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            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 2 = Bd. 4 (1838) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 2 = Bd. 4(1838)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1838</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Jg. 2 = Bd. 4</biblScope>
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                  <idno type="issn">1866-1432</idno>
               </seriesStmt>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Institutio Gregoriani, aus der Pithouschen jetzt Berliner Handschrift zum erstenmale herausgegeben von Clem. A. C. Klenze. Berlin, Nicolaische Buchhdlg., 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. fiiecensioncn.

<lb/>Institutio Gregoriani, aus der Piihousclicn jetzt Berliner Hand-
<lb/>schrift zum erstenmale herausgegeben von Clem. A. C. Rlenze*
<lb/>Berlin, Nicolaischc Buchhdlg., 1838. 65. 8. 8. (10 Gr.) (Aus
<lb/>dem IX. B. der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft
<lb/>Heft 3. S. 235 — 299. besonders abgedruekl.)

<lb/>Unter diesem Titel wird der Inhalt dreier Blätter initgetlieilt,
<lb/>welche sieh in einer, aus der ehemaligen Pit fron’sehen Bibliothek
<lb/>bei Gelegenheit der Versteigerung der Bibliothek der Herzogin
<lb/>von Berry für die Berliner Bibliothek durch Mitwirkung des Un- 
<lb/>terzeichneten erworbenen, Handschrift hinter der Lex Romana
<lb/>Burgundionum BI. 11—13. befinden und aus einer Zusammen- 
<lb/>stellung von 55. thciKveise zerstreuter Stellen des Thcodosischen,
<lb/>Gregorianischen - Hermogenianischen Codex, und des Paulus be- 
<lb/>stehen, deren eine nicht unbedeutende Zahl in keiner der genann- 
<lb/>ten Quellen, in wie weil-diese ausserhalb dieser Zusammenstellung
<lb/>uns erhalten sind, sich vorfindcf, einige sogar erst in der neuesten
<lb/>Zeit aus den brieflichen Miltheilungen des Unterzeichneten durch
<lb/>den seligen Haubold zuerst hcrausgegehen worden sind. Es ist
<lb/>nun der gelehrte Vcrf. der Meinung, dass in dieser Zusammen- 
<lb/>stellung eine gleichförmige, geschlossene, freilich planlose Samm- 
<lb/>lung, von ähnlichem Interesse für uns, als das Breviarium seihst
<lb/>und die Consultatio erhalten sei, dass ferner diese, wie es durch
<lb/>eine Tabelle zu verdeutlichen versucht wird, in 2 Bücher zerfalle,
<lb/>von denen das erste 12 Titel enthalte, das andere, dessen Schluss
<lb/>noch vermisst werde, wenigstens 27. Titel, von denen aber in
<lb/>ollen bekannten Handschriften Titel 3 — 8 fehlen, und dass das
<lb/>Werk die Aufschrift Institutio Gregoriani führe. Ausserdem wird
<lb/>noch bemerkt, dass dasselbe Werk, jedoch weniger vollständige
<lb/>(nämlich hlos das erste Buch lind vom zweiten Buche der erste
<lb/>und zweite Titel) sich in 5 andern Handschriften (Cod. Par. 4403.
<lb/>Krit Jalirb. f.ü.UW. Jalirg. H.II.7. 39
</p>
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Grcgoiiani cd. Kleine.


<lb/>ii. 4419. Otlobuonianus 2225., Montisp. II. 84., Aurelianensis)
<lb/>vorfinde, und, was die Zeit der Abfassung anlange, nach dem
<lb/>Breviar, aber vor dem achten Jahrhundert vielleicht in Frankreich
<lb/>entstanden sei. Die Hauptgründe für diese Behauptungen werden
<lb/>theils aus der Leberschrift Institutio Gregofiani, theils aus Mar-
<lb/>ginalübersehriften des 11 —13. Blattes (s. unten) der Handschrift
<lb/>abgeleitet, und theils auch daraus, dass, wenn man im 2. Buche
<lb/>den dritten bis achten Titel hinzurcchnel, die Zahlen der darauf
<lb/>folgenden fünf Titel, nach der Ordnung, wie die Blätter in der
<lb/>H. auf einander folgen, Zusammentreffen. Diese Sätze sind um
<lb/>so gewichtiger, als sic von einem Gelehrten aufgestellt werden,
<lb/>dessen Scharfsinne wir verschiedene glänzende Entdeckungen ver- 
<lb/>danken, und um so interessanter, als schon längst, ohne darauf zu
<lb/>verfallen, mit der Behandlung der Quellen vertraute Juristen Hand- 
<lb/>schriften dieser Art in Händen gehabt und benutzt haben, und zwar
<lb/>Cuias und Pithou Handschriften mit der sogenannten vollständigen
<lb/>Sammlung, ja als Pithou selbst Eigentümer der hier benutzten
<lb/>Berliner Handschrift gewesen ist, und auch durch Hrn. v. Savigny
<lb/>und Blume Handschriften mit der sogenannten weniger vollständigen
<lb/>Sammlung gesehen und geprüft worden sind. Sie haben aber ein
<lb/>besonderes tnteces&amp;c für den Unterzeichneten, der hei Gelegenheit
<lb/>seiner Arbeiten über das A’aricische Breviar nicht allein den
<lb/>grössten Thcii der Handschriften dieser Sammlungen entdeckt,
<lb/>sondern auch jene zum Theil abgeschrieben, alle aber verglichen
<lb/>hat, und dennoch nicht bisher zu der Meinung des Verfassers
<lb/>gelangen konnte, sondern nur in dieser Sammlung einen zufällig
<lb/>entstandenen Anhang erblicken zu müssen glaubte, der sich aus
<lb/>einer alten Handschrift des Breviars in mehrere andere Hand- 
<lb/>schriften bald allein, habt mit Zusätzen vermehrt, fortgepflanzt
<lb/>habe. Er glaubt sich daher besonders dafür berufen, die Schrift
<lb/>des geehrten Verfs. in nähere Betrachtung zu ziehen, und durch
<lb/>Prüfung derselben sowohl, als auch durch Darstellung seiner eige- 
<lb/>nen Ansicht, die Uebcrzeugung bei Männern von Fach zu begrün- 
<lb/>den, dass er nicht ohne Grund an der Richtigkeit der Meinung
<lb/>des Verfs. Anstand nehmen zu müssen glaube. Zu diesem Zwecke
<lb/>hofft er aber dadurch zu gelangen, wenn er einige Zweifel voraus- 
<lb/>schickt, die sich von seihst bei genauer Prüfung der Anordnung
<lb/>der sogenannten Institutio Gregariani darbieten, sodann die An- 
<lb/>ordnung der Sammlung den Handschriften gemäss tabellarisch dar-
<lb/>stclllj hierauf untersucht, ob die Anordnung des Verfs. haltbar
</p>

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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Gicgoiiani cd. Kieme.


<lb/>sci und zuletzt die Aechiheit des Titels Institutio Gregoriani prüft,
<lb/>hieran wird sich die Betrachtung einiger Stellen der Abhandlung
<lb/>schliessen, welche jedoch weniger und zum Theil gar nichts in t
<lb/>der Beantwortung jener Hauptfragen zu thun haben. Was nun
<lb/>die erwähnten Zweifel anlangt, so ist zuvörderst zu bemerken, dass
<lb/>die Ucberschrift Institutio etc. sich in den beiden Schwestcrhand-
<lb/>schriflen a) 4406 und in der Berliner (denn diess sind sic, wie
<lb/>der g'eiche Inhalt und Umfang der erhaltenen Blätter, so wie die
<lb/>auffallende Aehnlichkeit der Schrift erweisen) nach der Anordnung
<lb/>des Verfs. sn verschiedenen Orlen vorfindet, nämlich in der
<lb/>Berliner II. sogleich zu Anfänge der Institutio, in 4406. erst
<lb/>am Ende des Anhanges, ein Umstand, der dem Verf. seihst eine
<lb/>fast nicht zu lösende Schwierigkeit darbietet; b) dass der Anfang
<lb/>des 2ten Buches nirgends ausdrücklich bezeichnet ist; c) dass in
<lb/>allen Handschriften der 3 — Ste Titel des 2tcn Buches fehlen soll;

<lb/>d) dass in keiner II. das Ende des 2ten Buches vorhanden ist;

<lb/>e) dass die Titelzahlen hinter dem 13tcn Titel des 2ten Buches
<lb/>nicht fortgezählt werden; f) dass das erste Buch im Umfange zum
<lb/>2ten Buche in gar keinem Verhältnisse steht; g) dass zwei Gat- 
<lb/>tungen der H. derselben Sammlung angenommen werden, eine
<lb/>vollständigere, welche letztere, auffallend genug, sich in fünf H.
<lb/>vorfindet, während die vollständige Sammlung nur in 2 II. steht;
<lb/>h) die Planlosigkeit des Werkes, welche der Verf. selbst aner- 
<lb/>kennt, und die noch dadurch verstärkt wird, dass mitten unter
<lb/>einer Sammlung achter, vom Breviar unabhängiger Excerpte aus
<lb/>alten Rechtsbüchern ein ganzes Stück des Breviars, nämlich dessen
<lb/>Schluss eingepfercht wird, und ausserdem noch jenes von den er- 
<lb/>wähnten Excerpten ganz abweichende Machwerk späterer Zeit ,,de
<lb/>Trina conventione," das in den II. meistens ganz für sich isolirt
<lb/>stellt. Es ist nun die Tabelle zu geben, wobei jedoch zu be-
<lb/>vonvorten ist, dass das eilfte Blatt der Berliner H. mit der ersten
<lb/>Stelle in des Verfs. Tabelle beginnt, das zwölfte mit der Stelle,
<lb/>die daselbst den 9ten Titel des II. Buches bildet, das dreizehnte
<lb/>mit dem neunzehnten Titel derselben Tabelle, und dass hinter dem
<lb/>zehnten Titel des ersten Buches, also zwischen dem eilfteu und
<lb/>zwölften Blatte der Handschrift ein Blatt ausgefallen ist , wie es
<lb/>der leere Raum der Tabelle zu der Berliner Hdsclir. anzeigt.
<lb/>Ausserdem ist noch anzuführen, dass der hier mitzulheilcnden
<lb/>Tabelle haupltächlich die Pariser II 4406 - als die vollmundigste,
<lb/>zu Grunde gc’egt worden ist, mir dass hier zu den Stellen, welche


<lb/>39*
</p>

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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Cregoriaui ed. Klenze.


<lb/>in der Tabelle des Verfs. das erste Buch und die beiden ersten
<lb/>Titel des zweiten Buches ausfüllen - aus den daselbst mit C — G
<lb/>bczeichneten Handschriften die Vorkommen den Abweichungen der
<lb/>Bubrikenzahlen aus dem Grunde anzugehen unterlassen worden
<lb/>ist, weil diese vielmehr der Nachlässigkeit der Schreiber, wie
<lb/>cs auch in der Berliner II. der Fall ist (s. die Institutio Gregoriani
<lb/>S. 24. Note 11.),' zuzuschreiben sind, als einer plan massigen
<lb/>Abänderung, indem, wo nicht ein Blatt verloren gegangen ist,
<lb/>wie in 4403., am Ende dennoch alle Handschriften Zusammen- 
<lb/>kommen und gleich massig schliessen. Endlich ist noch darauf
<lb/>aufmerksam zu machen, dass von dem Unterz, aus beiden Hand- 
<lb/>schriften die Zahlen der Blätter fraglichen Ortns verzeichnet wor- 
<lb/>den sind, indem dadurch der Beweis der Anordnung vervollstän- 
<lb/>digt wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Institutio Gregoriani cd. Kleine.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
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Pariser Handschrift 4406.
</cell>
                     <cell>


Berliner

Handschrift
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                     <cell>


Institutio Gregoriani
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                     <cell>


Blatt der
Handschrift
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                     <cell>


Anfangsworte
</cell>
                     <cell>


Blatt

d.IIdsch
</cell>
                     <cell>


Ob vor-
. banden
</cell>
                     <cell>


|
</cell>
                     <cell>


I
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                     <cell>


bis da*
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</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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Cot.-» Z.5,
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                     <cell>


IX. Macedouiani
</cell>
                     <cell>


Bl. 12.
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</cell>
                     <cell>


11
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9
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                     <cell>


v. u. *)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


X. Si Exsoluta
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Si potes probare
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


XI. Debitores tuos
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


'I
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


XII. Sententiam adversus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


XIII. Si in potestate
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Uermog. I. Ex cautione
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


t
</cell>
                     <cell>


(14)
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


— II. Licet ante litem
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


(15:
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Papin resp, Inter virum
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


(Hi)
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex CorporeTheodos.Lib.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bl. 53» Col.b
</cell>
                     <cell>


VI. Tit. XXVII. Non
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


(17;
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


defui ura
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Theodosiani
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Qui tertio conventus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


(18.
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Bi. 531&gt; Col.a
</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Theodosiam
</cell>
                     <cell>


Bl. 13.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Eum qui sciens
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


(19
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Theodosiani
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Professio uniuscuiusque
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


A
</cell>
                     <cell>


(20
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Theodosiani
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


lubemus enim
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


21
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774D6-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
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                     <cell>


lH.53l»Col.l»
</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Gregoriani
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Quae iit libello
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


(22,
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Gregoriani
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Confessos quoque
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


,23
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Paulli Sen- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


tentiarum
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Trinis literis
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-2D0774E5-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ab ea Sententia
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


c
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774E6-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774E7-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Paulli Sen- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774E8-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774E9-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


tentiarum
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774EA-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774EB-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Confessionem tuam
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


.(25
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774EC-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774ED-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


FoL54*Col.8
</cell>
                     <cell>


Ftem de Trina Con- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774EE-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774EF-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ventione
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


(*6)
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774F0-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774F1-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Sed et bii
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774F2-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774F3-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


Bl. 54b Col.b
</cell>
                     <cell>


Ex Corpore Paulli Sen- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774F4-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774F5-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


tentiarum etc.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774F6-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774F7-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Hereditas a fisco
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774F8-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774F9-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


In sumina tamen
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


(27)
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774FA-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774FB-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


In disponenda
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


- )
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-2D0774FC-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-2D0774FD-9BCE-11E7-2871-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Etsi percussor
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


- I
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>*} Schluss des Breviars von Paullus V, 31., 1., Interprt. an. Es werden
<lb/>aber hier blos die letzten Titel angegeben werden, welche in der Berliner Hand- 
<lb/>schrift stehen.

<lb/>*•) Es ergiebt sich also, dass hier der Schluss des Breviars sei, und ferner,
<lb/>dass mit Beendigung des Gregorianischen und Hermogenianiseben Codex jede
<lb/>zusammenhängende Titelzählung auflmre. Deshalb hat auch der Verf. vom 14.
<lb/>bis 27. Titel die Titelzahlen in Klammern einsehliessen müssen, um sie als feh- 
<lb/>lende in der Berliner H. zu-bezeichnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handschrift zu Orleans
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0008.tif"
                   n="592"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Gregoviani cd. Iilenze. -
</p>
               <table n="table-20C83856-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-20C83857-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
                      rend="252,350,2450,3268">
                  <row n="row-20C83858-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Pariser
</cell>
                     <cell>


Handschrift 4406.
</cell>
                     <cell>


Berliner
Hand sehr i ft
</cell>
                     <cell>


5.

o
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


£
</cell>
                     <cell>


Montpellier H. 84
</cell>
                     <cell>


©
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-20C8385A-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-20C8385B-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5">
                     <cell>


Blatt der
Handschrift
</cell>
                     <cell>


Anfangsworte
</cell>
                     <cell>


Blatt

d.Hdscli.
</cell>
                     <cell>


Ob ver- 
banden
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-20C8385C-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Fol. 55« CoJ.a
</cell>
                     <cell>


ExpIicit*J Lib. Iuris Fe-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
                  <row n="row-20C8385E-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-20C8385F-9BCE-11E7-3187-09173F13E4C5">
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Leiter Institutio Gre-
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


gorianiLib.I.dePostuli
</cell>
                     <cell>


Bl.il,
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Nullam existimationis
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


jl
</cell>
                     <cell>


i
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Si nulla sententia
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II. Si debitori
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fol.55*Col.b
</cell>
                     <cell>


**} Si vos paternae
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


ui
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


imlndex
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


IV, Si paterna hereditate
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


t
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fol.55bCol."
</cell>
                     <cell>


V. Eunt qui bonis
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


VI, Legitimi heredes
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Filius maternam
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Feminae etsi ultra
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


VII. Possessor heredi- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


tatis
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Hi fructus in
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


VIII De omnibus rebus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


\
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fol.SSbfol.b
</cell>
                     <cell>


ludici familiae
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Iudex familiae
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


\l
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Omnes res
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


IX. Ratio calculi
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


X* Filii vulgo
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Ad filiam ancillae
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Fi&gt;I.56»Col.^
</cell>
                     <cell>


Ad legitimam
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


)
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


fehlt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


I
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


XI. Preces et impetrata
</cell>
                     <cell>


ein Blatt
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


li
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


XII. Statutis generalibus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


r
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Iudex in proferenda
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


\ i
</cell>
                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Sententia non
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


)
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


folgt
</cell>
                     <cell>


der Nachtrag
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Rescripta
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


hi
</cell>
                     <cell>


.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Nulli habetur
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


r
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


II. Unusquisque
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


FoI.öfil*Co1.a
</cell>
                     <cell>


i Conventis Rectoribus
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ii
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1 Si quis iudicum
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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Fol.56l&gt;Col.b
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                     <cell>


DuGraciasAmenExplicit
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                     <cell>


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Liber Legum Theodo- 
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siani et Novellarum.
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                     <cell>


Do Gracias Arnen
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-
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-
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                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>I» 4403. fehlt die Uebersclwift, weil der Codex defect ist. Sie ist aber
<lb/>im Uubrikenverzeichnisre enthalten. In 4419. fehlt sie ebenfalls. In 3Iontpellier
<lb/>und in der Oltob. H. ist die Ueberscbrift vorhanden,, aber folgendermaassen:
<lb/>Explicil Lib. lur. Feliciter Constitutio XXXIII. Gregoriamis Lib. L dePostul. etc.
<lb/>Aehnlioli Orleans, Zu bemerken ist noch, dass in diesen II. die folgenden Stellen
<lb/>unmittelbar nach dem Breviar folgen, selbst in 4419., wie die noch erhaltene
<lb/>Stelle Papiriians andeutet; nur sind, in 4419. eine dem Theod. Codex entlehnte
<lb/>Stelle de Meretricibus et Infamis (\sk*.J und die Inlerpr. der Nov. Theod. Ne
<lb/>decurio dazwischen gesetzt, so wie in der Otlobuon. II. und der zu Montpellier
<lb/>die Stellen des Gregor. Codex nach der neuesten Ausgabe II,(i, i, III, 8, 1, IV, 1,2.

<lb/>**) S. die Institutio Gregonani S. 24. Note 11.

<lb/>Jedoch 4419 : Explicil liber legum rmuanorum do gratias amen feliciter,
<lb/>und die Handschrift zu Orleans: Expliciunt Tituli Iuris quae in Lege Romana
<lb/>consistunt Feliciter Amen.
</p>

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                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Grcgoriani cd. Kieme.


<lb/>Wir gewinnen aus der Tabelle das wichtige Resultat, dass
<lb/>wir in 4406. drei verschiedene Stücke in folgender Ordnung vor
<lb/>uns liegen haben: a) Den Schluss des Breviars (Ri. 50. z. E.

<lb/>bis Bi. 53. z. A.); b) einen Nachtrag zerstreuter Stellen, ohne
<lb/>besondere Zählung (Bl. 53b und Bl. 54 ); c) einen in seiner
<lb/>Citirweise von dem oben erwähnten Nachträge abweichenden, zu
<lb/>Anfänge und Ende völlig begränzten, geschlossenen, in allen
<lb/>Handschriften gleichmässigen Anhang, mit den Anfangsworten
<lb/>Institutio oder Constitutio (in einigen H. mit dem Zusätze XXXII f.)
<lb/>Gregoriani (auch in II. hlos Gregorianus) Lib. I. (in einigen U.
<lb/>mit dem Zusätze Tit. XII.) de Postulando, der sich ausser jenen
<lb/>beiden H. in fünf andern als Nachtrag zum Breviar vorlindet,’
<lb/>zwölf Titel hat, und noch einige nachträgliche Zusätze in zwei
<lb/>(in der H. zu Montpellier in vier) Titeln vertheilt. (Bl. 55. u. 56.)

<lb/>Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Anordnung nicht allein
<lb/>durch ihre Anschaulichkeit, sondern auch dadurch ^ dass in allen
<lb/>II. mit dem, fernerhin mit c zu bezeichnenden, Anhänge, wo
<lb/>nicht ein Blatt, wie in 4403. ausgefallen ist, der.Schluss des
<lb/>Breviars vorausgeht, dann den Hauptstamm der Zusätze ehe» die- 
<lb/>ser Anhang bildet, und nur in wenigen II. einige, aber nicht
<lb/>überall dieselben (s. Note 3. der Tabelle), Stellen zwischen die- 
<lb/>sem und dem Schlüsse des Breviars. eingeschoben worden sind,
<lb/>die" in 4406» sieh nur dadurch auszcielmen, dass sic thoils reich- 
<lb/>haltiger als gewöhnlich sind, theils auch meistens aus den ächten
<lb/>Quellen des Breviars geschöpft worden sind, ohne jedoch, in
<lb/>Ermangelung von Ueberschrift und Nachschrift ein geschlossenes
<lb/>Ganze zu bilden. Dasselbe Resultat liegt in der Berliner II, vor,
<lb/>sobald man nur deren eilftes Blatt hinter das dreizehnte setzt,
<lb/>sodann hinter das eilfte (jetzt 13te), also hinter dem letzten er- 
<lb/>haltenen, das fehlende BI. hinzufügt (s. d. Tabelle), und ausser- 
<lb/>dem noch vor dem ersten Blatte vier verlorene Blätter sich hin- 
<lb/>zudenkt. So geordnet und ergänzt besitzen wir in der Berliner H.

<lb/>» nur drei, und zwar verlieftetc Blätter eines Qua ternio, der in der
<lb/>Pariser H. 4406. vollständig ist und auf der Kehrseite von Bl,
<lb/>56. mit XXXV. (der Zahl in der H. des Breviars, von welcher
<lb/>uns in diesem Pariser Miscellaneenbande nur Fragmente und ein- 
<lb/>zelne Lagen erhalten sind) bezeichnet ist, so dass nicht die Pa- 
<lb/>riser H. für unvollständig ausgegeben werden kann, wie cs von
<lb/>dem geehrten Verf. behauptet und in der Tabelle angegeben wird,
<lb/>sondern diess vielmehr von der Berliner II. zu behaupten ist,
</p>

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                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Gregoriani ed. Kleine.


<lb/>So geordnet stehen die Blaller Leider II. im schönsten Einklänge,
<lb/>der Schluss von Bl. 52. und BI. 53. in 4406. entsprechen dem
<lb/>zwölften (jetzt eilften) Blatte der Berliner H.j der Schluss von
<lb/>Bl. 53. und BI. 54. jn 4406., dem dreizehnten (jetzt zwölften)
<lb/>Blatte der Berliner II.; BI. 55. in 4406., dein eilften (jetzt drei- 
<lb/>zehnten) Blatte der Berliner kl., welches Blatt noch dazu in beiden H.
<lb/>fast gleich massig beginnt und beinahe mit denselben Worten endigt;
<lb/>BI. 56. von 4406. ist das in der Berliner II. fehlende Blatt und
<lb/>bildet den Schluss des Quatcrnio. So geordnet fallt ah°r auch das
<lb/>ganze, auf die bisherige Stellung der durch den Buchbinder ver-
<lb/>heftclen B'älter der Berliner II. gegründete Gebäude der soge- 
<lb/>nannten Institutio Gregoriani von selbst zusammen und wird der
<lb/>Schlüssel zu den Zweifeln gefunden, welche oben gegen die In- 
<lb/>stitutio Gregoriani erhoben worden sind. Es zeigt sich zuvörderst,
<lb/>dass das Explicit Liber Iuris Feliciter Institutio (Constitutio) Gre- 
<lb/>goriani auf derselben Stelle in beiden II. sich gleichmässig vor-
<lb/>tiude, und damit nicht allein der Anhang e, sondern auch in
<lb/>beiden II. jedesmal ein Blatt beginne. Es zeigt sich ferner,
<lb/>warum nirgends der Anfang des zweiten Baches angegeben sei.
<lb/>Es konnte diess nicht geschehen, weil cs ein zweites Buch gar
<lb/>nicht giebt. ( Es besteht der Anhang c nur aus 12. Ti’eln und
<lb/>'einigen nachgetragenen Stellen des ersten Buchs des Theod. Codex
<lb/>in zwei Titeln. Nun sucht zwar derVerf. Iiinter dem 12. Titel,
<lb/>wegen der von vorn beginnenden Zählung den Anfang des zweiten
<lb/>Buches. Dagegen aber spricht (seihst ohne jene Cm Stellung) der
<lb/>glcichmässige, in allen Handschriften scharf begränzte Schluss des
<lb/>Anhanges hinter dein zweiten Titel des Nachtrages, au welchem
<lb/>sich auch der Vcrft 8. 20. gestossen hat, ohne jedoch die Schwie- 
<lb/>rigkeit beseitigen zu können. Mit dem Wegfälle eines zweiten
<lb/>Buches fällt nun auch die Behauptung als ungegrünuet zusammen,
<lb/>dass in allen Handschriften der 3 — 8te Titel des zweiten Buches
<lb/>fehle, eine Behauptung, die in sich selbst grosse Ln Wahrschein- 
<lb/>lichkeit trägt. Freilich mochte dor Verf. zu dieser Annahme da- 
<lb/>durch verleitet werden, dass er richtig wahrnahm, es fehle in der
<lb/>Berliner II. nach dem eilften Blatte der bisherigen Stellung ein
<lb/>Blatt, das mit dem zweiten Titel des vermeintlichen zweiten Bu- 
<lb/>ches endige. Nun Irilft cs sich zufällig, dass Bl. 12. mit dem
<lb/>Schlüsse des IX. Titels und mit Titel X—XHI. weiter geht;
<lb/>cs war also, nachdem die Existenz eines zweiten Buches be- 
<lb/>hauptet .worden war, nichts natürlicher, als anzunehmen, dass der
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0011.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>595
</p>
               <p>

                  <lb/>Iustitiiliü Gregoriani eil. Klone.

<lb/>drille bis achte Titel des zweiten Buches fehle. Allein jclzl ge- 
<lb/>staltet sich die Sache ganz anders. Mit Versetzung des eilften
<lb/>Blattes kommt das zwölfte Blatt in der Berliner II. zuerst zu
<lb/>stehen und zwar als Schluss des Breviars, von dem hier nur noch
<lb/>ein Fragment vorhanden ist, wie in 4406. In dieser Stellung
<lb/>bedeuten nun aber jene Zahlen X — XIII. der ersten Titel dieses
<lb/>Blattes weiter nichts, als den zehnten bis dreizehnten Titel der
<lb/>in das Breviar aufgenommenen Titel des Gregorianischen Codex,
<lb/>auf welche besondere, in vielen H. des Breviars verkommende
<lb/>Zählung der Unterzeichnete in seiner Ausgabe des Gregorianischen
<lb/>Codex, sowohl in der Vorrede, als auch in den Anmerkungen
<lb/>gehörigen Ortes aufmerksam gemacht hat. Hieran knüpft sich
<lb/>von seihst die Beanlworlung der Frage, warum die folgenden Ti- 
<lb/>tel des vermeintlichen zweiten Buches der sogen. Institutio Grc-
<lb/>goriani nicht forlgeziililt werden. Der Hermogcniauische Codex
<lb/>und Papinians Fragment werden nämlich in derselben Weise, wie
<lb/>es im Breviar geschieht, als abgesonderte Excerpte einer ncuön
<lb/>Quelle aufgeführt, und die darauf zwischen dein Schlüsse des
<lb/>Brcviars und dem geschlossenen Anhänge c folgenden zehn Stellen
<lb/>gemessen wegen ihrer zufälligen Aufnahme eben so wenig der
<lb/>Auszeichnung einer bestimmten Zählung, als diess mit den Ein- 
<lb/>schiebseln an derselben Stelle in 4419. der Fall ist; desgleichen
<lb/>auch in den H. zu Montpellier und Orleans (s. d.Tabelle- Note 3.)
<lb/>und überhaupt in allen Handschriften des Brcviars, die derglei- 
<lb/>chen Zusätze am Schlüsse haben, wie z. B. in der Philippsehen II.
<lb/>IVr. 1735.5 mit Ausnahme des daselbst fehlenden Anhanges, eine
<lb/>Sehwcstcrh. von 4419. Es hat auch jetzt der Tractat de Trina
<lb/>Concentione eine passende Stelle am Schlüsse jenes ungeordneten
<lb/>Nachtrags, dessen Verf. es nur um eine Aufzeichnung zerstreuter
<lb/>Stellen zu thun war, zu welchen er, wegen der Aehnlichkcit der
<lb/>letzten Stellen den genannten Tractat hinzuzog und damit schloss.
<lb/>Ferner löst sich mit dem Läugnen der Existenz zweier Bücher
<lb/>und überhaupt der ganzen Anordnung als nichtig der Zweifel über
<lb/>das Unverhäitniss der beiden Bücher der sogenannten Institutio
<lb/>GrCgoriani, so wie über den Mangel des Schlusses des zweiten
<lb/>Buches. Desgleichen scheint es nach dieser Erörterung nicht mehr
<lb/>räthlieh, von zwei Gattungen der H. dieser Sammlung zu sprechen.
<lb/>Wir besitzen nach obiger Darstellung nur einen geschlossenen
<lb/>Anhang des Brcviars, den genannten Anhang c, der den Stamm
<lb/>bildet, indessen in einigen II. verstärkt ist durch Voraussehickung
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0012.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596 Institutio Gregoriani ed. Kieme.

<lb/>einiger extravaganten, jedoch nicht überall derselben Stellen, welche
<lb/>Bemerkung deshalb wichtig ist, weil sie die Zufälligkeit jener
<lb/>Sätze am besten erklärt. v Was nun endlich die vom Yerf. selbst
<lb/>gerügte Planlosigkeit des Werkes betrifft, so kann auch davon zur
<lb/>Zeit nicht mehr die Rede sein, nachdem die Ezistenz des Wer- 
<lb/>kes geleugnet worden ist. Höchstens kann man fragen , ob der
<lb/>geschlossene Anfang c plan massig angelegt sei, welche Frage zu
<lb/>verneinen sein dürfte, ohageachtet der in demselben beobachteten
<lb/>Fortzahlung der Abschnitte. Es erscheint derselbe nur als eine*
<lb/>zufällige Aufzeichnung von Stellen, an deren Seite jedesmal, wenn
<lb/>ein neuer Titel benutzt worden ist, dieser Uebergang zu dem neuen
<lb/>Titel mit fortlaufenden Zahlen bemerkt wird. Die Zahlen I—XII*
<lb/>bedeuten also nur, dass zwölf Titel der ächten Quelle benutzt
<lb/>worden sind, eine Bemerkung, die nicht ohne Einfluss auf die
<lb/>Nachweisung der Stellung der einzelnen Fragmente in der ächten
<lb/>Quelle ist, wie es der Unterz, in seiner Ausgabe des Gregoria- 
<lb/>nischen Codex schon deutlich genug nachgewiesen zu haben glaubt.

<lb/>Es ist nun noch der Grund zu prüfen, welcher dem Verf.
<lb/>für die Unterstützung seines Gebäudes allein übrig bleibt, und der
<lb/>in den Zahlen besteht, welche auf dem obern Rande der Berliner
<lb/>II. bemerkt sind. Es sagt nämlich der Yerf. 8. 18. ,, damit
<lb/>uns aber kein Zweifel übrig bleibe, bemerke ich, dass im Ber- 
<lb/>liner Codex auf der Vorderseite Blatt 11. als Uebersebrift der
<lb/>Seite deutlich Lm. I. - Bl. 12. und 13. Um. II., und auf der
<lb/>Kehrseite Bl. 11. Greg., Bl. 12. Gregoriani steht." Es dürfte
<lb/>sieb jedoch auch dieser Grund nach der von uns angc;leutcten An- 
<lb/>ordnung der Blätter erledigen lassen, wenn man annimmt, dass
<lb/>diese Randbemerkungen mit den Büchern in Beziehung stehen,
<lb/>aus welchen die excerpirten Stellen gezogen sind, und welche
<lb/>Bücher nebst den Titeln meistens genannt worden sind. Bl. 11.
<lb/>beginnt mit einer Sfclle aus dem ersten Buche des Gregorianischen
<lb/>Codex und diese Zahl ist oben verzeichnet. Dem zwölften .Blatte
<lb/>ging in seiner ursprünglichen Stellung ein Blatt des Breviars mit
<lb/>Stellen zum Th eil aus dem zweiten Buche des Greg. Codex vor- 
<lb/>aus und diese Zahl ist noch hier erhalten, wenn nicht vielleicht
<lb/>hier in der Berliner H. eine verwischte III. steht. Nur das drei- 
<lb/>zehnte Blatt bietet einige Schwierigkeit dar; da es aber mit einer
<lb/>freilich nicht erweislich aus deni II, Buche des Theodosisehen Co- 
<lb/>dex stammenden Stelle beginnt, so möchte sieh auch hieraus die
<lb/>Zahl erklären und ein Argument für die richtige Stellung dieses
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0013.tif"
                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Grcgoriani ed. Kieme.


<lb/>.Fragments in den neuesten Ausgaben des Thcodosisehen Codex
<lb/>ziehen lassen. Allein selbst wenn dicss nicht der Fall wäre, so
<lb/>würde diese einzige Zahl nicht stark genug sein, uni darauf die
<lb/>Anordnung eines Werkes zu bauen, dessen Existenz so vielen ge- 
<lb/>gründeten Zweifeln unterliegt, zumal da die Schreiber der Hand- 
<lb/>schriften in dergleichen Marginalbemerkungen ungenau zu sein
<lb/>pflegen und nicht selten mit der Zahl fortzah'en , die sie zuletzt
<lb/>vorgcfuiidcii hatten, oder auch die Zahl bemerken, die im Originale
<lb/>staud, unbekümmert, oh sie für die Copie passe. Hass aber diese
<lb/>Erklärung wenigstens für 131. 11. und 12, passe, ergiebt sich aus
<lb/>den Marginalübcrschriftcn Greg, oder Grcgoriani auf der Kehrseite
<lb/>dieser Blätter, welche Worte deshalb hier bemerkt sichen, weil
<lb/>diese beiden Blätter nicht allein mit Stellen des Gregorianischen
<lb/>Codex aiifangen, sondern auch, wenigstens das zwölfte, grössten-
<lb/>tlicils daraus bestehen. So zählt z 13., um einen Beweis von der
<lb/>Art und Weise zu zählen zu gebeu und wie zufällig und unzuver- 
<lb/>lässig die Zahlen erhalten sind, die Savigny’scbe 11. des Biev'ars
<lb/>unter 3 Blättern mit Fragmenten des Gregonanischcn Codex so,
<lb/>dass das erste Blatt auf der ersten Seile Grcgoriani hat, auf der
<lb/>Kehrseite Gregoriano Lih. II., das zweite auf der ersten Seile
<lb/>Liber III., auf der Kehrseite Grcgoriani; das drille auf der er- 
<lb/>sten Seite Liber 1111. und auf der Kehrseite Liber V., welches
<lb/>letztere, ohne der früheren Auslassungen zu gedenken, offenbar
<lb/>nicht passt, da wir auf dieser Seite nicht mehr den Gregorianischen
<lb/>Codex, sondern den Herinogenianischen nebst Papinians Fragmente
<lb/>vorfmden und nur auf der vorhergehenden Seite ein Fragment des
<lb/>fünften (eigentlich sechsten) Buches des Gregorianischen Codex
<lb/>steht. Es lässt sieh also auf dergleichen Randbemerkungen nicht
<lb/>viel geben, dafern nicht andere Gründe hinzukommen, welche ihre
<lb/>Richtigkeit bestätigen, deren wir aber hier entbehren. Würden
<lb/>xVir in der Berliner H. eine sogenannte Insti'utio Grcgoriani in
<lb/>der That vor uns liegen haben, so müsste dasselbe Wort auf der
<lb/>Kehrseite von BI. 13. sich befinden, während nach des Verf. An- 
<lb/>gabe daselbst nichts bemerkt ist, wenn nicht etwa Theodosiani
<lb/>da steht.

<lb/>Es fragt sich zunächst, was von der Aufschrift Institutio Gre- 
<lb/>gor! ani zu halten sei. I)aSs diese nicht mehr auf das niuthmaas- 
<lb/>liehe Werk des Herausgebers passe, ergiebt sich aus dein Bis- 
<lb/>herigen. Es könnte aber diese dennoch auf den geschlossenen
<lb/>Anhang passen. Gegen diese Annahme glaubt sich aber dennoch
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0014.tif"
                   n="598"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0014"/>
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               <p>

                  <lb/>598 Institutio Gregoriani ed, Kleine.

<lb/>den Unterzeichnete deshalb erklären zu müssen , weil mehrere II.
<lb/>Constitutio Gregoriani lesen und sogar mit dem Zusätze XXXI1J.
<lb/>(Constitutio XXXIII. Grcgorianus Lib. I. de Postulando Tit. XII.)
<lb/>Es ist also nicht nur das Wort Institutio verdächtig, sondern auch, und
<lb/>um so mehr, als fast durchgängig in diesem Anhänge, wie in der
<lb/>Collatio u. s. w. die benutzte Quelle geimi angegeben worden ist,
<lb/>gewiss richtiger anzunehmen, dass die Aufschrift nur so viel sage :
<lb/>es folge zuerst eine Constitution aus dem ersten Buche des Gre- 
<lb/>gorianischen Codex5 und wie leicht konnte, um diess noch anzu- 
<lb/>führen, aus estitutio, wenn die Sigle nicht deutlich geschlichen
<lb/>war, institutio entstehen. Aber auch ohne diese Erklärung ist
<lb/>die Stellung der Worte eine solche, dass sieh daraus kein besonde- 
<lb/>rer Titel des Anhanges folgern lässt. *

<lb/>Nach dieser Darstellung sicht sich der Unterzeichnete genö-
<lb/>thigt, hei seiner frühem, durch den letzten Herausgeber von Hau-
<lb/>holds Opusc. verbreiteten Meinung stehen zu bleiben, zufolge wel- 
<lb/>cher er die Entstehung des Anhanges für zufällig hält, nur dass
<lb/>nicht, wie es scheint fälschlich verstanden worden zu sein, die
<lb/>Excerptorcn und Compilatoren Alarichs selbst, Exemplare der zu
<lb/>cxccrpirendcn Quellen so wie der Interpretation in die Hände be- 
<lb/>kamen, sondern, um sie so zu bezeichnen, die Constitutionarien,
<lb/>welche die authentischen Exemplare des neuen Gesetzbuches fer- 
<lb/>tigten. Eine solcheProcedur muss angewendet worden sein, denn
<lb/>unmöglich konnte für die oft, z. B. in den Novellen, sehr weit- 
<lb/>läufig Interpretation in der Handschrift der Quelle Platz zum
<lb/>Ein r gen übrig sein, zumal da heim Abfassen der Interpretation
<lb/>gewiss viele Correcturen und Acnderungen vorkamen, für welche
<lb/>der leere Raum am Rande jener Exemplare der ächten Quelle
<lb/>weder passend noch hinreichend war. Uebenlicss mochten die
<lb/>Constitutionarien bei den kurzen Sätzen des Paullus und des Gre- 
<lb/>gorianischen Codex über die Aufnahme der fraglichen Stellen oft
<lb/>schwanken, und daher bald eine Stelle aufnehmen, die nicht auf- 
<lb/>zunehmen war, oder weglassen oder in einem Beiblalte verzeich- 
<lb/>nen. Diese Meinung hat das Empfehlende für,sich, dass sie ci-
<lb/>uen Grund für die Beantwortung der Frage an die Hand giebt,
<lb/>w oher cs komme, dass mitten im Breviar in einigen Handschriften
<lb/>Stellen der ächten Quelle Vorkommen, die in anderen fehlen, war- 
<lb/>um vom verarbeiteten Gaius und aus den langen Novellen sich
<lb/>keine Stelle im Anhänge befinde und warum die meisten Stellen
<lb/>des Anhanges sehr kurz sind. Ferner erklärt sich daraus die Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0015.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>599
</p>
               <p>

                  <lb/>, Iestitutio Grcgorinni eü. Kieme*


<lb/>scliicdeiilicit des Anhanges, wenn man annimmt, dass zu dem ge- 
<lb/>schlossenen Anhänge noch Zusätze entstanden, deren ältester viel- 
<lb/>leicht der in 4406 und in der Berliner Handschrift erhaltene, von
<lb/>uns oben mit b bezeichnet ist. Dennoch erhielt sich der ge- 
<lb/>schlossene Anhang in seinem Innern von Zusätzen frei, so dass
<lb/>wir ihn in allen Handschriften rein und unverfälscht besitzen. '
<lb/>Eine andere scheinbar einfachere Meinung ist diejenige, wornacfi
<lb/>sich Juristen hinter ihren Handschriften dergleichen Nachträge aus
<lb/>den ächten Quellen machten, von denen s'ch hauptsächlich zwei er- 
<lb/>halten haben, der eine abgcschlos-cne, abgesondert für sich, der
<lb/>andere nicht abgesondert, sondern nur als Nachtrag zwischen dem
<lb/>Breviar und dem geschlossenen Anhänge. Jedoch lässt diese Mei- 
<lb/>nung viel Fragen unbefriedigt. Ueberhaupt sind diess nur Ver- 
<lb/>muthungen des Unterz. Immer bleibt der Ursprung der Anhänge,
<lb/>deren wir namentlich so5 viele hinter den H. der canonischen.
<lb/>Hechtshlieber, der Grammatiker u. s. \v. haben, dunkel und aiss-
<lb/>Iich zu erklären. SämnUliche aber tragen mit wenigen Ausnahmen
<lb/>das Gepräge der Willkürlielikeit und Zufälligkeit an sich, so dass
<lb/>man ihren Stand und ihre Fassung genau zu prüfen und sich sehr
<lb/>zu hüten bat, dafern nicht äussere und innere Gründe-.Zusammen- 
<lb/>treffen, wie cs hei der vomVerf. angeführten Consultatio der Fall
<lb/>ist, wegen einiger Auffälligkeiten sogleich ein selbständiges Werk
<lb/>anzunchmen.

<lb/>Das Resultat der bisherigen Untersuchung ist nun dieses, dass
<lb/>der fragliche Anhang der Berliner und der Pariser Handschr. we- 
<lb/>der ein selbständiges Werk bilde, noch unter dem Titel Institut io
<lb/>Gregeriani in zwei Bücher zerfalle und dass überhaupt die von
<lb/>dem Herausgeber aus der Berliner H. abgeleitete Anordnung und
<lb/>Folgereihe der Titel unhaltbar sei. Zu bemerken ist übrigens,
<lb/>dass selbst angenommenen aber nicht zugegebenen Falles, cs sei
<lb/>die Meinung des Herausg. die richtige, im Ganzen nicht viel ge- 
<lb/>wonnen wird, da man kein ineditum in dieser sogenannten Institutio
<lb/>Gregoriani vorfindet, und sich die, Differenz blos auf die Frage
<lb/>redueirt, ob jener Anhang zufällig entstanden oder vielmehr
<lb/>ein planloses Machwerk aus der Zeit des sechsten bis achten Jahr- 
<lb/>hunderts sei.

<lb/>Es bleiben nur noch einige Stellen zu,berühren übrig. S. 3.
<lb/>wird gesagt, das Ganze bestehe aus fünfzehn Blättern Mittel-Folio
<lb/>und einem Blatte Quarto; Bl. 1 —13. von derselben, Bl. 14.
<lb/>15. 16. von etwas andrer Hand, und mit blässerer Tinte ge-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0016.tif"
                   n="600"
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               <p>

                  <lb/>600 Institutio Gregoriani etl. Klenze.

<lb/>schrieben. Diess kann der Unterzeichnete nicht zugeben. Jedes
<lb/>Stück isl von einer andern Hand geschrieben 5 dic L, Ii. Bur- 
<lb/>gund. (BI. 1 —10), der Anhang (Bl. H—13 und die letzten
<lb/>Blätter (14—16). Es ist schon in der L. R. Burgünd. ' eine
<lb/>ganz andere Reparation der Schrift vorhanden, als im Anhänge
<lb/>(BI. 11 — 13), welche letzten Blätter eine, auffallende Schriftähn-
<lb/>liehkeit mit 4406 haben. — Was S. 21. bemerkt wird, dass hierin
<lb/>den Stücken aus dem Brcviar mitunter die Interpretation fehle, ist
<lb/>nicht von Bedeutung. Aus den obern Noten meiner Ausgabe des
<lb/>Theodosischen und Gregorianischen Codex, und nament'ich auch
<lb/>zu den in der Berliner H. vorkommenden Stellen, ergiebt es sich,
<lb/>dass diess oft in den Handschriften der Fall sei. — Zu der e. 1.
<lb/>C. Th. de Re iudicata mit dem Anfänge Imp. Constantinus ad Pro- 
<lb/>culum Preces et hatte der Unterz, in seiner Ausgabe des theodo- 
<lb/>sischen Codex die Vermuthung ausgesprochen, dass in dem Worte
<lb/>Preces vielleicht die dignitas des Proculus verborgen sei. Dagegen
<lb/>wird bemerkt, dass in der daraus geschöpften C. 3. C. I. eod.
<lb/>die „ dignitas ebenfalls fehle. Es dürfte jedoch dieser Einwand
<lb/>nichts beweisen, indem die Fälle nicht selten sind, in welchen
<lb/>der Justin. Codex die im Theodosischen Codex erhaltene dignitas
<lb/>auslässt. Auch ist in zwei Gesetzen desselben Jahres an den
<lb/>Proculus, C. Th. XV., 3, 1 u. VI., 35, 2, dieselbe dignitas ver- 
<lb/>zeichnet, deren Sigle pc um so leichter in preces aufgelöst werden
<lb/>konnte, als unmittelbar darauf ,,impetrata rescripta" folgt. — S. 39.
<lb/>erscheint die Richtigkeit der aufgenommenen Lesart „fisci iuribus"
<lb/>zweifelhaft. Die Worte iuribus, viribus, werden oft von .den Her- 
<lb/>ausgebern der H., wie z. B. von Clossius, aber auch von den
<lb/>Schreibern, wegen der fehlenden Auszeichnung des i verwechselt
<lb/>(ui) Fisci vires, vires civitatum, vires reipublicae ist der technische
<lb/>Ausdruck. Die Stellen Conventis rectoribus (S. 40.), Eum qui
<lb/>sciens (S. 52.) und Professio (S. 54.) verweist der Verf. sämml-
<lb/>lich in die letzte Hälfte des Theodosischen Codex und zwar die
<lb/>beiden ersten in den Titel de Accusat. (IX, 1.), die letzte in den
<lb/>Titel de Petitionibus (X., 10.). Hierin liegt also die Behauptung
<lb/>ausgedrückt, dass die letzte Hälfte des Theodosischen Codex un- 
<lb/>vollständig sei. Nun hat zwar der Unterzl dieselbe Meinung wie- 
<lb/>derholt schon aufgestellt, z. B. in den Summarien S. XIV., es
<lb/>ist jedoch davon mit Vorsicht und nur streng erwiesenen Falles
<lb/>Gebrauch zu machen. Bis jetzt beschränkt sich, selbst nach Auf- 
<lb/>findung 18 uralter, in die zweite Hälfte des ächten Theodosischen
</p>

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                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>Institutio Gregoriani ed. Klenxe,


<lb/>Codex einschlagenden Blätter die Unvolfsländigkeit der Tilius’schcn
<lb/>H., auf welcher, mit Ausnahme des XVI. Buches die bisherigen
<lb/>Ausgaben allein beruhen, nur auf das XVI. Buch und auf zwei
<lb/>Stellen / von welchen die eine am Schlüsse des XIV. Buches des
<lb/>Breviars in 4403 steht, die andere, wie die Turiner Blätter aus-
<lb/>weisen, vor L. 2. C. Th. de Cenwtoribus. Ausserdem sind hin
<lb/>und wieder Zeilen und Sätze vorhandener Gesetze ausgefallen.
<lb/>Die Unvollständigkeit des XVI. Buches beruht auf dem Grunde,
<lb/>dass in der Qriginalhandschrift Blätter verloren gegangen waren,
<lb/>wie man aus dem unsinnigen Zusammenleihen von Gesetzen und
<lb/>Titeln ersieht; das Ausfallen von Zeilen erklärt sich aus der Ue-
<lb/>Lereilung des Schreibers, welcher zuweilen eine Zeile über- 
<lb/>sprang; von den beiden erwähnten Gesetzen ist immer noch das
<lb/>in 4403 erhaltene fraglich, so dass sich die Unvöllstündigkeit
<lb/>der Tilius'schen Handschrift im IX—XV. Buche, in sofern ganze
<lb/>Gesetze ausgefallen sein sollen, aller Entdeckungen der neuern
<lb/>Zeit ohngeachtet, nur auf eine einzige Stelle reducirt. Nun
<lb/>aber sollen sich auf einmal in einem kurzen Anhänge hinter dem
<lb/>Breviar drei Stellen und zwar aus den beiden ersten Büchern
<lb/>(IX. und X, B.) vorgefunden haben, von welchen sogar zwei
<lb/>dem Anfänge des allerersten und noch dazu höchst vollständigen
<lb/>Titels der H., wo sich doch der Schreiber gewiss noch. zusam- 
<lb/>mennahm , nämlich des Titels de Accusatt* angewiesen werden.
<lb/>Diess scheint mehr als bedenklich zu sein. Wieviel natürlicher ist
<lb/>cs, diese Fragmente in die ersten fünf Bücher des Theodosischen Co- 
<lb/>dex zu verweisen, von welchen der Unterzeichnete nachgewiesen
<lb/>hat, dass mehr als 600 Gesetze fehlen. Dabei ist zu erwägen,
<lb/>dass die Stelle Conventis rectoribus aus dein geschlossenen Anhänge
<lb/>c herrührt, der, was den Theodosischen Codex anlangt, Stellen
<lb/>nur der ersten Bücher nachholt, zuerst aus dem IV. Buche und
<lb/>im Nachtrage aus dein ersten Buche, unter welchen letzteren die
<lb/>Stelle Conventis rectoribus steht, so dass ihre Aufnahme im 19.
<lb/>Titel des ersten Buches gar nichts Unwahrscheinliches an sich
<lb/>trägt, um so weniger, als eine Stelle des 16. Titels desselben Bu- 
<lb/>ches vorausgeht und dann eine Stelle des 21. Titels folgt. Bringt
<lb/>man aber damit noch die in zwei Handschriften, in der Ottohironi- 
<lb/>schen und in der zu Montpellier zu dieser Stelle erhaltene Rubrik
<lb/>de Officio iud. omniu oder de Ofjiciü,.,cö omnium in Verbindung,
<lb/>so bleibt gar kein Zweifel über ihre Stellung wenigstens im ersten
<lb/>Buche übrig. Die zu der Stelle Professio aus der Vaticaniscbcn
<lb/>Krit. Jabrlj. f. ü. UW. Jahrg. II. H. 7. 40
</p>

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                   n="602"
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               <p>

                  <lb/>602 Institutio Grcgoriani cd. Iilenze.

<lb/>Handschr. 1128 beigebrachten Zahlen für verdorben zu erklären,
<lb/>scheint zu rasch verfahren zu sein, bevor sich nicht stärkere
<lb/>Gründe dafür auffinden lassen, als diejenigen sind, welche der
<lb/>Verf. vorbringt. Wenigstens dürfte daraus, dass die Zahl zu dem
<lb/>Theodosiseben Codex nicht passe, noch nicht auf die Unrichtigkeit
<lb/>der Zahl zu schliessen sein, - da wir ja den Anhang der ersten
<lb/>fünf Bücher zur Zeit gar nicht kennen. Nun will zwar der Unterz,
<lb/>nicht behaupten, dass die von ihm diesem Fragmente angewiesene
<lb/>Stellung durchaus die richtige sei, indessen kann sie in Ermange- 
<lb/>lung besserer Nachweisung recht gut an diesem Platze stehen blei- 
<lb/>ben, man müsste sie denn, wogegen ich nich's einwende, ins erste
<lb/>Buch verweisen wollen, welches de Ofüciis magistratuum, vorzugs- 
<lb/>weise handelt und, wie wir aus Vcsme’s Entdeckung, verglichen
<lb/>mit des Unterzeichneten Funde der Rubriken dieses Buches in der
<lb/>Pariser Fi. wissen, bei Weitem noch nicht vollständig ist. Hier- 
<lb/>her passt die Stelle in ihrer Fassung vortrefflich, ebenso gut, wie
<lb/>die Stelle Conventis. ln dasselbe Buch würde der Unterz, gleich- 
<lb/>falls ohne Bedenken die Stelle Eum, qui sciens eintragen, wenn
<lb/>man nur bei dem jetzigen Umfange dieses Buches wusste, wohin
<lb/>damit und iu welchen Titel. Sie vorzüglich wegen des Ausdruckes
<lb/>poena multabit dein Titel de Accusationibus, wohin sie freilich
<lb/>dem Inhalte n ch gehören kann, zuzuweisen, scheint theils aus
<lb/>obigem Grunde, theils auch deshalb nicht ausreichend zu sein,
<lb/>weil ähnliche Ausdrücke in den ersten 5 Büchern wiederholt Vor- 
<lb/>kommen. Einstweilen hat ihre Stellung im Titel de Judiciis nichts
<lb/>Widernatürliches. Wir besitzen überhaupt im Theodosischen Co- 
<lb/>dex eine grosse Anzahl sogenannter leges fugitivae, die gewiss
<lb/>daher entstanden sind, dass die Excerptoren hei ihrer Arbeit oft
<lb/>stärker die Ueberscbrift der zu benutzenden Gesetze im Auge
<lb/>hatten, als das Excerpt selbst.

<lb/>Noch ist zu bemerken übrig, dass die Stelle Professio im Va-
<lb/>ticanischen Codex 1128 in ihrer Verbindung von dem Unterz, in
<lb/>seiner Ausgabe des Theodosischen Codex S. 426. angegeben wor- 
<lb/>den ist, zu Vervollständigung jedoch auf des Verfs. Wunsch be- 
<lb/>merkt er hier, dass ihr daselbst die c. 1. de Religione, mit wel- 
<lb/>cher' viele H. des Theod. Codex im Breviar schliessen, voraus- 
<lb/>geht, dann die Stelle Professio mit der angegebenen Ueherschrift
<lb/>folgt und es an deren Schluss heisst: EocpL Lib. Theodosiani nu- 
<lb/>mero A/7, feliciter.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das longobardisch-österreichische Lehenrecht. Von Joh. Heinr. Edlen von Kremer, der Rechte und der politischen Wissenschaften Doctor, k. k. n. ö. Regierungsrathe und Vicekammerprocurator in Wien. Erster Theil. Wien, Mösle's Witwe und Braumüller, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>v* Krenier} clas longobardisch-üstcrr. Lchcnreclit» 603

<lb/>Hiermit glaubt der Unterz, seine Bemerkungen über die In- 
<lb/>stitutio Grcgori ?ni beschliessen zu müssen. Zuvor hält er es je- 
<lb/>doch für seine Pflicht, seinen innigen Dank abzustatten für die
<lb/>mehrf che Belehrung, die er bei Gelegenheit dieser Schrift gefun- 
<lb/>den hat, so wie für die auf den Abdruck der Berliner H. ver- 
<lb/>wendete ausserordentliche diplomatische Treue. Mit Freuden und
<lb/>mit grosser Sehnsucht siebt er den ferneren Bereicherungen
<lb/>entgegen, die aus den übrigen von der Berliner Bibliothek er- 
<lb/>worbenen Handschriften der Pilhou’schen Bibl olhek zu erwarten
<lb/>stehen, z. B. aus dem alten Pandektenfragmente, und von dem
<lb/>regen wissenschaftlichen Eifer der jetzigen Inhaber jener II. lasst
<lb/>cs sich helfen, dass diese Sehnsucht recht bald werde befriedigt
<lb/>werden.

<lb/>Haenel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das longobardisch- österreichische Lelienrecht. Von Joii.
<lb/>Meina*. Edlen von Mxesner, der Rechte und der politischen
<lb/>Wissenschaften Doctor, k. k. n. Ö. Regierungsrathe und Vice-
<lb/>kammerprocurator in Wien. Erster Thcil. Wien, Mösle's
<lb/>Witwe und Braumüller, 1838. XVI, u. 366. 8. in 8. (2Thlr.)

<lb/>Während in der letzten Zeit für die Literatur des Lchcn-
<lb/>reclils im Allgemeinen" weniger mehr geleistet wird, weil mit dem
<lb/>Hinwegfallcn der Wichtigkeit und Bedeutung des Leheninstitutes
<lb/>in vielen Ländern natürlicher Weise auch die wissenschaftlichen
<lb/>Forschungen in diesem Gebiete kein, oder doch nur mehr ein
<lb/>historisches Interesse gewinnen: bemerkte man in Oesterreich (auch
<lb/>ausserhalb der Schule, wo noch forthin Lehenrecht gelehrt wird,*)
<lb/>gerade in der neuern Zeit einen — ich möchte sagen, wieder ver- 
<lb/>jüngten — Eifer für die Bearbeitung des Lehenrechtes. Der
<lb/>Grund liegt wohl darin, dass bei dem nicht unbedeutenden Be- 
<lb/>stände der Lehen in verschiedenen österr. Provinzen , für deren
<lb/>Aufrechlhaltung sich die Staatsverwaltung vor der Hand noch ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nur an der Lemlcrger Universität geschieht dieses nicht f weil in
<lb/>. Galizien auch keine liehen Vorkommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>40*
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0020.tif"
                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604- v. Kremer, das longohardiscli-üsterr. Lelienreclit.

<lb/>schieden hat, und hei der Verschiedenheit der dafür geltenden,
<lb/>aus älterer und neuerer Zeit herrührenden, Gesetze, die oft gar
<lb/>nicht, oder doch nicht gehörig bekannt sind, dass, sage ich, sich
<lb/>unter solchen Umständen besonders in der neuern Zeit und hei
<lb/>den letzten Veränderungen mancherlei Diflicultäten ergeben haben
<lb/>mögen, die mehr dem Geschäftsmanne, als in der Schule fühlbar
<lb/>wurden, in welch’ letzter ohnediess auch diese Materie dem heu- 
<lb/>tigen Stahdpuncte der Wissenschaft gemäss behandelt wurde. In
<lb/>denjenigen österr. Provinzen, wo derzeit noch Lehen bestehen,
<lb/>gilt zwar noch immer das longobardische Lehenrecht, wie es ins- 
<lb/>besondere erst im J. 1836* für die s. g. deutschen Lehen der Krone
<lb/>Böhmens gesetzlich erklärt worden ist;*) allein es hat das Iongo-
<lb/>bardische Lehenrecht auch in Oesterreich überall nur eine subsi- 
<lb/>diarische Wirksamkeit und kann nur insofern als Entschcidungs.
<lb/>quelle benutzt werden, als nicht a) Verträge, h) Privilegien, c)
<lb/>einheimische Lcheugeselze und d) erwiesene Observanzen etwas
<lb/>Anderes enthalten. Die das Lehenwesen betreffenden österr. Ge- 
<lb/>setze sind selten allgemein, sondern gewöhnlich nur für eine, oder
<lb/>die andere Provinz, oft gar nur für einen bestimmten Lehenhof,
<lb/>oder eine einzelne Gattung von Lehen berechnet; daher zeigt sich
<lb/>auch in dem Lehenrechte von einer Provinz zur andern betrachtet
<lb/>oft eine grosse Verschiedenheit, es spielt Provinzial -'und Lehen-
<lb/>hofsrccht neben dem allgemeinen noch eine wichtige Rolfe. Daher
<lb/>ist aber auch — wenigstens für das praktische Bedürfmss — mit
<lb/>einem Systeme von allgemeinen Sätzen**) wenig geholfen; — ein
<lb/>allgemein anwendbares österr. Lehenrecht müsste sich nothwendi-
<lb/>ger Weise auf die angedeuteten Divergenzen einlassen und sic
<lb/>neben einander darstellen. Eine solche, zur Zeit noch ziemlich
<lb/>schwierige, Aufgabe haben sich die neuesten Bearbeiter nicht ge- 
<lb/>setzt; sie liefern dazu gewissermaassen nur Materialien, indem sie
<lb/>vorzugsweise nur das Lehenrecht Einer Provinz behandeln. Das
<lb/>vorliegende Werk ist der Provinz Oesterreich***) gewidmet, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>*) A. H. Entschliessnng vom 9. August 1836. Verordn, des k. bohni.
<lb/>App.-Ger. vom 5. September 1836.


<lb/>**) Wie sie z. B. Hcinke in seinen Grundlinien des in den österr.
<lb/>Staaten bestehenden Lehenverhältnisses (Wien 1836- geliefert hat.


<lb/>***)Nach einer a. h. Entschliessnng vom 4. Marz 1821 hat die nieder-
<lb/>österr. Regierung noch fernerhin das Lehen wesen für Oesterreich unter
<lb/>und ob der Enns zu besorgen; dagegen ist als Lehenstube für das salz-'
<lb/>burgische Lehenwesen die oh der ennsische Landesregierung bestimmt
<lb/>worden (Hofd. vom 6. Juli 1820). '
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0021.tif"
                   n="605"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Kr einer % das longobardiscli-üsterr. L'chenrccht. 605

<lb/>der Vers, desselben nach seiner amtlichen Stellung mit den Ei- 
<lb/>genheiten dieser Provin auch am Täglichsten bekannt sein kann.
<lb/>Zum mährischen Lehenrechle -hat bereits d’Elvert gute Beiträge
<lb/>geliefert,**) und dem böhmischen Lehenrechle — bisher noch ziem- 
<lb/>lich eine terra incognita — hat schon seit Jahren Prof. Fischer
<lb/>seine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und zu diesem Behufe
<lb/>die alt-en Archivs-Urkunden durchgearbeitet. ***) Vielleicht findet
<lb/>sich durch diese Bestrebungen Jemand angeregt, auch das tiroli-
<lb/>schc Lehenwesen, das hiernächst die meiste Eigcnlhümlichkcit ha- 
<lb/>ben dürfte, ans Licht zu ziehen!

<lb/>Referent glaubte diese Bemerkungen vorauss Iiickcn zu müs- 
<lb/>sen, weil sonst der etwas "sonderbar gewählte Titel des liremer*
<lb/>scheu Lebenrechtes einen mit den dargelegten Umständen nicht
<lb/>bekannten Leser leicht irre führen könnte.

<lb/>Obgleich nur eine auf wissenschaftliche Ausbildung begründete
<lb/>Praxis heilsam und fördernd wirken kann, und obgleich der Verf.,
<lb/>vielleicht etwas zu vornehm, in der Vorrede dem Heinke schon
<lb/>Werke vorwirft, dass ihm seit dem ersten Erscheinen nicht die
<lb/>gehörige Sorgfalt zugewendet worden sei und d iss es so einem Baume
<lb/>gleiche, der wohl noch 8 «hatten gewährt, aber nur mehr sparsam
<lb/>Früchte trägt:*]«) — so hat doch auch er das eigentliche theore- 
<lb/>tische Bediirfniss nicht nach Gebühr gewiirdiget, sondern diesfalls
<lb/>auf die schon bestehenden literarischen Werke verwiesen. Bef.
<lb/>will aber hiermit, wenn er gleich keine neuen Lei tungen ent- 
<lb/>decken konnte, doch dem Werke seinen Werth, den cs nach sei- 
<lb/>nem Inhalte verdient, nicht absprechen. Der Verf. wollte einem
<lb/>gefühlten praktischen Bedürfnisse ahhelfcn, weswegen er oft auch
<lb/>das Gesetz wörtlich liefert. Um seinen Zweck zu erreichen, weu-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das nierier-österr. Lehenwesen ist auch vom Regiernngsratlie Gra- 
<lb/>fen Barthenfieim in seinem Werke: das Ganze der österr. politischen Ad- 
<lb/>ministration, behandelt. Dritte Lieferung, Wien 1830,


<lb/>**) In der jur. Österr. Zeitschrift, vom J. 1831; I. Bd.


<lb/>***) Es wäre sehr zu wünschen, dass der Verf., der an der endlichen
<lb/>Abscbliessung seiner gewiss höchst gelungenen Arbeit seit einiger Zeit ge- 
<lb/>hindert ist, sich bewogen fände, wenigstens Bruchstücke dem Publicum
<lb/>mitzutheilen5 — sie würden gewiss mit Dank aufgenommen werden, be- 
<lb/>sonders da nicht,Jeder Gelegenheit, oder auch nnr die Lust hat, diesen
<lb/>schwierigen Weg zu wandeln, den der Verf. auf Kosten seiner Gesund- 
<lb/>heit gegangen.

<lb/>f) Der Verf. meint hier: Heinlte's Handbuch des nieder - österr. Lchen-
<lb/>rcchtes; zwei Theile, Wien 1812; — nicht zu verwechseln mit einem an- 
<lb/>dern Werke desselben Verls.: Kurze Dnrstellunij des in den österr. dcut-
<lb/>'sehen Staaten üblichen Lehenrechts (dritte Auflage 1831), welches auch als
<lb/>Leitfaden zu den Vorlesungen über dieses Fach angerathen wurde.
</p>

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                   n="606"
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               <p>

                  <lb/>606 v. Kremetdas longobardisch-österr. Lehcnreclit.

<lb/>dete er « nach seiner Vorrede — seine Sorgfalt dahin, die sich
<lb/>aufnölhigenden Streitfragen zuförderst zur Entscheidung zu brin- 
<lb/>gen, um für jene Fälle wenigstens Präjudicate zu erhalten|, wo
<lb/>die Gesetze nicht deutlich genug sich ausspracben, — dann die
<lb/>vorhandenen Materialien aus den Registraturen zu sammeln, —
<lb/>endlich die neuesten das Lehenwesen so genau regelnden Verord- 
<lb/>nungen als den Schlussstein zu benutzen , um aus diesen Materia*
<lb/>lien einen neuen Tempel der Erkenntniss zu formen, der jedem in
<lb/>der Sphäre des Lehenwesens athmenden Gläubigen zugänglich sein
<lb/>sollte, Da wohl auch die früheren Iehenrechtfichen Werke, so

<lb/>wie, was die auffallende Gleichheit in gar vielen Materien dem
<lb/>Kenner nicht zweifelhaft lassen kann und auch schon anderwärts
<lb/>angedeutet wurde,*) die lehenrechllichen Vorträge, wje sie an" der
<lb/>Wiener Universität gehal’en wurden, nicht unbenutzt geblieben sind;
<lb/>so wäre es, etwa des cuique suum wegen, hier auch zu bemer- 
<lb/>ken gewesen.

<lb/>Bei .der Wahl des Systems, sagt der Vcrf., glaubte er zur
<lb/>Erreichung des Zweckes von jedem Vorbilde abweichen zu sollen,
<lb/>zumal da keines der bisher bestehenden jenen logischen Forderun- 
<lb/>gen der Einfachheit und Consequenz entsprach, deren Beachtung
<lb/>allein den Grad der Brauchbarkeit bedingt. Tbeilweise ist des
<lb/>Verfs. Behauptung richtig, und auch theihveise seine Systematik
<lb/>neu\ — ob auch gelungen, * oll der weitere Bericht zeigen.

<lb/>Da das Werk noch nicht abgeschlossen vorliegt, sonach ein
<lb/>sicheres Urtheil über Vollständigkeit und durchgängige Richtigkeit
<lb/>der vorgelragenen Lehren vor der Hand und zwar um so weniger
<lb/>gefällt werden kann, als derVerf. bei seinem originellen Systeme
<lb/>vielleicht erst später etwas zur Sprache bringen könnte, was Ref.
<lb/>hier schon gewünscht hätte,**) — da auch überhaupt eine in das
<lb/>kleinste Detail gellende Kritik dieses Werkes für die Jahrbücher
<lb/>kaum genug Interesse finden dürfte; so begnügt sich Ref. an die- 
<lb/>sem Orte mit einer allgemeinen Nachweisung über System und In-


<lb/>*) Vergl, iT'itdner's Recension über eben dieses Werk in der Österr.
<lb/>jur. Zeitschrift 1837, 11, Heft. Dass Wagner auch in diesem Fache mit
<lb/>einem schonen Beispiele vorgegangen, "erkennen mit Dank seineSchüler,
<lb/>darunter gehört auch Ref., der noch insbesondere mit ihm — als sein
<lb/>Supplent — und nach ihm durch mehrere Jalire Lehenrecht an der Wie-,
<lb/>ner Universität lehrte. Diess nur zum Zeichen, dass hier nicht blosse
<lb/>Vertnutlutngen geleitet haben.


<lb/>**) Solcher Wünsche hätte Ref. wirklich eine Menge anfzuführen;
<lb/>was mit der differenten Ansicht über das System in Verbindung steht.
<lb/>Vergt. des Ref. Recension über Heinlces Darstellung im Notizen bla tte der
<lb/>Wagnerischen Zeitschrift vom J, 1832, 8. 341—350.
</p>

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                   n="607"
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               <p>

                  <lb/>v. Kremet, das loögobardisch-ösiem Lelienrcclit 607

<lb/>halt9 der er nur einige unmaassgebliche Bemerkungen cinfliessen
<lb/>lassen wird, die dem Leser andeuten mögen, welche Stellung
<lb/>dem Werke in der Literatur gebührt.

<lb/>Des Verfs. Iongobardisch-österr. Lehenreeht soll in zwe1
<lb/>Tbeilen dargestelll werden. Im vorliegenden ersten Tbeile beginnt
<lb/>der Verf. nach einer Hindeutung auf die ISothwendigkcit I. mit
<lb/>der gescfiichllick.cn Entwickelung des Lekeninstilutes, wobei er in
<lb/>den §§. 2 — 28. das diesfalls!ge Materni nach vier Perioden ver- 
<lb/>theilt : I) Urgeschichte bis auf Karl den Grossen, 2) Ausbildung
<lb/>des Lebeninstitutes, 3) Erblichkeit der Lehen bis zur Auflösung
<lb/>des deutschen Reichsverbandes und 4) von da bis auf die Gegen- 
<lb/>wart. ' Bis zum §. 17. findet man eine kurze historische Entwicke- 
<lb/>lung, wie man sie in den bessern Werken wohl überall trifft; —
<lb/>Neues wird in diesem Anbetracht«; nichts geboten; auch wurden
<lb/>die zum Tbeile abweichenden Ansichten Peters*) nicht beachtet.
<lb/>Von §. 17. an wendet sieh der Verf. erst zu Oesterreich, um
<lb/>auf die Eigentümlichkeiten und Wirkungen hinzuleiten, welche
<lb/>durch das Fridericianische Privilegium, durch die den Standen
<lb/>eingeräumten Begünstigungen und Ausnahmen vom strengen Lehen“
<lb/>rechte — s. g. Lehengnaden **), — dann durch die Säcularisalion
<lb/>im deutschen Reiche und die Ländcrpunfica’ion für das Lehenreeht
<lb/>in dem Erzherzogthume Oesterreich begründet worden sind. Au
<lb/>diese Geschichte des Leheninstitutes reiht sich II., von §. 29—73.
<lb/>die historische Entwickelung des Lehenrechies, wobei der Verf.
<lb/>A) die Geschichte des Lehenrechts, B) das Quellenvcrhältniss u.
<lb/>C) die Literatur bespricht.

<lb/>Ad. A. Hier trifft man zuvörderst auf kurze Notizen über
<lb/>den autor vetus de beneficiis, über sächs. und schwäb. Lehenreeht
<lb/>und das Kaiserrecht — etwa Excerpte aus Weber. Diese deutsch-
<lb/>rechtL Quellen haben auch in Oesterreich nur einen rein histori- 
<lb/>schen Werlh. Wichtiger ist die folgende Betrachtung: von der
<lb/>Annahme des longobardischen Lehenrechtes bis auf die Gegenwart.
<lb/>Dass sich der Verf. aber bei der Betrachtung des longobard. liber
<lb/>feudorum und seiner Entstehung mit den alten Unrichtigkeiten be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Abhandlungen aus dem Gebiete des deutschen Privat- und Lehen-
<lb/>rechts. (1. Heft; Berlin, 1830.) , ' .. t


<lb/>**) Die betreffenden Generatmandate, die bei Heinlce vollständig ai i’
<lb/>genommen sind, findet man hier im Auszuge. Graf Barihenhcivi fuhrt
<lb/>a. a. O. 8. 254. n. 255. noch einige Entscheidungen an, die man hier
<lb/>vermisst.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0024.tif"
                   n="608"
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               <p>

                  <lb/>608 v. Kremer, das longobardisch-östcrr. Lehenrecht.

<lb/>gnügle, statt. die neuesten Resultate, die wir den eifrigen For- 
<lb/>schungen Dieck’s, Laspeyres, Eichhorns*) u. A. verdanken, und
<lb/>auf die der Verf. wenigstens theilweise durch deren Jnzeige in
<lb/>der österr. Zeitschrift und durch Benutzung**) hei den Vorträgen
<lb/>auf der Universität aufmerksam gemacht sein musste, — das muss
<lb/>Ref. mindestens für eine unverzeihliche Geringschätzung litera- 
<lb/>rischer Bestrebungen erklären. Aus einer Vergleichung der S. 45.
<lb/>vorkommenden Anmerkung, in welcher der Verf. von Ohertus ab
<lb/>Orto spricht, mit der 8. 200.***) bei Laspeyres geht auch wohl
<lb/>hervor, dass jene Stelle aus dem genannten Autor, wenn auch
<lb/>nur mittelbar, entlehnt worden sei. Warum ist der Verf. bei
<lb/>diesem einzigen Puncte stehen geblieben? Die Aufschlüsse über
<lb/>einzelne Texte wären für die Auslegung weit erspriesslicher ge-
<lb/>gewesen, als jene biographische Notiz. — Auch die S. 49. über
<lb/>Senkendorfs corpus juris feudalis germanici (Frankfurt, 1740)

<lb/>vorkommende Bemerkung ist nicht genau; dasselbe ist keineswegs
<lb/>in sechs Theile abgelheilt, wie der Verf. sagt; — ja es gilt die- 
<lb/>ses nicht ganz von der Nr. IX., wo Senkenberg das jus feudale
<lb/>longobardicum eingereiht hat. — Ausser dem recipirten longobar-
<lb/>discheii Lehenrecht, gründet sich das Österr. auch auf einheimische
<lb/>Gesetze , und auf Gewohnheiten. ' Ueber die ersteren, die zum
<lb/>Theile in den verschiedenen Gesetzsammlungen zerstreut, theils
<lb/>in eigenen Sammlungen sich vorfmden, ist nichts zu bemerken,
<lb/>als dass, hier etwa auch der Ort gewesen wäre, zu erwähnen, dass
<lb/>das k. hairische Lehenedict vom J. 1808 nebst allen das Lehen- 
<lb/>wesen betreffenden und nachträglich von dieser Regierung erlasse- 
<lb/>nen Verordnungen mit a. h. Entschliessung vom 29. Juni 1820
<lb/>aufgehoben und im Innvie tel, so wie in den reacquirirten Parod- 
<lb/>ien des Hausruckviertels wieder das früher übliche Lehenrecht mit
<lb/>den bestandenen Gewohnheiten in Wirksamkeit gesetzt wurde.-j*)
<lb/>Als Quellen des Gewohnheitsrechtes führt der Verf. an: l) den
<lb/>Maxiinilianisehen Lehentractat, 2) die oh der ennsisdie Landtafel
<lb/>und 3) die Suttingerscke Sammlung. Heinke beruft sich zu solchem
<lb/>Behufe auch gern auf den Entwurf einer allg. Lehenordnung.

<lb/>*) f^ef* meint liier besonders dessen neueste Auflage der deutschen
<lb/>Staats- und Hechtsgeschiclite, wo er bereits die Schriften von Dieck und
<lb/>.Laspeyres benutzte.

<lb/>Was auch Ref. selbst that, und noch immer thut. — Hemke hat
<lb/>in seiner dritten Auflage wenigstens auf jene Werke hingewiesen. Der
<lb/>Verf. thut nicht einmal dieses.

<lb/>***) Vom Zeitalter der Obertischen Briefe.

<lb/>t) Vergl. Barthenheim a. a. 0 8. 244.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0025.tif"
                   n="609"
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               <p>

                  <lb/>V. Kr einer y das longohardisch-üstcrr. Lelienrcclit. 609

<lb/>Da schon nach aligera. Grundsätzen Derjenige, der sich auf
<lb/>Gewohnheiten beruft, auch den Beweis übernehmen muss, — ein
<lb/>Grundsatz, den auch der österr. Gesetzgeber rücksichtlich der die
<lb/>Lehen betreffenden Gewohnheiten annimmt $ so wäre hier wohl auch
<lb/>die Frage zu beantworten, ob die vom Verf. als Quellen Ans Ge- 
<lb/>wohnheitsrechtes angeführten Sammlungen und Entwürfe als authen- 
<lb/>tische, somit beweisende angesehen werden können? Graf Bar-
<lb/>thenkeim, der sich in seiner schon erwähnten Darstellung des
<lb/>nieder-österr. Lehenwesens mit gänzlicher dusscrachllassung des
<lb/>longobardischen Lehenrechtes fast durchgehends an den Maximi-
<lb/>lianischen Lehentractat hält, sagt hierüber 8. 242. a. a. 0. :
<lb/>,,AIs vorzüglichster Behelf dient der österr. Lehentractat, oder
<lb/>der unter K. Maximilian II. im J. 1582. verfasste Entwurf zu
<lb/>einer österr. Lehenordnung; denn wenn gleich derselbe niemals
<lb/>Gesetzeskraft erhielt; so wurde er doch immer in Ermangelung
<lb/>einer vom Landesfürsten und obersten Lehensherrn sanctionirten
<lb/>Lehensordnung, als eine authentische Urkunde zum Beweise des
<lb/>alten Herkommens und Landesgebrauches, worauf sich darin auch
<lb/>immer berufen wird, angenommen, und liefert eben deshalb einen
<lb/>verlässlicheren Anhaltepunct, als fremde Rechte und scholastische
<lb/>Ansichten, daher die neueren Anordnungen in Lehensachen meist
<lb/>auf jenem Entwürfe beruhen, so dass nicht gefehlt sein dürfte,
<lb/>dass er in dieser Abhandlung am gehörigen Orte angeführt wird."
<lb/>Ref. zweifelt, ob-dieses Vorgehen den richtigen Grundsätzen über
<lb/>Beweis und dem Geiste der ö&gt;terr. Gesetzgebung in Lehenssachen
<lb/>ganz entspreche. Ein nicht sanctionirter Gesetzentwurf scheint
<lb/>jedenfalls nur als eine literarische Privatarbeit angesehen werden
<lb/>zu dürfen.

<lb/>ad B. Hier führt der Verf. nochmals — und zwar mit Rück- 
<lb/>sicht auf dem Unterschied zwischen allgemeinen und besonderen,
<lb/>Haupt- und Hülfs-, geschriebenen "und ungeschriebenen Quellen —■
<lb/>den eigentlichen Quellenbestand' für Oesterreich auf, und beant- 
<lb/>wortet dann die Frage: wie sich die verschiedenen Quellen in der
<lb/>Anwendung zu einander verhalten. Bei Beantwortung dieser Frage
<lb/>Wäre der einfachste Gang nach Refs. Ansicht der gewesen, der
<lb/>nach dem Grundsätze vorgeht: dass die Hauptquelle der Hülfs-
<lb/>quelle und die specielle der allgemeinen in der Anwendung vor- 
<lb/>geht. Der Verf, untersucht aber zuerst und besonders nur die
<lb/>unter den österr. Juristen streitige Frage: welche leges nach den
<lb/>Berufungen der Lehentexte heut zu Tage in subsidium angewendet
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0026.tif"
                   n="610"
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               <p>

                  <lb/>610 r). Kremer, das longobardiscli-österr. Lelienreclit.

<lb/>werden müssen - ob noch immer das römische Recht, oder seit
<lb/>der Wirksamkeit des aflgem. bürgerlichen Gesetzbuches dieses.
<lb/>Wagner hat diese Frage zuerst öffentlich zur Sprache gebracht,*)
<lb/>und sich für daströmisc/ie Recht entschieden, und dieser Ansicht
<lb/>trat später auch Neupauer bei,**) , und ein, zwar nur in Böhmen
<lb/>bekannt gemachtes Hofdecret vom 7. November 1823. erklärte :
<lb/>dass das neue bürgerl. Gesetzbuch keine Subsidiar quelle für das
<lb/>Lehenrecht bilde. DerVcrf. des vorliegenden Werkes, der über- 
<lb/>haupt dem bürgerl. Geselzbuche auch für5s Lehenrecbt eine, nicht
<lb/>genugsam begründete, grössere Wirksamkeit einräumen möchte,
<lb/>als es bisher geschehen ist — sucht dun auch die Ansicht der
<lb/>genannten Schriftsteller über die Subsidiarquelle zu widerlegen ***)
<lb/>und das bürgerl. G.-B., dem Wagner nur einen präjudiciellen und
<lb/>einen limitirenden Einfluss gestattete, als Subsidiarquelle fürs
<lb/>Lehenrecht darzustellen, wobei er übrigens als unbestritten vor- 
<lb/>aussetzt, dass unter leges in der Iongobard. Sammlung die leges
<lb/>romanae verstanden seien. Das Resultat der langen Erörterung
<lb/>kann aber im günstigsten Falle nur dahin ausfallen: dass das

<lb/>allgem. b. G.-B. in jenen wenigen Fällen Subsidiarquelle sei, wo
<lb/>seit der Wirksamkeit desselben ein ganz neuer Lehencontract —
<lb/>ohne Beziehung auf ältere Gesetze — abgeschlossen wurde, wofür
<lb/>sich allerdings Gründe ausführen lassen. Der Verf. hätte die
<lb/>Controverse beschränkter und somit einfacher und bestimmter auf- 
<lb/>fassen sollen, um sie mit den §§. 5. u. 359. des Ges.-B. im Ein- 
<lb/>klänge durchzuführen.

<lb/>ad C. Unter der Aufschrift Literatur wird nun zwar unter
<lb/>den weiteren Rubriken: Vorbereitungsschriften, Hülfswissenschaf-
<lb/>ten, Werke über gemeines Lehenrecht — nach mehreren Abthei- 
<lb/>lungen —, Werke über österr. Lehenrecht und österr. Provincial- 
<lb/>geschichte, eine Menge aufgezählt, ohne indess eine vollständige
<lb/>Literatur dieses Faches zu liefern. Namentlich hat der Verf. die
<lb/>neuesten Leistungen, ungefähr seit 1826. herauf ignorirt; — so
<lb/>sind z. B. alle bisher hier bereits angeführten Schriften nicht an-
<lb/>gesetzt, also nicht einmal die österr. Literatur erschöpft. Und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In seinem trefflichen Werkchen: Das Quellenverhältniss des allg.
<lb/>bürgert. Gesetzbuches u. s. w. Wien und Triest 1818. 8. 63 — 88.

<lb/>8. dessen Abhandlung in Wagner s Zeitschrift 1826. 1. Bei.

<lb/>-***) Die gegnerischen Schriften hätten es gewiss verdient, hierbei
<lb/>ettirf zu werden j — man muss in solchen Dingen die Vergleichung nicht
<lb/>hindern.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0027.tif"
                   n="611"
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               <p>

                  <lb/>v. Kremer, das longobardiscli-üsterr. Lelienrcclit. 611

<lb/>somit sind wir am Ende der Einteilung und kommen im ersten
<lb/>Theile*) zum ersten Theile: Von dem Lehenverhältnisse im All- 
<lb/>gemeinen. (§. 74—107.)

<lb/>Nachdem der Verf. in den §§. 74 — 76. unter den Schlag- 
<lb/>worten Lehenreckt und Lehenwissenschaft eine Menge Begriffe in
<lb/>einem bunten Ge wir re gegeben, theilt er diesen Thcil in das
<lb/>äussere und innere Lehenrecht und geht sofort zur Darstellung
<lb/>des inneren über. Um des Verfs. Systematik anschaulich zu
<lb/>machen - theilt Bef. hier, wo er am meisten Abweichung von
<lb/>andern Systemen gewahrt, die besprochenen Puncle nach den
<lb/>Paragraphen-Rubriken — als Inhaltsanzeige — mit;

<lb/>A Inneres Lehenrecht. I. Objectiver Begriff (§. 78.),
<lb/>Lebennutzungscigenthuin (§.79 ), Lehenfreue (§.80.), objectiver
<lb/>und subjectiver Begriff (§. 81.); Bcgriffsmcrkniale oder Eigen- 
<lb/>schaften (§. 82.), wesentliche Merkmale (§. 83.), natürliche Merk- 
<lb/>male (§. 84 ), Pflicht zur Kriegsdicnstleistung, als nalürl. Merk- 
<lb/>mal (§. 85.), zufällige Merkmale (§. 86 ), Unterschied von gleich-
<lb/>benannten oder ähnlichen Rechtsverhältnissen, als Berglehen,
<lb/>Bauernlehen (§. 87.), Emphyteusis, Erbpacht-, Erbzins- Boden- 
<lb/>zinsgütern , libeUarischen Gütern, Bittlehen (§.88.), geistlichen
<lb/>Bcneficien und dem österreichischen Militairgränzsyslem (§. 89.),
<lb/>und Fideicommissen (§. 90.). H. Subjecliver Begriff (§.91.),
<lb/>Lehensherr (§. 92.), Aftcrlehensherr (§. 93.), Fürlehcnsherr (§.
<lb/>94.), Lefcensmann, Afterlehensmann (§. 95.), Lehenträger, Pro-
<lb/>vasall (§§. 96. u. 97.), Lehenanwärter (§. 98.), zufällige Personen,
<lb/>Bevollmächtigte (§.99.), Zeugen (§. 100.), Pares curiae (§. 101.) —
<lb/>B. Aeusseres Lehenrecht (§. 102.), Landeshoheit, Lehenhoheit
<lb/>(§. 103 ), oberste Lehenherrlichkeit (§.104.), Fridericianisches
<lb/>Privilegium (§§. 105—107.) Neu ist dieses System, — ob aber
<lb/>auch logisch-richtig, einfach und zweckmässig, wird die Verglei- 
<lb/>chung dieses allgem. mit dem besonderen Theile zeigen. Im In- 
<lb/>halte dieses Theiles aber kann etwa die Hinweisung auf das österr.
<lb/>Militairgränzsystem als neu angesehen werden, weil die bisherigen
<lb/>Werke solche Vergleichung nicht enthalten; **) aber es ist diese
<lb/>Hindeutung nicht geeignet, eine bestimmte und richtige Ansicht
<lb/>über die behauptete Verschiedenheit dieser Verhältnisse zu be- 
<lb/>gründen. Das Grundgesetz spricht auch ausdrücklich von „Mili-
</p>
               <p>

                  <lb/>*\ Sollte daher wohl heissen: „Bonde.”


<lb/>**) Ref. hat sie bei seinen Vorträgen mdess immer gemacht.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0028.tif"
                   n="612"
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               <p>

                  <lb/>612 v. Kremery das longobardiscli-osterr. Lelienrecht.

<lb/>iair-LehenJc*) Neu ist auch der Versuch, die Ansicht jeuer zu
<lb/>widerlegen, die der Meinung sind, dass das Fridericianische Pri- 
<lb/>vilegium nicht geeignet sei, die darauf von jeher begründete Fol- 
<lb/>gerung : dass alle Privatleben Afterlehen des Erzherzogs seien, zu
<lb/>erweisen, — eine Ansicht, die zwar in der neueren Zeit in den
<lb/>lehnrechtl. Werken nicht ausgesprochen, **) aber doch noch oft
<lb/>geäussert wird.

<lb/>Der zweite Theil des vorliegenden ersten Theiles dieses Wer- 
<lb/>kes handelt von dem Lehenverhältnisse insbesondere, und es kommen
<lb/>davon in dem erschienenen Bande noch zwei Hauplstücke jor,
<lb/>nämlich: 1) von dem Rechtsgrunde und 2) von den Erwerbungs- 
<lb/>arten. Im ersten Hauptstücke beginnt der Verf. mit der Lehre
<lb/>vom Rechtstitel, und spricht sofort a) vom Vertrage***) (§§.110.
<lb/>u. 111,.), b) vom Inveuilurgesetze (§. 112.), c) von der Verfügung
<lb/>auf den Todesfall (§. 113.), d) vom richterlichen Ausspiuche (§.
<lb/>114.) und e) von der Anordnung des Gesetzes als Rechtstitel (§.
<lb/>115 ), wendet sieh dann zu den Vorhedingen des Lehenvertrages
<lb/>(§. 116.) und zwar a) zur staatsrechtlichen Vorbedingung (§. 117.)
<lb/>und b) zur privatrechllichcn (§ 118.\ worunter die objective und
<lb/>subjective Fähigkeit verstanden wird. Es wird daher weiter I.
<lb/>von den Personen gesprochen, welche fähig sind,-den Lehenver- 
<lb/>trag zu schliesscn (§. 119), von der'allgem. subjectiven Fähigkeit
<lb/>(§§. 120. u. 121), von der besonderen subjectiven— aciiven*}*)
<lb/>und passiven — Fähigkeit (§§, 122 —126.), von Würde’ehen (§.
<lb/>127.), von Bauern- und Beutellehen (§. 128 \ in den §§. 129. u.
<lb/>130. ohne Ueherschrift, von der Anwendung des Gesagten auf die
<lb/>abgeleitete Erwerbung und von dicssfallsigen Dispensen; — II. von
<lb/>den Sachen, welche zu Lehen verwendet werden können und zwar
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ref. verweiset auf das nicht beachtete Werk Stopfers: Erläu- 
<lb/>terungen der-Grundgesetze für die Militairgrenze (Wien, 1830.).


<lb/>**) HelnJce und Barthenhehn nehmen die Sache als unzweifelhaft auf.
<lb/>*♦*) Wenn der Verf. bei dieser Gelegenheit die Lehenauftragung eine
<lb/>Lehenstiftung nennt, so meint er wohl nur, dass erstere zur letzteren
<lb/>führt. Dergleichen gäbe es indess mehr zu rügen. Sumus faciles in
<lb/>verbis l — Ueberhaupt aber meint Ref., würde in diese Materie durch
<lb/>eine gehörige Scheidung der Veranlassungen zur Lehenerrichtung und
<lb/>Verleihung, und der Constitution und Verleihung selbst, wie es die mei- 
<lb/>sten Fendisten gethan, mehr Deutlichkeit gebracht worden sein. Ich ver- 
<lb/>weise diessfalls besonders auf Weier*


<lb/>f) Wegen der Fälligkeit der Weiber zur Stiftung und Verleihung
<lb/>der Lehen hätte hier auch die g, Ii. Resolution vom 9. März 1726. be- 
<lb/>merkt werden können.
</p>

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                   n="613"
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               <p>

                  <lb/>Kremet'} das longohardisch-üstcnv Lelienrcclit. 613

<lb/>dabei von den möglichen Einteilungen der Sachen*) (§. 131.),
<lb/>von körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweg- 
<lb/>lichen, verbrauchbaren und unverbrauchbaren Sachen (§. 132.),
<lb/>von Einzel-, Gesammt-, Haupt-.und Nebensachen (§.133.), von
<lb/>Staats-, Privat-, geistlichen und wehlichen Gütern (§§. 134. u. 135 ),
<lb/>von lehenfahigen und lebenlauglichen Sachen (§. 136.). Hierauf
<lb/>wird die Frage aufgeworfen, welche von den bisher bezcichncten
<lb/>Sachen zu Lehen gegeben werden können (§. 137.', und in der
<lb/>Beantwortung dieser Frage kommt der Verf. auch zu sprechen
<lb/>auf Afterlehen (§. 138.), nachmals auf Staatsgüter und Regalien
<lb/>(§. 139.), geistliche Güter (§. 140.), auf Gesummt-, Haupt- und
<lb/>Pertinenzsachen (§. 141.), auf den Schatz ($. 142.), auf die Be- 
<lb/>deutung des Ausdruckes ,,Mannschaften" (§. 143.) und auf die res
<lb/>infeudari solitae (§. 144 ). Nach dieser Ruhricirung fällt nun wohl
<lb/>dem sachverständigen Leser von seihst auf, dass weder die so ge- 
<lb/>staltete Abteilung in einen allgemeinen (inneres und äusseres Lehen-
<lb/>recht im nachgewiesenen Sinne enthaltenden) und in einen besonderen
<lb/>Theil, noch auch die Ein- und Anreihung der einzelnen Materien
<lb/>in diese Abteilungen das Gepräge einer strengen Logik und grossen
<lb/>Einfachheit an sich tragen. Ich möchte unter Andern und beispiels- 
<lb/>weise — denn alles zu berühren würde nur ermüden — nur fragen,
<lb/>wie die Materie vom' Schatze, oder die Frage, in wiefern die
<lb/>Früchte zum Lehen- oder Allodialeigenthumc gehören, mit den privat- 
<lb/>rechtlichen Vorbedingungen zur Errichtung und Erwerbung eines
<lb/>Lehens in Verbindung stehen? Uebrigens schlicsst sich der Verf.
<lb/>beim Schatze der Ansicht an, dass er durch Zuwachs erworben
<lb/>werde; er hätte sich hierbei aber bestimmter ausdrückcn sollen;
<lb/>denn, wahr kann es doch nur sein, dass das sog. Eigenthumsdrittel
<lb/>als Zuwachs erworben werde, und man kann nicht mit dein Verf.
<lb/>sagen : „Eine besondere Art des Zuwachses ist die Auffindung eines
<lb/>Schatzes, welche ---meinem hehengrunde Platz greift." Der Finder
<lb/>erwirbt doch sein Drittel nicht durch Zuwachs, und eben so wenig der
<lb/>Fiscus das ihm gesetzlich zugesprochene Drittel, sondern der Eine
<lb/>erwirbt durch Oecupation (Auflindung) und der Fiscus jure eminente.
<lb/>Ref. hätte gewünscht, dass bei dieser Gelegenheit auch die erst
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Versteht sich blos mit Rücksicht auf das allg. bürg. G.-B. und hier
<lb/>und da auf den longobard. liber feudortun. In letzter Beziehung lindet
<lb/>sich S. 174. ein Citat aus dein IV. Buche. Der Titel von den Hegalien
<lb/>stellt indess im II. F. 56. — also ein Druckfehlet.
</p>

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               <p>

                  <lb/>614 17. KremeT) das longobardiscli-üstcrr. Lelienreclit.

<lb/>neuerlich verlheidigte Gegenansicht*): dass selbst das Eigenthums-
<lb/>driltel eines Schatzes nur durch Occupation erworben werden könne,
<lb/>begegnet worden wäre, was dann etwa von selbst auf die weitere,
<lb/>nicht entschiedene, Frage hingeleitet haben würde: ob der Vasall
<lb/>Von seinem Anlheile am Schatze .das volle Eigenthumsrecht, oder
<lb/>nur das Nutzungsrecht erwerbe.

<lb/>Im zweiten Haiiptstllcke; Von der Erwerbungsart 9 behandelt
<lb/>der Verf. in der I. Abtheilung die ursprünglichen Erwerbungsarten
<lb/>und zwar im I. Capitel die Belehnung oder Investitur (§§. 145—177.)
<lb/>als die ordentliche ursprüngliche Erwerbungsart. Ohne hierin das
<lb/>bekannte, grösstentheils auch richtig dargestellte Detail einzugehen,
<lb/>bemerkt Ref. nur, dass er hier manche nicht unwichtige Verordnung
<lb/>der nieder-Österreich. Regierung, als Lehnstube, vermisst, die
<lb/>schon jÜarthenheim mitgetheilt hat. Ref. will aber dieses nicht als
<lb/>einen Mangel des Werkes bezeichnen, weil wenigstens Einiges
<lb/>'davon noch bei der Fe/Es?lr/??g' der Lehengesehäkte verkommen kann.
<lb/>Wiederholungen bringt das gewählte System ohnediess nothwendigcr
<lb/>Weise mit sich. — Im zweiten Capitel der 1. Ablheilung wird von
<lb/>der Lehenersitzung— praescriptio acquisitiva — als der ursprüng- 
<lb/>lichen ausserordentlichen Erwerbungsart. gesprochen (§§. 178—185.)
<lb/>Abgesehen davon, dass der Ref. in diesem Puncte wieder dem bür- 
<lb/>gerlichen G.-B. eine zu ausgedehnte Wirkung anweist, vermisst Ref.
<lb/>auch ungern die Beantwortung der Frage : ob ein ohne Consens ver-
<lb/>äusscrtes Lehen vom Erwerber ersessen werden könne? und somit
<lb/>die Erklärung der Texte II. F. 40. u. 55. für diesen Fall.

<lb/>In der zweiten Abtheilung gelangt der Verf. zur abgeleiteten
<lb/>Erwerbsart und bespricht hier im 1. Capitel (es steht 2. Cap. — ein
<lb/>Druckfehler) die Lehenfolge (§§. 188 — 239.), die er die uneigent- 
<lb/>lieh abgeleitete Erwerbsart nennt. Obgleich besonders in diesem
<lb/>Capitel gar Vieles mit den CoIIegienheften correspondirt, so fände
<lb/>sich doch auch noch mancher Anstand. Ref. wi'l aber auch hier,
<lb/>der Kürze wegen, nur einige bekanntere und interessante Puncte
<lb/>berühren, und zwar deswegen, um daran zu zeigen, wie der Verf.
<lb/>das literarische Bedürfniss auch dort hintan wies, wo es mit dem
<lb/>praktischen in nächster Verbindung steht. 8. 286. kommt er auf
<lb/>die, in der neuesten Zeit wieder praktisch gewordene und viel he-


<lb/>*) Schüller in der österr. jur. Zeitschrift, 1836., 11. Reit, Abhandl.
<lb/>Nr. 37. In Kürze hat die Unrichtigkeit dieser Ansicht schon Prof. Pach-
<lb/>mann (das* 1837., 2. Heft. 8. 75.) nachgewiesen.
</p>

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                   n="615"
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               <p>

                  <lb/>!?• Kremer, das longobardiscli-österr. Lchenrcclit. 615

<lb/>sprochene Frage : ob Mantelkinder nach Lehenrecht successionsfiihig
<lb/>seien? Was diessfalls das longobardischc Lehenrecht angeht, so
<lb/>ineint der Verf., könne wohl kein Zweifel obwalten, dass solchen
<lb/>Kindern die Successionsfäbigkeit ausdrücklich abgesprochen werden
<lb/>müsse. Da indess doch hierüber in älterer und neueier Zeit
<lb/>wirklich Zweifel entstanden sind, wie sich der Verk. unter Andern
<lb/>aus den Schriften von Cujacius, Bidschius, Dieck, Ixlüber und
<lb/>Heffler hätte sattsam überzeugen können, — so wäre hier eine
<lb/>wohl begründete Exposition des longobardischen Lehentextes ge- 
<lb/>wiss nicht unzweckmässig gewesen. Bekennt man sich aber mit
<lb/>Dieck zu der Ansicht, dass der Text II. F. 26. §. 10. allgemein
<lb/>spreche, und die per subsequens matrimonium Iegitimiiten Kinder
<lb/>gleichfalls ausschliesse, und behauptet man dann, wie cs auch
<lb/>unser Verf. thut, ein zu Gunsten dieser Binder entstandenes Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, so genügt mau wohl nicht mit der blossen Be- 
<lb/>hauptung des Verfs. S. 288. : dass in dem österr\ Lehenverhält- 
<lb/>nisse schon vorlängst das Gewohnheitsrecht die Strenge des gemeinen
<lb/>Rechtes gemildert hat und die legitimirten Kinder anstandlos als
<lb/>lehenfähig angenommen worden sind* Warum hat dieses der Verf.
<lb/>uns nicht an einer Reihe von Fällen nachgewiesen, die sich doch
<lb/>auch in den Registraturen, die der Verf. benutzte, vorfinden muss- 
<lb/>ten? IVoller liefert eine solche Entscheidung* vom 6. Febr. 1733.
<lb/>mit der Beschränkung: excepto, si alteri feuduni ante subsecutam
<lb/>legitimationem delatum fuerit, was jedoch nicht ganz mit dein vom
<lb/>Verf. berufenen §. 161. des G.-B. harmonirt. Bei dem ober-
<lb/>österr« Lehenhofe bestand auch eine Verordnung vom J. 1756.,
<lb/>vermöge welcher derlei Kinder für lehenunfäiiig erklärt wurden.
<lb/>Vom Verf., der in der Einleitung rücksichtlich des Gebrauches
<lb/>des Gewohnheitsrechtes, ungeachtet der allg. Berufung auf II. F. 1.,
<lb/>so streng-ist, dass er immer eine ausdrückliche Berufung für jeden
<lb/>Fall (§. 10. des G.-B.) verlangt, und der 8. 60. selbst sagt: dass
<lb/>hierbei die strengste Interpretation und Kritik Platz greifen und der
<lb/>Beweis jederzeit von demjenigen , der die Gewohnheit für sich be- 
<lb/>hauptet, geliefert werden müsse, da sic immerhin nur eine factische
<lb/>Grundlage hat, hätte man eine so geartete Begründung billiger Weise
<lb/>gewiss erwarten sollen. In der Lehre von der Successionsordnung
<lb/>entscheidet sich der Verf. für die Lineal-Gradualsuccession. Diese
<lb/>Successionsordnung hat in Oesterreich noch immer viele Gegner, und
<lb/>es wird gar häufig die reine Linealfolge vertheidigt. Ref. hätte daher
<lb/>auch die Anführung der Gründe dafür und ihre Widerlegung gewünscht,
</p>

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                   n="616"
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               <p>

                  <lb/>616 r?. Kremer, das lorigobärdiscli-österr. Lelienreclit.

<lb/>wenn auch nur kurz, wie sie z. B. Mayr*) geliefert hat. Kremen
<lb/>hat aber auch zur Begründung der Lineal Gradual-Succession weiter
<lb/>nichts gethan, als die Texte II. F. II. u. 50. abdrucken lassen.
<lb/>Ohne Zuhülfenahiue des Textes II. F. 37. ist die Ansicht immer
<lb/>schwer zu erweisen. Nur durch die Worte des Textes: eodem
<lb/>prorsus observando, quantum ad ordinem gradus, qui continetur in
<lb/>legibus, hätte sich der Verf. auch den Lebergang zur folgenden
<lb/>Darstellung der römischen**) Erbfolgeordnung bahnen können, wo
<lb/>es jetzt an einer Bindung fehlt. Wie übrigens der Verf., so
<lb/>lange sich das Lehen in derselben Linie fortbewegt, das bü'rgerl.
<lb/>G.-B. anwenden will, das kann wenigstens Bef. nicht recht be- 
<lb/>greifen. — Als eine wenigstens unbegründete Behauptung muss
<lb/>in dieser Materie auch die angesehen werden, dass II. F. 45. in
<lb/>Oesterreich keine Anwendung finde; der Grund, dass nach den
<lb/>vaterländischen Gesetzen dem Sohne Überhaupt das Recht zustehe,
<lb/>sich zur Ailodialverlassenschaft des' Vaters cum beneficio legis et
<lb/>inventarii als Erbe zu erklären , beweiset wohl jene Behauptung
<lb/>noch nicht; —• und dann wäre ja erst zu -beweisen, ob dem
<lb/>Sohne des Vasallen diese Freiheit gestattet sei. Bekanntlich hat
<lb/>Heinke das Gegentheil behauptet. Auch eine andere oft ventilirte
<lb/>Seite dieses Textes wurde nicht berührt, nämlich die Behauptung,
<lb/>dass derselbe nur auf den Fall der Intestaterbfolge passe.***) —
<lb/>S. 324. wird der für die Materie der Succession so einflussrei- 
<lb/>chen Unterschied zwischen feudum novum et antiquum nur der
<lb/>Benennung nach berührt. Die verschiedenen Abstufungen und
<lb/>Modificationen, die dabei Vorkommen können, sind daher nicht
<lb/>ersichtlich. Dabei wäre übrigens auch das bei Barthenheim S.
<lb/>274. a. a. O. in der Note angeführte Hofkammerdecret vom 4.
<lb/>April 1807. zu vergleichen. — Auch in der schon von Finster- 
<lb/>walter sogenannten divisio spinosa in Erb- und Stammlehen wurde
<lb/>Bef. nicht ganz befriedigt. S. 325. heisst es; Bei einem Erb- 
<lb/>lehen suceediren alle von dem ersten Erwerber abstammende Brü- 
<lb/>der und Schwestern und zwar lediglich nach den Bestimmungen
<lb/>der Allodialsuccessionsordnung. Es scheint, diese Behauptung,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Handbuch des gern. u. bayrischen Lehnrechtes (Landshut, 1831.).


<lb/>**) Der §. 213. ist beinahe wörtlich aus den Collegienheften über- 
<lb/>gegangen.


<lb/>***) Das olmiitzer Lelienconsuetudinarinm gäbe hier eine interessante
<lb/>Vergleichung, sie fällt aber nicht in die Gränzen des vorliegenden
<lb/>Werkes. .
</p>

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                   n="617"
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               <p>

                  <lb/>v. Krenter, das longobardiscli-Österr. Lclienrecht. 617

<lb/>wie sie gegeben vorlicgt, folge weder aus dem Begriffe eines Erb-
<lb/>Ichens, noch überhaupt aus dem, was S. 342. gesagt wird. We- 
<lb/>nigstens müsste doch ein JVeibcrlchen vorausgesetzt werden. Wenn
<lb/>bei Erblehen nur die Lehen folge-Ordnung niodificirt sein soll, so
<lb/>ist nicht einzusehen, wie überhaupt jemand succcdiren könne, der
<lb/>nach dem Gesetze in Lehen kein Succcssions/v?c/^ hat. Weiter
<lb/>steht die S. 344., 3.) aufgestellte richtige Behauptung: dass der
<lb/>Lehenbesitzer auch bei Erblehen meinen Nachfolger nicht testa- 
<lb/>mentarisch benennen könne, mit S. 295. im Widerspruche, wo
<lb/>es heisst: Wird bei Erblchcn, bei welchen dem Vasallen die Bc-
<lb/>nennung seines Lehenfolgers mittelst eines Testaments gestaltet
<lb/>ist.... Das sind Folgen schwankender Begriffe. Endlich wäre
<lb/>es gerade bei diesem Puncte praktisch gewesen, nachzuweisen,
<lb/>welches Gesetz dermals bei Erbteilen anzuwenden sei.

<lb/>Das zweite Capitcl der II. Abtheilung endlich ist der vom
<lb/>Verf. so benannten eigentlich abgeleiteten Erwerbungsart, oder
<lb/>der Lehennachfolge gewidmet (§§. 240 — 250.), und es wird hier
<lb/>gesprochen: von der Eventualbelehnung und Anwartschaft, Wie- 
<lb/>derverleihung eines caduken Lehens und von der Erwerbung durch
<lb/>Kauf. Wenn nun auch mit dem Verf. nicht über diese Benen- 
<lb/>nung und Sonderung rechten will, um einen Wortstreit zu ver- 
<lb/>meiden; — so muss man sich doch wenigstens über die Unvoll-
<lb/>ständigkeit, von der sich der Sachkundige auf einen Blick über- 
<lb/>zeugt sieht, beklagen. Künntedenn hier —'wenn, man schon wie
<lb/>der Verf. systemalisirt — nicht mit gleichem Rechte auch von
<lb/>der Refutation zu Gunsten eines Dritten, vom Tausche, der
<lb/>Schenkung, Ersitzung (als abgeleitete Enverbsart betrachtet) die
<lb/>Rede sein? Auch die Lehenfolge aus der Mitbelchnung würde
<lb/>fug!ieher in dieses als in das vorige Capilel verlegt werden können,
<lb/>da es sich dabei nicht notwendig um Verwandtschaft und Ab- 
<lb/>stammung handelt. Bei caduken Lehen und ihrer Wiederver- 
<lb/>leihung — rcinfeudatio — hätte schicklich auch des Falles Er- 
<lb/>wähnung geschehen können, wo Jemand wegen Anzeige eines
<lb/>verschwiegenen Lehens darauf einen Anspruch hat (Rescripte vom
<lb/>25. Juni 1560., 22. August 1562. und 4. November 1658.),
<lb/>zumal hiervon-auch hei der Lehre vom Bechlstitel keine Meldung
<lb/>gemacht wird* — Sonderbar erscheint es, dass der Verf., der
<lb/>gegen die Anwendbarkeit des römischen Rechtes für lehnrechtliche
<lb/>Fragen so eifert, in der Lehre von der Anwartschaft sich doch
<lb/>Reissig darauf beruft, und dass er 8. 363. wörtlich sagt: 4.) Im
<lb/>Krit. JalirJj. f. d.RW, Jalirg.II. II. 7. 4i
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das Eid nach seinem Principe, Begriffe und Gebrauche. Von Karl Friedr. Göschel, Doctor beider Rechte. Berlin, Dunker und Humblot, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei, der Eid,


<lb/>Falle, als eine allgemeine und besondere Anwartschaft collidiren,
<lb/>geht die ältere allgemeine der jungem besondere vor, insofern
<lb/>die Analogie des römischen Rechtes beachtet wird. Was heisst das
<lb/>in einepi longobardisch-österr. Lehenrecht, in dem das b. G.-B.
<lb/>Subsidiarqucllc ist? — S. 364. beruft sich der Verf. wieder —
<lb/>wie so häufig — auf die Gewohnheit, ohne dafür auch nur Einen
<lb/>Beleg mitzutheilen, bei der Aeusserung nämlich, dass in Oester- 
<lb/>reich die jüngere besondere Anwartschaft der älteren allgemeinen
<lb/>immerhin vorgezogen worden sei. ,Woller in seiner Sammlung
<lb/>liefert hierüber folgendes decisum; „Wenn sich eine Lehenfällig- 
<lb/>keit ergiebt und viel Exspectanlen dazu concurriren, so soll allzeit
<lb/>der, welcher den älteren Exspectanzbrief hat, vergehen, und das
<lb/>Lehen bekommen, ungeachtet? etwa ein jüngerer Exspectant des
<lb/>Besitzes früher fähig geworden. Welcher einen Exspectanzbricf
<lb/>auf ein Speciallehen hat, der soll mit der Priorität allen andern,
<lb/>so nur in genere auf Lehenfälligkeiten beweisen, ihrer älteren
<lb/>Gerechtigkeit ungeachtet vorgezogen werden." Daselbst findet
<lb/>sich auch die weitere Bemerkung: „Wenn ein Exspectant des

<lb/>andern Gerechtigkeit ablöscn, oder sonst an sich bringen wollte,
<lb/>so ist diese redemptio unverwehrt, doch dass sie mit Vorwissen
<lb/>und Consens des Lehensherrn geschehe. Ergiebt sich in dessen
<lb/>Person eine Veränderung, so sind die Exspeckanten bei Verwir- 
<lb/>kung ihrer Exspectanzen schuldig, neue Confirmationen anzusuchen."
<lb/>Der Verf. würde bei Benutzung dieses 'Materials sonach auf eine
<lb/>weitere nicht berührte Frage aufmerksam gemacht worden sein.

<lb/>Prof, HaimerL
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Eid nach seinem Principe, Begriffe und Gebrauche.
<lb/>Theologisch-juristische Studien. Von Karl Friedr. Ctöscliel,
<lb/>Doctor beider Rechte. Berlin, Dunker und Humblot, 1837.
<lb/>XXXII. u. 335. S. 8. (2 Thlr.)

<lb/>Wenn von jeher in der Jurisprudenz auf verschiedene Weise
<lb/>sowohl die Theorie, als die Praxis entwickelt worden, und daher
<lb/>verschiedene Parteien, Seelen, Schulen u. s. w. entstehen konn- 
<lb/>ten, wie denn auch heutigen Tages dergleichen unterschieden zu
<lb/>werden pflegen, so kann es in einer Zeit, in welcher das religiöse
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0035.tif"
                   n="619"
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               <p>

                  <lb/>Göschei, der Eid.
</p>
               <p>

                  <lb/>619


<lb/>Moment auf alle Institute und Verhältnisse des Lehens einen
<lb/>grösseren Einfluss zu äussern begonnen hat, nicht befremden,
<lb/>dass die in der wissenschaftlichen Aulfassung der Religion, der
<lb/>Theologie, vorhandenen Differenzen und dadurch gebildeten Par- 
<lb/>teien sich in einer bestimmten Analogie auch im Iiechtsgebicte
<lb/>wiederfinden. Daher hören wir sowohl von juristischen Mystikern
<lb/>(JVenck opuscula academica ed. Sticber. Lips. 1837. p. LV. LVI.
<lb/>opusc. nro. IX. de mvsticismo jurisconsultorum, p. 288. scq.),
<lb/>als Pantheisten ([Göschei] das Partieularrecht im Verhältnisse zum
<lb/>gemeinen Rechte und der juristische Pantheismus, Berlin 1837.),
<lb/>so wie andererseits von einem juristischen Rationalismus, einer
<lb/>juristischen Orthodoxie u. s. w. — Kann aber eine solche Schei- 
<lb/>dung bei einer Wissenschaft, deren Object in der Wurzel mit
<lb/>der Religion und Moral innig verwachsen ist, schon im Allge- 
<lb/>meinen nicht auffallen, so wird diess noch bei Weitem weniger
<lb/>der Fall sein, wenn aus dem ganzen Rechtsgebiete solche Institute
<lb/>hervorgehoben werden, welche mit der Theologie und Kirche seihst
<lb/>in einem engeren Verbände stehen. Diess gilt zwar überhaupt
<lb/>vom Kirchenrechte, welches vom theologischen Standpunctc aus
<lb/>ja nicht mit Unrecht als Zweig der praktischen Theologie betrachtet
<lb/>wird, in diesem selbst aber wieder im höchsten Grade von einigen
<lb/>Instituten, in welchen sich Recht und Religion, Staat und Kirche
<lb/>ganz besonders durchdringend wie von der Ehe und dem Eide,
<lb/>die nach Wurzel und Wipfel der Kirche angehören, aber in den
<lb/>Staat übergehen, Und ia demselben sich wirksam erweisen."
<lb/>Darum wird aber auch die wahre Würdigung und rechte Beur- 
<lb/>teilung dieser Verhältnisse keine einseitige, gethcüte (parteiische)
<lb/>sein können, sondern die gemeinsame Berücksichtigung des natür- 
<lb/>lichen und religiösen, des bürgerlichen und kirchlichen Elements
<lb/>in ihrer Differenz und Einheit voraussetzen. Die Betrachtung
<lb/>wird deshalb eine theologisch-juristische, wie sie vom Verf. schon
<lb/>auf dem Titel der Schrift bezeichnet ist.

<lb/>Die hohe Bedeutung der Ehe und des Eides, „welche in
<lb/>allen Beziehungen den Zusammenhang zwischen Kirche und Staat
<lb/>so unverschleiert als unvertilgbar an sich tragen: die cs beide

<lb/>selbst sind, welche die Kirche in den Staat tragen, und den Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen beiden begründen,&lt;tf sie wird in unsern Ta- 
<lb/>gen mehr und mehr anerkannt. Und wenn wirklich gerade diese
<lb/>beiden Verhältnisse es sind, „an welchen, wenn die Stunde der
<lb/>Versuchung kommt, der Zerfall der Kirche und des Staats am

<lb/>4i*
</p>

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                   n="620"
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               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei) der Eid. '


<lb/>kenntlichsten und grellsten heraustritt^),cc wenn sie es sind- „an
<lb/>welchen der Bruch mit der Kirche offenbar wird zu einem Falle
<lb/>Vieler in Israel, so sind es auch diese beiden Grundpfeiler, von
<lb/>welchen durch Belebung des noch immer glimmenden Dochts die
<lb/>Restauration beginnen muss zu einem Auferstehen Vieler in Israel"—
<lb/>dann fürwahr hat die Restauration begonnen. Dass dem hinsicht- 
<lb/>lich der Ehe also sei. ist bei Beurtheilung der Schrift: Ueber die
<lb/>Ehescheidung unter den Evangelischen, von Wiedenfeld ^ in diesen
<lb/>Jahrbüchern Band II. Heft XI. 8. 1009. folg, naehgewiesen wor- 
<lb/>den, und dass rücksichtlich des Eides sich ein gleiches Streben
<lb/>kund tliue, diess beweisen die bestimmtesten Thatsachen. Bereits
<lb/>vor zehn Jahren trug der zweite Landtag der Provinz Preussen
<lb/>darauf an, dass die Eidesleistungen feierlicher behandelt würden,
<lb/>und der König erklärte in dem Landtagsabschiede vom 17. März
<lb/>1828., dass bei der im Werke seienden Revision der Gesetze
<lb/>diess näher erwogen werden solle, (v. Ramptx Annalen der Preuss.
<lb/>innern Staatsverwaltung, 1828. H. I. S. 20. n. 22.). Verschie- 
<lb/>dene Gesetze sind auch seitdem in mehren Territorien ergangen,
<lb/>die freilich nur zu sehr beweisen, wie die begonnene Restauration
<lb/>noch eine sehr schwache sei: denn alle diese Verordnungen ent- 
<lb/>halten zugleich die bittersten Klagen über die so häufig vorkom- 
<lb/>menden Meineide. M. vergl. die Verordnung des Preuss. Justiz-
<lb/>ministerii an den Appellationshof zu Cöln v. 22. Septbr. 1836.;
<lb/>das Ausschreiben des protestantischen Consistorii zu Speier über
<lb/>die Zunahme des Verbrechens der falschen Eide im Rheinkreise
<lb/>v. 6. Septbr. 1837. (in der allgem. Kirchenzeitung 1837. Nr. 182v,
<lb/>in welchem diese Erscheinung ausser andern Gründen besonders
<lb/>„dem Abfall von den positiven Elementen unserer heiligen Religion"
<lb/>zugeschrieben wird u. a. m. Nicht weniger wird von Seiten der
<lb/>Schriftsteller auf Abhülfe des Hebels gedrungen, und wenn wir
<lb/>das hier anzuzeigende Werk seihst als eine in dieser Rücksicht
<lb/>ausgezeichnete Erscheinung anzuerkennen haben, so fehlt es auch
<lb/>nicht an andern, welche freilich von abweichenden Grundsätzen
<lb/>ausgehend, nach demselben Ziele hinarbeiten, und gerade hier
<lb/>tritt der Unterschied der Rationalisten und Orthodoxen auf dem
<lb/>juristisch - theologischen Gebiete uns entgegen. Denn während
<lb/>Bielitz: die Entbehrlichkeit der Eide, zu beweisen bemüht ist,
</p>
               <p>

                  <lb/>*). Vorwort 8. XU. — eine Weissagung gewissermaassen, die schneller,
<lb/>als es geahnet werden konnte, in den Novembertagen 1837, erfüllt ward.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0037.tif"
                   n="621"
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               <p>

                  <lb/>621
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschelp der Eid.


<lb/>(Cenlralblalt für Preuss. Juristen v. Hauer 1837. Nr. 518. folg.)
<lb/>schreibt Prediger Halbe über den „Eid als öffentliche flcligions-
<lb/>nandlung oder Sacramenl, ein Mittel, den Missbrauch des Eides
<lb/>cinzuschränken und dem Eidschwurc seine göttliche Autorität wie- 
<lb/>der zu geben. Berlin und Königsberg in der Neumark s. a.
<lb/>(1835. 8.)"

<lb/>Doch wenden wir uns jetzt zur Relation über das vorliegende
<lb/>Werk selbst. In einem „Vorworte zur Einleitung" spricht Herr
<lb/>Göschei in gewohnter geistvoller Weise über das Verhältnis der
<lb/>Kirche zum Staate, und weist dieses an den beiden Haupt-
<lb/>factoren derselben. Ehe und Eid, nach. Er macht auf die prak- 
<lb/>tische Wichtigkeit des Gegenstandes aufmerksam und bezeichnet den
<lb/>Zweck seiner Arbeit. „Die Schrift ist zunächst zu theologischer
<lb/>und juristischer 3 historischer und philosophischer Erörterung ihres
<lb/>Textes bestimmt; die theologische Seite des Eides liegt, wie die
<lb/>juristische, in der Nähe und offen zu Tage, — die historische Seite
<lb/>wird nicht allein durch die Ursprünglichkeit, sondern auch durch
<lb/>die Allgemeinheit ihres Gegenstandes wichtig, denn der Eid ist,
<lb/>wie die Ehe, juris gentium; an die Geschichte des Eides schliesst
<lb/>sich wieder die Literatur an; aber tiefer geht die Philosophie des
<lb/>Eides; der Eid hat sie mit jedem Gegenstände gemein, denn es ist
<lb/>kein Gegenstand dem Gedanken unzugänglich, wir suchen überall
<lb/>nach dem Grunde und nach der Vermittlung mit dem Snhjeet, aber
<lb/>der Eid nimmt die Philosophie um so mehr in Anspruch, als er selbst
<lb/>auf den Grund zurückgellt, und auf der innersten Vermittlung des
<lb/>Menschen mit Gott beruht."

<lb/>Der Verf. betrachtet die ganze Lehre in vier Abschnitten. Er
<lb/>erwägt 1) den Zweifel und die Bewegung, oder die deutsche und
<lb/>englische Literatur neuester Zeit über den Eid; 2) die Stabilität des
<lb/>Eides in der Bewegung, ein Lichtschein aus der Mitte des Mittel- 
<lb/>alters; 3) den Sieg des Eides im Kampfe mit dem Zweifel und giebl
<lb/>4) einen biblischen Eidesspiegel.

<lb/>Das Princip des Zweifels ist entwickelt in der Schrift von Lcue:
<lb/>von der Natur des Eides. Aachen u. Leipzig, 1836. (M. vcrgl. die
<lb/>Anzeige von Krug in diesen Jahrbüchern Bd.ILHft8. S 707—709.)
<lb/>Wir erhalten einen Auszug aus dieser Schrift, mit hinzugefügten
<lb/>Bemerkungen zur Erläuterung und Widerlegung des von Lern ein- 
<lb/>genommenen Standpunctes, den auch andere vom Verf. genannte
<lb/>Autoren theilen: denn in der deutschen Theorie ,,spricht sich
<lb/>nicht ein einziges Individuum, sondern durch dessen Mund eine
</p>

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               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei, der Eid*


<lb/>sehr vernehmliche Stimme der Zeit so offen und freimüthig, so
<lb/>gerade und rückhaltslos aus, wie sie selten vernommen wird."
<lb/>Dieser Standpunet ist aber der des Rationalismus, welcher den Pro- 
<lb/>testantismus tadelt, dass er noch nicht ganz aufgehört hat, eine
<lb/>Kirche zu bilden, wozu nothwendig eine Vereinigung auf ein Be-
<lb/>kenntniss gehört (S. 15. Anm. *). Der Zweifel Lew? s u. a. ist
<lb/>gegen den Inhalt des Eides gerichtet, indem Verbannung des religiö- 
<lb/>sen und Substitution eines rein menschlichen Inhalts gefordert wird.
<lb/>Dadurch wird dann von selbst die Form des Eides umgestaltet.
<lb/>(8. 1 — 33.)

<lb/>Auch in England hat sich die moderne Aufklärung gegen jeden
<lb/>religiösen Eid erklärt, doch fehlt es nicht an Männern, welche den- 
<lb/>selben in Schutz nehmen, für den Inhalt das Princip der Stabilität
<lb/>Festhalten, aber für die Form das Princip der Bewegung, die Re- 
<lb/>form beanspruchen. Zu dieser gehört James Endeil Tyter, dessen
<lb/>„Oaths, their origin, nature, and history. London 1834.," Herr
<lb/>Göschei gleichfalls in kurzem Auszuge dem Leser verführt. Mr.
<lb/>Tijler verlangt 1) dass alle Eide, wie sie in Gebrauch sind, nach
<lb/>der Reihe genau geprüft werden müssen, um sie*durch Abolition der
<lb/>unnothigen zu vermindern ; 2) dass die unvermeidlichen Eide desto
<lb/>ernster und feierlicher administrirt werden und 3) dass die Eides- 
<lb/>formel selbst vereinfacht, von allen Ueherladungen gereinigt und auf
<lb/>das Wesentliche beschränkt werde. Es genüge die Formel: God
<lb/>is my witness, oder : I testify in the prescnce of Aimighty God,
<lb/>wogegen die Formel: So help me God, Bedenken erregt, weil sie
<lb/>eine Verschwörung in sich zu schliesscn scheint. (S. 34— 62.)
<lb/>Was übrigens den ersten Punct betrifft, so sind, was Herrn Göschei
<lb/>entgangen ist, durch Gesetz vom 9. Septhr. 1835. viele promissori- 
<lb/>sche Eide in England abgeschafft worden (m. vgl. Kritische Zcitschr.
<lb/>für Recbtswissensch. des Auslandes 1836. Bd.VIII. H. 3. S. 487.).

<lb/>Stets war der Eid in Bewegung; doch verlor im Alterthum
<lb/>und Mittelalter diese Bewegung nicht Grund und Boden, sondern
<lb/>bewahrte sich den Inhalt. Um nun „die problematischen Fortschritte
<lb/>der neueren Zeit" recht würdigen zu können, wirft der Verf. „we- 
<lb/>nigstens Einen Bück in das sogenannte finstere Mittelalter und dessen
<lb/>Literatur." Er beschränkt sich darauf, aus des Thomas von Aquino
<lb/>(Doclor Angelicus 1224—1274.) summa theologiae tripartita den
<lb/>Abschnitt zu erläutern, welcher die äussern und secundären ReÜgions-
<lb/>handlungcn umfasst. Zusanimcngestellf sind P. II, 2. qu. 89. der
<lb/>Eid, qu, 90. die Adjuration, qu. 91. die Anrufung des göttlichen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0039.tif"
                   n="623"
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               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei, der Eid.


<lb/>Namens zu Gebet und Preis Gottes. — Wir müssen es dem Leser
<lb/>überlassen, beim Verf. die lichtvolle Exposition selbst einzusehen,
<lb/>wie Thomas v. Jquino ,,die wesentlichsten Bedenken gegen den Eid
<lb/>mit einer Prücision und Intension erörtert, die uns nicht mehr ge*
<lb/>läufig ist" — und wie er den Eid in Schutz nimmt. (S 65 — 88.)

<lb/>Herr Göschei wendet sich im dritten Abschnitte zu dem wich- 
<lb/>tigsten und schwierigsten Thetle seiner Arbeit, indem er den Zweifel
<lb/>gegen den Eid zu überwinden, den Eid selbst also zu rechtfertigen
<lb/>unternimmt. (S. 91—280.)

<lb/>Der Eid ist vorzugsweise in unsrer Zeit in Bewegung. Zweifel
<lb/>und Widersprüche erheben sich. „Zu einer befriedigenden Lösung
<lb/>derselben thut nichts so Noth, als die speculative Entwickelung des Be*
<lb/>gritfes selbst." Diese erfolgt aber durch Acccssion von Aussen histo*
<lb/>risch, oder von Innen nach Aussen philosophisch. — Zunächst wird
<lb/>nun der Eid an der Definition des Hebräerbriefes nach seinem Begrille,
<lb/>dann an der Bergpredigt nach seiner praktischen Haltung erwogen.

<lb/>Jedes Wesen geht auf ein höheres zurück bis zum absoluten«
<lb/>Dieses ist der Anfang und das Ende aller Philosophie, und darin
<lb/>liegt die Grundlage des Eides. Der Schwörende wird identisch mit
<lb/>dein, hei dem geschworen wird. Darum schwört nur Gott hei ihm
<lb/>selbst, der Mensch bei Gott, ohne den er nicht ist, nicht denkt,
<lb/>nicht spricht : denn der Eid ist die Provocation des Geschöpfes auf
<lb/>den absoluten Grund seiner selbst. Dieser Provocation bedarf der
<lb/>abhängige Mensch, er wird aber auch dazu befugt durch seine Ge^
<lb/>meinschaft mit dem absoluten Princip aller Wesen. Diese Gemein*
<lb/>schaft ist die Religion, und der Eid daher religiös. Da aber das
<lb/>Christenthum nicht blos die Vollendung aller Religion, sondern auch
<lb/>der Anfang und die Grundlage derselben ist, so ergiebt sich das
<lb/>Verhällniss des Eides zum Christenthumc, zur Kirche. Aus ihr
<lb/>kommt der Eid, und geht dann in den Staat über. Hiernach wird
<lb/>der Eid: die Betheurung bei Gott, die Anrufung Gottes selbst zur
<lb/>Beglaubigung eines Menschen und zur Betheurung einer Thatsache
<lb/>oder eines Versprechens. Im Eide wird mithin Gott als gegenwärtig
<lb/>zum Zeugen und Richter angerufen,cc (S. lOO.) oder, wie es an
<lb/>einer andern Stelle heisst (S. 151.): „Der religiöse Eid hat

<lb/>mit jeder Aussage dieses gemein, dass er in der Assertion einer
<lb/>Thatsache, in deren Bejahung oder Verneinung besteht. Seine
<lb/>specifische Differenz ist aber die Anrufung Gottes, die Berufung auf
<lb/>Gott, als den Zeugen der Wahrheit und Rächer der Unwahrheit." —*
<lb/>Der Verf. identificirt somit die Qualität des Richters und Bachers,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0040.tif"
                   n="624"
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               <p>

                  <lb/>624
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei ^ der Kid.

<lb/>bemerkt aber andrerseits, dass der christliche Eid nur wesentlich
<lb/>Obtestalion, nicht Exsecration sci (S. 225, folg.), was zu der
<lb/>Function des rächenden Gottes nicht zu passen scheint (doch s.
<lb/>w. unten 8.160. folg. 8. 225. folg.).

<lb/>Oie weitere Exposition ist auf ein Beseitigen der mannig- 
<lb/>fachen Conflicte gerichtet, in welche der Eid zu kommen scheint.
<lb/>Oazu gehört l) der Kampf des Menschen mit Gott (S. 93. folg.),
<lb/>welcher durch die Gemeinschaft mit Gott beseitigt wird. „Schwöre
<lb/>getrost im Glauben, wiewohl mit Furcht und Zittern** (8.23L.) ;
<lb/>2) der Conflict des Gesetzes mit dem Evangelium (S. 107. folg.),
<lb/>liier handelt es sich besonders um die Auslegung der Stelle des
<lb/>Evang. Matth. V, 34. (vergl. die Literatur darüber S. 108. Not.*),
<lb/>welche a) die nfojQtooig des Gesetzes giebt, so dass der Sinn ist:
<lb/>du sollst nicht fluchen, sondern schwören, welche b) im Zusam- 
<lb/>menhänge mit V. 33, und 35 — 37. eine Beschränkung des Eides
<lb/>auf den Namen Gottes und eine Vereinfachung seines Gebrauchs
<lb/>enthält und welche c) im Zusammenhänge mit der ganzen Schrift
<lb/>(vergi, bes. Matth. XXVI. 63. 64., Jacobus V. 12., 2. Corinth. I.
<lb/>17. folg. u. a.) den Sinn hat: du sollst aller Dinge nicht schwören,
<lb/>um damit unter Mcnlalrcscrvationen zu täuschen. — Feberhaupt
<lb/>ist jede Abweichung von der Wahrheit nach der evangelischen
<lb/>Schärfung ein Meineid. 3) Der Eid im Conflict mit der Unglaub- 
<lb/>haftigkeit (S. 142. folg.). Der scheinbare Widerspruch, dass dem
<lb/>Menschen nicht getraut und doch seinem Eide getraut werde, löst
<lb/>sich dadurch, dass der Mensch ohne Eid allein ist, durch den
<lb/>Eid aber in Verbindung mit Gott ist. (Hierbei berührt der Verf.
<lb/>die Etymologie des Werkes Eid und Schwur S. 146. vergl.
<lb/>S, 148. Not. *. — Sie ist sehr bestritten. M. s. noch Gr aff
<lb/>Althochdeutscher Sprachschatz I. 151. der Eid mit dem Sanskrit:
<lb/>it-ligare, zusammengestellt.)

<lb/>4) Der Eid im Conflicte mit dem Unglauben (S. 149 fg\).
<lb/>Man will dem Menschen ohne Eid nicht glauben und muss den
<lb/>Eid doch selbst auf einen Glauben, stützen, der dem Schwörenden
<lb/>ohne Eid geglaubt wird. — Darauf ist zu entgegnen, dass dieser
<lb/>Glaube kraft der Wirksamkeit seines Inhalts nie ganz fehlen kann.
<lb/>— Nur wem einer das Gegenthcil versicherte, würde sein Eid
<lb/>bedenklich sein, weil die Frage entstände, ob er nicht als gei- 
<lb/>stesschwach oder eidesunfähig oder eidesfällig, als seiner Handlung
<lb/>seihst widersprechend zu betrachten sei. Darum wird ein „gelehr- 
<lb/>ter Eid" geschworen.
</p>

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                   n="625"
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               <p>

                  <lb/>Göschei) der Eid, 625

<lb/>5) Der Conflict der Gerechtigkeit mit der Gnade Golfes (S.
<lb/>160 1i.). Es scheint im Widerspruch, dass Golfes Gerechtigkeit
<lb/>und Gnade zugleich angerufen wird; indessen, wer hei der Ge- 
<lb/>rechtigkeit schwört,-fürchtet die Strafe, wer bei seiner Gnade,
<lb/>fürchtet sich vor der Sünde.

<lb/>6) Der Conflict des Eides mit dem Meineide (S. 164 fgd.).
<lb/>Ganz kann der Meineid nicht beseitigt werden; der seltene Miss- 
<lb/>brauch kann aber doch den Gebrauch einer sonst guten Gabe
<lb/>nicht aufheben.

<lb/>7) Der Conflict des Eides mit dein Gegenstände, dem er
<lb/>acccssorisch binzutritt (S. 169 1f.). Das Missvcrhültni&amp;s besieht
<lb/>darin, dass der Eid Mittel sein soll für einen Gegenstand, als
<lb/>Zweck. Hier kommt es darauf an, das die Bedeutsamkeit des
<lb/>Eides mehr erkannt und er zur Hauptsache erhoben werde. Der
<lb/>E:d ist, wie der Mensch selbst, das medium conjungens inferiora
<lb/>eum superioribus (Duns Scotus), er wird ein Erweckungsmittel
<lb/>und Selbstzweck.

<lb/>8) Der Conflict des Segens mit der Gefahr im Eide (S. 184
<lb/>fgd.). Der Eid bringt Gefahr und Segen. Man wünscht darum
<lb/>Verminderung des Gebrauchs. Hier ist aber zu beachten: l) dass
<lb/>der Eid sich selbst beschränkt, indem ersieh nach seinem wesent- 
<lb/>lichen Begriffe bestimmt; aber 2) dass der Eid nicht anderwärts
<lb/>beschränkt und gehemmt werden darf. Die Beschränkung durch
<lb/>ihn seihst erfolgt durch Festhaltung seiner Momente: judicium in
<lb/>jurante, justitia in objecto, veritas in mente. Hieran hält der
<lb/>Verf. die verschiedenen üblichen Einteilungen des Eides. Zur ge- 
<lb/>nauem Erörterung werden noch zwei weitere Rücksichten genommen.

<lb/>9) Der Conflict der Unterwerfung mit der Selbständigkeit im
<lb/>Eide, oder Gebet und Eid (S. 213 fgd.). Der Widerspruch zeigt
<lb/>sich in der mit uabedingter Unterwerfung verbundenen Anrufung Got- 
<lb/>tes (Gebet) und der selbständigen Beteurung der Wahrheit (Eid).
<lb/>Er wird gelöst durch die bedingte Selbständigkeit, Der Mensch soll
<lb/>redlicher Geist sein, ohne Sünde, d. h. mit Gott selbst sein.

<lb/>10) Der Conflict der Ohteslation -mit der Exsecration im Eide
<lb/>(S. 226 fgd.). Mit dem Segen sieht der Fluch im Widerspruche.
<lb/>Der letztere gehört aber nicht zum Wesen des Eides und ist mehr
<lb/>und mehr auszuscheiden. ,, Im Christenthumc besteht die Ahmah-
<lb/>nuug von der Unwahrheit, aber es tritt die Anmahnung zur Wahr- 
<lb/>heit hinzu."
</p>

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                   n="626"
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               <p>

                  <lb/>626,
</p>
               <p>

                  <lb/>Göschei; (lcr Eid.

<lb/>H) Der Conflict des Eides mit ihm selbst, oder des Begriffs
<lb/>mit seiner historischen Erscheinung (S. 236 fgd.). Dieses ist der
<lb/>höchste Widerspruch, der zugleich im Eide seihst und in der Schrift
<lb/>zu liegen scheint. (Ueber die Geschichte des Eides s. m. S. 238.
<lb/>Anm. *). Er schwindet aber, wenn wir erwägen, ,,dass ohne Sünde
<lb/>nicht dieser Eid, aber wohl der Eid ist z — aber auch dieser Eid ist
<lb/>nicht Folge der Sünde, welche aus der Sünde fliesst, sondern gegen
<lb/>die Sünde verordnet von Gott. Namentlich ist der Eid verordnet durch
<lb/>das Gesetz und bekräftigt durch das Evangelium.ctf

<lb/>Unter 12 —14. (S. 26.2 fgd.) sucht der Vcrf. den scheinbaren
<lb/>Widerspruch zwischen Ev. Job. V., 31. u, VIII., 14. zu beseitigen,
<lb/>so wie die Stelle Hebräer VI., 16. weiter auszudeuten, und giebt
<lb/>als Summa : der Eid ist das Wort bei Gott.— als Begriff. Gott Selbst
<lb/>als Wort ist Princip. Beide bestimmen die absolute Wirkung : ndvia
<lb/>dt' ai'Tov iyevtio. Daraus folgt der Gebrauch für die Menschen,
<lb/>dass sie das Wort annehmen: denn die es annchmen, genesen. Je^
<lb/>der Eid schlicsst mit Amen.

<lb/>Einen Anhang bildet ein : Biblischer Eidesspicgel (S. 283 fgd.).

<lb/>Wir haben uns hier mehr darauf beschränkt, in kurzen Umris^
<lb/>sen den Entwickelungsgang des Verfs. nachzuweisen, ohne die ein- 
<lb/>zelnen praktischen Folgerungen weiter zu berücksichtigen, da es
<lb/>uns zu genügen schien eine Total - Anschauung dieser Schrift vorzu- 
<lb/>führen. Die Theorie des Eides hat durch dieses Werk unbedenk- 
<lb/>lich gewonnen, und der Praxis bleibt es überlassen, die Principien
<lb/>nach und nach zu verwirklichen. Gegen die Form der Arbeit Hessen
<lb/>sich manche Ausstellungen erheben; doch ist dieselbe so mit. der
<lb/>Individualität des Herrn Göschei verwachsen, auch in seinen übri- 
<lb/>gen Schriften in ähnlicher Weise vorhanden, dass wir billig davon
<lb/>abschen können , und dankbar annchmen , was sonst so trefflich ge- 
<lb/>boten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. F. Jacobson..
</p>

            </div>
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                  <title>Kleine Schriften kirchenrechtliches (-en) und religions-philosophisches (-en) Inhalts, von Dr. Jonathan Schuderoff, geb. Consist. Lüneburg, bei Herold und Wahlstab, 1837</title>
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                  <lb/>627
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                  <lb/>Sctiuderoff, kleine Schriften.


<lb/>Kleine Schriften Kirchenrechtliches (— cn) und rcligions-
<lb/>. philosophisches (—cn) Inhalts von Jßr. Jonathan Schu-
<lb/>deroff, geh. Consist, Käthe und Superint. zu Ronneburg.
<lb/>Lüneburg, bei Herold und Wahlstab. 183?. XII, und 180. 8.
<lb/>S. 8. (18 Gr.).

<lb/>Die Gebrechen und Mängel des prolesfantischen Kirchcnwcscns,
<lb/>wie ,, die mittelst Anerkennung des Tcrritorialprincips zu einer
<lb/>schwindelnden Höhe hinaufgeschraubte Oberbischöflichkeit der Re- 
<lb/>genten, — die gesunkene Theilnahnie der Kirchengenossen, so
<lb/>dass der kirchliche Gemeinsinn am Kirchenthermometer schier auf
<lb/>Null zeigt, — die Meinung, die Gemeinden seien um der Kirchen- 
<lb/>regierung, nicht aber diese um jener willen, da, — die Bevor- 
<lb/>mundung der Gemeinden in Hinsicht auf Lehre und Lehrtropus, in
<lb/>Beziehung auf Cultus und Liturgie, in Ansehung der Kirchenpolizei,
<lb/>— die Kirchenobern sind Territorialisten, die Kirche ein Staatsin- 
<lb/>stitut, die Geistlichen Staatsdiener, der Landesherr auch Kirchenherr
<lb/>(ui. s. die Vorrede), diese und ähnliche Nachtheile haben den
<lb/>Hrn. Schuderoff aufs Neue veranlasst, seine Rathschläge, wie sol- 
<lb/>chen Ueheln abgeholfen werden könne, zu erhellen. ,,Er fühlt
<lb/>sich durch sein Gewissen anfgefordert und sein Herz, seine Liebe
<lb/>zu den Brüdern , die er nicht einer abergläubigen und unbegrün- 
<lb/>deten Beruhigung möchte Preis gegeben sehen, und seine hohe
<lb/>Achtung für das Freiwerden unseres Geschlechts durch die erkannte
<lb/>Wahrheit, diese treiben ihn, sich freimüthig, jedoch mit dem ge- 
<lb/>hörigen Anstande zu erklären" (S. 129).

<lb/>Dieser Anstand ist, wie wir gestehen müssen, auch in der
<lb/>That nicht so, wie diess früher bisweilen von Herrn Sc/iuderoff*
<lb/>geschehen, verletzt, und wenn wir somit, die etwaige Breite des
<lb/>Styls und den oft gesuchten Purismus, wie S. 15. 19. u. a. a.
<lb/>O., ausgenommen, an der Form der hier anzuzeigenden kleinen
<lb/>Schriften weniger auszusetzen haben, so bleibt noch zu ermitteln
<lb/>übrig, was in Beziehung auf den Stoff selbst durch diese Abhand- 
<lb/>lungen für die Wissenschaft und das Leben gewonnen sei.

<lb/>Ehe wir diess im Einzelnen naclnveisen - bezeichnen wir den
<lb/>Standpunct des Herrn Verfs. überhaupt, und dieser ist der des
<lb/>Rationalismus, wie diess theils aus der sechsten Abhandlung über
<lb/>Rohrs Glaubensbekenntnis und der vorletzten Betrachtung über
<lb/>den gemeinschaftlichen Gerichtshof der Juristen und Theologen im All- 
<lb/>gemeinen, theils aus zerstreut milgelhcilten Bemerkungen im Beson-
</p>
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                  <lb/>628
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuderoff, kleine Schriften.


<lb/>dem hcrvorgcht (m. s. z. B. S. 113. 130. folg.). Von diesem Stand-
<lb/>puncte aus, der „wahrlich nicht auf thön'ernen Füssen ruht," be-
<lb/>urlheilt der Verf, die Verfassung und Verwaltung der Kirche,
<lb/>die Disciplin, den Cultus, das Dogma u. s. w.

<lb/>Die erste der zehn mitgetheiiten Abhandlungen beirilft die
<lb/>lürchenpolisci (S. 3 — 28.).

<lb/>Der Verf. setzt das Wesen derselben „in Beaufsichtigung
<lb/>und Handhabung der den öffentlichen Cultus eines Volkes, oder
<lb/>einer Gemeinde festsetzenden (constituirenden) Regel und Ordnung."
<lb/>„Ihr Umfang-ist so gross, als der Inbegriff der zum Cultus ge- 
<lb/>hörigen Gegenstände und Personen." Zum Cultus zählt der Verf.
<lb/>aber „abgesehen von dem Dogma, oder von dem Religionsglaubcn,
<lb/>auf welchen der Cultus sich gründet, nicht blos die innerhalb des
<lb/>Kirchengebäudes befindlichen, auf Anbetung... bezüglichen Ge- 
<lb/>genstände, und eben so wenig nur die... Reihenfolge der An- 
<lb/>dachtsübungen allein, sondern auch alles äussere, den Versamm- 
<lb/>lungsort selbst und dessen Umgebungen Angehende, — also nicht
<lb/>hlos die Agende... . sondern auch die Kirche, als eine gleich- 
<lb/>sam zu Recht beständige Person, sammt dem, zur Verwaltung
<lb/>ihrer geistigen und leiblichen Interessen erforderlichen Personale."
<lb/>Er warnt vor einer Verwechselung dieser Kirchen polizei mit der
<lb/>Iiirchendisciplin, die es lediglich mit Personen, nicht auch mit
<lb/>Sachen zu thun hat, und welche eigentlich als ein Zweig der
<lb/>Kirchenpolizei angesehen werden muss.

<lb/>Wenn man auch weniger gegen den Gebrauch des Wortes
<lb/>cultus in dem Sinne des Verfs. etwas einzuwenden haben dürfte,
<lb/>da oft cultus externus, im Gegensetze des internus, bei Schrift- 
<lb/>stellern für die sacra externa im Ganzen gefunden wird, so scheint
<lb/>doch die vom Verf. beliebte Distinction der Kirchenpolizei und
<lb/>Kirchendisciplin nicht gerechtfertigt werden zu können, obgleich
<lb/>dieselbe in ähnlicher Art auch anderweitig hingestellt worden ist.
<lb/>(M. 8. z. B. Wiese Handbuch des Kirchenrechts. Bd. I. 8. 91.92*)
<lb/>Eigentlich bildet disciplina den Gegensatz von doctrina, und wäh- 
<lb/>rend diese das Dogma betrifft, bezieht jene sich auf die Hand- 
<lb/>habung des Kirchenregiments überhaupt im Aeussern. Object der
<lb/>disciplina sind also sacra externa, der doctrina fallen die sacra
<lb/>interna zu. In diesem weiten Sinne würden dann Kirchendisciplin
<lb/>und Kirchenpolizei identisch sein. Der Ausdruck Polizei hat aber
<lb/>nach jetzt allgemein anerkanntem Sprachgebrauch«; eine engere
<lb/>Bedeutung, insofern sie mehr vorbeugend und abwehrend momen-
</p>

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                  <lb/>629
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               <p>

                  <lb/>Schilder off, kleine Schriften.


<lb/>tanen Bedürfnissen abhilft, und die übrigen Organe der Verwaltung
<lb/>ergänzt. Diess auf die Kirche angewendet, würde zu dein Resultate
<lb/>führen, dass die Kirchendisciplin oder Kirchenzucht die Ordnung
<lb/>in der Kirche im Ganzen und Grossen aufrecht hält, die Kirchen- 
<lb/>polizei aber die geringeren externa ihrer Cognition unterwirft. Dass
<lb/>der Begriff der Kirchenzucht nicht blos, wie der Vcrf. will, auf
<lb/>Personen zu beziehen sei, ist auch sonst anerkannt worden (ni, s.
<lb/>z. B. Adelung grammat. krit. Wörterbuch Bd. II. 8. 1587.). Wenn
<lb/>derVerf. fordert, dass Disciplin und Polizei von der Kirche selbst
<lb/>verwaltet werde, hat er Recht. Auch ist diess in den Gesetzen an- 
<lb/>erkannt. Nur wird freilich dem Staate stets die Oberaufsicht gebüh- 
<lb/>ren, und wegen der gemischten Natur mancher Objecte auch wohl
<lb/>eine besondere umfassendere Mitwirkung zustehen. Der Vcrf. hält
<lb/>sich hier viel zu sehr im Allgemeinen.

<lb/>Die zweite Abhandlung enthält: Noch cm JFortfür Presbyterien
<lb/>und Synoden, (S. 29 — 42.)

<lb/>In einer nicht sehr edeln Weise beginnt der Vcrf.: .,Einc
<lb/>wahre Lust ist5s , dem Thun und Treiben auf kirchlichem Grund und
<lb/>Boden zuzusehen und wahrzunehmen, wie jeder in seiner Weise die
<lb/>Braut heimzuführen gedenkt;" denn das protestantische Kirchen- 
<lb/>wesen ist jetzt in einem „Gährungsproccsse begriffen." ,,Reformirt,
<lb/>reformirt muss werden an Haupt und Gliedern der protestantischen
<lb/>Kirche." Vornehmlich sind es drei Parteien, in welche sich ,,dic
<lb/>kirchlichen Patrioten spalten: die Stabilen, welche die Maxime leitet:
<lb/>omnis mutatio periculosa, dic Radicalen, welche dic durch dic Re- 
<lb/>formation herbeigeführte Gestaltung der Kirche für naturwidrig er- 
<lb/>klären, weil in derselben der Staat vorherrsche , und der Anlheif
<lb/>der Kirchenglieder an Gesetzgebung, Regierung und Vewallung rein
<lb/>Null sei, die von der richtigen? Mitte oder Halben, die von beiden
<lb/>etwas annehmen, damit sic es mit keiner Partei verderben. Zu
<lb/>welcher sich der Verf. gerechnet wissen will, ist unschwer zu er- 
<lb/>kennen. Indem er übrigens für die Freiheit der Kirche streitet,
<lb/>fordert er aus schon vielfach auch von andern Seiten her aufgestellten
<lb/>Gründen die Synodal- und Presbytcrialvcrfassung, durch welche
<lb/>,,allein wahres und öffentliches kirchliches Leben möglich ist."
<lb/>Sehr gern erkennen wir das Wohlthätige, ja unter gewissen Um- 
<lb/>ständen Unentbehrliche der Synoden und Presbyterien an, können
<lb/>aber nicht darin allein, wie überhaupt nicht in der Form der Ver- 
<lb/>fassung das wahre Heil für die Kirche erwarten. Eine Reform, in-
</p>

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                  <lb/>630
</p>
               <p>

                  <lb/>Sclmderoff, kleine Schriften.


<lb/>soweit die Kirche derselben bedarf,, muss aus dem Innern, dem ge- 
<lb/>besserten Geiste der Glieder selbst hervorgehen.

<lb/>In der dritten Abhandlung giebt der Vcrf. einen Versuch zur
<lb/>Beantwortung einiger in das liirchenrecht einschlagenden Fragen.
<lb/>(S. 45— 56.)

<lb/>DerVerf. kämpft auch hier wieder gegen das Territorialprincip,
<lb/>d. h. gegen das obcrhischö/liche Recht des evangelischen Regenten.
<lb/>Dass der Ausdruck TemtoriaIsy&lt;?tem hierbei vom Vcrf. falsch ange- 
<lb/>wendet werde, bedarf kaum der Erwähnung, da es allbekannt ist,
<lb/>dass das Princip desselben : „cujus regio, ejus religio" durchaus zu
<lb/>ganz andern Resultaten führt, als zu dem durch das Episcopal- oder
<lb/>CoIIegialsystem zu begründenden, die Sicherheit der evangelischen
<lb/>Kirche durchaus nicht gefährdenden jus in sacra des evangelischen
<lb/>Fürsten als Mitglied dieser Kirche. Schmerzlich hat der Vcrf. es
<lb/>besonders empfunden, „dass in einer landschaftlichen (soll wohl
<lb/>heissen landständischen) Verhandlung das Wort als Axiom ausge- 
<lb/>sprochen ward: der Geistliche sei Staalsdiener.6S Er erinnert, dass
<lb/>die Geistlichen auch Staatsdiener geworden seien , insofern der Staat
<lb/>ihre Zeit und Kräfte zum Theil, besonders für staatspolizeilichc
<lb/>Zwecke, in Anspruch genommen hat. Sie sind aber zunächst, und
<lb/>vor Allem Kirchendiener, deren Oberbischof und Kirchenherr Jesus
<lb/>Christus heisst. — Dass die Qualität als Kirchendiener in den Geist*
<lb/>liehen prävalire, hat wohl noch Niemand bestritten, und ist seihst
<lb/>gesetzlich anerkannt, wie namentlich in Preussen.' Der Eifer des
<lb/>Verfs. hierbei und die von ihm gezogenen Consequenzen * wie dass
<lb/>dann auch alles geistliche d. i* Kirchengemeindegut Staatsgut sein
<lb/>müsse u. s. w,, beruhen deshalb auf blossem Irrthum, und erklären
<lb/>sich aus seiner vorgefassten Meinung, als oh es im Interesse
<lb/>des Staates liege, jede freie kirchliche Richtung zu vernichten*
<lb/>da vielmehr die Anerkennung derselben nur mit dem Wohle des
<lb/>Staates selbst aufs Innigste harraonirt. Möge der Verf. bedenken,
<lb/>dass das Endziel des Staates mit dem der Kirche durchaus identisch
<lb/>ist. Indem er voranssetzt, dass die kirchlichen Behörden eines Lan*
<lb/>des nur den aus Willkür des Regenten hervorgegangenen Anordnun- 
<lb/>gen sich fügen, nur Organe des landesherrlichen Willens seien*
<lb/>welcher dem kirchlichen Zwecke geradezu widerspricht, kommt er
<lb/>zur Umstellung einiger Fragen in Betreff des liturgischen Rechts
<lb/>evangelischer Fürsten. Er glaubt dieselben nur richtig beantworten
<lb/>zu können, indem er die bischöfliche Würde des Regenten negirt --
<lb/>durchaus irrig, da ja die kirchliche Hoheit des Regenten durch he-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schuderoff, kleine Schriften. 631

<lb/>stimmte Normen so Legriinzt ist, dass liturgische und dogmatische
<lb/>Festsetzungen, Falls er dieselben unmittelbar erlässt oder veranlasst,
<lb/>nur dann auf Geltung Anspruch machen können, wenn sic die Kirche
<lb/>selbst, d. I). die einzelnen Gemeinden oder nach der besondern Ver- 
<lb/>fassung auch wohl eine Synode, ausdrücklich recipi rt. Wir verwei- 
<lb/>sen deshalb auf die in'diesen Jahrbüchern lieft 2. hei der Anzeige
<lb/>der Schrift über Christenthum und Kirche gemachten Bemerkungen.

<lb/>Die vierte Abhandlung: Etwas über des firn. f)r. Brctsc/meider
<lb/>Aphorismen in der AU’g. Kirchejizcitung (1834. Nr. 1 — 3.), über
<lb/>das Verlangen unserer Zeit nach kirchlicher Repräsentation (S.
<lb/>68 — 80.), enthält wieder einige Ergüsse gegen die Herrschaft
<lb/>des Staats in der Kirche. Im Allgemeinen kommt hier aber das
<lb/>VerhäUniss des Staates zur Kirche selbst in Betracht. Herr
<lb/>Bretschneider hatte erklärt, die Kirche sei ein dem Staate unter- 
<lb/>geordneter Begriff und als die Form, unter Welcher die religiösen
<lb/>Ansichten eines Volkes das Volksleben modificiren, ein Theil des
<lb/>Nationallebens, und die dafür geeigneten Institute seien National- 
<lb/>institute. Besondere Vertretung der Kirche auf Volks- oder Land- 
<lb/>tagen sei daher gar nicht anzusprechen, weil die Nation Staat
<lb/>und Kirche in Einer Person ist und ihre Repräsentanten eben
<lb/>darum auch Vertreter des kirchlichen Lehens sind.

<lb/>Dagegen bemerkt nun der Herr Verf., dass, wenn auch die
<lb/>Nationalkirche keinen vom Volke als politischen Körper verschie- 
<lb/>denen Begriff ausdrückt, doch das staatliche und kirchliche Lehen
<lb/>als zwei Theile des Volkslebens unterschieden werden müssten.
<lb/>So sei es wenigstens im Chrislenthume, während im Heiden- und
<lb/>Judenthume Staat und Kirche sich indentiliciren oder vereinerlcicu.
<lb/>Ein christliches Volk müsse nolhwendig nach zwei Seiten hin be- 
<lb/>trachtet werden. Von der einen bildet es den Staat, den bürger- 
<lb/>lichen Verein, von der andern die Kirche, oder den Verein zur
<lb/>Emporbringung der Herrschaft des Sitten- oder des göttlichen Ge- 
<lb/>setzes. Verfehlt sieh ein Volk gegen die letzteren, so kann cs
<lb/>nicht mehr den Namen eines christlichen mit Ehren führen. Ein
<lb/>wahrhaft christliches Volk ist daher auch jederzeit in der Kirche
<lb/>oder ein kirchliches. Es sollen sich aber nicht Staat und Kirche,
<lb/>deren jedes seine besondere Sphäre, wie seine besonderen Insti- 
<lb/>tutionen haben muss, mit einander nmalgamircn, wie im theo-
<lb/>krat!sehen Judenthume oder im Heidenthume : denn die Tendenz
<lb/>des Christenthums ist eine höhere, indem cs, ohne den bürger- 
<lb/>lichen Verein zu beeinträchtigen, seinen Gliedern das Siegel der
</p>

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                  <lb/>632
</p>
               <p>

                  <lb/>Schmie r off, kleine Schriften.

<lb/>Rechtschaffenheit, Ehrlichkeit und christlichen Gesinnung auf- 
<lb/>drücken will. Die Kirche ist aber nicht blos ein Zweig des Na- 
<lb/>tionallebens ? sondern erscheint vielmehr in der Nation als die,
<lb/>nach Verwirklichung der Idee eines Gottesreiches auf Erden stre- 
<lb/>bende Gcsnmmtheit, und der Staat, d. !. Volk und Kegicrung, hat
<lb/>dahin zu sehen, dass jenes Streben sorgfältig beachtet und ge- 
<lb/>fördert werde. Erkennt er das christliche Princip an, erklärt er
<lb/>sich für einen christlichen Staat, so betrachtet er sich seihst von
<lb/>der zweiten Seite der Nation her als Kirche.

<lb/>Dicss ist aber mehr der ideale Standpunct und so lange dieser
<lb/>noch nicht erreicht ist, ist cs angemessen, dass die Nation nach
<lb/>beiden Seiten hin vertreten werde.

<lb/>Wir linden hiergegen nichts zu erinnern, bemerken aber nur,
<lb/>dass für den vom Verf. richtig angedeuteten höheren Standpunct
<lb/>der Einheit von Staat und Kirche ganz passend der Begriff einer
<lb/>vollendeteren Theokratie gebraucht werden könnte.

<lb/>Von der fünften Abhandlung: Ueber Anbetung (Adoration),

<lb/>als besonderen Theü der Liturgie (S. 82—94.), dürfen wir nur
<lb/>kurz bemerken, dass sie theils gegen die nach der Ansicht des
<lb/>Verfs. kalholicisirende Richtung der neueren .Agenden gerichtet
<lb/>ist, ,,deren Ertrag ihm tödtende Langeweile war, während Geist
<lb/>und Herz unbefriedigt blieben. theils nachzuweisen versucht,
<lb/>wie aus dem Begriffe einer, zum öffentlichen Bekenntnisse der
<lb/>christlichen Religion vereinten, Gemeinde sich die wesentlichen
<lb/>Bestandtheile einer, ihrem Cultus angemessenen Liturgie, wie von
<lb/>selbst ergeben.

<lb/>Die sechste Abhandlung enthält: Ein Paar Bemerkungen zu
<lb/>Kdes Herrn Dr. Röhr christlichen Grund- und Glaubenssätzen. (S.
<lb/>97—114.) Der Verf. erschöpft sich fast im Lobe dieses zu
<lb/>einer allgemeinen Norm proponirten Bekenntnisses, durch dessen
<lb/>Aufstellung sich Hr. Röhr selbst übertroffen habe. Es seien gol- 
<lb/>dene Acpfel in silbernen Sehaalen u. s. w. Er begnügt sich dann,
<lb/>einige mehr die Form betreffende Andeutungen zu geben, und
<lb/>Vorschläge über Art und Weise der Reception dieses Symbols zu
<lb/>machen. Welche Würdigung dieses System des Rationalismus von
<lb/>andern Seiten her erfahren habe, ist bekannt.

<lb/>Tn der siebenten Abhandlung beantwortet der Verf. die Frage:
<lb/>Soll die Abendmahlsfeier wirklich auf hören? (S. 117— 128.) ver- 
<lb/>neinend gegen einige Äusserungen von Schräder: der Apostel
<lb/>Paulys Tb. 3. 8. 240. folg. 8. 258. folg., und in der achten
</p>

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               <p>

                  <lb/>Hchttderoff, kleine Schriften« 033

<lb/>spricht er vom Stand puncte des Rationalismus aus: über Versah-
<lb/>nuiig, Gnade und /Ergebung (S. 130 — 150.).

<lb/>Zu den bemerkenswcrlheslen Aufsätzen der ganzen Sammlung
<lb/>gehört der neunte: lieber den gemeinschaftlichen Gerichtshof der

<lb/>Juristen und Theologen (8. 153 — 167).

<lb/>Zur Rechtfertigung des wissenschaftlichen Charakters der
<lb/>historischen DBciplincn sind bekanntlich schon oft verschiedene
<lb/>Versuche angestellt, bei welchen insbesondere auch, wohl eine
<lb/>Parnfelisirung der einzelnen Wissenschaften selbst mit unternom- 
<lb/>men ward. So hat unter andern Niemeyer in dem ,,Antiwiiibald"
<lb/>die Jurisprudenz und Theologie mit einander verglichen und den
<lb/>tiefen Gehalt beider auf eine würdige Weise entwickelt. Auch
<lb/>Herr Schuderoff bietet uns hier einen derartigen Versuch, jedoch
<lb/>mit einer bestimmten Nebenabsicht, die er gleich mit den Ein- 
<lb/>gangsworten Mo bezeichnet: Die Frage, welche Lehrsätze mehr
<lb/>Rcachtung und Geltung verdienen, ob die der Theologen oder der
<lb/>Juristen, giebt zu artigen (sic!) Betrachtungen Anlass. — In
<lb/>Wahrheit,, artig hat sich der Vcrf. im Ganzen betragen, artiger
<lb/>wenigstens als in seiner ,,Gabe zuin Reformations-Jubelfeste: Die
<lb/>Juristen in der protestantischen Kirche. Zeitz 1817." Indessen
<lb/>vermissen wir doeji die rechte Art, d. h. das Geschick in der Bc-
<lb/>urtheilung der Jurisprudenz und vielleicht auch der Theologie selbst.
<lb/>Bevor der Verf. den Unterschied des philosophischen und positiven
<lb/>Rechts darzulegen unternahm, hätte er sorgfältiger erst die Diffe- 
<lb/>renz des Gedankens und der Erfahrung festzustellen versuchen
<lb/>sollen. Dann würde er begriffen haben, dass, so wie die philoso- 
<lb/>phische Forschung nach bestimmten Grundsätzen verfährt, sich
<lb/>auch das ganze Leben nach festen Rege'n entwickele. Dicss ge- 
<lb/>schieht wie im Allgemeinen, so auch auf dem Gebiete des Rechts.
<lb/>Die Vernunft massige Aulf ssung des Rechlsbegrlfcs, der Natur
<lb/>des Rechtes, d. !. die Deduclion des natürlichen Rechtes, und die
<lb/>geschichtliche, factische Bildung des Rechtes, d. i. das positive
<lb/>Recht, beruhen deshalb auf gleichem Principe, auf dem der all- 
<lb/>gemeinen Freiheit (diese ist nicht Willkür, wie der Verf. sich
<lb/>denkt, sondern nach der Idtc des Rechts und der Gerechtigkeit
<lb/>geregelt, also in einer moralischen Nothwcndigkcit basirt). Darum
<lb/>können auch das philosophische und positive Recht keinen Gegen- 
<lb/>satz an sich erzeugen, sondern für beide besieht nur ein formeller
<lb/>Unterschiedwelcher eben durch die verschiedene Dcduction aus
<lb/>dfcm Gedanken und dem Factum herbcigefiihrl wird. Dass wirk-
<lb/>Krit.Jahrlj.f.d.llW. Jahrg. II. II. 7. 4'2
</p>

            </div>
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                  <title>Das Austrägal-Verfahren des deutschen Bundes. Eine historisch-publicistische Monographie von Ph. Friedr. Wilh. Freihrn. v. Leonhardi, Dr. J. U., gelehrter Gesellsch. Mitglied. Frankf. a. M., Andreä, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>634 t\ZeowA0rd/,dasAusträgal-Yerfahrcn d. deut. Bundes.

<lb/>liehe Abnormitäten, «1. h. rein willkürliche Anordnungen eines ty- 
<lb/>rannischen Gesetzgebers, nicht zum Beweise des Gegentheils an- 
<lb/>geführt werden können , versteht sich freilich von selbst., Wenn
<lb/>der Verf. consequent die philosophische Reiigionslehre oder natür- 
<lb/>liche Theologie, eben so, wie die natürliche Rcchtslchre begründen
<lb/>will/ wozu er nicht abgeneigt scheint, so wird er gewiss zu einem
<lb/>Resultate kommen, nach welchem das Christenthum, das doch ein
<lb/>positives ist, nur einen Durchgangspunct für sein philosophisches
<lb/>System abgiebt. M. s. z. B. Heinr, Schmid über Schleiermachers
<lb/>Glaubenslehre. Leipzig 1836. 8. 149.

<lb/>Andere der Rechtswissenschaft gemachte Vorwürfe sind schon
<lb/>oft genug widerlegt worden, und was des Verfs. Dafürhalten be- 
<lb/>trifft, ,,dass die Theologen theils besser daran sind, tlieils schon
<lb/>ihres Berufs wegen höher stehen,C4 so gönnen wir ihm gern und
<lb/>neidlos die Freude und den Stolz, den ihm seine Wissenschaft
<lb/>imprimirt hat.

<lb/>Die in der letzten Abhandlung: Andeutungen Uber Natur,
<lb/>Kunst und Manier in Predigten (S. 171 —180.), enthaltenen Be- 
<lb/>merkungen überlassen wir einem andern Forum,
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Austrägal-Verfahren des deutschen Bundes. Eine hi- 
<lb/>storisch- publicislische Monographie von FIi. SjVriedr. Willi.
<lb/>Frcilirn. v. Leonliardi, Dr. J. U., gelehrter Gescilsch.
<lb/>Mitgl. Franks. a.M., Andrea, 1838, , XVI. u. 936. S. gr. 8.
<lb/>(5 Thlr.)

<lb/>'" Ree. will nicht läugnen, dass ihn kein geringer Schrecken
<lb/>befiel, als er die Entdeckung machte, dass ein Buch, welches er
<lb/>dem Umfange und dem ganzen Aeusseren nach aus der Entfernung
<lb/>für eine neue Auflage von Kliiberss öffentlichem Rechte-gehalten
<lb/>hatte, nur eine Monographie über einen kleinen Theil desselben
<lb/>Gegenstandes sei. Wenn alle Rechtsmaterien in solcher Ausführ- 
<lb/>lichkeit bearbeitet würden, dachte er mit Schaudern, dürfte ein
<lb/>Menschenleben kgum hinreichen, um nur das Bundesrecht zu stu-
<lb/>diren. Bewahre uns doch der Himmel vor deutscher Gründlichkeit!
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0051.tif"
                   n="635"
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               <p>

                  <lb/>v.Leonhardiy das Austrägal-Vcrfaliren d. ilcut. Bundes. 635

<lb/>Auch wurde seine Stimmung nicht besser, als er in dem Buche
<lb/>anfing zu blättern, und dabei auf so Manches sticss, was ihm
<lb/>ungenügend und verfehlt erschien.

<lb/>Allein nach und nach und hei näherer Prüfung sowohl, als
<lb/>Ueberlegung minderte sich doch die Abneigung, und Ree. ist jetzt
<lb/>theilweise zufrieden mit dem dicken Buche. Warum, und warum
<lb/>nicht ganz, dicss mögen folgende Bemerkungen über den Inhalt
<lb/>erklären*

<lb/>Die Bestimmung der Gesetzgebung des deutschen Bundes,
<lb/>dass in gewissen Fällen ein gerichtliches Verfahren und ein Rechts- 
<lb/>spruch Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten und sonstige Un- 
<lb/>gewissheiten beseitigt werden sollen, ist nicht nur in politischer
<lb/>Beziehung sehr bemerkenswert!!, sondern muss natürlich auch die
<lb/>Aufmerksamkeit des Rechtsgclehrten besonders auf sich ziehen*
<lb/>Die Bestimmung der Fälle, die Auseinandersetzung des Verfahrens,
<lb/>die Erörterung der entscheidenden Normen sind Gegenstände für
<lb/>sein Studium und für seinen Scharfsinn, und zwar um so mehr,
<lb/>als die Bundesgesetze gar manchen gewichtigen Zweifel übrig
<lb/>lassen. Die Beschäftigung mit der Materie ist aber um so dank- 
<lb/>barer, als der Schriftsteller sich mit unmittelbar praktischen Fra- 
<lb/>gen beschäftigt, hei welchen die allerdings grössere Seltenheit der
<lb/>Anwendung durch die Bedeutung des einzelnen Falles aufgewogen
<lb/>wird. Auch ist wohl zu bemerken, dass hier seinen Ansichten
<lb/>und Beweisen nicht die ein für allemal ausgesprochene Drohung
<lb/>der Nichtbeachtung entgegentritt, welche die Beschäftigung mit
<lb/>den übrigen Theilen des Bündesrechtes zu einer so misslichen Sache
<lb/>macht. Diese Drohung ist nämlich nur von der Bundesversamm- 
<lb/>lung und nur für sich ausgesprochen $ hei dem Auslrügalverfahren
<lb/>sind aber auch die höchsten Gerichte der einzelnen Bundesstaaten
<lb/>zu wirken berufen, und diese haben keineswegs erklärt, sich der
<lb/>Ueberzeugung durch Theoretiker entziehen zu wollen. Deshalb
<lb/>ist denn bisher schon der Gegenstand ausser den Compendien des .
<lb/>Bundesrechtes auch in eigenen Monographien vielfach bearbeitet
<lb/>worden, so namentlich von dem Unterzeichneten, \ou Dresch, IleJJ'ier,
<lb/>Schenrlen (nicht Hufnagel, wie der Verf. immer citirt), Struve,
<lb/>Eichhorn, Jarke, um von den kleineren Broschüren und anonymen
<lb/>Aufsätzen ganz zu schweigen. Ueber keinen Theü des Bundes-
<lb/>rechtes dürfte eine so reiche Literatur bestehen, und es ist unbe- 
<lb/>greiflich, wie der Verf. (in der Vorrede S. IX.) von ,.äusscrst
<lb/>dürftigen literarischen Hülfsmitteln“ reden kann.

<lb/>42*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0052.tif"
                   n="636"
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               <p>

                  <lb/>636 Leonhardt\ das Ansträ^al-Ver fahren d.dcut. Bundes.

<lb/>Mit Unrecht würde man jedoch aus dieser grösseren Zahl
<lb/>von Bearbeitungen den Schluss ziehen, dass hier kein Verdienst
<lb/>mehr zu erwerben sei. Die Arbeiten von presch, Eichhorn und
<lb/>Jarke erörtern nur einzelne Bunde, Scheurlen wollte nur eine
<lb/>(übrigens sehr verdienstliche) kurze Uebcrsicht zu einem bestimm- 
<lb/>ten Zwecke geben; der Unterzeichnete arbeitete seine Schrift schon
<lb/>vor 16. Jahren aus - ehe noch die ganze Anstalt recht in Gang
<lb/>gekommen und durch die Erfahrung mancher Punct herausgestellt
<lb/>war;' Hejfter scheint nicht im Besitze der dem Publicum minder
<lb/>zugänglichen Actenstiicke gewesen zu sein, und es blich ihm so*
<lb/>gar das Dasein jeder früheren Literatur Über den Gegenstand un- 
<lb/>bekannt; Strtive legt zu viel seine, nicht immer gehörig molivirle
<lb/>Meinung, zu wenig aber den objcctivcn Stand der Sache und die
<lb/>geschichtliche Entwickelung vor, bezeichnet auch die von ihm
<lb/>bekämpften Meinungen nicht deutlich genug. Somit ist allerdings
<lb/>noch Viel in der Sache zu thun; nur ist unerlässliche Bedingung*
<lb/>dass der zu solcher Arbeit Lust Tragende in dem (bekanntlich nicht
<lb/>so leicht zu erlangenden, und noch weniger leicht frei zu benutzen- 
<lb/>den) Besitze der säninitlichen ofßciellen Actenstiicke, somit der
<lb/>Bundestags-Protokolle, der einzelnen an die Bundesglieder verteil- 
<lb/>ten Parteischriften, namentlich aber auch der Protokolle der Wiener
<lb/>Ministerial-Conferenzen von 1819. und 20. sich befinde« Ohne
<lb/>diese Hülfsmittel muss er Unvollständiges und Ungenügendes liefern.

<lb/>Der Vcrf. des vorliegenden Werkes war, wie dasselbe auf
<lb/>jeder Seite zeigt, in der oben angedeuteten günstigen Lage.
<lb/>Wenn es gerechten Forderungen nicht entspricht, kann also die
<lb/>Schuld nur ihm beigemessen werden.

<lb/>Seine Arbeit zerfällt (ausser c.nem minder bedeutenden An- 
<lb/>hänge) in zwei Hauptabteilungen. Die erste giebt eine geschicht- 
<lb/>liche Entwickelung des AuSträgal- Verfahrens in Deutschland bis
<lb/>zum Untergange des Reiches, S. 3 — 84. Die zweite enthält die
<lb/>Darstellung des jetzt gültigen Rechtes, zerfällt aber wieder in drei
<lb/>wesentlich verschiedene Abschnitte. Der erste enthält, ausser der
<lb/>Literatur, eine dogmatische Darstellung, S. 87 109. Der zweite

<lb/>liefert den Text der gesetzlichen Bestimmungen, 8. 113—160.
<lb/>Der dritte erzählt ausführlich die einzelnen bis jetzt vorgekomme- 
<lb/>nen Fälle der Bundesjustiz, abgetheilt je nachdem Art. 11. der
<lb/>R. A., oder Art. 30. der Wiener Schl.-A. die Zuständigkeit des
<lb/>Bundes begründete, und in beiden Uuterahtheilungen wieder die
<lb/>erledigten von den noch schwebenden Processen gesondert. Im
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0053.tif"
                   n="637"
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               <p>

                  <lb/>v, Leonhurdi\ das Austragal-Verfahre« d. de«(* Bundes. 637

<lb/>.Gunzen sind es 2ehn der erstem und dreizehn der andern Art. —
<lb/>Wir betrachten jeden dieser Theile abgesondert.

<lb/>Dass bei einer-Monographie von dem Umfange der vorliegen- 
<lb/>den auch die Geschichte zu berücksichtigen war , kann an sicli
<lb/>keinem Tadel unterliegen.- Auch ist der historische Theil der
<lb/>Arbeit des Verls., von welchem er seihst mit empfehlender Be- 
<lb/>scheidenheit spricht, mit vielem FleLsse bearbeitet. In wiefern cs
<lb/>ihm gelungen ist. Neues und besser Begründetes zu gehen, muss
<lb/>Rcc. aus Mangel an eigenen selbstständigen Studien in diesem
<lb/>Theile der alten deutschen Staats- und Rechts-Geschichte dahin- 
<lb/>gestellt lassen. Dagegen glaubt er sieh zu einem bestimmten Ta- 
<lb/>del deshalb berechtigt, weil mit dem Ende des Reiches die Ge- 
<lb/>schichte abbrieiit, und weder der, freilich nicht zur Vollziehung
<lb/>gekommenen, Bestimmungen der Bheiuhundcsactc, noch auch seihst
<lb/>der iiir das Versläudniss der Quellen so wichtigen Verhandlungen
<lb/>auf dem Wiener Congresse, am Bundestage und hei den Wiener
<lb/>Minislerial-Coiiferenzen Erwähnung gelhan ist. (Die wenigen
<lb/>Worte auf S. 113. und 114, können für nichts gelten, und was
<lb/>sonst Geschichtliches vorkommt, ist nur gelegentlich und ganz
<lb/>zerstreut vorgebrach*.) Offenbar ist diess ganz verkehrt. Der
<lb/>Hypothesen über die Entstehung der allen Austräge und der Aus- 
<lb/>züge aus den Reichsgesetzen konnte man zur Nolh entbehren;
<lb/>denn jene ganze Einrichtung hat ja mit der jetzigen nur den lee- 
<lb/>ren Namen gemein. Keineswegs aber darf man im Unklaren dar- 
<lb/>über sein, wie der jetzige Stand der Gesetzgebung sich allmälig
<lb/>gebildet hat, und welche verschiedenen Richtungen hierbei von den
<lb/>einzelnen Staaten und von der Gesainmthcit cingeschlagen wurden.
<lb/>Diese Geschichte ist zum Verstände iss der Quellen unentbehrlich.
<lb/>Wir begegnen allerdings in der Bearbeitung des gültigen deutschen
<lb/>Staatsrechts nur allzuhüulig der falschen Methode, dass das Ur-
<lb/>anfängiiehe mit allem Aufwande von Scharfsinn und Gelehrsamkeit
<lb/>.erforscht, seine Entwickelung bis gegen die neueren Zeiten herunter
<lb/>verfolgt, nun aber mit einem Sprunge, welcher gerade über die
<lb/>Anknüpfungen des jetzt Bestehenden mit Siehenmcilenstiefeln weg- 
<lb/>setzt, zum Neuesten gelangt wird: allein so grell, wie in dem
<lb/>vorliegenden Falle, erinnert sich, der Rec. noch nicht diese un-
<lb/>historische, historische Methode gesehen zu haben. Der Unterz,
<lb/>blickt keineswegs mit Scibstbcwunderung auf seine eigene oben
<lb/>erwähnte Erslliiigssehrifl: allein er glaubt sie in dieser Beziehung
<lb/>der grossen Arbeit des Verfs. immerhin gegenüber stellen zu dürfen.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0054.tif"
                   n="638"
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               <p>

                  <lb/>638 v. Leonhardi\ dasAusträgal-Verfalirend. deut, Bundes.

<lb/>Wenden wir uns zur Darstellung des gültigen Rechts, Und
<lb/>zwar zuerst zu der systematischen Zusammenstellung, so kann noch
<lb/>weniger von Beifall die Bede sein, Hier muss schon auf den
<lb/>ersten Blick der kleine Umfang dieser ,Unterabtheilung aulfallen.
<lb/>Auf kaum 20. Seiten von 1000. ist alles Dogmatische zusammen- 
<lb/>gedrängt! Was kann da gegeben sein? Ist hier Raum, um die
<lb/>mannichfach verwickelten und ausführlichen Bestimmungen nur im
<lb/>Wesentlichen anzudeuten, von den so wichtigen Controversen ganz
<lb/>zu schweigen? Natürlich nicht. Wir erhalten daher nur einen sehr
<lb/>dürftigen Auszug, welcher überdiess nichts weniger als übersicht- 
<lb/>lich und organisirend ist. Der Verf. giebt weit weniger, als seine
<lb/>Vorgänger längst geleistet haben. Die Entschuldigung aber, dass
<lb/>diess nur Einleitung sei, keineswegs aber eine Theorie oder
<lb/>Doctrin für die Wissenschaft sein soll, indem die — später -kom- 
<lb/>mende — Darlegung des Factisehen und Legalen der eigentliche
<lb/>Zweck der Arbeit sei, erscheint als ungenügend. Ist es auch
<lb/>im Allgemeinen abgeschmackt, einem Schriftsteller darüber Aus- 
<lb/>stellungen zu machen, dass'er nicht ausser dem von ihm Gegebenen
<lb/>sich noch auf Weiteres eingelassen habe, und hat jeder im All- 
<lb/>gemeinen das Recht, milzutheilen, was er für gut ündet: so er- 
<lb/>leidet diese Willkür doch manche Ausnahme. Eine der unzweifel- 
<lb/>haftesten ist nun aber gewiss die, dass eine Monographie den
<lb/>Gegenstand nach allen seinen Richtungen erschöpfen muss. Wenn
<lb/>also eine Monographie über eine Staatseinrichtung einer Seits den
<lb/>früheren unpraktischen Theil der Geschichte derselben, anderer
<lb/>Seits den Text der Gesetze und seihst eine ausführliche Geschichte
<lb/>aller einzelnen Anwendungs-Fälle giebt; dagegen sowohl den ei- 
<lb/>gentlich erläuternden Theil der Geschichte, die Darstellung der
<lb/>Einrichtung selbst, im höchsten Grade vernachlässigt, was, soll man
<lb/>von dem Plane einer solchen Arbeit sagen? Wollte der Verf,
<lb/>wirklich nur Acten-Auszüge, nur Material geben (ein immerhin
<lb/>verdienstliches Unternehmen hei der Unzugänglichkeit eines grossen
<lb/>Theiles der Quellen), so musste er sein Fragment von einer Ge- 
<lb/>schichte und seine drei Paragraphen systematischer Uehersicht ganz
<lb/>weglassen, und einfach und ohne weitere Prätention als Sammler
<lb/>auftreten. Allein eine solche Arbeit war dann weder „das Austrägal-
<lb/>Verfahren des d. B,,^ noch eine „historisch-publicistische Mono- 
<lb/>graphie, ce Wenn der Verf. sich, ia der Vorrede S. X., ver- 
<lb/>wahrt, dass seiner Arbeit kein amtlicher Charakter beizulegen sei,
<lb/>und er jede Berichtigung gern an nehmen wolle, so war diess
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0055.tif"
                   n="639"
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               <p>

                  <lb/>V. Leonhardi\ das Austrägal-Ycrfalircn d. dcut.Bundes. 639

<lb/>ziemlich überflüssig. Ersterer Gedanke konnte wahrlich Niemand
<lb/>beigehen; und Letzteres wird eben so wenig versucht werden,
<lb/>denn wer wird sich die Mühe geben, über solche ganz unmotivirtc
<lb/>Compendien-Paragraphen ein Wort zu verlieren?

<lb/>Etwas zweckmässiger kann der in der zweiten Unleralithei-
<lb/>Jung gegebene Abdruck der gesetzlichen Bestimmungen genannt
<lb/>werden. Die Materien sind gesondert, und bei jeder Abteilung
<lb/>die einzelnen Anordnungen in chronologischer Ordnung gegeben.
<lb/>Besonders angenehm ist hierbei der Abdruck eines bisher noch
<lb/>nicht bekannten Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1836. über Spor- 
<lb/>teln und Stempelpapier. Doch sind auch wichtige Ausstellungen
<lb/>zu machen. Einmal sind hier (anstatt in einer geschichtlichen
<lb/>Einleitung) manche Aktenstücke, z, B. der bekannte Bcrg'sche'
<lb/>Entwurf eines ausführlichen Austrägal-Verfahrens, in extenso ab-
<lb/>gedruckt, welche noch nicht Bundesschlüsse geworden sind, und
<lb/>zum Theil es nie werden werden. Diese sind aber keine „gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen," uad ihre Aufnahme an diesem Orte kann
<lb/>nur verwirren. Zweitens bedauert Ilec., dass nicht aus den
<lb/>Abstimmungen der einzelnen Bundesstaaten die rechtlich merk- 
<lb/>würdigen Puncte bei jedem einzelnen Beschlüsse in Form ei- 
<lb/>nes fortlaufenden Commentars ausgezogen wurden. Das vom
<lb/>Verf, überall angeführte Datum der. Abstimmungen der Mitglie- 
<lb/>der kann dem grösseren Publicum lediglich nichts helfen, wäh- 
<lb/>rend es für materielle Notizen sehr dankbar hätte sein müssen.
<lb/>Es liegen gerade in dieser Materie äusserst schätzbare Arbeiten
<lb/>unbekannt und unbenutzt in den Protokollen begraben. Rcc. kann
<lb/>sich nicht denken, dass dem Verf., welcher einmal die Erlaubniss
<lb/>zur Veröffentlichung hatte, hier ein äusserliches Ilindcrniss im
<lb/>Wege stand.

<lb/>Immer noch haben die Leser, da bisher nur minder Ge- 
<lb/>lungenes genannt werden konnte, auf das verheissene wenigstens
<lb/>theilweise Löbliche zu warten. Diesem begegnen wir denn end- 
<lb/>lich in der Erzählung der einzelnen bis jetzt vorgekommenen Fälle
<lb/>von Austrägal-Processen. Der Verf. giebt hier sehr ausführlich
<lb/>häufig mit den Text-Worten der Aktenstücke, die Geschichte jedes
<lb/>dieser Processe. Die Darstellung ist immer klar, hinreichend
<lb/>ausführlich, mit den nölhigen Citaten der Original-Acten versehen,
<lb/>und mit einem ungemeinen Fleisse aus der langen und schwer zu
<lb/>bewältigenden Ileihe der Protokoll-Folianten zusammeiigestelU. Ist
<lb/>dicss alles schon dankenswrerlh, der Bequemlichkeit wegen, bei
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0056.tif"
                   n="640"
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               <p>

                  <lb/>64k) t\ Leonhard^ das Austiägal-Verfahren d.deut« Bundes«

<lb/>den dom Publicum noch bekannt gewordenen Bundestagsacten,
<lb/>so steigt der Werth der Mittheilung zehnfach in der neueren
<lb/>verschlossenen Zeit. Es liegt jetzt durch das Verdienst des
<lb/>Vcrfs, ein bedeutend grösseres Material als bisher zu gründlicher
<lb/>Einsicht und zu etwaiger Verarbeitung vor. Durch diesen, auch
<lb/>dem Umfange nach, bedeutendsten Theil des Buches wird es sowohl
<lb/>für den amtlich mit Austrägalsachen beschäftigten Beamten oder
<lb/>Anwalt, als für den im Bundes rechte vor der verschlossenen
<lb/>Thiire stehenden Theoretiker immer seinen Werth behalten. Auch
<lb/>ist es schon für das grössere Publicum nicht ohne Interesse, mit
<lb/>Einem Blicke übersehen zu können , welche Fragen die Rechts- 
<lb/>pflege des deutschen Bundes in Bewegung setzen, und welche
<lb/>Dienste also durch diese Justiz geleistet werden. Mancher wird
<lb/>sich viel'eicht in seinen Erwartungen getäuscht finden, indem er
<lb/>praktisch Wichtiges und vor Allem Geheininissvolleres erwartete.
<lb/>Es ist diess mit, eine der Folgen der NLchtvcrüfFentlicliung der
<lb/>Bundestags-Protokolle, dass das Publicum im Allgemeinen theils
<lb/>weit mehr Bedenkliches und Politisches darin vermuthet, theils von
<lb/>mancher zu seiner Belehrung und Uriheilsberichtigung dienenden
<lb/>Kenntniss ausgeschlossen bleibt.

<lb/>Somit glaubt Ree. sein oben augedeuletcs Uribeil gerecht- 
<lb/>fertigt zu haben. Es fehlt viel, dass das Buch, trotz seines
<lb/>grossen Umfanges, Alles enthält, was man berechtigt war zu su- 
<lb/>chen, und was eine wirklich die Materie vorläufig abschliessende
<lb/>Monographie gebildet haben würde; der Verf. hätte mit schärferer
<lb/>Erwägung des Planes, wissenschaftlicherem Sinne und einiger wei- 
<lb/>teren Mühe sich einen nicht unbedeutenden Namen als Schrift- 
<lb/>steller erwerben können, der ihm jetzt wohl entgehen wird: allein
<lb/>seine Arbeit als Sammler verdient Anerkennung, und das Buch
<lb/>eine Stelle in der Bibliothek des Geschäftsmannes und des theore- 
<lb/>tischen Publicisten. Für eine vollständige wissenschaftliche Mono- 
<lb/>graphie der Bundesjustiz ist durch dasselbe eine bedeutende Vor- 
<lb/>arbeit geliefert, und es fehlen jetzt pur noch zuverlässige Nach- 
<lb/>richten über die Verhandlungen am Bundestage und bei den Mi- 
<lb/>nisteria!-Confercnzen, um eine solche, gewiss eben so nützliche
<lb/>als politisch unbedenkliche Arbeit unternehmen zu können. Ree.
<lb/>.wünscht eifrig, dass sich einem tüchtigen Manne die Gelegenheit
<lb/>darbieten möge. Das Unternehmen übersteigt keineswegs die
<lb/>Kräfte eines jüngeren Rechtsgelehrten, wenn er nur iin Staatsrechte
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0057.tif"
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            <div xml:id="d15022e7852" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber die Redaction der Provincialgesetzbücher in der Preussischen Monarchie. Ein Votum von Eremita Constans. Leipzig, Barth, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eremita tlicRcd.tl.ProY.-Gcsetzb. inPreuss. 641

<lb/>iiliä im Processe gut bewandert ist, irnd den nöthigen wissen- 
<lb/>schaftlichen Sinn hat.

<lb/>Schliesslich kann der Unterz, die Bemerkung nicht unter- 
<lb/>drücken, dass dei* Preis des keineswegs luxuriös ausgcslalleten
<lb/>Buches unverschämt zu nennen ist.

<lb/>i?. Mohl
</p>
               <p>

                  <lb/>Leber die Redaction der Provincialgesetzbüchcr in der
<lb/>Preussischcn Monarchie. Ein Votum von Krcmita Constans*
<lb/>Leipzig, Barth, 1838. 24. 8. gr. 8. (4 Gr.)

<lb/>Das Bestreben, die sogenannten Provincialrcchle in der
<lb/>Preussischcn Monarcliie zu ermitteln und zusammenzustcllcn,
<lb/>dauert schon seit Erlassung der dazu ergangenen Anweisung des
<lb/>Grosskanzlers von Carmer an die Obergerichte, vom 24. Decbr.
<lb/>1791., und ist auch nicht ohne Erfolg gewesen; denn cs sind
<lb/>seitdem von Zeit zu Zeit verschiedene Rcdactioncn der einzelnen
<lb/>Provinciairechte zu Tage gefördert worden. In Schlesien z. B.
<lb/>ist der erste Entwurf im Jahre 1795. zu Stande gekommen und
<lb/>berathen worden. Dann hat man im Jahre 1809. einen zweiten
<lb/>Entwurf gemacht, und in den drei oder vier vorletzten Jahren ist
<lb/>der dritte Entwurf entstanden und mit den Ständen berathen wor- 
<lb/>den. Im vorigen Jahre ist ein gelehrter Schriftsteller, Verfasser
<lb/>mehrerer juristischen Werke, mit der Ausarbeitung noch eines
<lb/>neuen Entwurfs nebst Motiven beauftragt worden, und hat diese
<lb/>Arbeit auch bereits verrichtet* Gegenwärtig sollen diese Entwürfe,
<lb/>soweit sie die Departements der einzelnen Oberlandesgerichte be- 
<lb/>treffen, in den Letzteren zur Beralhung gebracht werden, um zu
<lb/>erörtern: l) ob die aufgestellten Provincial-Ilechts-Sätzc als solche
<lb/>bestehen; 2) ob sie so bestehen, wie sie der Commissarius auf- 
<lb/>gestellt hat; 3) ob und welche von dem Commissarius nicht auf- 
<lb/>gestellten Provincial-Rechts-Sätze etwa noch bekannt sind. Sodann
<lb/>werden die Entwürfe den Ständen vorgelegt werden und wahr- 
<lb/>scheinlich auch, wie in andern Provinzen, die Literatur bereichern:
<lb/>Diese Regsamkeit scheint die vorliegende kleine Schrift, deren
<lb/>pseudonymer Verfasser insbesondere auf das Broslauischc Statuten-
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0058.tif"
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               <p>

                  <lb/>642 Eremita Constans, dicRcd.d.Prov.-Gesetzh.inPreuss.

<lb/>so wie das Schlesische Provinciairecht Bezug nimmt, veranlasst
<lb/>zu haben. Sie gehört zu der Classe derjenigen von der neuesten
<lb/>Zeit hcj vorgebrachten zahlreichen Abhandlungen und Aufsätzen,
<lb/>welche sich mit der Frage beschäftigen; ob es denn überhaupt
<lb/>noch Provinciairechte geben solle.

<lb/>Bef. hat diese Schrift mit Aufmerksamkeit durchgelesen, ist
<lb/>aber durch dieselbe nicht überzeugt worden. Die Meinung des
<lb/>Verfs. (S. 18.) geht „keinesweges dahin, dass die provincieilen
<lb/>Rcchtsinstitute aufgehoben werden möchten. Im Gcgentheil, glaubt
<lb/>er, dass es in vielen Fällen nützlich und nothwendig sein werde,
<lb/>deren Fortdauer in bestimmten Districten durch eine gecstzliche
<lb/>Anerkennung sicher zu stellen. Aber darin, meint er, liegt noch
<lb/>keine FrovinciaIgese*zgebung, von einer solchen kann erst dann
<lb/>die Bede sein, wenn über die provincieilen,Rcchtsinstitute auch
<lb/>besondere pro vincieile Rcchtssütze aufgestellt würden. Und diess
<lb/>ist es, sagt er, wogegen wir uns erklären zu müssen glauben,
<lb/>indem wir die ausschliessliche Anwendbarkeit des Allgemeinen
<lb/>Landrechts auch über solche .provincieile Rcchtsinstitute für einen
<lb/>wahren Gewinn des Ganzen zu halten geneigt sind." Er sehliesst
<lb/>(S. 23.) mit dem Volum: „man sichere den bestehenden Rechts-
<lb/>zustand durch ein gesetzliches Anerkenntnis^, dass dieses oder
<lb/>jenes Rechtsinstitut in irgend einem Bezirke hei allen oder bei
<lb/>gewissen Classen der Einwohner die Regel bilden solle. Aber
<lb/>man hebe die Verschiedenheit der provinciellen und statutarischen
<lb/>Rechtssätze auf, und lasse, wo es sich um die Anwendung von
<lb/>Grundsätzen handelt, überall das Allgemeine Landrecht als das
<lb/>principale Recht eintreten." Der Verf. verlangt also provincieJIe
<lb/>Recbtsinslitute ganz aus den Bestimmungen des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts construirt, eine Forderung, welche einem viereckigen Zir- 
<lb/>kel nicht unähnlich ist. Der Verf. hat dabei wahrscheinlich an
<lb/>die Ausscheidung einzelner abgestorbener Particularitäien oder zu-
<lb/>fähiger Modificationen allgemeiner Rechtsnormen von dem noch
<lb/>' lebenskräftigen eigentlichen Provincialrcchtc gedacht; aber er hat
<lb/>das Wahre an der Sache nicht passend ausgedrückt, und unerwo-
<lb/>gen gelassen, dass das Recht nicht ein Gemachtes und willkürlich
<lb/>zu Modelndes, sondern ein Gewordenes und Werdendes ist. Die
<lb/>allgemeinen Sentenzen, z. B. S. 5.: der mittelalterliche Lehnstaat
<lb/>hatte eine unendliche Fülle von individuellen, mehr oder weniger
<lb/>selbstständigen Existenzen geschaffen u.s.w."* ferner; „über je- 
<lb/>nem so vieJgestallelcn Rechtszustande lagerten, sich — die fremden
</p>

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                   n="643"
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               <p>

                  <lb/>Eremita C(ms/w^dieRcd.d.Pr()v.--Gcsctzb. inPrcuss. 643

<lb/>Rechte. Mit ihnen war eine Einheit über die Mannigfaltigkeit
<lb/>gegeben. Das blosse Dasein von jener wirkte nun seihst auf (len
<lb/>vaterländischen Rechtsstoff sehr mächtig ein- und — die Ausbil- 
<lb/>dung der Wissenschaft eines gemeinen deutschen Privatrechts ist
<lb/>grossentheils selbst auf Rechnung der fremden Rechte zu schrei- 
<lb/>ben ;" und 8. 6. : --die städtischen Commuuen, die Erben und
<lb/>Nachfolger der alt Germanischen (altgermanischen) Demokratie
<lb/>hatten ihre Bliithezeit schon längst überlebt; ein kleinbürgerliches
<lb/>Philisterthum hatte sich hier überall eingenistet u. s. w." — diese
<lb/>Sentenzen bedeuten in Beziehung auf den behandelten Gegenstand
<lb/>nichts, und sind auch theilweise . nicht ganz wahr. Dass jedes
<lb/>Territorium sein eigenes Recht gehabt hat, beweiset nicht, dass
<lb/>dieser Zustand ein verkehrter. gewesen; das Römische Recht hat
<lb/>die Eigenschaft einer Einheit in keinem grösseren Maasse als je- 
<lb/>des andere Stadtrecht: denn das Römische Recht ist seiner Natur
<lb/>nach eben so ein Stadtrecht, wie z. B. das Lübische; und dass
<lb/>die städtischen Communen Erben und Nachfolger der altgermani- 
<lb/>schen Demokratie gewesen, davon weiss die Geschichte nichts.
<lb/>Die demokratische Verfassung ist ziemlich spät erst durch das
<lb/>monarchische Territorialsystem hervorgebracht worden. Die Uni-
<lb/>formirung des türgerlichen Rechts für alle Landestheilc hält der
<lb/>Verf. für eine in der Sache selbst liegende Nothwendigkcit, nach- 
<lb/>dem 5,die Bande, welche den alten Lehnstaat zusammengehalten hat- 
<lb/>ten, allmälig gesprengt worden.“ Denn, sagt er S. 9.: „Die Basis
<lb/>des modernen Staates ist zum grossen Theil in dem philosophischen
<lb/>Staatsrechte zu suchen. — Der Staat soll nicht bloss ein Aggre- 
<lb/>gat äusserüch zusammengefügter Stücke, sondern vor allen Dingen
<lb/>ein organischer Gliederbau sein, worin die einzelnen Glieder har- 
<lb/>monisch in einander greifen, nicht aber die Thätigkeit des Einen
<lb/>oder des Ganzen jeden Augenblick hemmend entgegen zu wirken
<lb/>vermag." Und weiter: „Der Particularismus des öffentlichen Le- 
<lb/>bens existirt nicht mehr, welcher in früheren Zeiten die Basis
<lb/>der vielen besonderen Rechte bildete," —; Aber mit diesen Sätzen
<lb/>ist für das Privatrecht nichts bewiesen. Ein Staat kann das voll- 
<lb/>kommenste organische Ganze sein, und doch können einzelne
<lb/>Theile oder Ortschaften, ohne Nach theil für die Harmonie, be- 
<lb/>sondere Privatrechte haben; ja die organische Einheit des Staates
<lb/>besteht eben daraus, dass die einzelnen Glieder des Ganzen, jedes
<lb/>in seiner Eigenthümlicbkeit, mit dem Haupte in durchdringlicher
<lb/>Verbindung stehen, nicht aber daraus, dass mit Abtrennung der
</p>

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                   n="644"
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               <p>

                  <lb/>644Eremita Comtam^ dieRcd.d.Pioy.^GeseUlj. iuPrcuss,

<lb/>einzelnen Glieder der organische Körper in einen Rumpf verwan- 
<lb/>delt werde. In einem grossen Staate ist es unausführbar, die ein- 
<lb/>zelnen besonderen Rechte zu unterdrücken, wenn man auch gar
<lb/>nicht geltend macht, dass, die Bewohner des einen einverlcibten
<lb/>Landcslheiles nicht schuldig sein können, ihre Individualität, d. h.
<lb/>ihre mitgebrachten Rechtsgewohnheiten, aufzugehen und dafür die
<lb/>Reehtsgewohiiheilcn eines andern solchen Laudeslheiles anzunchinen.
<lb/>Ein allgemeines Gesetzbuch als Provinciairecht für alle fheile
<lb/>eines grossen Staates in jeder Beziehung einführen wollen, wäre
<lb/>eben so, als allen Einwohnern eine einzige Landestracht (Uniform),
<lb/>oder einen gewissen Dialect einer von den mehreren Sprachen des
<lb/>Landes vorschreiben. Hiermit ist aber auch zugleich die Natur
<lb/>des eigentlichen Prouoeialrechfs und der Unterschied desselben
<lb/>von den nur zufälligen Modiliealioncn allgemeiner Normen ange- 
<lb/>deutet, Alles was von Rechten nicht durch Sitte, durch Ocrt-
<lb/>lichkeit oder überhaupt durch Eigen!hümliehkeit des Landes und
<lb/>der Einwohner bedingt, oder sonst aus der Sitte und Gewohnheit
<lb/>der Letzteren hervorgegangen ist, das ist kein Provincialrecht im
<lb/>eigentlichen Sinne, sondern gemeines Recht. Was aber den
<lb/>Charakter des wirklichen Provinciairechtes hat, das kann nicht
<lb/>willkürlich abgeschasst werden. Die Einheit des Staates bringt
<lb/>also zwar mit sieh, dass alles, was einen pujjlicislischen Charak- 
<lb/>ter hat, und wozu auch die Gerichtsverfassung und das Verfahren
<lb/>gehört, überall gleichförmig sei, die Einerleihcit des Privalrcehts
<lb/>aber wird dadurch nicht geboten, im Gegenlheil lässt sich aus der
<lb/>Natur des Staates und aus positiven staatsrechtlichen Grundsätzen
<lb/>behaupten, dass jeder individuelle Rcchtszusland geschützt werden
<lb/>muss. Rcf. behauptet damit keineswegs, dass Etwas, darum weil
<lb/>es ist, unverändert foildauern müsse; aber er meint, dass das
<lb/>lebendige, aus Sitte, Gewohnheit und Ocrtiiehkeit hervorgegangene
<lb/>Recht mit den Gewohnheiten und gesellschaftlichen Verhältnissen
<lb/>sich nolhwendig von selbst ändert und zeitgemäss gestaltet, untf
<lb/>dass jeder willkürliche Eingriff mindestens eine Verunstaltung,
<lb/>wenn keine Zerstörung, zur FoJgc bat. Der Beruf des Gesetz- 
<lb/>gebers besteht dabei darin, dasjenige, was sich nach dem Bedürf- 
<lb/>nisse erzeugt hat, zu erkennen, zu sichern und folgerecht fort-
<lb/>hilden zu helfen. Diess vorausgesetzt, lassen sich die privat-
<lb/>rechtlichen Institute, nacli ihrem Ursprünge, in zwei Classen son- 
<lb/>dern. Die Eine besteht aus den von Fremden entlehnten Rechts- 
<lb/>verhältnissen. Diese sind ausgebildct übernommen; die Essenlialien
</p>

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               <p>

                  <lb/>Eremita Comtam, dieRcd.d.Prov.-Gcsctzli.iiiPreiiss. 045

<lb/>sind überall dieselben, und dic Verschiedenheiten in einzelnen
<lb/>Territorien beziehen sich nur auf Naturalien und'sind grösstenteils
<lb/>durch Missverständnis oder durch Willkür der Pariictilargeselz-
<lb/>gebungen entstanden. Diese Reell tsinsti tute sind es, hei welchen
<lb/>die Particulariläten mit den Entstehungsursachen der Particular-
<lb/>rcchtc zugleich aufhören können, und zur Gleichförmigkeit der
<lb/>Rechtspflege aufhören müssen. Der Kauf z. R. kann, wie die
<lb/>äussere Form der Handlungen, ohne die geringste Rechtsverletzung,
<lb/>im ganzen Umfange eines bestimmten Staates nach gleichen Re- 
<lb/>geln bcurllieilt werden. — Die andere Classc dagegen besteht aus
<lb/>einheimischen Instituten. Diese, in gewissen Gegenden oder Orten
<lb/>von Ursprung einheimisch, in andern zwar angenommen, aber nach
<lb/>Ocrtlichkeit, Gewohnheit und Sitte modificirt, lassen sich teils
<lb/>gar nicht, teils nicht ohne Rechtsverletzung gcncra!isircn , und
<lb/>sind daher ganz eigentlich Gegenstand einer besonderen Redaction.
<lb/>Dergleichen eigentümliche Rechtsverhältnisse der blossen Uni- 
<lb/>formität wegen vernichten, heisst' das Kind mit dem Rade aus-
<lb/>schütten. Wenden wir uns jetzt zu dem Votum des Verfs., so
<lb/>wird dessen Meinung: dass die bestehenden einheimischen Uechts-
<lb/>inslitutc heibchaltcn, aber die verschiedenen provinciellcn Ilcchts~
<lb/>sätzc aufgehoben werden sollen, als ein Widerspruch erkannt wer- 
<lb/>den müssen. Ein Rechtssatz ist eine von einem bestimmten
<lb/>Reehlsbcgnife abgeleitete Wahrheit. Die in dem Allgemeinen
<lb/>Landrechte ausgedrückten Rechtssätze gelten als solche nur von
<lb/>den dort vorausgesetzten Rechlsbegrilfcn. Wollte man dieselben
<lb/>von ihrer Voraussetzung trennen, so würden sie aufliüren Rcchts-
<lb/>wahrheiten zu sein. Die einzelnen Rechtssätze bi’dcn mit ihrem
<lb/>vorausgesetzten RechtsbegrilFe ein organisches Ganze. Setzt man
<lb/>also die landrcchlHchcn Rechtssätze an die Stelle der provinciellcn
<lb/>oder statutarischen, so werden ja die eigentümlichen provinciellcn
<lb/>Rechtsinstilute nicht beibchalten, sondern, statt sic zu schützen^
<lb/>gewaltsam unterdrückt. Der Vorschlag des Verfs. ist aber, .ab- 
<lb/>gesehen von seinen in nein Widersprüchen, auch faetisch unaus- 
<lb/>führbar. Er ist durch das S, 18. angegebene Beispiel der allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft getäuscht worden, welche im Grossher- 
<lb/>zogthum Pose/i gilt und gegenwärtig nach den im Allgemeinen l.and-
<lb/>rechte aufgezeichneten Regeln beurteilt wird. Die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft aber, die vorher dort gegolten hat, ist wesent- 
<lb/>lich die nämliche, welche das Allgemeine Landrecht kennt, und
<lb/>eine Redaction der Grundsätze der Posener ehelichen Gülervcrhält-
</p>

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                   n="646"
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               <p>

                  <lb/>646 Eremita Cons^^s/lleRed.d.Prov.-GesctzIj.inPrcuss.

<lb/>nissc würde dem Abschnitte des Allgemeinen - Lnndrechts von der
<lb/>allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft im Wesentlichen gleich
<lb/>gekommen sein. Der Yerf. erlaube aber die Frage : welche Rechts-
<lb/>siitze des I&gt;an(jrechts denn auf ganz besondere eigenthümliche
<lb/>Rechtsinstitute, etwa hei uneigentlichen Gütergemeinschaften, z. B.
<lb/>hei den ehelichen Güterverhiillnissen in der Provinz Brandenburg
<lb/>gelten sollten- wenn* die bekannte Joachimica aufgehoben und doch
<lb/>das dortige provincielle Rechtsinstitut behalten würde? — Wollte
<lb/>man aber auch dergleichen eigentümlichen , im Volke lebenden,
<lb/>liechtsinstituten jeden ferneren Schutz versagen; wollte man auch
<lb/>mit Unterdrückung aller wirklichen Provinciairechte das Allgemeine
<lb/>Landrecht als ausschliessliches Hauptreeht promulgiren, so würde
<lb/>damit doch wieder die Nothwendigkeit besonderer provincialrecht-
<lb/>licher Bestimmungen gegeben sein - weil viele Bestimmungen des
<lb/>Landrechts an verschiedenen Orten gar nicht passen und gar nicht
<lb/>auszuführen sind. Ref. begnügt sich, zum Beweise dessen einige
<lb/>Beispiele, wie sie ihm gerade einfillen, anzuführen. Das Allge- 
<lb/>meine Landrecht bestimmt Th. I. Tit. 2. §. 48 — 54. 58. 61. 66.
<lb/>73. 74. u. 79., dass die dort genannten, zur Bewirtschaftung
<lb/>eines Landgutes erforderlichen beweglichen Sachen Pertinenzstücke
<lb/>seien. JVun werden aber in der ganzen Provinz JVestj/halen, ver- 
<lb/>möge der eigentümlichen Einrichtung der dortigen kleinen Wirt- 
<lb/>schaften, diese Sachen nicht als Pertinenzstücke angesehen. Daher
<lb/>können so wenig diese Bestimmungen, als die Bestimmung im
<lb/>Tit. 21. §. 415., wonach hei einer jeden Pacht vermut!.et wird,
<lb/>dass alle Inventaricnstücke, welche zur Cultur und Benutzung des
<lb/>Gutes bisher bestimmt gewesen, dem Pächter zum Gebrauch über- 
<lb/>lassen worden, in fVestphalen eine Geltung haben. Ferner be- 
<lb/>stimmt der §. 84. Tit. 2., dass bewegliche Öefen als Pertinenzicn
<lb/>zum Hause gehören. Es ist aber bekannt, dass in den westlichen
<lb/>Gegenden die beweglichen eisernen Oefen, welche durch geschmack- 
<lb/>volle Formen und kostbare Verzierungen, einen Gegenstand des
<lb/>Luxus ausmachen, zu den Pertinenzicn eines Hauses nicht ge- 
<lb/>rechnet, sondern als für sich bestehende Mobilien betrachtet wer- 
<lb/>den. Man könnte sagen, dass an solchen Orten, wo die gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen zu der Gewohnheit nicht passen, die Parteien
<lb/>sich durch besondere Verabredungen vorzusehen hätten. Damit
<lb/>wäre aber, abgesehen von der Unangemessenheit, dass die Ein- 
<lb/>wohner einer gewissen Gegend, der blossen Gleichförmigkeit we- 
<lb/>gen, sich eine ihren gesellschaftlichen Verhältnissen widerstrebende
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0063.tif"
                   n="647"
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               <p>

                  <lb/>Eremita Cowstaf^dicRcd.d.Prov.-GcsctzkinPrciiss. 647

<lb/>Satzung nufdringen lassen, und Einzelne dadurch, dass sic das
<lb/>Gewöhnliche stillschweigend voraussetzen, in Schaden kommen
<lb/>sollen, die Nolhwendigkeit besonderer provincieller Rechtssätze
<lb/>noch nicht beseitig!; denn cs giebt auch eine Anzahl von Bestim- 
<lb/>mungen im Landrechte, welche an der Oertüchkeit einen Gegner
<lb/>finden. Dies? ist z. B. der Fall mit der Bestimmung des §. 84.
<lb/>Tit, 22., dass der Hutungsbercchfigte sein Vieh nur unter der
<lb/>Aufsicht eines Hirten auf die Weide bringen dürfe. Diese Be- 
<lb/>stimmung ist in JVcstphalen unausführbar. Denn, wie der Ober-
<lb/>Präsident zur Berücksichtigung hei der Gesetzrevision berichtet
<lb/>und der mit der Oerllichkeit bekannte Revisor dieses Titels be- 
<lb/>stätigt bat (Gesetz-Revision, Pensum X!IF. u. XIV., Motive zum
<lb/>Entwurf des Tit. 22. 191 ), die Westphälischen, mitunter 10-

<lb/>bis 20000 Morgen grossen, Haiden oder Marken, worin die Weide- 
<lb/>plätze zerstreut liegen, werden in der Art benutzt, dass jeder
<lb/>Berechtigte sein Vieh mit Ausnahme der Schafe, welche je- 
<lb/>derzeit gehütet werden — ohne Hirten eintreibt, weil das Hüten
<lb/>des Viehes durch einen Hirten unmöglich, indem die auf einer
<lb/>Quadralmeile zerstreut wohnenden Berechtigten, meistens zu der
<lb/>geringeren Classe gehörig, ihre Rinder im Frühjahre eintreiben,
<lb/>und im Spätherbste zurückholen, der Einzelne 1 bis 4 Stück auf-
<lb/>.treibt, und also, wenn in einer grossen Mark 1000. Stück Rin- 
<lb/>der aufgetrieben würden, täglich 400. Hirten sein müssten, die
<lb/>Entfernung und die zerstreute Lage d r Berechtigten aber cs un- 
<lb/>möglich macht, das Vieh des Nachts zu Hause zu bringen, oder
<lb/>durch einen, gemeinschaftlichen Hirten hüten zu lassen. Deshalb
<lb/>ist dort der Grundsatz hergebracht, dass jeder angrenzende Ei-
<lb/>genthiimer seine Grundstücke gehörig einzäunea muss und keinen
<lb/>Schadenersatz fordern kann, wenn wegen schlechter Beschaffenheit
<lb/>der Einfriedigung das Vieh darüber hinwegkommt. Wollte mau
<lb/>hier an die Stelle dieses provinciellen Grundsatzes den Rechtssatz
<lb/>des Allgemeinen Landrechtes einführen, so würden durch die be- 
<lb/>liebte Gleichförmigkeit in xler Gesetzgebung eine Menge Einwohner
<lb/>an den Bettelstab gebracht werden. Ferner, der §. 146. Tit. 22.
<lb/>bestimmt: „Die Schäfereigerechtigkeit oder die Befugniss, Schafe
<lb/>auf der ganzen Feldmark zu hüten, ist in der Regel, wo nicht
<lb/>Provincialgesetze oder Verfassungen ein Anderes bestimmen, als
<lb/>ein Vorrecht der Gutsherrschaften anzusehen.Damit ist eine
<lb/>Grundgerechtigkeit auf fremden in der Mark belegenen Grund- 
<lb/>stücken gemeint. In den mehrsten altern Provinzen der Monarchie,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0064.tif"
                   n="648"
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               <p>

                  <lb/>648 Eremit ä Constans^ (lieReil.d.lWv.-Geset/JMiiPrcusis,

<lb/>ftip welche das Allgemeine Landrecht ursprünglich abgefasst wor- 
<lb/>den, war eine solche Gerechtigkeit der Gutshcrrseliaften herge- 
<lb/>bracht. In mehreren neueren Provinzen aber ist dicss keineswegs
<lb/>der Fall. In fFcstphalcn umfassen die Feldmarken, neben den
<lb/>Acckcrn der Gutshcrrschaft, die Grundstücke der Dauern gar nicht;
<lb/>sondern die bäuerlichen Gehöfte sind abgeschlossene Besitzungen.
<lb/>Hier steht also wieder schon die Ocrtliclikeit der Anwendung die- 
<lb/>ser Bestimmung entgegen. In Sachsen ist die Schafhutung cbcnfal's
<lb/>nicht allgemein als ein Vorrecht der Gutsherrschaficn in Beziehung
<lb/>auf die häuerliehen Grundstücke hergebracht; man würde also hier
<lb/>dusch Aufhebung des provincicllcn Ilechtszustandes und Einführung
<lb/>des landrcchtliehen Rcclitssatzes den bäuerlichen Gutsbesitzern ein
<lb/>Stück ihres Eigenlhums nehmen und den Gutsherrschaficn geben.
<lb/>Diess möge zum Beweise der Nothwendigkcif genügen, dass kei- 
<lb/>neswegs die Reehtssätzc des Allgemeinen Landrechts an die Stelle
<lb/>der proviiiciellen .gesetzt werden können, vielmehr mit den pro-
<lb/>vinciellen Rechtsinstituten und Verhältnissen auch die davon gel- 
<lb/>tenden Rechtswahrheiten bcihchalten werden müssen. Nur das
<lb/>kann die Frage sein: was denn als eigentliches Provinciairecht
<lb/>anzuerkenneu sei. Im Allgemeinen ist das unterscheidende Kri- 
<lb/>terium bereits angegeben, und lief, ist der Meinung, dass Alles,
<lb/>was danach bloss als zufällige oder rein willkürliche Modilicalion
<lb/>des Gemeinen Rechts erkannt werden muss, keiner Erhaltung und
<lb/>Fliege werlh ist.

<lb/>Der Verf. sagt weiter, S. 23: ,,mnn erweile c die Autono- 
<lb/>mie der Einzelnen, Das was das ältere deutsche Recht Willkür
<lb/>nennt, so viel als möglich.“ Was er damit meint, ist nicht ganz
<lb/>klar. Versteht er darunter die Willkür der Interessenten, die
<lb/>Naturalien eines Rechtsgeschäfts unter sich abzuändern,, so be- 
<lb/>darf es keiner Erweiterung dieser Befugniss; denn alle gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen darüber gelten nur subsidiarisch, für den
<lb/>Fall, dass die Contrahcntcn nichts verabredet haben; und der
<lb/>durch die Parömie : JFillkiir - bricht Stadtrecht u. s, ?v. , ausge- 
<lb/>drückte Rechtssatz ist im §. 21. der Einleitung des A. L. R. noch
<lb/>besonders anerkannt. Meint er aber eine eigentliche Autonomie- 
<lb/>vermöge welcher Gorporalioncn gewisse Recbtssätze als allgemein
<lb/>gültige Rechtsnormen, wie Statuten, Willküren, Artikel, Rollen, oder
<lb/>wie dergleichen Rechte genannt werden mögen, verabreden können,
<lb/>so kommt er abermals mit sich selbst in Widerspruch, da er ja die
<lb/>statutarischen Reehtssätzc abgesch&amp;lft wissen will.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0065.tif"
                   n="649"
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               <p>

                  <lb/>Eremita Constans, dielted.d.Prov.-Gesetzl). inPrenss. 649

<lb/>Was endlich der Verf. über die Nolhwcndigkcit der Her- 
<lb/>stellung eines Zusammenhanges der Preussischcn Literatur mit der
<lb/>gemeinrechtlichen sagt- das ist schon früher für richtig anerkannt
<lb/>worden. Darin aber möchte ihm Ref. nicht heistiminen * dass
<lb/>dieserhulb ein Act der Gesetzgebung nothwendig sei* Auch irrt
<lb/>der Verf. (S. 22.) darin - dass man „gewiss nicht ohne Lächeln
<lb/>den §. 6. der Einleitung des .Allgemeinen Landrechts heute lesen
<lb/>kann - wonach auf Meinungen der Rcehtslehrer hei künftigen Ent- 
<lb/>scheidungen keine Rücksicht genommen werden soll." Diese Be- 
<lb/>stimmung, der Ausdruck eines praktischen Verstandes, ist in der
<lb/>Natur der richterlichen Urtheilsfindung begründet, und eine für
<lb/>alle Zeiten heilsame Aufforderung an den Richter zur eigenen
<lb/>Geisteslhätigkeit und zur Beseitigung der so oft gemissbrauchtcn
<lb/>Berufung auf Autoritäten. Die blosse ,,Meinung" eines Rechts- 
<lb/>gelehrten kann niemals die Wahrheit eines Rechtssatzes beweisen
<lb/>und niemals ein eigentlicher Entscheidungsgrund sein. Dass
<lb/>aber der Richter sich die wissenschaftlichen, von ihm für wahr
<lb/>erkannten, Gründe Anderer aneigne, und durch selbsttätiges
<lb/>Denken zu einem, mit der Meinung Anderer übereinstimmenden
<lb/>Resultat gelange, oder bei einer streitigen Frage sich auf die
<lb/>Meinung eines Rechtslehrers stütze, das ist nicht verboten und
<lb/>lässt sich auch nicht verbieten.

<lb/>Ganz unausführbar aber wäre die Eingehung auf den Vor- 
<lb/>schlag des Verfs. S. 20: die subsidiäre Gültigkeit des Gemeinen
<lb/>Rechts gesetzlich wieder herzustellcn. Ein Recht, welches, wie
<lb/>das Preussischc, auf Vollständigkeit und Eigenthümlichkeit An- 
<lb/>spruch macht, kann kein Ilülfsrecht neben sich anerkennen, son- 
<lb/>dern muss sich aus sich selbst heraus- und nacbbilden. Nur seine
<lb/>Nahrung muss cs, ein Zweig des Gemeinen deutschen Rechts, aus
<lb/>dem Stamme ziehen; und dazu den anfänglich gestörten innigen
<lb/>Zusammenhang wieder herzustellen und sorgfältig zu pflegen, ist
<lb/>lediglich die Aufgabe der Wis cnsehaft. Ein Act der Gesetzge- 
<lb/>bung ist hierzu eben so wenig nölhig, als es eines solchen in
<lb/>Frankreich zur Aufrechlhaltung des Anseheus der raison ecritc
<lb/>bedurft hat.

<lb/>Hiermit glaubt Ref. sein oben ausgesprochenes Urtheil hin- 
<lb/>länglich motivirt zu haben.

<lb/>Obcrlandcsgcriclitsrath Koch in Halle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kril. Jatirb. f. tl.UW. Jahrg. II. H&lt; 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0066.tif"
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               <head>
                  <title>Das Particular-Recht im Verhältnisse zum gemeinen Rechte und der juristischen Pantheismus. Mit besonderer Beziehung auf Götze's Provincial-Recht der Alt-mark und Dr. Gärtner's Gegenschrift. Berlin, Dunker und Humblot, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>650 Das ParticulaiTcdit im Verb. z&gt; gern. Recht.

<lb/>Das Particular-Recht im Verhältnisse zum gemeinen Rechte
<lb/>und der juristische Pantheismus. Mit besonderer Beziehung
<lb/>auf GÖtze’s Provincial-Recht der Alt-Mark und Dr. Gärtners
<lb/>Gegenschrift. Berlin, Bunker und Humblot, 1837. IV. u.
<lb/>56. S. gr. 8. (8 Gr.)

<lb/>Diese mit Geist und Sachkennlniss geschriebene Schrift ist
<lb/>gegen die Uöiformirung des Rcchtszustandes (den juristischen
<lb/>Pantheismus) gerichtet, und entwickelt aus der Natur des Rechts
<lb/>und des Staats die Nothwendigkeit der Erhaltung bereits gebildeter
<lb/>Rechtsverhältnisse in einer Gedrungenheit, welche keinen Auszug
<lb/>gestaltet* Ref., der zu seiner Beruhigung daraus, ersehen hat,
<lb/>dass auch noch Andere mit ihm seine Ansichten über die Pro-
<lb/>vincialrechte theilen, während es fast zur Mode gehört, nur von
<lb/>den Vorzügen einer s. g. Einheit des Staates und des Rechtszu- 
<lb/>standes zu reden und alle Manniehfaltigkeiten des Rechts zu ver- 
<lb/>dammen, muss sich daher mit dieser allgemeinen Anzeige dieser
<lb/>gediegenen Schrift begnügen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Koch.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0067.tif"
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         <div xml:id="d15022e8789" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.

<lb/>De legitimationc ad causam. Commentalio in certamine lit-
<lb/>tcrario civium Academiae Georgiae Augustae die IV. Jun,
<lb/>MDCCCXXXVII. ex sententia III. Ictorum Ordinis praemio re- 
<lb/>gioornata. Scripsit 4*uiltel. Jul. Plancio Goliingcnsis. Got
<lb/>lingac sumt. Dieterich. VI. u. 42. 8. 4.

<lb/>Bekanntlich hat Bcihmann-Hollweg in seinen Versuchen über einzelne
<lb/>Theile der Theorie des Civilprocesses die Lehre von der Legitimation
<lb/>zur Sache einer Revision unterzogen (Abhandl. II. 8. 78—137.), wie sie
<lb/>für viele Lehren unseres Processes ebenso wünschenswert als selten ist.
<lb/>Ref. findet es nun gerade bei diesem Zustande unserer Process- Wissen- 
<lb/>schaft sehr passend, dass die Göttinger Juristen-Facultät, wenn sie ein- 
<lb/>mal ein in dieselbe einschlagendes Thema zum Gegenstand einer Preis- 
<lb/>aufgabe wählen wollte, eine Materie dazu bestimmte, in welcher schon
<lb/>ein tüchtiger Kenner des Faches vorgearbeitet und dadurch dem Anfänger
<lb/>den Stand und die Geschichte der Lehre dargelegt, so wie Winke für
<lb/>die Erforschung, weitere Ausbildung und Verbesserung derselben ge- 
<lb/>geben bat. Ohne einen solchen Führer möchte sich wohl selten ein be- 
<lb/>friedigendes Resultat von einer Arbeit erwarten lassen, welche von einem
<lb/>noch seihst im ersten Studium begriffenen jungen Mann unternommen
<lb/>wird, Pie Aufgabe der Facultät lautete so: ut explicarentur origo, na turn
<lb/>et usus probationis, quam in judiciis civilibus gcrmanicis legitimalionem ad
<lb/>causam vocare solent. Der Verf. der vorliegenden Schrift war der einzige
<lb/>Bewerber um den Preis, erschien aber desselben würdig, und hat nun
<lb/>nach Beseitigung einiger ihm allgezeigten Mängel seine Arbeit dem Pub- 
<lb/>licum vorgelegt. Ref. kann-dieselbe nach dem relativen Maasstabe, wel- 
<lb/>cher hier anzulegen ist, nur als eine wohlgelungene bezeichnen, und
<lb/>stellt nicht an, das Urtheil der Facultät, dass der Verf. in his, quae ad
<lb/>rem faciunt, diligenter conquirendis, prudenter examinandis, modeste diju- 
<lb/>dicandis, ita versatus sit, ut multos vincere possel, zu dem seinigen zu
<lb/>machen. Nur hätte er in manchen Fällen noch etwas mehr Praecision in
<lb/>der Entwickelung gewünscht. — Die ganze Abhandlung zerfallt, nach
<lb/>Vorausschickung zweier §§. über Begriff und Arten der leg* ad c. und
<lb/>über die gewöhnliche Lehre von derselben, in drei Capitel, deren Inhalt
<lb/>folgender ist: Cap. J. Origo legitimationis ad causam (§. 3—12. p. 3—

<lb/>19.). Hier zeigt der Verf. zuerst, dass die leg. ad c. im Sinne der Pra- 
<lb/>xis als ein vom Hauptbeweise verschiedener Beweis dem Rom. Rechte
<lb/>fremd sei, und- wie sie sich vom Beweise der Cession nnd der praescriptio,
<lb/>ne praejudicium /hrf, unterscheide, sodann dass sie durch die Juristen seit
<lb/>den Glossatoren und Commentatoren entstanden sei und wie sie sich all-
<lb/>mählig zur heutigen Gestalt ausgebildet habe. Dieses Capitel zeugt von

<lb/>43 *
</p>
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                n="652"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>652 Kmplef Num reincd. rcstit. in intogr. etc.

<lb/>dem fleissigen Stadium des Verls, auf das Erfreulichste. — Cap. II. Na- 
<lb/>tura legitimatioms ad causam (H. 13—22. p. 19—24.). In diesem Abschnitt
<lb/>wird zuerst ausgeführt, dass die leg. ad c, ein Theil des Beweises des
<lb/>Klagegrundes und zwar, nach der hier gewählten Eintheilung, des snh-
<lb/>jectiven Klagegrundes sei. Hierauf untersucht der Verf. die Folgen der
<lb/>fehlenden leg. ad c., wobei er zu folgenden Resultaten gelangt: Vor der
<lb/>rechtskräftigen Entscheidung bewirkt der Mangel der Legitimation nicht
<lb/>Nullität des Processes ebensowenig wie der Mangel des Beweises des
<lb/>Klagegrundes; vielmehr ist der Beklagte freizusprechen, und der Kläger
<lb/>zum Ersatz der Processkosten verpachtet. Ergiebt sich ferner jener'
<lb/>Mangel erst nach erfolgtem rechtskräftigen TJrtheil, so bewirkt er eben- 
<lb/>falls keine Nullität desselben, weder wenn der Mangel ein sog. formeller
<lb/>ist (in welchem Falle Hollweg Nullität annimmt), noch wenn er ein sog.
<lb/>materieller ist (wo Linde das Urthel für nichtig hält). Auf einen dritten
<lb/>wirklich Berechtigten endlich hat das unter nicht legitimirten Personen rück-
<lb/>sichtlicb der jenem zugehörigen Rechte gesprochene Urtheil keinen Einfluss.
<lb/>— Cap, III. Usus legitimatioms ad causam (§. 23—29. p. 35—42.). Hier
<lb/>untersucht der Verf.: wann die leg, ad c. Statt habe, und wie sie zu be- 
<lb/>wirken sei. Bei der ersteren Frage unterscheidet er: was der Beklagte
<lb/>rücksichtlich der leg, ad c. fordern könne, indem er den Begriff, die Vor- 
<lb/>rechte und die Wirkung der exceptio deficientis legitimatioms näher betrach- 
<lb/>tet, und was der Richter in jener Beziehung zu verlangen berechtigt sei.
<lb/>Auch dieser Abschnitt enthält manche Bemerkung, welche der Beachtung
<lb/>ebenso würdig ist, wie die ganze mit ziemlicher Gewandtheit, wenn auch
<lb/>nicht mit Reinheit und Eleganz der Sprache geschriebene Abhandlung.
</p>
            <p>

               <lb/>Dissertatio inangnr. juridica in quaesltoncm (:) Num remedium
<lb/>restitutionis in integrum extraordinarium in processu communi
<lb/>Germanico remedium sit mere subsidiarium. Quam consentiente
<lb/>111. letorum Tubingensium Ord. praeside Ad. Michaelis, J. U. D.
<lb/>ct Prof. P. 0., pro suminis in u.j. obtinendis honoribus publico
<lb/>eruditorum examini submisit auctor Joa. Baptista Mnoeple*
<lb/>Mocskirchensis. Tubingae, litt. Fues. MDCCCXXXVIII. 45. S. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>An dieser Abhandlung lässt sich Fleiss und wissenschaftliches Streben
<lb/>nicht verkennen, aber hinlängliche Kenntniss des Gegenstandes, besonnene
<lb/>Prüfung und die Gabe einer fasslichen Entwickelung hat Ref. in mehre- 
<lb/>ren Fällen vermisst. In einer Introductio (p. 1 — 6.) verbreitet sich der
<lb/>Verf. über Ursprung und Zweck der Restitution, über den Uebergang der- 
<lb/>selben in das kanonische und deutsche Recht, und über ihre Stellung im
<lb/>deutschen Processe. Hier kommt p. 3. die sonderbare Stelle vor: Quamvis
<lb/>vero divisio restitutionum in restitutionem ex parte gratiae et restitutionem
<lb/>ex parte justitiae nitatur romano systemate actionum, — quod quidem sy- 
<lb/>stema nunquam ad jus germanicum translatum est — tamen quae necessitas
<lb/>Romanos jus formale firmissime tenentes ad aequitatem deduxit, eadem in
<lb/>jus canonicum et germanicum aequitatem introduxit. Für jene Bemerkung
<lb/>über das Röm. Recht wird Schveppe Rom. Privatrecht §.982. citirt, aber
<lb/>Ref. hat weder in der ersten noch in der neuesten Ausgabe, welche er
<lb/>vor sich hat, etwas AehnUches finden können, und gesetzt auch, dass es
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0069.tif"
                n="653"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Blank-, De privilegiis fisci in conc. cred. 653

<lb/>in einer andern Ansgabe stelle, wer wird so etwas nachschreiben ? Auf
<lb/>die Introductio folgen 2 Capitel: Cap. /. De in integrum restitutione in
<lb/>genere (p. 6 — 22.). — §. 1. Restitutio in integrum, qualis est in jure ro-
<lb/>mano et canonico. Hier giebt der Verf. u. A. eine Uebersicht der ver- 
<lb/>schiedenen Restitutionen bei den Römern, indem er grössten TJieils die
<lb/>Fälle wiederholt, welche Burchardi in d. Lehre v. d. Wiedereinsetzung
<lb/>in d. vor. Stand aufgezählt hat. Ref. sieht weder ein, wozu diess über--
<lb/>haupt hier nöthig war, noch wie der Verf. nach v. Schrater's Gegenbe- 
<lb/>merkungen in d. Zeitsch. f. Civilr. u. Proz. Iid. 6. S. 159. if. die Bur-
<lb/>chardische Lehre adoptiren konnte. Merkwürdiger Weise citirt aber der
<lb/>Verf. auch v. Schröter, gleich als ob dieser mit ihm übereinstimmte, wäh- 
<lb/>rend er doch gerade das Gegentheil lehrt. — §. 2. De in integrum resti- 
<lb/>tutione in Jure Germanico. — H. 3. Inquiritur, quaenam ratio intercedat
<lb/>inter remedium restitutionis in integrum et cetera communis processus ger-
<lb/>manici remedia. — Cap. II. Nam extraordinarium remedium restitutionis
<lb/>tn integrum subsidiarium sit, an tum quoque locum habeat, quum ordinariis
<lb/>remediis uti licet? (p. 22—43.) Der Verf. entscheidet sicli hier dahin,
<lb/>dass die Restitution keineswegs regelmässig ein subsidiäres Rechtsmittel sei,
<lb/>sondern nur Ausnahmsweise. Er versucht diess aus dem röm. Recht zu
<lb/>deduciren, und wendet dann das gefundene Resultat auf den heutigen
<lb/>Process an. Diese ganze Ausführung giebt vielfachen StotF zu gegrün- 
<lb/>detem Tadel; besonders bat der Verf. die Hauptsache, die Subsidiarität,
<lb/>oberfiachlieber behandelt, als man nach den mancherlei Vorarbeiten er- 
<lb/>warten durfte. Die Hauptschrift über die ganze Lehre, K. A. Schneidens
<lb/>Abhandlung über die allgemein subsidiären Klagen des R. R., ist ihm un- 
<lb/>bekannt geblieben; aus ihr hätte er Manches lernen können. — Das La- 
<lb/>tein ist nicht empfehlenswert!!.
</p>
            <p>

               <lb/>De privilegiis fisci in concursu creditorum Observationes,
<lb/>quas pro oblinendaDoetoris I. U. dignitate inclyto Ictorum Ordini
<lb/>in Academia Rostochiensi decenter obtulit Frider. Blandi.
<lb/>Rostocbii, typ. Adlerianis. MDCCCXXXV1II. 64. S, §.

<lb/>Der Verf. hat diese Schrift in zwei Particulae getheilt. Dic erste
<lb/>(p. 5 —13.) führt die Heberschrift: Brevis historia fisci, und enthält in
<lb/>3. §§. Bemerkungen über das aerarium, den fiscus, die Verschmelzung
<lb/>beider, die Uebertragung der privilegia fisci auf das Privatvermögen des
<lb/>Kaisers und der Kaiserin, und die Anwendung derselben auf andere mo- 
<lb/>ralische Personen oder Vermögensarten im heutigen Recht. Die zweite
<lb/>Particula, überschrieben: Privilegia fisci in concursu creditorum, zerfällt
<lb/>in vier Abschnitte. Sectio I. Historia horum privilegiorum (p. 14—25.
<lb/>F. 4—7 ). — Sectio II. Quaeritur, propter quas obligationes fiscus his pri- 
<lb/>vilegiis f ruatur (p. 25—38. §. 8—11.). — Sectio III. De rebus, quae fisci
<lb/>pignori subjectae sunt (p; $8—44. §. 12. f.). — Sectio IV. De privilegiis
<lb/>hypothecarum fiscalium (p. 45—64. §. 14—20.) —- Man kann an der ganzen
<lb/>Art, wie der Verf. seinen Gegenstand angegriffen und ausgeführt hat,
<lb/>eine gewisse Gewandtheit und Leichtigkeit der Auffassung nicht verkennen ;
<lb/>auch verdient er das Lob der fleissigen Zusammenstellung und Bearbei- 
<lb/>tung. Auffallende Missgriffe hat Ref. eben so wenig gefunden, als irgend
<lb/>eine neue Ansicht über die behandelten Fragen, welche der Aufmerksam- 
<lb/>keit zu empfehlen wäre. Das Ganze erscheint mehr wie eine Darlegung
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0070.tif"
                n="654"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>654 Madvig, De tribunis aerarii.
</p>
            <p>

               <lb/>Dessen, was von Anderen bisher auf diesem Gebiete geleistet worden ist,
<lb/>als wie eine gründliche und selbständige Revision desselben; in den mei- 
<lb/>sten Fällen werden nur die schon von Anderen vorgebrach/en Argumente
<lb/>wiederholt, mit dem Beisatz, dass auch der Verf..sich ihnen anschliesse.
<lb/>Bei dieser Tendenz der Schrift hätte aber derselbe besser für ein voll- 
<lb/>ständiges Material sorgen sollen; er würde sich ein grösseres Verdienst
<lb/>erworben haben, als er wirklich gethan, wenn er eine ganz genaue Ue-
<lb/>bersicht der verschiedenen Meinungen über die vielen verwickelten Fragen,
<lb/>welche er berührt, vorgelegt hätte; dadurch wurde seine Abhandlung ein
<lb/>schätzbarer Beitrag zur Dogmengeschichte geworden sein, während sie
<lb/>jetzt weder dieses ist, noch als freie Bearbeitung des Gegenstandes gel- 
<lb/>ten kann. Ref. bemerkt als Beispiele von unberücksichtigten Quellen oder
<lb/>neuern Schriften blos folgende; §. 1. u. 2. Walters Rechtsgeschichte,
<lb/>8 3. W, Emmerich die Ansprüche der deutschen Standesherren auf die
<lb/>jura fisci des röm. Rechts, aus dem 14. Art. der deut. Bundes-Acte nach- 
<lb/>gewiesen (Hanau 1834.), .§. 7. das Edictum des Praefectus Tiber. Julius
<lb/>Alexander unter Galba, Z,* 19. u. 20. (in Hauboldi Monumenta legalia ed,
<lb/>Spangenberg lin. 19. 25.), vergl. Schräder in d. tübing. Krit. Zeitsch. Bd. 1.
<lb/>S. 131. tf. und Spangenberg im Archiv f. d. Civil. Praxis Bd. 11. 8. 452.
<lb/>ff., in demselben H. Zimmern s Gesell, d. Rom. Privatrechts Bd. 3. §. 83.
<lb/>Anm. 4a) S 261., ferner in der ganzen Schrift Sintenis Handbuch des
<lb/>Pfandrechts n. s. w.
</p>
            <p>

               <lb/>Solemilia academica vb feliciter redeuntem diem XXVIII. mensis
<lb/>Januarii regis augustissimi Friederici VI. natalem celebranda
<lb/>indicit universitatis regiae Hauniensis Ilector cet. — Hauniae
<lb/>MDCCC XXXVIII. Inest Jo. Wie. Madvigii, Prof. Iit. lui.,
<lb/>de tribunis aerariis disputatio. (8. 3 — 16.)

<lb/>Eine sehr scharfsinnige, gründliche Untersuchung über einen bis jetzt
<lb/>noch keineswegs hinlänglich aufgeklärten Punct aus der Geschichte des
<lb/>Römischen Gerichtswesens. Wir glauben, dass, namentlich da die Ab- 
<lb/>handlung in einein Programm enthalten ist, das schwerlich in Deutschland
<lb/>sehr verbreitet sein wird, manchem Leser dieser Zeitschrift ein Auszug aus
<lb/>derselben nicht unangenehm sein werde.— Die Tribuni aerarii sind bekannt- 
<lb/>lich nebst den Senatores u^Equites zuerst durch die L. Aurelia (v.J.70.)
<lb/>zu Richtern berufen; beibehalten in dem Gesetz, das Pompejus als er
<lb/>zum zweiten Mal Consul war (55.) gab, und durch welches für grössere
<lb/>Sorgfalt bei der Wahl der Richter gesorgt ward ; ebenso in dem Gesetz,
<lb/>das derselbe in seinem dritten Consulat (55.) gab. Diess letztere Gesetz ist
<lb/>keine allgemeine Lex judiciaria (gegen Klenze ad 1. Servil, p. IV. XVI.),
<lb/>sondern die Lex de ambitu, die aber zugleich allgemeine Bestimmungen
<lb/>über die Form der quaestiones und judicia enthielt, eine Vermischung
<lb/>vorn Generellen und Speciellen, die bei den damals nicht seltenen Ab- 
<lb/>weichungen von der alten strengen Form nicht befremden darf; Haupt- 
<lb/>stellen hierfür bei Dio Cass. XL., 52. Zahl der Richter durch sie: 360.
<lb/>(vermuthlich gegen früher verringert). — C. Caesar hob die trib. aer. als
<lb/>Richter auf, nach dieser L. Julia werden sie nicht weiter erwähnt. Er- 
<lb/>wähnung derselben vor der Lex Aurelia bei Cato, Varro, Festus. — Die
<lb/>tribuni aerarii der L. Aurelia haben nichts zu schaffen mit den bei den
<lb/>letzteren Schriftstellern erwähnten Tribuni aerarii; vielmehr bezeichnet«
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0071.tif"
                n="655"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Madvigj Do tribunis aerarii. 655

<lb/>jenes Gesetz mit diesem Namen nur eine besondere Abtheilung- (einen ordo)
<lb/>der Plebs, welche es selbst erst constituirte zum Behuf des Kichteraints;
<lb/>dafür sprechen namentlich Cic. IV. in Catil. 7, 15, p. C. Rabirio ad Quir.
<lb/>9, 27. p, Plancio 8, 21. Von der übrigen Plebs aber wurde sie durch
<lb/>die Hohe des Census geschieden [es waren also die aus dem Plebejischen
<lb/>Stande unter diesem Namen begriffen, welche den Rittern in der Höhe
<lb/>des Census zunächst standen], hierfür spricht sowohl die Analogie, als
<lb/>auch namentlich eine Stelle aus Cicero in Clod. et Curion. beim Schuh
<lb/>Ambros, p. 3.19. Orell. Auf dieselbe Art durch Augustus eine vierte
<lb/>decuria der Richter, aber nicht unter dem Nanfen der tr. aer., sondern
<lb/>ducenariorum; Muthmaassung, dass die ersten drei Richter-Decurien des
<lb/>Aug. nur aus Senatoren und Rittern bestanden (gegen 1Voller römische
<lb/>Rechtsgesch. I. 245.). — Während aber zwischen Senatoren und Rittern
<lb/>ein nicht blos auf den Census begründeter Gegensatz bestand, beruhte
<lb/>der zwischen Rittern und der Plebs nur auf jenem, die Ritter hingen
<lb/>mit der letzteren weit enger zusammen, daher (gegen Klenzc ad 1. Servil,
<lb/>p. XVI.) erklärt sich, warum Cic. in den Reden p. Cluent, u. p. Flacco
<lb/>nur der Senatores und Equites, nicht aber der Tribuni aerarii besonders
<lb/>gedenkt; er begreift sie, wie schon Augustinus meinte, quodammodo mit
<lb/>unter den Equites; was um so eher geschehen konnte, als der Name da- 
<lb/>mals neu und aus dem Alterthume entlehnt war, die Weglassung bei
<lb/>Plutarch und Vellejus dagegen beruht auf Nachlässigkeit. — Die tribuni
<lb/>aerarii der ältesten Zeit selbst waren keine publici ministri oder magistra- 
<lb/>tus, wie hätte gegen solche den Soldaten pignoris capio zustehen können?
<lb/>Es waren vielmehr blosse Privatleute, die das tributum der Bürger zum
<lb/>Behuf des Soldes (das aes militare) einsammelten, und diesen selbst
<lb/>an die Soldaten auszahlten, auf welche daher die Soldaten angewiesen
<lb/>waren. Diess Geschäft ward natürlich nur Bürgern von einem schon
<lb/>bedeutenden Census anvertraut, sie waren durch die Höhe ihres
<lb/>Census von den andern abgesondert; daher erklärt sich, warum Aurelius
<lb/>Cotta auf seine plebejischen Richter den Namen der tribuni aerarii, die
<lb/>selbst langst, sobald die Erweiterung des Staates und seiner Verhältnisse
<lb/>jene Einrichtung der Soldzahlung unpraktisch machten, abgekommen wa- 
<lb/>ren, übertrug. — Solange bei den Senatoren allein das Richteramt war,
<lb/>waren die judices in 2 decuriae getheilt; durch die lex Aurelia entstanden
<lb/>3 decuriae nach den 3 Ständen, die sie berief. Iu publicis causis ward
<lb/>aus jeder eine gleiche Anzahl gewählt (wenn sich auch kleine Abweichun- 
<lb/>gen von dieser Regel finden). Anfangs legten die Richter aller drei de- 
<lb/>curiae ihre tabellae in ein und dieselbe cisla; die L. Fufia (60) die (wie
<lb/>schon Bailer bemerkt) keinen Bezug auf die Comitia hat, verordnete: „ut
<lb/>seorsum singuli ordines sententias ferrent." —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0072.tif"
             n="656"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0072"/>
         <div xml:id="d15022e9355" n="III.">
      
            <head>Bericht über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Bericht üher reclitswfsscn-
<lb/>scbaftliclie Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, herausg.

<lb/>von F. C. v. Savigny, C. F. Eichhorn und CI. A. C.
<lb/>Kienze. Bd. IX. Heft 2. Berlin, Nicolai, 1838. S. 236.
<lb/>bis 432. (Vergl. Jahrb. oben S, 366. ff.)

<lb/>X. Institutio Grcgorinni aus der Pithousclien jetzt Berliner Handschrift
<lb/>zum erstenmale herausgegeben von Klenze. S. 235 — 299.

<lb/>Da das gegenwärtige Heft der Jahrbücher eine ausführliche Recen-
<lb/>sion dieser Abhandlung enthält, so bedarf es weiter keiner Angabe des
<lb/>Inhaltes derselben.

<lb/>XI. Der Römische Volksschluss der Tafel von Heraklea von S avigny.

<lb/>- 8. 300 — 378.

<lb/>Durch diese Abhandlung ist die Einsicht in die staatsrechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse von Italien und in die Bedeutung zweier wichtigen Denkmäler
<lb/>des Alterthums, der Lex de Gallia cisalpina u..d vorzüglich des Volks- 
<lb/>schlusses auf der Tafel von Heraklea auf eine eben so ausgezeichnete als
<lb/>überraschende Weise gefördert worden. Bef. kann hier nur die Ueber-
<lb/>schriften der einzelnen Abschnitte der Abhandlung und die am Schlüsse
<lb/>gegebene Hebersicht der Resultate mittheilen: I. Staatsrechtlicher Zu- 

<lb/>stand von Italien nach dem Bundesgenossenkrieg. — II. Gallia cisalpina.
<lb/>— III. Auflösung der Provinz Gallien. Gesetz über die Jurisdiction.
<lb/>(Hier erklärt sich der Verf. u. A. S. 336. f. für Dirksen und Klenze und
<lb/>gegen Puchta und Husckke rücksichtlich des im Gesetze vorkommenden
<lb/>Namens: LexRulria.) — IV. Die Tafel von Heraklea. — V. Lex muni- 
<lb/>cipalis. — VI. Lex Julia municipalis. — VII Hebersicht der Resultate.
<lb/>Diese lautet also: ,,664. und 665. Lex Julia und Lex Plautia Papiria,
<lb/>durch deren Einwirkung nach kurzer Zeit ganz Italien (im alten Sinne
<lb/>des Worts) die Civität erlangt. — 665. Lex Pompeja, welche gewiss den
<lb/>Transpadanern die Latinität, wahrscheinlich den Cispadanern die Civität
<lb/>giebt. — 705. Die Transpadaner erlangen die Civität. Die einzelnen
<lb/>Städte derselben erhalten gleich nachher durch römische Commissarien
<lb/>politische Gesetze. — 709. Allgemeine Städteordnung für alle gegenwär- 
<lb/>tige und künftige Gemeinden römischer Bürger. Es ist dasselbe Gesetz,
<lb/>welches als Entwurf von Cicero (ad fam. VI. 18 ), als Lex Julia muni- 
<lb/>cipalis in einer Inschrift, als Lex municipalis in den Digesten erwähnt
<lb/>Wird, und wovon wir einen bedeutenden Theil in der Tafel von Heraklea
<lb/>besitzen. — 711. Das cisalpinische Gallien hört auf Provinz zu sein. Die
<lb/>einzelnen Städte erhalten frei gewählte Gerichtsobrigkeiten. Gleich nach- 
<lb/>her wird ihnen eine gemeinsame Gerichtsordnung gegeben, woyon wir ein
<lb/>ansehnliches Stück in der Lex de Gallia cisalpina haben."
</p>
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                n="657"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für gcschicktl. Rccktswisseuschaft. 657

<lb/>XII. Ueber die sogenannte hx Mamilia de coloniis. Von Hrn. Prof. Dr.
<lb/>Rudorff in Berlin. 8. 379 — 420.

<lb/>Das Bruchstück eines altrömischen Volksschlusses, welches sich unter
<lb/>der Ueberschrift: Lex Mamilia, Roscia, Peducaea, Älliena, Fabia in den
<lb/>Sammlungen der röm. Agrimensoren lindet, und vom Verf. in dem Text
<lb/>der vier ältesten Handschriften mitgetheilt wird, ist gewöhnlich der Lex
<lb/>Mamilia finium regundorum zugeschrieben worden, jedoch haben Einige
<lb/>es auch einer besonderen Lex Mamilia de colotiiis beigelegt. Der Verf.
<lb/>führt dagegen aus, dass jene Ueberschrift gar nicht zu dem Bruchstücke
<lb/>gehört, sondern ursprünglich die Rubrik der alten von Frontinus gesam- 
<lb/>melten, später aber weggelassenen Plebiscite gewesen sei. Das Bruch- 
<lb/>stück sei mit der agrarischen Rogation des Gajus Casar identisch, über
<lb/>welche Callistratus in der L, 3. pr. D. de termino moto berichtet, dieser
<lb/>Gajus Caesar sei aber Caligula (nicht C. Julius Caesar), von welchem
<lb/>wenigstens die Deduction einer Colonle und eine Bestimmung über un- 
<lb/>gewisse Gränzsteine durch die Agrimensoren bezeugt ist, und so ergebe
<lb/>Lieh denn auf diese Weise für die Geschichte des Rom. Rechts der Ge- 
<lb/>winn eines Volksschlusses nach Tiberius, des ersten und einzigen Beispiels
<lb/>eines Gesetzes von Caligula, und der richtigen Zeitbestimmung des er- 
<lb/>wähnten Bruchstücks. * „

<lb/>XIII. Der zehnte Mai 1768. Beitrag zur Geschichte der Rechtswissen--

<lb/>Schaft von Savigny. 8. 421—432. (Vergl. Jahrb. oben 8. 482.
<lb/>u. 484.)

<lb/>Um die Eigenthiimliclikeit von Hugo's Verdienst deutlich za machen,
<lb/>muss man den Zustand erwägen, in welchem sich 1788. die Rechtswissen- 
<lb/>schaft in Deutschland befand. Dass sie zu jener Zeit nicht wenig her- 
<lb/>untergekommen war, in Vergleichung mit früheren Zeiten, konnte nicht
<lb/>leicht verkannt werden. Das Uebel bestand darin, dass man den positiven
<lb/>Stolf, ohne kritische Prüfung und Sonderung seiner Bestandteile, zu
<lb/>einem scheinbaren Ganzen für praktische Zwecke verarbeitet hatte; —
<lb/>diess war aber nicht etwa hervorgegangen aus einer irrigen Meinung,
<lb/>dass es so recht sei, sondern man hatte es aus Gedankenlosigkeit ail-
<lb/>mälig so werden lassen. Hugo durchschaute mit richtigem Blick die ^
<lb/>Verkehrtheit dieses Verfahrens. Indem Er unbefangen den positiven Stolf
<lb/>unsers Rechts durchforschte, befragte Er jeden Begrilf und jeden Rechts- 
<lb/>satz nach seiner Herkunft. Er nahm als Grundwahrheit an, dass in je- 
<lb/>derzeit das positive Recht ein lebendiges Ganze war, und erkannte es
<lb/>als Aufgabe der Wissenschaft, aus dem zerstreuten Vorrath einzelner
<lb/>Zeugnisse dieses Ganze zu reconstruiren. Dabei liess er der Geschichte
<lb/>wie der Gegenwart ihr Recht widerfahren; das sicherste Mittel zur Ver- 
<lb/>breitung und Befestigung von Irrthümern, den unächten Sprachgebrauch,
<lb/>suchte Er überall auf und verfolgte ihn durch alle Zeiten seiner wissen- 
<lb/>schaftlichen Tliätigkeit rastlos. — Betrachten wir Sein Streben nach die- 
<lb/>sem Ziele im Einzelnen, so waren Vorlesungen und Lehrbücher die um- 
<lb/>fassendsten Formen, in welchen Seine wissenschaftliche Tliätigkeit er- 
<lb/>schien. Denn Er war stets Lehrer, und war es mit einer'Liebe und
<lb/>einem Erfolge wie Wenige; aber Seine Vorlesungen waren gerade das
<lb/>Hauptmittel, die Reform, wodurch Er die Wissenschaft neu beleben
<lb/>wollte, durchzuführen; sie wirkten also in der bereichernden, umbilden- 
<lb/>den Weise, wie man es sonst nur an Büchern zu erfahren gewohnt ist.
<lb/>Seine Bücher aber sind grösstentheils Lehrbücher, also zum Gebrauch
<lb/>für Vorlesungen bestimmt; und sie sind dieses nicht blos dem Namen,
<lb/>sondern ihrem innersten Wesen nach. Denn wie neu auch jemals ihr
<lb/>Inhalt sein mochte, wie belehrend sie stets waren, auch für den blossen
<lb/>Leser, wie lebendig sie ihn anregten zu eigenem Denken und Forschen,
<lb/>worin gewiss die geistigste Einwirkung des Schriftstellers besteht — ihre
<lb/>volle Wirkung konnten und sollten sie nur hervorbringen auf den Zuhörer.
</p>

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                n="658"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>658 Zeitschrift für gcschichtl. Rechtswissenschaft,

<lb/>Als eine wichtige Ergänzung jener beiden Hauptmittel diente das civili- 
<lb/>stische Magazin (1791—1837.). Dessen sehr mannichfaltiger Inhalt stahd
<lb/>überall in enger Verbindung mit der neuen Richtung, die Er der Wissen- 
<lb/>schaft zu geben trachtete, und die hier dargestellt, vertheidigt, auf ein- 
<lb/>zelne Untersuchungen ängewendet wurde. Diesem gemeinsamen Zwecke
<lb/>dienten theils historische, theils methodologische Aufsätze, theils Kritiken
<lb/>fremder Arbeiten. Aus der Zahl der damals geltenden juristischen Schrift- 
<lb/>steller wählte Hugo Zwei als Repräsentanten aus; um durch die Prüfung
<lb/>vieler ihrer Lehnneinungen die Fehler der herrschenden Methode über- 
<lb/>haupt anschaulich zu machen: Hopfner und GlücV. Eine ungleich grössere
<lb/>Zahl kritischer Arbeiten wurde von Ihm seit 1788. in den Gotting, gel.
<lb/>Anzeigen niedergelegt, und in der neueren Zeit in eine dankenswerte
<lb/>Sammlung gebracht. Ein wichtiger Theil Seiner Tliätigkeit endlich war
<lb/>der Bearbeitung der Quellen unserer Rechtswissenschaft zugewendet.
<lb/>Für den Text des Ulpian hat Er in 5 Ausgaben (1788 —1834.) so viel
<lb/>geleistet, dass alle Arbeiten der Vorgänger damit gar nicht verglichen
<lb/>werden können. Hieran schliessen sich die Ausgabe des Paulus (1795 )*
<lb/>die Bearbeitung der Tafel von Heraklea und der hex Galliae Cisalpinae,
<lb/>und das von Ihm veranstaltete Jus civile anlejustimaneiUnd welchen
<lb/>lebendigen, freudigen Anteil hat Kr an den Entdeckungen neuer Quellen
<lb/>genommen! Wie eifrig war Er bemüht, sie durch Anwendung auf alle
<lb/>Seiten unserer Wissenschaft sorgfältig zu benutzen! Aber nicht blos die
<lb/>neuen Quellen fanden bei Ihm den lebendigsten Anklang; auch der glück- 
<lb/>liche Erfolg fremder Forschungen hatte sich desselben zu erfreuen.
<lb/>Blume's Entdeckung der Pandektenreihen ist ein denkwürdiger Beleg hier- 
<lb/>für. — Weiches war nun die Wirkung dieses nnennädeten Strebens,
<lb/>dessen reiner Eifer selbst dann unserer ehrenden Anerkennung gewiss
<lb/>sein müsste, wenn es ihm an sichtbaren Früchten fehlte? Das Meiste
<lb/>und Beste von dem, was Hugo als Reform in unserer Wissenschaft wollte,
<lb/>hat er vollständig erreicht. Der Streit mit Seinen Widersachern, Anfangs
<lb/>allgemeiner Natur, zog sich immer mehr in einzelne Anwendungen, un- 
<lb/>tergeordnete Fragen, individuelle Ansichten zurück, und verlor so die
<lb/>grössere wissenschaftliche Bedeutung. Dasjenige also, was bei Seinem
<lb/>ersten Auftreten als Neuerung* erschien, und bei Vielen Anstoss erregte,
<lb/>ist seitdem unvermerkt Gemeingut geworden, an welchem Diejenigen,
<lb/>welche späterhin als Seine Anhänger oder als Seine Gegner erschienen,
<lb/>gleich massig Theil nahmen. So erscheint uns bei unbefangener Betrach- 
<lb/>tung die Frucht Seines Wirkens als eine so reiche und glückliche wie bei
<lb/>Wenigen, und Seine Freunde dürfen mit dankbarer Freude auf'die zu-
<lb/>iückgelegten Fünfzig Jahre zurückblicken. Aber es liegt in der Natur
<lb/>des hier dargelegten Entwickelungsganges, dass Sein persönliches Ver- 
<lb/>dienst, je weiter die Zeit fortschreitet, desto leichter übersehen werden
<lb/>kann. Die jüngere Generation auch unter seinen Zuhörern, findet Das- 
<lb/>jenige als allgemein verbreitet vor, was Er als Reform mühevoll erstritten
<lb/>hatte. Sie nimmt es hin, wie Etwas, das sich von selbst versteht, und
<lb/>kann sich nur durch genaueres Eingehen in die Geschichte unserer Wis- 
<lb/>senschaft bewusst werden, wie Viel sie hierin Ihm verdankt. — Deshalb
<lb/>sind Diejenigen berufen, hierüber Zeugniss abzulegen, welche die durch
<lb/>Ihn bewirkte Veränderung mit erlebt haben r und welchen allein sie in
<lb/>lebendiger Anschauung vorschweben kann. Und diesen Beruf vor Allem
<lb/>hat der Verf. (dem wir bei der grossen Bedeutsamkeit der Abhandlung
<lb/>wörtlich folgen zu müssen glaubten) als den seinigen erkannt.
</p>

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                n="659"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Jurist. Wocliensclir. für d. Preuss. Staaten* 659

<lb/>Juristische Wochenschrift für die Preimischen Staaten.

<lb/>Ilerausgegcben von dem Kammergenchtsasscssor lEsnsclaius*

<lb/>Dritter Jahrgang. (Nr. 87—104.) Vierter Jahrg. (Nr. l—48.)
<lb/>Berlin, Jjnas, 1837* 1838. 4.

<lb/>98) 1. Heber die Refugniss der Vormundschaften zu unentgeldlichen Ver-
<lb/>äusserungen. 2. Heber das VerhiiUniss des Vormundes zu der Vor-

<lb/>' mimdsclmftsbeliörde. Vom O. L G. 11. Kock inBreslau. S. 725—732.

<lb/>Unter Beziehung* auf einen mitgetheilten-Rechtsfall, betreffend eine
<lb/>unentgeltliche Verbesserung des Rechts einer Kirche von Seiten des Pfar- 
<lb/>rers, führt der Yerf. zu Nr. 1. aus, dass der Vormund zu dergleichen
<lb/>Verbesserungen nach Preuss. Recht ebenso wenig, wie nach Rom., be- 
<lb/>fugt sei, und zu Nr. 2., dass dev Vormund als Bevollmächtigter der Be- 
<lb/>hörde zunächst in Anspruch zu nehmen sei, es müsste denn das Vormund-
<lb/>schaftsamt ein Versehen gegen rechtliche Grundsätze bei Beurtheilung
<lb/>der Sicherheit begangen haben. Die Zustimmung der Behörde befreit
<lb/>den Vormund von seiner Verantwortlichkeit wegen rechtswidriger Hand- 
<lb/>lungen nicht.

<lb/>99) Heber das Rückbehaltungsrecht im Concurse. Vom Justiz-Rath Ja-
<lb/>cobi in' Berlin. S. 745 —757. u. 761 —773.

<lb/>Die Wirkung des eigentlichen Retentionsrechts kann im Concurse nicht
<lb/>fortbestellen; dies ist im A. L. R Th. I. Tit. 20. §.566. ganz allgemein
<lb/>ausgesprochen, wahrend dem qualilicirten Retentionsrecht die Wirkung
<lb/>des Pfandrechts zugestanden ist, s. Th. I. Tit. 21. §. 395. u. A. G. O.
<lb/>Th. I. Tit 51. §. 382a. Eine Ausnahme vom Aufhören des Retentions- 
<lb/>rechtes im Concurse ist aber nach A. L. R. Th. 1. Tit. 20 §. 547. anzu- 
<lb/>nehmen, wenn der Retinent wegen nützlicher Verwendungen die Sache
<lb/>zurückbehält. Daneben ertheilt aber das A. L.* II. Th. 1. Tit. 11. §.974.
<lb/>auch dem Werkmeister wegen seines verwendeten Materials und seiner
<lb/>Arbeit ein Retentionsrecht im Concurse, eine Ausnahme, welche sich nicht
<lb/>rechtfertigen lasst, und nur daher entstanden sein kann, dass man dabei
<lb/>die eigentliche Beschaffenheit des Retentionsrechts ganz aus den Augen
<lb/>setzte, oder sich durch das ejgenthümliche Verhältniss des Werkmeisters
<lb/>zur Sache ohne scharfe Sonderung zu jener Bestimmung verleiten liess.
<lb/>Zur Erläuterung dieser Ausnahme wird noch die Entscheidung eines Rechts-
<lb/>falles mitgetheilt.

<lb/>100) 1. Der nothwendig gewordene Haupibau eines vermietheten Hauses,
<lb/>dessen Ausführung die Räumung der ganzen vermietheten Wohnung oder
<lb/>doch der wesentlichen Bcstandtheile derselben unumgänglich erforderlich
<lb/>macht, verpflichtet den Miether nicht blos zur Räumung während des
<lb/>Raues, sondern berechtigt jeden beider Theile zur Aufhebung des Con- 
<lb/>trades. — 2. Eine,, durch plötzlich ehgetretretene Gefahr des Einstur- 
<lb/>zes nolhivendig gewordene sofortige Räumung der vermietheten Wohnung
<lb/>hebt den Contract, selbst ohne förmliche Kündigung, auf. Allg. L. R.
<lb/>Th. I. Tit. 21. §. 363. — 3. Diese Grundsätze treten auch nach röm.
<lb/>Rechte, jedoch mit der Modißcalion ein, dass der Vermietbar durch Be- 
<lb/>schaffen einer andern Wohnung die Aufhebung des conlractlichcn Ver- 
<lb/>hältnisses ribwenden bann. Vom Gell. 0. T. R. Schöltz in Berlin.
<lb/>S. 793 —803.

<lb/>101) Heber die Vererblichkeit des Possessorium sumarnss’mum. Vom
<lb/>O. L. G. R. Geyert in Posen. S. 809 — 821.

<lb/>Nach dem A. L. R. Th. I. Tit. 7: §§. 40. 41. richtet-sich die Beschaf- 
<lb/>fenheit des Besitzes nach der eigenen Redlichkeit des Besitzers, er mag
<lb/>Erbe des Vorbesitzers sein oder nicht. Hiernach findet also gegen den
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0076.tif"
                n="660"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>660 Jurist. Wüchensclir. für d. Preuss. Staaten.
</p>
            <p>

               <lb/>Erben, welcher den Besitz der vom Erblasser gewaltsam erlangten Sachen
<lb/>bona lide ergriffen hat, das Possessörium sumar, des Preuss. Hechts nicht
<lb/>Statt. (A. L. H. a. a. §. 161.) Dagegen bestimmen die §§. 148. 149.
<lb/>ganz allgemein, dass die Klage auf die Erben und gegen dieselben über- 
<lb/>gehe, und hieraus leiten Bornemann und Griivell eine unbedingte Erb- 
<lb/>lichkeit derselben ab. Allein diese §§. wollen nicht mehr sagen, als dass
<lb/>die Klage erblich sei, so weit sie der Natur der Sache nach erblich sein
<lb/>kann, d. h. insofern sie retinendae possessionis ist, geht sie beim Besitz
<lb/>körperlicher Sachen allerdings, bei dem von Hechten aber nicht auf den
<lb/>Erben über, gegen den Erben geht sie niemals; insofern sie aber recu- 
<lb/>perandae possessionis ist, ist sie activ vererblich, wenn nicht der Besitz
<lb/>selbst der Person des Erblassers anklebte, passiv aber nur bei dem Besitz
<lb/>aflirmativer oder negativer Rechte des Spoliaten gegen den Spolianten.
<lb/>Ist der Erbe in mala fide, so geht die Klage stets gegen ihn.

<lb/>102) Civilistische Versuche. Von L. Schröter in Berlin. 8. 829—835.

<lb/>1. Stellen die jura minorum auch den minderjährigen Haussöhnen zu?
<lb/>Dies wird verneint theils aus dem allgemeinen Grunde, weil im Preuss.
<lb/>.Rechte die Minderjährigen nur als Pflegbefohlene begünstigt sind, theils
<lb/>aus speciell nachgewiesenen Gründen.

<lb/>103) Zur Auslegung des §. 838. a. Tit. 20. Th. II. des A. L. 11. Vom
<lb/>Criin.-Director Temme in Stendal. S. 845 — 857. u. 8.. 861 —866.

<lb/>Mitthcilung eines Rechtsfalles, in welchem eine Matter ihr uneheliches
<lb/>Kind, nachdem sie weder Schwangerschaft noch Geburt verheimlicht, ei- 
<lb/>nige Wochen nach der letzteren lebendig in der Erde vergrub, das Kind
<lb/>aber durch Zufall gerettet wurde. Sie wurde in erster und zweiter In- 
<lb/>stanz zu zwölfjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt. Zu dieser Strafe wa- 
<lb/>ren aber beide Richter auf ganz verschiedenem Wege gelangt, der erste
<lb/>betrachtete das Verbrechen als Todtsclilag und wandte §. 817. d. A.
<lb/>E. R. a. a. O. an und zwar mit Schärfung, weil die Inquisitin die Mut- 
<lb/>ter desjenigen war, welcher getödtet werden sollte; der zweite sah es
<lb/>als nicht vollzogenen Vorwandtenmord an und beurtheilte es nach
<lb/>§. 40. u. 874. Der Verf hält aber den §. 838. a., welcher von dem Fall
<lb/>handelt, dass die Absicht zu tödten schon in äussere Handlungen ausge-
<lb/>broclien, dadurch aber kein Schade verursacht worden ist, für allein an- 
<lb/>wendbar, und daher eine vierjährige, aber wegen des versuchten parri- 
<lb/>cidii nach §. 873. ff. um zwei Jahre zu schärfende Freiheitsstrafe für
<lb/>rechtmässig. So hat auch der König auf das Begnadigungsgesuch ent- 
<lb/>schieden*

<lb/>104) Ueher Holzdieb stähle, mit besonderer Hinsicht auf das Herzogthum
<lb/>Sachsen. Vom O.E GR. Dr. Finder in Naumburg. Erster Artikel#
<lb/>S. 1 —10.

<lb/>Nachdem der Verf. die Schädlichkeit der Holzdiebstähle für das ge- 
<lb/>meine Beste hervorgehoben, und nachgewiesen hat, dass diesem Unwesen
<lb/>durch Strafen (Ges. v. 7. Juni 1821.) nicht abgeholfen werden könne,
<lb/>führt er aus, dass das wirksamste Gegenmittel die in den Östlichen Pro- 
<lb/>vinzen bestehende, im Herzogthume Sachsen aber in neuerer Zeit von
<lb/>den obern Behörden gemissbilligle, polizeiliche Thorcontrole sei.

<lb/>105) Beitrüge zur hehre von der mittelbaren Injurie. Vom O.L.G.A.
<lb/>Dr. von der Hagen in Hamm. 8. 21 — 32. und 8. 37 — 43.

<lb/>In einem Rechtsfalle, welchen der Verf. mittheilt, hatten wegen der
<lb/>einem Verstorbenen zugefügten Injurie dessen Erben, seine Wittwe und
<lb/>Kinder, eine Injurienklage erhoben, waren aber in zweiter Instanz ab- 
<lb/>gewiesen worden, weil das A.L.R. Th. II. Tit. 20. §. 564 — 567. nur dem
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0077.tif"
                n="661"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Jurist. Woclicnsclir. für d. Preuss. Staaten. 661

<lb/>Vater und dem Ehemanne dieses Recht erthei’e, und dasselbe auch nicht
<lb/>aus der Erbfolge abgeleitet werden könne, da das Preuss. R. &lt;Iie strenge
<lb/>Personeneinheit zwischen Erblasser und Erben nicht angenommen habe.
<lb/>Diess veranlasst den Verf., welcher entgegengesetzter Ansicht ist, zuerst
<lb/>den BegrifF der passiv-mittelbaren Injurie aus dem gern. R. zu entwickeln
<lb/>und die Uebereinstiinmung des Preuss. Rechts mit demselben nachzu- 
<lb/>weisen, sodann die Concurrenz mehrerer Klagen aus einer und derselben
<lb/>mittelbaren Injurie zu besprechen, und sich zuletzt über Qualität und
<lb/>Grosse und über den Maassstab der Schatzung einer mittelbaren Injurie
<lb/>zu verbreiten. Am Schlüsse theilt der Herausg. noch aus den Arbeiten
<lb/>der Gesetzrevisoren die betretenden Bestimmungen mit, welche im We- 
<lb/>sentlichen mit der Ansicht des Verfs. übereinstiminen.

<lb/>106) Muss im Falle der Absonderung des gemeinschaftlichen Vermö- 
<lb/>gens oder Erwerbes, nach §§ 392. u. 410. Fit. 1. Th. II. d. A.L.Il.
<lb/>die geschehene Absonderung öffentlich bekannt gemacht werden, und
<lb/>muss diess binnen zwei Jahren nach Eingehung der Ehe geschehen?
<lb/>Vom O L.G.R, Meyer in Posen. S. 53 — 66.

<lb/>Diese Frage verneint der Verf. gegen die in einer mitgetheilten Ent- 
<lb/>scheidung ausgesprochene Ansicht des Geh. Ob. Tribunals, welches je- 
<lb/>doch, wie der Herausg. bemerkt, und aus einem 8. 66. f. abgedruckten
<lb/>Kescript herorgeht, seine Ansicht selbst wieder geändert und die vom
<lb/>Verf. gebilligte angenommen hat.

<lb/>107) Heber das Recht der Gläubiger des Mannes, sich im Wege der
<lb/>Exccution an die cingebrachten Mobilien der Frau zu halten. Vom
<lb/>ord. Prof. Dr. Gaupp in Breslau. 8. 89 — 95.

<lb/>Der Verf. vertheidigt die Ansicht, dass die Gläubiger dieses Recht
<lb/>haben. Vergl. unten Nr. 120.

<lb/>108) Ueber Provincialrcchte und deren Werth, in besonderer Beziehung
<lb/>auf Pommern. Von einem praktischen Juristen. (6?. 0. Calow in
<lb/>GoLLnow.) 8. 105 — 118.

<lb/>Der Verf. ist gegen das Fortbestehen der Provinciairechte theils aus
<lb/>theoretischen Gründen, theils in Folge seiner praktischen Wahrnehmung
<lb/>in der Provinz Pommern.

<lb/>109) Zum §. 488. der Crinünalordnung, Vom Crim.-Director Temme
<lb/>in Stendal. 8. 121—129.

<lb/>Nach diesem §. soll der Referent in der Erkenntnissformel „das be- 
<lb/>gangene Verbrechen benennen.“ Der Verf. führt aus, dass diess nicht
<lb/>immer die Pliicht des Referenten sein könne, namentlich nicht bei Ver- 
<lb/>brechen, deren Thatbestand hauptsächlich durch subjective, äusseilich
<lb/>nicht erkennbare Momente gebildet werde, wie bei den verschiedenen
<lb/>Arten der Tödtung, dem Todtschlage, dem Morde, dem Raubmorde,
<lb/>was er durch einen mitgetheilten Fall erläutert.

<lb/>110) Kann die von dem Besitzer eines Grundstücks, welches derselbe
<lb/>unter den, in dem Ges. v. 26. April 1835. für verdächtig erklärten
<lb/>Umständen erworben hatt bestellte Hypothek, wenn diese Erwerbung
<lb/>nachher annullirt und das Grundstück zur Concursmassc des Abtreten- 
<lb/>den gezogen worden ist, bei dem Concurse des Letzteren geltend ge- 
<lb/>macht werden? Vom Dr. G. A. Bielitz in Naumburg, 8. 137
<lb/>bis 139.

<lb/>Wird verneint nach §. 9. des cit. Gesetzes.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0078.tif"
                n="662"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>662 Jurist. Woclienschr. für il. Pcmiss. Staaten.

<lb/>111) Noch Einiges über die Frage: wer ist nach § 10.ulcr Verordnung
<lb/>vom 4. März 1834. über den Subhastat ionsproccss unter dem Ausdruck:
<lb/>„Neuer Bieter“ zu verstehen? Vom Herausgeber. S. 139 —143.

<lb/>lieber einen Aufsatz im westphül. Anzeiger , in welchem eine diess-
<lb/>fallsige Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals angegriffen worden ist. Der
<lb/>Herausg. stimmt in dem Begrilf des neuen Dieters ebenfalls nicht mit
<lb/>der letzteren Behörde überein, welche auch denjenigen für einen alten"
<lb/>Bieter hält, welcher sich in der Absicht zu bieten (vor 6. Uhr Abends)
<lb/>eingefunden, aber noch nicht wirklich geboten hat. N

<lb/>112) Uelfer Holzdiebstähle, mit besonderer Hinsicht auf das Herzogthum
<lb/>Sachsen. Vom O.L.G R, Dr. Pin der in Naumburg. Zweiter Artikel.
<lb/>Si. 157 —162.

<lb/>Der Verf. unterwirft hier zunächst das Ges. v. 7. Juni 1821. einer
<lb/>Kritik, und wendet dann den im ersten Artikel aufgestellten Satz: dass
<lb/>den Holzdiebstählen viel wirksamer durch polizeiliche Vorkehrungen, als
<lb/>durch Strafen abzuhelfen sei, auf ländliche Holzdiebe an.

<lb/>.113) Geschichtliche Darstellung des Hypothekeninsliluts. Vom K.G.A,

<lb/>Simon in Frankfurt. 8. 173—183.

<lb/>Der Verf. spricht vom Rom. Recht, sodann vom Deutschen vor und
<lb/>nach Aufnahme des Römischen, hierauf vom Oesterreichischen, Preussi-
<lb/>sehen und von andern neueren Particularrechten, zuletzt vom Englischen,
<lb/>Französischen und Flandrischen Recht.

<lb/>114) Müssen jura disconthiua, wenn sie durch Verjährung erworben wTer- 
<lb/>den sollen, auch noch in dem letzten Jahre ansgenbt sein? Vom Ju-
<lb/>stizcomm'ssarius Thöne in Petershagen. 8. 189 — 193.

<lb/>Der Verf. vertheidigt gegen Bornemanns (Civilr. Bd. 2. 8.206.) und
<lb/>seine eigene bisherige Ansicht (s- des Verls. Handb. d. Preuss. Privatr.
<lb/>Bd.2. 8. 538.), nach welcher die obige Frage zu bejahen ist, die ver- 
<lb/>neinende von Bielitz (in dieser Wochenschrift 1837. Nr.55. Vergl. Jahrb.
<lb/>oben H.4. 8.372. unter Nr. 90.), verwirft jedoch die Argumentation, auf
<lb/>welche der Letztere sie stützt, und sucht sie besser zu begründen.

<lb/>115) Wird in einem Concurs- oder Liqnidaiionsprocesse ein praccludirter
<lb/>Gläubiger restiiuirt und zur Liquidation seiner Forderung vor geladen ^
<lb/>erscheint aber wieder nicht, so bedarf cs keines neuen richterlichen
<lb/>Spruches, sondern es genügt die blosse Verfügung: dass es nun bei der
<lb/>bereits erfolgten Praedusion sein unabänderliches Bewenden behalte.
<lb/>Vom St.G.R. Dr. Jacobi in Berlin. 8. 195 —197.

<lb/>Belegt durch ein Rescript des Justiz-Ministeriums in einem erzählten
<lb/>Rechtsfalle.

<lb/>116) Ewige Bemerkungen zur Lehre Dom Verlagsrecht imtl geistigen Ei-
<lb/>genlhume. Vom O.L.G.A. Wilkc in Kottbus. 8. 205—211.

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die Ansicht, welche das Verlagsrecht aus
<lb/>dem Eigenthume herleitet, und für die, welche dasselbe für kein ur- 
<lb/>sprüngliches Recht, sondern für ein, nur durch positive Gesetze zum
<lb/>Schutz des Erwerbes aus geistigen Arbeiten gegebenes Privilegium halt.

<lb/>117) Das Gesetz vom 11. Juli 1837. und das geistige Eigenthum Vom
<lb/>ord. Prof, Dr. Homeyer in Berlin. 8. 212—216. und 8. 221—226.

<lb/>Der Verf. erklärt sich ebenfalls dagegen, dass man das Recht der
<lb/>Autoren als ein geistiges Eigenthum aulfasst. Er deducirt die Unrichtig- 
<lb/>keit jener Aulfassung zuerst aus , dem rechtlichen-Begriff .des Eigenthums
</p>

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                n="663"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Jurist, Wocliensclir. für d. Prenss. Staaten, G63

<lb/>überhaupt, sodann aus dem.Preussischen Reclijt vor 1837. und zuletzt
<lb/>aus dem oben angegebenen neuesten Gesetz. Nichts destoweniger spricht
<lb/>dieses Gesetz auf dem Titel und im Eingang von einein solchen Eigen-
<lb/>thuin. Der Verf. ist der Meinung, dass dieser Ausdruck, da er nicht "
<lb/>den dispositiven, sondern nur den enuntiatWen Worten des Gesetzgebers
<lb/>angehöre , zu vermeiden sei. Statt desselben schlägt er den Ausdruck:
<lb/>Urheberrecht (und für die einzelnen Anwendungen die Ausdrücke: Autor- 
<lb/>oder Verfasser- oder Schriftstellerrecht und Künstlerrecht) und Verlags- 
<lb/>recht (auch vor der Übertragung an einen Gewerbtreibenden) vor. Zum
<lb/>Schlüsse, erörtert er noch, in wie weit der Begriff des Eigenthums hier- 
<lb/>nach bei Geisteswerken noch statthaft bleibe, und welche Stellung das
<lb/>Urheberrecht im Rechtssystem entnehme.

<lb/>118) Ueber die Vermögensverhältnisse und die Erbfolge unter adelichcn
<lb/>Ehegatten in der Stadt Danzig und deren allem JVekhbildc. Bericht

<lb/>1 des O.L.G.R. Lcmann in Marienwerder an den Justizminister von
<lb/>Kamptz. S. 237 — 248. und 8. 253 — 263.

<lb/>Der Verf. giebt zunächst die Quellen an, ans welchen er geschöpft,
<lb/>und stellt sodann seinen Gegenstand in einer historischen Erörterung vom
<lb/>An hinge der Herrschaft des Deutschen Ordens in Prenssen bis auf die
<lb/>gegenwärtige Zeit in sieben Perioden dar.

<lb/>119) Vcher die Verantwortlichkeit des flnterrichters fiir die ihm in Jlg-
<lb/>potheken Sachen von Seiten des Obergerichts crtheiUen Anweisungen.
<lb/>Vom Ö.L G.H. Fuchs in Marienwerder. 8. 248 — 250.

<lb/>Dieser Aufsatz bezieht sich auf einen früheren in dieser Wochenschr.
<lb/>(1837. Nr. 83.84. 8.689. ff. Vergl. Jahrb. oben H.4. 8.373 unter Nr. 97.)
<lb/>Der'Verf. führt aus, dass der Unterrichter allerdings durch die Befolgung
<lb/>solcher Anweisungen verantwortlich werde, da er dieselben zu prüfen be- 
<lb/>rechtigt sei (A.L.K. Th. I. Tit. 6. §.46 — 48. u. A.G.0. Th.lII. Tit.9.

<lb/>§. 5. u. 14.), und wenn er sich von deren Gesetzmässigkeit nicht über- 
<lb/>zeuge, an das Justizministerium recurriren könne, dessen Entscheidung
<lb/>er dann allerdings befolgen müsse, ohne dadurch verpflichtet zu werdeh.
<lb/>(Cab.-Ord. v. 6. Segtbr. 1815.)

<lb/>120) ln wiefern können nach Dom, Rechte die Gläubiger des Ehemannes
<lb/>sich an die von der Ehefrau eingeb rächten Mobilien halten? Vom Geh»
<lb/>Justiz- u. Vortragenden Rath im K. Justizministerium Dr. v, Möller.

<lb/>8. 269—275.

<lb/>Die Gläubiger können diess nicht thun, ausgenommen der Fiscus und
<lb/>der Creditor ad emendam militiam insofern, als sie vermöge ihrer besseren
<lb/>Pfandprivilegien bei den Dotalgegenstanden vergehen, welche nicht mehr
<lb/>in Natur vorhanden sind, und auf deren Werterstattung die Frau daher
<lb/>Anspruch hat.

<lb/>121 — 123) In welchen Fällen bei einem Verhafteten das Entweichen aus
<lb/>dem Gefängnisse bestraft wird, lieber die, dem Inquirenten nothwen-
<lb/>di ge Charakterfestigkeit. Verfahren des Inquirenten hei Vernehmung
<lb/>verdächtiger Zeugen. Vom Inquisitoriats-Dir. Temme in Greifswald.

<lb/>8. 285.-292.

<lb/>Mittheilungen aus einer binnen einiger Zeit erscheinenden Schrift des
<lb/>Verfs.: „Commentar über die wichtigeren Paragraphen der Preussischen
<lb/>Criininalordnung.“

<lb/>124 —126) IJeher Eviclionslcistung. Vom O.L.G.A. Arndts in Pader- 
<lb/>born. 8. 305 — 316. und 8. 321 — 327.

<lb/>Der Verf. erklärt im Eingänge, dass er im Wesentlichen mit der An- 
<lb/>sicht Römis (in-dieser Wochenschr. 1837. 8.477. ff. Vergl. Jahrb. oben
</p>

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                n="664"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>664 Jurist. Wochensclir. für d. Prcuss. Staaten.

<lb/>H. 4 8. 372. unter Nr. 91.) überein stimme. Er handelt: I. Ueber die
<lb/>§§. 154—156. 161. 162. Tit, 11. Th. I. des A.L H., die Pflicht des Ver- 
<lb/>käufers zur Gewährleistung betreffend, und deren Verhältnis zum Sy- 
<lb/>stem des Landrechts im Allgemeinen. 11. Ueber das Interesse in Ver- 
<lb/>trags Verhältnissen , insbesondere im Falle einer Unmöglichkeit der Er- 
<lb/>füllung. III. .Verschiedenheit der Evictionspflicht des Verkäufers, je nach- 
<lb/>dem derselbe bei Abschluss des Vertrages nicht mehr Kigenthiimer der
<lb/>verkauften Sache war, oder das Eigenthr.m erst nach dein Verkaufe und
<lb/>vor der Uebergabe verloren hatte. — Hieraus sich ergebende Bedeutung
<lb/>des §. 155. Tit. 11. Th. I. des A.L.ß. (Die Fortsetzung folgt.)

<lb/>127) Zu den §§. XIII. u. XIV. des Publicationspatentes z. A.L.R v. 5.
<lb/>Fchr. 1794. betr. die Anwendung des L.R. hinsichtlich der gesetzlichen
<lb/>Erbfolge überhaupt mul der Succession der Ehegatten. Vom Geh. Just.-
<lb/>R. u. s. w. Dr. v. Möller. 8. 337 — 339.

<lb/>Die Jahreszahl 1796. in den eit, §§., welche die Auflagen von 1794.
<lb/>und 1796. haben, und statt welcher in den seit 1804. erschienen Auflagen
<lb/>1794. steht, ist kein Druckfehler.

<lb/>128) Findet die Aufkündigung der Miethe und der Pacht vor der contracts-
<lb/>mässigen Zeit, auch ivegen der Subhastation der Sache zum Zwecke
<lb/>der Auseinandersetzung zivischen Miterben oder Miteigenthümern Statt?
<lb/>Vom Dr. G. A, Bie t Hz in Naumburg. 8. 339. f.

<lb/>Diese Frage ist nach §. 350. Tit. 21. Th. T. des A.L.R. trotz dem
<lb/>§. 2. der Verordn, über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-
<lb/>Process v. 4. Marz. 1834. noch immer zu verneinen.

<lb/>129) A. Steht den praecludirten Gläubigern im Concurse oder erbschnft-

<lb/>lichen Liquidationsprocesse neben der Restitution auch das Rechtsmittel
<lb/>der Appellation zu? B Ist die Ausfertigung von E^enntnissen und
<lb/>entscheidenden Resolutionen in Processen als etwas Wesentliches zu be- 
<lb/>trachten? C. Kann in einem abgekürzten Crcdtiuer fahren die Prae-
<lb/>clusion von Hypothekengläubigern erfolgen? Vom St.G.R. Dr. Jacobi
<lb/>in Berlin. 8. 340 — 350. 8. 353 — 362. S. 369 — 374. und 8.
<lb/>389 — 392. ,

<lb/>Nach Mittheilung eines liier einschlagenden Rechtstalles, beantwortet
<lb/>der Verf. die obigen Fragen so: Zu A) Unter ausführlicher Berück- 

<lb/>sichtigung des gemeinen Rechts, in welchem die l’raxis schwankt, ver- 
<lb/>neint der Verf. die Frage nach Preuss. Recht. "Zu ß) Ist zu verneinen,
<lb/>sowohl nach der A.G.O., als nach der Verordn, v. 14. Decbr. 1833. §.21,
<lb/>22., da die diessfallsige Vorschrift derselben blos regulativ, nicht disposi- 
<lb/>tiv ist. Nachträglich wird noch bemerkt, dass die Frage nach einem
<lb/>Alinisterialrescript v. 30. Juni 1834., und noch mehr nach einem andern
<lb/>v. S. Aug. 1837 (mit Ausnahme der Contumacial-Ui theile) zu bejahen sei,
<lb/>in letzterem aber zu viel Gewicht auf das Wort, zu wenig auf das Wesen
<lb/>der Sache gelegt sei. Zu C) Ist zu bejahen.

<lb/>130) Zur Auslegung der Circularverordnung vom 26. Febr. 1799. ivegen
<lb/>Bestrafung der Diebstähle und ähnlicher Verbrechen, §§. 13. 16. und
<lb/>der Kriegsartikel vom 3. August 1808. Art. 45. betr. die Strafe des
<lb/>ersten gewaltsamen und zweiten gemeinen Diebstahls. Vom Inquisi-
<lb/>töriats-Dir. Temme in Greifswald. 8. 363 — 364.

<lb/>Der cit. Art. wiederholt nur- die Bestimmung des §. 1180. Tit. 20.
<lb/>Th. II. des A.L.R., der §.13. der cit, Circularverord. aber ist auf §.1167,
<lb/>ebendaselbst zu beziehen.
</p>

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                n="665"
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            <p>

               <lb/>665
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Rcclitsahwcndung.


<lb/>131) Ueber den §.750. Tit.S. Th, II, des A.L.R. Oh ein Wechsel mit
<lb/>rechtlicher Wirkung auf Stnntsschuhlscheinc oder andere auf jeden In-
<lb/>hoher lautende Staatspapiere — lettres au porteur — ausgestellt werden
<lb/>kann. Vom Jusdzcommissar. Löpcr in Magdeburg. 8. 392 — 399.

<lb/>Der Verf. bejaht diese Frage, da nach dem cit.~§. gezogene Wechsel
<lb/>nur auf bestimmte Geldzahlungen gerichtet werden können, Papiere der
<lb/>obigen Art aber dem Gelde gleich zu Zahlungen dienen.
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Reclltsanweildnng zunächst in Baiern. Ilerausgeg.
<lb/>von Seuffert und Gluck, App.-Ger.-R. u.s.w. Dritter Jahr- 
<lb/>gang. Erlangen, Palm u. Enke, 1838. (Nr. 1 — 7.)

<lb/>Einige Bemerkungen zur Lehre von der Zurechnung im Gebiete des Straf- 
<lb/>rechts, von Seuffert, 8. 1—9.

<lb/>1. Ueber den relativen oder absoluten Gesichfspunct, welcher sich bei
<lb/>dem Einiliisse des Affects in Bezug auf die Strafbarkeit einer Handlung
<lb/>aufstellen lasse. , 2. Ueber die Nothwendigkeit, die physische Gesundheit
<lb/>eines Angeklagten zu berücksichtigen. 3. Dass auch Schrecken, Furcht,
<lb/>Bestürzung und andere Affecte ausser dem Zorn Einliuss auf Zurechnung
<lb/>und Strafzumessung haben.

<lb/>Nebenvertriige, vermöge welcher der Gemeinsclmldner einigen seiner Gläu- 
<lb/>biger ausscrgerichtlich neben der offen gebotenen Dividende noch beson- 
<lb/>dere Vergünstigungen zusichert, begründen kein Klager echt. Von Dr.
<lb/>Geo, Karl Seuffert, S. 9 — 15.

<lb/>Zur Erläuterung der baier. G.O. XVIII. §. 13. Nr. 2.

<lb/>Von der Wirkung der Nichtigkeits-Qucrcl, Von Dr. G, K, Seuffert.
<lb/>8. 15. folg.

<lb/>Sie hat keinen Suspensiveffect, ausgenommen wenn dem Querulanten
<lb/>durch den Vollzug des angefochtenen Urtheils ein unersetzlicher Schaden
<lb/>zu gefügt wurde (G.O. XVI. §. 1. Nr. 8. §.2. Nr. 1.2.)$ jedoch müssen
<lb/>auch dann jedenfalls die Hechte des Gegners durch Veräusserungsvcrhote
<lb/>oder Deponirung* der schuldigen Summe sicher gestellt werden.

<lb/>Praktische Resultate der neuesten Literatur in der Lehre van den Einreden.
<lb/>Von Prof. Dr. von der Pfordten zu Würzburg. 8. 17 — 22.
<lb/>8. 33 — 40. 8. 65 — 71. 8. 65 — 93.

<lb/>Nach vorausgeschickten Bemerkungen über die Literatur thcilt der
<lb/>Verf. folgende Resultate mit: 1) die Bestätigung und ausführlichere Be- 
<lb/>gründung des Satzes, dass der acht römische Begriff der exceptio nicht
<lb/>gebraucht werden kann, um den heutigen processualischen Begriff der
<lb/>Einrede darauf zu bauen. 2. Die Entwickelung des Begriffs der Einrede
<lb/>in Harmonie mit der Beweistheorie durch AWrccht und Knigge, mit wel- 
<lb/>cher der Verf. im Wesentlichen übereinstimmt. 3) Unter den verschie- 
<lb/>denen Meinungen über die Natur der sog. exceptio legis Anastasianae
<lb/>vertheidigt der Verf. diejenige, nach welcher sie eine negative Litiscon-
<lb/>testation sein soll. 4) Rücksichtlich der sog. exceptio non adimpleti con- 
<lb/>tractus entscheidet sich der Verf. für die ältere Meinung, nach welcher
<lb/>sie ebenfalls einen Theil des Klaggrundes laugnet.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d.RW. Jalirg. II. II. 7.
</p>
            <p>

               <lb/>44
</p>

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                n="666"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>666 Blätter für Reclitsanwendung.

<lb/>Zur Lehre v6m Executivproccsse. Von Glück, 8. 22 — 26.

<lb/>Die Frage: ob auf eine Urkunde, in welcher sich keine Bestimmung
<lb/>über den Zahlungstermin befindet, der Executivprocess begründet werden
<lb/>könne? wird vom Verf. nach gemeinem und baierscliem'Recht bejaht.

<lb/>Eigentümlichkeiten der fränkischen Provincial- und Slalülar - Rechte.
<lb/>Von Dr. G. K. Senffert. 8. 26 — 30. .

<lb/>Ueber die in diesem Rechte wesentlich modificirte Alimentations:Ver-
<lb/>bindlichkeit zwischen Aeltern und Kindern.

<lb/>Zur Lehre vom Schmerzengeld. (Nach preussischem Rechte.) 8. 3O — 32.
<lb/>Die Zuerkennung des Schmerzengeldes ist davon abhängig, dass sich
<lb/>der Verletzte einer Cur unterworfen hat.

<lb/>Zur Lehre vom forum rei sitae. Vom A.G.R. Arnold. 8. 40 — 44.
<lb/>Wenn zu einem gebundenen Gntscomplex ein Grundstück gehört, wel- 
<lb/>ches in einem andern Gerichtsbezirke liegt, als der grösste Theil des
<lb/>Complexes, so sind die jenes einzelne Grundstück betreffenden Klagen
<lb/>bei dem Gericht anzubringen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt,
<lb/>nicht bei dem , in dessen Bezirk der‘Complex gelegen ist, von welchem
<lb/>jenes Grundstück einen Theil bildet.

<lb/>Zur Lehre von der Legitimation; namentlich, ob Gemeinden auch dann,
<lb/>wenn sie in einem Rechtsstreite als Beklagte auf treten, eines Streit-
<lb/>consenses bedürfen ? 8. 44 — 47.

<lb/>Diese Frage ist nach den Verordnungen vom 17. Mai u. 24. Septbr.
<lb/>1818. zu bejahen, da dieselben nicht Zwischen Anstellung der Klage und
<lb/>Vertlieidigung unterscheiden.

<lb/>Ist der Eid von Seiten einer Gemeinde von allen Gemeinde gliedern abzu-
<lb/>leisten? Wenn nicht— wer hat diejenigen, welche schwören sollen,
<lb/>zu wählen? 8. 49 — 58*

<lb/>Die erste Frage wird sowohl nach der B. G.O., als nach gemeinem
<lb/>Recht und der Praxis verneint. Die zweite Frage wird dahin beantwor- 
<lb/>tet, dass nicht der Gegner, wie Manche, namentlich Linde, behaupten,
<lb/>sondern die Gemeinde selbst zu wählen habe, und dass der Gegner blos
<lb/>seine etwaigen Erinnerungen gegen den Gewählten vortragen könne.

<lb/>Zur Lehre von der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision. 8. 59.
<lb/>bis 61. '

<lb/>Wern erstrichterliche Decrete, .welche in der Hauptsache verfügten,
<lb/>in der zweiten Instanz'aufgehoben, und durch Anordnung einer Verhand- 
<lb/>lung* oder Verhandlungs-Ergänzung ersetzt wurden, so findet hiergegen,
<lb/>wenn gleich der Ausspruch in Form eines Erkenntnisses erfolgte, ein
<lb/>selbständiges Rechtsmittel der Revision nicht Statt; es ist vielmehr die
<lb/>ergriffene Revision von dem Unterrichter znriiekzuweisen. Wenn aber
<lb/>dieser, seiner Obliegenheit nneingedenk, die Acten mit dem Revisionslibell
<lb/>an das Obergericht zur Beförderung an die 3te Instanz vorlegt, so hat
<lb/>der Richter 2ter Instanz diese Vorlage zu unterlassen, und nun seinerseits
<lb/>jene Zurückweisung auszusprechen. (Novelle v. 22. Juli 1819. §.18.24.)

<lb/>Wenn eine Gemeinde sich in einem Rechtsstreite eines andern, als des bei
<lb/>dem Gerichte aufgestellten Gemeindeanwalts bedienen will, so bedarf sie
<lb/>hierzu der Genehmigung der köjiigl. Regierung nicht. Vom Kreis- u.
<lb/>St.G.A. v. Tücher. 8. 61 — 63.

<lb/>Diess wird aus dem Regulativ zur Geschäftsführung der Verwaltung
<lb/>in den Ruralgemeinden Vi 24. Sept. 1818. §. 23. u. 25., ingl. aus §. 21.
<lb/>u. 22. desselben deducirt.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0083.tif"
                n="667"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>667
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Reclitsanwcndung.


<lb/>Zur Lehre von der unvordenklichen Verjährung. 8. 63. folg.

<lb/>Res merae facnltatis sind nur insofern auch dieser Verjährung ent- 
<lb/>zogen , als sie Handlungen sind, welche in keiner Beziehung den Cha- 
<lb/>rakter der Rechtsausübung an sich tragen, welche überall nur als Acte
<lb/>der freien Willkür erscheinen.

<lb/>Beitrage zur Lehre von der Liquidation im Concurse. durch Urkunden.

<lb/>8. 72—76.

<lb/>Einzelne Bemerkungen über die Production der Urkunden nach baier-
<lb/>schem Recht.

<lb/>Zur Lehre von Prioritätsstreiten. S. 76 —78.

<lb/>Bei Einweisungen der namentlich bezeichneten Gläubiger in die Ge- 
<lb/>haltsterz nimmt zuweilen der Eine oder der Andere eine vorzugsweise
<lb/>Befriedigung aus dem abgetretenen Gehaltstheile in Anspruch. Die übri- 
<lb/>gen Gläubiger sind aber nicht schuldig, sich — abgesehen von Einleitung
<lb/>des allgemeinen Concurses — in einen solchen Prioritätsstreit einzulassen.

<lb/>Beiträge zur Lehre vom Zeugenbeweise in Civil-Rechtsstreiten. 8. 78. bis

<lb/>80. 8. 95. folg. 8. 111. folg.

<lb/>Einfluss strafrechtlicher Processirung anf die Zengenschafts-Qualität
<lb/>nach baier. Recht. — Zeugen in eigener Sache. — Der Cedent als Zeuge
<lb/>im Streite des Cessionars gegen den Schuldner. — Der Schuldner als
<lb/>Zeuge in der Sache des Gläubigers gegen den Bürgen.

<lb/>Zur Lehre vom oberrieht erlichen Amte. S. 81—85.

<lb/>Spricht der Oberrichter aus, dass die Klage nicht, wie vom Unter- 
<lb/>richte r geschehen, abzuweisen sei, so ist die Sache an den Oberrichter
<lb/>devolvirt, wenn der Entscheidung des Unterrichters eine Prüfung des zur
<lb/>Begründung der Klage Vorgetragenen zum Grunde lag, sich also diese
<lb/>Entscheidung auf die Hauptsache bezog; dagegen ist die Sache an den
<lb/>vorigen Richter zur Fällung weiteren Erkenntnisses zurückzuweisen,
<lb/>wenn dem Ausspruche desselben nur die Würdigung einer Voreinrede,
<lb/>oder eines Nebenpunctes zumGrunde lag.

<lb/>Praktische Bemerkungen aus dem Gebiete des Strafrechts. 8. 93 — 95.

<lb/>Ueber Ausstellung eines falschen Attests. — Ueber den ausgezeichne- 
<lb/>ten Diebstahl durch Einbrechen.

<lb/>Zur Lehre von der Ungültigkeit der Immobiliar-Verträge wegen jüdischer

<lb/>Einmischung. 8. 97 —108.

<lb/>Bemerkungen über die diessfallsige Bestimmung der Verordnung an
<lb/>die oberpfälzische Landesdirection v. 30 ,Mai 1799., welche im ganzen
<lb/>Königreich mit Ausnahme der Provinz Bayreuth gilt, und nach welcher
<lb/>solche durch Unterhandlung eines Juden getroifene oder veranstaltete
<lb/>Contracte auf Beschwerde annullirt werden sollen»

<lb/>Zur Lehre von der Exccution. 8. 108 —111.

<lb/>Die Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen gegen die Fiscat- 
<lb/>beamten, welche die Rechte des königl. Fiscus in einem vor den Ge- 
<lb/>richten anhängigen Rechtsstreite zu vertreten haben, sofern es sich um
<lb/>die Prästation eines Factuins handelt, ist nicht zu rechtfertigen, vielmehr
<lb/>wird der Richter nach der Processnov. v. 1819. §. 30. am zweck massig- 
<lb/>sten immer erst den Vorschlag des Executionsmittels von der obsiegenden
<lb/>Partei abwarten»
</p>
            <p>

               <lb/>44
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0084.tif"
                n="668"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>668 Schics. Archiv für d. prakt. Rechtswissenschaft.
<lb/>Schlesisches Archiv für die praktische Rechtswissenschaft.

<lb/>Herausgegeben von C. F. Koch und G. ©. Baumeister,
<lb/>O. L. G.-Räthen. Zweiter Band, erstes Heft. Breslau, Ader-
<lb/>liolz, 1838. 216. S. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>No. 1. ErhschoUiseien. Laudemium. Descendente?f. Erbtheilung. Local-

<lb/>Observanz. (S. 1. flg.)

<lb/>Ein Descendent, welcher das zur Erbschaft gehörige Iaudemialpflich-
<lb/>tige Grundstück gegen Abfindung seiner Miterben bei der Theilung über- 
<lb/>nimmt, bezahlt — selbst wenn letztere erst L Jahre nach dem Krbanfall
<lb/>vorgenommen werden sollte — von den Quoten seiner Miterben kein
<lb/>laudemium. Die Ortsobservanz verpflichtet, wie ein Gesetz, alle Ortsein- 
<lb/>wohner. — Der §.65. tit. 25. Th. I. der A. G. O., nach welchem rechts-
<lb/>unkundigen Personen bei gerichtlichen Verhandlungen unter Strafe der
<lb/>Nichtigkeit Belehrung und Bedeutung zu geben ist, findet auch auf nicht
<lb/>processualische Verhandlungen mit Bauern Anwendung. Erbscholtiseien
<lb/>sind in rechtlicher Hinsicht den Rusticalgiitern gleichzustellen. —

<lb/>Diese Grundsätze haben in zwei Erkenntnissen des Geheimen Ober-
<lb/>Tribunals d. ao. 1835 und 1837 Bestätigung gefunden.,

<lb/>No. 2. Erbtheilung — Kauf — Laudemium — (S. 24. flg.).

<lb/>Mittheilung zweier fernem Rechtsfälle, in welchen die oben berührte
<lb/>Frage der Laudemialpflichtigkeit der Descendenten beiErbtheilungen nach
<lb/>dem angegebenen Grundsätze entschieden worden ist.

<lb/>No. 3. Laudemium — Ehegatte — Gütergemeinschaft. (S. 28. folg.)

<lb/>Für den Erwerb des Miteigenthums durch den Eintritt der ehelichen
<lb/>Gütergemeinschaft wird nach schlesischem Provinciairechte kein Laude-
<lb/>mium entrichtet. — Der hinterbliebene Ehegatte ist wegen dieses schon
<lb/>vorhandenen Mitbesitzes auch nicht schuldig, Lehnwaare zu erlegen,
<lb/>wenn er bei der Erbtheilung den Alleinbesitz erwirbt.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntniss des l'ten Senats des O.L.G. zu Breslau
<lb/>vom 21. Sept. 1836. und des 2ten Senats vom 8. Febr. 1838.

<lb/>No. 4. Confirmationsgebühren — Localobservanz — Grafschaft Gl atz*

<lb/>(S. 31. folg.)

<lb/>Confirmationsgebühren haben in der Grafschaft GIatz~ in der Regel
<lb/>die Natur der Laudemien. Das Recht, dieselben zu fordern, wird durch
<lb/>Localobservanz begründet und erwiesen. Die Einlegung der Revision mit
<lb/>eventuellem Vorbehalte der gleichzeitig eingereichten Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde für den Fall des Nichtvorhandenseins eines revisiblen Objects
<lb/>ist unsulässig.

<lb/>Bestätigt durch Erk. des Geh. O.-Tribunals vom 1. Decbr. 1837. und
<lb/>des 2ten Senats des O.L.G. zu Breslau vom 4. Mai 1837.

<lb/>No. 5. Confirmationsgebühren — Sporteln. (S. 40. folg.)

<lb/>Confirmationsgebühren oder Zählgelder sind für keine Grundabgaben,
<lb/>sondern für eine Gerichtssportel zu halten, wenn sie neben Laudemien
<lb/>Vorkommen. Dergleichen Gefalle können durch keinen Vertrag rechts- 
<lb/>gültig ausbedungen werden.

<lb/>Bestätigt durch Erk. des Geh, O.-Tribunals vom 17. Nov, 1837.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0085.tif"
                n="669"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Scliles. Archiv für (1. jirakt. Rechtswissenschaft. 669

<lb/>No. 6. Ausgedinge — Lnudemium — condictio indebiti — Vrkundenbeweis-
<lb/>Antrclung. (S. 46. folg.)

<lb/>Von dem Ansgedinge wird nach schlesischem Provincialrecht kein
<lb/>Lavidemiuin entrichtet. Das aus vermeintlicher Schuldigkeit vom Ausge- 
<lb/>dinge gezahlte Laudemium kann mit der condictio indebiti zurückgel’or-
<lb/>dert worden. — Eine unbestimmte Berufung auf gewisse Acten gilt für
<lb/>keine Antretung des Urkundenbeweises.

<lb/>Bestätigt durch Erkennt, des :1s teil Senats des O.L.G. zu Breslau
<lb/>vom 26. Mai und 6. Juli 1837., ferner des 2ten Senats vom 14. Seplbr.
<lb/>,1835. und vom 26. Januar 1837,, endlich des Geh. O.-Tribunals vom
<lb/>18. Juli 1826.

<lb/>No. 7. Wohnsitz — forum hereditatis — Halbgeschwister, (S. 66. folg.)

<lb/>Der Wohnsitz gilt blos dann als verändert, wenn die Absicht ihn zu
<lb/>verändern ausdrücklich ausgesprochen oder durch Handlungen, welche
<lb/>einer andern Deutung nach Maassgabe der Umstände nicht fähig sind,
<lb/>zu erkennen gegeben worden ist. — Der §. 32. der Einleitung zum Al lg.
<lb/>L.R., nach welchem in Ansehung des unbeweglichen Vermögens die Ge- 
<lb/>setze des Ortes gelten, wo sich dasselbe befindet, ist nur auf Handlungen
<lb/>unter Lebendigen, nicht auch auf die Erbfolge in Immobilien zu be- 
<lb/>ziehen. — Die Halbgeschwister werden nach schlesischem Provinciairecht
<lb/>von den vollbiirtigen Geschwistern bei der In testaterb folge ausgeschlossen.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntnisse des 2ten Senats des O.L.G. zu Glogau
<lb/>vom 2. Octbr. 1832. und des Geh. O.-Tribunals vom 26. Juli 1834.

<lb/>No. 8. Reprüsenialionsrccht — Seitenlinie. (S. 92. folg.)

<lb/>Es ist wirkliches, durch das Al lg. L.R. nicht Aufgehobenes Provinciai- 
<lb/>recht in Schlesien, dass das sogenannte Repräsentationsrecht in der Sei- 
<lb/>tenlinie auf die von Geschwistern abstammenden Kinder ersten Grades
<lb/>beschränkt ist.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des Gell. O.-Tribunals vom 25. Juli 1834.
<lb/>und vom 5 Septbr* dess. J., sowie durch Erkenntn. des 2ten Senats des
<lb/>O.L.G. zu Breslau vom 6. Juni 1837.

<lb/>No. 9. Erblose Verlassenschaflen — Gerichtsbarkeit — Sachsenrecht.

<lb/>fS. 110. folg.)

<lb/>In Schlesien ist mit der Gerichtsbarkeit auch das Recht auf erblose
<lb/>Verlassenschaften verbunden. In den Städten entscheidet darüber das
<lb/>Magdeburgische Weichbild. — Die Reception des früher gegoltenen Sach- 
<lb/>senrechts in Schlesien steht so allgemein fest, dass es keines besonderen
<lb/>Nachweises desselben in Hinsicht eines einzelnen Ortes bedarf, wo nicht
<lb/>besondere Dispositionen oder Observanz entgegen sind. — Wer im Nor- 
<lb/>maljahre 1740. im Besitz der Gerichtsbarkeit gewesen ist, der braucht
<lb/>nicht noch besonders nachzuweisen, dass er in diesem Jahre auch das
<lb/>Recht auf erblose Verlassenschaften ausgeübt habe. — Der Besitz eines
<lb/>vor dem Jahre 1740. ausgeiibten Rechts, welches nnr zu gewissen Zeiten
<lb/>ausgeübt werden kann, wird auch im Jahr 1740, als vorhanden ange- 
<lb/>nommen, wenn gleich sich in diesem Jahre und auch nachher keine Ge- 
<lb/>legenheit zur Ausübung dargeboten hat. — Eine Possessorienklage ist
<lb/>wegen des Rechts auf vacante Erbschaften gegen den Fiscus nicht zulässig.

<lb/>Bestätigt durch Erk. des Geh. O.-Tribunals vom 7. Octbr. 1823., vom
<lb/>6. Juni 1834. und vom 2. April 1835., sowie durch Erk. des 2ten Senats
<lb/>des O.L.G. zu Breslau vom 29, Juni 1837.

<lb/>No. 10. Wenzeslaus'schcs Rirchenrccht — Halbgeschwistcr — Erbfohjo.

<lb/>(S. 148. folg.)

<lb/>Obiges Kirchenrecht beruft die Halbgeschwister und die voilbürtigen
</p>

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                n="670"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>670 Scliles. Archiv für d. prakt. Rechtswissenschaft.

<lb/>nicht zugleich zur Erbfolge, vielmehr tritt nach demselben die halbe Ge- 
<lb/>hurt Dm einen Grad zurück.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des lsten Senats des O.L.G. zu Breslau
<lb/>vom 14. Septbr. 1836. -

<lb/>No. 11. Breslau — Gütergemeinschaft — Wcnzeslaus'sches Kirchenreclit.

<lb/>(8. 151. folg.)

<lb/>In dem Fürstenthum Breslau tritt die auf dein Lande Statt findende
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft sogleich mit Vollziehung der Ehe nur in den,
<lb/>vor der Säcularisation der geistlichen Güter, einer weltlichen Gerichts- 
<lb/>obrigkeit unterworfen gewesenen Dörfern ein. In den einem geistlichen
<lb/>Gerichtsherrn unterworfen gewesenen Ortschaften ist deren Eintritt durch
<lb/>die Geburt eines Kindes bedingt. Derselbe Unterschied gilt auch in den
<lb/>Breslauer Vorstädten, je nachdem die einzelnen Häuser früher dem Stadt-
<lb/>Landgüteramt oder der Jurisdiction eines geistlichen Gerichts unterworfen
<lb/>waren.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des 2fcen Senats des O.L.G. zu Breslau
<lb/>vom 5. Decbr. 1837.

<lb/>No. 12. Schäfereigercchtigheit — Pfarreien. (S. 162. folg.)

<lb/>Die Pfarreiäcker sind in Schlesien von der gutsherrlichen Schäferei- 
<lb/>gerechtigkeit nicht ausgenommen. Das Schafliutungsrecht erlischt durch
<lb/>blossen Nichtgebrauch nicht, so lange die Sache oder das Hecht, welche
<lb/>den Gegenstand des Eigenthums ausmachen, sich noch im Besitze des
<lb/>Kigenthümers befinden. ; .

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des Reyisionscollegn zu Breslau vom 11.
<lb/>November 1837.

<lb/>13. Vorkaufsrecht — Relract — Fideicommiss. (S. 173. folg.)

<lb/>Eine Disposition: dass ein gewisses Gut in den Händen einer be- 
<lb/>stimmten Familie verbleiben und desshalb die Mitglieder derselben, bei ver- 
<lb/>kommender Veräusserung, das Vorkaufsrecht haben sollen, ist kein Famitien-
<lb/>Fideicoinmiss und bedarf mithin der landesherrlichen Bestätigung nicht.

<lb/>Bestätigt durch Erk. des Geh. O.-Tribunals v. 23. Octbr. 1837.

<lb/>No. 14. FamUienfideicommiss — Errichtung durch Testament. (8.185. fg.)

<lb/>Bei Stiftung eines Famil.-Fideic. durch Testament ist es nicht nÖthig,
<lb/>die nach schles. Provinciairecht dazu erforderliche landesherrliche Bestä- 
<lb/>tigung vorher einzuholen; vielmehr ist der Vorsteher der dazu berufenen
<lb/>Familie schuldig, die Stiftungsurkunde zu verlautbaren und die Be- 
<lb/>stätigung nachzusuchen.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des 2ten Senats des O L G. zu Breslau
<lb/>vom 23 November 1837.

<lb/>No. 15. Fideicommiss — Bihliothcli — Gemälde — Pertinenzien. (S. 188. fg.)

<lb/>Die einem Familienfideic. als Zubehör zugeschlagenen beweglichen
<lb/>Sachen, wenn sie gleich nicht zum Landbau oder zur Viehzucht ge- 
<lb/>braucht werden können, insbesondere Bibliotheken oder Gemäldesamm- 
<lb/>lungen, sind nicht blos Pertinenzien des Fideicommisses, sondern auch
<lb/>Pertinenzien dss Fideicommisshauptgutes. Doch müssen sie nicht noth-
<lb/>wendig mit dem Hauptgute zusammen sub hasta gestellt, sondern können
<lb/>durch Auction verkauft werden. Eine solche Bibliothek oder Gemälde- 
<lb/>sammlung behalt obige Qualität auch in jedem später vermehrten und
<lb/>verbesserten Zustande.

<lb/>Bestästigt durch Erkenntn. des 2ten Senats des O.L.G. zu Breslau
<lb/>vom 25. November 1830.
</p>

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                n="671"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Sckles. Archiv für d. prakt.Reclitswissenschaft. 671

<lb/>No. 16. Brautabgabc, (Bedemund.) Gutsficrrliche Abgabe. (S. 197. fg.)

<lb/>i)ie an verschiedenen schles. Orten bei Verheirathungen der Kinder
<lb/>bäuerlicher Einsassen hergebrachte Abgabe.an die Gutsherrschaft ist, als
<lb/>ein Ausüuss der Untertänigkeit, mit der letzteren zugleich aufgehoben.

<lb/>Bestätigt durch Erkenn tu. des G. O.-Trib. vom 9. Juli 1832.

<lb/>* No. 17. Gemeinhcitstheilung — Schuldoiirung. (S. 201. folg.)

<lb/>Als Gemeinheit, bei deren Theilung die Dotation der Schule vorge- 
<lb/>schrieben ist, sind alle diejenigen ländlichen Grundstücke anzusehen,
<lb/>deren volles Eigenthum entweder mehreren Personen zugleich, oder zwar
<lb/>dein Einzelnen zusteht, wovon jedoch einzelne Nutzungsrechte von Meh- 
<lb/>reren ausgeiibfc werden. Wenn die Dotirung in Land besonders schwierig
<lb/>ist, so kann sie auch in Rente geschehen. Zur Dotirung sind nicht
<lb/>sämmtliche zur Schule geschlagene Wirthe und Gemeinden, sondern allein
<lb/>diejenigen Personen, welche Antheil an der Feldmark des Ortes haben,
<lb/>wo die Schule sich befindet, nach Verhältnis dieses Antheils verpflichtet.

<lb/>Bestätigt durch Recursbescheid des Minist, des Innern für Gewerb-
<lb/>angelegenbeiten vom 7. Juli 1837. ,

<lb/>No. 18. Prävention — Litispendenz — Ausländisches Gericht. (S.210. fg.)

<lb/>Die Prävention eines ausländischen Gerichts begründet bei hiesigen
<lb/>Gerichten den Einwand der Litispendenz. Der einmal angebrachte und
<lb/>begründete Einwand der Litispendenz kann nicht wieder zurückgenommen,
<lb/>sondern muss vom Richter ex officio berücksichtigt werden.

<lb/>Bestätigt durch Erkenntn. des G. O.-Trib. vom 12. April 1833.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0088.tif"
             n="672"
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         <div xml:id="d15022e11241" n="IV.">
      
            <head>Nachweisung von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>IV. Hfacliweisang; von Recensionen
<lb/>in andern Zeitschriften.

<lb/>Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung*, 1838.
</p>
            <p>

               <lb/>18. April. Nr. 69. S. 68 — 72.

<lb/>Das gutsherrlich - bäuerliche Yerhaltniss in Deutschland; a) wodurch es
<lb/>entstanden, verbreitet-und erschwert, ja hie und da bis zur sclavischeu
<lb/>Gutseigeuhörigkeit oder Leibeigenschaft hinabgedrückt worden ist u.
<lb/>s. w. b) nebst den Einwirkungnn und Folgen, welche von ebendaher,
<lb/>nicht blos der Zustand der Guts- und anderen Bauern, sondern über- 
<lb/>haupt auch der öffentliche Zustand u.L.w. erlitten haben; enthüllt
<lb/>und die darüber verbreiteten und begünstigten Irrthümer widerlegt,
<lb/>von Dr. Job. Christian Fleischhauer. Neustadt a. O., Wagner^ 1837.
<lb/>XXII. u. 404. 8. 6. (2 Tlilr.)

<lb/>„Der Yerf. dieser Schrift hat sich durch eine frühere über den Adel
<lb/>bekannt gemacht. Beide müssen als Parteischriften betrachtet werden,
<lb/>obgleich der Yerf. ganz unparteiisch erscheinen will, der nur die streng- 
<lb/>ste und gründlichste Wahrheit darstelle. Wir sind auch überzeugt, dass
<lb/>er den redlichsten Willen und das aufrichtigste Streben hat, nur Wahres
<lb/>und Gutes zu lehren, und dass er nicht aus irgend einer unlauteren
<lb/>Nebenabsicht zu den Grundsätzen sich bekennt, die er aufstellt. Gleich- 
<lb/>wohl können wir die hier vorgetragenen Lehren nur als ullraliberal be- 
<lb/>zeichnen".„Der Yerf. behauptet nämlich, dass alle gutsherrlich-

<lb/>häuerlichen Lasten nur durch Gewalt u. s. w. oder auf unrechtmässige
<lb/>Weise überhaupt begründet worden seien, und dass sie daher auch samt»
<lb/>lieh ohne alle Entschädigung aufgehoben werden müssten. — Was die
<lb/>Beweisführung hinsichtlich der gedachten geschichtlichen Rechtsverhältnisse
<lb/>betrifft, so soll ihr zunächst eine gewisse Gründlichkeit nicht abgespro- 
<lb/>chen werden. . Doch ist es zu bedauern, dass der Yerf. auf die bedeu- 
<lb/>tenden, zahlreichen Forschungen, die gerade auf diesem Felde in diesem
<lb/>Jahrhundert angestellt worden sind, fast gar keine Rücksicht genommen
<lb/>hat. Deshalb wird zunächst der Germanist aus der vorliegenden Schrift
<lb/>nichts Neues lernen; und der Yerf. würde durch die Kenntniss der neue- 
<lb/>ren, hierher gehörigen Literatur sich zu überzeugen vermocht haben,
<lb/>dass die Ansichten, welche er aufstellt, insofern sie nicht Uebertreibungen
<lb/>enthalten, von Andern oft schon ausgesprochen worden sind." Der Rec.
<lb/>hebt hierauf noch einzelne Irrthümer in der Beweisführung des Verfs.
<lb/>hervor, beleuchtet sie, bedauert zum Schluss, dass er den Ansichten eines
<lb/>Mannes nicht beitreten könne, der das Gute und Wahre will, und nur
<lb/>in Selbsttäuschung befangen ist, und spricht die Leberzeugung aus, dass
<lb/>'die vom Yerf, anfgestellten Grundsätze sich nicht verwirklichen lassen.
<lb/>(Rec. J. ir. L.)
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0089.tif"
                n="673"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>673
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliwcisnng von Rcccnsioncn.


<lb/>19. ErgänzungsbVdUer, AY. 25. 26. S» 193 — 207.

<lb/>Interessante Rechtsverhältnisse zwischen Christen und Juden als Reli- 
<lb/>gions-Parteien betrachtet, insonderheit staatskirchenrechtliche und
<lb/>kirchenrechtliche Erörterung der Fragen; I. Ueber die Möglichkeit
<lb/>der Ehen zwischen Christen und Juden, so wie wegen einem (eines)
<lb/>dafür allgemein befriedigenden Copulations-Ritual(s); dann II. Hin- 
<lb/>sichtlich eines Verbotes der Beschneidung an unehelichen Knaben
<lb/>christlicher Väter und jüdischer Mütter u.s. w. Ein Versuch von
<lb/>Dr. J. 8. Klüber. Dinkelsbühl, Walter, 1834. XXIX. u. 80. 8. 6.
<lb/>(10 Gr.)

<lb/>„Rhapsodische Bemerkungen über die bürgerliche und religiöse Ver- 
<lb/>besserung der Israeliten.— Wir stimmen mit den Grundsätzen des

<lb/>Yerfs., in sofern sie nicht hin und wieder durch Mystiticationen verdunkelt
<lb/>werden, vollkommen überein; wir ehren seinen Zweck, dieselben in den
<lb/>vorliegenden Erörterungen geltend za machen, und die Bescheidenheit,
<lb/>mit weicher er zu diesem Behufe fremde Prüfung in Anspruch nimmt,
<lb/>deren Ergebnisse er dankbar zu benutzen verspricht; doch erlauben wir
<lb/>uns sogleich die Bemerkung, dass weder die Art und Weise der Aus- 
<lb/>führung, noch die Form des Vortrags der Würde des Gegenstandes und
<lb/>den Forderungen der Wissenschaft wünschenswürdig entsprechen.“ Diess
<lb/>weist der Rec* durch eine ins Einzelne gehende Beleuchtung des Inhalts
<lb/>der Schrift nach. Sodann rügt er die „IXeberfüIlung mit Gegenständen,“
<lb/>in Folge welcher sich nicht selten mit der Hauptsache in keiner oder nur
<lb/>entfernter Verbindung stehende Bemerkungen linden; derselben schreibt er
<lb/>es auch zu, dass die Bearbeitung des Hauptmaterials manche Btössen dar- 
<lb/>biete, namentlich Mangel an logischer Eintheilung, Ungleichheit, holprigen
<lb/>und schleppenden Gang des Styls, Dunkelheit, Unbestimmtheit und Ungründ- 
<lb/>lichkeit einzelner Behauptungen, Ungenauigkeit mehrerer Anführungen,
<lb/>grammatische Unrichtigkeiten. Zum Schluss bemerkt er: „Nach allem
<lb/>Bisherigen bedarf es wohl kaum einer Bemerkung, dass die vorliegende
<lb/>Schrift höchstens nur als ein schwacher Anfangsversuch auf einem unge- 
<lb/>bahnten Wege, als Vorläufer einer vollendeteren Bearbeitung gelten
<lb/>kann" u. s.w. (Rec. (?. //. /.) ' ^
</p>
            <p>

               <lb/>20. Erganzungsbläi Icr. Nr. 26. S, 207. folg.

<lb/>Brevis disputatio, in quae Graecorum et Romanorum de exilii poena
<lb/>sententia explicatur. Göttingen, Dieterich, 1838. 11. S. 4.

<lb/>„Dieses, zum Prorectoratswechsel der Univ. Göttingen geschriebene
<lb/>Programm ist gleich merkwürdig durch die Wahl des Stoffes, wie durch
<lb/>die Bearbeitung desselben." Es ist mit Rücksicht auf die bei der Georgia
<lb/>Augusta eingetretenen Zeitumstände geschrieben. „Was die Behandlung
<lb/>des Stoffes anlangt, so zeugt dieselbe abermals von der Alterthumskunde
<lb/>und Belesenheit des Verfs,; das Ganze würde aber vielleicht lichtvoller
<lb/>geworden sein, wenn er gleich von Vorn herein den Unterschied der
<lb/>Wörter exilium, relegatio, deportatio festgesetzt hätte." Nachdem der
<lb/>Rec. noch die zwei Hauptpuncte, auf welche die historische Deduction
<lb/>des Verfs. vorzüglich gerichtet zu sein scheine, angegeben bat, bemerkt
<lb/>er, dass man irrthümlich Mitscherlich. als, Verf. genannt habe,* er be- 
<lb/>zeichnet denselben nach Inhalt und Schreibart so, dass man nur an It.
<lb/>0. Müller denken kann. (Rec. D.. st.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0090.tif"
                n="674"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>674 Nachweisung von Rccensionen.


<lb/>21. April. Nr. 75. 76. «. 113—126.

<lb/>Die Geschichte meines Austritts aus dem Staatsdienste nach den Ori-
<lb/>ginal-Actenstücken. Für Geschichte und Rechtswissenschaft u.s.w.,
<lb/>vom Geh.-Just.-R. Dr. GraevelL 2 Theile. Jena, Schreiber, 1837.
<lb/>VI.U.406.U.3S8.S. in 8. (5 Thlr.) (VgUahrb. 1837. H. 10. 8.934. ff.)

<lb/>Der Rec. rühmt im Eingänge die Kenntnisse und persönlichen Ei- 
<lb/>genschaften ries Verfs.; von welchen diese Schrift zur Genüge Kunde gebe.
<lb/>Er geht sodann auf „das Interessante und Allgemeine“ in derselben über,
<lb/>indem er zuerst das „politische Glaubensbekenntnisse des Verfs., und so- 
<lb/>dann „seine meisterhaften Ermahnungen an die deutsche Jugend“ aus- 
<lb/>führlicher darlegt und mittheilt. (Rec. «.«.)
</p>
            <p>

               <lb/>22-30. April. Nr. 78 — 80. S. 137—160.

<lb/>Schriften über die Angelegenheit des Erzbischofs von Cöln.

<lb/>Nach einleitenden Bemerkungen über diese Angelegenheiten und den
<lb/>Erzbischof selbst beurtheilt der Rec. folgende Schriften:

<lb/>a) Der Erzbischof von CÖln, dem. Äug. Freih. v. Droste zu Vischering,
<lb/>seine Principien und seine Opposition u.s.w. Leipzig, Brockhaus,
<lb/>1837. 71. 8. 8. (8 Gr.)

<lb/>Diese gegen den Erzbischof gerichtete Schrift möge wohl von einem
<lb/>Staatsmanne herrühren, trage aber nicht einen offici eilen Charakter.

<lb/>b) Darlegung des Verfahrens der preußischen Regierung gegen den
<lb/>Erzbischof von CÖln. Vom 25. Nov. 1837. 1838. 40. u. 48. 8. 4.

<lb/>Der Rec. verbreitet sich hier 8. 140 —152. über die vier Beschwerden
<lb/>gegen den Erzbischof, indem er nachzuweisen sucht, dass dieselben voll- 
<lb/>kommen begründet seien.

<lb/>c) Die katholische Kirche in der preußischen Rhein-Provinz und der
<lb/>Erzbischof Clemenz August von Cöln u. s. w. Von einem Sammler
<lb/>historischer Urkunden. Frankf. a. M., Brönner. VIII. u. 152. S. 8.

<lb/>Diese Schrift enthalte ausser dem, was die officielle Darlegung mit- 
<lb/>theile, auch noch einiges Andere, nicht Unwichtige. — Der Verf. gehöre
<lb/>nach seinen Aeusserungen gegen das Bestreben, durch constitutioneile
<lb/>Formen dem Öffentlichen Leben eine feste Grundlage und Richtung za
<lb/>geben, nicht za denen, welche über die zwischen der Kirche und der
<lb/>Regierung eines grossen Staates ausgebrochene Differenz darum einige
<lb/>Schadenfreude empfinden, weil sie für demokratische Tendenzen etwas
<lb/>Ersprießliches erwarten. .

<lb/>d) Beurtheilung der Thatsachen, durch welche die Maassnahmen der
<lb/>preußischen Regierung gegen den Erzbischof von Cöln u. s. w. her- 
<lb/>beigeführt worden sind u. S. w. Von einem Freunde der Wahrheit
<lb/>und der katholischen Kirche. Frankfurt a. M., Osterrieth, 1838.
<lb/>60.8. kl. 8.

<lb/>Diese Schrift enthalte noch manche Züge, welche die ganze Ent- 
<lb/>wickelung der Sache in ein helleres Licht setzen. Sie habe, schon nach
<lb/>acht Tagen eine zweite, vermehrte Auflage erlebt, aus welcher noch
<lb/>deutlicher hervorgehe, dass in ihr eigentlich die Sache der wissen- 
<lb/>schaftlichen Auctorität gegen die hierarchische Willkür geführt werde.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0091.tif"
                n="675"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Nacliweisung von Reccnsionen* 675


<lb/>e) Auflehnung und Umtriebe des Erzb. v. CÖIn u.s. w. gegen König
<lb/>und Staat u.s.w. Quedlinb. u. Leipzig, Basse, 1838. 104. 8. 8.

<lb/>Der Rec. giebt den Inhalt an.

<lb/>f) Der Erzb. von Cöln und die preuss. Staatsregierung. Von einem
<lb/>Katholiken. Rudolstadt, Fröbel, 1838. 39. 8. 8.

<lb/>„Eine einfache Darlegung der Beschwerden, welche zwar keine neuen
<lb/>Aufschlüsse giebt, auch nicht tief in die Sache eingeht, aber in einem
<lb/>ruhigen und ernsten Ion die Nothwendigkeit der gegen den Erzbischof
<lb/>ergriffenen Maassregeln anerkennt.“

<lb/>0) * Die Rechtsgrundsätze in der erzbischöflichen Streitsache. Vom
<lb/>Landgerichtspräsidenten Kessel in Saarbrücken. Frankfurt a. M.,
<lb/>Naumann, 1838. - 72. S. 8.

<lb/>„Eine gemeinfassliche Zusammenstellung der verschiedenen in der
<lb/>Sache des Erzb. zur Anwendung kommenden Landesgesetze.“

<lb/>fi) Die römisch-hierarchische Propaganda, ihre Partei, Umtriebe und
<lb/>Fortschritte in Deutschland. Mit Rücksicht auf die Opposition des
<lb/>Erzb. v. Cöln u.s-w.r vom Yerf. der Schrift: „Der Erzb. v. CÖIn,
<lb/>seine Principien u. Oppos. Leipz., Brockh., 1838. 4VLu. 71..S. kl. 8.

<lb/>Der Rec. giebt1 den Inhalt an,

<lb/>1) Die Römische Curie im Kampf um ihren Einfluss in Deutschland,
<lb/>u.s. w. Vorn Yerf. der Schrift: „Der Erzb. V. Cöln u, s.w. Leipzig,
<lb/>Brockhaus, 1838. X. u. 58. S. 8.

<lb/>Nach einer Inhaltsangabe bemerkt der Rec., dass es kaum nöthig sei,
<lb/>das Chimärische der Wünsche und Vorschläge des Vevfs. (Aufhebung des
<lb/>Cölibats und Gründung einer unabhängigen deutschen katholischen Kirche)
<lb/>ausführlich aus einander zu setzen. (Fortsetzung folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>“31. 32. Mau Nr. 83 — 85. S. 177. folg.

<lb/>Das Recht der Anwachsung bei dem testamentlicken und gesetzlichen
<lb/>Erbrechte, und bei (siel) Legaten oder Fideicoinmissen. Ilein aus
<lb/>den Quellen dargestellt von Dr. M. S. Mayer, Prof, in Tübingen.
<lb/>Tübingen, Osiander, 1835. 300. 8. 8. (1 Th Ir. 3 Gr.)

<lb/>Das altcivile und Justinianeische Anwachsungsrecht bei Legaten , und
<lb/>die caducarischen Bestimmungen der Lex Julia et Papia. Eine Re- 
<lb/>vision dieser Lehre von Dr. Karl Alb. Schneider. Berlin, Natorff u.
<lb/>Comp., 1837. VI. und 309. 8. 8. (1 Thlr. 16 Gr.) (Yergl. Jahrb.
<lb/>oben 8. 307. ff.)

<lb/>„Es ist wohl kaum möglich, dass zwei, denselben durchaus positiven
<lb/>Gegenstand behandelnde Schriften in der Methode sowohl, als in den
<lb/>Resultaten, mehr von einander abweichen, als die beiden hier angezeig- 
<lb/>ten. Selten wird es aber auch weniger zweifelhaft sein, welcher der Vor- 
<lb/>zug gebühre: Rec. gestellt ihn unbedenklich der zweiten zu.‘f Nach die- 
<lb/>sem Anfang tadelt nun der Rec. zunächst an der ersteren Schrift, dass
<lb/>ihr Yerf. „mit einer gewissen Vornehmheit und Selbstgenügsamkeit ge- 
<lb/>arbeitet habe, welche ihn ungaclitet seiner im Ganzen genauen Kenntniss
<lb/>der Quellen und eines klaren Urtheils, dennoch das Ziel gänzlich ver- 
<lb/>fehlen liess.“ Als Zeichen jener beiden Fehler giebt nun der Rec. haupt- 
<lb/>sächlich das Ignoriren der gesaminten Literatur nnd der abweichenden
<lb/>Meinungen Anderer an, welches durch die ungeschickte und mindestens
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0092.tif"
                n="676"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>676 Nachwcisnng von Rccensioncn.

<lb/>nichtssagende" Bemerkung, dass der Verf. rein nach den Quellen gearbeitet
<lb/>habe, nicht gerechtfertigt werde. Hiernächst wird vom Kec. der Inhalt
<lb/>dieser Schrift näher bezeichnet,'und dabei getadelt, dass die Darstellung
<lb/>sich nicht an den geschichtlichen Entwickelungsgang angeschlossen habe,
<lb/>sowie dass manche Erörterungen entweder ganz übergangen, z.B. eine
<lb/>zusammenfassende Betrachtung des verschiedenen Grnndprincips der An- 
<lb/>wachsung bei letztwilligen und bei gesetzlichen Successionen, die Schen- 
<lb/>kung von Todeswegen u. a.m., oder nur gelegentlich berührt sind, wie
<lb/>das Anwachsungsrecht beim ususfructus. Dagegen lobt der Bec. an der
<lb/>zweiten Schrift eine noch genauere Quellenkenntniss und eine gewissen- 
<lb/>hafte Berücksichtigung wenigstens der neueren Literatur; dass er die
<lb/>Glosse nnd die grossen Exegeten des l6ten Jahrhunderts nicht beachtet
<lb/>hat, ist nicht zu billigen. Der Plan der Schrift wird als der einer ge- 
<lb/>schichtlichen Entwickelung gelobt; und nur gerügt, dass das Verhältnis
<lb/>der Fideicoinmisse zur Anwachsung nicht ausführlicher und die Schen- 
<lb/>kung Todeshalber gar nicht erörtert wurde. Der Rec. wendet sich so- 
<lb/>dann zu den in beiden Schriften gewonnenen Resultaten, welche er mit
<lb/>vielen Bemerkungen begleitet, meistens zu Gunsten der zweiten Schrift
<lb/>in Lehren, welche beide behandelt haben. — ,,Rec. schliesst mit der
<lb/>Versicherung, dass die zweite Schrift als eine wahre Bereicherung unserer
<lb/>Literatur betrachtet werden darf, und die Wissenschaft gefördert hat."
<lb/>(Rec. Pf.)
</p>
            <p>

               <lb/>33 .Mau Nr. 85. S. 194— 196.

<lb/>Vorlesungen über sammtliche Hauptfächer der Staats- und Rechts- 
<lb/>wissenschaft. Zmn Selbststudium für jeden Staatsbürger allgemein
<lb/>Verständlich bearbeitet von Anton Barth, rechtskundigem Bürger- 
<lb/>meister. Augsburg, Jeniscii u Stage. 2. Bd. 1835. 519. S. 3. Bd.
<lb/>1836. VI. u. 781. S. 4. Bd. 1837. IV. u. 501. 8. 8. (Der Bd. 2 Tlilr,)

<lb/>Unter Beziehung auf die Anzeige des 1. Bdes. in dieser A.L.Z. 1835,
<lb/>Nr 14. u. 123. bemerkt Rec., dass das Buch „etwa zur Lecture von
<lb/>Studirenden, oder auch für Ausstudirte, die das Gedächtniss ihrer Uni-
<lb/>versitätsjalne wieder auffrischen wollenseinen Nutzen haben möge,
<lb/>dass es aber seiner nächsten Bestimmung, für unstudirte Staatsbürger,
<lb/>wenigstens im privatreclitticlien Theile, nicht entspreche. „Nicht dass es
<lb/>an Klarheit der Darstellung gehräche; aber der Verf. hat sich nicht in
<lb/>die Lage derer hineindenken können, denen die ihm und jedem Juristen
<lb/>geläufigsten Grundbegriffe völlig unbekannt sind." Nachdem der Rec.
<lb/>diess weiter ausgeführt, giebt er zum Schluss noch den Inhalt der obigen
<lb/>drei Bände an. (Iiec. L. B. F.)
</p>
            <p>

               <lb/>34 — 43. Mai. Nr. 98 — 10Q. S. 297 — 319-

<lb/>Schriften über die Angelegenheit des Erzbischofs von CÖfn. (Fortsetzung.)

<lb/>k) Der Erzbischof von CÖln in Opposition mit dem prenss. Staatsober- 
<lb/>haupts ii.s. w. Vom Herausgeber des-kanonischen Wächters (Reg.R.
<lb/>Alex. Müller). Karlsruhe, Müller. VIII. u. 363. 8. 8.

<lb/>Der Verf., „schon aus seinen früheren Schriften als eifriger Gegner
<lb/>der Priesterherrschaft bekannt, tritt, diesen Grundsätzen gemäss, ent- 
<lb/>schieden auf die Seite der weltlichen Macht gegen den Erzbischof und
<lb/>Rom." Der Rec. bezeichnet den Inhalt und die Tendenz der Schrift;
<lb/>er bestreitet die vom Verf. behauptete Fortdauer oder nothwendige Wie- 
<lb/>derherstellung des Corpus Evangelicorum, und tadelt den Mangel an
<lb/>Gründlichkeit und Vollständigkeit in dem Abschnitt über die gemischten
<lb/>Ehen, über welche er sich weitläufiger verbreitet.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0093.tif"
                n="677"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>NacliWeisung von Reccnsioncn. 677

<lb/>t) Entweder — Oder: Wem ist zn trauen, der Krone oder der Bischofs- 
<lb/>mütze; Beleuchtung der politischen und religiösen Principien der
<lb/>Partei des Cölner Erzbischofs; von einem Geistlichen, der ausge- 
<lb/>schlafen u.s. w. Stuttg., Schweizerbart, 1838. XIV. u. 194. 8. 8.
<lb/>Der Bec. tadelt die „frivole Behandlung“ des Gegenstandes.

<lb/>m) Die Tiare und die Krone, oder der Kampf zwischen Rom und Berlin.
<lb/>Mit allen Actenstiicken, welche sich vauf die Cölner Sache beziehen,
<lb/>urkundlich, unparteiisch und umfassend dargestellt. Ebendas. 1838.
<lb/>200. S. kl. 8. •

<lb/>„Die Schrift hält ziemlich, was der Titel verspricht.“ Der Rec. tadelt
<lb/>Einzelnes, besonders die Darstellung im 2. Cap., worin die Stellung
<lb/>Preussens gegen die römische Kirche entwickelt werden soll.

<lb/>w) Stimme aus Baiern an die Berliner Protestanten u.s.w., von einem
<lb/>Zuhörer des verstorb. Hermes, aber keinem Anhänger seiner Lehre.
<lb/>Regensburg, Reitmayer, 1837. 40. S. 8.

<lb/>o) Des Freih. CI. A. v. D.-F., zeith. Erzb. zu CÖIn am Rhein gewalt- 
<lb/>same Wegführung von seinem erzbischöfl, Sitze, oder: Blicke eines
<lb/>Süddeutschen nach Rom und Berlin. Straubing, Schorner, 1838. 18 8. 8.

<lb/>Beide Schriften sind ,,nur Declamationen für den Erzbischof und die
<lb/>vorgeblich gefährdete katholische Religion.“

<lb/>p) Der Erzb. v. Cöln, CI A. v. D. zu F, in seinem Verhältnisse zur
<lb/>röm. Curie und zum Cabinet von Berlin. Von Dr. Seitz* Friedberg
<lb/>in d. Wetterau, Bindernagel, 1838. 60. 8. kl. 8.

<lb/>y) Die Gefangennelimung des Erzb. v. CÖIn und ihre Motiven. Recht- 
<lb/>lich erörtert von einem prakt. Juristen. Frankfurt a. M., Osterrieth,
<lb/>1837. IV. u, 87. 8. 8.

<lb/>Diese Schriften unternehmen „eine gründlichere Verteidigung des
<lb/>Erzb. nach kirchenrechtlichen Principien.“ Der Rec. bestreitet einzelne
<lb/>Sätze in der ersteren Schrift, rühmt aber dem Verf. nach, „dass er mit
<lb/>Gründlichkeit, Anstand, und selbst Unparteilichkeit geschrieben hat.“
<lb/>Die letztere Schrift „ist .grösstentheils gegen eine ältere (angeblich von
<lb/>Rehfues) gerichtet.“ Der Rec. beleuchtet und bestreitet die Hauptsätze
<lb/>desselben bei Gelegenheit der folg. Schrift7

<lb/>r) Die Wahrheit in der //ermesschen Sache zwischen der kathol.-tlieol.
<lb/>Facultät zu Bonn und dem Hin. Erzb. v. CÖIn. Darinst., Leske, 1837.
<lb/>VIII. u. 56. 8. kl. 8.

<lb/>Angabe des Inhalts ; das Benehmen des Erzb. gegen die Facultät wird
<lb/>in dieser Schrift gemissbiJJigt.

<lb/>§) Die Cölner Frage, geprüft nach rhein. Gesetzen von einem Rhein- 
<lb/>länder. Glossen zu der, Schrift eines prakt. Juristen. Frankf. a. M.,
<lb/>Naumann, 1838. 90. S. 8.

<lb/>Eine „einfache und richtige Darstellung der Thatsachen“ und Wider- 
<lb/>legung von Lit. 9.

<lb/>t) Polemische Blätter. Herausgegeben vom Verf. der Schrift: „Der
<lb/>Erzb. v. CÖIn, seine Principien und Opposition. Erste Sammlung.
<lb/>Leipzig, Engelmann in Comm,, 1838. VI. u. 97. 8. 8.

<lb/>Diese Schrift gehört hierher nur wegen Nr. 1.: Materialien zur Bio- 
<lb/>graphie und Charakteristik des Erzb. Freih. v. D.- F., angebl. Uebersetzung
<lb/>eines Jatein., vor der Gefangennehmung gedruckten Originals (Commoni- 
<lb/>torium ad Re v. et Hl. Dom. CI. Aut/.y Arclnep. Colon, de. Lyon, Chnrlicry
<lb/>1837.). Der Rec. betrachtet jedoch dieses Sendschreiben nur „als eine
<lb/>Form, in welcher man die Schattenseiten in dem Charakter und der
<lb/>Amtsführung des Erzb. hervorlieben wollte.“
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0094.tif"
                n="678"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>678
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweispng von Reccnsioncn.


<lb/>44. Juni. Nr. 103. S. 337 — 341.

<lb/>Das Schäfereirecht nach gemeinem Hechte, und mit besonderer Rück- 
<lb/>sicht auf die Gesetze mehrerer deutschen Staaten für Juristen und
<lb/>Landwirte bearbeitet von J, Scholz dem Dritten, O.A.- n. L.G.-
<lb/>Procrirator zu Wolfenbüttel. Mit einer Vorrede vom Geheimenrathe
<lb/>Dr. Mittcrmmcr, Prof, zu Heidelberg. Braunschweig, Vieweg, 1837.
<lb/>XXXVIII. u. 398. S. 8. (2 Tlilr. 8 Gr.)

<lb/>Der Kec. beginnt mit Bemerkungen über die Mängel in der jetzigen
<lb/>Behandlungsweise des deutschen Hechts, indem er sich deshalb auf die
<lb/>Vorrede Miltermniefs zu dieser Schrift bezieht, in welcher dieselben
<lb/>dargelegt werden. Br hebt sodann aus eben dieser Vorrede das Urtheil
<lb/>über das obige Werk aus, und fügt hinzu, dass „besonders der Praktiker
<lb/>in dieser Schrift eine, oft vergebens ersehnte Stütze finden“ werde. Er
<lb/>bezeichnet sodann die Tendenz der Schrift naher, und giebt eine Ueber-
<lb/>sicht des „reichen und schätzbaren“ Inhalts derselben, unter steter Be- 
<lb/>lobung der Leistungen des^ Verfs. — ,,Wjr schliessen mit dem Wunsche,
<lb/>der Verf. wolle, wie er in der Vorrede versprochen, die ferner beab- 
<lb/>sichtigten Werke über Pachtrückstände u. dgl. uns nicht lange vorenthal- 
<lb/>ten , und die Wissenschaft mit weiteren Bearbeitungen der wichtigsten
<lb/>Tlieile aus dem Gebiete der landwirtschaftlichen Rechtskunde baldmög- 
<lb/>lichst bereichern. Dass, wie er zu besorgen scheint, ungünstige Urtheiie
<lb/>seine Kräfte lähmen werden, wird sich — wir glauben, es versichern zu
<lb/>können — nicht ereignen.“ (Rec. Shr.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0095.tif"
             n="679"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0095"/>
         <div xml:id="d15022e12020">
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d15022e12025" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Römisches Recht in Frankreich</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Römisches Recht in Frankreich.

<lb/>Das in Öen Miscellen dieser Jahrb., vor. Jahrg. 8. 954. angekündigte
<lb/>Werk Blomieaus ist seit Kurzem iin Buchhandel erschienen unter dem
<lb/>Titel: Jjistilutcs de VEmpercur lustinien, trdduites cn Francais, avec Je
<lb/>texte ßn regard; suivies d\m choix de lextes iuridiques relatifs a Vhistoire
<lb/>externe du Droit Romain et au Droit Priue Anteiustinien, recueil public
<lb/>par M. Blonden u (professeur de Droit Romain et Dogen de In Faculfe
<lb/>de Droit a Paris), Paris, (Videcoq, libraire cditeur) 1838. 8. 2 Tlieile.
<lb/>Der erste Theil zu XII. u. 464., der zweite Theil zu X. u. 470. Seiten.
<lb/>Der erste Theil enthalt nach Vorausschickung;, der Inhaltsangabe die /rr-
<lb/>skr'lttlronett Justinian's mit franz.Uebersetzung und index titulorum (S.l-369 );
<lb/>die 118. u. 127. Novelle mit erklärenden Anmerk. (S. 369—387); tablcau
<lb/>chronologique de Vhistoire du Droit romain ebenfalls mit Anmerk. (8.388.
<lb/>bis 408.); fable alpkabetique des lois, plcbiscites et senntusconsultes avec
<lb/>Vindication de leurs dates (S. 409—413.); turisconsultes romains, nämlich
<lb/>Verzeichniss und kurze Lebensbeschreibung der vornehmsten Juristen
<lb/>nebst der Geschichte der Schulen (8. 4l4— 428.); de la dccadencc du
<lb/>Droit romain et de ses destinees tant cn Orient, qu'en Occident nebst ge- 
<lb/>schichtlichen Tabellen seit dem Tode Justinians bis 1453. (S. 429—464.).
<lb/>Den Institutionen liegt die Recension des Cuias zu Grunde, mit Benutzung
<lb/>der Beck’schen und Schräder’sehen Ausgabe, und theilweisen Verbesserun- 
<lb/>gen. Die übrige Behandlung anlangend ündet man gehörigen Ortes die
<lb/>Quellen der Institutionen durch eingeklammerte Citate nachgewiesen, so
<lb/>wie die Interpolationen Justinians und die Neuerungen im Rechte seit
<lb/>der Zeit der classischen Juristen durch die Schrift ausgezeichnet. Die
<lb/>Uebersetzung ist keine wörtliche zu nennen, und ist ihr bei dunklen
<lb/>Stellen dadurch nachgeholfen worden, dass daneben der lateinische Text
<lb/>in Klammern steht. Dasselbe gilt von den technischen Ausdrücken. Lö- 
<lb/>bens werth sind die bei wichtigen und langen Titeln, z. B. de Rer. diu.,
<lb/>de Test, ordin., de Actionibus in die französische Uebersetzung eingescho- 
<lb/>benen Rubriken zu dem Zwecke, dem Anfänger im Rechtsstudium den
<lb/>Ueberblick der Anordnung und des hauptsächlichsten Inhaltes des Titels
<lb/>zu erleichtern. Nötigenfalls sind dem Institutionentexte kritische, mei- 
<lb/>stens aber erklärende Noten geschichtlichen Inhalts beigegeben worden.
<lb/>Wir müssen diesem Tlieile das Zeugniss geben, dass er mit vieler Um- 
<lb/>sicht und oft mit Eigenthümlichkeit gearbeitet worden sei, wenn gleich
<lb/>hin und wieder Irrthümer Vorkommen. Dennoch scheint uns dieser Theil
<lb/>ganz seine Bestimmung zu erreichen, nämlich dem Anfänger den Eintritt
<lb/>in die römische Rechtswissenschaft zu erleichtern und mit den vorzüg- 
<lb/>lichsten geschichtlichen Gegenständen bekannt zu machen. Was den 2ten
<lb/>Theil anlangt, so sind ausser dem Titelverzeichnisse und ausser den
<lb/>schon a. a. O. angezeigten noch folgende Stücke darin aufgenommen:
<lb/>Oratio Claudii de civitate Gallis danda nach Hauhold, legis Papiriae frag- 
<lb/>mentum nach Haubold,• lex Galliae Cisalpinae nach Dirksen $ Tabula
</p>
            </div>
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                n="680"
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            <div xml:id="d15022e12142" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d15022e12151" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>680
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heracleensis nach Ifaxibold; edicta Aproniana nach TIaubold. Der Consul- 
<lb/>tatio ist die Bonner Ausgabe zu Grunde gelegt worden, wie überhaupt
<lb/>das erste Heft des Corpus juris Romani Antejust. als Grundlage der auf- 
<lb/>genommenen Juristen werke auzusehen ist. Bei einigen Stücken ist es
<lb/>nicht klar, warum sie aufgenommen worden sind, während dagegen bei
<lb/>der übrigen Reichhaltigkeit der Sammlung dieses 2ten Theils Einiges ver- 
<lb/>misst wird, was vielleicht der Berücksichtigung nicht unwerth gewesen
<lb/>wäre, z. B. eine Auswahl von Stellen aus dem epitomirten Gajus. Doch
<lb/>darüber ist mit dem Herausgeber nicht zu rechten, der sich vielmehr durch
<lb/>dieses Werk um das römische Recht von Neuem hohe Verdienste erwor- 
<lb/>ben und auf den aufrichtigen Dank eines Jeden Anspruch hat, der Freude
<lb/>an gründlichem Quellenstudium findet. Der Druck ist correct und das
<lb/>Papier sehr gut.

<lb/>Hättet.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Die Herren Kreisdirector Dr. v. Falkenstein und Geh. Kirchenrath
<lb/>Dr. Hiinel haben das Ritterkreuz des K. 8. Civilverdienstoidens empfan- 
<lb/>gen. Das Cornthurkreuz desselben Ordens ist Hm. Geh.-R. Dr. v. Weber
<lb/>verliehen worden. -— Hr. Dr. Frh. v. Lconhardi, Verf. des in diesem Hefte
<lb/>der Jahrbücher recensirten Werkes über ,,das Austragal-Verfahren des
<lb/>deutschen Bundes," hat das Ritterkreuz des Ernestinischen Hausordens
<lb/>erhalten. — Der zeitherige Privatdocent der Rechte zu Marburg, Hr. Dr.
<lb/>Büchel, ist zum ausserordentlichen, der Prof. extr. Hr. Dr, u. Vangerow
<lb/>zum ordentlichen Professor daselbst ernannt worden.

<lb/>3. Todes f a l 1.

<lb/>Am 14# Juli starb zu Berlin der ord. Prof, der Rechte Dr. Klenze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu dem im vor. H. aus einer St. Gallener Handschr. mitgetheiUen
<lb/>Fragmente sind uns noch die folgenden Berichtigungen zugegangen:
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 583. Z. 21.

<lb/>- - vorl.Z.

<lb/>- 585. Z. 2.

<lb/>- - - 30.

<lb/>- - - 34.

<lb/>- - - 48.

<lb/>- vorl.Z.

<lb/>- 586. Z. 10.

<lb/>- - - 11.
<lb/>- - - 12.
<lb/>- - - 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>statt: probis, lies: probro.

<lb/>- CX., lies: XC.

<lb/>XXX quod ; lies: XXX z quod.

<lb/>- ansus sit, lies: aussisset.

<lb/>- quod se, lies: quod ex.

<lb/>- sol. XXIII, lies: XXIIIJ.

<lb/>- supradictus, lies: supradictas.

<lb/>- infedeletate, - infideletate.

<lb/>- prumptisse, - prumptissime.
<lb/>Reclamationes, lies: Reclamaciones.
<lb/>proibeat, lies: prohibeat.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0097.tif"
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         <div xml:id="d15022e12298" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d15022e12303" type="review">
               <head>
                  <title>Lehrbuch des gemeinen Civilrechts, nach Heise's Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behufe von Pandekten-Vorlesungen, bearbeitet von Dr. J. N. v. Wening-Ingenheim, Königl. Baier. Hofrathe und o. ö. Professor der Rechte zu München. Fünfte Auflage, besorgt durch Dr. Johann Adam Fritz, Prof. d. R. an der Grossherzogl. Bad. Universität zu Freiburg im Breisgau. Dritter Band. München, Fleischmann, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. JRceens tonen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lelll'bucll des gemeinen Civilrecllts, nach Heise’s Grundriss
<lb/>eines Systems des gemeinen Civilrcchts zum Behufe von Pan- 
<lb/>dekten -Vorlesungen bearbeitet von L--. J. !¥. v. 'Wening-
<lb/>Ingcnhcim, Königl. Baier. Hofralhc und o. ö. Professor der
<lb/>Rechte zu München. Fünfte Auflage, besorgt durch Zlr. Jo-
<lb/>Rann Adam Fritz - Prof. d. R. an der Grossherzogi. Bad.
<lb/>Universität zu Freiburg im Breisgau. DriUer Band. München,
<lb/>Fleischmann, 1838. XXXII. u. 540. 8. 8. (2 Thlr.)

<lb/>Der Herausgeber dieser fünften Ausgabe des fVctiing-Ingen-
<lb/>Her'm'sehen Lehrbuches entschuldigt in seinem kurzen Vorworte das
<lb/>um einige Monate verspätete Erscheinen des dritten Bandes damil,
<lb/>dass die vierte Ausgabe dieses Lehrbuchs von dem verstorbenen
<lb/>Verf. nur das Familienrecht durchgesehen, das Erbrecht ganz un- 
<lb/>verändert, wie es in der dritten Auflage stand, geliefert habe,
<lb/>ihm also die Aufgabe geworden sei, alle seit 1826. erschienenen
<lb/>juristischen Abhandlungen und grösseren Werke zu berücksichtigen,
<lb/>während bei den früheren Bänden ihm nur die Literatur der letzten
<lb/>sechs Jahre zu benutzen obgelegen halte. Ree. fügt noch hinzu,
<lb/>dass dieser ganze dritte Band in der vierten Ausgabe erst zum
<lb/>dritten Male gedruckt wurde, da er im Jahr 1825. zum ersten
<lb/>Male zugleich mit der zweiten Ausgabe der ersten beiden Bände
<lb/>herauskam. Wenn gleich eine grosse Erleichterung, um nichts
<lb/>Wichtiges in der juristischen Literatur der Jahre 1830—1834.
<lb/>zu übersehen, dem Herausgeber durch die gründliche und unpar- 
<lb/>teiische Uebersicht (von Mühlenbruch) zu Gebote stand, welche
<lb/>in der Allgemeinen Haitischen Literatur-Zeitung von 1834. die
<lb/>Nummern 58. bis 78. so glänzend ausfüllt, und deren Verfasser
<lb/>zu einer neuen Uebersicht im nächsten Jahre Hoffnung gemacht hat,
<lb/>so bedurfte es doch einer solchen Entschuldigung des Herausgebers
<lb/>nicht, da seine Leistung am Resten die etwaige Verspätung nicht
<lb/>Krit. Jalirl). f. d. RW. Jalirg. II. H. 8. 45
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0098.tif"
                   n="682"
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               <p>

                  <lb/>682 v. Wening-Ingenlieimy Lehrbuch il.gcin. Civilrechts,
</p>
               <p>

                  <lb/>blos entschuldigt, sondern rechtfertigt. Keiner der beiden früheren
<lb/>Bände hat durch den Herausgeber so gewonnen, als dieser, und
<lb/>unstreitig wird das Wening - In genkeim9 sehe Lehrbuch in dieser
<lb/>verjüngten Gestalt nicht blos seine früheren Verehrer sich erhalten,
<lb/>sondern auch neue Freunde sich gewinnen.

<lb/>Obgleich, in diesem Bande nur etwa an zwanzig Orten aus- 
<lb/>drücklich vom Herausgeber erklärt wird, dass er andrer Meinung
<lb/>als der selige IVenirig-Ingenkeim sei, so sind doch der begrün- 
<lb/>deten, Abweichungen, der Modifikationen, der Erweiterungen und
<lb/>Ausführungen älterer und neuer Ansichten so viele hinzugetreten,^
<lb/>dass man diese Ausgabe mit dem grössten Rechte eine mit vielen
<lb/>Anmerkungen und Zusätzen bereicherte nennen könnte. Der Her- 
<lb/>ausgeber hat es- seihst wohl gefühlt, dass diese erste Ausgabe
<lb/>nicht für ihn die letzte sein werde, weshalb er z. B. bei Gele- 
<lb/>genheit der bonorum possessio im §. 429. Note e. bemerkt, dass
<lb/>er „für diess Mal" noch ganz dem Heise9sehen Plane folge;, un- 
<lb/>geachtet ihm Jeder zugestehen wird, dass ein solch tiefes Ein- 
<lb/>gehen in die prätorische Universalsucccssion und ihre Vergleichung
<lb/>mit der civilen Erbfolge nicht im allgemeinen Theile des Erbrechts
<lb/>am rechten Orte ist. Ree. will daher zu einer neuen Ausgabe
<lb/>Bemerkungen liefern, von denen er hofft, dass sic nicht blos dem
<lb/>Herausgeber, sondern auch den übrigen Lesern^ dieser Blätter ein
<lb/>Interesse gewähren dürften *

<lb/>Das Eherecht füllt nur zwanzig Paragraphen des Lehrbuches
<lb/>und bietet uns nur zu wenigen Bemerkungen Stoff. Der Verf.
<lb/>erfordert die Errichtung eines schriftlichen Ehevertrages im §, 369.
<lb/>nur ausnahmsweise bei illustribus personis; doch hätte ihm die an- 
<lb/>geführte Novelle H7. Cap. 4., wenn er Lei deren Lecture auf- 
<lb/>merksam gewesen wäre (iubemus, cos, qui maximis dignitatibus
<lb/>decorati sunt usque ad illustres non aliter nuptias celebrare, nisi
<lb/>dotalia scribantur instrumenta), sagen müssen , dass ein schrift- 
<lb/>licher Ehevertrag hei allen vornehmen Personen, von der höch- 
<lb/>sten Rangelasse bis zu den illustres herab, nicht blos hei diesen
<lb/>allein, nach Justiniancischem Rechte noihwendig gewesen sei. Im
<lb/>§. 376. schreibt der Verf. ; das Verbot der Veräusserung des
<lb/>fundus dotalis cessirt, und diese wird gültig l) „wenn sie recht- 
<lb/>lich nothwendig war" fr. I. pr. D. 23, 5., c. 2. C. 5, 23. Dieser
<lb/>Fall scheint jedoch keine Ausnahme von dem Verbote der Ver- 
<lb/>äusserung zu enthalten* Denn Gaius in seinen Commentarien H, 63.,
<lb/>dem es Justinian im. pr. /. 2, 9. wörtlich nachschreibt, sagt:
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0099.tif"
                   n="683"
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               <p>

                  <lb/>licrausgcgebcn von Fritz. 683

<lb/>dotale praedium maritus invita muliere per legem Iuliam prohibetur
<lb/>alienare. Der Ehemann also darf nicht veräussern, nur ihn trifft
<lb/>das Verbot der Veräusserung, nicht etwa dritte irgend wie dazu
<lb/>berechtigte Personen. Darum lesen wir auch in c. 2., wenn der
<lb/>Ehemann ein nicht taxiries Grundstück als ßrautschatz bekommen
<lb/>habe, woran auch noch einem Dritten Miteigcnthum zusteht, so
<lb/>dürfe zwar nicht der Ehemann die communi dividundo actio an-
<lb/>stellen, wahrscheinlich weil möglicherweise er dadurch Veranlassung
<lb/>geben könnte, dass der Theilungsrichter dem Miteigentümer, der
<lb/>nicht Ehemann ist, den fundus ganz oder teilweise zusprechen
<lb/>könnte ; ausdrücklich wird aber dem Miteigentümer das Recht zur
<lb/>Anstellung dieser Klage zugeständen. Man vcrgl. noch fr. 78.
<lb/>§. 4. D. 23, 3. Ebenso enthält auch das citirtc fr. 1. keine Aus- 
<lb/>nahme vom Verbote der Veräusserung des Ehemannes. Wenn
<lb/>nämlich der Ehemann des Dotalgrundstückes halber keine damni
<lb/>infecti cautio stellt, der Nachbar in den Besitz gewiesen und zu- 
<lb/>letzt Eigentümer des Grundstückes wird, so leidet darum das
<lb/>Julische Gesetz hier keine Anwendung, weil wiederum nicht der
<lb/>Ehemann, sondern die Behörde kraft des Gesetzes die Veräusse- 
<lb/>rung zulässt. 2) „Wenn zum Vorteile der Frau mit deren Con-
<lb/>sens nur ein Austausch Statt findet, also der Mann gleich viel
<lb/>wieder erhält." Dieser Ausnahme möchte wohl das Prädicat der
<lb/>Richtigkeit verweigert werden müssen; denn die citirten Beweis- 
<lb/>stellen fr. 26. und fr. 27. D. 23, 3. (zu denen Einige noch fr.
<lb/>ult• D. eod. mit Unrecht hinzufugen, indem da die Frau selbst als
<lb/>Erbin ihres Vaters veräussert) sagen (fr. 26&lt; Ita constante ma- 
<lb/>trimonio permutari dotem posse dicimus, si hoc mulieri utile sit: si
<lb/>ex pecunia in rem, aut ex re in pecuniam : idque probatum est.): es
<lb/>könne das Object des Brautschatzes vertauscht werden, wenn es
<lb/>der Frau nütze, also res in pecunia, und pecunia in res dotalis
<lb/>umgetauscht werden, und (fr. 27. Quod si fuerit factum, fundus vcl
<lb/>res dotalis efficitur) wenn diess geschehen, so sei das eingetauschte
<lb/>Grundstück oder die andere eingetauschte Sache dotal geworden.
<lb/>Halten wir diese Bestimmungen mit dem Verbot der Veräusserung
<lb/>des fundus dotalis durch den Mann zusammen, so ist hierin keine
<lb/>Aufhebung jenes Verbotes ausgesprochen; es ist nicht gesagt, ein
<lb/>fundus könne vertauscht werden, sondern es ist nur erlaubt, dass
<lb/>ein fundus eingetauscht werden dürfe. Denn der allerdings an
<lb/>und für sich auf Mobilien eben so gut als auf Immobilien gehende
<lb/>Ausdruck res in fr. 26. muss wegen eines Vcräusserungsverboles

<lb/>45"
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0100.tif"
                   n="684"
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               <p>

                  <lb/>684 v. Wening-Ingenheim, Lelirlmcli d.gem. Civilreclils,

<lb/>auf Mobilien beschränkt werden, wie diess die Nebeneinander--
<lb/>Stellung von res und fundus im fr. 27. ebenfalls darlhut. Die
<lb/>Ausnahme 3) wenn die Frau eidlich conscntirte, ist dem römi- 
<lb/>schen Rechte fremd, wohl aber hat sie eine genügende Autorität
<lb/>im canonischen Rechte. 4) „Wenn die Frau als Erbin des Man- 
<lb/>nes dessen Handlung anerkennen muss." Diese Ausnahme bedarf
<lb/>einer Modificalion. Denn nach fr. 13. §. ull. D. 23, 5. darf die
<lb/>Frau, als Erbin ihres Mannes, die Veräusserung des fundus do- 
<lb/>talis (als Legat) nur dann sich gefallen lassen, wenn sie gänzlich
<lb/>wegen ihrer Dotalforderung durch den Nachlass befriedigt ist.
<lb/>Wenn die Frau nur theilweise befriedigt ist, so steht ihr, trotz
<lb/>ihrer Qualität als Erbin, eine partis vindicatio zu, welche durch
<lb/>keine rei venditae et traditae exceptio entkräftet werden kann;
<lb/>während diese Einrede allerdings da gilt, wo nach Auflösung der
<lb/>Ehe der Mann die Draufgabe Iucrirt fr. 17. D. 23, 5. Dieselbp
<lb/>.Modificalion muss auch der sechsten also vom Yerf. gestellten
<lb/>Ausnahme: „wenn die Frau das ihr für den veräusserten fundus
<lb/>im Testamente des Mannes bestimmte Legat angenommen hat,"
<lb/>hinzugefügt werden. Denn fr. 77. 5. D. 31. lässt nicht allein

<lb/>-durch die Annahme des Legates die Ehefrau von der Vindication
<lb/>des Grundstückes zurückweisen, sondern erst dann, wenn sie,
<lb/>gesetzt das von ihr angenommene Legat reiche dazu nicht hin,
<lb/>den vollen Werth des Dotalgrundstückes in Händen hat. Der
<lb/>Schluss des §. 385., wo von den Folgen des verletzten Trauer- 
<lb/>jahres gehandelt wird, möchte genauer, als beim Verf„ also lauten :
<lb/>Schliesst eine Frau, ehe ein Jahr nach aufgelöster Ehe vergangen
<lb/>ist, eine neue Ehe, so muss sie nach römischem Rechte Strafen
<lb/>erleiden, die noch empfindlicher werden, wenn sie aus einer frühe- 
<lb/>ren Ehe Kinder hat: l) Sie trifft Infamie, mögen Kinder existi- 
<lb/>eren oder nicht; 2) sie erhält oder behält nichts, weder Genuss
<lb/>(Novelle 39. cap. 2.) noch Eigenthum, an. der propter nuptias
<lb/>donatio, so wie an dem, was ihr verstorbener Mann ihr hinter- 
<lb/>lassen. Novelle 22. cap. 22. Sind Kinder vorhanden, so behält
<lb/>oder erhält die Frau weder Genuss noch Eigenthum an Allem,
<lb/>was durch irgend einen lucrativeu Titel von dom früheren Ehe- 
<lb/>manne an diese Ehefrau gekommen ist. Diess fällt Alles zuerst
<lb/>an den Vater und die Mutier des früheren Ehegatten, die aber,
<lb/>wenn er Söhne und Töchter hinterlassen hat, mit diesen zu glei- 
<lb/>chen Theilen percipiren. Novelle 22. cap. 25. Fehlt es an die- 
<lb/>sen Personen, so werden ebenfalls zu gleichen Theilen die Ge-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0101.tif"
                   n="685"
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               <p>

                  <lb/>schwisler, die Grossältern und die Grosskinder des früheren Ehe- 
<lb/>gatten zum uneingeschränkten Erwerb dieser -Vcrmögensthcilc ge- 
<lb/>rufen. Erst wenn es an allen den genannten zehn Personen fehlt,
<lb/>viudicirt diese Güter der Fiscus. 3) Sie darf dem zweiten Ehe-
<lb/>manne nicht mehr als den dritten Theif ihres Vermögens zum
<lb/>Brautschatze bestellen oder im Testamente hinterlassen. Sind Kin- 
<lb/>der da, so kann sie dem zweiten Ehegatten bisweilen nicht einmal
<lb/>eine so grosse Quote ihres Vermögens hinterlassen, nämlich dann
<lb/>nicht, wenn sie mehr als zwei Kinder vom verstorbenen Manne
<lb/>hat; denn in einem solchen Falle wird sie ihm immer weniger als
<lb/>ein Drittel hinterlassen müssen, da Justinian verschreibt, keine
<lb/>zum zweiten Male heiralhende Ehefrau dürfe ihrem zweiten Ehe- 
<lb/>gatten mehr als dem am geringsten bedachten Kinde erster Ehe
<lb/>hinterlassen, c. 6. F. 5, 9. 4) Testamentarische Erbschaften, Fi- 

<lb/>deicommisso, Legate und Schenkungen Todes halber, welche ihr
<lb/>von solchen Personen, die nicht mit ihr verwandt sind (Novelle 22.
<lb/>cap. 22. rijg quXouftiag . .. naq ovdtvog rcov l%cod'fr.)

<lb/>hinterlassen werden, bleiben entweder bei den Miterben, im Falle,
<lb/>dass die Frauen Universalsuccessoren sein sollten, oder bei den
<lb/>oncrirten Erben zurück, im Falle, dass ihnen Vermächtnisse hin- 
<lb/>terlassen waren. 5) ab intestato soll sie nur Verwandte der ersten
<lb/>drei Grade beerben. In diesen beiden letzten Füllen kommt cs
<lb/>auf die Existenz von Kindern nicht an. Ein Gnadenrescript des
<lb/>Regenten hebt, wenn keine Kinder da sind, die Strafe der In- 
<lb/>famie ohne weiteres auf, nicht aber die übrigen Strafen. Sjnd
<lb/>Kinder da, so ist ein gegebenes Gnadenrescript wirkungslos, wenn

<lb/>nicht-und in diesem Falle wird die Infamie nebst allen Strafen

<lb/>erlassen, weil die Kinder augenblicklich, und später durch die
<lb/>bessere Erwerbfälligkeit der Mutter, Vortheile haben — die Frau
<lb/>den Kindern gleich, unbedingt, und ohne sich den Genuss vor-
<lb/>zubclialten, die Hälfte des ganzen Vermögens, welches sie im
<lb/>Augenblicke der Eingehung der zweiten Ehe halte, auf die Kin- 
<lb/>der zu gleichen Thcilen überträgt. Stirbt ein Kind, so fällt das
<lb/>Uebertragene auf dessen Kinder, und hat es keine, auf seine Ge- 
<lb/>schwister. Erst wenn das letzte Kind ohne Testament stirbt, kann
<lb/>die Mutter wieder zu dem Ihrigen gelangen, wenn cs nämlich
<lb/>nicht etwa bereits consurnirt oder verschenkt ist. Hat das Kind
<lb/>aber testirt, so steht ihm auch über diesen Vennögenslheil voll- 
<lb/>kommen freie Disposition zu,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0102.tif"
                   n="686"
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               <p>

                  <lb/>686 v. Wemng-Ingenheim, LebrbacL d.gcm.Civilrecbt?, .

<lb/>Nicht viel zahlreicher sind die Bemerkungen, zu welchen uns
<lb/>die Darstellung des Verfs. von der väterlichen Gewalt veranlasst#
<lb/>Unter den gemeinschaftlichen Rechten beider Aeltern hätte der
<lb/>Vcrf. im §. 387. das Recht, einen testamentarischen Vormund zu
<lb/>bestellen, nicht vergessen sollen, zumal da er der richtigen An- 
<lb/>sicht huldigt, dass auch die bestätigten Vormünder zu den testa"
<lb/>mentarischen gehören. Auch hier wird, was wir nicht einräumen
<lb/>können, nur den Aeltern Anspruch auf die Wohlthat der Compe-
<lb/>tenz gegen ihre klagenden Kinder, nicht aber den Kindern gegen
<lb/>ihre klagenden Aeltern eingeräumt. Der Yerf. schreibt im fol- 
<lb/>genden Paragraphen: die väterliche Gewalt kann nach Römischem
<lb/>Rechte ,,nur einem Bürger" zustehen. Der Zusatz ,,Römischem
<lb/>Bürger" ist zwar leicht zu subintelligiren, aber doch nolhwendig.
<lb/>Denn proprium est civium Romanorum ins patriae potestatis sagt
<lb/>Justinian im §. 2. /. 1, 9. Der Verf. läugnet eben da für alle
<lb/>Zeiten des Römischen Rechts, dass die väterliche Gewalt eine
<lb/>Herrengewalt über die Kinder gewesen sei. Für die ältesten Zei- 
<lb/>ten wird es aber wohl bei einem non liquet stehen bleiben müssen;
<lb/>und eigennützige Hausväter werden gewiss noch lange unter der
<lb/>Republik eine der dominica potestas über ihre Sclaven gleiche Au- 
<lb/>torität über ihre Hauskinder ansgeübt haben. Das Recht, die
<lb/>Kinder zu verkaufen, wird mit'Unrecht vom Verf. als dem Vater
<lb/>im Justiuianeischen Rechte ganz entzogen geschildert, da es dem
<lb/>sehr dürftigen Vater gegen neugeborne Kinder, wie bekannt, aus- 
<lb/>drücklich gestattet ist. Die häusliche Züchtigung hat der Verf.
<lb/>nicht hier, sondern bei den Rechten beider Adlern genannt, ohne
<lb/>aber Quellenzeugnisse zu citiren. Vergleichen wir nun aber diese,
<lb/>denn wir haben allerdings zwei Stellen über diesen Gegenstand,
<lb/>die c. 3. C% de patria potestate und die c. u-r. C, de emendatione
<lb/>propinquorum, so spricht jene vom castigare iure patriae potestatis,
<lb/>diese: iure patrio auctoritas corrigat, so dass beide wohl deutlich
<lb/>darauf hindeuten, dass die. Römer das Züchtigungsrecht mehr als
<lb/>einen Ausfluss der väterlichen Gewalt betrachtet haben. Ueber-
<lb/>sehen ist auch das Recht des Vaters auf die operae der Kinder,
<lb/>welches man mit Recht aus fr. 7. pr. D. 9, 2. (patrem consecutu- 
<lb/>rum ait, quod minus ex operis filii sui propter vitiatum oculum sit
<lb/>habiturus) ableitet. Bestreiten lässt sich die Behauptung im §.
<lb/>389., dass die Entstehung des Rechtssatzes, der Sohn sei in Be- 
<lb/>ziehung auf das castrense peculium als paterfamilias anzusehen,
<lb/>erst in die Kaiserzeit zu stellen sei, weil schon, nach den In-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0103.tif"
                   n="687"
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               <p>

                  <lb/>687
</p>
               <p>

                  <lb/>lierausgegebeü von Fritz.


<lb/>stitutionen Justinians, unter August die testamenti factio darüber
<lb/>dem filiusfamilias miles eingeräumt wurde, und man doch wohl
<lb/>annehmen darf, dass die freie inter vivos dispositio älter, als die
<lb/>tnortis causa gewesen sei. Eben so könnte Manchem die Distiu-
<lb/>ction des Verfs. zu subtil erscheinen, wenn er hier sagt, das
<lb/>Hauskind konnte nach dem ältesten liechte ,,weder eigenes Ver- 
<lb/>mögen noch auch einzelne Vermögensrechte haben." Damit die
<lb/>Erbschaft seiner Frau dem militärischen Haussohne als militare
<lb/>peculium zu falle, muss nicht Idos, wie iin §. 390. bemerkt ist,
<lb/>diese Erbschaft dem Haussohne während seines Dienstes anfallen,
<lb/>sondern es muss auch das Testament von der Frau während seiner
<lb/>Dienstzeit gemacht sein, fr. 13. D. 49, 17. : quem militantem uxor
<lb/>heredem instituerat. Hierauf hat schon Marczoll in seiner Zeit- 
<lb/>schrift Band 8. S. 116. aufmerksam gemacht. Zu den Fällen,
<lb/>welche die Neueren peculium adventitiurn irregulare nennen, und
<lb/>die der Verf. im §. 394. aufgezählt, hätte noch nach Mühlen-
<lb/>bruchs Vorgänge ein dem Haussohne legirtes Recht gezählt wer- 
<lb/>den können, das mit der Person des Erwerbers so enge zusam- 
<lb/>menhängt, dass der Genuss desselben durch einen Andern sieh
<lb/>nicht denken lässt, z. B. eine militia. Die Quelle dieses Satzes
<lb/>ist fr. 3. §. 7. D. 4, 4. Um das Interdictum de liberis cxhibendisy
<lb/>wovon im §. 396. gehandelt wird, anstellcn zu dürfen, glaubt der
<lb/>Verf, müsse die väterliche Gewalt unbestritten sein; allein wenn
<lb/>gleich diess als Regel im ersten Fragmente des Digestentitels, der
<lb/>von diesem Interdicte handelt, ausgesprochen wird, so lässt nichts
<lb/>desto weniger Venulejus ganz deutlich im fr. 4. dieses Titels das
<lb/>genannte Interdict zu, wenn Derjenige, bei welchem sich das Kind
<lb/>aufhält, selbst die väterliche Gewalt prätendirt (si inler duosy qui
<lb/>se patres dicerent, controversia esset). Dass ein richterliches Ur-
<lb/>theil die väterliche Gewalt begründen kann, ist nicht zu bezweifeln,
<lb/>nur setzt diess voraus, dass das Uriheil bereits die Rechtskraft
<lb/>beschriften hat, und dass es ein unrichtiges ist. Denn wäre cs ein
<lb/>richtiges, so coulirmirte es nur eine der gewöhnlichen gesetzlichen
<lb/>Ursachen der väterlichen Gewalt. Bei der Aufhebung der väter- 
<lb/>lichen Gewalt hebt der Verf. buch dieses letztere Requisit des
<lb/>richterlichen Unheiles hervor. Auch hätte der Verf. bemerken
<lb/>sollen, dass, wenn Kinder durch hohe Würden aus der väterlichen
<lb/>Gewalt getreten sind, sie ihre Kinder nach dem Tode des Asccn-
<lb/>denten, aus dessen Gewalt sie getreten sind, unter ihre eigene
<lb/>Gewalt bekommen. Ein Fall der Wiedererlangung der väterlichen
</p>

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                   n="688"
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               <p>

                  <lb/>688 i\ TVening-Ingeriheimy Ldirbiicli d. gcm.CivihecMs,

<lb/>Gewalt, an welche der Vcrf. im -§. 401. denkt, wenn der deporta- 
<lb/>tus pater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen seine Strafe
<lb/>erlangt hat, ist eben so übersehen, als wie in dieser Beziehung
<lb/>die e. 10. pr, i, /. und §. 2. 6. 8, 48. Hiernach soll nämlich
<lb/>durch Fmancipation der in Adoption gegebenen Kinder die väter- 
<lb/>liche Gewalt der natürlichen Aeltern ipso iure wieder aufleben
<lb/>(si avus et proavus emancipatum fecerint filium adoptivum; tunc etenim
<lb/>necessc est, iterum ad patrem naturalem eum reverti .... §. 2. ...
<lb/>tanquam non fuisset ab initio in adoptionem translatus). Ueberhaupt
<lb/>ist es zu beschränkt, wenn dic Wiederherstellung der väterlichen
<lb/>Gewalt hier nur als Folge der Aufhebung der Emancipation ab- 
<lb/>gehandelt wird, wie aus dem bereits Bemerkten, aber auch aus
<lb/>dem Folgenden, hervorgeht. Da nach einer Verordnung Justinians
<lb/>jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Kinder gegen
<lb/>ihre Aeltern verboten ist, so kann das Kind nur in denjenigen
<lb/>Fällen, in welchen der Vater seihst durch List oder Gewalt von
<lb/>einem Dritten, oder wenn der Sohn noch minderjährig ist, ydurch
<lb/>diesen selbst, verleitet wurde, ihn in Adoption zu gehen, gegen
<lb/>seinen Adoptivvater klagen, dass er es wieder seinem natürlichen
<lb/>Vater in Adoption gebe. Der Vater aber kann stets, mag er
<lb/>emancipirt oder in Adoption gegeben haben, aus den gewöhnlichen
<lb/>Gründen eine in integrum restitutio fordern. Als Aufhebungsgrund
<lb/>der bisherigen väterlichen Gewalt hätte der Verf. im §. 402. ne- 
<lb/>ben dem der Arrogation des Vaters auch dessen Legitimation
<lb/>nennen sollen, da diese wohl mit der Arrogation in Beziehung auf
<lb/>die Kinder des Legitimitäten gleiche Wirkung haben möchte. Na- 
<lb/>türlich gilt diess nur von der römischen Legitimation', und auch
<lb/>nicht von der durch ein Testament.

<lb/>Gehen wir zu der Lehre von der Vormundschaft über. Der
<lb/>Verf. läugnet im §. 403., dass im römischen Rechte eine gemein- 
<lb/>schaftliche Bezeichnung für beide Arien von Vormündern sich finde.
<lb/>Aber abgesehen von dem griechischen Worte x^depoveg (man vergl.
<lb/>G. A, Heimbachs Anecdota p. XCVL u. XCVII.) sollte nicht
<lb/>der Ausdruck defensor hierfür gelten können? Wenigstens in meh- 
<lb/>reren Stellen, hei Brissonius v, defensor §, 4., umfasst dieser Aus- 
<lb/>druck sowohl die TutoVen als die Kuratoren. Unrichtig scheint
<lb/>im folgenden Paragraphen die Stellung der Cura über die irregu- 
<lb/>lären Advenlitien, wenn der Hausvater deren Verwaltung ahlehnt,
<lb/>unter die Fälle der curae personarum $ denn unstreitig regiert die
<lb/>Person des Haüskindes der Hausvater fort, und sie gehört zu den
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0105.tif"
                   n="689"
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               <p>

                  <lb/>689
</p>
               <p>

                  <lb/>lierausgegeben vou Fritz.


<lb/>'curae bonorum. Ira §. 408. erklärt der Verf. bei Gelegenheit der
<lb/>gegen die Vormünder ausgesprochenen Vcräusserungsvcrbote, was
<lb/>unter Yerüusscrung zu verstehen sei- und sagt: „Darunter ist
<lb/>jede Eigenthumsübertragung, insbesondere das Verschenken, Be- 
<lb/>stellung oder Aufgeben eines dinglichen Rechtes und Jussclilagcn
<lb/>eines bereits erworbenen Gewinnes begriffen.66 Es fragt sich, was
<lb/>mit den letzten Worten gemeint ist. Man könnte vcrmulhen, der
<lb/>Ausdruck, einen bereits erworbenen Gewinn ausschlagcn, -sei nur
<lb/>nicht glücklich gewählt 5 denn von einem erst defcrirlen, noch nicht
<lb/>erworbenen Gewinne pflegt man zu sagen, dass er ausgcschlagcn
<lb/>wird. Dass dieses aber nicht gemeint sein kann, beweist //1. 28.
<lb/>pr. D. 50, 16. qui occasione adquirendi non utitur, non videtur
<lb/>alienare. In der That liegt auch in dem zuerst angezogenen fr. 6.
<lb/>§.8. D. 27, 9. ein Vindicntionslegat vor, welches ipso iure den
<lb/>Legatar zum Eigentümer der Iegirten Sache macht. Dieses Bei- 
<lb/>spiel gehört also zu dem vom Verf. genannten Fall des Aufgebens
<lb/>eines dinglichen Rechts. Das zweite Beispiel aber, die c. 7.
<lb/>C. 5,71. spricht von. der Ausstellung einer Schenkungsurkunde
<lb/>-an Jemand , von dem inan das zu schenkende Object selbst ge- 
<lb/>schenkt bekommen hatte. Dicss könnte man wohl auch passender
<lb/>geradezu eine Schenkung, als Ausschlagen eines Gewinnes nennen,
<lb/>da es sicher für den Erfolg gleichgültig ist, ob das Grundstück,
<lb/>weiches hier vom Mündel verschenkt werden sollte, durch Schen- 
<lb/>kung oder Kauf in sein Vermögen gekommen war. Aber diese
<lb/>Stelle passt deshalb gar nicht hierher unter die Ausnahmen der
<lb/>Veräusserungsverbote der Vormünder, da nicht ein Vormund,
<lb/>sondern ein minor viginti quinque annis seihst, der vielleicht gar
<lb/>keinen Curator hatte, jene Schenkungsurkunde ausgestellt batte,
<lb/>deren Ungültigkeit die Kaiser anerkennen. Dagegen hätte der
<lb/>Verfasser eben da bemerken können, dass zur Bezahlung von
<lb/>Schulden des Mündel und zur Anschaffung von Grundstücken mit zu
<lb/>zahlenden Mündelgeldern cs keines obrigkeitlichen Decrctes be- 
<lb/>darf. c. 23. c. 24. C. 5, 37. Am Schlüsse dieses Paragraphen
<lb/>hätte der Verfasser aus Buchholtxens und Rudorjfs angeführten
<lb/>Schriften entnehmen sollen, dass die sogenannte praescriptio quin- 
<lb/>quennii, welche vom Augenblick der erreichten Volljährigkeit
<lb/>lauft, nur bei onerosen Veräußerungen Statt finde, wahrend bei
<lb/>Uebertragungen, die für den Empfänger lucrativ sind, die gewöhn- 
<lb/>liche Verjährung cintrilt. Ganz ohne Grund scheint der Verf. im
<lb/>§. 418. die Verbindlichkeit dessen zur Uebcrnahme der Cura zu
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0106.tif"
                   n="690"
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               <p>

                  <lb/>690 v.JVening-Ingenheim, Lehrbuch d.gcm.Cmlrcchts,

<lb/>läugnen, den Jemand einem Hauskinde in Ansehung dessen ernennt,
<lb/>was er demselben zuwendet. Denn Novelle 117. cap. 1. §. 1.,
<lb/>worauf sich der Verf. stützt, sagt gerade: ist der Haussohn noch
<lb/>minderjährig, so soll das Geschenkte oder Hinterlassene von dem
<lb/>administrirt werden, welchen der Schenkende oder der Testator
<lb/>hierzu bestimmt hat, oder wenn es an einer solchen Bestimmung
<lb/>fehle, so solle der competente Richter für die Verwaltung dieses
<lb/>Vermögens einen Curator ernennen. Im §. 421. endlich hat der
<lb/>Verf. zwei Fälle nicht genannt, in denen die Amtsführung des
<lb/>zeitigen Vormundes ihr Ende erreicht. Einmal gehört dahin die
<lb/>zweite Ehe der Mutier und Grossmutter; sodann hörL der Vor- 
<lb/>mund, dem durch Testament oder durch die Obrigkeit die Ver- 
<lb/>waltung über die Güter des Pupillen in einer einzigen Provinz
<lb/>anvertraut ist, auf, Vormund zu sein, sobald d:e in dieser Pro- 
<lb/>vinz liegenden Güter gültig verkauft sind, und das daraus gelöste
<lb/>Geld entweder sich gar nicht mehr im Vermögen des Pupillen
<lb/>befindet, oder zum Ankäufe von Gütern in einer andern Provinz
<lb/>verwendet ist, in der ein anderer Tutor desselben Vormundes sich
<lb/>befindet, wofür der indirecte Beweis in fr. 30. §. 3. und fr. 47.
<lb/>§. 2. D. 26, 7. liegt.

<lb/>Grösser und bedeutender ist die Zahl der Bemerkungen, wel- 
<lb/>che sich bei der Lecture des Erbrechts aufdrängen, bei einer
<lb/>Lehre, die so schwierig wie keine im Römischen Rechte ist, und
<lb/>die freilich durch die verschiedenen Resultate gerade in den in-
<lb/>tricatesten Materien, welche in der neuesten Zeit aufgestellt sind,
<lb/>zeigt, wie wenig man hoffen darf, hier zu allgemein angenomme- 
<lb/>nen Ansichten zu gelangen. Ree. will durch die hier folgenden
<lb/>Ausstellungen ebenfalls ein Scherflein zu einer solchen Vereinigung
<lb/>liefern, aber auch zugleich darauf hindeuten, wie viele Puncte in
<lb/>dieser Lehre noch bisher ungenügend erörtert, und vielleicht nur
<lb/>darum schwankend sind. So wie wir im vierten Buche die vom
<lb/>Verf. genannten dinglich-persönlichen Rechte nach ihren drei Ca-
<lb/>piteln gesondert dargestellt haben, so wollen wir hier ebenfalls zu
<lb/>allen zehn Capitcln, in welche die Lehre vom Erbrechte getheiit
<lb/>ist, unsere Bemerkungen anknüpfen.

<lb/>Was die allgemeine Einleitung betrifft, so hätte bei Gelegen- 
<lb/>heit der Aeusserung am Schlüsse des §. 426., dass ein heres ex
<lb/>re ceria nur dann wahrer Erbe sei, wenn keine Miterben vorhan- 
<lb/>den sind, ausserdem aber er blosser Legatar und Singularsuecessor
<lb/>sei, Fra?ickes Nolhcrbenrecht angeführt werden müssen, wo S. 338.
</p>

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                   n="691"
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               <p>

                  <lb/>691
</p>
               <p>

                  <lb/>herausgegeben von Fritz.


<lb/>mehrere Bedenken gegen die völlige Gleichstellung dieses Erben
<lb/>mit einem blossen Legatar aufgestellt werden. Im §. 429. wird
<lb/>die Bonorum Possessio ex Carboniano Edicto eine provisorische
<lb/>Immission genannt, welche blos die Detention der Erbschaft, nicht
<lb/>aber Erbrecht giebt. Dieselbe Ansicht wiederholt "der Vcrf. im
<lb/>§. 520. Allein wenn gleich diese Ansicht bis Constantin richtig
<lb/>ist, so lässt sie sich doch keineswegs seit der Gesetzgebung die- 
<lb/>ses Kaisers vertheidigen. Denn nachdem er in e. 7. H. 3. C. 5- 70.
<lb/>(man vergl. §. ult. I. 3, 9.) festsetzte, eine jede Erklärung vor
<lb/>dem Prätor genüge zur agnitio bonorum possessionis, so ist jene
<lb/>bonorum possessio ihrer Wirkung nach gar nicht mehr von einer
<lb/>wirklichen bonorum possessio verschieden; was auch Hermogenian
<lb/>in fr. 15. D. 37, 10. ausdrücklich bestätigt, indem er sagt: haec
<lb/>bonorum pbssessio, si satisdatum sit, non tantum ad possessionem
<lb/>adipiscendam, sed ad res etiam persequendas et debitum exigendum,
<lb/>et collationem bonorum, ei dolis, et omnium, quae conferri diximus,
<lb/>prodest. Es bleiben also danach für das justinianeische Recht nur
<lb/>zwei interimistische bonorum possessiones, die ventris und die fit-
<lb/>riosi nomine bestehen. Dasselbe Resultat findet sich auch in Fa- 
<lb/>bricius Historische Forschungen im Gebiete des Römischen Privat- 
<lb/>rechtes, Berlin, 1837. S. 168—172. In demselben Paragraphen
<lb/>stellt der Verf. die für die Justinianeische Zeit wohl unrichtige
<lb/>Behauptung auf, dass bei der Bonorum Possessio undc ligilimi die
<lb/>graduum successio nur Ausnahmsweise Statt finde, so weit die
<lb/>bei dieser Classe sich findende Verweisung auf das Civilrecht sic
<lb/>mit sich bringt. Denn Justinian hat ja verordnet, dass bei den
<lb/>Agnaten immer der Entferntere an die Stelle des Näheren treten
<lb/>solle {Hugo, Eilfte Rechtsgeschichte, S. 1004. Z. 18.) und bei
<lb/>den Cognaten in dieser Classe, welche durch das SCtum Tertullia- 
<lb/>num und durch das Orphitianum gerufen waren, galt ja eine solche
<lb/>successio schon längst.

<lb/>Bei der Intestaterbfolge haben wir zuerst den Einfluss der
<lb/>Adoption auf dieselbe zu betrachten. Der Verf. glaubt im §. 433.,
<lb/>dass, trotz der plena adoptio oder arrogatio des Kindes, die Erbfähig- 
<lb/>keit eines solchen Kindes gegen seine natürlichen Aeltern fortdauere.
<lb/>Da es bei der Entscheidung dieser scheinbar vom Verf. als unbe- 
<lb/>stritten hingestellten Behauptung auf zwei Fragen ankommt, 1) in- 
<lb/>wiefern solche/7/cäc adoptirte oder arrogirte Kinder denAdoptivältern,
<lb/>und 2) inwiefern sie den leiblichen Aeltern succedircn, und beide
<lb/>Fragen die e» 10. G. 8,48. geradezu beantwortet, die Novelle 118.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0108.tif"
                   n="692"
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               <p>

                  <lb/>692 t\ Wening-Ingenheim, Lehrbuch d.genu Civilreclits,

<lb/>aber gar nicht, wenigstens nicht ausdrücklich berührt, so muss
<lb/>man entweder an nehmen, dass beide Fragen noch jetzt, wie die
<lb/>c. 10. vorschreibt, zu beantworten sind, was Lohr und Mühlen- 
<lb/>bruch mit Recht behaupten, oder man müsste annehmen, dass beide
<lb/>Fragen nur nach Novelle 118. zu beantworten sind, und dann müsste
<lb/>man consequcnt den 4plene adoptatis und arrogatis liberis auch das
<lb/>Erbrecht gegen ihren Adoptivvater absprechen, weil es nur die o. 10.
<lb/>und nicht die Novelle 118. ein räumt, eine Behauptung, die der
<lb/>Vers, sicher nicht unterschreiben wird. Gleichmässig muss man
<lb/>aber auch dem natürlichen Vater das Erbrecht ahsprechen, so
<lb/>lange das Adoplionshand zwischen dem plene adoptatus und arro- 
<lb/>gatus filius mit seinem Adoptivvater noch besteht. Auch dicss hat
<lb/>der Vrf. übersehen, dass die Adoplivgeschwister sich gegenseitig nur
<lb/>in der dritten Classe ab intestato beerben, da sie nicht vollbürtige,
<lb/>sondern halbbürtige Geschwister durch den Vater sind. Im §. 437.
<lb/>bemerkt der Vrf., dass die mehrfache Verwandtschaft einen Anspruch
<lb/>auf mehrere Erbt heile gebe, vorausgesetzt, dass jede naebgewiesene
<lb/>Verwandtschaft Successionsfahigkeit giebt, „nicht eine näher, die
<lb/>andere entfernter.e6 Diese Worte könnten leicht zu einem Miss- 
<lb/>verständnisse Anlass geben. Wenn z. B mein Urenkel von einem
<lb/>verstorbenen Sohne meine Enkelin von einer verstorbenen Tochter
<lb/>beiratbet, und mit dieser seiner Frau ein Kind erzeugt, so ist
<lb/>dasselbe mit mir mehrfach verwandt, und zwar näher durch die
<lb/>Tochter, im dritten Grade, entfernter durch den Sohn, im vierten
<lb/>Grade, nichts desto weniger bekommt es, wenn seine Aeitern und
<lb/>GrossaUern bereits vor mir gestorben sind, aus meiner Intestat- 
<lb/>erbfolge noch einmal so viel als meine einzige noch lebende Toch- 
<lb/>ter. Die Lehre von dem Successionsrechte des Fiscus finden wir
<lb/>hier nach den neuesten Untersuchungen Schmidts und v. Schröters
<lb/>dabin erörtert, dass jetzt der Fiscus, wenn gleich nicht als heres,
<lb/>so,doch als Universalsuccessor in die bona vacantia angesehen wird,
<lb/>und wahrscheinlich ist jetzt für immer die entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht, welche seit Blume wieder neue Anhänger zählte, für immer
<lb/>zu Grabe getragen. Man vergl. noch R. A, Schneider, das An- 
<lb/>wachsungsrecht bei Legaten, Berlin, 1837. S. 154. ff.

<lb/>Bei der Lehre von der Errichtung des letzten Willens hätte
<lb/>der Verf. im §. 447. die nach seiner Ansicht unbedingt richtige
<lb/>Ansicht hervorheben sollen, wonach der heres ex re certa, wenn
<lb/>er neben Erben im Testamente vorkommt, die auf Quoten einge- 
<lb/>setzt sind; und eben so auch ein Vulgarsubstilut, als gültige
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0109.tif"
                   n="693"
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               <p>

                  <lb/>Jierausgegcljcn von Fritz. 093

<lb/>Testamentszcugen gelten können. Zur Errichtung der Codicil'c
<lb/>verlangt dcrVerf. im nächstfolgenden Paragraphen, dass die dazu
<lb/>nölhigen Zeugen, wie bei einem Testamente, zu dem Acic aul- 
<lb/>gefordert worden, gegen die deutlichen Worte in c. 8. §. 3. C. 6, 30;
<lb/>vel rogali vel qui fortuito venerint, an denen freilich bereits ver- 
<lb/>schiedentlich gedeutelt worden ist. Bei den öffentlichen Testa- 
<lb/>menten, wovon der §. 451. handelt, ist die Schrift von J. C. L.
<lb/>JFeidemann, Obss. de testamento iudiciali, Kiiiae, 1833. 4., über- 
<lb/>sehen, worin derselbe schon aus dem Römischen Rechte, nament- 
<lb/>lich aus fr. 22. D. 22, 5. den Schluss zieht, dass auch bereits
<lb/>der römische Richter ausserhalb der Gerichtsslältc einen letzten
<lb/>Willen habe rechtsgültig aufnehmen können. Versucht inan eine
<lb/>Vereinigung der Qucllenäussemngcn über die Vcrlheilung des Prä- 
<lb/>legates unter mehrere Erben, so möchte nach der grammatischen
<lb/>Interpretation sich folgende, von der iin §. 456. aufgeslclltcn
<lb/>abweichende, Ansicht veriheidigen lassen. Wenn nur so viele
<lb/>Erben sind als Prälegatare, so stehen ihre Anlhcilc an dem Prä-
<lb/>legate im umgekehrten Verhältnisse zu ihrer Erbportion (fr. 34.
<lb/>§. 12. D. 30. Inde dicitur, si duo sint heredes, unus ex uncia,
<lb/>alter ex undecim unciis, et eis fundus legatus sit, unciarum he- 
<lb/>redem undecim partes in fundo habiturum, coheredem unciam);
<lb/>sind aber mehr Erben eingesetzt, als Prälegatare berufen, so
<lb/>bekommt jeder derselben gleich viel von dem Prälegate (Jr. 67.
<lb/>§. 1. D. eod. Si ex pluribus heredibus, ex disparibus
<lb/>partibus institutis, duobus eadem res legata sit, heredes non
<lb/>pro hereditaria portione, sed pro virili id legatum habere debent.
<lb/>Man vergi, noch fr. 2. pr. D. 33, 7.). Unter den Fällen 'der
<lb/>mortis causa capio'der Verf. im §. 457. das Geht an zu fuhren
<lb/>vergessen, welches Jemand dafür erhält, dass er eine Erbschaft
<lb/>antrete. Venn fr. 31. §. 2. vergl/mit fr. 21. D. 39, 6. nennt
<lb/>pecunia, quam quis in hoc accipit, ul vel adeat hereditatem vel
<lb/>non adeat. „Manchmal,**' schreibt der Vcrf. im nächstfolgenden
<lb/>Paragraphen (hier gerade ausdrücklich zum Thcil von Wening-
<lb/>Ingenheim abweichend), --wird eine Bedingung als erfüllt ange- 
<lb/>sehen, die wirklich unerfüllt blich: l) wenn der, welcher nach der
<lb/>getroffenen Disposition durch die Erfüllung einen Nachlheil erlei- 
<lb/>den würde, sie hindert." Hier hätte es zweier Beschränkungen
<lb/>bedurft, einmal, dass nur ein solches Hinderniss in Anschlag ge- 
<lb/>bracht wird, welches in der Absicht geschehen ist, die Erfüllung
<lb/>der Bedingung zu hindern, sodann, dass diese Regel bei solchen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0110.tif"
                   n="694"
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               <p>

                  <lb/>694 v* TVening-lngenlieim, Lehrbuch d.geiii.Civilrcclitsj

<lb/>Bedingungen keine Anwendung finde, die LIos auf ein Thun oder
<lb/>Unterlassen desjenigen gerichtet sind, der durch die Erfüllung der
<lb/>Bedingung in seinem Rechte beschrankt wird. Für diese zweite
<lb/>Beschränkung lässt sich zwar keine Beweisstelle anführen, aber
<lb/>wollte man jene Regel auf diesen Fall ausdehnen, so würde die- 
<lb/>ses der Absicht des'Testators zuwider sein. Dagegen die erste
<lb/>Bemerkung wird durch fr, 38. D. 40, 7. bewiesen (Non omne ab
<lb/>heredis persona interveniens impedimentum statulibero pro expleta
<lb/>conditione cedit7 sed id dumtaxat, quod impediendae libertatis factum
<lb/>est), 2) „Wenn dem Honorirlen die Erfüllung einer Potestativ- 
<lb/>bedingung ohne sein Verschulden durch reinen Zufall unmöglich
<lb/>gemacht wird." Hier hätte bemerkt sein sollen, dass diese Re- 
<lb/>gel nur bei testamentarischen Manumissioncn galt. Wenn der
<lb/>Sclave von seiner Seite Alles gelhan hat, um die Bedingung sei- 
<lb/>ner Freilassung zu erfüllen, so gilt sie als erfüllt. 3) „Wenn er
<lb/>sich zur Erfüllung einer gemischten Bedingung zu einer Zeit, wo
<lb/>sie möglich ist, vergeblich bereit erklärt." Hier hätte die Be- 
<lb/>merkung ihre Stelle finden können, dass die Bedingung von dem
<lb/>verhindert werden muss, auf den oder dessen Pflegebefohlenen
<lb/>sich die vorzunehmende Handlung bezieht, fr, 14. fr, 31. fr. 78.
<lb/>pr, D. 35, 1.; und dass, wenn diese Person gerade der Belastete
<lb/>ist, die erste und dritte Regel zusammenfallen. Bei Gelegenheit
<lb/>der Charakterisirung der Substitutionen im §. 462. hätte derVcrf.
<lb/>anführen können, dass die sogenannte Theodosische Transmission
<lb/>eigentlich eine gesetzliche Substitution sei. Nimmt man aber diess
<lb/>an, so würde sich, wenn der Ascendent seinem Descendenten an- 
<lb/>dere Personen als die Descendenten desselben substituirt hat, leicht
<lb/>ergeben - dass diese im Testamente angeordnete Substitution eben
<lb/>so der gesetzlichen vergehen müsse, als wie überhaupt die testa- 
<lb/>mentarische Erbfolge den Vorrang vor der gesetzlichen hat. im
<lb/>nächstfolgenden Paragraphen spricht der Verf. den «twas zu enge
<lb/>gefassten Satz aus, dass der arrogirende Vater nur über das von
<lb/>ihm selbst herrührende Vermögen pupillariter substituiren könne.
<lb/>Denn es setzt Ulpian zu der eben so aufgestellten Regel im fr. 10.
<lb/>§. 6. D. 28- 6. hinzu: Ego etiam amplius puto, et si quid beneficio
<lb/>adrogatoris ad quis iit, et haec substitutum posse haberet utputa
<lb/>adrogatoris amicus vel cognatus ei aliquid reliquit. Auch möchte
<lb/>dia Bemerkung nicht überflüssig sein, dass ein Pupillarsubstitut
<lb/>nur dann wegen vernachlässigter Erbittung eines Vormundes mit
<lb/>dem Verluste der Pupillarsubstitution zu bestrafen ist, wenn er
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0111.tif"
                   n="695"
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               <p>

                  <lb/>695
</p>
               <p>

                  <lb/>licrausgcgcLcn von Fritz.


<lb/>seine Ernennung zum Pupillarsuhstituten gekannt Int. Die Lehre
<lb/>von der Erlöschung der qmsipupillaris substitutio scheint im §. 465.
<lb/>zu kurz abgehandelt zu sein. Ihre eigentümlichen Erlöschungs- 
<lb/>gründe sind folgende: Ist kein vernünftiger Descendent des Blöd- 
<lb/>sinnigen subslituirt, so erlischt die Substitution durch die Geburt
<lb/>eines solchen, oder dadurch, dass der einzige vorhandene Descen- 
<lb/>dent, der aber wahnsinnig war, vernünftig wird. Hat er gar
<lb/>keine Descendenz, und ist auch kein vernünftiger Bruder des Blöd- 
<lb/>sinnigen substituirt, so erlischt die Substitution, wenn ihm ein
<lb/>vernünftiger Bruder, der aber Descendent des Testator sein muss,
<lb/>geboren wird , oder ein schon vorhandener, wahnsinniger Bruder
<lb/>vernünftig wird. Bei der tacita pupillaris substitutio, wovon der
<lb/>§. 468. handelt, sind vier Fülle möglich. Das Kind, dem sub- 
<lb/>stituirt ist, wird Erbe und mündig; hier erhält der Substitut Nichts,
<lb/>Das Kind wird nicht Erbe, aber mündig; in diesem Falle erhält
<lb/>der Substitut nur die Erbschaft des Vaters, aber als Vulgarsubstftut,
<lb/>Das Kind wird Erbe und stirbt unmündig; hier kann der Substitut
<lb/>die Erbschaft des Sohnes (inclusive der des Vaters) als Pupillar-
<lb/>subslitut erhalten. Endlich der Sohn wird nicht Erbe und stirbt
<lb/>unmündig; hier bekommt der Substitut die Erbschaft des Sohnes
<lb/>als Pupillarsubstitut, und die des Vaters als Vulgarsubstitut.

<lb/>In dem vierten Capitel, welches von dem Vollziehen und dem
<lb/>Wegfallen letztwilliger Verfügungen handelt, sagt der Vcrf. etwas
<lb/>zu weit im § 474. Note u., dass, wenn der Tcstirer nach er- 
<lb/>richtetem Testamente zu einem Haussohne geworden ist, er sich,
<lb/>nachdem er wieder sui iuris geworden ist, ,,auf irgend eine Weise
<lb/>erklären" könne, dass sein Testament gelten solle. Denn die
<lb/>hierfür ungezogene Stelle fordert ausdrücklich, dass er codicillis
<lb/>aut aliis literis eodem testamento se mori velle declaraverit. Heber
<lb/>die Frage, wie der scheinbare Widerstreit zwischen ft\ 20. pi\
<lb/>D. 34, 5. und fr* 3. §. 7. D. 34, 4. zu losen ist, hat der Verf
<lb/>Siegen, Juristische Abhandlungen, Göttingen , 1834. - übersehen,
<lb/>welcher in der sechsten Abhandlung die Vereinigung der genann- 
<lb/>ten Stellen auf dem Wege versucht, dass er im letzten Fragmente
<lb/>(Si duobus Titiis separatim legaverit, et'uni ademerit, nec appareat
<lb/>cui ademtum sit, utrique legatum debetur) den Nachdruck auf d ?s
<lb/>Wort separatem legt, während die entgegengesetzte Entscheidung
<lb/>des andern Fragmentes sich durch die zu präsumirende Conjun-
<lb/>ction Leider Legatare erklären soll. Es scheint nach §. 478., als
<lb/>wenn der Verf. zn den exstinctis legatis nur diejenigen zähle, die
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0112.tif"
                   n="696"
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               <p>

                  <lb/>696 v. Wening-Ingenlmm, Lehrbuch d. gern. Civilrcchts,

<lb/>in einem destüuirten Testamente stehen; aber man pflegt ja dahin
<lb/>auch die Fälle zu zählen - wenn die legirle Species ohne Schuld
<lb/>des Erben durch Zufall zu Grunde gegangen ist; wenn die Be- 
<lb/>dingung des Legates ausfällt; wenn das bedingt hinterlasscne Le- 
<lb/>gat nicht transmissibel ist, und der Legatar vor dem Eintritt der
<lb/>Bedingung stirbt; wenn der Legatar, ohne einen Collegatar zu haben,
<lb/>vor dem Testator stirbt, und'wenn der Fall des sogenannten concursas
<lb/>lucrativarum causarum eintrilt. Eben so wenig finden wir die
<lb/>Fälle hervorgehohen, in denen ein Vermächtniss pro non scripto
<lb/>angesehen werden muss, wohin man den Quellen gemäss den Fall
<lb/>des SCtum Libonianum, den Fall , dass der Vermächtnissnehmer
<lb/>keine testamenti factio hat, die mangelnde Bestimmtheit des Wil- 
<lb/>lens des Testators, die captatorischen Vermächtnisse und den Fall
<lb/>zählen muss, wo der Legatar ohne Grund das Codicill als ver- 
<lb/>fälscht anficht, in welchem ihm das Vermächtniss hinterlassen ist.
<lb/>Im §.477. ist die c. 20. C. 6, 23. übersehen, nach welcher ein
<lb/>schriftlich errichteter letzter Wille dadurch nicht umgestössen wer- 
<lb/>den soll, dass die genügende Z »hl von Zeugen das Dasein eines
<lb/>mündlich errichteten entgegenslehenden letzten Willens beweist, in
<lb/>welchem der Erblasser an den Regenten oder dessen Familie rein
<lb/>Vermögen ganz oder theilweise habe gelangen lassen wollen. Diese
<lb/>Verordnung gellt aber nicht bios auf Testamente, wie ihr neuester
<lb/>Erklärer meint, sondern auf alle !etz*c Willen, auf Codicille eben
<lb/>so gut äls auf Testamente. Denn die allgemeinen und wiederhol- 
<lb/>ten Ausdrücke scriptae voluntates, so wie die Bezeichnung supre- 
<lb/>mum (et non scriptum) arbitrium 9 wofür auch noch die allgemeinere
<lb/>Bezeichnung^weise non scriptum aliquid sich findet, bezeichnen
<lb/>wohl unzweifelhaft alle Arten von letztwilligen Verfügungen. Aber
<lb/>nicht Mos diese Ausdrucksweise, sondern auch der Satz, nemo
<lb/>itaque relictus heres, vel legibus ad successionem vocatus, nostrum
<lb/>vel potentium nomen horrescat, beweist die allgemeine Beziehung
<lb/>dieser Verordnung; denn wozu sollten hier sonst die Intestaterben
<lb/>erwähnt sein ? War nämlich ein gültiges schriftliches Testament
<lb/>da, so konnte ja nach der bekannten Regel nemo pro parle testatus,
<lb/>vro parle intestatus decedere potest von den gesetzlichen Erben bei
<lb/>diesem Erblasser nicht weiter die Rede sein. Diese Schwierigkeit
<lb/>schwindet aber, sobald man nur ein gültig angeordnetes schrift- 
<lb/>liches Codicill annimmt, in welchem einigen Intestaterben reichliche
<lb/>Vermächtnisse zugewiesen waren, die nun durch diese zu Gunsten
<lb/>des Regenten geschehene mündliche Verordnung geschmälert oder
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0113.tif"
                   n="697"
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               <p>

                  <lb/>hcransgcgebcn von Fritz.
</p>
               <p>

                  <lb/>697
</p>
               <p>

                  <lb/>vernichtet werden konnten. Der Verf. hat sich hei Gelegenheit
<lb/>der Codicillarcläuse] im §, 479. nicht auf die Frage eingelassen,
<lb/>ob dieselbe ungültig ist, wenn sie ohne des ErbLssers Willen
<lb/>hinzugefügt wird, eine Frage, die z. B. Thibaut bejaht, .indem
<lb/>er dafür hält, dass ein Notar, welcher für einen Schrcibeunkundigcn
<lb/>den Auftrag, ein Testament zu errichten, erhalten und die Codicillar-
<lb/>clausel eigenmächtig hinzugefiigt hat, die Gränzen seines Auftrages
<lb/>überschritten habe. Richtiger aber möchte die Ansicht der älteren
<lb/>Praktiker, eines Stryk, Carpzov, Brunnemann sein, welche den
<lb/>Notar im Allgemeinen für verpflichtet erklären, Urkunden, die er
<lb/>aufnehmen soll, so zu errichten, dass sie, wie immer möglich , zu
<lb/>Recht bestehen, weshalb schon in den Testamentsformularen für
<lb/>Notarien neben andern Clauseln auch die CodieillarcJausel hingestellt
<lb/>ist. Jedoch muss auch der Notar das Testament vollständig, also
<lb/>auch mit allen diesen Clauseln dem Testator, ohne dass dieser sich
<lb/>dagegen erklärt hat, vorgelesen haben. Das ius variandi bei der in
<lb/>das Lehen tretenden Codicillarclausel steht aber nicht, wie es dort
<lb/>heisst, allen Cognatcn bis zum dritten Grade, sondern nur nach
<lb/>e. 8. §. 2, C. 6, 36. den cognatischen Descendcnten bis zum dritten
<lb/>Grade zu.

<lb/>Unter den privilegirten Wrllensordnungen ist die privilcgirleste
<lb/>die der Soldaten. Da aber jede Bestimmung darüber, als singulärer
<lb/>Rechtssalz, striet zu inlerpretiren ist, so darf man nicht mit dem Vrf.
<lb/>im §.481. den Satz: es schadet der Zweifel darüber, oh der Soldat
<lb/>testiren dürfe, seinem Testamente nicht, aus fr, 11. §. 1. D. 29, I.
<lb/>vergf. mit fr, 9. D, 29, 7. ahstrahiren, sondern man muss hei dem
<lb/>wörtlichen Inhalte dieser Fragmente stehen bleiben, wonach nur der
<lb/>Zweifel, ob der Testator sui iuris sei oder nicht, dem Testamente
<lb/>des Soldaten nicht schadet. Bei Gelegenheit der Subslitutionsbefug-
<lb/>niss der Militärpersonen hätte der Inhalt der c. 6. C, 6- 21. liervor-
<lb/>gehoben werden müssen. Wenn nämlich ein unmündiges Kind mit
<lb/>einem mündigen Kinde oder mit einem Fremden wechselseitig sub-
<lb/>stituirt ist, so gilt diess in einem bürgerlichen Testamente nur als
<lb/>Yulgarsubstitution (fr. 4. §. 2. D, 28, 6., c. 2. 6, 26.); jedoch

<lb/>hei einem militärischen Testator, da dieser auch für den Fall, wenn
<lb/>dep instituirte Erbe antritt, jedoch nur in Ansehung seines Nach- 
<lb/>lasses suhstiluiren kann - wird die pupillaris und die vulgaris sub- 
<lb/>stitutio in einem solchen Falle als verbunden vorhanden angenommen,
<lb/>welche Verbindung sonst regelmässig nicht Statt findet. Diese Re- 
<lb/>gel, aber ohne diese Ausnahme, hat der Verf. allerdings hervorge-
<lb/>Krit, Jahrfc. f. d. RW, Jahrg. 11. U. S. 46
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0114.tif"
                   n="698"
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               <p>

                  <lb/>698 v. TVening-Ingenheim, Lehrbuch d. gern. Civilrechts,

<lb/>Loben. Eben so sollte bei der Verfügung der Aeltern unter ihren
<lb/>Kindern §,482. ausdrücklich bemerkt sein, dass die Erbschaftsquo- 
<lb/>ten, auf welche die Kinder eingesetzt sind, nicht mit Zahlen, sondern
<lb/>nur mit Buchstaben geschrieben werden müssen. Denn in der
<lb/>Novelle 107. cap. 1. wird es auch gerade so ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehoben, weshalb es zweifelhaft sein könnte, ob die Disposition
<lb/>gültig wäre, worin Ziffern und Worte sich finden. Der Para- 
<lb/>graph 486. ist überschrieben: Testament der Bauern auf dem

<lb/>Lande. Damit stimmt nun schlecht die ganz richtige Bemerkung
<lb/>in No'e yi nicht auf Bauern ist das Gesetz zu beschränken. Die
<lb/>Veranlassung dieses Gesetzes, der c. 31. C. 6, 23., scheint fol- 
<lb/>gende zu sein. Justinian hatte, bemerkt, dass es auf dem Lande
<lb/>sehr häufig an schreibekundigen Zeugen zur Perfection eines schrift- 
<lb/>lichen Testamentes, aber noch öfter sogar, vielleicht wegen der
<lb/>Häufigkeit des Colonatverhältnisses, an Personen überhaupt fehlte,
<lb/>die auch nur bei irgend einem Testamente Zeugen sein könnten.
<lb/>(Sin autem in illo loco minime inventi fuerint septem testes, usque
<lb/>ad quinque modis omnibus testes adhiberi iubemus,) Damit nun nicht
<lb/>die Errichtung von Testamenten auf dem Lande gehindert würde,
<lb/>wollte theils Justinian eine verminderte Zahl von Zeugen überhaupt
<lb/>gelten lassen, theils das bei einem schriftlichen Testamente ins- 
<lb/>besondere nothwendige Requisit der Unterschrift der Zeugen er- 
<lb/>lassen. Deshalb verordnet er, dass wenn zwar sieben, aber keine
<lb/>schreibkundigen, Zeugen auf dem Lande sieh fanden, der letzte
<lb/>in einer Urkunde vorhandene Wille auch ohne alle Unterschrift
<lb/>der Zeugen gültig sein solle; dass aber, wenn einer oder mehrere
<lb/>Schreibkundige unter den Zeugen sich befänden, diese für sich
<lb/>unterschreiben müssten, aber auch für die andern nicht des Schrei- 
<lb/>bens kundigen gegenwärtigen Zeugen unterzeichnen dürften (nicht
<lb/>sollten; denn es heisst: liceat eis pro ignorantibus litcras, prae- 
<lb/>sentibus tamen, subscriptionem suam interponere). Ja Justinian
<lb/>gicht selbst nach, dass, wenn nicht sieben Zeugen aufzutreiben
<lb/>sind, schon fünf Zeugen genügen sollen. Verstehen diese alle zu
<lb/>schreiben, so muss jeder für sich, können nur Einige schreiben,
<lb/>so müssen diese für sich unterschreiben und können es auch für
<lb/>die übrigen thun. Sind aber Alle des Schreibens unkundig, so
<lb/>schadet der gänzliche Mangel der Zeugenunterschriften auch nicht,
<lb/>sondern das in einer Urkunde enthaltene Testament gilt auch ohne
<lb/>alle Unterschrift, nur dass wegen des Mangels an allen Unter- 
<lb/>schriften oder wenigstens an ihrer genügenden Zahl die Zeugen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0115.tif"
                   n="699"
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               <p>

                  <lb/>699
</p>
               <p>

                  <lb/>hcrausgegebcn' von Fritz.

<lb/>den vollständigen Willen des Testators erfahren müssen, vorzüg- 
<lb/>lich wer der Erbe ist, oder wer die Erben sind. Auch wenn alle
<lb/>fünf Zeugen unterschrieben haben, ist die Mittheilung1 des Inhalts
<lb/>des Testaments an die fünf „unterschreibenden Zeugen nölhig. Die- 
<lb/>sen Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nach dem Tode des
<lb/>Testators eidlich deponiren, so dass also ein solches Testament,
<lb/>bei dem auch nur Einer der fünf Zeugen nicht eidesfüh’g ist,
<lb/>seine Gültigkeit einbüsst, während, wenn sieben Zeugen zugezogen
<lb/>waren, die Untauglichkeit eines oder zweier Zeugen in dieser
<lb/>Eides- oder anderer Beziehung dem Testamente nicht schadet.
<lb/>Auffallend ist.es allerdings, dass, während der Eingang der Con- 
<lb/>stitution davon spricht, dass Juslinian den homines rustici et quibus
<lb/>non est Hierarum peritia in ultimis suis voluntatibus helfen wolle,
<lb/>er gerade hier stets eine schriftlich abgefasste testamentarische Ur- 
<lb/>kunde voraussetzt, da doch homines illilerati meistens mündlich
<lb/>teslirt haben werden, und Justinian hier auch nur die testes illiterati
<lb/>den literatis gleich stellt. Könnten wir annehmen, dass der oben
<lb/>bereits angeführte Satz in dieser Verordnung: Sin autem etc,, so- 
<lb/>wohl mündliche als schriftliche Testamente bezeichnen soll, was sehr
<lb/>möglich ist, da die Unterscheidung in mündliche und schriftliche
<lb/>Testamente hei den Römern nicht so schroff als bei den heutigen
<lb/>Rechtslehrern hervortritt, so wäre diesem Widerspruche abgeholfen.
<lb/>Vielleicht mag ein solches Verständnis dieser Stelle, oder der vor- 
<lb/>hergehenden Worte sine scriptura, welche einige Glossatoren bereits
<lb/>auf mündliche Testamente bezogen , die Ursache von der Bestim- 
<lb/>mung der Notariatsordnung sein, welche bei diesem Privilegio nicht
<lb/>zwischen mündlich und schriftlich errichteten Testamenten unter- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Bei der necessaria successio, von welcher das sechste Capitol
<lb/>handelt, spricht der Verf. im §. 487. die Bemerkung aus, dass
<lb/>„die ganze Bestimmung über die Nothwendjgkcit der Erbenein- 
<lb/>setzung oder Enterbung der Descendcntcn mehr für einen Nutzen
<lb/>des Testirers als der Notherben angesehen wurde." Jedoch die- 
<lb/>ser Satz, als dessen Gewährsmänner nach Note /. Hugo in seiner
<lb/>Rechtsgeschichle und Heise in seiner Hiss. de successoribus neces- 
<lb/>sariis genannt werden, ist wohl durch ein Missvcrständniss der
<lb/>angeführten Stelle Hugols entstanden, die nur von suis postumis
<lb/>handelt, und wahrscheinlich wird auch die //ewe’sehc, leider so
<lb/>seltene, Abhandlung nicht weiter als auf diese Personen gehen.
<lb/>(Merkwürdig grobe Einwürfe gegen die vom Vcrf. ausgestellte


<lb/>46*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0116.tif"
                   n="700"
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               <p>

                  <lb/>700 v. Wening-Ingenheim, Lehrbuch d. gern. Civilrcchts,

<lb/>Ansicht, sowie gegen vieles Andere, finden sich in Dr. Chrislianscns
<lb/>Wissenschaft der Römischen Rechtsgeschichte.) Von der im §.489.
<lb/>Note b. aufgestellten Regel, dass das durch die Novelle 116. ein-
<lb/>gefiihrte NolherbcDreeht her dem Haassohne Statt finde, der aber
<lb/>sein quasi castrense peculium testirt, hätte bemerkt werden müssen,
<lb/>dass dieselbe nur für Gleriker gelte, nicht für andere Hauskinder,
<lb/>die über jenes Sondervermögen testiren, und noch als Hauskinder
<lb/>sterben. Man vergl. Nov. 123. cap. 19. mit c. 37. §. 1. C* 3, 28.
<lb/>Wohl nicht möchte sich die am Ende des §. 491. ausgesprochene
<lb/>Ansicht vertheidigen lassen, wonach der Geist der Novelle H5.
<lb/>fordere, dass die der Einsetzung der Notherben heigefügte Po- 
<lb/>testativbedingung nach der Novelle 115. zulässig und wirksam sei,
<lb/>indem dieses Gesetz auch nicht auf das Entfernteste darauf hin- 
<lb/>deutet, dass es an der Sanction der c. 32. C. 3, 28., welche solche
<lb/>Bedingungen für nicht geschrieben anzusehen befahl, auch nur das
<lb/>Allermindeste geändert habe. Die im §. 490. genannte militia,
<lb/>welche, wenn sie der Vater seinem Sohne gekauft hat, von die- 
<lb/>sem seinen miterbenden Geschwistern conferirt werden muss, ist
<lb/>nicht stets, sondern wie es nach c. 30. §. 2. C. 3, 28. scheint,
<lb/>nur dann in den Pflichttheil einzurechnen, wenn- sic verkäuflich
<lb/>oder vererblich ist. Im nächstfolgenden Paragraphen, in welchem
<lb/>die Art und Weise einer gültigen Enterbung geschildert ist, halte
<lb/>noch die Bemerkung Raum finden sollen, dass ebne gültige Exhe-
<lb/>redation des Sohnes weder post mortem suam fr. 29. §.10. D. 28,2 ,
<lb/>noch post aditam hereditatem geschehen dürfe. //•. 3. H. 2. D. eod.

<lb/>Bei Gelegenheit der Erwerbung der Erbschaft setzt der Vcrf.
<lb/>im §. 500. den Ausdruck Kind sowohl dem Pupillen als, dem Un- 
<lb/>mündigen in väterlicher Gewalt entgegen. Allein ein solcher Ge- 
<lb/>gensatz findet sich in den Quellen nicht, da impubes und pupillus
<lb/>auch den infans, welchen hier der Vcrf. unter Kind bezeichnet,
<lb/>in sich begreift. Statt Pupill und Unmündiger müsste also der
<lb/>Ausdruck infantia inaior heissen. Dass die Antretung der Erb- 
<lb/>schaft --immer" zusiehe, ist eine auf jeden Fall zu weite Behauptung.
<lb/>Gerade im conträren Gegensätze mit dieser Ansicht, und auch be- 
<lb/>deutend abweichend von der ßlarezolf sehen9 ist die neueste im
<lb/>zehnten Bande der Zeitschrift für Civilrecht und Process vorge-
<lb/>trageue, nach welcher, wenn der Erbe binnen drei Monaten nach
<lb/>erfahrenem Erbschaftsanfalle weder antritt, noch ein Inventar er- 
<lb/>richtet, noch um Deliheration bittet, nach Ablauf dieser drei Mo- 
<lb/>nate die Erbschaft auch ohne seine ausdrückliche Erklärung für
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0117.tif"
                   n="701"
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               <p>

                  <lb/>701
</p>
               <p>

                  <lb/>herausgegclen von Fritz.


<lb/>ausgeschlagen gilt. Nach der Darstellung des Verfs. ebendaselbst
<lb/>möchte es scheinen, als gäbe cs gar keine dem Gesetze nach den
<lb/>Erben zuständige Frist zum Deliberiren über die Beschaffenheit „
<lb/>der Erbschaft; und doch möchte die eben erwähnte dreimonatliche
<lb/>Frist als eine solche gelten können. Zur Errichtung des Inventars
<lb/>ist nicht hlos „ein Notar" zuzuziehen, wie es im §. 507. heisst,
<lb/>sondern wenigstens zwei Notare sollen dabei sein. Denn in der
<lb/>c. 22. §. 2. C. 6, 30. sub praesentia tabulariorum und in Novelle 1.
<lb/>cap. 2. ist ebenfalls im Plural von Notaren die Rede. In der
<lb/>Reihefolge- in welcher dem Erben, der den letztwilligen Auflagen
<lb/>nicht Folge leistet, nachgerückt wird, sagt der Verf. im §. 509.,
<lb/>die Erbschaft werde „dann dem Fiscus, und wenn auch dieser cs
<lb/>nicht annimmt, jedem Andern deferirt." Diese Behauptung scheint
<lb/>unrichtig. Denn es heisst nach der richtigen Oscnbniggcn’sehen
<lb/>Uchcrselzung der Novelle* 1. cap. 1. §. I. donec ultimus relictus
<lb/>locum faciat etiam alicui exterius venientium, et adire, et quae relicta
<lb/>sunt implere$ post quos etiam fiscum, si voluerit, ponimus. Dass
<lb/>aber jede von den Personen - welche auf solche Weise an die
<lb/>Stelle des gegen den Testator ungehorsamen Erben treten, Caution
<lb/>leisten müsse, behauptet hier zwar der Verf. ohne Ausnahme;
<lb/>jedoch möchte der Fiscus, quia semper solvendo est, eine Ausnahme
<lb/>machen. Im §. 512., wo der Verf. von der Ccllation handelt,
<lb/>stellt derselbe es mit Recht als gleichgültig für die Pflicht zu con-
<lb/>feriren hin, ob die entfernteren Dcscendenten ihre Asccndenlen
<lb/>beerbt haben, welche selbst die zu conferirendcn Gegenstände von
<lb/>dem Testator empfangen haben. Denn Alles kommt hier zunächst
<lb/>darauf an , oh der zuerst verstorbene Ascendent noch im Augeu-
<lb/>hlick des Todes durch die Conferenda bereichert war. Wenn
<lb/>diess nicht der Fall war, gesetzt der Verstorbene hätte auch
<lb/>doloser oder culposer Weise ihren Besitz aufgegeben //*.1- tz. 23.-
<lb/>ß'. 2. §. 2. D. 37, 6., so kann, mag sein Descendent ihn beerbt
<lb/>haben oder nicht, gar nicht von einer Collationspflicht weiter die
<lb/>Rede sein. c. 6. C. 6, 20.; Novelle 97. cap, 6. War aber die
<lb/>Erbschaft des zuerst verstorbenen Asccndenten noch durch die
<lb/>Conferenda bereichert, so muss man freilich unterscheiden, ob
<lb/>der entferntere Descendent diese Erbschaft angelreten habe oder
<lb/>nicht. Im ersten Falle ist der Erbe zur Collation nicht verpflichtet,
<lb/>wenn die Conferenda ohne seine Schuld bis zum Tode jenes ge- 
<lb/>meinsamen Asccndenlen verloren gegangen sind fr. 2. §. 2. D. 37, 6.,
<lb/>wohl aber ist er verpflichtet, wenn sie noch existiren. Im zw eiten
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0118.tif"
                   n="702"
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               <p>

                  <lb/>702 v. Wening-Ingenheim) Lehrbuch d. gern. Civilrechts,

<lb/>Falle aber kann nicht einmal im Falle der dolosen Ausschlagung
<lb/>der Erbschaft, also noch viel weniger im Fall einer anderweitigen
<lb/>Repudiation die Collationspflicht eintreten, nur mit Ausnahme des
<lb/>suits&gt; der sich boshafter Weise des beneßcii abstinendi bediente
<lb/>fr. 1. §. 23. D. eod. Der Verf. spricht im §. 513. die Meinung
<lb/>aus, dass das Anwachsungsrecht durch die graduum so wie durch
<lb/>die ordinum successio ausgeschlossen werde. Er beruft sich dabei
<lb/>auf den §. 439., wo der Verf. in Note r. eine Reihe von Stellen
<lb/>für indifferent in Beziehung auf die Streitfrage erklärt, oh die
<lb/>graduum successio eher ein trete als das ius accrescendi. Er glaubt
<lb/>aber, dass seine Ansicht durch fr, 2. §. 14. D. 38, 18. unterstützt
<lb/>werden könne, hauptsächlich aber durch die vermutliche Absicht
<lb/>des Gesetzgebers ihre Stütze erhalte. Jedoch jenes Fragment
<lb/>scheint dem Ree. gerade für seine eigene, der des Verfs ent- 
<lb/>gegenstehende- Ansicht zu sprechen. Denn sie sagt: Ita demum
<lb/>mater SCli beneficio excluditur, si filius adiit hereditatem legitimam ;
<lb/>ceterum si omiserit legitimam hereditatem, mater ex SCto Tertulliano
<lb/>admittetur. Sed si non sit solus iste filius legitimus heres, sed sint,
<lb/>qui cum eo admittantur: nec in partem eorum mater ex SCto erit
<lb/>vocanda. Also der Sohn des Erblassers und einige neben ihm be- 
<lb/>rufene Personen schliessen die Mutter aus; und fällt der Sohn
<lb/>allein aus, so schliessen doch die neben ihm Berufenen die Mut- 
<lb/>ter aus. Demnach wird hier die Regel ausgesprochen, dass, wenn
<lb/>von mehreren gleichberechtigten zusammenberufenen Erben vor
<lb/>dem Erwerbe nur Einer wegfällt, die Erbportion der Uebrigblei-
<lb/>benden durch den Erwerb dieser wegfallenden Portion vergrössert
<lb/>wird. Da nun aber die ordinum so wie die graduum successio
<lb/>erst dann eintreten kann , wenn alle gleichberechtigten zusammen
<lb/>berufenen Erben wegfallen, so folgt, dass diese Suceessionen erst
<lb/>in dem subsidiären Falle eintreten, wenn das Anwachsungsrecht
<lb/>durch das Wegfällen Aller, die ein gleichartiges und gleichzeitiges
<lb/>Successionsrecht hatten, unmöglich geworden ist. Dass die Be- 
<lb/>hauptung eben daselbst, den Concubinenkindern stehe nur unter
<lb/>einander ein Accrcscenzrecht zu, nicht immer richtig sei, ist be- 
<lb/>reits in den juristischen Abhandlungen von Buchholtz S. 155. als
<lb/>unrichtig nachgewiesen, was jedoch der Vf. übersehen. Eben so
<lb/>hat er bei dieser Gelegenheit auch nicht bemerkt, dass das An- 
<lb/>wachsungsrecht nicht immer ein gegenseitiges sein muss, sondern
<lb/>auch ein einseitiges sein-kann; z. B. A ist Erbe, B. ist Erbe,
<lb/>C, soll ebenfalls Erbe sein auf ein Viertel von dem Erbtheile des
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0119.tif"
                   n="703"
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               <p>

                  <lb/>herausgegeben von tFritz.
</p>
               <p>

                  <lb/>703
</p>
               <p>

                  <lb/>B. In diesem Falle bekommt A. vier, B. drei, C. ein Achtel der
<lb/>Erbschaft; fällt B. aus, so bekommt C. durch das Anwachsungs- 
<lb/>recht Nichts; fällt aber C. aus, so bekommt B. vier Achtel. Ob
<lb/>endlich der heres ex re certa, wie der Vf. will, nach dem Weg- 
<lb/>fallen aller auf Quoten eingesetzten Erben iure accrescendi die
<lb/>ganze Erbschaft empfängt, oder, wie es dem Rec. scheint, aus dem
<lb/>Grunde, weil die Anwendung der Regel testamenta esse conser- 
<lb/>vanda in diesem Falle dahin führt, dass der Zusatz ex re certa
<lb/>für eine falsche aber unschädliche adiectio gehalten wird, (man
<lb/>vergl. die valicanischen Fragmente im §. 318.) mag dahin gestellt
<lb/>bleiben. Jedenfalls aber scheint es von Seiten des Vf. inconse- 
<lb/>quenti hier beim Wegfallen der Erben zu Gunsten eines Legata- 
<lb/>res, wofür der Vf. den heres ex re certa nach dem Obigen be- 
<lb/>trachtet, ein Anwachsungsrecht auzunehmen, da dasselbe ein gleich- 
<lb/>artiges Successionsrechl zwischen Mehreren als wesentlich voraus- 
<lb/>setzt. Man vergl. Mühlenbruchs Fortsetzung des Giüek9schen Com-
<lb/>mentars Bd. 35. S. 399. Im §. 515. lässt der Verf. nach An- 
<lb/>stellung der hereditatis petitio den Besitzer im bösen Glauben ganz
<lb/>auf gleiche Weise wie den im guten Glauben haften. Er hat
<lb/>aber sicher dabei den Inhalt des f/\ 40. pt\ D. 5, 3. übersehen,
<lb/>wonach wenigstens der praedo (den man freilich nicht ganz mit
<lb/>einem Besitzer im bösen Glauben identificiren kann, v. Madai in
<lb/>Linde und Marezolls Zeitschrift Bd. XI. No. I.), aber nicht der
<lb/>B esiter im guten Glauben, für jeden zufälligen Untergang der Erb-
<lb/>seli ftssachen, die er besitzt, einstehen muss. Bei der Frage, die
<lb/>der Verf. im §. 519. beantwortet, an wen die Erbschaft falle, in
<lb/>deren Besitz sieh der curator furiosi hat einweisen lassen, wenn
<lb/>der furiosus im Wahnsinne stirbt, oder die Erbschaft ausschlägt,
<lb/>hätte deutlicher hervorgehoben werden können, dass diese Erb- 
<lb/>schaft jetzt an diejenigen Personen falle, welche zu der Zeit, da
<lb/>es gewiss ist, dass der furiosus nicht die Erbschaft angetreten,
<lb/>dem Erblasser die nächsten Erben sind.

<lb/>Wir kommen zu der Lehre von der Erwerbung der Vcr-
<lb/>mächtn's e. Der Verf. beantwortet die Frage, wer die auf der
<lb/>legirlen Sache des Erblassers ruhenden Pfandrechte ablüsen müsse
<lb/>im §. 623. dahin: „Waren sie dem Tesiirer bekannt, so muss
<lb/>der Onerirte das Legat davon befreien; waren sie ihm unbekannt,
<lb/>nicht, ausgenommen der Legatar kann die ihm günstigere Mei- 
<lb/>nung des Teslirers darthun." Richtiger möchte vielleicht folgende
<lb/>Ansicht sein. Vor Allen muss Derjenige die Pfandschuld bezalx-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0120.tif"
                   n="704"
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               <p>

                  <lb/>704 v. TVening-Iugenlteim, Lelirbucli d. gern. Civilrcchts,

<lb/>Ion, dem es der Erblasser ausdrücklich aufgetragen bat. Fehlt
<lb/>es aber an einer solchen ausdrücklichen Bestimmung, so muss der
<lb/>Legatar sie ablösen mit Ausnahme folgender zwei Fälle, in wel- 
<lb/>chen der Erbe die Ablösung auf seine Kosten vollführen muss,
<lb/>l) wenn ihm bewiesen wird, dass der Erblasser, die Verpfändung
<lb/>gekannt habe, und 2) wenn, der Legatar zu den nächsten Ver- 
<lb/>wandten oder Verschwägerten des Erblassers oder zu solchen
<lb/>Freunden desselben gehört, von, denen man annehmen kann, dass,
<lb/>wenn der Erbe die Verpfändung gekannt, er ihnen eine Sache von
<lb/>gleichem Werthe hinterlassen haben würde. Ueber den oft ge- 
<lb/>nannten Fall, wenn der Betrag der Pfandschuld den Werth der
<lb/>legirten Sache übersteigt, verweist der Verf. seihst in Note i auf
<lb/>MUhlenbruchs Abhandlung im Archiv für die civilistische Praxis
<lb/>Bd. XV. No. 18. Dass, vom Augenblicke des eingetretenen Ver- 
<lb/>zuges an, die „vernachlässigten" Früchte der legirten Sache der
<lb/>Erbe dem Legatar leisten muss, ist zwar richtig, jedoch wären
<lb/>diese Früchte genauer als solche zu bezeichnen gewesen, quos
<lb/>legatarius percipere potuit,,fr. 39. H. 1 D. 30. Die Verbindlich- 
<lb/>keit des Onerirten, dem Honorirten Caution zu bestellen, fällt aus- 
<lb/>ser den vom Verf. genannten Fällen noch in folgenden fort: ij
<lb/>wenn der Honorirte bereits auf Leistung der Vermächtnisse ge- 
<lb/>klagt hat/r. 1. §. 9. (Plane si quis, omissa stipulatione, lilem de
<lb/>legato contestatus est, probandum ßsl, cessare debere stipulationem)
<lb/>§. 10. (Idemque in fideicommissis quoque probandum est) D. 36, 3.
<lb/>Diese Worte versteht der Verf. in Note h wohl mit Unrecht da-
<lb/>^hin, dass der Oncrirte nur dann dem Honorirten caviren müsse,
<lb/>„wenn dieser es verlangt." 2) Wenn die aufschiebende Bedin- 
<lb/>gung, unter welcher ein Legat gefordert werden kann, ganz von
<lb/>der Willkür des Honorirten abhängt fr. 1. §. 11. D. 36, 3. Da- 
<lb/>gegen ist bei der vom Verl, genannten Ausnahme, wonach Ad- 
<lb/>lern , die an ihre Kinder Vermächtnisse zu entrichten haben, von
<lb/>dieser Caution frei sein sollen, die Beschränkung hinzuzufügen,
<lb/>wenn nicht der Testator die Cautionspflicht ihnen ausdrücklich auf- 
<lb/>gelegt hat. Die Immission in die Güter des Onerirten erfolgt
<lb/>nicht hlos, wenn derselbe sie weigert, sondern auch wenn er ab- 
<lb/>wesend ist fr. 1. §J./r. ü. §§. 11, 13, 14, 28. D. 36,4. Was
<lb/>die Falcidische Quart betrifft, die im §. 526. .abgehandelt wild, so
<lb/>ist hier hei den Regeln über den mehrfachen Abzug der Fall über- 
<lb/>gangen, dass, wenn Jemand als institutus des Vaters, und als sub-
<lb/>slitutits eines eingesetzten Pupillen erbt, er in diesem Falle mit
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0121.tif"
                   n="705"
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               <p>

                  <lb/>herausgegeben von Fritz.
</p>
               <p>

                  <lb/>705
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Ueberschuss seiner Erbportion den Mangel der Pupillarsub-
<lb/>stitulion nicht zu decken nötliig bat, fr. 11. §. 7. D. 35, 2., da- 
<lb/>gegen aber den Ueberschuss dieser in seine überschwcrle Erb- 
<lb/>portion einrechnen muss fr. 87. §. 5. D. eod. Sodann möchte das
<lb/>Verbot des Tes'ators, die Falcidisclie Quart abzuziehen, wohl nur
<lb/>wirksam sein, wenn cs ausdrücklich, nicht auch wenn cs, wie der
<lb/>Verf. meint, stillschweigend geschehen ist. Auch hätte hervorge- 
<lb/>hoben werden können, dass im Falle des ausdrücklichen Verbots
<lb/>nicht blos der Erbe, sondern Jeder, der an die Stelle des unge- 
<lb/>horsamen Erben rückt, dem Verbote gehorsam sein muss. Die
<lb/>Novelle 1. cap. 3. verbietet nicht schlechthin dem Erben, wenn
<lb/>er bereits einem Legatar ohne Abzug gezahlt hat, den übrigen
<lb/>Legataren die Quart abzuziehen, sondern nur dem Erben, qui
<lb/>mensuram substantiae subtiliter agnovit $ also dem über die Grösse
<lb/>des hinterlassenen Vermögens irrenden Erben nicht. Eben so
<lb/>liegt auch kein Verzicht auf die Falcidischc Quart darin, wenn
<lb/>der Erbe in den ersten Jahren annua legata ganz auszahlt. Bei
<lb/>Vermächtnissen ad pias causas muss nach Novelle 131. cap. 12.
<lb/>die Verzögerung über sechs Monate gedauert haben, bevor der
<lb/>Erbe das Hecht zur Falcidia verliert. Wenn der Erbe die legirte
<lb/>Sache unterschlagen oder dahin gesorgt hat, dass das Legat zu
<lb/>Grunde geht, so verliert er das Recht auf den Abzug der FalcF
<lb/>dia, arg. fr. 59. pr.9 /aV6S. §• 1 R- 35, 2., wenn aber der Erbe
<lb/>versprochen hat, das Vermächtniss einem Unfähigen auszuzahlen,
<lb/>so fällt es ganz an den Fiscus fr. 13. D. 35, 2.; fr. 3. §. 4. D.
<lb/>49, 14. Nur wenn der Haussohn auf Befehl seines Vaters an ei- 
<lb/>nen Unfähigen ein Legat übernommen bat, bleibt ihm das commo- 
<lb/>dum legis Falcidiae fr. 13. D% 35- 2. Ob eine Schenkung zwischen
<lb/>Ehegatten dem Abzug der Falcidischen Quart unterworfen sei,
<lb/>möchte durch Vergleichung von c. 12. C. 6, 50. und c. 25. C.
<lb/>5, 16. vielleicht mit folgender Unterscheidung sich dahin beant- 
<lb/>worten lassen. Betrug die Schenkung fünfhundert solidi oder mehr,
<lb/>und war sie nicht insinuirt, auch nicht besonders im Testamente
<lb/>bestätigt, so galt sie gar nicht c. 25. C. 5, 16.; betrug die Schen- 
<lb/>kung fünfhundert solidi oder mehr, und war sie nicht insinuirt,
<lb/>aber im Testamente bestätigt, so galt sie erst durch die testamen- 
<lb/>tarische Bestätigung, c. 25. er'/., ward also als Fidcicommiss an- 
<lb/>gesehen e. 12. C. 6, 50., und deshalb fand bei ihr das Falcidi-
<lb/>sche Plebiscit Anwendung. Betrug die Schenkung weniger als
<lb/>fünfhundert solidi9 oder war sie grösser, jedoch insinuirt, so konnte,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0122.tif"
                   n="706"
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               <p>

                  <lb/>706 v. TVening-Ingenhetm) Lehrbuch d.gcin.Civilrcclits,

<lb/>mochte sie im Testamente bestätigt sein oder nicht, die lex Fal-
<lb/>cidia keine Anwendung findenda die testamentarische Bestäti- 
<lb/>gung bis auf den Augenblick der Schenkung zuückgezogen ward
<lb/>c. 25. eil., sie also stets wie ein Geschäft unter Lebenden galt.

<lb/>Dass unter den verschiedenen Arten der Vermächtnisse, von
<lb/>denen das neunte Capite! handelt, das Vermächtnis einer univer- 
<lb/>sitas rerum (§. 534.) von dem der Quantitäten (§ 536.) getrennt
<lb/>dargestellt wird, hält Rec. nicht für richtig, oder wenigstens nicht
<lb/>für passend, da die meisten Fälle, die als Vermächtnisse von
<lb/>Quan'ilä'en angesehen werden, als Vermächtnisse ^iner universi- 
<lb/>tas gehen könnten. Die Ansicht, welche der Verf. zweimal im
<lb/>§. 513. und im §. 541. ausspricht, dass das Verbot des Anwach- 
<lb/>sungsrechts als Universalßdciconimiss zum Besten der Intestaterben
<lb/>angesehen wird, kann theils durch kein Qucllenzcugniss unterstützt
<lb/>werden, theils möchte wohl Alles, was in den Quellen in direct
<lb/>hierher bezogen werden kann, dagegen sprechen. Denn da die
<lb/>Lehre von den Testamenten zum ins publicum gehört, hei wel- 
<lb/>chem die Privatwillkür ausgeschlossen ist, und cs ausdrücklich
<lb/>heisst invito qiioque ei adcrescit portio (fr. 35. pr. D. 29, 2.), so
<lb/>möchte der Privatwillkür hier durchaus kein Spielraum zur Auf- 
<lb/>hebung der Regel nemo pro parte testatus, pro parte intestatus de- 
<lb/>cedere potest bleiben können. Der Inhalt des fr. 22. §. 2. Ü.
<lb/>36, 1., dass, wenn der Testator erst nach einer Zeit oder nach
<lb/>dem Eintritte einer Bedingung die Erbschaft zu restituiren ver- 
<lb/>pflichtet ist, die percepti fructus in die Quart und deren Zinsen
<lb/>eingerechnet werden, und dass, wenn die Restitution unbedingt an- 
<lb/>geordnet war, die Früchte ausser der Quart heim Fiduciar blei- 
<lb/>ben, weil präsumirt wird, der Fiduciar habe die Früchte aus Nach- 
<lb/>lässigkeit des Fideicommissars pcrcipirt, ist vom Verf. übersehen.

<lb/>Das letzte Capitel handc't vom Verluste einer deferirten Sue-
<lb/>cession. Beim abstinendi beneficium, schreibt der Verf. im §. 545.,
<lb/>müsse derjenige, welcher behauptet, der suus habe das ius absti-
<lb/>nendi nicht, dieses gegen den suus beweisen. Als Regel ist die- 
<lb/>ser Satz vollkommen richtig, nur leidet er eine übersehene Aus- 
<lb/>nahme in dem Falle, wenn der suus sich ein spatium deliberandi
<lb/>erbeten hat. Dann muss er selbst den Beweis führen, dass er
<lb/>innerhalb dieser erbetenen Deliberationsfrist erklärt habe, er wolle
<lb/>ahstiniren ,* denn sonst gilt er, als habe er dem abstinendi beneß-
<lb/>cium entsagt c. ult. §. 1. C. 6, 30. Der Verf. schliesst diesen
<lb/>Paragraphen mit dem Salze : „Dagegen nützt die Entschlagung
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0123.tif"
                   n="707"
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               <p>

                  <lb/>707
</p>
               <p>

                  <lb/>herausgegeljcn von Fritz.

<lb/>nicht blos den Miterhen, sondern auch den Folgecrben und den fn-
<lb/>testatsuccessoren, wiewohl sie nicht als Civilerbcn, sondern nur ver- 
<lb/>mittelst der Bonorum possessio eintreten können." Gehl der Aus- 
<lb/>druck sie auf Intestatsuccessorcn, Folgcerben und Miterben, so
<lb/>möchte der ausgesprochene Rechtssatz nicht für ganz richtig gelten
<lb/>können. Denn, wenn auch der Verf. nicht den Fall sich vor Augen
<lb/>gestellt hat, wo mehrere sui Erben sind, und Einer von diesen absti-
<lb/>nirt, so ist es doch wohl nicht zu bezweifeln, dass, wenn in einem
<lb/>gültigen Civiltcstamcnte ein suus neben andern Erben instituirt ist,
<lb/>die Ausschlagung des suus den übrigen testamentarischen Erben nicht
<lb/>hinderlich sein kann, nach ihrer Willkür entweder als civile Erben
<lb/>aufzutreten oder die secundum tabulas bonorum possessio nachzu- 
<lb/>suchen. /Mehrere ludiguitälsfalle sind genauer, als der Verf. sie
<lb/>hat, auzugeben. Der erste: „wenn der Honorirtc den Erblasser
<lb/>tödtete oder ihm nach dem Leben strebte." Ausdrücklich sagt
<lb/>Marcian im fr. 3 D. 34, 9. Indignum esse Divus Pius illum decrevit,
<lb/>ut et Marcellus libro duodecimo Digestorum refert, qui manifestissime
<lb/>comprobatus est, id egisse, ut per negligcnliam et culpam suam
<lb/>mulier, a qua heres institutus erat, moreretur, so dass also die
<lb/>culpose oder dolose (c. 10. C. 6, 35.) Tüdtung nolhwendig hervor- 
<lb/>gehoben werden musste, und eben so ist es nicht genug, dass der
<lb/>Erbe dem Erblasser nach dem Lehen strebte, sondern er muss ihn
<lb/>auch wirklich umgejbrachl haben, oder durch einen Andern haben
<lb/>umbringen lassen, fr. 7. §. 4. veneno necasse convinceretur ....
<lb/>cognatum suum interemi curaverit D. 48, 20. Bei dein zweiten Fall
<lb/>ist zu bemerken, dass die Strafe der Indignität nach fr. 5. §. 12.
<lb/>D. 34, 9. nur den Unterrichter trifft, dessen Uriheil, das Testament
<lb/>sei untergeschoben, reformirt wird, nicht aber einen solchen, dessen
<lb/>Sentenz darauf, dass es ein inoflicioscs Testament sei, gerichtet war.
<lb/>Den dritten Fall gieht der Verf. so an: wenn, der llonorirte die
<lb/>contra tabulas bonorum possessio agnoscirle, und dann dessenunge- 
<lb/>achtet aus dem Testamente etwas angenommen hat. Dieser Satz ist
<lb/>vollkommen richtig in Beziehung auf die v om Testator angeordnete
<lb/>Pupillarsubstitution nach fr. 2. pr. D. 34, 9. vergl. mit fr. 5. §.4.

<lb/>37, 5. und fr. 22. D. 28, 6.; aber dass auch in Beziehung auf
<lb/>Legate, welche diesem Nachsucher einer contra tabulas bonorum
<lb/>possessio hinterlassen sind, der Fiscus ein gleiches Recht haben solle,
<lb/>ist durchaus nicht aus fr. 5. §. 3. u. 4. D. 37, 5., einer Stelle,
<lb/>welche der Verf. vernachlässigt hat, zu schliessen. Den fünften für
<lb/>Erben und Yermachlnissnehmer gemeinschaftlichen Fall der Indignität
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0124.tif"
                   n="708"
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               <p>

                  <lb/>708 v. J¥emng-Ingenlieim&gt; Lelirlnicli d.gcm. Civilrcclits^

<lb/>stellt der Verf. so dar: ,,Wenn Jemand durch Zwang oder Be- 
<lb/>trug den Erblasser vom Tcsliren oder dem Verändern der letzt- 
<lb/>willigen Disposition abhielt, in welchem Falle jedoch nicht blos
<lb/>dem Betrüger oder dem Zwingenden selbst, sondern auch einem
<lb/>Dritten, zu dessen Vortbeil Betrug oder Zwang angewendet wor- 
<lb/>den, (Jas Zugedachte entrissen wird." Statt dieses allgemein ge- 
<lb/>stellten Satzes geben die Quellen nur folgende Specialitülen an die
<lb/>Iland: Wenn Jemand durch Zwang oder Betrug den Erblasser
<lb/>vom Testircn abhielt, um sieh die Intestalerbschaft zu sichern,
<lb/>so fällt seine Intestatportion dem Fiscus zu fr. 1. pr.9 Ji\ 2. D*29, 6.;
<lb/>wenn ein eingesetzter Erbe den Testator hindert, ein anderes Testa- 
<lb/>ment zu machen, so nimmt der Eisens das dem eingesetzten Er- 
<lb/>ben Hinlerlassene, und das Testament bleibt im Fiebrigen ohne
<lb/>Kraft fr* 19. D* 34, 9. Hierher gehört aber auch die Rücksicht
<lb/>auf den Fall, wenn der Testator gezwungen ist, zu testi ren; hier
<lb/>tritt der Fiscus in die etwaigen Rechte und Pflichten des Zwin- 
<lb/>genden ein fr* 2. §. 2. D. 29, 6. - auch wird der Zwingende als
<lb/>ein Verbrecher angesehen, c. 1. C. 6- 34. Von Vermächtniss-
<lb/>nehmern scheint in den Quellen hier nicht die Rede zu sein.
<lb/>Aehnlich ist die unter der folgenden Nummer ausgesprochene Be- 
<lb/>hauptung cinzuschränken, dass, wenn die Honorirte mit einem
<lb/>Soldaten in contubernio gelebt habe, das von demselben ihr mortis
<lb/>causa Hintcrlasscne nicht ihr, sondern dem Fiscus zufalle. Denn
<lb/>die Quelle dieser Bestimmung, Papinians Ausspruch im fr* 14.
<lb/>D. 34, 9. sagt: mulierem, quae stupro cognita in contubernio militis
<lb/>fuit, et si sacramento miles solutus intra annum mortem obierit, non
<lb/>admitti ad testamentum iurc inii i ti a c fa ctum, et id, quod
<lb/>relictum csl9 ad fiscum pertinere, proxime tibi respondi, woraus
<lb/>hervorgeht, dass diese Bestimmung eine Beeinträchtigung des auf
<lb/>militairisehe Weise errichteten Testamentes ist, und dass also
<lb/>dieser Indignitätsfall da nicht Vorkommen darf, wo der Soldat
<lb/>communi iure testirt hatte. Unter derselben Nummer lässt der
<lb/>Verf. dem Fiscus zufallen, was einem Ehegatten hinterlassen ist,
<lb/>wenn zwischen Leiden eine „wegenEhebruch odcrlncest" verbotene
<lb/>Ehe bestand. Hier finden zwei Bemerkungen Raum. Einmal,
<lb/>dass diese Bestimmung nicht blos bei Ehebruch und Incest gilt,
<lb/>sondern bei Jedem, quicontra legum praecepta vel contra mandata
<lb/>conslüutionesque principum nuptias forte contraxerit, wie es in
<lb/>c* 4. C* 5. heisst, also z. B, auch bei der verbotenen Ehe
<lb/>zwischen dem Proyincialheamten und einer Provinciali» aus der-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0125.tif"
                   n="709"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0125"/>
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               <p>

                  <lb/>709
</p>
               <p>

                  <lb/>licransgcgelen von Fritz.


<lb/>selben Provinz, freilich hier nur in Beziehung’ auf den Ehemann
<lb/>fr. 2. §. 1. n. 2. D. 34, 9. Sodann aber ist aus derselben Con- 
<lb/>stitution die Ausnahme hinzuzufügen, dass de Entziehung des
<lb/>Ilinterlassencn nicht Statt findet, wenn ein bis zum Tode des Ehe- 
<lb/>gatten dauernder error acerrimus, non affectatus insimulatusvc den
<lb/>Ueberlebenden gehindert hat, das Ungesetzliche, das in seiner
<lb/>Ehe Jag, zu erkennen. Bei dem ach’en Fall, den der Verf. so
<lb/>ausdrückt: „wenn der Honorirlc dem Erblasser dessen bürger- 
<lb/>lichen Zustand bestritt,cC wäre besser der allgemeinere Ausdruck
<lb/>des fr* 9. §. 2. D. 34, 9. status beizubehalten gewesen. Bei dem
<lb/>neunten Falle (wenn der Honorirte die Erfüllung Jetztwilliger Dis- 
<lb/>positionen versäumte, insofern nicht andere Personen da sind, die
<lb/>dem Fiscus vergehen) hätte die genauere Angabe hinzugefügt wer- 
<lb/>den müssen, wenn die Versäumniss über ein Jahr nach der rich- 
<lb/>terlichen Admonition gedauert hat. Wenn der Honorirte die ihm
<lb/>durch den letzten Willen übertragene Erziehung verweigert, so
<lb/>wird ihm die Erbschaft oder das Vermächtniss nicht stets, wie der
<lb/>Verf. sagt, sondern nur dann entzogen, wenn er ausdrücklich um
<lb/>der zu übernehmenden Erziehung willen mit der Erbschaft oder
<lb/>mit einem Vermächtniss bedacht war, sonst nicht. Quod ita demum
<lb/>placuit, si idcirco sit relictum ceterum, si esset relicturus, etiamsi
<lb/>educationem recusaturum sciret, non denegabitur ei actio: et ita
<lb/>Divus Severus saepissime statuit. fr. 1. §.3. D. 27, 2. Diese’bc
<lb/>Beschränkung muss auch in dem andern Falle gelten „wenn der
<lb/>Honorirte die ihm aufgetragene Beerdigung unterlässt (fr. 12. §. 4.
<lb/>D. 11, 7. aliquid pro hoc emolumentum ei relictum est), so wie
<lb/>in dem dritten Falle, wenn sieh der Honorirte von der ihm über- 
<lb/>tragenen testamentarischen Vormundschaft cxcusirt fr. 32. D, 27,1,
<lb/>und er nicht etwa zur Uebcrnahmc der Tutel absolut unfähig ist.
<lb/>tv8. U. 6, 37. War die Tutel im Testamente der Mutter ihm
<lb/>übertragen, so bekam der Pupill das Legat fr. 2. §. 2. D* 34,9.
<lb/>Die Ansicht des Verfs. endlich, dass Geschwister, welche gegen
<lb/>ihren verstorbenen Bruder oder gegen die verslorbenc Schwester
<lb/>eine Criminalklage erhoben, oder LebcnsnachstcIIungcn unternom- 
<lb/>men, oder sich bemüht haben, ihnen das Vermögen zu entziehen,
<lb/>keinen Antheil an der Proprietät desjenigen haben, was die Mutter
<lb/>wegen Eingehung einer neuen Ehe nur quoad usumfructum erhält,
<lb/>diese Ansicht möchte wohl auf keine Weise haltbar sein. Statt
<lb/>dessen muss behauptet werden, dass so undankbare Geschwister,
<lb/>wenn sie zur Intcstaterbschaft des Verstorbenen mit noch lebenden
</p>

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                   n="710"
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               <p>

                  <lb/>710 v. TVenittg-Ingenlieim, Lehrbuch d.gein.Civilrechts,
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschwistern und mit ihrer Mutter, sei diese schon zum zweiten
<lb/>Male verheirafhet, oder werde sie es erst später, berufen sind,
<lb/>ganz zu Gunsten der Geschwister (und wahrscheinlich seit No- 
<lb/>velle 127. auch zu Gunsten mitberufener Geschwisterkinder) und
<lb/>der Mutter ausgeschlossen werden. Diese Ansicht spricht auch
<lb/>Athanasius in • seinem Commentare zur Novelle 22. aus f Heimbach
<lb/>Anecdota T. I. p. 121.) ? wiewohl in Beziehung auf die hier in
<lb/>Frage stehenden Capitel dieser Novelle noch immer sehr schwie- 
<lb/>rige Fragen Zurückbleiben.

<lb/>Was die Wirkungen der Restitution betrifft, so bemerkt der
<lb/>Verf. im H. 555-, dass dem Reslituirten „von dem Gegner, der
<lb/>in dolo sich befand, selbst die percipiendi fructus, sonst die per- 
<lb/>cepti zu ersetzen sind." Der Ausdruck percipiendi fructus, dessen
<lb/>sich auch bei dieser Gelegeiihei Burchardi in seiner Monographie
<lb/>über diese Lehre S. 558. bedient, ist ein doppelsinniger, er kann
<lb/>sowohl die Früchte bezeichnen, welche der Restituirle hätte per-
<lb/>cipiren können, als diejenigen, welche sein Gegner hätte perci-
<lb/>piren sollen; und wir finden in der That bei dieser Gelegenheit
<lb/>in den Quellen sowohl jene, fr. 12 pr. D 4, 2., als diese Be- 
<lb/>deutung /r. 27. §. 1. D. 4, 4. hervorgehoben. Ist nämlich der
<lb/>Restitutionsgrund Zwang, so kann, wenn der Gezwungene Wie- 
<lb/>dereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hat, dieser alle
<lb/>percipirte Früchte verlangen, und auch alle Früchte, welche er
<lb/>seihst hätte percipiren können (nec solum cos, qui percepti sunt,
<lb/>verum si plus ego percipere potui, et per metum impeditus sum).
<lb/>Dasselbe muss gelten, wie man wohl mit grosser Gewissheit be- 
<lb/>haupten kann, wenn der Restitutionsgrund Arglist des Gegners ist.
<lb/>Jst der Rcstitutionsgrund Minderjährigkeit, so muss der Gegner
<lb/>die Früchte und Zinsen, die er percepit aut percipere potuit, dein
<lb/>Minderjährigen restituiren , während dieser nur die wirklich ge- 
<lb/>nossenen Vortheile dagegen herauszugeben nölhig hat. Der Grund
<lb/>dieser Verschiedenheit liegt wahrscheinlich in der Begünstigung
<lb/>der Minderjährigen, indem man die Kräfte des Gegners so hoch
<lb/>als möglich taxiren kann, während die Kräfte des Minderjährigen
<lb/>gewiss nicht im Stande gewesen wären, den grösstmöglichsten Er- 
<lb/>trag aus dem Grundstücke oder aus dem zu nutzenden Capitale zu
<lb/>ziehen. Ist endlich Abwesenheit der Grund der Wiedereinsetzung
<lb/>in den vorigen Stand, so werden nur wirklich genossene Vortbeile
<lb/>gegenseitig compensirt fr, 23. §. 2. D. 4, 6.; fr, 40. D. 4, 4.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0127.tif"
                   n="711"
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               <p>

                  <lb/>711
</p>
               <p>

                  <lb/>lierausgegchen von Fritz.


<lb/>Neun Fülle, in welchen die Restitution der Minderjährigen weg.
<lb/>füllt, zählt der Vcrf im §. 556. auf. Sie lassen nur zwei Aus- 
<lb/>stellungen zu. Einmal der vierte Fall, wenn nämlich dem Vor- 
<lb/>munde auf ein richterliches Decret Zahlung geleistet ist. Dieser
<lb/>Fall ist zu enge gefasst, indem cs im fr. 7. §. 2. D. 4,4. heisst:
<lb/>Quid tamen, si Fractor decernat solvendam pecuniam minori sine
<lb/>curatoribus, et solverit? an possit esse securus, dubitari potest*
<lb/>Puto autem, si allegans minorem esse, compulsus sit ad ' solationvm9
<lb/>nihil ei imputandum. Danach ist es also gleichgültig, oh in Folge
<lb/>eines obrigkeitlichen Dccrels der Schuldner eines Minderjährigen
<lb/>diesem seihst oder an dessen Curator gezahlt hat. Dass dem Min- 
<lb/>derjährigen, wenn er der inofficiosi querela entsagt hat, gegen diese
<lb/>Entsagung keine in integrum restitutio zusiehe, stellt der Verf.
<lb/>als achten Fall auf, gestützt auf c. 1. C. 2, 22. Dass aber in
<lb/>diesem Rescripte eher das Gegenthci! ansgesprochen ist, scheinen
<lb/>die Worte zu beweisen (Illud inspiciendum est, num inofficiosi
<lb/>querelae vel palam vel tacita dissimulatione sit renunciatum. Nec hoc
<lb/>autem in tuam personam cadere posse, auxilium, quod aetati imper- 
<lb/>titur, ostendit), und behauptet auch jetzt Ihirchardi a.a.O. S.87.
<lb/>und S. 252. f. Doch hat der Verf. noch zwei Falle übersehen,
<lb/>in welchen der Minderjährige keine Wiedereinsetzung in den vori- 
<lb/>gen Stand verlangen kann, einmal den, wenn er minor XXV annis
<lb/>eine in Beziehung auf sein Vermögen nicht unmüssige propter
<lb/>nuptias donatio bestellt hat, c. I. C. 2, 30., und ferner den Fall,
<lb/>wenn ein bereits achtzehnjähriger, aber noch minorenner, Intestat- 
<lb/>oder testamentarischer Erbe eines von Feinden gefangenen Erb- 
<lb/>lassers ein Darlehen aufgen^mmen, dazu sein Vermögen verpfändet
<lb/>hat, und nachher die Schuld nicht zuriickzablen kann, so soll der
<lb/>Gläubiger die verpfändeten Vermögensobjecte gerade so verkaufen,
<lb/>als gehörten sie einem Volljährigen an, ohne dass der Minder- 
<lb/>jährige sich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen
<lb/>könnte. Novelle 115. cap. 3. §. 13. Der Verf. lässt auch die
<lb/>dolosen Veräußerungen eines Schuldners Grund der in integrum
<lb/>restitutio sein, und bemerkt dabei im §. 560., dass der Empfänger
<lb/>einer so veräußerten Sache, wenn er sieh auch im bösen Glau- 
<lb/>ben befindet, sogar für die percipiendi fructus hafte. Diese
<lb/>Aeusserung ist nach fr. 10. §. 20. D. 42, 8. genauer dahin anzu- 
<lb/>gehen : qui percipi potuerunt a fraudatore. Von der in integrum
<lb/>restitutio propter capitis diminutionem hält der Verf. im §. 561.
<lb/>dafür, dass sic nur hei Emancipationen und Arrogationcn anwend-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0128.tif"
                   n="712"
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               <p>

                  <lb/>712 Lcliilmca d. gern. Civilrcclits, licrausg. v. Fritz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lar gewesen sei, allein vielleicht hat sie auch hei der Legitimation
<lb/>eines Concubinenkindes Anwendung gefunden.

<lb/>Der Verf. giebt ein doppeltes Register, ein allgemeines Wort-
<lb/>und Sach-Register, und ein zweites besonderes der Klagen, Ein- 
<lb/>reden* und anderer ähnlicher Rechtsmittel, zu welchen letztem er
<lb/>jedoch die Interdicte und nur diese zählt. Das erste Register
<lb/>verdient aber eine grössere Vollständigkeit, indem z. B. im Buch- 
<lb/>staben A. die Worte Abortus, Acceptation, Acquisitio civilis und
<lb/>naturalis, Actus in seinen verschiedenen Bedeutungen, Admini- 
<lb/>stration, Adventitien, Alluvion, Alumnus, Alveus derelictus,
<lb/>Aquaeductus, Aquaehaustus, Ausübung der Rechte und des Besitzes
<lb/>durch Stellvertreter, und auch unter den andern Buchstaben meh- 
<lb/>rere gleich wichtige Artikel, z B. Pßichttheil, fehlen. Die An- 
<lb/>gabe der Druckfehler, welche für den dritten Band mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf die Interpunctionen besorgt ist, könnte durch Be- 
<lb/>richtigung theils falscher Citate (z. B. S. 187. Note m. st.: qui
<lb/>aetate vel prof* se excusant, I.: de bonis proscriptorum ; 8. 252.
<lb/>Note ce. st.: XXVIL I.: XXFIIL; 8. 266. Note y. st.: c. 3.
<lb/>I.: c. 4p 8. 296. Note c. st.: cap. 11. 1.: cap. 1.), theils falsch-
<lb/>gedruckter Namen (z. B. S. 122. Note e.: Soll st. Seil; S. 359.
<lb/>Note c.: IVangcrow st. Fangerotu *y 8. 537. Möller st. Müller),
<lb/>theils endlich durch kleine Berichtigungen im Texte (z.B. 8.273.
<lb/>Z. 3. I.: einem suus st.: einen suus; 8. 307. Z. 9. 1.: antritt
<lb/>st.: eintritt und seines st. des$ 8. 372. Z. 1. 1. : diejenigen st,
<lb/>die seinigen$ 8.464. Z. 4. st. dann I. dann nicht, S. 429. Z. 8.
<lb/>st. Jemand L ein Erbe) so wie in den Noten (z. B. 8. 135.
<lb/>Note ccc. 1. Nov. st. Nr.; 8. 212. Note n. st. nach 1. noch) sehr
<lb/>vermehrt werden.

<lb/>Z,
</p>
               <p>

                  <lb/>B
</p>

            </div>
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                n="713"
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               <head>
                  <title>Systematische Darstellung des Preussischen Civilrechts, mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts. Vom Kammergerichtsrath Dr. W. Bornemann. Berlin, Jonas, 1836</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bornemmm, System, Darst. des prcuss. Civilreclits, 713

<lb/>Systematisclie Darstellung des Preusslsclicn Civilreclits,
<lb/>mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts.
<lb/>Vom Kammergerichtsralh Z&gt;r, W. Bornemann. IV, Band,
<lb/>enthaltend die Lehre vom gemeinschaftlichen Eigenthum, nutz- 
<lb/>baren Eigenthum und den dinglichen Rechten, Berlin, Jonas,
<lb/>1836. VIII. u. 604. S. V. Band, enthaltend das Familienrecht.
<lb/>Berlin, Jonas, 1837. VIII. u. 472. S. gr. 8. (5ThIr. 8 Gr.)

<lb/>Es ist eine auffallende Erscheinung, dass das preussische All- 
<lb/>gemeine Landrecht fast vierzig Jahre lang so einsam und verlassen
<lb/>gestanden hat, als wenn es einen lähmenden Einfluss auf alles geistige
<lb/>Lehen in seinem Bereiche gehabt hätte, während andere Gesetz- 
<lb/>bücher der neuesten Zeit, namentlich das französische, kaum aus
<lb/>der Hand der Redactoren hervorgegangen, ein reiches Gefolge von
<lb/>geistvollen und gründlichen literarischen Producten erhalten haben.
<lb/>Nur hin und wieder zeigt sich auf dem öden Felde eine kümmerlich
<lb/>genährte oder ganz abgestorbene Pflanze, Das älteste Product, ein
<lb/>Handbuch von Ehrhard, Leipzig, 1793., ein Band von XII. u. 290.
<lb/>Seiten, nennt sich ganz mit Unrecht ein Handbuch des preussisch-
<lb/>hrandenburgischen Civilrechts, da die Lehre von der Erbpacht und
<lb/>den Grundgerechtigkeiten, so wie das ganze Ehe-, Familien- und
<lb/>Intestat-Erbrecht fortgelassen sind; es macht auf wissenschaftlichen
<lb/>Werth auch keinen Anspruch, indem es vorzüglich für Geschäftsleute,
<lb/>die ausserhalb den preussischen Landen leben, bestimmt ist. Von
<lb/>ähnlicher Art ist das Handbuch gemeiunützlicher Rechtswahrheiten
<lb/>für Gescbäftsmänner, von Goss/er, auch vom Jahre 1793. Auf das
<lb/>Studium berechnete Schriften sind erst etwas später zum Vorschein
<lb/>gekommen. Dahin gehört: JFollair’s Einleitung, v. 1796.; das
<lb/>■bekannte Egger’sche Lehrbuch, und die Einleitung in das gemeine
<lb/>Recht der preussischen Staaten, von IFcrdcrmann, beide vom Jahre
<lb/>1797. - und eigentlich nichts weiter als ein nackter Auszug aus dem
<lb/>Landrechte; das System des preussischen Rechts von 1797. u. 1798.,
<lb/>so wie der Versuch einer Einleitung in die preussischen Rechte, von
<lb/>1799., Leide von Grundier, die ersten Schriften, worin eine Wieder- 
<lb/>anknüpfung an die ganz bei Seite gelegte gemeinrechtliche Literatur
<lb/>versucht wird; dann das Etem’scha System vom Jahre 1801., ein
<lb/>Buch, welches eigentlich nur ein Abriss zum Gebrauche hei Vorle- 
<lb/>sungen, sonst aber nicht geeignet ist, einen wissenschaftlichen Sinn
<lb/>zu erwecken. Das Beste von allen sind die Institutionen des in den
<lb/>preussischen Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch ^hei)
<lb/>Krit. Jahrh. f. U. R\V\ Jalirg. II, H. 8. 47
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0130.tif"
                   n="714"
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               <p>

                  <lb/>714 Bornemann, systcin. Barst. dcsprcuss. Civilrcclits.

<lb/>seincr(n) Vorlesungen, von Madihn^ Berlin, 1804. Erwähnt man
<lb/>noch des Merkersehen Commentars vom Jahre 1804., der wenig
<lb/>bekannten Anleitung zum Studium des Allg. Landrechts zum Be- 
<lb/>huf (?) praktischer Juristen, Berlin, bei Nauck, 1806., und des
<lb/>vergessenen Hübncr’schen Systems, vom Jahre 1806 , so ist man
<lb/>mit der Literatur bis auf die neueste Periode fertig; denn von
<lb/>1806. an findet sich eine zwanzigjährige tiefe Ruhe. Erst in der
<lb/>Mitte des dritten Decennii sieht man das Erwachen einer raison-
<lb/>nirenden literarischen Hurtigkeit. Was ist der Grund davon, dass
<lb/>wir hier eine so grosse Armuth und anderwärts einen so grossen
<lb/>Rcichthum finden? Dreierlei; Die Beschaffenheit und die Tendenz
<lb/>des Gesetzbuches, der Einfluss dieser Gesetzgebung auf die rechts- 
<lb/>wissenschaftliche Ausbildung, und die hierdurch ins Leben geru- 
<lb/>fenen eigentümlichen Organe der Rechtsbildung. Die Tendenz
<lb/>der Iandrechtiichen Gesetzgeber ist, das Recht für Mit- und Nach- 
<lb/>welt ganz fertig zu machen, so dass nichts mehr zu thun übrig
<lb/>bleiben soll. Darum ist das Landrecht ein Lehrbuch, ein Hand- 
<lb/>buch und ein Commentar zugleich, voller Definitionen und Ein-
<lb/>theilungen, Erklärungen und Beweisgründen, weitläufig in der
<lb/>Entwickelung allgemeiner Grundsätze und in der Wiederholung
<lb/>einzelner Grundsätze in ihren Folgen, so wie in einem ängst- 
<lb/>lichen Streben nach Erschöpfung aller möglichen Beziehungen.
<lb/>Dadurch haben die Redactoren ihre zum Theil fehlerhaften De- 
<lb/>finitionen zu Gesetzen gemacht, die der Rechtsentwickelung einen
<lb/>Hemmschuh an legen; sie haben weiter durch die zahllosen
<lb/>specicllen Anwendungen der Grundsätze in den einfachsten und
<lb/>sich ganz von selbst ergebenden Folgen die Meinung erzeugt,
<lb/>dass damit jede weitere Anwendung abgeschlossen, kurz, dass die
<lb/>ganze Entwickelung vollendet sein solle und folglich Alles, wofür
<lb/>das Landrecht keine specielle Bestimmung habe, ausserhalb der
<lb/>Gränzen des Rechtszuslandes liege; und endlich haben sie durch
<lb/>ihre zum Gesetz gemachten Divisionen und Subdivisionen, Erklä- 
<lb/>rungen und Beweisführungen der Doctrin das Wort genommen,
<lb/>und die Gesetzgebung zum Rechtslehrer und zum juristischen Schrift- 
<lb/>steller gemacht, gegen den ein simpler Privatmann, wäre er auch
<lb/>der leibhafte natürlich nicht aufkommeu kann. Und wozu

<lb/>sollten auch wissenschaftliche Arbeiten etwas nützen, wenn der
<lb/>Gesetzgeber selbst definirt und lehrt und commentirt; wer wird
<lb/>gern ein Ketzer sein wollen? Daraus erklärt sich, warum die
<lb/>ersten Schriften nichts weiter als gläubige Auszüge aus dem zu
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0131.tif"
                   n="715"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System. Darst. des preuss. Civilrcchts. 715

<lb/>überreich fliessenden Quell alles Rechts sind, warum alle etwas
<lb/>weiter gehenden Schriften doch blos die Worte des Landrechts,
<lb/>in einer etwas veränderten Ordnung, wiederholen, und warum alle
<lb/>selbstständige Betrachtungen fehlen oder höchstens in fruchtlosen
<lb/>Worterklärungen oder Buchstaben-Interpretationen sich verlieren.
<lb/>Das Gesetzbuch ist so angelegt, dass es auf Jahre einen Vorrath
<lb/>von Entscheidungen darbietet 5 eine Entwickelung des Rechts aus
<lb/>sich selbst ist daher überflüssig und auch nicht gesucht. Wenn
<lb/>aber der Vorrath erschöpft ist, so liefert der gesetzliche Rechts*
<lb/>lehrer ein Paar neue Bände. Diess ist der eine Grund der lite- 
<lb/>rarischen Armuth. Der andere geht aus ihm hervor. Der akade- 
<lb/>mische Unterricht hat zwar vorzugsweise römisches, deutsches und
<lb/>canonisches Recht zum Gegenstände. Jedermann aber weiss, dass
<lb/>das Studium auf der Universität, selbst das ernstlichsle, in der
<lb/>kurzen Zeit von drei Jahren kein anderes Resultat hat, als dass
<lb/>es den Studirenden befähigt, das Studium selbstständig fortzusetzen.
<lb/>Wer also nach einem dreijährigen Aufenthalt auf der Universität
<lb/>sich dem praktischen Justizdienste widmet, ist ein sehr unvoll- 
<lb/>kommener Kenner des sogen. Gemeinen Rechts, und das preussi-
<lb/>sche Recht ist ihm so gut wie ganz unbekannt. Jetzt bleibt der
<lb/>junge Praktikant gewöhnlich auf der Stufe seiner Rechtskenntniss,
<lb/>auf welcher er sich beim ersten Examen befand, stehen, lernt
<lb/>das Landrecht und die Gerichtsordnung, und übt sich in der prakti- 
<lb/>schen Anwendung. Nebenher liest er, zum Bedürfniss für das
<lb/>künftige Examen, falls eine Nachfrage Vorkommen sollte, ein
<lb/>Compendium des römischen und deutschen Rechts. An ein wirk- 
<lb/>liches und ernstliches Studium des Rechts ist nicht zu denken.
<lb/>Ist dieser Bildungs-Process vollendet, so ist ein neuer Gesetzkenner
<lb/>fertig, aber ein Jurist? Bewahre, es wird ja auch nur nach Ge- 
<lb/>setzkenntnissen gefragt. Noch mehr: man unterscheidet gewöhn- 
<lb/>lich gar nicht zwischen Gesetzkenntniss und Rechtskenntuiss. Selbst
<lb/>die Gerichtsordnung in den Vorschriften über die Prüfungen, Th. III,
<lb/>Tit. 4. kennt einen solchen Unterschied nicht; denn in dem §. 27.
<lb/>verlangt sie eine gründliche Rechtskenntniss und ein strenges Exa- 
<lb/>men in der Theorie der Rechtsgelehrsamkeit; in dem §. 32. aber ist
<lb/>ihr damit gleichbedeutend ,,einc gründliche Kcnntniss der Gesetze."
<lb/>Und warum sollte man sich auch mit so entfernt liegenden Gegen- 
<lb/>ständen , wie die fremden Rechte sind - befassen, das Landrecht
<lb/>macht für den praktischen Gebrauch alles Uebrige, wie man meint,
<lb/>entbehrlich, und die Beschäftigung mit jenen Rechten ist verlorene

<lb/>47 *
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0132.tif"
                   n="716"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>716 Barnemann, System. Darst. des prenss. Civilreclils.

<lb/>Mühe. So erklärt es sich, dass eine grosse Anzahl der gelehrt
<lb/>gebildeten Justizbeamten Alles verachten, was nicht das Landrecht
<lb/>darbielet, und dass sie ungläubig sind, wenn behauptet, wird, dass
<lb/>Etwas Recht sein könne, wenn es auch nicht ausdrücklich im
<lb/>Landrechte stehe, und dass unentschieden gebliebene Fragen aus
<lb/>dem Rechtsverhältnisse und der rechtlichen Natur des Instituts
<lb/>entwickelt werden müssen, ohne dass es gerade einer Restimmung
<lb/>des Gesetzgebers bedürfe. Hieraus ist die Oberflächlichkeit und
<lb/>Beschränktheit der vorhandenen, von Praktikern ausgegangenen
<lb/>Schriften zu erklären. Der dritte Grund aber folgt wieder aus
<lb/>dem Vorigen. Weil Viele nur Gesetzkenner sind, so fühlt man
<lb/>sich unsicher und verlassen, wenn das Gesetz schweigt. Eigenes
<lb/>Nachdenken führt zu den widersprechendsten Resultaten, weil jene
<lb/>von irrigen Voraussetzungen ausgehen, d. h. das eigentliche Recht
<lb/>nicht kennen. Darum nimmt man seine Zuflucht zu Anfragen und
<lb/>sucht Belehrungen, die, wenn sie auch keine Gesetze sind, doch
<lb/>die nicht selbstständigen Meinungen bestimmen, und jedenfalls gegen
<lb/>Nackenschläge sichern, indem die abweichende höhere Meinung,
<lb/>wenn sic nachher sich äussert, nicht als blosse Meinung oder Ent- 
<lb/>scheidung der Sache, sondern oft in einer die Person berührenden
<lb/>unleidlichen Meisterung und Belehrung au stritt. Zum Theil hieraus
<lb/>(denn zum andern Theil liegt der Grund davon in der Natur des
<lb/>preussischen Proccsses) ist die dem preussisehen Staate eigenlhiim-
<lb/>liche Rescripten-Jurisprudenz hervorgegangen. Sobald ein ver- 
<lb/>meintlicher Zweifel aufkommt, so wird eine höhere Entscheidung,
<lb/>oder auch die Allerhöchste Entscheidung extrahirt. Auf diese
<lb/>Weise ist es dahin gekommen, dass die Juristen von Profession
<lb/>gar nicht mehr als Sachverständige behandelt, sondern wie Un- 
<lb/>kundige belehrt werden, Etwas, das zwar oft am gehörigen Or!e
<lb/>ist, aber auch, zumal in niedern Regionen, wo man den beleh- 
<lb/>renden Ton zuweilen nicht sehr glücklich nachahmt, die Rechts- 
<lb/>wissenschaft gleichsam zu einem Monopole macht, wozu die Be- 
<lb/>fähigung erst von oben herab verliehen wird. Damit ist zugleich
<lb/>der Kern der juristischen Literatur angegeben. Er besteht in
<lb/>eitlen Sammlungen von Reglements-Verordnungen, Instructionen,
<lb/>Rescripten und officiellen Rechtshelehrungen, welche Sammlungen
<lb/>in verschiedenen Gestalten immer von neuem den Büchermarkt
<lb/>überschwemmen und von dem Publicum verschlungen werden. Die
<lb/>eigentlich juristisch-literarische Thätigkcit ist also in den Händen
<lb/>derjenigen Autoritäten, von .welchen jene Rescripte und Rechts-
</p>

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                   n="717"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System« Darst. tles preass. Civilrcchts« 717

<lb/>belchrungen ausgehen; ein blosser Privatmann ist in der Meinung
<lb/>des juristischen Publicums ein literarischer Pfuscher, der nicht
<lb/>fähig ist, die Sache zu verstehen. Darum dienen auch die Schriften,
<lb/>welche nicht blosse Sammlungen sind, mit wenigen Ausnahmen Alle,
<lb/>mehr oder weniger, nur zur Erleichterung des Gebrauchs der grösse- 
<lb/>ren Sammlungen; oder die Verfasser suchen ihre Producte in irgend
<lb/>eine Beziehung zu jenen Autoritäten zu bringen und preisen dieses
<lb/>dem Publicum an. Diess ist die prcussisch-juristische Literatur;
<lb/>und so wird sie noch lange bleiben. Die neuere Zeit hat mehrere
<lb/>Versuche hervorgebracht, der Literatur einen andern Charakter zu
<lb/>geben; aber der Geschmack des juristischen Publicums ist dazu noch
<lb/>nicht erweckt, oder noch nicht hinlänglich entwickelt; man verlangt
<lb/>die Gedanken von Leuten nicht kennen zu lernen, welche keine obrig- 
<lb/>keitliche Autorität haben. Jetzt sind wir auf den Punct gekommen,
<lb/>das hier vorliegende Bornemann sehe Werk zu classilicircn. Dasselbe
<lb/>gehört zu den eben erwähnten Versuchen; aber es vindicirt sich,
<lb/>wohl zu merken, die ihm nöthige höhere Autorität dadurch, dass es
<lb/>sich auf die Materialien des Landrechts gründen, dass cs den halb-
<lb/>officiellcn Auftrag, der in den an die Spitze gesetzten Worten des
<lb/>Herrn Justiz - Ministers: ,,Ich wünsche die grüsstmüglichste Puhli-
<lb/>cität, damit der so lange verborgene Schatz jedem Juristen zugäng- 
<lb/>lich werde," zu liegen scheint, vollziehen, und den Schleier,
<lb/>„welcher so lange die wichtigste Quelle des preussischen Rechts
<lb/>bedeckt hat," liehen, und solchergestalt einen quasi-officiellen Cha- 
<lb/>rakter annehmen will. Es konnte nicht fehlen, dass hei dem trau- 
<lb/>rigen Zustande der Literatur die Ankündigung eines Werkes, wel- 
<lb/>ches unter den Anspielen der höchsten Justiz-Behörden ausgeführt
<lb/>und aus dem Urquell, den Materialien des Landrechts, geschöpft
<lb/>werden sollte, und mithin die höchste Autorität für sich hatte, viel
<lb/>Theilnahine fand und grosse Erwartungen erregte. Dieses Werk
<lb/>ist, nach der gegebenen Uebersicht (Bd. I. 8. 172.) nun, bis auf
<lb/>das noch fehlende Erbrecht, vollendet, und gewährt soweit eine
<lb/>Uebersicht des Geleisteten. . Dasselbe hat den Erwartungen nicht
<lb/>entsprochen; und Rec. sagt es ungern, dass er in jeder Hinsicht
<lb/>unbefriedigt geblieben ist. Die sich so nennende systematische
<lb/>Darstellung ist eine Darstellung nach der Titel-Folge des Al lg. Land- 
<lb/>rechts. „Die gewöhnliche Methodesagt der Hr. Vcrf. (Bd. I.
<lb/>S. 171), „das preussische Recht in den ihm fremden römischen
<lb/>Rahmen einspannen, ist eine abwegige und kann dem Landrecht nur
<lb/>nachtheilig werden, indem das letztere von vorn herein dem römischen
</p>

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               <p>

                  <lb/>718 Bornemanny System. Darst. des prenss. Civilrechts.

<lb/>Rechte untergeordnet, und nur zu leicht lediglich aus dem römischen
<lb/>Gesichtspuncte beurtheilt wird. Nur dann, wenn jede Lehre den
<lb/>ihr gebührenden Platz erhält, kann sie rich'ig aufgefasst und ge- 
<lb/>würdigt werden ; das Landrecht ist daher vielfachen Missverständ- 
<lb/>nissen ausgesetzt, wenn man, dem römischen Rechte zu Gefallen,
<lb/>das zusammengehörige auseinander reisst, oder das nicht zusammen- 
<lb/>gehörige aneinander kettet. Eben daher darf aber auch die Ord- 
<lb/>nung des Landrechts- nur so weit beibehalten werden, als sie dem
<lb/>vorbemerkten entspricht, was jedoch bis auf die Lehre vom Erbrecht
<lb/>grösstentheils der Fall ist.“ Ree. kennt keinen römischen Rahmen,
<lb/>in den man das preussische Recht gespannt hätte. System in sub-
<lb/>jectiver Bedeutung ist die Classification verschiedener Gegenstände,
<lb/>die als Ganzes dargestellt werden sollen, nach einem regelnden
<lb/>Grundgedanken. Deshalb wird jeder individuelle Denker, je nach- 
<lb/>dem er von einem andern Grundgedanken ausgeht, eine andere
<lb/>Anordnung in der logischen Entwickelung des Mannichfaltigen in
<lb/>der Erkenntniss befolgen; und dasjenige Princip wird dabei das
<lb/>beste sein, welches die darzustellenden Gegenstände nach ihrem
<lb/>innern Zusammenhänge zu einem Ganzen verbindet, Diess wird um
<lb/>so leichter, je geringer der Umfang des Ganzen und je gleichartiger
<lb/>das Mannichfaltige ist. Die Redactoren des Landrechts sind sich
<lb/>dieser Regel bewusst gewesen. Sie haben das Mannichfaltige,
<lb/>welches nach dem ausgedehnten Umfange des Allgem. Landrechts
<lb/>sehr ungleichartig ist, nach einem durchgehenden Grundgedanken
<lb/>an einander gereiht. Daher ist das System des Landrechts für
<lb/>ein Gesetzbuch, welches nicht blos das Civilrecht, sondern auch
<lb/>das Kirchenrecht, Gesellschafts- und Communalrecht, Staatsrecht
<lb/>und Strafrecht enthält, sehr glücklich gefunden. Aber für die
<lb/>Darstellung des blossen Civilrechts ist die Anordnung des Land- 
<lb/>rechts nicht zu gebrauchen; für dieses giebt es einen passendem
<lb/>Eintheilungsgrund, als welchen die Redactoren nolhgedrungen ge- 
<lb/>winnen mussten, um so verschiedenartige Gegenstände logisch an- 
<lb/>einander zu reihen. — Wir wenden uns nach diesen allgemeinen
<lb/>Betrachtungen zu den vorliegenden beiden Bänden.

<lb/>Der vierte Band, die §§. 278. bis 330. enthaltend, handelt
<lb/>vom gemeinschaftlichen und getheilten Eigenthume und den ding- 
<lb/>lichen Rechten, und zerfällt in drei Abschnitte. Der erste (§.
<lb/>278 — 286.) stellt die Lehren vom gemeinschaftlichen Eigenthume
<lb/>überhaupt, von Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehen,
<lb/>von Gemeinheitstheilungen und von Gränzscheidungen dar. Der
</p>

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                   n="719"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, systcm. Darst. des preuss. CivilreeLts# 7X9

<lb/>zweite (von §. 287 — 302.) handelt vom getheilten Eigenthume,
<lb/>namentlich vom Lehn und von Erbzinsgütern. Der dritte (von §.
<lb/>303 — 330.), die Rechte auf fremdes Eigenthum darstellend, han- 
<lb/>delt namentlich vom Pfandrechte, vom Verkaufs- und Näherreclitc,
<lb/>vom Niessbrauch, von der Erbpacht, und, unter dem allgemeinen
<lb/>Titel: von dem eingeschränkten Gebrauchs- und Nutzungsrechte,
<lb/>besonders vom Leih vertrage, vom Mieth- und Pachtverträge;
<lb/>weiter: von Gerechtigkeiten der Grundstücke gegen einander, und
<lb/>endlich von Zwangs- und Bannrechten. — Der fünfte Band, das
<lb/>Familienrecht in den §§. 331 — 386. darstellend, zerfällt in fünf
<lb/>Abschnitte. Der erste (§. 332.) handelt von den Familien gliedern,
<lb/>deren Rechten und Pflichten im Allgemeinen, der andere (§. 333.
<lb/>bis 369.) von der Ehe, der dritte (§.370—375.) von den wechsel- 
<lb/>seitigen Rechten der Aeltern und Kinder, der vierte (§. 376. bis
<lb/>383.) von den rechtlichen Folgen des ausscrehelichen Beischlafs, und
<lb/>der fünfte (§. 384—386.) von den der väterlichen Gewalt analogen
<lb/>Rechtsverhältnissen zu fremden Kindern, namentlich: von der An- 
<lb/>nahme an Kindesstatt, und von Pflegekindern* — Rec. hatte sich
<lb/>vorgenommen, diese beiden Bände einer ganz speciellen Beurlhei-
<lb/>lung zu unterwerfen, die etwa sich lindenden Unvollständigkeiten-
<lb/>zu ergänzen, und hauptsächlich die Differenzen in den Meinungen
<lb/>zu erörtern, so wie die nach seiner Meinung vorhandenen Irr-
<lb/>thümer zu bekämpfen. Allein diesen Vorsatz musste er bald auf- 
<lb/>geben. Die Zahl der Veranlassungen zur Polemik geht so ins
<lb/>Grosse, dass die Recension keinen geringeren Umfang als den der
<lb/>beiden Bücher selbst erhalten haben würde, Rec. muss sich des- 
<lb/>halb begnügen, nur Einzelnes anzumerken.

<lb/>Band IV. Der erste Abschnitt bringt, nach der für das
<lb/>blosse Civiirecht nicht passenden landrechtlichen Classification des
<lb/>Mannichfaltigen, die ganz heterogenen Materien von den Thcilungs-
<lb/>klagen, die aus wesentlich obligatorischen Rechtsverhältnissen ent- 
<lb/>springen, mit den dinglichen Rechten zusammen. Nach der Mei- 
<lb/>nung des Verfs. soll dieses seine Rechtfertigung darin finden, dass
<lb/>man das Landrecht dem Missverständnis Preis gebe, ,,wenn man,
<lb/>dem römischen Rechte zu Gefallen, das zusammengehörige aus- 
<lb/>einander reisst, oder das nicht zusammengehörige aneinander
<lb/>kettet.cc Es ist aber schon vorhin angedeutet, wodurch die Rc-
<lb/>dactoren bewogen worden sind, heterogene civilrechtlicho Materien
<lb/>nach einem allgemeineren Gcsichtspunctc zusammen zu stellen.
<lb/>Für die wissenschaftliche Darstellung des blossen Civih'ccbts ent-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0136.tif"
                   n="720"
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               <p>

                  <lb/>720 Bornemann, systcm, Darst. des prcuss. Civilrcclits.

<lb/>hält jene allgemeine Redensart keine Bechtfcrligung für eine solche
<lb/>Zusammenstellung. — In der Darstellung selbst wird der land-
<lb/>reclitliche Begriff des gemeinschaftlichen Eigenthums vorangestellt
<lb/>und dabei bemerklich gemacht (8. 2.) - dass es scheinen Könne,
<lb/>als wenn die Redaetoren mehr an das deutsche Gesammteigenlhum
<lb/>als an die gemeinrechtliche Communio gedacht hätten, wegen der
<lb/>in der Definition gebrauchten Worte: „wenn dasselbe Eigenthum
<lb/>ungctheilt mehreren zukommt." Wer aber den Redaetoren die
<lb/>Kenntniss des Unterschiedes zwischen dem Gm/wnzfeigenthume
<lb/>und dem J/zVeigenthume zugesteht, wird auf den Gedanken nicht
<lb/>kommen, dass dieselben bei dem Miteigenthume an das Gesammt-
<lb/>eigen’hum gedacht haben könnten. Das Miteigenthum ist ein Rechts-
<lb/>Begriff, der schon vor dem Gebrauche des römischen Rechts be- 
<lb/>kannt war, und womit das Gesammteigenthum, als ein eigentüm- 
<lb/>liches Institut, nichts gemein hatte. Wer die Merkmale beider
<lb/>Begriffe und mithin die Kenntniss des Unterschiedes zwischen ihnen
<lb/>nicht mitbringt, wird darüber aus der Darstellung nicht klar wer- 
<lb/>den. Das Charakteristische der Gleichartigkeit der Rechte der
<lb/>mehreren Theilnehmer hei dem Einen, und der Ungleichartigkeit bei
<lb/>dem Andern ist nicht angegeben. Darin aber liegt der juristische
<lb/>Grund der Theilbarkeit des Miteigenthums und der Unteilbarkeit des
<lb/>Gesammteigenthums. — Bei der Erörterung der Frage : wann der
<lb/>notwendige Verkauf des Anteils eines Miteigentümers zulässig
<lb/>sei, heisst es (S. 20.): „muss vor allen Dingen die Eigentums- 
<lb/>quote feststehen. — Aber auch dann soll die Suhhastation nicht
<lb/>unbedingt, sondern nur — alsdann zulässig sein, wenn auf die
<lb/>Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums nicht angetragen wer- 
<lb/>den kann (§. 74.)." Ganz im Gegenteil, der §-74. bestimmt:
<lb/>„Eine notwendige Veränderung des dem Schuldner gehörigen
<lb/>Anteils an der Sache seihst, auf das Andringen seiner Gläubiger,
<lb/>ist nur alsdann zulässig, wenn auf die Theilung des gemeinschaft- 
<lb/>lichen Eigentums angetragen werden v kann." Ganz natürlich,
<lb/>weil sonst den Miteigentümern ein Genosse aufgedrungen werden
<lb/>würde, der ihnen nicht zusagte, und von dem sie sich nicht frei
<lb/>machen könnten. Vielleicht ist das „nicht" nur durch einen
<lb/>Schreibfehler hineingekommen5 denn es heisst gleich weiter:
<lb/>,,Näher die Sache betrachtet, folgt indessen aus dem Sehlussatz
<lb/>des §. 74., dass der notwendige Verkauf hlos in dem §. 68. ge- 
<lb/>dachten Falle, und auch in diesem nur dann, wenn die Aufhebung
<lb/>der Gemeinschaft nicht verlangt werden kann, ausgeschlossen ist.“
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0137.tif"
                   n="721"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann5 System. Darst. des preuss. Civilrcchts. 721

<lb/>Die Darstellung wird dadurch undeutlich. — Weiter kommt der
<lb/>Hr. Verf. (S. 21.) auf die Frage: ob, wenn der Theilung*nichts
<lb/>entgegensteht, und die Übrigen Miteigentümer wirklich darauf an- 
<lb/>tragen , der Gläubiger des einen Mitberechtigten die Auseinander- 
<lb/>setzung ab warten muss, oder dessenungeachtet den nothwendigen
<lb/>Verkauf der seinem Schuldner gehörenden Eigcnlhumsquote ver- 
<lb/>langen dürfe. Er bemerkt darauf: das Rescript vom 29. Novbr.
<lb/>1790. spreche für die erstere Alternative, indem es darin heisse:
<lb/>dass, wenn der Creditor von seinem Pfandrechte Gebrauch mache,
<lb/>und die übrigen Condomini sieh solches nicht gefallen lassen woll- 
<lb/>ten, ihnen immer frei bleibe, auf Auseinandersetzung anzutragen.
<lb/>Die (vorhin angeführten) Worte des §. 74. sprächen dagegen für
<lb/>die zweite Alternative, indem darin von einem Rechte der Con- 
<lb/>domini , kraft dessen sie durch Provocatiou auf Thcilung die Sub-
<lb/>hastation aufhalten könnten, nicht im Entferntesten die Rede sei.
<lb/>Nach dieser Betrachtung kommt der Hr. Verf. zu dem Resultate:
<lb/>dass für die beiden Fälle einer freiwilligen, oder einer nothwen- 
<lb/>digen Veräußerung zwei ganz entgegengesetzte Bestimmungen ge- 
<lb/>geben seien. Dieses Resultat ist irrig. Das juristische Interesse
<lb/>erfordert hier, zunächst zu zeigen: in welches rechtliche Verhält-,
<lb/>niss die mit dem Verkaufe vorschreitenden Gläubiger eines Mitbe- 
<lb/>rechtigten durch die dazwischen kommende Theilungsklagc der
<lb/>Uebrigcn zu diesen kommen. Daraus hätte sich dann das prakti- 
<lb/>sche Resultat mit einiger Sicherheit finden lassen. Der §. 74.
<lb/>bestimmt aber, auch nach dem Wortverstandc, keineswegs etwas
<lb/>Anderes für den Fall einer nothwendigen Subhastalion, als schon
<lb/>vorher für den Fall einer beachsichligten freiwilligen Veräußerung
<lb/>verordnet worden. Derselbe lautet nämlich vollständig so: ,,Eine
<lb/>nothwendige Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Anlheils
<lb/>an der Sache seihst, auf das Andringen seiner Gläubiger, ist nur
<lb/>unter den §. 60—68. bestimmten Umständen, so wie alsdann zu- 
<lb/>lässig, wenn auf die Thcilung des gemeinschaftlichen Eigenthums
<lb/>angetragen werden kann. Die Schlussbestimmung: „so wie u.s.w."
<lb/>bezeichnet hlos das Erforderniss der Zulässigkeit an sich, verord- 
<lb/>net aber über die relativen Erfordernisse nichts; denn von diesen
<lb/>ist schon vorher in den Worten: „unter den im §. 60—68. be- 
<lb/>stimmten Umständen," die Rede gewesen. Von diesen hier wie- 
<lb/>derholten (versteht sich mutatis mutandis wiederholten) §§. lautet
<lb/>§. 66. so: „Können und wollen aber die übrigen Interessenten auf
<lb/>die Thcilung sofort antragen —: so findet die Veräußerung an
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0138.tif"
                   n="722"
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               <p>

                  <lb/>722 Bornemann 9 System. Darst. des preuss. Civilrcchts.

<lb/>einen solchen Mitgenossen nicht Statt." Diese Bestimmung im
<lb/>§. 74. wiederholt, kann hier nur so heissen: „Tragen die übrigen
<lb/>Interessenten auf die Theilung sofort an : so findet die nothwen-
<lb/>dige Veräusserung des dem Schuldner gehörigen Antheils nicht
<lb/>Statt." Die Gläubiger müssen sich dann ihre Ausschichtung ge- 
<lb/>fallen lassen. Bei dem Universal-Concursc ist dieses Princip noch
<lb/>besonders anerkannt. Allg. Ger.-Ordn. I. 50. §.289.291. — Bei
<lb/>der Aufhebung der Gemeinschaft ist auch die Rede von der Verstei- 
<lb/>gerung der gemeinschaftlichen Sachen, und dabei wird die Frage auf- 
<lb/>geworfen (S.28.): ob die Miteigentümer, wenn sie einverstanden
<lb/>sind, nach abgehaltenem Licitationstermine dem Zuschläge wider- 
<lb/>sprechen können. Diese Frage scheint dein Verf. nicht zweifellos.
<lb/>Nach den Worten des Gesetzes vom 4. März 1834., meint er,
<lb/>müsste dieselbe anscheinend verneint werden, da der §. 12. ganz
<lb/>unbedingt verordne, dass auf Erklärungen, welche erst nach ge- 
<lb/>schlossenem Bietungstermine eingehen, gar keine Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden soll. Diese Betrachtung erschöpft aber die Frage
<lb/>nicht. Freilich soll nach der gesetzlichen Bestimmung auf Er- 
<lb/>klärungen, welche erst nach dem Termine eingehen, nicht Rück- 
<lb/>sicht genommen werden. Diess setzt aber voraus, dass im Ter- 
<lb/>mine keine Erklärung abgegeben worden ist, d. h. dass der In- 
<lb/>teressent, von dem die Rede ist, im Termine entweder gar nicht
<lb/>erschienen ist oder nicht geredet hat; denn alsdann wird ange- 
<lb/>nommen, er habe stillschweigend sich für zustimmend erklärt.
<lb/>Wenn er aber im Termine sagt: er wolle noch nicht consentiren,
<lb/>so erklärt er sich ja negative; mithin kann er späterhin auch noch
<lb/>consentiren, versteht sich, wenn der Bieter dieses annehmen will,
<lb/>oder sich auch definitiv verneinend erklären. Die nothwendige
<lb/>Suhhastation ist ein Verkauf wie jeder freiwillige Verkauf; es ge- 
<lb/>hört also zur Perfectiori des Geschäfts wesentlich Consensus. Die- 
<lb/>ser Consens wird nur aus Gründen, welche in dom erzwungenen
<lb/>Verfahren liegen, unter gewissen Voraussetzungen für stillschwei- 
<lb/>gend gegeben erachtet. Auf jene Frage muss also unterschieden
<lb/>werden: ob die Interessenten ira Termine irgend etwas erklärt
<lb/>haben, oder nicht, lin letzteren Falle wird ihr Consens ange- 
<lb/>nommen. Im erstem Falle aber, wenn sie erklären, das Gebot
<lb/>noch in Ueberlegung nehmen zu wollen, haben sie es ganz in
<lb/>ihrer Gewalt, ob sie consentiren wollen oder nicht, folglich hängt
<lb/>es auch von ihnen ab, das Gebot definitiv auszuschlagen. Diess
<lb/>vorausgesetzt, ist der ganzen folgenden Betrachtung in keiner Be-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0139.tif"
                   n="723"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, systcm. Darst. des preuss. Civikcchts. 723

<lb/>Ziehung beizustimmen. — In Beziehung auf die Wirkungen der
<lb/>Theilung sind (S. 31.) die Worte des Landrechts wiederholt, dass
<lb/>das Eigenthum und die Gefahr der gctheilten Gegenstände in so
<lb/>weit, als der Uebernehmer mehr als seinen ihm schon zustehen- 
<lb/>den Antheil erhält, nur eben so wie bei Kaufverträgen und Ges-
<lb/>sionen auf ihn übergeht. Durch diese Wiederholung der Gesetzes- 
<lb/>worte ist nichts gewonnen ; wer das Recht erst kennen lernen
<lb/>will, fragt dabei nach ganz andern Dingen. Unter andern wäre
<lb/>zu erörtern gewesen: ob dabei eine Uebergabe nüthig, und wie sie
<lb/>vollzogen werden kann; weiter, wenn eine solche nüthig, warum sie
<lb/>bei der Theilung und nicht bei der Errichtung der Gemeinschaft er- 
<lb/>forderlich sein soll. — Bei den Wirkungen des Gesellschaftsver- 
<lb/>trags (S. 40.) ist, wieder blos mit den Worten des Landrechts,
<lb/>angegeben, dass es zur Erwerbung des gemeinschaftlichen Eigen- 
<lb/>thums keiner Uebergabe bedürfe. Warum aber? Das muss sich
<lb/>der Leser selber erklären. — Die Abtbeilung II. führt die Ueber-
<lb/>schrift: Von Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehen.
<lb/>Der Gesellschaftsvertrag wird (8. 35.) so definiri: er sei ein Ver- 
<lb/>trag, durch welchen mehrere Personen ihr Vermögen oder Ge- 
<lb/>werbe, oder auch ihre Arbeiten und Bemühungen, ganz oder zum
<lb/>Theil zur Erlangung eines gemeinschaftlichen erlaubten Erwerbes
<lb/>oder Vortheils vereinigen. Der Hr. Verf. bemerkt dabei selbst,
<lb/>dass die Definition des Landrechts etwas anders laute, sie sei aber
<lb/>offenbar zu weit, wie schon Suarcz bemerkt habe. In der Defi- 
<lb/>nition des Landrechts heisst es nämlich: „zur Erlangung eines
<lb/>gemeinschaftlichen Endzwecks vereinigen.Der Hr. Verf. meint,
<lb/>wenn diese Definition richtig wäre, dann müsste auch der Trödel- 
<lb/>vertrag ein Gesellschaftsvertrag sein. Dieser Beweisgrund ist ganz
<lb/>irrig: es ist dabei das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit vergessen,
<lb/>welches dem Trödelcontracte abgehl. Weder der Trödler noch
<lb/>der Eigenthümer der Sache will den Gewinn mit dem Andern
<lb/>theilen; jeder sucht dabei seinen eigenen Vortheil. „ Die Definition
<lb/>des Landrechts ist, wenn gleich unvollständig und nicht präcis
<lb/>genug, passender als die des Hrn. Verfs., weil dort gerade der
<lb/>Ort ist, wo eine Definition von Gesellschaft überhaupt gegeben
<lb/>werden musste, wenn einmal definirt werden sollte. Der Hr. Verf.
<lb/>definirt nur eine Art des Gesellschaftsvertrags, nämlich die Er-
<lb/>werbsgesellschaß. Was man unter Gesellschaft überhaupt zu ver- 
<lb/>stehen habe, darüber erklärt er sich nicht. — Boi den Bedingun- 
<lb/>gen des Gesellschaftsvertrags ist in Beziehung auf einen münd-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0140.tif"
                   n="724"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0140"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>724 jBornemann) System. Durst, des prcuss. Civilreclits.

<lb/>lieben Vertrag (S. 37.) eine auffallende Deduction des Rechts,
<lb/>dasjenige, was in Folge eines mündlich erthcilten Auftrags von
<lb/>dem Einen für den Andern vorgeschossen ist, zurückzufordern.
<lb/>„Demi," heisst es, „da ein bindender Vertrag nicht vorhanden
<lb/>ist, auch die Grundsätze von Leistungen aus mündlichen Verträgen
<lb/>hier keine Anwendung finden können, so werden die Gelder oder
<lb/>Sachen in dem Augenblick, in welchem der Geber deren Zurück- 
<lb/>gabe und die Auflösung des Verhältnisses verlangt, von dem „Em-
<lb/>pfänger sine causa“ besessen und können daher milder „condictio
<lb/>indebiti“ zurückgefordert werden." Erstlich gehört zu den Re- 
<lb/>quisiten der condictio indebiti ein Irrlhum z zweitens wird der
<lb/>Empfänger ohne besondere Grund gar nicht verpflichtet,' Etwas
<lb/>zurückzugeben, was ihm Jemand im mündlichen Aufträge eines
<lb/>Dritten gezahlt hat; drittens ist ein vollzogener mündlicher Auf- 
<lb/>trag ein durchaus verbindliches Mandat, d. h. es ist die Mandats- 
<lb/>klage zulässig. — Bei Gelegenheit der Bemerkungen über die
<lb/>Aufhebung des Gesellschaftsvertrags giebt der Hr. Verf. (S. 65.)
<lb/>auf die Frage: ob und welchen Antheil von dem gemeinschaftlichen
<lb/>Vermögen derjenige Gesellschafter bekomme, der zu dem Fonds
<lb/>gar keine Beiträge eingezahlt, sondern blos Arbeiten geleistet habe,
<lb/>die Nachricht, dass nach römischem Recht der vorhandene Fonds
<lb/>nach Verhältnis dessen vertheilt werde, was jeder Gesellschafter
<lb/>dazu beigetragen habe, und dass daher diejenigen, welche blos
<lb/>Dienste geleistet haben, bei der Theilung nicht concurrirten.
<lb/>Als Beweis wird ,9Bucker, das Forderungsrecht S. 297." in einer
<lb/>Note angeführt. Den Nichtkennern des römischen Rechts bemerken
<lb/>wir, dass es sich keineswegs unzweifelhaft so verhält. Für die
<lb/>Societas omnium bonorum, bei welcher es sich ohnehin von selbst
<lb/>versteht, ist in der L. 1. §. 1. D. pro socio (XVII. 2.) der ent- 
<lb/>gegengesetzte Grundsatz, dass sämmtliche Gesellschafter Miteigen- 
<lb/>tümer aller und jeder Gegenstände der Gesellschaft werden, aus- 
<lb/>drücklich ausgesprochen. Für die particuläre Societät fehlt ein aus- 
<lb/>drücklicher Ausspruch; die L. 58. § 1 u. L. 52. H. 4. D, eod. lehren
<lb/>aber, richtig erklärt, hier ganz dasselbe, auch in Beziehung auf
<lb/>solche Gesellschafter, welche blos ihre Dienste einbringen; und der
<lb/>§.2. I. de societate (111,26 ), sowie L.52. §.4. D. pro socio, 'woraus
<lb/>man das Gegentheil hat beweisen wollen, enthalten davon nichts,
<lb/>sondern entscheiden andere Fragen, wobei es auf jenen Grundsatz
<lb/>gar nicht ankommt, so dass das geltend gemachte argumentum a
<lb/>contrario, schon an sich nicht viel werth, hier ganz gewicht los
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System. Daist. des prensp. Civilredits. &gt;25

<lb/>ist. Der Glossator Johannes9 der diese Frage behandelt, und
<lb/>dessen Meinung Accursius ausgenommen hat (Glossa ad L. 1. C.
<lb/>pro socio IV. 37.), entscheidet sie ganz richtig dahin: dass der
<lb/>blos Dienste leistende Gesellschafter Miteigentümer des Fonds
<lb/>werde, bemerkt jedoch, dass es nach dem Gewohnheitsrechte eini- 
<lb/>ger Städte anders sei. Nachher ist von Vielen das Gegcnllicil
<lb/>behauptet und Mchrercs, bald für jene bald für diese Meinung
<lb/>geschrieben worden, ohne dass man etwas Gründliches zu Tage
<lb/>gefordert hätte. Erst in der neuesten Zeit hat Guycl in der gründ- 
<lb/>lichen und geistvollen Abhandlung über die Frage : ob man an- 
<lb/>nehmen soll, dass die eingeworfenen Sachen zum Eigenlhutnc,
<lb/>oder nur zum Gebrauche den andern Gesellschaften mitgetheilt
<lb/>wurden (Abhandlungen aus dem Gebiete des Civilrechts. S. 227.),
<lb/>den Gegenstand erledigt. Sind aber sämmtliche Gesellschafter Mit- 
<lb/>eigentümer des Fonds, so ist auch die Behauptung unrichtig, dass
<lb/>bei der Aufhebung einer parliculären Gesellschaft Jeder seinen
<lb/>Einschuss zum Voraus zurückerhaltc. Das Allg. Land II. I. 17.
<lb/>§.198. bestimmt nun wörtlich: ,,Dcr zum Beiriebe des gemein- 
<lb/>schaftlichen Geschäfts zusammengetragene Fonds ist von der Zeit
<lb/>des geschlossenen Vertrages an als gemeinschaftliches Eigenthum
<lb/>anzusehen." Der Hr. Verf, bemerkt dazu (S. 66 ) : Dieser §.

<lb/>stehe der Behauptung, dass das, was er für römisches Recht hält,
<lb/>auch nach dem Landrechte gelte, nicht entgegen, indem aus die- 
<lb/>ser Bestimmung* ein besonderes Anrecht derjenigen, welche keinen
<lb/>Beitrag geleistet haben, noch nicht folge. Ein „besonderes66 An-
<lb/>recht folgt freilich nicht : das wird auch nicht in Anspruch ge
<lb/>nommen; aber ein Anrecht, ein Miteigentum folgt nicht blos,
<lb/>sondern ist wortdeutlich anerkannt. Die Behauptung entbehrt aI&gt;o
<lb/>jeder juristischen Consequenz und braucht weiter nicht widerlegt
<lb/>zu werden. Der Verf. bringt no"h eine Bemerkung Suarez’s aus
<lb/>den Materialien hei, worin es heisst: ,,Ad §.206 (304. N. -j\)
<lb/>ist die Frage eines Moncnten, oh ein, nur operas conferirender
<lb/>Socius finita societate auch einen Anteil am Capital fordern könne?
<lb/>eine wahre quaestio Domitiana. Dass er an die Einlagen der Geld
<lb/>beitragenden Sociorum nicht Anspruch machen kann, versteht sich
<lb/>von selbst. Ist aber Geivinn bei der Socielät gewesen, so ver- 
<lb/>steht siehs eben so von seihst, dass er von diesem Gewinne seinen
<lb/>Anteil fordern könne.“ — Diese Mittheilung liefert nur einen
<lb/>Beweis mehr für die dein Rcdaceur beigewohnte Unkennluiss des
<lb/>römischen Rechts, welche hier so gross ist, dass er nicht einmal
</p>

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               <p>

                  <lb/>726 Bornemann, System. Darst. des prcuss. Civilrcclits.

<lb/>eine Ahnung von der Controverse hat, und die Frage für thüricht
<lb/>hält. Dass diese Aeusserung der Unkenntniss nicht gewichtig genug
<lb/>ist, das Recht zu corrumpiren, ist so klar, dass es verlorene
<lb/>Mühe wäre, darüber noch Etwas zu sagen. — Zu bezweifeln aber
<lb/>ist gar nicht, dass die positive Rechtsgesetzgebung diese Richtung
<lb/>nehmen wird, da -— wie cs zu allen Zeiten geschehen ist — die
<lb/>Meinung derjenigen, welche gerade im Rathe des Gesetzgebers
<lb/>sitzen, für das wahre Recht erklärt werden wird, und ja noch
<lb/>jetzt die Frage für thüricht erklärt wird, ohne dass man sich auf
<lb/>die juristischen Gründe einlässt. —

<lb/>In der Abtheilung III., von Gemeinheitsthcilungcn, wird blos
<lb/>auf die neuere Gesetzgebung hingewiesen, und in der Abtheilung
<lb/>IV. ist mit Wenigem von Gränzscheidungen die Rede. — In dem
<lb/>zweiten Abschnitt, vom gelheilten Eigenthume, findet Ref. auch
<lb/>Leine eigentliche Förderung der Wissenschaft. Man findet, ausser
<lb/>den Mittheilungen aus den Vorarbeiten des Landrechls, haupt- 
<lb/>sächlich nur die, gewöhnlich ganz wörtlich wiedergegebenen, Be- 
<lb/>stimmungen des Landrechts. Von einer Nachweisung der innern
<lb/>Gründe, der eigentlichen Aufgabe eines, nach einem, so ausführ- 
<lb/>lichen Plane arbeitenden juristischen Schriftstellers ist nirgend eine
<lb/>Spur. Nicht einmal der geschichtliche Ursprung einzelner Grund- 
<lb/>sätze und Institute, z. B. des Provasallagiums, ist angedeutet.
<lb/>Eben so wenig wird der Leser an verschiedene Controversen er- 
<lb/>innert. Was im Landrechte nicht berührt ist, das findet keine
<lb/>Berücksichtigung. So sind z. B. in Beziehung auf die Lehns-
<lb/>fähigkeit (S. 171. u. 172.) blos die §§. 55—57. wörtlich gegeben,
<lb/>wiewohl dabei manches zu bemerken gewesen wäre. Der §. 55.
<lb/>bestimmt nämlich, dass der Lehnsherr nicht schuldig sei, einen
<lb/>Vasallen, der durch fortdauernde Unfähigkeit an eigener Leistung
<lb/>det Lchnspflichten ganz verhindert werde, zum Besitze des Lelms
<lb/>zu lassen und einen Lehnsträger für ihn anzunehmen. Hierher
<lb/>gehört zuerst die Andeutung der Folgen einer theilweisen Unfähig- 
<lb/>keit. Dann wäre die Rechtsfrage zu erörtern gewesen: ob der
<lb/>Lehnsherr, wenn er den unfähigen Lehnsmann einmal zum Besitz
<lb/>des Lelms gelassen hat, hinterdrein noch einen Provasallus fordern
<lb/>könne, oder ob anzunehmen, dass er auf die Lehndienste still- 
<lb/>schweigend verzichtet habe. Der §. 56. entscheidet eine Contro- 
<lb/>verse, der §. 58., auf den in der Note blos verwiesen wird, eben- 
<lb/>falls. — Von den. Arten der Lehen ist nicht die Rede. In einer
<lb/>Note 8. 92. ist angemerkt, dass in den §§. 70—78. von einigen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System. Davst. des preuss, CivilrccUts. 727

<lb/>besondern Arten die Rede, dabei jedoch zu bemerken sei, dass
<lb/>ein Pfandlehn, wie es im §.75. defmirt werde, in dem longo-
<lb/>bardischen Lchnrcchte nicht vorkomme, und auch in Deutschland
<lb/>wohl nie existirt habe. Diess ist wörtlich aus Eichhorn, Einlei- 
<lb/>tung §. 194., der auch cilirt ist, entnommen; dabei hatte jedoch
<lb/>die Singularität dieser Meinung, oder wenn der Hr, Vers, lieber
<lb/>will, die Abweichung dieser Meinung von den Meinungen der aller- 
<lb/>meisten übrigen Feudisten bcmerklich gemacht werden müssen. In
<lb/>Beziehung auf adclichc Lehen hätte billig der schon vom gemeinen
<lb/>Rechte abweichende §. 67.- wonach unadclichc Personen zum Be- 
<lb/>sitze eines sogenannten adlichen Lehens nicht gelassen werden
<lb/>sollen, nach seiner heutigen Bedeutung und Gültigkeit in Betracht
<lb/>gezogen werden sollen. — Leber die Beweiskraft der Lchnbricfe
<lb/>werden (S. 95.) wieder nur die Worte des Landrechts (§§. 100.101.)
<lb/>gegeben. Der H. 100. sagt: „Lehnbriefe machen einen vollen

<lb/>Beweis zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen, nicht aber gegen
<lb/>einen Dritten u. 8. w." Ob nun gegen einen Dritten blos ein voller
<lb/>Beweis oder aller Beweis abzusprechen, das ist eine viel be- 
<lb/>sprochene, von dem Hrn. Verf. unberührte Frage. — Ref. muss
<lb/>es bei diesen Proben aus dem zweiten Abschnitte bewenden lassen,
<lb/>um in den Gränzen einer blossen Anzeige zu bleiben; und erwähnt
<lb/>nur noch der Rechtschreibung des Wortes „Lehen," woraus der
<lb/>Hr. Verf. im Plural „die Lehne" macht. — Im dritten Abschnitt,
<lb/>von den Rechten auf fremdes Eigenthum, fällt gleich zu Anfänge
<lb/>unter den allgemeinen Grundsätzen (S. 242.) der Satz auf: ,,Ei- 
<lb/>genthum kann immer nur durch die Ucbergabe der in Rede ste- 
<lb/>henden Sache, mithin durch den Besitz erworben, und die Ein- 
<lb/>tragung als ein blosses Hinterher gar nicht vorgenommen werden,
<lb/>wenn die Ucbergabe der Sache nicht nachgewiesen worden ist. —
<lb/>Dingliche Rechte können dagegen in der Regel sowohl durch Be- 
<lb/>sitz als durch Eintragung erworben werden, ohne dass in dem
<lb/>letztem Falle die Einräumung des Besitzes des einzutragenden
<lb/>Rechts vor oder nachher erfolgen muss." Diess ist in mehr als
<lb/>einer Beziehung unrichtig. Man kann allerdings Eigenthum er- 
<lb/>werben, ohne dass Uebergabe die Erwcrbnngsart sein muss. Ganz
<lb/>allgemein geschieht diess durch Universal-Suceession. Bei Singu-
<lb/>lar-Successionen geschieht es durch Adjudication, durch Vermächt- 
<lb/>nisse, und hei Gesellschaftsverträgen durch blosse Erklärung. Dann
<lb/>lässt sich nicht zugeben, dass alle dinglichen Rechte wieder blos.
<lb/>durch Eintragung erworben werden könnten, ohne dass je die Ein-
</p>

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                   n="728"
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               <p>

                  <lb/>728 Bornemann9 System. Darst. des preuss. Civilrcclits.

<lb/>räumung des Besitzes erforderlich wäre. Unrichtig ist dicss z. B.
<lb/>hei der Antichresis, unrichtig ist es bei dem Niessbrauch. So
<lb/>lange die zum Niessbrauch bestimmte Sache nicht übergeben ist,
<lb/>bat der Niessbraueher erst ein Recht auf Einräumung des Niess-
<lb/>brauchs, welches zwar durch Eintragung hypothekarisch gesichert
<lb/>werden kann, aber dadurch noch nicht der Niessbrauch seihst
<lb/>wird. — Weiterhin wird unter den allgemeinen Grundsätzen die
<lb/>Frage erörtert: ob dingliche. Rechte, welche durch Besitz ent- 
<lb/>standen sind, gegen jeden Dritten verfolgt werden können, wenn
<lb/>der Besitz aufgehört bat. Hierüber wird wegen des §. 2. Tit. 21.
<lb/>gestritten, wo es heisst: „So weit der Berechtigte sich im wirk- 
<lb/>lichen Besitze der zu gebrauchenden oder zu nutzenden Sache be- 
<lb/>findet, hat seine Befugniss die Eigenschaft eines dinglichen Rechts."
<lb/>Einige übersetzen das „So weit" mit „in tantumund sagen,
<lb/>dass das dingliche Recht nach aufgehobenem Besitze eben erst
<lb/>seine Wirkung äussere, und gerade darum gegen jeden Dritten
<lb/>verfolgt werden könne. Andere glauben, es heisse soviel als
<lb/>„tamdiu," und versagen also die actio in rem. Nachdem der
<lb/>Hr. Verf. die Gründe der beiden Meinungen auf 10. Seiten (von
<lb/>S. 254—264.) vorgetragen und beleuchtet hat, spricht er seine
<lb/>eigene Meinung dahin aus, dass wie heim Pfandrechte, so auch
<lb/>bei den Gebrauchs- und Nutzungsrechten, die Fortdauer des Be- 
<lb/>sitzes nothwendige Bedingung der Fortdauer der dinglichen Eigen- 
<lb/>schaft sei - und dass also derjenige, welcher den Besitz freiwillig
<lb/>atifgegeben hat, oder im Wege Rechtens desselben entsetzt worden
<lb/>ist, gegen den dritten redlichen Erwerber der Sache die actio in
<lb/>rem nicht anstelien könne. Aber darüber wird gar nicht gestritten.
<lb/>Das Punctum controversum ist: ob derjenige, welcher unfreiwillig
<lb/>aus dem Besitze kommt, eine dingliche Klage, d. h. eine Klage
<lb/>gegen jeden Dritten habe. Und nun muss man allerdings gestehen,
<lb/>dass ein Recht, welches nicht gegen jeden Dritten verfolgt werden
<lb/>kann, kein dingliches Recht ist. Der Hr. Verf. glaubt zwar,
<lb/>dass der Begriff des dinglichen Rechts durch den Mangel des
<lb/>Merkmals, wodurch ein Recht den Charakter eines dinglichen,
<lb/>nach den bisher angenommenen Grundsätzen, erst erhält, nichts
<lb/>verliere, mit andern Worten: dass ein Recht dinglich sein könne,
<lb/>ohne dass damit eine actio in rem verbunden sei. Aber was er
<lb/>zu dessen Erklärung hinzufügt, das ist dem Rek. nicht verständ- 
<lb/>lich. Es heisst nämlich S. 260.: ,,Zwischen den persönlichen und
<lb/>dinglichen Rechten bleibt dann immer noch der wesentliche Unter-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0145.tif"
                   n="729"
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               <p>

                  <lb/>Bornemamij System. Darst. des preuss. Civilreelits. 729

<lb/>schied, dass jenes immer nur von dem persönlich Verpflichteten
<lb/>und dem, welcher vor dem Erwerbe eines collidirendcn Rechts
<lb/>davon Wissenschaft gehabt, dieses dagegen, so lange die Bedingun- 
<lb/>gen seiner Existenz vorhanden sind, von Jedermann anerkannt
<lb/>werden muss, und in sofern allerdings mit einer actio in rem ver- 
<lb/>knüpft ist." Auf Anerkennung soll gegen Jeden eine Actio in rem
<lb/>gehen? Keinesweges. Wegen mangelnder Anerkennung kann man
<lb/>Niemand verklagen. Nur wegen positiver Verletzung, wegen aus- 
<lb/>drücklicher Anmaassung gegen das Recht eines Andern setzt man
<lb/>sich der Anrufung des richterlichen Schutzes aus. Und da wäre
<lb/>es doch seltsam, dass ein persönliches Recht gegen solche An- 
<lb/>griffe ohne Schutz sein sollte. Hierüber noch das Geringste zu
<lb/>sagen, wäre ganz vergebene Mühe, Dass, wenn gleich die Gründe
<lb/>des Hrru Verls, keine juristische Prüfung aushallen, dessenun- 
<lb/>geachtet das Recht des Leihers, Miethers und Pächters, gegen
<lb/>einen Dritten nicht vindicirt werden kann, ist als völlig unaus- 
<lb/>führbar, auch nach preussischem Recht gar nicht zu bezweifeln.
<lb/>Ref. überlässt es dein Leser, mit dem Uebrigen sich seihst be- 
<lb/>kannt zu machen.

<lb/>Band V. Fainilienrecht. Gleich auf der ersten Seite ist eine ■
<lb/>Ungenauigkeit zu berichtigen. Die drei ersten Titel sind nicht,
<lb/>wie dort angegeben ist, suspendirt in der Gurmark, Neumark und
<lb/>Westprcussen, mit Ausnahme des Marienwerderschen Kreises und
<lb/>der mit dem Herzogthume Warschau vereinigt gewesenen Districto,
<lb/>sondern sie sind suspendirt: l) in der Curmaik, 2) in der Ncu-
<lb/>märk und dem Cotlbuser Kreise, 3) in Westprcussen, mit Aus- 
<lb/>nahme a) des Mariemverder’sehen und b) des Rosenberger Kreises,
<lb/>c) der mit Warschau vereinigt gewesenen Districte, d) der Stadt
<lb/>Danzig nebst dem alten Gebiete; 4) in dem Bezirke des Ober-
<lb/>Landes-Gerichts zu Arnsberg. In wissenschaftlicher Hinsicht bat
<lb/>Ref. auch in diesem Bande nichts Erquickliches gefunden. Die
<lb/>§§. 5. u. 6. Tit. 1. Th. II. des Allg. L.md-Bechts sind (S. 27.)
<lb/>wörtlich wiederholt, und doch fragt man nach der praktischen Be- 
<lb/>deutung der Bestimmung. Es heisst dort nämlich: 5. Stief-

<lb/>oder Sehwiegerältern dürlen sich mit ihren Stiel- oder Schwie- 
<lb/>ger-Kindern, ohne Unterschied des Grades nicht vcrheirutlicii.«-

<lb/>6. Diese Eheverbote dauern fort, wenn gleich die Ehe,
<lb/>wodurch die Verbindung zwischen Siief- oder Schwieger - Aej-
<lb/>tern und Kindern entstanden war, durch den Tod oder .richterli- 
<lb/>chen Ausspruch wieder getrennt worden." Man fragt hierwas
<lb/>Kiit.Jahrb.f. d. UW. Jalirg. II. II. 8. 48
</p>

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               <p>

                  <lb/>730 Bornemann, System. Darst. des prcnss. Civilrcclits.

<lb/>denn dieses Verbot während der Dauer der Ehe heissen solle, da
<lb/>ja Bigamie Verbrechen ist, und also ein solches Eheverbot ganz
<lb/>bedeutungslos zu sein scheint. Es hat aber das Verbot doch eine,
<lb/>wiewohl sehr geringe und beschränkte praktische Bedeutung, welche
<lb/>hier hätte gezeigt werden müssen. — Die S. 138. berührte Con- 
<lb/>troverse in Beziehung auf die Befugnisse der Gläubiger des Ehe- 
<lb/>mannes auf die ein geh rächten Mobilien der Frau entbehrt einer
<lb/>gründlichen Erörterung. Nach der Natur des Rechtsverhältnisses
<lb/>bat der ehemännliche Nießbrauch keine Eigentümlichkeit; dieser
<lb/>Nießbrauch ist nicht mehr und nicht weniger an die Person des
<lb/>Nicssbrauchers gebunden als jeder andere Nießbrauch, die Ausübung
<lb/>eines Nießbrauchs aber kann durch jede andere Person geschehen.
<lb/>Zur Ausübung des Nießbrauchs des Mannes an den ei »gebrachten
<lb/>Mobilien der Frau gehört aber auch das Vcrfiigungsrechl; und wenn
<lb/>jede andere Person, rechtlicherweise, den Nießbrauch ausüben kann,
<lb/>so kann sie auch von den in der Ausübung liegenden einzelnen Be- 
<lb/>fugnissen Gebrauch machen. Daran kann er, wenn von der juristi- 
<lb/>schen Consequenz die Rede ist, durch den Eigentbümcr nur alsdann
<lb/>gehindert werden, wenn Dieser den Niessbrauch zurückzunehmen
<lb/>befugt ist. Dieses auf abgepfändete eingeb rächte Mobilien ange- 
<lb/>wendet, lehrt, dass die Frau interveniendo nur alsdann vindiciren
<lb/>kann, wenn sic dem Manne den Nießbrauch zu entziehen be- 
<lb/>rechtigt ist, und dieses wird allerdings in den allermeisten Fällen,
<lb/>wo der Mann in dieser Art exequirt wird, rechtlich möglich sein.
<lb/>Jetzt ist die Controverse durch die Verordn, vom 7. April 1838.
<lb/>(Gesetz-Sammlung vom J. 1838. S. 255.), ohne weitere Berück- 
<lb/>sichtigung des hier angedeuteten Rechtsverhältnisses, dahin ent- 
<lb/>schieden, dass die Frau, in jedem Falle ohne Unterschied, die
<lb/>abgepfändeten eingebrachten Mobilien soll vindiciren können. Man
<lb/>muss dazu mit Talbot sagen: „nicht Stimmenmehrheit ist des

<lb/>Rechtes Probe; das heutige England ist das künftige nicht."
<lb/>Vielleicht wird das praktische Bedürfniss, welches aus der Noth-
<lb/>weudigkeit eines jetzt ganz verschwundenen Personal -Credits der
<lb/>nicht mit Grundstücken angesessenen Gewerbetreibenden, der jetzt
<lb/>wohl den letzten Stoss erhalten bat, hervorgehen wird, die Un- 
<lb/>zierde, um welche das Recht reicher geworden ist, über kurz
<lb/>oder lang .aus dem Wege räumen, und dem Rechte zu einer con-
<lb/>sequenten Entwickelung verhelfen. — Bei der Lehre von der Auf- 
<lb/>hebung der väterlichen Gewalt ist des anscheinenden Widerspruchs
<lb/>zwischen §. 216. Tit, 2,'und §§. 715. 716. Tit. 18. Th. II. des
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0147.tif"
                   n="731"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System. Darst. des prenss. Civil rechts. 73l

<lb/>Allg. Land-Rechts gedacht. Der §. 216. bestimmt nämlich, dass,
<lb/>wenn der Vater seinen Willen, den 20. Jahre alten Sohn aus der
<lb/>Gewalt zu entlassen, mit Beislimmung des Sohnes hei dem vor- 
<lb/>mundschaftlichen Gerichte verlautbart, diess zugleich alle Wirkun- 
<lb/>gen einer Majorennitäts-Erkliirung haben soll. Die §§. 715 u. 716.
<lb/>verordnen aber: „Wenn ein Vater für sein Kind die Majorennitäts-
<lb/>crklärung selbst nachsucht, so muss die §. 714. verordnete Prüfung
<lb/>des vormundschaftlichen Gerichts zwar ebenfalls erfolgen, doch muss
<lb/>diese Prüfung nur darauf gerichtet werden, ob Umstände vorhan- 
<lb/>den sind, unter welchen das Interesse des für volljährig zu er- 
<lb/>klärenden Kindes mit dem des Vaters in Widerspruch kommen,
<lb/>und also das Kind durch die Majorennilätserklärung Schaden lei- 
<lb/>den könnte." Die Praxis ist darin unsicher: ob in dem Falle
<lb/>des §. 216. Tit. 2.- wo ein Vater seinen Sohn cmancipirt, eben
<lb/>dieselbe Prüfung Statt finden müsse, wie in dem Falle des §. 715.
<lb/>Tit. 18., wenn der Vater die Majorennilätserklärung nachsucht.
<lb/>Zwar sicht man auf den ersten Blick, dass jede dieser Stellen
<lb/>von einem andern Rechtsverhältnisse redet, und dass sic also mit
<lb/>einander nicht vermengt werden können und sich auch nicht wider- 
<lb/>sprechen. Die ersterc handelt von der Aufhebung der väterlichen
<lb/>Gewalt, und von der Wirkung dieser Aufhebung; die andere von
<lb/>der Beendigung der Vormundschaft durch Majorennitälserklärung.
<lb/>TI er ist also von einem Minorennen die Rede, der nicht unter
<lb/>väterlicher Gewalt, sondern unter Vormundschaft steht. Wollte
<lb/>man also die für die Aufhebung der Vormundschaften durch Ma- 
<lb/>jorennitälserklärung vorgeschriebene Prüfung auch auf die Eman-
<lb/>cipation anwenden, so würde ja erst eine Curalcl eingeleitet wer- 
<lb/>den müssen, bloss zu dem Zwecke, um zu prüfen: oh es der- 
<lb/>selben bedürfe. Ein Rescript vom 17. Juli 1813. (Juhrb. B. II.
<lb/>8. 15.) hält die Prüfung für erforderlich, weil die Entlassung die
<lb/>Wirkung der Majorennilätserklärung hervorhringc, und nicht an- 
<lb/>zunehmen sei, dass dasselbe Gesetzbuch, welches die Prüfung bei
<lb/>der von dem Vater nachgesuchten Majorennilätserklärung verordne,
<lb/>dem Vater habe gestatten wollen, seinen Zweck, dem minder- 
<lb/>jährigen Sohne die Rechte eines Grossjährigen zu verschaffen, auf
<lb/>einem andern Wege, nämlich durch die Entlassung aus der väter- 
<lb/>lichen Gewalt, ohne Prüfung des vormundschaftlichen Gerichts zu
<lb/>erlangen. Nach einem andern Rescripte vom 21. Januar 1814.
<lb/>soll es jedoch der Bestellung eines hesondern Curators für den
<lb/>minderjährigen Sohn nur bedürfen, wenn Bedenken sind, die ohne

<lb/>48*
</p>

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                   n="732"
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               <p>

                  <lb/>732 Bornemann, System. Darst. des preuss* Civilrechts.

<lb/>einen Curator nicht wohl erledigt werden können. Diese beiden
<lb/>Rescripte, meint nun der Vers., haben den richtigen Gesichtspunct
<lb/>aufgefasst. Indess ist die Praxis, wenigstens bei sehr vielen, wo
<lb/>nicht bei den meisten Pupillen-Collegien, schon lange anders, und
<lb/>das Rcscript vom 22. Juli 1833. (Jahrb. B. 42. S. 122.), welches
<lb/>der Verf. nicht zu, kennen scheint, bestimmt auch ganz sachge-
<lb/>inäss: dass in diesem Falle die Mitwirkung der obervormundschaft- 
<lb/>lichen Behörde nur darauf sich beschränken müsse, was ihr bei
<lb/>der Entlassung aus der väterlichen Gewalt das Gesetz zur Pflicht
<lb/>mache, nämlich auf

<lb/>ö) die Verlautbarung des väterlichen Willens und Einholung der

<lb/>Beislimmung des Sohnes ; §. 216. Tit. 2. Th. II. A.L.R. und

<lb/>b) die Ausfertigung eines beglaubten Zeugnisses darüber. §. 217.

<lb/>Der vierte Abschnitt (S. 351. u. ff.), von den rechtlichen Fol- 
<lb/>gen des ausserehclichen Beischlafs, lässt sehr viel zu wünschen
<lb/>übrig. Der Verf. erklärt sich darüber gar nicht, was als eigent- 
<lb/>licher Entstehungsgrund des der Geschwächten zustehenden An- 
<lb/>spruchs, nach dem Allg. Land-R,, anzusehen, ob nämlich die Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Mannsperson zur Entschädigung der Frauensperson,
<lb/>ex delicto vei quasi, oder ex contractu vel quasi entspringt. Hier- 
<lb/>über muss man aber vor allen Dingen im Klaren sein, wenn man
<lb/>die speciellen Bestimmungen wissenschaftlich erklären und begrün- 
<lb/>den, und zweifelhafte Fragen mit Sicherheit entscheiden will. Die
<lb/>Aeusserungen des Verfs., in welchen man nach dessen Meinung
<lb/>hierüber forschen könnte, sind ganz unbestimmt. Zuerst wider- 
<lb/>legt er (S. 355.) die Anwendbarkeit der von Einigen eingewen- 
<lb/>deten Bechtsregcln : nemini datur actio nisi ex honesta causa, und
<lb/>volenti non fit injuria, in folgender Art: ,,Die Rechtsregel:

<lb/>nemini etc.. würde als durchgreifendes Princip hier ganz an der
<lb/>Stelle sein, wenn man bei jeder Schwängerung voraussetzen könnte,
<lb/>dass die Geschwächte nicht blos in den Beischlaf, sondern auch
<lb/>in die Schande gewilligt, d. h. aus Gewinnsucht oder blos um
<lb/>ihre Geschlechtslust zu befriedigen, sich hingegeben habe. Die
<lb/>Erfahrung lehrt indessen, dass die Hingebung in den meisten,
<lb/>oder doch in vielen Fällen, nach vorgängiger Verleitung Seitens
<lb/>des Mannes, aus besonderer Zuneigung oder sogar unter der still- 
<lb/>schweigenden Voraussetzung einer nachfolgenden Ehe, mindestens
<lb/>aber unter Abwägung der nachtheiligen oder vortheilhaften Folgen,
<lb/>welche aus dem Beischlafe entstehen können, geschieht. Von
<lb/>einer inhonesta causa kann sonach dein Schwangerer und Verführer
</p>

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                   n="733"
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               <p>

                  <lb/>Bornemann, System. Darst. des preuss. Civilrcchts. 733

<lb/>gegenüber, in der Regel nicht die Rede sein, und auch die
<lb/>Rechtsregel: volenti non lit injuria, nicht für anwendbar erachtet
<lb/>werden, weil die Geschwächte eben präsumtiv nicht in die injuria,
<lb/>dass der Schwängerer sie der Schande überlasse, gewilligt hat.
<lb/>Es erscheint vielmehr, wenn nicht besondere Gründe, z. R. Ver- 
<lb/>führung Seitens des Frauenzimmers, Ringehen für Geld u. s. w.
<lb/>vorliegcn, recht und billig, dass der Schwängerer das angefangene
<lb/>Werk vollende, die Geschwächte mithin heirathe, oder dieselbe —
<lb/>auf angemessene Weise entschädige.Bei diesem Raisonnement
<lb/>kann man wegen der Worte : ,,nach vorgängiger Verleitung Seitens
<lb/>des Mannes,C6 eben so gut an ein gemeintes Bellet denken, als
<lb/>der Schluss auf einen Contract hinzuweisen scheint. Dann heisst
<lb/>es noch in Beziehung auf die Anwendung verschiedener Gesetze
<lb/>8. 374.: „Was nun noch die persönlichen Rechte der Geschwäch- 
<lb/>ten betrifFt, so hat der Schwängerer zwar gleichfalls die natür- 
<lb/>liche (?) Verbindlichkeit, ihre Ehre durch Ilcirath wieder herzu-
<lb/>stcllen, und im Weigerungsfälle eine angemessene Entschädigung
<lb/>zu zahlen. Da die Rechte der Geschwächten indessen keine ter- 
<lb/>minliche Leistung zum Gegenstände haben, sondern sofort nach
<lb/>der Niederkunft vollständig existent werden, so kann die Ge- 
<lb/>schwächte auf die preussisehen Gesetze sich blos in dem Falle
<lb/>berufen, wenn der Schwängerer zur Zeit der Geburt des Kindes
<lb/>diesen Gesetzen unterworfen war, und demnächst schon damals bei
<lb/>einem inländischen Gerichtshöfe belangt werden konnte.*c Diese
<lb/>Aeusserung hat gar keinen bestimmten Ausdruck. — Bei der Ver- 
<lb/>jährung der Entschädigungsklagc (S. 409.) wäre es nothwendig ge- 
<lb/>wesen, die Streitfrage zu berühren: nach welchen Rechten die
<lb/>Verjährung dieser Klage zu benrtheilen? Diese Frage ist, da die
<lb/>zweijährige Zeit in denjenigen Landestheilen, wo die drei ersten
<lb/>Titel des zweiten Theils des Allg. Land-R. suspendirt sind, praktisch
<lb/>wichtig. Der II, Senat des Ober-Landesgerichts zu Breslau hat
<lb/>am 6. Februar 1836., in der Sache Ruprecht c. Boidinger, R. 652.
<lb/>angenommen, dass die Gesetze des Orts der Schwängerung anzu- 
<lb/>wenden seien, welcher Satz, abgesehen von etwaigen juristischen
<lb/>Bedenken, auch in der Anwendung Schwierigkeiten finden kann,
<lb/>wenn während der Conceplionszeit der Ort gewechselt und der
<lb/>Geschlechtsumgang fortgesetzt worden ist. — Die unvcrhüUniss-
<lb/>mässig lange Refutation (S. 441—446.) des , kurzen Präjudicats
<lb/>des Obcr-Landesgerichts zu Breslau (Jur. Wochenschr. Jalirg. 1837.
<lb/>8. 413.) über die Frage: ob die Mutter eines unehelichen Kindes
</p>

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                   n="734"
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               <p>

                  <lb/>734 Bornemann y System. Darst. des preuss. Civilvcclits«

<lb/>die Alimente für die Zeit, wo sie selbst das Kind ernährt hat,
<lb/>von den väterlichen Grossältern des Kindes, für sich fordern kön- 
<lb/>nen, hat, für sich betrachtet, das Punctum ganz verfehlt, selbst
<lb/>wenn dieses Präjudicat wirklich einen irrigen Satz behaupten sollte.
<lb/>Dasselbe verneint nämlich diese Frage, weil die Mutter in Be- 
<lb/>ziehung auf die (in Anspruch genommene) Grossmutter Principal-
<lb/>Schuldnerin sei, mithin nur ihre eigene Verbindlichkeit zwar da- 
<lb/>durch , dass der Schuldnerin zu deren Erfüllung, nach Bestreitung
<lb/>ihres Unterhalts, noch Etwas übrig bleibe,' bedingt sei, deren
<lb/>Bedingung aber für die bereits geschehene Leistung ipso facto
<lb/>existent geworden, indem die Klägerin sich und ihr Kind wirklich
<lb/>unterhalten habe, und wenn sie wirklich nicht aus eignen Mitteln
<lb/>diesen Unterhalt bestritten hätte, wie gar nicht behauptet wor- 
<lb/>den, die Leistung zu früh geleistete Zahlung einer Schuld sein
<lb/>würde, welche nicht zurückgefordert werden könne. Hierzu
<lb/>sagt der Herr Verf.: ,,Es kann wohl keinem Zweifel unter- 

<lb/>liegen, dass in dem letzten Satze das Verhültniss der Mutter
<lb/>eines unehelichen Kindes zu diesem, mit ihrem Verhältnisse zu
<lb/>denjenigen Personen, welche vor oder neben ihr zur Alimentation
<lb/>des Kindes verpflichtet sind, verwirrt worden ist. Von dem Kinde
<lb/>kann die Mutter, da sie in Bezug auf dasselbe immer nur eine
<lb/>ihr obliegende Verbindlichkeit erfüllt hat, allerdings niemals etwas
<lb/>zurückfordern ; hier ist aber nicht von einer Rückforderung des
<lb/>Geleisteten die Rede, sondern es fragt sich: ob die Mutter befugt
<lb/>ist, die Erstattung von einem Dritten, in casu von den Grossältern
<lb/>zu verlangen? Bei Beantwortung dieser Frage muss von dem Rück-
<lb/>fordcrungs-Recht gegen das Kind ganz abgesehen , und lediglich
<lb/>das Rechtsverhältnis zu dem Dritten ins Äuge gefasst werden."
<lb/>Der Hr. Verf. erlaube hiergegen die Bemerkung, dass er den
<lb/>angefochtenen Satz durchaus missverstanden hat, und dass die Ver- 
<lb/>wirrung der verschiedenen Verhältnisse nicht auf der Seite des
<lb/>Gerichtshofes ist. Die Rechtsbegrifle sind in dem Präjudicate klar
<lb/>genug auseinandergehalten. Der Gerichtshof sagt: die Klägerin
<lb/>hat nicht die Geschäfte eines Andern (der Grossmutter des Kindes)
<lb/>besorgt, sondern sie hat eigene negotia gerirt. (Unter den Begriff
<lb/>der nützlichen Verwendung, welche der Verf.' als Rechtsgrund
<lb/>angiebt, lässt sich das Geschäft gar nicht bringen.) Sie hat eigene
<lb/>negotia gerirt, denn sie ist, rücksichtlich der Grossältern, vor- 
<lb/>züglich schuldig, die Alimente herzugeben. Diese Ptincipal-Schuld
<lb/>ist zwar bedingt $ die Bedingung ändert aber in der juristischen
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-180615">Darstellung des Rechts der Erbgüter nach älterem Lübischen Rechte; von Dr. Carl Wilh. Pauli, Seer. des O.-A.-Ger. der vier freien Städte Deutschlands. Lübeck, Aschenfeldt, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Pauli, Abliandl. aus dem Lübisclicn Rechte. 735
</p>
               <p>

                  <lb/>Wesenheit der Handlung der Klägerin nichts. Denn wäre auch
<lb/>die Bedingung wirklich nicht existent gewesen- wie nicht behauptet
<lb/>worden, so würde die Handlung doch noch Zahlung einer eignen
<lb/>Schuld sein- weil die zu früh geleistete Zahlung einer bedingten
<lb/>Schuld nicht zurüekgefördert werden kann- d. h. eine gültige Zah- 
<lb/>lung ist und bleibt. Hat aber die Klägerin solchergestalt nur ihre
<lb/>eigene Schuld gültig gezahlt, so fordert sie ohne Rechtsgrund
<lb/>Ersatz von dem subsidiären Schuldner, da sic (und diess ist der
<lb/>Hauptgrund) gar nicht behauptet hat, in einer andern Absicht,
<lb/>ah um zu zahlen, zu früh geleistet zu haben. Wo soll hier eine
<lb/>Verwirrung der Rcchtsbegriffc liegen?

<lb/>Hiermit schlicsst Ree. seine Bemerkungen, wünschend, dass
<lb/>das Bedürfniss der prcussischcn Li'cratur nach einem wirklichen
<lb/>Commentar des Allg. Landrechts, und nach einem juristisch ge- 
<lb/>haltenen Handbuch des prcussischcn Rechts, bald möge befriedigt
<lb/>werden.

<lb/>Koch♦
</p>
               <p>

                  <lb/>Darstellung des Rechts der Erbgüter nach älterem Lübi-
<lb/>sehen Rechte; von Mr. Carl Willi. Pauli, Sccr. des
<lb/>0.-A.-Ger. der vier freien Städte Deutschlands. Lübeck, As-
<lb/>schenfcldt, 1837. 200. 8. gr. 8. 1 Thlr. 4 Gr.

<lb/>a. u. d. T.

<lb/>Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte. Erster Tlicil.

<lb/>Wir beginnen diese Anzeige mit dem Wunsche, dass das
<lb/>Versprechen, welches schon in dem zweiten Titel liegt, von dem
<lb/>gelehrten Verf., dem die reichen Urkundcnschütze seiner Vater- 
<lb/>stadt zu Gebote stehen, recht bald erfüllt werden möge; denn
<lb/>solche Bücher, wie das vorliegende, sind auf dem jetzigen Stande
<lb/>der deutschen Rechtswissenschaft von ganz besonderem Gewinne,
<lb/>indem sic aus Urkunden nach weisen, wie die uns bekannten Rechts- 
<lb/>sätze in der Anwendung erschienen, wodurch dem todten Buch- 
<lb/>staben gleichsam Leben eingehauebt wird, und wir einigermaassen
<lb/>in den Stand gesetzt werden, das Recht längst verschwundener
<lb/>Zeiten noch als lebend anzuschaucn. Wie sehr die Auffassung
<lb/>der wahren Bedeutung und Wirkung von Reclitssälzcn dadurch
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0152.tif"
                   n="736"
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               <p>

                  <lb/>736 Pauliy AblianJ]. aus dem Liibisclicn Rechte.

<lb/>erleichtert wird, ist einleuchtend. Auf der andern Seite hat freilich
<lb/>(worauf in der Vorrede aufmerksam gemacht wird) das Studium
<lb/>des Rechts nach Urkunden seine eigentümlichen Schwierigkeiten,
<lb/>insofern manchen Rechtssälze zum Grunde liegen, über welche
<lb/>keine Aufzeichnungen zu uns gekommen sind, „weil das Recht
<lb/>in älterer Zeit gewöhnlich früher angewandt als aufgeschrieben
<lb/>wurde." Dann ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass in Ur- 
<lb/>kunden oft, aus blosser Rechtsvorsicht, Ausdrücke und Bestimmun- 
<lb/>gen aufgenommen werden, welche keine rechtliche Nothwendigkeit
<lb/>für sich haben, aus denen aber, obgleich hier nur Zufälligkeit ist,
<lb/>gar leicht ein solcher Schluss auf- einen Rechtssalz gezogen wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Ueber eine in neueren Zeiten sehr bestrittene Lehre des al- 
<lb/>tern Lübischen Rechts, die der Erbgüter, oder von der Beschrän- 
<lb/>kung der freien Verfügung über Vermögen durch die Erben, geben
<lb/>die mit den alten Lübischen Stadtrechten zusammengeslellten Rechts- 
<lb/>urkunden sehr vollständigen Aufschluss, und durch Mitlheilung dio
<lb/>ser ist es dem Vcrf. fast immer gelungen, die Streitfragen auf
<lb/>eine überzeugende Weise zu lösen. Im §. 2. giebl er zuerst Nach- 
<lb/>richt von den benutzten Ausgaben und Handschriften des Stadtrechls;
<lb/>unter jenen enthalten die lateinischen von v. Westphalen, Drcyer
<lb/>und Gütschow veranstalteten das älteste Recht, von den deutschen
<lb/>Abfassungen sind nur zu berücksichtigen gewesen die von v. West-
<lb/>phalen, Christiani und der erste Codex der von Brakes heraus- 
<lb/>gegebenen, nicht hingegen der zweite und dritte dieser, noch die
<lb/>im Corpus statutorum provincialium Holsaliae befindliche Ausgabe,
<lb/>weil diese nicht als ächtes Lübisehes Recht angesehen werden
<lb/>können; von den Handschriften sind die von 1294. (Albi\ v. Bar-
<lb/>dewick) und von 1328. (Tidemann Gustrouw) benutzt.

<lb/>Ausser dem Stadtreelite sind nun, worauf schon hingedeutet
<lb/>worden ist, Urkunden eine wichtige Grundlage der vorliegenden
<lb/>Arbeit, namentlich auch Testamente (deren Sammlungen von v.
<lb/>Melle und Dreyer), ganz besonders aber die Urkunden, die in den
<lb/>älteren Stadtbüchern enthalten sind, „über welche, da sie hier
<lb/>zuerst heim juristischen Publicum eingeführt wurdender
<lb/>Verf. einige Auskunft giebt, wovon wir hier nur folgendes her- 
<lb/>ausheben können. Das Ober^Stadlbuch (liber civitatis, regi st rum
<lb/>superius civitatis) war für die Eintragung der sich auf das echte
<lb/>Eigenthum beziehenden Rechtsgeschäfte bestimmt, „die in der
<lb/>ältesten Zeit auch zu Lübeck in der jährlich drei Mal Statt habenden
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0153.tif"
                   n="737"
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               <p>

                  <lb/>Pauli, Abiiandi. uus deni Liibisclicn Rccbte. 737
</p>
               <p>

                  <lb/>Versammlung aller erbgescsscnen Bürger, dem Eehtcding, später
<lb/>vor sitzendem Ralhe vorgenommen werden mussten." Das älteste
<lb/>der jetzt vorhandenen beginnt mit dem Jahre 1284. und dann
<lb/>gehen die übrigen bis zur neuesten Zeit. Das Nieder-Stadthuch
<lb/>(liber debitorum in älteren .Urkunden), auch schon in früher Zeit
<lb/>angelegt (das älteste noch vorhandene beginnt mit 1316 ), hat „die
<lb/>Bestimmung zur Verzeichnung und dadurch zum vollständigen Be- 
<lb/>weise der verschiedenartigsten, zum Theil vor dem ganzen Rathe
<lb/>oder zweien Rathmännern vorgenommenen, Geschäfte (mit Ausnahme
<lb/>der oben genannten) zu dienen." Endlich bemerkt der Verf., dass
<lb/>für seinen Zweck weniger aus der 8annnlung von Ordelen des Lü-
<lb/>bischen Oberhofes zu entnehmen gewesen sei, obgleich doch aus
<lb/>einigen Beweisgründe haben angeführt werden können.

<lb/>Im ersten Abschnitte wird die Frage beantwortet: Auf
<lb/>welche Güter geht das Recht der Erben? Un'cr Berührung der
<lb/>Meinungen der Hauptschriftsteller stellt der Verf. S. 13. f. und
<lb/>8. 79. als die altgcrmanische Ansicht die auf, dass es sich nur
<lb/>auf ererbtes Eigen bezog. Der von ihm hierfür gegebene Grund:
<lb/>dass das Jemandem ohne sein Zuthun, durch die von einer höhe- 
<lb/>ren Hand geordneten Verhältnisse und in Folge des vom Volks- 
<lb/>rechte bestimmten Erbgangs Zugefallene nur als ein geliehenes Gut
<lb/>angesehen.und auch seinerseits wieder dem Erbgange über- 

<lb/>lassen werden müsse — dieser Grund kommt uns etwas mystisch
<lb/>vor; denn am Ende ist doch auch bei dem Erwerbe „durch Kraft
<lb/>und Thätigkeit" eine höhere Hand im Spiele, und wenn die näch- 
<lb/>sten Erben ihre Einwilligung gaben, so konnte ja über Erbeigen
<lb/>ebensowohl verfügt werden, wie über Erworbenes; überdiess aber
<lb/>machen viele germanische Rechte nicht jene Unterscheidung in
<lb/>Betreff der Erwerbsart, und diess ist ohne Zweifel die älteste Rechts- 
<lb/>ansicht, weil die Rechtsgeschichte in ihrer Entwickelung eine fort- 
<lb/>währende Abnahme der Rechte der Erben zeigt.*) Uns scheint
<lb/>daher immer noch der dein wirklichen Volksleben iin älteren
<lb/>Rechtszustande entnommene Grund der natürlichste zu sein : dass


<lb/>*) Unter den Schriftstellern, welche die Berechtigung der Erben bei
<lb/>allem Eigen annehmen sollen, nennt der Verf. den Schreiber dieses in der
<lb/>diss. De antiqui populorum juris hereditarii nexu cum eorum statu civili.
<lb/>Diess ist aber nicht so unbedingt geschehen, s. S. 42. 137. 144.; nament- 
<lb/>lich ist 8. 135. ausdrücklich über das alte Lübische Recht gesagt, dass
<lb/>die Verfügungen über wohlgewonnene Güter nicht beschränkt waren.
<lb/>Dass aber diess nach Gand recht anders war, geht aus einer Vergleichung
<lb/>des Sachsenspiegels I, 52. mit dem Sächsischen Weichbildrechte Art. 20.
<lb/>hervor.
</p>

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                   n="738"
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               <p>

                  <lb/>738 Pauli, Abliandl. aus dem Liibisclicn ReeLte.

<lb/>als der Einzelne zu seinem Schutze and seinem Unterhalte in Nolli
<lb/>vorzugsweise auf seine Familie sich hingewiesen sab, eine gewisse
<lb/>Berechtigung desselben in Betreff der Vermögensgegenstände, auf
<lb/>welchen Ansehen, und Wohlstand der Familie hauptsächlich beruhte*
<lb/>natürlich erscheinen musste, besonders insofern er auf ihr Vor- 
<lb/>handensein gewissennaassen zu rechnen gewöhnt worden war, weil
<lb/>sie schon von jeher in den Händen Jemandes gewesen waren, den
<lb/>zu beerben er Aussicht hatte. Gegen den in den Grundsätzen
<lb/>über das Wergeid gesuchten Grund macht der Verf. nicht uner- 
<lb/>hebliche Einwendungen; dennoch kann man wohl höchstens sagen,
<lb/>dass er nicht der unmittelbar wirkende, noch der allein ausrei- 
<lb/>chende ist; denn cs ist bemerkenswert!», dass mehrere Rechte
<lb/>ausdrücklich das gezahlte Wergeid, ein mittelbar durch den Tod
<lb/>eines Verwandten erlangtes Gut, ja sogar die Bussen wegen blosser
<lb/>Körperverletzungen, zum Erbgut rechnen**)

<lb/>Dass aber schon nach dem ältesten Kubischen Rechte die
<lb/>eigentlichen Erbgüter dem wohlgewonnenen Eigen entgegengesetzt
<lb/>wurden, thut der Verf. mit seinem grossen Reichtlufme an urkund- 
<lb/>lichen Beweisen auf das Ueberzeugendste im §. 4, dar; die Aus- 
<lb/>drücke hereditaria bona beweisen es freilich nicht, denn sie seien
<lb/>nur die Uchersetzung des deutschen Rechtsausdrucks TorfachCcghen
<lb/>und Erbe (altnordisch d)'f) bezeichne überhaupt ein liegendes Gut,
<lb/>aber die einschränkende Auslegung ergebe sich aus näher be- 
<lb/>stimmenden Ausdrücken, wie z. B. ,,jure hereditario devoluta,und
<lb/>aus Gegensätzen. Zu den ererbten unbeweglichen Sachen wurden
<lb/>schon früh auch Häuser und Buden (bodha) gezählt, obgleich sie
<lb/>noch im 13. Jahrhundert meistens aus Holz waren, §.5. Renten
<lb/>(eine Art derselben, wiebeldesgod) hingegen, obgleich in vielen
<lb/>Rechten als unbewegliches Gut angesehen, und auch in Lübeck,
<lb/>wie Grundstücke, vor dem Rat he zu erwerben, wurden hier doch
<lb/>zu der fahrenden Habe gerechnet, wenigstens seit dem Ende des
<lb/>13. Jahrhunderts, wo sie alle für ablöslich erklärt worden waren,
<lb/>§. 6. Hiervon machten nur diejenigen Renten eine Ausnahme,
<lb/>welche, hei dem Vererben eines Grundstückes an mehrere Erben
<lb/>zur Auseinandersetzung einem oder einigen dieser in demselben
<lb/>angewiesen wurden (Beispiele auch 8. 108. ff.). Im §. 7. wider-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie z. B. das Eulersiedtcv Gandrecht von, 1573. Art. 31. (Gedmcket


<lb/>tlio Hamborch IVXDLXXHL 4to) und selbst noch das von 1591. Th. II.
<lb/>Art. 15. (Corpus statutorum Slesvicensinm L), so wie das Husumer Stadt- 
<lb/>recht von 1606. Th. II. Tit. 11. (a. a. O. Bd. II.)
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0155.tif"
                   n="739"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Pauli, Abliaudl. aus dem Liibiscticn Rechte. 739

<lb/>legt der Verf. den möglichen Einwand, dass wenigstens hei letzt- 
<lb/>willigen Veräussenmgen das Recht der Erhen sich auch auf er- 
<lb/>erbte fahrende Habe beziehe. Diess lasse sich überhaupt nach
<lb/>älterem deutschen Rechte*) nicht annehmen- nachdem einmal Te- 
<lb/>stamente in Gebrauch gekommen wären, und scheinbar für jenes
<lb/>sprechende Iübischc Testamente erklären sich daraus, dass Test!rer
<lb/>,,pflichtig“ sein konnten zu einer Erbschichtung, also auch der
<lb/>fahrenden Habe und des wohlgewonnenen Gutes, welches aber nicht
<lb/>der Fall zu sein von ihnen zuweilen ausdrücklich erklärt wurde. Rci
<lb/>der Untersuchung über den BegrilF der Erbgüter, ihrem Ursprünge
<lb/>nach, beweist der Verf. im 18. u. 19. §., dass allein die kraft
<lb/>der gesetzlichen Erbfolge, nicht die auf andere Art von Verwandten
<lb/>herrührenden die Erbgutseigenschaft halten**), so wie dass diese
<lb/>auch nicht dem Gute blieb, welches Jemand mit Einwilligung seiner
<lb/>nächsten Erben einem entfernteren, oder einem nächstberechtigten
<lb/>über sein gesetzliches Erbrecht hinaus zuwendete. Es herrscht
<lb/>also hier ein anderer Gesichtspunct, als bei der ehelichen Errun- 
<lb/>genschaft. Die in Testamenten häufig vorkommenden Ausdrücke,
<lb/>dass Etwas vermacht werde ,,lyke varende have," ,,mobiliter,"
<lb/>enthalten keinen Beweisgrund für das Gcgentheil ; denn durch Aus- 
<lb/>züge aus vielen Testamenten wird gezeigt, dass jenes nur die Frei- 
<lb/>heit von Beschränkungen überhaupt bczeichnete, Und oft nur als
<lb/>leere Formel gebraucht wurde. Gewiss liess man oft wohlgewon- 
<lb/>nene Grundstücke nicht in den gesetzlichen Erbgang kommen, son- 
<lb/>dern vermachte sie den Erhen durch letztwillige Verfügung, da- 
<lb/>mit sic die Eigenschaft frei verfügbarer behielten. Grundstücke
<lb/>hingegen, womit man ein Kind absonderte, blieben in dessen
<lb/>Händen Erbgut, und wurden es, wenn sie es nicht warenz denn
<lb/>es bekam diese vermöge gesetzlichen Erbrechts nach dem vorver- 
<lb/>storbenen der Acltern, und bei gänzlicher Abtheilung beerbte es
<lb/>den nachlebcnden, oder beide noch lebende Aeitern durch eine
<lb/>Art von Erbvertrag; nur wenn ein nachlebender Ehegatte, in
<lb/>Gemeinschaft mit den Kindern das Gut gekauft halle***), wurde
<lb/>es als ihr wohlgewonnenes Gut angesehen. Nicht aber blos das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In nordischen Rechten kommt eine solche Beschränkung wohl vor.
<lb/>Beispiele in des Anzeigers Dissert. §. 29.


<lb/>**) Eine gleiche Ansicht herrscht noch jetzt in Russland, indem,
<lb/>nach einem Senats-Ukas v. 10. Juli 1823., Anverwandten abgekaufte Gü- 
<lb/>ter bei Vermächtnissen nicht als Familien- sondern als wohlerworbenes
<lb/>Gut zu betrachten sind.


<lb/>***) Vergl. Neues Lüb. R. B. II. T. 2. A. 16.
</p>

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                   n="740"
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               <p>

                  <lb/>740 Pauli, Abhandl. ans dem Lübisclicn Rechte.

<lb/>Von Verwandten, kraft gesetzlichen Erbrechts, sondern auch das
<lb/>durch das eheliche Erbrecht Erlangte war Erbgut, ein Rechtssalz,
<lb/>den das Liibische Recht freilich nicht, wie andere sächsische Stadt- 
<lb/>rechte, ausdrücklich enthält, den aber der Verf. im §. 11. beson- 
<lb/>ders aus Urkunden nachweist, und namentlich noch 8. 91. f. gegen
<lb/>Gries in Schutz nimmt, der, wie die Meisten, der entgegenge- 
<lb/>setzten Meinung ist, namentlich auch deswegen, weil durch Ver- 
<lb/>erbung auf den Ehegatten das Grundstück aus der Verbindung mit
<lb/>den erbberechtigten Verwandten hcrausgekommen sei. Da nun der
<lb/>Verf. dargethan hat, dass die Erben jener, durch Erbschaft Eigen- 
<lb/>tümer von früher in einer andern Familienverbindung befindlichen
<lb/>Grundstücken gewordenen Ehegatten dennoch ein Recht erlangten,
<lb/>so bemerkt er bei dieser Gelegenheit, dass dieses die Richtigkeit
<lb/>seines für das beschränkte Dispositionsrecht über Erbgüter aufge- 
<lb/>stellten Grundes beweise, wenigstens für Lübeck. Indessen ist zu
<lb/>erinnern, dass, wo sich ein eheliches Erbrecht an allen Grund- 
<lb/>stücken, oder eine auch Erbland umfassende Gütergemeinschaft
<lb/>gebildet hat, wie zuerst in den Städten*), die ursprüngliche An- 
<lb/>sicht, von der nothwendigen Verbindung des Grundeigenthums
<lb/>mit der Familie des Besitzers, schon erschüttert worden ist, und
<lb/>dass nun leicht Gründe der Rechts-Analogie wirksam werden konn- 
<lb/>ten, gleiche Wirkung mit dem ehelichen, wie mit dem Sippschafts- 
<lb/>erbrecht zu verbinden.

<lb/>Im §. 12. handelt der Verf. endlich von den Fällen, wo ein
<lb/>Grundstück nur zum Theii die Erbgutseigenschaft hatte; unter den
<lb/>mehreren möglichen kommen die besonders bemerkenswerthen vor,
<lb/>da Jemand in seinem eigenen Hause Renten gelöst hatte, wo er
<lb/>dann diesen Theii des Werlhes, als wohlgewonnenes Gut, über
<lb/>welches er verfügen konnte, hesass; so wie der, wenn Jemand
<lb/>Etwas zu einem stehenden Erbe hinzubaute, in welchem Falle er
<lb/>aber mit den Erben Rücksprache nehmen musste, und diese vor
<lb/>dem Ralhe eine Erklärung abzugeben hatten. Dicss Verhältnis
<lb/>wurde, so wie alle Enverbsgründe von Rechten an Grundstücken,
<lb/>in das Stadtbuch eingetragen, so dass dieses für Streitfragen die
<lb/>Beweise enthielt. (§. 13.)

<lb/>In dem zweiten Abschnitte ,,Fon den dem Rechte der
<lb/>Erben unterworfenen Feräusserungen erläutert der Verf. den


<lb/>*) Vergl. Mittermaier in der Zeitschrift für gescliicbtl. RW. Bd. IT.
<lb/>8. 327. C. Pnulsen im Staatsbürger!. Magazin für Schleswig, Holstein
<lb/>und Lauenburg. Bd. II. 8. 600.
</p>

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                   n="741"
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               <p>

                  <lb/>Pauli, Abkaudl. aus dem Liibisclicn Rechte, 741

<lb/>kurzen, in den Ultestcn Statuten vorkommendcn, Satz: „Hereditaria
<lb/>bona (id est Torfackteghen) nemo potest mp/gnofare, vendere vel
<lb/>dare praeter heredum connivenliam,“ welche Ausdrücke nach ihrem'
<lb/>weitesten Sinne auszulegen sind. Zum Verkaufen gehörte nament- 
<lb/>lich auch das erbeigener Renten. Wurden solche von dein Grund-
<lb/>eigenthümer aufgekündigt, so konnten freilich die Erben des Rent- 
<lb/>ners die Lösung nicht bindern, wohl aber verlangen, dass die
<lb/>Reluilions-Summe wieder in Grundstücken und Reuten als Erbgut
<lb/>angebracht, oder während keine Gelegenheit dazu da war, (in der
<lb/>Kämmerei1*')) deponirt würde, wovon auch das Stadtbuch Bei- 
<lb/>spiele enthält. Wenn Jemand ein Erbgrundstück nicht selbst be- 
<lb/>nutzte, sondern zu Weichbildrecht (to wicbelde) einem Andern
<lb/>gegen eine jährliche Rente iiberliess, so behielt er die Gewere
<lb/>zum Eigenthum, und deswegen konnten die Erben hiergegen nichts
<lb/>einwenden; zu einem Tausche , des ererbten Grundstückes gegen
<lb/>ein anderes — worüber der Verf. keine Nachweisungen aus irgend
<lb/>einem Exemplar des Statuts, noch aus den Stadtbüchern geben
<lb/>kann — hält er aber die Einwilligung der Erben für erforderlich,
<lb/>weil allerdings kein Grund da ist, eine Abweichung des Stadt- 
<lb/>rechts von dem Landrechte, dem Sachsenspiegel, anzunehmen, ob- 
<lb/>gleich andere germanische Rechte den Erben hei dem Tausche
<lb/>kein Recht einräumen, wie das in unserer Schrift angeführte Bur-
<lb/>gundische Gewohnheitsrecht und das Schonische Recht; in An- 
<lb/>sehung jenes bemerkt aber der Verf* seihst, dass es nur ein Rc-
<lb/>1iactrecht kenne, und auch nach dem letzteren, so wie nach fast
<lb/>allen nordischen Rechten,**) haben die Erben, hei entgeltlichen
<lb/>Veräußerungen, nur ein solches, oder gar ein blosses Vorkaufs- 
<lb/>recht. Nach Lübischem Rechte hingegen konnten sic nur in dem
<lb/>Falle nichts weiter, als dieses, ansprechen, wenn echte Noth den
<lb/>Eigenthümer zur Veräußerung nölhiglc, wovon im §. 15. gehan- 
<lb/>delt wird; die Stadtbücher zeigen, dass in Lübeck zum Beweise
<lb/>jener eine Beeidigung hinreichte.


<lb/>*) Ein Auszug aus dem liker Camerariorum iindet sich z.R. 8.124.


<lb/>**) Siehe des Anzeigers Dissert. §. 30. Das hier angeführte Recht der
<lb/>Insel Gothland enthält aber noch ein Einwiltigungsrecht, welches die
<lb/>Erben auch in Notbfallen erst nach vorgenommener Untersuchung zu ge- 
<lb/>ben brauchten; vielleicht ist diess ein Ueberbleibsel eines früher auch im
<lb/>ganzen Norden herrschenden, also allgemeinen germanischen Rechtssatzes.
<lb/>Auch im Norwegischen Rechte, welches, wie a. a. 0. gezeigt, frei- 
<lb/>lich nur ein Vorkaufsrecht, aber daneben ein sehr lange dauerndes
<lb/>Einlösungsreclit des Erblandes (Odel) kennt, scheint ein Tausch des Odels-
<lb/>landes nur innerhalb der Familie rechtsbeständig gewesen zu sein. Mag- 
<lb/>nus Gulathings Lov Odels Balk. Cap. 2.
</p>

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                   n="742"
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               <p>

                  <lb/>742 Pauli) Ablmml]. ans dem Lübischcn Rechte.

<lb/>Tn dem dritlen Abschnitte i9Von dem Inhalte und den
<lb/>Wirkungen des Rechtes der Erben“ widerlegt der Vcrf. zuerst die
<lb/>von Neueren aufgestellte Meinung, dass bei allen entgeltlichen
<lb/>Veräusscrungen die Erben nicht mehr das' Einwilligungsrecht des
<lb/>Landrechts,*sondern nur ein Näherrecht gehabt hätten*), dadurch,
<lb/>dass eine scheinbar dieses sagende Satzung sich nicht blos in
<lb/>deutschen, sondern auch in lateinischen Handschriften finde, und
<lb/>zwar gleich nach der Stelle, in welcher so ausdrücklich das vendere
<lb/>und impignorare dem dare gleichgesetzt wird, daher jene Stellen
<lb/>den Fall der echten Noth voraussetzen. Hierauf folgt eine Unter- 
<lb/>suchung (§. 17.) darüber, was die Nichtbeachtung des Erbenrechts
<lb/>für eine Wirkung hat. Diese nach dem Rechte Her Rechtsbücher
<lb/>bestrittene Frage (wir billigen die Ansicht des Verfs. gegen den
<lb/>Uebergang der Gewere auf den nicht beachteten Erben) kam,
<lb/>wie hier einleuchtend gemacht wird, für die Rechtsanwendung in
<lb/>Lübeck, bei freiwilligen Veräusscrungen nicht zur Sprache, weil,
<lb/>wegen der Ordnung im Stadthuehwesen, keine arglistige heimliche
<lb/>Vcrüusserung Vorkommen kennte - daher erklärt es sich denn auch,
<lb/>dass des Beispruchs der Erben nur in Fällen einer in hchter Noth
<lb/>geschehenen Vcrüusserung gedacht wird; denn hier war eine Ver- 
<lb/>letzung möglich, weil jene an sich gültig war, und der Rath keinen
<lb/>Beweis über ein geschehenes Anbieten zum Bchufe des Vorkaufs- 
<lb/>rechts verlangte. In den §§. 18 — 20. wird die Frage beantwor- 
<lb/>tet, welche Erben zum Widerspruch und Retract berechtigt seien?
<lb/>Der Verf. nimmt hier mit Recht den sächsischen Rechtsgrundsatz
<lb/>für Lübeck an, dass unter den Seitenverwandten die nächsten,
<lb/>ohne Rücksicht auf die Seite, von welcher das Gut gekommen war,
<lb/>jenes Recht hatten, indem diess dem nicht Statt findenden Fall-
<lb/>rechte entspreche. Wenn als Gegensatz das Jtitschc Lov aufge- 
<lb/>stellt wird, welches das Näherrecht nur den Verwandten derjeni- 
<lb/>gen Seile einräumt, von der das Gut hergekommen ist, so ist
<lb/>doch zu bemerken, dass dennoch in seiner Erbfolge kein Fallrecht
<lb/>vorkommt**); aus jenem auch in den meisten andern nordischen
<lb/>Rechten geltenden Grundsätze kann aber vielleicht geschlossen
<lb/>werden, dass das der engsten Familienverbindung so gemässe Fall-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Eine solche Verschiedenheit findet z.B. zwischen dem Stadtrechte
<lb/>und dem Landrechte der Insel Gothland Statt. 8. die angeführte Biss,
<lb/>pag. 145. f.


<lb/>**) 8. des Anzeigers Lehrbuch des Privatrechts in den Herzogtlnimern
<lb/>Schleswig und Holstein. S. 348.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0159.tif"
                   n="743"
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               <p>

                  <lb/>Pauli, AbhancH. aus dem Lübischcn Rechte, 743

<lb/>recht nuch iin Norden in der ältesten Zeit geherrscht hohe. Eine
<lb/>Spur davon findet sich auch im schwedischen Dalc Lay Arfda Ba'k,
<lb/>27- wonach wenigstens die Erbschaft haih auf die väterliche und
<lb/>halb auf die mütterliche Seite fäll!; wie ebenfalls das dem nordi- 
<lb/>schen Rechte so nahe stellende nordfricsische Recht bestimmt.*)
<lb/>Mit den Verwandten hatte aber auch, was hcmerkenswcrlh ist,
<lb/>die Frau ganz gleiches Recht, indem die Wirksamkeit ihres ehe- 
<lb/>lichen Erbrechts so folgerichtig durchgeführt war, dass die Ehevor- 
<lb/>mundschaft des Mannes gewissermaassen gebrochen wurde- und
<lb/>er zur Veräussening seiner eigenen Erbgüter der Einwilligung der
<lb/>Frau bedurfte. Ucbcrhaupt, bemerkt der Verf. S. 138., erscheint
<lb/>die Frau in den Stadtbüchern, ,,diesen Documcntcn des Rechts,
<lb/>wie cs im Lehen sich gestaltete, weit mehr im Vordergründe
<lb/>und juristisch bedeutender, als man nach den aufgczcichnetcn
<lb/>Willküren vermulhen sollte," sie erscheint sogar hei Vcräusserun-
<lb/>gen wohlerworbener Güter, indem ja allerdings die Grundstücke
<lb/>ihr hauptsächlich Sicherheit fiir ihren Brautschatz gewährten **);
<lb/>doch zeigt das .Sladlhuch, dass der Rath hei solchen Gütern nicht
<lb/>immer auf ihren Widerspruch Rücksicht nahm. Der Verf. zeigt
<lb/>(§. 19.), dass das Lübische Recht nicht die Ansicht derer bestä- 
<lb/>tigt, welche auch anderen Erben, als den nächsten, ein Recht
<lb/>ein räumen; wo Mehrere ausser diesen in einzelnen Stellen der
<lb/>Stadtbüchcr genannt werden, da ist anzunehmen, dass dicss in an- 
<lb/>deren Näherrechten, oder in anderen Verhältnissen, namentlich
<lb/>des Samtgules, der Vormundschaft, oder der 'Gewähr-Bürgschaft
<lb/>seinen Grund hat. Zu den berechtigten nächsten Erben ge hörten
<lb/>aber auch abgesonderte Kinder. Im §. 20. wirft der Verf. die
<lb/>Frage auf, ob, falls bei einer Verausserung ohne Einwilligung des
<lb/>nächsten Erben, dieser, bevor der neue Besitzer die rechte Gc-
<lb/>were erworben hat, stirbt, dessen Erbe, auch wenn er nicht der
<lb/>nächste des Verüusserers ist, das Unlerwindungsreclit gegen jenen
<lb/>ausüben könne? Hierauf führt die Annahme, dass die (juristische)
<lb/>Gewere im Augenblicke einer solchen Vcräusserung auf den nicht
<lb/>ein will igen den Erben übergehe. Diese Folge macht aber jene An- 
<lb/>sicht selbst sehr bedenklich, indem das Erbgut doch zuerst den
<lb/>nächsten Erben erhallen werden soll.***) Jene Annahme ist aber,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Angeführt. Lehrb. S. 353.


<lb/>**) Vergl. noch neues Liib. Recht. B. I. Tit. 5. Art. 10-13.


<lb/>***) Diess entspricht auch der in germanischen (ein Vorkaufsrecht test- 
<lb/>setzenden) Rechten vorkommenden Satzung, dass wenn der nächste Erbe
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0160.tif"
                   n="744"
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               <p>

                  <lb/>744 Pauli, Abhandi. aus dem Lfibischen Rechte.

<lb/>wie gezeigt wird, besonders nach Lübischera Rechte unnötbig, wel- 
<lb/>ches mehrere Fälle'kennt, in denen eine ungültig verüusserte Sache
<lb/>von Jedem durch Jemanden zurückgefordert werden kann , der keine
<lb/>Gewere hat. Bei dieser an sich befriedigenden Untersuchung ver- 
<lb/>misst man übrigens den gehörigen innere Zusammenhang mit dem
<lb/>Vorhergehenden und Folgenden. Wie richtig auch des Verfs. An- 
<lb/>sicht nach deutschem Recht überhaupt ist, so hätte er doch Bezug
<lb/>nehmen sollen auf das im §. 17. u. 21. von ihm Erörterte, wonach
<lb/>jenes Verhältnis in Lübeck hei unnothwendigen Veräusserungen wohl
<lb/>gar nicht vorkam, indem bei diesen ohne dargethane Einwilligung der
<lb/>Erben gar nicht verlassen w urde. In dem 21. §., wo der Verf. von
<lb/>der dem Käufer zu leistenden Eviclion handelt, sagt er ausdrücklich,
<lb/>dass diese nach dem Obigen nur hei einem aus echter Noth geschehe- 
<lb/>nen Verkauf vorkam, daher das Stadtrecht auch nur diesen Fall be- 
<lb/>stimmt, und zwar dahin, dass der Verkäufer, nachdem er geschwo- 
<lb/>ren , er könne das Grundstück nicht gewähren, dem Käufer— der
<lb/>von den beisprechenden Erben die Kaufsumme bekommt — den
<lb/>10. Theil dieser bezahle; kann er diess nicht (weil seine älteren
<lb/>Gläubiger zuerst befriedigt werden sollen) „so schal he sie gheven
<lb/>to eneme pande, also langhe, wente he sic lose" (so soll er sich
<lb/>geben zu einem Pfand, so lange, bis er sich löse). Die Revisoren
<lb/>des Stadtrechtes haben diess gänzlich missverstanden, und ein Reu- 
<lb/>kaufgeld* *) daraus gemacht, ,,ein 'merkwürdiger Beweis, in w elchem
<lb/>Grade, hei dem späteren Eindringen des römischen Rechts, das ein- 
<lb/>heimische dem Bewusstsein entwich."

<lb/>In dem vierten Abschnitte „Wann fällt die Ausübung des
<lb/>Rechts der Erben weg?" handelt der Verf. §.22. von ihrem Con- 
<lb/>sense, dem ausdrücklichen und- stillschweigenden, und begründet
<lb/>hier auch namentlich die Ansicht, dass, nach Lübischem Rechte,
<lb/>Vormünder vollgültig, Namens ihrer Pflegebefohlenen, einwilligen
<lb/>konnten, während, nach den meisten germanischen Rechten, die
<lb/>letzteren, hei ihrer Mündigkeit, Veräusserungen von Grundstücken
<lb/>nicht anzuerkennen brauchten. Hierin zeigt also schon das Lübi-
<lb/>sche Recht einen neueren Geist, eben so wie das von dem Verf.
</p>
               <p>

                  <lb/>es nicht ausiiben will, nun der nächstfolgende dazu befugt ist. (8. 164.)
<lb/>Vergl. noch als Beispiel Eriks Seeländisch. Lov. IV, 32. (K. Rosenvinges
<lb/>Ausgabe III, 2.)


<lb/>*) B. III. Tit 6. Art. 18. Bei dieser Verwandlung einer Pflicht des
<lb/>Verkäufers in ein Hecht lasst die Hechtsgleichheit unter Vertragschließen- 
<lb/>den wohl eine Ausdehnung auf den Raufer zu. Vergl. des Anzeigers
<lb/>Lehrb. 8. 161.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0161.tif"
                   n="745"
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               <p>

                  <lb/>-Pauli, Abhandl. aus dem Liibischcn Reellte. 745

<lb/>hinzugezogene Hamburgische. *) Im §.22. ist noch insbesondere
<lb/>die Verjährung des Reispruehs in Jahr und Tag erörtert, und mit
<lb/>Bezug auf die Ecbledings-Verfassung wird überzeugend dargclhan,
<lb/>dass das Lübische wörtliche VcrsUindniss dieser Zeit das ursprüng- 
<lb/>liche war**), und nicht das der sog. Sächsischen Frist. Für Behin- 
<lb/>derte fing der Zeitlauf vom Aufhören des Hindernisses an, und na- 
<lb/>mentlich gab es auch für Abwesende keine fortlaufende Zeit.***)

<lb/>In einem Anhänge betrachtet der Vcrf. noch die Aenderung,
<lb/>welche das Recht der Erbgüter in späterer Zeit erfahren hat; sie ist
<lb/>merkwürdig genug. Im Gesetze haben die Revisoren (wie durch die
<lb/>Quelle des freilich den Ausdruck ,,allerbandt Gut" enthaltenden Ar- 
<lb/>tikels 6. in B. I. Tit. 10., durch die Stadtbüchcr, das Rechtshuch
<lb/>von Kollius und die Schriftsteller bewiesen wird) nur die zwiefache
<lb/>vorgenommen: dass zu Erbgütern nicht mehr das ehelich Ererbte
<lb/>gehört (I, 10, Art. 6.), dass aber bei jedem Verkaufe auch der wobl-
<lb/>gewonnenen Güter den Erben ein Vorkaufsrecht eingeräumt ist (III, 7.
<lb/>Art. 1.). Letzteres, auf blossem Missverständnisse einer älteren
<lb/>Salzung beruhend, nennt der Verf. eine todte Geburt, die schwer- 
<lb/>lich je im Leben sich geltend gemacht habe (S. 182. vcrgl. 8.127.).
<lb/>Dürch Rechtsbrauch aber gelten jetzt folgende Grundsätze: Bei Ver-
<lb/>äusserungen unter Lebenden erscheinen alle unbeweglichen Sachen
<lb/>wie beweglich, indem die Geltendmachung eines Näherrcchts gar
<lb/>nicht mehr vorkommt. Dahingegen werden bei Verfügungen auf den
<lb/>Todesfall ererbte bewegliche Sachen unbeweglichem Erbgute gleich- 
<lb/>gesetzt; dennoch aber kommt es hier nicht auf die Gegenstände selbst
<lb/>an, sondern nur darauf, dass der Werth derselben im gesetzlichen
<lb/>Erbgange bleibt. Der Vcrf. erklärt jene Veränderung dadurch, dass,
<lb/>bei zugenommenem Verkehre, das unbewegliche Vermögen für we- 
<lb/>niger wichtig gehalten wurde, als das so sehr vermehrte bewegliche
<lb/>-— ein natürlicher Entwickelungsgang des Rechts —, diese Veränderung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ein Aehnlichkeitsgrund liegt auch im Art. 206. des Lübisclien
<lb/>Rechts im Corpus statutor. provinc. Hols,, wonach ein Abwesender, wel- 
<lb/>cher Bevollmächtigte (Vormünder) zuriickgelassen hat, bei seiner Rück- 
<lb/>kunft kein Anfechtungsrecht hat.


<lb/>**) Gegen Drcyer und p. Westphalen bemerkt der Verf. mit Recht,
<lb/>dass die in Liibischen Rechten vorkommenden 4 Wochen sich nicht auf
<lb/>diess Verhältnis, sondern auf Geltendmachung von Gläubiger - Ansprü- 
<lb/>chen bezogen. So sagt noch jetzt bei den Verlassungen in Kiel der Syn- 
<lb/>dicus : ,,.und steht das Grundstück 4 Wochen zu Jedermanns Recht."

<lb/>Vergi. N. Lüb. R. III. Tit.6. A.l.


<lb/>***) Aus Versehen ist das Jiitsche Lov mit unter den Rechten in der
<lb/>Note 307. genannt, welche eine solche kennen. Vergl. des Anzeigers
<lb/>Lehrbuch S. 101.

<lb/>Krit.Jalirb. f. d. UW.Jahrg.II.il. 8. 49
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Rechtliches Gutachten über die Competenz der Tagessatzung bei Streitigkeiten über die Dotations-Urkunden, von Dr. Friedrich Karl Theodor Hepp, ordentl. Prof. der Rechtswissenschaft in Tübingen. Solothurn, gedruckt bei Vogelsang-Graff.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>746
</p>
               <p>

                  <lb/>Jlepp, reelltliclies Gutachten etc.


<lb/>aber aus einer Verdunkelung einheimischer Rechtsbegriffe, indem
<lb/>man wohl die in letzlwilligen Verfügungen oft vorkommende Er- 
<lb/>klärung missverstand, dass der Testator gegen Niemand mehr in
<lb/>Ansehung seiner unbeweglichen und beweglichen Sachen verpflichtet
<lb/>sei, was aber nur auf Gütergemeinschafts-Verhältnisse sich bezieht,
<lb/>liier sehen wir also keinen gesunden rechlsgeschichtlichen Trieb,
<lb/>sondern eine Störung der zeitgemässen Entwickelung eines deutschen
<lb/>Rechts. —

<lb/>C. Paulsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtliches Gutachten über die Competenz der Tags-
<lb/>satzung bei Streitigkeiten über die Dotations-Urkunden,

<lb/>von Ur. Friedrich Karl Theodor ffiepp, ordentl. Prof,
<lb/>der Rechtswissenschaft in Tübingen. Solothurn, gedruckt bei
<lb/>Vogelsang-Graff. 130. S. 8.

<lb/>Der Rechtsfall, welcher zu dieser nicht hlos für das schwei- 
<lb/>zerische, sondern auch für das allgemeine Staats- und Völkerrecht
<lb/>interessanten Schrift Veranlassung gegeben, ist kürzlich dieser.

<lb/>In den Jahren 1801 —1803. wurde durch zwei nsch einan- 
<lb/>der dafür eigens bestellte eidgenössische Commissionen das bisher
<lb/>ungelheilt gewesene Stadt- und Staatsgut der souveränen Städte
<lb/>unter Stadt und Staat vertheilt. Die erste Commission halte der
<lb/>Stadt Solothurn durch die sog. Sonderungs-Convention v. 18. April
<lb/>1801. unter andern zugewiesen :

<lb/>die Stadlberge sammt den darauf befindlichen Waldungen, als:
<lb/>der vordere und hintere Weissenstein, der Nesselboden, Risch- 
<lb/>graben und die Schaafmatt, worunter andere in den Stadtseckel
<lb/>zinspflichtige Berge nicht einbegriffen sind.

<lb/>Die zweite Commission (Liquidationscommission) sprach dagegen
<lb/>in der sog. Dotationsurkunde v. 7. Sept, 1803. der Stadt zu:
<lb/>die so geheissenen Stadtberge mit deren Waldungen, als: der
<lb/>vordere und hintere Weissenstein, der Nesselboden, der Risch- 
<lb/>graben und die Schaafmatt.

<lb/>Da Zweifel über den Sinn der letzten Stelle entstanden, so wandte
<lb/>sich der Grosse Rath von Solothurn am 27. Octbr. 1803. mit der
<lb/>Anfrage an die Liquidationscommission;
</p>
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                   n="747"
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               <p>

                  <lb/>Hepp, rechtliches Gutachten etc. 747

<lb/>ob unter den der Stadt zugesprochenen Stadtbergen mit deren
<lb/>Waldungen auch die neben und zwischen den genannten Stadt-
<lb/>bergen, mit eignen Namen versehenen Waldungen von sehr be- 
<lb/>trächtlichem Umfange, wie z. 15. der Scheitcrwald von ungefähr
<lb/>1000. Jucharten , begriffen seien?

<lb/>Die Liquidationscommission erklärte hierauf am 15. März 1804.:
<lb/>dass die unter dem Namen ,,Stadtberge mit deren Waldungen"
<lb/>zugesicherten liegenden Gründe die nämlichen seien und blieben,
<lb/>welche schon durch die Sonderungs-Urkunde v. 10. April 1801.
<lb/>an die Stadt abgetreten seien, und beschränkten sich auf die in
<lb/>beiden Urkunden benannten Berge und Waldungen, als: den
<lb/>vorderen und hinteren W eissenstein, den Nesselboden, den
<lb/>Rischgraben und die Schaafmalt.

<lb/>Die Stadt kam nunmehr in den Besitz der zugewiesenen Waldun- 
<lb/>gen. Allein im J. 1821. traten die Gemeinden Oberdorf, Längen- 
<lb/>dorf und Bellach und im J. 1834. zum zweitenmal dieselben Ge- 
<lb/>meinden verbunden mit der Regierung gegen die Stadt mit der
<lb/>Behauptung, sie besitze unter dem Namen ,,Nesselbodcn" mehr
<lb/>als eigentlich zu dieser Waldung gehöre, und mit der Aufforde- 
<lb/>rung zu einer Ausmarkung derselben auf. Es kam zum Process,
<lb/>in welchem man sich vorerst besonders darüber stritt, ob nicht
<lb/>der Streitpunct bereits durch die Erklärung der Liquidationscoin-
<lb/>mission v. 15. März 1804. entschieden sei, und ob nicht jedenfalls
<lb/>über denselben, wie über einen vor kurzem zwischen Basel und
<lb/>zwei basellandschaftlichen Gemeinden vorgekommenen Streit das
<lb/>eidgenössische Recht, d. h. ein von der Tagssatzung angeordnetes
<lb/>Schiedsgericht, und nicht das ordentliche Civilgcricht, zu entschei- 
<lb/>den habe.

<lb/>Die Fragen, welche Ilrn. Prof. Ilepj) zur Begutachtung vor- 
<lb/>gelegt wurden, waren demnach folgende:

<lb/>I. Wie weit reicht im Allgemeinen die Compctenz der Ge- 
<lb/>richte gegenüber andern Behörden, namentlich mit Rücksicht auf
<lb/>authentische Erklärungen?

<lb/>II. Ist der vorliegende Rechtsstreit nicht bereits durch die
<lb/>authentische Interpretation der Liquidations-Commission v. 15. März
<lb/>1804. als erledigt zu betrachten?

<lb/>III. Eignet sich der vorliegende Rechtsstreit nach dem Bun-
<lb/>desvertrage v. J. 1815. zur Anrufung des eidgenössischen Rechts?

<lb/>IV. Bildet der kürzlich zwischen der Sladtgemeinde Basel und
<lb/>den landschaftlichen Gemeinden Multenz und Praltcln verhandelte,

<lb/>49*
</p>

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                   n="748"
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               <p>

                  <lb/>748
</p>
               <p>

                  <lb/>Ilepp, rechtliches Gutachten etc.


<lb/>und von der Tagsatzung entschiedene Rechtsstreit ein Präjudiz
<lb/>für den gegenwärtigen Competenzstreit?

<lb/>Die erste dieser Fragen beantwortet Hr. Prof, /[epp im We- 
<lb/>sentlichen dahin, dass der vorliegende Rechtsstreit alle Kennzeichen
<lb/>einer wahren Civilprocesssache, wie diese von den bedeutendsten
<lb/>Proeessualisten festgestellt werden, an sich trage, dass die Dun- 
<lb/>kelheit eines Gesetzes an und für sich niemals den Richter oder
<lb/>eine Partei berechtige oder verpflichte, den Streit von dem Ge- 
<lb/>setzgeber entscheiden zu lassen, dass der vorliegende Fall auch
<lb/>keineswegs zu den Ausnahmen gezogen werden könne, welche
<lb/>in deutschen Gesetzen allerdings hier und da von jener Regel Vor- 
<lb/>kommen, und dass er mithin vor die gewöhnlichen Civi'gerichte
<lb/>des Cantons Solothurn gehöre, Falls nicht durch den 'Bundesver- 
<lb/>trag eine Ausnahme begründet werde, wovon hei der dritten Frage
<lb/>zu handeln sei.

<lb/>Obgleich Ref, mit diesen Sätzen völlig iihercinslimnit, so miss- 
<lb/>billigt er doch, dass die Frage theils nicht erschöpfend, theils
<lb/>nicht mit genügsamer Berücksichtigung der schweizerischen Ver- 
<lb/>hältnisse beantwortet worden, wie denn namentlich nicht abzusehen,
<lb/>welches Gewicht hei Verhältnissen so positiver Art die preussische
<lb/>Verordnung v. 20. Juni 1823., der westphäliscbe Friede und die
<lb/>Wiener Schlussacte v. J. 1820. für den Caulon Solothurn haben
<lb/>sollen. Nach den Staatsverfassungen der sog. regenerirten Cantonc
<lb/>und insbesondere des Cantons Solothurn, welche sieh in dieser
<lb/>Beziehung ganz den Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts an-
<lb/>schliessen, stellt sich die Sache vielmehr so. Alle Staatsbehörden
<lb/>sind entweder gesetzgebende, oder richterliche oder vollziehende
<lb/>(administrative). Der Richter hat alles Streitige zu entscheiden;
<lb/>eine Gerichtsbarkeit der Administrativbehörden besteht in einigen
<lb/>Cantonen (Aargau'und Thurgau) gar nicht, und wo sie besteht,
<lb/>ist sie nur Ausnahme von der Regel, welche durch ausdrückliche
<lb/>Gesetze anerkannt sein muss. Gesetzliche Bestimmungen der Art
<lb/>existiren in mehreren Cantonen, und namentlich in Solothurn in
<lb/>dem Gesetz über die Civil- und Administrativgerichtsbarkeit §. 166.
<lb/>Unter den in dem letzteren aufgezählten Ausnahmsfällen erscheint
<lb/>nun unser Fall nicht, und somit ist kein Grund, ihn in dieser
<lb/>Beziehung dem ordentlichen Richter zu entziehen. Eben so wenig
<lb/>ist aber ein Grund, die Entscheidung des Falles an die gesetz- 
<lb/>gebende Behörde zu verweisen. Der Getzgeber nämlich hat, wie
<lb/>die Solothurner Verfassung Art. 14. sagt, allerdings das Recht,
</p>

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                   n="749"
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               <p>

                  <lb/>749
</p>
               <p>

                  <lb/>IIepp, rcclitliclics Gutachten etc.


<lb/>die Gesetze zu erlassen und Zusätze und Abänderungen an den- 
<lb/>selben zu machen; allein Entscheidung von Streitigkeiten kann
<lb/>auch ihm nur kraft ausdrücklicher Vorschrift zustehen, wie denn
<lb/>z. B. die Zürcher Verfassung zwei solcher Fälle, nicht aber die
<lb/>Solothurncr zulässt, und insbesondere ist Einmischung in einen
<lb/>Rechtsstreit aus dem Grunde der Dunkelheit des Gesetzes stets
<lb/>unzulässig, da durch dieselbe wohlerworbene Rechte, die gleich
<lb/>bei Publicalion desselben entstanden, verletzt werden würden und
<lb/>in der That unter diesem Vorwände vielleicht die Hälfte der
<lb/>Rechtsfälle dem Richter entzogen werden könnte, da es fast kein
<lb/>Gesetz geben wird, über dessen Sinn sich nicht streiten lässt. —
<lb/>Nur die Frage bleibt noch übrig, ob nicht, da der Canton Solo- 
<lb/>thurn auch Glied der Eidgenossenschaft ist, durch die Bundesge- 
<lb/>setze eine Ausnahme von den obigen Regeln begründet wird.
<lb/>Hiermit hat sich die Beantwortung der dritten Frage zu be- 
<lb/>schäftigen.

<lb/>Was die zweite Frage betrifft., so verneint sie der Verf.
<lb/>aus dem einfachen Grunde, weil bei jener Anfrage bei der Li- 
<lb/>quidationscommission es sich nicht um den Umfang des Nessel- 
<lb/>bodens, sondern darum gehandelt habe, ob auch noch andere
<lb/>zwischen ihm, dem vordem und hintern Weissenstcin u. s. w.
<lb/>gelegene Waldungen von beträchtlichem Umfange der Stadt zuge- 
<lb/>wiesen seien. Wir stimmen im Resultat überein und hätten nur
<lb/>gewünscht, dass auf die wahrscheinliche Veranlassung jener An- 
<lb/>frage aufmerksam gemacht worden wäre. Diese lag nämlich wohl
<lb/>in nichts anderem, als darin, dass in der Sündcrungsconvenlion
<lb/>der Zusatz stand: ,,worunter andere in den Stadtseckel zinspllich-
<lb/>tige Berge nicht einbegriffen sind —und dass in der Dotations- 
<lb/>urkunde dieser Zusatz fehlte, so dass man nun versucht w ard,
<lb/>das „als" nicht für „nämlich," sondern für „zum Beispiel" zu
<lb/>nehmen und somit auch alle jene der Stadt zinspflichtige Berge,*
<lb/>die man ja auch Stadtberge nennen konnte, als milverliehen an- 
<lb/>zusehen.

<lb/>Die dritte Frage wird vom Verf. bejaht und dieses Resultat
<lb/>S. 37— 55. auf folgende Weise begründet. Der Art. 5. des
<lb/>Bundesvertrags vom 7. Aug. 1815. enthält die Bestimmung:

<lb/>Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Canlonen über
<lb/>Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet
<lb/>sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>750 Hepp, rechtliches Gutachten etc.

<lb/>Hieraus ergiebt sich mittelst des argumenti » contrario * dass alle
<lb/>Ansprüche und Streitigkeiten über Gegenstände, die durch den
<lb/>Bundesvertrag gewährleistet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf,
<lb/>wer die streitenden Theile sein mögen, von der Tagsatzung als
<lb/>dem gesetzlichen Organ des Bundes entschieden werden müssen.
<lb/>Gewährleistet ist nun im Bundesvertrag mancherlei, nämlich in
<lb/>Art. 1. zunächst die Verfassungen und das Gebiet der Cantonej
<lb/>dann in Art. 6.7, 11. 12. mehrere andere öffentliche und Privat-
<lb/>rechte wie z. B. die Abzugsfreiheit, der Fortbestand der Klöster
<lb/>und Capitel und die Sicherheit ihres Eigenthums. Hieran schliesst
<lb/>sich dann der Art. 14. des Inhalts:

<lb/>Alle eidgenössischen Concordate und Verkommnisse seit dem
<lb/>Jahre 1803,, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Bundes
<lb/>nicht entgegen sind, verbleiben in ihrem bisherigen Bestände.
<lb/>Die Sammlung der in dem gleichen Zeiträume erlassenen Tag- 
<lb/>satzungsbeschlüsse soll der Tagsatzung des Jahres 1816. zur
<lb/>Revision vorgelegt werden, und diese wird entscheiden, welche
<lb/>derselben ferner verbindlich sein sollen.

<lb/>In diesem Artikel wird also die Aufreehthaltung und Befolgung
<lb/>theils aller seit der Meditationsac’e v. 1803. abgeschlossenen Con- 
<lb/>cordate und Vorkommnisse, soweit sie nicht den Grundsätzen des
<lb/>neuen Bundes widerstreiten, theils aller in dem gleichen Zeit- 
<lb/>räume erlassenen Tagsatzungsbeschlüsse nach vorgängiger Revision
<lb/>derselben durch die nächstfolgende Tagsatzung garantirt, v Die
<lb/>Tagsatzung ist mithin nicht hlos berechtigt, sondern auch ver- 
<lb/>pflichtet, darauf zu achten, dass diese verbindenden Normen auf- 
<lb/>recht erhalten und nicht verletzt werden. Denn wollte man ihr
<lb/>dieses abspreclien, so müsste man annehmen, dass der Art. 14.
<lb/>ganz unnöthig in den Bundesvertrag aufgenommen worden sei z
<lb/>hei keinem Rechtsgeschäfte aber, und am wenigsten hei einem so
<lb/>wichtigen völkerrechtlichen Acte, wie der gegenwärtige, ist zu
<lb/>präsumiren, dass er Uebcrflüssiges enthalte. Dass nun die Solo-
<lb/>thurner Dotations-Urkunde zu denjenigen Acten des eidgenössischen
<lb/>Rechts gehöre, welche nach Art. 14. unter den Schutz des Bun- 
<lb/>des und der Tagsatzung gestellt sind, lässt sich nicht bezweifeln.
<lb/>Es fragt sich also nur noch, ob in concreto eine Verletzung der
<lb/>Dolationsurkunde vorhanden sei? Denn ohne Verletzung kann es
<lb/>keine Schutzmittel geben. Allein nicht hlos materielle Schaden- 
<lb/>zufügungen, sondern auch blosse Angriffe auf bestehende Rechts- 
<lb/>verhältnisse eignen sich zu rechtlichen Schutzmitteln, und es kann
</p>

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                   n="751"
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               <p>

                  <lb/>751
</p>
               <p>

                  <lb/>He pp, rechtliches Gutachten etc.

<lb/>Lei garantirlen Rechten keinem Redenken unterliegen, dass der
<lb/>Garant ebensowohl bei angedrohten, als hei consummirtcn Verletzun- 
<lb/>gen das Recht und die Pflicht habe, die zum Schutze des garan-
<lb/>tirten Rechts geeigneten Maassregeln zu treffen. Angriffe ^aut* ein
<lb/>bestehendes Rechtsverhältniss können mm aber auf zweifachem
<lb/>Wege geschehen, entweder durch versuchte Acte der Selbsthülfe,
<lb/>oder durch Anstellung einer Klage vor den Gerichten des Staats.
<lb/>Da nun die beklagte Stadtgemeinde behauptet, dass sie in Folge
<lb/>der Vollziehung der Dotationsurkunde im J. 1808. in den Resitz
<lb/>der streitigen Waldstücke gekommen sei und dass sie dieselben
<lb/>seither ununterbrochen besessen habe und noch gegenwärtig besitze,
<lb/>so enthält die Klage der Regierung allerdings einen Angriff auf
<lb/>die Dolationsurkunde, gegen welchen die Tagsalzung die Stadt-
<lb/>gemeinde durch jedes ihr angemessen scheinende Mittel schützen
<lb/>muss.

<lb/>Gegen diese Argumentation ist nun Folgendes einzuwenden:

<lb/>1. Der logische Gegensatz des Art. 5. des Rundesvertrags
<lb/>kann, da derselbe nur von Streit zwischen Cantonen redet, sich
<lb/>auch nur auf Streit zwischen Cantonen beziehen, und muss mithin
<lb/>so festgestellt werden : Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen
<lb/>den Cantonen, über Gegenstände, die durch den Rundesvertrag
<lb/>gewährleistet sind, gehören vor die Tagsatzung.

<lb/>2. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts kann
<lb/>vom Einschreiten des Garanten nur dann die Rede sein, wenn
<lb/>der, welchem garantirt worden, zur Selbsthülfe berechtigt wäre,
<lb/>nicht aber, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Angreifende
<lb/>seihst bereit ist, die Sache im Wege des Friedens auszumachen.
<lb/>Vgl. Iilüber Völkerrecht §. 169. Strubcn rcchll. Red. I. 127.

<lb/>Z. Der Art. 14. muss allerdings einen bestimmten Sinn haben.
<lb/>Allein diesen hat er auch, und zwar einen sehr einfachen und
<lb/>natürlichen. Retrachtet man nämlich diesen Artikel ' unbefangen,
<lb/>so kann man darin nichts weiter finden, als eine hei Erlassung
<lb/>neuer Gesetze so häufige Erklärung über das, was von den frü- 
<lb/>heren noch fortdauern soll. Da nämlich die von Napoleon gege- 
<lb/>bene Mediutionsacte am 29. Dccbr» 1813. ausdrücklich aufgehoben
<lb/>worden war, so hätte man leicht zu der Ansicht kommen können,
<lb/>alle während der Mediationsverfassung erlassenen eidgenössischen
<lb/>Gesetze und Verträge seien null und nichtig oder wenigstens
<lb/>ebenfalls aufgehoben und daher, soweit sie noch nicht vollzogen,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0168.tif"
                   n="752"
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               <p>

                  <lb/>752
</p>
               <p>

                  <lb/>Hepp, rechtliches Gutachten etc.


<lb/>auch nicht weiter in Vollziehung zu setzen. Die 22, Cantone
<lb/>huldigten nun aber nicht dieser Ansicht, sondern vereinigten sich
<lb/>dahin* dass jene Rechtsquellen, soweit sie dem neuen Bunde nicht
<lb/>widerstreiten, nach wie vor Gesetzeskraft haben sollten. Dass der
<lb/>Art. 14. wirklich diese und keine weitere Bedeutung habe, er-
<lb/>giebt sich 1) daraus, dass statt des in der ersten Hälfte des Ar- 
<lb/>tikels gewählten zweideutigeren Ausdrucks ,,in ihrem bisherigen
<lb/>Bestände verbleiben" in der zweiten Hälfte der bestimmtere
<lb/>,,ferner verbindlich sein" gebraucht ist, 2) aus dem Zwischen- 
<lb/>sätze „die den Grundsätzen des gegenwärtigen Bundes nicht ent- 
<lb/>gegen sind," durch welchen jener im Allgemeinen verworfenen
<lb/>Ansicht noch wieder ein allerdings sehr natürliches Zugeständniss
<lb/>gemacht ward, 3) aus der Stellung des Artikels am Ende des
<lb/>Bundesvertrags, wo so recht eigentlich der Ort war, zu sagen,
<lb/>was neben den neuen Bundesgesitzen von älteren eidgenössischen
<lb/>Rechtsquellen noch fortgelten solle. — Was aber nun die prakti- 
<lb/>schen Folgen der Aufnahme des Artikels in den Bundesvertrag
<lb/>betrifft, so sind sie offenbar diese. Keiner der 22. Cantone darf
<lb/>jene Gesetze und Verträge ganz oder theilweise, ausdrücklich
<lb/>oder stillschweigend für rechtsunverbindlich erklären. Geschieht
<lb/>es gleichwohl, so ist die Xagsatzung, a^s ^er Sorge für Be- 
<lb/>obachtung der Bundespflichten beauftragtes Organ des Bundes, be- 
<lb/>rechtigt und verpflichtet, den hundesbrüchigen Canton durch güt- 
<lb/>liche, und wenn diese nicht fruchten, auch durch gewaltsame
<lb/>Mittel zur Erfüllung seiner Pflicht auzuhalten. Dabei kann denn
<lb/>noch Streit darüber entstehen, ob wirklich die Gesetzeskraft einer
<lb/>jener eidgenössischen Rechtsquellen angegriffen sei; z. B. ein
<lb/>Canton hat nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern nur ein neues
<lb/>Gesetz erlassen, von welchem zweifelhaft ist, ob es jenen wider- 
<lb/>streite. Die Entscheidung dieser Vorfrage muss als nothwendiges
<lb/>Mittel zum Zwecke ohne Zweifel ebenfalls der Tagsatzung zu- 
<lb/>stehen. Allein weiter darf man nun gewiss nicht gehen, und
<lb/>namentlich ist die Tagsatzung eben so wenig befugt, Streitigkeiten
<lb/>'welche über die Vollziehung jener Concordate und Vorkommnisse
<lb/>entstehen, vor ihren Richterstuhl zu ziehen, als z. B. die deutsche
<lb/>Bundesversammlung berechtigt wäre, alle über Sätze des römischen
<lb/>Rechts entstehenden Processe zu entscheiden, wenn die deutsche
<lb/>Bundesactedie Bestimmung enthielte, das Corpus juris civilis solle
<lb/>fortwährend in den Bundesstaaten gelten, in welchen es bisher
<lb/>gegolten. So wichtige Befugnisse hätten jedenfalls einer aus-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0169.tif"
                   n="753"
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               <p>

                  <lb/>Hepp, rechtliches Gutachten etc. 753

<lb/>drücklichen Erwähnung bedurft und bei dem Zusammentreten meh- 
<lb/>rerer unabhängiger Staaten in einen Bund muss die Vermutbung
<lb/>überhaupt immer gegen das Aufgeben der früheren Selbstständig- 
<lb/>keit s-reiten. — Dass nun übrigens in unserm vorliegenden Falle
<lb/>die fortdauernde Gesetzeskraft eines jener cidgenö sischen Con- 
<lb/>cordate.oder Verkommnisse keinesweges angefochten wird- ergiebt
<lb/>sich auf den ersten Blick. Allerdings sind die Beschlüsse der
<lb/>Liquidationscommission als unter Art. 14. befasst anzusehen; allein
<lb/>die fortwährende Gesetzeskraft derselben wird von keiner der
<lb/>Parteien angegriffen, sondern man streitet nur darüber- was unter
<lb/>einem in denselben gebrauchten Ausdrucke zu verstehen sei.
<lb/>Somit enthält auch der Bundesvertrag von 1815. keinen Grund,
<lb/>warum von den hei der ersten Frage anfges eilten allgemeinen
<lb/>Grundsätzen abgewichen und das gewöhnliche Civilgericht für in-
<lb/>competent erklärt werden soll.

<lb/>Wenn Bef. hei Beantwortung dieser dritten allerdings wich- 
<lb/>tigsten Frage von dem Verf. abweicht, so stimmt er dagegen
<lb/>rücksiehtlich der vierten wieder mit ihm überein. Auch uns
<lb/>scheint der Basler Fall in allen wesentlichen Puncten mit dem
<lb/>vorliegenden zusammenzufallen und in sofern ein Präjudiz zu bil- 
<lb/>den. Da nun aber die Kraft' der Präjudizien wohl überhaupt
<lb/>keine Begünstigung verdient, indem sie zur Bequemlichkeit und
<lb/>zu gedankenlosem Nachbeten führt, da jedenfalls die Kraft eines
<lb/>Präjudizes sehr geschwächt wird, wenn hei dem früheren Be- 
<lb/>schluss ausserordentliche Umstände auf das Urtheil eingewirkt ha- 
<lb/>ben, da nun solche Umstände hei dem Basler Streit in der That
<lb/>vorhanden waren, indem derselbe mit Gewalttätigkeiten begonnen
<lb/>hatte, auch hei dem heftigen Parteihass kaum ein unbefangenes
<lb/>Urtheil von den Landesgerichten zu erwarten , endlich bereits für
<lb/>die beiden Cantonstheüe ein Schiedsgericht niedergesetzt war, so
<lb/>wird wenigstens jedenfalls jene Entscheidung der Tagsatzung auf
<lb/>spätere Fälle keinen Einfluss äussern können.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Lön\
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0170.tif"
             n="754"
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         <div xml:id="d15022e19498" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>Ordinarius, Decanus atqne reliqui Assessores Onl. iCioi-um
<lb/>Lips. memoriam summorum in U. 1. honorum in Vir. Perill. etc.
<lb/>JÖi*. Car. Aug. Ürehmiuiti, a cons. Potentiss. Saxon. Re- 
<lb/>gis in curia suprema Lips ? Orti. ICtorum Seniorem cet., ante
<lb/>hos quinquaginta annos d. XXVI. m. Iul. a. MDCCCXXXVIfl.
<lb/>collatorum recolendam indicunt interprete jDr« ‘ Car. jFrid«
<lb/>Gueuthero, Ord. ICtorum Lips. Ordinario. Lipsiae, typ.
<lb/>Staritzii. 16. 8. 4.

<lb/>Diese zu dem Doctor-Jubiläuin eines würdigen und wohlverdienten
<lb/>Mitglieds der Leipziger Juristenfacultät erschienene Schrift enthält eine
<lb/>Abhandlung: de'tormentorum in Saxonia abrogatione anno MDCCLXX.
<lb/>decreta. — Zu den woldthätigen und wichtigen Neuerungen, welche die
<lb/>sächsische Criminal-Kechtspllege dem Kurfürsten (König) Friedrich August
<lb/>verdankt, gehört auch die Abschaffung der Tortur. Durch ein hier ab- 
<lb/>gedrucktes Rescript v. 15. Febr. 1769. wurde befohlen, dass- von allen
<lb/>Dikasterien gutachtliche Berichte darüber eingeholt werden sollten, wie
<lb/>jene Abschaffung am täglichsten bewerkstelligt werden konnte. Die Di- 
<lb/>kasterien waren verschiedener Meinung. Der Leipziger Schöppenstnhl,
<lb/>die Mittenberger Juristenfacultät und der Mittenberger Schöppenstnhl
<lb/>wollten die Tortur nicht ganz ab geschafft wissen, wie aus den liier mit-
<lb/>getheilten Stellen ihrer Berichte hervorgeht. Dagegen stimmte die Juri-
<lb/>sten-Facultät zu-Leipzig in ihrem vortrefflichen, von Hommel verfassten
<lb/>Bericht für völlige Aufhebung der Tortur. Und diese Ansicht wurde auch
<lb/>vom Geheimen Rath gebilligt, und dann in einer nach dem Vorschläge
<lb/>desselben verfassten Instruction v. 2.Dec. 1770. den Dikasterien zur Befolgung
<lb/>anempfohlen. Wie also hierauf die Meinung der Leipziger Juristenfacul- 
<lb/>tät nicht ohne Einfluss geblieben ist, so war diess auch rücksichtlich der
<lb/>Grundsätze der Fall, welche in der Instruction für den Beweis anstatt
<lb/>der Anwendung der Tortur aufgestellt wurden, wie sich aus den hier
<lb/>ebenfalls abgedruckten. Vorschlägen der Facultät ergiebt. — Ausser der
<lb/>Darstellung dieser interessanten Verhandlungen enthält das Programm am
<lb/>Schlüsse noch eine Schilderung der Verdienste des Jubilars.
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0171.tif"
                n="755"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>. Walch, de aet. fragmenti vet. ICti de jure fisci. 755
<lb/>De damni infecti cautione. Spec. I. De conditionibus objccti-

<lb/>vis damni infecti actionis. Dissertatio inaugur. (,) quam etc. pro
<lb/>summis in u. j. honoribus rite capessendis d. XX. in. Jan.
<lb/>MDCCCXXXVIII. publice defendet auctor Oscar a Wyden-
<lb/>ferugliG) Vachensis. Jenae, typ. Schlotten. 39. S. 8.

<lb/>Der Verf, erzählt in dem Prooemium §. 1., wie er durch die Preis- 
<lb/>aufgabe der Jenaer Juristen-Facultät, deren in diesen Jalirb. 1S3S. H. 5.
<lb/>8.462. bei der Anzeige der diessfallsigen Preischrift Erwähnung geschehen
<lb/>ist, zur Bearbeitung der Lehre von der damni infecti cautio veranlasst
<lb/>worden sei, seine Abhandlung aber nicht zur gehörigen Zeit habe voll- 
<lb/>enden können, und nun hier dein Publicum den von ihm zu Stande ge- 
<lb/>brachten Anfang derselben vorlege. Es handelt dieses Specimen 1. theils
<lb/>im §. 2. des Prooemium von dem Begriff und. der Natur der Caution
<lb/>(p. 7—20.), theils von den objectiven Bedingungen derselben, indem vom
<lb/>Cap, I.: De conditionibus damni infecti actionis, nur der erste Abschnitt
<lb/>(der zweite sollte von den subjectiven Bedingungen handeln) veröffentlicht
<lb/>worden ist. — Man kann nun mit diesem Bruchstück im Ganzen wohl
<lb/>zufrieden sein; nur fehlt auch dem Verf. die nothige Klarheit der Ent- 
<lb/>wickelung, welche Bef. in der neueren Zeit bei jungen Gelehrten leider
<lb/>so oft vermisst hat; auch hat sich der Verf. zu wenig in der guten Li- 
<lb/>teratur umgesehen. Eine Vergleichung mit der a. a. O. angezeigten
<lb/>Preisschrift von Hesse ergiebt zuerst im Aeusseren den Unterschied zwi- 
<lb/>schen beiden Schriften,-dass die vorliegende die Gegenstände, welche sie
<lb/>umfasst, mit grösserer Ausführlichkeit behandelt hat, was Bef. nicht
<lb/>durchaus als ein Lob gelten lassen möchte, da der Verf. mitunter zu
<lb/>weitläuftig geworden ist, und die Schrift durch Concentrirung der vor- 
<lb/>getragenen Sätze sehr gewonnen haben würde. In der Behandlung des
<lb/>Gegenstandes selbst aber scheint der Verf. vor Hesse den Vorzug zu ha- 
<lb/>ben, dass er eine grössere Sorgfalt auf Einzelnheiten verwendet hat, deren
<lb/>Beachtung zur vollständigen Entwickelung dieser Materie nothwendig war.
<lb/>So hat er z. B., um nur einen Punct anzuführen, die von Hesse ganz
<lb/>übergangene Frage über das Zeitalter des prätor. Edicts über die damni
<lb/>infecti cantio wenigstens in einer Anmerkung p, 8. sq. berührt. Er be- 
<lb/>zieht sich deshalb auf eine Abhandlung von C. F. TValch, de stipulatione
<lb/>d. inf. ad 1. 24. §. 12. Bef. kennt diese Schrift nicht, und weiss daher
<lb/>auch nicht, ob in ihr die oben a. a. O. S. 462. angeführten Stellen be- 
<lb/>rücksichtigt sind* Ebenso wenig, wie Hesse, hat aber unser Verf. von
<lb/>der Abhandlung HuschJce's über die Lcoo llubria Notiz genommen. —
<lb/>Uebrigens ist freilich durch die vorliegende Dissertation, da sie nur einen
<lb/>so geringen Theil der ganzen Lehre umfasst, für diese selbst nur wenig
<lb/>geleistet worden.

<lb/>Das zu der Promotion des Verfs. erschienene Programm führt den
<lb/>Titel:

<lb/>Dr. Carol. Guillelm. Walch &gt; Ord. ICtorum in Univ. Lit.
<lb/>Jenensi h. t. Decanus-summos in u.j. hojiores ■— con- 

<lb/>ferendos indicit. Praefatus de aetate fragmenti veleris iuriseon-
<lb/>sulti de jure Fisci. Jenae, typ. Schlotteri. 18. 8. 8.

<lb/>Die Ansichten der Meisten über das Alter des Fragm, de jure fisci
<lb/>stimmen bekanntlich darin überein, dass dasselbe entweder vor, oder
<lb/>wenigstens unter Anfonmus Caracalla geschrieben sei; nur Schweppe in der
<lb/>Rom. Rechtsgeschichte §. 97. und Zimmern in den römisch - rechtlichen
<lb/>Untersuchungen 8.295. und in d. Geschichte d. Röm. Privat rechts Bd. 1.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0172.tif"
                n="756"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>756 TValch j de aet. fragmenti vet. ICti de jure lisci.

<lb/>§. 6. a. f. nehmen an, dass es erst nach Antoninus zu setzen sei. Der
<lb/>Verf. der vorliegenden Schrift weicht aber von allen bisherigen Ansichten
<lb/>ab, indem er zu beweisen sucht, dass die Entstehung des Fragments
<lb/>nicht vor Diocletianus und Maximianus, also nach 286. v. Ch. zu setzen
<lb/>sei. Wir theilen dem Leser im Folgenden einen Abriss seiner Beweis- 
<lb/>führung mit. Die Meinung, dass das Fragment der oben angegebenen
<lb/>früheren Zeit angehöre, stützt sich hauptsächlich darauf, dass Antoninus
<lb/>Caracalla alle caduca dein Fiscus zusprach, und somit das Recht der
<lb/>Yater, caduca zu vindiciren , aufhob, nun aber der Verfasser des Frag- 
<lb/>ments im §. 3. dieses Recht der Väter als ein zu seiner Zeit gültiges
<lb/>Recht erwähnt. Während man nun hieraus gewöhnlich schliesst, dass
<lb/>daSx Fragment vor dem genannten Kaiser oder doch wenigstens vor der
<lb/>Erlassung der erwähnten Verfügung verfasst sei, behauptet der Verf,
<lb/>dass es ebenso gut erst nach jenem Kaiser, geschrieben sein könne, weil
<lb/>der Nachfolger desselben, Opilius Macrinus. alle Bestimmungen seines
<lb/>Vorgängers, durch welche er Verlassenschaften dem Fiscus zugewendet,
<lb/>aufgehoben, und mithin a ich das Recht der Väter auf die caduca wieder
<lb/>hergestellt habe. Diess folgert er daraus, dass Dio Cassius LXXVill.
<lb/>c. 12. (ed. licimar. T. II, p. 1319.) vom Macrinus ganz allgemein sagt:
<lb/>tcc te Tteql iovg zlriqovs -— y.aiaöttyj)£rtu vtio tov KciQaxtiliov Tuwoag.
<lb/>Die Stelle spricht allerdings so allgemein, dass jede Beschränkung der- 
<lb/>selben auf einzelne Neuerungen Caracalla's, wie z. B. auf die vicesima
<lb/>hereditatum, um so willkürlicher erscheinen muss, a's Capitolin. in vita
<lb/>Macrini c. 13. die reforinatorischen Absichten des Macrinus ausdrücklich
<lb/>auf die Verfügungen des Caracalla bezieht. So hat denn das jus patrum
<lb/>nach seiner Wiederherstellung 'wahrscheinlich bis an das Ende des vierten
<lb/>Jahrhunderts bestanden. Es würde hiernach aus jener Stelle des Frag- 
<lb/>ments nur folgen, dass es vor dem Ende des vierten Jahrhunderts ge- 
<lb/>schrieben sei. — Diejenigen, welche behauptet haben, Jul. Paulus sei
<lb/>der Verfasser des Fragments, schreiben dasselbe entweder den receptae
<lb/>sententiae oder dem Werke de jure fisci zu. Gegen das erstere erklärt
<lb/>sich der Verf. ungefähr auf dieselbe Weise, wie Schilling in den Bemer- 
<lb/>kungen über rÖm. Reclitsgescbichte 8. 360.; das Letztere weist er aber
<lb/>dadurch zurück, dass er zeigt, wie der Anfang des Fragments und die
<lb/>L. 5. §-20. D. de his, quae ut indign• (auf deren Uebereinstimmung jene
<lb/>Meinung gestützt ist) zwar einander ähnlich sind, in der That aber nicht
<lb/>einmal ganz den nämlichen Gegenstand betreffen. Er führt nun hierauf
<lb/>die Gründe auf, welche für eine spätere Zeit sprechen. Dahin gehören:
<lb/>1) Güter, welche früher dem aerarium zu fielen, werden im Fragment
<lb/>§. 3. u. 9. dem Fiscus zugesprochen. Nun aber waren aerarium und fiscus
<lb/>noch zur Zeit des Severus Alexander geschieden (Lamprid. invita Alex. Sev.
<lb/>c. 16. Paul. Sentent. V. 12. Inscr. tit. de jure fisci et populi). — 2) Nach
<lb/>einem Rescript von Valerianus und Gallienus (L. 2. C. de advoc. fisci)
<lb/>durften advocati fisci nach niedergelegtem Amte Privatpersonen gegen den
<lb/>Fiscus nur mit Erlaubnis des Kaisers Rechtsbeistand leisten. Nach dem
<lb/>§.17. des Fragments soll aber ein advocatus fisci, welcher dieses Amt
<lb/>nur auf einige Zeit bekleidet hat, gegen den Fiscus dienen können, weil
<lb/>er kein Salar erhalten habe; hiernach scheine eine spätere Aufhebung
<lb/>jener Bestimmung angenommen werden zu müssen. (Dieses Argument
<lb/>scheint freilich sehr schwach zu sein; vielmehr scheint es für sich zu
<lb/>haben, jene Stelle auf das Recht vor Antoninus Caracalla zu beziehen;
<lb/>vergi. L. 1. C. eod.) — 3) Das Fragment gebraucht iin §..14. das Wort
<lb/>incorporari, dieses kommt aber vor Constantin nicht vor. — 4) Diocletianus
<lb/>und Maximianus gestatteten zuerst in der L. 5. C. de jure fisci den Pri- 
<lb/>vatpersonen, die Caesariani mit Gewalt zurückzutreiben, wenn sie ohne
<lb/>kaiserliche Verfügung Güter für den Fiscus in Beschlag nehmen wollten,
<lb/>und Aehnliches bestimmte Constantin, u. A. durch die L. 5. Th. C. oder
<lb/>L. 7. /. C. eod. Nun aber findet sich jene Erlaubniss im §. 14. des
<lb/>Fragments. Es kann dieses also nicht vor jener erstem Constitution der
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0173.tif"
                n="757"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Walch, de aet. fragmenti vct. ICti de jure fisci. 757

<lb/>beiden Kaiser, oder, da wir das Jahr derselben nicht wissen, nicht vor
<lb/>der Mitregentschaft des Maximianus, also nicht vor 286. geschrieben sein.
<lb/>Ob es aber auch nach der erwähnten Constitution von Constantin zu
<lb/>setzen sei, ist ungewiss, weil die Zeit derselben zweifelhaft ist Wenn
<lb/>jedoch die Subscription, nach welcher sie im December 326. erlassen ist,
<lb/>richtig wäre, so würde der Yerf. das Fragment für älter halten. Denn
<lb/>im Januar 326. bestimmt CVmsfrmtm durch die L. 3. Th. C. ad SC. Claudian
<lb/>dass eine freigeborene Frau, wenn sie sich mit einem Sclaven des Fiscus
<lb/>verbunden hätte, nicht mehr, wie nach dem SC. Claudianum eine Frei- 
<lb/>gelassene des Fiscus sein, sondern freigeboren bleiben sollte; nun aber
<lb/>kennt das Fragment diese Neuerung Constantin s noch nicht, da es im
<lb/>§.12, von Ubertae Caesaris beneficio conjunctionis effectae spricht. Ware aber
<lb/>freilich die oben besprochene Constitution Constantius nach ihrerlnscription
<lb/>zwischen 313. und 315. zu setzen, so könnte das Fragment immerhin
<lb/>erst nach ihr geschrieben sein. — Diess ist der wesentliche Inhalt einer
<lb/>Schrift, welche sowohl durch den Gegenstand, als durch die scharfsinnige
<lb/>und geschickte Zusammenstellung der Argumente eine für den Rechts-
<lb/>historiker recht interessante Erscheinung ist.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d15022e19900" n="III.">
      
            <head>Bericht über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Bericht über rechts wissen- 
<lb/>schaftliche Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Process. Herausgegeben von

<lb/>Jir. J.T. B. liimle, jOr» TIi. I*. L. Mare/oll, Uf.A.W.

<lb/>v. Schröter. Elfter Band. Drittes Heft. Giessen, Ferber,

<lb/>1838. 8. 301 — 329. (Sach-Register S. 430 — 436. Vergl.

<lb/>Jahrb. oben H. 4. S. 367. fg.)

<lb/>IX. Beiträge zur Lehre von der Concurrenz und Cumulation der Rechts-
<lb/>mittel. Von Linde. S. 301 — 337.

<lb/>Nachdem im Eingänge dieser Abhandlung die Begriffe der Concurrenz,
<lb/>der Collision und der Cumulation der Rechtsmittel, sowie der verschiede- 
<lb/>nen Arten der Cumulation festgestellt und erläutert worden sind, (§. 1—3.
<lb/>8. 301 — 307.) betrachtet der Verf. zuerst den Fall, wenn das Urtheil
<lb/>beiden streitenden Theilen Veranlassung zur Ergreifung von Rechtsmitteln
<lb/>giebt, und zwar je nachdem die Rechtsmittel wegen verschiedener nicht
<lb/>zusammenhängender Puncte, oder wegen derselben, oder wenn auch ver- 
<lb/>schiedener, doch aber unzertrennlicher Puncte eines Crtheils ergriffen
<lb/>werden (§. 4 — 7. 8. 307 — 320.). Hierauf handelt er von dem Falle,
<lb/>wenh dieselbe Partei sich wegen dös nämlichen Punctes mehrerer Rechts- 
<lb/>mittel bedienen will, und hierbei unterscheidet er die elective, die sub- 
<lb/>sidiarische oder alternative und die cumulative Concurrenz (§. 8 —13.).
<lb/>Namentlich führt er in dein letzten §. aus, dass die gewöhnliche Lehre,
<lb/>nach welcher von derselben Partei mehrere Rechtsmittel, welche sich
<lb/>weder im Zweck noch in den Mitteln widersprechen, über denselben
<lb/>Punct zugleich geltend gemacht werden können (eigentliche Cumulation),
<lb/>unrichtig sei, weil es keine zwei Rechtsmittel gebe, welche sich nicht
<lb/>in Zweck oder Mittel widersprächen; die vermeintlichen Fälle der cumu-
<lb/>lativen Concurrenz seien vielmehr Fälle der alternativen Cumulation.

<lb/>X. Ueher die actio de tigno juncto. Von dem Hrn. Hofrath und Prof.
<lb/>Dr. Puchta in Leipzig. 8. 338 — 345.

<lb/>Der Verf. hebt aus der Abhandlung HuschJce's über das tignum junctum
<lb/>(vergl. Jahrb. oben H. 5. 8. 395. ff.) die Entwickelung der Theorie her- 
<lb/>aus, welche die römischen Juristen über die actio de tigno juncto' auf ge- 
<lb/>stellt haben. Huschhc nimmt nun an, dass unter denselben zwei entge-
<lb/>gesetzte Ansichten über die Natur der Klage bestanden hätten. — Das
<lb/>Vorhandensein dieser Controverse bestreitet der Verf., und zeigt, wie sich
<lb/>mit dem wahren Zweck und Wesen der Klage die scheinbar widerspre- 
<lb/>chenden Stellen in den Pandekten und Institutionen vereinigen lassen.
<lb/>Dagegen erkennt er das Treffende der von Huschke vorgenommenen Re- 
<lb/>stitution des Zwölftafel-Textes an; nur gegen die Ansicht erklärter sich,
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0175.tif"
                n="759"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>759
</p>
            <p>

               <lb/>Ccntralülatt für jucussisclic Juristen.

<lb/>dass die Bestimmung, welche in dein von Huschle und Festus zu dem
<lb/>gewöhnlichen Text gemachte Zusatz; neque vinea sarpta quandoque, donec
<lb/>dempta erunt, tigna vindicito, enthalten ist, auf den heutigen Gebrauch,
<lb/>die Pfähle für die Winterszeit herauszunelunen, angewendet werden könne.

<lb/>XI. Wird nach Jusiinidneischem Recht hei einer durch den Fiscus ge-
<lb/>schehencn Vcrättsserung einer Erbschaft deren Käufer den Erbschafts-
<lb/>Gläubigem verhaftet? Von dein Hrn. Prof. Dr. Ferdinand Käm- 
<lb/>merer in Rostock, 8. 346—415.

<lb/>Die Mehrheit der älteren Rechtslehrer und alle neueren stellen den
<lb/>Satz fortwährend als gültig und anwendbar auf: dass der Fiscus, wenn
<lb/>er eine Erbschaft verkaufe, den Gläubigern derselben nicht weiter ver- 
<lb/>bindlich sei, vielmehr die Klagen der Letzteren nunmehr lediglich gegen
<lb/>den Käufer gerichtet werden müssten. Er gründet sich auf ein Rescript
<lb/>von Severns und Antoninus (L. 1. C. de her. v. ad. vend. IV. 39.) und
<lb/>auf eine Stelle von Paulus (L. 41. D. de jure fisci XLIX. 14.) und ent- 
<lb/>hält jedenfalls ein zum Vortheil des Fiscus eingeführtes jus singulare, wie
<lb/>die älteren Rechtslehrer annehmen; denn der Fiscus macht nicht, wie
<lb/>Hasse und v. Schröter behauptet haben, den Käufer der Erbschaft durch
<lb/>den Verkauf zuin Universal-Successor, sondern er bleibt es vielmehr nach
<lb/>wie vor, und der Käufer.kann nur als ein quasi üniv,-Successor betrach- 
<lb/>tet werden. Man hat aber völlig übersehen, dass der obige Satz durch
<lb/>die neueren Verordnungen von Zeno und Justinian (L. 2. 3. C. de quadr.
<lb/>praesc. VII. 37. u. §. ult. I. de usuc. II. 6.) gänzlich aufgehoben worden
<lb/>sei. Diess ist schon von mehreren früheren Juristen, aber ohne alle ge- 
<lb/>nügende Begründung, behauptet, jedoch spater nicht beachtet worden.
<lb/>Der Verf. unternimmt nun eine bessere Begründung dieser Meinung, und
<lb/>sucht sie zugleich gegen die möglichen Einwendungen zu sichern.
</p>
            <p>

               <lb/>XII. Noch Etwas über die Nachweisung der Berufungssumme bei deut- 
<lb/>schen Gerichten. Von dem Hrn. J. Scholz d. Dritten, O.A.u.L.G.-
<lb/>Procurator zu Wolfenbüttel. S. 416 — 429.

<lb/>Es bezieht sich dieser Aufsatz auf einen früheren des Verfs. und
<lb/>vorzüglich auf die gegen denselben gerichteten Bemerkungen Linde's in
<lb/>dieser Zeitschr. Bd. X. H. 2. S. 16t. 1F. u. 185. iF, (vergl. Jalirb. 1837.
<lb/>S. 559.). Der Verf. vertheidigt seine dort ausgesprochene Meinung von
<lb/>Neuem gegen die Behauptungen Linde''s und modiücirt die erstere nur
<lb/>in einem minder wesentlichen Puncte. Linde fordert in einer Anmerkung
<lb/>andere Processualisten auf, sich über diese Meinungsverschiedenheit in
<lb/>der Zeitschrift auszusprechen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ccntralblatt für Preussische Juristen, lledigirt von C. F,
<lb/>Bauer, Berlin, Hirschwald, 1838. Nr. 1—16.

<lb/>Nr. 1. 8. 9—14.

<lb/>Zur Lehre von der Verjährung von Diensten.

<lb/>Mittheilung der Entscheidungsgründe in einem Rechtsfall, zur Erläu- 
<lb/>terung von §§. 60. 90. Tit. 7. u. §§. 625. 627. Tit. 9. Th. I. A.L.R. —
<lb/>Fortgesetzt und beschlossen in Nr. 2. 8.32—34.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0176.tif"
                n="760"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>760 Centralblatt für prcussische Juristen.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 14 — 16.

<lb/>Was ist Rechtsgrundsatz , was ist Process-Vor Schrift ?

<lb/>In Bezug auf das Gesetz vom 14. Dec. 1833. über das Rechtsmittel
<lb/>der Revision und der^ Nichtigkeitsbeschwerde wird die im Centralbl. 1837.
<lb/>S. 1193. aus einem Erkenntniss des Geh. Obertribunals mitgetiieilte J)e-
<lb/>finition von Rechtsgrundsatzen und Process-Vorschriften bestritten, und
<lb/>eine andere Definition ausgestellt.

<lb/>Nr. 2. 8. 34. folg.

<lb/>Ist der Buchhändler &gt; welcher Subscriptionen auf ein von einer andern
<lb/>Verlagshandlung angekündigtes Werk sammelt, nur als Mandatar die- 
<lb/>ses letzteren zu betrachten?

<lb/>Nach den mitgetheilten Gründen eines .Erkenntnisses zweiter Instanz
<lb/>keineswegs, vielmehr contrahirt jener Buchhändler selbst mit den Sub- 
<lb/>scribentem

<lb/>Ebendaselbst. 8. 35 — 38.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts,

<lb/>1. Zu §. 41. Tit. 2. Th. I. — 2. Zu §. 29. sq. Tit. 8. $. 3. sq.
<lb/>Tit. 11. H. 3—10. Tit. 22. Th. I. — 3. Zu §. 739. Tit. 11. Th. I. —
<lb/>4. Zu §. 818. Tit. 11. Th. I. -

<lb/>' Nr. 3. 8. 57 — 61.

<lb/>Rechlssprüche betreffend die Ausübung der Hypothelhi-Recktc an den ohne
<lb/>Genehmigung des Gläubigers veräusserten Guts-Parceilen,

<lb/>Diese in Nr. 4. 8. 61 — 85. fortgesetzten und Nr. 5. 8. 103 — 106.
<lb/>beschlossenen Mittheilungen enthalten drei durchweg von verschiedenen
<lb/>Ansichten ausgehende Urthel in demselben Rechtsfall, nebst den Entschei- 
<lb/>dungsgründen; zur Erläuterung von §.443. ff. Tit.20. Th.I. A.L.R.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 61 — 65. -

<lb/>1. Vom Tage der Wiedereinführung der Preuss. Gesetze, resp, v. 1. Ja- 
<lb/>nuar u, 1. März 1817. dürfen in den mit Westpreussen wiedervereinig-
<lb/>' ten Bistricten nicht mehr ah 6, im Grossherzogth. Posen nicht mehr
<lb/>als 5 Pct, Zinsen genommen werden, wenn gleich höhere Zinsen verab- 
<lb/>redet worden sind, — 2. Bas Recht zur Zurückforderung der zuviel
<lb/>gezahlten Zinsen beginnt vom Tage der Wiedereinführung der preuss,
<lb/>Gesetze.

<lb/>Anerkannt in einem mitgetheilten Erkenntniss des Geh. Ob.-Tribunals
<lb/>in Gemässheit des Patents vom 9. Novbr. I8l6. §. 17. — Der Schluss
<lb/>dieser Mittheilung steht in Nr. 4. 8.85—89.

<lb/>Nr. 5. 8. 106—108.

<lb/>Zur Erläuterung des F. 99. Anh, zu Th;U, Tit.2, §.656. wegen des Erb- 
<lb/>rechts unehelicher Kinder an die später verheirathete, und in Güterge- 
<lb/>meinschaft gelebt habende Mutier. -

<lb/>Dieses Erbrecht wird, da bei der Eingehung der Ehe nicht sofort eine
<lb/>Abfindung und Abgüterung eines unehelichen Kindes der Ehefrau erfolgt
<lb/>war, anerkannt in einem mitgetheilten Erkenntn. des Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 108 —110.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preuss. Rechts.

<lb/>(Fortsetzung von Nr. 2.) 5. Zu §§. 58—51. Tit. 15. Th. I. A.L.R.
<lb/>— 6. Zu §.500. Tit. 20. Th.I.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0177.tif"
                n="761"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für prcnssische Juristen. 761

<lb/>Nr. 6. 8. 129 — 132.

<lb/>I. Gehört das Schärfkorn der Schmiede zu den Real-Lasten, welche nach
<lb/>§. 13. des Edicis v. 14. Septbr. 1811. und Art. 15. der Declaration v.
<lb/>29. Mai 1836. bei den Dienst-Regulirungen zur Thcihtng kommen?
<lb/>L. Kann diese Reallast nach den Vorschriften der Ablösungs - Ordnung
<lb/>v. 7. Juni 1821. abgelöst werden?

<lb/>Zur Beantwortung dieser Fragen werden liier und in Nr. 7. 8. 151.
<lb/>bis 153. Nr. 9. 8. 199 — 201. und Nr. 10. 8. 222 — 224. mehrere von
<lb/>einander abweichende Erkenntnisse und Bescheide der K. General-Com- 
<lb/>mission für die Kurmark Brandenburg, des Ministeriums des Innern für
<lb/>Gewerbe-Angelegenheiten und des K. Revisions-Collegiums für die Pro- 
<lb/>vinz Brandenburg mitgetheilt.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 132—134.

<lb/>Zahlung an minorenne Erben eines Gläubigers.

<lb/>Die Zahlung kann, wenn die Erben unmündig sind, nur dann an die
<lb/>Vormünder erfolgen, wenn ihnen zur Annahme ein besonderer obervor- 
<lb/>mundschaftlicher Befehl ertheilt worden ist, sonst hat die Obervormund- 
<lb/>schaft zu bestimmen, wohin und zu wessen Händen die Zahlung gesche- 
<lb/>hen soll. (A.L.R. I. 16. §§. 30. 213.)

<lb/>Ebendaselbst. 8. 134 — 136.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischcn Rechts.

<lb/>7. Zu §. 14. Tit. 22. Th. I.

<lb/>Nr. 7. 8. 153—156.

<lb/>Zur Lehre von fideicommissarischen Substitutionen.

<lb/>Mittheilungen eines Erkenntnisses des zweiten Senats des O. L. G. von
<lb/>Schlesien zu Breslau nebst Entscheidungsgründen (nach schlesischen Pro-
<lb/>zincialgesetzen) in einem Rechtsfalle, in welchem es sich um den Heber- 
<lb/>gang einer lideic. Substitution auf die Kinder des Substituten handelte.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 156.

<lb/>Die gerichtliche Aufnahme einer Nichtigkeits-Beschwerde durch einen Pro-
<lb/>tocollführer ist unförmlich und unzulänglich. Vrdn. v. 14. Dcc. 1833. §. 11.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 156 — 158.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des irreussischen Rechts. *

<lb/>8 Zu §§.668. 677. 674. u. 675. Tit. 2. Th. II. — 9. Zu §.12. Tit. 7.
<lb/>Th. II. — 10. Zu §.73. Tit. 16. Th. II.

<lb/>Nr. 8. 8. 175. folg.

<lb/>Rctr. die Fristen und Formen bei Einreichung der Nichligkcitsbeschwerde.
<lb/>Verordn, v. 14. Decbr. 1833. §. 11 (Rechtsfall.)

<lb/>Ebendaselbst. 8. 176 — 181.

<lb/>Der Sabbath der Juden ist nach bürgerlichen Gesetzen für einen Werkel- 
<lb/>tag zu achten. A.L.R. II. 8. §§. 870. 872. 1096. A.G.O. I. 10.
<lb/>§§. 319. 310.

<lb/>Drei Erkenntnisse in einer Rechtssache, welche diesen Satz gleich-
<lb/>massig aussprechen.

<lb/>Ebendaselbst. S. 181 —184.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des prcussischen Rechts/

<lb/>II. Zu §§. 52-57. Tit.20. Th.II. A.L.R.

<lb/>Krit. Jalirb. f. d. UW. Jahrg. II. H. 8. 50
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>762 Ccntialblatt für preussisclic Juristen.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 185 — 188.

<lb/>Was sind int erbschaftlichen Liquidations-Processe rückständige und lau- 
<lb/>fende Zinsen? Vom Hrn. L.- u. St.G.-Director N.

<lb/>In der Bestimmung der Prov.-Ordn, Tit. 51. §.89. Nr. 5.U.6. §.76„
<lb/>scheint der Unterschied zwischen diesen Arten von Zinsen nach dem To- 
<lb/>destage des Erblassers bestimmt werden; zu müssen.

<lb/>Nr. 9. 8. 201—204.

<lb/>. lieber die Erbfolge in das Vermögen eines für todt Erklärten•

<lb/>Es werden hier und in Nr. 11. S. 248 —252. Nr. 15. S. 343 — 347.
<lb/>fünf Erkenntnisse in einem Rechtsfalle mitgetheilt, in welchem es zwei- 
<lb/>felhaft war, ob der Grundsatz, dass die Erbfolge in das Vermögen eines
<lb/>für todt Erklärten nach dem Tage, an welchem das auf Todeserklärung
<lb/>ergangene Urtliel rechtskräftig wird, zu beurtheilen ist, durch einen
<lb/>schon vorher unter den vermeintlichen Erben geschlossenen Recess mo-
<lb/>dilicirt worden sei. Es wird diess in letzter Instanz aus rechtlichen und
<lb/>factischen Gründen verneint.

<lb/>Ebendaselbst. S. 204. folg.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts.

<lb/>12. Zu §.116. Tit. 2. Tli.I. A.G.O. — 13. Zu §§. 270-277. Tit. 10.
<lb/>Th.I. A.G.O. — 14. Zur Crim.-Ördn. § 622.

<lb/>Nr. 10. 8. 224 - 226.

<lb/>Als Beistand der Ehefrau, wenn diese für eine Schtdd ihres Mannes als
<lb/>Selbstschuldncrin haften zu wollen erklärt, kann der Mandatar des
<lb/>Gläubigers nicht zugelassen werden.

<lb/>A. ER. II. 1. §.343. Erkenntniss des Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 227.

<lb/>Wird ein Buchhändler, welcher eine Schrift auf Subscription ankündigt,
<lb/>die Schrift den Subscribenten zu liefern, verpflichtet?

<lb/>Der Verf. bejaht die Frage gegen die Entscheidung eines O.L.G.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 218 — 230.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts.

<lb/>15. Zur Einleitung §§. 74.u.75. A. E.R. — 16. Zu §.199. Tit. 5. Th. I.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 230 — 232.

<lb/>Welche Folgen hat es, wenn im Concurse der liquidirende Gläubiger im
<lb/>Verifications-Termine ausbleibt? Vom Hrn. E - u. St.G.-Dir. K.

<lb/>Es sind zwei Falle zu unterscheiden: Hat der Gläubiger im Connota-
<lb/>tions-Termine oder schriftlich seine Forderung vollständig liquidirt, so
<lb/>ist der Contradictor verbunden, wenn auch der Gläubiger im Verilications-
<lb/>Termine ausbleibt, über die Forderung sich zu erklären, es wird alsdann
<lb/>ein Instructionstermin angesetzt., und die Verwarnung in der Vorladung
<lb/>geht dahin, dass jede streitige Tliatsache für zugestanden oder nicht an- 
<lb/>gebracht angesehen werden solle. Hat aber der Gläubiger im Connota-
<lb/>tions-Termine blos den Betrag und den.Grund seiner Forderung im All- 
<lb/>gemeinen angegeben, so wird auf dieses unvollständige Liqnidat keine
<lb/>Rücksicht genommen, wenn nicht der Gläubiger bis zum allgemeinen Inrotu-
<lb/>lations-Termine ein vervollständigtes Eiquidationslibell schriftlich beibringt,
<lb/>oder unter Angabe der Hindercngsgrüude um Ansetzung eines anderen
<lb/>Verifications-Termins bittet.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0179.tif"
                n="763"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>763
</p>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für prcussisclie Juristen.

<lb/>Nr. 11. S. 252 — 255.

<lb/>Ueber den Umfang des Krugverlagsrechts,

<lb/>Es bestellt dieses Recht in der Befugniss, zu verlangen, dass der
<lb/>Verpflichtete alles Getränke ohne Unterschied, welches in der Schenk-
<lb/>stätte desselben debitirt wird, aus der Fabrications-Anstalt des Berech- 
<lb/>tigten entnehme; der erstere darf also solche Biere und Branntweine,
<lb/>welche nicht in der Propinationsstätte des Berechtigten bereitet werden,
<lb/>nicht von Fremden nehmen und verschenken. Hiernach wurde ein mit-
<lb/>getheilter Rechtsfall in. zweiter und dritter Instanz entschieden.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 256 — 250.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts•

<lb/>17. Zu §.345. Tit.5. Th.I. A.L.R.

<lb/>Nr. 12. 8. 273 - 275.

<lb/>1. Das Distribntions-Urthcl erlangt gegen den Gläubiger, dem die Classi-
<lb/>ficatoria nicht publicirt ist, leine Gültigkeit. — 2. Die irrthiimlichc
<lb/>Voraussetzung der Rechtskraft eines Erkemitnisses ist keine Verletzung
<lb/>einer Processvorschrift.

<lb/>Erläutert durch eine Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals in Berlin.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 275 — 279.

<lb/>Ist der Besitzer eines Ritterguts als patronus ecclesiae verpflichtet, dic
<lb/>Schulden zu bezahlen, welche einer seiner Vorgänger, dessen successor
<lb/>universalis er nicht geworden, Behufs des Baues eines Pfarrgcbäudes
<lb/>für sich contrahirt hat, von welchem aber feststehl, dass das darge- 
<lb/>liehene Geld zu dem besagten Zwecke verwendet worden?

<lb/>Diese Frage wurde in den mitgetheilten Entscheidungen eines Rechts- 
<lb/>falles in erster Instanz bejaht, in zweiter und dritter verneint.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 279. folg.

<lb/>Ueber die ländliche Verfassung und die Vererbung des Grundeigenthums
<lb/>bäuerlicher Wirthe im Posenschen.

<lb/>Die Vererbung ist in den zwei Classen bäuerlicher Grundbesitzer,
<lb/>welche sich vorlinden: der Lass- oder Schaarwerksbauern und der Gau-,
<lb/>lander und Emphyteuten verschieden.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 280 — 283.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts.

<lb/>18. Zu §.6. Tit.S. Th.I. A.L.R.
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 13. 8. 295 — 298.

<lb/>Die Schenkung eines Inbegriffs von Sachen erstreckt sich auch auf die
<lb/>noch nicht ausgcmitteltcn Theile desselben.

<lb/>Nach diesem Grundsatz (A.L.R. I. 11. §.1040.) entschied das Gell.
<lb/>Ober-Tribunal zu Berlin in einem mitgetheilten Unheil.

<lb/>Ebendaselbst. S. 298. folg.

<lb/>Die Verjährung einer Studenten-Schuld tvird durch späteres Anerkenntniss
<lb/>der letzteren aufgehoben.

<lb/>Hiernach (A. L. R. II. '12. §. 100. Anhang §. 141.) entschied das Geh.
<lb/>Ober-Tribunal.
</p>
            <p>

               <lb/>50
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0180.tif"
                n="764"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>764
</p>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für prcussisclie Juristen.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 299 — 304.

<lb/>Meditationen üher einzelne Stellen des preussischen Rechts,

<lb/>19. Zum §. 343. Tit. 11. Th. I. A.L.R. — 20. Za §8.825.0.826.
<lb/>Tit. 11. Th. I. — 21. Zu §. 281. Tit. 12. Th. I.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 304 — 309.

<lb/>Ueher die im Bagatell-Processc dem cmsgcblicbencn Verklagten zustchenden
<lb/>Rechtsmittel. Vom Hrn. L.-u. St.Ger.-Dir. K,

<lb/>Darstellung der Grundsätze Über die Appellation und Restitution nach
<lb/>der Verordnung y. 1. Juni 1833. und der sie abändernden Instruction v.
<lb/>24. Juli und Cabinets-Ordre v. 17. Oct. 1833.

<lb/>Nr. 14. .S. 319 — 325.

<lb/>Betr. die FÖmilichTceiten lei Auf- und Abnahme der Testamente.

<lb/>Dieser in Nr. 16. (8. 369 — 371.) 18. (8. 417—420.) und 20. (8.463.
<lb/>bis 466.) fortgesetzte Aufsatz enthalt die Entscheidungen in einem Rechts- 
<lb/>falle, in welchem es sich fragte: ob Nichtigkeit eines Testaments entstehe,
<lb/>a) wenn bei der Annahme eines Testaments das Gericht den Testator nicht
<lb/>befragt hat, ob dasselbe von ihm eigenhändig ganz ge- oder doch wenig- 
<lb/>stens unterschrieben sei; l) wenn bei der Ueberschreibung des Couverts
<lb/>kein Protokollführer zugezogen worden ist; und c) wenn der Richter bei
<lb/>der Uebergabe sich auf keine Weise die Gewissheit verschafft hat, dass
<lb/>der Testator bei voller Geisteskraft und überhaupt dispositionsfähig ge- 
<lb/>wesen sei? Das Geh. Ob.-Tribunal verneinte diese Fragen.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 325 — 332.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts.

<lb/>22. Vorschriften über Abfassung von Lehns-Notizen und überhaupt bei
<lb/>Verträgen in Lehnssachen, nach sächsischem Lehnrechte.

<lb/>Nr. 15. 8. 347 — 351.

<lb/>Sind durch Aufhebung der persönlichen Erbunterthänighcit und aller aus
<lb/>dieser herfiiessenden Gerechtsame der Gutsbesitzer auch solche Abgaben
<lb/>für weggefallen zu erachten, welche für eine frühere Aufhebung durch
<lb/>Vertrag constituirt worden sind, Mitgetheilt von Hrn. J.K.Kursch
<lb/>in Sagan.

<lb/>Mittheilung eines Rechtsfalles, in welchem das erste Urthel diese
<lb/>Frage verneinte, das zweite aber (vom O L G. zu Glogau) mit Beziehung
<lb/>auf das Edict vom 9. Octbr. 1807. und das Publicandum vom 8. April
<lb/>1809. bejahte.

<lb/>Ebendaselbst. S. 351 — 353.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts,

<lb/>23. Die Vorschriften über die bei Ausleihung der Depositalgelder zu
<lb/>befolgenden Grundsätze.

<lb/>Ebendaselbst. S. 344 — 356.

<lb/>lieber die Interpretation des §.720. Th, I. Tit. 1. A. L R., namentlich über
<lb/>die Bedeutung des dort befindlichen Ausdrucks: Beleidigung.

<lb/>Dieser Aufsatz bezieht sich auf die im Centralbl. 1837. Nr. 47. S. 1114. ff.
<lb/>(Jahrb, 1838. H.4. S.375.) mitgetheilte Entscheidung des Geh. Ob.-Tri-
<lb/>bunals, mit welcher der Verf. nicht einverstanden ist.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0181.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für proussisclic Juristen. 765

<lb/>Nr.' 16. 8. 368. folg.

<lb/>Bürgschaft für die nicht consentirten Schulden eines Subaltcrn-Officiers.
<lb/>Eine solche Bürgschaft ist ungültig. A.L.R. I.11. §.678. 1.14. §.251*

<lb/>Ebendaseihst. 8. 372 »375.

<lb/>Meditationen über einzelne Slellen des preussischcn Rechts.

<lb/>24. Grundsätze über Armenpflege. A. L. R. II. Tit. 19.

<lb/>^ Ebendaselbst. 8. 375 — 377.

<lb/>Unter welcher Verwarnung sind die Ifypotheken-Gläubigcr vorzuladen,
<lb/>wenn unbewegliche Pertinenzstücke vertauscht werden? Vom L.- und
<lb/>St.Ger.-Dir. K.

<lb/>Der Verf. ist für die Verwarnung: dass, wenn sie sich nicht erklären,
<lb/>oder in dem dazu anberaumten Termine ausbleiben würden, dafür ange- 
<lb/>nommen werden müsse, dass sie sich an das eingetauschte l’ertinenzstück
<lb/>halten wollten, und dass demnach das abgetretene Stück hypothekenfrei
<lb/>von dem Hypothekenblatt des Hauptgutes abgeschrieben werden solle.

<lb/>Nr. 17. 8. 393 — 400.

<lb/>Kann nach märkischem Provincial-Rechte durch vierundvierz'gjährigcn Be- 
<lb/>sitz eine Servitut gegen Kirchen und andere pia corpora erworben werden ?
<lb/>Mitgetheilt vom Justizcoinmissar T. zu H.

<lb/>Diess wird in einer Entscheidung des Geb. Ob.-Tribunals bejaht.

<lb/>Ebendaselbst. S. 400 —403.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischcn Rechts.

<lb/>25. Zu §. 23. Tit. 6. Th. II. A. L. R.
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 18. S. 420 — 424.

<lb/>Ehescheidung tvegen unüberwindlicher Abneigung.

<lb/>Auf eine solche Abneigung allein kann keine Ehescheidungs-Klage
<lb/>gegründet werden, vielmehr hat das A. L.R. Th. II. Tit. 1. §.718. a.u.b.
<lb/>nur bestimmen wollen: wenn aus einem an sich gesetzrniissigen Eheschei- 
<lb/>dungsgrunde geklagt, der Beweis der Richtigkeit desselben aber nicht
<lb/>gelungen ist, daneben jedoch aus den geschlossenen Acten dem Richter
<lb/>die Ueberzeugung zugeführt wird, dass der auf Scheidung klagende, mit
<lb/>seinem Ehescheidungs-Grund aber beweisfällig gebliebene Ehegatte einen
<lb/>so hohen Grad von unüberwindlicher Abneigung an den Tag gelegt hat,
<lb/>dass bei der Ehe zwischen ihm und dem andern Ehegatten nichts Ver- 
<lb/>nünftiges mehr herauskommen kann, — so kann der Richter die Ehe
<lb/>trennen. (Entscheidung des O.L.G. zu Frankfurt.)

<lb/>Ebendaselbst. S. 424 — 426.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischcn Rechts.

<lb/>26. Zum §. 1066. Tit. 20. Th. II.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 427. folg.

<lb/>Beziehen die §§. 1033— 1036. 11. 20. A. L, R. sich auch auf Slief-Gross-
<lb/>altern und Stief-Enkel?

<lb/>Wird in einem initgetheilten Urtliel verneint.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0182.tif"
                n="766"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>766
</p>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für preussiscbe Juristen.

<lb/>Nr. 19. 8. 439 — 442.

<lb/>Die Meliorationen, welche der Erbzinsmann über seine coniractliche Ver-
<lb/>bindlichkeit hinaus beivirkt hat, unterliegen dem Laudemium nicht.

<lb/>Dieser Satz ist in der Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals in einem
<lb/>liier und in Nr. 21. 8. 489 — 492. und Nr. 22. 8. 512 — 514. mitgetheil-
<lb/>ten Rechtsfall durchgeführt.

<lb/>Ebendaselbst. 8. 442 — 449. u. Nr. 20. 8. 466 — 472.
<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Rechts.

<lb/>27. Zu 8. 334. der Criminal-Ordnnng. 26. Zum §• 54. Tit. 6. Th. I.
<lb/>A.L.R.

<lb/>Nr. 21. 8. 492 — 495. Nr. 22. 8. 514 — 520.

<lb/>In wie fern sind Bau-Dienste für gemessene Dienste zu halten?

<lb/>Mittheilung der Entscheidungen zweier Rechtsfalle durch das Geh.
<lb/>Ober-Tribunal.

<lb/>Nr. 22. 8. 522 — 525.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des preussischen Hechts.

<lb/>19. Zu §. 1722. u. 1k. Tit. 8. Th. U. A.L.R,
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d15022e20861" n="IV.">
      
            <head>Nachweisung von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>I V. Vacliweisimg von Recensioneii
<lb/>In andern Zeitschriften.

<lb/>Göttingisclic. gelehrte Anzeigen. 1838.

<lb/>12/13. Stück 94—97. Den 14. 16. u. 18. Jwiitts. S. 942 — 965.

<lb/>a) Du Systeme penitentiaire en Europe et ttux Etats-unis. Ouurage dedie
<lb/>ttux chnmbres, precede d'une petition, qui Jeur est addressec, orne de
<lb/>phtsieurs plans de prisons et tableaux statistiques et accompagne d'unc
<lb/>introductio7i ei d'une nouvellc petition ttux chambres; pur M. Charles
<lb/>Lucasj Avocat h 1a cour royale de Parts etc. Paris, Dehay etBcchetf
<lb/>1830. Tome second. XV. u. 448. S 8.

<lb/>b) Conclusion generale de Vouvragc sur le Systeme penitentiaire en Europe
<lb/>et aux Etats-unis, suivie de ln deuxieme petition aux chnmbres sur la
<lb/>necessite de Vadoption du Systeme penitentiaire; par M. Charl. Ln-
<lb/>erts, etc. Ebendaselbst, 1830. CXV. u. 44. 8. 6.

<lb/>„Die Fortsetzung und der Beschluss des. in diesen Blattern (1829.
<lb/>St. .200.) angezeigten Werks über ein System, welches in der neuesten
<lb/>Zeit bewunderungswürdige Fortschritte gemacht hat. Beide Schriften be- 
<lb/>handeln eigentlich Einen und den nämlichen Gegenstand, nur ist die
<lb/>erstere mehr für den wissenschaftlichen Gebrauch, die zweite mehr für
<lb/>unstudirte Leser geeignet. Die letztere wird auch unter dem Titel:
<lb/>Introduction generale angeführt, welcher während des Drucks in den oben
<lb/>mitgetheilten abgeändert wurde. Beide bilden den praktischen '1 heil eines
<lb/>Systems, dessen Theorie den Inhalt des ersten. Bandes ausmacht." Der
<lb/>Rec. bezeichnet dann den Inbatt der beiden Schriften noch genauer, und
<lb/>giebt einen gedrängten Auszug aus beiden Theilen, besonders aus dem
<lb/>zweiten. (Rec. Böhmer.)

<lb/>14. Stück 97. Den 18. Junius. S. 968.

<lb/>Zeitschrift für Landwirthsehaftsrecht. Ersten Bandes erstes Heft, ent- 
<lb/>haltend das Gartenrecht von J. Scholz dem Dritten. (Vergl, Jahrb.
<lb/>1837. S. 1038. f.)

<lb/>Angabe der Tendenz, Belobung des Plans und der Ausführung, welche
<lb/>mit „Sachkenntnis und Vollständigkeit“ geschehen sei. (Uec. //«.)

<lb/>15. Stück 101. Der 25. Junius. S. 1003 —1008,

<lb/>Gmi Institutionum commentarii quatuor, Ad exemplum a Jo. Frid. Lud.
<lb/>Goeschenio Berolini a. CIDI3CCCXXIV. editum recogniti atque
<lb/>emendatu Bonn, Marcus, 1837. XII. u. 316. 8. kl. 8.

<lb/>Nachdem der Rec. im Eingänge erzählt, dass die durch Göschetis
<lb/>Tod unterbrochene dritte Ausgabe seines Gain,s nun \on Lachmann in Berlin
<lb/>zu Ende gebracht werden solle, und darauf mitgetheilt hat, dass die
</p>
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            <p>

               <lb/>768
</p>
            <p>

               <lb/>Nachwcisnng von Recensioncn.


<lb/>vorliegende „interimistische Ausgabe“ von Böching herrühre, sagt er:
<lb/>„Die Veranlassung dieser Ausgabe war, dass man sowohl von der Göschen -
<lb/>sehen Berliner, als von der Heffter sehen Bonner Ausgabe keine Abdrücke
<lb/>mehr bekommen konnte, und es sich doch auch schon daraus ergab, es
<lb/>sei ein dringendes Bediirfniss einer neuen Ausgabe vorhanden. Diese,
<lb/>deren Vorrede in demselben Monate geschrieben ist, in welchem Göschen
<lb/>starb, enthält nun den hergestellten Text, unter welchem die Anmerkungen,
<lb/>theils.was sich in der Handschrift findet, theils was die bisherigen Be- 
<lb/>arbeiter, namentlich Hr. Prof. Huschhe, aber auch Hr. Prof. B. selbst,
<lb/>daraus gemacht haben, möglichst kurz liefern. Am Rande sind die Sei- 
<lb/>tenzahlen der von Göschen wieder in die ursprüngliche Ordnung zurück- 
<lb/>gebrachten Handschrift angegeben, .... auch die Zeilen sind durch senk- 
<lb/>rechte Striche bezeichnet, aber, — was dem Unterz., wie er schon oft
<lb/>erklärt hat, unbegreiflich ist, — ohne dass, wie bei Göschen, immer die
<lb/>vierte, oder, wie bei so vielen Ausgaben von Dichtern, immer die fünfte
<lb/>Zeile am Rande gezählt würde." Der Rec verbreitet sich hierüber mit
<lb/>Rücksicht aut seine Citirart tadelnd weiter, und missbilligt dann ebenfalls,
<lb/>dass die Abkürzung Göschen's: ,b. r. für bis rescriptum beibehalten worden
<lb/>sei. Sodann sagt er, es wäre wohl zu wünschen, dass diese Ausgabe
<lb/>sogar von Buchstabe zu Buchstabe verglichen würde, und vermisst eine
<lb/>Bequemlichkeit für den Leser, das aufznünden, was diese Ausgabe be- 
<lb/>sonders merkwürdiges neues enthält. Zuletzt fügt er noch hinzu: „Zu- 
<lb/>fälliger Weise lindet der Unterz, noch die Nichterwähnung eines Umstandes,
<lb/>von welchem G, g.A. 1834. S. 1614. die Rede gewesen ist, man habe den
<lb/>bisherigen Herausgebern zum Vorwurfe gemacht, dass sie den Text nicht
<lb/>geändert hätten. Zur Vertlieidigung-von diesen war da noch etwas an- 
<lb/>geführt; aber dass der jetzige Herausgeber gar nichts davön sagt, ist
<lb/>doch wohl zu tadeln." Es bezieht sich diess, darauf, dass dem Zusam- 
<lb/>menhänge nach II, §,65 — 79. vor §. 62 — 64. stehen sollten, und also
<lb/>wohl eine Versetzung in der Handschrift vorgegangen ist. (Rec. Hugo.)
</p>
            <p>

               <lb/>Heidelberger Jahrbücher der Literatur. Neue Folge. 5. Jahrgang.

<lb/>(31. Jahrgang.) 1838.

<lb/>6. Heft 5. Mau Nr. 27 — 30. §. 417—480.

<lb/>Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheiin
<lb/>von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und
<lb/>dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach.
<lb/>Von Dr. Joh. Lutlw. Klübcr. Aus dem literarischen Nachlasse des
<lb/>Verfassers herausgeg. v. Dr. Jt Mülhens. Frankf. a. M., Andrea’sche
<lb/>Buchdruckerei, 1837. XVI. u. 357. 8. 8.

<lb/>„Die letzte Schrift, gleichsam das Vermächtniss eines Mannes, welchem,
<lb/>in Beziehung auf Umfang und Mannigfaltigkeit des Wissens, unter den
<lb/>jetzigen deutschen Rechtsgelehrten kaum Einer oder der Andere gleich- 
<lb/>zustellen, Keiner vorzuziehen sein möchte. Obwohl alt und wohlbetagt,
<lb/>dennoch (das beweist die Schrift, welche der Gegenstand dieser Anzeige
<lb/>ist) in dem vollen Besitze seiner Geisteskräfte, wurde der Verf. bei der
<lb/>Ausarbeitung dieser Schrift von dem Tode überrascht, so dass die Arbeit
<lb/>(was vielleicht auf dem Titel hätte angeführt werden sollen) unvollendet
<lb/>geblieben ist. — .... Man kann aus den Aeusserungen des Herausgebers
<lb/>in dem Vorworte abnehmen, dass das Werk, nach dem Plane des Verfs.,
<lb/>aus zwei Theilen, einem geschichtlichen und einem theoretischen Theile,
<lb/>bestehen sollte, — dass wir in der vorliegenden Druckschrift zwar nur
<lb/>den ersten oder geschichtlichen Theil vor uns haben, dass jedoch dieser
</p>

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            <p>

               <lb/>769
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliwcisung von ßcccnsioncn.


<lb/>nach der (also in dem Nachlasse vollendet Vorgefundenen) Handschrift
<lb/>abgedruckt worden ist. Gleichwohl hatte man von dem Herausgeber er- 
<lb/>warten können,. dass er sich über die Beschaffenheit der Handschrift,
<lb/>aus welcher die Druckschrift entlehnt ist, etwas genauer erklärt hätte.
<lb/>Mit dieser Bemerkung soll keineswegs gesagt sein, dass der Herausgeber in
<lb/>einzelnen Stellen der Schrift seine Meinung oder seine Worte dem Verf., den
<lb/>der Titel der Schrift nennt, untergelegt zu haben scheine. Vielmehr ist
<lb/>überall Kliiber’s Geist und Styl erkennbar; letzterer z. B. aus der Eigen- 
<lb/>tümlichkeit, dass inan das Verbum häufig dem Substantiv vorgesetzt
<lb/>findet, welches von jenem regiert wird. Wohl aber ist man bei dem
<lb/>Lesen der Schrift zuweilen zu der Vermutung veranlasst, dass der Her- 
<lb/>ausgeber Blätter oder Nachrichten, welche der Verf. für den zweiten
<lb/>Theil bestimmt hatte, dem ersten Theil einverleibt habe. Auf jeden Fall
<lb/>würde man dem Verf. Unrecht thun (und nur um einen ungerechten Ta- 
<lb/>del von dem Verf. abzuwenden, ist dieses Zweifels gedacht worden), wenn
<lb/>man ihm wegen der verfehlten Stellung einzelner Lehren, sollte sie auch
<lb/>von ihm herrühren, einen Vorwurf machen wollte. Erst wenn man eine
<lb/>literarische Arbeit vollendet hat, lasst sich übersehen, wo die eine oder
<lb/>die andere besondere Ausführung an ihrem rechten Orte steht.“ — Nach
<lb/>diesem Eingänge bezeichnet der Rec. zunächst die Aufgabe und den Zweck
<lb/>der Schrift, und giebt hierauf möglichst zusammengedrängt den Inhalt
<lb/>derselben an. Er wendet sich sodann zur Beurtheilung derselben, wobei
<lb/>er sich jedoch des Polemisirens möglichst enthält, und den vorliegenden
<lb/>Rechtsfall vielmehr überall, so wie er an sich steht, in’s Auge fasst.
<lb/>Es geschieht diess von 8. 436. an bis zum Schlüsse der Recensiön auf
<lb/>eine ebenso interessante als belehrende Weise. Der Rec. beantwortet
<lb/>zuerst die Vorfrage: ob das Haus Löwenstein, wenn ihm auch ein Recht
<lb/>zur Nachfolge in die Lander des Hauses Wittelsbach zustand, sich nicht
<lb/>doch an demselben versäumt habe? und handelt darauf: I. Von der Ehe- 
<lb/>lichkeit (Legitimität) der Abstammung des ersten Grafen von Löwenstein
<lb/>von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen. (S. 438 — 454.) II. Von
<lb/>der Standesmässigkeit der Abstammung des ersten Gr. v. L. von dem
<lb/>Kurfürsten. (— 8. 480.) Das Endresultat lautet so: „Der erste Gr. v. L.
<lb/>war zwar vielleicht nur der durch nachfolgende Ehe legitimirte Sohn des
<lb/>Kurf. Friedrich I. v. d. Pfalz. Auch war die Mutter dieses Grafen dem
<lb/>Vater nicht ebenbürtig. Gleichwohl hatte der erste Gr. v. L., sowohl
<lb/>was seine eheliche als was seine standesinässige Abstammung betrifft, alle
<lb/>Rechte eines ehelich und standesmässig erzeugten Sohnes seines Vaters,
<lb/>und er hat daher diese Rechte auch auf seine Nachkommenschaft, auf das
<lb/>Gräfliche, jetzt Fürstliche, Haus Löwenstein, vererbt.“ (Rec. Zachariä.)
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit u.s.w.
<lb/>Herausgegeben von Dolliner und Kuäler. (Vom April an auch von Friinzl.)

<lb/>Notizenblatt. 1838.

<lb/>1. Jänner. -8. 1 — 13.

<lb/>Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesumm- 
<lb/>ten deutschen Länder der Österr. Monarchie mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung des praktischen Bedürfnisses, von Franz Xav, J.F, Nippel,
<lb/>lt. k. mähr.-schles. App.-R. u.s.w. Siebenten Bandes 1. Abtheilung.
<lb/>(§. 983 — 1125.) Grätz, Damian u. Sorge, 1834. XXII, u. 353. S. 8.

<lb/>Der Rec. lobt im Eingänge die „den frühem Bänden entsprechende
<lb/>Ausführlichkeit und Umsicht," mit welcher die Gegenstände dieser Ab-
</p>

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                n="770"
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            <p>

               <lb/>770
</p>
            <p>

               <lb/>Nacbwcisiing von Rcccnsioncn.


<lb/>theilung behandelt seien, und fügt dann Bemerkungen über einzelne Satze
<lb/>der verschiedenen Ilauptsti’icke bei, (Rec. Franz Ritter von Minasiewicz^
<lb/>Adv. zu Lemberg, -

<lb/>2. Ebendaselbst. S. 13 — 22,

<lb/>Anleitung zum geistlichen Gesehaftsstyle nach dem gern, und dem ösferr.
<lb/>Kirchenrechte. Von Jos. Helfert, Dr. sämmtl. R„ k. k. o. ö. Prof,
<lb/>des Kirchen- u. röm. Civilrechts an d. Carl-Ferdinand-Univ. u.s. w.
<lb/>Prag, (v. Mösle u. Brau müder in Wien in Comm.) 1837. XIV. u. 482. S.
<lb/>„Wie viele Bücher mag es wohl geben, die, wie das hier angesetzte,
<lb/>binnen sechs Monaten die erste, zweite und dritte Auflage erlebt haben?
<lb/>Liegt aber in dieser Erscheinung oifenbar eine Anerkennung der um die
<lb/>Bearbeitung kirchenrechtlicher Materien unermüdet thätigen Verwendung
<lb/>des Herrn Verfs.; so mochte sich derselbe dieser Anerkennung um so
<lb/>mehr erfreuen, als er darin zugleich eine Erklärung finden darf, mit der
<lb/>jenes Publikum selber, dem zunächst seit zwei Decennien alle seine gei- 
<lb/>stigen Kräfte zugewendet sind, gewissen eben so giftigen als ärgerlichen
<lb/>Verläumdungen eines für auswärtige Journalistik (kathol. Kirchenzeitung,
<lb/>1836. Nr. 105.) geschäftigen Auflauerers, der sich wohlweise nicht nennt,
<lb/>das Brandmahl unverschämter Lügenhaftigkeit aufdriiekt." Der Kec. fährt
<lb/>in dieser Weise fort, giebt dann eine Uebersicht des Inhalts und schildert

<lb/>die Art der Bearbeitung, welcher er grosses Lob ertlieilt: ..nur bei

<lb/>jener ausserordentlichen Gesetzknnde (des Verfs.) war es möglich, ein
<lb/>Buch zu liefern, welches, alle Verhältnisse des geistlichen Geschäftslebens
<lb/>umfassend, bei allen Gescbäfsaufsatzen dieses Standes als Führer und
<lb/>Rathgeber gelten kann." Sodann theilt er noch mehrere Zweifel und
<lb/>Bedenken gegen Einzelnes mit, und wiederholt schliesslich das Lob der
<lb/>liohen Brauchbarkeit des Buches. (Rec. Prof. Fachmann.)

<lb/>3. Ebendaselbst. S. 22 — 25.

<lb/>Die Ausbildung des Eventualprincipes im gemeinen Civilprocesse, von
<lb/>Dr. J. A. M. Albrcchtf a. o. Prof. d. R. zu Marburg. VI. u. 74. S. 8.
<lb/>Nachdem Rec. den Inhalt der Schrift referirt hat, giebt er eine kurze
<lb/>Vergleichung desselben mit den Processnormen der Österreich. Gerichts- 
<lb/>ordnungen, in welchen das Eventualprincip in einer noch grösseren Aus- 
<lb/>dehnung durchgeführt ist, als im gern. deut. Process. (Rec. Dr. Ilaimerl.)

<lb/>4. Februar. S. 36 — 41.

<lb/>Versuch einer Abhandlung über den Inhalt der Beiurlheile nnd End-
<lb/>urtheile nach der allerh. Entschließung v. 23. Mai 1835., von Franz
<lb/>Panlirazj wahlfah. Richteraints-Landid. u. s. w. in Pilsen. Prag, 1837.
<lb/>llaase’s Söhne. 43. S. 8.

<lb/>„Der mit der Theorie nnd Praxis bekannte Verf.“ erörtert in diesem
<lb/>zum Behufe der Erlangung der juristischen Doctorwiirde an der Univ. zu
<lb/>Prag vertheilten Schriftchen „mehrere recht interessante und auch praktisch
<lb/>wichtige Fragen." Vom Rec. wird der Inhalt angegeben, und ein Punct,
<lb/>die Behauptung des Verfs. nämlich , dass nach misslungener Gewissens-
<lb/>vertretung noch auf den Haupteid erkannt werden müsse, bestritten. (Rec.
<lb/>Dr. Haimerl.)

<lb/>5. Ebendaselbst. 41 — 56. .

<lb/>Ressort und Organismus sämmtliclier preußischer Staatsbehörden und
<lb/>Öffentlicher Anstalten. Von J. Z). F. Rumpf, k. preuss# Ilofrathe.
<lb/>Berlin, Hayn, 1837. X. u. 476. 8.

<lb/>Der Rec verbreitet sich im Eingänge über die NotliWendigkeit derartiger
<lb/>Werke bei dem complicirten Verwaltungs-Organismus der meisten Staaten,
<lb/>macht dann mehrere Ausstellungen an dem System der obigen Schrift, und
<lb/>giebt zuletzt nach Anleitung de»seihen einen umfassenderen Ueberblick über
<lb/>den preuss. Staatsverwaltungs-Organismus. (Rec. Dr. Moriz v. Stubenrauch.)
</p>

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            <p>

               <lb/>771
</p>
            <p>

               <lb/>Naclivvcisung von Rcccnsioncn.

<lb/>6. Mürz. S. 63 — 76.

<lb/>Der Beweis durch in- und ausländische Handels- (Fabriks-, Apotheker-)
<lb/>und Handwerksbücker vor Österreich. Civilgerichten, erläutert von
<lb/>Ignaz Wildner, Dr. d.R., Hof- u. Gerichtsadv., Mitgliede d. Juristen-
<lb/>Facultat und suppl. Prof, des gerichtl. Verfahrens u. s.w. in Wien.
<lb/>Wien, Beck’s Univ. BuchhdI., 1838. 138. 8. 8.

<lb/>Nach einigen einleitenden Worten über die zweckmässige Wahl des
<lb/>Gegenstandes in dieser Monographie, von deren „entschiedener Wichtigkeit“
<lb/>der Rec. innig überzeugt ist, theilt derselbe eine Uebersicht des Inhalts
<lb/>mit, und schliesst hieran eine grosse Reihe von Bemerkungen zur Er- 
<lb/>gänzung und Berichtigung des Werkes. (Rec. Dr. Moriz v. Stubenrauch.)

<lb/>, 7. Ebendaselbst. S. 76.

<lb/>Füger*s adeliges Richteramt oder das gerichtliche Verfahren ausser Streit- 
<lb/>sachen in d. deutsch. Provinzen d. österr. Monarchie. Fünfte, neuerdings
<lb/>revidirte u. verm. Aufl. v. Dr. Franz Xav. Haimerl, k. k. wirkt, o. ö.
<lb/>Prof. d. R. an d. Prager, u. Mitglied d. jurist. Facultat an d. Wiener
<lb/>Univ. Ditter Theil. Wien, v.Mösle’s Witwe u. Braumüller, 1837. 436.8.6.

<lb/>„Der dritte Theil (mit welchem das Werk schliesst) ist mit derselben
<lb/>Umsicht,- Genauigkeit und Vollständigkeit bearbeitet, womit sich die ersten
<lb/>zwei und überhaupt jedes literarische Product des Hrn. Profs. vorteilhaft
<lb/>auszeichnen. Ref. erinnert sich keiner älteren oder neueren Verordnung,
<lb/>deren Weglassung dem Verf. zum Vorwurf gemacht werden könnte/4
<lb/>(Rec. Dr. Ludw. Schwarz.)

<lb/>' 8. Ebendaselbst. S. 77 — 88.

<lb/>Gme. Tell-Poussin amerikanische Eisenbahnen; Geschichtliches ihrer Aus- 
<lb/>führung, Baukosten, Ertrag, Verwaltung und Gesetzgebung derselben.
<lb/>Aus d. Franzos, u.s.w. von II. F. Lehritter. Regensburg, Pustet, 1837.

<lb/>* Der Rec. spricht von dem legislativen Theil der Eisenbahnen und theilt
<lb/>aus dieser Schrift über die diessfallsige Gesetzgebung Amerikas Mehreres
<lb/>mit. (Rec. Dr. Carl Eugen Schindler.)

<lb/>9. April. S, 105 —120.

<lb/>Ueber die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichtteil nach
<lb/>dem k. k. österr. bürg. Gesetzbuche,* und über die Berechnung der
<lb/>Erbteile unter Testamentserben nach §. 556 — 558. des a. b. G. B.
<lb/>Von Th. K. Härdtl, Dr. d.R., k. k. wirkl. Hofr. bei d obersten Justiz- 
<lb/>stelle u. s. w. Wien, Beck’s Univ.BuchhdI., 1838. 158.8.8. mit 2 Tabellen.

<lb/>„Die erste der hier vorl. 2 Abhandlungen behandelt einen Gegenstand,
<lb/>über welchen bisher in der Theorie und Praxis sehr verschiedene An- 
<lb/>sichten bestanden. Nach der Meinung des Ref. ist es dem Verf. gelungen,
<lb/>die Mängel der vor ihm in Antrag gebrachten Anrechnungsarten bis zur
<lb/>Evidenz nachzuweisen, und es dürfte sich die von ihm verteidigte An-
<lb/>rechnnngsweise, da sie durchaus consequent, und für alle mögliche Fälle
<lb/>anwendbar ist, allgemeine Anerkennung erwerben, und allen bisherigen
<lb/>Zweifeln und Anständen ein Ende machen.“ Der Rec. giebt eine sehr
<lb/>vollständige Uebersicht des Inhalts. Aus der zweiten Abhandlung theilt
<lb/>der Rec. nur einige von dem Verf. „scharfsinnig und richtig entschiedene
<lb/>Fälle“ mit. (Rec. Winiwarter.)
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Römisches Recht in Frankreich</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>V. IHiscel 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Römisches Recht in Frankreich.

<lb/>Traduction des Utres VI. et VII. des Fragments d' Ulpicn, et des titres
<lb/>des Pandectes de Jure Dotium et de Donationibus Inter Virum et XJworemf
<lb/>avec des notes abondantes, contenant 1’explication de tous les principes
<lb/>et de toutes les difficultes propres a la matiere; par JJn Avocat, auditeur
<lb/>da Coars de Pandectes; a Tusage des etudiants inscrits a ce Cours pour
<lb/>Tannee schölaire 1836 — 37. Paris, 1838. 8. 8. 116. Ein wundersames
<lb/>Product, bei dessen Anblick sich unwillkürlich die Frage aufdringt: cui
<lb/>bona? Eine Uebersetzung jener Titel mit spärlichen (nicht abondantes,
<lb/>wie der Titel sagt), erklärenden Noten, in welchen man jede Kenntniss
<lb/>der neueren Forschungen vermisst, z.B. bei der 1. 44. de Donationibus
<lb/>inter vir. et ux. Ob die Uebersetzung treu sei, bedarf noch näherer
<lb/>Untersuchung; willkürliche Aenderungen kommen aber darin vor, um nur
<lb/>zu erwähnen die 1. 9. §.3. D. de Jure Dotium, deren Worte: ut Divus
<lb/>Marcus et imperator noster cum patre rescripserunt, übersetzt werden:
<lb/>c' est insternent que Septime- Severe avec Caracalla son fils ont declaro
<lb/>dans leurs rescrits. Die Note dazu reicht zur Rechtfertigung nicht aus.

<lb/>// ä n e L
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Todesfall.
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 12. Juni starb zu Grinzing bei Wien Dr. Albert Edler von Hess,
<lb/>k. k- Hofrath und staatsrätlilicher Referent, Mitglied der juridischen Fa-
<lb/>cultät an der Wiener Universität, Verf. einer encyclopädisch-methodischen
<lb/>Einleitung in d. juridisch - politische 8tudium an den Universitäten und
<lb/>Lyceen der deutschen Erbländer des Österreich. Kaiserthums (Wien, 1813.),
<lb/>ira 52. Jahre.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d15022e21570" n="VI.">
      
            <head>Antikritiken und Erklärungen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>VI. Antikritiken und Erklärungen
</p>
            <p>

               <lb/>X. Erklärung.

<lb/>Suum cuique! In den kritischen Jahrb. 1838. H. 5. S.463.ff, findet
<lb/>sich eine ßeurtheilung meines Progr. de confessionis eifecta, Turici 193?.
<lb/>worin mir wegen dieser literarischen Kleinigkeit ungemein viel Schmei- 
<lb/>chelhaftes gesagt wird. Dabei scheint aber in Beziehung auf meine Per- 
<lb/>son dem Hrn. Ref. ein Irrthum begegnet zu sein, welchen ich hiermit
<lb/>öffentlich zu berichtigen mich gedrungen fühle. Gleich in den ersten
<lb/>Zeilen nämlich heisst es: „Der Verfasser, nicht blos durch seine politischen
<lb/>Schicksale, sondern auch auf dem juristischen Gebiete, namentlich durch
<lb/>seine Darstellung des Rechtsznstandes in Griechenland während der tür- 
<lb/>kischen Herrschaft, wohl bekannt, bat hier eine sehr interessante Frage1*
<lb/>u. s. w. Da ich nun den Worten : „durch seine politischen Schicksale be-
<lb/>kannt,“ durchaus keine auf mich bezügliche Deutung zn geben weiss,
<lb/>indem mein bisheriges Leben gerade von aller s. g. Politik eben so
<lb/>entfernt gewesen ist, wie meine ganze Denk- und Bescbäftigungsweise
<lb/>mich gewiss immer hiervon entfernt halten wird, so kann ich jene
<lb/>Aensserung nur als die Folge einer offenbaren Verwechselung der Per- 
<lb/>sonen betrachten, glaube aber zugleich die gegenwärtige Erklärung nicht
<lb/>blos dem Publikum, sondern ganz besonders meinem persönlichen Cha- 
<lb/>rakter schuldig zu sein.

<lb/>Dr. Gustav Gcib.

<lb/>. Professor in Zürich.
</p>
            <p>

               <lb/>Entgegnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Die vorstehende Erklärung ist von uns sofort dem Herrn Ref. mit-
<lb/>getheilt worden. Er versichert, dass die in seiner Anzeige enthaltene
<lb/>Hindeutung auf d e „politischen Schicksale“ des Hrn. Prof. Gelb durchaus
<lb/>nicht durch eine Verwechselung der Person veranlasst worden sei. Er
<lb/>habe vielmehr nur an die Stellung gedacht, welche Hr. Prof. Gelb früher
<lb/>in Griechenland bekleidet habe, und diese im besten Sinne des Wortes
<lb/>als eine politische, d.h. öffentliche bezeichnen wollen.
</p>
            <p>

               <lb/>Red.
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0190.tif"
                n="774"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>774
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritiken und Erklärungen.

<lb/>2. Antikriti k/)
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn ich dem geehrten Hrn. Recensenten meiner Abh. ad legem XII.
<lb/>tab. de tigno iuncto (in diesen Jahrb. 1838. S.395—400.), dem ich fiir die
<lb/>Anerkennung, welche er mir persönlich hat widerfahren lassen, nur mich
<lb/>dankbar verpflichtet fühlen kann, nachstehend mit einigen Bemerkungen
<lb/>erwidere, so wird deren Inhalt und Ton selbst am besten Zeugniss davon
<lb/>ablegen, dass sie Mos aus wissenschaftlichem Interesse hervorgegangen
<lb/>sind.

<lb/>Zuerst muss ich blos zur Steuer der literarischen Wahrheit das be- 
<lb/>richtigen , dass meine Conjectür über das fragliche Zwölftafel-Fragment
<lb/>nach 8. 395. auf einer von Cuiacius angeregten Idee beruhen soll, sofern
<lb/>nämlich IIr. Rec. damit, wie es doch scheint, hat sagen wollen, dass ich
<lb/>durch Ctäacius (was an sich sehr ehrenvoll wäre) aut meine Conjectür
<lb/>gebracht worden sei. Ich lernte die Cuiacische, doch auch hinsichtlich
<lb/>der Art und des Orts der Aenderung ganz verschiedene Vermuthung erst
<lb/>kenneii, als die meinige schon entstanden war.

<lb/>Meine Wiederherstellung selbst aber: Tipnum iunefum aedibus vineave,
<lb/>sei concapit, ne solvito, findet Rec. misslungen, weil, wenn sie einen
<lb/>passenden Sinn geben und die Decemvirn sich keines logischen Fehlers
<lb/>schuldig gemacht haben sollten, concidere hier und hei dem von mir in
<lb/>Bezug genommenen furtum conceptum finden heissen müsste, während
<lb/>es doch bei furtum conceptum unzweifelhaft suchen heisse. Wäre nun
<lb/>die letztere Behauptung wahr, so würde ich unbedenklich dein Rec. bei- 
<lb/>stimmen. Allein dass diese von ilun behauptete Bedeutung* unzweifelhaft
<lb/>sei, kann bestimmt aus dem Grunde in Abrede genommen werden, weil
<lb/>alle bisherigen Juristen und'Philologen bis auf den Rec. umgekehrt es
<lb/>für unzweifelhaft gehalten haben, dass concipere furtum den Diebstahl
<lb/>(oder die gestohlene Sache) finden bedeute, und unter den jetzt leben- 
<lb/>den Philologen wahrscheinlich nicht blos die deshalb von mir befragten
<lb/>es sprachlich für eine Unmöglichkeit erklären, dass concipere die Bedeu- 
<lb/>tung von suchen gehabt habe, obgleich der Rec. 8. 397. (jedoch ohne
<lb/>weiteren Nachweis) sagt, dass diese Bedeutung auch durch die Etymologie
<lb/>des Wortes concipere unterstützt werde (Kr scheint es daher nicht, wie
<lb/>das sonst bekannte gleichlautende Wort, von con und capere — welches
<lb/>stets ein Ergreifen, Fassen, bedeutet — abzuleiten.) Allein es kann
<lb/>auch eben so bestimmt behauptet werden, dass alle bisherigen Forscher
<lb/>in ihrer Angabe der Bedeutung des Worts nicht geirrt haben, nur dass
<lb/>man letztere, wie unter Anderen Schräder ad Instit. p. 584. und ich
<lb/>p. 11. u. 12. meiner Abh. gethan, naher dahin bestimmen muss, dass
<lb/>concipere nicht, wie invenire, das Finden an sich (das „darauf Zukommen,“
<lb/>in~vcnire, welches auch ein unabsichtliches sein kann), sondern das Fin- 
<lb/>den in Folge geschehener Nachsuchung bedeutet. Dieses beweist 1) die
<lb/>Ableitung des Worts von con-capere, mag man das con auf die Zuziehung
<lb/>von Zeugen beziehen oder ihm nur (wie hei con-trectare u.s.w.) die Be- 
<lb/>deutung des verstärkten capere, insofern es dann ein mit besonderer
<lb/>Beflissenheit geschehendes Ergreifen und Erlangen bedeutet, beilegen.
<lb/>2) Bedeutete concipere fnrfnni nur oder doch hauptsächlich das Suchen
<lb/>der gestohlenen Sache, so hätten sich die Decemvirn in der That eines
<lb/>logischen Fehlers im Ausdrucke, wie er sonst nirgends bei ihnen vor- 
<lb/>kommt, schuldig gemacht, da sie doch wohl nicht wollten, dass der,
<lb/>bei dem nach gesucht, sondern dass der, bei dem gefunden würde, der
<lb/>actio furti concepti unterliegen sollte. 3) Alle Stellen der Alten deuten
<lb/>das Wort in diesem richtigen Sinne; z. B. das Scholinm, welches Brisson,
<lb/>von conceptum anführt: conceptum furtum dicitur, quum (piis, praesentibus
<lb/>testibus, rem furtivam invenit apud aliquem. Noch richtiger Theophil. 4, J.
</p>
            <p>

               <lb/>*3 Die Replik des Hrn. Rec. liefern wir im nächsten Hefte.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0191.tif"
                n="775"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritiken und Erklärungen. 775

<lb/>§. 4. 7}V(XCI TTCtna TlUl f.ICIQTVQIOV TTCtOOVTlOV TO yJ.Univ (.tov TTnnyfLKi Lf}~
<lb/>TijOly eugt&amp;ij. Eben so die älteren Schriftsteller, nur dass im Lateinischen
<lb/>sich nicht so gut, wie im Griechischen si res quaesita inventa sit sagen
<lb/>lässt (obgleich dieses Gm. 3,193. auch einmal thut) und daher meist einet
<lb/>dazwischen geschoben wird. Gai 3, 186. vergl. 192. 193. nebst §. 4.
<lb/>I. de ohlig. quae ex delict. (4, 1.) Paul. S. R. 2, 31. §. 3. nebst Collat. 7, 5.
<lb/>§. 4. (wo bios inventum steht). Auch ausserdem wird concipere so ge- 
<lb/>braucht, dass der Sinn des quaesitum invenire unzweifelhaft erhellt, z. 15.
<lb/>Gat. 3, 137., wie auch der Rec. anerkennt. — Was setzt nun aber die- 
<lb/>ser solchen Gründen entgegen? Eigentlich nur Paul. S. R. 2, 31. §.5.
<lb/>concepti t is agere potest, qui rem concepit et invenit. Allein was macht
<lb/>es denn hier so augenscheinlich, dass concepit heissen müsse „gesucht
<lb/>hat?“ Zugegeben, dass das nicht in allen MSS. stehende et invenit
<lb/>acht sei, ist es nicht viel natürlicher, diese Worte als blosse Epexegese
<lb/>des zu Paulus Zeit schon nicht mehr sehr verständlichen Worts concepit
<lb/>zu nehmen? (Collat. 7, 5. §. 6. scheint Paulus entweder concepta i.
<lb/>\id est] inventa oder asyndetiscl» concepta inventa esl geschrieben zu ha- 
<lb/>ben.) Sonst konnte man mit nicht viel minderem Rechte, z B. aus der
<lb/>bekannten Definition der Tutel L. 1. pr. D. de tutel. (26,1.) : vis ac potestas
<lb/>.... data ac permissa schliessen wollen, data heisse ,.erbeten" oder ,,zu-
<lb/>gedaclit.“ Offenbar bat sich der Rec. durch die an die Spitze gestellte
<lb/>Alternative, concipere könne nur entweder suchen oder finden bedeu- 
<lb/>ten, irre führen lassen, da es doch noch die dritte Möglichkeit gab, dass
<lb/>es beides zusammen oder „in Folge des Suchens Finden“ bedeutete. Eben,
<lb/>deshalb können wir auch das furtum lance Ucioquc conceptum und die
<lb/>furtorum quaestio cum lance et licio bei Gell. 16, 10. nicht als Gegenbeweis
<lb/>gelten lassen, weil der Begriff des Suchens implicite auch mit in cou-
<lb/>ciperc lag.

<lb/>Wenn der Rec. ferner das, dass ich die. von mir hervorgehobene
<lb/>Controverse der römischen Juristen, ob die actio de tigno iuncto blos auf
<lb/>1 iigna furtiva oder auch auf andere gehe, eben aus den Worten si con-
<lb/>capit erkläre, damit bestreitet, dass die Behauptung, concipere an sich
<lb/>deute schon auf gestohlene Sachen, unsicher sei, so scheint er übersehen
<lb/>zu haben, dass ich eben aus dieser Unsicherheit die Controverse abge- 
<lb/>leitet habe. Wie übrigens die bejahende Meinung nicht ohne Grund war,
<lb/>folgt schon aus dem oben über concipere Gesagten, da man gerade Ge- 
<lb/>stohlenes mit besonderem Eifer wiedersuclit und nach dem Funde erfasst*
<lb/>Eben so konnte man, da auch der Dieb mit besonderer Hast ergreift und
<lb/>an sich zieht, über das Wort contrectare streiten, ob es schon für sich
<lb/>das Ansichnelimen in gewinnsüchtiger Absicht bedeute, wie Paulus 8. R*
<lb/>2,31. §1. es versteht, oder ob man mit demselben L. 1. §.3. D. de fitrU
<lb/>(47, 2.) noch lucri faciendi gratia hinzufügen müsse.

<lb/>Wenn der Rec. weiter L.7. §.10. D. de A. R. D. von mir irrig unter
<lb/>die Stellen gezählt findet, welche das Verbot der vindicatio tigni iuncti in
<lb/>den 12 Tafeln bewiesen, so scheint er übersehen zu haben, dass ich

<lb/>nur sage: credib ile fit imprimis hisce Ulpiani verbis.quibus etiam

<lb/>similia sunt, quae Gaius S. 7. L. 10. ctc. . .. referunt, und nachher be- 
<lb/>merke, dass die Stelle des Gaius eher für das Gegentheil angeführt wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>Endlich wird der Rec. nach nochmaliger Prüfung wohl selbst sich
<lb/>überzeugen, dass wahrend meine Restitution in diplomatischer, grammati- 
<lb/>scher und juristischer Hinsicht befriedigt, die von ihm darin vorgeschla- 
<lb/>gene Aenderung, statt concapit zu lesen vindicit, nicht haltbar ist. Denn
<lb/>tlieils sind CONCAPIT und VINDICIT so unähnlich als in zwei verbis
<lb/>dieser Länge fast nur möglich, und es widerstreitet den kritischen Ge- 
<lb/>setzen, für ein unbekannteres Wort ein bekannteres zu setzen (denn aus
<lb/>vindicit hätte man nur etwa vindicat machen können); tlieils ist ja das m?i-
<lb/>dicere tignum, so lange dieses iunethm ist, eine juristische Unmöglichkeit, so
<lb/>dass es auch nicht hypothetisch gesetzt werden kann; denn vindicare heisst
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0192.tif"
                n="776"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>776
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritiken und Erklärungen.


<lb/>nicht eine rei vindicatio anstellen wollen, sondern sie wirklich anstellen,
<lb/>nnd dieses setzt eine für sich bestehende Sache vorans (L. 23. §. 5. 2&gt;,
<lb/>de rei vind. 6, 1), was für die Zeit der legis actiones, wo man an der
<lb/>auf die Gerichtsstätte gebrachten beweglichen Sache vindiciren musste,
<lb/>auch ausserlich einleuchtend ist. Der Rec. wollte mit seinem Verschlage
<lb/>erklären, wie Paulus Zr.98. §.8. D, de solut. (46,3.) habe sagen können:
<lb/>Denique lex XII. tabularum tignum vindicari posse scit etc. Allein dieses
<lb/>erhält ja durch den von mir p. 24. gemachten Versuch, den zweiten
<lb/>Theil des Gesetzes zu restituiren: neque viiiea quandoque snrpta,
<lb/>donec dempta e sunt tigna vindicito (die Umstellung sarpta quandoque
<lb/>auf p. 29. ist Druckfehler) die vollständigste Erklärung (p. 24 — 28.):
<lb/>wobei, wie über manches Andere, so auch besonders über den von mir
<lb/>hierbei aufgestellten Satz, dass auch nach praktischem Pandektenrechte
<lb/>die zeitweilig herausgenommenen Pfähle und Stützen der Weinberge nicht
<lb/>vindicirt werden können, es mir sehr lieb gewesen wäre, die Stimnie.ein- 
<lb/>sichtsvoller Kritik zu vernehmen. Hinsichtlich des Zwölftafelgesetzes
<lb/>nennt es Kec. freilich ein altes Vornrtheil, die gesperrt gedruckten, von
<lb/>Festus aufbewahrten Zwölftafelworte auf diese Materie beziehen zu wollen.
<lb/>Allein wenn man weiss, dass demere von tigna, sarpere von der vinea im
<lb/>eigentümlichen Sinne gesagt wird, so hat die Vermutung, dass diese Worte
<lb/>mit dem Gesetz von der actio de tigno iuncto in Verbindung gestanden
<lb/>haben, ihr volles Recht. Und wollte man solche blos auf einer entgegen- 
<lb/>gesetzten Möglichkeit beruhende kritische Argumente auf dem geschicht- 
<lb/>lichen Gebiete gelten lassen, so würde von einer Geschichte kaum noch
<lb/>die Rede sein können. Zuletzt scheint mir auch der Einwarf der mangeln- 
<lb/>den Kürze des Ausdrucks nicht begründet, da man wohl getrost einen
<lb/>Preis darauf setzen könnte, das, was die Decemvirn sagen wollten, kür- 
<lb/>zer, als sie nach meiner Vermuthung und Erklärung gethan, auszudrücken.

<lb/>Breslau, d. 4. Juli 1838.,

<lb/>E. Huschke,
</p>
            <p>

               <lb/>3. Erklärung.

<lb/>Unterzeichneter sieht sich zu der Erklärung veranlasst, dass die kleine
<lb/>Schrift: „Ueber die Redaction der Provincialgesetzbücher in der Preußi- 
<lb/>schen Monarchie. Ein Votum von Eremita Constans. Leipzig, 1838, bei
<lb/>Job. Ambr. Barth/1 von ihm herrührt. Wer in dieser Schrift eine Feind- 
<lb/>schaft gegen den Particularismus des Rechts an sich findet, liest etwas
<lb/>heraus, was nicht darin steht. Wohl aber werden darin mehrfache Be- 
<lb/>denken ausgesprochen, ob es rathsam sein könne, etwas zum grössten
<lb/>Theile bereits Abgestorbenes zu einem kümmerlichen Leben zurückzu-
<lb/>rufen, und daran einige Vorschläge in Betreff des Rechtszustandes in
<lb/>den Ländern des preussischen Landrechts überhaupt angeknüpft.

<lb/>Breslau, d. 28. August 1838.

<lb/>Professor Dr. Ga tipp.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d15022e22059" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d15022e22064" type="review">
               <head>
                  <title>Corpus iuris civiilis recognosci brevibusque adnotationibus criticis instrui coeptum a D. Alberto et D. Mauritio Fratribus Kriegeliis, constinuatum cura D. Aemilii Herrmanni, absolutum studio D. Eduardi Osenbrüggen. Editio stereotypa. Opus uno volumine absolutum, Pars tertia. Novellas et reliqua continens. Lipsiae, sumtibus Baumgaertneri, MDCCCXXXVII</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Mcccnsloneii.
</p>
               <p>

                  <lb/>Coi’JHJS iuris civilis recognosci brcvilmsque adnotationibus criticis
<lb/>instrui coeptum a FZ. Alberto et JD* Mauritlo Fratribus
<lb/>ürie^eliis, continuatum, cura jö. Aer-SIii Jffeiniiaiini,
<lb/>absolutum slutlio JD, Jßcluardi OscnbrUggcn. Eilitio stc*
<lb/>reotypa.. Opus uno volumine absolutum, Pars tertia. No- 
<lb/>vellas et reliqua continens. Lipsiac, suralibus Baumgaertneri,
<lb/>MDCCCXXX.VII. Pag. 1—120. 4. (corapl. 3Tlilr. 12 Gr.)

<lb/>Die vorliegende Bearbeitung der Justinianischen Novellen,
<lb/>von welcher bis jetzt nur ein einziges, die ersten 18. Novellen
<lb/>enthaltendes Heft erschienen ist, scbliesst sich als letzter Tlieil
<lb/>der Gesammtausgabc des Corpus juris civilis der Gebrüder Jiriegel
<lb/>an, welche durch den Tod des Dr. J, Rriegel in Stocken gekommen
<lb/>war. Nur dem thatkräftigen Willen des Hm. Prof. Herrmann konnte
<lb/>es gelingen, die Fortsetzung des Werkes durch seine treffliche
<lb/>Bearbeitung des Justinianischen Codex zu beschleunigen, und neben
<lb/>der Ausgabe des Codex sehen wir die eben bezeichnet«; Novellen- 
<lb/>ausgabe erscheinen, ein erfreuliches Zeichen von dem rastlosen
<lb/>Streben der Herausgeber, diese Unternehmung zu fördern und den
<lb/>gerechten Wünschen des Publicums nach Kräften zu entsprechen.

<lb/>Was bei der Fortsetzung von Werken Anderer so häufig .ist,
<lb/>dass die Bemühungen der Nachfolger denen der Vorgänger nicht
<lb/>entsprechen, diese Bemerkung trifft bei dem vorliegenden Werke
<lb/>nicht zu. Vielmehr muss ich unumwunden gestehen, dass das von
<lb/>den Gebrüdern Rriegel angefangene Unternehmen durch die Fort- 
<lb/>setzung der Hrn. Herrmann und Osenbrüggen nur gewonnen habe.
<lb/>Zwar haben beide Gelehrte den ursprünglichen Plan der Ausgabe
<lb/>in sofern verlassen, als sie die Absicht an den Tag legen, eine
<lb/>selbstständige Textesrecension der angeführten Ilechlshiieher unter
<lb/>Benutzung aller ihnen zu Gebote stehenden kritischen Hiilfsmittel
<lb/>KrU. .lalirb. f. d. ItW. Jalirg. II. H. 9. 51
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0194.tif"
                   n="778"
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               <p>

                  <lb/>778 Iustiniaui Novellae cd. Osenbrüggen,

<lb/>zu liefern, während es ihren Vorgängern nur darauf ankam, eine
<lb/>brauchbare Handausgabe für den Bedarf der Studirenden anzufer- 
<lb/>tigen. Aber ich bin weit davon entfernt, den Fortsetzern aus
<lb/>dieser Erweiterung des ursprünglichen Planes einen Vorwurf zu
<lb/>machen; vielmehr wage ich es, den Wunsch auszusprechen, dass
<lb/>dergleichen Abänderungen recht viele zu Nutz und Frommen der
<lb/>Wissenschaft getrolFen werden mögen.

<lb/>Zunächst schliesst sich Hr. Osenbrüggen, dessen Arbeit wir
<lb/>hier näher zu betrachten haben, in der Form und Anordnung
<lb/>seiner Novellenausgabe an die Herrmann sehe Codexausgabe an.
<lb/>Daher auch hier die Trennung der kritischen Noten von denen,
<lb/>welche historischen Inhalts sind; daher auch hier die prägnante
<lb/>Kürze des Ausdrucks; daher auch hier die absichtliche Weglassung
<lb/>aller und jeder exegetischen Bemerkung Für die Beurlheilung
<lb/>seiner Leistungen wird der Umstand von Wichtigkeit, dass der- 
<lb/>selbe sich auf die Hülfsmillel, welche bereits von früheren Her- 
<lb/>ausgebern benutzt worden sind, beschränken musste, und keine
<lb/>Gelegenheit gehabt hat, unbenutzte Handschriften zu vergleichen,
<lb/>und die Ausgaben des Scrimger und Haloander durch die Einsicht
<lb/>der venetianischen und florentinischen Novellenhandschrift zu con-
<lb/>troliren. Es würde demnach nur eine grosse Unbilligkeit sein,
<lb/>wenn Referent, welchem dergleichen Hülfsmittel zum Behuf eigner
<lb/>Arbeiten zu Gebote stehen, von Herrn Osenbrüggen verlangen
<lb/>wollte, dass er seine Ausgabe nach denselben Grundsätzen be- 
<lb/>arbeite, welche Referent lur die seinige aufstellen wird. Viel- 
<lb/>mehr müsste es schon als ein grosses Verdienst des Herausgebers
<lb/>gelten, wenn von seiner Ausgabe nachgewiesen werden könnte,
<lb/>dass sie besser als ihre Vorgängerinnen sei, und dass er mit
<lb/>den beschränkten Hülfsmitteln, welche ihm zu Gebote standen,
<lb/>füglich nicht weiter habe gehen können, als er wirklich gegangen
<lb/>ist. Ich läugne nicht, dass ich die Grundsätze, nach welchen
<lb/>Hr. Osenbrüggen seine Arbeit angefangen hat, gar nicht als die
<lb/>richtigen anerkenne; ich sage aber auch damit nicht, dass er des- 
<lb/>halb immer getadelt werden könne. Vielmehr werde ich mich be- 
<lb/>streben , im Folgenden stets die Vorzüge der neuen Ausgabe vor
<lb/>den früheren in das gehörige Licht zxt setzen, wenn gleich ich
<lb/>schon hier gestehen muss, dass sie den wissenschaftlichen Anfor- 
<lb/>derungen unsrer Zeit keineswegs entspricht.

<lb/>In der Novellenkritik kann man füglich zwei ganz verschiedene
<lb/>Theile unterscheiden, deren Absonderung aus der Verschiedenheit
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0195.tif"
                   n="779"
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               <p>

                  <lb/>Iustiiiiaiii'Novellae cd. Osenhrnggen. 779

<lb/>der zu bearbeitenden Quellen sich von selbst als nothwendig
<lb/>ergiebt. Der eine Theil umfasst den griechischen Novellcntcxt
<lb/>oder, um richtiger zu sprechen, die Sammlung der 168. Novellen,
<lb/>welche im Oriente entstanden und schon zeitig allgemein gebraucht
<lb/>worden ist. Der andere umfasst das sogenannte Authenticum,
<lb/>welches in Illyrien entstanden und durch die hologneser Schule
<lb/>verbreitet worden ist. Nach dieser Abtheilung wollen wir die
<lb/>Leistungen Hrn. Osenbrüggens zergliedern.

<lb/>Für die Sammlung der 168. Novellen, d. h. für den griechi- 
<lb/>schen Novellentext, konnte der Herausgeber nicht den Text der
<lb/>zwei Urhandschriflen, auf welchen unsre bisherigen .Ausgaben be- 
<lb/>ruhen, benutzen, ich meine die venetianische und die florentinische.
<lb/>Er war mithin auf die Ausgaben von Scrimger und Haloander be- 
<lb/>beschränkt, und hat es versucht, aus diesen, freilich sehr getrüb- 
<lb/>ten Quellen unter Benutzung anderer ihm zu Gebote stehender
<lb/>Hülfsmiltel einen Text zusaiumenzusetzen, welcher seinen Grund- 
<lb/>lagen nach nicht allein höchst unsicher ist, sondern hier und da
<lb/>sogar Spuren offenbarer Interpolationen an sich trägt. In Bezug
<lb/>auf den ersten Pu net will ich hier nicht das wiederholen, was ich
<lb/>bereits in Savigny s Zeitschrift für die geschichtliche Rechtswis- 
<lb/>senschaft Bd. 8. S. 323— 330. von den Grundlagen beider oben
<lb/>angeführter Novcllenausgabcn berichtet habe. Der zweite Punct
<lb/>verdient aber schon hier eine genauere. Erörterung. Ich batte
<lb/>früher darauf aufmerksam gemacht, dass die lateinischen Worte,
<lb/>welche in den griechischen Novellentext eingemischt sind, in der
<lb/>venezianischen Handschrift ins Griechische übersetzt, und, obschon
<lb/>sie sich in dieser Gestalt als offenbare Glosseme des ächten Textes
<lb/>darstellen, dennoch von Scrimger beachtet und in den Novellen- 
<lb/>text gezogen worden sind (Zeitschrift a. a. O. 8. 336.). Diese
<lb/>Bemerkung hat der Herausgeber an folgenden Stellen nicht be- 
<lb/>achtet. Nov. 8. cap. 12. pr. tov fiqötfiiav itvut (jqdivi ngog
<lb/>uvrovg navtiXcug cpogov ijioi xgnrjglov nugaygacpijv. So Scrimger
<lb/>und nach ihm Osenbrüggen. Da indess Haloander und die Basiliken
<lb/>die Worte r^xot xgirqglov nicht haben, und die Vulgata dieselben
<lb/>ebenfalls nicht anerkennt, so hätte für einen bedächtigen Kritiker
<lb/>wohl die Vermuthung nahe gelegen, dass sie unächt seien. Die
<lb/>venezianische Handschrift ist hier offenbar interpolirt, wenn sie
<lb/>die Lesart Scrimger’s bestätigt. Denn xgnyglov ist nur Leber-
<lb/>Setzung von epogov. — Nov. 8. c. 13. dva^cogeir y xazä ngocpaaiv
<lb/>reuocalor/«£ ijiot urauktjotws* So Scrimger und Osenbrüggen.

<lb/>51 *
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0196.tif"
                   n="780"
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               <p>

                  <lb/>780 . lustiiiiaiii Novellae cd. Osenbrüggen.

<lb/>Da Haloander die Worte tjxoi uvaxlrjtmag weglässt, und auch die
<lb/>Vulgata dieselben nicht anerkennt, so musste die Vermuthung ent- 
<lb/>stehen, dass die Worte rjxoi ävaxfojouog nur eine Uebcrsetzung
<lb/>des Wortes reuocator/cc£ sein sollten« &gt;— Nov. 17. c. 8. pr.
<lb/>dvayxdoetg di rovg dqfnooiovg nQay.xoQag ijzoi tovg dnaixi]xdg, So
<lb/>Osenbrüggen. Die Worte ijxot xovg dnaixqxug fehlen bei Ualoandcr
<lb/>und werden auch von der Vulgata nicht anerkannt. Mithin sind
<lb/>auch sie als Glossem zu verwerfen, da sie nur eine Uebcrsetzung
<lb/>des lateinischen Wortes nQdxxoQag sind. Dass aber Ilr. Osen~
<lb/>brüggen diese Glosseme übersehen hat, ist uni so mehr zu verwun- 
<lb/>dern, da er an einer Stelle Nov. 8. c. 2. die in der Scrimger’sckca
<lb/>Ausgabe sich vorfindenden Worte ijxot xupul.rjzuovcov xat ovvxtXiidjv^
<lb/>•welche ein Glossem zu dem vorhergehenden xamzazifjuvcov bilden,
<lb/>als Glossem erkannt, und, weil sie hei Haloander fehlen und auch
<lb/>von der Vulgata nicht bestätigt werden, in Klammern eingeschlossen
<lb/>liat. Von der Entstehung solcher Glosseme gieht die venezianische
<lb/>Handschrift selbst die Geschichte an die Hand. Fast immer, wo
<lb/>ein lateinisches Wort in den Text cingcmischt ist, ist in diesem
<lb/>Ms. die griechische Uebersetzung von der zweiten Hand über der
<lb/>Linie den betreifenden Worten beigefügt mit und ohne yzot. Diese
<lb/>Interlinearglossen gehören einer Zeit an, in welcher die Kenntniss
<lb/>des Lateinischen in Griechenland wenig allgemein war, und sind
<lb/>durch die Abschreiber mit dem betreffenden lateinischen Worte in
<lb/>Verbindung gekommen und nach und nach ein Theii des Urtextes
<lb/>geworden. Wir dürfen indess, wenn wir in dieser Beziehung
<lb/>einen Tadel über den Herausgeber verhängen, dabei nicht über- 
<lb/>sehen, dass derselbe auch alle früheren Ausgaben des Novellentextes
<lb/>trifft. Namentlich ist es zu verwundern, dass die Beck'schen Aus- 
<lb/>gaben diese Klippen der Texteskritik nicht zu vermeiden ge- 
<lb/>wusst haben.

<lb/>Unter den Hülfsmitteln, welche Hr. Osenbrüggen ausser den
<lb/>Ausgaben Scrimger’s und Haloander’s zur Berichtigung des griechi- 
<lb/>schen Textes benutzt hat, hat derselbe eine strenge Auswahl ge- 
<lb/>troffen, und feste Regeln für die Art und Weise ihrer Benutzung
<lb/>aufgestellt. Namentlich ist es mit Dank anzuerkennen, dass er
<lb/>die Basiliken häufiger, als diess bisher geschehen ist, befragt und
<lb/>zur Verbesserung corrupter Stellen benutzt hat. Zugleich ist aber
<lb/>auch die Vorsicht za lohen , welche er in dieser Beziehung be- 
<lb/>wiesen hat. Die Basiliken enthalten nämlich viele Interpolationen
<lb/>des ächten Novellentextes, welche theils aus dem praktischen Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>lustiiiKini Novellae ed. Osenbrüggen. 781

<lb/>dürfniss der Zeiten, in welchen dieses Rcchtshuch angefcrligt wor- 
<lb/>den ist, theils aus dem recht sichtbaren Streben, alle lateinischen
<lb/>Worte aus dein ächten Novcllcntextc zu verdrängen und durch
<lb/>griechische, welche dasselbe bezeichnen, zu ersetzen, erklärt wer- 
<lb/>den müssen. Diese Abweichungen hat der Herausgeber ganz
<lb/>richtig in ihrer Entstehung erkannt, find es zwar nicht unterlassen,
<lb/>sie in den Noten vollständig anzugehen, aber sich wohl gehütet,
<lb/>dieselben zur Constitution des griechischen Textes zu benutzen.
<lb/>Ein anderes Verdienst des Herausgebers ist es, dass er die
<lb/>Collectio tripartita constitutionum ecclesiasticarum, welche nach
<lb/>Fabrot’s Vorgänge gewöhnlich dem Theodorus Baisamon zugcschric-
<lb/>ben wird, zur Berichtigung des griechischen Novellentextes benutzt
<lb/>hat. Der dritte Theil dieser Sammlung enthält nämlich kurze
<lb/>griechische Auszüge aus einer Reihe Justinianischer Novellen mit
<lb/>vollständiger Uchersclirift und Unterschrift. Dieser Theil ist aus
<lb/>der Novellenbearbeitung des Athanasius Scholasticus geschöpft, und
<lb/>dürfte jetzt, ,nachdem der ächte Athanasius aufgefunden und dem
<lb/>gelehrten Pudlicuzn mitgetheilt worden ist, weniger Berücksichtigung
<lb/>verdienen, da die Quelle doch wohl der Umarbeitung vorzuziehen
<lb/>ist. Wie gross aber der Nutzen sei, welcher aus der Benutzung
<lb/>des Athanasius für die Novellenkritik zu erwarten ist, glaubt Rcf.
<lb/>4n den Prolegemenen seiner Ausgabe bewiesen zu haben. Auch
<lb/>den Nomokanon des Photius und des Pseudo-Johannes hat der Her- 
<lb/>ausgeber zur Vervollständigung des kritischen Apparates nicht ohne
<lb/>Geschicklichkeit benutzt. Doch bedürfen wohl auch diese Quellen
<lb/>einer Sichtung des Materials. Photius hat den grössten Theil sei- 
<lb/>nes xtt(.uvov9 in wie weit es die Justinianischen Novellen bctrilft,
<lb/>der Novellenbearbeitung des Athanasius Scholasticus entnommen,
<lb/>und dürfte mithin für eine neue Ausgabe der Rechtsquelle nur da von
<lb/>Wichtigkeit sein, wo sich Nachweisen lässt, dass sein Zcugniss
<lb/>für diese oder jene Lesart aus einer andern Quelle geflossen sei.
<lb/>An die Stelle des Pseudo - Johannes muss aber die collectio 87.
<lb/>capitulorum treten, da nur diese in dem Nomokanon desselben ver- 
<lb/>arbeitet worden ist, und die ächte Quelle \or der späteren Verar- 
<lb/>beitung den Vorzug verdient. Zwar hatte der Herausgeber die achte
<lb/>Sammlung der 87. Capite) nicht zur Hand. Ich glaube indess, dass
<lb/>es ihm nicht schwer gewesen sein würde, sich eine Abschrift
<lb/>derselben z. B. aus der Münchner Bibliothek zu verschaffen.

<lb/>Wenn wir bis jetzt dem Herausgeber in der Vervollständigung
<lb/>des kritischen Apparats und in der Sichtung des dahin gehörenden
</p>

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                   n="782"
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               <p>

                  <lb/>782 Znstiniani Novellae cd. Osenbriiggen.

<lb/>Materials nicht ohne Anerkennung gefolgt sind, so können wir doch
<lb/>nicht umhin, am Schlüsse dieser Untersuchung einen doppelten
<lb/>Tadel über ihn zu verhängen. Er hat nämlich auf der eineu Seite
<lb/>die ihm zu Gebote stehenden Hülftmiltel nicht gehörig benutzt
<lb/>und auf der andern Seite andere, welche er hätte benutzen können,
<lb/>gar nicht befragt. Zur Begründung des erstgenannten Tadels dür- 
<lb/>fen wir uns auf die Versio Vulgata beziehen. Diese ist bis auf
<lb/>die neuesten Zeiten herab viel zu wenig zur Berichtigung des
<lb/>griechischen Novellentextes befragt worden, obschon sie eine
<lb/>Hauptquelle dafür zu sein scheint. Schon Haloander und nach ihm
<lb/>Hombcrgk zu Fach haben die Wichtigkeit dieses Hülfsmitlels er- 
<lb/>kannt und den richtigen Weg für dessen Benutzung angedcutet.
<lb/>Man muss nämlich diese alte Uebersetzung genau mit dem griechi- 
<lb/>schen Originaltexte Zusammenhalten und aus der Art und Weise,
<lb/>wie sie den Sinn desselben im Lateinischen wiedergiebt, den grie- 
<lb/>chischen Text, aus welchem sie geflossen ist, gewissermaassen
<lb/>reproduciren. Diess Verfahren hat indess grosse Schwierigkeiten,
<lb/>welche auch durch die Unzulänglichkeit unsrer Ausgaben noch
<lb/>vermehrt werden. Manches Mal hat sich Osenbriiggen auf diesem
<lb/>Velde versucht; er hat es aber verschmäht, diese Vergleichung
<lb/>bis ans Ende durchzuführen. Sonst würde er eines Theils eine
<lb/>viel grössere Ausbeute für die Constitution des griechischen Teates
<lb/>daraus gewonnen haben, andern Theils hätte er schwerlich die
<lb/>bereits oben gerügten Interpolationen des griechischen Textes,
<lb/>welche sich in der venezianischen Handschrift vorfinden, übersehen*
<lb/>Dagegen hat es der Herausgeber ganz vergessen, sich um die Frag- 
<lb/>mente der Novellenausgabe des Theodorus HermopoUlanus zu be- 
<lb/>kümmern, welche ihm doch manche gute Bemerkung an die Hand
<lb/>hätten geben können. So z. B, ignorirt auch Theodorus in Nov. 1.
<lb/>c. 1. §. 2. das in der venezianischen Handschrift vorhandene, aber
<lb/>in Haloanders Ausgabe weggelassene ijzot. Dazu kommt, dass es
<lb/>in den Zusammenhang des Ganzen gar nicht passt, und huch in
<lb/>der Vulgata nicht übersetzt ist. Also musste es entweder als ver- 
<lb/>dächtig in Klammern eingeschlossen werden, oder es musste in
<lb/>die Noten geworfen und in denselben angedeutet werden, dass es
<lb/>vielleicht aus rynxavtcc entstanden sei. El- Tqvixavra findet sich
<lb/>häufig in der Novellensprache, und kommt ja selbst in Nov. 1. cap. I*
<lb/>§ L. zwei Mal vor. Eben so hätte es wohl auch einer Erwähnung
<lb/>bedurft, dass in Nov. 1. e. 1. §. 4. das Wort e§/jegaödiovgy wo- 
<lb/>für Haloander und die Basilika änoxXyQovg bieten, auch durch das
</p>

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                   n="783"
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               <p>

                  <lb/>Iustiriiani Novellae ed. Osenbrüggen. 783

<lb/>Zeugniss des Theodorus bestätigt wird. Denn er liest 8. 225.
<lb/>meiner Ausgabe e^veQeöariov navra/w6&amp;ev dnox^itofievwv. Möchte
<lb/>doch Hr. Osenbrüggen diese Fragmente für die Fortsetzung seiner
<lb/>Arbeit berücksichtigen!

<lb/>Was das Feld der Conjecturalkritik an he trifft, so ist cs zwar
<lb/>lobcnswerth, dass Hr. Osenbrüggen es vorgczogen hat, die hand- 
<lb/>schriftliche Grundlage des Textes so wenig wie möglich zu ver- 
<lb/>lassen, und seine Verbesserungen fast immer in die Noten zu
<lb/>werfen. Es trifft ihn indess in dieser Beziehung ein Tadel, wel- 
<lb/>cher gleich hier begründet werden soll. Es scheint nämlich ge-
<lb/>missbilligt werden zu müssen, dass er offenbar falsche Lesarten
<lb/>der venezianischen Handschrift im Texte behalten, und die rich- 
<lb/>tigeren der Haloandrischen Ausgabe und der Basilika nicht aus- 
<lb/>genommen hat. Beispiele davon sind bereits oben vorgekommen,
<lb/>nämlich Nov. 1. c. I. §. 2. ijroi, Nov. 8. c. 12. pr. {jroi XQtTt]~
<lb/>qiov, c. 13. ijrot avay.},riGi(jt)$, Nov. 17. c. 8. pr. ijrot rovg
<lb/>«7ratTi]Tag9 und die Zahl derselben würde sich ohne grosse Mühe
<lb/>schon bei einer llüchtigen Durchsicht der Ausgabe vermehren
<lb/>lassen. Dabei dient es freilich dem Herausgeber gewissermaassen
<lb/>zur Entschuldigung, dass bereits Biener in der Geschichte der
<lb/>Novellen S. 430. die Ansicht ausgesprochen hat, dass hei einer
<lb/>neuen Textesrecension der Justinianischen Novellen die veneziani- 
<lb/>sche Handschrift den ersten Platz behaupten müsse, da sie allein
<lb/>als unverändertes Original erscheine, und dass selbst die neuesten
<lb/>Ausgaben von Beck in denselben Fehler, wie Osenbrüggen, ver- 
<lb/>fallen sind* Aber wer veranlasse die beiden Herausgeber, die
<lb/>Worte Biener s so zu verstehen - als ob derselbe ihnen den Rath
<lb/>gäbe, auch offenbare Glossen und Fehler der Handschrift in den
<lb/>Text der ächten Constitutionen aufzunehmen? — Ein anderer Tadel,
<lb/>welcher die Ausgaben Osenbrüggens und Beelts gemeinschaftlich
<lb/>angeht, gründet sich darauf, dass beide Herausgeber Emcndationen
<lb/>des griechischen Novellentextes, welche zu deutlich Vorlagen, als
<lb/>dass sie ihnen hei genauerer Ansicht der bezüglichen Stellen hätten
<lb/>entgehen können, nicht gemacht haben. Hrn. Osenbrüggen, der
<lb/>classisch gebildet ist, und sich doch sonst als einen besonnenen
<lb/>Kritiker zeigt, kann ich Nachlässigkeiten dieser Art nicht ver- 
<lb/>zeihen. So haben z. B. die Ausgaben in Nov. 8. prooem. §. 1.
<lb/>xcu ovhTiOyt&amp;a&amp;ou xar avrov, ou nQOötjxov tart toaovrov ex r?jg
<lb/>enag/Jag Kaßetv. Es ist hier offenbar eine Zurückbezichung des
<lb/>Objects auf das Subject ausgedrückt, wie sie auch die Vulgata
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0200.tif"
                   n="784"
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               <p>

                  <lb/>784 Iustiniäni Novellae ed. Osenbruggen.

<lb/>Versio anerkennt: ,,et computare apud se, quia convenit eum tan- 
<lb/>tum ex provincia percipere.&lt;c Also leidet es keinen Zweifel, dass
<lb/>gelesen werden muss: xai avlloyiCta&amp;ai xaff avrov. Hätte man
<lb/>die Hombergk’sche Uebersetzung nachgesehen, so würde man leicht
<lb/>haben ersehen können, dass auch sie den Sinn der Stelle so
<lb/>ausdrückt, als oh xa&amp; avrov iin griechischen Texte stehe. —
<lb/>Eben so wenig ist es zu billigen, dass Hr. Osenbruggen, indem
<lb/>er dem alten Schlendrian folgt, falsch interpungirie Stellen gerade
<lb/>so, wie sie in den früheren Ausgaben standen, auch in seiner /
<lb/>Ausgabe gelassen hat. Dahin gehört Nov. 1. cap. 2. am Ende,
<lb/>wo die richtigere Interpretation verlangt, dass das Komma nach
<lb/>roig dXXotg gestrichen werde. Denn die nachfolgenden Worte
<lb/>vara rtjv tyiTiQOG&amp;iv v(p ?]f,icüv i^7]vgi]ftev?]v int toig xotovroig
<lb/>oöov sind genau mit den Worten xoTg dllotq zu verbinden, und
<lb/>bezeichnen offenbar die übrigen, früher vollständig genannten Per- 
<lb/>sonen mit Ausnahme der Substituten, der Legatare, Fideicora-
<lb/>niissare, der im Testamente freigelassenen Sclaven und der In-
<lb/>testaterben. — Deutlicher wird der Irrthum Hrn. Osenbrüggens in
<lb/>Nov. 4. c. X., Wo es heisst: ivdfixvvzco xotvvv xbv iyyvrjx^v /j
<lb/>uvxtff ü)vi}Trjv jj f.iavda.TtoQa y.al oye, to&gt; n^dyf-taxt xuQr^ttvoq
<lb/>ötxaoxtjg dtdoxto xatQOV tm iyyvqtjj (xavxbv Öi iinttv avttqxnvqTfj
<lb/>%i xai f,mvddxü)Qi ßovXoftsvotg rov nQcoxoxvnov uyuyuv) i(p io
<lb/>if ixuvov nQoxtQOv vnof.ittvou X7]v ivuyoryr\v. Wenn man die
<lb/>Parenthese mit äyayttv schlicsst, wie es in unsern Ausgaben* ge- 
<lb/>wöhnlich geschieht, so kommt ein Widerspruch heraus. Denn die
<lb/>Worte ßovXof,tevotg xbv nQmxoxvnov uyuyuv können dann nach
<lb/>bekannten, Gesetzen der Syntax nur auf die zwei vorhergehenden
<lb/>Glieder dvTifpcovqzjj xs xai (xuvöuxojQt gehen - während doch der
<lb/>Zusammenhang der ganzen Stelle beweist, dass sie auch auf den
<lb/>vorher genannten iyyvryxv^g und vorzüglich auf diesen, welcher des
<lb/>Beispiels halber genannt wird, bezogen werden müssen. Hätte
<lb/>man die Parenthese nach ftuvödxtoQt geschlossen, so wäre dieser
<lb/>Tadel vermieden worden. — Die eigenen Conjecturen des Her- 
<lb/>ausgebers, welche derselbe in den Noten mitgelheilt hat, sind
<lb/>zum Theil sprachwidrig, z. B. Nov. 6. c. 6., wo es heisst: itp
<lb/>ebv etxtg vnonztvaenv rj xoXf.ujoeta novijQov müsse vielleicht ver- 
<lb/>ändert werden in icp &amp;v titiq vnonxtvoai uv xolftrjouu Die
<lb/>Verbindung tt-äv rol/nyoue ist ein Solöcismus, der auch nicht
<lb/>durch das, was Gottfried Hermann de particula dv lib. III. cap. 2.
<lb/>p. 173, verbringt, entschuldigt werden kann.
</p>

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                   n="785"
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               <p>

                  <lb/>Iustiniani Novellae ed, Osenbrüggen. 785

<lb/>Können wir ober nach den gegebenen Erörterungen gar nicht
<lb/>mit der Art und Weise einverstanden sein, nach welcher Hr.
<lb/>Osenbrüggen den griechischen Text constituirt hat, so können wir
<lb/>noch viel weniger das Verfahren billigen, welches er in der Be- 
<lb/>handlung der von Hombcrgk zu Vach angefertigten lateinischen
<lb/>Uebersctzung der Justinianischen Novellen entwickelt hat. Er sagt
<lb/>auf dem Umschläge seiner Ausgabe darüber folgendes: „Graecarum
<lb/>Novellarum haud inutile videbatur addere versionem latinam, et
<lb/>quia inlelügebam Hombergkianam magna cx parte egregiam esse,
<lb/>hanc elegi et apposui, non tamen integram, sed innumeris locis
<lb/>mutatam atque, ut credo, emendatam. Partim enim correxi eam,
<lb/>ubi graeca mihi reddere non videbatur, partim, ubi non latinc
<lb/>Hombergkius, sed barbare aut eerte minus bene locutus est." Er
<lb/>spricht also von einer Verbesserung der Hombcrgk’sehen Ueber-
<lb/>selzung, und siebt diese verbesserte Uebersetzung im Folgenden
<lb/>gewissermaassen als sein eignes Werk an. Ich wünschte zur Ehre
<lb/>des Verfassers, dass er diess nicht gethan hätte. Denn es, durfte
<lb/>sich leicht aus einer genaueren Betrachtung seiner Leistungen er- 
<lb/>geben, dass er, gleichwie Hombcrgk, den griechischen Text an
<lb/>unzähligen Stellen nicht verstanden, den Geist der Justinianischen
<lb/>Gesetze nicht gefasst, und eine Reihe von Nachlässigkeiten
<lb/>begangen habe, deren Aufzählung für seine Ausgabe nicht
<lb/>ruhmvoll ist. Offenbare Missverständnisse des griechischen Textes
<lb/>linden sich an folgenden Stellen. Nov. 8. cap. IO. Z. 2. ovie
<lb/>i](,icov uiqov(.uvwv ntQioQa* Tqv Pwfialajv yrjv llaTiiofrtTouv.
<lb/>Osenbrüggen übersetzt mit Hombcrgk: neque 7ios Romanorum terram
<lb/>imminutam adspicere sustineamus. Nun heisst aber Tr^o^ccv nicht
<lb/>adspicerey sondern vielmehr negligere in der Kunstsprache der
<lb/>Novellen, wie Hr Osenbrüggen ans derselben Novelle cap. 11.
<lb/>Zeile 11. seiner Ausgabe und Nov. 18. cap. 1. hätte ersehen können.
<lb/>Mithin sagt.der Kaiser nicht, was die Interpreten ihn sagen lassen,
<lb/>sondern vielmehr: neque nos velimus Romanorum terram imminutam
<lb/>negligere, was auch.zu dem Folgenden ganz gut passt. Woher kommt
<lb/>es, dass Nov. 8. c. II. ntqioQäv ganz richtig durch negligere über- 
<lb/>setzt worden ist? — Eben dahin gehört Nov. 2. cap, 5., wo die
<lb/>Worte d öi xa\ ftij dg bXoxhjQov Jo/t; so übersetzt werden : Quodsi
<lb/>totam non dederit. Aber /lm) ist mit dg oXoy.h]QOv zu verbinden und,
<lb/>wie auch das Folgende zeigt, so zu übersetzen: non totam dederit,
<lb/>wobei nur das zu erinnern ist, dass totam non dare und non totam
<lb/>dare ganz verschiedene Begriffe sind. — Nov. 12. c. 14. werden die
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0202.tif"
                   n="786"
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               <p>

                  <lb/>786 Iustiniani Novellae ed. O&amp;enhrüggen.

<lb/>Worte voptpoi tb y.ui yvrfiiot natdeg übersetzt: legitimi et sui liberi*
<lb/>Wenn hat man aber den Begriff yvr\Gtot natdeg jemals mit: sui liberi
<lb/>bezeichnet? Richtiger wäre gewesen legitimi et iusti liberi, —
<lb/>Nov. 2. cap. 2 pr. wird xa&amp;üna'g mit omnino übersetzt, während
<lb/>es doch das ,,einmal für immer66 ansdrücken soll. •— Nov. 3. c. 3.
<lb/>werden die Worte : negl evaeßetg danaväo&amp;ai ngugetg so übersetzt:
<lb/>inpias causas erogari. Warum nicht in pias actiones, wie es wirk- 
<lb/>lich in Nov. 7. c. 2. §. 1. ganz richtig übersetzt wird? — Nov. 5.
<lb/>cap. 9. pr. werden die Worte: xal tfj xax 6)uyov naidaywyla xal
<lb/>tovto ngog jo xqzTttov epßalveiv so übersetzt: et disciplina paulatim
<lb/>etiam ad id, quod melius est, ascendat. Hier wird xar dliyov
<lb/>fälschlich zum Verbum ipßatvetv gezogen, da es doch seiner Stellung
<lb/>zwischen dem Artikel und dem Substantivum zu Folge nur zu die- 
<lb/>sem gehören kann, und in Beziehung darauf als adjectivisch ge- 
<lb/>braucht erscheint. — Nov. 6. cap. 6. giebt im griechischen Ori- 
<lb/>ginaltexte einen ganz guten Sinn, in der Uebcrsetzung liegt aber
<lb/>ein sonderbarer Widerspruch. Es wird da von den Diakonissen
<lb/>gesagt, sie sollen prj nvag ovvovrag l/jiv tv taJget äöelepcbv 7}
<lb/>avyytvcov — dH* jj y.a&amp; eavreeg otxwv, y yovtvGt povoig xal natotv
<lb/>1} T(tXq aXyfrtiatg adelyoTg rj Selotq Gvvetvat, Wenn nun Hr, Oseti-
<lb/>brüggen übersetzt: non habere fratres quosdam vel cognatos, cum
<lb/>quibus familiariter vivant — sed vel solae habitent vel cum solis
<lb/>parentibus et liberis aut iis, qui vere fratres sunt — conversentur,
<lb/>so ist dabei erstens das Iv raget, was dem ratg ahri&amp;elatq entgegen- 
<lb/>steht, völlig übersehen werden; und zweitens ist es klar, dass im
<lb/>ersten Satze den Diaconissen verboten wird mit ihren Brüdern und
<lb/>Verwandten zusammen zu wohnen, während der zweite Satz ihnen
<lb/>erlaubt mit Aeltern, Kindern, Brüdern und Onkels zusammen zu
<lb/>wohnen. — Nov. 7. praef. proocin. werden die Sachen der Kir- 
<lb/>chen, Fremdenhospitäler und der Klöster erwähnt mit dem Zusatze:
<lb/>xal navrbg tegartxov GVOtrjuaTog. DieUeberselzung lautet: et totius
<lb/>sacri collegii. Nun ist aber hier von der Zahl die Rede, nicht
<lb/>von der Perfection des Begriffs ovorypa. Mithin muss es heissen:
<lb/>et omnis sacri collegii, — Nov. 7. cap. 3. §. 2. werden die Worte:
<lb/>To öi tlgrjpevov TjfULV aigre pridivog äxivtjjov ngaypaTog IxxlrjGiaoTi-
<lb/>iiov q nrco/ixov exnoljjatv emTergacpd-at ngog ftrjöev tojv j?jg 7j(,te-~
<lb/>Tfgag noXmiaq ngoaconov so übersetzt: quod autem a nobis dictum
<lb/>cst, rem immobilem ecclesiasticam aut ptochicam nulli personae nostrae
<lb/>reipublicae alienare permissum esse. Hier denkt also Hr. Ösen-
<lb/>brüggen an das Verbot, dass Niemand eine solche Sache ver-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0203.tif"
                   n="787"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Iustiniani JVovellae cd. Osenbruggen. 787

<lb/>äussern dürfe. Hätte er aber die betreffenden Worte dersel- 
<lb/>ben Novelle cap. 2., auf welche der Kaiser sich hier bezieht
<lb/>(to dittgr^ivov rj[.uv), angesehen, so würde er gefunden haben,
<lb/>dass nicht von der Veräusserungsfahigkeit der Person, sondern
<lb/>von der Untersagung einer jeglichen Veräusserung solcher Sachen
<lb/>an irgend Jemand die Rede sei {liXXijv da nuoav, el'ie nQog uviijv
<lb/>ßcAOtXdaVj ehe nQog titQQV, olorovv nQoawnov ytvof.uvyv, ehe
<lb/>ngaoiv, elre dcogedv 9 die dftetif/iv, ehe ifKpvtevotv dtrpexT] nav~
<lb/>TfWf «i'«(sooü|[uv u s.w.). Hieraus erhellt, dass der Irrthum des
<lb/>Uebersetzcrs aus einer falschen Construclion entstanden ist. Er
<lb/>verband nämlich in cap. 3. §. 2. die Worte nQog prjdiv nQooionov
<lb/>mit t7itTeTQ(i(f&gt;&amp;ai7 während dieselben doch offenbar mit ixnohjaiv
<lb/>zu verbinden sind. — In Nov. 13. praef. heisst cs ij di IXX^vcov
<lb/>qxovrj — indgyovg avrovg ixdXeae tojv vvxicor, dicTteg dvuyxuTov
<lb/>ov9 yXtov fxev9 wg e'oixe, dvvoviog itgaviotaaOcu rijv apyijv, navea-
<lb/>&amp;at di dvtayovzog. Offenbar sind hier die Kunstausdrücke f§-
<lb/>avtoicta&amp;at und navead-ou recht absichtlich gewählt, um die Thä-
<lb/>tigkeit und Unthätigkcit des Magistrates mit dem Niedergänge und
<lb/>Aufgange der Sonne in Verbindung zu bringen. ’EgarioToiG&amp;cu
<lb/>heisst surgere und wird namentlich von denen gebraucht, welche
<lb/>sich vom Lager erheben. Diese Beziehung ist aber ganz ver- 
<lb/>wischt in der Uebersetzung Oscnbrüggen’s i quasi ncccsse sit, ut
<lb/>sole quidem, ut videtur, occidente imperium accipiat - eo vero
<lb/>oriente desinat. -— In Nov. 18. cap. 5. werden die Worte avtol,
<lb/>liiv oyXovg dnoGeiob[u3a so übersetzt: molestiam removebimus.
<lb/>Diese Worte stehen aber in offenbarem Zusammenhänge mit dem
<lb/>vorhergehenden noXXot yuq IvoyXovotv i)/uäg äel xai ixueiat
<lb/>övyvat xcu duxQvovreg naldeg. Mithin hat oyXoi den Sinn, dass
<lb/>es die Menge der Bittsteller bezeichnet. Wie kommt aber Ösen*
<lb/>brüggen mit Uombergk dazu, oyXoi durch molestia zu übersetzen,
<lb/>während es richtiger durch turbae übertragen werden konnte? —
<lb/>Wir könnten diese Beispiele leicht vermehren, wenn cs uns darauf
<lb/>ankame, vollständig zu sein.

<lb/>Eben so störend, als dergleichen Missverständnisse, sind für
<lb/>den aufmerksamen Leser eine Reihe von unverzeihlichen Nach- 
<lb/>lässigkeiten, welche Hr. Osenbruggen entweder selbst begangen,
<lb/>oder bei der Durchsicht der Hombcrgk*sbhen Uebersetzung über- 
<lb/>gangen hat. Zur Begründung dieses Tadels wollen wir folgende
<lb/>Beispiele benutzen. In Nov. 2. praef. prooem. ist das oytdov in
<lb/>den Worten t?jv oXtjv oyedor inavoQ&amp;wctv gar nicht übersetzt wer»
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0204.tif"
                   n="788"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0204"/>
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               <p>

                  <lb/>788 Iustmiani Novellae ed. Osenbruggen.

<lb/>den. Hombergk hatte richtig omnem fere correctionem. — In
<lb/>Nov. 2. praef. §. 1. werden die Präsentia upq)toßi]TiTrai — d/a-
<lb/>puyertu durch Imperfecten übersetzt (dubitabatur, — contendebat)9
<lb/>eine Nachlässigkeit, welche sich auch in der Hombergk9sehen
<lb/>Uebersetzung vorfindet. -- Nov. 2. c. 5. sind die Worte entöoh;
<lb/>dtoQtäv durch: propter nuptias donationem constituat übersetzt, wenn
<lb/>schon der zuletzt genannte Begriff* offenbar weiter ist, als emdiöovat.
<lb/>Gleich darauf ist in der Uebersetzung der Worte fj de yvvi) enuot-
<lb/>reyxono nQOtxa i] dvrrj naQtoyrjpevrj ravitjv dic Consecutio der
<lb/>Tempora und der richtige Zusammenhang der Sätze übersehen.
<lb/>Mulier vero dotem inferat, heisst es da, et vel ipsa eam constituat*
<lb/>Der Zusammenhang verlangt vielmehr quam vel ipsa dederit. —
<lb/>In Nov. 6. cap. 1. §. 8. sind die Worte deov älloigtoq l'orai
<lb/>pelsinnig genug so übersetzt: a Deo abalienetur. Abalienari ah ali- 
<lb/>quo heisst in der Kunstsprache der römischen Juristen etwas ganz
<lb/>Anderes. Ulpiani Fra gm. tit. 2. §. 4.: „8uh hac conditione über
<lb/>esse iussus, si decem millia heredi dederit, etsi ab herede aba- 
<lb/>lienatus sit, emptori dando pecuniam, ad libertatem pervenit." Ich
<lb/>gestehe, dass mir die Hombergk’sehe Uebersetzung: a deo alienus
<lb/>futurus besser gefällt. — In Nov. 7. cap. 1. wird avpßoXaia
<lb/>.avaxiveiv überselzt durch contractus movere. Das ist aber wenig- 
<lb/>stens undeutlich. Warum nicht resuscitare, was dem dvaxtvetv
<lb/>vollkommen entspricht? — Ebendaselbst cap. 2. §. 1. sind die
<lb/>Worte xdXXtbv re xal daipiXeoTtQov sö übersetzt, als ob t£ xai
<lb/>/gar nicht vorhanden wäre. — Ebendaselbst cap. 3. §. 2. sind die
<lb/>Worte xal 'ipiXebv egemicov prfieplav iyovrtov olxodopiav pnfe vXryv
<lb/>%etpevi]v so übersetzt: in meris ruderibus nullam materiam ad aedifi- 
<lb/>candum idoneam habentibus. Wo bleibt hier der BegrifF pydeptuv
<lb/>- iydvrcov olxodopiav? Freilich Findet sich dieser Fehler auch schon
<lb/>bei Hombergk. — In Nov. 8. praeF. § I. ist qv fax nov mit multum
<lb/>übersetzt worden. Hier halte Hombergk viel richtiger non parum.
<lb/>— Ebendaselbst im Eide der Magistrate sind die Worte piz
<lb/>tvvoiag ddoXiog xai dlya reyvr\g so übersetzt worden, als ob per
<lb/>■ tvvoiag gar nicht gar nicht da stünde. Warum nicht lubenter?
<lb/>In Nov. 13. c. 4. ist tvvoia mit benevolentia übersetzt worden.—
<lb/>In demselben Eid sind die Worte nal Geodcogq rfi opo^vyco rov
<lb/>avrov xqdrovg ungenau genug mit T/ieodorae coniugi eins übersetzt
<lb/>worden, — In Nov. 14. praef. pr. werden die Worte xai viag
<lb/>IXeuvdg dtXeaQuv übersetzt: ac miseras puellas deripere. Warum
<lb/>nicht durch das Bessere inescare ? Gerade so hat es der Herausgeber
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0205.tif"
                   n="789"
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               <p>

                  <lb/>lustiniani Novellae cd. Osenbriiggen. 789

<lb/>selbst zweimal in derselben Novelle übersetzt in pr. und §. 1. —
<lb/>In Nov. 15. epil. wird zo v.oivov xijg noXmg übersetzt lota civitas.
<lb/>Warum nicht commune civitatis? War dem Heraus^, die Bemerkung
<lb/>Dirkscn’s in den Civilistischen Abhandlungen Th. I. S. 44. unbe- 
<lb/>kannt geblieben? — Tn Nov. 12. c. 14, werden die Worte xcu
<lb/>jovg äjiudovvxag GffoÖQoxtQOV fuxttvat xfj xiuv unoguiv ImßoXfi so
<lb/>übersetzt: ac in contumaces graviter animadvertas imponendo iis, ut
<lb/>resarciant redituum defectionem. Diess ist keineswegs zu billigen.
<lb/>Denn die Worte: at resarciant redituum defectionem sind viel zu
<lb/>vag, als dass man sie auf eine bestimmte Art der Abgaben be- 
<lb/>schränken könnte. Es ist aber hier nur von dem Zusammenscbla-
<lb/>gen der unfruchtbaren und fruchtbaren Grundstücke die Rede,
<lb/>worauf ja auch die oben angeführten Worte deuten: anav, ooov
<lb/>anoQov xijg inoQ/Jag toit, rovzo xcug ivMvmv y.xijaiatv ini&amp;tfoetg.
<lb/>Diess Zusammen seit lagen galt bekanntlich als Strafe für Ungehor- 
<lb/>sam. Vcrgl. Nov. 128. cap. 7. und 8. mit Hombcrgk’s Note.
<lb/>Warum blieb also der Verf. nicht bei den gewöhnlichen Kunst- 
<lb/>ausdrücken stehen: sterilium praediorum adicctione?^ Vcrgl. Heim-
<lb/>buch ungedruckte Constitutionen des Justinianischen Codex in Sa-
<lb/>vigny’s Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Band 8.
<lb/>S. 118 —119. Dieser Tadel trifft Ilrn. Osenbriiggen allein; denn
<lb/>Hömbergk halte schon das Richtige.

<lb/>Am Schlüsse dieser Untersuchung ist noch e'n Tadel zu er- 
<lb/>wähnen , welche für die Fortsetzung der Arbeit leicht vermieden
<lb/>werden kann. Er gründet sich auf die grosse Ungleichheit der
<lb/>Uebersekzung) welche thcils von der Unkcnntniss der Justinianischen
<lb/>Redeweise, theils von der geringen Sorgfalt, welche der-Heraus- 
<lb/>geber in dieser Beziehung bekundet, herrüliren mag. Nov. 14.
<lb/>praef. prooem. wird dtXtufyiv durch decipere übertragen, während
<lb/>es gleich nachher in §. 1. mit inescare übersetzt wird. Viel
<lb/>störender wird in dieser Beziehung die Uebcrsetzung des Kunst- 
<lb/>ausdruckes 6 xXtocpiXioxaxog Inloxonog, welcher Nov. 3. praef.
<lb/>durch episcopus deo carissimus, in Nov. 6. cap. 2, 4. und 7.,
<lb/>und Nov. 8. cap. 14. pr. durch episcopus dei amantissimus, und
<lb/>Nov. 5. cap. 9. pr., Nov. 4. epil. pr., Nov. 7. cap 1. und
<lb/>cap. 3. §. 2. durch episcopus piissimus übersetzt wird. Am si- 
<lb/>chersten wird der Herausgeber diesen Tadel dadurch vermeiden
<lb/>können , dass er ein Novellenlexicon anfertigt, und diess bei
<lb/>der Verbesserung der Ilombcrgk’seben Uebcrsetzung zu Ratbe
<lb/>zieht.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0206.tif"
                   n="790"
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               <p>

                  <lb/>790 Justiniani Novellae cd. Osenbriiggen.

<lb/>Wir haben bis jetzt die Gründe entwickelt* welche uns hin- 
<lb/>dern * das Verfahren Hrn. Osenbriiggen’s in Bezug auf die Tex- 
<lb/>teskritik der Justinianischen Novellen und die Reinigung der von
<lb/>Hombergk angefertigten * lateinischen Ueberselzung dieser Rechts- 
<lb/>quelle gut zu heissen. Er wird sich in dieser Beziehung auch
<lb/>nicht über Unbilligkeit von unsrer Seite zu beklagen haben* da
<lb/>wir uns bewusst sind, bei der Beürtheilung seiner Leistungen den
<lb/>oben von uns näher bezeichneten Standpunct nicht verlassen zu
<lb/>haben. Wir haben vielmehr recht absichtlich Alles übergangen*
<lb/>was dem Herausgeber deshalb nicht zur Last gelegt werden konnte,
<lb/>weil er gewisser* nur aus Handschriften zu schöpfender Vorarbeiten
<lb/>für seine Ausgabe entbehrte. Fassen wir nun am Schlüsse der
<lb/>Untersuchung die Resultate derselben ins Kurze, so ergiebt sich
<lb/>wenn wir Osenbriiggen9s Ausgabe mit der i/eeÄ’sclien vergleichen*
<lb/>folgendes als gewiss. Beck hat für die Texleskritik nur wenig
<lb/>gethan, und sich fast nur an das gehalten, was seine Vor- 
<lb/>gänger ihm holen. Osenbriiggen hat unbestreitbar das Verdienst,
<lb/>manche bisher unbenutzte Quellen für die Texteskritik berücksich- 
<lb/>tigt, und den Mangel an Kritik* welcher in den früheren Aus- 
<lb/>gaben herrscht, gefühlt zu haben. Er hat indess auf der einen
<lb/>Seite zu wenig kritischen Tact, um die beschränkten Hülfsmittel,
<lb/>welche ihm zu Gebote standen* gehörig zu benutzen; auf der an- 
<lb/>dern Seite fehlt es ihm an der gehörigen Kcnntniss des Justiniani- 
<lb/>schen Sprachgebrauchs* um für diese Rechtsquelle etwas Tüch- 
<lb/>tiges zu leisten. In Beziehung auf die lateinische Ueberselzung
<lb/>hat Beck, seinem Grundsätze getreu, die Hombergk’sehe Arbeit
<lb/>fast unverändert beibehalten* selbst an solchen Stellen* wo er den
<lb/>griechischen Text im Widerspruche mit der Ueberselzung geändert
<lb/>hat. Osenbriiggen hat die Unzulänglichkeit dieser Arbeit ein- 
<lb/>gesehen und bewiesen. Was er aber an die Stelle derselben ge- 
<lb/>setzt hat* ist zum Theile noch schlechter* als das, was er durch
<lb/>die eigne Leistung zu verdrängen gesucht hat.

<lb/>Der zweite Theil der Novellenkritik betrifft die Versio Vulgata.
<lb/>Was Hr. Osenbrüggen in dieser Beziehung geleistet hat* befrie- 
<lb/>digt Ref. in keiner Beziehung. Zuerst ist es nämlich auffallend,
<lb/>dass* obschon BecA9 namentlich auf Savigny’s Auclorilät hin* den
<lb/>liber Authenticarum selbstständig als ein eignes Ganze bearbeitet
<lb/>hat, Hr. Osenbriiggen * wiederum dem alten Schlendrian folgend,
<lb/>diese Sammlung zerstückt* und der in den Ausgaben vorherrschen- 
<lb/>den Ordnung der 168. Novellen anpasst. Dicss Verfahren hebt
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0207.tif"
                   n="791"
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               <p>

                  <lb/>791
</p>
               <p>

                  <lb/>lustiniaiii Novellae eil. Osenbrüggen.

<lb/>ilie ursprüngliche Ordnung der einzelnen, in dieser Sammlung ent- 
<lb/>haltenen Stücke und ihre Reihenfolge völlig auf, und verslösst
<lb/>mithin gegen die obersten Grundsätze der Kritik, deren Aufgabe
<lb/>nicht die allein ist, die Ueberbleibsel des Alterlhums in der ur- 
<lb/>sprünglichen Reinheit darzustellen- sondern auch die, die Form,
<lb/>in welcher dieselben von Anfang an sich darstellten - zu erhalten,
<lb/>und, wenn sie verloren gegangen ist, wieder aufzufinden.

<lb/>Ein zweiler, gleich hier zu begründender Tadel besieht darin,
<lb/>dass Hr, Osenbrüggen ganz so, wie seine Vorgänger, manche &gt;
<lb/>Stücke für Theile der Versio Fuigaia gehalten hat, die olfenbar
<lb/>nnächt sind, und sich in den alten, auch von ihm befragten Aus- 
<lb/>gaben dieser Rechtsquelle in ganz anderer Gestalt vorfinden. Ani
<lb/>einleuchtendsten ist der Irrthum Osenbrüggen9s und seiner Vor- 
<lb/>gänger in der Notitia, welche der Nov. 8. angehängt ist, und die
<lb/>Geldprästationen regelt, welche jeder Magistrat bei dem Antritt
<lb/>seines Amtes an gewisse Hofbeamte zu entrichten hatte. Diese
<lb/>findet sich nämlich in den Handschriften der Vulgata in einer ganz
<lb/>veränderten Form. Vieles ist weggelassen, was im griechischen
<lb/>Texte steht 5 vieles ist abgekürzt mit den Worten ita ut supra;
<lb/>vieles ist endlich ganz umgestellt. Diess -bezeugen die Wiener
<lb/>Handschrift (Cod. Lat. ius civile no. 19.), die bisher unbekannte,
<lb/>aber höchst interessante Kloster-Neuburger Handschrift (/zo. 61.);
<lb/>die Münchner Handschrift (ius civile perg. no. 10.) hat hier einige
<lb/>ausgeschnittene Blätter, und kommt mithin nicht in Betracht, Auch
<lb/>die alten Ausgaben, welche ich eingesehen habe, bestätigen diess
<lb/>Phänomen. Gleichwohl hat Osenbrüggen, ganz in Uchercinstim-
<lb/>mung mit den früheren Herausgebern, hier ohne Arg die Haioan~
<lb/>drinisc/ie Uebersetzung des griechischen Novellentextes in die Vul- 
<lb/>gata aufgenommen, obschon ihn seine eigne Note zur Notitia §. 6.
<lb/>hätte warnen können: quae sequuntur, diverso ordine enumerantur
<lb/>in edd. Trid, et Pont, nec satis accurate. Ich gestehe, dass der- 
<lb/>gleichen Versehen, welche sich drei ganzer Jahrhunderte hindurch
<lb/>in den Ausgaben gleichmässig vorfinden, seihst dem ernsten Manne
<lb/>ein Lächeln abzunöthigen vermögen. Es verrälh sich das unäehte
<lb/>Stück aber seihst durch den darin herrschenden Sprachgebrauch.
<lb/>Es werden da nämlich die consulares administrationes aufgezählt. &gt;
<lb/>In allen einzelnen §§. dieses Stücks wird der bezeichnctc Magistrat
<lb/>ap/cor genannt. Im noch ächten §. 6. der Osenhrüggen'sdicii Aus- 
<lb/>gabe wird diess durch iudex übersetzt; in den folgenden unächten
<lb/>§. 7—33. dagegen durch praeses, und Osenbrüggen bemerkt
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0208.tif"
                   n="792"
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               <p>

                  <lb/>792 '.Justiniani Novellae cd. Osenbrüggen.

<lb/>p. 75. ^not. 4. iudice Trid. Port, et ita scmper in seqq. — Ein
<lb/>ähnliches Schicksal haben auch die §. 35—48. derselben Notitia
<lb/>gehabt. Auch sie lauten in den alten Handschriften, die Ref. ver- 
<lb/>glichen hat, ganz anders, als in Herrn Osettbrüggetfs Ausgabe.
<lb/>Namentlich finden sich daselbst dieselben Abkürzungen init nt supra.
<lb/>Dennoch hat es der Herausgeber vorgezogen, die Abweichungen
<lb/>der alten Ausgaben ganz zu verschweigen, und uns auch hier die
<lb/>Haloandrinischc Uebersetzung des griechischen Textes als ächten
<lb/>Text der Vulgata zu bieten. — Ein ähnliches Versehen ist aus
<lb/>dem Texte der Vulgata in Nov. 17. zu verbannen. Da enthält
<lb/>der griechische Text einen solennen Eingang unter Anrufung des
<lb/>göttlichen Namens mit vollständiger Angabe aller Titel Justinians.
<lb/>Die Vulgata enthält ein Schreiben des Kaisers an den 'Tribonianus
<lb/>quaestor sacri palatii et exconsule, was in der Sammlung der 168.
<lb/>Novellen fehlt, und knüpft daran gleich die Anfangsworte der
<lb/>wirklichen Novellen ohne jenen seltenen Eingang. Nichtsdestowe- 
<lb/>niger hat der Herausgeber auch hier die Vulgata mit einem un- 
<lb/>echten Stück bereichert. Nach dem Schlüsse jenes Schreibens
<lb/>nämlich lässt er die Novelle so anheben : In nomine domini Jesu
<lb/>Christi, dei nostri, Imperator Caesar Flavius Iustinianus Alamanicus,
<lb/>Gothicus, Francicus, Germanicus, Anticus, Alanicus, Vandalicus,
<lb/>■Africanusi pius, felix, gloriosus, victor, triumphator, scmper
<lb/>adorandus, Augustus. Und doch hätte ihn schon seine eigne

<lb/>Note p. 106. not. 3. vor diesem Missgriff* warnen können : hanc
<lb/>divini nominis invocationem ct titulorum lustiniani invocationem non
<lb/>habent Trid., Port. Ich brauche wohl kaum zu erwähnen, dass
<lb/>das betreffende Stück auch in der Wiener und Münchner Hand- 
<lb/>schrift und in allen alten, von mir verglichenen Ausgaben fehlt*
<lb/>Indessen dient es gewissermaassen Hrn. Osenbrüggen zur Ent- 
<lb/>schuldigung^ dass .diese Fehler seiner Ausgabe sich auch hei
<lb/>Spangenberg und Beck gleichmässig vorfinden. Am klügsten weiss
<lb/>Beck den Irrthum in der zuletzt genannten Stelle dadurch zu

<lb/>bemänteln, dass er das offenbar unächle Stück hinter dem

<lb/>Briefe an den Tribonian tilgt, und gleich nach der Inscription
<lb/>dieses Briefes einschiebt.

<lb/>Gehn wir jetzt zur Betrachtung der von Hin. Osenbrüggen
<lb/>bei der Texteskritik der Vulgata befolgten Grundsäze über.

<lb/>Auf dem Umschläge der Lieferung äussert er sich folgender-
<lb/>maassen in dieser Beziehung: versionem, quae dicitur vulgata,
<lb/>inde a Contii temporibus multi emendare studuerunt, sed facile est
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0209.tif"
                   n="793"
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               <p>

                  <lb/>Iustiniam Novellae cd. Qsenhrüggen, 793

<lb/>perspectu eos ipsos non emendasse, sed depravasse hanc antiquam
<lb/>versionem. Quare summopere studui, ut in integrum eam restituerem.
<lb/>Hierauf beklagt er, dass Contius sie aus dem griechischen Texte
<lb/>nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, und setzt hinzu, dass
<lb/>das, was er an die Stelle der Contius'schen Emendationcn gesetzt
<lb/>habe, öfters schlechter scheinen werde, als die von Contius befolgte
<lb/>Lesart. Die Hülfsmittel, welche er dabei angewendet, schildert
<lb/>er gleich nachher mit folgenden Worten : itaque fundamentum quidem
<lb/>Vcrsionis Vulgatae sumsi editionem Contii 1371., sedrcieci plerum-
<lb/>que9 quae Contius temere secundum textum graecum mutavit, atque
<lb/>in ea re usus sum imprimis editione egregia, quae impressa est Vene-
<lb/>tiis per Bernardinum de Tridino de Monteferrato anno 1494. fol.,
<lb/>nec non Portana anni 1331.9 et adnotationibus, quas ipse Contius
<lb/>dedit in margine editionis, quam modo nominavi. Bei so beschrank- 
<lb/>ten Hülfsmitteln könnte der Herausgeber wohl mit Recht die Nach- 
<lb/>sicht des Pubticums beanspruchen, wenn sich nachwcissen Hesse,
<lb/>dass er an den Stellen, in welchen er von seinen Vorgängern ab- 
<lb/>weicht, das Richtige getroffen, und wenigstens so weit gegangen
<lb/>wäre, als es ihm seine Hülfsmittel gestatteten. Doch leider!
<lb/>müssen wir auch in dieser Beziehung das Urtheil aussprechen, dass
<lb/>derselbe unsern gerechten Erwartungen keinesweges entspricht.
<lb/>Damit aber auch dieser Ausspruch nicht unbegründet bleibe, wollen
<lb/>wir gleich hier die nöthigeu Beweise dafür beibringen.

<lb/>Es ist nämlich ein arger Missgriff des Herausgebers, dass er
<lb/>die Ausgabe des Contius zur Grundlage der seinigen gemacht hat.
<lb/>Vielmehr hätte derselbe, wenn er etwas Durchgreifendes für die
<lb/>Kritik der Vulgata hätte tbun wollen, die ihm zu Gebote stehenden
<lb/>alten Ausgaben so treu wie möglich im Texte wiedergeben und die
<lb/>Lesarten des Contius nur in sofern berücksichtigen müssen, als sie
<lb/>sich auf eine handschriftliche Grundlage zurückführen lassen. Nur
<lb/>aus der Vernachlässigung dieser Bemerkung erklärt es sich, wie der
<lb/>Herausgeber, gleichwie seine Vorgänger, in der Texteskritik der
<lb/>Vulgata zu Resultaten kommt, deren sich das 19le Jahrhundert nicht
<lb/>rühmen darf. Nov. 14. epil. giebt der Text der Vulgata folgendes :
<lb/>scriptum exemplar gloriosissimo magistro, mutatis ad hunc modum
<lb/>verbis. Zugleich bemerkt Hr. Osenbrüggen S. 97. not. 2. magistro in
<lb/>quo adieclum est sei die Lesart von Trid. und Port. Warum behielt
<lb/>er diese Lesart nicht bei, welche sich auch durch die Wiener und
<lb/>Münchner Handschrift bestätigt, während die in den Text gesetzte,
<lb/>von Contius herrührende Lesart weiter nichts ist, als eine Ver-
<lb/>Krlt. Jahrb.f. d.RW. Jalirg. II. H.9. ^2
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0210.tif"
                   n="794"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>794 Instiniam Novellae cd. Osenbrüggen.

<lb/>schlechterung der Vulgata aus der Haloandrinischen Lebersetzung?
<lb/>Haloander hat nämlich die griechischen Worte fttzu jqg mtgaX-
<lb/>Zuyijg icivtfjg so übersetzt: mutatis in hunc modum verbis, Diess
<lb/>Versehen Hrn. Osenbrüggens wird aber um so auffallender, da er
<lb/>schon 8. 72. Note 3. bemerkt hat, dass ein Tbeil der Lesarten des
<lb/>Contius aus der Haloandrinischen Lebersetzung des griechischen
<lb/>Textes geschöpft sei. — Ganz ähnlich ist der Fall in der der Nov. 8.
<lb/>angehängten Notitia §, 34., wo der Text der.Ausgabe so lautet: et
<lb/>quaecunque praesidales aut correctoriae adminislrationes sunt, Diess
<lb/>sind Worte llaloander9s in der Novellenübersetzung 8. 28. Gleich- 
<lb/>wohl bemerkt der Herausgeber in der Note, da-s die beiden alten
<lb/>Ausgaben haben ; et quaecunque administrationes praesidales sive
<lb/>correctoriae sunt. Warum zog er aber diese auch durch die Wiener
<lb/>und Kloster-Neuburger Handschrift bestätigte Lesart nicht der des
<lb/>Contius vor, der auch hier die Vulgata aus Haloander emendirt hat?

<lb/>— In Nov. 3. cap. 2. §. 1. kommen nicht weniger als drei Stellen

<lb/>vor, wo sich dasselbe Phänomen zeigt. In der ersten, welche so
<lb/>lautet: ad statutum uniuscuiusque ecclesiae, ut vocant, hatten die
<lb/>alten Ausgaben: ad eum, qui vocatur statutus uniuscuiusque ecclesiae,
<lb/>was den griechischen Worten Hg tb xaXovpirov statutum ixavx^g
<lb/>ty.xtojolug entspricht. Warum wurde diese Lesart durch das ut
<lb/>vocant verdrängt, welches Contius aus Haloanders Lebersetzung
<lb/>8. 8. entlehnt bat? Nicht weit davon steht im Texte reditus divi- 
<lb/>dentes exinde usque ad mensuram eorum non sufficere videntes.
<lb/>Statt reditus haben die alten Ausgaben quaestus; statt sufficere vi- 
<lb/>dentes vielmehr sufficientes, Lesarten, welche auch durch die
<lb/>Wiener Handschrift bestätigt wesden. Warum nahm der Heraus- 
<lb/>geber die Lesart des Contius auf, welche derselbe &amp;er Haloander sehen
<lb/>Lebersetzuug entnommen hat? Endlich steht a. a. O. praebuerint
<lb/>reditibus ipsi im Texte der Vulgata, was doch ebenfalls aus der Leber- 
<lb/>setzung herrührt, während die alten Ausgaben quaestibus

<lb/>statt reditibus haben. Quaestibus wird auch durch die Wiener Hand- 
<lb/>schrift bestätigt. Hr. Osenbrüggen darf sich über die Wahl dieser
<lb/>Belege um so weniger beschweren, da wir mit Absicht nur solche
<lb/>Beispiele gew ählt haben, wo die von ihm angegebene Lesart der al- 
<lb/>ten Ausgaben den richtigen Weg ihm hätte andeuten können.

<lb/>Aber auch insofern ist die von Hrn. Osenbrüggen in der Vulgata
<lb/>geübte Kritik zu tadeln, als sie uns nöthigt, gegen das Zeugniss der

<lb/>- von ihm seihst verglichenen alten Ausgaben w irkliche Glossemc als
<lb/>ächten Text anzunehmen, und den ächten Text des Werkes durch
</p>

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                   n="795"
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               <p>

                  <lb/>Iustiniani Novellae eil. Qsenhrüggen, 795

<lb/>erweislich falsche Conjeclurenzu verunstalten. Zuerst von Glossemcn.
<lb/>Einen Beleg dazu hietet Nov, 2. c. 3., wo es im Texte heisst
<lb/>oportere credimus generali lege et praesentem quaestionem dirimere
<lb/>et determinare, während der griechische Text nur folgendes giebt:
<lb/>dtiv wfjd-r^tiv ytvixw vlpw xfj xi nagovarj fyxfjna Stanijoat. Da
<lb/>nun die alle Ausgabe des Trid. dirimere et weglässt, so lag
<lb/>es dem Herausgeber nahe, diess Glossem des Contius’schen Textes,
<lb/>welches auch in der Wiener und Münchner Handschrift fehlt, ganz
<lb/>aus dem Texte zu verbannen. Gleichwohl hat derselbe nicht
<lb/>einmal eine Ahnung davon, dass die bezeichncten Worte unächt
<lb/>sein könnten. — In Bezug auf den zweiten Thcii der von uns
<lb/>ausgesprochenen Bemerkung kommen vorzüglich solche Stellen in
<lb/>Betracht, in welchen die Lesart der alten Ausgaben sich er- 
<lb/>weislich genau an die Eigentümlichkeiten des griechischen Tex- 
<lb/>tes anschliesst, während Hr. Osenbrüggen dieselben in seiner
<lb/>Bearbeitung des Textes gänzlich vertilgt. Es ist bekannt, wie
<lb/>oft der alte Erklärer griechische Constructionen des Originals ins
<lb/>Lateinische wörtlich übertragen hat. In Nov. 2. cap. 5. lautet
<lb/>der griechische Text so: ovx äv ttij Ötxaia 7iuvxtXajg r\ yvvj)

<lb/>ngoTxu pi] dovoa rrp övvotxqoavxi xtjv nQoyafxiuiuv dwQtuv XaßtTv*
<lb/>Das ist ein bekannter Graecismus statt ovx uv th7 dlxutov xrjv
<lb/>yvvatxa Xaßtiv* Vergl. Nov. 60. cap. 1. pr. Diesen giebt die
<lb/>Lesart der alten Ausgabe des Tridino wörtlich wieder: non est
<lb/>iusta omnino mulier dotem non da ns marito antcnuptialem ac- 
<lb/>cipere donationem, In Hm. Osenbriiggen’s Ausgabe wird die rich- 
<lb/>tige auch durch die Wiener und Münchner Handschrift bestätigte
<lb/>Lesart aus dem Texte verdrängt, und durch die völlig unpassende
<lb/>des Contius ersetzt: non est iustum — mulierem dotem non dantem
<lb/>-- accipere. — Eine ähnliche Willkür von Seiten des Herausgebers
<lb/>zeigt sich in der Kritik solcher Stellen, wo die alte Uehersetzung
<lb/>den griechischen Urtext .nicht verstanden, und deshalb Wort für
<lb/>Wort das griechische Original im Lateinischen wiedergegeben hat.
<lb/>Nov. 3. cap. 1. prooem. lautet das Griechische so : Ituituq ovx
<lb/>iölk^ovxug xXrjQtxovg ovöi dg xovxwv l/jt tqiojv olxcov. Die alte
<lb/>Ausgabe des Tridino liest hier: quoniam non proprios clericos
<lb/>neque in has Ires habeant basilicas, eine Lesart, welche voll- 
<lb/>kommen durch die Wiener Handschrift bestätigt wird, mit Aus- 
<lb/>nahme des habeant, wofür das Ms. Kitt giebt. Aus der Verglei- 
<lb/>chung derselben mit dem griechischen Texte geht als unbezweifelt
<lb/>so viel hervor, dass der alte Interpret Hg für die Praeposition tlc

<lb/>52*
</p>

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                   n="796"
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               <p>

                  <lb/>796 Iustiniani Novcllao cd. Osenbriiggen.

<lb/>gehalten, und mit dem Genitiv rotreov tcov tqiwv oYxwv verbunden
<lb/>hat. Diese Eigenthümlichkeit derVulgala corrgirt Hr. Osenbriiggen,
<lb/>in Widerspruch mit seinen, auf dem Umschläge befindlichen
<lb/>Worten, hinweg, und liest mit Contius: quoniam non proprios

<lb/>clericos neque una quidem harum trium habeat basilicarum. —
<lb/>Ehen so ollen har ist das Versehen des Herausgebers in Nov. 6.
<lb/>eap. 6. am Ende. Es heisst da im griechischen Texte: qvXdr—
<lb/>ßovXoptvot diaqtQovTüig int tujv hvXußtGiunov öiaxortoou)v
<lb/>(0(i)q&gt;QOOVV7]v). Die alten, von Hrn. Osenbriiß'gen verglichenen
<lb/>Ausgaben geben einstimmig: conservari volentes competeris venerabi- 
<lb/>libus diaconissis, was auch durch die Wiener und Münchner Hand- 
<lb/>schrift bestätigt wird. Offenbar las der Interpret im Originale
<lb/>statt diaytQovTtog vielmehr öiuqeQov, woraus sich sein Irrthum
<lb/>(competens) von selbst erklärt. Allein auch diese Eigenthümlichkeit
<lb/>der Vulgata hat der Herausgeber verwischt, welcher den Muth
<lb/>hat, mit Contius im Texte zu lesen: conservari volentes quam
<lb/>diligentissim e a venerabilibus diaconissis.

<lb/>Unbegreiflich scheint es Referenten, wie Hr. Osenbriiggen
<lb/>dazu gekommen ist, eine Reihe von Interpolationen gegen das
<lb/>Zeugniss der alten, von ihm selbst verglichenen Ausgaben in den
<lb/>Text der Vulgata zu bringen, von denen cs sich bei genauerer
<lb/>Betrachtung derselben ergiebt, dass sie im Texte, nicht geduldet
<lb/>werden können. Am klarsten ist diess in der, der 8ten Novelle
<lb/>angehängten Notitia. In §. 1. u. 2. derselben hat er die in allen
<lb/>Handschriften und alten Ausgaben fehlenden Worte pro iussione
<lb/>in den Text genommen, weil der griechische Text hat vncg
<lb/>ngooidypuTog. Aber wir haben schon früher bemerkt, dass diese
<lb/>Notitia in der Vulgata ganz anders gestaltet ist, als im griechi- 
<lb/>schen Texte; mithin kann die Abweichung des letzteren allein den
<lb/>Verfasser nicht berechtigen, ein solches Einschiebsel gegen die
<lb/>alten Ausgaben zu wagen. Er scheint aber seiner Sache selbst
<lb/>nicht getraut zu haben; denn in §. 1. hat er die betreffenden
<lb/>Worte in Klammern eingeschlossen, in § 2. die Klammern weg-
<lb/>gelassen; in §. 3 — 6. hingegen, wo ihn der griechische Text zu
<lb/>einem gleichen Einschiebsel berechtigte, fehlen die Worte pro
<lb/>iussione ganz und gar. Dabei ist der Herausgeber indess ehrlich
<lb/>genug p. 74. Not. 10. offen zu gestehen: pro iussione omittunt
<lb/>Trid. Port. Cont, et ita paullo post. Er hat hier seinen Vorgänger,
<lb/>den Contius verlassen und gerade das Schlechteste erwählt. —
<lb/>Dasselbe Phänomen wiederholt sich in §. 34. der Notitia, wo
</p>

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                   n="797"
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               <p>

                  <lb/>Iustiuiani Novellae cd. Ösenbruggen, 797

<lb/>l)f\ Osenbruggen ebenfalls gegen das Zcugniss der allen Hand- 
<lb/>schriften und Ausgaben pro iussione unbedenklich eiuschicbt. —
<lb/>Ein ähnlicher Missgriff liegt in JSov. 8. c. 6. zu Tage, Hier le- 
<lb/>sen die alten 'Ausgaben in Uebereinslinunung mit der Wiener und
<lb/>Münchner Handschrift: qui vero in militiis constituti sunt, etiam
<lb/>istos subdi. Der griechische Text hat mehr: rovg de yt eV trroa-
<lb/>xtlatq ovxaq xcti rnb idty.ovq ugyovzaq rtTuytUvovq y.di zovxovq.
<lb/>Die Worte *«i vnb Idixovg agyovzag xexuypivovg sind ak o in der
<lb/>Vulgata übergangen. Contius und mit ihm Hr. Osenbruggen hal- 
<lb/>ten sich 'deshalb für berechtigt, nach sunt folgendes cinzuschicbcn;
<lb/>et proprüs iudicibus deputati, ohne zu überlegen, dass die Nov. 8.
<lb/>in der Vulgata ganz anders ausgefertigt ist, als in der Sammlung
<lb/>der 168 Novellen, und dass die betreffenden Worte des griechi- 
<lb/>schen Textes in der Urhandscbrift, aus welcher die Vulgata ge- 
<lb/>flossen ist, wahrscheinlich gar nicht vorhanden gewesen sind.
<lb/>Dieselbe Erscheinung wiederholt sich in der für den Herausgeber
<lb/>so gefährlichen Nov. 3. c. 1., wo der griechische Text folgendes
<lb/>hat: ov yap ro or Aarrotz/ftv, ngovototv di zov {.t&amp;Xovzoq noiov—
<lb/>fitroi zavia vQpQ&amp;tTQv{.uv* Die alten Ausgaben gehen hier: non
<lb/>enim quod csl minuentes hoc sancimus. Ehen so die Wiener und
<lb/>Münchner Handschrift. Mithin stand wohl im Originale : ovyugzo
<lb/>or tlazzQvrxtq zavza yopoOtxovpiv, Wie kommt aber Hr. Oscn-
<lb/>brüggen dazu, diese Stelle so zu gestalten: non enim, quod est,
<lb/>minuimus, scrl de futuro providentes haec sancimus? Ich habe
<lb/>das Verfahren des Herausgebers in dieser Beziehung deshalb un- 
<lb/>begreiflich genannt, weil er ja selbst auf dem Umschläge sagt,
<lb/>dass er den Text von den Interpolationen, welche Contius aus
<lb/>dem griechischen Texte in die Vulgata gebracht hat, gesäubert habe,
<lb/>und weil er diesen seinen Plan an einzelnen Stellen nicht ohne
<lb/>Glück ausgefiihrt hat, z, B. Nov. 3. c. 2. §. 1. ordinandos mittere,
<lb/>p. 21. not. 3.

<lb/>Schliesslich wollen wir noch einen merkwürdigen Irrthum des
<lb/>Herausgebers in Bezug auf Nov. 7. c. 1. erwähnen. An dieser
<lb/>Stelle lautet der griechische Text so: ngoq yt zovq In AiyvnTOv re
<lb/>xal xr\g ngootyovq -ktti tjvcopivjjg avxpAißvi]g. In Hrn,Osenbrüggcns
<lb/>Vulgata lautet diess so: insuper et in Aegypto et in Lycaonia atque
<lb/>in Lycia, Dio Ausgabe des Tridino hat: insuper et in Egypto et
<lb/>■ vicina atque in Italia, Dem vicina musste der Herausgeber cs
<lb/>gleich ansehen, dass es aus xtjg ngostyovg entstanden ist, und es
<lb/>ist unbegreiflich, dass er diese Eigentümlichkeit der Vulgata nicht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0214.tif"
                   n="798"
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               <p>

                  <lb/>/98 Iustiniani Novellae cd. Osenbrüggen.

<lb/>beachtet hat. Für das Weitere kann er nicht.' Dass Lycaonia
<lb/>und Lycia hier nicht passen, versteht sich von seihst. Die Wiener
<lb/>und Münchner Handschrift geben; et vicina atque imitibilia (Münchn.
<lb/>inmutabilia). Wer könn'e hierin die Worte atque unita Lybia
<lb/>verkennen, welche den Worten TjveoftevTjg uvrij udtßvijg. voll- 
<lb/>kommen entsprechen? Hätte der Herausgeber statt der Ausgabe
<lb/>des Gontius die ihm zu Gebote stehenden alten Ausgaben der Vul- 
<lb/>gata in der Texteskritik dieser Rechtsquelle zu Grunde gelegt,
<lb/>so würde er gewiss die falsche Lesart et in Lycaonia gegen die
<lb/>richtige et vicina vertauscht haben, um so mehr, da jene Lesart
<lb/>dem griechischen Urtexte geradezu widerspricht, und der Heraus- 
<lb/>geber sonst immer bemüht ist, die demselben entsprechende Les- 
<lb/>art in den Text der Vulgata aufzunehmen und widersprechende
<lb/>daraus zu entfernen.

<lb/>Die vorliegenden Bemerkungen werden, glaube ich, hin- 
<lb/>reichen, um das Urtheil eines unsrer besten Kritiker, Hrn. Hofr.
<lb/>HäneVsy dass der Zustand der Novellenkritik in unsern Ausgaben
<lb/>jämmerlich sei9 nach allen Seiten hin zu begründen. Ich darf
<lb/>aber auch das von mir schon an einem andern Orte begründete
<lb/>Urtheil wiederholen, dass für den griechischen Text dieser Rechts- 
<lb/>quelle kein Heil ohne genaue Vergleichung der venezianischen und
<lb/>florentinischen Handschriften zu erwarten steht. Noch trauriger,
<lb/>als der Zustand des griechischen Textes, ist der der Vulgata in
<lb/>allen unsern Ausgaben ohne Ausnahme. Soll hier nur einiger-
<lb/>maassen dem dringenden Bedürfnisse abgeholfen werden, so muss
<lb/>ein ganz neuer Text derselben aus den alten Handschriften unter
<lb/>Vergleichung alter Ausgaben zusammengesetzt werden, und erst
<lb/>dann wird es möglich sein, die von Gontius und seinen Nachbetern
<lb/>gegen alle gesunde Kritik begangenen Verstösse zu würdigen und
<lb/>in ihrer ganzen Blosse darzustellen. Diess ist v. Savigny's und
<lb/>HäneFs Urtheil, und Referent wird sich bemühen, nach ihren An- 
<lb/>sichten seine eignen Sammlungen zu verarbeiten.

<lb/>Hr. Osenbrüggen hat die Klippen der Novellenkritik nicht zu
<lb/>vermeiden gewusst. Ich werde mich aber herzlich freuen, wenn
<lb/>ich von der Fortsetzung seiner Ausgabe werde berichten können,
<lb/>dass sie besser ist, als der Anfang.

<lb/>Druck und Papier sind gut. An Druckfehlern fehlt es nicht.
<lb/>Ich will hier ein Verzeichniss derjenigen geben, welche mir im
<lb/>griechischen Texte aufgestossen sind. Nov. 6. cap. 1. H. 2. il&amp;a
<lb/>ftatt etTotp cap. 7. deant^ofuv statt OtQnttytuvi Nov. 7. cap. 2.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-143971">Vorlesungen über das gemeine Civilrecht von Joh. Friedr. Göschen. Aus dessen hinterlassenen Papieren herausgegeben von Dr. Albrecht Erxleben, Privatdocenten der Rechte zu Göttingen. Erster Band. Einleitung und allgemeiner Theil. Göttingen, Vandenhoek u. Ruprecht, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Goschen, Vorlesungen über d. gern. Civilrccbt. 799

<lb/>pr. To &amp;nagaovftßaivov statt to naQftavftßaTvov, cap. 5. iiyovf.itvcp
<lb/>statt Tjyovf.itva); Nov. 13. c. 4. oythjcrcufitv statt iuq)th}aatfitv;
<lb/>Nov. 14, praef. pr. xajuywyttg statt xaraywyuig; Nov.l5. cap. 3.
<lb/>§. 1 {Mira stati l'ntna $ Nov. 16. cap. l. mgnbg statt ntgiTjog;
<lb/>Nov. 17. cap. 4. dlovörinQzt statt o7or- örjnote; Nov. 18. c. 2.
<lb/>ytyamtivatg statt ytyafttifttvoug, c. 5. avyvat statt avyval. In
<lb/>Nov, 17. cap. 4. ist das Komma nach fjfitTegovg zu tilgen.
<lb/>Störend ist auch die oft willkürliche Veränderung der Orthographie.
<lb/>Bald heisst es olog bald ologbr^noTt ^ bald Kcovaiuvuvov-

<lb/>nohv, bald Ktavat avtivov nohv.

<lb/>G. E. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorlesungen über das gemeine Civilrccbt von Joli. Vrledr.
<lb/>Göschen. Aus dessen hinterlassenen Papieren herausgegeben
<lb/>von J[Pr. Alhrecht Erxleben, Privatdocenten der Rechte
<lb/>zu Göttingen. Erster Band. Einleitung und allgemeiner Theil.
<lb/>Göttingen, Vaudenhoek u. Ruprecht, 1838. XX VI. u. 646. S. 8.
<lb/>(2 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>Während eine nur allzufertige Scbrcibseligkeit in unserm Va-
<lb/>tcrlande und insbesondere unter den Juristen uns jährlich mit mit-
<lb/>telmässigen Producten überschwemmt, ist gerade bei bedeutenderen
<lb/>Gelehrten nicht selten eine Zurückhaltung zu bemerken, die, aus
<lb/>dem Entschlüsse hervorgehend, nur das Vollendete zu veröffentli- 
<lb/>chen 5 höchst achtbar ist, aber, indem sie unsere Literatur des
<lb/>Besseren beraubt und jener Flulh des Millelmössigen Raum macht,
<lb/>doppelt schädlich wird. Ausländer, die unsre Hochschulen be- 
<lb/>suchen, bemerken mit Erstaunen, wie in Vorlesungen die Resul- 
<lb/>tate selbstständiger Forschungen rnitgetheilt werden, die in ihrer
<lb/>Heimalh in der Gestalt von Büchern den Ruhm ihrer Urheber in
<lb/>grösserem Kreise begründen würden. Ohne Zweifel gewinnt hier- 
<lb/>durch der Beruf des akademischen Lehrers, der, weit über blossen
<lb/>Unterricht hinausgehend, durch selbsterzeugte Gedanken den Geist
<lb/>des Zuhörers befruchtet. Zu wünschen bleibt nur, dass nicht öfter,
<lb/>wie es vorgekommen ist, durch Veröffentlichung des hier Empfan- 
<lb/>genen das Vertrauen des Lehrerverhältnisses missbraucht werden
<lb/>möchte.
</p>
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                   n="800"
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               <p>

                  <lb/>800 Göschen, Vorlesungen über il. gern. Civilrecbt.

<lb/>Nur zu der ersten, nicht zu dieser letzten Betrachtung, glück- 
<lb/>licher Weise, giebt das hier anzuzeigende Werk Veranlassung.

<lb/>Göschen gehörte zu den gründlichen Gelehrten, die in unab- 
<lb/>lässigem Streben nach der Vollendung sich selbst nie genug thun.
<lb/>Diesem unermüdlichen Ficiss, diesem Ernst, gepaart mit seltener
<lb/>Tüchtigkeit des Wissens und Denkens, verdanken wir, abgesehen
<lb/>von kleineren Abhandlungen, eine kritische Musterarbeit in seiner
<lb/>Ausgabe der Institutionen des Gajus, die sein Andenken erhalten
<lb/>wird, so lange die elassische Jurisprudenz der Römer noch Kenner
<lb/>und Freunde findet. Aber wie vieles hätte er für den Inhalt der
<lb/>Quellen, das Civihecht selbst leisten können, wenn jene Gewissen- 
<lb/>haftigkeit ihn nicht zu immer erneuter Prüfung und Umarbeitung
<lb/>geführt, ihn zur Mittheilung des gewonnenen Stoffs hätte gelangen
<lb/>lassen. So ist der treffliche Mann vor der Zeit dem grossen
<lb/>Kreise seiner Freunde und der Wissenschaft entrissen worden,
<lb/>ohne dass die ganze Frucht seines Strebens ihr zu Gute gekom- 
<lb/>men wäre, und wir müssen den ihm zunächst Stehenden noch
<lb/>grossen Dank wissen, dass sic den Entschluss gefasst, was in
<lb/>seiner vieljährigen akademischen Thät'gkeit so erfolgreich auf die
<lb/>Zuhörer gewirkt, durch den Druck dem grösseren juristischen
<lb/>Publicum zugänglich zu machen.

<lb/>Mit wie zarter Rücksicht auf die Person des verstorbenen
<lb/>Freundes sie hierbei verfahren, davon giebt der Herausgeber
<lb/>8. IV. folg, des Vorworts Nachricht. Bei dem Mangel einer
<lb/>ausdrücklichen Verfügung über den 1‘terarisclien Nachlass entschied
<lb/>für dessen Bekanntmachung die Erwägung, dass nur des Verfs.
<lb/>edle Bescheidenheit ihn gehindert, längst mehr zu veröffentlichen,
<lb/>als er in seinem Grundriss vom Jahr 1831. gethan. Auch liess
<lb/>der innere Werth, so wie die äussere, selbst stilistische Vollen- 
<lb/>dung der Vorgefundenen Hefte keine Besorgniss für den literari*
<lb/>sehen Ruf des Verfs. aufkommen.

<lb/>Als das Material, welches benutzt worden, nennt der Heraus-
<lb/>- gelier l) den Grundriss zu Pandeclenvorlesungcn, Güttingen 1831.,
<lb/>zunächst für die Zuhörer des Verfs. bestimmt, aber auch durch
<lb/>den Buchhandel verbreitet, welcher das System des Civilrechts
<lb/>mit Ausschluss des Erbrechts im Abriss nebst Angabe der Qucllen-
<lb/>titel und der wichtigsten einzelnen Beweisstellen, einzelne Lehren
<lb/>aber in ausführlicher Erörterung darstellt; 2) die Hefte, welche
<lb/>den Inhalt des mündlichen (dictirenden) Vortrags enthielten. Von
<lb/>diesen fanden sich drei Redactionen vor: die älteste, an Westen-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0217.tif"
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               <p>

                  <lb/>Goschen, Vorlesungen über d. gern. Civilrccbt. 801

<lb/>berg’s Principia iuris sich anschliessend, aus der Zeit, da der
<lb/>Verf. in Berlin lehrte; die zweite nach dein Grundriss von 1823.,
<lb/>und die dritte, welche mit dem Grundriss von 1831. in Verbin- 
<lb/>dung steht. Der Herausgeber hat natürlich diese letzte Bedaction
<lb/>hauptsächlich zum Grunde gelegt, jedoch, wo sie den Text der
<lb/>zweiten Rcdaclion im Interesse des mündlichen Vortrags in’s Kurze
<lb/>zog, und die ausführlichere Entwickelung ihm Werth zu haben
<lb/>schien, diese vorgezogen. Kleine Acnderungcn im Ausdruck,
<lb/>Weglassung der Ge bergan ge, Versetzung sämmtlichcr Qucllcn-
<lb/>citate und einzelner Bemerkungen in die Noten machte gleichfalls
<lb/>die verschiedene Bestimmung des Collegicnhefles und eines Buches
<lb/>nothwendig. Nur zu billigen ist es ferner, dass der Herausgeber
<lb/>den Text wichtigerer Beweisstellen in den Noten Abdrucken Hess,
<lb/>und der Ergänzung der vom Verf. nur sparsam gegebenen Literär-
<lb/>nolizen sich enthielt, da andere Werke solche im Uebcitluss dar-
<lb/>bieten. Das Ganze wird in vier Büchern die allgemeinen Lehren,
<lb/>das Sachenrecht, das Obligationenrecht und das Familienrecht,
<lb/>und in einem fünften das Erbrecht enthalten, welches der Verf.
<lb/>zwar für eine abgesonderte Vorlesung und nach einem besonderen
<lb/>im Jahr 1824. erschienenen Grundriss, jedoch mch derselben
<lb/>Methode wie das übrige Civilrecht ausgearbeitet halte. Von die- 
<lb/>sem Ganzen enthält der erschienene erste Band die Einleitung
<lb/>über den Begriff des gemeinen Civilrechts, dessen Quellen und
<lb/>Literatur und in dem ersten Buehe die allgemeinen Lehren.
<lb/>Cap. I. Von den Quei'en des Rechtes. Cap. 2. Von den Personen.
<lb/>Cap. 3. Von den Sachen. Cap. 4. Von den Handlungen (insbe- 
<lb/>sondere den Rechtsgeschäften). Cap. 5. Von dcu Rechtsverhält- 
<lb/>nissen, (deren Entstehung und Aufhebung, verschiedenen Arten,
<lb/>Gemeinschaft und Collision). Cap. 6. Von der Sicherstellung,
<lb/>Verfolgung und Wiederherstellung der Rechte. Cap. 7. Von der
<lb/>Berechnung der Zeit. Cap. 8. Von dem Besitze.

<lb/>Es ist nicht die Absicht, auf eine Beurtheilung des Systems
<lb/>oder der einzelnen Lchrmeinungen einzugehen; nur eine Charak- 
<lb/>teristik des Werkes soll gegeben werden, die den Leser belehrt,
<lb/>was er darin zu suchen habe.

<lb/>Als zu behandelnden Stolf nennt der Verf. selbst im §. 2.
<lb/>Jas heutige Römische Recht, d. h. Justinians Gesetzgebung, in so
<lb/>weit sie gemeines in Deutschland gellendes Recht geworden ist,
<lb/>also mit ihren neueren Modificationcn durch das canonischc Recht
<lb/>u. 8. w. Das Rechtsgeschichlliche ist ausgeschlossen, ausser, wo
</p>

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                   n="802"
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               <p>

                  <lb/>802 Göschen, Vorlesungen über d. gern. Civllreclit.

<lb/>es zur E läuterung des späteren Rechts unentbehrlich ist, die
<lb/>Exegese tritt nur in einzelnen Bemerkungen zu den angeführten
<lb/>Beweisstellen hervor. Dogmatik oder System ist die Hauptsache.
<lb/>Was die Vollständigkeit betrifft, so ist weit mehr gegeben, als
<lb/>in einem blossen Lehrbuch, jedoch vom Detail nur so viel, als in
<lb/>sehr ausführlichen Pandectenvorlesungen mitgetheilt werden kann.
<lb/>In der Behandlung wird überall sichtbar, nicht nur dass der Vcrf.
<lb/>mit den Resultaten der neueren Forschungen vertraut ist, sondern
<lb/>dass er selbstständig in der besten Methode in den Quellen ge- 
<lb/>forscht, aus ihnen seine Ansichten ursprünglich abgeleitet hat.
<lb/>Charakteristisch ist auch die Besonnenheit, die den Verf. stets
<lb/>die sichere und bewahrte Meinung der vielleicht nur durch Neu- 
<lb/>heit und Kühnheit glänzenderen vorziehen lässt, und ohne Zweifel
<lb/>seinem Werke ein allgemeines und bleibendes Ansehen- sichert.
<lb/>Nicht aber sind es blosse Resultate, die der Verf. mittheilt, er
<lb/>hat sich die Aufgabe gestellt, die einzelnen Rechtssätze aus ihrem
<lb/>Grunde zu erklären, durch Entwickelung ihres innern systemati- 
<lb/>schen Zusammenhanges den Zuhörer und Leser in die Methode
<lb/>des juristischen Denkens einzuFühren. Zu den bedeutendsten Vor- 
<lb/>zügen des Werkes gehört endlich die Schärfe der Begriffe und
<lb/>ihrer Bezeichnung, und eine Deutlichkeit des Ausdrucks, die nichts ,
<lb/>zu wünschen übrig lässt.

<lb/>Nach allem diesem zweifeln wir nicht, dass das Werk nicht
<lb/>nur Schülern in der Jurisprudenz, sondern auch gebildeten Juristen,
<lb/>Theoretikern und Praktikern eine um so willkoinmnere Gabe sein
<lb/>werde, als wir zwar Lehrbücher, aber kaum eine eigentlich ent- 
<lb/>wickelnde Darstellung des Civilrechts vom gegenwärtigen Stancl-
<lb/>punct der Wissenschaft besitzen. Auch die äussere Ausstattung
<lb/>des Werkes ist vorzüglich, insbesondere der Druck schön und
<lb/>correct; heim flüchtigen Durchlaufen sind Bef. unter den zahl- 
<lb/>reichen Quelleneitaten nur zwei Druck- oder Schreibfehler aufge-
<lb/>stosseu. S. Li. Note L. L. 29. eit. statt L. 38. eit. und S. 578.
<lb/>Z. 11. v. o. XII. statt VH.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0219.tif"
                n="803"
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               <head>
                  <title>Sammlung der wichtigsten allgemeinen Verordnungen und Bekanntmachungen der geistlichen Ober-Behörde zu Cöln, während des Zeitraums vom Jahre 1825. bis zum Schlusse des Jahres 1836 Diözesan-Statuten für das Bisthum Mainz im Grossherzogthum Hessen und bei Rhein. Mainz, bei Kirchheim, Schott u. Thielmann, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Neue Gesetzgebung in der katbol. Kircbe Deutsch!* 803

<lb/>Sammlung der wichtigsten allgemeinen Verordnungen und
<lb/>Bekanntmachungen der geistlichen Ober-Behörde zu Cöln,
<lb/>während des Zeitraums vom Jahre 1825. bis zum Schlüsse des
<lb/>Jahres 1836. Cöln, 1837. VI. u. 158. 8. 8.

<lb/>Diözesan-Statuten für das Bisthuni Mainz im Grossherzog- 
<lb/>thum Hessen und bei Rhein. Mainz, bei Kirchhcim, Scholl
<lb/>ir. Thielmann, 1837. 110. S. 8. (8 Gr.)

<lb/>Lange Zeit wurden als das Hauptorgan der Gesetzgebung der
<lb/>katholischen Kirche die dieselbe repräsentircnden Synoden betrach- 
<lb/>tet, und es war dafür Sorge getragen, dass dergleichen von Zeit
<lb/>zu Zeit gehalten wurden. So wie das Concil von Basel in der
<lb/>scss. XV., bestimmte zuletzt auch das zu Trient scss. XXIV.
<lb/>c. 2. u. 6 de reform, dass jährlich Diöcesan-, alle drei Jahr
<lb/>Provincialsynoden berufen würden. Diese Vorschrift ist jedoch in
<lb/>Deutschland theils gar nicht praktisch geworden, allgemein aber
<lb/>nicht praktisch geblieben. In vielen Bisthümcrn sind schon seit
<lb/>dem sechszehnten Jahrhundert keine Synoden mehr gehalten worden,
<lb/>und gänzlich haben dieselben in Deutschland eigentlich seit der Mitte
<lb/>des vorigen Jahrhunderts aufgehört, obgleich Benedict XIV. sie
<lb/>dringend empfohlen. (M. s. die Schrift dieses Papstes de synodo
<lb/>dioecesana.) In der neuesten Zeit sind wieder einige Stimmen
<lb/>für Erneuerung der Synoden laut geworden. So Kopp,* die ka- 
<lb/>tholische Kirche im 19. Jahrh., Mainz, 1830. Joh* Strasser, die
<lb/>Wichtigkeit der wieder einzuführenden Synoden für das Wohl und
<lb/>Bedürfniss der katholischen Kirche dieser Zeit, Nürnberg, 1833.,
<lb/>u. a. Doch hat es nicht an solchen gefehlt, welche dagegen er- 
<lb/>klärt haben, dass deutsche Synoden weder möglich seien, noch
<lb/>besonders wirksam sein könnten, wie v, Drey: Was ist in unsrer
<lb/>Zeit von Synoden zu halten ? Tübing. 1834. (besonders abgedruckt
<lb/>aus der Tübing. katbol. Quartalschrift 1834. Heft 2.). Dqi* höhere
<lb/>Klerus selbst ist diesem Institute jetzt nicht mehr geneigt: denn
<lb/>da unter andern im J. 1837. das Landcapitel Slühlingen den Erz- 
<lb/>bischof von Freiburg um Einberufung einer Diöcesan-Synode an- 
<lb/>ging, antwortete derselbe unterm 10. August d. J.: „bei dem ge- 
<lb/>genwärtigen Standpunct des süddeutschen Kirchenthums seien Sy- 
<lb/>noden entbehrlich" (Pflanz, freimüthige Blätter für Theologie 1837.
<lb/>Heft 5.) Der jetzige Geschäftsgang in den Kirchen Deutschlands,
<lb/>die früher den Synoden zustcheuden, jetzt den Bischöfen und
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0220.tif"
                   n="804"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>804 Neue Gesetzgebung in der katliol. Kirelic Deutsch!.

<lb/>Capiteln überwiesenen Functionen (man denke z. B. an die Ei&gt;
<lb/>nennung von Synodalrichlern, Synodalesaraiuatoren u. a.) und die
<lb/>sonstigen Ums finde rechtfertigen auch in- der Thal den Untergang
<lb/>der Synoden in der katholischen Kirche. Von hoher B dculung
<lb/>bleiben darum aber die Surrogate der Synoden rücksichtlich der
<lb/>früheren Wirksamkeit derselben für die Legislation. Als solche
<lb/>kommen die oben genannten Kölner und Mainzer Statuten in
<lb/>Betracht.

<lb/>Die jetzige Organisation der Erzdiöccse Cöln erfolgte gemäss
<lb/>der Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821. im Jahr 1825.,
<lb/>nämlich die Wiedereinsetzung des Dom-Kapitels am 26. Mai und
<lb/>die Weihe und Inthronisation des Erzbischofs Ferdinand August
<lb/>Spiegel, Grafen zum Dosenherg, am 11. Juni d. J. (man vergl.
<lb/>Brewer, vaterländische Chronik 1825. H 5. S. 289. folg. H. 6.
<lb/>S. 295. folg.). Nach und nach wurden dann die äussern und innern
<lb/>Verhältnisse des ErzbLthums durch einzelne Verordnungen geregelt
<lb/>und diese ,,zum praktischen Gebrauche für die Pfarrgeisllichkeit
<lb/>in chronologischer Reihenfolge zusammengcslellt und mit einem
<lb/>Sachregister versehen So entstand die oben genannte Samm- 
<lb/>lung, unentbehrlich für jeden, welcher sich mit der jetzigen Ver- 
<lb/>fassung dieses Kirehensprengels bekannt machen will.*)

<lb/>Ein Nachweis des Inhalts kann hier natürlich nicht gegeben
<lb/>werden, und es möge genügen, auf die umfassenderen und wichtige- 
<lb/>ren Verordnungen aufmerksam zu machen. Einzelne derselben
<lb/>sind nur Wiederholung oder besondere Anwendung der von Seilen
<lb/>des Staats erlassenen Gesetze, welche sich vollständiger hei Her-
<lb/>mens, Handbuch u. s. w., Scotli, Sammlung u. a. finden. Andere
<lb/>sind nur Uebertragung der schon früher in andern Diöcesen des
<lb/>preuss. Staates angewendeten Grundsätze, wie über das Verhält-"
<lb/>niss zum röm. Stuhle u. s. w. Die w ichtigsten und eigenlhümlich
<lb/>Kölnischen Verordnungen sind: die Instruction iür die rcsidirenden
<lb/>Vicare an Ncbenkirchcn und Capellen (Instr. pro vicariis ad sa- 
<lb/>cellum residentibus, d. d. 31. Juli 1826.) S. 24—26., die Urkunde
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Sammlung ist leider nicht in den Buchhandel gekommen, und
<lb/>Ref. verdankt die Mittheilung derselben dem hochwürdigen General-Vicar
<lb/>zu Cöln, Herrn Dr. Hüsgen Nach einer Notiz auf dem Umschläge der
<lb/>Sammlung ist dieselbe indessen von der Registratur des erzbischöflichen
<lb/>General-Vicariats zu CÖln, so wie vom Herrn Oberpfarrer Dilschneider
<lb/>z. h. Peter in Aachen gegen Erlegung des Subscriptionspreises von 8 Sgr.
<lb/>zu beziehen. — Mit der Sammlung verbinde man noch das Handbuch
<lb/>der Erzdiöcese Coln, wovon, CÖln 1833., die 3te Auflage erschienen ist.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0221.tif"
                   n="805"
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               <p>

                  <lb/>Neue Gesetzgebung in der katkol, Kirche Deutsch]. 805

<lb/>über die Errichtung der Decanate vom 24. Febr. 1827. 8. 30—45.,
<lb/>die Dienstvorschrift für die Landdechanten eod, d. S. 45—51.,
<lb/>die Festordnung vom 7. Mai 1829, 8. 107 — 114. u. a. m. Bc-
<lb/>merkenswerth ist das Verbot der Verriebluog des h. Messopfers
<lb/>in Stiefela v. 17. Oclbr. 1825. S. 10., die Bestimmung, dass die
<lb/>erste Messe in der Christnacht nicht vor 4. Uhr Morgens gehal- 
<lb/>ten werden soll v. 1. DecLr. 1825. 8. 17 , d:c Untersagung des
<lb/>Beichthörens in Privathäusern ohne specicll erhaltene Erlaubnis
<lb/>v. März 1826. 8. 19. u.a.m.

<lb/>Näher und bestimmter kündigen sich die Mainzer Statuten
<lb/>als Ersatz einer Synode an. Eine solche ist in der Mainzer
<lb/>Diöcese seit 1548. nicht gehalten worden (Hopp, a.a.O. 8. 58.),
<lb/>und die im J. 1789. angesagte und vom Kurfürsten Friedrich Carl
<lb/>von Erthal vorbereitete ist nicht zu Stande g&lt; kommen. Da nun
<lb/>mit der Zeit bei der wiederholten Umgestaltung des Bisthums
<lb/>(m. vergl. u. a. Kirchliche Statistik für das Bisthum Mainz im
<lb/>Grossherzogthum Hessen. Mainz 1830. 8.) die bisherige Gesetz- 
<lb/>gebung nicht mehr passend blieb, die vom Bischof Joseph Ludwig
<lb/>Colmar unterm 11. November 1811. gegebenen Statuten unzu- 
<lb/>reichend wurden, das Institut der Decane der Stadt- und Laudcapilcl
<lb/>seine bisherige Stellung und Wirksamkeit verloren, der hierarchi- 
<lb/>sche Nexus der Decane immer lockerer geworden, die Kirchen- 
<lb/>lied Pfarr-Visitationen ausser Uebung gekommen, da auch weder
<lb/>der Bischof Joseph Vitus Burg, noch Joliann Jacob Hu mann, die
<lb/>erforderlichen Anordnungen vollständig*) wieder ins Lehen zu ru- 
<lb/>fen vermochten, so entschloss sich der jetzige Bischof Petrus
<lb/>Leopold Kaiser zur Publicirung umfassender Statuten. Das Ma- 
<lb/>terial dazu nahm er gewöhnlich aus dem gemeinen canonischcn
<lb/>Recht, theils aus den particularen Mainzer St tuten, so wie aus
<lb/>einzelnen hei besonderer Veranlassung in der neuesten Zeit er- 
<lb/>gangenen kirchlichen und weltlichen Gesetzen. Den gesammlen
<lb/>Stolf thcilte er in sechs Abschnitte.

<lb/>1) Von den allgemeinen kirchlichen Bestimmungen und* von
<lb/>dem bischöflichen Ordinariat (eine Uebersicht der einzelnen Be- 
<lb/>hörden des Ordinariats seihst). 8. 7-— 10.

<lb/>2) Von den Deeanen der Stadt- und Landcapitel des Bisthums
<lb/>und von dem Wirkungskreise derselben. 8. 11 —17. (Ihnen gc-

<lb/>♦yjVlehr wichtige Gesetze derselben, welche zur Ergänzung dieser
<lb/>Statuten dienen, linden siel» bei Lippcrt Annalen des Kirchenrechts 1
<lb/>230. folg, vergl. III, 156. Heiss, Archiv des Kirchenrechts II, 283. folg'
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0222.tif"
                   n="806"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>806 Neue Gesetzgebung in der katbol. Kirche Dcutsclil.

<lb/>iiihrt die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten und die Füh- 
<lb/>rung der geistlichen Aufsicht, wobei sie zwischen den Geistlichen
<lb/>ihres Bezirks (Capitel, Decanat) und dem Ordinariat die Mittel- 
<lb/>behorde bi'den.)

<lb/>3) Von den Capitelsvercinen. 8. 18 — 21. (Eine Instruction
<lb/>für die Landcapitei, an deren Spitze der Decan steht, welchem
<lb/>zwei Dcfinitorcn und ein Kämmerer und Sccretair beigegehen sind).
<lb/>— Es wird auch auf die wissenschaftliche Tendenz dieser Vereine
<lb/>hingewiesen, doch specieller von der Einwirkung auf die Tcmpo-
<lb/>ralien gehandelt. Jener Gesichtspunct hätte mehr hervorgehoben
<lb/>werden können, da die erfreulichsten Erfolge «aus den Pastoral-
<lb/>conferenzen einzelner Diöccsen in der neuesten Zeit hervorgegan- 
<lb/>gen. Man gedenke nur der Conferenzarbeiten der Augsburgischen
<lb/>Diöccsangeistlichkeit! —

<lb/>4) Von den Kirchen- und Pfarrvisitationen. 8. 22—52. (Hier
<lb/>findet sich eine höchst specielle Instruction für die Decane zur
<lb/>Vornahme sowohl a) der ordentlichen- als b) ausserordentlichen
<lb/>Visitationen. Jene beziehen sich auf die Gemeinde und die Geist- 
<lb/>lichen im'Allgemeinen und sollen alle drei Jahr vollzogen werden,
<lb/>diese haben die Prüfung der Geistlichkeit zu ihrem besonderen
<lb/>Zwecke und sollen ohne, vorhergehende Ankündigung erfolgen. —
<lb/>c) Die Visitation der Decanate und Decanatspfarreien, gleichfalls
<lb/>ordentliche und ausserordentliche, vollzieht wenigstens alle 5 Jahre
<lb/>(auf so lange wird der Decan bestellt) ein damit vom Ordinariate
<lb/>besonders beauftragter Geistlicher, jedoch nicht aus demselben De-
<lb/>cauate. — Vor jeder Visitation muss jeder Geistliche dem Decan
<lb/>einen besonderen Visitätionsbericht (Relation) über alle Verhält- 
<lb/>nisse seiner Kirche einsenden, wozu 8. 36 — 52. die bestimmten
<lb/>Fragen gestellt sind )

<lb/>5) Von den Pfarrern und Pfarrverwaltcrn, von* den Bene-
<lb/>ficiaten und Caplänen, und von dem amtlichen Wirkungskreise
<lb/>und klcrikalischen Leben derselben und des Diücesanklerus über- 
<lb/>haupt. S. 53—93. (Eine umfassende Instruction über die ganze
<lb/>Amtstätigkeit des Geistlichen, mit besonderer Rücksicht auf die
<lb/>einzelnen heiligen Handlungen. Dabei besondere Vorschriften über
<lb/>die Kirchenregistratur u.s. w.)

<lb/>6) Von der Verwaltung des Kirchenvermögens, insbesondere
<lb/>der Pfarrpfründen und anderer kirchlicher Bencficicn, des Capi-
<lb/>telsvermögens und ähnlicher Temporalien. 8. 94 —110. (Dieser
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0223.tif"
                n="807"
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               <head>
                  <title>Ueber die englische Strafrechtspflege. Von J. Rüttimann. Amtlicher Bericht an die Züricher Gesetzes-Revisions-Commission. Zürich, Hoffmann, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rüttimann, über die englische Strafrechtspflege» 807

<lb/>Abschnitt beruht besonders l) auf dem landesherrlichen Edict, die
<lb/>Organisation der Kirchenvorstände betreffend 5 2) auf der Verord- 
<lb/>nung, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend und 3) auf
<lb/>der Verordnung, die Revision der Local-, Kirchen-, Stiftungs- 
<lb/>und Schulrechnungen betreffend, — sämmtlich vom 0. Juli 1832,*)
<lb/>Das ganze Gesetz wird sieh ohne Zweifel als ein höchst wohl-
<lb/>thiitiges, die gestörte kirchliche Ordnung hersteKendes bewähren,
<lb/>und andern Diöcesen zum Muster dienen.

<lb/>II. F. Jacobson.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die englische Strafrechtspflege. Von J. Ruttimann.

<lb/>Amtlicher Bericht an die Züricher Gesctzes-ltevisions-Commission.
<lb/>f Zürich, Hoffmann, 1837. VIII. u. 108. S. 8. (12 Gr.)

<lb/>Der Verf. der vorliegenden Schrift macht auf die Vortheile
<lb/>des vergleichenden Studiums der verschiedenen älteren und neueren
<lb/>Process-Gesetzgebungcn aufmerksam, welche er im Wesentlichen
<lb/>auf die beiden bekannten Gegensätze des Anklage- und des Unter- 
<lb/>suchungs-Verfahrens zurückführt. Mit Rücksicht auf deren jetzige
<lb/>Gestaltung betrachtet er die Mannichfaltigkeit und Abweichungen
<lb/>im Einzelnen, als „in zwei grosse Massen geschieden, von denen
<lb/>die eine durch den gemeinen deutschen, die andere durch den ewg*-
<lb/>liscken Strafprocess füglich repräsentirt werden kann." Ersterem
<lb/>hat sich — als dem bei uns anwendbaren Verfahren — die wissen- 
<lb/>schaftliche Thätigkeit im reichen Maasse zugewendet; letzterem,
<lb/>wie es begreiflich ist, nur geringer und fragmentarischer, so dass,
<lb/>was gelegentlich zur Vergleichung und aus dem Gcsichtspunct der
<lb/>Gesetzgebungs-Politik erwähnt wird, um so weniger ein vollständiges
<lb/>Bild des englischen Strafverfahrens zu gewähren vermag, als, wie- 
<lb/>derum aus nahe liegenden Gründen, mehr der französische Process
<lb/>berücksichtigt worden ist Dem Verf. hat es nun eigne Beobachtung
<lb/>in England, wo er besonders in London zwei Sitzungen des Central
<lb/>Criminal Court (des obersten Criminal-Gerichts für die Metropolis


<lb/>*) Aus dem Grossherz, Hess. Regier. Blatt 1832. no. 58. bei Weist
<lb/>a.a.O. III, 252. folg.
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0224.tif"
                   n="808"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>808 Muttmann, über die englische Strafrechtspflege,

<lb/>r und deren nächste Umgebung) beiwohnte*), möglich gemacht, sich
<lb/>mit Hülfe eines in der Zwischenzeit der Sitzungen Angestellten Stu- 
<lb/>diums der strafrechtlichen Literatur und der Anschauung des Ver- 
<lb/>fahrens der Polizcibeamten und des summarischen Verfahrens der
<lb/>Friedensrichter, ein deutliches Bild der englischen Strafrechtspflege
<lb/>zu entwerfen, welches derselbe in der Form eines Berichts an den
<lb/>vaterländischen Begierungsrath vorlegt. Für Andere, deren Auf- 
<lb/>merksamkeit diese Arbeit gleichfalls in Anspruch nimmt, gewährt sie
<lb/>den Vortheil einer leichteren Ueber^icht des Gegenstandes und einer
<lb/>zweckmässigen zusammenhängenden Darstellung dessen, was man
<lb/>sonst aus vielen zerstreuten Notizen zu verbinden genöthigt ist.

<lb/>Der Unterzeichnete würde den ihm ertheilten Auftrag, diesen
<lb/>Bericht in den Jahrbüchern mit einigen Worten einzuführen, haben
<lb/>ablehncn müssen, wenn es hier seine Aufgabe sein sollte, demselben
<lb/>in seinen Einzelnheiten prüfend nachzugehen, etwaige Berichtigun- 
<lb/>gen anzugeben , oder überhaupt, wie er sonst gern thut, die Ergeb- 
<lb/>nisse eigner Durchforschung des Gegenstandes, mit den Leistungen
<lb/>Anderer im Wege gegenseitiger Controle, zum Gewinn für die
<lb/>Wahrheit, zu vergleichen. Ohne das von ihm selbst empfohlener
<lb/>comparative Rechtsstudium bei Seite zu setzen, bescheidet ersieh
<lb/>doch, eine Kritik solcher Art, im Verhältnis zu einem Geschäfts- 
<lb/>mann, der seine an Ort und Stelle gemachten Beobachtungen mit- 
<lb/>theilt, nicht übernehmen zu können. Aber das darf er sagen, so weit
<lb/>durch sonstiges Studium der Sache berechtigt, dass die Darstellung
<lb/>des Verfassers, so kurz sie auch ist, doch das Wesentliche über- 
<lb/>sichtlich vorlegt, und wohl geeignet sei, einen Begriff von dem eng- 
<lb/>lischen Strafverfahren zu geben. Es war nicht die Aufgabe mehr
<lb/>zu liefern, und ein vollständig durchgeführtes System des fremden
<lb/>Rechts* vorzulegen, wozu ohnehin weit mehr Geschichtliches und
<lb/>Dogmatisches hätte aufgenommen und mit Quellenbelegen unterstützt
<lb/>werden müssen. Hier nimmt dieses eine untergeordnete'Stelle ein
<lb/>und kommt nur so weit vor, als cs der nächste Zweck gebot. Da- 
<lb/>gegen hat den Verfasser dieser Zweck, und die Kürze, der er sich
<lb/>Lcfleissigt, nicht abgehalten, zuweilen eine Vergleichung mit deutsch- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen, freilich nur in Andeutungen, die aber
<lb/>dem Kenner verständlich sind, anzustellen, und die Sätze aus dem
<lb/>fremden Rechte durch Hinweisung auf die uns geläufigen einheimischen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) „Jede dieser Sitzungen hat neun Tage gedauert, und in jeder sind
<lb/>200 — 300. Straffälle behandelt worden.“ 8. 1.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0225.tif"
                   n="809"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rüttimann, über die englische Strafrechtspflege. 809

<lb/>entsprechenden Bestimmungen deutlicher zu machen. Dicss ist
<lb/>besonders hinsichtlich der „Begriffe des materiellen Strafrechts“
<lb/>der Fell, von welchen S. 1—6. gehandelt wird; es ist aber auch
<lb/>Lei dem übrigen Inhalte der Schrift, die dem Verfahren gewidmet
<lb/>ist, jene Rücksicht beobachtet, was mit Dank anerkannt werden
<lb/>muss.

<lb/>Einen Auszug aus der ohnehin ihren Inhalt in gedrängter Kürze
<lb/>darlegenden Schrift mitzutheilen, w ürde hier eben so w enig passend
<lb/>erscheinen, als das Anknüpfen einer Kritik, nicht über die Schrift,
<lb/>als wissenschaftliche Leistung, sondern über das englische Ver- 
<lb/>fahren und die vielbesprochene Frage über die Zweckmässigkeit
<lb/>der Aufnahme fremder Institute, oder auch die Wiederbelebung
<lb/>solcher oder ähnlicher, die unserer älteren Rechtssitte angehört
<lb/>haben. So möge denn nur, nach dem Vorgänge des Verfassers
<lb/>(S. VII.), eine kurze Uebersicht des ferneren Inhaltes hier Platz
<lb/>finden. Der Verf. spricht zuerst von dem nicht summarischen
<lb/>Verfahren S. 6., dann von dem summarischen S. 102—108. Bei
<lb/>jenem einleitend von dem Ankläger (prosecutor) — der Verhaftung
<lb/>_ ohne Verhaßsbefehl — durch Privatpersonen oder Polizei be- 
<lb/>diensiete — oder in Folge eines solchen Befehls, und bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit von den zu Ausstellung eines Vcrhaflsbefchls berechtigten
<lb/>Beamten — insbesondere von den Friedensrichtern (S. 11 —17.)
<lb/>Dann von der Voruntersuchung und dem gerichtlichen Verfahren.
<lb/>Hierbei kommen in Betracht die Gerichte, das Oberhaus, die JF^cst-
<lb/>minster-Gerichtshöfe, &amp;\cAssisen\\n&amp; das Central-Criminal-Gericht —
<lb/>die Sitzungen der Friedensrichter, und der Coroner. (8. 19—47.)
<lb/>Diesem folgt die wichtige Lehre von der Jury, von der Fähigkeit,
<lb/>Geschworner zu sein, von der Bildung der Gesclnvorncnliste und von
<lb/>den Recusationen. (S, 47—54.) An die Bestimmungen über die
<lb/>Anklage-Acte (S. 55—65.) schlossen sich : das Verfahren vor der
<lb/>grossen Jury, dasjenige gegen einen flüchtigen Verbrecher, und
<lb/>das vor dem Richter und der kleinen Jury. (S. 70-102.) Hier- 
<lb/>bei kommt zur Erörterung die Eröffnung der Anklage-Acte und
<lb/>die Antw ort des Angeklagten, ferner das Beweisverfahren (liier
<lb/>von dem Geständnisse, den Indicien, den Urkunden, Zeugen S.
<lb/>74__94.)? woran sich der Ausspruch der Jury knüpft (S. 95—100.).
<lb/>Von den Rechtsmitteln gegen diesen, von dem Urtheile des Richters
<lb/>und den gegen dasselbe statthaften Rechtsmitteln ist dann noch
<lb/>schliesslich die Rede, bevor mit der Schilderung des summarischen
<lb/>Verfahrens der Bericht endet.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. BW. Jahrg. II. II. 9. 53
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0226.tif"
                n="810"
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               <head>
                  <title>Theorie des gerichtlichen Beweises, von Jeremias Bentham, Rechtsgelehrten zu London. Aus dem Französ. des Etienne Dumont. Berlin, Ende, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>810 Bentham} Theorie des gerichtl. Beweises.

<lb/>Die Darstellung selbst gebt in ununterbrochener Folge — in
<lb/>einer fast populären Schilderung fort. Die hier erwähnten Ab- 
<lb/>schnitte sind nur in dem Inhalts-Verzeichniss angedeutet. Wir
<lb/>führen dieses nicht als Missbilligung, sondern als Thatsache an.
<lb/>Die Form eines Berichtes würde zwar nicht ausschliesscn , einige
<lb/>Ruhepuncte, bei dem Uebergange zu andern Materien, oder neuen,
<lb/>durch den Begrilf der Sache^gebotenen Abtheilungen, aufzustellen,
<lb/>und den IJebergang selbst mehr vorzubereiten z aber jedenfalls kann
<lb/>man an sie nicht die Forderungen machen, denen eine systemati- 
<lb/>sche Darstellung des englischen Processes — die allerdings nach
<lb/>den diesem selbst einwohnenden Momenten und wesentlichen Be- 
<lb/>stimmungen, nicht nach äusserlichen, oder ihm fremden Rücksich- 
<lb/>ten entnommen werden müssten — entsprechen sollte. Hier und
<lb/>da erläutert ein Beispiel, ein Formular, einen Satz. Eigentliche
<lb/>Rechtsfälle aufzunehmen, die allerdings eine wünschenswerthe Zu- 
<lb/>gabe gewesen sein würden, hat wohl eben die Beschränkung auf
<lb/>Abstattung eines Berichts, den Verf. ahgehalten, der sich viel- 
<lb/>leicht entschliesst, aus dem Reichthum der von ihm gemachten
<lb/>Beobachtungen gelegentlich mehr mitzulheilen, was gewiss mit ge- 
<lb/>bührendem Dank aufgenommen werden würde.

<lb/>J. jF. ZZ. Abegg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theorie des gerichtlichen Beweises von Jeremias Bentlmm,
<lb/>Rechtsgelehrten zu London. Aus dem Franzos, des J^ticnne
<lb/>Duinont. Berlin, Ende, 1838. XX. u. 416. S. 8. (2 Thlr.

<lb/>12 Gr.-)

<lb/>Nicht das Originalwerk Bentham’s, welches unter dem Titel:
<lb/>Rationale of judieial evidence im Jahre 1827' zu London in fünf
<lb/>Bänden erschienen ist, sondern ein vor dem Erscheinen dieses
<lb/>Werkes von dem französischen Verehrer und Herausgeber der
<lb/>Beniharn sehen Schriften, Eticnne Dimonty aus Benlhains Manu-
<lb/>scripten bearbeiteter und zu Paris im J. 1823. erschienener Aus- 
<lb/>zug wird uns hier durch die Hand eines Ungenannten verdeutscht.
<lb/>Es wäre zu wünschen, dass sich der Uebersetzer über dieses Ver- 
<lb/>hältnis in einer eigenen Vorrede ausgesprochen hätte, denn nach
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0227.tif"
                   n="811"
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               <p>

                  <lb/>Bentltam, Theorie des geiichti. Beweises, tfll

<lb/>der mit übersetzten Vorrede des französischen Bearbeiters, welche
<lb/>ohne Datum ist, muss der ununterrichtete Leser glauben, dass
<lb/>er hier etwas ganz Neues erhalte, und Bentham selbst nur ein
<lb/>ganz unvollständiges Excerpt aus seinen Papieren herausgegeben
<lb/>habe. Es würde'ihm nicht schwer geworden sein, sich darüber
<lb/>zu rechtfertigen, dass er dem deutschen Publicum nur den DumonC-
<lb/>sehen Auszug, und nicht das voluminöse Original werk zugänglich
<lb/>gemacht habe, da ihm der französische Bearbeiter die Gründe
<lb/>dazu an die Hand gieht. Denn aus dessen Vorrede ersehen wir,
<lb/>dass BenlharrCs Tendenz vorzugsweise auf Polemik gegen die in der
<lb/>englischen Praxis recipirle Beweistheorie gerichtet war. ,,Dieser
<lb/>kritische, sehr lange und sehr ins Einzelne gehende Theil des
<lb/>Bentham’sehen Werks," sagt Iir. Dumont, ,,würde den Werth
<lb/>desselben bedeutend vermehrt haben, wenn es in englischer Sprache
<lb/>erschienen wäre; mir aber war es unmöglich, ihm auf dieser Bahn
<lb/>zu folgen, nicht allein, weil die Fragen in Betreff des englischen
<lb/>Verfahrens zum grössten Theite für den Continent ohne Interesse
<lb/>sind, sondern vorzüglich, weil Bcntham, nur für Rechtsgelehrte
<lb/>seines Landes schreibend, Vorkenntnisse voraussetzt, die ich nicht
<lb/>habe, und auch bei meinen Lesern nicht gefunden haben würde."

<lb/>Nichtsdestoweniger enthält aber auch das vorliegende Werk
<lb/>noch immer seinem grössten Theile nach eine Kritik des englischen
<lb/>Beweisverfahrens und der englischen Beweistheorie, und dieser
<lb/>Theil desselben ist keineswegs der minder interessante. Die blin- 
<lb/>den Verehrer der englischen Justiz werden darin gar Manches
<lb/>finden, was sie mit der deutschen geläuterten Beweistheorie aus- 
<lb/>söhnt. Namentlich erklärt sich der Verf. auch gegen den viel- 
<lb/>gepriesenen Satz des englischen Rechts, dass der Angeschuldigte
<lb/>nicht genüthigt werden könne, sich über den Gegenstand der An- 
<lb/>schuldigung selbst auszusprechen, 8. 9. 181. ff. 283 — 290. mit
<lb/>den triftigsten Gründen.

<lb/>Uehrigens würde man sich irren, wenn man in dem vorlie- 
<lb/>genden Werke eine streng wissenschaftliche Abhandlung im deut- 
<lb/>schen Sinne erwartete. Schon der polemische Standpunet, den
<lb/>der Verf. einnimmt, hindert ihn, zu einer klaren und geordneten
<lb/>Uebersicht des Gebietes, auf dem er sich bewegt, zu gelangen.
<lb/>Die praktischen Regeln, die er als Resultate seiner Forschung
<lb/>mittheilt, erscheinen nicht als Folgesätze eines obersten Grund- 
<lb/>satzes, sondern knüpfen sich überall an die Kritik des Bestehen- 
<lb/>den an, und sind daher oft nicht erschöpfend und einseitig.

<lb/>53*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0228.tif"
                   n="812"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>812 Bentham, Theorie des gcrichtl. Beweises.

<lb/>Auch .vermiest der deutsche Leser die tiefere philosophische Grund- 
<lb/>lage. Die Idealphilosophie ist dem Verf. ein Gegenstand des
<lb/>Spottes (S. 21A das Gesetz eine Erfindung der Politik* Und das
<lb/>Wort Naturgesetz ein vom politischen Gesetze entlehnter bildlicher
<lb/>Ausdruck. (S. 308.) Uebcrall bewegt er sich' auf dem Gebiete
<lb/>der Erfahrung und Casuistik. Die Geringschätzung aller ethischen
<lb/>und religiösen Motive und die Apotheose des Nutzens und des
<lb/>Egoismus, auf welchen des Verfs. Gesetzgebungstheorie beruht,
<lb/>spricht sich auch hier deutlich aus. Daher das Misstrauen, wel- 
<lb/>ches überall Pflichtwidrigkeiten und gemeinen Eigennutz wittert.
<lb/>Daher die Verwerfung des Eides (S. 43. 95.) und die Ueber-
<lb/>schätzung der Strafe, als einer Garantie des Zeugnisses (S. 72.),
<lb/>während das Gewissen hierbei ganz ignorirt, und an dessen Stelle
<lb/>Bequemlichkeit und Ehrgefühl mit dem Titel der natürlichen und
<lb/>moralischen Sanctionen beehrt werden (S. 36. 38.); daher endlich
<lb/>das gänzliche Verkennen des Wesens der moralischen Ueberzeugung,
<lb/>auf welcher der Vorschlag beruht, ein Instrument zu erfinden,
<lb/>mittelst dessen man dieselbe, gleich physikalischen Potenzen, einer
<lb/>Messung nach Graden unterwerfen könne. (S. 50.) Indess muss
<lb/>man dergleichen Ansichten dem Engländer zu Gute halten, der
<lb/>dem Technischen die Grösse seiner Nation verdankt, und der
<lb/>selbst in seinem Nationalhymnus (Hule Britannia) seinem Vater- 
<lb/>lande kein höheres Lob zu ertheilen weiss, als dass es das Land
<lb/>sei, „wo Alles nützt." Die Ungleichheit in der Darstellung, ver- 
<lb/>möge deren der Verf. sich bald mit Andeutungen begnügt, bald
<lb/>sich in breiten Episoden ergeht, so wie die zuweilen auffallende
<lb/>Seichtigkeit in der Behandlung sind dem Verf. weniger zur Last
<lb/>zu legen, da wir es mit einem Auszuge aus zum Druck noch nicht
<lb/>vorbereiteten Manuscripten zu thun haben.

<lb/>Bei allen diesen Unvollkommenheiten hat jedoch das Werk
<lb/>seine unverkennbaren Verdienste, die dessen Studium auch dem
<lb/>deutschen Rechtsgelehrten empfehlenswert!! machen. Die Grund- 
<lb/>sätze, von denen es ausgeht, möglichste Erforschung d» r materiellen
<lb/>Wahrheit, auch im Civilprocesse; Zurückführung der Beweiskraft
<lb/>eines jeden Beweismittels auf ihre natürlichen Grundlagen, mit
<lb/>Verbannung aller positiven und absoluten Beweisregeln; Verzicht- 
<lb/>leistung auf die Forderung einer absoluten, die Möglichkeit des
<lb/>Gegentheils ausschiiessenden Gewissheit, müssen wir als richtig
<lb/>anerkennen, und in der Zergliederung der Einflüsse, welche bei
<lb/>der Prüfung der Beweismittel in Betracht kommen müssen, indem
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0229.tif"
                   n="813"
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               <p>

                  <lb/>Bentham, Theorie des gcrich tl. Beweises. 813

<lb/>sie deren Glaubwürdigkeit schwächen oder verstärken können, ent- 
<lb/>wickelt der Vcrf. einen ungemeinen Scharfsinn.

<lb/>Ausgezeichnet vor Allem und fast in jeder Hinsicht vortreff- 
<lb/>lich sind die Abschnitte, welche von den Bedingungen und Ga- 
<lb/>rant! een eines glaubwürdigen Zeugnisses handeln. (Das erste Buch
<lb/>von S. 25. an, und das zweite.) Sic bieten in der That, wie
<lb/>der Vcrf. sagt, eine anatomische Ansicht des menschlichen Geistes
<lb/>dar, deren Studium sogar dem praktischen Juristen, sowohl hei
<lb/>der Aufnahme, als bei der Beurtheihing von Zeugenaussagen von
<lb/>unmittelbarem Nutzen sein wird. Nicht die äusseren Einflüsse,
<lb/>welche auf die Wahrhaftigkeit der Aussage cinwirkcn können
<lb/>(Freundschaft, Feindschaft, Gabe, Geschenke u. s. w.), werden
<lb/>hier erwogen, da ihre Einwirkung keine nolhwcndige ist, sondern
<lb/>die inneren Bedingungen und Garanticen einer treuen Zeugenaus- 
<lb/>sage. Der Verf. unterscheidet moralische und intellcctuelle Be- 
<lb/>dingungen; zu den letzteren rechnet er Wahrnehmungsfähigkeit,
<lb/>Urthcil, Gcdüchtniss, Einbildungskraft, Ausdruck; zu den ersteren
<lb/>Wahrheitsliebe und Aufmerksamkeit. Mangel der Wahrhaftigkeit
<lb/>ist Lüge, wobei aber wiederum zwischen Lüge aus Interesse und
<lb/>Lüge aus Sympathie oder Parteilichkeit zu unterscheiden ist;
<lb/>Mangel der Aufmerksamkeit zeigt sich iheils auf positive Weise
<lb/>durch Unbesonnenheit, iheils auf negative durch Nachlässigkeit.
<lb/>Das Uriheil kann verfälscht werden durch Sinnentäuschung,, Uebcr-
<lb/>eilung, Unwissenheit, irrige Meinungen und Verstandesschwäche;
<lb/>hei dem Gedächtnisse kommt die Genauigkeit und die Lebhaftigkeit
<lb/>der Erinnerung in Betracht; auf die letztere hat die Wichtigkeit
<lb/>der Thatsaehe besonderen Einfluss; die Erinnerung ist aber auch
<lb/>der Verfälschung durch neuere Eindrücke ausgesetzt u. s. w. In
<lb/>dieser Maasse werden nun alle die Mängel der geistigen Eigen- 
<lb/>schaften, welche auf die Treue einer Zeugenaussage einwirken
<lb/>können, genau durebgegangen, und ihr nachtheiliger Einfluss in
<lb/>seinem ganzen Umfange nachgewiesen, sodann aber die Mittel
<lb/>angegeben, ihm zu begegnen. Den moralischen Mänge'n halten
<lb/>schon an sich die Liebe zur Bequemlichkeit, die Furcht vor
<lb/>Schande und Strafe, und das Gebot der Religion in gewisser Maa- 
<lb/>sse das Gegengewicht. Die vorzüglichsten Mittel, sich gegen
<lb/>alle nachtheilige Einwirkungen zu sichern, findet aber der Vcrf.
<lb/>in der geschickten und ausgedehntesten Fragstellung (jeder Aus- 
<lb/>sagende soll von 7. Personen befragt werden können, S. 119.),
<lb/>wobei auch Suggestionen nicht ausgeschlossen, ja unter gewissen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0230.tif"
                   n="814"
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               <p>

                  <lb/>814 Bentham, Theorie des gericlttL Beweises.

<lb/>Bedingungen zweckmässig und nothwendig sind (S. 63. 66. folg.),
<lb/>ferner in der mündlichen Befragung, und in der Öffentlichkeit.
<lb/>In Leiden letzteren Beziehungen statuirt er jedoch nothwendige
<lb/>Ausnahmen; in der ersteren (S. ]26. f.) hei auswärtigen Zeugen.
<lb/>Deu Requisitionen, durch die man sich auch von auswärtigen
<lb/>Zeugen mündliche Aussagen verschaffen könnte, scheint die eng- 
<lb/>lische Jurisprudenz nicht zu trauen.

<lb/>Dieser Abschnitt des Buches ist es nun hauptsächlich, wo- 
<lb/>durch die deutsche Literatur wahrhaft bereichert wird. Der fol- 
<lb/>gende (Buch 3. von der Herstellung des Zeugnisses) bezieht sich
<lb/>fast durchweg auf das englische Verfahren. Was der Verf. von
<lb/>den Urkunden sagt, (Buch 4. und Buch 6. Cap. 3 ), wird für den
<lb/>deutschen Juristen schon um deswillen minder brauchbar sein, &gt;vcil
<lb/>der Verf. hei dem civilgerichtlichen Beweise von einem ganz ent- 
<lb/>gegengesetzten Princip ausgeht, als das deutsche Recht. Er er- 
<lb/>kennt nämlich keine Beweislast der einen oder der andern Partei
<lb/>an, sondern der Richter soll auch im Civilprocesse den Beweis'
<lb/>der Wahrheit selbstständig herslellen, und ihm dabei zur Hand
<lb/>zu geben ist diejenige Partei vorzugsweise verpflichtet, die es
<lb/>am ersten vermag. Hiermit steht es auch in Verbindung, dass
<lb/>der Verf. eine Präsumtion, nicht zu Gunsten des Beklagten, son- 
<lb/>dern des Klägers anerkannt wissen will. Sie wird abgeleitet,
<lb/>theils aus den vielfachen psychologischen Gründen, welche dein
<lb/>Anfängen eines ungerechten Processes entgegenstehen, theils aus
<lb/>der Erfahrung, dass die meisten Processe zu Gunsten des Klägers
<lb/>entschieden werden. (S. 230. f.) Bemerkenswerth ist jedoch die
<lb/>Unterscheidung zwischen präconslituirten Beweisen (instrumenta),
<lb/>und zufälligen Schriften (documenta), die dem deutschen Processe
<lb/>keineswegs fremd, wiewohl in Theorie und Praxis zu wenig be- 
<lb/>rücksichtigt ist.

<lb/>Auch in der Lehre von den circumstantiellen Beweisen (In-
<lb/>dicien, Buch 5. S. 170. f.) wird der deutsche Jurist wenig Neues
<lb/>finden. Die einzelnen Indicien werden hinsichtlich ihres indivi- 
<lb/>duellen Wcrthes geprüft, wobei jedoch zu wenig Gewicht auf das
<lb/>gegenseitige Ineinandergreifen und Zusammenwirken einer Mehr- 
<lb/>zahl von Indicien gelegt wird. Mit Recht aber verlangt der Verf.
<lb/>Vernehmung des Angeschuldigten über alle ihn gravirenden Um- 
<lb/>stände , indem sich hierdurch das Dunkel am schnellsten aufhelle.
<lb/>Auf Schweigen, Lügen und Widersprüche des ADgeschuIdigten
<lb/>wird jedoch 8. 193. 194. zu viel Gewicht gelegt.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0231.tif"
                   n="815"
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               <p>

                  <lb/>Bentham, Theorie des gerichtl. Beweises. 815

<lb/>Im sechsten Buche S. 224. IT. werden mehrere, theils zu den
<lb/>Zeugen, theils zu den Urkunden, theils zu den Indicien gehörige
<lb/>Beweismittel, als minderwcrlhe zusammengefasst, und deren allcn-
<lb/>fallsiger Werth geprüft. Im siebenten erklärt sieh der Verf. mit
<lb/>Nachdruck gegen die Ausschliessung gewisser Beweismittel; Alles,
<lb/>selbst das minder Erhebliche, müsse geprüft werden, sofern es
<lb/>nur ohne Nachtheil für den raschen Fortgang des Proccsses gc*
<lb/>schehen könne. Das achte Buch handelt, nicht ohne Spitzfindig- 
<lb/>keit, von dem Unwahrscheinlichen und Unmöglichen, Nichts ist
<lb/>nach dem Verf. unmöglich — ja wohl, sofern wir uns einmal von
<lb/>dem uns angewiesenen Standpuncte der Vernunft und Erfahrung
<lb/>losreissen. Das neunte Buch endlich (S. 348. ft*.), von der Auf- 
<lb/>suchung, von der Production und von der Erhaltung der Beweise
<lb/>handelnd, hat für den nicht-englischen Leser weniger Interesse.

<lb/>Die Uebersetzung liest sich ziemlich ftiessend, obwohl sie nicht
<lb/>selten ein französisches Colorit trägt. Manchmal ist wohl auch
<lb/>nicht ganz richtig übersetzt. So scheint dem Salze S. 9. : das
<lb/>Schweigen des Angeschuldigten sei als Geständniss zu betrachten,
<lb/>wofern nicht Motive wahrzunehmen seien, welche seihst den Fer-
<lb/>theidfger bewegen können, zu schweigen, — eine Verwechselung
<lb/>der Worte defendeur (Angeklagter, Beklagter) und defenseur (Ver-
<lb/>theidiger) zum Grunde zu liegen. Das Wort delai ist überall
<lb/>durch ,,Frist" wiedergegeben, obgleich cs an vielen Orten dem
<lb/>Zusammenhänge nach offenbar.durch „Verzug" übersetzt werden
<lb/>musste. Auch heisst das S. 191. erwähnte Schauspiel wahrschein- 
<lb/>lich nicht: „der verbrecherische Ehrenmann,sondern : „der Ehren- 
<lb/>mann als Verbrecher" (le gentilhonime crimincl).

<lb/>Druck und Papier sind angemessen. Druckfehler wenig.
<lb/>S. 74. fehlt in den Worten onerativ und exonerativ das r.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krug.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0232.tif"
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            <div xml:id="d15022e25820" type="review">
               <head>
                  <title>Erörterungen praktischer Rechtsfragen aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse, mit Beziehung auf die darüber vom K. S. vormaligen Appellations- und nunmehrigen Ober-App.-Gericht ertheilten Entscheidungen von Dr. Aug. Siegm. Kori. Dritter Theil. Dresden, Arnold, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>816 Kori, Erörterungen prakt. Rechtsfragen. Th. III*

<lb/>Erörterungen praktischer Rechtsfragen aus dem gemeinen
<lb/>und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse, mit Be- 
<lb/>ziehung auf die darüber vom K. 8. vormaligen Appellations- und
<lb/>nunmehrigen Oher-App.-Gericht erlheiiten Entscheidungen von
<lb/>Ißr. Aujg. Sicgm. Morl. Dritter Thcil. Dresden - Arnold,
<lb/>1837. XVI. u. 239. 8. 8. (l Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Referent, welcher in diesen Blättern bereits die zweite, ver- 
<lb/>besserte und vermehrte Auflage des II. Tlieils der prakt. Erört. (vgl.
<lb/>J3d. I. 8. 87-) angezeigt hat, freut sich, das juristische Publicum,
<lb/>und besonders die Praktiker seines Vaterlandes auf die schnell
<lb/>nachgefolgte, ebenfalls mit neuen Zusätzen vermehrte zweite Auf- 
<lb/>lage des III. Theils aufmerksam machen können. Es sind diesem
<lb/>Theile als neue Abhandlungen die XVI. his XXXII., auch, was
<lb/>dankbar anerkannt werden muss, ein Inhaltsverzeichnis über alle
<lb/>drei Theile beigefügt. —

<lb/>Die Abhandlung Nr. XVI. betrifft die Frage : Ob eine Ehe
<lb/>wegen Irrthums oder arglistiger Täuschung über die Vermögens-
<lb/>Verhältnisse des Ehegatten, oder weil eine gewisse Höhe des Ver- 
<lb/>mögens oder Erwerbes, die zur Bedingung der Ehe gemacht wor- 
<lb/>den, nicht vorhanden ist, als nichtig angefochten werden könne?

<lb/>Der Vcrf. erklärt den Irrthum nur in sofern, als er auf die
<lb/>zur Erfüllung des Hauptzwecks der Ehe erforderlichen persönlichen
<lb/>Eigenschaften, nicht auf blosse Vermögens- oder Standesverhält- 
<lb/>nisse des andern Theils sich bezog, die Arglist (dolum) hin- 
<lb/>gegen auch in Betreff der Vermögens Verhältnisse, jedoch lediglich
<lb/>unter.der Voraussetzung, wenn sich nach vollzogener Ehe ergieht,
<lb/>dass die Ehegatten nicht so viel Vermögen besitzen oder erwerben
<lb/>können, als zur Unterhaltung eines, ihren bürgerlichen Verhält- 
<lb/>nissen angemessenen Familienstandes erforderlich, für statthafte
<lb/>Eheannullationsgründc, — Ueber diese Behauptung, so weit sie
<lb/>den Error betrifft, haben sich nach o. Weber* s Zeugniss (system.
<lb/>Darst. des K. R. II. 3. 8. 1232. .Anm. 47.) schon im Jahre 1808.
<lb/>sämmtliche sächsische Landescollegien einverstanden erklärt. Da- 
<lb/>gegen der Dolus nach der Praxis des vormaligen Leipziger und
<lb/>Dresdner Consistoriums, welche die von Weher a. a. O. S. 1215.
<lb/>Aura. 16. allegirten Autoritäten für sich halten, stets als Grund
<lb/>der Auflösung des Ehebandes betrachtet ward, wenn nur solche
<lb/>Umstände dabei verwalteten, welche den unschuldigen Theil ent- 
<lb/>weder zur ehelichen Verbindung selbst bestimmt und bewogen,
</p>
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                   n="817"
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               <p>

                  <lb/>Iioriy Erörterungen prakt. Rechtsfragen. TL. III. 817

<lb/>oder, rücksichtlich, ihn nach seiner Lage und Verhältnissen
<lb/>zuverlässig davon abgehalten haben würden, wenn er die Wahr- 
<lb/>heit gewusst hätte. -- Man möge nun der einen oder der andern
<lb/>Meinung-den Vorzug gehen, soviel ist gewiss, dass in beiden
<lb/>Fällen für das richterliche Ermessen ein weiter Spielraum bleibt. —
<lb/>Das Bedenken des Verfassers S. 131., dass auch die in einer sol- 
<lb/>chen Ehe erzeugten Kinder als unehelich anzusehen sein würden,
<lb/>erledigt sich übrigens, wenn man, nach der seitherigen Praxis der
<lb/>Consistorien, die Nichtigkeitserklärung ex causa doli hinsichtlich der
<lb/>Kinder als eine der Scheidung analoge rescissio ex nunc betrachtet.

<lb/>In Abh. Nr. XVII. wird die Frage: Ob die {nach Schliessung
<lb/>der Ehe eingetretene) ansteckende Krankheit eines Ehegatten für
<lb/>den andern ein hinreichender Grund sei, auf Scheidung von Tisch
<lb/>und Bett anzutragen? in Folge der vom vormaligen Appell.-Ger.
<lb/>im Jahr 1808. über Ehenichligkeits- und Ehescheidungsgründe
<lb/>angenommenen Rechtssätze, — den Fall einer unheilbaren vene- 
<lb/>rischen Krankheit ausgenommen — verneinend beantwortet. Der
<lb/>Verf. vindicirt für den gesunden Ehegatten wenigstens ein Recht
<lb/>auf Scheidung vom Bette, worauf freilich, ohne zugleich im All- 
<lb/>gemeinen temporaire Trennung zu gestatten, bis jetzt wohl noch
<lb/>nie erkannt worden ist.

<lb/>Nr. XVIII. handelt vom Vertragserbrecht in Beziehung auf
<lb/>Antritt der Erbschaft, Transmission und Anwachsungsrecht. Diese
<lb/>Abhandlung hat zum Gegenstände die vier Fragen:

<lb/>1) Muss der Vertragserbe seinen Erblasser überlebt und dann
<lb/>den Nachlass erst angetreten haben, um selbigen wirklich zu
<lb/>erwerben, und auf seine eignen Erben weiter zu transmittiren?

<lb/>2) Kann der Vertragserbe von dem beneficio deliberandi und
<lb/>inventarii Gebrauch machen?

<lb/>3) Steht ihm bered, petitio oder nur eine persönliche Klage zu?

<lb/>4) Kann der, nur zu einem Vermögenstheile berufene Vertrags-
<lb/>Erbe den ganzen Nachlass sich zueignen? und findet unter
<lb/>mehreren Vertragserben ein Anwachsungsrecht statt?

<lb/>Die 4te Frage wird von K, verneint, die 2te und 3te bejaht,
<lb/>hinsichtlich der lsten aber — soweit nicht das Mand. v. 31. Jan.
<lb/>1829. §§. 8. u. 10. auch hinsichtlich der Transmission des Testa- 
<lb/>ments- und Intestaterben, welcher den Erblasser überlebt hat,
<lb/>eine Abänderung feststellt — die Meinung, dass der Erbvertrag
<lb/>nur ein titulus adquirendi hereditatem sei und ein förmlicher An- 
<lb/>tritt der Erbschaft nach dem Ableben des paclizischcn Erblassers
</p>

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                   n="818"
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               <p>

                  <lb/>818 Kort, Erörterungen prakt. Rechtsfragen. Th. III.

<lb/>ebensowohl wie bei Testaments- und Intestaterbcn erfordert werde,
<lb/>um die Erbschaft zu erwerben, gegen Rivinus, Hellfeld} Glück,
<lb/>Hofacker, Curtius u. a. m. vertheidigf.

<lb/>Die Abh. Nr. XIX. betrifft die Frage: Ob der Pachter oder
<lb/>Miethmann, wenn vor Ablauf der Pachtzeit die (erpachtete) Sache
<lb/>veräussert worden, berechtigt sei, gegen den Verpachter oder
<lb/>Vermielher sofort auf Entschädigung zu klagen, oder ob er vorerst
<lb/>denselben auf Erfüllung des Vertrags mit dem Anträge belangen
<lb/>müsse, dass er bei seinem Abkäufer die Fortsteifung des Pacht- 
<lb/>en nt raets auswirke? Der Verf. hat — gegen eine Entscheidung
<lb/>des Civilsenats des Appell.-Ger. aus dem Jahre 1835. — mit Hin- 
<lb/>sicht auf fr. 25. §. 1. und fr. 9. pr. verglichen mit fr. 25. §. 8.
<lb/>fr, 24. §. 4. fr. 33. u. 32. Dig. Locati^ ingleichen nach Analogie
<lb/>der const. 32. P. II. eine sofortige Klage auf Leistung des Inter- 
<lb/>esse für statthaft erachtet. —

<lb/>Es versteht sich uncrinnert, was freilich in der Rubrik der
<lb/>Abhandlung anzudeuten gewesen wäre, dass der Abkäufer die Aus-
<lb/>antwortung des Grundstücks nach Eigentumsrecht vom zeitherigen
<lb/>Pachter verlangt, und diesen in fernerer Ausübung seiner Besitz-
<lb/>und Benutzungsrechte behindert hat.

<lb/>Nr. XX. enthält die Rubrik: Sind einer Specialhypothek an
<lb/>einem Allodialgrundstück auch die Früchte und Nutzungen desselben
<lb/>unterworfen? Durch die Churs. Erl. Proc. 0. ad Tit. XLIV. H. 2.,
<lb/>welche die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen, nicht
<lb/>zugleich dem Gläubiger übergebenen Sachen für unwirksam erklärt,
<lb/>ist diese Frage allerdings streitig geworden. Inzwischen dürften
<lb/>mehrere in Kraft verbliebene Dispositionen der A. S. Proc. O.
<lb/>Tit. XL. §. 2. u. 5. Tit. XLV. §. 9. Tit. XLVI. §. 4., ferner eine
<lb/>gleichzeitige Disposition ad Tit. XL. H. 1. der Erl. Pr. O., die
<lb/>auch von Gottschalk (Disc, III, 18.) vertheidigte., und vom Civil-
<lb/>senat des Ob.App.Ger. im Jahre 1836. befolgte, vom Verf. hin- 
<lb/>gegen gemissbilligte Ansicht rechtfertigen, dass auch im Königreich
<lb/>Sachsen die Hypothek an einem Grundstücke sich auf die (noch
<lb/>nicht consuinirten) vorhandenen Früchte mit erstrecke, und dem
<lb/>römischen Rechte hierunter nicht derogirt sei.

<lb/>Nach römischem Rechte nämlich möchte die Streitfrage durch
<lb/>fr. 16. §. 4. Dig. de pign. et hyp., verb. mit c. 3. Cod. in quibus
<lb/>causs. pign. vel hyp. wohl erledigt sein. Dass in beiden Gesetz- 
<lb/>stellen keineswegs, wie der Verf. an nimmt, von einem dem Gläu- 
<lb/>biger zum Besitz übergebenen, sondern von einem im Besitz des
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0235.tif"
                   n="819"
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               <p>

                  <lb/>Koriy Erörterungen prakt. RecLtsfragen. Tli. III. 819

<lb/>Pfandschuldners befindlichen Pfandgrundstücke die Rede sei, lehrt
<lb/>der Zusammenhang, und erhellt in der angez. c. 3. Cod. deutlich
<lb/>aus dem Nachsatze: praedia tarnen -—.placuit.

<lb/>In Nr. XXI. wird unter Hinweisung auf mehrere sächsische
<lb/>Gesetze, und mit Bezugnahme auf ein Erkenntniss des Civilsenats
<lb/>des Oh.App.Ger. v. 13. April 1837. die Behauptung, dass nach
<lb/>sächsischem Rechte die Verjährung das ganze Recht, nicht blos
<lb/>das AYörgrecht aufhebe, also dem Gegner auch die Verteidigung
<lb/>des Rechts mittelst Einrede entziehe, gerechtfertigt.

<lb/>Dass auch nach gemeinem Rechte dasselbe anzunehmen sei,
<lb/>hatte der Vcrf. in seiner Theorie der Verjährung behauptet. —
<lb/>Bekanntlich haben seitdem Weber Entw. der Lehre von der natilrl,
<lb/>Verb. §. 91. f. und IJnterholzner ausführl. Entw. der Verj.-Lehre
<lb/>H. §. 258. die entgegengesetzte Meinung mit gewichtigen Grün- 
<lb/>den verlheidigt. —

<lb/>Nr. XXII. enthält einige vom Civilsenat des K. S. 0.App.Ger,
<lb/>angenommene Sätze über Zeugnissfähigkeit bei Codicillen und Schen- 
<lb/>kungen auf den Todesfall, ingleichen über das Privilegium eines
<lb/>mündlichen letzten Willens der Aeltera unter Kindern.

<lb/>Diese Theses sind:

<lb/>1) Dass bei Codicillen und Schenkungen auf den Todesfall auch
<lb/>Frauenspersonen als Zeugen zulässig;

<lb/>■ 2) dass Legatarien und Fideicommissaricn für Codicille, welche
<lb/>ihre Vermächtnisse enthalten, ingleichen die Thcilhaber einer
<lb/>Schenkung auf den Todesfall für diese Schenkung selbst (und
<lb/>rücksichtlich deren Ehegatten) untaugliche Zeugen sind;

<lb/>3) dass auch ein mündlicher letzter Wille der Adlern unter
<lb/>Kindern für privilegirt zu achten.

<lb/>Nr. XXIII. Oh nach K. S. Rechte die von Ehefrauen, welche
<lb/>Receptitien-Vermögen besitzen, ohne Beitritt der Ehemänner aus- 
<lb/>gestellten Schuldverschreibungen, wenn darin dieses besondere Ver- 
<lb/>mögen, und, dass die Frau wegen desselben contrahire, nicht
<lb/>erwähnt ist, für gültig zu achten? Diese Frage hat, wie aus den
<lb/>vom Verf. mitgetheillen Entscheidungsgründen eines im Jahre
<lb/>1836. gesprochenen Erkenntnisses hervorgeht, der Läuterungssenat
<lb/>des K. 8. 0.App.Ger. bejahend entschieden.

<lb/>In Nr. XXIV. theilt der Verf. in Lebereinstimmung mit Kind9 &gt;
<lb/>Sckaumburg und Pfotenhauer die schon im zweiten Theile 8. 114.
<lb/>ausgesprochene Ansicht, dass im ordentlichen Process auf ein
<lb/>blosses generelles Anerkenntnis einer Verbindlichkeit, deren Ent-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0236.tif"
                   n="820"
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               <p>

                  <lb/>820 Korty Erörterungen prakt. Rechtsfragen, Th. III.

<lb/>Stellung nicht mit ausgedrückt worden, eine Klage oder Einrede
<lb/>nicht gegründet werden könne; bemerkt jedoch zugleich, dass in
<lb/>neuerer Zeit (1836.) vom Civilsenat des O App.Ger. auf die ent- 
<lb/>gegengesetzte Meinung, und, dass §. 5. des Anh. der Erl. Pr. 0.
<lb/>nicht hlos für den Execulivproccss, sondern allgemein für jede
<lb/>Processart die Beifügung der causa debendi specialis in Schuld- 
<lb/>bekenntnissen für überflüssig erklärt habe, erkannt worden sei.
<lb/>Dieselbe Meinung hat in neuerer Zeit (1832.) Th. Jul. Hertel in
<lb/>seiner Inauguraldiss. de instrumentis quae indiscreta vocantur,
<lb/>S. 57. verlheidigt. Inzwischen sind die von Ii. schon in seiner
<lb/>Schrift über Execut.-Pr. und Wiederklage §. 13. dagegen auf- 
<lb/>gestellten Bedenken gewiss höchst erheblich, und die Annahme
<lb/>Bleibt immerhin eine sehr gewagte, dass der Gesetzgeber in einer
<lb/>Processordnung, da, wo er ein, vom ordentlichen Processe ab- 
<lb/>weichendes summarisches Verfahren zu begründen beabsichtigt, wo
<lb/>er ausdrücklich nur für die Form einer Executiukhgc Regeln giebt,
<lb/>dem bestehenden gemeinen Processrechte stillschweigend derogiren,
<lb/>und auch für den ordentlichen Processgang eine allgemeine Regel
<lb/>habe aufstellen wollen, deren Härte und Unbilligkeit gegen den Be- 
<lb/>klagten sich gar nicht verkennen, und nur durch die eigentluimliche
<lb/>Natur des Wechsel- und Executivverfahrens entschuldigen lässt. —
<lb/>Nr. XXV beschäftigt sich mit der doppelten Frage:

<lb/>A. Kann der Beweisführer solche Urkunden, deren Edition er
<lb/>bereits bei den Beweisartikeln von einer gewissen Person
<lb/>gefordert hat, ohne sich eventuell die Benennung anderer
<lb/>Besitzer vorzubehalten, wenn er nachher zu deren Besitz
<lb/>anderswoher gelangt ist, noch als neu aufgefundene produ-
<lb/>duciren? Sic wird von K. verneint, jedoch mit der (die Re- 
<lb/>gel unmaassgebtich aufhebenden) doppelten Beschränkung, dass
<lb/>der Beweisführer, wenn der angegebene Besitzer den Editions- 
<lb/>eid mit dem Beisatze „nicht zu wissen, wo die Urkunde sonst
<lb/>anzutreflen," geleistet, hinnen sächsischer Frist vom Tage
<lb/>der Auffindung oder Entdeckung des Inhabers — und wenn
<lb/>der angegebene Besitzer den wahren Inhaber benennt, hinnen
<lb/>sächsischer Frist von dieser Nachricht — in beiden Fällen
<lb/>nach vorgehendem Gefahrdeeide — ein neues Editionsgesuch
<lb/>anhringen darf.

<lb/>B. Können Urkunden, die sich im Besitz des Beweisführers
<lb/>ohne sein Wissen befunden haben, nach Ablauf der Beweis- 
<lb/>frist als ncuaufgefundene von ihm gebraucht werden? --
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0237.tif"
                   n="821"
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               <p>

                  <lb/>KortErörterungen prakt, Rechtsfragen* Th. III. 821

<lb/>Wird unter der Voraussetzung bejaht, dass den Beweisführcr
<lb/>nicht der Vonvurf einer fahrlässigen, sorglosen Unkenntniss
<lb/>der ihm zu Gebote stehenden Urkunden treffe. Eine Aus- 
<lb/>nahme hiervon wird hei dem Gebrauche der sogenannten pri-
<lb/>vilegirten Einreden gestattet.

<lb/>Nr. XXVI. „Ist die Vollstreckung der Hülfe in ein Grund- 
<lb/>stück, welches der Besitzer aussergerichtlich oder gerichtlich er- 
<lb/>worben, und übergeben erhalten hat, ohne damit gerichtlich be- 
<lb/>lieben zu sein, zu Befriedigung seiner Gläubiger zulässig, oder,
<lb/>sind die Gläubiger des letzten in der Beleihung stehenden Vor-
<lb/>besifzers befugt, in ein solches Grundstück die Hülfe vollstrecken
<lb/>zu lassen?"

<lb/>Der erste Theil der Frage wird bejaht, der letzte verneint.
<lb/>Bef. gesteht, dass ihn die vom Verf. angeführten Gründe von
<lb/>der* Richtigkeit seiner Ansicht nicht haben üb erzeugen können.
<lb/>Der Grundsatz des säehs. Rechts steht fest: dass nur die gericht- 
<lb/>liche Uebergäbe (Belehnung) von Grundstücken die Wirkungen
<lb/>hat, welche nach gemeinem Rechte, und sonst in Hinsicht auf
<lb/>Fahrniss, die aussergerichtliche Uebergäbe hervorbringt. Die
<lb/>Worte der ersten Decjs. v. J. 1741.:

<lb/>„dass ordentlicher Weise das Eigenthum unbeweglicher Güter
<lb/>und Grundstücken nach Sachsenrecht andergeslalt nicht als durch
<lb/>die gerichtliche Belehnung erlangt wird, und daher derjenige,
<lb/>so ein Gut oder Grundstück nicht in Lelm hat, solches weder ver- 
<lb/>pfänden noch das Eigenthum desselben andern überlassen kann,"
<lb/>enthalten deutlich genug auch für den Judex rei sitae das Verbot,
<lb/>seinen Consens in Verpfändung eines Grundstücks zu verweigern,
<lb/>mit welchem der verpfändende Schuldner nicht belieben ist. Das
<lb/>durch Execution erlangte pignus judiciale steht aber der gericht- 
<lb/>lichen Specialhypothek ganz gleich (vergl. Kind, Qu. for. I.
<lb/>cap. 27. ed. II.); cs kann ohne Mitwirkung des Judex rei sitae
<lb/>nicht bestellt. werden, und ist in das Consensbuch einzutragen
<lb/>(Erl. Pr. 0. ad Tit. XXXIX. §. 10. Mand. ,,einige Bestimmungen
<lb/>über die Pfandrechte u. s. w. hetr." v. 4. Juni 1829. §.17.18.20.),
<lb/>daher dürfte, wie diess auch Hommel Obs. 96. a. E. behauptet,
<lb/>der Judex rei sitae, dafern er von der erfolgten aussergerichtiichcn
<lb/>Veräusserung, und in deren Folge geschehenen Uebergäbe an den
<lb/>Käufer nicht ofßciell von beiden Th eilen in Kenntniss gesetzt
<lb/>ist, eben so unbedenklich, und mit voller rechtlicher Wirksamkeit
<lb/>(unbeschadet jedoch der persönlichen Regressansprüchc gegen den
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0238.tif"
                   n="822"
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               <p>

                  <lb/>822 Kon, Erörterungen prakt. Reelltsfragen. Tli.III.

<lb/>Verpfändenden) in die Verpfändung für den Gläubiger des noch
<lb/>in der Lehn stehenden Grundeigentümers Consens erteilen, als
<lb/>er in jedem Falle Bedenken tragen wird, in den Consensbüchern
<lb/>ein Pfandrecht für den Gläubiger des noch nickt beliehenen Besitzers
<lb/>zu annoliren.

<lb/>Wollte man mit dem Verf. den Gläubigern des natürlichen
<lb/>Eigentümers (den er gewöhnlich mit dem Namen £Yuz7besitzer be- 
<lb/>zeichnet) die Befugniss einräumen, die Hülfsvollstreckung in das
<lb/>ihm noch nicht in Lehn gereichte Grundstück und selbst die Subha-
<lb/>station desselben zu verlangen, so würde consequent auch dem
<lb/>Richter die Verbindlichkeit obliegen, dem Ersteher ein solches
<lb/>Grundstück zu adjudiciren und in Lehn zu reichen, was doch
<lb/>ohne Verwirrung aller Rechtsverhältnisse unmöglich geschehen
<lb/>kann. —

<lb/>Die Ablinndl. Nr. XXVIL, über die Zulässigkeit einer öffent- 
<lb/>lichen Versteigerung in Concursen ist durch das Gesetz v. 9. Jan.
<lb/>1888. §. 5 , welches die Veräußerung von Forderungen mit Aus- 
<lb/>nahme ausländischer Staatspapiere auf dem Wege öffentlicher
<lb/>Audionen verbietet, unpraktisch geworden. —

<lb/>Bejahend wird in Nr. XXVIII. die Frage beantwortet:

<lb/>Ob Streitgenossen, welche sich an der lOtägigen Frist zu Ein- 
<lb/>legung eines Rechtsmittels wider ein Erkcnntniss versäumt haben,
<lb/>dem zeitig eingewandten Rechtsmittel ihrer andern Streitgenossen
<lb/>nachher noch beitreten können?

<lb/>jedoch unter der Voraussetzung, d»s$ sie an dem Processe in
<lb/>erster Instanz Theil genommen, und mit verurtheilt worden waren.

<lb/>Nr. XXIV. enthält Gründe für den am Schluss mitgelheilten,
<lb/>vom K. S. Ober-App.-Ger. im J. 1836. angenommenen Rechtssatz:
<lb/>dass Urkunden, deren Edition eine Partei von ihrem Gegner
<lb/>oder einem Dritten verlangt hat, gemeinschaftlich werden, so- 
<lb/>bald sie, nach erfolgter Edition, der Beweisführer producirt hat,
<lb/>oder, wenn er selbst bereits früher Abschriften davon zu den
<lb/>Acten bringen lassen, schon von diesem Zeitpuncte an. —

<lb/>Nr. XXX.

<lb/>,,Ob ein Haupteid für geleistet zu achten, wenn im Schwörungs-
<lb/>termine der Gegner dessen Leistung durch unerhebliches Ap- 
<lb/>pelliren gehindert hat? "

<lb/>wird in Beziehung auf das sächs. Landr. II. Art. 11, und sächs.
<lb/>Proc.O. Tit. XVIII. §.6. (welchen Gesetzen noch §. 5. ad Tit. IV.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0239.tif"
                n="823"
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               <head>
                  <title>Deutschland und die Repräsentativ-Verfassungen. Giessen, Heyer, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Deutschland u. d. Rcpräscntativ-Vcrfassungcn. 823

<lb/>der Erl. Pr.Q. und ad Tit. X. §. 4. beigefügt werden konnten)
<lb/>bejaht. —

<lb/>Nr. XXXI. betrilft die Frage:

<lb/>„Ob, wenn sich ein Gläubiger wegen Annahme der Zahlung
<lb/>anderer Gegenstände als Gelder im Verzüge befindet, der Schuld- 
<lb/>ner zur Deposition derselben verbunden sei, um sich von Ver- 
<lb/>tretung der Gefahr und des Verzugsinteresse zu befreien, oder
<lb/>ob er den Gläubiger selbst nülhigen könne, ihm den Besitz der
<lb/>Sachen abzunehmen?

<lb/>Der Verf. unterscheidet folgendermaasscn: l) Grundstücke können
<lb/>in diesem Falle, auf vorgängige Anzeige, derclinquirt, nicht aber
<lb/>dürfen 2) andere bewegliche Sachen zerstört, oder Preis gegeben
<lb/>werden, sondern es steht dem seitherigen Besitzer eine Conlracts-
<lb/>klage auf Rücknahme der Sache und Schadenersatz zu; 3) ver- 
<lb/>zehrlicke Sachen vor dem Verderben zu bewahren ist der Schuld- 
<lb/>ner nicht verpflichtet, vielmehr fällt dem Gläubiger zufällige Ver- 
<lb/>schlechterung oder Untergang zur Last.

<lb/>Nr. XXXIL enthält die, vom Givilsenat des O.A.G. im Jahr
<lb/>1837. bestätigte Behauptung: dass die gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>sätze über den Pflichtteil, hinsichtlich auf die Bestimmung des
<lb/>§. 70. des neuesten AllodialerbFolgegcsetzes v. 31. Jan. 1829., auch
<lb/>auf diesen Pflichtteil der Ehegatten anzuwenden, folglich dem
<lb/>überlebenden auch gegen Verfügungen des andern unter den Le- 
<lb/>bendigen, wodurch sein Pflichtteil' geschmälert worden, die
<lb/>querela inofficiosae donationis zu gewähren sei. — In Betreff der
<lb/>von Seiten der Ehegattin ohne Concurrenz des Mannes unter- 
<lb/>nommenen derartigen Veräusserungen möchte es wohl nicht erst
<lb/>einer Quer, inoff. don. bedürfen. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Deutschland und die Repräsentativ-Vcrfassungcn. Giessen,
<lb/>Heyer, 1838. 61. 8. gr. 8. (8 Gr.)

<lb/>Der auf dem Titelblatte nicht genannte Verfasser dieser staats- 
<lb/>rechtlichen Schrift, der Fürst von Solms-Lick in der Wetterau,
<lb/>ist ein junger Mann, der mit den deutschen Repräseutativ-Ver-
<lb/>fassungen aufgewachsen und in diesem gedruckten Manuscripte zum
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0240.tif"
                   n="824"
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               <p>

                  <lb/>824 DeiitscLland n. d. Repräsentativ-Verfassungen.

<lb/>ersten Male in die publicistische Arena herabgestiegen ist. Man
<lb/>kann ihn in sofern zu den Praktikern zählen, als er, ein gebore- 
<lb/>nes Mitglied der Ständeversammlung eines Staates, der eine Re-
<lb/>päsentativvcrfassung hat, seit dem Jahr 1832. den Sitzungen der
<lb/>ersten Kammer der Stände des Grossherzoglhums Hessen, deren
<lb/>zweiter Präsident er zeitweise war, beiwohnte und an den Dis-
<lb/>cussionen lebhaften Antheil zu nehmen pflegte.

<lb/>In unsern Tagen, ist das Erscheinen fürstlicher Personen in
<lb/>dem literarischen Salon der Gelehrtenrepublik keine Seltenheit.
<lb/>Immerhin pflegt man sie indessen nur als theilnehmende Dilettanten
<lb/>anzusehen und zu hegrüssen, daher man es der Kritik nicht ge- 
<lb/>stattet, gegen sie den vollen Harnisch anzulegen, an denen nur
<lb/>noch der Sporen von Metall ist.

<lb/>Der erlauchte Verfasser, der seinen Erstgebornen weder durch
<lb/>Namensnennung, noch Vorrede bei dem Publicum einführt, be- 
<lb/>ginnt damit, dass er einen Blick auf die Geschichte von Deutsch- 
<lb/>land in Bezug auf landständische Verfassung wirft. Dann zeigt
<lb/>er noch, wie sich aus dem Art. 13. der deutschen Bundesacte,
<lb/>die den Deutschen eine 99landständische Verfassung" zusagt,
<lb/>präsenta^-Verfassungen" entwickelt hätten, deren Charakter, im
<lb/>Gegensatz landständischer Verfassungen, ,,in nichts Anderem, als
<lb/>in der völlig unbeschränkten, nur an einen Wahlcensus gebunde- 
<lb/>nen Wahl der Repräsentanten und in der Berechtigung derselben,
<lb/>zu allgemeinen Landesgesetzen ihre Einwilligung entweder zu er-
<lb/>thcilen, oder zu versagen," zu erkennen sei. Indessen giebt der
<lb/>Verf. doch zu, dass ,,das Repräsentativ-System in Deutschland zu
<lb/>der vollen Ausbildung der in demselben liegenden Consequenzen"
<lb/>nicht gelangt sei, indem er dabei die Worte „Zusammensetzung der
<lb/>ersten Kammern" andeutend hinzufügt.

<lb/>Nachdem der Verf. so das Grundprincip der ertheilten Ver- 
<lb/>fassungen aufgestellt, fügt er hinzu: „Oie Folgen dieser Ertheilung
<lb/>von Repräsentativ-Verfassungen, von welchen angenommen wurde,
<lb/>es seien ständische, lassen sieh nun nach Verlauf von zwanzig Jahren
<lb/>übersehen. Mit Bestimmtheit lässt sich behaupten, dass nicht der
<lb/>unruhige Sinn des deutschen Volkes, auch der gebildeten Classen,
<lb/>sondern, man darf es sagen, die Unklarheit, mit welcher von Re- 
<lb/>präsentativverfassungen die Aeusserungen und Eigenschaften ständi- 
<lb/>scher Verfassungen erwartet wurden, die Ursache der Zerwürfnisse
<lb/>geworden sind, welche alle Wohlgesinnten betrübt haben. Denn
<lb/>sobald die Repräsentativverfassungen in der Eigenschaft ständischer
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0241.tif"
                   n="825"
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               <p>

                  <lb/>Deutschland u. d. Rcpräscntativ-Vcrfassnngcn. 825

<lb/>Verfassungen ertheilt waren, mussten nach zwei Seiten hin alle
<lb/>Erwartungen unbefriedigt bleiben. Die Regenten und ihre Mi- 
<lb/>nister waren sehr überrascht, als die Repräsentanten sieh ge- 
<lb/>neigt zeigten, die Folgerungen zu ziehen, welche nothwendig aus
<lb/>dem Repräscntalivsysteme herfliessen, *) als die Rede davon war,
<lb/>die Verwilligung der Abgaben zu verschieben, oder gar abzulehnen,
<lb/>wenn nicht die Wünsche und Forderungen des Einen der beiden
<lb/>Inhaber der gesetzgebenden Gewalt befriedigt würden, als man,
<lb/>nach dem Vorbilde von England und Frankreich, nicht undeutlich
<lb/>die Erwartung zu erkennen gab, die Minister würden sich zurück- 
<lb/>ziehen , falls die Ansichten dieses Inhabers der gesetzgebenden
<lb/>Gewalt mit den ihrigen nicht übereinstimmten. Alle diejenigen
<lb/>aber, welche erwartet hatten, dass das Repräsentativsystern nach
<lb/>seiner Uebertragung nach Deutschland von denselben Folgen be- 
<lb/>gleitet sein würde, die sich in England und Frankreich gezeigt
<lb/>halten, mussten sich nicht minder in ihren Erwartungen getäuscht
<lb/>finden. Vor Allem fanden es die Repräsentanten befremdend, dass
<lb/>die Regenten und ihre Rälhe in die volle Consequenz desjenigen,
<lb/>was gesetzlich bestimmt war, ihnen nicht nachfolgen wollten.
<lb/>Die Regenten und ihre Rälhe hatten weder die Verhandlungen über
<lb/>den 13. Artikel der Bundesacte, noch diesen Artikel selbst ver- 
<lb/>gessen, welcher landsländische Verfassung versprach; ganz beson- 
<lb/>ders aber * erinnerte man sich des Art. 57. der Wiener Schfuss-
<lb/>actc vom 15. Mai 1820. In diesem Artikel fand sich die einzige
<lb/>Bestimmung, welche der deutsche Bund in Bezug auf die zu er- 
<lb/>teilenden (zum Theil schon erteilten) Verfassungen ausgespro- 
<lb/>chen halte; sie lag in den Worten, dass in allen Verfassungen,
<lb/>mit Ausnahme derjenigen der freien Städte, die gesammte Staats- 
<lb/>gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben solle. Nach- 
<lb/>dem aber die Verfassungen ertheilt und von dem Bunde garanlirt
<lb/>waren - lag die Schwierigkeit darin, dass diese durch den Buml
<lb/>ausgesprochene Grundbedingung sich in keiner Weise mit den Ver- 
<lb/>fassungen vereinigen liess. Denn darin bestand gerade das Wesen
<lb/>dieser Verfassungen , dass die gesammte Staatsgewalt sich nicht
<lb/>in dem Oberhaupte des Staats vereinigt fand, indem der Regent
<lb/>nach dem Systeme der Heilung der Gewalten, nur im Besitze der
<lb/>vollziehenden Gewalt war und die gesetzgebende mit den Kammern
<lb/>getheilt hatte. Die Regenten befanden sich also in dem Falle,

<lb/>*) Ref. sah den Verf. oft auf der Tribüne der zweiten Kammer, wo
<lb/>,er die Folgerungen ziehen hörte.

<lb/>KriUJahrb. f. (I. UW. Jahrg. II. H. v.
</p>
               <p>

                  <lb/>54
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0242.tif"
                   n="826"
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               <p>

                  <lb/>826 Deutschland u. d. Repräsentativ-Verfassungen.

<lb/>in welchem man sich immer befindet, wenn etwas ohne Voraussicht
<lb/>der nothwendigen Folgen geschehen ist. Sie hatten ständische
<lb/>Verfassungen gewollt und Reprüscntativ-Verfassungen ertheilt; sie
<lb/>glaubten sich in der Mitte ihrer Stände und hatten einen gleich- 
<lb/>berechtigten Inhaber der gesetzgebenden Gewalt vor sich, an wel- 
<lb/>chem büligerweise nichts Anderes getadelt werden durfte, als
<lb/>die Fähigkeit, aus gesetzlichen Bestimmungen die nothwendigen
<lb/>Folgerungen herzuleiten. Was konnte unter solchen Umstän- 
<lb/>den Anderes erwartet werden, als die beklagenswerthesten Zer- 
<lb/>würfnisse

<lb/>Nach diesen Hinweisungen auf die laut gewordenen Dissonan- 
<lb/>zen entscheidet sich der Verf. dahin, dass sie nichtiiörhar ge- 
<lb/>worden waren, wenn inan die früheren Vorschläge von Preusseny
<lb/>welche auf Begründung einer ständischen Verfassung berechnet
<lb/>gewesen wären, angenommen und befolgt hätte. Zugleich versucht
<lb/>er, nachzuzeigen, dass in Preussen durch einstweilige Einführung
<lb/>von Provincial - Ständen sich alle Elemente einer solchen Ver- 
<lb/>fassung entwickelt hätten, dass in dem, was sich dort gestaltet
<lb/>hätte, der Fingerzeig und das Beispiel einer zeitgemäßen Reform
<lb/>des auf der Basis der Geschichte ruhenden landständischen Wesens
<lb/>gegeben worden sei, und entwirft die Grundzüge einer aus einer
<lb/>solchen Reform hervorgehenden Verfassung.

<lb/>Hiermit schliesst der Verf., ohne anzugeben, welchen Weg
<lb/>man einschlagen soll, um an das Ziel zu gelangen, auf welches
<lb/>er hindeutet. Auf jeden Fall aber bürgt der Geist seiner Schrift
<lb/>dafür, dass er die Rückkehr zu der landständischen Verfassung
<lb/>nur im Wege des Rechts und des gegenseitigen Vertrauens für
<lb/>möglich halte.

<lb/>Dieses Votum bringt mit seiner Begründung nur bereits sehr
<lb/>oft Besprochenes, Vorgeschlagenes und Beurtheilles, ist also nur
<lb/>ein Votum mehr. Als denkwürdig erscheint das Schriftchcn gleich- 
<lb/>sam nur in subjectiver, psychologischer Hinsicht. Der Verf. ist
<lb/>als Standesherr durch seine Gehurt berufen, an dein Wirken der
<lb/>Ständeversammlung eines Staates Theil zu nehmen, welcher nach
<lb/>seiner Ansicht eine Repräsentativstrfassung hat, und muss sich
<lb/>gestehen, dass der Grund, der ihn in das Ständehaus führt, wo
<lb/>er an den Verhandlungen der vielleicht conservativsten deutschen
<lb/>Herrenkammer Theil nehmen sol|, ihn in eine falsche Stellung
<lb/>bringt, welche Folge einer dem Grundprincip der Verfassung \vi-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0243.tif"
                n="827"
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            <div xml:id="d15022e26892" type="review">
               <head>
                  <title>Ludwig Timotheus Freiherrn v. Spittler's vermischte Schriften über wirtembergische Geschichte, Statistik und öffentliches Recht, herausgeg. von Karl Wüchter. 2 Bände. Stuttgart und Tübingen, Cotta'sche Buchhandlung, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Spittlers vermischte Sch riften, hcrausg.v.TVäc/iter. 827

<lb/>derstrebenden Inconsequenz ist, einer Inconsequenz, welche ebenso
<lb/>in die Augen springt, als die von dem Verf. ausdrücklich hervor- 
<lb/>gehobene, wonach der Regent befugt ist, Mitglieder der einen
<lb/>(ersten) Kammer zu wählen. Dass der Verf. die Auflösung einer
<lb/>Dissonanz wünscht« ist lobenswerth, dass er die in einer land- 
<lb/>ständischen Verfassung erblickte Auflösung einer an seine Per- 
<lb/>son geknüpften Dissonanz wünscht, verzeihlich, dass dieser Wunsch
<lb/>zur Steigerung der ATeigung für eine solche Verfassung beitrug,
<lb/>wenigstens denkbar.

<lb/>In dem Verf. vereinigen sieh Eigenschaften, welche ihn auf- 
<lb/>fordern, sich weiter in das Gebiet des deutschen Staatsrechts hin- 
<lb/>ein zu wagen.

<lb/>Hopp.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig Timotheus Freilierrn v. Spittler’s vermischte
<lb/>Schriften über wirtembergische Geschichte, Statistik
<lb/>und öffentliches Recht, herausgeg. von Karl Wächter.
<lb/>2 Bände. Stuttgart und Tübingen, Cotta’sclie Buchhandlung,
<lb/>1837.

<lb/>Mit diesen zwei Bänden, welche unter sich wieder eine selbst- 
<lb/>ständige Reihenfolge bilden, scldiesst die Sammlung Spittler scher
<lb/>Werke, womit der Hr. Herausgeber einem unsrer geistreichsten
<lb/>Geschichtschreiber in dessen eigenen Erzeugnissen ein Denkmal
<lb/>gesetzt hat, welches, obwohl modernes Papier dazu verwendet
<lb/>worden, wie wir hollen, so lange andauern wird, als ein ehernes
<lb/>Monument unsrer Tage. Spittlcr’s literarische Thäligkeit fällt be- 
<lb/>kanntlich in die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts, wo die
<lb/>Wissenschaft und die Presse in grösster Achtung standen und eine
<lb/>schonungslose Kritik des Bestehenden öfters weniger Gefahr lief,
<lb/>den Regierenden zu missfallen, als einem Theile der Regierten,
<lb/>welcher in seiner Gemülhlichkeit sich gestört sah durch den un- 
<lb/>gewohnten Umschwung der Meinungen, die Herabsetzung der Au- 
<lb/>toritäten, durch die Veränderung des gesellschaftlichen Tons und
<lb/>die Abstellung mancher alter Gebräuche, die zum Theil allerdings
<lb/>Missbrauche waren. Bei einem andern Theile des Volkes freilich
<lb/>war der neue Kriticismus sicher, Anhang zu linden, bei der jün- 
<lb/>geren Classe, welche, weniger gewöhnt an das Alte- gern dem

<lb/>54 +
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0244.tif"
                   n="828"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0244"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>828 v. Spittlers vermischte Schriften, hcrausg.v. Wächter.

<lb/>Neuen das jederzeit offene Gemiith zuwendet (zumal wenn es in
<lb/>idealer, und selbst in muthwillig verletzender Gestalt auf ritt!),
<lb/>indem sie den Traum einer goldenen Zeit, der ihr angehört, zu
<lb/>verwirklichen hofft. Auch Spittler war von dieser polemisirenden
<lb/>Zeitrichtung ergriffen; aber er war nicht Ideolog, sondern vor- 
<lb/>zugsweise praktisch; dabei gelehrt, scharfsinnig, witzig, kurz im
<lb/>Besitze aller jener Eigenschaften, welche einem gewandten Kritiker
<lb/>zu Statten kommen. Mit kühner Energie ergriff er den alten
<lb/>Stamm, in dessen Blättern und Früchten sich manch5 Ungeziefer
<lb/>niedergelassen hatte, und schüttelte ihn, ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob etwa auch ein erlaubter Bewohner dadurch verscheucht werden
<lb/>möchte. Ein Freund der Wahrheit, hatte er zugleich den Math,
<lb/>sie zu sagen, und sic um so lieber zu sagen, je mehr sie über-
<lb/>raschle. Hierzu gaben denn freilich die früheren einheimischen
<lb/>Zustände Württembergs manche Veranlassung, welchen Spittler in
<lb/>Göttingen, wohin er gleich Eichhorn, Schlözer, Stäudlin, und so
<lb/>manchen Andern aus dem heutigen Württemberg (in allem 19.;
<lb/>siehe die epistola gratulatoria der Universität Tübingen zur Säicular-
<lb/>feier der Göttinger Hochschule, Tub. 1837. praef.) gerufen worden,
<lb/>fortwährend Aufmerksamkeit schenkte. Namentlich waren es die
<lb/>staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes, welche er, nachdem sie
<lb/>um eben jene Zeit (durch den vor dem Reichshofrathe geführ- 
<lb/>ten Streit zwischen Herzog Karl, und den Ständen) eine fast euro- 
<lb/>päische Berühmtheit erlangt hatten, mit besonderem Interesse be- 
<lb/>leuchtete.

<lb/>Auch die gegenwärtigen Arbeiten sind grossentheils dieses
<lb/>Inhalte und tragen sämmtlich das Gepräge der geistigen Individualität
<lb/>ihres Verfassers, welche Allem, was aus seiner Feder hervorging,
<lb/>einen cigenthümlichen Reiz verlieh, wenn er gleich, im Gefühle
<lb/>seiner dialektischen Ueberlegenheit, öfters allzusichcr einherging,
<lb/>und nicht selten der Suhjectivität seines Urtheils die objective
<lb/>Ruhe und Umsicht aufopfeVte.

<lb/>Es kann natürlich nicht Aufgabe des Ref. sein, alle einzelnen
<lb/>in dieser Sammlung wieder abgedruckten Schriften nach demWerlhe,
<lb/>den sie für ihre Zeit hatten, nochmals zu beurtheilen. Nur die
<lb/>Sammlung selbst und die Nachlese von bisher nicht veröffentlichten
<lb/>Arbeiten ist Gegenstand dieser Prüfung.

<lb/>Der I. Band enthält folgende Abhandlungen: l) neue Erläu- 
<lb/>terungen der ältesten wirtembergischenGeschichte (1779.); 2) über
<lb/>Wirtembergs Bevölkerung vor dem 30jährigen Kriege (1779.);
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0245.tif"
                   n="829"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0245"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>r?. Spittler's vermischte Schriften, herausg.v. Wächter. 829

<lb/>3) historische Beiträge zur rechtlichen Untersuchung über das
<lb/>wirtembergische privilegium de non appellando (1784.) 5 4) histori- 
<lb/>scher Commentar über das erste Grundgesetz der ganzen wirtemh.
<lb/>Landesverfassung, über den am 8. Juli 1514. zu Tübingen ge- 
<lb/>schlossenen Vertrag (1787.); 5) über das Gesetz der Unteilbar- 
<lb/>keit des Lahdes in dem wirtemb. Hause (1788.); 6) Problem der
<lb/>wirtemh. Bevölkerung (1788.); 7) ein publicist. Problem aus den
<lb/>Familien - und Staatsverträgen des wirtemberg. Hauses (1788.);

<lb/>8) von dem Österreichischen Anwartschal'tsrechlc auf Wirtemberg
<lb/>(1789.); 9) über Christoph Besold’s Ileligionsveründerung (1788.);
<lb/>10) Mömpelgardische Successionssache (1790.); ll) Herzog Eber- 
<lb/>hard Ludwig und Wilhelmine v. GrUveniz (1790.).

<lb/>Der II. Band umfasst: 1) Vorrede zur Sammlung von Ur- 
<lb/>kunden und Actenslücken zur neuesten wirtemb. Geschichte (1791);

<lb/>2) Vorrede zur zweiten Sammlung dieser Urkunden und zum Ent- 
<lb/>wurf der Geschichte des engeren landschaftlichen Ausschusses (1796.);

<lb/>3) Entwurf einer Geschichte des engeren landschaftlichen Aus- 
<lb/>schusses (1796.); 4) Vorrede zur vierten Auflage von J. J. Moser’s
<lb/>wirtemb. Bibliothek (1796.); 5) Neben-Instruction von der Stadl- 
<lb/>und Amts-Versammlung zu N. im Wirtembergischen, ihrem Land-
<lb/>tags-Deputirtcn ertheilt (1796.); 6) zur Geschichte der Misshei-
<lb/>rathen im wirtemb. Fürstenhause; 7) zur Geschichte des Erb- 
<lb/>vergleichs; 8) Geschichte des wirtemb. Geheimen-Raths-Collegiurns;

<lb/>9) zwei Abstimmungen im Geheimen Ratbc; 10) Reccnsioncn.

<lb/>Ueber den Wiederabdruck einzelner Aufsätze, welcher Man- 
<lb/>chen überflüssig scheinen möchte, rechtfertigt sich der IIr. Heraus- 
<lb/>geber in den, beiden Bänden beigegebenen Vorreden, wie dem
<lb/>Bef. scheint, auf genügende Weise. ISeu ist die in dem ersten
<lb/>Bande unter Nr. 3. enthaltene Untersuchung über das angebliche
<lb/>Privilegium gegen die Appellationen an das Reichskammergericht,
<lb/>Spittler hatte ganz Recht, wenn er in dem Freiheitsbrief vom 20.
<lb/>Aug. 1495. (Württemb. Gesetzsammlung IV. S. 38.) kein unbe- 
<lb/>schränktes privilegium de non appellando, sondern nur ein allgemein
<lb/>gehaltenes priv. de non evocando erblickte, und es ist auffallend,
<lb/>wie so viele Schriftsteller bis auf die neuere Zeit jenes annehmen
<lb/>konnten, so z. B. Häherlin, deutsches Staatsrecht Bd. II. S. 441.,
<lb/>Eichhorn, deutsche Staats- und Reehtsgcschichte Bd. IV. §. 550.
<lb/>Note k. Klarer wäre übrigens die Sache geworden, wenn Spittler
<lb/>das Privilegium vom 20. Aug. 1495. mit dem vorhergegangenen
<lb/>vom 23. Juli dess. J. in Verbindung gebracht hätte, welches nicht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0246.tif"
                   n="830"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0246"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>830 v, Spittler'$ vermischte Schriften^ heransg.y. Wächter.

<lb/>deutlicher sich aussprechen konnte. Hier heisst cs (Ges.SIg. IV.

<lb/>8. 33.):

<lb/>„Vnnd oh einicher teyl von den nvdern Berichten, nach er- 
<lb/>gangen vrteylen als beswert Appellieren wellt, der sole solch
<lb/>„Appellation Erstlich thun, vnd on alles mittel fürnemen .für

<lb/>„des benannten Herlzog Eberharts zu Wirtemberg-hof-

<lb/>„gericht, vnnd ob daselbs ciniebe parlhey auch vermeinte, mit
<lb/>„ergangen vrteile einer oder meren beswerdt zu sein vnd sich
<lb/>„davon als beswerdt bemessen, vnd zum andern male appellieren

<lb/>y3wellte, der mag solch appellation thun für vnnser-Camer-

<lb/>yygericht, dessgleychen ob einicbe parlhey so vor den benannten
<lb/>„hertzogen vnd Herren von Wirlemperg Hofmeister Hofrichter
<lb/>„vnd Retcn wie obstant zu rechtuertigung* fürkäme vnd von er-
<lb/>„gaiigen vrteilcn als beswerdt an vnnser oder vnnser nachkom-
<lb/>„men am heiligen Reich Camergericht appellieren wollt, die
<lb/>„sollen solchs one einich Verhinderung vnd Widerwillen zu thund
<lb/>,,macht haben vnd doch solch appellationes iiit geschehen dann
<lb/>„von Enndtlichen vrteilcn vnd dheiner heyvrteil."

<lb/>Die Nothwendigkeit dreier Instanzen für Reiehsmittelbare und
<lb/>das Recht der Appellation an das Reichskammergericht in dritter,
<lb/>beziehungsweise zweiter Instanz ist in diesem, zwei Tage nach
<lb/>Erhebung des Landes zuin Herzogthum erlangten Privilegium un- 
<lb/>zweifelhaft anerkannt. Das vier Wochen später erfolgte Privilegium
<lb/>vom 20. Ang. wollte nun aber jenes ältere Privilegium, wie sich
<lb/>aus dem Eingänge ergiebt, nicht abändern, sondern bestätigen,
<lb/>und der Grund, warum der Appellationen darin keine Erwähnung
<lb/>geschah, konnte um so weniger in der Absicht liegen, diese über- 
<lb/>haupt nicht mehr zuzulassen, als vielmehr in der kurz zuvor,
<lb/>am 7. dess. Mts., ergangenen Reichskammergerichtsordnung, worin
<lb/>die Appellation an das oberste Reichsgericht allgemein näher be- 
<lb/>stimmt worden, wie denn überhaupt jene Appellation Regel und
<lb/>.nicht Ausnahme, somit der Vorbehalt derselben rein überflüssig
<lb/>war. Nur gegen die Evocation der vor die würlteuibergischen Ge- 
<lb/>richte zunächst gehörigen Sachen, namentlich gegen Eingriffe des
<lb/>Hofgerichts zu Rothveil und der kaiserlichen Landgerichte sollte
<lb/>das neue Privilegium sicher stellen, was zwar durch verschie- 
<lb/>dene frühere Privilegien schon bezweckt wurde, -aber immer von
<lb/>Zeit zu Zeit wieder rüthlich erschien." Demungeaclilet glaube
<lb/>ich, im Widerspruch mit Spüller, dass Württemberg sich gesetz- 
<lb/>lich im Besitze des priv. de non appellando befand, und zwar in
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0247.tif"
                   n="831"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0247"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Spittler's vermischte Scliriiteu, herausg.v. Wächter. 831

<lb/>Folge der Ausdehnung der Österreichischen Privilegien auf Würt- 
<lb/>temberg zur Zeit der österreichischen Herrschaft über das Herzog-
<lb/>thum. Wie Hesse sich sonst auch jener anerkannte Besitz des
<lb/>Privilegiums erklären, wie namentlich in Verbindung mit der
<lb/>Kammergerichts-Ordnung von 1555. Th. H. Tit. 28. §. 2., welche
<lb/>den Ständen ausdrücklich verbot, ihre ünterthancii zu zwingen,
<lb/>sich der Appellation an das Kamnicrgericht zu enthalten, es wäre
<lb/>denn, dass Jemand sieh freiwillig derselben begehen hätte, oder
<lb/>ein rechtmässiges Privilegium dagegen erlangt worden wäre? Wie
<lb/>ferner die Bestimmung des Landrechts von 1555., welche auch
<lb/>noch in der dritten Ausgabe desselben (Th. I. Tit. 60.) wiederholt
<lb/>wurde, dass den Unlerthanen verboten sei, sich an das Kämme r-
<lb/>gericht appcllirend zu wenden? Wie die am 22. Oct. 1555. er- 
<lb/>folgte kaiserliche Bestätigung dieses Landrechts ; wie endlich die
<lb/>in einem kaiserlichen Beeret vom 21. November 1667. erfolgte
<lb/>Ausdehnung des würltembergischen privilegium de non appellando
<lb/>auf Mümpelgard? Zwar haben die Württemberg!sehen Herzoge nach
<lb/>Wiedererlangung des Herzogthums von den österreichischen Pri- 
<lb/>vilegien im Allgemeinen keinen Gebrauch gemacht; allein das
<lb/>Privilegium des Hauses Oesterreich, die Befreiung von fremden
<lb/>Gerichten betreffend, macht eine Ausnahme. Dieses ward den
<lb/>8. Sept. 1530. ausdrücklich auf Württemberg ausgedehnt, und den
<lb/>7. Nov. dess. J. ein kaiserliches Mandat an das Reichskammer-
<lb/>gericht erlassen, keine Appellationen von den oben genannten Ge- 
<lb/>richten anzunchmen (Burkhard* württemb. Kleeblatt S. 170), auch
<lb/>das priv. de non appellando ganz so wie unter öslcrreichischcr
<lb/>Herrschaft fort und fort im Lande gehandhabt. Unbeschränkt war
<lb/>dasselbe freilich nicht, denn, wie schon in einem Schreiben an das
<lb/>Reichskammergericht vom 25. Mai 1521. anerkannt worden, bezog
<lb/>sich dasselbe blos auf Streitigkeiten der herzoglichen Unterllianen
<lb/>unter sich, nicht auch auf Processe mit Ausländern, bei welchen, wenn
<lb/>nicht der Ausländer zum Voraus darauf verzichtet halle, jeder Theil,
<lb/>auch der inländische, an das Reichskammergericht appelliren durfte
<lb/>(Hofger.O. v. 1654. Th, III. Tit. 29.); und hierbei blieb cs bis zu dem
<lb/>unbedingten Privilegium v. 24. Aug. 1803. (Ges.Slg, VI. S. 782.)

<lb/>Gleichlalls war bisher ungedruckt die am Schlüsse des ersten
<lb/>Bandes 8. 321. f. aufgenommene Mailressengeschichte, welche die
<lb/>Nachrichten Pfaff’s (Württemb. Gesell. Th. II. S 303. f.) vielfach
<lb/>ergänzt, und worin der Verf. abermals seine grosse Gewandtheit
<lb/>in Darstellung geheimer Hof- und Stauts-Intrigucn beurkundet.
</p>

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                   n="832"
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               <p>

                  <lb/>832 v. Spittler's vermischte Schriften, lierausg.y. Wächter.

<lb/>Noch reicher ist die Nachlese im zweiten Bande ausgefallen*
<lb/>Hier erscheinen zum ersten Mal im Druck Nr. 6—9. Der unter
<lb/>Nr. 6. zuerst erwähnte Fall des Prinzen Friedrich Ludwig, jüng- 
<lb/>sten Bruders des Herzogs Karl Alexander, liefert ein neues Bei- 
<lb/>spiel von Anfangs geheim gehaltenen, dann geduldeten, und zu- 
<lb/>letzt gerechtfertigten Missheirathen. Die weiter angeführte Mes- 
<lb/>alliance des Prinzen Ludwig Eugen mit Sophie Albertine, Gräfin
<lb/>von Beuchiingen, dagegen ist bereits erörtert in Iläberlin’s Staats- 
<lb/>archiv Bdi V1IL S. 68. lf., wo auch die jetzt wieder S. 249—254,
<lb/>abgedruckten Urkunden nebst andern Documenten sich finden.
<lb/>Von der Geschichte des Erbvergleiches (Nr. 7.) ist nur eine Skizze
<lb/>der ersten Periode vorhanden, welche die Streitverhandlungen vor
<lb/>dem Iteichshofrathe vom 30. Juli 1764. bis 13. Mai 1765. zum
<lb/>Gegenstände hat.

<lb/>Auch die Geschichte des württembergischen Geheimenraths
<lb/>(Nr. 8.), worauf ohne Zweifel die meisten württembergischen Leser
<lb/>vorzugsweise begierig sein werden, da die Sage von so wichtigen
<lb/>literarischen Schätzen ging, welche Hr. Geheimerrath v. Spittler
<lb/>gesammelt und dem Publicum vorentbalten habe, ist durch einige
<lb/>Lücken unterbrochen und nicht ganz zu Ende geführt; doch ent- 
<lb/>hält sie auf 184. Seiten manche Notiz über ein Collegium, welches
<lb/>in dem alten Herzogthum Württemberg für eine Garantie der Ver- 
<lb/>fassung galt, lind auch in der neuen Verfassung neben den ver- 
<lb/>antwortlichen Ministern wieder erweckt wurde. Nach einer Be- 
<lb/>merkung des Hrn. Herausg. war diese Abhandlung die Frucht
<lb/>vieljähriger archivaiischer Nachforschungen und die letzte Arbeit des
<lb/>Verfassers. Dieses sieht man ihr nicht an; denn das Thema ist
<lb/>von vorn bis hinten mit einer jugendlichen Frische und Lebendigkeit
<lb/>behandelt, deren ein älterer Gelehrter, zumal nachdem er den
<lb/>gewohnten Katheder mit ungewohnter Acteiiarbeit vertauscht, sich
<lb/>nicht leicht zu erfreuen hat. Aber auch die sorgfältigsten archivali-
<lb/>schen Nachforschungen reichten als Hülfsmittei nicht aus, um
<lb/>solche ins Einzelne gehende Charakterschilderungen zu entwerfen,
<lb/>welche hier über eine Reihe von Regenten und Staatsbeamten,
<lb/>Haupt- und Nebenpersonen, Männern und Frauen gegeben werden.
<lb/>Hier half Spittler'n das ihm eigene Talent historischer Coniposition,
<lb/>wobei er freilich im Einzelnen es weniger ängstlich nahm, und
<lb/>selbst kleinliche Frau-Rasereien und unwürdige Persönlichkeiten
<lb/>nicht scheute, wenn sie nur in seinen Pragmatismus passten.

<lb/>Da HM/er seihst zuletzt Geheimerrath war, so hatte er frei-
</p>

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                   n="833"
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               <p>

                  <lb/>v. Spittlers vermischte Schriften, herausg.y. Wächter. 833

<lb/>lieh die beste Gelegenheit, den Männern den Puls zu fühlen, die
<lb/>als Collegcn ihm zur Seite sassen, um darnach die mögliche Wirk- 
<lb/>samkeit des Collegiums zu ermessen. Aber nicht diess war sein
<lb/>Zweck, denn er setzte die Geschichte des Collegiums nicht einmal fort
<lb/>bis zu der Zeit, wo er eintrat, sondern er scheint vielmehr aus histo- 
<lb/>rischen Zuständen praktische Winke für die Gegenwart haben ab- 
<lb/>leiten zu wollen. Nach der Ansicht des Hrn. Herausgebers sollte
<lb/>man zwar glauben, die Absicht Hrn. v. Spittler s wäre noch weiter
<lb/>gegangen, indem derselbe den Hauptwerth der vorliegenden Ab- 
<lb/>handlung darin findet, „dass sie an dem Beispiele jener Landes- 
<lb/>behörde ein recht anschauliches Bild gehe, wie sich ölfenlliche Insti- 
<lb/>tutionen auf eine naturgemässe Weise an der Iland der Geschichte
<lb/>entwickeln." (Vorr. S. XVII.) Bef. muss gestehen, dieses Bild nicht
<lb/>gefunden zu haben, denn die Schilderungen Hrn. v, Spittler's geben
<lb/>nicht blos ein sehr trauriges Bild von der Unvollkommenheit aller
<lb/>menschlichen Einrichtungen, die auf Tugend und Gerechtigkeit ge- 
<lb/>gründet sind, sondern auch von der naturwidrigen Stellung eines
<lb/>Collegiums, welches zugleich den vertrautesten Bath des Fürsten
<lb/>und eine mehrfach von ihm unabhängige Behörde bilden sollte. Sie
<lb/>wechseln nämlich ab zwischen gänzlich misslungenen Versuchen des
<lb/>Geheimenraths, seine Stelle als oberste Landesbehörde und Rath
<lb/>des Fürsten würdig auszufüllen, und zwischen abscheulicher Vcr-
<lb/>derhniss in der Mitte des Collegiums selbst. Ist es nun auch in
<lb/>der That nicht immer so schlimm gewesen; so viel bleibt doch
<lb/>gewiss, dass das Institut keine jener ärgerlichen Erscheinungen
<lb/>verhindert hat, womit die wiirtteuibergische Geschichte des vorigen
<lb/>Jahrhunderts angefüllt ist, nicht die Zerrüttung des Finanzwesens,
<lb/>nicht die Corruption des ständischen Ausschusses, und dadurch
<lb/>den Zerfall der ständischen Thätigkeit, nicht den Aenitcr-IIandel,
<lb/>und die Maitressen-Regierung. Seine höchste Ausbildung erlangte
<lb/>der Geheimerath durch den Erbvergleich vom Jahr 1770., „aber
<lb/>„bei einer solchen Composition des Collegiums" (sagt der Verf.
<lb/>S. 448.), „wie die damalige war, und hei einer solchen Ilc-
<lb/>„gierungsform, als noch immer damals galt, half doch kein Recht
<lb/>„und keine Verpflichtung. Das ganze wirtembergische Regicrungs-
<lb/>„wesen blieb, was es bis dahin gewesen war, und der erste Zweck
<lb/>,Jeder collegialischen Einrichtung, der auf vorläufige allseitige
<lb/>,,Erörterung der Gegenstände hingeht, konnte den damaligen Ver- 
<lb/>hältnissen zufolge auch durch das neu privilegirte Gcheimraths-
<lb/>„Collegium unmöglich erreicht werden." Nicht ein Exempel von
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0250.tif"
                   n="834"
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               <p>

                  <lb/>834 Spittler s vermischte Schriften, herausg.v, Wächter.

<lb/>naturgemässer Bildung konnte also Spittler in dem Geheimcnrathe
<lb/>des vorigen Jahrhunderts aufstellen wollen., noch war es seine Ab- 
<lb/>sicht, die mögliche Wirksamkeit dieses Collegiums darzuthun,
<lb/>welche er viel mehr voraussetzte als nachwies, sondern es sollte
<lb/>ohne Zweifel gezeigt worden, wie mangelhaft jene Einrichtung
<lb/>war, und wie nothwendig, sie zu verbessern. Zwar ist schneller
<lb/>getadelt als gebessert; und wenn z. B. S. 440. angeführt wird:
<lb/>„Das Geheimeraths-CoIIegium spielte dabei 7. Jahre lang eine höchst
<lb/>traurige Rolle. Sie hatten nicht zu herathschlagen, sondern nur
<lb/>zu expediren, was der Herr Graf mitbrachte u. s. w.“ FernerS. 441,:
<lb/>,,Der Despotismus schien jetzt vollends vom Geheimenralh aus seine
<lb/>ganze Form erhalten zu wollen; denn was genehmigte nicht Wolg-
<lb/>städt, sobald der Hr. Premier-Minister wollte?“ S. 444.: „Die

<lb/>Zahl war da- wie sie sein sollte, aber mehr auch nicht, als die
<lb/>Zahl war vollständig,“ so sind diess noch keine Vorschläge zur
<lb/>Abhülfe. Vielleicht aber sollten diese später folgen, und der, Vcrf.
<lb/>hat sie nur darum beizufügen unterlassen, weil er selbst aus der
<lb/>Zeit seiner Wirksamkeit, von welcher zwei Proben (Nr. 9.) vor- 
<lb/>liegen, erfahren hat, wie unvollkommen alle Staatseinrichtungen
<lb/>sind, wenn ihnen nicht ein rechtlicher Wille zur Seite steht, und
<lb/>wie unzureichend namentlich die in dem w ürttembergischenGeheimen-
<lb/>rathe dargebotene Bürgschaft, wenn nicht der Wille, sich selbst
<lb/>zu beschränken, dem Slaalsoberhaupte inwohnt und auch die übri- 
<lb/>gen öffentlichen Institutionen in Thätigkeit und durch die äussern
<lb/>Verhältnisse unterstützt sind.

<lb/>Noch muss der Unlerz. das Wort nehmen, um sich gegen
<lb/>einen Vorwurf, der ihm in der Vorrede zum II. Bande gemacht
<lb/>wird, zu verantworten. Derselbe hatte in der Einleitung zu den
<lb/>württemb. Staatsgrundgesetzen (Ges.Slg. I.Bd. 8. 303. Note 525.)
<lb/>über den Spittler3sehen Entwurf sich dahin geäussert;

<lb/>„Diese Schrift scheint uns nicht zu den gelungensten ihres
<lb/>„geistreichen Verfassers zu gehören; denn nicht nur verdrängen
<lb/>„die Raisonnements allzusehr die Thatsachen, sondern wir ver-
<lb/>,,missen auch die sonst an Spittler gewohnte historische Gründ- 
<lb/>lichkeit.“

<lb/>Beispielsweise wurde hinzugefügt: „die Note 526. angeführten
<lb/>,,groben Verstösse sind nicht die einzigen, welche uns darin auf-
<lb/>„gefallen sind,“ Und Note 526. heisst es dann:

<lb/>,,Spittler a. a.O. hat die Stelle in der (zweiten) Regiments-
<lb/>„Ordnung v. J. 1498., wo von Beiziehung der „Viere von der
</p>

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                   n="835"
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               <p>

                  <lb/>v, Spittler'8 vermischte Schriften, lierausg.v. Wächter, 835

<lb/>„ „Landschaft“ zur Kanzlei die Rede ist, ganz missverstanden,
<lb/>„wenn er daraus auf ein früheres Dasein von Ausschüssen mit
<lb/>,,allgemeiner Gewalt schliessU Jene Vier von der Landschaft
<lb/>„sind keine andern, als die von dieser verordne len Mitglieder
<lb/>„des Regiments. Zwei derselben sind in dem nächstvorher-
<lb/>„gehenden, zwei in dem nächstfolgenden Sa’ze genannt. Ebenso
<lb/>„unrichtig ist es, wie wir bemerkt haben, wenn Spittler erst
<lb/>,,unter Herzog Christoph (1551.) die Prälaten in den Ausschuss
<lb/>„treten lässt."

<lb/>Verfasser dieses gesteht, dass, wenn er heute (nach JO. Jah- 
<lb/>ren) seine historische Einleitung wieder zu bearbeiten hätte, er
<lb/>Manches in Form und Inhalt zu verbessern fände; aber was er
<lb/>in den eben angeführten Noten gegen Spittler geäussert, ist er
<lb/>bereit, abgesehen von einer kleinen Abweichung, auch jetzt noch
<lb/>zu vertreten.

<lb/>Herr v. Wächter entgegnet:

<lb/>1) Dass Spittler nicht, wie ihm vorgeworfen werde, das
<lb/>frühere (d.h. dem Tübinger Vertrage von 1514. vorausgehende)
<lb/>Dasein von Ausschüssen mit allgemeiner Gewalt behauptet habe.
<lb/>Unter Ausschuss mit allgemeiner Gewalt verstand der Unterzeichn,
<lb/>bleibende landschaftliche Ausschüsse ähnlicher Art, wie sie seit
<lb/>der österreichischen Regierung bestanden, im Gegensatz von blos
<lb/>‘Vorübergehenden Deputationen zu bestimmten Verrichtungen z. B.
<lb/>zum Zw eck der Theilnahme an der vormundschaftlichen Regierung,
<lb/>zur Besetzung eines Landgerichts, wie sie schon früher vorkam.
<lb/>Ausschüsse jener Art schien ihm nun aber Spittler allerdings an- 
<lb/>zunehmen, indem er in dem Tübinger Vertrage die NothWendig- 
<lb/>keit erkannte, „einen neuen landschaftlichen Ausschuss zu organi-
<lb/>„siren, weil doch nicht das ganze Deputirlcn-Corps alle Jahre
<lb/>,,vollzählig zusammen habe kommen können, und wahrscheinlich das,
<lb/>„was schon seit Langem als eine Art von landschaftlichem Ausschüsse
<lb/>yyhestanden, in Abgang gerathen, oder wenigstens nicht für diesen
<lb/>,,Zweck" (Aufsicht über die Verw endung der Steuern) „organisirt
<lb/>„worden sei." Wenn nämlich der im Tübinger Vertrage ernannte
<lb/>Ausschuss ein neuer genannt wird, so setzt dicss einen früher
<lb/>bestandenen alten Ausschuss voraus, und wenn ferner der Grund
<lb/>des ersteren darin gesucht wird, dass der letztere in Abgang ge- 
<lb/>rathen oder wenigstens nicht für den Zweck der Casseninspcclion
<lb/>organisirt worden, so ist doch gewiss die Deutung erlaubt, dass
<lb/>der Verf. eine „Art von landschaftlichem Ausschüsse“ als Vcr-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0252.tif"
                   n="836"
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               <p>

                  <lb/>836 v. Spittlers vermischte Schriften, herausg.v. Wächter.

<lb/>treter des ganzen Deputirten-Corps schon vor dem Tübinger Ver- 
<lb/>trage angenommen habe.

<lb/>2) Spittler bestreite nicht, wie ihm berichtigend entgegen- 

<lb/>gehalten werde, dass jene vier in der Regimentsordnung von 1498.
<lb/>angeführten _ Regiments-Räthe die von der Landschaft verordneten
<lb/>Mitgliedei des Regiments-Raths seien, noch behaupte er, dass
<lb/>diese vier den Ausschuss gebildet haben, sondern nur, dass die
<lb/>„Vier von der Landschaft" in der gedachten Stelle der Regiments- 
<lb/>ordnung nicht speciell genannt seien, und dass jene allgemeine
<lb/>Benennung auf einen gewissen Typus eines Ausschusses hinweise.
<lb/>Allerdings behauptet Spittler, dass „ein gewisser herkömmlicher
<lb/>Typus eines landschaftlichen Ausschusses" schon in der zweiten
<lb/>Regimentsordnung sich zeige, ja er führt gerade die Bestimmung
<lb/>der letztem : „So sollen die vier von der Iantschafft stättiges by

<lb/>vnd vmb die Cantzly sin" als Beleg für das herkömmliche Be- 
<lb/>stehen eines solchen Ausschusses an, und behauptet ausdrücklich,
<lb/>„dass diese Vier nicht vorher und nicht nachher in der Urkunde
<lb/>genannt," also nicht unter den angeführten Mitgliedern des Re- 
<lb/>gimentsraths begriffen, sondern etwas Apartes gewesen seien,
<lb/>was man nicht näher zu bezeichnen für nothwendig gefunden. Dem
<lb/>ist aber nicht also-, denn die Vier von der Landschaft sind aller- 
<lb/>dings genannt, und zwar unmittelbar in demselben Satze, nämlich
<lb/>Johannes Heller und Conrad Bräuning, welche als Secreläre bei
<lb/>der Canzlei gebraucht werden sollten, ferner der Vogt von Stutt- 
<lb/>gart, dem zwei Pferde gehalten, und zu seiner Aushülfe als Vogt
<lb/>ein Sehultheiss Leigegeben werden sollte, endlich Sebastian Welling
<lb/>(Bürgermeister zu Schorndorf), „der an lyb vnd gut statthaft ver-
<lb/>mügenlich vnd mit früntschafft auch jnn ander weg wol versehen
<lb/>ist." Diese Vier bildeten somit keinen besonderen Ausschuss zu
<lb/>Ueberwachung des Regiments, sondern sie nahmen selbst Thcil an
<lb/>demselben, ebenso wie die Prälaten und Ritter, von welchen jene 3.,
<lb/>diese 5. Räthe zu der täglichen Verrichtung bei Hofe und hei
<lb/>der Canzlei stellten, wozu dann noch Doctor Marlin Nüttel und
<lb/>Magister Conrad Ekhard kamen, um die Zahl von 12. Käthen und
<lb/>2. Secretären voll zu machen. Nur darin irrte Ref. früher, dass
<lb/>er diese beiden letztem zu den Vieren von der Landschaft rechnete,
<lb/>während sie neben diesen genannt sind; indessen stellt sich nun- 
<lb/>mehr die Bezeichnung der Vier nur um so natürlicher heraus.

<lb/>3) Wird von Hm. u. Wächter auch noch die Annahme Spittler’s,
<lb/>dass die Prälaten erst unter H. Christoph (l55l.) in den Ausschuss
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0253.tif"
                   n="837"
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               <p>

                  <lb/>v. Spittler's vermischte Schriften^ hcrausg.v.FFäcÄtar. 837

<lb/>getreten seien, zu reclitfertigen gesucht. Referent bedauert,
<lb/>auch diese Rechtfertigung nicht für begründet halten zu können.
<lb/>Hr. v. Spittler, indem er der Einsetzung eines Ausschusses v. J.
<lb/>1551. als einer Schöpfung H. Christophe erwähnt, bemerkt: „Zwar
<lb/>war dieser Ausschuss nur eine der temporären Deputationen, wie
<lb/>sie oft in nachfolgenden Zeilen vorkamen; aber nie noch batten
<lb/>sich bis dahin die Prälaten vielleicht auch nur zu einem solchen
<lb/>Ausschuss mit den Städte-Deputirten vereinigt." Diese Bemerkung
<lb/>musste der Unterzeichnete für einen grossen Verstoss erklären;
<lb/>denn dass die Prälaten an den Landtagen und den Deputationen seit
<lb/>dem Münsinger Vertrage Theil genommen, konnte ganz abgesehen
<lb/>von dem neu aufgefundenen Ausschussstaat von 1529. (Ges.Slg. I.
<lb/>8. 304. Anm.) kein Geheimniss sein. Schon die Frankfurter Ent- 
<lb/>scheidung vom 30. Juli 1489. (Ges.Slg. Th. I. S. 509.) bestimmte,
<lb/>dass bei Veräusserung von Landestheilen jedesmal vier von den
<lb/>Prälaten, vier von der Ritterschaft und vier von den Städten
<lb/>die Einwilligung zu ertheilen haben. Ein auf gleiche Weise
<lb/>zusammengesetztes Regiment sollte die Vormundschaft über den
<lb/>Nachfolger des ältern Eberhard führen, wenn dieser nicht hier- 
<lb/>über bestimmt haben würde. Nach dem Esslinger Vertrage vom
<lb/>2. September 1492. (Ges.Slg. Th. I. S. 513.) sollte dem jüngern
<lb/>Herzog Eberhard ein Ausschuss von 12. ständischen Räthcn, je vier
<lb/>aus einem Stande mit dem Landhofmeister an der Spitze, zur Seite
<lb/>gesetzt werden, welcher aber nach Vertreibung Herzog Eberharde
<lb/>des jüngern auf landständisches Geheiss, zufolge der Regiments Ord- 
<lb/>nung vom 9. April 1498., die Regierung allein übernahm (Ges.Slg.
<lb/>Th. II. S, 17.). Hieraus erklärt sich denn auch die Zusammen- 
<lb/>setzung des im Namen Ulrich’s regierenden ständischen Ausschusses,
<lb/>grossentheils aus denselben Personen bestehend, welche schon in der
<lb/>ersten Regimentsordnung genannt worden waren (das. S. 27.).

<lb/>Um so mehr musste die obige Bemerkung Spittler s aulfallen,
<lb/>als derselbe in Beiziehung der Vier von der Landschaft zu dem
<lb/>Ulrich’schen Regiment einen herkömmlichen tdusschuss-Tyipvis fand,
<lb/>während eben damals gleichfalls bestimmt worden, dass auch zwei
<lb/>der Prälaten, nämlich der von Zwiefalten und der von Babenhausen,
<lb/>abwechselnd am Hofe mit vier oder fünf Pferden gehalten, und
<lb/>ihnen das Dienstgeld gleich andern Rathen gereicht werden solle,
<lb/>und ebenso auch „von wegen der Prälaten" Doctor Jacobi, Probst
<lb/>zu Backnang, Chorherr zu Stuttgart und Pfarrer zu Waiblingen
<lb/>mit 2. Pferden.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0254.tif"
                   n="838"
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               <p>

                  <lb/>838 «. Spittler’ s vermischte Schriften, herausg.v. Wächter.

<lb/>Aber nicht blos an temporären Deputationen, auch an den
<lb/>bleibenden 3 controlirenden Ausschüssen haben die Prälaten wahr- 
<lb/>scheinlich von Anfang an, jedenfalls lange vor 1551., Thcil ge- 
<lb/>nommen; wenigstens zeigt dieses, wenn es auch nicht schon nach
<lb/>den Vorgängen bei den Deputationen, insbesondere auch wieder
<lb/>Lei der Niedersetzung einer Cassendeputation im Jahre 1521., so
<lb/>wie nach ihrer ganzen Stellung zur Landschaft angenommen wer- 
<lb/>den könnte, unzweifelhaft der Ausschussstaat von 1529.; und auch
<lb/>abgesehen hiervon war zum Mindesten kein Grund für Spittler
<lb/>vorhanden, das Gegentheil anzunehmen.

<lb/>Nach der Art, wie Ilr. Obertribunalrath v. Wächter meine
<lb/>Ausstellungen an einer Abhandlung seines sei. Um. Schwieger- 
<lb/>vaters aufgenommen hat, muss ich fast fürchten, dass auch diese
<lb/>meine Replik mit Unrecht von ihm als eine Verletzung der Ach- 
<lb/>tung werde angesehen werden, welche ich immer für ihn und sei- 
<lb/>nen berühmten Schwiegervater hatte. Da übrigens Hr. v. Wächter
<lb/>auf eine so auffallende Weise seine Widerlegung schliesst („es
<lb/>darf," sagt er, „nicht zur Sitte werden, gegen die, auf deren
<lb/>Schultern wir stehen, deren Bemühungen wir unsre glücklichere
<lb/>Lage in Beziehung auf Benutzung der Quellen verdanken, sich
<lb/>Ungerechtigkeiten zu erlauben"), so kann der Unterz, nicht umhin,
<lb/>seine Behauptung, dass ihm der Spittler*sehe Entwurf einer Ge- 
<lb/>schichte des engem landschaftlichen Ausschusses „nicht zu den
<lb/>gelungensten ihres geistreichen Verfassers" zu gehören scheine,
<lb/>näher zu begründen, als er sonst sich aufgefordert gesehen hätte.

<lb/>Was Spittler im Eingänge dieser Geschichte über die Ent- 
<lb/>stehung der württembergischen Landstände sagt, z. B. „die Ver- 
<lb/>fassung dieses Corps hat sich nicht, wie es sonst von einem
<lb/>,,grossen Theil der Landstände gilt, aus dem Feudalsysteme ent- 
<lb/>wickelt (S. 16.)." „Die Bauern (sic!) erhielten nicht nur ihren
<lb/>Äntheil (an der Repräsentation des Landes), wie die Einwohner
<lb/>der Städte, sondern ihre Deputirten vereinigten sich auch gleich
<lb/>Anfangs mit jenen, den städtischen Deputirten, zu einem Vergleich."
<lb/>(S. 18.) ist grüsslentheils aus der Luft gegriffen. — Die württem-
<lb/>bcrgische Verfassung ist nicht anders, als wie die meisten übrigen
<lb/>ständischen Verfassungen hervorgegangen aus einer Vermischung
<lb/>des Lehenssystems mit den Ueberresten der allen Gau- und Ge- 
<lb/>meinheits-Verfassungen. Eine besondere Vertretung des Bauern- 
<lb/>standes hat in Württemberg niemals Statt gehabt, namentlich nicht
<lb/>bei dem Münsinger Vergleiche. Nur einmal, Lei dem Tübinger
</p>

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               <p>

                  <lb/>v. Spittler'$ vermischte Schriften, hcrausg.v. Wächter. 839

<lb/>Vertrage, schickten die Aemtcr besondere Bevollmächtigte, diese
<lb/>wurden aber nicht angenommen, sondern ihnen überlassen, ihre
<lb/>Beschwerden den städtischen Abgeordneten zu übergehen. Nur
<lb/>aus dem Gericht und Rnthe der Städte wurden auch späterhin die
<lb/>Abgesandten zu den Landtagen gewählt, wenngleich diese Stadt
<lb/>und Amt zugleich vertraten und daher hei ihrer Wahl die Vorsteher
<lb/>der Amlsörter zugleich Theil nahmen. (S. meine Einl. in der Ges.
<lb/>8lg. I §.203.217.) Fast lächerlich aber ist es, zu sagen: „In
<lb/>„Wirtemberg hat ein weiser Fürst (Eberhard i. 13.) die erste
<lb/>„(ständische) Einrichtung selbst gemacht, und noch ehe irgend
<lb/>„eine Nolh eintrat, noch ehe die Geinülhcr zum wilden Fordern
<lb/>„oder zum hartnäckigen Weigern erbittert waren, wurden Dispo- 
<lb/>sitionen entworfen, die, ohne besondere Beziehung auf irgend
<lb/>„einen Stand im Staate, allein auf Gemeinwohl berechnet waren."
<lb/>Es erinnert diess an ein historisches Resultat, welches Spittler in
<lb/>seiner Geschichte des Tübinger Vertrags (vermischte Schriften Bd. I.
<lb/>S. H5. u. 120.) gezogen hat: „Graf Eberhard d. litt, hat Land- 
<lb/>stände errichtet“ (während sein einziges Verdienst in dieser Hin- 
<lb/>sicht darin bestand, die bereits vorhandenen Stände zur Beilegung
<lb/>eines häuslichen Zwists und Erlangung der Alleinregierung benutzt
<lb/>und dadurch ihren Einfluss befestigt zu haben). Oder indem er
<lb/>von dem Tübinger Vertrag spricht (das. S. 138.): „So ward hier
<lb/>„schon, doch fast nur wie ein Präformationskeim im ersten Ele-
<lb/>„menlc Recht und Form der wirtembergischen Landstände ent- 
<lb/>schieden." (Als ob nicht die meisten ständischen Rechte schon
<lb/>vorher da gewesen wären!)

<lb/>Aber freilich auf dem subjectiv idealistischen Standpunct,
<lb/>worauf der Verfasser und seine Zeit sich bewegten, waren nicht
<lb/>blos solche, sondern noch ganz andere Behauptungen möglich, wie
<lb/>z. B. wenn er in der Geschichte des landschaftlichen Ausschusses
<lb/>(Bd. II. S. 23.) es als eine grosse „puhlieistisehe Anomalie" dar- 
<lb/>stellt, dass grosse und kleine Coimnunitüten, Orte die Stadtrecht
<lb/>hatten, und Ortschaften, die noch blosse Dörfer waren (?!), De- 
<lb/>putate zu dem Convente in Münsingen schicken durften, „obschon
<lb/>weit der zahlreichste Theil der Einwohner derselben keine wahren
<lb/>Grundeigentümer waren." „Was sie von Grundstücken hesassen"
<lb/>— meint der Verf. — „war weit der grösste Theil teils Pacht-
<lb/>gut, teils Lehen, die hei dem Tode des Besitzers, dem Rechte
<lb/>nach, der Herrschaft Wirtemberg oder irgend einer Corporation
<lb/>heimficlen.. Diese Pacht- und Lehenleute also sollten nun als
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0256.tif"
                   n="840"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>840 v. Spittler’s vermiscLte Schriften, herausg.v. Wächter.

<lb/>grosses politisches Corps, das seine Deputirfen zusammenschickt,
<lb/>auftreten dürfen gegen ihren Herrn und Fürsten , der der wahre
<lb/>Grundeigentümer war." Und so geht es fort, als oh Württem- 
<lb/>berg nur eine grosse Domäne gewesen wäre, als ob seine Ein- 
<lb/>wohner die ersten und wichtigsten Rechte der persönlichen Frei- 
<lb/>heit" entbehrt und nun ganz unerwartet politische Befugnisse über- 
<lb/>kommen hätten, wie sic damals (1482.) den viel freieren (?) Ein- 
<lb/>wohnern mancher andern deutschen 8taaten nicht zugekommen
<lb/>seien ! Und für solche unhistorische Ausführungen will Hr. Karl
<lb/>v. Wächter Unfehlbarkeit in Anspruch nehmen und Unantastbarkeit
<lb/>für einen Schriftsteller, der bekanntlich wenig Schonung für ent- 
<lb/>gegengesetzte Meinungen hatte, und noch in der zurückgelassenen
<lb/>Geschichte des Gelieimenraths todte Personen, seihst solche, die
<lb/>keinen öffentlichen Charakter hatten, und mit der Geschichte des
<lb/>Geheimenralhs-Instituts in keiner Beziehung standen, Personen,
<lb/>von denen ihre Hinterbliebenen nur die Erinnerung ihrer hohen
<lb/>sittlichen Vorzüge bewahrt haben, auf die ehrenrührigste Weise
<lb/>angreift.

<lb/>Liest man die Nutzanwendung, welche Hr. v. Wächter am
<lb/>Schlüsse seiner Erwiederung macht, so möchte mau glauben, der
<lb/>Unterz, habe undankbar gegen Hrn. Geheimenralh v. Spittler ge- 
<lb/>handelt, und dessen Bemühungen um die vermeintlich glücklichere
<lb/>Lage der Neueren in Benutzung der Quellen nicht gehörig in An- 
<lb/>schlag gebracht. Dass ohne die Freimüthigkeil Hrn. v. Spittler's
<lb/>die deutschen Regierungen, und namentlich die württembergische,
<lb/>ihre Archive für historische Forschungen nicht geöffnet haben
<lb/>würden, muss der Unterz, aus mehreren Gründen bezweifeln, so
<lb/>gern er auch jenem Gelehrten diesen Fortschritt verdankte, und
<lb/>so freudig er hiermit bekennt, durch die Spittler'sehen Schriften,
<lb/>wenn auch nicht immer historisch überzeugt, doch in hohem Grade
<lb/>zu eigenen Forschungen angeregt worden zu sein. Gesetzt aber
<lb/>auch, Ref. dürfte sich rühmen, auf den Schultern seines berühm- 
<lb/>ten Landsmannes zu stehen, folgt hieraus, dass es ungerecht sei,
<lb/>wenn er geschichtliche Fehlschlüsse desselben in Zweifel zieht?
<lb/>In der That lassen sich, wie wir gesehen, solche Fehlschlüsse
<lb/>bei Spittler in grosser Zahl nachweisen, nicht blos vom heutigen
<lb/>Standpuncte aus, sondern auch von demjenigen seiner Zeit. Justus
<lb/>Möser schrieb um dieselben Jahre, ja noch früher (1768.) seine
<lb/>Osnabrück!sehe Geschichte, dennoch fasste er die älteren Zustände
<lb/>zum Theil ganz anders auf, ob ihm gleich die heutige Ansicht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0257.tif"
                   n="841"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>ViSpittler s vermischte Schriften, heransg.v. Wächter. 841

<lb/>von der Geschichte und die seither aufgedeckten Quellen nicht be- 
<lb/>kannt waren. „Der ist ein grosser Thor, der stolz darauf sein
<lb/>„will, dass er es jetzt in diesem Theile gelehrter Forschungen
<lb/>,,weiter bringen kann, als cs die Alten bei ihren Hülfsmitteln und
<lb/>„bei ihren9 damals noch allgemein herrschenden falschen Theorien
<lb/>„bringen konnten. Aber so albern auch dieser Stolz ist, er ist
<lb/>„doch unschädlicher, als jenes politische Mäkeln. JVir sollen
<lb/>„weise werden, diess ist einer der ersten Zwecke alles Geschieh t-
<lb/>„Studiums; und wenn wir ewig nur zu verkleistern und zu bc-
<lb/>,,mUnlcln suchen, wenn wir nie unparteiisch redlich mit uns selbst
<lb/>„zu Werke gehen wollen, so fehlt es ewig an dem, was das
<lb/>„Erste in aller Weisheit sein muss, erst nur den Fehler sehen !(e
<lb/>So schrieb Spittler (Bd. I. S. 203.) und so lasst uns auch denken
<lb/>und jeder an seiner Stelle redlich wirken für Recht und Wahrheit.

<lb/>Rey scher.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit. Jalirti. f.d.IlW. Jatirg.II.H.9.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0258.tif"
             n="842"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0258"/>
         <div xml:id="d15022e28299" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte liher akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen zur Lelire vom animus possidendi. Inangu-
<lb/>ral-Abhandlung von JDr* H. L Orttolff. München, Dr. C.
<lb/>Wolf’sche Buchdruckerei, 1838. 43. 8. 8«

<lb/>Der Verf. dieser Abhandlung legt einen nicht ganz gewöhnlichen
<lb/>Grad naiver Unbefangenheit an den Tag. Sie zeigt sich schon in der
<lb/>Wahl des Thema’s, wenn inan bedenkt, dass erst vor Kurzem Savigmj
<lb/>den Gegenstand, welchen der Verf. behandelt, von Neuem geprüft, fest- 
<lb/>gestellt und gegen Missdeutungen gesichert hat, — und dass der Verf.
<lb/>liier nach bestandenem Doctor-Examen seiner Facultat ein Specimen eru- 
<lb/>ditionis präsentirt. Nun ist derselbe zwar so bescheiden, dass es ihm
<lb/>„nicht einfallen konnte, nachdem so viele berühmte Namen sich an eine
<lb/>Untersuchung über diesen Gegenstand reihen, irgend welche neue Kr-
<lb/>kenntniss hierüber hei bringen zu wollen.“ Aber er beabsichtigt doch,
<lb/>„vielleicht etwas zur Läuterung und einfacheren Veranschaulichung dieser
<lb/>Lehre beizutragen,und, wenn man die Sache beim rechten Lichte be- 
<lb/>sieht, so will er in derThat die Begrilfsbestimmung des animus possidendi,
<lb/>welche Savigny gegeben, nicht weniger als jede andere bisher aufge- 
<lb/>stellte, aus ihrem Besitz und eine andere an deren Stelle setzen. Und
<lb/>dieses Geschäfts glaubt er sich in seiner Unbefangenheit blos durch etliche
<lb/>allgemeine Betrachtungen entledigen zu können, ohne auch nur eine
<lb/>einzige Stelle aus den Quellen zu citiren, geschweige denn die Aeusse-
<lb/>rungen der Römischen Juristen irgend einer Aufmerksamkeit zu wür- 
<lb/>digen. Nach der Angabe dieser Umstände bedürfte es eigentlich weiter
<lb/>keines Wortes, um den Leser darüber aufzuklären, was er in dieser
<lb/>Schrift zu erwarten habe. Damit jedoch Rec. sich nicht den Vorwurf
<lb/>der Verweigerung rechtlichen Gehörs zuziehe, will er die Resultate, zu
<lb/>welchen der Verf. gelangt, kurz zusammenstellen. Er lehrt also Fol- 
<lb/>gendes. Betrachtet man den animus possidendi als den Willen, das Ei- 
<lb/>genthum gegenwärtig inne zu haben , und bezieht man ihn dann auf das
<lb/>Hecht des Eigenthums, so gehört er gar nicht zum juristischen Besitz,
<lb/>Denn Niemand kann etwas wollen, was er als unmöglich für seine Lage
<lb/>einsieht. Nun ist es aber für Jemand, der an einer Sache kein Ei- 
<lb/>genthumsrecht hat, unmöglich, an eben dieser Sache zugleich auch das
<lb/>Hecht des Eigenthums zu haben. Weiss er also,- dass er dieses Recht
<lb/>nicht hat, und kennt er somit diese Unmöglichkeit, so kann er auch
<lb/>dieses Recht an ihr nicht haben wollen. Nun kann aber ein wissentlich
<lb/>Unberechtigter, z. B. der Räuber, dem nach dem Bisherigen der auf
<lb/>das Recht gehende Wille niemals zukommt, recht wohl juristisch be- 
<lb/>sitzen ; folglich kann man diesen Willen, dessen ein juristischer Besitzer
<lb/>füglich entbehren kann, auch nicht als ein Erforderniss zum juristischen
<lb/>Besitze und somit auch nicht als den animus possidendi ansehen. Wollte
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0259.tif"
                n="843"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Hoepfner, Meditationum ad jus jitd. fase. I. 843

<lb/>man denselben fiir den animus domini erklären, so würde co ipso das
<lb/>Requisit der bona fides Inneingezogen und der animus domini mit einer
<lb/>cogitatio dominii verknüpft. Bezieht man dagegen den animus possidendi
<lb/>auf das Factum des Kigenthums, so ist er ein animus tenendi und ge- 
<lb/>hört in den Naturalbesitz. Fasst man endlich jenen animus als den Wil- 
<lb/>len auf, das Eigenthum künftig zu erwerben, so involvirt dessen Erklä- 
<lb/>rung ein Geständniss der gegenwärtigen Niclitberechtigung, und schliesst
<lb/>deswegen Besitzrechte aus. — Was nun aber insbesondere den auf das
<lb/>jus possessionis gerichteten Willen (beim abgeleiteten Besitz) anlangt, so
<lb/>kann er entweder darauf gehen, dasselbe als ein übertragenes inne zu
<lb/>haben, oder darauf, es als ein künftiges zu erwerben. Im ersteren Falle
<lb/>ist entweder eine gültige Febertragung desselben voransgegangen, dann
<lb/>ist das jns possessionis vor dem fraglichen Willen vorhanden, dieser kann
<lb/>deshalb nicht der aiiimus possidendi sein, oder es ist nicht gültig über- 
<lb/>tragen , und der Besitzer weiss diess, dann hat er weder den fraglichen
<lb/>Willen, noch das jus possessionis $ glaubt aber der Besitzer, es sei ihm
<lb/>gültig übertragen, dann ist zwar dieser Wille statthaft, allein das jns
<lb/>possessionis kann unmöglich dadurch erworben werden , dass man es irr-
<lb/>thümlich inne zu haben glaubt, dieser animus also auch nicht die Stelle
<lb/>eines animus possidendi ausfüllen, ln jenem zweiten Falle aber, wenn
<lb/>der Wille darauf geht, das jus possessionis als ein künftiges zu erwerben,
<lb/>würden durch die Annahme eines solchen Willens als animus possidendi
<lb/>jedem Naturalbesitzer von selbst Besitzrechte zugesprochen. — Der
<lb/>Verf. schliesst nun mit folgenden Sätzen : „ Es wurde oben angeführt,
<lb/>dass alles, was der unredliche Besitzer riicksiclitlich des E^genthums-
<lb/>rechts beabsichtigen kann, darin bestelle, für den Eigenthümer zu gel- 
<lb/>ten, dass es aber auch nothwendig sei, dass z. B. der Dieb, will er
<lb/>Interdicte haben, sich für den Eigenthümer ausgebe, weil im umge-
<lb/>gekehrten Falle, wenn er seine Nichtberechtigung eingesteht, sein Be- 
<lb/>sitz als widerrechtlich hergestellt und eben dadurch auf Besitzrechte von
<lb/>selbst verzichtet ist. Auf die Behauptung, dass man Eigenthümer sei,
<lb/>scheint sich hiernach das zu reduziren, was für einen animus domini
<lb/>gilt. Diese Behauptung erhält noch grossere Bedeutung dadurch, dass
<lb/>sie wegen der Natur der Besitzstreitigkeiten, die Untersuchungen über
<lb/>das Recht ausscldiesst, nicht weiter geprüft wird, sondern in der aufge- 
<lb/>stellten Form als Moment der Entscheidung genügt. — Nehmen wir
<lb/>also den Fall des Eigenthums-Besitzes, so. bestellt der juristische Werth
<lb/>dieser Behauptung darin, dass sie, nicht aufgestellt, einen Verzicht auf
<lb/>Besitzrechte enthält, und aufgestellt, nicht weiter untersucht werden
<lb/>darf.“ (Sic///) Rec. ist versucht zu glauben, dass nach der Mitthei- 
<lb/>lung dieser Satze, besonders des werthvollen letztem, die Beifügung
<lb/>irgend eines Urtheils rein überflüssig sei.
</p>
            <p>

               <lb/>Meditationum ad jus judiciarium fasciculus I. Scripsit ct III.
<lb/>Ictorum Ordinis auctoritate pro loco in eo obtinendo d. XXIII.
<lb/>Aug. a. MDCCCXXXVIII. h. I. q. e. defendet X#r. Imdov.
<lb/>Hoepfher. Lipsiae, impr. B. Tauchnitz jun. ^VIDCCCXXXVJII.
<lb/>36. S. 8.

<lb/>Diese Abhandlung beschäftigt sich in fünf Abschnitten mit verschie- 
<lb/>denen Lehren des K. Sächsischen Civit-Processes. I. Ueber die Bestim-

<lb/>55*
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0260.tif"
                n="844"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>844 Hoepfner,'Meditationum ad jus jinl. fast\ I.

<lb/>mutig des Ges. vom 27. Oct. 1834., einige Abänderungen in dem Pro-
<lb/>cessverfahren betr., nach welcher überall zur Herbeiführung eines
<lb/>Rechtsnachtheils für eine Partei auf den Fall der Unterlassung einer ihr
<lb/>obliegenden gerichtlichen Handlung die Ungeliorsamsbeschuhlignng \on
<lb/>Seiten des Gegentheils nicht weiter erforderlich sein , vielmehr im Falle
<lb/>des Versäumnisses der sonst begründete Rechtsnachtheil kraft des Ge- 
<lb/>setzes in Wirksamkeit treten soll. S. 1—8. — II. Die Zeit, innerhalb
<lb/>welcher die Handlungen eines nicht gehörig legitimirten Procurators ra-
<lb/>tihabirt werden können, ist gemeinrechtlich nicht bestimmt, und daher
<lb/>sind die Meinungen hierüber sehr verschieden. Der Verf. stellt folgende
<lb/>Ansicht auf: Ist die Partei, in deren Namen ein nicht legitiinirter Be- 

<lb/>vollmächtigter gehandelt hat, nicht zur Vornahme einer Handlung ge- 
<lb/>hörig citirt, so wird die Ratihabition rucksichtlich der Zeit in keiner
<lb/>Hinsicht beschränkt,* nur wenn der Gegner eine fernerweite Verhandlung
<lb/>mit dem nicht legitimirten Procurator verweigert, fällt die Möglichkeit
<lb/>der Ratihabition weg. War aber an jene Partei eine Ladung gehörig
<lb/>ergangen und ihr insinuivt, und ist die in derselben festgesetzte Frist
<lb/>abgelaufen, so ist sie, falls der Gegner sie Ungehorsams beschuldigt
<lb/>oder wenigstens wider den Bevollmächtigten excipirt, contumax und ver- 
<lb/>liert das Recht zur Ratihabition sofort- Der Verf. verbreitet sich nun
<lb/>über die hiermit übereinstimmende Verfügung der Sachs. Erl. Proc. Ord.
<lb/>VII. 7. und über die durch das unter Nr. I. erwähnte Gesetz hierin ein- 
<lb/>getretenen wichtigen Neuerungen. 8. 9—16. — III Die Sachs. Erl. Proc.
<lb/>Ordnung bestimmt ebenso, wie diess mehrere neuere Processgesetze thun,
<lb/>gegen das gemeine Recht, dass, falls der Beklagte im ersten Termin
<lb/>nicht erscheint, eine affirmative Litiscontestation angenommen werden
<lb/>soll. Demgemäss muss man behaupten, (obwohl das Sachs. Recht darüber
<lb/>schweigt,) dass der Beklagte seine Einreden verliere; diess ist jedoch
<lb/>nicht von allen zu verstehen, namentlich nicht von denjenigen, welche
<lb/>auf einem eigenen Klagfundament beruhen. Ob nun hiernach auch der- 
<lb/>jenige, welcher auf die gegen ihn erhobene actio ne palor ia nicht erschie- 
<lb/>nen und darnach verurtheilt ist, noch die actio confessoria anstellen
<lb/>könne, ist zweifelhaft. Der Verf. entscheidet sich für die bejahende
<lb/>Meinung. 8. 17—21. — IV. Ueber Eidesleistungen von Seiten der Ge- 
<lb/>meinden und Corporationen, sowie der Litisconsoi ten, welche ihnen in
<lb/>dieser Hinsicht gleichstehen, insbesondere über die Formel des Eides.
<lb/>8. 22—27. — V. Die Streitfrage: ob eine Intervention im possessorium
<lb/>summarium und im Spolienprocesse zuzulassen sei, wird von Gottschalk
<lb/>Disc. for. II. c. 11. (ed. 2.) rücksichtlich des ersteren Processes dahin
<lb/>entschieden, dass die intcru. accessoiia allerdings Statt habe, nicht aber
<lb/>auch die principalis und mixta. Der Verf vertheidigt die Ansicht, dass
<lb/>auch die beiden letzteren in jenen zwei Processarten zuzulassen seien.
<lb/>8. 28—31. — VI. Ueber die Frist, innerhalb welcher die Litisdenun-
<lb/>ciation erfolgen muss. Der Verf. zeigt, unter Beziehung auf einen von
<lb/>der Leipziger Juristen-Facultät entschiedenen Rechtsfall, dass die Ver- 
<lb/>fügung der Erl. Proc. Ordn. XIV. 1., nach welcher sie acht Tage vor
<lb/>dem Termin geschehen muss, nicht zu Gunsten des Litisdenuncia'en,
<lb/>sondern des Gegners des Litisdenuncianten getroffen sei, so dass die
<lb/>Litisdenunciation, wenn dieser darein willigt, dass sie später geschehe,
<lb/>zuzulassen sei. 8. 32—36.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0261.tif"
             n="845"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0261"/>
         <div xml:id="d15022e28650" n="III.">
      
            <head>Bericht über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>III. ISericIit über reclitswisscn-
<lb/>scliaftliche ^Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Arcliiv fiir die Civilistische Praxis. IIcrausgcgcLeu von
<lb/>Francke, Lmdc, v. IjÖIir, Mitternmicr, iVIiililcu-
<lb/>bruelt, Thibaut und Wächter. Ein und zwanzigsten Ban- 
<lb/>des zweites Heft. Heidelberg, Mohr, 1838. 8. 161—308.
</p>
            <p>

               <lb/>V. lieber dcfi Anfang des Verzugs bei der Callalion. Von Hin. O.A.

<lb/>G R. u. Prof. Gugel in Jena. 8. 101—177.

<lb/>Der Verf. prüft die verschiedenen Meinungen, und entscheidet sich
<lb/>für diejenige, nach welcher der collationspllichtige Descendent nur durch
<lb/>erfolgte Mahnung von Seiten eines Miterben in Verzug versetzt wird,
<lb/>mithin erst von diesem Zeitpunct der erfolgten Mahnung an von Zinsen
<lb/>die Bede sein kann.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Die Priorität sfr a ge allgemeiner Pfandrechte riickskhtlivh später Vom

<lb/>Verpfänder erworbener Sachen. Von Hrn. Ho fr. u. Prof. Dr. L. A.

<lb/>Warnhön ig zu Freiburg. 8. 178—195.

<lb/>„Versuch einer neuen Begründung der Behauptung, dass ein gene- 
<lb/>relles Pfandrecht nur ein Datum habe, und auch rücksichtlich erst später
<lb/>vom Verpfänder erworbener Sachen schon vom Tage seiner Bestellung
<lb/>an datirt werden muss.“
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Beiträge zur Lehre vom Eide. Von Hrn. /. B. Busch, F. Schwarzb#
<lb/>Kegierungsrathe zu Arnstadt. 8 195—220.

<lb/>I. Unter welchen Voraussetzungen billigt das römische Kecht die
<lb/>Schlichtung eines Rechtsstreites durch richterlichen Kid? In zweifelhaf- 
<lb/>ten Sachen, und wenn ein unvollständiger Beweis vorliegt , welcher je- 
<lb/>doch nicht zu schwach sein darf, nicht aber, wie Gesterding behauptet,
<lb/>wenn Beweise fehlen. II. Was ist vom sog. juramentum supplelurium
<lb/>quantitatis zu halten? Dasselbe ist. nicht gesetzlich begründet, und bil- 
<lb/>det auch in dem Gerichtsbrauch nur eine sehr zweifelhafte Stütze.

<lb/>VIII Uehcv die Gültigkeit einer gegen die Gesetze eines fremden Staates
<lb/>abgeschlossenen Assekuranz. Von Hrn. Dr, Ludtv. D uncker, Univ.-
<lb/>Secr. zu Marburg. 8. 221—228.

<lb/>Diese Gültigkeit wird gegen Pfeiffers Gründe (Prakt. Ausführungen
<lb/>Bd. 3. Nr. 4.) yertlieidigt.
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0262.tif"
                n="846"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>846
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für dic Civilistische Praxis,
</p>
            <p>

               <lb/>IX. Civilistische Bemerkungen. Von Hrn. Dr. Haimhcrgert Prof.
<lb/>(1. R. an d. Univ. Wien. 8. 229—242.

<lb/>I. Ueber die Verjährung der Klagen der Minderjährigen und die Er- 
<lb/>sitzung ihrer Gegner. Regelmässig findet ein 30jähriger Zeitraum Statt.
<lb/>Wurden aber die Sachen der Minderjährigen blos ohne obrigkeitliche
<lb/>Erlaubniss entgeltlich veräussert, so verjährt die Klage der Minderjäh- 
<lb/>rigen nach 5 Jahren nach erreichter Volljährigkeit, ohne dass dadurch
<lb/>notliwendiger Weise eine Ersitzung ihrer Gegner Statt hätte. Waren bei
<lb/>Erwerbung, der Sachen eines Minderjährigen die Bedingungen der wsw-
<lb/>cupio oder praescriptio longi temporis vorhanden, so können diese Sachen
<lb/>binnen 3, 10 oder 20 Jahren nach vollendeter Minderjährigkeit ersessen
<lb/>werden, und in eben diesem Zeiträume erlöschen die entsprechenden
<lb/>Klagen der Minderjährigen, wenn dieselben nicht nach den obigen Grund- 
<lb/>sätzen erloschen sind. — II. Zu o. 11. C. VIII. 18- qui potior in pign.
<lb/>Der Verf. vertheidigt die Beschränkung auf conventioneile Pfandrechte
<lb/>gegen v. Lohr.

<lb/>X. Ueber den sog. abgeleiteten Besitz. Von Hrn. Geh. Hofr. u. Prof#
<lb/>Dr. Bo s skirt in Heidelberg. 8. 242—254.

<lb/>Der Verf. führt absichtlich gegen die Warnung Puchta's (in diesen
<lb/>Jahrb, 1837. 8.078.) aus, dass es der Knrm/ni/'schen Idee der Ableitung nicht
<lb/>bedürfe, dass diese sogar eine gefährliche Fiction sei.

<lb/>XI. Ueber das Verhältniss der Justiz zu den Verwaltungssachen, Uber
<lb/>Administrativjustiz und CompetenzconfWde. Von Mittermaier.
<lb/>8. 254—288.

<lb/>§. 1. Allgemeine Bemerkungen über den jetzigen Zustand dieser
<lb/>Kehre. §. 2. Stellung der richterlichen Gewalt, und Natur ihrer Be- 
<lb/>fugnisse. §. 3. Umfang der Befugnisse der Gerichte. Justizsachen.
<lb/>(Fortsetzung folgt.)

<lb/>XIT. Ueber das Ehehinderniss der sog. bürgerlichen oder gesetzlichen
<lb/>Verwandlschuft. Von Hrn. Dr. J. J. Langj Prof, d# R. in Tübin- 
<lb/>gen. 8. 288-308.

<lb/>Der Verf. beabsichtigt, einen Beitrag zur Losung der Frage zu
<lb/>geben, ob der Unterschied zwischen der sog. adoptio plena und minus
<lb/>plena auch für den Begriff der gesetzlichen Verwandtschaft und folge- 
<lb/>weise für das in dieser Verwandtschaft liegende Ehehinderniss von Ein- 
<lb/>fluss sei, wobei zugleich das Verwandtschafts - Verhältniss der adopti-
<lb/>rendrn Frau zu dem von ihr angenommenen Kinde untersucht werden
<lb/>soll. Ausser einer Einleitung ist hier bis jetzt das Recht vor U. 10. C.
<lb/>de adopt, erörtert, (Fortsetzung folgt.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0263.tif"
                n="847"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift fur'Civil- und Criininalrecht. 847
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civil - und Criininalrecht in glcichmässigcr

<lb/>Rücksicht auf Geschichte und Anwendung des Rechts, auf
<lb/>Wissenschaft und Gesetzgebung von JC. JP. llossliirt
<lb/>und JDr*. L. A. Wariikönig. Dritter Rand. Erstes Heft.
<lb/>Heidelberg, Groos, 1838. S. 1—152.

<lb/>I. Ueber die Bedeutung der stricti juris und bonae fidei obligationes
<lb/>zunächst in Beziehung auf die morn, von R oss hir f. 8 1 — 44.

<lb/>Der Yerf. stellt den Charakter des Obligationenrechts nach dem al- 
<lb/>ten System des strictum jus und dann nach dem spateren der bona fides,
<lb/>und den allmähligen Uebergang des ersteren in das letztere dar, und
<lb/>macht dann von den gewonnenen Resultaten Anwendung aut die Lehre
<lb/>von dv morn, indem er mehrere Sätze der Schrift v.Madais einer Kri- 
<lb/>tik unterwirft. Die Puncte, welche er bespricht, sind: I. Muss in der
<lb/>rnora eine culpa sein? — II. Ueber die Folgen der morn,

<lb/>II. Zur bonorum possessio. Von Rosshirt. 8. 45—66.

<lb/>Es weiden hier aus der Schrift von Fabricius über die b. p. („einer
<lb/>höchst geistreich construirten, d. h. zusammengedachten Geschichte“)
<lb/>acht Gedanken, auf welchen sie beruhe, hervorgehoben, und daran Be- 
<lb/>merkungen über dieselben angeknüpft.

<lb/>III. Ueber theilbare und untheilbare, getheilte und ungetheiUe Rechte.
<lb/>Von L. A. TV a r n h ö n i g. 8. 67—92.

<lb/>Die gewöhnliche Lehre, nach welcher die Sachen (entweder die
<lb/>Sachen überhaupt oder die körperlichen) entweder physisch oder juristisch
<lb/>theilbar oder untheilbar sein sollen, ist so ausgedrückt, dass sie sich
<lb/>weder aus den Quellen, noch aus der Natur der Sache rechtfertigen
<lb/>lässt. Der Verf. hat deshalb schon 1825. in seinen Commentarii juris
<lb/>vom. priv. T. I. Nro. 75. u. 89. einen anderen Weg eingeschlagen, und
<lb/>die stets nur juristische Theilbarkeit und Unteilbarkeit der körperlichen
<lb/>Sachen von der Theilbarkeit und Unteilbarkeit der Hechte unterschieden.
<lb/>Dieselbe Ansicht findet sich in Lang's Institutionen, l.Ausg. §. 120. und
<lb/>ist von v. Buchholtz (in den Versuchen 8. 47. ff.) weiter ausgeführt wor- 
<lb/>den. Da aber die meisten Lehrbücher die frühere Lehre beibehalten
<lb/>haben, so entwickelt der Yerf. hier seine Ansicht ausführlich, um deren
<lb/>Annahme oder Widerlegung zu veranlassen.

<lb/>IV. Beitrag zur Lehre vom crimen de residuis. Von Dr. T. Brachen-
<lb/>ho eit, derzeit in Kiel, S. 93—139.

<lb/>Dieser Aufsatz „bezweckt die Mittheilung einiger Bemerkungen,
<lb/>welche dem Verf. bei einer gelegenheitlichen Veranlassung sich aufge- 
<lb/>drängt haben, und macht daher auf Vollständigkeit der Ausführung kei- 
<lb/>nen Anspruch. Den dazu erforderlichen einleitenden Anhaltpunct hat der
<lb/>Yerf. der schätzbaren Ausführung von Rosshirt (im N. Arch. d. Critni-
<lb/>nalr. Bd. X. 8. 453. ff.) entnommen.“

<lb/>V. Ueber das Studium und über die Anwendung des badischen Land-
<lb/>rechts. Von Rosshirt. Erster Artikel. 8. 140—150.

<lb/>VI. Criminalrechtlichc Literatur. (Von RossUirtl) 8. 150—152.

<lb/>Zuerst wird hier das Werk von Joa. Carmignani: Juris criminalis
<lb/>dementa. Ed. V. caeteris auctior et emendatior. Vol. I. II. Pisis, 1833. f.,
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0264.tif"
                n="848"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>848 Neues Archiv f. Preuss. Recht u. Verfahren-
</p>
            <p>

               <lb/>angezeigt, und, nach einigen Bemerkungen über die criminalrechtlichen
<lb/>Studien in Italien überhaupt, von demselben gerühmt: „Sowohl in dem
<lb/>Systeme als in den Einzelheiten .linden wir diess Werk sehr gelungen und
<lb/>so ansprechend für Deutsche, dass man darüber deutsche Vorlesungen
<lb/>halten könnte. Besonders ist der processualische Theil sehr gut bear- 
<lb/>beitet, und als allgemeiner Theil dem besondern vorgestellt. Der be- 
<lb/>sondere Theil hält sich sehr treu an die Quellen.** — Hierauf zeigt der
<lb/>Verl, an, dass von ihm nächstens unter dem Titel: Geschichte und Sy- 
<lb/>stem des deutschen Strafrechts, in drei Bänden (Stuttgart, Schweizer- 
<lb/>bart) ein, Werk erscheinen werde, in welchem er genauer wie früher
<lb/>zeigen werde, wie römisches und deutsches Recht im Strafrechte za
<lb/>einem Ganzen sich verbunden haben, und von welchem der erste Band
<lb/>die Rechtsgeschichte, der zweite und dritte Band aber die Geschichte
<lb/>des Systems und der Dogmen enthalten werden. Bis Michaelis d. J.
<lb/>und Ostern k. J. soll das Ganze dem Publicum vollständig vorliegen.
</p>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv für Prcusslsclies Recht uml Verfahren, so
<lb/>wie für Deutsches Privatrecht. Eine Quartalschrift. Hcraus-
<lb/>gegeben von 0. L. G R. Ifc. Ulricli, J. R. Ur. J. JT.
<lb/>Sommer, und L. u. St. G.-Dir. Fr. Th. ESoele.' Fünfter
<lb/>Jahrgang. Arnsberg, Ritter, 1838. Erstes Heft'(Nr. I—XIII.),
<lb/>S. 1—168. Zweites Heft (Nr. XIV—XXVIII.), — S. 326. 8. *)

<lb/>I, Veter die dinglichen Rechtsverhältnisse, welche durch die hgpotheka-
<lb/>rischc Eintragung ein und derselben Schuldpost auf mehreren für die- 
<lb/>selbe solidarisch verpfändeten Gütern entstehen. Vom O.L. G.A. von
<lb/>der Hagen zu Hamm. 8. 1—56.

<lb/>Das Reclitsverliältniss, welchem, mit seinen Folgen, durch die ge- 
<lb/>setzlich vorgeschriebene Weise, ein dinglicher Charakter beigelegt wird,
<lb/>ist das Corvealschuldverliältniss mehrerer Güter. Der Yerf. entwickelt
<lb/>aus diesem allgemeinen Satz die für den Gläubiger und für die Güter,
<lb/>als unmittelbare, sowie deren Besitzer als mittelbare Subjecte der soli- 
<lb/>darischen Real Verbindlichkeit sowohl zu dein Gläubiger als unter sich
<lb/>entstehenden Rechtsverhältnisse sehr ausführlich.

<lb/>II. Ob der Eigentlmmcr eines TV alls mit einer Hecke, durch welche zwei
<lb/>benachbarte Grundstücke geschieden werden, von den Nachbarn an ge- 
<lb/>halten werden könne, dieselbe zu unterhalten? Rechtsfall, mitgetheilt
<lb/>vom G.J. u. O. L. G. R. Schlüter zu Münster. S. 57—64.

<lb/>Diese Frage (A. L. R. Th. I. Tit. 8. § 153.) wurde in erster und
<lb/>zweiter Instanz bejaht, vom Geh. Ob. Tribunal aber verneint.

<lb/>HI. 1) Ob nach gemeinem Rechte, und ob 2) in den ehemals chnrcölni-
<lb/>sehen Landen ein ohne Einwilligung des Vaters eingegangenes Verlöbniss
<lb/>nichtig sei? 3) ob absolut oder nur in Bezug auf den dasselbe ftnfech- 
<lb/>tenden Vater? Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. S. 65—75.
<lb/>Diese Fragen wurden in erster und zweiter Instanz verneint, vom
<lb/>Geh. Ob. Tribunal aber bejaht, und zwar die dritte so, dass absolute
<lb/>Nullität anzunehmen sei.
</p>
            <p>

               <lb/>.*) Die in diesem Bericht übergangenen Nummern (Recensionen .enthaltend)
<lb/>werden in den Jahrb. unter der Rubrik: Nachweisung von Hecensionen in anderen
<lb/>Zeitschriften, Berücksichtigung finden.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0265.tif"
                n="849"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv k. preuss. Recht u. Ycrfahren. 849

<lb/>IV. Kann eine Ehefrau, die mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft
<lb/>lebt, aus einer vertragsmässigen Verpflichtung desselben, in cxccntivis
<lb/>zum Personal-Arrest gezogen werden? Von J, L. Stute in Soest.
<lb/>8. 76-78.

<lb/>Der Verf. verneint diese Frage gegen die gewöhnliche Meinung.

<lb/>V. lieber die Pflicht der im Wittwenstande lebenden bürgerlichen Väter
<lb/>im ostscitsrheinischen Theilc des Herzogthums Cleve und der Grafschaft

<lb/>.. Marli, ein Invcnluriuni her auszug eben, und ihren Kindern Vormünder
<lb/>bestellen zu lassen. Von einem alten Praktiker in der Grätsch. Mark.
<lb/>8. 79 - 82.

<lb/>Der Verf. wünscht eine gesetzliche Entscheidung, durch welche diese
<lb/>nach seiner Ansicht in dein jetzigen Recht nicht begründete Pllicht, auf- 
<lb/>gehoben würde.

<lb/>VI. I) Ist die in dem Cleve-Märkischen privilegium nobilium v. 1510. dem
<lb/>Kinde gedrohte Enterbung auch dann anwendbar, wenn dasselbe vor der
<lb/>Verheirathung seine Aeltern um Rath gefragt hat? 2) Ist das nur mit
<lb/>einer Bedingung im älterlichen Testament belastete Kind an die zwei- 
<lb/>jährige Verjährungsfrist nach §. 440. A.E.R. Th. II. TU, 2. auch gebun- 
<lb/>den? oder bezieht sich dieser §. nur auf den Eall einer gänzlichen Ent- 
<lb/>erbung? 3) Kann die Summe\ die im J. 1800. in deutschem Gehle
<lb/>bestimmt ist, in dem damaligen Verhältnis von 0. zu 5. in Pr. Cour,
<lb/>gefordert werden? oder nur in dem erst in der französischen Zeit von
<lb/>*1806 —1813. auf gekommenen Verhällniss von 13. zu 10.'? Rechtsfall,
<lb/>mitgeth. von einem alten Praktiker in der Grätsch. Mark. S. 83 — 96.

<lb/>In erster und dritter Instanz wurde die erste Frage verneint, bei der
<lb/>zweiten für die letztere Alternative entschieden, und ebenso bei der drit- 
<lb/>ten Frage, wogegen sich der Verf. erklärt.

<lb/>VII. Zu der Streitfrage über das Pfandrecht des Verpächters oder Ver- 
<lb/>mieters', insbesondere Uber die Frage: ob dem Afterverpächter oder
<lb/>Aftervermiether gegen den Unterpächter oder Untermiethcr ein Pfand- 
<lb/>recht zustehe? Abhandlung vom O.L.G.A. Körte in Tecklenburg.
<lb/>8. 97 — 117.

<lb/>Der Verf, behandelt die Fragen: Wodurch erhält der Verpächter ein
<lb/>Pfandrecht? wann erhalt er es? worauf erstreckt es sich? Dem After-
<lb/>verpachter oder Aftervermiether gesteht er kein Pfandrecht an der Habe
<lb/>des Unterpächters oder Untermiethers zu.

<lb/>VIII. lieber die Bedingungen der Zulässigkeit des Aufgebotes der Real-
<lb/>Prätendenten bei Subhastationen. Vom L. u. 8t.Ger.-Dir. Evelt in
<lb/>Dorsten. 8. 118 — 126.

<lb/>IX. Der Miterbe, ivelcher die Inventars-lVohlthat nicht hat, haftet den- 
<lb/>noch den Erbschaftsgläubigern vor erfolgter Theihtng der Erbschaft
<lb/>nicht solidarisch, sondern nur nach Verhällniss seines Erbantheils. Pfc-
<lb/>nar- Beschluss des Geh. Ober-Tribunals. Mitgetheilt von Sommer.
<lb/>8. 127. folg.

<lb/>XI. Findel der §.797. Th. I. Tif. 11. des A.L.R auch auf andere nicht
<lb/>aus Darlchnsverträgen herrührende Zahlungen Anwendung? Rechtsfall,
<lb/>mitgetheilt vom O.L.G.R. v.Viebahn zu Münster. 8. 133 —138.

<lb/>Diess wird in dem Erkenntniss des Gell. Ob.-Tribunals bejaht.

<lb/>XIV. lieber das nominis pignus und pignoris pignus. Abhandlung vom
<lb/>O.L.G.A. Körte in Tecklenburg. 8. 169—198.

<lb/>Der Verf. bekämpft die Bemerkung Rönne's (in Kleins Syst. d. pr.
<lb/>Civilrechts, neue Ausg. §.545. b. Notel.), dass die Ansicht der Lehrer
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0266.tif"
                n="850"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>850 Neues Archiv f. preuss. Recht u. Verfahren.

<lb/>des gern, Rechts znr Zeit der Redaction des A.L.R., nach welcher das
<lb/>nomims pignus und das pignus pignoris für gleichbedeutend galten, in das
<lb/>A.L.R. übergegangen sei. Er entwickelt die Natur beider Institute nach
<lb/>gemeinem und nach preussischein Rechte.

<lb/>XVf. Ucber die Berechnung der Vorrechtsfristen des Concurses heim erb-
<lb/>schriftlichen Liquidations-Processe. Von Sommer. 8. 219 — 222.

<lb/>Der Verf. zeigt die in dieser Hinsicht sich aus den Gesetzen ergeben- 
<lb/>den Unebenheiten und wünscht deren Abstellung durch die Gesetzgebung.

<lb/>XVII. 1) Der §.753. Tt'Ml. Th. I. des A.L.R. findet mich dann Anwen- 
<lb/>dung. wenn das Schuldinstrument zwar nicht unter der Herrschaft des
<lb/>A.L R. ausgestellt, aber der Schuldner unter dessen Herrschaft gestor- 
<lb/>ben ist. 2) In Ansehung der unter der Herrschaft des frmizös. Cml-
<lb/>rechts zahlbar gewordenen Forderungen tritt mit der Einführung des
<lb/>A.L.R die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ipso jure ein.
<lb/>Rechtsfall, mitgetheilt von J. C. Cap pell in llainm. S, 223 — 229.

<lb/>Erkenntniss des O.L.G. zu Münster.

<lb/>XVIII- Ob nach der Gütergemeinschaft der Aemter Freusburg, Friede- 
<lb/>wald und Attenkirchen die im Concurs ihre Hinten liquidirende Frau
<lb/>für die Hälfte der während der Ehe gemachten Schulden haften müsse?
<lb/>Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer, Mit 2 Anlagen. 8. 230—240.

<lb/>Wird verneint vom Justiz-Senat zu Coblenz. Die Anlagen enthalten
<lb/>auf diese Frage bezügliche Auszüge aus den Rechtsquellen.

<lb/>XIX. In wie fern bei unbeerbter Ehe nach der Freusburg-Fricdewald-
<lb/>AUcnkircher Gütergemeinschaft der überlebende Gatte die Schulden über- 
<lb/>nehmen müsse? Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. 8. 241—248.

<lb/>Er muss die zu dein gereiden Vermögen gehörigen Schulden allein,
<lb/>die zn dem erworbenem unbeweglichen Vermögen gehörigen aber zur
<lb/>Hälfte bezahlen (insoweit er in dasselbe succedirt).

<lb/>XX. Ob nach cliurcölnischer Gütergemeinschaft der Ehegatte eine geraide
<lb/>Schuld durch Ausstellung einer Verbrkfung in eine unbewegliche zum
<lb/>Nachtheil des Immobiliar-Erben verwandeln könne? Rechtsfall, mitge- 
<lb/>theilt von Sommer. 8. 249 — 264.

<lb/>Diese Frage wird bejaht in dem Erkenntniss dritter Instanz (Civil—
<lb/>Senat des K. Hofgerichts zu Arnsberg).

<lb/>XXI. Ob der dritte Erwerber einer Hypothek zur Zeit des gemeinen Rechts
<lb/>die Ewcussions-Einrede durch Einführung des Preussischen Hgpotheken-
<lb/>Rechts verliere? Zwei Rechtsfälle, mitgetheilt von Sommer. 8.
<lb/>265 — 272.

<lb/>Dasselbe Gericht hat diese Frage 1814. verneint, 1837. aber bejaht,
<lb/>und zwar, wie es heisst, „jedesmal aus treÜ’liclien Gründen.u Diese
<lb/>Gründe werden mitgetheilt.

<lb/>XXII. Ob die Aufhebung einer bcliehencn geistlichen Corporation durch
<lb/>ein Staats-Gesetz, als ein Lelms-Heimfall zn betrachten, und ob der
<lb/>Souverain Vasall seines Unterthans sein könne? Rechtsfall, mitgetheilt
<lb/>von S o m m e r. 8. 273 — 279.

<lb/>Der Freiherr von der Recke besass als Reichslehn die Vollmarsteiner
<lb/>Lehnkammer, von welcher mehrere geistliche Corporationen belehnt sind.
<lb/>Ueber diese Lehngüter stand dem deutschen Reiche die Oberlehnsherr- 
<lb/>lichkeit zu, der Freiherr v. d. Recke war Subdominus, die geistlichen
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0267.tif"
                n="851"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv f. preuss. Recht u. Verfahren. 851

<lb/>Stifter waren die Aftervasallen. Dieses Verhältnis» bestand bis zur Auf- 
<lb/>lösung des Reiches, wo die deutschen Reichsfürsten die Oberlehnsherr- 
<lb/>lichkeit des Kaisers und Reichs, sofern die Lehngüter in ihren Staaten«
<lb/>lagen, sich zueigneten. Einige Zeit hernach wurden die erwähnten geist- 
<lb/>lichen Stiftungen von den betreffenden Landesfürsten aufgelöst, und deren
<lb/>sämmtliches Vermögen mit Ein begriff der Lehngüter den Domänen ein- 
<lb/>verleibt. Dieses Einverleiben der Lehngüter wollte sich die Lehnkammer
<lb/>nicht gefallen lassen, und stellte den Anspruch auf, dass der Fall, wo
<lb/>das Lehngut dem Dominus directus heimgefallen, durch Auflösung der
<lb/>belehnten geistlichen Stifter eingetreten wäre, dem Dominus dir. daher
<lb/>die Lehngüter abgetreten werden müssten. Der verklagte Fiscus führte
<lb/>aber dagegen an, dass nach dem Reichsdeputations-Hauptschluss v. 1803,
<lb/>§§, 35. u. 36. der Fiscus Successor in alle Rechte und Besitzungen der
<lb/>Kloster n.s. w., also das Heimfallsrecht nicht eingetreten wäre. Durch
<lb/>Erkenntnisse des Hofgerichts in Arnsberg und des O.L.G. zu Münster
<lb/>wurde aus diesem Grunde die Klage abgewiesen, sowie auch der Grund
<lb/>der Klägerin, dass der Landesherr kein Vasall seines eigenen Untertban
<lb/>sein könne, hier als unstatthaft zurückgewiesen,

<lb/>XXIII. lieber den Einfluss der Aufhebung des Leibeigenthmns auf die
<lb/>Verhältnisse mahl jähriger Besitzer. Rechtsfall, mitgeth. yoih O.L.G.R,
<lb/>v. Vichb ahn zu Münster. 8. 280—286.

<lb/>XXIV. Ob Handlungsgesellschaften, zwischen denen nur ein mündlicher
<lb/>Societäls-Cantract besteht, Dritten aus Verträgen einzelner Gesellschafter
<lb/>verhaftet seien? Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. S. 287. folg.

<lb/>Wird vom Geh. Ob.-Tribunal verneint.

<lb/>XXV. Ob der Forstschuizbeamtc des Wald-Eigenthümers, dem das Jagd- 
<lb/>recht in seinem IVahle nicht zustcht, dort ein Srhiessgewehr tragen
<lb/>dürfe? Erörterung und Mittheilung einer Allerhöchsten Cabinets-
<lb/>Ordre von Sommer. 8. 289 — 292.

<lb/>Wird bejaht.

<lb/>XX VI. lieber das Consolidations-Princip in der Dortmunder Gütergemein- 
<lb/>schaft, und ob nach Dortmunder Statutar-Kechte bei unbeerbter aber
<lb/>mit Kindern gesegnet gewesener Ehe der überlebende Gatte blos den
<lb/>Niessbrauck der zweiten Hälfte erbe, oder die ganze Gütergemeinschafts-
<lb/>Masse behalte? Mitgetheilt von Sommer. 8. 293 — 302.

<lb/>Diese gewöhnlich bejahte Frage wird hier in zwei Aufsätzen verneint.

<lb/>XXVII. Die Statutarrechte des Herzogtums Westphnlen. Von L. und
<lb/>St.G.R. J. S. Seiberiz zu Arnsberg. (Fortsetzung.) 8. 303—323.

<lb/>XXVIII. Die Restitution der Minorennen gegen den Ablauf von Process-
<lb/>fristen findet nicht zu Gunsten Minderjähriger, welche noch unter väter- 
<lb/>licher Gewalt stehen, Statt. Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer
<lb/>8. 324—326.

<lb/>Ausgesprochen in einem Erkenntnis» de» Geh. Ob.-Tribunals.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0268.tif"
             n="852"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0268"/>
         <div xml:id="d15022e29433" n="IV.">
      
            <head>Nachweisung von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>IV. STachweisnng von Recensioncn
<lb/>In andern Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatur - Zeitung. 1838.

<lb/>20. Julius. Nr. 118. S 337 — 344.

<lb/>Die bonrte ftdci possessio oder das Recht des Besitzes. Eine civilistische
<lb/>Abhandlung von Dr. Fried. Willi, v. 'Tigerström, Prof. d. R. an der
<lb/>k. preuss. TJniv. zu Greifswald. Berlin, Reimer, 1837. VIII. u. 342. S.
<lb/>gr. 8. (1 Thlr. 15 Gr.)

<lb/>„Von allen neueren Schriften über den Besitz, welche Savigmjs An- 
<lb/>sichten mehr oder weniger bestreiten, ist dieses Buch unstreitig die eigen-
<lb/>thiiinlicliste Erscheinung, und hat zugleich die radikalste Richtung nicht
<lb/>nur gegen Srwigng, sondern auch gegen alle seine Gegner, ja gegen alle
<lb/>Juristen überhaupt. Denn der Verf. eröffnet ihnen so durchaus neue Ent- 
<lb/>deckungen , dass alle ihre bisherigen wissenschaftlichen Bestrebungen in
<lb/>diesem Felde dadurch total überflüssig, und als auf die Erörterung und
<lb/>Darstellung „eines Nichts“ (§. 35.) gerichtet erscheinen. Darum darf der
<lb/>Vf. gar nicht den zahlreichen Gegnern einzelner Ansichten und Parlieen
<lb/>des Savigwj sehen Buches beigezählt werden; auch würden wahrscheinlich
<lb/>alle, gleich dem Rec. gegen eine Genossenschaft der Art einmiithig pro-
<lb/>testiren.“ — Nach diesem Eingänge bemerkt der Rec., dass der Verf. zu
<lb/>beweisen suche, Savigng habe iim Begriff, in den Wirkungen, den Kin-
<lb/>theilungen, Terminologieen, sowie über Erwerb und Verlust des Besitzes,
<lb/>in. e. W, über die ganze Disciplin lauter Irrlehren verbreitet, und die
<lb/>übrigen Zeitgenossen in diese mit liineingerissen; dass aber der Verf. in
<lb/>der festen Zuversicht sei, er selbst habe diese ganze Lehre, als die eines
<lb/>Rechts-Begriffs, der gar nicht vorhanden sei, aus dem Privatrecht ent- 
<lb/>fernt, und an seine Stelle ein iingirtes Kigenthum gesetzt. Nach weiteren
<lb/>Bemerkungen hierüber liebt der Rec. einzelne Hauptpartieen des Buches
<lb/>hervor, und verbindet damit Erwiderungen auf die Bitheile, welche v.
<lb/>Savigng in der 6ten Ausgabe des Rechts des Besitzes und Puditn in der
<lb/>Recension dieses Werkes (Jahrb. 1837. 8. 674. n. 684.) über eigne An- 
<lb/>sichten des Rec. ausgesprochen haben. Am Schlüsse fügt er noch hinzu,
<lb/>dass nach den mitgetheilten Proben eine Widerlegung oder Polemik gegen
<lb/>den Verf. zur Unmöglichkeit werde. (Rec. Sintenis.)

<lb/>21. Julius. ErgfinzungslWter. Nr. 56. 59. S. 457 — 462. u. 465.

<lb/>Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen, Jierausg. unter
<lb/>der Aufsicht des Justizministeriums. Erstes Heft. Cassel, Krieger, 1836.
<lb/>VII. u. 267. 8. gr. 8. (1 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>Nachdem der Rec. den Plan und Zweck dieser Zeitschrift angegeben,
<lb/>findet er zwar nichts daran auszusetzen, hält es aber doch für eine
</p>
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            <p>

               <lb/>853
</p>
            <p>

               <lb/>Naclivveisung von Rcccnsioncn.


<lb/>contradictio in adjecto, dass ein wissenschaftliches Institut , für weiches
<lb/>sie sich von vorn herein ankündige, unter der Aufsicht, also unter der
<lb/>Eedaction einer höchsten Staatsbehörde (an welche die Beiträge einge- 
<lb/>sendet werden sollen) sich erheben soll. „Eine wissenschaftliche Zeitschrift
<lb/>kann (und diess ist wohl eine unbestrittene Wahrheit) auf diesen Bang
<lb/>mir dann Anspruch machen, wenn sie von keiner „Aufsicht“ weiss, die
<lb/>Discussion sich frei in ihr, einem Sprechsaal, bewegen kann. Kommt zur
<lb/>Bewachung des Censors noch gar als en ff eres Sieb die Controle der ober- 
<lb/>sten Behörde, so wird die Ei schein,mg zum Organ, welches, obwohl
<lb/>immer als solches von Werth, keine Discussion“ (Discussionen) „zulasse,i
<lb/>wird, die den herrschenden Grundsätzen nicht entsprechen oder diese be- 
<lb/>kämpfen.“ Hierauf giebt der Kec. den Inhalt dieses Heftes an, tadelt
<lb/>dabei, dass nicht bei allen Präjudicien die sie veranlassenden Rechtsfälle
<lb/>mitgetheilt seien, und wünscht zuletzt, dass sich dieser Zeitschrift eine
<lb/>zweite an die Seite stellen möchte, welche von einem unabhängigen
<lb/>jPriiwfunternehmer begründet würde. (Rec. Hopp.)

<lb/>22. Julius, Er gänzungshl älter, Nr, 59. S, 466 — 469.

<lb/>Neue Cabinets-Justiz in der Republik Bern. Ein Seitenstück zur Ca-
<lb/>binets-Justiz des vertriebenen Herzogs von Braunschweig. Tübingen
<lb/>u. Leipzig, Osiander, 1834. IV. u. 35. S. g r. 8. (4 Gr.)

<lb/>Es wird vom Rec. der in den J. 1832. bis 1834. vorgekommene Fall,
<lb/>auf welchen sich diese Schrift bezieht, meistens mit den Worten des
<lb/>Verfs. dargestellt, und am Schlüsse hinzugetügt; „Das Schriftchen ist
<lb/>nicht nur überhaupt ein Beitrag zur Zeitgeschichte, sondern auch insbe- 
<lb/>sondere ein Blatt in der Geschichte der Gerechtigkeitspilege und zwar
<lb/>in sogenannten Freistaaten, In dieser Beziehung verdient es beachtet
<lb/>und noch jetzt hervorgehoben zu werden."

<lb/>23—25. Julius, Nr, 124—130. S, 385— 437.

<lb/>«) Widerlegung einiger in neuerer Zeit verbreiteten falschen Nachrichten
<lb/>in Bezug auf den Ursprung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-
<lb/>Wertheini und dessen Successionsrecht in Baiern. Mit einem Urkun- 
<lb/>denbuche. Wertheini, 1831. 166. 8 8 (10 Gr )

<lb/>h) Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-Wert- 
<lb/>heim von dein Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz,
<lb/>und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wiitels-
<lb/>bacli. Von Dr. Joh. Ludw, Kliiber, Aus dem literarischen Nachlasse
<lb/>des Verfassers herausgegeben von Dr. ./. Mülhens, Frankfurt a. JVL,
<lb/>Andreä’sclieBuchdruckerei, 1837. VlII.u.367. S. gr. 8 (1 TJilr. 20Gr.)
<lb/>c) Votum eines norddeutschen Publicisten zu Klüber's nachgelassener
<lb/>Schrift: Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein-
<lb/>Wertheim u.s. w. Halle, Schwetschke u.Sohn, 1838. 164. 8. gr.8.

<lb/>(1 Thlr.)

<lb/>In dieser ausführlichen Recension wird zuerst eine Stelle aus der Vor- 
<lb/>rede zu der Schrift unter Nr. b) mitgetheilt, um den Leser sofort in die
<lb/>Mitte des Gegenstandes zu versetzen, von dessen historischer Darstellung
<lb/>und rechtlicher Begründung es sich in den obigen Schriften handelt. Der
<lb/>Rec. referirt dann aus der zweiten Schrift das Historische, wobei er je- 
<lb/>doch, da KUibcr selbst nicht eine blos historische Darstellung gegeben
<lb/>hat, sondern an vielen Stellen auch sofort zur rechtlichen Erörterung
<lb/>übergegangen ist, häulig auch eine rechtliche Beurtheilung hinzuzufiigeu
<lb/>veranlasst worden ist (S. 389 — 415 ). Iliernüchst beleuchtet der Rec.
<lb/>die rechtliche Deduction in der dritten Schrift, und widerspricht den in
<lb/>derselben aufgestellten Behauptungen in den meisten und wichtigsten
</p>

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            <p>

               <lb/>854
</p>
            <p>

               <lb/>Nackweisnng von Rcccnsioncn.


<lb/>Poncten (S. 415 — 427.). Zuletzt stellt der Rec. seine eigene Meinung
<lb/>im Zusammenhänge dar und sucht sie zu recht fertigem Indem er sich
<lb/>an die strenge Theorie in der Lehre von der Ebenbürtigkeit anschliesst,
<lb/>behauptet er erstlich, dass ,,in Deutschland Rhen zwischen Semperfreien
<lb/>und Mittelfreien keineswegs an und für sich und ipso jure für standesgleich,
<lb/>ebenbürtig und vollwirkend, kurz für eigentliche ächte Ehen gegolten
<lb/>hätten,“ und dass mithin auch „die Ehe Friedrichs mit Klara Tettin ipso
<lb/>facto et jure-eine standesungleiche“ gewesen sei. Seine zweite Behauptung
<lb/>besteht sodann darin, „dass Philipp Ludwigen nicht «7s Agnaten arierhannt
<lb/>habe, weil dieser ein ehelicher, d. h. ebenbürtiger Sohn Friedrichs gewesen
<lb/>sei, sondern dass er ihn wie einen solchen annahm, und mit Fideicommiss-
<lb/>gütern begabte. Unstreitig habe jede Familie das Recht zu solchen
<lb/>Associationen, und Philipp sei damals der einzige Agnat der ganzen
<lb/>älteren Linie, also für diese auch allein dazu befugt gewesen, nur dass
<lb/>dieser einseitige Act auch nicht allein genügt habe, dem Hause Löwen- 
<lb/>stein agnatische Successionsrrchte und sogar den Vorzug vor der jüngeren
<lb/>Linie zu verschaffen. Sollte es daher dem Hause Löwenstein auch wider
<lb/>alles Erwarten nicht gelingen, das Anerhenntniss seiner eventuellen Suc-
<lb/>cessionsanspriiche in Baiern von dem jetzigen königlichen Hause zu er- 
<lb/>langen, so würden ihm diese Ansprüche kraft jenes Actes Philipps von
<lb/>1476., 1488. und 1507. für den Fall des Aussterbens dieses letzteren Hau- 
<lb/>ses dennoch ungeschmälert bleiben. Besser sei es aber jedenfalls, wenn
<lb/>jenes Anerkenntnis ausdrücklich erfolge, nur solle man nicht glauben,
<lb/>diese ausdrückliche Anerkennung des eventuellen Successionsrechts so wie
<lb/>die sofortige Association lasse sich im Wege Rechtens durchsetzen.“ Zum
<lb/>Schlüsse werden alle,die Rechts- und Billigkeitsgründe, welche dem Hause
<lb/>Löwenstein zur Seite stehen, „vollständiger, als bisher irgendwo ge- 
<lb/>schehen,“ (es sind deren fünfzehn) zusammengestellt. (Rec. Karl Vollgraff'.j

<lb/>26. August Nr. 136. S. 481 — 483.

<lb/>Praktische Beiträge ans dem gemeinen und sächsischen Civilrecht und
<lb/>Civilprocess, mit Beziehung auf die von der Grossherzogi. Sachs.
<lb/>Landesregierung zu Weimar und dem Grossherzogi. Sachs. Ober- 
<lb/>appellationsgericht zu Jena, in das Grossherzoglhum Weimar ertheil-
<lb/>ten Entscheidungen. Praktischen Juristen, zunächst des Grossherzog-
<lb/>1hums Weimar, gewidmet von Gust. v. Hellfeld, d. R, Dr. u. Weimar.
<lb/>Hofadvocat. Erstes Heft. Weimar u. Ilmenau, Voigt, 1835. VIII.
<lb/>u. 99. 8. 8. (16 Gr.)

<lb/>Der etwas lange, weitschweifige und ungeschickte Titel werde Jeden
<lb/>mit einigem Misstrauen gegen den Inhalt erfüllen. Auch Ref. habe diese
<lb/>Beiträge mit nur sehr geringen Ansprüchen und Erwartungen zur Hand
<lb/>genommen; allein selbst diese seien kaum erfüllt worden; wissenschaft- 
<lb/>lichen Werth habe die Schrift wenigstens nicht. Interessant sei sie nur,
<lb/>durch die Mittheilung von Entscheidungen der Landesregierung zu Weimar
<lb/>and besonders des U.-A.-Gerichts zu Jena. — Der Rec. theilt hierauf
<lb/>noch die übertriebenen Ansichten des Verfs. über den Werth obergericht- 
<lb/>licher Entscheidungen und über das gemeine Recht, sowie den Inhalt
<lb/>der Schrift mit.

<lb/>27. August. Ebendaselbst. S. 483 — 485.

<lb/>Sammlung auserlesener Rechtssprüche und Rechtsgutachten für Richter
<lb/>und Advocaten, Notare, Accessisten und angehende Rechtspraktiker,
<lb/>herausgegeben von Emil Kind, K. Sachs. Notar und Privatdoc. d. R.
<lb/>an d. Univ. (vielmehr: Privatgelehrten) zu Leipzig. Leipzig, Friese,
<lb/>1836. XIV. u. 190. 8. 8. (18 Gr.)

<lb/>Nach einer Bemerkung über die Quellen, ans welchen diese Samm- 
<lb/>lung geschöpft ist, sagt der Rec.: ,,Alles dessen ungeachtet, was der
</p>

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            <p>

               <lb/>855
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            <p>

               <lb/>Nacliweisung von Recciisionen.


<lb/>Herausgeber in der Vorrede über den Werth der Praxis für die Theorie
<lb/>gesagt hat oder'vielmehr Andere sagen lässt, ist es dem lief, sehr zwei- 
<lb/>felhaft geblieben , ob der Herausgeber die Anforderungen sich Klar ge- 
<lb/>dacht und erkannt hat, welche inan an eine Sammlung von Kechtsfülien
<lb/>stellen muss, wenn sie das Prädicat „auserlesen1* ansjuechen, und über- 
<lb/>haupt die Wichtigkeit haben sollen, die er ihnen beilegt. Das Prädicat
<lb/>„auserlesen“ verdienen aber die meisten der mitgetlieilten Rechtsfälle in
<lb/>keiner Weise; gar viele derselben sind ohne alles factisehe und recht- 
<lb/>liche Interesse, und nur wenige können als gründliche Erörterungen be- 
<lb/>zeichnet werden. Ueberhaupt ist Ref. der Ansicht, dass vorliegende
<lb/>Sammlung keinem der Zwecke, welche der Herausgeber vor Augen ge- 
<lb/>habt hat — entspreche.“ Der Kec. führt sodann dieses sein Unheil über
<lb/>die Schrift weiter aus.
</p>
            <p>

               <lb/>Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung. 1838.
</p>
            <p>

               <lb/>45. Juni Nr. 113. 114. S. 417-423.

<lb/>Die Lehre von der Mora. Dargestellt nach Grundsätzen des Röm.

<lb/>Rechts von Dr. C. G. v. Madai, u. s. w. Halle, Schwetschke u.

<lb/>Sohn, 1837. (Vgl. oben H. 3. 8. 218. IT)

<lb/>... . Nur als einen Versuch, als eine Vorarbeit, will der sehr

<lb/>bescheidene Verf. seine Schrift angesehen wissen, und verzichtet gern
<lb/>auf jedes andere Anerkenntnis, als das eines ernsten wissenschaftlichen
<lb/>Strebens. Dies letzte kann demselben auch nicht verweigert werden,

<lb/>.. Rec. wünschte aber, der Verf. hätte sich sein Ziel und damit die

<lb/>Anforderungen an sich selbst doch hoher gestellt; er würde dadurch zu
<lb/>einer anderen Art und Weise der Forschung, und wohl auch der Be- 
<lb/>friedigung des von ihm gefühlten Bedürfnisses näher gekommen sein.
<lb/>Denn dass das, was in dieser Lehre notli thut, von dem Verf. richtig
<lb/>erkannt und geleistet worden sei, kann Ree., so sehr er auch den g&gt;es- 
<lb/>sen Fleiss und die rühmliche Gewissenhaftigkeit in Beachtung der Quel- 
<lb/>len und der Literatu» anerkennt, leider nicht zugeben, und daher die
<lb/>vorliegende Arbeit nur für eine dankenswerthe Materialiensammlung er- 
<lb/>klären.“ — Nach diesem Ringang bemerkt der Rec., dass „eine frucht- 
<lb/>bare Betrachtung dieser Lehre nothwendig auf eine richtige Würdigung
<lb/>der Natur der obligatio und der Röm. Grundprincipien des Obligationen- 
<lb/>rechts gestützt sein müsse, der Verf. aber diesen Standpunct nicht ein- 
<lb/>genommen habe, und über die Grundzüge des Obligationenrechts nicht
<lb/>so mit sich im Reinen zu sein scheine, wie man es von Jedem ver- 
<lb/>langen müsse, der jetzt über einen Theil des Obligationenrechts For- 
<lb/>schungen anstellen wolle.“ Der Rec. bringt „für diesen allerdings etwas
<lb/>harten Ausspruch“ mehrere Belege bei. Sodann wendet er sich zu einer
<lb/>Betrachtung der Schrift im Einzelnen, „in welcher Beziehung er gar
<lb/>mancherlei Verdienstliches und Belehrendes in dem Buche gern aner- 
<lb/>kennt,“ und verbindet mit einer Uebersicht des Inhalts eine Reihe von
<lb/>Bemerkungen, in welchen er u. A. namentlich tadelt, dass das Wesen
<lb/>der inom in das Vorhandensein einer culpa iin gewöhnlichen Sinne ge- 
<lb/>setzt sei. Zuletzt lind et er die Darstellung des Verfs. zwar klar, aber
<lb/>mitunterzu breit, und rügt manche sprachwidrige Ausdrücke. (Kec. Vf.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0272.tif"
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            <p>

               <lb/>856 Naclnvcisung von Rcccnsionen.

<lb/>46. Juni. Nr. 119. u. 120. S. 465—488.

<lb/>Systematische Darstellung der Gesetzgebungskunst, sowohl nach ihren
<lb/>allgemeinen Principien, als nach den,, jedem ihrer Haupttheile, der
<lb/>Civil-, Criminal-, Polizey-, Process-, Finanz-, Militär-, Kirchen-
<lb/>nnd Constitutions - Gesetzgebung eigcnthiimlichen Grundsätzen, in
<lb/>vier Theilen von Dr. Carl Fried. Willi. Gerat ticher, Assessor d. Jur.
<lb/>Facuit, zu Leipzig. Frankfurt a. M., Osterrieth, 1837. Erster Theil.
<lb/>XVI. u. 2r&gt;2. 8. Zweiter Theil. XV. u. 225. 8. (3 Thlr. 22 Gr.)

<lb/>Der Rec. hebt aus der Vorrede den Plan des Buches aus, und be- 
<lb/>merkt dann: „Halte es mit diesem Plane und dessen Ausführung seine
<lb/>Richtigkeit, so dürften wir uns schmeicheln, das, was uns noch in
<lb/>weiter Ferne zu liegen schien, schon zu besitzen; wir hätten dann ein
<lb/>Werk, welches, während das Material zu dein hier erforderlichen Uni - 
<lb/>versitäts-Unterricht sich vollständig aus ihm entnehmen Hesse, zugleich
<lb/>dem Staatsmanne die Resultate der Wissenschaft in einer Art darböte,
<lb/>dass nicht der Mangel an höherer wissenschaftlicher Bildung, sondern
<lb/>nur geradezu böser Wille der günstigen Aufnahme derselben, und somit
<lb/>ihrer Einführung ins wirkliche Leben, entgegen stehen konnte. Aber
<lb/>schon die Geschichte der Wissenschaft muss uns hier misstrauisch ma- 
<lb/>chen ; und werfen wir nun den Blick auf das Buch selbst, so überzeugen
<lb/>wir uns, dass es bei all seinem reichen Inhalte und den vielen prakti- 
<lb/>schen Bemerkungen, denen v.ohl zn wünschen wäre, dass sie auf einen
<lb/>guten Roden lielen, dennoch für die Wissenschaft selbst nur eine nega- 
<lb/>tive Bedeutung hat. Indem nämlich die Aufstellung der Wissenschaft für
<lb/>den Gesetzgeber die vollständige Erörterung des Begriifs von Recht und
<lb/>Staat voraussetzt, letzte aber nur ans judicieller Betrachtungsweise her- 
<lb/>vorgehen kann , konnte auch unser Verf. nicht umhin, mit der Deduction
<lb/>des Rechtsbegriifes zu beginnen, sieht sich aber ausser Stande, die Fes- 
<lb/>seln der bisherigen Naturrechtslehre abzuwerfen, und auch vom judi-
<lb/>ciellen Standpuncte aus die Wissenschaft mit dein Leben in Einklang zu
<lb/>bringen. Dass aber Letztes unerlässlich sei, in sofern nicht die höchst
<lb/>sonderbare Erscheinung eintreten soll, dass nur der Gesetzgeber, nicht
<lb/>auch der mit der Anwendung des bestehenden Rechts sich beschäftigende
<lb/>Jurist der Wissenschaft sich erfreuen dürfe, möchte sich im Voraus nicht
<lb/>bezweifeln lassen." — Der Rec. führt nun diess im Laufe der Recen- 
<lb/>sio n weiter aus, prüft die allgemeinen Rechtsansichten des Verfs., und
<lb/>schliesst mit einer Angabe des Inhalts vom zweiten Theil e. (Rec. C.
<lb/>[d. h. Collmann.])

<lb/>47. Ergänzungshititter. Nr. 46. 47. S. 361—373.

<lb/>Das römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung von Dr* Al-
<lb/>brecht Schiveppe. Nach des Verfs. Tode fortgesetzt von Dr. Willi.
<lb/>Mojer, Lehrer d. Berg- u. Forst-Reclites am k Institute zu Claus- 
<lb/>thal. Vierte, über das Doppelte vermehrte und als Handbuch bear- 
<lb/>beitete Ausgabe. Bd. 3—5. Göttingen, Vandenhöck u. Ruprecht,
<lb/>1831—1833. X. u. 604. IV. u. 376. VI. u. 561.8. 8. (5 Thlr. 22 Gr.)

<lb/>Der Rec. findet seine Besorgniss , „dass die Fortsetzung sehr ver- 
<lb/>spätet werden, und, wenn sie auch noch so gut ausfiele, denn doch
<lb/>jedenfalls eine andere Farbe erhalten möchte," durch den eben so „un-
<lb/>erinüdeten Fleiss des Herausgebers, als durch die seltene Fügsamkeit
<lb/>desselben in die Behandlungsweise des Verstorbenen, so viel nur immer
<lb/>möglich widerlegt, und seine besten Hoffnungen übertroffen "; er glaubt,
<lb/>dass diese Arbeit bessern Händen nicht hatte anvertraut werden können:
<lb/>„Möchten alle von berühmten Männern begonnene Schriften solche Voll- 
<lb/>ender finden!" An dem Plane und dessen Ausführung habe der Fort- 
<lb/>setzer nichts geändert, und eben so wenig in der Anordnung eine haupt-
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0273.tif"
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            <p>

               <lb/>Nacliweisung von Recensionem 857


<lb/>sächliche Aenderung gewagt. So sei es gekommen, dass die drei letzten
<lb/>Bände den ersten beiden vollkommen ähnlich sehen, und auch rücksicht-
<lb/>lieh des Stils erscheine das ganze Werk als aus einer und derselben
<lb/>Feder geflossen. Demungeachtet habe der Herausg. es sich angelegen
<lb/>sein lassen, statt der Ansichten seines Vorgängers, welche ihm mit den
<lb/>neueren Forschungen unvereinbar vorkamen, die ihm richtiger scheinen- 
<lb/>den zu geben, und Mängel zu ergänzen und auszufüllen. Es werden
<lb/>vom Rec. einige Beispiele dieser Verbesserungen und Ergänzungen aus
<lb/>dem 3. u. 4. Bande mitgetheilt, und dann hinzu gefügt, dass der 5. Band
<lb/>am reichsten ausgestattet sei. Am Schlüsse gedenkt er noch des Be- 
<lb/>strebens des Herausg., die unächten Kunstwörter zu bezeichnen, meint
<lb/>aber, dass damit allein noch nicht viel gewonnen werde, ,,so lange man
<lb/>nicht den Vortrag über das römische Recht von allen undeutscheil Aus- 
<lb/>drücken so weit reinige, dass man nur die wenigen unübersetzbaren bei- 
<lb/>behält." (Rec. D. D.)
</p>
            <p>

               <lb/>48. Juli. Nr. 122. 123. S. 19-21.

<lb/>Das Gewohnheitsrecht von Dr. G. F. Puchta, o. Prof. d. R. an d.

<lb/>Univ. zu Leipzig. Erlangen, Palm. 1. Tlieil 1828. XVI. u. 234. S.

<lb/>2. Theil 1837. XV. u. 292. S. 8. (2 Tlilr. 12 Gr )

<lb/>Tm * Eingänge bemerkt der Rec., dass die Verzögerung der
<lb/>Vollendung dieses Werkes, ,,auf welche jeder, den die Wissenschaft
<lb/>wahrhaft interessirt , iin höchsten Grade gespannt sein musste,
<lb/>bei der Selbstständigkeit des Verfs. der consequenten Durchführung
<lb/>des Ganzen nicht geschadet habe.“ Er giebt sodann die Anord- 
<lb/>nung des Ganzen an, und nimmt dieselbe, unter Billigung der schon
<lb/>vom Verf. ansgesprochenen Entgegnung, wider den Tadel des Rec. in
<lb/>d. Tübinger k'rit. Zeitsch. Bd. 5. in Schutz. Indem er sich hierbei über
<lb/>eine angeblich jetzt oft vorkommende, verkehrte geschichtliche Behand- 
<lb/>lung der Rechtswissenschaft, bei welcher die Geschichte in dem Anhäu- 
<lb/>fen einer Masse von historischen und antiquarischen Notizen gesucht
<lb/>werde, missbilligend äussert, sagt er: „Solchen historischen Missgebur- 
<lb/>ten gegenüber ist es wohitbuend, einer in wahrhaft geschichtlichem Sinne
<lb/>gehaltenen Arbeit zu begegnen, und Rec. betrachtet gerade die gewählte
<lb/>Behandlungsart als ein Hauptverdienst des Verfs. Ks hat sich dieses
<lb/>Verdienst aber auch, wie jedes in der Welt, selbst belohnt, indem es
<lb/>den Verf. zur richtigen Auffassung des Gewohnheitsrechts geführt hat."
<lb/>Hierauf theilt der Rec. in einer gedrängten Uebersiclit die vom Verf.
<lb/>entwickelte Ansicht mit; er „tadelt und bedauert, dass der Verf. seinem
<lb/>Buche nicht eine allgemeinere und ausführlichere philosophische Grund- 
<lb/>lage gegeben hat. Insbesondere hätte er die Frage nach der tieferen
<lb/>Quelle der gemeinsamen rechtlichen Ueberzeugiing des Volkes nicht als
<lb/>über die Sphäre seiner Untersuchungen hinausliegend betrachten, und
<lb/>deshalb ihre Beantwortung abiehnen sollen." Indem der Rec. sich hier- 
<lb/>über weiter verbreitet, bemerkt er u. A., dass ihm der Kampf, zu wel- 
<lb/>chem sich der Verf. mit der ganzen bisherigen Betrachtung des G. R.
<lb/>gezwungen fühle, nur als eine Folge des bekannten Gegensatzes zweier
<lb/>Richtungen erscheine, welcher die ganze neuere Philosophie be- 
<lb/>wege, der kritischen oder rationalistischen und der geschichtlichen
<lb/>qder positiven Philosophie. Er erklärt sich für dieie zweite Richtung
<lb/>und ist demgemäss auch mit den Principien des Verfs. einverstanden.
<lb/>Nachdem er hierauf noch Bemerkungen über Einzelnes im Werke ge- 
<lb/>macht hat, fügt er hinzu : ,,Rec. schliesst mit der Ueherzeugung,

<lb/>dass dieses Werk eine wesentliche Bereicherung der juristischen Litera- 
<lb/>tur ist, indem der Verf. zuerst diese höchst wichtige Lehre auf ihre
<lb/>richtigen Grundlagen zurückgeführt hat," (Rec. Pf.)

<lb/>Kl it. Jalirl). f. d.UW. Jaiirg. 11.11.9. 56
</p>

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            <p>

               <lb/>858 Nach Weisung von Recensionen.


<lb/>49. ErgänzungshliUtcr. Nr. 51—55. S. 17—51.

<lb/>Staatslexicon oder Encydopädie der Staatswissenschaften; in Verbin- 
<lb/>dung- mit vielen der angesehensten Publicisten Deutschlands,, heraus-
<lb/>gegeben von. Carl von Hotteck und Curl Welcher. Altona, Hamine-
<lb/>rich. 1. Bd. 1834. XXXII. n. 728. 8., 2. Bd. 1835. 774. 8., 3. Bd.
<lb/>1836. 797. S., 4. Bd. 1837. 778. 8., 5. Bd. 1837. 802. 8. 8. (12 Gr.
<lb/>das Heft.)

<lb/>Die Tendenz dieses Werkes wird vom Rec. nach dem Vorworte
<lb/>llolleclc's im ersten Bande angegeben, und daran die Frage geknüpft:
<lb/>ob( es nach seinem Plane wirklich arten den Versprechungen werde ge- 
<lb/>nügen können, welche über seine Leistungen gegeben sind. Der Rec.
<lb/>findet diess bedenklich theils wegen der gewählten, lexicographischen
<lb/>Form, theils und vorzüglich wegen des Materiellen der Bearbeitung, in- 
<lb/>dem leider überall nur zu sehr fühlbar das Streben .der. Herausgeber
<lb/>hervortrete, ihre individuellen politischen Ansichten, Ideen und Lehr- 
<lb/>sätze zu rechtfertigen, auch ihre Leser hiefiir allein zu gewinnen, und
<lb/>auf diese Weise dem etwas überspannten Liberalismus Eingang zu ver- 
<lb/>schaffen , als dessen Jünger und Diener sie sich bekannt haben. Auch
<lb/>der Plan scheine keine ganz feste, auf seine Hauptzwecke berechnete,
<lb/>und diesen gehörig entsprechende Haltung zu haben. Man habe sich bei
<lb/>der Anlage und Ausführung von den zu in Grunde liegenden Haupt- 
<lb/>zwecken etwas zu sehr entfernt, und dadurch dem ganzen Werke eine
<lb/>zu grosse Ausdehnung gegeben. Diese Aussprüche des Rec. werden nun
<lb/>von ihm durch sehr ausführliche Bemerkungen über einzelne Artikel,
<lb/>zuerst über geographische, historische und statistische, sodann über bio- 
<lb/>graphische, und zuletzt über eigentlich dogmatische Artikel (über Gegen- 
<lb/>stände des öffentlichen Hechts und der Politik) gerechtfertigt, in welchen
<lb/>letzteren die Hauptbeweise für des Rec. Würdigung des Staatslexicons
<lb/>gefunden werden. Am Schlüsse dieser Bemerkungen fügt der Rec. hei:
<lb/>„Doch wollen wir durch diese Bemerkungen keineswegs das ganze Un- 
<lb/>ternehmen der Herausgeber für unverdienstlich anerkennen , sondern nur
<lb/>darauf hindeuten, dass es in seinen politischen und staatsrechtlichen Ar- 
<lb/>tikeln von seinen Lesern nicht ohne Vorsicht zu gebrauchen sein mag,
<lb/>so reich es auch sonst an gediegenen und allerdings beachtungswerthen
<lb/>Artikeln mancherlei Art ist.“ Die unter diese Kategorie vorzüglich zu
<lb/>rechnenden Artikel werden aufgezählt, (Rec, Z.)
</p>
            <p>

               <lb/>, Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik. 1838.

<lb/>7. August. Nr. 39. u. 40. S. 308 — 316.

<lb/>Das Particular-Recht im Verhältniss zum gemeinen Rechte und der
<lb/>juristische Pantheismus. Mit besonderer Beziehung auf Goetzc's Pro-
<lb/>vinciairecht der Altmark und Dr. Gaertners Gegenschrift. Berlin,
<lb/>1837. (Vergi. Jahrb. v. d. J, Juli- 8. 650.)

<lb/>Der Rec. (der Yerf. der Gegenschrift) giebt zuerst den Standpunct
<lb/>der Streitfrage und den Inhalt der über dieselbe gewechselten Schriften
<lb/>an. Hierauf wendet er sich zu einer die Grundsätze der obigen Schrift
<lb/>bestreitenden Reurtheilung derselben, indem er namentlich die Behauptung
<lb/>bekämpft, dass die Particularrechte nicht durch Administration, Legis- 
<lb/>lation, Jurisdiction des Territoriums gebildet seien, sondern einen viel
<lb/>tiefer im Innern liegenden Lebensqnell haben. Am Schlüsse sagt er:
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0275.tif"
                n="859"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>859
</p>
            <p>

               <lb/>Naehwcisnng von Rcccnsionen.


<lb/>„Wir haben dieser Schrift eine so ausführliche Beurtheilung gewidmet,
<lb/>weil sowohl die Sache, als die Form die alleremsteste Bekämpfung for- 
<lb/>derten. Nur diese Forderung konnte das persönliche Gefühl des Bef.
<lb/>überwindan und in der herben Wehinuth ausdauern lassen, die in jedem
<lb/>längeren Moment des Verweilens bei dieser Scluift immer neu und immer
<lb/>tiefer empfunden werden musste. Denn ein sehr herbes Gefühl ist es,
<lb/>zu sehen, wie in solcher Handhabung die, tiefster Entwickelung fällige,
<lb/>dialektisch so kräftige Hegefsche Philosophie wirklich zu einem so todteil
<lb/>logischen Schemen, zu dem — in der That pantheistischen —- Panlogis- 
<lb/>mus hinabgebracht scheint, wofür ihre Gegner sie so gern ausgehen
<lb/>möchten, und von einem ihrer Freunde dazu hinabgebracht wird, und
<lb/>zumal unbewusst durch dessen Nachgiebigkeit gegen das absolute Ver-
<lb/>niittelungsbedürfuiss seiner sanften Individualität, die jeden Gegensatz,
<lb/>sobald er nur anklingt, aufzulösen beflissen ist...(Bec. G. Fr. Gaertner.)

<lb/>8. September. Nr. 58. u. 59. S. 464 — 470.

<lb/>Vorlesungen über das gemeine Civilrecht von Joh. Fr. LudcO. Goschen«

<lb/>Aus dessen hinterlassenen Papieren herausg. von Dr. Alhr. Frxlehen.

<lb/>Erster Band. Einleitung u. allg. Theil. Göttingen, 1838. (Vergl. Jahrb.

<lb/>oben S. 799. ff.)

<lb/>Den Anfang dieser Becension macht ein Bericht über die Entstehung
<lb/>dieses Werkes und über das bei der Herausgabe desselben beobachtete
<lb/>Verfahren. Der Bec. meint, den Herausgeber werde wegen Ueberschreitung
<lb/>der ihm vorgezeichneten Gränzen inj der That kein Vorwurf treffen; eher
<lb/>möchte behauptet werden können, er habe in mehreren Beziehungen
<lb/>weiter gehen sollen, als er gegangen sei. So sei in der jetzigen Gesta't
<lb/>der Vorlesungen noch Manches stellen geblieben, was für den mündlichen
<lb/>Vortrag der Uebersicht wegen nothwendig sein mochte, in dein gedruckten
<lb/>Werke hingegen, in welchem für dieses Bediirfniss auf anderen Wegen
<lb/>überflüssig gesorgt sei, un not big, und bei der öfteren Wiederholung sogar
<lb/>lästig werde. Der Bec. führt hierzu mehrere Belege an, so wie er auch
<lb/>noch auf einige andere Aeusserlichkeiten aufmerksam macht. Indem er
<lb/>sodann sich anschickt, anzugeben, was von dem Werke selbst erwartet
<lb/>und nicht erwartet fverden darf, rechtfertigt er es zuerst, dass er schon
<lb/>jetzt ein vorläufiges XJrtheil über das Ganze ausspreche, indem die jetzt
<lb/>vorliegenden allgemeinen Behren die Grundlage des Uebrigen seien, und
<lb/>ein Schluss von jenen auf dieses nicht zu gewagt erscheine, da eine Un-
<lb/>gleichförmigkeit der Behandlungsweise bei der sorgfältigen Durcharbeitung
<lb/>und oftmaligen Bevision nicht vorauszusetzen sei. Bei der Beurtheilung
<lb/>des Ganzen dürfe aber vor Allem der Zweck nicht verkannt werden,
<lb/>welchen der Verf. im Auge gehabt habe. Deshalb dürfe das vor- 
<lb/>liegende Werk weder mit den Co/nmenfnrii juris civilis des Donellus, ob- 
<lb/>wohl diese manche Vergleichungspuncte mit demselben darbolen, noch
<lb/>mit den gangbaren Arbeiten über das gesammte Civilrecht aus neuerer
<lb/>und neuester Zeit zusammengestellt werden. „Vielmehr nehmen Göschen s
<lb/>Vorlesungen einen Platz ein, welcher, wenn man von gewissen unbe- 
<lb/>rufenen Productionen, wie billig, absieht, wenigstens in der civilistischen
<lb/>Literatur noch unbesetzt war und seihst in der Processliteratnr, wo ähn- 
<lb/>liche Erscheinungen schon Yorgekommen sind , bei Weitem nicht in so
<lb/>vorzüglicher Weise ausgefüllt ist." Als eigenthümiiehe Vorzüge dieses
<lb/>Werkes rühmt mm der Bec, dass wir in ihm „ein dogmatisches System
<lb/>haben, welches zu einer Klarheit des Gedankens dvnrchgedrungen und in
<lb/>einem Ebenmaass gearbeitet ist, wie beides in solchem Grade noch in
<lb/>keiner der bisherigen Erscheinungen auf diesem Gebiete erreicht ist. Und
<lb/>dieses Erzeugnis unablässig angestrengten Fleisses ist um so zugänglicher,
<lb/>als es in einer Form geboten wird, welche in ihrer ungemeinen Deut- 
<lb/>lichkeit und Fasslichkeit, gelegentlich auch wohl einmal in ihrer umständ-


<lb/>56*
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0276.tif"
                n="860"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>860 Naclnvcisung von Recensionen.

<lb/>liehen Genauigkeit unwillkürlich an die Darstellungsweise des Gajus erin- 
<lb/>nert , die bei der langjährigen kritischen Beschäftigung des Verfs. mit
<lb/>diesem Ciassiker auf die eigene Manier am Ende Einfluss gewonnen haben
<lb/>mag. Vermöge dieser Eigenschaften nun werden besonders zwei Classen
<lb/>von Lesern in unserm Werke einen trefflichen Führer finden. Einmal
<lb/>diejenigen, welchen es bei ihren Studien um ein lesbares Buch zu thun
<lb/>ist, entweder um erst in das genauere Detail des rÖm. Rechts einzu- 
<lb/>dringen , oder um einen lichtvollen Ueberblick des schon anderswoher
<lb/>Erlernten zu gewinnen. Zweitens aber solche, welche bei praktischen
<lb/>Arbeiten die gegenwärtigen Ansichten der Wissenschaft und Praxis über
<lb/>eine Materie des heutigen rÖrn. Rechts zu erfahren wünschen , ohne sich
<lb/>weit in das Meer der neueren civilistischen Literatur hinaus wagen zu
<lb/>wollen oder zu können. Und so glauben wir diesem Werke unter den
<lb/>bisherigen Systemen des röm. Rechts nicht nur einen höchst ehrenvollen
<lb/>Platz anweisen, sondern mit einem hohen Grade von Sicherheit Voraus- 
<lb/>sagen zu dürfen, dass es manchen derselben die fernere Behauptung des
<lb/>ihrigen recht schwer machen wird,“ (Rec, Kudorff.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0277.tif"
             n="861"
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         <div xml:id="d15022e30492" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d15022e30497" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Monographie über das Obligationenrecht</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>V. II i s c e 1 I e n
</p>
               <p>

                  <lb/>]. Monographie über das Obligationen recht.

<lb/>Der civilistischen Literatur stellt in einer Lehre, welche einer gründ- 
<lb/>lichen Bearbeitung dringender bedarf, als fast alle übrigen, eine Berei- 
<lb/>cherung durch das Werk eines Gelehrten bevor, dessen frühen, unerwar- 
<lb/>teten Tod seine und der Wissenschaft Freunde zu beklagen nicht aufhören
<lb/>werden. Der treffliche Unterholzner hatte eine Monographie über das
<lb/>Obligationenrecht so weit, dass sie nach einer nochmaligen Durchsicht
<lb/>dem Druck übergeben weiden,konnte, bereits vollendet, als er dem Leben
<lb/>entrissen ward. Befreundete Gelehrte haben sich jetzt jener Revision
<lb/>unterzogen, und so wird das Werk als ein theueres Vermächtniss des Ver- 
<lb/>fassers, welcher der Wissenschaft mit unermüdlichem Eifer lebte, bald dem
<lb/>Publicum übergeben werden können. Das Ganze wird aus zwei massigen
<lb/>Banden bestehen und im Verlage von J. A. Barth in Leipzig erscheinen;
<lb/>der Druck des ersten Bandes hat bereits begonnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Beförderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Königl. Bair. Ministerialrath, Vorstand des Reichsarchivs, Herr
<lb/>v. Freiberg-Eisenberg, zum Staatsrath im ordentlichen Dienste. — Der
<lb/>Privatdocent der Rechte, Hr. Dr. Perthes zu Bonn, zum ausserord. Prof,
<lb/>an ders. Universität. — Der Privatdocent der Rechte, Hr. Dr. Erxleben
<lb/>zu Göttingen, zum Assessor der dortigen Juristen-Facultät.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0278.tif"
             n="862"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0278"/>
         <div xml:id="d15022e30579" n="VI.">
      
            <head>Replik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>VI. Replik.

<lb/>(S. die Antikritik im vorigen Hefte S. 774—776.)
</p>
            <p>

               <lb/>Der Hr. Verfasset der Antikritik behauptet, dass alle bisherigen
<lb/>Juristen und Philologen bis auf den Recensenten herab es für unzweifel- 
<lb/>haft gehalten haben, dass concipere furtum das Finden der gestohlenen
<lb/>Sache bezeichne. Indessen hat doch schon Oiselius ad Caii epitoirien
<lb/>instit. lib. II. tit. 10. §. 2. Folgendes gesagt: ,,Concipere itaque fur- 
<lb/>tum dicebatur, qui furtum ibat quaesitum in domo aliena — Ac furtum
<lb/>quaerere per Inn ccm et licium, in domo aliena et coticipere
<lb/>furtum per lancem et licium unum et idem sunt.“ — 'Für die Ety- 
<lb/>mologie des Wortes concipere glaubt Ree, in der Recension nichts beige- 
<lb/>bracht zu haben, was vermuthen Hesse, dass er dasselbe nicht von con
<lb/>und capere ableitete. Er findet aber in con, nach Analogie von consonus,
<lb/>eine, Hinweisung auf eine Mehrheit von Gegenständen, welche zusammen
<lb/>ergriffen werden. Geschieht ein solches Zusammenergreifen, wie beim
<lb/>furtum, in der Absicht, um eine von den ergriffenen Sachen als die
<lb/>rechte herauszufinden, so gestaltet sich die in concipere angedeutete
<lb/>Handlung von selbst zum Begriffe „Suchen“. Und, wenn mit concipere
<lb/>auch das Auffinden einer Sache nach vorhergehender Nachsuchnng bezeich- 
<lb/>net wird, so ist es klar, dass die zuletzt genannte Bedeutung nur die
<lb/>uncigcntlichc, mithin die historisch spätere sein kann, da das Sprachge-
<lb/>setz wohl seine Richtigkeit hat, dass bei zusammengesetzten Worten
<lb/>diejenige Bedeutung die altere ist, welche sich aus der Zusammensetzung
<lb/>mit grösserer Einfachheit ergiebt,. als die andere, und dass diejenige
<lb/>Bedeutung der Composita, welche nur den Elfect der ursprünglich durch
<lb/>die Zusammensetzung angedeiiteten .Handlung bezeichnet, sich als die
<lb/>historisch spatere darstellt. Für die ursprüngliche Bedeutung des Wortes
<lb/>concipere hatte Rec. Paulli S. Ii. II. 21. §. 5. angezogen, wo es heisst:
<lb/>concepti is agere potest, qui rem concepit et invenit ; oblati is agere potest,
<lb/>penes quem res concepta et (die Collatio lässt et weg) inventa
<lb/>est. Hier, ineint der Gegner, seien die Worte et invenit epexegetisch
<lb/>zu nehmen, da das Wort concepit schon zu Paullus Zeiten nicht sehr
<lb/>verständlich gewesen. Allein auch die Institutionen JnstinianV (IV. 1.
<lb/>tz. 4.) gebrauchen diess Wort ohne die vermeintliche Epexegese, und für
<lb/>unsere Stelle muss die Zulässigkeit einer solchen Erklärung aus folgenden
<lb/>Gründen in Abrede gestellt werden. Die ganze Gestaltung der Sentenzen
<lb/>des Paullus, welche die grösstmöglichste Kürze und Präcision überall za
<lb/>Tage legen, deutet darauf, dass eine solche Epexegese vom Verfasser
<lb/>nicht ohne äussere Nothwendigkeit gemacht werden konnte. Im vorlie- 
<lb/>genden Falle liegt aber eine solche äussere Veranlassung überall nicht
<lb/>vor. Sodann ist es klar, dass der Schriftsteller, welcher §. 3. ausein- 
<lb/>andersetzt, wer mit der concepti und oblati actio belangt werden könne,
<lb/>nnd hierauf in §. 5. erörtert, wer beide Klagen anstellen könne, beide
<lb/>Fälle recht absichtlich einander gegeniibergestellt hat, um sie mit ein- 
<lb/>ander zu paralleiisiren. Nun heisst es aber §. 3. so: Concepti actione
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0279.tif"
                n="863"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>863
</p>
            <p>

               <lb/>Replik.


<lb/>is tenetur, apud quem furtum quaesitum et inventum est. Diess entspricht
<lb/>oiFenbar den Worten des §. 5. qui rem concepit et invenit. Diese Paral- 
<lb/>lele verwischt aber der Antikritiker völlig; durch di-« Annahme der Epe.ve-
<lb/>gese, er müsste denn, was Referent indess für unmöglich halt, auch
<lb/>in §. 3. die Worte et inventum für eine Epexegese des Wortes quaesitum
<lb/>erklären wollen. Und gerade dieser innere Zusammenhang der Sätze
<lb/>bei Paullus zeigt deutlich, dass das Ausfallen der Worte quaesitum et in
<lb/>den Handschriften der Collatio VI. 7. §. 4. nur zufällig sein kann.
<lb/>Endlich deuten auch die Worte des §. 5. penes quem res concepta et in- 
<lb/>venta est recht klar die Unzulässigkeit einer solchen Epexegese an, da
<lb/>sie in einem offenbaren Gegensätze zu den Worten qui rem concepit et
<lb/>invenit stehen, und es sich nicht cinsehen lässt, wie Paullus, wenn er
<lb/>vorher cf invenit cpexegetisch gebraucht hätte, gleich darauf dazu ge- 
<lb/>kommen wäre, den BegrilF concepta noch einmal durch et inventa zu er- 
<lb/>läutern. Diese Schwierigkeit wird noch dadurch erheblicher, dass die Collatio
<lb/>das ek vor inventa ganz weglässt, und es dann, man mag nun mit dem
<lb/>Antikritiker bei concepta inventa est ein Asyndeton annehmen, oder das
<lb/>Wort concepta zu res ziehen, den Sprachgesetzen zuwider sein würde,
<lb/>Wenn man im Worte inventa eine Epexegese des Begrilfs concepta linden
<lb/>wollte. Aus diesen Gründen scheint sich zu ergeben, dass die Stelle
<lb/>des Paullus nur auf die vom Rec. angegebene Weise verstanden werden
<lb/>könne. Auch kann bezüglich des Sprachgebrauchs die Dccemvirn nicht
<lb/>der Vorwurf eines logischen Fehlers treffen, da uns die Fassung der
<lb/>Zwölftafelworte in dieser Beziehung unbekannt ist (Caius inst. 111. §.i9l.,
<lb/>Gellius noct. Att. lib. XI. cap. 18. und lib. XVI, cap. 18.),' und, wenn
<lb/>inan annimmt, dass, gleichwie in den ebenangeführten Stellen des
<lb/>Paullus quaerere und concipere mit dem Worte invenire in Verbindung ge- 
<lb/>bracht worden sind, eben so in den Zwölftafeln concipere und invenire auf
<lb/>ähnliche Weise zusammengestellt worden sein können, jeder Grund zuin
<lb/>Tadel verschwindet. Um so mehr, da, wenn der Einwand des Gegners
<lb/>begründet wäre, ein ähnlicher Vorwurf die Decemvirn auch in Bezug
<lb/>auf das oblatum furtum trelfen müsste. Denn auch hier war es nnbe- 
<lb/>zweifelt Hechtens, dass die oblati actio nur dann, wenn die gestohlene
<lb/>Sache beim Besitzer derselben durch Haussuchung aufgefunden worden
<lb/>war, angestellt werden konnte (Caius inst. 111, §. 187., Just. inst. IV.
<lb/>1. §. 4. und daselbst Theoph.). Aber in den Worten furtum offerre,
<lb/>furtum oblatum ist diess Erforderniss keineswegs enthalten, und gleich- 
<lb/>wohl stammt auch die oblati actio aus den 12 Tafeln, deren Verfasser
<lb/>in dieser Beziehung noch Niemand getadelt.hat (Caius inst. III. §.191.).—
<lb/>Gegen die Ansicht des Antikritikers, dass aus der Unsicherheit des ße-
<lb/>griifes si concapit die Controverse der alten Juristen zu erklären sei,
<lb/>ob die actio de tigno iuncto auf tigna furtiva sich beschränke, oder nicht,
<lb/>spricht der Umstand, da^ es höchst misslich ist, verdorbene Stellen,
<lb/>deren Ememlation wenigstens unsicher ist, zur Grundlage einer neuen
<lb/>antiquarischen Ansicht in der Voraussetzung zu machen, dass dieselben
<lb/>nur so und nicht anders emendirt werden könnten. Im vorliegenden
<lb/>Falle ist es nun gerade erst die durch des Antikritikers Ememlation in
<lb/>die Stelle des Festus hineingetragene Idee, welche zur Geschichte,jener
<lb/>Controverse benutzt wird, und selbst diese Idee ergiebt sich nicht ein- 
<lb/>mal mit Notwendigkeit aus der vorgeschlagenen Ememlation, da der
<lb/>Ausdruck concipere an und für sich gar keine Beziehung auf das furtum
<lb/>enthält, und mithin kein Grund vorliegt, anzunehinen, dass manche
<lb/>Juristen bei der Erklärung der Worte tignum iuncfum — si concapit im
<lb/>letztem Worte eine Hindeutnng auf das furtum erblickt hätten.

<lb/>Dass die Antikritik auf den Vorschlag des Rec. si vindicit nicht ein-
<lb/>gelien würde, stand zu vermutlien; dass sie aber das vimlicere tignum,
<lb/>so lange es iunctum war, für eine juristische Unmöglichkeit erklären
<lb/>würde, stand nicht zu erwarten, da Paullus libr. XV. quaestionum
<lb/>in L. 98. §. 8. D. 46. 3. für das Zeitalter der Decemvirn das Gegen-
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0280.tif"
                n="864"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>864 Replik.

<lb/>tlieil behauptet. Denique, sagt er, lex duodecim tabidarum tignum
<lb/>aedibus iunctnm vindicari posse scit Nun heisst aber tignum aedibus
<lb/>iunctuni hier nicht etwa ein Balken, der einmal mit dem Hause verbunden,
<lb/>später aber davon losgemacht worden ist, sondern es bezeichnet vielmehr
<lb/>den Balken, der nach der Einfügung mit dem Hause annoch in Verbindung
<lb/>stehet. Das zeigen ganz klar die folgenden Worte bei Paullus sed in- 
<lb/>terim id solui prohibuit, welche gar keinen Sinn haben, wenn man nicht
<lb/>annimmt, dass das im Vordersätze erwähnte tignum mit den aedes an- 
<lb/>noch verbunden sei. Dass aber diese Worte auf den Theil des Zwölf- 
<lb/>tafelgesetzes, auf welchen Rec. sie bezogen hat, zu beziehen seien, er-
<lb/>giebt sich aus der fast wörtlichen Uebereinstiinmung dieses Zeugnisses
<lb/>mit den von Festns aufbehaitenen Zwölftafelworten. Gegen diess Zeug-
<lb/>niss kann die Regel des spateren Rechtes nicht in Betracht kommen,
<lb/>dass eine vindicatio nur an fiir sich bestehenden Sachen denkbar sei.
<lb/>Denn eines Theils ist doch Paullus, auf dessen Auctorität diese Regel
<lb/>angenommen wird, ein viel zu später Zeuge, als dass man annehmen
<lb/>dürfte, dass ein Satz, den er als geltendes Hecht hinstellt, schon zur
<lb/>Zeit der Decemvirn gegolten habe, andern Theils deutet die ganze Fas- 
<lb/>sung von L. LZ. §. 5. D. VI. I. (de rei vindicatione) an, dass dieser
<lb/>Rechtssatz, welcher sich erst durch Doetrinalei Klärung aus dieser Stelle
<lb/>ergieht, höchst wahrscheinlich durch die Doctrin gebildet worden ist.
<lb/>Zuerst ist nämlich von Sachen die Rede c/uaccunque aliis iniuncta —
<lb/>accessionis loco cedunt; aber gerade von der Lehre von der Accession
<lb/>ist es gewiss, dass sie zur Zeit der 12 Tafeln noch nicht ausgebildet
<lb/>war. Dann spricht Paullus von corpora, quae ex distantibus corporibus
<lb/>constant und von cohaerentia corpora, also von Begriffen, die erst aus
<lb/>der Philosophie der Alten in die Jurisprudenz verpflanzt worden sind,
<lb/>und zur Zeit der Decemvirn unmöglich ausgebildet sein konnten. Für
<lb/>die Zeit der legis actiones sucht zwar die Antikritik diesem Grundsätze
<lb/>durch die Bemerkung Geltung zu verschaffen, dass in diesem Zeitalter
<lb/>an der auf die Gerichtsstelle geschafften, beweglichen Sache vindicirt
<lb/>werden musste. Aber das ist gegen das Zeugniss des Caius inst. IV.
<lb/>§. 17., welcher die HerbeischafTung beweglicher Sachen ins Gericht zum
<lb/>Behuf der Vindication auf den Fall beschränkt, wenn dieselben ohne
<lb/>Unbequemlichkeit vor Gericht geschafft werden konnten, und für den
<lb/>gegenteiligen Fall ein Verfahren nachweist, welches die Vindication des
<lb/>tignum iunctuni], so lange es iunctnm war, keineswegs ausschliesst.

<lb/>Der Recensent.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0281.tif"
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         <div xml:id="d15022e30930" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Historie du Droit Belgique, contenant les institutions politiques et la Législation de la Belgique sous les Francs; par L. A. Warnkoenig, aneien Professeur de droit aus Universités de Louvain, Liège et Gand; Membre de l'Institut des Pays-Bas; Conseiller de S. A. le Grand-Due de Bade, etc. Bruxelles, Soviété Typographique Belge. Adolphe Wahlen et Comp. II. Tarlier, Gérant de la Librairie de Jurisprudence. 1837 Von der Wichtigkeit der Kunde des Rechts und der Geschichte der belgischen Provinzen für die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Eine Rede, gehalten bei dem feierlichen Antritt seines Lehramtes an der Universität Freiburg im Breisgau, von Dr. Leopold August Warnkönig, Grossherzogl. Bad. Hofrathe und Professor der Rechte in Freiburg, ordentlichem Mitgliede des Königl. Niederländischen Instituts in Amsterdam; der Gesellschaften für Geschichts- u. Alterthumskunde in London, Paris, Copenhagen und Freiburg, der Alterthumsforscher in St. Omer, Valenciennes u.s.w. Ehrenmitgliede. Freiburg, Druck u. Verlag der Wagner'schen Buchhandlung, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Rcccnsioncn
</p>
               <p>

                  <lb/>Histoirc (Itt Droit BclgiqnCj contcnant les inslitutions poliliqncs
<lb/>ct la Legislation de la Belgique sous les Francs; par Iu A*
<lb/>Warnkoenig, ancien Professeur de droit aux Universales de
<lb/>Louvain, Liege et Gand; Mcmbre de l3Institut des Pays-Bas;
<lb/>Conseillor de 8. A. le Grand-Duc de Bade, etc. Bruxelles,
<lb/>Societe Typographique Beige. Adolphe Wahlen et Comp. II.
<lb/>Tarlicr, Gerant de la Librairie de Jurisprudcnce. 1837. 203.

<lb/>S. gr. 8. (1 Thlr. 21 Gr.)

<lb/>Von der Wichtigkeit der Kunde des Rccbis und der Ge- 
<lb/>schichte der belgischen Provinzen für die deutsche Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte. Eine Rede, gehalten bei dem feierlichen
<lb/>Antritt seines Lehramtes an der Universität Freiburg im Breisgau,
<lb/>von Dr, Leopold Ai ?ust Warnkönig, Grossherzogi. Bad.
<lb/>Hofrathe und Professor .er Rechte in Freiburg, ordentlichem
<lb/>Mitgliede desy,KönigI. Niederländischen Instituts in Amsterdam;
<lb/>der Gesellschaften für Gcschichts-u. AUcrlhumskunde in London,
<lb/>'Paris, Copenhagen und Freiburg, der Alterthumsforscher in
<lb/>St. Omer, Valenciennes u. s. w. Ehrenmitgliedc. Freiburg,
<lb/>Druck u. Verlag der Fr. Wagnerischen Buchhandlung, 1837.
<lb/>96. 8. gr. 8. (12 Gr.)

<lb/>Die Kunde der Staats- und Rechtsgeschichtc der verwandten
<lb/>germanischen Stämme gewinnt mit jedem Jahre an Wichtigkeit
<lb/>für die Einsicht in die ältere Verfassung und den älteren Rechts- 
<lb/>zustand von Deutschland, weil sie über die wahre und tiefere Er- 
<lb/>kenntnis der germanischen Institutionen vor allen übrigen Hülfs-
<lb/>mitteln ein helles Licht verbreitet. Diess gilt hauptsächlich von
<lb/>den Stammländern germanischen Rechts und germanischer Sitte,
<lb/>also namentlich von den belgischen Provinzen, dem Sitze der
<lb/>Saalfranken und dem Ausgangspuncte der fränkischen Monarchie,
<lb/>Krit. Jahrb.f.d.RW. Jahrg. II. H.iO. ' 57
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0282.tif"
                   n="866"
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               <p>

                  <lb/>866
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften über belgisches Recht.


<lb/>dem Geburtslande Pipin*s und Karl5s des Grossen, der Wiege des
<lb/>ältesten fränkischen Rechts und der politischen Einrichtungen, die
<lb/>im Beginne unserer Geschichte von dorther durch die Franken
<lb/>über den grössten Theil Europas verbreitet wurden. Seit langer
<lb/>Zeit ist zwischen diesen Ländern und Deutschland die staatliche
<lb/>Verbindung und der einst so rege literarische Verkehr unterbrochen,
<lb/>während Jahrhunderte hindurch die Geschichte Flanderns, Brabants
<lb/>und anderer Grafschaften des alten Herzogtums Niederlothringen mit
<lb/>der unseres deutschen Vaterlandes innig verflochten war, und fast
<lb/>kein deutscher Jurist wusste, welche reiche Ausbeute ihm aus den
<lb/>historischen Schätzen jener Gegenden zu Theil werden konnte.
<lb/>Es war demnach für die deutsche Rechtswissenschaft ein besonders
<lb/>glückliches Ereigniss, das-, seit der Ablrennung dieser Länder von
<lb/>dem französischen Kaiserreiche und der Gründung des Königreichs
<lb/>der Niederlande, deutsche Professoren in die dortigen Rechtsfacul-
<lb/>täten berufen w urden und der Geschichte des belgischen nationalen
<lb/>Rechtes ihre Aufmerksamkeit zuwendeten. Unter ihnen sind wir
<lb/>dem Verf. obiger Schriften, der in den- letzten Jahren seines
<lb/>Aufenthaltes in Belgien seine ganze literarische Thätigkeit diesen
<lb/>Studien zuwendete, zu grossem Dank verpflichtet. Ausser d m
<lb/>berühmten Werke über die Flandrische Staats- und Recktsgcschichle,
<lb/>(dessen nähere Beleuchtung in diesen Blättern wir einem andern
<lb/>Mitarbeiter überlassen müssen,) und einer beträchtlichen Anzahl
<lb/>germanistischer rechtshistorischer Abhandlungen in dem von ihm
<lb/>selbst, nebst Reißenberg, Voisiny Serrure, Van Lockeren und
<lb/>Willems seit 1832. zu Gent herausgegebenen Messager des Sciences
<lb/>et Arts, bereicherte er die rechtsgeschichtliche Literatur zur näm- 
<lb/>lichen Zeit mit den Leiden hier anzuzeigenden Schriften. Beide
<lb/>stehen in einem innern Zusammenhänge. Während in der dcutsch-
<lb/>geschriebenen ein Plan und eine gedrängte Uebcrsieht der gesumm- 
<lb/>ten belgischen Rechtsgeschichte niitgetheilt wird, unter stetem
<lb/>Hervorhehcn der Bedeutung und des Interesses, welche sie für df§
<lb/>deutsche Staats- und Rechtsgeschichte bietet, enthält die französi- 
<lb/>sche einen Theil der Ausführung dieses Planes, nämlich eine ger- 
<lb/>manische Rechtsgeschichte unter den Franken, oder der ersten
<lb/>Periode des germanischen Rechts, mit beständiger Rücksicht auf
<lb/>die belgischen Provinzen, Beide Werke beherrscht dieselbe Grund- 
<lb/>idee, die nämlich: dass die Geschichte der Entwickelung der

<lb/>Staatsformen und des Rechts in den von den germanischen Völ- 
<lb/>kern gegründeten Reichen Europas denselben Gang genommen,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0283.tif"
                   n="867"
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               <p>

                  <lb/>867
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften über belgisches Recht*


<lb/>dieselben Perioden durchlaufen und im Ganzen zu denselben Re- 
<lb/>sultaten geführt habe, während die Rechtsgcschichtc der einzelnen
<lb/>Länder und Staaten nichts Anderes zeigt, als die cigenthiimliche
<lb/>Art und Weise, wie die allen gemeinsame sociale Evolution sich
<lb/>hei ihnen kund gegeben und gestaltet hat. Deshalb setzt der Verf.
<lb/>in der Einleitung des französischen Werkes als Princip der Be- 
<lb/>handlung einer jeden besondere germanischen Rechtsgeschichte,
<lb/>dass sie mit steter Berücksichtigung der allgemeinen, und auf
<lb/>deren Grundlage geschrieben werden müsse, indem sie in der That
<lb/>nur darin besteht, die Momente der allgemeinen germanischen
<lb/>Rechtsgeschichte in ihrer individuellen und concreten Erscheinung
<lb/>hei einem gegebenen Volke nachzuweisen ; —- ein Princip, durch
<lb/>dessen Anwendung allein die sonst nur trockene, und, wegen der
<lb/>Dürftigkeit der Quellen in den früheren Zeiten, meist unverständ- 
<lb/>liche Darstellung der Rechtsgeschichte eines besonderen germani- 
<lb/>schen Volkes oder Staates, Lehen, Interesse und Bedeutung ge- 
<lb/>winnt. — In der deutschen Schrift bildet dagegen der Hinblick
<lb/>auf die Entwickelung der allgemeinen germanischen Rechtsgcschichte
<lb/>den Miltelpunct, von dem aus die einzelnen wichtigeren Erscheinun- 
<lb/>gen und Momente der belgischen beleuchtet und nach ihrer Wich- 
<lb/>tigkeit, für die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte hcrvorge-
<lb/>lioben werden.

<lb/>Werfen wir nun einen Blick auf jedes der vorliegenden
<lb/>Werke insbesondere.

<lb/>Das französische enthält genau was sein Titel verheisst. Es
<lb/>ist vorzugsweise eine sog. äussere Ge'diichte des belgischen Rechts
<lb/>in der fränkischen Periode, insofern darin das System des Priva l-
<lb/>rechts nicht in seinen Detailbeslimmungcn dargestellt wird, während
<lb/>dagegen die politische Geschichte und die Entwickelung der staats- 
<lb/>rechtlichen und kirchenrechtlichen Institute auch nach ihrer in nein
<lb/>Seite dem Leser vorgeführt werden, unter häutiger Vergleichung
<lb/>dieser Institutionen mit der Ausbildung, welche sie in Deutschland,
<lb/>Frankreich und in England erhalten haben.

<lb/>Die gesainmte Darstellung zerfällt in acht Capilel, mit einer
<lb/>trefflichen Einleitung über d,en Entwickelungsgang der politischen
<lb/>Cultur in Europa und seiner Rechtsbildung im Allgemeinen, und
<lb/>über das Verhältnis« des römischen, des germanischen und des
<lb/>christlichen Elementes in der Grundlage der neueren Staatenver-
<lb/>hältnisse.


<lb/>57*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0284.tif"
                   n="868"
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               <p>

                  <lb/>868 Schritten über belgisches Recht.

<lb/>Nach der Angabe der Quellen und der Literatur im crslen
<lb/>Capitel (S. 1—13.), giebt das zweite (S. 14—30.) eine Skizze
<lb/>der Völkerwanderung und der Bildungsgeschichtc des fränkischen
<lb/>Reiches , mit besonderer Beziehung auf die belgischen Provinzen.
<lb/>Das dritte (S. 31—66.) ein Gemälde der Gesellschaftsverfassung
<lb/>im westlichen Europa , und zwar zuerst in Beziehung auf das
<lb/>germanische Volkselement. Die Personen- und Ständeverhältnissc
<lb/>und die durch jene bestimmten GrundeigenthumsverhäUnisse wer- 
<lb/>den mit grosser Anschaulichkeit in dem neben einander stehenden
<lb/>römischen, germanischen und christlich - kirchlichen Vereine ge- 
<lb/>schildert, wobei der Vcrf. auf die den deutschen Rechtshistorikern
<lb/>zu wenig bekannten Werke von Guizot' (Essais sur Fhistoirc de
<lb/>France und Cours d^Histoire moderne) vielfache Rücksicht .nimmt,
<lb/>und insbesondere die Fortdauer römischer Städteverfassung in Bel- 
<lb/>gien noch im neunten Jahrhundert urkundlich nachgewiesen hat.
<lb/>Lehrreich ist auch die Darstellung des Rechtsverhältnisses der
<lb/>Läten — Uber welche indessen erst der vierte Band der Flandri- 
<lb/>schen Staats- und Rechtsgeschichte vollständige und urkundliche
<lb/>Aufklärungen liefern wird — so wie die der Gerichtsverfassung
<lb/>und der gerichtlichen Einrichtungen (Placita. Stille Waarheden.
<lb/>Franches verites. Malberg. Vierschaere). Das vierte Capitel (S.
<lb/>67 — 82.) zeigt uns Belgien während der fränkischen Periode,
<lb/>und zwar die Eintheilung des Landes unter den Römern und den
<lb/>Franken 5 eine Aufzählung seiner Gauen und deren kleinere Ab-
<lb/>thcilungen (pagi minores) mit Angabe der darin bis vor dem Ende
<lb/>des neunten Jahrhunderts vorkommenden Orte, so wie derjenigen,
<lb/>welche während dieser Periode als Städte gelten können. ATs
<lb/>Gaue werden von dem Verf. nachgewiesen: in Flandern drei;
<lb/>in Brabant der Pagus Bracbantum, der in vier kleinere Gaue
<lb/>zerfiel; in Taxandrien drei; in Hasbanien (Pagus Hasbaniae) vier;
<lb/>am rechten Ufer der Maas drei; am linken Maasufer zwei; in den
<lb/>Ardennen bis an die Mosel fünfV Ferner werden hier die Villae
<lb/>regiae angeführt, und die in Belgien in dieser Epoche gehaltenen
<lb/>Reichsversammlungen.— Das fünfte Capitel (S. 83 —160.) han- 
<lb/>delt von den Rechtsquellen, den deutschen und den römischen,
<lb/>und zwar enthält es, nach einer Entwickelung des Systems der
<lb/>sogen, persönlichen Rechte, unter Aufzählung der sämmtlichen
<lb/>deutschen Volksrechte, die von Guizot in seinem Cours d^Histoire
<lb/>moderne Le^ons 9. und 10. gegebenen, vielfach eigentümliche An- 
<lb/>sichten darbietenden, Analysen des Salischen und des Ripuarischen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0285.tif"
                   n="869"
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               <p>

                  <lb/>869
</p>
               <p>

                  <lb/>Schrifteu über belgisches Recht.


<lb/>Gesetzes, dessen Charakteristik der Capitularien, eine sehr Voll- 
<lb/>ständige Notiz über die Formeln und die Angabe aller Stellen so- 
<lb/>wohl des fränkisehen als des römischen Rechts, die in den Urkun- 
<lb/>den, Chronisten und Geschichlswcrken für die belgischen Provinzen
<lb/>und die angrenzenden Länder Vorkommen. Man sieht aus diesen
<lb/>Nachweisungen, dass das saalfränkische Heehtsbuch bis zum Ende
<lb/>des zwölften Jahrhunderts in diesen Gegenden angewendet wurde.

<lb/>Das sechste Cnpitcl (S. 151 —182) enthält die Geschichte
<lb/>der kirchlichen Gesellschaftsverfassung und des kanonischen Rechts
<lb/>im römischen und im fränkischen Reiche, mit einer ebenfalls
<lb/>Gaizot a.a. 0. Lccon 14. entlehnten, sehr anziehenden Schil- 
<lb/>derung der Ursprünge der Kloslcrcongregationcn. — Das siebente
<lb/>Capitel (S. JS3—195.) giebt eine Darstellung der kirchlichen
<lb/>Verhältnisse in Belgien. Nach der Angabe der erzbischöflichen
<lb/>Sprengel, deren Jurisdiction über die belgischen Provinzen sich
<lb/>erstreckte (Rheims, Cölu, Trier), werden die Bislhümer angeführt
<lb/>und in diesen die Aiehidiakonate und Dekanien; hierauf die sümmt-
<lb/>lichen (25.) in dieser Periode gegründeten oder ncudotirlcn Klöster,
<lb/>und die in Belgien gehaltenen, das ganze fränkische Reich be- 
<lb/>treffenden Kirchenversammlungen. — Das achte Capitel (S. 190.
<lb/>bis 200.) endlich enthält eine kurze Skizze der Rechtswissen- 
<lb/>schaft während dieser Zeit.

<lb/>Der Verf. hat sieh zwar in dieser Schrift ganz auf die Schul- 
<lb/>tern der deutschen und französischen Geschichtsforscher dieser
<lb/>Periode gestellt. Montag, Eichhorn, Savigny, Phillips, Guizot
<lb/>sind vorzugsweise seine Gewährsmänner; aber ein selbstständiges
<lb/>Studium der Quellen ist überall in seinen Darstellungen erkennbar,
<lb/>besonders in denjenigen Theilen, welche die Naehweisungen über
<lb/>den gesellschaftlichen und den rechtlichen Zustand der behandelten
<lb/>. Periode in den belgischen Provinzen enthalten. In letzterer Rück- 
<lb/>sicht ist sein Werk als eine zur Kenntniss der deutschen Rechts-
<lb/>gcschichte jener Zeit unentbehrliche Monographie anzusehen und
<lb/>darf deshalb von keinem Germanisten ignorirt werden. Auffallend
<lb/>war dem Ref. besonders nur die Bemerkung S. 31., nach welcher
<lb/>im Ganzen 18. Handschriften der Lex Salica vorhanden sein sollen,
<lb/>während Pcrtz mehr als 50. nachgewiesen hat3 die zweimalige
<lb/>übereinstimmende und gleichwohl unvollständige Anführung ihrer
<lb/>Ausgaben (S. 90.105.) und die ungenauen Mitlhcilungen über die
<lb/>Anzahl der uns erhabenen Capitularien, für welche der Verf. sieh
<lb/>blos auf die Ausgabe von Baluzius bezieht, die er iur die voll-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0286.tif"
                   n="870"
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               <p>

                  <lb/>870 Schriften über belgisches Recht.

<lb/>ständigste und beste erklärt, während gleichwohl die von Pertz
<lb/>schon 1835. erschien.

<lb/>Die typographische Ausstattung des Buches ist glänzend zu
<lb/>nennen. Es erschien iin Verlage einer der neuen typographischen
<lb/>Associationen Belgiens- und kann als ein Denkmal betrachtet wer- 
<lb/>den, welches der Verfasser, beim Scheiden aus dem Lande, mit
<lb/>welchem ein neunzehnjähriges reiches Wirken ihn verband, seinem
<lb/>Andenken daselbst zuriickliess. Zu bedauern ist aber, dass ihm
<lb/>keine Probebogen zur Correctur zugesendet worden sind. Denn
<lb/>es haben sich so grobe Druckfehler eingeschlichen, dass dadurch das
<lb/>schöne Werk auffallend verunstaltet wird. Indessen ist durch ein
<lb/>Vcrbesserungenverzeichniss und durch Cartonsbogen dem Sinnent- 
<lb/>stellendsten abgeholfen worden.

<lb/>Wenn das bisher charaklerisirte Werk eine mehr dogmatische
<lb/>Richtung verfolgt, indem es, Einzelheiten zu einem Ganzen ver- 
<lb/>knüpfend, ein System des gesummten Rechtszustandes für die äl- 
<lb/>teste Periode des deutschen und belgischen Rechts aufstellt, so
<lb/>konnte die zweite Schrift, ihrem Zwecke nach, nur mehr allge- 
<lb/>meine Umrisse über den Gegenstand ihrer Besprechung darhicten.
<lb/>Die Geschichte der durch die erobernden Germanen gegründeten
<lb/>"Reiche, von ihrem Auftreten bis auf unsere Tage, zerfällt nach
<lb/>dem Verf. in vier Perioden. Die erste, die Begründungsperiode,
<lb/>ist die fränkische, in der die belgischen Lande das Herz des Rei- 
<lb/>ches bildeten 3 mit dem sie beherrschenden Aachen, die Haupt- 
<lb/>stadt des grössten germanischen Monarchen der je gewesen. Sie
<lb/>endigt 'mit der ersten bleibenden Theilung seines Reiches. Die
<lb/>dann beginnende zweite Periode umfasst die Entwickelung und
<lb/>Vollendung des Feudalsystems, Die dritte folgt ihr als die Zeit
<lb/>der Entstehung des dritten Standes und der Ausbildung der bür- 
<lb/>gerlichen Freiheit, unter dem Schutze des monarchischen Princips
<lb/>und mit Hülfe des römischen Rechts ; sie erreicht ihre Vollendung
<lb/>in der Staatsorganisation und der Gesetzgebung des achtzehnten
<lb/>Jahrhunderts. In ihr streute der kritische Geist den Samen der
<lb/>Philosophie, aus welchem die neueste Zeit der rationellen Gesetz- 
<lb/>gebung, der Codification und der Constitutionen hervorging.

<lb/>Der Verf. zeigt nun, wie in der ersten Periode auch in Bel- 
<lb/>gien die drei grossen Träger der europäischen Gesittung: römische
<lb/>Cultur, germanische Nationalität und die, beide vermittelnde,
<lb/>moralisch - religiöse Ideenwelt des Christentums gefunden werden;
<lb/>wie hierauf in der zweiten, d. b. seit der Mitte des neunten
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0287.tif"
                   n="871"
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               <p>

                  <lb/>871
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften über belgisches Recht.


<lb/>Jahrhunderts, der ganze Organismus des Feudalsystems vollkommen
<lb/>ausgehildet dort erscheint, dann aber, vom 12tcn bis zum l5tcn
<lb/>Jahrhundert, durch vier grosse Neuerungen im Lehen der Volker
<lb/>die Allmacht der Lehnsh errechn ft gebrochen wurde: die Städte
<lb/>mit ihrem Reichthum und ihren Freiheiten, die Kräftigung des
<lb/>monarchischen Princips, die Entstehung der landständischen Ver- 
<lb/>fassungen und die allmäligc Aufnahme des römischen Rechts.
<lb/>Diess wird nun für die einzelnen belgischen Provinzen näher dar-
<lb/>gethan, und zugleich von der Entstehung der belgischen Stadt- 
<lb/>rechte im 12tcn und 13lcn Jahrhundert gehandelt, in welchen die
<lb/>Fortdauer des fränkischen Rechts sichtbar ist; sodann von der
<lb/>Landeshoheit und dem durch die drei Stände vermittelten Subst-
<lb/>dien- und Abgabensysteme, die in Belgien früher ausgehildet und
<lb/>befestigt waren, als im übrigen Deutschland. Wie hier, so kom-
<lb/>m n aber auch in Belgien schon im Anfänge des 13. Jahrhunderts
<lb/>Spuren von der Anwendung des römischen Rechts vor, dessen
<lb/>Sieg durch die Errichtung der Universität Löwen (1426.) und
<lb/>des höchsten Landesgerichts in Mecbeln vorbereitet und unter
<lb/>Karl V entschieden wurde. Aber auch die deutschen und die
<lb/>französischen Rechtsbücher des Mittelalters (der Sachsenspiegel,
<lb/>die Assises, Bcaumanoir) gewannen Einüuss, und nun wurde das
<lb/>Verordnungsrecht (Placalen) und die llomologirung der Coslumen
<lb/>im Gegensatz der früheren Stadt- und Landrechte (Kernen) das
<lb/>Mittel, für die Rechtsanwendung Gewissheit und Bestimmtheit in
<lb/>diese vielfachen Rechtselemente zu bringen; ein Verfahren, wel- 
<lb/>ches indessen von der Codification der neuesten Zeit charakteristisch
<lb/>sich unterscheidet.

<lb/>Zwei lehrreiche Anhänge gehen dieser Skizze der belgischen
<lb/>Rechlsgcschichte einen hohen wissenschaftliehen Werth. Die An- 
<lb/>merkungen (S. 76—96 ) enthalten in urkundlichen und literarischen
<lb/>Naehweisungen die Belege zu des Vcrfs. Darstellung. Ausserdem
<lb/>gehen sie eine Uebersicht und Nachweisung sowohl der Rechts-
<lb/>(juellen in den belgischen Provinzen im 12. und 13. Jahrhundert,
<lb/>der Keuren,_als der homologirten Couliimen des 16. und 17. Jahr- 
<lb/>hunderts, in einer Verständigkeit, wie solche bisher nirgends
<lb/>gefunden wurde. Der diplomatische Anhang enthält vier zum
<lb/>Jheil ungedruckte grössere Rechtsurkunden, aus verschiedenen
<lb/>belgischen Provinzen, die für den Germanisten ein bedeutendes
<lb/>Interesse darbieten. Sie sind: l) das älteste Stadtrecht von

<lb/>Valcnciennes (Charta Pacis Valencencnsis) vom Jahre 1114. z
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0288.tif"
                   n="872"
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               <p>

                  <lb/>872 Schriften über belgisches Recht.

<lb/>2) das gräfliche Hofministerialenrecht vom Hennegau (Roluli Juris
<lb/>Ministerialium Curiae Hainonensis) verfasst zwischen 1211. und
<lb/>1214., wovon auch ein Fac Simile aus der Handschrift im Archive
<lb/>von St. Waudru zu Mons beigegeben worden ist; 3) das älteste
<lb/>Statut von Brüssel (Chora Bruxellensis) vom Jahre 1229.; 4) ein
<lb/>Statut für den im Sonienwald gelegenen Ort la Hulpe, betitelt
<lb/>Forma Pacis villae de Hulpe, vom Jahre 1230.

<lb/>Wir heben die 8. 10. befindliche, wohl allen Germanisten
<lb/>bedeutsame, Bemerkung noch hervor: dass das Salische Gesetz in
<lb/>Brabant geschrieben worden, und dass dessen germanische Glosse
<lb/>sich mit Hülfe der flamändisehen Sprache am besten erklären lasse.
<lb/>Ref. möchte wissen, ob von unserm grossen Begründer der deut- 
<lb/>schen Grammatik, dem die Kenntniss des flandrischen Dialektes
<lb/>nicht fremd ist, dieser Behauptung zugestimmt werde?

<lb/>Die bisherigen trefflichen Leistungen des Verfs. in dem Ge- 
<lb/>biete der belgisch - deutschen Rechtsgeschiehte müssen bei den
<lb/>Freunden der deutschen Rechtswissenschaft den Wunsch anregen,
<lb/>dass er seine in anderer Richtung begonnenen Studien und Be- 
<lb/>strebungen fortsetzen und sie immer mehr zum Früchtetragen för- 
<lb/>dern möge, und dass er, obgleich nunmehr fern von dem grossen
<lb/>|OStflandrischen Provincialarchive und den übrigen diplomatischen
<lb/>Schätzen jener Lande, dennoch Mittel und Müsse finden möchte,
<lb/>seine für die Staats- und Rechtsgeschiehte von Lüttich, Brabant,
<lb/>und Hennegau gemachten Vorarbeiten (S. 79.) verfolgen und zu
<lb/>besondern W^’ken gestalten zu können, indem gerade aus diesen
<lb/>Arbeiten (da diese Provinzen bis unter Karl V., Lüttich sogar
<lb/>bis ziiu^Lüneviller Frieden, deutsche Reichslande waren), für die
<lb/>deutsche Rechtsgeschiehte nur grosser Gewinn hervorgehen würde.

<lb/>Michaelis»
</p>

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                n="873"
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                  <title>De curilibus imperii Romani post Constantinum M. Scripsit Samuel Theophilus Rüdiger, Phil. D. Gymnasii Magdal. Prof. III. Vratislaviae, Hirt, MDCCCXXXVIII.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Rüdiger, de curialibus imp. rom. post Const. M. 873

<lb/>De curialibus imperii Romani post Constantinum M. Scripsit

<lb/>Samuel Tlicopliilus Kiidigcr, Phil. D. Gymnasii Magdal.
<lb/>Prof. III. Vratislaviae, Hirt, MDCCC XXXVIII. 28. S. 4.

<lb/>(12 Gr.)

<lb/>Wie sehr die Kennlniss der Römischen Slaats- und Rechts-
<lb/>Verfassung gefördert werden würde, wenn die Juristen in ihren
<lb/>Forschungen durch die heutigen Philologen eine kräftigere Unter- 
<lb/>stützung erhielten, ist neuerdings oft ausgesprochen worden. Auch
<lb/>hat es in den letzten Jahren nicht an einzelnen Philologen gefehlt,
<lb/>welche in der Ueberzeugung, dass sic auf diese Weise zugleich
<lb/>selbst den grössten Gewinn ziehen würden, ihren Studien eine
<lb/>jenem Ziel entsprechende Richtung gegeben haben. Die meisten
<lb/>haben dibei ihre Aufgabe richtig erkannt, namentlich nicht unter- 
<lb/>lassen, sich mit den bisherigen Leistungen der Juristen vertraut
<lb/>zu machen; nur wenige haben sich ohne Steuer und Gompass auf
<lb/>das weite Meer hinaus gewagt, und sind, von den Wellen hin
<lb/>und her geworfen, heimgekehrt, ohne Anderen irgend etwas von
<lb/>der Reise milzubringen, als höchstens ein Bild ihrer nutzlosen
<lb/>Abenteuer. Leider muss auch der Verf. der oben angezeigten
<lb/>Schrift zu den Schilfern der letzteren Art, wenigstens in soweit
<lb/>gezählt werden, als er auf seiner Reise nur das Material, welches
<lb/>schon vor Zeiten zusammengetragen worden ist, ins Auge gefasst,
<lb/>dagegen aber die neueren Untersuchungen völlig ignorirt hat. Es
<lb/>ist nämlich, genau betrachtet, die vorliegende Schrift nur eine
<lb/>Ueberarbeitung oder vielmehr nur eine neue Zusammenstellung der
<lb/>Bemerkungen, welche Jacobus Gothofredus mit seltener Belesenheit
<lb/>in seinem Commentar zum Theodosischen Codex über die De-
<lb/>curionen niedergelegt hat. Dabei ist vom Verf. weder eine Kritik
<lb/>der Ansichten seines Auctor versucht, noch die Kcnntniss des
<lb/>Gegenstandes irgend weiter gebracht worden; denn die wohlfeile
<lb/>Zuthat einiger Citate aus der Collectio Inscriptionum von Orelli
<lb/>und aus Lydus kann doch in der That kaum in Betracht kommen.
<lb/>Rec. braucht nun wohl hier nicht erst zu sagen, dass durch eine
<lb/>solche Arbeit, so nützlich sic auch für den Verf. gewesen sein
<lb/>mag, doch für die Juristen gar nichts gewonnen sei. Eine Schrift
<lb/>über die Decurionen, in welcher v, Savigny’s Untersuchungen gar
<lb/>nicht berücksichtigt werden, ist jetzt eine todte Geburt.*)


<lb/>*) Ebensowenig wie v. Savigmjs Gesclir d. röm. R. im Mittelalter hat
<lb/>der Verf. aus der früheren Literatur Iloth de re municipali Humanorum
<lb/>(Stutg. 1801.) und aus der neueren Walter s Rechtsgeschichte beachtet.
</p>
            </div>
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                n="874"
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               <head>
                  <title>Die Cautio damni infecti nach römischen Principien und in ihrer heutigen Anwendung und Anwendbarkeit, dargestellt von Chr. Aug. Hesse. - Zweite, nach dem von der Juristenfacultät zu Jena mit dem Preis gekrönten lateinischen Original übersetzte und vermehrte Auflage. - Leipzig, Göthe'sche Buchhandlung, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>874 Hesse, die Cautio damni infecti.

<lb/>Unter diesen Umständen würde Ree. die Tendenz dieser Zeit- 
<lb/>schrift ganz verkennen, wenn er sich in eine Analyse der obigen
<lb/>Schrift einlassen wollte. Nur das möge noch bemerkt werden,
<lb/>dass der Verf. seihst in der Beschränkung, welche er seiner Arbeit
<lb/>gegeben, nicht so* viel geleistet hat, als man erwarten durfte.
<lb/>Denn z. B. der Zustand der Curicn unter Justinian, über welchen
<lb/>dessen Novellen und Lydus doch manches Licht verbreiten, wird
<lb/>mit vier Zeilen auf der letzten Seite abgefertigt. Freilich hat
<lb/>hier Gothofredus nicht so vorgearbeitet, als für die früheren Zeiten.

<lb/>jß. Schneider.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Cautio damni infecti nach römischen Principien und in
<lb/>ihrer heutigen Anwendung und Anwendbarkeit dargestellt von
<lb/>Wir. Aug. Sffcsse. — Zweite, nach dein von der Juristen-
<lb/>faeuität zu Jena mit dein Preis gekrönten lateinischen Original
<lb/>übersetzte und vermehrte Auflage. — Leipzig, Göthe’sche Buch- 
<lb/>handlung, 1838. (II. u.) 179. St nebst 9. nicht paginirten S.
<lb/>gr. 8. (I Tldr.)

<lb/>Das auf diesem Titel sogenannte ,,lateinische Original" ist
<lb/>die im fünften Hefte dieses Jahrgangs der Jahrb. S. 462. lolg.
<lb/>angezeigte Commentatio de cautione damni infecti. Als Gründe,
<lb/>welche den Yerf. bewogen, diese Schrift noch einmal dem Publi- 
<lb/>cum in einer deutschen Bearbeitung vorzulegen, giebt die Vorrede
<lb/>an: die in dein ,,höchst günstigen Facullälsurlheile," dessen sich
<lb/>der Yerf. zu erfreuen gehabt, enthaltene Aufmunterung, das de-
<lb/>müthigende Selbstbewusstsein, wie viel die genannte Commentatio
<lb/>noch zu wünschen . übrig lasse, die Ueberzeugung, dass die
<lb/>cautio damni infecti von praktischer Bedeutung noch sei und
<lb/>sein werde, endlich den Umstand, da.fs die cautio noch sehr
<lb/>im Argen liege, sich nach des Verfs. Bediinken noch nicht des
<lb/>erforderlichen Lichtes erfreue, und die Juristen darüber sehr ver- 
<lb/>schiedener, oft fast wunderlicher Meinung seien. Das Alles mag
<lb/>sehr wahr und richtig sein, auch den Entschluss des Verfs. hin- 
<lb/>länglich erklären, aber es rechtfertigt doch nicht im Geringsten
</p>
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                   n="875"
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               <p>

                  <lb/>875
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, die Cantio damni infecti.

<lb/>dic Schnelligkeit, mit welcher er denselben ausgeführt hat. Diese
<lb/>ist und bleibt ein wesentlicher Vorwurf, welcher dem Verf. ge- 
<lb/>macht werden muss. Wollte derselbe durch seine deutsche Be- 
<lb/>arbeitung der Literatur wirklich einen Dienst leisten und ein Buch
<lb/>von bleibenderem Werllie liefern, so musste er nothwendig noch
<lb/>einige Zeit warten, bis seine Kenntnisse durch fortgesetztes Stu- 
<lb/>dium der Quellen und der besseren civilistischen Schriften sieh
<lb/>befestigt ünd erweitert, sein IJrtheil sich geschärft, und seine An- 
<lb/>sichten durch die über seine erste Schrift etwa erfolgten Aussprüche
<lb/>Anderer sich berichtigt und geläutert batten. Dann hätte er eine
<lb/>civilistische Abhandlung liefern können, welche nicht so sehr den
<lb/>Charakter einer Jugendarbeit an sich getragen hätte, wie die vor- 
<lb/>liegende, und dann würde er eine Lehre, in welcher er als Jüng- 
<lb/>ling so viel geleistet hatte, als man nach seinen damaligen Kräften
<lb/>erwarten konnte, als Mann von gereiften Kenntnissen und Er- 
<lb/>fahrungen wirklich weiter haben bringen können, als cs ihm jetzt,
<lb/>wo zwischen der ersten und zweiten Schrift nur eine ganz kurze
<lb/>Frist liegt, möglich gewesen ist. Muss also Iicc. diese Ücbcrcilung
<lb/>missbilligen, so kann er doch nicht verkennen, dass sie von einer
<lb/>besonderen Rührigkeit und einem regen Streben des Vcrfs. zeuge,
<lb/>und dass dieser überhaupt in der zweiten Bearbeitung nicht wenige
<lb/>Proben von Flciss und von dem ernstlichen Bemühen, seine frühere
<lb/>Arbeit zu vervollkommnen , niedergclcgt habe. Dali er linden sich
<lb/>jetzt manche Fragen ausführlicher behandelt und die Entscheidungen
<lb/>derselben besser begründet, als früher, in manchen Puncten hat
<lb/>der Verf. seine in der ersten Schrift ausgesprochenen Ansichten
<lb/>in Folge weiterer Prüfungen geändert, und besonders hat er über- 
<lb/>all der Art, in welcher die Lehre von der Cautio im praktischen
<lb/>Rechtslehen erscheint, seine Aufmerksamkeit zugewendet. Hier- 
<lb/>durch ist auch eine eigentümliche Zugabe veranlasst worden, in- 
<lb/>dem der Verf. S. 133 —179. in einem Anhänge zuerst „die
<lb/>Hauptsumme der von ihm entwickelten Ansichten in einer kurzen
<lb/>Uebersieht zusammenfasst, oder die cautio d. wie sie heutiges
<lb/>Tags anwendbar ist und angewendet wird, in ihren nackten Grund-
<lb/>ziigen, und namentlich mit Beziehung auf Curtius Ilandb. des im
<lb/>Könige. Sachsen geltenden CiviVeclils, 2. Ausg. §. 1214—15.
<lb/>darstellt," und darauf die Erzählung dreier Rechtsfälle (die Vor- 
<lb/>rede verspricht nur einen) mit Erkenntnissen der Juristenfacullätcn
<lb/>zu Leipzig, Halle, Jena und Göttingen folgen lässt. Der erste
<lb/>dieser Rechtsfälle ist aus Schillert Praxis juris Rom. in foro Germ.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0292.tif"
                   n="876"
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               <p>

                  <lb/>875
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, dic Cautio damni infecti.


<lb/>entlehnt, die beiden andern gehören der neuesten Zeit an. Sie
<lb/>sind süinmllich für die Einsicht in die praktische Bedeutung der
<lb/>Caution mehr oder weniger von Interesse.

<lb/>Wenn Ree. als Hauplgebrechen dieser Schrift die Schnellig- 
<lb/>keit, mit welcher sie vom Vers, zu Slande gehr cht worden ist,
<lb/>bezeichnet hat, so ist er verpflichtet, wenigstens einige von den
<lb/>Spuren derselben nachzuweisen. Sie zeigt sich erstlich in ein- 
<lb/>zelnen Behauptungen des Verfs. So sagt er z. ß. glcieh im Ein- 
<lb/>gänge der Schrift S. 5. f., die Römer hätten nichts von einer mo- 
<lb/>ralischen Person des Staates, wie wir sie uns vorstellen, gewusst5
<lb/>viele Rechte, welche wir derselben zuschreiben, habe das röm.
<lb/>Volk genossen; viele Befugnisse, welche wir einem Staatsbeamten
<lb/>vermöge einer ihm beiwohnenden besonderen Gewalt beilegen,
<lb/>hätten dem lörn. Burger als solchem zugestanden. Daraus erkläre
<lb/>sich vielleicht die grosse Menge der Beamten hei den Römern,
<lb/>welche der Privatrechtspflege vorgestanden, neben der geringen
<lb/>Anzahl von Criminat- und Polizei beamten u.s. w.; ,ylcnn während
<lb/>sich die Privatrcehtspflege in den Händen der Consufn, der Stadt-
<lb/>präfeelen, der Prätoren, der Privatrichter, des Centumviralgerichts
<lb/>befand, während dem Aerarium, wie dem Militärwesen Präfeeten
<lb/>vorstanden; linden wir unter ihnen nur den praefectus urbi, den
<lb/>praefectus vigilum, dic quinqueviri, den praefectus annonae und die
<lb/>curatores operum publicorum, aquarum, viarum als Verwalter der
<lb/>Criminalrerhtsjdlege und einzelner Zweige der Polizei. Für die
<lb/>übrigen Zweige fehlten Beamte ganz," u. s. w. Abgesehen von
<lb/>dem kleinen Rcchnuugsfohler, dass die Zahl der Beamten, welche
<lb/>der Vcrf. für die Privalrechtspllege nennt, -— von welchen natür- 
<lb/>lich die Privatrichter und die Centumvrrn, da sie nimmermehr
<lb/>Beamte waren, auszuscheiden sind, — nicht so gross ist, als die
<lb/>Zahl derjenigen, welche der Vcrf. als Criminat- und Polizei-Beamte
<lb/>au Rührt, ist es doch wohl ein Zeichen bedeutender Flüchtigkeit,
<lb/>dass der Vcrf. zwei der wichtigsten Magistratus, welche mehrere
<lb/>Zweige der Polizei za verwalten hatten, ganz mit Stillschweigen
<lb/>übergeht, die Aediles curules und plebis. — Ein anderes Beispiel
<lb/>der Eilfertigkeit, mit welcher der Vcrf. gearbeitet hat, wird s ch
<lb/>aus der Beleuchtung der Lehre desselben von den Wirkungen der
<lb/>missio ex secundo decreto (Cap. 11. §. 5. S. 113. ff.) ergehen.
<lb/>Der Verf. bemerkt hier zuerst, dass der Immittirte juristischen
<lb/>Besitz erlange, und giebt dann verschiedene Meinungen über die
<lb/>Frage an; in welches weitere Rechtsverhältniss zur Sache derselbe
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0293.tif"
                   n="877"
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               <p>

                  <lb/>877
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, dic Cantio damni Infecti.

<lb/>komme. Er beschäftigt sich spccicll mit der Bekämpfung der An- 
<lb/>sicht, nach welcher* der Immiltirle Idos einen Usueapionsbesilz er- 
<lb/>halten «oll - indem er sich besonders gegen Zimmern s Aufsatz
<lb/>(Archiv f. d. civ. Prax* Bd. 8. S. 158. ff.) wendet. Hierauf er- 
<lb/>klärt er sich selbst für die Meinung, nach welcher die Wirkung
<lb/>der zweiten Immission in der Erlangung des bonitarischen Eigen- 
<lb/>thums besteht; er beruft sich deshalb theils darauf, dass die
<lb/>Quellen den Immitlirten dominus nennen, ein Ausdruck, welcher
<lb/>doch nie vom bonae fidei possessor gebraucht werde, thei/s auf die
<lb/>Worte der Quellen: perlongum tempus dominium capere, welche
<lb/>auf die Verwandlung des bonitarischen Eigenthums in das quin-
<lb/>tarische durch Usucapion zu beziehen seien, theils auf die Ana- 
<lb/>logie der L. 20. §. G. fin. D. nox. act. Dabei ist es nun aber
<lb/>dem Verf. ganz entgangen, dass die Quellen nirgends von einer
<lb/>Usucapion der Sache, in welche die Immission erfolgt ist, spreche«.
<lb/>Vielmehr gebrauchen sie in allen hierher gehörigen Stellen nur
<lb/>solche Ausdrücke, welche sich hlos auf die longi temporis prae- 
<lb/>scriptio beziehen lassen, und niemals zur Bezeichnung der Usu- 
<lb/>capion Vorkommen, wie: per longi temporis spatium in dominium
<lb/>capere (L. d. pr. D. de damno inf.)9 per longum tempus rem capere
<lb/>(L. IQ. D. eod.fi per longum tempus dominium capere (L. Id. §. 10.
<lb/>/). eod.fi dominium per longum tempus acquiri (L. Id. §. Q7. D»
<lb/>eod.). Nun konnte aber die longi temp. praescriptio, als eine pra-
<lb/>lorische Erwerbungsart, kein quiritarisches Eigenthum gewähren.
<lb/>Wie lässt sich diess mit der Meinung des Verf«. vereinigen?
<lb/>Er wird vielleicht sagen: jene Stellen sind interpolirt, ursprüng- 
<lb/>lich ist in ihnen von der Usucapion die Rede gewesen, die Gom-
<lb/>pilatorcn haben aber wegen der Vereinigung derselben mit der
<lb/>/, t. praescriptio für die Ausdrücke, mit welchen die ersferc be- 
<lb/>zeichnet wurde, andere und zwar solche gesetzt, welche eigentlich
<lb/>auf die le’zlere gehen. Diess lässt sich aber leichter sagen, als
<lb/>glauben. Justinian hob bekanntlich noch vor der eben berührten
<lb/>Neuerung in Belrcff der Verjährung durch die L. un. C. de nudo
<lb/>jure Quirit. toll, den Unterschied zwischen dem quiritarischen und
<lb/>bonitarischen Eigenthum auf, so dass cs nur ein vollständiges
<lb/>Eigenthum geben sollte. Die Wirkung dieses Gesetzes auf die
<lb/>Lehre von der damni infecti cautio, vorausgesetzt, dass wegen
<lb/>Nichtleistung derselben in Folge der missio ex secundo decreto
<lb/>bonifarischcs Eigenthum entstand, musste die sein, dass fortan der
<lb/>Immittirte vollständiger, gesetzmässiger Eigentümer der Sache
</p>

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                   n="878"
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               <p>

                  <lb/>878
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, die Cäutio damni infecti.


<lb/>wurde, in welche er eingewiesen war, und dass es daher der
<lb/>früher zur Erlangung des quiritarischen Eigcnlhuins nothwendig
<lb/>gewesenen Ersitzung nicht mehr bedurfte. So giebt der Verf.
<lb/>selbst 8. 123. die Wirkung jenes Gesetzes für das heutige Recht
<lb/>an. Wie lässt sich nun also annehmen, dass die Compilatoren,
<lb/>wenn sie die erwähnten Stellen interpolirten , diess auf die ganz
<lb/>ungeschickte und selbst widersinnige Weise getlian haben würden,
<lb/>dass sie zu einer Zeit, wo zur Erlangung des vollständigen Eigen- 
<lb/>thums nach erfolgter missio ex secundo decreto eine Ersitzung über- 
<lb/>all nicht mehr nöthig war, statt die Worte, welche der Ersitzung
<lb/>gedenken, ganz zu streichen, nur eine andere Art derselben an
<lb/>die Stelle der von den Juristen genannten gesetzt hätten? Ver- 
<lb/>werfen wir nun aber hiernach die Annahme einer solchen Inter- 
<lb/>polation, wie lässt sich dann die Voraussetzung, dass in den obigen
<lb/>Stellen von einem durch Usucnpion in quiritarisches Eigenthum
<lb/>zu verwandelnden in bonis esse die Rede gewesen sei, rechtfertigen,
<lb/>da sie der Usucapion gar nicht gedenken? Sind jene Stellen nicht
<lb/>etwa so zu erklären, dass in ihnen der Fall vorausgesetzt wird,
<lb/>wenn ein Nichleigenthümer die Caulion verweigert hat, und also
<lb/>gegen einen solchen die missio erkannt worden ist? Eine Ver- 
<lb/>jährung würde dann allerdings zur Erlangung des Eigenthums noth- 
<lb/>wendig sein; und lässt sieh nicht unter dieser Voraussetzung die
<lb/>Erwähnung der longi iemp, praescriptio aus einer Interpolation ab- 
<lb/>leiten, indem nach der von llnterholzner in der ausführlichen Ent- 
<lb/>wickelung der gesummten Verjährungslehre Bd. 2. 8. 77. u. 89.
<lb/>gemachten Bemerkung, (welche aber freilich nicht überall zutrilFt,
<lb/>s. Schillings Lehrh. für Institut, u. Gesell, d. röm. Privatr. Bd. 2.
<lb/>§. 163. Anm. nn. S. 550.,) die Compilatoren hier, wo von einer
<lb/>Ersitzung von Immobilien die Rede ist, statt der, eine Usucapion
<lb/>bezeichnenden Ausdrücke solche setzten, welche auf die longi temp.
<lb/>praescriptio gehen, um an die von Justinian hei der ersteren nach
<lb/>dem Muster der letzteren festgesetzte Verlängerung der Verjäh- 
<lb/>rungszeit zu erinnern? Diess Alles musste der Verf., wenn er
<lb/>gründlich arbeiten wollte, sorgfältig in Erwägung ziehen; von
<lb/>Allem schweigt er aber still. — Ein ähnliches Beispiel oberfläch- 
<lb/>licher Behandlung findet sich im Fortgange der hier besprochenen
<lb/>Bemerkungen. S. 120. lf. sagt der Verf.: „Da zur Erwerbung
<lb/>des quiritarisöhen Eigenthums erst Usucapion erforderlich war, so
<lb/>versteht es sich von seihst, dass, wenn die Immission in Grund- 
<lb/>stücke erfolgt, die nicht usucapirt werden können, sie nie zum
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0295.tif"
                   n="879"
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               <p>

                  <lb/>«79
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, die Cautio damni infecti,


<lb/>vollen Eigenlhum führen, sondern blos das Recht an Grundstücken
<lb/>gehen kann, was derjenige hatte, welcher die Gaulion verweigert
<lb/>hat. Dadurch lassen sich zwei schwierige Stellen L. li&gt;. 20.
<lb/>u, 27. D, h. t. leicht erklären." Der Vcrf. giebt nun die schon
<lb/>in der Anzeige der Commentatio a. a. O. S. 463. refcrirlc Erklä- 
<lb/>rung. Er sagt: ,,Verstehen wir die letzte Stelle (§. 27.) von
<lb/>Vectigaläckern, welche Munieipien verpachtet haben, §.26. aber
<lb/>von Vcctigalgrundstücken, deren Proprietät dem rörn. Volke oder
<lb/>(in spätem Zeilen) dein Fiscus gehört, so werden alle Schwierig- 
<lb/>keiten schwinden. Denn dass Sachen, welche dem Fiscus eigen-
<lb/>thünilich gehören, nicht usucapirt werden können, bezeugt §. 9.
<lb/>/. de usucap. u. L. 12. JJ\ 2. D. de Publiciana. Von dem Fiscus
<lb/>nun konnte, wie überhaupt keine Gantion, so auch die cautio damni
<lb/>infecti wegen dessen Vectigaläckern nicht gefordert werden. Wurde
<lb/>sie hingegen von dem Erbpächter verlangt, von diesem aber nicht
<lb/>geleistet, so konnte der ex secundo decreto Immillirte wohl dessen
<lb/>Recht an der Sache, nicht aber durch Usucapion, die bei den
<lb/>Vectigaläckern des Fiscus unmöglich war, volles Eigcnlhum er- 
<lb/>halten." Die gewöhnliche Ansicht, welche den §. 26. auf den
<lb/>Fall bezieht, wenn die Erbpächter auf Caulionsleistung belangt
<lb/>sind, den §.27. aber darauf, wenn den Municipalbiirgcrn seihst
<lb/>-die Caution abgefordert worden M, verwirft der Vcrf., indem er
<lb/>meint, die Vcrtheidiger dieser Ansicht halten ,,vergessen, dass
<lb/>die Erbpächter und Munieipien ganz wie der Usufrucluar und
<lb/>Proprietär, also nach L. 10 D. de damit, inf. zu behandeln sind."
<lb/>Dabei hat aber der V erf. selbst vergessen: 1) dass auch die Sa- 
<lb/>chen der Städte, folglicji auch die vectigalia praedia der Muni-
<lb/>cipien, nicht usucapirt werden konnten. L. 9. D. de usurpat
<lb/>2) dass in jenen §§. wiederum gar nicht von der Usucapion, son- 
<lb/>dere von der /. L praescriptio die Rede ist; und 3) den Re weis
<lb/>zu führen, dass die Erbpächter und Munieipien hier ganz wie der
<lb/>Usufructuar und Proprietär zu behandeln sind. Diese Behauptung
<lb/>ist eine reine petitio principii.

<lb/>Es giebt sich aber die Schnelligkeit der Ausarbeitung dieser
<lb/>Schrift auch in der Art zu erkennen, w ie der Vcrf. die vorhandene
<lb/>gute Literatur benutzt hat. Vorzüglich ist in dieser Hinsicht die
<lb/>auch schon in der früheren Anzeige gerügte INichlbenutzung der
<lb/>Abhandlung Huschkes zu erwähnen. Ein anderes Beispiel bieten
<lb/>S. 16. u. 129., wo der Vcrf. der Lex de Gallia cisalpina gedenkt,
<lb/>und bei derselben bemerkt, sie sei vom 3. 711. oder nach Andern
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0296.tif"
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               <p>

                  <lb/>SSO
</p>
               <p>

                  <lb/>Hesse, dic Cautio damni infecti.


<lb/>von 720. Hierzu citirt er an der letzteren Stelle Mackeldey's
<lb/>Lehrbuch §. 19. und Jannasch9s Uebersicht der Rom. Rechtsgesch.
<lb/>8. 6. Ree. sollte meinen - jene Lex.habe noch eine andere Litera- 
<lb/>tur aufzuweisen, als diese beiden Schriften, von welchen die letz- 
<lb/>tere ein schlechtes Machwerk ist, und nicht die geringste wissen- 
<lb/>schaftliche Auctorität geniesst. Da die Lex in der Geschichte der
<lb/>d. i, cautio von grosser Bedeutung ist, so hätte der Verf. sich
<lb/>mit der guten Literatur über dieselbe bekannt machen sollen, um
<lb/>dadurch etwas Genaueres über die Zeit zu erfahren, welcher man
<lb/>sie mit Sicherheit zuweisen kann.

<lb/>Endlich ist aus dem vom Ree. gerügten Hauptfehler auch
<lb/>wohl die Nachlässigkeit im Ausdrucke des Verfs., welche zuweilen
<lb/>seihst zur Unschicklichkeit ausartet, abzulcitcn. Wie so manche
<lb/>unserer neuesten juristischen Schriftsteller die Form, in welcher
<lb/>ihre Producte auftrelen, für etwas ganz Gleichgültiges achten, so
<lb/>scheint auch der Verf. mit dem hohen Werthe der stilistischen
<lb/>Reinheit und der ästhetischen Haltung einer Schrift völlig unbe- 
<lb/>kannt zu sein. Daher lesen wir denn bei ihm z. B. S. 10.: der
<lb/>Eigentümer könne nach Belieben mit seinen Gebäuden umspringen,
<lb/>S. 62.: er (der Verf.) habe iin siebenten Capitel die objectiven
<lb/>Erfordernisse der Caution ahgethan, S. 116. (wo es dem Verf.
<lb/>Leikommt, gegen Zimmern in unglücklichen Wortspielen sich zu
<lb/>ergehen); der Prätor habe nicht erst juristischen Besitz zu ertei- 
<lb/>len geruht, keine Gesetzstelle verbiete dem Prätor, bisweilen
<lb/>seine Sprünge zu machen u. dgl. m.

<lb/>Obwohl das Aeussere der Schrift in soweit gut zu heissen ist,
<lb/>als das Papier weiss und der Druck gefällig ist, so muss doch
<lb/>die Leichtfertigkeit, mit welcher der Corrector zu Werke gegan- 
<lb/>gen ist, streng getadelt werden. Auf Rechnung desselben ist es
<lb/>wohl u.A, auch zu setzen, wenn S. 25. in der dort abgedruckten,
<lb/>Z. 24* §* 2. D. h. t* mehrere zum Verständuiss wesentliche Worte
<lb/>ausgelassen sind, und wenn 8. 116. eine Stelle aus dem Corp.jur.
<lb/>mitgeteilt- aber der Ort, wo sie steht, nicht angegeben ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>10.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Acta historico- ecclesiastica seculi XIX. Herausgeg. von Georg Friedr. Heinr. Rheinwald, der Theol. u. Philos. Dr., der Theol. ord. Prof. zu Bonn u.s.w. Jahrgang 1835. Hamburg, Perthes, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Rheimvald, Acta Iiistoricö-ecclesiastica scculi XIX. 881
<lb/>Acta liistorico-ecclesiastica seculi XIX. Ilcrausgeg. von

<lb/>Cteorg Friedr. Iffeinr. Rheimvald, der Theol. u. Philos.

<lb/>Dr., der Theol. ord. Prof, zu Bonn u.s.w. Jahrgang 1835.
<lb/>Hamburg, Perthes, 1838. XII. u. 522. S. gr. 8. (2ThIr. 6 Gr.)

<lb/>Es ist in der That ein recht glücklicher Gedanke, die Do-
<lb/>cumente zu sammeln, welche zur Aufklärung der neueren kirch- 
<lb/>lichen Zustände nach den verschiedenen Richtungen des kirchlichen
<lb/>Lebens dienen, ja zu deren Yerständniss unentbehrlich sind. Zwar
<lb/>fehlt es nicht an verschiedenen Organen, welche diesem Zwecke
<lb/>mit bestimmt sind, wie denn besonders die mannichfachen Ri re he u-
<lb/>zeitungen nicht unbedeutende Materialien zu allgemeiner Kunde
<lb/>bringen; indessen ist doch immer durch diese dem Bedürfnisse
<lb/>nicht genügend entsprochen worden, und somit ein Unternehmen,
<lb/>wie die anzuzeigenden Acta, als ein höchst dankenswertes zu
<lb/>begrüssen. Dieselben schliessen sich an die gleichnamige Samm- 
<lb/>lung an, welche zu Weimar 1736 — 1758. in 24. Bänden,
<lb/>1758 — 1773. (nova acta) in 12. Bänden, 1774—1787. (acta
<lb/>nostri temporis) in 12. Bänden, 1789 —1793. (Acten, Urkunden,
<lb/>Nachrichten zur neuesten K.-G.) in 5. Bänden erschienen, so wie
<lb/>an Henkels Archiv (1794 —1799. 6. Bände), desselben Religions-
<lb/>Annalen (1800—1802. 6. Hefte) und Beiträge zur neuesten Gcsch.
<lb/>der Rel, (1806. 2. Bände). Da seit dem Anfänge des jetzigen
<lb/>Jahrhunderts die kirchlichen Documento nicht in eine eigens dazu
<lb/>bestimmte Sammlung gebracht sind, beabsichtigt Ilr. Rheimvald
<lb/>dieselben nachträglich an geeigneten Stellen in den folgenden
<lb/>Bänden mitzutheilen.

<lb/>Ueber die Art und Weise der Anlage solcher acta hist. eccl.
<lb/>lassen sich natürlich verschiedene Wünsche und Erfordernisse auf- 
<lb/>stellen. Gute chronologische und Sachregister, die wir leider in
<lb/>den vorliegenden Actis vermissen, werden, wie auch der Plan
<lb/>der Sammlung sei, den Gebrauch sehr erleichtern.

<lb/>Die vom Herausgeber beliebte Form : Trennung der katholischen,
<lb/>evangelischen und griechischen Kirche, und in diesen selbst Son- 
<lb/>derung der einzelnen Länder und Mittheilung der einzelnen Docu- 
<lb/>mento selbst in chronologischer Folge : dürfte als eine saehgemüsse
<lb/>unbedingt anzuerkennen sein. Was aber das Material betrillt,
<lb/>äussert Hr, R.: „Kenner werden absolute Vollständigkeit von seihst
<lb/>nicht erwarten. Eine relative dürften sie hier angestrebt finden."
<lb/>Wir sind entfernt davon, diess nicht zugestehen zu wollen, halten

<lb/>Krit. JalirM.d. UW. Jalirg. II. 11.10. ^8
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0298.tif"
                   n="882"
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               <p>

                  <lb/>882 1Iheimvald, Acta Mstorico-ecclesiastica secali XIX.

<lb/>aber dafür, dass wegen der Unmöglichkeit, Alles mitzutheilen,
<lb/>theils die Wichtigkeit des Gegenstandes, theils die Schwierigkeit,
<lb/>dieses oder jenes Document zu erlangen, über die Aufnahme in'
<lb/>die Sammlung entscheiden müsse. Was insbesondere den letzteren
<lb/>Punct betrifft, würden wir uns gegen den Wiederabdruck der
<lb/>Urkunden erklären, die in vielen öffentlichen Blättern, Kirchen- 
<lb/>zeitungen u. s. w. Jedem leicht zugänglich sind, und es für genügend
<lb/>hallen, wenn darauf nur hingewiesen würde. Die Mittheilung
<lb/>möglichst vollständiger Register und Auszüge der Art wäre über- 
<lb/>haupt sehr crspiesslich. Eben so würden wir nicht billigen, dass
<lb/>Documente hier eine Stelle finden, die durch billige Separatab- 
<lb/>drücke Jedem, der sich dafür interessirt, zugehen. Auf solche
<lb/>Ausgaben würde dann ebenfalls aufmerksam zu machen sein.

<lb/>Wenn Documente officieller Art sind und aus Sammlungen,
<lb/>die unter öffentlicher Auctorilät erscheinen, entlehnt werden, müsste
<lb/>die Quelle angegeben sein, da es oft von Interesse ist, dieselbe
<lb/>zu kennen.

<lb/>Diese und andere Gesichtspuncte — in Beziehung auf die
<lb/>Form, z. B. dass die Ueberschrifien auf jeder Seite specieller ge- 
<lb/>fasst würden u.a. — würden ohne Zweifel nicht ohne Nutzen für
<lb/>die Fortsetzung der Acta mehr, als diess geschehen ist, genommen
<lb/>werden können. Auch dürften kurze historische Einleitungen mit
<lb/>Nachweisung weiterer Hülfsmiltel öfter höchst erwünscht sein.

<lb/>Nach diesen Vorbemerkungen wollen wir über den Inhalt der
<lb/>Acta in besonderer Beziehung auf das den kritischen Jahrbüchern
<lb/>entsprechende rechtliche Moment noch einen gedrängten Bericht
<lb/>erstatten.

<lb/>Einige Documente beziehen sich auf das Institut der Regularen.
<lb/>Bekanntlich sind seit dem letzten Driuheil des vorigen Jahrh. in
<lb/>Deutschland viele Klöster aufgehoben. Namentlich erliess Joseph II.
<lb/>viele Beschränkungen und sprach sich darüber selbst in einem Schrei- 
<lb/>ben an Pius VI. im J. 1784, also aus: „Die unnützen Klöster
<lb/>habe ich, so wie die noch unnützeren Brüderschaften aufgehoben,
<lb/>die Fonds derselben zum Unterhalte der neuen Pfarreien und eines
<lb/>verbesserten Unterrichts bestimmt" (s. Briefe von Joseph II. Leip- 
<lb/>zig, 1821. S. 70.). Allgemeiner geschah diess in Folge des Reichs-
<lb/>Deputationsrccesses von 1803. In Preussen insbesondere durch
<lb/>Gesetz vom 30. October 1810. — So wie aber in vielen Be- 
<lb/>ziehungen die Herstellung älterer Institute dem Interesse der Curie
<lb/>entsprechen musste, kann vor Allem die im J. 1814. durch Pius VII.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0299.tif"
                   n="883"
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               <p>

                  <lb/>Bheinwaldy Acta Iiistorico-ecclesiastica seculi XIX. 883

<lb/>proclamirte Restitution der geistlichen Orden nicht befremden.
<lb/>Diese Erklärung ist denn auch nicht ohne Erfolg geblieben, und
<lb/>vorzüglich in Oesterreich und Baiern sind eine nicht geringe Zahl
<lb/>von Klöstern wieder ins Lehen getreten, während dagegen z. B.
<lb/>nach der Sächsischen Verfassungsurkunde vom 4. September 1831.
<lb/>§. 56. „weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend
<lb/>ein anderer geistlicher Orden je im Lande aufgenommen werden"
<lb/>sollen. In Baiern ist im Concordate von 1817. Art. VII. die Her- 
<lb/>stellung von Klöstern für religiöse Orden beiderlei Geschlechts zum
<lb/>Unterrichte der Jugend, zur Aushülfe in der Seelsorge und zur
<lb/>Krankenpflege verheissen. Als Beispiel einer deshalb gepflogenen
<lb/>Unterhandlung sind die Documente Nr. I. S. 1. 2. (Breve Gre- 
<lb/>gor's XVI. — nicht Bulle, wie Hr. R. schreibt*) — wegen Er- 
<lb/>richtung eines Benedictiner-Klosters zu Augsburg) und Baiern
<lb/>Nr. I. a—/. S. 204—213. bemerkenswert!!. Der Papst erklärt:
<lb/>„Nobis nihil gratius, nihil optabilius, nihilque jucundius esse pot- 
<lb/>est, quam monasticos ordines instaurare, eorunique bono et com- 
<lb/>modo consulere" und gewährt dem Abte usum Pontificalium u. s.w.
<lb/>Das Breve schliesst mit der gewöhnlichen Formel; daher ist S. 2.
<lb/>Z. 16. v. u. statt obstans — obstantibus zu lesen, wie diess auch
<lb/>der Zusammenhang lehrt. Die Mönche sind zum Theil aus Oester- 
<lb/>reich genommen, und die darüber gewechselten Schreiben mitge-
<lb/>theilt. In dem 8. 209. c. I. abgedruckten Briefe des Kaisers
<lb/>Ferdinand ist Z. 11. v. u. : ,,Ich erkläre dieses unter Einem den
<lb/>Vorständen Meiner deutschen Benedictfner-Slifte" unverständlich,
<lb/>wenn es nicht etwa heissen soll: ich unterwerfe es der Aufsicht
<lb/>eines der Vorstände u.s. w. Den Gegensatz in der Behandlung
<lb/>der Klostergeistlichkeit kennen wir aus dem in Portugal und Spanien
<lb/>angewendeten Verfahren. Dort wurden nach dem Edicte des Dom
<lb/>Pedro vom 28. Mai 1834. alle männlichen Institute vernichtet.
<lb/>Hier entschieden die Decrete vom 25. Juli und 11. Octbr. 1835.,
<lb/>welche nebst der Proposition der Minister vom 25. Juli d. J.
<lb/>S. 25 — 30. abgedruckt sind. Von den vorbereitenden Verhand- 
<lb/>lungen, namentlich der durch Decret vom 22. April 1834. bestellten
<lb/>Commission, um Vorschläge wegen der Reform der Klöster zu
<lb/>machen, u. s. w., bat Hr. R. nichts beigebracht.

<lb/>*) Herr R. nennt mehrere Breven, Bullen, indem er die Kingangs-
<lb/>formel: „ad perpetuam rei memoriam,“ welche unter andern mit ein
<lb/>Kennzeichen des Breve ist, mit der: „Nos Servus Servorum Bei,“ cha- 
<lb/>rakteristisch bei einer Bulle, verwechselt, und auch auf das: „sub annulo
<lb/>Piscatoris“ nicht achtet.

<lb/>58*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0300.tif"
                   n="884"
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               <p>

                  <lb/>884 Elteinwald, Acta Listorico-ccclcsiastica secnli XIX.

<lb/>Von Interesse für die Cölner Angelegenheit sind das Breve
<lb/>gegen die Schriften des Prof. Hermes vom 26. September 1835.
<lb/>(8. ii — 14.), desgleichen das Breve über die gemischten Ehen
<lb/>in den westlichen Provinzen des preuss. Staats v. 25. Marz 1830.
<lb/>(S 15—19.) *), die Statuten für die katholisch-theologische Fa-
<lb/>cultüt der Universität zu Bonn v. 1834., nebst der dazu gehörigen
<lb/>Instruction zum Reglement v. 11. Beehr. 1774., v. 26. Aug. 1776.
<lb/>und dem Reglement vom 26. Juli 1800. (S. 297—304. u. Anm.
<lb/>S. 304—306.).

<lb/>Von hoher Bedeutung und zugleich als Gegenstück zur Be- 
<lb/>handlung der Hermes’sehen Lehre sind die Documente zu betrachten,
<lb/>welche sich auf das Verhältniss des Bischofs von Strasburg Jean-
<lb/>Frangois- Marie (e Pappe de Trcvcrn zum Abbe Paula in beziehen,
<lb/>(S. 305 — 359 ). Bemerkenswerth ist darunter besonders das
<lb/>Schreiben Möhler s S. 338. folg. — Ueher die ganze Angelegenheit,
<lb/>die wir hier nicht weiter würdigen können, ist der Aufsatz in
<lb/>lügen s Zeitschr. für die historische Theologie Band VII. U. I.
<lb/>Nr. 3. zu vergleichen.

<lb/>Auf die gemischten Ehen beziehen sich noch die Pastoral-
<lb/>Normative der Bischöfe von Würzhurg und Speier S. 213 — 216.
<lb/>216 — 218,.

<lb/>Am umfassendsten sind die katholischen Verhältnisse der Schweiz
<lb/>berücksichtigt worden, indem dieselben mehr als ein Driltheil des
<lb/>ganzen Bandes ausfüllen (S. 3—11. 14. 15. 22—24. 31—204.).
<lb/>Der IIr. Herausgeber erinnert darüber nicht mit Unrecht: ,,Die
<lb/>Aufmerksamkeit, welche hier dieser Begebenheit gewidmet wurden
<lb/>ist, und noch künftig gewidmet werden muss, wird Niemanden
<lb/>befremden, der nicht gewohnt ist, die Bedeutung der Ereignisse
<lb/>nach dem Areal der Länder zu messen. Wir erinnern statt an- 
<lb/>derer nur an Aargau. Dieses kleine Land hat durch seinen krüf ig-
<lb/>nachhaltfgen Widerstand gegen die Hierarchie Europa eine Lehre
<lb/>und ein Beispiel gegeben, welche nicht verloren sein werden.
<lb/>(S. VH.) — Es würde uns viel zu weit führen, wenn wir ein Resu- 
<lb/>me des Inhaltes der hier theihveise zuerst so vollständig mitgelheiltcn
<lb/>Actenslücke liefern wollten. Wir müssten dann nothwendig auf die


<lb/>*) Bemerkenswert!! ist dabei, dass, wie auch der Abdruck in der
<lb/>„Darlegung des Verfahrens der preuss. Regierung“ u.s. w. Beil. 8.4. folg,
<lb/>bestätigt, Pius VIII. selbst dieses Breve unterzeichnet zu haben scheint,
<lb/>so dass dieser Erlass als ein eigentliches Handschreiben des Papstes zu
<lb/>betrachten ist, was bekanntlich nicht von einem gewöhnlichen Breve gilt.
<lb/>(M. s. auch das Breve v. 20. De ehr. 1634. in der Sache Bautain’s. 8. 337.)
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0301.tif"
                   n="885"
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               <p>

                  <lb/>Rheinwald, Acta Iustorico-ecclesiastiea sccnli XIX. 885

<lb/>Verhandlungen seit 1827. unser» Blick mit richten, über welche
<lb/>uns aber noch nicht die Documenle hinreichend vorliegen (die
<lb/>wichtigeren finden sich in der Tüb. theol. Quartalschr. 1828. II. 3.,
<lb/>1829. II. 1., 1830. II. 3., daselbst auch einige der hier mitge-
<lb/>tlrdlten, wie das Breve vom 17. Mai 1836. u. s. w\). Möge
<lb/>daher bei der Anzeige einer diesen Verhältnissen speciell gewid- 
<lb/>meten Schrift auch auf diese Acten die gebührende Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Bemerkenswerth für die katholische Kirche bleibt noch das
<lb/>Breve v. 16. Septbr, 1836. zur Verdammung der Antiochischen
<lb/>Synode v. 1806. S. 19—22. (m. s die gcschichtl. Notiz S. 19. **),
<lb/>die Erklärung, w egen der Verpflichtung der in Rom zum Clericat
<lb/>aspirirenden Ausländer auf die Rundschreiben Gregors XVI. vom
<lb/>15. Aug. 1832. und 26 Juni 1834., welche die Maassrcgel der
<lb/>Regierungen rechtfertigt, welche das Erlangen des ordo aussdr
<lb/>Landes untersagen, einige Hirtenbriefe und die Instruction für die
<lb/>Semigerichte im Bislhum Fulda v. 1. Juli 1835. (8. 241—244.
<lb/>vergl. Allg, Kirchenzeit. 1836 n. 138.)

<lb/>Auch für die evangelische Iiirchc finden sich in diesem Bande
<lb/>mehrere höchst interessante Urkunden. Die Aufnahme der Kirchen- 
<lb/>ordnung für die preuss. Provinzen Wcstphalen und Rheinland vom
<lb/>6. Marz 1835. S. 375—409. möchten wir nicht billigen, da die- 
<lb/>selbe durch die verschiedensten Abdrüchc bereits allgemein ver- 
<lb/>breitet ist und sich ohne Zweifel im Besitze Jedes befindet, der
<lb/>sich für die Entwickelung der Prcsbytcrialverfassung irgend intcr-
<lb/>essirt. Ausserdem beziehen sich noch auf Prcussen zw ei Berichte
<lb/>über die Auftritte in Schlesien S, 360 — 375., das Sendschreiben
<lb/>der rheinischen Provincialsynodc v. 27. Arg. 1836. (S. 400—402.,
<lb/>die Acten dieser Synode s. m. in der Allg. Kirchenzeitung 1837.
<lb/>n. 10—13.), die Festordnung für die Rhcinprovinz v. 21. Sepf.
<lb/>d. J., die Statuten der ev. theol. Faeultät zu Bonn v. 18. Oclbr.
<lb/>1834. (S. 403—409.) und der (aus der cvang. Kirchenz. u.s.w.
<lb/>bekannte) Hirtenbrief des General-Superintendenten der Provinz
<lb/>Preussen (S. 409 — 413.). Die Sitte, dergleichen zu erlassen,
<lb/>wird in der evaog. Kirche immer üblicher.

<lb/>Durch das allgemeinere und regelmässigere Hallen von Sy- 
<lb/>noden in der evang. Kirche wird offenbar viel Gutes bewirkt. Als
<lb/>Resultat der im Jahr 1834. gehaltenen General synode in Baden
<lb/>(man vergl. : Commissionsberichte der evang. prot. Generalsynode
<lb/>des Grossherz, Baden. Carlsruhe, 1834. und die Aclcn der Synode
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0302.tif"
                   n="886"
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               <p>

                  <lb/>886 Mhemwald, Acta liistorico-ecclesiastica seculi XIX.

<lb/>in 6. Heften eod. a. et loco) erscheint der Erlass des Grossher- 
<lb/>zogs vom 26. Mai 1835. (Acta S. 414 — 419. auch in der Allg.
<lb/>Kirchenzcit. 1835. n. 98.)

<lb/>Besondere Sorgfalt ist seit Emanation der Verfassungsurkunde
<lb/>im Königreiche Sachsen der Organisation der kirchlichen Behörden
<lb/>zugewendet worden. Das geistliche Ministerium (s. Verf.-Urk.
<lb/>§. 41.) ist durch die Verordnung v. 7. Novhr. 1831. (s. Müller
<lb/>Archiv für die neueste Gesetzgebung Bd. I. H. 1. Lipperl Annalen
<lb/>H. 3. S. 254. folg.) näher bestimmt, und für das Verhältniss der
<lb/>Consistorien (s. fVeber Sachs. Kirchenrecht J. l. o. a. O. u.s.w.
<lb/>Alex. Müller Lexikon des Kirchenrechts B. 11. Nachtrag S. 16. fg.
<lb/>vcrb. mit 8. 160. folg.) seit 1833. eine Umgestaltung bearbeitet
<lb/>worden, deren Resultat jetzt die Verordnung vom 10. April 1835.
<lb/>(Acta S. 419 — 424.) vor führt. Mit einigen Ausnahmen sind die
<lb/>Kreisdireetionen in die Stelle der Consistorien getreten.

<lb/>Auf Sachsen-Altenburg bezieht sich die Visitationsordnung
<lb/>v. 15. Juni 1835. S. 424— 435.

<lb/>Zu denjenigen Gegenständen, welche in der neuesten Zeit in
<lb/>mehrern evang. Ländern besondere Aufmerksamkeit erregt haben,
<lb/>in deren Folge auch verschiedene Gesetze erlassen worden sind,
<lb/>gehört das Conventikelwesen (Winkelahdachten) und der bisweilen
<lb/>damit in Verbindung stehende Separatismus und Pietismus. Un- 
<lb/>befangenere Theologen und Staatsmänner haben das Wohllhätige
<lb/>der Convente, wenn dieselben nicht zur Trennung führen, sondern
<lb/>als ecclesiolae sich der ecclesia anschliessen, ja aus dieser her- 
<lb/>vorgehen, nicht verkennen können, und es wäre deshalb zu wün- 
<lb/>schen, dass die Gesetzgebung stets nur dem Missbrauche weh re- 
<lb/>den vielleicht hier und da vorkommenden Excessen begegne, das
<lb/>Institut selbst aber im Zusammenhänge mit dem öffentlichen Gottes- 
<lb/>dienste sorgsam pflege und schütze. (M. vergl. Fuchs über einige
<lb/>missdeutete Erscheinungen im Gebiete des kirchlichen Lebens.
<lb/>München, 1836. und die in Folge dieser Schrift ergangene Ver- 
<lb/>ordnung des Consistorii der Provinz Preussen v. 6. Febr. 1837.,
<lb/>in der Aligera. Kirchenzeit. 1837. n. 145. — Prahl das Con- 
<lb/>ventikelwesen. Güstrow, 1837., angezeigt im 2ten Bande d. krit.
<lb/>Jahrb. u. a.) Wir erhalten in den Acta folgende sich auf diesen
<lb/>Gegenstand beziehende Gesetze: das Ausschreiben des Hessen-
<lb/>Darmstädtischen Oberconsistorii vom 16. Mai 1835. S. 435—441.
<lb/>(schon gedruckt in der Allg. Kirchenzeit. 1835. n. 88.), das Rund- 
<lb/>schreiben des kurfürstlich-hessischen Consistorii v. 19. Febr. 1835.
</p>

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                   n="887"
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               <p>

                  <lb/>Rheinwaldy Acta lnstorico-ecclesiastica seculi XIX. 887

<lb/>S. 452. 453. — Für Kurhessen hängt damit die bekannte Ange- 
<lb/>legenheit des Prediger Lange zu Cassel zusammen, über welche
<lb/>uns das Schreiben eines Theils der Gemeine an den etc. L. und
<lb/>dessen Antwort S.44I—449. (beide auch in der Evang. Kirchenzeit,
<lb/>früher mitgeiheilt) dargeboten wird. Auf wessen Seite hier das
<lb/>Recht sei, dürfte unschwer zu erkennen sein. Auch hat die Re- 
<lb/>gierung, nur den Umständen nachgebend, Herrn Lange nach Esch-
<lb/>wege versetzt. — Da etc. Lange auch Privatcrbauungsstundeu
<lb/>hielt, wurde die theologische Facultät zu Marburg zu einem Gut- 
<lb/>achten über deren Rechtmässigkeit und Rathsamkeit überhaupt
<lb/>aufgefordert. Dieses Gutachten finden wir S. 453—483. Gründ- 
<lb/>lich und besonnen wird die Zulässigkeit vom Slnndpuncle des
<lb/>Kirchenrechts und des kirchlichen Gemeinwohls auseinandergesetzt.
<lb/>Referent ist übrigens Prof. Hupfeid und wir kennen das Gutachten
<lb/>bereits aus der Allgem. Kirchenzeit. 1837. n. 29—32. Einige Be- 
<lb/>merkungen dagegen aber daselbst 1837. n. 90. 91. — ln dein
<lb/>Gutachten wird wiederholt auf Würtemberg Rücksicht genommen.
<lb/>Diess veranlasst Hrn. Rh.y das würlenib. General-Rescript, betreffend
<lb/>die Privat-Versammlungcn der Pietisten vom 10. Oetbr. 1743. iui
<lb/>Anhänge S. 511—522. initzutheilcn ,,theils als einen Pendant zu
<lb/>der sonstigen über diesen Punct vorkommenden Legislatur (m. s.
<lb/>auch die Kurhess. V.O. v. 18. Sept. 1802. S. 466—468. Anm. #),
<lb/>vorzüglich aber als das Werk eines christlichen Staatsmannes (des
<lb/>Geh. Raths v. Bilfinger *{* 1750.), der durch seine Maassregeln
<lb/>dem Pietismus, ausserhalb seines eigentlichen Vaterlandes, in
<lb/>Würtemberg eine Heimath gegeben und daselbst durch Consolidirung
<lb/>des Haus- und Familien-Christenlhums unberechenbaren Segen ge- 
<lb/>stiftet hat." Das Generale von 1743. findet sich auch in Reyscher’s
<lb/>Sammlung der würterab. Gesetze Bd. 8. S. 641. folg, und eine
<lb/>weitere Entwickelung über den erfreulichen Zustand Würlemhergs
<lb/>in der angedeuteten Beziehung in einem Aufsatze des nun ver- 
<lb/>ewigten Steudel in der evang. Kirchenzeit. 1835. n. 70. 71.

<lb/>Unter den Kurhessen betreffenden Documenlen ist noch die
<lb/>„Erklärung des evang. Missionsvereins über seine religiösen Grund- 
<lb/>sätze" 8. 449 — 452. zu erwähnen. Es ist darin ausgesprochen
<lb/>Anerkennung der heiligen Schrift als alleiniges Fundament des
<lb/>Glaubens und der Lehre, und der evang. Bekenntnissschriften, als
<lb/>den allein wahren Sinn und die allein richtige Erklärung der heil.
<lb/>Schrift in allem Wesentlichen enthaltend. Verworfen wird da- 
<lb/>gegen l) die Scctircrci oder der Separatismus, 2) der Pietismus,
</p>

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               <p>

                  <lb/>888 Rheinwald, Acta liistorico-ecclcsiastica scculi XIX.

<lb/>3) der Mysticismus, 4) der Theosophismus , 5) der Rationalismus
<lb/>(Naturalismus).

<lb/>Eine allgemeine Theilnahme der evang. Kirche hat sich heim
<lb/>Reformationsjubiläum von Genf ausgesprochen. Die Ausschreiben
<lb/>zur Feier und mehrere gegenseitige Erwiederungen finden wir
<lb/>S. 484—506. lieber die Feier selbst, welche am 23. Aug. 1835.
<lb/>begangen wurde, vergl. m, die Allg. K'rchenzeit. 1835. n. 162 fg.
<lb/>1836. n. 134—136. Ohne Zweifel wird im nächsten Bande von
<lb/>dem Jubelfeste zu Kopenhagen die Rede sein.

<lb/>Nicht geringe Regsamkeit ist seit einigen Jahren in der evang.
<lb/>Kirche Frankreichs erkannt worden, worüber wir die interessanten
<lb/>Berichte von Pflanz und Rcuchlin besitzen. Wir erhalten S. 506.
<lb/>bis 510. Urkunden über die Stiftung der christl.-protestant. Ge- 
<lb/>sellschaft in Bordeaux.

<lb/>lieber die griechische Kirche erhalten wir nur ein Document
<lb/>„die Professio fidei pro Graecis conversis non unitis prout illam
<lb/>Archiepiscopo Viennensi communicavit Episcopus Magnovaradiensis
<lb/>Graeci ritus uniti" 8. 510. 511.

<lb/>Diese Ucbersicht des uns hier gebotenen Materials bekundet
<lb/>die Wichtigkeit der Sammlung, zeigt aber auch, dass noch manche
<lb/>Desiderate bei der Continuation zu erledigen sein werden. Aul- 
<lb/>gefallen ist uns, dass von den wichtigen Verhandlungen in der
<lb/>evang. Kirche der Niederlande, der im Jahr 1835. daselbst ge- 
<lb/>haltenen Synode u. s. w. nichts mitgetheilt ist. Die äussere Aus- 
<lb/>stattung ist anständig. Der Preis könnte aber massiger gestellt
<lb/>sein, damit die allgemeinere Verbreitung erleichtert wird. Im
<lb/>Ganzen ist der Druck eorrect; doch ausser den schon gelegentlich
<lb/>erwähnten Fehlern sind uns noch andere aufgestossen, z.B. S. 417.
<lb/>n. 4. steht Unionskunde statt Unionsurkunde u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>77, F. Jacobson.
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-250470">Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetz mehrerer deutschen Staaten, für Juristen u. Landwirthe, bearbeitet v. J. Scholz dem Dritten, OAppelations- und Landgerichts-Procurator zu Wolfenbüttel. Mit einer Vorrede vom Geheimenrathe Dr. Mittermaier. Braunschweig, Vieweg u. Sohn, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Scholz, das Scliäfereireclit nach gern. Rechte. 889 -

<lb/>Das Scliäfereireclit nach gemeinem Rechte und mit beson- 
<lb/>derer Rücksicht auf die Gesetze mehrerer deutschen Staaten,
<lb/>für Juristen u. Landwirthe bearbeitet v. J. Scliolz dem Dritten,
<lb/>OAppellalions - und Landgerichts-Procurator zu Wolfcnbültel.
<lb/>Mit einer Vorrede vom Geheimcnrathe Mittermaier.

<lb/>Braunschweig, Vieweg u. Sohn, 1837. XLVI. u. 398. S. 8.

<lb/>(2 Tlilr. 8 Gr.)

<lb/>Obiges Werk behandelt einen wichtigen Gegenstand der sog.
<lb/>Oeconomia forensis, oder wie man eben so gut sagen könnte,
<lb/>Jurisprudentia oeconomica, mit grosser Ausführlichkeit und berück- 
<lb/>sichtiget gleichmässig die technischen wie die juristischen Ver- 
<lb/>hältnisse, welche in Beziehung auf Schafzucht und Schäfereien
<lb/>einzutreten pflegen. Wiewohl die geschichtliche Fortbildung der- 
<lb/>selben keinesweges darin ausser Acht gelassen ist, so geht doch
<lb/>das Hauptaugenmerk des Verfs. dahin, die praktischen Fragen zu
<lb/>erörtern, namentlich auch praktische Wieke zu geben, um den
<lb/>Interessenten bei der Abscliliessung der mannichfaltigen, in diesen
<lb/>Verhältnissen vorkommenden Verträge die nötbige Vorsicht ans
<lb/>Herz zu legen. Der Verf. hat zwar seiner eigenen Aeusserung
<lb/>in der Vorrede zufolge, nicht übersehen, dass bei den Bestrebungen
<lb/>vieler deutschen Staaten, Gemeinheiten und Grundgerechtsame auf
<lb/>dem Wege der Theilung und Ablösung hinwcgzuschalfen, auch die
<lb/>Schäfereigerechtsame nicht unberührt bleiben, und somit seine
<lb/>Arbeit später an -ihrer Brauchbarkeit verlieren werde; allein „eines
<lb/>Theils, heisst es daselbst, schien es ihm, dass gerade dann, wenn
<lb/>es das Aufgeben von Gerechtsamen, oder das Erwerben der Frei- 
<lb/>heit gilt, man die früher bestandenen Rechtsverhältnisse des
<lb/>Instituts gehörig übersehen müsse, und andern Theils überzeugte
<lb/>er sich aus Erfahrung, dass selbst in den Staaten, wo die Thci-
<lb/>lungs- und Ablösungsgesetze schon seit zwanzig und mehr Jahren
<lb/>bestehen, dennoch wenige Scbäfereigerecbtsame ihre Abstellung
<lb/>gefunden haben, und dass da, wo es geschieht, doch immer noch
<lb/>viele Grundsätze ihre Anwendung behalten werden." Wir lassen
<lb/>jetzt eine Uebersicht des Inhalts der Schrift folgen. C&amp;p. I.
<lb/>Natur des Schafs. II. Geschichte .der Schafzucht. III. Wirt- 
<lb/>schaftliche Cukur und Benutzung. IV. Gerechtsame in Beziehung
<lb/>auf die Sehafhauslialtung, Begrilf und Rechtsgrund. Hier werden
<lb/>namentlich die Rechtsgründe der Schafhaushaltung, der Schäferci-
<lb/>gerechtsame, des Schäfcrcistahrechts und der gemeinschaftlichen
<lb/>Hut, Mithut und Koppclhut hinter einander ahgchandclt.
</p>
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               <p>

                  <lb/>890 Scholz, das Scliäfereireclit nach gern. Rechte.

<lb/>Unpassend scheint der Gebrauch des ganz vagen Ausdrucks
<lb/>Schäfereigerechtsame für die bestimmte und von jeher üblich ge- 
<lb/>wesene Bezeichnung Sckäfereigerecktigkeit9 welche übrigens auch
<lb/>bei dem Verf. im Texte einigemal vorkommt, und unter allen Um- 
<lb/>ständen für die zweckmässigere zu halten ist. Mit gutem Grunde
<lb/>ist, abgesehen von der eigentlichen Schäfereigerechtigkeit, das
<lb/>Recht Schafe zu halten, und das Recht eine eigene Schäferei mit
<lb/>einem Schäfer zu haben, in Eins zusammengefasst worden; denn
<lb/>zwischen beiden kann jetzt nur ein quantitativer, nicht aber qua- 
<lb/>litativer Unterschied angenommen werden. (Vgl. Rössig, über den
<lb/>Unterschied zwischen Schäfereigerechtigkeit, Schäfereirechte und
<lb/>dem Rechte Schafe zu halten, in Fr. Ben. Weher öconom. Samm- 
<lb/>ler, 2tes St. S. 113. Hagemann Landwirthschaftsrecht H. 310*
<lb/>Weher Handbuch der Land-Haushaltungskunst S. 351.) Mit dem
<lb/>Ausdruck Schäfereistabreeht, welchen Ref. in andern Schriften
<lb/>nicht gefunden, hat man schwerlich mehr als ein Wort gewonnen,
<lb/>und es fragt sich, ob ein recht bezeichnendes? Wenn derjenige,
<lb/>dem die Schäfereigerechtigkeit in einer Feldmark zusteht, die
<lb/>Schafe der Dorfinsassen unter seinen eigenen Haufen und Schä- 
<lb/>ferstock oder Hirtenstab aufzunehmen hat, so ist in dieser Be- 
<lb/>ziehung für den Schäfereiberechtigten mehr eine Pflicht als ein
<lb/>Recht vorhanden. In Folge dieses angeblichen Stabrechts pflegt
<lb/>der Inhaber der Schäfereigerechtigkeit allerdings manche Vortheile
<lb/>von den Schafen der zutreibenden Dorfinsassen zu gemessen- wie
<lb/>Milch, Hordenschlag u. s. w. Allein an sich folgen dieselben nicht
<lb/>aus jenem sog. Stabrechte. Es hängt vielmehr, wie Hagemann
<lb/>§. 311. a.a. O. sehr richtig sagt. Alles von besondern Verträgen,
<lb/>rechtsgültigem Herkommen und andern verbindlichen Normen der
<lb/>einzelnen Schäfereien ab. Man kann eben deshalb einen Namen
<lb/>nicht für besonders passend halten, der gerade diejenige Seile des
<lb/>Verhältnisses, welche für Pflicht zu achten ist, als Recht erscheinen
<lb/>lässt, über die mit jener Pflicht allerdings häufig verbundenen Be- 
<lb/>fugnisse aber nicht einmal eine Andeutung enthält. Cap. V. Aus- 
<lb/>übung der verschiedenen Gerechtsame, deren Mittel, Gegenstände,
<lb/>Arten und Beschränkungen. Ueber Hirten und Hunde, Viehtrift,
<lb/>Hutgegenstände, Hutzeit, Hutart, Beschränkungen der Hutung
<lb/>durch die Landespolizei oder den Weidepflichtigen, Hürdezeit,
<lb/>Hürdeart u.s.w. wird hier mit grosser Genauigkeit, ja man könnte
<lb/>fast sagen, mit einer gewissen Liebhaberei an diesen Dingen ge- 
<lb/>handelt, Es folgt Cap. VI. Von dem Erwerbe und Verluste der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Scholz, das Scliäfcreireclit nacli gern. Rechte, 891

<lb/>Schäfereirechtc. VII. Ucber die beim Scbäfereibelriebe Statt fin- 
<lb/>denden Rechtsmittel. VIII. Beleuchtung einiger Rechtsfragen,
<lb/>wobei zuletzt noch einige, theils juristische, theils landwirtschaft- 
<lb/>liche Bemerkungen über die Ablösung der im Scbäfereibetricbe
<lb/>vorkommenden Gerechtsame mitgetheilt werden. Der Verf, ist
<lb/>ein Lobredner der neuen Thcilungs- und Ablösungsordnungen im
<lb/>Allgemeinen, glaubt jedoch, dass diese wohlthätigcn Einrichtungen
<lb/>auf die Schafzucht, wenigstens bei dem kleineren ländlichen
<lb/>Grundbesitzer, vor der Hand am schwächsten einwirken werden.
<lb/>Als Beilagen folgen noch einige Entwürfe zu Verträgen, welche
<lb/>beim Schäfereibetriebe häufig vorzukommen pflegen; z. B. zu einem
<lb/>reinen Pachtverträge bei einer Gemeineschäfcrei.

<lb/>Eine besondere Hervorhebung verdient noch die vor dem
<lb/>Werke befindliche Vorrede von Mittermaievi Geber den praktischen
<lb/>Werth der richtigen Behandlungsweise des deutschen Rechts, welche
<lb/>ein allgemeineres Interesse in Anspruch nimmt. Man mag cs frei- 
<lb/>lich bezweifeln, ob der für diese Abhandlung gewählte Ort als ein
<lb/>besonders zweckmässiger anzusehen sei, da das Publicum des
<lb/>Schäfereirechts mit dem dieser Vorrede gewiss nicht ganz zusam- 
<lb/>menfällt. Aber es scheint dem geehrten Verf, der letzteren Be- 
<lb/>dürfnis^ gewesen zu sein, sich einmal über mehrere wissenschaft- 
<lb/>liche Arbeiten, welche auf dem Gebiete des deutschen Rechts in
<lb/>den letzten Jahren erschienen sind, in nuce auszusprechen, so wie
<lb/>auf den genauen Zusammenhang historischer Untersuchungen und
<lb/>heute noch praktischer Fragen in diesem Theile der Wissenschaft
<lb/>aufmerksam zu machen: und die erste Gelegenheit hierzu galt dann
<lb/>auch für die beste. Die Abhandlung ist reich an interessanten
<lb/>Andeutungen, mehr allgemeiner Entwurf, als im Einzelnen ausge- 
<lb/>führt. Was Ref. über die Existenz verschiedener Familien der
<lb/>alt-germanischen Volksrechte vor mehreren Jahren bekannt gemacht,
<lb/>erhält hier Mittermaier's volle Zustimmung, Um den Standpunct,
<lb/>von welchem derselbe ausgeht, anzugeben, theilen wir den Anfang
<lb/>der Vorrede mit:

<lb/>„Wer die Gleichgültigkeit, mit welcher die meisten Studiren-
<lb/>den auf Universitäten das deutsche Recht betreiben, und die vor- 
<lb/>nehme Einbildung der Juristen kennt, welche die Universität in
<lb/>dem Wahne verlassen, dass sie durch die Kenntniss des römischen
<lb/>Rechts hinreichend in den Stand gesetzt würden, in dem künftigen
<lb/>Geschäftsleben mit Sicherheit sich zu benehmen, kann ein schmerz- 
<lb/>liches Gefühl nicht unterdrücken, und muss die Einseitigkeit
</p>

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               <p>

                  <lb/>892 Scholz, das Schäfereircclit nach gern. Rechte.

<lb/>beklagen, mit welcher man nur eines der Elemente unserer Rechts- 
<lb/>bildung des Studiums für würdig, und das eigentlich nationale
<lb/>Element für gleichgültig hält — nicht beachtend, dass in dem
<lb/>Rechte eines Volkes ganz vorzüglich seine Sitte treu sich abspie- 
<lb/>gelt, und nur dann eine Gesetzgebung darauf rechnen kann, tiefe
<lb/>Wurzeln in dem Volke zu schlagen, wenn sie den einheimischen
<lb/>Bedürfnissen und Volksansichten entspricht. Die Art, mit welcher
<lb/>in manchen Staaten die Staatsprüfungen das deutsche Recht be- 
<lb/>rücksichtigen , ist nicht geeignet, den Eifer der Studirenden für
<lb/>diesen Rechtstheil zu vermehren. Die Candidaten wissen, dass
<lb/>die Examinatoren, die seihst mit den Fortschritten des deutschen
<lb/>Rechts sich nicht vertraut gemacht haben, sich begnügen, aus
<lb/>dem deutschen Privatrechte ein Paar, oft unter den Candidaten
<lb/>traditionell bekannt gewordene Fragen über einige der am häufigsten
<lb/>vorkommenden Lehren des deutschen Rechts zu stellen, wobei
<lb/>man zufrieden ist, wenn der Candidat nur eine der in den gang- 
<lb/>barsten Compendien aufgestellten Definitionen mit ein Paar Ab- 
<lb/>tbeilungen anzugeben im Stande ist u. s. w."

<lb/>Hierbei sieht sieh Ref. veranlasst, auf den geheimen Einfluss
<lb/>aufmerksam zu machen, welchen die frühere Art der Universitäts- 
<lb/>stadien mittelbar durch das Familienleben auf die heutigen Studien
<lb/>noch gar sehr häufig ausübt. Es ist sehr gewöhnlich, dass die
<lb/>Söhne angesehener Staatsbeamten und Geschäftsmänner wieder
<lb/>Jura studiren. Der Vater hat es zum Geheimen Rath, zum Prä- 
<lb/>sidenten gebracht, und die neueren Fortschritte der Wissenschaft
<lb/>haben ihn doch niemals sehr beunruhigt. Zu seiner Zeit gab man
<lb/>sich auf der Universität mit dem deutschen Rechte nicht viel ab:
<lb/>er that es auch nicht $ deutsche Rechtsgeschiche wurde noch gar
<lb/>nicht gelesen ; man kannte nur die Reichsgeschichte, und diese hat
<lb/>er zwar gehört, aber das heilige Römische Reich ist ja schon lange
<lb/>zu Grabe getragen u.s.w. u. s. w. Mit guten Rathschlägen, die
<lb/>sich hiernach ermessen lassen, wird dann der Sohn auf die Uni- 
<lb/>versität geschickt, und solche Weisheit, wie die mitgebraclite,
<lb/>pflegt sich schnell zu verbreiten. Da haben, freilich die Professoren
<lb/>oft zu kämpfen- um eine in integrum restitutio zu bewirken ; aber
<lb/>die Jugend an sich haben wir in Fällen der Art meist sehr un- 
<lb/>befangen und gelehrig gefunden.

<lb/>Gaupp.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>J. Gobleri interpretationem Constitutionis criminalis Carolinae ex unica, quae exstat edit. Basil. MDXLIII. et G. Remi Nemesin Carulinam ex altera edit. Herborn. Nassov. denno vulgavit notasque adjecit Jul. Frid. Henr. Abegg, Phil. et U. J. Dr. hujusque in univ. lit. Vratisl. Prof. etc. - Heidelbergae, Mohr, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Goblcri interpretatio 6. C, C. ex cd. Ahegg. 893

<lb/>J. Gohleri interpretationem Constitutionis criminalis Ca-
<lb/>rolinae ex unica - quae exslat edit. Basii. MDXLIII. ct G.
<lb/>Remi Nemcsin Carulinam ex altera edit. Herborn. Nassov.
<lb/>COIDC denuo vulgavit notasque adjpcit Jul, Frlil. Meur.
<lb/>Al&gt;cgg, Phil, et U. J. Dr. hujusque in univ. lit. Vralisl.

<lb/>Prof. etc.-Hcidelbergae, Mohr, 1837. XVI. u. 239. 8.

<lb/>gr. 8. (l Thlr.)

<lb/>Kritische Arbeiten an Gesetzesurkundcn sind triftige An- 
<lb/>zeichen des wissenschaftlichen Ernstes und des unühereiften Be- 
<lb/>triebs, mit welchem der Rechtstheil bedacht wird, dem sic an ge- 
<lb/>hören. Erst dem Ende des vergangenen Jahrhunderts konnte cs
<lb/>Vorbehalten sein, indem es das Criminalrecht als Wissenschaft zu
<lb/>erzeugen und alle die Kräfte und Thüligkciten, durch welche
<lb/>solches Werk gelingt, zu beleben begann, dem Rechte der Carolina
<lb/>auf Kritik Anerkennung zu bereiten. Noch waren aber zu dieser
<lb/>Zeit die praktischen Aufgaben der neuen Wissenschaft zu dringend,
<lb/>der Augiasstall der Strafrechtspflege zu sehr Reinigung erfordernd,
<lb/>als dass man den Weg der geschichtlichen Behandlung, der notb-
<lb/>wendig auch auf die Kritik der oft merkwürdig verunstallctcn Ca- 
<lb/>rolina geführt haben würde, hätte einschlagen können. Ihn nicht
<lb/>zu betreten lag auch in den Consequenzen der kritischen Philosophie,
<lb/>die besonders im Strafrecht einflussreich geworden, durch ihren
<lb/>Dualismus an der Möglichkeit verzweifeln hicss, durch historische
<lb/>Forschung an Erkennlniss strafrechtlicher Wahrheit zuzunehmen.
<lb/>Feuerbach war einer ihrer Ilauptvcrehrer und tüchtiger Mitbildncr
<lb/>auf dem Gebiete des Naturrechls. Er sagte geradezu: „Die Ge- 
<lb/>schichte erklärt, wie etwas nach und nach geworden; wie und
<lb/>was dieses Etwas sei, lehrt die Geschichte nicht. Was der Ge- 
<lb/>schielte angehört, ist schon dem Lehen abgestorben." Dieser von
<lb/>dem Beginnen anderer Rechtstlieile im Anfang unsers Jahrhunderts
<lb/>merkwürdig verschiedene Versuch unserer jungen und jugendlichen
<lb/>Doctrin, sich hlos philosophisch und systematisch und ohne Geschichte
<lb/>zu vollenden, ist nur vor Kurzem erst, nach gehörigem Verlaufe,
<lb/>der Anwendung der historischen Methode gewichen, und es ist
<lb/>noch nicht viel über ein Jahrzehend her, dass einer ulcr tüchtig- 
<lb/>sten Genossen der historischen Schule die Anwendung ihrer Me- 
<lb/>thode auf das Strafrecht gewissermaassen proponiren konnte. Mit
<lb/>ihr war auch den kritischen Arbeiten an der PGO. ihre Zeit ge- 
<lb/>kommen. Frühere, z. B. die /forschen, waren vereinzelt, rein
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0310.tif"
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               <p>

                  <lb/>894 Gobleri interpretatio C. C. C. ex cd. Ahegg.

<lb/>individuell, keine Mitarbeit an der wissenschaftlichen Aufgabe der
<lb/>Zeit, wie denn auch ihr Erfolg bewiesen hat; denn die alten
<lb/>Textverfälschungen traten bald wieder ein.

<lb/>, Auch auf die Exegese musste die neue Richtung Einfluss ge- 
<lb/>winnen. Freilich hatte sie es früher nicht an sich fehlen lassen,
<lb/>aber an unzureichenden Mitteln und falschen Zielen gelitten, das
<lb/>letztere besonders dadurch, dass die Commentare zur PGO., selbst
<lb/>der Böhme zische, als umfassende Slrafrechtssystemc fungiren soll- 
<lb/>ten, Hierbei mussten zugleich System und Exegese gekränkt
<lb/>werden, jenes wohl am empfindlichsten, aber auch diese, da ihr
<lb/>Standpunct verrückt war, und die Erklärung der Quelle jdes Rechts
<lb/>eine des bestehenden Rechts selbst sein sollte. Als diese falschen
<lb/>Stellungen einigermaassen in Ordnung gesetzt waren, und die
<lb/>Exegese als vorbereitende Thätigkeit für die Kenntniss des Rechts
<lb/>und seiner Geschichte begriffen wurde, musste hier ein wesentlich
<lb/>Anderes, als bei der Kritik, eintreten. Während die kritische
<lb/>Thätigkeit sich an dem Ganzen des Gesetzes erprobte, um vor
<lb/>allen Dingen reinen Boden zu schaffen, konnte die Exegese sich
<lb/>nur als wissenschaftliche Vorarbeit zur Erkenntniss des einzelnen
<lb/>Rechtssatzes behaupten. Daher sahen wir auch in unserer Zeit
<lb/>keinen umfassenden Commentar der PGO. vom neueren Standpuncte
<lb/>aus geliefert (wie denn auch ein solcher wirklich nicht an der Zeit
<lb/>ist), vielmehr nur die HülfsmiUel vermehrt, welche der exegetischen
<lb/>Bemühung zur Lösung der einzelnen Rechtsfragen den besseren
<lb/>und vollständigeren Erfolg sichern.

<lb/>Unter diesen Hülfsmitteln nehmen nun eine der bedeutendsten
<lb/>Stellen die Übersetzungen der PGO. aus dem I6ten Jahrh. ein,
<lb/>die im Ganzen wortgetreuere Gobler’sche Version und die Para- 
<lb/>phrase von Remus, jene bekanntlich bisher nur in wenigen Exempla- 
<lb/>ren der wahrscheinlich einzigen Ausgabe von 1543. zugänglich,
<lb/>die letztere allerdings nicht eben selten, aber doch nicht immer
<lb/>käuflich. Beide in einer zweckmässigen Nebeneinanderstellung,
<lb/>mit einer instrucliven Vorrede und einigen Noten ausgestattet,
<lb/>uns übergeben, und damit die gründliche Exegese unsers Rechts- 
<lb/>buchs wesentlich gefördert zu haben, ist ein neues Verdienst
<lb/>Abegg* s. Für die Kritik sind, wie uns schon Wächter (Neues
<lb/>Archiv, Bd. XII. p. 90.) gelehrt hat, beide nichts bedeutend,*)


<lb/>*) Zu PGO. Art. 70. i. A. giebt Gollers Uebers. eine Variante. Er
<lb/>scheint nämlich in den Worten „die zeugschafft darauf jemant zu pein- 
<lb/>licher straff soll verurtheylt werden“ statt straff gelesen zu haben frag,
</p>

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                   n="895"
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               <p>

                  <lb/>Goljleri interpretatio C. C. C. ex cd. Abegg. 895

<lb/>Remus schon wegen seines Paraphrasirens, Gobler aber deshalb,
<lb/>weil er höchst wahrscheinlich nicht die erste Ausgabe der PGO.,
<lb/>ja sogar keine derjenigen, welche während des Schöfler’schcn
<lb/>Drirckerprivilegiums aus dieser Officin hervorgingen, seiner Uebcr-
<lb/>setzung zum Grunde legte. Es erhellt diess, wie Abegg (Archiv
<lb/>1837. p. 315.) richtig bemerkt, aus seiner abweichenden Artikel-
<lb/>zählung. Zwar haben wir in der durch Reinhold Schmid heraus*
<lb/>gegebenen Edition vom Hornung 1533. wahrscheinlich keine Copie
<lb/>des ersten Abdrucks des Gesetzes, den nun möglicher Weise
<lb/>Gobler vor sich gehabt haben könnte. Aber es ist doch nicht
<lb/>glaublich, dass zwischen dem ersten und den nachfolgenden Drucken,
<lb/>für welche alle dieselbe gesetzliche Urkunde als Manuscript vorlag,
<lb/>ein so bedeutender Unterschied gewesen sein sollte, wie er wegen
<lb/>der Gobler*schen Artikelzählung anzunehmen wäre, wenn sein
<lb/>Exemplar der PGO. für den ersten Abdrucke gelten sollte.
<lb/>Ueberhaupt aber sind für die Kritik Uebersetzungen des Originals
<lb/>allemal unbedeutend, wenn man noch Copiecn des Originals hat;
<lb/>als solche sind aber jedenfalls die Ausgaben vom Hornung 1533.
<lb/>anzusehen.

<lb/>Unsere Zeit hat auf Wächter9s Vorgang das richtige Verhält- 
<lb/>nis von Gobler und Remus in ihrer Bedeutung für uns feslgestcllt.
<lb/>Doch möchte folgende Nachlese hier am Orte sein, zugleich nicht un-
<lb/>dienlich, das harte Urtheil zu modificiren, welches jetzt gewöhnlich
<lb/>über die den Remus dem Gobler vorziehende frühere Zeit gelallt wird.

<lb/>Es ist zwar im Ganzen richtig, dass Gobler wirklich über- 
<lb/>setzte, Remus paraphrasirte; diese Verschiedenheit selbst aber ist
<lb/>wieder die Folge einer höheren Verschiedenheit in der Anlage ihrer
<lb/>Arbeiten. Bei Gobler sollten nämlich die commentirendcn Noten,
<lb/>die Auctarien3 die Hauptsache sein9 die Ucbersetzung die Neben- 
<lb/>sache', bei Remus gerade umgekehrt. Diese Verschiedenheit leuchtet
<lb/>zunächst aus den Vorreden Beider bestimmt heraus. Gobler sagt:
<lb/>,,die geordnete Strafrechtspflege ist unentbehrlich. In der PGO,
<lb/>fand ich die Pflichten des Strafrichteramtes bona ex parte behandelt,
<lb/>und deshalb coepi eam in Latinum obiter transponere, et commentario —
<lb/>augere, in communem judiciorum ac rcipublicac utilitatem et, ut
<lb/>arbitror, ad aequitatis justaeque moderationis commendationem."
<lb/>Er will also durch sein Buch seiner Zeit zu einem vollständigen
<lb/>Wegweiser bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit verhelfen. Was

<lb/>da er übersetzt „attestatio, cujus respectu — quis ad torquendum con- 
<lb/>demnetur.**
</p>

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                   n="896"
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               <p>

                  <lb/>896 Gobleri interpretatio C. C. C. ex cd. Abegg.

<lb/>schon in der Carolina ist, wird obiter transponirt, die Hauptsache
<lb/>ist das augere, *) Hätte Gobler wirklich auf die Uebersetzung
<lb/>etwas gegeben, so war das ,,obiter transponere" an sich schon
<lb/>ein höchst ungesunder Vorsatz, und war er im Stande ihn zu
<lb/>fassen, so musste er ihn doch wenigstens entschuldigen, und diess
<lb/>um so mehr, als seine Dedication an Kaiser Karl V. gerichtet
<lb/>war, dessen Gesetze er in seiner Version manchmal jämmerlich
<lb/>mitspielte. Allein davon kein Wort. Vielmehr entschuldigt er
<lb/>sich blos wegen etwaiger Fehler derAuctarien in den gleich nach- 
<lb/>folgenden Worten : ,,Quodsi tamen alicubi forte lapsus fuerim vel
<lb/>pleraque omiserim, veniam mihi non modo ut ngcoiontiga), verum
<lb/>etiam ut occupatissimo concedendam putem." Dass das „omittere"
<lb/>auf die Ancta rien geht, ist unzweifelhaft, aber auch das „labi"
<lb/>kann nur auf sie bezogen werden, da der Mangel an Hebung und
<lb/>grosser Geschäflsdrang offenbar keine Entschuldigungen für den
<lb/>Vorsatz des obiter transponere sind. Endlich schliesst auch Gobler
<lb/>seine Dedication mit einer Floskel, in welcher er ollen har als das
<lb/>Werk, das er allein in Anspruch nimmt, die Auctarien bezeichnet,
<lb/>nämlich so: „nunc ad te redeuntem constitutionem tuam a nobis

<lb/>auctam" (nicht versam et auctam) „clementer suscipias." Dieselbe
<lb/>Intention ergiebt sich auch aus den Schlussworten der ganzen Arbeit:
<lb/>^Constitutionis — Caroli V. et Auctariorum — Goblcri in eandem
<lb/>finis." — Zugleich ist aus dem Ausgeführten, wozu noch die Gründe
<lb/>aus Wächter1s Arbeit über die criminalistische Literatur des löten
<lb/>Jahrh. kommen, hinreichend klar, dass Gobler es bei seiner Version
<lb/>nicht darauf abgesehen hatte, durch das lateinische Gewand dem
<lb/>rechtsgelehrten Stande Berücksichtigung des Gesetzes abzugewinnen,
<lb/>wie man sonst häufig angegeben findet (z. B. Hugo Literärgesch.
<lb/>3te Ausg. p. 200.). —

<lb/>Ganz anders als Gobler tritt nun Itemus auf. Er will laut der
<lb/>Dedication das Gesetz toga Romana indutum wiedergeben, daher
<lb/>in einer freien, den Sinn in die römische Rechlssprache einklei- 
<lb/>denden Bearbeitung, worunter er sich denn freilich nicht die cha- 
<lb/>raktervolle Kürze der Juristen, sondern den weitschweifigen Bom- 
<lb/>bast der späteren Imperatoren denkt, jedoch der Barbarismen ent- 
<lb/>kleidet, und statt dessen mit schmucken Eleganzen und classischen
<lb/>Diclionen verbrämt. lieber seine Paraphrase verbreitet er sich


<lb/>*) Solche auf „Erweiterung“ der PGO. abzweckende Bücher sind
<lb/>auch von Andern im 16. Jahrh. versucht worden. Perneder „von StralF
<lb/>und Peen“ intendirt nichts Anderes. Vgl. Wächter im Archiv 1836. p. 124.
</p>

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                   n="897"
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               <p>

                  <lb/>Gobleri interpretatio C. C. C. ex eil. Ahegg. 897

<lb/>zunächst in der Dcdication , nimmt fiir sich gegen diejenigen, die
<lb/>lieber Wort für Wort übersetzt sähen, dic stili libertas in An- 
<lb/>spruch (kühner Gedanke !), und verweist Andere, die vielleicht
<lb/>Manches weggelassen wünschten, z. B. den Art. 172. über Be- 
<lb/>strafung des .Kirchendiebstahls (jedenfalls wegen der unlerdess ein- 
<lb/>getretenen kirchlichen Veränderungen), darauf, dass er kein pcifidus
<lb/>interpres habe sein dürfen. Schliesslich spiicht er auch von seinen
<lb/>Scholien, als deren Zweck er angicht ,,ut tironibus juris fontes
<lb/>singulorum paene capitum ceu digito monstrarentur." Klar ist
<lb/>hieraus, dass er diese Scholien als Nebensache, die lateinische
<lb/>Bearbeitung des Textes als Hauptsache ansah. Auch hat er nicht
<lb/>die rein praktische Tendenz Gohlers, wie schon die Bemerkung
<lb/>über den Zweck der Scholien andeutet. Offenbar nämlich denkt
<lb/>er sich die Carolina zu den röm. Strafrechtsquellen und zu den
<lb/>gesetzgleichen Schriften der Praktiker in demselben Verhältniss
<lb/>stehend, wie die Institutionen sich in dem Ganzen des Corpus juris
<lb/>verhalten. Deshalb schiebt er in der Dcdicalion dein Kaiser die
<lb/>Tendenz unter, dass dieser sein Gesetz nicht allein für das Bc-
<lb/>dtirfniss der Gerichte gegeben habe, sondern auch ,, ul leg um stu- 
<lb/>diosi haberent delictorum puniendorum epitomen, qua Iccfa et relecta
<lb/>ad cognoscendam hanc juris partem ansam ct vel ut Ariadnemn fi’um
<lb/>per sinuosa juris interpretum volumina haberent in conspectu et manu.‘£
<lb/>Dasselbe wiederholt er in der Paraphrase der Vorrede zur PGO.,
<lb/>die er an die Jmiices und dic cupidi legum studiosi gerichtet sein
<lb/>lässt, und in der er das Publicationsedict der Institutionen unleugbar
<lb/>als Muster sich vorstellt. Hieraus ergiebt sieh, dass er mit seiner
<lb/>Paraphrase allerdings einen eigentlich wissenschaftlichen Zweck
<lb/>verfolgt, nämlich die Carolina formell als Institutionen des Straf- 
<lb/>rechts dergestalt zu vollenden, .dass sie eine den dustin. Institut,
<lb/>nebenzuordnende Grundlage des criminalistisclien Studiums dar-
<lb/>stellen kann.

<lb/>Die Schicksale beider Bücher sind bekannt. Gohter wurde
<lb/>nur einmal aufgelegt und blieb unberücksichtigt. Und mit vollem
<lb/>Rechte. Denn seine Auctarien hallen vor den schlechten prakti- 
<lb/>schen Arbeiten jener Zeit nichts weniger als Vorzüge, und seine
<lb/>Version, die ohnedem nicht in selbstständigen Betracht kommen
<lb/>konnte, sondern, wie er seihst wollte, nur mit in Kauf genommen
<lb/>wurde, gab nichts, als was man im lGlenJahrh. nicht besser aus
<lb/>jedem ordentlichen Drucke des Gesetzestextes haben konnte. Da- 
<lb/>gegen machte Remus Glück und erlebte viele Aullagen. Gewiss
<lb/>Krit.Jalirb. f. d.IlW. Jabrg.IJ. II. 10. 59
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0314.tif"
                   n="898"
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               <p>

                  <lb/>898 Gobleri interpretatio C. C. C. ex cd. Ahegg.

<lb/>mit Recht. Er halte ein Buch geliefert, dass die wissenschaft- 
<lb/>lichen Sympathieen jener Zeit und einer nicht kurzen nachher
<lb/>ansprach, und halte zum grossen Theilc, wenn man nach der
<lb/>Angemessenheit für die Erreichung seines Ziels urtheilt, nicht un- 
<lb/>geschickt gearbeitet.

<lb/>Es versieht sich von selbst, dass die Bedeutung eines Buches
<lb/>für ein weit späteres Zeitaber nicht immer mit dessen Werthe zur
<lb/>Zeit des Erscheinens zusammenfallen wird. Für uns, wenn wir
<lb/>Interpretationsmittel der Carolina aus dem 16ten Jahrh. suchen,
<lb/>sind Goblefs Auctarien und Remus9 Scholien durchaus nichtsbe- 
<lb/>deutend. Bios die Ueberselzungsarbeitcn gelten uns, und die von
<lb/>ihnen am meisten, welche erwarten lässt, dass sie das einzelne
<lb/>Wort der PGO. mit dem zulrelfendslen lateinischen Ausdruck
<lb/>wiedergehen werde. Schon die entwickelte Intention Beider ver- 
<lb/>spricht hier mehr von dem fast gleichzeitigen Gobler, als von
<lb/>dem um 50. Jahre späteren Renuis. Und wirklich ist auch das
<lb/>von Wächter zu Gunsten der grösseren Bedeutung Gobler3 s für
<lb/>uns gesprochene Urtheil (N. Archiv. Bd. XII. p. 91.) höchst rich- 
<lb/>tig. Nur dürfte es unserer Entwickelung zufo'ge so zu beschrän- 
<lb/>ken sein.

<lb/>Wächter sagt a.a.O. „Gobler will eine wortgetreue einfache
<lb/>Uebersetzung gehen." Nach dem Ausgeführten wäre es wohl
<lb/>richtiger, zu sagen: Gobler will als Nebenwerk seiner Auctarien
<lb/>zur PGO. eine Version geben, die er obiter abmacht, ein Aus- 
<lb/>druck , der durch die reetilicirle Stellung der Theile der Gobler-
<lb/>sehen Arbeit zu einander, nunmehr seine richtige Bedeutung be- 
<lb/>kommt. Er bezeichnet nicht die Nachlässigkeit iin lateinischen
<lb/>Ausdrucke, sondern die oberflächliche, nebenhinnige {Sc h leier mach er*$
<lb/>,,schlechlhinnig" hat diess Wort zu vertreten) Behandlung, wie
<lb/>Gobler sie hei einem unbedeutenden Nebenwerke für erlaubt hält.
<lb/>Sein Grundsatz bei der Version selbst ist die absolute Grundsatz- 
<lb/>losigkeit 5 was ihm am wenigsten Mühe macht, bestimmt sein Ver- 
<lb/>fahren. Daher, wenn ihm nicht eine gute Diction gelegentlich
<lb/>zuflusst, das höchst Unlateinische im Ausdruck; daher das Ueber-
<lb/>setzen von Wort zu Wort, was offenbar das Leichteste ist, wenn
<lb/>man nämlich, wie der seichte Gobler, Ausnahmen statuirt, wo das
<lb/>xmu nuöu Schwierigkeiten macht, und auch hei der Wahl des ent- 
<lb/>sprechenden lateinischen Ausdrucks ein weites Gewissen hat, und
<lb/>sich um den Sinn nicht eben sehr kümmert. Beweise dafür liegen
<lb/>in Menge vor. Das Uniatcinische belegt fast jeder Artikel. Als
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0315.tif"
                   n="899"
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               <p>

                  <lb/>Gobleri interpretatio C. C. C. ex cd. Abegg. 899

<lb/>Beispiele des nicht wörtlichen oder des ungeschickten, sinnent- 
<lb/>stellenden Uebersetzens vergleiche man Art. 21. 23. 25. z. JE. 29.
<lb/>2- E. 35. i. A. 36. z. E. 41. i. A. 44. 45. 73. Absatz. 74. in nibr.
<lb/>106. z. E. 109. 110. z. A. 119. in rühr. 124. in vv. quidem distract.
<lb/>130. in rühr, und i. A. 133. i. A. 148. in rühr. 160. i. A. 171. —
<lb/>Ist das Ausgeführte richtig, so wird man zugehen müssen, dass
<lb/>Dian mit der Annahme, man habe hei Gobler das wirklich zutref- 
<lb/>fende lateinische Wort vor Augen, weit vorsichtiger sein muss,
<lb/>als man dann sein wird, wenn als Voraussetzung feststeht, Gobler
<lb/>habe wortgetreu und einfach übersetzen wollen, und diess sei ihm
<lb/>auch beinahe durchgängig gelungen. —

<lb/>Galt es, die gangbaren exegetischen Hülfsmiltcl durch einen
<lb/>Wiederabdruck der besprochenen Arbeiten zu vermehren, so durf- 
<lb/>ten mit Weglassung der Auctarien und Scholien nur die Ueber-
<lb/>tragungen des Textes gegeben werden. Sehr richtig ist diess
<lb/>durch Jbegg geschehen, und zugleich ist die Leichtigkeit der
<lb/>Uebcrsicht durch eine Nebeneinanderstcllung der Version und der
<lb/>Paraphrase auf gegenüberstchendcu Seiten befördert worden. Die
<lb/>Hauptaufgabe war, für einen diplomatisch genauen Abdruck zu
<lb/>sorgen. Inwieweit diess mit Gobler, wo es am wichtigsten war,
<lb/>erreicht sei, vermag ich nicht bestimmt zu sagen, da mu* keine
<lb/>Ausgabe von 1543. zur Vergleichung zu Gebote steht. Doch ist
<lb/>die Versicherung des verehrten Herausg, p. XII. völlig beruhigend.
<lb/>Wenn ich nun dennoch bei sorgfältiger Benutzung des Buchs manche
<lb/>sinnentstellende Druckfehler und Weglassungen fand, so sind sic
<lb/>jedenfalls dem Original von 1543. zuzuschrciben. Allein es wäre
<lb/>wohl nöihig gewesen, dass der Herausg. in den Noten auf sic
<lb/>aufmerksam gemacht halle, um so mehr, da diess nicht ausser
<lb/>seinem Plane lag, wie man aus der Note zu Art. 165. sieht, wo
<lb/>er das sinnentstellende „impudentia*4 in ,,imprudentia44 corrigirt. —
<lb/>Meine wesentlichen Beiträge zur reinen Herstellung des Gobler-
<lb/>sehen Textes sind folgende. Art. 15. Z, 2. fehlt nach crimen etwas,
<lb/>was dem unlaugbar ist der PGO. entspricht. Art. 24. in rühr,
<lb/>fehlt nach aut eine Negation. Art. 25. z. E. muss in den Worten
<lb/>ut non occisionem das non wegfallen. Eine sinnlose Weglassung
<lb/>ist im Art. 44. vv. et ecu probato fuerit, wodurch die Worte des
<lb/>Art. 45. der PGO. wiedergegeben werden sollen: und für bewisen
<lb/>angenommen oder bewisen erkannt wiird. Art. 56. z. E. muss es
<lb/>statt ex ore heissen ex errore (auss Irrsal in der PGO.). Art. 70.
<lb/>z. E. ist wohl statt estis zu lesen gestibus, da mit diesem Wort

<lb/>r&gt;9 *
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Lehrbuch des Strafverfahrens. Ein Grundriss aus den Quellen des römischen, canonischen und germanischen Rechts, so wie aus den Schriftstellern der älteren und neueren Praxis, mit Rücksicht auf die neueren Gesetzbücher von Preussen, Oesterreich, Baiern und Frankreich. Von C. A. C. Klenze. Berlin, Dümmler, 1836 Lehrbuch des teutschen gemeinen Criminalprocesses, mit besonderer Berücksichtigung der teutschen Particularrechte, bearbeitet von Dr. Wilhelm Müller, ordentl. Prof. d. R. an der Universität zu Giessen. braunschweig, Vieweg u. Sohn, 1837 Grundlinien des gemeinen deutschen Criminalprocesses mit erläuternden Ausführungen und mit besonderer Rücksicht auf die neueren deutschen Legislationen. Von Dr. H. A. Zachariä, ausserordnelt. Prof. d. R. und Beisitzer des Spruchcollegiums d. Juristenfacultät zu Göttingen. Göttingen, Dietrichsche Buchhandl., 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>900
</p>
               <p>

                  <lb/>Criminal- Proeess,
</p>
               <p>

                  <lb/>offenbar der Ausdruck der PGO. inn eusscrlichen Gcberdc wieder- 
<lb/>gegeben sein soll. Art. 73. i. A. muss es statt confessum heissen
<lb/>consessum (ihr zusammenbringen in der PGO.). Art. 104. Z. 9.
<lb/>fehlt wohl nach poenam ein Wort, das dem gesetzet in der PGO,
<lb/>entspricht. Art. 117. in rubr. vv. incestus seu cum ist das seu zu
<lb/>streichen, offenbar eine Gemination. Art. 156. Z. 6. statt legi- 
<lb/>timae lies legitime. Art, 172. Z. 4. fehlt etwas nach simul cum
<lb/>sacro ipso y vielleicht vel sine co.

<lb/>Herrmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Critninal - Pr ocess.

<lb/>1. Lehrbuch des Strafverfahrens. Ein Grundriss ans den
<lb/>Quellen des römischen, canonisehen und germanischen Rechts,
<lb/>so wie aus den Schriftstellern der älteren und neueren Praxis,
<lb/>mit Rücksicht auf die neueren Gesetzbücher von Preussen,
<lb/>Oesterreich, ßaiern und Frankreich. Von C. A. C. Äleiize.
<lb/>Berlin, Dümmler, 1836. XII. u. 179. S. 8. (mit Einschluss
<lb/>des Registers).*)

<lb/>2. Lehrbuch des teutschen gemeinen Criminalprocesses,

<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der teutschen Particularrechte
<lb/>bearbeitet von Dr. Willielm Müller, ordentl. Prof. d. R.
<lb/>an der Universität zu Giessen. Braunschweig, Vieweg u. Sohn,
<lb/>1837. XXVII. u. 586. 8. 8. (2 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>3. Grundlinien des gemeinen deutschen Criininalprocesses
<lb/>mit erläuternden Ausführungen und mit besonderer Rücksicht
<lb/>auf die neueren deutschen Legislationen. Von jDr. II, A,
<lb/>Xachariü, ausserordentl. Prof. d. R. und Beisitzer des Spruch-
<lb/>collegiums d. Juristenfacultät zu Göttingen. Göttingen, Dietrich-
<lb/>sche Buchhandl., 1837. VIII. u. 317. S. 8. (l Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Die selbstständige Behandlung des strafrechtlichen Verfahrens
<lb/>ist bekanntlich nicht alt. Hatte man auch schon seit geraumer
<lb/>Zeit die ältere Methode verlassen, dasselbe unter den ausser- 
<lb/>ordentlichen Processarlen in Werken über das bürgerliche Rechts-
<lb/>Verfahren zu erörtern, so blieb man' doch meist hei der andern


<lb/>*) Dieses Werk ist von einem andern Mitarbeiter schon im ersten
<lb/>Jahrgange der Jahrb. 8. 151. ff,, jedoch von einem andern Gesichtspuncte
<lb/>aus, beurtheilt worden, Red,
</p>
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                   n="901"
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               <p>

                  <lb/>Criminal-Process,
</p>
               <p>

                  <lb/>901
</p>
               <p>

                  <lb/>stehen, es in Verbindung mit dem Strafrechte und als Anhang
<lb/>vorzutragen, wodurch mindestens der äussere Nachtheil fast un- 
<lb/>vermeidlich wurde, solchem , am Schlüsse eines Cursus ahzuhan*
<lb/>delnden, und so höchst wichtigen Zweige der Wissenschaft nicht
<lb/>alle gebührende Aufmerksamkeit widmen zu können. Vielleicht
<lb/>legen Manche auf die jetzt fast allgemein angenommene Trennung
<lb/>weniger Werth, und man kann allenfalls den mit derselben in
<lb/>Zusammenhang stehenden Gebrauch, dem Criminal-Processc be- 
<lb/>sondere akademische Vorträge zu widmen, als etwas nur Aeusser-
<lb/>liebes, die Sache selbst nicht Berührendes zu betrachten geneigt
<lb/>sein, obschon sich dagegen erinnern lässt, dass eine gleichmässig
<lb/>umfassende Darstellung doch auch der Sache selbst zu Statten
<lb/>kommen müsse. Dieses musste sich zunächst schon hei selbst- 
<lb/>ständiger Behandlung jenes Gegenstandes auch in besonderen Wer- 
<lb/>ken zeigen; dann aber wurde damit der Vortheil erreicht, dass,
<lb/>ohne den inneren Zusammenhang zu vorkennen, welcher zwischen
<lb/>dem genannten und andern Theilen der Rechtswissenschaft besteht,
<lb/>dem strafrechtlichen Verfahren, wio es sich allmühlig gebildet hat,
<lb/>sein eigentümliches Princip gewahrt, und der Einfluss privat-
<lb/>rechtlicher und civilproccssualer Grundsätze, den man sonst nicht
<lb/>selten zugclassen, gebührend ah ge wiesen werden konnte. Das war
<lb/>das Erste bei einer abgesonderten Darstellung, die übrigens schon
<lb/>nach der Beschaffenheit und Bestimmung des Gegenstandes vor- 
<lb/>zugsweise die praktische Richtung verfolgen musste; eine spätere
<lb/>ist die philosophische in Verbindung mit jener, und was man die
<lb/>Metaphysik des Processes genannt hat; der neueren Zeit gehört
<lb/>die historisch-exegetische Methode an, und, aus bekannten
<lb/>Gründen, die legislativ-politische in Verbindung mit dem ver- 
<lb/>gleichenden Processstudium. Alles dieses, was als Fortschritt an- 
<lb/>zuerkennen ist, war aber nur möglich, sofern man dem Criminal-
<lb/>process in eigener Bearbeitung nach allen Seiten hin die erforder- 
<lb/>liche Thätigkeit zuwendete. Geht man hier nun in den Streit
<lb/>über die Methoden ein, setzt man die geschichtliche, die prakti- 
<lb/>sche u, s.w. einander entgegen, wie cs so häutig geschieht, so
<lb/>muss ich wiederholt bemerken, dass solche Gegensätze nur inner- 
<lb/>halb der Wissenschaft möglich, hier aber auch nothwendig seien,
<lb/>so dass diese sie alle beherrscht und in sich begreift, keine dieser
<lb/>Seiten aber als die ausschliessende Methode gelten könne, vermöge
<lb/>welcher die andern ausserhalb liegen sollten. Aber wie ich schon
<lb/>bei einer andern Gelegenheit dargethan habe, es ist eine andere und
</p>

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               <p>

                  <lb/>902
</p>
               <p>

                  <lb/>Ciiminal - Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach andern Rücksichten zu beantwortende Frage, oh alle diese
<lb/>Seiten in einem und demselben Werke, zumal wenn ein solches
<lb/>für einen besonderen Zweck ausgearbeilet ist, z. B. für die Ein- 
<lb/>leitung in das Studium, für den praktischen Gebrauch u. s. w.
<lb/>gleichmässig umfasst werden sollen, — eine Frage, die ich in so
<lb/>fern zu verneinen geneigt hin, als theils wenigstens der akademische
<lb/>Unterricht eine angemessene Sonderung fordert, theils eine solche,
<lb/>in Schrift oder Lehre das Ganze oder Einzelnes in einer gege- 
<lb/>benen Richtung verfolgend, immer wissenschaftlich sein kann,
<lb/>wenn sie nur den allgemeinen Zusammenhang festhält und aner- 
<lb/>kennt, und nicht umgekehrt denselben bestreitet. Hat nämlich
<lb/>das Ganze der Wissenschaft jene sog. Methoden, als wesentliche
<lb/>Theile und Seiten, so mag nach ßediirfniss oder individueller
<lb/>Neigung des Bearbeiters eine derselben vorzugsweise hervorge- 
<lb/>hoben werden, die dann nothwendig die andern Seiten als Momente
<lb/>an sich hat, und den Zusammenhang erkennen lässt. Immer wird
<lb/>nach der Bestimmung, welche der Rechts*Unterricht auf Univer- 
<lb/>sitäten für die überwiegende Mehrzahl der Studircnden hat, und
<lb/>seinem Inhalte nach der Process von dem praktischen Standpuncle
<lb/>aus vornehmlich vorgetragen werden müssen, und so mag es nicht
<lb/>getadelt werden , wenn wir diesen in den meisten neueren Lehr- 
<lb/>büchern vorzugsweise berücksichtigt sehen. Ich glaube, nachdem
<lb/>ich der Verbindung jener Methoden so oft schon das Wort ge- 
<lb/>redet, und sie durchzuführen gesucht, auch der historischen durch
<lb/>ausführliche Monographien meine Kräfte gewidmet habe, was von
<lb/>Gelehrten aller Richtungen billigend anerkannt worden ist, mich
<lb/>gegen Missverständnisse hier nicht verlheidigen zu müssen. Aber
<lb/>für den Zweck akademischer Vorträge, hei denen, wenn man zum
<lb/>Criminal-Process kommt, billig die Geschichte des römischen, cano-
<lb/>nischcn und germanischen Rechts vorausgesetzt wird, kann man
<lb/>wohl dem beistimmen, was Martin (Vorrede zur dritten Ausgabe
<lb/>seines Lehrbuchs des deutschen gemeinen Criminal-Processes) sagt,
<lb/>indem er ,,die Nothwendigkeit einer geschichtlichen Begründung
<lb/>der Rechtssätze aller Art anerkennt,dass er es ,,auch gegen- 
<lb/>wärtig nicht billigen 'könne, wenn das neueste Resultat der rechts- 
<lb/>geschichtliche» Forschungen, mithin die Theorie des nunmehr gel- 
<lb/>tenden Rechts, mit der historischen Begründung dergestalt ver- 
<lb/>weht wird, dass die Uebersicht und der Zusammenhang des prak- 
<lb/>tischen Ergebnisses, besonders dem Anfänger erschwert oder wohl
<lb/>gar entzogen wird.** Darum sei er ,,überzeugt, dass der Vor-
</p>

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                   n="903"
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               <p>

                  <lb/>Crimiual - Process,
</p>
               <p>

                  <lb/>903
</p>
               <p>

                  <lb/>trag der juristischen Dogmen - Geschichte von der Darstellung- des
<lb/>Systems des neuesten Rechtes, im Ganzen genommen, getrennt und
<lb/>letztere ohne weitläufige Episoden aus ersterer, dem angehenden
<lb/>Juristen mitgetheilt werden müsse." Nur muss auch dieses in
<lb/>obiger Weise wieder beschränkt, beziehungsweise ausgedehnt wer- 
<lb/>den. Sind doch manche Erörterungen ohnehin von der Art, d;iss
<lb/>sie ohne Kcnntniss und Uehersicht des ganzen Systems gar nicht
<lb/>verstanden und gewürdigt werden können, wie denn ein, mit dem
<lb/>Hören einer Vorlesung unmittelbar verbundenes Studium der spe- 
<lb/>ziellen Literatur dem Anfänger wenig fruchtbar, seihst störend
<lb/>sein würde, während auf Grundlage solcher Kcnntniss und eines
<lb/>tüchtigen Quellenstudiums, eine nachfolgende, alle Seilen umfassende
<lb/>Durcharbeitung unerlässlich ist. Diess gilt insbesondere für die
<lb/>Dogmengeschiclite. Was aber die eigentliche Rechtsgeschichte
<lb/>betrifft, so muss unzweifelhaft für die richtige Erfassung des heu- 
<lb/>tigen Rechts eine Begründung aus den verschiedenen Quellen-
<lb/>Rechten gefordert, nur darf nicht übersehen werden, dass damit
<lb/>in der Unterordnung derselben unter den Gesichtspunct des Sy- 
<lb/>stems noch keineswegs die Aufgabe gelöst oder das Studium ent- 
<lb/>behrlich werde, welches jedem dieser Rechte, dem römischen,
<lb/>canonischen und germanischen Verfahren in seiner Eigenthümlieh-
<lb/>keit und im Zusammenhänge mit den sonstigen organischen Um- 
<lb/>gehungen, gewidmet werden soll.

<lb/>Hierüber sind nun auch die meisten Bearbeiter unseres Rcchts-
<lb/>tbeils einverstanden, und indem sie solchen Zusammenhang über- 
<lb/>haupt anerkennen, mag man weder das Hervorheben des einen,
<lb/>besonders des dogmatisch-praktischen Gcsiclilspunctes, missbilligen,
<lb/>wenn damit die andern nicht ausgeschlossen werden, noch mag
<lb/>man es tadeln, wenn ein Lehrbuch weiter geht, als cs der nächste
<lb/>Zweck der Vorträge für Anfänger zu gebieten scheint. Alles ist
<lb/>doch immer nur Anleitung und Weg für weiteres Studium, und
<lb/>für solches müssen die verschiedenen Beiträge, die seihst von
<lb/>verschiedenen Richtungen ausgehen, doch immer auf einen be- 
<lb/>stimmten Mittclpunct bezogen werden. So erklärt cs sich, wie
<lb/>unter den Schriften über Criininalprocess eine mindere Abweichung
<lb/>Statt findet, als unter denen über andere Rcchtslhciie, obschon
<lb/>auch erstere keineswegs durchgängig demselben Plane folgen.
<lb/>Sehen wir ab von ausführlicheren Werken, wie sie Quistorp,
<lb/>Titlmann u.s.w. ihrer Darstellung des gesammten gemeinen Straf- 
<lb/>rechts allgeschlossen haben, und von Stübers Werken, von den
</p>

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                   n="904"
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               <p>

                  <lb/>904
</p>
               <p>

                  <lb/>Criminal-Proceäs.
</p>
               <p>

                  <lb/>Leiden grossen Handbüchern Mütermaier’s, dessen neueres wir
<lb/>schon in einer zweiten Auflage besitzen, so kommen von Lehr- 
<lb/>büchern hier in Betracht das von Martin, der hier die Bahn ge- 
<lb/>brochen, Henke, Bjauer und das meinige. Ersleres, von dem
<lb/>1836. die vierte Auflage erschienen ist, und welches schon in der
<lb/>Vorrede den beiden letztem wohlwollende Anerkennung zu ThciL
<lb/>werden lässt, ist für alle spätere ein Muster praktischer Dar- 
<lb/>stellung geworden; von Henke ist eine neue Bearbeitung, die sich
<lb/>dem Handbuche des Criniinalrechts anschliessen soll, vei heissen,
<lb/>der wir verlangend entgegensehen; das 2?a«er*sche (1835.) ist an
<lb/>die Stelle eines dreissig Jahre früher herausgegebenen Lehrbuchs
<lb/>getreten, welches, für seine Zeit ein brauchbares, mit Beifall
<lb/>aufgenommenes Werk, billig durch eine den jetzigen Fortschritten
<lb/>entsprechende Bearbeitung ersetzt wurde; das meinige endlich (1833.)
<lb/>ist die zu einem ausführlichem Lehrbuch umgearbeitete neue Auf- 
<lb/>lage meines im J. 1826. erschienenen Grundrisses, und macht die
<lb/>hier und in sonstigen Abhandlungen, über die alle verschiedenen
<lb/>Seiten umfassende Methode dargelegten Grundsätze geltend. Alle
<lb/>diese Werke aber liegen ausserhalb der Zeitgränze, von welcher
<lb/>an unsere Jahrbücher Rechenschaft über die Literatur ahzugeben
<lb/>bestimmt sind. Zu erwähnen waren sie aber, theils weil sie der
<lb/>neuesten Zeit angehören , und zwar nach der Reihenfolge der er- 
<lb/>schienenen neuen Auflagen, und in der Art, wie diese von An- 
<lb/>dern benutzt werden konnten, erst das meinige, dann das von
<lb/>Bauer, demnächst das von Marlin; theils wegen des Einflusses
<lb/>auf die neuesten das strafrechtliche Verfahren betreffenden Schrif- 
<lb/>ten, von denen die drei in der Ueberschrift genannten hier kürz-,
<lb/>lieh betrachtet werden sollen. Kürzlich, weil es, besonders für
<lb/>den, der schon mehrere dergleichen Werke wissenschaftlich ge- 
<lb/>würdigt, und seine Ansichten in einem eigenen Werke auszuführen
<lb/>gesucht hat, nicht die Aufgabe sein kann, die einzelnen Puncte"
<lb/>hervorzuheben, bei denen er seine Zustimmung oder Abweichung
<lb/>aussprechen zu müssen glaubte, und wo er im Verhältnis« zu
<lb/>einem der Vcrf. die andern beziehungsweise gegen sich oder
<lb/>für sich hätte, und weil, wenn nicht erhebliche neue Begründungen
<lb/>anzuführen oder zu widerlegen sind, dem gelehrten Publicum nichts
<lb/>Erhebliches mitgetheilt wird, wenn es erfährt, dass über gewisse
<lb/>eine verschiedene Ansicht zulassende Puncte, wie man aus den
<lb/>Werken selbst besser entnehmen kann, der eine oder andere Autor
<lb/>so oder so sich entscheide. Wichtiger könnte nur etwa der Umstand
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0321.tif"
                   n="905"
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               <p>

                  <lb/>Criminal - Proccss.
</p>
               <p>

                  <lb/>905
</p>
               <p>

                  <lb/>erscheinen, dass für oder gegen bestimmte Annahmen sich eine
<lb/>neue Autorität erkläre, aber wenigstens die Leiden Werke, welche
<lb/>mehr sogenannte Grundrisse sind, lassen nicht überall geradezu
<lb/>entnehmen, welcher Ansicht ihre Verfasser heitreten.

<lb/>Die drei Werke scheinen, wenn auch nicht ganz zu gleicher
<lb/>Zeit ausgearbeitet, doch ziemlich zu gleicher Zeit erst in den
<lb/>Buchhandel gekommen zu sein, denn keines ist in dem andern
<lb/>benutzt. Das von Ixlcnze, vom J. 1836., nach der Vorrede vom
<lb/>12. April, ist wohl das älteste, dem sich das von Müller 1837,
<lb/>(Vorrede vom Septhr. 1836.) ansehliesst; zuletzt käme das von
<lb/>Zachariä 1837., welcher am Schlüsse der mit einem Datum nicht
<lb/>versehenen Vorrede bedauert, dass ihm jene beiden Bücher zu
<lb/>spät zugekommen seien, als dass er sie noch hätte berücksichtigen
<lb/>können. In dieser Ordnung wollen wir sie nun betrachten.

<lb/>Das Lehrbuch von Itlenze, welches auf dem Titel selbst so- 
<lb/>gleich als „ein Gnmdriss aus den Rechtsquellen und der ältern
<lb/>und neuern Praxis“ bezeichnet wird, ist zwar keine zusammen- 
<lb/>hängende Darstellung des Strafverfahrens, so dass man cs nur zu
<lb/>lesen brauchte, um die einzelnen Sätze und Ergebnisse im Zu- 
<lb/>sammenhänge, und wie sie dem Verfasser sich gestaltet haben,
<lb/>fertig vor sich zu sehen. Aber es unterscheidet sieh auch wesent- 
<lb/>lich von den Grundrissen im engsten Sinne, die so sehr, beson- 
<lb/>ders in einer jüngst vergangenen Zeit gebräuchlich waren und über,
<lb/>für und gegen welche so viel verhandelt worden ist; von solchen
<lb/>nämlich, die nur eben die Ueherschriften der Ilaupt- und Unter- 
<lb/>abschnitte und der einzelnen §§. angeben und damit ganz im All- 
<lb/>gemeinen die äussere Gliederung des Systems, und den Inhalt,
<lb/>der erst vorgetragen werden soll, aüdeuten. Es ist nicht nur mit
<lb/>einer Auswahl der ältern und neuern Literatur ausgestattet, rück-
<lb/>sichtlich welcher man freilich mit dem Verfasser hier und da
<lb/>rechten könnte, gerade weil eine Auswahl leicht so gedeutet wer- 
<lb/>den dürfte, als solle durch Ilinweglassung mancher Schriften, dio
<lb/>unzweifelhaft Beachtung verdienen, ein verwerfendes Uriheil ge- 
<lb/>fällt werden, sondern es enthält auch unter den einzelnen Nummern
<lb/>und Buchstaben, die an der Stelle der sonst üblichen §§. gebraucht
<lb/>sind (was, im Vorübergehen bemerkt, das Citircn erschwert),
<lb/>bald in kurzem Andeutungen, bald in mehr ausführlichen Sätzen
<lb/>eine Reihe von sehr schätzbaren Bemerkungen, die keineswegs
<lb/>blos dem Anfänger, der solche heim Besuch der Vorlesungen
<lb/>oder als Hülfsmittel bei dem Selbststudium benutzt, lehrreich sind.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0322.tif"
                   n="906"
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               <p>

                  <lb/>906
</p>
               <p>

                  <lb/>Criininal- Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sie schliessen sich den milgcthcilten Quellen-Texten an, theils diesen
<lb/>vorangehend, theils nachfolgend, — meist das Erstere, — und haben
<lb/>vorzugsweise in Verbindung mit jenen einen besondere Werth ; weni- 
<lb/>ger betreffen sie das neueste Recht, die Praxis, und was man das
<lb/>System des geltenden Rechts nennt. Wenn vielleicht Mancher nach
<lb/>seinem, das Praktische zum Hauptgegenstande machenden Standpuncte
<lb/>diese Weise missbilligt, so muss ich mich, für den Zweck, den der Vf.
<lb/>vor Augen halte, gerade für ihn erklären, und so wie es hierbei
<lb/>Pflicht ist, das Urtheil nach dem Standpuncte selbst, und nach den
<lb/>von einem Autor aufgestellten Grundsätzen zu bestimmen, voraus- 
<lb/>gesetzt, dass jener und diese gutgeheissen werden, und vor der
<lb/>wissenschaftlichen Kritik bestehen können, worüber die Vorrede des
<lb/>Yerfs. zu vergleichen und wohl zu beherzigen ist, so kann ich die- 
<lb/>ses thun, ohne in Widerspruch mit dem zu gerathen, was ich in
<lb/>der Einleitung zu der gegenwärtigen Betrachtung über den vor- 
<lb/>herrschenden praktischen Gesichtspunct bemerkt habe. Was aber
<lb/>den vorliegenden Grundriss vor allen andern auszeichnet und ihm
<lb/>die dankbare Aufnahme der Gelehrten sichert, ist die erwähnte
<lb/>Sammlung der zu den einzelnen Lehren gehörigen Qucllenlexle,
<lb/>welche an oder zu den betreffenden Stellen abgedruckt sind. Für
<lb/>diejenigen aus den Rechtssammlungen, insbesondere dem römischen
<lb/>und canouischcn Recht, und der PGO. ist dieses zwar nichts
<lb/>Neues; ich hatte eine solche Chrestomathie von Beweisstellen der
<lb/>ersten Ausgabe meines Lehrbuchs hinzugefügt und von derselben
<lb/>zum Zweck der Verbindung der Exegese mit dein dogmatischen
<lb/>Vortrage einen häufigen, durch Theilnahme der Zuhörer belohnten
<lb/>Gebrauch gemacht. Der Yerf. ist aber weiter gegangen, und das
<lb/>ist um so mehr zu erkennen,*je mühsamer und oft unerfreulich
<lb/>die Vorarbeiten hierzu waren, und je leichter es nun für Andere,
<lb/>zunächst für die Zuhörer wird, Quellen kennen zu lernen, die
<lb/>ihnen sonst kaum in diesem Umfange bekannt, und bei der später
<lb/>ergriffenen praktischen Laufbahn aus erklärlichen Gründen selten
<lb/>Gegenstand der Erforschung werden. Nicht nur Folksrcchle,
<lb/>Capitularien und Rechlsbücher des spätem Mittelalters sind excerpirt,
<lb/>sondern auch die praktischen Schriftsteller vom dreizehnten bis zum
<lb/>sechszehnten Jahrhundert, solche vornehmlich, die auf die spätere
<lb/>einheimische Praxis einen entschiedenen Einfluss ausgeübt haben,
<lb/>und als Autoritäten gelten. Diess ist am meisten der Fall mit
<lb/>den Italienischen z. B. Durantis, Caudinus, Clarus; dem Nieder- 
<lb/>länder Damhouder, Carfs V. Zeitgenossen; demnächst Carpzov,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0323.tif"
                   n="907"
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               <p>

                  <lb/>Criminal - Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>907
</p>
               <p>

                  <lb/>Böhmer u. s. w., während mit Recht die neueren Schriften und
<lb/>Autoritäten, mit strenger Auswahl, nur ciliri sind, da sie
<lb/>Ihcils leichter zugänglich, tlicils nach der von ihnen nicht selten
<lb/>verfolgten Richtung nicht in jenen dogmengeschichtlichen Zusammen- 
<lb/>hang gehören. t Jene Praktiker hingegen bilden eine Vermittelung
<lb/>und den Uebcrgang von den Quellenrechten, und für deren In- 
<lb/>einandergreifen zu dem - aus so verschiedenen Elementen hervor- 
<lb/>gegangenen spätem Rechtszustand, der nur durch die gehörige
<lb/>Beachtung derselben begriffen werden kann: und wenn sie auch
<lb/>in anderen Gebieten wichtig sind, so ist dieses im erhöhten Grade
<lb/>der Fall im Processe, hei welchem so viele Bestimmungen und
<lb/>geltende Sätze nicht durch Gesetze eingeführt und durch solche
<lb/>begründet worden, sondern dem Gerich'sgebrauch und der Prüden-
<lb/>tum auctoritas (wenn man diese Bezeichnung hier brauchen darf)
<lb/>ihr Dasein und ihre Anerkennung verdanken. So wird es mög- 
<lb/>lich, das Werk zu dem doppelten Zweck zu gebrauchen, einmal
<lb/>als Grundlage zur Darstellung des Systems, dann für eine ge- 
<lb/>schichtliche Einleitung, die auch später für das Rechtsstudium und
<lb/>zur Gontrolle des Gehörten sich empfiehlt. Ob bei sofortiger Zu- 
<lb/>grundelegung der Dogmengpschichte dem System in jeder Hinsicht
<lb/>sein Recht gewährt werde, wage ich nicht zu entscheiden. Jeden- 
<lb/>falls bedarf es dafür eines nicht unbeträchtlichen Zeitaufwandes,
<lb/>und Vorlesungen von wenigen Stunden die Woche werden kaum
<lb/>ausreichen. Das System, wie es hier im Grundriss vorgelegt
<lb/>wird, fordert doch noch viele Ergänzungen und Gehergänge, die
<lb/>um so nothwendiger werden, je mehr jene geschichtliche Betrach- 
<lb/>tung unvermeidlich gewisse besondere Massen und Gruppen dar- 
<lb/>bietet- die erst einer Vermittelung und Verbindung bedürfen.
<lb/>Das Nacheinander- und Auseinander-Hervorgehen ist durch wesent- 
<lb/>lich andere Gesichtspunkte bestimmt, als das Nebencinanderbeslehcn
<lb/>der besondern zum Verfahren in seinen verschiedenen Grundformen
<lb/>gehörigen Handlungen. Die Anordnung aber ist, so weit cs möglich
<lb/>war hei dem Vorherrschen jenes geschichtlichen Staudpunctes,
<lb/>mit der jetzt gangbaren meist übereinstimmend; und was man etwa
<lb/>von der einen Seite anzufeehten geneigt sein könnte, wird man
<lb/>von der andern zugeben dürfen. Einer Einleitung, ohngeführ den
<lb/>gewöhnlichen Inhalt andeutend, von dem jedoch ein Theil ,,die
<lb/>historischen Grundlagen" in dem zweiten Theilc wiederkehrt, folgt
<lb/>im ersten Theile die Lehre der Gerichts- Verfassung, wo von der
<lb/>Gerichtsbarkeit, der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichts
</p>

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                   n="908"
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               <p>

                  <lb/>908
</p>
               <p>

                  <lb/>Criminal-Process,
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rede ist; der zweite T/ieil würde die Lehre der Reckfsver-
<lb/>wallung als Seitenstück enthalten müssen, was hier als das Straf- 
<lb/>verfahren geschildert wird. Die verschiedenen Grundformen dessel- 
<lb/>ben werden in dem ersten Abschnitte historisch aufgezeigt, nach
<lb/>den drei Quellen-Rechten, der gemeinen Praxis und neueren Gesetz- 
<lb/>geb ungen, wovon letztere beide wohl ohne Kenntniss des Inhalts
<lb/>des Verfahrens seihst nicht ganz deutlich werden dürften; der
<lb/>zweite Abschnitt setzt daher „die Instruction6e gegenüber, und
<lb/>zwar, wie man aus dem geschichtlichen Gang ersieht, der bei
<lb/>jeder Lehre beobachtet ist, für beide Grundformen gemeinschaft- 
<lb/>lich. Dessen drei Abtheilungen handeln von der Eröffnung des
<lb/>Verfahrens (mehr von dem Standpuncte des inquisitorischen Pro-
<lb/>cesses aus), von dem Beweisverfahren, mit dem alsdann die Sache
<lb/>selbst eigentlich und sogleich beginnt, denn was vorher erwähnt
<lb/>ist, sind Maassregeln gegen die der Untersuchung zu unterwerfende
<lb/>Person des Angesehuldigten j deren Anwesenheit bei Gericht be- 
<lb/>wirkt oder gesichert werden soll, während jenes, hier, wie es
<lb/>scheinen könnte, als besondere Periode hervorgehobene Beweisver-
<lb/>fahren mehr umfasst und die wahrhafte Instruction ausmacht, zu
<lb/>der das frühere nur Vorbereitung und Mittel ist; und endlich von
<lb/>der Verteidigung. Der dritte und letzte Abschnitt ist der Lehre
<lb/>vom Urthcil gewidmet und handelt zuerst von dessen Inh dt, Ab- 
<lb/>fassung und Form im Allgemeinen; dann von der Publication mnd
<lb/>Vollstreckung, welcher nun erst, nicht wohl zu billigen, die
<lb/>Rechtskraft, Anfechtung und Rechtsmittel folgen. Von den Kosten
<lb/>wird schliesslich in einem Anhänge gesprochen, was Systematiker
<lb/>vermeideii. Es würde mehr eine persönliche Verhandlung mit dem
<lb/>Verf. sein, um über Einzelnes in Stellung und Inhalt, und über
<lb/>die getroffene Wahl der Belege zu rechten; was meine Ansicht
<lb/>sei, darf ich nicht hier wiederholen, aber deren tbei!weise Ab- 
<lb/>weichung war kein Grund und durfte nicht abhalten, das Verdienst
<lb/>anzuerkennen , welches sich der Verf. durch diese zweckmässige
<lb/>Ausführung einer Methode erworben hat, über deren ganzen Werth
<lb/>ich mit ihm einverstanden bin. Die Durchführung dieses Planes
<lb/>würde unsere Literatur mit einer vollständigen dogmengeschicht-
<lb/>lieben Darstellung des Strafprocesses bereichern !

<lb/>Das Lehrbuch von Müller enthält eine in allen Thcilen aus- 
<lb/>geführte Darstellung des strafrechtlichen Verfahrens, hei welcher
<lb/>der dogmatisch-praktische Gesichtspunct vorherrschend ist, ohne
<lb/>jedoch im Verhältnis zu den andern, die gelegentlich anerkannt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Criminal-Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>909
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, ausschliesslich zu sein. Wird aber jener Gesichtspunct
<lb/>verfolgt, so liegt es in der Natur der Sache und ist von dem
<lb/>Verf. in der Vorrede auch seihst bemerkt worden, dass hier nur
<lb/>wenig neue Ergebnisse auf Grundlage neuer Forschungen hinge- 
<lb/>stellt werden können : anders verhält es sieh im Gebiete der ge- 
<lb/>schichtlichen Begründung, der Kritik und Gesetzgebung^Politik, und
<lb/>was damit in Verbindung stellt. Je mehr ohnehin der Proccss
<lb/>überhaupt (und diess gilt sowohl von dem bürgerlichen als von dem
<lb/>peinlichen Rechtsverfahren) auf noch andern Quellen beruht, als
<lb/>auf geschriebenen Rechten, je mehr liier der Gerichtsgehrauch,
<lb/>Gewohnheit, Dogma und Rücksichten der Zweckmässigkeit bis zu
<lb/>einem gewissen Grade ihre Geltung behaupten, desto weniger ist
<lb/>es, besonders wenn man an dem Begriffe des gemeinen Rechts
<lb/>festhält, wie sich dieses gebildet hat, denkbar und seihst wün- 
<lb/>schenswert, dass sich etwas Neues, bisher nicht Gekanntes als
<lb/>unser praktischer Process darstellc. Niemand kann daher dem,
<lb/>der es unternimmt, ein Lehrbuch dieser Art auszuarbeiten, einen
<lb/>Vorwurf daraus machen, dass dem Inhalte nach nur das bisher
<lb/>Bekannte gegeben sei; ohnehin sind dem gegenwärtigen Lehrbuch
<lb/>nur kürzlich mehrere andere vorangegangen, deren Werth der
<lb/>Verf. zugesteht, und eine Menge historischer und praktischer Er- 
<lb/>örterungen und Monographieen haben in den letzten Jahren das
<lb/>Gebiet der Wissenschaft erweitert, und Manches besser begrün- 
<lb/>det oder festgestellt, was früher Gegenstand des Zweifels oder
<lb/>Streites gewesen ist. Darum wird es auch hier nicht gemiss-
<lb/>deutet werden, wenn in eine nähere Betrachtung des Inhalts nicht
<lb/>eingegangen wird, und nicht einzelne Sätze des Vfs. einer beson- 
<lb/>deren Prüfung und Polemik unterworfen werden. Es ist keiner
<lb/>derselben, so weit wir hier nur von den eigentlich streitigen, oder
<lb/>von Kontroversen im engem Sinne sprechen, für welchen sich
<lb/>nicht Gründe und Autoritäten anführen Hessen, keiner, der nicht
<lb/>eben solche gegen sich hätte. In so fern die Kcnntniss hiervon
<lb/>mit ein Gegenstand der Wissenschaft ist, deren Stoff sich eben
<lb/>in den verschiedenen Werken, Abhandlungen, und den wissen- 
<lb/>schaftlichen Kritiken seihst findet, würde cs nicht einmal ange- 
<lb/>messen sein, Alles gerade an die Charakterisirung eines Werkes
<lb/>anzuknüpfen, zumal da die Erklärung des Vfs. selbst (Vorr. S. VII.)
<lb/>über sein Verhältnis zu dem Vorgefundenen Stoffe und dessen
<lb/>Gestaltung in einem Lchrbuchc, hierzu nicht berechtigt. Hat
<lb/>derselbe wenig Gelegenheit zu neuen und eigenen Erörterungen
</p>

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                   n="910"
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               <p>

                  <lb/>910
</p>
               <p>

                  <lb/>Criminal - Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>— wozu er Lei einem Plane, wie er dem zuvor be'rachtelen Werke
<lb/>zu Grunde liegt, nahe und nothwendig hätte kommen müssen, —-
<lb/>und, wie es scheint, überhaupt mit diesem Buche zuerst sich den
<lb/>Schriftstellern in diesem Fache angeschlossen, so wird man hei
<lb/>genauerem Studium ihm doch gern zugestehen, dass er das vor- 
<lb/>handene Material für seinen Zweck fleissig und umsichtig benutzt,
<lb/>die Lehren übersichtlich da «'gestellt, die Behandlung der Streit- 
<lb/>fragen und verschiedenen Meinungen mit sorgfältiger Anführung
<lb/>der Gründe und reicher Literatur unterstützt habe, und wenn da- 
<lb/>durch in den Noten, die auch auf Particularrechle zuweilen Rück- 
<lb/>sicht nehmen, die Gränzen einer compendiarischen Fassung hier
<lb/>und da überschritten sein mögen, so wird man dieses, was ohnehin
<lb/>auch von Andern geschieht, nicht rügen, da es vielmehr als ein
<lb/>relativer Vorzug anzusehen ist. Gegen die, wenigstens nur theil-
<lb/>weise durch die Erfahrung bestätigte Ansicht, die man vornehm- 
<lb/>lich für die sog. Grundrisse, und wider die ausführlichen Lehr- 
<lb/>bücher aufgestellt hat, dass der Zuhörer geringere Theilnahme in
<lb/>Vorlesungen bekunde, wenn ihm der Inhalt schon aus dem Lehr- 
<lb/>buch vollständig und leicht verständlich dargelegt werde, habe ich
<lb/>mich in der Vorrede zu meinem unlängst erschienenen umgear- 
<lb/>beiteten Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft erklärt, und beziehe
<lb/>mich darauf. Nur möge zur Vertheidigung der ausgeführten
<lb/>Werke, die schon an sich dem nicht auf Universitäten studiren-
<lb/>den Publicum gegenüber eine grössere Bedeutung erlangen, als
<lb/>die erst durch den Vortrag auszufüllenden Grundrisse, eine andere
<lb/>Erfahrung angegeben werden — die freilich, wie die obige Be- 
<lb/>merkung, nur für solche Zuhörer gilt, bei denen es an wissen- 
<lb/>schaftlichem Eifer gebricht, und der durch keine Weise des me- 
<lb/>thodischen Vortrags erweckt wird — nämlich dass sie mit Bei- 
<lb/>seitesetzung eines Grundrisses, der ihnen zu viel zumuthet oder
<lb/>zu wenig giebt, nach irgend einem Lehrbuch, dann aber häufig
<lb/>einem solchen, wie es der Zufall ihnen in die Hände giebt, greifen,
<lb/>wenn nicht, wie es noch häufiger der Fall ist, ohne Rücksicht
<lb/>auf den Standpunct der fortgeschrittenen Wissenschaft, absichtlich
<lb/>dasjenige, und wohl nur in einer altern Ausgabe, gewählt wird, von
<lb/>dem es bekannt ist, dass es bei Prüfungen gebraucht werde.
<lb/>Schaden wird auch dieses nicht unbedingt, zumal wenn ein sonst
<lb/>Tüchtiger so verfährt, der sich durcharbeitet 5 denn die Wege und
<lb/>Mittel zum Ziel zu gelangen sind nach den Individualitäten sehr
<lb/>verschieden, und das Collegienhören nicht das einzige, jedenfalls
</p>

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                   n="911"
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               <p>

                  <lb/>Crimina]-Process,
</p>
               <p>

                  <lb/>911
</p>
               <p>

                  <lb/>für sich allein nicht das ausreichende. Allein jene Willkür, ent- 
<lb/>gegengesetzt der Bescheidenheit und Pietät, mit der ein redliches
<lb/>Studium begonnen und fortgesetzt werden soll, um erfolgreich zu
<lb/>sein, führt dann zu andern, wenn auch für Manche nur vorüber- 
<lb/>gehenden Nacktheiten, denen vielleicht die unmittelbare Verweisung
<lb/>auf das Werk, des Lehrers, oder auf ein fremdes, welches ihn
<lb/>nicht zu häufig nuthigt zu polemisircn, cinigermaasscn verbeugt,
<lb/>es möge denn ein solches die unmittelbare Grundlage der Vorle- 
<lb/>sungen bilden, oder neben solchen nach einem Abriss oder Schema
<lb/>gebraucht werden. Denn die Weise, sich am besten deutlich zu
<lb/>machen, ist gleichfalls eine individuelle und verlangt, um fruchtbar
<lb/>sein zu können, dass der Zuhörer sich derselben mit Vertrauen
<lb/>hingehe, vorausgesetzt, dass solches möglich sei. Dieses indivi- 
<lb/>duelle Recht macht sich daher nicht minder als der Inhalt, und
<lb/>vollends wenn dieser nicht erst, wie im Gebiete der Philosophie,
<lb/>zu erzeugen, sondern als positiv gegebener mitzuthcilen isi, vor- 
<lb/>zugsweise in Ansehung der Form und Anordnung in dem System,
<lb/>in einer freilich beschränkteren Bedeutung, geltend, und gerade
<lb/>hier liegt die Rechtfertigung der nicht selten mit Unbilligkeit an- 
<lb/>gefochtenen Grundrisse, da es unter Umständen gewiss als eine
<lb/>lohenswerthe Enthaltsamkeit zu betrachten und zu schätzen ist,
<lb/>wen» ein Lehrer, der den vorhandenen StolF eigentümlich ordnen
<lb/>zu müssen und dadurch eindringlicher Vorlagen zu können glaubt,
<lb/>sich hierauf beschränkt, und nicht sofort ein umfassendes Werk
<lb/>vorlegt, zu welchem in der Regel eine Legitimation durch selbst- 
<lb/>ständige Forschungen und vorgclcgte Ergebnisse gefordert wird,
<lb/>wie sie, als neue, nur selten ein blosses Lehrbuch zu begründen
<lb/>vermag.

<lb/>Die Anordnung seihst, einige Abweichungen abgerechnet, die
<lb/>sich vornehmlich in der Einleitung und dem allgemeinen Theile
<lb/>finden, ist fast gänzlich derjenigen sich anschliessend, welche ich
<lb/>in meinem Lehrhuche durchgcführt, und in der vorausgeschickten
<lb/>Abhandlung, so wie in langem Anmerkungen vom logischen und
<lb/>methodischen Standpuncle aus zu recht fertigen gesucht h:ihe. Sicht
<lb/>man in dem besondern Theile davon ab, dass der Verf. zwei auch
<lb/>an Grösse sehr ungleiche Titel unterscheidet, den ersten ,,von dem
<lb/>reinen Criminal-Fei fahren“ (S. 181—561.) und den zweiten ,,von
<lb/>dem gemischten Criminal-Fcrfahren,“ wo (8. 561—569.) von dem
<lb/>ddhäsions-Processe die Rede ist — welcher weder einen wahren
<lb/>Gegensatz bildet, noch unbedingt zu dem Strafverfahren gehört,
</p>

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                   n="912"
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               <p>

                  <lb/>912
</p>
               <p>

                  <lb/>Crimmal -Troccss
</p>
               <p>

                  <lb/>vielmehr nach Namen, Zweck und Bedeutung die Verfolgung des
<lb/>civilrechllichen Anspruchs ist, und mit mehr Grund von Andern
<lb/>auch unter andere Gesichtspuncle und in andern Zusammenhang
<lb/>gestellt wird, so zerfällt auch hier die Darstellung in drei Haupt- 
<lb/>abschnitte: 1) von dem Verfahren zur Vorbereitung des Unheils,
<lb/>wie ich es bezeichnet habe, um darunter sowohl das inquisitorische
<lb/>als das accusaloriscke Verfahren zu begreifen, welchen beiden in
<lb/>der eben angegebenen Ordnung behandelte gemeinschaftliche Grund-
<lb/>Sätze, und die gleichfalls vor der Urtheilsfallung in Betracht kom- 
<lb/>mende Vcrtheidigung vorausgeschickt sind 5 2) die Urtheilsfällung
<lb/>wird erörtert, wie sie überhaupt und in erster Instanz Statt findet,
<lb/>dann wie sie durch den Gebrauch der Rechtsmittel u.s. $v. sich
<lb/>bedingt; 3) die Urlhcilsvollzichung, mit ihren Voraussetzungen,
<lb/>ihrer Weise und etwaigen Hindernissen macht den Schluss, und
<lb/>Leide letzte Hauptabschnitte (2. u. 3.) beziehen sich wieder ge- 
<lb/>meinschaftlich auf jede Art des Verfahrens.

<lb/>Ich habe dagegen, abgesehen von solchen nicht eben bedeu- 
<lb/>tenden Aenderungen, die ich an meinem eignen Systeme bei einer
<lb/>nochmaligen Umarbeitung vornehmen würde, nichts zu erinnern,
<lb/>und kann mich der Ucbereinstimmung nur freuen; wie denn der
<lb/>Verf. meist, und gerade in Beziehung auf mich, dessen verschie- 
<lb/>dene Arbeiten und vornehmlich das gedachte Lehrbuch er häufig
<lb/>anführt, und ein Paar Puncte ausgenommen, überall nur mit Bei- 
<lb/>stimmung — die gebührende Rücksicht auf seine Vorgänger ge- 
<lb/>nommen, und bemerkt hat, wer zuerst eine bestimmte. Ansicht
<lb/>oder eine Anordnung, der er sich anschliesst, aufgestellt habe,
<lb/>was auch in BclrefF einzelner streitiger Puncte der Fall ist, z.B.
<lb/>bei der Lehre von den Kosten (§. 202.) hinsichtlich ihrer Ein- 
<lb/>reihung im System. Manches Hesse sich zwar hei dieser Gelegen- 
<lb/>heit über die Art, wie nicht selten die Forschungen Anderer ge- 
<lb/>braucht werden, erinnern, aber ich würde, wenn dazu selbst Zeit
<lb/>und Raum wäre, es am wenigsten gerade an das Werk eines
<lb/>Verfassers anzuknüpfen geneigt sein, dessen Anspruchlosigkeit
<lb/>und Geneigtheit die Leistungen Anderer anzuerkennen, die er in
<lb/>der Vorrede ausspricht, sich' in der ganzen Darstellung vielfach
<lb/>bekundet.

<lb/>Wir verlassen dasselbe, welches neben andern seinen gebüh- 
<lb/>renden Platz einnehmen wird, um noch mit einigen Worten das
<lb/>dritte, die Grundlinien von Zackariä, in diesen Jahrbüchern

<lb/>zu empfehlen.
</p>

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                   n="913"
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               <p>

                  <lb/>Criminal - Process.
</p>
               <p>

                  <lb/>913
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur eigentlich wissenschaftlichen Kritik gicbt cs am wenig- 
<lb/>sten Stoff, wenn man nicht eben über diese Grundlinien in Ge- 
<lb/>gensätze zu ausgearbeiteten Lehrbüchern etwas bemerken will,
<lb/>wovon oben, so weit es hier nüthig ist, schon die Rede gewesen.
<lb/>Denn die Anordnung ist in der Hauptsache aus nahe liegenden
<lb/>Gründen mit der jetzt meist angenommenen übereinstimmend; ob
<lb/>man die besondern Formen am Schluss oder sonst wo vortragen
<lb/>wolle, darüber lasse man der individuellen Ansicht ihre Freiheit.
<lb/>Bedenklicher könnte es scheinen, dass die Lehre von Beweis,
<lb/>Gewissheit und Wahrscheinlichkeit, den Mitteln, dieselbe zu er- 
<lb/>langen, dem hierbei zu beobachtenden Verfahren und den Ergeb- 
<lb/>nissen desselben, statt in einer übersichtlichen Verbindung erör- 
<lb/>tert zu werden, an verschiedenen Slcl'en, ja fast der wichtigste
<lb/>Theil in dem zweiten Abschnitt „von der Fällung und Vollstreckung
<lb/>des Urtheils“ ihre Darstellung finden soll. Denn wenn es auch
<lb/>Niemand je verkannt hat,' dass die Prüfung der Ergebnisse der
<lb/>Beweisführung das wesentliche Erforderniss und die Voraussetzung
<lb/>des Urtheils sei, so folgt daraus nicht gerade, dass sie erst hier
<lb/>erläutert werden müsse, vielmehr würde diese Rücksicht dem Ur-
<lb/>theile noch eine Menge anderer Puncte als Inhalt, wie die Kosten,
<lb/>oder als Voraussetzung (wie die Kompetenz) vindiciren lassen,
<lb/>denen der Verf. mit Recht andere Stellen angewiesen hat. Ohne- 
<lb/>hin ist jene Zusammenstellung in dem Abschnitt von der Fällung
<lb/>des Urtheils, der auch noch die dem Beweis heterogene Lehre
<lb/>der Vollstreckung umfasst, nur eine formelle; denn sie ist wieder,
<lb/>ehe noch vom Urtheil die Rede war, in eine besondere (die erste)
<lb/>Abtheilung gestellt, so dass nun erst in der zweiten, von dem
<lb/>Erkenntnisse in erster und fernerer Instanz, und zwar in der
<lb/>Art gehandelt wird, dass die Vollstreckung den Schluss macht,
<lb/>wenn man davon absieht, dass nun noch der Kosten gedacht wird.
<lb/>Die Vollstreckung, als letzter Zweck des ganzen Verfahrens, und
<lb/>die Conclusion eines Schlusses, dessen Prämissen das S'ratrecht
<lb/>und der Process sind, darf aber nicht von einem so, lediglich dem
<lb/>Urtheile untergeordneten Gesichtspunkte aus aufgefasst werden.

<lb/>In der Sache selbst ist das Werk zwar ein sog. Grundriss in
<lb/>der engem Bedeutung, d. h. der Verf. giebt in der Ueberschrift
<lb/>der §§. nur an, wovon gehandelt werden soll, ohne den Inhalt
<lb/>auch nur etwa aphoristisch zu bezeichnen. Allein unter den mit
<lb/>grossem Lettern gedruckten Rubriken findet man mit kleinerer und
<lb/>gedrängter Schrift nicht nur die wichtigsten Nachweise aus den
<lb/>Krit. Jalirb.f.d.IlW. Jahrg. II. 11.10. 00
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0330.tif"
                   n="914"
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               <p>

                  <lb/>914
</p>
               <p>

                  <lb/>Criminal-Process,
</p>
               <p>

                  <lb/>Rcchtsquellen und der Literatur (diese oft nur iin Allgemeinen und
<lb/>mittelbar durch Verweisung auf gangbare Lehr- und Handbücher,
<lb/>so wie neueste Gesetzgebungen), sondern auch gelegentlich
<lb/>kurze Andeutungen, Berührung von Controvcrscn, auch wohl be- 
<lb/>stimmtere Ausführungen, welche auf die Ansicht des Verfassers
<lb/>schliessen lassen, und dem Werkehen einen Werth für Solche bei- 
<lb/>legen, die cs aus eigner Kraft oder unter Anleitung eines Lehrers
<lb/>benutzen, vermöge dessen cs mit nicht minderem Rechte, als ähn- 
<lb/>liche Schriften, die Bezeichnung eines Lehrbuchs in Anspruch
<lb/>nehmen dürfte. Hervorzuheben ist noch, dass die erheblichsten
<lb/>Stellen aus den Quellen und darunter auch einige aus nicht juristi- 
<lb/>schen Klassikern, vornehmlich aus der PGO., wörtlich abgedruckt
<lb/>sind, solche, die entweder unmittelbar den Inhalt gehen, mit dem
<lb/>der betreffende §. bekannt machen soll, wie es bei der Lehre der
<lb/>Anzeigen geschehen ist, oder, welche einer näheren und am besten
<lb/>gleich mit dem mündlichen Vor trage zu verbindenden Erläuterung
<lb/>bedürfen ; ferner dass auch, obschon mehr beschränkt, auf ältere
<lb/>italienische und einheimische Praktiker und Rechtsbücher verwie- 
<lb/>sen ist; endlich, dass auch den Particularrechten und nicht minder
<lb/>denen, welche auf gemeinrechtliche Grundlage beruhen, als den
<lb/>sog. exclusiven, lohenswerthe Aufmerksamkeit gewidmet ist. Diese
<lb/>sind nämlich nicht nur häufig nach ihren Quellen angeführt, son- 
<lb/>dern auch, wo es dem Verf. nülhig scheinen mochte, ihrem In- 
<lb/>halte nach kurz bezeichnet und gelegentlich einer kurzen Kritik
<lb/>unterworfen worden. Diese dem Text beigegebene Ausstattung
<lb/>ist, ohne gerade vollständig zu sein, und als ein Repertorium
<lb/>zum Nachschlagen in allen Füllen dienen zu können, doch sehr
<lb/>wichtig und giebt der Sorgfalt, den eignen Studien des Verfassers,
<lb/>und seiner gerechten Würdigung dessen, was Andere geleistet
<lb/>haben, ein schönes Zeugniss. In der Sache selbst ist (laut Vor- 
<lb/>rede S. V.) ,,die praktische Richtung durchgängig im Auge behal- 
<lb/>ten," diese ,,bestimmt tlieils die Gränzen des zu behandelnden
<lb/>Stolfes, tlieils gewährt sie, hinsichtlich der historischen Entwickelun- 
<lb/>gen, die, wie wir glauben, eben so nothwendige als natürliche
<lb/>Beschränkung auf dasjenige, was zum Verstündniss des geltenden
<lb/>Rechts erforderlich ist."

<lb/>Es könnte nun zunächst noch ein besonderes Uriheil über
<lb/>jedes dieser Werke erwartet werden. Aber Lob oder Tadel eines
<lb/>Kritikers sind selbst nur individuell und subjccliv; es muss die ob-
<lb/>jectivc Darlegung, die Charaktcrisirung der Schriften, die ich mir
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0331.tif"
                n="915"
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               <head>
                  <title>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, herausgeg. im amtlichen Auftrage von Dr. August Heinrich Simone, geheimen Ober-Justiz- und Revisions-Rathe, und Heinrich Leopold v. Strampff, Kammergerichts-Rathe. Erster Band. Berlin, Dümmler, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Geh, O.-Tribunals. 915

<lb/>bewusst bin unbefangen und treu geliefert zu haben, den Leser
<lb/>in den Stand setzen, sich seihst ein Uriheil zu bilden. Käme
<lb/>cs aber darauf an, ein Stillschweigen nicht gemissdeutet zu sehen,
<lb/>so habe ich wohl gezeigt, dass ich dos Verdienstliche dieser Lei- 
<lb/>stungen freudig anerkenne, und ich hin hierbei nicht durch die
<lb/>viele und wohlwollende Rücksicht bestimmt, welche die drei Ge- 
<lb/>lehrten auf meine Arbeiten genommen haben. Ferner würde allenfalls
<lb/>noch von dem Verhältniss dieser drei Werke zu einander, rück-
<lb/>sichtlich der befolgten, zum Thcil verschiedenen Methoden gespro- 
<lb/>chen werden können. Aber das Allgemeine hierüber, was ich in
<lb/>der Einleitung und hei der Betrachtung der besonderen Werbe
<lb/>vorgelegt habe, findet hier leicht seine Anwendung. Und dann
<lb/>bekenne ich gern, dass jene Verschiedenheiten und Gegensätze,
<lb/>die in ihrer Sphäre nothwendig sind, mir, wie ich bereits erinnert
<lb/>habe, unter einem höheren, das Ganze der Wissenschaft um- 
<lb/>fassenden Gesichtspunct zusammenfallen, in welcher Hinsicht
<lb/>ein Princip der Versöhnung an die Stelle der Polemik und eines
<lb/>Kampfes Aller gegen Alle treten muss. Jeder gute Beitrag, auch
<lb/>selbst in einer einseitigen Richtung, kommt dem Ganzen zu Statten,
<lb/>und das Verfolgen einer bestimmten Richtung, das hei der auch
<lb/>in der Wissenschaft hervortretenden Thcilung der Arbeit sogar
<lb/>bedingt nothwendig erscheint, ist ja nicht ein Ausschlüssen der
<lb/>andern, nicht ein Ahläugnen der Verbindung, welche als eine
<lb/>organische zwischen allen Zweigen der Wissenschaft, zwischen
<lb/>den verschiedenen Weisen ihrer Auffassung und Bearbeitung be- 
<lb/>steht, und sich die erforderliche Anerkennung s. Ibst gegen schein- 
<lb/>baren Widerspruch verschafft.

<lb/>J. F. //. Abegg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>herausgeg. im amtlichen Aufträge von Jfr. August lEcinricti
<lb/>Simon, geheimen Ober-Justiz- und Revisions • Rallie, und
<lb/>IScinrieli &amp;&gt;eopol&lt;l v. Strampfif, Kammergerichts - Ralhe.
<lb/>Erster Band. Berlin, Dümmier, 1837. 8. (2 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Diese neue Sammlung von Rechtssprüchen un’erschcidet sich
<lb/>von den bisher erschienenen vier Bänden Rcchtssprüche dci

<lb/>60 *
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0332.tif"
                   n="916"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>916 Entscheidungen des Königl. Geh. O .-Tribunals.

<lb/>preussischen Gerichtshöfe, von denselben Herausgebern, darin, dass
<lb/>sie nur Tribunals-Entscheidungen, nicht Rechtssprüche anderer
<lb/>preussischen Gerichtshöfe, ausgenommen Erkenntnisse früherer
<lb/>Instanzen in Sachen, in welchen das Geheime Ober-Tribunal er- 
<lb/>kannt hat, enthalten soll; und dass sie eine officiclle ist, indem
<lb/>keine andern Entscheidungen darin aufgenommen werden, als
<lb/>welche der Chef-Präsident des Geheimen Ober-Tribunals dazu
<lb/>bezeichnet. Die Ausarbeitung zum Druck geschieht dann in der
<lb/>Regel durch Mitglieder des Collegiums. Die Herausgeber hoffen
<lb/>jährlich zwei Bände erscheinen zu lassen.

<lb/>Der vorliegende I. Band enthält 39. Rechtsfälle.

<lb/>Nr. 1. Geschiedene Ehefrau. Rang und Name einer geschiedenen

<lb/>Ehefrau,

<lb/>I. Ist, nach erfolgter Trennung der Ehe, eine Klage des ge- 
<lb/>wesenen Ehemannes gegen die geschiedene Ehefrau auf Ab- 
<lb/>legung seines Namens und Charakters an sich zulässig?

<lb/>II. Darf diese Klage auf Thatsachen gestützt werden, welche
<lb/>erst nach getrennter Ehe sich ereignet haben?

<lb/>Eine auf den Grund wechselseitiger Abneigung von ihrem Manne
<lb/>rechtskräftig geschiedene Frau wird von ihrem gewesenen Ehemanne
<lb/>nachträglich auf Ablegung seines Namens und Charakters verklagt,
<lb/>weil sic das Gewerbe einer Winkelhurerei-Wirthschafl ergriffen ha- 
<lb/>ben sollte. Die beiden ersten Richter, der Civil-Senat des Ober-
<lb/>Landes-Gerichts zu Königsberg, und das dortige Tribunal ver- 
<lb/>urteilten einstimmig die Beklagte: den Namen und Titel des

<lb/>Klägers abzulegen, weil eine geschiedene Frau das ihr durch das
<lb/>Ehescheidungs-Urtel noch nicht entzogene Recht, den Namen und
<lb/>Stand des Mannes beizubehalten, nur unter den Voraussetzungen
<lb/>und Umständen ausüben dürfe, unter welchen das Recht einge- 
<lb/>treten sei, sie mithin verpflichtet bleibe, sich desselben durch
<lb/>ihr ferneres Betragen nicht unwürdig zu machen. Das GOTr.
<lb/>reformirte aber unterm 4. Januar 1834. beide Urtel und wies den
<lb/>Kläger ab, weil nach getrennter Ehe keiner von beiden gewesenen
<lb/>Ehegatten den andern mehr beleidige und das Ehebündniss verletze,
<lb/>folglich auch nicht mehr von Nachtheilen getroffen werden könne,
<lb/>welche nur eine Folge des Bruchs der Ehe seien. In einem frühem
<lb/>ähnlichen Falle hatte das GOTr. das Gegentheil erkannt. Dieser
<lb/>Fall war aber von dem jetzigen darin verschieden, dass die Ehe
<lb/>wegen Ehebruchs getrennt und beide Theile für gleichschuldig er-
</p>

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                   n="917"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des KönJgl. Gcli. O.-Trihunals. 917

<lb/>klärt worden waren. Zur Ablehnung des Vorwurfs einer Incon-
<lb/>sequenz wird nun in den Gründen hervorgehoben, dass, weil dort
<lb/>die Frau für schuldig erklärt worden, wenngleich nicht für allein
<lb/>schuldig, nachher, als der Mann, nach schon getrennter Flic,
<lb/>aus dem Umstande, dass die geschiedene Frau in ein Bordell ging,
<lb/>Veranlassung nahm, gegen sie auf Entziehung seines Namens und
<lb/>Standes nachträglich zu klagen, diesem Anträge gemäss erkannt
<lb/>worden, nicht weil die Erau nach getrennter Ehe in ein Bordell
<lb/>gegangen, sondern weil sie während der Ehe Ehebruch getrieben
<lb/>hatte, und deshalb für den schuldigen Theil erklärt worden war.
<lb/>Dass ein Ehescheidungsurtel, welches über die Entziehung des
<lb/>Namens und Standes gegen die für den schuldigen Theil erklärte
<lb/>Frau nichts entscheidet, nicht entgegen steht, hierüber noch nach- 
<lb/>träglich auf Grund der causa divortii entscheiden zu lassen , das
<lb/>ist leicht einzusehen; wenn aber beide Theilc für gleich schuldig
<lb/>erklärt worden sind, wie in jenem Falle, so sicht man die von
<lb/>der Compensation der wechselseitigen Schuld geltenden Grundsätze
<lb/>in ein bedenkliches Gedränge gebracht.

<lb/>Nr. 2. Mäkler Markier-Taschenbuch. Mäkler-Journal. Schrift- 
<lb/>licher Vertrag. Kaufmännische Hechte.

<lb/>I. Bedarf es eines schriftlichen Auftrags für Mäkler?

<lb/>31. Vertritt hei einem, durch einen Mäkler abgeschlossenen
<lb/>Handelsgeschäfte, der in das Journal des Mäklers eingetragene
<lb/>Vermerk die Stelle eines schriftlichen Vertrages zwischen
<lb/>den Contrahcntcn ?

<lb/>III. Können nur ^Personen, die kaufmännische Rechte haben,
<lb/>Geschäfte durch einen Mäkler in der für Maklergeschäfte
<lb/>vorgeschricbenen Form gültig mit einander schliesscn?

<lb/>IV. Ist zur Gültigkeit des, durch einen Makler abgeschlossenen
<lb/>Geschäfts wesentlich erforderlich, dass die Eintragung dessel- 
<lb/>ben in das Taschenbuch des Mäklers, in Gegenwart beider
<lb/>Theile vorgenomincn sei?

<lb/>Die Iste, 3te und 4lc Frage wird von dem GOTr. in dem
<lb/>Revisionsurtel vom 4. März 1836 , mit den ersten Richtern, ver- 
<lb/>neint; die 2te Frage aber mit dem Richter I. Instanz und gegen
<lb/>die Meinung des Appellationsrichters bejaht.

<lb/>Nr. 3. Fermiethen. Pfandrecht. Retentionsrecht. Invecta et illata.

<lb/>I. Kann ein Dritter, während der Dauer des Mietvertrages,
<lb/>Eigenthumsrechte an den in die Mietwohnung von dem
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0334.tif"
                   n="918"
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               <p>

                  <lb/>918 Entscheidungen des König], Geh. O.-Tribunals.

<lb/>Miether eingcbrachten Sachen, zum Schaden des dem Ver-
<lb/>miether zustehenden Pfandrechts, durch Kauf erwerben?

<lb/>II. Ist namentlich der Eigcnthums-Erwerb des Dritten gegen
<lb/>das Pfandrecht des Vermiethers alsdann von Wirkung, wenn
<lb/>die dem erstereii verkauften Sachen im Besitz des Miethers
<lb/>und im Miethslocal verblieben sind?

<lb/>III. Wird der Vermiether seines Pfandrechts in Beziehung zu
<lb/>dem dritten Aequirenteu dadurch verlustig, dass er der ihm
<lb/>bekannt gewordenen Veräusserung nicht widersprochen hat?

<lb/>Ein Miether hatte während der Dauer des Miethsconlracts einen
<lb/>Theil der in die gemiethete Wohnung gebrachten Sachen mittelst
<lb/>gerichtlichen Contracls verkauft, aber nicht an den Käufer aus- 
<lb/>geliefert. Als der Miether auszog, behielt der Vermiether diese
<lb/>Sachen zurück , und nun klagte der Käufer gegen diesen auf un- 
<lb/>entgeltliche Herausgabe, behauptend, dass der Vermiether von
<lb/>dem Geschäfte gleich nach dem Abschlüsse desselben unterrichtet
<lb/>worden sei, und dazu gesagt habe: „Das kann ich Ihnen (dem
<lb/>Käufer) nicht verdenken, ich habe nichts dagegen, mir verschul- 
<lb/>det der Miether keine Miethe.ftf

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin wies den Kläger durch das Er- 
<lb/>kenntnis vom 15. August 1834. ab, weil derselbe die Sachen
<lb/>nur unbeschadet des dem Beklagten zugestandenen Pfandrechts
<lb/>habe erlangen können.

<lb/>Die Deputation des Kammergerichts reformirte den 24. Juni
<lb/>1835. dieses Urtel und erkannte dem Kläger den ErfüllnngseiJ
<lb/>darüber zu, dass der Kauf nicht hlos zum Schein abgeschlossen
<lb/>worden, und dass der Beklagte die erwähnte Aeussernng gethan
<lb/>habe. Diese Entscheidung gründete sich auf die Bechtsansicht,
<lb/>dass der Vermiether kein Pfandrecht, sondern bis zur Besitzer- 
<lb/>greifung (Ausübung des Ketenfionsrechts) nur einen Titel dazu
<lb/>habe, und mithin ein Dritter das Eigenthum unbelastet erwerben
<lb/>könne, wenn es nur nicht ohne Wissen und wider Willen des
<lb/>Vermiethers geschehe. Das GÖTr. aber vernichtet dieses Urtel
<lb/>unterm 23. Novhr. 1835. und stellt das Erkennlniss I. Instanz
<lb/>wieder her, indem es dem Vermiether ein wirkliches Pfandrecht,
<lb/>vom Tage der Einbringung an, zuerkennt. , Diess ist, da der
<lb/>§.395. Tit. 21. des ALR. das gemeine Recht hierin unverändert
<lb/>übernommen bat, auch ganz richtig, und die entgegengesetzte
<lb/>Meinung entbehrt jedes juristischen Grundes. Der Recensent im
<lb/>Centralbl. Jahrg. 1837. 8p. 1224. sagt: „dass die Ansicht des
</p>

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                   n="919"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Geh. O.-Tribunals. 919

<lb/>Tribunals eine unrichtige ist, davon wird man sich leicht Überzeugen
<lb/>können, wenn man sich den folgenden Fall denkt: A. hat 2 Miel her
<lb/>in seiner Wohnung, den B. u. den C. B. war Miclhc schuldig, ver- 
<lb/>kauft und tradirt aber seine cingebrachten Sachen dem C. an einem
<lb/>dritten Orte, wohin er sie batte bringen lassen, so dass C. nichts
<lb/>von deren Einbringung und dem, dem A. zuslebcndcn Titel zum
<lb/>Pfandrechte daran weiss. C. bringt die Sachen in seine Wohnung.
<lb/>Frage: Kann A. dort wegen der Micthslbrderuug an B. ein Pfand- 
<lb/>recht daran ausüben? DcrRcc. glaubt, dass das Tribunal nicht nach
<lb/>dem Anträge des A. entscheiden würde, aber dass es danach ent- 
<lb/>scheiden müsste, wenn es dahei stehen bleiben wollte, dass der
<lb/>Vermiet her schon zur Zeit der Einbringung der Sachen ein wirk- 
<lb/>liches Pfandrecht daran erlangt habe." Was soll zu solcher Wider- 
<lb/>legung gesagt werden ? Dem Iiro. Ileccusenlcn ist der Grundsatz des
<lb/>ALB. I. 15. §. 26.: dass Jemand, der eine Sache in gutem Glauben
<lb/>lästig erwirbt (und C. wusste ja von der Einbringung nichts), nicht
<lb/>schuldig ist, dieselbe an den besser Berechtigten umsonst heraus- 
<lb/>zugehen, — nicht bekannt. Der A. würde mit seiner Klage auf
<lb/>unentgeltliche Herausgabe allerdings abgewiesen werden müssen,
<lb/>ohne dass man jenen Grundsatz aufzugehen nölhig hätte.

<lb/>Nr. 4. Uns (an desmüssige Elte.

<lb/>I. Worin besteht das Wesen einer uustandesmässigen Ehe?

<lb/>H. Hat ein Verwandter und resp. Lehnsvetter desjenigen Adeligen,
<lb/>der eine unstandesmässige Ehe geschlossen hat, das Recht,
<lb/>auf Nichtigkeits-Erklärung derselben anzu'ragen, und diesen
<lb/>Antrag durch Klage zu verfolgen? oder beschränkt sich sein
<lb/>Recht darauf, die Rechtmässigkeit der Lehnssuccessions-Fähig-
<lb/>keit eines in einer solchen Ehe erziehen Kindes anzufechten?

<lb/>Das GOTr. entscheidet gegen die Meinung der beiden Senate
<lb/>des Oberlandesgerichts zu Naumburg für die zweite Alternative,
<lb/>weil das Recht, eine unstandesmässige Ehe als nichtig anzufechten,
<lb/>keiner Privatperson, sondern nur einem fiscalisclien Bedienten,
<lb/>im §. 951. Th. II. Tit. 1. des ALR. beigelcgt ist.

<lb/>III. Ist bei Beurlheilung des Standesverhältnisses der einem
<lb/>Adeligen angetrauten, früher verheirathet gewesenen und ge- 
<lb/>schiedenen Person noch auf den Stand ihrer Herkunft Rück- 
<lb/>sicht zu nehmen? Wird verneint für den Fall, dass die
<lb/>geschiedene Frau nicht als schuldiger Theil den Namen und Stand
<lb/>des Mannes verloren hat.
</p>

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                   n="920"
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               <p>

                  <lb/>920 Entscheidungen des Königl. Geh, 0,-Tribnnals.

<lb/>IV. Können die Grundsätze des ALR. über unstandesmässige
<lb/>Ehen in ihren Wirkungen auch auf die Lehnssuccessions-
<lb/>Verhältnisse eines im Herzogthum Sachsen gelegenen Lehn- 
<lb/>gutes angewendet werden?

<lb/>Wird bejaht, weil die Frage über die Wirkungen und Folgen
<lb/>einer geschlossenen Ehe nicht dem Lehnrechte, sondern dem Ehe-
<lb/>und Familienrechte angehöre.

<lb/>Nr. 5. Posen. Güterrecht der Eheleute.

<lb/>I. Galt in den Städten Polens allgemein das Institut der Güter- 
<lb/>gemeinschaft unter Eheleuten zur Zeit der ersten preussischcn
<lb/>Besitznahme? Wird von dem Landgerichte zu Fraustadt und

<lb/>dem I. Senate des Ober-Appellationsgerichts zu Posen bejaht, von
<lb/>dem II. Senate desselben aber und von dem GOTr. verneint,

<lb/>II. Wie haben, nach Erwerbung der Provinz Südpreussen, die
<lb/>preussischen Gesetze die Successionsfolge der Eheleute geordnet?

<lb/>Nach einer Declaration vom SO. April. 1797. sollten in Ansehung
<lb/>der gesetzlichen Erbfolge die bisherigen Gesetze, die polnischen
<lb/>Constitutionen und Gewohnheiten, vor der Hand noch beibehalten *
<lb/>namentlich die Successionsrechte der Eheleute auch ferner nach
<lb/>den Vorschriften der bisherigen Gesetze, die Ehe möge vor oder
<lb/>nach dem 1. Septbr. 1797. geschlossen sein, heurtheilt werden,
<lb/>und das ALK. als subsidiaires Recht gelten.

<lb/>III. Nach welchen Grundsätzen succedirt in den Städten des Gross- 
<lb/>herzogthums Posen der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe
<lb/>schon zur südpreussischen Zeit geschlossen war, und der
<lb/>Ueberlebende die Erbfolge nach den zur Zeit der geschlosse- 
<lb/>nen Ehe geltend gewesenen Gesetzen wählt? Diese Frage

<lb/>wird durch den mitgctheilten Fall nicht erledigt, denn die Ent- 
<lb/>scheidung bezieht sich blos auf die Stadt Kosten, wo kein spccielles
<lb/>eheliches Güterrecht gegolten haben soll und also in dem gesetzten
<lb/>Fall nach den Grundsätzen des ALR. succedirt wird. Ob es aber
<lb/>in allen Städten des Grossherzogthums eben so gewesen, ist nicht
<lb/>untersucht worden.

<lb/>Nr. 6. Ehemann. Paraphe mal- Vermögen.

<lb/>L Ist nach gemeinem Rechte ein Vertrag, welchen die Ehefrau
<lb/>ohne Zuziehung ihres Mannes über ihr Paraphernal-Vermögen
<lb/>mit einem Dritten geschlossen hat, rechtsbeständig? Das
<lb/>Oberlandesgericht zu Arnsberg hat es in seinem Lrtel vom 29.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0337.tif"
                   n="921"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des König]. Geh. O.-Tribunals. 921

<lb/>Octhr. 1834. bejaht; das GOTr. aber bat es unterm 22. Febr.
<lb/>1836. verneint. Die Gründe des Tribunals sind sehr unbefriedigend.
<lb/>Sie rcduciren sich auf Leyscr’s Zeugniss in Sp. 302., dass in
<lb/>Deutschland das alte Recht beibehalten worden sei, wonach der
<lb/>Mann Verwalter und Niessbraucher des Paraphernal-Vermögens
<lb/>sei; und diess soll in Deutschland ein üblicher Rechtsgebrauch
<lb/>sein. Man darf aber nur die grosse Anzahl von Rechtssprüchen,
<lb/>wovon Ref. beispielsweise blos JFernhcr Se), obs. P. V. obs. 136.,
<lb/>Bochmer Consil. et Decis. Tom. II. P. k. resp. 577. Nr. 9. et 10.,
<lb/>und G. Ludw. BÖ/uncr’s auserlesene Rechtsfalle Bd. I. Nr. 36.
<lb/>S. 271. nennen will, ansehen, um sich zu überzeugen, dass von
<lb/>einem „üblichen Rechtsbranche" oder von einer ,,eigenthümlicbcn
<lb/>deutschen Praxis" gar nicht die Rede sein kann. Wie schon
<lb/>Pufendorf in Observat. Tom. IV. obs. 71., Strabcn, recht!. Be- 
<lb/>denken Th. IV. Bd. 7., Hofacker Prineip. jur. civ. Tom. I. §. 418,
<lb/>Not. A. u.v.A. erinnert haben, ist es in dieser Materie wie in
<lb/>manchen andern mit dem sächsischen Rechte gegangen: man hat
<lb/>cs für gemeines Recht gehalten.

<lb/>II. Ist es bei den, nur von einer Gerichtsperson aufgenommenen
<lb/>Verträgen schreibensunfähiger Personen hinreichend, wenn
<lb/>nur 'die Kreuze der schreihensunfähigen Partei von einem
<lb/>glaubhaften Manne bescheinigt werden? oder ist cs wesentlich
<lb/>erforderlich, dass die Eigenschaft des Atlestirenden als Bei- 
<lb/>standes jener Partei und Unterschriftszeugen, in der Ver- 
<lb/>handlung ausdrücklich bemerkt werde? Das Oberlandesgericht
<lb/>zu Arnsberg entscheidet für die erslere, das Justizaml Calve und
<lb/>das GOTr. für die zweite Alternative, und annullirt deshalb einen
<lb/>gerichtlichen Act, welcher nichts über die Zuziehung eines Unter- 
<lb/>schriftszeugen, der bei der ganzen Verhandlung oder doch wenig- 
<lb/>stens bei der Vorlesung zugegen sein soll, enthielt. Diese Ent- 
<lb/>scheidung ist wegen der Bestimmung des Auh. 68. : „Ist diese
<lb/>Vorschrift nicht befolgt, so ist die Verhandlung für die Partei,
<lb/>we’ehe nicht schreiben u s. w. kann, unverbindlichfür ganz
<lb/>richtig zu halten - was man auch dagegen hat erinnern mögen.
<lb/>Denn es ist ein anerkannter Rcchtssalz, dass die über eine Hand- 
<lb/>lung aufgenommene Urkunde, wenn Schrift zur wesentlichen Form
<lb/>gehört, die ganze Handlung enthalten muss, und durch keinen
<lb/>ausser ihr liegenden Beweis, z. B. durch Zeugen Beweis, ergänzt
<lb/>werden kann, weil der dadurch ergänzte Thcil keine Schrift ist.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0338.tif"
                   n="922"
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               <p>

                  <lb/>922 Entscheidungen des Königl. Geh. O.-Tribunals.

<lb/>Der gellend gemachte Satz: legalia praesumuntur-, beweiset gar
<lb/>nichts, weil er zu viel beweiset; und das Argument, dass ein
<lb/>Protocoll vorgelesen werden müsse und doch darum nicht ungültig
<lb/>sei, weil die ge chehene Vorlesung nicht bemerkt worden, passt
<lb/>nicht, weil das Gesetz ausdrücklich erklärt, dass die unterbliebene
<lb/>Vorlesung allein den Act nicht ungültig mache. Anh. §. 434.

<lb/>Nr. 7. Ehemaliges Grossherzogthum Berg. Erbpächter. Communal-

<lb/>stener.

<lb/>I. Tn den Landcslhci'cn, welche zu dem ehemaligen Grossherzog- 
<lb/>thum Berg eine Zeit lang gehört haben, liegt die Berichtigung
<lb/>der zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse ausgeschriebenen
<lb/>Abgaben, seit dem Gesetz vom 21. April 1825., dem frühem
<lb/>Erbpächter als jetzigem Eigcnthümer ob.

<lb/>II. Diess gilt auch von Communalstcucrn, welche nach dem Rc-
<lb/>partitionsfusse der Grundsteuer ausgeschrieben worden.

<lb/>Diese Sätze hat das GOTr. in dem Cassations-Urtel vom 14.
<lb/>Januar 1836.- gegen die übereinstimmende Meinung des Land-
<lb/>und Stadtgerichts zu Duisburg und die Deputation des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Hamm, mit überzeugenden Gründen dargethan.

<lb/>Nr. 8. Concurs. Brandschatzung. Kricgscontribution.

<lb/>Den Vorschüssen, die zur Abtragung von Kricgscontributionen
<lb/>geleistet worden sind, gebührt nicht das Vorrecht der vierten
<lb/>Classe, welches im §. 425. der Concursordnung den Vor- 
<lb/>schüssen zu Brandschatzungen bcigelegt worden ist.

<lb/>Diesen Satz sprechen die eonformen Urtel des Gcneral-Vicariats-
<lb/>amts zu Breslau vom 17. Decbr. 1829., des Oherlandcsgerichts
<lb/>daselbst vom 24, Febr. 1831. und des GOTr. vom 25. Jan. 1833.
<lb/>aus, weil beide Abgaben nicht gleichartig seien und der §. 482.
<lb/>der Conc.-Ordn. jede analoge Ausdehnung der Vorrechte verbiete.
<lb/>Nr. 9. Testamente. Form der Testamente. Deputation zur Auf-
<lb/>oder Abnahme eines Testaments.

<lb/>Ist, wenn ein Testament dur h eine Deputation des Gerichts
<lb/>auf- oder abgenommen werden soll, die Ernennung beider
<lb/>Mitglieder der Deputation durch den Gerichtsvorgesetzten so
<lb/>wesentlich nothwendig, dass, wenn durch eine mangelhafte Ver- 
<lb/>fügung desselben nur die eine Gerichtsperson ernannt wird,
<lb/>diess die Nichtigkeit des aufgenommenen letzten Willens be- 
<lb/>wirkt, seihst wenn jene richterliche Person einen Protocoll-
<lb/>fobrer zugezogen hat?
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0339.tif"
                   n="923"
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               <p>

                  <lb/>Entsclieidnngcn des Königl. Gell. O.-Tribnnals. 923

<lb/>Das Landgericht zu Fraustadt hat solches in dem (Jrtel vom
<lb/>14. Novbr. 1833. verneint} das Ober-Appellationsgericht zu Posen
<lb/>aber und das GOTr. haben durch die Erkenntnisse vom 11. Mai
<lb/>1835. und 5. April 1836. ein solches Testament für nichtig erklärt.
<lb/>Dieser Ausspruch bat grosse Sensation erregt, und cs sind An- 
<lb/>fragen und Verfügungen ergangen: wie man der künftigen Nich- 
<lb/>tigkeitserklärung der noch nicht publicirtcn Testamente begegnen
<lb/>könne, indem es bisher sehr gewöhnlich gewesen, dass der Ge- 
<lb/>richtsvorgesetzte nur den Richter und nicht zugleich auch den
<lb/>Prolocollführcr der Deputation ernannt* sondern stillschweigend
<lb/>dem Erstem die Wahl und Zuziehung des Letztem überlassen hat.

<lb/>Nr. 10. JYichtigkeitsbeschwerde. Testament. Holographisches
<lb/>Testament, Unterschrift,

<lb/>I. Zur Vollständigkeit einer auf Nr. 10. §. 5. der Verordnung
<lb/>vom 14. Decbr. 1833. gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>genügt nicht die Angabe* dass gegen den §. 5. Nr. 10. ge- 
<lb/>fehlt worden* sondern cs muss auch diejenige der verschie- 
<lb/>denen* in dieser lOten Nummer enthaltenen Bestimmungen*
<lb/>auf welche im vorliegenden Falle die Nichtigkeit gegründet
<lb/>wird* speciell bezeichnet werden.

<lb/>II. Ein dem Gerichte versiegelt übergebenes, vom Testator
<lb/>eigenhändig geschriebenes Testament ist nichtig, wenn dem- 
<lb/>selben die Unterschrift des Testators fehlt.

<lb/>Die beiden Senate des Oberlandesgerichts zu Paderborn halten
<lb/>angenommen, dass zwar die auf dem Testaments-Umschläge be- 
<lb/>findliche Namensunterschrift des Testators den Mangel der Unter- 
<lb/>schrift unter dem Testamente nicht ersetze; sic hatten aber doch
<lb/>das Testament für ein gültiges erklärt, weil cs gewiss* dass der
<lb/>Testator dasselbe für seinen letzten Willen erklärt habe* und cs
<lb/>nach dem Landrechte genüge* wenn die letztwillige Verfügung
<lb/>vom Testator entweder geschrieben, oder unterschrieben worden
<lb/>sei. Das GOTr. findet hierin eine Rechtsverletzung, und erklärt
<lb/>durch das Cassations-Urtel vom 16. Mai 1836, das Testament
<lb/>für null.

<lb/>Nr. 11. Uebernahme einer Hypothekenschuld auf Rechnung des
<lb/>Ixaufgeldes,

<lb/>Der Käufer eines Grundstücks* welcher eine darauf eingetragene
<lb/>Forderung auf Rechnung des Kaufgeldes übernimmt, wird
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0340.tif"
                   n="924"
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               <p>

                  <lb/>924 Entscheidungen des Königl. Geh, O.-Tribunals.

<lb/>schon hierdurch allein dem Verkäufer zu deren Tilgung persön- 
<lb/>lich verpflichtet, auch wenn die persönliche Verpflichtung nicht
<lb/>ausdrücklich im Kaufcontracte ausgesprochen wäre.

<lb/>Dieser Rechtssatz ist vom GOTr. schon mehrmals, und hier
<lb/>wieder in dem Urtel v. 18. März 1836. ausgesprochen. Hoffentlich
<lb/>wird diese Controverse endlich als erledigt angesehen werden können,
<lb/>zumal die Meinung, dass ein Kaufcontract, in Beziehung auf die
<lb/>Uebernahme der Hypothekenschulden in partem pretii, gegen den
<lb/>Käufer keine Obligation erzeuge , auch nicht den Schein eines
<lb/>juristischen Grundes für sich hat.

<lb/>Nr. 12. Mutier erb theiL Sicherstellung.

<lb/>Ist der Vater minderjähriger Kinder befugt, das denselben bei
<lb/>Eingebung der zweiten Ehe durch Eintragung auf sein Grund- 
<lb/>stück versicherte mütterliche Erbtheil, im Fall des Verkaufs
<lb/>^ des Grundstücks, ohne Genehmigung der Vormundschafts-
<lb/>Behörde, wieder einzuziehen, und eine löschungsfähige
<lb/>Quittung zu ertheilen?

<lb/>Das Land - und Stadtgericht zu Danzig halte die Frage durch
<lb/>das Urtel v. 30. April 1835. verneint; die Deputation des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Marienwerder aber unterm 12. Januar 1836.
<lb/>entgegengesetzt erkannt. Dieses Appellationsurtel wird von dem
<lb/>GOTr. durch das Erkenntniss v. 9. Juli 1836., unter Bestätigung
<lb/>der Entscheidung I. Instanz vernichtet,

<lb/>Nr. 13. Concurs. Curator. Zugeständnisse Hypothekenwesen.

<lb/>Geschiedene Ehefrau. Eingebrachtes. Priorität.

<lb/>I. Der Curator und die Gläubiger im Concurse können Zuge- 
<lb/>ständnisse des Curators über die Richtigkeit der liquidlrten
<lb/>Forderungen nur unter den nämlichen Umständen widerrufen,
<lb/>wie die Parteien ihre Zugeständnisse.

<lb/>Dieser Satz wird von dem GOTr. in dem Revisions-Urtel vom
<lb/>18. August 1834. ausgesprochen, ist aber keineswegs unzweifelhaft.
<lb/>In den Gründen wird zugegeben, dass den Gläubigern, wenn auch
<lb/>der Curator die Richtigkeit der Forderung zugesteht, allerdings
<lb/>freistehe, ihre besondern Einwendungen zu machen; nur, meint
<lb/>es, müsse solches in der ersten Instanz geschehen. Den Beweis
<lb/>hierfür bleibt aber das GOTr. schuldig. Gesetzlich ausgesprochen
<lb/>ist solches nicht, und aus der Natur des Processos folgt die Prä- 
<lb/>clusion mit dem Schluss der ersten Instanz .auch nicht.
</p>

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                   n="925"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Geh. O.-Tribunals. 925

<lb/>II. Finden die Vorschriften der Verordnung v. 16. Juni 1820.
<lb/>auch bei einzelnen Grundstücken Anwendung, hei welchen
<lb/>das Hypothenwesen noch nicht berichtigt ist, obwohl die Be- 
<lb/>richtigung im Allgemeinen für den Gerichtsbezirk, in welchem
<lb/>jene Grundstücke belegen, bereits geschehen?

<lb/>Wird, gegen die Meinung des Gerichts I. Instanz und des
<lb/>Ober-Appellations-Senats des Kammergerichts, von dem GOTr.,
<lb/>in demselben Urtel, mit Recht verneint.

<lb/>III. In welcher Frist nach Trennung der Ehe hat eine geschie- 
<lb/>dene Ehefrau ihr Eingebrachtes zurückzufordern, um sich das
<lb/>Vorrecht der vierten Classe zu erhalten?

<lb/>Nach §. 432. der Conc.-Ordn. soll die Zurückforderung un- 
<lb/>verzüglich nach Trennung der Ehe geschehen. In dem vorliegen- 
<lb/>den Falle hatte die Frau drei Tage nach der Rechtskraft des Ehe- 
<lb/>scheidungsurtels ihre Illaten zurückgefordert. Der Richter erster
<lb/>Instanz hatte ihr das Vorrecht der vierten Classe aberkannt; der
<lb/>Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts und das GOTr. spre- 
<lb/>chen ihr dasselbe aber durch die Erkenntnisse v. 5. März 1833.
<lb/>und 18. August 1834. zu, weil die Voraussetzung der unverzüg- 
<lb/>lichen Zurückforderung zutreffe.

<lb/>Nr. 14. Verträge. Gewährsleistung. Verjährung. Einrede.

<lb/>Natürliche Fehler einer Sache.

<lb/>I. Zu den natürlichen Fehlern einer Sache gehört auch der,
<lb/>wenn der Sache und den- Materialien, aus welchen sie ge- 
<lb/>fertigt worden ist, die bedungene Eigenschaft und Tüchtig- 
<lb/>keit ermangelt.

<lb/>Dieser in dem Cassationsurtel des GOTr. v. 2. Febnar 1835.
<lb/>ausgesprochene Satz versieht sich so sehr von selbst, dass er kei- 
<lb/>ner besondere Hervorhebung bedurft hatte - denn die schlechte
<lb/>Beschaffenheit eines Materials macht nicht auch das Recht des
<lb/>Eigcnthiimers oder Besitzers an demselben schlecht, und kann
<lb/>also niemals einen juristischen Fehler erzeugen. Andere Fehler
<lb/>aber, als natürliche und juristische, kennt man in Beziehung auf
<lb/>das Capitel von der Gewährleistung nicht.

<lb/>II. Durch V.erabsäumung der gesetzlichen Frist geht dem Ueber-
<lb/>nehraer der Sache zwar das Recht verloren, w elches von ihm
<lb/>durch Klage zu verfolgen ist, nicht aber dasjenige, welches
<lb/>er durch Einrede, geltend machen kann.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0342.tif"
                   n="926"
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               <p>

                  <lb/>926 Entscheidungen des Königl. Geh, O.-Tribunals.

<lb/>Ausgesprochen in demselben Urtel des GOTr., gegen die Mei- 
<lb/>nung des Oberlandesgerichts zu Insterburg, welches in dem Ap-
<lb/>pcllations-Erkcnntniss vom 19. März 1834., unter Abänderung der
<lb/>Entscheidung des Gerichts von Nor/ätten, vom 17. October 1833.,
<lb/>die Exccption mit der Klage zugleich für verjährt erklärt hatte.
<lb/>Damit ist zu verbinden :

<lb/>Nr. 15. Verträge. Gewährslcistung. Verjährung. Einrede,

<lb/>Durch Versäumung der gesetzlichen Frist geht dem Ueber-
<lb/>nchmer der Sache zwar das liecht verloren, welches von
<lb/>ihm durch Klage zu verfolgen ist, nicht aber dasjenige, wel- 
<lb/>ches er durch Einrede geltend machen kann.

<lb/>Wiederholt von dem GOTr. in dem Urtel vom 2. Mai 1836 ,
<lb/>dicssmal in Ucfcrcinstimmung mit dem Appellationsgericht, dem
<lb/>Oberlandesgericht zu Naumburg, welches unterm 15. Juli 1835.
<lb/>das entgegengesetzte Erkenntniss J. Instanz reformirt halte, aus- 
<lb/>gesprochen. Diese Controverse wird in den JustizcoIIegien noch
<lb/>fortwährend genährt und hat im verwichcnen Jahre die Einholung
<lb/>obergerichtlicher Gutachten, Behufs ihrer Erledigung auf legisla- 
<lb/>tivem Wege, zur Folge gehabt. Sic gebürt zu denjenigen, welche
<lb/>ursprünglich durch eine zweideutige oder doch ungenaue Fassung
<lb/>angeregt und von der Unwissenschafllicbkeit zum Dasein gebracht
<lb/>und gepflegt worden sind. Der §. 345. Th. I. Tit. 5. ALR. sagt:
<lb/>„Lässt der Uebernchmcr diese Fristen verstreichen, ohne die Klage
<lb/>wider den Geber gerichtlich anzumelden, so geht sein Recht ver~
<lb/>loren.“ Also, sagt man, nicht blos die Klage, sondern das Recht
<lb/>geht verloren, folglich kann der Uebernchmcr, nach Ablauf der
<lb/>Verjäbrungszeit, sich auch nicht mehr excipiendo schützen. Das
<lb/>Landrecht hebt aber den Grundsatz : Exceptiones omnes esse per- 
<lb/>petuas , mit keiner Svlbe auf, und hier in den §§. 343—345.
<lb/>ist von den Exceplionen auch nicht die Rede, sondern die §§.
<lb/>343. u. 344. bestimmen die Zeit, binnen welcher die Rechte,
<lb/>welche dem Uebernehmer einer Sache wegen deren Fehler zukom-
<lb/>men, ,,ausgeübts geltend gemachr4 werden sollen. Diese Rechte
<lb/>sind z. B. wegen physischer Fehler, zwei, nämlich: entweder die
<lb/>Aufrufung des Geschäfts (actio redhibitoria), oder die Rückfor- 
<lb/>derung des über den Werth bezahlten Theils des Preises (actio
<lb/>quanti minoris). Der Uebernehmer hat aber diese Rechte gar nicht
<lb/>nöthig, wenn er noch nicht bezahlt hat. Hier lüugnet er blos,
<lb/>wenn er angegriffen wird, die contractmässigc Erfüllung für den-
</p>

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                   n="927"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidnngen des Königl. Geh, O.-Tribunals. 927

<lb/>jenigcn Theil, für welchen er ebenfalls nicht erfüllen will z und
<lb/>man kann dicss gar nicht die Ausübung oder Geltendmachung eines,
<lb/>wegen der Fehler zustehenden Rechts im eigentlichen Sinne nennen,
<lb/>so wenig, wie man einem Darlehnsnehmer, der auf einen Schuld- 
<lb/>schein über 1000. Thlr. nur 500. Thlr. empfangen hat und sich
<lb/>damit begnügt, ein Hecht (eine Forderung) gegen den Darlehns- 
<lb/>geher auf die übrigen 500. Thlr. zuschreiben kann. Wird er auf
<lb/>1000. Thlr. in Anspruch genommen, so läuguet er hlos den Con-
<lb/>tract auf diese 500. Thlr.; alles Uebrige ist facliscli und betrifft
<lb/>den Beweis, der hier eben so wie in jenem Falle schwierig wer- 
<lb/>den kann, wenn zu lange gewartet wird.

<lb/>Nr. 16. Pommern. Bauern. Bauerhöfe. Entsetzung,

<lb/>I. Die Bauern auf den pommersehen Bittergütern hatten, ab- 
<lb/>gesehen von eontractlichen Bestimmungen, bis zum Eintritt
<lb/>der neuern Gesetzgebung ein Beeilt auf den lebenslänglichen
<lb/>Besitz ihrer Höfe; der Gutsherr konnte ihnen den Besitz nicht
<lb/>nach b'osser Willkür aufkündigeu, vielmehr sie desselben nur
<lb/>dann entsetzen, wenn sie den Acker nicht gehörig bestellten,
<lb/>die Gebäude verfallen liessen, ihren Aiehstand nicht gehörig
<lb/>unterhielten, die Hofwehr vcräusscrlen, Schulden contrahirlen,
<lb/>die herrschaftlichen und gutsherrlichen Gefälle nicht gehörig
<lb/>ah führten- und überhaupt die ihnen als Wirtheu obliegenden
<lb/>Pflichten nicht erfüllten.

<lb/>II. Die neuere Gesetzgebung hat, in Beziehung auf die zur
<lb/>edictmässigen Begulirung nicht geeigneten Stellen, hierin nichts
<lb/>geändert.

<lb/>Beide Sätze spricht das GOTr, in dem Bevisions-Urtel vom
<lb/>26. Jan. 1833. aus. Das Ohcrlandesgericht zu Cäslin halte zwar
<lb/>den zweiten Satz auch angenommen, war aber, nach dem AppcI-
<lb/>lalions-Erkenntniss v. 9. Oclhr. 1832 , iui Widerspruche mit dem
<lb/>Richter erster Instanz* der Meinung gewesen, dass auch nach der
<lb/>alten Verfassung den Bauern nicht einmal ein lebenslängliches
<lb/>Besitzrecht einzuräumen sei.

<lb/>Nr. 17. Vermicther. Pfandrecht. Invecta ct illata.

<lb/>I. Der Vermicther hat wegen seines Zinses und anderer For- 
<lb/>derungen aus dem Miethsverhältnisse die Rechte eines Pfand- 
<lb/>gläubigers hlos auf diejenigen vom Miether eingebrachten Sa- 
<lb/>chen, welche diesem eigenthümlich gehören, nicht auf die
<lb/>eingebrachten Sachen dritter Eigentümer.
</p>

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                   n="928"
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               <p>

                  <lb/>928 Entscheidnngen des Königl. Geh. O.-Tribunals.

<lb/>II. Eben so wenig auf die Sachen des Aflermiethers.

<lb/>Diese Sätze haben die Commission des Stadtgerichts zu Berlin
<lb/>für das summarische Verfahren durch ihr Urtel vom 29. August
<lb/>1835 - und die Deputation des Kammergerichts durch das Appel-
<lb/>lations-Erkennlniss vom 11. Jan. 1836. verneint. Das GOTr. hat
<lb/>darin eine Rechtsverletzung gefunden, und zur Begründung der
<lb/>ausgesprochenen Vernichtung des Appellationsurtels, in dem Er- 
<lb/>kenntnisse vom 13. Juni 1836.- diese Sätze behauptet. Mit der
<lb/>Beweisführung sieht es aber schwach au?. Denn es soll der Na- 
<lb/>tur der Sache gemäss sein- dass das Pfandrecht des Vermiethers,
<lb/>als Folge eines mit dem Miether geschlossenen Vertrags, und als
<lb/>Accessorium der daraus entstehenden Forderung, sich nur auf das
<lb/>Vermögen des andern Kontrahenten (des Miethers) beziehen könne.
<lb/>Deshalb könne nicht angenommen werden, dass das Gesetz auch
<lb/>die fremden, einem Dritten gehörigen Sachen, die sich etwa zu- 
<lb/>fällig mit den eigenen des Miethers hei dem Einzuge vermischt
<lb/>befinden, dem Pfandrechte des Vermielhers habe unterwerfen,
<lb/>mithin in diesem Verhältnisse dem Miether gleichsam die Ver- 
<lb/>pfändung fremder Sachen, ohne Einwilligung des Eigentümers,
<lb/>die doch sonst unstatthaft, und wenn sie wissentlich geschehe, so- 
<lb/>gar straffällig sei, habe erlauben wollen.

<lb/>Was zuerst die etwa zufällig eingemischten fremden Sachen
<lb/>betrifft, so werden diese freilich nicht mit verpfändet sein. Der
<lb/>Grund davon liegt aber eben in der Zufälligkeit, in der Unab-
<lb/>sichllichkeit. Denn damit die invecta et illata verpfändet seien,
<lb/>müssen sie in dem Miethscontract begriffen sein, d. h. sie müssen,
<lb/>wie Pomponius L. 7. §. 1. D. in quib. caus. pignus (XX. 2.) sagt,
<lb/>in der Absicht eingebracht sein, ut ibi sint. Bei blossen Woh- 
<lb/>nungen (Praediis urbanis) contrahiren die Sachen, welche dort ihr
<lb/>Unterkommen finden sollen, gleichsam mit. Dadurch also, dass
<lb/>blos zufällig mit untermischte fremde Sachen nicht ohligirt werden,
<lb/>wird für jenen Satz in seiner Allgemeinheit nichts bewiesen.
<lb/>Was aber die Einwilligung des Eigentümers betrifft, so ist diese
<lb/>nach dem ALR. keineswegs absolut nötig, wenn der Pfandinhaber
<lb/>nur bona fide zum Pfandbesitz gelangt ist. I. 20. §. 80. Das Straf- 
<lb/>bare einer wissentlichen Verpfändung fremder Sachen hat lediglich
<lb/>nur auf das Verhältnis des strafbaren Pfandgebers zum Eigen- 
<lb/>tümer Einfluss. Dieser Grundsatz soll bei dem Pfandrechte des
<lb/>Vermieters nach der Meinung des GOTr. (S. 157. Note 2.) des- 
<lb/>halb nicht gelten, weil derselbe eine ausdrücklich geschehene
</p>

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                   n="929"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Gclu O.-Tribunals. 929

<lb/>Verpfandung fremden Eigenthums voraussetzc, das Pfandrecht des
<lb/>Vermiethers aber nur ein stillschweigendes sei, und dass der Miether
<lb/>stillschweigend fremde Sachen habe verpfänden wollen, nicht an- 
<lb/>genommen werden könne. Man könnte eben so gut sagen: es
<lb/>könne nicht angenommen werden, dass der Vermietbar einen Miether
<lb/>mit fremden Sachen in sein Haus aufgenommen und namentlich den
<lb/>letztem einen Raum bewilligt haben würde, wenn er nicht voraus- 
<lb/>gesetzt hätte, dass sie für den Contract, der für sie mit abge- 
<lb/>schlossen worden, haften müssten. Aber es kommt gar nicht
<lb/>darauf an, was der Miether bei sich gedacht hat, sondern blos
<lb/>darauf, was wirklich geschehen ist. Nun wird aber durch die
<lb/>in Gemüsshcit eines Miethcontracts erfolgende Einbringung der
<lb/>Sachen, die in der Wohnung zu bleiben bestimmt sind, ein wirk- 
<lb/>liches Pfandrecht contrahirt, gerade so, als wenn die Sachen
<lb/>namentlich genannt worden wären. Ursprünglich geschähe diese
<lb/>namentliche Bezeichnung, wie aus dem Inlerdict de migrando zu
<lb/>ersehen ist. Später verstand sich die Verpfändung dieser Sachen
<lb/>so von selbst, dass eine namentliche Bezeichnung für überflüssig
<lb/>gehalten wurde. „Item," heisst cs L. 4. de pact. (H. 14.): „quia
<lb/>conventiones etiam tacite valent, placet in urbanis habitationibus
<lb/>locandis invecta illata pignori esse locatori, etiamsi nihil nominalim
<lb/>convenerit.4C Wer nun nicht sämintliche invecta et illata verpfänden
<lb/>will, der muss die Ausnahme erklären.

<lb/>Die Bestätigung für die Richtigkeit des behaupteten Satzes
<lb/>will das GOTr. finden, wenn es auf den Grund „dieser Vorschrift
<lb/>über das Special-Pfandrecht des Vermiethers zurückgeht, die aus
<lb/>dem römischen Recht geschöpft worden." Nach dieser Einleitung
<lb/>sollte man eine Entwickelung des Grundes jenes Rcchtssatzes:
<lb/>dass dem Vermiether ein Pfandrecht an den Invccten und lilalcn
<lb/>zustehe, erwarten. Es sind jedoch blos die L. ult. C. in quibus
<lb/>causis pignus (XX. 2.) allegirt, um darzuthun, dass dort eben so
<lb/>wie im Landrechte nur „von den vom Miether cingebrachtcn
<lb/>Sachen" — „de invectis a conductore rebus etc." die Rede sei.
<lb/>„Gleichwohl," heisst es dann : „ist nach rüin, Recht nicht zweifel- 
<lb/>haft, dass das Pfandrecht des Vermiethers nur die eigenen Sachen
<lb/>des Miethers, nicht aber alle von ihm cingebrachtcn Sachen, auch
<lb/>die eines Dritten, afficirt." Freilich ist diess nicht zu bezweifeln,
<lb/>vorausgesetzt, dass der Dritte sich die Einbringung nicht wissent- 
<lb/>lich hat gefallen lassen $ damit ist aber für das prcussische Recht
<lb/>gar nichts bewiesen, Denn nach römischen Rechtsgrundsätzen
<lb/>Krit.Jalirä. f. d.UW. Jahrg.II. II. 10. 01
</p>

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                   n="930"
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               <p>

                  <lb/>930 Entscheidungen des Königl. Geh. O.-Tribunals.

<lb/>vindicirl der Eigcnlliümer seine Sache von jedem, auch redlichen
<lb/>Besitzer, ohne schuldig zu sein, denselben zu entschädigen. Diess
<lb/>geht aber nach den Grundsätzen des preuss. Rechts nicht an.

<lb/>Aus diesen Gründen glaubt Ref. nicht, dass der besprochene
<lb/>Satz in der Allgemeinheit, wie er aufgestellt worden ist, als eine
<lb/>Rechtswahrheit allgemeine Anerkennung linden werde.

<lb/>Nr. 18. Blanquct. Cession. Lieferungsvertrag. SchlusszetteL
<lb/>Zeitkaufsgeschäft.

<lb/>I. Ist der Ccssionar durch eine über ein Blanquet geschriebene
<lb/>Cession an und für sich zur Klage gegen den debitor cessus
<lb/>legilimirt?

<lb/>Das GOTr. verneint diess in dem Revisions-Urtel v. 13, Aug.
<lb/>1836., worin ihm auch beizustimmen, da eine solche Cession ent- 
<lb/>weder nur eine mündliche (zufolge eines mündlichen Auftrags dar- 
<lb/>über geschriebene), mithin eine ungültige, oder gar keine ist.

<lb/>II. Ist die Cession von Verbindlichkeiten, namentlich die Cession
<lb/>der Verpflichtung zur Lieferung von Staatspapieren aus einem
<lb/>sogenannten Zeitkaufsgeschäft statthaft?

<lb/>Ein Kaufmann hatte Staalspapicre in einer bestimmten Summe
<lb/>zu einem bestimmten Course zu einer bestimmten Zeit einem andern
<lb/>Kaufmanne zu liefern versprochen, und dieser hatte sich zur Ab- 
<lb/>nahme zu diesem Course verpflichtet* Ein Dritter wollte die Rechte
<lb/>des Lieferanten durch Cession erworben haben, und klagte auf Ab- 
<lb/>nahme der Papiere gegen Zahlung der bedungenen Summe Geldes.
<lb/>Der erste Richter war mit dem Beklagten der Meinung: ein sol- 
<lb/>ches Verhältnis könne nicht Gegenstand einer Cession sein, weil
<lb/>der Lieferant kein Recht, sondern eine Verbindlichkeit habe, und
<lb/>Verbindlichkeiten nicht cessi bei seien . Er erkannte deswegen
<lb/>unterm 31. Januar 1835. auf Abw eisung des Klägers. Das Öber-
<lb/>landesgericht zu Marienwerder war anderer Meinung, und refor-
<lb/>mirte den 12. Decbr. 1835. das erste Erkenntniss. Das GOTr.
<lb/>aber stellt durch das Revisionsurtel v. 13. Aug. 1836. das erste
<lb/>Urtel wieder her, und behauptet mit dem ersten Richter den Satz:
<lb/>Verbindlichkeiten könnten nicht cedirt werden. „Der Irrthum
<lb/>(des Appellationsrichters), heisst es in den Gründen, liegt darin,
<lb/>dass das Wesen der Cession ausser Acht gelassen worden, näm- 
<lb/>lich, dass nur das Eigenthum von Rechten durch Cession über- 
<lb/>tragen werden kann. Nach römischem Rechte stellte ursprünglich
<lb/>der Ccssionar mit dem Cedenten Eine Person vor, und die
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0347.tif"
                   n="931"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königl. Geh. 0.-Tribunals# 931

<lb/>nominis vendilio enthielt ein Mandat, in Folge de-sen jenem ditz
<lb/>Klage als procurator in rein suam zustand. L. 8. C. de licredilate
<lb/>vel actione vendita (IV. 39 ). Die nach neuerem römischen Rechte
<lb/>zulässige actio utilis im eigenen Namen ist nach landrechtlichen
<lb/>Rechtsbegrilfen erweitert, indem nach §§. 7 — 9. Tit. 2* Th. I. des
<lb/>ALR. alle Rechte als bewegliche oder unbewegliche Sachen an- 
<lb/>gesehen werden, und demgemäss Gegenstand des Eigenthumsrechts
<lb/>sind; das Eigenthum des Rechts wird deshalb durch Ccssion er- 
<lb/>worben. Das Eigenthum einer Verbindlichkeit und dessen Heber-
<lb/>tragütig ist aber undenkbar; sic ist vielmehr gerade das Correlat
<lb/>des Rechts." — Diese Beweisführung aus dem römischen Rechte
<lb/>ist eben so misslungen wie die in dem vorhergehenden Falle. Die
<lb/>Romanisten werden zu diesen Vorstellungen unfreundliche Gesich- 
<lb/>ter machen. Was es mit der erwähnten actio utilis nach neuerem
<lb/>röm. Recht bei wirklichen Cessionen für eine Bewandniss habe,
<lb/>ist unbekannt. ' Bei sog. nolhwendigen Cessionen, oder in Fällen,
<lb/>wo cs nach neuerem röm. Rechte keiner ausdrücklichen Ccssion
<lb/>bedarf, kommt zwar eine actio utilis vor, aber bei ausdrücklichen
<lb/>Cessionen ist ja eben die directe Klage dem Ccssionar übertragen.

<lb/>Weiter ist es den röm. Juristen keineswegs undenkbar : einen
<lb/>Procurator in rem suam (also einen Cessionar) auch für blosse
<lb/>Verbindlichkeiten zu bestellen, wie man aus L. 12. §.2. seq.
<lb/>D. de procurat. (III. 3.), L. 22. §. 2. und L. 10. §. 12. D.
<lb/>mandati (XVII. 1.), L. 66. §. 2. D. de evict. (XXI. 2.) ersehen
<lb/>kann; auch ist unerfindlich, warum auf der Seite des Schuldners
<lb/>nicht eben so gut wie auf der Seite des Gläubigers ein Stellver- 
<lb/>treter auf eigene Rechnung sollte auftrelen können. Freilich von
<lb/>einem Eigenthum der Verbindlichkeit kann nicht die Rede sein,
<lb/>so wenig wie von dem Eigcnthume eines Rechts, — oder gar,
<lb/>wie in den cxlrahirten Urtelsgründen, von einem Eigenthumsrcc^M
<lb/>an einem Rechte (also kann das Eigenthumsm^ wohl wieder
<lb/>Gegenstand des Eigenthumsrechts u.s. w. sein?)— im röm. Rechte
<lb/>die Rede ist oder sein kann. Darin aber besteht auch nicht das
<lb/>Wesen der Ccssion; diese sog. Eigentumsrechte des Cessionars
<lb/>berühren blos das Verhältnis zwischen ihm und dem Ccdentcn;
<lb/>dem andern Theilc (Schuldner oder Gläubiger) gegenüber aber ist
<lb/>der Cessionar ein blosser Stellvertreter, und deshalb geht cs die- 
<lb/>sen andern Theil auch gar nichts an, was für ein Verhältnis:»
<lb/>dieser Stellvertretung zum Grunde liegt. Dieses ist für ihn eine
<lb/>res inter alios acta uudgiehl ihm keinen Grund zu einer Exccption;
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0348.tif"
                   n="932"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>932 Entscheidungen des König]. Geh. O.-Trihunals.

<lb/>jeder daraus hergenommenc Einwand ist eine exceptio de jure
<lb/>tertii. Er muss sich jeden Stellvertreter des Gegners gefallen
<lb/>lassen, wenn die Bestellung desselben nur an sich gültig ist.

<lb/>Lässt man den Satz aber auch auf sich beruhen, so kann
<lb/>man die Anwendung desselben hier doch nicht für gelungen halten.
<lb/>Denn es war keine blosse Verbindlichkeit, welche der Lieferant
<lb/>ccdirl haben sollte, vielmehr hatte derselbe ein Recht, von dem
<lb/>Andern die Abnahme der Papiere für einen bestimmten Preis, bei
<lb/>dem er seinen grossen Gewinn hatte, zu fordern. Es hing nicht
<lb/>von dem Willen des Andern ab, ob er die Papiere nehmen und
<lb/>sich dadurch den Verlust ersparen wollte oder nicht. Gegenstand
<lb/>der Cession war also allerdings ein Recht gewesen, nur, versteht
<lb/>sich, ein blos bedingtes, dadurch nämlich bedingt, dass der Ccs-
<lb/>sionar die versprochenen Papiere übergeben würde. Dass aber
<lb/>nur unbedingte Rechte cessibel seien, hat noch Niemand behauptet.

<lb/>Nr. 19. Concurs. Priorität. Verwahrer. Unverschlossen nieder-
<lb/>gelegte Gelder.

<lb/>In welcher Classc sind unverschlossen niedergelegte, vom Ver- 
<lb/>wahrer verzehrte, Gelder im Concurse anzusetzen?

<lb/>A. hatte 10000. Thlr. unverschlossen bei B. deponirt, und
<lb/>ihm die Aushändigung an einen Dritten aufgetragen. B. verzehrte
<lb/>die Gelder und verfiel in Concurs. A. verlangte auf Grund des
<lb/>§. 456. der Cone.-Ordn. u. §. 84. Tit. 13. Th. I. des ALR, das
<lb/>Vorrecht der sechsten Classe. Das Stadtgericht zu Berlin setzte
<lb/>ihn iu der Classificatoria v. 23. Juli 1830. in der siebenten Classe
<lb/>an, und der Ober-Appcllations-Senat des Kammergerichts bestätigte
<lb/>dieses, mittelst Erkenntnisses v. 14. März 1834., weil das Vor- 
<lb/>recht der sechsten Classe nur für den Werth solcher Sachen ge- 
<lb/>fordert werden könne, welche sich vindiciren Hessen. Dieses Er-
<lb/>kenntniss erklärt das GOTr. unterm 2. Mai 1836. mit Recht für
<lb/>nichtig, und erkennt auf Ansetzung in der sechsten Classe.

<lb/>Nr. 20. Chur- und Neumark. Erbrecht. Ehegatten. Beneßcial-
<lb/>Erben. Gläubiger. THeilung.

<lb/>Sind nach märkischem Provincial-Rechte die Beneficial-Erben
<lb/>des verstorbenen Ehegatten, welche mit dem überlebenden

<lb/>' nach dem Statute Theilung gehalten haben, den nicht befrie- 
<lb/>digten Gläubigern des überlebenden Ehegatten für deren am
<lb/>Todestage des Verstorbenen schon bestehende Forderungen
<lb/>nach erfolgter Theiluug verhaftet, und in wie fern?
</p>

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                   n="933"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Konigl. Geh, 0.-TribnnnJs. 933

<lb/>Die Leiden ersten Richter, das Justizamt Sachsendorf und
<lb/>der zweite Senat des Oberlandesgerichts zu Frankfurt erklären
<lb/>durch die Erkenntnisse v. 18. Febr. und 14. Novbr. 1834. die
<lb/>Erben für nicht verhaftet; das GOTr. vernichtet durch das Urtel
<lb/>vom 20. Juli 1835. das Appcllalions ^Erkenntniss und verurlhcilt
<lb/>die Erben auf Höhe desjenigen, was diese über die Hälfte des
<lb/>reinen Nachlasses ihres Erblassers aus.der Theilung erhalten haben.

<lb/>JVr. 21. Hypolhekcnrccht. - Forbedungene Zinsen. Zinserhöhung.

<lb/>I. Das Ilypollienrccht erstreckt sich auf die vorbedungenen
<lb/>Zinsen eines eingetragenen Capitals, auch wenn derselben,
<lb/>bei der Eintragung im Hypothekenbuche, nicht ausdrücklich
<lb/>Erwähnung geschehen ist.

<lb/>II. Iin Falle einer spätem Zinsbestimmung eines ursprünglich un- 
<lb/>zinsbaren Capitals, oder einer spätem Zinserhöhung, gehl der ein- 
<lb/>getragene Gläubiger wegen der nachträglich stipulirten Zinsen

<lb/>1. nur den nach der Zinsstipulation oder Zinserhöhung einge- 
<lb/>tragenen nachstehenden Gläubigern, und auch diesen

<lb/>2. nur dann vor, wenn bei der ursprünglichen Eintragung des
<lb/>Capitals nicht die Unzinsbarkeit desselben, oder der früher
<lb/>verabredete niedere Zinsfuss vermerkt war.

<lb/>Die Frage: ob vorbedungenen, aber nicht in das Hypotheken- 
<lb/>buch ausdrücklich eingetragenen Zinsen eines eingetragenen Ca- 
<lb/>pitals ein Hypothekenrecht beizulegen sei, ist erst durch das Allg.
<lb/>Landrecht zweifelhaft geworden und häufig abweichend entschieden
<lb/>worden. In dem vorliegenden Falle halte das Landgericht zu
<lb/>Breslau durch sein Erkenntniss v. 18. Dccbr. 1833. das Hypo- 
<lb/>thekenrecht zugesprochen; der erste Senat des Oberlandesgerichls
<lb/>daselbst aber durch das Appellationsurtel vom 10. Novbr. 1835.
<lb/>dieses Recht aberkannt. Das GOTr. ändert durch das Rcvisions-
<lb/>Erkenntniss vom 13. August das Appellationsurtel ab und stellt
<lb/>die Entscheidung erster Instanz, auf Grund einer ganz richtigen
<lb/>Auslegung des Landrechts, wieder her.

<lb/>Nr. 22* Schlesien. Grosse Canslei-Taxc. Eheleute. Erbfälle.

<lb/>In Schlesien sind Eheleute bei Erbschaften von Entrichtung der
<lb/>üblichen sogenannten grossen Canzlei-Taxe frei.

<lb/>Dieser Satz ist durch drei conforme Urtel resp. der beiden
<lb/>Senate des Oberlandesgerichts zu Balibor und des GOTr. vom
<lb/>25. April 1834. auf Grund provincialrcchtlichcr Bestimmungen,
<lb/>worin angegeben wird, dass, weil der Besitz des defuncti von den
</p>

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                   n="934"
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               <p>

                  <lb/>934 EntscLcidungcn des Königl. GeL. O.-Tribunnls.

<lb/>Erben fortgesetzt werde, es auch keines neuen Verreichs bedürfe,
<lb/>mithin auch keine Gebühren dafür gefordert werden könnten, aus- 
<lb/>gesprochen.

<lb/>Nr. 23. Schlesische Pfandbriefe* Zins-Recognition* Pfandinhaber.

<lb/>Findication.

<lb/>Der Pfandinhaber eines ausser Cours gesetzten schlesischen Pfand- 
<lb/>briefs kann die bei der Aussercourssetzung ausgeferligte, ihm
<lb/>zugestellte, dem Verpfänder aber demnächst wieder einge- 
<lb/>händigte Zins-Recognition gegen den drillen Inhaber nicht
<lb/>vindiciren.

<lb/>Diesen Salz spricht das Appcllalions-Erkennlniss des ersten
<lb/>Senats des Oberlandesgerichts zu Breslau vom 26. Mai 1835. uud
<lb/>das Revisionsurtel des GOTr. vom 29. April 1836. aus. Eigent- 
<lb/>lich werden in dem letztem folgende Sätze behauptet:

<lb/>1. Die Zinsen eines verpfändeten Pfandbriefs, wie eines jeden
<lb/>andern zinsbaren Activi, sind von selbst mit verpfändet, wenn
<lb/>derselben in der Urkunde auch keine Erwähnung geschieht.

<lb/>2. Die Zinsrecognilion eines ausser Cours gesetzten Pfandbriefs
<lb/>ist kein Pertinenzstück des Pfandbriefs ; sondern das Zinsrecht
<lb/>ist ein Nutzungsrecht; die Zinsen sind Früchte; die auf
<lb/>keinen bestimmten Inhaber lautende Zinsrecognilion ist eine
<lb/>über das abgetrennte Nutzungsrecht lautende Lettre au porteur
<lb/>payable, welche durch die Sperrung des Pfandbriefs dem
<lb/>freien Verkehr nicht entzogen wird; und Beides— der Pfand- 
<lb/>brief und die Recognition — sind nicht in jeder Beziehung
<lb/>als ein untrennbares Ganze zu betrachten.

<lb/>3. Der Pfandinhaber eines ausser Cours gesetzten Pfandbriefs
<lb/>verliert sein Pfandrecht an den Zinsen, wenn er die Zins-
<lb/>recognition aus den Händen giebt, und kann auch dann den
<lb/>Pfandbrief nicht veräussern.

<lb/>Der Ausspruch dieser Sätze durch den höchsten Gerichtshof
<lb/>hat in die Vormundschafts- und Verwaltungsbehörden Unruhe ge- 
<lb/>bracht und die Einziehung der coursirendeu Zinsrecognilionen ver- 
<lb/>anlasst. Bisher hatte man nicht bedacht, dass eine Zinsrecognilion
<lb/>für sich Gegenstand des Verkehrs, mithin auch für sich redlich
<lb/>erworben, folglich von dem redlichen Dritten nicht ohne Erstat- 
<lb/>tung der Auslagen zurückgefordert werden könnte. Man hielt
<lb/>sich durch die Ausser-Cours-Setzung des Pfandbriefs völlig ge-
<lb/>sichert und stand in der Meinung, dass mit der Zinsrecognilion
</p>

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                   n="935"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des König!* Geb. 0*-TribunaIs* 935

<lb/>allein kein Verkehr getrieben werden könne. Deshalb begnügte
<lb/>man sich, Idos den ausser Cours gesetzten Pfandbrief zu ver- 
<lb/>wahren, den dazu ertheiltcn Zinsbogen aber, gegen dessen Vor- 
<lb/>zeigung die Zinsen gezahlt werden, den Verwaltern, Vormün- 
<lb/>dern und Nutznicssern auszuhändigen. So halte cs auch der
<lb/>Magistrat zu Br. gemacht» Einer seiner Pächter hatte ihm mit
<lb/>1550. Thir. sehles. Pfandbriefen Caution bestellt. Der Magistrat
<lb/>hatte die Pfandbriefe von der Landschaft ausser Cours setzen fassen,
<lb/>in Verwahrung genommen; die bei der Excoursirung ertheilte Zins-
<lb/>Recognition aber, worin blos stand, dass der Vorzeiger von den
<lb/>und den Pfandbriefen die Zinsen erhallen werde, dem Pächter aus- 
<lb/>gebändigt. Dieser verkaufte solche; und als der Magistrat sich an
<lb/>die Caution halten wollte, da konnte er die Pfandbriefe ohne die
<lb/>Zins-Reeognition nicht verwerlhcn. In der Meinung, dass dieRccog-
<lb/>nition ein untrennbares Pertinenz des Pfandbriefs, für sich allein eine
<lb/>res extra commercium sei — wenn diess wahr wäre, so hätte ja der
<lb/>Pächter auch nicht die Recognition gebrauchen können — vindicirlc
<lb/>er dieselbe von dem Inhaber, wurde jedoch von dem Appellations-
<lb/>ricliter und von dem GOTr. aus überzeugenden Gründen abgewiesen.
<lb/>Seitdem wird auf die Recognitionen gewöhnlich vermerkt, wem die
<lb/>Pfandbriefe gehören, auch wohl, wer die Zinsen erheben soll. Die
<lb/>Landschaft befasst sich zwar nicht mit der Prüfung der Legitimation,
<lb/>denn sie zahlt an den Vorzeiger; aber der Vermerk verhindert
<lb/>die Veräusserung an einen redlichen Dritten, so dass die unent- 
<lb/>geltliche Rückforderung von jedem dritten Inhaber möglich wird.

<lb/>Nr. 24» Beweislast. Besitz. Possessorium. Schadensersatz.

<lb/>Muss die im Besitze der Sache geschützte Partei, wenn sie
<lb/>hiernächst hei neuer Besitzstörung durch den Gegner, gegen
<lb/>denselben auf Ersatz des ihr zugefügten Schadens klagen will,
<lb/>ihr Eigenthum an der Sache besonders Nachweisen? oder
<lb/>findet die Schadensklage in dem voraufgegangenen Posses-
<lb/>sorien-Urtel allein schon ihre Begründung?

<lb/>Die römischen Juristen würden zu dieser Rechtsfrage den Kopf
<lb/>schütteln. Bei Besitzstörungen hat der Gestörte niemals sein Eigen- 
<lb/>tum, sondern nur seinen Besitz zu beweisen, ohne dass daran durch
<lb/>die Wiederholung der Besitzstörung, oder durch die Forderung
<lb/>eines Schadensersatzes etwas geändert werden könnte; denn cs ist
<lb/>das nämliche possessorische Interdict (das materielle Klagerecht),
<lb/>womit sowohl der Schutz oder die Wiederherstellung des Besitzes,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0352.tif"
                   n="936"
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               <p>

                  <lb/>936 Entscheidungen des Königl. Geb. O.-Tribunals.

<lb/>als auch die Schadloshaltung für den durch die Besitzstörung er- 
<lb/>littenen Schaden gefordert wird: die Forderung auf Schadensersatz
<lb/>gebürt zur Causa. Ein wegen einer frühem Besilzstörung er- •
<lb/>gangencs Urtel aber trägt zum Beweise der Besitzstörungsklnge
<lb/>wegen einer später wieder vorgekommenen Besitzstörung nichts bei;
<lb/>oder, um mit den Worten jener Frage zu antworten: die Scha- 
<lb/>densklage wegen einer Besitzstörung kann in dem voraufgegange-
<lb/>nen Possessorien-UrteL welches, wohl zu merken, eine ganz an- 
<lb/>dere Besilzstörung zum Gegenstände hatte, niemals ihre Begrün- 
<lb/>dung finden. Dergleichen Vorstellungen können wohl nur bei
<lb/>preussischen Juristen Vorkommen, aus Anlass der für das Posses- 
<lb/>sorium summarissimum gegebenen Proccss-Vorschriften. Der §. 17.
<lb/>Tit. 31. der Pr.-O. verordnet nämlich, dass blos die Frage'wegen
<lb/>des Besitzstandes durch das im Possessorien-Processe ergehende
<lb/>Erkenntniss entschieden werden solle z andere Puncte aber, z.B.
<lb/>der geforderte Ersatz eines' aus der — Störung des Besitzes
<lb/>erwachsenen Schadens, zur liesondern Verhandlung zu verweisen
<lb/>seien. Deswegen denkt man sich die Klage wegen des Scha- 
<lb/>densersatzes als eine durch ganz besondere Erfordernisse zu be- 
<lb/>gründende Klage, währeird sie doch das nämliche (materielle)
<lb/>possessorische Interdict ist, für welches nur zwei verschiedene
<lb/>Process- Arten vorgeschrieben sind, je nachdem dasselbe , den
<lb/>Schutz des Besitzes oder den Ersatz des Schadens zum Gegen- 
<lb/>stände hat. Auf die materiellen Erfordernisse hat die Verschie- 
<lb/>denheit des Verfahrens gar keinen Einfluss.

<lb/>Betrachtet man aus diesem Gesichtspuncte den hier mitge-
<lb/>theilten Rechtsfall, so wundert man sich über die Beurtheilung
<lb/>desselben. Jemand klagt im Jahre 1827. wegen Besilzstörung.
<lb/>Durch ein Urtel vom Z. Octbr. 1827. wird ihm der streitige Be- 
<lb/>sitz der Sache (eines Wäldchens) eingeräumt, und dem Gegner die
<lb/>weitere Störung hei 20. Thlr. Strafe untersagt. Aber im dritten
<lb/>Jahre nachher, den 8. März 1831., fällt der Gegner mit etwa 40.
<lb/>Mann über das Wäldchen her und fällt eine Menge Holz. Nun
<lb/>klagt der Andere von neuem wegen Besitzstörung, und in separato
<lb/>auch auf Ersatz des Schadens. Auf die Besitzstörungsklage be- 
<lb/>hauptete der Beklagte, dass er nach dem Erlass jenes Posses-
<lb/>sorien-Urtels sich in den Besitz des Wäldchens gesetzt habe; und
<lb/>auf die Entschädigungsforderung behauptete er sein Eigenthum an
<lb/>dem Holze. Auf diesen Einwand ging das instruirende Gericht
<lb/>zu Siegen auch ein, verurthcille jedoch unterm 12. Deehr. 1833.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0353.tif"
                   n="937"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungcn des König]. Geh. O.-Tribnnals. 937

<lb/>den Bekl., weil derselbe das behauptete Recht nicht bewiesen
<lb/>habe. Das Hofgericht zu Arnsberg aber reformirtc den 28. März
<lb/>1836. dieses Urtel und wies den Kläger angcbrachtcrmaassen
<lb/>ab, weil der Kläger für seinen Anspruch kein anderes Fundament
<lb/>habe, als das Posscssoricn-Urlel, dieses aber keine andere Wir- 
<lb/>kung habe, als den Schutz des Klägers im Besitze. Wolle der- 
<lb/>selbe Schadensersatz haben, so müsse er beweisen, dass er einen
<lb/>Schaden^ gehabt, dass also ein ihm zuständiges Eigcnthum ange- 
<lb/>griffen worden sei. Dieses Erkenntniss ändert das GÖTr, durch
<lb/>das Revisionsurtel vom 14. April 1836., unter Herstellung der
<lb/>Entscheidung,1. Instanz, mit dem Vorbehalt des Anspruchs des
<lb/>Bekl. auf Wiedererstattung der zugesprochenen Summe für den
<lb/>Fall in quantum de jure, dass er petitorisch das Eigent hum des
<lb/>Holzes auszuführen vermöchte. Diese Entscheidung ist augen- 
<lb/>scheinlich die einzig richtige, auch ist sic juristisch richtig mo- 
<lb/>ti virt 5 denn cs wird als Grund der Verbindlichkeit des Beklagten
<lb/>zum Ersatz u.s.w. angegeben, dass dieser schon an sich die un- 
<lb/>mittelbare Folge der von dem Bekl. unternommenen Handlung sei,
<lb/>und es zur Rechtfertigung des dicssfälligcn Anspruchs nicht irgend
<lb/>eines apdern Fundaments bedürfe, weil der §. 146. I. 7. d. ALR.
<lb/>verordne : „Ist der Besitz — Jemanden mit Gewalt genommen
<lb/>worden, so muss ihm derselbe, ohne Rücksicht auf ein besseres
<lb/>Recht dessen, der die Gewalt verübt bat, wieder gegeben werden."
<lb/>Aber es fehlt in den Entscheidungsgründen der Beweis für die
<lb/>factische Voraussetzung, vielmehr wird statt dessen —. und darin
<lb/>liegt die Schwäche dieser Gründe — auf das Urtel wegen der
<lb/>alten Besitzstörung v. 1827. Bezug genommen. ,,So lange Bekl.,"
<lb/>heisst es: „nicht petitorisch das Eigenthum des Wäldchens — er- 
<lb/>streitet, bleibt das erste Possessorien-Urtel mit allen seinen Wir- 
<lb/>kungen in voller Kraft, und so lange ist der Kl. sowqhl den Be- 
<lb/>sitz, und damit zugleich die Erstattung der ihm zugcsprochencn
<lb/>Sache, als die Erstattung der ihm entzogenen Nutzungen, zu
<lb/>fordern berechtigte* Diesem Assertum liegt wieder eine Ver- 
<lb/>mischung des Rechts mit dem Besitze zum Grunde. Das auf
<lb/>Schutz und auf Schadensersatz zugleich gehende possessorische
<lb/>Interdict gründet sich lediglich auf die unerlaubte eigenmächtige
<lb/>Handlung des Störenden, folglich kann das Urtel über eine frühere
<lb/>Bcsitzslörung kein Beweisstück für eine drei Jahre später angeb- 
<lb/>lich vörgekommenc derartige Handlung sein, vielmehr ist die ganz
<lb/>mit Stillschweigen übergangene Behauptung des Bekl.: dass er
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0354.tif"
                   n="938"
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               <p>

                  <lb/>938 Entscheidungen des Kiinigl. Geh. O.-Tribunals.

<lb/>nach Erlass jenes Possessorien-Urlcls in den Besitz des Wäldchens
<lb/>gekommen und mit Wissen des Gegcntheils sich darin erhalten habe,
<lb/>erheblich, da, wenn dieses richtig wäre, das Umschlagen der
<lb/>Bäume ja keine Besitzstörung gewesen sein würde. Ref. kann
<lb/>hiernach aus der Entscheidung dieses Rechtsfalls kein günstiges
<lb/>Resultat für die Entwickelung des vaterländischen Rechts ge-
<lb/>winnen.

<lb/>Nr. 25. Wechsel. Aussteller, Trassat, Ausländer, Protest,
<lb/>Wechsel-Regress, Concurs,

<lb/>I. Wenn ein in Landestheilen, in welchen das Landrecht gilt,
<lb/>auf einen Ausländer gezogener Wechsel vom Trassaten nicht
<lb/>angenommen wird, so ist das Verhältnis zwischen dem In- 
<lb/>haber des Wechsels und dem Wechsel-Aussteller lediglich
<lb/>nach dem ALR. zu heurtheilen.

<lb/>II. Verweigert der Bezogene die Annahme des ihm vom Re- 
<lb/>mittenten präsentirten Wechsels, so muss der Rcmittedt, um
<lb/>sich den Wechsel-Regress gegen den Aussteller, und das
<lb/>Vorrecht der sechsten Classe in einem über dessen Vermögen
<lb/>ausgebrochenen Concürse zu erhalten, den aufgenommenen
<lb/>Protest an den Aussteller, oder zur Vorzeigung an denselben,
<lb/>versenden.

<lb/>Erkenntnisse des Ober-Appellations-Senats des Kammerge- 
<lb/>richts, vom 17. Mai 1834, und des geheimen Obertribunals,
<lb/>vom 2. Mai 1836.

<lb/>Nr. 26. Subhastation, Meistgebot, Acceptation. Frist für die- 
<lb/>selbe. Rücktritt des Meistbietenden.

<lb/>Bedarf es bei einer nothwendigen Subhastation der Acceptation
<lb/>des Meistgebots? Von wem und binnen welcher Frist muss
<lb/>die Acceptation erklärt werden? Kann der Meistbietende
<lb/>von seinem Gebote zurücktreten, wenn die Acceptation nicht
<lb/>auf gehörige Weise erfolgt?

<lb/>Das Geh. Obertribunal entscheidet in dem Revisionsurtel, vom
<lb/>21. Octbr. 1826: dass bei der nothwendigen Subhastation, so gut
<lb/>wie bei jedem andern Kaufsgeschäft, das Gebot acceptirt und zwar
<lb/>von den Subhastations-Interessenten (Extrahent, Realgläubiger,
<lb/>Schuldner), nicht etwa vom Richter, innerhalb der verabredeten
<lb/>oder der sonst gesetzlichen Frist, acceptirt werden müsse, und
<lb/>dass der Bieter zurücktreten könne, wenn die Acceptation nicht
<lb/>innerhalb dieser Frist von allen Interessenten erfolge.
</p>

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                   n="939"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des König!. Geh. O.-Tribunals. 939

<lb/>Nr. 27. Purißcations-Resolution. Bagatell-Sachc.

<lb/>Gegen Purifications-Resolutionen der Untergerichtc in Bagatell- 
<lb/>sachen findet die Nichtigkeits-Beschwerde nicht Statt. Die- 
<lb/>ser durch das Erkenntniss des GÖTr. v. 1. Februar 1836. aus- 
<lb/>gesprochene Satz ist später durch den Plcnar-Beschluss vom
<lb/>6. März 1837. wieder aufgehoben worden. Vergl. unten Nr, 39.

<lb/>Nr. 28. Vormaliges Grossherzogi hum Berg. Familien - Fidei-
<lb/>commiss. Vergleich. Immobilien-Läsion. Minderjährigkeit. Re- 
<lb/>stitution.

<lb/>I. Können die französischen Gesetze über Vormundschaften
<lb/>auf Ausländer bezogen werden, welche während ihrer Minder- 
<lb/>jährigkeit über ihre, im Bereiche der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung gelegenen Immobilien einen Vergleich schliessen ?

<lb/>II. Nach welchen Gesetzen ist die Zulässigkeit der Restitution
<lb/>ex capite minorenn itatis gegen einen solchen Vergleich zu
<lb/>beurtheilen?

<lb/>III. Welchen Einfluss hat die Einführung der fra-zösischcn
<lb/>Gesetzgebung auf die in dem vormaligen Grossherzogthum
<lb/>Berg bereits bestehenden Familien - Fideicommisso gehabt?

<lb/>Die beiden ersten Fragen können als zweifelhafte Rechtsfragen
<lb/>nicht angesehen werden. Es haben auch die Richter in allen drei
<lb/>Instanzen- nämlich: die beiden 8cnate des Ober-Landesgerichts
<lb/>zu Münster durch die Erkenntnisse vom 25. Mai 1831. und 2. Mai
<lb/>1832., und das Geh. Ob.-Trib. durch das Revisionsurtel vom
<lb/>25. März 1833., solche einstimmig dahin beantwortet, dass der
<lb/>Status einer Person nach den Gesetzen seines persönlichen Ge- 
<lb/>richtsstandes zu beurtheilen sei. Ueber die dritte Frage sind die
<lb/>Gerichtshöfe früher verschiedener Meinung gewesen. Einige hiel- 
<lb/>ten durch die Verordnung des Art. 896. des Code Napoleon:
<lb/>„Los substitutions sont probibees", die bei der Einführung vor- 
<lb/>handen gewesenen Familien-Fideicommisse für aufgehoben; andere
<lb/>wollten dieselbe nur auf künftige Fälle anwenden. Diese Divergenz
<lb/>der Meinungen ist durch das Gesetz wegen der in den zum vor- 
<lb/>maligen Grossherzogthume Berg gehörig gewesenen Landeslheilcn
<lb/>vor Einführung der französischen Gesetze bestandenen Fideicom- 
<lb/>misse- vom 23. März 1828, (Ges.-Samml. 8. 38.), und die Cab..-
<lb/>Ordre vom 24. Juli 1832. - wonach die Bestimmungen des §. 2.
<lb/>des Gesetzes vom 23. März 1828. auch auf Erblheilungen ange- 
<lb/>wandt werden sollen (Ge$.-Saminl. 8. 201.), für völlig erledigt zu
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0356.tif"
                   n="940"
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               <p>

                  <lb/>940 Entscheidungen des König]. Geh. O.-Tribunals.

<lb/>erachten; denn nach wortdeutlicher Bestimmung dieser Gesetze
<lb/>soll jenes Verbot der Substitutionen als eine Aufhebung der be- 
<lb/>standenen Fideicommisse nicht angesehen werden,; was aber im-
<lb/>miltelst davon schon veräussert worden, soll todt und abgethan
<lb/>sein. Hiernach ist denn auch in dem vorliegenden Ilechtsfalle
<lb/>über die angcfochtene Gültigkeit eines Vergleichs wegen Allodi-
<lb/>fication eines Fideicommisses geurtheilt worden.

<lb/>Nr. 29. Schenkungen, Lästige Verträge in fraudem creditorum,
<lb/>Zahlungsunfähige Schuldner. Vcrmuthung, Beweisregel,

<lb/>I. Die Vorschriften der §§. 1. und 2. des Gesetzes vom 26. April
<lb/>1836. über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum Nach- 
<lb/>theil der Gläubiger, wonach

<lb/>a. das im Concurse den Gläubigern zustehende Recht, die von
<lb/>dem Gemeinschuldner gemachten Schenkungen zu widerrufen,
<lb/>auch ausser dem Concurse einem jeden Gläubiger zustehen
<lb/>soll, wenn bei der JExecution gegen den Schuldner eine
<lb/>Vermögens-Unzulänglichkeit sich ergieht,
<lb/>h. ausserdem jeder Gläubiger im Falle der Vermögens-Unzu- 
<lb/>länglichkeit seines Schuldners befugt ist, Kauf-, Tausch- und
<lb/>andere lästige Verträge anzufechten, welche dieser mit sei- 
<lb/>nem Ehegatten, oder mit einem seiner oder seines Ehegatten
<lb/>Asccndenlen oder Descendcnten errichtet hat, und hierbei
<lb/>dem Gläubiger die Vcrmuthung zur Seite steht, dass die
<lb/>Kontrahenten den Vertrag in der unredlichen Absicht, die
<lb/>Gläubiger des Schuldners zu bevortheilen, geschlossen haben,
<lb/>auch, falls diese Vcrmuthung durch Gegenbeweis nicht ent- 
<lb/>kräftet wird, das Geschäft in Beziehung auf den anfechten- 
<lb/>den Gläubiger unverbindlich ist,

<lb/>finden auf Verträge nicht Anwendung, welche vor der Publication
<lb/>dieses Gesetzes eingegangen sind.

<lb/>II. Die Bestimmung im §. 8. a. a. 0., dass Privaturkunden
<lb/>zum Beweise des Zeitpunctes der Errichtung solcher Ver- 
<lb/>träge nicht genügen, 'enthält dagegen eine Beweisregel, und
<lb/>ist deshalb auch auf frühere Fälle anwendbar.

<lb/>Vorerst wäre die Ungenauigkeit im Ausdruck bei dem Ru- 
<lb/>brum I. lit. b. wegzuwünschen, welche darin liegt, dass das Ge- 
<lb/>schäft in Beziehung auf den anfechtenden Gläubiger unverbindlich
<lb/>sein soll. Gegen einen Dritten kann ein Rechtsgeschäft niemals
<lb/>verbindlich sein. Das Bild des Bindcns und der BegriJf der Vcr-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0357.tif"
                   n="941"
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               <p>

                  <lb/>Eutscheid ii ngcn des Künigl. Geh. O.-Tribunals. 941

<lb/>bindlichkeit ist nur auf die Contralienten anwendbar. In Bezie- 
<lb/>hung auf Drille kann nur von der Gültigkeit des durch das Ge- 
<lb/>schäft erzeugten Rechts die Rede sein, bei einem Kaufeonlract
<lb/>z. B. also, wenn er erfüllt ist, von dem daraus hervorgegangenen
<lb/>Eigenthum, Wenn solches ein bestimmter Dritter nicht zu re-
<lb/>spectiren braucht, so sagt man: dasselbe sei in Beziehung auf
<lb/>ihn ungültig oder nichtig, nicht aber, es sei unverbindlich, Eine
<lb/>Schrift, welche auf die Rechtsbildung einen entscheidenden Ein- 
<lb/>fluss in Anspruch nimmt, muss um so sorgfältiger im Ausdruck
<lb/>sein, je nolhwendiger es zur Förderung der Rechtsbildung ist,
<lb/>die herrschend gewordene vage und unbestimmte Rcclitssprache
<lb/>durch eine feste Terminologie zu verdrängen.

<lb/>Sodann sind die in der Ueherschrift ausgedrückten Sätze,
<lb/>welche das GOTr. in dem Cassations JJrtcl v. 3. December 1836.
<lb/>ausgesprochen hat, mit Grunde für zweifelhaft nicht zu halten.
<lb/>Nur Unwissenschaftlichkeit hat das Gesetz v. 26. April 1835. auf
<lb/>v ergangene Fälle anwenden wollen, behauptend, dass dasselbe kein
<lb/>neues Rechtsprincip, welches in materielle Rechte eingrille, gründe,
<lb/>sondern nur ein bereits bestandenes in Betreff des Verfahrens
<lb/>dahin, dass der Gläubiger nicht mehr nüthig habe, die Eröffnung
<lb/>des Concurses zu bewirken, erweitere. Die Sache ist diese:
<lb/>Vor jenem Gesetze liess das preussische Recht die actio Pauliana
<lb/>nur im Falle des formellen Concurses zu. Diese erst durch das
<lb/>Landrecht eingeführte zerstörende Veränderung des Rechtszustan- 
<lb/>des führte zu grossen Härten und Rechtsverletzungen, und man
<lb/>musste endlich nach 40. Jahren den dringenden Anforderungen des
<lb/>materiellen Rechts nachgeben. Das gedachte Gesetz bestimmt,
<lb/>dass nunmehr diese Klage, unter gewissen Voraussetzungen, auch
<lb/>im Falle des materiellen Concurses statthaft sein soll. Jedermann
<lb/>erkennt, dass diess ein materieller Rechtssatz ist, und keine Be- 
<lb/>stimmung in Betreff des Verfahrens.

<lb/>Nr. 30. Erbe ohne Vorbehalt. Bene/icial- Erbe, Inventarium.

<lb/>Ein Erbe, welcher sich die Rcchtswohlthat des Inventars erhal- 
<lb/>ten will, muss auch in dem Fall, dass sein Erblasser nichts
<lb/>hinterlassen hat, ein in gesetzmässiger Form aufgenommencs
<lb/>Inventarium binnen der gesetzlichen Frist gerichtlich nieder- 
<lb/>legen.

<lb/>Erkenntnisse des zweiten Senats des OLG. zu Breslau vom
<lb/>9. Mai 1835. und des GOTr. v. 13. August 1836. Die Richtig-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0358.tif"
                   n="942"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>942 Entscheidungen des Konigl. Gell. O.-Trlbunals#

<lb/>keit des Salzes folgt schon aus dem Begriffe des beneficii inven- 
<lb/>tarii. Welcher Erbe kein Inventarium macht, kann sich darauf
<lb/>auch nicht berufen. Uebrigens geht kein Mensch aus der Welt,
<lb/>ohne irgend etwas zu hinterlassen - sollten es auch nur die Sterhe-
<lb/>kleider oder Schulden sein.

<lb/>Nr. 31. Cession. Sicherheit. Gewährleistung. Aufkündigung.

<lb/>Die Vorschriften des ALR. Th. I. Tit. 11. §§. 434. und 435.
<lb/>linden nicht LIos dann Anwendung, wenn die Verpflichtung
<lb/>zur Gewährleistung für die Sicherheit der abgetretenen For- 
<lb/>derung unmittelbar aus dem Gesetze hervorgeht, sondern auch
<lb/>dann, wenn diese Verpflichtung durch Vertrag begründet ist,
<lb/>in sofern Umfang und Dauer derselben in dem Vertrage nicht
<lb/>anders bestimmt sind.

<lb/>In den Rechtsfallen, welche in den Rechtssprüchen Bd. III.
<lb/>Nr. 15. S. 159.- Bd. I V. Nr. 6. 8. 63. und Nr. 7. S. 70. mitge-
<lb/>theilt sind, hatte das GOTr. das gerade Gegbntheil dieses Satzes
<lb/>ausgesprochen. Ref. hat schon an zwei Ste’len (Jur. Wochen- 
<lb/>schrift, Jahrg. 1836., und Lehre von dem Uebcrgange der For- 
<lb/>derungsrechte) zu zeigen versucht, dass der Entstehungsgrund
<lb/>einer Verbindlichkeit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit habe,
<lb/>und dass mithin ein Naturale ebenso wirksam wie ein Accidentale
<lb/>sei; dass in dem Falle, wo nach gesetzlichen Bestimmungen die
<lb/>Gewährleistung für die Sicherheit der cedirlen Forderung ein- 
<lb/>trete, die Obligation zur Gewährleistung ein Naturale des
<lb/>Rechtsgeschäfts sei, und mithin eben so gut aus einem Ver- 
<lb/>trage entstehe, wie in dem Falle, wo sie nach der Beschaffen- 
<lb/>heit oder dem Gegenstände des Geschäfts ausdrücklich ausbe- 
<lb/>dungen werden müsse, und folglich ein Accidentale sei; und
<lb/>dass der angenommene Unterschied zwischen diesen Leiden Obli- 
<lb/>gationen in Beziehung auf ihre Wirkung oder den Umfang ihrer
<lb/>Gültigkeit gar keinen juristischen Grund habe. Jetzt hat denn
<lb/>auch das GOTr. durch einen Plenar-Beschluss vom 19. December
<lb/>1836. sich zu dem richtigen Grundsätze bekannt.

<lb/>Nr. 32. Schriftlich eingebrachte Nichtigkeits-Beschwerde. Unter- 
<lb/>schrift. Justizcommissar. Fatale.

<lb/>I. Wird die Nichtigkcits-Beschwerde nach §. 11. der Verord- 
<lb/>nung vom 14. December 1833. von einer Privalpartei mit- 
<lb/>telst eines Schriftsatzes angebracht, so muss Letzterer nicht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0359.tif"
                   n="943"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>EntscliciJungen des König], Geh. O.-Tribunals# 943

<lb/>hlos mit der Unterschrift eines Justiz - Commissarius, sondern
<lb/>auch mit der Unterschrift der Partei versehen sein.

<lb/>II. Fehlt eine dieser Unterschriften, und ist solche innerhalb
<lb/>der zur Einlegung der Nichtigkeits-Beschwerde bestimmten
<lb/>gesetzlichen Frist nicht nachgebracht worden, so ist die Be- 
<lb/>schwerde wegen Mangels der Form zurückzuweisen.

<lb/>III. Eine von einem durch keine Vollmacht legitimirten Manda-
<lb/>tarius eingelegte Nichtigkeits-Beschwerde ist ebenfalls zurück- 
<lb/>zuweisen, wenn die Vollmacht nicht noch intra fatale nach-
<lb/>gcbracht worden. Eine spätere Einreichung ist ohne Wirkung.

<lb/>Plenar-Beschlüsse des GOTr. vom 30. September 1836. und
<lb/>2. Januar 1837.

<lb/>Das Vollmachts- und Legitimalionswescn ist eine der schwachen
<lb/>Seiten des preussiseben Processos. Es ist unangemessen * den
<lb/>Richter dabei zur Partei zif machen, dadurch, dass er cx officio die
<lb/>Legitimationen prüfen und fordern sott, als wenn die Parteien nicht
<lb/>vor ihm, sondern mit ihm verhandelten. Auf diese Weise haben
<lb/>die Parteien einen Gegner, vor dem sie sich nicht in Acht neh- 
<lb/>men können, weil er sich mit ihnen doch eigentlich nicht ein- 
<lb/>lässt, sondern auf ein Mal- ganz unversehens, einen Schlag führt.
<lb/>Kürzlich ist es vorgekommen &gt; dass auf eine durch einen Justiz-
<lb/>Commissarius eingelegte Appellation, auf welche sich der Gegner,
<lb/>wohl wissend, dass der Justiz-Commissarius wirklich beauftragt
<lb/>war, ohne Umstände eingelassen hatte, auf ein Mal ein Urtel er- 
<lb/>scheint, welches das remedium pro non devoluto erklärte, weil die
<lb/>Vollmacht nicht eingereicht worden war, und deswegen die An- 
<lb/>meldung so gut wie nicht geschehen sein sollte. Hätte der Appel- 
<lb/>lant wissen können, es nicht mit der Gegenpartei, sondern mit
<lb/>dem Richter zu thun zu haben, so würde er mit dem schriftlichen
<lb/>(brieflichen) Aufträge zu ihm gegangen sein; denn die gedruckten
<lb/>und gestempelten Formulare, in welchen die Vollmachten gewöhn- 
<lb/>lich hei den Acten äusserlich erscheinen, sind ja nicht die Voll- 
<lb/>machten ! In diesem Puncte ist der französische Process auf eine
<lb/>eben so praktisch gesunde als juristisch richtige Grundlage gebaut.

<lb/>Nr. 33. Revtsions - Anmeldung* fnstruirender Richter. Prä-
<lb/>clusiv - Frist,

<lb/>Eine, bei einem andern als dem instruirenden Richter erfolgte
<lb/>Anmeldung der Revision ist nicht geeignet, den Lauf des Fa- 
<lb/>tale zu unterbrechen, und das Rechtsmittel zu wahren.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0360.tif"
                   n="944"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>944 Entscheidungen des Königl. Geh. O.'•Tribunals.

<lb/>Plenar-Beschluss des GOTr. vom 21. November 1836.

<lb/>Der Fall war der: In einer Sache war das Appellatorium bei
<lb/>dem Appellationsrichtcr instruirt und dort auch das Urtel zweiter
<lb/>Instanz publicirt worden, die Revision aber bei dem Richter er- 
<lb/>ster Instanz am letzten Tage der Frist angemeldet worden. Die- 
<lb/>ser Plcnar-Beschluss ist jedoch durch die Cabinets-Ordre vom
<lb/>25. Juni 1837. (v. Kamptz’s Jahrb. Bd. 49. S. 451.\ wonach die
<lb/>Revision vom Revisionsrichler nicht mehr zurückgewiesen werden
<lb/>darf, es mag bei dem Richter, der das Verfahren in zweiter In- 
<lb/>stanz geleitet hat, oder bei dem Gerichte der ersten Instanz ein- 
<lb/>gelegt worden sein, aufgehoben.

<lb/>Nr. 34. Restitutio in integrum ex capite minorennitatis. Nichtig-
<lb/>keits- Beschwerde.

<lb/>Die nach §§. 13. u. flg. Tit. 16. Th. 1. der AGO. den bevor- 
<lb/>mundeten Personen, dem Fiscus, den Kirchen und milden
<lb/>Stiftungen, überhaupt allen denjenigen, welchen in den Ge- 
<lb/>setzen die Rechte der Minderjährigen beigelegt sind, nach- 
<lb/>gelassene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, restitutio
<lb/>in integrum ex capite minorennitatis, ist auch in dem Falle
<lb/>zulässig, wo es versäumt worden, gegen ein nachtheiliges
<lb/>Urtel die Nichtigkeits-Beschwerde innerhalb der dafür gesetz- 
<lb/>ten Frist einzuwenden.

<lb/>Plenar-Beschluss des GOTr. vom 21. November 1836.

<lb/>Nr. 35. Mielhvertrag. Miethcr. Tod des Fermielhers. Kün- 
<lb/>digung.

<lb/>I. Wird durch den Tod des Miethers der Miethverlrag nach
<lb/>Ablauf eines halben Jahres, von dem Ende des Sterbe-Quar- 
<lb/>tals angerechnet, für die Erben des Miethers auch ohne
<lb/>Kündigung von ihrer Seite, aufgehoben?

<lb/>. II. Wie lange steht eventuell den Erben des Miethers das Recht
<lb/>zur Kündigung auf Grund des §. 371. Tit. 21. Th. 1. des
<lb/>ALR. zu?

<lb/>Das GOTr. hat durch das Revisions-Urtel vom 7. April 1837.,
<lb/>gegen die Meinung der Richter erster und zweiter Instanz (des
<lb/>Stadtgerichts zu Berlin und des Ober - Appellations-Senats des
<lb/>Kammergerichts) die Sätze ausgesprochen: dass die Erben des

<lb/>Miethers ebenfalls kündigen müssen, so wie solches dem Vernne-
<lb/>tlier im §. 373. zur Bedingung gemacht worden; dass aber die
<lb/>rechtliche Wirksamkeit der Kündigung nicht dadurch bedingt sei-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0361.tif"
                   n="945"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Künigl. Geh. O.-Tribunals. 945

<lb/>dass sie innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Sterbc-Quar-
<lb/>tal geschehen müsste, vielmehr die Befugniss der Erben des Mie-
<lb/>thers zur Auflösung des von ihrem Erblasser eingegangenen Miet- 
<lb/>vertrages auf keine bestimmte Zeit beschränkt sei.

<lb/>Nr. 36. Grundstück. Schriftlicher Vertrag. Jncrkenntniss,

<lb/>J. Zum gültigen Verkaufe eines Grundstücks ist ein schriftlicher
<lb/>Vertrag unbedingt notwendig. Durch einen blos mündlichen
<lb/>Vertrag wird der Verkäufer selbst dann nicht verpflichtet,
<lb/>wenn er das Grundstück dem Käufer bereits übergeben und
<lb/>das Kaufgeld empfangen bat.

<lb/>II. Ein Anerkenntniss kann den Mangel der gesetzlich not- 
<lb/>wendigen Form eines Vertrages nur dann ersetzen, wenn
<lb/>dasselbe in dieser Form abgegeben ist, und daraus zugleich
<lb/>der wesentliche Inhalt der Verabredung erhellt.

<lb/>Diese eben nicht zweifelhaften Sätze sind, gegen die Meinung
<lb/>des Gerichts erster Instanz (Fürstentbums-Gericht zu JSeisse), von
<lb/>dem I. Senate des Oberlandesgerichts zu liatibor und von dem
<lb/>GOTr. in den Erkenntnissen vom 11. Juni 1835. und 12. August
<lb/>1836. ausgesprochen.

<lb/>Nr. 37. Mahlsteuer. Weizens teuer, Roggen, Defraudation.

<lb/>Nicht in allen Fällen, wo Mahlgetreide, unter welchem sich
<lb/>Weizenkörner belinden, nicht in dieser Qualität der Steuer-
<lb/>Behörde declarirt worden, ist eine Defraudation der nach
<lb/>§. 5. des Mahl- und Schlachtsteuer-Gesetzes v. 30. Mai 1820.
<lb/>zu entrichtenden Weizensteuer vorhanden.

<lb/>Jemand halte Roggen zum vermahlen declarirt. Bei der Re- 
<lb/>vision fanden sich Weizenkörner darunter gemischt. Man wollte
<lb/>ihn deshalb als Defraudanten der Weizensteuer behandeln, weil
<lb/>das Gesetz bestimmt: ,,Wer Weizen mit andern, Getreide ver- 

<lb/>mischt mahlen lässt, muss von dem Gewicht der ganzen Mischung
<lb/>die Weizensteuer entrichten." Beide Senate des Oberlandcsgc-
<lb/>richls zu Halberstadl sprachen ihn aber frei, und auf die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde nahm das Plenum des GOTr. in seinem Beschlüsse
<lb/>vom 19. Decbr. 1836. an: dass es bei Anwendung dieses Gesetzes
<lb/>auf die Quantität des mit dem andern Getreide vermischten Wei- 
<lb/>zens ankomme, indem sonst schon eine ganz geringe Anzahl Wei- 
<lb/>zenkörner, welche ohne Veranlassung und Zweck des Steuerpflich- 
<lb/>tigen unter das andere Getreide gekommen, seine Verurteilung
<lb/>würde nach sich ziehen können.

<lb/>Krtf. Jahrb. f. U. UW. Jahrg. II. II. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>02
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0362.tif"
                   n="946"
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               <p>

                  <lb/>946 Entscheidungen des König], Geh, 0,-Tribunals.

<lb/>Nr. 38. Grafschaft Ravensberg. Colonus. Witwen. Anerbe.

<lb/>Mahljahre. Schulden.

<lb/>I. Ist, der Minden-Ravensberger Eigenlhums-Ordnung zufolge,die
<lb/>im Besitze des Hofes bleibende Wiltwe des Colonen, über- 
<lb/>haupt und insbesondere auch dann noch als wirkliche erbliche
<lb/>Besitzerin anzusehen, wenn sie zur zweiten Ehe geschritten
<lb/>ist, sich mit ihren Kindern erster Ehe auseinandergesetzt hat,
<lb/>und bei dieser Auseinandersetzung das Recht des Anerben
<lb/>zur Succession festgestellt, und ihrem zweiten Ehemanne
<lb/>Mahljahre bewilligt worden? Oder ist vielmehr das Recht des
<lb/>Anerben ein wirkliches, durch den Tod seines Vaters ins
<lb/>Leben tretendes, erbliches Besitzrecht, und nur die Erlan- 
<lb/>gung des Natural-Besitzes des Hofes für die Dauer der
<lb/>bewilligten Mahljahre suspendirt?

<lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Bielefeld und der zweite Senat
<lb/>des Ober-Landesgerichts zu Paderborn haben sich in ihren Urteln
<lb/>vom 3. November 1834. und vom 26. Juni 1836. für die erslere
<lb/>Alternative dieser viel bestrittenen Frage erklärt. Darin findet
<lb/>das GOTr. eine Rechtsverletzung und vernichtet das Appellations- 
<lb/>urtel durch das Erkenntniss vom 26. August 1836., aus Gründen,
<lb/>welche den Ref. völlig überzeugen.

<lb/>II. Der Anerbe ist nicht gehalten, die von seiner Mutter, wäh- 
<lb/>rend der Mahljahre, in anderweiter Ehe contrahirten Schul- 
<lb/>den, ohne Nachweis der nützlichen Verwendung, anzuerkennen.

<lb/>III. Wenn der Besitztitel für die Wiltwe des Colonen berich- 
<lb/>tigt, in der zweiten Rubrik des Hypothekenbuchs aber das
<lb/>Recht des Anerben eingetragen ist, so kann die Wiltwe ih- 
<lb/>rem Gläubiger das Grundstück, ohne Consens des Anerben,
<lb/>nicht mit rechtlicher Wirkung zur Hypothek bestellen.

<lb/>Erkenntniss des GOTr. vom 26. August 1836.

<lb/>Nr. 39. Purifications- Resolution. Bagatell-Sache. Nichtigkeits-
<lb/>Beschwerde.

<lb/>Auch gegen Purifications-Resolulionen der Untergerichte in Ba-
<lb/>gatell-Sachcn von 20 Thlrn. und weniger, findet die Nichtig- 
<lb/>keits-Beschwerde statt.

<lb/>Plenar-Beschluss des GOTr. vom 6. März 1837., durch wel- 
<lb/>chen der Widerstreit der Meinungen des ersten und des zweiten
<lb/>Senats über diese Frage beseitigt worden ist. Vergl. Nr. 27.

<lb/>Koch.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0363.tif"
             n="947"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0363"/>
         <div xml:id="d15022e38973" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>Do interdicto quod vi aut clara observationes. Dissertatio
<lb/>inaugur. (,) quam scripsit et 111. JCtorum Ord. auctoritate pro
<lb/>summis in U. J. honoribus rite capessendis d. XXX. m. Aug.
<lb/>a. MDCCCXXXYIII. publice defendet JEcrinannus Mayer»
<lb/>Lipsiensis, J. U. B. Lipsiae» typ. Staritzii, 35. S. 4.

<lb/>Diese Abhandlung: Uber eine vor Kurzem von G. Hasse im Rhein.
<lb/>Mus. Bd. 4. 8. 1. ff. gründlich bearbeitete Lehre kann natürlich nur
<lb/>Nachträge zu den von dem genannten Gelehrten gewonnenen Resultaten
<lb/>liefern. Hs bestehen nun diese Nachträge hauptsächlich theils darin,
<lb/>dass der Verf. Einzelnes, besonders mehrere Quellenzeugnisse, anders
<lb/>aufgefasst und interpretirt, theils darin, dass er das Interdict auf drei
<lb/>von ihm mitgetheilte Rechtsfälle zu beziehen versucht hat. In jener so- 
<lb/>wohl als in dieser Hinsicht verdient seine Arbeit Anerkennung; insbe- 
<lb/>sondere ist unter Dem, was er zur Interpretation beigetragen hat, Eini- 
<lb/>ges der Beachtung nicht unwerth, z. B. was er p. 22. sqq. über die
<lb/>L. 11. §. 12. D, quod vi aut clam sagt. Der Darstellung wäre an man- 
<lb/>chen Stellen mehr Klarheit zu wünschen. — Der Inhalt der einzelnen
<lb/>Observationes ist folgender: I. Ueber das Interdict und die Natur desselben
<lb/>im Allgemeinen. II. Ueber die Beschaffenheit des opus, wegen dessen
<lb/>das Interdict Statt findet. HI. Was ist hier unter vi aut dam factum za
<lb/>verstehen? IV. Qualität des Klägers und des Beklagten. V. Zweck des
<lb/>Interdicts. VI. Exceptionen gegen dasselbe. VII. Rechtsfälle. Diese
<lb/>haben das Besondere, dass in keinem von ihnen wirklich das Interdict
<lb/>gebraucht worden ist, vielmehr nur der Verf. dasselbe auf sie anwenden
<lb/>zu können glaubt; dieser Umstand mindert allerdings das Interesse, wel- 
<lb/>ches sie sonst für diese Lehre haben würden, nicht wenig. — Zu dieser
<lb/>Promotion erschien das Programm:

<lb/>Universitatis liter. Lipsiensis Procancellarius D. Car, Itlien (,)
<lb/>Juris eccl. P. P. O. et Facult. jurid. Ass. (,) solemnia inaugur.
<lb/>Herrn. Mayeri etc. indicit. — Inest commentatio: De matrimo- 
<lb/>niis mixtis. Pars prior. 27. S. 4.

<lb/>Nach einigen Andeutungen über die gemischten Ehen überhaupt und
<lb/>die Geschichte derselben wird von den Ehen zwischen Christen und Juden
<lb/>insbesondere gehandelt. Der Herr Verf. verwirft dieselben. Hierauf fol- 
<lb/>gen Betrachtungen über die Ehen zwischen Katholiken und evangelischen
<lb/>Christen, zuerst vom geschichtlichen Standpuncte aus und zwar mit be- 
<lb/>sonderer Beziehung auf das Königreich Sachsen. Demgemäss werden


<lb/>62*
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0364.tif"
                n="948"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>948 Scheren, de 1. un. C. de rei uxoriae actione.

<lb/>die betreffenden Bestimmungen des Mandats vom 19. u. 20. Febr. 1827.
<lb/>ausgehoben und besprochen, wobei der Verf. sich p. 17. sq. dahin er- 
<lb/>klärt: . iis accedendum esse videtur, ijui putent in tali re fere cautius

<lb/>esse sine lege vivere causasque singulares et rariores judicio submittere huic
<lb/>rei cojivenienti aequo et bono, quam sequi legem generalem sed ambiguam,
<lb/>imperfectam, non concordemund p. 19. sq.: his matrimoniis mixtis

<lb/>favere nequeos neque unquam iis favit ecclesia evcmgelica. Dehortando
<lb/>omnibus in memoriam revocare velim: quicquid agis, prudenter agas et re-
<lb/>spicc finem! Quis enim non timeat dubitationes, sollicitudines vel vexationes
<lb/>inde facillime oriundas, quas lex civilis neque avertere neque pacare potest.
<lb/>Qualem conjugem quisque sibi exoptet, religiosum impiumve et levem ? Ab- 
<lb/>sonum est sperare petereque concordiam et pacem domesticam perpetuumque
<lb/>amorem, si unus conjux perpetuo desperat de salute alteriusHieran
<lb/>schliessen sich Bemerkungen über das neueste K. Sachs. Gesetz v. l.Noy.
<lb/>1835., dessen wichtigste, hierher gehörige Stellen wörtlich mitgetheilt
<lb/>werden, und dessen specieile Geschichte einer anderen Gelegenheit Vor- 
<lb/>behalten wird.
</p>
            <p>

               <lb/>De lege unica Codicis de rei uxoriae actione etc. §pho

<lb/>VII. novissimo jure Saxonico eliminata. Dissertatio inaugur. (,)
<lb/>quam scripsit et III. JCtorum Ord. auctoritate pro summis in U. J.
<lb/>honoribus rite capessendis d. VI. m. Sept. MDCCCXXXVHI.
<lb/>publice defendet Herrn. Wern* Fried. Scherell, Lipsien-
<lb/>sis, J. U. B. causarumque patronus, Lipsiae, typ. Rück-
<lb/>manni, 20. 8. 4.

<lb/>Das K. Sächsische Recht unterschied bis zum J. 1829. zwischen dos
<lb/>und parapherna nicht nach den verschiedenen Rechten des Mannes wäh- 
<lb/>rend der Ehe, — vielmehr hatte er, wie noch jetzt, an allem Vermögen
<lb/>der Frau, mit Ausnahme der. recepticia, den Niessbrauch, — sondern
<lb/>hauptsächlich theils nach der Zeit des Einbringens, indem, was zu Anfang
<lb/>der Ehe eingebracht wurde, dos war, was später, parapherna, theils nach
<lb/>den Vorrechten’, welche die Frau in dem zum Vermögen des Mannes
<lb/>ausgebrochenen Concurs wegen der dos, nicht auch wegen der para- 
<lb/>pherna genoss. Dieser letztere Unterschied ist nun aber durch das Man- 
<lb/>dat, die Aufhebung der stillschw. Hypotheken u, s. w. betr., v. 4. Juni
<lb/>1829. aufgehoben, ebenso sind andere minder bedeutende Unterschiede
<lb/>in Folge neuerer Gesetze weggefallen. Es besteht daher in den recht- 
<lb/>lichen Wirkungen gar keine Verschiedenheit mehr zwischen jenen beiden
<lb/>Vermögensarten. Sonach ist es sehr begreiflich, dass auch die Bestim- 
<lb/>mung Justinian's in der L. un §. 7. C. de rei ux. act. über die Zeit, in
<lb/>welcher die Dotalsachen nach aufgelöster Ehe zurückzugeben seien, auf
<lb/>eine dos in Sachsen nicht angewendet werden kann, da es hier eine
<lb/>solche überall nicht mehr giebt. Dies hat der Verf. auszuführen gesucht,
<lb/>und die Richtigkeit des Resultats seiner Untersuchung wird ihm Niemand
<lb/>bestreiten. Wohl aber kann man fragen : ob die Anwendung der L. un
<lb/>§. 7. cit. erst seit 1829. aufgehört habe? Der Gerichtsgebrauch hat sie
<lb/>theilweise schon vor jener Zeit nicht befolgt. 8. Haubold's Rehrb. d. K.
<lb/>*S. Priyalrechts, herausg. von Günther §. 79. Anm. c. — Jene ganze
<lb/>Frage ist übrigens offenbar so einfach und bietet so wenig erhebliche
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0365.tif"
                n="949"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Scherell, de I. un. C. de rci uxoriae actione, 949

<lb/>Schwierigkeiten dar, dass man meinen sollte, sie lasse sich mit einem
<lb/>geringen Aufwand von Gelehrsamkeit darstellen und entscheiden. Jn der
<lb/>That hat sie auch der Verf. bei aller Weitläufigkeit doch auf den letzten
<lb/>vier Blättern seiner Schrift absolviren können. Damit wäre denn eigent- 
<lb/>lich sein Thema erschöpft gewesen, allein eine so dünne (naugural-Dis-
<lb/>sertafion hätte die gute Sitte, welche doch wenigstens etliche Bogen ver- 
<lb/>langt, zu sehr verletzt. Statt nun, um diesem Uebelstand zu begegnen,
<lb/>ein anderes Thema zu wählen, hat der Yerf. es vorgezogen, dreizehn
<lb/>Seiten seiner Dissertation mit allbekannten Dingen, welche zur Entschei- 
<lb/>dung der vorliegenden Frage auch nicht das Geringste beitragen, anzu- 
<lb/>füllen j durch welche der Leser sich erst durcharbeiten muss, ehe er zu
<lb/>dem gelangt, wovon hier eigentlich die Rede ist. Auf eine Einleitung,
<lb/>welche bis auf Solan zurückgeht, folgen nämlich ein §. über die strenge
<lb/>und freie Ehe, zwei §§. über die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen
<lb/>der Frau bei den Römern, zwei §§. über das deutsche Recht, das Mun-
<lb/>diutn und die verschiedenen Arten des ehelichen Vermögens, ein §. über
<lb/>das Recht des Sachsenspiegels, ein §. über den Gebrauch des römischen
<lb/>Rechts in Sachsen, und zwei §§. über die actio rei uxoriae und die ex
<lb/>stipulatu. Dabei ist der Verf. so ängstlich besorgt, seine Leser mochten
<lb/>nicht viel von den Dingen, welche er vorbringt, verstehen, dass er sie
<lb/>z. B. in einer Anmerkung darüber belehrt, dass der Sachsenspiegel ein
<lb/>Rechtsbuch sei, welches Eiche von Repyow zwischen 1215 und 1218. (ist
<lb/>denn das so gewiss?) verfasst, und Anfangs in lateinischer Sprache ge- 
<lb/>schrieben , nachher aber auf Bitten Iloycrs v. Falkenstein ins Deutsche
<lb/>übersetzt habe (ist denn auch das so gewiss?). — Muss nun Kec. den
<lb/>ganzen Schatz von Gelehrsamkeit, welchen der Verf. hier zur Schau
<lb/>stellt, als höchst überflüssig missbilligen, so will er doch dem Verf. das
<lb/>Zeugniss nicht versagen, dass sich darin ein grosser Fleiss, wenn auch
<lb/>nicht immer eine genaue Bekanntschaft mit den neuesten Forschungen
<lb/>und richtigeren Ansichten an den Tag lege. Das Latein ist sehr mittel-
<lb/>massig*, Ausdrücke z. B. wie inconvenientia und uniformitas (für Ueberein-
<lb/>stimmung) sind so wenig classisch und so leicht durch bessere zu er- 
<lb/>setzen, dass man die Vermeidung derselben von einer akademischen
<lb/>Probeschrift billig erwarten sollte. — Das Programm zu dieser Inaugu-
<lb/>ral-Dissertation führt den Titel:

<lb/>Procancell. D. Car. Henr. Heydenreich (,) Fac. jur. Lips. Ass. (,)
<lb/>solemnia inauguraliä //. JV. F. Scherell etc. indicit. — Inest
<lb/>brevis expositio: An oflicium , auctorem de deliciente litterarum
<lb/>cambialium adimplemento quantoeyus certiorem reddendi, ad
<lb/>praesentintem recte restringatur? 9. S. 4.

<lb/>Diese in Sachsen noch bestrittene Frage wird liier verneint, und in
<lb/>Bezug auf die entgegengesetzte Ansicht wird nachgewiesen, dass dieselbe
<lb/>sowohl der Natur und dem Zwecke des Wrechselinstitus , als auch der
<lb/>Analogie der positiven Gesetze widerstreite. Zum Schlüsse wird noch
<lb/>bemerkt, dass die richtigere Ansicht sich jetzt anch in den Sächsischen
<lb/>Gerichten immer mehr geltend mache, und diess durch die mitgetheilten
<lb/>Entscheidungen eines Rechtsfalles belegt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0366.tif"
             n="950"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0366"/>
         <div xml:id="d15022e39308" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über rechtswissen-
<lb/>schaftliche Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Kritisclie Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzge- 
<lb/>bung des Auslandes in Verbindung mit den Herren Ashcr in

<lb/>Hamburg u. s. w. herausgegeben von Mittermaier und Za-

<lb/>clmriä. Zehnter Band. Drittes Heft. Heidelberg, Mohr, 1838.

<lb/>S. 351 — 490. (Vgl. Jahrb. oben H. 5. S. 467. ff.)

<lb/>XIX. Die Straflösigkeit des Duells nach dem französischen Hechte ver-
<lb/>lbeidigt von Hm. Ch. De Vattloc, Generalaöyocaten in Colmar.
<lb/>8. 351—396.

<lb/>Der Vcrf. untersucht die Frage; ob das Duell von den französ. Cri-
<lb/>minalgesetzen vorgesehen und bestraft werde. Er bekämpft die durch
<lb/>firrets v. 22. Juni u. 15. Dec. (en audience solemnellc) 1837. ausgespro- 
<lb/>chene Ansicht, nach welcher das Duell nach den Bestimmungen des Code
<lb/>penal über TÖdtung und Verwundung- zu bestrafen sei. Diesen beiden
<lb/>arrets ging ein motivirter Antrag (requisitoire) von Dupin, Gen.-Procu-
<lb/>rator am Cassationshofe und Präs. d. Deputirtenkainmer, voraus. Der
<lb/>Yerf. folgt daher diesem Anträge Schritt vor Schritt, und sucht die Ar- 
<lb/>gumente, auf welche er sich stützt, zu widerlegen. Zuletzt fügt er noch
<lb/>einige Worte bei, in welchen er seine früher (in dieser Zeitschr. Bd. II.
<lb/>8. 88. ff.) ausgeführte Ueberzeugung, dass jede Gesetzgebung über das
<lb/>Duell ihm ohne nützlichen Erfolg zu sein scheine und daher zu vermei- 
<lb/>den sei, wiederholt ausspricht,

<lb/>XX. Das neue Niederländische Gesetzbuch über die Strafprocessordnung,
<lb/>Dargestellt vonllrn.Dr. C. D. Asser, Adv. in Amsterdam. 8.396—412.

<lb/>Beschluss des Aufsatzes No. XI. im vorigen Hefte (s. oben 8. 469.):
<lb/>§. 2. Hauptmotive und Resultat der Discussionen der zweiten Kammer
<lb/>der Generalstaaten Uber das Gesetzbuch für die Processordnung.

<lb/>XXI. Das neue Belgische Gesetz vom 15. Mai 1838. über die Geschwor-
<lb/>nengerichte. Mit Bemerkungen darüber von Hrn. Vischers Adv.
<lb/>u. Bergrath in Brüssel. S. 413—439.

<lb/>Nach einer Einleitung, welche die Geschichte des Instituts in Bel- 
<lb/>gien seit 1814. darstellt, folgt das neue Gesetz selbst, aus 29. Artikeln
<lb/>bestehend, und dann betrachtet und prüft der Yerf. die durchgreifendsten
<lb/>neuen Bestimmungen desselben, nämlich 1) die Erhöhung des Steuerbe- 
<lb/>trags, welchen man von den Geschwornen verlangt; 2) die Minderung
<lb/>der Geschwornenlisten, indem die Zahl der Geschwornen jetzt auf 30.
<lb/>für jede Sitzungsreihe herabgesetzt ist; 3) geheime Abstimmung; und
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0367.tif"
                n="951"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Themis.
</p>
            <p>

               <lb/>951
</p>
            <p>

               <lb/>4) Verweisung fler wegen Zuchthaus nach sich ziehender Verbrechen An- 
<lb/>geschuldigten vor die Zuchtpolizeigerichte. —■ Kr schliesst mit den Wor- 
<lb/>ten : „Auf jeden Fall bietet das neue Gesetz mehrere Verbesserungen
<lb/>dar: die vorzüglichste ist wohl die bessere Zusammensetzung des Go- 

<lb/>sch wornengerichts.“

<lb/>XXII. Rechtsphilosophie in Frankreich. Von Hrn. Hofrath JVa rnkonig
<lb/>in Frei bürg. 8. 440—461.

<lb/>Der Verf. giebt hier eine Uebersicht der vorzüglichsten Schriften seit
<lb/>1834. nach drei Classen: 1) Schriften, deren Verfasser eine politisch-
<lb/>praktische Richtung haben (Guizot, Allctz, Laniena is, Laminier, G,
<lb/>Sand); 2) Schriften mit einer mehr theoretischen Richtung (Joujfroy,
<lb/>Maine de Biran, Nigon de Bcrty, ein Anonymus, Lerminier, Fourrier,
<lb/>Schützenberger)*, 3) Schriften, deren Verfasser sich die Krforschung und
<lb/>Darstellung der Geschichte der rechtsphilosophischen oder socialistischen
<lb/>Doctrinen zur Aufgabe gemacht haben (Graf Louis de Carne, Hegbaud
<lb/>u. A ). Am Schlüsse giebt der Verf. noch eine Inhaltsanzeige des Wer- 
<lb/>kes von Matter: Histoire des cloctrines morales el poUliques des trois der-
<lb/>niers siecles (UI. Tom. 1836. f.).

<lb/>XXIII. Das Genfer Gesetz votn 5. Febr. 1838. über Unterbringung und
<lb/>Beaufsichtigung der Geisteskranken. Mit Bemerkungen von Mi Her- 
<lb/>rn ater. S. 462—471.

<lb/>Auf einleitende Worte über die Lücke unseres Rechts in Betreff der
<lb/>Geisteskranken lasst der Verf. das Genfer Gesetz folgen, theilt sodann
<lb/>Kiniges aus dem Commissionsbericht (von Mattel) und aus der Discussiou
<lb/>über das Gesetz mit, und schliesst mit allgemeinen Bemerkungen über
<lb/>dasselbe, welches er als ein wichtiges legislatives Product betrachtet,
<lb/>dessen bedenkliche Seiten er aber später nachzuweisen verspricht.

<lb/>XXIV. Uchcr die Fortschritte der Codificntion und Jurisprudenz in Nord- 
<lb/>amerika. Von Mittermaier. 8. 471—490.

<lb/>Der Verf. verbreitet sich theils über den neuen Versuch einer syste- 
<lb/>matischen Zusammenstellung aller Gesetze, welchen einige Staaten Ame- 
<lb/>rika'» gemacht haben, theils über die Ansichten und Arbeiten einiger
<lb/>Staaten, ein vollständiges Gesetzbuch in dem europäischen Sinne zu
<lb/>Stande zu bringen, theils über den Charakter der Rechtswissenschaft in
<lb/>Nordamerika,
</p>
            <p>

               <lb/>Themis. Juristische Zeitung für die Ir. Prcussischcn Staaten.
<lb/>Iiedigirt vom ZJr. Strass9 Kreis-Justiz-Rath u. s. v. Berlin,
<lb/>Brandenburg, 1838. 4. (ISTr,14—34.) Vgl.Jahrb. oben S. 470. ff.

<lb/>Sind alle dinglichen Rechte Gegenstand des Eigenthums? Von—f. (Reibt.
<lb/>Nr. 14. S. 105-110)

<lb/>Der Verf. bejaht diese Frage gegen die Ansicht L. Schröter s (System
<lb/>d. A.L. R. S. 88.), dass nur selbstständige Rechte Gegenstand des Ki-
<lb/>genthums seien.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0368.tif"
                n="952"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>952,
</p>
            <p>

               <lb/>Thenns.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Wie iveit haftet der verantwortliche Redacteur einer Zeitung für den
<lb/>Schaden, welcher durch die Druckfehler in derselben einem Dritten er- 
<lb/>wachsen? 2) In- ivie fern wird der Beschudiger durch das concurri-
<lb/>rendc Versehen des Beschädigten vom Schadens - Ersätze befreit? Von
<lb/>P— ö-. (Beibl. Nr. 15. 8. 113-117.)

<lb/>In einem mitgetheilten Rechtsfall wurde erkannt, dass der Redacteur
<lb/>unbedingt für den unmittelbaren Schaden haften müsse , auf das eigene
<lb/>Versehen des Beschädigten wurde, weil es nicht erwiesen, keine Rück- 
<lb/>sicht genommen. Der Verf. bestreitet die Richtigkeit dieses Urthels mei- 
<lb/>stens aus factischen Gründen.

<lb/>Ueber die rechtliche Natur versprochener Belohnungen für die Nachwei- 
<lb/>sung des Urhebers eines Verbrechens, oder abhanden gekommener Sa- 
<lb/>chen. Von Dr. Sz. (Beibl. Nr. 17. 8. 129—136.)

<lb/>Die Willenserklärung kann, solange sie isolirt dasteht, von dem Pro-
<lb/>clamirenden zurückgenommen werden, und erzeugt sonach für Dritte
<lb/>noch keine Rechte-, sobald aber die Thätigkeit eines Dritten durch sie
<lb/>hervorgernfen ist, darf sie, ohne die Rechts schare desselben zu verletzen,
<lb/>nicht widerrufen werden. Diese Sätze sucht der Verf. aus dem röm.
<lb/>Recht und dem A. L. R. zu rechtfertigen.

<lb/>Die Stellung der preussischen Kreis-Justizräthe. Von Pr ovanti. (Beibl.
<lb/>Nr. 18. 8. 137—142.)

<lb/>Durch die Verordnung v. 30. Nov. 1833. sind die Kreisjustizräthe nicht
<lb/>nur die Organe der Obergerichte bei der Aufsicht über die Justizver- 
<lb/>waltung der Untergerichte, und die regelmässigen Commissarien der er-
<lb/>steren bei Ausführung von Aufträgen, sondern auch für gewisse Fälle
<lb/>.Spruchbehörden geworden. Dadurch ist ein grosser Schritt zur Förde- 
<lb/>rung einer schnellen und wohlfeilen Justizpflege gethan worden; jedoch
<lb/>haben sich bei Ausführung jener Verordn. Missverhältnisse gezeigt,
<lb/>welche die Verwalter dieses Amtes belästigen, auch hätte der Wirkungs- 
<lb/>kreis dieser Beamten in manchen Puncten eine grössere, dem Haupt- 
<lb/>zweck förderliche Ausdehnung erhalten können. Diese Uebelstände und
<lb/>Wunsche legt der Verf. dar.

<lb/>Bemerkungen über Bcnthams Theorie des gerichtlichen Beweises von h,
<lb/>Schröter. (Nr. 20. 8. 317—319. Nr. 21. 8. 335. f.)

<lb/>Im Eingänge sagt der Verf. u. A.: „Bentham ist ein juristischer Phi- 
<lb/>losoph, und ich hasse jede Philosophie, sie mag, wie hei uns, mit einem
<lb/>Heiligenschein im Chorhemde und Mantel auftreten, oder nach Art des
<lb/>Bcntham im Gewände der Natur, d. h. ohne alles Gewand nackt und
<lb/>bloss in aller Ueppigkeit uns entgegenkommen “ Ferner: „Ich hasse die
<lb/>Unwissenden, oder ich verlache sie vielmehr Zu diesen Unwissenden
<lb/>ist jedoch Bentham nicht zu zählen, obschon er ausser seinem vaterlän- 
<lb/>dischen Rechte keine Rechtskenntniss aufzuweisen hat. Er ist ein unge- 
<lb/>wöhnlicher Geist, hervorragend über alle Europäer seiner Zeit, und wenn
<lb/>man die Schule der Encyclopädisten nicht mit Unrecht als den Körper
<lb/>gewordenen Geist bezeichnet, so muss man unbedingt Bentham als den
<lb/>Kopf derselben betrachten“ u. s. w. Hierauf bemerkt der Verf., dass
<lb/>Bentham's Ansichten, weil er die Realisirung derselben in ausländischen
<lb/>Gesetzgebungen nicht gekannt, der nöthigen Grundlagen und des Ge- 
<lb/>wichts entbehren, welches sie sonst gehabt haben würden. Zum Belege
<lb/>führt er zuerst an, was Bentham gegen die Zulassung der Advocaten
<lb/>statt der Parteien vor Gericht und für das Erscheinen der letzteren selbst
<lb/>gesagt hat, und schickt sich an, nachzuweisen, dass diese Ansichten in
<lb/>der preoss. Gesetzgebung realisirt seien und die herrlichsten Fruchte
<lb/>trugen. (Forts, folgt.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0369.tif"
                n="953"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Themis.
</p>
            <p>

               <lb/>953
</p>
            <p>

               <lb/>Das mündliche Verfahren im Process. (Beibl. Nr. 20. S. 153—155.)

<lb/>Mittheilung einer die Einführung dieses Verfahrens bezweckenden Ca-
<lb/>binets-Ordre Friedrich’s d. Gr. v. l4. April 1780.

<lb/>Von dem gerichtlichen Zweikampf zwischen Partei und Zeugen. (Eben- 
<lb/>das. 8. 155. f.)

<lb/>Es werden die Bemerkungen BeaumanoiVs hierüber, sowie Etwas aus
<lb/>der Bajuvariorum und Burgundionum mitgethcilt.

<lb/>Ist die Vorschrift des A.L.R. /.11. §.793. durch die Declaration v. 4.
<lb/>April 1811. ganz aufgehoben? Oder besteht die erstere Vorschrift «»-
<lb/>1er der letztem noch fort und in welcher Art ? (Beibl. Nr. 21. S, 163
<lb/>—168. Beibl. Nr. 22. 8. 169—174.)

<lb/>Bas A.L.R. bestimmt; „Ist die Valuta eines Barlelms in Actien,
<lb/>Pfandbriefen oder anderen auf jeden Inhaber zahlbaren Papieren gegeben
<lb/>worden, so muss die Rückzahlung in Papieren von eben der Art erfol- 
<lb/>gen.“ In der Declaration aber heisst es; ,, dass es fernerhin nicht er- 
<lb/>laubt sein solle, Staats- und ständische Obligationen, Pfandbrieie, oder
<lb/>andere öffentliche Papiere, welche für den vollen Werth nicht ausgegeben
<lb/>werden können, bei Darlehnen statt haaren Geldes in Zahlung zu geben,
<lb/>und sich die Rückzahlung in haarem Gelde nach dem damaligen Wertlie
<lb/>der Papiere auszubedingen, vielmehr sollen die Darleiher nur berechtigt
<lb/>sein, dergleichen in Zahlung zu gebende Papiere nach dem jedesmaligen
<lb/>Cours in der Hauptstadt der Provinz, worin das Geschäft abgeschlossen
<lb/>wird, dem Schuldner in Rechnung zu stellen.“ — Der Verf. nimmt an,
<lb/>dass die erstere Bestimmung noch fortbestehe, rechtfertigt diess gegen
<lb/>ein Erkenntniss des O. L. G. zu Bromberg, und giebt die Art und Weise
<lb/>des Fortbestehens näher an.

<lb/>Instruction zur Berechnung des Stcmpelwesens bei Gerichten. (Beibl. Nr.
<lb/>23. 8. 177-184.)

<lb/>Mittheilungen von Erinnerungen, zu welchen die Revisionen vieler
<lb/>Gerichts-Registraturen Veranlassung gegeben haben.

<lb/>Bei der Schenkung eines Inbegriffs von Sachen werden auch einzelne
<lb/>Theile dieses Inbegriffs als verschenkt angesehen, nenn gleich ihre Per-
<lb/>tincnzqualität erst nach der Schenkung bekannt geworden ist. (Beibl.
<lb/>Nr. 24. S. 185-189.) .

<lb/>Entscheidung des Geh. Ober-Trihunals auf eine Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>JT'ieK weit erstreckt sich die Vermuthung der Simulation in fraudem cre-
<lb/>ditorum bei lästigen Verträgen, welche unter den im §. 2. des Ges. v.
<lb/>26. April 1835. gedachten Personen abgeschlossen sind? (Ebendas.
<lb/>8. 189—192.)

<lb/>Mittheilung von zwei von einander abweichenden Erkenntnissen.

<lb/>Kann die Strafe des betriiglichen und fahrlässigen Banquerutts cumulirt
<lb/>werden? (Beibl. Nr. 25. 8. 193—198.)

<lb/>Dies wird in einem mitgetheilten Erkenntniss verneint.

<lb/>lieber die Belehrung des gemeinen Mannes hinsichts des Strafrechts.
<lb/>(Nr. 26. 8. 415. f. Nr. 27. 8. 425-431.)

<lb/>Auszug aus den Strafgesetzen v. 23. Sept. 1837. nebst Ergänzungen
<lb/>aus neuern Bestimmungen.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0370.tif"
                n="954"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>954 Thenns#

<lb/>Wann ist ehe wissentliche falsche Dcnunciation anzunehmen? (Beibl.
<lb/>Nr. 26. 8. 193-198.)

<lb/>Wenn 1) das Verbrechen, Jessen sich Jemand schuldig- gemacht haben
<lb/>soll, der betreffenden Behörde in der Absicht, dass Untersuchung und
<lb/>Bestrafung eintrete, angezeigt, — 2) der Angeschuldigte aber in dem auf
<lb/>Grund der Denunciation eröffneten gerichtlichen Verfahren des Verbre- 
<lb/>chens nicht überwiesen, — und 3) die Anklage mit dem Bewusstsein, der
<lb/>Angeschuldigte sei unschuldig, unternommen worden ist. In einein im
<lb/>Beibl. Nr. 29. 8. 221—223. abgedruckten Schreiben des Polizei-Präsidiums
<lb/>Werden die beiden ersten Erfordernisse in Abrede gestellt.

<lb/>Zur hehre von der Tödiung. (Beibl, Nr. 27. S. 201—208. Nr. 28. 8.
<lb/>209-216. Nr. 29. 8. 217-221.)

<lb/>Mittheilung von zwei Erkenntnissen in einem Rechtsfall. Das erstere
<lb/>verurtheilte den Inquisiten wegen Tödtung zu lOjähriger Zuchthausstrafe,
<lb/>das zweite wegen fahrlässiger lodtung zu einjähriger Geiängnissstrafe.

<lb/>1. Ein vom Richter einer Partei angeblich suppeditirter Einwand involvirt
<lb/>liehe Verletzung einer Process-Vorschrift. (Verordn. v. 14&amp;Dec. 1833.
<lb/>§.5.) — 2. Das Erachten des Richters, dem Beklagten liege der Be- 
<lb/>weis ob, ist kein Verstoss gegen die Grundsätze von der Bcweislast,
<lb/>tvcnngleich der Kläger die zu erweisende Behauptung auf gestellt hat«
<lb/>(A. Gr 1. 10. §. 83.) (Beibl. Nr. 30. S. 225—228.)

<lb/>Erkenntniss des Geh. Ober-Tribunals.

<lb/>Uebcr das Compensations - Recht des Pächters gegen den Verpächter. A.
<lb/>L.R. h 16. §. 343. j}\ (Ebendas. 8. 228—231.)

<lb/>Erkenntniss derselben Behörde.

<lb/>Heber die Strafe des Rückfalls. (Beibl. Nr. 31. 8. 241—244.)

<lb/>Auszug aus der Abhandlung Ilohbaclis über diesen Gegenstand (Leipz. 1837.).

<lb/>VnmassgebUchc Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens in Straf- 
<lb/>sachen. Von Dr. N. (Ebendas. 8. 244—246.)

<lb/>4) Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung ist zu beschränken.
<lb/>2) Die Vorführung des Angeschuldigten vor den erkennenden Richter ist
<lb/>zu wünschen.

<lb/>Erkenntniss in einer Aufruhrs-Sache. (Beibl. No. 32. S. 249—254.)

<lb/>Gegen einen katholischen Geistlichen, welcher sich der von einem
<lb/>erzbischöflichen General-Consistoriimi verfügten Transportation eines Ma- 
<lb/>rienbildes mit einem silbernen Kleide aus seiner wegen Baufälligkeit ge- 
<lb/>schlossenen Kirche in eine andere tlmtlich widersetzte und das Volk zum
<lb/>Widerstand aufwiegelte. Er wurde nach A- L. R. II. 20. §. 167.166. 339.
<lb/>zu zweijährigem Festungsarrest veruvtheilt und cassirt.

<lb/>Uebcrsicht der über die Fristen und Formen bei Einlegung und Beantwor- 
<lb/>tung der Nichtigkeits- Beschwerde ergangenen Verordnungen, Rescripte
<lb/>und Tribunals-Entscheidungen. (Beibl. Nr. 33. 8. 257—264. Nr. 34.
<lb/>8. 265-270 )
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0371.tif"
             n="955"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0371"/>
         <div xml:id="d15022e39881" n="IV.">
      
            <head>Nachweisung von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisimg von Recensionen
<lb/>in andern Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeine Literatur - Zeitung. 1838.

<lb/>28. September Nr. 154. 155. S. 21—26.

<lb/>Ueber die legis actio sacramenti von Dr. Gust. Asverus, a. o. Prof. d.
<lb/>R. an d. Univ. Jena u. Leis. d. Jur. Fac. das. Leipzig, Breitkopf
<lb/>u. Härtel, 18,37. 100. S. 6. (12 Gr.)

<lb/>,,Lie vorliegende Abhandlung enthält etwas ganz Anderes als der Titel
<lb/>verspricht. Der Verf. stellt sich auf S. 12. seine Aufgabe dahin : ,, „ob
<lb/>der Zweikampf bei den Römern in irgend einer Zeit als Rechtsinstitut
<lb/>gegolten habe, oder nicht, soll in dieser Abhandlung genauer untersucht
<lb/>werden.“ " Und in der That reicht auch diese Untersuchung bis 8. 90.,
<lb/>worauf bis zu in Schlüsse einige Bemerkungen über alle legis actiones
<lb/>folgen, unter denen die Conjectur, init nondum die Lücke bei Gaj. IV.
<lb/>15. zn ergänzen *), hervorgehoben zu werden verdient. Daruin scheint
<lb/>der Titel dieser Schrift nicht richtig gewählt zu sein, indem die legis
<lb/>actio sacramenti nur indirect hier berücksichtigt wird. Der Verf. behaup- 
<lb/>tet das Dasein von Zweikämpfen als Rechtsinstitut bei den Körnern,
<lb/>scheint jedoch darüber mit sich seihst nicht vollkommen einig geworden
<lb/>zu sein, ob er das Dasein des Zweikampfes unter Römern als Rechts- 
<lb/>institut nur bis auf Numa oder bis in unbestimmt spätere Zeiten anneh- 
<lb/>men dürfe. Der Rec. aber ist mit sich vollkommen einig, dass die Be- 
<lb/>weisführung des Verfs. in einem sowohl als in dem andern Falle als
<lb/>vollkommen verunglückt angesehen werden müsse.“ Um diess nachzu- 
<lb/>weisen, führt Rec. zuerst alle Gründe des Verfs. auf und prüft dann,
<lb/>zu welchen Resultaten ein unbefangener Beurtheiler durch die Beweis- 
<lb/>sätze desselben gelangen könne. Am Schlüsse sagt er noch: „Es wäre
<lb/>sehr zu wünschen, dass der Verf., der sich in zwei früheren Disserta- 
<lb/>tionen als einen besonnenen Forscher in juristischen Quellen gezeigt hat,
<lb/>dieselbe Besonnenheit auch beim Durchforschen nichtjuristischer Quellen
<lb/>in Zukunft zeigen möge.“ (Rec. A. v. B.)

<lb/>29. September Nr. 155. 156. S. 26—34.

<lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung zunächst für das König- 
<lb/>reich Sachsen. Herausgegeben von dem voigtländischen jurist. Ver-
<lb/>| eine. Erstes bis viertes Heft. Leipzig, Tauchnitz jun., 1838. II, u4
<lb/>381. S. 6. (Vergl. Jahrb. oben H. 5. 8. 473—476.)

<lb/>Im Eingänge spricht der Rec. sich über die jetzige Richtung unserer
<lb/>Literatur auf Zeitschriften aus, indem er die gegen dieselben erhobenen
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist wohl dem Rec. und dem Verf. (dessen Schrift jedoch Ref. nicht vor
<lb/>sich hat} entgangen, dass diese Conjectur nicht neu, sondern schon von Ueffter
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0372.tif"
                n="956"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>956 NacliWeisung von Jttecensionen.


<lb/>Bedenklichkeiten als unbegründet darstellt, und den grossen Nutzen der
<lb/>Zeitschriften („Durcharbeitung der Wissenschaft bis in das kleinste De- 
<lb/>tail , Veranlassung zu manchen Arbeiten, welche sonst nie veröffentlicht
<lb/>worden wären, allgemeine Verbreitung einer gründlichen Bildung“) her- 
<lb/>vorhebt. Indem er sich dann zu der obigen Zeitschrift wendet, bemerkt
<lb/>er, wie sie dem bisherigen Mangel einer besondern Zeitschrift für das
<lb/>K. Sachsen abhelfe, und warum sie gerade jetzt ein wahres Bedürfnis-;
<lb/>befriedige. Er erzählt hierauf die Geschichte derselben und tlieilt den
<lb/>Plan mit, welcher ihr jetzt nach ihrer Degeneration (es waren schon
<lb/>1836. f. fünf Hefte erschienen) vorgezeichnet ist. Er erklärt sich mit
<lb/>demselben einverstanden, und loht die Umsicht, mit welcher er entwor- 
<lb/>fen sei; nur wünscht er in sofern eine Erweiterung desselben, als auch
<lb/>für die Kritik der Schriften über sächsisches Recht eine Rubrik zuge- 
<lb/>wiesen werden mochte, sowie er auch kurze Nachweisungen von Rezen- 
<lb/>sionen solcher Schriften in anderen Blattern, in der Art, wie sie diese
<lb/>Jahrb. gehen, für nützlich hält. „Nach diesen Bemerkungen über den
<lb/>Plan geht Rec. auf die Art und Weise über, wie derselbe zur Ausfüh- 
<lb/>rung gekommen ist. Diess ist nun mit so viel Sorgfalt-, Fleiss und Um- 
<lb/>sicht geschehen, dass Rec. den Redactoren“ (als welche wohl eigentlich
<lb/>der Dr. Tauchnitz und der Regier. Secr. Richter in Leipzig zu betrach- 
<lb/>ten seien) „das Zeugniss geben muss, dass sie Alles getlian haben, um
<lb/>ihrer Zeitschrift Achtung im Inlande sowohl als im Auslande zu ver- 
<lb/>schaffen, und sie so auszustatten, wie es für ihren Zweck erforderlich ist.
<lb/>Es ist ihnen gelungen, mehrere der ersten sächs., Rechtsgelehrten zu
<lb/>Mitarbeitern zu erhalten, und sie haben sich von diesen und vielen An- 
<lb/>deren so trefflicher Beiträge zu erfreuen gehabt, dass die Zeitschrift jetzt
<lb/>schon bei ihrem ersten Auftreten so viel leistet, wie es sonst meistens
<lb/>erst nach Jahren zu geschehen pflegt.“ Nach einer hierauf folgenden
<lb/>Mittheilung des Inhalts der oben bezeichneten vier Hefte, bei welcher
<lb/>der Rec. auf die auch das gemeine Recht behandelnden Aufsätze beson- 
<lb/>ders aufmerksam macht, empfiehlt er die Zeitschrift auch den ausländi- 
<lb/>schen Rechtsgelehrten, insbesondere denjenigen, welche sich für das ge- 
<lb/>meine Recht und dessen Anwendung in den einzelnen Ländern interessi-
<lb/>ren, angelegentlich.
</p>
            <p>

               <lb/>30. Octoher Nr. 173. 174. S. 169—174. 177—180.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Austrägalverfahreu des Deutschen Bundes. — Eine histor. public.
<lb/>Monographie von P. P\ W* Frhrn. v. Leonhardi u. s. w. (Vgl. Jahrb.
<lb/>oben H. 7. 8. 634. ff.)

<lb/>Der Rec. bemerkt zuerst, dass von dem Verf. schon früher ein „Ver- 
<lb/>such einer Entwickelung der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes.
<lb/>Als Manuscript für die hohen Deutschen Regierungen.“ erschienen sei.
<lb/>Hierauf versichert er dem Verf, dass derselbe sich in der Ueberzeugnng,
<lb/>der Sachkundige werde die schwierigen, Zeit und Mühe kostenden For- 
<lb/>schungen eben so zu würdigen wissen, als eine Production des schöpfe- 
<lb/>rischen Geistes, wenigstens hinsichtlich des Rec. nicht getäuscht habe.
<lb/>Sodann referirt er in dem .übrigen Tlieile der Recension über den Inhalt
<lb/>des obigen Werkes fast überall mit den eigenen Worten des Verfs.
</p>
            <p>

               <lb/>gemacht worden ist. Vgl. auch G. F. Puchla Verisimilium cupita F. [Lips. 1837.)
<lb/>p. E, weicher nunquam dem nondum vorzieht, wie in diesen Jahrb. 8. 88, mit-
<lb/>gelheilt worden ist.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0373.tif"
                n="957"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisung von ßecensioncn. • 957

<lb/>31. October. Ergiinzungsblälter Nr.S4—86. S. 665 —671.673—680. u. 637. f.

<lb/>Keines Römisches Privat-Recht, nach den Quellen mul den Auslegun- 
<lb/>gen der vorzüglichsten Rechtsgelehrten. Dargestellt von Ant. Haim-
<lb/>berger, Dr. d. R. u. Prof. d. Rom. Civil- u. d. Kirchenrechts an d.
<lb/>Univ. in Lemberg. Aus d. latein. Ausgabe mit Zusätzen u. Berich- 
<lb/>tigungen in’s Deutsche übertragen vorn Verfasser. Wien, k. k. Sclml-
<lb/>bücher-Verscbleiss-Administration b. St. Anna, 1835. 1. Tbl. VII1.

<lb/>u, 231. 8. 2. Tbl. 192. 8. 3. Tbl. 220. 8. 4. Tbl. IX. u. 310. 8. gr.8.

<lb/>Nachdem der Rec. im Eingänge über die bei uns so häufig Statt fin- 
<lb/>dende Unbekanntschaft mit der österreichischen Literatur überhaupt, und
<lb/>mit dem hier genannten Werke insbesondere gespiochen hat, sagt er:
<lb/>,,Diese Unbekanntschaft mit dem Buche ist aber deshalb gar sehr zu be- 
<lb/>dauern , weil es, ausser manchen andern guten Eigenschaften, nament- 
<lb/>lich eine äusserst vollständige und genaue Kenntniss der deutschen civi- 
<lb/>listischen Literatur von Seiten des Verfs. darlegt, welcher nicht blos bei
<lb/>einer sorgfältigen Erwähnung der neueren Werke und Abhandlungen,
<lb/>selbst der über sie erschienenen Recensionen stellen bleibt, sondern in
<lb/>vielen Fällen auch die Resultate der in ihnen niedergelegten Forschungen
<lb/>einer beachtenswerten Prüfung unterzieht. Rec. glaubt daher im In- 
<lb/>teresse unserer Civilisten zu handeln, wenn er diesem unverdienter Weise

<lb/>zurückgesetzten Werke hier eine Anzeige widmet, . Vielleicht wird

<lb/>sich dadurch Mancher veranlasst finden, in nähere Bekanntschaft mit ei- 
<lb/>nem Lehrbuche zu treten, welches eine Vergleichung mit einigen unserer
<lb/>beliebteren Werke dieser Art, namentlich mit dem Mackcldeysehen, ge- 
<lb/>wiss mit allen Ehren bestehen würde." Hierauf bemerkt er, dass dieses
<lb/>Werk nicht eine blosse Uebersetzung des Jus romnnum privatum idque
<lb/>purum des Verfs. sei, sondern mehrfache Zusätze und Verbesserungen
<lb/>erhalten habe, und insbesondere eine stete Rücksicht auf die neuere Li- 
<lb/>teratur nehme. In den Hauptzügen finde jedoch zwischen beiden Werken
<lb/>Uebereinstiinmung Statt. Der Rec. theilt sodann den Plan und die Ord- 
<lb/>nung der Materien mit, und macht an der letztem die Ausstellung, dass
<lb/>die Rechtsverhältnisse der Ehegatten rücksichtlich der dos und der propter
<lb/>nuptias donatio und die in integrum restitutio im Obligationenrecht abge- 
<lb/>handelt werden; bei weicher Gelegenheit der Rec. einen Nachtrag zu
<lb/>seiner Recension der JiosshirVschen Ausgabe des Lehrbuchs von Market-
<lb/>dey in diesen Jahrb. (oben 8. 514.) macht, ln Betreff der Ausführung
<lb/>im Einzelnen lobt der Rec. „das Streben des Verfs. nach Genauigkeit
<lb/>und Vollständigkeit in seinen Lehren und Angaben , sowie nach Ueber-
<lb/>einstimmung derselben mit den Aussprüchen der Quellen.“ Jedoch belegt
<lb/>er es durch einige Beispiele aus dem ersten 13»eile, dass dieses Streben
<lb/>nicht überall in gleicher Weise gelungen sei. Hierauf »nacht er auf das
<lb/>in diesem Lehrbuche enthaltene Neue, insbesondere auf die Kemerkungn
<lb/>aufmerksam, mit welchen der Verf. sich gegen die neuerdings von un- 
<lb/>seren Civilisten aufgestellten Meinungen, deren er in den Anmerkungen
<lb/>ausführlicher gedacht, erklärt hat. Indem der Rec. sodann die Sorg- 
<lb/>samkeit, mit welcher der Verf. die deutsche civilistische Literatur be- 
<lb/>nutzt habe, lobt, und nur wenige neuere Schriften, welche demselben
<lb/>entgangen oder von ihm nicht gehörig benutzt seien, namhaft macht,
<lb/>gedenkt er noch der Eigentümlichkeit des vorl. Lehrbuches , , dass der
<lb/>Verf. in den Anmerkungen auf mehrere Schriften und Abhandlungen
<lb/>österreichischer Juristen über Gegenstände des gemeinen Rechts ver- 
<lb/>weist, welche von unseren Civilisten gewöhnlich übersehen worden sind.
<lb/>Zuin Schluss wird die Darstellung als klar bezeichnet; auch wird be- 
<lb/>merkt, dass sich nur wenige Provincialismen in ihr finden. (Rec. li.
<lb/>Schneider.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0374.tif"
                n="958"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>958
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisung von Ilcccnsionen.


<lb/>Jcnaischc Allgemeine Literatur-Zeitung. 1838.

<lb/>50. August. Nr. 143-147. S. 177—216.

<lb/>Das preussisclie Intestat-Eibrecht, aus dem gemeinen deutschen Rechte
<lb/>entwickelt von Karl Witte, Prof, in Halle. Leipzig, Brockhaus, 1838.
<lb/>XXII. u. 314. S. 8. (1 Tlilr. 12 Gr.)

<lb/>„Dieser Monographie gereicht es zu besonderer Empfehlung, dass
<lb/>der Verf. darin nicht blos dogmatisirt, und die gesetzlichen Vorschriften
<lb/>über die Intestat-Erbfolge theoretisch angiebt, sondern sie überall aus
<lb/>dem praktischen Gesichtspuncte betrachtet, und ihre Anwendung in den
<lb/>verschiedenen im Leben vorkommenden Fällen zeigt.“ Nach diesem Ein- 
<lb/>gänge theilt der Rec. aus der Vorrede mit, dass der Verf- nicht blos
<lb/>der Theorie sich gewidmet, sondern auch in der Praxis thatig gewesen
<lb/>sei*), und fährt dann fort: „Vermöge dieser seiner Studien war demnach
<lb/>der Verf. ganz vorzüglich zur Entwickelung und Darstellung der preußi- 
<lb/>schen Erbfolgegesetze berufen und geeignet. Auch hat er die hieraus
<lb/>entstandene Erwartung, eine gründliche Belehrung über den gedachten
<lb/>Gegenstand von ihm zu erhalten, durch seine Schrift so befriedigt, dass
<lb/>man ihm die verdiente Anerkennung nicht versagen kann. Denn sie
<lb/>zeichnet sich nicht nur durch systematische Anordnung ihres Stolfs aus,
<lb/>sondern es werden darin auch bei jedem einzelnen Puncte die bestellen- 
<lb/>den Gesetze, nebst den Gründen ihrer Fassung, angegeben, ihr Sinn
<lb/>durch Beispiele erläutert, die hierüber in anderen Schriften vorkommen- 
<lb/>den Ansichten erwähnt, und die übrig bleibenden Zweifel zu lösen ge- 
<lb/>sucht.Allein freilich hat die Schrift auch ihre Mängel und Unvoll- 

<lb/>kommenheiten , indem hin und wieder eine einzelne Materie nicht ganz
<lb/>erschöpft, und manche dabei zu machende Bemerkung übergangen ist.“
<lb/>—- Der Rec. geht hierauf die §§. des Werkes einzeln nach der Reihe
<lb/>durch und giebt theils sehr ausführlich ihren Inhalt an, tlieils inacht er
<lb/>Bemerkungen über verschiedene Pnncte, welche nach seiner Ansicht der
<lb/>Verf. entweder nicht richtig angegeben oder übersehen bat. Der Schluss
<lb/>der Recension lautet: „ Die ganze Schrift ist ein sehr werthvolles Ge- 
<lb/>schenk, welches jeder preuss. Jurist, der seine Wissenschaft liebt, zu
<lb/>besitzen wünschen muss.“ (Rec. «+&amp;.)

<lb/>51. August. Nr. 149. S. 231. f.

<lb/>Ist es dem Israeliten nach jüdischen Gesetzen wohl erlaubt, einen
<lb/>falschen Eid zu leisten, wenn die Gesetzrolle, die er in seiner Hand
<lb/>hält, nicht correct ist? — Herausgegeben von Jehuda• Hannover,
<lb/>Hellwing, 1836. 6. (6 Gr.)

<lb/>„Der Verf. dieser Schrift, in der (dein) wir ungeachtet der angenom- 
<lb/>menen Pseudonymität einen ehrenwerthen israelitischen Geistlichen er- 
<lb/>kennen , der seine Forschungen auf dem Gebiete der jüdischen Theologie
<lb/>schon mehrfach der gelehrten Welt dargelegt hat, ist zu dessen (deren)
<lb/>Abfassung durch die kurz vor dessen (deren) Erscheinen bevorstehenden
<lb/>Verhandlungen der hannoverschen Ständeversammlung über den Entwurf
<lb/>eines Judengesetzes, hauptsächlich aber wohl durch Ant. Theod. Hart-
<lb/>tnanns kecken Versuch (im itfidterischen Archiv), die moralischen Prin-
<lb/>cipien des orthodoxen Judenthums durch halbwahre und falsche Citate
<lb/>aus dem Talmud und den späteren Casuisten zu verdächtigen, veranlasst
<lb/>worden.“ —- Aus der auf diesen Eingang folgenden Inhaltsangabe er-
</p>
            <p>

               <lb/>v) Irrig ist es, wenn der Rec. liier sagt, der Verf. habe 1628. Vorlesungen
<lb/>über das preussisclie Civiireckt auf der Universität zu Halle zu halten begonnen:
<lb/>es war diess vielmehr in Breslau der Fall; nach Halle wurde der Verf. erst 1834.
<lb/>berufen.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0375.tif"
                n="959"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>939
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliwcisung von Rcccnsioncn.


<lb/>giebt sich, dass der Verf. die Frage, mit welcher er sich beschäftigt,
<lb/>verneint, und dass er zugleich auf die Natur des Judeneides und den
<lb/>Zweck des dabei Statt lindenden Gebrauchs der Gesetzrolle eingeht.
<lb/>Dann fügt der Rec. noch hinzu; „Wir wünschen, es möge dem Verf.
<lb/>dieses mit vieler Sachkenntniss und Gründlichkeit ausgearbeiteten Schrift-
<lb/>cliens gelungen sein, die juristische Welt über die Form des Judeneides
<lb/>ins Klare gebracht, und hierdurch die Legislationen vieler deutscher
<lb/>Bundesstaaten zur zweckmässigen Vereinfachung des noch in mehrern
<lb/>derselben bestehenden, mit lästigen, oft höchst widrigen und dem den- 
<lb/>kenden Israeliten nichts bedeutenden Formen umkleideten Judeneides an- 
<lb/>geregt zu haben, damit auch dem Judenthume von dieser Seite her sein
<lb/>sittlicher Gehalt vindicirt werde." Zuletzt rügt der Rec. noch die Art,
<lb/>wie obige Schrift von Dr. David Friinlicl in der von demselben heraus- 
<lb/>gegebenen Sulamith Jahrg. 8. Heft 3. recensirt worden ist. (Rec. f.)

<lb/>52. ErgiinzungshVitter Nr, 62. 63. S, 105—115.

<lb/>Zwei criminalistische Abhandlungen als Anhänge zu dem Buche: Ent- 
<lb/>wickelung der Grundsätze des Strafrechts, nach den Quellen des ge- 
<lb/>meinen deutschen Strafrechts von Conr. Frz, llosshirt. Heidelberg,
<lb/>Groos, 1836. IV. u. 148. 8. 8. (16 Gr.)

<lb/>Es wird vom Rec. zuerst der Inhalt der ersten Abhandlung (über den
<lb/>Geist des deutschen Criminalprocesses) referirt und dabei Einzelnes gegen
<lb/>die Ansichten des Verfs. bemerkt, dann aber in einem allgemeinen Ur-
<lb/>theile ausgesprochen, dass der Rec. dem grössten Theile der von dem
<lb/>Verf. zur Verbesserung des deutschen Criminalprocesses gemachten Vor- 
<lb/>schläge nicht beipfüchten könne, vielmehr dieselben noch für weit ge- 
<lb/>fährlicher halte, als den in vielen Staaten gesetzlich eingeliihrten Indi-
<lb/>cienbeweis, gegen welchen der Verf. so sehr eifere. Der Verf. Scheins
<lb/>zu wenig mit der wirklichen Welt bekannt gewesen zu sein. Die Schreib- 
<lb/>art desselben und die gewählten Zeugnisse seien häufig durchaus unpas- 
<lb/>send , was durch Beispiele nachgewiesen wird. Auch von der zweiten
<lb/>Abhandlung (über den gegenwärtigen Zustand des Criminalrechts nach
<lb/>den zwei einander gegenüberstehenden Systemen) giebt der Rec., jedoch
<lb/>nur kurz, den Inhalt an; bestreitet hierauf die Existenz des vom Verf.
<lb/>als Gegensatz zum FeuerbacFseben aufgestellten historisch-positiven Syste-
<lb/>mes, und tadelt wiederum den Ausdruck des Verfs. (Rec. D, v, P.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0376.tif"
             n="960"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0376"/>
         <div xml:id="d15022e40474" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d15022e40479" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>V. REiscellen
</p>
               <p>

                  <lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Die ausserordentlichen Professoren, Hrn. Dr. Keller zu Zürich, Dr.
<lb/>Maurenbrecher zu Bonn, und Dr. von der Pfordten zu Würzburg, sind
<lb/>zu ordentlichen Professoren an den Universitäten, welchen sie bisher an-
<lb/>gehorten, befördert worden. — Der Redacteur dieser Jahrbücher, Dr.
<lb/>Richter, bisher ausserordentlicher Professor zu Leipzig, hat einen Ruf
<lb/>als ordentlicher Professor an die Univ. zu Marburg erhalten und ange- 
<lb/>nommen. — Hr. Geheimer Rath Dr. Schweitzer in Weimar hat vom
<lb/>Kaiser von Russland den St. Annenorden erster Classe erhalten. — Dem
<lb/>Regierungs-Präsidenten von Stichrtner ist von der juristischen Facuität zu
<lb/>Erlangen die Doctorwiirde honoris causa ertheilt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittlieilnng; mul Bitte an die Herren
<lb/>Mitarbeiter.

<lb/>Der Redacteur der Jahrbücher ist in Folge der oben erwähnten Be- 
<lb/>rufung heute nach Marburg abgegangen, und hat mich beauftragt, die
<lb/>Herausgabe der noch erscheinenden zwei Hefte dieses Jahrganges im
<lb/>Namen desselben zu besorgen. Vom nächsten Jahrgänge an werden wir
<lb/>Beide in Gemeinschaft die Redaction übernehmen. — Demgemäss richte
<lb/>ich an die Herren Mitarbeiter die ergebenste Bitte , von jetzt an alle
<lb/>Sendungen für die Jahrbücher unter der Adresse der Redaction
<lb/>oder unter der meinigen (wo möglich durch Buchhändlergelegen- 
<lb/>heit unter Beischluss an den künftigen Verleger, Hrn,■ Beruh. Tauch-
<lb/>nitz jun.) hierher zu richten. Nur diejenigen Herren, welchen Marburg
<lb/>näher liegt, als Leipzig, mögen Briefe gefälligst an den ersteren Ort
<lb/>senden, Beiträge aber und alles Andere, was für die Redaction bestimmt
<lb/>ist, in der angegebenen Weise hierher gelangen lassen.

<lb/>Leipzig, d. 7. Nov. 1838.
</p>
               <p>

                  <lb/>Professor J»r. IX. Schneider*
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Dr. M. (arquard) A.(dolph) Barth civilistische Promptuarium, oder Realencyklopädie des gemeinen Civilrechtes und Civilprocesses. In alphabetischer Ordnung nach dem gegenwärtigen Standpuncte der Wissenschaft bearbeitet. 1. bd. 1. u 2. Heft (Abänderung der Klage-Adcitation). Augsburg, Schlosser's Buch- und Kunsthandlung, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Mecensf oneit.
</p>
               <p>

                  <lb/>JDr* M.(arquard) A.(doliHi) Bartli civilistiscltes Proillpttt«
<lb/>ariuni, oder Realenc) klopädie des gemeinen Civilrcclites
<lb/>lind Civiiprocesses. In alphabetischer Ordnung nach dem
<lb/>gegenwärtigen Standpuncle der Wissenschaft bearbeitet. 1. Bd.
<lb/>1. 2. Heft (Abänderung der Klage — Adcitation). Augsburg,

<lb/>Schlossers Buch- u. Kunsthandlung, 1837. 12. Bogen gr. 8.

<lb/>(Jedes Heft 8 Gr.)

<lb/>Der Verf. (nicht zu verwechseln mit dem Bürgermeister*
<lb/>driton Barth, auch zu Augsburg, von welchem wir die Vorlesungen
<lb/>über sämmtliche Hauptfächer der Staats- und Rechtswissenschaft
<lb/>besitzen) wurde der gelehrten Welt zuerst durch seine deutsch
<lb/>geschriebene Inaugural-Dissertation, Beiträge zur Lehre vom Haupt-
<lb/>Eid (Augsburg, 1832.), bekannt. Im Jahre 1835. begann er die,
<lb/>ihrem Steife nach wohl nie zu beendigende Sammlung auserlesener
<lb/>Dissertationen, die er, so weit sie nicht in deutscher Sprache
<lb/>geschrieben sind, in diese übersetzt. Das vorliegende Promptu- 
<lb/>arium hat auch einen reichhaltigen Stoff. Wir möchten, nach dem
<lb/>Umfange der einzelnen Artikel, mit denen es begonnen hat, kaum- 
<lb/>glauben, dass das Versprechen der Buchhandlung, es in 4 — 6.
<lb/>Bänden, jeden zu 5 — 6 Heften, zu liefern, deren eines 6 — 8.
<lb/>Bogen halten soll, erfüllt werden könne. Denn vergleicht inan
<lb/>z. B. mit diesem Promptuarium die Stärke der drei Bände des
<lb/>alphabetischen Handbuchs des Wcchsclrcchts von Scherer und ins- 
<lb/>besondere die Stärke des Artikels ,,Acccptation hei Wechseln*6 im
<lb/>Promptuarium mit der desselben Artikels bei Scherer, und macht
<lb/>man davon einen Schluss auf die Grösse des in seinen Gegenständen
<lb/>viel umfangreichem Promptuariums; so scheint eine noch einmal
<lb/>so grosse Anzahl von Bänden nicht entfernt für dieses Unter- 
<lb/>nehmen hinzureiehen. Denn der Verf. begreift hier, besage der
<lb/>Kiit. Jalirb.f.d.UW. Jahrg. II. 11,11. G3
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0378.tif"
                   n="962"
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               <p>

                  <lb/>962 Barth r civilistisches Promptuarium.

<lb/>Buchhändleranzeige, unter gemeinem Civilrechte und Civilprocesse
<lb/>„das ganze Gebiet des römischen Civilrechtes, des gemeinen
<lb/>deutschen Privalrechtes (einschlüssig des Wechsel- und Handels- 
<lb/>rechtes), dann des gemeinen deutschen Civilprocesses mit steter
<lb/>Berücksichtigung aller gegenwärtig gangbaren Compendicn, be- 
<lb/>kanntem Monographien und juristischen Zeitschriften u. s. w."
<lb/>Ja der Yerf. sagt selbst, dass diess Alles behandelt werden solle,
<lb/>(S. 3.) „nach dem Maassstabe, wie ich glaube, dass er bei einem
<lb/>Handbuche angelegt werden müsse." Wir haben also hier auch
<lb/>den Maassstab für unsere Beurtheilung der einzelnen Artikel. Zwar
<lb/>verweist der Verf. selbst in Hinsicht der Frage über die Voll- 
<lb/>ständigkeit des Werkes (S. 4.) auf die Ergebnisse am Schlüsse
<lb/>desselben; auch wird Niemand aus zwei Heften eines so umfang- 
<lb/>reichen Buches auf das Ganze absprechend schlicssen wollen.
<lb/>Allein es muss doch der Kritik freistehen, schon jetzt zu prüfen,
<lb/>in wiefern der in der Vorrede angegebene Plan den Forderungen
<lb/>der Wissenschaft und ihres jetzigen Standpunctes entspricht und
<lb/>in wiefern die vorliegenden Hefte das vom Verf. sieh selbst vor- 
<lb/>gesteckte Ziel erreichen.

<lb/>Wir lassen die so viel verhandelte Streitfrage über alpha- 
<lb/>betische Behandlung einer Wissenschaft, überhaupt und der Rechts- 
<lb/>wissenschaft insbesondere so weit ganz unerörtert, als der Verf.
<lb/>sie nicht selbst berührt. Es lässt sich kaum mehr etwas Neues
<lb/>darüber sagen , und wir leben nun einmal im Zeitalter der alpha- 
<lb/>betischen Realencyklopädieen. Aber der Verf. führt zur Empfeh- 
<lb/>lung der von ihm gewählten alphabetischen Ordnung iin Gegensätze
<lb/>zu einer systematischen Behandlung an (S. 4.): „Was für die
<lb/>Uebersicht des Ganzen durch die Systemalisirung gewonnen wird,
<lb/>geht für die klare Anschauung des Zusammenhanges einzelner
<lb/>Lehren nur zu häufig durch die Zersplitterung verloren, die man
<lb/>mit ihnen vornehmen muss, um sie in ein ziemlich willkürlich
<lb/>angelegtes Fächerwerk einzuzwängen." Hie Vermeidung dieses
<lb/>Uebels ist aber unstreitig der geringste Vorzug der Alpbabclisirung.
<lb/>Denn werden bei irgend einer Methode die einzelnen Lehren
<lb/>zersplittert, und zwar so zersplittert, dass ein toregov ngongov
<lb/>das andere jagt; so ist diess gewiss bei der alphabetischen der
<lb/>Fall. Der Verf. beginnt sein Werk mit „Abänderung der Klage,"
<lb/>während man nach dem Alphabet den Begriff der Kl«ge selbst erst
<lb/>in der Mitte des Werkes zu erwarten hat; das 1. u. 2. Heft sind
<lb/>durch den Artikel „Aceeptation bei Wechseln" verbunden, und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium. 963

<lb/>doch wird man, was ein Wechsel sei, erst am Ende des Wer- 
<lb/>kes erfuhren.

<lb/>Ucberhaupt will es uns doch nach diesem Allen so scheinen,
<lb/>als sei sich der Verf. rücksichtlicli seines Planes nicht ganz klar
<lb/>geworden. Er sagt nach Verteidigung der Wahl der alphabetischen
<lb/>Anordnung (S. 4.), „es sei gar nicht seine Absicht, das Werk
<lb/>zu einem Wörterbuche zu machen, worin jede unbedeutende Be-
<lb/>merkung, zu der sich bei einem JFovle in juristischer Beziehung
<lb/>Gelegenheit findet, sogleich Veranlassung wird, cs zu einem
<lb/>Sehtagworte zu machen, sondern es sollen nur die den einzelnen
<lb/>Lehren gewidmeten (grossem oder kleinern) Abhandlungen -in al- 
<lb/>phabetischer Ordnung sieh folgen.Dann dürfte aber die alpha- 
<lb/>betische Ordnung noch weit weniger zu billigen sein, als ausser- 
<lb/>dem. Denn bat sie für den Nachsclilagendcn einen Vorteil, so ist
<lb/>es der, über jeden Kunstausdruck schnell alles Bedeutende an einer
<lb/>Stelle vereinigt finden zu können. Werden aber nicht möglichst alle
<lb/>Kunstausdriickc einer Materie nach ihrer alphabetischen Reihenfolge
<lb/>in ein solches Werk aufgenommen, so ist der Nnclischlagende hei
<lb/>der alphabetischen Encyklopädie übler daran, als bei dem Aufsuchen
<lb/>in einem Systeme. Hier kann er ziemlich bestimmt wissen, an wel- 
<lb/>cher Stelle er den Ansdruck findet, bei der gewählten Manier des
<lb/>Verfs. muss er erst sehen, oh der gesuchte Ausdruck selbst in
<lb/>die Reihe der Artikel aufgenommen ist, und geschah diess nicht,
<lb/>So muss er auf gufcs Glück suchen, in welchem Artikel der frag- 
<lb/>lichen Materie der Kunstausdruck erklärt wird. Noch schwieriger
<lb/>erscheint der Gebrauch dieser Encyklopädie, wenn man (S. 4.)
<lb/>liest: „alle Ferweisungen u.s.tv. b'eihcn einem ausführlichen Re- 
<lb/>gister am Schlüsse des Ganzen Vorbehalten.So lange al*o das
<lb/>Werk nicht vollendet ist, greift man »üeksiehtlich aller unter mehrern
<lb/>Ausdrücken verkommenden Ma'ericn immer im Einstern, und ist
<lb/>es vollendet, so hilft die alphabetische Ordnung des eigentlichen
<lb/>Werkes zum NachscMagen wenig oder gar nichts. Denn will man
<lb/>darin nicht vergeblich suchen, so muss man doch erst das Register
<lb/>zur Hand nehmen.

<lb/>Besonders irre wird man in dem Plane des Verfs., wenn man
<lb/>die, auf dem farbigen Umschläge und also wo bl mit seiner Zu- 
<lb/>stimmung gedruckte Bucbhändleranzeige mit seiner Vorrede ver- 
<lb/>gleicht, mit welcher sie übrigens in vielen Puncten wörtlich über- 
<lb/>ein stimmt. Nach dieser sollen die Particularrcchle von der Be- 
<lb/>handlung der einzelnen Artikel ganz ausgeschlossen sein, während

<lb/>&amp;P
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0380.tif"
                   n="964"
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               <p>

                  <lb/>964 Barth, civilistisches Promptuarium.

<lb/>der Verf. (S. 4. u. 5.) sagt; „da an und für sich nichts geeigne- 
<lb/>ter ist, die Handwerksmässigkeit von dem Juristen fern zu halten,
<lb/>als die Prüfung des Bestehenden an dem Maassstahe seiner Zweck- 
<lb/>mässigkeit und die Vergleichung mit dem, was anderwärts gilt,
<lb/>so wird man es wohl nicht tadeln, wenn man auch die geschieht^
<lb/>liehe, vergleichende und die sogenannte architektonische (?) Rechts- 
<lb/>wissenschaft nicht ganz unberücksichtigt gelassen findet." Wie
<lb/>das bei einem Werke über deutsche Jurisprudenz möglich sein soll,
<lb/>ohne in die Particularrechte einzugehen, ist nicht ganz begreiflich.
<lb/>Da hiernächst der Verf. sein Werk vorzüglich für Praktiker be- 
<lb/>stimmt, das gemeine deutsche Civilrecht und der gemeine deutsche
<lb/>Process aber wohl nirgends mehr ganz ungeändert in Uebung sind;
<lb/>so wird der Praktiker um so mehr die abweichenden Particularrcchts-
<lb/>Normen vermissen, je öfter derselbe hei dem jetzt so bewegten
<lb/>Leben in Deutschland in die Lage kömmt, seine praktische Thä-
<lb/>tigkeit in Bezug auf Lancier zu üben, deren Gesetzgebung ihm
<lb/>nach dem Standpuncte seiner gewöhnlichen Wirksamkeit nicht be- 
<lb/>kannt sein kann und nicht bekannt ist. Wollte z. B. der Verf.
<lb/>für das sich gewählte Publicum der Praktiker nützlich schreiben,
<lb/>so musste er bei dem (S. 16. Z. 4.) erwähnten Falle, wo wegen
<lb/>erfolgter Klagänderung der Beklagte mit seiner Streileinlassung
<lb/>und Verteidigung auf die abgeänderte Klage neu zu hören ist,
<lb/>nicht blos der Möglichkeiten erwähnen, dass er „früher schon
<lb/>eventuell litem contestirt halte, oder ohne Klagänderung die
<lb/>Litiscontestation wegen Ungehorsams zu fingiren gewesen wäre."
<lb/>Er musste auch des Falles gedenken, wo wegen Ungehorsams
<lb/>die Klage ganz oder zum Theil für zugestanden geachtet wurde.
<lb/>Denn viele Praktiker wissen kaum mehr von ihren Universitäts- 
<lb/>jahren her, dass in gewissen Fällen nach gemeinem Rechte lis pro
<lb/>negative contestata zu achten, da die poena confessionis et convict.
<lb/>in den mehrcsten Particularrechten angenommen ist. — Unmöglich
<lb/>aber können wir glauben, dass jene Ruchhändler-Anzeige folgende
<lb/>Worte im Geiste des Verfs. geschrieben habe, und doch werden
<lb/>darin diese Ansichten dem Verf. untergelegt, dem Werke beige-
<lb/>druckl und als den Plan des Werkes motivirend angegeben. Unter
<lb/>den Gründen nämlich, warum dasselbe auf gemeines Civilrecht und
<lb/>Civilproeess sich beschränke, wird aufgeführt: „weil sich für das
<lb/>Criminalfach jetzt fast überall selbstständige Gesetzgebungen finden,
<lb/>das gemeine deutsche Staatsrecht mit dem deutschen Reiche seine
<lb/>praktische Bedeutung verloren hat (ist denn das Staatsrecht des
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0381.tif"
                   n="965"
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               <p>

                  <lb/>965
</p>
               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuariam.

<lb/>deutschen Bundes nicht gemeines deutsches Staatsrcchl? und von
<lb/>dem wichtigen Einfluss des Staatsrechts des ehemaligen deutschen
<lb/>Reichs auf unser jetziges Staatsrecht »wird sich der Verf. aus dein
<lb/>2ten Buche von Maurcnbrccher sGrundsätzen des heutigen deutschen
<lb/>Slaatsrechts, Frankf. a.M., 1837. §. 62. S. 89. fg. gründlich über- 
<lb/>zeugen können. Doch die Anzeige fährt so fort:) und was vom
<lb/>Kirchenrechte für den praktischen Juristen wichtig ist, wie die
<lb/>Lehre von den Ehehindernissen, vom Zehnten u.s.w., fast eben so
<lb/>gut eine Stelle im Civilrechte findet, somit nicht ausgeschlossen
<lb/>ist." (E/ieUy Jam satisI)

<lb/>Wenn weiter die Anzeige sagt, dass dieses Werk .in ge- 
<lb/>wisser Art die veralteten Promptuarien Bertoclfs und Müller’s
<lb/>ersetzen solle; so scheint wieder damit der Plan des Verfs. nicht
<lb/>übereinzustiminen. Den der Hauptnutzen jener Werke war die
<lb/>für damalige Zeit reiche Literatur in denselben. Unser Verf.
<lb/>hingegen hat diese gar nicht zum Hauptgegenstamle seiner Thätig-
<lb/>keit gemacht. Er erklärt vielmehr (8. 5.) : „Die beständige Hin- 
<lb/>weisung auf die Quellen werde ich unverwandt im Auge haben
<lb/>u.s.w. u.s.w., wird man auch kein Uehermaass von Literaturnoti- 
<lb/>zen und literarischen Eitaten finden. In erster Beziehung werde
<lb/>ich mich aut die Namhaftmachung der Hauptwerke hei jeder Lehre
<lb/>beschränken und in letzterer Citate da ganz vermeiden, wo das Ge- 
<lb/>sagte schon aus den Gesetzen oder der Natur der Sache hinreichend
<lb/>erhellt u.s.w." Dagegen Hesse sich im Ganzen nichts erinnern,
<lb/>vielmehr möchte diess der jetzigen Behandlung positiv-rechtlicher
<lb/>Materien sehr entsprechen. Nur würden die getäuscht werden,
<lb/>welchen in dem Verf. ein neuer Bertoc/t und Müller versprochen
<lb/>wird. Wir halten auch diese Maxime, der wir, wie gedacht,
<lb/>übrigens ganz heistinunen, ohne Ungleichheiten der einzelnen
<lb/>Materien nicht für vereinbar sowohl mit dein für die Behandlung
<lb/>weiter vom Verf. ausgestellten Principe, dass er in diesem für
<lb/>Praktiker in der Hauptsache bestimmten Hülfshuchc, die Praxis
<lb/>vorzüglich berücksichtigen werde, als mit dem oben erwähnten
<lb/>Versprechen, dass in dem Buche „alle gegenwärtig gangbaren
<lb/>Compendien, bekanntem Monographien und juristischen Zeit- 
<lb/>schriften" berücksichtigt werden sollen. Denn der Verf. sagt
<lb/>darüber Folgendes (S. 6.): „Nur wo eine schwierigere Erörterung
<lb/>aus einem andern Werke entnommen ist," (das- müsste unter
<lb/>diesen Umständen sehr oft Vorkommen,) „fordert cs die Pflicht,
<lb/>dasselbe zu allegiren, wo Controvcrscn; sind, ist es nöthig, die
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0382.tif"
                   n="966"
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               <p>

                  <lb/>966
</p>
               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium.

<lb/>Ansichten der verschiedenen Rechtslehrer mit ihren Gründen nn-
<lb/>zugeben, und wo es auf die Praxis ankommt, somit auch die Zahl
<lb/>von Gewicht ist, lässt sich selbst die Allegation einer ganzen
<lb/>Reihe von Schriftstellern für dieselbe Ansicht nicht für überflüssig
<lb/>erklären/* Danach sollte man eine viel reichhaltigere Literatur
<lb/>erwarten, als wirklich gegeben ist und nach dem eben erwähnten
<lb/>Principe (S. 5.) gegeben werden konnte, während wir hier viele
<lb/>Seilen ohne einige Literatur linden, ganz im. Gegensätze von
<lb/>Berloch und Müller. Uebrigcns hat der Verf., ausser der Ab- 
<lb/>theilung der grossem Artikel in Paragraphen, nach Hugo9 s Bei- 
<lb/>spiel die Zeilen auf jeder Seite von fünf zu fünf ahzäblen lassen
<lb/>— Einrichtungen, die das Nachschlagen allerdings erleichtern,
<lb/>wenngleich die Letztere hei wiederholten Auflagen den Gebrauch
<lb/>der.früheren fast ganz verkümmert, auch bei dem Verweisen auf
<lb/>spätere Artikel nicht angewendet werden kann.

<lb/>Wir haben geglaubt, Lei einem so umfangreichen Werke,
<lb/>wie das vorliegende werden soll, den Plan desselben jetzt, wo
<lb/>über die Ausführung im Einzelnen sieh nur noch höchst unvoll- 
<lb/>ständig urthcilen lässt, ganz vorzüglich zum Gegenstände dieser
<lb/>Kritik machen zu müssen, und werden nun bei der Beurtheilung
<lb/>der einzelnen Artikel uns theils um so kürzer fassen können, theils
<lb/>Gelegenheit finden, auf vorstehende Bemerkungen zu verweisen.
<lb/>Nur den ersten Artikel wollen wir nach dem vom Verf. seihst
<lb/>gegebenen Maassstabe sorgfältiger prüfen, weil es scheint, als
<lb/>habe der Verf. diesen mit besonderer Vorliebe gearbeitet, und
<lb/>um nicht das Ansehen zu gewinnen, als werde absichtlich ein sol- 
<lb/>cher Art. gewählt, welcher mehrere Schwächen enthalte. Rück- 
<lb/>sichtlich der' übrigen Aufsätze werden wir uns auf aphoristische
<lb/>Bemerkungen beschränken.

<lb/>So wie der Verf. die Erst’inge seiner gelehrten Studien, die
<lb/>schon erwähnte Inauguraldissertation, seinem Lehrer, Ilrn. Hofr.
<lb/>Bayer zu München, gewidmet hat; so beginnt auch dieses Werk
<lb/>mit dem Artikel: ,,Abänderung der Klage/* weicher Gegenstand
<lb/>bekanntlich von Bayer in einer besondern Monographie (Landshut,
<lb/>1819.) behandelt wurde. Diese ist auch die erste Schrift, welche
<lb/>der Verf. atlcgirl. Wenngleich schon Adelung auf den Unter- 
<lb/>schied zwischen Abänderung, Veränderung, Umänderung aufmerk- 
<lb/>sam macht und bemerkt, dass ,, Ahändern** eigentlich nur so viel
<lb/>als ,,ein wenig ändern, d. i. in den Nebenumständen anders be- 
<lb/>stimmen/* heisst; so gebraucht unser Verf. doch diese Worte als
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0383.tif"
                   n="967"
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               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuariam« 967

<lb/>ganz gleichbedeutend. Auffallend beginnt er den ersten Artikel so :
<lb/>„Abänderung der Klage. Begriff. Aenderung der Klage
<lb/>{mutatio libelli) wird u.s.w, genannt.-* Wir halten hier den Ge- 
<lb/>brauch des Wortes ,,Abänderungdessen sich übrigens auch
<lb/>Gönner und Andere in dieser Lehre bedienen, für um so unrich- 
<lb/>tiger, als gerade der Charakter der Mutatio libelli in der Aen- 
<lb/>derung wesentlicher Klugtheile, nicht unwesentlicher ,,Nebenum~
<lb/>ständettf besteht. Unsers Verls. Herr und Meister bedient sich
<lb/>daher im Titel seiner Monographie sehr richtig nur des Wortes
<lb/>,, Aenderung." Wir glauben, dass der Verf. sich seine Aufgabe
<lb/>sehr halte erleichtern können, wenn er als generelle Bezeichnung
<lb/>Veränderung der Klage angenommen hätte, welche entweder besteht
<lb/>in einer Aenderung der Klage im eigentlichen Sinne (davon dieser
<lb/>Art.), oder in eie er Abänderung (nach Adelungs Definition),
<lb/>die wieder in die Erläuterung und die Verbesserung d. KI. zerfallen
<lb/>würde. Wir würden aber, gegen (wie wir allerdings nicht läugnen)
<lb/>den gemeinen juristischen Sprachgebrauch, in dieser Materie dem
<lb/>Worte ,,Klag&gt;‘," welches im Deutschen actio und libellus bezeich- 
<lb/>net, die Worte ,,K!-glihell, Klageingabe, Klagvorbringe», Klag- 
<lb/>schrift u. s. w " vorziehen. Denn hier ist nicht von mutatio actionis,
<lb/>sondern von mutatio libelli die Rede, welche freilich off, aber
<lb/>keinesweges immer, eine mutatio actionis sein kann und wirklich
<lb/>wird. Die Definition des Verfs. (S. 7.) lautet so; ,,Aenderung
<lb/>der Klage (mutatio libelli) wird im technischen Sinne eine solche
<lb/>Aenderuiig(???) in dem Klagvorbringen genannt, weichte entweder
<lb/>die Geschichtserzählung oder das Petitum oder beide zugleich, d.h.
<lb/>so umgestaltet, dass eine neue Einlassung von Seiten des Beklag- 
<lb/>ten nothwendig, oder eine neue Verteidigung desselben möglich
<lb/>ist." Diese Erklärung leidet schon an dem logischen Fehler, dass
<lb/>in dem membrum definiens das Definitum wörtlich wiederholt ist.
<lb/>Allein mehrere Klagänderungen z. B. Uebergeheri zu einer ganz
<lb/>andern Processart (Dans ord. Proc. §. 503.), Veränderung in
<lb/>Ansehung der Hauptpersonen des Rechtsstreites, in Ansehung des
<lb/>Gegenstandes u. s. w. (Martinas Leht b. §. 139.) lassen sieh cigent-
<lb/>Ijhfn gar nicht in jener Definition finden. Wäre der Verf. dem
<lb/>Von ifim angezogenen Gönner (§. 4.) ohne Weiteres gefolgt, und
<lb/>hätte er den Charakter der Klagänderung in der Veränderung der
<lb/>wesentlichen Merkmale, womit die Identität des Rechtsstreites
<lb/>nicht bestehen kann, gesucht; so würde er kürzer und richtiger
<lb/>definii t und seiner Abhandlung eine kräftigere Unterlage gegeben
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0384.tif"
                   n="968"
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               <p>

                  <lb/>968 Barth, civilistisches Promptuariam.

<lb/>haben, als nach seiner Definition. Diese enthält aber auch zum
<lb/>Tlieil eine Definition der Definition, gegen welche sich wieder
<lb/>vieles erinnern liesse. Ihr gemäss hat nun auch der Verf. die
<lb/>Materie seihst nach zu beschränkten Rücksichten behandelt. Er
<lb/>überschreibt die folgenden Paragraphen: „Arten a) der Geschichts-
<lb/>crzählung (§.2.), b) des Petitums (H. 3.), c) beider zugleich (§ 4,)cf.
<lb/>Diess Letztere nimmt der Yerf. (S. 9. Z. 10.) nur dann an,
<lb/>„wenn die Aenderung in jener von der Art ist, dass sie zugleich
<lb/>auf dieses Einfluss übt u. s. w." Allein wenn z, B. die Klage
<lb/>unschlüssig ist, so kann sie in der Geschichtserzählung und in dpr
<lb/>Klagbitte geändert sein, und doch Erstcre auf Letztere gar keinen
<lb/>Einfluss haben. Eben so wenig logisch richtig sind die Erklärungen
<lb/>in dem folgenden Paragraphen unter der schon nicht spraehrichtigen
<lb/>Rubrik: „Unterschied von der Klagverhesserung und Klagerläu-
<lb/>terung" (§. 5. 8. 9.). Denn wenn der Verf. behauptet, unter der
<lb/>Ersteren verstehe man „ö//e ausscrwesenllichcn Zusätze und Be- 
<lb/>richtigungen, welche keine neue Lilisconteslalion nothwendig und
<lb/>keine neue Verteidigung des Beklagten möglich machenso
<lb/>kann er nicht, wie er gethan, hinterher sagen : ,,Entgegengesetzt
<lb/>wird ferner der Klagänderung die Klagerläuterung.66 Denn sie
<lb/>müsste dann, nach des Vcrfs. erster Definition, immer unter der
<lb/>Klagverhesserung begriffen sein, was wirklich nicht, wenigstens
<lb/>nicht immer, der Fall ist.

<lb/>Der Yerf. behandelt nun die „Zulässigkeit l) in formeller
<lb/>Hinsicht s) nach römischem Rechte66 (§. 6.). Wir vermissen
<lb/>unter den hier angeführten Gesetzen die c. nn. C, de l/t. cont. (F. 9.).
<lb/>Der von dem Yerf. sich selbst gemachten Vorschrift (S.5.) gemäss :
<lb/>„Die beständige Hinweisung auf die Quellen werde ich unverwandt
<lb/>im Auge haben,66 durfte sie gar nicht fehlen, weil sie mit der
<lb/>vom Yerf. angezogenen c. 5. C. de edendo (II, /.) zusammen ein
<lb/>Ganzes bildet und beide Geselzstcllen durch einander erklärt wer- 
<lb/>den müssen. Der Praktiker wird zwar ans diesem Paragraphen
<lb/>wenig schöpfen; allein der Yerf. rechtfertigt in der Vorrede
<lb/>(S. 4.) die sorgfältigere Beachtung des geschichtlichen Stoffes in
<lb/>den einzelnen Materien zur Genüge. Bei dem folgenden Ab- 
<lb/>schnitte-(S. 11.) ,,£) nach heutigem Rechte: a) hei der eigent- 
<lb/>lichen Klagänderung,66 stellt der Yerf. die Behauptung auf-: „Willigt
<lb/>der Beklagte hlos ein, auf die abgeänderlc Klage ohne Einleitung
<lb/>eines neuen Processes in demselben Verfahren sich zu vertheidigen,
<lb/>so muss und darf der Richter auf einen solchen ConvcnlionaIprocess
</p>

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                   n="969"
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               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium. 969

<lb/>nicht eingeken, sondern muss gleichwohl den Kläger zur neuen
<lb/>Klagstellung anweisen." Sollte diess wohl nach der V erhandln ngs-
<lb/>methode und also nach gemeinem Civilprocesse zu vertheidigen sein?
<lb/>Sollte der Verfasser nicht hier mit sich seihst in Widerspruch kom- 
<lb/>men, wenn er dagegen die Frage, ob eine materiell unzulässige
<lb/>Klagänderung nach der Litiscontcstation mit ausdrücklicher Einwilli- 
<lb/>gung des Beklagten geschehen könne? aus dem Grunde (§. 13. S.
<lb/>14. Z. 13. flgg. in Uebercinstimmung mit Z. 35. figg.) bejaht: „es
<lb/>handelt sich hier um Rechte desselben (des Beklagten), auf die er
<lb/>nach Gefallen verzichten kann.64 Der Verf. setzt nun seine Unter- 
<lb/>suchungen über die Statthaftigkeit der Klagänderung fort: „/?) hei
<lb/>blossen Erläuterungen und Verbesserungen (§. S.); y) bei theilwci-
<lb/>ser Litisdesistenz (§. 9.); &lt;5) bei einer Mehrforderung (§. 10.);

<lb/>2) in materieller Hinsicht: a) die neue Klage darf noch nicht aus- 
<lb/>geschlossen sein (§.11.), b) der Beklagte darf noch keine proces-
<lb/>sualischen Vortheile über den Kläger errungen haben (§. 12.)."
<lb/>Der Verf. behauptet diess Letztere ganz allgemein und führt dafür
<lb/>beispielsweise (§. 13. Z. 17.): ,,Vortheile durch Versäumnisse und
<lb/>Präclusion des Klägers66 an. Allein eine Klagänderung kann nur
<lb/>durch, in der Materie, nicht blos in den Formalien errungene Vor- 
<lb/>theile gehindert werden, z. B. wohl wenn der Kläger sich an dem
<lb/>Beweise versäumt hat und dessen verlustig erklärt, nicht aber wenn
<lb/>blos ein Theil der Klage rechtskräftig angcbrachlermaassen abgewie- 
<lb/>sen ist, welches doch auch ein errungener bestimmter, processmali- 
<lb/>scher Vortbeil ist. Die Schlussparagraphen 13. und 14.* haben die
<lb/>Rubriken: „Ausnahmen, Verfahren.66

<lb/>Erwägen wir nun, oh in diesem Artikel der Verf. das Ziel
<lb/>erreicht hat, welches er sich, besage der Vorrede, vorsteckte? so
<lb/>können wir diess nur theilweise bejahen. Zwar ist der Gegen- 
<lb/>stand, wie der eben gegebene Abriss zeigt, mit einer gewissen
<lb/>Umständlichkeit behandelt, in die man zuweilen den Charakter
<lb/>eines Handbuches setzt; doch dürfte der Praktiker damit nicht
<lb/>zufrieden sein. Denn die Arbeit trägt, wie schon einzelne Bei- 
<lb/>spiele gezeigt haben, mehr den Charakter der Weitschweifigkeit
<lb/>und eines gewissen Darumherumgehens, als der Gründlichkeit,
<lb/>PrUcision und Concision. So wird der Nachschlagende, was ihm
<lb/>z. B. bei Gönner, Martin etc. auf den ersten Blick ins Auge
<lb/>fällt, hier nur nach mehrmaligem Durchlesen herausfinden. Zwar
<lb/>werden ihm die Rubriken der einzelnen Paragraphen die Sache
<lb/>erleichtern - aber eben diese führen auch zu einer grossen Weit-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0386.tif"
                   n="970"
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               <p>

                  <lb/>970 Barth, civHistisclies Promptuarium.

<lb/>schweifigkeit, di in der Regel die Rubrik gleich hinterher (oft
<lb/>mit Zusätzen) in der ersten Zeile jedes Paragraphen wiederholt
<lb/>wird. Man erinnere sich des oben ausgezogenen ersten Paragra- 
<lb/>phen und lese noch die Anfänge der nächstfolgenden: „Arten:

<lb/>a) Der GeschichtserZahlung. §. 2. Anlangend die einzelnen Arten
<lb/>der Klagänderung, so kann diese, wie schon bemerkt, entweder
<lb/>die Gesehichtserzählung (den historischen KlaggrumP, oder das
<lb/>Petitum, oder beide zugleich betreifen. In ersterer ist eine Klag- 
<lb/>änderung etc. b) Des Petitums. §. 3. Eine Klagänderung hin- 
<lb/>sichtlich des Gesuchs ist etc. etc. etc." Ist ferner versprochen
<lb/>worden, dass in den einzelnen Artikeln alle gegenwärtig gangba- 
<lb/>ren Compendien, bekanntem Monographien und juristischen Zeit- 
<lb/>schriften , vorzüglich aber die Literatur der Controverscn berück- 
<lb/>sichtigt werden sollen; so vermissen wir in diesem Artikel ziem- 
<lb/>lich viel. Wir haben oben schon auf die Abweichungen allbe- 
<lb/>kannter Schriftsteller riieksichtlich der Begriffsbestimmung dieses Ar- 
<lb/>tikels selbst aufmerksam gemacht, welcher Abweichungen mit den
<lb/>Bothigen Allegaten nirgends gedacht ist. Aber wir vermissen auch
<lb/>im Allgemeinen die Abhandlung über die Veränderung des Klag- 
<lb/>grundes in Neilelbladt9s Rechtssprüchen des Ob.-App.-Gerichts zu
<lb/>Par ob im, ßd. 1. Abh. 8. Bei der Abänderung der Klagbitte
<lb/>(§. 3.) hätte der Verf. nothwendig der nicht blos für österreichi- 
<lb/>sches Particularrecht interessanten Aufsätze in JVagnevs Zeit- 
<lb/>schrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit, da big. 1832.
<lb/>VIII, 2, S. 288. „über die Aenderung des, in einer schriftlich
<lb/>angebrachten Klage gestellten Begehrens in seiner Wesenheit"
<lb/>gedenken sollen. Ehen so hätte bei dem Verfahren auf erfolgte
<lb/>Klagveränderung (§. 14.) Rlaproth, in seinen Grunds, von Rela- 
<lb/>tionen §. 91., nicht übergangen werden sollen.

<lb/>Da der Verf. dem römischen Rechte in dieser Materie einen
<lb/>besondern Paragraphen (6.) widmete; so musste er, nach seinem
<lb/>Plane und bei dem Charakter seines Werkes, als eines Hand- 
<lb/>buches , noth wendig die Controverscn über Auslegung der von
<lb/>ihm erwähnten Gesetze, über welche Doncllus, Noodt, JVissenhach^
<lb/>Voct) Giphanius u. A. geschrieben haben, samnit dieser Literatur
<lb/>mit berühren. Er musste die z. B. von Glück angenommene Mei- 
<lb/>nung, dass die editio actionis der litis contestatio hei den Römern
<lb/>vorausgegangen sei, mit der von Andern, neuerlichst von Rein
<lb/>(das römische Privatrecht und der Civilprocess etc,, Leipzig, 1836.
<lb/>S. 474 ) aufgestellten gegenteiligen Behauptung vergleichen. Denn
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0387.tif"
                   n="971"
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               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium. 971

<lb/>diese Frage hat wesentlichen Einfluss auf die Erklärung der von
<lb/>dem Vcrf. erwnhntermaassen im ContcAte angeführten c. Z. C. d,
<lb/>edendo. Dicss würde ihn vielleicht auch veranlasst haben, hei
<lb/>der Darlegung des heutigen Rechtes (§. 7.) nicht so unbedingt
<lb/>den S Iz auszusprechen , dass nach demselben, in Feberein Stim- 
<lb/>mung mit dem altern römischen Rechte , die Klagänderung nur
<lb/>vor der Litiscontestation keinem formellen Bedenken unterworfen
<lb/>sei. Er würde dann wenigstens die Behauptungen Gönner9s a. a.
<lb/>0. §. 1. a. E. und Marlins a. a. 0. §. 100. erwähnt haben,
<lb/>welche mindestens eben sowohl einen Platz hier verdient hätten,
<lb/>als das Allegat von Grolman zum §. 8. Denn dieser hat in
<lb/>jener Stelle nichts weiter gesagt, und nichts weiter sagen kön- 
<lb/>nen, als was jeder andere Schriftsteller über diese Materie auch
<lb/>sagen muss. Wir vermissen noch manche andere Streitfrage,
<lb/>z. B. die von den altern Juristen, linier andern von Engau^ behan- 
<lb/>delte, oh durch Wahl einer anderen Beweisart nach Einreichung
<lb/>der Klage, oder oh durch nachmaligen Antrag auf eine höhere
<lb/>Summe, als in der Klage gebeten war, dann durch Veränderung
<lb/>des rechtlichen Klaggrundes, worüber fVernher (T I. P. II. obs.
<lb/>443.) sich verbreitet, eine unerlaubte Klagändc'rung geschieht.
<lb/>Endlich musste in einem Handbuchc wenigstens d e ganz kurze
<lb/>aber praktisch gediegene Abhandlung Miltcr/naie/' s, über den Ein- 
<lb/>fluss des Provocationsprocesses auf das Recht des Provoca teil, in
<lb/>der Folge die Klage zu ändern (Arch. f. d. civ. Prax. Rd. I.
<lb/>lift. 2. Num. XX. S. 256.) erwähnt werden. Von vergleichen- 
<lb/>der Rechtswissenschaft, die doch der Verf., nach Obigem, ver- 
<lb/>sprochen lmt, findet sich in dem Art. keine Spur, obgleich z. B.
<lb/>das sächsische, nach der alten, nach der neuen und mancher Par-
<lb/>ticular- Processordnung1, dann das österreichische schon erwähnte
<lb/>Parlicularrccht, und manche andere genug Anhaltcpuncte hierzu
<lb/>bieten dürften. (M. vergl. Pfolcnkauert doctrina processus cd.
<lb/>Diedemanni §. 111., IFagncEs Zeitschrift, Jahrg. 1829. V. 2.
<lb/>S. 173.: ob die .bürgerliche Ger. Ordnung sogenannte Klagsnach»
<lb/>träge erlaube? Juhrg. 1830. VI. 1. S. 30.: oh und inwiefern
<lb/>die Abänderung einer gerichtlich angebrachten Klage nach den
<lb/>Vorschriften der allg. üsterr. G. 0. gestattet sei? Arch. für das
<lb/>Civil- und Crim. Ilt. der K. preuss. Itheinprovinzen 11. Bd.
<lb/>S. 237. : Eine Reduetion des Antrags rücksichtlich der Quantität

<lb/>des in Anspruch genommenen Klaggegenstandes ist zulässig und
<lb/>bildet keine neue Klage.)
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0388.tif"
                   n="972"
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               <p>

                  <lb/>972 Barth, civilistisches Promptuariujn.

<lb/>Abänderungen anderer Parteihandlungen (insbesondere der
<lb/>Beweisantretung) und der Vorträge der Advocatcn (S. 017.).
<lb/>Den Forderungen an ein Handbuch dürfte es nicht entsprechen,
<lb/>dass blos Bayer allcgirt ist, dessen Ansichten über die hier im
<lb/>Gegensätze von der Klagänderung anzuwendenden Grundsätze der
<lb/>Verf. folgt. Es hätten auch die Gegner, namentlich Gönner im
<lb/>Ilandbuehe I. Bd. Abh. XX. und in den Danz $eben Process-
<lb/>grundsätzen §. 304. nebst den von ihnen angeführten Gründen
<lb/>erwähnt werden sollen. Irrig ist es, wenn der Verf. zur wirk- 
<lb/>lichen Production der Beweismittel (S. 19. Z. 18.) die Verneh- 
<lb/>mung der Zeugen rechnet. Schon deren Vorstellung an Gerichts- 
<lb/>stelle für den Gegentheil, selbst die productio absentium tanquam
<lb/>praesentium, genügt zur Production. Das auf dieser Seite er- 
<lb/>sichtliche Allegat ThibauCs P. S, ,,§. 1194. (der altern Ausga- 
<lb/>ben)^ ist zu unbestimmt. Weder auf die lste noch die 7tc passt
<lb/>esf also muss es auf die mitten inne stehenden gehen. Bei der
<lb/>(§• 7.) erwähnten probatio per documenta noviter reperta wäre
<lb/>wieder Gelegenheit zu der auch sonst in diesem Art. nicht be- 
<lb/>merk baren vergleichenden Rechtswissenschaft, namentlich in Be- 
<lb/>zug auf die säehs. Process - Gesetzgebung, gewesen. (M. vergl.
<lb/>Gerstäcker, rerum quotidianarum fascic. obs. V. Lips. 1834.)
<lb/>Hier finden wir auch Behauptungen ohne alle Autorität hingestellt,
<lb/>welche ohne Weiteres und allgemein für richtig anzunehmen sehr
<lb/>gewagt, häufig gefehlt sein würde, z. B. (S. 20. Z. 25.) dass
<lb/>ein Beweis noch nachgebracht werden könne, wenn der Edent
<lb/>vor Ableistung des Editionseides stirbt, seine Erben aber nur
<lb/>de credulitate schwören können; (S. 21. Z. 32. figg.) „Präg- 
<lb/>stöcke sind an keine Frist gebunden.“ Wie gut wäre hier wie- 
<lb/>der die vergleichende Jurisprudenz!

<lb/>Abänderung, Ergänzung und Erläuterung richterlicher Ur~
<lb/>theile und Beschlüsse (S. 20. figg.) — ein im Plane des Vfs. recht
<lb/>gut gearbeiteter Artikel. Uebrigens zeigt der Vf. liier, wie we- 
<lb/>nig für den Praktiker die Beziehung auf Particulargeselze zu
<lb/>umgehen ist, wenn er unter andern, (S. 27. Z. 12. u. 13.) auf
<lb/>die Länder aufmerksam macht, „wo sogenannte Suspensivmittei
<lb/>eingeführt sind.“ Eben so hätte er aber auf der vorhergehenden
<lb/>Seite (Z. 22. fgg.) nicht als allgemein verbindlich annchmen sol- 
<lb/>len, dass der Vorstand jedes, aus mehren, Senaten bestehenden
<lb/>Collegiums die Beschlüsse und Uriheile jedes einzelnen Senates
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0389.tif"
                   n="973"
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               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium« 973

<lb/>revidiren, wenn er eine Ungerechtigkeit darin bemerke, vor das
<lb/>Plenum bringen und hier nochmals darüber abslimmen lassen müsse.
<lb/>Diese Einrichtung besteht nur bei den wenigsten, in abgesonderten
<lb/>Senaten erkennenden Kollegien. — Bei den Ausnahmen von der Re- 
<lb/>gel, dass nur mit Hülfe eingelegter Rechtsmittel ein einmal publi-
<lb/>cirtes Erkenntnis» geändert werden könne (§. 3. S. 27.) , hätten wir
<lb/>gewünscht, dass der Verf. v. Röder s Beiträge zu der Lehre von den
<lb/>Dichtigkeiten im Civilprocessc (Bernburg, 1831.) benutzt hätte.
<lb/>Dann würde ersieh auch überzeugt haben, wie nicht aus den von
<lb/>ihm angezogenen Worten des Paulus (Rcc. sent. V. 5. de effectu
<lb/>sententiae §. 11 ) die Bestimmung fliesst, dass der Richter einen im
<lb/>Urlheile enthaltenen Rechnungsfehlcr selbst verbessern dürfe. Viel- 
<lb/>mehr drückt sich Paulus in derselben Stelle so darüber aus : Ratio

<lb/>calculi saepius se patitur supputari, atque ideo potest quocunque
<lb/>tempore retractari, sinon longo tempore evanescat. Richtiger fin- 
<lb/>det daher v. Röder (S. 31. num. 11.) die Veranlassung dieser gesetz- 
<lb/>lichen Disposition in dem Falle, wenn das Urtheil unrichtige Neben-
<lb/>Lestimmungen enthielt, die nicht aus der Entscheidung des Streites,
<lb/>sondern aus dem blossen Inhalte des Entschiedenen flössen. Der
<lb/>Verf. würde dann auch nicht (S. 28. Z. 8.) behauptet haben, die
<lb/>Gesetze sagten nirgends, „dass ein Reehnungsfefiler das Urtheil
<lb/>nichtig mache, sondern nur, dass er ohne Appellation verbessert
<lb/>werden dürfe." Er würde diess idem per idem durch eine klarere
<lb/>Einsicht in den Pandektentitel, quae sententiae sine appcll. rcscind.
<lb/>(XLIX. 8.) erkannt haben. Recht klar auseinander gesetzt ist aber
<lb/>von unserm Verf. die Materie über Ergänzung eines Erkenntnisses
<lb/>(§. 4. Ügg.). — Ehen so über die Declaratoria, wobei er eine ihm
<lb/>eigentümliche Ansicht (§. 7.) aufstellt und gut verteidigt. Bei
<lb/>dem §. 5. hätte er den Aufsatz über die Unterbrechung der Notfrist
<lb/>durch Nachsuchung einer Declaratoria in von liamptz Hcchtsspr. I.
<lb/>50. 8. 131. benutzen, auch, lim den Praktiker nicht irre zu füh- 
<lb/>ren, bemerken sollen, dass in mehrern Partieulargeselzen die
<lb/>Suchung einer Declaratoria an die zehntägige Notfrist gebunden
<lb/>ist. So muss sie nach der Sehwarzburg. Proc Oriln. P. II. TU,
<lb/>XXII. §. 10. mittelst Leuterung oder Appellation gesucht werden.
<lb/>Uebrigens ergiebt sich aus diesem Art. klar der Nachtheil der Ein- 
<lb/>richtung, alle Verweisungen bis an das Ende zu verspüren. Denn
<lb/>darum mussten hier die Lehren von der Declaratoria , von der Ein- 
<lb/>teilung der Erkenntnisse und von der Abweisung der Klage zum
<lb/>TJieil umständlich mit abgehandelt und müssen dann entweder in der
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0390.tif"
                   n="974"
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               <p>

                  <lb/>974 Barth, civilistisches Promptuarium.

<lb/>Folge wiederholt werden, oder man weiss sie bis zur Beendigung
<lb/>des Werkes nicht aufzufinden.

<lb/>Im Allgemeinen kann man die Bemerkung nicht unterdrücken,
<lb/>dass, sollte einmal das Wort „Abänderung" zum Gegenstand beson- 
<lb/>derer Artikel gemacht werden, worüber sich Lei einem juristischen
<lb/>Handbuche wohl streiten Hess, dann noch manche andere Abände- 
<lb/>rungen zu berühren gewesen wären, namentlich: Abänderung

<lb/>schiedsrichterlicher Urtheile, Abänderungen in Urkunden, Proto- 
<lb/>kollen, Wechseln, Indossamenten, Adressbriefcn, Testamenten
<lb/>und dann Abänd. eines Testaments durch den Testator, Abänd. der
<lb/>Gesetze u. s. w.

<lb/>Abbitte, Widerruf und Ehrenerklärung, ein guter Artikel,
<lb/>worin jedoch die Folgen der Absplitterung desselben von der Inju- 
<lb/>rienlehre eben sowohl, als das Schwanken zwischen den römischen
<lb/>und germanischen Begriffen über Ehre fühlbar ist. Nimmt der Vf.
<lb/>(S. 52. Z. 20*) an, „dass selbst im gewöhnlichen Lehen nicht die
<lb/>Beleidigung, sondern nur, dass der Beleidigte diese ungerächt lässt,
<lb/>für entehrend gehalten wirdso kann er conscqucnterwcisc nicht
<lb/>zugehen, dass, im Fall der Injuriant durch Geld - oder Gefängniss-
<lb/>8träfe nicht zum Gehorsam gezwungen werden kann, der Sache ge- 
<lb/>nüget worden sei (S. 51. Z. 36.), wenn Widerruf oder Abbitte fiir
<lb/>geschehen erklärt werde. So wenig geht diess , als wenn man eine
<lb/>nicht verbüsste Gefängnissstrafe für verbüsst erklären wollte, zumal
<lb/>wenn man Abbitte und Widerruf für eine gemischte oder relativ
<lb/>öffentliche Strafe erklärt, wohin sich der Verf. zu neigen scheint.
<lb/>Derselbe gestattet in seiner Abhandlung den römisch - rechtlichen
<lb/>Principien so vielen Einfluss und doch nicht dem vielleicht anwend- 
<lb/>barsten derselben, dass die Injurienklage eine actio arbitraria ex
<lb/>bono et aequo sei (fr. 18. pr\ de injur. et famos. Hb. XLVil. 10.
<lb/>und §. 31. I. de actionib. IV. 6. , Zeitschr. f. Civilrecht und Proc.
<lb/>VI. 1. II. 82.). Von wichtigem einzelnen Abhandlungen vermissen
<lb/>wir bei §. 4. die in der Gebrüder Overbeck Meditationen Bd. 7. S.
<lb/>133.: Auf den Widerruf kann nicht erkannt werden, wenn der

<lb/>Injuriant die Wahrheit der Injurie zu erweisen im Stande ist; dann
<lb/>beim §. 10. wegen des Uebergangs-dcr zuerkannten Abbitte auf die
<lb/>Erben: Götz Entscheidungen der Facultät in Alldorf, 8. 129., und

<lb/>'wegen der Klag-Verjährung : die Abhandlung in den oben erwähn- 
<lb/>ten Overbeckisehen Meditationen Bd. 3. S. 63. : Die auf einen Wi- 

<lb/>derruf gehende Klage wird in 30. Jahren verjährt, wenn aus dem
<lb/>Prätorischen Edict geklagt wird.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0391.tif"
                   n="975"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Barth, civilistisches Promptuarium. 975

<lb/>Abstimmung, Wohl hätten zum 6. §. der Aufsatz in des Frci-
<lb/>lierrn von Zu Rhein Beiträgen zur Gesetzgebung eie. Bd: 2. S. 131.
<lb/>und zum 4. §. der Vorschlag die Stimmengleichheit in den dn^liz-
<lb/>collegien zu heben, in Ilarlcbuscii Erörterungen S. 169. heriiiksieh-
<lb/>tigt werden sollen.

<lb/>Bei Abweisung der Klage, worunter der Vcrf. Abweisung a
<lb/>limine judicii ohne vorgängige gegenseitige Parteien verband laugen
<lb/>versteht, hätte für den Praktiker der Verf. auf die Gefahr des Rich- 
<lb/>ters aufmerksam machen sollen, selbst dadurch Partei zu werden.
<lb/>Er würde dann auch mit Anrathung solcher, noch dazu nur selten
<lb/>zweckmässiger Maassregeln, wie (S. SO. Z. 30.), der Richter solle
<lb/>aus einer in unartigen oder beleidigenden Ausdrücken geschriebenen
<lb/>Klage jene vor der Commuuication der Klage an den Beklagten ohne
<lb/>Weiteres wegslreichcn, sparsamer gewesen sein. Dahin gehört auch
<lb/>der Rath (S. 81. Z. 37.), „das Deservit für den nutzlosen Libell
<lb/>zu streichen,&lt;c statt des sichereren und formgercchtcn Weges, den
<lb/>Kläger in die Kosten der Klage, mit Vorbehalt des Regresses gegen
<lb/>seinen Sachwalter, zu vcrurlheilcn. Da der gemeine deutsche Civil-
<lb/>process gar keine Formeln kennt, so ist der Vcrf (§. 3. S. 71.)
<lb/>seinem Priucip, blos gemeinen Process zu behandeln, untreu ge- 
<lb/>worden. Dergleichen selbst allgemeiner übliche Formeln sind aber
<lb/>doch nach der Localitüt verschieden, wie der Verf. rüeksichtlich der
<lb/>von ihm angegebenen sich in Bezug auf Sachsen aus Hammers Fla- 
<lb/>vius halte überzeugen können.

<lb/>Da der Verf. die besondere „Acceptation bei JFechschicc sehr
<lb/>umfassend behandelt, wobei man jedoch die Benutzung und Aliegirung
<lb/>des Handbuchs von Scherer vermisst, in welchem dieser Artikel wohl
<lb/>am umständlichsten bearbeitet ist; so befremdet cs, die Acceptation im
<lb/>Allgemeinen hier nicht aufgeführt zu linden. Der Verf. hat übrigens
<lb/>in dieser Materie die Nolhwendigkeit des Recurses auf Particular-
<lb/>rechte erkannt und sich daher, gegen sein Priucip, häufig darauf
<lb/>bezogen.

<lb/>Accession, Speci/icnlion, Commixlion und Confusion, nach fol- 
<lb/>gendem Systeme behandelt: J. Accession: Begriff (ohne Erwäh- 

<lb/>nung der Abhandlung von v. Buchholtz, über den Begriff des römi- 
<lb/>schen Wortes accessio 3 in dessen Versuchen über einzelne Theile
<lb/>der Theorie des heutigen rötn. Rechts, Berlin, 1831. 8. 65 ). Arten,
<lb/>l) Erzeugung aus einer Sache: a) Beeilte des Eigen Ihümers, das röm.
<lb/>interdictum de glande tegenda, das deutsche Recht des Uebcrfalls
<lb/>und Ueberhanges. b) Rechte dritter Personen, fructuum perceptio.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0392.tif"
                   n="976"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>976 Barthy civilistisches Promptuarium,

<lb/>hon. ct mal.Jid. possessor, emphyteuta, usufructuarius, Pachtung,
<lb/>commodatum, Schenkung (nicht die Lehre von der Aecession in dem
<lb/>Pfandrecht, in Gesterding’s Ausbeute von Nachforschungen etc.
<lb/>Th. 4. Ablh. 2. 8. 19.). 2) Verbindung mit einer Sache: a) natür-

<lb/>türliche Acc.: alluvio, vis fluminis, alveus derelictus, insula in
<lb/>flum. nat. b) Künstliche Acc. ««) Verbindung einer bewegli- 
<lb/>chen Sache mit einer unbeweglichen: adjunctio, satio, plantatio,
<lb/>inaedißcatio (actio de tigno juncto), ßß) Verb, einer bewegli- 
<lb/>chen Sache mit einer beweglichen: Schrift und Malerei auf frem- 

<lb/>dem Stoff, Anschweisscn und Anschmieden, Anleihen, Einweben,
<lb/>Aufnähen, Einschliessen (d. i. fassen, einfassen). Anhang vom
<lb/>Schatze. (Absichtlich hat wohl der Verf. den neueslen Aufsatz
<lb/>„über Zauberei“ in Bezug auf Schatzerwerbung in Siegels juristi- 
<lb/>schen Abhandlungen, Göttingen, 1834. Num. 5. unerwähnt gelas- 
<lb/>sen, welches aber nicht hätte geschehen sollen rücksichllieh der
<lb/>4. Abhandlung in Selfs Versuchen im Gebiete des Civilrechts,
<lb/>ThI. 1., unter der Rubrik: Auf welche Weise erwirbt der

<lb/>Finder ein Recht an der gefundenen Sache, namentlich am
<lb/>Schatze etc.?) II. l) Specificalion (man vermisst wieder Seths
<lb/>angef. Versuche Num. 6. S. 194.: Erwirbt der Specificant auch

<lb/>dann Eigenthum an der neuen Species, wenn er mala flde die
<lb/>Specificalion vorgenommen?). 2) Commixtion und Gonfusion (die
<lb/>Abhandlung hierüber in den erwähnten Versuchen von v. Buchhollz
<lb/>suchten wir vergebens). — Dieser sehr fleissig gearbeitete Ar- 
<lb/>tikel scheint uns für den Praktiker, dem doch das Werk eigent- 
<lb/>lich bestimmt ist, zu viel rein römisches Recht, für den Theore- 
<lb/>tiker zu wenig Literatur zu enthalten.

<lb/>Mit dem Art. Adcitalion, der erst im 3. Hefte beendigt
<lb/>werden wird, schliesst der Verf. das 2. Heft.

<lb/>Wir haben geglaubt, den Anfang dieses Werks einer um- 
<lb/>fassendem Kritik unterwerfen zu müssen, als diesen zwei Heften
<lb/>ausserdem gewidmet werden durfte, weil der fleissige Verf, bei
<lb/>der Fortsetzung vielleicht noch Einiges davon nutzen könnte.
<lb/>Wir bemerken in dieser Absicht auch im Allgemeinen, dass die
<lb/>in Bezug auf römisches und kanonisches Recht angewendete Alle-
<lb/>girmethode noch die unbequeme veraltete nach den Rubriken ohne
<lb/>Beifügung der Bücher- und Titelzahl ist, und dass sich in der
<lb/>Schreibart veralteter CanzeleisivI, unnöthige fremde Worte und
<lb/>viele Provincialismen finden, z. B. erlaufene Kos'en S, II. 18.,
<lb/>hinausschliessen, auch hinausgeben, statt mittheilen oder zufertigen
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0393.tif"
                n="977"
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               <head>
                  <title>Sammlung interessanter Aufsätze aus dem Gebiete des gemeinen Rechts. Erstes Heft. Braunschweig, Leibrock, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Saimnl. intcress. Aufs. a. d. Geb. d. gemein. Rechts. 977

<lb/>8. 15. 69. u. s. w., in einem eigenen Exhibite 8. 16., inner statt
<lb/>innerhalb- während 8. 20-21. 22. u. s. w., kein Präjudiz incurrirt
<lb/>ist 8. 22., einen Irrthum bereinigen 8. 24., reproponiren S. 28.,
<lb/>Bekanntheit st. Bekanntschaft 8. 72., es hat zu geschehen 8. 76.
<lb/>91.94.110. u.s.w. Wenngleich hiernächst der Vf, gegen jedes
<lb/>Urtheii über Vollständigkeit seiner Encyklopädie vorläufig protestirt
<lb/>hat; so können wir doch kaum denken, dass für nachstehende
<lb/>Artikel ein zweckmässigerer Platz, als vor dem zuletzt erwähnten
<lb/>gefunden werden könnte: Abfindung, Ahleugnung, AbJobung,

<lb/>Abmeierung, Abschlagszahlung, Absetzung, Absonderung, absti- 
<lb/>nendi beneficium, Abwesende, Ahzugsgeld oder Abschoss. Ucbri-
<lb/>gens wird das Buch unter einer gewissen Classe von Juristen
<lb/>mit Nutzen gebraucht und gelesen werden und viele Käufer finden,
<lb/>Papier und Leitern sind nur mittelmässig, der Druck aber cor*
<lb/>rect. Wir haben einen einzigen Druckfehler 8. 79. Z. 1. entdeckt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammlung interessanter Aufsätze aus dem Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechts# Erstes Heft. Braunschweig, Leibrock,
<lb/>1837. 8. 180. 8. (16 Gr.)

<lb/>Unter diesem unbestimmten Titel verbirgt sich eine neue Art
<lb/>von Plagiaten an Schriftstellern wie an den Verlegern, die auch
<lb/>als Sammlung durchaus planlos angelegt ist, und nicht einmal dem
<lb/>Titel entspricht; denn ein Theil dessen, was hier geboten ist,
<lb/>gehört dem Particularrecht an. Die „Aufsätze" sind nichts

<lb/>weiter als Excerpte aus sehr verschiedenartigen juristischen
<lb/>Schriften, einzelnen, wie- Sammlungen (z. B. aus dem Archiv
<lb/>für civil. Praxis) und einigen wenigen Erkenntnissen Braunschwei- 
<lb/>gischer Gerichte civilrechtlichen wie criminalrechllichen Inhalts,
<lb/>wie sie etwa Jemand, dem es an Müsse nicht fehlt, zum Behufe
<lb/>von CoIIectaneen zusammenträgt. Wem mit einer solchen Samm- 
<lb/>lung gedient sein soll, und was der Herausgeber eigentlich damit
<lb/>gewollt hat, darüber möchte er selbst keine sichere Ansicht haben.
<lb/>In der Vorrede giebt er an, dass er den praktischen Juristen,
<lb/>denen es an Gelegenheit, Mitteln und Geld fehlt, der rastlosen
<lb/>Bewegung der juristischen Literatur zu folgen, damit entgegen
<lb/>kommen wolle. Ganz abgesehen davon, ob die Verleger der
<lb/>Krit. JaJirb, f. 6. BW. Jabrg. U.H.11. 64
</p>
            </div>
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                n="978"
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               <head>
                  <title>Ueber die authentischen Ausgaben der Karolina. Nebst einer Anzeige seiner Vorlesungen von Dr. Geo. Wilh. Böhmer. 2te verm. u. verb. Aufl. Göttingen, Vandenhoeck und Ruprecht, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>978 Böhmer, überd. antlientisclien Ausgaben d.Karolina.

<lb/>excerpirten Schriften nicht hierin eine Modification des Nachdrucks
<lb/>sehen werden, — denn die Sammlung ist ja darauf berechnet,
<lb/>die Urschriften entbehrlich zu machen, — und in wiefern das
<lb/>literarische Eigenlhuin der Schriftsteller gefährdet und beeinträch- 
<lb/>tigt wird, deren Forschungsresultate ohne die vollständige Ent- 
<lb/>wickelung ihrer Gründe hier im dürftigen Auszuge erscheinen, —-
<lb/>hätte sich der Herausgeber wohl selbst sagen können, dass er
<lb/>sogar von dem Standpunct aus, den er annehmen zu dürfen ge- 
<lb/>glaubt hat, etwas durchaus Plan- und Nutzloses unternehme;
<lb/>darum nämlich, weil er doch schwerlich die Hoffnung sich selbst
<lb/>vorspiegeln wird, jemals die gesannnte Masse der juristischen
<lb/>Literatur im Auszuge wiedergeben zu können.

<lb/>Dem juristischen Publicum wird cs an dieser Warnung
<lb/>genügen.

<lb/>Stint enis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die antlientisclien Ausgaben der Karolina. Nebst
<lb/>einer Anzeige seiner Vorlesungen von jß-r. Ctco. "Willi.
<lb/>Höluner. 2te verm. u. verb. Aull. Güttingen, Vandenhocck
<lb/>und Ruprecht, 1837. 64. S. 8. (8 Gr.)

<lb/>Bekanntlich hatte der Verf. dieses Schriftchens, das zuerst
<lb/>im J. 1828. erschien, in demselben die Ansicht ausgesprochen,
<lb/>dass zwar nicht die bei Juo Schüller im Hornung 15,33. gedruckte
<lb/>Ausgabe der Karolina die erste, vielmehr mit Malblank und
<lb/>v. Böhmer die Existenz einer früheren bereits 1532. gedrucklen
<lb/>Ausgabe anzunehmen sei, dass aber eben so wenig die ohne Jahr- 
<lb/>zahl hei demselben mit schwarz und roth gedrucktem Titel und
<lb/>blosser Anzeige, nicht vollständigem Abdrucke des kaiserlichen Pri- 
<lb/>vilegiums erschienene,für diese erste gelten könne, sondern unge- 
<lb/>fähr erst aus dem J. 1545. stamme, jene erste aber verloren
<lb/>gegangen sei öder irgendwo unerkannt existire. Die Gründe für
<lb/>die letztere Vermuthung waren bis dahin freilich nur sehr allge- 
<lb/>meine und erwiesen vielmehr blos die Möglichkeit des Verschwin- 
<lb/>dens, als die Nothwendigkeit der Existenz jener Ausg-be. Na- 
<lb/>mentlich beruhten sie auf der Voraussetzung (§. 15.), dass
<lb/>Schöffer nicht eine Abschrift, sondern das Original des bei dem
<lb/>Reichstage vorgelegten und corrigirtcn Projectes der Karolina
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0395.tif"
                   n="979"
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               <p>

                  <lb/>Böhmer, überd. authentischen Ausgaben d. Karolina. 979

<lb/>gehabt und davon Abdrücke gemacht habe, der erste derselben
<lb/>aber, als — wie das Privilegium sagt — „inn der ei!" voran-
<lb/>stallet, sehr ineorrect ausgefallen, daher späterhin verloren ge- 
<lb/>gangen sei. Hierbei ist zu bemerken - dass aus der grösseren
<lb/>oder geringeren Incorrectis it im Allgemeinen noch kein sicheres
<lb/>Merkmal für das Alter des Abdrucks bei den altern deutschen
<lb/>Gesetzen sich entnehmen lässt, und daher weder Malblank's S. 34.
<lb/>angeführte, noch des Verfs.. 8. 22. ausgesprochene entgegenste- 
<lb/>hende Ansicht durchweg gebilligt werden kann. Ein sehr bezüg- 
<lb/>liches Beispiel giebt der Umstand , dass von den nur 40. Jahre
<lb/>später publicirteu sächsischen Constitutiones clcctorales drei Aus- 
<lb/>gaben aus dem Jahre ihrer Publicntion (1572.) exisliren, die an
<lb/>Correcthcit und typographischer Ausstattung sehr bedeutend ver- 
<lb/>schieden sind. Da cs jedoch dem Zwecke dieser Anzeige, inso- 
<lb/>fern sic Idos die zweite Auflage vorliegender Schrift betrifft, zu
<lb/>fern liegen würde, auf die bereits früher dargelegte und in kriti- 
<lb/>schen Blättern besprochene Ansicht des Verl, näher cinzugehen,
<lb/>so theilt Bef. sofort den in §. 16. u. 17. gegebenen wesentlichen
<lb/>Zusatz zu der ersten Auflage mit. Der Verf. hat nämlich zwei
<lb/>materielle Spuren des wirklichen Vorhandenseins einer Ausgabe
<lb/>v. J. 1532. im Laufe der letzten beiden Jahrhunderte in folgen- 
<lb/>den Notizen gefunden: J/. Goldast erwähnt in seiner ,,Erklärung
<lb/>und Erläuterung des Art. 109. u. 218. der C. C. C. Bremen,
<lb/>1661.", dass er ein ,,1532. bei Juo Schofler in Mainz gedruck- 
<lb/>tes" Exemplar der Karolina verglichen habe , und L* Göckel ver- 
<lb/>sichert in seiner D. inaug. de forma jurisdictionis criminalis apud
<lb/>Germanos, Jltdorf 17oo.9 er habe vom Prof. Schwarz in Altdorf
<lb/>das älteste Exemplar der Karolina mitgetheilt erhalten, welches
<lb/>99de eodem anno Iiatisbonac impressum" und mit dem spe-

<lb/>eiellen Privilegium KarPs V. versehen sei. Auf die bei Goldast
<lb/>befindliche Notiz legt der Verf. selbst keinen besondern Werth,
<lb/>er sagt (S. 52.): ,,das dritte Merkmal (die Angabe des Druck- 
<lb/>jahres 1532.) würde entscheidend sein, wenn es weniger lakonisch
<lb/>ausgesprochen oder auch durch andere unwiderspreeblicbe Kenn- 
<lb/>zeichen gehoben oder geltend gemacht worden wäre. Wie leicht
<lb/>kann nicht bei einem einzelnen Zahlzeichen ein Schreib- oder
<lb/>Druckfehler entstehen, viel'eicht statt einer 3 eine 2 gesetzt wer- 
<lb/>den?" Hierbei führt er einen ganz ähnlichen Fall einer solchen
<lb/>Verwechselung in Betreff derselben Jahreszahl aus fValch Glossar
<lb/>introd. p. 26.*an. Jedenfalls wäre aber zu wünschen, dass der

<lb/>64*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0396.tif"
                   n="980"
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               <p>

                  <lb/>980 Böhmer, über 3. authentischen Ausgaben d, Karolina.

<lb/>Verf. die betreffende Stelle aus Goldast wörtlich, wie er es mit
<lb/>der GöckePs gethan, hätte ahdrucken lassen, um so mehr, da die
<lb/>Richtigkeit der von ihm 8. 54. gemachten Voraussetzung, dass
<lb/>,,die Erwähnung des Druckfreiheitsbriefes hei dem GoldasPsehen
<lb/>Exemplare gleichmässig (wie bei dem Schwarz*sehen) verstanden
<lb/>werden müsse,“ nur aus dem Zusammenhänge bei Goldast bcur-
<lb/>theilt werden kann.

<lb/>Was nun die Glaubwürdigkeit der zweiten Angabe betrifft,
<lb/>so scheint doch schon der, vom Verf. als Redactionsfehler bc-
<lb/>zeichnete Irrthum, Ratisbonae statt Moguntiae zu nennen, der- 
<lb/>selben mehr Eintrag zu thun, als der Verf. annimmt. Denn es
<lb/>ist sicher ein Zeichen ziemlicher Sorglosigkeit, bei der Beschrei- 
<lb/>bung einer Ausgabe, von deren Werth und Seltenheit man über- 
<lb/>zeugt ist, einen unrichtigen Druckort zu nennen. Eine zweite
<lb/>Mangelhaftigkeit — die vom Verf. bemerklich gemachten, ja selbst
<lb/>in den Abdruck aufgenommenen Druckfehler wären wohl weniger
<lb/>in Betracht zu ziehen — ist aber die, von demselben nicht be- 
<lb/>rührte, dass Gockel in den Worten: ullum aliud impressum

<lb/>exemplar quam illud authentiam et fidem habere debeat,“ den
<lb/>Sinn des kaiserlichen Privilegiums offenbar falsch auffasste. Nicht
<lb/>diese Auflage oder die Summe der bei Juo Schofler unter diesem
<lb/>Datum gemachten Abdrücke privilegirte der Kaiser, sondern alle
<lb/>„in den beiden nächstfolgenden Jahren“ bei Juo Schösser er- 
<lb/>scheinenden, so dass es sich natürlich eben so gültig auf die
<lb/>Ausgabe vom Hornung 1533. erstreckt. Diese beiden Puncte,
<lb/>wozu man noch die in dem Ausdrucke ,,äfe eodem annoda doch
<lb/>kein zu vergleichendes vorhergeht, sichtbare Nachlässigkeit rech- 
<lb/>nen mag, setzen den Werth jener Angabe sehr herab und erre- 
<lb/>gen wohlbegründete Zweifel an der Richtigkeit der hier entschei- 
<lb/>denden Notirung des Druckjahres. Dazu kommt, dass der Verf.
<lb/>selbst versichert, in der Bibliotheca Schwarziana keine Spur die- 
<lb/>ser Ausgabe entdeckt zu haben - den hohen Werth des fraglichen
<lb/>Exemplars aber aus dem Ausdrucke „besonderer Wohlgewogen- 
<lb/>heit,“ dessen sich Gockel in Bezug auf die Mittheilung des Prof.
<lb/>Schwarz bedient, ableiten zu wollen, ist nur bei einer völligen
<lb/>Nichtbeachtung des Courswerthes solcher Redensarten in akade- 
<lb/>mischen Gelegenheitsschriften möglich.

<lb/>Nach diesen Bemerkungen würde also, wenn wir nicht der
<lb/>alten arithmetischen Zusammenstellung der Zeugenaussagen huldi- 
<lb/>gen wollen, der Beweis für die Existenz einer Ausgabe von 1532.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde. Von Dr. Ludw. Hugo Franz von Jagemann, Grossherzogl. Badischem Amtmann in Heidelberg. Frankf. a. M., Kettembeil, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>r. Jagemann, Handb. d. gerlclitl. Untersuclumgsktmde. 981

<lb/>noch lange nicht bis zu dem Grade der Vollständigkeit geführt
<lb/>sein, wie der Verf. annimmt. Denn das von ihm seihst als sehr
<lb/>unsicher bezeichnete Zeugniss Goldast9s kann doch schwerlich durch
<lb/>das Göckefsche unterstützt und gehoben werden, von dem auch
<lb/>er eingesteht, dass cs jenem ,,an Correcthcit nicht gleich käme."

<lb/>Am Schlüsse bemerkt der Verf., dass er bei der Ankündigung
<lb/>einer neuen Ausgabe, wie sie der ersten Auflage dieser Schrift
<lb/>beigegeben war, auf die Nachsicht und Unterstützung des Publicunis
<lb/>gerechnet habe, die letztere ihm aber nicht zu Theil geworden
<lb/>sei. So sehr diess zu beklagen ist, so wenig scheint aber doch
<lb/>anderer Scits der vom Verf. ausgesprochenen Hoffnung Raum ge- 
<lb/>geben werden zu können, dass ,,der passendste Zeitpunct zu einer
<lb/>vollständigen Ausführung dieses Vorhabens dann eintreten dürfte,
<lb/>wenn sie mit einem Corpus juris criminalis rcccntioris in Verbin- 
<lb/>dung gesetzt werden kann."
</p>
               <p>

                  <lb/>Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskundc. Von

<lb/>Ludw. Hugo Franz von Jagemann, Grossherzogi.
<lb/>Badischem Amtmann in Heidelberg. Frankf. a.M., Kettembeil,
<lb/>1838. XXXII. u. 772. 8. 8. (3 Thlr,)

<lb/>Als man vor mehreren Jahren lebhafter als jetzt, in Baden
<lb/>damit umging, die Justiz von der Administration zu trennen, suchte
<lb/>die stets mit kluger Vorsicht zu Werke gehende Badische Staats-
<lb/>Regierung jene Maassregel unter Anderni dadurch vorzubereiten,
<lb/>dass sie hei denjenigen Untergerichten (Aemtern), wo mehrere
<lb/>Beamte angestellt sind, statt der sonst üblichen geographischen
<lb/>Geschäflsahlheilung, mehr eine Vertheiluog nach Gegenständen
<lb/>durchzufiihren begann. Auf diese Weise erhielt z. B. bei grösse- 
<lb/>ren Aemtern ein Beamter (gewöhnlich der erste) die Administration,,
<lb/>einer oder mehrere andere die CiviL-Justiz, und ebenso ein be- 
<lb/>sonderer Beamter den, gewiss eigentümlichen Wirkungskreis
<lb/>eines Untersuchungsrichters. — In Folge der erwähnten Maass- 
<lb/>regel , welche durch Beschleunigung und Ordnung der Geschäfte
<lb/>schon gute Früchte getragen hat, wurde auch dem Verf. des hier
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0398.tif"
                   n="982"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>982 v. Jagemann, Handb.d.gcricbtl.Untcrsucliungsknnde«

<lb/>nngezcigten Werkes das chrcnvol'c Amt eines Untersuchungs-
<lb/>Richters übertragen, welches er seit einer Reihe von Jahren mit
<lb/>seltener Ausdauer und rühmlicher Gewandtheit und mit dein regen
<lb/>Streben versah, sich von seiner Handlungsweise seihst die gehörige
<lb/>Rechenschaft zu geben. Als Zeugniss difcses 8 l re he ns ist das
<lb/>dem Ref. vorliegende Buch zu betrachten, welches hier nach sei- 
<lb/>ner ilauptrichtung geschildert und, mit Rücksicht auf den eben
<lb/>angedeuteten Standpunct, beurlheilt werden soll.

<lb/>Das Werk is* in vier Bücher cingcthcilt. Wie der Verf. in
<lb/>der Vorrede bemerkt, beabsichtigte er hierbei eine, von den drei
<lb/>Haupt-Parthieen der Inquisition, nämlich l) Voruntersuchung,
<lb/>2) Speci.J-Untersuehung, 3) Aclenschluss — hergenommene chro- 
<lb/>nologische Ordnung. Allein da der Verf. auch einzelne, keinem
<lb/>dieser Abschnitte allein augehörende Lehren behandeln musste, so
<lb/>wurde er, wie namentlich die Aufstellung eines Lcsondern (des
<lb/>zweiten) Buches über Behandlung der Untersuchungs-Gefangenen
<lb/>zeigt, zu Abweichungen von dem angegebenen Plane veranlasst.
<lb/>Uebrigens leidet wegen dieser Abweichung die logische Eiulheilung
<lb/>des Ganzen gerade nicht. Fasst man nämlich die Geschäfte des
<lb/>Untersuchungs-Richters unter den Haupt-Gesichtspunct der Pflicht,
<lb/>dem verurteilenden Richter Thatsachcn und Beweise zu liefern,
<lb/>so entspricht die gewählte Einteilung vollkommen den vier dabei
<lb/>zu beobachtenden Haupt-Zwecken, welche l) in der Aufsuchung,
<lb/>2) der Sicherung, 4) der Erhebung und 4) der Darstellung der
<lb/>Thatsachcn und Beweise bestehen. Auch konnte die Lehre von
<lb/>dem Unlersuchungs -Gcfängniss, als ein besonders wichtiger Ge- 
<lb/>genstand^ durch eine abgesonderte Behandlung nur gewinnen.

<lb/>Die im ersten Buche vorgetragenen Grundsätze der Vorunter- 
<lb/>suchung bezwecken vor Allem eine richtige Bezeichnung, des vom
<lb/>Untersuchungsrichter einzunehmenden Standpunetes im Allgemeinen
<lb/>(§. 1 — 7 ); hierauf folgt eine Ucbcrsicht der einzelnen Fälle von
<lb/>Verbrechen, bei welchen sich eine Einschreitung des Unters.-R.
<lb/>rechtfertigt (§. 8—-19.); — endlich wird in §. 20 — 22, die Be- 
<lb/>deutung und Wichtigkeit des Thatbestandes hervorgehoben, für
<lb/>dessen Erhebung in §.23 — 43, praktische Regeln (hier auch über
<lb/>Leichenschau, Oeßnuug) aufgestellt werden. —- Nach Herstellung
<lb/>des Thalbestandes wird richtig als weiterer Zweck der Vorunter- 
<lb/>suchung die „Fahndung auf Subjecte und Objecte der That“
<lb/>ausgeführt. Hier werden nun der Reihe nach die einzelnen vom
<lb/>Gesetze oder Gerichtsgebrauche gebilligten Mittel zur Erreichung
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0399.tif"
                   n="983"
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               <p>

                  <lb/>v. Jage mann, Hatidb. d. gericlitl Unters ucliuiigskunde« 983

<lb/>jenes Zweckes erörtert; die §§.44—49. deuten die Wichtigkeit
<lb/>provisorischer Maassregeln des Ortsvorstehers an, empfehlen jedoch
<lb/>dabei die notige Vorsicht. Hierauf folgen insbesondere Grund-
<lb/>Sätze über Verhaftung (§. 50 — 58.), über Vorladung eines Incul- 
<lb/>pa ten (§. 59.), ferner über Fahndung auf den Thäter durch Nach- 
<lb/>eile (§. 62. 63.), durch Streifung (§. 64—67.), Haussuchung (nach
<lb/>Personen, §. 68.), Requisitorialien (§. 69.), durch Steckbriefe (§.
<lb/>70 — 72.), Edictalladung (J. 73. 74.), Beschlagnahme des Ver- 
<lb/>mögens (§. 75—77.) und sicheres Geleite (§. 78—83.). — Allein
<lb/>nicht blos Personen (Subjecte) sucht die gerichtliche Macht in ihr
<lb/>Bereich zu ziehen, sondern auch Sachen (Objecte); es wird da- 
<lb/>her nun von der Nachgrabung nach Leichnamen (§. 86.) und aus- 
<lb/>führlich von der Haussuchung (§. 87 — 96.), von der Beschlag- 
<lb/>nahme der Papiere (§. 100—103.), von Brieferbrechung und
<lb/>Aufsicht üb*r Brief-Verkehr (§. 104 —115.) gehandelt. Etwas
<lb/>Eigentümliches, sehr Bemerkenswertes enthalten die dazwischen
<lb/>liegenden §§. 97—99., wo sehr treffend „eine für abgenommene
<lb/>Gegenstände dem Besitzer zu leistende Entschädigung" als Mittel
<lb/>zur Hcrhcischallüng wichtiger Gegenstände empfohlen wird. —
<lb/>Vorzügliche Aufmerksamkeit widmet der Verf. der Voruntersuchung
<lb/>am Orte der That, welche darum auch in der Ahlh. IH. des ersten
<lb/>Buches als besondere Lehre abgchandclt wird. Zunächst werden
<lb/>hier in §. 116—124. allgemeine Regeln über das Verhalten des
<lb/>L R. aufgestellt, und sodann die Vorteile der V. a. O. d.That
<lb/>herausgehoben. Als solche bezeichnet der Verf. die Befestigung
<lb/>des offen.liehen Vertrauens (§. 127. 128.), wesentliche Beschleu- 
<lb/>nigung des Verfahrens wegen leichterer Entdeckung des Thäters
<lb/>(auch durch etwaige schnelle Recognitionen, §. 129—136.), wegen
<lb/>erleichterter Auffindung der Beweise (§. 137. 138.). Weitere
<lb/>Vorteile kann sich der U-R. hei einem vom Verf. überall an ge- 
<lb/>deuteten klugen Benehmen verschallen, wie namentlich der durch
<lb/>summarische Verhöre schnell gewährte Ueberblick (§. 139—144.),
<lb/>die Vermeidung von Namensverwechselungen (§. 145, 146.), Auf- 
<lb/>klärung örtlicher Verhältnisse (§. 147—150.), schleunige Nach-
<lb/>suchungcn (§. 151. 152.), augenblickliche Aufklärung der Wider- 
<lb/>sprüche (hier über Confrontation, §. 153 —161.), Recognitionen
<lb/>von Leichnamen und andern Sachen (§. 162 —165.) und endlich
<lb/>die Bei hülfe der Ortsbehörde (§. 166 —171.). Stets war der
<lb/>Verf. bemüht, die rechte Art und Weise der Benutzung dieser
<lb/>Vorteile anzugebeu. —^
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0400.tif"
                   n="984"
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               <p>

                  <lb/>984 'v. Jagemann, Handb. d. Zvriebt1.ilntevsucbungskunde.

<lb/>Im zweiten Buche, welches „von der Behandlung der Unter- 
<lb/>suchungs-Gefangenen“ handelt 5 ist der Stoff je nach dem Grade
<lb/>der Freiheits-Beraubung abgetheilt. Die nächste, und mit Recht
<lb/>weitläufigste Erörterung ist dem „Untersuehungs-Gefängniss“ (im
<lb/>engem Sinne) gewidmet. JXach Bezeichnung einiger allgemeiner
<lb/>Rücksichten (§. 173 —178 ) auf den, leider häufig übersehenen
<lb/>Unterschied zwischen Straf- und Untersuchungs-Vcrhaft, geht der
<lb/>Verf. mehr in das Einzelne. Er stellt hier die Absonderung der
<lb/>Unt.-Gef. als Regel (§. 179.) obenan; er bekennt, dass der noch
<lb/>mangelhafte, vielmehr traurige Zustand der U-G. die Durchführung
<lb/>dieser Regel nicht vollkommen gestatte; sodann führt er als Gründe,
<lb/>welche auch bet dem jetzigen Zustande der Dinge die besagte
<lb/>Maassregel nothwendig machen, folgende Umstände an : Schwere
<lb/>des Verbrechens (§.181 —183.), Bosheit und Verstocktheit (§.
<lb/>184. 185.), sittliche Entartung (§. 186. 187.), befürchtete Auf- 
<lb/>stiftung der Mitgefangenen (§. 188—190.), besonderes Verlangen
<lb/>des Inquisiten, und nothwendige Trennung der Geschlechter (§.
<lb/>192. 193.). — Als Gegenstück zu den eben erwähnten Fällen
<lb/>einsamer Absperrung wird sodann der Verhaft in Gesellschaft für
<lb/>passend erklärt: hei geständigen, wahrhaft reumüthigen Ver- 

<lb/>brechern (§. 196. 197.), wegen Unbedeutendheit der Handlung,
<lb/>worauf die Anschuldigung geht (§. 198. 199.), wegen Krankheit
<lb/>(hier werden von §.200—209. die verschiedenen Rücksichten
<lb/>der Behandlung auseinandergesetzt) und endlich zum Zweck der
<lb/>Beobachtung anderer Gefangenen, Dieser Grund darf jedoch we- 
<lb/>gen der nicht selten üblen Folgen, und wegen der ohnehin ge- 
<lb/>ringen Stütze, welche ein Verräther der Rechtspflege gewähren
<lb/>kann, nur im höchsten Ausnahmsfalle und nur mit grösster Vor- 
<lb/>sicht zur Anwendung kommen (§.210 — 212.), — Die §§. 213.
<lb/>bis 224. beschreiben einzelne Vergünstigungen, welche unter Um- 
<lb/>ständen den U-G. gestattet werden mögen; in §. 225 — 232. wird
<lb/>dem U-R. als wirksames Hülfsmittel seiner Amtsführung eine stete
<lb/>und wachsame Aufsicht über die Gefängnisse durch Visitationen
<lb/>und Rapporte, durch aussergerichlliche Gespräche u.dgl. empfoh- 
<lb/>len : — dritte Personen (Bekannte, Verwandte, Geistliche, Aerzte,
<lb/>Vertheidiger) sollen aber nur ausnahmsweise, bei wirklicher Noth^

<lb/>Wendigkeit des Besuches zugelassen werden (§. 233 — 239,). _

<lb/>Der Verf. schildert den U-R. gleichsam als Hausherrn der Ge- 
<lb/>fängnisse und der Gerichtsstuhen; nachdem er daher die Fälle
<lb/>durchgegangea hat, wie die Haus-Polizei mehr durch Milde regieren
</p>

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                   n="985"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handb.d.gcriclitl.Untcrsuclmngskunde. 985

<lb/>kann und soll, redet er auch (in H. 240 — 247.) von der Strenge
<lb/>des U-R. - nämlich von der Anwendung der Disciplinarstrafen,
<lb/>welche übrigens auch gegen nicht verhaftete Inquisiten verhängt
<lb/>werden können. Nach der bisher vcrzeichnetcn Lehre vom U.-
<lb/>Gefängniss steigt der Vcrf. nun zu den niederen Stufen der Frei- 
<lb/>heitsberaubung herab, als da sind: Haus-Arrest (§. 250—253),
<lb/>Stadt- (§. 254.) und Amts-Arrest (§. 255. 256.), Entlassung auf
<lb/>Handgelübde (§. 258.), gegen Caution (§. 260.) oder Bürgschaft
<lb/>(§ 262—265.). Der Verf. huldigt hier dem schönen Grundsätze,
<lb/>dass die gelinderen Gewaltsmittel, wenn irgend möglich, den stren- 
<lb/>geren vorzuziehen seien! —

<lb/>Das dritte Buch giebt „Grundsätze des Criminal-Verhörs"
<lb/>mit Angeschuldigten und Zeugen. Nach einleitenden Worten über
<lb/>Aufgabe, Bedeutung und Endzweck der Inquisi ion und über Vor- 
<lb/>sicht bei Hin Wirkung auf Geständniss (§. 266 — 273.), wird die
<lb/>Wichtigkeit des ersten Verhörs (§. 274 — 282.) hervorgehoben,
<lb/>und sodann die je nach der Charakter-Verschiedenheit und nach den
<lb/>Eigentümlichkeiten der Inculpaten notwendige Behandlungsweise
<lb/>der zu verhörenden Personen entwickelt. Wie schon im gewöhn- 
<lb/>lichen Leben der Umgang, das Benehmen verschieden ist, je
<lb/>nachdem man cs z. B. mit Verstockten oder Offenherzigen, mit
<lb/>Tadelsüchtigen oder mit Gutherzigen u.s.w. zu tun hat, ebenso
<lb/>muss der Inquirent bedenken (§. 283 — 331.), dass er nicht mit
<lb/>einem Ineulpaten wie mit dem andern reden darf: daher Regeln
<lb/>über das je nach der Persönlichkeit der Inculpalen verschiedene
<lb/>Benehmen des Inquirenten, welches wieder eine besondere Auf- 
<lb/>merksamkeit da verdient, wo Sinnenmängcl oder Unkcnnlniss der
<lb/>Landessprache (§ 333 — 345.) die Verständigung hindern. Einige
<lb/>für das Verhältniss zwischen Inquirenten und Jnculpaten empfehlens- 
<lb/>werte Rücksichten enthalten noch die §§. 349—357. — Den
<lb/>Uebergang zur Alt und Weise („inneren Anordnung") des Ver- 
<lb/>hörs machen mehrere allgemeine Regeln (§. 358 — 371.) über Vor- 
<lb/>bereitung, Umfang, Durchführung und Erschöpfung des Verhörs.
<lb/>Das im zweiten Abschnitt aufgestellte System des Criminalverhörs
<lb/>beginnt mit 1) Bemerkungen über die allgemeinen, insbesondere
<lb/>persönlichen Verhältnisse (gcncraliu) (§. 372 — 376.); bezeichnet
<lb/>sodann (§. 386.) 2) die Verhandlungen über Thatbestand und An- 
<lb/>klage als durchlaufende Grundlage jedes Verhörs, und geht dann
<lb/>3) auf das — Special-Verhör ein. Als Tunete, auf welche ein
<lb/>stetes Augenmerk zu richten ist, und wonach der Inquirent die
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0402.tif"
                   n="986"
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               <p>

                  <lb/>986 v. Jagemann, Haiulb. d.gcriclitl. Untersiiclmngskiinclc.

<lb/>ihm vorkommenden Thatsachen zu ordnen hat, sind der Reihe nach
<lb/>erörtert: Anschuldigungs- (§. 388 — 401.) und Entschuldigungs-
<lb/>Beweis (§.402-407.), deren nothwendige Verbindung durch den
<lb/>schönen Satz ausgesprochen wird: ,,Der erste Schmuck richter- 
<lb/>licher Würde ist Unparteilichkeit.“ — Nach einem Capitel über
<lb/>den Beweis des Jnimus (§. 408 —418 ) werden besonders ent- 
<lb/>wickelt: die Lehre vom letzten Verhör (§. 419 — ^25.), vom Wi- 
<lb/>derruf des Geständnisses (—§.437.) und vom Verfahren gegen
<lb/>Mitschuldige (—§.449.). — Auf die Darstel'ung des Verhörs mit
<lb/>Angcsehuldiglen folgt die Behandlung und Vernehmung der Zeugen.
<lb/>Mit Recht geht hier ein eigner Abschnitt voran, in welchem die
<lb/>Zcugcnpllicht nach ihrer Wichtigkeit und nach den darüber oft
<lb/>verbreiteten Ansichten gewürdigt wird ^§. 450—461.). Ebenso
<lb/>sind die bei der Zeugen-Beeidigung gehenden Rücksichten auf
<lb/>Glauben, Förmlichkeiten, Vorbereitung, Art und Zeit der Ab- 
<lb/>leistung in §. 462 — 494. einzeln erörtert. — Ein dritter Ab- 
<lb/>schnitt (§. 495 — 528.) enthält sodann Grundsätze über Zeugen-
<lb/>Verhür, wobei die hinsichtlich des Verhörs mit Angcsehuldiglen
<lb/>beobachtete Art der Darstellung zum Grunde gelegt, übrigens aber
<lb/>auch auf die hier obwaltenden Besonderheiten stete Rücksicht ge- 
<lb/>nommen ist. — Zum Schluss ist einiges über Zeugenabhör durch
<lb/>requirirle Richter gesagt. (§. 529 — 534.) —

<lb/>Die Ucberscbrift des vierten Buches lautet: ,.Form, Ergän- 
<lb/>zung und Schluss der Acten.“ Ein erster Abschnitt (§. 535. bis
<lb/>552.) giebt Grundsätze über protocollarischen Vortrag, dessen
<lb/>stilistische Erfordernisse, wobei besonders mit Recht kurze Sätze
<lb/>und dirccter Slyl empfohlen werden, und über äussere Form der
<lb/>ProtocoÜc. Das Weitere betrifft mehr den Inhalt der Protocolle,
<lb/>wie namentlich: die Lehre von den Criminalfragcn, Anrede der
<lb/>verhörten Personen (§. 574 — 576.) und über Aufzeichnung der
<lb/>Reden und Gebärden des Incu’paten (§. 577 — 593.). Nach den
<lb/>gleichen Rücksichten wird sodann von Protocollen über Zeugen-
<lb/>verhöre (§. 594—604.) gehandelt. — Nach einigen Bemerkungen
<lb/>über Verhältnis« des Inquirenten zum Criminal Actuar (§. 605—608.),
<lb/>über gerichtliche Authentizität (—§. 611.) wird eine nach über-
<lb/>schaulicher Ordnung strebende Einthcilung der Acten (—§ 614.)
<lb/>empfohlen. — In der nun folgenden zweiten Abtheilung ,,von
<lb/>Vervollständigung und vom Schluss der Untersuchung“ werden
<lb/>nun noch verschiedene Puncte durch gegangen, welche zwar aller- 
<lb/>dings auch während der Untersuchung berücksichtigt werden müssen,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0403.tif"
                   n="987"
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               <p>

                  <lb/>i). Jagemann, Hand!), d.gcriclitl. Untersiiclumgskunde. 987

<lb/>aber von Manchen als sogenannte Nebendinge leicht übersehen
<lb/>werden. Der Vcrf. hat durch deren Zusammenstellung am Ende
<lb/>seines Werkes dem Inquirenten die Möglichkeit gewährt, die
<lb/>etwaigen Lücken einer Untersuchung eher zu entdecken. Unter"
<lb/>den zu erhebenden nöthigen Belegen werdet? hier genannt: Leu- 
<lb/>munds-, Sitten-, Tauf-, Vermögens- und Gesundhcits - Zeugnisse,
<lb/>Acten- und Kosten-Verzeichnisse (§. 015 — 031.). Die Rccapitu-
<lb/>lation und Berichtigung der Untersuchung (—§. 040.) bet rillt alle
<lb/>schon abgehandelten Erfordernisse derselben nach Form und In- 
<lb/>halt. •— Besondere Winke (— §. 65 I.) giebl der Verfasser über
<lb/>Fortsetzung fremder Unters, und über Bcassumtion (hier auch
<lb/>über Supplenda). Einige §§. (— 655.) äussern sich mehr gegen
<lb/>als für die Zulassung von Vcrlheidigcrn, worauf die Lehre vom
<lb/>Aclenschluss kömmt. Hier werden die verschiedenen Fälle durch- 
<lb/>gegangen , welche sich ergehen, je nachdem der Untersuchungs- 
<lb/>richter selbst das Uriheil fällt (§. 658 — 660.) oder die Acten
<lb/>zum hohem Erkenntniss einsendet (§. 661 — 063.). — Nach

<lb/>einem eignen Capitel über Niederschlagung (besser Einstellung)
<lb/>der Untersuchung (§. 671.) und über Entscheidung über Fort- 
<lb/>dauer des Untcrsnchungsvcrhaftes ( — §. 673.) macht ein Abschnitt
<lb/>(— 678.) über das Verhallen des Untersuchungsrichters in

<lb/>Bezug auf das erfolgende Uriheil, den Beschluss. —

<lb/>Nach dem eben dargestelltcn Plan ist die ganze Untersu- 
<lb/>chungslehre durchgeführt. Die Form der Entwicklung ist durch
<lb/>eine Einteilung in kurze Paragraphen gefällig: eine vollständige
<lb/>Inhaltsanzeige und Register bahnen den Weg zur leichten Auf- 
<lb/>findung des mannichfalligen Stolfes. Auch bewegt sich der Vor- 
<lb/>trag im Ganzen in einer klaren und lliessenden Sprache: nur hie
<lb/>und da stösst inan auf fremdartiges Gestein, wie §.138. „m
<lb/>manchen Gegenden, wo Afterliheralismus (quid?) herrschtg
<lb/>3.41. „sehr Viele, besonders im neueren Zeitgeist Gehörne." —
<lb/>§. 249. redet von „dem Einflüsse des modernen Mcinungstcrro-
<lb/>rismus," und §. 332. „von Anhängern des modernen Liberalis- 
<lb/>mus," und von „Aristokralenka^e" u. s. w. Dergleichen Aus- 
<lb/>drücke und Sätze würden vielleicht in einem, in Zeiten politischer
<lb/>Aufregung und unter dem Einflüsse eines leidenschaftlichen Par- 
<lb/>teigeistes geschriebenen Tagblatte nicht anstössig erscheinen; cs
<lb/>muss aber aulfallcn, dergleichen in einem, auf Wissenschaftlich- 
<lb/>keit Anspruch machenden, zu einer Zeit grösster politischer Ruhe
<lb/>abgefassten Buche zu lesen. Solche Worte vcrralhen eine ge-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0404.tif"
                   n="988"
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               <p>

                  <lb/>988 f&gt;. Jagemann, Handb.d.gcriclitl. Untersuchungskunde.

<lb/>wisse Bitterkeit, und werfen durch die Allgemeinheit und durch
<lb/>die aus ihnen redende gereizte Stimmung leicht ein falsches Licht
<lb/>auf denjenigen, der sich ihrer bedient. Sind dergleichen auch
<lb/>"einmal der Feder im Drange der Geschäfte entschlüpft, so lasse
<lb/>man sich nicht abhalten, sie bei einer spätem Revision zu un- 
<lb/>terdrücken! — "Zur Benrtheilung des vorliegenden Buches nach
<lb/>seinem Inhalte wird die kurze Erörterung mehrerer von dem Verf.
<lb/>eigentümlich behandelter Puncte geeignet sein, wobei Ref. vor
<lb/>Allem darauf aufmerksam macht, dass das Buch teils Rechts-
<lb/>(Grund-)s«As&lt;?, teils Rlugheitsregeln enthält, welche beide Allen
<lb/>von Sätzen übrigens nach dem vorher geschilderten Plane zusam- 
<lb/>men vorgetragen werden. — Wenn der Verf. die Fälle, in wel- 
<lb/>chen er lehrend, und diejenigen, in welchen er rathend erscheint,
<lb/>ni. a. W. die Gebote des Rechtes von denen der Klugheit selbst
<lb/>überall geschieden hätte, so würde er gewiss manchen hierüber
<lb/>bei einzelnen Paragraphen entstehenden Zweifel beseitigt haben.
<lb/>So wenig sich verkennen lässt, dass eine solche Scheidung, we- 
<lb/>gen der Unsicherheit und Unbestimmtheit des deutschen Strafpro-
<lb/>ccssrechlcs, manchmal mit Schwierigkeiten verbunden wäre, so
<lb/>sehr scheint doch wenigstens die Prüfung des Werkes durch die
<lb/>bemerkte Trennung der Sätze zu gewinnen.

<lb/>I. Bei der Durchgehung der Rechtssätze fallen dem Leser
<lb/>vor Allem solche auf, deren Neuheit, Begründung oder Entwick- 
<lb/>lung einigen Bedenken unterliegen dürfte. — Ohne hier hei der
<lb/>Lehre von der Verhaftung zu verweilen, hei welcher (§. 46. 5l.
<lb/>62.) der Verf. die Garantieen gegen Willkür und Missbrauch des
<lb/>Rechtes fast unberührt lässt, will Ref. vielmehr auf mehrere Sätze
<lb/>aufmerksam machen, welche der Verf. über ,,Haussuchung“ vor-
<lb/>getragen hat, um so mehr als derselbe sich schon früher im
<lb/>Neuen Archiv des Griminalrechls v. 1837. S. 118 —146. aus- 
<lb/>führlicher über den Gegenstand ausgesprochen hat. Der mit die- 
<lb/>sem zu rechter Zeit und schnell durchgeführten Inquisitlonsniittel
<lb/>häufig verbundene Erfolg und der Mangel bestimmter gesetzlicher
<lb/>Vorschriften über den Gegenstand erklären es, wie der Verf.
<lb/>(§. 87. 88.) dazu kommt, als die zur Anordnung der Massregel
<lb/>erforderlichen Vorbedingungen nur entweder Anzeigungen, die den
<lb/>Bewohner als Thäter, Geholfen oder Begünstiger eines Verbre- 
<lb/>chens dars'.eilen, odereinen allgemeinen oder besonderen, aus einer
<lb/>wegen ähnlichen Verbrechens schon früher geführten Untersuchung
<lb/>hervorgehenden schlechten Leumund zu fordern. Gegen diese
</p>

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                   n="989"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handb.d.gcriclitl.Untcrsiicliiingskunde. 989

<lb/>Theorie w7äre im Allgemeinen nichts cinzuwendcn; allein das Un- 
<lb/>zureichende derselben liegt darin, dass der Verf. die oft Alles
<lb/>entscheidende Bestimmung der Frage: oh im einzelnen Falle sol- 
<lb/>che Anzeigen oder schlechter Leumund vorliegen, rein dem Er- 
<lb/>messen des U-R. überlässt, ohne dieses an besondere Garantieen
<lb/>zu binden. —- Hier wäre der Ort gewesen, das, was nur als
<lb/>zweckmässig empfohlen wird, als rechtlich nothwendig nachzuwei- 
<lb/>sen. Dergleichen, zur Controle gegen Missbrauch dienende Vor- 
<lb/>schriften wären etwa:

<lb/>1. Jeder II. muss eine Vernehmung des Hauseigentümers
<lb/>oder Familienhauptes über die Gründe der vorzunehmenden II.
<lb/>unmittelbar vorangehen. Dadurch soll namentlich den von man- 
<lb/>chem U-R. unwürdiger Weise beliebten Ueberrumpelungcn vor- 
<lb/>gebeugt, und dem Beteiligten Gelegenheit zur Verantwortung
<lb/>über die gegen ihn aufgebrachten Anzeigungen gegeben werden.
<lb/>Der Gang der Untersuchung leidet dadurch keineswegs, aber das
<lb/>Verfahren gewinnt an Sicherheit. Nimmt nämlich der U-R. dicss
<lb/>notwendige Verhör, sei es auf der Amtsstube, sei es in der
<lb/>zu durchsuchenden Wohnung, stets unmittelbar vor, und lässt er
<lb/>während desselben alle Zugänge zur Wohnung gehörig bewachen,
<lb/>so verschwindet jede Besorgniss einer etwaigen Entfernung von
<lb/>verdächtigen Gegenständen. Ja noch mehr. In sehr vielen Fäl- 
<lb/>len wird der Verhörte gewiss, zur Beurkundung seiner Unschuld,
<lb/>sich die Vornahme der II. gefallen lassen, und dadurch den U-R.
<lb/>von dem nicht seltenen Schein der Gehässigkeit des Verfahrens
<lb/>befreien, was da, wo die H. verweigert wird, durch Angabe
<lb/>der sie rechtfertigenden Gründe bewirkt wird. Diese Gründe sollen
<lb/>aber vom U-R. nicht im Sinne behalten oder etwa nur mündlich
<lb/>geäussert werden, sondern es ist

<lb/>2. eine sofortige Aufzeichnung der Gründe zu den Acten not- 
<lb/>wendig. Zugleich müssen hiebei die Veranlassung der Massregel
<lb/>und die Gegenstände der Nachforschung bezeichnet werden. Der
<lb/>Verf. empfiehlt (§. 87. und 554.) diese Notiz zu den Acten nur als
<lb/>zweckmässig; sie muss aber bei dem dermaligcn Stande des Strafver- 
<lb/>fahrens, in w elchem der Beamte von jedem seiner Schritte Rechen- 
<lb/>schaft zu geben schuldig ist, als eine Notwendigkeit gefordert
<lb/>werden, durch welche mancher richterliche Leichtsinn seine
<lb/>Schranke erhält.

<lb/>3. Die Haussuchung muss in Gegenwart und unter Leitung
<lb/>des Beamten oder seines, zu dem Acte besonders zu commitlircndcn
</p>

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               <p>

                  <lb/>990 v. Jagemann, Handln d. gericbtl. Untersuchluigskimde-

<lb/>Stellvertreters vollzogen werden. — Man kann dem Verf. nicht
<lb/>beistimmen, wenn er (§.89 — 93.) die Ausführung der Maassrcgcl
<lb/>einzig und allein der Discrelion des U-R. anheimgestcllt wissen
<lb/>und die Auwohnung des Beamten hei der Vollführung für unnölhig
<lb/>erklären will. Die Haussuchung ist eine dermaassen wichtige
<lb/>Maassregel, dass sie nicht gar zu gleichgültig behandelt und von
<lb/>dem U-U. dem untergeordneten Personal ganz überlassen werden
<lb/>sollte. Der Beamte braucht ja keineswegs selbst den Visitator zu
<lb/>machen; aber er soll das g*nzc Geschäft leiten, "durch eine ge- 
<lb/>hörige Aufsicht einer etwaigen Bestechung oder einer Nachlässig- 
<lb/>keit des Dienstpersonals verbeugen, dafür sorgen, dass Ruhe und
<lb/>Ordnung gehandhabt werde, die leicht entstehenden Strei’igkeitcn
<lb/>schnell entscheiden, kurz sich Mühe gehen, dass gerichtlicher wür- 
<lb/>diger Ernst über leichtfertige Neugier der Untergeordneten die Ober- 
<lb/>hand behalte. Von grösster Zweckmässigkeit ist in sehr vielen
<lb/>Fällen die Gegenwart des U-R., in sofern er mit der Haussuchung
<lb/>zugleich die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins verbinden
<lb/>und die Erheblichkeit der etwa gefundenen Sachen sofort an Ort
<lb/>und Stelle prüfen kann. — Das Gesetz muss ferner durch andere
<lb/>Vorschriften für eine gehörige, den Forderungen der Gerechtigkeit
<lb/>entsprechende Vollziehung der Hauss. sorgen. Es muss dem U-R.
<lb/>anempfehlcn, die Hauss. zu einer Tageszeit, wo am wenigsten
<lb/>Aufsehen erregt wird, und mit steter geeigneter Rücksicht auf
<lb/>die häuslichen Verhältnisse u s w. der BcÜieiligtcn vorzunehmen, •—
<lb/>Durch allzu häufigen oder leichten und erfolglosen Gebrauch ge- 
<lb/>richtlicher Verfolgungsmittel wird nicht nur dem Rufe der Be- 
<lb/>theiligten, sondern auch dem Ansehen der Gerechtigkeitspflege
<lb/>geschadet. — Die Hauss. gehört aber zu denjenigen Maassregeln,
<lb/>welche nur nach bestimmten Vorschriften vorgenommen werden
<lb/>sollte, mit deren Anilin düng sich Wissenschaft und Gesetzgebung
<lb/>zu befassen haben. Eine Abweichung davon sollte dem U-R. nur
<lb/>aus gewichtigen, im einzelnen Falle jedesmal ausdrücklich zu den
<lb/>Acten zu bemerkenden Gründen gestattet sein! — Endlich möchte
<lb/>noch die Frage am Platze sein, oh nicht bei den einzelnen Arten
<lb/>der Hauss. noch besondere Vorschriften gegeben werden sollten?
<lb/>Denn es ist gewiss, dass z. B. die Auilindung von gestohlenen
<lb/>Sachen oder von Werkzeugen eines Verbrechens nicht denselben
<lb/>Einfluss hat, wie die Aufspürung von sogenannten verdächtigen
<lb/>Papieren; im letztem Falle sollte ein U-R. nie allein die Heilig- 
<lb/>keit des schriftlichen Geheimnisses entweihen dürfen, sondern
</p>

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                   n="991"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handb.d.gericlitl.Untersiichungskundc. 991

<lb/>müsste, nachdem er die Papiere in Gewahrsam genommen hat,
<lb/>vor deren Durchgchung noch die Entscheidung eines höheren Ge- 
<lb/>richtes, welches dem Angeklagten eine spcciel'e Verlheidigung zu
<lb/>gestatten hat, ahwarlen. Der Vcrf. hat die Nuthwendigkeil einer
<lb/>Unterscheidung der Fälle mehr als mancher andere Schriftsteller
<lb/>über diesen Gegenstand gefühlt, indem er nicht nur über lliuss,
<lb/>hei einzelnen Verbrechen in §. 04 — 96. besondere Rücksichten
<lb/>angab, sondern auch in §. 100—103. hei der Beschlagnahme der
<lb/>Papiere, als einer tief eingreifenden Handlung, strenge Regeln
<lb/>verlangte. — Man kann dem Verf. beislimmen, wenn er die oft
<lb/>schleunig vorzunehmende Beschlagnahme der Papiere der Anord- 
<lb/>nung des Unters.-Richters überlassen wissen will. Dagegen muss
<lb/>man mit den bewährtesten Rechtslehrern durchaus widersprechen,
<lb/>wenn nach des Verfs. Ansicht auch die Prüfung der mit Beschlag
<lb/>belegten Papiere demselben Ermessen und denselben Händen über- 
<lb/>lassen werden soll 1 — Während die blosse Beschlagnahme als eine
<lb/>cinstwei'ige Sicherungsmaassregel betrachtet werden kann, erscheint
<lb/>die Prüfung, Sichtung und Benutzung als etwas dermaassen Fol- 
<lb/>genreiches, dass dazu die vorgäng-ge Vernehmung de- Angeschul- 
<lb/>digten, die Zulassung* einer-Verlheidigung, die Ent-chcidung des
<lb/>höheren Gerichtes und hei der Ausführung die Uebcrtragung des
<lb/>Geschäftes an einen andern Beamten, oder doch die Beiordnung
<lb/>eines solchen Commissärs dringend nolhwendig erscheinen ! —
<lb/>Auch bei der Beschlagnahme der Briefe räumt der Verf. dem
<lb/>U-R. etwas zuviel unbewachte Alleinherrschaft ein. In §. 104.
<lb/>werden zwar strenge Grundsätze als nothwendig angekiiudigt, aber
<lb/>man vermisst dieselben durchaus, wenn sodann §. 108. 110 —112.
<lb/>dem U-R. die Bcfugniss ertheilt wird, Briefe an Angeklagte seihst
<lb/>zu öffnen und den Inhalt nur stellenweise mitzulhcilcu. Bei der
<lb/>stets vorhandenen Möglichkeit, dass das U-R.-Amt nicht ganz
<lb/>gewissenhaften, der anstellenden Behörde nicht genugsam bekann- 
<lb/>ten Beamten übertragen wird, bedarf der Angeklagte einiger Ga-
<lb/>rantieen gegen Missbrauch der Brieferbrechung. Die Briefe dürfen
<lb/>keineswegs nach Pfisters allzu willkürlicher Art, von dem U-R.
<lb/>hinterlistig aufgefangen und durchlesen werden: sondern cs muss
<lb/>als kategorischer Satz der aufgestellt werden: „Jeder Brief, den
<lb/>der U-R. aus einem rechtlichen, ausdrücklich zu den Acten zu bemer- 
<lb/>kenden Grunde eröffnen und für die Untersuchung benutzen will, darf
<lb/>nur unter Zuziehung von zwei Postbeamten, als Urkundspersonen,
<lb/>und nur in Beisein des Angesehuldigtcn eröffnet werden." Geht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0408.tif"
                   n="992"
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               <p>

                  <lb/>992 v. Jagemann, Handb. d. gcriclitl. Untcrsuclinngsknndc.

<lb/>der II R. mit edler Offenheit zu Werke, und sucht er durch Zu- 
<lb/>ziehung von Urkundspersonen und durch sofortige Vernehmung
<lb/>jeden Schein von Eigenmächtigkeit von sich zu entfernen, so mag
<lb/>ihm allerdings auch die Befugniss eingeräumt werden, etwaige
<lb/>(nicht selten um Verdacht zu vermeiden) an dritte, nicht angc-
<lb/>schuldigte Personen gerichtete Briefe zu eröffnen! —-

<lb/>Wären freilich die U-R stets lauter dem Ehrgeiz fremde,
<lb/>ehrliche, aufrichtige, leidenschaftslose, zartfühlende und feinger
<lb/>bildete Männer, welche das öffentliche Vertrauen gemessen, so
<lb/>bedürfte man keiner Garantieen, keiner Controle, keiner Aufsicht
<lb/>über dieselben. Allein schon von Altersher hat man eingesehen,
<lb/>dass ein U-R. am Ende eben auch nur ein Mensch ist, der, gleich
<lb/>Andern, wenigstens irren kann. Man hat demselben daher stets
<lb/>einen Aetuar (Protocoll Führer, Gerichtsschreiber) beigegehen,
<lb/>und seit lange gläubig behauptet, dieser Aetuar bilde die Controle
<lb/>des Untersuchungsrichters. Auch der Verf. wiederholt diese Be- 
<lb/>hauptung und warnt in §. 605. davor, dass man den Aetuar als
<lb/>einen Lohnschreiber, als eine leere Schreibmaschine behandle; er
<lb/>giebt demselben in §. 606. das Recht, Zweifel vorzubringen und
<lb/>sogar nöthigen Falls zu protestiren. Allein hier geräth der
<lb/>Verf. cinigermaassen mit sich selbst in Widerspruch. Schon in
<lb/>§. 343. not. 2. nennt er den Aetuar „seinen Schreiber** und in
<lb/>§. 573. gesteht er, dass die Actuare selten so sind, wie sie sein
<lb/>sollten, und daher nicht leicht sich unterstehen, zu protestiren!
<lb/>— Aber die sogenannte Aetuars-Controle wird gänzlich aufgehoben,
<lb/>wenn nach der Entwickelung in §§. 539 — 550. der U-R. das
<lb/>unbedingte Recht hat, das ProtocoII zu dictiren. Kein Ge- 
<lb/>setz, keine haltbare Ansicht verleiht dem U.-R. diess Recht, wel- 
<lb/>ches, wenn auch factisch häufig geübt, doch schlechterdings ver- 
<lb/>werflich ist. Jedermann stimmt unbedingt dem Verf. hei, wenn
<lb/>er (bes, §. 547.) die Geschäfts-Direction dem U-R. anvertraut
<lb/>haben will: allein diese kann sich nie soweit erstrecken, dass der
<lb/>JJ-R. in den für sieh bestehenden Wirkungskreis des Actuars ein-
<lb/>greifen dürfte. Der Aetuar soll aber nicht blos dictirte Worte
<lb/>nachschreiben, deren Sinn und Zusammenhang er meistens erst
<lb/>dann prüfen kann, wenn ein ganzer Satz oder gar ein ganzes
<lb/>ProtocoII vollendet ist; sondern er soll das, was er selbst wahr- 
<lb/>genommen, beurkunden. Wird ihm dictirt, so beurkundet er
<lb/>keine eigenen, sondern rein fremde Wahrnehmungen, nicht das,
<lb/>was er selbst wirklich gesehen und gehört hat, sondern was ein
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0409.tif"
                   n="993"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handln d. gcriclitl. Untcrsucliungsknnde. 993

<lb/>Anderer, der U-R., gesehen und gehört haben will. Wahrlich,
<lb/>Man sollte das Dictiren der U-R. geradezu durch Gesetz verbieten,
<lb/>dann aber auch (wie der Verfasser selbst §. 606. verlangt) das
<lb/>Amt des Actuars nicht einein dienstfertigen Schreiber (der zum
<lb/>Schreiben des Dictirten und zum Expedircn brauchbar sein mag),
<lb/>sondern — unentlassbaren Staatsdienern übertragen. Würde dann
<lb/>ein Actuar erwas niedersehreiben, was den Wahrnehmungen des
<lb/>U-R. widerspricht, so hätte dieser das Recht, in den Acten zu
<lb/>protestiren, welches Recht jedoch noch vor dem Abschluss des
<lb/>Protocolls ausgeübt werden müsste. Nicht der Actuar als Unter- 
<lb/>geordneter soll den U-R. controliren, sondern dieser, als der
<lb/>Obere, soll den Actuar bewachen. Dies? wäre passender und ver- 
<lb/>nünftiger! — Eben so wenig, als das Dictiren, darf dem U-R.
<lb/>die Auswahl des zu protocoliirenden Stoffes in dem unbeschränk- 
<lb/>ten Maasse überlassen werden, wie der Verf. (bes. §. 545.) lehrt.
<lb/>Zum Beweise der Unmöglichkeit, Alles so im Protocoll aufzu- 
<lb/>nehmen, wie es wirklich vorgegangen ist, beruft sich der Verf.
<lb/>auf das — praktische Leben; — behauptet namentlich (vgl. §. 513. ff.
<lb/>mit H. 595. ff.), bei der Zeugen-Vernehmung würde eine genaue
<lb/>Aufzeichnung der an den Zeugen gestellten Fragen und der von
<lb/>diesem gegebenen Antworten die Untersuchungen übermässig schlep- 
<lb/>pend und dadurch zum Referiren unbrauchbar machen, die ge- 
<lb/>stellten Fragen seien ja meist blosse Erläuterungsfragen oder un- 
<lb/>erhebliche Zwischengespräche, welche dem urtheilenden Richter
<lb/>gleichgültig seien. Bei Zeugen (§. 598 — 600.) sei ja keine Ge- 
<lb/>fahr der Unwahrheit, wenn auch captiöse oder Suggestiv-Fragen
<lb/>gestellt werden. — Allein Ref. ist der Ansicht, dass gerade bei
<lb/>der Vernehmung von Zeugen noch mehr, als bei dem Verhöre
<lb/>eines Angeschuldigten, die Nothwendigkeit für den urtheilenden
<lb/>Richter sich geltend macht, möglichst genau die Art und Weise
<lb/>zu erfahren, auf welche die auf dem Papiere stehende Aussage
<lb/>zu Stande kam. Daraus lässt sich die etwaige Befangenheit oder
<lb/>Verdächtigkeit eines Zeugen bei Weitem besser erkennen, als
<lb/>aus den sogenannten Generalien. Die Erschrockenheit, Ehrer- 
<lb/>bietigkeit oder Gleichgültigkeit eines Zeugen bringt ihn oft eben
<lb/>so, wie eine gewisse Böswilligkeit , ein Vorurtheil oder eine
<lb/>Schadenfreude dazu, auf sogenannte Erläuterungsfragen, die der
<lb/>Zeuge gar nicht oder nur halb versteht, mit einem gedankenlosen
<lb/>„da" zu antworten, das dann der allzu eifrige U-R. in eine weit- 
<lb/>läufige Phrase übersetzt. Im Civilprocesse, wo der Grundsatz
<lb/>Krit. Jalirb.f.d.RW. Jahrg.II. H.ll. 65
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0410.tif"
                   n="994"
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               <p>

                  <lb/>994 v. JagemamijHandb. d. gericlitl. Untcrsucliungsluimlo.

<lb/>des Verzichtes entscheidet, ist doch die förmliche Protocollirung
<lb/>von Frage und Antwort bei dem Zeugenverhöre ausdrücklich vor- 
<lb/>geschrieben, damit man die Art und Weise der Aussage kennen
<lb/>lerne: warum sollte eine solche Vorschrift nicht bei dem, nach
<lb/>wirklicher Wahrheit strebenden Criminalprocesse ungleich wichtiger
<lb/>und nothwendiger sein? — Einer der vorzüglichsten und wesent- 
<lb/>lichsten Puncte des englischen Strafverfahrens ist anerkannter-
<lb/>maassen das sogen. Kreuzverhör; warum sollte das deutsche, sonst
<lb/>als so gründlich gerühmte St.-V. sogar den Schatten eines so
<lb/>herrlichen Probirstcines der Wahrheitsliebe eines Zeugen ent- 
<lb/>behren müssen? — Wer sich einen Begriff davon machen will,
<lb/>wie sehr manchmal die als fliessende Erzählung niedergeschriebene
<lb/>Deposition von der durch Frage und Antwort entstandenen Zeugcn-
<lb/>Aussage sich unterscheidet, der durchgehe die Acten eines fran- 
<lb/>zösischen Untersuchungsrichters und wohne dann den in derselben
<lb/>Sache gepflogenen Assisen hei, wo der früher geheim und ad
<lb/>protocollum vernommene Zeuge von einem würdigen, unparteiischen
<lb/>und gewissenhaften Präsidenten über die einzelnen Umstände und
<lb/>Gründe seiner Beobachtungen gefragt wird. Wie sehr der Vcrf.
<lb/>selbst die Trüglichkeit des Zeugenbeweises wenigstens theilweise
<lb/>anerkennt, zeigen die §§. 516. 523. u. 604., wo er für einzelne
<lb/>Fälle die Verfolgung jeden Punctes bis ins kleinste Detail, ein
<lb/>articulirtes Zeugenverhör, und Trennung der Aussagen mehrerer
<lb/>Zeugen empfiehlt. Mit Recht warnt der Verf. ebendaselbst davor,
<lb/>dass man sich das ,,Fertigwerden" zum einzigen leitenden Grund- 
<lb/>satz mache; denn sonst leidet leicht die Gründlichkeit unter der
<lb/>Beschleunigung.' Ehen diese Warnung will Bef. auch denjenigen
<lb/>entgegen gehalten haben, welche die genaue Aufnahme von Frage
<lb/>und Antwort, überhaupt den Act des Vorbringens im Protocöll für
<lb/>allzu zeitraubend erklären. Man vergesse doch nie, dass die ganze
<lb/>schriftliche Procedur ewig und ewig nur ein elendes — Surrogat
<lb/>der lebendigen Mündlichkeit ist; will man nun, aus was immer
<lb/>für Gründen, irgendwo sich noch mit dem Surrogate begnügen,
<lb/>so suche man doch wenigstens es dem Urbild möglichst ähnlich,
<lb/>zu machen! — Darum müssen die Grundsätze der Genauigkeit
<lb/>der schriftlichen Untersuchung, welche der Vcrf. nur als Aus- 
<lb/>nahmen hier und da vorgebracht hat, nicht blos heim Verhör mit
<lb/>dem Angeschuldigten, sondern auch hei der Zeugenvernehmung
<lb/>zur —Regel erhoben werden! — Die Sorge für Genauigkeit und
<lb/>Gewissenhaftigkeit der Aufzeichnung ist, wie vorhin bemerkt
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0411.tif"
                   n="995"
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               <p>

                  <lb/>i?. Jagemann, Handb. d.gericbtl. Untersacbungskundc* 995

<lb/>wurde, die selbstständige Aufgabe des mit möglichster Unabhängig- 
<lb/>keit auszurüslenden Actuars. — Ja in wichtigen Fällen sollten alle
<lb/>Protocolle von mehreren, sich nach einander ablösenden Geschwind- 
<lb/>schreibern (für deren Heranbildung noch mehr zu sorgen wäre)
<lb/>stenographirt und unmittelbar darauf in ausführliche Schrift über- 
<lb/>tragen werden. — Der vom Vcrf. (§. 648.) hiergegen geltend ge- 
<lb/>machten Bedenklichkeit, die Acten möchten dabei zu dickleibig
<lb/>werden, kann ein guter, bei der Sache bleibender U-R. leicht
<lb/>abhelfen ! — Da, wo Geschwindschreiber nicht zu haben sind, wäre
<lb/>es in wichtigen Fällen auch angemessen, zwei Protocolle von zwei
<lb/>Actuaren Führen zu lassen: das eine Pr. würde die Fragen, das
<lb/>andere die Antworten enthalten z durch gehörige Aufmerksamkeit
<lb/>der neben einander sitzenden Aetna re, und durch fortlaufendes
<lb/>Numeriren von Frage und Antwort würden die beiden Protocolle
<lb/>leicht zusammen passen. — Schwerlich bedarf cs noch der Recht- 
<lb/>fertigung des hier Angedeuteten gegen einen etwaigen Vorwurf
<lb/>einer übertriebenen Kleinlichkeit; wer diesen Vorwurf machen
<lb/>wollte, der erinnere sich, wie sehr jede Pedanterei in der, eine
<lb/>gewisse bequeme, in gleichem Geleise fortgehende Geschäftsbe- 
<lb/>handlung liebenden Praxis verschwindet. Allein gerade damit diese
<lb/>bekannte Geschäftsgeläufigkeit nicht in Schlendrian und Oberfläch- 
<lb/>lichkeit ausarte, müssen Wissenschaft und Gesetzgebung die ge- 
<lb/>naueren Grundsätze den leichtfertigen vorziehen ! —

<lb/>H. Dass auch der Verf. der Macht der Gewohnheit unter- 
<lb/>worfen ist, beweisen verschiedene Sätze desselben, welche er zuin
<lb/>Theil als allgemein anerkannte Regeln der Praxis unbestritten hin- 
<lb/>stellt. So wird in §. 42. gelehrt; Wenn über die Rechtlichkeit
<lb/>und Leidenschaftslosigkeit des Damnificalen nicht der mindeste
<lb/>Zweifel besteht, so darf dessen Beeidigung nie versäumt werden,
<lb/>wenn auch im Augenblicke gar keine Spur des Thäters vorliegt. —■
<lb/>Als Grund zu dieser Beeidigung wird die Möglichkeit der Abreise
<lb/>oder des Todes des Damni floaten angegeben, weshalb man für den
<lb/>möglichen Fall zu sorgen habe. — Allerdings giebt es Praktiker,
<lb/>welche die Beeidigung des Damnificaten als durchaus unumgänglich
<lb/>betrachten, und diejenigen, welche von Heiligkeit und möglichst
<lb/>beschränktem Gebrauch des Fides reden, mitleidig zu belächeln
<lb/>pflegen. Allein gewiss nicht mit Recht. Denn ist der Eid wirk- 
<lb/>lich nichts weiter, als eine blosse abgenutzte Form, so hebe man
<lb/>dieselbe lieber ganz auf; will man aber, wie sich gebührt, etwas
<lb/>Wichtigeres darin finden, so hüte man sich ja davor, den Eid

<lb/>65 *
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0412.tif"
                   n="996"
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               <p>

                  <lb/>996 v* Jagemann} Handb. d. gericbtL Untcrsuclnuigskundc.

<lb/>durch ällzuhäufigcn Gebrauch in das Gebiet der gleichgültigen All- 
<lb/>täglichkeit herabzuziehen (vergl. §. 467.). Nicht wegen blosser
<lb/>Möglichkeit weiterer Entdeckungen eines Thälers, sondern nur,
<lb/>wenn wenigstens Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden ist, schreite
<lb/>man zur eventuellen Beeidigung des Beschädigten. Man nehme
<lb/>doch nur die Mehrzahl der Fälle, in denen eine ruhende Unter- 
<lb/>suchung wegen plötzlicher Entdeckung des Beschädigers wieder
<lb/>ausgenommen wird, so wird man finden, dass die neuen Beweise
<lb/>entweder durch ein nachträgliches, oft überraschtes, gerichtliches oder
<lb/>aussergeriehtliches Geständniss, oder durch ausgefundene Gegen- 
<lb/>stände des Verbrechens (bes. gestohlene Sachen) geliefert werden.
<lb/>(Sonstige Verdachtsgründe sind meist zu entfernt, als dass es
<lb/>nur ratlisam wäre, darauf hin die Untersuchung wieder aufzuneh-
<lb/>inen.) Liegt nur ein Geständniss vor, so wird der Eid des Dam- 
<lb/>ni licatcn in der Regel ohnehin überflüssig. Die spätere Auffindung
<lb/>von gestohlenen Sachen u. dgl. ist dagegen da nicht zu erwarten,
<lb/>wo dieselben entweder leicht zerstörbar oder schwer erkennbar
<lb/>sind, wie Esswaaren, Kleider, Geld u.s.w. —Bei solchen, am
<lb/>häufigsten in Verzeichnissen gestohlener Dinge zu findenden Sachen
<lb/>ist die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung viel zu entfernt, als
<lb/>dass sich deshalb eine eventuelle Beeidigung rechtfertigen Hesse.
<lb/>Eine solche wäre vielmehr nur dann am Platze, wenn die Gegen- 
<lb/>stände, wie Schaumünzen, besonders geschliffene oder gefasste
<lb/>Edelsteine, Geschmeide li. dgl., an sieh dauerhaft oder durch eigen- 
<lb/>tümliche Merkmale erkennbar sind ! — Seltenheit der Eide sei
<lb/>daher ein Hauptwahlsprach sowohl des untersuchenden als des
<lb/>urteilenden Richters! —

<lb/>Allzu ängstlich möchte die vom Verf. in §. 59. geäusserte
<lb/>Ansicht sein, wonach bei der Vorladung einer Person zur Unter- 
<lb/>suchung die Veranlassung mit Stillschweigen zu übergehen sei.
<lb/>Es wäre allerdings in manchen Fällen widersinnig, wenn das Vor-
<lb/>ladungsdecret schon eine Art von Geschichtserzählung oder An- 
<lb/>klage enthalten müsste z allein auf der andern Seite darf die Justiz
<lb/>auch nicht zu heimlich thun und dem Vorgeladenen auch mit kei- 
<lb/>nem Worte voraus sagen, was er denn eigentlich bei Gericht zu
<lb/>thun habe. Eine allgemeine, hlos das Kommen befehlende, nicht
<lb/>einmal den Betreff enthaltende Vorladung ist nichtig, und der
<lb/>Vorgeladene handelt ganz gesetzlich, wenn er diesem unbestimm- 
<lb/>ten, wenngleich gerichtlichen Befehle keine Folge leistet: denn
<lb/>die Allmacht des Beamten hat ihre Gränzen. Niemand ist ver-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0413.tif"
                   n="997"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handln d.gcriclitl. Untcrsiicliungskunde. 99 7

<lb/>pflichtet, vor Gericht zu erscheinen, es sei denn, er werde als
<lb/>Angeschuldigtcr oder als Zeuge (Sachverständiger) vorgerufen.
<lb/>Der gerichtliche Befehl muss daher stets die Eigenschaft, in der
<lb/>Jemand vorgeladen wird, ans&lt;lrücken ; da ferner ein solcher Befehl
<lb/>ohne wirkliche-bestimmte Veranlassung gar nicht denkbar ist, so
<lb/>muss auch diese wenigstens angedeutet werden. Das Gericht,
<lb/>welches von dem Vorgeladenen Bestimmtheit der Aussage verlangt,
<lb/>muss in dem, nach des Verfs. richtiger Ansicht, schriftlich zu- 
<lb/>zustellenden Befehle, mit dem Beispiele der Bestimmtheit voran- 
<lb/>gehen. Ist die Untersuchung schon gegen eine bestimmte Person
<lb/>eingeleitet, so wird danach der Betreif fonnulirt, z.B. ,,I. U. 8.

<lb/>gegen N. N. wegen." Ist diess nicht der Fall, so lautet

<lb/>der Betreff allgemeiner, z.B. ,,den bei N. begangenen Diebstahl
<lb/>betreffend." Man sicht nicht ein, welche Gefahr diese natürliche
<lb/>gerichtliche Offenheit mit sich bringen, und warum liier zwischen
<lb/>Criminal- und Civil-Sachcn ein Unterschied gemacht werden soll! —
<lb/>Jeder Missstand wird dadurch beseitigt, dass zu Anfang einer Un- 
<lb/>tersuchung alle Personen geradezu als — Zeugen vorgeladen und
<lb/>verhört werden. Der Vcrf. (vergl. §. 277. u. 382.) scheint diess
<lb/>selbst, wenigstens der Sache nach, anzuerkennen, insofern er von
<lb/>einer allgemeinen Bürgerpflicht der Auskunfts-Erthcilung redet.
<lb/>Da er nirgends sagt, dass er durch dieses Wort einen neuen
<lb/>Begriff zu schaffen gedenke, so kann man dasselbe nur auf Zeu- 
<lb/>gen beziehen, bei welchen ja allein die besagte Pflicht vom Ge- 
<lb/>setze vorgeschrieben ist. Dadurch, dass der U B auch den An- 
<lb/>zuschuldigenden als Zeugen vorladet, wird nur gewonnen ; den
<lb/>wirklich Schuldigen macht eine solche Vorladung sicher und eher
<lb/>zum Reden geneigt; er braucht weniger Vorsicht, und wird, um
<lb/>dem in ihn gesetzten Vertrauen dem Scheine nach zu entsprechen,
<lb/>Dinge sagen, welche spater gute Anhaltspnncte zur Inquisition
<lb/>bilden können. Für den Unschuldigen aber ist die Zeugenvor- 
<lb/>ladung unverdächtig und ehrenvoll, und der U-R. hat in solchem
<lb/>Falle keinen Fehler gut zu machen.

<lb/>Ueberhaupt verdient die Behandlung der Zeugen mehr Auf- 
<lb/>merksamkeit und Sorgfalt, als man bei manchem Gerichte zu lin- 
<lb/>den pflegt. Man muss es dem Verf. danken, wenn er (§.450.)
<lb/>die Wichtigkeit des Zeugenverhörs hervor hebt, eine Erleichterung
<lb/>der Z.-Pflicht, schonende Behandlung schüchterner Zeugen, reif- 
<lb/>liche Prüfung der Nolhwcndigkeit einer Volladung u.s.w, (§.454.
<lb/>bis 459.) empfiehlt. Auch ist es richtig, wenn er (§. 452.453.)
</p>

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                   n="998"
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               <p>

                  <lb/>998 v. Jagemann, Handb. d. gericlitl.Untersucliungskunde.

<lb/>als Hindernisse der Z.-Pllicht eine häufig bemerkbare Gleichgültig- 
<lb/>keit der S'aatsbürger gegen öffentliche Interessen und ein unzei- 
<lb/>tiges Mitleid mit Inculpaten anführt. Nur wäre zu wünschen ge- 
<lb/>wesen, dass der Yerf. hier auch, weniger vom Standpuncte des
<lb/>Beamten, als von dem des ruhig und voruriheilsfrei beobachtenden
<lb/>Staatsbürgers, auf die Gründe dieser Hindernisse eingegangen
<lb/>wäre. Es wäre, hier der Ort gewesen, den abscheulichen Ge- 
<lb/>brauch, nach welchem Z. oft ganze Stunden lang vor dem Ver-
<lb/>hörzimmer darauf warten müssen, dass man sie einlasse, ferner
<lb/>das ganz alltägliche Spiel mit Zeugen-Eiden, und die engherzige
<lb/>Einrichtung zu rügen, wonach dem geduldigen Zeugen, statt einer
<lb/>sofort zu verabreichenden gehörigen und anständigen Entschädi- 
<lb/>gung für versäumte Zeit, erst nach beendigter langer Untersu- 
<lb/>chung eine dürftige Gebühr verabreicht wird! — So w ie derglei- 
<lb/>chen Dinge Jedermann von der Zeugniss-Leistung abzuschrecken
<lb/>im Stunde sind, so giebt es auf der andern Seite kaum etwas,
<lb/>das den dem Zeugen nöthigen Muth zu beleben und ihm höhere
<lb/>Begriffe von Wahrheits-Streben beizubringen vermöchte. Keine
<lb/>freie Presse belehrt den Bürger oder muntert ihn auf, zur Ent- 
<lb/>deckung von Verbrechen Vereine zu bilden, keine kräftige, allge- 
<lb/>meines Vertrauen geniessende Behörde schützt den Z. gegen die
<lb/>Rache seiner Feinde; und statt öffentlicher Verhandlung begünstigt
<lb/>ein misstrauisches Acten - Geheimniss die Int rigue und gewöhnt
<lb/>zur — Feigheit! — Auch Gesetze bilden Sitten und Geist ei- 
<lb/>nes Volkes! —

<lb/>Beachtung verdienen die verschiedenen und guten Seilen, von
<lb/>denen aus der Verf. in §. 469—480. die Beeidigung der Z.
<lb/>durchgeht. Er warnt passend vor allzu voreiliger Beeidigung und
<lb/>empfiehlt sehr zweckmässig die Abhörung unter Eidesvorbehalt.
<lb/>Umständlich geht er auf die Förmlichkeiten der Eidesahnahme ein,
<lb/>hält die Gegenwart des Inculpaten für nützlich, erklärt ein Zu- 
<lb/>sammenwirken des Geistlichen und Richters für nothwendig,
<lb/>empfiehlt anständige Beobachtung der Ceremonien, gehörige Rück- 
<lb/>sicht auf Eidesformel und (§. 488. ff.) Vorsicht gegen Täuschun- 
<lb/>gen und Ränke der Z. — In §. 492. ff. will er die Tageszeit
<lb/>der Beeidigung rein von dem Ermessen des U-R. abhängen las- 
<lb/>sen; allein besser wäre es gewesen, die Morgenszeit als Regel
<lb/>zu verlangen und den Nachmittag oder Abend nur als eine Aus- 
<lb/>nahme, für welche im einzelnen Falle Gründe anzugeben wären,
<lb/>zu gestalten. — Etwas zu absprechend und aufgebracht urtheilt
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0415.tif"
                   n="999"
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               <p>

                  <lb/>Jagemann^miW). d.gericlitl. Untcrsucliungslumdc. 999

<lb/>der Verf. (§. 465—466.) über Eidesverweigerung, welche er
<lb/>sogar mit Strafen (nötbigcnfalls dreimal wiederholt 8 Tage) be- 
<lb/>legt wissen will. Allein er muss selbst zugestehen, dass gegen
<lb/>eine hartnäckige Eidesverweigerung kein Zwangsmittel ausrcichl.
<lb/>In jedem Falle sollte kein Inquirent selbst wegen Verweigerung
<lb/>des Eides strafen dürfen, sondern sollte deshalb den Zeugen zur
<lb/>Angabe der Gründe ausfordern und sodann die Acten dem höh ein
<lb/>Gerichte vorlegen. Nicht blos der Seclirer, welchem der Verf.
<lb/>H. 485. die E. V. zugesteht, kann Gründe dafür haben: auch
<lb/>in andern Fällen ist Gewissenhaftigkeit zu ehren! — Das Straf- 
<lb/>recht des II-II. hat im Ganzen mehr schlimme, als gute Seiten,
<lb/>da dabei zuviel auf die Person des Richters ankömmt: auch fehlt
<lb/>es im gern, deutschen Processe an gehörigen Gesetzen Über Ge-
<lb/>richlspolizei. Dieser Einwand trifft auch das vom ' Verf. in §§.
<lb/>240 — 247. über Disciplinarslrafen Gesagte. So richtig es ist,
<lb/>dass das gerichtliche Ansehen nur dann gehörig aufrecht erhalten
<lb/>werden kann, wenn Verletzung desselben überhaupt, und insbe- 
<lb/>sondere Unarten oder Ungehorsam nicht ungeahndet bleiben, so
<lb/>geht der Verf. doch zu weit, wenn er dem U-R. eine fast unbe- 
<lb/>grenzte Befugniss verleiht, solche Unbotmässigkciten zu bestrafen.
<lb/>So lange in einem Lande kein Gesetz hierüber besieht, darf sich
<lb/>der U-R. dieser Befugniss nur mit grosser Zurückhaltung bedie- 
<lb/>nen: auch vergesse er nie, durch ein sofort aufzuncliniendcs Pro-
<lb/>tocoll die augenblicklich erkannte Strafe zu rechtfertigen ! —

<lb/>III. Unter den Rcchtssätzen, bei welchen der Verf. ein
<lb/>vorzüglich reges Streben für Verbesserung und Veredlung der
<lb/>Wissenschaft an den Tag gelegt hat, sind besonders bervorzuhe-
<lb/>hen: die kurze Ausführung des §. 20., wo sieh der Verf. kräftig
<lb/>gegen die gehaltlose Einlheilung des Thalbestandcs in einen objccti-
<lb/>ven und einen subjective» erklärt, und klar zeigt, dass man zweck- 
<lb/>mässiger zwischen Beweis des Thatbestandes und B. des Thäters
<lb/>unterscheide. In Verbindung damit steht der §. 670., wo der
<lb/>richtige, aber häufig übersehene Satz: „Es giebt keinen That-

<lb/>besland eines Verbrechens ohne die Spuren eines Verbrechers,
<lb/>klar nachgewiesen ist. — Beifall verdient es, wenn in §. 50.
<lb/>zwar schon für die erste Zeit der U. umfassende Verhöre, da- 
<lb/>gegen in §. 53., da, wo dem U-R. der Fall noch unbekannt ist,
<lb/>wie z. B. bei der Einlieferung eines Inculpaten durch die Ortspo- 
<lb/>lizei, nur summarische Verhöre verlangt werden: zweckmässig
<lb/>wäre wohl au der Spitze der Lehre vom Verhör geradezu der
</p>

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                   n="1000"
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               <p>

                  <lb/>1000 v,Jagemann, Handb. d. gcricbtl.Untersncbungsknndc.

<lb/>Grundsatz gewesen: „Der Inquirent soll den Inculpaten stets nur

<lb/>darüber verhören, was er wirklich weiss, nicht über das, was er
<lb/>blos vermuthet." — Sehr förderlich für Untersuchungen und
<lb/>zugleich in der That gerecht wäre die in §. 97—99. in Vor- 
<lb/>schlag gebrachte Entschädigung dritter (nicht angeschuldigter)
<lb/>Besitzer für Gegenstände, welche von ihnen bei Gericht einge- 
<lb/>liefert werden. Gewiss würde die Aussicht auf Entschädigung
<lb/>manchen Käufer einer gestohlenen, oder als Werkzeug eines Ver- 
<lb/>brechens gebrauchten Sache zur freiwilligen Ablieferung bestim- 
<lb/>men. In der Lehre von der Confrontation wird recht gut gelehrt,
<lb/>dass dieselbe auch mchremale Statt finden könne (§. 155.), so
<lb/>wie, dass eine Gegenstellung beeidigter Zeugen nicht vorgenom- 
<lb/>men werden dürfe (§. 157.). — Mehr, als sonst in Lehrbü- 
<lb/>chern geschehen ist, wird in §. 249 ff. die Notlnvendigkeit einer
<lb/>Abstufung in den Mitteln der Freiheitsberaubung geltend gemacht,
<lb/>und unter diesen dem Haus-, Stadt- und Amtsarrest passend der
<lb/>Vorrang vor dem Staatsgefängnisse eingeräumt, welches man erst
<lb/>als — letztes Mit‘el brauchen darf. — Von grossem Gewicht
<lb/>erscheint die Stimme des Verfs., wenn er (§. 279.), der schon
<lb/>so manchmal den Geburtswehen eines Geständnisses beigewohnt
<lb/>hat, seine Ueberzeugung dahin ausspricht, dass das ehrliche Ge- 
<lb/>ständnis als Strafminderungsgrund gelten müsse. Ohne Zweifel
<lb/>findet sich hei dem Gestehenden in der Regel ein geringerer
<lb/>Grad von Verworfenheit und bösem Willen, als bei dem hart- 
<lb/>näckig läugnenden oder dem durch ein künstliches Lügengewebe
<lb/>den Richter täuschenden Inquisiten. Der hierauf gegründet«
<lb/>Slrafminderungsgrund entspricht vollkommen den Forderungen der
<lb/>Gerechtigkeit, weil er dem wirklichen Leben entnommen ist. —
<lb/>Wie dieses für das Strafverfahren überhaupt auch die beste Schule
<lb/>ist, zeigen u. A. die natürlichen, auf einfache Beobachtung ge- 
<lb/>gründeten Sätze des Verfs. (§. 562 — 570.) über captiöse (ver- 
<lb/>fängliche) und über suggestive (unterstellende, eingebende) Fra- 
<lb/>gen. Wenn es der Verf. in dieser Hinsicht bei dem Zeugenver- 
<lb/>höre auch vielleicht etwas zu leicht nimmt (s. das vorher über
<lb/>8 513. fr. Gesagte); so hat er gewiss darin Recht, dass er, be- 
<lb/>sonders die urtheilenden Richter, vor einem gewissen, grossen-
<lb/>theils nur durch die Ausdrücke „eaptiös" und ,,suggestiv" ver-
<lb/>anlassten Schrecken vor solchen Fragen warnt. Treffend wird in
<lb/>8 561. auf einen Unterschied zwischen Fragen und — Vorhalten
<lb/>aufmerksam gemacht. Nehmen letztere auch zuweilen eine etwas
</p>

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               <p>

                  <lb/>V. ÜSllüb.ä. gerivIttl.IIvtersiiclmnZsIoniäe. 1lX)t

<lb/>verfänglich« oder eingebende Gestalt an, so sind sie deshalb nicht
<lb/>schlechterdings verwerflich, sondern deren Wcrlh hängt stets von
<lb/>der Art und Weise der Antwort, so wie von den weitern Fragen ah:
<lb/>nur da, wo der U-R. sich mit einer allzu allgemeinen Antwort be- 
<lb/>gnügen würda, ohne durch genauere Fragen den Antwortenden zur
<lb/>umständlichen Erklärung au fäll fordern, müsste eine solche Antwort
<lb/>hei der Urtheilsfällung unbeachtet bleiben. —

<lb/>IV. Da sich der "Verf., wie er in der Vorrede ausspriebt,
<lb/>zur Aufgabe machte, „alle Kenntnisse und Erfahrungssätze zu
<lb/>geben, mittelst welcher man am schnellsten, sichersten und am
<lb/>redlichsteny auf gesetzlichem Wege, den wahren Thatverhalt eines
<lb/>vorgefallenen Vergehens oder Verbrechens erforschen kann, so
<lb/>war es natürlich, dass die Gebote der Klugheit eine vorzügliche
<lb/>Beachtung finden mussten. An Klugheitsregeln ist daher das Werk
<lb/>sehr reichhaltig und eben dadurch von eigentümlichem Werte
<lb/>für den U-R. Besonders finden sich da, wo die Stimme ruhiger
<lb/>Erfahrung spricht, äusserst praktische, auf würdevolles, gerechtes
<lb/>und ehrenvolles Verhallen berechnete Winke, deren Aufzählung
<lb/>jedoch allzu weit führen würde. Da übrigens die Forderungen der
<lb/>Klugheit nach Zeit, Umständen und Ansichten der Personen ver- 
<lb/>schieden sind, so beschränkt sich Ref. darauf, auf mehrere Stel- 
<lb/>len des Buches kurz hinzuweisen, wo auch allgemeiner einleuch- 
<lb/>tende Ratschläge gegeben werden. So deutet der Verf. häufig
<lb/>darauf hin, wieviel überhaupt auf die Person des U-R. ankömmt;
<lb/>treffend sagt er z. B. §. 35., es hänge hauptsächlich von den
<lb/>Kenntnissen des Inquirenten in der gerichtlichen Mcdicin ab, ob
<lb/>er an die Aerzte bei der Erhebung des Gutachtens specielfe oder
<lb/>nur allgemeine Fragen stellen solle? — Wie der Verf. in §. 116. ff.
<lb/>die Vorteile der Voruntersuchung am Orte der Hat, und sum- 
<lb/>marische Vorverhöre in §. 139. ff. beleuchtet, wurde schon oben
<lb/>hei der Darstellung des Planes bemerkt. — Beim Vorzeigen der
<lb/>Leichname macht nicht selten das Beisein der Verwandten des
<lb/>Entseelten einen guten Eindruck auf den Angeschuldigten (§. 163.);
<lb/>— ein Hauptaugenmerk hat der U-R auf Beihülfe der dazu
<lb/>möglich hcranzubildenden Orlsbehürden (§. 166—171.) zu .rich- 
<lb/>ten. — Von allgemeinem Interesse möchte die in §. 283 332.

<lb/>gegebene Entwicklung sein, insofern sie eine, von den Eigen- 
<lb/>tümlichkeiten und Verschiedenheiten der Menschen abgeleitete
<lb/>Inquisitions-Psychologie enthält, hei welcher rühmlicher Weise das
<lb/>Gebot der Menschlichkeit (bes. §. 280. a E. §. 293. 296.) durch-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0418.tif"
                   n="1002"
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               <p>

                  <lb/>1002 v. Jagemann, Handb.il.gcriclitl.Uiitersucluingskumle.

<lb/>gängige Anwendung findet. — Gleiches gilt von der in §. 333
<lb/>— 341. entwickelten Behandlung der an Körpergehrechen Leiden- 
<lb/>den, — Beherzigung verdienen die in §. 346. ff. ausgesproche- 
<lb/>nen Warnungen vor den Abwegen, auf welche ein U-R. durch
<lb/>persönliche Beziehungen zu dem Inculpaten gerathen kann. —
<lb/>Wie leicht der U-R. würdige Offenheit mit gebührender Sorgfalt
<lb/>gegen schlaue Vereitlung der Beweise vereinigen könne, geht aus
<lb/>8- 391. in Vergleichung mit §. 427. 430. ff. hervor. Während
<lb/>am letzteren Orte dringend eingeschärft wird, sich als U-R. nie
<lb/>zu leichthin mit dem blossen Geständnisse des Angeschuldigten zu
<lb/>begnügen, sondern vielmehr durch anderweitige Beweisführung
<lb/>gegen dessen Widerruf Vorkehr zu treffen, und beim w irklichen
<lb/>Widerrufe die eigentlichen Gründe desselben recht ans Licht zu
<lb/>ziehen, — vcrlheidigl der Verf. §. 391. rühmlich den Grundsatz
<lb/>offener Mittheilung der Beweise an den Angeschuldigten mit der
<lb/>schönen Erinnerung: dass der Inquirent stets ein öffentlicher

<lb/>Beamte bleibe, welchem Alles daran gelegen sein müsse, mit
<lb/>einem Diener der Inquisition nicht verwechselt zu werden. —
<lb/>Ausgezeichnet durch treffende, auf eigene Anschauung gegründete
<lb/>Rathschläge ist auch das ganze zweite Buch, von der Behand- 
<lb/>lung der Untersuchungs - Gefangenen. Vielleicht hätte der Verf.
<lb/>hier Einzelnes schärfer durchgehen, und z. B. über Eigenschaf- 
<lb/>ten der Gefangenwärter, über Vorführung der Gefangenen u. s. w.
<lb/>noch Manches sagen können. Denn es ist gewiss höchst ungeeig- 
<lb/>net, wenn ein Angeschuldigter- wie es in mehrern Städten ge- 
<lb/>schieht, vom Gefängnisse ins Verhörzimmer jedesmal eine lange
<lb/>licise machen und sich den Blicken aller Neugierigen aussetzen
<lb/>muss, ehe er am Orte seiner Bestimmung anlangt. Solchen
<lb/>Nachtheilen, so wie auch der Gefahr der Entweichung oder der
<lb/>Collusion könnte duch leicht dadurch vorgebeugt werden, dass man
<lb/>die Verhörzimmer möglichst in die Nähe der Gefängnisse verlegte.
<lb/>Allerdings wäre noch vieles Andere hier zu verbessern. Denn
<lb/>so lange man zu Unters. - Gefängnissen ungesunde , ungeeignete,
<lb/>zu ganz andern Zwecken ursprünglich angelegte Gebäude verwen- 
<lb/>det und ungebildete, nicht selten dem Trunk oder der Geldgier
<lb/>ergebene Menschen als Gefangenwärter anstellt, so lange man
<lb/>überhaupt das Einsperren und Festhalten hinter Schloss und Rie- 
<lb/>gel als die alleinige Aufgabe betrachtet, so lange werden die
<lb/>jetzigen U.-Gefängnisse ein Hohn auf die Rechtspflege b'eiben.
<lb/>Nur durch Errichtung besonderer, nach einem, auf körperlichen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0419.tif"
                   n="1003"
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               <p>

                  <lb/>v. Jagemann, Handb.d. gcriclitLUntersiiclMingskundc. 1003

<lb/>und geistigen Zustand der Gefangenen und auf ihre Bedürfnisse
<lb/>Rücksicht nehmenden Plane gebauter Gefängnisse und deren Be- 
<lb/>wachung durch tüchtige, ehrenhafte, jedem äussern Einflüsse
<lb/>unzugängliche Männer, wird dem an sich schwierigen Amte des
<lb/>U-R. ein wirksames Hülfsmittel gewährt! — Die Belrachtung
<lb/>der verschiedenartigen, oft allzu einleuchtenden Klugheitsregeln
<lb/>im vorliegenden Buche führt zu der, im Munde eines Praktikers
<lb/>nicht seltenen Frage, ob überhaupt über den hier behandelten
<lb/>Gegenstand ein Buch geschrieben werden solle, m. a. W. ob sich
<lb/>ein U-R. nach einem Buche bilden könne und solle? — Es ist kein
<lb/>Zweifel, dass die Haupterkenntniss-Quelle für den U-R. stets das
<lb/>wirkliche Leben, die eigene Anschauung und Erfahrung sein
<lb/>muss; allein es wäre mehr als thöricht, wenn man die der Er- 
<lb/>fahrung durch ein gutes Buch zufliessende Unterstützung nur in
<lb/>Zweifel ziehen wollte. Im gemeinen deutschen Rechte ist so
<lb/>unendlich viel dem richterlichen Ermessen überlassen, es kreuzen
<lb/>sich darin so v iele verschiedenartige Theoricen, dass die von der
<lb/>Gesetzgebung gelassene Lücke nothwendig durch die Wissenschaft
<lb/>ergänzt werden muss. Sicher würde man auch in der gerichtli- 
<lb/>chen Untersuchungskunde schon mehr Fortschritte gemacht haben,
<lb/>wenn tüchtige, ihrem Beruf mit Wärme anhängende U-R. sich
<lb/>die Mühe gegeben hätten, ihre Erfahrungen unter allgemeine
<lb/>Gesichtspuncte zu bringen und bekannt zu machen! — Man halte
<lb/>doch die Wissenschaft nie für abgeschlossen: sie war ctf nie und
<lb/>wird es nie werden ! — Die Neuzeit bietet ihr durch ein reges
<lb/>legislatives Streben in jedem Falle ein neues und weites Feld,
<lb/>die Vorarbeit für die Gesetzgebung.

<lb/>Die Strafgesetzbücher, an denen jetzt viel gearbeitet wird,
<lb/>sind eine erfreuliche Erscheinung: aber bei Weitem wichtiger,
<lb/>einflussreicher und nothwendiger wäre die Bearbeitung von Straf-
<lb/>^occ^gesetzbüchern, denn die Hauptfrage bei jedem Strafurtheil
<lb/>betrifft bei Weitem weniger das Maass der zu erkennenden Strafe,
<lb/>als vielmehr die Beweise der Schuld oder Unschuld. Es thul vor
<lb/>Allem Noth, dass der Wirkungskreis des U-R , dem ja die
<lb/>Sammlung dieser Beweise obliegt, näher bestimmt werde. Giebt
<lb/>es wohl lauter U-R., die von Leidenschaften und Vorurlhcilcn
<lb/>gänzlich frei sind? — man vergesse nicht, dass das Ermessen,
<lb/>welches beim redlichen Manne vom guten Willen geleitet wird,
<lb/>bei Andern leicht in Willkür ausartet! Auch bei dem besten
<lb/>U-R trifft man häufig eine unwillkürliche praesumtio mah\ welche
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0420.tif"
                   n="1004"
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               <p>

                  <lb/>1004 v.Jagemann,Handb.d. gcricbtl.Untersnchnngskundc.

<lb/>ihn mehr gegen, als für den Angeschuldigten stimmt, und
<lb/>welche daher rührt, dass im Durchschnitt mehr Schuldige und
<lb/>Verdorbene, als Unschuldige und Gute in Untersuchung gezogen
<lb/>werden, wodurch der U-R. leicht verleitet wird, nach dem täg- 
<lb/>lichen Beispiele der Welt, geradezu von der Mehrzahl auf die
<lb/>Einzelnen zu schliessen! — Kein U-R. traue sich zu Viel Kraft,
<lb/>Einsicht und Unparteilichkeit zu, er ist und bleibt Mensch, der
<lb/>der Ueberwachung durch Andere bedarf! — Es wäre daher wün- 
<lb/>schenswert, dass z. B. über Theilnahme eines Verteidigers am
<lb/>Verfahren und über Verantwortlichkeit des U-R. bestimmtere
<lb/>Grundsätze aufgcstellt oder deutliche Gesetze gegeben würden.
<lb/>Wie notwendig dergleichen Capitel sind, zeigt auch dos Werk
<lb/>des Verf., insofern er, wie mehrfach angedeutet wurde, dem Er- 
<lb/>messen des U-R. einen grossen Spielraum verliehen haben will,
<lb/>dagegen die Zulassung des Verteidigers sehr zu beschränken
<lb/>sucht. Misstrauisch verweigert er in §. 239. dem Gefangenen
<lb/>den Besuch eines Rechtsfreundes während der Untersuchung, und
<lb/>lässt denselben nach dem Schliss der U. nur unter Aufsicht zu.
<lb/>Während in §. 637, zugestanden wird, dass die Waffen, mit
<lb/>denen der Streit geführt wird, nur dann gleich wären, wenn
<lb/>jeder Angeklagte die Befugniss erhielte, sich während des Pro-
<lb/>cesses durch einen Advocaten vertreten zu lassen, gehen doch
<lb/>die §. 652 — 655. nur von dem Missbrauche aus, den Advocaten
<lb/>mit der Erlaubnis zur Einsicht geschlossener U.-Acten treiben
<lb/>könnten. Es ist nicht edel, deswegen, weil es einzelne, an
<lb/>Intriguen und Proccssverschleppung Gefallen findende Advocaten
<lb/>giebt, den ganzen Stand anzufeinden: auch jetzt, wo noch so
<lb/>wenig für Besserstellung dieses Standes geschehen ist, giebt es
<lb/>gewiss Advocaten, deren Benehmen manchem U-R. zum Vorbild
<lb/>dienen dürfte. Will man anders Wahrheit, die nur durch Wi- 
<lb/>derstreit herausgestellt wird, so giebt es keinen vernünftigen
<lb/>Grund gegen die Regel: In jeder Untersuchungssache müssen die

<lb/>geschlossenen Acten dem vom Angeschuldigten gewählten Vertei- 
<lb/>diger zur Einsicht offen stehen und über alle von dem Vertei- 
<lb/>diger gestellten Anträge muss von den Gerichten unter Angabe der
<lb/>Gründe, entschieden werden. Während der Untersuchung kann
<lb/>dem Verteidiger die Einsicht der Acten abgeschlagen werden;
<lb/>auch werden in der Regel nur solche Anträge desselben gehört,
<lb/>welche sich entweder auf den Untersuchung^ - Verhaft beziehen,
<lb/>oder welche gegen Verzögerung und Verschleppung der Sache
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0421.tif"
                   n="1005"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>r. Jflp^m^^Handb.d.gericlitl.Untersncluingskundc* 1005

<lb/>gerichtet sind. Nur, wer die Wahrheit fürchtet, kann sich gegen
<lb/>ein solches, zudem noch beschränkte Auftreten des Verteidigers
<lb/>erklären! — lieber Verantwortlichkeit des U-R. vermisst man
<lb/>eine Ausführung des Verfs. gänzlich; denn das, was gelegentlich
<lb/>über Stimme des Gewissens und über Aufsicht der Obergerichte
<lb/>gesagt wird, kann nicht als zureichend angesehen werden, da es
<lb/>Menschen giebt, welche entweder gar kein, oder ein sehr bieg- 
<lb/>sames Gewissen haben, und weil die Obergerichte, gewöhnlich
<lb/>ohnehin von Geschäften überhäuft, höchst selten den Papierschleier
<lb/>gut gedrechselter Uulersuchungsacten zeitig genug zu durchdringen
<lb/>im Stande sind. Was hilft am Ende einem ungerecht Verfolgten
<lb/>das Recht der Appellation, Revision oder weitern Verteidigung,
<lb/>was hilft ihm ein dem U-R. erteilter Verweis, ja was hilft ihm
<lb/>nach langen Untersuchungs-Qualen die Freisprechung selbst, wenn
<lb/>jedem U-R. die Befugniss zusteht, ungestraft auf leichte Ver- 
<lb/>mutung eines Verbrechens Verfolgungen zu beginnen? — Die
<lb/>natürlichste Gerechtigkeit fordert, dass denjenigen, welche unver- 
<lb/>schuldeter Weise die Rechtspflege nur von der Schattenseite ken- 
<lb/>nen lernen mussten, vom Staate (durch jährliche Pension, eine
<lb/>Summe Geldes oder eine Auszeichnung) einigernnassen für die
<lb/>schweren und häufig unersetzlichen Opfer an Vermögen, Geistes- 
<lb/>ruhe und Gesundheit, welche eine Untersuchung mit sich führt,
<lb/>eine Entschädigung zu Theil werde. Sache des Staates ist es,
<lb/>den geleisteten Entschädigungsbetrag sich wieder von dem U-R.
<lb/>ersetzen zu lassen, welcher ohne hinreichende Gründe eigen- 
<lb/>mächtig eine Untersuchung einlcitete. Der jetzige Trost einer
<lb/>missgestaltigen, schwer durchzufechtenden Syndikatsklage gegen
<lb/>den Beamten oder einer ärgerlichen Verläumdungsklage gegen den
<lb/>Denuncianten ist eine traurige, und deshalb in Praxi selten ge- 
<lb/>wählte Zuflucht! — Wenn der Verf. weniger die Grundsätze
<lb/>gerechter Freiheit zu fördern suchte, so erklärt sich diess wohl
<lb/>einfach aus seinem Standpunct; täglich kann man ja die Erfahrung
<lb/>machen, wie dieselbe Sache anders vom Untersuchungsrichter,
<lb/>anders vom Verteidiger und noch anders vom urteilenden Rich- 
<lb/>ter aufgefasst wird! — Man darf übrigens dem Verf. dazu Glück
<lb/>wünschen, dass er mehrfach in seinem Werke Gelegenheit nahm,
<lb/>sich für die Notwendigkeit eines öffentlich - mündlichen Strafver- 
<lb/>fahrens auszusprechen. Er tat diess z. B. in §. 583. über Ab- 
<lb/>fassung des Gebärden - Protocolls, in §. 573. über Conformitüt
<lb/>des mündlichen und schriftlichen Verhörs. Treffend sagt er endlich
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0422.tif"
                n="1006"
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               <head>
                  <title>Merkwürdige Criminal-Rechtsfälle, für Richter, Gerichtsärzte, Vertheidiger und Psychologen, herausgegeben von Dr. Bischoff, grossherzoglich Sächsischem Justizrathe, des Grossherzoglich Hessischen Ludwigsordnes Ritter erster Classe. Dritter Band, Staatsverbrechen verschiedener Art betreffend. Hannover, Hahn, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>1006 Bischojf, merkwürdige Criminal-Reclitsfälle.

<lb/>in §. 565.: „Das Misstrauen gegen deutsche Untersuchungs- 

<lb/>beamte ist ohnedicss fast in allen deutschen Gerichtshöfen herr- 
<lb/>schend, und wird so lange nicht abnehmen, bis durch ein öffent- 
<lb/>lich-mündliches Schlussverfahrcn die natürlichste Controle herge-
<lb/>stellt wird." —

<lb/>M. Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>Merkwürdige Criminal-Reclitsfälle, für Richter, Ge-
<lb/>riclitsärzte, Vertlieidigcr und Psychologen, hcrausgege-
<lb/>ben von MPr. Bischoff, Grossherzoglich Sächsischem Justiz-
<lb/>rathe, des Grossherzoglich Hessischen Ludwigsordens Ritter
<lb/>erster Classe. Dritter Band, Staatsverbrechen verschiedener
<lb/>Art betreffend. Hannover, Hahn, 1837. IV. und 315. 8.
<lb/>8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Unter den zahlreichen Sammlungen interessanter Criminal-
<lb/>rechtsfälle nimmt die des Herrn Dr. Bischojf, vormaligen Diri- 
<lb/>genten des Criminalgerichts zu Eisenach, sowohl durch Reichhal- 
<lb/>tigkeit und Sorgfalt in der Auswahl der mitgelheilten Fälle, als
<lb/>durch die Gediegenheit und Wissenschaftlichkeit der Darstellung,
<lb/>eine ehrenvolle Stelle ein. Sie ist, der Vorrede des 1. Bandes
<lb/>zufolge auf vier Bände berechnet, von denen gegenwärtig der
<lb/>dritte vorliegt, und in der Vorrede zu diesem der vierte, so- 
<lb/>fern dem Verf. Gesundheit und die Gewogenheit Derer bleibe,
<lb/>die ihn bisher unterstützt haben, versprochen wird. Wenn auf
<lb/>dem Titelblatte des 3. Bandes gesagt wird, dass er Staatsverbre- 
<lb/>chen verschiedener Art enthalte, so ist diess eigentlich auf zwei
<lb/>zu beschränken, nämlich auf Majestätsverbrechen und Theilnahme
<lb/>an staatsgefährlichen Verbindungen, welche letztere freilich schon
<lb/>verschiedenartige Formen annehmen kann, und sehr verschiedene
<lb/>Gesichtspuncte zulässt. Es sind nämlich nur drei Criminal-
<lb/>fälle, welche uns hier mitgctheilt werden. Der erste stellt uns
<lb/>das Leben eines durch gute Herkunft, Anlagen und Erziehung
<lb/>begünstigten, durch ein unwürdiges Liebesverhültniss zu. Lieder- 
<lb/>lichkeit und gemeinen Verbrechen verleiteten, durch die nothwen-
<lb/>digen Folgen dieser sittlichen Versunkenheit mit der Welt ver-
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0423.tif"
                   n="1007"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>B ischaff, merkwürdige Ciiminal-Reell tsfälle. 1007

<lb/>feindeten Menschen vor Augen, der endlich in dem eingebilde- 
<lb/>ten Wahne, dass Alles sich verschworen habe, ihn ungerecht zu
<lb/>unterdrücken, und in der Meinung, dass ihm dafür Entschädigung
<lb/>gebühre, die er durch Unverschämtheit erpressen könne, durch
<lb/>fortgesetzte Schmähungen und Drohungen der gröbsten Art gegen
<lb/>niedere und höhere Beamte, und selbst gegen den Souverain sei- 
<lb/>nes Vaterlandes der Gerechtigkeit anheimfiel. Was dem Falle
<lb/>wissenschaftliches Interesse gewählt, ist besonders die psycholo- 
<lb/>gische Begutachtung des Gemütszustandes des Incufpatcn, die
<lb/>bei der entstehenden Vermutung, dass seine eingebildeten An- 
<lb/>sprüche an den Staat auf einer krankhaften fixen Idee beruhen
<lb/>möchten, erfordert »eh schien, sodann die Erörterungen über die
<lb/>Zuständigkeit des Gerichts, welche durch die dem Inculpaten frü- 
<lb/>her gestattete Auswanderung nach Amerika veranlasst wurden,
<lb/>und worüber der Herausgeber selbst sich in reichhaltigen Anmer- 
<lb/>kungen verbreitet, endlich die Verschiedenheit der Ansichten über
<lb/>die Anwendung des Art. 176. der C. C. C., welche sich hei den
<lb/>erkennenden Behörden kund gab.

<lb/>Der zweite Rechtsfall cnthä't in seinem historischen Thcile
<lb/>eine sehr ausführliche Geschichte der unter dem Namen des Jüng- 
<lb/>lingshundes bekannten staatsverrätherischen Verbindung aus den
<lb/>Jahren 1821 und folgende, deren Entdeckung durch die Ermor- 
<lb/>dung Kotzebue’s herbeigeführt wurde. Die rechtliche Ausführung
<lb/>beschäftigt sich hauptsächlich mit Feststellung des Unterschieds
<lb/>zwischen Hochverrath und Staatsverrath, und sucht das vorliegende
<lb/>Verbrechen als entfernten Versuch des letzteren darzustellen.
<lb/>Beide Ausführungen, die historische und die rechtliche, sind aus
<lb/>der sehr gediegenen Verlheidigungsschrift entnommen. In dem
<lb/>ersten Erkenntnisse wurden sämmtliche drei Inculpaten „wegen
<lb/>Versuchs, Staatsverrath zu hege heu" (welchen man jedoch mit
<lb/>denl Hochverrathe für identisch erklärte), zu sechsjähriger Fe- 
<lb/>stungsstrafe verurtheilt, im zweiten wurde hei zwei Inculpaten diese
<lb/>Strafe gemildert, der Dritte aber, selbst gegen des Vertheid i-
<lb/>gers Ansicht, freigesprochen. Angehängt ist ein Auszug aus dem
<lb/>über die Mitglieder des s. g. Jünglingshuiides, auf den Grund der
<lb/>zu Köpenick stattgehabten Untersuchung von dem Konigl. Preuss.
<lb/>Oberlandesgericht zu Breslau gesprochnen Erkenntnisse.

<lb/>Der dritte Fall enthält die dem Vernehmen nach, und wie
<lb/>auch aus der Einleitung abzunehmen, von dem Verfasser selbst
<lb/>geführte Untersuchung gegen vier Mitglieder der (Jenaer) Bur-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0424.tif"
                   n="1008"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>1008 Bhchoff, merkwürdige Criminal-Reclitsfälle.

<lb/>schcnschaft aus den Jahren 1831. und 1832. In dem mitgetheil-
<lb/>ten Erkenntnisse erster Instanz wurde den Inculpaten vier, drei
<lb/>und zweimonatliche Festungsstrafe zuerkannt. Der Gesichlspunct,
<lb/>von welchem man dabei ausgegangen, bezeichnet folgende, S. 299.
<lb/>zu lesende Stelle der Entscheidungsgründe:

<lb/>„Es füllt ihnen, ausser der entfernten und mittelbaren Theil-
<lb/>nahme, die sie unvorsätzlich und aus Unachtsamkeit einer Ver- 
<lb/>bindung zuwandten, welche das von ihnen nicht verfolgte Ver- 
<lb/>brechen des Hochverrats bezweckte, ein eignes Vergehen zur
<lb/>Last, welches unter die Kategorie derjenigen gehört, welche
<lb/>Stübel gefährliche Handlungen, als für sich bestehende Verbre- 
<lb/>chen nennt, und über welche derselbe im neuen Archive des
<lb/>Criminalrechts (8. Bd. St. 2. Abh. X. 8. 236. ff.) eine be-
<lb/>sondre umständliche Abhandlung geliefert hat."

<lb/>Die hieran sich anschliessende nähere Ausführung gewährt beson- 
<lb/>ders bei Vergleichung der ganz abweichenden Auffassungen, welche
<lb/>sich in den von Hitzig, Zeilschr. f. Crim.-Rechtspflege in den preuss.
<lb/>Staaten, erster Supplementband S. 237. ff. , von Klunge und Demme,
<lb/>in den fortges. Hitzig’schen Annalen Bd. 1. S. 24. ff», und von
<lb/>v. Watzdorf und Siebdrat in den Criminalist. Jahrbüchern f. das K.
<lb/>Sachsen B. 2. H. 2. 8. 123. ff. und 179. ff. mitgetheilten Erkennt- 
<lb/>nissen über andere Theilnehmer an derselben Verbindung ausgespro- 
<lb/>chen haben, ein grosses Interesse.
</p>

            </div>
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                n="1009"
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               <head>
                  <title>Die Mörderin M. A. Birnbaum aus Nürnberg, hingerichtet in München am 12. Nov. 1836. Actenmässige Darstellung ihrer verübten unmenschlichen Grausamkeiten. Ein merkwürdiger Beitrag zur Geschichte der Ausartung des menschlichen Herzens. München, Fleischmann, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Mörderin M. A. Birnbaum aus Nürnberg, hingerichtei
<lb/>in München am 12. Nov. 1836. Actenimissige Darstellung ihrer
<lb/>verübten unmenschlichen Grausamkeiten. Ein merkwürdiger Bei- 
<lb/>trag zur Geschichte der Ausartung des menschlichen Herzens.
<lb/>München - Fleischmann, 1837. 98. 8. gr. 8. (8 Gr.)

<lb/>Der denkwürdige Crimicalrechtsfall, womit sich diese Schrift
<lb/>beschäftigt, ist bereits seit Jahren durch Zeitungsnachrichten dem
<lb/>Publicum bekannt. Freilich waren diese Nachrichten oft aus trüber
<lb/>Quelle geschöpft und ungenau.

<lb/>Wenn es 8. 1. des Schriftchens heisst:

<lb/>,,Die verschiedenen Gerüchte, welche sich über die Art der zur
<lb/>Vollendung dieses Verbrechens angewandten Mittel verbreiteten,
<lb/>sind*zum Theil unwahr und übertrieben, während hingegen man- 
<lb/>ches nicht uninteressante nur wenig bekannt wurde. Viele haben
<lb/>daher den Wunsch geäussert, eine gemeinfassliche, aus den Cri-
<lb/>minalacten gezogene Darstellung der Resultate der Untersuchung
<lb/>gegen Maria Anna Birnbaum zu erhalten, und in der That verdient
<lb/>auch dieser strafrechtliche Fall wegen seiner Auszeichnung zur
<lb/>allgemeinen Kenntniss gebracht zu werden,"
<lb/>so ist damit dessen Erscheinen hinreichend motivirt.

<lb/>Die Erscheinung, die er vorführt, hat juristisch nichts Hervor- 
<lb/>stechendes; sie zeigt eine Mörderin, deren That, verübt an dem
<lb/>Kinde des Dienstherrn und verwittweten Liebhabers, der sich durch
<lb/>Selbstmord der Ahndung entzog, keinem Zweifel unterliegt und die
<lb/>unbedenklich dem Gesetz verfallen ist, welches den Mord bestraft.
<lb/>Das Schriftchen bietet daher in rechtswissenschaftlicher Hinsicht
<lb/>wenigen Stoff und hat zunächst nur für den Theil des juristischen
<lb/>Publicums Interesse, dem Psychologie und gerichtliche Medicin
<lb/>nahesteht und nahestehen muss, für den eigentlichen Crimina listen.

<lb/>In psychologischer Hinsicht ist die Erscheinung ein neuer Be- 
<lb/>leg, dass das Weib, wenn es die Schranken der Weiblichkeit und
<lb/>des Sittengesetzes durchbrochen hat, schneller als der Mann, die
<lb/>Krit. Jfülirä, f, d.HW. JaUrg, ll. II. U, üti
</p>
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                   n="1010"
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               <p>

                  <lb/>1010 Die Mörderin M. A. Birnbaum ans Nürnhcrg.

<lb/>äussersten Grenzen der Verworfenheit erreicht. Jenes Weib, wel- 
<lb/>ches uns dieses Schriftchen zeigt, ist eine Hyäne, welche ihre Beute
<lb/>langsam zerreisst. Sie selbst erzählte bei einer Vernehmung u. A.
<lb/>Folgendes:

<lb/>,,AIs die Magd fort war, nahm ich die Elise ins Kabinet, schlang
<lb/>ihr ein Halstuch, wie einen Strick um den Hals, und machte
<lb/>einen Knopf auf den Rücken ; hierauf liess ich sie auf einen] Sche- 
<lb/>mel stehen, stellte mich dazu und knüpfte sie an einen Nagel an
<lb/>der Thür. Die Elise wurde ganz roth, riss den Mund auf,
<lb/>konnte aber nicht recht sprechen. Als ich sah, dass sie blau wur- 
<lb/>de, und als sie einige Minuten am Nagel gehangen, nahm ich
<lb/>sie herab» Sie taumelte und war nicht recht hei sich 5 sogleich
<lb/>nahm ich den eisernen Schnürhaken und schlug sie über den
<lb/>Rücken und den Kopf. Unter dem Schlagen wandte Elise sich um
<lb/>und bat um Schonung, und hei dieser Wendung traf ich sie mit
<lb/>der Spitze des Hakens über das Auge und schlug ihr ein tiefes
<lb/>Loch in den Kopf."

<lb/>Die gerichtlich - medicinische Lehre von den Tödtungen findet
<lb/>in dem langsam herbeigeführten Tod des unglücklichen Mädchens,
<lb/>wozu Mangel an Nahrung und Fliege, Misshandlung und Verwun- 
<lb/>dung u. s. w. zusammenwirkte, einen vielfach belehrenden Beitrag.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bopp.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0427.tif"
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               <head>
                  <title>Von dem Rechte der Bundes-Austrägalgerichte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumnisse zu ertheilen.Von Dr. Friedr. von Lindelof, GH. Hess. Oberappellat. und Cassat.-Ferichts-Rathe. Darmstadt, Heyer in Comm., 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Von dem Rechte der Bundes-Ansträgalgericlite* Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand gegen Frist Versäum- 
<lb/>nisse zu ertlieilen. Von Z$r. Friedr. von liindclof,
<lb/>GH. Hess. Obcrappellat. und Cassat. - Gerichts-Ralhe. Darm- 
<lb/>stadt* Heyer in Comm., 1838. IV. u. 65. 8. 8. ‘(8 Gr.)

<lb/>Der Unterzeichnete legt diese kleine Schrift nach aufmerksamer
<lb/>Lectüre mit grosser Befriedigung aus der Hand. Und zwar ist für
<lb/>ihn ein dreifacher Grund der Zufriedenheit vorhanden. Einmal
<lb/>überhaupt* dass eine bisher von den Praktikern und den Theoretikern
<lb/>gleichmässig unbeachtet gebliebene Materie unseres gemeinschaftlichen
<lb/>öffentlichen Rechtes Erörterung gefunden hat. Zweitens* dass der
<lb/>Verf,* selbst Mitglied eines höchsten Gerichtes* und üherdiess ohne
<lb/>Zweifel im Aufträge seiner Regierung schreibend* ohne weiteres
<lb/>und thatsächlich von der Ansicht ausgeht* cs sei ein wissenschaftlich
<lb/>richtig erwiesener Satz von Bedeutung für das einzuhaltende Verfah- 
<lb/>ren der Austrägalgerichte des Bundes (eine Ansicht* welche auch
<lb/>der Unterz, jüngst in diesen Jahrbüchern — s. oben S. 635. — aus- 
<lb/>gesprochen hat). Drittens und hauptsächlich endlich* dass die Aus- 
<lb/>führung so einfach und schlagend gehalten ist.

<lb/>Die Sache verhalt sich aber folgendermaassen. In den Bundes-
<lb/>Schlüssen vom 16. Juni 1817. und vom 3. Aug. 1820. ist bekannt- 
<lb/>lich festgesetzt* dass jeder zum Austrägalgerichte bestellte oberste
<lb/>Gerichtshof vorläufig nach seiner gewöhnlichen Proccssordnung zu
<lb/>verfahren habe 5 dass ihm die Leitung des Processos und die Ent- 
<lb/>scheidung des Streites in allen seinen Haupt- und Ncbenpuneten zu- 
<lb/>stehe; dass jedoch die Austrägal-Erkenntnisse sofort nach ihrer
<lb/>Eröffnung rechtskräftig seien* und nur die Restitution wegen neu
<lb/>aufgefundener Thatsachen und Beweismittel unter gewissen Bedin- 
<lb/>gungen dagegen nachgesucht werden könne. — Nun ist die* auch
<lb/>schon in einem besondere Falle praktisch gewordene Frage ent- 
<lb/>standen* oh unter diesen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung
<lb/>in den vorigen Stand gegen Fristversäumnisse möglich sei? In

<lb/>60*
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0428.tif"
                   n="1012"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>1012 v. Lindelof, von dem Rechte der Bundes u. s. \v.

<lb/>den Gesetzen selbst ist etwas Ausdrückliches nicht zu finden, son- 
<lb/>dern cs sind nur hei einzelnen Abstimmungen am Bundestage da
<lb/>und dort Aeusserungcn gefallen, welche eine solche Wiederein- 
<lb/>setzung als unbedenklich und sich von selbst verstehend anerkennen.

<lb/>Der Verf. der vorliegenden Schrift bejaht nun die Frage;
<lb/>seinen Beweis aber führt er auf folgende Weise": Zuerst wird

<lb/>die rechtliche Natur der Austräge nach der Reichsverfassung' und
<lb/>nach der jetzigen Bundes-Gesetzgebung auseinander gesetzt, und
<lb/>dabei der Meinung, dass die jetzigen Austräge förmliche Gerichte
<lb/>seien, beigetreten. Dadurch wird die Frage, ob ein blosser
<lb/>Schiedsrichter nach gemeinem Rechte eine Wiedereinsetzung in
<lb/>den vorigen Stand beiläufig, incidentcr, erkennen könne (eine
<lb/>Frage, welche nach römischem Rechte verneint, nach kanonischem
<lb/>aber bejaht wird), als irrelevant erwiesen, und dagegen der Satz
<lb/>aufgestellt und begründet, dass jedes Austrägalgericht zu dem in
<lb/>Frage stehenden Erkenntnisse nach Maassgabe der bei ihm gelten- 
<lb/>den Processgesetze ermächtigt sei. Und zwar nimmt diess der
<lb/>Verf. an sowohl bei einfachen Fristdecreten, als bei solchen Prä-
<lb/>elusivdecreten, welchen das Erkenntniss in der Sache selbst sogleich
<lb/>beigefügt sei. Zuin Schlüsse wird noch die Meinung ausgespro- 
<lb/>chen, dass, wenn ja ein Austrägalgericht an seiner Zuständigkeit
<lb/>zweifle, dasselbe beim Bundestage, als dem Inhaber der richterli- 
<lb/>chen Gewalt des Bundes, über die Ausdehnung seines Auftrages
<lb/>anzufragen , nicht aber (las Wiedereinsetzungs - Gesuch zu ver- 
<lb/>werfen habe.

<lb/>' Der Unterz, ist vollständig mit allen diesen Sätzen einver- 
<lb/>standen. So bestimmt er auch die Ansicht hat, und diese auch
<lb/>seines Wissens zuerst de lege lata und ferenda ausgeführt hat,
<lb/>dass die Bestimmungen der Austrägal-Gerichtsordnungen über die
<lb/>einzige Zulässigkeit der restitutio ex capite novorum als Rechts- 
<lb/>mittel gegen das Enderkenntniss festzuhalten und namentlich keine
<lb/>Nullitätenklagen zuzulassen seien: eben so wenig zweifelhaft ist
<lb/>ihm, dass Alles, was die Leitung des noch schwebenden Proccsses
<lb/>betrifft, lediglich nach der bereifenden Landesgesetzgebung des
<lb/>jeweiligen Austrägal - Gerichtes zu behandelu ist. Da nun un- 
<lb/>zweifelhaft die Festsetzung von Fristen und der aus ihrer Ver- 
<lb/>säumung folgenden Nachtheile lediglich zu der Leitung des Pro- 
<lb/>cessos gehört, wie diess die Natur der Sache mit sich bringt und
<lb/>auch in jedem Gesetze oder Lehrbuche über Proccss zu ersehen
<lb/>ist: so kann nicht der mindeste Zweifel obwalten. Die von dem
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0429.tif"
                   n="1013"
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               <p>

                  <lb/>v. Lindelof, von dem Rechte der Bundes n. s. w. 1013

<lb/>Verf. noch weiter beigebrachten materiellen Gründe, namentlich
<lb/>die Unbilligkeit der Erduldung eines ganz unverschuldeten Ver- 
<lb/>lustes, waren zum Beweise des positiven Rechtes gar nicht
<lb/>einmal nüthig.

<lb/>Somit erscheint denn die kleine Schrift als ein Beitrag von
<lb/>bleibender Wichtigkeit zur Ausbildung des Bundesrechtes. Dass
<lb/>sie augenscheinlich (wie die Citate sonst geheim gehaltener Acten-
<lb/>stücke beweisen) in Auftrag einer Bundesregierung geschrieben
<lb/>und somit als halbamtlich zu betrachten ist, kann sowohl das
<lb/>Gewicht der vorgetragenen Ansicht nur vermehren, als auch die
<lb/>oben bereits angedeutete Bedeutsamkeit der Erörterungen zum
<lb/>Bchufe der Beherzigung von Seiten der Bundesgerichte bestätigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ß. Mohl
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d15022e45564" type="review">
               <head>
                  <title>An die Hohe Deutsche Bundesversammlung. Submisseste Vorstellung und Bitte v. S. des Magistrats und der Alterleute der Stadt Osnabrück, betrifft die Aufhebung des in anerkannter Wirksamkeit gestandenen Staatsgrundgesetzes für das Königreich Hannover vom 26. Sept. 1833. Eingereicht d. 19. März 1838. (Statt Manuscripts gedruckt.)</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>An die Holie Deutsche Bundesversammlung. Suhmisscstc
<lb/>Vorstellung und Bitte v. 8. des Magistrats und der Älterleute
<lb/>der Stadt Osnabrück, betriiFt die Aufhebung des in anerkannter
<lb/>Wirksamkeit gestandenen Staatsgrundgeselzes für das Königreich
<lb/>Hannover vom 26. Sept. 1833. Eingereicht d. 19. März 1838.
<lb/>(Statt Manuscripts gedruckt.) Mit 14. Beilagen. 105. S. in fol.

<lb/>Diese Schrift, deren Verf. sich nicht verkennen lässt, trägt
<lb/>so viel bedeutungsvolle Zukunft in sich, dass sie schon aus diesem
<lb/>Grunde zu den interessantesten Erscheinungen zu zählen ist. Sie
<lb/>hat den unschätzbaren Vorzug, dem Reiche der Gedanken wie der
<lb/>That gemeinschaftlich anzugehören. Es ist ein grosses politisches
<lb/>Drama, was sich hier vor unsern Augen entwickelt, voll der
<lb/>wichtigsten Lebensfragen über die Verfassung der deutschen Bun- 
<lb/>desstaaten, über die wahre Bedeutung und die Gränzen jenes
<lb/>Schutzes, welchen der deutsche Amphiktyonenbund dem Rechte
<lb/>allseitig zugesichert hat.

<lb/>Die Vorgänge in Hannover sind bekannt. Nur ganz kurz
<lb/>zur Grundlage für das Künftige sind einige Hauptdata hervorzu- 
<lb/>heben. Nach dem Staatsgrundgesetze vom 26. September 1833.
<lb/>kann die Ständeversammlung nur auf Berufung zusammen treten.
<lb/>Vermöge §. 119. jenes Gesetzes kann der König die Ständever- 
<lb/>sammlung zu jeder Zeit vertagen, und dieselbe muss sich bei ge- 
<lb/>schehener Vertagung trennen. Nachdem der König Ernst August
<lb/>am 28. Juni 1837. in der Hauptstadt Hannover eingetroffen war,
<lb/>wurden zuvörderst unter dem 29. Juni die eben versammelten
<lb/>Stände durch ein königliches Rescript vertagt. Hierauf erfolgte
<lb/>das Patent vom 5. Juli 1837., welches zwar erklärte; dass Se Ma- 
<lb/>jestät in dem weder in formeller, noch in materieller Hinsicht
<lb/>Dieselben bindenden Staatsgrundgesetze eine hinreichende Gewähr
<lb/>für das Glück ihrer Unterthanen nicht finden könnten, welches
<lb/>jedoch die Fragen: ob und inwiefern eine Abänderung oder Mo-
<lb/>dification des-Staatsgrundgesetzes werde eintreten müssen, oder ob
<lb/>die Verfassung auf diejenige, welche bis zur Erlassung des Staats- 
<lb/>grundgesetzes bestanden, zurückzuführen sei? der sorgfältigsten
</p>
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               <p>

                  <lb/>Vorstellung d.St. Osnabrück an d. H.D. Bundesvers. 1015

<lb/>Erwägung zu unterziehen, und das Resultat den zu berufenden
<lb/>allgemeinen Ständen vorzulegen befahl. Durch das Patent vom
<lb/>1. November 1837. wurde jedoch plötzlich das Staatsgrundgesct/.
<lb/>für erloschen erklärt, und die Berufung einer Ständeversammlung
<lb/>nach dem Patente von 1819. angekündigt. Diese Versammlung
<lb/>ist hierauf durch die königliche Proclamation vom 7. Januar 1838-
<lb/>ausdrücklich berufen, und unter dem 20. Februar d. J. von Sr.
<lb/>Majestät erolfnet worden. Allein es fehlt viel, dass die gegen- 
<lb/>wärtig berufene Versammlung mit der durch das Patent von 1819.
<lb/>eingesetzten übereinstimmte5 denn l) sind die Dcpulirten des
<lb/>Bauernstandes nicht nach dem Patente von 1819., sondern nach
<lb/>der Verordnung vom 22. Februar 1832. berufen worden, und
<lb/>2) sind beide Kammern durch die Unterdrückung des Schatz-
<lb/>collegii decomponirt Man weiss auch zur Genüge, welche Folgen
<lb/>die einmal eingetretene Principienlosigkeit bei den jetzt versammel- 
<lb/>ten Ständen bisher gehabt bat.

<lb/>Durch die erwähnten Vorgänge sind der Magistrat und die
<lb/>Alterleute der Stadt Osnabrück veranlasst worden, den Durch- 
<lb/>lauchtigsten Deutschen Bund um die Abhülfe zweier Beschwerden
<lb/>anzurufeu. Dieselben betreifen 1) die Aufhebung des Staatsgrund- 
<lb/>gesetzes durch das Patent vom 1. November 1837., und 2) die
<lb/>Berufung einer in jeder Beziehung verfassungswidrigen Versamm- 
<lb/>lung , um sowohl über eine neue Verfassungsurkunde, als über
<lb/>sons^ge Rechte der Unterlhanen an der Stelle einer legalen Stän- 
<lb/>de Versammlung zu entscheiden, wie solches durch die Proclamation
<lb/>vom 7. Januar 1838. geschehen ist. Die Erörterung der genannten
<lb/>Beschwerden bewegt sich in dieser Schlussfolgc.

<lb/>Zunächst, sagen die Bittsteller, glauben wir zur Sache legi- 
<lb/>tim! rt zu sein. Der Ständeversammlung seihst war, ohne illegal
<lb/>zu handeln, eine Beschwerde unmöglich. Sie war vertagt; sie
<lb/>konnte nur auf Berufung zusammentreten; folglich war kein Zeil-
<lb/>punct vorhanden, in welchem die verfassungsmässige Ständever- 
<lb/>sammlung zu einer Beschwerde auf legalem Wege im Stande ge- 
<lb/>wesen wäre. Auch die Provineiallandschaft, welcher wir ange-
<lb/>gehören, ist seit dem Herbste 1836. nicht zusammeuberufen worden.
<lb/>Die Rcchtsvertheidigung steht also nur den Corporatione» und
<lb/>Einzelnen offen; namentlich können wir unsere eigene Belügniss
<lb/>nicht bezweifeln, denn es giebt keinen Tbeil des Staatsgrundge-
<lb/>selzes, an dem wir nicht direct den grössten An tbeil zu nehmen
<lb/>hätten. Ein ausschliessliches Recht der Rcchtsvertheidigung ist
</p>

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                   n="1016"
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               <p>

                  <lb/>1016 Vorstellung d. St. Osnabrück an ü. H.D.Bundesvers.

<lb/>Niemanden zugestanden worden; soll eine solche bestehen (und
<lb/>wie wiire es möglich, diese Frage zu verneinen?), so wird die- 
<lb/>selbe uns oder denen, deren Verhältnisse den unsrigen gleich-
<lb/>slehcn, nicht versagt werden dürfen. Unsere Beschwerden seihst
<lb/>sind begründet durch Art. 66. der Wiener Schlussacte. Derselbe
<lb/>lautet wörtlich : 9iDie in anerkannter Wirksamkeit bestehenden land- 
<lb/>sländischen Verfassungen können nur auf verf&lt;issungsmäs sigern JFcgc
<lb/>luieder abgeändert werden,“ Zwei Fragen sind hiernach besonders
<lb/>ins Auge zu fassen :

<lb/>1. Stand das Staatsgrundgesetz vom 26. September 1833. in
<lb/>anerkannter Wirksamkeit?

<lb/>2. Ist dasselbe auf verfassungswidrige Weise abgeändert?

<lb/>Auf die erste Frage dient zur Antwort: in Gemüssheit jenes

<lb/>Staatsgrundgesetzes ist die Ständeversammlung fünfmal versammelt
<lb/>gewesen; der Staatshaushalt ist fünfmal durch dieselbe festgestellt,
<lb/>die Steuern werden noch im gegenwärtigen Augenblicke und bis
<lb/>zum 1. Januar 1839. hin in Kraft ihrer Bewilligung erhöhen und
<lb/>erhoben werden können. Eine Reihe der wichtigsten Gesetze über
<lb/>alle Theile des Rechts sind mit ihrer Einwilligung erlassen, und
<lb/>seihst durch das Patent vom 1. November 1837. als gültig und
<lb/>bestehend anerkannt. Es wird sich also wohl nicht bestreiten
<lb/>lassen, dass das Staatsgrundgesetz und die in demselben begrün'
<lb/>detc ständische Verfassung in anerkannter Wirksamkeit bestanden
<lb/>habe und noch bestehe. Man könnte hiergegen die Behauptung
<lb/>aufstellen, eine Verfassung stehe nicht in anerkannter Wirksamkeit,
<lb/>so lange Jemand, den eine solche hetrilft, ihre Rechtmässigkeit
<lb/>und Zweckmässigkeit nicht anerkenne; und dieser Salz würde im
<lb/>gegenwärtigen Falle von desto grösserer Bedeutung sein, da So.
<lb/>Majestät im Patente vom 1. November 1837. erklärt haben, dass
<lb/>Ihrerseits eine Anerkennung des Staatsgrundgesetzes nicht erfolgt,
<lb/>vielmehr der Widerspruch wider dasselbe offen zu erkennen ge- 
<lb/>geben, und die Unterschrift zu wiederholten Malen verweigert
<lb/>worden sei. Allein es scheint, als wenn hier verschiedene Be- 
<lb/>griffe vermengt würden, indem die Zustimmung einer Person,
<lb/>welche die rechtmassige Entstehung verbürgen möchte, mit der
<lb/>rein thatsächlichen Frage der Wirksamkeit zusammengestellt wird.
<lb/>Unzweifelhaft war die Verfassung vom 26. Septhr. 1833. nach dem
<lb/>oben Mitgetheilten in anerkannte Wirksamkeit getreten, seihst
<lb/>auch dann, wenn ein solches Anerkenntnis-; von dem jetzt regie- 
<lb/>renden Könige nicht erfolgt sein sollte. Jedoch ein noch grösseres
</p>

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               <p>

                  <lb/>Vorstellung ä. St Osnabrück an d. H.D.Bundesvers. 1017

<lb/>Gewicht dürfen wir darauf legen, dass ein solches Anerkenntnis?,
<lb/>wie erwünscht dasselbe auch gewesen sein möchte, nicht als ein
<lb/>unerlässlich nothwendiges Erforderniss zur Rechtsbeständigkeit des
<lb/>Staatsgrundgesetzes angesehen werden kann. Zu demjenigen, was
<lb/>die gediegene Schrift des Herrn Justizminislers von Kampfe, „Er-
<lb/>örterung der Verbindlichkeit drs weltlichen Reichstersten aus den
<lb/>Handlungen seines Vorfahren,“ im Allgemeinen darthul, fügen wir
<lb/>hier namentlich noch die Bemerkung hei, wie eine so ausgedehnte
<lb/>Befugniss der Agnaten, nach welcher ein ohne deren Zustimmung,
<lb/>abgesehen von ihren besondern Rechten, geschlossener Landes- 
<lb/>vertrag unbedingt nichtig sein würde, nicht nur der gesummten'
<lb/>Geschichte des Braunschweig-Lünehurgischen Hauses, sondern
<lb/>selbst der Verfassung des deutschen Bundes widersprechen würde.
<lb/>Für die Grundlage dieses Bundes ist das monarchische Princip
<lb/>erklärt worden, aber eben dieses scheint durch so grosse Aus- 
<lb/>dehnung der agnatischen Rechte auf höchst bedenkliche Weise
<lb/>beeinträchtigt zu werden. Es können den Agnaten Rechte zu- 
<lb/>stehen, welche denselben wider ihren Willen nicht entzogen wer- 
<lb/>den dürfen; wie diess namentlich in Betreff des Successionsrechls
<lb/>und der Successionsordnung der Fall ist, wie ihnen ferner das
<lb/>rein Privatrechtliche gesichert bleiben muss. Wenn aber die gc-
<lb/>sammle Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben
<lb/>soll: so kann unmöglich das agnatische Recht, wie hoch man
<lb/>dasselbe auch schätzen mag, reine Staatshandlungcn vernichten.
<lb/>(Es hiesse diess: für die Fälle, wo es überhaupt zu einer ag- 
<lb/>natischen Succession im ergeren Sinne kommt, geradezu alle Ver- 
<lb/>hältnisse eines Staates in Frage stellen; es hiesse: den Staat
<lb/>wieder ganz in das Gebiet des Privatrechts zurückwerfen, nach- 
<lb/>dem Jahrhunderte daran gearbeitet haben, den mittelalterlichen
<lb/>Patrimonialstaat zu einem allseitigen Rechls- und Humanitätsstaate
<lb/>emporzuheben.)

<lb/>Was die zweite oben hervorgehobene Frage anhetrilft, so
<lb/>wollen wir auch nicht entfernt in Zweifel ziehen, dass manche
<lb/>Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes vom 26. Sept. 1833. über
<lb/>die Rechte der Einzelnen früher oder später einer Abänderung
<lb/>bedürfen möchten. Aber nicht davon, sondern von der verfassungs- 
<lb/>mässigen Form solcher Abänderungen ist hier die Rede; und diese
<lb/>Form liegt allein in der Verfassung der Stände selbst. Ist diese
<lb/>gesichert, dann ist auch die Erhaltung der Rechte der Einzelnen
<lb/>und Körperschaften sicher gestellt. Ist sie aber einseitiger Ab-
</p>

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               <p>

                  <lb/>1018 Vorstellung d. St. Osnabrück an d.H.D.Bundesvers,

<lb/>Änderung Preis gegeben, so werden die Rechte der Einzelnen selbst
<lb/>durch den Buchstaben der Verfassungsurkunde nicht geschützt sein.
<lb/>Eine solche einseitige Abänderung liegt aber in völligster Aus- 
<lb/>führung vor, nachdem durch das Patent vom I. November 1837.
<lb/>die Berufung einer Ständeversammlung nach dem Patente von 1819.
<lb/>und nicht nach dem in anerkannter Wirksamkeit stehenden Staats- 
<lb/>grundgesetze angekündigt, nachdem ferner diese Versammlung
<lb/>durch die Proclamalion vom 7. Januar 1838. ausdrücklich berufen
<lb/>und unter dem 20. Februar eröffnet worden ist. Eben dieser so
<lb/>berufenen Versammlung kann aber hiernach die Bedeutung einer
<lb/>legalen, verfassungsmässigen Ständeversamnilung durchaus nicht
<lb/>zugestanden werden. Sic ist nur eine preeäre Vereinigung von
<lb/>Depulirten, welche ihr ganzes Recht aus der Zusammenberufung
<lb/>herleiten, denen in der That gar kein Besitzstand zur Seite steht.
<lb/>Ja selbst wenn nach höchster Entscheidung des Durchlauchtigsten
<lb/>Bundes das Staatsgrundgesetz von 1833. als nichtig erscheinen
<lb/>könnte, selbst dann würden wir noch behaupten müssen, dass der
<lb/>gegenwärtig berufenen Ständeversammlung das Recht nicht zuge- 
<lb/>standen werden könne, über etwaige Veränderungen der Verfassung
<lb/>so wie über Rechte der Unterthanen und des Landes überhaupt
<lb/>zu entscheiden 5 und hierauf gründen wir sogar noch eine fernere
<lb/>eventuelle Beschwerde darüber: dass durch die Allerhöchste Pro-
<lb/>clamation vom 7. Januar d. J. die Verfassung der Stände Versamm- 
<lb/>lung nach dem Patente vom 7. December 1819. einseitig abge- 
<lb/>ändert worden. (Worin diese Abänderungen bestehen, ist bereits
<lb/>oben mitgetheilt worden.)

<lb/>Der Zustand der Gesetzlichkeit kann nur durch den Schutz
<lb/>der anerkannt wirksamen Verfassung von 1833. wieder hergestellt
<lb/>werden. Mit zuversichtlichem Vertrauen auf die Weisheit und
<lb/>Gerechtigkeit des Durchlauchtigsten Bundes, so wie aller der er- 
<lb/>habenen Herrscher, die denselben bilden, wagen wir hierauf die
<lb/>devoteste Bitte zu gründen:

<lb/>Der Durchlauchtigste Bund wolle geruhen, durch die geeigneten
<lb/>Mittel zu veranlassen, dass das Staatsgrundgesetz des König- 
<lb/>reichs Hannover vom 26. September 1833. wiederum in Wirk- 
<lb/>samkeit gesetzt werde ; falls aber diese untertänigste Bitte dem
<lb/>Rechte des deutschen Bundes zufolge nicht begründet wäre,
<lb/>dass alsdann wenigstens die Verfassung von 1819. in völliger
<lb/>Integrität hergestellt werde, bevor Verhandlungen über die Ver- 
<lb/>fassung des Königreichs zugelegt werden.
</p>

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                   n="1019"
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               <p>

                  <lb/>Vorstellung ü. St, Osnabrück an d. H.D.Bundcsvers. 1019

<lb/>Diess eine Skizze der in der Vorstellung und Bille an die
<lb/>Hohe Deutsche Bundesversammlung enthaltenen Grundgedanken,
<lb/>grösstentheils mit den eignen Worten derselben wiedergegeben.
<lb/>Vierzehn Beilagen, Berichte des Magistrats zu Osnabrück an die,
<lb/>und Rescripte von der Königl. Landdrostei zu Osnabrück, eine
<lb/>Petition des ersteren und der Alterleute an Se. Majestät den König
<lb/>u.s. w. sind der Schrift beigefügt. In staatsrechtlicher Beziehung
<lb/>ist unter diesen Beilagen Nr. 5., die Denkschrift über die Gültig- 
<lb/>keit des Staatsgrundgesetzes vom 26. Septbr. 1833., als besonders
<lb/>wichtig hervorzuheben.

<lb/>Man sieht, die Grundsätze der Vorstellung wurzeln durchaus
<lb/>im historischen Staatsrechte. Keine Spur einer Vermischung von
<lb/>Politik und Staatsrecht, ja nicht einmal von philosophischem und
<lb/>positivem Staatsrecht. Nirgends schweift die Beweisführung zu einem
<lb/>Satze a priori hinüber; überall steht sie auf festem geschichtlichen
<lb/>Boden und verschmäht jeden anderswoher zu erringenden Vortheil.
<lb/>Die Darstellung bewegt sich in grandioser Ruhe; so objccliv, dass
<lb/>nicht sowohl die Personen, als die Principien wie die mit einander
<lb/>rechtenden Individuen erscheinen. Inhalt, Form und Zweck er- 
<lb/>heben hiernach diese Eingabe zu einer politischen Begebenheit
<lb/>von hoher Wichtigkeit, und welches Schicksal dieselbe auch in
<lb/>Betreff ihrer nächsten Tendenz haben möge: die hier angeregten
<lb/>Fragen, und die Art, wie diess geschehen, werden für die Theorie
<lb/>des öffentlichen Rechts in Deutschland nicht verloren gehen.
<lb/>Darin aber liegt die höhere Bedeutung solcher Conflicte, wie sie
<lb/>die neueste Zeit im Staats- und im Kirchenstaatsrechte hervorge- 
<lb/>rufen hat, dass sie das wahre, gute Recht zu Tage fördern und
<lb/>erst vollständig zum Bewusstsein der Gegenwart bringen, und
<lb/>mitten in dem Gewirr der Parteistimmen eine höhere geistige Ge- 
<lb/>meinschaft in den Besten aller deutschen Gauen nähren und pflegen,
<lb/>den Glauben daran rege erhalten und immer wieder von Neuem
<lb/>auffrischen. Deutschland mit seiner gründlichen Wissenschaft,
<lb/>seinem weit verbreiteten Rechts- und Ordnungssinne und allseitigen
<lb/>Streben nach Humanität, scheint in neuester Zeit vor allen andern
<lb/>Ländern berufen, seine wichtigsten Streitigkeiten im Reiche der
<lb/>Gedanken und Grundsätze auszukämpfen. Möchte sich dabei über- 
<lb/>all eine so tiefe Verehrung des Rechts kund gehen, als in vor- 
<lb/>liegender Schrift. Jacta est alea.
</p>
               <p>

                  <lb/>e. a
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Churfürstlich-Mayntzisches Landrecht Für sämtliche Chur-Mayntzische Lande, Ausschliesslich Deren Erffurtischen und Eichsfeldischen, Sodann Gemein-Herrschaftlichen Orthen vom Jahre 1755. mit allergnädigster Erlaubniss auf Neue wörtlich abgedruckt. Aschaffenburg, Pergay (C. Krebs), 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>Cliurfürstlich-MayntziscLcs Land redit Fiir sämtliche Chur-
<lb/>Mayntzische Lande, Ausschliesslich Deren Erllurtischcn und
<lb/>Eichsfeldisehen, Sodann Gemein-Herrschaftlichen Orthen vom
<lb/>Jahre 1755. Mit allergnädigster Erlaubniss aufs Neue wörtlich
<lb/>abgedrückt. Aschaffenhurg, Pergay (G. Krebs), 1838. XII.
<lb/>u. 96. S. gr. 8. (12 Gr.)

<lb/>Unter dem 24. Juli 1755. verlieh der Churfiirst von Mainz
<lb/>dem Theile des Churstaates, der sich an den Ufern des Rheins
<lb/>und Mains hin erstreckte, eine neue Gesetzgebung mit dem An- 
<lb/>fügen, dass diese vom 1. Januar 1756. an in Anwendung kommen
<lb/>sollte. Zugleich wurde ein Abdruck derselben in Folio unter dem
<lb/>Titel veranstaltet: „Churfürstlich - Mavntzische Landrecht und

<lb/>Ordnungen Für sämtliche Chur-Mayntzische Landen, Ausschliess- 
<lb/>lich Deren Erllurtischcn und Eichsfeldischen, Sodann Deren Ge- 
<lb/>mein-Herrschaftlichen Orthen. Woruach in Jurisdictional- Judicial-
<lb/>Civil- und Crimmal- Policey- und sonstigen Rechtsvorfallcnheiten,
<lb/>sich zu achten ist. Mit Churfiirstl. gnädigstem Privilegio. Auf- 
<lb/>gelegt von dem S. Rochi Hospital. Maynz. 1755." Das Chur- 
<lb/>fürstenthum Mainz versank, gleich den beiden andern geistlichen
<lb/>ChurfUrstenthümern am Rhein, in dem Strom der französischen
<lb/>Revolution und ihrer Ergebnisse. Der Theil desselben, welcher
<lb/>auf dem rechten Ufer des Rheins lag, wurde verschiedenen Staaten
<lb/>zugetheilt und in diesen Theilen erhielt sich auch diese Gesetz- 
<lb/>gebung, in so weit sie das Privatrecbt betrifft, aufrecht, daher
<lb/>sie noch bis auf diesen Tag herrscht im Königreich Baiern (Für- 
<lb/>stenthum Aschaffenburg), in dem Grossherzogthum und Churfürsten- 
<lb/>thum Hessen, im Herzogthum Nassau u.s.w. Schon längst war
<lb/>indessen jener officiclle Abdruck, der einzige, welcher existirte,
<lb/>vergriffen. Als daher von der Nahmer im J, 1832. sein Handbuch
<lb/>des rheinischen Particularrechts*) herausgab, liess er namentlich


<lb/>*) 8. des Unterzeichn. Anzeige dieses Handbuchs 8. 140 — 151. des
<lb/>23. Bandes der St'/mncfc’scken fahib. der Jurist. Liter.
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0437.tif"
                   n="1021"
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               <p>

                  <lb/>ChnrfürstL Mainzisclies Landrcclit,
</p>
               <p>

                  <lb/>10*21
</p>
               <p>

                  <lb/>(S. 683. fr. des 2. Bandes) den privatrechtlichen Theil dieses so- 
<lb/>genannten Mainzischen Landrechtes wieder abdruckcn. Das Gleiche
<lb/>that der Verleger der obigen, vor Kurzem erschienenen Druck- 
<lb/>schrift, die er in Folgendem bevo» wertet hat: „Nachdem das
<lb/>Mainzer Landrecht in der letzten Zeit sehr selten geworden, »nd
<lb/>zu verhiiltnissmüssig hohem Preise gesucht wurde, habe ich mich
<lb/>nach erhaltener gnädigster Erlaubnis zu einem neuen wörtlichen
<lb/>Abdruck entschlossen. Die Landesordnung, Untergerichtsordnung
<lb/>und Hofgerichtsordnung habe ich nicht mit in den Abdruck aus- 
<lb/>genommen , indem dieselben wenigen oder keinen praktischen
<lb/>Nutzen mehr gewähren. Ase halfen bürg, den 13. Mai 1838."
<lb/>Es scheint hiernach, als ob dem zugleich die Herausgabe be- 
<lb/>sorgenden Verleger nicht bekannt geworden wäre, was sechs Jahre
<lb/>vorher geschehen war, dass also der von ihm veranstaltete Abdruck
<lb/>nicht der zweite, sondern der dritte sei.

<lb/>Das Handbuch von von der Nahmer hat, dieses Mainzischc
<lb/>Landrecht betrachtet, vor dem vorliegenden neuesten Abdruck den
<lb/>Vorzug, dass es (S LXV — LXX. der Einleitung, welche der
<lb/>1. Band enthält) Notizen über dasselbe mittheilt, und namentlich
<lb/>die Literatur desselben liefert, und Band 3. (der auch den be- 
<lb/>sonderen, seinen Inhalt bezeichnenden Titel führt: ,,Entwickelung
<lb/>der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten
<lb/>an beiden Ufern des Rheins, vom ersten Beginnen der französi- 
<lb/>schen Revolution bis in die neuesten Zeiten; oder: Ausmittelung
<lb/>der im Grossherzogthum Hessen, Herzogthum Nassau u. s.w. ent- 
<lb/>haltenen früheren Territorien und Einleitung in ihre Geschichte
<lb/>und älteren Staatseinrichtungen") sonst Vieles enthält, was für
<lb/>den, welcher berufen ist, sich mit dem Mainzischen Landrecht
<lb/>als Praktiker zu beschäftigen, oder sich sonst dafür interessirt,
<lb/>wichtig ist. Beide Abdrücke sind in so weit einander gleich, als
<lb/>jeder derselben liefert: 1) den vollständigen Titel der Original-
<lb/>und officiellen Ausgabe v. 1755.; 2) das Publications-Patent vom
<lb/>24. Juli 1755.; 3) die 32. Titel des eigentlichen Land(Priv.it}rechts.
<lb/>Sonst weichen beide Erscheinungen in soweit von einander ab, als
<lb/>die neueste besondere Ausgabe ausser einem Register, wc'ches
<lb/>ganz dem der Originalausgabe gleich ist, nur noch eine Vcrord
<lb/>nung vom 5. April 1737., „dass keine unbewegliche bürgerliche
<lb/>Güter an Fremde, Befreite und geistliche Corpora kommen sollen,"
<lb/>liefert, während das von der Nahmer sehe Handbuch dieses nicht
<lb/>thut (wahrscheinlich aus dem Grunde, weil der Herausgeber in
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0438.tif"
                   n="1022"
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               <p>

                  <lb/>1022
</p>
               <p>

                  <lb/>ClmrfiirstK Mainzisches Landrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>einem 4. Theilc, der aber wegen dessen baldigen Ablebens nicht
<lb/>erschien, die einzelnen Particulargesetze liefern wollte), dafür aber
<lb/>aus der Landes-Ordnung (Polizeigesetzgeb.) die Titel 7. und 8.,
<lb/>das Bauwesen betreffend, beifügt, da diese auch viele civilrecht-
<lb/>liehe Bestimmungen in sich tragen.

<lb/>Es wäre zu wünschen gewesen, diss der Verleger das Ge- 
<lb/>schäft der Besorgung der vorliegenden neuesten Ausgabe einem
<lb/>Rcchtsgelehrten überlassen hätte, der als Sachverständiger mit
<lb/>mehr Umsicht zu Werke gegangen wäre. Unterzeichneter bat,
<lb/>besonders in praktischer Beziehung und von den Bedürfnissen des
<lb/>Gesr.häftslebens unterrichtet, hauptsächlich Folgendes auszustellen :
<lb/>1) dass jene Titel 7. und 8. der Landesordnung nicht gleichfalls
<lb/>abgedruckt wurden z 2) dass nicht die noch gühigen Mainzischen
<lb/>Particulargesetze privatrechtlichen Inhalts, besonders die, welche
<lb/>sich auf das Landrecht beziehen, dasselbe erläutern, modificiren
<lb/>u.s.w., gleichfalls ahgedruckt wurden. Vorzugsweise gilt dieses
<lb/>von der wichtigen, die Praxis oft beschäftigenden Mainzischen
<lb/>Hypothekenordnung vom 15. Januar 1785., dem Titel 19. des
<lb/>Landrechts: „Von Unterpfändern, Hypotheken, wie die gerichtlich
<lb/>ausgefertigt werden sollen," gegenüber. 3) Dass die entsprechende
<lb/>Praxis der Gerichte der vielen Staaten, in denen noch die Mainzi- 
<lb/>sche Privatrechtsgesetzgebung herrscht, ganz unbeachtet gelassen
<lb/>wurde, auch die welche in sich darbietenden Druckschriften sich
<lb/>beurkundet findet, auf die wenigstens durch Andeutung des We- 
<lb/>sentlichen hinzuweisen gewesen wäre; denn es ist anerkannt, da^s
<lb/>die Praxis der zweite Theil des Gesetzbuchs ist, da man die Ge- 
<lb/>setzgebung nur halb kennt, wenn man mit ihrer Anwendung durch
<lb/>die Gerichte unbekannt ist. So hätte z.B. auf den 2. Band von
<lb/>von der Nahmers Sammlung der merkwürdigeren Entscheidungen
<lb/>des Herzoglich Nassauischen Oberappellationsgerichts, Frankf., 1825.
<lb/>8.149. ff. verwiesen werden müssen, wo sich eine Entscheidung der
<lb/>Frage findet, ob nach den Bestimmungen des Mainzer Landrechts
<lb/>(TU. 27. ,-Von Temporalbeständen") der Käufer eines Gutes die
<lb/>Temporalpächter des Verkäufers expelliren und wegen ihrer Ent- 
<lb/>schädigung an den Verkäufer verweisen dürfe, oder oh er, ohne
<lb/>zuvor auf Räumung za klagen, berechtigt sei, den Verkäufer auf
<lb/>Schadloshaltung wegen nicht zeitiger Ueherlieferung zu belangen?"
<lb/>Ebenso hätte die gedruckte Sammlung der Präjudicien des Ober-
<lb/>appellalionsgerichts in Darmstadt beachtet werden müssen, welche
<lb/>die Ansichten dieses obersten Gerichtshofs über controverse Stellen
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0439.tif"
                   n="1023"
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               <p>

                  <lb/>Cburfürstl. Mairiziscbcs Landrcclit.
</p>
               <p>

                  <lb/>1023
</p>
               <p>

                  <lb/>der Mainzischen Privatrechtsgcsetze beurkunden, z. B. über die
<lb/>Frage, von welchem Zcitpuncte der Tod eines Verschollenen nach
<lb/>der Bestimmung des Mainzer Landrechls (Tit. 14. §. 11.) ver- 
<lb/>mutlich werde und die Succession in dessen Vermögen als eröffnet
<lb/>anzunehmen sei? (S. 12.), sowie über die Frage, was nach dem
<lb/>Landrecht und der Mainzischen Hypothekenordnung v. J. 1785.
<lb/>zu einer öffentlichen gerichtlichen Hypothek in den vormals Chur- 
<lb/>mainzischen Landestheilen erfordert werde? (S. 35.)

<lb/>Um diesen Mängeln abzuhelfen, bleibt dem Verleger nichts
<lb/>Anderes übrig, als sich zur Herausgabe eines zweiten Heftes zu
<lb/>entschiiessen, wozu die Aufforderung um so näher liegt, da na- 
<lb/>mentlich eine Sammlung der Einzeln-Verordnungen, welche das
<lb/>Mainzische Privatrecht construiren helfen, noch ganz fehlt und
<lb/>dieselben in der Regel nur unvollständig in den Händen Weniger
<lb/>sind. Der 4. Band des von der Na/imer sehen Handbuchs würde,
<lb/>wenn er erschienen wäre, schon darum, weil er diesem Bedürf- 
<lb/>nisse Genüge leisten sollte, das grösste Publicum gefunden haben.
</p>

            </div>
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                n="1024"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-205120">Handbuch des Bamberger Provincialrechts, herausgegeben von dem k. Appellations-Gerichts-Vice-Präsidenten v. Spies. Das Bamberger Landrecht und die darauf Bezug habenden Gesetz und Verordnungen. Bamberg, Dresch, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handbuch des Bamberger Provincialrechts, herausgegehen
<lb/>von dem k. Appellations-Gerichts - Vice-Präsidenten v. gpies.
<lb/>Das Bamberger Landrecht und die darauf Bezug habenden Ge- 
<lb/>setze und Verordnungen. Bamberg, Dresch, 1838. XVIiL
<lb/>u. 206. 8. 8.

<lb/>Der k. Director (Vicepräsident) des Appellat.-Gerichts für
<lb/>Oberfranken zu Bamberg, früherhin Rath hei dem Staatsministerium
<lb/>der Justiz zu München, Hr. v. Sjries, hat in den letzteren Jahren
<lb/>eine lobenswerthe literarische Tliätigkeit zu dem Zwecke, das
<lb/>Studium der Rechtsgesetze und ihre Anwendung zu erleichtern,
<lb/>entfaltet. So ist z. B. im Jahre 1835. (Bamberg, hei Dresch)
<lb/>von ihm eine Sammlung aller Ergänzungen und Erläuterungen
<lb/>zum Codex judiciarias und zum Strafgesetzhuche erschienen , und
<lb/>unlängst erhielten wir von ihm auch einen Commentar zur neue- 
<lb/>sten bairischen Civil-Processnovellc v. 17. Nov. 1837. Das oben
<lb/>angezeigte Handbuch umfasst das Bamberger Provinciaireckt, und
<lb/>ist sehr geeignet, einem dringenden Bedürfnisse abzuheifen.
<lb/>Zwar hatte bereits im J. 1807. der jetzige Appell.-Gerichts-Präsi- 
<lb/>dent v. Weber zu Neuhurg eine Herausgabe des Bamberger Land- 
<lb/>rechts in 4. Bänden veranstaltet, — ein Werk, dessen Vorzüg- 
<lb/>lichkeit allgemein anerkannt wird; — allein diese Ausgabe ist zu
<lb/>theuer, zu umfangreich und zu selten, als dass sic dem Gebrauche
<lb/>als Handbuch entspräche. Und doch ist ein solches auch um dess-
<lb/>willen sehr wünschenswerth, weil das Gesetzbuch selbst in einer
<lb/>oft unverständlichen, jedenfalls höchst unangenehmen Sprache ge- 
<lb/>schrieben ist.

<lb/>Das Buch ist in zwei Haupt-Abtheilungen getrennt. In der
<lb/>Ersten hat der Verf. in neun Titeln:

<lb/>I. von Testamenten,

<lb/>II. von Obsignaturen, Inventuren, Schätzungen und Erhlhei-
<lb/>lungen,

<lb/>III. von Vormundschaften und Curatclen,
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0441.tif"
                   n="1025"
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               <p>

                  <lb/>v. Sptes, Hanilb. des Bamberger ProvJiicialrecIits. 1025

<lb/>IV. von den Rechtsverhältnissen der Eheleute,

<lb/>V. von den Rechtsverhältnissen der Aeltern und Kinder gegen
<lb/>einander,

<lb/>VI. von gesetzlichen Bestimmungen über Pilichltheil und Ent- 
<lb/>erbung, Kollation und Vorwahl,

<lb/>VII. von der unehelichen Schwängerung,

<lb/>VIII. von Schadens-Ersatz bei thüllichcn Injurien und fahrlässi- 
<lb/>gen Körperverletzungen,

<lb/>IX. von Gerichts- und Amts-Taxen,

<lb/>das Ganze des Landrechts (S. l—186.) behandelt. Jeder Ab- 
<lb/>schnitt zerfällt in einzelne §§., deren Inhalt durch eine Randbe- 
<lb/>merkung hervorgehoben ist. Hierdurch und durch ein beigelugtes
<lb/>reichhaltiges* Inhaltsverzeichnis wird der Gebrauch des Buchs sehr
<lb/>erleichtert. Bei den einzelnen, die gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>des Landrechts aussprechenden Sätzen wird immer auf das be- 
<lb/>treffende Gesetz und auf Weber s oben erwähnten Commentar hin- 
<lb/>gewiesen. Auch die neueren, seit der Publication des Landrechts
<lb/>ergangenen Verordnungen sind gehörig berücksichtigt, und an den
<lb/>Stellen, wohin sie gehören, aufgenommen worden. Hierbei hat
<lb/>der Herausgeber die bestehenden Kontroversen aufzuhellen gesucht,
<lb/>und cs jederzeit ausdrücklich erwähnt, wenn er mit JFeber’s An- 
<lb/>sichten nicht übereinslimmte. In der ganzen Darstellung entfaltet
<lb/>der Verf. jene tiefe Sachkenntnis«, welche den tüchtigen Geschäfts- 
<lb/>mann und gewandten Schriftsteller erkennen lässt.

<lb/>Die zweite Ablheilung (S. 187-—206.) enthält besondere
<lb/>Bamberger Provincialgesetze vom Zinslehen und Handlohn, von
<lb/>Kanzlei-Zinslehen, von Kosten hei Verunglückten, von den Juden
<lb/>u.’s. w., soweit diese Verordnungen in das Justizfach cinschlagen.
<lb/>Der Herausgeber hat hierbei mehr Verordnungen aufgeführt,
<lb/>als v, Weber a.a.O., und hiermit die wichtige Aufgabe gelöst,
<lb/>das Bamberger Provincialrccht vollständig herzustellen. Somit kann
<lb/>dieses Werk auch als eine Vorarbeit zur Herstellung eines längst
<lb/>gewünschten allgemeinen Civilgesctzbuchs in Baiei n gelten, da
<lb/>Letzteres nur dann zu Stande kommen kann, wenn man vorher
<lb/>erst mit den einzelnen Provinciairechten ganz im Reinen ist. Zu
<lb/>diesem Ziele scheint auch der mehrgenannte Präsident t&gt;. Weber
<lb/>führen zu wollen, indem er unlängst die Herausgabe aller, in
<lb/>Baiern geltenden Statutarreehte (mit Ausnahme des preussischcn
<lb/>Krit.Jalirb. f. d.RW. Jalirg.II.H. 11. 67
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0442.tif"
                   n="1026"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>1026 v.Spies, Handb. des Batuberger Provincialrcclits.

<lb/>Rechts) angekündigt hat. Auch ist so eben ein neuer Abdruck
<lb/>des Mainzer Landrechts erschienen.*)

<lb/>Das Aeussere des vor uns liegenden Handbuchs des Bam-
<lb/>berger Provincialrcclits lässt (der Druck ist gut) in sofern einen
<lb/>Wunsch übrig, als das Papier zu der schlechtesten Sorte des
<lb/>Druckpapiers gehört. Bei einem, für häufigen Gebrauch bestimm- 
<lb/>ten Buche ist eine solche Sparsamkeit nicht zu billigen.

<lb/>*) 8. die vorhergehende Recension. D. Red.
</p>
               <p>

                  <lb/>Samhaber.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0443.tif"
             n="1027"
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         <div xml:id="d15022e46705" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Bericht über akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>De exensationibas tutorum ot ourrrtorum voluuturüs ex jure
<lb/>romano (,) hodie quoque in Germaniae civitatibus aliqua ex
<lb/>parte usitatis. Dissertatio inaugur. (,) quam scripsit ct III.
<lb/>JCtoruni Ord. auctoritate pro summis in U. J. honoribus rite
<lb/>capessendis d. XVI. m. Oct. a. MDCGCXXXVIII. ad dispu- 
<lb/>tandum proposuit Urncst. IZduard. Huidentiurg&amp;us (?)
<lb/>Lipsiensis J. U. IJ. Lipsiac, typ. Staritzii. 40. S. 4.

<lb/>Eine recht fleissige und gut geschriebene Abhandlung, an welcher
<lb/>Ref. am meisten das auszusetzen hat, dass von dem Verf. die neuere
<lb/>Literatur, welche gerade in dieser Leine gute Arbeiten aufzuweisen hat,
<lb/>zu wenig berücksichtigt worden ist. Besonders auffallend ist es, dass
<lb/>er Gliiclfs Pandecten- Commentar Bd. 31.* nnd 32. und lludorffs Recht
<lb/>der Vormundschaft Bd. 2., in welchen beiden Schriften die Excusationen
<lb/>weitläuftig erörtert und namentlich die bei ihnen zweifelhaften Puncte
<lb/>beleuchtet werden, nicht einmal genannt, geschweige denn benutzt hat.
<lb/>Diess muss ihm um so mehr zum Vorwurf gemacht werden, als schon
<lb/>die Natur seines Thema's ihm wenig Gelegenheit bot, eigentlich neue
<lb/>Ansichten aufzustellen, und er also seiner Arbeit nur dadurch einen
<lb/>selbstständigen Werth gehen konnte, dass er die Meinungen Anderer in
<lb/>möglichster Vollständigkeit prüfte, — In vier Capiteln behandelt der
<lb/>Verf. seinen Gegenstand. Das erste (p. 5—8.) ist ü bersch rieben : De
<lb/>lulehte ct cm'ne origine deque Urteln tanquam munere publico. Es wird aus- 
<lb/>geführt , die Tutel sei ex carum rerum numero, quae (pium in genere ct
<lb/>(pinsi in abslracto spectatae ad jus gentium pertineant, tamen in specie ct
<lb/>concreto ad jus civile referendae sunt; auch bestimmt der Verf., jedoch
<lb/>nur ganz kurz, in wie fern die Tutel als munns publicum betrachtet
<lb/>werden könne. — Cap, II. De excusationibus in genere (p. 8—10,). Hier
<lb/>findet man das Bekannte über die Bedeutung von excusatio. — Cap. III.
<lb/>De nonnullis excusationibus voluntariis (p. 10—30.). Der Verf. handelt
<lb/>hiernach nicht von allen Befreiungsgrunden der Tntoren und Cuiatoren,
<lb/>und darum hätte er den Titel seiner Schrift bestimmter fassen sollen.
<lb/>Die einzelnen, über welche er sich verbreitet, sind folgende; numerus
<lb/>liberorum (die Unbekanntschaft des Verfs.' mit den neueren Forschungen
<lb/>zeigt sich besonders in der unbedenklichen Ableitung dieser exc. aus der
<lb/>Ij. Julia et Papia Poppaea und in der Nichtberücksichtigung des Wider- 
<lb/>spruchs zwischen Fr. Fat» §. 199. und der wahrscheinlich interpolirten
<lb/>Ij. 18. D. h. f.), septuagenaria, absentia reipublicae causa, ma- 

<lb/>gistratus, administratio rei fiscalis, professio artium liberalium quarundamt


<lb/>67 *
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0444.tif"
                n="1028"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>1028 Sleinqcher, duae Quaestiones juris saxonici.

<lb/>imperitia litterarum, paupertas, morius, distantia et diversitas loci domi-
<lb/>ciliique translatio (in Bezug auf die letztere fehlt jede nähere Bestim- 
<lb/>mung, s. Glück Bd. 32. 8. 63. lf. Rudorjf‘ 8. 76. f.), tria tutelae et curae
<lb/>onera (eine sorgfältige Berücksichtigung der L. 31. pr. — §. 3. D. h. t.
<lb/>vermisst man). — Cap. IV. De modo aique tempore proponendi excusa- 
<lb/>tiones earmnque effectu (p. 36—40.). Hierüber trägt der Verf. das Be- 
<lb/>kannte, jedoch nur kurz und ohne genauer auf Einzelnes einzugehen,
<lb/>vor. — Uebrigens hätte Bei. im dritten und vierten Capitel nach dem
<lb/>Titel der Schrift noch eine grössere Vollständigkeit in der Berücksichti- 
<lb/>gung der deutschen Particularrechte erwartet. — Wenn Bef. oben dem
<lb/>Verf. das Hob ertheilte, dass er seine Abhandlung gut geschrieben habe,
<lb/>so muss er hier leider noch bemerken, dass doch auch einzelne Barba-
<lb/>risinen Vorkommen, wohin namentlich der Gebrauch des ganz unlateini- 
<lb/>schen W. praesupponerc gehört, welchen freilich auch Andere häulig
<lb/>machen; man sollte doch meinen , dass supponere überall den fraglichen
<lb/>Begriif schon zur Genüge ausdrucke, — Eingeführt ist diese Disserta- 
<lb/>tion durch das Programm:

<lb/>Procanccllariiis M. Ferdin. Steinadler (,) Acad. li. t.

<lb/>Reclor Magnif. Jur, patrii P. P. O. Facult. jurid. Ass. (-) so-

<lb/>Icmnia inaugur. E. E. Hindenburgü etc. indicit. —- Insunt:

<lb/>Duae Quaestiones juris saxonici. 15, S. 4.

<lb/>Das erste Capitel handelt: Bc usuris nominum in causa pignoris per
<lb/>exeeutiunem constituti orto creditorum concursu recte collocandis (|&gt;. 3 -10.).
<lb/>JNach sächsischem Beeilte Werden im Concurse die Zinsen regelmässig*
<lb/>nicht, wie nach dein gemeinen Hechte, mit den Hauptstämmen zusam- 
<lb/>men , sondern erst nach denselben locirt. Von dieser Hegel treten nach
<lb/>der E. P. O. Tit. 46. §. 3. u. Tit. 50. zwei Ausnahmen ein, theils bei
<lb/>den Zinsen solcher Ilauptstämme, wegen welcher eine consentirte Hypo- 
<lb/>thek an einem Grundstücke des Schuldners bestellt worden ist, . (es
<lb/>müsste denn der Consens ausdrücklich nur auf das Capital beschrankt
<lb/>worden sein,) theils bei usurae rei judicatae, d. h. hier den Zinsen einer
<lb/>jeden im Concursprocess für liquid anerkannten Forderung von der
<lb/>.Rechtskraft des Locationsurtels an. Jedoch ist der erstem Ausnahme
<lb/>die Zeitbeschränkung beigefügt, dass nur die Zinsen von den letzten
<lb/>drei Jahren vor erhobener Klage oder ausgebrochenem Concurse den
<lb/>Hauptstämmen gleichstehen. Jene Ausnahme mit dieser Beschränkung ist
<lb/>später auch auf stillschweigende Hypotheken und nach Aufhebung der- 
<lb/>selben auf die an ihre Stelle getretenen privilegia exigendi bezogen wor- 
<lb/>den. Es sollten demnach eigentlich alle übrigen Pfandrechte, namentlich
<lb/>das durch Execution- begründete, der obigen Regel unterliegen. Der
<lb/>Gerichtsgebrauch hat aber die angegebenen Ausnahmen weiter und ins- 
<lb/>besondere auf die Zinsen von Forderungen erstreckt, wegen weicher die
<lb/>Hülfe vollstreckt oder vom Schuldner für vollstreckt angenommen worden
<lb/>ist. Wenngleich nun dieser Gerichtsgebrauch durch das Ges v. 25. Jan.
<lb/>1836. eine Bestätigung erhallen hat, so darf man ihn doch nicht, wie
<lb/>Diener Sgst. proc. §. 305. Anin. gethan, so weit ausdehnen, dass man
<lb/>für die Zinsen von den eben näher bezeichrteten Forderungen ein günstigeres
<lb/>\'erhältniss, als für alle übrigen Zinsen von Forderungen, welche mit Pfand- 
<lb/>rechten gesichert sind, annimmt. Diess wird vom Ilrn.Verf. überzeugend
<lb/>dargethan. -— Cap. II. De usuris morae supra sortem residuis ea tantum
<lb/>lege exigendis, si creditor iis, quae Decisione XXIX. a. 1661. praecipiun- 
<lb/>tur, satisfecit (p. 11 — 15.), Jn Sachsen können Zinsen, auch wenn sie
<lb/>dem Hauptstamme gleich sind, doch nach der cit. Decis. auch ferner ge- 
<lb/>fordert werden, wenn, bevor sie diese Höhe erreichten, eine gericht- 
<lb/>liche Mahnung erfolgt ist. Es wild hier gezeigt, dass diess auch von
<lb/>Verzugszinsen zu verstehen sei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0445.tif"
             n="1029"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0445"/>
         <div xml:id="d15022e46942" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über reclitswlssen-
<lb/>scliaftlichc Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift fiir österreichische Rech tsgelehrsaink eit „,„t
<lb/>politische Geselzkunde. Ilcrausgcgehen von Jfrr* Thomas
<lb/>©olliner, JSPr, Jos. Kucllcr und Ur. Mor. Fränzl.
<lb/>1838. V. Heft. Mai. Nr. XVII—XX. S. 262-550. VI. Heft.
<lb/>Juni. Nr. XXI—XXIII. 8.551—598. VII. lieft. Juli. Nr. XXIV
<lb/>— XXVII. S. 1—26. (Vgl. Jahrb. oben S, 271. ,11'.)

<lb/>XVII. Uder das Verfahren hei der Ilgpolhckarldagc, oder Untersuchung
<lb/>der Frage: oh, und in iviefern der Hypothek gläubig er die Forderung
<lb/>zu liquittiren habe? Von F. J. Kopezky, Civil - Justizratlie des
<lb/>Wiener Magistrats. 8. 265—291. (Schluss )

<lb/>Der Verf, batte in dem Aufsatze: lieber die Natur der Hypothekar-
<lb/>klage bei dem Verfalle der Forderung (in dieser Zeitschr. 1837. lieftXI.),
<lb/>den Satz vertheidigt, dass der Gläubiger jederzeit mit einer Klage aul- 
<lb/>treten müsse, wenn er nämlich seine Befriedigung aus der verpfändeten
<lb/>Sache suchen wolle, und zwar entweder gegen den Personal-Schuldner,
<lb/>oder gegen den dritten Besitzer der Sache, dass diese Klage, ihrer Na- 
<lb/>tur nach, auf Zahlung der Forderung zu stellen sei, dass aber das IV-
<lb/>titum derselben nach dem Unterschiede, ob der Schuldner, oder ein
<lb/>dritter Besitzer der Sache belangt werde, auch verschieden sein müsse.
<lb/>In dem obigen Aufsatze, dessen Anfang bereits im vorigen Ilefte stand,
<lb/>prüft er nun sehr ausführlich die vier abweichenden Meinungen Anderer
<lb/>(y. Sonnleithner’s, NippeVs und Aussez's, Turncs und Minasietvicz's) und
<lb/>sucht sie zu widerlegen. (Vgl. auch unten Nr. XXIII.)

<lb/>XVIII. Noch Einiges über den Gerichtsstand der Adoptivkinder* Von
<lb/>Dr. Franz Xav. Ilaimerl, o. Prof, in Prag, 8. 292—305.

<lb/>In seiner Hehre von den Civilgerichtsstellen Th. 2. 8. 66. ff. hatte
<lb/>dev Verf. die Ansicht aufgestellt, dass die Adoption an sich in dem Ge- 
<lb/>richtsstände des Adoptivkindes keine Veränderung hervorbiinge. Obwohl
<lb/>diese Ansicht Beifall fand, so hatten .doch Schütter in s. Monographie:
<lb/>lieber die Annahme,an Kindesstatt (Wien, 1837.) und Itahnberger (in
<lb/>dieser Zeitschr. 1837. Heft VIII.) ihr theilweise widersprochen und be- 
<lb/>hauptet, dass bei gleichen persönlichen Figenschaften die Adoptivkinder
<lb/>dem Gerichtsstände des Wahlvaters unterworfen werden. Der Verf. re-
<lb/>plicirt hierauf, und setzt die Gründe seiner Ansicht vollständig aus- 
<lb/>einander,
</p>
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                n="1030"
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            <p>

               <lb/>1030 Zeitschrift für österreichische Rcchtsgclehrsamkcit.

<lb/>XIX. Von der Wiederaufnahme der Untersuchung lei schweren Polizei-
<lb/>Übertretungen. Von Jos. Raimannr Amts-Actuar d. k. k. Poli-
<lb/>zei-Oberdirection in Wien, 8. 306—321.

<lb/>Eine solche Wiederaufnahme ist nach dem Verf. zulässig; 1) nach
<lb/>Aufhebung der Untersuchung aus Mangel rechtlicher Beweise, wenn neue
<lb/>Beweise Vorkommen; 2) nach der Lossprechung, wenn neue Beweismittel
<lb/>vorgefunden werden, woraus sich mit Grund die Verurtheilung erwarten
<lb/>lässt; 3) nach der Verurtheilung oder auch Vollstreckung der Strafe,
<lb/>wenn neue Umstände, hervorkommen, welche die That zu einem Ver- 
<lb/>brechen gestalten ; 4) wenn eine zur Zeit der Aburtheilung unbekannt
<lb/>gewesene schwere Polizei-Uebertretung von einer andern Gattung, oder
<lb/>5) derselben Gattung entdeckt wird (jedoch nicht immer) 5 und 6) zum
<lb/>Beweise der Schuldlosigkeit.

<lb/>XX. Criminalrechtsfall zur Erläuterung des §. 425. des St. G. B. I. Th ci- 
<lb/>tes. Von dos. Kit ha, mähr.-schles. Appellationsrathe. 8. 322—330.

<lb/>.Der Verf. untersucht die Frage: ob der Referent, oder ein anderer
<lb/>Votant, wenn er die Untersuchung für mangelhaft, und daher deren Er- 
<lb/>gänzung für nothwendig hält, die Mehrheit der Stimmen hingegen die
<lb/>Untersuchung zur sogleichen definitiven Erledigung mittelst Urtheils als
<lb/>geeignet ansieht, seine Meinung in Beziehung auf die UrtheilsschÖpfung
<lb/>abzugeben verpachtet sei? Er entscheidet sich für die Bejahung dieser
<lb/>Frage.

<lb/>XXL Gegenmeinung riichsichtlich der Benntwortimg der Frage: 01 die
<lb/>geschändete Person (§. 112. V.G.B.) zum Eide beweiswirkend zuge- 
<lb/>lassen werden könne, wenn sie zu einer Zeit vernommen wird, als sie
<lb/>das vierzehnte Lebensjahr schon zurückgelegt hat. (§§. 384. 409. C. G.
<lb/>J&gt;\) Von Jos. Kitka. 8. 331—355.

<lb/>Diese Frage war im 2. Heft dieses Jahrg. unter Nr. VI. von Czibulka
<lb/>verneint worden (s. Jahrb. oben 8. 573.); der Verf. des vorliegenden
<lb/>Aufsatzes beschäftigt sich mit der Widerlegung dieser Ansicht und mit
<lb/>der Verteidigung der bejahenden Antwort.

<lb/>XXIL Ist die Einwendung, dass ein Wechsel, der sich äusserlich als
<lb/>förmlich darstellt, ein unförmlicher sei, zulässig? Von Br. Miko-
<lb/>laschj Adjunct. d. jurid. polit. Studiums an der Wiener Univ. u.
<lb/>Assist, d. polit. Lehrkanzel am Theresianum. 8. 356—376.

<lb/>Die Praxis in Wien verwirft eine solche Einwendung. Das Resultat
<lb/>der vom Verf. hierüber angestellten Untersuchung ist: 1. Das Gesetz

<lb/>fordert, wenn Jemand wechselrechtlich verbunden oder berechtigt werden
<lb/>soll, einen dein Geschäfte zum Grunde liegenden probehaltigen, d. h.
<lb/>solchen Wechsel, der nach vorgenommener Untersuchung, ob alle Er- 
<lb/>fordernisse, die die Gesetze zu seiner Gültigkeit vorschreiben, bei ihm
<lb/>vorhanden sind, auch als damit versehen erscheint, und zwar sowohl
<lb/>objectiv als subjectiv. , Fehlt dem Wechsel die Angabe des eigentlichen
<lb/>Ausstellungsortes (wenn dieser zugleich locus solutionis isO, oder bei
<lb/>trockenen Wechseln dem Trassanten die berechtigende Eigenschaft, so
<lb/>ist der Wechsel im ersten Falle objectiv, im zweiten subjectiv nicht
<lb/>prohehältig. 2. Um nicht mit sich selbst in Widerspruch zu kommen,
<lb/>muss das Gesetz die Einwendung der Niciifprobehältigkeit und den Be- 
<lb/>weis derselben zulassen, was auch, ohne die Regel des Art. V. chi ac-
<lb/>cetlay pahi zu verletzen, geschehen kann, wenn man diese nur in dem
<lb/>Umfange nimmt, in dem sie der Gesetzgeber, durch die von ihm selbst
<lb/>gemachten Ausnahmen beschränkend, genommen wissen will. 3- Die
<lb/>Girirung eines an sich nicht probehaltigen Wechsels macht diesen auch
<lb/>nicht prohehältig.
</p>

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                n="1031"
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            <p>

               <lb/>Zeitschrift für österreichische Rcchtsgclchrsamkcit. 1031

<lb/>XXIII. Schlusserörterung der Conlrovcrsfrage: ob zur Jtealisirung des
<lb/>Pfandrechts nach §; 461. des b. G.B. eine Klage, oder blos ein Gesuch
<lb/>um die gerichtliche Feilbklhung und rcspcctive vorläufige Schätzung des
<lb/>Pfandgutes erforderlich sei? Von Jav. Tnrnes, Synd. u. Bezirks-
<lb/>Commissär bei dem Magistrate des 1, f. Marktes Weisskirchen in d.
<lb/>Steiermark. S. 377—398.

<lb/>Der Verf. vertheidigt seine Ansicht, dass die Realisirung des Pfand-
<lb/>rechtes mit der Hypothekarklage begonnen werden müsse, und mit einem
<lb/>blossen Gesuche um die Feilbiethuiig und resp. Schatzung des Pfand- 
<lb/>gutes nicht vollfiihrt werden könne, gegen die Kinwiirfe von v. Minasie-
<lb/>ivicz in dieser Zeitschr. 1837. II. IX, (Vgl. auch oben Nr, XVII.)

<lb/>XXIV. Nachtrag zur Behauptung, dass Vermächtnisse, die von Aeltern
<lb/>den auf den PfUchtthcU eingesetzten Kindern nebenbei hhdcrlassen wer- 
<lb/>den , wenn aus der letztwilligen Anordnung nicht deutlich das Gegen-
<lb/>thcil erhellet, in den Pflichttheil einzurechnen sind. Von Franz X.
<lb/>Nippel, k. k. wirk!. Appell.-R. S. 1—15.

<lb/>Der Verf. vertheidigt diese von ihm und v. Zeltler ausgestellte Mei- 
<lb/>nung gegen den Aufsatz in dieser Zeitschr. 1837. lieft III.

<lb/>XXV. Gegenbemerkungen zur vorstehenden Abhandlung. Von Dr. Th o m.
<lb/>Dollin er, k. k. wirkt. Ho fr. 8. 1(3-46.

<lb/>Der Verf. beleuchtet die Gründe NippcVs nach einander und sucht sie
<lb/>meistens zu widerlegen.

<lb/>XXVI. Uebcr den Begrifi' des Versuches eines Verbrechens. Von Dr. Ig ?/.
<lb/>Wildner, Ilof- u. Gerichtsadv. in Wien. 8. 47—5(3.

<lb/>Zuerst entwickelt der Verf. aus §. l. u. 8. des I. Th. d. S(. G.B.
<lb/>folgenden Begriff: Versuch eines Verbrechens ist eine äussere, den bö- 
<lb/>sen Vorsatz im Sinne des §. 1. des I Th. des St. G. B. an und für sich
<lb/>hinlänglich bezeichnende positiv gesetzte Handlung, ungeachtet welcher
<lb/>das im Verbrechen liegende Hebel deswegen nicht ganz hervorgebracht
<lb/>wurde, weil eine ausser dem Hntscliiusse des Handelnden liegende Ur- 
<lb/>sache hindernd dazwischen trat. Kr vergleicht sodann dieses Resultat
<lb/>mit §. 7. a. a. O., und findet eine Hebereinstimmung, wie sie sich von
<lb/>einem festen Systeme nur immer erwarten lasse. Zuletzt zeigt er , dass
<lb/>die Differenz seiner Auslegung von der gewöhnlichen darin bestehe, dass
<lb/>nach der letzteren die W. des §. 7.: „unternommen hat4* durch: „die

<lb/>einleitenden Schritte gesetzt hat“ erklärt wird, während der Verf. sie
<lb/>für: „positiv gesetzt hat" und als Gegensatz von: „unterlassen hat",

<lb/>nimmt. Kr bekämpft die gewöhnliche Auslegung.

<lb/>XXVII. Kurze Idrchcnrechlliche Bcmerhnngen zu den §§.573, u. 179. des
<lb/>a. b. G. B. Von Dr. Ant. Ilaimberger, k. k. Prof. d. U. zu
<lb/>Lemberg S. 57-60.

<lb/>Nach §. 573. sollen Ordenspersonen u. A. testiren können , „wenn sie
<lb/>in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, dass sie vermöge der po- 
<lb/>litischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes
<lb/>oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Kigentimm er- 
<lb/>werben können." Der Verf. weist nach, dass diess nur noch in dem
<lb/>Falle denkbar sei, wenn ein Ordensgeistlicher Bischof wird, oder ein
<lb/>noch höheres kirchliches Amt erhält. — Im §. 179. heisst es: „Perso- 
<lb/>nen, welche den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt, und keine eige- 
<lb/>nen ehelichen Kinder haben, können an Kindesstatt annehmen." Dm
</p>

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                n="1032"
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            <p>

               <lb/>1032 Wochenschrift für die Preussischen Staaten.

<lb/>Verf. zeigt, dass durch die ersten Worte nur Ordensgeistliche, welche
<lb/>feierliche Gelübde abgelegt haben, nicht auch Weltgeistliche von der
<lb/>Adoption ausgeschlossen seien.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Wochenschrift für die Preussischen Staaten,
<lb/>Herausgegeben von dem K. G. A. HinscMus. Vierter Jahrg.
<lb/>1838, Nr. 49—92. (Vgl. oben S. 639. ff.)

<lb/>132) Ist die im §. 1. Tit, 2. Tft, II. d. A.L.R. auf gestellte Vermutlmng
<lb/>eine praesumtio juris et de jure, tvogegen ausnahmsweise nur der Ehe-
<lb/>mann oder dessen Erben und die Lelms- und Fideicommissanwarter
<lb/>gehört werden dürfen, oder nur eine gewöhnliche praesumtio jttris,
<lb/>welche auch vom Kinde seilst bei Anstellung der negativen FUiations-
<lb/>Idage widerlegt werden darf ? Vom O. L.G.R. u. Rönne in Bres- 
<lb/>lau. Nr. 49-52. 8. 405-414. u. 421—429.

<lb/>Das Geh. Ober-Trib. entschied in einem mitgetheilten Recbtsfall nach
<lb/>der ersten Alternative, der Verf. vertheidigt die zweite mit genauer
<lb/>Rücksicht auf das gemeine Recht.

<lb/>433) Sollte wirklich das, dem Erbverplichter, für den Fall der Nichtbe- 
<lb/>zahlung des Kanons in gewissen Terminen, bei der Errichtung vorbe-
<lb/>haltene, in das Hypothekenbuch eingetragene Heimfaltsrecht, bei seinem
<lb/>Eintritte keine Wirkung gegen hypothekarische Gläubiger Hassern-, die
<lb/>ihr Recht von dem Erbpächter nbleitcn ? Vom O.L. G. Ass. Dr. v. d,
<lb/>Hagen in Hamm. Nr. 53. 54. 8. 437—441.

<lb/>Der Verf. verneint diese Frage gegen die Ansicht des Geh. Ober-
<lb/>Tribunals.

<lb/>134), Aeltere als zehnjährige Rückstände von Verzugszinsen können nicht
<lb/>gefordert werden. Vom O.L.G. Ass. Plathncr in Breslau. Ebendas,
<lb/>8. 442-447.

<lb/>Dieser Aufsatz ist gegen die Ansicht mancher Gerichte, z. B. des
<lb/>Geh. Ober-Trib. gerichtet, welche §.849. Tit. 11. Th.I. d. A.L. R. nur
<lb/>auf vorbedungene Zinsen beziehen.

<lb/>t35) lieber §. 363. Tit. 20, Th, II. des A.L.R. [wonach Beamte, tvclchc
<lb/>sich durch unregelmässige Lebensart, Spiel oder Verschwendung in
<lb/>Schulden stürzen, oder sich durch niederträchtige Auff ührung verächtlich
<lb/>machen, ihres Amtes entsetzt werden sollend Vom O.L.G,Ass. Ä,
<lb/>Funk in Magdeburg. Ebendas. 8. 447—451.

<lb/>Der Verf. commentirt die einzelnen Ausdrücke dieser Vorschrift; na- 
<lb/>mentlich bemerkt er in Bezug auf die „niederträchtige Aufführung“, dass
<lb/>eine iixirte Reihe von Handlungen, welche durch diesen Ausdruck um- 
<lb/>fasst würden , sich nicht aufstellen lasse. Maassstab bei der Beurteilung
<lb/>einer vorgekommenen Handlung müsse vor Allem sein, erstlich der
<lb/>Eindruck, den das Betragen auf Andere gemacht hat, oder machen
<lb/>muss, zweitens der Eindruck auf das eigene Gefühl des Richters selbst.
<lb/>Nur dann würden eine oder einige einzelne isolirt hervortretende Hand- 
<lb/>lungen bei übrigens vorwurfsfreiem Lebenswandel den Vorwurf nieder- 
<lb/>trächtiger Aufführung motiviren können, wenn dieselben nämlich klar
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0449.tif"
                n="1033"
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            <p>

               <lb/>Wochenschrift für die Preusslschen Staaten. 1033
</p>
            <p>

               <lb/>eine gemeine Gesinnung, einen niedrigen Charakter voraussetzten, der,
<lb/>Wenngleich nur in einzelnen Beweisen durch Handlungen sich zeigend,
<lb/>doch als in der Denkungsweise immer vorhanden anzunehmen wäre.

<lb/>136) Darstellung der über die SicherstcVung der Rechte dritter Personen
<lb/>bei gutsherrlich bäuerlichen Regulirungen, Gcmeinheitstheilungen und
<lb/>Ablösungen bis zum Erlasse des Ges. v 29. Juni 1835. (Ges. Sammh
<lb/>S. 135.) ergangenen Vorschriften. Vom K. G.Ass. Dr. Lötvenbcrg
<lb/>in Berlin. Nr. 55. 56. 8. 457-468,

<lb/>Dieser Darstellung liegen amtliche Data zuin Grunde.

<lb/>137) Ueber die Zulässighcit und die IVirhungen des Arrests auf Grund
<lb/>stäche. Vom O. L. G. K. Fuchs in Marienwerder. Nr. 61—64. S. 505
<lb/>— 519.521—523.

<lb/>Der Verf. prüft die Behauptungen von Schiller (Zeitschr. f. wissensch.
<lb/>Bearbeitung d. Preuss. R. von Simon u. v. Strampff, Bd. 1. 8. 368.):
<lb/>1) dass das Preuss. Recht keinen Arrest auf Grundstücke kenne. — Es
<lb/>kennt ihn allerdings. — 2) Dass das Princip der Specialität des Hypo-
<lb/>thekerfwesens der Zulässigkeit des Arrests entgegenstehe. — Diess ist
<lb/>nicht der Fall; freilich gewährt aber der Arrest kein Hypothekenrecht.
<lb/>Der Verf. verbreitet sich ausführlich über die Wirkungen des Arrests in
<lb/>Beziehung auf den Besitzer, rücksichtlich der eingetragenen Gläubiger
<lb/>und namentlich in Bet reif derjenigen unter ihnen, deren Hypothekenrecht
<lb/>später eingetragen worden ist, als der Arrest. — 3) Dass die Begriffe
<lb/>einer protestatio de 7ion disponendo und de non amplius instabulando keine
<lb/>Realität haben. — Der erster« BegriiF hat allerdings Realität, man
<lb/>muss nur ergänzend hinzudenken: nisi saluo jure protestantis\ und eine
<lb/>solche Protestation hat auch juristischen Effect; die Bezeichnung der
<lb/>letzteren Protestation ist nicht richtig.

<lb/>138. 139. 147. 148) Ueber Evictionslcislung. Vom O.E.G.Ass. Arndts
<lb/>in Paderborn. IV. u. V. Artikel Nr. 63. 64. 8. 524—532. — VI. u.
<lb/>VfL Artikel Nr. 89—92. 8. 745—750. 8. 761—770.

<lb/>Fortsetzung der Abhandl. 124—126. (vgl. Jahrb. oben S. 663. f.) —
<lb/>IV. Weshalb der §. 155. Tit. 11. Th. I. 'd. A.L.R. den Verkäufer nur
<lb/>zum Ersatz des wirldicheti Schadens verpflichtet? — V. Verhiiltniss des
<lb/>§. 369. Tit. 11. Th. I. d. A ER., die Evictionsleistung beim Tausch be- 
<lb/>treffend, zum Systeme. — In wiefern die Anwendung der §§. 53, u.350.
<lb/>Tit. 5. auf den Kaufvertrag durch den §. 155. Tit. 11. a. a, O. ausge- 
<lb/>schlossen ist? — VI. Verpflichtung des Verkäufers einer, dem Käufer
<lb/>evincirten Sache, wenn dem Verkäufer ein Versehen nicht zur Last fallt,
<lb/>jedoch auch der Käufer nicht wusste, dass er eine fremde Sache kaufe,
<lb/>A.E.R. Th. I. Tit. 11. §§. 155. ff. — VII. Umfang der, dem Verkäufer
<lb/>obliegenden Verbindlichkeit zum Schadensersatz.

<lb/>140) Ueber die Abstimmung zur Findung des Urtlioils in Strafsachen.
<lb/>Vom E. u, 8t. Ger.Dir. König in Görlitz. Nr. 65. 66. 8. 541—548.

<lb/>Es werden hier zuerst die Vorschriften der C. O. über den obigen
<lb/>Gegenstand übersichtlich zusammengestellt, und daran acht Bemerkungen
<lb/>über Einzelnes geknüpft.

<lb/>141) Bedarf cs jetzt oder bedurfte es früher in Schlesien der sg. Regie-
<lb/>rungsconcession zur Eintragung einer Forderung auf ein Rittergut, um
<lb/>derselben ein F/ypothclccnrccht zu verschaffend Vom Fürstenthumsge-
<lb/>richts-Dir. IVentzel z\i Neisse. Nr.73—76. S.610—621. 8. 625—628.

<lb/>Bis zur Cabinetsordre v. 14. Juli 1808. gab die Eintragung einer
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0450.tif"
                n="1034"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>1034 Wochenschrift für die Preussischcn Staaten,
</p>
            <p>

               <lb/>Forderung auf ein schlesisches Rittergut ohne Regierungsconcession in
<lb/>Beziehung auf den Schuldner und die Mitgläubiger ein vollkommenes
<lb/>Hypothekenrecht, der Fiscus aber konnte die Eintragung als ungültig
<lb/>anfechten. In allen jetzt zur Sprache kommenden Rechtsstreiten ist das
<lb/>Edict v. 6. Mai 1756. gar nicht zu berücksichtigen j es ist ein ganz uner- 
<lb/>heblicher Umstand, ob die Eintragung mit oder ohne Regierungsconces- 
<lb/>sion erfolgt ist. — Diese Ausführung des Verfs. ist dadurch veranlasst
<lb/>worden, dass man die obige Frage in neuester Zeit in Schlesien plötz- 
<lb/>lich aufgeworfen und bejaht, ja selbst in einer Subhastationssache gel- 
<lb/>tend gemacht hat.

<lb/>142) TVerden bei Verhandlungen der frehuilligen Gerichtsbarkeit die In- 
<lb/>teressenten von der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelmefiille
<lb/>durch deren Zahlung an den Richter befreit1 Nr. 75. 76. S. 628—633.

<lb/>Das Geh. Ober-Tribunal hat diese Frage in mitgetheilten Entschei- 
<lb/>dungsgründen verneint, der Verf. theilt seine Bedenken hiergegen mit.
</p>
            <p>

               <lb/>143) Ist die Resubhastntion eines Grundstücks als eine Wirkung des Ad-
<lb/>judicationsurtheils, oder des Gesetzes anzttschen, und der Antrag dazu
<lb/>an eine Zeitbestimmung gebunden oder nicht? Vom St. G. R. l)r. Ja-
<lb/>cobi in Berlin. Nr. 77. 78. S. 641-649.

<lb/>Sie ist als Wirkung des Gesetzes anzusehen, und an keine Frist ge- 
<lb/>bunden. Der Verf. rechtfertigt diese vom Kammergericht und dem Ju- 
<lb/>stizministerium in Bezug auf einen mitgetheilten Fall ausgesprochene
<lb/>Ansicht.

<lb/>144) Ueber Schadensersatz nach der Rechtstheorie und dem Preussischcn

<lb/>Recht. Vom Justizcommiss. Löper in Magdeburg. Nr. 81.82.

<lb/>8. 677-681.

<lb/>Nach einer allgemeinen Uebersicht dieser Lehre wendet der Verf. sich
<lb/>zum Preussischen Recht. Er spricht insbesondere von dem Unterschied
<lb/>zwischen Schadensersatz bei Verträgen und anderen Handlungen, welchen
<lb/>§. 17. Tit. 6. Th. I. d. A L. R. macht, und das Resultat lautet: ,,Tst so- 
<lb/>nach dieser Unterschied in der Theorie nicht vorhanden, existirt er fer- 
<lb/>ner, seinem Wesen nach, auch nicht im A. L.R., und verdankt die des-
<lb/>fallsige Meinung nur der mangelhaften Redaction des §. 17. Tit. 6. ihre
<lb/>Entstehung, muss man daher den Tit. 6. durchgängig als Entsclieidungs-
<lb/>quelle über die Lehre vom Schadensersatz annehmen, insofern nicht spe- 
<lb/>ciei le Vorschriften in einzelnen Rechtsmaterien gegeben sind: so folgt
<lb/>daraus, dass dieser ganze Titel in allen seinen allgemeinen Bestimmun- 
<lb/>gen, also von den §§. 1—59. und von den §§ 79—97., bei allen Rechts-
<lb/>fällen, wo von Schadensersatz die Rede ist, zur Anwendung kommen
<lb/>müsse. Der übrige Inhalt sind nur Exeinplificationen, die im Princip
<lb/>nichts releviren können.“
</p>
            <p>

               <lb/>145) Muss die Nichtigkeitsbeschwerde, welche ein Ofßcial-Mandafart der nicht
<lb/>Justizcommissarius ist, mittelst eines Schriftsatzes für eine Prmttpnrtvi
<lb/>anbringl, von einem Justizcommissarius mit unterzeichnet werdend Vom
<lb/>L.G.Ass. Lindau in Magdeburg. Nr. 85. 86. 8. 709—711.

<lb/>Diese durch §. 11. der Verordn, v. 14. Dec. 1833. angeregte Frage,
<lb/>welche das Geh. Ober-Tribunal zu bejahen scheint, verneint der Verf.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0451.tif"
                n="1035"
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            <p>

               <lb/>Blätter für RcchtsanWendung.
</p>
            <p>

               <lb/>1035
</p>
            <p>

               <lb/>146) Zieht nach Prenssischcn Rechten der, durch Vorsatz oder grobes
<lb/>Versehen verursachte Tod des Erblassers den Verlust auch des gesetz- 
<lb/>lichen Erbrechtes nach sich? Vorn Dr. G. A. Bielitz in Naumburg.
<lb/>Nr. 87. 88. 8. 725. f.

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die verneinende Ansiclit TFtHes (Preuss.
<lb/>Intestaterbrecht 8. 12.).
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Reclitsanwcndung zunächst in Bayern. Ileraus-
<lb/>gegeben von Seuffert und Grliick u. s. w, (Vgl. oben S.
<lb/>GGi&gt;. ff.) Nr. 8—17.

<lb/>Zur Lehre von Arrest-Sachen, Nr. 8. 8. 113—118.

<lb/>Die Vorschriften über Arrest- Sachen gehören zu den Schattenseiten
<lb/>der baier. Gr. 0.; daher die Unsicherheit der Praxis in dieser Hinsicht,
<lb/>Nach dem Verf. sind zu unterscheiden: 1) die Fälle, in welchen die Be- 
<lb/>gründung des forum arresti erstrebt wird; 2) die Fälle, in welchen es
<lb/>nicht die Angehung des ordcntl. Richters ist, was besondere Beschwerde
<lb/>verursacht, oder die künftige Execution gefährdet, sondern die Gefähr- 
<lb/>dung nur in dem Aufschübe liegt, welchem die richterliche Hülfe nach
<lb/>dem gewöhnlichen Gange des Verfahrens unterworfen ist. Nicht selten
<lb/>ist 3) die Verwechslung des dem s. g. Arrestprocesse eigenen Verfahrens
<lb/>im Justifications-Termine mit der Verhandlung der Hauptsache.

<lb/>Eigentümlichkeiten der fränkischen Provinzial- und Stntutar-Rcchtc. Von

<lb/>Dr. G. K. Seu ff er t. Ebendas. 8 118—121. Nr. 9. 8. 135—140.

<lb/>II. Nach der kais. Landger. 0. des Herzogthums Franken können nicht
<lb/>nur die allgemeine Gütergemeinschaft, sondern auch alle aus der elter- 
<lb/>lichen Gewalt und dem elterlichen Verhältnisse überhaupt entsprin- 
<lb/>gende Vermögensrechte durch die s. g. Grundabtheilung gelöst wer- 
<lb/>den, und treten die vorzüglichsten Folgen dieses wichtigen Actes
<lb/>schon dann ein, wenn dessen Vornahme auf Seite der Eltern oder Kinder
<lb/>begehrt werden kann, oder schon gefordert, resp. mit Recht angeboten
<lb/>worden ist, ohne dass das Beginnen des Theilungsgeschäfts oder gar
<lb/>dessen Vollendung erforderlich wäre. — Hl. Ueber die Wirkung der
<lb/>Grundabtheilung unter Eltern und Kindern auf die Erbfolge in das
<lb/>grosselterliche Vermögen nach Schweinfurter Statutarrecht. — IV. Nach
<lb/>der kais. L. G. 0. beerben eheliche Kinder ihre Grosseltern, wenngleich
<lb/>die Eltern der erstem von den letzteren unehelich erzeugt sind.

<lb/>Zur Lehre von der Einrede der entschiedenen Sache. Nr. 8. 8. 121

<lb/>—123.

<lb/>Ist eine Klage in Folge unrichtiger Erzählung der Tliafgeschichte ab- 
<lb/>gewiesen worden, so stellt einer neuen Klage, durch welche derselbe
<lb/>Anspruch auf den Grund einer berichtigten Erzählung geltend gemacht
<lb/>werden soll, schon nach gern. R. die exc. rei judicatae entgegen.

<lb/>Zur Lehre von der Urteilsverkündung und dem Anfang der Rcweisler-
<lb/>tnine und Notfristen. Ebendas. S. 123—125.

<lb/>Ein O.A.G. Erkenntnis spricht den Grundsatz aus: Wenn in dem
<lb/>vorgesteckten Verkündüngstermine keine der richtig geladenen Parteien
</p>

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                n="1036"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>1036
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Rcclitsanwendnng.


<lb/>erschien, nun ein PublicationSact nicht vorgenommen, sondern nur eine
<lb/>Registratur oder Protocoll über das Nichterscheinen der Parteien ausge- 
<lb/>nommen wurde, so ist der Verkündungstermin für circumducirt zu ach- 
<lb/>ten , Beweistermin und Nothfrist laufen nicht schon von diesem Tage,
<lb/>sondern erst, wenn keine Reassunjlion desselben stattfand, von Zustel- 
<lb/>lung der Urtheilsabschrift.

<lb/>Beiträge zur Lehre vom Zeugenbeweise in Civil-Rechtsstreiten. Ebendas.

<lb/>8. 126. f. Nr. 9. 8. 144. Nr. 10. 8. 158-160. Nr. 13. 8. 208. Nr. 14.

<lb/>8. 223. f. Nr. 15. 8. 236-238.

<lb/>Der Litisdenunciant kann nicht ais Z. zugelassen werden (baier. R ).
<lb/>—i- Gerichtspersonen sind über Amtshandlungen tüchtige Z., sie müssten
<lb/>denn ein Interesse bei der Sache haben (gern. n. baier. R ). — Auszügler
<lb/>sind in Gemeindeprocessen an sich weder untüchtige noch exceptions-
<lb/>jnässige Z. (baier, R ), — Gemeindeglieder sind in Gemeindeprocessen
<lb/>bald untüchtige, bald verdächtige Z. (baier.R.). — Das Schwägerschafts-
<lb/>verbältniss , welches zur Zeit der Zeugenvernehmung schon durch den
<lb/>Tod aufgelöst war, begründet keine Exceptionsmässigkeit (gern. u. baier.
<lb/>R ). -- Erlittene aussereheliche Schwängerung macht eine Weibsperson
<lb/>nicht exceptionsmässig (baier. R ). — Die Ehefrau ist im Processe des
<lb/>Mannes über einen das Vermögen betreffenden Gegenstand sowohl bei
<lb/>allgemeiner Gütergemeinschaft, als bei Erwerbsgemeinschaft eine untüch- 
<lb/>tige Z, (baier. R ). — Grundholden sind im Processe ihrer Grundherr- 
<lb/>schaft nicht exceptionsmässige Z (baier. R.). — Gevatterschaft begrün- 
<lb/>det bei Protestanten keine Exceptionsmässigkeit. — Zu den Hausgenos- 
<lb/>sen, als exceptionsrnässigen Z , gehören auch die Miethleute in dem zum
<lb/>Wohuhause gehörigen Nebenhause (baier, RA- -r- Soldaten sind im Pro- 
<lb/>cesse ihrer Offiziere nicht exceptionsmäsgige Z. (baier. R.).
</p>
            <p>

               <lb/>Practiscfie Bemerkungen aus dein Gebiete des Strafrechts, Nr. 8. 8.127, f.

<lb/>lieber Bestimmung des Werthes gestohlener Sachen,

<lb/>Von Anwendung der subsidiären Gesetze und Auslegung der Parlicular-
<lb/>rechte. Nr. 9. 8. 129—132.

<lb/>Der Verf, bemerkt, dass auf die subsidiäre Gesetzgebung auch dann
<lb/>zurückgegangen werden müsse, wenn die Bestimmungen des Provinciale
<lb/>geselzes so undeutlich, schwankend oder unter sich im Widerspruche
<lb/>sind, dass sich daraus, was Rechtens sein soll, mit voller Gewissheit
<lb/>nicht feststellen lasse. Auch empfiehlt er unter anderen Interpretations- 
<lb/>regeln namentlich die, nach welcher ein Gesetz so zu deuten ist, dass
<lb/>die darunter zu subsnmirenden Geschäfte aufrecht erhalten werden und
<lb/>zur Wirksamkeit gelangen.

<lb/>Zur Lehre von der Supplirung der Einreden. Ebendas. S. 132—135.

<lb/>Die in den Acten vollkommen begründete Einrede der Verjährung ist
<lb/>nach dem baier. Recht nur dann zu suppliren, wenn der Beklagte über- 
<lb/>haupt geantwortet, und von dein Ansprüche gänzlich befreit sein will.

<lb/>Zur Lehre von der Form der Codicille. Ebendas. 8. 140—142.

<lb/>1. Die Unterschrift des Erblassers braucht nach gern. R. nicht im
<lb/>Acte der Errichtung selbst und in Gegenwart der Zeugen zu geschehen.
<lb/>— 2. Der Mangel der Zeitangabe bei den Unterschriften der Zeugen bat
<lb/>keinen nachtheiligen Einfluss, wenn der Gegner nicht nachweist, dass
<lb/>sie zu verschiedenen Zeiten unterzeichnet haben und sonst kein Beden- 
<lb/>ken über die unitas actus obwaltet.
</p>

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                n="1037"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter für Jlcclitsattwcmlung« 1037


<lb/>Zur Lehre *von der Competens in MietJwertragssachcn. Ebendas. 8. 142
<lb/>- 144.

<lb/>Nach der baier. G. O. haben die Polizeibehörden über eigentliche
<lb/>Rechtssachen nicht zu entscheiden.

<lb/>Zur Lehre von der provocatio ex lege Diffamari. Nr. JO. S. 145 —147.

<lb/>Die Provoeation ist nach der baier. G. O. IV. §. 5. Nr. 3. unstatthaft,
<lb/>wenn die Berührnung des Andern nur darauf gerichtet ist, etwas nicht
<lb/>schuldig zu sein, den Anspruch des Ditfainaten zurückweisen, sich da- 
<lb/>gegen mit einer wirksamen Einrede vertheidigen zu können.

<lb/>&amp;ur Lehre vom Beweise der Verjährung, Ebendas. 8. 147. f.

<lb/>Bei diesem Beweise ist es nicht erforderlich, in besonderen Thatsachcn
<lb/>darzuthun, dass der Besitzstand den Charakter der Kechtsausübung ge
<lb/>habt habe, noch weniger, dass die Ausübung mit Vorwissen und ohne
<lb/>Einspruch des Gegners geschehen sei.

<lb/>Beiträge zum baierschcn Wcchselprocess, Ebendas. 8. 148—153.

<lb/>1. Nur die Wechselfähigkeit des Beklagten hat auf die Competenz
<lb/>des Wechselgerichts. Einfluss. 2. Das Original des Wechsels braucht nicht
<lb/>sogleich der Wechselklage beigelegt zu werden. 3. Die auf die Wech- 
<lb/>sel Klage ergehende Ladung braucht dem Beklagten nicht selbst und un- 
<lb/>mittelbar in Person zugestellt zu werden. 4. Die Appellation muss sub
<lb/>poena desertionis sogleich nach geschehener Urtheils-PuMication angemel- 
<lb/>det und diese Insinuation in dem Publicationsprotocoll angemerkt werden.
<lb/>5. Die Ladung zum Publicationstermin ist nicht blos monitorisch, son- 
<lb/>dern wegen der in solchem nothwendigen Appellations-Anmeldung auch
<lb/>zugleich pereintorisch. 6. Kücksichtlich der Restitutionen contra lapsum
<lb/>termini praejudicialis kommen die Bestimmungen der allgcm. G. O. zur
<lb/>Anwendung*

<lb/>Von dem Praeliminar-Verf(ihren wegen der Concurs-Eröffnung, Ebendas.

<lb/>8. 153. f.

<lb/>Die Praeliminar-Untersuchung über die Frage: ob der Concurs zu
<lb/>eröffnen sei, ist stets nur der Gegenstand, eines höchst summarischen
<lb/>Verfahrens.

<lb/>Zur Lehre von der Bcwcislast, Ebendas. 8. 154. f.

<lb/>Das O.A G bejaht die Frage: ob derjenige, dem der Beweis auf- 
<lb/>erlegt ist, denselben auch dann binnen der gesetzlichen 30tägigen Frist
<lb/>antreten oder wenigstens salviren müsse, wenn der Gegentheil wider die
<lb/>Beweisaullage appellirl hat.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Beweise zum ewigen Gedächtniss, Ebendas. S. 155 - 158.

<lb/>Dieser Beweis kann auch nach der baier. G. O. nicht blos vor, son- 
<lb/>dern auch nach der Kriegsbefestigung aufgenommen werden; im erstem
<lb/>Falle ist aber der Beklagte vor dem Kläger begünstigt.

<lb/>Zur Lehre von den Leumundserforschungen. Nr. 11. 8. 161—168.

<lb/>Der Verf zeigt, welchen Werth das baier. St. G.B. auf Herstellung
<lb/>des Leumundes gelegt wissen wollte. Das O.A.G. verlangt, dass er
<lb/>durch zwei wohl gewählte, unparteiische und eidlich vernommene Zeu- 
<lb/>gen erhoben werde.
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0454.tif"
                n="1038"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>1038
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter fur Rcclitsanwcndung,
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber den Ausspruch, durch welchen sich der Richter für incompctent
<lb/>erklärt• Ebendas. 8. 169—176.

<lb/>1. Ein solcher Ansspruch hat nicht die Natur eines Urtheils, sondern
<lb/>einer Justizverweigerung, er ist der Rechtskraft nicht fähig, und giebt
<lb/>nicht zu einer Berufung, sondern zu einer einfachen Beschwerde wegen
<lb/>Justizverweigerung Anlass. 2. Der Ausspruch ist etwa so zu fassen: ln
<lb/>Sachen u. s. w. beschliesst d. G.: sich für unzuständig zur Verhandlung
<lb/>und Entscheidung dieser Rechtssache zu erklären, und demzufolge die
<lb/>Angestellte Klage hierorts abzuweisen. 3. Die Beschwerde gegen den
<lb/>Ausspruch ist weder an das Berufungsfatale, noch an die Berufungs-
<lb/>suinine gebunden. 4. In Baiern gilt aber diess Alles nicht, wenn dem
<lb/>Ausspruche eine Streitverhandlung unter den Parteien über den Compe-
<lb/>tenzpunct vorangegangen ist. Diese Vorschrift darf, als Ausnahme, nicht
<lb/>ausgedehnt werden.

<lb/>lieber die Wirksamkeit aussergcrichtlicher schriftlicher Verträge über
<lb/>Immobilien. (Nach dem preussischen Landrecht,) Von Glück. Nr. 12.
<lb/>S. 177—191.

<lb/>Der Verf. führt die Ansicht aus, dass aus einem schriftlichen Privat-
<lb/>Vertrage über Immobilien auf vollständige Vertrags - Erfüllung und nicht
<lb/>blos auf gerichtliche Vertrags-Verlautbarung geklagt werden könne. Zum
<lb/>Schluss bemerkt der Verf., in wie weit baier. Verordnungen den Bestim- 
<lb/>mungen des preuss. L.R. hierin derogiren.

<lb/>Zur Lehre vom Nachweise der Fristen-Beobachtung. Ebendas. S. 191. f.

<lb/>Die processualischen Fristen sind im Zweifel als nicht versäumt an- 
<lb/>zusehen. Zum Beweise der Beobachtung derselben genügt schon eine
<lb/>Bescheinigung von der Hand des Gerichtsdieners, welcher dig, Eingabe
<lb/>in Empfang genommen hat.

<lb/>Zur Lehre von der Paulianischen Klage, Nr. 13. S. 193—197.

<lb/>1. Ist in Ermangelung eines Aktivvermögens das Concursverfahren
<lb/>ausgeschlossen, so sind die unbefriedigten Gläubiger ganz in derselben
<lb/>Lage, als seien sie in dem durchgeführten Concurs leer ausgegangen;
<lb/>sie können daher auch die Rechtsmittel gebrauchen, welche den durch
<lb/>gefährdevolle Veräusserungen, Hypothekbestellungen und Partienlarzah-
<lb/>lungen benachtlieiligten Gläubigern gegeben sind. Die Voraussetzung der
<lb/>fraglichen Rechtsmittel ist die erfolglose Excussion, nicht gerade die im
<lb/>Concursverfahren bewirkte Excussion. — 2. Das Rechtsmittel, welches
<lb/>im Wege der Klage actio Pauliana heisst, kann auch auf dem Wege der
<lb/>Einrede Vorkommen.

<lb/>lieber die Aufstellung von Officialanwällen in Armen-Parlei-Sachcn, Eben- 
<lb/>das. 8. 197-200.

<lb/>Grundsätze hierüber, aus der Natur der Sache abgeleitet.

<lb/>Zur Lehre von der persona standi in judicio. Ebendas. 8. 200—203.

<lb/>Leber diese persona bei volljährigen Hauskindern. Nach baier. Rechte
<lb/>können dieselben der Regel nach weder als Kläger noch als Beklagte
<lb/>selbstständig vor Gericht auftreten.

<lb/>Eine Partei kann wegen Zulassung ihres Gegners zum Armenrechle keine
<lb/>Beschwerde führen. Ebendas. 8. 203. f.

<lb/>Aus einem O.A. G.-Erkenntniss mitgetheilt (nach baier. Recht).
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0455.tif"
                n="1039"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter fur Rcclitsamvcmlnng. 1039

<lb/>Zur Lehre von der Constatirnng der realen Gewerbe. Ebendas« 8. 205—
<lb/>207.

<lb/>1. Sache des Gerichts ist nicht blos die Constatirnng der Realität der
<lb/>Gewerbe, sondern auch die des Umfanges eines Realgewerbes.— 2. Hat
<lb/>das Gericht ein in Anspruch genommenes Realgewerbe, nach Verneh- 
<lb/>mung der Polizeibehörde, für constatirt erklärt, so sind die Gewerbs-
<lb/>concurrenten, als solche, nicht befugt, gegen diesen Ausspruch ein Rechts- 
<lb/>mittel an den Oberlichter zu ergreifen; anders, wenn der Antrag auf
<lb/>Constatirnng bereits zu einer gerichtlichen Streitverhandlung mit den
<lb/>Concurrenten Anlass gegeben hatte, und auf den Grund dieser Verhand- 
<lb/>lungen der Ausspruch erfolgt.

<lb/>Von Zeugnissen, deren Ausstellung den Gerichten angesonnen ivird. Eben- 
<lb/>das. S. 207. f.

<lb/>Den Gerichten kann die Ausstellung von Zeugnissen nur über That-
<lb/>sachen, nicht über das Zustehen von Rechten, angesonnen werden.

<lb/>Einiges über den Diebstahl. Vom A. G. R Arnold. Nr. 14. S. 209—
<lb/>213. Nr. 15. 8. 232-236. Nr. 16. 8. 249-253. Nr. 17. 8. 261—272.

<lb/>,1. Unterschied zwischen Diebstahl nnd Raub. Eine blosse Verletzung
<lb/>der Person macht das Verbrechen noch nicht zum Raub, wenn dieselbe
<lb/>keine Gewalt an der Person in der Absicht ist, um die Entwendung zu
<lb/>vollbringen. — 2. Unterschied zwischen Diebstahl und Funddiebstahl.

<lb/>Der letztere setzt eine verlorene, nicht eine herrenlose Sache voraus. _

<lb/>3. Auch der Funddiebstahl kann gegen den Detentor oder unrechtmässi- 
<lb/>gen Besitzer begangen werden. — 4. An einem Schatze kann weder ein
<lb/>Diebstahl noch ein Funddiebstahl begangen werden. Seit einem Kescript
<lb/>v. 21. Juli 18l5. ist das Verhehlen eines gefundenen Schatzes nach der
<lb/>Ansicht Mancher als Unterschlagung anzusehen; jedoch auf keinen Fall
<lb/>rücksichtlich des dem Finder nach dem Civilgesetze zufallenden Theiles.
<lb/>— 5. Einen Funddiebstahl begeht auch derjenige, welcher von dem ersten
<lb/>Entdecker einer verl. Sache erfährt, wo sie sich befindet, und sie sich
<lb/>zueignet. — 6. Ein culposer Funddiebstahl ist nicht denkbar; die rechts- 
<lb/>widrige Zueignung wird nach St. G.B. i. 43. vermuthet, wenn ein Act
<lb/>der Zueignung bewiesen ist. — 7. Steht der Thatbestand des eigentlichen
<lb/>Diebstahls fest und ist gegen den Besitzer der gestohlenen Sache wirk- 
<lb/>lich Verdacht dieses Diebstahls vorhanden, so ist es juristisch unmöglich,
<lb/>ihn wegen Funddiebstahls schuldig zu erklären. Diesem Grundsatz folgt
<lb/>die baier. Praxis. Sind wirklich gestohlene Sachen nach dem Diebstahl
<lb/>verloren worden, so ist auch eine Vernrtheilung des Finders wegen
<lb/>Funddiebstahls möglich, obgleich vielleicht gar gegen ihn die Special- 
<lb/>untersuchung wegen eigentlichen Diebstahls eingeleitet war.— 8. An seinen
<lb/>eigenen Sachen kann man einen Diebstahl nicht begehen. Anwendung
<lb/>dieses Grundsatzes auf einen Gemeinschuldner. — 9. Die Untersuchung
<lb/>des Diebstahls erfordert Schätzung des Entwendeten, auch wenn der
<lb/>Diebstahl ein ausgezeichneter ist. Art und Weise der Schatzung. —
<lb/>10 Bestiehlt Jemand an demselben Orte und zur nämlichen Zeit Meh- 
<lb/>rere, und waren alle Sachen in der Detention einer einzigen Person, so
<lb/>ist auch nur ein Diebstahl vorhanden; waren die Sachen in der Deten- 
<lb/>tion oder im Besitz Mehrerer, und wusste diess der Dieb nicht, so ist
<lb/>es ebenfalls nur ein Diebstahl, wusste er es aber, so sind es mehrere
<lb/>Verbrechen. — 11. Der Diebstahl am Holz im Walde ist Verbrechen,
<lb/>wenn der Werth des Entwendeten über 25 Fl., Polizeiübertretung, wenn
<lb/>er nicht über 25 Fl. beträgt. — 12. Diebstahl an Bleichsüicken auf öf- 
<lb/>fentlichen Bleichen. — 13. Hausdiebstalil. — Der Verf. erörtert alle diese
<lb/>Gegenstände mit steter Rücksicht auf das baier. Recht, aber nicht ohne
<lb/>Beziehung auf das gemeine Recht. (Forts, folgt.)
</p>

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                n="1040"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>1040 -
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter fiir Rcclitsaiuvendiing.


<lb/>Prttclische Resultate der neusten Literatur in der Lehre von den Lin-
<lb/>reden. Vom Prof Br. v. d. Pfordten zu Wiirzburg. Nr. 14. 8. 214
<lb/>— 221.

<lb/>Schluss des in Nr. 2. angefangenen Aufsatzes (s. oben 8. 665.). —
<lb/>Nachdem' der Verf. bemerkt hat, dass man die exceptio non numeratae
<lb/>pecuniae jetzt allgemein (mit Ausnahme Cropp's) als n gative Litiscon-
<lb/>testation betrachtet, erörtert er folgende in dieser Lehre bestrittene Fra- 
<lb/>gen; 1) In welchem Umfange, d. h. bei welchen Rechtsgeschäften und
<lb/>Urkunden findet diese exc. mit ihren Kigenthiimlichkeiten Statt? Kr ent- 
<lb/>scheidet sich für die Meinung, nach welcher sie bei allen eigentlichen
<lb/>Realcontracten, mit Ausnahme des depositum, eintrete. — 2) Findet die
<lb/>cxc. auch gegen solche Urkunden Statt, welche den Empfang als in der
<lb/>Vergangenheit bezeichnen? Der Verf. billigt die Ansicht, welche die
<lb/>Frage verneint, wenn der Empfang in der Urkunde, in eine bestimmt
<lb/>vergangene Zeit gesetzt ist, oder wenn ein in der Vergangenheit liegen- 
<lb/>der anderer Obligationengrund angegeben, und nur die daraus hervor- 
<lb/>gehende Schuld der Summe nach bestimmt wird. — 3) Findet nach Ab- 
<lb/>lauf der für die exc. n. n. p. gesetzten Frist noch ein Gegenbeweis
<lb/>Statt? Nein. — 4) Kann die exc. im Executivprocesse Vorkommen?
<lb/>Ja. — Zuletzt spricht der Verf. noch über die Anwendbarkeit der gan- 
<lb/>zen Lehre in ßaiern.

<lb/>Zur Lehre von der Klagänderung. Ebendas. 8. 221—223.

<lb/>Nach einem rechtskräftigen, das Endurtheil im Voraus bestimmenden
<lb/>Zwischenbescheide lässt sich die dem Kläger durch die G. 0. IV. §. 13.
<lb/>gegebene Befugniss, die Klage im Hauptwerk durch die Uebergabe eines
<lb/>neuen Libells zu ändern, nicht mehr geltend machen.

<lb/>Zur Lehre vom Geständniss im Civilprocesse. Nr. 15. 8. 224—231.

<lb/>1) Gewöhnlich verwechselt man das Einverständniss beider Theile über
<lb/>das in Verhandlung begriffene Rechtsverhältnis, und das Geständniss des
<lb/>einen oder andern Theils über Thatsachen, weiche ihm nachtheilig sind.
<lb/>Was die G. O. X1L §♦ 1. als eine eigenthüinliche Wirkung des G. anführt
<lb/>(confessus pro judicato haletur), ist doch nur Folge des E. — 2) Ueber
<lb/>die Frage, ob und in wiefern die processualisclie Wirkung des G. davon
<lb/>übbängt, dass in Bezug auf die fragliche Thatsache eine übereinstim- 
<lb/>mende Erklärung des Gegners vorliegt. — 3) Das aussergerichtliche G.
<lb/>muss, um die Wirkung der G. O. XII. §. 1. Nr. 6. zu haben, demjeni- 
<lb/>gen, welchem es zum Vortheil gereicht, gegenüber abgelegt sein. —
<lb/>4) Widerruf des Geständnisses. Die revocatio intra. triduum proximum
<lb/>kennt das baier. Recht nicht.

<lb/>Zur Lehre vom Beweise der Einbringung des Heirathsgules. Ebendas.
<lb/>S. 238. f.

<lb/>Ueber den Beweis durch des Ehemannes eigenes Geständniss.

<lb/>Vom richterlichen Amte in Bezug auf minder bestimmte Behauptungen•
<lb/>Ebendas. S. 239 f.

<lb/>Zur Lehre von der Oeffentlichlicit des Ilgpothelcnbuches. Ebendas. S. 240.

<lb/>Von der Haftung des K. Fiscus und der Gerichtsherren fiir amtliche De- 
<lb/>positen und dem aus Unterschlagung oder schuldhafter Entäusseruug
<lb/>derselben den Parteien zutfchcnden Schaden. Von Br. G, K. Seuf-
<lb/>ferl. Nr. 16. 8. 241—249.

<lb/>I. Der Staat haftet, gleich dem Sequester, für die in dem von ihm
<lb/>gegründeten Depositorium legal hinterlegten oder demselben anvertrauten
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0457.tif"
                n="1041"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Rechtspflege nnd Verwaltung. 1041

<lb/>Gegenstände mit der netto depositi sequestraria dem zur Zurückforderung
<lb/>Berechtigten. — II. Nur der Staat, nicht der zur Bewehrung der De- 
<lb/>positen von ihm bestellte Beamte, ist als Depositar anzusthen. Dasselbe
<lb/>gilt rücksichtlich der Inhaber Standes- oder gutsherrlichtr Gerichte. —
<lb/>III. Der Fiscus nnd folgeweise die Gerichtsherren hatten auch lür den
<lb/>durch Unterschlagung eines Depositums von Seiten eines Beamten ent- 
<lb/>standenen Schaden. — IV. Der Fiscus kann der gegen ihn erhobenen
<lb/>actio depositi oder quasi institoria die Einrede der Vorausklagung des
<lb/>Beamten nicht mit Erfolg entgegensetzen. — Diese Bemerkungen stützen
<lb/>sich lediglich auf die Quellen des gemeinen Rechts.

<lb/>Zur Lehre vom Cahtninieneid in Beziehung auf Fiscale. Ebendas. 8. 254.

<lb/>Von Reservationen und Gewissensscrupeln, tvclche in Bezug auf Eides-
<lb/>leistungen erklärt werden. Nr. 17. 8. 257—261.

<lb/>Ist der Delat wegen mangelhafter Erinnerung, wie es sich mit der zu
<lb/>beschwörenden Thatsache verhält, in Zweifel, so kann die Erklärung die- 
<lb/>ser Ungewissheit der Eidesverweigerung in der Wirkung nicht gleichge- 
<lb/>stellt werden; man kann aber dann die Eidesleistung auch nicht zum
<lb/>Nachtheile des Deferenten für unstatthaft achten. Es bleibt also, nichts
<lb/>übrig, als die Eidesleistung zuzulassen; oh der Richter eine besondere
<lb/>Belehrung über die Bedeutung der Eidespüicht voran gehen lassen wolle,
<lb/>ist seinem Ermessen zu überlassen.

<lb/>Zur Lehre vom Hamllohn. Ebendas. 8. 272.

<lb/>Ist ein Gut in Kaufsfällen handlohnbar, so kann daraus nicht gefol- 
<lb/>gert werden, dass auch bei Uebernahmen in Erbtheilungen Handlohn zu
<lb/>zahlen sei.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift fiir Rechtspflege und Verwaltung zunächst für
<lb/>das Königreich Sachsen. Herausgegeben von dein voigtländi-
<lb/>dischen jurist. Vereine. Bd. I. H. 3—6. Leipzig, B. Tauch- 
<lb/>nitz jun., 1838, S. 207—494. (Vgl. oben S. 473, 8.)

<lb/>XIV. lieber die Collision zwischen den Zeugen-Aus sagen. Vom O.A. G.

<lb/>R. D. Lori. 8.207—216.

<lb/>Der Verf. untersucht hier vorzüglich die Fragen: 1. ob über eine
<lb/>Thatsache, welche von einigen Zeugen bejaht, von andern verneint oder
<lb/>durch entgegengesetzte, von den Zeugen angegebene Umstände wider- 
<lb/>legt worden, wenn sich eine gleiche Anzahl Zeugen von gleicher Glaub- 
<lb/>würdigkeit gegenüber steht, es noch eines Erfiillungs- oder Reinigungs- 
<lb/>eides bedürfe? oder 2. ob in solchem Falle, dafern die eine Partei eine
<lb/>sonst in den Rechten begünstigte Person oder ihre Streitsache eine be- 
<lb/>günstigte ist, dieser der Sieg zuzusprechen ist? Er entscheidet sich
<lb/>(nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts) dafür, dass in einein sol- 
<lb/>chen Falle der Beweis für gänzlich misslungen zu achten sei, ohne erst
<lb/>noch einen Erfüllungs- oder Reinigungseid zu fordern, und bekämpft
<lb/>die Gründe, weiche für die Bejahung der zweiten Frage angeführt
<lb/>werden.

<lb/>Krit.Jalirb, f. d.RW. Jahrg.II.II.II. 69
</p>

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                n="1042"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>1042 Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung.

<lb/>XV. Mittheilung über die Vollslreclibarhcit der Erkenntnisse des Leipziger
<lb/>Handels-Gerichts in Preusscn, Vom Prof. D. llob er t Schneider*
<lb/>8. 217-221.

<lb/>Nach allgemeinen Bemerkungen über die Frage: ist der inländische

<lb/>Richter verpachtet, ein im Anslande gesprochenes Urtheil zu voll-
<lb/>strecken? theilt der Verf. ein Schreiben des K. Preuss. Minist, d. Inn,
<lb/>n. d. Handels v. 7. Juli 1826. über die Competenz des Leipz. H. G.
<lb/>gegen Preussische Untertlianen (vgLJahrb. oben 8.190. unter Nr. 34.) mit.

<lb/>XVI. Ist die Erbschaft, wenn der Erblasser in seinem Testamente seine
<lb/>noch lebenden Kinder und die von früher verstorbenen Kindern hintcr-
<lb/>bliebenen Enhel als Erben einsetzt, und zugleich verordnet, dass der
<lb/>Nachlass unter seine eingesetzten Erben zu gleichen Theilen vertheilt
<lb/>werden solle, mach Köpfen, oder nach Stämmen zu theilen? (Hin

<lb/>' Rechtsfall.) Vom Ger. Dir. Adler, 8. 222—226.

<lb/>Die Juristen - Facultät zu Leipzig entschied für die Tlieilung nach
<lb/>Köpfen, die Gerichte 2. u. 3. Instanz für die nach Stämmen.

<lb/>XVII. Uebcr die Ausübung des Schmiedel) and iverls und die Anlegung von
<lb/>Schmieden'erhstalten auf dem Lande, Vom Geh. Minist -Secr. Thim-
<lb/>mig, 8. 227—244.

<lb/>Ausführliche Bemerkungen hierüber nach Sächsischem Rechte.

<lb/>XVIII. Materialien zu einer künftigen Bearbeitung des Sächsischen Kir- 
<lb/>chenrechts. Vom Prof. d. R. Dr. Richter zu Leipzig. 8. 245—252.

<lb/>3) Ueber die Rechte der Pfarrer an der Pfarrwaldung,

<lb/>Dem Pfarrer gebührt nach Abtreibung des Pfarrliolzes sowohl der
<lb/>Genuss der Zinsen des aus dern Holzverkaufe gewonnenen Capitals, als
<lb/>die freie, unentgeltliche Benutzung des Bodens. Diess hat auch eine
<lb/>Verordn, v. 20. Nov. 1837. ausgesprochen.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX. Welchen Einfluss haben die an einem bestimmten Orte gültigen Re-
<lb/>spcctiage auf die dem Inhaber obliegende Pflicht zur Präsentation, und
<lb/>in wiefern finden dieselben bei allen trassirten und selbst bei andern,
<lb/>als trassirten Wechseln statt? Vom 8t. G. R. Häusel, Vorsitz, d,
<lb/>Iland. Ger. zu Leipzig. 8. 267—336.

<lb/>Was die erste Frage betriiFt, so scheint zwischen Respecttngen, wel- 
<lb/>che zu Gunsten des Präsentanten eingeführt sind, und denjenigen, welche
<lb/>znm Besten des Acceptanten gelten, unterschieden werden zu müssen.
<lb/>Ls mochte nun nach diesem Unterschiede die obige Frage ganz leicht
<lb/>so beantwortet werden können, dass im ersten Falle der Präsentant
<lb/>nicht eher als an dem letzten Respecttage Protest aufzunehmen brauche,
<lb/>im zweiten aber der Inhaber des Wechsels denselben noch vor Ablauf der
<lb/>ijespeettage präsentiren müsse. Allein dagegen erheben sich doch man- 
<lb/>cherlei Bedenken Zuvörderst giebt es gar keine Respecttage, welche
<lb/>&gt;u&gt;s zu Gunsten des Acceptanten gültig sind , vielmehr kommen Respect-
<lb/>, £e ’ 'v^idie dein Acceptanten znm Vortheil gereichen, allezeit auch
<lb/>dem Inhaber zu .Statten. Kiicksichtlich der zweiten Frage macht der
<lb/>eit. nur auf zwei Ausnahmen, welche in den meisten Wechselgesetzen
<lb/>anerkannt sind aufmerksam; Respecttage fallen weg: 1) bei Wechseln,
<lb/>welche einer Präsentation und Acceptation nicht bedürfen, also nach
<lb/>en meisten W. O. auch bei eigenen; freilich ist es zuweilen schwierig
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0459.tif"
                n="1043"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, 1043

<lb/>zu entscheiden; ob ein Wechsel ein eigener oderein trassirter sei, z. B.
<lb/>ein solcher, welchen der Aussteller auf sich selbst, oder auf eine ihm
<lb/>zugehörige Handlung, oder auf seinen Factor ziehet 2) Bei Wechseln,
<lb/>in welchen die Respecttage ausgeschlossen sind, und diess kann unter
<lb/>gewissen Umständen gefolgert werden. — Zur Erläuterung der Ansich- 
<lb/>ten des Verfs. dienen die von ihm mitgetheilten 5. Rechtsfälle nebst
<lb/>Entscheidungen, in welchen u. A. das Österreichische und das BreusLi- 
<lb/>sch e Hecht in Frage kam.
</p>
            <p>

               <lb/>XX. In wie weit können bei der Zurückforderung eines indebiti Zinsen
<lb/>verlangt zverden? Ein Kechts/all, niitgetJieilt vom A. H. Ilouiv*
<lb/>8. 337—342.

<lb/>Ein vom O. A. G. bestätigtes Erkenntniss des A.G. zu Budissin lasst
<lb/>die Forderung von Zinsen zu, theils wenn der Beklagte nach erhobener
<lb/>Klage dennoch das indebitum nicht zurückzahlt, sich mithin im Verzüge
<lb/>befindet, theils wenn er von dem indebite Empfangenen seihst Zinsen
<lb/>gezogen hat. Diese Fälle werden gegen die Ansichten Anderer ver- 
<lb/>teidigt.

<lb/>XXI. Ueber unbesoldete Aemtcr, besonders Communalämtcr. Vom H. H.
<lb/>Buddcus. 8. 343-369.

<lb/>Der Verf. sucht zu zeigen, dass die unbesoldeten Aemter dem öffent- 
<lb/>lichen Wesen viel teuerer zu stehen kommen, als die besoldeten. In
<lb/>seiner Ausführung stützt er sich vorzugsweise auf praktische Erfahrungen
<lb/>der neuesten Zeit.
</p>
            <p>

               <lb/>XXII. Grundlinien der Verfassung und des IVirkens der Bergbehörden
<lb/>im Königreiche Sachsen. Vom Prof. Lehmann. 8. 383 -440.

<lb/>Eine sehr vollständige, und die allgemeine Aufmerksamkeit der Ju- 
<lb/>risten, welche sich für Bergrecht inteiessiren, verdienende Darstellung,
<lb/>von welcher wir hier weiter nichts berichten können, als dass sie in fol- 
<lb/>gende 4. Abteilungen zerfällt: 1. Classification der Bergbehörden (§. 1
<lb/>—3.). II. Von den Bergwerks-Behörden erster Instanz (§ 4—85.).
<lb/>1. Von den Bergämtern. 2 Vom Oberhiiltenamte. 3. Von den Cassen-
<lb/>und Rechnnngsbehörden. III. Von den Bergwerksbehörden mittler In- 
<lb/>stanz (§. 66-98.). 1. Von der Berghanptmannschaft. 2. Vom Oberberg-
<lb/>amte. IV. Von der obersten Bergbehörde (§. 99. 100.).
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII. Von den Rechten des Vaters am peculio adventitio regulari der in
<lb/>seiner Gewalt befindlichen Kinder nach liöm. und Sächs. Gesetzen,
<lb/>Vom 0, A. G. Vice-Präs. Ritter D. Gott schalle. 8. 441-470.

<lb/>Eine sehr klare Entwickelung der Römischen Rechtsgrundsätze, soweit
<lb/>sie die Grundlage des Sachs. Rechts und gleichsam die Einleitung zu
<lb/>demselben bilden, nach der historisch-dogmatischen Methode eröffnet
<lb/>diesen Aufsatz (S. 441—456,) und hierauf folgt die Darstellung der ei- 
<lb/>gentümlichen, in Sachsen geltenden Principien.

<lb/>XXIV. lieber singuläre Erbverträge mit Rücksicht auf einen in Sachsen
<lb/>entschiedenen spccicllcn Rechtsfall. Vom Ger. Dir. Braun. 8. 471
<lb/>— 489.

<lb/>Der Verf. sucht zuerst gegen Kori (in s. und v. Langenn’s ■ Frört,
<lb/>pract. Rechtsfr. Thl, 2. XXV.), welcher singulare Erbverträge als solche

<lb/>G8*
</p>

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                n="1044"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>1044 Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung.

<lb/>verwirft, mit Rücksicht auf die neueste Literatur (nur Beselcr ist nicht
<lb/>einmal genannt), darzuthun, dass dieselben Vertrage seien, kraft weichet
<lb/>der Promissar in eine von den Erben des Promittenten aus dessen Nach- 
<lb/>lasse zu leistende Einzelsache ein besonderes Nachfolgerecht habe. Er
<lb/>entwickelt dann hiernach die Eigentümlichkeiten derselben, durch wel- 
<lb/>che sie sich von Schenkungen von Todes wegen und Vermächtnissen un- 
<lb/>terscheiden, und knüpft hieran die Mittheilung eines Rechtsfalles, ln
<lb/>welchem die Erage: ob ein singulärer Erbvertrag vorliege, zweifelhaft
<lb/>war, vom O.A.G. zu Dresden aber die Existenz desselben anerkannt wurde.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0461.tif"
             n="1045"
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         <div xml:id="d15022e48757" n="IV.">
      
            <head>Nachweisung von Recensionen in andern Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>I V. Nacltweisuiig von Reccnsioncn
<lb/>In andern Keitscliriftcn.
</p>
            <p>

               <lb/>Gott indische gelehrte Anzeigen. 1838.

<lb/>16. Stück 122—124. Den 2. u, 4. Äug, S, 1209—1231.

<lb/>ürlaindlidie Darstellung der Thatsachen, welche der gewaltsamen Weg-
<lb/>luhrung des hochwürdigsten Freilierrn v. Droste, Erzbischofs von
<lb/>Coln, vorausgegangen und gefolgt sind. Nach dem in der Druckerei
<lb/>des Staatssecretariats zu Rom am 4. März 1838. erschienenen Origi- 
<lb/>nale wörtlich übersetzt. Mit Beifügung der Documente in den Ori- 
<lb/>ginalsprachen. Regensburg, Manz, 1838. 249. 8. 9.

<lb/>. i».Auch diese Staatsschrift zerfällt in einen erzählenden und

<lb/>einen urkundlichen Theil. Sie enthält natürlich viel Bekanntes, mit der
<lb/>Preussischen Staatsschrift Uebereinstimmendes, aber auch manches Ab- 
<lb/>weichende, Neue, theils Ergänzendes, theils Fortsetzendes, so dass nur
<lb/>durch ein genaues Zusammenhalten beider eine deutliche Einsicht in den
<lb/>Grund und Hergang des kirchlichen Handels entsteht. — Nach dem
<lb/>allgemeinen Eindruck, den die Römische Staatsschrift auf uns gemacht
<lb/>hat, können wir sie für keine ganz entsprechende Antwort auf die Preus-
<lb/>sische halten. — Den Hennesischen Streitpunct berührt sie kaum und
<lb/>nur gelegentlich. Und doch ist er ein Hauptgrund der Anklage gegen

<lb/>den Erzbischof;.— Auch in Betreff des andern Streitpunctes lässt

<lb/>sich die Rom. Staatsschrift nicht darauf ein, weder das Verfahren des
<lb/>Papstes, noch das des Erzbischofs genauer zu rechtfertigen. Die in der
<lb/>Preussischen Staatsschrift aufgestellten höheren Gesichtspuncte für die
<lb/>Behandlung der Sache werden nicht widerlegt, nicht einmal gewürdigt.
<lb/>Es bleibt dabei, dass Rom nicht weiter nachzugeben vermochte. Der
<lb/>einzige Grund dafür ist das päpstliche Gewissen, felsenfest gegenüber
<lb/>den bedrängten Bischöfen und den gerechten Forderungen der christli- 
<lb/>chen Monarchen. — " Der Rec. betrachtet nun den Inhalt im Einzelnen
<lb/>und knüpft Bemerkungen daran. (Rec. L.)

<lb/>17, Stück 128. Den 11. Äug, S, 1278. f,

<lb/>Forschungen, Erfahrungen und Rechtsfälle für Philosophie des Rechts
<lb/>und der Rechtspflege von Dr. J. G. Claus, Frankfurt a. M., Andrea,
<lb/>1837. XXXVII. u. 191. 8. 8. (Vgl. Jahrb. oben II. 1. S. 9. ff.)

<lb/>Der Rec. referi ft den Inhalt, nennt denselben „geistreich und an- 
<lb/>ziehend“, rügt, dui-s der Verf. noch von einem Naturrecht rede, vor
<lb/>dessen Richterstuhl er die in den Staaten und Staatsverhältnissen ent
<lb/>sprungenen concreten Thatsachen meine rufen zu können, und wünscht,
<lb/>dass derselbe aus dem , allem Anscheine nach , reichen Schatze seiner
<lb/>Erfahrung, lieber eigentlich rechtswissenschaftliche Bearbeitungen wirk- 
<lb/>licher Rechtsfälle geben möchte. (Rec. ir. AT.)
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0462.tif"
                n="1046"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>1046 Nach Weisung von Recensionen.


<lb/>18. Stück 133. Den 20. Auy. S. 1321-1325.

<lb/>Zur Erinnerung an Br. Kasper Ruef, G. H. R., o. o. Prof. d. Kirchen-
<lb/>ii. Criininal-Rechts u. Oberbibliothekar zu Freiburg. Mit Auszügen
<lb/>aus seinen Schriften. Von Br. Heinr. AmatiUf Gh. Bad. H. R , o. ö.
<lb/>Prof. d. Rom. Civ.- u, d. Kirchen R. in Freiburg. (A. u. d.T.: Be- 
<lb/>strebungen an der Hochschule Freiburg im Kirchen-Recht. Von Br.
<lb/>11. Auiann u. s. w. Zweiter Beitrag.) Freiburg, Heidelberg u. Carls-
<lb/>ruhe, Groos, 1836. XX. u. 145. 8. gr. 8.

<lb/>„Ein dem Unterz, erst spät zugekommenes einzelnes Heft einer
<lb/>Sammlung fiir das Kirchenrecht könnte er füglich unterlassen anzuzeigen,
<lb/>wenn er nicht einen Trieb fühlte, die Unterlassungssünde gut zu machen,
<lb/>die er noch in der dritten jur. geh Geschichte begangen hat. Ba ist
<lb/>S. 574. nur, wie es in der katholischen Liturgie heisst, in communi mar-
<lb/>lyrum, yon Vielen die Rede, die unter Joseph II. die Lehren von Fe~
<lb/>bronitts (auch wohl die der Protestanten) wiederholt hätten, und keiner
<lb/>der drei schwäbischen Ritter, wie sie nach den fast gleichzeitig mit die- 
<lb/>ser Denkschrift erschienenen Erinnerungen von ...... Ernst Münch ge- 
<lb/>rannt worden sein sollen, oder der drei Freunde, wie sie hier heissen,
<lb/>Dmincnmayr (der Theologe), und die beiden Juristen Ruef und Sanier
<lb/>ist da erwähnt." Der Rec. bemerkt nach diesem Eingang noch Einiges
<lb/>über den Grund dieser Unterlassung , dann über den Zusammenhang die- 
<lb/>ser aufgeklärten Katholiken mit den Illuminaten, und theiit zuletzt .Heh- 
<lb/>reres über Rucfs Leben mit. (Rec. Iluyo.)

<lb/>19- Ebendaselbst S. 1325—1328.

<lb/>Eduardi Huschbc ad L. XII. Tab. de tigno juncto Commentatio. Vra-
<lb/>tislav. 1837. (Vgl. Jahrb. oben H. 5. 8. 395. ff.)

<lb/>Der Rec. referirt den Inhalt dieser Schrift unter Anerkennung der
<lb/>Gelehrsamkeit und des Scharfsinns ihres Veils.
</p>
            <p>

               <lb/>20. Stüch 142—144. Den 6. u. 8. September. S. 1409-1426.

<lb/>Ueher die cÖInische Angelegenheit. Darstellungen, Betrachtungen und
<lb/>Vorschläge von Irenaus. Leipzig, 1838. X. u. 204. 8 . 8.

<lb/>„Ueber diese Schrift ist kurz zu sagen, dass sie unter allen über die

<lb/>CÖInische Tragödie bisher erschienenen bei weitem die beste ist.—

<lb/>Der Verf. hat für gut befunden, seinen Namen und Ort zu verstecken,
<lb/>um die Schrift rein durch sich wirken zu lassen. Der angenommene
<lb/>Name ist ein patrishscher. Aber an den Kirchenvater Irenaus ist dabei
<lb/>nicht zu denken, sondern an die Bedeutung des Namens, der zu deutsch
<lb/>Friedlich heisst. In diesem Geiste nämlich ist die Schrift geschrieben.
<lb/>Man merkt augenblicklich und durchweg, dass sie von einem einsichts- 
<lb/>vollen und kundigen Manne ist, der die Verhältnisse und Begebenheiten
<lb/>zum Iheil als Augenzeuge aufmerksam betrachtet, zuin Theil als Histo- 
<lb/>riker vom Fach genau studirt hat. Der Verf. ist ein Protestant und ver- 
<lb/>hehlt diess keinen Augenblick, aber sein Urtheil hat einen höheren Stand-
<lb/>punct, als den der Partei.“ Der Rec. hebt nun aus dem Inhalte der
<lb/>8clniit Jiervor, was bisher weniger bekannt oder beachtet war, und bil- 
<lb/>ligt am Schlüsse insbesondere die vom Verf. in Betreff der gemischten
<lb/>. en in Vorschlag gebrachten gesetzlichen Bestimmungen. ,.Die Praxis
<lb/>Avird Manches modificiren, schärfen oder mildern, aber sie wird die Vor-
<lb/>v reeu£?W1SiS i,n GaTlzen Praktisch finden. Und so haben wir zu des
<lb/>lerts. Wünschen nichts hinzuzufügen, als dass seine Schrift überhaupt
<lb/>zur Belehrung und Verständigung über eine der wichtigsten Begeben- 
<lb/>heiten und Angelegenheiten der Zeit recht viel beitragen, insbesondere
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0463.tif"
                n="1047"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisiing von Rccensiouen. 1047


<lb/>aler bei Männern der Gesetzgebung in Kirche und Staat die verdiente
<lb/>Beachtung und Billigung linden möge." (Rec. L.)

<lb/>21. SiücJc 157. Den f. October. S. 1561-1563.

<lb/>v. Spittlers sämmtliche Werke. Band 12—15. Stuttgart u. Tübingen,
<lb/>1837. (Vgl. Jahib, oben II. 9. S. 827. 11)

<lb/>Der Rec. hebt einzelne, besonders bernerkcnswertlie Aufsätze, welche
<lb/>in diesen Banden stehen, hervor, und t heilt Meine res aus und über
<lb/>deren Inhalt mit. Am Schlüsse bedauert er, dass die vom Herausgeber
<lb/>bedingt versprochene Biographie des Verfs. nicht erschienen sei, und
<lb/>„freut sich, dass wenigstens er von seiner Seite schon bald nach dem
<lb/>lode seines Lehrers und Freundes Ktwas hat drucken lassen, was eini-
<lb/>germ.assen hierher gehört." (Uec Ihujo.)
</p>
            <p>

               <lb/>Jenaischc Allgemeine Literatur-Zeitung. 1838.

<lb/>53. September Nr, 167. S, 369—376.

<lb/>Die Lehre von dein Retentionsrechte nach gemeinen Rechten, von
<lb/>Carl Willi, Scheut;, Stadtrichter und StadtscJmltheissen zu Jena (jetzt
<lb/>Lamles-Justizrath zu Altenburg). 1837. l Vgl. Jalnb. 1837. S. 763. 11'.
<lb/>u. 1046. ir.)

<lb/>„Die in dieser Schrift hervorleuchtende Kenntniss der Quellen und
<lb/>Literatur,' und das mit Bescheidenheit und Leidenschaftlosigkeit vereinte
<lb/>wissenschaftliche Streben des Veils, lässt es übersehen, dass er von der
<lb/>Liebe zu seinem Gegenstände sich hat verleiten lassen, den Werth des- 
<lb/>selben in wissenschaftlicher wie in praktischer Beziehung zu überschätzen."
<lb/>Diesem ersten Satz folgt eine weitere Begründung der letzten Wolle des- 
<lb/>selben, und dann lälirt der Rec, fort: „Seiner gemässigteren Ansicht
<lb/>über den Werth des Ret. R. ungeachtet erkennt aber der Rec. mit dem
<lb/>Verf. an, dass eine neue Bearbeitung dieser Leine Bediirfniss gewesen,
<lb/>und gesteht ihm zu, dass er die Befiiedigung dieses Bedürfnisses nicht
<lb/>bloss, wie er bescheidener Weise glaubt, veranlasst, sondern grossen-
<lb/>theils selbst erreicht habe." Hierauf giebt der Uec eine Lebersicht des
<lb/>Inhalts und macht wider einzelne Lehren und Sätze der verschiedenen
<lb/>Abschnitte Gegenbemerkungen. Die Darstellung findet er klar, aber
<lb/>häutig etwas zu breit und pathetisch; er rügt die vom Verf. gebrau eilten
<lb/>neuen Terminologieen und sprachwidrigen Ausdrücke. Im letzten Satze
<lb/>drückt er seine Freude aus, „in dem Verf. einen solchen Praktiker ken- 
<lb/>nen gelernt zu haben, wie Deutschland erst noch recht viele erhalten
<lb/>muss, wenn es sich wieder zu einer lebendigen Rechtspflege und Rechts- 
<lb/>bildung erheben soll." (Rec. Pf.)

<lb/>54. ErpänzunpsbUitler Nr, 65. 66. S. 129—139.

<lb/>Prolegomenen zu einer künftigen Civilgesetzgebung im Königreiche
<lb/>Sachsen. Dresden u. Leipzig, Arnold, 1831. 134. S. 8, (18 Gr.)

<lb/>„Rec. hat diese mit eben so viel Geist und Laune, als tiefer Rechts-und
<lb/>Verfassungs-Kenntniss abgefasste Schrift mit wahrem Vergnügen gelesen,
<lb/>lind mochte daher gern, da sie nicht genug beachtet worden zu sein scheint,
<lb/>die Aufmerksamkeit aller Sachkenner und vorzüglich derjenigen auf sie
<lb/>zurücklenken, welche auf die zeitgemässe Umgestaltung unserer Gesetz-
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0464.tif"
                n="1048"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>1048
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisung von Rccensioncn.


<lb/>gebung und Justizpfiege melir oder weniger Einfluss haben. Er tlmfc diess
<lb/>in der festen Ueberzeugung, dass gerade nur der Weg, welchen der
<lb/>Verf. zur Abstellung der in unserer Civilgesetzgebung und Justizpfiege
<lb/>Statt findenden Mängel nnd Gebrechen vorgezeichnet bat, am sichersten
<lb/>■und, was die Hauptsache ist, am schnellsten zum Ziele führt* Der Verf.
<lb/>ist nämlich in seiner Abhandlung von der Ansicht ausgegangen, dass
<lb/>man sich vor allen Dingen vor dem in der sächsischen Justizverfassung
<lb/>stets sichtbaren, an sich iobenswerthen Streben nach umfassender Gründ- 
<lb/>lichkeit, und der Absicht, nur das Vortreffliche und Vollendete zu lei- 
<lb/>sten, oder, wie er es nennt, dem sächsischen Optimismus denn doch
<lb/>wohl um desswillen, weil solcher die oft dringend nothwendige Ausfüh- 
<lb/>rung gewöhnlich in die unbestimmte Ferne hinausziehe, und daher nicht
<lb/>immer zweckmässig sei, möglichst za hüten, und wenigstens bei jenem
<lb/>Streben das zunächst liegende Gute nicht zu verabsäumen, vielmehr solches
<lb/>vorerst und um so angelegentlicher zu fördern habe, je verhältnissmässig
<lb/>schneller und leichter es sich ausführen lasse. Und hierin pflichtet Rec.

<lb/>dem Verf. .., bei.“ Zu in Beleg führt der Rec. mehrere (freilich

<lb/>zuin Theil in der,neusten Zeit schon beseitigte) Fälle an, in welchen
<lb/>veraltete Gesetze oder Ansichten lediglich in Folge jenes Optimismus
<lb/>noch fortbestehen sollen. Sodann betrachtet er den Inhalt näher, stimmt
<lb/>in den meisten Puncten den Meinungen und Vorschlägen des Verfs. bei,
<lb/>und schliesst mit dein Wunsche, dass diese Vorschläge, in so weit es
<lb/>nicht schon geschehen, die ihnen gebührende Beachtung finden mögen.
<lb/>(Rec, D. D.)
</p>
            <p>

               <lb/>55. Ocioler. Nr. 182. 8. 9-14.

<lb/>Handbuch des preussischen Privatrechts, als zweiter Theil des Hand- 
<lb/>buchs des preussischen Civilrechtes. Von J, D. fl. Tcmme, k. Kreie-
<lb/>justiz-Rath u. Mitglied des literar. Vereines (in) der Grafschaft Mark.
<lb/>Leipzig, KolImann, 1835. f46. 8. 8. (12 Gr.)

<lb/>Der Rec. theilt zuerst aus der Vorrede mit, wie ungünstig die Ver- 
<lb/>hältnisse des Verfs für dessen schriftstellerische Thätigkeif gewesen sind,
<lb/>auch spricht er seine Anerkennung aus, dass ein mit so vielartigen Be- 
<lb/>rufsgeschäften überhäufter Mann, wie der Verf., noch Zeit und Müsse
<lb/>zu schriftstellerischen Leistungen zu gewinnen vermöge; er fügt jedoch
<lb/>hinzu , dass alle diese Umstände bei dem Urtheile über den Werth die- 
<lb/>ser Schrift nicht in Betracht kommen dürfen. Nachdem er sodann den
<lb/>Plan des Werkes angegeben, den dabei vom Verf. gemachten Unterschied
<lb/>zwischen preussischsmi Civil- und preussischen, Privat-Recht als unbe- 
<lb/>gründet verworfen, und bemerkt hat, wie sich aus dem geringen Um- 
<lb/>fange der Schrift entnehmen lasse, „dass darin eine nur einigerinaassen
<lb/>erschöpfende Behandlung der vom Verf. für Gegenstände des preussischen
<lb/>Privatrechts erklärten Rechtsverhältnisse nicht zu finden sein könne, ob
<lb/>inan gleich dieses von einem ffandbuchc, welches eine vollständige Ueber-
<lb/>siclit der betreffenden Materien gewähren müsse, zu erwarten berechtigt
<lb/>sei,u — spricht er folgendes Urtheil aus: „ Beinahe durchgängig be- 
<lb/>gnügte sich der Verf. mit der Angabe der im A. L. R. enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen , jedoch geschieht auch dieses nur unvollständig, und ohne
<lb/>sie zu erlßütern, oder die dabei vorkommenden Zweifel zu lösen, und
<lb/>wenn er ja einmal einen erläuternden Zusatz beifügt, so giebt er keine
<lb/>Beweise dafür an, oder sagt nicht, wo die von ihm angeführte zur Er- 
<lb/>läuterung oder Lösung eines Zweifels dienende Stelle zu finden sei.

<lb/>Der gegenwärtige Rechtszustand bei irgend einem in der Schrift er- 
<lb/>wähnten Verhältnisse lasst sich daher aus derselben nie erkennen, viel- 
<lb/>mehr ist sie hiezu ganz unbrauchbar.“ Um dieses Urtheil zu belegen,
<lb/>geht nun der Rec. die 6 ersten §§, der Schrift durch und weist deren
<lb/>Mangelhaftigkeit nach. (Rec. a + b.)
</p>

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                n="1049"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>1049
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisung von Rccensioncn.


<lb/>56. Oclober. Nr. 196. S. 121-127.

<lb/>Geist der Österreichischen Gesetzgebung zur Aufmunterung der Gr- 
<lb/>ündungen im Fache der Industrie, mit vergleichenden Bemerkungen
<lb/>über den Geist der engl., franzos. und nordamerikanischen Patent-
<lb/>Gesetzgebung von dem k. Österr. wirkt, klofrathe Anton lullen von
<lb/>Kranss. Wien, Ritter v. MÖsle’s Wittwe u. Braumüller in Commiss.,
<lb/>1838. VI. u. 203. S. 8.

<lb/>Der Rec. charakterisirt die Tendenz dieser Schrift, entwickelt das
<lb/>derselben eigenthiimliche Princip , und referirt über den Inlialt, indem
<lb/>er in mehreren Puncten ausdrücklich die Ansichten des Verls billigt.

<lb/>Am Schlüsse sagt er : ..schliesslich möge noch die Versicherung

<lb/>genügen, dass die Schrift im Ganzen und in einzelnen Theilen reiche
<lb/>Belehrung gewahrt Unverkennbar geht aus der Darstellung hervor, dass
<lb/>der Verf. ein Mann ist, der in diesem Zweige der Gesetzgebung viel- 
<lb/>fache Erfahrung gemacht hat, und dass die Resultate derselben bei Auf- 
<lb/>stellung der Theorie der Alleinrechte genau beachtet wurden/1 (Rec.
<lb/>I)r. S. B.)
</p>
            <p>

               <lb/>57-59. Novcmlcr. Nr. 203. S. 177—182.

<lb/>a) Anleitung zur Civilprocess-Praxis in Bayern, nach dem Gesetze v.
<lb/>17. Nov. 1837. Mit Formularen. Von D. IVolfy. lleinr. Pachta, k. h.
<lb/>Landrichter, Ritter u. s. w. Erlangen, Palm, 1838. 256. 8. 6.
<lb/>(1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>t&gt;) Erläuterungen zu dem Gesetze v. 17. Nov. 1837. (,) einige Verbes- 
<lb/>serungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>betr. Von F. v. Spies, Vicepräsid. ü. k. b. Appellationsgerichts für
<lb/>Oberfranken. Bamberg, liter.-artist. Institut, 1838. XII. u. 97. 8. 6.
<lb/>(16 Gr.)

<lb/>c) Gesetz y. 17. Nov. 1837. (,) einige Verbesserungen der bayerschen
<lb/>Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeilen betr. Mit Mar- 
<lb/>ginalien versehen und mit Anmerkungen begleitet, wodurch auf die
<lb/>Gesetzstellen, welche dadurch aufgehoben , inodilicirt oder erläutert
<lb/>wurden, hingewiesen wird. Vom Verf. der Schrift: Der bayersche
<lb/>Civilprocess, nach dem Judiciar-Codex und den bis jetzt erschie- 
<lb/>nenen Novellen. Würzbuig, gedr. b. Bonitas Wittwe, 1838. 68. 8.
<lb/>6. (6 Gr.)

<lb/>Nachdem der Rec. die Veranlassung zu dem Gesetze, änf welches die
<lb/>obigen Schriften sich beziehen, erzählt hat, wirft er die Frage auf: ob

<lb/>dergleichen Commentare desselben nothwendig sind, und sieht sich leider
<lb/>genöthigt, sie zu bejahen, wofür er Gründe anführt. Unter den drei
<lb/>Schriften räumt er der von Spies den Vorzug vor den übrigen ein. An
<lb/>der ersten Schrift loht er die Form ; auch findet er die Schrift selbst
<lb/>„keineswegs verdienstlos und vorzüglich in jenen Partieen recht beleh- 
<lb/>rend, wo das neue Gesetz dem preussischeu Verfahren sich nähert/*
<lb/>Dagegen missbilligt er ,,die allzugrosse Weitschweifigkeit“, vermisst „über
<lb/>manche beachtenswerthe Puncte jede Aufklärung“, auch kann er es nicht
<lb/>billigen, „dass der Verf. gar zu hohen Werth auf Formularien setzt/1
<lb/>An der zweiten Schrift rühmt er, dass der Verf. „weit tiefer in die ein- 
<lb/>zelnen Nuancen der gesetzlichen Anordnungen eingedrungen“ sei. Gegen
<lb/>einzelne Ansichten des Verfs. erklärt er sich, auch glaubt er, der Verf.
<lb/>irre, wenn er in der Vorrede sage, er habe keinen Punct übergangen,
<lb/>bei welchem sich irgend ein Zweifel finden möchte. Die dritte Schrift
<lb/>gebe einen getreuen Abdruck des Gesetzes; „die Wissenschaft habe mit
<lb/>ihr nichts, der Geschäftsmann ein nacktes ly/siQlJioy gewonnen.“
<lb/>(liec. Shr.)
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0466.tif"
                n="1050"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>1050
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Weisung von Recensionen.


<lb/>60. November. Nr. 205—207. S. 193—215.

<lb/>Die Wissenschaften der praktischen Philosophie im Grundrisse von
<lb/>ICrnst Reinhold. Erste Abtheilung. Philosophische Uechtslehre. Jena,
<lb/>Mauke, 1837. IV. u. 180. S. 8. (18 Gr.)

<lb/>Der Rec. giebt sehr ausführliche Betrachtungen über das Rechtsgesetz
<lb/>und dessen Unterschied vom Sittengesetz, über legislatorischen und judi-
<lb/>cieüen Standpunct, über philosophische Rechtswissenschaft, über einzelne
<lb/>Lehren derselben u. dergl. m., welche zu einem Auszuge nicht geeignet
<lb/>sin k Er bezieht sich dabei u. A. auf seine Schrift: die Lehre vom

<lb/>Strafrecht als Theil der Judicialien (1824.) und bedauert deren Nichtbe- 
<lb/>achtung, (Rec. 6\ d. h. Collmann.)
</p>
            <p>

               <lb/>Heidelberger Jahrbücher der Literatur. Neue Folge. B. Jahrgang.
<lb/>(31. Jahrgang.) 1858.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Heft 9. September. Nr. 54. S. 854—861.

<lb/>Lehrbuch für Institutionen und Geschichte des Rom. Privatrechts von
<lb/>Di. FrL'dr. Aitol. Schilling, u. s. w. Erste Lieferung, 1Ö34. Zweiter
<lb/>Band, 1837. Leipzig, Barth.

<lb/>Der Rec. will nur einstweilen, ohne in eine specielle Recension ein- 
<lb/>zugehen, auf Zweck und Methode dieses Werks aufmerksam machen.
<lb/>Er spricht zuerst von dem Unterschiede zwischen dem vorliegenden unil
<lb/>Mackchleys (nicht Ma/reldey’s) Lehrhuche, wobei er von dein gewiss
<lb/>richtigen Satz ausgeht: ,,beide Lehrbücher sind gar nicht mit einander
<lb/>zu vergleichen, und wer das eine nach dem andern beurtheilen wollte,
<lb/>müsste wenig Geist und Erfahrung haben." Er wendet sich dann zu der
<lb/>Einleitung und sagt über diese im Allgemeinen; ,, Für Jeden, welcher
<lb/>zur Einleitung in ein Lehrbuch oder um eine sog. Propädeutik in das
<lb/>rüm. Recht darzustellen, Materiale sucht, ist Schillings Arbeit ein will- 
<lb/>kommener Anhaltpunct, obgleich er die Charakteristik der Quellen und
<lb/>Bücher noch dazuthun muss." Ueber den zweiten Band äussert er sich
<lb/>hierauf so : „ln der grösseren Arbeit wird Jedermann etwas lernen, denn
<lb/>Schilling gehört zu den Männern, die es auf ein umfassendes und voll- 
<lb/>endetes Wissen abgesehen haben: allein die Darstellung des Textes be- 
<lb/>sonders in dogmatischer Hinsicht hat den Fehler, für Schiller zu wenig
<lb/>concentrirt zu sein, und daher müssen wir den eigentlichen Werth des
<lb/>Werkes in den Noten suchen. Wenn wir den Text anders wünschen, so
<lb/>wird uns der gelehrte Verf. sagen, dass er Institutionen habe schreiben
<lb/>wollen; allein es sind jedenfalls keine Institutionen für Studirende, schon
<lb/>deshalb, weil fünf bis sechs Bände (?!) nach dem Plane des Verfs, nö-
<lb/>thig werden. — Vor Allem sei uns erlaubt, ein paar Worte darüber zu
<lb/>sprechen, wie der Verf. seinen Hauptzweck erreicht hat, Historisches
<lb/>mit Dogmatischem zu verbinden. Gern erkennen wir an, dass diess die
<lb/>gelungenste Seite der Arbeit ist. Der historische Theil erscheint unter- 
<lb/>geordnet, bestimmt und genau, ohne Sucht nach Conjecturen und ohne
<lb/>construirenden Sinn; freilich ist wegen der untergeordneten Bestimmung
<lb/>des historischen Materials weder eine chronologische Durchführung des
<lb/>Einzelnen vorhanden, noch eine neue Untersuchung intendirt, obgleich
<lb/>es an neuen Gedanken selbst weniger fehlt, als im dogmatischen Theile."
<lb/>Der Rec. giebt nun hierzu Belege und bemerkt noch ausserdem Mehreres
<lb/>über einzelne Puncte. „Welchen Zweck wird nun hauptsächlich das
<lb/>Schilling'sehe Werk erreichen, welches Bediirfniss befriedigen? Es ist
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0467.tif"
                n="1051"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>1051
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Weisung von Rcccnsioncn.


<lb/>eine gute Zusammenstellung der Sammlungen, welche der gelehrte Verf.
<lb/>zur Einführung in das rÖm. Recht angelegt hat; es ist ein Lehrbuch für
<lb/>einen Solchen, der sich durch Bücher seihst belehren kann. Der Text
<lb/>ist sehr verständlich, zum Theil in Mackeldeif scher Manier“; n. s. w.
<lb/>„In den Noten ist der Verf. genauer, als irgend ein Bearbeiter eines
<lb/>Lehrbuchs, auch die Oeconomie des Buches ist sehr lobenswerth, Hin-
<lb/>Lührung aut die Hauptstellen, Erläuterung und die entscheidende neuere
<lb/>Literatur“ u. dergl. m. Am Schlüsse sagt der Rec.: „Anerkennung sei
<lb/>der umsichtigen und gelehrten Behandlung, aber es besteht eine so ei -
<lb/>genthümliche Richtung des Buches, dass es keines andern Stelle vertritt,
<lb/>auch kein andres gutes Rudi neben ihm überflüssig wird.“ Und dann :
<lb/>„Der Unterzeichnete freut sich auf den Band, welcher die äussere Bechts-
<lb/>geschichte enthält, denn er weiss, wie reich Schilling und wie beschei- 
<lb/>den zugleich dieser ächte Gelehrte ist, der daher auch Andern billig als
<lb/>Muster empfohlen werden kann.“ (Rec. Jiosshirt,)
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik. 1838.

<lb/>9. November. Nr. 63-91. S. 699 -726.

<lb/>Staatslexicon oder Kncyclopädie der Staatswissenscliaften in Verbindung
<lb/>mit vielen der angesehnsten Publiciston Deutschlands herausg. von
<lb/>C. v Kotleck u. C. Welcher. Bd. 1-5. (Vgl. Jubrb. v. d. J. IL 9.
<lb/>8. 858.)

<lb/>..Bei einem Werke, was zwei Koryphäen in Verbindung mit

<lb/>vielen der angesehensten Publicisten Deutschlands herausgeben, liegt
<lb/>die Frage sehr nahe, ob es denn in der Thut die Summe der politischen
<lb/>Weisheit Deutschlands, ob es das enthalte, wodurch wir Engländern und
<lb/>Franzosen beweisen können, dass wir wenigstens in der Theorie des po- 
<lb/>litischen Lebens ihnen so gleich, vielleicht so weit über ihnen stehen,
<lb/>wie in vielen andern Zweigen des Wissens? — Wenn diese Frage nicht
<lb/>unumwunden zu bejahen sein sollte, so dürfte eine Entschuldigung aus
<lb/>der lexikalischen Form des Werkes entlehnt weiden können.“ Nachdem
<lb/>der Rec. diess weiter ausgeführt hat, fährt er fort: „Wenn die Eingangs
<lb/>aufgestellte Frage nicht unumwunden zu bejahen ist, so liegt ein fernerer
<lb/>und hauptsächlicher Grund jedenfalls darin: dass in den meisten Artikeln
<lb/>des Werkes eine Richtung vorherrscht, die vielleicht, wenigstens in ge- 
<lb/>wissen Theilen Deutschlands, weiter verbreitet ist, als irgend eine andre;
<lb/>die aber in der Praxis des deutschen Staatslebens nicht anerkannt und
<lb/>von der Doctrin desselben bereits überwunden ist. Letzteres ist noch
<lb/>entschiedener zu behaupten, als Ersteres. Unter den praktischen Staats- 
<lb/>männern giebt es viele, die in ihren wissenschaftlichen Ansichten auf der
<lb/>Basis desselben Systems sieben; weil dieses System ein Product der Phi- 
<lb/>losophie ist, die in ihrer Jugendzeit herrschte und deren Fortbildung sie
<lb/>nicht kennen/' Audi hierüber verbreitet der Rec. sich weiter, und cha-
<lb/>rakterisitt dann die besondere Richtung, welche im Staatslexicon vor- 
<lb/>walte, so „Die philosophische Grundlage gehört der Kantischen Schule
<lb/>an. In Folge der seitdem im praktischen Staatsleben, besonders in dem
<lb/>der Franzosen, aufgetretenen Zustände, ist das System in etwas umge- 
<lb/>bildet worden. Es ist eine Scitule, deren Staatsrecht abstrahirt

<lb/>ist aus dem Privatrecht der Römer, ein gehüllt in das schimmernde Ge- 
<lb/>wand eines sog. Verum» ft rechts und von da den erstaunten Juristen zu—
<lb/>rückgebracht, die es freudig begrüssten, weil sie in den neuen und küh- 
<lb/>nen Sätzen, die man ihnen als Orakel des ewigen Rechts verkündigte,
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0468.tif"
             n="1052"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0468"/>
         <div xml:id="d15022e49636" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d15022e49641" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_04+1838_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>1052
</p>
               <p>

                  <lb/>Misccllen,
</p>
               <p>

                  <lb/>denselben Geist erkannten, der ihnen von den Pandecten aus vertraut
<lb/>war. Per Staat und seine Gewalten wird bemessen nach den Grund- 
<lb/>sätzen seines bürgerlichen Rechts und erst für legitim erkannt, wenn er
<lb/>den Bedingungen entspricht, die er selbst geschallen hat. Das System
<lb/>wird gezimmert aus dem Kopfe seiner Urheber und das Leben ihm an- 
<lb/>gepasst. Wo es nicht gehen will, da helfen Fictionen, da wird ein
<lb/>Nothrecht statuirt, da muss die Unvollkommenheit des bestellenden Zu- 
<lb/>standes entschuldigen, da wird auf das Ideal verwiesen und auf die Zu- 
<lb/>kunft, die den Staat herbeiführen soll, den das System erheischt.“ Zum
<lb/>Beweise geht nun der Rec. erst Artikel Welcher s (besonders die von
<lb/>demselben vorausgeschickte ,,allgemeine encyclopädische Uebersicht der
<lb/>Staatswissenschaft und deren Theile“), dann Artikel v. Rotleclc's durch.
<lb/>Fr bespricht und charakterisirt dann noch die Beiträge, welche Andere
<lb/>zu dem Werke geliefert haben, und scbliesst so: „Ueber mancherlei Spe- 
<lb/>cialfragen lindet man schätzbare Abhandlungen, und so mag man sich
<lb/>immer über das Gedeihen dieser reichhaltigen Sammlung freuen, in wel- 
<lb/>cher bedeutungsvolle Fragen meist von tüchtigen Männern auf eine zum
<lb/>Theil vortreiriiche, zum grösseren Theil jedenfalls beachtenswerte Weise
<lb/>behandelt werden.“ (Rec. Biitctu.)
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Sliscelle ii.
</p>
               <p>

                  <lb/>To d e s f a 11.

<lb/>In der Nacht vom 12. zum 13. Nov. starb zu Coburg Job. Ericär.
<lb/>Eusebius Lotz, wirkl. geh, Conferenzrath, Mitglied des herzoglichen Mi- 
<lb/>nisteriums, Ritter u. s. w. im 68. Jahre.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0469.tif"
             n="1053"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0469"/>
         <div xml:id="d15022e49727" n="VI.">
      
            <head>Antikritik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>VI. Antikritik,
</p>
            <p>

               <lb/>Hr. Dr. G. E. Hembach hat in diesen Jahrbüchern (September d. J )
<lb/>den Fase I. meiner Ausgabe von Justinian’s Novellen einer ausführlichen
<lb/>Kritik unterworfen. Zur Würdigung und Charakteristik dieser Kritik
<lb/>mögen die folgenden Bemerkungen dienen. Ilr. 11. ist durch Reisen und
<lb/>Studien im Besitz von beträchtlichen Mitteln für die Texteskritik der
<lb/>Novellen , Hr. H. hat sich genau bekannt gemacht mit den Handschriften,
<lb/>die dem griech. Text und der Vulgata zur Basis dienen müssen; auch
<lb/>ausserdem hat Hr. H. sich bis jetzt unzugängliche Hiilfsmittel verschafft,
<lb/>die für die Kritik des griech. Textes von Wichtigkeit sind (s. lleimhach's
<lb/>Anecdota). Mit diesen Mitteln ausgerüstet, will Hr. 11. künftig eine Aus- 
<lb/>gabe der Novellen liefern; er hat diess schon seit Jahren versprochen und
<lb/>diess besonders in der Recension meiner Ausg. hervorgehoben, auch ge- 
<lb/>lobt,“ diess zur Zufriedenheit der Kenner auszuführen. Als mir vor zwei
<lb/>Jahren die Bearbeitung der Novellen für das Kriegei-I/errmann sehe
<lb/>Corp. juris übertragen wurde, konnte es nur mein Wunsch sein, die
<lb/>Ausg. llfs zur Vorgängerin zu haben, es würde mir dann leicht ge- 
<lb/>wesen sein, eine passende Handausgabe zu liefern: allein ich konnte es
<lb/>nur ivünschcn. Ich erkannte jedoch durch Bieners Gesell, der Novellen
<lb/>und auf anderen Wegen, dass auch mit Benutzung der jetzt zugänglichen
<lb/>Hiilfsmittel eine kritische Handausgabe sich veranstalten Hesse, die den
<lb/>Bedürfnissen und Anforderungen unserer Zeit besser entspräche, als die
<lb/>neueren Ausgaben von Spnngenbcrg und Beck. Ich habe mich einiger-
<lb/>maassen darüber ausgesprochen in der Recension der Ausgaben Beck's
<lb/>(Hall. allg. Literaturz. 1837. Erganzungsbl. Nr. 111—113.). Bas Gesagte
<lb/>giebt den Gesichtspunkt an, aus welchem meine Ausg. betrachtet werden
<lb/>muss. Hr. H. weiss, er hat es sogar ausgesprochen, dass ich „auf die
<lb/>Vervollständigung des lcrit. Apparats und in der Sichtung des dahin ge- 
<lb/>hörenden Materials" grosse Sorgfalt verwendet habe. Wenn aber Hr. //.
<lb/>bei dieser Gelegenheit bemerkt, dass statt des Photius Nomocnnon besser
<lb/>der Athanasius Schot. benutzt werde, so bemerke ich, dass der Athan. in
<lb/>H's Anecdota erst erschien, als ich schon zwei Lieferungen meiner Aus- 
<lb/>gabe für den Druck beendet hatte, dass diess aber auch nur zum Theil
<lb/>wahr ist, da an sehr vielen Stellen sich die Worte des Novellentextes
<lb/>weit besser aus Photius erkennen lassen, als aus dem Athan. Wenn fer- 
<lb/>ner Hr. H. meint, dass es mir nicht schwer gewesen wäre, mir aus
<lb/>München eine Abschrift der Coli. 87. Capit, zu verschaffen, so ist diess
<lb/>eben eine Meinung. Die also in dieser Beziehung von Hrn. II. gemach- 
<lb/>ten Bemerkungen sind hinfällig. Es ist nun die Hauptfrage, wie ich fiir
<lb/>meine Ausg. die mir zu Gebote stehenden Hiilfsmittel benutzt habe. Bei
<lb/>der Kürze der Anmerkungen, die mir zur Pflicht gemacht ist, habe ich
<lb/>keine deutliche Rechenschaft von meinem Verfahren geben können. Ich
<lb/>werde diess in einer grossem Vorrede zu meiner Ausgabe thun. Vor- 
<lb/>läufig hat Hr. H. meine Art der Kritik zu zeigen versucht, oder doch
<lb/>sich das Ansehen gegeben.. Hr. 7/. verspricht im Eingänge seiner Kritik,
<lb/>nicht von seinem hohen Thron aus meine Arbeit beurtheilen zu wollen, sondern
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0470.tif"
                n="1054"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>1054
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik,
</p>
            <p>

               <lb/>nach meinen Hiilfsmitteln den Maa’ssstab zu wählen. Er fügt hinzu:
<lb/>,?ich werde mich bestreben, stets die Vorzüge der neuen Ausgabe vor
<lb/>den früheren ins gehörige Licht zu setzen.“ Weder das eine noch das
<lb/>andere Versprechen hat Hr. ff. gehalten, das eine ist unwahr, das andere
<lb/>zeigt Heuchelei- Bei der Beuitheilung von Einzelheiten meiner Ausgabe
<lb/>kommen überall die Venezianische und die Florent., die Wiener und die
<lb/>Münchner üandschr., ja sogar (p. 791.) eine bis jetzt unbekannte, zum
<lb/>Vorschein, gewiss nicht absichtlich, aber wer bürgt dafür, dass sie nicht
<lb/>soulFliren an anderen Stellen, wo sie nicht genannt sind? Dass Hr. II*
<lb/>im Besitz solcher Hiilfsmittel gar nicht umhin kann, ihre Stimme überall
<lb/>zu hören und auch unbewusst sie benutzt, ist leicht begreiflich, aber er
<lb/>hätte seinen Rückhalt nur nicht so deutlich zeigen sollen. Der Charakter
<lb/>der Unwahrheit des Verfahrens Hrn. //'§ zeigt sich noch in anderen
<lb/>Punkten. Hr. II. muss wissen, dass seinen Rügen weit mehr Vor- 
<lb/>züge meiner Ausgabe, dass den angeblich von mir nicht richtig consti-
<lb/>tuirten und nicht richtig gefassten Stellen eine weit grössere Anzahl
<lb/>richtig behandelter und von mir zuerst richtig übersetzter Stellen sich ent- 
<lb/>gegen setzen lassen. Hr. II. hat diess schon ersehen aus meiner Recen-
<lb/>sion der Beck’schen Ausgaben, über die er sich lobend gegen mich aus- 
<lb/>gesprochen hat. Ein Jurist sollte, wenn die Kenntniss des Rechts ihm
<lb/>auch llechls ge fühl gegeben hat, das suum cuique hoher stellen. Ist es
<lb/>(jerecht, das Gute zu verschweigen, das vermeintlich Schlechte allein
<lb/>hervorzulieben? Zumal bei der kritischen Bearbeitung eines Schriftwerks,
<lb/>dessen Texteszustand jämmerlich war, ist nichts leichter, als in der neuen
<lb/>Bearbeitung Punkte aufzoflnden , die noch nicht verbessert sind. In sol- 
<lb/>chem Fall nur Fehler aufzurechnen, heisst Unkundige zu einem falschen
<lb/>Urtheil über die Arbeit verführen, die Kundigen durchschauen' das
<lb/>unwahre, unlautere Streben. Heuchelei ist das Vorgeben, meine Ausg.
<lb/>stets mit den früheren vergleichen und die Vorzüge derselben anerkennen
<lb/>zu wollen. Davon ist keine Spur. Nur um seine Partheilichkeit zu ver- 
<lb/>decken mit allgemeinen Redensarten, und um die Leser, welche nur
<lb/>iiüchtig die Recension durch sehen, zu täuschen, hat Ilr. //. es für gut
<lb/>befunden, dergleichen einzustreuen. Die ganze Tendenz der Kritik Hrn,
<lb/>JI.'s ist, glauben zu machen, dass er eigentlich hoch Alles für die Kritik
<lb/>der Novellen zu thun habe. Was die unwürdige Schreibart der Recen- 
<lb/>sion betrifft, so ist diese aus dem Gesagten hinlänglich zu erklären,
<lb/>manche Wiederholung hochtrabender insolenter Wendungen will ich gern
<lb/>auf II.'s Unbehiilflichkeit im Ausdruck zu rück führen.

<lb/>Den Ansichten Ilieners folgend, habe ich die aus der Venez Hdschr,
<lb/>geflossene Ausgabe Scrimger s zur Basis des griecli Textes genommen,
<lb/>nicht die Ausg. ffaloander s, die so sehr aus den Basiliken corrumpirt
<lb/>und in dev vielfach von Hai. selbst willkührlich geändert ist. Hr. ff.
<lb/>giebt mir Schuld, dem Scrimger zu blindlings gefolgt zu sein, offenbare
<lb/>falsche Lesarten der Venez. Hdschr. nicht gegen die besseren ffaloander s
<lb/>und der Basil. vertauscht zu haben, und sucht diess aus seinem hand- 
<lb/>schriftlichen Apparat zu beweisen. Hr II. beschuldigt mich, was damit
<lb/>in Verbindung steht, die Vulg. nicht genug für die Kritik des griech,
<lb/>Textes benutzt zu haben, wozu doch schon ffaloander den richtigen Weg
<lb/>angedeutet. Das wagt Hr. II. zu sagen? Hr. II. weiss sehr wohl, wie
<lb/>sehr oft Hai* den griecli. Text stillschweigends unrichtig nach der Vulg.
<lb/>geändert hat, und ich habe das an manchen Stellen in meiner Ausgabe
<lb/>angedeutet (vgl. p. 25. not. 7., p. 73. not. 1,, p. 79. not. 2., p. 93. not. 1.
<lb/>u. s. w.). Ich bitte meine geehrten Leser um Entschuldigung, wenn ich,
<lb/>um ff's unwahres Verfahren im Einzelnen nachzirweisen, einen rein
<lb/>mechanischen Weg einschlage und ihnen Rechnungsexempel vorlege, mit
<lb/>der Bitte, selbst das Facit zu machen (50-f und 10 — geben bekannt- 
<lb/>lich ein anderes Facit, als 0 -f- und 10 —). Ich bin nach Hai., den
<lb/>Basil., der Vulg., Julian, und anderen kritischen Hiilfsmitteln in der
<lb/>Nov. 1. an 10. Stellen von Scrimger abgewichen, gleich die Rubrii und
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0471.tif"
                n="1055"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>1055
</p>
            <p>

               <lb/>die Inscriplion war bei Scrimg. unrichtig. Was von 'dieser Inscription
<lb/>gilt, gilt von allen Inscriptionen der an den Johannes geschickten No- 
<lb/>vellen ; in meiner Ausg. sind sie zuerst gleichmässitj verbessert. Cap. I.
<lb/>§ I. habe ich an einer wichtigen Stelle nach Hai. notae recatjn. ap. emen- 
<lb/>di rt und den Wirrwarr und die Missverständnisse der Herausgeber ge- 
<lb/>hoben. Im Anhang des cap. 4 habe ich ans derselben Quelle und nach
<lb/>der Yut&lt;j. emendirt. In Nov. 2. bin ich an 5. Stellen von Scrimg. abge- 
<lb/>gangen, eine derselben habe ich durch eine unbezweifelt richtige Con-
<lb/>jectur von Cujnz verbessert, die sich bis jetzt in keiner Ausg. fand.
<lb/>Diese Beispiele konnte ich aus jeder Novelle vermehren. Dass ich an
<lb/>manchen Stellen die Grundlage meines Textes nicht verlassen habe, an
<lb/>denen mir Zweifel anfstiegen', wird mir Niemand verargen, der bedenkt,
<lb/>dass ich keine Handschriften haite, um die Ausg. Scrimgers zu controlliren.
<lb/>Sonst würde ich die 4. Glosseme, die übersehen zu haben, Hr. //. mir
<lb/>vorwirft, nicht beibeltalten haben. Aus Scrimg. war nicht zu ersehen, dass
<lb/>selbige in der Venez. Hdschr.über der Linie geschrieben stehen. IIr. //. halte
<lb/>diesen Funkt in der Zeitsehr. f. g. K. Bd. 6. weislich nur im Allgemei- 
<lb/>nen angedeutet. Kinendationen llomhcrgk's, Atjßacus&gt; u. A , die unzwei- 
<lb/>felhaft richtig sind, habe ich nicht unterlassen, aufzunehmen (Nov. 5.
<lb/>c- 3., 6. c. 2., 7. praef., 8. praef. §. 1. , 13. c. 1. § 1., 18. c. 1.).

<lb/>Andere Kmendationen , die mir nicht so sicher erschienen , habe ich in
<lb/>den Noten bemerkt, so wie auch die abweichenden Lesarten, die dem
<lb/>der Vuhj. zum Grunde liegenden griech. Texte eigen gewesen zu sein
<lb/>scheinen. Dergleichen erwähnt Hr. //. nach der Tendenz seiner Kritik
<lb/>nicht. Eigene Conjecturen zum griech, Text habe ich in den Noten nur
<lb/>wenige mitgetheilt. Hr. //. nennt sie zum Theil sprachwidrig. Das heisst,
<lb/>richtiger ausgedviiekt, eine derselben scheint ihm sprachwidrig (Nov. 8.
<lb/>c. 6.). Gegen die übrigen wird auch Hr. //. von dieser Seite nichts
<lb/>einzuwenden haben (p. 20. not. 4., p. 21. not. 1., p. 82. not. 2., p. 80.
<lb/>not. 4., p. 93. not. 3.). — Für die Vuhjata tadelt Hr. //., dass ich die
<lb/>Ausg. des Contius zur Grundlage genommen, ich hätte die Lesarten des
<lb/>Cont. nur berücksichtigen sollen, in sofern sie sich auf eine handschrift- 
<lb/>liche Grundlage zurückführen lassen. Woher sollte ich das wissen, doch
<lb/>nicht etwa allein aus den Randbemerkungen des Contius? Warum ich
<lb/>nicht die älteste von mir benutzte Ausg. zur Basis genommen, kann der
<lb/>Anfang von Nov. 1. zeigen: Occupatis — curas. Et parum nihil eVujcn-
<lb/>Uhus coßlare sed quatenus per se quidem conquiescunt—ohcdiimf.
<lb/>El archedonii antiquam — libertatem: quam nisi nunc primum —

<lb/>inter subjectos habeant etc. Contius habe ich zur Basis genommen, diese
<lb/>Basis habe ich aus ganz anderen Gesichtspunkten betrachtet, als die
<lb/>Ausg. Scrimg. für den griech. Text; ich glaubte aber von diesem Stand- 
<lb/>punkt aus operiren zu müssen, denn der Text des Cont. ist bis auf un- 
<lb/>sere Zeit als Text der Vulg. genommen, und das Verfahren des Cont.,
<lb/>die Vulg. nach dem Griechischen zu ändern, ist von den spateren Her- 
<lb/>ausgebern, namentlich von Beck, fortgeführt. Ich habe den entgegenge- 
<lb/>setzten Weg eingeschlagen und durch Kontrolle mittelst aller Ausgaben,
<lb/>in den folgenden Lieterungen auch durch eine Hamburger Hdschr., die
<lb/>Reinheit der Vulg. herzustellen gesucht und diesen meinen richtigen
<lb/>Plan auch deutlich genug ausgesprochen. Dass ich das Ziel nicht ganz
<lb/>erreichen konnte, liegt in der Sache; welche Fortschritte ich aber auf
<lb/>diesem Wege gemacht, mögen, da auch hiervon Ilr. //. schweigt, fol- 
<lb/>gende Beispiele andeuten. Nov. 1. habe ich 2 Glosseme ausgestossen,
<lb/>cap 1. §.4. extraneos et fiscum und cap. 4. tutores vel und 9 Stellen
<lb/>ausserdem verbessert; in der Nov. 2. 10 Stellen; Nov. 3. habe ich einen
<lb/>unechten Zusatz des Cont. in der Rubrik gestrichen, so auch in der
<lb/>praef. den Zusatz rusticis und 12 Stellen verbessert; Nov. 4. an 13 Stel- 
<lb/>len; Nov. 17. an 12 Stellen u. s. w. Gute Kmendationen Bcck’s, die
<lb/>sich in seiner Tabula emendationum linden , habe ich in mehreren Stellen
<lb/>aufgenommen, Nov. 3. praef. habe ich eine Conjectur Cramers mitge-
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0472.tif"
                n="1056"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>1056
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik,
</p>
            <p>

               <lb/>theilt, im Folgenden werden mehrere der Art folgen; meine eigenen
<lb/>Conjecturen Nov. 6. praef., Nov. 8. c. 10. § 1., ibid. p. 79., Nov. 14.
<lb/>fin., Nov. 17. c. 1. sind auch vielleicht so ganz unpassend nicht. —
<lb/>An der nach meiner Meinung von mir an unzähligen Stellen verbesserten
<lb/>Uebcrsetzung Ilombcrgk's hat Hr. //. Vieles auszusetzen. Ich bin weit
<lb/>entfernt, die von Hm //. angeführten Beispiele als gegen mich zeugend
<lb/>anzuerkennen. Von welcher Art diese zum Theil sind, zeigt die Bemer- 
<lb/>kung, ich habe Nov. 8. praef. §. 1. ou ^uxqov durch multum übersetzt,
<lb/>Homb. richtiger durch non parum. Jeder gute Tertianer würde so än- 
<lb/>dern, da parum bei allen Schriftstellern , die nur irgend Nachahmung
<lb/>verdienen, zu wenig bedeutet (vgl. Zumpt Gramm. §. 432. Krebs Anti-
<lb/>barbarus 8. v.). Ich kann übrigens auch hier dem recensus des Hin. II.
<lb/>eine hundertfach grössere Anzahl Stellen entgegensetzen, an denen ich
<lb/>die Hebers. Hamb, einendirt habe, und selbst Hr. H. wird mir in Bezug
<lb/>auf den grössten Theil derselben seine Beistimmung nicht versagen.
<lb/>Ich will meine Beispiele aus Nov. 1. entnehmen : cap. 2. §. 1. hat Homb.
<lb/>das unentbehrliche per jusjurandum heredis ausgelassen, ibid. bat Homb.
<lb/>contrariari, was bis jetzt in unseren Lexicis fehlt, auch in Dirksen's
<lb/>Manuale j cap. 2. §.2. ist in pie agendo unrichtig; cap. 3. hat Homb. y.ctl pr}
<lb/>{.nia^isltOxhu etc. ganz unrichtig übersetzt poenilenlia ductus etc., gleich
<lb/>darauf bat er iiju uQzh*' gar nicht übersetzt; cap. 4. ist patronorum —
<lb/>excipimus das Gegentheil vom griecli. Texte, und die Stelle ist keines- 
<lb/>wegs bedeutungslos. An Ungenauigkeiten und Bai barisinen fehlt es auch
<lb/>hei Homb. nicht. Praef. prhic. ist der Schluss ungenau übersetzt; ibid.
<lb/>ist Homb. der schlechtem Lesart Scrimgers y.aia z))v (fvGty gefolgt;
<lb/>cap. 1. §. 1. hat Homb. praestent cautionem guod s'nt impleturi, gleich
<lb/>darauf übersetzt Homb. Inl iovtcov durch hac in parle statt in his\ cap, 1.
<lb/>§. 4. steht considerans, quod-sil und cogitet, quod-praecipiet, cap. 2.
<lb/>§. 1. ist oaot unpassend durch'quicunque übersetzt, ibid. ist rei tamen
<lb/>veritas aliud evincat ungenau. Andere Beispiele finden sich in meiner
<lb/>Recension der Beck'sehen Ausgabe, und beim Gebrauch wird sich ein
<lb/>Jeder leicht überzeugen, dass ich mich bestrebt habe, Homberglts Fehler
<lb/>nach bester Hinsicht zu verbessern. Hr. H. rügt die Ungleichheit der
<lb/>Uebers. und leitet diesen Fehler theils aus Unkenntniss der Justin. Rede- 
<lb/>weise, theils aus geringer Sorgfalt ab. Kr führt em Beispiel an, welches
<lb/>er schon einmal benutzt hat, das also von Wichtigkeit zu sein scheint.
<lb/>Ich habe nämlich Nov. 14. praef. üsUoCbv durch decipere übersetzt und
<lb/>nachher durch inescare. Das letztere erklärt Hr. //. für besser. Warum?
<lb/>Doch nicht, weil es der Justin. Redeweise angehört? inescare kommt wohl
<lb/>gar nicht vor im Corp. juris, decipere häufig. Der Hauptbeweis soll liier
<lb/>aber sein, dass ich das häufig vorkommende ö OeoffiksGraTog tnCayonog
<lb/>durch Episc. deo carissimus, dei amantissimus und piisshnus übersetzt
<lb/>habe. Kennt Hr. //. eine constante Titulatur*der Bischöfe im Codex?
<lb/>Welche Justin. Redeweise habe ich denn in diesen Beispielen verkannt,
<lb/>den griechischen oder den lateinischen Ausdruck?

<lb/>Kiel.
</p>
            <p>

               <lb/>E, Osenbvüggen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0473.tif"
             n="1057"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0473"/>
         <div xml:id="d15022e50259" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>De origne et indole poenae. Disputatio auctore A. Ch. Jordan. In complementum opusculi ejusdem auctoris de principiis legum poenalium, quod ab illustri Iureconsultorum ordine academiae Georgiae Augustae praemio ornatum 1799. Gottingae prodiit typis Dieterichianis. Dorpati, C. A. Kluge, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Recenslonen.

<lb/>De origine et indole poenae. Disputatio auctoro a. Cii.
<lb/>Jordan. In complementum opusculi ejusdem auctoris de prin- 
<lb/>cipiis legum poenalium, quod ab illustri Iurcconsultoruin ordine
<lb/>academiae Georgiae Augustae praemio ornatum 1709. Gottingae
<lb/>prodiit typis Dieterichianis. Dorpati, C. A. Kluge, 1837. IV.
<lb/>und 34. S. 8.

<lb/>Es ist eine erfreuliche Erscheinung, wenn Männer, deren
<lb/>ganzes Leben der praktischen Geschäftsthätigkelt gewidmet ist, aus
<lb/>reinem Interesse an der Wissenschaft ihre karg zugemessenen
<lb/>Freistunden dem fortgesetzten Nachdenken über ihr Fach und einer
<lb/>nützlichen literarischen Thätigkeit zum Opfer bringen. Diese Er- 
<lb/>scheinung, welche selbst in Deutschland nicht unter die gewöhn- 
<lb/>lichen gehört, tritt uns neuerdings auch in den deutschen Ostsee- 
<lb/>provinzen Russlands zuweilen entgegen. Wir erinnern nur z. B.
<lb/>an die Themis von Cambecq, und auch gegenwärtiges Schriftchen
<lb/>können wir als einen erfreulichen Beleg für unsre Behauptung
<lb/>anführen. Wenn so schon die Thatsachc der Erscheinung dieser
<lb/>Abhandlung dankenswcrlh und erfreulich ist, so ist das Urtheil
<lb/>über den Inhalt derselben bereits im Voraus durch eine günstige
<lb/>Vermuthung unterstützt. In wiefern sich diese bestätigt, werden
<lb/>wir in der Kürze zu zeigen uns bemühen.

<lb/>Die Wahl des Gegenstandes zeigt uns schon einen Verfasser,
<lb/>dem daran gelegen ist, sich über die ersten Begriffe des Straf- 
<lb/>rechtes und insbesondere „über Ursprung und Wesen der Strafe**
<lb/>durch eignes Denken Klarheit zu verschaffen. Uehrigens hatte
<lb/>der Verf. (gegenwärtig Ohergcrichtssecretär zu Reval) einen hin- 
<lb/>reichenden Grund, diess an und für sich allerdings abstracte Thema
<lb/>zu behandeln, nämlich die erfolgreiche Beschäftigung mit diesem
<lb/>Gegenstand in früher Jugend, Die gekrönte Preisschrift des Verfs.

<lb/>Krit. JaUrb.f.d. RW. Jahrg. II, R.1S. 69
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0474.tif"
                   n="1058"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0474"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>1058 Jordan, de origiuc et indole poenae.

<lb/>,,über die Anfänge der Strafgesetzgebung,“ welche auf dem Titel
<lb/>selbst erwähnt ist, konnte allerdings zu einer angenehmen Veran- 
<lb/>lassung dienen, demselben Gegenstände sein weiteres Nachdenken
<lb/>zu widmen, obwohl jene Preisschrift in eine, den philosophischen
<lb/>Betrachtungen über das Strafrecht unläugbar günstigere Zeit fiel,
<lb/>als die gegenwärtige ist. Was ferner die Form anlangt, in wel- 
<lb/>cher vorliegendes Schriftchen abgefasst ist, so muss Folgendes
<lb/>bemerkt werden. Die lateinische Sprache, olfenbar bei allen ge- 
<lb/>lehrten Untersuchungen über positive Gegenstände und wohl auch
<lb/>hei philosophischen Betrachtungen zu Erreichung grösserer Klarheit
<lb/>wohl angewandt, rechtfertiget sich hei gegenwärtiger Abhandlung
<lb/>doppelt dadurch, dass die frühere Schrift des Verfs., von welcher
<lb/>diese hier ein ,,complementum“ sein sollte, in lateinischer Sprache
<lb/>ahgefasst war. Und wir können nicht umhin, sogleich hier lobend
<lb/>auszusprechen, dass der Verf. sich der lateinischen Sprache im
<lb/>Allgemeinen mit Gewandtheit und Geschmack zu bedienen ver- 
<lb/>standen hat. Zwar sind in seiner Sprache Ausdrücke, wie
<lb/>impossibilis, terminus intra quem u.s.w. nicht ganz vermieden*,
<lb/>allein dafür giebt er uns alle seine Hauptsätze, ja seihst alle An- 
<lb/>führungen aus fremden Schriften der verschiedensten Nationen in
<lb/>einem meist acht römischen, zuweilen classisch einfachen und w irk- 
<lb/>lich eleganten Gewände. Die letzt erwähnte Sitte, alle in fremden
<lb/>Sprachen geschriebene Citate in der Uebersctzung aufzunehmen
<lb/>und so das Bunte der meisten neuern gelehrten Schriften zu ver- 
<lb/>meiden, verdient in der That Aufmerksamkeit und ist ein Beweis
<lb/>von dem reinen Gesclimacke des Verfs., der hierin vielleicht dem
<lb/>Beispiele eines Hugo Groiius, oder auch der Alten folgte.

<lb/>Der Hauptinhalt und die Tendenz der Schrift, ganz ins Kurze
<lb/>gefasst, ist: die Deduction und Rechtfertigung der alten fFieder-
<lb/>vergellungslheorie oder der absoluten Theorie KanCs (wenn man
<lb/>lieber will) auf naturpbilosophischem, anthropologischem und ge- 
<lb/>schichtlichem Wege. Zwar spricht sich der Verf. nirgends klar
<lb/>über diese Tendenz seiner Arbeit aus. Die nachfolgende Schil- 
<lb/>derung ihres Inhaltes aber wird die Richtigkeit unsrer Aulfassung
<lb/>dnrthun. Der Verf. geht nach einer kurzen Einleitung über die
<lb/>Behandlungsweise, deren er sich bedienen wolle, von dem vulgä- 
<lb/>ren, nicht juristischen Begriffe der Strafe aus, der sich auch auf
<lb/>das Thier an wenden lasse. Strafe sei, nach einem dem Thierc
<lb/>wie dem Menschen angebornen Triebe der Selbsterhaltung und
<lb/>Selbstverteidigung (s. §. l—5.), ursprünglich nichts weiter, als
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0475.tif"
                   n="1059"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0475"/>
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               <p>

                  <lb/>Jordan) de origine et indole poenae. 1059

<lb/>ein Uebel, welches demjenigen zugefügt werde, welcher die Exi- 
<lb/>stenz oder die damit zusammenhängenden Güter eines lebenden
<lb/>Wesens angreife, oder gefährde. Jener Naturtrieb erscheine in
<lb/>diesem Falle als natürlicher Trieb der Rache oder Nothwchr
<lb/>(,,ultionis seu vindictae appetitus,“ s. H. 6.)* Her Vf. zeigt nun, dass
<lb/>der Rache- und Wiedervergeltungs-Trieb allen lebenden Wesen von
<lb/>Natur eingepflanzt, dass er ein natürlicher, bei den Thieren zwar nur
<lb/>physisch, bei denMenschen aber sich geistig offenbarender,somit aber
<lb/>ein an sich nicht verwerflicher, sondern vielmehr ein zur Begründung
<lb/>eines Rechtes geeigneter Trieb sei. Auf diese Prämissen gestützt
<lb/>schreitet der Verf. consequcnt in seinen Schlüssen fort. Die Strafe,
<lb/>als nothwendige Selbstrache, sagt er, könne nur im Naturstand von
<lb/>Einzelnen ausgeübt, in der Gesellschaft aber und im Staate müsse
<lb/>sie nur als öffentliche Rache (,,ultio publica,“ s. §. 44.) von der
<lb/>geordneten Regierung des Staates gehörig in Anwendung gebracht
<lb/>werden. Von welcher Art aber diese Strafe sein müsse, zeigt
<lb/>der Verf. nun in den §§. 16 — 21. Wir heben hier nur hervor,
<lb/>dass der Verf. nächst se:nem Principe der alten Talion zugleich
<lb/>das der Nothwchr des Staates (§. 17.), ungefähr wie Martin, an- 
<lb/>nimmt, dass er für sogenannte delicta naturalia sich erklärt (§. 18.)
<lb/>und hierin vorzüglich eine Abweichung seiner Ansicht von der
<lb/>Feuerbacliseben findet, dass er endlich die Rechtlichkeit der Straf- 
<lb/>erlassung aus der privatrechtlichen Befugniss, seinen Rechten, so- 
<lb/>mit auch dem Rechte der Rache zu entsagen, herleitet (§. 21.).
<lb/>Schliesslich zeigt der Verf. (§. 22—24.), worin er von der Theorie
<lb/>Feuerbach9 s, Grolma?fs und ßenlkanis wesentlich abweicht. Wir
<lb/>können hier nicht weiter auf das Einzelne eingehen $ nur fiel es
<lb/>uns hei der sonstigen Gelehrsamkeit des Vcrfs. auf, dass er
<lb/>Feuerbach3s Lehrbuch (dessen gänzliche Veränderung in den neue- 
<lb/>sten Ausgaben bekannt genug ist) in der Ausgabe vom Jahre 1801.
<lb/>anführt. Nachdem nun der Verf. noch §. 25. sieh gegen die Be- 
<lb/>schuldigung der Inhumanität seiner Ansicht möglichst verwahrt hat,
<lb/>indem er ausspricht, dass jene Rache sich heim Menschen und im
<lb/>Staate durchaus vergeistige, so gieht.er zuletzt §. 26. noch einen
<lb/>Ueberblick über sämmlliche Hauplpuncte seiner Untersuchung, die
<lb/>sich in Folgendes kurz zusammendrängen lassen : Die Rache ist

<lb/>ein natürliches Bedürfnis, also nicht verwerflich. Im Menschen
<lb/>aber muss sie eine vernünftige Schranke haben. Diese hat die
<lb/>Natur zur gerechten Bestimmung des Strafmaasscs von selbst fest-
<lb/>gestellt. Die Rache ist daher eine Art der gerechten Selbslver-

<lb/>09 *
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0476.tif"
                   n="1060"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>1060 Jordan) de origine et indole poenae.

<lb/>theidigung. Damit sie diess sei und bleibe, muss sie an das ge- 
<lb/>bunden bleiben, was die dringcndsle Noth erfordert. Im gebilde- 
<lb/>ten Zustande der Welt kann aber die Ausübung dieser Rache nur
<lb/>vom Staatsoberhaupte erfolgen, den Einzelnen muss sie gänzlich
<lb/>untersagt werden. So wird die Rache zur eigentlichen Strafe.
<lb/>Dieser unterliegen alle Handlungen, durch welche irgend eines
<lb/>derjenigen Güter verletzt wird, ohne welche die Menschen ihr
<lb/>ausserliches oder ihr ideelles Leben als Menschen und Staats- 
<lb/>bürger nicht ungestört führen können.

<lb/>Ob die Hoffnung des Yerfs. , die er am Ende des Ganzen
<lb/>ausspricht,, es werde diese seine Untersuchung die bisherigen
<lb/>Streitigkeiten der Rechtsphilosophen zur leichtern Lösung bringen
<lb/>und auch nicht ohne Nutzen für die Criminalrechtspflego bleiben,
<lb/>in Erfüllung gehen möchte, müssen wir billig dahin gestellt sein
<lb/>lassen. Jedenfalls ist Folgerichtigkeit und consequentes Verfahren
<lb/>eine Eigenschaft dieser Abhandlung, welche ihr eben so sehr zur
<lb/>Ehre gereicht, als der darin an den Tag gelegte realistische Sinn
<lb/>für Wahrheit einen Mann verrStb, welcher den Menschen nicht
<lb/>blos von einem idealen Standpuncte aus zu beurthc;Ien sich abmüht.
<lb/>Der der Strafe zum Grunde gelegte Begriff der Rache rechtfertigt
<lb/>sich jedenfalls auf geschichtlichem Wege, sollte auch die Philo- 
<lb/>sophie und Religion einen hohem, mehr ethischen Sfandpunct
<lb/>fordern. In jedem Falle werden wir die Schrift -des Yerfs. als
<lb/>einen Beweis seines ernsten Nachdenkens und seiner fortgesetzten
<lb/>Studien in seiner Wissenschaft stets zu achten uns bewogen fin- 
<lb/>den müssen.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. St.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_04+1838_0477.tif"
                n="1061"
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               <head>
                  <title>Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen, nebst einem Realregister und einigen gleichzeitigen damit in Verbindung stehenden Gesetzen und Verordnungen zum praktischen Gebrauche für sächsische Juristen vom Geheimen Justizrath Dr. Gross. Abthl. 1. (d. Crim. G-B. betr.) Dresden, 1838, Meinhold. Alphabetische Zusammenstellung der in dem Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen, sowie in den neuesten dazu erschienen Gesetzen und Verordnungen enthaltenenen Bestimmungen. Herausgegeben von Dr. Karl Heinr. Hasse, Mitglied d. Appellationsgerichts zu Leipzig. Leipzig, Brockhaus, 1838 Studien zur Vorbereitung einer gründlichen Auslegung und richtigen Anwendung des Criminalgesetzbuches für das Königreich Sachsen vom J. 1838., von Dr. Aug. Otto Krug, Appellationsrath zu Zwickau. Erste Abtheilung, vorzugsweise den allgemeinen Theil des Criminalgesetzbuches betreffend.- Leipzig, Vogel, 1838</title>
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               <p>

                  <lb/>1. Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen, nebst

<lb/>einem Realregister und einigen gleichzeitigen damit in Verbin- 
<lb/>dung stehenden Gesetzen und Verordnungen zum praktischen
<lb/>Gebrauche für sächsische Juristen vom Geheimen Justizrath
<lb/>IPr. Oross« Abthl, 1. (d. Crini. G-B. belr.) Dresden, 1838,
<lb/>Meinhold. (Leipzig, Fr. Fleischer in Cornui.) XVI. u. 168. S. 8.
<lb/>(1 Thlr.)

<lb/>2. Alphabetische Zusammenstellung-der in dem Crimi-

<lb/>nalgesetzbltcll für das Königreich Sachsen, sowie in den neue- 
<lb/>sten dazu erschienenen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen
<lb/>Bestimmungen. Herausgegeben von JtJr. Karl Ifeiiu*. Haa-
<lb/>se 9 Mitglied d. Appellationsgerichts zu Leipzig. Leipzig,
<lb/>Broekhaus, 1838. VI. u. 218. S. 8. (20 Gr.)

<lb/>3. Stadien zur Vorbereitung einer gründlichen Auslegung
<lb/>und richtigen Anwendung des Criminalgesetzbuclics
<lb/>für das Königreich Sachsen vom J. 1838. von /Ir. Aug«
<lb/>Otto Krug, Appellationsrath zu Zwickau. Erste Ahtheihing,
<lb/>vorzugsweise den allgemeinen Thcil des Criminalgesetzbuclics
<lb/>betreffend, Leipzig, Vogel, 1838. VIII. u. 150. S. 8. (18 Gr.)

<lb/>Bei den Berathungen der letzten Ständeversammlung des Kö- 
<lb/>nigreichs Sachsen über den nunmehr zum Gesetz erhobenen Ent-
<lb/>wurf eines Strafgesetzbuches wurde auf die Nothwcndigkeit hin—
<lb/>gewiesen, die bei jenen Verhandlungen von Seiten der Regie-
<lb/>rungshevollmächtigten, der Deputationen, sowie auch einzelner
<lb/>Kammermitglieder, wenn die von ihnen vorgeschlagenen Amende- 
<lb/>ments angenommen wurden, abgegebenen Erklärungen, welche auf
<lb/>die Interpretation und Anwendung des Gesetzbuches von wesent- 
<lb/>lichem Einflüsse sind,' zu sammeln und somit dem erkennenden
<lb/>Richter das Studium der voluminösen Landtagsacten in den Fäl- 
<lb/>len zweifelhafter Anwendung des G-B. zu ersparen. Die Nolh-
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0478.tif"
                   n="1062"
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               <p>

                  <lb/>1062 Schriften iiher d. Criminalges. f. d. Königr. Sachsen.

<lb/>Wendigkeit eines solchen Hilfsmittels und die überhaupt hei Aus- 
<lb/>legung der in constitutioneilen Staaten unter Beirath der Stände
<lb/>erlassenen Gesetze anzuwendenden Grundsätze hat schon von
<lb/>JVächter in s. trefflichen Commentar zu dem Gesetze vom 8.
<lb/>Fcbr. 1834. S. 244. nachgewiesen. Diesem Verlangen zu ent- 
<lb/>sprechen erschienen kurz nach der Promulgation des Gesetzbuches
<lb/>die Commentare vom Domherrn u. Ordin. Dr. Günther, Geh, J.-R,
<lb/>Dr. Gross und von einem Unbekannten (Leipzig, Polet)*).

<lb/>Der Commentar von Gross enthält nicht hlos die kurze An- 
<lb/>gabe der wichtigsten Erklärungen der Staatsregierung und der
<lb/>Deputationen über die einzelnen Artikel, sondern er liefert über-
<lb/>diess noch eine grosse Anzahl schälzensweither, in den Land- 
<lb/>tagsacten nicht befindlicher Andeutungen und seihst Nachrichten
<lb/>über die Vollziehung einzelner Bestimmungen (z. B. ad art. 7.
<lb/>10.) vorzüglich auch für den erkennenden Richter in selbststän- 
<lb/>diger Haltung und unter Bezug auf die bisherige Praxis. Er
<lb/>ist daher ein ebenso schätzbares als unentbehrliches Hilfsmittel
<lb/>bei der Anwendung des Gesetzbuches und ersetzt so den Mangel,
<lb/>der dadurch fühlbar wird, dass hei der entgegenstehenden Bestim- 
<lb/>mung unserer Verfassung nicht so, wie in Baiern, eine Sammlung
<lb/>der Erklärungen der Staatsregierung mit gesetzlicher Kraft er- 
<lb/>scheinen konnte. Möchte der hochverdiente Verf. recht bald die
<lb/>2. Abtheilung seines Werkes dem Publicum übergeben.

<lb/>Sehr brauchbar ist das von dem Appellationsrathe Haase ge- 
<lb/>lieferte, äusserst vollständige und sehr zweckmässig geordnete
<lb/>Realregister, welches uns das ganze Gesetzbuch wiederum in al- 
<lb/>phabetischer Ordnung übersichtlich vorführt.

<lb/>So dankenswerth nun aber auch diese Hilfsmittel sind, und
<lb/>so sehr sie auch ihrem Zwecke durchgehends entsprechen, so
<lb/>machte sich doch bei der Anwendung des Gesetzbuches bald auch
<lb/>das Verlangen nach einem Wegweiser geltend, in welchem die
<lb/>den einzelnen Artikeln unterliegenden allgemeinen Regeln auf- 
<lb/>gestellt würden, in welchem das, was man mit Einem Blicke
<lb/>übersehen muss, in dem Gesetzbuche sich aber zerstreut findet,
<lb/>zusammengestellt wäre.

<lb/>Diesem Bedürfnisse abzuhelfen und zugleich diejenigen Zwei-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) lieber den ersten und den dritten der hier erwähnten drei Com- 
<lb/>mentare hoffen wir später Recensionen von einem andern Mitarbeiter zu
<lb/>erhalten. D. Red.
</p>

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                   n="1063"
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               <p>

                  <lb/>Schriften über d. Criminalges. f. d.Königr. Sachsen. 1063

<lb/>fei, welche Jas G-B, uns in seinen einzelnen Artikeln sofort dar-
<lb/>hietel, zu beseitigen, ist der Zweck des unter Nr. 3. angezeig- 
<lb/>ten AVerkes, und es kann daher über seine Nothwcndigkeit eben- 
<lb/>sowenig Zweifel entstehen, als man bei einer auch nur flüchtigen
<lb/>Durchsicht desselben davon, dass der Verf. den sich gestellten
<lb/>Zweck vollständig erreicht habe, überzeugt werden muss.

<lb/>Eines solchen Wegweisers bei Auslegung des G-B. bedurfte
<lb/>es schon jetzt, ohne dass hierdurch etwa eine freie Ausbildung
<lb/>der Praxis gehindert werden soll, indem bereits sich die di vergi rund- 
<lb/>sten Ansichten bei einzelnen Artikeln herausgestellt und zum Thcil
<lb/>auch geltend gemacht haben, die gewiss nicht in dem Sinne der
<lb/>gesetzgebenden Gewalten sind — so z. B. über die Bedingungen,
<lb/>unter welchen beim Betrüge in Verträgen eine Untersuchung über- 
<lb/>haupt oder wenigstens ex ofßcio nicht statthaft sei.

<lb/>Die erste Abtheilung enthält in XIII. geschlossncn Abhand- 
<lb/>lungen Erörterungen über den allgemeinen Thcil des Gesetzbuches.
<lb/>Bef. wird, der von dem gelehrten Verf. gewählten Ordnung fol- 
<lb/>gend, bei der Anzeige der einzelnen Abhandlungen hier und da
<lb/>einige Zweifel andeuten.

<lb/>Abhandlung I. enthält eine Erläuterung des bekannten Art. 1.,
<lb/>durch dessen Fassung (,,dem Worte oder dem Sinne nach“) man
<lb/>dem Richter sowohl die Interpretation (und zwar auch consequent
<lb/>extensive zum Nachtbeil des Ineulpaten), als die Gesetzes- (nicht
<lb/>auch Rechts-) Analogie gestatten wollte, während man bekannt- 
<lb/>lich in Württemberg diesen Worten grade den entgegengesetzten
<lb/>Sinn unterlegte. Der Verf. erläutert hierbei das Wort ,,bestraft“
<lb/>des Art. 61. Nr. 1. (,,Rückfall im weitern S."), wo er durch
<lb/>die Gesetzanalogie (Art. 58.) nachweist, dass die Strafen des
<lb/>Rückfalls dann ein treten, wenn der Verbrecher die frühere Strafe
<lb/>wenigstens theilweise oder durch erfolgte Begnadigung eine gerin- 
<lb/>gere Strafe verhasst hat. Dagegen möchte Ref. es nicht für eine
<lb/>analoge Anwendung halten, wenn Art. 165. (Unzucht mit Kin- 
<lb/>dern unter 14. J.) ,,auf ältere Personen, die aber in ihrer kör- 
<lb/>perlichen und geistigen Entwickelung so zurückgeblieben sind,
<lb/>dass sie als Kinder gelten müssen," ausgedehnt wird, vielmehr
<lb/>für eine Interpretation, welche — vorzüglich die extens. Inter- 
<lb/>pretation, wenn die in den vielleicht klaren Worten des Gesetzes
<lb/>nicht begriffenen Fälle, die aber der Gesetzgeber dabei offenbar
<lb/>vor Augen hatte, unter dasselbe subsumirt werden — nicht so
<lb/>unbedingt eine zweideutige Stelle voraussetzt, wenn auch viele
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0480.tif"
                   n="1064"
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               <p>

                  <lb/>1064 Schriften über d. Criininalges. f. d. Königr. Sachsen.

<lb/>Criminalisten (z. B. Kleinschrod syst. Entw. II. §. 118.) unter
<lb/>ausdehnender Erklärung blos den Fall der Analogie, vorzüglich den
<lb/>Fall der analogen Anwendung eines Gesetzes auf völlig Übergang ne
<lb/>Puncte verstehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber dadurch, dass
<lb/>er für die Zuerkennung der ordentlichen Strafe ein gewisses Al- 
<lb/>ter des Verbrechers oder des Verletzten festsetzte, ausgesprochen,
<lb/>dass, wenn Personen dieses Alter überschreiten, der (zur Zu- 
<lb/>rechnung u. s. w.) erforderliche Grad körperlicher und geistiger
<lb/>Reife in der Regel anzunehmen sei; daher, wenn diese Personen
<lb/>dennoch die in diesem Alter gewöhnliche Reife nicht erlangt hät- 
<lb/>ten , auch trotz ihres Alters die gesetzte Strafe nicht (gegen sie
<lb/>oder wegen einer ihnen zugefügten Verletzung) erkannt werden
<lb/>solle; die Festsetzung eines bestimmten Jahres will daher nur
<lb/>implicite die in diesem Alter gewöhnliche Reife des Körpers und
<lb/>Geistes festsetzen. Der Gesetzgeber hat sonach an den von dem
<lb/>Verf. aufgestellten Fall gedacht und ihn unter den Worten des
<lb/>Gesetzes begriffen, — daher extensive Interpretation.

<lb/>In der Abhandlung II. „Von der Strafschärfung“ ist gezeigt,
<lb/>dass „erschwerende Umstände," „Erschwerungsgründe," wenn sie
<lb/>im Gesetzbuche als solche bezeichnet worden, nur als Strafzumes- 
<lb/>sungsgründe innerhalb des gesetzlichen Strafmaasses anzusehen
<lb/>sind, und dass ohne gesetzliche Vorschrift eine Strafschärfung
<lb/>(d. h. ein Zusatz, welcher eben zur Verschärfung einer andern
<lb/>Strafe, auch deren vielleicht niedrigsten Grades dient) nicht zu- 
<lb/>lässig ist. Auch hat der Verf. die Begriffe „Straferhöhung" und
<lb/>,,Strafschärfung," bei dem nichtconsequenten Sprach ge brauche
<lb/>des Gesetzbuches, mit grossem Fleisse festgestellt. — Hierbei
<lb/>kann man aber nicht mit der Behauptung einverstanden sein, dass
<lb/>die Unterscheidung der Verbrechen auf keiner logischen Not- 
<lb/>wendigkeit beruhe, und jede Form einer Handlung, für welche
<lb/>eine besondere Strafe festgesetzt ist, ein besondres Verbrechen
<lb/>constituire. — Die Einteilung ist notwendig; die Verbrechen
<lb/>sind nach ihrer ohjectiven Grösse zu ordnen, und zu sondern, um
<lb/>hierdurch zugleich den Grad des Unrechts zu bezeichnen mit dem
<lb/>Interesse, welches der Mensch und der Staat dabei hat, dass das
<lb/>Verbrechen nicht unternommen worden, und die Gränzen für die
<lb/>criminelle Strafbarkeit und deren Höhe genau in den einzelnen
<lb/>Fällen anzugeben ; von dieser Einteilung hängen oft die Fragen
<lb/>über Gonsummation, Versuch u.s.w. ab; — die Strafe selbst ist hier- 
<lb/>bei indifferent, sie ist nur die Thatsache, welche die Ueberraacht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0481.tif"
                   n="1065"
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               <p>

                  <lb/>Schriften uber d. Criminalges* f. d. Königr. Sachsen. 1065

<lb/>des Gesetzes über den individuellen Fall kund giebt. — Wenn hartes
<lb/>Lager oder Entziehung warmer Kost als Scbärfungsmiüel “ vom
<lb/>Untersuchungsrichter gewählt (Art. 7.), oder auf dieselbe erkannt
<lb/>worden (Art. 8.), so wird die Schärfung stets 2. Tage hinter- 
<lb/>einander vorzunehmen sein, nicht einen Tag um den andern, wie
<lb/>der Verf. meint, indem die Fassung des Art. diese Wahl in Voll- 
<lb/>streckung der Schärfung dem Richter abschneidet (vgl. auch
<lb/>Gross, 8. 107.). —

<lb/>III. Von Geldstrafen. Der Verf. bejaht hier u. A., dass
<lb/>16. Gr. Geldstrafe einem Tage Gef. gleich zu achten, wo wegen
<lb/>der Art. 20. angegebnen persönlichen Verhältnisse oder weil der
<lb/>Unterrichter selbst erkannte, pure auf Geld erkannt werden musste,
<lb/>und er meint, dass es statthaft sei, wo die Strafe 6. Wochen Gefäng-
<lb/>niss übersteigt, 6. W. davon durch Gefängniss und den Rest durch
<lb/>Geldstrafe verbüssen zu lassen.

<lb/>IV. Ueber die Dauer der Freiheitsstrafen. Mit der 8. 37.
<lb/>gegebnen Entscheidung kann sich Ref. nicht einverstanden erklären,
<lb/>da der Art. 105. offenbar auf die im Art. 104. gesetzten Stra- 
<lb/>fen zurückweist, und das richterliche arbitrium innerhalb dersel- 
<lb/>ben und die Wahl der Strafarten bis 4. Jahr Arbeitshaus walten
<lb/>lassen will, auch in dem Art. 17. gesagt ist: ,,insofern nicht
<lb/>hei einzelnen Verbrechen eine längere Dauer bestimmt ist," so
<lb/>dass die ausgesprochne Befürchtung ungegründet ist. Dagegen
<lb/>wird z. B. in den Fällen des Art. 248. die Gcfängnissstrafe
<lb/>nicht die Dauer von 3. Monaten übersteigen und Arbeitshausstrafe
<lb/>nicht unter 3 Monate fallen können. (Vgl. übrigens Gross zu die- 
<lb/>sem Art.) In dem S. 40. gewählten Beispiele würde die Strafe
<lb/>nicht Ojährige (was wohl ein Druckfehler ist), sondern 10jübrige
<lb/>Arbeitshausstrafc sein. Der Verf. zeigt zu Art. 56., dass das
<lb/>Maximum der Gcfängnissstrafe bei Concurrenz mehrerer Gefäng- 
<lb/>nisstrafen überschritten werden könne, und hei Verminderung der
<lb/>Freiheitsstrafen wegen unverschuldet erlittener Haft letztre der Gc- 
<lb/>fängnissstrafe gleich zu achten, und hiernach eine Rednetion der
<lb/>herabzusetzenden Zucht- oder Arbeitshausstrafe nach Art. 53.
<lb/>vorzunehmen sei, ferner dass bei dem Herabgehn auf eine nie- 
<lb/>drigere Strafart von den Vorschriften des Art. 17. abzuweichen
<lb/>sei, und wo „nach Beiinden" auch auf lebenslängliche Zuchthaus- 
<lb/>strafe übergegangen werden kann, die Strafe von 20. Jahren so- 
<lb/>fort auf lebenslängliche übergehen muss. Sehr gelungen ist die,
<lb/>Deduction, dass in den Fällen des Art, 233. 240. die höhere
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0482.tif"
                   n="1066"
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               <p>

                  <lb/>1066 Schriften über d. Criminalgcs. f. d. Könige. Sacliscn.

<lb/>Strafart nur da stattfinden soll, wo cs mit den Bestimmungen des
<lb/>Art. 17. vereinbar ist, und sonach Zuchthausstrafe von kürzerer
<lb/>als ijähriger Dauer, wie allerdings die Art. 233. 240. in unbe- 
<lb/>schränkter Anwendung zuzulassen scheinen, unstatthaft sei. — Es
<lb/>ist mithin bei dem Betrage von 5—10. Thlrn. in diesem Falle eine
<lb/>absolute Strafe von 3. Monaten Arbeitshaus und bei einem Betrage
<lb/>von 10—50. Thlrn. die Arbeitshausstrafe nur dann in Zuchthaus
<lb/>zu verwandeln, wenn sie wenigstens die Dauer von 1. Jahre
<lb/>erreicht.

<lb/>V. Von der Bestrafung des Versuchs.

<lb/>VI. Vom Dolus indirectus. Der Verf. findet in den Wor- 
<lb/>ten des Art. 31. „hei einer mit Vorsatz verübten gesetzwidri- 
<lb/>gen Handlung ist der eingetretne Erfjlg auch dann als vom Th fi- 
<lb/>ter beabsichtigt anzunehmen — wenn die Handlung von einer sol- 
<lb/>chen Beschalfenheit war, dass der Thätcr den wirklich eingetret-
<lb/>nen Erfolg voraussehen musste" mit Herrmann blos die formelle
<lb/>Vorschrift, dass der dolus auch bei mangelndem Geständnisse aus
<lb/>den Umständen erwiesen werden könne; die culpa dolo determi- 
<lb/>nata sei unter diesen Worten nicht zu verstehen, weil die Worte
<lb/>,,musste voraussehen" die uneigentliche und dem Inculpateu nach- 
<lb/>theiligere Bedeutung erhalten würden. — Allein abgesehen davon,
<lb/>dass eine rein formale Bestimmung nicht leicht \i\ 'einem Satze
<lb/>mit rein materiellen Normen zusammengepresst wird, so würde
<lb/>auch die culpa d. d. unter diesen Worten begriffen sein, da,
<lb/>wenn der Verbrecher den andern Erfolg mit Wahrscheinlichkeit
<lb/>voraussehen konnte, falls er die möglichen Folgen überlegte, und
<lb/>diese Ueberlegung unterliess, er strafbar ist, weil er cs bei wirk- 
<lb/>licher Achtung der Gesetze überlegen und also voraussehen musste.
<lb/>(Neues Archiv II. S. 520.) Zweifelhaft ist die von dem Verf.
<lb/>angezogene Erklärung der Regierung, dagegen spricht für ihn die
<lb/>von ihm unbeachtete Stelle des Deputat.-Berichts der I. Kammer
<lb/>(Landtags-Millheil. S. 393.).

<lb/>VII. Von der Culpa. Zu wünschen wäre hier gewesen,
<lb/>dass der Verf. aus Art. 31. 32. genauer entwickelt hätte, was
<lb/>nunmehr als delictum dolosum anzusehen sei, und inwieweit die
<lb/>beiden verwandten Lehren vom Vorsatze und der Zurechnung zu
<lb/>trennen seien, wobei die Abhandlungen von'Kitka und Birnbaum
<lb/>(Archiv 1835. IX. 1837. X.) zu benutzen gewesen wären z es
<lb/>würde sich dann mancher Zweifel gefunden haben.

<lb/>VIII. Von der Theilnahmo Mehrerer an einem Verbrechen.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0483.tif"
                   n="1067"
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               <p>

                  <lb/>Schriften über ä. Criininalges. f. d. Königr. Sachsen. 1067

<lb/>Der Verf. handelt hier zuvorderst über dolose und culpose intel-
<lb/>lectuelle Urheberschaft (hierbei zugleich von den Wirkungen zei- 
<lb/>tiger Rücknahme und Überschreitung des Auftrags). Die dem
<lb/>Anscheine nach einfachen Artikel, welche über die gleichen und
<lb/>ungleichen Theilnehmer handeln, werden durch eine Erklärung des
<lb/>Deputat.-Berichts, auf Grund deren der 2, Abschnitt des Art. 33.
<lb/>in das Gesetzbuch aufgenommen worden ist, schwierig. Der
<lb/>Verf. hat mit grossem Scharfsinne die Resultate dieser Art. auf
<lb/>Grund jener Erklärung entwickelt und Ree. tritt den aufgestellten
<lb/>Ansichten völlig hei. Dass diese auch die der Stände sind, geht
<lb/>aus Günther’s Commentar zum Art. 33. hervor. Diese Abhand- 
<lb/>lung dürfte vielleicht die gelungenste Partie des Werks sein.

<lb/>IX. Von der Concurrenz der Verbrechen; Diese Abhand- 
<lb/>lung enthält eine Erläuterung der Art. 48. f., und der gelehrte
<lb/>Verf. zeigt hier, dass (gegen Mittcrmaier’s Ansicht) mehrere Hand- 
<lb/>lungen auch dann ein fortgesetztes Verbrechen im Sinne des Art.
<lb/>49. bilden können, wenn sic, jede für sich betrachtet, unter ver-
<lb/>schiedne Strafbestimmungen fallen, und daher, abgesehen von der
<lb/>ihnen zu Grund liegenden Einheit des Entschlusses und der Hand- 
<lb/>lung, mehrere verschicdnc Verbrechen bilden würden. Zweifel
<lb/>konnte die vom Verf. nicht berücksichtigte Bemerkung im Depu- 
<lb/>tat.-Bericht der I. Kammer zu Art, 50. 55.: „das fortgesetzte Ver- 
<lb/>brechen, wo durch mehrere gleichartige Handlungen nur Ein Ver- 
<lb/>brechen begangen wird u. s. w." (Landtags-Acten Beil, zu II. 1.
<lb/>S. 64. f.), erregen 5 allein es muss bedenklich sein, in das, volle
<lb/>Harmonie zeigende Gesetz erst durch ein Intcrpretationsmittel Zwei- 
<lb/>fel und Widersprüche hineinzubringen. Nur mit dem gewählten
<lb/>Beispiele kann Ree. nicht einverstanden sein. Die Bigamie wird
<lb/>nach unserm Gesetz nicht schon durch die Trauung, sondern erst
<lb/>durch den Beischlaf consummirt, und es lässt sich daher nicht mit
<lb/>dem Verf. sagen, dass der folgende Beischlaf ein neues Verbre- 
<lb/>chen, das des Ehebruchs, bilde. Denn Art. 222. setzt für den
<lb/>Fall, dass die eheliche Beiwohnung nicht erfolgte, eine gelindere
<lb/>Strafe als die ordentliche fest, — die Beiwohnung ist nicht als Schär- 
<lb/>fungsgrund angegeben, sondern, wenn sie nicht erfolgte, ist das
<lb/>Verbrechen noch nicht soweit vollendet, dass die ordentliche Strafe
<lb/>eintreten kann. Bigamie ist also das Verbrechen des Ehebruchs,
<lb/>unter der Form einer anderweiten Verheiratung begangen. Die
<lb/>Aufschrift des Art. 222. vermag gegen den tenor desselben Nichts
<lb/>zu beweisen. Endlich weist auch der Verfasser nach, dass, wenn
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0484.tif"
                   n="1068"
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               <p>

                  <lb/>1068 Schriften über d. Crimiualgcs. f. d. Königr, Sachsen.

<lb/>Diebstähle und andre gleichartige Verbrechen zur Anzeige und
<lb/>Untersuchung gelangen, nachdem in einer wegen andrer dergl.
<lb/>Verbrechen anhängigen Untersuchung bereits ein Erkenntniss pu-
<lb/>blicirt worden ist, keineswegs mit den letztem zusammenzurechnen
<lb/>sei, sondern dass nach der im Art. 49. enthaltenen Regel, jedoch
<lb/>vorbehaltlich der Reduction der Strafen nach Art. 53., gesondert
<lb/>gestraft werden müsse.

<lb/>X. Von der Wcrthsennitteluhg hei Verbrechen gegen das
<lb/>Eigenthum.

<lb/>XI. Vom Rückfalle. Wenn hier der Verf. den Dieb, der
<lb/>früher geraubt hat, mit der Rückfallsstrafe belegen will, so ist
<lb/>diess ollen har gegen das Gesetz, und die allerdings begründete Un- 
<lb/>gerechtigkeit dieser Ausnahme kann den Richter nicht bestimmen,
<lb/>einen Fall unter diese §. zu subsumiren und mit einer hartem
<lb/>Strafe zu belegen, als das Gesetz zulässt. Dass der Begriif des
<lb/>Raubs den des Diebstahls in sich fasse, dürfte weder wahr noch
<lb/>beweisend sein, — sie werden wenigstens im Gesetzbuche ausein- 
<lb/>andergehalten, und der Verf., der ein Verbrechen, das mit der
<lb/>ordentlichen Strafe und einer Schärfung belegt wird, für ein be-
<lb/>sondres, selbstständiges Verbrechen ansieht, darf am wenigsten
<lb/>das Verbrechen des Diebstahls und des-Raubs confundiren. Der
<lb/>wesentliche Gesichtspunct beim Rauhe ist die gewaltsame persön- 
<lb/>liche Misshandlung, — die erfolgte Entwendung der Sache betrilFt
<lb/>aber Etwas, was gar nicht zur Person gehört. Ebensowenig kann
<lb/>Unzucht mit Kindern unter 12. J.;hren, was als gleichartig gilt
<lb/>mit Notbzucht, und Unzucht mit Personen im bewusstlosen Zu- 
<lb/>stande, zusammengestellt werden mit Unzucht mit Kindern (Art.
<lb/>161.) unter 14. Jahren. Das Gesetz sieht den Willen des Kindes
<lb/>unter 12. Jahren als rechtlich nicht vorhanden an (Art. 66. u. ff.),
<lb/>scheidet überall 12. und 14. Jahre und setzt deshalb das Ver- 
<lb/>brechen mit Nothzucht und stuprum involuntarium (welches
<lb/>eigentlich zur Nothzucht gehört, da die Person wider, wenig- 
<lb/>stens ohne ihren Willen, den sie nur nicht erklären kann, ge-
<lb/>raissbraucht wird und jeder Widerstand unmöglich ist) in eine
<lb/>Classe, da überall die Uebereinstimmung der gemissbrauchtcn Per- 
<lb/>son mit dem unzüchtigen Verlangen des Verbrechers fehlt. Hier- 
<lb/>mit kann man die Unzucht mit Personen unter 14. Jahren nicht
<lb/>zusammenstellen, — der Wille der Frauensperson von 12 —14.
<lb/>Jahren (so und nicht „Kind" spricht das Gesetz Art. 161.- also
<lb/>unter der Beschränkung auf das weibliche Geschlecht, welche
</p>

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                   n="1069"
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               <p>

                  <lb/>Schriften'über d. Criminalges. k. d. Königr. Sachsen. 1069

<lb/>bei Kindern unter 12. Jahren nicht Statt hat) ist rechtlich vorhan- 
<lb/>den. Allerdings iit ein Mädchen von 11. Jahren auch unter 14.
<lb/>Jahren, — allein das beweist zuviel, indem das Gesetz ausdrück- 
<lb/>lich diesen Unterschied der 12. Jahre feststellt. 9,Dasselbe Ver- 
<lb/>brechen^ ist es also nicht. — Ebenso lassen sich Verfertigung und
<lb/>Ausgabe falschen Geldes nicht zusammenstellen. — Die schwierigste
<lb/>Partie des Gesetzbuches für dessen Anwendung, wo die verschie- 
<lb/>densten Ansichten bereits ausgesprochen und auch geltend gemacht
<lb/>worden sind, sind die Bestimmungen über die Strafen des Rück-
<lb/>falles und deren Berechnung. Der Verf. hat hier ganz besonders
<lb/>seinen Scharfsinn in Erörterung vieler Zweifel, die sich dar«
<lb/>bieten, bewiesen. Ein näheres Eingehen in dieselben würde hier
<lb/>zu weit fuhren.

<lb/>XII. Von den Milderungsgründen. Straflosigkeit tritt ein,
<lb/>wenn der Contrectator die vornntraute Sache, bevor das Verbre- 
<lb/>chen entdeckt oder er deshalb zur Verantwortung gezogen wird, re- 
<lb/>stitui rt. Allein weiter darf man nicht gehen, wie der Verf., und
<lb/>nicht auch dann Straflosigkeit eintreten lassen, wenn der Ver- 
<lb/>brecher durch einen Zufall an der Ausführung seiner Absicht, die
<lb/>Sache zu restituiren, gehindert ward. Das Verbrechen war durch
<lb/>die Unterschlagung consummirt, —- die Rückgabe des Veruntrautcn,
<lb/>des Gestohlnen hebt die nach dem Gesetz bereits verwirkte Strafe
<lb/>wieder auf, — wird durch einen Zufall der Eintritt dieses Aus-
<lb/>sehliessungsgrunds verhindert, so trägt der Verbrecher die Folgen
<lb/>dieses Zufalls, wie wenn aus Zufall die LöschmiUel hei einer
<lb/>Brandstiftung untauglich sind und in dem Falle des Art. 172. a.
<lb/>ein Haus niederbrennt, während bei einer andern Brandstiftung die
<lb/>Flamme sogleich gelöscht wird. Das Verbrechen war consummirt, —
<lb/>jener Zufall mag ein Begnadigungsmoment bilden, — nichts weiter. —&gt;
<lb/>Wir würden sonst jeden Dich gegen die Strafe mit der Entschul- 
<lb/>digung hören müssen, dass er durch Zufall an aussergerichtlichem
<lb/>Ersätze gehindert worden, und sonach die Consummation erst dann
<lb/>eintreten lassen können, wenn dem Verbrecher den Ersatz zu
<lb/>bewirken schlechterdings unmöglich wäre, — mithin also gewöhn- 
<lb/>lich, wenn er in Haft gebracht worden. — Wenn der TFUle zu
<lb/>ersetzen die Existenz des Diebstahls ausschlösse, so würde es
<lb/>keinen einzigen Diebstahl in seinem vollen Thatbestande mehr ge- 
<lb/>hen, nie mehr eine Strafe des Diebstahls statlfindcn (vgl. auch
<lb/>Böhmer ad C. C. C. 170. §. H.). Das Gesetz will freie tät- 
<lb/>liche Reue, Ausgleichung der Rechtsverletzung des Andern vor
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0486.tif"
                   n="1070"
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               <p>

                  <lb/>1070 Schriften über d. Criminalges. k. d. Königr. Sachsen.

<lb/>Beginn der Untersuchung („Wenn der Verbrecher —- den Ver- 
<lb/>letzten — vollständig entschädigt —" Art. 65.) und stimmt hierin
<lb/>mit der frühem Gesetzgebung überein (Constitut. v. anvertraut.
<lb/>Gute v. 1705. §. „Als haben Wir," und v. 1767. §. „Trüge es
<lb/>sich zu"). Bei ausgezeichneten Diebstählen, Veruntrauungen und
<lb/>Betrügereien fällt dieser Ausschliessungsgrund weg. Ausgezeich- 
<lb/>nete Diebstähle u. s. w. — weist der Verf. nach — sind blos
<lb/>die, welche in dem Cap. vom Diebstahle und Betrüge ausdrücklich
<lb/>als ausgezeichnete prädicirt sind.

<lb/>XIII. Von den Gründen, die die Strafbarkeit ausschliessen
<lb/>oder tilgen.

<lb/>Der Verf. hat in diesen Erörterungen ebensoviel Fleiss als
<lb/>Scharfsinn dargelegt und durch dieselben den lebhaften Wunsch er- 
<lb/>regt, dass es ihm gefallen möge, recht bald die zweite Abthei- 
<lb/>lung seines ausgezeichneten und für den sächsischen Juristen un- 
<lb/>entbehrlichen Werks dem Publicum zu übergeben.

<lb/>Die äussere Ausstattung ist gut. Nur finden sich mehrere
<lb/>Druckfehler, z. B. 8. 25. ist statt „Arbeitshaus" zu lesen: Hand-
<lb/>arbeitsstrafe, S. 68. statt „Verteiler" 1. Verleitete, u. a. m.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>System des öffentlichen Rechts des Grossherzogthums Hessen. Von Dr. Karl Eduard Weiss, Professor der Rechte an der Univ. Giessen. Erster Band. Darmstadt, Heil, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>System des öffentlichen Rechts des GrosshcrzogthmnsHessen.

<lb/>Von Jßr. Karl Ecluarcl Wciss* Professor der Rechte an

<lb/>der Univ. zu Giessen. Erster Rand. Dannstadt, Heil, 1837.
<lb/>XXIV. u. 576. S. gr. 8. (2 Tlilr. 12 Gr.)

<lb/>Die grösseren deutschen, besonders die constitutionellen Staaten
<lb/>haben für ihr öffentliches Recht nach und nach ihre Monographen
<lb/>gefunden. Das Königreich Baiern gab sich bereits im Jahr 1818.
<lb/>eine landständische Verfassung. Aus diesem und dem weiteren
<lb/>Grunde, dass es der grösste constitutioneile Staat in Deutschland
<lb/>ist, besitzt sein Staatsrecht schon längst mehrere Monographicen :
<lb/>Schmelzing, Staatsrecht des Königreichs Baiern (Leipz,, 1820.1821.),
<lb/>v, Dreschy Grundsätze des haierischen Staatsrechts (Ulm, 1823.),
<lb/>Cucumus y Lehrbuch des Staatsrechts der constitutionellen Monarchie
<lb/>Baierns (Würzburg, 1825.), Rudhart, Ucber den Zustand des
<lb/>Königreichs Baiern (3. Theile. Erlangen, 1825—1827.) und (un- 
<lb/>vollendet) Sckunck, Staatsrecht des Königreichs Baiern (Band lv
<lb/>Erlangen, 1824.). Abgesehen von dem Torso: Oellentlichcs Recht
<lb/>des Grossherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach von Schweitzer,
<lb/>Th. 1. 1825-, und dem Hermaphroditen: Staatsrecht des König- 

<lb/>reichs Dänemark und der Hcrzogthinner Schleswig, Holstein und
<lb/>Lauenburg von Schlegel. Aus dem Dänischen von Sarauw. Schles- 
<lb/>wig, 1826., verliefen Jahre, bis namentlich das Staatsrecht eines
<lb/>andern deutschen Königreichs seinen Bearbeiter fand. Endlich
<lb/>schritt Mohl zur Herausgabe seines vorzüglichen, und auch durch
<lb/>den Geist der Freimi'ithigkcit belebten Werkes: Staatsrecht des
<lb/>Königreichs Wiirtcmbcrg (2. Bände. Tübingen, 1829.1830.), wo- 
<lb/>mit er in mehrfacher Beziehung die Bahn brach. Bald darauf
<lb/>erschien, nachdem das Königreich Sachsen sich sein Staatsgrund- 
<lb/>gesetz errungen hatte, das gleichfalls sehr schätzbare Werk von
<lb/>BülaUy Verfassung und Verfassungsrecht des Königreichs Sachsen
<lb/>(Leipzig, 1833.). Nachdem in demselben Jahre das Staatsrecht
<lb/>des Königreichs Preusscn von Mirus erschienen war, dem sieh das,
<lb/>eine Uebersieht des öffentlichen Rechts dieses Staates enthaltende,
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0488.tif"
                   n="1072"
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               <p>

                  <lb/>1072 Wehs, System des oflentl. R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen.

<lb/>neue Werk von Bergiu, Preussen in staatsrechtlicher Beziehung
<lb/>(Münster, 1838.), an die Seite stellt, kam, mit Ueberspringung
<lb/>des Königreichs Hanover, die Reihe an die Grossherzogthiimer.
<lb/>Im Jahr 1836. erschien der erste Theil von Pßsters Werke:
<lb/>Geschichtliche Entwickelung des Staatsrechtes des Grossherzogthums
<lb/>Baden und der verschiedenen darauf bezüglichen öffentlichen Rechte.
<lb/>Da Kurhessen dem Grossherzogthum Hessen im Range vorgeht, so
<lb/>wollte es, nachdem es sein Staatsgrundgesetz erhalten, auch literarisch
<lb/>den Vortritt behaupten. In den Jahren 1834. und 1835. gab
<lb/>Murhard als Bruchstück einer Monographie des Staatsrechts dieses
<lb/>Staates, .sein Werk: Grundlage des jetzigen Staatsrechts des

<lb/>Kurfürstenthums Hessen (auch unter dein Titel: Die Kurhessische
<lb/>Verfassungsurkunde, erläutert und beleuchtet nach Maassgabe ihrer
<lb/>einzelnen Paragraphen) heraus. Nunmehr hat auch das Gross- 
<lb/>herzogthum Hessen, die übrigen Grossherzogthüiner zur Nach- 
<lb/>ahmung einladend, in dem (ausserordentlichen) Professor seiner
<lb/>Landesuniversität, welcher dort das öffentliche Recht lehrt, für sein
<lb/>Staatsrecht seinen Monographen gefunden, der einstweilen den
<lb/>ersten Theil, das Verfassungsrecht darstellend, herausgegeben hat.

<lb/>Vor gerade hundert Jahren gab Estor, ein Mann, der sich
<lb/>leider zuweilen beigeheil liess, den Hofpublicisten (nach MoseVs
<lb/>Ausdruck) zu machen, seine verschiedenen Schriften: l) Electa
<lb/>juris publici hassiaci ; 2) Elementa juris publici hassiaci hodierni,
<lb/>und 3) De comitiis et ordinibus Hassiaeheraus, deren Complex
<lb/>das damals herrschende hessische Staatsrechts darstellt. Seitdem
<lb/>ist dieses Rechtsgebiet nur wenig angebaut worden und hat keinen
<lb/>Gelehrten gefunden, der es auch nur in grösserem Umfange cul-
<lb/>tivirt hätte. Es war daher allerdings an der Zeit, durch Heraus- 
<lb/>gabe einer Monographie moram zu piirgiren.

<lb/>Der Verf. der vorliegenden Darstellung des öffentlichen Rechts
<lb/>von Hessen bei Rhein, der sich besonders durch sein mit Aus- 
<lb/>dauer besorgtes Archiv der Kirchenrechtswissenschaft um die deutsche
<lb/>Rechtswissenschaft verdient machte, hat in dem vorliegenden ersten
<lb/>Bande, für welchen auch der besondere Titel beigegeben ist:
<lb/>9iSyslem des Verfassungsrechtes des u. s, w&lt;9cc wie daraus hervor- 
<lb/>geht, einstweilen das ,,Verfassungsrecht" herausgegeben. Läge
<lb/>auch der zweite und letzte Band, das Verwaltungsrecht behandelnd,
<lb/>und so das Ganze vor, so würde Unterzeichneter, welcher es
<lb/>übernommen hat, über diese parlicularreehtliche Erscheinung zu
<lb/>berichten, sich wohl veranlasst gefunden haben, seinen Bericht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0489.tif"
                   n="1073"
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               <p>

                  <lb/>JVeiss, System desÖ/ifoiill. II. d. G.-Hcrzogtli. Hessen. 1073

<lb/>einer andern Ockonomie zu unterwerfen, als die ist, welche er
<lb/>gewählt hat. Denn anders ist der Standpunct dessen, welcher
<lb/>das ganze Werk überschauen kann, anders die Stellung dessen,
<lb/>welcher auf die blosse Betrachtung eines Bestandteils, wenn der- 
<lb/>selbe auch eine gewisse Selbstständigkeit besitzt, beschränkt ist.
<lb/>Unterzeichneter erlaubt sich daher, seinen Bericht in der Mit- 
<lb/>theilung der Betrachtungen bestehen zu lassen, welche sich ihm
<lb/>Lei dem Durchlesen des Buches aufgedrängt haben, und mit
<lb/>einigen allgemeinen Bemerkungen zu schliessen. indem er so
<lb/>ab ovo anfängt, und das.Buch selbst als Leitfaden benutzt, glaubt
<lb/>er wenigstens auf die Genehmigung Derer- rechnen zu können,
<lb/>für welche dasselbe zunächst bestimmt ist.*)

<lb/>Der Verf. hat sein Werk, für dessen Zusendung er mehrere
<lb/>goldene Ehrenmedaillen erhalten hat, dem Rcgen'en des Staats
<lb/>gewidmet, dessen Verfassungsrecht er darin dargesie'It hat.

<lb/>Aus der Vorrede ersieht man, dass das Buch dem Verfasser
<lb/>zunächst als Leitfaden bei seinen Vorlesungen, dann aber auch dein
<lb/>grösseren Publicum dienen soll. Am Schlüsse der Vorrede spricht
<lb/>er die Erwartung einer gerechten Bcurtheilung aus, wobei zu be- 
<lb/>achten sei, dass er, der „mit möglichster Sorgfalt und Umsicht
<lb/>zu Werke gegangen," noch keinen Vorgänger gehabt habe.
<lb/>Unterzeichneter weiss aus Erfahrung sehr gut, mit welchen Schwie- 
<lb/>rigkeiten der zu kämpfen hat, welcher die Ausarbeitung einer
<lb/>grösseren Schrift Uber hessisches Recht unternimmt, wie wenig
<lb/>er sich durch Vorarbeiten und gesammelte Hülfsquellen unterstützt
<lb/>findet, und welcher Umsicht und Mühe cs bedarf, um Herr des
<lb/>Stoffes zu werden und nichts zu übersehen; er kann daher dem
<lb/>Verf. das Zeugniss nicht versagen, dass er eine mühevolle Arbeit
<lb/>übernommen und mit Beharrlichkeit zu Ende geführt habe.

<lb/>In der Einleitung (§. 1—27.) handelt der Verf. von dem
<lb/>*,Begriff, den Quellen, den Hülfsmitleln und der Methode, des
<lb/>öffentlichen Rechts des GrosshcrzogthumsIndem der Verf. im
<lb/>§. 1. des Riichsdeputalions- Hauptschlusses vom 25. Fehr. 1803,
<lb/>gedenkt, hätte er namentlich darauf hinweisen müssen, dass der- 
<lb/>selbe S. 13 — 65. der Urkundensainmlung: „das hessische Staats- 
<lb/>recht" (l. Buch. 1. Heft. Darnist., 1831.) sich mitgelbeilt findet.
<lb/>Ebenso hätte er, indem er im §. 2. ,,Deutschland während des


<lb/>*) Auf gleiche Art hat Hufnagel den ersten Theil des Tt/o/iTschen
<lb/>Staatsrechts (Verfassungsrecht) im 18. Bande der Schunchsehen Jahrbücher
<lb/>der jurist. Literatur beleuchtet.

<lb/>Krit Jahrb. f. d.RVV. JaUrg. II. II. IS. 70
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0490.tif"
                   n="1074"
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               <p>

                  <lb/>1074 JVeiss, System desöffentl. R.d.G.-Gcrzogtlw Hessen.

<lb/>Rheinischen Bundes“ belrachtet und der Acle dieses Bundes ge-
<lb/>denkt, sich veranlasst finden sollen, zu bemerken, wo diese Ur- 
<lb/>kunde zu finden sei, namentlich also der Winkopp* sehen Ausgabe
<lb/>v. J. 1808. und des Abdrucks S. 66 — 88. des gedachten Heftes
<lb/>des hessischen Staatsrechts erwähnen müssen. Dort ist auch S.
<lb/>88 — 1X0. die deutsche Bundesacte abgedruckt, von der der Verf.
<lb/>im §. 3. gleichfalls ohne weitere Nachweisung redet. Im §. 4.
<lb/>führt derselbe einige Werke und Schriften über die hessische
<lb/>Geschichte auf, namentlich Wentis hessische Landesgeschichte
<lb/>und 'Schmidt9s Geschichte des Grossherzogthums Hessen. Da in- 
<lb/>dessen beide Werke nur Fragmente sind, so hätte er dieses an-
<lb/>deulen und bemerken müssen, welche Abschnitte der hessischen
<lb/>Geschichte darin abgehandelt sind, welche nicht. Die von dem
<lb/>Verf. allegirten Bände von RommeVs Geschichte von Hessen sind
<lb/>inzwischen durch einen weiteren, 1837. erschienenen Band ver- 
<lb/>mehrt worden. Gleichzeitig ist eine ,,Geschichte des Grossherzog- 
<lb/>thums Hessen" (Offenbach, 1837.) von Heber erschienen. Indem
<lb/>der Verf. im §. 6. eine Uebersicht der Geschichte von „Hessen
<lb/>unter den Landgrafen von Thüringen (1039 —1247.)" giebt,
<lb/>hätte er eine nahe Veranlassung gehabt, auf einige historische
<lb/>Werke zu verweisen, z. B. auf Bötticher*$ Geschichte von Sachsen.
<lb/>— Im §. 11. gedenkt der Verf. des 1747. vom Kaiser Franz I.
<lb/>ertheillen unbeschränkten Privilegiums de non appellando unter der
<lb/>Bemerkung, dasselbe sei im J/oser*schen Staatsarchiv abgedruckt.
<lb/>Indessen findet sich dasselbe in mehreren, dem hessischen Publi- 
<lb/>cum näher liegenden Schriften mitgelheilt, z. B. in der 1786.
<lb/>erschienenen Sammlung hessischer Landesgesetze, S. 123— 132.
<lb/>In demselben Paragraph hätte, da derselbe von dem Verhältnisse
<lb/>zu Kaiser und Reich handelt, auch der Druckschrift: Curtii oratio
<lb/>de existimatione et auctoritate principnm Hassiae. (Marp. 1777,),
<lb/>gedacht werden müssen. Der §. 12. betrifft die Verhältnisse der
<lb/>hessischen Häuser zu einander. Der Verf. sagt: ,,Die Grundlage
<lb/>(dieser Verhältnisse) bildet eine Reihe von Hausverträgen und
<lb/>Familiensatzungen, unter welchen insbesondere hervorzuheben sind:
<lb/>der Brüdervergleich v. 1568., der Hauptaccord v. 1627. und der
<lb/>Friedens- und Einigungs-Recess von 1648." Hierbei hätte der
<lb/>Verf., der blos die bereits angeführte Urkundensammlung (Hessi- 
<lb/>sches Staatsrecht) und eine Schrift von Estor als die Schriften
<lb/>anführt, welche einen Abdruck dieser Urkunden enthielten, die
<lb/>Bemerkung nicht unterlassen sollen, dass das verbreitete Rommetsche
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0491.tif"
                   n="1075"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss, System des ÖfFeüt].R.d.G.-Herzogtli. Hessen. 1075

<lb/>Geschichtswerk diese Urkunden und zwar in correcterem Abdruck
<lb/>mittheilt. So enthält namentlich der 1835. erschienene fünfte Theil
<lb/>dieses Werkes 8. 139 — 168. einen Abdruck des Brüdervergleichs
<lb/>von 1568.) zu dem sich, wie Rommel selbst S. HO. 111. bemerkt,
<lb/>derselbe durch die Fehlerhaftigkeit aller bisherigen Ausgaben genö-
<lb/>tbigt fand. Der Vf. hätte um so mehr auf diesen Gesch:chtschreiber
<lb/>von Hessen verweisen sollen, da derselbe a.a. ö. ausser mehreren
<lb/>andern sich auf diesen Ürüdervergleich beziehenden Aktenstücken,
<lb/>namentlich (133 — 138&gt;.) „des Landgrafen Wilhelm Resolution zur
<lb/>Erbeinigung," ein wichtiges Hülfsmittel zur Erläuterung jenes
<lb/>ßrüdervergleichs (Erbeinigung), zum ersten Male mittheilt. Auch
<lb/>hätte von dem Verf. die von Ilrn. Hofr. und Prof. Bauer in
<lb/>Göttingen herausgegebene Denkschrift: „Beweis der Rechtsgültig- 
<lb/>keit der in dem Testamente des hochseligen Herrn Landgrafen zu
<lb/>Hessen-Rotenburg zu Gunsten der Prinzen Victor und Clodwich zu
<lb/>Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst geschehenen Fideicommiss-
<lb/>Stiftung. 1835.," so wie die weitere Denkschrift desselben Ge- 
<lb/>lehrten „Rechtliche Ausführung der dem Prinzen Victor zu
<lb/>Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst als testamentarischem Univer-
<lb/>s derben des Herrn Landgrafen Victor Amadeus zu Hessen-Roten- 
<lb/>burg gebührenden Ansprüche auf den gesummten Allodialnachlass
<lb/>des Herrn Landgrafen, 1835." angeführt werden sollen, da beide
<lb/>Schriften sich ausführlich mit jenen Pactcn und deren Sinn be- 
<lb/>schäftigen. Im §. 13. entwickelt der Verf. die Grundzüge der
<lb/>althergebrachten ständischen Verfassung von Hessen. Er trägt
<lb/>dabei namentlich den Satz vor: „Ein Recht zur Theilnahme an
<lb/>der gesetzgebenden Gewalt hatten die Stände nicht," indem er
<lb/>sich namentlich auf des Unterzeichneten Schrift: „Geschichte des
<lb/>ständischen Wesens im Grossherzogthum Hessen von der Mitte
<lb/>des dreizehnten Jahrhunderts bis zum Verfassungswerke am Schlüsse
<lb/>des Jahres 1820." (Darnist. 1833.) bezieht. Indessen hat Unter- 
<lb/>zeichneter dort nur vorgetragen, die Stände hätten das volle (un- 
<lb/>bedingte) Steuerbewilligungsrecht gehabt und hinzugefügt: „Mitge- 
<lb/>setzgebende Gewalt scheint den Ständen nicht zugestanden zu haben.
<lb/>Doch deuten Zeichen darauf hin, dass die Stände ihr unbedingtes
<lb/>Steuerbewilligungsrecht benutzten, wenn sie sich Einfluss auf die
<lb/>Gesetzgebung verschaffen wollten. Nicht Mitrathen, nicht Mitthaten."
<lb/>Daraus geht hervor, was von dem Allegat zu halten ist. —- Im
<lb/>§. 14 , die „Landesverwaltung" in dem Zeitraum von 1568. an
<lb/>(wo der jüngste Sohn Philipp’s des Grossmüthigen, Georg, der

<lb/>70*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0492.tif"
                   n="1076"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>1076 Tf'eis'Sj System des öffeßtl. R. iLG.-Hcrzogtli.Hessen.

<lb/>Stifter der Grossherzoglichen Linie, die Regierung der ihm als
<lb/>Erbtheil zugefallenen Obergrafschaft Katzenelinbogen antrat) bis
<lb/>1806. betreffend, berührt der Verf. namentlich auch die Gerichts-
<lb/>Verfassung. Indessen sind ihm hierbei einige unrichtige Angaben
<lb/>aus der Feder geflossen. Er sagt: ,,Als zweite Instanz erschien
<lb/>das Samnühofgericht in Marburg, dessen Richter und Beisitzer
<lb/>von Darmstadt und Cassel abwechselnd ernannt wurden." Aller- 
<lb/>dings war dieses Sammthofgericht ein Gericht zweiter Instanz;
<lb/>allein neben diesem gemeinschaftlichen Mittelgericht bestand für
<lb/>die Lande jeder dieser beiden Linien eine besondere Behörde,
<lb/>Regierung genannt, welche, zugleich Ferwaltungs- und Justiz-Bc-
<lb/>hörde, Gericht zweiter Instanz war. Der Verf., welcher sich
<lb/>durch den §. 64. von Eslor’s Schrift: Eiern, jur. publ. hass., auf
<lb/>den er sich bezieht, irre leiten liess, ohne dass diesen Schrift- 
<lb/>steller, der dort nur von dein Sammthofgericht, nicht aber über- 
<lb/>haupt von den Gerichten zweiter Instanz handelt, die Schuld tri/ft,
<lb/>würde die Unrichtigkeit seiner Angabe vermieden haben, wenn er
<lb/>den vierten Theil von Lcdderho$e*s Sammlung: ,,Kleine Schriften,"
<lb/>wo dieser Schriftsteller S. 43—174. „vom S^mmlhofgerichte und
<lb/>Sammtrcvisionsgericht in Dessen" ausführlich spricht, nachgcschla-
<lb/>gen hätte, eine Erkenntnissquelle, die ihm um so näher gerückt
<lb/>war, da er in demselben 14. mehrmals den ersten Theil des- 
<lb/>selben Werks alle«irt, wo Ledderhose „von der landschaftlichen
<lb/>Verfassung der Hessen-Casselschen Lande" handelt. Dort hätte
<lb/>er genügende Auskunft über die Organisation, Competenz u.s.w.
<lb/>des Sammthofgerichts und dessen Verhältnisse zu den Mittelge- 
<lb/>richten (Regierungen) der einzelnen Lande gefunden, indem nament- 
<lb/>lich, besonders im §. 26. gezeigt wird, dass das Sammthofgericht
<lb/>mit den Regierungen „concurrente Gerichtsbarkeit" habe. Auch
<lb/>würde ein Blick in einen Landgräflich Hessen-Darmstädtischen
<lb/>Staats- und Adress-Kalender zur Belehrung genügt haben. So

<lb/>findet man z.B. in einem solchen K Iender für 1784. 8. 30_32.

<lb/>die „Regierung zu Darmstadl" unter Aufzählung der „Regierungs-
<lb/>Advocaten und Procuratoren," S. 111 —114 die „Regierung zu
<lb/>Giessen" nebst Au/Führung der Sachwalter, und 8. 176. 177. das
<lb/>„Regierungs- und Justiz-Collegium zu Buchsweiler" (für die Graf- 
<lb/>schaft Hanau-Lichtenberg) nebst Angabe der Regierungs-Ad\ocaten,
<lb/>während 8. 134. 135. das „Sammthofgericht in Marburg" beson- 
<lb/>ders aufgeführt wird. Ebenso hätte den Verf. des Unterzeichn.
<lb/>Beitrag zum 19. und 20. Bande der Ac/w^c/Fschen Jahrbücher
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0493.tif"
                   n="1077"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss, System des offentl. R. il. G.-Herzogth. Hessen. 1077

<lb/>(Jahrg. 1832.): ,,Uebersicht der Rechtsgesetzgebung des Gross- 
<lb/>herzogthums Hessen unter dein Grossherzoge Ludwig 1." belehren
<lb/>können , wo S. 186. des 19 Bandes von den Regierungen als
<lb/>Gerichten (und Verwaltungsbehörden) gesprochen worden ist. —
<lb/>in demselben §. 14. fügt der Verf., indem er des Umstandes ge- 
<lb/>denkt, dass den beiden Häusern von Hessen-Gasse! und Hessen-
<lb/>Darmstadt und zwar dem Erstercn 1660. und dem Letzteren
<lb/>schon 1631, ein beschränktes Privilegium de non appellando cr-
<lb/>theilt worden sei, hinzu: „Nachdem beide hessische Häuser Pri- 
<lb/>vilegia de non appellando illimitata erhalten hatten, wurden so- 
<lb/>wohl in Cassel (1742.) *), als auch in Darmstadt (1747.) Obcr-
<lb/>appelJationsgeriehte conslituirt, die nunmehr für Hessen ganz die
<lb/>Stelle der Reichsgerichte einnahmen **). Daneben bestanden auch
<lb/>für beide La de besondere Appellationsgerichte in Cassel und
<lb/>Giessen." Hiergegen ist Folgendes zu bemerken. Erstens: Als für die
<lb/>Landgrafschaft Hesscn-Darmstadt 1747. das unbeschränkte Appel-
<lb/>Iiitionsprivilegium erlheilt wurde, bestand schon längst ein Ober*
<lb/>appeilationsgericht (Gericht dritter Instanz) in Darmstadt, daher
<lb/>der ganze dritte. Theil der von dem Landgrafen Ernst Ludwig
<lb/>im J. 1724. erlassenen Civil-Prozessordnung „von den an das
<lb/>fürstliche Ober-Appellationsgericht gelangenden Sachen" handelt.
<lb/>Dieses oberste Gericht bestand natürlich schon seit der Zeit, da
<lb/>der Kaiser (1631.) ein beschränktes Priv. de non appellando er- 
<lb/>lheilt hatte, daher es darin auch heisst: ,,So erklären wir —&gt;
<lb/>dass hinführo auch in Sachen, so — an seiner Ld. revision - oder
<lb/>Oberappellalion - Gericht gebracht — es dabei allerdings verblei-
<lb/>ben — soll." Zweitens: Die ,, Appellationsgerichte in Cassel
<lb/>und Giessen" (wie sich der Verf. ausdrückt), die er neben
<lb/>die Oberappellationsgerichte stellt, verdanken ihre Existenz le- 
<lb/>diglich einem Irrthum desselben. Er bezieht sich auf den §.
<lb/>66. der genannten Schrift von Estor. ^ Hier heisst es aber:
<lb/>9)Praeter judicium appellationis commune (Sammt - Revisionsge- 
<lb/>richt) uterque landgravius aliud habet judicium appellationis,
<lb/>quorum alterum est Cassellis, aliud vero Darmstadii (also nicht
<lb/>in Giessen). Provocant ad haec, quibus decisa regiminum displi-


<lb/>*) Auch noch in einer Note za §. 44. kommt der Verf. darauf zu- 
<lb/>rück, dass „sefion seit 1747." das Operappellationsgericht bestehe.


<lb/>^cs»s) Hier hätte der Verf. auf den 3. Theil von Ledderhosc's Kleinen
<lb/>Schriften verweisen müssen, wo 8. 135—180. ,,von den Kaiserlichen Pri- 
<lb/>vilegien der Landgrafen von Hessen" überhaupt und 8. 167. fk. beson- 
<lb/>ders von diesen Priv. gehandelt wird.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0494.tif"
                   n="1078"
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               <p>

                  <lb/>1078 Wehs, System des öffentl. R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>cent“ Es ist also hier von den beiden Oberappellationsgerichten
<lb/>die Rede. — Indem der Verf. im §. 14. weiter vorträgt: „Für
<lb/>Administralivsachen insbesondere bestanden dem Ministerium unterge- 
<lb/>ordnete Regierungen etc.,4c wiederholt sich die Bemerkung, dass diese
<lb/>Regierungen zugleich Justizbehörden waren und die zweite In- 
<lb/>stanz bildeten. Der ganze zweite Theil der gedachten Process-
<lb/>ordnung v. J. 1724. hat die Ueberschrift: „Wie die Rechtssa- 

<lb/>chen bei denen Fürst!. Regierungen in erster oder zweiter Instanz
<lb/>ge führet und von denenselben ferner an das Oberappellationsgericht
<lb/>per Appellationem gebracht werdenund ausserdem gab dem
<lb/>Verf. schon jener §. 66. in Estor’s Schrift — „decisa regiminum“ —
<lb/>einen Wink. Am Schlüsse des §. 14. spricht der Verf. von der
<lb/>neuen Organisation der Staatsverwaltung im J. 1803. (als Folge
<lb/>der wesentlichen Territorialveränderungen) und namentlich davon,
<lb/>dass für jede der drei Provinzen eine Regierung und ein Hofgc-
<lb/>richt (Mittelgericht) eingesetzt wurde; indessen hebt er nicht hervor,
<lb/>dass hierdurch in zweiter Instanz die Justiz von der Verwaltung ge- 
<lb/>trennt wurde*), indem den Regierungen blos die Verwaltung blieb
<lb/>und die Justiz auf die neugebildeten Hofgerichte überging.

<lb/>Im §. 15. handelt der Verf. von dem ödenIliehen Rechtszustand
<lb/>des Grossherzogthums Hessen während des Rheinbundes (1806 —
<lb/>1815.). Die Literatur hat der Verf. hier sehr stiefmütterlich
<lb/>behandelt. So verweist er, indem er des Edicts v. 13. Aug.
<lb/>1806. „die Erklärung der Hessen-Darms'ädtischen Lande zu einem
<lb/>souverainen Grossherzoglhum hetr." gedenkt, nur auf die Ver- 
<lb/>ordnungssammlung und auf das Archiv der Gesetze. Dieses publi- 
<lb/>zistische Actenstüek ist aber noch mehrfach abgedruckt, z. B.
<lb/>in der bereits gedachten Sammlung: Das hessische Staatsrecht,

<lb/>Buch 2. S. 319 — 320. Eben so allegirt er, indem er von der
<lb/>Aufhebung der landständischen Verfassung redet, wegen des dar- 
<lb/>auf gerichteten Edicts v. 1. Oct. 1806. nur die Verordnungs- 
<lb/>sammlung, während dieses denkwürdige Ediot nicht nur in jenem
<lb/>Archiv, sondern auch anderswo, z. ß. in der eben gedachten
<lb/>Sammlung a. a. O. 8. 321. 322. und S. 40 — 46. der schon
<lb/>genannten Schrift des Unterz. : Geschichte des ständischen We- 

<lb/>sens etc. und zwar hier mit vielen Bemerkungen abgedruckt ist.
<lb/>Auch hätte der Verf. den Beitrag zum dritten Htev Winkopp*-.
<lb/>sehen Zeitschrift: Der Rheinische Bund (Frankf. 1807.) S. 381.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im §.20 berührt der Verf. die 1821. erfolgte Trennung der Justiz
<lb/>von der Verwaltung rn erster Instanz — Landräthe, Landrichter,
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0495.tif"
                   n="1079"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss) System des öffentl.R.d.G.-Hcrzogtli.Hessen* 1079

<lb/>bis 390. „Aufhebung landständischcr Verfassung ini ganzen Umfan- 
<lb/>ge des Grossherzogthums Hessen," nicht unerwähnt lassen dürfen.
<lb/>Die Zeitschrift von Jaup und Cromci Germanien, hat der Verf.
<lb/>ganz mit Stillschweigen übergangen, obgleich sie reich ist an Bei- 
<lb/>trägen über die hessischen öffentlichen ltechtszuslände während
<lb/>der Zeit des Rheinbundes. Unterzeich, nennt nur folgende Bei- 
<lb/>träge: 1) „Declaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse

<lb/>der unter grossherz. hess. Souverainetät stehenden vormals reichs- 
<lb/>ständischen Lande und Gebiete und deren Besitzer, der nunmeh- 
<lb/>rigen Standesherrn d.d. Darmsladt den 1. Aug. 1807. , mit einer
<lb/>authentischen Interpretation des §. 42. dieser Declaration v. 14.
<lb/>Dec. 1807." (S. ZZ — 69. des I. Bandes). 2) „Verordnung
<lb/>über die Verhältnisse der unmittelbaren Reichsritter und der übri- 
<lb/>gen adeligen Gerichtsherren in dem Grossherzogthum Hessen vom
<lb/>1. Dec. 1807." (8. 229—257. des 1. Bandes). 3) „Histori- 
<lb/>sche Uebersicht der seit dem August 1806. in dem Grossh. Hes- 
<lb/>sen erschienenen Verordnungen in staatsrechtlicher Beziehung"
<lb/>(S. 505—515. des 1. Bandes) u. s. w. — Der §. 19., überschrie-
<lb/>hen: „Die Verfassung des Grossherzogthums Hessenenthält

<lb/>eine kurze Geschichte der Errichtung des Verfassungswerkes durch
<lb/>die Verleihung der Verfassungsurkunde vom 17. Dec. 1820. Da
<lb/>der Verf. seine Darstellung sehr zusammengedrängt hat, so hätte
<lb/>er um so mehr die Literatur dieser geschichtlichen Vorgänge sorg- 
<lb/>fältiger angeben sollen. Er hat unterlassen, des Unterzeich,
<lb/>schon genannte Schrift: Geschichte des ständischen Wesens etc. in
<lb/>dieser Beziehung zu nennen, obgleich diese den Gegenstand am
<lb/>Ausführlichsten (8. 49 — 179.) behandelt und die vollständige
<lb/>Literatur liefert. Am Schlüsse dieses §. 19. zählt der Verf, die
<lb/>nbgehaltenen Landtage auf. Bei dieser Gelegenheit hätte er auch
<lb/>die besondern Schriften und die Beiträge zu Zeitschriften nennen
<lb/>sollen, welche sich mit den einzelnen Landtagen beschäftigen.
<lb/>Die letztem haben eine besondere kleine Literatur, welche über- 
<lb/>haupt fast ohne Ausnahme von dem Verf. unbeachtet gelassen
<lb/>wurde, obgleich sie von Wichtigkeit ist. Ueher den Landtag von
<lb/>tÜt*» dem s‘c^ auc^ die Biographie des Staatsministers u,
<lb/>Grolman im 33. Heft der Zeitschrift; Zeitgenossen (Leipzig,
<lb/>1822.), viel beschäftigt, berichtet ausser der von dem Verf.
<lb/>mehrfach allegirten Schrift von Florett Historisch-kritische Dar- 
<lb/>stellung der Verhandlungen der Ständeversammlung des Grossherz.
<lb/>Hessen im J. 1820. u. 1821. etc. (Giessen 1822.), ein Beitrag zum
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0496.tif"
                   n="1080"
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               <p>

                  <lb/>1080 TVeisSp System des i&gt;flenti. R. d. G.-HcrzpgtluHessen»

<lb/>11. Bande der Allg. polit. Annalen, herausgegeben von Murhard9
<lb/>8. 62—82. s,Die Landstände im Grossherzogthum Hessen,66
<lb/>das Werk von Crome: „Handbuch der Statistik des Grossher- 

<lb/>zogthums Hessen," (Band I. Dnrmst. 1822.) S. 21. ff. der Ein- 
<lb/>leitung, und Venturini: Chronik des 19. Jahrhunderts, Bd. 17.

<lb/>8. 240. ff. Bd. 18. 8. 250. ff. Der 15. Band jener Annalen
<lb/>liefert ausser dein 20. und 21. Bande der Chronik von Venturini
<lb/>(S. 311. ff. 374. ff.) von 8. 147—179. eine ,,Uebersicht der
<lb/>Verhandlungen der Landslände d. Grossherz. Hessen. Session
<lb/>von 1823. und 1824." Eine Darstellung des Wichtigsten der
<lb/>Verhandlungen des Landtags von -ff|f. enthalten die Nummern
<lb/>152. ff. des Zeitb'atts Hesperus v. J. 1828.. nebst Venturini;
<lb/>Die neuesten Weltbegebenheiten etc. Jahr 1826. (Leipz. 1828.)
<lb/>S. 510. ff. Jahr 1827. (Leipz. 1829.) S. 417. ff. Eine „Ueber-
<lb/>sieht der Resultate der Landtage von 1820—1827. im Grossherz.
<lb/>Hessen" etc. findet sich 8. 236—249. des 8. Bandes der Allg.
<lb/>polit. Annalen, herausgeg. von v. Rötleck. Uebcr den Landtag von
<lb/>rfitr* berichten die Nummern 20. ff. des Zeitblatts: Das Inland,
<lb/>V. J. 1831. Vollständige Beurkundungen der Wirksamkeit der
<lb/>zweiten Kammer der Stände auf dem Landtage von enthält,

<lb/>anderer inländischer Zcitblütter nicht zu gedenken, der 1832. und
<lb/>1833. in Darmstadt herausgegebene „Beobachter in Hessen hei
<lb/>Rhein." Ausserdem liegt die freilich unvollendet gebliebene
<lb/>Schrift: „Der Landtag im Grossherzogthum Hessen in den J.
<lb/>1832. und 1833. in fortlaufend übersichtlicher Darstellung" vor.
<lb/>Der Landtag von 1834. besitzt eine Monographie : Büchner s Ge- 
<lb/>schichte des Grossherzoglich Hessischen Landtags v. J. 1834.
<lb/>(Hanau, 1835.), welche der Verf. völlig ignorirt. Ausserdem
<lb/>enthält der 4. und 5. Band der IVeick’svhen Annalen für Ge- 
<lb/>schichte und Politik (Leipz. und Stultg. 1834.) einen Beitrag:
<lb/>„Der Landtag von 1834. in Hessen bei Rhein." Eine fortlau- 
<lb/>fende Uebersicht der Verhandlungen auf dem Landtage von
<lb/>hat d*s ministerielle Zeitblatt: „Grossherz. Hess. Zeitung," für
<lb/>. ih e Tendenzen geliefert. Ausserdem gehört noch hieher die
<lb/>,,Sammlung der Gesetze und höchsten Verfügungen, welche in
<lb/>Folge des Abschieds für die Ständeversammlung des Grossher- 
<lb/>zogthums Hessen in den Jahren -ff-^J. erlassen wurden (Darmst.
<lb/>1824.), und die gleiche Sammlung von -ffff. (Darmst. 1828.). —
<lb/>Im §. 20. handelt der Verf. von der „Ausbildung der Verfassung
<lb/>Und Verwaltung." Indem er des Umstandes gedenkt, dass das
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0497.tif"
                   n="1081"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss, System des öfFentl.R. d. G.-Herzogth. Hessen. 1081

<lb/>noch nicht exislirende ,, Hausgesetz," nach der ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung des St&lt;atsgrundgesctzes, als Bestandteil desselben
<lb/>sich gehend mache, hätte er den auf den Landtagen von
<lb/>und -yfjf. gcste’ltcn Antrag auf Ausarbeitung und Vorlegung des
<lb/>Entwurfes dieses Gesetzes und die darüber gepflogenen Verhand- 
<lb/>lungen berühren sollen. Jn demselben §. 20. sagt er: „ln den
<lb/>drei Provincialhauptstädten wurden Medtcinalcollegien consliluirt
<lb/>(14. August 1822.)." Indessen war die damalige Organisation
<lb/>nicht auf Einsetzung dieser Behörden beschränkt; sie erstreckte
<lb/>sich auf das gesammte Medicinalwesen in den beiden Zweigen
<lb/>der Slaatsarzneikunde — gerichtlicher Medicin und Medicina'po-
<lb/>lizei. Zur Beurkundung dieser Organisation hätte auf deren Li- 
<lb/>teratur hingewiessn werden müssen z. B. auf den 3. Band des
<lb/>Archivs der Grossherz. Hess. Gesetze, wo S. 724 — 776. die
<lb/>Medicinalordnung vom 14. Aug. 1822., die Grundlage, abgedruckt
<lb/>ist, auf den 6. Band der Henkeseben Zeitschrift für die Staats- 
<lb/>arzneikunde (Erlangen, 1823.), wo sich 8. 430. fl*, der gleiche
<lb/>Abdruck findet, auf den 7. Band derselben Zeitschrift (Erl. 1824.),
<lb/>wo eine Kritik dieser Gesetzgebung: ,,Einige Bemerkungen über
<lb/>die Grossherz. Hess. Medicinalordnungund der Abdruck der
<lb/>,,Dienstinstruction für die Sanitätsbeamten im Grossherz. Hessen"
<lb/>sich findet, und auf das 3. Ergänzungsheft derselben, wo die
<lb/>Dienstinstruclion für die praktischen Acrztc, für die Wundärzte,
<lb/>und für die Apotheker mitgetheilt i t. Die gleiche Ausstellung
<lb/>wiederholt sich, indem der Verf. im §. 21. der neusten Organi- 
<lb/>sation der Medieinalbehörden im Jahr 1832. gedenkt. So enthält
<lb/>z. B. das 17. Ergänzungsheft der Henke*sehen Zeitschrift (Erl.
<lb/>1832.) einen diese Erscheinung vorführenden Beitrag und der
<lb/>2. B*nd der fVüdbergschen Zeitschrift für die Staatsarzneikunde
<lb/>(Leipzig, 1836 ) den ersten Abschnitt eines Beitrags: „Einiges
<lb/>über die neueste Organisation im Grossherz. Hessen in Bezug
<lb/>auf Medicinalvvesen etc.," dessen zweiter und letzter Abschnitt in
<lb/>dem 3. Band (1837.) enthalten ist. Auch die „Sammlung der Ver- 
<lb/>ordnungen, welche sich auf das Medicinahvcsen und die ödeutli- 
<lb/>chen Dienstverhältnisse der Sanitätsbeamten beziehen etc. (Darmst.
<lb/>1836.)," ist nicht angeführt. Da in demselben §. 21. auch von
<lb/>der neuen Verfassung der Kirche und Volksschule, welche das
<lb/>Jahr 1832. herbeiführte, die Rede ist, so hätte auch hier die
<lb/>Literatur angedeutet werden müssen; namentlich hätte verwiesen
<lb/>werden müssen auf die Schrift von Zimmennann (der hei dieser
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0498.tif"
                   n="1082"
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               <p>

                  <lb/>1082 TVeisS) System des öffcntl.R.d.G.-Hcrzogtli.’Hessen.

<lb/>neuen Gestaltung vielfach einwirkte): „Verfassung der Kirche
<lb/>und Volksschule im Grossherz. Hessen nach der neuesten Orga- 
<lb/>nisation. Nebst einem kritischen Sendschreiben. Nach dem Tode
<lb/>des Verf. herausgegeben (Darnist. 1832.)*) und auf dessen
<lb/>Biographie: „Ernst Zimmcrmann nach seinem Leben, Wirken
<lb/>und Charakter (Darmst. 1833.)." sowie auf die Schrift von Au- 
<lb/>gusti: ,,Einige Bemerkungen über die neue Organisation der evan- 
<lb/>gelischen Kirche des Grossherz. Hessen (Bonn, 1833.)." Jm
<lb/>Allgemeinen hätte verwiesen werden müssen auf die Schrift:
<lb/>„Sammlung der organischen Edicte, Verordnungen und Instructio- 
<lb/>nen, welche sich auf die neue Verfassung der Administration, des
<lb/>Kirchen- und Schulwesens etc. im Grossherz. Hessen beziehen
<lb/>(Darmst. 1832.)." — Im §. 23. redet der Verf. von denjenigen
<lb/>geschriebenen Quellen des heutigen hess. Staatsrechts, die in den
<lb/>„Gesetzen und Verordnungen" liegen. Indem er von der Ver- 
<lb/>fassungsurkunde v. 17. Dec. 1820. (das Datum 10. Dec. ist ein
<lb/>Druckfehler) spricht, erwähnt er blos (Note d.) des Abdrucks
<lb/>derselben im Regierungsblatte und (Note e.) im 3. Bande des A.
<lb/>jl/wV/er’schcn Archis für die neueste Gesetzgeb. aller deutschen Staa- 
<lb/>ten (Mainz, 1832.), während es zweckmässig gewesen wäre, auch
<lb/>die übrigen Abdrücke aufzuzählen. Denn dieses Staatsgrundgesetz
<lb/>ist noch abgedruckt: l) im 3. Bande der Verhandlungen der zwei- 
<lb/>ten Kammer der Landslände in den Jahren tUt*’ 2) Darmst.
<lb/>1821. 8.; 3) Giessen, 1822. 4.; 4) S. 86—108. der gedachten
<lb/>Flore?sehen Schrift; 5) im 4. Band der JVagner sehen Beschrei- 
<lb/>bung des Grossherz. Hessen (Darmst. 1831.), 8. 98 — 115.; 6) in
<lb/>Murhard’s Allg. polit. Annalen, Band 1. 8. 366 — 387.; 7) in
<lb/>der Pölitz*sehen Sammlung der europäischen Constitutionen, Rin- 
<lb/>teln, 1833.; 9) im 3. Bande des Archivs der Grossh. Hess. Ge- 
<lb/>setze etc. (Darmst. 1835.), 8. 220—240. In einer Anmerkung
<lb/>sagt der Verf. : „Nachdem vom 1. Juli 1808. an die Verord- 
<lb/>nungen in die Grossherzogliche Zeitung eingerückt wurden und
<lb/>man dieses bis zum 1. Juli 1819., als der Zeit der Einführung
<lb/>eines allgemeinen Grossherz. Hess. Regierungsblatts fortgesetzt
<lb/>batte, so veranstaltete man auch bald besondere Abdrücke der in
<lb/>den einzelnen Jahrgängen der Zeitung abgedruckten Verordnung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. mit dessen früherer Schrift: Grundzüge einer evangelischen
<lb/>Kirchenvertassung, mit bes. Bezieh, auf die Verhältnisse des Grossh.
<lb/>Hessen (Darmst. 1821.).
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0499.tif"
                   n="1083"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wehs, System des öffcntl.R.d. G.-IIcrzogtli. Hessen. 1083

<lb/>gen etc. Ausserdem wurde auch V. J. 1834. an unter der Lei- 
<lb/>tung der Ministerien ein sehr zweckmässig eingerichtetes Archiv
<lb/>der Grossherz. hess. Gesetze und Verordnungen herausgegeben,
<lb/>welches — diejenigen Gesetze enthalten soll, welche vom 13.
<lb/>August 1806. an — bis auf die neuste Zeit publicirt worden
<lb/>sind und welches auf 4—5. Bände beiläufig berechnet worden ist."
<lb/>Es ist dagegen zu bemerken; 1) dass dieses Archiv zweckmässi- 
<lb/>ger hätte eingerichtet werden können und sollen, wie aus einer
<lb/>Kritik desselben 8. 202—209. des 27. Bandes der A'cfo/wcA’schcn
<lb/>Jahrbücher hervorgeht. 2) Der Verf. hat nicht hervorgehoben,
<lb/>dass das Obsolete weggelassen wurde. 3) Ebensowenig hat er
<lb/>die Bemerkung hinzugefügt, dass der Satz: ,,Unter Leitung der
<lb/>Ministerien herausgegeben" auf dem Titel nichts bedeutet, da cs
<lb/>notorisch ist, dass die Ministerien mit diesem Archiv nichts zu
<lb/>thun haben, mit Ausnahme des Kriegsministeriums, welches die
<lb/>,,Invalidenanstalt" überwacht, die es verlegt. Bis jetzt sind 6.
<lb/>Bände erschienen, womit das Werk noch nicht ans Ziel gelangt
<lb/>ist. — Der §. 26. *) beschäftigt sich mit den „Hilfsmitteln des
<lb/>hessischen Staatsrechts." Unter den Schriften, welche der Sta- 
<lb/>tistik des Grossh. Hessen angehören, vermisst man namentlich die
<lb/>schon gedachte Schrift von Crome; Handbuch etc., von der leider
<lb/>nur der 1. Band erschienen ist.

<lb/>Nach dieser Einleitung lässt der Verf. seine Darstellung, un- 
<lb/>ter Voraussendung einer einleitenden Üebersicht (§. 28.), in sechs
<lb/>Bücher zerfallen.

<lb/>Das erste Buch handelt (§. 29—32.) 9,von dem Staatsge- 
<lb/>biete." Im §. 29. wird ein Blick auf den ,,Territorialbestand
<lb/>des Staats vor der Stiftung des Rheinbundes" geworfen. Statt
<lb/>„Herrschaft Frankenstein" muss es „Herrschaft Epstein" heis- 
<lb/>sen. Indem der Verf. in den §§. 30. und 31. von dem Terri- 
<lb/>torialbestand während des Rheinbundes und nach der Gründung
<lb/>des deutschen Bundes handelt, hätte er auf ein für den behandel- 
<lb/>ten StolF wichtiges Werk, welches er nirgends anführt, hin wei- 
<lb/>sen müssen, auf das Werk von von der Nahmen „Entwickelung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im H. 24. spricht d. Verf. von den Staatsverträgen und gedenkt
<lb/>auch der Rheinschiifalirts-Acte vom 31. März 1831., ohne jedoch auf die
<lb/>Mittheilungen Band 2. des A, Multer sehen Archivs d. Gesetzgeb. 8. 28
<lb/>—167.: „Geschichtliche und kritische Bemerkungen zu der Uebereinkunft
<lb/>unter den Uferstaaten des Rheins und auf die Schiffahrt dieses Flusses
<lb/>sich beziehende Ordnung“ und darauf zu verweisen, dass diese Acte im
<lb/>1. Band desselben Arch. 8. 619. ff. abgedruckt ist.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0500.tif"
                   n="1084"
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               <p>

                  <lb/>1084 Wehs, System des öllchtl. R. d. G.-Herzngtli. Hessen.

<lb/>der 'Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staa- 
<lb/>ten an. beiden Ufern des Klicins vom ersten Beginnen der fran- 
<lb/>zösischen Revolution bis in die neuste Zeit etc. (Frankf. a. M.
<lb/>1832.),46 zugleich der 3. Band von des Herausgebers Handbuch des
<lb/>Rheinischen Particuiarrechts. Da der Yerf, am Schlüsse des §.
<lb/>3l. sagt: „Auch in privatrechllieher Hinsicht ist diese Verschie- 
<lb/>denheit des Länderbestandes von Wichtigkeit, da mit Rücksicht
<lb/>hierauf verschiedene Particularreehle im Grossherzogthum gel- 
<lb/>ten. In dieser Rücksicht würde eine Schrift, welche genau auf
<lb/>die früheren Verhältnisse der einzelnen Landestheile zurückgeht,
<lb/>grosse Vortheile gewähren,64 so scheint ihm dieses von der Nah-
<lb/>mer’sche, dein hessischen Juristen doch nahe liegende Werk nicht
<lb/>bekannt geworden zu sein. — Der Stoff, welchen der Verf. im
<lb/>§. 30. (Territorialbesland während des rheinischen Bundes) be- 
<lb/>handelt, hätte ihn veranlassen sollen, auf einige Beiträge zu der
<lb/>gedachten Zeitschrift: Germania zu verweisen, z. ß. auf die
<lb/>Darstellung S. 373. ff. des 1. Bandes : „Allgemeine Uebersicht der
<lb/>zu dem Fürstenthum Oberhessen gehörigen Souverainetätsländer
<lb/>n ch ihren Abtheilungen in Städte, Dörfer und Höfe etc.,66 fer- 
<lb/>ner auf den Beitrag 8. 457. ff. desselben Bandes : „Statistische
<lb/>Notizen über die der Souverainetät Sr. R. H. des Grossherz. v.
<lb/>Hessen unterworfenen Solmsischen Länder,66 sowie sonstige Druck- 
<lb/>schriften zu erwähnen, welche sich auf incorporirte Territorien
<lb/>beziehen, z. B. die Schrift von Müder: ,,Nachrichten von der
<lb/>Reichs-Burg Friedberg und der dazu gehörigen Grafschaft Rei- 
<lb/>chen {Lauterb. 1766—1774. 3. Th.) 66 und des Beitrags von Ei-
<lb/>genbrodt im 2. Hefte des Archivs für Hessische Geschichte und
<lb/>Altcrlhumskunde (1835.), S. 234—280. „Urkundliche Nachrich- 
<lb/>ten über die Grafschaft Reichen66 u. s. w.

<lb/>Das zweite Buch handelt (§'. 33—66.) „voji dem Staatsober- 
<lb/>haupt,“ Zu §. 34., wo von dem Regenten, als souverainen Mo- 
<lb/>narchen, gehandelt wird, der keinen weltlichen Richter über sich
<lb/>anerkenne, wäre die Schrift anzuführen gewesen: „Revisions- 
<lb/>rechtfertigung in Sachen des quiescirten Hofkapellmeisters G. 8.
<lb/>Thomas in Darmstadt, Rlägers, Revidenten, gegen Se. Ron »gliche
<lb/>Hoheit, den Grossherzog zu Hessen etc. Beklagten, Revisen, we- 
<lb/>gen Pension, übergeben dem Grossh. Hess. Ober-Appell, und
<lb/>Cassat.-Ger. zu Darmstadt (Heidelberg, 18 3 3.)66 *), da darin


<lb/>*) 8. die Betrachtung dieser Schrift S. 177—183, des 23. Bandes der
<lb/>SchuncJc'&amp;chen Jahrb, d» jur. Liter. (Neust. 1833.).
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0501.tif"
                   n="1085"
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               <p>

                  <lb/>TVefsSy System des öffentl. R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen. 1085

<lb/>die Praxis des obersten Gerichtshofes über die Frage beurkundet
<lb/>ist, ob der Regent gehalten sei, v n den Gerichten seines Landes
<lb/>Recht zu nehmen, eine Frage, welche das Geueht verneinte, in- 
<lb/>dem es dessen Einwilligung forderte. Indem der Vcrf. §. 35—38.
<lb/>von dem Verhältnisse zum deutschen Bunde bandelt, hätte er be- 
<lb/>sonders die Schrift von P, Pfizer: Ueber die Entwickelung des

<lb/>5deutlichen Rechts in Deutschland durch die Verfassung des Bun- 
<lb/>des (Stutfg. 1835 ) anführen, und in Bezug auf Hessen auf die
<lb/>Anregungen auf dem Landtage von 1833. hinsichtlich der von
<lb/>ihm berührten Bundestagsbeschlüsse vom Juni 1832. und die Li- 
<lb/>teratur dieser Erscheinung *) hindeuten sollen. — Im §. 40. be- 
<lb/>trachtet der Verf. die ,,Verhältnisse des Grossherzogs zu den
<lb/>Standesherren und dem Iandsässigen Adel," indem er dcducirt, dass
<lb/>sie ,,Unterlhanen" seien. Der Ausdruck: ,,Unterthan" sollte
<lb/>überhaupt in einem Werke über das öffentliche Recht eines con-
<lb/>stilutionellen Staates gar nicht verkommen. In einem Rechtsstaat
<lb/>giebt es keine Unteithanen, sondern Staatsbürger. — Im §. 44.
<lb/>trägt der Verf. vor: „Um die Unparteilichkeit der Rechtspflege
<lb/>und die Selbstständigkeit der Gerichte zu sichern - können die
<lb/>Richter nur durch gerichtliches Erkcnntniss entsetzt, nicht wider
<lb/>ihren Willen quiescirt und nur dergestalt versetzt werden, dass
<lb/>sie in derselben Dienstkategorie verbleiben und weder im Gehalte,
<lb/>noch im Dienstgrade zurückgesetzt werden, eine Bestimmung, die
<lb/>jedoch auf die Directoren der JustizcoIIegien, die Landrichter,
<lb/>Landgerichtsassessoren und Friedensrichter keL e Anwendung lei- 
<lb/>det, indem diese Personen vielmehr den allgemeinen Bestimmun- 
<lb/>gen der Dienstpragmatik unterworfen sind." Bei der Wichtigkeit
<lb/>dieses Textes hätte der Verf. Grund genug gehabt, ihn mehr oder
<lb/>weniger zu. commentiren und durch Hinweisung auf die Erschei- 
<lb/>nungen des Lebens zu coloriren. Namentlich hätte er in den
<lb/>denkwürdigen Verhandlungen der Landtage 1833. u. 1834.,
<lb/>welche durch den Antrag des Abgcordn. Hess: wegen Sicher
<lb/>rung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Richteramts,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Z. B. auf den Beitrag zum 4. Bande des A. iVfü/fcr’sclien Archivs
<lb/>d. Gesetzgeb. 8. 368—387.: „Motionen, welche in der zweiten Kammer
<lb/>der Stände des Grossherz. Hessen etc. zur Wahrung der verfassungs- 
<lb/>mässigen Rechte, betr. die Beschlüsse des Bundestags v. 28. Juni 1832.
<lb/>gemacht wurden," sowie auf die Mittheilung im 5 Bande dieses Ar- 
<lb/>chivs, Heft 1. S. 241—288.: „Nachtrag zu den Motionen, welche in der
<lb/>zweiten Kammer der Stände des Grossherz. Hessen in Bezug auf den
<lb/>Bundesbeschluss v. 28. Juni 1832. gemacht wurden.“
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0502.tif"
                   n="1086"
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               <p>

                  <lb/>1086 TVeiss, System des Öflentl, R. d. G.-Herzogtli. Hessen.

<lb/>veranlasst wurden, für diesen letzteren Zweck sehr reichhaltigen
<lb/>Stoff finden können. — In demselben §. 44. entscheidet der
<lb/>VerF. die Frage, ob die Gerichtsverfassung einseitig durch Ordon- 
<lb/>nanzen rechtsgültig geändert werden könne, unbedingt bejahend,
<lb/>indem er sich auf Feuerbach's Lehrb. des peinlichen Rechts (§.
<lb/>498.) bezieht, aber von dessen Schrift: „Die Gerichtsverfassung
<lb/>eines constitutionellen Staats, kann sie durch blosse Verordnungen
<lb/>rechtsgültig geändert werden? (Nürnb. 1830.)," worin die Frage
<lb/>verneint wird, schweigt. Freilich hat er überhaupt* die Literatur
<lb/>dieser publicistischen Frage ganz unbeachtet gelassen, und so auch
<lb/>die auf seiner Seite stehende Schrift: „Geber das Recht der Re- 
<lb/>gierungen constitutionellcr Staaten in Bezug auf Organisation der
<lb/>Gerichte etc. (Darmst. 1833.)," und die Abhandlung von Linde:
<lb/>„Oie Gerichtsverfassung eines constitutioneilen Staates, kann sie
<lb/>durch Verordnungen, welche ohne Zustimmung der Landstände
<lb/>erlassen sind, rechtsgültig geändert worden?" deren erste Hälfte
<lb/>8. 49—83. des 7. Bundes der Zeitschrift für Civilrecht und Pro- 
<lb/>zess abgedruckt ist. Auch die Erörterungen des Gegenstandes
<lb/>in der zweiten Kammer der Stände auf dem Landtage von 1833.
<lb/>hat der Verf. ganz unberührt gelassen, während er diese Bespre- 
<lb/>chung um so mehr hätte hervorheben sollen, da gerechte Gesin- 
<lb/>nung auch dem andern Theile Gehör schenkt. — In dem §. 44.
<lb/>trägt der Verf. noch vor, der Regent habe „das Recht. Beschwer- 
<lb/>den über verzögerte und verweigerte Justiz anzunehmen," ohne
<lb/>sieh zur Begründung dieses Salzes auf eine positive Norm zu
<lb/>stützen. Das Richtige ist: Beschwerden der Art gegen Unter*
<lb/>geriehte müssen bei dem Miüelgericht angebracht werden. Nach
<lb/>ausdrücklicher Vorschrift (Civil-Prozess-Ordn. v. J. 1724. Th. 3.
<lb/>Tit. 1. §. 4., Ministerial-Erlass vom 1. Sept. 1817.) gehört die
<lb/>Erledigung der Beschwerden gegen Milteigerichte über Justiz-
<lb/>Verzögerung und Verweigerung zur Compelcnz des obersten Ge- 
<lb/>richts und nur solche Beschwerden gegen dieses selbst sind hei
<lb/>dem Ministerium (des Innern und der Justiz) anzubringen. So
<lb/>ist die von dem Verf. nicht angeführte Verordnung v. 28. Mai
<lb/>1821. über die Organisation der obersten Staatsbehörde zu ver- 
<lb/>stehen, wornach „die Erledigung der Recurse wegen verzögerter
<lb/>oder verweigerter Justiz" zum Geschäftskreis des Ministeriums
<lb/>des Innern und der Justiz verwiesen wird. Der Verf. hätte z. B.
<lb/>aus der Schrift: „Des Hofgerichtsadvokaten Dr. Engelbach zu
<lb/>Giessen Rechtliche Verteidigung etc. (Giessen, 1833.)" sich be-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0503.tif"
                   n="1087"
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               <p>

                  <lb/>Weiss, System dcsöflcntl. R. d. G.-Herzogtli. Hessen. 1087

<lb/>lehren können. — Indem der Verf. in demselben §. 44. das Be-
<lb/>gnadigungs - und Abolitions-Recht dcs'Begenten abhandelt, hülle
<lb/>er auch auf die Peinliche-Gerichts-Ordnung v. J. 1726., worin
<lb/>auch dieser Prärogative gedacht wird, und die vermehrte Ausgabe
<lb/>derselben v. J. 1830. verweisen müssen *). — Indem der Verf.
<lb/>im §. 46. des Art. II. der Verf.-Urk. gedenkt, wonach der Re- 
<lb/>gent das Recht hat, heimgefallene Lehen weiter zu verleihen (ein
<lb/>Recht, von dem der verstorbene Regent einmal zu Gunsten des
<lb/>verstorbenen Ministers v. Grolman Gebrauch machte), hätte er
<lb/>auch eines auf Abänderung dieses Art 11. gerichteten Antrags
<lb/>(im Sinne des §. 17. der Königlich Sächsischen Verf.-Urk. dar- 
<lb/>auf gerichtet, heinigefallene Lehen den Domainen einzuverleiben)
<lb/>und der dadurch veranlassten Discussionen gedenken müssen. In
<lb/>einer Anmerkung zu §. 47. berührt der Verf. das Militairstrafgesctz-
<lb/>buch v. 13. Juli 1822. und dessen Abdruck im Regierungsblatt.
<lb/>Indessen hätte er bemerken müssen, dass dasselbe auch besonders
<lb/>herausgegeben wurde, und 1834. ,,Supplemente und Erläuterungen
<lb/>zu dem Grossherz. hess. Militairstrafgesetzbuche" (als eine be- 
<lb/>sondere Schrift) erschienen. — Im §. 49. berührt der Verf.
<lb/>den Punet der Kosten zur Unterhaltung der Gesandtschaften.
<lb/>Sehr denkwürdig sind hierüber die Verhandlungen auf dem Land- 
<lb/>tage von 1834., die der Verf. leider ganz mit Stillschweigen über- 
<lb/>gangen hat. Er hätte wenigstens auf die schon gedachte Buch-
<lb/>»ersehe Geschichte dieses Landtags verweisen sollen, wo S. 78
<lb/>—83. diese Verband!, übersichtlich mitgetheift erscheinen. — In- 
<lb/>dem in dem §. 51. von der Befugniss des Regenten, Uneheliche
<lb/>durch Rcscript zu Iegitimiren, die Rede ist, bä te der Veif. auf
<lb/>eine Denkschrift: Darstellung und Widerlegung der Ansprüche
<lb/>der Christiane von Uttenrodt — entgegen den — Freiherrn von
<lb/>Uttenrodt (Darmstadt gedr. bei Weiss), verweisen sollen, worin
<lb/>von der Legitimation von Adulterinen per rescriptum principis und
<lb/>der Rechtsgültigkeit dieses Rescripfes (wegen der Art der Er- 
<lb/>wirkung desselben) die Rede ist. — Im §. 53. handelt der Verf.
<lb/>„von den hessischen Orden und Ehrenzeichen." Indem er na- 
<lb/>mentlich davon redet, dass jede rechtskräftige Vcrurthcilung zu
<lb/>einer entehrenden Strafe den Verlust des Ordens zur Folge habe,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch ein Beitrag zu den Nrn. 27. 28. 35. der Allgeni. Justiz-,
<lb/>Camerat- und Polizeifama v. J. 1830.: „Ueber eine Hinrichtung,“ der ei- 
<lb/>nen Beitrag zur Geschichte des Begnadigungsrechts in Hessen enthalt,
<lb/>wäre anzuführen gewesen.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0504.tif"
                   n="1088"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0504"/>
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               <p>

                  <lb/>1088 TVeiss, System des öffentl. R.d.G.-HerzogtluHessen,

<lb/>(eine Erscheinung, die in neuerer Zeit nicht selten ist), hätte er
<lb/>der vcrschiednen Ministerialverftigungen gedenken sollen, welche
<lb/>hierauf Bezug haben* —- Im §. 54. handelt der Verfasser auch
<lb/>von der Civiilistc des Regenten. Da diese Materie auf dem Land- 
<lb/>tage von -J-IIÄ- erörtert wurde, als die Vorlagen des Finanzmi- 
<lb/>nisteriums „die Bedürfnisse des Grossherz. Hauses und Hofstaats
<lb/>hetr." zur Discussion kamen, so hätte der Verf. davon Notiz
<lb/>nehmen müssen. Gleiches gilt von dem wichtigen Anträge des
<lb/>Abg. Grafen Lehrbach auf demselben Landtage auf Ueberlassung
<lb/>der als Familieneigenthum des Grossh. Hauses anerkannten zwei
<lb/>Dritthcile der Dhmainen an den Regenten zur Bestreitung der
<lb/>Civilliste, da der Verf. §. 56. von dem ,,Genüsse des Familien-
<lb/>lideicommisses" redet. Im §. 60. lehrt der Verf., dass der Re- 
<lb/>gent nach den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen beerbt werde.
<lb/>Namentlich trägt er vor: „Die Erben eines Grossherzogs — re-
<lb/>präsentiren denselben nach den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen.
<lb/>Auch der Thronfolger succedirt in den Privatna'dilass des Kron-
<lb/>vorfahren nur als Blutsverwandter desselben und auch dann nur
<lb/>nach den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen." Allein es scheint,
<lb/>als oh der Verf. in dieser Materie die nächsten Erkenntnissquellcn
<lb/>nicht aufgefunden habe. In einem Ausschussbericht, welcher auf
<lb/>dem Landtage im Jahr 1830. bald nach dem Ableben des Gross- 
<lb/>herzogs Ludwig I., der vier Söhne hinterliess, in der zweiten
<lb/>Kammer erstattet wurde, heisst es u. A.: „Referent hat aus zu- 
<lb/>verlässigen Quellen erfahren, oder vielmehr, es ist eine notorische
<lb/>Sache, dass die Verlassenschaft des regierenden Herrn — stets
<lb/>dem Regierungsnachfolger als Erstgebornen anheim fällt. — Es
<lb/>gründet sich diess auf eiqen alten, bei allen späteren Successions-
<lb/>fä'len so ausgelegten brüderlichen Vertrag und es ist Tbatsache,
<lb/>dass seit Einführung des Erstgeburtsrechtes in unserer Regenlen-
<lb/>familie nie anders succedirt worden ist. Insbesondere ist es be- 
<lb/>kannt, dass des Höchstseligen Grossherzogs Königliche Hoheit
<lb/>die ganze Verlassenschaft ihres Herrn Vaters, des Landgrafen
<lb/>Ludwig IX., erhielten." In einem, diesem Ausschussbericht ciu-»
<lb/>verleibten Schreiben des Finanzministers an den Präsidenten des
<lb/>Ausschusses heisst cs: „Erst im J. 1608. wurde in dem damali- 
<lb/>gen Lttndgräflich Hessischen Hause die Primogenitur durch Ver- 
<lb/>trag eingeführt und die Fassung der Urkunde ist von der Art,
<lb/>dass daraus ein ausschliesslichen Erbrecht des Erstgebornen auf
<lb/>das Mobiliarvermögen keiueswegs mit bestimmter Klarheit gefolgert
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0505.tif"
                   n="1089"
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               <p>

                  <lb/>tVeiss, System des öflentl. R. d. G.-Hcrzogtli.Hessen. 1080

<lb/>werden kann. Zwar haben al'e hessischen Regenten in cingc-
<lb/>tretend! Füllen dieses ausschliessende Erbrecht — behaupict, imd
<lb/>des Grossherzogs Königliche Hoheit selbst erkennen solches ;ds
<lb/>bestehend an; allein von Seiten der nachgebornen Prinzen des
<lb/>Hauses ist dieses ausschliessende Erbrecht von jeher widerspro- 
<lb/>chen und behauptet worden, dass das Hecht der Primogenitur sich
<lb/>seiner Natur nach nur auf Land und Leute und nicht auf die
<lb/>Privatverlassenschaft erstrecken könne." Es geht hieraus hervor,
<lb/>dass der Verf. eher Grund hatte, das Gegentheil von dem zu leh- 
<lb/>ren, was er vortrug. Uchrigens gehört norii die schon genannte
<lb/>Druckschrift: Revisions-Rechtfertigungsschrift etc., zur Li'cralur
<lb/>der Streitfrage, mit der sie sich im H. tz. unter Betrachtung der
<lb/>den Gegenstand berührenden Hausgesetzverträge u. s. w. beschäf- 
<lb/>tigt. — In dein §, 62., welcher von dem ,,Erbfolgerecht vermöge
<lb/>Erbverbruderung" handelt, ist die hieher gehörige Literatur nur
<lb/>unvollständig berührt. Namentlich hat der Verf. nicht bemerkt,
<lb/>dass das zweite Buch der schon mehrfach gedachten Sammlung:
<lb/>„Das hessische Staatsrecht," S. 1 — 34. den Abdruck der ver- 
<lb/>schiedenen Urkunden unter Voraussendung einer geschichtlichen
<lb/>Einleitung enthält.. Die Schrift von Haselberg: De origine et in- 
<lb/>crementis padi confrater/iitatis saxo, hass. (Heimst. 1788.), ist
<lb/>nicht aufgeführt und ebenso wenig ist auf die beiden Werke von
<lb/>J, J. Moser: l) Deutsches Staatsrechf, Th. 17. (Leipzig, 1745.)
<lb/>Cap. 85. : „Von dem Herkommen unter den weltlichen Reichs-

<lb/>Ständen in Ansehung der auf Verträgen, besonders auf Erbver-
<lb/>hrüderuogen beruhenden Successionen in Land und Leute," S.
<lb/>9—169. und 2) Familienstaatsrecht, Th. 1. (Frankf. 1775.),
<lb/>Cap. 13. : ,-Von Erbschaftsverträgen, besonders Erbverbrüderun- 
<lb/>gen," 8. 969—1024., verwiese», wo besonders auch von diesen
<lb/>Verhältnissen zwischen Hessen, Sachsen ete, die Rede ist. Auch
<lb/>wäre es zweckmässig gewesen, auf den betreffenden Inhalt der
<lb/>Verfassungsurkunden der sächsischen Staaten und des Staatsgrund»
<lb/>gesetzes von Kurhcssen hinzuweisen — S. noch des Unterzeich- 
<lb/>neten Beitrag zum 5. Bande des StaaUle.xiccns, S, 247—252.,
<lb/>Art. ,, Erbverbrüderung,"

<lb/>Das dritte Buch handelt (§. 67—104 ) „von den Staatsan-
<lb/>gehörigenIndem der Verf. im §. 69. von dem Verlust des
<lb/>Staatsbürgerrechts und davon redet, dass dasselbe auch verloren
<lb/>gehe durch rechtskräftige Verurthcilung in eine peinliche Strafe,
<lb/>hätte er auch die Frage berühren müssen, was als peinliche Strafe
<lb/>KriJ.Jaiiro.f.d.nW. Jatirg.ll. 11.12. 7!
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0506.tif"
                   n="1090"
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               <p>

                  <lb/>1090 TVeiss, System des offentl. R. d. G.-Hcrzogtli.Hessen.

<lb/>angesehen werde. Namentlich hätte er der Rechtssprechung des
<lb/>obersten Gerichts (die er im §. 25. zu den „ungeschriebenen
<lb/>Rechtsquellen" zählt) v. J. 1831. gedenken müssen, wornach
<lb/>einfache Gefängniss- oder Correctionshausstrafe, deren Dauer über
<lb/>35. Tage geht, und Geldstrafe über 15. Gulden schon als pein- 
<lb/>liche Strafe angesehen wird (s. Präjudiciensammlung Nr. 46. S.
<lb/>40.). — Im §. 71. spricht der Verf. von dem Rechte jedes
<lb/>Staatsbürgers, hei dem Landtage Beschwerde zu führen. Erhan- 
<lb/>delt aber diesen wichtigen Gegenstand nur sehr flüchtig ab, indem
<lb/>er sich darauf beschränkt, den Inhalt des ersten Satzes des Art.
<lb/>81. der Verfassungs - Urkunde wiederzugeben und vorzutragen:
<lb/>„Die politischen Berechtigungen der Hessen bestehen — II. in
<lb/>dem Rechte zur Beschwerdeführung bei dein Landtage, wenn sie
<lb/>sich hinsichtlich ihrer individuellen Interessen auf eine unrecht- 
<lb/>liche oder unbillige Weise für verletzt oder gedrückt halten und
<lb/>sie zugleich nachzuweisen vermögen, dass sie die gesetzlichen
<lb/>und verfassungsmässigen Wege, um bei den Staatsbehörden eine
<lb/>Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschla- 
<lb/>gen haben." (Die gleiche Bemerkung wiederholt sich bei dem
<lb/>H. 134., wo der Verf. das Gleiche vorträgt.) Die Häufigkeit
<lb/>solcher Beschwerden auf den vielen Landtagen seit 1820. hat
<lb/>zu einer bestimmten Praxis und zur Erörterung vieler Fragen
<lb/>geführt, deren Beschaffenheit wenigstens hätte angedeutet werden
<lb/>müssen. Freilich ist das Material in sehr vielen Bänden c\pr
<lb/>Landtagsverhandlungen zerstreut, welche der Verf, überhaupt nicht
<lb/>gehörig durchforscht zu haben scheint. In demselben §. 71. tlieilt
<lb/>der Verf. gleichfalls nur den Inhalt des dritten Satzes jenes Art.
<lb/>81. der V.-U. mit: „Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der
<lb/>Corporationen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen --
<lb/>findet nicht statt etc.," ohne auch nur anzudeuten, dass auf dem
<lb/>Landtage von 1833. der wichtige Antrag auf Abänderung dieses
<lb/>Satzes des Art. 81. durch Emancipalion des Petitionsrechtes ge- 
<lb/>stellt und verhandelt wurde. — Im §. 72. handelt der Verf. von
<lb/>den „Rechten in Hinsicht der Rechtspflege." Er gedenkt mit
<lb/>einigen Worten des sogenannten Armenrechts, indem er vorträgt:
<lb/>,,Jeder Unterthan hat, wo die gesetzlichen Requisite vorhanden
<lb/>sind, Anspruch auf Zuerkennung des Armenrechts im Process,
<lb/>welches Ausländern nur dann vor hessischen Gerichten zu Stat- 
<lb/>ten kommt, wenn es ihnen durch besondere Staatsverträge bewil- 
<lb/>ligt wordejj ist." Hiergegen ist zu bemerken, dass dieses Recht
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0507.tif"
                   n="1091"
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               <p>

                  <lb/>Weiss, System des öffcntl. R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen. 1091

<lb/>dem Ausländer auch im Fall der Gegenseitigkeit eingeräumt wird.
<lb/>Das umfassende Gesetz v. 29. März 1836. über das Armenrecht
<lb/>— s. des Unterz. Artikel: „ Armenrecht" S. 440. ff. des 1,
<lb/>Bandes des Rechtslexicons, herausgeg. von jf'eiske — das der
<lb/>Verf. gleich mehreren Anträgen über Armenrecht auf mehreren
<lb/>Landtagen ganz unerwähnt lässt, sagt im Art. 1. ausdrücklich:
<lb/>,,Die Wohithat des Armenrechts kommt auch Ausländern zu Statten,
<lb/>wenn in dem Staate, welchem sie angehören, Unsere Untcrlhancn
<lb/>gleiche Vergünstigung gemessen." In demselben §. 72. gedenkt
<lb/>der Vf., indem er die durch das Staatsgrundgesetz bewirkte Ver- 
<lb/>bannung der Strafe der Vermögensconfiscation berührt, des Gesetzes
<lb/>v. 24. Sept. 1821. rücksichtlich der an die Stelle der Confisca-
<lb/>tion des ganzen Vermögens tretenden * Geldstrafen der Deserteurs
<lb/>und Refractairs. Er hätte sich daher zugleich auf den 3. Band
<lb/>des A* d/wV/er’schen Archivs der Gesetzgeb. (zu dem er selbst
<lb/>einen Beitrag lieferte) beziehen sollen, wo dieses Gesetz mit einer
<lb/>historischen Einleitung und den über den Gesetzesentwurf gepflo- 
<lb/>genen Verhandlungen 8. 447—498. mitgetheilt ist. — Im §.73.,
<lb/>überschrieben: „Freiheit der Person," findet sich Manches, was
<lb/>man hier nicht sucht, z. B. die Sache der Pressfreiheit, über
<lb/>welche der Verf. schnell hinweggeht, und Manches nicht, was
<lb/>man sucht, z. B. die Praxis des Art. 23. der Verf.-Urk.: „Die
<lb/>Freiheit der Person — ist — keiner Beschränkung unterworfen,
<lb/>als welche Recht und Gesetz bestimmen," und die Beurkundung
<lb/>dieser Praxis, z. B. den Beitrag zum l. Bande von Hofmanns
<lb/>Beiträgen zur Erörterung vaterländischer Angelegenheiten (ein
<lb/>Buch, welches der Verf. gleichfalls ignorirt) S. 52—56. : „Die
<lb/>persönliche Freiheit des Staatsbürgers im Grossherzogthum Hes- 
<lb/>sen in der Theorie und in der Praxis." Der Verf. gedenkt des
<lb/>Art. 33. der Verf.-Urk.: „Kein Hesse darf anders, als in den
<lb/>durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen
<lb/>verhaftet oder bestraft werden etc.," aber nicht des Antrags auf
<lb/>dem Landtage v. 1833., wegen der Verletzung dieses Art. und
<lb/>Missbrauchs der Amtsgewalt und der dadurch herbeigeführten Ver- 
<lb/>handlungen, welche die Praxis beleuchten *). — Im §. 75. stellt
</p>
               <p>

                  <lb/>#) Indem der Verf. in demselben §. 73. von der Aufhebung der
<lb/>Frohnden handelt, hätte er auch die Schrift von Ebel: lieber den Ur- 
<lb/>sprung der Frohnden und die Aufhebung derselben besonders im Gross-
<lb/>lierzogthum Hessen (Giessen, 1823.), namhaft machen müssen, sowie den
<lb/>Beitrag zur Nr. 107. 108. des Zeitblatts: Hesperus v. J. 1831.: „Was ist


<lb/>71*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0508.tif"
                   n="1092"
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               <p>

                  <lb/>1092 Weiss, System des BfTentl. R. d. G.-Herzogth. Hessen.

<lb/>der Verf. namentlich die Gesetzgebung über die Verpflichtung zur
<lb/>Abtretung des Privateigenthums zu öffentlichen Zwecken (Gesetz
<lb/>V. 21. Mai 1821.) dar. Hierbei halte er auch des Antrags auf
<lb/>dem Landtage von 1833., durch ein Gesetz auszudrücken, was
<lb/>„öffentlicher Zweck" sei, gedenken sollen. Ebenso hätte er, in- 
<lb/>dem er zugleich einer Verordn, v. J. 1791. über Abtretung von
<lb/>Baupläzen, die durch jenes Gesetz von 1821. nicht aufgehoben
<lb/>wurde, gedenkt, auf die Verhandlungen über diese Verordnung
<lb/>hindeuten sollen, welche auf dem Landtage von 1830. durch eine
<lb/>Beschwerde hervorgerufen wurden. — Zur Literatur des H. 76.,
<lb/>in so fern dort von, der Unmöglichkeit zum Militairdienst die Rede
<lb/>ist, gehört des Unterz. Beitrag zum 23. Ergänzungsheft der ffen-
<lb/>Hs'schen Zeitschrift für die Staatsarzneikunde (Erl. 1837. 8. 165
<lb/>—247 ): „Die neueste Legislation im Grossherzoglhum Hessen
<lb/>in Bezug auf die zum Militairdienst untauglich machenden Fehler
<lb/>und Gehreehen." Da der Verf. im §. 77. von der „Verpflich- 
<lb/>tung zur Ableistung des Huldigungseides " handelt, so bät e er
<lb/>Grund gehabt, des Antrags auf dem Landtage von 1830. und \on
<lb/>1833. zu gedenken, der darauf gerichtet war, die Staatsregiervug
<lb/>zu ersuchen, eine Verfügung zurückzunehmen, welche die Ablei- 
<lb/>stung eines in der Verfassungsurkunde nicht snnetionirlen beson- 
<lb/>deren Huldigungseides neben dem von der Verfass.-Urk. Art. 108.
<lb/>vorgesehriebenen und daher aussehliessenden Eide in Fällen der
<lb/>Ansässigmachung und Huldigung fordere, auch einen Blick auf
<lb/>die Discussionen und deren Resultat zu werfen, welches darin be- 
<lb/>stand, dass die zweite Kammer, im Gegensatz zur ersten, den
<lb/>Antrag genehmigte und eine einseitige Adresse an den Regenten
<lb/>richtete. Auch wäre auf eine Miltheil, in den Nrn. 102. 103.
<lb/>der „Al/geni. Justiz-, Cameraf- und Pofizeifama" v. J. 1830.:
<lb/>„Der Eid der Staatsbürger und Staatsdiener im Grossherz. Hes- 
<lb/>sen" zu verweisen gewesen. Indem der Verf. im §. 79. von
<lb/>der Erwerbung des Adels und zwar namentlich durch Legitimation
<lb/>der Kinder eines Adligen per rescriptum principis handelt, hätte
<lb/>er nahen Anlass gehabt, auf. die schon gedachte Denkschrift:
<lb/>„Darstellung und Widerlegung etc." zu verweisen , welche von
<lb/>einem solchen Fall handelt. Zu den von dem Verf. §. 82. nicht
<lb/>beachteten Schriften über das Kaufunger Stift (ein Institut zum

<lb/>ln*.auf die neuste Zeit im Grossberz. Hessen für das Werk der Aufhe- 
<lb/>bung der persönlichen Lasten und der Entfernung der Beschränkungen
<lb/>des Eigenthums etc. geschehen?"
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0509.tif"
                   n="1093"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>TVms, System des öffentl. R. d. G.-Hcrzogth. Hessen. 1093

<lb/>Besten der allhcssischen Ritterschaft) gehört Kuchenbecker; Ana- 
<lb/>lecta kassiaca, ColL 3. 8. 119 — 141. „Nachrichten von dem
<lb/>Ursprung des Benedictiner-Nonnenklosters zu Raulfungen," sowie
<lb/>das Rommers che Geechichtswerk. — Indern der Verf. §, 84. *)
<lb/>die „persönlichen Verhältnisse der Standesherren" betrachtet, hätte
<lb/>er eine Erscheinung der Praxis vorführen müssen. Nach der
<lb/>Rechtssprechung des obersten Gerichts v. J. 1829. ist der Slan-
<lb/>desherr hinsichtlich der Eidesahleislung und zwar dahin privile-
<lb/>girt, dass cs ihm gestattet ist, den ihm deferirten und von ihm
<lb/>angenommenen Eid in seiner Wohnung abzuschwören und dass er
<lb/>auf die Wichtigkeit der Handlung allgemein aufmerksam zu ma- 
<lb/>chen, aber einer förmlichen Eidesbelehrung oder Verwarnung vor
<lb/>dem Meineid nicht unterworfen ist. Bopp; Miltheil. Band 2.
<lb/>(Darmst. 1830.) S. 231. 232. Zu der Stelle, wo von der Vor-
<lb/>mundschaflsbestellung die Bede ist, hätte der Beitrag zum l. Bande
<lb/>der Zeitschrift für Gesetzgeb. u. Rechtspflege in Hessen etc.
<lb/>(Darmst. 1834.) 8. 609 — 616. Emmerich.* „Ansichten des
<lb/>Oberappcllationsgerichts in Darmstadt von der vermeintlichen Wirk- 
<lb/>samkeit des Curateieides und des den Curatoren geleisteten Dienst- 
<lb/>eides über die Dauer der Curatel hinaus" angeführt werden müs- 
<lb/>sen, da hier ein praktischer Fall über Bevormundung eines un- 
<lb/>mündigen Standesberrn, des Grafen von Isenburg-Mccrbolz, mit-»
<lb/>gelheilt und beleuchtet wird. — Im §. 86. beschäftigt sich der
<lb/>Verf. mit der „staudesherHichen Gericlrsbarkeit." Da die Stan-
<lb/>desherrlicheu Justiz-Canzleien durch Verzichlleistung der Standes-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu §. 83. hätte der Verf., indem er die Bestimmungen der Bun*
<lb/>desacie hinsichtlich des Rechtszustandes der Standesherren ahhandelt, ein- 
<lb/>leitend einen Blick auf die desfalisigen Verhandlungen auf dem Wiener
<lb/>Congresse und auf den 5. Abschnitt von Klübers Uebersicht der diploma- 
<lb/>tischen Verhandl. des Wiener Kongresses, 8. 274^—339.; „lieber Bestim- 
<lb/>mung des Rechtszustandes der Standesherren etc." werfen sollen. Auch
<lb/>der, 8. 216. 1F. des 2. Bandes von Klüber's Acten des Wiener Congresses
<lb/>abgedruckten Note des Gräflich Erbachischen Bevollmächtigten über Be- 
<lb/>schwerden wegen Steuerdrucks u. s. w , sowie der dagegen gerichteten,
<lb/>auf dem Wiener Congresse in Umlauf gesetzten Druckschrift (aus der
<lb/>Feder eines jetzigen Ministers): lieber Besteuerung im Grossherz. Hes- 
<lb/>sen. 1814., hatte der Verf gedenken müssen, sowie der Erklärungen des
<lb/>hessischen Gesandten auf diesem Congresse hinsichtlich der den Stan- 
<lb/>desherren auf dem Bundestage einzuräumenden Curiatgtimme, unter Ver- 
<lb/>weisung auf Kliiber s Uehers. S. 304. lf. und Acten Band 2. S. 447. if. und
<lb/>474. fl. Auch die Schrift von Jnup: Betrachtung über die Auflösung des
<lb/>Rheinischen Bundes im Allgemeinen und über die staatsrechtlichen Ver- 
<lb/>hältnisse der .Standesherren (Giessen, 1814.), welche zunächst auf Hessen
<lb/>Bezug hat (s. Lexicon der Schriftsteller des Grossherz. Hessen. Erst«
<lb/>Abth. Darmst. 1831. 8. 166.), hätte nicht übersehen werden dürfen.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0510.tif"
                   n="1094"
                   xml:id="zs1-2173713_04-1838_0510"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>1094 Weins&gt; System des öffentl. R. d. G.-Herzogtli. Hessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Iierren auf diesen Theil der Ausübung der Gerichtsbarkeit (in zwei- 
<lb/>ter Instanz) aufgelöst wurden, so wäre eine historische Notiz hin- 
<lb/>reichend gewesen. Dennoch hat der Verf. alles das vorgetragen,
<lb/>was die Gesetzgebung über diese längst eingegangenen Mittelge- 
<lb/>richte für die standesherrlichen Besitzungen enthält, indem er mit
<lb/>der Bemerkung schfiesst, dass „sämmtliche standesherrliche Ju-
<lb/>stiz-Canz)eien aufgehört46 hätten. Da der Verf. §. 89. von den
<lb/>Privatdienern der Standesherren redet, hätte er auf einen vor ge- 
<lb/>kommenen Fall verweisen können, der sich findet in der Schrift:
<lb/>„Ein Beitrag zur Erläuterung der Rechtsverhältnisse standerherr-
<lb/>licher und sonstiger Privatdiener (Darmst. 1828.)." — Indem
<lb/>der Verf. im §. 91. von den staatsrechtlichen Verhältnissen der
<lb/>Familie Riedesel zu Eisenbach, in welcher nach der früheren
<lb/>landständischen Verfassung das Amt eines Erhmarschalls auf den
<lb/>Landtagen erblich war, handelt und einleitungsweise sagt: ,,Zwi- 
<lb/>schen den Stanilesherren und dem übrigen, insbesondere dem begü- 
<lb/>terten Adel des Grossherzogthums steht gewissermassen die frei-
<lb/>herrlicho Familie Riedesel zu Eisenhach in der Mitte,64 hätte
<lb/>er, um den Boden dieses Verhältnisses aufzudecken, einen Rück- 
<lb/>blick in die hessische Rechtsgcschichte werfen sollen. Wenig- 
<lb/>stens hätte er auf einige Schriften verweisen sollen, welche das
<lb/>Geschichtliche vortragen, z. B. auf den von ihm in anderer Be- 
<lb/>ziehung angezogenen 1. Theil von Ledderkose's kleinen Schriften,
<lb/>auf die Biographie v. Günderrodex Ludwig der Friedsame, Land- 
<lb/>graf zu Hessen, (Frankf. 1784.) 8. 54., auf das Kommen che

<lb/>Geschichtswerk, Th. 2. (Kassel, 1823.) S. 281. A). _ Der §.

<lb/>101. handelt vom Rechte der Sfaatsdiencr auf Ruhegehalt, gedenkt
<lb/>jedoch dabei nicht des ohne Folge gebliebenen Antrags der Frei- 
<lb/>herrn von Breidenstein in der ersten Kammer auf dem Landtage
<lb/>von If if. wegen Herabsetzung der Pensionsquoten **), der da- 
<lb/>durch herheigeführten denkwürdigen Discussionen und des Um- 
<lb/>standes, dass die von ihm in einer Note zu §. 95. angeführte
<lb/>Schrift von Bertel; „Einige Worte über den Staatsdienst,0 beson- 
<lb/>ders über Jen Staatsdienst im Grossherzogth. Hessen" (Darmstadt,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im §- 92 gedenkt äer Verf der Bestimmungen der deutschen
<lb/>Bundesacte hinsichtlich des ntterschaftfichen Adels. Einleitend hätte er
<lb/>auf die \ erhandlungen auf dem Wiener Congresse in Bezog auf densel-
<lb/>ben und auf den sechsten Abschnitt von Klübtrs XJebersicht 8. 34l —374 *


<lb/>**) S. Hesperus V. J, 1828. Nr. 1SZ. *
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0511.tif"
                   n="1095"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss, System des offcntl. R. il. G.-Herzogtlt, Hessen, 1095

<lb/>1827.) *), durch diesen Antrag hervorgerufen wurde und denscl-
<lb/>beleuchtet. Auch einen auf dem Landtage von 1833. erhobenen
<lb/>Antrag auf Herabsetzung der Pensionsquote hat der Vcrf. uner- 
<lb/>wähnt gelassen. Zur Literatur dieses §. 101. gehört übrigens
<lb/>noch die 8. 1044. 1045. des ersten Jahrg. dieser Zeitschr. über- 
<lb/>sichtlich angezeigte Denkschrift von Jaup, seinen Ruhegehalt be- 
<lb/>treffend. — Bei Abfassung der §§. 103. 104., wo dcrVerf. „von
<lb/>den Juden** handelt, bat er die durch eia Erkenntnis des obersten
<lb/>Gerichts veranlagte publicistiscbe Abhandlung G. K. Hofmann’si
<lb/>,-lieber die Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen für einen Juden
<lb/>gegen einen Christen, mit besonderer Rücksicht auf die Ver- 
<lb/>fassungsurkunde des Grossherz. Hessen.cc (S 61—66. des gedachten
<lb/>erst. Bds. d. Zeitschr. f. Hessen u.s.w.) unbeachtet gelassen. Ebenso
<lb/>hat er den Umstand nicht hervorgehoben, dass sich schon auf
<lb/>mehreren Landtagen, namentlich auf dem letzten Landtage von
<lb/>J-Üfj-., Anträge zum Besten der Juden erhoben hatten. Auch hat
<lb/>der Vcrf. bei seiner Darstellung nicht alle Quellen benutzt, na- 
<lb/>mentlich nicht die Amtsblätter der verschiedenen Behörden, be- 
<lb/>sonders der beiden Regierungen zu Giessen und Darmstadt, worin
<lb/>er manches Material gefunden hätte. Auf die Schrift von Riehls
<lb/>Das gemeine deutsche Privatrecht mit vorzüglicher Hinweisung auf
<lb/>die besonderen Privatrechtsqucllcn im Grossherzogth. Hessen und
<lb/>mit Erläuterung derselben (Darmst., 1824.) §. 84. 85. hätte er
<lb/>verweisen können.

<lb/>Das vierte Buch handelt §. (105—125.) „uo-r den Gemeinden.“
<lb/>Gern würde Unterz, auch hier schrittweise folgen, wenn er nicht
<lb/>dadurch zu weit geführt würde. Er beschränkt sich daher darauf,
<lb/>zu bezeugen, dass dieser Abschnitt des Werkes mit theoretischer
<lb/>Sorgfalt ausge^rbeitet ist, und darauf hinzudeuten, dass der Vcrf.
<lb/>nicht so ve'traut mit der Sache sein kann, als ein Praktiker, zu
<lb/>dessen Geschäftskreis das Gemeindewesen gehört, der also Gele- 
<lb/>genheit hat, dasselbe aus dem Leben kennen zu lernen. Unterz,
<lb/>beschränkt sich also auf einige Ausstellungen. Die erste Aus- 
<lb/>stellung besteht darin, dass der Vcrf. ganz die vielen Anträge
<lb/>ignarirt, welche auf den verschiedenen Landtagen in Bezug auf
<lb/>Gemeindewesen, besonders wegen Abänderungen der Gemeinde- 
<lb/>ordnung v. J. 1821. gestellt wurden**) und, obgleich sie ihr Ziel


<lb/>*) 8. über diese Schrift den 24. Band der Sc/böicfc'sclien Jahrbücher.
<lb/>S. 186 —192,


<lb/>**) So wurden z.B. auf dem Landtage von 1634. mehrere Anträge
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0512.tif"
                   n="1096"
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               <p>

                  <lb/>1096 Tf^eisSy System des öffcntl. R. d. G.-Herzogth.Hessen.

<lb/>nicht erreichten, doch Discussionen und Vernehmungen mit der
<lb/>Stantsregicrung herheiführten, wodurch manches Licht über das
<lb/>Bestehende, dessen LU&lt; ken, Mängel und Schattenseiten verbreitet
<lb/>und namentlich der Sinn der Gemeindeordnung selbst besser er- 
<lb/>mittelt wurde.* *) Zweitens hat der Verf. lange nicht alle Hiilfs-
<lb/>mittcl benutzt, namentlich auch hier nicht die Amtsblätter der
<lb/>verschiedenen, besonders der Provincial-Regierungs -Behörden,
<lb/>welche eine grosse Masse von Material enthalten. Auch die Li- 
<lb/>teratur hat er nur unvollständig beachtet. Die Schrift von Ebc/i
<lb/>Anleitung zur Verwaltung des Gemeindevermögens nach der
<lb/>Grossherz. Hessischen Gemeindeordnung (Giessen, 1827.), scheint
<lb/>ihm nicht bekannt geworden zu sein. Die neue Auflage der Civil-
<lb/>Processordnung v. 1724., welche 1830. erschien und Mehrcres
<lb/>über das Verhältnis der Gemeinden als streitende Theile enthält,
<lb/>hat der Verf, nicht angezogen und benutzt.

<lb/>Das fünfte Buch hat die Ucbcrschrift: -,/^o/r der Stände,Ver- 
<lb/>sammlung.“ (§.124—154) Wollte Unterz, sich gehen lassen,
<lb/>so würde ihn der Stoff verführen, ein Buch über ein Buch zu
<lb/>verfassen. So aber will er sich darauf beschränken, wenigstens
<lb/>Einzelnes ins Auge zu fassen. — Der §. 129. handelt von der
<lb/>Wählbarkeit zum Mitglied der zweiten Kammer. Der Verf. führt
<lb/>hierbei die Vorschrift des Art. 60. der Verf.-Urk. auf, wornach
<lb/>zur Wählbarkeit namentlich gefordert wird, dass der zu Wählende
<lb/>niemals wegen Verbrechen oder Vergehen, die nicht blos zur
<lb/>niedern Polizei gehören, vor Gericht gestanden hat, ohne gänzlich
<lb/>freigesprochen worden zu sein. Da auf mehreren Landtagen dieser
<lb/>Artikel auf die eine oder die andere Art zur Sprache und zur
<lb/>Erörterung kam, so hätte der Verf. diese Erscheinungen beachten
<lb/>sollen, z. B. die Verhandlungen auf dem Landtage von über

<lb/>den Antrag des Abg. Mayer von Mainz auf Abänderung dieses
<lb/>Artikels, und über die gleichfalls dahin gerichtete Motion der
<lb/>Abg. «. Rabenau, xu Rodenstein u. s. w., wobei namentlich die Prags
<lb/>erörtert wurde, oh ein Duellant als wahlunfähig zu betrachten sei,
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Abänderung der Art, 33, 46. 51. und 65. der Gemeindeordnung ge- 
<lb/>stellt,* hinsichtlich deren auf 8. 137 — 140. und 149. 150, der Büchner-
<lb/>sehen Schrift hätte verwiesen werden können.


<lb/>*) Gleiches gilt von dem Gesetzesentwurf .,von Abänderungen und
<lb/>Zusätzen zur Gemeindeordnung,“ welchen die Staatsregierung auf dem
<lb/>■Landtage von den Ständen verlegte, und der von denselben aus- 

<lb/>führlich bevathen wurde. Auch diese Erscheinung hat der Verf. mit
<lb/>Stillschweigen übergangen.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0513.tif"
                   n="1097"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Weiss, System des öffcntl. R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen. 1097

<lb/>so wie die Verhandlung auf dem Landtage von 1833. über die
<lb/>Frage, ob dieser Art. auf einen bestimmten Gewählten anwendbar
<lb/>sei und einen durch diesen casus in terminis veranlassen Antrag
<lb/>auf Abänderung des Artikels. Da dieser Art. 60. eine eigne kleine
<lb/>Literatur bat, so hätte der Verf. sie nicht übergehen sollen. —-
<lb/>Indem d-r Verf. in demselben §. 129. des Art 16. des Wahlge- 
<lb/>setzes v. 22. März 1820. *) Erwähnung Ibut, worin von Wahl- 
<lb/>bestechung und deren Folgen die Hede ist, so l alle er auf die
<lb/>Schrift, welche ein Strafverfahren wegen angeblicher Wablbesle-
<lb/>chung beurkundet und jenen Art. beleuchtet, hinweisen sollen:
<lb/>„Aclenmässige Darstellung der wider den Gcmcinderalh E. E.
<lb/>Hoffmann in Darmstadt anhängig gemachten Untersuchung wegen
<lb/>Theilnahmc an angeblich bei den Wahlen zum sechsten Grossbcrzogl,
<lb/>Hess. Landtage vorgefall euer — Bestechung u.s w. (Speicr, 1836.)."
<lb/>Auch hälfe er die Verhandlungen auf dem Landtage von 1834.
<lb/>über die Frage beachten sollen: ob der zum Ahgeordn. gewählte
<lb/>E, E. Hoffmann wegen dieser gleichzeitig mit der Eröffnung des
<lb/>Landtags begonnenen Untersuchung an den Arbeiten der zweiten
<lb/>Kammer Theil nehmen könne (eine Frage, welche die Kammer
<lb/>bejahte). — Im §. 136. handelt der Verf. von der ,,Rechtssphäre
<lb/>der Ständeversammlung in Ansehung der Gesetzgebung.66 Ueber
<lb/>den Umfang dieses Wirkungskreises, d. h. über die Bedeutung
<lb/>der §§. 72. und 73. der Vcrf.-Urk. ist bekanntlich grosser Streit,
<lb/>wie z. B. jene unvollendete Abhandlung von Linde im 7. Bande
<lb/>seiner Zeitschrift und dessen gleichfalls unvollendeter Beitrag zum
<lb/>16. Bande des Archivs für die civil. Praxis S. 305. If. : ,,Tn
<lb/>Monarchiecn mit landsländischer Verfassung sind die Gerichte nicht
<lb/>befugt, die Gültigkeit der von den Monarchen ohne Mitwirkung
<lb/>de - Landslände erlassenen Gesetze (Verordnungen) einer Prüfung
<lb/>und Entscheidung zu unterwerfen **),66 beurkundete. Der Verf.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Da auf dem Landtage von 1833. überhaupt Anregungen wegen
<lb/>Revision der Gesetzgebung über die Wahlen zum Landtage, namentlich
<lb/>wegen Revision dieses Wahlgesetzes geschahen, so hätte der Verf. diesen
<lb/>Vorgang nicht mit Stillschweigen übergehen sollen,


<lb/>**) Diese publicistisclie Streitfrage über die richterliche Competenz
<lb/>wird in dem Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das Grossh. Hessen, der
<lb/>auf dem Landtage von i-4|. berathen werden soll, folgendergestalt
<lb/>entschieden. Art. 389.: „Richter, welche, in ihrem Amte handelnd, den
<lb/>vom Grossherzog erlassenen, von dem verantwortlichen Minister contra-
<lb/>signirten und auf gesetzliche Weise publicirten Gesetzen, Verordnungen
<lb/>oder einzelnen darin enthaltenen Verfügungen die gesetzlich verbindende
<lb/>Kraft und Gültigkeit deshalb absprechen, oder ihre Anwendung und Be- 
<lb/>folgung derselben darum versagen, weil solche nach ihrer Ansicht der
</p>

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                   n="1098"
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               <p>

                  <lb/>1098 TVeisSy System des öffentl. R. d. G.-Herzogth. Hessen.

<lb/>hat sich jedoch fast ganz darauf beschränkt, den Inhalt jener beiden
<lb/>Paragraphen wiederzugeben, ohne nur darauf hinzudeuten, dass
<lb/>über ihren Sinn eine sehr wichtige Controverse obschwebt. —
<lb/>Im §. 137. handelt der Verf. von dein Finanzgesetze. Indem er
<lb/>hervorhebt, dass dasselbe immer auf drei Jahre gegeben werden
<lb/>solle, hätte er des Antrags eines Mitgliedes der zweiten Kammer
<lb/>(der nun Ministerialrath ist) auf dem Landtage von das

<lb/>Finanzgesetz auf 6. Jahre zu erstrecken und der gegen diesen
<lb/>Versuch der Abänderung der Verf.-Urk. gerichteten geistreichen
<lb/>Schrift des Freiherrn von Gagerni (Sohn) „Leber Verlängerung
<lb/>der Finanzperioden und Gesetzgebungslandtage (Darmst .1827.),
<lb/>gedenken sollen. — Bei dem §. 138., der die Staatsschulden be- 
<lb/>tritt, hätte besonders auf die bereits zu §. 15. allegirte Schrift
<lb/>des Finanzpräsidenten (nun Finanzministers) von Hof mann \ Beiträge
<lb/>zur näheren Kenntniss der Gesetzgebung und Verwaltung des
<lb/>Grossherzogth. Hessen u.s.w. (Giessen, 1832.), verwiesen werden
<lb/>müssen, da darin 8. 56 — 63. von der ,,Staatsschuld des Gross-
<lb/>herzogthums" gehandelt wird, sowie dort überhaupt das Finanz- 
<lb/>wesen des Staats ausführlich betrachtet erscheint. **) Auch hätte
<lb/>der Verf., indem er von dem hei der Staatsschuldentilgungscasse
<lb/>anzustellenden Personal redet; den Streit zwischen den Leiden Kam- 
<lb/>mern wegen der alternirenden Wahl des landständischen Dircctors
<lb/>der Staalsschuldenlilgungscasse auf dem Landtage von 1834. be- 
<lb/>rühren und auf den betreifenden Bericht darüber in Büchners
<lb/>Schrift verweisen müssen. — Indem der Verf. ,,von dem ständi- 
<lb/>schen Recht auf Nachweisung der Staatsbedürfnisse und der Ver- 
<lb/>wendung der Staatseinkünfte“ im §. 140. handelt, hätte er doch
<lb/>wenigstens mit einigen Worten der Controverscn gedenken sollen,
<lb/>welche über diese Befugniss erhoben worden sind, und wovon die
<lb/>Landtagsverhandlungen Zeugniss gehen. Ehen so hätte er, indem
<lb/>er im H. 141. sich überdas „Petitionsrecht der Stände“ verbreitet,
</p>
               <p>

                  <lb/>ständischen Zustimmung bedurft batten, sollen mitv der Dienstentlassung
<lb/>bestraft werden.“


<lb/>*) 8. über diese Schrift den 22. Band der Schund:* *sehen Jahrb. der
<lb/>Jurist. Lit. 8. 287.


<lb/>**) 8- über diese Schrift dens. Band der ÄdiuneFschen Jahrbücher,
<lb/>8. 176. ff- und den 2. Band des Jahrg. 1833. der Alig. Literatur-Zeitung
<lb/>S. 363 — 366. Rine Beleuchtung dieser Schrift enthält die Druckschrift:
<lb/>„Freimüthiges Sendschreiben an Se. Exceltenz, Herrn Präsidenten von
<lb/>Hof mann. ln Bezug auf dessen Beitrage u. s. w. (Offenbach, 1832.)," welche
<lb/>der Verf. ganz unbeachtet und unerwähnt gelassen bat.
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0515.tif"
                   n="1099"
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               <p>

                  <lb/>Weiss, System des öffentl.R. d. G.-Herzogtb. Hessen. 1099

<lb/>mehrerer parlamentarischer Erscheinungen, welche in dieser Be- 
<lb/>ziehung auftauchten, Erwähnung thun sollen, z, B. des Antrags
<lb/>des Freiherrn von Gagern auf dem Landtage von die Staals-

<lb/>regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, dass von Seiten des
<lb/>deutschen Bundes die hehufigen Schritte geschehen, „dass der bür- 
<lb/>gerliche Krieg in Spanien menschlicher und dem Völkerrechte
<lb/>gemässer geführt werde," und des darüber erstatteten Ausschuss- 
<lb/>berichts, worin die Ansicht ausgesprochen wurde, dass nur innere
<lb/>Angelegenheiten Gegenstände des Petitionsrechtes sein könnten,
<lb/>und darauf angetragen ward, der Motion keine Folge zu geben.
<lb/>(Der Antragsteller nahm hierauf, nachdem er in einer Rede die
<lb/>Theorie des Ausschusses bekämpft hatte, die Motion zurück.) —
<lb/>Da der Verf. im §. 144. die ,,persönlichen Rechte der einzelnen
<lb/>Ständemitglieder" betrachtet, namentlich den Art. 83. der Verf.-
<lb/>Urk., worin von der Verantwortlichkeit eines Mitgliedes der einen
<lb/>oder der andern Kammer für ihre in der Kammer gclhanen Aeusse-
<lb/>rungen die Rede ist, so hätte er auf mehrere vorgekommene Fälle
<lb/>der Art und auf Zachariä's Beitrag zum 17. Band des Archivs f.
<lb/>d. Civil. Praxis, 8. 173 — 213 : „Sind in den deutschen consti-
<lb/>tutioncllcn Monarchieen die Gerichte befugt, über Klagen zu ent- 
<lb/>scheiden, welche vor ihnen wegen gesetzwidriger Aeusserungen
<lb/>eines Mitgliedes der I. oder II. Kammer erhoben werden?" um
<lb/>so mehr verweisen müssen, da diese Erörterung eines ausgezeich- 
<lb/>neten Publicisten zunächst durch einen Vorfall in der zweiten
<lb/>Kammer auf dem Landtage von 1833. (s. ebendas. S. 210.) pro-
<lb/>voeirt worden zu sein scheint und sich auch mit jenem Art. 83.
<lb/>beschäftigt.— Da der Verf. in den §§.145 —154. von der Form
<lb/>der Ständeversammlung und von dem Geschäftsgänge in derselben
<lb/>handelt, und den StolF hauptsächlich in der landständischen Ge- 
<lb/>schäftsordnung v. 25. März 1820. fand, so hätte er auch von der
<lb/>auf dem Landtage v. 1833. proponirlen neuen Geschäftsordnung
<lb/>Notiz nehmen sollen, obgleich diese Vorlegung zu keinem Resul- 
<lb/>tat führte. Zugleich hätte er auf die schon gedachte Schrift:
<lb/>„Der Landtag im Grossherzogsh. Hessen in den Jahren 1832. und
<lb/>1833. u.s.w." 8. 101 —136. hinweisen sollen, wo dieser Ent- 
<lb/>wurf nebst den Motiven unter Vergleichung mit den betreffenden
<lb/>Bestimmungen anderer deutscher Verf.-Urk. und landständischer
<lb/>Geschäftsordnungen mitgethcilt ist. — Bei §. 151., „Abstimmung
<lb/>und Beschlussfassung," hätte er auf die Erscheinungen auf dem
<lb/>Landtage von 1834. verweisen sollen, da die ministerielle Mino-
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0516.tif"
                   n="1100"
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               <p>

                  <lb/>1100 Wehs, System des offen0. R. tf. G.-Herzogtli.Hessen.

<lb/>ritüt sich weigerte an einer Abstimmung Theil zu nehmen, s.
<lb/>Büchner a.a. O. S. 10. ff.

<lb/>Im sechsten und fetzten Buch (§. 155 —100.) geht der Vcrf.
<lb/>auF die ,,Gewähr der Verfassung** über. — Im §. 157. stellt der
<lb/>Verf. die positive Gesetzgebung hinsichtlich der Verantwortlichkeit
<lb/>der Minister und öffentlichen Staatsbeamten dar, eine Materie,
<lb/>worüber wir jetzt die gleichzeitig erschienenen, S. 424; ff. des
<lb/>2. Jahrgangs dieser Jahrb. von Bülau beleuchtete Monographie von
<lb/>Mold besitzen. So wie der VcrF. überhaupt sich der Kritik ent- 
<lb/>halt, so hat er auch hier alle Prüfung ausgeschlossen. Indessen
<lb/>lag hier die Untersuchung mancher Frage nahe, z. B. der Frage,
<lb/>ob die Bestimmung, worna» h der oberste Gerichtshof als der com- 
<lb/>petente Staatsgerirlitsh *f erscheinen soll, eine hinreichende Garantie
<lb/>v enthalt, da die Ernennung der Mitglieder dieses höchsten Gerichts
<lb/>lediglich von den obersten Verwaltern des Staats ausgeht, und
<lb/>diese, wenn derselbe als Staatsgei ichtshof fungiren solle, lediglich
<lb/>zu Gericht sitzen, während nach andern Verf.-Urk., z.ß. nach
<lb/>der württembergi eben, der k. sächsischen u. s. w., in einem solchen
<lb/>Fall den Ständen ein Anlheil an der Zusammensetzung des S'aats-
<lb/>gerkhtshofs eingeräumt ist. Der VerF. hätte sich namentlich auf
<lb/>die schon genannte Schrift von Minnigerodci Bemerkungen über
<lb/>den Stand der Gesetzgebung u. s.w. (1836.) beziehen können,
<lb/>wo S. 125. ff. überhaupt die Besetzung der öffentlichen Aemter
<lb/>durch Wahl der Staatsbürger oder ihrer Repräsentanten besprochen
<lb/>wird. — Indem der Verf. im §, 160. von dem Buudesschiedsge-
<lb/>rieht redet, hätte er nicht blos der Schrift: ,,Das neue Schieds- 
<lb/>gericht für die conslitutionellcn Staaten in Deutschland," sondern
<lb/>auch der übrigen Literatur über diesen Gegenstand gedenken sollen,
<lb/>z. B. der Schrift von Pfizer: Uebcr die Entwickelung des öffent- 
<lb/>lichen Rechts in Deutschland u.s. w. (SluUg., 1835.), wo S. 298. fF.
<lb/>von diesem Bundesschiedsgericht gehandelt wird, oder des Beitrags
<lb/>zum 2. Heft des 6. Bandes des ^/. Müller sehen Archivs der Ge- 
<lb/>setzgebung, (Frankf. 1835 ) S. 144— 165. : ,,ProtocoIl der Ple- 
<lb/>narsitzung der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt vom
<lb/>30. Oct. 1834,, mit dem Bundesbcschkiss, die Errichtung eines
<lb/>Schiedsgerichtes zur Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den
<lb/>Regierungen und den Ständen betreffend, nebst einer Betrachtung
<lb/>darüber«"

<lb/>Indem Unterz, hiermit eine grosse Reihe von Bemerkungen
<lb/>über dieses Buch sebfiesst, fügt er hinzu, dass er noch Stoff genug
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0517.tif"
                   n="1101"
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               <p>

                  <lb/>TVeiss, System (lcsöffentI,R.(l.G.-Herzogtli. Hessen# 1101

<lb/>za einer zweiten eben so umfangreichen Miltheilung von Ausstel- 
<lb/>lungen hätte, welche er aber aus Rücksicht auf den Raum unter- 
<lb/>drückt. Er hat seine obige Kritik absichtlich besonders dagegen
<lb/>gerichtet, dass der Verf. die Literatur so wenig beachtet und be- 
<lb/>nutzt hat, weil eine Monographie billig auch zugleich ein Hand- 
<lb/>buch der Literatur über den behandelten Gegenstand sein solL
<lb/>Diese Ausstellung erstreckt si, h auch auf die fast gänzliche Nicht- 
<lb/>beachtung der journalistischen Literatur. So enthält z.IL der 182(5.
<lb/>und 1827. zu Darmstadt herausgegebene Staatsbote von Jaup um!
<lb/>der 1832. und 1833. in Dannsladt erschienene ,,Beobachter in
<lb/>Hessen bei Rhein6* (ein gemässigtes Oppositionsblatt) eine Reihe
<lb/>von gediegenen Erörterungen aus dem Gebiete des hessischen
<lb/>Staatsrechts, letzterer z. B, eine Erläuterung vieler Artikel der
<lb/>Verf.-Urk., und doch führt der Verf. dieses Zcitblalt kaum ein-'
<lb/>oder zweimal an. Das zu gleicher Zeit erschienene ministerielle
<lb/>Zeitblatt: ,,Deutsche Faterlandszeitung,“ welches gleichfalls für
<lb/>seinen Zweck reich an solchen Beitrügen ist, hat der Verf. nir- 
<lb/>gends angeführt, obgleich das von ihm Vorgetragene dein Geist
<lb/>dieses Organs, das er vie'fach benutzt zu haben scheint, nahe
<lb/>steht. Auch viele auswärtige Zeitschriften und Zcitblätter, welche
<lb/>viele Beiträge über publicistische Zustände des Grossherzogthums
<lb/>Hessen enthalten, sind ganz unerwähnt und, wie es scheint, un- 
<lb/>benutzt geblieben, z. B. Hesperus, Allg. Justiz-, Criminal- und
<lb/>Polizei-Fama, Inland, Allg. polit. Annalen, Annalen der Geschichte
<lb/>und Politik, Pölitz Jahrbücher u. s. w.

<lb/>Da der zweite Rand des Werkes, sicherem Vernehmen nach
<lb/>(wahrscheinlich wegen des inzwischen erfolgten störenden Ablebens
<lb/>des Verlegers), noch nicht unter der Presse ist, so hätte der Verf.
<lb/>Gelegenheit, durch Nachträge zu diesem ersten Rand manche Un- 
<lb/>vollkommenheiten desselben zu entfernen. Sollte Unterz, durch
<lb/>seine Bemerkungen und Ausstellungen zur Erkennung und Ver- 
<lb/>bannung mancher Mängel beitragen, so ist ein Zweck dieser Re-
<lb/>cension erreicht. Er nennt sich schon aus dem Grunde, weil, wie
<lb/>schon bemerkt, der Verf. am Schlüsse der Vorrede wünscht, dass
<lb/>die Beurtheilcr seiner Schrift nicht die ,,Maske der Anonymität“
<lb/>vornehmen möchten.

<lb/>Das Aeussere des Buchs ist anständig. Ein angehängtes
<lb/>Register erleichtert den Gebrauch, ist aber nicht ganz zuverlässig.
<lb/>So fehlt z. ß. das Wort: ,,Medieinal-Gol!eg" (Central-“), während
<lb/>im §. 21. davon gehandelt wird und das Register doch das Wort:
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0518.tif"
                   n="1102"
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               <p>

                  <lb/>1102 TVeiss, System des öffentl, R. d. G.-Hcrzogtli. Hessen«

<lb/>„Medicinal-Collegien“ enthält und dabei auf die §§. 14. u. 20.,
<lb/>wo von denselben die Rede ist, verwiesen wird. Sucht man das
<lb/>Wort; 9yGesefzgebungsrcckt“ auf, so wird nur auf §. 43. ver- 
<lb/>wiesen, nicht aber auf §. 136., wovon der Theilnahme der Stande
<lb/>an der Gesetzgebung gehandelt wird. Auch genügt das Register
<lb/>deshalb seinem Zweck nicht ganz, dass es auf die Paragraphen
<lb/>verweist, statt auf die Seitenzahlen, so, dass man oft den eine
<lb/>grössere Anzahl von Seiten enthaltenden Paragraphen durchgehen
<lb/>muss, um das Gesuchte zu finden«
</p>
               <p>

                  <lb/>jBopp.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Handbuch der wichtigsten Sächsischen Gesetze allgemeinen Inhalts, herausgegeben und mit Anmerkungen begleitet von Herm. Theod. Schletter, bevormundet von Dr. Karl Friedr. Günther. Ordinar. d. Juristenfacult. u. erst. Prof. d. R. an d. Univ. Leipzig, Domh. zu Merseburg, Comthur u.s.w. Leipzig, Fischer und Fuchs, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Handbuch der wichtigsten Sächsischen Gesetze allgemeinen
<lb/>Inhalts - herausgegeben und mit Anmerkungen begleitet von
<lb/>Herrn. Theod. Schietter, bevorwortet von Üt% Karl
<lb/>iFriedr. Günther, Ordinär, d. Jurislenfacult. n. erst. Prof,
<lb/>d. R. an d. Univ. Leipzig, Domh. zu Merseburg, Comlhur u.s.w.
<lb/>Leipzig, Fischer und Fuchs, 1837. XX. und 334. S. 8.
<lb/>(1 Thl. 12 Gr.)

<lb/>Diese Sammlung reiht sich an die mehreren in der neuesten

<lb/>Zeit erschienenen Zusammenstellungen Sächsischer Gesetze an,_

<lb/>von Weiske für das, freilich jetzt meist unpraktische Criminalrecht,
<lb/>von Freiesieben für das Processrecht, und von Schmieder für das
<lb/>Wechselrecht, — und ist eine sehr wesentliche und wichtige Er- 
<lb/>gänzung derselben. Wie nützlich und selbst nothwendig solche
<lb/>Sammlungen überhaupt gerade für das Sächsische Recht sind, da
<lb/>die dasselbe enthaltenden officicllen Gesetzsammlungen zu einem
<lb/>überaus grossen Umfange angewachsen sind, und natürlich neben
<lb/>dem Brauchbaren und noch Geltenden sehr viel Veraltetes und
<lb/>Abgeschafftes darbieten, dessen gehörige Sonderung besonders für
<lb/>den Anfänger im Studium des vaterländischen Rechts mit den
<lb/>ausserordenllichstcn Schwierigkeiten verbunden sein muss, diess
<lb/>Alles hat der mit dem Sächsischen Recht so innig vertraute Ge- 
<lb/>lehrte, welcher durch sein Vorwort dieses Werk in das Publicum
<lb/>einführt, auf das Ueberzeugendste dargelegt. Derselbe hat aber
<lb/>auch mit Recht bemerkt, dass gerade eine Sammlung der Gesetze
<lb/>allgemeineren Inhalts noch wichtiger sei, als jede andere. Von
<lb/>dieser Ansicht geleitet hatte auch Haubold im J. 1800. ein Hand- 
<lb/>buch einiger der wichtigsten Chursächsischen Gesetze von allge- 
<lb/>meinerem Inhalte herausgegeben, und derselben Ansicht folgt auch
<lb/>der Herausgeber der Sammlung, welche wir hier anzeigen*),


<lb/>*) Nach dem Vorworte des Hrn. Ordin. Günther ist der Herausgeber
<lb/>der Verfasser der „kleinen, aber geistreichen Schrift“: Andeutungen zur
<lb/>Beurtheilung des neuesten Entwurfs eines Criminalgesetzbuchs für das
<lb/>Königreich Sachsen. Grimma, 1836.
</p>
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                   n="1104"
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               <p>

                  <lb/>1104 Schietter, Handb.tl. wicht. Säclis. Gesetze allg. Inh.

<lb/>indem er an die Stelle des vergriffenen Hauhold'sehen Werkes ein
<lb/>neues treten lässt, in welches nicht nur mehrere in dem ersteren
<lb/>schon enthaltene Gesetze — denn alle zu berücksichtigen war nicht
<lb/>thiinlich, weil sie zum Theil bereits aufgehoben sinl - zum Theil
<lb/>diesem Schicksal mit Bestimmtheit entgegen gehen, — sondern
<lb/>auch einige seitdem erst erlassene Gesetze aufgenommen worden
<lb/>sind. Da hei ging der Herausgeber von dem Princip aus, dass er
<lb/>nur auf solche Gesetze sein Augenmerk zu richten habe, welche
<lb/>eine Mehrzahl verschiedenartiger Bestimmungen enthalten; nur mit
<lb/>dem Mandat, die Grundsätze der gesetzlichen Allodialerbfofgc
<lb/>betr. v. 31. Jan. 1829., hat er eine Ausnahme gemacht, was in
<lb/>Betracht der ausserordentlichen Wichtigkeit des Gesetzes, welches
<lb/>in der Geschichte der Sächsischen Gesetzgebung Epoche mach»,
<lb/>vollkommen zu billigen ist. Die einzelnen aufgenommenen Gesetze
<lb/>sind: I. Churfürsl Augurs Verordnungen und Constitutionen v.

<lb/>21. April 1572. — II. Decisiones eketoraies Saxonicae v. 22. Juni
<lb/>1661. — II*. Mandat wegen der neuen Dceisionen v. 2. Juli 1746.
<lb/>— IV. Mandat zu Entscheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen
<lb/>v, 30. März 1822. — V. Das schon erwähnte Mandat über die
<lb/>Allodialerbfolge. — VI. Gesetz, die Entscheidung einiger zwei- 
<lb/>felhafter Rechtsfragen hetr. v 26. Oct. 1834. — Was das Ver- 
<lb/>fahren des Herausgebers in der Behandlung dieser Gesetze anlangt,
<lb/>so verdient es alle Anerkennung. Nicht nur hat er für die Text- 
<lb/>kritik der unter Nr. I genannten Constitutionen durch Verglei- 
<lb/>chung der alten Ausgaben und zum Theil selbst einer auf der
<lb/>Leipziger Univeisitäts-Bihliothck befindlichen Handschrift die nö-
<lb/>thige Sorge getragen - sondern er hat auch in Anmerkungen auf
<lb/>die wichtigsten Abänderungen durch spätere Gesetze in einer Weise
<lb/>aufmerksam gemacht, welche sofort den Grad und Umfang der.
<lb/>Gültigkeit oder Ungültigkeit einer jeden vorliegenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmung erkennen lässt Zudem hat er bei den noch gelten*
<lb/>den Bestimmungen auf die gangbarsten Lehrbücher verwiesen.
<lb/>So empfiehlt sich denn diese Sammlung durch ihren Inhalt sowohl,
<lb/>als ihre Anordnung den Sächsischen Juristen in vorzüglichem Grade;
<lb/>aber auch die Ausländer, welche sich mit einigen der wichtigsten
<lb/>Erscheinungen der Sächsischen Gesetzgebung bekannt machen wollen,
<lb/>werden sich derselben mit vielem Nutzen bedienen können.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Handbuch der im Herzogthum Anhalt-Dessau geltenden gesetzlichen Vorschriften, welche das Kirchen- und Schulwesen betreffen. Mit Bezugnahme auf allgemeine kirchenrechtliche Grundsätze bearbeitet und mit einem statistischen Anhange von Carl Friedrich Arndt, Pfarrer und Schulinspector zu Dessau. Dessau, Fritsche u. S., 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Handbuck der im Herzogtkum Ankalt »Dessau geltenden
<lb/>gesetzlichen Vorschriften, welche das Kirchen- und
<lb/>- Schulwesen ketreficih Mit Bezugnahme aut allgemeine klr-
<lb/>chenrechlliche Grundsätze bearbeitet- und mit einem statistischen
<lb/>Anhänge von &lt;3arl Friedrich Arndt, Pfarrer und Schuh-
<lb/>inspector zu Dessau. Dessau, Pritsche u. S., 1837. X. u.
<lb/>166. S. 8. (16. Gr.)

<lb/>Von gesetzlichen Vorschriftentff- kann es zwar mehr oder
<lb/>minder vollständige (auch Privat-) Sammlungen, Auszüge u. dgl.
<lb/>geben, aber der Begriff von Handbuch ist darauf so wenig an- 
<lb/>wendbar, als der eines Lehrbuchs. In Bezug auf den Zweck,
<lb/>welchen der Verf. vor Augen hatte, könnte alsö nur etwa von
<lb/>einem Handbuche des Anhait-Dessauischen Kirchen- und Schulrechts
<lb/>(sit venia verbo) die Rede sein, allein ein solches wollte er weder
<lb/>liefern, noch würde er, als Nichtjurist, dazu genügend qualificirt
<lb/>gewesen sein. Er beabsichtigte nur eine systematische Zusammen-
<lb/>Stellung und Ordnung der einzelnen betreffenden gesetzlichen Vor*
<lb/>Schriften zu geben, um das Vorhandene leicht zu finden und zu- 
<lb/>gänglich zu machen. Dieses wäre daher der richtige Titel der
<lb/>kleinen vorliegenden Schrift gewesen. . Zur Erhaltung des inneren
<lb/>Zusammenhangs, auch zugleich zur nothwendigen Einleitung und
<lb/>Erläuterung einzelner Materien ist dabei auf allgemeine kirchen- 
<lb/>rechtliche Grundsätze Bezug genommen. — Die Untersuchung,
<lb/>ob eine solche Arbeit überhaupt nöthig gewesen, würde hier zu
<lb/>weit führenj wahrscheinlich i&lt;t sie eine Frucht des eignen Be- 
<lb/>dürfnisses für den Verf., welches wohl viele seiner Herren Amts- 
<lb/>brüder mit ihm theilen mögen. Insofern darf angenommen werden,
<lb/>dass diesen, wie den Schullehrern, und auch wohl im Allgemeinen
<lb/>einem Jeden, welcher sich genau und schnell damit bekannt ma- 
<lb/>chen will, ob und welche gesetzliche Anordnungen in Schul- und
<lb/>Kirchenangelegenheiten bestehen, diese Schrift recht willkommen
<lb/>sein werde.

<lb/>Krit. Jahifo.f.d.UW. Jaürg. II. H. 155.
</p>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <pb facs="2173713_04+1838_0522.tif"
                   n="1106"
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               <p>

                  <lb/>1106 ylr«&lt;ft,Handb.il.Anli.-Dess.V drscIir.üb.Kircli.u.Sclinl.

<lb/>Da nun , so weit Ree. diess zu Leurtheilen vermag - die
<lb/>Vollständigkeit des Materials wohl wenig zu wünschen übrig lassen
<lb/>dürfte , die Anordnung des Stoffes aber ebenfalls zweckmässig zu
<lb/>- nennen, und die Auffindung des Einzelnen durch die Inhaltsüber- 
<lb/>sicht auch sehr erleichtert ist, so wäre es unbillig, einen höheren
<lb/>wissenschaftlichen Maassstab an diese Schrift legen zu wollen, die
<lb/>nur einen ganz particulären Zweck erreichen will, und auch wirk- 
<lb/>lich erreicht. Denn wenn sie sich auch in der Form — indem
<lb/>allgemeine erläuternde Bemerkungen mit Auszügen aus den Ge- 
<lb/>setzen und diese selbst oft mit Kopf und Unterschrift bunt durch- 
<lb/>einander stehen — nicht über den Rang eines sehr brauchbaren
<lb/>und geordneten Colleclaneums erhebt, so ist doch eben damit schon
<lb/>dem Bedürfnis« Genüge geschehen, und dem Einzelnen Gelegenheit
<lb/>gegeben, etwaige Nachträge mit der fortschreitenden Legislation
<lb/>zu berücksichtigen und einzuschalten.

<lb/>Voran geht eine Einleitung, welche den Zweck und die Ver- 
<lb/>anlassung zu der Arbeit des Verls, angiebt, so wie die Quellen
<lb/>und Hülfsmittel. Die letzteren , nur von allgemeiner literarischer
<lb/>Beziehung, sind sehr gering, indesssen kommt es auf sie für die
<lb/>Hauptsache gar nicht an, sondern sie könnten ganz fehlen; die
<lb/>dem sächsischen und preussischen Kirchenrecht ungehörigen (ziem- 
<lb/>lich alten) Bearbeitungen haben aber schwerlich Anspruch auf die
<lb/>Eigenschaft von Hülfsmitteln. Abschnitt I. betrifft das Verhältniss
<lb/>der Kirche und Schule zum Staat. Hier sind in manchen §§.
<lb/>sehr willkürlich und ohne allen Plan einzelne ganze Gesetze ab- 
<lb/>gedruckt, während auf andere nur in den Noten Bezug genommen
<lb/>und das Wesentliche als Text verarbeitet ist. Abschnitt II. han- 
<lb/>delt von den geistlichen Behörden* Abschnitt III. von der Vor- 
<lb/>bereifung zum geistlichen Stande und Uebernahme des geistlichen
<lb/>Amts. Aus §. 20. ist ersichtlich, dass in Anhalt-Dessau jährlich
<lb/>nur einmal theologische Candidalen-Prüfung ist, während alle übri- 
<lb/>gen Examina, der Juristen, Mediciner u.s.w. nur von den Um- 
<lb/>ständen abhängig sind, ohne an eine bestimmte Zeit gebunden zu
<lb/>sein. Aus jener Einrichtung müssen augenscheinlich viele Nach- 
<lb/>theile für den Candidaten entstehen; wir erinnern nur daran, dass,
<lb/>da die Prüfungszeit zu Johannis ist, diejenigen, welche zu Michae- 
<lb/>lis ausstudirt haben, entschieden im Nachtheil gegen diejenigen
<lb/>sind, welche zu Ostern ihre akademischen Studien vollendet haben.
<lb/>Eben so ist eine eigentümliche Einrichtung der , theologischen
<lb/>Examina, (welche aber, da der Verf. sie nicht erwähnt, wohl
</p>

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               <p>

                  <lb/>iirar/^Handb.d. Anh.-Dess.Vorschr.üb.Kircli.u.Sclm]. 1107

<lb/>nicht gesetzlich vorgeschrieben sein mag,) die, dass von den an
<lb/>Zahl nicht geringen schriftlichen Examenarbeiten jedem e\nze\nfm
<lb/>Examinator (an der Zahl 5. oder 6.) eine besondere Abschrift
<lb/>überreicht werden muss, wodurch den Kandidaten, welche das
<lb/>Copiren'zu bezahlen nicht im Stande sind, einq wahrhaft drückende
<lb/>Last auferlegt wird. — Warum hat der Verf. in §. 21. nicht der
<lb/>Patronatstellen Erwähnung gethan, deren es namentlich im Zerbst- 
<lb/>sehen sieben giebt, und der Wahlstellen, deren in Dessau zwei
<lb/>sind? Da zu solchen Stellen auch Ausländer concurriren können,
<lb/>so war die Erwähnung derselben, der Vollständigkeit wegen, noth-
<lb/>wendig. — Abschnitt IV. bandelt von den Pflichten der Geistlichen.
<lb/>Warum ist §.28. die Agende nicht abgedruckt worden, während
<lb/>z, B. die Schulordnung H. 54a vollständig mitgetheift ist? — Im
<lb/>§. 31. ist zu berichtigen, dass die Zeit des Confirrnationsunler-
<lb/>richts iin Zerbstischen nicht schon den 1 Novhr. anhebt, sondern
<lb/>erst nach Neujahr jeden Jahres. — Im §. 34. war noch der Aus- 
<lb/>züge über uneheliche Entbindungen zu gedenken, welche nament- 
<lb/>lich die Geistlichen den Gerichten ihrer Parochieen (wegen Ein- 
<lb/>ziehung der Fornicationsstrafen und wegen der Bevormundungen)
<lb/>einzüreichen haben. — Der Satz bei Anm. in H. 35. konnte
<lb/>ausführlicher gegeben werden. — Im ß. 39. ist der Ausdruck
<lb/>collegialisch sehr zweideutig gebraucht; zu einem Collegium gehören
<lb/>wenigstens drei Personen, w eiche nirgends im Dessauischcn in
<lb/>Einer Parochie Vorkommen. — Abschnitt V. Kasse, Befreiungen
<lb/>und Einkünfte der Geistlichen und Schullehrer. Der Anfangssatz
<lb/>im §. 42. ist in Anhalt-Dessau nicht Rechtens, namentlich nicht
<lb/>gesetzlich begründet; auch der im §. 44, und der ganze §. 45,
<lb/>kann wenigstens nicht aus gesetzlichen Vorschriften abgeleitet
<lb/>werden ; der Verf. hat zwar Missverständnissen durch die Bemer- 
<lb/>kung S. 3. a. E. vorgebeugt; allein wer diese übersieht, kann in argen
<lb/>Irrthum gerathen. Aus §. 49. S. 75. muss Jeder, der nicht das
<lb/>Gegentheil weiss, den Schluss ziehen, dass es JViltwen von Kirchen-
<lb/>Kandidaten geben kann. Diess wird nun aber, wiewohl ihnen das
<lb/>Heiraihen, soviel Rec. weiss, nicht verboten ist, wenigstens so leicht
<lb/>nicht eintreten; dagegen ist den Inspectoren am Francisceüm in
<lb/>Zerbst das Heirathen wirklich verboten, so lange sie in diesem Amte
<lb/>sind, (weil sie auf dem Pädagogium unter den Eleven wohnen,) und
<lb/>dennoch müssen sie zur Wi^wencasse beisteuern. Warum ist der
<lb/>Separat-Wittwencasse der Geistlichen und Schuldiener im Zerbsti- 
<lb/>schen keine Erwähnung gethan? Sollte diese aufgehoben sein? —-

<lb/>72*
</p>

               <pb facs="2173713_04+1838_0524.tif"
                   n="1108"
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               <p>

                  <lb/>1108 ^Im^Handb.d.Anli.-Dess.Yorsclir.üb.Klrcli.ii.Schül.

<lb/>Der Inhalt von §. 61. über die Auseinandersetzung zwischen den
<lb/>abgehenden und antretenden Geistlichen bedurfte genauerer juristi- 
<lb/>scher Begründung. — Abschnitt VI. von den Schulen. Wie ver- 
<lb/>hält sich zu dem Satz Nr. 14. 8. 91. die Nachricht 8. 162. des
<lb/>statistischen Anhangs, dass in Zerbst allein 441. Kinder die ver- 
<lb/>botenen Winkelschulen besuchen? — §.69. Die Anordnung, dass
<lb/>nur im Dessauer Seminar gebildete junge Männer Landschullehrer-
<lb/>steilen erhalten sollen, ist wenigstens nicht ganz consequent durch-
<lb/>* geführt worden; Zerbster Seminaristen sind zuweilen auch in das
<lb/>Altdessauische gezogen worden, z.B. nach dein J.-Amte Grosals-
<lb/>leben. Abschnitt VII. Von den Kirchen, deren Vermögen und
<lb/>Gebäuden. Hier hätten namentlich §. 64. die Patronatkirchen wohl
<lb/>besondere und genauere Hervorhebung verdient. Abschnitt VIII.
<lb/>Von den Begräbnissplätzen.

<lb/>Aus dem von 8. 141. an stehenden Nachtrag ist das Inter- 
<lb/>essanteste die Nachricht über die Anhaitisehen Stipendien, wofür
<lb/>sich der Verf. gewiss den Dank manches Betheiligten erworben
<lb/>hat. Was Lobethan, schon vor 60. Jahren sagte, „dass nicht
<lb/>über alle die Decke gelüftet sei," gilt noch heute. Es wäre sehr
<lb/>zu wünschen, dass über die reichen öffentlichen und Familien- 
<lb/>stipendien für Studirende endlich einmal eine amtliche Nach- 
<lb/>richt ertheilt würde, da, wie Rec. zwar nicht aus eigner Erfah- 
<lb/>rung, jedoch aus Mittheilungen und sonstigen Vorfällen weiss, die
<lb/>Berechtigten aus Unkunde sehr leicht und oft in Nachtheil gerathen
<lb/>sind. Namentlich wird in Betreff vieler sog. Familienstipendien
<lb/>eine wahre Geheimnisskrämerei ausgeübt, und der möglicher Weise
<lb/>Berechtigte in Ungewissheit gehalten, so dass Wissenden mit
<lb/>reichem Segen, oft weit über die akademischen Jahre hinaus über- 
<lb/>schüttet werden, und die Nichtwissenden darben, und so lange im
<lb/>Finstern tappen, bis es zu spät ist.

<lb/>In der statistischen Uebersicht am Schlüsse ist unter VIII.
<lb/>Justizamt Zerbst, irrig die ganze Stadt gestellt, von der der hei
<lb/>weitem kleinste Theil unter jenem Gerichte steht, indem wenig- 
<lb/>stens 7000. Einwohner unter der Rathsjurisdictiori stehen. Ebenso- 
<lb/>wenig gehören die 9. Vasallendörfer mit eigenen Gerichten unter
<lb/>jenes Justizamt. — Vorn J.-Amt Sandersleberr gilt für die Stadt S.
<lb/>zum Theil dasselbe.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0525.tif"
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         <div xml:id="d15022e55187">
            <head>Verzeichniss der Schriften, von welchen Recensionen oder Anzeigen gegeben oder nachgewiesen sind</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>Verz e i elinis g
</p>
            <p>

               <lb/>der Schriften, von welchen Recensionen oder Anzeigen
<lb/>gegeben oder nachgewiesen worden sind.

<lb/>(Die Nachweisungen sind bei der Seitenzahl mit * bezeichnet.)
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Abdruck d. wicht. Actenstiicke, die gegen Verf. und Unterz, der ,
<lb/>Druckschrift; „Protestation deut Bürger f. Pressfreiheit in D."
<lb/>verfügte Untersuchung betr., Offenbach 833. . . . ^ . 386*

<lb/>Ahegg, die verschiedenen Strafrechtstheorieen. Neust, a. O. 835. . 583*

<lb/>Abeken, Reliquien v. L Moser u. in Bezug auf ihn. Berlin 837. . 304*

<lb/>Albrecht, die Ausbildung des Eventualprincipes im gern. Civiipr. 770*

<lb/>Amman, zur Erinnerung an Dr. K. Ruef. Freib. 836. 1046*

<lb/>An die H. D. Bundesversammlung. Vorst, v. S. d. Magistrats u. d.

<lb/>Alterleute der Stadt Osnabrück. Hannover 833. 1014*

<lb/>Annalen der deut. u. ausl. Crirninalrechtspflege, v. Hitzig, fortges.

<lb/>v. Demme u. Klunge. ..296

<lb/>Archiv f.d.civil. Praxis, herausg.v.Francke, Linde u.s.w. 185. 465. 845
<lb/>Archiv merkw. Rechtst, u, Entscheid, d. Rheinhess. Gerichte- 91. 376. 581*
<lb/>Archiv, neues, für Preuss. Recht u.s.w., herausgeg. von Ulrich,

<lb/>Sommer und Böle. 298. 369. -848

<lb/>Archiv, schlesisches, f. d. prakt. Rechtswiss., herausg. v. Koch. 187. 668
<lb/>ü. Aretin, Vertheid. d. landesfiirstl. Rechte u. s. w. Niirnb. 837. . 192*

<lb/>Arndt, Handb. d. im H. Anhalt-Dessau geltenden gesetzl. Vorschr.,
<lb/>welche d. Kirchen- und Schulwesen betr. Dessau 837. . . . 1105

<lb/>AsverttS j über die legis actio sacramenti. Leipzig 837. 955*

<lb/>Auflehnung u. Umtriebe d. Erzb. v. Cöln. Quedlinb. u. Leipz. 838. 675*

<lb/>Barth, M.A t civilistisches Promptuarium. Augsburg 837. . . 961

<lb/>—, A.j Vorles.üb.sämmtl.Hanptfächerd.St.-u.R.-W. Augsb. 835-837. 676*

<lb/>Beniham, Theorie des gerichtl. Beweises. Berlin 838. 810

<lb/>Besselj die Rechtsgrunds, in d. erzb. Streitsache. Frankf. a. M. 838, 675*

<lb/>Bethmann~Hollwcgt Gerichtsverf. n. Process d sinkenden R. Reichs. 479*

<lb/>Beurtheil. d. Thatsachen, dch. welche d. Maassnahmen d. Preuss. Reg.

<lb/>g. d. Erzb.v.Cöln n.s.w. heibeigef. worden sind. Frankf. a M. 838. 674*

<lb/>Bischoff, merkw. Criminahechts-Fälle. 3 Bd. Hannover 837. . . 1006,

<lb/>Blanck, De privil. fisci in concursu credit. Obs. Rostock 838. . 653

<lb/>Blätter f. Rechtsanwendung, herausg. v. Seuifert u. Glück. 93. 378. 665. 1035
<lb/>BlunischU, St.- u. R.-Geschichte d. Stadt u Landsch. Zürich. 1.1h. 197

<lb/>Böhmer) über d. authent. Ausgaben d. Karolina. Göttingen 837. . 978

<lb/>Bornemanny syst. Darst. d. Preuss. Civilrechts. 1V.V. Bd. Berl. 836-37. 713

<lb/>Brevis disput., in qua Graec. et Rom. de exilii poena sententia expl. 673*
<lb/>Bueller, Diss., qua quaeritur, quae et quanta sit obligatio contrah.

<lb/>societatem, quae vocatur en commandite. Göttingen 637. . . . 569

<lb/>Burkhardt, d. Criminalgerichtsbarkeit in Rom b. a. d. Kaiserz. Basel. 480*
<lb/>Bussard, clemens de droit naturel prive. Freiburg 836. ... 305
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0526.tif"
                n="1110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>1110 Verzeichn!ss d. rccensirtcn u, angezeigten Schriften*
</p>
            <p>

               <lb/>777

<lb/>453

<lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Centralblatt k. Prenss. Juristen, herausg. v. Rauer. * * l . . 374. 759
<lb/>Christiansen, die Wissensch. d. K. Rechtsgesch l.Bd. Altona 838. 491

<lb/>Churfiirstlich-Mayntzisches Landrerht. Aschaffenburg 838. . . . 1020

<lb/>Cfrws,-Forsch.,Erfahr, n. Rechtst. f. Philos. d.R.u. d,Rechtspli. 9. (392.) 1O45*
<lb/>Corpus Jur. Civ, recogn. coeptum aFr. Krigdiis, contin. cura Herr-
<lb/>manni, absol. studio Osenbriiggen. P. III. Lipsiae 837, . . .

<lb/>Cramers kl. Schriften, herausg. v. Ratjen. Leipzig 837. . . .

<lb/>Curtius, Handbuch des im K. Sachsen gelt. Civilrechts, herausgeg.

<lb/>v. Hansel. Th. II. Abth. 2. Leipzig 837.. .

<lb/>Darlegung d. Verf. d. Preuss. Reg. g d. Erzb. v. CÖIn. . . 387* 476'-- 674*

<lb/>Das Particular-Recht im Verb. z. Gern. Rechte. Berlin 837. . . 650. 858*

<lb/>Redekind, Diss. de vera indole et vi laesionis enormis etc. Gott. 837. 570

<lb/>Der Erzb. v.CÖln inOppos. m. d.PreussStaatsoberhaupte. Karlsr.838. 580*

<lb/>Der Erzb. v. Cöln, seine Princip. u. seine Oppos. Leipzig 837. 5S0* 676*
<lb/>Der Erzb. v. Cöln u. d. Prenss. Staatsregierung. Rudolst. 838. . 675*

<lb/>Des Freih. CI. A.y.D. V., zeith. Erzb. zu Cöln gewatts. Wegführung, 675*
<lb/>Deutschland u. d. Repräsentativ-Verfassungen. Giessen 838. . .

<lb/>Die Allocution des Papstes Gregor XVI. Hannover 838. . . .

<lb/>Die Cölner Frage, geprüft n. rhein. Gesetzen. Frankf. a.M. 838.

<lb/>Die Gefangennehnung d. Erzb. v. Cöln, Frankf. a. M. 837. . 387*

<lb/>Die kathol. Kirche in d. Prenss. Rheinprovinz. Frankf. a. VI. 838. 580*

<lb/>Die landstand. Verf. des KÖnigr. Hannover. Hannover 837. . .

<lb/>Die Mörderin M. A. Birnbaum. Actemnass. Darstell. München 837.
</p>
            <p>

               <lb/>823

<lb/>476*

<lb/>677*

<lb/>677*

<lb/>674*

<lb/>582*

<lb/>1009
</p>
            <p>

               <lb/>Die Rom, Curie im Kampf um ihren Einfluss in Deutsch!. Leipz, 638. 675*

<lb/>Die römisch-hierarch. Propaganda in Deutschland. Leipzig 838. . 675*

<lb/>Die Tiare und die Krone. Stuttgart 838, 677*

<lb/>Die Wahrheit in der Hermes'schen Sache. Darmstadt 837. . • 677*

<lb/>Diöcesan-Statuten f d. Bisthum Mainz. Mainz 837. ..... 803

<lb/>Entweder — Oder: u. s. w. Stuttgart. 838.. 677*

<lb/>Fremita Constans, üb. d Redact. d.Prov.-Ges.-B.in d.Pr.Monarchie. 641.(776)
<lb/>Fleischfiauery d. gutsh. bäuerl.Verhältniss in Deutsch!. Neust, a.0.837. 672*

<lb/>Funk, d. Verbrechen d. Diebstahls n. Pieuss. R. Magdeb. 837. . 549

<lb/>Fügers adl. Richteramt, lierausg. v.Haimerl, 3.Tbl. Wien837. . 771*

<lb/>Fürstenthal, AUg. Preuss. Civil- u. Milit.-KirchenrOrdn. Neisse 837. 401

<lb/>—, Repertorium üb. sammtl. durch d. Gesetz-Slg. u. s. w, pubh, das
<lb/>Kirchen- u.Schul-, Verfass.-, Verwalt.- u.Polizeiwesen betr. Verord.

<lb/>Gaertner, Finium culpae in iure crim, regnnflorum prol. Berlin 836.

<lb/>Gauppf Recht m Verfassung d. alten Sachsen. Breslau 837. . .

<lb/>Geihf de confessionis effectu in proc. crim. Rom. obs. Zürich 837. .
<lb/>Gerstücker, systemat. Darstellung d. Gesetzgebungskunst, 1.2. Thl.

<lb/>Gesetz über d. Ehe Für d. KÖnigr. Polen. Berlin 837. . . . .

<lb/>Gesetz v. 17. Nov. 1837 , Verbess. d. baier. G.-O. betr. Würzb. 838.

<lb/>Gelt, die Rechtsverhältnisse d. ausserehel. Gesell lechtsgemeinschaft.

<lb/>Gobleri interpretatio C. C. C. ed. Abegg. Heidelb. 837. ....

<lb/>Göschdy der Eid. Berlin 837...

<lb/>Goeschen, Gaji lnstit. comm. IV. Bonn. 837.

<lb/>—, Vorles. üb. d. gern Civilrecht, herausg. x Erxleben. l.Bd. 799. 859*
<lb/>Göscbly über den Ursprung des kirchl. Zelmts. Aschaffenb. 837. 583*

<lb/>Gross, Criminalgesetzb.f.d.KÖnigr. Sachsen. Abth. I. Dresd. 838.

<lb/>Grävelly die Geschichte in. Austritts a. d. Staatsdienst. Jena 837,

<lb/>Grüner, üb. d. Succession d. Weiber in d. Os nab r. Lehen. Osnabr. 837.

<lb/>Günüiery De tormentorum in Sax, abrogatione. Lipsiae 838. . .

<lb/>—, Comm. de usu jurisjurandi in reprobatione directa. Lips. 837. .

<lb/>Gugety de more regionis Disputatio. Jena 837. . ... . . . 563

<lb/>Hanse, alph, Zusammenst. d. i. Cr.G.B. f. Sachsen etc. entli. Bestgen. 1061
<lb/>Hnimberger, Reines Rom. Privatrecht. 4Thle. Wien 835. . . . 957*

<lb/>Härdtly üb. d. verschied. Arten d. Anrechnung in d. Pflichttheil. . 771*

<lb/>HarUer, d. rom.-deutsche Recht der Compensation. München 837. . 388*
</p>
            <p>

               <lb/>401
<lb/>159
<lb/>141
<lb/>463
<lb/>856*
<lb/>155
<lb/>1049*
<lb/>581*
<lb/>893
<lb/>618
<lb/>67*
</p>
            <p>

               <lb/>1061

<lb/>674*

<lb/>416

<lb/>754

<lb/>89
</p>

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            <p>

               <lb/>Verzeichntes d. rcccnsirtcn u. angezeigton Schriften, 1111

<lb/>Seite

<lb/>Haubold, Anleit. z.Behänd 1. geringfüg. Rechtssachen n. K. Sachs. R.,

<lb/>herausg. v. Hansel. Leipzig- 837.. 354

<lb/>Helfert, Anleit, zum g-eistl. Geschäftsstyle. Prag 837. 770*

<lb/>v. Hellfeld, prakt. Beiträge a. d. gern. u. sachs. Civilr. u. Civilpr. 1. H. 854*
<lb/>//epp, recht!. Gutachten üb. d. Competenz d. Tagssatzung b. Streit.

<lb/>über die Dotations-Urkunden. Solothurn.. 746

<lb/>Hesse, Commentatio de cautione damni infecti. Jena 837. . . . 462

<lb/>—, die Cautio damni infecti. Leipzig 838. 874

<lb/>Heydenreich, An officium, auctorem de deficiente litterarum cambial.
<lb/>adimplemento quantocius certiorem reddendi, ad praesentantem

<lb/>recte restringatur? Lips. 838.. 949

<lb/>Hindenburg, De excusat, tut. et cur. vol. ex j. Rom, Lips.838. . . 1027
<lb/>Hoepfner, Medit. ad jus judiciarium fase. I. Lips. 838. .... 843

<lb/>Huschlic, ad L. XII. T. de tigno juncto comm. Vratisl. . . 395. 1046*
<lb/>v.Jagcmann, Handb.d,gerichtl.Untersuchungskunde. Frankf.a.M.838. 981

<lb/>Jahrbücher, crim., f. d. K. Sachsen, lierausg. v. v. Watzdorf u.Siebdrat. 382

<lb/>Janj, die wahre evangelische Kirche. Adorf 836. 581*

<lb/>Jehuda, Ist es dem Israeliten nach ji'id. Ges. wohl erlaubt, einen
<lb/>falschen Eid zu leisten u. s. w.? Hannover 836.. 958*
</p>
            <p>

               <lb/>Irenaus, über die cciln. Angelegenheiten. ' Leipzig 838. .... 1046*
<lb/>Irving, An introduction to de study of the civil law. London 637. 385*

<lb/>Kämmerer, Unters, d. Frage: Ob nach Justin R. die Professoren
<lb/>der Jurisprudenz ein Honorar zu fordern berechtigt gewesen? 127. 302*
<lb/>Kind, Sammlung auserlesener Rechtssprüche. Leipzig 836. . . 854*

<lb/>- Klenze, Institutio Gregoriani, etc. Berlin 838.. . 587

<lb/>—, Lehrbuch des Strafverfahrens. Berlin 836. ...... 900

<lb/>Ktien, Comm. de matrimoniis mixtis. Leipzig 838/. 947

<lb/>Kliiber, J. C.&gt; die ehel. Abstammung d. fiirstl. Hauses Löwenstein-
<lb/>Wertheim, herausg. v. MiUhcns, Frankf.a.M. 637. . . . 768* 853*

<lb/>—, J.Ä., Interess. Rechtsverhaltn. zw. Christ, u. Jud. Dinkelsb.834. 673*

<lb/>Knoeple, Num remedium restitutionis in int. extraordinarium in
<lb/>proc. comm. Germ, remedium sit mere subsidiarium*. Tubing. 838. 652

<lb/>Kori, Erörterungen prakt. Rechtsfragen, 3Thl. Dresden. 837. 816

<lb/>v. Kranss, Geist d. Österr. Gesetzgebg. z. Aufm. d. Erfindungen, Wien. 1049*

<lb/>Krebstusy vita C. Sigonii. Weilburg 837. 389*

<lb/>v.Kremcr, das lon^obardisch-österr. Lehenrecht. l.TM, Wien 838. 603

<lb/>Krug, Confiict zwischen geistl. n. weltl, Macht. Leipzig 837, . . 582*

<lb/>—, Gregor VII. und Gregor XVI. Leipzig 838. ...... 582*

<lb/>Krug, Stud. z.Verb. einer griindl. Ausleg. etc. d.Cr.G.B. f. d. K. Sachs. 1061
<lb/>Künssberg, Beiträge z. Diagnose d. dent. Processnoth. Erlang. 837, 348

<lb/>Lebensnachrichten über B. G. Niebnhr, 1. Bd. Hamburg 838. . 193*

<lb/>Leitfaden z.Kenntniss d. Justizverwaltung in d. GH. Hessen u.s.w. 359
<lb/>v.Leonhardi, d. Austrägalverfahren d. D.Bundes. Frankf a.M.838. 634. 956*
<lb/>v.JLtindelof, von d. Rechted, Bundes-Austrägalgerichte, Wiederein- 
<lb/>setzung in d. vor. Stand gegen Fristversäumnisse zu ertheilen, . 1011

<lb/>Litcas, du Systeme penitentiaireen Europe et aux Etats-unis. Tome 2. 767*

<lb/>—, Conclusion gen. de l’ouvrage sur le Systeme penitentiaire etc. 767*

<lb/>Luden, (?., Abhandl. a. d. gern. dent. Strafrechte. 1. Bd. Gott, 836. 23

<lb/>— K., die Lehre von den Servituten. Gotha 837. ..... 579*

<lb/>Mackeldey, Lehrb. d.heut. röm. Reclits, herausg. v. Rosshirt, . 504. 57S*

<lb/>v. Mctdai, die Lehre von der Mora. Halle 836. . . . . . 218. 855*

<lb/>Madvig, de tribunis aerariis disp. Havn. 838. . .. 654

<lb/>Magazin, neues Staatsbürger!, herausg. v. Fnlch 6-Bd. Schlesw.837. 575

<lb/>Marezolt, über Dare, Facere u. Praestare. ..120

<lb/>Mayer, H., de interdicto quod vi aut clam obs. Lips. 838. . . 94^

<lb/>—, M, S., d, Intestaterbr. d. liberi naturales n. d. heut. röm. Rechte. 302*

<lb/>-, das Recht der Anwachsung u.s.w, Tübingen 635. . . 675*
</p>

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            <p>

               <lb/>1112 Verzeicliniss d. rccensirten n. angezeigten Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Meine Ueberzeug. in Bez. auf d. hannov. Staatsgrnndgesetz. Alt. 838. 582*

<lb/>Minnigerode, Bemerk, iib. d, Stand d. Gesetzgebg. u. Jurispr. in D. 387*
<lb/>Mittermaier, Grunds, d. gem.deut. Privatrechts. l.Abth. Regensb.837. 413
<lb/>Mohl, die Verantwortlichkeit d Minister u, s. w. Tübingen 837. 424

<lb/>Moser, Bemerk, zu Wieland’s Uebers. u. Erläut. sämmtl. Briefe Ci-

<lb/>cero’s, heransg. v, Marts. Ulm 837. . . .... . . . . 477*

<lb/>Müller,F J.C., De bonis durante conc. judicio a debit.comm. aequis, etc. 364
<lb/>—, Wi9 Lehrb. d.deut. gern. Criminalprocesses. Braunschweig 837. 900

<lb/>—, C.S., das Strafrecht der Cantone Uri, u. s. w. St. Gallen 833. 386*

<lb/>v. Mutius, die Patrimonial-Gerichtsbarkeit Breslau 837. . . . 61
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Cabinets-Justiz in der Republik Bern. Tübingen 834. . . 853*

<lb/>Nippel, Erläuter. d. allg. bürg. Gesetzb. f. d ges. deutsch. Länder d.

<lb/>Österr. Monarchie. 7. Bd. l.Abth. Gratz 834. 769*

<lb/>Ordolff, Bemerk, zur Lehre v. animus possidendi. München 838. 842

<lb/>Pankraz, Versuch einer Abhandh über d. Inhalt d. Beiurtheile und

<lb/>Endurtheile u §. w. Prag 837.. .. 770*

<lb/>Pauli, Daist eil. d. Rechts d. Erbgüter n. alt. Lüb. Rechte. Lübeck 837. 735

<lb/>Peris, Monumenta Germaniae hist. etc. T II. P.2. Hauov.837. 131. 193*
<lb/>Petri Blesensis Opusc.de distinctionibus in canonum interpretatione

<lb/>adbibendis etc. ed. Reimarus. Berlin 837. ........ 289

<lb/>Planck, De Iegitimatione ad causam Comm. Gottingae 837. . • 651

<lb/>Polemische Blätter. 1. Sammlung, Leipzig 838. ...... 677*

<lb/>Prolegomenen z. e. k'ünft. Civilgesetzgebg. im Konigr. Sachsen. . 1047*
<lb/>Provinciairecht der Preuss Oberlausitz.. Breslau 837. .... 85

<lb/>Puchlny G.F., das Gewohnheitsrecht. 1.2. Th. Erlangen 837. 579* 857*

<lb/>--, Yersimilium cap. V. Lipsiae 837.. . 83

<lb/>—, JV. ff., üb. d, rechtl.Natur d. bäuerl. Gutsabtretung. Giess. 837. 4l9
</p>
            <p>

               <lb/>-, Anleit, z Civilprocess-Praxis inBaiern. Erlangen 838. . 1049*

<lb/>Reinhold, die Wissensch. der prakt. Philosophie. Abth. 1. Jena 837. 1050*

<lb/>Regscher, das ges. Wiirttemb. Privat-Recht. 1. Bd. Tübingen 837. 438

<lb/>Rheinwald, Acta historico-ecclesiastica sec. XIX. Jahrg.1S35. Hamh. 881
<lb/>Riffel, geschichtl. Darstell, d. Verhältnisses zw. Kirche u. Staat. . 332

<lb/>Rizy, der Beweis durch d. Haupteid im Österr. Ci vil-Proc. Wien 837. 169

<lb/>Rosshirt, zwei criminalistische Abhandlungen, Heidelberg 836. . 959*

<lb/>Rüdiger, de curialibus impeiii Rom. p. Constantinum M Vratisl. 838. 873

<lb/>Rumpf, Ressort u. Organismus sämmtl. Preuss. Staatsbehörden u.

<lb/>ÖiFentl. Anstalten. Berlin 837. 770*

<lb/>Rültimann, über die engl. Strafrechtspflege. Zürich 837. . . . 807

<lb/>Sammlung d. wicht, allg. Verordnungen u. Bekanntm. d, geistl. Ober-

<lb/>behorde zu Cöln. ............ . 803

<lb/>Sammlung interess. Aufsätze a. d. Gebiete d. gern. Rechts. 1. H. 977
<lb/>Sartorius, de litispendentiae vero initio, Turici 837. • . . « 291

<lb/>v.Savigng, das Recht des Besitzes* Giessen 837. .. 303*

<lb/>Schenk, die Lehre vom Retentionsrecht. Jena 837. ..... 1047*
<lb/>Schcrell, de L. un. C. de rei ux. act. §.7 etc. Lips. 838. . . 948

<lb/>Schilling, Lehrb. d. Instit. u. Gesch. d. R. Privatr. l.Lief u.2.Bd. 385* 1050*

<lb/>Schleifer, Handb. d. wicht, Sachs, Ges. allg. Inhalts. Leipzig 837. 1103
<lb/>Schmidt, der Wirkungskreis u. d. Wirkungsart des Superintendenten. 406
<lb/>Schneider, d. altcivile u. Justin. Anwachsungsrecht u.s.w. Berl. 837. 307. 675*
<lb/>Scfwlz, d. Dritte, das Schäfereirecht, Braunschweig 837. . . 678* 889

<lb/>Schräder, editionis D. Tubing. spec. complectens D, de orig, jur*

<lb/>1.2-, 1.2., §. 4l—44. Berolini 837.. . 14

<lb/>Schuderoff, kl. Schriften kirchenrechtl. u. s, w, Inhalts, Lüneb,837. 388* 627

<lb/>Schützenberger, Etudes de droit public- Paris.. 305*

<lb/>Schweppc, das röm. Privatreclit in s. heut. Anwendung. Fortges. v.

<lb/>Mejer. Bd. 3—5. Göttingen. 831—33. . ... . 856*

<lb/>Segcr, Nachtrag z. d. Repertor, gesetzl. Bestimm, u. Verfüg, über d.
<lb/>evangel, Kirchen- u, Schulwesen des Preuss, Staats, Berlin 837. 401
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0529.tif"
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            <p>

               <lb/>Verzeichntes d. rcecnsirtcn u. angezcigten Schriften. 1113

<lb/>Seite

<lb/>Seils, der Erzbischof v. Cöln u.s.w. Friedberg: 833. .... 677*

<lb/>Seil, die Recuperatio der Römer. Braunschweig 837. 386*

<lb/>Seujfert, gesammelte rechtswiss. Abhandl, Erlangen 837. . . . 360

<lb/>u. v. Slrampff\ Entscbeidungen d. K. Geli. Ob.Tribunals. 1. Bd. 915

<lb/>Si?itenis, Handb. des gern. Pfandrechts. Halle 838. 389* -

<lb/>v.Spiess, Handb. d. Bamberger Provincialrechts. Bamberg 838. . 1024

<lb/>— —, Erlauter. zu d. Ges. v. 17. Nov. 1837. Bamberg 638. . . 1049*

<lb/>v. Spittlers verm. Schriften, herausg. v. Wächter. Stuttgart 837. 827.1047*
<lb/>Staatslexicon, herausg. von v. Hotteck u. Welker, 1-5. Bd. . 858* 1051*
<lb/>Staatsrechtl. Bedenken üb. d. Pat. S. M. des Kon. E. A. v, Hannover. 59. 582*
<lb/>Staatsrechtl. Würdigung des Pat. 8. M. des K. v. Hannov. Hamb. 837. 582*

<lb/>Steinacker, Duae Quaestiones juris saxon.. 1028

<lb/>Stimme aus Baiern an die Beniner Protestanten. Regensb. 837. 677*

<lb/>Stöckhnrdt, allgemeine jurist. Fundamentallehre. St. Petersb. 837. 579*

<lb/>Tell-Poussin, Amerik. Eisenbahnen u.s.w. Verwalt. u.Gesetzgeb. ders. 771*
<lb/>Temme, Handb. des Preuss, Criminalrechts. Leipzig 837. . . . 549

<lb/>—-, Handb, des Preuss, Privatrechts. Leipzig 835. . , . . . 1048*

<lb/>Theincri Disq. criticae in praecipuas can, et decret. collectiones. 192* 302*
<lb/>Themis. Jurist. Zeitung f. d. Preuss. Staaten, herausg. v. Strass. 470. 951
<lb/>v. Tigerström, die bonae fidei possessio, Berlin 837. ..... 852*

<lb/>Tortitgn, de Gilda rum historia etc. Amsterdam 834. ..... 578*

<lb/>Heber d. Kampf des Papstthums gegen d. Staatsgewalt. Halle 838. 580*

<lb/>Urkundl, Darstellg, d, Thatsachen, welche d. Wegführung d. Erzb. v.

<lb/>CÖIn vorausgegangen u. s. w. sind. Regensburg 838. 1045*

<lb/>Votum e, norddeut. Publicisten zu Klühers nachgel. Schrift: Die ehel.

<lb/>Abstammung d. fürstl. H. Löwenstein-Wertheim u. s, w, Halle838. 853*

<lb/>Walch,. de aetate fragm. vet. Jcti de jure Fisci. Jenae. . . » 755

<lb/>Warnkoentg, Histoire du Droit Belgique etc. Bruxelles 837. . . 865

<lb/>—, Von d, Wichtigkeit der Kunde d, Rechts u. d. Geschichte d.

<lb/>belgischen Provinzen u.s.w. Freiburg 837. .. 865

<lb/>TTeiss, System d. Ölfentl, R. des Grossherz. Hessen. Darmst. 837. 1071

<lb/>v, Wening-Ingenheim, Lehrb. d. gern. Civilrechts., bes. dch. fWta. 3.Bd. 681

<lb/>Wentseit das Preuss, Strafrecht, Breslau 837. 549

<lb/>Widerlegung einiger in neuerer Zeit verbreit, falschen Nachrichten in 1071
<lb/>Bez. a. d Urspr. d. hf. H. LÖwenstein-Wertheim u.s.w. Werth. 831. 853*

<lb/>Wigand, Wetzlar. Beiträge f. Geschichte u. Rechtsaltertlüiiner 2. H. 480*
<lb/>Wildner, der Beweis durch in- o, ausländ. Handels- u. Handwerks- 
<lb/>bücher vor österr, Civilgerichten. Wien 838, .. 771*

<lb/>Witte, das Preuss. Intestaterbrecht. Leipzig 838. 958*

<lb/>Wochenschrift, juristische, für die Preuss. Staaten, herausg. v.
<lb/>Hinschius, 3, Jahrg. ............ 371.659. 1032

<lb/>Wurm, die Gründe des Pat. v. I. Nov. 1837. Hamburg 837. . 388*

<lb/>—, d. k. hannov. Pat., d. deut. Stände u. d.Bundestag. Leipz.837. 59. 388*
<lb/>n Wydenhrugkt de damni infecti cautione, Spec. I, Jena 838. . . 755

<lb/>Zachariä, fl. A,. Grundlinien d. gern. deut. Crim,-Proc. Gott, 837. 900

<lb/>—, K.S., L. Corn. Sulla, Heidelberg 834, 304*

<lb/>Zeitschrift f. Civil- u. Criminalrecht, herausg. v.Rosshirt u. Wamkönig. 847

<lb/>— f. Civilr.u. Proc., herausg. v,Linde, Marezoll u.v.Schröter. 90.367. 758

<lb/>— f. gesch, Rechtswiss,, herausg, v. vfSavigny, Eichhorn u, Klenze. 366.656

<lb/>— f, Landwirthschaftsrecht, herausg. v. Schals d. Dr. .... 767*

<lb/>— f. österr. Rechlsgelehrs,, herausg. s.Dolliner^Kudlern.Pranzl. 571.1029

<lb/>— f. Recht u. Gesetzgebung in Kurhessen. . . 852*

<lb/>— f, Rechtsptl. u, Verwalt, zunächst f, d. Königr. Sachsen, 473. 955* 1041
<lb/>—, krit„ f, Rechtswiss, u, Gesetzgeb. d. Auslandes, herausg, v.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitung, jurist., für das Königr. Hannover, herausg. v. Schlüter. . 294

<lb/>deZschock, De confessione quaiificata in civ. jud. omnino rejicienda. 365
<lb/>Zumpt, über d. Abstimmung d, römischen Volks u, s.w. Berlin 837. 192
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0530.tif"
             n="1114"
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         <div xml:id="d15022e55939">
            <head>Sach-Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_04+1838_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Seite

<lb/>Abänderung der Klage, Begriff
<lb/>und Zulässigkeit . . 967.968

<lb/>— anderer Parteibandlungen 972
<lb/>—, Ergänzung u. Erläuterung

<lb/>richterl.Urtheile u.Bescbliisse 972
<lb/>Abbitte, Widerruf u. Khrenerkl. 974
<lb/>Äbendgabc für Wittwen . . 208

<lb/>Aberratio delicti . . . 40

<lb/>Abfindung u. Ausstattung sind im
<lb/>Pr. Landr. soviel als Dotation 380

<lb/>Ablösungen ..190

<lb/>Absonderung d. gemeinsch. Ver- 
<lb/>mögens, ob und wann dieselbe
<lb/>bKonti, bekannt zu machen . 661
<lb/>Abstimmung.975

<lb/>— zur Findung des Urtheils

<lb/>in Strafsachen . . . . 1033

<lb/>Abtreibung d. Leibesfrucht, Ver- 
<lb/>schiedenheit von Mord eines
<lb/>Kindes, und wie die Perfora- 
<lb/>tion des noch im Mutterleibe
<lb/>befind 1. Kindes durch den Ge- 
<lb/>burtsarzt, zur Rettung einer
<lb/>Schwangeren, zu betrachten 573
<lb/>Abweisung der Klage . . . 975

<lb/>Abivesenheit ...... 9i

<lb/>Accession.. - 975

<lb/>Accrescendi jus s.Anwachsungs- 
<lb/>recht.

<lb/>Acquisitivvcrjährung i.Ansehung
<lb/>d. Gewerbsrechte, Verschie- 
<lb/>denheit v, d. Immemoriaiver-
<lb/>jährung . . . . . . 374

<lb/>Acta historico-ccdesiastica seculi
<lb/>XIX. Inhalt . .... 882

<lb/>Actiengesellschaften, Versäum- 
<lb/>nisse u, deren Entschuldigung 473
<lb/>Actio confessoria, ob sie der- *
<lb/>jenige, welcher auf die gegen
<lb/>ihn erhobene act. negatoria
<lb/>nicht erschienen u. verurtheilt
<lb/>worden ist, in Sachsen noch
<lb/>anstellen könne ^ , 844
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Actio Pauliana . . . .381

<lb/>— de tigno juncto . . . 396. 753

<lb/>Actiones poenales, wann sie ge- 
<lb/>gen die Erben Statt finden . 523

<lb/>— vindictam spirantes, ob sie auf

<lb/>u. gegen d. Erben übergehen 524
<lb/>Adel, ge rin an., dess. Entstehung 143
<lb/>Adhäsion, accessor., ob sie itn
<lb/>Administrati vjustizprocesse

<lb/>zulässig.476

<lb/>Adoption.574

<lb/>Adoptivkinder, deren Gerichts- 
<lb/>tand ....... 1029

<lb/>— s. auch Erbfähigkeit.

<lb/>Adoration . . . . . 632

<lb/>Adventiiien, ob alle vom Vater

<lb/>veräusserte nach aufgehob.
<lb/>vaterl. Gewalt der ordentl.
<lb/>Ersitzung unterworfen . . 526

<lb/>Advocaten, als Suppleanten am

<lb/>Obergericht.377

<lb/>Advocatenwesen, über das . .471

<lb/>Aestimatio . . . . . . 254

<lb/>vAyiot, ot, nach dem Sprach- 
<lb/>gebrauch e der heil. Schrift 341
<lb/>Agnaten, Rechte derselben . . 1017

<lb/>Agnatische Rechte des Königs v.
<lb/>Hannover, ob eine Verletzung
<lb/>derselb, durch die Verfassung
<lb/>von 1833. Statt gefunden 71. 1017
<lb/>Agranvesen der Vorzeit . . 575

<lb/>Aldii.202

<lb/>Allmenden ...... 205

<lb/>Altcnthcil, Auszug, Ausgedinge
<lb/>189.190 419.420. — s. auch
<lb/>Gutsabtretung.

<lb/>Amt, richterliches, in Bezug auf
<lb/>minder bestimrnteBehauptgn. 1040
<lb/>—, oberricliterliches . . . 667

<lb/>Aemter, unbesoldete, . . . 1043

<lb/>A7iabap1istent derenEidesfahigk. 173
<lb/>Analphabeten, Vollinacht dersel- 
<lb/>ben in Nichtigkeitssachen . 376
<lb/>Anerkenntnisse generelles einer
</p>
            <pb facs="2173713_04+1838_0531.tif"
                n="1115"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>1115
</p>
            <p>

               <lb/>Sacli-Rcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Verbindlichkeit, deren Ent- 
<lb/>stehung nicht mit ausgedr'uckt
<lb/>werden , ob im ordentlichen
<lb/>Processe darauf eine Klage
<lb/>oder Einrede gegründet wer- 
<lb/>den könne.820

<lb/>Anerkennung des gegnerischen
<lb/>Rechts nach Ablauf der Ver- 
<lb/>jährungszeit, Wirkung ders. 573
<lb/>Angebrachtermaassen, Anwen- 
<lb/>dung dieser Formel . . . 375
<lb/>Anhalt-Dessau, Kirchen - und
</p>
            <p>

               <lb/>Schulwesen ...... 1105

<lb/>Animus possidendi ..... 842

<lb/>Ansatzcontract ...... 421
</p>
            <p>

               <lb/>Anstalten, nützliche, welche mit
<lb/>Kirche u. Schule in Preussen
<lb/>in Verbindung stehen . . 412
<lb/>Antheilsschäfer, dessen Mitei- 
<lb/>genthum an der Heerde . • 191

<lb/>Antretung der Erbschaft . . 700

<lb/>Anwachsungsrecht, formelle
<lb/>Grundlage im alt. Rechte u.
<lb/>Bedeutung 307. — materielle
<lb/>Grundlage 310. — was bei
<lb/>Erbschaften u 'Legaten, und
<lb/>wie es an wachse 311 fg. —
<lb/>ob nach alt. Rechte allgemein
<lb/>sine onere accressire 313. —

<lb/>Recht d. Lex Papia Poppaea,
<lb/>caduca 314. — Fälle der
<lb/>Caducität 315. — Recht der
<lb/>Caducität 321. — Klagendes
<lb/>caducum vindicans 317. —
<lb/>ereptitia 318.— Unterschied
<lb/>zwischen dem alten u. neuen
<lb/>mit der L. Pap. Popp, anhe- 
<lb/>benden Erbrechte 318. —
<lb/>bona vacantia 319. — warum
<lb/>die L. Pap. überhaupt die im
<lb/>Testamente bedachten Väter
<lb/>u. unter diesen d. collegatarii
<lb/>verb. conj, zunächst berech- 
<lb/>tigte 322. — ob nach der L.

<lb/>Pap. der re et verb. conj. vor
<lb/>dem blos verb. conj. den Vor- 
<lb/>zug gehabt, und was gesche- 
<lb/>hen , wenn ein re conj aus-
<lb/>fiel. 324. — Fälle, in denen
<lb/>die Caducität nicht eintrat.

<lb/>325. — ob in Justinians Pan- 
<lb/>dekten das Papische Caduci- ,
<lb/>tätsrecht noch gegolten 327.

<lb/>— Verschmelzung des alten
<lb/>und neuen Rechts 327. —
<lb/>Resultate 330. — ususfructus
<lb/>accrescendus ...... 332

<lb/>-, ....... 702. 706
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>AnzeigenbeweisStrafsachen 296. 298
<lb/>Appellation, ob sie den prachi-
<lb/>dirten Gläubigern neben der
<lb/>Restitution zustehe . . . 664

<lb/>Aquae et ignis interdictio • . 39

<lb/>Arf ......... 738

<lb/>Armeneid im gern. Civilprocesse 91
<lb/>Armen-Parteisnchen, Aufstellung
<lb/>von Oflicialanwälten dabei . 1038
<lb/>Armenrecht, Beschwerde gegen
<lb/>Zulassung zu demselben . . 1038
<lb/>Arrest auf Grundstücke, Zu- 
<lb/>lässigkeit u. Wirkungen . . 1033

<lb/>Arrestsachen.1035

<lb/>Arzt, homöopat., ob er selbst
<lb/>dispensiren könne .... 374
<lb/>geg d.Gesetze eines
<lb/>fremden Staates abgeschlossen 845
<lb/>Attest, Ausstellungein. falschen, 667
<lb/>Auctarien, was dar. z. verstehen 895
<lb/>Audire verschieden von institui

<lb/>und instrui.19

<lb/>Auenrecht.190

<lb/>Aufgebot der Realprätendenten
<lb/>bei Subhastationen .... 849
<lb/>Aufhebung ein.beliehenen geistl.
<lb/>Corporation durch Staatsge- 
<lb/>setz, ob sie als Lehenfall

<lb/>zu betrachten.850

<lb/>Aufkündigung derMiethe u. des
<lb/>Pachts vor der contractmäss.

<lb/>Zeit 664. — s. Mietvertrag.
<lb/>Ausfertigung von Erkenntnissen
<lb/>u, Resolutionen in Processen 664

<lb/>Ausgedinge. 420 _

<lb/>Ausspruch, wodurch sich der
<lb/>Richter f. incompetent erklärt 1038
<lb/>Ausstattung s Ablindung.
<lb/>Austriigalgerichte, Restitution
<lb/>gegen Fristversäumnisse . 1012
<lb/>Austrägalver fahren des deutsch.

<lb/>Bundes.634

<lb/>Auszug s. Altenteil.

<lb/>Autonomierecht unfreier Hofge- 
<lb/>nossen .. . 211

<lb/>Agant-cause.378

<lb/>B.

<lb/>Bagatellsachen 358. — Purifi-
<lb/>cationsresolut. 939. — Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde in dens. 946

<lb/>Baluze.136

<lb/>Bamberger Provinciairecht . . 1024
<lb/>Bannrecht • . . . . . . 187

<lb/>Banquerutt, ob die Strafe des
<lb/>betrüglichen u. fahrlässigen
<lb/>cuinulirt werden könne ♦ . 953
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>1116
</p>
            <p>

               <lb/>Satli-F

<lb/>Seite

<lb/>Baudienste, in wiefern sie ge- 
<lb/>messene seien.766

<lb/>Beamte, Entsetzung derselben
<lb/>&gt; wegen schlechter Lebensweise 1032
<lb/>Bcdemund ... . .... 671

<lb/>Bedingungen, wann unerfüllte als
<lb/>erfüllt anzusehen . . . . 693

<lb/>Beihülfe, versuchte, .... 46

<lb/>Beitrag Aller zum Zwecke des

<lb/>Staats.  . 11

<lb/>Beleidigung, Bedeutung d. Worts

<lb/>im Ällgem. L.-K.375

<lb/>BehjischesRcch f, S ch r i fte n darüb. 865
<lb/>Belohnungen , für die Nachwei- 
<lb/>sung des Urhebers eines Ver- 
<lb/>brechens versprochene, deren
<lb/>rechtliche Natur .... 952

<lb/>Benedicius Levit a.135

<lb/>Bencficüderbe.  371

<lb/>Beneficium abstinendi ... . 706

<lb/>Bentinck, Reichsgraf, dessen

<lb/>Ehegeschichte.

<lb/>Berg, ehe mal. Grosslierzogth.,
<lb/>Erbpächter — Communal-
<lb/>steuer 922. Familienfidei-
<lb/>commisse — Vergleich über
<lb/>Immobilien — Restitutio ex
<lb/>cap. minorennitatis . . .

<lb/>Bergbehörden in Sachsen . .

<lb/>Bergregal ... ....

<lb/>Berufungsfrist in Sponsalien-

<lb/>Sachen.  .

<lb/>Berufungssumme, deren Nach- 
<lb/>weisung bei deut. Gerichten
<lb/>Bescholtenheit in Bez. auf d. An- 
<lb/>sprüche aus dem ausserehel.

<lb/>Beischlaf ..

<lb/>Besitz, Erwerb desselben von
<lb/>l Seiten einer universitas . .

<lb/>—, abgeleiteter.

<lb/>— affirmativer Rechte, Schutz
<lb/>desselben durch die posses- 
<lb/>sorischen Rechtsmittel . .

<lb/>— s. auch Animus possidendi.
<lb/>Besitzrecht, erbliches, bei den

<lb/>Kolonaten in der Grafschaft
<lb/>Recklinghausen . . . . .

<lb/>Besitzstörungsangelegenheiten}oh
<lb/>dabei eine Beeidigung d. Par- 
<lb/>teien Statt linde.

<lb/>Besthaupt . ..

<lb/>Betrug s. Zwang.

<lb/>Beweis, durch Gestandniss 379.

<lb/>— zum ewigen Gedächtniss
<lb/>1037. — Theorie d. gericht- 
<lb/>lichen, y. Bentham 810. und
<lb/>Bemerkungen darüber . .

<lb/>— s. a. Anzeigenbeweis, Culpa.
</p>
            <p>

               <lb/>?gistcr. -

<lb/>Seite

<lb/>Beweise, präconstituirte, unter- 
<lb/>schieden v. zufälligen Scbrif- f
<lb/>ten Sl4. — circumstantielle 814
<lb/>Bewcislast 1037. — des Klägers
<lb/>b.d.Negatorienklage 362.465.

<lb/>— des im Besitze Geschütz- 
<lb/>ten, wenn er bei neuer Stö- 
<lb/>rung auf Schadenersatz klagt 935
<lb/>Beweislehre, Abweichung ders.
<lb/>im österr. Processe von der
<lb/>des Gern Deutsch. Processes 170
<lb/>Beweismittel, wo dieselben nach
<lb/>der österr. Ger.-Ord- ange- 
<lb/>boren werden müssen . . 178

<lb/>Beweissatz, was der Richter bei
<lb/>Bestimmung des in d Eides- 
<lb/>formel aufzunehmenden tlnin

<lb/>dürfe ..184

<lb/>Beweistermine, Anfang . . . 1035

<lb/>Beweisverfahren, englisches, . 810

<lb/>Bibliotheken.  670

<lb/>12 Bieter, neuer, wer es sei . . 662
<lb/>Billigkeitsgerichte in England 467
<lb/>Bleichstücken, Diebstahl daran, 1039
<lb/>Bodenfenster im Giebel . . . 471

<lb/>- Bodha.738

<lb/>Bona vacantia s. Anwachsungsr.

<lb/>939 Bonorum possessio .... 847

<lb/>1043 -ex Carboniono Edicto,

<lb/>188 ob sie eine blos provisorische

<lb/>Immission sei ..... 691

<lb/>94 Brandschatzung.922

<lb/>Brandstiftung, ordentl. Strafe
<lb/>759 44. — Vollendung derselben 44

<lb/>Brau- und Branntwein-Urbar 187

<lb/>Brautab gäbe.671

<lb/>94 Briefe, Erwerb des Eigenthums 466

<lb/>Buccellarii .   204

<lb/>186 Buchhändler, der, als Subscri-
<lb/>846 bentensammler für andere . 760
<lb/>Burchard, erster Reichsvoigt
<lb/>von Zürich.208
</p>
            <p>

               <lb/>373 Bürgerlicher Stand, Beurkun- 
<lb/>dung dess. in Frankr. u. Engl. 468
<lb/>Bürgschaftsleistung in Zollstraf-
</p>
            <table n="table-2B85DD49-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


369
</cell>
                  <cell>


Sachen .

c.
</cell>
                  <cell>


382
</cell>
               </row>
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                  <cell>


178
</cell>
                  <cell>


Caduca s. Anwachsungsrecht.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


Calor iracundiae .....
</cell>
                  <cell>


522
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD51-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


215
</cell>
                  <cell>


Cahnnnieneid in Bez. auf Fiscale 1041
Canonensnmmlung, die dem Re-
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD53-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


medius zugeschriebene . .
</cell>
                  <cell>


485
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD55-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Capitanei.
</cell>
                  <cell>


147
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD57-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Capitulare, Nebenbedeutung .
</cell>
                  <cell>


133
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD59-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


952
</cell>
                  <cell>


— Atfiiense..
</cell>
                  <cell>


139
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD5B-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


— Aquisgranensc.
</cell>
                  <cell>


139
</cell>
               </row>
               <row n="row-2B85DD5D-9BCE-11E7-1740-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


— Paderborn, v. 785. . . .
</cell>
                  <cell>


145
</cell>
               </row>
            </table>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>1117
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Rcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Capitulare, Pistense . . . . 135

<lb/>— Wormatiense . . . . 135

<lb/>Capitularia, Bedeutung . . . 133

<lb/>Capitulatio, Nebenbedeutung . 133
<lb/>Carolus M., dessen Befehl vom

<lb/>1.802. wegen der sächsischen
<lb/>Geissein 138. — dessen De- 
<lb/>cretum de expedit. Romana 140

<lb/>Cassation.91. 377

<lb/>Cassations-Siiccumbcnzgelder . 92

<lb/>Casum sentit dominus,. hei der
<lb/>Frage, wer bei Obligationen
<lb/>die Gefahr zu tragen habe 253

<lb/>Cathedralsteuer.403

<lb/>Causae minutae s. Bagatellsachen.

<lb/>Causalnexus.52

<lb/>CViufio damni infecti 462. 755. 874
<lb/>Cautiori, wenn sie der Onerirte
<lb/>dem Honorirten leisten müsse 704
<lb/>Chronopius, Bischof .... 343
<lb/>Chur- u. Neumark. Provinciale
<lb/>recht, ob u. inwiefern Bene-
<lb/>iicialerben des verstorbenen
<lb/>Ehegatten den unbefriedigten
<lb/>Gläubigern des überlebenden

<lb/>■'verhaftet seien.932

<lb/>Cession, eine über einBlanquet
<lb/>geschriebene 930. — von
<lb/>Verbindlichkeiten, insbeson- 
<lb/>dere zur Lieferung v Staats- 
<lb/>papieren aus einem Zeitkaufs- 
<lb/>geschäft 930. — Sicherheit
<lb/>— Gewährleistung . . . 942
<lb/>Civiigesetzhuch f. d. Königreich
<lb/>Sardinien .... 468. 470

<lb/>Civilprocessgesetzgebung u. Ge- 
<lb/>richtsorganisation,Ergebnisse
<lb/>der legislativen Thätigkeit in

<lb/>Bezug darauf.466

<lb/>Civilrecht u. Volkserziehung . 12

<lb/>— Gemeines, Vorlesungen dar- 

<lb/>über von Goschen 799. —
<lb/>Material, welches dazu be- 
<lb/>nutzt worden 800. — Cha- 
<lb/>rakteristik des Werkes . . 801

<lb/>— Preussisches — Schriften

<lb/>darüber 713. — Gründe des
<lb/>Mangels d. Literatur darüber
<lb/>714. — Gesammt-Mit- 

<lb/>eigenthum 7(9. — noth wen- 
<lb/>dige Veräussernng des dem
<lb/>Schuldner gehörigen Antheiis
<lb/>an einer Sache auf Andringen
<lb/>der Gläubiger 720. — Auf- 
<lb/>hebung d. Gemeinschaft 722.

<lb/>— Gemeinschaften dch. Ver-

<lb/>. trag,Gesellschaftsvertrag 723.

<lb/>— getheiites Eigenthum 726. -
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>— Rechte auf fremdes Kigen-
<lb/>thum —t dingliche Rechte 727.

<lb/>— Familienrecht — wo die
<lb/>3. erst. Tit des A.L R. darüb.
<lb/>suspendirt sind — Ehever- 
<lb/>bote 729. — Nießbrauch des
<lb/>Ehemannes — Aufhebung d.
<lb/>väterl. Gewalt 730. — recht- 
<lb/>liche Folgen des ausserehel.

<lb/>Beischlafs ..732

<lb/>Cioilstandsbeamter, welche Be- 
<lb/>hörde zu einer Klage gegen
<lb/>einen solchen in Rheinhessen

<lb/>competent sei.92

<lb/>Civilusurpalion dch.Protestation 525
<lb/>Codicillarclausel, wenn sie ohne
<lb/>des Erblassers Willen hinzu-

<lb/>gefiigt wird ..697

<lb/>Codicille, Form.1036

<lb/>Coemtionator.521

<lb/>Collatio boni proprii . . . 168

<lb/>Collation 701. Anfang d. Ver- 
<lb/>zugs dabei.845

<lb/>Collectionswerk, was darunter

<lb/>zu verstehen.85

<lb/>Cöln, Erzbischof von, Schriften
<lb/>über die Angelegenheit des- 
<lb/>selben 387 580.674.675.676.677
<lb/>Erzdiöcese, deren Organi- 
<lb/>sation’, u. wichtigste eigen-
<lb/>thümlieh cöln. Verordnungen 804
<lb/>Compcnsation, rom.-deut. Recht 388
<lb/>Compensationsrecht d. Pächters
<lb/>gegen den Verpächter . . 954
<lb/>Competenz der Tagssatznng bei
<lb/>Streitigkeiten üb. Dotations-
<lb/>Urkunden — Darstellung des
<lb/>betr. Rechtsfalls 746- — Gut- 
<lb/>achten von Hepp darüber 747.

<lb/>— Einwendungen dagegen 751
<lb/>Concit v. Antiochini worauf sie

<lb/>— von Sardica j hinzielen . 342

<lb/>— von Constaritinopel, Aner- 

<lb/>kennung der Schlüsse dessel- 
<lb/>ben zu Rom.346

<lb/>Concipere, Bedeutung . . . 396

<lb/>Concurrenz der Rechtsmittel . 758
<lb/>Coticurs, heutiger, Stellung im

<lb/>System.512

<lb/>Concurskosien, Vertretung der- 
<lb/>selben von dem Erben des
<lb/>insolventen Nachlasses nach
<lb/>Sachs. Recht . . . . . 117

<lb/>Concursmasse, wenn deren Ver- 
<lb/>waltung die Gläubiger nicht
<lb/>zu übernehmen brauchen . 117

<lb/>Confirmationsgebühren . . . 668

<lb/>Confusio ........ 191
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0534.tif"
                n="1118"
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            <p>

               <lb/>1118
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Registcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Consistorium, erstes zu Wittenb. 407
<lb/>Consolidntions - Princip in der
<lb/>Dortmunder Gütergemeinsch. 85l
<lb/>Constitutio Criminatis Carolina,
<lb/>authentische Ausgaben ders. 978
<lb/>Constitutiones Wormatienses . 139
<lb/>Contrasignatur des k. hannÖv.

<lb/>Patents v. 5. Juli 1837. . . 64

<lb/>Conventionalstrafe, bedungene,
<lb/>auf den Fall des Rücktritts
<lb/>von einem Eheversprechen 476
<lb/>Cramcr, Andreas Wilhelm, Cha- 
<lb/>rakteristik 455. — im Druck
<lb/>erschienene Schriften dessel- 
<lb/>ben 456. — die in Ratjen’s
<lb/>Sammlung davon aufgenom- 
<lb/>menen 458. — handschriftl.
<lb/>Nachlass 459. — übriger li- 
<lb/>terarischer Nachlass . . . 460

<lb/>Cridatar, ist an sich eidesfahig
<lb/>173. — Wirkung des ihm
<lb/>üb. seine eignen Handlungen
<lb/>aufgetragenen Eides 174. —-
<lb/>ob ihm im Concurse e. Haupt- 
<lb/>eid aufgetragen werden könne 573
<lb/>Crimen de residuis .... 847
<lb/>Criminatgcsetzbuch f. d.Königr.
<lb/>Sachsen, Schriften darüber»

<lb/>1061. — Auslegung des Ges.-
<lb/>B. 1063. — Strafschärfung
<lb/>1064. — Geldstrafen — Dauer
<lb/>der Freiheitsstrafen 1065. —
<lb/>dolus indirectus — culpa —
<lb/>Tlieilnahme am Verbrechen
<lb/>1066. — Concurrenz d. Ver- 
<lb/>brechen 1067. — Rückfall

<lb/>1068. — Milderungsgründe

<lb/>1069. — Gründe, welche
<lb/>d. Strafbarkeit ausschliessen
<lb/>oder tilgen ...... 1070

<lb/>Criminalgcsetzgebung s. Straf- 
<lb/>gesetzgebung.

<lb/>Criminalprocess, Schriften dar- 
<lb/>über — selbstständige Be- 
<lb/>handlung desselben 900. —
<lb/>Methoden 901. — ausfiihrl.
<lb/>Werke. 903. — Lehrbücher 904
<lb/>Cr iminalrcchts fälle .... 1006
<lb/>Cuiasy neue Ausgabe in Italien 478
<lb/>Culpa, Beweis derselben . . 295
<lb/>— s. auch dolus.

<lb/>Cumulation der Rechtsmittel . 758
<lb/>Curare, was es bedeute . . 43

<lb/>Curator, Zugeständnisse des- 
<lb/>selben im Concurse . ♦ . 924

<lb/>D.

<lb/>Damhouder . ...... 49
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Dare, was es bezeichne 121.

<lb/>123. 126. — dare u. facere
<lb/>werden ebensowohl hei bonae
<lb/>fidei als bei stricti juris act.
<lb/>u. obl.. zu Bezeichnung ihrer
<lb/>Gegenstände gebraucht . . 124

<lb/>Date cerlain.378

<lb/>Datowechsel, ob deren Präsen- 
<lb/>tation zur Annahme u. Ver- ,
<lb/>Sendung d. Protestes darüber

<lb/>nöthig.  380

<lb/>Defaut- Uriheil ...... 373

<lb/>Defensor, für beide Arten von

<lb/>Vormündern.688

<lb/>Degustatio.247

<lb/>Delation der Erbschaft . . . 701

<lb/>Denunciation, wissentl, falsche,
<lb/>wenn sie als vorhanden an-

<lb/>znnehmen.954

<lb/>De/iositro s. mora.

<lb/>Deutsches Recht, üb. den prakt.
<lb/>Werth der richtigen Behand- 
<lb/>lungsweise desselben . . . 891
<lb/>Diebstahl — Bestrafung der
<lb/>Diebstähle u, ähnlicher Ver- 
<lb/>brechen 664. — ausgezeich- 
<lb/>neter, durch Einbrechen 667.

<lb/>— Verschiedenheit von ähn- 
<lb/>lichen Verbrechen — an dem- 
<lb/>selben Orte, zur nämlichen
<lb/>Zeit, an Mehreren, in wel- 
<lb/>chem Falle diess nur einen
<lb/>Diebstahl und in welchem es
<lb/>mehrere Verbrechen enthalte 1039
<lb/>— s. auch Bleichstücken
<lb/>Dienste, deren Verjährung . 759

<lb/>Digest, 1.2. § 41 -44. de orig,
<lb/>jur. I. 2. erläutert ... 16

<lb/>Directariat . ..43

<lb/>Distributionsurthel, ob es gegen
<lb/>den Glaub , dem die Classi-
<lb/>ilcatoria nicht publicirt ist,

<lb/>kräftig werde.763

<lb/>Distributionsverfahren ... 92

<lb/>Dolus, Präsumtion desselben in
<lb/>Criminalsachen, und Beweis
<lb/>durch Indicien 297. — d, und
<lb/>culpa, geschichtlicher Gang,
<lb/>wie man aHmählig zur Fest- 
<lb/>stellung des Unterschiedes

<lb/>gelangt sei  .159

<lb/>Donatio mortis causa, Begriff —
<lb/>verschleierte 109. — ob ge-
<lb/>richtl. Aufrichtung derselben
<lb/>auch bei lucrativen Erbver- 
<lb/>trägen über omnia bona an- 
<lb/>zuwenden . . .... 113

<lb/>Donatisten • . * . . . 341
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>1119
</p>
            <p>

               <lb/>Sacli-Rcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Dos, des Alemannischen Ges.B.,
<lb/>verschieden vom Wittum . 207
<lb/>—nach süchs. Rechte . . . 943
<lb/>Duell, dessen Straflosigkeit nach
<lb/>französischem Rechte ♦ . 950

<lb/>E.

<lb/>Ealdormen ...... 148

<lb/>Ebersheim, Abtei.212

<lb/>Edict, Constantin’s, de accusat. 367

<lb/>Edlingi.145

<lb/>Eglisau, dessen Stadtrecht . 2l7
<lb/>Ehe — neuestes Gesetz darüber
<lb/>für Polen 156. — zweite, wel- 
<lb/>ches Vermögen seiner Kinder
<lb/>der Vater b. Eingehung ders.
<lb/>auf seine Grundstücke ein- 
<lb/>tragen lassen müsse 373. —
<lb/>verbotswidrige, wem deren
<lb/>Verfolgung ex §. 25. II. 1.
<lb/>des AHg L. R. gebühre, und
<lb/>ob sie auf die von den unge- 
<lb/>setzlich Verbundenen vorher
<lb/>erzeugten Kinder d. Wirkung
<lb/>einer Legitimation äussere
<lb/>375. — im verbotenen Grade
<lb/>ohne Vorgang. Dispensation,
<lb/>ob sie zu bestrafen 377. —
<lb/>ob deren Eingehung durch
<lb/>einen Bevollmächtigten, ohne
<lb/>Erwirkung d Einwilligung d.
<lb/>Landesstelle, gültigsei 574.—*
<lb/>ob sie wegen Irrthums oder
<lb/>arglistiger Täuschung über
<lb/>d. Vermögensverhältnisse als
<lb/>nichtig könne angefochten
<lb/>werden 816. — unstandes-
<lb/>mässige 919. — gemischte 947
<lb/>Ehebrecher, deren Bestrafung 338
<lb/>Ehefrau, geschiedene, deren
<lb/>Rang u. Name 916. — Ein- 
<lb/>bringen — Priorität ♦ . • 925
<lb/>Ehegatte, römisch-katholischer,
<lb/>welchen Vorschriften er in
<lb/>Polen unterliege, wenn er
<lb/>nach geschlossener Ehe zu .
<lb/>einem andern christlichen
<lb/>Glaubensbekenntniss Übertritt 156
<lb/>Ekegattten, adeliche, deren Ver- 
<lb/>mögensverhältnisse und Erb- 
<lb/>folge in d. Stadt Danzig u.
<lb/>deren Weiclibilde .... 663

<lb/>Ehehof statt.. 205

<lb/>Ehemann, in Bez. auf das Pa-
<lb/>raphernal vermögen . . . 920

<lb/>Eherecht, canonisches, 472. —
<lb/>Zürcherisches s. Zürcherische
<lb/>Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ehesachen, in Polen, wem ^Ent- 
<lb/>scheidung darüb. früher oblag 156
<lb/>Ehescheidung — unter den Ju- 
<lb/>den 95. — wegen unüber- 
<lb/>windlicher Abneigung . . 765

<lb/>Eheversprechen, mündliches, u.
<lb/>mündliche Einwilligung des
<lb/>Vaters in d. Ehe, ob, wo die
<lb/>drei ersten Tit. des A.L.R.
<lb/>suspendirt sind, diese in Er- 
<lb/>mangelung von Landesge- 
<lb/>setzen gültig seien . . . 371

<lb/>Ehevertrag, schriftlicher, ist
<lb/>nach Just. R. bei allen per- 
<lb/>sonis illustribus nothwendig 682
<lb/>Ehrendienste, in wie weit die
<lb/>Verpflichtung dazu durch die
<lb/>Dienstregulirungen mit be- 
<lb/>troffen werde • . ... . 374

<lb/>Ehrenerklärung.974

<lb/>Ehrenhränleungen, französische
<lb/>Gesetzgebung darüber . . 468

<lb/>Ehrschatz . . ..... 213

<lb/>Eid — Endbindung der hannov.
<lb/>8taatsdiener von dem auf die
<lb/>Verfassung v. 1833. geleiste- 
<lb/>ten 77. — dessen Gebrauch
<lb/>im Gegenbeweise 89.--7- was
<lb/>Rechtens sei, wenn ein Jude,
<lb/>der sich dazu gerichtl. ange-
<lb/>boten, vor d. Ableistung stirbt
<lb/>95. — deut. u. engl. Literatur
<lb/>darüber 621. —Begriff 623.

<lb/>— Conflicte, in welche d. Eid
<lb/>zu kommen scheint u. deren
<lb/>Beseitigung 624. — wer ihn
<lb/>von Seiten der,Gemeinde zu
<lb/>leisten, u. wer d.Schwörenden
<lb/>zu w ählen habe 666. — Bei- 
<lb/>träge zur Lehre darüber 845.
<lb/>s. auch Haupteid.

<lb/>Eidesauftragung s. Haupteid.
<lb/>Eidesdelation, eventuelle . , 299
<lb/>Eidesfähigheit s. Haupteid.
<lb/>Eidesleistungen der Gemeinden
<lb/>u. Corporationen in Sachsen 844
<lb/>Eigenthum, geistiges . . . 662
<lb/>Einlieger . . . ... 190

<lb/>Einreden — materielle in der
<lb/>Executionsinstanz 93. — in
<lb/>causis minutis, wenn sie die
<lb/>Gränzen der Geringfügigkeit
<lb/>übersteigen 358. — Verjähr- 
<lb/>barkeit 362. — forideclina-
<lb/>torische 378 — Supplirung
<lb/>1036. — praktische Resultate
<lb/>der neuesten Literatur 665. 1040
<lb/>— s. auch Exceptio,
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0536.tif"
                n="1120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>1120
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Registcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Einsegnung der Füllen, priesterl. 93
<lb/>Eintragung, rücksichtl. welcher
<lb/>grundherrlicher Abgaben u.
<lb/>Keyenuen an den Domänen-*
<lb/>iiscus auf das Grundstück des
<lb/>Debenten sie den Regierun- 
<lb/>gen zustehe ...... 190

<lb/>Einwilligung s. E he versprechen.
<lb/>Eisenbahnen, belgische Gesetz- 
<lb/>gebung darüber .... 468

<lb/>'ExzXr}(J(a, Bedeutung in der
<lb/>V. heil. Schritt . . . . . . 310

<lb/>Elgger Stadtrecht . . . , . 21?

<lb/>Emphyteuta, ob er das Grund- 
<lb/>stück verbessern müsse . . 528

<lb/>Encyclopädie, juristische, aus

<lb/>Nordamerika.468

<lb/>Enterbter, ob er bei eintretender
<lb/>Intestaterbfolge succedire,
<lb/>oder wer statt desselben . 115
<lb/>Entweichen ans d. Gefängnisse,
<lb/>in welchen Fällen es strafbar
<lb/>werde ....... 663

<lb/>Erbe für: zu erblichem Besitz- 
<lb/>recht überlass. Grundstücke 213
<lb/>Erbfähigkeit eines plene adop-
<lb/>tirten od. arrogirten Kindes,
<lb/>ob sie gegen dessen natür- 
<lb/>liche Aeltern fortdauere . . 691
<lb/>Erbfolge — bäuerliche, deren
<lb/>Ausbildung 4l9. — inWest-
<lb/>phalen 424. — in das Ver- 
<lb/>mögen eines f. todt Erklärten 762
<lb/>Erbgüter, Recht der, nach äl- ,
<lb/>terem Lübischen Rechte 735.

<lb/>— Handschriften u. Ausgaben
<lb/>des Lübischen Stadtrechts u.
<lb/>Urkunden der älteren Stadt- 
<lb/>bücher, darauf bezügl. 736.

<lb/>— auf welche Güter d Recht
<lb/>der Erben gehe 737. — die
<lb/>dem Rechte der Erben un- 
<lb/>terworfenen Verausserungen
<lb/>740. — Inhalt u Wirkungen
<lb/>des Rechts d. Erben 742. —
<lb/>wann d. Ausübung des Rech- 
<lb/>tes der Erben wegfalle 744.

<lb/>— Aenderung, welche das
<lb/>Recht der Erbgüter in spä- 
<lb/>terer Zeit erfahren ... 745
<lb/>Erbrecht — vertragsmäßiges,
<lb/>ob es n. sächs. Rechte durch
<lb/>ein Testamentausgeschlossen
<lb/>werde 100. — ob zum Erb- 
<lb/>recht d. Kinder aus putativer
<lb/>Ehe erfordert wird, dass beide
<lb/>Ehegatten inbonatide gewe- 
<lb/>sen seien 115. — ob es aus
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ehebruch und Blutschande
<lb/>erzeugten Kindern auch auf
<lb/>d. miitterlicheVevlassenschaft
<lb/>zustehe 115. — unehelicher
<lb/>Kinder geg. d. Mutter, welche
<lb/>sich später verheirathet u. in
<lb/>Gütergemeinschaft gelebt hat 760
<lb/>Erbschaft, Theilung derselben 1042
<lb/>Erb scholtiseien ...... 668

<lb/>Erbthcil,mütterl, Sicherstellung 924

<lb/>Erbtheilung.189

<lb/>Erb un terthänigheit, pers Ö n I i ch e,
<lb/>Wirkung d. Aufhebung ders. 764
<lb/>Erbverträge blinder, tauberund
<lb/>stummer Personen, ob zur
<lb/>Errichtung derselb. gerichtl.

<lb/>Form notliwendig 101. —

<lb/>singuläre.1043

<lb/>Erbzinsklage . ... . 189
<lb/>Ereptitas s. Anwachsungsrecht.
<lb/>Erfrühung des Erbfalles . . 420

<lb/>Erklärung über Verzeihung ei- 
<lb/>nes groben Verbrechens,
<lb/>nach preuss. Recht . . . 375
<lb/>Ersatz der Kriegsschäden . . 11

<lb/>Ersitzung . ....... 190

<lb/>Erwerbsgesellschaft . . , .11

<lb/>Erwerbsgründe, höchste . . . 546
<lb/>Erzbischof, evangel. in Preussen 408
<lb/>— von Cöln s. CÖln.

<lb/>Escroquerie bei zweiseitigen

<lb/>Verträgen.377

<lb/>Etter . . ....... 205

<lb/>Eviction .... 372. 663. 1033

<lb/>Examina u. Ordination d. Can-
<lb/>ditaten des Predigtamtes in
<lb/>Preussen 411. — in Anhalt-

<lb/>Dessau .  .1106

<lb/>Exceptio non adimpleti contra- 
<lb/>ctus 186. — rei judicatae . 1035
<lb/>Exception s. Einreden.

<lb/>Excusationen der Vormünder
<lb/>und Curatoren . . . . . 1027
</p>
            <p>

               <lb/>Excussionsemrede . • , . . 650

<lb/>Execution . .,.667
</p>
            <p>

               <lb/>Executionswesen, NothWendig- 
<lb/>keit d. Umgestaltung desselb. 470

<lb/>Exccutivprocess.666

<lb/>Exorcismus bei der Taufe . . 475

<lb/>F.
</p>
            <p>

               <lb/>Facere, Bedeutung, 122. 123.

<lb/>126. 8. auch dare.

<lb/>Falcidische Quart . . . . . 704

<lb/>Fälschung eines Auszugs aus
<lb/>pfarramtlichen Büchern . . 308
<lb/>Familienrath . . . . . . 377
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0537.tif"
                n="1121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>1121
</p>
            <p>

               <lb/>Sacli-Rcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Faustpfand.92

<lb/>Fehler, natürliche, einer Sache 925
<lb/>Füleicommissariens. Legatarien.
<lb/>Fiedler, Joh.Gottf., Sammlung
<lb/>der für das Markgrafth. 0h.-
<lb/>Lausitz ergang. Verordngn. 85
<lb/>Filii, ob die Lex Pompeia diese
<lb/>als Object des parricidium
<lb/>mit aufzähle . . . . . 40

<lb/>Fiscalincn. 201. 204

<lb/>Fiscus, dessen u. d.Gerichtshrn.

<lb/>Haften für amti. Depositen . 1040
<lb/>Formulirung d. strafb. Vergehens 377

<lb/>Förster, der,.212

<lb/>Forstschutzbeamter des Wald-
<lb/>eigenthümers, dem das Jagd- 
<lb/>recht in seinem Walde nicht
<lb/>zusteht, ob er dort e. Schiess- 
<lb/>gewehr tragen dürfe . . . 861

<lb/>Forum bered. 669. — rei sitae 666
<lb/>Frachtunterschlagung .... 297
<lb/>Fragmentum vet. 1Cti. de jure
<lb/>fisci, dessen Alter .... 755
<lb/>Franhische Provinc.- u.Statutar- 
<lb/>isch te, Eigenthümlichkeiten 1035
<lb/>Frauenspersonen, ob sie bei Co-
<lb/>dicillen u. Schenkungen auf d.
<lb/>Todesfall als Zeugen zulässig 8l9

<lb/>Fraumiinsterabtei.199

<lb/>Frilaz ........ 202

<lb/>Frilingi  .145

<lb/>Fristenbeobachtung, Nachweis . 1038
<lb/>Früchte 258. — eines Allodial-
<lb/>grundstücks, ob sie einer
<lb/>Specialhypothfek an demselb.
<lb/>unterworfen 818. — Fr. per- 
<lb/>cepti 706. — percipiendi,
<lb/>warum u. seit wann der mal.
<lb/>fid. poss. für sie hafte . . 90

<lb/>Funddiebstahl ..1039

<lb/>Fundus dotalis, wann d. Verbot
<lb/>der Veräusserung cessire . 682
<lb/>Fures abigei — balnearii —
<lb/>directarii —, saccularii . . 43

<lb/>Furtum s. Diebstahl.

<lb/>G.

<lb/>St. Gallener Handschrift, Mit-
<lb/>theilung daraus . . . . . 583

<lb/>Gebühren der rechtskundigen

<lb/>Magistratsräthe.380

<lb/>Gefällsübertretmgen .... 574
<lb/>Geheimerath, württembergisch. 832
<lb/>Geisteshranhe, Genfer Gesetz

<lb/>v. 5. Febr. 1838. 951

<lb/>Geistlicher, ein evangelischer,
<lb/>zum Amte ordinirter, tritt
<lb/>Krit. Jahrb. f. d.RW. Jahrg. II. II. 12.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>durch Entsetzung, Resigna- 
<lb/>tion u. s. w. in die Classe der

<lb/>Laien zurück.411

<lb/>Gelder, u n verschl.niedergelegte,
<lb/>vom Verwahrer verzehrte, de- 
<lb/>ren Classe im Concurse . . 932
<lb/>Geldstrafe ....... 91

<lb/>Gemtichde.215

<lb/>Gemälde .   670

<lb/>Gemeindeanwalt.666

<lb/>Gemeindcgewalt, deren Befug- 
<lb/>nisse in Frankreich . . . 469

<lb/>Gemeinderechte, in Dörfern, wem
<lb/>sie zustehen ...... 474

<lb/>Gemeindeverfassung, freie, länd- 
<lb/>liche , Bedeutung derselben 83
<lb/>Generalcommissionen , deren
<lb/>Competenz ...... 190

<lb/>Gerichtsbarkeit, kirchliche . . 340

<lb/>Gcrichtsherren s. Fiscus.
<lb/>Gerichtsorganisation . . . . 466

<lb/>Geringfügige Rechtssachen, Be- 
<lb/>griff . .   355

<lb/>Geschändete Person, Zulassung
<lb/>derselben zum Eide, wenn
<lb/>sie das 14. Lebensjahr schon
<lb/>zurückgelegt . . . . 573. 1030

<lb/>Geschlechtsgemcinschaft, außer- 
<lb/>eheliche .581

<lb/>Gesclnvislcr, ob sie einander
<lb/>alimentiren müssen . . . 382
<lb/>Geschwornengerichtc, belg. Ges. 950
<lb/>Gesellen s. Meister.

<lb/>Gesellschaft, bürgerliche, im Ge- 
<lb/>gensatz d.Erwerbsgesellschaft 11
<lb/>Gesellschaften, der. Eidesfähigk. 173
<lb/>Gesetzbuch, Niederländisches,
<lb/>über d. Strafprocessordnung
<lb/>950. 8. auch Strafgesetzgebg. *
<lb/>Gesetze, ausländische, ob Österr.
<lb/>Unterthanen dem im Inlande
<lb/>bestellt. Schiedsrichter diese
<lb/>als Entscheidungsquelle be- 
<lb/>stimmen können 572. —

<lb/>kirchliche 342. — sächsische,
<lb/>allgemeinen Inhalts , Hand- 
<lb/>buch derselben 1103.— sub- 
<lb/>sidiäre, deren Anwendung . 1036
<lb/>Gesetzgebung, neueste Erschei- 
<lb/>nungen im Gebiete der aus- 
<lb/>ländischen 470. — u. Juris- 
<lb/>prudenz in Deutschland . . 387
<lb/>Gesinde, dessen Ansprüche we- 
<lb/>gen Diensentlassung . . . 190"

<lb/>Gesta Senatus.367

<lb/>Gcständniss im Civilproc. 186.

<lb/>1040. — aussergerichtl. im
<lb/>Civilpr. 473. — imCriminalpr. 463
<lb/>73
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0538.tif"
                n="1122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>1122
</p>
            <p>

               <lb/>Saclv-Rcgistcr,
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gestohlene Sachen^ Bestimmung
<lb/>des Wertlies . . . ... 1036
<lb/>Geleiten ..... . . . . 213

<lb/>Gewerbe, reale . ... . 1039

<lb/>Gewcrhsbuclicr . . . « . . 571

<lb/>Ge werft' ........ 209

<lb/>Gcwissensscrupel .... . 1041

<lb/>Gewissensverlrelung, Zulässigk.
<lb/>derselben und des Gegenbe- 
<lb/>weises dawider 91. 367. —
<lb/>nach der osterr. G.O. 572. —
<lb/>wann sie in Oesterreich ange-
<lb/>boten werden müsse 479. —
<lb/>Gebrauch von Kunstverstän- 
<lb/>digen dabei 180. — Folgen
<lb/>der misslungenen nach der
<lb/>osterr. Ger.-Ordn. .... 180

<lb/>Gewohnheitsrecht 19L—-Schrift
<lb/>darüber ....... 579

<lb/>Gihlenivcscn ...... 578

<lb/>Giseischaft ... . . . . . 214

<lb/>Glau hensbekenn tu iss s. Ehegatte.
<lb/>Ghtubenseid ........ . 183

<lb/>Gabler, dessen Interpretation
<lb/>der C.C.C. 48. 893. — Ver- 
<lb/>schiedenheit v. d. Paraphrase
<lb/>des Benins .... . . 895

<lb/>Gotteshmtslcute.211

<lb/>Grossvater, natürlicher., ob er
<lb/>zur Alimentation des uneheL
<lb/>Kindes seines Sohnes ver- 
<lb/>pachtet sei  .381

<lb/>Grunäcigenthtim, ländliche Ver- 
<lb/>fassung n. Vererbg. desselben
<lb/>in Posen ... . . . . 763
<lb/>Grumlherrlichheit, Zustand . . 83

<lb/>Grundstücke, Nothwendigkeit
<lb/>schriftlicher Verträge bei de- 
<lb/>ren Verkauf . . . c . 945
<lb/>Gülten ........ 216

<lb/>Gutsabtretung, bäuerliche 419.

<lb/>—- Natur — mit Altentheiis-
<lb/>bestellung, Begriff 421. —
<lb/>Wesen . . . . . . . . 422

<lb/>Gütergemeinschaft 19t. r— unter
<lb/>Eheleuten nach der Nassau-
<lb/>Katzenellenbog. Land-Ovdn.

<lb/>298. — allgem. prorogirte
<lb/>371. — in Schlesw. u. Holst.

<lb/>575. —. im Fürstenth, Breslau
<lb/>670.— Churcolnische 850.—

<lb/>F reusburg-Friedewald-AIten-
<lb/>kirchner . . , . . . . 850

<lb/>«.

<lb/>Halbgeschwister . . . . . 659
<lb/>Hallberg % Graf v., dessen Re-
<lb/>curs an d. Bundestag . 10. 392
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Handelsgericht, &gt; Leipziger,
<lb/>dessenCompetenz,Vollstreck- 
<lb/>barkeit der Erkenntnisse des- 
<lb/>selben in Preussen . 190. 1042
<lb/>Handelsrecht s. Privatrecht
<lb/>Handlohn . . ... 379. 1041
<lb/>Handlung, wann sie auf dem
<lb/>Wege der Execution durch
<lb/>einen Andern, ^Is den Ver- 
<lb/>pflichteten, verrichtet werden
<lb/>könne 374. — unerlaubte,

<lb/>Civilanspräche daraus . . 475

<lb/>Handlungsgcsellsclmfien , Haf- 
<lb/>tung derselben aus Verträgen
<lb/>einzelner Gesellschafter . . 851

<lb/>Hannover, — Verfassung —vor
<lb/>d französ. B evolution 60. —-
<lb/>seit d. 12. Ang. 1814. 61. —
<lb/>seit d.l5.Decbr. 1819. 62. —
<lb/>seitd.26. Septbr.1833. 63.73.

<lb/>1016. — Regierungsantritt
<lb/>des Herz. v. Cumberland 64.

<lb/>— Patente v. 5 Juli und 1.

<lb/>Nov. 1837., Schriften darüber
<lb/>59. 582. — Bedeutung der
<lb/>Patente 77. — Vorstellung da- 
<lb/>gegen 10l4. — Gründe für
<lb/>den jüngsten Versuch gegen
<lb/>die Verfassung von 1833. 65.

<lb/>.—Würdigung derselben 66.

<lb/>— Hypothekenwesen ... . 294
<lb/>Haupteid, Beweis durch dens.
<lb/>im osterr. Civilproc. 169. —
<lb/>der nach der G O. zum Echt- 
<lb/>heitsbeweise zugelassen wird,
<lb/>dessen Natur 171. — Natur
<lb/>und Arten nach der osterr.
<lb/>u. der wesfgal. G.O. 172. —
<lb/>Fähigkeit zu deins. 173. —
<lb/>worüber er den Sachwaltern
<lb/>aufgetragen werden könne —
<lb/>Minderjährige — Cridatare
<lb/>174. — actives Subject der
<lb/>Eidesauftragung 175. f —
<lb/>Object d. Eidesdelation 177. f.

<lb/>—. wo der Eid dein Gegner
<lb/>aufgetragen werden könne
<lb/>178. — Befugnisse des De-
<lb/>laten—Gewissensvertretung
<lb/>Neuerungsbfewiiligung 179.—
<lb/>Folgen der misslungenen Ge- 
<lb/>wissensvertretung in Oesterr.

<lb/>180. — Annahme des Haupt- 
<lb/>eides — Folgen der Zutiick-
<lb/>schiebüng 181. — bedingtes
<lb/>Endurtheil, was es sei u. ent-
<lb/>v halten müsse — Eidesformel 162
<lb/>-—, wann er f. geleistet zu achten 822
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0539.tif"
                n="1123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0539--><p/>
            <p>

               <lb/>1123
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Itcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Hausdielstahl . . . . 297. 1039

<lb/>Hausofficianten.94

<lb/>Hazardspiel . . ... . . 470

<lb/>Hebräer, Veroni, i. ross. Reiche 468

<lb/>HeimfaJlsrecht.1032

<lb/>Heirathsgut,Beweis d Einbringg. 1040
<lb/>Herctogas . . . . . . 148

<lb/>Herrnhuter, der. Eidesfähigkeit 173
<lb/>Hessen, Grossherzog th.&gt; Verfassungs- 
<lb/>recht 1071. — Schriften üb. hess.
<lb/>Geschichte — Privileg, de non
<lb/>appellando — Verhältnisse der
<lb/>hess. Häuser zu einander 1074. —
<lb/>althergebrachte ständ. Verfassung

<lb/>1075. — Landesverwaltung von
<lb/>1568-1806. — Gerichtsverfassung

<lb/>1076. — öffentl. Rechtszustand

<lb/>während des Rheinbundes 1078. —
<lb/>Verfassung seit 1820. 1079. —

<lb/>Ausbildung d. Verfassung u. Ver- 
<lb/>waltung 1080. — neueste Organi- 
<lb/>sation . der MedicinalbehÖrden —
<lb/>neue Verfassung der Kirche und
<lb/>Volksschule 1081* — geschriebene
<lb/>Quellen des heutigen hess. Staats- 
<lb/>rechts 1032. — Staatsgebiet —
<lb/>Territorialbestand vor dem Rhein- 
<lb/>bünde 1083. — wahrend desselben
<lb/>1084 — Staatsoberhaupt 1084. —
<lb/>Verhältniss zu den Standesherren
<lb/>u. dem. landsässigen Adel — Ent- 
<lb/>setzung, Quiescirung u. Versetzung
<lb/>der Richter 1085. — einseitige
<lb/>Aenderung der Gerichtsverfassung
<lb/>durch Ordonanzen — Recht des
<lb/>Reg. zu Annahme v. Beschwerden
<lb/>üb. verzögerte u. verweigerte Justiz
<lb/>1086.— Begnadigungsrecht, Aboli- 
<lb/>tionsrecht— Recht des Reg., heim- 
<lb/>gefallene Lehen weiter zu verleihen
<lb/>— Militärstrafgesetzbuch —* Kosten
<lb/>zu Unterhaltung d..Gesandtschaften
<lb/>— Recht z, LegitimationUnehelicher
<lb/>durch Rescript — Orden u. Ehren- 
<lb/>zeichen 1087.— Civilliste — Be- 
<lb/>erbung des. Regenten 1088. —
<lb/>Erbfolge vermöge Erbverbrüde- 
<lb/>rung — Staatsangehörige, Verlust
<lb/>des Staatsbürgerrechts 1089. —
<lb/>Recht d. Beschwerdeführung beim
<lb/>Landtage — Rechte rücksichtlich
<lb/>d. Rechtspflege 1090. — Freiheit
<lb/>der Person — Pressfreiheit 1091.
<lb/>— Abtretung des Privateigenthums
<lb/>zu öffentl. Zwecken — Untaug- 
<lb/>lichkeit zum Militärdienst — Hul- 
<lb/>digungseid — Erwerbung d. Adels
<lb/>1092. — pcrsönl. Verhältnisse dqr
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Standesherren —' standes-
<lb/>herd.Gerichtsbarkeit 1093. —
<lb/>Privatdiener d. Standesherren
<lb/>— staatsrecJith Verhältnisse
<lb/>d. Familie Riedesel — Ruhe- 
<lb/>gehalt 1094. — Juden — Ge- 
<lb/>meinden 1095. — Stände- 
<lb/>versammlung , Wählbarkeit
<lb/>1096. — Wahlbestechung —
<lb/>Rechtssphäre der St.-Vers, in
<lb/>Ansehung d. Gesetzgeb. 1097.

<lb/>— Finanzgesetz — Staats- 
<lb/>schulden — Rechte d. Stände
<lb/>, u. einzelner Ständemitglieder
<lb/>1098. — Form u. Geschäfts- 
<lb/>gang der St.-Vers. i099. —
<lb/>Gewähr d. Veifassung, Ver- 
<lb/>antwortlichkeit der Minister
<lb/>und öffentl. Staatsbeamten . 1100

<lb/>Hofrodel.2l6

<lb/>Hohemveisler Märkerschaft . 206

<lb/>Holzdiebstahl .. . 660. 662. 1039
<lb/>Homicidium in turba commissum 297
<lb/>Homines ecclesiastici 202. - regii 201
<lb/>Hugo, Geh. Just.-Rath, Bericht
<lb/>über seinDoctorjubiläum 481. 657

<lb/>Husharln.204

<lb/>Hypothek, wissend. Bestellung
<lb/>an fremden Sachen 471. —
<lb/>GeUendmachungim Concurse
<lb/>574. 661. 664. — Löschung
<lb/>v.Hypothekenforderungen 94.

<lb/>— Umfang d. Hypothenrechts
<lb/>760. 933. — Rechtsverhältn.,
<lb/>welche, durch d. Eintragung
<lb/>derselb. Schuldpost auf meh- 
<lb/>rere Güter entstehen 848. —

<lb/>. H. des Verpachters oder Ver- 
<lb/>mieters, d. Afterverpachters
<lb/>oder Aftervermiethers 849. —
<lb/>Uebernahme v. Hypotheken- 
<lb/>schulden 923. — Hypothekar- 
<lb/>klage 1029. — ob in Schlesien
<lb/>z. Eintragung ein. Forderung
<lb/>. Regierungsconcession erfor- 
<lb/>derlich 1033. — Hypotheken- 
<lb/>bücher 1040. — Geschichte
<lb/>des Hypothekeninstituts 662.

<lb/>— Hypothekenwesen 925. s.
<lb/>auch Hannover. — 8. auch
<lb/>Pfandrecht,

<lb/>i.

<lb/>Jagdregal ....... 168

<lb/>Ikon, als Endung V. Ortsnamen 200
<lb/>Immcntorialverjährrnig s. Acqui-
<lb/>sitiY Verjährung.


<lb/>73*
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0540.tif"
                n="1124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0540--><p/>
            <p>

               <lb/>1124 Sacli-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Immobiliarverträge, Ungültig- 
<lb/>keit derselben ..... 667
<lb/>Immunitäten der Kirclie u. der

<lb/>Geistlichen.339

<lb/>Impubes u. Pupillus, ob es auch
<lb/>den infans in sich begreife . 700
<lb/>Incendiarii ...■.••• 44

<lb/>Incest ..  - 384

<lb/>Indignitätsfälle ...... 707

<lb/>In factum actio, Bedeutung . 368
<lb/>Infans s. Impubes.

<lb/>Injurie, mittelbare . ... 660

<lb/>Inschrift, neu aufgefundene . 193 *

<lb/>Inspectoren, evangelische . . 407

<lb/>Institute, privatrechtl. s. Privatrecht.
<lb/>Instifudo Gregoriani . . . . 578

<lb/>Insubordination ..... 376

<lb/>Interdicte, Stellung im Systeme 515
<lb/>Interdictum de liberis exhibendis
<lb/>687. —. quod vi avU clam. 947.

<lb/>— un de vi 525. — utrubi . 166

<lb/>Interesse.♦ • • 258

<lb/>Interimswirthschaft .... 419

<lb/>Interpellation, Ort u. Zeit der- 
<lb/>selben 226. — Wiederholung
<lb/>Subjecte . . . . . . 227

<lb/>Intervention im possessor, sum- 
<lb/>marium und in Spoliensachen
<lb/>in Sachsen, ob sie zulässig . 844
<lb/>Intestaterbfolge in Sachsen • . 114

<lb/>Intcstaterbrecht der liberi na- 
<lb/>turales 302. — des Zürcheri- 
<lb/>schen Stadtreclits . . 366

<lb/>Inventarium , Rechtswohltliat
<lb/>desselben ....... 941

<lb/>Irrthum ........ 189

<lb/>Jüdische Eheleute ... . . 191

<lb/>Julianus ...... 367, 519

<lb/>Jura discontinua, deren Aus- 
<lb/>übung 662. — minorum, ob
<lb/>sie auch den minderjährigen
<lb/>Haussölmen zustellen • . . 660

<lb/>Juramentum credulitatis, siehe
<lb/>Glaubenseid.

<lb/>Jurisprudenz in Deutschland . 387
<lb/>■ Justa causa non accipiendi, sine
<lb/>justa causa acciperer.ecusare,
<lb/>Bedeutung . . . . . . 246

<lb/>Justiz,deren Verhältnis zu den
<lb/>Verwaltungssaclien . . . 846
<lb/>Jtisiizcommissarien .... 472

<lb/>Justizsachen.378

<lb/>Jus vitae et necis des Vaters . 41
</p>
            <p>

               <lb/>K.
</p>
            <p>

               <lb/>Kaperei . ....... 11

<lb/>Katzenrecht ...... 208
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kaufcontract, dessen Wieder-
</p>
            <p>

               <lb/>aufhebiing durch mutuum
<lb/>dissensum . . . ■ • ♦ - 474

<lb/>Kellner, Beamte auf d. Lande 212

<lb/>Kemnat.- «211

<lb/>Kinder, majorenne, in väterl.
<lb/>Gewalt, deren Befugnis zu
</p>
            <p>

               <lb/>Eingehung von Verträgen . 475
<lb/>Kirche, evangel., Schrift darüb.

<lb/>581. — gesetzt. Bestimmgn.
<lb/>in Russland 156. — Kirchen- 
<lb/>wesen in Anhalt-Dessau 1106.

<lb/>— Kirchenverfass. in Schles- 
<lb/>wig u. Holstein'576. — Ge- 
<lb/>setzgebung d. kathol. Kirche 803
<lb/>Kirchenpolizei, Wesen derselb.

<lb/>628. — Verschiedenheit Von
<lb/>der Kirchemiisciplin . . . 629

<lb/>Kirchenrecht, Wenzeslausiches,
</p>
            <p>

               <lb/>669. 670. — kirchenreclitl.
<lb/>Bemerkungen 1 . 1031

<lb/>Klagänderung . . .... 1040

<lb/>Klage aus obligat, ad faciendum 90
<lb/>Klagegrund ....... 368

<lb/>Kosten, im Subhastationsver-
<lb/>fahren ..374
</p>
            <p>

               <lb/>Krankheit, ansteckende, eines
<lb/>Ehegatten, als Grund zur
<lb/>Scheidung v. Tisch u. Bett 817
<lb/>Kreisjustiz-Räthe, preussische,
<lb/>deren Stellung ..... 952
<lb/>Krieg scontribution . . . . 922

<lb/>Krugverlagsrccht ..... 763

<lb/>L.
</p>
            <p>

               <lb/>Lacti . . ...... 203

<lb/>Laesio enormis ..... 570

<lb/>Landgraf ....... 211

<lb/>Landstände, wiirttembergische,

<lb/>deren Entstehung . . . . 638

<lb/>Landtag ... . . • • • 211

<lb/>Lassi ....... 145

<lb/>Lasten, bäuerliche d.Württein-
<lb/>berger, Schrift darüber . . 419

<lb/>Laudemium . . . . .' i 169. 668 x

<lb/>Lausitz im Sachsenspiegel . 87

<lb/>Lectuarium ..208

<lb/>Legatarien u. Fideicommissar.,
<lb/>ob sie für Codicille, welche
<lb/>ihre Vermächtnisse enthalten,
<lb/>untaugliche Zeugen seien . 819
<lb/>Legate, die über einzelne im
<lb/>Corpus Juris vorhandenen
<lb/>Bestimmgn. sind als gesetzl.
<lb/>Interpretationsregeln u. Ver-
<lb/>muthungen für den Willen
<lb/>des Testirers zu betrachten 111
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0541.tif"
                n="1125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>1125
</p>
            <p>

               <lb/>Sadi-Ilcgistcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Legata exstincta, Fälle, die
<lb/>dahin gerechnet werden ' . 696
<lb/>Legatum dotis constituendae —
<lb/>leg. supellectilis 112. — leg.
<lb/>per vindicationem und per
<lb/>damnationem Untersch. 308.

<lb/>— Grund des Unterschiedes 309
<lb/>Legis actiones, Entwendung d.
<lb/>von Appius Claudius darüber
<lb/>zusammengestellten Buches
<lb/>durch Cn. Flavius . . . 519

<lb/>Legitimatio, ad causam 651. —
<lb/>in Gemeindeprocessen . . 666

<lb/>Legitimation unehel. Kinder 375.688
<lb/>Lehen in Osnabrück .... 416

<lb/>Lehenfall s. Aufhebung#

<lb/>Lehenrecht, longobard.-Österr.

<lb/>603. — Schriften üb. Lehen- 
<lb/>recht einzelner Österr. Pro- 
<lb/>vinzen 605. — Geschichte d.
<lb/>Leheninstituts u. Lehenrechts
<lb/>607. — recipirtes longobard.
<lb/>Lehenrecht , einheimische
<lb/>Gesetze, Gewohnheitsrecht
<lb/>und dessen Quellen. 608. —
<lb/>Lehentractat, Österreich. —•
<lb/>Quellenve»hältniss609. — Li- 
<lb/>teratur 610. — inneres und
<lb/>äusseres Lehenrecht. 6il.—
<lb/>Militärgrenzsystem, Schrift
<lb/>darüber 612. Note * — Le-
<lb/>Iiensverhättniss insbesondere,
<lb/>Rech'sgrund — Personen —
<lb/>Sachen 612. — Schatz 613.

<lb/>— Erwerbungsart, ordentl.
<lb/>u. abgeleitete — Lehenfolge
<lb/>6l4. — Successionsfahigkeit
<lb/>der Mantelkinder — Suc-
<lb/>cessionsordnung 615. — ob
<lb/>II. F. 45. in Oesterreich An- 
<lb/>wendung finde — Erb- und
<lb/>Stammlehen 6X6. — Lehen- 
<lb/>nachfolge ....... 617

<lb/>Lehensin st Hut, oh es sowohl dem
<lb/>öffentlichen als dem Privat- 
<lb/>rechte angehöre .... 86

<lb/>Lehentractat s. Lehen recht.
<lb/>Leibzuchtskote ...... 424

<lb/>Letzter Wille s. Testament.

<lb/>Leudes ........ 204

<lb/>Leumundserforschung .... 1037

<lb/>Leute  .. 204

<lb/>Levis nota . . ..... 521

<lb/>Lex Apuleia ... • . • 36

<lb/>— Cornelia.36

<lb/>— Julia . ....... 36

<lb/>— Mamilia, de coloniis . . 657
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Lex Papia Poppaea s. Anwach- 
<lb/>sungsrecht.

<lb/>— Pompeia  .40

<lb/>— Srmmum, Zeit 150. —
<lb/>nächster Grund zur Abfassg. 151

<lb/>— Varia maj. ...... 36

<lb/>Liheri . . . . . . . . 202

<lb/>Lichtrecht . . . . . . . 188

<lb/>Lieferungsvertrag i. Buchhandel 189
<lb/>Liquidation der Advocaten . . 295

<lb/>— im Concürse dreh. Urkunden 667

<lb/>Lithsnien.. 204

<lb/>Lili 149. 201. — Verpflichtun- 
<lb/>gen derselben 203. — wahr- _
<lb/>scheinliche Bedeutung . . 204

<lb/>Litisdenunciat, als passives Sub-
</p>
            <p>

               <lb/>ject der Eidesauftragung . 173
<lb/>Litisdenunciation, Frist in Sachs. 844
<lb/>Litispendcntia, Begriff u. Ein- 
<lb/>tritt derselben.293

<lb/>Localobservanz ...... 668

<lb/>Lotlerieloose, unbestellte Zu- 
<lb/>sendung derselben .... 369

<lb/>Lotto-Collecteur, Haftung des- 
<lb/>selben ..380

<lb/>Lübischcs Recht s. Erbgüter.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Mngdcburgischcs Dienslrcchl . 417
<lb/>Mahljähriger Besitzer, Einfluss
<lb/>d. Aufhebung des Leibeigen- 
<lb/>thums auf deren Verhältnisse 651
<lb/>Mahnung s. Interpellation.

<lb/>Mainzer Statuten, Verfasser u.

<lb/>Stoff derselben ..... 805
<lb/>Mainzisches Landrecht, churfstl. 1020
</p>
            <p>

               <lb/>Majores natu ..147

<lb/>Mäkler ... . . . . . 917

<lb/>Mandatum de cämbiis et denariis
<lb/>in Saxonia d. d. 30 Apr. 1231. 134
<lb/>Manumissi ...... . 202

<lb/>Märkerschaften.205

<lb/>Marklo . . . ... . . 145
<lb/>Malernilatsklage ...... 92

<lb/>Medianus .   202

<lb/>Medii.202
</p>
            <p>

               <lb/>Meer, das, als Völkerstaat und
<lb/>die Kaperei. Abhandlung . 11

<lb/>Meineid, Umfang d. Begriffs 55.

<lb/>— ausserordentliche Bestra- 
<lb/>fung od. Freisprechung 371.

<lb/>— durch stumme Zeugen

<lb/>erwiesen .   383

<lb/>Meister, Streitigkeiten zwischen
<lb/>ihnen und Gesellen . ... 382

<lb/>Meliorationen d, Erbzinnsmanns 766
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0542.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>1126
</p>
            <p>

               <lb/>' Sacli-Rcgistcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Mcliorissimi ....... 202

<lb/>Mennonitcn, der. Eidesfälligkeit 173
<lb/>Meyer, der, Beamter . . . 212

<lb/>Miethnertrag, Aufhebung 659.
<lb/>Invecta illata — Kündigung
<lb/>— Pfandrecht — Retentions- 
<lb/>recht . .... 917. 927. 944

<lb/>Miethvertragssachen,Competenz 1037
<lb/>Miletunia • . . , . . . 203

<lb/>Militärjustiz ...... 469

<lb/>Mineralien • • . . . , . 188

<lb/>Minister» deren Verantwort- 
<lb/>lichkeit in Einherrschaften
<lb/>mit Volksvertretung, Schrift
<lb/>darüber 424. — Angeklagte
<lb/>426 — wer ist verantwort- 
<lb/>licher Minister? 427.— Ver- 
<lb/>gehen — Umfang der Ver- 
<lb/>fassungsverletzung 428. —
<lb/>worauf die Staatsanklage zu
<lb/>richten — subjective Straf- 
<lb/>barkeit 429. — wie lange
<lb/>verfassungswidrige von den
<lb/>Ständen gebilligte Handlun- 
<lb/>gen bindend seien 430. —
<lb/>der Klager — Klagerecht d.
<lb/>Ständeversammlung 431. —
<lb/>Sistirung der Processe —
<lb/>Klagerecht eines gewohnl.
<lb/>ständischen Ausschusses 432.

<lb/>— wie das Klagerecht aus- 
<lb/>zuüben sei — Verzicht auf
<lb/>die Klage — der Richter u.
<lb/>dessen Erfordernisse 433. —&gt;
<lb/>Prüfung der einzelnen Ein- 
<lb/>richtungen 434.— das Ver- 
<lb/>fuhren 435. —' das Urtheil
<lb/>436. — Strafarten .... 437

<lb/>Ministeriales ... ... 204
<lb/>Minojlidus ...... , 202

<lb/>Minorat ........ 419

<lb/>Missheirathen ...... 832

<lb/>Missio ex secundo decreto, Wir- 
<lb/>kungen . . . . . . 676

<lb/>Miterbe, in wie weit er für die
<lb/>Nachlassschülden hafte, wenn
<lb/>er das benef. inventarii nicht
<lb/>hat .... . . . 369. 849

<lb/>Möllcnthiel, Nekrolog ... 96

<lb/>Mora — Begriff 219. 224. —
<lb/>Wesen derselben 220. — ver- 
<lb/>schiedene Arten u. Einthei-
<lb/>lungen 224. — Begründung d.
<lb/>mora debitoris — ex persona
<lb/>— Interpellation 225. f. —
<lb/>Wiederholung und Snbjecte
<lb/>derselben 227. — fernere Be- 
<lb/>dingungen der mora 229. —
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Anfangspunct der mora —
<lb/>mora ex re 230. — die Re- 
<lb/>gel: dies interpellat pro ho- 
<lb/>mine 231. — mora ex re
<lb/>quae favore nascitur 234 f. —
<lb/>mora ex re quae odio nascitur
<lb/>236. — Vermeintliche Fälle
<lb/>der mora ex re 238 ff. —
<lb/>Gemeinsame Bemerkungen
<lb/>für die Fälle der mora ex re
<lb/>241. — mora creditoris —
<lb/>Oblation 242. ff. — Obsig- 
<lb/>nation u. Deposition 245.823.

<lb/>— fernere Bedingungen der
<lb/>mora 246. — Wirkungen der
<lb/>mora — perpetuatio obligat.

<lb/>248 — Folgerungen daraus
<lb/>249. ff. — aestimatio, Zeit-
<lb/>pnrict 254. — Ort 257. —-
<lb/>Prästation d.Früchte 258. —
<lb/>Verzugszinsen 262. — In- 
<lb/>teresse 264. —■ Vermeintl,
<lb/>Wirkungen der mora 266. —
<lb/>Folgen für dritte Personen
<lb/>270. ff. — Folgen der mora
<lb/>creditoris 274. ff. — Pnrgatio
<lb/>morae 279. — p. m. debitoris
<lb/>281. — Beschränkungen 282.

<lb/>— Wirkungen 284. — p. in.
<lb/>creditoris 285. — gleichzei- 
<lb/>tige mora u. ihre Folgen —
<lb/>Klage des durch die mora
<lb/>seines Gegners Verletzten
<lb/>266. — Uehergang der An- 
<lb/>sprüche u. der mora auf die

<lb/>Erben . . ..287

<lb/>Mord, zweifacher . . . . 384

<lb/>Morgengabe, nach Züricher R.,
<lb/>auch von Witwen zu geben 208
<lb/>Mortis causa capio, ob dahin
<lb/>auch d. Geld gehöre, welches
<lb/>Jemand für den Antritt einer
<lb/>Erbschaft erhält .... 693
<lb/>Mos regionis . . . . . . 563

<lb/>Muhamedaner, im Gesetze über
<lb/>die Ehe in Polen .... 158
<lb/>Mühlenzwangsrecht . . • 187. 369
<lb/>Münchaltorfer Hofrodel . . 217

<lb/>N.

<lb/>Nacherb CneinsCtzung s. Sub- 
<lb/>stitution.

<lb/>Nachlasswesen .... . . 472

<lb/>Naturalbesitzer, ob er einer ge- 
<lb/>gen den Civilbesitzer einge- 
<lb/>leiteten Subhastation wider- 
<lb/>sprechen dürfe . . . . , . 372
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0543.tif"
                n="1127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach-.Register.
</p>
            <p>

               <lb/>1127
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Naturreckt, Skizze davon 12. —
<lb/>worin es bestehe — Ver- 
<lb/>suche darüber.13

<lb/>Nebenverträge d. Gemeinschutd-
<lb/>ners, neben der oJFen gebote- 
<lb/>nen Dividende . .... 665

<lb/>Negotiorum gestio . . . . . 185

<lb/>Nestorius, Umstande, welche zu
<lb/>seiner Verurtheilung beigetr. 345
<lb/>Neubauten ....... 471

<lb/>Neuerung sbcwilligung.... . 179.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde L nach
<lb/>Preuss. Recht, deren Anmel- 
<lb/>dung u. Substanziirg. 370.—
<lb/>deren Aufnahme durch einen
<lb/>Protocollfiihrer—Fristen n.
<lb/>Formen bei Einrichtung der- 
<lb/>selben 761. — Uebersicht d,
<lb/>darüber ergangenen Bestim- 
<lb/>mungen 954.— Erfordernisse
<lb/>einer auf No. 10. §. 5. der
<lb/>Verordn, v. 14. Decbr, 1833.
<lb/>gegründeten 923, u. schrift- 
<lb/>lich ein gebrachten 942. —
<lb/>Unterzeichnung durch einen
<lb/>Justizcommissar 1034.—Nach
<lb/>preuss. Recht in Bagatellsa- 
<lb/>chen 946. — Restitution da- 
<lb/>gegen in Preussen 851 944_

<lb/>II. Nach baier. Recht. Wirkung
<lb/>665.— III. in Württemb. 10. 392
<lb/>Nobiles, bei Tacitus 143. — ob
<lb/>sie schon in der vorkaroling.

<lb/>Zeit neben d. principes einen
<lb/>eigenen Stand bilden 146. —

<lb/>' Unterschied zwischen nobiles

<lb/>und ingenui.147

<lb/>Nordamerika s. Strafgesetzgebg. -
<lb/>Notare ....... 697. 701

<lb/>Nothcrbenrcckt 699. — successio
<lb/>ordinum der Notherben 104.

<lb/>— irrthümliche Uebergelmng
<lb/>derselben 110. — Notherben- 
<lb/>recht der Ehegattennach
<lb/>sächs. Recht 108. s. auch
<lb/>Pflichttlieil.

<lb/>Noikfrist, Anfang in Baiern . 1035
<lb/>Novellae Justiniani, neuent- 
<lb/>deckte Sammlung derselben
<lb/>391. — die Ausgabe von
<lb/>Osenbriiggen .... 777. 1053
<lb/>Nutrices- . . ..... . 338
</p>
            <p>

               <lb/>o.

<lb/>Öbervormundschaft ....
<lb/>Oblatio s. mora.

<lb/>Obligationen, Entstehungsarten
<lb/>516.—Beendigungsarten 517.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>, Seite

<lb/>— obi, mixtae 122. — bonae
<lb/>fidei, deren Gegenstand 123.

<lb/>— obi. bonae iidei u. stricti
<lb/>juris, in Bezug auf mora 847.

<lb/>— obi. ad faciendum . . ; 90

<lb/>Obligationenrecht, Monographie

<lb/>darüber ...... . . . . 661

<lb/>Observanzen s, Gewolmheitsreeh te.
<lb/>Obsignatio s mora.

<lb/>Odo von Paris . . . . . 136

<lb/>Oestcrreichisches Recht, siehe
<lb/>Beweislehre, Beweismittel,
<lb/>Haupteid, Passirung, Pfand- 
<lb/>recht, Probatio, Versuch.

<lb/>Offerre, paratum esse solvere,
<lb/>Bedeutung ...... 242

<lb/>Opposition, Rechtsmttel i.RIiein-
<lb/>liessen ...... 93

<lb/>Optimales . . . . . . . 147

<lb/>Ordination u. Examina d. Pre-
<lb/>digtamtscandidat. in Preussen 411
<lb/>OsnabrUckscfic Lehen, Success.
<lb/>d. Weiber in dieselben . . 416 ff.

<lb/>p.

<lb/>Pachter, Klage desselb., wenn
<lb/>vor Ablauf der Pachtzeit die
<lb/>erpachtete Sache verbessert
<lb/>wird 818. s. auch Compen-
<lb/>sationsiecl.it.

<lb/>Parapherna, stillschweigende
<lb/>Hypothek wegen derselben . 528
<lb/>Particularrechte, der.'AusIegung 1036
<lb/>Partus ßcptimcstris, Recbtsver-
<lb/>muthung f. dessen Legitimität 363
<lb/>Passirung ....... 176

<lb/>Patente, hannöv., s. Hannover.
<lb/>Paternitätsklage, Vergleichung
<lb/>des franz. und engl. Rechts
<lb/>mit dem deutschen . . . 467

<lb/>Patronatrecht ...... 475

<lb/>Paulianische Klage .... 1038

<lb/>Peculium — adventitium296.—
<lb/>regulare 1043. — irregulare
<lb/>— castrense —■ militare . 678
<lb/>Pensionen, engl, in Hannover . 296
<lb/>Perforation s. Abtreibung.

<lb/>Periculum rei 250 — leitende
<lb/>Norm dabei ... ... 253

<lb/>Perpetuatio obligationis s. mora.

<lb/>Persona sfmidi in judicio . . 1038

<lb/>Personalarresty ob eine mit ih- 
<lb/>rem Ehemann, in Güterge- 
<lb/>meinschaft lebende Ehefrau
<lb/>aus vertragsmäßiger Ver- 
<lb/>pachtung in executivis dazu
<lb/>gezogen werden könne . , 819
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0544.tif"
                n="1128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>1128.
</p>
            <p>

               <lb/>Sack-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Peter von Blois 289. — wert]er
<lb/>Verfasser des spec. jur. can#

<lb/>Petri Blesensis sei .... 290

<lb/>Petitorium nach sächs. Recht . 356
<lb/>Pfarreien ■. ...... 670

<lb/>Pfarrwaldung, Rechte des
<lb/>Pfarrers daran . . . . . 1042
<lb/>Pfandbriefe in Pretissen 187.—
<lb/>in Schlesien insbesondere . 934
<lb/>Pfandrecht 187. — Handbuch
<lb/>darüber 389. — vor drei Män- 
<lb/>nern errichtetes, zur Erl. der
<lb/>, Osnabr. Conc. Ordn. 295. —
<lb/>Erlöschung; 528. — allgem.,
<lb/>Priorität rucksichtlich später
<lb/>vom Verpfänder erworbener
<lb/>Sachen 845. — Realisirung
<lb/>des Pfandrechts nach österr.

<lb/>Recht 1031. — s. auch Hy-
<lb/>bothek.

<lb/>Pflichtteil, dessen Berechnung
<lb/>nach sächs. Recht 107.— der
<lb/>' Ehegatten nach dems. Recht 108
<lb/>Pignus nominis u. pignoris • . 849

<lb/>Plagiarii.44

<lb/>Pluspetition ....... 379

<lb/>Polen s. Ehe, Ehegatte, Ehesach.
<lb/>Polizeisachen . ..... 378

<lb/>Pollicitation an den Staat oder
<lb/>eine Stadt, wann sie verbind- 
<lb/>lich sei ....... 529

<lb/>Pommern, Bauern auf den dor- 
<lb/>tigen Rittergütern . . . . 927
<lb/>Posen, Güterrecht d. Eheleute 920
<lb/>Possessor malae fidei s. Praedo.
<lb/>Posscssoritim summariissimum
<lb/>. 356. f. 381-, — Vererblichkeit 659
<lb/>Postliminium, Gegenst. desselb. 534
<lb/>Praedo, ob er für jeden zufälli- 
<lb/>gen Untergang der in seinem
<lb/>Besitze belindl. Erbschafts- 
<lb/>sachen haften müsse . . . 703

<lb/>Prälegat,- Verkeilung desselb.

<lb/>unter mehrere Erben . . 693
<lb/>Präliminarverfahren weg. Con-
<lb/>curseröifnung . . . . . 1037

<lb/>Praescriptio quinquennii, bei
<lb/>welchen Veräusserungen sie
<lb/>lediglich Statt finde . . . 680
<lb/>Praestare 120. — ' Bedeutung
<lb/>122 125. 127. — ob es aus- 
<lb/>schliesslich b. bonae fid. oblig.
<lb/>vorkomme 125. — s. a- dare.

<lb/>Praesumere.  . 41

<lb/>Presbyterien und Synoden . . 629

<lb/>Pressvergehen, franz. Gesetzgeb. 468
<lb/>Preussen, KÖnigr., lnspections-,
<lb/>Presbyterial- u. Consistorial-
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ordn. 407. — Meditationen
<lb/>üb. Preuss. Recht 760—766.
<lb/>s. anch Abfindung, Civilreclit,

<lb/>Elie, Eheversprechen, Erklä- 
<lb/>rung,Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>Ordination, Pfandbriefe, Pro-
<lb/>cesskosteiijProcessvolImacht,
<lb/>Protocolle, Provincialreclit,
<lb/>Recbtsmttb,Restitution,Scha- 
<lb/>denersatz^ Servituten, Soldat.

<lb/>Primus.202

<lb/>Principes, als Gauvorsteher bei
<lb/>dem sächsischen Volke . . 145
<lb/>Prtvatconcussion ... . . 295

<lb/>Privateigentum, im Auslande . 11

<lb/>Privatrecht, gern, deutsches mit
<lb/>Einschluss des Handels-,
<lb/>Wechsel-, u. Seerechts, Schrift
<lb/>darüber 413. — Einteilung
<lb/>d. privatrechtlichen Institute 644
<lb/>Privilegien d. Fiscus i. Concurse 653
<lb/>Privilegium, württembergisches
<lb/>de non appellando , . . 629
<lb/>Probatio pro vitando periurio,
<lb/>nach Österreich. Recht 180.
<lb/>s. auch Beweis.

<lb/>Proceres.147

<lb/>Processkostcn, ob der Ehemann
<lb/>nach preuss. Recht die aufd.
<lb/>Substanz des Eingebrachten
<lb/>verwendeten erstattet verlan- 
</p>
            <p>

               <lb/>gen könne ...... 188

<lb/>Processvollmacht, Umfang in
<lb/>Preussen ....... 374

<lb/>Processvorschrift, Unterschied
</p>
            <p>

               <lb/>von Rechtsgrundsatz . . . 760

<lb/>Procurator, Zeit, in welcher in
<lb/>Sachsen d. Handlungen eines
<lb/>nicht gehörig legitimirten
<lb/>ratihabirt werden können . 844
<lb/>Professoren d. Jurisprudenz, ob
<lb/>sie nach Just. Rechte ein Ho- 
<lb/>norar zu fordern berechtigt
<lb/>gewesen . . . . . 128. 302

<lb/>Protocolle, Förmlichkeiten ders.

<lb/>nach der Preuss. G.O. . . 94

<lb/>ProiänciV*/m/jh?,Nothwendigkeit
<lb/>des Fortbestehens derselben
<lb/>372.373. — deren Werth 661.
<lb/>ob sie in Preussen notli wendig 642
<lb/>Provocatio ex L. Diffamari . 1037
<lb/>Pueri regii • . . ..... 201. 203

<lb/>y.

<lb/>Quäker, deren Eidesfaiiigkeit . 173
<lb/>Querela inofficiosae donationis
<lb/>in Sachsen . . .... 823
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0545.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>1129
</p>
            <p>

               <lb/>Sack-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Querela inofficiosi testamenti,
<lb/>ob sie auch nach Nov. 115.
<lb/>dann eintrete, wenn Desc.
<lb/>u* Asc. zwar förmlich, aber
<lb/>aus walirheitswidrigen Ursa- 
<lb/>chen enterbt sind . . . . 118

<lb/>R.

<lb/>Rache, als Grundlage d. Strafe 1059
<lb/>Rangordnungsverfahren ... 91

<lb/>Raub, Verschiedenh.v.Diebstahl 1039
<lb/>Grafschaft, Wittwe
<lb/>d colonus —Anerbe — Mahl- 
<lb/>jahre — Schulden d. Wittwe 946
<lb/>Rechte, theilbare u. untheilbare,
<lb/>getheilte u. ungeteilte 847.

<lb/>— ob alle dingliche Gegen- 
<lb/>stand des Eigenthums seien 951
<lb/>Rechtsgrundsatz s Processvorschr.
<lb/>Rechtsmittel — in Strafsachen in
<lb/>Baiern 94. -— in Possesso rien-
<lb/>sachen 371. — und im Baga-
<lb/>tellprocesse in Preussen 764.
<lb/>s. auch Concurrenz.
<lb/>Rechtsphilosophie in Frankreich 951
<lb/>Rechtswohlthat der Competenz
<lb/>unter Eheleuten .... 381

<lb/>Recognition.187

<lb/>Recuperatio . ... .. . 386.

<lb/>Redacteur' einer Zeitung, Ver- 
<lb/>antwortlichkeit ..... 952
<lb/>Regress, wann ihn der Assigna- 
<lb/>tor bei nicht kaufmännischen
<lb/>Assignationen verliere . . 373

<lb/>Reichslehen, Anwendbarkeit der
<lb/>Bestimmg. II. Feud. 45. auf sie 300
<lb/>Reichsleute . . . . . . . 201

<lb/>Religion der Kinder aus ge- 
<lb/>mischten Ehen in Polen . 158
<lb/>Remus 49. — dessen Nemesis
<lb/>Carulina 893. — Verschie- 
<lb/>denheit von der Goblerschen
<lb/>Interpretation .... 895.896
<lb/>Renten, gutsherrliche, Subha-
<lb/>station derselb. 370. — reichs-
<lb/>schlussmassig auf die Abtei
<lb/>Schussenried radicirte Rente
<lb/>des Gr. v. Hallberg . . 10. 392
<lb/>Repräsentationsrecht . . . . 669

<lb/>Repräsentativstaat .... 425
<lb/>Repräsentativverfassung im Ge- 
<lb/>gensatz von landständischer 824
</p>
            <p>

               <lb/>Respecttage.. 1042

<lb/>Restituere.123
</p>
            <p>

               <lb/>Restitution — wegen neuaufge- -
<lb/>fundener Beweismittel 379. —
<lb/>der. Zweck u.Gegenstande —
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>ob sie lediglich auf dem Wege
<lb/>der Actionen erfolge 513. —
<lb/>Stellung im Systeme 514. —
<lb/>ob sie regelmässig ein sub- 
<lb/>sidiäres Rechtsmittel sei 652.

<lb/>— Wirkungen derselb. 710.—
<lb/>Restitutio minorum 710. f.—
<lb/>in Preussen 851.944. s. auch
<lb/>Austrägalgerichte.

<lb/>Resubhastation ...... 1034

<lb/>Retentionsrecht im Concurse . 659
<lb/>Rctorsionsrecht Gesetz üb. Auf- 
<lb/>hebung desselben in Toscana 468

<lb/>Retract . *.670

<lb/>Retrait successorial . ... 377

<lb/>Revision, Zulässigkeit . . 371.666

<lb/>Rcvisionsanmeldung, Präclusiv-

<lb/>frist.943

<lb/>Rheinhessen s. Civilstandsbe-
<lb/>amter, Opposition.

<lb/>Riculf, Erzbischof von Mainz,
<lb/>dessen Rundschreiben vom
</p>
            <p>

               <lb/>Jahre 810. Inhalt .... 13g
<lb/>Rittergutsbesitzer 188. — als
<lb/>patronus ecclesiae .... 7fi3
<lb/>Römisches Recht in Frankr. . 679.772
<lb/>Rottenzins.295
</p>
            <p>

               <lb/>Ruchfall überhaupt 1068. —
<lb/>beim Diebstahl, Strafe . 476.954
<lb/>Ruoda, was es bedeute . . . 154

<lb/>RusticaJbesitzer.188

<lb/>Rusticallandschaft.82

<lb/>Rustici ... ..... 522

<lb/>8.

<lb/>Sabbath der Juden, ob er nach
<lb/>bürgerlichen Gesetzen ein
<lb/>Werkeltag sei .... . 76i

<lb/>Sachsen, KÖnigr., s. Actio con- 
<lb/>fessoria, Bergbehörden, Con-
<lb/>curskosten, Criminalgesetz-
<lb/>- buch, Dos, Erbrecht, Pfiicht-
<lb/>theii, Procurator, Quer, inoif.
<lb/>donat, Schuldverschreibgn.
<lb/>Sachsenrecht . . . ... . 669,

<lb/>Sacramentum ...... 129

<lb/>Sacrilegium . . . . . . . 383

<lb/>Sardinien s. Civilgesetzbuch.

<lb/>Satisfacere.123

<lb/>Satrapae.144. 147

<lb/>Scaevola, Q. Muc. . . . . 519

<lb/>Schadenersatz nach d. Rechts- 
<lb/>theorie und Preuss. Recht . 1034
<lb/>Schäfereigercchtigheit .... 670

<lb/>Schufereirccht ..889

<lb/>Schäfereistabrecht.890

<lb/>Schärfhorn der Schmiede . . 761
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0546.tif"
                n="1130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>113Ö
</p>
            <p>

               <lb/>SacU-Registcr,
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Schatz, ob daran ein Diebstahl
<lb/>oder Funddiebstahl begangen

<lb/>werden könne.1039

<lb/>Schätzung des Diebstahls . . 1039

<lb/>Scheidung von Tisch und Bett 817
<lb/>v. Scheie, Cabinetsminister . . 64

<lb/>Schenkung — eines Siegelmassi-
<lb/>gen, ob sie an das Erforder- 
<lb/>niss d. Insinuation gebunden
<lb/>93. — Ton Todeswegen 380

<lb/>— ein. Inbegriffs v.Sachen 763.953
<lb/>Schicdseid s. Haupteid.
<lb/>Schlechterdings, in welchem

<lb/>Falle die Klage mit dieser
<lb/>Formel abzuweisen . . . 357

<lb/>Schle$icnt ob Eheleute bei Erb- 
<lb/>schaften dort von der grossen
<lb/>Canzleitaxe befreit seien 933.

<lb/>— schles. Pfandbriefe 934. —

<lb/>8. auch Hypothek.

<lb/>Schleswig s- Seepasswesen,
<lb/>Steuerwesen.

<lb/>Schluss-Acte, Wiener, was Art.

<lb/>56. derselben bestimme . . 71

<lb/>Schmerzengeld . . . . . 378.660
<lb/>Schmicdeliandiverk, Ausübung
<lb/>desselben . . .... . 1042

<lb/>Schrifteigenthum, Uebergang
<lb/>desselben auf die Erben 474.
<lb/>s. auch Eigen th um.

<lb/>Schuldotirung bei Gern ei nh eit s-
<lb/>theilungen . . . . . . 671
<lb/>Schuldverschreibungen der Ehe- 
<lb/>frauen, nach d. sächs. Recht 819
<lb/>Schulwesen s. Kirchen wesen.
<lb/>Secundanten beim Duell, ob sie
<lb/>b.Tödtungen u. Verwundgen.
<lb/>als Geholfen zu betrachten . 363
<lb/>Seepasswesen in Schfesw u.Hols. 575
<lb/>Seerecht s. Privatrecht.

<lb/>Senatnscons. Dasumianum . . 236

<lb/>Senior ........ 203

<lb/>Separatio perpetua .... 530

<lb/>Separatisten ex jure dominii . 512

<lb/>Servi.202

<lb/>Servituten— Schrift darüb. 529.

<lb/>— Wiederaufleben ders. 527.

<lb/>— ob sie nach märkisch.Recht
<lb/>durch 44jähr.Verjährunggeg.
<lb/>pia corpora erworben werden
<lb/>765. — Ablösung in Preussen 376

<lb/>Sigonii, C., vita . , ... . 389

<lb/>Simulation in fraud, creditor.,
<lb/>deren Vermuthung . . . 953

<lb/>Soldat, Ausstossung aus dem
<lb/>Soldatenstande 375. u. Bürg- 
<lb/>schaft für Subalternofficirs
<lb/>. in Preussen . . . . . 765
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Souverain, oh er Vasall seines
<lb/>Unterthans sein könne . . 850

<lb/>Sperrung ....... 187

<lb/>v. Spittler, Inhalt d. vermischten
<lb/>Schriften desselb. 828. 1047.

<lb/>— was darunter neu . . 829
<lb/>Sponsalicn s. Verlöbniss.

<lb/>Sporteln u. Sport eit axe . . . 470
<lb/>Staat, als Vernunftidee und als
<lb/>Erscheinung 11. — Verhält- 
<lb/>nis desselben z. Kirche 631.

<lb/>— Constitutionelle Staaten,
<lb/>Schriften darüber . . . . 1071

<lb/>Stände, nach dem Alemannisch.
<lb/>Gesetzbuche ...... 202

<lb/>Stellinge . ;.149

<lb/>Stempelgefälle ^Verhandlungen
<lb/>freiwilliger Gerichtsbarkeit . 1034
<lb/>Steuerwesen und Finanzverwal- 
<lb/>tungin Schleswig u. Holstein,
<lb/>Urkunden darüber . . . . 576
<lb/>Strafe — vulgarer Begriff 1059.

<lb/>des Schwertes . . . . . 39

<lb/>Strafgesetzgebung — neueste
<lb/>Erfahrungen darin 388. —
<lb/>in Nordamerika 468. — in
<lb/>England 469. — üb. deren
<lb/>Verbesserung 470. — s. auch
<lb/>Criminalgesetzbuch.
<lb/>Strafprocessordnnng, neue Nie- 
<lb/>derländische 469. — s.auch
<lb/>Criminalprocess.

<lb/>Strafrecht — Grundlage des
<lb/>Römischen 35. — der Can-
<lb/>tone Uri , Schwytz, Unter- 
<lb/>walden, Glarus, Zug u. Appen- 
<lb/>zell 386. — Preussisches,
<lb/>Schriften darüber . . . . 549
<lb/>Strafrechtspflege, englische . 807
<lb/>Strafrechtstheorieent deren Ver- 
<lb/>hältnis zu einander . • . 583

<lb/>Streitgenossen.. 822

<lb/>Streitgenosscnschaft .... 296
<lb/>Studentenschuldj wie deren Ver- 
<lb/>jährung aufgehoben werde • 763
<lb/>Subhastation 938

<lb/>Subhastationsprocess . . . . 373

<lb/>Subscribenten im, Buchhandel

<lb/>• , 189. 471. 762

<lb/>Substitutio pupillaris tacita —
<lb/>quasipupillaris, deren Erlö- 
<lb/>schungsgründe 110. 695. —
</p>
            <p>

               <lb/>fideicommissaria 76|. — der
<lb/>Militärpersonen . . . . 697

<lb/>Summe, appellable . . . . 92

<lb/>Supera t lenden ten . . . . . 407
</p>
            <p>

               <lb/>Superintendens u. episcopus als
<lb/>gleichbedeutend in d. Quellen
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0547.tif"
                n="1131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>1131
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Itcgistcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Scite

<lb/>-r- f. Generalsuperintendent.
<lb/>iu der evangelischen Kirche
<lb/>in neuester Zeit 408. — Su- 
<lb/>perintendenten sind nicht ge- 
<lb/>setzgebende Behörde . . . 407
<lb/>Sgndicatsklage . . . . . 9). 381

<lb/>Synoden u. Presbyterien 629. —
<lb/>ob sie auch bürg. Verbrechen
<lb/>zu entscheiden 342. — als
<lb/>Hanptorgan der Gesetzgeb.
<lb/>d. kathol. Kirche — Schriften
<lb/>darüb.in neuester Zeit804. —
<lb/>Surrogate derselben . . . 804

<lb/>Tabula Heracleensis . , . . 656

<lb/>7'ecklenburyisches Dienstrecht « 417
<lb/>TejaSy Tod desselb. u. Folg. day. 521

<lb/>Tcnylcr,, Ulrich.49

<lb/>Territorialprincip . . . . . 630

<lb/>'Testament — was t. factio als
<lb/>Kunstausdruk in den Quellen
<lb/>bedeute 101. —- Formalien
<lb/>eines mündlichen 103. —
<lb/>gerichtliches 693. — Förm- 
<lb/>lichkeiten bei der Auf- und
<lb/>Annahme, und Deputationen
<lb/>dabei 374. 472. 764. 923. —
<lb/>holographische, Mangel der
<lb/>Unterschrift dabei 923. —
<lb/>ruii conditum 698. — militare
<lb/>111.— Falle d, Ungültigkeit
<lb/>von Test . . . 110. 295. 696
<lb/>Testamentsirben des zurZeit des
<lb/>Verschwindens noch lebenden
<lb/>Präsumtiverbend. Abwesend. 9i
<lb/>Thatbestand eines bestimmten
<lb/>Verbrechens, ob dessen Bil- 
<lb/>dung vom Gesetze ausgehe 28
<lb/>Theilnahme, versuchte, ob es
<lb/>eine solche gebe . . . . 46

<lb/>Thurgau ...... 199

<lb/>Tiberius Coruncanius . . . • 5l8
<lb/>Tiers ......... 376

<lb/>Tignum junctum, verschiedene
<lb/>Lesarten der betr. Stelle im
<lb/>Fest, de V. 8. 395. —' wie
<lb/>diese Stelle zu restituiren 399.

<lb/>— ob die XU. Tafeln die
<lb/>Vindication des t. j. aus- 
<lb/>drücklich verboten . . . . 393
<lb/>Tod des Erblassers durch Vor- 
<lb/>satz oder grobes Versehen,
<lb/>ob er nach Preuss. Recht den
<lb/>Verlust des gesetzlichen Erb- 
<lb/>rechts nach sich ziehe . . 1035

<lb/>'Todesstrafe . . . . . 471.472

<lb/>Tödtmig 954.— oh sie zu den
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Privatverhrcchen gehöre 38.

<lb/>— culpose ...... 383

<lb/>Torfachteghcn ...... 738

<lb/>Torturt der.AbschalF. in Sachsen 754

<lb/>Tradition.369

<lb/>Translatio, ungültige, ob sie als
<lb/>ademtio bestehen könne . .

<lb/>Transmissio Theodosiana, dass
<lb/>sie eigentlich eine gesetz- 
<lb/>liche Substitution sei . .
<lb/>Trauerjahr, Folgen d. verletzten
<lb/>Trauung, relig., bei gemischten
<lb/>Ehen der griech. Buss, mit
<lb/>andern Christen, durch wen
<lb/>sie in Polen vollz.werd. müsse

<lb/>Tribuni aerarii.

<lb/>Tutela s. Vormundschaft.

<lb/>u.

<lb/>ülpian, was für Rescripte er in
<lb/>der Schrift de olf. procons.
<lb/>gesammelt 337. — handschr.
<lb/>Grundlage d. Fragm. desselb.

<lb/>366. — kritischer Beitrag za
<lb/>diesen Fragmenten . . .
<lb/>Uneheliche Kinder, über deren
<lb/>Verpflegung und Erziehung
<lb/>Ungehorsam rücksichtlich der
<lb/>Replik, Folgen ....

<lb/>Ungehorsatnsbeschuldigung, über
<lb/>deren Wegfall in Sachsen .
<lb/>Ungenossen .......

<lb/>Unmittelbar, Auslegung dieses
<lb/>Wortes in §.138. des ALR.1,8.
<lb/>Unterlassimgsverbrecheny ob da- 
<lb/>von ein Versuch begangen

<lb/>werden könne .

<lb/>Unterrichter, ob ihn der Befehl
<lb/>d. Oberrichters zu Eintragun- 
<lb/>gen oder Löschungen in den
<lb/>Hypothekenbüchern von der
<lb/>Verantwortung befreie . 373. 663
<lb/>Unterschlagung im Gegensätze
<lb/>von Diebstahl 376. — des
<lb/>Anvertrauten ..... 378
<lb/>Untersuchung, Wiederaufnahme
<lb/>derselb, bei schweren Polizei- 
<lb/>übertretungen — mangelhafte 1030
<lb/>Untersuchungshmde 981. —

<lb/>Hauptzwecke des Untersu- 
<lb/>chungsrichters 982. — Vor- 
<lb/>untersuchung am Orted. That
<lb/>983. — Behandlung der Un- 
<lb/>tersuchungsgefangenen 964.

<lb/>— Grundsätze desCriminal-
<lb/>verhürs 985. — Form, Er- 
<lb/>gänzung u. Schluss der Acten
<lb/>986. — Haussuchung 968. —
</p>
            <p>

               <lb/>113

<lb/>694

<lb/>664

<lb/>158 ♦
<lb/>655
</p>
            <p>

               <lb/>367

<lb/>382

<lb/>380

<lb/>844

<lb/>213

<lb/>370

<lb/>51
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0548.tif"
                n="1132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>1132
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Rcgistcr.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Vorschriften z. Controle geg.
<lb/>Missbrauch 989. — Beschlag- 
<lb/>nahme der Papiere 991. —
<lb/>Beeidigung des Damnilicaten
<lb/>995. — Vorladung einer Per- 
<lb/>son zur Untersuchung 996. —
<lb/>Zeugenvernehmung 993. —-
<lb/>Behandlung der Zeugen und
<lb/>deren Beeidigung 997.998. —
<lb/>Beweis des Thatbestandes n.
<lb/>des Thaters 999. — Grund- 
<lb/>satz über Verhöre — Ent- 
<lb/>schädigung Dritter — Kon- 
<lb/>frontation — Abstufung in d.
<lb/>Mitteln d. Freiheitsberaubung
<lb/>— Gestand niss als Strafmin- 
<lb/>derungsgrund — Fragen —
<lb/>Vorhalten 1000. — Klugheits- 
<lb/>regeln 1001.—Grundsätze in
<lb/>Bez. auf d.Wirkungskreis des
<lb/>Untersuchungsrichters 1004. - -
<lb/>Verantwortlichkeit desselben 1005
<lb/>Upmerker .... . . . 408
<lb/>Uradel, german., ist nnerweisbar 143
<lb/>Urheber des Verbrechens, phys.,
<lb/>dass sich nur auf ihn Art.178.
<lb/>beziehe . . . . . . . 50

<lb/>Urkunden — ob d. Beweisführer
<lb/>solche, der. Edition er bereits
<lb/>bei den Bew.Art. von einer
<lb/>gewissen Person gefordert,
<lb/>ohne sich eventuell die Be- 
<lb/>nennung andrer Besitzer zu
<lb/>reserviren, noch als neuauf-
<lb/>gefundene produciren könne,
<lb/>wenn er nachher zu deren
<lb/>Besitze anderswoher gelangt
<lb/>— ob sie nach Ablauf der
<lb/>Beweisfrist als neuaufgefun-
<lb/>dene vom Beweisführer ge- 
<lb/>braucht werden können, wenn
<lb/>er sich ohne sein Wissen in
<lb/>deren Besitze befunden 820.

<lb/>—- wenn sie gemeinschaftlich

<lb/>■werden ♦   622

<lb/>Urkundehbe'wei'santrelmg . . 669

<lb/>Ursache, richtige Bedeutung d.
<lb/>Wortes in Art. 127. d. P.G.O.
<lb/>u. Bainb. 152. ..... 55

<lb/>Urtheile, in welchem Falle de- 
<lb/>ren AffigirnngimGerichtsorte
<lb/>nicht genüge 572. — stössige 211
<lb/>Urtheilsverkündigung .... 1035
<lb/>Usufructus s.Anwachsungsrecht.

<lb/>v.

<lb/>Vasallen, ob sich dieser Name
<lb/>in den Volksrechten finde . 204
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Väterliche Gewalt, ob deren Acte
<lb/>rücksichtlich der Vermögens-
<lb/>Verwaltung gerichtl. Geneh- 
<lb/>migung bedürfen 571. — ob
<lb/>sie zu allen Zeiten des rÖm. R.
<lb/>eine Herrengewalt gewesen 686
<lb/>8. auch jus vitae et necis.
<lb/>Verantwortlichkeit des Unter- 
<lb/>richters, s. Unterrichter.
<lb/>Veräusserungen, unentgeltliche,
<lb/>ob nach Preuss. R. der Vor- 
<lb/>mund dazu berechtigt 659. —
<lb/>ob darunter auch jedes Aus- 
<lb/>schlagen eines bereits erwor- 
<lb/>benen Gewinnes zu verstehen
<lb/>689. — einer Erbschaft durch
<lb/>d. Fiscus, ob nach JustR. der
<lb/>Käufer den Erbschaftsgläubi- 
<lb/>gern verhaftet werde . . . 759
<lb/>Verbrechen — was eine Hand- 
<lb/>lung dazu mache 27. — Be- 
<lb/>zeichnung desselb. nach roin.
<lb/>und einheim. Rechte 29. ~
<lb/>wann es vollendet und wann
<lb/>es versucht sei 54. — nach
<lb/>welchen Gesetzen im Aus- 
<lb/>lande begangene zu bestrafen
<lb/>382. — der. Verhütung durch
<lb/>Beförderung der Sittlichkeit
<lb/>471, — wie auf deren Ver- 
<lb/>minderung durch d. Schulen
<lb/>gewirkt werden könne 473. —
<lb/>ob d. Referent dasselbe in der
<lb/>Erkenntnissformel benennen

<lb/>müsse.661

<lb/>Verbürgung der Ehefrauen Für
<lb/>ihre Ehemänner, Erforderniss
<lb/>dabei in Hannover — ob die
<lb/>Einrede d. Nichtigkeit solcher
<lb/>Bürgschaften auch den After- 
<lb/>bürgen zu Gute gehe . . . 296
<lb/>Verfahren — in biirgerl. Rechts- 
<lb/>sachen , neuestes Luzerner
<lb/>Gesetz darüb. 469. — münd- 
<lb/>liches im Process . . . . 953

<lb/>Verfassung der Kirche, dass sie
<lb/>s ch an die der Synoden an- 
<lb/>ges jihlossen . ... . . 334

<lb/>Vergreifung, thätliclie, an der
<lb/>Person des Vorgesetzten beim
<lb/>Militär . . . . . , 476

<lb/>Verhaft, persönL, weg.Schulden 469
<lb/>Verjährung — des Rechts einen
<lb/>Rottenzins zu fordern 295. —
<lb/>zehnjahr., ob sie nach Preuss.
<lb/>Rechtauf Grund eines ungül- 
<lb/>tigen Vertrags Statt habe 370,

<lb/>— erwerbende eines Rechts,
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0549.tif"
                n="1133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>1133
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Jtegister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>das nur bei gewissen Gele- 
<lb/>genheiten ausgeübt werden
<lb/>kann, nach Preuss. R. 372.—
<lb/>der Klagen wegen Staatsgü- 
<lb/>tern 524. — unvordenkliche
<lb/>667. — ob die Klagenverjäh- 
<lb/>rung das ganze Recht oder
<lb/>blos das Klagerecht aufhebe,
<lb/>nach sächs. Recht 8l9. nach
<lb/>Prenss. Recht 925» f. ■— der
<lb/>Klagen Minderjähriger 846. —
<lb/>Beweis 1037. s. auch Civil-
<lb/>usurpation, Praesc. quinquenii.
<lb/>Verjährung seid . . . . 376

<lb/>Veri jicat ionstermin, Folgen für -
<lb/>den i deinselb. ansbleibenden
<lb/>liquidirenden Goncursgläub. 762

<lb/>Verlagsrecht ..662

<lb/>Vcrlassenschaft, Einantwortung
<lb/>derselben bei Lehen 573. —
<lb/>erblose 669. s. a. Erbschaft.
<lb/>Verletzungshlage d. Verkäufers,
<lb/>ob sie den kurzen Fristen der
<lb/>Verjähr, des ALR. unterliege 370
<lb/>Verlöbnisse — heimliche, ob
<lb/>diese d. Sächs. Rechte eigen-
<lb/>thiimliche Enterbungsursache
<lb/>durch.d. Aufhebung d. Klag- 
<lb/>barkeit der Verlöbnisse in
<lb/>Wegfall gekommen 309. —
<lb/>höhere Bedeutung derselben
<lb/>durchs Christenthum 339. —
<lb/>Rücktritt nach Preuss. Recht
<lb/>371. — ohne Einwilligung des .
<lb/>Vaters in den ehern, churcöln.
<lb/>Landen, ob sie nichtig 648.
<lb/>s. auch Berufungsfrist, Ehe- 
<lb/>versprechen.

<lb/>Vermächtnisse, Fälle, in welchen '
<lb/>sie pro non scriptis anzusehen
<lb/>696. — deren Erwerbung 703.

<lb/>— von Quantitäten 706. —
<lb/>den auf den Pflichttheil ein- 
<lb/>gesetzten Kindern nebenbei
<lb/>liinterlassene ...... 1031

<lb/>Vermögen, ob daz. Staatsbürger!.

<lb/>und Familienrechte gehören 100
<lb/>Vermuthimg, die in §.l. Tit.2.

<lb/>T. II. d. ALR. aufgestellte,
<lb/>ob sie eine praes, jur. et de
<lb/>jure od. eine gewöhnliche sei*1032
<lb/>Versperrtes Gut s. Diebstahl.
<lb/>Versprechen einerBelohnungfiir
<lb/>d. Entdecker eines Diebstahls 473
<lb/>Versuch — strafbarer 28.30. ff.

<lb/>— ob es im R.Rte. ein allge- 
<lb/>meines formelles Gesetz über
<lb/>dessen Strafbark, gebe 31.37.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>— ob es mehrere Grade des- 
<lb/>selben u. oh es einen culposen
<lb/>gebe 33..— erscheint im äl- 
<lb/>testen U. Rte. nicht selbst- 
<lb/>ständig hervorgehoben 34. —
<lb/>auf welche Handlungen er
<lb/>nach R.Rte. lediglich bezogen
<lb/>werde — ob es bei indeter-
<lb/>minirten dolus und bei culpa
<lb/>einen solchen gebe 45. —
<lb/>worauf sich die Strafbarkeit
<lb/>desselben gründe 47. — oh
<lb/>sich der allgem. Grundsatz
<lb/>der Strafbarkeit desselben in
<lb/>den German. Rechtsquellen
<lb/>ausgesprochen linde 47. —
<lb/>wie er nach deritalien. Praxis
<lb/>bestraft worden 48. — ist
<lb/>weder Polizeivergehen noch
<lb/>Milderangsgrund d. Strafe—
<lb/>dessen Anfangsgranze 50. —
<lb/>strafbarer, ob er durch blosse
<lb/>Unterlassungshandlungen be- 
<lb/>gangen werden könne 51. —
<lb/>dessen Ausgangsgränze — bei
<lb/>welchen Verbrechen er nur
<lb/>möglich 54. — ob es zwischen
<lb/>seinen beiden Gränzen ver- 
<lb/>schiedene Grade desselben
<lb/>gebe — desselb, Verbrechens,
<lb/>verschiedene Grade d. Straf- 
<lb/>barkeit 55. — dazu gehöre
<lb/>determinirter dolus 56. —-
<lb/>ist peinlich zu strafen 57. —
<lb/>Begriff nach österr. Recht . 1031
<lb/>Verträge — erlaubte, geg. gute
<lb/>Sitten, wessen Prüfung sie
<lb/>unterliegen 377. — der Chri- 
<lb/>sten mit luden 381. — zah- 
<lb/>lungsunfähiger Schuldner in
<lb/>fraudem creditorum 940. —
<lb/>aussergerichtl., schrifti. über

<lb/>Immobilien.1038

<lb/>Vertragserbrecht 114. n. sächs.

<lb/>Recht 617. s. a. Erbverträge.
<lb/>Vertreter, gesetzliche, eidesun- 
<lb/>fähiger Personen, wie sie den
<lb/>letzteren aufgetragenen Eid
<lb/>zurückzu weisen haben . . 174

<lb/>Fertretungsleistmig, freiwillige 172
<lb/>Verwandtschaft, sog. biirgerl.

<lb/>od. gesetzl., als Ehehinderniss 846
<lb/>Verzäunung . . . ... , 183

<lb/>Verzugszinsen — Verpachtung
<lb/>dazu rücksichtlich der unter
<lb/>Herrschaft des französ. Civil-
<lb/>rechts zahlbar gewordenen
<lb/>Forderungen 850. wenn
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0550.tif"
                n="1134"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0550"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>sie, obschon in gleicher Höhe
<lb/>mit dem Haaptstamme, in
<lb/>Sachsen dennoch gefordert
<lb/>werden können 1026. —* rück- 
<lb/>ständige ältere als zehnjahr*
<lb/>1032. — s. a. mora, Zinsen.
<lb/>Vindication . ......

<lb/>Vitaliziencontract . . . . .

<lb/>Voigtgerichte . . . + # *

<lb/>Völkerrecht . • • » . . •

<lb/>Volkserziehung.

<lb/>Volksversammlungen, allgemeine

<lb/>der Sachsen..

<lb/>Vollstreckung der Hülfe • .

<lb/>Vorkaufsrecht . .... .

<lb/>Vormund, dessen Verhältniss
<lb/>zur VormundschaftsbehÖrde
<lb/>659. — oh ei n bestätigter auch
<lb/>zu den testamentarischen ge- 
<lb/>höre 686. — tutela test. imper- 
<lb/>fecta 530. — Beendigung d.
<lb/>Amtsführung des Vormunds

<lb/>w.

<lb/>Wähler Hofleute , jährliches
<lb/>Schutzgeld derselben . . .

<lb/>Wall mit einer Hecke, wo- 
<lb/>durch zwei Grundstücke ge- 
<lb/>schieden, ob der Nachbar den
<lb/>Kigenthüiner desselben zu
<lb/>dessen Unterhaltung ankalten

<lb/>—^ könne.

<lb/>Wang, als Endung, was es
<lb/>bedeute . • . . ♦ , .-

<lb/>Wargida . . . . ....
<lb/>Wechsel — ob ein solcher auf
<lb/>Staatsschuldscheine oder an- 
<lb/>dere au porteur laut. Staats- 
<lb/>papiere wirksam ausgestellt
<lb/>werden könne 665. —verwei- 
<lb/>gerte Annahme in Preussen
<lb/>938. — Einwendung der Un- 
<lb/>förmlichkeit in Oesterreich
<lb/>1030. — Verzicht auf die
<lb/>Wechselfähigkeit in Baiern
<lb/>93. — Wechselgläubiger im
<lb/>Concurse 379. — baierischer
<lb/>‘ Wechselprocess .....
<lb/>Wechselrecht s. Privatrecht.
<lb/>Wehrgeld, höheres, eines Ge- 
<lb/>meinfreien, der keine Söhne
<lb/>hat 200. — für die servi .

<lb/>W'ciderecht. 360.

<lb/>Weizensteuer in Preussen . .

<lb/>'ll'cnzcslausschcs Kirchenrecht
<lb/>Werke, scheinliche 51. —
<lb/>dienliche..
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Westphalen Statntarrechte des
<lb/>Herzogthums . . . 370. 851
</p>
            <p>

               <lb/>Welle.. . 213

<lb/>Wichelde ........ 74 i
</p>
            <p>

               <lb/>Wicheldesgod . ... . 738

<lb/>Wiederruf . . . . ... 974

<lb/>Wintmihur, kyburgische Stadt 210
<lb/>Wissenschaftseid, De- und Re- 
<lb/>lation desselben .... 91

<lb/>Wittum.207

<lb/>Wohnsitz.. 669'

<lb/>Württemhcrgisches Privatrecht

<lb/>— was darunter begriffen 440.

<lb/>— Personenrecht — Sachen- 
<lb/>recht— Unterschied zwischen
<lb/>diesem u. dinglichem Rechte

<lb/>441. — Realrecht u. Reallast

<lb/>442. — wodurch d. Bundes-
<lb/>gesetze in W. Verbindlichkeit
<lb/>erlangen—Gewohnheitsrecht

<lb/>443. — Localrechte 444. —
<lb/>Privilegien 445. — Ver- 
<lb/>schollene 446. — Handlun- 
<lb/>gen — Fictionen und Prä- 
<lb/>sumtionen — Rechtsirrthum
<lb/>in Bez. auf Frauenspersonen

<lb/>— pact. de retrovendendo —
<lb/>Rechtsgeschäft — Leistung
<lb/>447. — adjectio diei — eidi.
<lb/>Bestätigung eines Rechtsge- 
<lb/>schäfts — Haften für Dieb-

<lb/>, stähle -— Verjähr, der Klage
<lb/>— Religionsbekenntnis als
<lb/>Bedingung 448. — Ehren- 
<lb/>schmälerung 450.— Begrün- 
<lb/>dung der Reallasten durch
<lb/>Verjähr, 451. — erlöschende
<lb/>Verjähr, b. Reallasten 452. —
<lb/>s. auch Landstände, Lasten,
<lb/>Nichtigkeitsklage, Privilegium. '

<lb/>z.

<lb/>Zahlung, Rechtsvermuthung da- 
<lb/>für bei zurückgegeb. Schuld- 
<lb/>urkunde 368. — deren An- 
<lb/>fechtung mit d. Actio Pauliana
<lb/>465. — an minorenne Erben
<lb/>eines Gläubigers . . » . 761
<lb/>Zahlungstermin, ob aus einem
<lb/>doc. quar., welches keinen
<lb/>solchen enthalte, executive
<lb/>geklagt werden könne . . 361

<lb/>Zehent, Ursprung d. kirchlichen,

<lb/>Schrift darüber.583

<lb/>Zeugen, Glatibwürdigk. solcher,
<lb/>die einzelne Fragepuncte
<lb/>schwankend, unbestimmt od.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>187

<lb/>369

<lb/>212

<lb/>11

<lb/>12

<lb/>145

<lb/>.821

<lb/>670

<lb/>690

<lb/>211

<lb/>448

<lb/>201

<lb/>154

<lb/>1037

<lb/>201

<lb/>381

<lb/>945

<lb/>191

<lb/>52
</p>

            <pb facs="2173713_04+1838_0551.tif"
                n="1135"
                xml:id="zs1-2173713_04-1838_0551"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_04+1838_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>1135
</p>
            <p>

               <lb/>Sack-Rcgister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>irrig beantworten 363. —
<lb/>verdächtige, Verfahren des
<lb/>Inquirenten bei deren Verneh- 
<lb/>mung 663. — beiCodicillen
<lb/>u. Schenkungen auf den To- 
<lb/>desfall können nach Preuss.
<lb/>Recht zwar Frauenspersonen,
<lb/>nicht aber Vermächtnissneh-
<lb/>mer, deren Vermächtnisse die
<lb/>Codicille enthalten, u. Theil-
<lb/>haber d.Schenkg. Zeugen sein 819
<lb/>Zeugenbeweis — in Handelssach.

<lb/>377. — in Civilsachen 667. 1036
<lb/>Zeügniss, glaubwürdiges, Be- 
<lb/>dingungen u. Garantieen 813.

<lb/>— worüber es den Gerichten
<lb/>angesonnen werden könne . 1039
<lb/>Zeugenverhöre, in bürgerlichen
<lb/>Sachen, Verfahren dabei . 475

<lb/>Zins . . . ..187

<lb/>Zinsen —■ in d. mit Westprenssen
<lb/>wiedervereinigten Districten
<lb/>o. fm Grossh. Posen, u. das
<lb/>Recht der Zurückforderung
<lb/>der zu viel gezahlten 760.—
<lb/>rückständige u. laufende im
<lb/>erbschaftlichen Liquidations-
<lb/>processe nach preuss. Recht
<lb/>762. — im Concurse n. sächs.
<lb/>Recht 1028. — bei Zurück- 
<lb/>forderung eines indebiti . . 1043

<lb/>s. auch Verzugszinsen.
<lb/>Zuchtpolizeigericht . . 377

<lb/>Zugrecht ........ 213

<lb/>Zurechnung 384. 665. — im ält.

<lb/>Röm. Rechte.34
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Zürich —Eintheilnngd. Bodens
<lb/>u. Ortsnamen — Zürichgau
<lb/>199. — hatte eine Probstei
<lb/>u. Frauenkloster mit Immuni- 
<lb/>tät 204. — Unterthanen 205.

<lb/>— Strafrecht 204. 213. 216.

<lb/>—- Gemeinden 205. — pri- 
<lb/>vatrechtliche Institute 207. —

<lb/>• Eigenthum 207. 213. — Be- 
<lb/>sitz 207.213.216. — Güter- 
<lb/>recht d. Ehegatten 207.214.

<lb/>217. — Ehe 207. — Erb- &lt;

<lb/>recht 207.208. 213. 214. 217.

<lb/>— Entstehung der Stadt —
<lb/>Rechte der Abtei über den
<lb/>ganz. Ort —Verfasse ng208.1f.

<lb/>— Aebtissin — Reichsvoigt
<lb/>208. — Städtischer Rath —
<lb/>Ritter, Bürger, Gewerbtrei-
<lb/>bende 209. — Schultheiss —
<lb/>Verfassung d. Landschaft —
<lb/>Stande 210 — Gerichtsbar- 
<lb/>keit, Beamte 211. 216. —
<lb/>Lasten d. Grundbesitzer 213.

<lb/>— Forderungen 214.216. —
<lb/>Steuern 216. — der grosse
<lb/>Rath 210. — Stadtrecht . 217
<lb/>Zusammenrechnung concurriren- -
<lb/>der Diebstahlsbeträge — Er- 
<lb/>kenntnisse .. 384

<lb/>Zwang 189. — ob nach §.104.
<lb/>des sächs. Erbges. v. 31. Jan.

<lb/>1829. ein dadurch veranlass-
<lb/>ter letzter Wille bestehe . 102
<lb/>Zweikampf, gerichtl., zwischen
<lb/>Partei und Zeugen . . . 953
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_04+1838_0552.tif"
             n="1136"
             xml:id="zs1-2173713_04-1838_0552"/>
         <div xml:id="d15022e62021">
            <head>Nachweisung der mitgetheilten Personalnotizen</head>
      
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
