<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß, Bd. 5 (1895) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß, Bd. 5(1895)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">613220</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1895</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß</title>
                  <biblScope>Bd. 5</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377475</idno>
                  <idno type="zdb">501335-5</idno>
                  <idno type="ezdb">2173751-4</idno>
                  <idno type="issn">1866-2072</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d5372e148">
      <body xml:id="d5372e150">
         <pb facs="2173751_05+1895_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0001"/>
         <div xml:id="d5372e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2173751_05+1895_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0003.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0003"/>
         <div xml:id="d5372e164">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e169" ana="scope_-_1-5" type="article" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu § 10 des Ger.-Verf.-Ges.und § 21 des sächs. Ausf.-Gesetzes dazu vom 1. März 1879.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmidt, ...">Von Oberjustizrath Schmidt in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0003--><p/>
               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Zu § 10 des Ger.Berf.Ges. und § 21 des sächs. Ausf.Gesetzes dazu vom

<lb/>1. März 1879.

<lb/>Von Ober-Justizrath Schmidt in Leipzig.

<lb/>In einem Urtheile vom. 19. Januar 1887, 'dessen Gründe in Wengler-
<lb/>Francke's Archiv für civilrechtliche Entscheidungen, Jahrg. 1887, S. 154 flg.
<lb/>mitgetheilt sind, hat das L.G. Chemnitz es für schlechthin unzulässig erklärt, daß im
<lb/>amtsgerichtlichen Verfahren mit der Aufnahme eines Zeugenbeweises ein Referendar
<lb/>beauftragt werde. Dasselbe hat in einem Urtheile vom 14. Juli 1894 eine Be-
<lb/>rusungskammer des L.G.'s Leipzig ausgesprochen und sie scheint daran auch neuer- 
<lb/>dings festzuhalten. Ihre im Wesentlichen mit den Chemnitzer Gründen überein- 
<lb/>stimmenden Ausführungen lauten:

<lb/>„Nach § 820 der C.P.O. kann die Beweisaufnahme einem „Mitgliede des
<lb/>Prozeßgerichts" übertragen werden. (Der Fall der Uebertragung an ein anderes
<lb/>Gericht kommt hier nicht in Betracht). Das Amtsgericht als Prozeßgericht hat
<lb/>keine,, Mitglieder". Jeder Amtsrichter erledigt seine Geschäfte als Einzelrichter
<lb/>(Gerichtsverfassungsgesetz § 22). Mitgliedschaft eines Prozeßgerichts setzt das
<lb/>Vorhandensein einer Richterbank voraus. (Vergl. §8 130, 131, 353, 354,
<lb/>361 der C.P.O.). Hat ein Amtsgericht mehrere Richter, so sind sie nicht „Mit- 
<lb/>glieder" des Amtsgerichts. Der Ausdruck Mitglied des Gerichts wird in den Reichs- 
<lb/>und Landesgesetzen nur in Beziehung auf Kbllegialgerichte gebraucht. (Vergl. z. B.
<lb/>G.V.G. §8 58, 63, 69, 83*, 91, 99«, 109, 121, 22?*, 128 flg., 133; sächs.
<lb/>Ges. vom 1. März 1879 88 16, 17*, 18*- 3, 22.). Die Gesetze vermeiden es
<lb/>geflissentlich, von Mitgliedern des Amtsgerichts zu sprechen. G.V.G. 8 78, an-
<lb/>gezog. sächs. Ges. 8 22*, St.P.O. § 184. Durch 8456 der CAO. wird hieran
<lb/>nichts geändert. Die Verfassung der Amtsgerichte bringt aber eine Abweichung
<lb/>von der Füglichkeit des 8 320 mit sich , und die für die Amtsgerichte besonders
<lb/>gegebenen Vorschriften der 88 457 flg. enthalten keine Regelung der Richterbeauf- 
<lb/>tragung. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob ein mit Wahrnehmung einzelner
<lb/>richterlicher Befugnisse betrauter Referendar überhaupt als „Mitglied" des Amts- 
<lb/>gerichts gelten könne. Daß die Parteien den Prozeßfehler nicht gerügt haben, ist
<lb/>belanglos, weil es sich um Besetzung des Gerichts, also um einen nach 8 267
<lb/>a. E. der Parteieinwirkung entzogenen Gegenstand handelt. Daß endlich das

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 1
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0004.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0004"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0004--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Schmidt, Zu § 10 des Ger.Verf.Ges. und j§ 21 des sächs. Ausf.Gesetzes dazu

<lb/>Protokoll über die von einem dazu nicht befugten Richter vorgenommene Zeugen- 
<lb/>vernehmung dem Prozeßrichter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden
<lb/>ist, macht die Vernehmung auch nicht etwa vom Gesichtspunkte des Urkundenbe- 
<lb/>weises verwerthbar. Es soll durch das Protokoll nicht ein neues Beweismittel
<lb/>eingeführt, sondern es würde damit nur der — unzulässige — Versuch gemacht
<lb/>werden, einem nichtigen Zeugenbeweise unter dem Gesichtspunkte eines anderen
<lb/>Beweismittels, also durch eine Hinterthür, Eingang zuverschaffen: Ueberdies würde
<lb/>die Benutzung einer vorschriftswidrig aufgenommenen Zeugenaussage in Form
<lb/>der Urkunde auf eine Umgehung der Vorschriften über die Mündlichkeit des Ver- 
<lb/>fahrens hinauslaufen, also auf die Verletzung einer Formvorschrift, auf die wieder- 
<lb/>um nicht verzichtet werden kann, die also ebenfalls von amtswegen zu beachten
<lb/>sein würde."

<lb/>Die ganze Frage ist, namentlich für ein mit streitigen Civilsachen stark be- 
<lb/>lastetes Amtsgericht, bei dem fast tagtäglich zahlreiche Beweisaufnahmen anstehen,
<lb/>von der allergrößten praktischen Bedeutung. Die Fälle plötzlicher und unvorher- 
<lb/>gesehener Behinderung eines ständigen Richters oder Hülfsrichters sind nicht eben
<lb/>zu selten und dem Gerichte bleibt alsdann für die Erledigung der angesetzten
<lb/>Beweisaufnahmetermine, zu denen die Zeugen entweder bereits erschienen sind
<lb/>oder nicht mehr rechtzeitig abbestellt werden können, bei der Unabkömmlichkeit der
<lb/>anderen Richter von ihren eigenen Geschäften, ein sonstiger Ausweg als die Be- 
<lb/>auftragung eines mit dem Richtereide belegten Referendars vielfach nicht übrig,
<lb/>soll nicht der Geschäftsgang unverhältnißmäßig erschwert und ein nutzloser Kosten- 
<lb/>aufwand verursacht werden. Es dürfte sich deshalb zu prüfen lohnen, ob dieser
<lb/>Ausweg wirklich verboten sei.

<lb/>Nach tz 10 des Ger.Verf.Ges. bleiben durch die in dessen erstem Titel
<lb/>enthaltenen Vorschriften über das Nichteramt die landesgesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über die Befähigung zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte unbe- 
<lb/>rührt. Hieraus stützt sich § 21 des sächs. Ausführungsgesetzes dazu vom 1. März
<lb/>1879 (G.B.Bl. S. 59), wonach mit Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte
<lb/>bei einem Amtsgerichte nach Maßgabe näherer Anordnung des Justizministeriums
<lb/>auch diejenigen beauftragt werden können, welche nur die erste der zur Erlangung
<lb/>der Fähigkeit zum Richteramte erforderlichen Prüfungen bestanden haben. Nur
<lb/>zur Urtheilsfällung, sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der
<lb/>Schöffengerichte und Schwurgerichte sollen sie nicht befähigt sein. Ganz ähnlich
<lb/>in Preußen; nur daß dort der Referendar bereits einen Vorbereitungsdienst von
<lb/>mindestens zwei Jahren hinter sich haben muß?)

<lb/>') Vergl. ß 2 des Preuß. Ausf.Ges. zum Ger.Verf.Ges., vom 24. April 1878:

<lb/>Referendare, welche int Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren beschäftigt
<lb/>sind, können im Falle des" Bedürfnisses durch die Justizverwaltung mit der zeitweiligen
<lb/>Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den Amtsgerichten beauftragt werden.

<lb/>Denselben kann nach näherer Anordnung der Justizverwaltung durch den Amts-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0005.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0005"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>vom 1. März 1879. '3


<lb/>Etwas Neues wurde dadurch in Sachsen nicht geschaffen. Im Gegenlheile,
<lb/>es wurden die Befugnisse, die den mit dem Richtereide belegten Referendareir
<lb/>früher eingeränmt waren, insoweit sie in einzelrichterlichen Sachen sogar die Ur-
<lb/>theilsfällung umfaßten 2), in einer den Grundsätzen des Ger.Vers.Ges. entsprechen- 
<lb/>den Weise eingeschränkt.

<lb/>Daß die Vernehmung eines Zeugen als solche, ebenso wie beispielsweise
<lb/>die Abnahme eines Eides ein einzelnes richterliches Geschäft ist und daß, sofern
<lb/>eine Beweisaufnahme auf die Vernehmung mehrerer Zeugen sich erstreckt, lediglich
<lb/>eine Mehrheit solcher richterlicher Einzelgeschäfte vorliegt, scheint mir unbestreitbar
<lb/>zu sein. Wenn in den obenerwähnten Chemnitzer Uriheile bemerkt ist, daß eine Zeugen- 
<lb/>vernehmung zu den in § 21 des sächs. Ausführungsgesetzes bezeichneten richterlichen
<lb/>Geschäften nicht gehöre, weil sie die Erledigung einer Beweisaufnahme betreffe,
<lb/>die nach § 320 der C.P.O. vor dem erkennenden Richter stattzufinden habe, und
<lb/>weil dessen Funktion auch in Sachsen zufolge des zweiten Absatzes jenes Para- 
<lb/>graph ein Referendar, der nur die erste von den zur Erlangung der Fähigkeit
<lb/>zum Richteramie erforderlichen Prüfungen bestanden habe, nicht zu versehen möge,
<lb/>so ist diese Begründung unzulänglich. Denn nicht alle der Regel nach dem er- 
<lb/>kennenden Richter obliegenden prozeßualen Handlungen sind dort von der Ueber-
<lb/>tragung auf einen Referendar ausgeschlossen, sondern nur die Urtheilsfällung
<lb/>und überdieß die Geschäfte des Amtsrichters bei der Bildung der Schöffengerichte
<lb/>und Schwurgerichte.

<lb/>Ein gerichtsverfassungsmäßiges Bedenken dürfte also gegen die Betrauung
</p>
               <p>

                  <lb/>richter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die Erledigung einzelner richter- 
<lb/>licher Geschäfte übertragen werden.

<lb/>Zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Entscheidung
<lb/>über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu den Geschäften des
<lb/>Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind Referendare nicht
<lb/>befähigt.

<lb/>mld dazu allgemeine Verfügung des Justizministers vom 9. Dezember 1679 unter 1:

<lb/>Referendaren, welche im Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren beschäftigt
<lb/>sind, kann durch den Amtsrichter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die
<lb/>selbständige Erledigung einzelner richterlicher Geschäfte mit Ausschluß solcher, zu welchen
<lb/>sie nach Abs. 3 des angez. 8 2 nicht befähigt sind. Übertragen werden. Es wird jedoch
<lb/>als Regel zu beachten sein, daß von dieser Vorschrift nur hinsichtlich der Abhaltung von
<lb/>Terminen Gebrauch gemacht werde.


<lb/>2) Vergl. V.O. vom 2. November 1837 § 1 Abs. 2 verb. „Wenn dem Diener zugleich
<lb/>ein Richteramt, als worunter auch das Aktuariat mit zu begreifen." (G.V.Bl. 1837 S. 98l.)

<lb/>V.O. vom 20. Februar 1867, die künftige Benennung und Qualifikation der zeithe-
<lb/>rigen Aktuare betr. unter I (G.V.Bl. 1867 S. 37).

<lb/>Erl. Prozeßordnung ad tit. II § 3l, Annalen des vorm. K. O.App.Ger. Dresden
<lb/>A. F. IV, 142, Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, R. F. XXXI, 167,
<lb/>und zu alledem die sehr gründliche und erschöpfende Schrift „Die Fähigkeit zum Richteramte
<lb/>nach Kgl. Sächs. Rechte rc." von Roßbach, Leipzig, Serig'sche Buchhandlung 1879.


<lb/>IV
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0006.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0006"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 Schmidt, Zu 8 10 des Ger.Berf. Ges. und § 21 des sächs. Ausf.Gesetzes re.

<lb/>eines Neferendars mit einer Zeugenvernehmung nicht erhoben werden können, wo- 
<lb/>fern nur der betreffende Referendar von dem Justizministerium mit Wahrnehmung
<lb/>einzelner richterlicher Geschäfte beauftragt und für die Ausübung derartiger Hand- 
<lb/>lungen gemäß 8 3 der VO. vom 20. Februar 1879 (GVBl. 1879, S. 53)
<lb/>mit dem Richtereide belegt worden ist.

<lb/>Aber die Civilprozeßordnung soll entgegenstehen.

<lb/>In dieser Beziehung ist ohne Weiteres zuzugeben, daß alle diejenigen Be- 
<lb/>stimmungen, die mit der Uebertragung der Beweisaufnahme auf ein „Mitglied
<lb/>des Prozeßgerichtes" sich beschäftigen, also auch 8 320 der C.P.O., nur für Kolle- 
<lb/>gialgerichte zutreffen und auf die Amtsgerichte, bei denen jeder Richter die ihm ob- 
<lb/>liegenden Geschäfte als Einzelrichter erledigt, nicht anwendbar sind. Allein um
<lb/>die Uebertragung der Beweisaufnahme auf ein „Mitglied des Prozeßgerichtes"
<lb/>handelt es sich bei der vorliegenden Frage gar nicht. Der betreffende Referendar
<lb/>verkörpert vielmehr das Prozeßgericht selbst und er verkörpert es kraft der ihm
<lb/>von der Landesjustizverwaltung verliehenen Ermächtigung dazu innerhalb der
<lb/>Grenzen dieser Ermächtigung vollständig. Die Beweisaufnahme erfolgt des- 
<lb/>halb auch in derartigen Fällen vor dem Prozeßgerichte selbst, nur in einer ver- 
<lb/>änderten Besetzung. Für den ferneren Verlauf des Prozesses liegt die Sache
<lb/>nicht anders, als wenn bei einem Kollcgialgerichte nach erledigter Beweisaufnahme
<lb/>vor der Schlußverhandlung eine dauernde Aenderung in der Zusammensetzung des
<lb/>Gerichtshofs eintritt. Die Frage ist nur, ob und in welcher Weise das so ge- 
<lb/>wonnene Beweisergebniß als Prozeßstoff verwerthbar sei oder verwerthbar ge- 
<lb/>macht werden dürfe.

<lb/>Nach § 320 C.P.O. hat die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte
<lb/>zu erfolgen. Das ist die Regel. Sie ist aber nicht ohne zahlreiche ausdrücklich
<lb/>gestattete Ausnahmen, vergl. §§ 337, 340, 347,367, 441 der C.P.O. Diese Aus- 
<lb/>nahmen erklären sich sämtlich aus praktischen Rücksichten, aus denen es erlaubt
<lb/>ist, daß das erkennende Gericht ein Urtheil fällen darf unter Benutzung einer
<lb/>nicht vor ihm selbst in dem schwebenden Prozesse erfolgten Beweisaufnahme. Dem
<lb/>praktischen Bedürfnisse soll alsdann Genüge geschehen sein, wenn die Parteien dem
<lb/>Prozeßgerichte das Ergebniß dieser Beweisaufnahme auf Grund der Beweisver- 
<lb/>handlungen vortragen (§ 258 Abs 2. C.P.O.). Auch das Berufungsgericht ent- 
<lb/>scheidet auf Grund von Beweisverhandlungen, die nicht vor ihm selbst stattge- 
<lb/>funden haben, sondern ihm lediglich von den Parteien vorgetragen werden (§ 488
<lb/>der C.P.O.). Wie weit in allen diesen Fällen der Vortrag die Bedeutung eines
<lb/>Einsührens der Beweisergebnisse in den Prozeß oder nur die einer Berichterstattung
<lb/>über schon vorhandenen Prozeßinhalt habe, kann hier dahingestellt bleiben. Es
<lb/>genügt, aus alledem zu entnehmen, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit in
<lb/>der Civilprozeßordnung nicht um jeden Preis hat durchgeführt werden sollen.
<lb/>Und da ß 258 Abs. 2 C.P.O. sich nicht ausdrücklich auf die Fälle der kommissari- 
<lb/>schen Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder ein anderes Gericht
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0007.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0007"/>
            <div xml:id="d5372e577" ana="scope_-_5-13" type="article" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Eine handelsrechtliche Studie</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Melly, ...">Von Justizrath Dr. Melly in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>Melly, Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen. 5


<lb/>beschränkt, so dürste es, wiederum aus praktischen Rücksichten keinem ernstlichen
<lb/>Bedenken unterliegen, ihn, mindestens analog, anzuwenden auf die Fälle, in denen
<lb/>nach erfolgter Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte in dessen Besetzung eine
<lb/>Veränderung eingetreten ist. Es fehlt denn auch sowohl in der Literatur wie
<lb/>in der Rechtsprechung nicht an gewichtigen Stimmen, die dieser Meinung ebenfalls
<lb/>Ausdruck verleihen 8).

<lb/>Schlimmsten Falles würde es sich aber wohl auch rechtfertigen lassen, das
<lb/>Protokoll über die Beweisaufnahme durch einen beauftragten Referendar durch
<lb/>dessen Vortrag in den Prozeß einzuführen als die Beurkundung der amtlichen
<lb/>Wahrnehmung einer Gerichtsperson d. h. als ein urkundliches Beweismittel.

<lb/>Endlich versteht es sich von selbst, daß von dem Aushilfsmittel einer solchen
<lb/>Beweisaufnahme im geordneten Prozeßgange zu Ehren des darin herrschenden
<lb/>Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit nur ausnahmsweise in Noth-
<lb/>fällen und am Allerwenigsten aus bloßen Bequemlichkeitsrücksichten Gebrauch ge- 
<lb/>macht werden darf. _

<lb/>Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen.

<lb/>Eine handelsrechtliche Studie.

<lb/>Bon Justizrath Dr. Melly in Leipzig.

<lb/>Bei Beurtheilung dessen, was der Verkäufer einer Handelswaare zu thun
<lb/>hat, um sich seiner Vertragsverbindlichkeiten gegen den Käufer korrekt zu ent- 
<lb/>ledigen, mit einem Wort: den Vertrag seinerseits zu erfüllen, sind zunächst die
<lb/>Bestimmungen der Artikel 324, 342, 344 und 345 des Allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs in Betracht zu ziehen.

<lb/>Diese.Artikel ordnen nicht nur im Allgemeinen an, wo zu erfüllen ist,
<lb/>sondern sie geben auch speziell einen sicheren Anhalt dafür, an welchem Orte
<lb/>die verkaufte Waare übergeben werden muß. Hierbei ist hervorzuheben, daß
<lb/>die Vorschriften der Art. 324 und 342 nur insofern subsidiär sind, und nur
<lb/>dann keine Anwendung finden, wenn ein Anderes durch den Vertrag bestimmt ist,
<lb/>oder aus der Natur des Geschäfts, oder der Absicht der Kontrahenten sich er- 
<lb/>giebig. Immerhin müssen daher jene Normen als solche erkannt werden
</p>
               <p>

                  <lb/>») Vergl. Planck, Lehrbuch des deutschen Civilprozesses 1,182 bei Anm. 39. Reincke,
<lb/>die deutsche Civilprozeßordnung zu § 258 unter 2, 6 Abs. 4 S. 253 der ersten Auflage.
<lb/>Gaupp, die deutsche Civilprozeßordnung Anm. I, 1 zu 8 258, S. 521 und Anm. I zu
<lb/>§ 320, S. 641 des II. Bandes 2. Auflage, von Wilmowski und Levy, Civilprozeß-
<lb/>ordnung Anm. 2 zu § 258, in Anm. 1 a. E., zu 8 280, S. 430 und 474 der 6. Auflage.
<lb/>Senffert, Civilprozeßordnung, Anm. 3 zu § 268, S. 338 flg. der 5. Auflage, Entschei- 
<lb/>dungen des Reichsgerichts in Civilsachcn VI, 194; XIV, 379 flg.

<lb/>*) Sie derogieren also dem Landesrechte und können auch durch Handelsgewohnheits- 
<lb/>recht nicht beseitigt werden. R.G. Civils. III, 117; XXIII, 100.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0008.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0008"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Mel ly, Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen.

<lb/>welche für die Abwicklung von Handelsgeschäften zwischen Verkäufer und Käufer
<lb/>die Regel zu bilden haben.

<lb/>Als Regel treten nun die Rechtssätze hervor

<lb/>1. daß der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen hat, an welchem er zur Zeit
<lb/>des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung
<lb/>seinen Wohnort hatte;

<lb/>2. daß die Uebergabe der Waare an dem Orte geschieht, wo der Verkäufer
<lb/>zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren
<lb/>Ermangelung seinen Wohnort hatte.

<lb/>Diese Bestimmungen, von denen die erstere auf. beide Kontrahenten, letztere
<lb/>nur auf den Verkäufer, dessen rechtliche Stellung hier hauptsächlich besprochen
<lb/>werden soll, sich beziehen, sind in ihrer Allgemeinheit auf jede Art von Handels- 
<lb/>geschäften insbesondere auf Käufe anwendbar. Namentlich wird zwischen Geschäften
<lb/>inter xräsentes und inter absente#, zwischen sogenannten Platz- und Distanzge- 
<lb/>schäften hier nicht unterschieden und es muß daher von vorn herein die Auffassung
<lb/>abgelehnt werden, daß bei Geschäften letzterer Art insbesondere siir die Erfüllungs- 
<lb/>pflicht des Verkäufers etwas Anderes gelte, oder die Absicht der Kontrahenten
<lb/>auf etwas Anderes gerichtet sein müsse, als das Gesetz vorschreibt. Wäre dem
<lb/>so, hätte es im Sinne des Gesetzgebers gelegen, für die ganze Kategorie der als
<lb/>Distanzgeschäste austretenden Handelskäufe und Verkäufe dieser ihrer Natur halber
<lb/>hinsichtlich des Erfüllungs- und Uebergabeorts abweichende Grundsätze aufzustellen,
<lb/>so wäre dies sicher zum Ausdruck gekommen. So aber hat das Gesetz, wenn es
<lb/>die Natur des Geschäfts und den hieraus erkennbaren Parteiwillen als event.
<lb/>Voraussetzung für einen andern modus der Vertragserfüllung als den gesetzlich
<lb/>vorgeschricbenen gelten läßt, offenbar eine besondere Natur im Auge, deren
<lb/>.Eigenart durch die Gestaltung des Rechtsverhältnisses selbst (Entsch. des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. XII S. 36), nicht aber durch begleitende äußere Umstände und
<lb/>namentlich nicht durch die gewöhnliche Form des Handelsverkehres unter Abwesen- 
<lb/>den bedingt wird.

<lb/>Diese Form vollzieht sich bei Lieferungskäufen durch Uebersendung der
<lb/>Waare und zwar in den meisten Fällen vom Orte der Handelsniederlassung des
<lb/>Verkäufers an diejenige (oder den Wohnort) des Käufers. Es kann nun, auch
<lb/>ohne Verabredung der Kontrahenten, als allgemeine Verkehrssitte mithin als
<lb/>Handelsbrauch gelten und daher der Käufer ohne Weiteres erwarten, daß der
<lb/>Verkäufer die Veranstaltungen trifft, damit er, der Käufer, in den Besitz der
<lb/>Waare gelangt. Insofern muß eine allgemeine Pflicht des Verkäufers anerkannt
<lb/>werden, die Waare dem an einem andern Orte befindlichen Käufer zu übersen- 
<lb/>den. Diese Pflicht ist freilich für den Verkäufer nicht ohne schwerwiegende Folgen;
<lb/>namentlich bürdet sie ihm auch bei Zug um Zugleistung die Vorleistung auf,
<lb/>mittelst deren er sich der Waare ohne gleichzeitigen Empfang der Gegenleistung
<lb/>entäußert. Darum muß auch jene Pflicht ihre Grenze haben. So kann z. B.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0009.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0009"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Melly, Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen

<lb/>die Verkehrssitte nicht verlangen, daß bei bedungener Lieferung einer und derselben
<lb/>Waarengattung in Raten und nachdem der Käufer eine ihm übersendete Rate be- 
<lb/>anstandet hat, der Verkäufer mit Uebersendung der weiteren gleichartigen Raten
<lb/>fortfahren müsse; denn dieß könnte doch nur zur Folge haben, daß die Ablehnung
<lb/>wiederholt, nach Befinden die Waare hin und hergeschickt würde. Ebenso wird
<lb/>für den Verkäufer einer Waare, deren Annahme der Käufer im Voraus ver- 
<lb/>weigert hat, keine Verpflichtung bestehen, diese Waare dem Käufer zu übersenden,
<lb/>auch dann nicht, wenn der Käufer nachträglich abnehmen zu wollen erklärt,
<lb/>diese Erklärung aber nicht als ernstlich gemeint anzusehen ist, wenn also der
<lb/>Käufer nicht Veranstaltung trifft, die Empfangnahme der Waare am Empfangs- 
<lb/>orte zu realisiren. Wollte mm in solchen Fällen der Verkäufer auf Erfüllung
<lb/>klagen oder nach vorheriger Androhung (§§ 354, 356 des H.G.B.) zum Selbst-
<lb/>hilfevcrkauf schreiten, so würde hierfür der Nachweis der Erfüllungsbereitschaft
<lb/>auf seiner Seite genügen in dem Sinne, da^, er tatsächlich sich in der Lage be- 
<lb/>finde, bez. befunden habe, den Kaufsgegenstand (— sei es auch durch einen Dritten,
<lb/>der ihn zu seiner Verfügung bereit hält —) zu liefern d. h. dessen Empfangnahme
<lb/>verwirklichen zu lassen. (Entsch. des Reichsgerichts Bd. VIII S. 24, Bd. XXIX
<lb/>S. 66.)

<lb/>Aus der Uebersendungspflicht des Verkäufers, soweit sie auch im Mangel
<lb/>vertragsmäßiger Bestimmung als bestehend anzuerkenncn ist, folgt aber noch nicht,
<lb/>daß im konkreten Falle die Absicht der Kontrahenten dahin gegangen sei, es solle
<lb/>hinsichtlich des Orts der Erfüllung etwas von dem Gesetze Abweichendes gelten,
<lb/>insbesondere also nicht, daß der Verkäufer auf sein gesetzliches Recht, an seinem
<lb/>Orte erfüllen zu können und auf die ihm damit gewährten Bortheile habe ver- 
<lb/>zichten sollen. Die Erfüllung seilen des Verkäufers am Orte der Versendung,
<lb/>der meist mit dem Orte seiner Handelsniederlassung zusammenfallen wird, ist
<lb/>rechtlich auch vollkommen möglich. Denn nach Art. 344 H.G.B. gilt für den
<lb/>Fall, daß die Waare dem Verkäufer von einem andern Orte übersendet werden
<lb/>soll d. h. ebensowohl wenn hierfür ausdrückliche Vereinbarung besteht, als wenn
<lb/>der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt hat, der Verkäufer
<lb/>für beauftragt, die Bestimmung statt des Käufers zu treffen. Mit.Ueber-
<lb/>gabe der Waare an die Eisenbabnverwaltuna.Postanstalt^—dem_jllnstinen Fracht-
<lb/>fiihrer'öder vernSpediteur hat hiernach der Verkäufer jedenfalls der ihm persönlich
<lb/>obliegenden Vertragspflicht genügt und damit den Vertrag erfüllt/ dies um so ge- 
<lb/>wisser, als nach der Uebergabe der Waare an den Frachtführer oder Spediteur
<lb/>gemäß Art. 345 Abs. 1 H.G.B. der Käufer die Gefahr trägt, von welcher die
<lb/>Waare auf dem Transport betroffen wird, und dies nur dann eine Abänderung
<lb/>erleidet, wenn der Bestimmungsort, der Waare als Erfüllungsort stipulirt
<lb/>ist (Art. 345 Abs. 2.).

<lb/>Eine andere Frage ist nun aber die, ob der eben bezeichneten Uebergabe
<lb/>der Waare die Rechtswirkung der juristischen Tradition an den Käufer bei-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0010.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0010"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>f

<lb/>8 Melly, Die Uebersendungspflicht des Verkäu ers und ihre Wirkungen.

<lb/>gelegt werden kann, ober ob diese Wirkung erst mit der thatsächlichen Ablieferung
<lb/>der Waare an den Käufer am Bestimmungsorte eintrilt. Daß Uebergabe in
<lb/>diesem Sinne keinen nothwendigen Bestandtheil der Erfüllung des Verkäufers
<lb/>bildet, darf schon daraus gefolgert werden, daß nach Absendung der Maare es
<lb/>sich nicht mehr um eine obligatorische Leistung des Verkäufers, sondern nur noch
<lb/>um den Eintritt einer Thalsache (factum traditionis) handelt, womit das Rechts- 
<lb/>geschäft seinen Abschluß erhält.

<lb/>Die Frage selbst kann zunächst gemeinrechtlich nicht als unbestritten
<lb/>gelten, indem es hier darauf ankam, ob derjenige, welcher eine Sache mit dem
<lb/>Aufträge übernimmt, dieselbe an einen Andern abzuliefern, im Zweifel für diesen,
<lb/>nicht für den Auftraggeber, besitzen wolle und daher Realoblation an erstcrn an-
<lb/>zunehmcn wäre; Windscheid giebt dies jedoch nicht zu und verneint deshalb auch die
<lb/>von Anderen vertretene Ansicht, daß in der Versendung der Waare ein vonstitutum
<lb/>possessorium liege. (Lehrbuch des Pandektenrechts 7. Aufl. I § 155 S. 447
<lb/>bei u. in Note 6 a, S. 449 bei u. in Note 8, 8 a). Dagegen ist durch das
<lb/>Allg. Preuß. Landrecht Theil I Tit. 11 §§ 128, 129, 1302) der Ueber-
<lb/>lieferung der Waare u. a. an den Frachtführer die Wirkung der Uebergabe an
<lb/>den Käufer beigelegt worden.

<lb/>^ Bei den Beralhungen des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs sowohl in erster als zweiter Lesung gab dieselbe Frage in Be- 
<lb/>treff der Uebergabe zu ausführlichen Erörterungen Anlaß. Der den Beschlüssen
<lb/>der ersten Lesung zu Grunde liegende preußische Entwurf Art. 261 lautete in An- 
<lb/>schluß an die landrechtlichen Bestimmungen also:

<lb/>„Soll die Waare dem Käufer übersendet werden, so gilt die Uebergabe
<lb/>für vollzogen, wenn die Waare an dem von dem Käufer bestimmten Spediteur
<lb/>oder Frachtführer abgegeben ist.

<lb/>Hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt
<lb/>der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
<lb/>die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, und die Abgabe an die
<lb/>vom Verkäufer bestimmte Person gilt als Uebergabe",

<lb/>Bei der ersten Lesung wurde lediglich die Einschaltung der Worte „zur Verfügung
<lb/>des Käufers" im ersten Absatz nach „Frachtführer" beschlossen, im zweiten Absatz
<lb/>aber nach den Worten: „zu treffen" der Schlußsatz dahin abgeändert:

<lb/>2) § 188 Unter Abwesenden ist die Uebergabe beweglicher Sachen vollzogen, sobald
<lb/>die Sache dem Bevollmächtigten des Käufers ausgehändigt, oder auf die Post gegeben, oder
<lb/>dem Fuhrmanne oder Schiffer überliefert worden.

<lb/>tz 129. Doch muß die Uebermachung entweder nach der Anweisung des Käufers geschehen,
<lb/>oder von diesem die Art derselben dem Gutbefinden des Verkäufers, ausdrücklich oder still- 
<lb/>schweigend, überlassen worden sein.

<lb/>8 130. Auch wird, wenn durch eine solche Uebergabe Eigenthumund Gefahr
<lb/>auf den Käufer übergehen soll, vorausgesetzt, daß der Kauf selbst unter den abwesenden
<lb/>Parteien völlig abgeschlossen worden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0011.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0011"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>Melly, Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen. g

<lb/>„und es gilt die Uebergabe für vollzogen, wenn die Waare an den vom Ver- 
<lb/>käufer bestimmten Spediteur oder Frachtführer zur Verfügung des Käufers ab- 
<lb/>gegeben ist".

<lb/>Durch den Zusatz „zur Verfügung des Käufers" sollte der Besitzübergang auf
<lb/>den Käufer genauer bezeichnet und andrerseits die Anwendbarkeit des nunmehrigen
<lb/>Artikel 286 auf Waare, über welche ein „auf Ordre" lautender Frachtbrief aus- 
<lb/>gestellt ist, ausgeschlossen werden. (Nürnb. Protokolle Bd. II S. 638.)

<lb/>Bei der zweiten Lesung des Entwurfs gewannen jedoch wesentlich andere
<lb/>Grundsätze die Oberhand. Schon bei der ersten Lesung war von einer Seite be- 
<lb/>merkt worden, daß es gegen die obersten Grundsätze über den Besitzerwerb ver- 
<lb/>stoße, wenn man annehme, daß von dem Frachtführer für den Käufer Besitz
<lb/>ergriffen werde, der ihn doch gar nicht dazu.beauftragt habe, ja nicht einmal
<lb/>davon wisse b). Zwar wurde nunmehr hiergegen geltend gemacht, daß es nicht
<lb/>sowohl darauf ankomme, ob der Frachtführer den Käufer repräsentire, als vielmehr
<lb/>auf die — schon oben angedeutete — rechtliche Konstruktion, wonach der Ver- 
<lb/>käufer mit dem Zeitpunkt, an welchem er dem Frachtführer übergebe, bei sich ein
<lb/>voustitutum possessorium für den Käufer vornehme, infolgedessen der Besitz
<lb/>auf den Käufer übertragen und sodann dieses Besitzverhältniß während des
<lb/>Transports durch den Frachtführer fortgesetzt werde. Der Wille des Käufers und
<lb/>Verkäufers zu einem solchen eoustitutum ergebe sich aus der Art des Kontrakts,
<lb/>indem beide davon ausgingen, daß der Verkäufer an seinem Orte zu erfüllen
<lb/>habe und daß er zur Annahme des Frachtführers für de,: Käufer stillschweigend
<lb/>beauftragt sei. Allein demgegenüber wurde wiederum eingehalten, daß die Auf- 
<lb/>fassung, wonach Spediteur oder Frachtführer mittelbar für den Käufer Besitz aus- 
<lb/>übten, ebenso wie die Annahme, daß der Verkäufer bei der Versendung als
<lb/>Mandatar oder Geschäftsführer des Käufers handle, den kaufmännischen Ansichten
<lb/>und Bedürfnissen nicht entspreche, welche es vielmehr forderten, daß der Verkäufer
<lb/>während des Transportes der Waare dieselbe noch als sein Eigenthum betrachten
<lb/>und nöthigenfalls vindiziren könne, während er mit der Uebersendung lediglich
<lb/>eine ihm zufolge ausdrücklicher oder stillschweigender Nebenberedung obliegende
<lb/>Verpflichtung erfülle. (Mrnb. Protokolle Bd. III S. 1377 flg.)

<lb/>Schließlich wurde der Artikel in derjenigen Fassung, als Art. 321, ange- 
<lb/>nommen, welche später auch in das Gesetz, als Art. 344, übergegangen ist, womit
<lb/>nur gesagt sein sollte, daß der Verkäufer durch Uebergabe der Waare an die den
<lb/>Transport ausführendc oder vermittelnde Person seiner Erfüllungspflicht nachgc-
<lb/>kommen sei. Ob der Verkäufer damit dem Käufer juristisch tradirt habe, dies zu

<lb/>2) Die Anwendbarkeit des übrigens dem Sinne nach bestrittenen Römischen Rechtsatzes
<lb/>per procuratorem etiam ignoranti acquiritnr possessio (§ 5 Jnst, per quas pers. II. 9,
<lb/>l. 47 v. de usurp. XLI, 3.&gt; würde zunächst wohl davon abhängen, ob hierin eine wirkliche
<lb/>Austragsertheilung vorausgesetzt, oder unter procurator auch der unbeauftragte Geschäfts- 
<lb/>führer zu verstehen ist.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0012.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0012"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>10 Melly, Die Uebersendungspslicht des BerkLufers und ihre Wirkungen.

<lb/>entscheiden blieb nunmehr, was gesetzgeberisch eigentlich nicht zu rechtfertigen war,
<lb/>den Landesgesetzen überlassen. Zn dieser Beziehung haben daher die Bestimmun- 
<lb/>gen des Allg. Preuß. Landrechts ebenso wie des Rheinisch-Französischen Rechts *)
<lb/>ihre Geltung behalten, soweit solche als Recht des Erfüllungsortes in Frage
<lb/>A kommen. Für Sächsisch-rechtliche Verhältnisse ist der § 204 des Bürg. Gesetzbuchs
<lb/>maßgebend, wonach der Besitz versendeter Sachen von dem Empfänger erworben
<lb/>wird, sobald sie in der von ihm bestimmten Art zur Versendung übergeben worden
<lb/>sind. Der Art. 344 H.G.B.' handelt nun aber gerade von dem Falle, wenn
<lb/>der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt hat und es würde
<lb/>hieraus nach Sächsischem Recht folgen müssen, daß in diesem Falle die Tradition
<lb/>bei der Ablieferung an den Käufer sich vollzieht, wenn man eben nicht die Fiktion
<lb/>statuiren will, daß nach dem eben erivähnten Artikel der Verkäufer als zu An- 
<lb/>nahme eines Stellvertreters des Käufers für berechtigt gelte und daher der vom
<lb/>Verkäufer gewählte Frachtführer auch vom Käufer beauftragt sei.

<lb/>Dies würde aber erstlich dem Sinne des Artikels nicht entsprechen, da die
<lb/>Worte „statt des Käufers" nicht gleichbedeutend sind mit „für den Käufer"
<lb/>und dann ist nach den im Handelsverkehr herrschenden Ansichten doch sehr zu be- 
<lb/>zweifeln, ob der Verkäufer in dem Augenblicke der Versendung das Bewußtsein
<lb/>geschweige den Willen hat, als Beauftragter des Käufers zu handeln.

<lb/>Zur Tradition der Waare, wenn sie sich wie soeben ausgeführt unter Ab- 
<lb/>wesenden vollzieht und mit Ueberlieferung der Waare an den Käufer durch den
<lb/>vom Verkäufer mit dem Transport beauftragten Frachtführer erfolgt, muß aber
<lb/>noch die Empfangnahme seilen des Käufers treten,'damit der Rechtsakt voll- 
<lb/>endet werde. (Art. 346 H.G.B.) Nach Ausweis der Nürnb. Protokolle Bd. II
<lb/>S. 642 hat mit dem Ausdruck „Empfangnahme" nichts anderes als die „Ent- 
<lb/>gegennahme der Tradition" bezeichnet werden sollen d. h. die Inbesitznahme der
<lb/>Waare durch den Käufer, womit bei Zug um Zugleistung die Verpflichtung des
<lb/>letztem eintritt, auch seinerseits den Vertrag zu erfüllen d. h. den Kaufpreis zu
<lb/>zahlen bez. dem Verkäufer zu überwachen (Art. 325 H.G.B.). . Fraglich bleibt
<lb/>nur, welchen Effekt die Empfangnahme in Bezug auf den Eigenthumsübergang
<lb/>hat, ob damit der Verkäufer den Eigenthumsbesitz der Waare und zwar auch bei
<lb/>generisch bestimmten Sachen ohne Weiteres erwirbt. Außer in den Fällen, in
<lb/>welchen das Landesrecht entscheidet und daher kraft Gesetzes die Waare gleichzeitig
<lb/>mit deren Ueberlieferung seiten des Verkäufers an den Frachtführer oder schon
<lb/>früher aus dem Eigenthume des Verkäufers in das Eigenthum des Käufers über- 
<lb/>gehen kann, ist obige Frage sowohl bei der Rechtsprechung insbesondere vom
<lb/>Reichsgericht, (Seuffert's Archiv pp. Neue Folge XIX. Bd. S. 143 flg., Entsch.

<lb/>4) Code civil (Art 1583) „la propriätd est acquise de droit ä 1* acheteur ä
<lb/>1' 6gard du vendeur, des qu’on est convenu de la chose et du prix, quoique la chose
<lb/>n’ait pas encore 6t6 livröe ni le prix pay&amp;.

<lb/>Pergl. auch Art. 100 Code de commerce.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0013.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0013"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Melly, Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen. 11

<lb/>des Reichsgerichts Bd. XII S. 81 flg.) als auch von verschiedenen Rechtslehrern
<lb/>(zu vergl. Zimmermann in der Zeitschr. für das ges. Handelsrecht Bd. 19
<lb/>S. 397, 402 flg.) verneint worden. Es soll hiernach, wenigstens sofern der
<lb/>Gegenstand des Kaufs ein genii» ist, das Eigenthum .erst dann erworben sein
<lb/>wenn Verfüaunashandlungen des Käufers nachweisbar sind, oder Erklärungen von
<lb/>ihm abgegeben wurden, aus denen seine Absicht folge, die ihm übersandte Waare
<lb/>als sein Eigenthum in Besitz zu nehmen. Aus der bloßen Abnahme der Waare
<lb/>von dem mit dem Transport Beauftragten sei nur der Wille des Käufers zum
<lb/>Ausdruck gebracht, die Waare bei sich auszunehmen, um deren Empfangbarkeit zu
<lb/>konstatiren. Auch nicht durch Genehmigung der gekauften Waare werde der Wille,
<lb/>den Besitz als Eigenthumsbesitz ausüben zu wollen, bethätigt, wenn nicht die
<lb/>eigenthumsmäßige DiZpLsition hinzutrete.

<lb/>Allein diese Ansicht scheint zu weit zu gehen und muß daher bekämpft werden.
<lb/>Zwar wird Niemand bezweifeln wollen, daß der Wille des Käufers, Eigenthum
<lb/>an der ihm übersendeten Waare zu erwerben, vorhanden sein müsse (Bergt, auch
<lb/>Sachs. Bürg. Gesetzbuch §§ 194, 254.). Aber dieser Wille ist unter normalen
<lb/>Verhältnissen ebenso selbstverständlich, als daß der Verkäufer das Eigenthum an
<lb/>der gekauften Waare an den Käufer übertragen will. Die Klausel des Art. 346

<lb/>H.G.B., daß der Käufer verpflichtet sei, die Waare zu empfangen, sofern sie

<lb/>vertragsmäßig beschaffen ist, oder in Ermangelung besonderer Ver- 
<lb/>abredung den gesetzlichen Eigenschaften entspricht, steht dem nicht ent- 
<lb/>gegen. Ist es bei der Ablieferung sofort erkennbar, daß die Waare mit Mängeln
<lb/>oder Fehlern behaftet ist, so wird der Käufer dieselbe nach Art. 348 H.G.B.

<lb/>zwar auch in Besitz nehmen müssen, aber dann hat diese Inbesitznahme für den

<lb/>Käufer nur den Zweck der Aufbewahrung, mithin den Charakter der Detention
<lb/>für den Verkäufer und wird auch nicht ohne Vorbehalt gegenüber dem Ablieferer
<lb/>geschehen. Ergiebt sich aber die Vertragswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit erst später,
<lb/>so kann der Aneignungswille des Käufers als schon vorher vorhanden nicht
<lb/>wohl bezweifelt werden. Infolge des den gesammten Handelsverkehr beherrschenden
<lb/>Grundsatzes von Treu und Glauben muß der bei dem Käufer vorauszusetzendc
<lb/>gute Glaube dahin gehen, daß die von ihm bestellte und ihm käuflich übersendete
<lb/>Waare in der That dem Vertrage bez. den gesetzlichen Erfordernissen entspreche8).
<lb/>Es ist daher zunächst kein Grund für ihn vorhanden, die Waare als den Kauss-
<lb/>gegenstand, worüber er zu verfügen berechtigt sei, nicht anzunehmen, er wird viel- 
<lb/>mehr die Uebergabe des Kaufsobjekts als Erfüllung des abgeschlossenen Kaufver- 
<lb/>trags ansehen und daraus ergiebt sich der Aneignungswille von selbst. Durch
<lb/>denselben begiebt sich auch der Käufer nicht des Rechtes der Monitur später ent-

<lb/>°) Windscheid im Lehrbuch des Pandektenrechts Bd. I, 8 172 S. 516 Anm. 16
<lb/>wirst nur die Frage auf: „Liegt beim Genuskauf in der Annahme einer Sache, welche ohne
<lb/>daß der Annehmende es weiß, nicht die vertragsmäßigen Eigenschaften hat, die Erklärung,
<lb/>Eigenthümer werden zu wollen?" ohne sie jedoch zu beantworten,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0014.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 eilt), Die Uebersendungspflicht der Verkäufers und ihre Wirkungen.

<lb/>deckter Mängel, insbesondere nicht des Rechtes der Zmdispositionsstellung, letztere
<lb/>übrigens ein zwar sehr gebräuchlicher aber gesetzlich bedeutungsloser Akt, da Art.
<lb/>347 des H.G.B.'s den Käufer gar nicht verpflichtet, mangelhafte Waare zur
<lb/>Verfügung zu stellen, Dispositionsstellung ohne Mimgelanzriger-auch wirkungs- 
<lb/>los wäre und letztere, wenn nur rechtzeitig geschehen, den Käufer auch zur red-
<lb/>hibitorischen Klage oder Einrede berechtigt.. Daß diese Rechtsmittel zulässig sind,
<lb/>auch wenn der Käufer offensichtlich Verfügungshandlungen z. B. durch sofortige
<lb/>Weiterversendung der Äöaare in Orginalverpackung vorgenommen hat, mindestens
<lb/>also hierdurch Eigenthümer der Waare gcworden^iväre^wird^llch von keiner
<lb/>Seite bezweifelt. (Entsch. des Reichsgerichts Bd. XII S. 82). Die Rechtsmittel
<lb/>müssen also doch auch dazu dienen können, das Eigenthum an der beanstandeten
<lb/>Waare auf den Verkäufer zurück zu übertragen.

<lb/>Bedenkt man endlich, daß weder in der Vornahme noch in dem Unterlassen
<lb/>der Prüfung übersendeter Waare eine Verfügung des Käufers erblickt werden
<lb/>kann, wie wenig namentlich im letzteren Falle es sich rechtfertigen ließe, etwa mit
<lb/>dem je nach den Umständen des Falles verschiedenen und mitunter sehr strittigen
<lb/>Zeitpunkte des Verlustes der Mängelrüge den Eigenthumsübergang zu konstruiren,
<lb/>erwägt man ferner, wie lange das Eigenthum des Käufers in der Schwebe bliebe,
<lb/>falls von ihm, was häufig geschieht, die übersendete Waare zunächst einfach aus
<lb/>Lager genommen und vielleicht erst nach geraumer Zeit weiter veräußert oder ver- 
<lb/>arbeitet wird und daß in dieser Zwischenzeit die Waare sogar aus der Konkurs- 
<lb/>masse des Käufers auf Grund Aussonderungsrechts nach § 35«) der Konkursord- 
<lb/>nung vom Verkäufer, wenn er noch Eigenthümer wäre, zurückgefordert werden könnte,
<lb/>so wird man zugeben müssen, daß auch aus den Verhältnissen des Handelsver- 
<lb/>kehres für die Auffassung eines durch Verfügungshandlungen bedingten Eigen- 
<lb/>thumserwerbs keine Stütze zu gewinnen ist.

<lb/>Das deutsche Civilgesetzbuch wird die einander widerstreitenden particular-
<lb/>rechtlichen Vorschriften über Besitz- und Eigenthumserwerb jedenfalls beseitigen.
<lb/>Zwar enthält auch der H. Entwurf keine besondere Bestimmung hinsichtlich ver- 
<lb/>sendeter Sachen. Wenn er aber (§ 777) für den Erwerb des Besitzes einer
<lb/>Sache die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über dieselbe fordert, so
<lb/>ist klar, daß hiernach die Uebergabe versendeter Waare für vollzogen gilt, nach- 
<lb/>dem dieselbe in den ausschließlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist,
<lb/>was in der Regel erst mit der Ablieferung geschieht. Als Besitzer wird insbe- 
<lb/>sondere der Frachtführer im Verhältniß zum Empfänger als mittelbarem
<lb/>Besitzer (§ 790) nur auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände anzusehen
<lb/>sein, so namentlich, wenn er die Waare zufolge Vereinbarung mit dem Empfänger

<lb/>6) § 36 der K.O. soll nur die Fälle treffen, in welchen das Eigenthum der noch auf
<lb/>dem Transport befindlichen Waare bereits auf den Geineinschuldner, als Käufer, überge- 
<lb/>gangen ist. Die Rückforderungsklage ist hier eine persönliche. Vcrgl. die Komm, zur K.O.
<lb/>von Hullmann u. Anschütz u. v. Völderndorff.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0015.tif"
             n="13"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0015"/>
         <div xml:id="d5372e1404">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e1409" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e1417" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Agent, der gegen Gewährung einer Provision den Vertrieb einer gewissen, von seinem Auftraggeber hergestellten Waare übernommen hat, darf im Zweifel ohne dessen Genehimgung den Vertrieb einer gleichartigen, von einem Konkurrenten des ersten Auftraggebers hergestllten Waare nicht übernehmen.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0015--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Agent. Uebernahme der Vertretung von Konkurrenten. 1Z


<lb/>in Verwahrung genommen hat. Bezüglich der Eigenthumsübertragung (§ 842)
<lb/>wird die oben vertretene Ansicht zu gelten haben, daß auch bei Distanzlauf diese
<lb/>Uebertragung mit Uebcrgabe der Waare erfolgt, da schon in dem Vertragsab- 
<lb/>schluß die vom Entwurf überdies vorausgesetzte Willensübereinstimmung der
<lb/>Vertragschließenden gefunden werden muß, daß das Eigenthum an der verlausten
<lb/>Waare auf den Käufer übergehen soll.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Der Agent, der gegen Gewährung einer Provision den Vertrieb einer
<lb/>gewissen, von seinem Auftraggeber hergestellten Waare übernommen hat,
<lb/>darf im Zweifel ohne dessen Genehmigung den Vertrieb einer gleichartigen,
<lb/>von einem Konkurrenten des ersten Auftraggebers hergestellten Waare

<lb/>nicht übernehmen.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 4. Juli 1894. 0. IV. 218/93.

<lb/>Die Beklagte hatte dem Kläger durch Vertrag vom 5. October 1887 ihre
<lb/>Vertretung in Glasplatten für Grabdenkmäler übertragen und ihm eine Provision
<lb/>von 15°/, der Verkaufspreise und 5°/, für Delcredere versprochen. Als provisions- 
<lb/>pflichtig sollten nicht blos diejenigen Aufträge gelten, welche vom Kläger direkt der
<lb/>-Beklagten gegeben würden, sondern auch solche, welche bei dieser selbst eingehen,
<lb/>aber auf Empfehlung des Klägers beruhen würden. Als Geschäfte der letzteren
<lb/>Art bezeichnete der Kläger eine Reihe von Lieferungen, die seit dem Jahre 1889
<lb/>von der Beklagten an den Bildhauer G. in P. gemacht worden waren. Er
<lb/>forderte für diese Geschäfte, deren Kaufpreise angeblich mindestens 1800 Mk. be- 
<lb/>tragen haben, 20°/, Provision in Höhe von 360 Mk. sammt Zinsen. Die Be- 
<lb/>klagte bestritt, daß zur Zeit dieser Lieferungen das Vertretungsverhältniß noch
<lb/>bestanden habe, sowie daß die Bestellungen G.'s aus Empfehlungen des Klägers
<lb/>zurückzusühren seien, und machte überdies noch geltend, daß der Kläger schon vor
<lb/>der ersten dieser Bestellungen seiner Vertragspflicht durch Vertretung von Kon- 
<lb/>kurrenzfirmen zuwidergehandelt habe.

<lb/>In Berücksichtigung dieses Einwands wurde die Klage in zweiter Instanz
<lb/>abgewiesen. Die Gründe, aus denen sich der weitere Sachstand ergiebt, lauten:

<lb/>Der Kläger kann die Rechte aus dem Agenturverträge nach dem allge- 
<lb/>meinen Grundsätze von § 859 des B.G.B.'s nur unter der Voraussetzung
<lb/>geltend machen, daß er den Vertrag seinerseits erfüllt hat. Das Gegentheil
<lb/>hiervon ist jedoch für die gesammte hier in Frage kommende Zeitpcriode vom
<lb/>11. October 1889, dem Ansangstage bis zum 27. Juni 1892, dem Schlußtage
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0016.tif"
                      n="14"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0016"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0016--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14 Agent. Uebernahme der Vertretung von Konkurrenten.

<lb/>der dem Klaganspruch zu Grunde gelegten Lieferungen insofern der Fall gewesen,
<lb/>als der Kläger während dieser ganzen Zeit eine Konkurrenzfirma der Beklagten,
<lb/>die Firma H. &amp; S. in D., in der nämlichen Sorte GrabglaSplatten vertreten
<lb/>hat, welche den Gegenstand der Vertretung der Beklagten sowie der Lieferungen
<lb/>an G. gebildet haben. Denn nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen S.
<lb/>hat sich diese Firma, deren Inhaber vorher Angestellte der Beklagten ge- 
<lb/>wesen waren, sofort nach Errichlnng ihres Konkurrenzgeschäftes im Jahre 1889
<lb/>an den Kläger mit dem Vorschläge gewendet, die bisherige Geschäftsverbindung
<lb/>mit der Beklagten unter den gleichen Bedingungen auf das neue Unternehmen zu
<lb/>übertragen, und der Kläger hat diesem Vorschläge dadurch Folge gegeben, daß er
<lb/>noch im Jahre 1889 mit H. &amp; S. in Geschäftsverbindung getreten ist und die- 
<lb/>selbe bis zur Liquidation dieser Firma im. November 1890 fortgesetzt hat. Der
<lb/>Kläger selbst hat nicht bestritten, daß diese Verbindung bereits vor dem 11. Octo- 
<lb/>ber 1889, dem Tage der ersten Lieferung an G., begonnen habe, obschon der
<lb/>schriftliche Vertrag erst im Januar 1890 abgefaßt worden ist. Wenn er aber dieser
<lb/>Verbindung den Charakter einer Vertretung der Firma H. &amp; S. um deswillen
<lb/>abgesprochen wissen will, weil er die Grabplatten nur auf seinen eigenen Namen
<lb/>und für den eigenen Bedarf bezogen habe, so ist ihm einzuhalten, daß die Be-
<lb/>theiligtcn die Geschäftsverbindung, die sich vor wie nach dem Januar 1890 ganz
<lb/>in der gleichen Weise gestaltet hat, im Vertrage vom 17. Januar 1890 ausdrück- 
<lb/>lich als Vertretung bezeichnet haben und daß er die versprochene Provision auch
<lb/>als Selbstabnehmer in der Gestalt von Abzügen vom Fakturenbetrage, später —
<lb/>seit 1891 — in der aus sein Verlangen gewählten Form der Berechnung ent- 
<lb/>sprechend billigerer Grundpreise gewährt erhalten hat. Augenscheinlich war es da- 
<lb/>her die Absicht des Vertrags, daß der Kläger für den Vertrieb der Fabrikate der
<lb/>Auftraggeberin nach Kräften eintreten sollte, dabei aber im Hinblick auf die ge- 
<lb/>troffene Delcrederevcreinbarung für beide Theile wirthschaftlich völlig gleichgiltig,
<lb/>ob der Kläger fich selbst oder — wie dies nach S.'s Angabe ebenfalls vorgekommen
<lb/>sein mag —, dritte Personen als Abnehmer aufgab. Hatte sich doch auch das un- 
<lb/>streitig als Vertretung gekennzeichnete Verhältniß zur Beklagten in ähnlicher Weise
<lb/>entwickelt. Daß sich der Kläger bei der Verbindung mit H. &amp; S. auf den Be- 
<lb/>zug von Grabplatten für sein eigenes Bildhauergcwerbe beschränkt habe, erscheint
<lb/>hiernach, ohne daß noch auf den zugeschobenen Eid zuzukommen wäre (8 411 C.P.O.)
<lb/>als bereits widerlegt; der Vertrag vom 17. Januar 1890, der wie schon erwähnt,
<lb/>das Verhältniß nur so wiedergiebt, wie es von Anfang an in Anlehnung an die
<lb/>beiden Theilen bekannten Gepflogenheiten des bisherigen Geschäftsverkehrs mit der
<lb/>Beklagten bestanden hatte, und der die Vermittelungsthätigkeit des Klägers als den
<lb/>Gegenstand der aufgetragenen Thätigkeit hervorhebt, wäre mit jener Annahme
<lb/>durchaus unvereinbar. (Es folgen Beweiswürdigungen, auf Grund deren festge- 
<lb/>stellt wird, daß diejenigen Grabglasplatten, die der Kläger für die Firma H. &amp; S.
<lb/>vertrieben hatte, von der nämlichen Beschaffenheit gewesen seien, wie diejenigen,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0017.tif"
                      n="15"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0017"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0017--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Agent. Uebernahme der Vertretung von Konkurrenten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>welche die Beklagte fabrizirt und an G. geliefert hatte. Dann fahren die Gründe
<lb/>fort:) Ueberdies kommt in Betracht, daß auch Grabglasplatten verschiedener Her- 
<lb/>stellungsweise im Hinblick auf die Gleichheit des Zweckes, dem sie zu dienen be- 
<lb/>stimmt sind, sich gegenseitig Konkurrenz machen. Es darf daher nicht minder in
<lb/>der durch den Vertrag vom 1. Januar 1890 vom Kläger übernommenen Ver- 
<lb/>tretung für den Grabglasplattenfabrikanten Z. in V. eine gegen die Beklagte ge- 
<lb/>richtete Konkurrenzthätigkeit erblickt werden.

<lb/>Diese mehrseitige Konkurrenzthätigkeit des Klägers verstößt gegen den Sinn
<lb/>des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags. Denn wenngleich der letztere eine
<lb/>hierauf gerichtete besondere Abrede nicht enthält und für Agenturenverhältnisse die
<lb/>Vorschrift in Art. 59 Abs. 1 des H.G.B.'s nicht unmittelbar anwendbar erscheint,
<lb/>so versteht sich doch die Pflicht des Agenten, sich kollidirender Verbindungen zu
<lb/>enthalten, im Mangel ausdrücklicher Gestattung in Fällen der vorliegenden Art
<lb/>von selbst, da der Agent die Aufträge der verschiedenen Auftraggeber nicht aus- 
<lb/>führen kann, ohne dabei mit den Interessen des Einen oder des Anderen in
<lb/>Widerspruch zu gerathen und so entweder dem Einen oder dem Anderen, jedenfalls
<lb/>Einem von Beiden die Vertragstreue zu verletzen. Am allerwenigsten lassen es
<lb/>die Grundsätze von Treu und Glauben zu, daß der Agent nebenher mit früheren
<lb/>Angestellten des von ihm vertretenen Hauses in Verbindung tritt, von denen zu
<lb/>erwarten ist, daß sie die in dem Dienstverhältnisse erworbenen Geschäftskenntnisse
<lb/>und persönlichen Beziehungen zu dem Kundenkreise zu ihrem Vortheile verwenden.
<lb/>Es kommt daher auf ein unzulässiges Doppelspiel hinaus, wenn der Kläger während
<lb/>der gleichzeitigen Vertretung von Konkurrenzinteressen den Bildhauer G. zu direkten
<lb/>Bestellungen bei der Beklagten mit dem Hinzufügen aufgefordert hat, daß er mit
<lb/>der letzteren zwar im Prozesse stehe, aber seine Provision trotzdem bekomme. Aus
<lb/>der ganzen Sachlage darf unbedenklich geschlossen werden, daß er dem G., wenn
<lb/>dieser nicht — worauf seine langandauernden ferneren Bezüge bei der Beklagten
<lb/>einen Rückschluß gestatten — mit deren Fabrikaten hervorragend zufrieden gewesen
<lb/>wäre, ebenso gern und vielleicht noch lieber Platten der Firma H. &amp; S. verkauft
<lb/>haben würde; die angebliche Empfehlung des Klägers ist im Hinblicke auf den da- 
<lb/>mit verbundenen Hinweis auf die eingetretenen Differenzen des Klägers mit der
<lb/>Beklagten als eine solche, welche nach der wahren Absicht des Klägers für G. einen
<lb/>Bestimmungsgrund zu Bezügen von der Beklagten bilden sollte — als eine
<lb/>ernstgemeinte — überhaupt nicht anzusehen und kann den Anspruch auf die Pro- 
<lb/>vision um so weniger begründen, als der Umstand, daß der Kläger gegen die
<lb/>zwar, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur instruktionelle Vorschrift des
<lb/>Vertrags unterließ, dem G. die Berufung auf seine Vermittelung zur Pflicht zu
<lb/>machen, immerhin dazu angethan, wenn nicht darauf berechnet war, einer Ver- 
<lb/>wahrung der Beklagten gegen die Handlungsweise des Klägers und so der sofortigen
<lb/>Aufdeckung der Unzulässigkeit seines Gebahrens vorzubeugen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0018.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0018"/>
               <div xml:id="d5372e1722" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Oertliches Recht bei Beurtheilung eines "Miethvertrags" über bewegliche Sachen, bei dem vereinbart ist, daß der Miether, wenn er eine dem Werthe der Sache gleichkommende Summe in Form von Miethzins entrichtet haben werde, das Eigenthum an der Sache erlangen solle. zur Auslegung von § 10 des B.G.B.'s. Wird durch die in § 292 des B.G.B. über den Eigenthumsvorbehalt getroffene Vorschrift die Anwendung abweichender nichtsächsischer Gesetzesbestimmungen ausgeschlossen ( § 19 des B.G.B.'s)? Eigenthumsvorbehalt nach Preußischem Landrechte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0018--><p/>
                  <p>

                     <lb/>16 Zu §§ 10, 392, 19 des B.G.B.'s. Eigenthumsvorbehalt nach Preuß. A.L.R.

<lb/>Oertliches Recht bei Beurtheilung eines „Miethvcrtrags" über bewegliche
<lb/>Sachen, bei dem vereinbart ist, daß der Miether, wenn er eine dem
<lb/>Werthe der Sache gleichkommende Summe in Form von Miethzins ent- 
<lb/>richtet haben werde, das Eigenthum an der Sache erlangen solle. Zur
<lb/>Auslegung von § 10 des B.G B.'s. Wird durch die in § 292 des B.G.B.
<lb/>über den Eigenthumsvorbehalt getroffene Vorschrift die Anwendung ab- 
<lb/>weichender nichtsächsischer Gesetzesbestimmungen ausgeschlossen (8 19 des
<lb/>B.G.B.'s)^ Eigenthumsvorbehalt nach Preußischem Landrechte.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 6. Dezember 1894. 0. V. 46/94.

<lb/>Der Kläger, ein Pianofortefabrikant in Görlitz, hatte dem Kaufmann V. in
<lb/>E. i. Sachsen ein Pianino geliefert. Auf Betrieb eines Gläubigers B.'s wurde es in
<lb/>E. gepfändet. Der Kläger forderte Freigabe, weil er Eigenthümer sei. Er drang
<lb/>in beiden Instanzen mit der Klage durch; in den Gründen des zweiten Urtheils,
<lb/>aus denen sich der weitere Sachstand ergiebt, ist Folgendes ausgeführt:

<lb/>Wie unter den Parteien im Einverständniß beruht, ist der Kläger Eigen- 
<lb/>thümer des Pianino, dessen Freigabe er fordert, dadurch geworden, daß er es in
<lb/>der von ihm betriebenen Jnstrumentenfabrik hat anfertigen lassen. Im Hinblick
<lb/>hierauf ist nicht allein der klagbar gemachte Anspruch an sich als schlüssig begründet
<lb/>zu betrachten, sondern es hat auch der Klaggrund als von dem Beklagten zuge- 
<lb/>standen zu gelten. Im Uebrigen bewegt sich der Streit zwischen den Parteien
<lb/>darum, ob durch den Abschluß des Vertrags, welcher sich in der Urkunde vom
<lb/>17. April 1893 verlautbart findet, das Eigenthum an dem Pianino Seiten des
<lb/>Klägers auf den Kaufmann V. übertragen worden sei, was von dem Beklagten
<lb/>behauptet, von dem Kläger aber bestritten wird. Das Landgericht hat die Frage,
<lb/>ob eine solche Eigenthumsübertragung stattgefunden habe, verneint, und hierin ist
<lb/>ihm beizutreten gewesen.

<lb/>Aus der erwähnten Urkunde sind folgende Bestimmungen herauszuheben.
<lb/>In § 1 ist gesagt, daß der Kläger dem genannten V. ein Pianino im Werthe
<lb/>von 650 Mk. zur Benutzung überlasse. Nach § 2 hat sich V. verpflichtet, „dafür"
<lb/>an den Kläger im ersten Jahre pro Monat 20 Mk. — und vom zweiten Jahre
<lb/>ab 25 bis 30 Mk. monatlich zu bezahlen, den jeweiligen Rest aber mit sechs
<lb/>Prozent zu verzinsen. Und in § 3 heißt es,, daß der Kläger Eigenthümer des
<lb/>übergebenen Instrumentes bleibe, bis zur vollständigen Berichtigung der in Z 2
<lb/>festgesetzten Summe, unter welcher Summe der in § 1 als Werth des Pianino
<lb/>angegebene Betrag von 650 Mk. gemeint worden ist. Wie diese Bestimmungen
<lb/>an die Hand geben, stellt sich das von dem Kläger mit V. getroffene Abkommen
<lb/>seiner äußeren Erscheinung nach als ein Miethvertrag dar, mit welchenr die ihrem
<lb/>Wortlaute nach als auffchiebend bedingter Kaufvertrag aufzusassende Beredung ver- 
<lb/>bunden wurde, daß, wenn durch die monatlichen Miethzinszahlungen der Werth
<lb/>des Pianino gedeckt sein werde, das Eigenthum an dem letztern in das Vermögen
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0019.tif"
                      n="17"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0019"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0019--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 10, 292, 19 des B.G.B.'S. Eigenthuinsvorbehalt nach Preuß. L.R. 17

<lb/>V.'s übergehen solle. Wäre bei der Beurtheilung der rechtlichen Wirksamkeit dieses
<lb/>Abkommens das im Königreiche Sachsen geltende Recht zum Anhalte zu nehmen,
<lb/>so könnte es sich wohl sragen, ob nicht der» Kläger seines Eigenthums an dem
<lb/>Pianino, welches von ihm, wie unter den Parteien außer Streit beruht, an B.
<lb/>auch thatsächlich übergeben worden ist, verlustig gegangen und der Letztere Eigen-
<lb/>thümer geworden sei. Zwar läßt sich nach Sächsischem Rechte die Zulässigkeit und
<lb/>Gültigkeit von Miethverträgen, denen ein Zusatz des angegebenen Inhalts gemacht
<lb/>wird, keineswegs schlechthin bestreiten,

<lb/>— Zu vgl. Wengler's Archiv, Jahrgang 187? Seite 581 flg., Jahr- 
<lb/>gang 1880 Seite 234 flg., 623 flg., Jahrgang 1881 Seite 281 flg.,
<lb/>284 flg., Jahrgang 1883 Seite 401 flg., Jahrgang 1885 Seite 23? flg.,
<lb/>Jahrgang 1886 Seite 377 flg., Jahrgang 1888 Seite 434 flg. und
<lb/>Jahrgang 1890 Seite 234 flg. —

<lb/>Immerhin muß aber, wie auch in den soeben angezogenen Entscheidungen
<lb/>nicht verkannt wird, vorausgesetzt werden, daß der Vertragswille wirklich auf den
<lb/>Abschluß eines Miethvertrags gerichtet war, wogegen, wenn, wie dies nach der .
<lb/>Behauptung des Beklagten im vorliegenden Falle geschehen sein soll, die Form
<lb/>dieses Vertrags blos um deswillen gewählt wird, damit der Uebergang des Eigen-
<lb/>thums an dem Vertragsgegenstände auf den Empfänger desselben bis zur völligen
<lb/>Tilgung des bedungenen Preises verhindert werde, nach § 829 des B.G.B.'s ein
<lb/>Kaufvertrag, als das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft, als eingegangeu-;
<lb/>anzusehcn und in Folge dessen zugleich die betreffende Zusatzbestimmung nach § 292
<lb/>Abs. 1 des B.G.B.'S verb. mit den §§ 466, 467 des B.G.B.'s als unwirksamer j
<lb/>Vorbehalt eines Pfandrechts zu behandeln ist.

<lb/>— Zu vgl. Wengler's Archiv, Jahrgang 1877 Seite 484 flg. —

<lb/>Es erscheint nun aber zum Mindesten nicht unzweifelhaft, ob nicht schon
<lb/>aus den vorstehend wiedergegebenen Vertragsbestimmungen, namentlich daraus,
<lb/>daß zufolge derselben der Gesammtbetrag der nach und nach zu leistenden Zahl- 
<lb/>ungen dem Werthe des Pianino gerade gleichkomme, auch der jeweilige Restbetrag/
<lb/>verzinst werden sollte, bez. aus den Angaben der in der gegenwärtigen Rechtssache
<lb/>abgehörten Zeugen sich ausreichender Anhalt dafür ergebe, daß es dem Kläger
<lb/>und V. gar nicht um den Abschluß eines ernstlichen Miethvertrags, sondern aus- 
<lb/>schließlich um eine käufliche Ueberlassung des Pianino zu thun gewesen sei. Vo r
<lb/>einer weiteren Erörterung dieses Punktes konnte indeß nach Lage der Sache ab- 
<lb/>gesehen werden. Denn es war der vorigen Instanz in der Annahme beizutretem
<lb/>daß für die vorgedachte Beurtheilung nicht sowohl das sächsische Recht, als vielt
<lb/>mehr das in Görlitz geltende Allgemeine Preußische Landrecht maaßgebend sei.

<lb/>Nach § 6 des B.G.B.'s sollen zwar im Jnlande regelmäßig die inländischen
<lb/>Gesetze zur Anwendung zu bringen sein. Eine Ausnahme von dieser Regel setzt
<lb/>aber u. A. der § 10 insofern fest, als danach die Rechte an beweglichen und un- 
<lb/>beweglichen Sachen, ingleichen der Besitz derselben nach den Gesetzen des Ortes

<lb/>Archiv für Bürqerl. Recht und Prozeß. V. 2
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0020.tif"
                      n="18"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0020"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0020--><p/>
                  <p>

                     <lb/>18 Hu §§ 10, 292, 19 des B.O.B.'s. Eigenthumsvorbehalt nach Preuß. L.R.

<lb/>zu beurtheilen sind, wo die Sachen „liegen". . Bon deni vormaligen Kgl. Sachs.
<lb/>Oberäppellationsgerichte ist in einer in seinen Annalen N. F. Band Vlll Seite
<lb/>423 flg. veröffentlichten Entscheidung, ausgesprochen worden, daß es unbedingt auf
<lb/>den Ort, wo die Sache zur Zeit der richterlichen Entscheidung liegt, an-
<lb/>zukvmmen habe, und deshalb ein Zurückgehen auf die Vergangenheit oder die Be- 
<lb/>rücksichtigung der Gesetze desjenigen Ortes, wo zur Zeit der Entstehung des
<lb/>in Frage befangenen Rechts die Sache gelegen hat, für unstatthaft erklärt
<lb/>worden. In dieser Allgemeinheit vermochte jedoch dieser Satz als richtig nicht
<lb/>anerkannt' zu werden. Unter den Rechtslehrern bestand früher vielfach Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit darüber, nach welchen Gesetzen der Richter zu entscheiden habe, wenn
<lb/>dingliche Rechte an beweglichen Sachen Gegenstand des Streites seien. Die
<lb/>Einen wollten das Recht des Ortes, wo die Sache lag, Andere das Recht des
<lb/>Wohnorts des Eigenthümers der Sache, noch Andere die Gesetze des Landes, in
<lb/>welchem das Recht an der Sache geltend gemacht werde, angewendet wissen.

<lb/>— Zu vgl. Wächter im Archiv für civilistische Praxis Band 25 Seite
<lb/>384 flg. —

<lb/>In der neueren deutschen Rechtswissenschaft gelangte das Prinzip zur Gel- 
<lb/>tung, daß das Recht der belegenen Sache — die sog. lex rei sitae — ent- 
<lb/>scheidend sei.

<lb/>Zu vgl. Wächter a. a. O. Seite 199 flg., 385 flg.; v. Bar, Theorie
<lb/>und Praxis des internationalen Privat- u. Strafrechts Band I Seite 117;
<lb/>Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts Band I Seite 195 flg.;
<lb/>Windscheid, Pandekten, 5. Aufl. Band I § 35 Seite 87; Sintenis,
<lb/>das praktische gemeine Recht, Seite 72 flg.; Zettel, Handbuch des in- 
<lb/>ternationalen Privat- und Straftechts S. 99; Niemeyer, das in
<lb/>Deutschland geltende internationale Privatrecht Seite 92.

<lb/>Dabei wurde aber nicht etwa unterschiedslos der Ort, wo die Sache gerade
<lb/>zur Zeit der richterlichen Entscheidung sich befindet, für ausschlaggebend gehalten,
<lb/>sondern es wurde für die Beantwortung der Frage, ob an einer beweglichen
<lb/>Sache ein dingliches Recht entstanden sei, sonach auch, ob an einer solchen Sache
<lb/>ein Eigenthumsübergang stattgefunden habe, das Recht des Ortes für anwendbar
<lb/>erklärt, an welchem die Sache zu der Zeit gelegen war, wo die Entstehung des
<lb/>dinglichen Rechts, bez. der Eigenthumsübergang sich vollzogen haben sollte.

<lb/>Zu vgl. Wächter a. a. O. Seite 386 flg., insbes. Seite 387 unter 3;
<lb/>derselbe, Pandeklen Band I Seite 151; Savigny, System des rö- 
<lb/>mischen Rechts Band VIII Seite 183 flg.; v. Bar a. a. O. Seite 613,
<lb/>630; derselbe, Lehrbuch des internationalen Privat- und Straftechts
<lb/>Seite 97; Windscheid a. a. O. Seite 87 Note 3; Zettel a. a. O.
<lb/>Seite 101.

<lb/>Nach dem erwähnten Prinzipe wird selbstverständlich der angerusene Richter
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0021.tif"
                      n="19"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0021"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0021--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu tj§ 10, 292, 19 des B.G.B.'s. Gigeinhumsvorbehnlt nach Preuß. L.R. 19

<lb/>fremde Rechtsnormen insoweit nicht berücksichtigen können, als ihm die Anwendung
<lb/>des Rechts seines eigenen Landes durch zwingende Gesetze vorgeschrieben ist.

<lb/>— Zu vgl. Wächter im civilistischen Archive Band 25 Seite 385, Seite
<lb/>388. —

<lb/>• Der Grundsatz, daß das Recht der belegcnen Sache in Anwendung zu kom- 
<lb/>men habe, ist nun in 8 10 des B.G.B.'s, und zwar auch hinsichtlich der beweg- 
<lb/>lichen Sachen, ausdrücklich gebilligt worden. Dabei könnte es allerdings in der
<lb/>Absicht des sächsischen Gesetzgebers gelegen haben, zu bestimmen, daß in allen
<lb/>Fällen, gleichviel wie dieselben gestaltet seien, die Zeit der Urtheilssällung in Be- 
<lb/>tracht gezogen werde. Allein daß dies in der That beabsichtigt worden sei, läßt
<lb/>sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht annehmen. Zunächst würde,
<lb/>hätte eine derartige Absicht bestanden, dies voraussetzlich in den Motiven zum
<lb/>Ausdrucke gebracht worden oder doch wenigstens bei der Berathung des 8 10 zur
<lb/>Sprache gekommen sein, da es sich hierbei darum gehandelt haben würde, einem
<lb/>in der neueren deutschen Theorie anerkannten wichtigen Grundsätze in einem wesent- 
<lb/>lichen Punkte entgegenzütreten. Keines von beiden ist indeß geschehen. Weiter
<lb/>würden sich, sollte dem § 10 der Sinn beizulegen sein, in welchem derselbe nach
<lb/>dem Vorbemerkten von dem früheren Kgl. Sächs. Obcrappellationsgerichte aufge- 
<lb/>faßt worden ist, Folgen ergeben, welche von den gesetzgebenden Faktoren schwerlich
<lb/>gewollt worden sein können. So würde nach Befinden ein vollständig rechtmäßig
<lb/>stattgehabter Erwerb eines dinglichen Rechts wegen eines bloßen Ortswechsels auch
<lb/>in dem Falle für ungültig erklärt werden müssen, wenn derselbe weder gegen ein
<lb/>Vcrbotsgesetz des Landes, in welchem die Sache zur Zeit der richterlichen Ent- 
<lb/>scheidung gelegen ist, verstoßen, noch auch mit einem später dort von einem Dritten
<lb/>nach dem Rechte dieses Landes erworbenen Rechte in Widerspruch stehen sollte,
<lb/>und es könnte sogar wie in

<lb/>Grützmann, Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts, Band I Seite 59
<lb/>zutreffend bemerkt wird, der Sächsische Richter in die Lage kommen, einem in
<lb/>seinem Vaterlande selbst gültig entstandenen Rechte die Anerkennung zu versagen,
<lb/>wenn die Sache zur Zeit der von ihm zu ertheilenden Entscheidung sich in einem
<lb/>Staate befände, dessen Gesetze bei dem Rechtserwerbe nicht beobachtet worden wären.
<lb/>Ebenso wäre der Fall möglich, daß im Laufe eines und desselben Rechtsstreits,
<lb/>unter Umständen sogar in der nämlichen Instanz, eine verschiedene richterliche Bc-
<lb/>urtheilung einzutreten haben würde, dafern nämlich die im Streit befangene be- 
<lb/>wegliche Sache während der Prozcßfnhrung in ein anderes Rechtsgebiet gekommen
<lb/>sein sollte. Es liegt auf der Hand, daß darunter die Sicherheit des Verkehrs ganz
<lb/>wesentlich leiden würde. Hiernach könnte nun der Auffassung des vormaligen Kgl.
<lb/>Sächs. Oberappellationsgerichts höchstens dann beigetreten werden, wenn der
<lb/>Wortlaut des 8 10 des B.G.B.'s unbedingt zu der Annahme nöthigte, daß
<lb/>von dem Gesetzgeber ausschließlich die Zeit der richterlichen Entscheidung in's Auge
<lb/>gefaßt worden sei. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Es pflegt nicht selten
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0022.tif"
                      n="20"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0022"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0022--><p/>
                  <p>

                     <lb/>20 Zu §§ IO, 292, 19 des B.G.B.'s. Eigenthumsvorbehalt nach Preuß. L.R.

<lb/>das Präsens eines Zeitwortes auch in Fällen gebraucht zu werden, in denen es
<lb/>sich um der Vergangenheit angehörige Thatsachen oder Zustände handelt. In
<lb/>dieser Weise ist z. B. das Wort „befinden" sowohl von dem ehemaligen Reichs- 
<lb/>oberhandelsgerichte — zu vgl. die Entscheidungen desselben Band XI Seite 24 —
<lb/>als auch Seiten des Reichsgerichts — zu vgl. die Entscheidungen desselben in Civil-
<lb/>sachen Band XI Seite 55 und Bolze, die Praxis des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen Band VIII Seite 4 Nr. 15 — angewendet worden. Weiter aber erscheint
<lb/>auch nicht ausgeschlossen, daß nur das Präsens „liegen" deshalb in § 10 Auf- 
<lb/>nahme gefunden hat, weil der Gesetzgeber es für genügend erachtete, den regel- 
<lb/>mäßigen Fall zu entscheiden, dagegen auf die sonst noch denkbaren Fälle einzugehen
<lb/>mit Rücksicht darauf Bedenken trug, daß dies zu einer zu großen, nach Befinden
<lb/>nicht einmal erschöpfenden Kasuistik geführt haben würde.

<lb/>Es hat denn auch das vormalige Oberhandelsgericht — zu vgl. dessen
<lb/>Entscheidungen Band VI Seite 80 slg. — sich ausdrücklich dahin ausgesprochen,
<lb/>daß für die Anwendung des § 10 des B.G.B.'s keineswegs allein der Ort
<lb/>maaßgebend sei, an welchem die Sache zur Zeit der richterlichen Entscheidung liegt,
<lb/>sondern daß auch nach Sächsischem Rechte Rechtsakte, welche früher an Orten, wo
<lb/>die Sache gleichfalls gelegen, in Uebereinstimmung mit der dortigen lex rei sitae
<lb/>vollzogen worden, als bestehend anzusehen seien, — zu vgl. auch noch die näm- 
<lb/>lichen Entscheidungen Band XI. Seite 24, — und dieser in der einschlagenden
<lb/>Litteratur ebenfalls vertretenen Ansicht,

<lb/>— zu vgl. Siebenhaar, Kommentar z. B.G.B. Band I Seite 34 und
<lb/>49 der 2. Aust, und Lehrbuch Seite 38; Grützmann a. a. O.; Müller,
<lb/>das Sächsische Privatrecht Seite 38. —

<lb/>mit welcher übrigens auch die in den Annalen des Oberlandesgerichts
<lb/>Band VI Seite 341 flg. (vgl. bes. S. 344) mitgetheilte Entscheidung des ersten
<lb/>Senates dieses Gerichtshofes im Einklänge steht, hat sich das Berufungsgericht auf
<lb/>Grund der obigen Erwägungen anschließen zu müssen geglaubt.

<lb/>Wie aus dem Vorstehenden erhellt, ist die Frage, ob der Vertrag, welchen
<lb/>der Kläger über das streitige Pianino mit V. eingegangen ist, dazu geführt hat,
<lb/>daß das Eigenthum an dem Pianino auf V. übertragen wurde, .an sich nach dem
<lb/>Rechte des Ortes zu eutscheiden, an welchem dasselbe zur Zeit des Vertragsab- 
<lb/>schlusses sich befunden hat, und würde eine andere Annahme blos dann geboten
<lb/>sein, wenn etwa von den Voraussetzungen des § 19 des B.G.B.'s die eine oder
<lb/>andere vorliegen sollte. Das Letztere ist indeß nicht der Fall. Denn es läßt sich
<lb/>füglich nicht sagen, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 292 Abs. 1
<lb/>des B.G.B.'s auch Eigenthumsvorbehalte habe treffen wollen, welche in Bezug
<lb/>auf im Auslande gelegene Sachen gemacht, werden sollten.

<lb/>Zu der Zeit, wo der in Rede stehende Vertrag zum Abschlüsse gelangt ist,
<lb/>hat das Pianino in Görlitz gestanden, während es sich freilich gegenwärtig in E. be- 
<lb/>findet. Rach der eigenen Darstellung des Klägers ebenso wie nach den Aus-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0023.tif"
                      n="21"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0023"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0023--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 10, 292, 19 des B.G.B.'s. Eigenthumsvorbehalt nach Preuß. LR. 21

<lb/>lassungen der Zeugen V. u. K. ist zwar davon auszugehen, daß, als das Pianino
<lb/>bei V. in E. ankam, jedenfalls Seiten des Letzteren die Vertragsurkunde vom
<lb/>17. April 1894 noch nicht unterschrieben worden war. Andererseits ist jedoch auf
<lb/>Grund der Aussage V.'s als erwiesen anzusehen, daß der Vertrag in allen wesent- 
<lb/>lichen Theilen so, wie er in jener Urkunde enthalten ist, bereits vor der Absendung
<lb/>des Pianino aus Görlitz, woselbst es bis dahin sich befunden hatte, zwischen dem
<lb/>Kläger und V. mündlich vereinbart worden war p. p.

<lb/>Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrechte, welches sonach zur Anwen- 
<lb/>dung zu gelangen hat, ist nun der Vorbehalt des Eigenthums an der verkauften
<lb/>Sache, selbst wenn er nur bezweckt, dem Verkäufer Sicherheit wegen des gestun- 
<lb/>deten Kaufpreises zu verschaffen, nicht als Vorbehalt eines Pfandrechts anzusehen.
<lb/>Ein solcher Vorbehalt hat vielmehr für bewegliche Sachen entweder überhaupt keine
<lb/>Bedeutung, dasern er nämlich ohne Beifügung eines festen Zahlungstermins er- 
<lb/>folgt, — zu vgl. § 268 A.L.R. I, 11 — oder es hat, wenn der Vorbehalt für

<lb/>den Fall gestellt worden ist, daß der Käufer den Kaufpreis nicht zu einer be- 
<lb/>stimmten Zeit zahlen werde (und ein bestimmter Zahlungstermin ist, zu vgl.

<lb/>Striethorst, Archiv Band 74 Seite 48 flg., Entscheidungen des Reichsgerichts

<lb/>in Strafsachen Band 3 Seite 114 flg., auch dann anzunehmen, wenn, wie in dem
<lb/>gegenwärtig zur Entscheidung stehenden Falle, bedungen ist, daß die Zahlung in
<lb/>zeitlich begrenzten Raten erfolgen solle) der Kaufvertrag als unter einer Bedingung
<lb/>abgeschlossen zu gelten, (§ 266 A.L.R. I, 11). An der zuletzt erwähnten Gesetzes- 
<lb/>stelle ist allerdings bestimmt, daß dem Vorbehalte die Kraft einer auflösenden Be- 
<lb/>dingung zukomme,' und durch eine solche Bedingung wird der Uebergang des
<lb/>Eigenthums an der verkauften Sache auf den Käufer nicht gehemmt. Allein diese
<lb/>Bestimmung schließt nicht aus, daß der Vorbehalt des Eigenthums auch im Sinne
<lb/>einer aüfschiebenden Bedingung verabredet wird, und ist dies geschehen, so bleibt
<lb/>der Verkäufer noch nach der Uebergabe der verkauften beweglichen Sache an den
<lb/>Käufer Eigenthümer derselben bis dahin, wo der Kaufpreis vollständig berich- 
<lb/>tigt ist.

<lb/>— Zu vgl. Striethorst a. a. O.; Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>in Strafsachen a. a. O.; Förster-Eccius, das Preußische Privatrecht
<lb/>Band II Seite 75 flg. der 6. Aufl.; Dernburg, das Preußische Privat- 
<lb/>recht, Band II Seite 419, 426 der 4. Aufl.

<lb/>Der'Vorbehalt, welchen sich der Kläger gegenüber V. gemacht hat, ist aber
<lb/>als auffchiebende Bedingung anzusehen. Es genügt insoweit der Hinweis sowohl
<lb/>auf den Inhalt des § 3 der Vertragsurkunde als auch auf dasjenige, was nach
<lb/>dem Zeugnisse V.'s in der hier fraglichen Beziehung mündlich verhandelt worden
<lb/>ist. Schon daraus ergiebt sich zugleich, daß sich der Beklagte auch nicht, wie er
<lb/>vermeint, mit Erfolg auf die Vorschrift in § 264 A.L.R. I, 11 zu berufen ver- 
<lb/>mag, zufolge deren, wenn die Sache unter gewissen Bedingungen verkauft und
<lb/>übergeben worden, diese Bedingungen einem Dritten in Erwerbung eines Rechts
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0024.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0024"/>
               <div xml:id="d5372e2325" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Darin, daß der Besitzer eines Wagens oder Schlittens, der zur Beförderung von Lasten auf öffentlichen Straßen benutzt wird, daran keine Hemmvorrichten hat anbringen lassen, ist nicht ohne Weiteres eine Verschuldung zu erblicken. Zur Auslegung vin § 1 Nr.8, 15 der Kgl. Sächs. Verordnung vom 9. Juli 1892 den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreff. und der Bestimmungen in §§ 44, 45 des Leipziger Straßenpolizeiregulativs vom 14. November 1888. Haftung des Dienstherrn für Verschuldung seines Bediensteten.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0024--><p/>
                  <p>

                     <lb/>22 Nichtanbringung von Hemmvorrichtungen an Wagen oder Schlitten.

<lb/>auf die Sache nur soweit cntgegenstehen sollen, als er erweislich Wissenschaft da- 
<lb/>von gehabt hat. Denn diese Vorschrift ist auf Kaufverträge, welche unter einer
<lb/>aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sind, überhaupt nicht anwendbar.

<lb/>— Zn vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Band XIV
<lb/>Seite 260 flg. —

<lb/>Nach Alledem war nicht V., sondern der Kläger als der Eigenthümer des
<lb/>dem Ersteren abgepfändcten Pianinos anzusehen.

<lb/>Darin, daß der Besitzer eines Wagens oder Schlittens, der zur Beför- 
<lb/>derung von Lasten auf öffentliche»! Straßen benutzt wird, daran keine
<lb/>Hemmvorrichtung hat anbringen lassen, ist nicht ohne Weiteres eine Ver- 
<lb/>schuldung zu erblicken. Zur Auslegung von § 1 Nr. 8,15 der Kgl. Sachs.
<lb/>Verordnung vom 9. Juli 1892 den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreff,
<lb/>und der Bestimmungen in §§ 44,45 des Leipziger Stratzenpolizeiregulativs
<lb/>vom 14. November 1888. Haftung des Dienstherr,» für Verschuldung

<lb/>seines Bediensteten.

<lb/>I.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 13. November 1893. 0. II. 81/93.

<lb/>Der Beklagte ist Besitzer des Rittergutes P. bei Leipzig und belvirthschaftet
<lb/>es selbst. Anfang des Jahres 1892 stand der damals 31 Jahre alte Wilhelm
<lb/>M. als Knecht in Beklagtens Diensten. Einer ihm ertheilten Anweisung gemäß
<lb/>fuhr M. am 5. Februar 1892 mit einem von zwei Pferden gezogenen Rüstwagen,
<lb/>der mit Kartoffeln beladen war, nach Leipzig. Die Pferde und der Wagen waren
<lb/>Eigenthum des Beklagten; an dem Wagen befand sich keine Hemmvorrichtung.

<lb/>Nach Ablieferung" der Kartoffeln hielt M. auf der Rückfahrt nach P. vor
<lb/>einem Verkaufsladen an der Eisenbahnstraße in Lcipzig-Neuschönefeld an, löste bei
<lb/>dem Sattelpferde den inneren Strang ab und schlang die Zügel um eine Wagen-
<lb/>leiste. Hiernach trat er in den Verkaufsladen ein, um da Etwas einzukaufen,
<lb/>und ließ das Geschirr unbeaufsichtigt auf der Straße stehen. Während seiner nur
<lb/>kurze Zeit währenden Anwesenheit in dem Laden gingen die Pferde mit dem Wagen
<lb/>durch, M. eilte zwar alsbald hinzu, vermochte aber die Thiere nicht einzuholen;
<lb/>diese durchliefen vielmehr in schnellster Gangart mehrere Straßen, darunter die
<lb/>Elisabethstraße, und wurden erst in der Lilienstraße in Leipzig-Reudnitz äufgehalten.
<lb/>Auf dem Wege dahin haben sie außer einer anderen Person auch die jetzigen beiden
<lb/>Klägerinnen umgerissen und körperlich beschädigt. Die damals 9 Jahr alte Olga
<lb/>S. schob nämlich auf der Elisabethstraße einen Kinderwagen vor sich her, in
<lb/>welchem sich ihre damals fünfjährige Schwester Lina befand. Die beiden Kinder
<lb/>wurden von dem Geschirr überfahren, dabei hat Olga S. einen — nachmals
<lb/>gut geheilten — Bruch des Schienbeins solvie verschiedene unbedeutende Kontusionen,
<lb/>Lina S. aber einen komplicirtcn Beckenbruch erlitten, der zwar ebenfalls wieder
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0025.tif"
                      n="23"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0025"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0025--><p/>
                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nichtanbringung von Hemmvorrichtungen an Wagen oder Schlitten.

<lb/>geheilt ist, bei dem jedoch eine bleibende Gesundheitsstörung, bestehend in einer
<lb/>Nervenzerrung des Scheideneinganges ihrer Geschlechtstheile zurückgeblieben ist.
<lb/>Der Kinderwagen, in dem die Lina S. gesessen hat, wurde mitüberfahren und
<lb/>erheblich beschädigt.

<lb/>Der Beklagte bot am 23. Mai 1892 den Klägern bez. überhaupt den bei
<lb/>dem Unfälle zu Schaden gekommenen Personen die Ucberlassung der beiden Pferde,
<lb/>durch deren Durchgehen der Unfall verursacht worden ist, an, es wurde dies jedoch
<lb/>von den Klägern abgelehnt. Diese forderten vielmehr Ersatz des von ihnen er*
<lb/>littenen Schadens und zlvar Theodor S. 25 Mk., die er für Wiederherstellung
<lb/>des Kinderwagens und für Arzneimittel aufgewendet hatte, Lina und Olga S.
<lb/>aber Entschädigung wegen Verunstaltung und Verstümmelung, sowie Schmerzens- 
<lb/>geld, überdem beantragten die beiden Klägerinnen, festzustellen, daß der Beklagte
<lb/>verpflichtet sei, ihnen den aus der zukünftigen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähig- 
<lb/>keit erwachsenden Schaden zu ersetzen.

<lb/>Zur Begründung dieser Ansprüche machten die Kläger u. A. geltend, nach
<lb/>den bestehenden straßenpolizeilichen Vorschriften und nach allgemeinem Brauche
<lb/>hätte der zu einer Fahrt nach Leipzig benutzte Wagen mit Hemmvorrichtungen,
<lb/>zum Mindesten mit einer Kette versehen sein müssen, durch welche ein Rad hätte
<lb/>festgelegt werden können.

<lb/>Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, vom Berufungs- 
<lb/>gerichte mit nachstehender Begründung:

<lb/>Eine Haftung des Beklagten für die den Klägern erwachsenen Schäden
<lb/>könnte zunächst um deswillen in Frage kommen, weil er zur Zeit des Unfalls
<lb/>Eigenthümer der scheu gewordenen Pferde gewesen ist. Die Kläger selbst haben
<lb/>indeß nicht in Zweifel gezogen, daß ihm für seine Person eine Verschuldung bei
<lb/>Beaufsichtigung der Pferde nicht beigemessen werden könne, und mit der be- 
<lb/>schränkten Haftung, die ihn — mit Rücksicht hierauf und auf den Umstand, daß
<lb/>ihm nach den nachstehenden Ausführungen auch eine Verschuldung bei der Aus- 
<lb/>wahl des mit der Ueberwachung der Thiere betrauten Geschirrführers nicht zur
<lb/>Last fällt —, gemäß § 1561 des B.G.B.'s als Eigenthümer der Pferde trifft,
<lb/>wollen sie sich nicht begnügen, sie haben vielmehr sein Anerbieten, ihnen die Pferde
<lb/>zu überlassen, abgelehnt.

<lb/>Hiernach erübrigt die Frage, ob er für die Verschuldung, welche dem Dienst- 
<lb/>knecht M. beigemessen wird, um deswillen einzustehen habe, weil der Letztere die
<lb/>Fuhre, bei welcher die Pferde durchgegangen sind, im Dienste des Beklagten
<lb/>unternommen hat. Mit Recht ist diese Frage von der vorigen Instanz verneint
<lb/>worden.

<lb/>Der Beklagte stand zu den Klägern in keinerlei Vertragsverhältniß, das
<lb/>ihm besondere Verpflichtungen gegen dieselben auferlegt hätte, es kommt daher nur
<lb/>seine Haftung für eine an sich rechtswidrige Handlung seines Bediensteten, welche
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0026.tif"
                      n="24"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0026"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0026--><p/>
                  <p>

                     <lb/>24 Nichtanbringung von Hemmvorrichtungen an Wagen und Schlitten.

<lb/>dieser bei Ausführung einer ihm übertragen gewesenen Dienstverrichtung gegenüber
<lb/>dritten Personen begangen haben soll, in Betracht.

<lb/>Wie dem gemeinen Rechte

<lb/>vergl. Windscheid, Pandekten, 7. Auflage § 455 bei und in Note 27a,
<lb/>Unger, das Handeln auf eigene Gefahr, IL Aufl. S. 62 flg.,
<lb/>ist dem sächsischen Rechte — abgesehen von den hier nicht in Frage kommenden
<lb/>Sondervorschriften, welche zufolge reichsgcsetzlicher Bestimmungen für gewisse Fälle,
<lb/>z. B. für den Betrieb von Eisenbahnen, Abweichendes bestimmen :— die Auffassung
<lb/>fremd, daß der Dienst- oder Geschäftsherr für rechtswidrige Handlungen, welche
<lb/>seine Untergebenen in Ausübung ihrer dienstlichen Berrichtungen begangen haben,
<lb/>einzustehen habe, ein Standpunkt, der übrigens auch in dem Entwürfe eines deutschen
<lb/>B.GB.'s

<lb/>s. §§ 711 und 712 der ersten, und 8 754 der zweiten Lesung, deren Be- 
<lb/>stimmungen von einander nur hinsichtlich der Vertheilung der Beweislast ab- 
<lb/>weichen —

<lb/>festgehalten worden ist.

<lb/>Nur wenn dem Geschäftsherrn eigene Verschuldung beizumessen ist, erscheint
<lb/>seine Haftung begründet, insbesondere wenn er bei der Auswahl und Beaufsich- 
<lb/>tigung seiner Bediensteten die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

<lb/>Vergl. die Nachweisungen in der Hoffmann'schen Ausgabe des B.G.B.'s
<lb/>zu 8 728, insbes. in Anmerkung B 7.

<lb/>Eine solche Verschuldung wird außer in diesem Falle auch dann angenom- 
<lb/>men werden müssen, wenn der Geschäftshcrr bei der ihm obliegenden Beschaffung
<lb/>der zu den in Frage befangenen Arbeiten nöthigen Vorrichtungen und Geräth-
<lb/>schasten gegen das Gesetz oder den Verkehrsgebrauch absichtlich oder fahrlässig ver- 
<lb/>stoßen hat.

<lb/>Vergl. den Entwurf eines deutschen B.G.B.'s 8 754 der zweiten Lesung.

<lb/>In keiner dieser Richtungen ist im vorliegenden Falle ein Verschulden des
<lb/>Beklagten anzuerkennen.

<lb/>Der Dienstknecht M. war seinem Alter nach durchaus geeignet, ein Ge- 
<lb/>schirr der hier fraglichen Art zu leiten; irgend ein Anhalt dafür aber, daß er sich
<lb/>vor dem Unfälle als unzuverlässig oder ungeschickt erwiesen hätte, ist nicht zu
<lb/>Tage getreten, der vereidete Zeuge P., der als Verwalter auf dem Rittergute des
<lb/>Beklagten zur in Rede stehenden Zeit thätig war, hat versichert, daß ihm un- 
<lb/>günstige Wahrnehmungen über M. bis zu dem Unfälle nicht bekannt geworden seien.

<lb/>Ebensowenig hat die Behauptung der Kläger, die fraglichen Pferde seien
<lb/>für den Gebrauch in den Straßen einer Großstadt ungeeignet gewesen, Bestätigung
<lb/>gefunden rc.

<lb/>Die Kläger haben weiter in der Berufungsverhandlung eine Verschuldung
<lb/>des Beklagten insbesondere daraus herleiten wollen, daß unbestrittenermaßen an
<lb/>dem von M. am 5. Februar 1892 benutzten Wagen Hemmvorrichtungen nicht
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0027.tif"
                      n="25"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0027"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0027--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nichtanbringung von Hemmvorrichtungen an Wagen und Schlitten. 25

<lb/>angebracht und nach dessen Zeugniß überhaupt zur fraglichen Zeit die Rüstwagen
<lb/>des Beklagten mit solchen Vorrichtungen nicht versehen gewesen sind. Auch wenn
<lb/>man diese Angabe des Zeugen ohne Weiteres als vollbeweisend gelten lassen
<lb/>wollte, würde indeß eine Verschuldung des Beklagten in der bezeichneten Richtung
<lb/>nicht angenommen werden können.

<lb/>Eine allgemeine Vorschrift, wonach alle zum Verkehre auf öffentlichen Straßen
<lb/>und Wegen bestimmten Wagen Hemmvorrichtungen besitzen müssen, besteht in
<lb/>Sachsen nicht. Die Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffentlichen
<lb/>Wegen betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt 1872 S. 347 flg.), enthält zwar
<lb/>in § 1 unter Nr. 8 und 15 Vorschriften über den Gebrauch und die Einrichtung
<lb/>von Hemmvorrichtungen, schreibt aber nicht ausdrücklich vor, daß alle Wagen
<lb/>überhaupt mit solchen versehen sein müssen.

<lb/>Vergl. auch Ludwig-Wolf, Wegebau und Expropriation, Hl. Aufl.
<lb/>S. 150, 257, 258, von der Mosel, Repertorium des Sachs. Ver- 
<lb/>waltungsrechts, VI. Aufl. S. 592 flg. unter: Straßenpolizei, Schwarz-
<lb/>kopf, das Fahrwesen aus öffentlichen Wegen im Königreich Sachsen
<lb/>S. 39 flg. unter „Hemmvorrichtungen".

<lb/>Auch mittelbar kann aus den in' der erwähnten Verordnung getroffenen
<lb/>obenerwähnten Vorschriften nicht gefolgert werden, daß jedes Fuhrwerk Hemm- 
<lb/>vorrichtungen haben müsse, insbesondere ergiebt sich dies nicht aus der Bestim- 
<lb/>mung in ß 1 Ziff. 15. Der Zweck derselben ist ersichtlich nur der, zu verhüten,
<lb/>daß der Geschirrführer, wenn er vorhandenes Hemm- oder Schleiszeug zu ge- 
<lb/>brauchen sich veranlaßt sehe (z. B. auf steilabfallenden Wegen), durch die Ein- 
<lb/>richtung desselben genöthigt werde, die Zügel loszulassen und sich so der Gewalt
<lb/>über die Zugthiere zu begeben. Diese Vorschrift rechffertigt nicht die Annahme,
<lb/>daß der Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt habe, es müsse jedes Fuhr- 
<lb/>werk Hemm- und Schleifzeug besitzen. Daß die weitere Bestimmung in § 1
<lb/>Ziff. 8 jener Verordnung eine solche Annahme ebenfalls nicht begründen könne,
<lb/>bedarf keiner Darlegung.

<lb/>Ebenso ist in dem auf Grund des in § 2 derselben Verordnung gemachten
<lb/>Vorbehaltes von dem Rathe und dem Polizeiamte der Stadt Leipzig unterm
<lb/>14. November 1885 erlassenen Straßenpolizeiregulative eine Bestimmung, daß
<lb/>jedes in der Stadt verkehrende Geschirr Hemmvorrichtungen besitzen müsse, nicht
<lb/>enthalten. ■ Aus den §§ 44, 45 desselben folgt nur, daß, wenn ein Geschirr zeit- 
<lb/>weilig vom Geschirrführer verlassen werden muß, eine Hemmvorrichtung, die min- 
<lb/>destens die Hemmung eines Rades gestattet, vorhanden sein soll. Es würde zu
<lb/>weit gehen, wenn man daraus ableiten wollte, daß schlechthin bei allen in den
<lb/>Straßen der Stadt verkehrenden Fuhrwerken für eine solche Vorrichtung gesorgt
<lb/>sein müsse. Wäre dies vorzüschreiben die Absicht der zuständigen Ortsbehörde ge- 
<lb/>wesen, so würde dies sicher bei der eingehenden Regelung, welche das Regulativ
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0028.tif"
                      n="26"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0028"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0028--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nichtanbringung von Hemmvorrichtungen an Wagen und Schlitten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>über die Beschaffenheit der Fuhrwerke und Gespanne und über die „Fahrordnung"
<lb/>gegeben hat, ausdrücklich und deutlich ausgesprochen worden sein.

<lb/>Auch eine allgemeine Sitte, bei allen von auswärts nach der Stadt fahren- 
<lb/>den Wagen Hemmvorrichtungen anzubringen, kann nach den gutachtlichen Aus- 
<lb/>lassungen des Sachverständigen Sch. nicht angenommen werden.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat nach dem Zwecke der von M. besorgten Fuhre
<lb/>die Nothwendigkeit für diesen, das Geschirr unbeaufsichtigt stehen zu lassen, nicht
<lb/>Vorgelegen, die Behauptung der Kläger aber, der Beklagte selbst habe M. beauf- 
<lb/>tragt, in dem Laden, in welchen dieser thatsächlich eingetreten ist, einen Einkauf
<lb/>zu besorgen, oder er habe doch darum, daß M. eine Besorgung in dem Laden
<lb/>machen wolle, gewußt, ist als voll widerlegt anzusehen, auch sieht das Berufungs- 
<lb/>gericht in Uebereinstimmung mit der vorigen Instanz als erwiesen an, daß der
<lb/>Beklagte und der von diesem mit der Leitung der Wirthschaft betraute Verwalter
<lb/>dem Gesinde im Allgemeinen verboten. haben, die ihnen anvertrauten Geschirre
<lb/>unbeaufsichtigt stehen zu lassen.

<lb/>n.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 9. Januar 1894. 0. V. 53/93.

<lb/>(Aus den Gründen). Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts kann eine
<lb/>die Beklagte für den streitigen Unfall haftbar machende Verschuldung der letzteren
<lb/>nicht darin gefunden werden, daß sie unterlassen hat, an dem ihr gehörigen, am
<lb/>Tage des Unfalls von ihrem damaligen Bierschröter L. zum Ausfahren von Bier
<lb/>benutzten Schlitten eine Bremse anbringen zu lassen. Dies ergiebt sich schon aus
<lb/>deni Ausspruche des in voriger Instanz vernommenen Sachverständigen, des Wagen- 
<lb/>fabrikanten G., wonach es zur ordnungsmäßigen Beschaffenheit eines Schlittens
<lb/>nicht gehört, daß am Schlitten eine Bremse angebracht ist. Denn hiernach muß
<lb/>angenommen werden, daß die Anbringung einer Bremse an einem Schlitten nicht
<lb/>zu denjenigen, zur Abwendung etwaiger mit dem Gebrauch eines solchen verbun- 
<lb/>denen schädlichen Folgen, nothwendigen Vorsichtsmaßregeln gerechnet werden kann,
<lb/>welche demjenigen, der einen Schlitten zum Fahren benutzt oder für sich durch einen
<lb/>Andern benutzen läßt, obliegen und deren Unterlassung eine denselben nach 8 1486
<lb/>des B.G.B.'s zum Schadenersätze und somit in sonst dazu geeigneten Fällen ge- 
<lb/>mäß § 1489 des B.G.B.'s auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzens- 
<lb/>geldes verpflichtende Verschuldung begründet. Die Richtigkeit der obigen Auf- 
<lb/>fassung findet aber auch noch in den weiteren gutachtlichen Auslassungen des näm- 
<lb/>lichen Sachverständigen ausdrückliche Bestätigung. Denn wenn er sich dahin aus- 
<lb/>spricht, daß selbst eine ganz vorzüglich funktionirende Schlittenbremse nicht im
<lb/>Stande sei, einen abwärts fahrenden Schlitten, zumal wenn er von einem Pferde
<lb/>gezogen werde , zu halten, sowie daß eine Bremse nur das Schleudern, keineswegs
<lb/>aber das Fort bewegen eines Schlittens hindere, so darf hieraus mit Sicher- 
<lb/>heit gefolgert werden, daß eine an dem Schlitten der Beklagten angebracht ge- 
<lb/>wesene Bremse weder den einmal in Bewegung befindlichen und von einem scheu-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0029.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0029"/>
               <div xml:id="d5372e2833" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbschaftsklage. Was sind "zum Nachlasse gehörige Sachen"? B.G.B. §§ 2291 flg.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0029--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erbschaftsklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>27
</p>
                  <p>

                     <lb/>gewordenen Pferde gezogenen Schlitten in seinem Saufe entlang des nach der Aus- 
<lb/>sage L.'s an dem fraglichen Tage mit hartgefrorenem Schnee bedeckt gewesenen
<lb/>Goldbacher Berges bei Bischofswerda und von diesem herab in der Richtung nach
<lb/>dem Marktplatze des genannten Ortes zu aufgehalten, ilvch auch nur verhindert
<lb/>haben würde, daß vorher, während der Entfernung L.'s von dem Schlitten, dieser
<lb/>von selbst in Bewegung gekommen wäre und hierdurch das Scheuwerden und
<lb/>Durchgehen des ihm vorgespannten Pferdes herbeigeführt hätte p. p.

<lb/>Im Uebrigen kommt zu Gunsten der Beklagten noch in Betracht, daß das
<lb/>die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Schlittenbremse verneinende Gut- 
<lb/>achten G.'s seiner Begründung zufolge auf alle Schlitten, mögen es Luxus-,
<lb/>Arbeils- oder Lastschlitten sein, bezogen werden muß und daher auch bei dem hier
<lb/>in Rede stehenden Schlitten der Beklagten um so gewisser für zutreffend anzusehen
<lb/>ist, als dieser Schlitten von dem Sachverständigen vor Abgabe seines Gutachtens
<lb/>einer Besichtigung unterzogen worden ist p. p.

<lb/>Ist hiernach dem Vorhandensein einer Schlittenbremse nicht diejenige Bedeu- 
<lb/>tung beizulegen, daß sich sagen ließe, der streitige Unfall hätte dadurch vermieden
<lb/>werden können, so darf auch das Nichtvorhandensein einer solchen Bremse der
<lb/>Beklagten nicht zur Verschuldung angerechnet werden, da dieser Umstand nicht in
<lb/>einem derartigen ursächlichen Zusammenhänge zu dem Unfälle steht, daß der letztere
<lb/>als durch das Fehlen der Bremse veranlaßt gellen könnte.

<lb/>Erbschaftsklage. Was sind „zum Nachlasse gehörige Sachen"? B.G.B.

<lb/>88 2281 flg.

<lb/>O.L.G. Urtheil vom 26. Januar 1894. 0. III. 22/93.

<lb/>Im Mai 1892 war in Z. die Auszüglerin verw. M. gestorben. Ihre
<lb/>gesetzlichen Erben waren ihr Sohn, der Strumpffaktor Gustav M., (Vater der
<lb/>Beklagten,) und die Kläger, sie traten den Nachlaß an. Der Erblasserin hatte
<lb/>ein Spareinlagebuch eines Vorschußvereins mit einer Einlage von 2678 Mk.
<lb/>75 Pf. gehört. Dieses Buch hatte die Mutter der Beklagten im Auftrag der
<lb/>letzteren im Laufe des Jahres 1890 von der verw. M. sich aushändigen lassen;
<lb/>die Beklagte hatte sodann die Einlage nebst Zinsen im Februar 1891 abgehoben
<lb/>und für sich behalten.

<lb/>Die Kläger wollten die abgehobene Einlage zum Nachlasse der verw. M.
<lb/>gezogen wissen und erhoben Klage aus Auszahlung dessen, was bei Vertheilung
<lb/>der durch die Beklagte erhobenen Summe unter die einzelnen Erben nach Ver-
<lb/>hältniß ihres Erbantheils am Nachlasse auf die Kläger entfallen sein würde; sie
<lb/>gaben dabei an, das Einlagebuch sei der Beklagten von der Erblasserin nur leih- 
<lb/>weise zu bestimmten näher bezeichnten Zwecken gegeben worden.

<lb/>Die Beklagte behauptete dagegen, die verw. M. habe bei Gelegenheit eines
<lb/>ihr im Sommer 1890 abgestatteten Besuchs erklärt; dys Geld, was ich noch
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0030.tif"
                      n="28"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0030"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0030--><p/>
                  <p>

                     <lb/>28
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erbschaftsklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>habe, ist Euer, die Anderen kriegen nichts mehr. Das Buch, in welches ich das
<lb/>Geld aus deines Vaters Konkurs eingelegt habe, liegt bei mir, Du kannst es ein- 
<lb/>mal holen, wenn Du das Geld gebrauchen kannst; worauf sie, die Beklagte, ent- 
<lb/>gegnet habe: das Geld brauche ich nicht, aber das Buch hole ich mir.

<lb/>Im erstinstanzlichen Urtheil wurde die Entscheidung von einem Eide der
<lb/>Kläger, daß sie nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung nicht
<lb/>erlangt hätten, daß die vcrw. M. gegen die Beklagte die von dieser behauptete
<lb/>Erklärung abgegeben habe, abhängig gemacht.

<lb/>Die zweite Instanz erkannte hingegen auf Eide der Beklagten, durch welche
<lb/>die Behauptungen der Kläger, wonach Vas Einlagebuch nur geliehen gewesen,
<lb/>abgclehnt werden sollten. Ueber die Beurtheilung der Klage und die Pertheilung
<lb/>der Beweislast ist in dem zweitinstanzlichen Urtheile bemerkt;

<lb/>Der Ansicht der vorigen Instanz, daß die erhobene Klage als Erbschafts- 
<lb/>klage im Sinne der §§ 2292, 2293 des B.G.B.'s zu behandeln sei, kann nicht
<lb/>beigetreten werden. Als „zur Erbschaft gehörige Gegenstände" haben nicht alle
<lb/>diejenigen Sachen zu gelten, an welchen der Erblasser irgend ein Mal vor seinem
<lb/>Tode Eigenthum oder Jnnehabung erlangt har, sondern Erbschaftgegenstände sind
<lb/>im strengen Rechtssinn nur solche, welche der Erblasser noch zur Zeit seines
<lb/>Todes inne gehabt hat. Eine Erweiterung dieses Begriffes hat in der Recht- 
<lb/>sprechung nur insoweit Anerkennung gefunden, als auch diejenigen Gegenstände
<lb/>als Erbschaftssachen behandelt werden, welche der Erblasser bis kurze Zeit vor
<lb/>seinem Tode nachweislich inne gehabt hat.

<lb/>Annalen des vormaligen König!. Sachs. Oberappellaiionsgerichts 2. Folge
<lb/>Bd. V S. 61.

<lb/>Fehlt eS an diesem Nachweis, so liegt es nicht dem Beklagten ob, zur
<lb/>Ausschließung seiner Verurtheilung einen Rechtsgrund für seine Jnnehabung nach-
<lb/>zuweiscn, vielmehr ist es Sache des Klägers, darzuthun, daß nach den Umständen,
<lb/>unter welchen der Beklagte in die Jnnehabung gelangt sei, schon für den Erb- 
<lb/>lasser ein persönlicher Anspruch auf Rückgewährung begründet gewesen sei;

<lb/>§ 2321 des B.G.B.'s und Sieben Haars Kommentar zu § 2294 Bd.
<lb/>in S. 341 der zweiten Auflage.

<lb/>Letzteres hat insbesondere dann zu gelten, wenn feststeht, daß die streitige
<lb/>Sache dem Beklagten vom Erblasser selbst übergeben worden ist. Diese Vor- 
<lb/>aussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Die Parteien haben sich darüber ein- 
<lb/>verstanden erklärt, daß dic verw. M. schon längere Zeit vor ihrem Tode das im
<lb/>Thatbestande bezcichnete Spareinlagebuch der Mutter der Beklagten zum Zwecke
<lb/>der Aushändigung an letztere übergeben hatte.

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Sachlage und da die Beklagte ihre Verpflichtung zur
<lb/>Rückgabe jenes Buchs bestritten, vielmehr in schlüssiger Weise darauf Bezug ge- 
<lb/>nommen hat, daß sie das letztere in Erfüllung eines zwischen ihr und der Er- 
<lb/>blasserin der Kläger abgeschlossenen Schenkungsvertrags von Jener erhalten habe,
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0031.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0031"/>
               <div xml:id="d5372e3051" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Auslegung von §§ 2076, 2077 des B.G.B.'s. Auf eine nach § 483 Abs. 2 der C.P.O. zu beurtheilende Anschließung finden die Vroschriften in § 476 daf. Anwendung. Zu § 92 Abs. 2 der C.P.O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0031--><p/>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 2076, 2077 des B.G.B.'s und 88 483, 476, 92 der C.P.O.


<lb/>hatten die Kläger ihre Behauptung, daß der Uebergabe des Buchs ein bloßer
<lb/>Gebrauchsleihvertrag zu Grunde gelegen habe, zu erweisen.

<lb/>Zur Auslegung von §§ 2076, 2077 des B G.B.'s. Auf eine nach § 483
<lb/>Abs. 2 der C.PO. zu beurlheilendc Anschlietzung finden die Vorschriften
<lb/>in § 476 das. Anwendung. Zu § 92 Abs. 2 der C.P.O.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 30. März 1892. 0. II. 37/91.

<lb/>Der am 26. April 1889 verstorbene Vater der Parteien, der Privatmann
<lb/>Franz D., hat in einem von ihm unter dem 26. November 1886 errichteten, am
<lb/>29. November desselben Jahres bei dem Amtsgerichte zu Leipzig uiedergelegten
<lb/>letzten Willen die Beklagte zur Universalerbin ernannt und dem Kläger ein, sechs
<lb/>Monat nach seinem Tode zahlbares, Vermächtniß von 27000 Mk. ausgesetzt,
<lb/>mit der Maßgabe jedoch, daß er hierauf diejenigen 15850 Mk., welche ihm der
<lb/>Erblasser in den Jahren 1871 bis 1885 in verschiedenen Beträgen nach und
<lb/>nach geliehen, sich in Abrechnung bringen zu lassen und daher von der Universal- 
<lb/>erbin nur noch 11150 Mk. zu erhalten habe.

<lb/>In einem am 26. Juni 1888 bei dem nämlichen Gerichte niedergelegten
<lb/>Nachtrage zu diesem letzten Willen, vom 25. Juni 1888, hat D. sen. unter Be- 
<lb/>zugnahme auf die obigen letztwilligen Anordnungen verfügt, daß der Beklagte,
<lb/>nachdem er ihm neuerlich den Betrag von 12000 Mk., den derselbe ihm aus
<lb/>einem Anerkenntnißvertrage vom 23. September 1885 schuldig gewesen sei, er- 
<lb/>lassen und seiner Ehefrau und seinen drei Kindern schenkungsweise zugewendet
<lb/>habe, nunmehr außer gewissen, hier nicht in Frage kommenden, Mobiliarstücken
<lb/>aus seinem Nachlasse nichts mehr zu fordern habe und daß also die Universal- 
<lb/>erbin lücht mehr verbunden sei, die im früheren Testamente ausgesetzte Sunime
<lb/>von 11150 Mk. an ihn herauszuzahlen, er vielmehr wegen seines väterlichen Erb-
<lb/>Iheils für vollständig abgefunden gelten solle.

<lb/>Der Kläger beantragte die Beklagte zur Zahlung von 27000 Mk. nebst
<lb/>5°/0 Verzugszinsen seit dem 26. Oktober 1889 zu verurtheilen. Er behauptete,
<lb/>der Erblasser habe ihm sowohl die 15850 Mk. im letzten Willen, als auch die
<lb/>12000 Mk. im Nachtrage irrthümlich angerechnet.

<lb/>Die erste Instanz wies mittels Theilurtheils vom 15. November 1890 die
<lb/>Klage unbedingt ab, soweit mehr als 11150 Mk. sammt Zinsen gefordert worden,
<lb/>und machte im Schlußurtheile vom 21. Januar 1891 die Entscheidung wegen des
<lb/>letzteren Betrages von einem richterlichen Eide des Klägers abhängig.

<lb/>Die Beklagte legte gegen das Schluß urtheil vom 21. Januar 1891
<lb/>Berufung ein und beantragte die Klage auch insoweit abzuweisen, als dies nicht
<lb/>bereits geschehen sei. Der Kläger begehrte Zurückweisung der Berufung, schloß
<lb/>sich auch der Berufung mit dem Anträge au, beide Urthcile aufzuheben und
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0032.tif"
                      n="30"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0032"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0032--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30 Zu §8 2076, 2077 des B.G.B.'S und §§ 483, 476, 92 der L P.O.

<lb/>die Beklagte unbedingt zur Zahlung von 27000 Mk. nebst 5% Zinsen seit dem
<lb/>26. Oktober 1889 zu verurtheilen. Die Beklagte stellte das Gesuch, die Be- 
<lb/>rufung bez. Anschlußberufung des Klägers kostenpflichtig abzuweisen. Nachdem
<lb/>hierauf zur Sache verhandelt worden war, jedoch vor Verkündung eines
<lb/>Beweisbeschlusses, erklärte der Kläger im zweiten Verhandlungstermine, daß er
<lb/>alle bisherigen Rechtsmittelanträge sowohl gegen das Theilurtheil, wie
<lb/>gegen das Schlußurtheil zurücknehme.

<lb/>Die Beklagte äußerte, daß sie ihre Zustimmung hierzu nicht ertheile, vielmehr
<lb/>in Uebereinstimmung mit ihren bisherigen Abweisungsanträgen die kostenpflichtige
<lb/>Abweisung der zurückgenommenen Rechtsmittelanträge verlange. Der Kläger
<lb/>beschied sich, daß die von ihm geforderte Zahlung lediglich aus dem Nachlasse
<lb/>seines Vaters Franz D., und soweit dessen Kräfte reichen, zu erfolgen habe.
<lb/>Ebenso erkannte er ausdrücklich an, daß den Gegenstand des Rechts- 
<lb/>streites lediglich das ihm im letzten Willen Franz D.'s vom 28. November 1886
<lb/>ausgesetzte Vermächtniß von 27000 Mk. bilde und mit der vorliegenden Klage
<lb/>Gewährung des ihm zukowmenden Pflichttheiles vom Nachlasse seines Vaters nicht
<lb/>erstrebt werde.

<lb/>Nachdem in zweiter Instanz Beweise erhoben worden waren, machte die
<lb/>Beklagte noch geltend, die letztwilligen Verfügungen Franz D.'s vom 28. No- 
<lb/>vember 1886 und 25. Juni 1888 seien von Anfang bis zu Ende von dessen
<lb/>Enkel Felix Sch- in Leipzig, der ihr Sohn und Neffe des Klägers sei, geschrieben
<lb/>worden, nur die Unterschrift habe der Erblasser bewirkt.

<lb/>Der Kläger gab schließlich zu, daß Felix Sch. den letzten Willen D.'s
<lb/>vom 28. November 1886 geschrieben und der Letztere denselben nur unterschrieben
<lb/>habe, er beantragte aber, die Beklagte, falls sie obsiege, zur Tragung der Kosten
<lb/>zu verurtheilen, weil sie mit der Behauptung, daß Felix Sch. den letzten Willen
<lb/>geschrieben habe, erst nachträglich hervorgetreten sei.

<lb/>Das Berufungsgericht wies die Klage auch insoweit ab, als dies nicht
<lb/>schon in dem erstinstanzlichen Theilurtheile vom 15. November 1890 geschehen
<lb/>sei. Ferner wurde der Kläger „des von ihm in der Form der Anschließung gegen
<lb/>die beiden erstinstanzlichen Urlheile eingewendeten Rechtsmittels" für verlustig er- 
<lb/>klärt. Die Kosten der ersten Instanz wurden allein dem Kläger, die der zweiten
<lb/>zu drei Viertheilen dem Kläger und zu einem Viertheile der Beklagten auferlegt.
<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>I. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage auch insoweit unbe- 
<lb/>dingt abzuweisen, als die vorige Instanz die Entscheidung im Schlußurtheile vom
<lb/>21. Januar 1891 von dem dort dem Kläger zuerkannten Eide abhängig gemacht
<lb/>hat. Der Kläger erkennt selbst an, daß er mit der gegenwärtigen Klage lediglich
<lb/>die Leistung des Vermächtnisses von 27000 Mk. verlangt, mit welchem er in
<lb/>dem letzten Willen seines Vaters Franz D. vom 28. November 1886 bedacht und
<lb/>die Beklagte als „Universalerbin" beschwert sei.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0033.tif"
                      n="31"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0033"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0033--><p/>
                  <p>

                     <lb/>• Zu §§ 2076, 20*7 des B.G.B.'s und W 483, 476, 92 der L.PD. 31

<lb/>Daß der Kläger auf dieses Vermächlniß zufolge Bestimmung des Erblassers
<lb/>die im letzten Willen bezeichneten 15850 Mk. sich anrechnen zu lassen habe, steht,
<lb/>nachdem er alle Rechtsmittelanträge zurückgenommen hat, nunmehr fest. Aber
<lb/>auch den, 11150 Mk. betragenden Rest des Vermächtnisses kann der Kläger von
<lb/>der Beklagten nicht beanspruchen. Hierbei braucht nicht erörtert zu werden, ob der
<lb/>Erblasser von einer irrigen Voraussetzung ausging, als er im Nachtrage zu seinem
<lb/>letzten Willen vom 25. Juni 1888, verfügte, der Kläger solle, mit Ausnahme
<lb/>gewisser Mobiliargegenstände aus seinem Nachlasse gar nichts mehr erhalten....
<lb/>Denn der Kläger hat das geforderte Vermächlniß aus dem letzten
<lb/>Willen seines Vaters Franz D. vom 28. November 1886 überhaupt
<lb/>nicht erwerben können, weil dieses Schriftstück, mit Ausnahme der Unter- 
<lb/>schrift und des Datums, durchweg von dem mit dem Kläger im dritten Grade
<lb/>verwandten Felix Sch.,, dem Sohne der Beklagten, seiner Schwester, niederge- 
<lb/>schrieben worden ist.. .

<lb/>Nach 8 2077 verbd. mit 2076 des B.G.B.'s können diejenigen, welche
<lb/>zur Niederschrift des letzten Willens gebraucht worden sind, deren Ehegatten, Ver- 
<lb/>wandte und Verschwägerte in der ganzen auf- und absteigenden Linie und in der
<lb/>Seitenlinie bis zum dritten Grade einschließlich, aus diesem letzten Willen nichts
<lb/>erwerben, ausgenommen a,, wenn der Erblasser die Stelle, in welcher die zu
<lb/>Gunsten solcher Personen gereichende Verfügung enthalten ist, eigenhändig ge- 
<lb/>schrieben, oder d., diese Verfügung eigenhändig unterschrieben oder
<lb/>e., die Genehmigung derselben später vor Gericht oder ä., in Gegenwart
<lb/>von zwei Zeugen erklärt hat.

<lb/>Diese Vorschriften wiederholen im Wesentlichen die betreffenden Bestim- 
<lb/>mungen der 9. Decision vom 2. Juli 1746 und des Erläuterungsgenerales vom
<lb/>15. Februar 1754, mit welchen die Sächs. Gesetzgebung dem Vorbilde des rö- 
<lb/>mischen Rechts im Senatuskonsultum Libonianum gefolgt war.

<lb/>Vergl. Siebenhaar, Kommentar zu § 2077 Bd. 3 S. 256 (2. Aust.),
<lb/>Schmidt, Vorlesungen über das im Königreich Sachsen geltende Privat- 
<lb/>recht Bd. 2 S. 184 stg.,
<lb/>und wegen des gemeinen Rechtes, besonders

<lb/>v. Bangerow, Pandekten, Bd. 2 § 433 Anm. 2 S. 121 stg. (6. Aust.),
<lb/>Windscheid, Pandekten, Bd. 3 § 546 Ziff. 2 S. 40 stg. (7. Aust.)
<lb/>u. Dernburg, Pandekten, Bd. 3 § 81 S. 153.

<lb/>Wie schon die 9. Decisioil gleichmäßig auf Erbeinsetzungen und Vermächt- 
<lb/>nisse und ebenso auf Privattestamente wie auf gerichtliche sich bezog, pergl.

<lb/>Haubold, Lehrbuch des Königl. Sächs. Privatrechts 1. Abth. § 342
<lb/>S. 543 stg., Wochenblatt für merkwürdige Rechtssälle, Jahrg. 1856
<lb/>S. 365 stg.,

<lb/>so ist dies auch mit den Anordnungen des § 2077 des B.G.B.s der Fall. Der
<lb/>Abschnitt des letzteren, in welchem sich der bezeichnete Paragraph findet, handelt
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0034.tif"
                      n="32"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0034"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0034--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32 Zu §§ 2076, 2077 des B.G.B.'s und §§ 483, 476, 92 der C.P.O.

<lb/>allgemein von der Fähigkeit zur Erwerbung aus einem letzten Willen, ohne daß
<lb/>im Paragraph nach den angegebenen Richtungen irgend ein Unterschied gemacht
<lb/>würde. Auch hat man in der Revisionskommission die dem § 2077 in der Haupt- 
<lb/>sache entsprechenden Bestimmungen in § 511 des Entwurfes des B.G.B.'s aus- 
<lb/>gesprochenermaßen auch „auf privatim verfaßte und nachher gerichtlich übergebene"
<lb/>letzte Willen bezogen. Bergt.

<lb/>Revisionsprotokoll Nr. 208 vom 14. Oktober 1859 S. 39 Verb, mit
<lb/>Redaktionsprotokoll Nr. 73 vom 8. März 1860 S. 72.

<lb/>Keiner der obigen vier Ausnahmcfälle liegt hier vor. Der Erblasser hat
<lb/>die betreffende Stelle nicht'eigenhändig geschrieben; er hat auch die fragliche Ver- 
<lb/>fügung nicht unterschrieben. Letzteres wird in § 2077 gefordert, die Unter- 
<lb/>zeichnung des ganzen Testamentes am Schluffe desselben genügt hier um so ge- 
<lb/>wisser nicht, als der letzte Wille vom 28. November 1886 nicht bloß den Kläger
<lb/>betreffende Anordnungen enthält.

<lb/>Bergt. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung N. F. Bd. 37
<lb/>S. 247.

<lb/>Eine Genehmigung vor zwei Zeugen (oben d) kommt überhaupt nicht
<lb/>in Frage und auch eine Genehmigung der Verfügung vor Gericht (Fall v) ist
<lb/>nicht erwiesen. In der Registratur vom 29. November l886, über die gerichtliche
<lb/>Niederlegung des letzten Willens, ist eine solche nicht beurkundet. Die That-
<lb/>sache, daß D. sev. seinen letzten Willen vom 28. November 1886 dem Gerichte
<lb/>übergeben und dabei erklärt hat, daß das Schriftstück seinen letzten Willen ent- 
<lb/>halte, begründet zwar die äußere Formgerechtigkeit des letzteren, ist aber für,„sich
<lb/>allein nicht geeignet, den inneren Nichtigkeitsgrund zu beseitigen. Dieser schon
<lb/>im gemeinen Rechte zur Geltung gelangten Auffassung,

<lb/>vergl. Sintenis, das praktische gemeine Civilrecht Bd. 3 § 171 S. 303
<lb/>Note 18, Seuffert's Archiv, Bd. 1 Nr. 255 S. 260, Bd. 17 Nr. 260
<lb/>S. 408,

<lb/>ist auch die sächs. Praxis bezüglich der 9. Decision gefolgt. Vergl.

<lb/>Haubold, a. a. O. Note cc S. 544, 545, Wochenblatt rc. a. a. O.

<lb/>Ebenso kann nach dem B.G.B. als eine Genehmigung im Sinne des
<lb/>§ 2077 nur eine solche Erklärung angesehen werden, die bestimmt und deutlich
<lb/>erkennen läßt, daß der Bedachte das ihm Zugewendete trotz der Mängel der Ver- 
<lb/>fügung erhalten solle.

<lb/>Nun hat allerdings Felix Sch., nach seiner und seines Vaters Aussage, den
<lb/>Nachtrag vom 25. Juni 1888 nicht geschrieben. Allein hieraus folgt zu
<lb/>Gunsten des Klägers nichts. Denn der Erblasser berichtet zwar in § 3 dieses
<lb/>.Nachtrages, daß er dem Kläger in seinem letzten Willen ein „Erbtheil" von
<lb/>27000 Mk. ausgesetzt, hierbei aber bestimmt habe, daß derselbe sich hierauf
<lb/>15850 Mk. anrechnen zu lassen und nur noch 11150 Mk. zu beanspruchen habe.
<lb/>Damit bestätigt er jedoch lediglich die Thatsache, daß der letzte Wille eine solche
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0035.tif"
                      n="33"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0035"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0035--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 2076, 2077 des B.Ä.B.'s und 88 483. 476, SS der L.P.O. M

<lb/>Verfügung enthält, nicht aber spricht er eine Genehmigung jener rechtlich un- 
<lb/>wirksamen Anordnung aus, es wird von ihm im Nachtrage im Gegentheil weiter
<lb/>ausdrücklich bestimmt, daß der Kläger, mit Ausnahme der ihm zugewendeten
<lb/>Mobiliargegenstände aus seinem Nachlasse gar nichts mehr zu fordern haben solle.
<lb/>Der Nachtrag hält demnach — von den Mobilien abgesehen — weder eine frühere
<lb/>lehtwillige Verfügung zu Gunsten des Klägers aufrecht, noch wird letzterer darin
<lb/>neu bedacht.

<lb/>Die Klage findet endlich auch in dem Umstande keine Stütze, daß die Be- 
<lb/>klagte laut Protokolles vom 13. Mai 1889 die beiden letztwilligen Verfügungen
<lb/>Franz D.'s mit ehemännlicher Genehmigung als „rechtsbeständigst" anerkannt und
<lb/>in Gemäßheit derselben den Nachlaß ihres Vaters angetreten hat. Sie konnte
<lb/>dies thun, ohne damit irgendwie dem Kläger gegenüber bezüglich des beanspruchten
<lb/>Vermächtnisses eine Verpflichtung zu übernehmen, weil der Erblasser im Nachtrage
<lb/>schließlich verfügt hat, daß der Kläger von ihr auf das Vermächtniß der 27000 Mk.
<lb/>irgend etwas nicht zu fordern habe, vielmehr wegen desselben durch bei
<lb/>Lebzeiten erfolgte Zuwendungen als vollständig abgefunden gelten solle. Dem An- 
<lb/>erkenntnisse der letztwilligen Verfügungen ist daher nicht entfernt ein Anerkenntniß
<lb/>der Beklagten zu entnehmen, daß dem Kläger im letzten Willen ihres Vaters
<lb/>ein Vermächtniß von 27000 Mk. in gültiger Weise ausgesetzt worden sei.

<lb/>Ob und welchen Einfluß auf das Erbrecht der Beklagten der Umstand
<lb/>zu äußern habe, daß ihr Sohn den letzten Willen Franz D.'s vom 28. November
<lb/>1886 geschrieben hat bez. inwiefern das Verbot des § 20 flg. des B.G.B.'s
<lb/>auch ihr gegenüber Platz greise, insofern sie als Universalerbin eingesetzt worden, ist
<lb/>gegenwärtig nicht zu erörtern. Jedenfalls erscheint sie jetzt, wo sie vom Kläger
<lb/>als Universalerbin Franz D.'s auf Auszahlung des Vermächtnisses in An- 
<lb/>spruch genommen wird, berechtigt, die Ungültigkeit des letzteren für sich geltend
<lb/>zu machen.

<lb/>Andererseits bleiben alle Rechte, welche der Kläger etwa als Pflichttheils-
<lb/>erbe bez. gesetzlicher Miterbe am Nachlasse seines Vaters hat, von der Entscheidung'
<lb/>dieses Prozesses unberührt. ...

<lb/>II. Ausweislich des Sitzungsprotokolles vom 15. Mai 1891 ist die Zu- 
<lb/>stellung des Theilurtheils vom 15. November 1890 und des Schlußurtheils vom
<lb/>21. Januar 1891 am 9. März 1891 erfolgt, der die Anschließung des Klägers
<lb/>an die Berufung der Beklagten enthaltende Schriftsatz vom 3. April 1891 aber
<lb/>am 4. April 1891 zugestellt worden. Da der Kläger sich sonach der Berufung
<lb/>innerhalb der Berufungsfrist angeschlossen hat, ist es nach § 483 Abs. 2 der
<lb/>C.P.O. so anzusehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt. Auf eine
<lb/>derartige Anschließung leiden daher auch die Vorschriften in § 476 der C.P.O.
<lb/>Anwendung. Die Zurücknahme aller Rechtsmittelanträge hat demnach für den
<lb/>Klager den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch
<lb/>dasselbe entstandenen Kosten zu tragen. Indem die Beklagte ihre Einwilligung

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 3
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0036.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0036"/>
               <div xml:id="d5372e3559" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ergreift die Zuständigkeitsbestimmung in § 23 Ziff.2 des Ger.Verf.Ges. auch die Erstattungsansprüche derjenigen Personen, welche das außer der Ehe geborene Kind in der Vergangenheit unterhalten haben? Mehrere Erstattungsberechtigte als Streitgenossen. (§ 58 der C.P.O.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0036--><p/>
                  <p>

                     <lb/>ä4 Zu § 23 Ziff. 2 des Ger.Verf.Ges. u. Z t&gt;8 der ^.P.ö.

<lb/>zur Zurücknahme der Anschließung versagte und dabei die „kostenpflichtige Abwei- 
<lb/>sung der zurückgenommenen Rechtsmittelanträge" beantragte, hat sie unverkennbar
<lb/>beantragen wollen, die vorerwähnten Wirkungen der Zurücknahme gemäß § 476
<lb/>Schlußsatz durch Urtheil auszusprechen. Auf diesen Erwägungen beruht es, daß
<lb/>der Kläger seines Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist.

<lb/>Vergl. auch Gaupp, die C.P.O. für das Deutsche Reich Bd. 2 zu § 483
<lb/>Anm. II S. 29 (2. Aufl.), v. Wilmowski und Levy, Kommentar
<lb/>zur C.P.O. Bd. 2 zu 8 483 Anm. 3 S. 705 (6. Aufl.)

<lb/>Da der Kläger des eingelegten Rechtsmittels verlustig ist, braucht auf die
<lb/>Zulässigkeit und etwaigen Wirkungen der von ihm erklärten Anschließung nicht
<lb/>weiter eingegangen zu werden.

<lb/>Vergl. Gaupp, a. a. O. zu § 476 Anm. 3 bei und in Note 14 S. 15,16.

<lb/>III. Die Beklagte und Berufungsklägerin siegt zwar vollständig ob. Da
<lb/>dies aber auf Grund eines neuen Vorbringens geschieht, welches sie — wie
<lb/>von ihr auch nicht bestritten worden ist — offenbar schon in erster Instanz hätte
<lb/>geltend machen können, so erscheint es angemessen ihr — dem Verlangen des
<lb/>Klägers entsprechend — auf Grund von § 92 Abs. 2 der C.P.O. einen Theil
<lb/>der Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen. Auf die Kosten der ersten Jn-
<lb/>stanz kann diese Vorschrift nicht angewendet werden, sie müssen vielmehr ganz
<lb/>der Hauptsache folgen.

<lb/>Vergl. Juristische Wochenschrift, Jahrgang 1888 S. 305 Nr. 4.

<lb/>Ergreift die Zttständigkeitsbestimmung in § 23 Ziff. 2 des Ger.Verf.Ges. auch
<lb/>die Erstattungsansprüche derjenigen Personen, welche das außer der Ehe
<lb/>geborene Kind in der Vergangenheit unterhalten haben'? Mehrere Erstat- 
<lb/>tungsberechtigte als Srreitgenossen. (8 58 der C.P.O.)

<lb/>L.G. Leipzig, II. Civ.K. Urtheil vom 15. Febr. 1894. Dg. II. 211,83.

<lb/>Die Klägerin, seit dem 18. Juli 188 l mit dem jetzigen Mitkläger verhei-
<lb/>rathet, hat am 29. Dezember 1879 außer der Ehe ein Kind geboren. Unter der
<lb/>Behauptung, daß der Beklagte als Vater dieses Kindes anzusehen sei, da er in der
<lb/>gesetzlichen Empfängnißzeit mit der Klägerin den Beischlaf vollzogen habe, haben
<lb/>beide Eheleute E. vor dem Amtsgerichte Klage auf Erstattung des von ihnen für
<lb/>das Kind in der Vergangenheit bestrittenen Unterhalts erhoben. Sie fordern
<lb/>Bezahlung eines jährlichen Unterhaltsbeitrags von 60 Mk., und zwar

<lb/>an die Klägerin aus die Zeit vom 29. Dezember 1879—18. Juli 1881.

<lb/>an den Mitkläger auf die Zeit vom 18. Juli 1881 an gerechnet.

<lb/>Von dem Beklagten ist vor der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede der Un- 
<lb/>zuständigkeit vorgeschützt worden. Das Amtsgericht hat diese Einrede beachtet
<lb/>und die Kläger mit iher Klage abgewiesen.

<lb/>Das amtsgerichtliche Urtheil wurde, soweit es die Klage auch hinsichtlich des
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0037.tif"
                      n="35"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0037"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0037--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 23 Ziff. ä des Ger.Verf.Ges. u. tz 58 der C.P.O.

<lb/>Klaganspruchs der Klägerin abgewiesen hatte, ausgehoben und die Sache in- 
<lb/>soweit zur weiteren Berhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz
<lb/>zurückverwiesen. Dagegen wurde die von dem mitklagenden Ehe manne eingelegte
<lb/>Berufung verworfen:

<lb/>1. Soweit die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts auch hinsichtlich
<lb/>des Erstattungsanspruchs der Ehefrau abgewiesen worden ist, mußte die Be- 
<lb/>rufung Beachtung finden.

<lb/>ES liegt ein Fall der subjektiven Klagenhäufung vor. Zwei, verschiedenen
<lb/>Personen zugehörige Ansprüche sind in einer Klage vereinigt worden: der Er- 
<lb/>stattungsanspruch der Klägerin (der Mutter des Kindes) und der ein gleiches Ziel
<lb/>verfolgende Anspruch ihres mitklagenden Ehemannes. Durch diese äußerliche Ver- 
<lb/>bindung wurde aber die innere Selbständigkeit der beiden Klagansprüche nicht be- 
<lb/>rührt. Jeder von ihnen war für sich allein, unabhängig von dem andern, zu be- 
<lb/>gründen, zu beweisen und zu entscheiden. (§§ 56, 58 der C.P.O.)

<lb/>Dies ist von dem Vorderrichter verkannt worden, sonst hätte er nicht wohl
<lb/>dazu gelangen können, seine Zuständigkeit auch für die Verhandlung des Klag- 
<lb/>anspruchs der Ehefrau zu verneinen. Die Klägerin begehrt Erstattung der
<lb/>Unterhaltskosten nur für einen Zeitraum von Vj2 Jahren nach Maßgabe eines
<lb/>jährlichen Unterhaltsbeitrags von 60 Mk. Der Gegenstand ihres Anspruchs
<lb/>beträgt weniger als 300 Mk.; für die Entscheidung dieser Streitigkeit war da- 
<lb/>her das Amtsgericht schon nach § 23 Zisf. 1 des Ger.Verf.Ges. sachlich zuständig.
<lb/>Hat aber die erste Instanz sich insoweit mit Unrecht für unzuständig erklärt, so
<lb/>inußte die Sache unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urtheils zur
<lb/>weiteren Verhandlung über den Klaganspruch der verehel. E. an das Amtsgericht
<lb/>zurückverwiesen werden. Die Vorinstanz hat bisher nur über die Unzuständigkeits- 
<lb/>einrede des Beklagten entschieden; das Berufungsgericht war daher nicht in der
<lb/>Lage, über jenen Anspruch selbst sachliche Entscheidung zu treffen: § 500 Ziff. 2
<lb/>der C.P.O.

<lb/>2. Der von dem mitklagenden Ehemanne verfolgte Erstattungsanspruch
<lb/>beläuft sich auf mehr als 700 Mk., überschreitet also die in § 23 Ziff. 1 des
<lb/>Ger.Verf.Ges. der amtsgerichtlichen Thätigkeit gezogenen Zuständigkeitsgrenze.
<lb/>Für ihn würde die Kompetenz des Amtsgerichts nur begründet sein, wenn er
<lb/>unter die in § 23 Ziff. 2 des Ger.Verf.Ges. der Zuständigkeit des Amtsgerichts
<lb/>überwiesenen „Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe" begriffen werden
<lb/>könnte. Der Vorderrichter hat dies verneint; seiner Entscheidung war . beizu- 
<lb/>stimmen. '

<lb/>Unter Ansprüchen aus einen! außerehelichen Beischlafe können nur solche'
<lb/>verstanden werden, deren unmittelbarer und alleiniger Rechtsgrund die That-
<lb/>sache des Beischlafs bildet. Dies ist der Fall bei den auf §§ 1865, 1866 des
<lb/>B.G.B.'s gestützten Alimentationsklagen des außerehelichen Kindes und der Mutter
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0038.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0038"/>
               <div xml:id="d5372e3759" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist die Zwangsvollstreckung gegen den Inhaber einer Firma, der einen von dieser verschiedenen bürgerlichen Namen führt, zulässig auf Grund eines Urtheils, in dem als Beklagter ein Kaufmann mit dem der Firma entsprechenden Namen bezeichnet ist, ohne Andeutung, daß dieser Name blos der Handelsname sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ik) Zwangsvollstreckung, Bezeichnung des Schuldners im Schuldtitel.

<lb/>des Kindes* **)); es ist dagegen nicht der Fall bei den Erstattungsansprüchen eines
<lb/>Dritten, der die von ihm für das Kind in der Vergangenheit ausgelegten Unter- 
<lb/>haltskosten von dem Schwangerer ersetzt verlangt. Aus der Thatsache, daß der
<lb/>Beklagte mit der Klägerin, wie diese behauptet, in der Zeit vom 2. März bis
<lb/>30. Juni 1879 den Beischlaf vollzogen habe, vermag der Mitkläger für sich
<lb/>allein gar keine Rechte abzulciten. Er gründet seinen Anspruch lediglich darauf,
<lb/>daß er von der Zeit seiner Verehelichung mit der Klägerin an das Kind unter- 
<lb/>halten, damit aber eine fremde, nach dem Gesetz dem Beklagten obliegende Rechts- 
<lb/>pflicht erfüllt habe. Die Grundlage seines Forderungsrechts ist nicht die That- 
<lb/>sache des Beischlafs sondern eine behauptete Geschäftsführung ohne Auftrag.
<lb/>(8 1339 flg. des B.G.B.'s.)

<lb/>Das Vorhandensein einer nützlichen Geschäftsführung ist unter Anderem
<lb/>allerdings auch mit davon abhängig, daß der Beklagte die Klägerin geschwängert
<lb/>hat, da ohnedies keine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unter- 
<lb/>haltsbeiträgen an das Kind bestehen würde. Allein jene Thatsache ist nur eine
<lb/>der mancherlei anderen notwendigen Voraussetzungen des aus 8 1339 des
<lb/>B.G.B.'s erhobenen Erstattungsanspruchs; auf ihr ruht nicht der Anspruch des
<lb/>Mitklägers. Uebereinstimmend

<lb/>Gaupp, Kommentar zur C.P.O. Bd. I S. 15 unter f (2. Ausl.),
<lb/>Wilmowski-Levy Bd. II S. 1201 Anm. 9 (6. Aufl.), Wach,
<lb/>Handbuch I S. 356.

<lb/>Die von den Klägern für sich verwerthete reichsgerichtliche Entscheidung vom
<lb/>16. Mai 1882 Bd. 7 S. 338 (vergl. auch Entscheid. Bd. XII S. 368)
<lb/>betrifft einen wesentlich anders gearteten Rechtsfall.

<lb/>Ist die Zwangsvollstreckung gegen den Inhaber einer Firma, der einen
<lb/>von dieser verschiedenen bürgerlichen Namen führt, znlässig auf Grund
<lb/>eines Urthcils; in dem als Beklagter ein Kaufmann mit dem der Firma
<lb/>entsprechenden Namen bezeichnet ist, ohne Andeutung, datz dieser Name
<lb/>blos der Handelsname sei?*)

<lb/>L.G. Freiberg, Beschluß vom 30. Dezember 1891. 0. B. 75 91.

<lb/>Der Kläger hatte bei dem Amtsgericht S. gegen den Kaufmann August
<lb/>G. in H. uud den Maschinenfabrikanten Gustav C. in T. Wechselklage erhoben
<lb/>und ein die Bcibcn Schuldner in Zahlung von 106 Mk. 25 Pf. nebst Anhang
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vergl. noch dieses Archiv Bd. IV S. 742 flg.


<lb/>**) Ueber die Frage, ob ein Einzelkaufmann unter seiner von dem bürgerlichen Namen
<lb/>abweichenden Firma klagen und verklagt werden kann, vergl. dieses Archiv Bd. 3 S. 19 flg.
<lb/>s. auch die Ausführungen und Nachweisungen in der im Erscheinen begriffenen H. Aufl. des
<lb/>Kommentars zum H.G.B. von Anschütz und von Völderndorff (bearbeitet v. Alfeld) Bd. I
<lb/>S. 112 flg.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0039.tif"
                      n="37"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0039"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zwangsvollstreckung. Bezeichnung des Schuldners im Schuldtitel. 37

<lb/>solidarisch verurtheilendes Bersäumnißurtheil sowie vollstreckbaren Kostenfestsetzungs- 
<lb/>beschluß gegen August G. erlangt. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher beim
<lb/>Amtsgerichte H., auf Grund der Schuldtitel gegen den Kaufmann August G. wegen
<lb/>74 Mk. 58 Pf. Restschuldbetrag die Pfändung vorzunehmen. Der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher lehnte ab, weil ein „Kaufmann August G. in H. nicht wohnhaft sei", und
<lb/>verblieb dabei, als der Kläger den Antrag mit dem Bemerken wiederholte, daß
<lb/>als Schuldner der Kaufmann Franz Emil G., alleiniger Inhaber der Firma
<lb/>August G. in H. gemeint sei. Das Amtsgericht H. erklärte die Entschließung
<lb/>des Gerichtsvollziehers für begründet und das L.G. Freiherg bestätigte mit nach- 
<lb/>stehender Begründung:

<lb/>Wenn in dem die Grundlage des ZwangsvollstreckungSverfahrens bildenden
<lb/>Urthcile der Kaufmann August G. in H. als Gesammtschuldner 'mit einem
<lb/>Andern in die geklagte Summe verurtheilt worden ist, so kann dies nur dahin
<lb/>verstanden werden, daß eine Person, welche den bürgerlichen Namen August G.
<lb/>führt und ihrem Stande nach Kaufmann ist, von der solidarischen Verurteilung
<lb/>mitbetroffen werden sollte. Denn daß damit der einen anderen bürgerlichen Namen
<lb/>führende Inhaber einer Firma „August G." gemeint sei, ist von dem Kläger
<lb/>erst nach der Urtheilsverkündung geltend gemacht worden, und wenn auch das
<lb/>Vollstreckungsgericht auf Grund des bei dem Amtsgerichte H. geführten Handels- 
<lb/>registers festgestellt hat, daß in der That in H. eine Firma „August G." existirt
<lb/>und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Franz Emil G. eingetragen
<lb/>ist, so kann doch deshalb nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, daß diese
<lb/>Firmenverhältnisse dem Amtsgericht S. bekannt waren, von dem das betr. Urtheil
<lb/>erlassen worden ist.' Können nun aber für die Auslegung eines Urtheils nur solche
<lb/>Umstände in Betracht kommen, welche demjenigen Richter, der das Urtheil abge- 
<lb/>faßt hat, vorgetragen oder sonst voraussetzlich bekannt waren, so läßt sich eben
<lb/>nur annehmen, daß das Amtsgericht S. die von ihm ausgesprochene Verurteilung
<lb/>auf eine den bürgerlichen Namen August G. führende physische Person, nicht aber
<lb/>auf den oder die Inhaber einer gleichnamigen Firma habe bezogen wissen wollen.
<lb/>Das ergangene Urtheil kann also nicht als Unterlage einer gegen das Vermögen
<lb/>von Franz Emil G., Inhaber der Firma: „August G.", zu betreibenden Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in Betracht kommen. Eine laxere Auffassung in derartigen Fällen
<lb/>würde zu einer bedenklichen Erschütterung der Grundlagen führen, auf welche das
<lb/>ganze gerichtliche Verfahren gestellt ist. Nicht ohne Grund wird daher in § 121*
<lb/>und 2301 der C.P.O. die genaue Bezeichnung der verklagten Partei erfordert; es
<lb/>muß eben nicht blos für die Dauer des Prozesses, sondern auch darüber hinaus
<lb/>für die Exekution feststehen, gegen welches bestimmte Vermögen das eingeklagte
<lb/>Recht erworben ist. Soll das Vermögen von Personen in Anspruch genommen
<lb/>werden, welche neben ihrem bürgerlichen Namen einen davon abweichenden Han- 
<lb/>delsnamen führen, so muß im Falle der — an und für sich

<lb/>(vergl. Wengler's Archiv 1889 Seite 130 flg.)
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0040.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0040"/>
               <div xml:id="d5372e3965" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erstreckt sich das Festsetzungsverfahren nach § 98 flg. CPO. auf die an sich nicht erstattungsfähigen, zufolge Vertrags zu erstattenden Kosten?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0040--><p/>
                  <p>

                     <lb/>38 Grenzen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

<lb/>nicht unzulässigen — Verschweigung des bürgerlichen Namens wenigstens erkennbar
<lb/>sein, daß die gewählte Parteibczeichnung einen Handelsnamen, eine Firma darstellt.
<lb/>Außerdem würde, da regelmäßig — (Art. 16, 17 H.G.B.) — wenigstens früher
<lb/>eine Person vorhanden gewesen sein muß, welche einen der Firmenbezeichnung ent- 
<lb/>sprechenden bürgerlichen Namen geführt hat, die Unterscheidbarkeit der gegen diese
<lb/>Person und der gegen den Firmeninhaber ergangenen Urthcile gänzlich in Frage
<lb/>gestellt sein. Wenn bei dieser Auffassung das im vorliegenden Falle von dem
<lb/>Gläubiger erwirkte Urtheil als gegenstandslos und für die Zwangsvollstreckung gegen
<lb/>die wirklich gemeinte Person unverwerthbar sich darstellt, so hat der Gläubiger sich
<lb/>dies lediglich selbst zuzuschreiben, da er sich vor Anstrengung des Prozesses gegen
<lb/>den „Kaufmann August G." darüber hätte vergewissern sollen, ob dies der bür- 
<lb/>gerliche oder der Handelsname des Schuldners ist, der den von ihm Angeklagten
<lb/>Wechsel mit seinem Accepte versehen hatte.

<lb/>Erstreckt sich das Fcstsetzungsverfahren nach § 98 slg. CPO. auf die an
<lb/>sich nicht erstattungssähigru, zufolge Vertrags zu erstattenden Kosten?

<lb/>L.G. Plauen, Civ.-K. I. Beschluß v. 13. März 1693. C. B. I. 4/93.

<lb/>„Nach § 87 C.P.O. begründet für die im Prozesse unterliegende Partei die
<lb/>Thatsache des Unterliegens die Prozeß rechtliche Verbindlichkeit, die dem Gegner
<lb/>erwachsenen Kosten zu erstatten, jedoch nur in dem durch den erwähnten 8 be- 
<lb/>stimmten Umfange.

<lb/>Zur Erstattung derjenigen durch den Prozeß entstandenen Kosten, die nicht zu
<lb/>den nach § 87 C,P.O. erstattungsfähigen gehören, kann der unterliegende Theil
<lb/>dem obsiegenden gegenüber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ver- 
<lb/>pflichtet sein, sei es daß dem Gegner ein dem in der Klage geltendgemachten An- 
<lb/>sprüche als Nebengegenstand sich anschließender Schädenanspruch, sei es daß ihm
<lb/>auf Grund Vertrags oder einer sonstigen rechtserzeugenden Thatsache ein selbst- 
<lb/>ständig'neben dem Klaganspruche stehender besonderer Anspruch darauf zusteht.

<lb/>Dem Kostenfestsetzungsverfahren unterliegen aber, wie sich aus der Stellung
<lb/>des 8 98 der CPO. im Systeme des Gesetzes ohne Weiteres ergiebt, nur die nach
<lb/>88 87 flg. der CPO. vom unterliegenden Theile zu erstattenden Kosten, wogegen
<lb/>die Kostenersatzansprüche, die auf bürgerlichem Rechte beruhen, gegen die unter- 
<lb/>liegende Partei nur im Wege der Klage, entweder gleichzeitig mit dem Hauptan-
<lb/>spruche in einem Prozesse oder nach Beendigung des den Hauptanspruch betreffen- 
<lb/>den Prozesses in einem besonderen Rechtsstreite geltend. gemacht werden können.

<lb/>Im vorliegenden Falle bescheidet sich die Beschwerdeführerin selbst, daß die
<lb/>in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusse abgestrichenen Reisekosten ihres
<lb/>Rechtsanwalts im Betrage von 65 Mk. 94 Pf., deren Wiederaufziehung, sie mit
<lb/>ihrem Rechtsmittel verlangt, zu den nach 8 87 der C.P.O. erstattungsfähigen
<lb/>Kosten nicht gehören, wie auch in Anbetracht des Umstands, daß in T. ein An- 
<lb/>walt domicilirt, einer weiteren Begründung nicht bedarf. Sie fordert die Erstat- 
<lb/>tung dieser Kosten vom Beklagten, weil dessen Rechtsvorgänger in der über den
<lb/>Klaganspruch errichteten Urkunde auch die an sich nicht erstattungsfähigen Kosten
<lb/>zu tragen sich verpflichtet habe, also auf Grund eines privatrechtlichen Titels, nicht
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0041.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0041"/>
               <div xml:id="d5372e4078" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verhandlung im Sinne von § 16 der Geb.O. für Rechtsanwälte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0041--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verhandlung im Sinne von Z 16 der Geb.O. für R.Anw. 39

<lb/>auf Grund der Bestimmung des 8 87 der C.P.O. und kann sie daher nur im
<lb/>Klagwege, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.

<lb/>Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in dem, dem gegenwärtigen
<lb/>Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegenden Urtheile die Verurtheilung des Be- 
<lb/>klagten zur Tragung der Prozeßkosten „einschließlich der nicht erstattungsfähigen"
<lb/>verfügt ist.

<lb/>Denn daß der Kreis der nach 8 87 der C.P.O. zu erstattenden Kosten durch
<lb/>Parteivereinbarung nicht erweitert werden kann, versteht sich bei der öffentlich-recht-
<lb/>lichen Natur der fraglichen Vorschrift von selbst.

<lb/>Es kann daher dem betreffenden Passus des Urtheilstenors vernünftigerweise
<lb/>nur der Sinn cheigelegt werden, daß damit nach § 231 der C.P.O. eine Fest- 
<lb/>stellung des Inhalts, daß Beklagter vermöge des zwischen ihm und der Klägerin
<lb/>bestehenden Abkommens die nicht erstattungsfähigen Kosten zu tragen verpflichtet
<lb/>sei, nicht aber eine Verurtheilung des Beklagten zur Tragung dieser Kosten, die
<lb/>ja in der Klage gar nicht beziffert sind, habe ausgesprochen werden sollen.

<lb/>Eine solche Feststellung kann aber, da sie nicht die Prozeßkosten im Sinne
<lb/>Z 87 der C.P.O. betrifft, nicht die Grundlagen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
<lb/>bilden."

<lb/>Verhandlung im Sinne von § 16 der Geb.O. für Rechtsanwälte.

<lb/>R.G. VI. Civ.S. Beschl. V. 13. Juni 1894. VI Ls. 69/94.

<lb/>Der Handelsmann D. in W. hat auf Grund eines im Wechselprozeffe er- 
<lb/>langten Urtheils gegen den Christian H. in W. eine diesem gegen seine Ehefrau
<lb/>zustehende Forderung pfänden und zur Einziehung sich überweisen lassen. In der
<lb/>Folge erhob der für H. bestellte Zustandsvormund gegen D., welcher gleichfalls
<lb/>unter Vormundschaft gestellt worden ist, bei dem L.G. Zwickau gesonderte Klagen
<lb/>auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der bereits verfügten Voll- 
<lb/>streckungsmaßregeln, sowie auf Herausgabe des fraglichen Wechsels. In beiden
<lb/>Sachen fand am 3. Juni 1892 die mündliche Verhandlung statt. Nach dem
<lb/>Sitzungsprotokoll verlas in ersterer Sache (Nr. 160/90) der klägerische Anwalt
<lb/>den Klagantrag aus der Klagschrift, der Anwalt des Beklagten nur den Antrag,
<lb/>dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Das Protokoll lautet weiter:
<lb/>„Parteien verhandelten zur Sache. Als Termin zur Vorlegung der Legitimation
<lb/>des Zustandsvormundes des Beklagten wurde der 28. Juni 1892 bestimmt." In
<lb/>der Klagsache auf Herausgabe des Wechsels (Nr. 181/90) verlasen dagegen nach
<lb/>dem Sitzungsprotokolle der klägerische Anwalt den Klagantrag, derjenige des Be- 
<lb/>klagten den Antrag auf Klagabweisung. Im übrigen hat das Protokoll den gleichen
<lb/>Inhalt wie dasjenige in Sachen Nr. 160,90 („Parteien — bestimmt"). Im
<lb/>Termine vom 28. Juni 1892 legte der Anwalt des Beklagten in beiden Sachen
<lb/>zum Nachweise der vermißten Legitimation das betreffende amtsgerichtliche Dekret
<lb/>vor. In den Sitzungsprotokollen heißt es dann weiter: „Parteien verhandelten
<lb/>zur Sache und vereinbarten Ruhen des Rechtsstreites bis auf weiteren Antrag".
<lb/>Im Termine vom 12. Mai 1893 schloffen die Parteien (nach den Sitzungsproto- 
<lb/>kollen) folgenden Vergleich ab: „Kläger nimmt die erhobenen Klagen zurück. Kläger
<lb/>trägt die in Sachen 181/90, Beklagter die in Sachen 160/90 aufgelaufenen Kosten
<lb/>allein". In dem hierauf in Sachen Nr. 160/90 von dem Anwalt des Klägers
<lb/>gemäß 8 98 der C.P.O. bei dem Landgerichte eingereichten Kostenverzeichniffe sind
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0042.tif"
                      n="40"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0042"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0042--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4Q Verhandlung im Sinne von § 16 der Geb.O. für R.Anw.

<lb/>angeseht eine volle Verhandlungsgebühr (aus einem Streitwerthe von 5400—
<lb/>6700 Mk.) mit 56 Mk., die halbe Vergleichsgebühr mit 28 Mk. Im Festsetzungs-
<lb/>beschlusse strich das Landgericht an der Verhandlungsgebühr den Betrag von 14 Mk..
<lb/>weil nach Ausweis der Sitzungsprotokolle in den Terminen vom 3. und 28. Juni
<lb/>kontradiktorisch nur über die Prozeßkosten verhandelt worden und daher ledig- 
<lb/>lich zu berechnen sei: Gebühr für eine nicht kontradiktorische Verhandlung in der
<lb/>Hauptsache mit 28 Mk. und eine solche für eine kontradiktorische Verhandlung über
<lb/>die Prozeßkosten (300—450 Mk.) mit 14 Mk. Hiernach würde sich zwar, ist
<lb/>weiter gesagt, die Kostenrechnung des Klägers im Gesammtbetrag mindern. Allein,
<lb/>da er nur die halbe Vergleichsgebühr berechnet habe, während ihm nach 8 13
<lb/>Ziffer 3, § 18 der Geb.O. für R.A. die volle Vergleichsgebühr mit 56 Mk. zu- 
<lb/>käme, müsse der Gesammtbetrag ungemindert bleiben. Auf die sofortige Beschwerde
<lb/>des Beklagten strich das O.L.G. die vom Landgerichte zugebilligte halbe Verhand- 
<lb/>lungsgebühr von 28 Mk. ganz und setzte die Vergleichsgebühr auf den Betrag von
<lb/>7 Mk. herab. Das O.L.G. nahm nach Lage der Sache an, daß, als die Parteien
<lb/>am 3. Juni 1892 miteinander verhandelten, Beklagter den Kläger in Bezug auf
<lb/>die Hauptsache schon klaglos gestellt gehabt habe, so daß, worauf auch das Sitzungs-
<lb/>Protokoll Hinweise, in jenem Termine nur noch über die Kosten des Rechtsstreites
<lb/>zu verhandeln gewesen sei, insoweit aber eine kontradiktorische Verhandlung statt-
<lb/>gefunden habe. .

<lb/>Die hiergegen von dem Kläger verfolgte sofortige Beschwerde erscheint be- 
<lb/>gründet. Nach § 16 der Geb.O. für R.A. steht dem Rechtsanwälte für eine nicht
<lb/>kontradiktorische Verhandlung die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu.
<lb/>Nach § 19 des Ger.Kost.Ges., worauf in §16 verwiesen ist, gilt die Verhandlung
<lb/>als kontradiktorisch, soweit in derselben von beiden Parteien einander widersprechende
<lb/>Anträge gestellt werden. In den Motiven zu § 16 der Geb.O. ist nur als
<lb/>Beispiel'einer nicht kontradiktorischen Verhandlung „nach dem regelmäßigen Prozeß- 
<lb/>wege" angeführt der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils im Falle des

<lb/>Ausbleibens einer Partei in dem Verhandlungstermin. Die Motive zu § 19 des

<lb/>Ger.Kost.Ges. heben hervor, wo die Voraussetzung, daß beide Theile verhandeln und
<lb/>dem Antrag einer Partei ein Antrag der Gegenpartei widerspreche, nur für einen
<lb/>Theil des Streitgegenstandes zutreffe, sei die Verhandlungsgebühr nach dem Werthe
<lb/>dieses Theiles zu berechnen. Dies muß auch gelten, wenn nur hinsichtlich der
<lb/>Prozeßkosten kontradiktorisch verhandelt wird, d. h. Antrag und Gegenantrag sich

<lb/>gegenüberstehn (arg. § 10 der Geb.O. für R.A., vergl. mit §§ 12, 13 des

<lb/>Ger.Kost.Ges.). Nach dem Sitzungsprotokoll vom 3. Juni 1892, welches allein
<lb/>förmliche Anträge der Parteien enthält, wurde nun in Sachen Nr. 160/90 nur
<lb/>über die Prozeßkosten kontradiktorisch verhandelt, denn nur insoweit standen die
<lb/>Anträge der Parteien einander gegenüber (vergl. dagegen das Protokoll in Sachen
<lb/>Nr. 181/90) und nach § 19 des Ger.Kost.Ges. ist der Inhalt der Parteianträge
<lb/>ausschließlich maßgebend. Mit Recht hat deshalb das Landgericht dem Kläger zu- 
<lb/>nächst eine volle Verhandlungsgebühr aus dem Werthbetrage der Prozeßkoflen an- 
<lb/>gesetzt. In Frage steht, ob dem Kläger daneben für eine nicht kontradiktorische
<lb/>Verhandlung zur Hauptsache nach § 16 der Geb.O. für R.A. eine Gebühr zu fünf
<lb/>Zehntheilen zukommt. Nach den Erklärungen der Parteien in den Beschwerde- 
<lb/>instanzen und den beigebrachten Belägen ist davon auszugehen, daß der Beklagte
<lb/>in dem. Verhandlungstermine vom 3. Juni 1892 in Sachen 160/90 geltend machte,
<lb/>er , habe den Kläger schon vor dem Termine insofern klaglos gestellt, als er gemäß
<lb/>§ 742 der C.P.O. auf die Zwangsvollstreckung und die dadurch erworbenen Rechte
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0043.tif"
                      n="41"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0043"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0043--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verhandlung im Sinne von § 16 der Geb.O. für R.Anw. 41

<lb/>verzichtet habe, daß aber über die Rechtswirksamkeit dieses Verzichtes gestritten
<lb/>worden ist, weil Beklagter die Verzichtserklärung zwar dem Kläger H. und der
<lb/>Ehefrau desselben (als Drittschuldnerin) nicht aber auch dem Zustandsvormund des
<lb/>Klägers zugestellt hatte. Außerdem stand die Legitimation des Zustandsvormundes
<lb/>des Beklagten noch in Frage. Beklagter hat auch die Zustellung der Verzichts-
<lb/>erklärung an den Zustandsvormund des Klägers nachgeholt, wie später im Ver- 
<lb/>handlungstermin d vom 28. Juni die Frage der Legitimation des Vormundes des
<lb/>Beklagten bereinigt worden ist. Es mag nun zugegeben werden, daß allgemeine
<lb/>Erörterungen der Parteien über die zwischen ihnen obwaltenden Streitpunkte ohne
<lb/>entsprechende auf die Entscheidung oder mindestens die weitere Fortführung des
<lb/>Rechtsstreites abzielende Anträge als eine Verhandlung im Sinne des allein maß- 
<lb/>gebenden tz 16 der Geb.O. für R.A. nicht anzusehen sind. Im vorliegenden Falle
<lb/>kann aber nach dem Angeführten nicht bezweifelt werden, daß die Parteien im
<lb/>Termine vom 3. Juni zur Hauptsache wirklich verhandelt haben, sie haben, abge- 
<lb/>sehen von dem erwähnten Legitimationspunkte, darüber gestritten, ob. die erwähnte
<lb/>Verzichtserklärung des Beklagten, welche sich auf die Hauptsache bezog, rechtswirk- 
<lb/>sam sei, und augenscheinlich hat deshalb Kläger auch seinen Antrag zur Sache
<lb/>selbst gestellt und aufrecht gehalten. Es fehlt also nicht an einem Antrag zur
<lb/>Hauptsache. Darauf, daß Beklagter nicht auch einen solchen Antrag stellte oder
<lb/>daß vielleicht die Parteien überhaupt sachgemäßere Anträge hätten stellen können,
<lb/>kann es bei der Entscheidung der Frage, ob nach Lage der Sache der Ansatz einer
<lb/>Lerhandlungsgebühr aus dem Hauptstreitgegenstande (für Kläger) gerechtfertigt ist,
<lb/>um so weniger ankommen, als angenommen werden muß, daß im Sinne und auf
<lb/>Anregung der Parteien die Anberaumung des weiteren Termins vom 28. Juni
<lb/>auch stattfand, um dem Beklagten die Bewirkung einer rechtswirksamen Zustellung
<lb/>seiner Verzichtserklärung, nämlich an den Vormund des Klägers, offen zu halten
<lb/>und eventuell in dem weiteren Termine über diese Zustellung zu verhandeln. Mit
<lb/>Recht hat demnach das Landgericht, welchem ja der Gang der Verhandlungen be- 
<lb/>kannt war, an der Hand des Sitzungsprotokolles vom 3. Juni 1892 angenommen,
<lb/>daß an diesem Tage neben einer kontradiktorischen Verhandlung über die Prozeß- 
<lb/>kosten auch eine nicht kontradiktorische Verhandlung in der Sache selbst stattgefunden
<lb/>habe. Ob im Termine vom 28. Juni 1892 der Nachweis jener Zustellung an
<lb/>den Vormund des Klägers schon erbracht worden ist, wie das O.L G. anzunehmen
<lb/>scheint, konnte dahingestellt bleiben. In dem Sitzungsprotokolle ist jedoch hierüber
<lb/>nichts festgestellt, vielmehr haben die Parteien wieder zur Sache verhandelt und
<lb/>das Ruhen des Rechtsstreites bis auf Miederanrufen vereinbart. Demzufolge
<lb/>erscheint die Beurtheilung als gerechtfertigt, daß noch am 28. Juni der zwischen
<lb/>den Parteien bestandene Streit über die Rechtswirksamkeit des. die Sache selbst be- 
<lb/>treffenden Verzichtes des Beklagten sich nicht erledigt hatte. Wäre dieser Streit
<lb/>erledigt worden, so hätte — nach Vereinigung der erwähnten Legitimationsfrage
<lb/>■— die Vereinbarung des Ruhms des Rechtsstreites kaum einen. Sinn gehabt.
<lb/>Dem Landgerichte muß deshalb auch darin beigepflichtet werden, daß dem Kläger
<lb/>neben der vollen Verhandlungsgebühr aus den Prozeßkosten eine halbe Verhand- 
<lb/>lungsgebühr aus dem Hauptstreitgegenstand zuzubilligen ist. Eine andere Ausfaffung
<lb/>wäre nur begründet, wenn man mit dem O.L.G. den 8 16 der Geb O. für R.A.
<lb/>nur im Versäumnißverfahren für anwendbar erachten dürfte. Dies widerspräche
<lb/>jedoch dem Wortlaut und Sinne des 8 16, wie den Motiven; eine solche beschränkte
<lb/>Bedeutung hätte im Gesetze unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen
<lb/>und können. — Nach dem Ausgeführten wie nach dem Inhalt des Protokolles vym
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0044.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0044"/>
               <div xml:id="d5372e4429" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die volle Verhandlungsgebühr auch dann, wenn er nur in der an die Veweisaufnahme sich anschließenden Schlußverhandlung thätig gewesen ist? Zu § 13 ², § 17 der Geb.O. für Rechtsanwälte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0044--><p/>
                  <p>

                     <lb/>42 Zu §§ 13-, 17 der GebD. für R.Anw.

<lb/>12. Mai 1893 ist endlich auch ein Zweifel darüber ausgeschlossen, daß der an
<lb/>diesem Tage abgeschlossene Vergleich nicht bloß die Prozeßkosten, sondern die Haupt- 
<lb/>sache selbst betroffen hat, wonach der Anwalt des Klägers allerdings gemäß
<lb/>§§ 13, 18 der Geb.O. für N.A. die volle Vergleichsgebühr aus dem Werthe des
<lb/>Hauptstreitgegenstandes berechnen konnte. Nach allem dem mußte der Beschluß des
<lb/>O.L.G. aufgehoben und in der Sache die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
<lb/>den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichtes als unbegründet zurückgewiesen
<lb/>werden.

<lb/>Hat der Rechtsanwalt Anspruch ans die volle Berhandlungsgebüyr auch
<lb/>dann, wenn er nur in der an die Beweisaufnahme sich anschließenden
<lb/>Schlutzverhandlung thatig gewesen ist"? Zu § 13*, § 17 der Geb.O.

<lb/>für Rechtsanwälte.

<lb/>L.G. Leipzig, II. Civ.K., Beschluß v. 91. März 1890. 0. B. II 32/90.

<lb/>Der Rechtsanwalt des obsiegenden Klägers, der seine Partei nur im Beweis- 
<lb/>aufnahmetermine und in der darauf folgenden Schlußverhandlung vertreten hatte,
<lb/>beanspruchte außer der Prozeß- und der Beweisgebühr volle Verhandlungsgebühr
<lb/>sowie 6/10 Schlußverhandlungsgebühr, die ihm auch vom Amtsgericht zugebilligt
<lb/>wurden. Auf die von dem Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß erhobene
<lb/>Beschwerde sind die Verhandlungsgebühren auf den Betrag einer vollen Gebühr
<lb/>ermäßigt worden mit folgender Begründung:

<lb/>„Soweit die Verhandlungsgebühr nach dem anderthalbfachen Betrage
<lb/>angesetzt ist, ist die Beschwerde begründet. Denn nach 8 17 der Geb.O. für Rechts- 
<lb/>anwälte erhöht sich die .einfache Verhandlungsgebühr (§ 13 Nr. 2) um 5/10 nur
<lb/>dann, wenn sich die Vertretung im Falle des § 13 Nr. 4 auf die weitere münd- 
<lb/>liche Verhandlung erstreckt. Z 17 der Geb.O. trifft also den hier nicht vorliegen- 
<lb/>den Fall, daß der Anwalt die Partei vor einer Beweisaufnahme und nach der- 
<lb/>selben im Termine zur mündlichen Verhandlung vertreten hat.

<lb/>Dagegen folgt aus dem Gesagten keineswegs, daß, wie der Beschwerdeführer
<lb/>will, für die ausschließlich in der Schlußverhandlung erfolgte Vertretung nur die
<lb/>halbe Gebühr erwächst. Denn die Verhandlung verliert dadurch, daß sie auf die
<lb/>Beweisaufnahme folgt, nicht ihre Eigenschaft als solche. Es'wird in ihr grund- 
<lb/>sätzlich nicht blos über die Beweisergebnisse verhandelt, sondern es findet eine
<lb/>vollständige Verhandlung statt, in welcher auch neue Angriffs- und Vertheidigungs-
<lb/>mittel geltend gemacht und neue Beweisanträge gestellt werden können, sodaß, wenn
<lb/>den Beweisanträgen stattgegeben wird, ein und dieselbe Verhandlung, sowohl als Ver- 
<lb/>handlung vor wie nach einer Beweisaufnahme sich darstellt. Ganz besonders ist aber
<lb/>die Schlußverhandlung Verhandlung im Sinne der C.P.O. Ihr Inhalt ist die Ur-
<lb/>theilsgrundlage. Der Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen braucht zwar nicht
<lb/>wiederholt zu werden, wird aber nur soweit Prozeßstoff, als er mit der letzten Verhand- 
<lb/>lung vereinbar ist. Die Vertretung, in der Schlußverhandlung begründet hiernach
<lb/>den Anspruch auf die volle Gebühr des § 13 Nr. 2 der Geb.O. Der § 17 än- 
<lb/>dert daran nichts, sondern begründet nur für den Eingangs erwähnten Fall eine
<lb/>Ausnahme von dem Satze, daß die Verhandlungsgebühr wie jede Pauschalgebühr
<lb/>nur einmal entsteht, gleichgültig, ob in mehreren Terminen verhandelt worden ist
<lb/>oder nicht. (§ 25 der Geb.O.). Hieraus ergiebt sich, daß von dem Kläger statt
<lb/>der anderthalbfachen nur die einfache Verhandlungsgebühr anzusetzen war.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0045.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0045"/>
               <div xml:id="d5372e4547" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verhandlungsgebühr nach § 17 Geb.O. f. Rechtsanwälte. Eine solche kann nicht gefordert werden, wenn eine Beweisaufnahme zwar angeordnet gewesen, aber nicht ausgeführt worden ist.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0045--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 17 der Geb.O. für R.Aniv.
</p>
                  <p>

                     <lb/>43
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verhandlungsgebühr nach § 17 Geb.O- f. Rechtsanwälte. Eine solche
<lb/>kann nicht gefordert werden, wenn eine Beweisaufnahme zwar angeordnet
<lb/>gewesen, aber nicht ausgeführt worden ist.

<lb/>O.L.G. Dresden, V. Civil-S., Beschluß v. 9. Okt. 1894. 0. V. 138.94.

<lb/>In dem vorliegenden Rechtsstreite hatte die Klägerin mittels der im Januar
<lb/>1894 erhobenen Klage Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 516 Mk.
<lb/>92 Pf. nebst Zinsen zu 6 Prozent von 12 M. seit dem 12. November 1893 und
<lb/>von 504 Mk. 92 Pf. seit dem 23. Dezember 1893 gefordert als Kaufpreis für
<lb/>Weine, die sie dem Beklagten unter Vereinbarung eines dreimonatigen Zahlungs- 
<lb/>ziels am 12. August und am 23. September 1893 geliefert habe. Vom Beklagten
<lb/>wurde in dem ersten am 22. Februar 1894 vor der I. Civilkammer des L.G.'s
<lb/>Bautzen abgehaltenen Verhandlungstermine zugegeben, daß er der Klägerin 516 Mk.
<lb/>92 Pf. schulde, trotzdem aber Abweisung der Klage beantragt, weil nicht ein drei-
<lb/>sondern ein sechsmonatiges Zahlungsziel ausgemacht, der Klaganspruch also noch
<lb/>nicht fällig sei.

<lb/>Noch im Termine vom 22. Februar 1894 wurde durch Beweisbeschluß auf
<lb/>Antrag der Klägerin über deren Behauptung über die Zahlungsfrist die Verneh- 
<lb/>mung des Kaufmanns K. in B. als Zeugen angeordnet und hierzu Termin vor
<lb/>dem Prozeßgericht auf den 15. März 1894 bestimmt. Am 15. März 1894 wurde
<lb/>aber, obgleich der am 26. Februar 1894 geladene Zeuge K. zur Stelle war, auf
<lb/>Antrag und bez. im Einverständniß der Parteien der Termin zur Beweisaufnahme
<lb/>und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 5. April 1894 verlegt und
<lb/>der Zeuge zu diesem Termine mündlich neu geladen. Am 27. März 1894 ging
<lb/>ein Schriftsatz der Klägerin ein, worin sie erklärte, daß sie, da nunmehr auch das
<lb/>sechsmonatige Ziel abgelaufen sei, die Annahme eines solchen sich gefallen lassen
<lb/>und die Zinsen von 12 Mk. erst seit dem 12. Februar und diejenigen von 504 Mk.
<lb/>92 Pf. erst seit dem 23. März 1894 verlangen wolle; gleichzeitig bat sie, den
<lb/>Zeugen abzubestellen, welchem Gesuche von dem Gericht am 30. März 1894 ent- 
<lb/>sprochen wurde.' Am 5. April 1894 verhandelten Parteien zur Sache
<lb/>wobei die Klägerin zugestand, daß allerdings ein sechsmonatiges Ziel verein- 
<lb/>bart worden sei, und es erfolgte auf Antrag der Parteien Vertagung auf den
<lb/>9. April 1894. In letzterem Termine zeigte die Klägerin an, daß Beklagter am
<lb/>7. April 1894 516 Mk. 92 Pf. gezahlt habe, und schloß mit dem Beklagten einen
<lb/>Vergleich dahin lautend, daß Klägerin bekennt, Befriedigung erhaltm zu haben,
<lb/>die Kosten des Rechtsstreits aber der Beklagte trägt. Dieser Vergleich wurde vom
<lb/>Beklagten widerrufen. Am 7. Mai 1894 fand hierauf Schlußverhandlung „zur
<lb/>Sache" statt, wobei Klägerin die geforderten Zinsen fallen ließ.

<lb/>Durch das am 21. Mai 1894 verkündete, rechtskräftige Urtheil legte das
<lb/>Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auf mit Ausnahme je- 
<lb/>doch der durch den Beweisantrag der Klägerin veranlaßten, welche
<lb/>diese zu tragen haben sollte.

<lb/>Nach Ausweis der Verhandlungsprotokolle ist für dm Beklagten in den
<lb/>Terminen vom 5. und vom 9. April, sowie vom 7. Mai 1894 sein Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigter, Rechtsanwalt Dr. S. in B., in den Terminen vom 22. Februar und
<lb/>vom 15. März 1894 als dessen bestellter Stellvertreter (also gemäß § 25 Abs. 2
<lb/>der R.A.O.) der Referendar B. erschienen.

<lb/>Durch Kostenrechnung vom 25. Juni 1894 hat der Prozeßbevollmächtigte
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0046.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0046"/>
               <div xml:id="d5372e4676" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu §§ 44, 45 der Geb.O. für Rechtsanw. ZUr Frage, ob und unter welchen Umständen der Anwalt, der als Korrespondenzmandatar eine Prozeßgebühr nach § 44 erhält, dann, wenn er die Partei auch in einem Beweisaufnahmeverfahren vertreten hat, nach § 45 eine halbe Prozeßgebühr berechnen darf.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0046--><p/>
                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 44/45 der GeS.O. für R.Anw.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Beklagten an Gebühren und Schreiblöhnen 20 Mk. 80 Pf. liquidirt, und
<lb/>durch den Beschluß des L.G.'s Bautzen vom 18. September 1894 sind seine An- 
<lb/>sätze u. A. auf Gmnd von § 134 und § 17 der Geb.O. für R.A. mit je 9 Mk.
<lb/>80 Pf. für gerechtfertigt erachtet worden.

<lb/>Dieser Beschluß wird nun von der Klägerin nur insoweit, insoweit aber nach
<lb/>Ansicht des Beschwerdegerichts auch mit Recht angefochten, als es sich um die Zu- 
<lb/>billigung der erhöhten Verhandlungsgebühr aus § 17 1. c. handelt.

<lb/>Diese Gebühr soll im Sinne des Gesetzes eine Vergütung sein für den Mehr- 
<lb/>aufwand an Arbeit und Zeit, der dem Rechtsanwalt dadurch erwächst, daß, nach- 
<lb/>dem er die Partei im Beweisaufnahmeverfahren vertreten hat, noch eine
<lb/>weitere mündliche Verhandlung nöthig wird, sie stellt also ein Entgelt dafür dar,
<lb/>daß der Anwalt, wenn ein Beweisaufnahmeverfahren stattgefunden hat, in der Regel
<lb/>Veranlassung haben wird, in der weiteren Verhandlung unter Würdigung der po- 
<lb/>sitiven oder negativen Beweis erg ebn iss e sich einer erneuten Ausführung der Par- 
<lb/>teirechte auf Grund- dieser Beweisergebnisse und der dadurch eventuell veränderten
<lb/>Sachlage zu unterziehen. Von einer Erörterung und Prüfung von Beweisergeb- 
<lb/>nissen kann aber nur dann die Rede sein, wenn es wirklich zur Erhebung von
<lb/>Beweisen gekommen ist. Nur in einem solchen Falle also ist es mit Gmnd und
<lb/>Zweck der Vorschrift in § 17 der Geb.O. für Rechtsanwälte vereinbar, die erhöhte
<lb/>Gebühr für verdient anzusehen, und zur Anwendung von § 17 l. v., neben
<lb/>welcher auf die nicht unbestrittene Auslegung der Bestimmung in § 134 der Geb.O.
<lb/>für Rechtsanwälte hier einzugehen keine Veranlassung ist, genügt es daher je- 
<lb/>denfalls nicht, wenn, wie im gegenwärtigen Falle, ein Beweisaufnahmever- 
<lb/>fahren zwar durch Beweisbeschluß angeordnet und (u. A.) durch Ladung des
<lb/>Zeugm eingeleitet, aber-vor Beginn der Vernehmung durch ein nach- 
<lb/>trägliches Fallenlassen der den Gegenstand des Beweisverfahrens bildenden Be- 
<lb/>hauptung erledigt worden, die Beweisaufnahme selbst also unterblieben ist,
<lb/>vergl. Sigeth, die Rechtsanwaltsordnung Anh. 0. S. 10.

<lb/>Hiemach ist die an dem Kostenfestsetzungsbeschluffe vom 18. September 1894
<lb/>allein beanstandete erhöhte Verhandlungsgebühr im vollen Betrage von 9 Mk. 80 Pf.
<lb/>überhaupt in Wegfall zu bringen.

<lb/>Zu 88 44, 45 der Geb.O. für Rechlsanw. Zur Frage, ob und unter
<lb/>welchen Umständen der Anwalt, der als Korrespondenzmandatar eine
<lb/>Prozeßgebühr nach § 44 erhält, dann, wenn er die Partei auch in einem
<lb/>Beweisaufnahmeverfahren vertreten hat, nach § 45 eine halbe Prozeß- 
<lb/>gebühr berechnen darf.

<lb/>OLG. Dresden. Beschluß vom 30. September 1694. 0. VII. 62/94.

<lb/>Den Beklagten ist zuzugeben, daß die Erstattbarkeit der in der Kostenbe- 
<lb/>rechnung in Ansatz gebrachten sogenannten Korrespondenzgebühr (§ 44 der Geb.-O.
<lb/>für R.A.), wenn lediglich diese Frage zur Entscheidung stünde und die Passir-
<lb/>lichkeit der Gebühr angenommen werden könnte, im vorliegenden Falle nicht zu be- 
<lb/>zweifeln sein würde. In dem von den Klägern anhängig gemachten Rechtsstreite
<lb/>war der Prozeßstoff besonders umfangreich und verwickelt; die Beklagten waren
<lb/>demnach nicht Wohl im Stande, dem in zweiter Instanz bestellten Prozeßbevoll- 
<lb/>mächtigten die zur richtigen Durchführung des Rechtsstreites erforderliche Instruktion
<lb/>brieflich zu ertheilen, sondern- würden zu verschiedenen Malen zum Zwecke der In-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0047.tif"
                      n="45"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0047"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0047--><p/>
                  <p>

                     <lb/>$u §§ 44, 45 der ©eB.D.' für N.Änw.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45
</p>
                  <p>

                     <lb/>sormationsertheilung Reisen von Leipzig nach Dresden haben unternehmen müssen, durch
<lb/>welche ein nicht unerheblicher Kostenaufwand entstanden sein würde, es kann daher
<lb/>nicht als unzweckmäßig angesehen werden, wenn sie sich zu diesem Zwecke der Ver- 
<lb/>mittelung eines in Leipzig wohnhaften Rechtsanwalts bedienten; die hierdurch ent- 
<lb/>standenen Kosten ■ können demnach als zur zweckentsprechenden Rechtsvertheidigung
<lb/>aufgewendete angesehen werden (vergl. Entscheidungen d. Reichsger. in Civils.
<lb/>Bd. 15 S. 402 flg., sowie die in der Jur. Wochenschrift Jahrg. 1892 S. 215
<lb/>abgedruckte Entscheidung desselben Gerichtshofes).

<lb/>Es bedarf nun keines Eingehens auf den Grund, aus welchem die vorige
<lb/>Instanz die erwähnte Gebühr in Wegfall gestellt hat, sowie auf dasjenige, was
<lb/>die Beklagten zur Widerlegung dieser Ansicht geltend gemacht haben, weil sich die
<lb/>in dem Kostenfeststellungsbeschlusse enthaltene Entscheidung ihrem Endergebnisse nach
<lb/>aus einem anderen Grunde als zutreffend darstellt.

<lb/>Der Rechtsanwalt der Beklagten hat bei Beginn des Berufungsverfahrms
<lb/>die Stellung als sogenannter Korrespondenzmandatar innegehabt, während er im
<lb/>Verlaufe des Verfahrens die Beklagten in den meisten der zur Beweisaufnahme
<lb/>bestimmten Termine vertreten hat. Durchaus unbedenklich erscheint zwar die An- 
<lb/>nahme, daß er der durch die zuerst erwähnte Thätigkeit verdienten Gebühr (§ 44
<lb/>der Geb.O.) nicht durch die später erfolgte Ausführung einer anderen gebührenpflich- 
<lb/>tigen Mühwaltung (8 45 der Geb.O.) verlustig gegangen ist.. Doch muß der An- 
<lb/>satz der besonderen Prozeßgebühr des 8 45 der Geb.O. neben der bereits be- 
<lb/>rechneten Korrespondenzgebühr im vorliegenden Falle als unzulässig angesehen
<lb/>werden.

<lb/>Nach Z 45 der Geb.O. erhält der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf
<lb/>die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termine beschränkt,
<lb/>außer der Beweisgebühr noch eine Gebühr von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr.
<lb/>Letztere Gebühr bezieht sich, wenn gleich in beschränkterem.Umfange, auf dieselbe
<lb/>Thätigkeit, welche der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Anwalt aufzuwenden
<lb/>hat, um die Prozeßgebühr des § 13 Nr. 1 der Geb.O. zu verdienen, also auf die
<lb/>gesammte Thätigkeit außerhalb der mündlichen Verhandlung, insbesondere die In- 
<lb/>formation, die Anfertigung der erforderlichen Schriftsätze, dm zur Prozeßführung
<lb/>erforderlichen Verkehr mit dem Gericht und den Parteien (vergl. die Motive zu
<lb/>8 13 der Gebührenordnung, amtliche Ausgabe 1879 S. 36). Ist ein Rechtsan- 
<lb/>walt, dem eine Vertretung im Sinne des § 45 der Geb.O. übertragen wird, be- 
<lb/>reits als sogenannter Korrespondenzmandatar, von derselbm Partei bestellt gewesen,
<lb/>so hat er sich in der Regel den erwähnten Mühwaltungm schon unterziehen müssen,
<lb/>vorausgesetzt, daß er die ihm übertragene Aufgabe, dm Verkehr der Partei mit
<lb/>dem Prozeßbevollmächtigtm zu führen, sorgfältig erfüllt hat; er kann daher nicht
<lb/>nochmals diese, ihm schon nach 8 44 der Geb.O. honorirte Thätigkeit nach 8 45
<lb/>der Geb.O. vergütet verlangen. Der Ansicht der Beschwerdeführer, daß die in
<lb/>8 44 geordnete Gebühr sich nicht mit der in 8 45 des Gesetzes festgesetzten Prozeß- 
<lb/>gebühr decke, kann in dieser Allgemeinheit wenigstens nicht beigetreten werden.
<lb/>Sehr mit Recht gehen die Beschwerdeführer davon aus, daß die Thätigkeit des
<lb/>8 44 in der Hauptsache in Konferenzen mit der Partei und in der Abfassung von
<lb/>Jnformationsschriften an den Prozeßbevollmächtigten bestehe. Gerade diese Müh-
<lb/>waltungen aber werdm vorzugsweise auch durch die Prozeßgebühr vergütet. Wenn
<lb/>die Beschwerdeführer noch geltend machen, daß die Vertretung in einem Beweis- 
<lb/>aufnahmetermine außerdem noch gmaue Information darüber erfordere, was in die
<lb/>Wiffenschaft eines jeden einzelnen Zeugen gestellt sei, also em tieferes Eingehen in
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0048.tif"
                      n="46"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0048"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0048--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46 Zu §§ 44, 4s der Äeb.Ü. für Ä.Änw.

<lb/>die einzelnen unter Beweis gestellten Behauptungen nothwendig mache, so ist dem
<lb/>entgegenzuhalten, daß der Anwalt für diese zuletzt erwähnte Thätigkeit durch die
<lb/>Beweisgebühr nach 8 45 der Geb.O. honorirt wird. Es leuchtet ohne Weiteres
<lb/>ein, daß ein Rechtsanwalt, der, ohne vorher die Thätigkeit als Korrespondenzman-
<lb/>datar entwickelt zu haben, die Parteien in einem Beweisaufnahmetermine zu ver- 
<lb/>treten hat, sich erst mit dem Sach- und Streitverhältniß völlig vertraut machen
<lb/>muß, während der bereits als Korrespondenzmandatar thätig gewesene sich diese
<lb/>Kenntniß nicht erst zu verschaffen braucht, zumal wenn er die Thätigkeit des § 44
<lb/>der Geb.O. in so umfangreicher Weise, wie dies in gegenwärtiger Sache nach den
<lb/>dem Beschwerdegericht vorliegenden Handakten der Fall gewesen ist, ausgeübt hat.

<lb/>Es ist zwar nicht zu verkennen, daß sich bisweilen der Inhalt der Thätigkeit
<lb/>des Anwalts, ?ür welche ihm nach § 44 der Geb.O. eine Gebühr in Höhe der
<lb/>halben oder vollen Prozeßgebühr zukommt, nicht mit derjenigen Thätigkeit decken
<lb/>wird, welcher nach § 45 eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zukommt. Der
<lb/>Geschäftsbetrieb kann sich möglicher Weise in beiden Fällen je nach dem jeweilig
<lb/>in Betracht kommenden Streitstoffe ganz verschieden gestalten, und es kann insbe- 
<lb/>sondere die einschlagende „Information" des Anwalts, nachdem sie zum Behufe der
<lb/>Thätigkeit aus § 44 der Geb.O. stattgefunden hat, noch nach ganz anderen Rich- 
<lb/>tungen hin und neu erforderlich werden, wenn der Anwalt nachmals noch zu einer
<lb/>-unter § 45 fallenden Handlung beauftragt wird. In Fällen der letzteren Art kann
<lb/>in Frage kommen, ob der Rechtsanwalt, der nicht lediglich Korrespondenzman- 
<lb/>datar und nicht lediglich Bertreter in einem Beweisaufnahmetermine gewesen ist,
<lb/>als zweiter Prozeßbevollmächtigter der Partei auf Grund des § 13 der Geb.O.
<lb/>die volle Prozeßgebühr und falls er im Beweisaufnahmeverfahren Vertretung ge- 
<lb/>leistet hat, außerdem die Beweisgebühr beanspruchen (vergl. Entscheidungen des
<lb/>Reichsger. in Civ.-Sachen Bd. 26 S. 379 flg.), oder ob er sowohl die Korrespon- 
<lb/>denzgebühr des Z 44, als auch die Prozeßgebühr des § 45 je nach Höhe von
<lb/>fünf Zehntheilen in Ansatz bringen könnte. — Allein nach der thatsächlichen
<lb/>Gestaltung des vorliegenden Falles, in welchem der Rechtsanwalt der Be- 
<lb/>klagten in sehr umfangreicher und ausgedehnter Weise als Korrespondenzmandatar
<lb/>das ganze tatsächliche Material dem zweitinstanzlichen Rechtsanwälte übermittelt
<lb/>und zugänglich gemacht hat, ist nicht abzusehen, welche besondere Jnformations-
<lb/>Lhätigkeit er habe noch nach § 45 der Geb.O. entfalten können; das Streitver- 
<lb/>hältniß war ihm, als er den Auftrag zur Abwartung der Beweisaufnahmetermine
<lb/>erhielt, bereits völlig bekannt und er hatte nicht nöthig, sich mit demselben erst
<lb/>vertraut zu machen. In Uebereinstimmung mit zahlreichen Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts muß daher in der gegenwärtigen Sache der Ansatz einer besonderen
<lb/>halben Prozeßgebühr im Sinne des 8 45 der Geb.O. als unzulässig angesehen wer- 
<lb/>den (vergl. die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 19. September 1890, B.
<lb/>98/90 (bei Bolze, Praxis Bd. 10 S. 350 Nr. 721), vom 7. April 1892. B.
<lb/>Nr. 39/92 YI (in der jurist. Wochenschr. 1892 S. 235) vom 18. September
<lb/>1890, B. 98/90 IY (jurist. Wochenschr. 1890 S. 360) und vom 14. April
<lb/>1890, B. VI 41/20 (bei Bolze, Praxis Bd. 9 S. 312 Nr 671 e).

<lb/>Hiernach wäre, wenn die von der vorigen Instanz beanstandete Korrespondenz- 
<lb/>gebühr für passirlich zu erachten sein sollte, doch in diesem Falle die gleich hohe
<lb/>Prozeßgebühr aus der Kostenberechnung in Wegfall zu stellen gewesen; es hat mit- 
<lb/>hin bei der in dem Kostenfeststellungsbeschlusse verfügten Herabminderung der von
<lb/>den Klägern zu erstattenden Kosten um den Betrag von 167 M. 50 Pf. zu ver- 
<lb/>bleiben. Bemerkt mag noch werden, daß die gegenwärtige Enscheidung ihrem End-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0049.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0049"/>
               <div xml:id="d5372e5044" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu § 45 der Geb.O. für Rechtsanwälte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0049--><p/>
                  <p>

                     <lb/>AI
</p>
                  <p>

                     <lb/>$u § 4&amp; der ($e6.Ö. für Ä.Änrö.


<lb/>Ergebnisse nach mit der Ansicht der Mehrzahl der übrigen Senate des Oberlandes- 
<lb/>gerichts übereinstimmt, wie sich auf Grund einer aus Anlaß des gegenwärtigen
<lb/>Falles veranstalteten Umfrage ergeben hat.

<lb/>Zu § 45 der Geb.O. für Rechtsanwälte.

<lb/>O.L.G. Dresden, Beschl. v. 10. October 1892. II 6 87/92.

<lb/>Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß die von Dr. Z. unter dem „8. Oktbr."
<lb/>mit 34 Mk. angesetzte.— halbe — „Prozeßgebühr im Beweisversahren vor dem
<lb/>Amtsgericht zu 2." gestrichen worden ist. Das Berufungsgericht hatte diesem
<lb/>Gerichte die Vernehmung von Zeugen, übertragen. Vor dem ersuchten Richter
<lb/>fanden am 8. Oktbr. 1891 und 25. Jan. 1891 Zeugenverhöre statt. Im Ter- 
<lb/>mine vom 8. Oktbr. erschien für die Beklagte Referendar Dr. S., für den sich
<lb/>Bl.— eine vom 13. Oktbr. 1892 datirte Nachvollmacht des Rechtsanwalts B.,
<lb/>des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, befindet, welche die
<lb/>ausdrückliche Genehmigung des am 8. Oktbr. Verhandelten enthält. Im Termine
<lb/>vom 25. Jan. 1892 hat Referendar Dr. K. die Beklagte vertreten.

<lb/>Die vorige Instanz hat die in Rede stehende Gebühr abgesetzt, weil der Be- 
<lb/>weisaufnahmetermin vom 8. Oktbr. durch einen im Vorbereitungsdienste beschäftigten,
<lb/>jedoch nicht gemäß § 25 der R.A.O. zum Stellvertreter des N.A. bestellten, Re- 
<lb/>ferendar wahrgenommen worden sei. Auf die Vertretung der Beklagten im Ter- 
<lb/>mine vom 25. Jan. 1892 kommt der Festsetzungsbeschluß nicht zu.

<lb/>Zur Begründung der Beschwerde macht Dr. Z. im Wesentlichen gellend: Er
<lb/>sei der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gewesen. Auf Grund
<lb/>der ihm von dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz zugefertigten Abschriften
<lb/>der ergangenen Beweisbeschlüsie und Ladungen habe er die Beklagte in dem vor
<lb/>dem A.G. L. anhängig gewordenen Beweisverfahren vertreten. Die Abwartung
<lb/>der Beweistermine sei allerdings nur durch die bei ihm beschäftigten Referendare
<lb/>erfolgt. Nach § 45 der G.O. f. R.A. erhalle aber der R.A. für seine Thätigkeit
<lb/>„in einer Beweisaufnahme" neben der dem Prozeßbevollmächtigten im gleichen Falle
<lb/>zustehenden Beweisgebühr noch eine Gebühr von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr.
<lb/>Diese letztere Gebühr habe er in seine Kostenrechnung ausgenommen; von Berechnung
<lb/>der Beweisgebühr habe er abgesehen, weil die Termine durch seine Referendare
<lb/>abgewartet worden seien. Hieraus erhellt, daß Dt. Z. den fraglichen Kosten- 
<lb/>ansatz auch auf die Vertretung der Beklagten im Termine vom 25. Jan. 1892 stützt.

<lb/>Der § 45 der G.O. f. R.A. bestimmt nun im ersten Satze des ersten Ab- 
<lb/>satzes: „Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur
<lb/>zur... . oder nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termine beschränkt, erhält
<lb/>neben der dem Prozeßbevollmächtigten im gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr,
<lb/>eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr." Es kann dahin- 
<lb/>gestellt bleiben, ob hiernach der Rechtsanwalt Dt. Z. zum Ansätze einer halben
<lb/>Prozeßgebühr berechtigt sein würde, wenn lediglich der, inhalts der Prozeßakten
<lb/>als Nachbevollmächtigter des Rechtsanw. B. aufgetretene, Referendar Dr. S. den
<lb/>Beweisaufnahmetermin vom 8. Oktbr. 1891 abgewartet hätte. Jedenfalls hat
<lb/>Dr. Z. die fragliche Gebühr unter den vorliegenden Umständen dadurch verdient,
<lb/>daß er sich, wie vorauszusetzen ist, in der Sache informirte, seinen Hülfsarbeiter
<lb/>Dr. K. mit der. Abwartung des Termins vom 25. Jan. 1892 beauftragte und
<lb/>der genannte Referendar die Beklagte auch tatsächlich in diesem Termine vertreten
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0050.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0050"/>
               <div xml:id="d5372e5167" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts, wenn an dem Orte, wohin er gereist ist, andere Anwälte Filialexpeditionen halten. ( CPO. § 87 Abs. 2)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0050--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erstattung tiort Reisekosten eines Anwalts.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ls


<lb/>hat. Daß diese Vertretung keine solche gewesen ist, für welche eine Beweis- 
<lb/>gebühr berechnet werden kann, steht dem Ansätze der halben Prozeßgebühr nicht
<lb/>entgegen. Die oben mitgetheilte Vorschrift des § 45 besagt weder ihrem Wort- 
<lb/>laute noch ihrem Sinne nach, daß' die halbe Prozeßgebühr nur gefordert werden
<lb/>dürfe, wenn gleichzeitig der Ansatz der Beweisgebühr statthaft sei. Vgl. auch
<lb/>Annalen des O.L.G.s., Bd. 11, S. 334 fg. bes. S. 337.

<lb/>Die gestrichene halbe Prozeßgebühr von 34 Mk. ist deshalb wieder aufzu- 
<lb/>ziehen re.

<lb/>Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts, wenn an dem Orte, wohin
<lb/>er gereist ist, andere Anwälte Filialerpeditionen halten. (CPO- 8 87

<lb/>Abs. 2.)

<lb/>Landgericht Dresden, Civilkammer V. Beschluß vom 91. Mar 1893. j

<lb/>„Der Kläger verlangte im Kostenfestsetzungsgesuch die Erstattung von

<lb/>1) 12.— Mk. Taggeldern,

<lb/>2) 0.78 „ Fuhrkosten,

<lb/>3) 6.— „ für zwei Zu- und Abgänge,

<lb/>.4) 0.60 „ Verlag für eine Fahrkarte,

<lb/>\ Sa. 19.38 Mk.

<lb/>seines Prozeßbevollmächtigten aus Anlaß seiner Reise von seinem Wohnorte Dresden
<lb/>nach Döhlen, dem Sitze des Prozeßgerichts, zum Termine vom 29. März 1893.
<lb/>Das'Amtsgericht hat nur den Verlag für eine Fahrkarte als erstattungsfähig gelten
<lb/>lassen, die übrigen drei Ansätze dagegen gestrichen. Gegen diesen Abstrich richtet
<lb/>sich die Beschwerde."

<lb/>Sie wurde aus folgenden Gründen beachtet:

<lb/>„Die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen
<lb/>zu erstatten (CPO. § 87 Abs. 2). Also erachtet das Gesetz die Zuziehung eines
<lb/>Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtswahrung im Grunde stets für noth-
<lb/>wendig, auch wenn der Rechtsstreit noch so einfach ist, und darf die Erstattung der
<lb/>Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur von der Prüfung abhängig ge- 
<lb/>macht werden, ob nicht ein einheimischer oder näherer Anwalt zugezogen werden
<lb/>konnte (v. Wilmowski und Levy zü CPO. § 87 Anm. 5 und 6; Annalen
<lb/>des K. S. OLG.'s X S. 163; unrichtig Willenbücher, das Kostenfestsetzungs- 
<lb/>verfahren, 3. Aufl. S. 17 unter d, ev). Dies war nicht der Fall. Denn in
<lb/>Döhlen wohnt kein Anwalt, sondern der nächste Wohnort eines solchen ist Dresden.

<lb/>Zwar unterhalten die ebenfalls in Dresden wohnenden Anwälte 3E. in Deüben
<lb/>und I). in Potschappel sogenannte Filialexpeditionen und diese beiden Orte liegen
<lb/>in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von Döhlen. Allein dieser Umstand be- 
<lb/>rührt den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reisekosten seines Anwalts in
<lb/>keiner Weise, auch wenn X. oder A. als Prozeßbevollmächtigte des Klägers Reise- 
<lb/>kosten nicht hätten berechnen dürfen oder nicht berechnet haben würden. Dieser
<lb/>Ausspruch stimmt mit der festen Rechtsprechung des K. S. O.L.G.'s überein.
<lb/>(Annalen X. S. 162, 165 slg.; G.S. 1.0. 189/91). Allerdings hält ein von
<lb/>diesem wiederholt*) angeführter Grund, weshalb die Partei nicht an die Filial-
<lb/>expedition verwiesen werden dürfe, nämlich die Schwierigkeiten ihres persönlichen
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Siehe jetzt auch Annalen XIV. S. 283.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0051.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0051"/>
            <div xml:id="d5372e5292" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 49

<lb/>Verkehrs mit dem nur von Zeit zu Zeit dort anwesenden Anwalt, im vorliegen- 
<lb/>den Falle nicht Stich. Denn sie hätten den Kläger äußersten Falles genöthigt, ihn
<lb/>in Dresden aufzusuchen, und in dieser Nothwendigkeit befand er sich erst recht
<lb/>gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten, der ihm nicht einmal vorübergehende Ge- 
<lb/>legenheit zu persönlichem Verkehr an einem näheren Orte bot. Allein wenn der
<lb/>Anspruch auf Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts der Partei aus
<lb/>dem Grunde versagt würde, weil ein anderer Anwalt eine nähere Filialexpedition
<lb/>unterhält, so würde die Organisation der Rechtsanwaltschaft verletzt. Die Rechts- 
<lb/>anwaltsordnung schreibt vor, daß der Rechtsanwalt an dem Orte des Gerichts, bei
<lb/>welchem er zugelasien ist, seinen Wohnsitz nehmen muß (§ 18 Abs. 1). Diese An- 
<lb/>weisung der Wohnsitze ist für die Frage, ob ein Anwalt auswärtig oder näher als
<lb/>andere ist, allein entscheidend. Zwar kann der Rechtsanwalt vor jedem Amtsge- 
<lb/>richt auch außerhalb seines Wohnsitzes als Bevollmächtigter einer Partei Rechts- 
<lb/>streite führen (C.P.O. 8 75). Aber dieses Recht hat jeder Anwalt und keiner
<lb/>kann es dem andern schmälern. Letzteres würde durch die Errichtung einer Filial- 
<lb/>expedition geschehen, wenn sie ihrem Errichter gleichsam Gegenwart über seinen
<lb/>Wohnsitz hinaus verleihen, ihn dritten Orten nähern und so die Erstattung der
<lb/>Reisekosten von Anwälten ausschließen könnte, welche ferner wohnen, als die Filial- 
<lb/>expedition liegt. Denn diese Wirkung würde die anderen Anwälte, insbesondere
<lb/>diejenigen, welche mit dem Inhaber der Filialexpedition denselben Wohnsitz theilen,
<lb/>von der Ausübung ihres Berufs außerhalb ihres Wohnsitzes so gut wie aus- 
<lb/>schließen. Darum darf sie keine rechtliche Anerkennung finden. Vielmehr be- 
<lb/>schränken Filialexpeditionen die Wahl eines anderen Anwalts und die Erstattung
<lb/>seiner Reisekosten ebensowenig, wie das etwaige Anerbieten eines Rechtsanwalts,
<lb/>auf Reisekosten zu verzichten. Denn ihre Errichtung enthält im Wesentlichen nichts
<lb/>weiter als ein stillschweigendes Anerbieten dieser Art. Ein solches Mittel des
<lb/>Wettbewerbes aber kann des Rechtsbeistands Bedürftige nicht zwingen, aus Rück- 
<lb/>sichten der Ersparniß von Kosten, welche den Gegner treffen könnten, gerade den
<lb/>Anwalt zu wählen, welcher Andere unterbietet. Es kann ihnen sogar unter Um- 
<lb/>ständen Grund zu Bedenken gegen seine Wahl geben."
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. „.. Es ist keineswegs richtig, daß die Frage, ob eine an dem zur Rechts- 
<lb/>verfolgung gestellten Rechtsverhältnisse betheiligte Person in diesem Prozeß
<lb/>eine Parteistellung einnehme, um deswillen jedesmal zu verneinen ist, weil sie die
<lb/>Parteieide nicht zu leisten hat. Und es ist daraus, daß sie den Parteieid
<lb/>nicht schwört, nicht abzuleiten, daß sie Zeuge sein könne. Der Kommanditist
<lb/>schwört den Eid nicht, obwohl er im Prozeß der Kommanditgesellschaft in
<lb/>seiner Verbindung mit dem Komplementär die Partei und deshalb in diesem
<lb/>Prozesse unzulässiger Zeuge ist (Bolze Praxis Bd. 17 N. 766 b)... Wenn
<lb/>nun eine Ehefrau „im Beistände ihres Ehemannes" eine zu ihrem Einge- 
<lb/>brachten gehörige Forderung im Rechtsgebiet des Preuß. A.L.R. einklagt, so kann
<lb/>das nicht anders aufgefaßt werden, als daß sie der Meinung gewesen ist, daß sie
<lb/>für sich allein nicht legitimirt sei, die Forderung einzuziehen, und daß sie sich der

<lb/>Archiv für Bürgerl'. Recht u. Prozeß. V, 4
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0052.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Auszüge auS neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.


<lb/>Gefahr nicht habe aussetzen wollen, abgewiesen zu werden, wenn sie allein klage; der
<lb/>Ehemann hat sich dieser Ansicht angeschlossen, und diese Ansicht steht in Ueberein-
<lb/>stimmung mit zahlreichen Entscheidungen verschiedener Senate des R.G." Hier- 
<lb/>nach ist aber der Ehemann so wenig für diesen Prozeß, wie wenn er zusammen
<lb/>mit der Ehefrau kontrahirt, ein Dritter, und er ist daher als Zeuge aus- 
<lb/>geschlossen... I. 276/94 v. 5. 12. 94.

<lb/>3. Das Oberlandesgericht hatte dem Anträge der Klägerin gemäß die Beklagte
<lb/>zur Abgabe einer den Verkauf des Hauses Neuenahr Mittclstraße Nr. 55 ent- 
<lb/>haltenden Willenserklärung vor einem Notar, also*) zur gleichzeitigen Uebertragung
<lb/>des Eigenthums an dem Hause verurtheilt, obwohl feststand, daß dieses Haus
<lb/>von der Beklagten bereits durch einen rechtsgültigen, den Uebergang des Eigen- 
<lb/>thums bewirkenden notariellen Vertrag an einen Dritten verkauft war. Das
<lb/>R.G. wies die Klage ab, weil die von der Klägerin begehrte Leistung, die nota- 
<lb/>rielle Verkaufserklärung, der Beklagten zwar nicht thatsächlich unmöglich, aber
<lb/>rechtlich verwehrt sei, da das Gesetz (Art. 1599 6oäs oivil) den Verkauf
<lb/>einer fremden Sache ausdrücklich für nichtig erkläre, eine Verurtheilung zu einer
<lb/>solchen Leistung demnach nicht ausgesprochen werden könne. Es wurde dabei auf
<lb/>das im Rheinischen Archiv, Ad. 78, 3 S. 7 abgedruckte Urtheil des R.G. verwiesen,
<lb/>worin gesagt ist: „Eine solche rein subjektive Möglichkeit" (nämlich die, daß die
<lb/>Beklagte das Haus von dem Dritten wieder erwerbe) „kann hier schon mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Bestimmung des § 779 C.P.O. nicht in Betracht gezogen
<lb/>werden. Nach dieser Bestimmung müßte nämlich, wenn Beklagte verurtheilt würde,
<lb/>die mit der Klage verlangte Willenserklärung abzugeben, diese Erklärung mit der
<lb/>Rechtskraft des Urtheils als abgegeben gelten und damit die Wirkung eintreten
<lb/>können, daß das Eigenthum auf die Klägerin überginge." Diese Ausführung,
<lb/>in deren Schlußworten die Klägerin als die Erklärung der Beklagten annehmend
<lb/>gedacht sei (vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 31 S. 359) müsse auch jetzt
<lb/>noch für zutreffend erachtet werden. „Aus der Vorschrift des § 779, wonach die
<lb/>Erklärung, zu deren Abgabe die Beklagte verurtheilt ist, als abgegeben gilt, so- 
<lb/>bald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat, folgt allerdings, daß die recht- 
<lb/>liche Möglichkeit der abzugebenden Erklärung, zur Zeit des Urtheils vorhanden
<lb/>sein muß und daß die rechtliche Unmöglichkeit einer, den Verkauf einer fremden
<lb/>Sache enthaltenden Erklärung durch die vorhandene Möglichkeit, daß die Beklagte
<lb/>sich nachträglich die Sache behufs Ueberlassung an die Klägerin verschaffe, nicht
<lb/>ersetzt werden kann." Die Entscheidung des R.G. Bd. 27 S. 321 stehe hier- 
<lb/>mit im Einklänge, diejenige Bd. 10 S. 418, weil in einem gemeinrechtlichen
<lb/>Falle ergangen, nicht im Widerspruch. II. 285/94 vom 4. 12. 94.

<lb/>3. Das angesochtene Urtheil verletzt § 41 Ziff. 4 der Konkursordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) § 1 des preuß. Ges. vom 20. 6. 1885, vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 31
<lb/>S. 359. • . .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0053.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0053"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Iteichsgerichts. 5i •

<lb/>Zwar umfaßt — wie auch das O.L.G. angenommen hat — der in § 414 K.O.
<lb/>enthaltene Ausdruck „laufender Zins" nicht etwa bloß den Miethzins für die
<lb/>Benutzung des Miethgegenstandes nach der Eröffnung des Konkursverfahrens,
<lb/>sondern auch den Miethzins für die Benutzung des Miethgegenstandes seit dem
<lb/>letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden Zahlungstermin bis
<lb/>zur Eröffnung des Konkursverfahrens. Laufender ZinS ist nämlich der vor
<lb/>der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht fällig gewesene Zins für ein
<lb/>zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens bestehendes Miethverhälmiß und
<lb/>zwar bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Miethverhältnisses, sonach- sofern
<lb/>vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Miethzins überhaupt noch nicht
<lb/>fällig war, der Miethzins für die ganze Miethzeit, dagegen falls bereits vor der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens ein Miethzinsbetrag fällig war, der Miethzins
<lb/>für die Zeit seit dem letzten (gesetzlichen oder vertragsmäßigen) der Eröffnung
<lb/>des Konkursverfahrens vorausgegangenen Zahlungstermin bis zum Zeitpunkte
<lb/>der Beendigung des Miethverhältnisses. Dabei bildet jener Theil des Miethzinses,
<lb/>welcher den Zeitraum nach der Eröffnung des Konkursverfahrens betrifft, zu- 
<lb/>gleich eine Masseschuld im Sinne des § 52 Ziff. 2 der K.O. Rückständiger
<lb/>Zins ist an sich der bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig ge- 
<lb/>wesene, jedoch noch nicht getilgte Miethzins. 8 41 Ziff. 4 K.O. gewährt aber
<lb/>dem Bermiether bezüglich des rückständigen Zinses nicht ein unbegrenztes Recht
<lb/>auf abgesonderte Befriedigung, sondern nur „wegen des für das letzte Jahr vor
<lb/>der Eröffnung des Konkursverfahrens rückständigen Zinses". Der in dieser Be- 
<lb/>stimmung bezeichnete Zeitraum eines Jahres (nämlich einer Zeit von 365, bez.
<lb/>soweit ein Schaltjahr in Frage kommt, 366 Tagen) ist nun nicht etwa — wie
<lb/>das O.L.G. annimmt — von dem letzten, der Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>vorhergehenden Fälligkeitstag an rückwärts, sondern unmittelbar von dem
<lb/>Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens an rückwärts zu
<lb/>rechnen (also im vorliegenden Falle, in welchem das Konkursverfahren am 24. Juli
<lb/>1891 eröffnet würde, und der letzte Fälligkeitstag vor der Eröffnung des Kon- 
<lb/>kursverfahrens der 1. Mai 1891 war, nicht etwa vom 1. Mai 1891 an rück- 
<lb/>wärts sondern vom 23. Juli 1891 an rückwärts); er umfaßt somit im vorlie- 
<lb/>genden .Fall von den rückständigen Zinsen nur jene rückständigen Zinsen, welche
<lb/>das Entgelt für die Benutzung des Miethgegenstandes bis rückwärts zum (ein- 
<lb/>schließlich) 23. Juli 1890 bilden. Für diese Auslegung spricht zunächst, wenngleich
<lb/>der Wille des Gesetzes noch deutlicher hätte ausgedrückt werden können, der die
<lb/>Worte „für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens" gebrauchende
<lb/>Wortlaut des 8 414 K.O. Hätte das Gesetz eine Bestimmung im Sinne
<lb/>der oberlandesgerichtlichen Auslegung treffen wollen, so hätte der Gesetzgeber eine
<lb/>andere Äusdrucksweise wählen müssen, etwa dahin: „wegen -es laufenden Zinses
<lb/>und wegen des rückständigen Zinses für das dem letzten Fälligkeitstage vor
<lb/>der Eröffnung des Verfahrens vorhergehende Jahr". Zu einer Auslegung, der

<lb/>4'
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0054.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>52 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>letzteren Art zwingt auch keineswegs die oben angenommene Auslegung des Aus- 
<lb/>drucks „laufender ZinS" des § 414 K.O. oder der Umstand, daß der Gesetz- 
<lb/>geber in § 414 K.O. noch neben dem laufenden Zins auch dem rückständigen
<lb/>Zins ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren wollte. Denn der Gesetz- 
<lb/>geber hat inhaltlich seiner Ausdrucksweise darin nicht etwa die Bestimniung ge- 
<lb/>troffen, daß außer dem laufenden Zins unter der Bezeichnung „rückständiger
<lb/>Zins" stets der Betrag eines vollen Jahres dieses Recht genießen solle, sondern
<lb/>vielmehr bestimmt, daß sofern Zinsen rückständig seien, diese nicht weiter rück- 
<lb/>wärts, als soweit sie ein Entgelt des Miethcrs für die Benutzung des Mieth-
<lb/>gegenstandes bis rückwärts ein Jahr von dem Zeitpunkt der Eröffnung deS Kon- 
<lb/>kursverfahrens bilden, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung genießen sollen.
<lb/>Die bezeichnete Auslegung wird aber besonders durch den Inhalt der Motive
<lb/>zu Z 41 des Entwurfs der K.O. unterstützt. Aus denselben geht hervor, daß
<lb/>der Gesetzgeber — im Gegensatz namentlich auch zur preußischen K.O. von 1855
<lb/>— die Bevorrechtigung des Vermiethcrs für Miethzinsen thunlichst beschränken
<lb/>und sich hierbei namentlich auch den hierauf bezüglichen Gesetzgebungen von Bremen
<lb/>und Württemberg anschließen wollte. Nun gewährt aber die Bremer Handfesten- 
<lb/>ordnung in ß 157 dem Vcrmiether eines Gebäudes oder Lagerplatzes Hinsichtlich
<lb/>des Miethzinses nur ein Vorrecht „für den Miethzins des letzten sowie des lau- 
<lb/>senden halben Jahres", sonach im Ganzen nur für den Betrag einer Jahres-
<lb/>miethe, und daS Württembergische Prioritätsgesetz von 1825 in Artikel 11 dem
<lb/>Vcrmiether von Wohnungen und Gebäuden nur ein Vorrecht „wegen des Mieth- 
<lb/>zinses für das laufende Quartal und für die Rückstände von zwei Quartalien".

<lb/>II. 260/94 v. 11. 12. 1894,

<lb/>4. Kläger war alleiniger persönlich hastender Gesellschafter der in Liqui- 
<lb/>dation getretenen Kommanditgesellschaft H. G. zu £., deren Liquidator der Be- 
<lb/>klagte ist. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Aktien, welche die
<lb/>Firma H. G. in seinem Aufträge an der Berliner Börse habe ankaufen lassen
<lb/>und demnächst in Depot genommen habe, wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.
<lb/>Aus den Gründen des R.G.: „Wie Kläger selbst einräumt, stand der Firma
<lb/>H. G. bei Auflösung der Gesellschaft und beim Eintritt in die Liquidation eine
<lb/>Forderung von 15980 Mk. 60 Pf. an ihn zu. Gegen diese Forderung will Kläger
<lb/>mit seiner Einlage ausrechnen. Das Berufungsgericht erachtet das für unzulässig,
<lb/>weil Kläger während der Dauer der Liquidation seine Einlage nicht aus
<lb/>dem GesellschaftSvermögen entnehmen dürfe. Die Erwägung des Be- 
<lb/>rufungsgerichts ist durchaus zutreffend. Ob Kläger auf seine Einlage überhaupt
<lb/>etwas auS der Liquidationsmasse zu erhalten habe, und wie viel, kann sich erst
<lb/>beim Abschlüsse der Liquidation ergeben. So lange die Liquidation schwebt,
<lb/>ist die Forderung des Gesellschafters auf Rückgabe seiner Einlage
<lb/>noch nicht existent; die fällige Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter
<lb/>wir ddaher durch die während dieses Schwebezustandes nur eventuelle Forderung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0055.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. gZ

<lb/>auf Rückerstattung seiner Einlage nicht getilgt." Es wurde deshalb angenommen,
<lb/>daß der Klage auf Herausgabe der Aktien schon das vom Beklagten auf Grund
<lb/>von Art. 313 des H.G.B.'s geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ent- 
<lb/>gegenstehe. I. 304/94 vom , 22. 12. 94.

<lb/>5. „. . .Es ist anerkannten Rechtens, daß in der Betonung des Rechtes
<lb/>auf Erfüllung, in der Mahnung des Säumigen, ja sogar in der Klageandrohung
<lb/>noch nicht eine Ausübung des Wahlrechts in dem Sinne liegt, daß nur
<lb/>auf Erfüllung bestanden und von der Ergreifung eines der beiden anderen für
<lb/>die Rechtsverfolgung offen stehenden Wege Abstand genommen werde. Da jeder
<lb/>Kontrahent ohne weiteres das Recht auf Vertragserfüllung hat, so ist seine an
<lb/>den Gegenkontrahenten gerichtete Aufforderung, der Vertragspflicht zu genügen,
<lb/>als eine Wahl im Sinne von Art. 354 H.G.B.'s nur dann anzusehen, wenn
<lb/>unzweideutig ersichtlich wird, daß sie eine endgültige die anderen Alternativen
<lb/>ausschließende Erklärung sein solle..I. 294/94 v. 19. 12. 94.

<lb/>6. Nach Art. 386 des H.G.B.'s verjährt btc' Klage gegen den
<lb/>Spediteur wegen Beschädigung des Gutes nach einem Jahre vom Ab- 
<lb/>lauf des Tages ab, an welchem die Ablieferung bewirkt ist. Die Ablieferung
<lb/>ist hier unstreitig im August 1889 bewirkt, oder doch, obwohl der Adressat die
<lb/>Annahme schließlich verweigert und die Waare zur Disposition gestellt hat, als
<lb/>bewirkt im Sinne des Art. 386 H.G.B.'s anzusehen, insofern Alles dazu seitens
<lb/>des Spediteurs und des Frachtführers Erforderliche geschehen ist. Die Klage auf
<lb/>Ersatz des Schadens wegen Beschädigung des Gutes ist gegen die Beklagte im
<lb/>Dezember 1889, innerhalb des Jahres erhoben. Die Klage giebt den Grund
<lb/>des Anspruchs, die Art des Schadens und seinen Betrag mit 1785 Mk. 55 Pf.
<lb/>an. Sie machte die Feststellung des Schadens, des Grundes desselben und seines
<lb/>Betrages erforderlich, obwohl das Klagverlangen in der Klage aus den
<lb/>Betrag von 300 Mk. nebst Zinsen davon eingeschränkt ist. Sie setzte
<lb/>die Beklagte auch zur erforderlichen Bertheidigung gegen den ganzen Anspruch in
<lb/>den Stand. Die Beklagte hat auch sofort im Wege der Widerklage Feststellung
<lb/>beantragt, daß dem Kläger ein Schadensersatz nicht nur in Höhe von 300 Mk.,
<lb/>sondern in Höhe von 1785 Mk. 55 Pf. nicht zustehe. Danach tvurde durch
<lb/>die Klageerhebung innerhalb der Verjährungsfrist trotz der Beschränkung auf Zah- 
<lb/>lung von 300 Mk. der ganze Anspruch zur richterlichen Contestation gebracht.
<lb/>Damit wurde der von der Revision betonte Zweck der kurzen Frist des Art. 386,
<lb/>den Streit schnell und frisch zur. richterlichen Entscheidung zu bringen, damit dem
<lb/>Spediteur nicht der ihm nach Art. 380 Abs. 2 H.G.B. obliegende Beweis er- 
<lb/>schwert oder unmöglich gemacht werde, erreicht. Nach § 2402 C.P.O. war der
<lb/>Kläger befugt, den Klagantrag auf 3 785 Mk. 55 Pf. zu erwarten. Er hat von
<lb/>dieser Befugniß Gebrauch gemacht.*) Die Einrede der Verjährung ist also vom
<lb/>Berufungsrichter mit Recht verworfen worden." I. 298/94 v. 19. 12. 94.

<lb/>*) Ob dieser Vorschrift gegenüber Verjährungsgesetze, welche ausdrücklich die Wir-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0056.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>54’ Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>7. „ . . . Die Bestimmung in 8 10 des Patentgesetzes vom 7. 4. 1891
<lb/>„das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt, daß die Erfindung Ge- 
<lb/>genstand des Patents eines früheren Anmelders ist"

<lb/>war nicht enthalten in dem Patentgesetze vom 25. 5. 1877. Das hier ange- 
<lb/>griffene Patent wurde aber ertheilt, bevor daS Gesetz vom 7. 4. 91 in Kraft
<lb/>trat. War dasselbe unter der Herrschaft des früheren Gesetzes gültig ertheilt,
<lb/>so würde ein durch das spätere Gesetz neu geschaffener Nichtigkeitsgrund nicht
<lb/>gegen dasselbe verwerthet werden können. Nun hat auch das Reichsgericht
<lb/>in ftüheren Erkenntnissen ausgesprochen, daß die Nichtigkeitsklage aus dem früheren
<lb/>Patentgesetze nicht auf den Grund gestützt werden dürfe, daß die patentierte Er- 
<lb/>findung, deren Vernichtung erfordert wird, bereits früher von einem Anderen an- 
<lb/>gemeldet und diesem patentiert sei

<lb/>Entsch. d. R.G. Bd. 7 S. 62 und Bd. 12 S. 209.

<lb/>Indessen ist diese Ansicht bereits in dem Urtheil I 515/93 vom 17. 3. 1894
<lb/>(bei Bolze, Praxis Bd. 18, Nr. 102) aufgegeben.* *) Das Reichgericht nimmt
<lb/>jetzt an, daß die frühere Anmeldung auch nach dem Patentgesetze vom
<lb/>25. 5. 77 einen Nichtigkeitsgrund bildete. Denn nach 8 3 dieses Ge- 
<lb/>setzes. hat derjenige auf die Ertheilung des Patents Anspruch, welcher die Er- 
<lb/>findung zuerst anmeldet. Danach kann der spätere Anmelder derselben Er- 
<lb/>findung im Verhältniß zum ftüheren Anmelder und gegenüber der patenter-
<lb/>theilenden Behörde nicht als der Anmelder einer neuen Erfindung im Sinne von 8 1
<lb/>des Patentgesetzes angesehen werden. Das Patent ist aber nach 8 10 für nich- 
<lb/>tig zu erklären, wenn die Erfindung nach 8 1 nicht patentfähig war. Daß das
<lb/>Gesetz in 8 2 diesen Fall der mangelnden Neuheit nicht noch einmal besonders
<lb/>genannt hat, erklärt sich eben daraus, daß er sich aus 8 3 in Verbindung mit
<lb/>8 1 ergibt" . . I 270/94 vom 8. 12. 94.

<lb/>8. „Der Kläger ist nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes
<lb/>bei der Reinisch- Westphälischen Textil-Berufsgenossenschaft versichert ge- 
<lb/>wesen und hat von letzterer wegen der bei dem Unfälle vom 22. 8. 90**) er- 
<lb/>littenen Körperverletzung gemäß 8 5 Abs. 6a dieses Gesetzes eine Schadensrente
<lb/>zugebilligt erhalten. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes — 8 95 — konnte


<lb/>kung der Klageerhebung wegen eines einheitlichen Anspruchs von bestimmtem Betrage auf
<lb/>den in der Klage bezifferten Betrag beschränken, auch für den Fall noch in Geltung seien,
<lb/>daß die Theilklage im Laufe desselben Prozesses auf den ganzen Betrag der Forderung
<lb/>erweitert werde, wurde dahin gestellt gelaffen, weil das hier anzuwendende Preuß. A.L.R.
<lb/>einen solchen Grundsatz nicht enthalte.


<lb/>*) ohne daß dieß jedoch in dem angez. Urtheil, wenigstens soweit man aus der Mit- 
<lb/>theilung Bolze's entnehmen kann, schon ausdrücklich gesagt worden wäre.

<lb/>D. E.


<lb/>**) Es war das dem Betriebsunternehmer gehörige, zum Betriebe benutzte Gebäude
<lb/>eingestürzt» und Kläger dabei verletzt worden. Seine Schadensersatzklage gegen den Be-
<lb/>triehsunlernehmer wurde mit der. obigen Begründung vom R.G. zurückgewiesen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0057.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>55!
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge auS neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>er somit seinen Arbeitgeber, den Beklagten als Betriebsunternehmer nur in einem
<lb/>einzigen, hier nicht vorliegenden Falle (Feststellung daß derselbe den Unfall vor- 
<lb/>sätzlich herbeigefiihrt habe und zwar Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil)
<lb/>persönlich auf den vollen Schaden belangen. In allen anderen Fällen — gleich- 
<lb/>viel, ob der Unfall durch eigenes oder durch fingirtes Verschulden des Betriebs-
<lb/>Unternehmers veranlaßt worden — hatte es bei der Regel zu verbleiben, daß an
<lb/>Stelle des Arbeitgebers die Berufsgenossenschaft den verletzten Arbeiter nach
<lb/>Maßgabe der Bestimmungen des Unfallversicherunggesetzes schadlos zu halten ver- 
<lb/>pflichtet ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Unfall durch
<lb/>den Einsturz eines dem Betriebe dienenden Gebäudes herbeigeführt worden, wel- 
<lb/>ches dem Betriebsunternehmer eigenthiimlich zugehört. Abgesehen davon, daß der
<lb/>Wortlaut des 8 95 und das darin gebrauchte Wort„nur" einer solchen excep-
<lb/>tionellen, auf den art. 1386 Code civil*) gestützten Haftbarkeit auf das Un- 
<lb/>zweideutigste widerspricht, lassen sich auch innere Gründe dafür nicht entdecken,
<lb/>weshalb der Betriebsunternehmer ausnahmsweise (gleich als ob er ein Dritter
<lb/>im Sinne von 8 97 sei) dem Verletzten persönlich haften solle, wenn sein Ver- 
<lb/>schulden darin zum Ausdruck gekommen ist, daß er dem Betriebsgebäude —
<lb/>bezüglich der demselben von Haus aus in Folge von Konstruktionsfehlern an- 
<lb/>haftenden oder im Laufe der Zeit wegen unterbliebener Unterhaltung zugehenden
<lb/>Mängel — nicht die erforderliche Beachtung gewidmet hat. Auch diese Unter- 
<lb/>lassung würde ein mit dem Betriebe zusammenhängendes Verschulden darstellen
<lb/>und grundsätzlich sollen die Betriebsunternehmer, von welchen die Berufsgenossen- 
<lb/>schaft die ihr nöthigen Gelder bezieht, für kein Verschulden irgendwelcher Art,
<lb/>selbst nicht für gröblichste Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit den durch einen Be- 
<lb/>triebsunfall verletzten Arbeitern haften. Die entgegenstehende, aus einer casuisti-
<lb/>schen Einschränkung des Grundgedankens des ß 95 beruhende Auffassung des
<lb/>Berufungsrichters würde auf einem Umwege in zahlreichen Fällen die Prozesse
<lb/>zwischen Arbeitern und Arbeitgebern wieder einführen, welche der Gesetzgeber
<lb/>mit vollem Bedacht als schädlich wirkend verhindern wollte.." (Es wird nun auf
<lb/>die Motive zu den 88 95—98 des Gesetzes Reichstag 5. Legislaturperiode, IV.
<lb/>Session, Nr. 4 S. 81 — verwiesen.). . „Hiernach kann es nicht zweifelhaft
<lb/>sein, daß dem Arbeitgeber gegenüber, welcher dadurch, daß er zugleich Eigen-
<lb/>thümer des Betriebsgebäudes ist, nicht aufhört, Betriebsunternehmer zu sein, der
<lb/>Verletzte zur Begründung von dessen Haftbarkeit sich nicht auf die in dem Ka- 
<lb/>pitel „von Vergehen und Quasivergehen" befindlichen Artikel des Code civil,
<lb/>insbesondere nicht auf den art. 1386 daselbst zu berufen berechtigt ist. ." II
<lb/>301/94 vom 7. 42. 94.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Le propri6taire d’un bätiment est responsable du dommage cause par sa
<lb/>mine, lors qu’elle est arrivee par uns suite du dgfaut d’entretien ou par le vice de
<lb/>sa coüstruction,
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0058.tif"
             n="56"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0058"/>
         <div xml:id="d5372e6017">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e6022" type="review">
               <head>
                  <title>Burckas, das Miethsrecht für das Königreich Sachsen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kaden, ...">(Landgerichtsdirektor Kaden in Bautzen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d5372e6037" type="review">
               <head>
                  <title>Walter, Zeitschrift über Vollstreckungsrecht und Zustellungswesen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kranichfeld, ...">(Oberamtsrichter Kranichfeld in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Besprechungen.

<lb/>Zeitschrift über Vollstreckungsrecht und Zustelluugswesen unter vorzngsweiser
<lb/>Berücksichtigung der gesummten Aufgaben des deutschen Gerichtsvollzieherstandes (bis- 
<lb/>her unter dem Titel: Zeitschrift für Gerichtsvollzieher). In Verbindung mit deutschen
<lb/>Rechtsgelehrten und Fachmännern herausgegeben von Heinrich Walter, Rechtsanw.
<lb/>und Notar. Exp. und Verlag von Siemenroth und Worms in Berlin 8. W. 48.
<lb/>Die „Zeitschrift für Gerichtsvollzieher" hatte bereits, früher den Zusatz „Spezialorgan
<lb/>über Vollstreckungsrecht und Zustellungswesen" angenommen um anzudeuten, daß sie sich
<lb/>nicht auf die Wahrung und Förderung der dienstlichen und wirtschaftlichen Interessen der
<lb/>Gerichtsvollzieher allein beschränke. Wenn die Zeitschrift sich aber die Aufgabe gestellt hatte,
<lb/>alle Fragen aus dem Vollstreckungs- und Zustellungswesen einschließlich der Kostenbestim- 
<lb/>mungen zu erörtern und dazu beizutragen, das Zustellungs- und Vollstreckungsrecht weiter
<lb/>auszubilden, so ist es nur zu billigen, daß sie vom VIII. Jahrgange (1894) ab den obigen
<lb/>bezeichnenderen Titel annahm.*) Die vom VIII. Jahrgange vorliegenden 7 Nrn. erbringen
<lb/>den Beweis, daß der Herausgeber bestrebt ist, die Ziele, die er sich gestellt hat, zu erreichen,
<lb/>da sie neben der Mittheilung einschlagender Entscheidungen auch selbständige Abhandlungen
<lb/>aus dem Vollstreckungsrechte bieten, die Beachtung verdienen. So die Aufsätze von Birken-
<lb/>bihl über die Belassung gepfändeter Sachen im Gewahrsam des Schuldners, von Falk- 
<lb/>mann darüber, wie weit die Pfändung einer Forderung auf die Zwangsvollstreckung wegen
<lb/>dieser Forderung einwirkt, von V oß über die Pfändung von Geld in gerichtlicher vorläufiger
<lb/>Verwahrung (im Anschlüsse an einen Rechtsfall, der nicht ganz richtig, unter Verkennung der
<lb/>Grundsätze über die gerichtliche Hinterlegung entschieden zu sein scheint, wie auch Voß dies
<lb/>näher begründet). Die besonderen Interessen des Gerichtsvollzieherstandes betreffen einige
<lb/>Entscheidungen und Anordnungen der Landesjustizverwaltungen. Die Zeitschrift bietet nicht
<lb/>nur den Gerichtsvollziehern, sondern auch besonders den Amtsgerichtsbeamten und Rechts- 
<lb/>anwälten manches «von Werth. Oberamtsrichter Kranichfeld in Leipzig.

<lb/>DaS Miethsrecht für das Königreich Sachsen. Handb. f. Juristen, Hauswirthe
<lb/>und Miether von Or. Bruno Burckas II, Rechtsanwalt. Berlin, C. Duncker. 4 Mk.

<lb/>Das Buch behandelt nicht, wie man nach dem Titel anzunehmen berechtigt wäre, den
<lb/>Mietvertrag überhaupt, sondern nur denjenigen über unbewegliche Sachen. Darüber wird
<lb/>man vom Verf. allerdings erst durch eine ganz beiläufige Bemerkung auf S. 3 belehrt.

<lb/>In dieser Beschränkung ist der Stoff erschöpfend besprochen. Die Form aber, in der
<lb/>dies geschehen ist, ist nicht zu loben. Vielfach ist Zusammengehöriges auseinandergerissen
<lb/>Unpassendes zusammengeworfen. Namentlich ist es eme Eigenthümlichkeit des Verf., daß er
<lb/>häufig, wenn ihm im Laufe der Erörterung ein allgemeiner Rechtsbegriff aufstößt, denselben
<lb/>sofort nach allen auf dem Gebiete des Miethrechts in Betracht kommenden Beziehungen ver- 
<lb/>folgt, ohne Rücksicht darauf, ob dies in die Systematik des Buches paßt oder nicht. Das
<lb/>ist nur geeignet, zu verwirren und die Stetigkeit der Gedankenentwickelung zu stören.

<lb/>So ist auf S. 7, obgleich dort an sich nur der Abschluß des Miethvertrags in
<lb/>Frage steht, die Stellung des Stellvertreters des Vermiethers bereits nach allen Richtungen
<lb/>hin erörtert. — S. 6 flg. und 14 flg. werden im Anschluß an die Vermietung und Er-
<lb/>miethung eines Grundstückes durch mehrere Personen sämmtliche Fragen, die sich an das so
<lb/>entstehende Rechtsverhältniß knüpfen, abgehandelt. — S. 27 pg. ist die ganz äußerliche Ver- 
<lb/>wandtschaft zwischen Abänderung und Erneuerung des Miethvertrags benutzt, um letztere an
<lb/>recht ungeeigneter Stelle zu besprechen. — Das Recht des Miethers und Vermiethers zum
<lb/>einseitigen Rücktritt wird zusammenhangslos bereits an den Stellen entwickelt, wo die für
<lb/>das Rücktrittsrecht bedeutsamen Thatsachen zur Erörterung gelangen (S. 52, 64, 66,66, 90,

<lb/>*) Nur dürfte im Titel das Verhältnißwort „über" nicht richtig sein, da eine Zeitschrift
<lb/>nur für einen gewissen Zweck bestimmt sein kann, nicht selbst etwas behandelt; es wider- 
<lb/>spricht jene Ausdrucksweise dem Sprachgebrauche. ,
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0059.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>94). Die Folge davon ist, daß der dem Rücktrittsrecht besonders gewidmete Abschnitt
<lb/>(S. 185 flg.) in der Hauptsache aus Verweisungen und Wiederholungen besteht. — S. 56 flg.
<lb/>find bei Darlegung der Folgen, die daraus entspringen, daß der Vermiether die Mietsache
<lb/>nicht in Stand hält, die nothwendigen Verwendungen erschöpfend besprochen, daraus ergiebt
<lb/>sich im Kapitel über die Verwendungen (S. 66 flg.) wieder die Nothwendigkeit der Verweisung.

<lb/>Das sind nur Beispiele, die sich leicht vermehren ließen.

<lb/>Sachlich bietet das Buch kaum etwas Neues. Es beschränkt sich mit geringen Aus- 
<lb/>nahmen auf die Wiedergabe dessen, was bereits von andern Schriftstellern und in Entschei- 
<lb/>dungen ausgeführt ist. Auf eine auch nur einigermaßen eindringende wissenschaftliche Be- 
<lb/>gründung ist durchweg verzichtet, selbst da, wo der Vers, in bestrittenen Fragen Stellung
<lb/>nimmt. Aber jene Wiedergabe ist nicht einmal zuverlässig. Vieles ist unrichtig oder doch
<lb/>schief ausgedrückt; bei Mitthcilung des Inhalts von Präjudizien macht sich oft der Mangel
<lb/>a» Kritik insofern bemerkbar, als Aussprüche, die lediglich durch die Lage des Falles gerecht- 
<lb/>fertigt sein mochten, in unzulässiger Weise verallgemeinert sind.

<lb/>Zur Rechtfertigung dieses Urtheils mögen folgende Beispiele dienen.

<lb/>S. 1 flg. wird behauptet: ob Mieth- oder Pachtvertrag vorliege, entscheide sich lediglich
<lb/>nach dem Zweck, der mit dem Abschluß des Vertrages verfolgt werde; ein Pachtvertrag
<lb/>muffe also u. A. angenommen werden, wenn Der, dem die Sache zur Benutzung überlassen
<lb/>werde, sich durch anderweiten Abschluß von Miethverträgen direct Einkommen aus derselben
<lb/>verschaffe. Daß dies unrichtig ist, wird keiner besonderen Auseinandersetzung bedürfen. —
<lb/>S. B wird für das Zustandekommen des Miethvertrags u. A. Einverständniß hinsichtlich der
<lb/>vertragschließenden Personen verlangt. Was soll man sich darunter denken? — S.5. Wenn
<lb/>hier im ersten Absatz von § 2 gesagt wird, nur der Eigenthümer rc. eines Grundstücks könne
<lb/>vermiethe», so ist das geeignet, das Mißverständnis zu veranlaffen, als ob die Gültigkeit des
<lb/>Vertrages davon abhängig wäre, daß der Verm. die Verfügung über das Grundstück
<lb/>hat. Auch die weiteren Ausführungen dienen durchaus nicht dazu, dieses Mißverständniß zu
<lb/>beseitigen. — S. 8. Die Sätze „Miethverträge über solche Grundstücke» bis „Vertragsabschluß
<lb/>kund» bilden die ziemlich wörtliche Wiedergabe der lleberschrist zu den angezogenen in
<lb/>Menglers Archiv Bd. 1 S. 523 flg. abgedruckten Entscheidungen. Wenn aber der Verf.
<lb/>diese Entscheidungen selbst gelesen hätte, so würde er gefunden haben, daß darin nur der
<lb/>erste dieser Sätze ausgesprochen ist. Die folgenden sind übrigens auch nicht richtig, zum Theil
<lb/>nicht einmal verständlich. — S. 9. Daß der Ehemann, der in die von der Ehefrau ohne
<lb/>seine Einwilligung gemiethete Wohnung einzieht, nunmehr selbst als Miether zu gelten habe,
<lb/>ist allerdings in der angcz. Entscheidung angenommen. Daraufhin einen allgemeinen Rechts- 
<lb/>satz dieses Inhalts aufzustellen, ist aber doch mindestens gewagt. Auf der nächsten Seite
<lb/>vertritt denn auch der Verf. für den Fall, daß der Vertrag von der Ehefrau vor der Ver-
<lb/>heirathung geschloffen war, gerade die entgegengesetzte Ansicht. — S. 13. Hier wird be- 
<lb/>hauptet, wenn eine verheirathete Handelsfrau Geschäfts- und Wohnräume zusammen gemiethet
<lb/>habe und der Vertrag nach Lage des Falles nicht seinem ganzen Umfange nach für sie ver- 
<lb/>bindlich sei, so sei auf die Geschäftsräume und die Wohnung je ein angemeffener, ortsüb- 
<lb/>licher Betrag zu rechnen und für den auf die Wohnung fallenden Betrag habe der Ehe- 
<lb/>mann aufzukommen. Eine Begründung dieser Behauptungen wäre doch wohl dringend er- 
<lb/>forderlich gewesen. — S. 30 ist erst gesagt, eine Vermehrung oder Verminderung des Ver- 
<lb/>tragsgegenstandes berühre den Bestand des Vertrages nicht, unmittelbar darauf aber, man
<lb/>habe in dieser Beziehung nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Was ist
<lb/>nun richtig? S. 36 Anm. 1. Es wäre wohl angezeigt gewesen, nicht einfach die bei
<lb/>Wengler ausgesprochene Ansicht als unrichtig zu bezeichnen, sondern auch die dort ange- 
<lb/>führten Gründe zu widerlegen. — S. 41. Wie will der Verf. die Behauptung, daß der
<lb/>Verm. auch für berechtigte Störungen Seiten Dritter hafte, gegenüber § 1197 B.G.Vl.
<lb/>rechtfertigen? — S. 64. Die Behauptung, daß schon die einmalige widerspruchslose Ge-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0060.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>58;
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>stattung der Einziehung des Miethzinses Seiten eines Dritten eine Ermächtigung des Letzteren
<lb/>für die Zukunft enthalte, ist völlig unhaltbar. Geradezu seltsam aber erscheint es, wenn der
<lb/>Verf. nach dem Wortlaut seiner Ausführungen an eine derartige stillschweigende Ermächtigung
<lb/>geringere Anforderungen stellt, als an die stillschweigende Genehmigung der Zahlung als
<lb/>solcher. — S. 89. Daß die Legung einer Gasleitung stets nur als willkürliche Verwendung
<lb/>angesehen werden könne, ist in der angez. Entscheidung nicht gesagt und läßt sich wohl auch
<lb/>kaum sagen. — S. 91. Daß, wenn nach dem Vertrage der Zahlungsverzug rücksichtlich einer
<lb/>oder der anderen Miethzinsrate das Rücktrittsrecht begründen soll, das letztere nur in
<lb/>Kräfte trete, wenn zwei Raten unberichtigt bleiben, ist gewiß nicht richtig und steht auch
<lb/>nicht in der angez. Entscheidung. — S. 100. Zu der Behauptung, daß der Untermiether
<lb/>auf Grund des gegen den Hauptmiether ergangenen Urtheils ohne Weiteres ausgetrieöen
<lb/>werden könne, hätte doch wenigstens erwähnt werden müssen, daß diese Frage recht bestritten
<lb/>ist (Wengler S. 56 flg.). Noch dankenswerther wäre es freilich gewesen, wenn der Verf.
<lb/>sich auch mit den von den Gegnern angeführten Gründen auseinandergesetzt hätte. — S. 106.
<lb/>Die Ausführungen betreffs der Frage, wann und inwieweit das Zurückhaltungsrecht bezüglich
<lb/>eines Waarenlagers cessirt, sind recht unklar. Verwunderlich ist es namentlich, wenn gesagt
<lb/>wird, dieses Recht trete beispielsweise dann in Kraft, wenn der Miether den fälligen
<lb/>Zins nicht bezahlt habe; Fälligkeit des Miethzinses ist ja überhaupt Voraussetzung für die
<lb/>Ausübung des Retentionsrechts. Allerdings wird diese wichtige Voraussetzung vom Verf.
<lb/>nur ganz flüchtig angedeutet. Bezüglich des baaren Geldes sagt der Verf. in einem Athem,
<lb/>daß es regelmäßig, und daß es nur in einem bestimmten Ausnahmefalle dem Retentions- 
<lb/>rechte entzogen sei. Was soll denn nun gellen? S. 114 und 116 ist mit einer jeden Zweifel
<lb/>ausschließenden Bestimmtheit gesagt, die Kündigung dürfe nur am 31. März rc. erfolgen.
<lb/>Daß hinterher bemerkt ist, es dürfe immer auch früher gekündigt werden, macht die Sache
<lb/>zwar besser, aber keineswegs gut. S. 135. Es ist mindestens ungenau, wenn behauptet
<lb/>wird, der dritte Erwerber des vermietheten Grundstücks müßte den ersten gesetzlichen oder
<lb/>vertragsmäßigen Kündigungstermin benutzen; die vertragsmäßige Frist kommt für ihn
<lb/>jedenfalls nur insoweit in Betracht, als sie kürzer ist. Die angez. Entscheidungen berreffen
<lb/>lediglich die vom Verf. gar nicht berührte Frage, ob der dritte Erwerber eine vom Vermiether
<lb/>ausgesprochene Kündigung geltend machen darf.

<lb/>Unangenehm berühren in dem Buche mannichfache sprachliche und sonstige Nachlässig- 
<lb/>keiten (S. 79: „Als ordnungsmäßige Abnützung sind anzusehen Tapeten und Decken, die re."
<lb/>S. 97: „Wenn es auch dem ganzen Geiste des Miethsvertrages zuwiderlaufen würde, den
<lb/>Miether in der freien Verfügung über seine Methräume dermaßen zu behindern, daß er eine
<lb/>Weitervermiethung vornehmen darf"; der letzte Satz der Anm. 2 auf S. 75 hat gar keinen
<lb/>Abschluß; S. 68 Anm 3 fehlt im Citate die Angabe des Bandes), sowie die zahlreichen falschen
<lb/>Citate (S. 96 Anm. 2, Seuff. Bd. 43, nicht Bd. 13; S. 99 Anm. 1 nicht § 1220, sondern
<lb/>§ 1221; S. 105 Anm. 3, nicht Wenglers Archiv 1887, S. 137, sondern S. 761; S. 104
<lb/>Anm. 1, nicht R.G., Bd. 2, sondern Bd. 20; S. 105 Anm. 1, nicht § 40, sondern § 414 G.O.;
<lb/>S. 142 Anm. 3, nicht Wenglers Archiv 1882, S. 161, sondern S. 798, S. 39, Anm. 2 fehlt
<lb/>die Bemerkung „Neue Folge").

<lb/>Im Einklänge damit steht, daß das Buch von Schreib- oder Druckfehlern wimmelt,
<lb/>unter denen die wiederholte Verwechslung von Miether und Vermiether (S. 47, Z. 12 v. o.
<lb/>S. 57, Z. 18 v. ob., S. 100, Z. 25 v. ob., S. 134, Z. 4 v. ob.) besonders störend wirkt.
<lb/>Wenn übrigens Seufferts Archiv mit solcher Beharrlichkeit falsch bezeichnet wird, wie hier
<lb/>sals Seyfarths A., S. 14, Anm. 4. Seyfferts A., S. 22,.Anm. 1, S. 96, Anm. 2, S. 100,
<lb/>Anm. 1, Seyferths A., S. 25, Anm. 2, S. 39, Anm 2. Seuffarts A., S. 146, Anm. 1),
<lb/>so weiß man nicht, ob man noch den wohlwollenden. Ausdruck „Druckfehler" anwenden darf.

<lb/>Also alles in allem: ein Buch, das nichts Neues und das Alte erheblich schlechter dar- 
<lb/>bietet als es der Verfasser vorgefunden hat. Landgerichtsdirektor Kaden, Bautzen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0061.tif"
             n="59"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0061"/>
         <div xml:id="d5372e6436">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e6441" ana="scope_-_59-76" type="article" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Eine Kritik und ein Gegenentwurf</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lobe, ...">Von Landrichter Dr. Lobe in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lobe, Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 59;

<lb/>Mer den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern

<lb/>Wettbewerbs.

<lb/>Eine Kritik und ein Gegenentwurf.

<lb/>Von Landrichter Dr. Lobe in Leipzig.

<lb/>I. Ucbcr die wirtschaftschaftliche und sittliche Nothwendigkeit, dem unlau- 
<lb/>lern Wettbewerb im Gewerbe und Handel entgegen zu treten, besteht kein Zweifel.
<lb/>In den Ländern mit frühzeitig hoch entwickeltem Handel, wie Frankreich, England
<lb/>und Nordamerika, geschieht dies längst in sehr energischer Weise durch-, eine den
<lb/>Bedürfnissen des Verkehrs entgegenkommende Rechtsprechung, ohne daß diese Län- 
<lb/>der ein besonderes Gesetz über den unlautern Wettbewerb haben. Es ist bekannt,
<lb/>daß hierbei die französische Rechtsprechung sich lediglich auf Art. 1382 des Code
<lb/>Civil stützt, der lautet:

<lb/>Tout fait quelconque de 1’homme qui cause a autrui un dommage,
<lb/>oblige celui par la faute duquel il est arrive, ä le reparer.

<lb/>Aehnliche Vorschriften finden sich auch in einzelnen Rechtsgebieten des deut- 
<lb/>schen Reichs. Dennoch hat die deutsche Rechtsprechung sich ihrer nicht als Waffe
<lb/>im Kampfe gegen den unlautern Wettbewerb bedient.*). Ob mit Recht oder Un- 
<lb/>recht, soll hier dahin gestellt bleiben. Die Thatsache, daß es unter Billigung
<lb/>der höchsten Gerichte nicht geschehen ist, beweist jedenfalls, daß für uns die jetzt
<lb/>geltenden Gesetze nicht ausreichen. Eine andre Frage ist es, ob wir in Hin- 
<lb/>blick auf das zu erwartende deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Entwurf
<lb/>in der zweiten Lesung nach den Beschlüssen der Redaktionskommission zum größten
<lb/>Theile vorliegt, noch eines Sondergesetzes über den unlautern Wettbewerb be- 
<lb/>dürfen. In Betracht würden hier folgende Bestimmungen kommen:

<lb/>§ 749: Wer durch eine Handlung, die er nicht in Ausübung eines ihm zu- 
<lb/>stehenden Rechtes vornimmt, in einer gegen die guten Sitten
<lb/>verstoßenden Weise einem Andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist
<lb/>dem Andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet,
<lb/>und

<lb/>8 748: Wer der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet,
<lb/>die geeignet ist, den Kredit eines Andern zu gefährden oder sonstige
<lb/>Nachtheile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizu- 
<lb/>führen, hat demselben den dadurch verursachten Schaden auch dann
<lb/>zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kannte, aber hätte
<lb/>kennen müssen,
<lb/>in Verbindung mit


<lb/>*) So findet Art. 1382 des Code Civil, soweit er in Deutschland geltendes Recht
<lb/>ist, hier andere Auslegung als in Frankreich. Bezeichnend die Entsch. des R-G, in Civils,
<lb/>Bd. 8. S. 67 flg.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0062.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0062"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Lobe, Ueber den Entwurf eines Gesetzes
</p>
               <p>

                  <lb/>ß 752: Wer in einem der in § (§ 746 bis) 748 bezeichneten Fälle für einen
<lb/>von ihm verursachten Schaden deshalb nicht verantwortlich ist, weil
<lb/>ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt, hat gleichwohl
<lb/>den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Um- 
<lb/>ständen des Falls, insbesondre nach den Verhältnissen der Betheiligten
<lb/>eine Schadloshaltung erfordert u. s. w.

<lb/>Sicher wird mit diesen Bestimmungen eine weit kräftigere Handhabe ge- 
<lb/>boten, dem Unwesen des unlauteren Wettbewerbs entgegen zu treten, als wir
<lb/>jetzt haben. Genügend sind aber auch sie nicht. Und dann: warum sollen wir
<lb/>da, wo eine schnelle Abhilfe geboten ist, warten, bis nach einer Reihe von Jahren
<lb/>des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs Entwurf Gesetzeskraft erhält? Genügend sind
<lb/>seine Vorschriften aber vornehmlich deshalb nicht, weil sie naturgemäß nur die
<lb/>civilrechtliche Seite ins Auge fassen. Dem unlautern Wettbewerb muß aber ent- 
<lb/>gegengetreten werden, nicht nur weil er dem ehrlichen Geschästsmanne Schaden
<lb/>zufügt, der schließlich durch eine erfolgreiche Schädenklage wieder ausgeglichen wer- 
<lb/>den kann, sondem weil er das ganze Geschäststreiben entsittlicht, Treu
<lb/>und Glauben im Verkehr zum Nachtheil aller, sowohl der Kunden als der Ge- 
<lb/>werbetreibenden, gefährdet, daher in demselben Maße gemeingefährlich wirkt, wie
<lb/>Betrug oder Diebstahl. Es ist deshalb nur in der Ordnung, wenn gegen solches
<lb/>gemeingefährliche Treiben auch die Gemeinschaft, d. i. der Staat, austritt und
<lb/>den von den Volksgenossen bereits sittlich gemißbilligten unlautern Wettbewerb
<lb/>auch von seiner Machtfülle aus verbietet. Dies führt unmittelbar zur Bestrafung
<lb/>derer, die den von ihm erlassenen Geboten u. Verboten den Gehorsam versagen.

<lb/>Diese Erwägungen lassen den beabsichtigten Erlaß eines Sondergesetzes über
<lb/>den unlauteren Wettbewerb und den von diesem Gesetz eingenommenen Standpunkt
<lb/>im allgemeinen als gerechtfertigt erscheinen und wir können die Bethätigung dieser
<lb/>'Absicht nur mit Freuden begrüßen. Ob ihre Verwirklichung gerade in der vor- 
<lb/>geschlagenen Form ebenfalls allenthalben zu erstreben ist, darüber sollen in folgen- 
<lb/>dem einige Bemerkungen gemacht werden.

<lb/>Der Entwurf zerfällt in einen den Thatbestand festsetzenden (§ 1—8) und
<lb/>einen das Verfahren regelnden Theil (§ 9—11). Jener ist gemischt mit den
<lb/>Bestimmungen über die bürgerlich rechtlichen Folgen gewisser einzeln hervorge- 
<lb/>hobener Fälle des unlautern Wettbewerbs und den Bestimmungen über die straf- 
<lb/>rechtlichen Folgen einzelner von jenen wieder ausgesonderten Fälle. Daß dieses
<lb/>theilweise zu Wiederholungen nöthigende Verfahren zur Klarheit und Uebersicht-
<lb/>lichkeit besonders beitrüge, kann nicht behauptet werden. Im Einzelnen enthält
<lb/>der Entwurf in seinem sachlichen Theile nach der Eintheilung, wie sie die bei- 
<lb/>gegebene Denkschrift selbst aufstellt, Vorschriften

<lb/>1. gegen Ausschreitungen im Reklamewesen (88 1 u. 2),

<lb/>2. gegen Quantitäts-Verschleierungen (ß 3),
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0063.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0063"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 61

<lb/>3. gegen unwahre, dem Absatz oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nach- 
<lb/>theilige Behauptungen (§§ 4 u. 5),

<lb/>4. gegen die auf Täuschung berechnete Benutzung von Namen oder Firmen

<lb/>(8 6),

<lb/>5. gegen den Verrath von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 7 u. 8).
<lb/>Daß es wünschenSwerth ist, diese hervorgehobenen Fälle des unlautern Wettbe- 
<lb/>werbs zu treffen, kann ohne Weiteres zugegeben werden. Maßgebend für die Beur-
<lb/>theilung des Werthes eines Gesetzesvorschlags ist aber die Beantwortung einmal
<lb/>der Frage, ob die Aufzählung und Beschränkung auf einzelne Fälle nothwendig
<lb/>ist und die hervorgehobenen sich nicht unter einen einheitlicheren Begriff
<lb/>hätten zusammenfassen lassen. Würde diesem dann im Gesetze selbst Ausdruck ge- 
<lb/>geben, so gewährt dies offenbar der späteren Rechtsprechung eine weit größere
<lb/>Freiheit und damit die Möglichkeit, alle Fälle unlautern Wettbewerbs unter die
<lb/>allgemeine Bestimmung zu stellen, während ihr durch Aufzählung besonderer
<lb/>Fälle die Hände von vornherein gebunden sind. Nirgends lassen sich aber die
<lb/>unlautern Mittel und Mittelchen, zu denen Verschlagenheit und Gewinnsucht im
<lb/>Kampf ums Dasein greift, weniger vorher bestimmen, als beim unlautern Wett- 
<lb/>bewerb. Sydann ist zu sehen, ob die vorgeschlagenen Bestimmungen allen Rich- 
<lb/>tungen des unlautern Wettbewerbs wenigstens nachzugehen versuchen oder nicht
<lb/>große Gebiete ganz unberührt lassen.

<lb/>Zu diesem Behufe ist es nothwendig, sich einmal den Begriff des hier iu
<lb/>Frage kommenden Wettwerbs und wie rechtlich der unlautere Wettbewerb zu
<lb/>besümmen sei, zu vergegenwärtigen. —

<lb/>II. Jede Thätigkeit, soweit sie Willensverwirklichung ist, ist ein Streben nach
<lb/>irgend einem bestimmten Ziele. Solange nun das gesteckte Ziel nur von Einem
<lb/>zu erreichen gestrebt wird, findet ein Wettbewerb naturgemäß noch nicht statt.
<lb/>Es fehlt derjenige, mit welchem man um die Wette etwas zu erreichen streben
<lb/>könnte. Der Wettbewerb tritt aber sofort ein, wenn noch ein andrer dasselbe
<lb/>Ziel erstrebenswerth findet. So ergiebt sich als eine Bedingung des Wettbewerbs
<lb/>— diesen im weitesten und allgemeinsten Sinne genommen —: Mehrheit der
<lb/>Strebenden bei Einheit des Ziels. Hierbei wird unter demselben Ziel nicht
<lb/>verstanden ein gleichartiges, sondern das gleiche Ziel. Wenn sowohl England
<lb/>als Deutschland in Afrika Colonien erwerben wollen, so streben sie zwar nach
<lb/>einem gleichen Ziele, dem Landerwerb, damit aber sind sie noch nicht notwendig
<lb/>in einen Wettbewerb eingetreten, wenn nur Jeder den Andern seinem Erwerb
<lb/>uachgchen läßt. Wenn aber England gerade die Länder erwerben will, die auch
<lb/>Deutschland erwerben will, oder wenn es sich zum Ziele setzt, schlechthin mehr
<lb/>Länder zu erwerben als Deutschland, oder überhaupt die meisten, und Deutsch- 
<lb/>land dasselbe will, so streben beide nach ein und demselben Ziele, und der
<lb/>Wettbewerb ist fertig. Die Einheit des Zieles setzt also Einzigkeit des Zieles
<lb/>in diesem Sinne voraus. — Hierin ist zugleich ausgesprochen, daß im Wettbewerb
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0064.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0064"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Lobe, Ueber den Entwurf eines Gesetzes
</p>
               <p>

                  <lb/>enthalten ist das Streben dem Andern zuvorzukommen und ihm von der Er- 
<lb/>reichung des gemeinsamen Zieles auszuschließen. Dies ergießt sich nothwendig
<lb/>aus der Einzigkeit des Ziels und dem Bewußtsein, daß es auch von Andern er- 
<lb/>strebt wird. Mehr gehört jedoch zum Begriff des Wettbewerbs nicht. Insbe- 
<lb/>sondere setzt der Wettbewerb an sich nicht voraus eine Gleichartigkeit der
<lb/>Thätigkeit, durch die das gesteckte Ziel erreicht werden soll. England kann
<lb/>dasselbe Landgebiet in Afrika durch Kauf oder Verträge mit den Häuptlingen zu
<lb/>erwerben trachten- das Deutschland durch kriegerische Eroberung in Besitz nehmen
<lb/>will. Gleichwohl findet zwischen England und Deutschland ein echter Wettbewerb
<lb/>statt. Und der Eine kann dasselbe Ziel auf dem Rennpferde, der Andre auf dem
<lb/>Fahrrade zu erreichen suchen. Da das Streben des Wettbewerbes dahin geht, im
<lb/>Wettkampfe obzusiegen, durch seine Thätigkeit das umstrittene Ziel zu erreichen
<lb/>und den Mitstrebenden davon auszuschließen, so ist es selbstverständlich, daß jede
<lb/>von ihm in den Wettkampf eingeführte Thätigkeit nur dann in Betracht kommen
<lb/>kann, wenn, sie sein Obsiegen zu befördern, zu Gunsten seiner in Vergleichung ge- 
<lb/>setzten Thätigkeit gegen die Thätigkeit des Wettbewerbenben den Ausschlag zu geben
<lb/>geeignet ist. Dies kann aber auf zweierlei Weise geschehen: entweder durch Setzen
<lb/>von Bedingungen, die dem Streben des Mitbewerbers nach der Erreichung
<lb/>des gemeinsamen Ziels hinderlich sind, oder durch Setzen von Bedingungen,
<lb/>die dem eigenen Streben förderlich sind. Sowohl durch Einfuhren der einen
<lb/>als der andern Thätigkeit wird das Obsiegen des Einen über den Andern be- 
<lb/>günstigt.

<lb/>Das Einführen welcher Bedingungen, sei es die Thätigkeit des Mitbewerbers
<lb/>hindernder, sei es die eigene Thätigkeit fördernder Bedingungen macht nun den
<lb/>Wettkampf zu einem unlautern?

<lb/>Zunächst wird er unlauter nicht dadurch, daß die hindernden oder fördernden
<lb/>-Mittel, die zum Obsiegen angewendet werden, an sich — auch außerhalb eines
<lb/>Wettbewerbs angewendet — unerlaubt oder unsittlich sind. Nicht auf die Un- 
<lb/>lauterkeit der Mittel zur Erreichung des Ziels für sich genommen, sondern auf die
<lb/>Unlauterkeit der Mittel im Verhältnisse zum Mitbewerber und zu seiner
<lb/>Thätigkeit kommt es an. Es können auch an sich ganz erlaubte Mittel zur Er- 
<lb/>reichung eines Zieles, sofern sie im Wettbewerb mit Andern angewendet werden,
<lb/>unerlaubt, unlauter sein. Gesetzt, cö findet ein Wettrudern statt. Wollte sich
<lb/>hierbei eine Partei außerdem noch der Anwendung von Segeln bedienen, so wäre
<lb/>das zweifellos ein unlauteres Wettrudern. Für sich genommen aber ist die An- 
<lb/>wendung von Segeln selbstverständlich nichts Unerlaubtes oder gar Unsittliches.

<lb/>Unlauter ist ein Wettbewerb also nicht zufolge der aufgewendeten Thätig- 
<lb/>keit an sich zur Erreichung des Ziels, sondern zufolge des. Verhältnisses der
<lb/>Thätigkeit des einen zu der des andern Wettbewerbers. — Wir sahen,
<lb/>daß die Einzigkeit deS Ziels den Strebenden nöthigt, dem Mitstrebenden in der Er- 
<lb/>reichung zuvorzukommen. Jeder Wettbewerb enthält deshalb eine Vergleichung,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0065.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0065"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlauter» Wettbewerbs.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Abwägen, ein Abmessen von Kräften in Bezug aus ihre Fähigkeit, das ge- 
<lb/>steckte Ziel zu erreichen. Beim Wettschwimmen mißt sich das Schwimmenkännen
<lb/>zweier Menschen, oder es messen sich die Ruderkünste mehrerer miteinander, es
<lb/>messen sich das Reiten und Radfahren u. s. w. Ein solches im Wettbewerb be- 
<lb/>grifflich liegendes Abmesscn und Vergleichen zweier Thätigkeiten findet aber natur- 
<lb/>gemäß nur dann statt, wenn auch nur die in Vergleichung gesetzte Thätig-
<lb/>keit von jedem der Wettstrebenden angewendet wird. Mit Anwendung
<lb/>jeder nicht in Vergleichung gesetzten Thätigkeit wird der beabsichtigte Wettbewerb
<lb/>thatsächlich sofort zu einem Wettbewerb andrer Art, der ursprüngliche Wett- 
<lb/>bewerb geht unter. Handelt es sich z. B. um einen Wettbewerb durch Rudern,
<lb/>so findet ein Wettrudern eben nur statt, sofern die Wettbewerber sämmtlich
<lb/>rudern, handelt sich's um Wettbewerb zwischen Wettsegeln und Wett- 
<lb/>rudern so findet dieser Wettbewerb nur statt, wenn nur das Rudern mit dem
<lb/>Segeln in Vergleich gesetzt wird. Wendet aber, wenn es sich um Wettrudern
<lb/>handelt, der eine Theil noch Segelkräfte oder andre bewegende Thätigkeit auf, so
<lb/>ist in demselben Augenblick kein Wettrudern mehr vorhanden, der Wettkampf
<lb/>im Rudern ist untergegangen und an dessen Stelle getreten ein Wettkampf
<lb/>andrer Art, ein Wettbewerb zwischen rudern einerseits und rudern und segelu
<lb/>andrerseits. Ebenso liegt es bei Einführung einer Thätigkeit, die die Ausübung
<lb/>der in Vergleichung stehenden Thätigkeit des Wettbewerbers hindert, ohne selbst
<lb/>eine solche in Vergleichung stehende Thätigkeit zu sein. Denn dann stehen dessen
<lb/>Thätigkeit und die ihre Wirkung hindernden Bedingungen in Vergleich
<lb/>mit der von solchen Hindernissen befreiten Thätigkeit des andern, also wiederum
<lb/>entsteht ein Wettkampf andrer Art. Findet ein Pferdewettrennen statt und der
<lb/>Eine lockert das Hufeisen bei dem Pferde des Andern, sodaß es das Hufeisen
<lb/>verliert und nun ohne dieses weiterrennen muß, so stehen nicht mehr in Wett- 
<lb/>beziehung zwei Pferde, die ihre Kräfte ungehindert gebrauchen können, sondern
<lb/>zwei Pferde, von denen das eine zwar dies vermag, das andre aber im Rennen
<lb/>durch das fehlende Hufeisen gehindert ist. Es verwandelt sich also wiederum der
<lb/>Wettbewerb in einen solchen andrer Art.

<lb/>Ein besondrer Fall des Einführens einer nicht zur Vergleichung stehenden,
<lb/>also den Wettkampf verwandelnden Thätigkeit ist die Einführung der Thätigkeit
<lb/>eines Andern als des Wettbewerbers, dessen Thätigkeit eben zur-Vergleichung mit
<lb/>der des andern Wettbewerbers steht. Es findet z. B. ein Wettbewerb statt zwischen
<lb/>einem Reiter und einem Radfahrer hinsichtlich der Dauer des Reitens und Fah- 
<lb/>rens, das gemeinsame Ziel ist, die längste Zeit zu fahren oder zu reiten. Wollte
<lb/>nun hier der Eine oder der Andre inzwischen einen Dritten reiten oder fahren
<lb/>lassen, um selbst verschnaufen und frische Kräfte sammeln zu können, so würde
<lb/>sofort ein Wettkampf andrer Art entstehen: in Vergleichung würden gesetzt die
<lb/>Kräfte des Einen und die vereinten Kräfte der Andem.

<lb/>Hierher gehört auch der Fall, wenn sich der eine Wettbewerber der Kräfte
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0066.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Lobe, liebet den Entwurf eineZ Gesetzes
</p>
               <p>

                  <lb/>und Thätigkeit des andern Wettbewerbers im Wettkampfe bedient. Auch
<lb/>hier steht alsdann nicht mehr in Vergleichung die Thätigkeit des einen mit der
<lb/>Thätigkeit deS andern, sondern die Thätigkeit des einen mit der Thätigkeit des
<lb/>andern und der sie unterstützenden Thätigkeit des einen Wettbewerbers
<lb/>selbst. Insoweit hört also der Wettkampf überhaupt auf Wettkampf zu sein, denn
<lb/>mit einander messen können sich nur die Tätigkeiten Verschiedener, die Thätig- 
<lb/>keit des Einen kann sich nicht mit sich selber messen.

<lb/>Unlauter wird der Wettbewerb also durch Einführung jeder sei
<lb/>es hindernde, sei es fördernde Bedingungen setzenden, nicht zur Ver- 
<lb/>gleichung stehenden Thätigkeit in den Wettbewerb und der hierdurch hervor-
<lb/>gerusenen Veränderung des Wettbewerbes selbst.

<lb/>Wird die zur Vergleichung stehende Thätigkeit verändert und bleibt sie nicht
<lb/>mehr lauter und rein, so kann auch das Ergebnis des Wettbewerbs nicht mehr
<lb/>ein lauteres, reines sein.

<lb/>Welche Thätigkeit nun zur Vergleichung steht, also im Wettkampf aus- 
<lb/>schließlich zur Anwendung gelangen darf, um ihn lauter zu erhalten, das richtet
<lb/>sich''selbstverständlich nach der Art des Wettbewerbs. Ob eine Thätigkeit
<lb/>unlauterer Wettbewerb ist, läßt sich also nur negativ bestimmen. —

<lb/>Unlautrer Wettbewerb als solcher berührt die Gemeinschaft zunächst nur,
<lb/>sofern die hierbei angewendeten Handlungen an sich strafbar und unsittlich sind.
<lb/>In diesem Falle werden sie als solche mit Strafe belegt, gleichgültig, ob sie
<lb/>verübt wurden bei Gelegenheit eines Wettbewerbes oder nicht. Betrügt jemand
<lb/>die Kundschaft, so wird er nach St.G.B. § 263 bestraft, auch wenn er
<lb/>den Betrug nicht verübt hat zum Zwecke des Wettbewerbs mit andern. Für
<lb/>die außerhalb des Wettbewerbs stehenden dritten Nichtbewerber
<lb/>kommen die-Handlungen der Bewerbenden in ihrer Eigenschaft als Wett-
<lb/>bewerbungshandlungen gar nicht in Betracht. Denn für sie fragt es sich nur,
<lb/>ob sie ihre Interessen verletzen oder unberührt lassen.

<lb/>Verletzt wird durch den unlautern Wettbewerb an sich aber nicht
<lb/>der dritte außerhalb des Wettbewerbs stehende, sondern allein das Interesse
<lb/>des Wettbewerbers, das dieser an der Erreichung des umstrittenen Ziels
<lb/>hat. Das Vorhandensein eines solchen Interesses ist schon mit der Thatsache des
<lb/>Wettbewerbs überhaupt gegeben: denn ohne Interesse an Erreichung des Ziels
<lb/>würde eben ein Streben darnach, also auch ein Wettstreben nicht stattfinden.
<lb/>Insoweit ein solches Streben stattfindet, kann durch Hinderung dieses Strebend
<lb/>eine Verletzung von Interessen stattfinden. — Diese Verletzung ist an sich nun
<lb/>auch jedem Dritten möglich, insofern jeder Dritte den Strebenden an der Er- 
<lb/>reichung seines Ziels hindern kann. Inwieweit dieser Dritte durch eine solche
<lb/>Handlung strafbar und haftbar wird, bestimmt sich aber wiederum für ihn nach
<lb/>den allgemeinen Rechtsvorschriften.

<lb/>Seine Handlung ist nach ihrer haftbaren und strafbaren Seite ebenfalls
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0067.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern'Wettbewerbs.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>unabhängig davon zu beurtheilcn, in welchem Verhältniß das gehinderte Streben
<lb/>zu einem dritten Wettbewerber steht. Hindert z. B. ein Dritter den einen von
<lb/>zwei Wettläufern am Weiterlaufen, so ist seine Handlung lediglich als Nöthigung
<lb/>oder Freiheitsberaubung aufzufassen und nur unter diesem Gesichtspunkte strafbar,
<lb/>es sei denn, daß er dem andern Wettbewerber hätte behilflich sein wollen. Die
<lb/>Verletzung durch unlauter» Wettbewerb begreift also in sich nur die Verletzung
<lb/>des einen Wettbewerbers durch den andern Wettbewerber zum
<lb/>Zwecke des Wettbewerbs.

<lb/>Die Wirkung einer solchen Verletzung für den Verletzten ist aber gleich der
<lb/>durch einen Dritten zugefügten Verletzung.

<lb/>Das tritt klar zu Tage, wenn der Wettbewerber den andern unmittelbar
<lb/>an der Ausübung seiner Wettbewerbungsthätigkeit verhindert. Nicht anders
<lb/>liegt das Verhältniß aber auch bei Anwendung von Mitteln, die im Wettbewerb
<lb/>unlauter die eigene Thätigkeit fördern. Denn ob ich hindernde Bedingungen,
<lb/>die für keinen Wettbewerber Voraussetzungen sind, oder fördernde Bedingungen,
<lb/>deren Fehlen bei beiden Voraussetzung ist, bei dem einen oder andern hinzu- 
<lb/>füge, in jedem Fall wird dem einen die Erreichung des Ziels vor dem andern
<lb/>Wettbewerber ermöglicht und dadurch eben der Andre an der Erreichung überhaupt
<lb/>gehindert.

<lb/>Ist aber, wie gezeigt, die Wirkung des unlauter» Wettbewerbs auf das In- 
<lb/>teresse des Wettbewerbers dieselbe wie die Verletzung durch die Handlung eines
<lb/>Dritten, so muß auch der unlautere Wettbewerb mit dieser Handlung eines
<lb/>Dritten auf die gleiche Stufe gestellt werden. Die unlautern Handlungen
<lb/>des Wettbewerbers sind daun in gleichem Matze rechtsverletzend, wie die
<lb/>rechtsverletzenden Handlungen eines Dritten, selbst wenn sie als solche
<lb/>autzerhalb des Wettbewerbs sich nicht als rechtsverletzend darstellcn
<lb/>würden. Hindert ein Dritter einen Ruderer am Weitexrudern, so ist das als
<lb/>Nötigung oder Freiheitsberaubung eine Rechtsverletzung. Verletzt ist das Interesse,
<lb/>das jemand am Weiterrudern und der Erreichung des Ziels durch das Rudern
<lb/>hat. Hindert ein Wettruderer den anderen Wettruderer dadurch an der früheren
<lb/>Erreichung seines Ziels, daß er sich andrer Kräfte als des Ruderns bedient und
<lb/>infolgedessen das Ziel eher erreicht, so verletzt er nicht minder das Interesse
<lb/>des Wettrudernden, das dieser an der Erreichung des Ziels durch Rudern hat. —

<lb/>III. Der Wettbewerbe giebt cs Nun ebensoviele, als es Ziele giebt, deren Er- 
<lb/>reichung die Menschen anstreben, und als es Mittel giebt, die zu ihrer Erreichung
<lb/>dienen. Ebenso kann der Beweggrund, der zur Eingehung des Wettkampfs führt,
<lb/>verschieden sein: er kann zum Spiel und Scherz, er kann im Ernste ausgefochten
<lb/>werden.

<lb/>, Es ist selbstverständlich, daß es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein kann,
<lb/>jeden Wettbewerb als solchen zu schützen und den unlautern zu bestrafen.
<lb/>Es kommt vielmehr darauf an, ob die Interessen, die-im unlautern Wett-

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 5
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0068.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Zob e, lieber den Entwurf eines Gesetzes

<lb/>kämpfe verletzt werden, an sich schutzbedürftig find. Wie wir sahen, sind
<lb/>die im Wettkampf verletzten Interessen stets die in Erreichung des Ziels
<lb/>bestehenden Interessen der Wettbewerber. Es wird also der unlautere
<lb/>Wettbewerb dann zu unterdrücken sein, wenn das Interesse des Wettbewerbers
<lb/>an Erreichung seines Ziels eines rechtlichen Schutzes überhaupt würdig ist. Nur
<lb/>dann kann er Anspruch wie aus Schutz gegen Verletzungen Dritter, so auch auf
<lb/>Schutz gegen Verletzungen des Wettbewerbers machen.

<lb/>Obgleich nun ein Wettbewerb heutzutage in allen Berufskreisen stattfindet,
<lb/>bedarf es doch nicht in diesen allen eines Schutzes gegen den unlautern Wett- 
<lb/>bewerb. Das Bedürfniß schwindet in demselben Maße, als die Freiheit des
<lb/>Wettbewerbs abnimmt oder die Genossen zu Verbänden geeinigt sind, die selbst
<lb/>eine genügende Disciplin anwenden. Aus diesen Gründen ist er aber gerade da
<lb/>am nothwendigsten, wo die größte Freiheit des Wettbewerbs gegeben ist, und das
<lb/>ist unzweifelhaft im Gewerbebetriebe der Fall, insbesondre nach Einführung
<lb/>der Gewerbefreiheit. . Deshalb treten auch sofort mit Einführung der Ge-
<lb/>werbefteiheit die Forderungen nach Schutz gegen unlautern Wettbewerb auf und
<lb/>es ist kein Zufall, sondern innere Nothwendigkeit, wenn die französische Rechtsprechung
<lb/>seit der ftanzösischen Revolution, die den Franzosen die Gewerbefteiheit brachte, auch
<lb/>den Schutz gegen oonourranoo d&amp;oyale gewährt. Als nothwcndiges Correlat
<lb/>für das in der Gewerbefreiheit liegende centrifugale Element des Wettbewerbs
<lb/>ergiebt sich das centripetale Element des Verbots des unlautern Wettbewerbs.

<lb/>Mit Recht bezieht, aber beschränkt sich daher auch der vorliegende Gesetzent- 
<lb/>wurf auf den Schutz des Wettbewerbs unter den Gewerbetreibenden, und
<lb/>zwar Gewerbetreibenden im weiteren Sinne, zu denen insbesondre der gesummte
<lb/>Handelsstand gehört. Gleichwohl läßt der Entwurf wieder Zweifel darüber auf-
<lb/>kommen, ob er in der Thal sich auf alle solche Personen, die nach dem heutigen
<lb/>Stande der Gesetzgebung als Gewerbetreibende anzüsehen sind, beziehen will.
<lb/>Hierher gehören z. B. die Aerzte, die zweifellos von der Gewerbeordnung selbst
<lb/>(§ 29 und § 6) als Gewerbetreibende betrachtet werden. Wenn es vielleicht
<lb/>auch noch möglich wäre, deren gewerblichen Leistungen den Schutz des § 1 und
<lb/>§ 2 des Entwurfs angedeihen zu lassen, bei §§ 4, 5, 6 und 7 ist das ganz un- 
<lb/>möglich. Denn von einem „Erwerbsgeschäft", dessen „Inhaber" die Person
<lb/>des Arztes wäre, wird man doch wohl nicht reden können. Nur diesen aber ge- 
<lb/>währen die §§ 4—7 ihren Schutz. Dies legt zugleich die Vermuthung nahe,
<lb/>daß auch in §§ 1 und 2 die Aerzte ausgeschlossen sein sollen. Ich kann diesen
<lb/>Ausschluß nicht für gerechtfertig halten. Denn seitdem man die Ausübung der
<lb/>Heilkunde auch nichtapprobirten Aerzten freigegeben, also aus diesem Gebiete den
<lb/>freiesten Wettbewerb wie nur in irgend einem Gewerbe zugelassen hat, wuchert
<lb/>auch hier der unlautere Wettbewerb empor und es fordert die Billigkeit, daß
<lb/>man mit dem freien Wettbewerb auch das Correlat, einen Schutz gegen den un- 
<lb/>lautern Wettbewerb gebe. Aehnlich können die Verhältnisse auch in andern Ge-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0069.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0069"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 67

<lb/>werbszweigen liegen. Es wird sich daher empfehlen, von Gewerbetreibenden im
<lb/>allgemeinen, nicht von „Erwerbsgeschäften" und deren „Inhabern" zu reden.

<lb/>Ist in dieser Beziehung die Fassung des Gesetzentwurfs zu eng, so schießt
<lb/>er in andrer Beziehung wieder über das Ziel hinaus. Wie er nicht alle Ge- 
<lb/>werbetreibenden umfaßt, so beschränkt er sich andrerseits nicht aus Verletzungen
<lb/>durch unlautern Wettbewerb, durch Konkurrenten. 'Dieser Grundsatz ist im.
<lb/>Gesetzentwurf nur in 88 1 uud 2 sowie 8 7 zum Ausdruck gekommen, (in den
<lb/>beiden letztgenannten Bestimmungen;auch nur verschleiert), dagegen nicht in 8 4
<lb/>und 8 5. Hier wird jedermann, auch der Nichtkonkurrent, sogar der Nicht- 
<lb/>gewerbetreibende, haftpflichtig gemacht für den Schaden, den er durch Verbreiten
<lb/>unwahrer, dem Absatz oder dem Credit nachtheiliger Behauptungen anrichtet.
<lb/>Daß dies nur geschehen solle, wenn er ein „Erwerbsgenosse" sei, ist zwar, wie
<lb/>aus der Denkschrift hervorgeht, die Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck
<lb/>gelangt ist aber gerade das Gegentheil dieser Absicht.

<lb/>Das Gesetz befaßt sich also hier auch mit Handlungen, die gar nicht zum
<lb/>unlautern Wettbewerb gehören. Das ist aber nicht seine Ausgabe und
<lb/>führt nur zur Verwirrung der Begriffe. Und es ist auch nicht erforderlich, denn
<lb/>derartige Handlungen dritter — für die diese selbstverständlich haftbar ge- 
<lb/>macht werden müssen — lassen sich schon nach dem geltenden Recht als solche
<lb/>Handlungen ansehen, die, wenn sie Schaden verursachen, zu dessen Ersatz ver- 
<lb/>pflichten. So wird man unbedenklich das Verbreiten unwahrer Behauptungen
<lb/>als Handlungen ansehen müssen, die „ an und für sich rechtswidrig sind" im
<lb/>Sinne von sächs. B.G.B. 8 773 und daher eine Forderung des dadurch Verletzten
<lb/>begründen, und ebenso fallen sie unter den früher aufgeführten 8 749 des Ent- 
<lb/>wurfs 2. Lesung eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs. Und insofern diese
<lb/>unwahren Behauptungen, wie oft, zugleich eine Beleidigung enthalten, sind sie
<lb/>nach St.G.B. 8 186 und 8 187 auch jetzt schon strafbar.

<lb/>Das Gesetz bedarf also zunächst in der Bezeichnung der Personen, deren
<lb/>Interessen es schützen will, noch einer genaueren Fassung. —

<lb/>IV. Wollen wir die bisher gefundene Begriffsbestimmung des unlautern
<lb/>Wettbewerbs im Allgemeinen nun auf den besondern Fall des Wettbewerbs von
<lb/>Gewerbetreibenden anwenden, um zu bestimmen, was unter unlauterem
<lb/>Wettbewerb Gewerbetreibender, mit dem sich eben der vorliegende Gesetzentwurf
<lb/>beschäftigt, zu verstehen sei, so gilt es zunächst festzustellen, welches die Thätigkeit
<lb/>der Gewerbetreibenden sei, die sich im Wettkampf untereinander messen, welches
<lb/>das gemeinsame Ziel der Wettbewerbenden sei, das jeder zu erreichen bestrebt ist.

<lb/>Das Ziel, wonach jeder Gewerbetreibende strebt, ist Absatz und Verwertung
<lb/>seiner gewerblichen Leistungen, mit einem Worte also: Kundschaft.

<lb/>Der Inhalt seines Strebens ist demnach verschaffen und erhalten von
<lb/>Kundschaft. Es ist das, was die Franzosen mit „achalandiren" bezeichnen.
<lb/>Erst das Achalandiren macht jemand zum Gewerbetreibenden, denn erst die Ver-

<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0070.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0070"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lobe, ließet den Entwurf eines Gesetzes
</p>
               <p>

                  <lb/>68

<lb/>werthung der gewerblichen Leistungen bringt den fruchtbringenden Gewinn der
<lb/>Arbeit. Ist dies aber die notwendige Voraussetzung für einen Gewerbetreibenden
<lb/>und wird die Gewerbefreiheit, wie jetzt, ausdrücklich vom Recht anerkannt,
<lb/>das Betreiben eines Gewerbes jedermann gestattet, so wird auch daS „achalandiren",
<lb/>das „sich Kundschaft verschaffen" zu einem subjective«, individuellen
<lb/>Recht eines jeden Gewerbetreibenden, auf dessen Schutz er einen Anspruch
<lb/>an die Rechtsordnung hat.

<lb/>Mit dem Recht, sich Kundschaft zu verschaffen, ist aber nicht etwa
<lb/>gleichbedeutend ein Recht auf Kundschaft. Ein Rechtsanspruch, der dahin
<lb/>ginge, daß jemand der Kunde eines andern werden oder bleiben müsse,' besteht
<lb/>selbstverständlich nicht und auch die (dauernde oder vorübergehende) Monopolisirung
<lb/>einer gewerblichen Leistung schließt nur das Recht dritter Gewerbetreibenden
<lb/>aus, sich für diese Leistungen Kunden zu verschaffen, schafft nicht für die Ab- 
<lb/>nehmer eine Rechtspflicht, Kunden zu werden — sondern höchstens die that-
<lb/>sächliche Nothwendigkeit. —

<lb/>Zm Begriff der Kundschaft liegt also, daß die Abnahme der gewerb- 
<lb/>lichen Leistungen eine in den freien Willen der Abnehmer gestellte sein
<lb/>muß. Jede Gegenleistung der Consumenten für eine abgenommene
<lb/>gewerbliche Leistung, die nicht im freien Willen des Consumenten
<lb/>ihren Grund hat, erhält die Natur eines Tributs, einer Steuer
<lb/>an den Leistenden, vernichtet damit den Begriff der Kundschaft.

<lb/>So ergiebt sich, daß das Recht zu achalandiren, das auf Erwerb und Er- 
<lb/>haltung von Kundschaft gerichtet ist, dort seine Grenze finden muß, wo
<lb/>die Freiheit dieser Beziehungen beeinträchtigt wird, wo der freie Wille der
<lb/>Abnehmer, Kunde zu werden oder zu bleiben, aufgehoben wird. Nur sofern die
<lb/>auf Verschaffung von Kundschaft gerichtete Thätigkeit den freien Willen der als
<lb/>Kunden zu erwerbenden Personen achtet, ist sie eine Ausübung innerhalb
<lb/>des Rechts zu achalandiren. Hiermit ist zugleich die Begriffsbestimmung für
<lb/>die berechtigte und unberechtigte Reclame gegeben. Das marktschreierischste An- 
<lb/>preisen seiner Leistung, die aufdringlichste Hinweisung auf seine Waare und Auf- 
<lb/>forderung an das Publikum, sie abzunehmen, ist erlaubt und zulässig, solange der
<lb/>freie Wille des Aufgeforderten noch unangetastet bleibt. Sie verläßt aber sofort
<lb/>den Boden des Rechts zu achalandiren, wenn sie den freien Willen durch Täuschung
<lb/>oder Zwang aufzuheben und infolge des unfrei gewordenen Willens Käufer und
<lb/>Abnehmer zu erhalten bestrebt ist. Von dieser Grundlage aus ist es nun leicht,
<lb/>den Begriff des unlautern Wettbewerbs im Gewerbebetriebe zu be- 
<lb/>stimmen. —

<lb/>Sind die von einem Gewerbetreibenden zu verwerthenden gewerblichen Lei- 
<lb/>stungen gleicher Art mit den gewerblichen Leistungen eines andern, so sind auch
<lb/>die als Abnehmer dieser gewerblichen Leistungen in Frage kommenden Personen,
<lb/>die Kundschaft im weitern Sinne, für beide die gleichen. Ihr auf Verschaffung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0071.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0071"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 69

<lb/>von Kundschaft gerichtetes Streben, das achalandiren, hat also nothwendig ein und
<lb/>dasselbe Ziel: jeder will die als Abnehmer in Betracht kommenden Personen als
<lb/>seine Kunden gewinnen, und hiermit entsteht ein Wettbewerb im acha- 
<lb/>landiren.

<lb/>Zur Vergleichung steht also eine Achalandirungsthätigkeit, ein aus
<lb/>Verschaffen und Erhalten von Kundschaft gerichtetes Handeln, zu dessen
<lb/>freier Ausübung jeder Wettbewerber berechtigt ist. Darnach ist in An- 
<lb/>wendung der Begriffsbestimmung des Wettbewerbs im allgemeinen auf diesen
<lb/>besonder» Wettbewerb der gewerbliche Wettbewerb dann ein lauterer, wenn nur
<lb/>die Achalandirungsthätigkeit von jedem Wettbewerber angewendet wird,
<lb/>und wird MoMs, unlauter, wenn eine andre, Nicht«chalandirungsthätig-
<lb/>keit, sei es um hindernde Bedingungen für das Achalandiren des Einen, sei es
<lb/>um fördernde für das des andern Wettbewerbers zu setzen, zur Vergleichung in
<lb/>den Wettbewerb eingeführt wird. — Welches aber als Achalandirungsthätigkeit
<lb/>anzusehen sei, ist gezeigt worden: jede die Freiheit des Willens achtende
<lb/>Bestrebung, jemand als Kunden zu gewinnen.

<lb/>Jede Thätigkeit, die in den Wettbewerb eingeführt wird, ohne daß sie Aus- 
<lb/>übung der so bestimmten Achalandirungsthätigkeit wäre, macht den Wettkampf un- 
<lb/>lauter und verletzt dadurch das subjective Recht des Wettbewerbers auf freie Aus- 
<lb/>übung seiner aus Verschaffung von Kunden gerichteten Thätigkeit, und zwar nicht
<lb/>sowohl durch Einführung von Handlungen, die den Mitbewerber in seiner Thätig- 
<lb/>keit unmittelbar hindern und schon dadurch sein subjectives Recht auf freie
<lb/>Ausübung verletzen, sondern auch dadurch, daß sie Handlungen einführen, die
<lb/>zwar für sich genommen rechtsverletzend nicht sind und den Mitbewerber an
<lb/>der Ausübung seiner Thätigkeit nicht hindern würden, aber indem sie die Freiheit
<lb/>des Willens der Kunden aufheben, dem Mitbewerber die Erreichung des Ziels
<lb/>unmöglich machen und damit gleichfalls in seine Rechtssphäre eingreisen. Da sie
<lb/>aber zu diesem Eingriff ein subjectives Recht nicht haben, weil eben der Eingriff
<lb/>sich nicht als Achalandirungsthäthigkeit darstellt, wird er rechtswidrig. — Mit
<lb/>der Anerkennung eines Rechts zu achalandiren ist also auch die Rechtswidrigkeit
<lb/>des unlautern Wettbewerbs im Gewerbe gegeben. Daß jeder Gewerbetreibende
<lb/>ein subjectives Recht hat, sich unter Achtung des fteien Willens der zu gewinnen- 
<lb/>den Personen für seine gewerblichen Leistungen Kundschaft zu verschaffen, das ists,
<lb/>was das Gesetz über den unlautern Wettbewerb nunmehr anerkennt, nachdem
<lb/>dies in der Rechtswissenschaft (vgl. Köhler, Markenschutz) längst geschehen war.
<lb/>Thut man dies, so ergiebt sich von selbst, daß wer dieses Recht verletzt, dafür
<lb/>haftbar ist, auch wenn die Verletzung durch unlautern Wettbewerb erfolgte.

<lb/>V. Betrachten wir nun von der gewonnenen Erkenntniß aus, daß nur eine
<lb/>Achalandirungsthätigkeit des Gewerbetreibenden zur Vergleichung steht, also die
<lb/>jedem freistehende Ausübung seines Rechts, sich unter Achtung des fteien
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0072.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0072"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>70 Lobe, lieber den Entwurf eines Gesetzes

<lb/>Willens Dritter diese als Kunden zu verschaffen, den Gesetzentwurf, so finden
<lb/>wir, daß er keineswegs erschöpfend ist.

<lb/>1. Unlauter ist hiernach zunächst die Einführung jeder Thätigkeit, die, ohne
<lb/>der Verschaffung eigner Kundschaft zu dienen, schon für sich betrachtet, den
<lb/>Wettbewerber zur Verschaffung von Kundschaft hinderliche Bedingungen setzt.
<lb/>Solcher Bedingungen ist in § 4 und 5 des Entwurfs insofern gedacht, als das
<lb/>Aufstellen unwahrer dem Absatz oder dem Credit von Erwerbsgenossen nach- 
<lb/>theiliger Behauptungen hervorgehoben wird. Gewiß find solche Handlungen ge- 
<lb/>eignet, den andern Wettbewerber in der freien Ausübung seines Rechts, sich
<lb/>Kundschaft zu verschaffen, zu behindern. Dies kann aber nicht nur durch solche
<lb/>Handlungen geschehen.

<lb/>Man setze folgenden Fall. Zwei Geschäftsreisende, die zwei verschiedene,
<lb/>dieselben Arten von Maaren vertreibende Firmen vertreten, wollen zum ersten
<lb/>Mal eine kleine Stadt besuchen, um dort Kundschaft zu erwerben. Beide sind
<lb/>dort unbekannt, haben also gleich viel oder gleich wenig Aussichten. Das dortige
<lb/>Publicum hat die freie Wahl, von wem es kaufen will. Es besteht also ein
<lb/>echter Konkurrenzfall. Der eine Geschäftsreisende ist nun bestrebt, den andern
<lb/>von dort abzuhalten, um allein freies Feld zu haben. Er wendet also, wir
<lb/>wollen annehmen nicht Gewalt, sondern täuschende Mittel an, um ihn zu ver- 
<lb/>hindern, die Stadt zu besuchen: er läßt ihm etwa eine falsche Depesche des Inhalts
<lb/>von seinem Hause zugehen, schleunigst die Reise zu unterbrechen. Durch diese falsche
<lb/>Vorspiegelung in Jrrthum versetzt, thut er dies und der andre hat somit freies
<lb/>Feld, ist nunmehr der Einzige, der dem Publikum ein Angebot macht. Daß
<lb/>jeder Geschäftsmann dieses Gebühren als unlautern Wettbewerb bezeichnen wird,
<lb/>leuchtet ohne weitres ein.

<lb/>Das als hindernde Bedingung vom Entwurf hervorgehobene Moment der
<lb/>Täuschung darf also nicht blos auf eine Täuschung der als Kundschaft in
<lb/>Betracht kommenden Personen über den Werth der gewerblichen Leistungen des
<lb/>Wettbewerbers, sondern muß auch auf eine Täuschung des Wettbewerbers
<lb/>selbst, die ihn an Ausübung seiner auf Verschaffung von Kundschaft gerichteten
<lb/>Thätigkeit hindert, bezogen werden. — Ganz unberücksichtigt geblieben ist ferner
<lb/>eine Thätigkeit, die vor allem die freie Ausübung der Verschaffung von Kund- 
<lb/>schaft zu hindern geeignet ist: die Anwendung von Gewalt oder Drohungen
<lb/>sowohl gegen die Kundschaft selbst als gegen den Gewerbetreibenden, um diesem
<lb/>die Verschaffung von Kundschaft unmöglich zu machen. Hierher würde z. B. ge- 
<lb/>hören, wenn eine Brauerei einem Gastwirth, der auch aus andern Brauereien
<lb/>stammendes Bier verschenkt, an dem Ausschank dieses Bieres, dessen Konkurrenz
<lb/>sie fürchtet, dadurch verhindern will, daß sie ihm droht, eine erst später fällige
<lb/>Forderung sofort einzuklagen, das Inventar abpfänden zu lassen u. dergl.
<lb/>Ebenso kann der Gewerbetreibende selbst durch Gewalt oder Drohung an Aus- 
<lb/>übung seines Gewerbes und der aus Verschaffung von Kunden gerichteten Thätig-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0073.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0073"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>keit gehindert werden. Auch die Entziehung, des Credits, den ein Wettbewerber
<lb/>genießt, kann nicht nur dadurch erfolgen, daß in dem Creditgeber über die Credit-
<lb/>würdigkeit ein Irrt hum erregt wird — einen Fall, den bereits St.G.B. § 187
<lb/>Vorsicht — sondern ebenfalls durch Einwirkungen auf den Creditgeber mit andern
<lb/>Mitteln, wie durch Gewalt oder Drohungen. Wenn diese Handlungen auch
<lb/>meist als Nöthigungen bestraft werden können, so findet dabei, doch eine Wür- 
<lb/>digung der hiermit verbundenen Wirkung aus den Wettbewerber, dem der
<lb/>Credit entzogen worden ist, nicht statt, die auch ihm gegenüber zugleich verübte
<lb/>Rechtsverletzung bleibt ohne Berücksichtigung. Sie aber stellt sich gerade als un- 
<lb/>lautrer Wettbewerb dar.

<lb/>2. Eingehender ist der Thätigkeit gedacht worden, die die eigene Verschaffung
<lb/>von Kundschaft fördernde Bedingungen in den Wettbewerb einführt. Da, wie
<lb/>wir sahen, die Verschaffung von Kundschaft immer • den freien Willen der als
<lb/>Kunden zu Gewinnenden achten muß, so gehören hierher, um den Wettbewerb
<lb/>unlauter zu machen, also alle diejenigen Handlungen, die einen Angriff auf den
<lb/>freien Willen der Kundschaft enthalten. Einer der häufigsten Angriffe auf den
<lb/>fielen Willen der Personen zu dem Zwecke, sie als Kunden zu gewinnen, ist sicher
<lb/>die Täuschung über das Vorhandensein von Umständen, die den fieien Willen
<lb/>in einem für die Kundenwerbung, günstigen Sinne beeinflussen. Das Wesentliche
<lb/>in allen der im Entwurf nach dieser Richtung hervorgehobenen Fälle ist daher
<lb/>auch die Täuschung des Publikums. So § 1 und 2: „Wer es unternimmt,
<lb/>im geschäftlichen. Verkehr durch unrichtige Angaben thatsächlicher Art —
<lb/>(nun kommen einzelne Fälle solcher Angaben) den Anschein eines besonders
<lb/>günstigen Angebots hervorzurufen". A 4: „Wer übet ein Erwerbs- 
<lb/>geschäft . . . Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt . . . . sofern die Be- 
<lb/>hauptungen nicht erweislich wahr sind". § 5: „Wer . . . wider
<lb/>besseres Wissen unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet",
<lb/>ß 6: „Wer . . . Namen, Firma rc. in einer Weise benützt, welche darauf be- 
<lb/>rechnet und geeignet ist, Verwechselungen . . hervorzurufen".

<lb/>Nun, wenn überall die Täuschung der Kunden die in Frage kommende
<lb/>Handlung ist, so braucht diese nicht in fünf §§ zerlegt zu werden, sondern es.ist
<lb/>richtiger, dieses Täuschen selbst schlechthin zu verbieten. Es ist nicht cinzusehen,
<lb/>warum nicht jede Täuschung um sich Abnehmer zu verschaffen im Wettbewerb
<lb/>verboten sein soll. Wird dies auf die hervorgehobenen Fälle beschränkt, so wird
<lb/>unlautrer Wettbewerb bald Mittel und Wege finden, das Gesetz zu umgehen und
<lb/>man kommt dann wieder dahin, den Schlauen laufen lassen zu müssen und nur
<lb/>den Dummen fassen zu können.

<lb/>Auch unter der fördernden als unlauter zu betrachtenden Thätigkeit ist aber
<lb/>wiederum nur des Angriffs auf den fieien Willen der Kundschaft gedacht worden,
<lb/>der in der Jrrthumserregung besteht, während er nicht minder in der Willens- 
<lb/>beeinflussung durch Gewalt oder Furchterregung erblickt werden muß. Bewirkt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0074.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0074"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Lobe, Ueber den Entwurf eines Gesetzes
</p>
               <p>

                  <lb/>jemand, daß er durch solche Mittel einen andern dazu zwingt, seine gewerblichen
<lb/>Leistungen ihm abzunehmen, also sein Kunde zu werden, so ist das in gleichem
<lb/>Maße unlautrer Wettbewerb, als wenn er ihn durch Täuschung hierzu bewogen
<lb/>hat. Und auch hier muß gesagt werden, daß die Haltbarmachung wegen etwaiger
<lb/>Nöthigung oder Freiheitsberaubung dem Kunden gegenüber die weiter darin
<lb/>enthaltene Verletzung des subjectiven Rechts des Wettbewerbers auf ungehinderte
<lb/>Ausübung seiner Thätigkeit, sich Kundschaft zu verschaffen, unberücksichtigt läßt,
<lb/>diese also in einem Gesetz über den unlautern Wettbewerb nicht unerwähnt
<lb/>bleiben darf.

<lb/>3. Da die auf Verschaffung von Kundschaft gerichtete Thätigkeit, wie dar- 
<lb/>gelegt, nur in der Achtung vor dem freien Willen der Kunden ihre Grenze findet,
<lb/>im übrigen sich aber der Wettbewerber aller Mittel, die der Verschaffung eigener
<lb/>Kunden förderlich sind, bedienen darf, so steht es ihm hier auch frei, sich dabei
<lb/>fremder Hilfe zu bedienen und sie zu seiner Unterstützung in den Wettkampf
<lb/>einzusühren. Die Natur des Wettstreits schließt aber dabei die Benutzung der
<lb/>Thätigkeit des Wettbewerbers wider dessen Willen aus, da hierdurch,
<lb/>wie gezeigt, der Wettkampf insoweit überhaupt aufgehoben wird. Diesen Fall
<lb/>will § 7 offenbar erwähnen. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des
<lb/>einen Wettbewerbers sind der Niederschlag seiner eigenen Erfahrung und
<lb/>Thätigkeit im Gewerbsleben und bilden ein Hauptmittel im Kampf gegen die
<lb/>Konkurrenz. Macht der Gegner dieselben Erfahrungen kraft eigner Thätigkeit,
<lb/>so kann er diese natürlich ebenso gut wie der andre im Wettkampf anwenden,
<lb/>denn es ist ja dann nur seine eigne Thätigkeit, die er in den Wettkainpf ein-
<lb/>sührt. Anders liegts aber, wenn der Wettbewerber die Geheimnisse des andern
<lb/>wider dessen Willen benützt. Dann wendet er nicht seine Erfahrungen,
<lb/>sondern die Erfahrungen des andern an, führt nicht seine eigene Thätigkeit,
<lb/>sondern die des andern in den Wettkampf ein, stellt also nicht nur seine eigene
<lb/>Thätigkeit in den Vergleich mit dem Gegner, sondern seine durch den Gegner
<lb/>unterstützte Thätigkeit und hindert damit eine lautere Vergleichung.

<lb/>Dieses Handlung, macht sich aber jeder Gewerbetreibende schuldig, der
<lb/>Konkurrent des andern ist und dessen Geschäftsgeheimnisse wider dessen Willen
<lb/>benutzt. Es ist daher nicht zu billigen, wenn § 7 das Verbot der Ver- 
<lb/>werfung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse des andern zum Zwecke des
<lb/>Wettbewerbs nur auf die beschränkt, die in Diensten des andern waren
<lb/>oder sind. Der Gesetzgeber führt hier das Moment des Vertrauensbrnchs
<lb/>ein, das mit dem Wettbewerb an sich gar nichts zu thun hat. Der Vcrtrauens-
<lb/>bruch als solcher ist jetzt schon in gewissen Fällen strafbar, z. B. St.G.B.
<lb/>§ 299: Verletzung des Briefgeheimnisses, § 300: wenn Rechtsanwälte, Aerzte
<lb/>rc. und deren Gehilfen unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren. Aehnlich Un- 
<lb/>fallversicherungsgesetz von 6. Juli 1884 §§ 107 und 108 und Gew.O. 8 139 für
<lb/>die Fabrikinspektoren. Wollte mau aber den Vertrauensbruch auch aus die Ar-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0075.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautem Wettbewerbs. 73


<lb/>beiter und Gehilfen schlechthin ausdehnen, so wäre es wiederum gleichgiltig, zu
<lb/>welchem Zwecke der Bertrauensbruch erfolgte, man hätte dann die Beschränkung
<lb/>„zum Zwecke des Wettbewerbs" nicht hinzufügen dürfen. Solche Bestimmungen
<lb/>gehörten alsdann aber überhaupt nicht in dieses Gesetz, sondern in die
<lb/>Gewerbeordnung.

<lb/>Hier ist also jedenfalls Einschränkung auf die Arbeiter nicht geboten.
<lb/>Dann aber fällt von selbst die ganz willkürliche Zeitbegrenzung. Die unbefugte
<lb/>Benutzung eines Geschäftsgeheimnisses kann nach zwei Jahren gerade noch so
<lb/>gut im Wettbewerb schaden, als während dieser Zeit. — Dagegen birgt diese Be- 
<lb/>stimmung eine nicht zu verkennende Gefahr in sich: daß der Begriff des Geheim- 
<lb/>nisses . von den Gewerbetreibenden zu weit ausgedehnt und dann die berechtigte
<lb/>Benutzung des Gelemten durch die Arbeiter bei späterem Selbständigmachen zu
<lb/>sehr eingeschränkt werde. Deshalb wäre es wohl angezeigt, wenn hier der Ge- 
<lb/>setzgeber bestimmte Fälle anführte, die er als berechtigtes Geschäfts-
<lb/>geheimniß ansehen will. Der Richter ist andernfalls lediglich auf das
<lb/>Gutachten Sachverständiger angewiesen und dies kann doch zu recht schwankenden
<lb/>Entscheidungen führen. —*)

<lb/>Das wären die Punkte, in denen wir eine Berichtigung und Ergänzung
<lb/>der vorgeschlagenen Bestimmungen, die den Thatbestand des unlautern Wettbewerbs
<lb/>feststellen wollen, wünschen.

<lb/>VI. Der Entwurf gewährt nun gegen den unlautern Wettbewerb folgende
<lb/>Rechtsbehelfe.

<lb/>1. Die Klage auf Schadenersatz. Daß derjenige, welcher dem Konkurrenten
<lb/>einen Schaden durch unlautern Wettbewerb zugefügt hat, zum Schaden verpflich- 
<lb/>tet sei, ist selbstverständlich, sobald man eben erkannt hat, daß in dem unlautern
<lb/>Wettbewerb eine rechtsverletzende Handlung enthalten sei. Es bedürfte also eigent- 
<lb/>lich einer derartigen besonderen Bestimmung gar nicht erst, da die Verpflichtung
<lb/>zum Schadenersatz sich schon aus den allgemeinen geltenden Vorschriften des
<lb/>bürgerlichen Rechts herleiten läßt.

<lb/>Eine andere Frage ist freilich, ob hiermit dem durch unlautern Wettbewerb
<lb/>Verletzten viel geholfen ist. Wer die Schwierigkeit kennt, die es schon in gewöhn- 
<lb/>lichen Prozessen macht, die Verursachung des Schadens und die Höhe des ver- 
<lb/>ursachten Schadens klar und zweifellos nachzuweisen, sodaß sich darauf eine Ver-
<lb/>urtheilung des Verletzers stützen läßt, wird zugeben, daß es mit beinahe unüber- 
<lb/>windlichen Schwierigkeiten verknüpft ist, den Nachweis zu führen, daß eine
<lb/>betrügerische Reklame, eine widerechtliche Aneignung einer Firma, ein Schlecht- 
<lb/>machen der Waare die Ursache eines Schadens für den Wettbewerber gewesen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ist die Bezeichnung bestimmter Fälle nicht möglich, so wäre es besser, auf diese
<lb/>gesetzliche Regelung überhaupt zu verzichten.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0076.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>74 Lobe, Ueber.den Entwurf eines Gesetzes

<lb/>sei. Und nun irgendwelchen Anhalt für die Höhe des Schadens zu geben, ist
<lb/>vollends kaum möglich. Gleichwohl liegt es oft geradezu auf der Hand, daß ein
<lb/>Schaden eingetreten sein muß, auch ohne daß der Beweis hierfür logisch und
<lb/>mathematisch geführt werden kann. Mit der freien richterlichen Ueberzeugung ist hier
<lb/>auch nicht immer geholfen. Es scheint daher wünschenswerth, eine gesetzliche
<lb/>Vermuthung dafür aufzustellen, daß durch einen unlautern Wettbewerb auch
<lb/>ein Schaden verursacht worden sei und dem Gegner, der sich der Handlung
<lb/>des unlautern Wettbewerbs schuldig gemacht hat, den Gegenbeweis auszuerlegen,
<lb/>daß ein Schaden dadurch nicht erwachsen sei.

<lb/>2. Die Klage auf Unterlassung'der schädigenden Handlungen. Auch
<lb/>dies ist selbstverständlich, sobald man im unlautern Wettbewerb eine rechtsver- 
<lb/>letzende Handlung erblickt.

<lb/>Nicht recht verständlich ist die Vorschrift, daß bei einstweiligen Verfügungen
<lb/>die Voraussetzungen in C.P.O. §§ 814 u. 819 nicht zuzutreffen brauchten. Ist
<lb/>der Gesetzgeber hierzu geführt worden, weil er die Verletzung durch unlautern Wett- 
<lb/>bewerb nicht als Rechtsverletzung, weil er das ungehinderte Achalandiren nicht
<lb/>als subjektives Recht ansieht? Aber auf dieser Annahme beruht ja eben die
<lb/>einzige Möglichkeit, den unlautern Wettbewerber überhaupt haftbar und strafbar
<lb/>zu machen! Diese Bestimmung ist also wohl zu streichen.

<lb/>3. Unzureichend begründet ist die Heraushebung einzelner unlauterer Wett- 
<lb/>bewerbshandlungen als strafbar und als nicht strafbar. Warum z. B. die in
<lb/>§ 6 erwähnten Handlungen nicht strafbar sein sollen, obwohl sie gerade die
<lb/>allergesährlichsten sind, ist nicht einzusehen.

<lb/>Die einzige mögliche Unterscheidung zwischen strafbar und nichtstrafbar kann
<lb/>nur die Verschuldung und Nichtverschuldung bilden, darum empfiehlt es sich, die
<lb/>grobe Fahrlässigkeit und das vorsätzliche Handeln schlechthin bei allen
<lb/>unlautern Wettbewerbungshandlungen unter Strafe zu stellen. Sehr zu billigen
<lb/>ist dagegen wieder die Anordnung, daß der Verletzer dem Verletzten eine Buße
<lb/>zu zahlen habe, und vielleicht könnte diese in ihrem Höchstbetrage noch erweitert
<lb/>werden, um die Gerichte von der bisher üblichen niedrigen und darum meist
<lb/>zwecklosen Bemessung von Bußbeträgen abzubringen.

<lb/>VH. Berücksichtigt man die gewonnenen Ergebnisse und geforderten Verbesse- 
<lb/>rungen des Gesetzentwurfs, so würde ihnen etwa folgender Entwurf entsprechen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0077.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs. 75


<lb/>§ i.

<lb/>Wer im Wettbewerb mit andern Gewerbetreibenden, die Maaren oder
<lb/>Leistungen gleicher Art Herstellen oder in Verkehr bringen,

<lb/>1. einen solchen Gewerbetreibenden in der Ausübung seiner auf Ver- 
<lb/>schaffung oder Erhaltung von Kundschaft gerichteten Thätigkeit dadurch hindert
<lb/>oder zu hindern unternimmt, daß er in ihm einen Jrrthum oder gegründete
<lb/>Furcht erregt oder Gewalt gegen ihn anwendet oder unwahre Behaup- 
<lb/>tungen aufstellt, die seinen Kredit und seine geschäftlichen Beziehungen zu
<lb/>schädigen geeignet sind, oder

<lb/>2. sich dadurch Kundschaft verschafft oder zu verschaffen unternimmt,
<lb/>daß er Angaben macht oder Veranstaltungen trifft, die geeignet sind, die
<lb/>Kunden in Jrrthum oder gegründete Furcht zu versetzen, oder daß er Ge- 
<lb/>walt anwendet, oder daß er folgende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse...
<lb/>unbefugt für sich verwerthet,

<lb/>kann von jedem dieser Gewerbetreibenden oder von Verbänden solcher Gewerbe- 
<lb/>treibenden auf Unterlassung jener Handlungen und auf Schadenersatz in An- 
<lb/>spruch genommen werden.

<lb/>Die Entstehung eines Schadens wird bis zum Beweise des Gegentheils
<lb/>vermuthet. Die Höhe des Ersatzes wird in das freie richterliche Ermessen gesetzt,
<lb/>darf aber, dafern ein höherer Schaden nicht erwiesen ist, den Betrag von
<lb/>30000 Mk. nicht überschreiten.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 2.

<lb/>Wer diese Handlungen vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit begeht,
<lb/>wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit Hast und im Wie- 
<lb/>derholungsfälle bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängniß bis zu einem Jahre
<lb/>bestraft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

<lb/>Neben der Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu
<lb/>erlegende Buße bis zum Betrage von 50000 Mk. erkannt werden. Die erkannte
<lb/>Buße schließt die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs aus.

<lb/>8 3.

<lb/>Die in § 1 erwähnten Ansprüche und die in § 2 gegebenen Befugnisse
<lb/>verjähren nach Ablauf dreier Monate von der Zeit an, wo der Verletzte
<lb/>von der verletzenden Handlung in glaubhafter Weise Kenntniß erhielt.

<lb/>Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden,
<lb/>wenn der Verletzte sofort nachdem er diese Kenntniß erlangt hat, zu der Un- 
<lb/>terlassung der verletzenden Handlung ausgesordert hat.

<lb/>In Bezug auf zwei Besonderheiten dieses Vorschlags möge zu ihrer Be- 
<lb/>gründung nur Folgendes noch kurz angeführt werden,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0078.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0078"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Lobe, Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs.

<lb/>Nach Z 1 unter Nr. 2 sollen Angaben und Veranstaltungen, sofern sie nur
<lb/>objektiv geeignet sind, das kaufende Publikum zu täuschen, bereits zu Schaden- 
<lb/>ersatz und Unterlassung verpflichten, und nicht erst, wie der Entwurf will, wenn
<lb/>die JrrthumSerregung absichtlich erfolgt ist. Dies allein entspricht dem prak- 
<lb/>tischen Bedürfnisse und wird z. B. von der französischen Rechtsprechung auch all- 
<lb/>gemein anerkannt. 8 752 des neuen Entwurfs eines deutschen B.G.B.'s be- 
<lb/>günstigt diese Auffassung nur. Die Einwirkung aus den Willen der Kundschaft,
<lb/>das Unfreiwerden dieses Willens, worauf es, wie gezeigt, allein ankommt, ist aber
<lb/>jedenfalls gleich, ob die JrrthumSerregung nun vorsätzlich oder unabsichtlich er- 
<lb/>folgte. Und insbesondere darf das Recht, die Unterlassung und Beseitigung der- 
<lb/>artiger irreführender Veranstaltungen zu verlangen, nicht nur dann gegeben
<lb/>werden, wenn diese in täuschender Absicht getroffen worden sind.

<lb/>In 8 3 werden kurze Verjährungsfristen vorgeschlagen. Es beruht dies
<lb/>auf der Erwägung, daß wenn ein Wettbewerber sich die schädigenden Handlungen
<lb/>des andern Wettbewerbers längere Zeit gefallen läßt, ohne deren Abstellung zu
<lb/>verlangen, er damit bekundet, daß hierdurch seine Interessen augenscheinlich nicht
<lb/>gefährdet und verletzt werden und er bereit ist, auch gegen solche Handlungen den
<lb/>Wettbewerb auszunehmen. Sobald er aber in die Einführung solcher Handlung
<lb/>zum Vergleich im Wettbewerb einwilligt, hört der Wettbewerb ihm gegenüber auf,
<lb/>ein unlautrer zu sein.

<lb/>Die sofortige Aufforderung zur Unterlassung nach Kenntnißnahme der
<lb/>verletzenden Handlung empfiehlt sich endlich nicht nur vom rechtspolitischen Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus, um entstehenden Prozessen möglichst vorzubeugen, sondern auch
<lb/>deshalb, um zu verhüten, daß das Recht, Schadenersatz und insbesondere Buße
<lb/>zu beanspruchen, gleichsam zu einer Erwerbsquelle für den Verletzten gemacht
<lb/>werde. Denn es könnte leicht einem vortheilhaster erscheinen, die verletzende Hand- 
<lb/>lung des Mitbewerbers längere Zeit zu dulden und dann für diese ganze Zeit
<lb/>Schadenersatz zu verlangen, als rechtzeitig auf deren Abhilfe zu dringen und im
<lb/>lautern Wettbewerb seine Kraft zu bethätigeu.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0079.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0079"/>
            <div xml:id="d5372e8256" ana="scope_-_77-117" type="article" n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zu dem zweiten Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bingner, ...">Von Dr. Bingner, Senatspräsident des Reichsgerichts</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Bemerkungen zu dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>für das deutsche Reich?)

<lb/>Von vr. Bingner, Senatspräsident des Reichsgerichts.

<lb/>Buch IV. Familienrecht.

<lb/>Aöschnitt I. Atze.

<lb/>Titel!. Verlöbniß.

<lb/>Die jetzigen 88 1203—1208 entsprechen, abgesehen von dem neuen 8 1206,
<lb/>im Wesentlichen den früheren §8 1227—1230. Hervorzuheben ist, daß 8 1203
<lb/>(früher 8 1227) in Abs. 1 eine verbesserte Fassung und in Abs. 2 einen zweck- 
<lb/>mäßigen Zusatz über Unwirksamkeit -eines Strafgedings erhalten hat. - Zu den
<lb/>88 1204 u. 1205 (früher 8 1228). ausdrücklich zu bestimmen, daß ein Scha- 
<lb/>densersatzanspruch nur stattfinde, wenn das Verlöbniß unter Zustimmung der
<lb/>Personen, deren Einwilligung zur Eheschließung nöthig, geschlossen war, hat die
<lb/>Kommission nicht für erforderlich erachtet, indem sie davon ausgeht, daß ein ohne
<lb/>Einwilligung des gesetzlichen Vertreters von einem Minderjährigen eingegangenes
<lb/>Verlöbniß überhaupt unwirksam sei (vergl. 88 81—83), eine Verweigerung der
<lb/>zur Eheschließung erforderlichen Zustimmung von Seiten der Eltern (88 1211
<lb/>u. 1212) dagegen einen gerechtfertigten Grund zum Rücktritt bilde. Dagegen
<lb/>wird nichts zu erinnern sein.

<lb/>Zu beanstanden ist aber der neu hinzugefügte 8 1206, womit einer un- 
<lb/>bescholtenen Braut, welche dem Bräutigam Beiwohnung gestattet hat, bei unver- 
<lb/>schuldeter Aufhebung des Verlöbnisses außerdem ein Anspruch auf „billige Ent- 
<lb/>schädigung in Geld" gewährt werden soll. Das kann nur als höchst anstößig
<lb/>bezeichnet werden; damit wäre ja eine Prämie aus den anticipato concubitus
<lb/>gesetzt und spekulativen Bräuten eine gesetzliche Anregung gegeben, sich jedenfalls
<lb/>diesen Vortheil zu sichern. Es ist daher dringend zu wünschen, daß diese be- 
<lb/>dauerliche Verunzierung des Gesetzbuches wieder beseitigt werde.

<lb/>Dagegen ist durchaus zu billigen, daß die Kommission beschlossen hat, durch
<lb/>nachträgliche Zusätze zu dem Entwürfe, nämlich 8 748 a u. §110 Abs. 2,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Fortsetzung zu Bd. IV S. 885 dieser Zeitschrift.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0080.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0080"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>78 Bingner, Bemerkungen zu dem H. Eiitiv. eines B.G.B.'S f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Frauenspersonen, welche durch Delikte, insbesondere auch Betrug, zur Gestat- 
<lb/>tung der Beiwohnung verleitet wurden. — unabhängig von den Rechtsfolgen einer
<lb/>Schwängerung (§ 1602) — Ansprüche auf Schadensersatz zu gewähren.

<lb/>Die Fassung des § 1207 (früher 1229) lehnt sich nun an die §§ 737
<lb/>u. flg. an.

<lb/>Titel II. Eingehung der Ehe

<lb/>faßt unter besserer Stoffanordnung die früheren Unterabschnitte II Ehehindernisse
<lb/>und III Eheschließung zusammen. 4

<lb/>Der frühere § 1231 (Geschäftsunfähigkeit) ist als neben § 79 entbehrlich
<lb/>gestrichen worden. Von der eintretenden Nichtigkeit der Ehe handelt der noch zu
<lb/>besprechende jetzige § 1231.

<lb/>§ 1209 (Ehemündigkeit) ändert den früheren. § 1233 im Anschluß an
<lb/>Wünsche der Kritik ^) erfreulicher Weise dahin ab, daß für Männer die Ehemün- 
<lb/>digkeit mit der Volljährigkeit, also 21 Jahren (§ 11) oder Volljährigkeitserklärung
<lb/>(tztz 12 it.' 13), zusammenfällt, während für Mädchen das Alter von 16 Jahren
<lb/>mit Dispens-Möglichkeit beibehalten ist. Ob Zuwiderhandeln mit Strafe zu be- 
<lb/>drohen sei, will die Kommission noch erwägen; nothwendig scheint dies nicht.
<lb/>Nichtigkeit der Ehe tritt nicht ein; Anfechtbarkeit nur sofern zugleich gegen § 1210
<lb/>verstoßen ist. Folgeweise sind die Ziffern 3 der früheren §§ 1259 u. 1261 so- 
<lb/>wie Abs. 2 des früheren § 1263 gestrichen.

<lb/>§ 1210 (Vertreters-Einwilligung) entspricht dem früheren § 1232,
<lb/>mit der Modification, daß unter Weglassung des früheren Absatzes 3 der Abs. 2
<lb/>auf den Fall einer Vormundschaft beschränkt ist, da hinsichtlich von Eltern die
<lb/>§§ 1211—1214 maßgebend sind: In Folge des geänderten Inhalts des § 1209
<lb/>hat die Vorschrift hauptsächlich nur noch für Mädchen, die ja als Minderjährige
<lb/>heirathen können, Bedeutung (tz 80); Heiralhen von Männern, auf welche § 88
<lb/>Anwendung findet, werden nicht oft Vorkommen.

<lb/>Die Ehe eines in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten ist nach den noch zu
<lb/>besprechenden §§ 1239, 1244 u. 1246 anfechtbar.

<lb/>Die § 1211—1214 (Elterliche Zustimmung) entsprechen im Wesent- 
<lb/>lichen den früheren §§ 1238 u. 1239 mit der zweckmäßigen Abänderung (§ 1214),
<lb/>daß bei ungerechtfertigter Verweigerung der elterlichen Einwilligung nicht eine Ci-
<lb/>vilklage auf Ertheilung derselben sondern ein Antrag auf stellvertretende Geneh- 
<lb/>migung des Vormundschaftsgerichts stattfindet. Eine ungeachtet des Mangels
<lb/>elterlicher Einwilligung zu Stande gekommenen Ehe ist übrigens nach den §§ 1229
<lb/>u. 1238 nicht anfechtbar.

<lb/>Von § 1215 (Anderweite Ehe) wiederholt Abs. 1 den ftüheren tz 1234
<lb/>mit einem nicht zu beanstandenden Zusatze, welcher Sanirung zweifelhafter Ehe- 
<lb/>abschlüsse, übrigens nicht rückwirkend, erleichtert, während Abs. 2 den früheren

<lb/>2) Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 19—21,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0081.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0081"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 79

<lb/>Z 1235 unter Weglassung des nach dem jetzigen § 7 entbehrlichen Eingangs
<lb/>und mit einem sich an § 835 Abs. 2 der C.P.O. anschließenden Zusatze wieder-
<lb/>giebt. Ein Zuwiderhandeln gegen § 1215 Satz 1 fällt jedenfalls unter § 171
<lb/>des Strafgesetzbuchs; nichtig soll aber nach dem jetzigen § 1232 des Entw.,
<lb/>welcher von Ziff. 3 des früheren 8 1250 abweicht, die zweite Ehe nur dann sein,
<lb/>wenn die erste Ehe „gültig ist".

<lb/>Das steht im vollen Widerspruch mit dem Grundsätze des 8 1235, wonach
<lb/>auch nichtige Ehen bestehen, so lange sie nicht mit Klage angegriffen sind, und
<lb/>muß als sehr bedenllich bezeichnet werden. Unterbliebe aus irgend einem Grunde
<lb/>die Nichtigkeitsklage so würden danach beide Ehen nebeneinander bestehen. Bei
<lb/>einer nach § 1231 nichtigen Ehe könnte auch der nochmals verheirathete Ehegatte
<lb/>nun erst die erste Ehe bestätigen, und bei einer unter 8 1234 fallenden ersten
<lb/>Ehe könnte nachträglich Dispens erwirkt werden. Soll dann die zweite Ehe den- 
<lb/>noch hinfällig werden? Das wären doch wunderbare Rechtszustände! Eher ließe sich
<lb/>eine Bestimmung der Art rechtfertigen, daß durch Nichtigerklärung der ersten
<lb/>Ehe die zweite rückwärts gültig werde; ein besonderes Bedürfniß hierfür scheint
<lb/>aber nicht vorhanden, vielmehr 8 1215 Abs. 1 Satz 2 zu genügen. Hiernach
<lb/>dürfte sich sehr empfehlen zu der Vorschrift des ersten Entwurfs zurückzukehren
<lb/>und die zweite Ehe unbedingt für nichtig zu erklären, folglich in ß 1232 das Wort
<lb/>„gültigen" zu streichen.

<lb/>8 1216 (Verwandtschaft) stimmt in Abs. 1 hinsichtlich der ehelichen
<lb/>Verwandtschaft und Schwägerschast mit Abs. 1 des früheren ß 1236 überein.

<lb/>Auch hinsichtlich der unehelichen Verwandtschaft scheint Abs. 3 die
<lb/>Vorschrift des früheren Absatzes 2 Satz 1 unverändert wieder geben zu wollen;
<lb/>die Fassung ist jedoch weniger deutlich und würde den Zweifel ermöglichen, ob
<lb/>auch zwischen unehelich-halbbürtigen Geschwistern (Kindern des gleichen Vaters
<lb/>mit verschiedenen Müttern) Ehehinderniß bestehe, was doch wohl bejaht werden
<lb/>soll. Die Folgen einer verbotswidrigen Ehe regelt § 1233, dessen lediglich Abs. 1
<lb/>des 8 1216 erwähnende Fassung das weitere Bedenken erregt, ob denn ein Ver- 
<lb/>stoß gegen Abs. 3 des 8 1216 nicht darunter fallen und demnach die Ehe eines
<lb/>Vaters mit seiner eigenen unehelichen Tochter unanfechtbar sein solle? Das kann
<lb/>doch unmöglich gewollt sein, bedarf aber der Klarstellung.

<lb/>Abs. 2 des G1216 ändert die Bestimmungen über uneheliche Schwäger-
<lb/>schaft. Während der Entw. in 8 1236 Abs. 2 Satz 2 im Anschluß an das
<lb/>geltende Recht des 8 33 des.Personenstandsgesetzes vom 6. Febr. 1875 ehe-
<lb/>hinderndc Schwägerschaft nur annahm zwischen einem Ehegatten und den un- 
<lb/>ehelichen Verwandten in gerader Linie des anderen Ehegüllen, also zwischen einer
<lb/>Wittwe und dem unehelichen Sohne des Ehemanns, oder dem Vater und der
<lb/>Wittwe seines unehelichen Sohns, soll jetzt die Ehe untersagt werden „zwischen
<lb/>Personen, von welchen die eine mit Ascendenten oder Descendenten der andern
<lb/>Geschlechtsgemeinschaft gepftogen hat," jedoch, wie sich aus 8 1233 ergiebt, nicht
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0082.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>80 .Singnet, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>mit trennender Wirkung, (wonach übrigens der Eingang von Abs. 2 zu lauten
<lb/>hätte: „Eine Ehe soll nicht geschlossen werden re.") Dieses Wiederaufgreifen der ka- 
<lb/>nonischen affinitas illegitima, welche nach der jetzigen weiten Fassung unter An- 
<lb/>dern auch den Fall eines Ehevorhabens zwischen einem unehelichen Sohn und einer
<lb/>Person, mit welcher sich dessen Vater irgend einmal geschlechtlich vereinigt hat,
<lb/>treffen würde, erscheint, wie schon die Motive zum ersten Entw. (Bd. 4 S. 22)
<lb/>zutreffend dargelegt haben, sehr wenig wünschenswerth. Es wäre gewiß höchst
<lb/>bedenklich, die Standesbeamten dadurch zu weitgehenden Nachforschungen in solcher
<lb/>Hinsicht zu ermächtigen. Andrerseits ist aber auch die Abschwächung des Ehever- 
<lb/>bots zwischen, auf Grund einer Ehe, unehelich Verschwägerten zu einem blosen
<lb/>impedimentum impediens, so daß die Ehe eines unehelichen Sohnes mit der
<lb/>Wittwe seines Vaters unanfechtbar würde, nicht zu billigen.

<lb/>Abs. 3 des früheren § 1236 über Schwägerschaft bei ungültigen Ehen ist
<lb/>als neben Abs. 2 des neuen § 1216 entbehrlich gestrichen, bedarf aber der Wie- 
<lb/>derherstellung (unter Berücksichtigung von § 1230), wenn, wie sehr zu wünschen,
<lb/>zu dem Systeme des ersten Entwurfs zurückgekehrt wird.

<lb/>Hiernach dürfte der 8 1216 also zu lauten haben:

<lb/>„Eine Ehe darf nicht geschlossen werden:

<lb/>. 1. zwischen Verwandten in gerader Linie,

<lb/>2. zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern,

<lb/>3. zwischen Verschwägerten in gerader Linie.

<lb/>Verwandtschaft im Sinne von Z. 1 u. 2 besteht auch zwischen einem un- 
<lb/>ehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen
<lb/>-Verwandten andrerseits. Schwägerschaft im Sinne von Z. 3 besteht auch zwischen
<lb/>einem Ehegatten und den hiernach mit dem anderen Ehegatten verwandten Per- 
<lb/>sonen. Ein Schwägerschaftsverhältniß im Sinne von Z. 3 ist auch dann vorhanden,
<lb/>wenn die Ehe, durch welche es begründet wurde, nichtig ist."

<lb/>In § 1238 wäre sodann bei dem Citat des § 1206 der beschränkende Zu- 
<lb/>satz „Abs. 1" zu streichen.

<lb/>Hervorzuheben ist schließlich noch, daß im Hinblick auf die §§ 15 u. 16
<lb/>des Cibilgesetzbuchs der § 173 des Strafgesetzbuchs einer, in Art. 10 oder
<lb/>16 des Entw. eines Einsührungsgesetzes aufzunehmenden Erläuterung im Sinne
<lb/>der besonderen Vorschriften des § 1216 bedarf, da sonst geschlechtliche Vereinig- 
<lb/>ungen zwischen nur unehelich Verwandten oder Verschwägerten straflos würden
<lb/>und die Eheverbote und Strafandrohungen sich doch decken müssen. (Vergl.
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 2 S. 239.)

<lb/>§ 1217 (Adoption) giebt den Inhalt des früheren § 1240 in verein- 
<lb/>fachter Fassung wieder. Statt „darf" möchte übrigens richtiger zu setzen sein
<lb/>„soll", da Zuwiderhandeln nicht Nichtigkeit der Ehe begründet, sondern nach § 1653
<lb/>die Adoption zerstört.

<lb/>§1218 (Ehebruch) entspricht dem früheren § 1237; durch dm neuen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0083.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0083"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingncr, Bemerkungen zu dem II. Enlw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 81


<lb/>§ 1234 ist aber das impedimentum, wie sehr zu billigen, zu einem dirimens
<lb/>erhoben, wogegen die in Art. 16 des Einsührungsgesetzes in Aussicht genommene
<lb/>Strafdrohung (8 170 a Z. 1) in Wegfall kommen soll. Nicht unbedenklich scheint
<lb/>die Beibehaltung eines, auch nachträglichen, Dispenses, jedoch darf wohl erwartet
<lb/>werden, daß die Landesregierungen davon keinen Anstoß ^erregenden Gebrauch machen
<lb/>werden.

<lb/>Die W 1219 (Wittwen), zu dessen Ergänzung in Art. 16 des Einfüh- 
<lb/>rungsgesetzes eine Strafdrohung vorgesehen ist, 1220 (Wittwer) und 1221
<lb/>(Beamte) entsprechen den früheren §§ 1241—1243. Zuwiderhandeln begründet
<lb/>in diesen Fällen keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit; daher möchte auch in diesen
<lb/>§§ statt „darf" richtiger „soll" stehen. Abs. 2 des § 1221 scheint überdies besser
<lb/>in das zu erwartende besondere Gesetz über internationales Privatrecht zu passen.

<lb/>8 1222 (Standesamt) wiederholt wie der frühere 8 1245 in Abs. 1
<lb/>den nach den Verhältnissen der Gegenwart'allein richtigen Grundsatz der obliga- 
<lb/>torischen Civilehe.

<lb/>An Stelle des früheren, entbehrlichen Absatzes 2 ist eine neue Bestimmung
<lb/>getreten, wonach auch Eheschließungen vor Putativ-Standesbeamten gültig sein
<lb/>sollen. Die Vorschrift lautet aber sonderbar und dürfte als neben den neuen Be- 
<lb/>stimmungen in ß 1215 Abs. 1 Satz 2 uud 8 1230 Abs. 2 nicht erforderlich,
<lb/>besser zu streichen sein.

<lb/>Die 88 1223 u. 1224 (Zuständigkeit) entsprechen den früheren 88 1246
<lb/>u. 1247. Nichtigkeit ist nach 8 1230 nicht angedroht.

<lb/>Der neue 8 1225 (Aufgebot) fügt zweckmäßiger Weise die seitherigen
<lb/>Vorschriften aus 8 44 Abs. 1, Z 50 und 8 51 des Personenstandsgesetzes
<lb/>hier ein.

<lb/>Die 88 1226 u. 1227 (Eheschließung) geben den Inhalt der früheren
<lb/>88 1248 u. 1249 mit der zu billigenden Modifikation wieder, daß der Zuzug
<lb/>von zwei Zeugen zwar vorgeschrieben bleibt, aber kein Ersorderniß der Gültigkeit
<lb/>des Akts bildet.

<lb/>8 1228 (Dispense) entspricht dem früheren 8 1244, kann aber nicht als
<lb/>befriedigend anerkannt werden. Der lediglich retrospektive Ausspruch, daß die
<lb/>Dispensationsbefugniß dem Staate (nicht etwa einer Kirche) zustehe, ist durchaus
<lb/>selbstverständlich. Dagegen fehlt eine Bestimmung darüber, welcher Staat zu- 
<lb/>ständig sei, was namentlich im Falle des 8 1218 Abs. 2 zweifelhaft wäre. Es wird
<lb/>sich daher empfehlen den 8 1228 also zu fassen: °

<lb/>„Die Befugniß zur Bewilligung einer zulässigen Befreiung steht in den
<lb/>Fällen der 88 1209 u. 1219 dem Bundesstaate zu, welchem die Verlobte an- 
<lb/>gehört, im Falle des 8 1218 dem Staate, welchem der geschiedene Ehegatte an- 
<lb/>gehört, und im Falle des 8 1225 dem Staate, in dessen Gebiet die Eheschließung
<lb/>stattfinden soll. Im Uebrigen haben über die Ausübung dieser Befugniß die
<lb/>Landesregierungen zu bestimmen."

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0084.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Eutw. eines B.G.G.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Titel IH. Nichtigkeit u«d Anfechtbarkeit.

<lb/>§ 1229 (Nichtigkeit) entspricht dem Eingänge des früheren § 1258.

<lb/>§ 1230 (Formmangel) wiederholt Ziffer 1 des früheren § 1258 mit ei- 
<lb/>nem zum Schutze thatsächlich bestehender und in das Heirathsregister eingetragener
<lb/>Ehen bestimmten, als zweckmäßig anzuerkennenden Zusatze.

<lb/>Fehlt es an einem solchen Einträge, so ist nach § 1236 Abs. 2 eine Ehe
<lb/>überhaupt nicht vorhanden; besteht er dagegen, so muß die Nichtigkeit nach § 1235
<lb/>Satz 2 im Wege der Klage geltend gemacht werden.

<lb/>§ 1231 (Geschäftsunfähigkeit) gießt Ziffer 2 des früheren § 1250,
<lb/>mit einem sich an den jetzigen § 79 Abs. 2 anschließenden Zusatze; sowie den
<lb/>Inhalt des früheren § 1251 wieder. Die Zulassung einer formlosen Bestä- 
<lb/>tigung statt nochmaliger Eheschließung nach § 1215 Abs. 1 Satz 2 weicht zwar
<lb/>von dem Grundsätze des § 110 Abs. 1 ab, mag aber im Interesse thunlichster
<lb/>Aufrechterhaltung geschlossener Ehen gerechtfertigt erscheinen.

<lb/>Die M 1232—1234 (Bigamie, Blutschande, Ehebruch) sind bereits
<lb/>in Verbindung mit den §§ 1215, 1216 u. 1217 besprochen.

<lb/>8 1235 (Nichtigkeitsklage) gießt den Inhalt des früheren 8 1252 mit
<lb/>der schon bei § 1230 erwähnten Modifikation wieder.

<lb/>Für das Einführungsgesetz ist zur Ergänzung des 8 139 C.P.O. ein neu- 
<lb/>er § 139 a über Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf eine erhobene
<lb/>oder zu erhebende Nichtigkeitsklage vorgesehen.

<lb/>Den früheren § 1253 über die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Ehe-
<lb/>Nichtigkeitsklage will die Kommission mit § 586 Abs. 1 der Civilprozeßordnung ver- 
<lb/>schmelzen, obwohl es sich um materiellrechtliche Vorschriften handelt. Ebenso wurde bei
<lb/>der Todeserklärung § 6 sowie bei der Entmündigung 8 14 verfahren, was freilich
<lb/>auch dort nicht unbedenklich scheint. Für durchaus unzweckmäßig muß aber dieses
<lb/>System hier erachtet werden, wobei es sich darum handelt, den Unterschied zwischen
<lb/>der allgemeinen Nichtigkeitsklage und der Anfechtungsklage, welche nach den 88 1239
<lb/>— 1243 u. 1246 mir bestimmten, daselbst bezeichneten Personen zusteht, in dem
<lb/>Civilgesetzbuche selbst klar zu stellen. Hiernach ist sehr zu wünschen, daß wieder
<lb/>eingestellt werde ein

<lb/>„8 1235u: Die Klage kann sowohl von jedem der Ehegatten als von
<lb/>dem Staatsanwalt erhoben werden, im Falle des 8 1232 auch von dem Dritten,
<lb/>mit welchem die frühere Ehe geschlossen war. Im übrigen kann die Klage von
<lb/>einem Dritten nur erhoben werden, wenn für ihn von der Nichtigkeit, der Ehe
<lb/>ein Anspruch oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verbindlichkeit abhängt."

<lb/>Folgeweise käme Absatz 1 des 8 586 der C.P.O. in Wegfall, während
<lb/>Absatz 2 daselbst zu belassen wäre.

<lb/>An Stelle der früheren 88 1254, 1267, 1271, 1276 u. 1451 über Prozeß- 
<lb/>fähigkeit und Vertretung in Ehesachen soll ein diese Vorschriften zusammenfassen- 
<lb/>der neuer 8 573 a der Civilprozeßordnung treten, wogegen im Allgemeinen nichts
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0085.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 83

<lb/>einzuwenden ist. Ueber die darin enthaltene Modificatio» des früheren § 1267
<lb/>wird aber bei dem neuen § 1246 und über die Beibehaltung des Inhalts der
<lb/>früheren §§ 1276 u. 1451 bei den jetzigen 88 1253 u. 1466 noch zu reden sein.

<lb/>Auch die ftüheren 88 1255, 1462 u. 1463 sowie 1256 u. 1269 sollen,
<lb/>wie als zweckmäßig anzuerkenncn, durch neue Vorschriften der Civilprozeßordnung
<lb/>(8 582 Abs. 2 8 584 u. % 584b) ersetzt werden.

<lb/>Die §§ 1236 u. 1237 geben im Wesentlichen die früheren 88 1257 u.
<lb/>1258 mit einer sich an die jetzigen 88 1230 u. 1235 anschließenden Fassung
<lb/>wieder.

<lb/>8 1238 (Anfechtbarkeit) entspricht dem Eingang des früheren 8 1259.

<lb/>§ 1239 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit), welcher die Ziffern 4 der
<lb/>früheren 88 1259 u. 1261 zusammenfaßt, steht im Zusammenhang mit 8 1210
<lb/>und erhält eine Ergänzung durch 8 1244 Abs. 1. Zur Erhebung der Anfechtungs- 
<lb/>klage ist in diesem Falle nach 8 1246 Abs. 2 Satz 2 nicht der Ehegatte selbst,
<lb/>sondern nur dessen Vertreter berechtigt.

<lb/>Die 881240—1243 (Jrrthum, Täuschung, Drohung) wiederholen
<lb/>die Vorschriften der Ziffern 1 u. 2 der früheren 881259 u. 1261 mit der erwünschten
<lb/>Verbesserung, daß nach 8 1241 Jrrthum über wesentliche Eigenschaften — un- 
<lb/>abhängig von einer „Verhehlung" durch den andern Theil — Anfechtbarkeit be- 
<lb/>gründet.

<lb/>8 1244 (Bestätigung) giebt von dem ftüheren § 1263 Abs. 1 Satz 1 und
<lb/>Abs.3 Satz 1 mit einem sich an 8 1210 Abs. 2 anschließenden, nicht zu beanstanden- 
<lb/>den Zusatze wieder.

<lb/>8 1245 entspricht dem früheren 8 1262.

<lb/>8 1246 (Vertreter) giebt in Absatz 1 im Wesentlichen den Inhalt des
<lb/>früheren 8 1265 wieder.

<lb/>Absatz 2 enthält neue von dem ftüheren 8 1267 abweichende Zusätze über
<lb/>ausnahmsweise Anfechtungsberechtigung eines Vertreters, welche sachlich durchaus
<lb/>zu billigen sind. Redaktionell dürste jedoch der zweite auf 8 1239 bezügliche
<lb/>Satz richtiger mit Absatz 1 zu verbinden sein. Ferner scheint neben diesen Vor- 
<lb/>schriften eine Wiederholung derselben in dem in Aussicht genommenen neuen
<lb/>8 573 a der C.P.O. (Abs. 1 zweiter Halbsatz u. Abs. 2 Satz 2, zweiter Halb- 
<lb/>satz), nicht erforderlich.

<lb/>Abs. 3 ist dem ftüheren 8 1263 (Abs. 1 Satz 2u.3, Abs. 3 Satz 2) ent- 
<lb/>nommen.

<lb/>8 1247 (Frist) wiederholt den ftüheren 8 1204.

<lb/>Der neue 8 1248 ist als durch den neuen Abs. 2 Satz 1 des 8 1246
<lb/>folgeweise begründet anzuerkennen.

<lb/>Die 88 1249 u. 1250 (Anfechtungsklage) entsprechen den früheren
<lb/>88 1266 u. 1268.

<lb/>8 1251 giebt den Inhalt des ftüheren § 1260 wieder. Ob im Anschluß

<lb/>6*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0086.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Sing ner, Bemerkungen zu dem II. Entw eines B.G.B.'s f. b. Deutsche Reich.

<lb/>an den bei § 1235 erwähnten neuen § 139 a. der C.P.O. eine ähnliche weitere
<lb/>Vorschrift § 139 t, hinsichtlich voir Anfechtungsklagen gegeben werden soll, wird
<lb/>die Kommission bei der Berathung von Art. 11 des Einführungsgesetzcs noch
<lb/>erwägen.

<lb/>8 1252 wiederholt den früheren § 1270 unter Berücksichtigung des
<lb/>jetzigen § 1241.

<lb/>Titel IV. Wirkungen Ver Ehe im Allgemeinen.

<lb/>Die M 1253 u. 1254 (Lebensgemeinschaft) entsprechen im Wesentlichen
<lb/>den ftüheren §§ 1272 u. 1273.

<lb/>Der frühere § 1276 (Klage ans Herstellung des ehelichen Lebens)
<lb/>soll, wie bereits bei § 1235 erwähnt wurde, durch den neuen § 573a der Civil-
<lb/>prozeßordmmg ersetzt werden. Soweit es sich dabei um den materiell-rechtlichen,
<lb/>nicht zu beanstandenden Satz handelt, daß die Klage einem Vertreter nicht zu- 
<lb/>stehen soll, stimmt dies nicht überein mit dem bei § 1246 eingehaltenen Verfah- 
<lb/>ren. Es wird, sich daher zur Herstellung einer Gleichmäßigkeit empfehlen, unter
<lb/>entsprechender Aendernng des in Aussicht genommenen § 573a C.P.O., hier auf- 
<lb/>zunehmen einen

<lb/>„8 1254a. Die Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
<lb/>kann nicht durch einen Vertreter erfolgen".

<lb/>8 1255 (Namen) wiederholt den früheren § 1274. Hierzu wird auf
<lb/>den zu § 22 gemachten Vorschlag Bezug genommen, sämmtliche Vorschriften über
<lb/>Namensführung in einem besonderen Titel, welcher auch in das Familienrecht
<lb/>(nach § 1654) passen würde, zu vereinigen?)

<lb/>Die 88 1256 u. 1257 (Hauswesen) entsprechen den. ftüheren §§ 1275
<lb/>u, 1278 unter Weglassung des in Absatz 1 des § 1278 enthaltenen, entbehrlichen
<lb/>zweiten Satzes und mit der erwünschten Verbesserung, daß bei ungerechtfertigter
<lb/>Beschränkung der Frau durch den Mann nicht eine Klage gegen denselben, sondern
<lb/>ein Anrufen des Vormundschaftsgerichts stattfinden soll.

<lb/>8 1258 (Dienste der Frau) ändert den früheren § 1277 zweckmäßiger
<lb/>Weise dahin ab, daß an Stelle der Anfechtbarkeit eine Kündigungsbefugniß des
<lb/>Ehemanns tritt, und dessen fehlende Zustimmung durch das Vormundschaftsgcricht
<lb/>ersetzt werden kann. -

<lb/>8 1259 (Sorgfalt) gibt den Inhalt des ftüheren § 1279 in allgemei- 
<lb/>nerer Fassung wieder.

<lb/>Die 88 1260 u. 1261 (Unterhaltspflicht) entsprechen im Wesentlichen
<lb/>den früheren §§ 1280 u. 1281 nebst dem auf den Fall tatsächlicher Trennung
<lb/>übertragenen Z 1460.

<lb/>81262 (Eigenthums-Vermuthnng) wiederholt den früheren § 1282.

<lb/>3) Bergt. Bd. III S. 274 dieser Zeitschrift.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0087.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0087"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingrier, Bemerkungen zu dem II Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 85

<lb/>Titel V. Eheliches Güterrecht.

<lb/>I. Gesetzlicher Snterrechl.

<lb/>Als gesetzliches Güterrecht ist, wie zu erwarten war, das System des ehe-
<lb/>mäunlichen Genuß- und Verwaltungs-Rechts beibehalten worden, wogegen nicht
<lb/>weiter anzukämpfen sein wird. Der Stoff ist wesentlich übersichtlicher angeordnet,
<lb/>auch sind manche Verbesserungen im Einzelnen erfolgt, wie insbesondere bei den
<lb/>§§ 1271, 1278, 1279, 1293, 1303 noch näher zu erörtern sein wird.

<lb/>1) Eingebrachtes Gut, Vorbehaltsgut.

<lb/>8 1263 (Eingebrachtes Gut) gibt sachlich den Inhalt des früheren
<lb/>§ 1283 wieder. Redaktionell ist hier sowie in den folgenden §§ der frühere
<lb/>Ausdruck „Ehegut" verändert in „eingebrachtes Gnt" und die „Verwaltung" des
<lb/>Ehemanns der „Nutznießung" vorangestellt, wogegen nichts einzuwenden.

<lb/>8 1264 wiederholt Satz 1 des früheren § 1284, während dessen Rest in
<lb/>den noch zu besprechenden 8 1325 ausgenommen ist.

<lb/>Redaktionell dürfte aber 8 1264 als Ausnahmevorschrift unter Vertauschung
<lb/>niit 8 1271 besser an bcn Schluß dieser Abtheilung zu stellen sein.

<lb/>Als 8 1264 wäre dagegen Hier einzureihen der zur Ergänzung des 8 1263
<lb/>dienende neue 8 1271 (Inventar), welcher zweckmäßiger Weife statt der in dem
<lb/>früheren 8 1292 enthaltenen allgemeinen Hinweisung auf die Vorschriften über
<lb/>Nutznießung ausdrücklich bestimmt, daß jeder Gattenthcil Jnventarisirung des Ehe- 
<lb/>guts verlangen kann, wovon Gebrauch zu machen, sich zur Vermeidung künftiger
<lb/>Streitigkeiten sehr empfehlen wird?)

<lb/>Hierher gehören ferner als 88 1264 a u. b die neuen 88 1279 u. 1280
<lb/>über Snrrogirnng zu Gunsten der Ehefrau. Bei Haushaltungsgegenständen
<lb/>soll hiernach die Snrrogirnng stets de jure eintretcn, bei sonstigen beweglichen
<lb/>Sachen soll sie präsumirt werden, wenn der Erwerb „mit Mitteln des eingebrach-
<lb/>ten Guts" bewirkt worden ist. Hieraus können sich zwar Beweisschwierigkeiten
<lb/>ergeben, jedoch dürfte die Tendenz der Vorschriften zu billigen und eine ander- 
<lb/>weite bedenkenfreie Regelung nicht leicht zu treffen sein.

<lb/>Die 88 1265—1270 (Vorbehaltsgut) entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren 88 1286 -1291 mit Ausnahme des 8 1288, welcher, wie zu billigen,
<lb/>als theils entbehrlich,, theils bedenklich gestrichen wurde?) In 8 1270 ist eine
<lb/>zweckmäßige Vorschrift über subsidiäre Beitragspflicht zum Eheaufwand beigefügt.

<lb/>2) Verwaltung und Nutznießung.

<lb/>Der neue 8 1272 (Besitzrecht) hebt den in dem früheren 8 1292 nur
<lb/>durch Hinweisung auf die Nutznießungsvorschriften (8 984) enthaltenen Grundsatz,
<lb/>wie zur Klarstellung zu billigen, ausdrücklich hervor.

<lb/>0 Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 121.

<lb/>°) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 124.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0088.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>Von der Verwaltung des Ehemanns handeln die §§ 1273—1278 und
<lb/>1281, zu welchen im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist.

<lb/>§ 1273 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 1317 nebst Abs. 1 von
<lb/>tz 1324 unter Anschluß an den jetzigen § 597.

<lb/>§ 1274 gießt Absatz 1 des früheren § 1319 mit der Modifikation wieder,
<lb/>daß hinsichtlich der Verfügung über eingebrachtes Gut statt von „Vollmacht"
<lb/>nun von „Zustimmung" der Frau die Rede ist. Die Kommission geht dabei
<lb/>von der Ansicht aus, daß der Mann die Wahl haben solle, entweder als Bevoll- 
<lb/>mächtigter der Frau oder in eigenem Namen zu kontrahiren. Dies trifft nun
<lb/>zwar nur zu bei Veräußerung beweglicher Sachen, während die Cession einer der
<lb/>Frau zustehenden Forderung oder der Verkauf eines auf ihren Namen im Grund- 
<lb/>buche eingetragenen Grundstücks doch nur im Namen der Frau erfolgen, deren
<lb/>Zustimmung daher in solchen Fällen nur die Bedeutung einer Vollmacht haben
<lb/>kann; jedoch scheint eine Aenderung des Entwurfs deshalb nicht erforderlich.

<lb/>§ 1275 wiederholt den früheren § 1318 unter Weglassung der entbehr- 
<lb/>lichen früheren Ziffer 3 und Beifügung der die Befugnisse des Ehemanns im
<lb/>Anschluß an die jetzigen §§ 976 und 983 in angemessener Weise bestimmenden
<lb/>neuen Ziffern 1 u. 2.

<lb/>Hinsichtlich der Kündigung und Einziehung verzinslicher Forderungen findet
<lb/>nicht § 1275, sondern 8 1274 nebst 8 1278 Anwendung.

<lb/>§ 1276, welcher im Wesentlichen aus den früheren 88 1294 Satz 2 u. 3,
<lb/>1296 u. 1323 entnommen ist, bietet keinen Anlaß zu sachlichen Bedenken. In
<lb/>Absatz 1 wird aber statt „darf" richtiger zu setzen sein „soll", da doch die Gül- 
<lb/>tigkeit der Verfügungen hiervon nicht abhängen kann.

<lb/>8 1277 entspricht der in dem stüheren 8 1292 enthaltenen Hinweisung auf
<lb/>den früheren 8 1000.

<lb/>8 1278 modificirt Absatz 2 des stüheren 8 1319, wie sehr zu billigen, da- 
<lb/>hin, daß die fehlende Zustimmung der Ehestau durch das Vornlundschaftsgericht
<lb/>ergänzt werden kann?)

<lb/>Die 88 1279 u. 1280 sind bereits besprochen.

<lb/>8 1281 ändert den früheren 8 1322 dahin ab, daß der Ehemann einge-
<lb/>brachte Rechte der Frau in eigenem Namen gerichtlich geltend machen kann, was
<lb/>sich durch das Genußrecht des Mannes rechtfertigen läßt, daß aber das in dieser
<lb/>Weise erwirkte Urtheil für oder gegen die Frau nur wirken soll, wenn der Mann
<lb/>über das Recht ohne deren Zustimmung verfügen konnte, was nach 8 1275 nur
<lb/>bei unverzinslichen Forderungen (Z. 2) zutreffen wird.

<lb/>Verzinsliche Forderungen kann der Mann, vorausgesetzt daß sie fällig, ins- 
<lb/>besondere in nach den 88 1274 u. 1278 gültiger Weise gekündigt sind, zwar auch
<lb/>ohne Zustimmung der Frau gerichtlich verfolgen, jedoch wirkt das ergehende Ur-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 5 u. 6.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0089.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 87


<lb/>theil nur dann für oder gegen die Frau, wenn der Rechtsstreit aus Grund einer
<lb/>von ihr ertheilten Vollmacht in ihrem Namen geführt worden ist. Dagegen wird
<lb/>nichts zu erinnern sein.

<lb/>Die Nutznießung des Ehemanns regeln die 88 1282—1289, zu welchen
<lb/>im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist.

<lb/>8 1282 entspricht den ftüheren ZK 1292 u. 1285. Vermöge der neuen
<lb/>Fassung sind als entbehrlich gestrichen die früheren ZZ 1293, 1294 Satz 1, 1295
<lb/>und 1325, während § 1296, wie schon erwähnt, durch den jetzigen Z 1276 er- 
<lb/>setzt ist.

<lb/>Die GF 1283—1287 geben im Wesentlichen den Inhalt des früheren
<lb/>§ 1297 wieder unter zu billigender Weglassung des Absatzes 2 und Hinzufügung
<lb/>der neuen Vorschrift des § 1287 über Sammtverbindlichkeit der Eheleute.

<lb/>Bon 8 1288 (Eheaufwand) spricht Absatz 1 (als Parallele zu Z 1360)
<lb/>nun ausdrücklich aus, daß der eheliche Aufwand von dem Manne zu bestreiten
<lb/>sei. Absatz 2 ist aus Ziffer 2 Halbsatz 2 des früheren § 1328 entnommen.

<lb/>8 1289 entspricht im Wesentlichen dem Absatz 1 des ftüheren Z 1324 unter
<lb/>Anschluß an den jetzigen Z 601.

<lb/>Von den Ansprüchen der Ehefrau wegen der Verwaltung des Eheman- 
<lb/>nes handeln die 88 1290—1293.

<lb/>Die neuen 88 1290—1292 geben über Sicherstellung an Stelle der
<lb/>in dem ftüheren tz 1292 enthaltenen Hinweisung aus die Vorschriften über Nutz- 
<lb/>nießung nunmehr direkte sich an die ZZ 961 Abs. 1, 990 u. 991 anlehnende,
<lb/>nicht zu beanstandende Bestimmungen.

<lb/>8 1293 (Ersatzansprüche) ändert den Absatz 2 des früheren § 1324, wie
<lb/>sehr zu billigen,') dahin ab, daß Ersatzansprüche der Frau von dieser selbst, —
<lb/>nicht auch von Gläubigern derselben — in der Regel erst nach Beendigung der
<lb/>chemännlichen Verwaltung (ZZ 1317—1319) gerichtlich geltend gemacht werden
<lb/>können. Die Fassung des Schlusses von Absatz 1 bietet aber Anlaß zu Bedenken
<lb/>und dürfte, um klar zu stellen, daß auch unter den Voraussetzungen von Z 1290
<lb/>nur der Sicherheitsanspruch (nicht etwa der Ersatzanspruch) sofort geltend ge- 
<lb/>macht werden kann, dahin abzuändern sein:

<lb/>„es sei denn, daß es sich um den in Z 1288 Abs. 2 bestimmten Anspruch
<lb/>oder einen Anspruch auf Sicherheitsleistung auf Grund von § 1290 handelt".

<lb/>Mit den eigenen Befugnissen der Ehefrau beschäftigen sich die 88 1294

<lb/>bis 1306.

<lb/>Die 88 1294—1297 (Verfügungen der Frau über Ehegut) entsprechen im
<lb/>Wesentlichen dem ftüheren Z 1300 unter Anschluß an die jetzigen ZZ 82, 83
<lb/>und 85.
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 134 u. 135.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0090.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0090"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Bing »er, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>§ 1298 (Leistungsübernahmen) giebt den Inhalt des früheren § 1301 nebst
<lb/>§ 1312 Z. 1 wieder.

<lb/>§ 1299 (Rechtsstreite) faßt die früheren §§ 1302 u. 1303 zusammen.

<lb/>§ 1800 entspricht für Fälle der Verhinderung des Ehemanns dem frühe- 
<lb/>ren § 1306, während der weiter hierher gehörige § 1803 an Stelle der früheren
<lb/>88 1320 und 1321 im Anschluß an das System des § 1278 bestimmt, daß die
<lb/>von dem Ehemanne verweigerte Zustimmung durch Bescheid des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts ersetzt werden kann. Daß Letzterer hier, abweichend von § 1278
<lb/>Absatz 2, nicht auch bei Verhinderung des Ehemannes verlangt wird, erscheint
<lb/>auffällig und um so weniger zu billige», als die jetzt zugelassene Einholung einer
<lb/>Entscheidung des Vormundschaftsgerichts rasch, äußersten Falls auch in Form einer
<lb/>nachträglichen Genehmigung, erfolgen kann, und zur Beseitigung von Unsicherheit
<lb/>hinsichtlich der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts sehr zu wünschen ist. Hiernach dürfte
<lb/>sich empfehlen, konform mit § 1278, an Stelle des jetzigen § 1300 den § 1303
<lb/>einzustellen und diesem als Absatz 2 beizufügen:

<lb/>„Das Gleiche gilt, wenn der Mann durch Krankheit oder Abwesenheit an
<lb/>der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschübe Gefahr verbun- 
<lb/>den ist."

<lb/>Die §§ 1301 u. 1302 stimmen im Wesentlichen mit den früheren §§ 1304
<lb/>u. 1305 überein; ebenso die §8 1304—1306 mit den früheren ZK 1307—1309,
<lb/>während 8 1310 als entbehrlich gestrichen wurde, wogegen nichts zu erinnern ist.

<lb/>Die noch folgenden §§ 1307 (früher § 1298) und § 1308 (früher 8 1326)
<lb/>über Unveräußerlichkeit der Rechte des Ehemannes und Vertretung desselben dürften
<lb/>redaktionell richtiger nach 8 1289, somit als §§ 1289 a u. b einzustellen sein.

<lb/>Der frühere ß 1299 nebst einem Theile von 8 1298 soll, wie zu billigen,
<lb/>durch einen neuen 8 749 b der Civilprozeßordnung ersetzt werden.

<lb/>3) Schuldenhaftung.

<lb/>Der neue 8 1309 sagt nun ausdrücklich, daß Gläubiger des Ehemanns
<lb/>nicht auf das Ehegut der Frau greifen können, was als zur Deutlichkeit des Ge- 
<lb/>setzbuchs dienend anzuerkennen ist.

<lb/>8 1310 entspricht dem früheren 8 1311 mit einem sich an 8 1293 Abs. 2
<lb/>anschließenden, zu billigenden Zusatze. (Vgl. Motive Bd. 4 S. 254.)

<lb/>Die §§ 1311—1313 geben im Wesentlichen den Inhalt des früheren
<lb/>8 1312 wieder mit einer nicht zu beanstandenden Modification (8 1311 Abs. 2)
<lb/>hinsichtlich der Prozeßkosten.

<lb/>Der frühere ß 1313 ist in den jetzigen 8 1499 als Abs. 1 ausgenommen.

<lb/>Die früheren 88 1314 und 1315 sollen nebst den 88 1360, 1399 Abs. 2, .
<lb/>1424 Abs. 1 und 1431 Abs. 1 durch neue 88 671a -e und 702ä der Civil- 
<lb/>prozeßordnung ersetzt werden. 1

<lb/>Die 1314—1316 entsprechen der Hauptsache nach dem früheren 8 1316
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0091.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0091"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 89


<lb/>unter Weglassung des entbehrlichen Absatzes 1 nnd mit einer in dem jetzigen
<lb/>8 1315 enthaltenen sich an den neuen Z 1311 Absatz 2 anschließenden Modi- 
<lb/>fikation.

<lb/>4) Beendigung der Verwaltung und Nutznießung.

<lb/>Die §§ 1317—1819 geben im Wesentlichen den Inhalt der früheren
<lb/>88 1327 Abs. 1 und 1328 wieder unter Weglassung der entbehrlichen Ziffern
<lb/>1 und 5 des 8 1327.

<lb/>Die neuen §§ 1820 u. 1322 entsprechen der in den früheren 88 1292
<lb/>und 1324 Abs. 1 enthaltenen Hinweisung auf die früheren 88 591, 593,
<lb/>1007 und 1008 unter Anschluß an die jetzigen 88 597 u. 598 nebst 698 sowie
<lb/>964 und 965, während § 1321 den früheren 8 1329 wiederholt.

<lb/>8 1323 wiederholt den Absatz 2 des früheren 8 1327.

<lb/>8 1324 saßt den Inhalt der früheren 88 1331 u. 1332 zusammen.

<lb/>5) Gütertrennung.

<lb/>§ 1325 ist aus den früheren 88 1284 (Halbsatz 2) u. 1330 (Halbsatz 1)
<lb/>entnommen. Von der vertragsmäßigen Gütertrennung handelt der jetzige 8 1335.

<lb/>Die ZK 1326 u. 1327 entsprechen im Wesentlichen dem früheren 8 1339.

<lb/>Der neue K 1328 fügt eine sich an den jetzigen 8 616 anlehnende, als
<lb/>zweckmäßig anzuerkennende Vorschrift hinzu.

<lb/>§ 1329 wiederholt Absatz 1 des ftüheren 8 1340, während Absatz 2, wie
<lb/>zu billigen, als unzweckmäßig gestrichen wurde.

<lb/>K 1330 ist aus den ftüheren 88 1284 (Halbsatz 3), 1330 (Halbsatz 2)
<lb/>Und 1331 (Abs. 2) entnommen.

<lb/>II. vertragsmäßiges Külerrecht.

<lb/>1) Allgemeine Vorschriften.

<lb/>Die KK 1331—1333 (Eheverträge) entsprechen den früheren 88 1333, 1334
<lb/>und 1335 Abs. 1, während Abs. 2 als entbehrlich gestrichen wurde. Nicht un- 
<lb/>bedenklich ist fteilich die beibehaltene Zulassung von ändernden Ehevcrträgen nach
<lb/>Abschluß der Ehe, jedoch dürfte von weiterer Beanstandung derselben Umgang ge- 
<lb/>nommen werden können?)

<lb/>8 1334 (Register-Eintrag) faßt im Wesentlichen den Inhalt der ftüheren
<lb/>88 1336 und 1337 zusammen. Die Einrichtung des Güterrcchtsregisters ist
<lb/>weiter in den jetzigen 88 1453—1458 geregelt.

<lb/>8 1335 (Gütertrennung) ersetzt den ftüheren 8 1338 nebst 88 1381 Abs. 1,
<lb/>1429 Abs. 1 u. 1431 Abs. 1 mit der nicht zu beanstandenden Aenderung, daß
<lb/>bei Aushebung einer Gütergemeinschaft in äudio Gütertrennung, nicht das gesetz- 
<lb/>liche Güterrecht eintreten soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 174,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0092.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0092"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>90 Bing ner, Bemerkungen zu dem II. Entrv. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>2) Allgemeine Gütergemeinschaft.

<lb/>8 1336 gießt Abs. 2 des früheren § 1341 mit einigen nicht zu beanstan- 
<lb/>denden Modificatione» wieder, während Abs. 1 als entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>In den nun folgenden §§ 1337—1413 ist der Gesetzesstoff im Anschluß
<lb/>an das bei dem gesetzlichen Güterrecht befolgte System in wesentlich verbesserter
<lb/>Gruppirung gegeben; die Uebersicht würde aber wohl noch erleichtert durch Zwi- 
<lb/>schenüberschriften, nämlich:

<lb/>,,a) Gesammtgut, eingebrachtes Gut, Vorbehaltsgut (88 1337—1341).

<lb/>b) Verwaltung und Genuß (88 1342- 1355).

<lb/>v) Schuldenhaftung (88 1356—1369).

<lb/>d) Auflösung der Gemeinschaft (88 1366—1379).

<lb/>e) Fortsetzung der Gemeinschaft (88 1380—1413)."

<lb/>a) Gesammtgut, eingebrachtes Gut, Vorbehaltsgut.

<lb/>8 1337 (Gesammtgut) faßt den Inhalt der früheren 88 1342 u. 1343
<lb/>mit einer zu billigenden Erweiterung gegenüber dem jetzigen 8 813 (früher 843)
<lb/>zusammen.

<lb/>8 1338 wiederholt an Stelle der früheren 88 1344 u. 1345 den Grund- 
<lb/>satz der „gesammten Hand" in einer sich an den jetzigen 8 658 Abs. 1 an- 
<lb/>schließenden Fassung.

<lb/>8 1339 (Eingebrachtes Gut) beschränkt den früheren 8 1351 unter
<lb/>Anschluß an die Terminologie des gesetzlichen Güterrechts auf den Fall der frühe- 
<lb/>ren Ziffer 2 (unübertragbare Rechte» unter Weglassung der Ziffern 1 (Ehevertrag)
<lb/>3 (donatio 8iib modo) und 4 (Surrogate), so daß grundsätzlich, abgesehen von
<lb/>der unvermeidlichen Ausnahme, eingebrachtes Gut bei der allgemeinen Güterge- 
<lb/>meinschaft nicht zugelassen werden soll, was als gerechtfertigt anzuerkennen ist?)

<lb/>Ueber die Tragweite dieser Aenderung scheint in der Kommission keine volle
<lb/>Uebereinstimmung bestanden zu haben; jedoch dürfte sich Folgendes ergeben.

<lb/>Da nach 8 1331 der Inhalt des Ehevertrags freigegeben und nicht etwa
<lb/>auf die im Gesetz geregelten Systeme beschränkt ist, so wird den Gatten unbe- 
<lb/>nommen sein, das Vermögen des Mannes oder der Frau nur zum Theil in die
<lb/>Gemeinschaft einzuwerfen, zum Theil aber unter die Vorschriften über eingebrach- 
<lb/>tes Gut zu stellen. Dann liegt aber keine allgemeine Gütergemeinschaft vor,
<lb/>sondern nur eine partikuläre, welche nach Analogie der Regeln über Fahrniß-
<lb/>gemeinschaft (88 1444—1452) zu beurtheilen sein wird.

<lb/>Erfolgt dagegen eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder von
<lb/>Todeswegen an einen Gattentheil unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß das
<lb/>Zugewendete „eingebrachtes Gut" sein solle, so kann die ganze Zuwendung hin- 
<lb/>fällig werden, wenn sie als nur in dieser rechtlich unmöglichen Weise gewollt an-
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 192,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0093.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0093"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B/s f. d. Deutsche Reich. 91

<lb/>zusehen ist. Im Zweifel wird aber nur die unstatthafte Zweckbestimmung weg- 
<lb/>fallen. Der Erblasser oder Schenkgeber kann übrigens nach 8 1340 Vorbehaltsgut
<lb/>schaffen mit der Auflage, daraus Beiträge zu der Gemeinschaft zu leisten.

<lb/>Surrogate werden nur dann auch wieder „eingebrachtes Gut", wenn sie
<lb/>in ebenfalls unübertragbaren Rechten bestehen.

<lb/>Anlaß zu Bedenken bietet die Fassung des zweiten Satzes. Es mag zwar
<lb/>gerechtfertigt sein, hier, wo das „eingebrachtc Gut" nur eine seltene Ausnahme
<lb/>bildet, auf die Vorschriften über Errungenschaftsgemeinschaft hinzuweisen, obwohl
<lb/>der dortige Hauptparagraph 1420 selbst wieder auf das gesetzliche Güterrecht ver- 
<lb/>weist. Da jedoch außer § 1419 zunächst auch die §§ 1415, 1417 u. 1418 hier
<lb/>nicht anwendbar sind, möchte wohl vorzuziehen sein statt „mit Ausnahme des
<lb/>ß 1419" zu sagen: „der §8 1420 u. stg." In Betracht kommen dabei weiter
<lb/>noch die §8 1423, 1424, 1430—1432, 1434—1436 u. 1441.

<lb/>Die W 1340 u. 1341 (Vorbehaltsgut) fassen den Inhalt der ftühe-
<lb/>ren 88 1346, 1347, 1349 u. 1350 in vereinfachter Fassung zusammen, während
<lb/>der ftühere 8 1348 in Folge des Strichs des früheren 8 1288, wie zu billigen,
<lb/>gleichfalls beseitigt worden ist.

<lb/>b) Verwaltung und Genuß.

<lb/>Von den Befugnissen des Ehemanns handeln die 88 1342—1348 nebst
<lb/>8 1355.

<lb/>8 1342 entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 1352.

<lb/>Die 88 1343—1347 geben den Inhalt des früheren 8 1353 mit einigen
<lb/>sich an die jetzigen Vorschriften über gesetzliches Güterrecht anschließenden Modifi-
<lb/>cationen wieder, insbesondere ist nun auch hier in 8 1346 konform mit 8 1278
<lb/>zweckmäßiger Weise eine Ersetzung der eheweiblichen Zustimmung durch das Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht zugelassen.

<lb/>8 1348 wiederholt den ftüheren 8 1364 mit einem nicht zu beanstanden- 
<lb/>den Eingangszusatze.

<lb/>Hier dürfte sodann passender Weise anzureihen sein als § 1348 a der
<lb/>jetzige § 1355 (früher 8 1370) über Vertretung des Ehemannes.

<lb/>Die Befugnisse der Ehefrau regeln die 88 1349—1354.

<lb/>8 1349 gibt den in dem ftüheren 8 1354 enthaltenen Gedanken in er- 
<lb/>weiterter Fassung wieder.

<lb/>Die 88 1350—1352 entsprechen im Wesentlichen den ftüheren 88 1355
<lb/>bis 1357.

<lb/>Zu 8 1353, welcher den ftüheren 8 1358 wiederholt, ist das gleiche Be- 
<lb/>denken zu erheben wie bei 8 1300 und auch hier zu wünschen, daß bei Verhin- 
<lb/>derung des Ehemanns eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verlangt
<lb/>werde, wie dies 8 1354 an Stelle des ftüheren 8 1366 in Anschluß an den
<lb/>jetzigen 8 1303 vorschreibt.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0094.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0094"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>92 Bingner, Bemerkungen zu dem IL Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>ES möchte sich daher empfehlen, unter Strich des § 1353 dem 8 1354
<lb/>folgenden zweiten Absatz beizufügen :

<lb/>„Ist der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein auf
<lb/>das Gesammtgut sich beziehendes Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen auf das
<lb/>Gesammtgut sich beziehenden Rechtsstreit zu führen, so kann die Frau auf ihren
<lb/>Antrag durch das Vormundschastsgericht ermächtigt werden, im Namen des Man- 
<lb/>nes das Rechtsgeschäft vorzunehmen oder den Rechtsstreit zu führen, wenn mit
<lb/>dem Aufschübe Gefahr verbunden ist."

<lb/>v) Schuldenhaftung.

<lb/>8 1356 giebt den früheren § 1359 mit einem nicht zu beanstandciiden
<lb/>Schlußzusatze wieder, während der frühere § 1360, wie schon zu den jetzigen
<lb/>88 1310—13 erwähnt wurde, in die Zivilprozeßordnung und der frühere 8 1361
<lb/>nebst 8 1424 Abs. 2 in die Konkursordnung (als 8 ln) ausgenommen werden soll.

<lb/>Die 88 1357—1359 entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 1362
<lb/>niit einer sich an den jetzigen 8 1311 Abs. 2 anschließenden Modification in
<lb/>8 1357 Abs. 2 hinsichtlich von Prozeßkosten.

<lb/>Der frühere 8 1363 ist durch den noch zu besprechenden jetzigen 8 1499 ersetzt.

<lb/>Der neue 8 1360 (Eheaufwand), welcher sich an den früheren 8 1419
<lb/>anschließt, ist (wie 8 1288 Abs. 1) zur Verdeutlichung des Gesetzes bestimmt, soll
<lb/>übrigens ersichtlich nur für das Verhältniß der Ehegatten untereinander gelten.

<lb/>Die 88 1361 u. 1362 geben im Wesentlichen den Inhalt des ftüheren
<lb/>8 1367 wieder unter Weglassung des entbehrlichen Eingangs sowie der auf das
<lb/>„Sondergut" bezüglichen Bestimmungen (Ziffer 3 u. 4 Halbsatz 2), welche durch
<lb/>die in 8 1339 enthaltenen Hinweisung auf die 88 1430—1432 ersetzt sind.

<lb/>8 1363 wiederholt hinsichtlich der Ausstattung eines gemeinsamen Kindes
<lb/>in Absatz 2, welcher jedoch wohl richtiger als Absatz 1 cinzustellen sein wird, den
<lb/>Inhalt des früheren 8 1368 und findet seine Ergänzung in den jetzigen 88 1345
<lb/>und 1519.

<lb/>Der jetzige Absatz 1 giebt für die Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen
<lb/>Kindes eine neue, sich übrigens an den früheren 8 2162 anschließende Vorschrift/
<lb/>welche sachlich als zweckmäßig anzuerkennen, aber nicht glücklich gefaßt ist, vielmehr
<lb/>zu besserer Verständlichkeit etwa also zu lauten haben dürfte:

<lb/>„Die einem nicht gemeinschaftlichen Kinde von dem Manne aus dem Ge-
<lb/>sainmtgut versprochene oder gewährte Ausstattung fällt dessen Elterntheil zur Last,
<lb/>der Mutter jedoch nur, soweit die Ausstattung das dem Gesammtgut entsprechende
<lb/>Maß nicht übersteigt oder soweit sie zugestimmt hat."

<lb/>8 1364 (Verwendungen) entspricht dem früheren 8 1365. Hinsichtlich von
<lb/>Verwendungen zwischen Gesammtgut und Vorbehaltsgut der Frau sollen nach den
<lb/>Motiven (Bd. 4 S. 382) lediglich die allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0095.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0095"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. gZ

<lb/>sein. Zur besseren Verständlichkeit des Gesetzes möchte sich empfehlen dies klar
<lb/>zu stellen durch folgenden Zusatz:

<lb/>„Hinsichtlich der Ansprüche wegen Verwendungen aus dem Gesammtgutc in
<lb/>Vorbehaltsgut der Ehefrau oder aus solchem Vorbehaltsgut in das Gesammtgut
<lb/>bewendet es bei den allgemeinen Vorschriften über Geschäftsführung und Be- 
<lb/>reicherung."

<lb/>- 8 1365 wiederholt im Wesentlichen den früheren § 1369.

<lb/>ä) Auflösung der Gemeinschaft.

<lb/>8 1366 giebt den früheren § 1372 wieder unter Hinzufügung der sehr zu
<lb/>billigenden neuen Ziffer 5, welche in Ausfüllung einer schlimmen Lücke des ersten
<lb/>Entwurfs der Frau die Möglichkeit gibt, sich bei Konkurs des Mannes wenig- 
<lb/>stens für die Zukunft zu schützen?")

<lb/>Der neue 8 1367, welcher auch dem Ehemanne einen Anspruch auf Auf- 
<lb/>hebung der Gemeinschaft giebt, ist nicht zu beanstanden. Häufig werden solche
<lb/>Fälle freilich nicht sein.

<lb/>8 1368 wiederholt Ziffer 2 des früheren •§ 1371, dessen Ziffern 1 und 3
<lb/>als entbehrlich gestrichen sind, nebst Abs. 2 des früheren § 1381.

<lb/>8 1369 (Auseinandersetzung) entspricht dem früheren § 1376. In dem
<lb/>in Aussicht genommenen Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit soll den Amtsge- 
<lb/>richten dabei eine vermittelnde Thätigkeit zugewiesen werden. Hierfür würden sich
<lb/>übrigens die Notare wohl noch besser eignen.

<lb/>Die 88 1370—1372 geben im Wesentlichen den früheren § 1373 wieder,
<lb/>während die früheren §§ 1374 und 1375 durch Zusätze zur Civilprozeßordnung
<lb/>(§§ 671 d, e und f) und zur Konkursordnung (8 la) ersetzt werden sollen.

<lb/>Die 88 1373—1375 wiederholen im Anschluß an den jetzigen Z 669 der
<lb/>Hauptsache nach den Inhalt der früheren 88 1377 und 1378 mit einem, den
<lb/>Motiven (Bd. 4 S. 412) entsprechenden, verdeutlichenden Zusatze in Absatz 1
<lb/>des 8 1373. Die weitere Bemerkung der Motive, daß bei Unzulänglichkeit des
<lb/>Gesammtguts jeder Ehegatte konkursmäßige Berichtigung der Verbindlichkeiten ver- 
<lb/>langen könne, erachtet dagegen die Kommission mit Recht für unzutreffend.

<lb/>Der neue 8 1376 giebt unter Verbesserung eines wesentlichen Mangels des
<lb/>ersten Entwurfs für Fälle, von Scheidungen zweckmäßige Vorschriften zum Schutze
<lb/>des schuldlosen Theils.") Redaktionell möchte sich aber empfehlen, dieselben des
<lb/>besseren Zusammenhangs wegen mit den sonstigen Bestimmungen über die Wirkun- 
<lb/>gen der Scheidung zu verbinden und hier nur darauf zu verweisen, etwa durch
<lb/>einen bei 8 1375 Abs. 1 zu machenden Zusatz: „Ist die Ehe geschieden, so findet
<lb/>§ 1470a Anwendung." Als 8 1470a wäre dann § 1376 etwa also zu fassen:

<lb/>10) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 205.

<lb/>") Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 324.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0096.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0096"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>94 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>„Bestand zwischen den geschiedenen Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>oder Fahrnißgemeinschaft, so kann, wenn nur ein Theil für schuldig erklärt ist,
<lb/>der andere verlangen u. s. w."

<lb/>8 1377 wiederholt den früheren § 1379 in einer sich an den jetzigen Z 1321
<lb/>anschließenden Fassung.

<lb/>Der neue 8 1378 gewährt im Anschluß an § 362 den Gläubigern einen
<lb/>Zugriff auf vertheilte Gegenstände auch gegen den nicht persönlich haftenden Gat-
<lb/>tentheil, wogegen nichts einzuwenden ist.

<lb/>8 1379 entspricht dem früheren § 1380.

<lb/>e) Fortsetzung der Gemeinschaft.

<lb/>Daß die Kommission die Fortsetzung der Gemeinschaft als gesetzliche Regel
<lb/>beibehalten hat, dürfte nicht weiter zu bekämpfen sein; für die Gebiete, in welchen
<lb/>diese Folge. der Gütergemeinschaft bisher nicht bekannt war, wie namentlich im
<lb/>rheinisch-französischen Recht, wird sich aber sehr empfehlen, durch Dienstweisungen
<lb/>für die mit Abfassung der Eheverträge betrauten Beamten dafür zu sorgen, daß
<lb/>die Brautleute auf die Tragweite ihres gewählten Güter rchts und die Möglich- 
<lb/>keit, diese Folge (nach § 1413) auszuschließen, besonders aiifmerksam gemacht
<lb/>werden.

<lb/>Geändert hat die Kommission nicht blos die Terminologie (gütergemein- 
<lb/>schaftliche Erbfolge), sondern auch das (nicht sehr klare) System des ersten Ent- 
<lb/>wurfs insofern als an Stelle des Alleinerbrechts des überlebenden Ehegatten
<lb/>unter Antheilsberechtigung der Kinder (§ 1384 I L.) lediglich eine (nicht erbweise
<lb/>erfolgende) Fortsetzung der Gemeinschaft zwischen dem überlebenden Gatten
<lb/>und den an Stelle des verstorbenen tretenden Kindern gesetzt ist (z 1381 II 8.).
<lb/>Durch diese vielfache Wünsche der Kritik'^) berücksichtigende Rormirung ist eine
<lb/>erwünschte Vereinfachung erzielt.

<lb/>Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>Die 88 1380 u. 1381 geben den Inhalt der früheren 88 1382, 1383
<lb/>Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 1384 mit der eben erwähnten Modification wie- 
<lb/>der, während die früheren 88 1385 sowie 1394 nnd 1395 solgeweise gestrichen sind.

<lb/>An vorhandenem Vorbehaltsgut haben die Kinder vollen Pflichttheilsanspruch
<lb/>ohne Anrechnung ihres Antheils an der Gemeinschaft.

<lb/>Die 88 1382 u. 1383 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1386
<lb/>und 1387, ebenso die 88 1384—1388 (Verfügungen von Todeswegen) den
<lb/>ftüheren 88 1388—1390 mit der nicht zu beanstandenden Modification (des
<lb/>ft. 8 1389), daß nach dem neuen 8 1387 die Disposition auch zu Gunsten eines
<lb/>Dritten erfolgen kann.

<lb/>Die 88 1389-1391 wiederholen die früheren 88 1391, 1392 Abs. 1
</p>
               <p>

                  <lb/>'0 Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 213—880.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0097.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0097"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. b. Deutsche Reich. 95

<lb/>und 1393, während § 1392 die früheren Vorschriften von § 1388 Satz 2 und
<lb/>ß 1392 Abs. 2 zusammensaßt.

<lb/>Die W 1393 u. 1394 (Gesammtgut, Vorbehaltsgut) stimmen im Wesent- 
<lb/>lichen mit den früheren 88 1396 und 1397 Abs. 1 überein. Zum Schlüsse von
<lb/>8 1394 ist redaktionell das Gleiche. wie zu 8 1339 zu bemerken. Statt „mit
<lb/>Ausnahme des ß 1419" dürfte daher zu setzen sein: „der 88 1420 u. flg."

<lb/>Die M 1395—1497 (Ausscheiden eines Antheilsberechtigten) geben den
<lb/>Inhalt der früheren 88 1397 Abs. 2 und 1398 unter Hinzufügung nicht zu
<lb/>beanstandender Formvorschriften (nach Art der 88 2020 und 2032 I 8.) wieder.

<lb/>, Erwachsenen Kindern einen Anspruch auf Abschichtung zu gewähren, hat die
<lb/>Kommission abgelehnt. Die Frage scheint zweifelhaft, jedoch dürste allerdings das
<lb/>Interesse des überlebenden Ehegatten den Vorzug verdienen.

<lb/>8 1398 (Verwaltung des Gesammtguts) entspricht dem Absätze 1 des
<lb/>früheren 8 1399.

<lb/>Die 88 1399 u. 1400 (Gesammtgutsverbindlichkeiten) geben den Inhalt
<lb/>der früheren 88 1399 Abs. 2 und 1384 Abs. 1 Schluß in einer zu der verän- 
<lb/>derten Konstruktion des jetzigen 8 1381 passenden Fassung wieder.

<lb/>Soweit eine persönliche Haftung des verstorbenen Ehegatten bestand, geht
<lb/>dieselbe auf die Abkömmlinge über; sie können sich davon nur Befreien, indem sie
<lb/>— unbeschadet ihres Antheils an der fortgesetzten Gemeinschaft — auf den Nach- 
<lb/>laß (das Vorbehaltsgut) des Erblassers verzichten.

<lb/>Die 88 1401 u. 1402 (Ausgleichungen) treten an Stelle der früheren
<lb/>88 1400—1402, welche dadurch in einigen Beziehungen in nicht zu beanstanden- 
<lb/>der Weise modificirt sind. Von 8 1400 ist Absatz 2 als entbehrlich weggelassen,
<lb/>8 1401 ist (durch den jetzigen 8 1401 Z. 3) dem jetzigen 8 1363 angepaßt, von
<lb/>8 1402 ist in Folge der veränderten Construktion des jetzigen 8 1381 der erste
<lb/>Absatz gestrichen und der zweite (in dem jetzigen 8 1402) anderweitig gefaßt.

<lb/>Die 88 1403—1407 (Auflösung der Gemeinschaft) entsprechen im Wesent- 
<lb/>lichen den früheren §8 1403—1405. Der neue 8 1405 schließt sich an den
<lb/>jetzigen 8 1319 an.

<lb/>Die 88 1409—1411 (Auseinandersetzung) geben der Hauptsache nach den
<lb/>Inhalt der früheren 88 1406—1408 wieder, während der frühere 8 1409 als
<lb/>nur retrospektiv und nach dem jetzigen 8 1381 entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>In 8 1409 wird aber bei dem Citat des ß 1375 die Beschränkung auf
<lb/>„Satz 1" zu streichen sein, da ein Grund zum Ausschluß von Absatz 2 nicht er- 
<lb/>sichtlich ist. Wird, wie vorgeschlagen, 8 1376 als 8 1470a eingestellt, so kann
<lb/>das Citat vereinfacht werden in 88 1373—1379.

<lb/>Der neue 8 1412 schließt sich sachgemäß an den jetzigen 8 1378 an.

<lb/>8 1413 (Ausschluß der Fortsetzung der Gemeinschaft durch Ehevertrag) ist
<lb/>dem früheren 8 1383 Abs. 2 Satz 2 entnommen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0098.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0098"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>96 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>3) Errungenschaftsgemeinschaft.

<lb/>§ 1414 (Gesammtgut) wiederholt unter Weglassung des entbehrlich ftüheren
<lb/>§ 1410 in Absatz 1 den Absatz 1 des früheren §' 1411, dürfte aber korrekter
<lb/>also zu fassen sein:

<lb/>„Ist durch den Ehevertrag Errungenschastsgemeinschaft vereinbart, so wird,
<lb/>was der Mann oder die Frau während derselben erwirbt, gemeinschaftliches Ver- 
<lb/>mögen beider Gatten (Gesammtgut), soweit sich nicht aus den §§ 1416—1419
<lb/>etwas Anderes ergibt."

<lb/>Absatz 2 entspricht dem Eingänge des ftüheren § 1417, bietet aber Anlaß
<lb/>zu Bedenken hinsichtlich der citirten §§ der allgemeinen Gütergemeinschaft. Einer- 
<lb/>seits paßt nämlich § 1350 nicht hierher, da ein Erberwerb der Frau nach 8 1418
<lb/>nicht Gesammtgut wird, so daß das Citat vielmehr in Z 1420 Absatz 2 beizu- 
<lb/>fügen sein dürste. Andrerseits ist hier auch § 1354 mit zu citiren, da derselbe
<lb/>gleichfalls das Gesammtgut berührt. Hiernach möchte Absatz 2 des 8 1414 rich- 
<lb/>tiger also zu lauten haben:

<lb/>„Aus das Gesammtgut finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft gel- 
<lb/>tenden Vorschriften der §§ 1337 Abs. 2, 1338, 1342—1349, 1351 und 1353
<lb/>bis 1355 Anwendung.

<lb/>Als § 1414a dürfte sodann zweckmäßiger Weise sofort hier anzureihen
<lb/>sein der jetzige § 1422 (früher § 1421 Abs. 1) über Vermuthung der Gesammt-
<lb/>gutseigenschaft.

<lb/>Die 1415—1419 (Eingebrachtes Gut) entsprechen unter Anschluß

<lb/>an die Terminologie des gesetzlichen Güterrechts im Wesentlichen den ftüheren
<lb/>88 1412—1415. Der bei 8 1418 beigefügte Zusatz, wobei hauptsächlich an Trink- 
<lb/>gelder und dergleichen gedacht ist, bietet keinen Anlaß zu sachlichen Bedenken.
<lb/>Redaktionell dürste derselbe aber deutlicher auf Schenkungen zu beschränken sein.
<lb/>Ferner möchte sich eine etwas andere Stoffanordnung empfehlen, nämlich Voran- 
<lb/>stellung der beiden Hauptfälle der 88 1415 und 1418, welche die Errungen- 
<lb/>schaftsgemeinschaft als solche kennzeichnen, in einem gemeinsanren 8 und Ver- 
<lb/>einigung der Ausnahmesälle der 88 1416 und 1417 in umgekehrter Reihenfolge
<lb/>in einen sodann erst folgenden. Hiernach ergäbe sich folgende Fassung:

<lb/>„§ 1415. Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist:

<lb/>1) was ihm bei dem Eintritt der Errungenschastsgemeinschaft gehört,

<lb/>2) was er von Todeswegcn oder mit Rücksicht aus ein künftiges Erbrecht,
<lb/>durch Schenkung, sofern diese nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu
<lb/>rechnen ist, oder als Ausstattung erwirbt.

<lb/>§ 1416. Eingebrachtes Gut eines Ehegatten sind ferner:

<lb/>1) Gegenstände, welche durch den Ehevertrag für eingebrachtes Gut er- 
<lb/>klärt sind,

<lb/>2) solche Gegenstände, welche nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0099.tif"
                   n="97"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0099"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 97


<lb/>können, sowie solche Rechte, welche nach seinem Tode erlöschen oder deren Erwerb
<lb/>durch den Tod eines der Ehegatten bedingt ist."

<lb/>■ Die Jnventarisirung des angebrachten Gutes regelt § 1428 (früher § 1422)
<lb/>unter Anschluß an die Fassung des § 1271. Konform mit dem zu diesem 8
<lb/>gemachten redaktionellen Vorschlag, denselben als § 1264 einzustellen, dürfte auch
<lb/>hier zweckmäßiger sein, den § 1423 unmittelbar nach § 1419, somit als § 1419a
<lb/>einzureihen.

<lb/>§ 1420 (Verwaltung und Genuß des eingebrachten Gutes) entspricht
<lb/>in Absatz 1 dem Absatz 2 des früheren § 1411 und in Absatz 2 dem zweiten
<lb/>Halbsatze des früheren § 1417. Wie schon zu § 1414 Absatz 2 bemerkt wurde,
<lb/>dürste den Citaten hier beizufügen sein: „sowie auch des Z 1350".

<lb/>Im Anschluß an die Stoffanordnung bei dem gesetzlichen Güterrecht möchte
<lb/>sich sodann empfehlen, hier zunächst weiter anzureihen Absatz 2 des § 1424 (früher
<lb/>§ 1418), und zwar in folgender Fassung als: „§ 1420a. Die Lasten des ein- 
<lb/>gebrachten Gutes beider Ehegatten trägt das Gcsammtgut; der Umfang u. s. w."

<lb/>8 1421 (Vorbehaltsgut) gibt den ftüheren 8 1416 nebst dem Schlüsse
<lb/>deS früheren 8 1417 mit der Aenderüng wieder, daß Vorbehaltsgut des Mannes
<lb/>ausgeschlossen sein soll. Das ist zu beanstanden. Es ist zwar zuzugeben, daß
<lb/>ein praktisches Bedürfniß für solches Vorbehaltsgut in der Regel nicht vorhanden
<lb/>sein wird; aber deshalb ist auch nicht zu befürchten, daß öfters solches kon-
<lb/>stituirt werde. Andrerseits scheint ein genügender Grund zu dieser Abweichung
<lb/>von dem Grundsätze der Ehevertragsfreiheit (8 1331) nicht vorzuliegen, und
<lb/>zweifelhaft, welche Folgen ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot hätte, ob Un- 
<lb/>gültigkeit des ganzen Ehevertrags oder nur der Vorbehaltsgutsklausel. Hiernach
<lb/>dürste sich empfehlen, unter Strich des Absatzes 2 den 8 1421 konform mit
<lb/>8 1340 Absatz 2 also zu fassen:

<lb/>„Vorbehaltsgut eines Ehegatten ist, was durch Ehevertrag dafür erklärt
<lb/>ist, oder was von einem der Ehegatten nach Maßgabe der 88 1268 und 1269
<lb/>erworben wird."

<lb/>Die W 1422, 1423 u. 1424 Abs. 2 sind bereits besprochen mit dem
<lb/>Vorschläge, dieselben als 88 1414a, 1419a und 1420a einzureihen.

<lb/>Absatz 1 des 8 1424 entspricht dem früheren 8 1419, dürfte aber als eine
<lb/>nur das Verhältniß der Gatten untereinander betreffende Vorschrift richtiger nicht
<lb/>hier, sondern konform mit der Stoffanordnung bei der allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft (8 1360) erst nach 8 1429, somit als 8 1429a einzustellen sein.

<lb/>Die 88 1425—1428 (Gesammtgutsverbindlichkeiten) geben den
<lb/>Inhalt des früheren 8 1423 unter Anschluß an die Fassung der jetzigen 88 1356
<lb/>und 1357 wieder, während der frühere 8 1424, wie schon zu den jetzigen 881311
<lb/>bis 1313 und 1356 erwähnt wurde, durch neue Vorschriften der C.P.O. und
<lb/>der Konk.Ordg. ersetzt werden soll.

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht «.Prozeß. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0100.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0100"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>98 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>8 1429, welcher an Stelle des früheren 8 1425 tritt, wird ergänzt durch
<lb/>den jetzigen § 1499 Abs. 2.

<lb/>Die §§ 1430—1433, welche im Wesentlichen den früheren §§ 1426 (unter
<lb/>Weglassung des entbehrlichen Absatzes 1) und 1427 entsprechen, bilden das Korrelat
<lb/>zu den 8Z 1361—1363.

<lb/>Die ZF 1434 u. 1435 wiederholen die früheren 88 1420 u. 1421 Abs. 2.

<lb/>8 i486 gießt den Inhalt des früheren 8 1428 unter Anschluß an die
<lb/>Fassung des jetzigen 8 1365 wieder.

<lb/>Die 88 1437 —1441 (Auflösung der Gemeinschaft) entsprechen im Wesent- 
<lb/>lichen dem früheren 8 1429.

<lb/>Die 88 1442 u. 1443 (Wiederherstellung der Gemeinschaft) geben der
<lb/>Hauptsache nach den Inhalt des ftüheren 8 1430 wieder unter Weglassung des
<lb/>für nicht gerechtfertigt erachteten zweiten Satzes des Absatzes 2.

<lb/>4) Fahrnißgemeinschaft.

<lb/>Da die Fahrnißgemeinschaft lediglich eine Modification der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft darstellt, dürfte dieser Abschnitt, wie schon früher vorgeschlagen
<lb/>wurde,'b) logischer Weise vor die Errnngenschaftsgemeinschaft zu stellen sein; ein
<lb/>genügender Grund für die jetzige Reihenfolge ist nicht erfindlich.

<lb/>8 1444 entspricht dem früheren 8 1431 unter Weglassung des entbehrlichen
<lb/>Absatzes 2, dürfte aber korrekter also zu fassen sein:

<lb/>„Ist durch den Ehevertrag Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und
<lb/>der Errungenschaft vereinbart, so finden u. s. w."

<lb/>Die 88 1445—1449 (Eingebrachtes Gut), welche im Wesentlichen den
<lb/>Inhalt des früheren % 1432 wiedergeben, bieten keinen Anlaß zu sachlicher Bean- 
<lb/>standung. Redaktionell möchte sich aber empfehlen in 8 1445 Abs. 2, da ja die
<lb/>88 1415—1419 nicht bezogen sein sollen, nach „Vorschriften" einzuschieben: „der
<lb/>88 1420 u. folg."; ferner im Anschluß an die zu den 88 1415—1418 vorge- 
<lb/>schlagene andere Reihenfolge auch hier den 8 1447 erst nach 8 1448 einzustellen.
<lb/>Die in 8 1449 beigesügte Einschränkung erscheint als Consequenz des jetzigen
<lb/>8 1339.

<lb/>Der neue 8 1450» welcher Vorbehaltsgut des Mannes ausschließen will,
<lb/>ist aus den bei 8 1421 aufgeführten Gründen zu beanstanden und dessen Strich
<lb/>zu wünschen.

<lb/>8 1451 entspricht dem früheren 8 1433.

<lb/>8 1452 läßt abweichend von dem ftüheren 8 1434 das Geding einer Fort- 
<lb/>setzung der Gemeinschaft zu, wogegen nichts einzuwenden ist, wiewohl thatsächlich
<lb/>hiervon nicht leicht Gebrauch gemacht werden wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>*3) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 246.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0101.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0101"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem ll. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 99


<lb/>Titel VI. Scheidung der Ehe.

<lb/>§ 1459 wiederholt den früheren 8 1440 unter Weglassung des entbehrlichen
<lb/>Absatzes 3.

<lb/>Ob das inländische Recht anch bei Ehescheidungen von Ausländern zur An- 
<lb/>wendung zu bringen, oder für diese deren Heimathsrecht maßgebend und folgeweise
<lb/>auch Trennung von Tisch und Bett niöglich sei, wird bei den in Aussicht genom- 
<lb/>menen Vorschriften über internationales Privatrecht zu erwägeu sein.")

<lb/>Die 88 1460—1462 (Ehebruch, Lebensnachstellung, bösliche Ver-
<lb/>lassung) entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1441—1443 unter Weg- 
<lb/>lassung des neben den 88 574—576 der C.P.O. entbehrlichen Schlußsatzes (Vergl.
<lb/>Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 31 S. 9).

<lb/>§ 1463 (Ehewidriges Verhalten) giebt den Inhalt des früheren 8 1444
<lb/>mit der zweckmäßigen Modification wieder, daß die Klage sofort auf Scheidung
<lb/>(nicht blos einstweilige Trennung von Tisch und Bett) zu richten ist und auch
<lb/>zugesprochen werden kann, vorbehaltlich einer Aussetzung des Verfahrens auf An- 
<lb/>trag des Klägers oder auch von amtswegen nach Maßgabe des hiernach neu zu
<lb/>fassenden 8 580 der C.P.O.

<lb/>Die früheren 88 1445 und 1459 sind solgeweise gestrichen.

<lb/>Der neue § 1464, welcher auch wegen Geisteskrankheit Scheidung er- 
<lb/>möglicht, füllt eine Lücke des ersten Entwurfs in angemessener Weise aus.") Für
<lb/>das Verfahren ist noch ein neuer 8 581 a der C.P.O. über Vernehmung von
<lb/>Sachverständigen vorgesehen. Vorgängige Entmündigung (8 14 Z. 1) wird nicht
<lb/>verlangt; da aber ein geisteskranker Ehegatte meist nach 8 18 Z. 1 geschäftsun- 
<lb/>fähig sein wird, so wird dieselbe in der Regel erforderlich sein, um die Klage gegen
<lb/>einen zu bestellenden Vertreter durchführen zu können. Der geisteskranke Ehegatte
<lb/>gilt nicht als schuldiger Theil (8 1469) und soll vermögensrechtlich nach den
<lb/>88 1376 u. 1477 geschützt werden. Die Kosten des Scheidungsprozesses werden
<lb/>demselben aber nach 8 87 der C.P.O. doch auferlegt werden müssen, wenn nicht,
<lb/>was noch zu erwägen sein dürfte, durch einen neuen 8 591b der C.P.O. eine
<lb/>Ansnahmevorschrist gegeben wird.

<lb/>§ 1465 (Verzeihung) wiederholt Satz 1 des früheren 8 1446, während
<lb/>Satz 2 desselben mit 8 1445 weggefallen ist.

<lb/>Die GZ 1466-1468 (Scheidungsklage) geben den Inhalt der früheren
<lb/>88 1447 u. 1448 mit einigen als zweckmäßig anzuerkennenden Modificatione»
<lb/>wieder. Durch Abs. 1 Satz 2 des ß 1466 ist nämlich die absolute Klagsrist aus
<lb/>10 Jahre ermäßigt, wogegen der neue Abs. 2 die relative Frist von 6 Monaten
<lb/>sistirt, so lange die Hausgemeinschaft ausgehoben ist. Damit ist eine einstweilige
</p>
               <p>

                  <lb/>") Die Praxis des Reichsgerichts in dieser Hinsicht (Entsch. in C.S. Bd. 3 S. 27
<lb/>u. Bd. 11 S. 29) ist nicht bedenkenfrei.

<lb/>1B) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten. Bd. 4 S. 287—293.
</p>
               <p>

                  <lb/>7*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0102.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0102"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>100 Bing »er, Bemerkungen zu dem II Eutw. eines V.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>thatsächliche Trennung unter Vorbehalt des Rechts auf Scheidung ermöglicht, auch
<lb/>paßt hiernach § 1466 zugleich für Fälle des § 1462.

<lb/>Außerdem ist eine neue Fassung der §§ 571—573 der C.P.O. in Aus- 
<lb/>sicht genommen, wonach insbesondere ein im Sühnetermin ausgebliebener Kläger
<lb/>nochmals laden muß.

<lb/>Der frühere § 1451 über Prozeßfähigkeit und Vertretung soll, wie
<lb/>schon bei § 1253 erwähnt wurde, durch den neuen 8 573 a der C.P.O. ersetzt
<lb/>werden. Hinsichtlich des darin enthaltenen materiell-rechtlichen Satzes, daß die
<lb/>Scheidungsklage dem Vertreter eines Geschäftsunfähigen nicht zustehen soll,
<lb/>gilt in redaktioneller Hinsicht das zu den §Z 1253 u. 1254 Bemerkte. Der
<lb/>Grundsatz ist aber hier, wo die Sache anders liegt, als bei der Klage auf Her- 
<lb/>stellung des ehelichen Lebens, auch materiell zu beanstanden, da folgeweise bei Irr- 
<lb/>sinn eines Ehegatten dem anderen Theile alle Excesse ftei ständen. Im Anschluß
<lb/>an Z 1246 Abs. 2 Satz 1 und § 1248 ist daher die Einstellung einer ander- 
<lb/>weiten Vorschrift zu wünschen, und zwar dahin:

<lb/>„8 1468». Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann dessen gesetzlicher
<lb/>Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Klage auf Scheidung
<lb/>erheben.

<lb/>Ist dies nicht rechtzeitig geschehen, so kann nach dem Wegfall der Geschäfts- 
<lb/>unfähigkeit der Ehegatte selbst die Klage ebenso erheben, wie wenn er ohne ge- 
<lb/>setzlichen Vertreter gewesen wäre."

<lb/>§ 1469 (Schuldfrage) entspricht im Wesentlichen dem ftüheren Z 1449.
<lb/>Dagegen soll der frühere § 1450 durch einen neuen 8 581b der C.P.O. ersetzt
<lb/>werden, wonach die Bezeichnung des Mitschuldigen nicht gerade in der Urtheils-
<lb/>formel erfolgen muß. Dagegen ist nichts einzuwenden.

<lb/>§ 1470 (Eheauflösung) wiederholt den ftüheren 8 1452. Von der
<lb/>Auseinandersetzung einer vorhandenen Gütergemeinschaft handelt der bereits
<lb/>besprochene neue Z 1376, welcher, wie vorgeschlagen, als § 1470» hier einzustellen
<lb/>sein dürfte. °

<lb/>§ 1471 (Schenkungswiderruf) entspricht dem früheren 8 1453.

<lb/>Die W1472—1477 (Unterhaltspflicht) geben zunächst den Inhalt des
<lb/>ftüheren 8 1454 mit einigen als zweckmäßig anzuerkennenden Modificatione» (be- 
<lb/>sonders in ß 1473 Abs. 1 u. in 8 1476 Abs. 2) wieder und fügen sodann (in
<lb/>dem neuen 8 1477) eine durch Zulassung der Scheidung wegen Geisteskrankheit
<lb/>veranlaßte besondere Vorschrift zu Gunsten des Geisteskranken hinzu.

<lb/>Der Inhalt des früheren 8 1460 ist, wie bereits erwähnt, in den jetzigen
<lb/>8 1261 übergegangen.

<lb/>8 1478 (Namen) ändert den ftüheren 8 1455 im Anschluß an die Wünsche
<lb/>der Kritik") dahin ab, daß der Ehemann der schuldigen Frau die Fortführung
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 333.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0103.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0103"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem kl. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 101

<lb/>seines Namens untersagen, die Ehefrau dagegen den Namen des schuldigen Ehe- 
<lb/>manns ablegen kann. Für Ausübung dieser Befugnisse dürste aber im An- 
<lb/>schluß an Z 1471 Abs. 2 eine Präklusivstist zu setzen sein durch folgenden wer
<lb/>teren Abs. 3:

<lb/>„Die Untersagung nach Abs. 2 oder Erklärung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen
<lb/>wenn seit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen ist."

<lb/>Welche Behörde zur Entgegennahme einer Untersagung oder einer Able- 
<lb/>gungs-Erklärung zuständig sein soll, ist nicht bestimmt. Dem Landesrechte dies
<lb/>anheim zu geben, scheint aber weder nöthig noch zweckmäßig; vielmehr könnte wohl
<lb/>im Anschluß an § 55 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes in dem Einführungs- 
<lb/>gesetze vorgeschrieben werden, daß der Standesbeamte der Eheschließung hierfür
<lb/>zuständig sei.

<lb/>88 1479—1481 (Sorge für Kinder) entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren §§ 1456—1458 mit einem nicht zu beanstandenden Zusatze bei § 1481.

<lb/>Für Fälle von Scheidung wegen Geisteskrankheit sind im Hinblick auf die
<lb/>88 1565, 1566 u. 1573 besondere Vorschriften nicht erforderlich.

<lb/>Der frühere 8 1461 ist mit 8 1445 weggefallen.

<lb/>An Stelle der früheren 88 1462 u. 1463 sollen, wie bereits bei 8 1235
<lb/>erwähnt wurde, Ergänzungen der Civilprozeßordnung (88 582—584) treten.

<lb/>Titel VII. Auflösung der Ehe im Falle der
<lb/>Todeserklärung.

<lb/>8 1482 entspricht dem Abs. 1 des früheren 8 1464, wonach die neue
<lb/>Ehe in der Regel die alte aufhebt.

<lb/>Abs. 2 bestimmt aber die Ausnahme in abändernder Weise dahin, daß diese
<lb/>Wirkung nur dann nicht eintrete, wenn beide neue Gatten In mala fide waren.
<lb/>Das ist nicht zu billigen, da dadurch wissentliche Bigamie gesetzlich gut geheißen
<lb/>würde. Andrerseits wird aber auch mala üde8 nicht schon in dem Wissen eines
<lb/>„Ueberlebens der Todeserklärung" zu finden sein. Hiernach ist sehr zu wünschen,
<lb/>daß, unter Rückkehr zum ersten Entwürfe, Abs. 2 vielmehr also gefaßt werde:

<lb/>„Die Auflösung tritt nicht ein, wenn der Ehegatte, welcher die neue Ehe
<lb/>schließt, bei der Eheschließung wußte, daß der für todt erklärte Ehegatte noch lebe."

<lb/>Die neuen 88 1483 u. 1484, welche eine Anfechtung der neuen Ehe zu- 
<lb/>lassen, so daß folgeweise die frühere in Geltung bleibt (8 1251), sind als zur
<lb/>Beseitigung von Gewissensbedenken der neuen Gatten zweckmäßig anzuerkennen.
<lb/>8 1485 wiederholt den früheren 8 1465.

<lb/>Abschnitt II. Verwandtschaft.
<lb/>v Titel I. Eheliche Abstammung.

<lb/>Die 88 H86 u. 1487 (Bermnthung der Ehelichkeit) geben den
<lb/>Inhalt der früheren 88 1466—1470 unter Weglassung des entbehrlichen Ab-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0104.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0104"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>102 Bingner, Bemerkungen z» dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>satzes 2 des 8 1467 in neuer Fassung und mit einigen Abänderungen wieder.
<lb/>Durch Z 1486 Absatz 1 Satz 2 wird eine Bestreitung der Ehelichkeit bei außer- 
<lb/>ordentlichen Fällen (z. B. Mulattenkind) zugelassen, wogegen nichts einzuwenden
<lb/>ist. In 8 1487 ist die zu unterstellende Empfängnißzeit auf 302 Tage erweitert
<lb/>und durch Absatz 2 sogar der Nachweis einer noch längeren Frist zugelassen.
<lb/>Das liegt lediglich auf physiologischem Gebiet.

<lb/>Die ZK 1488—1491 (Anfechtbarkeit) entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren 88 1471 Abs. 1 u. 1472—1474 unter zu billigender Zulassung einer
<lb/>Anerkennung durch Verfügung von Todeswegen (8 1489 Abs. l Satz 2) und er- 
<lb/>wünschter Hinzusügung einer sich an die jetzigen 88 1246 u. 1248 anlehnenden
<lb/>Vorschrift über Anfechtung durch Vertreter (8 1491 Abs. 2.). Die Klage wird
<lb/>gegen einen dem Kinde nach 8 1786 zu bestellenden Pfleger zu richten sein.

<lb/>Redaktionell möchte sich übrigens bei 8 1491, da Absatz 2 den Absatz 1
<lb/>Satz 1 im Wesentlichen aufhebt, eine etwas veränderte Behandlung des Stoffs
<lb/>empfehlen. In Absatz 1 wäre statt „Anfechtung" zu setzen „Anerkennung" und
<lb/>Absatz 3 hätte zu lauten: „Im übrigen gelten die Vorschriften des Absatzes 1
<lb/>auch für die Anfechtung der Ehelichkeit."

<lb/>Die 88 1492 u. 1493 (Anfechtung) geben der Hauptsache nach die
<lb/>früheren 88 1472 Abs. 2, 1475 u. 1476 Satz 2 wieder, während Satz 1 hiervon
<lb/>sowie 8 1477 durch Hinzufügungen zur Civilprozeßordnung (88 627 a u. 627 c) ersetzt
<lb/>werden sollen. In den in Aussicht genommenen Zusatz zu 8 627 a wird übrigens
<lb/>die Vorschrift von 8 1491 Abs. 2 Satz 1 nicht nochmals aufzunehmen sein.

<lb/>8 1494 wiederholt den früheren 8 1478, könnte übrigens am Schluß
<lb/>(nach „ihren Grund hat") wohl einfacher (wie 8 1490 Abs. 2) also gefaßt wer- 
<lb/>den: „auch die Vorschriften der 88 169 und 171 entsprechende Anwendung".

<lb/>8 1495 (Wittwenkinder) entspricht dem früheren 8 1495.

<lb/>Titel n. Unterhaltspflicht.

<lb/>8 1496 (Princip) ändert den früheren 8 1480, welcher auch unter Ge- 
<lb/>schwistern Unterhaltspflicht festsetzte, dahin. ab, daß solche auf Ascendenten und Des-
<lb/>cendenten beschränkt ist. Dies berücksichtigt mehrfache Wünsche der Kritik und ist als
<lb/>gerechtfertigt anzuerkennen?7) Folgeweise ist der frühere 8 1489 gestrichen.

<lb/>Die 88 1497 u. 1498 (Voraussetzungen) entsprechen im Wesentlichen
<lb/>den früheren 88 1481 u. 1482; nach der Fassung des jetzigen 8 1498 Abs.
<lb/>1 ist aber der Beweis der ausnahmsweisen Entlastung zu führen.

<lb/>8 1499 faßt Vorschriftelt der früheren 88 1313, 1363 Absatz 1 u. 2
<lb/>1425, 1431 Abs. 1 zusammen, während 8 1500 den früheren 8 1529 hier
<lb/>wiederholt.

<lb/>Die 88 1501—1504 (Konkurrent) geben der Hauptsache nach den
</p>
               <p>

                  <lb/>”) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 855.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0105.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0105"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 103

<lb/>Inhalt der früheren §§ 1483— 1487 wieder mit einem zu billigenden Zusatz
<lb/>über Subrogation nach § 1502 Abs. 2 Satz 2.

<lb/>Die §§ 1505—1510 entsprechen mit einigen nicht zu beanstandenden
<lb/>Modificationen den früheren §§ 1488, 1490—1492, 1495 u. 1496, während
<lb/>die früheren ZK 1493 und 1494 durch Zusätze zur Civilprozeßordnung (§ 293b)
<lb/>und zur Konkursordnung (8 2) ersetzt werden sollen.

<lb/>Titel in. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen

<lb/>Kindern.

<lb/>Diese Ueberschrift könnte wohl kürzer lauten: „Eheliche Kindschaft."

<lb/>I. Mgtmnne Vorschristeu.

<lb/>§ 1511 (Namen) wiederholt den früheren § 1497. Hinsichtlich der redak- 
<lb/>tionellen Stellung der Vorschrift ist auf das zu § 1255 Gesagte Bezug zu
<lb/>nehmen.

<lb/>Der frühere § 1498 ist als nur in das Gebiet der Moral gehörend ge- 
<lb/>strichen, wogegen nichts einzuwenden.

<lb/>§ 1512 (Dienste) entspricht dem früheren § 1499.

<lb/>Die neuen §§ 1513 u. 1514 (Hausgemeinschaft), welche sich an die ähn- 
<lb/>lichen 88 1328 u. 1329 anlehnen, geben zur Beseitigung unerquicklicher späterer
<lb/>Streitigkeiten geeignete, als zweckmäßig anzuerkennende Vorschriften.

<lb/>Die gleichfalls neuen §§ 1515—1517 (Aussteuer) gewähren Töchtern
<lb/>einen Rechtsanspruch aus Aussteuer unter näherer Normirung, gegen welche nichts zu
<lb/>erinnern ist.

<lb/>Die Zß 1519 u. 1520 (Ausstattung) entsprechen im Wesentlichen dem
<lb/>8 1500 unter Definirung der Ausstattung in einem gegenüber den Motiven
<lb/>(Bd. 4 S. 719) erweiterten Sinne.

<lb/>II. Elterliche Gewalt.

<lb/>8 1521 entspricht dem früheren 8 1501 Abs. 1.

<lb/>1) Elterliche Gewalt des Vaters.

<lb/>Von der Sorge für Person und Vermögen des Kindes handeln die
<lb/>88 1522—1539 nebst 1555.

<lb/>Die 881522—1529 (Fürsorge und Vertretung) wiederholen im Wesentlichen
<lb/>den Inhalt der früheren 88 1502 Z. 1, 1503—1506 u. 1509, während 8 1508
<lb/>(religiöse Erziehung) in das Einführungsgesetz und 8 1507 (Austritt aus dem
<lb/>Stäatsverband) in das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über Staatsangehörig-
<lb/>(als 8 Ha) verwiesen ist. Eine reichsrechtliche Regelung der religiösen Kinder- 
<lb/>erziehung wäre zwar wünschenswerth, scheint aber zur Zeit aussichtslos und eig- 
<lb/>net sich jedenfalls nicht zur Aufnahme in das Privatsrechts-Gesetzbuch.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0106.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0106"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>104 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>§ 1530 (Vermögensverwaltung) entspricht dem früheren § 1510.

<lb/>Dem Vater nach Analogie von § 1682 (früher 1659) eine Verpflichtung
<lb/>zur Jnventarisirung aufzuerlegen, hat die Kommission leider ebenso abgelchnt wie
<lb/>der erste Entwurf. Die vorgebrachten Gründe (Motive Bd. 4 S. 743) können
<lb/>aber durchaus nicht als stichhaltig anerkannt werden; vielmehr erscheint eine
<lb/>solche Verpflichtung zur Erzielung einer Grundlage für die Rechnungsstellung
<lb/>und zur Vermeidung künftiger Unklarheit und Streitigkeiten dringend geboten18).
<lb/>Hiernach ist sehr zu wünschen die Aufnahme eines

<lb/>„8 1530». Der Vater hat, wenn dem Kinde Vermögen anfällt, das seiner
<lb/>Verwaltung unterworfen ist, ein Verzcichniß desselben aufzunchmen und mit bei- 
<lb/>zufügender Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschafts- 
<lb/>gericht einzureichen.

<lb/>Die Vorschriften des § 1682 Abs. 2 u. 3 finden entsprechende Anwendung."

<lb/>Folgeweise wäre der neue Z 1581 über die besondere Jnventarpflicht
<lb/>der Mutter zu streichen; dagegen behielten die in den §§ 1558 u. 1560 ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen über Einreichung von Jnventaren nebenbei Bedeutung
<lb/>hinsichtlich des etwa veränderten Vermögensbestandes. In § 1561 wäre aber
<lb/>neben § 1560 auch § 1530» zu citiren.

<lb/>Die 88 1531—1533 geben zweckmäßiger Weise an Stelle der in dem
<lb/>früheren § 1503 enthaltenen Hinweisung auf Vorschriften des Vormundschafts- 
<lb/>rechts (tz§ 1660, 1661, 1664, 1665 u. 1667) entsprechende direkte Vorschriften.

<lb/>Die 88 1534—1536 entsprechen im Wesentlichen den früheren §§ 1511
<lb/>—1515, während der neue 8 1539 (Verwendungen) die in dem früheren § 1503
<lb/>enthaltene Hinweisung auf den früheren § 1698 durch das passendere Citat des
<lb/>jetzigen § 1289 ersetzt.

<lb/>Der neue 8 1537 über Surrogierung, welcher sich an den neuen 8 1279
<lb/>anlehnt, ist sachlich nicht zu beanstanden, dürfte aber redaktionell besser unmittel- 
<lb/>bar nach dem oben vorgeschlagenen neuen § 1530» somit als 8 15305 einzu- 
<lb/>stellen sein.

<lb/>8 1538 (Konkurs) entspricht dem früheren 8 1553 unter Weglassung des
<lb/>entbehrlichen Absatzes 3, eignet sich aber redaktionell richtiger zur Einstellung
<lb/>erst nach dem 8 1539. Zur Ergänzung dient 8 1570, wonach das Vermögen
<lb/>herauszugeben ist, und zwar an einem gemäß § 1786 zu bestellenden Pfleger.
<lb/>Es möchte sich zu größerer Deutlichkeit, empfehlen dies hier klar zu stellen
<lb/>durch einen Zusatz zu Abs. 1 des Inhalts:

<lb/>„Derselbe hat das Vermögen des Kindes an de» zu bestellenden Pfleger
<lb/>herauszugeben und über die Verwaltung Rechnung zu legen".

<lb/>Folgeweise wären dann in 8 1570 die ohnehin dorthin nicht gut passenden
<lb/>Worte „oder hört auch nur seine Vermögensverwaltung auf" zu streichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Bergt. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 388.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0107.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0107"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 105

<lb/>Einer Umstellung bedarf auch der noch hierher gehörige neue § 1555 (Sorg- 
<lb/>falt), welcher die in dem ftühercn § 1508 enthaltene Bezugnahme aus den frü- 
<lb/>heren § 1696 Abs. 1 dahin modificirt, daß der Vater nur diligentiam sicut in
<lb/>suis rebus zu leisten hat. Redaktionell richtiger dürfle diese Vorschrift entweder
<lb/>mit § 1522 als Absatz 2 zu verbinden oder nach § 1536 als § 1536 a einzu- 
<lb/>stellen sein.

<lb/>Die elterliche Nutznießung wird geregelt durch die KZ 1540—1554.

<lb/>8 1540 wiederholt Ziffer 2 des früheren § 1502.

<lb/>Die §8 1541 u. 1542 entsprechen den früheren §§ 1516—1519 unter
<lb/>Anschluß an die Fassung der §§ 1266, 1268 und 1269, während § 1521 als
<lb/>entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>Die 88 1543—1546 ersetzen die ftüheren §8 1520 u. 1522—1527 nebst
<lb/>1531. An Stelle der in dem früheren § 1520 enthaltenen allgemeinen Bezug- 
<lb/>nahme auf die Vorschriften über Nutznießung sind unter Anschluß an das bei der
<lb/>ehemännlichen Nutznießung (8 1282) befolgte System die anwendbaren Bestim- 
<lb/>mungen einzeln wiederholt. In Folge der engeren Fassung des jetzigen 8 1543
<lb/>sind daher die ftüheren 88 1522, 1524 und 1526 weggefallen, während Abs. 2
<lb/>des 8 1527 als nicht gerechtfertigte Strafvorschrift gestrichen wurde.

<lb/>Die 88 1547—1549 entsprechen im Wesentlichen den ftüheren 88 1532
<lb/>bis 1534, während 8 1535 durch einen neuen 8 749 c der Civilprozeßordnung
<lb/>ersetzt werden soll. -

<lb/>8 1550 giebt Halbsatz 1 des ftüheren 8 1528 mit einem sich an Absatz 2
<lb/>des jetzigen 8 1293 anschließenden Zusatze wieder, während Halbsatz 2 in die
<lb/>Civilprozeßordnung als 8 671g verwiesen ist.

<lb/>8 1551 vereinfacht den ftüheren 8 1530 durch Hinweisung auf die passen- 
<lb/>den Vorschriften des Ehegüterrechts.

<lb/>Die ß8 1552 u. 1553 entsprechen im Wesentlichen den ftüheren 88 1536
<lb/>und 1537.

<lb/>Der durch die engere Fassung des jetzigen 8 1543 nöthig gewordene neue
<lb/>8 1554 schließt sich an die jetzigen 88 1320 und 1322 an.

<lb/>Der nicht hierher passende 8 1555 ist bereits besprochen mit dem Vor- 
<lb/>schläge, denselben als 8 1522 Absatz 2 oder als 8 1536 a einzustellen.

<lb/>Von der Aufsicht des Bormundschaftsgerichts handeln die 88 1556
<lb/>bis 1564.

<lb/>' 8 1556 faßt die ftüheren 88 1544 und 1545 zusammen.

<lb/>Die 88 1557 u. 1558 geben den Inhalt der ftüheren 88 1546, 1547
<lb/>und 1549 mit der zu billigenden Erweiterung wieder, daß dem Vater auch die
<lb/>Nutznießung entzogen werden kann und ein Einschreiten des Vormundschaftsge-
<lb/>richts auch bei thatsächlicher Verwahrlosung (ohne culpa) zugelassen ist. Hinsicht- 
<lb/>lich öffentlicher Zwangserziehung soll durch das Einführungsgesetz noch ein Vor- 
<lb/>behalt für die Landsgesetzgebungen gemacht werden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0108.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>106 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Gntw. eines B.G.B?s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Die 88 1560—1564 entsprechen im Wesentlichen den früheren §§ 1548
<lb/>und 1550—1552 unter Anschluß an die jetzigen §§ 1723 und 1739.

<lb/>In § 1561 wäre, wie schon bemerkt, wenn der neu vorgeschlagene § 1530a
<lb/>Annahme findet, auch dieser § (vor § 1560) zu citiren.

<lb/>Der § 1564 würde übrigens als Dienstvorschrift wohl besser in das Gesetz
<lb/>über freiwillige Gerichtsbarkeit passen.

<lb/>Das Ruhen und die Beendigung der elterlichen Gewalt betreffen die
<lb/>88 1565-1571.

<lb/>Die GZ 1565—1567 (Ruhen) entsprechen im Wesentlichen dem Absätze 1
<lb/>deS früheren 8 1554, während 8 1556 als entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>8 1568 (Ende) wiederholt den früheren 8 1557 mit Ausnahme des un-
<lb/>nöthigcn Absatzes 1.

<lb/>8 1569 (Verwirkung) giebt Absatz 1 des früheren 8 1559 wieder.

<lb/>8 1570 (Herausgabe) tritt an die Stelle der in dem früheren 8 1503
<lb/>enthaltenen Hinweisung auf das Vormundschaftsrecht (jetzigen 8 1736).

<lb/>Soweit es sich nur um Fälle des 8 1538 handelt, dürfte sich übrigens,
<lb/>wie schon bemerkt, redaktionell eine veränderte Behandlung empfehlen.

<lb/>Der neue 8 1571 schließt sich in zweckmäßiger Weise an die jetzigen 88 603
<lb/>und 605 an.

<lb/>Die früheren 88 1560 und 1561 sind als entbehrlich gestrichen, wogegen
<lb/>nichts zu erinnern ist.

<lb/>2) Elterliche Gewalt der Mutter.

<lb/>Die 88 1572—1575 entsprechen im Wesentlichen dem früheren 8 1555
<lb/>nebst Theilen der 88 1501, 1557 und 1559 unter zu billigender Hinzufügung
<lb/>des neuen 8 1574 sowie der neuen Vorschrift in 8 1573 Absatz 2 Satz 2, wo- 
<lb/>nach die elterliche Gewalt der Mutter in den dort bezeichneten Fällen übertragen
<lb/>werden kann.

<lb/>Die 88 1576—1580 (Beistand) wiederholen den Inhalt der früheren
<lb/>88 1538—1542. Absatz 3 des 8 1579 dürfte übrigens korrekter also zu
<lb/>fassen sein:

<lb/>„Hinsichtlich der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, zu welchem die Mutter
<lb/>der Genehmigung des Beistands bedarf, finden die Vorschriften der 88 1708
<lb/>bis 1711 entsprechende Anwendung."

<lb/>Der neue 8 1581 legt wenigstens der Mutter eine bedingte Jnventarpflicht
<lb/>auf, wogegen gewiß nichts zu erinnern wäre. Wird aber, wie als höchst wün-
<lb/>schenswerth bezeichnet werden muß, auch von dem Vater nach dem vorgeschlagenen
<lb/>8 1530a stets ein Inventar verlangt, so ist 8 1581, als vermöge 8 1575 ent- 
<lb/>behrlich, solgeweise zu streichen.

<lb/>Der gleichfalls neue 8 1582, welcher die Uebertragung der Vermögens-
<lb/>Verwaltung an den Beistand ermöglicht, ist als zweckniäßig anzuerkennen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0109.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0109"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Biiigner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 107


<lb/>§ 1583 giebt im Wesentlichen den früheren § 1543 wieder, während der
<lb/>neue § 1584 eine passende Ergänzung hinzufügt.

<lb/>8 1585 entspricht dem früheren 8 1554 Abs. 2 und § 1586 dem frühe- 
<lb/>ren § 1558.

<lb/>TitellV. Rechtliche Stellung der Kinder aus ungültigen Ehen.

<lb/>Zur Abkürzung dieser Ueberschrift könnten wohl die Worte „Rechtliche
<lb/>Stellung der" unbedenklich gestrichen werden.

<lb/>Die FF 1587—1592 wiederholen den Inhalt der früheren §§ 1562 bis
<lb/>1567 mit einigen nicht zu beanstandenden Modificationen. Insbesondere ist Ab- 
<lb/>satz 2 des § 1587 im Anschluß an die 88 1230 und 1235 auf in das Heiraths-
<lb/>register nicht eingetragene Ehen beschränkt; ferner soll, wie bei 8 1237 nur wirk- 
<lb/>liche mala fides nicht auch bloße culpa eines Ehegatten schaden (8 158? Abs. 1,
<lb/>88 1589 und 1590).

<lb/>Titel V. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder.

<lb/>Auch diese Ueberschrift ließe sich wohl abkürzen in: „Uneheliche Kinder".

<lb/>Die 88 1593—1595 (Mutter) entsprechen im Wesentlichen den früheren
<lb/>88 1568—1570.

<lb/>Zu 8 1594 (Namen) ist in redaktioneller Hinsicht auf die Bemerkungen zu
<lb/>den 88 1255 und 1511 Bezug zu nehmen.

<lb/>Die 88 1596—1601 (Unterhaltspflicht des Vaters) treten an Stelle der
<lb/>dadurch theilweise abgeänderten 88 1571 und 1573—15,76.

<lb/>In 8 1596 ist die als primäre aufrecht erhaltene Unterhaltspflicht des
<lb/>Vaters auf 16 Jahre und den vollen Unterhalt nach Maßgabe der Lebensstellung
<lb/>der Mutter ausgedehnt. Gegen diesen erweiterten Umfang ist nichts zu erinnern;
<lb/>zweifelhaft scheint nur, ob es gerechtfertigt sei, die Last lediglich dem Vater auf-
<lb/>zubürden, auch wenn die Mutter beitragsfähig ist. Da jedoch Fälle letzterer Art
<lb/>selten sein werden, kann wohl von einer Beanstandung Umgang genommen
<lb/>werden.")

<lb/>8 1598 gewährt den Anspruch, abweichend von 8 1508,. auch pro praeterito.

<lb/>- 8 1599 behält den Uebergang der Unterhaltspflicht auf die Erben des
<lb/>Vaters bei, gewährt diesen aber durch den neuen Absatz 2 die Möglichkeit, das
<lb/>Kind mit einem Pflichttheil abzufinden, was wohl als nicht unzweckmäßige Ver- 
<lb/>mittelung anzuerkennen sein wird.

<lb/>8 1602 (Ansprüche der Mutter) entspricht im Wesentlichen den früheren
<lb/>88 1577 und 1578 unter Verlängerung der Verjährungsfrist auf 4 Jahre, wo- 
<lb/>gegen nichts zu erinnern ist.

<lb/>Der neue 8 1603 (Einstweilige Verfügungen) kann zwar insofern Schwie-
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 483,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0110.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0110"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>108 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Eniw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.


<lb/>rigkeiten bereiten, als die Vaterschaft schon in diesem Vorverfahren glaubhaft zu
<lb/>machen ist, wird jedoch aus Gründen des praktischen Bedürfnisses nicht zu bean- 
<lb/>standen sein.

<lb/>8 1604 (Vaterschaft) entspricht im Wesentlichen dem früheren § 1572.
<lb/>Daß die exceptio plurium beibehalten wurde, ist als durchaus gerechtfertigt an- 
<lb/>zuerkennen. Der Zusatz (Satz 2) bei Absatz 1 schließt sich an die gleiche Be- 
<lb/>stimmung in § 1486 Abs. 1 an; in Absatz 2 ist die Frist dem 8 1487 Abs. 1
<lb/>angepaßt.

<lb/>Der neue 8 1605 läßt eine Anerkennung durch öffentliche Urkunde zu,
<lb/>legt derselben aber nur die Bedeutung eines Verzichts auf die exceptio plurium
<lb/>bei. Das scheint undeutlich und nicht genügend. Das Anerkenntniß soll doch
<lb/>dem Kinde gegenüber auch die Wirkung eines bindenden Geständnisses der Bei- 
<lb/>wohnung intra tempus haben, somit die Vaterschaft überhaupt seststellen. Ferner
<lb/>dürfte hinsichtlich der Anfechtbarkeit einer Anerkennung im Hinblick auf Z 98
<lb/>Abs. 2 eine Sondervorschrist dahin zu wünschen sein, daß ein dolus der Mutter
<lb/>auch dem Kinde schadet. Hiernach möchte sich empfehlen, den 8 1605 vielmehr
<lb/>also zu fassen:

<lb/>„Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen
<lb/>Urkunde anerkannt hat, gilt als Vater im Sinne der 88 1596—1602.

<lb/>Ist die Anerkennung durch eine arglistige Täuschung von Seiten der Mut- 
<lb/>ter erwirkt worden, so kann dieselbe auch dem Kinde gegenüber angefochten werden."

<lb/>Von dem mit den 88 1604 und 1605'zusammenhängenden 8 1607 wird
<lb/>sofort noch die Rede sein.

<lb/>Titel VI. Legitimation unehelicher Kinder.

<lb/>-I. Legitimation durch nachfolgende Ehe.

<lb/>Statt des Ausdrucks „Legitimation" könnte vielleicht in der Titel-Ueber-
<lb/>schrist „Chelichmachung" gesetzt und sodann die Ueberschrist I abgekürzt werden
<lb/>in „Nachfolgende Ehe".

<lb/>8 1606 (Grundsatz) entspricht dem früheren 8 1579.

<lb/>8 1607 (Vaterschaft) wiederholt in Absatz 1 den Inhalt des früheren
<lb/>8 1580 mit einem sich au 8 1604 Absatz 1 Satz 2 anschließenden Zusatze, wäh-
<lb/>rend der neue Absatz 2 einem Anerkenntnisse der Vaterschaft die Bedeutung einer
<lb/>Vermuthbarkeit derselben beilegt.

<lb/>Das kann nicht als befriedigend anerkannt werden.

<lb/>Will man auch nicht, wie der Code civil in Art. 331 bestimmt, und wo- 
<lb/>für sich gute Gründe geltend machen taffen,20) die Legitimation von einer aus- 
<lb/>drücklichen, konstitutiv wirkenden Anerkennung abhängig machen, sondern eine Her- 
<lb/>beiführung derselben (nach 8 1741) auch gegen den Willen des Ehemanns zulassen,
</p>
               <p>

                  <lb/>so) Vergl. Zusammenstellung der .Gutachten Bd. 4 S. 449.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0111.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>Brngner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s. f. d. Deutsche Reich. 109


<lb/>so muß doch diesem gestattet sein, die gleichen Einwendungen, wie gegen einen
<lb/>Alimentationsanspruch, insbesondere auch die, einer Unterstellung der Vaterschaft
<lb/>entgegenstehende exceptio plurium geltend zu machen. Es wäre doch höchst
<lb/>sonderbar, wenn ungeachtet vorgängiger Abweisung einer Alimentationsklage gegen
<lb/>den Ehemann oder nach Verurtheilung eines Anderen als Vaters nun doch Legi- 
<lb/>timation einträte!

<lb/>Andrerseits wird einem Anerkenntnisse des Vaters wie bei § 1605 so
<lb/>auch hier dem Kinde gegenüber die Bedeutung eines voll beweisenden Geständnisses
<lb/>der Vaterschaft unter Verzicht auf die exeptio plurium beizulegen sein. Nur
<lb/>dritten Interessenten mag der Gegenbeweis der Unwahrheit des Geständnisses der
<lb/>Beiwohnung Vorbehalten bleiben, während die exceptio plurium diesen allerdings
<lb/>nicht zu gewähren sein wird.

<lb/>Hiernach dürfte sich empfehlen den § 1607 dahin abzuändern:

<lb/>„Hinsichtlich der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter finden die Vor- 
<lb/>schriften der §§ 1604 und 1605 entsprechende Anwendung.

<lb/>Im Falle des § 1605 wird Dritten gegenüber vermuthet, daß der Ehemann
<lb/>der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit beigewohnt habe; dieselben können sich
<lb/>nicht daraus berufen, daß auch ein Anderer dies gethan habe."

<lb/>Daß die Kommission die gegen die Legitimation im Ehebruch erzeugter
<lb/>Kinder von dem Standpunkte der Sittenordnung aus erhobenen Bedenken^)
<lb/>nicht berücksichtigt hat, scheint mir ungerechtfertigt. Es muß daher der Antrag
<lb/>wiederholt werden, einzustellen einen

<lb/>„§ 1607 a. Die in § 1606 bezeichnete Rechtswirkung tritt nicht ein, wenn
<lb/>zur Zeit der Erzeugung des Kindes eine Ehe zwischen den Eltern nach § 1215
<lb/>Abs. 1 ausgeschlossen war."

<lb/>Die §8 1608 u. 1609 wiederholen die früheren §§ 1581 u. 1582.

<lb/>n. Legitimation durch Ehelichkeitserklärung.

<lb/>Zur Abkürzung könnten wohl die Worte „Legitimation durch" gestrichen
<lb/>werden.

<lb/>Die §8 1610 u. 1611 entsprechen im Wesentlichen den ftüheren §§ 1583
<lb/>u. 1584. Da über den Fall, wenn der Vater, wie möglich, mehreren Einzel- 
<lb/>staaten angehört, nichts bestimmt ist, wird jeder dieser Staaten zuständig sein.

<lb/>§ 1612 giebt den ftüheren § 1586 unter Beschränkung des Verbots auf
<lb/>Abs. 1 des jetzigen § 1216 wieder. Das ist aus dem bei den §§ 1216 u. 1233
<lb/>ausgeführten Gründen zu beanstanden. Ferner fehlt auch hier ein Ausschluß von
<lb/>Ehebruchskindern. Hiernach ist zu wünschen, daß § 1612 vielmehr also ge- 
<lb/>faßt werde:

<lb/>„Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zulässig, wenn zur Zeit der Erzeugung
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 448 u. 45l&gt;.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0112.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>HO SBtngner, Vemerknngen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>des Kindes eine Ehe zwischen den Eltern nach 8 1215 Abs. 1 oder § 1216 aus- 
<lb/>geschlossen war."

<lb/>§ 1618 wiederholt den früheren 8 1587 mit der Modification, daß bis
<lb/>zum 25. Lebensjahre des Kindes auch die Zustimmung seiner Mutter, bezw. des
<lb/>Vormundschaftsgerichts erforderlich sein soll, wogegen nichts einzuwenden ist.

<lb/>Die §§ 1614—1617 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1588
<lb/>bis 1591 u. 1600. In § 1617 dürste übrigens statt „Für gelten" korrekter zu
<lb/>setzen sein: „Auf — finden — entsprechende Anwendung".

<lb/>Die §8 1618—1624 treten an Stelle der früheren 88 1592—1599.
<lb/>Eine erhebliche Aenderung enthält nur der jetzige 8 1619 (früher 1595), welcher
<lb/>nun gestattet, eine von dem Vater beantragte Legitimation auch noch nach dessen
<lb/>Tod auszusprechen. Dagegen ist nichts einzuwenden.

<lb/>Titel VII. Annahnle an Kindesstatt.

<lb/>Die 88 1625—1630 (Voraussetzungen) geben im Wesentlichen den
<lb/>Inhalt der früheren 88 1602—1604, 1606—1611 u. 1615 wieder, während
<lb/>der frühere 8 1605 mit Recht als überflüssig gestrichen ist.

<lb/>Die 881631—1638 (Annahme-Vertrag) entsprechen den früheren 88 1601
<lb/>Abs. 2, 1612—1614 (mit Ausnahme des, wie zu billigen, gestrichenen Schlusses)
<lb/>u. 1616—1619 unter Hinzufügung einer zu 8 1619 passenden Bestimmung in
<lb/>8 1637 sowie des sich an 8 1620 anschließenden neuen 8 1638.

<lb/>Die 88 1639—1648 (Wirkungen) treten an Stelle der 88 1601 Abs. 1,
<lb/>u. 1620—1628 mit einigen nicht zu beanstandenden Modificationen. Zu 8 1642
<lb/>(Namen) wird auf die Bemerkungen bei den 88 1255, 1478, 1511 u. 1594
<lb/>Bezug genommm.

<lb/>Die 88 1649—1654 (Aufhebung) wiederholen den Inhalt der früheren
<lb/>88 1629—1631 unter Hinzufügung des nicht zu beanstandenden neuen 8 1654
<lb/>über Namensverlust, hinsichtlich dessen redaktioneller Stellung das Gleiche gilt wie
<lb/>bei 8 1642.

<lb/>Der früher als Titel VIII Feststellung familienrechtlicher Ver- 
<lb/>hältnisse vorhandene 8 1632 soll durch einen neuen 8 627ä der Civilprozeß-
<lb/>ordnung ersetzt werden, wogegen nichts einzuwenden ist.

<lb/>Dagegen könnten als neuer Abschnitt Ila Namensführung, wie schon
<lb/>früher zu 8 22 vorgeschlagen wurde, passender Weise hier zusammengestellt und
<lb/>eingeschoben werden die hierauf bezüglichen Vorschriften der 88 1255, 1478, 1511,
<lb/>1594, 1642, 1654 und 22 mit Ergänzungen über Findlinge (8 24 des Perso- 
<lb/>nenstaudsgesetzes), Vornamen (8 23 dieses Gesetzes) und Namensänderung.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0113.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0113"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. E»tw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 11s

<lb/>Abschnitt III, Vormundschaft.

<lb/>Titel I. Vormundschaft über Minderjährige.

<lb/>I. Anordnung -er Vormundschaft.

<lb/>Die 88 1655 u. 1656 (Voraussetzungen) entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren §§ 1633 und 1634. Für Waisenhäuser soll in dem Einführnngsgesetze
<lb/>(Art. 79) ein Vorbehalt zu Gunsten von Landesgesetzen gemacht werden.

<lb/>Die ZG 1657—1666 (Berufung) wiederholen die früheren §§ 1635 —1638.

<lb/>Die 88 1661—1665 (Ausschluß) stimmen sachlich überein mit den frühe- 
<lb/>ren Z8 1640—1642 und 1646.

<lb/>Die 88 1666—1669 (Ablehnung) entsprechen im Wesentlichen den frühe- 
<lb/>ren 88 1639, 1643 und 1644.

<lb/>Die 88 1670 u. 1671 (Bestallung) geben den Inhalt des früheren 8 1645
<lb/>wieder.

<lb/>Dem 8 1671 könnte als Absatz 3 angefügt werden der besser hierher passende
<lb/>Abs. 2 des 8 1749.

<lb/>8 1672 (Gegenvormund) wiederholt den früheren 8 1647.

<lb/>Als 8 1672a dürfte sich, wie später noch zu begründen, hierher eignen der
<lb/>jetzige 8 1735 über Honorirung des Vormundes.

<lb/>II. Führung -er Vormundschaft.

<lb/>Die 88 1673—1676 (Vertretung) stimmen sachlich überein mit den frühe- 
<lb/>ren 88 1648—1651 unter Anpassung der Fassung des jetzigen 8 1675 an den
<lb/>neuen 8 149.

<lb/>Die 88 1677 u. 1678 (Mitvormünder) entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren 88 1652 und 1653.

<lb/>8 1679 (Gegenvormund) giebt Absatz 1 des ftüheren 8 1654 unverändert
<lb/>wieder, während an Stelle des weggefaüenen Absatzes 2 eine zweckmäßige neue
<lb/>Vorschrift über Auskunftspflicht des Vormunds beigefügt ist.

<lb/>Von den 88 1680 u. 1681 (Sorge für die Person) wiederholt der erstere
<lb/>den ftüheren 8 1655, während 8 1656 als entbehrlich gestrichen ist und die
<lb/>88 1657 und 1658 in das Einsührungsgesetz verwiesen sind, wogegen nichts
<lb/>einzuwenden ist. Bedenken erregt aber der neue 8 1681, wonach das Vormnnd-
<lb/>schaftsgericht wegen Konfessionsverschiedenheit dem Vormund die Sorge für die
<lb/>religiöse Erziehung soll entziehen können. Sachlich wäre diese Vorschrift zwar nicht
<lb/>zu beanstanden; wird aber, wie zu 8 1529 erwähnt wurde, die Regelung der
<lb/>religiösen Kindererziehung überhaupt der Landcsgesetzgebung überlassen, so muß
<lb/>folgerichtig das Gleiche auch hierfür gelten, der 8 1681 also wieder gestrichen
<lb/>werden.

<lb/>Die 88 1682—1686 (Inventar, Verwaltungsgrundsätze) entsprechen im
<lb/>Wesentlichen den ftüheren 88 1659—1663 mit einigen nicht zu beanstandenden
<lb/>Zusätzen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0114.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0114"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>112 Bi»g&gt;1 er, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Mit § 1685 dürfte übrigens zweckmäßiger Weise redaktionell zu verbinden
<lb/>sein Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des § 1738 durch folgenden Zusatz:

<lb/>„Thut er dies dennoch, so hat er den Betrag des zu ersetzenden Werthes
<lb/>von der Zeit der Verwendung an zu verzinsm. Die Geltendmachung eines wei- 
<lb/>teren Schadens ist nicht ausgeschlossen."

<lb/>Die §§ 1687—1691 (Gelder-Anlegung) geben den Inhalt der früheren
<lb/>§§ 1664—1668 mit einigen nicht zu beanstandenden Modificationen wieder.
<lb/>Hervorzuheben ist, daß nach § 1687 Abs. 3 nun auch die Festsetzung einer Be- 
<lb/>leihungsgrenze von Grundstücken der Landesgesetzgebung überlassen werden soll,
<lb/>was zwar unerwünscht, aber nicht wohl zu vermeiden scheint.

<lb/>Als § 1691a dürfte passender Weise hier anzureihen sein Satz 1 nebst
<lb/>Abs. 2 des § 1733: „Verzögert der Vormund die ihm nach § 1687 obliegende
<lb/>Anlegung des zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Geldes, so hat er den
<lb/>anzulegenden Betrag für die Dauer der Verzögerung zu verzinsen. Die Geltend- 
<lb/>machung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen."

<lb/>Die §§ 1692 u. 1693 wiederholen im Wesentlichen den früheren § 1693.
<lb/>Auch die neue Fassung genügt aber nicht zur Beseitigung der von der Kritik er- 
<lb/>hobenen Bedenken.^) Die Annahme einer Zahlung fällt auch nicht unter den
<lb/>Begriff einer „Verfügung" über, die Forderung. Korrekter Weise wird daher der
<lb/>Eingang des 8 1693 also zu fassen sein:

<lb/>„Die Vorschriften des § 1692 gelten auch für die Annahme geschuldeter
<lb/>Leistungen.

<lb/>Die Genehmigung des Gegenvormundes ist jedoch nicht erforderlich,
<lb/>wenn u. s. w."

<lb/>.Nicht unzweifelhaft scheint, wie sich ein zur Zahlung berechtigter Schuldner
<lb/>rechtsgültig befreien könne, wenn die Genehmigung des Gegenvormunds • fehlt.
<lb/>Er wird wohl nach den §§ 321, 325 und 327 hinterlegen, zuvor aber nach
<lb/>ß 250 den Gläubiger in Annahme-Verzug versetzen müssen. Dazu dürfte aber
<lb/>ein Angebot an den Vormund genügen, dessen Ausgabe es dann wäre, die Ge- 
<lb/>nehmigung des Gegenvormunds bezw. des Vormundschaftsgerichts zur Annahme
<lb/>beizubringen.

<lb/>Von den Folgen einer Zahlung ohne die nach 8 1692 erforderliche Ge- 
<lb/>nehmigung wird bei 8 1712 noch zu reden sein.

<lb/>Die 88 1694—1700 (Werthpapiere und Kostbarkeiten) geben den Inhalt
<lb/>der früheren 88 1670 und 1671 wieder mit einigen nicht zu beanstandenden
<lb/>Modificationen und Hinzufügung des neuen 8 1696 über Staatsschuldbuch-
<lb/>Forderungen.

<lb/>Die früheren 88 1672 und 1673 sind als entbehrlich gestrichen, wogegen
<lb/>nichts zu erinnern ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 4 S. 481.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0115.tif"
                   n="113"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0115"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.V.'s f. d. Deutsche Reich. 113

<lb/>Die 88 1701—1708 (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) entsprechen
<lb/>mit einigen nicht zu beanstandenden Zusätzen (§ 1702 Z. 5, § 1704 Abs. 2,
<lb/>§ 1706 Abs. 1 Satz 2) den früheren §§ 1674, 1675 und 1677-1680 nebst
<lb/>§ 1657 Satz 2 und § 1681 Abs. 1, während der frühere § 1676 durch eine
<lb/>in das Gesetz über Zwangsvollstreckung in Grundstücke aufzunehmende Vorschrift
<lb/>ersetzt werden soll.

<lb/>Zu § 1702 Z. 8 ist hervorzuheben, daß die Kommission, in Uebereinstim-
<lb/>mung mit der Entscheidung des Reichsgerichts (Bd. 19 S. 362) die Vorschrift
<lb/>auch im Prozeß für anwendbar erachtet, weil ein Vergleich keine Prozeßhandlung
<lb/>im Sinne von 8 52 C.P.O. bildet.

<lb/>In § 1703 ist, wenn § 1693 wie vorgeschlagen gefaßt wird, auch dieser
<lb/>8 zu citiren.

<lb/>Die §§ 1709—1712 (Mangel der Genehmigung) geben den Inhalt der
<lb/>früheren 88 1681 und 1682 unter Anpassung an die jetzigen 88 82, 83 und 85
<lb/>wieder.

<lb/>Nicht unbedenklich ist, daß hinsichtlich des Mangels der erforderlichen Ge- 
<lb/>nehmigung bei Annahme einer Zahlung durch den Vormund besondere Bestim- 
<lb/>mungen nicht getroffen sind. Es wird anzunehmen sein, daß eine solche Zahlung
<lb/>dem Mündel gegenüber unwirksam sei, und der Schuldner, vorbehaltlich seines
<lb/>Rückgriffs auf den Vormund, zu nochmaliger Zahlung angehalten werden könne.
<lb/>Nur soweit der Mündel thatsächlich bereichert ist, wird dem Schuldner eine Com-
<lb/>pensationseinrede aus den 88 737 und 742 zustehen. Sollte dies zweifelhaft scheinen,
<lb/>so würde sich eine Klarstellung im Gesetze empfehlen.

<lb/>Als ZK 1712» u. b dürsten, wie später noch zu erörtern, passender Weise
<lb/>hier noch anzureihen sein die 88 1734 und 1732 über Verwendungen und Scha- 
<lb/>densersatzpflicht des Vormunds.

<lb/>III. Fürsorge und Aufsicht -es vormunrschastsgcnchts. Gemeindewaisenrath.

<lb/>Die Aufführung des „Gemeindewaisenraths" in dieser Ueberschrift könnte
<lb/>wohl unterlassen werden, selbst wenn die 88 1723—1725 stehen bleiben.

<lb/>Die 88 1713—1717 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1683
<lb/>bis 1686 und 1734. Bei 8 1714 ist ein sich an 8 1669 anschließender Zusatz
<lb/>über Ordnungsstrafen beigefügt. Zn 8 1717 kann übrigens unter dem zum
<lb/>Vormund bestellten „Vater" hier wohl nur ein „Stiefvater" gemeint sein.

<lb/>Die 88 1718—1722 geben den Inhalt der früheren 88 1687—1689 wieder.

<lb/>Als 8 1722» eignet sich hier angereiht zu werden der jetzige 8 1739 über
<lb/>Haftung des Vormundschaftsrichters. Ein in der Kommission gestellter Antrag
<lb/>auf subsidiäre Haftung des Staats, wie solche bei Versehen von Grundbuchbeam- 
<lb/>ten in Aussicht genommen ist, fand keine Mehrheit. Das Princip ist gewiß
<lb/>richtig, ob aber eine solche reichsgesetzliche Sondervorschrift erforderlich und erreich-

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 8
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0116.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0116"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>114 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entm. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>bar sei, wenn im Uebrigen hinsichtlich der Haftbarkeit des Staates für Versehen
<lb/>von Beamten die Landcsgesetzgebung maßgebend sein soll, scheint zweifelhaft.

<lb/>Die §§ 1123—1725 (Gemeinde-Waisenrath) wiederholen den früheren
<lb/>§ 1725, dürften aber als, mit Ausnahnie der in § 1725 Abs. 2 dem Vormunde
<lb/>auferlegten Anzeigepflicht, nur Dienstweisungen enthaltend, wohl zweckmäßiger in
<lb/>das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit aufzunehmen fein. Die nähere Ein- 
<lb/>richtung des Waisenrathsamtes wird der Landesgesetzgebung überlassen bleiben
<lb/>müssen.

<lb/>IV. Lefrritc Vormundschaft.

<lb/>Die FZ 1726—1731 entsprechen im Wesentlichen den früheren §8 1690
<lb/>bis 1694, während der besonders bedenkliche frühere 8 1695 (Geheimhaltung des
<lb/>Inventars) erfreulicher Weise gestrichen ist. Bei den aufrecht erhaltenen Vor- 
<lb/>schriften kann man sich eher beruhigen.

<lb/>V. Verbindlichkeiten zwischen Vormund und Mündel. Haftung der Vormundschaflrrichterr.

<lb/>Die FF 1732—1739, welche den Inhalt der früheren 88 1696—1702
<lb/>der Hauptsache nach unverändert wiedergeben, bieten keinen Anlaß zu sachlicher
<lb/>Beanstandung.

<lb/>Redaktionell scheint aber diese Vereinigung sehr verschiedenartiger, besser an
<lb/>andere Stellen passender Vorschriften durchaus nicht glücklich. Es möchte sich
<lb/>sehr empfehlen, unter Strich der Abtheilungsüberschrift die 88 anderweitig einzu- 
<lb/>stellen, nämlich, wie zum Theil schon bemerkt:

<lb/>den F 1735 (Honorar) als 8 1672a;

<lb/>den § 1733 (Zinspflicht) theils als Absatz 2 zu 8 1685, theils als
<lb/>tz 1691a;

<lb/>die FF 1734 (Verwendungen) und 1732 (Schadensersatz), wie ebenfalls
<lb/>schon hervorgehoben, als 88 1712a u. b;

<lb/>den F 1739 (Haftung des Vormundschastsrichters) als 8 1722a;

<lb/>die FF 1736 —1738 (Rechnungslegung) aber in die folgende Abtheilung
<lb/>(Beendigung der Vormundschaft) als 88 1748a, b u. o.

<lb/>VI. Secndigung -er Vormundschaft.

<lb/>Die FF 1746—1759 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1703

<lb/>bis 1711.

<lb/>Die Faffnng von 88 1742 Abf. 2 und 1743 Abs. 2 paßt aber nicht zu
<lb/>dem jetzigen Inhalt des Z 7 (Todeserklärung) und bedarf im Anschluß an 8 1568
<lb/>Abs. 1 einer Aenderung dahin, daß an Stelle von „mit der Erlassung des die
<lb/>Todeserklärung aussprechenden Urtheils" gesetzt wird: „mit dem Zeitpunkte, wel- 
<lb/>cher als Zeitpunkt des Todes gilt".

<lb/>Nach 8 1748 sollten, wie schon bemerkt, als FF 1748», bu.c eingescho- 
<lb/>ben werden die jetzigen 88 1736—1738 über Rechnungslegung.

<lb/>Dagegen könnte Abs. 2 des F 1749, wie schon erwähnt, wohl passender
<lb/>mit 8 1671 als Absatz 3 verbunden werden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0117.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0117"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Äemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 115

<lb/>VII. FamMenrath.

<lb/>Die §§ 1751—1770 wiederholen den Inhalt der früheren §§ 1712 bis
<lb/>1724. Daß § 1753 bis zu 6 Mitglieder zuläßt, scheint zwar unzweckmäßig aber.
<lb/>unschädlich, da zu erwarten ist, daß thatsächlich hiervon nicht leicht Gebrauch ge- 
<lb/>macht werden wird.

<lb/>Titel II. Vormundschaft über Volljährige.

<lb/>Die §§1771 u. 1772 geben die früheren §§ 1726 und &gt; 727, letzteren
<lb/>mit einer nicht zu beanstandenden Erweiterung wieder. Zur Ergänzung kommt
<lb/>Z 1787 (Pflegschaft) in Betracht.

<lb/>Hinsichtlich geistiger Gebrechen hat die Kommission außerdem eine nach- 
<lb/>trägliche Aendcrung der §§ 14 u. 88 dahin beschlossen, daß auch wegen Geistes- 
<lb/>schwäche Entmündigung statthaft sein, der Entmündigte dabei aber nicht geschäfts- 
<lb/>unfähig (§ 78), sondern nur in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 80 und 88)
<lb/>werden soll. Das scheint sehr bedenklich, da eine feste Grenze zwischen Geistes- 
<lb/>krankheit und Geistesschwäche schwer zu ziehen sein dürfte, und die zweierlei Arten
<lb/>von Entmündigung leicht zu Rechtsunsicherheiten führen könnten. ES möchte da- 
<lb/>her praktisch zweckmäßiger und auch durchaus gerechtfertigt sein, einheitliche Vor- 
<lb/>schriften über Entmündigung wegen geistiger Gebrechen zu geben.

<lb/>Hiernach hätte § 14 Z. 1 zu lauten:

<lb/>„wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, wenn der Kranke oder Schwache
<lb/>in Folge derselben seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag."

<lb/>Ferner wäre bei § 78 Z. 3 einzuschalten: „oder wegen Geistesschwäche".

<lb/>Andrerseits soll nach der von der Kommission beschlossenen veränderten
<lb/>Fassung des § 88 eine Bevormundung gemäß § 1772 wegen körperlicher Ge- 
<lb/>brechen keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des. Bevormundeten haben.
<lb/>Auch das ist zu beanstanden, da dadurch der vormundschaftliche Schutz ziemlich
<lb/>illusorisch würde, übrigens auch die Bevormundung eines voll Geschäftsfähigen
<lb/>juristisch widerspruchsvoll wäre. Die nachträgliche Aendcrung des § 88 kann da- 
<lb/>her durchaus nicht als Verbesserung betrachtet werden, vielmehr ist eine Wieder- 
<lb/>herstellung der ersten Fassung des § 88 sehr wünschenswerth.

<lb/>Folgeweise bedarf dann auch die in Aussicht genommene neue Fassung von
<lb/>§ 435 Abs. 2 der C.P O. einer Berichtigung. — Eventuell, wenn die Geschäfts- 
<lb/>fähigkeit des Schutzbedürftigen bestehen bleiben soll, wäre § 1772 zu streichen und
<lb/>nur eine Pflegschaft nach § 1787 zuzulassen.

<lb/>Die §§ 1773—1782 entsprechen im Wesentlichen den früheren §§ 1728 bis
<lb/>1733, 1735 und 1736, während der frühere § 1734, wie schon erwähnt, jetzt
<lb/>§ 1717 geworden ist.

<lb/>Die §§ 1783—1785 (Vorläufige Vormundschaft) geben den Inhalt des
<lb/>früheren § 173? mit einigen nicht zu beanstandenden Modificationen wieder.
</p>
               <p>

                  <lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0118.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0118"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>ilB Brngner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines V.G.B.'S f. d. Deutsche Reich.
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel III. Pflegschaft.

<lb/>Die KZ 1786—1798 wiederholen im Wesentlichen die früheren §§ 1738
<lb/>bis 1746 und 1748 nebst 1827, während § 1747 durch Zusätze zur Civilprozeß-
<lb/>ordnung (8 51a) ersetzt werden soll.

<lb/>Zu beanstanden ist nur der Schlußsatz des 8 1798, bei welchem sich das
<lb/>gleiche Bedenken wie bei den §8 1742 und 1743 ergiebt. Auch hier sind die
<lb/>Worte „mit Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils" zu er- 
<lb/>setzen durch: „mit dem Zeitpunkte, welcher als Zeitpunkt des Todes gilt."

<lb/>Schlutzbemerkungen.

<lb/>I. Von dem ersten Entwürfe weicht die zweite Lesung des Buches IV
<lb/>Familienrecht, außer zahlreichen redaktionellen Amderungm, hauptsächlich in fol- 
<lb/>genden Beziehungen ab:

<lb/>1) Gestrichen sind die früheren 88 1231, 1288, 1293, 1295, 1310, 1325,
<lb/>1348, 1385, 1394, 1395, 1409, 1410, 1445, 1459, 1461, 1489, 1498,1521,
<lb/>1556, 1560, 1561, 1605;

<lb/>in das Einführungsgesetz verwiesen die 88 1507, 1508, 1657, 1658;
<lb/>in die Civilprozeßordnung die 88 1253—1256, 1267, 1269, 1271, 1276,
<lb/>1299, 1314, 1315, 1360,1374, 1424 Abs. 1, 1450, 1451, 1462, 1463, 1477,
<lb/>1493, 1535, 1632, 1747;

<lb/>in die Konkursordnung die 88 1361, 1375, 1424 Abs. 2, 1494;
<lb/>in das Gesetz über Zwangsvollstreckung in Grundstücke 8 1676.

<lb/>2) Erhebliche Aenderungen enthalten die jetzigen 88 1203. 1209, 1214

<lb/>bis 1216, 1222, 1226, 1227, 1230, 1231—1235, 1241, 1244, 1246, 1257,
<lb/>1258, 1270, 1272, 1274, 1275, 1278, 1281, 1293, 1300, 1311, 1315,1329,

<lb/>1335, 1339, 1354, 1357, 1363, 1366, 1381, 1421, 1452, 1463, 1466, 1478,

<lb/>1482, 1486, 1487, 1489, 1491, 1496, 1502, 1550, 1551, 1557, 1573, 1587,

<lb/>1596, 1598, 1599, 1602, 1604, 1607, 1612, 1613, 1619, 1637, 1679. 1687

<lb/>sowie die Nachträge zu den 88 14: und 88.

<lb/>3) Neu hinzugefügt sind die jetzigen 88 1206, 1225, 1248, 1271, 1272,
<lb/>1279, 1280, 1287, 1288 Abs. 1, 1290—1292, 1309, 1320, 1322, 1328,1360,
<lb/>1367, 1376, 1378, 1387, 1405, 1412, 1450, 1464, 1477, 1483, 1484, 1513
<lb/>bis 1517, 1537, 1539, 1554, 1571, 1574, 1581, 1582, 1584, 1603, 1605,
<lb/>1638, 1654, 1681, 1696.

<lb/>II. Die vorgenommenen Veränderungen sind auch bei diesem Buche wie. bei
<lb/>den vorhergehenden im Allgemeinen als Verbesserungen anzuerkennen. Als solche
<lb/>sind, außer der zweckmäßigeren Stosfanordnung bei dem gesetzlichen Güterrechte,
<lb/>insbesondere hervorzuheben:

<lb/>die Gleichstellung von Ehemündigkeit und Volljährigkeit nach 8 1209,
<lb/>die Vorschriften über Eheansechtung wegen Jrrthums nach 8 1241,
<lb/>die obervormundschaftliche Ersetzung fehlender Consense nach den 8§ 1214,
<lb/>1257, 1258, 1278, 1303, 1346 u. 1354.

<lb/>der Ausschluß von vermögensrechtlichen Prozessen unter Ehegatten nach
<lb/>ß 1293.

<lb/>die Ermöglichung von Gütertrennung wegen Ueberschuldung bei Güterge- 
<lb/>meinschaft nach 8 1366 Z. 5,
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0119.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0119"/>
            <div xml:id="d5372e12181"
                 ana="scope_-_117-125"
                 type="article"
                 n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber das zeitliche Verhältniß zwischen dem Bestreiten und Verweigern der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides, C.P.O. § 781 Abs. 2 und § 782</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lobe, ...">Von Landrichter Dr. Lobe in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. Lobe, Zu §§ 781 Ws. 2, 782 C.P.O.


<lb/>die vereinfachte Konstruktion der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach 8 1381,
<lb/>die Zulassung von Ehescheidung wegen Geisteskrankheit nach Z 1464 sowie
<lb/>die Normirung der Scheidungsfolgen für Gemeinschaftstheilung nach § 1376
<lb/>und Namensführung nach § 1478.

<lb/>III. Zu beanstanden sind aber, außer der redaktionellen Stellung sowie der
<lb/>Fassung einzelner 8Z hauptsächlich:

<lb/>der Deflorationsanspruch des § 1206,

<lb/>die Behandlung der unehelichen Schwägerschaft nach den ZK 1216 u. 1233,
<lb/>das Putativ-Standesbeamtenthum des Z 1222 Abs. 2,
<lb/>die Möglichkeit von Bigamie in Fällen der KZ 1232 u. 1482,
<lb/>die Nichtaufnahme Von Vorschriften über Berechtigung zu Ehenichtigkeits- 
<lb/>klagen (Z 1253a) und über Eheklagen durch Vertreter (§§ 1254a u. 1468a),
<lb/>die Nichterforderung obervormundschaftlicher Genehmigung bei den ZK &gt;300
<lb/>u. 1353,

<lb/>der Ausschluß ehemännlichen Vorbehaltsguts bei Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>nach Z 1421 Abs. 2 und bei Fahrnißgemeinschaft nach § 1450, -

<lb/>der Mangel einer Jnventarpflicht für den Vater als Vermögensverwalter
<lb/>seines Kindes (§ 1530a),

<lb/>die Art der Normirung der Legitimation durch nachfolgende Ehe nach
<lb/>Z 1607 und

<lb/>die nachträgliche Aenderung der Vorschriften über Entmündigung und Be- 
<lb/>vormundung (88 14 u. 88).

<lb/>IV. Als hiernach noch zu wünschende Modificationen des Entwurfs sind in
<lb/>den vorhergehenden Ausführungen vorgeschlagen:

<lb/>1) Umstellung der §§ 1264, 1271, 1279, 1280, 1303, 1307, 1308, 1355,
<lb/>1376, 1415—1418, 1422, 1423, 1424, 1444—1452, 1537, 1538, 1555,
<lb/>1732—1739, 1749 Abs. 2;

<lb/>2) anderweite Fassung der 88 1217, 1219—1221, 1246, 1276, 1293, 1339,
<lb/>1363, 1394, 1444, 1445, 1491, 1494, 1538, 1570, 1579, 1617, 1693, 1703,
<lb/>1742, 1743, 1798;

<lb/>3) Aenderungen und Zusätze bei den 88 1216, 1228, 1232, 1233, 1300,
<lb/>1353, 1364. 1409, 1414, 1420, 1421, 1478, 1482, 1561, 1605, 1607, 1612;

<lb/>4) Strich der 88 1206, 1222, Abs. 2, 1450, 1681 und Verweisung der
<lb/>88 1564 sowie 1723—1725 in das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit;

<lb/>5) Hinzufügung der ZK 1235a, 1254a, 1468a, 1530a (statt 1581)
<lb/>und 1607 a.
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber das zeitliche Verhältnis; zwischen dem Bestreiten und Verweigern
<lb/>der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides, C.P.O. § 781 Abs. 2

<lb/>und § 782.

<lb/>Von Landrichter vr. Lobe in Leipzig.

<lb/>Die Frage, ob der Schuldner seine Verpflichtung zur Leistung des Offen-
<lb/>harungseides auch dann noch nach C.P.O. Z 781 Abs. 2 bestreiten könne
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0120.tif"
                   n="118"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0120"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>118 Dr. Lobe, Zu §§ 781 Abs. 2, 782 C.P.O.

<lb/>nachdem gegen ihn zur Erzwingung der Eidesleistung gemäß C.P.O. § 782
<lb/>bereits die Haft angeordnet worden ist, wird in Wissenschaft und Rechtsprechung
<lb/>mit seltener Einmütigkeit verneint'). Die praktische Wichtigkeit der Frage nament- 
<lb/>lich für den schwurpflichtigen Schuldner, der darnach schon bei Vcrsäumuiß des
<lb/>Schwurtermins ohne weiteres des Rechtsbehelfs aus C.P.O. § 784 Abs. 2 für
<lb/>verlustig erachtet wird, rechtfertigt es, die für die Verneinung geltend gemachten
<lb/>Gründe einer Prüfung zu unterziehen. Dieser Gründe sind, soweit sie wirklich
<lb/>juristischer Natur sind und nicht lediglich rechtspolitische Erwägungen enthalten,
<lb/>zwei, und sie werden von Levinsohn, der diese Frage am eingehendsten be- 
<lb/>handelt hat"), in folgende Fassung gebracht:

<lb/>1. „Ist der Schuldner im Schwurtermine nicht erschienen oder hat er die
<lb/>Eidesleistung verweigert, so hat das Gericht auf Antrag die Haft zur Er- 
<lb/>zwingung des Eides anzuordnen (C.P.O. 8 782). Es. steht also mit
<lb/>diesem Zeitpunkt bereits fest, daß der Schuldner zur Eidesleistung
<lb/>verpflichtet ist, sodaß ein Verfahren, um dies festzustcllen, keinen Boden mehr
<lb/>findet, die Verpflichtung also nicht mehr bestritten werden kann."

<lb/>2. „So lange der Widerspruch zulässig ist, muß über die Verpflichtung zur
<lb/>Eidesleistung erkannt werden können, es kann also nicht zur Erzwingung
<lb/>deS Eides Haft angeordnet werden; und umgekehrt, sobald die Eides- 
<lb/>leistung erzwungen werden kann, kann über das Bestehen der
<lb/>Verpflichtung dazu nicht mehr verhandelt und entschieden werden."

<lb/>I.

<lb/>Die Verneinung der aufgeworfenen Frage hängt in der That von der Rich- 
<lb/>tigkeit der Behauptung ab, daß mit der Anordnung") des Haftbefehls feststehe,
<lb/>daß der Schuldner zur Eidesleistung verpflichtet sei - vorausgesetzt, daß diese
<lb/>Feststellung eben eine unanfechtbare sei. Denn das ist klar: ist einmal die
<lb/>Verpflichtung zur Eidesleistung unanfechtbar festgestcllt, so kann ein Bestreiten
<lb/>nach C.P.O. § 781 Abs. 2 nicht mehr zugelassen werdeir. Daß diese der Haft- 
<lb/>anordnung nach C.P.O. § 782 zu Grunde liegende Feststellung aber eine un -
<lb/>anfechtbare sei, bedarf eben des Beweises.

<lb/>1. Zuvörderst ist im Auge zu behalten, daß der die Haft nach C.P.O.

<lb/>') Auch neuerdings noch in diesem Archiv Bd. IV, S. 168 von Lessing in seinem
<lb/>Aufsatz über „das Verfahren bei Abnahme des Offenbarungseides". Bejaht wird die Frage,
<lb/>soviel ich sehe, allein von Schönfeld: „der Offenbarungseid und die Haft", Gnesen 1888,
<lb/>jedoch ohne eingehendere Begründung.

<lb/>2) Zeitschrift für Deutschen Civilprozeß Bd. XIV, S. 96 flg., insbesondere S. 124. —
<lb/>Bergt, noch Francke, „der Offcnbarungseid im Reichsrecht". Berlin 1888, S. 91 und 92,
<lb/>und die Entscheidung des Landgerichts Leipzig in diesem Archiv Bd. II, S. 604.

<lb/>s) nach Francke a. a. O. S. 91 von Erlaß des Haftanordnungsbeschlusses an,
<lb/>nach Levinsohn a. a. O. S. 124 schon vom Zeitpunkte an, wo der Schuldner zur Eides- 
<lb/>leistung gezwungen werden kann.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0121.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0121"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. Lobe, Zu W 781 Ms. 2.782 C.PD.


<lb/>Z 782 anordnende Beschluß nicht selbst die Verpflichtung zur Eidesleistung
<lb/>erst feststem, sondern deren bereits erfolgte Feststellung zur Voraussetzung
<lb/>hat^). Wenn daö Gesetz anordnet, daß zur Erzwingung der Eidesleistung die
<lb/>Haft zu verhängen sei gegen den Schuldner, der sich der Eidesleistung ohne Grund
<lb/>weigere«), so setzt dies nothwendig voraus, daß zuvor von dem Schuldner die
<lb/>Leistung des Eides verlangt worden sei.

<lb/>Das Verlangen aber geht aus '— auf Ersuchen des Gläubigers — von
<lb/>dem zur Abnahme des Eides berufenen Richter, ihm gegenüber wird die Eides- 
<lb/>leistung verweigert. Denn die Abnahme des Offenbarungseides ist ein Akt der
<lb/>Zwangsvollstreckung, das äußerste Zwangsmittel, das der Staat in ihr zu Gunsten
<lb/>des Gläubigers anwendet. Während sowohl das altrömische als das altdeutsche
<lb/>Vollstrcckungsverfahren rechtlich geregelte Eigenmacht waren, ist heute die Zwangs- 
<lb/>anwendung zur Befriedigung seines Forderungsrechts dem Einzelnen untersagt.
<lb/>Der Staat übt an dessen Stelle in Erfüllung seiner Pflicht zur Gewährung des
<lb/>Rechtsschutzes wie die autoritative Festsetzung des Anspruchs so die Zwangsan- 
<lb/>wendung zu dessen Durchführung aus. Das nächste Mittel zur Befriedigung des
<lb/>Gläubigers ist naturgemäß die unmittelbare Wegnahme des geforderten Gegen- 
<lb/>stands, die Pfändung (C.P.O. 8 708). Hat die Pfändung aber zur Befriedigung
<lb/>nicht geführt, so beruhigt sich der Staat hierbei noch nicht, sondern verlangt im
<lb/>Interesse des befriedigungsbedürftigen Gläubigers vom Schuldner unter seinem
<lb/>Eide noch Offenbarung seines gesammten Vermögens, damit dargethan werde, ob
<lb/>die Befriedigung wirklich unmöglich sei oder ob eine weitere Pfändung mit Erfolg
<lb/>wiederholt werden könne (C.P.O- 8 710* Erweist sich also die Abnahme des
<lb/>Offenbarungscidcs durch den Vollstreckungsrichter gleich der Pfändung durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher als staatliche Zwangsvollstreckungshandlung, so muß auch jener,
<lb/>bevor er vom Schuldner die Leistung des Offenbarungseides verlangt, von amts-
<lb/>wegen prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen, von denen das Gesetz
<lb/>die Leistung abhängig macht, vorhanden seien«). Auf den noch unausgetragenen
<lb/>Streit, ob der Vollstreckungsrichter diese Prüfung und Feststellung schon vor der
<lb/>Ladung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides vorzunehmen habe,
<lb/>oder ob dies erst im Termin zur Eidesleistung erfolgen könne, braucht hier nicht
<lb/>eingegangen zu werden. Denn spätestens muß sie erfolgen bei dem Verlangen an
<lb/>den Schuldner, den Offenbarungseid zu leisten) mit der Erklärung des Voll-

<lb/>Dies nimmt auch Levinsohn a. a. O. S. 124 an. Vergl. Anm. 3.

<lb/>Die Weigerung kann erfolgen ausdrücklich im Termin oder stillschweigend durch
<lb/>Nichterscheinen im Termin. Auch in letzterem Falle beruht der Haftzwang nicht auf der Ver-
<lb/>säumniß an sich, sondern in dem hierin zu erblickenden grundlosen Verweigern der Eides- 
<lb/>leistung So auch Schönfeld a. a. O. S. 25. — Hat der Schuldner daher durch schrift- 
<lb/>liche Eingabe seine Verpflichtung bestritten, so kann auch bei seinem Ausbleiben im Termin
<lb/>keine Haft gegen ihn angeordnet, sondern es muß nach C.P.O. 8 781 Abs. 2 verfahren
<lb/>werden.

<lb/>°) Bergt. Lcvinsohn a. a. O. S. 102, Falkmann, Zwangsvollstreckung, S. 328.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0122.tif"
                   n="120"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0122"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>120 vr. Lobe, Zu §8 761 Abs. S, 782 C.P.O.

<lb/>streckungsrichters, zur Abnahme des Eides vcrschreiten zu wollen. In diesem
<lb/>Verlangen also ist bereits die dem Vollstreckungsrichter zur Pflicht gemachte
<lb/>Feststellung enthalten, daß der Schuldner zur Leistung des Offenbarungs- 
<lb/>eides verpflichtet sei. — Dem Verlangen kann sich der Schuldner in dreifacher
<lb/>Weise gegenüber verhalten: entweder er entspricht ihm, oder er bestreitet, hierzu
<lb/>verpflichtet zu sein, oder endlich er weigert sich ohne Grund schlechthin, ihm nach- 
<lb/>zukommen. Lediglich die Feststellung dieser Weigerung und die Anordnung
<lb/>der vom Gesetz gewollten Folge der Weigerung bezweckt der Haftanordnungsbc-
<lb/>schluß nach C.P.O. 8 782. Die Feststellung der Verpflichtung zur Eides- 
<lb/>leistung ist ihr mit dem Verlangen zur Eidesleistung nothwendig vorausgegangen.
<lb/>Das leuchtet ein, wenn der Schuldner im Termin erschienen ist und an ihn un- 
<lb/>mittelbar das Verlangen nach Leistung des Eides vom Richter gestellt werden
<lb/>kann. Dasselbe gilt aber auch, wenn der Schuldner im Termin nicht erschienen
<lb/>ist. Auch dann muß der Richter zuvor fcststellm, daß der Schuldner zur Eides- 
<lb/>leistung verpflichtet sei und erst dann kann er in dem Ausbleiben ein Verweigern
<lb/>der Eidesleistung erblicken und die Haft anordnen. Andernfalls hat er ttotz des
<lb/>Ausbleibens des Schuldners den Antrag des Gläubigers mittels Beschlusses
<lb/>zurückzuwcisen und damit fcstzustellen, daß der Schuldner zur Eidesleistung
<lb/>nicht verpflichtet sei. Daß in dem Falle, wo die Zurückweisung nicht erfolgt
<lb/>und die Haft angeordnet wird, gegen den ausgebliebenen Schuldner die Fest- 
<lb/>stellung der Verpflichtung nicht, wie sonst in dem Verlangen der Eidesleistung,
<lb/>besonders zum Ausdruck kommt, sondern, daß sie getroffen worden ist, sich
<lb/>lediglich aus dem Umstande, daß die Haft angeordnet worden ist, erkennen läßt,
<lb/>macht aber den Beschluß aus C.P.O. 8 782 noch nicht zu einem solchen, der
<lb/>selbst die Leistungspflicht feststellte.

<lb/>2, Diese begrifflich und zeitlich außerhalb des HaftanordnungöbeschlusscS
<lb/>liegende Feststellung der Verpflichtung des Schuldners zur Eidesleistung kann nun
<lb/>ihrer Bedeutung nach als unabänderlich gleich einem rechtskräftigen Urtheile nicht
<lb/>angesehen werden. Sie ist, wie gezeigt, ihrer Natur nach eine Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsmaßregel, eine dem Vollstreckungsrichter vorbehaltene Bestimmung über
<lb/>die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die er zu treffen hat, wenn die
<lb/>Voraussetzungen hierzu nach C.P.O. 8 711 vorliegcn. Gegen derartige Anord- 
<lb/>nungen sind aber Einwendungen nach C.P.O. 8 685 unbeschränkt zulässig.
<lb/>Diese Einwendungen auch gegen die Festsetzung der Eidespflicht geltend zu
<lb/>machen, wird deshalb auch allgemein für zulässig erachtet'). Mag man nun das
<lb/>Bestreiten der Verpflichtung nach C.P.O. 8 781 Abs. 2 als' eine besonders
<lb/>herauSgchobene Art«) jener Einwendungen ansehen, oder jede derartige Einwen-
</p>
               <p>

                  <lb/>■0 Lev insohn o. a. O. S. 117 flg.. Lessing a. a. O. S. 167, Schönfeld .a. a. O.
<lb/>S. 19.
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Bergt, außer den in Am». 7 Angeführte» z. B. noch Francke a. a. O. S. 86.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0123.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0123"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>vr. Lob«, Zu §§ 781 Abs. 2, 782 C.P.O. 121

<lb/>düng für ein Bestreiten nach C.P.O. § 781 Abs. 2 Haltens, jedenfalls sind sie

<lb/>ihrem Wesen nach gleich und es liegt kein Grund vor, wenn man die Einwen- 

<lb/>dungen nach C.P.O. § 685 unbeschränkt zuläßt, dies nicht auch bei dem Be- 
<lb/>streiten nach C.P.O. 8 781 Abs. 2 zu thun. — Es muß aber sogar gesagt

<lb/>werden, daß das in C.P.O. 8 781 Abs. 2 zugelassene Bestreiten sich geradezu

<lb/>gegen die auch in C.P.O. 8 782 vorausgesetzte Feststellung der Verpflichtung zur
<lb/>Eidesleistung richtet. Ist cs richtig, daß die in C.P.O. 8 782 zur Voraus- 
<lb/>setzung der Haftanorduung gemachte Verweigerung ein Verlangen des Vollstreckung- .
<lb/>organs nach Leistung des Eides voraussetzt und allein in diesem Verlangen die
<lb/>Festsetzung der Verpflichtung für Eidesleistung enthalten ist, so ist diese Fest- 
<lb/>setzung identisch mit der in C.P.O. 8 781 Abs. 2 ebenfalls voraus- 
<lb/>gesetzten Festsetzung, gegen die sich eben das Bestreiten des Schuldners richtet.
<lb/>Denn wie von einem Verweigern, so kann auch von einem Bestreiten erst dann
<lb/>gesprochen werden, wenn dem Schuldner die Leistung des Offenbaruugseides ab- 
<lb/>verlangt wird: Beidem, dem Verweigern und dem Bestreiten geht also die gleiche
<lb/>in dem Verlangen nach Eidesleistung ausgedrückte Feststellung voraus. Daß
<lb/>eine solche Feststellung auch im Falle des Bestreitens nach C.P.O. 8 781 Abs. 2
<lb/>vorher zu erfolgen habe, wird in der That allgemein angenommen"). Daß diese
<lb/>aber keine andre ist als die in C.P.O. 8 782 vorausgesetzte, ist unbeachtet ge- 
<lb/>blieben. So ergiebt sich der Schluß: ein Bestreiten der Verpflichtung zur Leistung
<lb/>des Offenbarungseides nach Anordnung der Haft kann nicht deswegen ausge- 
<lb/>schlossen sein, weil damit die Verpflichtung zur Eidesleistung bereits feststehe.
<lb/>Denn die Feststellung der Verpflichtung, von der nach C.P.O. 8 782 das grund- 
<lb/>lose Weigern und die Androhung der Haft abhängig ist, beruht in dem Verlangen
<lb/>nach Eidesleistung, gegen diese läßt aber gerade C.P.O. 8 781 Abs. 1 ein
<lb/>Widerspruchsverfahren zu, erklärt sie also damit für eine unabänderliche nicht
<lb/>Daß die Feststellung der Eidespflicht, von der die Haftanordnung abhängig ist,
<lb/>aber eine uriheilsmäßige im Sinne von C.P.O. 8 781 Abs. 2 sein müsse, sagt
<lb/>das Gesetz nicht.

<lb/>3. Erweist sich nun zwar die der Haftanordnung nach C.P.O. 8 782 zu
<lb/>Grunde liegende Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungs- 
<lb/>eides auch nicht von vorn herein ihrer Natur nach als eine unabänderliche, so
<lb/>wäre cs doch möglich, daß sie dadurch unanfechtbar werde, daß der Schuldner
<lb/>ohne diese Feststellung zu bestreiten ihr nachzukommen sich weigert. Dann
<lb/>würde also die Unabänderlichkeit entweder als Folge eines stillschweigenden
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Seuffert's Archiv Bd. 40 Nr. 381.

<lb/>10) Vergl. Anm. 6. Wenn der Richter daher bei der ihm schon von Amtswegen
<lb/>obliegenden Prüfung nicht dazu gelangt, die Eidespflicht des Schuldners festzustellen, so hat
<lb/>er den Antrag des Gläubigers durch Beschluß abzulehnen, selbst wenn der Schuldner zu- 
<lb/>gleich seine Verpflichtung bestritten hat. Denn dies Bestreiten wird erst relevant mit dem
<lb/>Verlangen des Richters, den Eid zu leisten.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0124.tif"
                   n="122"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0124"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Lobe, Zu §§ 781 Abs. 2, 782 C.P.O.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anerkenntnisses seiner Offenbarungspflicht, das in dem Nichtbestreiten zu er- 
<lb/>blicken wäre, oder als Folge seiner Versaumniß aufgefaßt werden müssen. Für
<lb/>die Annahme einer solchen Rechtsfolge fehlt jedoch im Gesetze selbst jeder Anhalt,
<lb/>während zu erwarten gewesen wäre, daß der Gesetzgeber eine derartig folgenschwere
<lb/>Rechtsverwirkung mit klaren Worten angedeutct haben würde. Sie entspricht auch
<lb/>weder dem Wesen des in C.P.O. § 781 Abs. 2 erwähnten Rechtsbehelfs, dessen Ver- 
<lb/>wandtschaft .mit den Einwendungen nach C.P.O. § 685 schon betont worden ist und
<lb/>für die durch vorübergehende Unterlassung ihrer Geltendmachung ein Verlust nicht
<lb/>eiutritt, noch sonst der Struktur des Zwaiigsvollstreckungsverfahrens und insbe- 
<lb/>sondere des Verfahrens bei Abnahme des Offenbarungseides, dem derartige Ver-
<lb/>säumnißfolgen wie bei einer mündlichen Verhandlung fremd sind.

<lb/>Daß als Folge des grundlosen Verweigcrns der Eidespflicht der Haftzwang
<lb/>angcdroht wird, ist verständlich; daß aber dessei. Folge die endgiltige Feststellung
<lb/>' der Eidespflicht sein soll derart, daß nunmehr jedes Bestreiten überhaupt ausge- 
<lb/>schlossen sei, folgt nicht mit logischer Nothwendigkeit.

<lb/>II.

<lb/>Der eine für die Verneinung der gestellten Frage geltend gemachte Grund,
<lb/>die Leistungspflicht des Schuldners stehe mit der Haftanordnung — unanfecht- 
<lb/>bar — fest, hat sich nach dem Ausgeführten also nicht als zutreffend ausgewiesen.
<lb/>Aber auch der andre oben angeführte Grund erscheint haltlos. Er beruht ans
<lb/>der Vorstellung: der Umstand, daß unter den in C.P.O. § 782 erwähnten
<lb/>Voraussetzungen der Schuldner durch Haft zur Eidesleistung gezwungen werden
<lb/>könne, schließe ein Gestreiten der zu erzwingenden Verpflichtung aus. Hier ist
<lb/>zunächst zu bemerken, daß C.P.O. § 782 den Eideszwang verfügt für den Fall des
<lb/>grundlosen Verweigerns. ^ Wie es zu halten sei, wenn das anfänglich grundlose
<lb/>Verweigern sich in ein solches unter Angabe von Gründen verwandelt, wenn also
<lb/>nachträglich noch die Eidespflicht bestritten wird, darüber bestimmt das Gesetz
<lb/>nichts. Logisch schließt aber jedenfalls das anfängliche grundlose Verweigern das
<lb/>nachträgliche Bestreiten der Eidespfliiht nicht aus. Hält man aber die Anwen- 
<lb/>dung von Zwangsmaßregeln zur Erfüllung der Eidespflicht mit dem gleichzeitigen
<lb/>Bestreiten dieser Pflicht für unvereinbar, so läge der Schluß, bei nachträglichem
<lb/>Bestreiten eben die Zwangsmaßregcl aufzuheben, (da das Gesetz sie ja ohnedies
<lb/>nur für das Verweigern „ohne Grund" androht) jedenfalls viel näher, als der
<lb/>andre, das Bestreiten nachträglich nicht mehr zuzulassen. Das Jgnoriren des
<lb/>Bestreitens .schafft dies noch nicht aus der Welt und das Unterlassen, die vom
<lb/>Schuldner geltend gemachten Gründe für die Ablehnung der Eidespflicht zu prü- 
<lb/>fen, macht dessen Weigerung noch nicht zu einer grundlosen. Es ist ein ganz
<lb/>verfehlter formalistischer Standpunkt, dem Postulat zu Liebe, daß die Eidesleistung
<lb/>nur erzwungen werden dürfe, wenn die Verpflichtung hierzu unanfechtbar feststehe,
<lb/>diese unanfechtbare Festsetzung dadurch sich zu verschaffen, daß man einfach die
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0125.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0125"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>vr. Lobe, Zu §§ 781 Abs. 2, 782 C.P.O.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Anfechtung nicht zuläßt. Die Argumentation, es sei ungerecht, die Eidesleistung
<lb/>erzwingen zu wollen, so lange die Verpflichtung hierzu noch nicht feststehe, kann
<lb/>doch jedenfalls von denen nicht geltend gemacht werden, die eben die Anfechtbar- 
<lb/>keit der getroffenen Feststellung verneinen und damit die Ermittelung der mate- 
<lb/>riellen Wahrheit, die dem Schuldner auf dem Wege des Rechtsstreits im Sinne
<lb/>von C.P.O. 8 781 Abs. 2 möglich gemacht werden soll, verhindern. Es kann
<lb/>aber überhaupt nicht zugegeben werden, daß die Anwendung von Zwangsmaß- 
<lb/>regeln zur Erfüllung der Eidespflicht und ein Streit über das Bestehen dieser
<lb/>Verpflichtung einander ausschlössen. Die Auffassung des Gesetzes ist dies jeden- 
<lb/>falls nicht.

<lb/>Es Ist denkbar, daß erst nach Erlaß des Haftanordnungsbeschlusses von
<lb/>C.P.O. 8 782 dem Schuldner ein Grund entsteht, die Eidesleistung dem Gläu- 
<lb/>biger zu verweigern, lz. B. wenn er darnach in andrer Sache einem andern
<lb/>Gläubiger gegenüber den Offenbarungscid geleistet hat. C.P.O. 8 781). Die
<lb/>Geltendmachung späterer Ereignisse, die die früher bestandene Verpflichtung anf-
<lb/>heben, kann dem Schuldner aber unmöglich versagt fein.1'). Läßt man diese
<lb/>aber zu, so steht nichts entgegen, die Geltendmachung auch früher entstandener
<lb/>Gründe noch nachträglich zuzulassen. Denn Zwangsanwendung zur Erfüllung
<lb/>der Eidespflicht, obwohl noch über das Bestehen dieser Verpflichtung Streit be- 
<lb/>steht, erleidet der Schuldner in dem einen Falle so gut wie in dem andern.
<lb/>Man kann also nicht sagen, daß die Anwendung dieses Zwanges das Bestreiten
<lb/>nothwendig ausschließe. Gerade das Umgekehrte ist der Fall.

<lb/>Das Gleiche zeigt sich auch dann, wenn der Schuldner nach der Haftan- 
<lb/>ordnung noch Einwendungen im Sinne von C.P.O. 8 686 geltend machen will,
<lb/>die den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, zu dessen Rea-
<lb/>lisirung das ganze Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt stattfindet. Diese
<lb/>Einwendungen können vom Schuldner überhaupt nicht in dem anhängigen
<lb/>Zwangsvollstreckungsversahren, also auch nicht im Wege des Bestreitens nach
<lb/>C.P.O. 8 181 Abs. 2, sondern müssen vor dem Prozeßgericht im Wege der
<lb/>Klage geltend gemacht werden.- Daß die Anstellung dieser Klage aus C.P.O.
<lb/>8 686 aber durch die in C.P.O. § 782 vorgeschriebene Hastanordnung ausge- 
<lb/>schlossen werde, davon kann natürlich keine Rede sein, ist auch noch von niemand
<lb/>behauptet worden. Auch hier kann aber dann der Fall eintreten, daß dem
<lb/>Schuldner Zwang zur Erfüllung der Offenbarungspflicht auferlegt wird, obwohl
<lb/>sich später herausstellt, daß eine solche Verpflichtung gar nicht besteht. Denn
<lb/>dringt der Schuldner mit seiner Klage aus C.P.O. 8 686 durch, so fällt natür- 
<lb/>lich mil dem ganzen Anspruch des Gegners auch dessen Recht, daraus die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zu betreiben. Daß während dieses Rechtsstreits der nach C.P.O.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. Schönfeld a. a. O. S. 28» 29. — Auch Levinsohn läßt diese spätere
<lb/>Geltendmachung zu! a. a. O. S. 128,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0126.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0126"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>124 vr. Lobe, Zu §§ 781 Abs. 2. 782 C.P.O.

<lb/>§ 782 angeordnete Hastzwang nicht ausgeübt werden dürfe, davon weiß das
<lb/>Gesetz aber nichts. Nach C.P.O. 8 688 kann nur der Vollstreckungsrichter
<lb/>— und dies wird sich freilich empfehlen — die Haftanlegung einstweilen aussetzen.

<lb/>Die vorstehenden Erörterungen sollten darlcgen, daß die von der herrschen- 
<lb/>den Meinung angeführten Gründe dafür, daß nach der Hastanordnung nach C.P.O.
<lb/>Z 782 ein Bestreiten der Eidespflicht im Wege von C.P.O. § 781 Abs. 1 un- 
<lb/>zulässig sei, nicht für durchschlagend erachtet werden können. Sie gehen, uni sie
<lb/>kurz noch einmal zusammenzufassen, dahin: der Haftanordnungsbeschluß nach C.P.O.
<lb/>§ 782 enthält selbst keine Feststellung der Eidespflicht. Die von ihm voraus- 
<lb/>gesetzte Feststellung wird in dem Verlangen des Richters nach Eidesleistung ge- 
<lb/>troffen, gegen das C.P.O. 8 781 Abs. 2 gerade das Verfahren des Bestreitens
<lb/>zur Herbeiführung eines Urtheils zuläßt. Die Möglichkeit des Bestreitens der
<lb/>Eidespflicht wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese — vorläufig noch
<lb/>nicht urtheilsmäßig — festgestellte Pflicht unter den Voraussetzungen der C.P.O.
<lb/>8 782 bereits erzwungen werden kann. Denn die Civilprozeßordnung kennt auch
<lb/>andere Anfechtungen, die zur nachträglichen Feststellung, daß der Schuldner zur
<lb/>Eidesleistung nicht verpflichtet sei, führen, und dennoch den Zwang nach
<lb/>C.P.O. 8 782 nicht ohne Weiteres beseitigen (C.P.O. 8 686). Da das Gesetz
<lb/>nun eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung des Rechtsbehelfs aus
<lb/>C.P.O. 8 781 Abs. 2 ausdrücklich ebenfalls nicht verordnet, so kann sie auch
<lb/>nicht angewendet werden.

<lb/>Es ergiebt sich deshalb der Schluß:

<lb/>1. Das Bestreiten der Eidespflicht im Wege von C.P.O. 8 781 Abs. 2 ist
<lb/>unbeschränkt zulässig auch nach der gemäß C.P.O. 8 782 getroffenen Haft- 
<lb/>anordnung.

<lb/>2. Die Anordnung und Vollziehung der Hast im Sinne von C.P.O. 8 782
<lb/>wird dadurch, daß der Schuldner den Weg des C.P.O. 8 781 Abs. 2 zu- 
<lb/>gelassenen Rechtsstreits beschreitet, noch nicht ohne Weiteres aufgehoben,^)
<lb/>der Vollstreckungsrichter kann aber eine der in C.P.O. 88 685, 668 Ab- 
<lb/>satz 2 erwähnten Verfügungen treffen.

<lb/>Dieses Ergebniß scheint mir dem Bedürfniß der Praxis in keiner Weise zu
<lb/>widersprechen1S) und jedenfalls dem Grundsätze der Billigkeit insofem Rechnung zu
<lb/>tragen, als der Schuldner nicht schon deshalb, weil er in dem Schwurtermin
<lb/>säumig gewesen ist, zur Strafe sich einem sechsmonatigen Hastzwang unter- 
<lb/>ziehen muß.

<lb/>Das Interesse des Gläubigers wird gewahrt dadurch, daß dem säumigen
<lb/>und sich zunächst grundlos weigernden Schuldner gegenüber der Haftzwang ange- 
<lb/>wendet werden kann und dieser nicht ohne Weiteres durch bloßes Bestreiten der

<lb/>Vergl. Annalen des O.L.G.'s Dresden Bd. XIV, S. 276.

<lb/>1) Anderer Meinung Lessing a. a. 0. tp. 168 über die Schönfeld'sche, mit der hier
<lb/>vertretenen übereinstimmenden Ansicht.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0127.tif"
             n="125"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0127"/>
         <div xml:id="d5372e13033">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e13038" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e13046" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Finden die §§ 54, 55 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 auch auf solche unbefugte öffentliche Aufführungen Anwendung, die im Auslande stattgefunden haben?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu 88 64, 8s des Reichsges. vüm 11. Zuli 18-ü. 125


<lb/>Eidespflicht, sondern höchstens durch Glaubhaftmachung der Einwendungen einst- 
<lb/>weilen aufgehoben werden kann. Das Interesse des Schuldners aber, der in
<lb/>Wahrheit einen Befreiungsgrund von der Eidespflicht hat, wird gewahrt dadurch,
<lb/>daß ihm die versäumte Geltendmachung nachzuholen nicht versagt wird und er
<lb/>hoffen kann, den nach C.P.O. § 781 Abs. 2 anzustrengenden Rechtsstreit weit
<lb/>früher zur Entscheidung zu bringen, als seine Pflicht zur Duldung des Haft- 
<lb/>zwangs währt, er sogar bei Glaubhaftmachung seiner Einwendungen einstweilige
<lb/>Aussetzung dieser Zwangsanwendung erreichen kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gntscheiimngen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Finden die §8 54. 55 des Reichsgesetzcs vom II. Juni 1870 auch auf
<lb/>solche unbefugte öffentliche Aufführungen Anwendung, die im Auslande

<lb/>stattgesnnden haben?

<lb/>Uriheil des R.G.'s I. Civils. vom 14. November 1894. I. 242/94.

<lb/>Der Beklagte B. hat im Jahre 1892 das Schauspiel „Nora" von Henrik
<lb/>Ibsen nach der von dem Kläger verfaßten rechtmäßigen Deutschen Uebersetzung
<lb/>in dem Alexandra-Theater zu St. Petersburg viermal zur Aufführung gebracht,
<lb/>ohne von dem Kläger die Erlaubniß hierzu erhalten zu haben. Die vom Kläger
<lb/>erhobene, auf §§ 50, 54, 55, 20 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 ge- 
<lb/>stützte Klage auf Entschädigung wurde in allen Instanzen abgewiesen, vom Reichs- 
<lb/>gericht aus folgenden Gründen:

<lb/>Die angefochtene Entscheidung erscheint begründet, wenngleich der Stand- 
<lb/>punkt, von dem der Berufungsrichtcr ausgegangen ist, als verfehlt bezeichnet
<lb/>werden muß. Der Berufungsrichter meint, daß die Entscheidung des Rechtsstreits
<lb/>nicht davon abhänge, ob die Aufführungen der „Nora" nach der klägerischen Ueber- 
<lb/>setzung in St. Petersburg vom Standpunkt des deutschen Rechtes aus als rechts- 
<lb/>widrige und deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen anzusehen
<lb/>seien, sondern ob die 88 54, 55 des Gesetzes vom 1l. Juni 1870, betreffend
<lb/>das Urheberrecht rc. auf diese Aufführungen Anwendung zu finden hätten. Eine
<lb/>solche Unterscheidung ist aber nicht zu machen. Der 8 54 a. a. O. verpflichtet
<lb/>denjenigen, der vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches Werk unbefugter
<lb/>Weise öffentlich aufführt, zur Entschädigung des Urhebers und bedroht ihn gleich- 
<lb/>zeitig mit einer Strafe. Die dem Urheber zu gewährende Entschädigung soll nach
<lb/>Z 55 in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug
<lb/>der Kosten bestehen. Daß durch diese Vorschriften für den Veranstalter einer un-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0128.tif"
                      n="126"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0128"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>126 Zu 88 54, 55 des Neichsgcs. vom 11. Juni 1870.

<lb/>befugten dramatischen Aufführung eine Verpflichtung zum Schadensersätze, und
<lb/>zwar als Folge einer rechtswidrigen, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich
<lb/>einer Verletzung des dem Urheber eines dramatischen Werkes ausschließlich zu- 
<lb/>stehenden Aufführungsrechtes (§ 50 a. a. O.) begründet wird, ist nicht zu be- 
<lb/>zweifeln und kann namentlich nicht aus dem Grunde geleugnet werden, daß die
<lb/>Entschädigungspflicht ohne den Nachweis der Entstehung eines Schadens eintrete.
<lb/>Das Gesetz will, um die Wirksamkeit des dem Urheber gewährten Rechtsschutzes
<lb/>nicht zu beeinträchtigen, vcn solchem Nachweise absehen, doch wird dadurch die
<lb/>rechtliche Natur der dem Veranstalter der Aufführung aufcrlegten Verpflichtung
<lb/>nicht verändert, wenngleich durch die Art, wie das Gesetz die Höhe der zu
<lb/>leistenden Entschädigung festsetzt, dieselbe zugleich den Charakter einer Privat- 
<lb/>strafe erhält.

<lb/>Hiernach kommt es allerdings darauf an, ob die angeblich von dem Be- 
<lb/>klagten B. in St. Petersburg ohne Genehmigung des Klägers veranstalteten Auf- 
<lb/>führungen vom Standpunkte des Deutschen Rechtes aus als rechtswidrige Hand- 
<lb/>lungen anzusehcn sind, welche den Beklagten zum Schadensersätze — nach Maß- 
<lb/>gabe des § 55 a. a. O. — verpflichten. Diese Frage ist mit dem Berufungs- 
<lb/>richter, obgleich nicht durchweg aus seinen Gründen, zu verneinen.

<lb/>Wie der Berufungsrichter zutreffend hervorhebt, ist der in § 54 a. a. O
<lb/>vorausgesetzte Thatbestand für die Entschädigungspflicht und für die Bestrafung
<lb/>des Veranstalters einer unbefugten Aufführung einheitlich normirt, sodaß eine Ver-
<lb/>urtheilung zur Entschädigung nur da ausgesprochen werden kann, wo auch aus
<lb/>Strafe erkannt werden könnte. Nun lassen zwar die §§ 3 und 4 des Deutschen
<lb/>Strafgesetzbuches eine Strafverfolgung wegen im Auslande begangener Verbrechen
<lb/>und Vergehen, von bestimmten Ausnahmcfällen (§ 4 Nr. 1 und 2) abgesehen,
<lb/>nur zu, wenn der Thäter ein Deutscher ist, und die That nicht nur nach den
<lb/>Gesetzen des Deutschen Reiches, sondern auch nach den Gesetzen des Begehungs- 
<lb/>ortes mit Strafe bedroht ist (§ 4 Nr. 3 a. a. O.) und letztere Voraussetzung
<lb/>würde, wie unstreitig ist, im vorliegenden Falle nicht zutreffen. Allein diese all- 
<lb/>gemeinen, das Prinzip der Territorialität der Strafgesetze enthaltenden Grundsätze
<lb/>gelten nicht ausnahmslos und können gegen die, jenes Prinzip durchbrechenden
<lb/>Vorschriften eines Spezialgcsetzes nicht geltend gemacht werden. .Derartige, von
<lb/>dem TerritorialitLtsprinzip abweichende Bestimmungen sind aber in den den Schutz
<lb/>des Urhebers eines Schriftwerks gegen Nachdruck bezweckenden 88 18, 22, 25
<lb/>des Gesetzes vom 11. Juni 1870 offenbar enthalten. Der 8 18 erklärt den- 
<lb/>jenigen, der vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck in der Absicht,
<lb/>denselben innerhalb oder außerhalb des Deutschen Reiches zu verbreiten,
<lb/>veranstaltet, für entschädigungspflichtig und bedroht gleichzeitig den Veranstalter mit
<lb/>einer Geldstrafe. Nach 8 22 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald
<lb/>ein Exemplar eines Werkes den Vorschriften des Gesetzes zuwider, sei es im
<lb/>Gebiete des Deutschen Reiches, sei es außerhalb desselben hergestellt
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0129.tif"
                      n="127"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0129"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0129--><p/>
                  <p>

                     <lb/>127
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 54, 55 des Reichsges. vom 11 Juni 1870.


<lb/>worden ist. Endlich wird im 8 25 derjenige, welcher innerhalb oder außer- 
<lb/>halb des Deutschen Reiches Nachdruckexemplare gewerbemäßig feilhält oder
<lb/>verbreitet, für entschädigungspflichtig erklärt und unter Strafe gestellt. Diese Vor- 
<lb/>schriften weichen insofern, als sie sich auf Handlungen im Auslande erstrecken,
<lb/>von der älteren Gesetzgebung, insbesondere von den Bundcsbeschlüssen vom 9. No- 
<lb/>vember 1837, 22. April 1841, 19. Juni 1845 und 12. März 1857, und von
<lb/>dem für Preußen ergangenen Gesetze vom 11. Juni 1837 ab. Obgleich weder
<lb/>die Motive noch die weiteren Materialien zu dem Gesetze vom 11. Juni 1870
<lb/>die Gründe für diese Abweichung ersichtlich machen, kann doch nicht bezweifelt
<lb/>werden, daß damit eine Erweiterung des Rechtschutzes für das ausschließliche Recht
<lb/>des Urhebers in dem Sinne bezweckt worden ist, daß dieser Schutz cintrcten solle,
<lb/>gleichviel ob die verletzende Handlung des Nachdrucks oder der Verbreitung im
<lb/>Jnlande oder Auslande begangen werde. Dem entsprechend ist auch in dem Ur-
<lb/>thcil des Reichsgerichts vom 1. Oktober 1883 (Entscheidungen für Strafsachen
<lb/>Bd. 9 S. 109 slg.) der ausländische Nachdruck, selbst wenn er nach dem Rechte
<lb/>des Begehungsortes straflos geschieht, als eine vom Standpunkt des inländischen
<lb/>Rechtes rechtswidrige, unter die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni
<lb/>1870 fallende Handlung angesehen worden und namhafte Lehrer des Strafrechts
<lb/>treten dieser Meinung bei.

<lb/>(Vergl. Binding, Handbuch S. 429 VII.; v. Liszt, Lehrbuch S. 86;

<lb/>Geyer, Grundriß S. 93; Olshausen, Kommentar zu 8 4 des

<lb/>Strafgesetzbuchs, Anmerkung 20 c.)

<lb/>Die abweichende Ansicht des Berufungsrichters läßt außer Acht, daß die
<lb/>Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1870 als eines Spezialgesetzes den all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches Vorgehen und beruht im Uebrigen auf
<lb/>thcils ungenauer, theils mißverstäudlicher Auffassung der Meinung der citirtcn
<lb/>Schriftsteller sowie des reichsgerichtlichen Urtheils vom 1. Oktober 1883. Ob- 
<lb/>gleich hiernach das Herrschaftsgebiet der den Nachdruck bedrohenden Vorschriften
<lb/>des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht auf daö deutsche Inland beschränkt ist,
<lb/>kann das gleiche von den unbefugte Aufführungen betreffenden Vorschriften desselben
<lb/>Gesetzes nicht gelten. Neben dem Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung seines
<lb/>Werkes (§ 1) behandelt das Gesetz das Recht der öffentlichen Ausführung als ein
<lb/>besonderes ausschließliches Recht des Urhebers (§ 50), zu dessen Schutz die §8 54,
<lb/>55 gegeben sind. Diese Paragraphen lassen aber in ihrer Fassung nicht erkennen,
<lb/>daß auch sie gegen im Auslande begangene Verletzungen des Urheberrechts gerichtet
<lb/>sein sollen, sondern schließen sich lediglich der früher geltenden Gesetzgebung (Bun-
<lb/>desbeschlüssc vom 22. April 1841 und 12. März 1857, 88 32 slg. des Preußi- 
<lb/>schen Gesetzes vom 11. Juni 1837) an, obgleich es nahe gelegen hätte, in gleicher
<lb/>Weise, wie beim Nachdruck das Herrschaftsgebiet der in Frage kommenden Vor- 
<lb/>schriften ausdrücklich zu erweitern, wenn eine solche Erweiterung in der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers gelegen hätte. Nun wird zwar durch die Fassung der 88 54,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0130.tif"
                      n="128"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0130"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>128 Zu §§ 64, 56 des Reichsges. vom 11. Juni 187Ö.

<lb/>55 die Möglichkeit, daß denselben die Absicht zu Grunde liegen könne, das aus- 
<lb/>schließliche Aufführungsrecht des Urhebers auch gegen Verletzungen im Auslande
<lb/>zu schützen, noch nicht ausgeschlossen. Auch der § 14 des Gesetzes über den
<lb/>Markenschutz vom 30. November 1874 erklärte die wissentliche Verletzung des
<lb/>ausschließlichen Benutzungsrechtes eines Waarenzeichcus für strafbar und den Thäter
<lb/>für entschädigungspflichtig, ohne ausdrücklich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf
<lb/>im Auslande begangene Verletzungen zu erstrecken. Trotzdem hat die Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts die durch einen Inländer im Auslande verübte Verletzung des
<lb/>Markenrechts der Vorschrift des Deutschen Gesetzes unterworfen (Urtheil vom
<lb/>2. Oktober 1886, Entsch. in Civilsachen Bd. 18 S. 28). Diese Entscheidung
<lb/>gründet sich aber auf die ihrer Natur nach räumlich unbeschränkte Wirkung des
<lb/>Markenrechts, welche einen auf das Inland beschränkten Rechtsschutz als den Be- 
<lb/>dürfnissen des Verkehrs und dem verfolgten Zwecke durchaus nicht genügend er- 
<lb/>kennen läßt. Gleiche Erwägungen greifen nicht Platz bei dem Schutze eines dra- 
<lb/>matischen Werkes gegen unbefugte Aufführungen, der sich nicht aus der Natur
<lb/>des geschützten Rechtes ergiebt) sondern sich auf die positive Vorschrift des Ge- 
<lb/>setzes gründet.

<lb/>Daß dieses in seiner Fassung keinen Anhalt für die Annahme eines auch
<lb/>gegen unbefugte Aufführungen im Auslande gewährten Schutzes bietet, ist bereits
<lb/>hervorgehoben. Es sprechen aber auch innere Gründe dafür, daß der Gesetzgeber
<lb/>die Absicht gehabt hat, den Schutz gegen Nachdruck und gegen unbefugte Auffüh- 
<lb/>rungen räumlich verschieden zu gestalten. Jeder im Auslande veranstaltete Nach- 
<lb/>druck bringt die Gefahr der Verbreitng desselben im Jnlande mit sich. Könnte
<lb/>er ohne die Gefahr straf- und vermögensrechtlicher Nachtheile betrieben werden,
<lb/>so wäre geradezu ein Anreiz zu solchem Betriebe gegeben und der Autor auf den
<lb/>Schutz gegen die einzelnen Verbreitungshandlungen im Jnlande beschränkt, ohne
<lb/>Mittel in der Hand zu haben, die Quelle, von der jene ausgehen, zu verstopfen.
<lb/>Die Bedrohung des Nachdrucks im Auslande dient daher vor Allem auch dem
<lb/>Schutze des Autors im Jnlande. Dieser Grund des Schutzes gegen im Auslande
<lb/>begangene Handlungen fällt bei der ausländischen Aufführung eines dramatischen
<lb/>■ Werkes fort. Eine solche ist in ihrer Wirkung auf den Ort der Aufführung be- 
<lb/>schränkt und beeinträchtigt das durch Aufführungen im Jnlande zu erzielende Er-
<lb/>trägniß nicht. Diese Verschiedenheit der Wirkung ausländischen Nachdrucks und
<lb/>ausländischer Aufführungen begründet eine Verschiedenheit der räumlichen Aus- 
<lb/>dehnung des gegen beide gewährten Schutzes und es erscheint deshalb gerechtfertigt,
<lb/>das Herrschaftsgebiet der §§ 54, 55 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 auf das
<lb/>Inland zu beschränken.

<lb/>Sind hiernach die in St. Petersburg ohne Genehmigung des Klägers ver- 
<lb/>anstalteten Aufführungen als rechtswidrige vom Standpunkte des deutschen Rechts
<lb/>nicht anzusehen und waren dieselben auch nach russischem Recht, wie nicht streitig
<lb/>ist, erlaubt, so kann auf dieselben eine Deliktsobligation des Beklagten überhaupt
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0131.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0131"/>
               <div xml:id="d5372e13447" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einstweilige Verfügung bei Patentstreitigkeiten. Glaubhaftmachung.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Einstweilige Verfügung bei Patentstreitigkeiten. 129

<lb/>nicht, am wenigsten eine solche nach Maßgabe des § 55 des Gesetzes vom 11. Juni
<lb/>1870, gegründet werden."

<lb/>Einstweilige Verfügungen bei Patentstreitigkeiten. Glaubhaftmachung.

<lb/>RG. I. Civ.S. Urtheil vom 15. Dezember 1694. I. 293/1894.

<lb/>Thatbestand.

<lb/>Die Beklagte, die deutsche Gasglühlicht-Aktiengesellschast zu Berlin, ist In- 
<lb/>haberin des deutschen Reichspatents 43991 auf einen Bunsenbrenner für Gas- 
<lb/>glühlichtbeleuchtung und der Patente 39162, 41945 und 44016 auf Leucht- 
<lb/>körper für Jncandescenzgasbrenner. Kläger hat seinerseits derartige Leucht- 
<lb/>körper und Brenner Vertrieben. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung
<lb/>ihrer Patente und hat in Zeitungen, Cirkularen und Briefen Warnungen gegen
<lb/>den Ankauf von Brennern und Glühkörperu aus der Hand des Klägers erlassen.
<lb/>Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht zu Münster im Wege der einst- 
<lb/>weiligen Verfügung unter dem 5. April 1894 angeordnet: „Der Beklagten wird
<lb/>bei Androhung einer Geldstrafe von fünfhundert Mark für jeden Uebertretungs-
<lb/>fall untersagt, Inserate gleichen oder ähnlichen Inhalts, wie die vorbezeichneten im
<lb/>Münsterschen Morgen-Anzeiger', Münsterschen Anzeiger' und,Westfälischen Mer- 
<lb/>kur'veröffentlichten in Zukunft zu veröffentlichen und Cirkulare oder Briefe
<lb/>gleichen oder ähnlichen Inhaltes zu verbreiten."

<lb/>Die Beklagte hat Widerspruch erhoben; und das Landgericht hat durch
<lb/>Urtheil vom 1. Mai 1894 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Auf
<lb/>die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zu Hamm durch Urtheil
<lb/>vom 12. Juni 1894 die einstweilige Verfügung, soweit sie die Veröffentlichung
<lb/>von Inseraten in Zeitungen betraf, wiederhergestellt, im Uebrigen aber (also hin- 
<lb/>sichtlich der Briefe und Cirkulare) die Berufung zurückgewiesen. Das R.G. änderte
<lb/>diese Entscheidung dahin ab, daß der Beklagten nur in Bezug auf die Brenner
<lb/>die Verbreitung von Inseraten, aber auch von Cirkularen und Briefen
<lb/>bei Strafe verboten wurde, und verwies wegen der Glühkörper die Sache an das
<lb/>Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück, aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>Bei dem großen Umfange des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist dem
<lb/>. Reichsgericht ohne Weiteres glaubhaft, daß deren Interesse an der Wiederher- 
<lb/>stellung des landgerichtlichen Urtheils einen Werth von 1500 Mk. übersteigt. Die
<lb/>Revision war also zulässig. Sie war aber soweit unbegründet, als der Prozeß
<lb/>die von dem Kläger vertriebenen Brenner betrifft. Das O.L.G. hat bei Ver- 
<lb/>gleichung dieses Brenners mit dem der Beklagten patentirten Brenner es für
<lb/>glaubhaft erachtet, daß dieser das Patent der Beklagten nicht verletze. Darin
<lb/>hat das R.G. eine Gesetzesverletzung nicht gesunden. Daß aber dem Kläger
<lb/>wesentliche Nachtheile drohen, wenn die Beklagte weiter, wie bisher, War-

<lb/>A rchiv sür Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 9
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0132.tif"
                      n="130"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0132"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>130' Einstweilige Verfügung bei Patentstreitigkeiten.

<lb/>nungen durch Inserate, Cirkulare und Briefe erläßt, iit denen sie denjenigen,
<lb/>welche diese Warnungen nicht berücksichtigen, strafrechtliche und civilrechtliche Ver- 
<lb/>folgungen in Aussicht stellt, wenn sie von dem Kläger Brenner, wie er sie ver- 
<lb/>kauft, erwerben und gewerblich weiter vertreiben oder benutzen, liegt auf der Hand,
<lb/>und da aus jener Annahme des Berufungsrichters folgt, daß es für glaubhaft
<lb/>gemacht anzusehen ist, daß jene Warnungen unberechtigt sind, so war der Er- 
<lb/>laß der einstweiligen Verfügung nach § 819 der C.P.O. bezüglich der Brenner
<lb/>in vollem Umfang gerechtfertigt: auch insoweit der Beklagten die Verbreitung von
<lb/>Cirkularen und Briefen entsprechenden Inhalts verboten wurde. Die von dem
<lb/>Berufungsgericht angerusene Analogie des § 193 des St.G.B.'s trifft hier in
<lb/>keiner Weise zu. Der Beklagten darf es nicht verwehrt werden, derartige War- 
<lb/>nungen zu verbreiten, wenn sie eine Patentverletzung glaubhaft machen
<lb/>kann. Umgekehrt muß aber Kläger in seinem Gewerbebetrieb bis zur endgültigen
<lb/>Entscheidung des Hauptprozesses einstweilig geschützt werden, wenn er, wie hier
<lb/>vorliegt, glaubhaft gemacht hat, daß eine Patentverletzung nicht vorliege.

<lb/>Insoweit war also auch der Anschließung des Klägers stattzugeben.

<lb/>Dagegen erscheint die Revision der Beklagten begründet bezüglich der von
<lb/>dem Kläger vertriebenen Glühkörper. Daß diese nicht unter die Patente der Be- 
<lb/>klagten fallen, ist gar nicht behauptet. Da Beklagte aber dem Kläger nicht die
<lb/>Erlaubniß ertheilt hat, derartige Glühkörper gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr
<lb/>zu bringen oder feilzuhalten, da Beklagter namentlich auch derartige Glühkörper
<lb/>dem Kläger nicht verkauft und ihn damit legitimirt hat, dieselben weiter zu ver- 
<lb/>äußern, so ist prima, facie eine Patentverletzung des Klägers dann anzunehmen,
<lb/>wenn er nicht glaubhaft macht, daß er die von ihm vertriebenen Glühkörper, welche
<lb/>unter die Patente des Beklagten fallen, auf legitime Weise so erworben hat, daß
<lb/>er sie ohne besonders ertheilte Genehmigung der Beklagten weiter veräußern darf.
<lb/>Die Beklagte hat überdies mehrfache, von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte
<lb/>Mittheilungen beigebracht, durch welche sie die Berechtigung ihrer Annahme glaub- 
<lb/>haft zu machen sucht, daß der Kläger die Glühkörper keineswegs, und jedenfalls
<lb/>nicht sämmtlich, auf legitime Weise erworben habe, daß er auch Veränderungen
<lb/>an den Glühkörpern durch Verwischung von Zahlen vorgcnommen habe. Die
<lb/>Annahme liegt nahe, daß die Beklagte damit glaubhaft machen will, daß der
<lb/>Kläger nicht blos die Kontrolle darüber vereiteln will, von welchem Kunden der
<lb/>Beklagten Kläger etwa die Glühkörper bezogen habe, sodann auch die Entdeckung,
<lb/>daß sie von einem Unberechtigten hergestellt oder in das Deutsche Reich eingeführt
<lb/>seien. Einem solchen Gebühren durch öffentliche Warnungen, Cirkulare und
<lb/>Briefe entgegenzutreten, würde aber der Beklagten nicht verboten werden dürfen.
<lb/>Darnach war das Berufungsurtheil bezüglich der Glühkörper, und zwar auch aus
<lb/>die Anschließung des Klägers, aufzuheben und die Sache soweit zur anderweiten
<lb/>Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0133.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0133"/>
               <div xml:id="d5372e13650" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anspruch auf Unterlassung geschäftlicher Ankündigungen, durch welche ein zu Unrecht in das Register für Geschmacksmuster eingetragener Gegenstand als gesetzlich geschützt bezeichnet wird. Musterschutz=Gesetz vom 11. Januar 1876 §§ 1, 8 Gew.Ord. § 1.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0133--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu 8 1 der Gerv.O. u. 88 1, 6 des Musterschutzges. v. 11. Jan. 1876. 131

<lb/>Anspruch auf Unterlassung geschäftlicher Ankündigungen, durch welche
<lb/>ein zu Unrecht in das Register für Geschmacksmuster eingetragener Ge- 
<lb/>genstand als gesetzlich geschützt bezeichnet wird- Musterschutz-Ge- 
<lb/>setz vom 11. Januar 1876 §§ 1, 8. Gew.Ord. § 1.

<lb/>R.G. I. Civ.S. Urtheil vom 26. Sept. 1894.

<lb/>Für die Firma F. H. in D. sind im Musterregister des A.G. daselbst
<lb/>im Jahre 1890 zwei Muster von sog. Kommutatorbürsten eingetragen worden.
<lb/>Die Beklagte, welche das Recht diese Muster nachzubilden, von der Firma F. H.
<lb/>erworben haben will, bezeichnet die von ihr sabrizirten Kommutatorbürsten in ihren
<lb/>geschäftlichen Ankündigungen und auf den an die Maaren angebrachten Etiquetten
<lb/>als „gesetzlich geschützt".

<lb/>Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurtheilen anzuerkennen, daß sie
<lb/>nicht berechtigt sei, die von ihr in den Handel gebrachten Kommutatorbürsten in
<lb/>der angegebenen Meise als geschützt zu bezeichnen und daß sie sich dieser Hand- 
<lb/>lungsweise bei Vermeidung einer Strafe zu enthalten habe. Er machte geltend,
<lb/>die eingetragenen Muster seien keine nach den Gesetze vom 11. Januar 1876
<lb/>schutzfähigcn Geschmacksmuster, die Beklagte errege durch ihr Vorgehen bei dem
<lb/>kaufenden Publikum den Jrrthum, als sei sie zur Anfertigung und zum Vertriebe
<lb/>der Bürsten allein befugt. Er, der Kläger, betreibe ein Geschäft, in dem gleich- 
<lb/>artige Artikel hergestellt und geführt würden, er werde durch das Vorgehen der
<lb/>Beklagten unberechtigter Weise in seinem Gewerbebetriebe beeinträchtigt.

<lb/>Die Beklagte wurde in zweiter Instanz nach dem Klagantrage verurtheilt,
<lb/>diese Entscheidung wurde vom Reichsgericht mit nachstehender Begründung be- 
<lb/>stätigt:

<lb/>Die Revision erhebt gegen die Begründung des Berufungsurtheils die
<lb/>Rügen: es sei den fraglichen Waarenmustern zu Unrecht die Qualität von Ge- 
<lb/>schmacksmustern abgesprochen; es werde zu Unrecht verneint, daß die Eintragung
<lb/>im Musteregister schützend wirke, bis sie durch Löschung beseitigt sei; die Vor- 
<lb/>schriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts seien auf den Streitfall nicht
<lb/>anwendbar, und es sei zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers als vor- 
<lb/>handen angenommen.

<lb/>Die Revision kann für begründet nicht erachtet werden.

<lb/>Das Berufungsgericht stellt auf Grund der eigenen Anschauung und des
<lb/>unstreitigen Zwecks des dem Streit zu Grunde liegenden gewerblichen Erzeug- 
<lb/>nisses fest, daß es sich nicht um ein Geschmacksmuster im Sinne des Gesetzes
<lb/>vom 11. Januar 1876, sondern um ein sogennantes Gebrauchs- oder Nützlich- 
<lb/>keitsmuster handelt. Diese Feststellung giebt zur Bemängelung in keiner Weise
<lb/>Anlaß; sie steht insbesondere mit den eigenen Anführungen der Beklagten über
<lb/>die bei der Ausgestaltung und successiven Vervollkommnung der Bürsten Maß- 
<lb/>gebend gewesenen Gesichtspunkte durchaus im Einklang. Die Bürsten gehören

<lb/>s*
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0134.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0134"/>
               <div xml:id="d5372e13758" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entscheidung über Beiträge, welche ein Betriebsunternehmer als Mitglied einer Berufsgenossenschaft an diese zu bezahlen hat, wenn zu seinem Vermögen Konkurs eröffnet wird und die geschuldeten, durch das zuständige Berufsgenossenschaftsorgan bez. das Reichsversicherungsamt festgestellten Beiträge bei der Konkursmasse angemeldet werden. Grenzen der gerichtlichen Zuständigkeit hierbei. Rechtliche Natur der von einer Berufsgenossenschaft verhängten Ordnungsstrafen, Behandlung von solchen im Konkurse des bestraften Unternehmers.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0134--><p/>
                  <p>

                     <lb/>i.32 Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschaft; Ordnungsstrafen.

<lb/>somit nicht zu den Mustern und Modellen, durch deren Anmeldung und Ein- 
<lb/>tragung auf Grund des genannten Gesetzes ein ausschließliches Nachbildungs- 
<lb/>recht für den Urheber begründet wird. Es ist daher verfehlt, wenn die Revsion
<lb/>davon ausgeht, daß die — wenngleich zu Unrecht erfolgte — Eintragung der
<lb/>Beklagten formalen Schutz so lange gewähre, als nicht die Löschung erwirkt oder
<lb/>im Prozeßwege erstritten sei. Mit Recht weist das Berufungsurtheil — int
<lb/>Einklang mit dem Urtheil des Reichsgerichts vom 27. April 1887 — Bolze
<lb/>Band 4 Nr. 196 — daraus hin, daß das Gesetz vom 11. Januar 1876 einen
<lb/>Anspruch auf Löschung der zu Unrecht erfolgten Eintragung für einen Dritten
<lb/>nicht gewährt.

<lb/>Daß die im Berufungsurtheil angezogenen Vorschriften des Preußischen All- 
<lb/>gemeinen Landrechts auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar seien, kann
<lb/>der Revision zugeben werden. Es bedarf derselben zur Begründung der ange- 
<lb/>fochtenen Entscheidung nicht. Für die Ausführung des Berufungsgerichts, daß
<lb/>die Beklagte durch die in Frage stehende unberechtigte Bezeichnung ihrer Maare
<lb/>als einer gesetzlich geschützten in den Rechtskreis aller derjenigen Personen ver- 
<lb/>letzend eingreife, die solche Maaren gewerblich Herstellen oder vertreiben, indem sie
<lb/>dieselben in berechtigten gewerblichen Dispositionen störe, ihren Absatz beeinträchtige
<lb/>und deren rechtlich erlaubte Erwerbshandlungen mit dem Scheine der Ungesetz- 
<lb/>lichkeit belege, bietet der § 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich die
<lb/>ausreichende rechtliche Unterlage. Daß dem in solcher Weise in der Freiheit seiner
<lb/>gewerblichen Thätigkeitsentwicklung Beeinträchtigten und damit zugleich in seinen
<lb/>vermögensrechtlichen Interessen Verletzten ein Klagerecht auf Feststellung der
<lb/>mangelnden Berechtigung zu den beeinträchtigten Handlungen beziehungsweise
<lb/>zur Abwehr fernerer Beeinträchtigung zusteht, ist vom Reichsgericht in ähnlichen
<lb/>Fällen wiederholt anerkannt — vergl. Entscheidungen in Civilsachen Band 22
<lb/>Seite 93, Band 28 Seite 238.

<lb/>Daß endlich der Kläger zu dem Kreise der durch das unberechtigte Han- 
<lb/>deln der Beklagten Verletzten gehört, konnte das Berufungsgericht auf Grund der
<lb/>festgestellten thatsächlichen Umstände unbedenklich annehmen.

<lb/>Entscheidung-über Beitrage, welche ein Betriebsunternehmer als Mit- 
<lb/>glied eiuer Berussgenossenschast an diese zu bezahleu hat, wenn zu seinem
<lb/>Vermögen Konkurs eröffnet wird und die geschuldeten, durch das zustän- 
<lb/>dige Berufsgenossenschaftsorgan bez. das Reichsversicherungsamt festge-
<lb/>stcllten Beiträge bei der Konkursmasse angcmeldet werden. Grenzen der
<lb/>gerichtlichen Zuständigkeit hierbei. Rechtliche Natur der von einer Be- 
<lb/>rufsgenossenschaft verhängten Ordnungsstrafen, Behandlung von solchen
<lb/>im Konkurse des bestraften Unternehmers.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 10. Januar 1895. 0. VII. 133/94.

<lb/>1. Der Bauunternehmer D. in B. war Mitglied der klagenden Tiefbau-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0135.tif"
                      n="133"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0135"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0135--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenoflenschaft; Ordnungsstrafen. 133

<lb/>berufsgenossenschaft zu Berlin von deren Errichtung an. Auf Grund der von
<lb/>ihm im Februar 1892 vorgelegten Nachweisung der im Jahre 1891 bei Aus- 
<lb/>führung verschiedener Eisenbahnbauarbeiten verausgabten Löhne stellte die Klägerin
<lb/>seinen Beitrag für dieses Jahr auf 1944 Jl 64 4- fest und ließ ihm die betreffen- 
<lb/>den Heberollenauszüge am 16. Juli 1892 mit der Aufforderung zustellen, jenen
<lb/>Betrag — abzüglich einer bereits vorschußweise gezahlten Summe von 320 Jl —
<lb/>mithin 1624 Jl 64 4- binnen zwei Wochen abzuführen.

<lb/>2. Am 5. Dezember 1892 wurde zum Vermögen D.'s vom Amtsgericht zu
<lb/>G. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Vertvalter bestellt. In- 
<lb/>zwischen waren der Klägerin Bedenken gegen die Richtigkeit der von D. gemachten
<lb/>Lohnnachweisungen beigegangcn. Sie hatte daher durch den Ingenieur H. Erörte- 
<lb/>rungen anstellen lassen, auf Grund deren sie zu der Annahme gelangte, daß der
<lb/>Betrag der von D. im Jahre 1891 verausgabten Löhne ein bei Weitem höherer
<lb/>gewesen sei, als er angegeben hatte. Sie stellte daher den von ihm zu zahlenden
<lb/>Beitrag auf 8065 ,J 42 4- fest und ließ ihm die betreffenden Heberollenauszüge
<lb/>am 23. Dezember 1892 mit der Aufforderung zustellen, jenen Betrag — abzüg- 
<lb/>lich der erwähnten 320 Jl — mithin 7745 Jl 42 4- binnen zwei Wochen zu
<lb/>bezahlen. Zugleich cröffnete sie ihm, daß der Genossenschaftsvorstand gegen ihn
<lb/>wegen unrichtiger Lohnangabe eine Ordnungsstrafe von 500 Jl festgesetzt habe.

<lb/>3. Im Konkurse meldete die Klägerin an:

<lb/>a) 7745 Jl 42 Beitragsforderung für 1891,

<lb/>b) 106 Jl 67 4- Verzugszinsen, die sie indeß später fallen ließ,

<lb/>o) 15005 Jl 07 betagte unverzinsliche Kautionsforderung zur Deckung
<lb/>der Beiträge für 1892.
<lb/>ä) 500 Jl — 4- Ordnungsstrafe

<lb/>und verlangte auf Grund von § 543 K.O. bevorzugte Befriedigung. Diese For- 
<lb/>derungen wurden unter III 2 der Tabelle eingetragen, vom Beklagten aber nur
<lb/>in Höhe von 2109 Jl 64 4- und mit dem begehrten Vorrecht anerkannt, im
<lb/>Uebrigen bestritten.

<lb/>4. Mit der am 28. Februar 1893 zugestellten Klage verlangte die Klägerin
<lb/>die Feststellung ihrer Forderungen, soweit sie bestritten worden, mit Vorrecht. Im
<lb/>Laufe des Rechtsstreits in erster Instanz erkannte jedoch der Beklagte die Forde- 
<lb/>rungen in Höhe von 16309 Jl 71 4- sammt Vorrecht an, nämlich

<lb/>zu a. in Höhe von 1624 Jl 64 4- (wovon er jedoch irrthümlich den bereits
<lb/>gekürzten Vorschuß von 320 Jl nochmals abgezogen hatte),

<lb/>zu c., in voller Höhe von 15005 Jl 7 4-

<lb/>Diese letztere wurde jedoch auf Grund nachträglicher Ermittelung der von
<lb/>D. auf das Jahr 1892 wirklich zu leistenden Beiträge auf 12368 Mk. 60 Pf.
<lb/>ermäßigt. In Gemäßheit jener Anerkenntnisse und dieser Herabsetzung ist die Ta- 
<lb/>belle berichtigt worden.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0136.tif"
                      n="134"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0136"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>134 . Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschaft; Ordnungsstrafen.

<lb/>Der Streit der Parteien in erster Instanz betraf daher schließlich nur fol- 
<lb/>gende Beträge:

<lb/>Hu a., 6440 Mk. 78 Pf. (nämlich 7745 Mk. 42 Pf. abzüglich der aner-
<lb/>erkannten 1304 Mk. 64 Pf.)

<lb/>zu v., 500 Mk. — Pf. sowie die nachmals fallen gelassenen Verzugszinsen
<lb/>unter d.

<lb/>Demgemäß beantragte die Klägerin, die von ihr angemeldeten Forderungen
<lb/>noch nach dieser Höhe festzustellen, und führte dazu an, daß D. in der Thal die in
<lb/>den am 23. Dezember 1892 ihm zugesteüten Heberollenauszügen aufgeführten Löhne
<lb/>im Jahre 1891 verausgabt habe; es sei daher sowohl die von ihm selbst, als
<lb/>auch die von dem Beklagten gegen die Strafverfügung erhobene Beschwerde vom
<lb/>Reichsversicherungsamt zurückgewiesen worden.

<lb/>5. Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Höhe
<lb/>der verausgabten Löhne und bezog sich darauf, daß er selbst gegen die von jener
<lb/>festgestellte Höhe der Beiträge Beschwerde bei dem Reichsversicherungsamt eingelegt
<lb/>habe. Dieses Rechtsmittel wurde indessen durch Entscheidung dieser Behörde vom
<lb/>11. April 1894 zurückgewiesen.

<lb/>6. Die erste Instanz — Landgericht Leipzig, Civilkammer III — erkannte
<lb/>in Gemäßheit des Klagantrags.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Konkursverwalter Berufung ein.
<lb/>Er beantragte, die Klage bezüglich der noch streitigen Posten abzuweisen.

<lb/>a) Diesen Antrag begründete er zunächst damit, daß durch die Verfügung
<lb/>des Reichsversicherungsamts eine endgiltige Entscheidung über die Höhe der von
<lb/>dem Gemeinschuldner zu leistenden Beiträge und über die gegen diesen verhängte
<lb/>Strafe nicht getroffen worden, daß hierüber vielmehr noch im geordneten Rechts- 
<lb/>weg zu entscheiden sei. Die Feststellungen der Klägerin, wie die des Reichsver- 
<lb/>sicherungsamts seien ohne Gehör D.'s erfolgt und beruhten auf willkürlichen Schätz- 
<lb/>ungen; er sei bereit, die von D. geführten Lohnlisten'vorzulegen, aus ihnen werde
<lb/>sich ergeben, daß dieser die Löhne richtig nachgewiesen habe. Nur insoweit wolle
<lb/>er übrigens jene Feststellungen anfechten, nicht auch bezüglich der Einschätzung D/s
<lb/>in die betreffenden Gefahrentarifklassen.

<lb/>b) Was das von der Klägerin geltend gemachte Vorrecht anlangt, so er- 
<lb/>klärte er, daß er gegen das für die Beitragsforderung beanspruchte an und für
<lb/>sich keinen Einwand erhebe, auch in voriger Instanz nicht erhoben habe, und sich
<lb/>bescheide, daß es der Klägerin zuzusprechen sei, soweit ihre Beitragssorderung dem
<lb/>D. gegenüber bestehe.

<lb/>o) Hiernächst wendete er ein, daß Klägerin durch den Klagantrag thatsäch-
<lb/>lich die Berichtigung der Konkurstabelle begehre, daß aber solche nicht durch den
<lb/>Prozeßrichter, sondern durch den Konkursrichter zu erfolgen habe.

<lb/>Das O.L.G. änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab: Die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0137.tif"
                      n="135"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0137"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0137--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Bemfsgenossenschaft; Ordnungsstrafen. 135

<lb/>Klage wird, soweit sie auf Feststellung des Bestandes des der Klägerin nach den
<lb/>Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes zu Berlin vom 11. April 1894, fo*
<lb/>wie vom 17. Juni 1893 und 1. März 1894 gegen den Gemeinschuldner D. zu- 
<lb/>stehenden , in der Konkurstabelle unter III, 2 eingetragenen Forderungen auf Be- 
<lb/>zahlung der Beiträge für das Jahr 1891 und auf Bezahlung einer Ord- 
<lb/>nungsstrafe von 500 Mk. — Pf. gerichtet ist, als im Rechtsweg unzulässig
<lb/>abgewiesen.

<lb/>Dagegen wird festgestellt, daß die Klägerin jene Forderung auf Bezahlung
<lb/>der Beiträge für das Jahr 1891 in Höhe von 7718 Mk. 70 Pf. und zwar
<lb/>mit dem in §• 548 der Konk.O. bestimmten Vorrechte zur Konkursmasse geltend
<lb/>zu machen berechtigt ist. Soweit die Klägerin eine Feststellung in dieser Hinsicht
<lb/>bezüglich der Beitragsforderung auf das Jahr 1891 in einem größeren Umfange
<lb/>und bezüglich der Ordnungsstrafe von 500 Mk. — Pf. überhaupt begehrt, wird
<lb/>die Klage abgewiesen.

<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>A.

<lb/>I. Der vorigen Instanz ist darin beizutreten, daß eine Nachprüfung der
<lb/>Frage, in welcher Höhe D. Beiträge an die Klägerin zu zahlen verbunden ist, im
<lb/>Rechtswege ausgeschlossen erscheint. Nach § 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes, be- 
<lb/>treffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli
<lb/>1887, werden die Mittel zur Deckung der von der Bcrufsgenossenschaft zu leisten- 
<lb/>den Entschädigungen und der Verwaltungskosten — vorbehaltlich der hier nicht
<lb/>einschlagenden Bestimmungen in §§ 21 flg. — von den Mitgliedern durch Bei- 
<lb/>träge aufgebracht. Nach 8 41 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71
<lb/>Abs. 2, 3, ZA 72 und 73 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 erfolgt
<lb/>die Feststellung der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand; wird dagegen
<lb/>Widerspruch ohne Erfolg erhoben, so steht dem Mitglied — mit gewissen Ein- 
<lb/>schränkungen — nur die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zu. Nach
<lb/>8 4b Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Jnli 1887 in Verbindung mit § 88 Abs. 1
<lb/>Satz 2 des Unfallversicherungsgesetzes sind die Entscheidungen dieser Behörde end-
<lb/>giltig mit alleiniger Ausnahme des in 8 20 des letzteren Gesetzes erwähnten Falles,
<lb/>in welchem eine Beschwerde an den Bundesrath zugelassen ist. Durch diese Vor
<lb/>schriften ist die Feststellung der Höhe der Beiträge zweifellos dem Rechtsweg ent- 
<lb/>zogen. Der Grund hierfür liegt darin, daß die wirthschaftliche Sicherung der
<lb/>Arbeiter gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich als eine nicht dem Gebiet
<lb/>des Privatrechts, sondern dem Bereich des öffentlichen Rechts angehörige Für- 
<lb/>sorgepflicht charaktcrisirt, daß die Betriebsunternehmer durch die Zahlung der Bei- 
<lb/>träge eine ihnen vom Reich im öffentlichen Interesse auferlegte Last erfüllen, daß
<lb/>daher der Anspruch der Berussgenossenschaften auf diese Beiträge ein vom Reich
<lb/>verliehenes einseitiges Recht ist. Der Gesetzgeber hat diesen Genossenschaften ein
<lb/>bestimmtes Maß öffentlicher Gewalt verliehen, dessen Ausübung — und auch nur
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0138.tif"
                      n="136"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0138"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0138--><p/>
                  <p>

                     <lb/>136 Konkurs. Beiträge für eine Bemfsgenossenschaft; Ordnungsstrafen.

<lb/>unter gewissen Voraussetzungen — lediglich der Korrektur des Reichsversicherungs- 
<lb/>amts unterliegt.

<lb/>— vergl. Laband, das Staatsrecht des Deutschen Reichs 2. Aufl. Bd. II
<lb/>S. 248, 265, 266, Marquardsen, Handbuch des ösfentl. Rechts
<lb/>2. Aufl. Bd. II 1. Abth. S. 196, Piloty, das Reichsunfallvcrsiche-
<lb/>rungsgesetz II S. 320 —.

<lb/>Die Motive zum Unfallversicherungsgesetz S. 80 bemerken bezüglich jener Behörde,
<lb/>daß bei ihrer Zusammensetzung die Rücksicht maßgebend gewesen ist, sie unabhängig
<lb/>und vertrauenswürdig zu gestalten; sie solle in der Weise gebildet werden, daß sic
<lb/>ein verwaltungsgerichtliches Gepräge trage. In der Thal'herrscht auch in der
<lb/>Litteratur wie in der Praxis Uebereinstimmung, daß Streitigkeiten über die Höhe
<lb/>der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge unter Ausschluß jedes Richter- 
<lb/>spruchs der Entscheidung der Aufsichtsbehörde — hier des Reichsversicherungsamts
<lb/>— unterstellt sind.

<lb/>— vergl. Rosin, das Recht der öffentlichen Genossenschaften S. 169,
<lb/>derselbe, das Recht der Arbeiterversicherung I S. 723, 724, Woedtke
<lb/>Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz 4. Aufl. § 73 Note 3, La- 
<lb/>band I. &lt;5. S. 292 sub ß, Entscheidungen des Reichsgerichts in Civil-
<lb/>sachen Bd. 33 S. 34 flg 37 —.

<lb/>Nachdem daher durch Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 11. April
<lb/>1894 die Beschwerden D.'s und des Beklagten gegen die von der Klägerin be- 
<lb/>wirkte Berechnung der Beiträge zurückgewiesen worden, ist endgiltig festgestellt, daß
<lb/>D. auf das Jahr 1891 an Beiträgen nach Kürzung des Vorschusses noch 7745 Mk.
<lb/>42 Pf. abzuführen hat, und jede Nachprüfung im Rechtswege ausgeschlossen. Es
<lb/>ist somit schon aus diesem Grunde für die Frage nach der Höhe der Beiträge
<lb/>völlig unerheblich, daß die erst nach der Konkurseröffnung bewirkte Zustellung der
<lb/>Heberollenauszüge an den Kridar D. uud nicht, was richtiger gewesen wäre,

<lb/>— vergl. Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes II
<lb/>S. 128 —

<lb/>an den Beklagten als Konkursverwalter erfolgt ist; es genügt, daß vom Reichs- 
<lb/>versicherungsamt eine Entscheidung ertheilt worden ist. War sonach jede Erörterung
<lb/>jener Frage im Rechtsweg ausgeschlossen, so hätte die Klage, da von der Klägerin
<lb/>nach der Fassung des Klagantrags und ihren Ausführungen in der vorigen In- 
<lb/>stanz ein richterlicher Ausspruch auch über die Höhe der von D. geschuldeten Bei- 
<lb/>träge gefordert wird, insoweit als im Rechtsweg unzulässig abgewiesen werden
<lb/>sollen. Aus die Berufung des Beklagten war daher diese Abweisung auszu- 
<lb/>sprechen.

<lb/>II. (Ohne allgemeineres Interesse).

<lb/>III. Die im 9. Abschnitt des Unfallversicherungsgesetzes (§§ 103 flg.) ent- 
<lb/>haltenen Strafbestimmungen leiden nach der Vorschrift in § 49 Abs. 2 des Reichs-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0139.tif"
                      n="137"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0139"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0139--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschaft: Ordnungsstrafen. 137

<lb/>gesetzes vom 11. Juli 1887 auch auf die nach diesem Gesetz zu beurtheilenden
<lb/>Verhältnisse Anwendung. Nach § 108 sind die Genossenschaftsvorstände befugt,
<lb/>gegen Betriebsunternehmer Ordnungsstrafen bis zu 500 Mk. zu verhängen, wenn
<lb/>die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmung einge- 
<lb/>reichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten.
<lb/>Gegen eine derartige Strafverfügung steht dem Betriebsunternehmer Beschwerde
<lb/>an das Reichsversicherungsamt zu; ein weiterer Rechtsbehelf ist auch hier gegen
<lb/>dessen Entscheidungen nicht gegeben, da nach dem bereits angezogenen § 88 diese
<lb/>„endgiltig" sind. Insbesondere ist auch hier eine Nachprüfung durch die ordent- 
<lb/>lichen Gerichte vollständig ausgeschlossen. Dies folgt nicht nur aus der rechtlichen
<lb/>Natur derartiger Strafen, worauf später noch einzugehen sein wird (unter 6. II),
<lb/>sondern es ergeben dies auch die Gründe, welche den Gesetzgeber bewogen haben,
<lb/>dem Vorstand der Genossenschaft eine Strafgewalt über deren Mitglieder einzu- 
<lb/>räumen. Die Motive

<lb/>— vergl. Woedtke I. o. § 103 Note 2 S. 376 —
<lb/>führen in dieser Beziehung aus, nicht die Gerichte, sondern die Genossenschafts- 
<lb/>vorstände hätten die in § 103 angedrohten Strafen zu verhängen, weil die Ver- 
<lb/>hältnisse, um welche es sich handele, und die Verpflichtungen, deren Erfüllung
<lb/>sicher gestellt werden solle, in erster Reihe die Genossenschaft angingen, weil manche
<lb/>Fälle nicht selten technische Kenntnisse erforderten und auf dem Boden des Straf- 
<lb/>rechts für alle Betheiligte, in erster Linie für den Richter selbst, schwierig zu ent- 
<lb/>scheiden seien, weil ferner eine Strafgcwalt das Ansehen der Genossenschaftsvor- 
<lb/>stände erhöhe und zur Konsolidirung der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung
<lb/>beitrage, weil endlich die Strafgewalt eine wesentliche Ergänzung der den Ge- 
<lb/>nossenschaften gewährten Autonomie sei. Nachdem daher durch die Beschlüsse des
<lb/>Reichsversicherungsamtes vom 17. Juni 1893 und 1. März 1894, wie vom Be- 
<lb/>klagten nicht bestritten worden, sowohl dessen Beschwerde wie die des D. gegen
<lb/>die vom Vorstand der klagenden Genossenschaft erlassene Strafverfügung zurückge- 
<lb/>wiesen worden, ist, ebenso wie bezüglich der Beitragsforderung, jede Nachprüfung
<lb/>im Rechtsweg ausgeschlossen und es hätte daher auch zu diesem Punkte in dem- 
<lb/>selben Maße, wie bei jener Forderung, die Abweisung der Klage wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtswegs verfügt werden sollen. Es war somit solche nunmehr
<lb/>auf das Rechtsmittel des Beklagten auszusprechen.

<lb/>8.

<lb/>Die Frage nach dem Bestand der angemeldeten und vom Beklagten be- 
<lb/>strittenen Forderungen, d. h. die Frage, ob der Gemeinschuldner deren Beträge
<lb/>dem Kläger schulde, bildet jedoch nicht den alleinigen Gegenstand des Rechtsstreits.

<lb/>Nach § 134 der K.O. bleibt den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen
<lb/>überlassen, deren Feststellnng gegen den Bestreitenden zu betreiben; auf die Fest- 
<lb/>stellung ist bei dem in Abs. 2 bezcichneten Gericht Klage zu erheben, bez. ist, wenn
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0140.tif"
                      n="138"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0140"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0140--><p/>
                  <p>

                     <lb/>138 Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenoffenschaft; Ordnungsstrafen.

<lb/>zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung
<lb/>anhängig war, die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu verfolgen. In
<lb/>diesen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterstehenden Streitigkeiten wird
<lb/>die Feststellung der Forderung nicht gegenüber dem Schuldner, dessen Widerspruch
<lb/>für den Feststellungseintrag in der Tabelle überhaupt ohne Bedeutung ist (§ 132
<lb/>Abs. 1), sondern gegenüber dem bestreitenden Gläubiger, bez. Verwalter begehrt
<lb/>und das Urtheil, welches dem Klagantrag entspricht, stellt die Forderung nicht
<lb/>blos ihrem rechtlichen Bestände nach, sondern zugleich dahin fest, daß sie eine
<lb/>Konkursforderung, daß der Liquidant am Konkursverfahren Theil zu nehmen
<lb/>berechtigt ist. Dies gilt nicht nur von denjenigen Urtheilen, welche in einem erst
<lb/>nach der Konkurseröffnung anhängig gemachten Rechtsstreite ergehen, sondern auch
<lb/>von denjenigen, die in Rechtsstreiten erlassen werden, welche zur Zeit der Kon- 
<lb/>kurseröffnung bereits anhängig waren. Nachdem das durch letztere unterbrochene
<lb/>Verfahren (C.P.O. § 218) wiederaufgenommen worden, muß der auf die Verur-
<lb/>theilung des Beklagten, des nunmehrigen Gemeinschuldners gerichtete Klagantrag
<lb/>aus Feststellung der Forderung umgeändert werden.

<lb/>— vergl. Motive zur K.O. S. 366, Kommissionsverhandlungen bei Hahn,
<lb/>Materialien zur K.O. S. 667 —

<lb/>und dies gilt auch dann, wenn in Gemäßheit von K.O. § 134 Abs. 6 der Wider- 
<lb/>spruch von dem Widersprechenden verfolgt wird. Selbst wenn der Liquidant zur Zeit
<lb/>der Konkurseröffnung ein ihm günstiges Endurtheil erlangt hatte und der Widerspruch
<lb/>gegen die beim Konkurs angemeldete Forderung durch Einwendung oder Fortstellung
<lb/>eines Rechtsmittels von Seiten des Bestreitenden verfolgt wird, ist nicht blos über die
<lb/>Frage der Existenz der Forderung, sondern auch darüber zu entscheiden, ob sie im
<lb/>Konkursverfahren geltend gemacht werden kann, und auch bei Liquidität der For- 
<lb/>derung muß, wenn letzteres zu verneinen ist, die Abweisung der Klage erfolgen.

<lb/>Jene umfassendere Bedeutung einer Feststellung der Forderung, d. h. auch
<lb/>dahin, daß sie im Konkursverfahren geltend gemacht werden darf, kann jedoch den
<lb/>Entscheidungen eines besonderen Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines
<lb/>Berwaltungsgerichts nicht beigelegt werden. Zwar haben auch im Falle des Kon- 
<lb/>kurses des Schuldners diese Behörden, soweit sie nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>hierfür zuständig sind, über die Feststellung der Forderung ihrem rechtlichen
<lb/>Bestände nach zu entscheiden (§ 134 Abs. 5), es liegt aber außerhalb ihrer Zu- 
<lb/>ständigkeit, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Forderung im Konkurs- 
<lb/>verfahren geltend gemacht werden kann oder ob sie schon ihrem Rechtsgrunde (§ 56)
<lb/>oder ihrer Entstehungszeit (§ 2) nach von der Theilnahme am Konkursverfahren
<lb/>ausgeschlossen ist oder mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit diese Theil- 
<lb/>nahme nur eine beschränkte (§ 58) sein darf. Ueber diese rein privatrechtlichen
<lb/>Fragen der Konkurrenz verschiedener Gläubiger hat ebenso wie über die Frage nach
<lb/>dem Vorhandensein eines Vorrechts (§ 54) das nach allgemeinen Grundsätzen zu-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0141.tif"
                      n="139"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0141"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0141--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschast; Ordnungsstrafen. 139

<lb/>ständige Prozeßgericht zu entscheiden und nur mit dieser Einschränkung ist die
<lb/>Aeußerung der Motive zu § 10 S. 49 zu verstehen, daß diejenigen Forderungen,
<lb/>deren Geltendmachung im Verwaltungswege erfolgt, zwar ebenfalls der Anmeldung
<lb/>und Verfolgung im Konkursverfahren nach Maßgabe der Konkursordnung unter- 
<lb/>liegen, daß aber auf sie die Vorschriften der C.P.O. nicht Anwendung leiden.
<lb/>Es hat auch der Vertreter des Bundesraths bei der Verhandlung der Reichs- 
<lb/>tagskommission über § 134

<lb/>— vergl. Hahn, Materialien z. K.O. S. 592 —

<lb/>dahin sich ausgesprochen, die Annahme, daß die bloße Ansetzung oder Liquidation
<lb/>der Forderung durch die Verwaltungsbehörde auch die Feststellung im Konkurse
<lb/>enthalte, gehe zu weit. Wie daher dann, wenn eine im Rechtsweg zu verfolgende
<lb/>Forderung im Prüfungstermin zwar ihren Bestände nach nicht bestritten, aber
<lb/>eingewendet wird, daß sie im Konkurse nicht geltend gemacht werden könne,' hier- 
<lb/>über im geordneten Prozeßwege zu entscheiden ist,

<lb/>— vergl. Völderndorff, Kommentar zur K.O. 2. Aufl. § 56 Anm. 9,
<lb/>8 134 Note o. 0. S. 396 —

<lb/>so macht sich auch ein derartiges Verfahren bei einer ihrem Bestände nach im Ver- 
<lb/>waltungswege festzustellenden Forderung nöthig, wenn der Widerspruch trotz der
<lb/>im Verwaltungswege erfolgten Feststellung nicht zurückgenommen wird.

<lb/>Hiernach blieb ungeachtet der der Klägerin günstigen Entscheidung des Reichs- 
<lb/>versicherungsamts die Frage eine offene, ob sie berechtigt ist, wegen ihrer Forde- 
<lb/>rungen auf Bezahlung der Beiträge und der Strafe am Konkursverfahren Theil
<lb/>zu nehmen. Zwar hat der Beklagte diese Berechtigung im gegenwärtigen Rechts- 
<lb/>streite nicht durch Erhebung besonderer, auf jene Gesetzesbestimmung gestützter Ein- 
<lb/>wendungen in Zweifel gezogen, im Gegentheil schon vor Klagerhebung durch An- 
<lb/>erkennung des von der Klägerin beanspruchten Vorrechts hinsichtlich des von ihm
<lb/>nicht bestrittenen Theils ihrer Beitragsforderung, sowie durch seine in jetziger In- 
<lb/>stanz abgegebene Erklärung, daß wenn der Bestand dieser Forderung im ange- 
<lb/>meldeten Betrag festgestellt würde, er sich bcscheide, daß der Klägerin auch inso- 
<lb/>weit jenes Vorrecht zustehe, zu erkennen gegeben, daß er jene Berechtigung nicht
<lb/>besonders bestreite. Maßgebend ist indessen, daß er seinen Widerspruch nicht zu- 
<lb/>rückgenommen hat, daß ein Grund für solchen nicht angegeben zu werden braucht
<lb/>und daß dem Konkursrichter die Beurthcilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs
<lb/>nicht zusteht.

<lb/>— vergl. Wilmowski, Kommentar zur K.O. 4. Aufl. § 132 Note 1
<lb/>Abs. 2 —.

<lb/>Es ist daher nicht zutreffend, wenn der Beklagte meint, daß die Klägerin im gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtsstreite in Wirklichkeit eine Berichtigung der Tabelle anstrebe. Der
<lb/>Klagantrag ist auf „Feststellung" der Forderungen gerichtet und erst wenn diese
<lb/>Feststellung auch nach der vorerwähnten Richtung erfolgt ist, kann trotz Aufrecht-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0142.tif"
                      n="140"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0142"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0142--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140 Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschast; Ordnungsstrafen.

<lb/>erhaltung des Widerspruchs des Beklagten dem in Gemäßheit des Schlußabsatzes
<lb/>von § 134 beim Konkursrichter zu stellenden Antrag auf Berichtigung der Tabelle
<lb/>entsprochen werden. So lange jenes nicht der Fall — und daß die Feststellung
<lb/>in der erwähnten Beziehung noch nicht erfolgt ist, wurde oben dargelegt —, hatte
<lb/>- der Konkursrichter den Widerspruch zu beachten, da er bezüglich der Feststellung
<lb/>streitiger Forderungen nur insoweit betheiligt ist, als er den Gläubigem einen
<lb/>Legitimationsnachweis zu ertheilen (§ 134 Abs. 1 Satz 2) und schließlich auf Grund
<lb/>des ergangenen Fcststellungsurtheils die Tabelle zu berichtigen hat (Abs. 7).

<lb/>— Wilmowski 1. c. § 134 Note 1 Abs. 1 a. E. —.

<lb/>Hiernach war die Klägerin genöthigt, die Hülfe des im Allgemeinen zuständigen
<lb/>Prozeßgerichts in Anspruch zu nehmen und zwar nicht nur wegen des von ihr
<lb/>beanspruchten und vom Beklagten — wenigstens was die Beitragsforderung an- 
<lb/>langt — an und für sich nicht bestrittenen Vorrechts, sondern damit überhaupt
<lb/>ihre Berechtigung zur Theilnahme am Konkursverfahren festgestellt werde, da erst
<lb/>dann der Widerspruch des Beklagten für den Konkursrichter unbeachtlich wird. Was
<lb/>nun in dieser Beziehung

<lb/>1. die Forderung auf Bezahlung von Beiträgen anlangt, so kann jene Be- 
<lb/>rechtigung im Allgemeinen Mangels Anwendbarkeit der Vorschrift in 8 56 der
<lb/>K.O. um so weniger einem Zweifel unterliegen, als die Bestimmung in § 54 8
<lb/>den öffentlichen Verbänden, mithin auch den Berufsgenossenschasten, wegen der
<lb/>nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen auö deni
<lb/>letzten Jahre, vor Eröffnung des Verfahrens sogar ein Recht auf bevorzugte Be- 
<lb/>friedigung einräumt.

<lb/>— angez. Entscheidungen Bd. 22 S. 139, Bd. 30 S. 6, Woedtke
<lb/>I. o. § 74 Note 2 —

<lb/>Indessen steht der Geltendmachung der Beitragsforderung in ihrem vollen durch
<lb/>das Reichsversicherungsamt festgestellten Betrag die Vorschrift in § 58 Abs. 2 der
<lb/>K.O. entgegen.

<lb/>Nach § 10 Abs. 1 § 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 sind die
<lb/>Beiträge der Mitglieder der Tiefbauberufsgenossenschaft so zu berechnen, daß durch
<lb/>diese außer den sonstigen Leistungen der Genossenschaft der durch Wahrscheinlich- 
<lb/>keitsberechnung zu ermittelnde Kapitalwcrth der ihr im abgelaufenen Rechnungs- 
<lb/>jahr zur Last gefallenen Renten gedeckt wird (sog. Deckungsversahren). Im Ge- 
<lb/>gensatz hierzu wird bei den unter das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884
<lb/>fallenden Berufsgenossenschaften jährlich nur soviel an Beiträgen erhoben, als die
<lb/>im abgelaufenen Rechnungsjahr gezahlten Renten und Entschädigungen, so- 
<lb/>wie die sonstigen Leistungen (Verwaltungskosten, Ansammlung des Reservefonds)
<lb/>betragen haben. (Z§ 10, 71, sog. Umlageverfahren). In dem einen wie in dem
<lb/>anderen Falle erfolgt die Auszahlung der Rente oder sonstigen Entschädigung an
<lb/>den Berechtigten auf Anweisung des Genossenschaftsvorstands vorschußweise durch
<lb/>die Postverwaltung. (Z 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, § 69 Abs. 1
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0143.tif"
                      n="141"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0143"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0143--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschaft; Ordnungsstrafen. 141

<lb/>des Gesetzes vom 6. Juli 1884). Da hiernach bei dem Umlageverfahren als
<lb/>Gesammtsumme der einzuzichenden Beiträge — neben den Verwaltungskosten und
<lb/>den Leistungen zum Reservefonds — nur die von den Postverwaltungen durch
<lb/>Zahlung der Renten und sonstigen Entschädigungen geleisteten Vorschüsse in Be- 
<lb/>tracht kommen, so gelangt in diesem Fall der Anspruch der Berufsgenossenschaft
<lb/>auf Zahlung der Beiträge gegen ihre Mitglieder erst mit dem Zeitpunkt der
<lb/>Leistung jedes einzelnen Vorschusses Seitens der Postverwaltung und nur in Höhe
<lb/>der jeweilig geleisteten Zahlung zur Entstehung.

<lb/>— vergl. angez. Entscheidungen Bd. 22 S. 139 flg. —.

<lb/>Bei dem Deckungsversahren dagegen werden die von der Postverwaltung zur Er- 
<lb/>stattung liquidirten Beträge den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft ent- 
<lb/>nommen und daneben noch der Kapitalwerth jedes einzelnen im Rechnungsjahre
<lb/>eingetretenen Unfalls von den Mitgliedern antheilig eingezogen (Gcs. vom 11. Juli
<lb/>1887 § 41 Abs. 2). Hiernach entsteht der Anspruch der Tiefbauberufsgenossen- 
<lb/>schaft auf Zahlung der Kapitalwerthe der einzelnen Unfälle gegenüber ihren Mit- 
<lb/>gliedern mit dem Eintritte dieser Unfälle selbst, jedenfalls aber mit Schluß des
<lb/>Rechnungsjahres, in dem sie sich ereignet haben. Es steht daher zwar fest, daß
<lb/>die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung ihr bereits zur Zeit der
<lb/>Eröffnung des Konkursverfahrens zustand, daß sie daher als Konkursgläubigerin
<lb/>anzusehen ist (K.O. § 2). Allein zu diesem Zeitpunkt war die Fälligkeit des- 
<lb/>jenigen Betrags, welchen sie erst nachträglich von D. eingefordert hat, noch nicht
<lb/>eingetreten. Nach § 41 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung
<lb/>mit 88 72 flg. des Unfallversicherungsgesetzes ist jedem Mitglied ein Auszug aus
<lb/>der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag binnen
<lb/>zwei Wochen cinzuzahlen. Erst nach Ablauf dieser Frist tritt die Fälligkeit der
<lb/>Beitragsforderung ein;

<lb/>— vergl. angez. Entscheidungen Bd. 22 S. 139 flg. —

<lb/>ihr Eintritt wird aber andererseits durch Erhebung von Widerspruch, bez. Ein- 
<lb/>legung einer Beschwerde an das Reichsversicherungsamt nicht gehindert, da das
<lb/>Mitglied in jedem Falle zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist (8 73 Abs. 1).
<lb/>Hiernach war zur Zeit der Konkurseröffnung die Beitragssorderung zwar in der
<lb/>Höhe fällig, in welcher sie von der Klägerin in den dem D. am 16. Juli 1892
<lb/>zugestellten Heberollenauszügen berechnet worden war, mithin in Höhe von
<lb/>1944 Mk. 64 Pf. abzüglich des Vorschusses von 320 Mk. nicht aber auch in
<lb/>Höhe des erst am 23. Dezember 1892 mit Festsetzung zweiwöchiger Zahlungsfrist
<lb/>nachgefordcrten Betrags von 6120 Mk. 78 Pf.; wegen dieses Betrags wurde die
<lb/>Beitragssorderung vielmehr erst am 7. Januar 1893 fällig.

<lb/>Hiergegen läßt sich nicht der Einwand erheben, daß auch insoweit die Bei- 
<lb/>tragsforderung der Klägerin bereits längere Zeit — nämlich ebenfalls seit dem
<lb/>1. August 1892 — fällig gewesen sein würde, wenn D. seiner Verpflichtung zu
<lb/>wahrheitsgemäßer Nachweisung der verausgabten Löhne nachgekommen wäre. Die.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0144.tif"
                      n="142"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0144"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0144--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142 Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenoffenschaft; Ordnungsstrafen.

<lb/>Verletzung dieser Verpflichtung gab vielleicht der Klägerin ein Recht auf Ersatz des
<lb/>ihr dadurch erwachsenen Schadens — um ein solches handelt es sich jedoch im vor- 
<lb/>liegenden Fall nicht —, konnte aber nicht zur Folge haben, daß die Fälligkeit der
<lb/>Forderung ohne das Vorhandensein der vom Gesetz verlangten Voraussetzungen
<lb/>eintrat.

<lb/>Andererseits kann auch bei Beantwortung der hier behandelten Frage dem
<lb/>Beklagten nicht der Umstand zu Gute kommen, daß die am 23. Dezember 1892
<lb/>bewirkte Zustellung der Heberollenauszüge um deswillen nicht ordnungsgemäß war,
<lb/>weil sie an D. und nicht an ihn erfolgte. Denn indem er gegen die Feststellungen
<lb/>in diesen Auszügen nnd zwar sowohl bezüglich der Höhe der Löhne, als bezüglich
<lb/>der Einschätzung in die betreffenden Gefahrentarifklassen bei dem Reichsversicherungs- 
<lb/>amt Einwendungen erhob, ohne auch nur anzudeutcn, daß die Zustellung der
<lb/>Heberollenauszüge an ihn selbst hätte erfolgen sollen, wozu, wenn er die Art und
<lb/>Weise der Zustellung hätte rügen wollen, der Inhalt der Verfügung des Reichs-
<lb/>vcrsicherungsamts vom 20. April 1893 a. E. ihm besondere Veranlassung gegeben
<lb/>hätte, erkannte er — wie nach der freieren Gestaltung des Zustellungswesens in
<lb/>dem bei Anwendung der sozialpolitischeir Gesetze zu beobachtenden Verfahren (§ 110
<lb/>Unfallvers.Gesetz, § 50 Gesetz vom 11. Juli 1887) angenommen werden muß —
<lb/>die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung und deren Wirksamkeit so, als ob an ihn
<lb/>selbst zugestellt worden wäre, an, und es fällt diese Annahme um so unbedenklicher,
<lb/>als er bereits am 24. Januar 1893 im Prüfungstermine über die Richtigkeit der
<lb/>angemeldeten Forderungen mit der Klägerin verhandelt hatte; so daß sich hiernach
<lb/>das Eingehen auf die Beweisanträge erledigt, die sich auf eine nachmals an ihn
<lb/>selbst bewirkte Zustellung beziehen.

<lb/>War sonach die von der Klägerin angemeldete Beitragsforderung in Höhe'
<lb/>von 6120 Mk. 78 Pf. erst am 7. Januar 1893 fällig, so muß hiervon in Ge- 
<lb/>mäßheit von ß 58 Abs. 2 K.O. der Zwischenzins mit 26 Mk. 72 Pf. gekürzt
<lb/>werden, sodaß die im Konkurs geltend zu machende Bcitragsforderung sich nur
<lb/>auf 7718 Mk. 70 Pf. beläuft, wovon nach der Tabelle 1304 Mk. 64 Pf. vom
<lb/>Beklagten nicht bestritten sind. Die Klage war daher wegen eines Betrags von
<lb/>26 Mk. 72 Pf. von der unter I 4a des Thatbestands geltend gemachten For- 
<lb/>derung abzuweisen, dagegen die Berechtigung der Klägerin, diese Forderung ab- 
<lb/>züglich jenes Betrags im Konkursverfahren geltend zu machen, festzustellen.

<lb/>II. Was hiernächst die weiter von der Klägerin angemeldete Strafe von
<lb/>500 Mk. anlangt, so hat die vorige Instanz auch diese als Konkursforderung und
<lb/>zwar mit dem beanspruchten Vorrecht festgestellt. Die Entscheidung beruht auf
<lb/>der Annahme, daß wenn auch jene Strafe nicht eigentlich eine Vertragsstrafe im
<lb/>Sinne von § 552 K.O. sei, sie sich doch als eine dieser nahe verwandte Ord- 
<lb/>nungsstrafe charakterisire, da sie der Klägerin — und nicht dem Fiskus — zu- 
<lb/>fließe; auf alle Fälle handle es sich um eine Nebenforderung, die dem Geiste
<lb/>des Gesetzes nach den gleichen Rang, wie die Hauptforderung, zn erhalten habe.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0145.tif"
                      n="143"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0145"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0145--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgenossenschaft; Ordnungsstrafen. 1^3

<lb/>Das Berufungsgericht vermag diesen Ausführungen nicht beizupflichten, ist viel- 
<lb/>mehr der Ansicht, daß die geforderte Strafe als eine Geldstrafe im Sinne von
<lb/>§. 56 3 K.O. anzusehen ist und daher im Konkursverfahren überhaupt nicht gel- 
<lb/>tend gemacht werden kann.

<lb/>Die Konkursordnung bestimmt in Z 55", daß mit der Kapitalsforderung
<lb/>die „Vertragsstrafen" an derselben Stelle angesetzt werden. Die Motive
<lb/>(S. 269) begründen dies damit, daß nach gemeinem Recht, wie nach den in
<lb/>Deutschland geltenden Partikularrechten die Konventionalstrafe die Entschädigung
<lb/>für eine Nichterfüllung der Forderung vertrete. Unter jenen „Vertragsstrafen" hat
<lb/>man daher solche zu verstehen, welche auf einem Vertrage beruhen und als
<lb/>verwirkt gelten, wenn diesem in der darin bezeichnetcn Richtung zuwidergehandelt
<lb/>wird. Im Gegensatz zu ihnen stehen — abgesehen von den lediglich auf dem Ge- 
<lb/>sichtspunkt einer widerrechtlichen Handlungsweise beruhenden Privatforderungen auf
<lb/>Buße, von denen im Konkursverfahren nichts Besonderes gilt —, die „Geld- 
<lb/>strafen" des Z 56 b K.O., die in diesem Verfahren überhaupt nicht geltend ge- 
<lb/>macht werden können. Es sind dies solche Strafen, die nicht die Ausgleichung
<lb/>eines Vermögensschadens bezwecken, sondern eine widerrechtliche Handlungsweise zu
<lb/>sühnen bestimmt sind und von öffentlichen Behörden, gleichviel ob von richterlichen,
<lb/>polizeilichen oder Verwaltungsbehörden, verhängt werden.

<lb/>— vergl. die Kommentare zur K.O. von Wilmowski, Völdcrndorff,
<lb/>Sarwey zu § 56s.

<lb/>Mit Recht betonen daher auch die Motive (S. 270 flg.), die von dem Gemein- 
<lb/>schuldner zu entrichtenden Geldstrafen würden, wollte man sie den übrigen Schulden
<lb/>desselben gleichstellen, weniger ihn, als die Konkursgläubiger treffen, die sie nicht
<lb/>verschuldet haben.

<lb/>Wie bereits hervorgehoben worden, ist die Unfallversicherung ein Institut
<lb/>des öffentlichen Rechts, die Berufsgenossenschaft ein öffentlichrechtliches Gebilde.
<lb/>Die von den Mitgliedern zu bewirkenden Leistungen beruhen weder auf einem Ver-
<lb/>trag, noch auf einem vcrtragsähnlichen Verhälmiß, sind vielmehr öffentlichrccht-
<lb/>licher Natur. Es ist daher auch völlig ausgeschlossen, die für die nicht ordnungs- 
<lb/>mäßige Bewirkung dieser Leistungen angedrohten Strafen als „Vertragsstrafen"
<lb/>oder als „diesen naheverwaudte Strafen" zu bezeichnen. Vielmehr sind sie von
<lb/>diesen grundsätzlich verschieden. Dies ergiebt sich auch aus den über die Strafen
<lb/>selbst im Gesetz enthaltenen Bestimmungen. Indem das Unfallvcrsicherungsgesetz
<lb/>(88 103 flg.) dem Genossenschastsvorstand das Recht verleiht, in gewissen Fällen
<lb/>Ordnungsstrafen zu verhängen, hat es eine materiell dem Reiche zukommende
<lb/>Strafgewalt den Berufsgenossenschaften übertragen; diese bildet einen Bestandtheil
<lb/>der ihnen verliehenen öffentlichen Gewalt.

<lb/>— vergl. Piloty 1. c. S. 320, 760 flg. —.

<lb/>Ist sie ihnen auch zur Ausübung für eigne Zwecke übertragen, so sind die Strafen
<lb/>doch wenigstens mittelbar staatliche; sie dienen zwar unmittelbar dem Verbands-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0146.tif"
                      n="144"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0146"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0146--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Beiträge für eine Berufsgen ofsenschast; Ordnungsstrafen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>interesse, sie kommen aber auch dem allgemeinen Staatsinteresse infolge der staat- 
<lb/>lichen Beziehungen zu den socialpolitischen Verbänden zu Gute.

<lb/>— vergl. Rosin, das Recht der Arbeiterversicherung 1. Band § 99 S.
<lb/>806 slg., Laband 1. c. II S. 287, Preyer, im Archiv für öffentl.
<lb/>Recht VII S. 414 Note 68 —.

<lb/>Der Umstaud, daß die Strafe nicht der Staatskasse, sondern der Verbandskasse
<lb/>(Unfallvers.Gesetz § 106 Abs. 3) zufließt, ist daher nicht geeignet, der Ordnungs- 
<lb/>strafe den Charakter einer öffentlichen Strafe zu nehmen, da er lediglich auf eine
<lb/>Vergünstigung der Verbandszwecke durch das Reich zurückzuführen ist,

<lb/>— vergl. Rosin 1. c. S. 805 flg. —,

<lb/>wie dies auch in vielen anderen Fällen geschieht (vergl. Unfallvers.-Gesetz § 80
<lb/>Abs. 2, Krankenversicherungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1892 § 82c,
<lb/>Gesetz über die Alters- und Jnvaliditätsversicherung vom 22. Juni 1889 § 145
<lb/>Abs. 2).

<lb/>Weiter spricht für den Charakter der Ordnungsstrafe als einer öffentlichen
<lb/>Strafe — abgesehen von den bereits oben unter A, II hervorgehobenen Momenten
<lb/>und dem Umstand, daß die Strafe nur nach einem Höchstbetrag fixirt ist — ge- 
<lb/>rade die gewählte Bezeichnung „Ordnungsstrafe". Es soll dadurch ihre Natur
<lb/>als eigentliche Strafe im Gegensatz zu den sog. Exekutivstrasen, durch welche
<lb/>ein bestimmtes. Handeln erzwungen werden soll, hervorgehoben werden, zugleich
<lb/>aber auch der Gegensatz zu den Kriminalstrafen im engeren Sinne.

<lb/>— vergl. die Zusammenstellung bei Woedtke l. c. § 103 Note 5, Piloty
<lb/>1. c., Motive zum Unfallvers.Ges. S. 85 —.

<lb/>Ist auch auf die Ordnungsstrafen der allgemeine Theil des Strafgesetzbuchs nicht
<lb/>schlechthin anwendbar, so „wurzelt doch die Voraussetzung der Schuld für die
<lb/>Bestrafung im Wesen der Strafe selbst und gilt daher auch für die Ordnungs- 
<lb/>strafe."

<lb/>— Rosin I. c. S. 815, Preyer 1. c. S. 403, Piloty I. c. S. 763,
<lb/>Rundschreiben des Rcichsversicherungs-Amts vom 8. Februar 1890
<lb/>8ud 3 in dessen amtlichen Mittheilungen S. 150 flg.; für die Ordnungs- 
<lb/>strafen des Alters- und Jnvaliditätsversicherungsgesetzes vergl. Zeller
<lb/>in Liszt's Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft Bd. 14
<lb/>S. 721 —.

<lb/>Endlich spricht gegen den Charakter als „Vertragsstrafe" der Umstand, daß die
<lb/>Ordnungsstrafe keineswegs die Entschädigung für die Nichterfüllung einer Ver- 
<lb/>pflichtung ist. Sie wird auch nicht verhängt wegen Unterlassung der Abführung
<lb/>der geschuldeten Beiträge, sondern wegen schuldhaft bewirkter unrichtiger Angaben
<lb/>in den eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen; sie tritt daher auch nicht etwa
<lb/>an die Stelle der hinterzogenen Beiträge, sondern es darf neben ihrer Verhängung
<lb/>zugleich die Einziehung dieser Beiträge verfügt werden.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0147.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0147"/>
               <div xml:id="d5372e15046" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wenn der Konkursverwalter und der Gemeinschuldner eine angemeldete Konkursforderung bestreiten, sind sie in dem Prozesse des Gläubigers auf Feststellung der Forderung nicht nothwenidige Streitgenossen. Auch der Gläubiger, der für eine von ihm angemeldete Forderung vor der Konkurseröffnung ein - nicht in Rechtskraft übergegangenes - Urtheil erlangt hat, kann, wenn die Forderung im Konkurse vom Verwalter und Gemeinschuldner bestritten werden, die Feststellung durch Aufnahme des Prozesses betreiben. Welche Rechte hat der Gläubiger, der ein obsiegendes, vorläufig vollstreckbares Urtheil erlangt hat, wenn der Schuldner - der getroffenen gerichtlichen Verfügung entsprechend - die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung einer Geldsumme abgewendet hat, an dem hinterlegten Betrage, wenn zum Vermögen des Schuldners vor Erledigung des Prozesses Konkurs eröffnet wird.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0147--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht. 145

<lb/>— vergl. Entscheidungen des Reichsverficherungs-Amts Bl. 66 der Pro- 
<lb/>zeßakten —.

<lb/>Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die in dem Unfallver- 
<lb/>sicherungsgesetz und im Gesetz vom 11. Juli 1887 angedrohten Ordnungsstrafen
<lb/>öffentliche Strafen sind, zu verhängen von dem Vorstand eines öffentlichrechtlichen
<lb/>Verbands in Ausübung der diesem von dem Träger der Strafgewalt in gewissen
<lb/>Beziehungen verliehenen öffentlichen Gewalt zur Sühne der Verletzung einer
<lb/>öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Sie fallen daher unter die in § 563 K.O. auf- 
<lb/>geführten, von der Theilnahme am Konkursverfahren ausgeschlossenen „Geldstrafen".
<lb/>Die Klage war daher, soweit damit die Feststellung der angemeldetcn Strafe als
<lb/>Konkursforderung begehrt wird, schon aus diesen Erwägungen als unbegründet
<lb/>abzuweisen. Hiernach braucht nicht besonders geprüft zu werden, ob die Stras-
<lb/>fordcrung, welche in einer erst nach der Konkurseröffnung zugestellten Verfügung
<lb/>der Klägerin auferlegt war, als' ein zur Zeit der Eröffnung des Ver- 
<lb/>fahrens begründeter Vermögensanspruch im Sinne von § 2 der K.O. schon
<lb/>deshalb anzusehen sei, weil die Zuwiderhandlung, für welche sie verhängt wurde,
<lb/>in die Zeit vor den Konkursausbruch fällt.

<lb/>Wenn der Konkursverwalter und der Gemeinschuldner eine angemeldete
<lb/>Konkursfordcrung bestreiten, sind sie in dem Prozesse des Gläubigers aus
<lb/>Feststellung der Forderung nicht nothwendige Streitgenossen. Auch der
<lb/>Gläubiger, der für eine von ihm angemeldete Forderung vor der Konkurs- 
<lb/>eröffnung ein — nicht in Rechtskraft übergegangenes — Urtheil erlangt
<lb/>hat. kann, wenn die Forderung im Konkurse vom Verwalter und Ge- 
<lb/>meinschuldner bestritten werden, die Feststellung durch Aufnahme des
<lb/>Prozesses betreiben. Welche Rechte hat der Gläubiger, der ein obsiegen- 
<lb/>des. vorläufig vollstreckbares Urtheil erlangt hat. wenn der Schuldner —
<lb/>der getroffenen gerichtlichen Verfügung entsprechend — die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung durch Hinterlegung einer Geldsumme abgewendet hat. an dem
<lb/>hinterlegten Betrage, wenn zum Vermögen des Schuldners vor Erle- 
<lb/>digung des Prozesses Konkurs eröffnet wird.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 13. Juli 1894. 0. III. 6/94.

<lb/>Der Kläger lieferte im Mai 1892 dem Bauunternehmer M. in G. zu
<lb/>einem von demselben in diesem Orte begonnenen Hausbaue käuflich Oefen und
<lb/>Rohrleitungen zum vereinbarten Preise von zusammen 1165 Mk. 70 Pf. Im
<lb/>Juni desselben Jahres zahlte M. dem Kläger auf diese Schuld 500 Mk. und gab
<lb/>ihm wegen eines weiteren Betrags an 650 Mk. einen, von einem gewissen V.
<lb/>acceptirten, von M. auf den Kläger girirten Wechsel über 650 Mk. Befriedi- 
<lb/>gung aus dem Wechsel hat der Kläger nicht erlangt, die von ihm auf Grund
<lb/>desselben in den ersten Tagen des Monats September 1892 erhobene Wechsel-

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 10
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0148.tif"
                      n="146"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0148"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0148--><p/>
                  <p>

                     <lb/>146 KonkurHrecht.

<lb/>klage hat er noch vor dem darauf bestimmten Termine zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung als aussichtslos zurückgenommen, weil die als Wechsel bezeichnete Urkunde
<lb/>nicht die Bestimmung der Zahlungszeit, sondern statt dessen die Worte: „von
<lb/>dato bis 20. August 1892 zahlen Sie" enthielt.

<lb/>Der Kläger klagte nun bei dem Landgerichte zn Chemnitz gegen den
<lb/>genannten M. aus dem Ursprungsgeschäfte aus Zahlung der 650 Mk. Kauf- 
<lb/>preis nebst Zinsen. Die Klagschrift wurde am 26. September 1892 zuge&gt;
<lb/>stellt. Im Verhandlungstermine vom 4. November 1892 beantragte der
<lb/>Kläger unter der Anzeige, daß der Schuldner am 27. Oktober ihm abschläg-
<lb/>lich 650 Mk. gezahlt habe, denselben zur Zahlung von 650 Mk. nebst 5 Prozent
<lb/>Zinsen seit dem 26. September 1892, abzüglich am 27. Oktober gezahlter
<lb/>650 Mk. zu verurtheilen, und es wurde durch sofort verkündetes, für vor- 
<lb/>läufig vollstreckbar erklärtes Versäumnißurtheil der Schuldner M., der im Ter- 
<lb/>mine ohne Anwalt erschienen war, zur Zahlung des noch geforderten Betrags
<lb/>und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurtheilt. Die nach diesem Ur-
<lb/>theile zu erstattenden Kosten wurden durch Beschluß vom 12. November 1892
<lb/>auf 35 Mk. 45 Pf. nebst 50 Pf. Kosten des Beschlusses festgesetzt. Gegen das
<lb/>Versäumnißurtheil — welches nicht zugestellt worden war — legte M. durch einen
<lb/>dem Kläger am 17. November 1892 zugestellten Schriftsatz Einspruch ein, er
<lb/>beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnißurtheile und dem
<lb/>Kostenfestsetzungsbeschlusse einstweilen einzustellen, und hinterlegte, nachdem das
<lb/>Landgericht zu Chemnitz am 17. November 1892 angeordnet hatte, daß die
<lb/>Zwangsvollstreckung gegen eine von dem Schuldner zu hinterlegende Sicherheit
<lb/>von 40 M. einstweilen eingestellt werde, anö 21. November 1892 zur Bestellung
<lb/>der geforderten Sicherheit 40 M. in baarem Gelde bei dem Amtsgerichte zu Chemnitz.

<lb/>Bevor auf Grund der nach der Einlegung des Einspruchs stattgefundenen
<lb/>neuen Verhandlung ein Urtheil zu erlassen war, wurde am 4. Februar 1893
<lb/>von dem Amtsgerichte zu Chemnitz das Konkursverfahren über das Vermögen
<lb/>M.'s eröffnet. In diesem Verfahren meldete der Kläger 2 Mk. 80 Pf. Rest des
<lb/>hier in Rede stehenden Kaufpreistheils von 650 Mk. sammt Anhang und 40 M.
<lb/>25 Pf. dieserhalb vor der Eröffnung des Verfahrens erwachsene Kosten an. In
<lb/>dem am 6. April 1893 abgehaltencn Prüfungstermine erhob der Verwalter gegen
<lb/>beide Forderungen Widerspruch und auch der Gemeinschuldner bestritt sie.

<lb/>Der Kläger nahm hiernächst den Rechtsstreit gegen den Verwalter und
<lb/>gegen den Gemeinschuldner auf.

<lb/>In erster Instanz wurde

<lb/>1) in Aufrechterhaltung des Versäumnißurtheils vom 4. November 1892 dem
<lb/>Gemcinschuldner und dem Konkursverwalter gegenüber festgestellt, daß dem Kläger
<lb/>die von ihm im Konkurse angemeldeten Forderungen an 2 M. 80 Pf. und 40 M.
<lb/>25 Pf. in dieser Höhe zustünden,

<lb/>2) ihm auch die Berechtigung zugcsprochen, behufs seiner Befriedigung
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0149.tif"
                      n="147"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0149"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0149--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht. 147


<lb/>tvegen dieser Forderungen die Auszahlung der von dem Schuldner M. zur Ab- 
<lb/>wendung der Zwangsvollstreckung bei dem Amtsgerichte zu Chemnitz hinterlegten
<lb/>40 Mk. zu fordern.

<lb/>Gegen diese Entscheidung legte lediglich der Konkursverwalter Berufung ein,
<lb/>das O.L.G. bestätigte aber mit nachstehender Begründung:

<lb/>I. Der Kläger hat, nachdem in dem Konkursverfahren über das Vermögen
<lb/>seines Schuldners der Konkursverwalter und der Gemeinschuldner gegen die von
<lb/>ihm angemeldete Forderung Widerspruch erhoben hatten, gegen Beide gemein- 
<lb/>schaftlich die Feststellung dieser Forderung durch Aufnahme des darüber zur Zeit
<lb/>der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängigen Rechtsstreits verfolgt. Hier- 
<lb/>durch sind beide Streitgenossen geworden, die Rechtslage ist jedoch keine solche,
<lb/>daß das streitige Rechtsverhältniß Beiden gegenüber nur einheitlich festgestellt
<lb/>werden könnte, oder daß die Streitgenossenschast aus einem sonstigen GrUnde eine
<lb/>nothwendige wäre. '

<lb/>Die Verfolgung der Feststellung einer Konkursforderung, gegen welche im
<lb/>Prüfungstermine von dem Verwalter oder von Konkursgläubigern Widerspruch
<lb/>erhoben worden ist, gegen diese bestreitenden Personen ist von Bedeutung
<lb/>für die Theilnahme des anmeldenden Gläubigers an dem Konkursverfahren.
<lb/>Soweit durch das im Rechtsstreite mit diesen bestreitenden Personen ergehende
<lb/>Urtheil rechtskräftig die Forderung festgestellt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen
<lb/>Konkursgläubigern (§8 432, 135, 140 der K.O.). Die Beseitigung des Wider- 
<lb/>spruchs des Gemeinschuldners äußert hingegen ihre Wirkung erst nach der
<lb/>Aufhebung des Konkursverfahrens, insofern das von dem Gemeinschuldner
<lb/>im Prüfungstermine erklärte Bestreiten der Forderung verhindert, daß gegen ihn
<lb/>nach der Aufhebung des Verfahrens aus der Eintragung in die Tabelle die
<lb/>Zwangsvollstreckung stattfinde, wie beim Fehlen seines Widerspruchs der Fall sein
<lb/>würde (§ 152 desselben Gesetzes). Es ist mithin das im Rechtsstreite zwischen
<lb/>dem anmeldenden Gläubiger und dem Verwalter oder den bestreitenden Konkurs- 
<lb/>gläubigern ergehende Urtheil nicht maßgebend für das Rechtsverhältniß zwischen
<lb/>dem anmeldenden Gläubiger und dem Gemeinschuldner, das im Rechtsstreite zwi- 
<lb/>schen dem anmeldenden Gläubiger und dem Gemeinschuldner ergehende Urtheil
<lb/>aber durchaus bedeutungslos für das Rechtsverhältniß zwischen dem Ersteren und
<lb/>den anderen Konkursgläubigern. Auch besteht keinerlei gesetzliche Bestimmung, daß
<lb/>der anmeldende Gläubiger die Feststellung seiner Forderung gemeinschaftlich gegen
<lb/>den widersprechenden Verwalter und die widersprechenden Konkursgläubiger und
<lb/>den bestreitenden Gemeinschuldner zu betreiben habe..' . .

<lb/>Wenn hiernach nicht der Fall einer notwendigen Streitgenossenschast im
<lb/>Sinne von 8 59 der C.P.O. vorlag, so ist an der Fortsetzung des in erster
<lb/>Instanz von dem Gemeinschuldner und dem Konkursverwalter gemeinsam geführten
<lb/>Prozesses in der Berufungsinstanz der Elftere, da er das Rechtsmittel nicht eben- 
<lb/>falls eingelegt hat, nicht betheiligt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IO*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0150.tif"
                      n="148"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0150"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0150--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>m
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Für die angemeldete Forderung des Klägers lagen zur Zeit der Eröff- 
<lb/>nung des Konkursverfahrens das Versäumnißurtheil vom 4. und der Kostenfest- 
<lb/>setzungsbeschluß vom 12. November 1892 vor.

<lb/>Die Konkursordnung bestimmt in § 134 Abs. 6, daß der Widerspruch gegen
<lb/>eine Forderung, für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuld- 
<lb/>titel, ein Endurtheil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt, von dem Wider- 
<lb/>sprechenden zu verfolgen sei. Der Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift kann zu der
<lb/>Auffassung führen, als werde durch sie für die gedachten Fälle dem anmelden- 
<lb/>den Gläubiger das Recht, die Feststellung seiner Forderung zu betreiben —
<lb/>§ 134 Abs. 1 der K.O. — entzogen. Dies ist indessen nicht als der Sinn des
<lb/>Gesetzes anzunehmen. Zwar steht eine derartige Forderung, wenn und solange
<lb/>der Widersprechende die Verfolgung des Widerspruchs unterläßt, hinsichtlich der
<lb/>Berücksichtigung bei der Vertheilung den festgestellten Forderungen gleich (§ 140
<lb/>der K.O.). Allein da die auf sie entfallenden Antheile, sobald und solange der
<lb/>Prozeß über die Forderung anhängig ist, zurückbehalten werden (§ 155 Ziffer 1),
<lb/>so hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des Widerspruchs
<lb/>und ist ihm deshalb das Recht, die Feststellung zu betreiben, nicht zu versagen.

<lb/>Zu vergl. Juristische Wochenschrift, 21. Jahrg. (1892) S. 96 Nr. 12,
<lb/>auch Endemann, das deutsche Konkursverfahren, S. 537, 538.

<lb/>Es ist mithin daraus, daß der Kläger die Feststellung seiner Forderung
<lb/>durch Aufnahme des Rechtsstreits verfolgt hat, ein Bedenken nicht zu entnehmen.

<lb/>III. Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien steht fest, daß
<lb/>der am 9. Februar 1893 in Konkurs verfallene Gemeinschuldner M. im Mai
<lb/>1892, mithin vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, von dem Kläger Maaren
<lb/>um zusammen 1065 Mk. 70 Pf. gekauft und übergeben erhalten, daß dann im
<lb/>Juni 1892 der Erstere dem Letzteren wegen eines Betrages von 650 Mk. von
<lb/>dieser Kaufpreisforderung eine als Wechsel bezeichnete Schrift über eine gleich
<lb/>hohe Summe gegeben und der Kläger solche angenommen hat, daß der Kläger
<lb/>aus dieser Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels, die
<lb/>Angabe der Zahlungszeit, mangelte, Befriedigung nicht erlangt hat, sowie daß in
<lb/>dem Prozesse, welchen der Kläger nach Erlangung der Kenntniß von dieser That-
<lb/>sache auf Grund des Ursprungsgeschäfts wegen Zahlung von 650 Mk. nebst
<lb/>5 Prozent Zinsen seit dem 20.. August 1892 gegen den genannten M. angestrengt
<lb/>hat, die Klagschrift dem Letzteren am 26. September 1892 zugcstellt worden ist.

<lb/>Durch diese Thatsachen war die mittels des Versäumnißurtheilö der ersten
<lb/>Instanz vom 4. November 1892 ausgesprochene Verurtheilung des Schuldners
<lb/>zur Zahlung von 650 Mk. nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 26. September 1892,
<lb/>abzüglich am 27. Oktober desselben Jahres gezahlter 650 Mk. gerechtfertigt; und
<lb/>es rechtfertigen dieselben — in Verbindung mit dem Thatumstande, daß gegen
<lb/>die Höhe des vom Kläger in dem M.'schen Konkurse angemeldeten Kaufpreisrestes
<lb/>und gegen die Höhe und Erstattbarkcit der daselbst mit angemcldetcn, dem Kläger
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0151.tif"
                      n="149"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0151"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0151--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>149
</p>
                  <p>

                     <lb/>vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erw achsenen Kosten kein Bedenken vor- 
<lb/>liegt — an sich und abgesehen von den dem Ansprüche des Klägers entgegen-
<lb/>stehenden Einreden — auch die von dem Kläger begehrte Feststellung dieser For- 
<lb/>derungen in der. Höhe, wie derselbe sie angemeldet hat.

<lb/>Die vom Beklagten einredeweise behauptete Gestundung der streitigen Kauf- 
<lb/>preisforderung ist nicht erwiesen. (Es folgen Beweiswürdigungen.)

<lb/>Hiernach stellt es sich als gerechtfertigt dar, daß in dem angefochtenen Ur-
<lb/>theile die streitigen Forderungen in der Höhe, wie sie angemeldet worden, fest- 
<lb/>gestellt worden sind.

<lb/>IV. Die Fragen, welches Recht dem Gläubiger, wenn der Schuldner behufs
<lb/>der Einstellung oder der Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit leistet,
<lb/>an den hinterlegten Werthobjekten zustehe und ob dieses Recht durch die Eröff- 
<lb/>nung des Konkurses zum Vermögen Desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet
<lb/>hat, beeinflußt werde, sind in der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung,
<lb/>beziehentlich in den Einführungsgesetzen hierzu, nicht ausdrücklich entschieden. In
<lb/>den Kommissionen des Reichstages zur Berathung der bezeichneten beiden Prozeß- 
<lb/>ordnungen sind jene Fragen erörtert und ist über die Aufnahme von einschlägigen
<lb/>Bestimmungen in die genannten Gesetzeswerke berathen, es ist indessen die bei der
<lb/>ersten Lesung der Civilprozeßordnung beschlossene Alinea 4 des § 658 des Ent- 
<lb/>wurfs (§ 709 des Gesetzes): „Durch die Sicherheitsleistung des Schuldners er- 
<lb/>wirbt der Gläubiger an den hinterlegten Werthobjekten ein gleiches Pfandrecht,
<lb/>wie durch die Pfändung an dem gepfändeten Gegenstände", bei der zweiten Lesung
<lb/>gestrichen worden.

<lb/>Zu vergl. die Protokolle der Civilprozeßordnungs-Kommission S. 370,
<lb/>373, 374, 713 bis 716 und der Konkursordnungs-Kommission S. 43
<lb/>bis 45, 150. .

<lb/>Die hervorgehobenen Fragen sind demzufolge nach dem Landesrechte zu
<lb/>beurtheilen.

<lb/>Das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen bestimmt in § 136,
<lb/>außer der Bestellung einer Hypothek und der (nur beim Nichtvorhandensein der
<lb/>übrigen Sicherungsmittcl zugelassenen) Stellung von Bürgen, die Hinterlegung
<lb/>einer Geldsumme und die Uebergabe eines Faustpfandes als die Mittel, durch
<lb/>welche die Sicherheitsleistung erfolgen kann. Dasselbe enthält jedoch über die
<lb/>rechtliche Natur einer durch Hinterlegung geleisteten Kaution nur für den Fall
<lb/>eine ausdrückliche Vorschrift, in ß 1279, wenn die Hinterlegung bei dem
<lb/>Sicherungs berechtigten geschieht. Dagegen mangelt es im Nechtsgebiete des
<lb/>Königreichs Sachsen, wie an besonderen Vorschriften über Fälle der hier vorliegen- 
<lb/>den. Art, so auch an allgemeinen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß, welches
<lb/>zwischen den Betheiligten dadurch entsteht, daß in streitigen Rechtssachen zum
<lb/>Zwecke der Bestellung einer Sicherheit baareS Geld oder Werthpapiere bei dep
<lb/>hierfür geordneten Stelle hinterlegt werden,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0152.tif"
                      n="150"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0152"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0152--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Für die Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ist bestimmend eineötheils die
<lb/>Art und Weise, wie von der Hinterlegungsstelle, entsprechend den einschlagenden
<lb/>reglementären Bestimmungen mit dem hinterlegten Gegenstände verfahren wird,'
<lb/>anderentheils der Zweck, zu welchem die Hinterlegung dienen soll.'

<lb/>Die im gegenwärtigen Falle in Frage stehende Sicherheit ist bei dem Amts- 
<lb/>gerichte, welches hierfür nach der Vorschrift in Ziffer la der Verordnung vom
<lb/>25. August 1882 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1882 S. 221) zuständig war,
<lb/>und zwar in baarem Gelde, hinterlegt worden. Nach den reglementären Bestim- 
<lb/>mungen, welche in Sachsen für das Kassenwesen der Amtsgerichte bestehen,

<lb/>zu vergl. §'24 des Depositen- und Sportel-Regulativs vom 15. Sep. 1856,
<lb/>sind alle zur Deposition gelangenden, der geltenden Währung angehörenden Gelder
<lb/>in einer Centtalkasse zu vereinigen, und es behandeln die Kassenverwaltungen diese
<lb/>Gelder als Eigenthum des (dabei durch das Gericht vertretenen) Staatsfiskus,
<lb/>dem nur die Verpflichtung zur Auszahlung entsprechend hoher Summen an die
<lb/>hierauf etwa Berechtigten obliegt. Das Berufungsgericht hat vorauszusetzen,
<lb/>daß im vorliegenden Falle mit den vom Schuldner M. hinterlegten Geldstücken
<lb/>regulativmäßig verfahren worden sei.

<lb/>Dasselbe nimmt daher an, daß diese Geldstücke mit der Deposition iir das
<lb/>Eigenthum des Fiskus übergegangen seien.

<lb/>Der Schuldner M. hat die Sicherheit geleistet, um zu erreichen, daß die
<lb/>ihm drohende Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde. Wenn ein Schuld- 
<lb/>ner behufs Einstellung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch
<lb/>Hinterlegung leistet, so thut er dies zu dem doppelten Zwecke, daß dem Gläubiger,
<lb/>wenn derselbe rechtskräftig im Prozesse durchdringe, ein Befriedigungsobjekt wegen
<lb/>des in Frage stehenden Anspruchs zu Gebote stehe, und daß ihm selbst (dem
<lb/>Schuldner) für den Fall, wenn sich dieser elftere Zweck erledige, der Anspruch auf
<lb/>Rückgabe des Hinterlegten, oder (dafern er Geld hinterlegt hat und dieses in
<lb/>das Eigenthum des Empfängers übergcgangen ist) auf Rückzahlung einer gleichen
<lb/>Summe verbleibe. Er unterwirft sich durch die Thatsache allein, daß er hinter- 
<lb/>legt, den aus dem Hinterlegungszwecke sich ergebenden Beschränkungen seines An- 
<lb/>spruchs gegen die Hinterlegungsstelle.

<lb/>Die letztere — das Amtsgericht als Vertreter des Staatsfiskus — empfängt
<lb/>das Hinterlegte mit den aus dem nämlichen Zwecke sich ergebenden Modifikationen
<lb/>ihrer Erstattungspflicht. Der Gläubiger aber ist kraft des Gesetzes der hieraus
<lb/>resultirenden Gestaltung des Rechtsverhältnisses unterworfen, insofern das Gesetz
<lb/>ihn zwingt, sich statt der Zahlung mit einer bloßen Sicherheitsleistung zu begnügen.

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß für das Rechtsgebiet des König- 
<lb/>reichs Sachsen in einem Falle, wie der vorliegende, durch die Hinterlegung.beS
<lb/>baaren Geldes die Parteien in ein ähnliches Verhältniß treten, als wenn auf
<lb/>Grund eines Abkommens derselben bei einem Sequester mit der Bestimmung
<lb/>hinterlegt worden wäre, daß der endgültig obsiegenden Partei das Recht zustehen
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0153.tif"
                      n="151"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0153"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0153--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>solle, die Herauszahlung einer entsprechenden Summe von dem Verwahrer zu ver- 
<lb/>langen. Der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle ist für jede Partei von einer
<lb/>aufschiebenden Bedingung abhängig, derjenige des Gläubigers von der, daß er
<lb/>im Prozesse endgültig obgesiegt habe und wegen des zu sichernden Anspruchs nicht
<lb/>anderweit befriedigt sei, derjenige des Schuldners von der entgegengesetzten, daß
<lb/>der Gläubiger im Rechtsstreite unterlegen sei, oder in anderer Weise als auf
<lb/>Grund der Hinterlegung Befriedigung erlangt habe.

<lb/>Das hiermit gewonnene Ergebniß stimmt übrigens mit den Grundsätzen
<lb/>überein, nach welchen im bürgerlichen Gcsetzbuche der Fall geordnet ist, wenn eine
<lb/>Hinterlegung zum Zwecke der Sicherstellung des Verwahrers erfolgt ist, inso- 
<lb/>fern das Gesetzbuch für diesen Fall in § 1279 verbunden mit §§ 1274 und
<lb/>1067 vorschreibt, daß der Hinterleger die hinterlegten Sachen — bezw. wenn
<lb/>diese vertretbar seien und der Verwahrer sie verbraucht habe, eine gleiche Summe
<lb/>oder Menge von derselben Gattung und Güte — nur zurückfordern könne, wenn
<lb/>sich der Zweck der Sicherstellung erledigt habe.

<lb/>Durch die Eröffnung des Konkurses zum Vermögen des Schuldners wird
<lb/>das dargestellte Rechtsverhältniß nicht beeinflußt. Der Gläubiger kann mithin
<lb/>die Ansprüche, welche aus seinem (im Falle ves Eintritts der bezeichnten Be- 
<lb/>dingung in Existenz tretenden) Rechte auf Herauszahlung einer Geldsumme bis
<lb/>zur Höhe seines zu sichernden Anspruchs sich ergeben, auch gegenüber.dem Konkurs- 
<lb/>verwalter verfolgen.

<lb/>Zu vergl. über die einschlagenden Rechtsgrundsätze, außer den angezogenen
<lb/>Protokollen der Rcichstagskommissionen: Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts in Civilsachen Bd. 12 S. 224 flg. und 394 flg., Bd. 25
<lb/>S. 376, sowie die in ersterem Bande S. 226 citicrte Litteratur; ferner
<lb/>die Abhandlungen in Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des
<lb/>deutschen Rechts Bd. 32, S. 574 flg., und im Archiv für die
<lb/>civilistische Praxis Jahrg. 1879 S. 244 flg.; endlich betreffs des im
<lb/>Königreiche Sachsen geltenden Rechtes Sächsisches Archiv Bd. 3
<lb/>S. 798, 799.

<lb/>Rechtlich stellt sich allerdings der auf Grund des ansgcführten Rechtes vom
<lb/>Gläubiger gegen den Verwalter erhobene Anspruch nicht als ein solcher auf ab- 
<lb/>gesonderte Befriedigung, wie in vorliegender Sache der Kläger den An- 
<lb/>spruch betreffs der hinterlegten 40 Mk. bezeichnet hat — dar; vielmehr kann,
<lb/>sofern der Verwalter es unternommen hat, die hinterlegte Summe zur Konkurs- 
<lb/>masse zu ziehen, nur ein Anspruch des Gläubigers auf Aussonderung im
<lb/>Sinne des § 35 der K.O. angenommen werden. Doch ist hieraus ein sachliches
<lb/>Bedenken gegen den Anspruch des Klägers nicht herzuleitcn. Da die zu sichernde
<lb/>Forderung des Klägers den hinterlegten Betrag noch übersteigt, — oben unter III
<lb/>— so ist mit Recht in dem angefochtenen Urtheile, in dem hier allein zur Ent- 
<lb/>scheidung stehenden Verhältnisse der Parteien zu einander, dem Kläger die. Be-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0154.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0154"/>
               <div xml:id="d5372e15785" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Durch § 12 der konkursordnung wird nur die Konstituirung eines Absonderungsrechtes nach Eröffnung des Konkurses, nicht aber der Erwerb eines bereits bestehenden Absonderungsrechtes ausgeschlossen. Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist. § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Konkursordnung.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0154--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152 Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger. §§ IS, 33 Abs. S Nr. 1 K.O.

<lb/>rechtigung zugesprochen worden, behufs seiner Befriedigung wegen dieser Forderung
<lb/>die Auszahlung der bei dem Amtsgerichte zu Chemnitz hinterlegten 40 Mk. zu
<lb/>fordern, — worunter zu verstehen ist, daß er auf Grund der Hinterlegung die
<lb/>Auszahlung einer entsprechend hohen Summe zu sordem berechtigt sei.

<lb/>Durch ß 12 der Konkursordnung wird nur die Konstiluirung eines Ab- 
<lb/>sonderungsrechtes nach Eröffnung des Konkurses, nicht aber der Erwerb
<lb/>eines bereits bestehenden Absonderungsrechtes ausgeschlossen. Anfech- 
<lb/>tung gegen den Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die an- 
<lb/>fechtbare Handlung vorgenommen ist. § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Konkurs- 
<lb/>ordnung.

<lb/>Urtheil des R.G., II. Civs. v. 9. 11. 94. II. 312/313/94.

<lb/>Der Brauer Schm, in G. schuldete der beklagten Gewerbebank zu 0.

<lb/>1844 Mk. 33 Pf. Sie hatte bei ihm am 29. Januar und am 12. Februar

<lb/>1892 pfänden, die gepfändeten Sachen aber noch nicht versteigem lassen. Am

<lb/>21. März 1892 wurde zu dem Vermögen des Schm. Konkurs eröffnet. Durch
<lb/>eine vom 10. Februar 1892 datirte, am 30. Juni 1892 zugestellte Cessiousur-
<lb/>kunde trat die Gewerbebank ihre Forderung an Schm, nebst allen mit derselben
<lb/>verbundenen Rechten an den Beklagten K. ab. Dieser begehrte abgesonderte
<lb/>Befriedigung aus den Pfändem. Der Konkursverwalter wiedersprach, und er- 
<lb/>hob Anfechtungsklage sowohl gegen die Gewerbebank, als gegen K., drang damit
<lb/>aber beim O.L.G. nur gegen die elftere durch. Die Revision wurde zurückge- 
<lb/>wiesen. Aus den Gründen:

<lb/>„Seitens der Revision wird geltend gemacht, daß, da die vom 10. Februar
<lb/>1892 datirte Cession, durch, welche die beklagte Gewerbcbank dem Beklagten K.
<lb/>ihre Forderung von 1844 Mk. 33 Pf. nebst allen mit derselben verbundenen
<lb/>Rechten, solgeweise auch den Ansprüchen aus den Pfändungen vom 29. Januar
<lb/>und 12. Februar 1892 übertrug, erst am 30. Juni 1892 also nach der am
<lb/>21. März 1892 erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
<lb/>Bierbrauers Schm, zu G. zugestellt worden sei, die nach der Feststellung des
<lb/>Oberlandesgerichts gegenüber der Gewerbebank begründete Anfechtbarbeit der vorer- 
<lb/>wähnten Pfändungen auch dem Cessionar K. gegenüber gelten müsse, da
<lb/>nach den §§ 2 und 12 der Konkursordnung die Konkursmasse durch eine wäh- 
<lb/>rend schwebenden Konkurses vorgenommene Cession nicht in eine schlechtere Lage
<lb/>kommen könne.

<lb/>Diese Ausführung ist nicht zutreffend. Durch den § 12 cit. wird, wie
<lb/>von den Vorinstanzen richtig angenommen wird, nicht der Erwerb eines bereits
<lb/>bestehenden Absonderungsrechts rc. durch Uebertragung, sondern nur die Kon-
<lb/>stituirung eines solchen Rechts nach Eröffnung des Konkurses ausgeschlossen.
<lb/>Wenn in den Motiven zur Konkursordnung (S.57), in welchen dieses ausdrück-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0155.tif"
                      n="153"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0155"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0155--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger. §§ 12,33 Abs. 2 Nr. 1 K.O. 153

<lb/>lich und zwar als selbstverständlich erklärt wird, zur Begründung dieses Stand- 
<lb/>punktes gesagt wird, daß durch eine solche Uebertragung bestehender Absonderungs- 
<lb/>rechte rc. die Konkursgläubiger in ihren Rechten nicht beeinträchtigt würden, so
<lb/>trifft dieses allerdings im Falle der Uebertragung solcher Rechte, welche gegen
<lb/>den ursprünglichen Erwerber anfechtbar sind, zufolge der demnächst zu er- 
<lb/>örternden Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 der Konkursordnung unter
<lb/>Umständen nicht zu. Allein es wäre unberechtigt, wegen der für ein vereinzeltes
<lb/>Rechtsverhältniß nicht passenden Motivirung einer gesetzlichen Bestimmung eine
<lb/>von der zweifellos gewollten und auch zum Ausdruck gelangten Bedeutung und
<lb/>Tragweite abweichende Auslegung zu geben.

<lb/>War somit die Uebertragung des auf Seiten der beklagten Gewerbebank
<lb/>begründeten Pfändungspfandrechts durch die stattgehabte Cession auf K. auch
<lb/>nach der Konkurseröffnung durch den § 12 cit. nicht ausgeschlossen, so ist zu
<lb/>Gunsten des Letzeren als besonderen Rechtsnachfolgers der Gewerbebank mit
<lb/>Recht vom Berufungsrichter der § 33 Abs. 2 Nr. 1 cit. zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht worden. Dem steht zunächst nicht der von der Revision angezogene § 2
<lb/>der Konkursordnung entgegen; soweit der § 33 Abs. 2 Nr. 1 mit dem im § 2
<lb/>niedergelcgten Grundsatz wirklich in Widerspruch stehen sollte, würde daraus
<lb/>weiter nichts folgen, als daß jener Grundsatz nicht ohne Ausnahmen vom
<lb/>Gesetze angenommen worden ist. Weiterhin wird die Anwendung des § 33 cit.
<lb/>auch nicht durch den rechtlichen Charakter des dem übertragenen Rechte anhaft- 
<lb/>enden Mangels in Frage gestellt. Der Mangel der Anfechtbarkeit ist nicht etwa
<lb/>dinglicher Natur, so daß das anfechtbare Recht nur mit diesem Mangel behaftet
<lb/>auf den Rechtsnachfolger übergehen könnte; das Anfechtungsrecht gemäß §§ 22
<lb/>flg. der Konkursordnung begründet vielmehr lediglich einen obligatorischen An- 
<lb/>spruch gegen denjenigen, in dessen Person das anfechtbare Recht ursprünglich ent- 
<lb/>standen ist (Entsch. des R.G. Bd. 32 S. 24, Motive zur Konkursordnung
<lb/>S. 151, Petersen u. Kleinfeller zu § 33 der K.O. Nr. 3, zu § 22 III
<lb/>Nr. 2). Daß ein anfechtbarer Anspruch durch Uebertragung unanfechtbar werden
<lb/>kann, ergiebt der § 33 selbst. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob
<lb/>die Uebertragung vor oder nach der Konkurseröffnung stattgefunden hat, zumal
<lb/>in beiden Fällen die eventuellen nachtheiligen Folgen für die Konkursmasse die- 
<lb/>selben sind, und es danach sachlich ohne Bedeutung ist, wann die Cession erfolgte,
<lb/>auch das Gesetz selbst im § 33 cit. eine solche Unterscheidung nicht gemacht hat,
<lb/>so daß darunter auch die nach der Konkurseröffnung eintretenden Rechtsnach- 
<lb/>folger fallen.

<lb/>Da nach den vorstehenden Ausführungen der § 33 Abs. 2 Nr. 1 unter»
<lb/>gebens zur Anwendung kommt, so rechtfertigt sich aus den vom Oberlandesgericht
<lb/>angeführten, mit der Judikatur des Reichsgerichts (Entsch. Bd. 32 S. 24-26)
<lb/>übereinstimmenden Gründen die Abweisung der Anfechtungsklage gegenüber dem
<lb/>Beklagten K. Es konnte bei dieser rechtlichen und thatsächlichen Sachlage auch
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0156.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0156"/>
               <div xml:id="d5372e15988" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beurtheilung eines MIethvertrags, kraft dessen der Gemeinschuldner nur das REcht hatte, in gewissen periodisch wiederkehrenden kürzeren Zeiträumen Theile eines Grundstücks (Meßstand) zu benutzen. Zu §§ 17, 18 der K.O. Indirekte Stellvertretung.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0156--><p/>
                  <p>

                     <lb/>154 Konkursrecht. KL. §§ 17, 18.

<lb/>nicht darauf ankommen, welcher Zeitpunkt für die Wirkung der Ceffion der Kon- 
<lb/>kursmasse gegenüber maßgebend ist, ob die (zwischen den Parteien nicht feststehende)
<lb/>Zeit, der Errichtung der Cession oder die Zeit der Zustellung derselben oder der
<lb/>Anerkennung im Konkursverfahren, und ebensowenig ist es von Bedeutung, daß
<lb/>das Oberlandesgericht nicht speziell auch für den Zeitpunkt der Zustellung der
<lb/>Cession das Fehlen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr 1 festgestellt
<lb/>hat. . ."

<lb/>Beurtheilung eines Mietvertrags, kraft dessen der Gemeinschuldner nur
<lb/>das Recht hatte, in gewissen periodisch wiederkehrenden kürzeren Zeit- 
<lb/>räumen Theile eines Grundstücks (Metzstand) zu benutzen. Zu 88 i7.
<lb/>18 der K.O. Indirekte Stellvertretung.

<lb/>LG. Leipzig. Urtheil vom 28. März 1892. Dg. II. 204/91.

<lb/>Der Kaufmann I. aus Forst i. d. L. hatte mit dem Kläger am
<lb/>11. September 1890 einen Mietvertrag geschlossen. Danach vermiethete dieser
<lb/>„als derzeitiger Verwalter des Grundstücks Hainstr. 17 - Neue Tuchhalle" —
<lb/>dem genannten I. die daselbst befindlichen Hausstände 1 und 2 sammt Inventar
<lb/>„auf die Zeit vom Beginn der Michaelismesse 1890 bis Ende der Ostermesse
<lb/>1891". für den vereinbarten Miethzins von 450 Mk. Der Zins war mit je
<lb/>225 Mk. am Mittwoch der sog. Vorwoche der Michaelis- und der Ostermesse,
<lb/>d. h. der der Böttcherwoche unmittelbar voraufgehenden Woche für die Michaelis- 
<lb/>messe und für die Neujahrs- und Ostermesse zu entrichten. Wenn vor Beginn
<lb/>der Neujahrsmesse 1891 von keinem Theil eine schriftliche Aufkündigung erfolgte,
<lb/>so sollte der Vertrag „von und mit der Michaelismesse ab" auf die Dauer von
<lb/>weiteren drei Leipziger Messen prolongirt" sein und es so fortgehalten werden bis
<lb/>von einem Theil vor Beginn einer Neujahrsmesse die schriftliche Aufkündigung
<lb/>erfolge, „in welchem Falle dann der Kontrakt mit Ablauf der folgenden Ostermesse"
<lb/>endigen sollte (§ 7). In § 8 des Vertrags „verzichtete" der Abmiether für die
<lb/>Zeit außerhalb der Messen und sobald er seine Meßgeschäste beendet habe, auf die
<lb/>Benutzung der Miethlokalitäten bis zum Sonnabend vor der Vorwoche der Oster- 
<lb/>und Michaelismesse bez. bis 31. Dezember, „ohne daß dadurch der in § 4 aus- 
<lb/>gesprochene Verzicht auf die Einrede des Seiten deS Vermieters nicht erfüllten
<lb/>Vertrags berührt werde."

<lb/>Anfang September 1891 ist über das Vermögen des Miethers I. der
<lb/>Konkurs eröffnet und der Kaufmann B. zu Forst zum Konkursverwalter ernannt
<lb/>worden. Derselbe erklärte am 11. September 1891 dem Kläger, daß er von
<lb/>dem Miethvertrage zurücktrete. Der Kläger widersprach dem und machte seine
<lb/>Miethzinssorderung als Masseforderung geltend. Sein Klagantrag betraf die
<lb/>Miethzinsforderung für die Michaelismesse 1891 sowie die Neujahrs- und die
<lb/>Ostermesse 1892.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0157.tif"
                      n="155"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0157"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0157--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht. K.O. §§ 17, 18. 155

<lb/>Die erste Instanz (A.G. Leipzig) erkannte zu Gunsten des Klägers.

<lb/>Bei Begründung der Berufung führte der Beklagte aus: es fehle dem
<lb/>Kläger die Aktivlegitimation; der Bermiether sei nicht er, sondern der Hauseigen-
<lb/>thümer, der Kläger habe nur als Stellvertreter, als „Verwalter" kontrahirt. Die
<lb/>Miethräume seien zwar für die Messen 1890/1891 dem Gemeinschuldner über- 
<lb/>geben, aber auch wieder von ihm geräumt worden, so daß es einer neuen Ueber«
<lb/>gabe für die Michaelismesse 1891 bedurft haben würde.

<lb/>Der Kläger erwiderte, er sei selbst Kontrahent; die Besitzer des Grundstücks
<lb/>seien drei Franzosen, wohnhaft in Frankreich, welche ihm die gesammte Verwal- 
<lb/>tung des Hausgrundstücks derart übertragen hätten, daß er auf eigenen Namen
<lb/>handeln dürfe und nur Rechnung zu legen habe. Der Zusatz im Kontrakt „als
<lb/>derzeitiger Verwalter" solle nicht die Vertreterstellung bezeichnen. Die Uebergabe
<lb/>sei ein für allemal erfolgt, wenn auch zugegeben werden müsse, daß der Miether
<lb/>nach beendigter Messe die Schlüssel an den Hausmeister vertragsmäßig zurück- 
<lb/>gegeben habe und die Hausstände anderweit zur Obstlagerung vermiethet worden
<lb/>seien. Uebrigens habe der Miether im Vertrage § 8 aus die Einrede des uner- 
<lb/>füllten Vertrags verzichtet und sich in § 4 dazu bekannt, daß die Uebergabe ge- 
<lb/>schehen sei.

<lb/>Der Beklagte gab die Richtigkeit dieser Angaben zu.

<lb/>Die zweite Instanz wies die Klage mit nachstehender Begründung ab:

<lb/>I. Die in erster Linie zu erörternde Frage der Aktivlegitimation des Klägers
<lb/>ist unbedenklich zu dessen Gunsten zu beantworten. Allerdings kann die Bezeich- 
<lb/>nung des Vermiethers als „derzeitigen Verwalters" des Hausgrundstücks sehr
<lb/>wohl den Sinn haben, ihn als Stellvertreter zu kennzeichnen, während der eigent- 
<lb/>liche Kontrahent der „derzeitige" Hauseigenthümer sein soll. Aber cs ist auch
<lb/>das Gegentheil möglich. Es kann sein, daß der Hauseigenthümer als Kontrahent
<lb/>schlechterdings nicht auftreten will und die Bezeichnung als „derzeitiger Verwalter"
<lb/>dem Namen des den Vertrag abschließenden Mandatars nur hinzugcsetzt wird,
<lb/>um sich wegen seiner selbständigen Verfügungsberechtigung über das Miethgrund-
<lb/>stück zu legitimiren und dem Miether etwaige Vertheidigungsrcchte gegen direkte
<lb/>Eingriffe des Mandanten zu geben. Es kann dadurch die Stellung des Ver- 
<lb/>walters als Kontrahent ebensowenig beeinträchtigt werden, wie der Kommissionär
<lb/>nicht dadurch, daß er sich ausdrücklich als solcher bezeichnet, in die Vertreterrolle
<lb/>tritt. Es sind das Fälle sogen, indirekter Stellvertretung. Ein solcher liegt hier
<lb/>vor. Die Absicht des klagenden Verwalters und seiner Mandanten war offenbar
<lb/>nicht darauf gerichtet, ein unmittelbares rechtliches Verhältniß zwischen diesen und
<lb/>den Miethern zu begründen. Und ebenso läßt die völlige Gleichgiltigkeit des
<lb/>Miethers gegen die Person des ihm unbekannten Hauseigenthümers darauf
<lb/>schließen, daß er nicht mit ihm, sondern mit dem Kläger kontrahiren wollte.

<lb/>II. Mit Recht hebt das angefochtene Urtheil hervor, daß für die Entschei- 
<lb/>dung des Rechtsstreits maßgebend sei die Frage, ob die Uebergabe der Mieth-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0158.tif"
                      n="156"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0158"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0158--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht. K.O. §§ 17, 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>räume Im Sinne der Konkursordnung §§ 17, 18 bereits erfolgt ist. Allerdings
<lb/>kommt die Anwendung des in den erstinstanzlichen Erörterungen vielfach herbei- 
<lb/>gezogenen § 18 nicht in Betracht, denn dieses Gesetz handelt nur von dem Rück- 
<lb/>trittsrecht des Kontrahenten des miethenden oder pachtenden Gcmeinschuldners.
<lb/>Wohl aber würde, falls die Uebergabe bejaht werden müßte, dem Verwalter nur
<lb/>das Kündigungsrecht des § 17 Nr. 1 zustehen, während er im andern Fall nach
<lb/>Konkursordnung § 15, § 21 berechtigt wäre zu erklären, daß er die Erfüllung
<lb/>ablehne. Im letzteren Fall ist der Kläger daraus beschränkt, seine Jnteresseforde-
<lb/>rung im Konkurse anzumelden, im ersteren dagegen kann er die bis zu der mit
<lb/>dem Ablauf. der Kündigungsfrist erwachsenen Miethzinsen als Masseforderung
<lb/>geltend machen.

<lb/>Zunächst ist festzustellen, daß die Rücktrittserklärung des Verwalters sowohl
<lb/>als Ablehnung fernerweiter Erfüllung, wie eventuell als Kündigung aufzufassen
<lb/>ist und daß für die Entscheidung der Frage, ob He Uebergabe erfolgt ist, die
<lb/>Klauseln in 8 4 und § 8 des Vertrags, daß man die Uebergabe als geschehen
<lb/>anerkenne und auf die Einrede des unerfüllten Vertrags verzichte, völlig bedeutungs- 
<lb/>los sind. Denn die Anwendbarkeit der §§ 15, 17, 18 der K.O. hängt lediglich
<lb/>von der effektiven Erfüllung oder Uebergabe ab und kann durch keinerlei Partei-
<lb/>Vereinbarung ausgeschlossen werden. Jene Vorschriften sind öffentlich rechtlicher
<lb/>Natur, gegeben im Gesammtinteresse der Gläubiger, und damit in ihrer Herr- 
<lb/>schaft der Disposition der Kontrahenten entrückt.

<lb/>Der Unterrichter gründet seine Annahme der geschehenen Uebergabe in ein- 
<lb/>gehender Würdigung der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf den Wort- 
<lb/>laut des Gesetzes, auf die Thatsache, daß eine Uebergabe erfolgt ist, auf die offen- 
<lb/>bare Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses oder Vertrags und auf die Erwägung
<lb/>daß die fortgesetzte Jnhabung bei einmal geschehener Uebergabe nicht wesentlich sein
<lb/>könne, weil andemsalls die K.O. § 17 auch bei zeitweiliger unbefugter Besitz- 
<lb/>entsetzung unanwendbar sein müßte. Dabei wird jedoch — um letzteres zuerst
<lb/>zu erledigen — die rechtliche Verschiedenheit eines solchen Falles und der zur
<lb/>Entscheidung stehenden Sachlage verkannt. Ein freiwilliges Aufgeben der Jnha- 
<lb/>bung oder ein unfreiwilliges Verdrängen aus derselben ist von der rechtlichen
<lb/>Verpflichtung zur Rückgabe nach geschehener Uebergabe wesentlich verschieden. In
<lb/>jenen Fällen ist der dem Vertrag entsprechende Gebrauchszustand nicht nur her- 
<lb/>gestellt, sondern auch fortdauernd vorhanden. Der Miether kann in die zeitweise
<lb/>verlassene Wohnung wieder einziehen und jeden an deren Benutzung hindern, der
<lb/>aus der Jnhabung verdrängte hat die Besitzesrechtsmittel, um diesen Erfolg her- 
<lb/>beizuführen. Bei derartig periodischen Mietverträgen aber wie bei dem vor- 
<lb/>liegenden, einer bisher in der Literatur unbeachtet gebliebenen Erscheinung, hat der
<lb/>Miether nur das Recht zeitweise zu benutzen, während in den Zwischenzeiten eine
<lb/>fremd' Berechtigung eintritt. Der Miether ist also verpflichtet zur Zurückgabe
<lb/>und genügte hem nach Einverständniß der Parteien durch Rückgabe der Schlüssel
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0159.tif"
                      n="157"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0159"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0159--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkursrecht. K.O. §§ 17, 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>157
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nach Ablauf der Meßzeit. In der Zwischenzeit stand das Miethlokal keines- 
<lb/>wegs zu seiner Verfügung und es bedurfte einer neuen Uebergabe, um ihm wieder
<lb/>in rechtmäßiger Weise die Jnhabung zu verschaffen. Es fehlte also in der
<lb/>Zwischenzeit der rechtmäßige Gebrauchszustand und bedurfte dessen erneuter Her- 
<lb/>stellung. Der vorliegende Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von dem anderen
<lb/>einer zeitweiligen, vertragsmäßigen Erneuerung der Benutzungsmöglichkeit bei fort- 
<lb/>wirkender Uebergabe. Derartig liegt die Sache z. B. bei einer Platzmiethe, die
<lb/>nicht jederzeitigen Gebrauch gestattet, wie bei der Miethe von Verkaufsständen in
<lb/>Markthallen, welche vorübergehend, sei es am Tage oder in der Nacht unter Ver- 
<lb/>schluß des Vermiethers sind und daher von den Platzmiethern zeitweise nicht be- 
<lb/>nutzt werden können. Hier bleiben dieselben die Inhaber , ihrer Stände, wogegen
<lb/>iin vorliegenden Fall die Jnhabung aufgegeben werden mußte.

<lb/>Der Grund der §§ 17, 18 der K.O. wird in den Motiven folgender- 
<lb/>maßen entwickelt: mit dem Antritt der Pacht oder Miethe beginne der bezweckte
<lb/>Zustand, der bis zur Aufhebung andauere; nach geschehener Uebergabe könne nicht
<lb/>mehr gefragt werden nach der Erfüllung, sondern nur nach der Fortdauer des
<lb/>eingetretenen Zustandes, der § 15 sei daher unmittelbar nicht anwendbar; sowohl
<lb/>gegen die vertragsmäßige Fortdauer, wie gegen die sofortige Endigung des Pacht-
<lb/>bez. Miethverhältnisses lägen Bedenken vor. In letzterer Richtung bemerken die
<lb/>Motive: „es ist den Pacht- und Miethverhältnissen eigen, daß feste Termine be- 
<lb/>stehen, zu denen der Antritt und das Ende der Pacht und Miethe erfolgt. Mitten
<lb/>in der Zeit nun soll der Vertrag gebrochen werden. Bei jedem anderen Vertrag
<lb/>kann der Mitkontrahent die Erfüllung, wenn sie nicht durch den Gemeinschuldner
<lb/>und dessen Verwalter erfolgt, durch den Abschluß eines gleichartigen Vertrages
<lb/>mit einem Anderen sofort bewirken. Der Vermiether und Verpächter kann es
<lb/>nicht". Es erhellt hiernach, daß die ratio des Gesetzes für die Anwendbarkeit
<lb/>des §. 17 Nr. 1 der unbillige Nachtheil ist, welcher angesichts bestehenden Ge- 
<lb/>brauchszustandes und fester Ziehzeiten, Umzugstermine der plötzliche Abbruch der
<lb/>Erfüllung mit sich brächte. Davon kann aber bei periodischen Miethverhältnissen,
<lb/>wie dem gegenwärtig abzuurtheilenden, nur für die Dauer der jeweiligen Umzugs- 
<lb/>periode die Rede sein. Würde beispielsweise auf die Augustmonate dreier aus- 
<lb/>einander folgender Jahre eine Sommerwohnung oder ein Vergnügungslokal ver-
<lb/>miethet, so würde während des August für die Zeit derselben 8 17 Nr. 1 An- 
<lb/>wendung leiden, dagegen nicht während der anderen Jahresmonate, in denen der
<lb/>vertragsmäßige Gebrauchszustand nicht besteht. Tritt in dieser Zeit der Konkurs
<lb/>ein, so^liegt es so, als sei überhaupt noch nicht übergeben, obschon vielleicht ein- 
<lb/>mal bereits übergeben war. Denn es ist zurückgegeben und kann unbeschadet
<lb/>des bestehenden Miethverhältnisses, wenn die Erfüllung nach K.O. § 15 abgelehnt
<lb/>wird, anderweit für die folgenden Augustmonate vermiethet werden. Gerade so
<lb/>bei Meßlokalvermiethungen. Außerhalb der Messe ist der thatsächliche Zustand
<lb/>derselbe, als wenn noch nicht vermiethet wäre. Es liegt die Möglichkeit vor, „die
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0160.tif"
                   n="158"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0160"/>
               <div xml:id="d5372e16405" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung eines Kaufvertrags, durch den der Gemeinschuldner ihm gehörige Sachen kurz vor der Konkurseröffnung an den Anfechtungsbeklagten veräußert hat. Beurtheilung des Einwands, daß der Preis dafür baar gewährt und zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäufers verwendet worden sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0160--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158 Konkurs. Anfechtung einer Veräußerung gegen Baarzahluiig.

<lb/>Erfüllung, wenn sie nicht durch den Gemeinschuldner und dessen Verwalter erfolgt,
<lb/>durch den Abschluß eines gleichartigen Vertrags mit einem Andern sofort zu be- 
<lb/>wirken." Damit wird nicht der für mehrere Messen geschlossene Vertrag in eine
<lb/>Mehrheit von Verträgen zerrissen, sondern es wird der wirthschaftlichen, die
<lb/>Grundlage der §§ 17, 18 der K.O. bildenden Lage in angemessener Weise Rech- 
<lb/>nung getragen. Demzufolge untersteht der gegenwärtige Thatbestand dem § 15
<lb/>der K.O. Es war Anfang September 1891 und am 11. September 1891 im
<lb/>Siime des Gesetzes" nicht übergeben." Daher konnte der Konkursverwalter mit
<lb/>Recht erklären, daß er die Erfüllung verweigere und den Vermiether auf die An- 
<lb/>meldung seiner Ansprüche. im Konkurse verweise. Die Klage ist also abzuweisen.

<lb/>Anfechtung eines Kaufvertrags, durch den der Gemeinschuldner ihm ge- 
<lb/>hörige Sachen kurz vor der Konkurseröffnung an den Anfechtungsbe-
<lb/>klagten veräußert hat. Beurtheilung des Einwands. datz der Preis
<lb/>dafür baar gewährt und zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäu- 
<lb/>fers verwendet worden sei.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 22. Mai. 1691. 0. HL 5/91.

<lb/>Der vormalige Strumpffabrikant L. C. in A. verkaufte am 12. August
<lb/>1890 an seinen Bruder, den Beklagten, 2 braune Wagenpferde sowie einen Last-
<lb/>und einen sog. Faktorwagen. Der Gesammtkaufpreis im Betrage von 1535 Mk,
<lb/>wurde vom Beklagten im Aufträge des Verkäufers an Gläubiger des letzteren
<lb/>gezahlt. Der Konkursverwalter forderte vom Beklagten, der sich zur Zeit der
<lb/>Klagzustellung im Besitze der fraglichen Sachen befand, deren Herausgabe und machte
<lb/>unter anderem geltend, der Kaufvertrag sei abgeschlossen worden, nachdem L. C. bereits
<lb/>seine Zahlungen eingestellt gehabt habe, die Konkursgläubiger seien dadurch be-
<lb/>nachtheiligt, der Gemeinschuldner habe diese Benachtheiligung beabsichtigt, dem
<lb/>Beklagten sei sowohl die Zahlungseinstellung, als jene Absicht zur Zeit des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses bekannt gewesen. Vom Kläger wurde deshalb das. Kaufsgeschäft
<lb/>als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam aus Grund der Bestimmungen
<lb/>in den §8 23, 1. 24, 1. 2. der K.O. angefochten.

<lb/>Die erste Instanz verurtheilte den Beklagten, die streitigen Gegenstände an
<lb/>den Kläger herauszugeben. In der Berufungsinstanz erklärten die Parteien, daß
<lb/>die streitigen Gegenstände mit Bewilligung des Klägers inzwischen auf Veran- 
<lb/>lassung des Beklagten öffentlich versteigert worden seien und der erstinstanzliche
<lb/>Anwalt des Beklagten den, nach Abzug der Bersteigerungskosten 898 Mk. 20 Pf.
<lb/>betragenden, Erlös in Verwahrung genommen habe. Mit Rücksicht auf diesen
<lb/>veränderten Sachstand beantragte Kläger, indem er sich der Berufung des Be- 
<lb/>klagten anschloß, diesen zu verurtheilen, in Herausgabe jener Summe zu willigen.

<lb/>Das Berufungsgericht erkannte unter Zurückweisung der Berufung des
<lb/>Beklagten nach dem Anträge des Konkursverwalters mit nachstehender Begründung:
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0161.tif"
                      n="159"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0161"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0161--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konkurs. Anfechtung einer Veräußerung gegen Baarzahlung. t 59

<lb/>Der Auffassung des Beklagten, daß durch den Abschluß des angefochtnen
<lb/>Kaufvertrags eine Benachtheiligung der Konkursgläubiger des Verkäufers nicht
<lb/>herbeigeführt worden sei,, konnte nicht beigetreten werden. Hatte der Beklagte,
<lb/>wie von ihm behauptet wird, zur Zeit der Konkurseröffnung auf Grund jenes
<lb/>Vertrags das Eigenthum der veräußerten Gegenstände erlangt, so war den
<lb/>Konkursgläubigern die Füglichkeit entzogen, diese Vermögensstücke mit zu ihrer
<lb/>Befriedigung zu verwenden. Ihre Vermögenslage erfuhr also in Folge des
<lb/>Veräußerungsgeschäfts eine Verschlechterung. Sie würden ohne Rückgängigmachung
<lb/>des letzteren in geringerem Umfange Befriedigung erhalten. Gleichgiltig ist, daß
<lb/>Beklagter ein angemessenes Entgelt nach seiner Behauptung gewährt hat. Denn
<lb/>der vereinbarte Kaufpreis wurde durch die Verabfolgung desselben an Gläubiger
<lb/>des Gemeinschuldners der Konkursmasse ebenfalls entzogen. Letzteres ist für
<lb/>die Frage der Benachtheiligung der Konkursgläubiger allein entscheidend. Diese
<lb/>Benachtheiligung wäre nicht schon dadurch aufgehoben, daß dem Konkursver- 
<lb/>walter ein Anfechtungsanspruch gegen diejenigen Gläubiger zustände, welchen
<lb/>der Kaufschilling zugeflossen ist, und daß von den letztrcn der empfangene Betrag
<lb/>im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt werden könnte. Denn zur Erhebung
<lb/>eines solchen Anspruchs ist der Konkursverwalter gesetzlich nicht verpflichtet.
<lb/>Es steht in seinem fteien Belieben, ob er auf diesem Wege die der Konkursmasse
<lb/>entzognen Befriedigungsmittel sich wieder verschaffen will. Nur erst die That-
<lb/>sache der Rückerstattung des empfangnen Kaufpreises Seiten der erwähnten Gläu- 
<lb/>biger an die Konkursmasse würde der vorliegenden Anfechtungsklage den Boden
<lb/>entziehen. So lange diese Erstattung nicht erfolgt, erscheinen die Konkursgläubiger
<lb/>durch die Veräußerung der streitigen Gegenstände benachtheiligt. Der Benach-
<lb/>Iheiligungserfolg lag für den Gemeinschuldner klar zu Tage. Denn er war, wie
<lb/>aus der unstreitigen Thatsache hervorgeht, daß nur wenige Tage nach dem ange- 
<lb/>fochtnen Veräußerungsakt eine Ueberschuldung in der beträchtlichen Höhe von
<lb/>13535 Mk. 19 Pf. sich herausgestellt hat, schon zur Zeit des Kaufsabschlusses
<lb/>außer Stande, seine sämmtlichcn Gläubiger voll zu befriedigen. Es hat daher
<lb/>der Benachtheiligungserfolg als von ihm gewollt zu gelten. Diese Benachthei-
<lb/>ligungsabsicht kennzeichnet sich zugleich als eine rechtswidrige, da die Konkurs- 
<lb/>gläubiger den gesetzlichen Anspruch daraus hatten, daß das gesammtc Vermögen
<lb/>des Gemeinschuldners zu ihrer gleichmäßigen Befriedigung verwendet werde.

<lb/>Vom Beklagten ist der ihm nach 8 24 Z. 2 der K.O. obliegende Beweis,
<lb/>daß er jene Absicht nicht gekannt habe, nicht erbracht worden. Seine Nichtkenntniß
<lb/>würde nur dann angenommen werden können, wenn er ausreichenden Grund ge- 
<lb/>habt hätte, die Vermögenslage seines Bruders für eine günstige zu halten. Seine
<lb/>eignen Auslassungen lassen aber im Gegentheil zur Genüge erkennen, daß er eine
<lb/>solche Ueberzeugung nicht gehabt haben kann. Er führt selbst an, daß der Ge- 
<lb/>meinschuldner am 12. August 1890 vor Abschluß des Kaufs ihm gesagt habe, er
<lb/>werde von einigen Gläubigern gedrängt. Diese Erklärung setzte den Mangel an
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0162.tif"
                   n="160"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0162"/>
               <div xml:id="d5372e16609" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">§ 25 Ziffer 2 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Ehemann zur Rückgewährung des Heirathsgutes vermöge eines vor der Illation und der Eheschließung mit der Ehefrau geschlossenen Vertrags verpflichtet war. Bei Veräußerung von Grundstücken ist bei einer Anfechtung aus §23 Ziffer 1 Satz 2 der Konkursordnung der Tag maßgebend, an welchem der Anrfechtungsbeklagte das Eigenthum erlangt hat. Benachtheiligung der Gläubiger durch Verkauf von Grundstücken.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0162--><p/>
                  <p>

                     <lb/>160 Zu 8 28 Ziff. 2 u. § 23 Ziff. 1 Satz 2 der K.V.

<lb/>geeigneten Beftiedigungsmitteln nothwendig voraus. Beklagter giebt ferner zu,
<lb/>daß er das bei der nämlichen Gelegenheit von seinem Bruder an ihn gerichtete
<lb/>Gesuch, ihm mit einem weiteren Darlehn auszuhelfen, abgeschlagen habe. Dies
<lb/>weist darauf' hin, daß er selbst Jenen nicht mehr für kreditwürdig gehalten hat.
<lb/>Die Mißlichkeit der Vermögenslage desselben mußte er auch daraus abnehmen,
<lb/>daß sein Bruder, um eine wenigstens theilweise Befriedigung der ihm von letzterem
<lb/>bezeichneten Gläubiger zu ermöglichen, Gegenstände an ihn veräußerte, welche vor-
<lb/>aussetzlich für seinen Geschäftsbetrieb nothwendig waren, und daß die bezüglichen
<lb/>Forderungen, wie dem Beklagten nach seiner Sachdarstellung vom Gemeinschuldner
<lb/>gleichfalls mitgetheilt worden ist, schon seit einigen Monaten fällig waren, der bei
<lb/>Weitem größte Theil derselben ferner ungedeckt blieb. Gegen die Gutgläubigkeit
<lb/>-des Beklagten spricht sodann der Umstand, daß, wie er zugiebt, sein Bruder die
<lb/>ihm schuldige Miethe seit längerer Zeit in Rückstand gelassen und sogar in zwei
<lb/>Fällen Gelder, die er für ihn einzuheben gehabt, in seinem Nutzen verwendet hatte,
<lb/>ohne für deren Rückerstattung Sorge zu tragen, außerdem ihnl noch zwei Dar- 
<lb/>lehne, sowie eine Verlagsforderung schuldig verblieben war. Auch aus diesen
<lb/>Thatsachen hatte Beklagter zu entnehmen, daß der Gemeinschuldner zahlungsun- 
<lb/>fähig war.

<lb/>Die angebliche Versicherung der letzteren, daß er viel Maaren auf Lager
<lb/>habe, die er nicht sofort los werden könne, war unter den begleitenden Umständen
<lb/>nicht geeignet, in dem Beklagten die Ueberzeugung von ihrer Richtigkeit zu be- 
<lb/>gründen. Sie würde auch deshalb ohne Einfluß auf die Entscheidung sein, weil
<lb/>der eigentliche Werth der ihm vom Gemeinschuldner bezeichneten Waaren darnach
<lb/>völlig ungewiß blieb.

<lb/>Endlich gewähren die nahen geschäftlichen Beziehungen, in denen Beide nach
<lb/>den Berhandlungsergebnissen mit einander gestanden haben, ausreichenden Grund
<lb/>zu der Annahme, daß dem Beklagten die wahre Vermögenslage des Gemein- 
<lb/>schuldners nicht verborgen geblieben sein könne.

<lb/>§ 25 Ziffer 2 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden, wen« der Ehe- 
<lb/>mann zur Rückgewährung des Heirathsgutes vermöge eines vor der Jllation
<lb/>und der Eheschließung mit der Ehefrau geschlossenen Vertrags verpflichtet
<lb/>war. Bei Veräußerung von Grundstücken ist bei einer Anfechtung aus
<lb/>8 23 Ziffer 1 Satz 2 der Konkursordnung der Tag maßgebend, an welchem
<lb/>der Anfechtungsbeklagte das Eigenthum erlangt hat. Benachtheiligung
<lb/>der Gläubiger durch Verkauf von Grundstücken.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 16. April 1894. 0. II. 88/93.

<lb/>Am 25. Dezember 1890 starb die erste Ehefrau des Produktenhändlers
<lb/>Karl M&gt; in K., als Erben hinterließ sie ihren Ehemann (ein Dritttheil) und einen
<lb/>minderjährigen Adoptivsohn Richard M. (zwei Dritttheile). Zu ihrem Nachlasse
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0163.tif"
                      n="161"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0163"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 25 Ziff. 2 u. § 23 Ziff. 1 Satz 2 der K.Ö. 161


<lb/>gehörten u. A. zwei — stark mit Hypotheken belastete - Grundstücke in K. Bei
<lb/>der gerichtlichen Nachlaßregulierung, die sich in Folge besonderer Umstände lange
<lb/>hinauszvg, wurde der Nachlaßbestand, abzüglich der auf 39868 Mk. 12 Pf. berechneten
<lb/>Schulden, auf 1822 Mk. 8 Pf. festgestellt und vereinbart, daß der Wittwer den
<lb/>ganzen Nachlaß, insbesondere die beiden Grundstücke übernehmen, seinem Adoptiv- 
<lb/>söhne aber zur Abfindung seines Erbtheils 1215 Mk. gewähren und dafür Hypo- 
<lb/>thek an den Grundstücken bestellen solle. Schon damals zeigte der Wittwer an,
<lb/>er beabsichtige, sich in kurzer Zeit anderweit zu verheirathen und die aus dem Nach- 
<lb/>lasse herrührenden Grundstücke seiner zweiten Ehefrau zu überlassen. Er bat mit
<lb/>Rücksicht hierauf, seine Eintragung als Eigenthümer zunächst zu beanstanden.

<lb/>In der Thal verheirathete sich Karl M. am 14. März 1892 anderweit und
<lb/>zwar mit einem Mädchen, das in baarcm Gelde und Sparkassenbüchern ungefähr
<lb/>8000 Mk. besaß. Am 16. Mai 1892 fand ein weiteres Nachlaßverhör statt, an
<lb/>dem auch die zweite Eheftau Karl M.'s theilnahm. Hierbei wurde das Ab- 
<lb/>kommen vom 15. Januar 1892 ausdrücklich aufgehoben, und es überließen der
<lb/>Vormund des unmündigen Richard M. und Karl M. der zweiten Eheftau des
<lb/>letzteren den ganzen Nachlaß um den früher festgestellten Werth, sie übernahm die
<lb/>aktive und passive Vertretung und bekannte, vermöge dieses Abkommens ihrem
<lb/>Ehemanne 607 Mk. 37 Pf., dessen Adoptivsohn aber 1214 Mk. 72 Pf. schuldig
<lb/>zu sein. Karl M. erklärte indeß, daß er von seiner Eheftau nichts zu fordern
<lb/>habe, da ihm diese schon — was tatsächlich geschehen war — einen viel größern
<lb/>Betrag — er bezifferte ihn auf über 7000 Mk. — zur Bezahlung von Schulden
<lb/>übergeben habe. Dagegen bestellte. die verehel. M. dem unmündigen Richard M.
<lb/>wegen des auf 1215 Mk. abgerundeten Erbtheils mit dem Versprechen, die Summe,
<lb/>wü 4% zu verzinsen, Hypothek an den beiden ihr überlassenen Grundstücken.

<lb/>Diese Vereinbarungen wurden am 17. Mai 1892 obervormundschaftlich ge- 
<lb/>nehmigt, die Eintragung der verehel. M. als Eigenthümerin und die Verlaut- 
<lb/>barung der Hypothek für Richard M. verzögerte sich jedoch bis zum 7. Juli 1892,
<lb/>weil der erforderliche Kostenvorschuß erst kurz vorher erlegt wurde.

<lb/>Schon wenige Tage danach — am 11. Juli — wurde zum Vermögen
<lb/>Karl M.'s Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter focht das Abkommen vom
<lb/>16. Mai 1892 und die dadurch veranlaßte grundbücherliche Eintragung der Be- 
<lb/>klagten als Eigenthümerin der beiden Grundstücke nach §§ 23 Ziffer 1, 2, § 24
<lb/>Ziffer 2, und § 25 Ziffer 2 der K.O. an.

<lb/>Cr erlangte in erster Instanz ein theilweise günstiges Urtheil, indem die
<lb/>Beklagte verurtheilt wurde, die beiden Grundstücke, belastet mit keinen an- 
<lb/>deren dinglichen Lasten als den Hypotheken, welche bereits am
<lb/>16. Mai 1892 darauf gelastet haben, und der später für den unmün-'
<lb/>digen Richard M. eingetragenen Hypothek von 1215 Mk. sammt Zinsen
<lb/>und Kosten, zu einem Dritttheile an die Konkursmasse zurückzugewähren und
<lb/>die entsprechenden grundbücherlichen Einträge geschehen zu lassen.

<lb/>Archiv für Bürger!. Nechi u. Prozeß. V.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0164.tif"
                      n="162"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0164"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0164--><p/>
                  <p>

                     <lb/>162 Zu 8 28 Ziff. 2 u. 8 23 Ziff. 1 Satz 2 der .t.D.

<lb/>Im Uebrigen wurde die Klage abgewiesen.

<lb/>Hiergegen legte allein der Kläger Berufung ein mit dem Anträge, die
<lb/>Beklagte zu verurtheilen, das Dritttheil der im erstinstanzlichen Urtheile bezeich-
<lb/>neten Grundstücke mit keinen andern dinglichen Lasten als den am 16. Mai 1892
<lb/>darauf bereits haftenden beschwert an die Konkursmasse znrückgewährcn.

<lb/>Er führte aus, sein Berufungsantrag werde schon durch die Erwägungen
<lb/>gerechtfertigt, von denen die erste Instanz bei Ertheilung ihrer Entscheidung auö-
<lb/>gegangen sei. Enthalte die Uebertragung der beiden Grundstücke auf die Beklagte,
<lb/>soweit daS auf den jetzigen Gemcinschuldncr vererbte Dritttheil in Frage
<lb/>sei, eine nach § 25 Ziffer 2 der K.O. anfechtbare Rückgewähr von Heirathsgut,
<lb/>so müsse die Beklagte dieses Dritttheil mit keinen andern Schulden belastet, als
<lb/>mit denjenigen, mit denen sie es übernonmlcn habe, zurückzugewährcil.

<lb/>Die zweite Instanz nmchte die Entscheidung von einem Eide der Beklagten
<lb/>abhängig, daß sie erst durch eine am 10. Juli 1892 mit ihrem Ehemanne ge-
<lb/>gepflogene Unterredung von dessen Vermögenslage Kenntniß erlangt habe. Für den
<lb/>Fall der Nichtleistung des Eides wurde die in erster Instanz ausgesprochene Ver-
<lb/>urthcilung dahin erweitert, daß die Beklagte vcrurtheilt wurde, die beiden in Betracht
<lb/>kommenden Grundstücke zu einem Dritttheile, insoweit belastet mit keinen anderen
<lb/>dinglichen Lasten als denjenigen Hypotheken, die darauf bereits am 16. Mai 1892
<lb/>gehaftet haben, zu der vom Kläger verwalteten Konkursmasse zurückzugcwähren und
<lb/>demgemäß von diesem Dritttheile diejenige Hypothek von 1215 Mk. nebst Zinsen
<lb/>und Kosten, die am 7. Juli 1892 für beit damals minderjährigen Gustav Richard
<lb/>M. eingetragen worden, zu beseitigen.

<lb/>In den Gründen ist ausgeführt:

<lb/>I. Die Beklagte meint, die Klage entbehre, was den jetzt nur noch in Be- 
<lb/>tracht kommenden Gegenstand des Rechtsmittels des Klägers angche, der Schlüssig- 
<lb/>keit, da die Hypothek von 1215 Mk., deren Beseitigung von den im vorigen Ur- 
<lb/>theile der Konkursmasse Karl M.'s zugcsprochencn Dritttheile der beiden Grund- 
<lb/>stücke der Kläger verlangt, nicht vom Gemeinschuldner, sondern von ihr, der Be- 
<lb/>klagten , bestellt sei und deshalb eine der Aitfcchtung zugängliche Handlung des
<lb/>Gemeinschuldners insoweit überhaupt nicht vorliege.

<lb/>Der Einwand geht fehl. Der Kläger hat den Vertrag angcfochten, durch
<lb/>den der Gemeinschuldner die auf ihn vererbten Dritttheile der beiden erwähnten
<lb/>Grundstücke an die Beklagte überlassen hat. Ist dieser Vertrag, wie die
<lb/>vorige Instanz angenommen hat, anfechtbar, so muß die Beklagte jene beiden
<lb/>Grundstücks dritttheile so, wie sie solche übernommen hat, also'frei von der hier
<lb/>fraglichen Hypothek zur Konkursmasse zurückgcwähren. K.O. § 30. Ihre Ver- 
<lb/>pflichtung zur Beseitigung der Hypothek würde dann nicht, wie die Beklagte un- 
<lb/>terstellt, auf der selbstständigen Anfechtung der Hypothekenbestelluug beruhen,
<lb/>sondern sich als eine Folge der Anfechtung des Ueberlassungövertrags ohne
<lb/>Weiteres aus dem Gesetze ergeben.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0165.tif"
                      n="163"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0165"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0165--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu ß 25 Ziff. 2 u. 8 23 Zisf. 1 Satz 2 der K.O. 163?

<lb/>Ebenso unzutreffend ist der weitere Einwand der Beklagten, daß ihr die Be- 
<lb/>seitigung der Hypothek unmöglich sei, weil der Hypothekengläubiger in die Ent- 
<lb/>lassung der aus dem Vermögen ihres Ehemanns auf sie übergegangenen Grund-
<lb/>stückenantheile niemals willigen werde. Von einer Unmöglichkeit der Erfüllung
<lb/>kann insoweit nicht die Rede sein, da die Beklagte durch die Bezahlung ihrer Schuld
<lb/>an ihren Stiefsohn die Hypothek ohne Weiteres zu beseitigen vermag.

<lb/>II. Die vorige Instanz hat angenommen, der am 16. Mai 1892 zwischen
<lb/>der Beklagten und ihrem Ehemanne abgeschlossene, am 7. Juli 1892 durch die
<lb/>Eintragung der Beklagten als Eigenthümerin der Grundstücke Folien 319 und
<lb/>415 des Grundbuchs für K. zur Ausführung gelangte Vertrag enthalte eine
<lb/>Riickgewähr von Heirathsgut der Beklagten und unterliege demgemäß der An- 
<lb/>fechtung nach Z 25 Ziffer 2 der K.O. Dem war nicht beizutrcten. Der Gemein- 
<lb/>schuldner hat eidlich versichert, daß er bereits vor seiner Verehelichung mit der
<lb/>Beklagten mit dieser vereinbart habe, sic solle, wenn sie ihn heirathe, die beiden
<lb/>aus dem Nachlasse seiner ersten Ehefrau herrührenden, hier in Frage befangenen
<lb/>Grundstücke übernehmen, was sie dafür an ihn zu bezahlen haben werde, solle
<lb/>mit dem Gelde, das sie ihm in die Ehe einbringe, verhältnißmäßig aufgerechnet
<lb/>werden. (Es folgen Ausführungen dahin, daß diese Aussage in anderen Um- 
<lb/>ständen wesentliche Unterstützung finde.)

<lb/>Hiernach ist als voll erwiesen anzusehen, daß ein Abkommen der fraglichen
<lb/>Art zwischen der Beklagten und ihrem Chemanne schon vor Eingehung der Ehe
<lb/>getroffen und der Vertrag vom 16. Mai 1892 nur in Verfolg dieser früheren
<lb/>Vereinbarung geschlossen worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ver- 
<lb/>trag unter solchen Umständen überhaupt als auf Sicherung oder theilweise Rück- 
<lb/>gewähr des bis zum 16. Mai.1892 von der Beklagten ihrem Ehemanne eingc-
<lb/>brachtcn Geldes gerichtet angesehen werden könne, oder ob nicht vielmehr derjenige
<lb/>Theil des von der Beklagten ihrein Ehemanne übergebenen Geldes, der zur Aus- 
<lb/>gleichung des auf ihn entfallenen Antheils am Nachlasse seiner ersten Ehefrau
<lb/>nöthig war, als in Erwartung der Ueberlassung dieses Antheils zahlungshalber
<lb/>hingegeben betrachtet werden müsse. Wenn man auch annehmen wollte, daß jenes
<lb/>Abkommen eine theilweise Sicherung oder Rückgewährung des Baareinbringens der
<lb/>Beklagten zum Gegenstände gehabt habe, würde es doch der Anfechtung aus § 25
<lb/>Ziffer 2 der K.O. nicht unterliegen. Denn diese Bestimmung ist zum Mindesten
<lb/>nicht auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Ehemann kraft eines nicht nur
<lb/>schon vor der Einbringung des eheweiblichen Vermögens, sondern auch bereits
<lb/>vor der Eheschließung mit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrags zu der Sicher- 
<lb/>stellung oder der Rückgewährung rechtlich verpflichtet war.

<lb/>vergl. Grützmann, das Anfechtungsrecht S. 200 flg., Petersen und
<lb/>Kleinfeller, K.O. IU. Aufl. S. 146.

<lb/>Nach demjenigen, was vorstehend über das zwischen der Beklagten und ihrem,
<lb/>Ehemanne vor Eingehung der Ehe getroffene Abkommen festgestellt worden ist,.

<lb/>tt*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0166.tif"
                      n="164"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0166"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0166--><p/>
                  <p>

                     <lb/>164 Zu 8 28 Ziff. 2 u. § 23 Ziff. 1 Satz 2 der JSJö.


<lb/>entfällt zugleich die Anfechtung der Ueberlassung der Grundstücksdritttheile an die
<lb/>Beklagte, soweit diese Anfechtung auf die Bestimmungen in § 23 Ziffer 2 der
<lb/>K.O. gestützt worden ist.

<lb/>III. Der Kläger hat die Ueberlassung der mehrfach erwähnten Grundstücken-
<lb/>antheile an die Beklagte weiter unter Berufung auf die Bestimmungen in § 23
<lb/>Ziffer 1 und § 24 Ziffer 2 der K.O. anzufechten unternommen.

<lb/>1. Die hierbei sich zunächst darbietende Frage, ob dieses Anfechtungsrecht
<lb/>schon gegenüber dem am 16. Mai 1892 von der Beklagten mit ihrem Ehemanne
<lb/>abgeschlossenen Ueberlassungsvertrage begründet erscheine, ist zu verneinen.
<lb/>Der Kläger hat im ersten Verfahren ausdrücklich erklärt, er könne Beweis dafür
<lb/>daß der Gemeinschuldner bereits am 16. Mai 1892 seine Zahlungen eingestellt
<lb/>gehabt habe, nicht antreten; auch in zweiter Instanz hat er hierfür nichts vor- 
<lb/>gebracht, und durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und die Beweis- 
<lb/>erhebungen ist insoweit Beweisgrund ebenfalls nicht gewonnen worden. Mit Rück- 
<lb/>sicht hierauf und da der Antrag auf Konkurseröffnung erst am 11. Juli 1892
<lb/>gestellt worden ist, erscheint eine Anfechtung des Vertrags vom 16. Mai 1892
<lb/>aus 8 23 Ziffer 1 der K.O. ausgeschlossen.

<lb/>2. Auch auf § 24 Ziffer 2 der K.O. kann die Anfechtung dieses Rechts- 
<lb/>geschäfts nicht gestützt werden, da als erwiesen anzusehen ist, daß der Beklagten am
<lb/>16. Mai 1892 eine Absicht ihres Ehemanns, seine Gläubiger zu benachtheiligen,
<lb/>nicht bekannt gewesen ist. (Es folgen Beweiswürdigungen mit dem Ergebnisse, daß
<lb/>als festgestellt anzusehen sei, die Beklagte habe ihren Ehemann bei ihrer Verhei-
<lb/>rathung und noch am 16. Mai 1892 für wohlhabend gehalten.)

<lb/>IV. Der Kläger meint, für die Anfechtbarkeit der Ueberlassung dieser An-
<lb/>theile sei nicht der Tag des Abschlusses des Ueberlassungsvertrags, also der 16. Mai
<lb/>1892, sondern der Tag entscheidend, an welchem die Beklagte das Eigenthum an
<lb/>den Grundstücken erlangt hat, demnach der 7. Juli 1892. Es kann uncrörtert
<lb/>bleiben, ob dieser Auffassung insoweit, als die Anfechtung auf die Bestimmungen
<lb/>in tz 24 Ziffer 2 der K.O. gestützt worden ist, beizupflichten sein würde, ob- 
<lb/>wohl in dieser Vorschrift die Anfechtbarkeit davon abhängig gemacht ist, ob
<lb/>dem Anfechtungsbeklagten eine Absicht des Gemeinschuldners seine Gläubiger
<lb/>zu benachtheiligen, „zur Zeit des Vertragsabschlusses" bekannt gewesen ist
<lb/>oder nicht.*) Es ist nämlich der Zeitpunkt der Eintragnng der Beklagten als
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In einem Falle, in welchem es sich um die Anfechtung eines Kaufvertrags außer- 
<lb/>halb des Konkursverfahrens handelte, hat der II. Civils. des O.L.G.'s Dresden ausgesprochen:
<lb/>„Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die einjährige Frist, welche in 8 3 Abs. 2
<lb/>verb. mit § 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 festgesetzt ist, nicht schon vom Tage der
<lb/>Vollziehung der Kaufsurkunde, sondern erst vom Tage der Eintragung des angefochtenen
<lb/>Kaufvertrags in das Grundbuch läuft." Urtheil vom 27. Oktober 1899 0. II. 61/93. Näher
<lb/>begründet ist dieser Ausspruch in jenem llrtheile nicht worden.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0167.tif"
                      n="165"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0167"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0167--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 25 Ziff. 2 u. § 25 Ziff. 1 Satz 2 der KD. 165

<lb/>Eigenthümeriir dcr fraglichen Grundstücke jedenfalls für die Anfechtung aus § 23
<lb/>Ziffer 1 Satz 2 der K.O. maßgebend.

<lb/>Nach den dort getroffenen Vorschriften sind anfechtbar die nach der Zahlungs- 
<lb/>einstellung erfolgten Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger Sicherung
<lb/>oder Befriedigung gewährt haben, dafern er zu der Zeit, als die Handlung er- 
<lb/>folgte, Kenntniß von der Zahlungseinstellung besaß. Nun hatte die Beklagte durch
<lb/>den Abschluß des Vertrags vom 16. Mai 1892 nur einen Rcchtstitel auf Er- 
<lb/>langung des Eigenthums an den von ihrem Ehemanne ererbten Antheilen an den
<lb/>beiden in Rede befangenen Grundstücken, noch nicht aber das Eigenthum daran er- 
<lb/>worben; volle Befriedigung für ihren Allspruch auf Erlangung des Eigenthums
<lb/>wurde ihr erst dllrch ihre Eintragung als Eigenthümerin im Grundbuche verschafft.

<lb/>Darauf aber, ob der Akt, durch welchen dies geschah, eine Handlung des
<lb/>Gemeinschuldners war oder nicht, kommt für die Anfechtung auf Grund der jetzt
<lb/>anzuwendenden Gesetzesvorschrift nichts an; sie greift Platz bei allen Hand- 
<lb/>lungen, welche das zur Konkursmasse zu ziehende Vermögen des — nachmaligen
<lb/>— Gemeinschuldners zum Gegenstand und für die Entstehung, Erhaltung, Aende-
<lb/>rung oder Aufhebung von Vermögensrechten Bedeutung gehabt haben, gleichviel,
<lb/>von wem sie vorgenommeil worden sind. Insbesondere unterliegen der Anfechtung
<lb/>auch Akte, welche von Organen der Staatsgewalt in Bezug auf das Vermögen
<lb/>des Gemeinschlildners vorgenommen worden sind, und zwar selbst dann, wenn sie
<lb/>gegen seinen Willen stattgefunden haben.

<lb/>8 28 der K.O. Bergl. noch die Kommentare zur K.O. von v. Wil-
<lb/>mowski, IV. Aufl. Anm. 5 zu § 23 S. 132 flg. und von Petersen
<lb/>und Kleinfeller, III, Aufl. Anm. I, ju§22 (S. 95 flg.) und Anm. II, 3
<lb/>zu 8 23 (S. 120 flg., insbes. S. 122).

<lb/>Als eine hierher gehörende „Rechtshandlung" stellt sich auch die, übrigens
<lb/>vom Gemeinschuldner beantragte, Eintragung der Beklagten als Eigenthümerin
<lb/>der fraglichen Grundstückenantheile dar.

<lb/>Die Rechtshandlung hat auch eine Schmälerung der Konkursmasse zur Folge
<lb/>gehabt. Dieser sind dadurch Antheile an zwei Grundstücken entzogen worden, ohne
<lb/>daß ein Gegenwerth, der zur Befriedigung der Gläubiger hätte verwerthet werden
<lb/>können, in die Masse gelangt wäre. Die Grundstücke waren von dem gericht- 
<lb/>lichen Sachverständigen Baumeister H. anläßlich der Regulirung des Nachlasses
<lb/>der ersten Eheflau des Gemeinschuldners auf 41500 Mk. geschätzt worden, die
<lb/>Angemessenheit dieser Taxe ist auch von dem Gemeinschuldner und der Beklagten
<lb/>selbst anerkannt worden, indem sie dieselbe der Berechnung des Nachlasses zu
<lb/>Grunde gelegt haben. Die hypothekarische Belastung der Grundstücke betrug da- 
<lb/>gegen nur 37000 Mk., die Antheile des Gemeinschuldners an den beiden Grund- 
<lb/>stücken stellten daher einen für die Konkursmasse verfügbaren Vermögenswcrth dar.
<lb/>Die bloße Möglichkeit, daß bei einem Verkaufe der Grundstücke die Taxe nicht
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0168.tif"
                   n="166"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0168"/>
               <div xml:id="d5372e17217" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Anfechtung einer Rechtshandlung eines Schuldners aus § 3 Ziffer 1 des Gesetzes vom 21.Juli 1879 ist nur statthaft, wenn die Gläubiger des Schuldners durch den Abschluß des angefochtenen Vertrags und dessen Ausführung benachtheiligt worden sind. Veräußerung eines Grundstücks, welches so hoch mit Hypotheken belastet ist, daß die Zwangsvollstreckung in dasselbe annehmbar den Gläubigern keine Befriedigung verschafft haben würde.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0168--><p/>
                  <p>

                     <lb/>166 Zu § 3 Ziff. 1 des Anfechtungsgesetzes.

<lb/>erreicht werden könnte, reicht für die Bcrneinung der Frage, ob eine Schmälerung
<lb/>der Konkursmasse anzunehmen sei, nicht aus.

<lb/>Vergl. die bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. IX S. 68 flg.

<lb/>Note 160 mitgetheilte Entscheidung des Reichsgerichts.

<lb/>(Es folgen Beweiswürdigungen mit der Feststellung: Karl M: habe bereits
<lb/>in der zweiten Hälfte des Monats Juni 1892 seine Zahlungen eingestellt, es liege
<lb/>aber Wahrscheinlichkeit dafür vor, daß die Beklagte hiervon erst am 10. Juli
<lb/>1892 Kenntniß erlangt habe; es sei, was die Anfechtung aus § 23 Ziffer 1
<lb/>Satz 2 der K.O. anlange, auf den Schiedseid zu erkennen, den der Kläger der
<lb/>Beklagten über ihre Kenntniß von der Zahlungseinstellung zugeschoben habe. Dann
<lb/>heißt es noch):

<lb/>Zu derselben Entscheidung würde man gelangen, wenn man anzunehmen
<lb/>hätte, daß auch für die auf § 24 Ziffer 2 der K.O. gestützte Anfechtung der
<lb/>Zeitpunkt maßgebend sei, zu welchem die Klägerin als Eigenthümerin der beiden
<lb/>in Frage befangenen Häuser im Grundbuche eingetragen worden ist. Die vor- 
<lb/>stehend besprochenen Beweisergebnisse würden es rechtfertigen, ihr in diesem Falle
<lb/>einen richterlichen Eid aufzuerlegen, daß sie die wahre Vermögenslage ihres
<lb/>Ehemanns zu der bezeichncten Zeit nicht gekannt habe. Würde dies erwiesen, so
<lb/>wäre daraus zu folgern, daß ihr eine Absicht desselben, seine Gläubiger zu be-
<lb/>nachtheiligen, nicht bekannt gewesen sei. Der richterliche Eid würde sich mit dem
<lb/>Schiedseid decken, zu welchem nach den vorigen Ausführungen zu gelangen ge- 
<lb/>wesen ist.

<lb/>V. Nach Alledem war die Entscheidung der jetzt allein noch streitigen Frage
<lb/>von dem im entscheidenden Theile geförmeltcn Eide abhängig zu machen. Leistet
<lb/>die Beklagte denselben, so erscheint die ganze vom Kläger unternomviene Anfech- 
<lb/>tung der fraglichen Rechtshandlungen ungerechtfertigt. Es muß dann zwar, da
<lb/>die Beklagte ein Rechtsmittel nicht eingewendet hat, bei der von der vorigen In- 
<lb/>stanz ausgesprochenen Verurtheilung verbleiben, cs kann aber diese dann nicht
<lb/>weiter ausgedehnt werden.

<lb/>Die Anfechtung einer Rechtshandlung eines Schuldners ans § 3 Ziffer 1
<lb/>des Gesetzes vom 21. Juli 1879 ist nur statthaft, wenn die Gläubiger
<lb/>des Schuldners durch den Abschluß des angefochtenen Vertrags und dessen
<lb/>Ausführung benachtheiligt worden sind*). Veräußerung eines Grund- 
<lb/>stücks. welches so hoch mit Hypotheken belastet ist, daß die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in dasselbe annehmbar den Gläubigern keine Befriedigung ver- 
<lb/>schafft haben würde.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 21. März 1894. 0. II. 33/94.

<lb/>(Aus dm Gründen.) Eine Verurtheilung des Beklagten in Gemäßheit des


<lb/>*) S. noch die nachstehend S. 169 flg., 171 flg. abgedruckten Entscheidungen des
<lb/>VH. Sen. des O.L.G.'s Dresden.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0169.tif"
                      n="167"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0169"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0169--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu 8 3 Ziff. 1 des Anfechtungsgesetzes. 167

<lb/>auf die Bestimmungen in § 3 Ziffer 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 21. Juli
<lb/>1879 gestützten Klaggcsuchs würde nur statthaft erscheinen, wenn angenommen
<lb/>werden dürfte, der Kläger sei durch den von ihm angefochtenen Kaufvertrag vom
<lb/>14. April 1891 und dessen Ausführung insofern benachtheiligt worden, als dadurch
<lb/>aus dem Vermögen Karl B.'s Werthe, aus denen der Kläger wegen seiner Forde- 
<lb/>rungen Befriedigung hätte erlangen können, ausgeschieden worden seien, ohne daß
<lb/>ein seinem Zugriffe zugängliches Entgelt in das Vermögen seines Schuldners ge- 
<lb/>langt wäre.

<lb/>Ent sch. des Reichsger. in Civ.S. Bd. 24 S. 133 stg.

<lb/>Zweifellos wird eine solche Benachtheiligung zur Anwendbarkeit der Vor- 
<lb/>schrift in ß 3 Ziffer 2 des bezogenen Gesetzes erfordert, wie schon der Wortlaut
<lb/>ergiebt, das Gleiche ist aber auch für die in § 3 Ziffer 1 enthaltene Bestimmung
<lb/>anzunehmen; der Umstand, daß dort nur der Absicht des Schuldners, seine Gläu- 
<lb/>biger zu verkürzen, nicht aber auch des Eintritts eines die Gläubiger schädigenden
<lb/>Erfolges Erwähnung gethan wird, begründet eine andere Auslegung nicht, die
<lb/>Verschiedenheit der Fassung der Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 von § 3 des
<lb/>Anfechtungsgesetzes in dem bezcichneten Punkte ist vielmehr, wie das K. Sächs.
<lb/>Oberlandcsgericht bereits wiederholt angenommen hat,

<lb/>vergl. die Entscheidung des III. Civ.S., abgedruckt in Menglers
<lb/>Archiv 1890 (N. F. Bd. 11) S. 524 stg., ferner Urtheil des V. Senats
<lb/>vom 27. November 1890, 0. Y. 39/90, s. auch Urtheil des I. Senats
<lb/>vom 6. November 1890, 0.1. 69/90,

<lb/>darauf zuriickzusiihren, daß in § 3 Ziff. 1 die Bcweislast anders als in ß 3
<lb/>Ziffer 2 geregelt worden ist.

<lb/>Auch das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß die Absicht und die (irrige)
<lb/>Meinung des Schuldners, eine Benachtheiligung seiner Gläubiger herbeizusühren,
<lb/>rechtlich nicht in Betracht kommen könne, wenn die Gläubiger in Wirklichkeit
<lb/>nicht haben geschädigt werden können und nicht geschädigt worden sind,

<lb/>vergl. Blätter für Rechtspflege in Thüringen rc. Bd. 9 S. 153 stg.,
<lb/>und daß die Veräußerung einer Sache der Anfechtung Seiten der Gläubiger des
<lb/>Veräußernden nicht unterliege, wenn wegen der Pfandrechte, mit denen sie belastet
<lb/>gewesen, eine Zwangsvollstreckung in dieselbe für die Gläubiger zu auch nur theil-
<lb/>weiser Befriedigung nicht hätte führen können.

<lb/>vergl. Entscheid, des Reichsger. in Civ.S. Bd. 21 S. 99; Bolze,
<lb/>Praxis Bd. II S. 142 Nr. 588, Bd. X, S. 138 Nr. 264o.

<lb/>Im vorliegenden Falle tyaren die dem Beklagten von seinem Sohne ver- 
<lb/>äußerten Grundstücke mit Hypotheken im Betrage von 106022 Mk. 21 Pf. (Fo- 
<lb/>lium 335 des Grundbuchs für L.) und bez einer um nur 23 Mk. 81 Pf. hierunter
<lb/>znrückbleibenden Summe (Folium 336) belastet. Zu diesen Stammsorderungen
<lb/>kamen, außer den Rückständen an öffentlichen Gefällen, unbezahlte Hypotheken-
<lb/>. zinsen in Höhe von mindestens 2800 Mk. Nun hat der Sachverständige O. den
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0170.tif"
                   n="168"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0170"/>
               <div xml:id="d5372e17422" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann, wenn eine Ehefrau für eine Einbringensforderung an dem Grundstück des Ehemanns gemäß § 390 des B.G.B.'s Hypothek erworben hat und sie nochmals das Grundstück vom Ehemanne kauft, dabei aber ihre Einbringensforderung gegen den Kaufpreis aufgerechnet wird, dieser Kaufvertrag von Gläubigern des Ehemanns angefochten werden, auch wenn anzunehmen ist, daß diese mit Rücksicht auf die durch die Eintragung der Einbringensforderung eingetretene hypothekarische Belastung des Grundstücks aus diesem Befriedigung nicht erlangt haben würden?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0170--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168 Zu §§ 1, 7. s Ziff. 1 u. 4 des Ges. vom 21. Juli 1879.

<lb/>Werth der beiden Grundstücke für die fragliche Zeit auf nur 107000 Mk. geschätzt
<lb/>und ist bei dieser Ansicht verblieben, obwohl ihm die dagegen vom Kläger geltend
<lb/>gemachten Einwendungen noch besonders vorgehallen worden siiid. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat durch dieses Gutachten die Ueberzcugung erlangt, daß, wenn der Kläger
<lb/>die Zwangsvollstreckung in die an den Beklagten verkauften Grundstücke erlangt
<lb/>hätte, dies zu seiner auch nur theilweisen Befriedigung nicht geführt hätte. Es
<lb/>handelt sich hierbei im gegebenen Falle nicht um eine bloße Muthmaßung,
<lb/>vergl. Bolze a. a. O. Bd. IX S. 68 flg. Nr. 160,
<lb/>sondern um Folgerungen aus der Taxe eines mit den einschlagendeu Verhältnissen
<lb/>wohl vertrauten Sachverständigen, die zwar naturgemäß auf absolute Verläßlich- 
<lb/>keit keinen Anspruch erheben kann, aber nicht weniger Gewähr für die Richtigkeit
<lb/>der auf sie gebauten Folgerungen bietet, als sie die Aussprüche von Sachverstän- 
<lb/>digen regelmäßig geben. Es kann sich dabei fast immer nur um Erlangung eines
<lb/>hohen Grades von Wahrscheinlichkeit handeln, der — wie überhaupt bei derartigen
<lb/>Beweisfragen — die absolute Gewißheit ersetzen muß.

<lb/>Wenn der Kläger weiter meint, ohne den Verkauf der Grundstücke hätten
<lb/>die Gläubiger Karl B.'s aus den Miethzinsen, welche die Grundstücke brachten,
<lb/>Befriedigung finden können, so ist auch das als zutreffend nicht anzusehen. Wix
<lb/>vom Kläger nicht bestritten ist, waren zur Zeit des angefochtenen Kaufvertrags
<lb/>die Zinsen der ersten auf den Grundstücken haftenden Hypothek bereits für drei
<lb/>Vierteljahre rückständig, und aus der Aussage der Zeugen H. und T. ergiebt sich,
<lb/>daß zu jener Zeit wegen einzelner Hypothekenforderungen schon gegm Karl B.
<lb/>Klage erhoben gewesen ist. Es ist bei dieser Sachlage mit Sicherheit anzunehmen,
<lb/>daß, wenn der Beklagte die Grundstücke nicht gekauft hätte, die Hypothekengläubiger
<lb/>alsbald deren Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung herbeigeführt haben
<lb/>würden und hierdurch für den Kläger und etwaige andere noch nicht hypothekarisch
<lb/>gesicherte Gläubiger die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, aus den Nutzungen
<lb/>der Grundstücke Befriedigung zu erlangen.

<lb/>Vergl. König!. Sächs. Subhast.-Ordn. vom 15. August 1884 § 185 Abs. 2.

<lb/>Kann, wenn eine Ehefrau für eine Einbringensforderung an dem Grund- 
<lb/>stück des Ehemanns gemäß 8 396 des B.G.B.'s Hypothek erworben hat
<lb/>und sie nachmals das Grundstück vom Ehemanne kauft, dabei aber ihre
<lb/>Einbringcnsforderung gegen den Kaufpreis aufgerechnet wird, dieser
<lb/>Kaufvertrag von Gläubigern des Ehemanns angefochten werden, auch
<lb/>wenn anzunehmcn ist, daß diese mit Rücksicht auf die durch die Eintragung
<lb/>der Einbringensforderung eingetrctcnc hypolhekarische Belastung des
<lb/>Grundstücks aus diesem Befriedigung nicht erlangt haben würden^

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 10. Juli 1891. 0. IV. 96/91.

<lb/>(Aus den Gründen.) Da die Beklagte in voriger Instanz nicht versucht
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0171.tif"
                      n="169"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0171"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0171--><p/>
                  <p>

                     <lb/>169
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 1, 7. 3 Zisf. 1 u. 4 des Ges. vom Sl. Juli 1879.


<lb/>hat, die Einbringensforderung, wegen deren für sie anl veräußerten Grundstücke
<lb/>zur Zeit des Verkaufs desselben Hypothek eingetragen war, darzuthun, so hat die
<lb/>erste Instanz diese Hypothek bei Entscheidung der Frage, ob das Grundstück ohne
<lb/>Dazwischentreten der Veräußerung für die persönlichen Gläubiger des Verkäufers
<lb/>ein Beftiedigungsmittel dargeboten haben würde, mit Recht außer Betracht gelassen.
<lb/>Ebenso ist dem Landgericht aus den Gründen des vorigen Urtheils darin beizu-
<lb/>trctcn, daß, im Falle jene Einbringensforderung nicht bestand, in der angefochtenen
<lb/>Grundstücksveräußexung eine Benachtheiligung der Gläubiger des Verkäufers zu
<lb/>erblicken sein würde.

<lb/>In jetziger Instanz ist aber nachgewiesen, daß der Beklagten eine Forderung
<lb/>auf Rückerstattung eheweiblichen Einbringens im Betrage von 5133 Mk. 47 Pf.
<lb/>erwachsen war rc.

<lb/>Hiernach bestanden die zur Zeit der Veräußerung auf dem Grundstück haf- 
<lb/>tenden Oblasten in zwei Hypotheken von 6500 Mk. u. 3000 Mk., welche von der
<lb/>Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden sind, ferner in
<lb/>einem Auszuge im damaligen Werthe von 360 Mk. und einer eigenen Hypothek der
<lb/>Beklagten zur Sicherstellung eheweiblichen Baareinbringens von 5133 Mk. 47 Pf.
<lb/>Ein persönlicher Gläubiger des Besitzers hätte daher auf dem Wege einer Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das Grundstück und durch dessen Zwangsversteigerung nur dann Befrie- 
<lb/>digung aus dem Grundstück erlangen können, wenn sich int Versteigerungsverfahren
<lb/>ein Käufer zum Preise von mehr als 15000 Mk. — den Kapitalwerth des Aus- 
<lb/>zugs in den Preis eingerechnet — gefunden hätte. Mögen nun auch Grundstücke
<lb/>uiit Realgetverbeberechtigungen der hier fraglichen Art sich besonderer Nachfrage
<lb/>erfreuen, so muß doch angenommen werden, daß die Zwangsversteigerung ein so
<lb/>günstiges Ergebniß nicht gehabt haben würde, wenn man erwägt, daß das Grund- 
<lb/>stück sammt seinen Realrechten von dem in erster Instanz vernommenen Sachver- 
<lb/>ständigen nur auf 9000 Mk. abgeschätzt worden ist und auch der Kaufpreis, um
<lb/>den es der Ehemann der Beklagten erst im April 1889 erworben hat, nur auf
<lb/>10500 Mk. sich beläuft. Ebenso wenig war es für den Kläger nröglich, durch
<lb/>Zwangsverwaltung des Grundstücks zu theilweiser Befriedigung zu gelangen.
<lb/>Zwar wäre die Einbringcnshypothek der Beklagten als eine unverzinsliche For- 
<lb/>derung bei Vcrtheilung der Erträgnisse einer Zwangsverwaltung nicht in Betracht
<lb/>gekommen. Subh.O. § 194. Aber bei der Kostspieligkeit einer Zwangsverwal- 
<lb/>tung, zumal einer solchen, die aus gewerbliche Ausnutzung des Grundstücks ge- 
<lb/>richtet wäre, und in Anbetracht der Angaben, welche der Sachverständige über den
<lb/>Ertrag der mit dem Grundstück verbundenen unbedeutenden Landwirthschaft er- 
<lb/>stattet, bestand gleichwohl für den Kläger keine Aussicht, daß nach Bestreitung der
<lb/>Kosten und Ausgaben der Verwaltung, sowie der in § 194, der Subh.O. be-
<lb/>zeichneten Abgaben und Hypothekeuzinsen ein Ueberschuß für seine Forderung ver- 
<lb/>bleiben würde.

<lb/>. Unter diesen Umständen ist an der angefochtenen Grundstücksveräußcrung
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0172.tif"
                      n="170"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0172"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0172--><p/>
                  <p>

                     <lb/>170 Zu §§ 1, 7, 3 Ziff. 1 u. 4 des Ges. vom 21. Juli 1879.

<lb/>ein allgemeines Erforderniß der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Schuld- 
<lb/>ners zu vermissen. Nach dem Reichsgesetz vom 21. Juli 1879 sind, wie aus
<lb/>88 1 und 7 dieses Gesetzes erhellt, die in 8 3 daselbst bezeichneten Rechtshand- 
<lb/>lungen des Schuldners überhaupt nur dann der Anfechtung unterworfen, wenn
<lb/>dadurch den Gläubigern Befriedigungsmittel entzogen worden sind. Zu vergl.

<lb/>Wengler's Archiv Jahrg. 1890 S. 526, Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 15 S. 62, insbes. S. 65, Bd. 21 S. 99, Juristische
<lb/>Wochenschrift, Jahrg. 1889 S. 208 Nr. 15, Jahrg. 1890 S. 411,
<lb/>Cosack, das Ans. Recht S. 59.

<lb/>Nach obigem steht aber fest, daß mit der angefochtenen Grundstücksveräußerung
<lb/>keine Verkürzung der Gläubiger des Verkäufers verbunden war.

<lb/>Der Kläger beruft sich nun zwar noch darauf, daß der Kaufvertrag auch
<lb/>eine vorzeitige und daher anfechtbare Rückgewähr des in die Verwaltung des Ehe- 
<lb/>mannes gelangten Vermögens der Beklagten enthalte, insofern nämlich die Ein- 
<lb/>bringensforderung der Beklagten aus den Kaufpreis ausgerechnet worden sei.
<lb/>Allein die Anfechtung dieser Rückgewähr scheitert an dem nämlichen Erforderniß.
<lb/>Wäre das Grundstück zunächst ohne Aufrechnung der Einbringensforderung ver- 
<lb/>kauft und erst durch nachträgliches Abkommen das Einbringen der Beklagten
<lb/>auf den Kaufpreis aufgerechnet worden, so würde die Rückgabe des eheweiblichen
<lb/>Vermögens durch Ausgabe eines Theils der Kaufprcisforderung, welche dann be- 
<lb/>reits zur Zeit des Aufrechnungsvertrags einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten
<lb/>Vermögensbestandtheil des Ehemannes bildete, vermittelt worden sein und könnten
<lb/>solchenfalls anfechtungsberechtigte Gläubiger des letzteren verlangen, daß der auf- 
<lb/>gerechnete Kauspreistheil behufs ihrer Befriedigung zurückgewährt werde. Im
<lb/>vorliegenden Falle ist dagegen der Kaufvertrag selbst mit der Bestinimung ge- 
<lb/>schlossen worden, daß die Beklagte den Betrag ihres Einbringens mit 5200 Mk.
<lb/>vom Kaufpreise innebehalten solle. Der Vermögensbestandtheil, der zur Rückgewähr
<lb/>des eheweiblichen Einbringens aus dem Vermögen des Ehemannes hingegcben worden
<lb/>ist, besteht daher nicht in einer Kaufpreisfordcrung für das Grundstück, zu deren
<lb/>Entstehung es überhaupt nicht gekommen ist, sondern in einem Werthstheile des
<lb/>Grundstücks selbst, auf dessen Erwerbung um den Preis von 14700 Mk. die Be- 
<lb/>klagte nicht ohne Aufrechnung ihres Einbringens eingegangen ist. Das Grund- 
<lb/>stück war aber nach obigem kein Exekutionsobjekt, durch dessen Aufgabe die Be- 
<lb/>friedigung irgend eines Gläubigers des Verkäufers beeinträchtigt werden konnte.

<lb/>Die Annahme, daß das Grundstück kein Befriedigungsmittel für persönliche
<lb/>Gläubiger des Schuldners abgegeben haben würde, könnte allerdings nicht Platz
<lb/>greifen, wenn die Eintragung der Kautionshypothek der Beklagten anfechtbar
<lb/>wäre. Die Anfechtbarkeit dieses Hypothekeneintrags kann aber nicht angenommen
<lb/>werden. Zunächst ist die Anfechtung de: Sicherstellung cheweiblichen Einbringens
<lb/>sowohl nach 8 3 Z. 1, wie 8 3 Z- ^ des Anf.Gesetzes davon abhängig, daß sie
<lb/>durch eine Rechtshandlung des Schuldners bewirkt ist. Diese Voraussetzung trifft
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0173.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0173"/>
               <div xml:id="d5372e17731" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung einer Hypothek, welche für eine Ehefrau wegen ihres Einbringens auf den in ihrem Beisein vom Ehemanne gestellten Antrag eingetragen worden ist.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0173--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Einbrmgenshypothek. Anfechtung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>171
</p>
                  <p>

                     <lb/>. nicht zu, da die Eintragung der Hypothek auf Grund von § 390 des B.G.B.'s,
<lb/>auf einseitigen Antrag der Beklagten, also unabhängig vom Willen des Schuldners,
<lb/>erfolgt ist. Abgesehen hiervon bestand nicht nur ein gesetzlicher Rechtstitel zur
<lb/>Erwerbung der Hypothek (B.G.B. § 390), sondern es fehlt auch an genügendem
<lb/>Anhalt für die Annahme, daß der Ehemann die Ausübung des Rechtstitels in der
<lb/>Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, habe geschehen lassen, und der Be- 
<lb/>klagten diese Absicht zur Zeit des Eintrags bekannt gewesen sei. Auch deshalb ist
<lb/>die Anfechtung der Sicherstellung aus dem Grunde des § 3 Z. 1 und ß 3 Z. 4
<lb/>des Anf.Gesetzes ausgeschlossen.

<lb/>Anfechtung einer Hypothek, welche für eine Ehefrau wegen ihres Ein- 
<lb/>bringens auf den in ihrem Beisein vom Ehemanne gestellten Antrag ein- 
<lb/>getragen worden ist.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 29. November 1894. 0. VII. 76/94.

<lb/>(Aus dem Thatbestande.) Dem Kläger steht gegen den Ehemann der Be- 
<lb/>klagten, den Fleischer K. in G., eine rechtskräftige Darlehnsforderung von '3325 Mk.
<lb/>nebst Zinsen und 165 Mk. 5 Pf. Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten zu,
<lb/>für die er — und zwar wegen der Zinsen bis zur Höhe von 290 Mk. — eine
<lb/>Hülsshypothek an dem Grundbesitze seines. Schuldners erlangt hat. Vor der
<lb/>Hülfshypothek des Klägers stehen zwei Einbringens-Hypotheken der Be- 
<lb/>klagten eingetragen. Die Verlautbarung der einen, auf 4500 Mk. lautenden
<lb/>Hypothek beruht auf einer protokollarischen Erklärung des Ehemannes
<lb/>der Beklagten vom 23. Mai 1891 und ist am 26. Mai 1891 bewirkt
<lb/>worden. Die andere Hypothek bezieht sich auf einen Betrag von 900 Mk. und
<lb/>ist am 10. Januar 1893 aus Antrag der Beklagten zur Eintragung gelangt.
<lb/>Die Bestellung der Hypothek von 900 Mk. wird vom Kläger nicht angefochten,
<lb/>da er selbst davon ausgeht, daß die Beklagte ihrem Ehemann nachmals 900 Mk.
<lb/>eingebracht habe, Dagegen will er mit der am 25. Mai 1893 zugcstellten
<lb/>Klage die Hypothek von 4500 Mk. beseitigen. Er stützt sich aus seine Stellung
<lb/>als Nachhypothekarier, indem er geltend macht, daß die Hypothek von 4500 Mk.
<lb/>des Rechtsgrunds entbehre, weil die Beklagte insoweit ihrem Ehemanne nichts
<lb/>cingcbracht habe. Hiernächst fußt er aber auch auf dem Reichsanfechtungsgesetze
<lb/>vom 21. Juli 1879 und zwar, wie er erklärt, nicht aus § 3 Ziff. 1, wohl aber
<lb/>auf §. 3 Zisf. 4 dieses Gesetzes, indem er in der Eintragung der Hypothek ent- 
<lb/>weder eine unentgeltliche Verfügung oder eine anfechtbare Sicherstellung des ehe-
<lb/>weiblichen Einbringens erblickt. Daß K. außer den Grundstücken nennenswerthcs
<lb/>Vermögen nicht besitzt und die Hypothek des Klägers werthlos ist, wenn ihr auch
<lb/>die Einbringens-Hypothek von 4500 Mk. vorausgeht, ist unbestritten. Der An- 
<lb/>trag des Klägers geht auf Löschung der Einbringens-Hypothek von 4500 Mk.

<lb/>Die Beklagte ihrerseits erstrebt die Abweisung deL Klage. Sie habe
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0174.tif"
                      n="172"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0174"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0174--><p/>
                  <p>

                     <lb/>&gt;172 Einbringenshypothek. Anfechtung.


<lb/>ihrem Chemanne in der That insgesammt 5400 Mk. eingebracht. Die Anfechtbar- 
<lb/>keit des Pfandrechts sei ausgeschlossen, da ihr nach sächsischem Rechte ein Anspruch
<lb/>auf Eintragung einer Hypothek zugestanden habe.

<lb/>(Aus den Gründen.) I. Die Annahme der ersten Instanz, daß der Kläger
<lb/>schon in seiner Eigenschaft als Nachhypothekarier zur Klagerhebung berechtigt sei
<lb/>und der Beklagten solchenfalls der Beweis ihres Einbringens obliege, gereicht dem
<lb/>Kläger nur zu Gunsten und braucht deshalb, da seine Gegnerin ein Rechtsmittel
<lb/>nicht eingewendct hat, nicht weiter erörtert zu werden*). Andererseits ist die Ansicht
<lb/>der Vorderrichter, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, sie habe kurz nach
<lb/>ihrer Verehelichung ihrem Ehemanne 4500 Mk. baar eingebracht, bis zu einem
<lb/>richterlichen Eide geführt habe, nach den Beweisergebnissen nicht zu beanstanden.
<lb/>Das Berufungsgericht pflichtet insoweit den sorgfältigen Erwägungen der ersten
<lb/>Instanz bei. rc.

<lb/>II. In zweiter Linie stützt der Kläger seinen Anspruch auf 8 3 Ziff. 4 des
<lb/>Reichsgesctzes vom 21. Juli 1879. Im vorliegenden Falle liegt der Anfangs- 
<lb/>punkt der zweijährigen Frist zwischen der Bestellung und der Eintragung
<lb/>der Hypothek, sodaß dem Kläger auf Grund jener Gesetzesvorschrift nur dann
<lb/>ein Anfechtungsrecht zustehen kann, wenn nicht die Einräumung, sondern die
<lb/>Verlautbarung des Pfandrechts durchschlagend ist**). Dieser Zweifel ist zu
<lb/>Gunsten des Klägers zu lösen. Maßgebend ist das Ereigniß, das seiner recht- 
<lb/>lichen Natur nach geeignet war, die Lage der Gläubiger zu ihren Ungunsten zu
<lb/>ändern. Für die Gläubiger des Ehemannes der Beklagten handelte es sich um
<lb/>die Möglichkeit, sich aus den Grundstücken ihres Schuldners theils an erster,
<lb/>theils an zweiter Stelle zu befriedigen, und diese Besugniß wurde ihnen nicht
<lb/>schon durch die Bestellung, sondern erst durch die Eintragung der
<lb/>Hypothek verkümmert.

<lb/>Pergl. auch Entscheid, des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 9 S. 69 flg.

<lb/>Kann die Bellagte ihr Einbringen nicht darthun, so charakterisirt sich, die
<lb/>Verlautbarung des Pfandrechts ohne weiteres als eine unentgeltliche Verfügung
<lb/>im Sinne von 8 3 Z. 4 des Reichsgesetzes, und ihre Anfechtbarkeit kann einem
<lb/>Zweifel überhaupt nicht unterliegen. Allein nach der angeführten Gesetzesbestim- 
<lb/>mung ist auch die Sicherstellung einer zu Recht bestehenden Einbringenssorderung
<lb/>dann anfechtbar, wenn der Ehegatte weder durch Gesetz noch durch Vertrag dazu
<lb/>verpflichtet war, und es bleibt daher zu erörtern, ob nicht etwa von diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus bereits jetzt zu einer unbedingten Verurtheilung der Beklagten
<lb/>zu gelangen ist.

<lb/>Nach 88 390, 397 des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vergl. Hoffmann, das Bürgerl. Gesetzb. für das Königr. Sachsen. Nachtrag, An- 
<lb/>merkung 2 zu tz 897. Die Redaktion,


<lb/>**) S. vorstehend S. 164 flg.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0175.tif"
                      n="173"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0175"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0175--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Embringenshypothek. Anfechtung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>173
</p>
                  <p>

                     <lb/>hat die Ehefrau wegen ihres angebrachten beweglichen Vermögens einen Rechts- 
<lb/>grund zur Erwerbung einer Hypothek an den Grundstücken ihres Ehemannes.
<lb/>Dies hat die Bedeutung, daß die Ehefrau die Eintragung einer Einbringens- 
<lb/>hypothek an zuständiger Stelle ohne Mitwirkung und sogar gegen den Widerspruch
<lb/>des Ehemannes beantragen kann. Wird dem gefügt, so kann von einer anfecht- 
<lb/>baren Rechtshandlung im Sinne von 8 3 Z. 4 des Reichsgesetzes von vornherein
<lb/>nicht die Rede sein; solchenfalls liegt eine Sicherstellung, die von dem Ehe- 
<lb/>manne bewirkt worden wäre, überhaupt nicht vor; das Pfandrecht der Ehe- 
<lb/>frau hat seine rechtliche Wurzel nicht in der Verfügung des Ehemannes,
<lb/>sondern in der Rechtswohlthat, die ihr durch das Gesetz eingeräumt
<lb/>worden ist.

<lb/>In dem gegenwärtigen Rechtsstreite liegt nun aber die Sache so, daß die
<lb/>Einbringenshypothek der Beklagten nicht in Ausführung eines Antrages der Ehe- 
<lb/>frau, sondern auf Grund einer protokollarischen Erklärung des Ehemannes ein- 
<lb/>getragen worden ist, und bei Fällen dieser Art ist in der Rechtssprechung des
<lb/>Oberlandesgerichts mehrfach angenommen worden, daß der Ehefrau die Ausnahme-
<lb/>bcstinlmung in ß 3 Z. 4 des Reichsgesetzes nicht zur Seite stehe, da der Ehe- 
<lb/>mann nach sächsischem Rechte zwar die Eintragung einer Hypothek über sich ergehen
<lb/>lassen müsse, jedoch nicht verpflichtet sei, bei der Einräumung des
<lb/>Pfandrechts irgendwie selbstthätig mitzuwirken.

<lb/>Vergl. Sächsisches Archiv Jahrg. 1 S. 389 flg.; 4 S. 233 flg.

<lb/>Gegen diese Auffassung lassen sich gewichtige Bedenken er- 

<lb/>heben; es braucht jedoch hier auf eine grundsätzliche Erörterung dieser Frage
<lb/>uni deßwillen nicht eingegangen zu werden, weil bei der Gestaltung des vor- 

<lb/>liegenden Falles aus anderen Gründen dann, wenn der Bestand des Einbringens
<lb/>feststeht, von einer Anfechtung nicht die Rede sein kann.

<lb/>Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme darf unbedenklich angenommen
<lb/>werden, daß die Vorgänge vor und bei Bestellung der Hypothek von der
<lb/>Beklagten in allen wesentlichen Beziehungen der Wahrheit gemäß geschildert
<lb/>worden sind rc. rc. (Es folgen Beweiswürdigungen.)

<lb/>Hiernach hat sich die Sache so zugetragen, daß sich die Beklagte zunächst

<lb/>allein an das Amtsgericht zu B. gewendet hat, um den Eintrag einer Ein- 

<lb/>bringenshypothek zu erwirken. Als sie dort zurückgewiesen worden, weil sie den
<lb/>Beamten des Amtsgerichts nicht bekannt war, hat sie sich kurz darnach ein zweites
<lb/>Mal mit ihrem Ehemann zu der Hypothekenbehörde begeben und ihren An- 
<lb/>trag aus Verlautbarung einer Hypothek wiederholt. Der protokollirende
<lb/>Beamte ist von der Annahme ausgegangen, daß es gleichgültig sei, ob die Ehe- 
<lb/>frau die Eintragung der Hypothek beantrage oder der Ehemann ein Pfand- 
<lb/>recht bewillige, und hat deshalb die Niederschrift so abgcfaßt, daß der Ehemann
<lb/>darnach den Empfang eines Einbringens von 4500 Mk. bekannt und deßwegen
<lb/>Hypothek angelobt hat. In dieser Fassung ist das Protokoll von dem Ehemanne
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0176.tif"
                      n="174"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0176"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0176--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Vti chinbringenshypothek. Änfechiuilg.

<lb/>genehmigt worden und auch die Beklagte hat sich dabci beruhigt, nachdem ihr
<lb/>mitgetheilt worden war, daß auch die vom Ehemanne eingeräumte Hypothek nicht
<lb/>wider ihren Willen gelöscht werden könne.

<lb/>Geht man von dieser Sachlage aus, so verbietet sich die Anfechtung der
<lb/>Pfandbestellung schon um deswillen, weil dadurch die Gläubiger des Ehemannes
<lb/>der Beklagten in keiner Weise bcnachtheiligt worden sind und es sonach an dem- 
<lb/>jenigen Erfordernisse gebricht, das allen Ansprüchen, die sich auf das Reichsgcsetz
<lb/>vom 21. Juli 1879 gründen lassen, gemein ist.

<lb/>Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 14 S. 313:
<lb/>„eine an sich von dem Gesetze als anfechtbar erklärte Rechtshandlung
<lb/>unterliegt der Anfechtung nicht, wenn sie einen die Gläubiger benach-
<lb/>theiligenden Erfolg nicht gehabt hat."

<lb/>Die Gläubiger werden durch Rechtshandlungen ihres Schuldners nur dann
<lb/>in ihren Rechten verkürzt, wenn ihnen dadurch — direkt oder indirekt — Bc-
<lb/>sriedigungsmittel entzogen werden oder — anders ausgedrückt — wenn ihnen
<lb/>ohne die Verfügungen des Schuldners Befriedigungsmittel zu Gebote stehen
<lb/>würden.

<lb/>Im vorliegenden Falle würde nun aber die Beklagte — davon muß nach
<lb/>den Beweiscrgebnissen ausgegangen werden — dann, wenn ihr Ehemann die
<lb/>Genehmigung des Protokolls verweigert und damit die Bestellung einer Hypothek
<lb/>abgelehnt hätte, ihren Antrag auf Verlautbarung einer gesetzlichen Hypothek fest-
<lb/>gehalten uitd auf diesem Wege zu der nänilichen Zeit in unanfechtbarer Weise ein
<lb/>Pfandrecht erlangt haben. Die Rechtslage der Gläubiger des Ehemannes würde
<lb/>daher, wenn die Einräunlllng der Hypothek durch den letzteren unterblieben wäre,
<lb/>genau so ungünstig sein, wie jetzt. Die Nichtbcstellnng einer Vcrtragshypothek
<lb/>lvürde zur Folge gehabt haben, daß nunmehr eine Rechtshandlung der Ehefrau
<lb/>wirksam geworden wäre, die — den Bestand des Einbringens vorausgesetzt —
<lb/>der Anfechtung von Haus aus entzogen und der Befriedigung der Gläubiger in
<lb/>der nämlichen Weise, wie ein auf Vereinbarung beruhendes Pfandrecht, hinderlich
<lb/>war. Durch die Einräumung einer Vcrtragshypothek wurde der Antrag der
<lb/>Ehefrau auf Verlautbarung eines gesetzlichen Pfaildrechts gegenstandslos. Denkt
<lb/>man sich aber das Zugeständniß des Ehemannes hinweg, so hätte auch dem ein- 
<lb/>seitigen — bereits vorliegenden — Anträge der Ehefrau unweigerlich ent- 
<lb/>sprochen werden müssen, da die Einbringenshypothek'nach sächsischem Rechte schon
<lb/>auf Betreiben der Ehefrau und sogar gegen den Widerspruch des Ehemannes ein- 
<lb/>zutragen ist; auch in diesem Falle wäre den Gläubigern des letzteren die Raug-
<lb/>stcllc, um die cs sich jetzt handelt, und zwar in uimnfechtbarer Weise, verloren
<lb/>gegangen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0177.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0177"/>
               <div xml:id="d5372e18142" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung von sogenannten Erfüllungsgeschäften. §§ 24, 25 der K.O. und § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1879.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0177--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung von Erfüllungsgeschäften. 175

<lb/>Anfechtung von sogenannten Erfüllungsgeschäftcn. Zß 24, 25 der KO.
<lb/>und § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 187S.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 16. Juni 1894. 0. VII. 17/94.

<lb/>(Aus den Gründen): Das Berufungsgericht stimmt mit der vorigen In- 
<lb/>stanz darin überein, daß in der am 2. Dezember 1892 vom nachmaligen Ge-
<lb/>nieinschuldner G. für den Beklagten, seinen Vater, bewirkten Hypothekenbestellung
<lb/>ein entgeltlicher Vertrag zu erblicken ist, durch den die Gläubiger G.'s benach-
<lb/>theiligt worden sind, und daß daher, und da noch vor Ablauf eines Jahres der
<lb/>Konkurs zum Vermögen G.'s eröffnet worden ist, der Anfechtungsanspruch sich
<lb/>ohne Weiteres als begründet darstellt, sofern nicht der Beklagte nachweist, daß
<lb/>ihm zur Zeit der Hypothekenbestellung eine Absicht des G., die Gläubiger zu
<lb/>benachtheiligen, nicht bekannt war. (K.O. § 242). Der vorigen Instanz ist
<lb/>aber weiter auch darin beizntreten, daß von den in dieser Beziehung von dem
<lb/>Beklagten angeführten Thatsachen: daß er im Juni 1891 — mithin vor Beginn
<lb/>des kritischen Jahres — dem Gemeinschuldner den Betrag von 3000 Mr. gegen
<lb/>das Versprechen einer Verzinsung zu 4 v. H. baar dargeliehen und vor der Hin- 
<lb/>gabe des Geldes die hypothekarische Sicherstellung auf dem Grundstück des
<lb/>Schuldners verlangt und zugesagt erhalten habe, die erstere voll bewiesen und
<lb/>für die letztere eine so hohe Wahrscheinlichkeit erbracht worden ist, daß sich die
<lb/>Auferlegung eines richterlichen Eides an den Beklagten als gerechtfertigt dar-
<lb/>stcllt. re.

<lb/>Der Umstand, daß die Bestellung der Hypothek auf Grund eines den nach- 
<lb/>maligen Gemeinschuldner dazu verpflichtenden Rechtsgeschäfts erfolgte, welches
<lb/>selbst nicht der Anfechtung unterliegt, macht jedoch jene Rechtshandlung noch nicht
<lb/>zu einer unanfechtbaren. Nach § 31-2 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879
<lb/>und Z 24*-2 der Konkursordnung sind die daselbst bezeichneten Verträge und
<lb/>Rechtshandlungen ausnahmslos für anfechtbar erklärt und, auch wenn es sich
<lb/>lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, ist nicht ausgeschlossen,
<lb/>daß diese vom Schuldner in der Absicht vorgenommen worden ist, seine Gläubiger
<lb/>zu. benachtheiligen,

<lb/>(vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 23, S. 9 flg., Bd. 27, S. 130
<lb/>flg., Bd. 29, S. 297 flg.).

<lb/>Allein wenn auch aus dem Bewußtsein des Schuldners, daß die von ihm
<lb/>vorzunehmcnde Rechtshandlung oder der von ihm abzuschließende Vertrag seine
<lb/>Gläubiger benachtheilige, in der Regel die Annahme hergeleitet werden kann, er
<lb/>habe seine Gläubiger benachtheiligen wollen, so läßt sich doch bei reinen Erfüllungs- 
<lb/>geschäften eine solche Annahme nur unter besonderen Umständen rechtfertigen, da
<lb/>zunächst davon ansgegangen werden muß, der Schuldner habe in dem Bewußt- 
<lb/>sein seiner Vertragspflicht die übernommene Verbindlichkeit erfüllen wollen.
<lb/>Ist dies aber der Fall, so kann in dem Bewußtsein, daß durch die Ersüllungshand-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0178.tif"
                      n="176"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0178"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0178--><p/>
                  <p>

                     <lb/>176
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung von Erfüllungsgeschäften.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lung die anderen Gläubiger benachtheiligt werden, noch nicht eine rechtswidrige
<lb/>Absicht gefunden werden, wie sic die angezogenen gesetzlichen Vorschriften erfordern.
<lb/>Denn wie jeder einzelne Gläubiger berechtigt ist, ohne Rücksicht aus die übrigen,
<lb/>von seinem Schuldner Erfüllung zu fordern und diese, da nöthig, zu erzwingen,
<lb/>so ist der Schuldner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem einzelnen,
<lb/>von ihm Erfüllung fordernden Gläubiger ohne Rücksicht auf seine übrigen Gläu- 
<lb/>biger Dasjenige zu gewähren, was dieser in der Art und zu der Zeit zu bean- 
<lb/>spruchen hat. Von diesem Grundsatz gilt nur die eine, für den Fall nachmaliger
<lb/>Konkurseröffnung Bedeutung erlangende Ausnahme, daß durch die Erfüllung der
<lb/>Konkursanspruch, d. h. das Recht der Gläubiger auf gemeinsame Verwendung
<lb/>der Masse nicht verletzt werden darf. Dieser Anspruch entsteht jedoch erst mit
<lb/>der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag,

<lb/>(Motive zur K.O. S. 124.)

<lb/>und reine Erfüllungsgeschäfte, welche in Kcnntniß der Zahlungseinstellung oder
<lb/>des Eröffnungsantrags vorgennommen worden sind, unterliegen schon an und
<lb/>für sich, ohne Rücksicht auf eine Beuachthciligungsabsicht des Schuldners und deren
<lb/>Kenntniß Seitens des Gläubigers, der Anfechtung (K.O. 8 23 *). Wenn hiernach
<lb/>gegenüber einer aus § 32 bc§ Rcichsgesetzes vom 21. Juli 1879 erhobenen An- 
<lb/>fechtung der Gegner beweist, daß die angefochtene Rechtshandlung reine Er- 
<lb/>füllung einer außerhalb des kritischen Jahres begründeten Verpflichtung
<lb/>ist, so hat zunächst die Vcrmuthung, daß er eine Absicht seines Schuldners, die
<lb/>Gläubiger zu benachthciligen, gekannt habe, für widerlegt zu gelten und es ist
<lb/>nunmehr Sache des Anfechtenden, Umstände darzulegen, aus denen sich ergiebt,
<lb/>daß der Schuldner zu der Erfüllung nicht sowohl durch die Absicht bewogen
<lb/>worden ist, einer ihm obligende» Verbindlichkeit nachzukommen, als vielmehr durch
<lb/>die dem Gegner bekannt gewesene Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen.
<lb/>(angez. Ent sch. Bd. 26, S. 1 flg., Bd. 27, S. 130 flg.).

<lb/>Da die Thatbeständc des angezogenen § 3 mit denen der §§ 24, 25 der
<lb/>K.O. — bis auf die Berechnung der daselbst, erwähnten'Fristen — überein- 
<lb/>stimmen und für deren Auslegung dieselben Gesichtspunkte maßgebend sind, *
<lb/>Vergl. Entsch. des R.G. in Wengler's Archiv N. F. IV. S. 353,
<lb/>Seuffert, Geschichte und Dogmatik des Deutschen Konkursrechts S.
<lb/>150, Jäckel, die Anfechtung, eck. II. S. 1 flg., die Kommentare zur
<lb/>K.O. von Wilmowski eck. IV. S. 515, Petersen und Kleinfeller
<lb/>cd. III. S. 669 sub I, Sarwey ed, III. S. 216 sub D,
<lb/>so hat das Ausgeführte in gleicher Weise gegenüber einer auf § 242 K.O. ge- 
<lb/>stützten Anfechtung zu gelten. Bei einer solchen könnte es sich mit Rücksicht auf
<lb/>die oben hervorgehobene pur conditio orsditorum und die Möglichkeit einer
<lb/>Verletzung des Konkursanspruches nur darum handeln, ob nicht der Anfechtungs-
<lb/>gcgner behufs Führung des ihm nach jener Gesetzesstelle obliegenden Nachweises
<lb/>gehalten sei, auch darzulegen, daß zur Zeit der Erfüllung tvcder eine Zahlungs-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0179.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0179"/>
               <div xml:id="d5372e18354" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anfechtung von Erfüllungsgeschäften außerhalb des Konkurses. Begründet der Umstand ein Anfechtungsrecht, daß der Schuldner, um den mit ihm verschwägerten Anfechtungsbeklagten Befriedigung zu verschaffen, mitgewirkt hat, diesem einen vollstrellbaren Schuldtitel erwirken. Zu § 3 Ziffer 1, 2 des Anfechtungsgesetzes.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0179--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung von Erfüllungsgeschästen. Anfechtungsgesetz § 3 Ziff. 1 u. 2. 177

<lb/>Anstellung Vorhanden, noch der Cröffnungsantrag gestellt, bez. daß ihm wenigstens
<lb/>Beides nicht bekannt gewesen sei. Indessen kann die Beantwortung dieser Frage
<lb/>dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht für erwiesen ansieht, daß — was
<lb/>hier allein in Frage kommt, weil der Eröffnungsantrag erst am 27. April 1893
<lb/>gestellt worden — am 2. Dezember 1889 eine Zahlungseinstellung auf Seiten
<lb/>des nachmaligen Gemeinschuldners nicht Vorgelegen hat. rc.

<lb/>Anfechtung von Erfüllungsgefchäften außerhalb des Konkurses. Begründet
<lb/>der Umstand ein Anfechtungsrecht, daß der Schuldner, um den mit ihm
<lb/>verschwägerten Ansechtungsbcklagtcn Befriedigung zu verschaffen, mitge-
<lb/>wirtt hat, diesem einen vollstrellbaren Schuldtitel zu erwirken. Zu § 3
<lb/>Ziffer 1, 2 des Anfcchtungsgesetzes.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urth. vom 29. October 1894. 0. VH 128/941

<lb/>Der Kläger hatte aus Grund eines am 2. März 1893 erlangten Urtheils
<lb/>eine vollstreckbare Forderung von 2451 Mk. 81 Pf. s. Anh. gegen den Kauf- 
<lb/>mann O. in L., den Schwiegersohn des Beklagten, und durch Beschluß des Amts- 
<lb/>gerichts W. vom 22. Juli 1893 die Gehaltsforderung seines Schuldners an die
<lb/>Firma C. W. T..in L., soweit sie den Betrag von 1500 Mk. jährlich überstieg,
<lb/>pfänden lassen. . .

<lb/>Durch am 11. Juli 1893 zugestellten Beschluß desselben Amtsgerichts vom
<lb/>7. dieses Monats war die nämliche Gehaltsforderung über den Betrag von
<lb/>1500 Mk. bereits zu Gunsten des Beklagten wegen einer von diesem am 13. Juni
<lb/>4893 im Wege des Mahnverfahrens geltend gemachten und für vollstreckbar er- 
<lb/>klärten Darlehnsforderung von 3250 Mk. nebst Zinsen und Kosten gepfändet
<lb/>worden.

<lb/>Diese letztere Pfändung sucht der Kläger wegen eines Theilbetrügs von 450 Mk.
<lb/>seiner ausgeklagten Forderung zu beseitigen.

<lb/>Zur Begründung führte er an, daß dem Beklagten an seinen Schwiegersohn
<lb/>O. eine Darlehnsforderung überhaupt nicht zustehe; soweit aber eine solche vor- 
<lb/>handen sein sollte, würde die ihm vorgehende Gehaltspfändung auf Grund des
<lb/>Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 ihm gegenüber unwirksam sein.

<lb/>Der weitere Sachstand ergiebt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Ent- 
<lb/>scheidungsgründen der II. Instanz. . ,

<lb/>Das Berufungsgericht stimmt mit der vorigen Instanz darin überein, daß
<lb/>für die Behauptung des Beklagten, er habe seinem Schwiegersöhne O. in den
<lb/>Jahren 1890 und 1891 nach und nach, mindestens 3250 Mk. gegen die mit ihm
<lb/>zuvor getroffene Vereinbarung einer Verzinsung zu fünf vom Hundert jährlich
<lb/>dargeliehen, eine so hohe Wahrscheinlichkeit erbracht worden ist, daß. sich die Auf- 
<lb/>erlegung eines richterlichen Eides an den Beklagten als gerechtfertigt darstellt rci
<lb/>. Der vorigen Instanz ist auch darin beizutreten, daß sie in der auf.den An?

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 12
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0180.tif"
                      n="178"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0180"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0180--><p/>
                  <p>

                     <lb/>178 Anfechtung von ErfüllungsgeschSsten. Anfechtungsgesetz § 3 Zisf. 1 u. S.
</p>
                  <p>

                     <lb/>trag des Beklagten vollzogenen Pfändung der O.'schen Gehaltsforderung eine in
<lb/>Benachtheiligungsabsicht vorgenommene Rechtshandlung nicht zu finden vermocht
<lb/>hat. Der Umstand, daß auf den Vorschlag O.'s das Mahnverfahren wegen der
<lb/>Darlehnssorderung des Beklagten eingeleitet und die sich anschließende Pfändung
<lb/>in der auch dem letzteren bekannten Absicht O.'s erwirkt worden ist, damit der
<lb/>Kläger nicht dessen Gehalt verkümmern könne, berechtigt hier, wo es sich um eine
<lb/>Anfechtung außerhalb des Konkurses handelt, für sich allein noch nicht zu der
<lb/>Annahme eines unmittelbar auf die Schädigung der übrigen Gläubiger, insbe- 
<lb/>sondere des Klägers gerichteten widerrechtlichen Uebereinkommens der Betheiligten.
<lb/>Dem Beklagten stand — die Eidesleistung vorausgesetzt — an seinen Schwieger- 
<lb/>sohn eine fällige Forderung zu. Er hatte ein Recht, von O. befriedigt zu werden und
<lb/>sein Verlangen nach Befriedigung ihm gegenüber zu erkennen gegeben. Um diese zu
<lb/>ermöglichen, ließ O. mit Zustimmung seines Schwiegervaters die Pfändung der
<lb/>Gehallsforderung ausbringen. Damit aber war er nur im Interesse der Er- 
<lb/>füllung einer ihm gegen den Beklagten obliegenden, fälligen Verbindlichkeit thätig
<lb/>und trug nur dazu bei, daß der Beklagte dasjenige erhielt, was er gesetzlich for- 
<lb/>dern konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß der Schuldner O. lediglich in
<lb/>der Erkenntniß seiner Vertragspflicht auf die Erfüllung einer von ihm übernom- 
<lb/>menen Verbindlichkeit hat hinwirken wollen. Ist dies aber der Fall, so kann in
<lb/>dem Bewußtsein, daß durch seine Handlungsweise die anderen Gläubiger be-
<lb/>nachtheiligt werden, noch nicht eine rechtswidrige Absicht gefunden werden.
<lb/>Denn wie in einem Falle, wo es zur Einleitung des Konkursverfahrens nicht ge- 
<lb/>kommen ist, jeder einzelne Gläubiger berechtigt ist, ohne Rücksicht auf die übrige»
<lb/>von seinem Schuldner Erfüllung zu verlangen und diese, da nöthig, zu erzwingen,
<lb/>so ist der Schuldner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem einzelnen
<lb/>von ihm Erfüllung fordernden Gläubiger das zu gewähren, was er zu fordern
<lb/>hat. Der Gläubiger, welcher dies annimmt oder erzwingt, verletzt — außerhalb
<lb/>des Konkurses — die Rechte anderer Gläubiger regelmäßig nicht. Er läuft nur
<lb/>Gefahr, daß bei nachfolgender Konkurseröffnung, wenn die Voraussetzungen des
<lb/>§ 23 der K.O. vorliegen, der Konkursverwalter von dem durch diese Vorschrift
<lb/>gewährten Anfechtungsrechte Gebrauch macht und Rückgewähr des zur Erfüllung
<lb/>Geleisteten zur Konkursmasse verlangt. Außerhalb des Konkursverfahrens gilt der
<lb/>Grundsatz, daß jeder einzelne Gläubiger ohne Rücksicht auf die übrigen Gläu- 
<lb/>biger Vorgehen und die ihm gebührende Befriedigung erzwingen darf.

<lb/>— R.G. Bd. 23 Seite 15 —.

<lb/>Mn hat der Kläger zum Nachweise dafür, daß ein „fraudulöses" Uebereinkommen
<lb/>zwischen dem Beklagten nnd dem Schuldner O. vorläge, in der Berufungsver- 
<lb/>handlung noch aus Folgendes Bezug genommen: „O. fei nicht in der Lage ge- 
<lb/>wesen, Zinsen an den Beklagten zu zahlen, er habe im Juli 1893 nichts als
<lb/>seinen Gehalt besessen. Beklagter habe dies gewußt und ferner auch, daß bereits
<lb/>zwei inzwischen wieder erledigte Pfändungen auf den Gehalt O.'s ausgebracht ge-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0181.tif"
                      n="179"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0181"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0181--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung von Erfüllungsgeschäften. Anfechtungsgesetz 8 3 Ziff. 1 u. 2. 179

<lb/>wesen. Die auf Grund der nachmals erfolgten Pfändung von der Firma C. W.
<lb/>T. geleisteten Zahlungen habe O. in Empfang genommen und gemäß einer mit
<lb/>dem Beklagten getroffenen Vereinbarung auch behalten. Der Zeuge R., der das
<lb/>Vorgehen des Beklagten in Fluß gebracht, habe O.'s Verhältnisse genau gekannt.
<lb/>Dies müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, da R. als sein Vertreter ge- 
<lb/>handelt habe."

<lb/>Allein auch aus diesen Umständen läßt sich, selbst wenn sie erwiesen wären
<lb/>und in Verbindung gebracht werden mit den Beweisergebnissen in erster Instanz,
<lb/>ein „fraudulöses" Handeln, wie das Gesetz es erfordert, nicht herleiten. Es er-
<lb/>gicbt sich daraus nur soviel, daß der Beklagte befürchtet hat, das einzige Ver- 
<lb/>mögensobjekt seines Schwiegersohnes, aus dem er eine verhältnißmäßig schnelle
<lb/>Befriedigung seiner fälligen Darlehnsforderung erlangen konnte, würde ihm ver- 
<lb/>loren gehen) sowie daß O. in der Erkenntniß, daß jene Befürchtung gerechtfertigt
<lb/>sei, im Interesse seines Schwiegervaters die Einleitung des Mahnverfahrens Men
<lb/>sich selbst in Anregung gebracht und auf Betreiben der Zwangsvollstreckung hin- 
<lb/>gewirkt hat. Aber auch diesem Vorgehen ist bis auf Weiteres und ohne das Vor- 
<lb/>liegen besonderer Umstände keine andere Absicht unterzulegen als die, dasjenige zu
<lb/>erlangen bezw. zu gewähren, was der Beklagte gesetzlich zu beanspruchen hatte und
<lb/>O. gewähren mußte. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Verhalten der
<lb/>Betheiligten ausschließlich den Zweck verfolgt habe, dem Kläger die ihm ge- 
<lb/>bührende Befriedigung zu entziehen, dies auch dann nicht, wenn, wie anzunehmen,
<lb/>der Beklagte und O. gewußt haben, daß durch die zu Gunsten des Ersteren zu
<lb/>erwirkende Pfändung der Gehaltsforderung die Beftiedigung des Klägers bis auf
<lb/>Weiteres ausgeschlossen sei. Das Bestehen einer feindseligen Gesinnung seiten O.'s
<lb/>gerade gegen den Kläger wird nicht behauptet. Jener hat voraussichtlich nur
<lb/>die — außerhalb des Konkurses nicht als rechtswidrig anzusehende — Absicht ge- 
<lb/>habt, sein Schwiegervater möchte eher Beftiedigung erhalten, als der Kläger, mit
<lb/>dem er nicht in verwandtschaftlicher Beziehung stand. Ueber den Mißerfolg
<lb/>seiner Berufung in dem von diesem angestrengten Rechtsstreite ist sich der Schuldner
<lb/>kaum im Zweifel gewesen. Er hat nur Zeit gewinnen wollen, wie aus dem Briefe
<lb/>an Rechtsanwalt vr. L hervorgeht. Allein selbst wenn er hierbei daran gedacht
<lb/>haben sollte, seinem Schwiegervater hierdurch die Möglichkeit zu bieten, inzwischen
<lb/>dem Kläger zuvorzukommen, läge dem doch immer keine rechtswidrige Absicht
<lb/>zu Grunde. .

<lb/>Aus diesen Erwägungen loar daher auch weder aus die von dem Kläger in
<lb/>der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge noch auf den von ihm in erster
<lb/>Instanz über sein Anführen dem Beklagten zugeschobenen und von diesem ange- 
<lb/>nommenen Eid zuzukommen. Vielmehr ist der Anfechtungsanspruch, soweit er auf
<lb/>8 3 Abs. 1 des Gesetzes gestützt ist, nach den eigenen Darlegungen des Klägers
<lb/>für unbegründet anzusehen. Die Anfechtung aus § 3 Abs. 3, auf welche der
<lb/>Kläger im Eingänge seines Schriftsatzes hinweist, würde schon deshalb ausgeschlossen

<lb/>12*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0182.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0182"/>
               <div xml:id="d5372e18664" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Telephonrecht. Hat der Inhaber eines Fernsprechers die auf telepfonischem Wege ihm von dritter Seite übermittelten Anfragen und Meinungen als an ihn gelangt zu betrachten (§ 815 B.G.B.'s), auch wenn sich nicht feststellen läßt, wer von seinen Leuten die Meldung entgegengenommen hat?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0182--><p/>
                  <p>

                     <lb/>180 Mttheilungen zwischen Kaufleuten durch Telephon.

<lb/>sein, weil es. sich — den Bestand der Durlehnsforderungen des Beklagten vor- 
<lb/>ausgesetzt — nicht um eine unentgeltliche Verfügung handelt.

<lb/>Soweit die Anfechtung aus § 3 Abs. 2 gestützt wird, fände mit Rücksicht
<lb/>auf das schwägerschaftliche Verhältniß des Beklagten zu dem Schuldner O. an sich
<lb/>die dort aufgestellte Vermuthung Anwendung, vorausgesetzt, daß man hier nach
<lb/>der Darstellung des Klägers von einem entgeltlichen Vertrag sprechen konnte, was
<lb/>unerörtert bleiben kann. Der, Beklagte hätte solchenfalls zu beweisen, daß ihm
<lb/>zur Zeit der hier in Betracht kommenden VoüstreckungShandlungen eine Absicht
<lb/>seines Schwiegersohnes, seine Gläubiger zu benachtheiligen, nicht bekannt gewesen
<lb/>sei. Nun handelt es sich im vorliegenden Falle, wie bereits oben dargclegt wor- 
<lb/>den ist, lediglich um die Erfüllung einer dem Schuldner O. gegenüber dem Be- 
<lb/>klagten obliegenden fälligen Verbindlichkeit, die außerhalb der in § 3, Abs. 2 ge-
<lb/>/ ordneten einjährigen Frist begründet worden ist. Damit ist aber auch die hier
<lb/>aufgestellte Vermuthung widerlegt, weil als Nächstliegende Absicht des Schuldners
<lb/>nur die bezeichnet werden kann, seine Verpflichtung zu erfüllen. Sache des An-
<lb/>sechtungsklägers wäre es gewesen Umstände darzulegen, welche zeigen, daß der
<lb/>Schuldner O, bei Ausbringung der Pfändung vom 11. Juli 1893 nicht so sehr
<lb/>durch die Absicht geleitet wurde, seiner Verpflichtung gegenüber dem Beklagten
<lb/>nachzukommen, als vielmehr durch die, den Kläger zu schädigen.

<lb/>— R.G. Bd. 27 S. 135 —.

<lb/>Allein nach dem Dargelegten ist dieser Versuch für mißlungen zu erachten.

<lb/>Zum Telephonrecht. Hat der Inhaber eines Fernsprechers die auf tele- 
<lb/>phonischem Wege ihm von dritter Seite nbermitteltcn Anfragen nnd Mel- 
<lb/>dungen als an ihn gelangt zu betrachten (§ 813 B.G B 's), auch wenn
<lb/>sich nicht feststellen läßt, wer von seinen Leuten die Meldung entgegenge- 
<lb/>nommen hat'?

<lb/>— L.G. Leipzig H Civ.-K., Urtheil vom 5. April 1894. Dg. II. 181/93. —

<lb/>Der Beklagte stand mit der Klägerin in der Weise in Geschäftsverbindung,
<lb/>daß er die für ihn bestimmten, ihm von auswärts mit der Eisenbahn zugesandten
<lb/>Frachtgüter an die Klägerin, eine Speditionsfirma, adressiren, und von dieser die
<lb/>Frachtbriefe einlösen ließ, wogegen er das Abrollen der Güter von den Bahnhöfen
<lb/>nach seiner Fabrik mit denk eignen Geschirr auszuführen pflegte. Am 1. April
<lb/>1893, am Sonnabend vor Ostern, sind für den Beklagten auf dem Magdeburger
<lb/>Bahnhofe in L. 4 Kisten angekommen. Die Klägerin hat den Beklagten noch an
<lb/>demselben Tage Unter Ausantwortung des von ihr eingelösten Frachtbriefs von
<lb/>dem Eintreffen der Sendung benachrichtigt; doch sind jene 4 Kisten weder am
<lb/>1. April noch an einem der nächsten Tage abgeholt worden, sondern bis zum
<lb/>4. April auf dem Bahnhof liegen geblieben. Der Beklagte, hiervon erst am
<lb/>4. April in Kenntniß gesetzt, hat die Klägerin sofort angewiesen, ihm die Kisten
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0183.tif"
                      n="181"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0183"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0183--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen zwischen Kaufleuten durch Telephon. 181.

<lb/>zuzufahren,. welchem Aufträge die Klägerin nach Erlegung des bei der Bahnver- 
<lb/>waltung erwachsenen Standgeldes von 9 Mk. noch am Abende des 4. April 1893
<lb/>nachgekommen ist.

<lb/>Die Parteien stritten darüber, wer von ihnen die 9 Mk. Standgeld zu . be- 
<lb/>zahlen habe. Die Klägerin berief sich auf Geschäftsführung. Der Beklagte ge- 
<lb/>stand zu, daß er nach der mit der Klägerin getroffenen Verabredung an und für
<lb/>sich verpflichtet gewesen sei, das für ihn aus dem Bahnhofe lagernde Frachtgut
<lb/>selbst abzuholen. Er wendete jedoch ein: er habe noch im Verlaufe des 1. April
<lb/>durch seinen Expedienten H. die Klägerin telephonisch ersuchen lassen, sie solle das
<lb/>Gut ihm zufahren oder doch wenigstens , wenn ihr das am 1. April nicht mehr
<lb/>möglich sei, das Gut sofort vom Bahnhof abholen lassen, damit kein Standgeld
<lb/>erwachse. Dies habe die Klägerin, welche sich auf Anrufen am Telephon mit
<lb/>„Hier U. &amp; Co." gemeldet, zugesagt. Die Klägerin bestritt, ein derartiges tele- 
<lb/>phonisches Gespräch mit dem Beklagten geführt zu haben. Hierüber wurden außer
<lb/>dem Expedienten H. mehrere Angestellte der Klagfirma als Zeugen vernommen.

<lb/>Das Amtsgericht ließ dahin gestellt, ob H., wie er bezeugte, am 1. April
<lb/>1893 der Klägerin wirklich den telephonischen Auftrag gegeben habe, die für den
<lb/>Beklagten auf dem Magdeburger Bahnhofe angelangten Kisten abzusahren. Es
<lb/>versagte dem Einwande des Beklagten rechtliche Beachtung aus dem Grunde, weil
<lb/>nicht nachgewiesen fei, welche Person in Vertretung der Klägerin die telephonische
<lb/>Unterredung mit H. gepflogen habe und ob diese Person legitimirt gewesen sei,
<lb/>für die Klägerin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

<lb/>Der Beklagte legte Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Klage
<lb/>ab. In den Gründen (in denen zunächst ausgeführt wird, daß der Zeuge H.
<lb/>Glauben verdiene) ist bemerkt:

<lb/>I. Legt man die H.'fche Zeugenaussage der Beurtheilung zu Grunde, so
<lb/>muß als erwiesen angesehen werden: nicht blos, daß der Beklagte am 1. April
<lb/>1893 (durch H.) die Klägerin am Telephon angerufen und durch das Telephon
<lb/>die Erklärung abgegeben hat:

<lb/>die Klägerin möge die Kisten ihm zufahren oder sie doch wenigstens noch an
<lb/>demselben Tage vom Bahnhofe abholen lassen, damit kein Standgeld erwachse,
<lb/>sondern auch, daß diese Meldung in das Comptoir der Klägerin hingelangt und
<lb/>dort von einem.der klägerischen Geschäftsangestellten — dahin gestellt gelassen:
<lb/>von wem? — entgegengenommen worden ist. H. versichert, daß auf sein An- 
<lb/>rufen am Telephon der Angerufene mit: „Hier U. &amp; Co." geantwortet hat und
<lb/>daß das angeknüpfte Gespräch vom Anfang bis zum Schluß ohne Unterbrechung
<lb/>von statten gegangen ist. Die schon an und für sich ziemlich entfernt liegende
<lb/>Möglichkeit, daß H. durch ein Versehen des Anschlußamts vielleicht an ein falsches
<lb/>Telephon angeschlossen worden sei, erscheint demnach ebenso ausgeschlossen, wie die
<lb/>von der Klägerin gleichfalls angedeutete Möglichkeit, daß im Laufe des Gesprächs
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0184.tif"
                      n="182"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0184"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0184--><p/>
                  <p>

                     <lb/>182 Mittheilungen zwischen Kaufleuten durch Telephon.

<lb/>die Verbindung unterbrochen worden sein könne, sodaß der Schluß der Unterredung
<lb/>einem Andern als dem Angerufnen zu Gehör gekommen sei.

<lb/>Die Klägerin muß somit die Annahme gegen sich gelten lassen, daß der Auf- 
<lb/>trag des Beklagten zur Abholung des Frachtguts vom Magdeburger Bahnhöfe
<lb/>ihr am 1. April 1893 zu gegangen sei. Damit ist-ihre Haftung wegen der
<lb/>unterbliebenen Ausführung des Auftrags gegeben.

<lb/>Die Klägerin fragt: wie der Besitzer eines Telephons dazu komme, für die
<lb/>Willenserklärungen irgend eines Dritten, der sich seines Telephons bediene, ver- 
<lb/>antwortlich gemacht zu werden. Allein, so ist die Frage überhaupt nicht richtig
<lb/>gestellt. Nicht darauf kommt es hier an, ob der Telephonbesitzer einzustehen hat
<lb/>für rechtsverbindliche Erklärungen, die von seinem Telephon aus für ihn
<lb/>abgegeben werden, sondern nur darauf, ob er die auf telephonischem Wege ihm
<lb/>von dritter Seite übermittelten Mittheilungen als an ihn gelangt ansehen muß.
<lb/>Diese Frage ist aber zu bejahen. Der Kaufmann, der sich in seinem Geschäfts- 
<lb/>betriebe ein Telephon beilegt, ladet damit seine Geschäftsfreunde und alle diejenigen,
<lb/>die durch den Besitz eines Telephons in den Fernsprechverkehr einbezogen sind, ein,
<lb/>sich zu ihren geschäftlichen Mittheilungen an ihn des Fernsprechers zu bedienen.
<lb/>Er will mit Hülfe des Telephons nicht blos selbst Willenserklärungen an Andere
<lb/>hingelangen lassen, sondern auf demselben Wege auch an ihn gerichtete Erklärungen
<lb/>Dritter entgegennehmen. Es ist daher seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu
<lb/>treffen, daß kein Unberufener in die Lage kommt, die am Telephon für ihn ein- 
<lb/>treffenden Meldungen in Empfang zu nehmen. Die Sicherheit des Geschäftsver- 
<lb/>kehrs erheischt, daß zur Entgegennahme telephonischer Meldungen jede Person
<lb/>als legitimirt gelten muß, welche an dem Apparate des Angerufenen erscheint und
<lb/>sich unter Nennung des Namens des Angerufenen mit dem andern Theile in eine
<lb/>Unterredung einläßt.

<lb/>Im vorliegenden Falle wird übrigens nicht einmal angenommen werden
<lb/>können, daß derjenige, der am 1. April 1893 vom Comptoir der Klägerin aus
<lb/>mit dem Expedienten H. das von diesem bezeugte telephonische Gespräch gepflogen
<lb/>hat, hierzu nicht ermächtigt gewesen sei. Nach der Versicherung des Zeugen K.
<lb/>sind mit der Bedienung des im Geschäfte der Klägerin angebrachten Telephons
<lb/>regelmäßig sechs bestimmte Beamte betraut. Es darf als sicher vorausgesetzt wer- 
<lb/>den, daß eine dieser sechs Personen im Comptoir anwesend gewesen ist, als der
<lb/>Beklagte am 1. April 1893 die Klägerin am Telephon anrufen ließ und daß da- 
<lb/>her Einer von jenen Sechsen sich der Entgegennahme der telephonischen Meldung
<lb/>des Beklagten unterzogen hat.

<lb/>II. Das Handelsgesetzbuch, dessen Bestimmungen aus das streitige Rechts-
<lb/>verhältniß zunächst anzuwenden sein würden, steht in der Frage nach dem Zeit- 
<lb/>punkte, mit welchem eine Willenserklärung (unter Abwesenden) als rechtswirksam
<lb/>abgegeben zu gelten habe, auf dem nämlichen Standpunkte wie das B.G.B. f.
<lb/>d. Königreich Sachsen. Es ist nicht erforderlich, daß der andre Theil die an ihn
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0185.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0185"/>
               <div xml:id="d5372e18963" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Finderlohn für das Auffinden von Sachen, die in einem offenen Geschäftsladen von Kunden des Geschäfts verloren worden waren. Werden derartige Sachen ohne Weiteres vom Gewahrsam des Ladeninhabers mit ergriffen? Zu § 239 und § 186 des BG.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0185--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verlorene Sache. Finderlohn. 183

<lb/>gerichtete Willenserklärung sich zum Bewußtsein gebracht habe (Vernehmungs- 
<lb/>theorie); es genügt, daß sie zu ihm hingekommen, d. h. in den Bereich seines
<lb/>Besitzes gelangt ist (Empfangstheorie).

<lb/>Z 815 B.G.B. Grützmann, Lehrbuch Bd. II S. 58 Anm. 6; Art. 319
<lb/>bis 321 H.G.B.'s. Th öl; H.R. 88 237. 239; Gareis, Lehrbuch des
<lb/>H.R. 8 57 (3. Anfl. S. 396).

<lb/>Durfte aber der Beklagte davon ausgehen, daß sein Auftrag, die Frachtgüter vom
<lb/>Magdeburger Bahnhofe abzuholen, der Klägerin zugegangcn sei, so durste er
<lb/>weiterhin zugleich erwarten, daß die Klägerin ihm sofort antworten werde, wenn
<lb/>sie den Auftrag ablchnen wollte. Denn die Parteien standen mit einander in Ge- 
<lb/>schäftsverbindung. Die Klägerin war daher nach Art. 323 des H.G.B.'s ver- 
<lb/>pflichtet, ohne Zögern zu antworten. Ihr Schweigen galt als Uebernahme
<lb/>des Auftrags. Hieraus folgt, daß die Klägerin nicht die Geschäfte des Beklagten
<lb/>führte, wenn sie die bei der Bahnverwaltung für die Lagerung der Frachtgüter
<lb/>während der Tage vom 2.-4. April 1893 aufgelaufenen 9 Mk. Standgeld be- 
<lb/>richtigte. Denn im Verhältniß der Parteien unter einander war nicht der Be- 
<lb/>klagte, sondern (zufolge der Annahme des ihr vom Beklagten ertheilten Auftrags)
<lb/>die Klägerin zur Abholung der Kiste verpflichtet. Die Klägerin hat mit der
<lb/>Bezahlung des Standgelds nur eine Verbindlichkeit erfüllt, die ibr selbst zu er- 
<lb/>füllen oblag (88 &gt;339 flg. des B.G.B.'s.).

<lb/>Finderlohn für das Auffindeu von Sachen, die in einem offenen Ge- 
<lb/>schäftsladen von Kunden des Geschäfts verloren worden waren. Werden
<lb/>derartige Sachen ohne Weiteres vom Gewahrsam des Ladeninhabcrs
<lb/>mit ergriffen'? Zu § 239 und § 186 des B.G.B.'s.

<lb/>- L.G. Leipzig, II. Civ. K. Urtheil v. 28. Juni 1894. Dg. H 105/94. -

<lb/>Die Klägerin hatte gelegentlich eines Einkaufs in den mit unmittelbaren
<lb/>Zugängen von der Straße her versehenen Laden der Firma Sch. Nachs. in der
<lb/>Grimmaischen Straße zu L. einen bis dahin unbeachtet am Boden vor dem Laden- 
<lb/>tische liegenden Hundertmarkschein gesehen und aufgehoben. Sowohl ihr als dem
<lb/>anwesenden Geschäftspersonal ist der Eigenthümer und Verlierer unbekannt ge- 
<lb/>wesen. Die Klägerin hat den Hundertmarkschein schließlich dem Beklagten, einem
<lb/>im Geschäft angestellten Verkäufer, übergeben und der Polizeibehörde von ihrem
<lb/>Funde Mittheilung gemacht. Der Beklagte hat den Schein später einem sich als
<lb/>Eigenthümer meldenden Herrn ausgehändigt, ohne sich jedoch dabei nach dem Namen
<lb/>dieses Herrn zu erkundigen oder sich von ihm einen Finderlohn geben zu lassen.

<lb/>Die Klägerin hat behauptet, hierdurch habe der Beklagte auftragswidrig ge- 
<lb/>handelt und nimmt ihn dashalb auf Ersatz entgangnen Finderlohns in Anspruch.
<lb/>Sie habe nämlich dem Beklagten den Hundertmarkschein mit der ausdrücklichen
<lb/>Weisung übergeben, ihn dem Eigenthümer nur gegen Erlegung des gesetzlichen
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0186.tif"
                      n="184"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0186"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0186--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verlorene Sache. Finderlohn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Finderlohns oder Namensnennung auszuhändigen und der Beklagte habe ihr dies
<lb/>oder Rückgabe des Scheins, falls sich der Eigenthümer nicht melde, auch zuge- 
<lb/>sichert. Der Beklagte hat in erster Linie in Abrede gestellt, einen derartigen Auf- 
<lb/>trag erhalten und angenommen zu haben, weiter bestritten, daß der Klägerin über- 
<lb/>haupt ein Finderlohn zukomme und endlich geltend gemacht, nicht er, sondern sein
<lb/>Prinzipal, für den er nur als Stellvertreter thätig geworden, sei der rechte Be- 
<lb/>klagte.

<lb/>Das Amtsgericht erachtete auf Grund der Beweiserhebungen die Auftrags-
<lb/>ertheilung für erwiesen und hat- dem Beklagten dem Klagantrage gemäß flir Be- 
<lb/>zahlung von 10 Mk. verurtheilt. Der Beklagte legte Berufung ein. Er machte
<lb/>namentlich geltend, daß die Klägerin den Hundertmarkschein in dem Geschäftsräume
<lb/>der Firma überhaupt nicht im Sinne des Gesetzes habe „finden" können, da dieser
<lb/>sofort in die Jnhabung des Inhabers des Ladens gekommen sei.

<lb/>Die Berufung wurde aus den nachstehenden Gründen zurückgewiesen:

<lb/>Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Finderlohns, der ihr
<lb/>durch seine schuldhafte, ihrer Anweisung widersprechende Ausführung des ertheiltcn
<lb/>und angenommenen Auftrags entzogen worden sei. B.G.B. §§ 1302. 1303.

<lb/>1. Der Beklagte will bei der Annahme des Auftrags — die durch die Be- 
<lb/>weisaufnahme in erster Instanz erwiesen worden ist und vom Beklagten gegen- 
<lb/>wärtig auch nicht mehr geleugnet wird — lediglich als Stellvertreter des Geschäfts- 
<lb/>inhabers der Firma Sch. Nachf. gehandelt haben und daher selbst mit dem Auf- 
<lb/>träge nicht verpflichtet sein. B.G.B. 8 188. Dies ist jedoch mit Recht bereits
<lb/>vom Amtsgericht verneint worden. (Wird weiter ausgeführt).

<lb/>2. Durch die zugestandenermaßen nicht erfolgte Ausführung des Auftrags
<lb/>ist der Klägerin unmöglich gemacht worden, einen Finderlohn zu erlangen. Denn
<lb/>die erste Voraussetzung dafür war die Kenntniß des Verlierers, gegen den sie ihre
<lb/>Ansprüche geltend machen konnte, diese Kenntniß hat der Beklagte verhindert. Ein
<lb/>Anspruch auf-Finderlohn stand der Klägerin aber von Rechtswegen zu.

<lb/>Daß der Hundertmarkschein verloren war, hat bereits der erste Richter zu- 
<lb/>treffend dargelegt. Daß ihn die Klägerin aufgefunden, d. h. zuerst entdeckt hat,
<lb/>ist ebenfalls unbestritten, ebenso daß sie die vorschriftsmäßige Anzeige an die Po- 
<lb/>lizeibehörde erstattet hat. Dennoch bestreitet der Beklagte, daß die Klägerin den
<lb/>Finderlohn beanspruchen könne, da der Schein bereits in der Jnhabung seines
<lb/>Prinzipals, in besten Laden er verloren worden sei, sich befunden habe. Wäre
<lb/>dies der Fall, so wäre allerdings der Anspruch der Klägerin auf Finderlohn un- 
<lb/>begründet. Denn dieser entsteht nicht sowohl durch das bloße Ausfindcn, sondern
<lb/>durch das damit verbundene Ansichnehmen einer in Niemandes Jnhabung befind- 
<lb/>lichen Sache. B.G.B. 8 239. Das Berufungsgericht ist jedoch mit dem ersten
<lb/>Richter der Ansicht, daß der Hundertmarkschein noch in Niemandes Jnhabung,
<lb/>insbes. nicht in die des Geschäftsinhabers gekommen war, als ihn die Klägerin
<lb/>aufhob.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0187.tif"
                      n="185"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0187"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0187--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verlorene Sache Finderlohn. - 185

<lb/>- Die Jnhabung einer Sache bezeichnet deren Unterworfensein unter die Ver- 
<lb/>fügungsgewalt eines Menschen. Es genügt also nicht die blos objektiv vorhandene
<lb/>Möglichkeit der Verfügung, sondern es ist erforderlich die thatsächliche Aus- 
<lb/>übung der Verfügung in Beziehung auf eine Sache. Ein solches Verfügen aber
<lb/>hat, wie jede menschliche Thätigkeit, rechtliche Bedeutung nur als Willensver-
<lb/>wirklichung. Deshalb ist auch das Berufungsgericht der zwar nicht unbestritten
<lb/>gebliebenen — bergt. Motive zum Entwurf eines deutschen B.G.B.'s Bd. III
<lb/>S. 80 flg. — aber bereits von den Römern und den bedeutendsten neueren
<lb/>Rechtslehrern vertretenen Auffassung gefolgt, daß, wie zum Erwerb des juristischen
<lb/>Besitzes, so auch zum Erwerb der bloßen Jnhabung, Detention, der Jnhabungs-
<lb/>wille gehöre.

<lb/>vergl. I. 1 8 3 D. 41. 2. Windscheid, Pand. I § 156 Note 5, § 148.

<lb/>Dernburg, Pand. I §174. Savigny, Besitz S. 246. Sintenis,

<lb/>Civilrecht Bd. I S. 447. 464.

<lb/>Da nun der Wille zur Jnhabung, wie jedes Wollen einer menschlichen Thätigkeit,
<lb/>nur in Beziehung auf ein bestimmtes Objekt in die Erscheinung treten kann, so
<lb/>muß er sich nothwendig auch auf eine mehr oder minder bestimmte, von anderen
<lb/>unterschiedene Sache concentriren. Wann eine solche Concentration vorhanden und
<lb/>ob insbesondere hierfür die Kenntniß der Existenz der einzelnen Sache erforderlich
<lb/>sei, wie der erste Richter anzunehmen scheint, ist Thatfrage und je nach den Um- 
<lb/>ständen verschieden. Aber selbst wenn der allgemeine Wille, über sämmtliche etwa
<lb/>an einem Orte befindlichen Sachen zu verfügen, auch einen Gegenstand mit um- 
<lb/>fassen kann,. dessen Einzelexistenz dem Verfügenden nicht bekannt ist, so entsteht
<lb/>Jnhabung dieser Sache doch jedenfalls nur dann, wenn überhaupt eine Verwirk- 
<lb/>lichung jenes, wenn auch allgemeinen Willens, vorliegt, ein Verfügen über alte
<lb/>an diesem Ort befindlichen Gegenstände mithin thatsächlich stattfindet. Hiernach
<lb/>ist zu entscheiden, ob eine vom Inhaber des hier in Frage kommenden Ladens
<lb/>gewollte Verfügung über den Hundertmarkschein dahin, daß er dessen ausschließ- 
<lb/>licher Herrschaftsgewalt unterstellt sei, thatsächlich vorliegt. Eine den Hundertmark- 
<lb/>schein unmittelbar ergreifende Verfügung und bewußte Einwirkung auf ihn hat
<lb/>cinverstandenermaßen nicht stattgefunden und gar nicht stattfinden können, da weder
<lb/>der Prinzipal des Beklagten noch seine Stellvertreter irgendwelche Kenntniß davon
<lb/>besaßen, daß sich der Schein im Laden befand. Es könnte sich daher nur fragen,
<lb/>ob die Verwirklichung eines allgemeinen etwa vorhandenen Willens, über alle
<lb/>im Ladenraum befindlichen Gegenstände zu verfügen, stattgefunden und so den
<lb/>Hundertmarkschein mit ergriffen hätte. Eine derartige Annahme muß jedoch im
<lb/>Gegensatz zu der Auffassung der Entscheidung in Wengler's Archiv v. I. 1876
<lb/>S. 143, 144 und Annalen des Kgl. O.A.G. Dresden A. F. Bd. 8 S. 347
<lb/>(vergl. auch Motive zum Entwurf Bd. III. S. 382) und im Anschluß an die
<lb/>Entscheidung in Seufferts Archiv Bd. 33 Note 307 (vergl. auch Bd. 21
<lb/>Note 15) abgelehnt werden, da der hier in Rede stehende Ort seiner Beschaffen-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0188.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0188"/>
            <div xml:id="d5372e19274" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>186 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.


<lb/>heit nach nicht geeignet ist, schon für sich allein eine solche Beziehung zwischen
<lb/>dem Ladeninhaber und allen etwa an diesen Ort gelangenden Gegenständen her- 
<lb/>zustellen, daß sie damit ohne Weiteres und nothwendig von der Verfügungsgewalt
<lb/>Jenes ergriffen und der dritter Personen entzogen werden. Wenn der Raum des
<lb/>Ladens, zu dem das Publikum unbehindert Zutritt hat, zwar noch einer gewissen
<lb/>Aufsicht des Ladeninhabers oder seines Geschäftspersonals untersteht und nicht
<lb/>dauernd seiner Herrschaftsgewalt entzogen ist, diese vielmehr jederzeit wieder aus- 
<lb/>schließlich geltend gemacht werden kann, so ist der Raum doch, solange der Zu- 
<lb/>tritt jedermann gestattet ist und von einer unbeschränkten Anzahl Personen aus-
<lb/>geübt wird, thatsächlich für diese Zeit in so erheblicher Weise der ausschließlichen
<lb/>Herrschaft des Ladeninhabers entzogen, daß dieser nicht mehr den Anspruch
<lb/>erheben kann, jeder Gegenstand sei, schon weil er sich in diesem Raume befinde,
<lb/>damit auch seiner Verfügung unterworfen. Der dem Publikum freigegebene Laden- 
<lb/>raum wird so sehr vom öffentlichen Verkehr überfluthet, daß er der Freiheit der
<lb/>Straße und öffentlichen Plätzen wenigstens in Anbetracht der durch ihn etwa zu
<lb/>verwirklichenden Jnhabung eines Gegenstands näher kommt, als dem umfriedeten
<lb/>Besitzthum des Privatmanns. Gegenstände, die dort verloren worden sind, sind
<lb/>daher fast ebenso schutzlos dem Untergange oder der dauernden Entziehung vor
<lb/>dem Eigenthümer ausgesetzt, als wenn sie hier verloren worden wären. Und so
<lb/>hätte insbesondere auch der vor dem Ladentische liegende Hundertmarkschein durch
<lb/>das im Laden verkehrende Publikum verschleppt oder zertreten werden können. Der
<lb/>Ort, an dem er lag, schaffte ihm an sich einen besonderen Gewahrsam nicht.
<lb/>Hiernach wird man in dem Umstande, daß der Hundertmarkschein in dem Laden
<lb/>verloren wurde, mehr nicht als die Schaffung der Möglichkeit einer Verfügung
<lb/>für die Ladeninhaber, nicht aber schon die Ausübung dieser Verfügung selbst er-
<lb/>blickeit dürfen. Ein weiterer Umstand, der die Verwirklichung eines Verfügungs- 
<lb/>willens in Bezug auf alle, auch in dem Laden verlorne Gegenstände darstellte, ist
<lb/>nicht vorhanden. Dann war der Hundertmarkschein aber auch nicht in die Jn- 
<lb/>habung des Ladeninhabers gekommen. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. Wie der Beschluß des Oberlandesgerichts richtig ausführt, darf der durch
<lb/>§ 85 des Gerichtskostengesetzes für Ausländer vorgeschriebene höhere Gerichts- 
<lb/>kostenvorschuß nicht mehr von russischen Unterthanen, welche bei einem deutschen
<lb/>Gericht klagen, erhoben werden, nachdem im Handelsverträge zwischen dem Deut- 
<lb/>schen Reich und Rußland vom 10. Februar 1894 bestimmt ist,
<lb/>daß die Angehörigen der beiden Reiche (im Gebiete des anderen Theils) freien
<lb/>Zutritt zu den Gerichten haben, um als Kläger oder Beklagte auszutreten, und
<lb/>sollen in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen.
<lb/>Einen entsprechenden Beschluß hat das Reichsgericht bezüglich der Unterthanen des
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0189.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 187

<lb/>Königreichs Italien auf Grund des deutsch-italienischen Handelsvertrags bereits
<lb/>unter dem 5. Juni 1893 zür Sache I. 135/93 erlassen.

<lb/>Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Zurückzahlung des zuviel
<lb/>erhobenen Vorschusses an den Kläger angeordnet. Aus diesen Gründen war die
<lb/>Beschwerde zurückzuweisen. Bö. I 91/94 v. 5. Januar 1895.

<lb/>2. Es könnte sich zunächst fragen, ob nicht — wie die Revision der Beklagten
<lb/>in erster Linie rügt — das angefochtene Urtheil die Vorschrift des § 284 sub 3
<lb/>der C.P.O. verletzt habe und schon deshalb auszuheben sei. Das Berufungsgericht
<lb/>hat nämlich im Thatbestande seines Urtheils nach Votanschickung einer kurzen
<lb/>Angabe des Grundes und Gegenstandes der erhobenen Klage die Entscheidung
<lb/>des Landsgerichts sowie die seitens der Klägerin eingelegte Berufung und die in
<lb/>der Berufungsinstanz von den Parteien gestellten Anträge referirt und angeführt,
<lb/>daß der Sach- und Streitstand in. Uebereinstimmung mit dem Thatbestande des
<lb/>angefochtenen Urtheils vorgetragen sei, in Betreff der weiteren Verhandlung in
<lb/>der Berufungsinstanz jedoch nur bemerkt, daß die Anwälte der Parteien sich in
<lb/>Uebereinstimmung mit ihren Schriftsätzen — [39] bezw. [49] act. — erklärt und
<lb/>dabei die in denselben in Bezug genommenen Schriftstücke verlesen bezw. vorgelegt
<lb/>haben, auch der klägerische Anwalt auf den Vortrag des beklagtischen Anwalts
<lb/>noch in Gemäßheit seines Schriftsatzes [54] act. erwidert habe, wobä lediglich
<lb/>noch einige ganz kurze weitere Erklärungen der Parteivertreter erwähnt werden.
<lb/>Die erstgedachten beiden Schriftsätze sind nun allerdings sehr umfangreich und
<lb/>enthalten eine Menge von thatsächlichem Material, welches zu verschieden- 
<lb/>artigen rechtlichen Ausführungen verwendet wird, und es hätten daher zweck- 
<lb/>mäßiger Weise und behufs Erfüllung der Vorschrift der Aufnahme einer „ge- 
<lb/>drängten Darstellung" in dem Thatbestande des Berufungsurtheils mindestens
<lb/>die wesentlichen, von den Parteien ausgestellten thatsächlichen Behauptungen
<lb/>und Erklärungen, sowie die von ihnen vertretenen rechtlichen Gesichtspunkte er- 
<lb/>wähnt werden sollen, wobei dann in einzelnen Punkten , oder bezüglich des Details
<lb/>auf bestimmte Theile der Schriftsätze hätte verwiesen werden können. Da jedoch
<lb/>nach dem 2. Absätze des § 284 der C.P.O., wenngleich nur ausnahmsweise (vergl.
<lb/>Entsch. d. Reichsger. in Civilsachen, Bd. 2 S. 422 flg.), eine Bezugnahme auf
<lb/>die vorbereitenden Schriftsätze als zulässig erscheint und hierbei immerhin dem
<lb/>richterlichen Ermessen des Berufungsgerichts im Einzelsalle ein gewisser Spiel- 
<lb/>raum offen gelassen werden muß, auch dem Revisionsgerichte durch das ein- 
<lb/>geschlagene Verfahren die Beurtheilung der Sache im vorliegenden Falle nicht
<lb/>unmöglich gemacht, sondern nur erschwert worden ist und auch bei der Annahme,
<lb/>daß der gesammte Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung vor- 
<lb/>getragen ist, schon jetzt in der Sache selbst erkannt werden konnte, so empfahl es
<lb/>sich, den gerügten prozessualen Verstoß im vorliegenden Falle unbeachtet zu lassen,"
<lb/>I 164/175-1894 Y. 3. Oktober 94,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0190.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>188 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>3. Die Revision ist mit Recht auf die Verletzung einer prozessualen Norm
<lb/>gegründet worden.

<lb/>Durch das angefochtene Urtheil soll nur über ein einzelnes Vertheidigungs-
<lb/>mittel des Beklagten, den sogenannten Einwand der mangelnden Passivlegitimatiou,
<lb/>d. h. über die Frage entschieden werden, ob der Beklagte der richtige Beklagte ist
<lb/>oder nicht. Die Befugniß, eine solche Vorabentscheidung zu erlassen und. dieselbe
<lb/>von einem Eide abhängig zu machen, stand dem Oberlandesgerichte nach §§ 275
<lb/>und 426 Abs. 2 der C.P.O. zu, und zwar hatte die Entscheidung im letzteren
<lb/>Falle durch bedingtes Zwischenurtheil zu erfolgen. Die Revision würde gegen
<lb/>ein derartiges Zwischenurtheil, da weder ein Fall der §§ 247, 248 der C.P.O.
<lb/>noch ein solcher des § 276 der C.P.O. gegeben ist, nicht zulässig, sondern erst
<lb/>gegen das dereinstige Endurtheil zu richten gewesen sein, durch welches gemäß
<lb/>§ 426 Abs. 2 der C.P.O. entschieden wurde, ob eS auf Leistung des Eides noch
<lb/>ankomme.

<lb/>Mit Recht macht aber die Revisionsklägerin geltend, daß das angefochtene
<lb/>Urtheil die Eigenschaft eines Zwischenurtheils nicht habe, vielmehr als End- 
<lb/>urtheil, wenn auch als inkorrektes Endurtheil anzusehen sei. Dies ergiebt sich
<lb/>daraus, daß das Oberlandesgericht für den Fall der Eidesleistung nicht den Ein- 
<lb/>wand der mangelnden Passivlegitimation für begründet oder den Bellagten für
<lb/>den nicht richtigen Geklagten erklärt, sondern unter Aufhebung, des landgericht- 
<lb/>lichen Urtheils die Abweisung der Klage ausgesprochen und der Klägerin die Pro- 
<lb/>zeßkosten zur Last gelegt hat. Durch einen solchen Ausspruch aber wird eine Ent- 
<lb/>scheidung in der Sache selbst und hinsichtlich des Kostenpunkts getroffen, die den
<lb/>Rechtsstreit im Falle der Eidesleistung endgültig erledigen würde. Freilich hat
<lb/>das Oberlandesgericht für den Fall der Nichtleistung des Eides Entscheidung in
<lb/>der Sache selbst und über den Kostenpunkt nicht getroffen, für diesen Fall viel- 
<lb/>mehr nur die Einrede der mangelnden Passivlegitimation als unbegründet zurück-
<lb/>gewiesen und die Entscheidung über den Kostenpunkt Vorbehalten, somit also hier
<lb/>die Grenzen des Zwischenurtheils gewahrt; hierdurch wird aber dem Urtheil als
<lb/>Ganzem die Eigenschaft eines Endurtheils nicht entzogen, da immerhin die That-
<lb/>sache bestehen bleibt, daß. es, wenn auch ungehöriger Weise, für einen bestimmten
<lb/>Fall eine absolutorische Entscheidung enthält. Bergl. hierüber die Ausführungen
<lb/>in der Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 20. Oktober 1882, Entscheid.
<lb/>Bd. 7 S. 421 bes. 435. Die Absicht des Berufungsgerichts, ein Endurtheil zu
<lb/>erlassen, ergiebt sich überdies auch daraus, daß es in dem Sitzungsprotokoll vom
<lb/>13. Juni 1894 selbst das Urtheil als bedingtes Endurtheil bezeichnet und dem- 
<lb/>gemäß auch nicht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt
<lb/>hat, wie dies hätte geschehen müssen, wenn es sein Urtheil als ein Zwischenurtheil
<lb/>angesehen hätte.

<lb/>Ist aber das angefochtene Urtheil ein Endurtheil, so ist es auch dem An- 
<lb/>griffe mit der Revision ausgesetzt und war, da es den Vorschriften der §§ 425
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0191.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0191"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 189

<lb/>bis 427 der C.P.O. zuwider ergangen ist, wie geschehen, aufzuheben. 11. 288/94
<lb/>Vom 11. Januar 1895.

<lb/>4. Klägerin hatte der Beklagten 600 Sack Roggen, lieferbar in Posten von

<lb/>je 100 Sack verkauft, und als Beklagte in Abnahmeverzug'gerieth, 400 Sack davon
<lb/>in verschiedenen Posten von mindestens je 100 Sack im Wege des Selbsthilfever- 
<lb/>kaufs durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern lassen. Die Versteigerungen
<lb/>hatten Nachmittags stattgefunden und waren nur in der Mittagsausgabe der am
<lb/>Orte der Versteigerung erscheinenden Zeitung vom Tage zuvor angezeigt worden. Das
<lb/>O.L.G. erachtete mit Rücksicht auf die zum Verkauf gestellten Warenmengen die zwi- 
<lb/>schen Bekantmachung und Termin liegende Frist für zu kurz um eine dem Interesse
<lb/>des Beklagten entsprechende Anzahl Kauflustiger herbeizuziehcn, und erklärte deshalb
<lb/>den Selbsthilfeverkauf dem Beklagten gegenüber für unwirksam. Das R.G. trat
<lb/>dem bei und bemerkte noch: . Endlich kann ein Angriff gegen das Urtheil mit

<lb/>Erfolg nicht darauf gegründet werden, daß der Beklagte dem ersten Selbsthilfe-
<lb/>verkyüfs selbst beigewohnt und die Ware gekauft hat, ohne die ungenügende Bekannt- 
<lb/>machung des Termins zu rügen. Eine Verpflichtung des säumigen Käufers, gegen
<lb/>welchen der Verkäufer zum Selbsthilfeverkauf schreitet, der Versteigerung beizu- 
<lb/>wohnen, besteht nicht,, wohl aber ist es sein Recht, im eigenen Interesse sei es zur
<lb/>Kontrolirung? des Verfahrens sei es zum Mitsteigern oder zur Einwirkung auf die
<lb/>Kauflustigen im Versteigerungstermine zu erscheinen, und es erwächst ihm, wenn
<lb/>er von diesem Rechte Gebrauch macht, daraus auch nicht die Verpflichtung bei
<lb/>der Versteigerung den Gegner oder den versteigernden Beamten auf Ungehörig-
<lb/>keiten aufmerksam zu machen. Die Verantwortlichkeit für die Beobachtung der
<lb/>gesetzlichen Vorschriften und Sorgfalt fällt vielmehr allein dem Verkäufer und
<lb/>seinen Beauftragten zu und es kann demnach aus dem Schweigen des Erschienenen
<lb/>zu vorgekommenen Ungehörigkeiten auch nicht eine Genehmigung derselben gefolgert
<lb/>werden." II 302/94 vom 22. Januar 1895.

<lb/>5. Kläger hatte vom preußischen Eisenbahnfiscus Schadensersatz verlangt
<lb/>unter der Behauptung, er habe am 13. November 1893 auf dem Bahnhofe zu
<lb/>Bonn in der Weise einen Unfall erlitten, daß, während er im Begriffe war, in
<lb/>einem ihm angewiesenen Wagenabtheil eines nach Köln bestimmten Zuges zu
<lb/>steigen und mit dem rechten Fuße noch nicht in das Innere des Wagens gelangt
<lb/>gewesen, ein Bahnbeamter die Wügenthür zu schließen versucht und ihn dabei am
<lb/>Unterschenkel schwer verletzt habe. Das L.G. erkannte durch bedingtes Endurtheil
<lb/>auf einen Eid, durch den Kläger diese Behauptung eidlich erhärten soll, und er- 
<lb/>klärte für den Fall der Eidesleistung die Klageforderung dem Grunde nach für
<lb/>gerechtfertigt. Berufung und Revision des Beklagten wurden zurückgewiesen.
<lb/>Aus den Gründen des R.G.'s: ... „In erster Linie wird von der Revision geltend
<lb/>gemacht, heb Berusungsrichter verletze den 8 1 des Reichshaftpflichtgesetzes, weil
<lb/>er grundsätzlich das Schließen der Thüren als ,zum Betriebe der Eisenbahn
<lb/>im Sinne dieses Paragraphen gehörig erachte. Dem gegenüber ist indessen her-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0192.tif"
             n="190"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0192"/>
         <div xml:id="d5372e19677">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e19682" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-208221">Strempel, Die Blankocession nach gemeinem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Paul, ...">(Landgerichtsrath Dr. Paul in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorzuheben, daß allerdings das Schließen der Thüren der Wagenabtheilungen an
<lb/>den zum Zwecke des Ein- und Aussteigens der Reisenden auf den Bahnhöfen
<lb/>haltenden Zügen durch die hiermit betrauten Eisenbahnbeamten einen
<lb/>Theil des unmittelbaren Eisenbahnbetriebes, nämsich der Personenbeförderung,
<lb/>bildet, und daß daher dem in anderen Fällen, in denen ein solcher direkter
<lb/>Zusammenhang der aus den Unfall bezüglichen Thätigkeit mit dem Eisenbahn- 
<lb/>betrieb nicht vorhanden war, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowohl wie
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts gegen die Anwendbarkeit des cit. § 1 aus dem ©es
<lb/>sichtspunkte angeregten und verschiedentlich für begründet erachteten Bedenken, ob
<lb/>ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den dem Eisenbahn- 
<lb/>betrieb eigenthümlichen Gefahren anzunehmen war, im vorliegenden Falle
<lb/>eine Bedeutung zur Sache nicht beigelegt werden kann, sofern durch den dem
<lb/>Kläger auferlegten Eid festgestellt wird, daß in der That das Schließen der Thür,
<lb/>durch welches die Verletzung desselben nach seiner Behauptung herbeigeführt wurde,
<lb/>durch einen Eisenbahnbediensteten erfolgte. Weiterhin hat aber auch, das
<lb/>O.L.G. angenommen und des Näheren ohne Rechtsirrthum dar gelegt, daß in der
<lb/>That mit dem Schließen der Thiiren beim Einsteigen der Reisenden besondere
<lb/>dem Eisenbahnbetrieb eigenthümliche Gefahren selbst dann verbunden sind, wenn,
<lb/>wie der Beklagte behaupten will, besondere Eile nicht geboten war .II 361/94
<lb/>vom 1. Februar 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kiteratur.

<lb/>Besprechungen.

<lb/>Die Blankoeession nach gemeinem Rechte. Von G. L. Strempel, Oberlandes-

<lb/>gerichtsrath in Rostock. Wismar, Hinstorff'sche Hofbuchhandlung Verlagsconto. 1693.

<lb/>Preis 2 Mk.

<lb/>Die Schrift behandelt ein Rechtsgebilde, dem wir auf dem Boden des sächsischen
<lb/>Rechts bisher noch nicht begegnet sind: Die Abtretung einer urkundlich verbrieften Forderung
<lb/>in blanko. Die Blankoeession hat sich vorzugsweise, wiewohl nicht ausschließlich, bei Brief- 
<lb/>hypotheken eingebürgert, also bei denjenigen hypothekarischen Forderungen, bei denen, wie
<lb/>dies in Preußen und Mecklenburg der Fall ist, die Ausübung des Forderungsrechts vom
<lb/>Besitze der Urkunde abhängig ist. Ueber ihre Zulässigkeit wird gestritten. Preußen hat sie,
<lb/>wenigstens bei Grundschuldbriefen, durch das Eigenthumserwerbsges. v. 5. Mai 1822 (§ 55)
<lb/>anerkannt; in Mecklenburg beruht ihr Gebrauch auf Gewohnheitsrecht.

<lb/>Der Verfasser der vorliegenden Schrift unternimmt es, die Zulässigkeit der Blankoab-
<lb/>tretung aus den Grundsätzen des gemeinen Rechts abzuleiten. Ausgehend von der seiner
<lb/>Meinung nach schon im Römischen Rechte anerkannten Möglichkeit, Verträge mit einer unbe- 
<lb/>stimmten Person abzuschließen, gelangt er unter Zuhülfenahme der Analogie des Blankoin- 
<lb/>dossaments zu folgendem Ergebniß:

<lb/>Die in der Cessionsurkunde unterlassne Bestimmung der Person des Cessionars hindert
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0193.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0193"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>191


<lb/>nicht die Perfektion des Abtretungsgeschäfts. Der Empfänger des über die Forderung aus- 
<lb/>gestellten Papiers erlangt die Rechte des Cessionars; er ist jedoch befugt, an seiner Stelle
<lb/>eine andre Person als Gläubiger in den Eessionsverband einzuschieben. Die Weiterbegebung
<lb/>die entweder durch Ausfüllung des Cessionsblanketts auf den Namen des folgenden ^ Er- 
<lb/>werbers oder ohne eine solche Ausfüllung in blanco erfolgt, ist keine selbständige, keine
<lb/>Vollcesston, sondern dient nur dazu, die Durchführung der Hauptcession zu vermitteln, ist
<lb/>Zwischencession. Trotz mehrfachen Wechsels in der Person des Cessionars liegt nur eine
<lb/>einheitliche Forderungsabtretung vor. Der Weiterbegebende hört auf, Gläubiger zu sein,
<lb/>der spätere Erwerber erlangt das Forderungsrecht „retrotraktiv" von der Zeit der Ausstellung
<lb/>der Blankocessionsurkunde an. Er ist bei Geltendmachung der Forderung nicht verbunden,
<lb/>die Kette der zwischen der ersten Abtretung und seinem eignen Rechtserwerb in der Mitte
<lb/>liegenden Zwischencessionen aufzudecken.

<lb/>Die Sätze sind, wie anerkannt werden soll, scharfsinnig entwickelt und unter Heran- 
<lb/>ziehung eines reichen wissenschaftlichen Materials durchgeführt. Den Nachweis dafür, daß sie
<lb/>schon im gemeinen Rechte enthalten seien, hat der Verf.-nach Ansicht des Berichterstatters
<lb/>freilich nicht erbracht. Den Grundsätzen des Röm. Rechts widerspricht es, bei einer Mehr- 
<lb/>heit auf einander folgender Aötretungserklärungen den Rechtserwerb des letzten Cessionars
<lb/>unmittelbar an die Person des ersten Cedenten anzuknüpfen. Gelangt ein mit offnem
<lb/>Cessionsvermerk versehner Hypothekenbrief auf dem Wege der Abtretung von dem ursprünglich
<lb/>Berechtigten A durch die Hände von B und C schließlich an D, so kann, da der Hypotheken- 
<lb/>brief auch nach preuß. u. Mecklenburg. Rechte kein Jnhaberpapier ist, D die verbriefte Forderung
<lb/>nur geltend machen, so fern und soweit sie seinem unmittelbaren Vordermann C zugestanden
<lb/>hat. Sein Recht ist abhängig von der Gültigkeit der Cessionsgeschäfte zwischen A—B, B—C
<lb/>und C - D, die er darzulegen und im Bestreitungsfalle zu beweisen hat. Daß die Namen
<lb/>der Zwischenberechtigten B und C in der Abtretungsurkunde nicht genannt sind, ist für
<lb/>die rechtliche Beurtheilung einflußlos. Was Zwischencession heißt ist in Wahrheit „Vollcesston".
<lb/>Soll der Begriff etwas Andres bedeuten, so ist er abzuweisen.

<lb/>Die abweichende Ansicht Strempels erklärt sich z. Th. durch das in der Schrift viel- 
<lb/>fach hervortretende Bestreben, die Blankocesston mit dem Blankoindossament auf gleiche
<lb/>Stufe zu stellen. Allein, die beiden Uebertragungsformen sind in ihrem Wesen und ihren
<lb/>Wirkungen so grundverschieden von einander, daß für die Anwendung der Analogie hier kein
<lb/>Raum bleibt. Die Uebertragung einer urkundlich verbrieften Forderung durch Cession kann,
<lb/>selbst wenn sie in blanko erfolgt, immer nur die Rechtswirkungen der Cession erzeugen, dem
<lb/>Abtretungsakte aber niemals die Bedeutung eines Indossaments verleihen und noch viel
<lb/>weniger das Forderungspapier zum Jnhaberpapier stempeln, obschon das von einigen Schrift- 
<lb/>stellern (Stobbe, Dernburg) allerdings angenommen wird.

<lb/>Vom Standpunkt des gemeinen Rechts läßt es sich auch nicht billigen, wenn der Verf.
<lb/>dem Erwerber einer in blanko abgetretnen Forderung nach Befinden ein vollwirksames For- 
<lb/>derungsrecht zuschreibt, obschon der ursprüngliche Forderungsinhaber (A) oder einer der
<lb/>Zwischenberechtigten (B C) gar nicht den Willen hatte, sich der Forderung zu entäußern.
<lb/>Strempel unterscheidet, ob der rechtmäßige Inhaber der Forderung das die Forderung „veri-
<lb/>ficirende" Papier wider seinen Willen verloren oder ob er es freiwillig aus der Hand gegeben
<lb/>hatte. In dem ersteren Falle soll die Blankocession wirkungslos, im andern Falle dagegen
<lb/>der gutgläubige Cesstonar gegen jede Anfechtung der ihm abgetretenen Forderung geschützt
<lb/>sein. Dabei wird übersehen, daß jene Unterscheidung ausschließlich in Anschauungen des
<lb/>deutschen Rechts wurzelt (vergl. Art. 306 des H.G.B.'s) und in den römischen Rechtsquellen
<lb/>keinen Halt hat. Noch viel weniger scheint uns die Betrachtung zum Ziele zu führen, die
<lb/>auf S. 88 flg. angestellt wird: Der gutgläubige Erwerber der Forderung sei zu schützen,
<lb/>weil der stühere Forderungsinhaber dadurch, daß er das Papier mit dem Cessionsblankett
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0194.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0194"/>
            <div xml:id="d5372e19925" type="review">
               <head>
                  <title>Leuthold, das K. S. Baupolizeirecht 6. Auflage.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Häpe, ...">(Regierungsrath Dr. Häpe in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus der Hand gab, ihn über seinen Abtretungswillen in Jrrthum versetzt, diesen Jrrthum
<lb/>erst ermöglicht und dadurch mittelbar verschuldet habe. Dem Gläubiger, der seinen Hypo- 
<lb/>thetenbrief zu erlaubtem Zwecke zeitweilig aus der Hand giebt (er hinterlegt ihn, überliefert
<lb/>ihn- einem Dritten zur Aufbewahrung) läßt sich wahrlich kein Verschulden im Rechtssinne
<lb/>beimessen, wenn der Inhaber des Papiers das Blankett mißbraucht und es. auftragswidrig
<lb/>zur Session verwendet. Ließe sich aber auch seine Handlungsweise im einzelnen Falle viel- 
<lb/>leicht als fahrlässig bezeichnen, so würde das nach Röm. Rechte doch nur. allenfalls eine
<lb/>Verpflichtung zum Schadensersätze begründen, niemals aber dazu führen können, den Cessions-
<lb/>vertrag trotz mangelnden Abtretungswillens des Forderungsberechtigten als perfekt
<lb/>anzusehen.

<lb/>Der Entwurf e. dtsch. B.G.V.'s ist der Blankocession nicht günstig. Er erwähnt sie
<lb/>nicht und die Motive (Bd. III S. 763 flg.) ergeben, daß das Rcchtsinstitut auch für Grund-
<lb/>schuldbriefe hat beseitigt werden sollen. Den dafür geltend gemachten rechtspolitischen
<lb/>Gründen wird man zustimmen müssen. Was Strempel S. 67 flg. und S. 103 dagegen an-
<lb/>suhrt, ist wenig überzeugend. Die mecklenburgische Regierung scheint allerdings auf die Bei- 
<lb/>behaltung der Blankocession Werth zu legen. Sie hat in einer Denkschrift, die vom Verf.
<lb/>mehrfach angezogen wird, gegen die Stellungnahme des Entwurfs Vorstellungen erhoben,
<lb/>— ohne Erfolg. Die Kommission hat in zweiter Lesung die Streichung der Blankoabtretung
<lb/>aufrecht erhallen.

<lb/>Das Strempel'sche Werk zählt nicht zu denjenigen, die durch eine anziehende Dar- 
<lb/>stellung den Leser fesseln und ihn über die Sprödigkeit des Stoffs hinwegzutäuschen ver- 
<lb/>mögen. Dem Verfasser fehlt die elegantia juris. Seine Sprache ist schwerfällig und an
<lb/>vielen Stellen nicht leicht zu verstehen (vergl. S. 14, 33, 71, 76). Verstöße gegen den
<lb/>Satzbau und selbst gegen die Regeln der Grammatik sind nichts Seltnes. Dazu kommen
<lb/>fehlerhafte Wortbildungen wie: „anwendlich" (für anwendbar), „zahlfällig", „seinerseitig",
<lb/>„Mitinteresse". Andre Allsdrücke sind in einer so fremdartigen Bedeutung gebraucht, daß
<lb/>mair nur aus dem Zusammenhänge *rhren Sinn zu errathen vermag, wie: „allemal" in der
<lb/>Bedeutung von jedenfalls, „beschaffen" in der Bedeutung von ausüben, erklären (das Wahl- 
<lb/>recht, die Kündigung wird „beschafft".). Was „Auskunft aus der Forderung" und „Zwischen- 
<lb/>auskunft" zu bedeuten haben, ist uns dunkel geblieben.

<lb/>Leipzig. Landgerichtsrath vr. Paul.

<lb/>Das Königlich Sächsische Baupolizeirecht. Eine Zusammenstellung der einschlägigen Ge- 
<lb/>setze und Verordnungen. Herausgegeben und mit Erläuterungen versehen von 1) r. j u r.

<lb/>C. E. Leuthold, weil. K. Bergamts dir ektyr. Sechste, vermehrte Auflage. Mit einem

<lb/>ausführlichen Sachregister. Leipzig, Roßberg'sche Hof-Buchhandlung, 1695. (3 Mk.

<lb/>60 Pf.;- geb. 4 Mk. 40 Pf.)

<lb/>Die vorliegende Auflage der voll den sächsischen Verwaltungsbeamten mit Recht ge- 
<lb/>schätzten Handausgabe hat, nach dem Tode ihres verdienstvollen Veranstalters, in dem Geh.
<lb/>Reglern ngsrath Dr. v. Bernewitz einen ebenso pietätvollen wie sachkundigen Bearbeiter ge- 
<lb/>funden. Abgesehen davon, daß die seit der 5. Auflage (1890) hinzugekommenen Verord- 
<lb/>nungen und Entscheidungen nachgetragen worden sind, unterscheidet sich die neuste Auflage
<lb/>von ihren Vorgängerinnen durch die zweckmäßige Neuerung, daß der Text der Gesetze und
<lb/>Verordnungen in seiner gegenwärtig gültigen Fassung zum Abdruck gelangt ist. Einer be- 
<lb/>sonderen Empfehlung des trefflichen Buches wird es nicht bedürfen.

<lb/>Leipzig. Regierungsrath vr. Häpe.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0195.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0195"/>
         <div xml:id="d5372e20057">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e20062"
                 ana="scope_-_193-214"
                 type="article"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hruza, Ernst">Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich?)

<lb/>Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz.

<lb/>In dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches liegt uns, soweit
<lb/>die bis jetzt veröffenlichten ersten vier Bücher ein Urtheil gestatten, ein bedeut- 
<lb/>sames Werk vor, das eine würdige und feste Grundlage für die endgültige Codi-
<lb/>fizirung bietet. Aber wie groß sich auch der Fortschritt gegenüber dem ersten
<lb/>Entwürfe darstellt, wie volltönend die Anerkennung klingen muß, das Erreichbare
<lb/>ist gewiß noch nicht erreicht und die bessernde Hand einer dritten Lesung wird
<lb/>noch mancherlei Arbeit finden. In der Ueberzeugung von der unabwendbaren
<lb/>Nothwendigkeit einer solchen dritten Lesung sind die folgenden Blätter geschrieben,
<lb/>sie. ergeben auch, wie sich diese Ueberzeugung gebildet hat.

<lb/>In manchen Punkten bin ich dazu gelangt, die Ausdrucksweise und den In- 
<lb/>halt des Entwurfes anzufechten, die Richtigkeit, Billigkeit oder Brauchbarkeit ein- 
<lb/>zelner Sätze in Frage zu stellen. Darin darf keine Schmälerung der Anerkennung
<lb/>erblickt werden, die jeder Einsichtige dem großen Werke zollen wird, das die Re- 
<lb/>daktoren geliefert haben. Aber gerade vom Standpunkte einer einzelnen Lehre
<lb/>bietet sich vielfach Anlaß, allgemeine und besondere Rechtssätze auf ihre Richtigkeit
<lb/>und Nützlichkeit zu prüfen. So bringen denn im Zusammenhänge mit ihrer eigent- 
<lb/>lichen Aufgabe die folgenden Erörterungen manche Abschweifungen und anschließende
<lb/>Untersuchungen aus dem Gebiete' des „Rechtes der Schuldverhältnisse". Hierbei
<lb/>ist ein Eingehen auf literarische Kontroversen und die Literatur der beiden Ent- 
<lb/>würfe thunlichst vermieden, ebensowenig dachte ich die Rechtsvergleichung und die
<lb/>Judikatur heranziehen zu sollen.

<lb/>Der Entwurf zweiter Lesung behandelt die Gesammtschuldverhältnisse im
<lb/>sechsten Abschnitte des zweiten Buches zum Beschlüsse des allgemeinen Theiles über
<lb/>das Recht der Schuldverhältnisse in §§ 363—374 unter dem Titel: „Mehrheit
<lb/>von Schuldnern und Gläubigern." Gegen die systematische Stellung und den
<lb/>Titel ließe sich zwar Manches einwenden, doch wollen solche Einwände wenig be- 
<lb/>sagen. Die gewählte Stellung und Benennung kann praktische Bedenken nicht
<lb/>Hervorrufen und darauf vor Allem kommt es an.

<lb/>Die großen Vorzüge, die der zweiten Lesung gegenüber der ersten nachge-

<lb/>*) Vergl. hierzu Grützmann in diesem Archiv Bd. 2 S. 432 flg. und Bingner
<lb/>daselbst Bd. 3 S. 411 flg.

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 1Z
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0196.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>rühmt werden müssen, kommen auch in diesem Abschnitte zur vollen Geltung.
<lb/>Der Ton ist frei, klar und scharf. Vor Allem ist aber gegenüber dem ersten
<lb/>Entwürfe eine wesentliche Kürzung eingetreten. An Stelle der 21 Paragraphen
<lb/>der ersten Lesung stehen im zweiten Entwürfe deren nur elf, vie mit Auslassung
<lb/>unrichtiger und selbstverständlicher Sätze im Wesen dieselben Fragen erledigen.
<lb/>In formeller Beziehung tritt in der Anordnung innerhalb des Abschnittes ein
<lb/>wesentlicher Unterschied zwischen beiden Lesungen hervor. In beiden Lesungen ist
<lb/>zwar die Darstellung der Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern getrennt, je-
<lb/>nachdem die Leistung theilbar oder untheilbar ist (1. Lesung §§ 320—338, 339
<lb/>bis 341; 2. Lesung §§ 363—372, 373, 374); aber innerhalb des ersten Trenn- 
<lb/>stückes ist in jeder Lesung die Anordnung eine andere. Während fast jede Ver- 
<lb/>fügung der ersten Lesung die Mehrheit der Gläubiger und Schuldner, also aktive
<lb/>und passive Solidarität, betrifft, gereicht es der zweiten Lesung zum großen Vor- 
<lb/>theile, daß in §§ 364—370 zuerst die Mehrheit der Schuldner und dann getrennt
<lb/>in §§ 371 und 372 die Mehrheit der Gläubiger behandelt werden. Es ist da- 
<lb/>mit nicht blos Klarheit und Kürze gewonnen, sondern es tritt auch scharf hervor,
<lb/>daß beide Verhältnisse nicht gleicher Art sind, wie sie ja auch im Einzelnen ver- 
<lb/>schieden geregelt werden. Daß die Mehrheit der Schuldner in die erste Linie
<lb/>gestellt ist, ist durchaus gerechtfertigt; ist sie doch im Verkehre bei weitem wichtiger
<lb/>und häufiger.

<lb/>Die inhaltlichen Normänderungen der zweiten Lesung gegenüber der ersten
<lb/>sind nicht zahlreich. Die wichtigste enthält § 370, außerdem kommen in Betracht
<lb/>W 367 und 371 Abs. 2.

<lb/>Beide Lesungen haben mit Recht vermieden, für die normirten Verhältnisse
<lb/>Ausdrücke anzuwenden, die irgendwie die Heranziehung der intrikaten gemeinrecht- 
<lb/>lichen Kontroversen über Korrealität und Solidarität ermöglichen würden. Die
<lb/>mehreren Gläubiger heißen „Gesammtgläubiger", die mehreren Schuldner „Ge-
<lb/>sammtschuldner" im Gesetze. Darnach darf man wohl Gesammt- (Sammt-) sor-
<lb/>derung und Gesammt- (Sammt-) schuld, Gesammtforderungs- und Gesammtschuld-
<lb/>verhältniß bilden. Da aber alle diese Bildungen ungelenk sind, werden wohl in
<lb/>Wissenschaft und Leben Solidarität und Korrealität als termini teobmoi auch
<lb/>fürderhin geläufig bleiben.

<lb/>Wie stlbstverständlich, ist beiden Entwürfen der gemeinrechtliche Unterschied
<lb/>zwischen Solidarität und Korrealität vollkommen fremd geblieben;' cs giebt nur
<lb/>eine Art von Gesammtschuldverhältnissen. Ebensowenig nehmen die Entwürfe
<lb/>Stellung zur Einheits- und Mehrheitstheorie; man wird eine solche Stellung- 
<lb/>nahme auch nicht daraus folgern können, daß 8 366 zweiter Lesung von dem
<lb/>„ganzen Schuldverhältnisse" und § 368 daselbst von dem Schuldverhältnisse
<lb/>sprechen: es ist dies wohl eine unverfängliche Ausdrucksweise, sie dient lediglich
<lb/>der Kürze und Präzision. Mit diesem berechtigten negativen Verhalten der Ge- 
<lb/>setzgebung sind nun allerdings die großen Fragen nicht • aus der Welt geschafft,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0197.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 195

<lb/>sie werden vielmehr im Rahmen der vom Gesetze erledigten Punkte immer und
<lb/>immer wieder an den Interpreten herantretcn. Sie sind ihrer Anlage nach aller- 
<lb/>dings theoretischer Natur, sie entbehren aber keineswegs praktischer Bedeutsamkeit.
<lb/>In manchen vom Gesetze nicht entschiedenen Fällen wird die Lösung von der Grund- 
<lb/>auffassung und von der Stellung zur Einheits- und Mehrheitstheorie abhängig
<lb/>bleiben. Vielleicht aber wird sich die Bedeutung dieses Gegensatzes anders fassen
<lb/>lassen. Jedes Gesammtschuldverhältniß enthält eine Mehrheit von Ansprüchen und
<lb/>ist doch auch in Bezug auf das praktische Ziel eine Einheit. Es wird eben da- 
<lb/>rauf ankommen, ob im einzelnen Falle die Einheit oder Mehrheit maßgebend sein
<lb/>soll. An einem Beispiele läßt sich dies erläutern. Im Gesetze ist nicht entschieden,
<lb/>ob der Gläubiger den Anspruch gegen einen seiner Gesammtschuldner einem Dritten
<lb/>zu übertragen berechtigt ist. Vom Standpunkte der Mehrheit wird dieses Recht
<lb/>dem Gläubiger zuzugestehcn sein, während cs mit der Einheit unvereinbar erscheint,
<lb/>Auch wird die Intensität der Einheit in verschiedenen Fällen verschieden zu be- 
<lb/>messen sein, was in § 368 Abs. 1 zweiter Lesung aus triftigen Gründen aner- 
<lb/>kannt und vorgesehen ist. Diesen Gedanken weiter zu verfolgen, ist hier nicht
<lb/>der Ort. So viel darf als sicherer Gewinn erwartet werden, daß die künftige
<lb/>Lehre des deutschen bürgerlichen Rechtes hier frei ihres Amtes wird walten können,
<lb/>unbeirrt durch gesetzliche Theorien und nicht über Gebühr beschränkt durch gesetz- 
<lb/>liche Verfügungen.

<lb/>Die folgende Darstellung hält sich an die gesetzliche Ordnung. Zuerst soll
<lb/>8 363 besprochen werden, daran reihen sich die Sätze über Gesammtschulden, Ge-
<lb/>sammtsorderungen und untheilbare Forderungen. Den Schluß bilden Betrach- 
<lb/>tungen über die Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern bei gegenseitigen
<lb/>Verträgen.

<lb/>I.

<lb/>8 363.

<lb/>„Wird eine theilbare Leistung von Mehreren geschuldet oder haben Mehrere
<lb/>eine theilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu
<lb/>einem gleichen Antheile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile
<lb/>berechtigt."

<lb/>Wenn Mehrere dieselbe theilbare Leistung zu fordern berechtigt oder zu leisten
<lb/>verpflichtet sind, so kann die Berechtigung jedes Einzelnen dem Schuldner gegen- 
<lb/>über auf das Ganze oder auf Theile gerichtet sein, die Verpflichtung jedes Ein- 
<lb/>zelnen dem Gläubiger gegenüber das Ganze oder einen Theil umfassen. Ob das
<lb/>Eine oder Andere eintritt, darüber entscheidet die das Schuldverhältniß erzeugende
<lb/>Thatsache, beziehentlich der ihr durch Gesetz- oder Parteiwillen gegebene Inhalt.
<lb/>Die Lehre des gemeinen Rechtes und die modernen Gesetzgebungen gehen davon
<lb/>aus, daß Theilberechligung und Theilverpflichtung überall vorliegen, wo nicht durch
<lb/>Gesetz oder Parteiwillen Solidarberechtigung und Solidarverpflichtung angeordnet
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0198.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.


<lb/>werden. Eine analoge Verfügung findet sich in etwas umständlicher Fassung in
<lb/>§ 320 erster Lesung, als eine Kürzung desselben stellt sich § 363 dar.

<lb/>Die Ausdrucksweise dieses § 363 ist nicht korrekt und führt zu unerwünschten
<lb/>Ergebnissen. „Im Zweifel" soll Theilverpflichtung und Theilberechtigung zu
<lb/>gleichen Antheilen Statt haben, das heißt, überall, wo nicht nach Gesetz oder Par- 
<lb/>teiwillen Recht oder Schuld auf das Ganze oder ungleiche Theile gerichtet sind.
<lb/>Diese Norm umfaßt alle Gestaltungen, bei denen die Frage aufgeworfen werden
<lb/>kann, ob Forderung oder Schuld ganz oder getheilt jedem Einzelnen zustehen, mag
<lb/>das Rechtsverhältniß auf Vertrag, letztwilliger Verfügung, Gesetz oder Rechtsver- 
<lb/>letzung beruhen. .Es ist nun zwar in Ordnung, daß das Gesetz Privatdispositionen
<lb/>ass zweifelhafte voraussetzt und für diese Zweifel Dispositiv- und Jnterpretativ-
<lb/>vorschriften giebt; es ist aber nicht in Ordnung, daß das Gesetz voraussetzt, daß
<lb/>seine eigenen Verfügungen über die sog.' zufälligen Solidaritäten zweiselhaft sein
<lb/>könnten und daher eine Entscheidung für den Zweifelsfall trifft. Das Gesetz soll
<lb/>eben keinen Zweifel über seinen Inhalt lassen. Die Norm des § 363 bezieht sich
<lb/>gerade nur auf die Fälle der gesetzlichen Passivsolidaritäten, da § 370 eine be- 
<lb/>sondere Regel für vertragsmäßige Begründung der Gcsammtschuldnerschaft bringt
<lb/>und das fünfte Buch es an einer solchen für letztwillige Obligierungen nicht fehlen
<lb/>lassen wird. Sie besagt also hier, daß „im Zweifel" Mehrere, die außer Kon- 
<lb/>trakt oder lctztwilliger Verfügung zu einer Leistung verpflichtet sind, Schuldner
<lb/>zu gleichen Theilen werden. Der Zweifel ist nur dort schlechthin ausgeschlossen,
<lb/>wo das Gesetz selbst die mehreren Schuldner als Gesammtschuldner bezeichnet,
<lb/>wie dies in den §§ 39, 48, 676, 1017, 1287 und 1732 geschieht. Der Zweifel
<lb/>beginnt alsbald, wo das Gesetz für dieselbe thcilbare Leistung zwei oder Mehrere
<lb/>haften läßt, ohne sie zu Gesammtschuldnern zu erklären und er ist vollends ge- 
<lb/>geben, wenn Zwei oder Mehrere Schuldner einer solchen Leistung werden, ohne
<lb/>daß ihr Verhältniß im Gesetze selbst unmittelbar geregelt ist. Die unzulässigen
<lb/>Folgen, die sich an 8 363 in der ersten Gruppe dieser Fälle knüpfen, finden bei
<lb/>8 370 ihre Darstellung. Hier soll nur auf eine Rechtsfolge für das Vcrsiche-
<lb/>rungsrecht verwiesen werden. Es möchte hingehen, daß nach 8 363 bei Doppel-
<lb/>Versicherungen jeder Versicherer nur. für die Hälfte des Schadens aufzukommen
<lb/>hat, schlimm aber ist, daß nach 8 363 Theilung auch dann eintreten müßte, wenn
<lb/>neben dem Versicherer ein Deliktsschuldner zum Schadenersatz verpflichtet ist. Da
<lb/>das Gesetz hier nicht Gesammtschuldnerschaft ausspricht, so hat der Abgebrannte
<lb/>den Versicherer auf die eine und den wahrscheinlich ganz vermögenslosen Brand- 
<lb/>leger auf die andere Hälfte des Schadens zu belangen: Bei aktiver Solidarität
<lb/>bezieht sich 8 363 sowohl auf Privatwillenserklärungen als auf gesetzliche Ver- 
<lb/>fügungen: es wird zu 8 371 gezeigt werden, daß sich auch hier Schwierigkeiten
<lb/>ergeben.

<lb/>Die Bestimmung des 8 363 erweist sich als praktisch unbrauchbar. Der
<lb/>Entwurf hat hier in dem Bestreben, eine durchgreifende Regel zu schaffen, weit
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0199.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0199"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 197

<lb/>über das Ziel hinausgeschossen. Die Quelle des Fehlers liegt in der Generalisi-
<lb/>rung selbst. Die Frage, ob solidarische oder getheilte Berechtigung oder Verpflich- 
<lb/>tung eintreten solle, tritt aus zu vielen und zu verschiedenen Gebieten des Rechts- 
<lb/>lebens entgegen, als daß sich mit einer Regel für den Zweifel Alles abthun ließe.
<lb/>Es ist zulässig, Regeln von geringerem Geltungsumfange wie in § 370 für Ver- 
<lb/>träge oder für Erbgang und Vermächtnisse zu geben, wegen Verschiedenartigkeit
<lb/>der Fälle muß aber eine Regel bei den sog. gesetzlichen Korrealitäten ausgeschlossen
<lb/>bleiben. Jede Regel, mag sie so oder anders lauten, wird die freie und sachge- 
<lb/>mäße Beurtheilung des Richters hemmen. Nur so viel läßt sich für das Ganze
<lb/>konstatiren, daß in der Regel Getheiltheit eintritt. Das aber besagt nur, daß in
<lb/>den bei weiten meisten Fällen Theilung eintritt und überhebt das Gesetz und den
<lb/>Richter nicht der Aufgabe, im einzelnen Falle festzustellen, ob die Regel gilt oder eine
<lb/>Ausnahme eintritt. Wollte nun das Gesetz seinen Satz als „in der Regel" statt
<lb/>„im Zweifel" gültig bezeichnen, so würde es zwar nichts Unrichtiges sagen, fiele
<lb/>aber aus seiner Rolle, da es konstatiren würde, statt zu verfügen.

<lb/>Da ß 363 irreführend ist, richtig gestellt aber nur einem theoretischen Be- 
<lb/>dürfnisse dienen würde, wäre er wohl am Besten zu streichen und sein Inhalt
<lb/>der wissenschaftlichen Lehre zu überlassen.

<lb/>II.

<lb/>Gesammtschulden.

<lb/>§ 364.

<lb/>„Ist von mehreren Schuldnern jeder die ganze Leistung zu bewirken ver- 
<lb/>pflichtet, während die Leistung nur einmal zu bewirken ist (Gesammtschuldner), so
<lb/>kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner
<lb/>ganz oder zu einem Theile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung
<lb/>bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet."

<lb/>Dieser und die folgenden §§ bis § 370 sowie § 373 treffen Anordnungen
<lb/>über die passive Korrealität. Gesammtschuldner sind nach § 364 mehrere Schuld- 
<lb/>ner, wenn jeder zur ganzen Leistung verpflichtet, die Leistung aber nur einmal
<lb/>zu bewirken ist. Auch wenn 8 363, wie vorgeschlagen wurde, gestrichen wird,
<lb/>hat diese Erklärung ihre Bedeutung. Der Bezug auf die Theilbarkeit der Leistung
<lb/>(8 363) ist hier mit Recht unterblieben, da Gegenstand einer Gesammtschuld eine
<lb/>theilbare und eine untheilbare Leistung werden kann und überdies 8 373 die
<lb/>mehreren Schuldner einer untheilbaren Leistung zu Gesammtschuldnern macht. Die
<lb/>im Entwürfe vorliegende Feststellung der Merkmale eines Gesammtschuldverhältnisses
<lb/>ist zu billigen: es sind ebenso Theilung als Multiplikation der Ansprüche ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Der Gesetzentwurf erklärt jeden Gesammtschuldner als auf das Ganze ver- 
<lb/>haftet, schließt damit auch jeden Anspruch aus Theilung oder Borausklagung aus.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0200.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 Hruza, Die Korrealobligationsn nach dem Entw. II.

<lb/>Me dies ist auch der Satz, daß die Ausklagung eines Gesammtschuldncrs die
<lb/>Mitschuldner nicht Befreie, für ein modernes Gesetzbuch selbstverständlich. Der
<lb/>Gläubiger kann also zunächst die Gesammtschuldner als Streitgenossen belangen,
<lb/>er kann aber auch Einzelne neben oder nacheinander auf das Ganze oder aus
<lb/>Theile in Anspruch nehmen.

<lb/>Augenscheinlich ist die Frage, ob der Gläubiger nach Ausklagung des einen
<lb/>Gesammtschuldncrs auf die ganze Leistung, auch einen zweiten auf das Ganze be- 
<lb/>langen,. also gegen beide gleichzeitig und getrennt prozessiren darf, im Entwürfe
<lb/>bejaht, wie sie von dem österr. Gesetzbuche § 889 und dem ersten sächs. Entwürfe
<lb/>verneint ist. Beide verlangen das Absteheu des Gläubigers von der ersten Klage
<lb/>als Prozeßvoraussetzung für die zweite. Diese Vorschrift ist nicht eine Anwendung
<lb/>des Prinzipes, daß anhängige Rechtssachen nicht neuerlich zur Klage gebracht
<lb/>werden dürfen, sondern eine Utilitätsmaßregel, um die Verurtheilung Mehrerer
<lb/>auf die nur einmal zu bewirkende Leistung und die sich daraus ergebenden Schwie- 
<lb/>rigkeiten von vornherein unmöglich zu machen. Allerdings trifft den Gläubiger
<lb/>beim Abstehen von der Klage der Nachtheil, daß er dem Beklagten die Kosten er- 
<lb/>setzen muß. Man wird diese Konsequenz nicht zu hoch anzuschlagen haben, da ja
<lb/>der Gläubiger in der Lage war, alle Schuldner gleichzeitig als Streitgenossen zu
<lb/>belangen und sich die Folgen selbst zuschreiben muß, wenn er von seinem Rechte
<lb/>nicht vollständig Gebrauch macht. Auch dürfte heute ernstlich in Betracht kommen,
<lb/>daß nach neueren Forschungen die liberirende Wirkung der Litiskontestation mit
<lb/>einem evrreus promittendi nicht aus der prozessualischen Konsumtion hervorging,
<lb/>sondern utilitatis causa ein geführt wurde, um denselben Erfolg zu vermeiden, dem
<lb/>das österr. Gesetzbuch Vorbeugen will. Man wird also den abfälligen Urtheilen,
<lb/>die von österr. Juristen über diese Bestimmung gefällt wurden, nicht ganz bei- 
<lb/>treten können. Andrerseits darf die Gefahr für das Rechtsleben, die sich aus
<lb/>dem Fehlen einer solchen Bestimmung ergiebt, nicht überschätzt werden. Die Frage
<lb/>ist nicht von theoretischer Art, sondern von praktischer Relevanz. Doch darf man
<lb/>sich wohl bei jeder Lösung beruhigen: es sind Nützlichkeitserwägungen für jede
<lb/>geltend zu machen, die sich wohl die Wage halten.

<lb/>Zu billigen ist auch der Schlußsatz. Er schließt jede Zweideutigkeit aus.
<lb/>Ihm gegenüber wird sich der Schuldner nicht darauf berufen können, daß er
<lb/>schon einen, beziehungsweise seinen Theil gezahlt und der Gläubiger durch Ein- 
<lb/>forderung oder vorbehaltlose Annahme desselben-sich des Anspruches begeben habe,
<lb/>den Rest gegen ihn geltend zu machen.

<lb/>Der erste Entwurf enthielt in § 322 Abs. 1 folgend' Bestimmung: „Der
<lb/>eine Gesammtgläubiger oder der eine Gesammtschuldner kann schlechthin, der
<lb/>andere unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung oder jeder unter einer anderen
<lb/>Bedingung oder Zeitbestimmung berechtigt oder verpflichtet sein." Da sich dies
<lb/>von selbst versteht und Niemand daran zweifeln würde, ist der Weglassung dieses
<lb/>Satzes im zweiten Entwürfe zuzustimmen. Nicht so ohneweiteres gilt das Gleiche
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0201.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entrv. II. 199

<lb/>von § 322 Abs. 2 des ersten Entwurfes. Dort heißt es: „Die Berechtigung
<lb/>des einen Gesammtgläubigers und die Verpflichtung des einen Gesammtschuldners
<lb/>wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Berechtigung der übrigen Gesammt-
<lb/>gläubiger oder die Verpflichtung der übrigen Gesammtschuldner nicht zur Ent- 
<lb/>stehung gelangt ist." Auch diese Verfügung ist selbstverständlich und es wäre
<lb/>gegen deren Mangel im vorliegenden Entwürfe nichts einzuwenden, wenn sich in
<lb/>demselben der vieldeutige § 112 nicht befände; derselbe besagt: „Ist ein Theil
<lb/>eines RechtsgeschäfteS nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
<lb/>anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Theil gewollt sein würde." Was
<lb/>ist im Sinne dieses § ein Rechtsgeschäft? Liegt, wenn sich Mehrere nach § 370
<lb/>gemeinschaftlich zu einer Leistung verpflichten, ein Rechtsgeschäft oder eine Reihe
<lb/>von Rechtsgeschäften vor? Gilt das Erstere, so steht die Anwendbarkeit des § 112
<lb/>außer Zweifel. Es kann also ein Mitschuldner die Nichtigkeit der eigenen Ver- 
<lb/>pflichtung behaupten, wenn die des anderen nichtig oder angesochten (§ 113; nicht
<lb/>schon, wenn sie anfechtbar) ist; er kann sich frei machen, wenn dem Gläubiger
<lb/>nicht darzuthun gelingt, daß anzunehmen sei, daß seine Verpflichtung auch ohne
<lb/>den nichtigen Theil (des Rechtsgeschäftes) gewollt sein würde. Die Heranziehung
<lb/>des § 112 zu unserer Frage liegt um so näher, als die Motive zu § 322 des
<lb/>ersten Entwurfes zu allem Ueberfluße und unverständiger Weise selbst darauf
<lb/>Hinweisen, und dieser Hinweis durch Wegfall dieses § in der zweiten Lesung an
<lb/>Bedeutung nur gewinnt. Man braucht sich nur die Konsequenzen mit Rücksicht
<lb/>auf die Fälle, in denen der Entwurf Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit annimmt,
<lb/>gegenwärtig zu halten, um die Gefahren zu ermessen, die sich aus diesem
<lb/>Zusammentreffen ergeben. Nichtig sind die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger
<lb/>(Z 79), nicht ernstliche Willenserklärungen (§8 91 bis 93), solche, die gegen das
<lb/>Gesetz (8 100) oder die guten Sitten (8 103) verstoßen, die der durch Gesetz
<lb/>oder Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ermangeln (8 105). Anfechtbar sind
<lb/>Willenserklärungen, wenn dabei ein Jrrthum obwaltet (8 94) oder wenn sie
<lb/>durch Drohung oder arglistige Täuschung widerrechtlich bestimmt sind (8 98).
<lb/>Ich hebe aus dieser Fülle nur zwei Fälle hervor. Bei schriftlicher Form des
<lb/>Vertrages ist die Unterschrift aller Parteien erforderlich (8 105); hat einer der
<lb/>Mitschuldner aus irgend einem Grunde nicht unterschrieben, ist also seine Ver- 
<lb/>pflichtung nichtig, so können sich auch seine Mitschuldner nach 8 112 darauf
<lb/>berufen. Noch schlimmer steht die Sache, wenn ein Theil durch widerrechtliche
<lb/>Drohung zur Willenserklärung veranlaßt wurde; dann kann er dieselbe dem Gläubiger
<lb/>gegenüber nach 8 98 anfechten, mag die Bedrohung von wem immer ausgegangen
<lb/>sein, also auch, wenn ein Dritter sie vornimmt. Man kommt nun zu folgendem
<lb/>Kuriosum. Zwingt A den B sich gemeinschaftlich mit ihm dem C zu einer
<lb/>Leistung zu verpflichten, so haften A und B nach § 370 dem Gläubiger als
<lb/>Gesammtschuldner. Ficht B seine Willenserklärung an, so wird sie nach 8 113
<lb/>Abs. 1 als von vornherein nichtig angesehen und nach 8 112 kann A nun auch
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0202.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>200 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>seine Willenserklärung als nichtig behandeln, wenn der Gläubiger nicht glaubhaft
<lb/>machen kann, daß sich A auch ohne B obligirt haben würde. Trotz freier
<lb/>Beweiswürdigung wird der Gläubiger mit diesem Beweise seine Noth haben.
<lb/>Er hat nicht zu beweisen, was geschehen ist, sondern darzuthun, was geschehen wäre,
<lb/>sowohl also daß er auch ohne B mit A hätte kontrahieren wollen, als auch, daß
<lb/>A sich auch ohne B ihm hätte obligiren wollen. Ist es nun unter Umständen
<lb/>schwierig für den Beweisführer festzustellen, was von ihm und dem Gegner
<lb/>gewollt wurde, so steigern sich die Schwierigkeiten natürlich, wenn das Beweis- 
<lb/>thema dahin geht, was von ihm und dem Gegner gewollt sein würde. In vielen
<lb/>Fällen wird der Gläubiger zu kurz kommen; nicht leicht wird es ihm etwa auch
<lb/>werden, glaubhaft zu machen, daß A auch allein sich hätte verpflichten wollen,
<lb/>wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß B geschäftsunfähig ist. Man denke dazu,
<lb/>daß A darthun kann, daß sich der Gläubiger zur entscheidenden Zeit über seine,
<lb/>des A, Kreditfähigkeit abfällig geäußert habe.

<lb/>Allerdings werden Fälle dieser Art nicht zu den täglichen Vorkommnissen
<lb/>zählen, aber ihre Anzahl wird doch durch die Norm des § 370 erheblich vermehrt
<lb/>werden und es erscheint immerhin gerathen, die Anwendung des § 112 auf
<lb/>Gesammtschuldner von vornherein abzuschneiden. Dafür liegt nur bei vertrags- 
<lb/>mäßiger Begründung von Gesammtschuldverhältnissen ein Bedürfniß vor, da § 112,
<lb/>wie durch § 1787 des ersten Entwurfes, auch wohl im vorliegenden für Rechts- 
<lb/>geschäfte von Todes wegen außer Kraft gesetzt sein wird. Eine entsprechende Ver- 
<lb/>fügung reiht sich von selbst also an 8 370 an.

<lb/>8 36».

<lb/>„Die Erfüllung seitens eines Gesammtschuldners wirkt auch für die übrigen
<lb/>Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinter- 
<lb/>legung und der Aufrechnung.

<lb/>Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den
<lb/>übrigen Schuldnern aufgerechnet werden."

<lb/>Hier wird in Uebereinstimmung mit der Doktrin und Gesetzgebung der
<lb/>Gegenwart einer Reihe von Thatsachen, die sich in der Person eines Gesammt- 
<lb/>schuldners ereignen, die sogen, objektive Wirkung beigelegt.

<lb/>Der Entwurf spricht nur von Erfüllung seitens eines Gesammtschuldners,
<lb/>doch hat natürlich nach 8 224 die Erfüllung seitens eines Dritten die gleiche
<lb/>Wirkung. Das Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
<lb/>Gläubiger bewirkt wird (8 311). Diese Erlöschung tritt zu Gunsten aller
<lb/>Gesammtschuldner ein. Es werden also durch Erfüllung alle Schuldner, sowie
<lb/>ihre Bürgen und Pfänder frei. Leider setzt sich 8 369, wie noch auszuführen
<lb/>sein wird, mit diesen selbstverständlichen Sätzen in Widerspruch.

<lb/>Der Erfüllung werden gleichgestellt die Leistung an Erfüllungsstatt, die Hin-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0203.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatione» nach dem Eniw. II.

<lb/>terlegung und die vollzogene Aufrechnung. Mit diesen Thatsachen haben wir uns
<lb/>im Folgenden zu beschäftigen.

<lb/>a. Die Leistung an Erfüstungsstaü.

<lb/>Von dieser handeln §§ 313 und 314. Löblicher Weise hat der Entwurf
<lb/>wie sein Vorgänger die früher weit verbreiteten uud auch heute noch nicht aufge- 
<lb/>gebenen unklaren Vorstellungen über das Wesen der Leistung an Zahlungsstatt
<lb/>bei Seite gelassen und behandelt dieselbe als Leistung, Leistung solvendi causa.
<lb/>Liegt eine solche Leistung vor, so werden dadurch alle Gesammtschuldner befreit,
<lb/>mag nun „eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes
<lb/>Recht" (§ 314) an Erfüllungsstatt gegeben worden sein. Es geht nun darum,
<lb/>ob dies schlechthin gelten soll oder in einzelnen Fällen in Folge der Gewährleistung
<lb/>wegen rechtlicher oder faktischer Mängel der Leistung ausbleibcn kann. Es soll
<lb/>diese Frage gesondert für die Hingabe einer Sache und einer Forderung an Er- 
<lb/>füllungsstatt erörtert werden. Daran reiht sich im Anschlüsse an § 313 Abs. 2
<lb/>passend die Darstellung des Rechtes der Novation nach dem Entwürfe und ihrer
<lb/>Einwirkung auf Gesammtschuldverhältnisse an.

<lb/>I.

<lb/>Hingabe einer Sache an Erfüllungsstatt.

<lb/>Nach § 314 hat der Schuldner, der eine Sache an Erfüllungsstatt gegeben,
<lb/>wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher
<lb/>Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Die bezüglichen Bestimmungen über
<lb/>den Kaufvertrag in §§ 382, 399, 400 und 415 finden also im Verhältnisse
<lb/>zwischen Gläubiger und Zahler Anwendung, soweit dieselbe nicht durch den Um- 
<lb/>stand, daß es sich hier nur um eine entgeltliche Leistung und nicht um gegen- 
<lb/>seitig geschuldete Leistungen handelt, allsgeschlossen wird. Es soll zuvörderst das
<lb/>Gewährleistungsrecht beim Kaufverträge dargestellt werden und daran sich die Er- 
<lb/>örterung seiner Geltung bei der Leistung an Erfüllungsstatt schließen.

<lb/>Was das Gesetz über Gewährleistung wegen rechtlicher Mängel bietet, läßt
<lb/>an Durchsichtigkeit viel, um nicht zu sagen Alles, zu wünschen übrig. Es ist
<lb/>wohl zu fürchten, daß hier der Interpretation und Anwendung schier unüberwind- 
<lb/>liche Hinternisse bereitet sind. Ich kann mir nicht versagen hier darauf einzugehen,
<lb/>obwohl ich damit von meinem Thema weit abkomme. Die Grundsätze über Ge- 
<lb/>währleistung bei Verträgen, die auf Veräußerung einer Sache gegen Entgelt ge- 
<lb/>richtet find, sind nach § 386 enthalten in §§ 375 bis 385. Nach § 386 sollen
<lb/>diese Grundsätze nicht Geltung haben, wenn eine Sache ohne solches vorgehendes
<lb/>Leistensollen gegen oder ohne Entgelt veräußert wird, also insbesondere nicht beim
<lb/>Handgeschenke und der Leistung all Ersüllungsstatt. Für Schenkungen gelten die
<lb/>besonderen Regeln in § 470 (vergl. § 1519), während wie der Erwerb durch
<lb/>Theiluug einer Gemeinschaft nach § 693 die Leistung an Ersüllungsstatt durch
<lb/>§ 314 den Fällen des ß 386 gleichgestellt wird.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0204.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>202 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Eutw. II.

<lb/>Für den Inhalt der Verschaffungspflicht aus entgeltlichen Veräußerungen
<lb/>sind die Normen über die Verpflichtungen des Verkäufers in §§ 375—381 maß- 
<lb/>gebend. In schneidendem Gegensätze zum gemeinen Rechte wird der Verkäufer
<lb/>einer Sache verpflichtet, die Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigen- 
<lb/>thum (nicht blos das habere licere) derselben zu verschaffen (8 375). Er ist
<lb/>weiter kraft des Kaufvertrages verpflichtet, das Eigenthum frei von Rechten Dritter
<lb/>zu verschaffen, die auch gegen den Käufer geltend gemacht werden könnten (§ 376),
<lb/>also insbesondere frei von Dienstbarkeiten und Pfandrechten. Der Verkäufer er- 
<lb/>füllt seine vertragsmäßige Verpflichtung nicht, wenn er dem Käufer nicht Eigen- 
<lb/>thum oder belastetes Eigenthum verschafft. Der Käufer kann also nach erfolgter
<lb/>Uebergabe Vervollständigung der Leistung durch Verschaffung lastenfreien Eigen- 
<lb/>thums verlangen. Bezüglich der Rechtsmittel wegen rechtlicher Mängel verweist
<lb/>8 382 Abs. 1 den Käufer auf die §§ 271—279 und giebt § 382 Abs. 2 für
<lb/>eine Reihe besonderer Fälle eine besondere Norm. Jene Verweisung und diese Norm
<lb/>sowohl, als auch ihr Verhältniß zu einander geben Anlaß zu mancherlei Bedenken.

<lb/>8 382 Abs. 1.

<lb/>„Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 375—379, 381 obliegenden
<lb/>Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den allge- 
<lb/>meinen Vorschriften der §§ 271—279."

<lb/>Die §§ 271—279 handeln von der Rechtsstellung der Parteien bei gegen- 
<lb/>seitigen Verträgen. Sie geben allgemeine Vorschriften über die Aufeinanderfolge
<lb/>der Leistungen, über die Wirkungen gänzlichen oder theilweisen Unmöglichwerdens
<lb/>der Leistung, über die Wirkungen des Verzuges und der Nichtleistung, wenn für
<lb/>die Leistung eine bestimmte Zeit oder Frist gegeben ist. Es ist zunächst festzu- 
<lb/>stellen, wie sich darnach die Rechte des Käufers bei vollständiger Nichterfüllung
<lb/>und bei unvollständiger Erfüllung stellen, und dann zu untersuchen, wie sich die
<lb/>gewonnenen Rechtssätze auf Nichterfüllung nach §§ 375 und 376 anwenden lassen.

<lb/>Der Käufer hat folgende Rechte:

<lb/>1. Er kann die Zahlung des Preises bis zur Lieferung der Waare ver- 
<lb/>weigern, wenn er nicht zur Vorleistung verpflichtet ist (§ 271). Das Verweigerungs- 
<lb/>recht entfällt, wenn der Verkäufer zwar nur theilweise geleistet hat, aber die Ver- 
<lb/>weigerung nach den Umständen, insbesondere wegen Geringfügigkeit des rück- 
<lb/>ständigen Theilcs, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§ 271 Abs. 2).

<lb/>2. Der Käufer wird ganz oder theilweise frei, wenn die Waare in der Zeit
<lb/>zwischen Abschluß und Erfüllung kasuell ganz oder theilweise untergeht (§ 274
<lb/>Abs. 1). Unter theilweiser Unmöglichkeit der Leistung muß hier, wie in den folgenden
<lb/>Punkten, die Verschlechterung mitbegriffen sein, weil sie sonst ohne.Normen bliebe.

<lb/>3. Der Käufer muß den Preis zahlen, wenn die Leistung der Waare durch
<lb/>sein Verschulden unmöglich geworden ist (tz 275 Abs. 1) und wenn die Waare
<lb/>nach Annahmeverzug des Käufers kasuell zerstört oder verschlechtert wird,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0205.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die KorrealobligaLionen nach dem Entw. II. 203

<lb/>4. Wird die Leistung der Waare durch Verschulden des Verkäufers unmöglich,
<lb/>so kann der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Ver- 
<lb/>trage zurücktreten. (§ 276 Abs. 1 Satz 1). Dasselbe gilt bei theilweiser Un- 
<lb/>möglichkeit, wozu auch wiederum die Verschlechterung zu zählen ist, wenn die noch
<lb/>mögliche theilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse bat (§ 276 Abs. 1
<lb/>Satz 2). Ist die theilweise Unmöglichkeit oder Verschlechterung nicht von dieser
<lb/>Art, so kann der Käufer nur den noch möglichen Theil und nach § 236 Abs. 1
<lb/>Schadenersatz wegen Unvollständigkeit der Leistung verlangen. Was der dritte
<lb/>Satz in § 276 Abs. 1 besagen soll, verstehe ich nicht. Er lautet: „Statt des
<lb/>Anspruches auf Schadenersatz und des Nücktrittsrechtes kann er (der Käufer) auch
<lb/>die für den Fall des § 274 bestimmten Rechte geltend machen." Soll dies für
<lb/>die vollständige und die in Satz 2 genannte theilweise Unmöglichkeit gelten oder
<lb/>nur aus die letztere sich beziehen, sollen alle drei Absätze des § 274 oder welcher
<lb/>gelten? Die Absicht ging wohl auf die Anordnung, daß es dem Käufer, um bei
<lb/>unserem Falle zu bleiben, freistehen solle, die verschuldete Unmöglichkeit wie eine
<lb/>kasuelle zu behandeln und mach § 274 die Konsequenzen für sich zu ziehen. Es
<lb/>läßt sich wohl denken, daß der Käufer unter Umständen ein Interesse daran hat,
<lb/>sich in seinem Verhältnisse zum Verkäufer nach 8 274 einzurichten, obwohl er
<lb/>nach 8 276 berechtigt ist; aber das könnte ihm ja auch ohne besondere gesetzliche
<lb/>Fürsorge nicht verweigert werden. Der Schuldner wird doch nur in den seltensten
<lb/>Fällen ein Interesse haben, darauf nicht einzugehen. Gehen wir nun auf den
<lb/>Wortlaut der Verfügung ein, so ergiebt sich Folgendes. Nach § 274 hat der
<lb/>Käufer eigentlich nur ein Recht, von dem gesagt werden kann, daß er es auch
<lb/>im Falle des 8 276 geltend machen kann, nämlich das Recht, die etwa von
<lb/>ihm schon gemachte Leistung nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer
<lb/>ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. Die Befugniß, die gemachte Leistung
<lb/>zurückzufordern ergiebt sich aber nach §8 279 und 2 98 aus der Erklärung des
<lb/>Rücktrittes, die 8 276 dem Käufer sreistellt. Auch das Maß der Haftung für
<lb/>den etwa empfangenen Preis stellt sich für den Verkäufer nicht anders nach 8 298
<lb/>(beim Rücktritt) als nach 8 742 (wenn wegen ungerechtfertigter Bereicherung
<lb/>geklagt wird). Die Zubilligung dieses Rechtes erscheint also ganz unnöthig. In
<lb/>8 274 Abs. 1 und 2 wird nicht von geltend zu machenden Rechten gesprochen,
<lb/>sondern von Minderung des Preisanspruches des Verkäufers bei kasueller theilweiser
<lb/>Unmöglichkeit der Leistung und wenn der Käufer bei vollständiger kasueller
<lb/>Unmöglichkeit die Herausgabe des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruches verlangt.
<lb/>Es ergiebt sich zum Theile aus 8 237 und bedarf zum anderen Theile wohl kaum
<lb/>besonderer Hervorhebung, daß der Käufer sein Verhalten nach diesen Vorschriften
<lb/>auch dann einrichten kann, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
<lb/>Ich halte, den dritten Satz in 8 276 Abs. 1 für nicht nöthig, sollte aber
<lb/>sein Stehenbleiben räthlich befunden werden, so bedürfte er doch stilistischer
<lb/>Glättung.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0206.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>204 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entiv. II.

<lb/>5. Kommt der Verkäufer in Verzug, — und das kann nur geschehen,
<lb/>wenn der Käufer bereits erfüllt hat oder der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet
<lb/>ist, — so kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Bewirkung
<lb/>der Leistung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist, sowie, wenn die
<lb/>bis zum Ausgange der Frist bewirkte Theilleistnng für den Käufer kein Interesse
<lb/>hat, ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom
<lb/>Vertrage zurückzutreten (8 277 Abs. 1). Hat die Erfüllung schon bei Eintritt
<lb/>des Verzuges kein Interesse für den Gläubiger, so kann er sofort die bezeichneten
<lb/>Rechte geltend machen (8 277 Abs. 2).

<lb/>6. Bei einem Fixgeschäfte kann der Käufer, wenn nicht rechtzeitig erfüllt
<lb/>wird, vom Vertrage zurücktreten (§ 278 Abs. 1).

<lb/>Nach diesen Vorschriften bestimmen sich die Rechte des Käufers nach 8 382
<lb/>Abs. 1, wenn der Verkäufer den Verpflichtungen nicht nachkommt, die ihm
<lb/>88 375—381 auferlegen. Ich bleibe hier beim Verkaufe einer beweglichen Sache
<lb/>stehen, die Lage des Käufers einer Forderung oder eines Jnhaberpapieres wird
<lb/>später zu betrachten sein. Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist verpflichtet,
<lb/>die Sache zu übergeben und lastenfteies Eigeuthum an derselben zu verschaffen.
<lb/>Die Uebergabe der Sache ohne Verschaffung lastenfreien Eigenthumes ist theilweise
<lb/>Erfüllung und gelten also für dieselbe die Vorschriften der 88 271 flg. für
<lb/>theilweise Bewirknng der Leistung. Die Gleichstellung der Uebergabe ohne Eigen- 
<lb/>thumsverschaffung mit theilweiser Erfüllung ist für den Entwurf schon darum
<lb/>geboten, weil sich sonst in 88 271 flg. dafür keine Norm fände. Festzuhalten
<lb/>ist auch daran, daß die Frage, ob Eigenthum verschafft sei, erst nach der Uebergabe
<lb/>der Sache praktisch wird. In Gemäßheit der ftüher hervorgehobenen Punkte
<lb/>ist über die hier in Betracht kommende Unvollständigkeit der Leistung hervor- 
<lb/>zuheben:

<lb/>ad 1). Der Käufer kann, wenn er nicht vorzuleistcn hat, die Zahlung des
<lb/>Preises verweigern, bis ihm die Sache übergeben und lastenfreies Eigenthum an
<lb/>ihr verschafft ist. Das Verweigerungsrecht entfiele nur dann (8 271 Abs. 2),
<lb/>wenn der rechtliche Mangel so gering ist, daß die Verweigerung gegen Treu und
<lb/>Glauben verstoßen würde. Es wäre also etwa unzweifelhaft sicher, daß der
<lb/>Dritte sein Recht nicht ausüben wird. Hat der Käufer aber den Kaufpreis bereits
<lb/>bezahlt, kann er Vervollständigung der Leistung und, sofern diese nicht erfolgt,
<lb/>Ersatz wegen Unvollständigkeit der Erfüllung verlangen.

<lb/>ad 2 und 3). Diese Bestimmungen haben für die Gewährleistung wegen
<lb/>rechtlicher Mängel keine Bedeutung.

<lb/>ad 4). Unmöglichkeit vollständiger Erfüllung kann dadurch eintreten, daß
<lb/>der Verkäufer die zur Lieferung bestimmte Spezies zwischen.Abschluß und Erfüllung
<lb/>des Vertrages veräußert oder belastet. Das ist gewiß ein Umstand, den der
<lb/>Verkäufer zu vertreten hat, es liegt ein Fall verschuldeter theilweiser Unmöglichkeit
<lb/>der Leistung vor, von der 8 276 spricht. Es hat also Abs. 1 Satz 2 dieses
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0207.tif"
                   n="205"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0207"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II; 205

<lb/>Paragraphen oder ß 236 Abs. 1 zur Geltung zu kommen. Die Anwendung der
<lb/>erstgenannten Norm wird nur selten möglich sein, da die Gleichstellung unvoll- 
<lb/>ständiger Erfüllung mit vollständiger Nichterfüllung für die Rechte des Käufers
<lb/>nur dann eintritt, wenn der Käufer an dem noch möglichen Theile kein Interesse
<lb/>hat. Der Käufer wird nicht leicht behaupten können, daß er an dem bloßen
<lb/>Haben der Sache kein Interesse habe. So wird er regelmäßig veranlaßt sein,
<lb/>die Sache zu nehmen und sich mit dem Schadenersätze wegen unvollständiger
<lb/>Erfüllung zu begnügen. Ein Rücktrittsrecht nach § 276 kommt ihm nicht zu.

<lb/>all. 5). Das gleiche Ergebniß stellt sich ein, wenn der Verkäufer in Ver- 
<lb/>zug gekommen ist und bis zuin Ablaufe der nach § 277 gesetzten Frist die Sache
<lb/>zwar übergeben, aber nicht lastenfreies Eigenthum an derselben verschafft hat. Auch
<lb/>hier wird der Käufer fast immer die Sache behalten und Schadenersatz nach § 236
<lb/>Abs. 1 nehmen müssen. Allerdings geht § 277 vom Verzüge wegen vollständiger
<lb/>Nichtleistung aus, aber er gilt auch, wenn der Käufer wegen des noch ausstehen- 
<lb/>den Rechtes mahnt oder klagt (§ 240). Hat der Käufer schon die Sache in Be- 
<lb/>sitz, so kann er nur die Vervollständigung der Leistung einklagen oder einmahnen,
<lb/>muß also die Sache jedenfalls behalten. Abs. 2 des § 277 kommt hier nicht in
<lb/>Betracht.

<lb/>ad 6). Für Fixgeschäfte fehlt jede Norm. Es läßt sich aus § 278 nicht
<lb/>entnehmen, welche Rechte der Käufer haben soll, wenn zur festbestimmten Zeit
<lb/>oder innerhalb der genau bestimmten Frist die Sache zwar übergeben, aber nicht
<lb/>lastenfreies Eigenthum verschafft ist, da zwischen gänzlicher und theilweiser Nicht- 
<lb/>erfüllung hier nicht unterschieden wird. Sollte diese Unterscheidung, wie es der
<lb/>Natur der Sache entspricht, absichtlich unterblieben sein, so wäre zu schließen, daß
<lb/>dem Käufer auch wegen der in Frage stehenden Unvollständigkeit das in § 278
<lb/>gewährte Rücktrittsrecht zusteht, obwohl wegen der Besonderheit des Falles der
<lb/>Schluß ein zweifelhafter bleibt.

<lb/>So stellen sich die Rechte des Käufers nach Anweisung des § 382 Abs. 1,
<lb/>wenn er auf Vervollständigung der Leistung durch Eigenthumsverschaffung reflek-
<lb/>tirt. Hat er den Kaufpreis noch nicht gezahlt, so findet er allerdings Schutz,
<lb/>anders, wenn er den Preis schon bezahlt hat. Die Folgerungen, die sich daraus
<lb/>für. das praktische Leben ergeben werden, sind recht betrüblich. Da der Käufer
<lb/>durch Mahnung oder Erhebung der Klage auf Vervollständigung den Verkäufer
<lb/>nach § 240 in Verzug setzt, so ist sein Recht nach § 277 zu beurtheilen. Das
<lb/>gleiche Recht hat der Käufer nach § 239, wenn der Verkäufer rechtskräftig ver-
<lb/>urtheilt ist, worauf § 276 Abs. 2 noch überdies verweist. Er kann also für die
<lb/>Erfüllung eine Frist bestimmen und kommt nach fruchtlosem Verlaufe derselben
<lb/>zu dem Ergebnisse, daß er die bereits gelieferte Sache behalten muß und für die
<lb/>Unvollständigkeit der Leistung nach § 236 Abs. 1 Schadenersatz beanspruchen darf.
<lb/>Unterläßt der Käufer die Bestimmung der Erfüllungsfrist, so ändert dies an der
<lb/>■ Sachlage nichts. Das Gericht wird bei der Berechnung des Interesses auf die
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0208.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0208"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 Hruza, Die Korrealobligationcn nach dem Entw. ll.

<lb/>Chanzen der Entwehrung Bedacht zu nehmen haben; von der Richtigkeit dieser
<lb/>Kalkulation wird es abhängen, ob der eine oder der andere Theil dabei nicht ohne
<lb/>Grund in Nachtheil kommt. Abgesehen davon kommt das Ergebniß in Wider- 
<lb/>spruch mit dem Satze, daß der Schuldner zu Theilleistungen nicht berechtigt ist
<lb/>(Z 233) und zwar in Fällen, wo der Schuldner in Verzug ist oder selbst die Un- 
<lb/>möglichkeit der ganzen Erfüllung zu vertreten hat. Daß die Interessen des Käufers
<lb/>empfindlich verletzt sind, wenn er eine Sache behalten muß, deren Entwehrung er
<lb/>jederzeit gewärtigen kann, versteht sich von selbst. Die Fehlerquelle liegt in dem
<lb/>Prinzipe des § 236 Abs. 2, das in den §§ 276 und 277 Anwendung findet.
<lb/>Hat der Schuldner die theilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten oder ist
<lb/>er im Verzüge, so darf der Gläubiger nur dann zurücktreten, oder Schadenersatz
<lb/>wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er beweisen kann,
<lb/>daß die noch mögliche oder bereits erfolgte theilweise Erfüllung für ihn kein oder
<lb/>keinerlei (Vermögens-?) Interesse hat. Hat er nur ein kleines Endchen von einem
<lb/>Interesse, so muß er den Theil und Schadenersatz wegen des Restes nehmen.
<lb/>Die Motive zu § 242 des ersten Entwurfes bezeichnen das Recht zum Rücktritte
<lb/>und Schadenersatz wegen voller Nichterfüllung bei theilweiser Unmöglichkeit (und
<lb/>Nichterfüllung) als etwas so absonderlich Hartes für den Schuldner, daß es dahin
<lb/>gemildert werden müsse, daß dem Gläubiger der Beweis mangelnden Interesses
<lb/>aufgebürdet werde. Ich vermag nicht einzusehen, warum dem Schuldner, der die
<lb/>theilweise Nichterfüllung zu vertreten hat oder in Verzug ist, solche Fürsorge zu- 
<lb/>gewendet werden müßte. Er müßte es nur sich selbst zuschreiben, wenn dem Gläu- 
<lb/>biger die Wahl freigegeben würde, ob er unter Ablehnung des Restes zurücktreten,
<lb/>oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will oder unter Annahme des
<lb/>Restes Entschädigung wegen unvollständiger Erfüllung. Es müßte Sache des
<lb/>Gläubigers und nicht des Richters sein zu entscheiden, wo sein Interesse liegt.
<lb/>Gegen unbillige Chikane bietet die Beweispflicht und das richterliche Ermessen bei
<lb/>Feststellung der Höhe des Ersatzanspruches genügenden Schutz. Ich dächte, daß
<lb/>auf der ganzen Linie der Fälle, für die das Prinzip des tz 236 Abs. 2 gilt, diese
<lb/>Regelung weit einfacher und zweckmäßiger wäre, als die im Entwürfe beliebte.

<lb/>So steht die Sache, wenn der Verkäufer die Nichtverschaffung lastenfreien
<lb/>EigenthumS zu vertreten hat oder im Verzüge ist (§ 236 Abs. 1, §§ 276, 277).
<lb/>Zu vertreten hat aber der Verkäufer diesen Mangel schon dann, wenn er ihn be- 
<lb/>seitigen konnte, das heißt, das Eigenthum oder das dingliche Recht des Dritten
<lb/>ablösen konnte. Zu vertreten hat er den Mangel aber nicht, wenn die Ablösung
<lb/>des Rechtes, etwa weil der Dritte es nicht hergeben will, unmöglich ist. Es liegt
<lb/>dann subjektives Unvermögen des Verkäufers vor, das nach § 235 objektiver Un- 
<lb/>möglichkeit gleich steht. Für diesen Fall enthalten, wenn das Unvermögen ein
<lb/>ursprüngliches ist, die §§ 271—279 keine Bestimmung. Er wird nach 8 112
<lb/>eventuell nach Analogie des § 274 zu entscheiden sein, obwohl die Anwendung
<lb/>dieser Normen nicht ohne Bedenken ist. Hier stehen wir auf unsicherem Boden;
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0209.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrcalobligatione» nach dem Entw. II.


<lb/>die Interpretation kann, wie sich zeigen wird, annehmen, daß dies beim Kaufe
<lb/>beweglicher Sachen durch § 382 Abs. 2 wettgemacht wird; ist aber ein anderer
<lb/>Gegenstand verkauft, so tritt die Lückenhaftigkeit des Gesetzes hervor. Es reicht
<lb/>also die Verweisung auf die 88 271—279 in § 282 Abs. 1 nicht aus.

<lb/>§ 382 Abs. 2.

<lb/>„Ist jedoch eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der
<lb/>Eigenlhumsiibertragung übergeben, so kann der Käufer wegen des Rechtes eines
<lb/>Dritten, das zum Besitze berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur ver- 
<lb/>langen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf sein Recht herausgegeben
<lb/>hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt. Der Herausgabe der Sache an den
<lb/>Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten be- 
<lb/>erbt, oder wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den
<lb/>Dritten abfindet."

<lb/>Nur unter beit hier genannten Voraussetzungen kann der Käufer wegen
<lb/>Nichtverschaffung lastenfreien Eigenthumes Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver- 
<lb/>langen. Es fällt auf, daß das Gesetz hier nicht vom Rücktrittsrechte spricht, ob- 
<lb/>wohl es sonst mit der Gewährung des in Folge Z 301 so harten Rechtes just
<lb/>nicht sparsam umgeht und die Gewährung desselben auch hier, besonders wenn
<lb/>der Kaufpreis noch nicht gezahlt ist oder der Beweis des Interesses Schwierigkeiten
<lb/>macht, Weiterungen vermeiden und den Interessen beider Theile dienlich sein könnte.
<lb/>Der Inhalt des tz 382 Abs. 2 giebt aber zu weiteren Bedenken Anlaß.

<lb/>Der Käufer einer beweglichen Sache und des Rechtes an einer beweglichen
<lb/>Sache, das zum Besitze berechtigt (Abs. 3; Nießbrauch) hat das Recht, die Sache
<lb/>wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze legitimiert, dem dritten heraus- 
<lb/>zugeben oder dem Verkäufer zurückzustellen. Mit diesem Satze ist der Bruch mit
<lb/>der Eviktionslehre des römischen und gemeinen Rechtes vollzogen. Man wird den
<lb/>hierfür maßgebend gewesenen Gründen (Reatz S. 201 flg.) im Ganzen zustimmen
<lb/>müssen. Der Käufer soll nicht warten müssen, ob und bis der Dritte ihm die
<lb/>Sache abstrcitet, er soll sich der Sache entledigen dürfen, sobald er weiß, daß ein
<lb/>Dritter Anspruch auf ihren Besitz hat. Aber darauf wird es ankommen, wie die
<lb/>durch das Abgehen von der Voraussetzung der Eviktion entstandene Lücke im
<lb/>Gesetze ausgesüllt ist. Die neue Norm hat schon an sich eine Kehrseite, die leicht
<lb/>den Segen in Fluch verwandeln kann, ünd dazu kommen andere Bedenken. Verlangt
<lb/>der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, weil er die Sache herausgegeben
<lb/>oder zurückgestellt hat, so muß er nach § 383 (vergl. § 312) das Recht des
<lb/>Dritten beweisen. In wie vielen Fällen wird nun dieser Beweis dem Käufer
<lb/>gelingen? Er soll Beweis erbringen über Rechtsgeschäfte und juristische Thatsachen,
<lb/>an denen er gar nicht betheiligt war. Selbst wenn er auf die ihm glaubhafte
<lb/>Versicherung des Dritten diesem die Sache herausgegebcn hat, darf er dem Dritten
<lb/>nicht nach § 69 C.P.O. den Streit verkünden, weil der Dritte aus solchergestalt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0210.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 HruZa, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>erfolgter Uebernahme zu Schadloshaltung oder Gewährleistung nicht verpflichtet
<lb/>ist. Der Dritte hat nicht einmal die dem Interessenten gewährte Befugniß,
<lb/>freiwillig als Nebenintervenient nach § 63 C.P.O. in den Prozeß einzutreten, da
<lb/>durch den Ausgang des Prozesses seine Rechtslage nicht berührt wird. Unterliegt
<lb/>nun der Käufer im Prozesse mit dem Verkäufer, so ist rechtskräftig zwischen den
<lb/>Parteien scstgestellt, daß der Käufer durch die Uebergabe lastenfreies Eigenthum
<lb/>erworben hat und der Verkäufer seiner Verpflichtung ganz und voll genügt hat.
<lb/>Will der Käufer nun zu seiner Sache kommen, so muß er, falls er sich nicht
<lb/>durch besonderen Vertrag bei der Uebergabe geschützt hat, dem Dritten gegenüber
<lb/>die Eigenthumsklage anstellen. Der Käufer kommt also durch die freiwillige Her- 
<lb/>ausgabe der Sache an den Dritten unter Umständen in eine sehr mißliche L,age.
<lb/>Gar leicht wird er wegen Schwierigkeit des Beweises in beiden Prozessen unter- 
<lb/>liegen und das Nachsehen haben. Dagegen verschafft er sich nur dadurch Sicher- 
<lb/>heit, daß er den Dritten zur Schadloshaltung verpflichtet. Einem Theile dieser
<lb/>Gefahren entgeht der Käufer, wenn er die Sache nicht dem Dritten, sondern dem
<lb/>Verkäufer herausgiebt. Geht dies aus irgend einem Grunde nicht an oder ver- 
<lb/>weigert der Dritte die Zusicherung der Schadloshaltung, so wird der Käufer ernst- 
<lb/>lich mit sich zu Rathe gehen müssen, ob er es wagen darf, dem Dritten die Kauf- 
<lb/>sache herauszugeben. Am sichersten wird er wohl hier fahren, wenn er sich vom
<lb/>Dritten belangen läßt. Anderseits kann das Recht des Käufers, die Sache dem
<lb/>Dritten auszuliefern, für den Verkäufer drückend werden. Ist das Recht des
<lb/>Dritten zwar manifest, aber dem Käufer ungefährlich — etwa das Pfandrecht, das
<lb/>für den demnächst zu bezahlenden Rest einer Forderung haftet, oder der Nießbrauch
<lb/>einer todtkranken Person —, so liegt es doch in seiner Hand, dem Dritten, auch
<lb/>wenn es dieser gar nicht verlangt, die Sache auszuliefern und den Verkäufer zur
<lb/>Schadenersatzleistung zu verhalten. So schiene es wohl angemessen, die Ausliefe- 
<lb/>rung der Sache an den Dritten nur subsidiär zuzulassen, wenn die Rückgcwähr
<lb/>an den Verkäufer unthunlich ist oder wenigstens dem Käufer nur dann zu ge- 
<lb/>statten, wenn sie vom Dritten begehrt wird.

<lb/>Hat der Käufer die Sache ausgeliefert oder zurückgestellt, so kann er nach
<lb/>Z 382 Abs. 2 vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, gleichviel
<lb/>ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat oder nicht und gleichviel ob er
<lb/>den Mangel bei der Uebergabe gekannt hat oder nicht. Daß der Schadenersatzan- 
<lb/>spruch des Käufers auf die Nichterfüllung bdsirt wird, halte ich für unrichtig und
<lb/>gefährlich. Einen Vermögensschaden, und nur auf einen solchen kann es ankom- 
<lb/>men (§ 216), hat der Käufer erst durch die Herausgabe der Sache erlitten; so
<lb/>lange er die Sache thatsächlich besaß und sich im Genüsse derselben befand, hat
<lb/>er äs facto keinen Nachtheil erlitten. Man sollte also meinen, daß auf diesen
<lb/>wirklichen Schaden die Ersatzpflicht des Verkäufers beschränkt sei. Das Gesetz
<lb/>zwingt ihn aber zur Ersatzleistung wegen Nichterfüllung. Daß das Gesetz hier
<lb/>unter Nichterfüllung die vollständige Nichterfüllung versteht, ist eine nur zu be-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0211.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>tzruza. Die Korrealobligatiünen nach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>2ÜS
</p>
               <p>

                  <lb/>gründete Annahme. Sie beruht auf dem Zusammenhänge zwischen Abs. 2 und
<lb/>Abs. 1 des ß 382 und darauf, daß der in Abs. 1 bezogene § 276 (bergt, auch
<lb/>§ 277) in einem Falle, zu dem der unsere offenbar ein Seitenstück bilden soll,
<lb/>von Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit spricht. Es soll
<lb/>also der Verkäufer nach Herausgabe der Sache Schadenersatz leisten, weil er nicht
<lb/>erfüllt hat, beziehentlich da er ja durch Uebergabe der Sache theilweise erfüllt hat,
<lb/>als ob er überhaupt gar nichts zur Erfüllung geleistet hätte. Der Käufer wird
<lb/>also bei Berechnung seines Interesses die Thatsache, daß er die Sache in Besitz und
<lb/>Genuß gehabt hat, als nicht vorhanden betrachten dürfen, die Früchte und Nutz- 
<lb/>ungen der Besitzzeit werden nicht in Betracht kommen, ja er wird sie eventuell
<lb/>dem Verkäufer als entbehrt aufrechnen können, obwohl er sie genossen hat. Das
<lb/>Recht der Herausgabe ist seiner Natur nach nicht zeitlich beschränkt, wie das
<lb/>Recht auf Wandelung und Minderung, vielmehr kann die Herausgabe auch
<lb/>nach Jahren erfolgen. Man denke nun, daß der Käufer eines Pferdes erst knapp
<lb/>vor dem natürlichen Tode desselben von dem Eigenthumsrechte des Dritten erfährt.
<lb/>Er kann nun das schon arbeitsunfähige Pferd ausliefern oder zurückgeben und
<lb/>dann vom Verkäufer Schadenersatz verlangen, als ob er das Pferd gar nicht
<lb/>erhalten hätte. Er hat alle Arbeitskraft des Pferdes ausgenützt und bekommt
<lb/>noch dazu Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Das trifft nach der einen Seite
<lb/>hart; aber auch der Käufer kann zu Schaden kommen. Hat er alsbald nach Er- 
<lb/>halt die Sache ausgeliefert und dabei, etwa bei dem Eviktionsprozesse, auf den er
<lb/>sich eingelassen hat, Kosten aufgewendet, so kann er keinen Ersatz erlangen, denn
<lb/>das fällt nicht unter die Nichterfüllung. Ich will gerne zugeben, daß eine für
<lb/>den Entwurf benigna interpretatio auch zur Noth zu anderen Resultaten kom- 
<lb/>men könnte; aber es ist schlimm genug, daß die hier vorgelegte die methodisch
<lb/>richtige und nächst gelegene ist. Die Grundlegung der Schadenersatzpflicht ist
<lb/>eben unrichtig. Sie beruht nicht auf der Nichterfüllung schlechthin, sondern auf
<lb/>der vertragswidrigen Erfüllung und der dadurch verursachten Auslieferung oder
<lb/>Rückgewähr der Sache.

<lb/>In Z 382 Abs. 2 Satz 2 werden der Herausgabe der Sache an den Dritten
<lb/>andere Thatsachen gleichgestellt und damit dem Käufer auch in diesen Fällen der
<lb/>Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zugestanden. Dies soll nun
<lb/>gelten:

<lb/>1. Wenn der Käufer den Dritten, der ein zum Besitze der Sache legiti-
<lb/>mirendes Recht hat, oder der Dritte den Käufer beerbt. Hier besteht der Nach- 
<lb/>theil auf Seite des Käufers oder seines Erben darin, daß ein Preis für eine
<lb/>Sache gezahlt wurde, die nicht durch Erfüllung des Vertrages seitens des Ver- 
<lb/>käufers in's Eigenthum kam, sondern entweder schon im Eigenthum (des Erben)
<lb/>war oder durch Erbgang in's Eigenthum (des Käufers) kam. Ebenso steht die
<lb/>Sache, wenn dem Käufer die Sache geschenkt oder vermacht wird. In solchen
<lb/>Fällen darf der Käufer nach Anweisung des 8 382 Schadenersatz wegen Nicht-

<lb/>ilrchi» für Bürgerl. Recht u. Prozetz. V. 14
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0212.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>erfüllung verlangen. Er ist zwar faktisch stets im Genüsse der Sache gewesen,
<lb/>als ob ihm vertragsmäßig erfüllt worden wäre, aber dem Verkäufer gegenüber
<lb/>soll das nicht gelten; er hat zwar durch die Nichtverschaffnng keinen Schaden ge- 
<lb/>litten, aber der Verkäufer soll doch zahlen, als ob er einen solchen erlitten hätte.
<lb/>Wo der Käufer das Eigenthum unentgeltlich erworben hat, hat er auch in dieser
<lb/>Richtung durch Nichtverschaffung keinen Schäden erlitten. Ich glaube nicht, daß
<lb/>das Verschaffungsprinzip, auch abgesehen von § 382, hier aufrechtzuerhalten ist,
<lb/>wo es zu unnatürlichen Folgen führt. Auf den richtigen Weg weist hier § 274
<lb/>Abs. 3. Hätte der Käufer nach Abschluß aber vor Erfüllung des Kaufvertrags
<lb/>durch Erbgang, Vermächtniß oder Schenkung das Eigenthum der Kaufsache er- 
<lb/>worben, so ist die Erfüllung durch einen Umstand, den kein Theil zu vertreten
<lb/>hat, unmöglich geworden. Der Verkäufer verliert den Anspruch auf den Preis
<lb/>und muß den bereits empfangenen nach den Vorschriften über Herausgabe einer
<lb/>ungerechtfertigten Bereicherung zurückstellen. Es scheint nun angemessen, die gleiche
<lb/>Regel gellen zu lassen, wenn der Eigenthumscrwerb erst nach der Uebergabe an- 
<lb/>derweitig erfolgt. Zu gut kommt der Verkäufer nach § 742 ohnehin nicht heraus.

<lb/>2. Der Käufer soll Schadenersatz wegen Nichterfüllung auch dann erhalten,
<lb/>wenn er den Dritten wegen seines Rechtes abgefunden hat. Hier liegt die Härte
<lb/>des Gesetzes offen zu Tage. Handelt es sich um Ablösung von Miteigenthums- 
<lb/>rechten von Pfandrechten oder von Dienstbarkeiten, die wegen ihres beschränkten
<lb/>Inhaltes oder mulhmaßlich kurzer Dauer nur geringen Werth haben, so wird sich
<lb/>die Sache folgendermaßen stellen. Der Käufer behält die Sache und bekommt
<lb/>dazu Schadenersatz, wie wenn er sie nie gehabt hätte, hat dagegen einen kleinen
<lb/>Betrag geopfert, um sie lastenstei zu machen, und den Kaufpreis gezahlt. Der
<lb/>Verkäufer hat die nahezu lastenfreie Sache hergegeben und muß leisten, als ob er
<lb/>gar nichts geleistet hätte, erhält dagegen den Kaufpreis. Niemand wird das be- 
<lb/>greifen können. Auch hier müßte es nur auf billige Ausgleichung ankommen.
<lb/>So viel der Käufer auf Ablösung des fremden Rechtes aufwenden mußte, so viel
<lb/>hat der Verkäufer ohne rechtfertigenden Grund. Auch hier wäre also auf die
<lb/>Grundsätze über Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verweisen.

<lb/>Erhebliche Schwierigkeiten bereitet die Textirung des § 382 Abs. 2 bei Klar- 
<lb/>legung des für das Gewährleistungsrecht maßgebenden Verhältnisses zwischen
<lb/>Abs. 1 und Abs. 2 des § 382.

<lb/>Auf den ersten Blick ergiebt sich, daß Abs. 2 als Einschränkung der An- 
<lb/>wendbarkeit der in Abs. 1 bezogenen §§ 271—279 gelten soll. Er beginnt zwar
<lb/>mit „jedoch", aber seine einschränkende Bedeutung ergiebt sich aus dem „nur", dessen
<lb/>Beziehung auf den Abs. 1 keinem Zweifel unterliegen kann. Ueberall also, wo dem
<lb/>Käufer nach den §§ 271—279 Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung zugebilligt ist, soll
<lb/>er ihn wegen eines Mangels im Rechte, der ihn den Besitz kosten könnte, nur dann
<lb/>ausüben können, wenn er die ihm übergebene Sache ausliefcrt oder zurückstellt. Das
<lb/>trifft nach dem ftüher Gesagten nur dann zu, wenn der Verkäufer die Nichtverschaffung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0213.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. lt. 211

<lb/>lastenfreien Eigenthums zu vertreten hat oder in Bezug auf dieselbe in Verzug
<lb/>kommt und der Käufer darthun kann, daß er an dem bloßen Behalten der Kauf-
<lb/>fache kein Interesse habe. Für diesen seltenen Fall trifft nach seinem Wortlaute
<lb/>Z 382 Abs. 2 allein zu, ist aber für denselben ganz überflüssig, da er ohnehin
<lb/>durch 88 276 und 277 weit besser geregelt ist. Kann der Käufer den zuvor ge- 
<lb/>forderten Beweis nicht erbringen, so muß er nach 88 276 und 277 die Sache
<lb/>gegen Schadenersatz wegen unvollständiger Erfüllung behalten. Nach seinem Wort- 
<lb/>laute kann sich 8 382 Abs. 2 darauf nicht beziehen, da hier Schadenersatz wegen
<lb/>unvollständiger Erfüllung und nicht wegen Nichterfüllung zu begehren ist. Würde
<lb/>dieser Bezug aber zugegeben, so läge die Antinomie klar vor Augen. Nach den
<lb/>88 276 und 277 muß der Käufer die Sache behalten und darf sein Interesse
<lb/>verlangen, nach 8 382 Abs. 2 muß er die Sache hergegeben haben, um sein In- 
<lb/>teresse zu erhalten. Möchte man sich nun auch hier für 8 382 als die Ausnahme
<lb/>entscheiden, so bliebe doch noch Anderes im Dunkeln. Für alle Fälle, in denen
<lb/>88 276 und 277 unanwendbar sind, weil der Verkäufer die Nichtverschaffung
<lb/>lastenfreien Eigenthums nicht zu vertreten hat oder nicht im Verzüge ist, gilt auch
<lb/>8 382 Abs. 2 nicht.

<lb/>So ist das Anwendungsgebiet des 8 382 Abs. 2 ein gar enges und überdies
<lb/>bestreitbares, jedenfalls bleiben weite Lücken, für die es an Gewährleistungsnormen
<lb/>durchaus fehlt. Allerdings liegt der Fehler in der Stylisierung und nicht in der
<lb/>Absicht der Redaktoren. In der That geben die Motive (Reatz S. 201 flg.)
<lb/>unzweideutigen Aufschluß, daß es sich um etwas Anderes handelte als um eine
<lb/>Ausnahmsbestimmung zu Abs. 1. Leider ist aber dem neuen Rechtsgedanken in
<lb/>einer Verknüpfung Ausdruck gegeben worden, die auf Früheres verweist und nicht
<lb/>das Neue gebührend hervorhebt. Es sollte für die Gewährleistung an Stelle der
<lb/>Entwehrung die freiwillige Auslieferung oder Rückgewähr als genügend erklärt
<lb/>werden. Statt dies direkt zu sagen und darauf das Hauptgewicht zu legen, hat
<lb/>man diesen Akt blos als Bedingung des nur in diesem Falle gewährten Anspruches
<lb/>auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bezeichnet. Weit angebrachter wäre es
<lb/>gewesen, zur Markierung des historischen Gegensatzes statt des „nur" ein „schön"
<lb/>zu setzen, wenn solche Markierung im Gesetze etwas zu suchen hätte. Wie der
<lb/>Satz im Gesetzentwürfe steht, ist seine Relation auf Abs. 1 nicht abzuweisen, aber
<lb/>auch ohne Rücksicht darauf ist er irreführend, da er das Wesentliche nicht hervorhebt.
<lb/>Mit Rücksicht auf die weiteren hervorgehobenen Mängel würde ich nun unter
<lb/>Aufrechthaltung des legislativen Gedankens testieren:

<lb/>„Ist jedoch eine bewegliche Sache verkauft und zum Zwecke der Eigenthums- 
<lb/>übertragung dem Käufer übergeben worden, so kann der Käufer wegen des Rechtes
<lb/>eines Dritten, das zum Besitze berechtigt, die Sache dem Verkäufer zurückgewähren
<lb/>oder wo dies nicht thunlich ist, dem Dritten herausgeben und vom Verkäufer den
<lb/>Ersatz des durch die mangelhafte Erfüllung verursachten Schadens verlangen oder
<lb/>vom Vertrage zurücktreten. Hat der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten

<lb/>. u*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0214.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem E»!w. II.

<lb/>beerbt, oder hat der Käufer das Recht des Dritten anderweit erworben oder den
<lb/>Dritten abgefunden, so bestimmen sich die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer
<lb/>nach' den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung "

<lb/>Aber auch bei dieser Textierung bliebe das Gewährleistungsrecht ungenügend
<lb/>normiert. Die §§ 271 bis 279 bieten nicht die erforderlichen Regeln wie später
<lb/>bei Darstellung des Kaufes von Forderungen und Jnhaberpapieren noch näher
<lb/>erörtert werden wird; und § 382 Abs. 2 und 3 gelten nur für den Kauf
<lb/>beweglicher Sachen und solcher Rechte an beweglichen Sachen, die zum Besitze
<lb/>berechtigen und bei diesen Kaufobjekten auch dann nicht, wenn das Recht des
<lb/>Dritten nicht zum Besitze legitimirt, also insbesondere nicht, wenn der Dritte ein
<lb/>Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht hat. Ungenügender und unbefriedigender kann
<lb/>man sich ein Rechtsinstitut kaum denken. Praktisch hat es auch keinen Sinn, daß
<lb/>der Käufer einer vertretbaren Sache wegen eines rechtlichen Mangels derselben
<lb/>nur Schadenersatz verlangen darf. Es ist nicht abzusehen, warum er nicht Nach- 
<lb/>lieferung einer mangelfreien Spezies derselben Art sollte verlangen dürfen, und
<lb/>warum der Verkäufer nicht durch sofortige Lieferung einer rechtlich mangelfreien
<lb/>Sache den Folgen der rechtlich mangelhaften Leistung nicht sollte Vorbeugen dürfen.

<lb/>Ist eine Sache an Ersüllungsstatt gegeben worden, so hat der Zahler nach
<lb/>§ 314 dem Empfänger wegen rechtlicher Mängel ebenso Gewähr zu leisten, wie
<lb/>der Verkäufer dem Käufer. Es wird also der Zahlungsempfänger, wenn ihm
<lb/>nicht lastenfreies Eigenthum verschafft ist, Vervollständigung der Leistung oder
<lb/>unter Hergabe der Sache nach § 382 Schadenersatz verlangen können. Jedenfalls
<lb/>darf der Zahlungsempfänger nach dem Entwürfe nicht mehr aus die durch Leistung
<lb/>an Erfüllungsstatt beglichene Forderung zurückgreifen. Anders allerdings, wenn
<lb/>ihm nach dem hier gemachten Vorschläge das Rücktrittsrecht eingeräumt wird.
<lb/>Hat also ein Gesammtschuldner oder ein Dritter den Gläubiger durch Leistung
<lb/>an Ersüllungsstatt befriedigt, so werden die Mitschuldner befreit und nach denl
<lb/>Entwürfe ihre Befreiung durch einen Mangel im Rechte nicht in Frage gestellt.

<lb/>Nach Z 314 hat ferner der Empfänger der Leistung an Zahlungsstatt wegen
<lb/>faktischer Mängel der Sache die gleichen Rechte wie der Käufer gegen den Zahler.
<lb/>Die bezüglichen Bestimmungen sind enthalten in den §§ 387 flg.; sie folgen im
<lb/>Prinzip« dem Rechte der ädilicischcn Klagen des gemeinen Rechtes und entsprechen
<lb/>zumeist den Bedürfnissen des Lebens. Als ein kaum zu billigendes Novum er- 
<lb/>scheint die Anwendung des harten § 301 auf die Wandelung nach 8 403 (vergl.
<lb/>8 402 Abs. 2).

<lb/>Nach diesen Bestimmungen haftet der Verkäufer für die zugesicherten Eigen- 
<lb/>schaften der Sache, sowie für erhebliche Fehler derselben, wenn die letzteren den
<lb/>Werth oder die Brauchbarkeit für den gewöhnlichen oder den besonders voraus- 
<lb/>gesetzten Gebrauch mindern oder aufheben. Maßgebend ist der Zeitpunkt des
<lb/>Ueberganges der Gefahr, also regelmäßig die Uebergabe (88 387 stg.). In allen
<lb/>Fällen kann der Käufer Wandelung oder Minderung verlangen (8 399), fehlt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0215.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>aber eine zugesicherte Eigenschaft oder ist der Fehler arglistig verschwiegen, so kann
<lb/>statt Wandelung oder Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt
<lb/>werden (§ 400). Handelt es sich um eine nur der Gattung nach bestimmte (ver- 
<lb/>tretbare) Sache, so kann der Käufer statt diese Rechte geltend zu machen, Nach- 
<lb/>lieferung einer fehlerfreien Sache verlangen (§ 415). Der Entw. gießt nur dem
<lb/>Käufer ein Recht auf Nachlieferung, nicht aber auch dem Verkäufer ein Recht zur
<lb/>Nachlieferung. Zu dieser Beschränkung liegt kein Grund vor. Es trifft den
<lb/>Käufer gewiß kein Nachtheil, wenn der Verkäufer nach Feststellung des Mangels
<lb/>der gelieferten Sache sofort eine mangelfreie Sache liefert.

<lb/>Gleiche Rechte hat der Empfänger einer Sache an Erfüllungsstatt, wenn
<lb/>der geleisteten Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen oder Mängel anhaften. Er
<lb/>wird also nach Lage des Falles Wandelung, Minderung, Nachlieferung oder Scha- 
<lb/>denersatz verlangen können, begehrt der Gläubiger Schadenersatz oder Nachlieferung,
<lb/>so ist die Obligation endgültig getilgt und sind auch die Mitschuldner des Zahlers
<lb/>endgültig befreit. Anders allerdings, wenn sich der Gläubiger für Wandelung
<lb/>oder Minderung entscheidet. Durch Vollzug der Wandelung wird das Zahlungs- 
<lb/>geschäft rückgängig gemacht, es lebt also die Obligation wieder auf, die durch
<lb/>Leistung an Erfüllungsstatt zum Erlöschen hätte gebracht werden sollen. Es kann
<lb/>keinem Zweifel begegnen, daß sie nicht blos gegen den Zahler, sondern auch
<lb/>gegen seine Mitschuldner wieder auslebt. Analoges gilt, wenn der Gläubiger
<lb/>zur Minderung greift. Die Befreiung von der Obligation fällt in dem Maße
<lb/>weg, als zur Zeit der Zahlung der Werth der Sache im fehlerfreien Zustande
<lb/>zum wirklichen Werthe gestanden hat. Es blieben also der Zahler und seine Mit- 
<lb/>schuldner zu diesem Rechte weiter zu gesammter Hand verpflichtet.

<lb/>Im Anschlüße an meine Kritik des im Entwürfe aufgestellten Gewährleistungs- 
<lb/>rechtes wegen rechtlicher Mängel habe ich zum Schlüsse noch eine Bemerkung zu
<lb/>machen. Die differirende Behandlung rechtlicher und faktischer Mängel einer
<lb/>Leistung hat ihre Wurzeln in der historischen Ausgestaltung des römischen Rechtes
<lb/>und im gemeinen Rechte mußte daran festgehalten werden, weil die Haftung wegen
<lb/>faktischer Mängel auf der Verschaffungspflicht, die Haftung für rechtliche Mängel
<lb/>aber in den bei Weitem meisten Fällen auf der Entwehrung beruht. Der
<lb/>Entwurf zweiter Lesung stellt sich aber für beiderlei Mängel ganz auf den
<lb/>Boden des Verschaffungsprinzipes. Es ist da nun gar nicht abzusehen, welchen
<lb/>Unterschied es machen soll, ob der Veräußerer seine Verschasfungspflicht durch Ge- 
<lb/>währung einer rechtlich oder einer faktisch mangelhaften Leistung verletzt. Natür- 
<lb/>lich müßte die uniforme Regelung nicht nach 8 382, sondern nach Maßgabe der
<lb/>Vorschriften über Gewährleistung wegen Mängeln der Sache erfolgen. Es ließe
<lb/>sich kaum ein triftiger Einwand dagegen erheben, wenn dem Käufer nach Maß- 
<lb/>gabe der 399 , 400 und 415 die Wahl zwischen Minderung, Wandelung,
<lb/>Schadenersatz und Nachlieferung freigegeben würde, wenn ihm eine Sache geliefert
<lb/>ist, deren Besitz ein Dritter beanspruchen kann. Jedenfalls wäre diese Regelung
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0216.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0216"/>
            <div xml:id="d5372e22174"
                 ana="scope_-_214-230"
                 type="article"
                 n="7.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Leistung eines bürgerlich-rechtlichen Offenbarungseides</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Welches Gericht ist zur Abnahme des Eides zuständig?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Tränkner, ...">Von Oberlandesgerichtsrath Tränkner in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>weit einfacher und zweckdienlicher, als die zweifelhaften, lückenhaften und verkehrten
<lb/>Bestimmungen des 8 382. Fast alle Sätze der 8§ 397—415 können auf die
<lb/>Haftung wegen rechtlicher Mängel ohne Weiteres Anwendung finden. Eine Aus- 
<lb/>nahme machen die durch 8 413 bestimmten Verjährungsfristen von sechs Monaten
<lb/>bei beweglichen Sachen und von einem Jahre bei Grundstücken. Für unseren
<lb/>Fall müßte eine längere Verjährungs- beziehungsweise Präklusivfrist sestgestellt
<lb/>werden.

<lb/>_ (Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Heber das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Leistung eines bürgerlich-
<lb/>rechtlichen Offenbarungseides'). Welches Gericht ist zur Abnahme des

<lb/>Eides zuständig?

<lb/>Vom Oberlandesgerichtsrath Tränkner in Dresden.

<lb/>I.

<lb/>Man unterscheidet zwei Arten des Offenbarungseides: den Prozeß- und den
<lb/>civilrechtlichen, den Offenbarungseid des Prozeßrechts und den des bürgerlichen
<lb/>Rechts. Der erstere, der prozessuale Offenbarungseid, ist vorgesehen in den
<lb/>ßß 711 und 769 der C.P.O. und in 8 115 der K.O. Nach 8 711 des
<lb/>ersteren Gesetzes hat der zur Zahlung einer Geldschuld verpflichtete Schuldner,
<lb/>welcher vergeblich ausgepsändet worden ist — der debitor frustra excussus —
<lb/>oder von dem wenigstens glaubhaft gemacht wird, daß die Pfändung zu einer
<lb/>vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht führen werde, auf Antrag des
<lb/>letzteren ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, im Betreff seiner Forde- 
<lb/>rungen den Grund und die Beweismittel anzugeben und den Offenbarungseid
<lb/>dahin zu leisten, daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich
<lb/>nichts verschwiegen habe. Die Vorschrift in 8 769 der C.P.O. betrifft den Fall,
<lb/>wenn der Schuldner zur Herausgabe einer individuell bestimmten beweglichen
<lb/>Sache oder einer Quantität von individuell bestimmten beweglichen Sachen^) ver-
<lb/>urtheilt ist. Hier hat auf Antrag des Gläubigers der Gerichtsvollzieher die
<lb/>Sache dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben, der Schuld- 
<lb/>ner aber, wenn die herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgesunden wird, den
<lb/>Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse,
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;) Ueber die Lehre vom Offenbarungseide des bürgerlichen Rechts und über die diesem
<lb/>Eide zu Grunde liegende Spezifikationspflicht des Schuldners vergl. u. A. namentlich B ähr,
<lb/>in den Jahrbüchern f. Dogmatik des heutigen röm. u. deutschen Privatr., Bd. 13 S. 253 flg.,
<lb/>S. 874 flg.

<lb/>s) z. B. 20 Säcke oder den dritten Theil einer bestimmten Schiffsladung Kaffee, 3 Stück
<lb/>der in einem bestimmten Behälter befindlichen Reichsbankaktien, 10 Stück einer bestimmten
<lb/>Viehherde.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0217.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Tränk ner. Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 215

<lb/>wo sie sich befinde. In § 115 der K.O. endlich ist bestimmt, daß nach An- 
<lb/>fertigung des Inventars der Konkursverlvalter und jeder Konkursgläubiger den
<lb/>Gemeinschuldner in eine Sitzung des Konkursgerichts zur Leistung des Offen- 
<lb/>barungseides laden lassen kann.

<lb/>Von dem bürgerlich-rechtlichen Offenbarungseide ist in § 16 Ziff. 3 des
<lb/>Einführungsgesetzes zur C.P.O. die Rede, wo es heißt:

<lb/>„Unberührt bleiben:

<lb/>1) . . . .

<lb/>2) . . . .

<lb/>3) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur
<lb/>Leistung des Offenbarungseides."

<lb/>Es sollen also hiernach diejenigen materiell-rechtlichen Vorschriften der ein- 
<lb/>zelnen zum Deutschen Reiche gehörigen Länder, die eine Verpflichtung zur Leistung
<lb/>des Offenbarungseides festsetzen, auch nach dem Inkrafttreten der C.P.O. Geltung
<lb/>behalten. Derartige Vorschriften bestehen u. A. auch im Königreich Sachsen* 3).
<lb/>Der zur Rechnungslegung Verpflichtete hat auf Verlangen die Richtigkeit der
<lb/>Rechnung mittelst des Offenbarungseides eidlich zu bestärken. Zur Rechnungslegung
<lb/>ist aber nach 8 1393 des Bürgerl. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen jeder
<lb/>verpflichtet, der mit oder ohne Auftrag fremde Geschäfte führt (der Mandatar wie
<lb/>der negotiorum gestor) oder fremde Sachen veräußert, oder gemeinschaftliche
<lb/>Sachen als Theilhaber derselben verwaltet, oder aus sonst einem Rechtsgrunde
<lb/>eine Verwaltung hat, oder fremdes Vermögen mit den Früchten herausgeben muß,
<lb/>(88 1312, 1348, 1374, 1949 bis 1953, 381, 475 des Bürgerl. Ges.-Buchs
<lb/>für das Königreich Sachsen). Weiter besagt 8 75 des Sachs. Executionsgesetzes
<lb/>vom 28. Februar 1838 wörtlich:

<lb/>„Soll der Sachsällige eine Gesamtheit beweglicher Sachen4) ausantworten,
<lb/>wovon die einzelnen Sachen weder dem Obsiegenden, noch dem Gerichte be- 
<lb/>kannt sind, so ist ihm aufzugeben, zugleich ein Verzeichniß derselben, dessen
<lb/>Richtigkeit er erforderlichen Falls eidlich zu bestärken im Stande, anzufertigen
<lb/>und ihm in Gemäßheit desselben die Herausgabe aufzulegen".

<lb/>Diese Bestimmung enthält, wie das Sächs. O.L.G. in einer im 10. Bande
<lb/>der Annalen dieses Gerichtshofes Seite 238 flg. abgedruckten Entscheidung vom
<lb/>27. Juni 1888 ausdrücklich ausgesprochen hat, eine materiell-rechtliche Vorschrift
<lb/>über den Offenbarungseid im Sinne von § 16 Ziff. 3 des Einf.-Gesetzes zur
<lb/>C.P.O. und hat daher noch jetzt Anspruch auf Geltung zu machen. Die Be- 
<lb/>stimmung ist auch gar nicht so unwichtig. In dem jener Entscheidung zu Grunde
<lb/>liegenden Falle hatte die mit dem Kläger verheirathete Beklagte den letzteren heim- 
<lb/>lich verlassen und bei dieser Gelegenheit eine verschiedene Werthpapiere enthaltende


<lb/>8) lieber die einschlagenden Gesetzesbestimmungen der übrigen deutschen Staaten vergl.


<lb/>Francke, der Offenbarungseid im Reichsrecht, (Berlin 1885) S. 101.


<lb/>4) z. B. eine Bibliothek, eine Gemäldesammlung, eine bestimmte Viehherde re.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0218.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>216 Tränkner, Bürgerlicher Osfenbarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>Ledertasche mitgenommen. Die Tasche nebst Inhalt hatte sich in einem, von denr
<lb/>Ehemanne unter Verschluß gehaltenen und von ihm ausschließlich benutzten Kleider- 
<lb/>schranke befunden, zu welchem sich die Beklagte dadurch Zugang verschafft hatte,
<lb/>daß sie ihn eigenmächtig durch einen Schlosser hatte öffnen lassen. Offenbar lag
<lb/>hier der Thatbestand einer gewaltsamen Besitzentsetzung (spolium) vor, auf Grund
<lb/>deren dem Ehemann die Klage ans § 209 des B.G.B. zustand. Selbstverständlich
<lb/>konnte der Ehemann wider die Ehefrau in Ansehung der ihm entzogenen Werth- 
<lb/>papiere, soweit sie ihm eigenthümlich gehörten, auch die Eigenthumsklage (rei
<lb/>vindicatio) anstellen. Der Ehemann getraute sich jedoch nicht, die eine oder die
<lb/>andere dieser Klagen ohne Weiteres anzustrengen, weil er die einzelnen, in der
<lb/>Ledertasche befindlichen Werthpapiere namentlich den Nummern, Serien, Beträgen
<lb/>n. s. w. nach nicht genau bezeichnen konnte und daher fürchtete, wegen mangeln- 
<lb/>der Spezialisirung der Klage damit abgewiesen zu werden. Er stellte daher zu- 
<lb/>nächst wider die Ehefrau eine Klage auf Herausgabe eines Verzeichnisses der
<lb/>einzelnen von ihr mit fortgenommenen Werthpapiere nach Gattung, Nummern,
<lb/>Buchstaben und Capitalbeträgen, sowie auf eidliche Bestärkung dieses Verzeichnisses
<lb/>an und in dem darauf eingeleiteten Rechtsstreite wurde die Ehefrau auch dem
<lb/>Klaggesuche entsprechend verurtheilt. Das Klaggesuch hatte also hier nur einen
<lb/>vorbereitenden Zweck, allein dieser Zweck war für den Kläger von großer Be- 
<lb/>deutung, es sollte ihm dadurch die Möglichkeit verschafft werden, die Hauptklage
<lb/>auf Rückgabe der Papiere mit der seiner Meinung nach nothwendigen Bestimmt- 
<lb/>heit in Bezeichnung derselben anzustellen. Das O.L.G. führte in seiner Ent- 
<lb/>scheidung aus, daß einer derartigen vorbereitenden Klage die Bestimmung in § 75
<lb/>des Executionsgcsetzes vom 28. Februar 1838 zur Seite stehe, welche als eine
<lb/>materiellrechtliche durch die Vorschriften in § 14 des Einf.-Ges. zur C.P.O. nicht
<lb/>außer Wirksamkeit gesetzt sei. Eine weitere Vorschrift des bürgerlichen Rechts
<lb/>über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarnngseides ist in 8 2301 des
<lb/>Sächs. B.G.B. ®) enthalten. Hiernach hat derjenige, wider den die Erbschaftsklage
<lb/>(ß§ 2291—2293 des B.G.B.) statt hat, den in seinem Besitze befindlichen Nach- 
<lb/>laß nach einem von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen Verzeichnisse
<lb/>oder nach einem Verzeichnisse, wie er es aus Erfordern eidlich bestärken kann, an
<lb/>den Erben herauszugeben. In der Mehrzahl der Fälle wird der Erbe den An- 
<lb/>spruch auf Anfertigung und Vorlegung eines derartigen Nachlaßverzeichnisses,
<lb/>sowie auf eidliche Bestärkung desselben mit der Hauptklage verbinden, dergestalt,
<lb/>daß das Klaggesuch gewöhnlich lautet:

<lb/>den (oder die) Beklagten zu verurtheilen:

<lb/>a) das Erbrecht des Klägers (sei es in Betreff des ganzen Nachlasses
<lb/>oder nach Höhe des dem Kläger zustehenden ideellen Erbantheils) anzuerkennen,

<lb/>°) vergl. auch § 39 der V. das Verfahren in nicht streitigen Rechtssachen betr. v.
<lb/>9. Januar 1838, Allgem. Vormundschaftsordnung v. 10. Oktober 1788, Cap. II § 3 verb.
<lb/>mit Cap. XI. ß 1.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0219.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Tränkner, Bürgerlicher Offenvarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>b) die Erbschaft nach einem von einem Gericht oder Notar aufgenom-'
<lb/>menen Verzeichnisse, oder nach einem Verzeichnisse, wie es Beklagter auf Er- 
<lb/>fordern eidlich bestärken kann und zu bestärken hat (ganz oder zum Theil) an
<lb/>den Kläger herauszugebenO).

<lb/>Es wird jedoch, wie in dem oben erwähnten Falle des § 75 des sächs. Exe-
<lb/>cutionsges. v. 28. Februar 1838, der Erbe den Anspruch aus Vorlegung und
<lb/>eidliche Bestärkung eines Nachlaßverzeichnisses auch mittelst besonderer Klage und
<lb/>getrennt von der Hauptklage verfolgen können (vergl. den in den Annalen des
<lb/>O.L.G. VIII, S. 178 flg. erwähnten Rechtsfall).

<lb/>Ist nun aber auf die eine oder die andere Weise eine rechtskräftige Ver-
<lb/>urtheilung des Beklagten erfolgt und weigert sich der letztere gleichwohl, der Ver-
<lb/>urtheilung nachzukommen, so wird es sich fragen, &gt;vie das weitere Verfahren zur
<lb/>Erzwingung der Judikatsobligation einzurichten, insbesondere vor welchem Gerichte
<lb/>der Ossenbarungseid schließlich zu leisten ist. Die Bestimmung in § 16 Ziff. 3
<lb/>des Einf.Ges. zur C.P.O. betrifft blos die materielle Verpflichtung zur Leistung
<lb/>des civilrechtlichen Offenbarungseides, nicht aber die formelle Frage, wie ein diese
<lb/>Verpflichtung feststellendes condemnatorisches Urtheil der Verwirklichung zuzuführen
<lb/>ist. ' Aus diesem Grunde ist es auch bestritten, ob jene Bestimmung des Einf.Ges.
<lb/>zur C.P.O. den einzelnen Deutschen Staaten gleichzeitig auch die Befugniß ein- 
<lb/>geräumt habe, im Wege der Landesgesetzgebung besondere Vorschriften über das
<lb/>Verfahren bei Ableistung des bürgerlichen Offcnbarungseides und bezw. über die
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte zur Abnahme eines derartigen Eides zu treffen').
<lb/>Für das Königreich Sachsen kann dieser Streit dahingestellt bleiben, da hier solche
<lb/>besondere Vorschriften nicht gegeben sind. Es wird daher bei uns wie in allen
<lb/>denjenigen Staaten, welche sich in der gleichen Lage befinden, die obige prozessuale
<lb/>Frage nach allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden müssen. In dieser Be- 
<lb/>ziehung ist ohne Weiteres die Annahme zurückzuweisen, es sei das Verfahren
<lb/>nach Analogie derjenigen Grundsätze einzurichten, welche von der Leistung eines
<lb/>Schiedseides oder eines richterlichen Eides gelten, welchenfalls der Offenbarungseid
<lb/>von demjenigen Gerichte, das auf Leistung des Eides erkannt hat, d. i. also, je
<lb/>nachdem dies von dem Gerichte erster Instanz oder von dem Berufungsgerichte
<lb/>geschehen ist (es kann , ja die Klage in erster Instanz abgewiesen und erst in
<lb/>zweiter Instanz dem Klaggesuche entsprochen sein) von dem ersteren oder dem

<lb/>6) Darüber, daß eine derartige Verurtheilung gleichbedeutend ist mit:

<lb/>a) ein — Verzeichniß herauszugeben,

<lb/>b) dieses Verzeichniß eidlich zu bestärken,

<lb/>o) den Nachlaß nach diesem Verzeichnisse herauszugeben,

<lb/>vergl. Annalen O.L.G. VIII S. 178 flg. Nr. 9 insbes. S. 181.

<lb/>’) Vergl. u. A. Gaupp, Commentar zur C.P.O. 1. Aufl., zu 8 774, Bem. 5 V:

<lb/>2. Aufl. Bd. 2 S. 528 zu § 774 Note 88;

<lb/>Dagegen:

<lb/>Seuffert, Commentar 8. Aufl. S. 940, Vorbem. zu § 780.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0220.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>218 Trknkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>letzteren abzunehmen sein würde 8). Zwischen dem Schieds- und dem richterlichen
<lb/>Eide einer- sowie dem Offenbarungseide andererseits besteht keine Rechtsähnlichkeit.
<lb/>Der Schiedseid ist Beweismittel und der richterliche Eid dient bei unvollständigem
<lb/>Beweise zur Herstellung der vollen richterlichen Ueberzeugung von der Wahrheit
<lb/>oder Unwahrheit einer Parteibehauptung. Zur Leistung keines dieser Eide kann
<lb/>die Partei gezwungen werden, sie hat freie Wahl, ob sie dieselben leisten will oder
<lb/>nicht; im Falle der Eidesverweigerung treten die hieran geknüpften rechtlichen
<lb/>Folgen ein. Der bürgerliche Offenbarungseid bildet den Gegenstand einer be- 
<lb/>sonderen civilrechtlichen Verpflichtung, die Eidespflicht ist Bestandtheil der gesetz- 
<lb/>lichen Spezifikationspflicht9). Die Eidesleistung kann mittels der gesetzlichen Zwangs- 
<lb/>mittel erzwungen werden. Die richterliche Entscheidung, die den Schuldner zur
<lb/>Leistung des Offenbarungseides verurtheilt, ist kein bedingtes Endurtheil im
<lb/>Sinne von § 499 vorletzter und letzter Satz der C.P.O. Allerdings kann unter
<lb/>Umständen die Verurtheilung von der Leistung oder Nichtleistung eines Eides
<lb/>über eine streitige Parteibehauptung abhängig gemacht werden. Allein dann ist
<lb/>die betreffende Entscheidung in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu purifiziren
<lb/>und im Purifikationsurtheile, je nachdem dieser letztere Eid geleistet wird oder
<lb/>nicht, die unbedingte Verurtheilung zur Leistung des Offenbarungseides auszu-
<lb/>sprechen.

<lb/>In Frage könnte daher nur kommen, ob auf die Leistung des Offenbarungs- 
<lb/>eides die allgemeinen Vorschriften im elften Titel des zweiten Buchs der C.P.O.
<lb/>(88 440 bis 446) zur Anwendung zu bringen seien 10). Diese Frage ist insoweit
<lb/>zu bejahen, als diese Vorschriften die Abnahme eines jeden Eides überhaupt
<lb/>betreffen.

<lb/>Im Uebrigen haben sich in der obigen Richtung hauptsächlich drei Meinun- 
<lb/>gen Geltung zu verschaffen gesucht, von denen eine jede zu einem anderen Ergeb- 
<lb/>nisse führt.

<lb/>1. Nach der einen Ansicht regelt sich das Verfahren zur Abnahme des
<lb/>civilrechtlichen Offenbarungseides ganz nach den Vorschriften im vierten Abschnitte
<lb/>des achten Buches der C.P.O. (88 780 bis 795), welcher überschrieben ist:

<lb/>„Offenbarungseid und Haft".

<lb/>Danach würde zur Abnahme deS Eides dasjenige Amtsgericht, in dessen


<lb/>8) Zwar bezeichnen ältere Schriftsteller den Offenbarungseid vielfach als ein Purgatorium,
<lb/>andere nennen ihn ein suramontuw äoiatum. Allein diese Bezeichnung ist sachlich und
<lb/>technisch unrichtig. Der Offenbarungseid ist weder ein Reinigungs- noch ein zugeschobener
<lb/>Eid. Bergt, den Text und auch schon Schweppe, Römisches Privatrecht § 210, der den
<lb/>Offenbarungseid (Manifestationseid) als einen eignen, dem Eide vom Gefährde, (Calumnien-
<lb/>eide) am nächsten verwandten Eid ansieht.


<lb/>«) vergl. hierüber: Annalen des O.L.G., VIII S. 181, 182 S. 240, Bähr, Jahrb.
<lb/>a. a. O.


<lb/>10) vergl. hierüber: Francke, der Offenbarungseid im Reichsrecht, S. 113.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0221.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>Trärrkiier, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 219


<lb/>Bezirke der Schuldner (Beklagte) im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in
<lb/>Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zu- 
<lb/>ständig sein (§ 780 der C.P.O.). Auch würde zur Erzwingung der Eidesleistung
<lb/>nur Haft als gesetzliches Zwangsmittel gegeben sein (8 782).

<lb/>2. Eine andere Meinung geht dahin, daß das Zwangsverfahren zur Er- 
<lb/>zwingung der Leistung eines bürgerlichen Offenbarungseides nach 8 774 der
<lb/>C.P.O. einzurichten und daß daher der Eid selbst vor dem Prozeßgerichte erster
<lb/>Instanz abzuleisten sei. Dies würde, je nachdem der Rechtsstreit in erster Instanz
<lb/>vor einem Landgerichte oder einem Amtsgerichte anhängig ist, das erstere oder
<lb/>das letztere sein. Auch würde das Gericht bei Anwendung des Zwanges die
<lb/>Wahl zwischen Geldstrafe und Hast haben (8 774 oit.).

<lb/>3. Eine dritte Ansicht will zwar das Zwangsverfahren ebenfalls nach 8 774
<lb/>der C.P.O. eingeleitet wissen. Allein die Eidesabnahme selbst, der Akt der Eides- 
<lb/>leistung soll dennoch nicht Sache der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern Sache der
<lb/>fteiwilligen Gerichtsbarkeit sein. Hiemach würde im Falle des 8 2301 des

<lb/>B. G.B. zur Abnahme des Eides das Nachlaßgericht, d. i. dasjenige Gericht zu- 
<lb/>ständig sein, in dessen Bezirke der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen wesent- 
<lb/>lichen Wohnsitz hatte").

<lb/>II.

<lb/>zu i.

<lb/>Die erstere Ansicht wird namentlich von Mugdan, einem Preußischen
<lb/>Juristen, vertreten und in einem in Gruchots Beitr. zur Erl. des D.R. Band
<lb/>XXVI, Seite 274 stg. abgedruckten Aufsatze zu begründen gesucht. M. verkennt
<lb/>selbst nicht, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der Vorschriften in 88 780 flg. der

<lb/>C. P.O. zunächst nur an den prozeßrechtlichen Offenbarungseid (88 711 u. 769
<lb/>der C.P.O., 8 115 der K.O.) gedacht habe. Er will jedoch wegen der inneren
<lb/>Gleichheit beider Eide diese Vorschriften auch auf den bürgerlichen Offenbamngseid
<lb/>angewendet wissen. Allein schon die Voraussetzung, von der M. ausgeht, dürfte
<lb/>nicht zutreffen. Zwischen dem Prozeß- und dem bürgerlich-rechtlichen Offenbarungs- 
<lb/>eide besteht keineswegs eine innere Gleichheit, sondem eine nicht unwesentliche
<lb/>Verschiedenheit. Der erstere setzt, soweit er auf § 711 und 8 769 der C.P.O.
<lb/>beruht, eine vorgängige rechtskräftige Verurtheilung des Schuldners wegen der
<lb/>Hauptschuld oder das Bestehen eines sonstigen Zwangsvollstreckungstitels, sowie
<lb/>eine vergebliche Zwangsvollstreckung bezw. wenigstens die drohende Gefahr einer
<lb/>solchen voraus; aus Grund des Vorhandenseins dieser Thatsachen kann der
<lb/>Schuldner kraft des Gesetzes zur Leistung des Offenbarungseides ohne Weiteres
<lb/>und ohne daß es einer vorgängigen Verurtheilung zur Eidesleistung selbst bedarf,
<lb/>auf Verlangen des Gläubigers angehalten werden. Ganz anders bei dem bürger-
</p>
               <p>

                  <lb/>ll) Bergt. Wengler u. Brachmann bürgert. (3.33. 8. Bd. S. 178 zu 8 2847,
<lb/>Zeitschrift f. Rechtspfl. u. Verwaltung N. F. XXXII. S. 98,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0222.tif"
                   n="220"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0222"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>220 Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>lichen Offenbarungseide. Dieser bildet, wie schon oben erwähnt worden, den
<lb/>Gegenstand einer besonderen materiell-rechtlichen Verpflichtung des Schuldners,
<lb/>welche, wenn sie von diesem geleugnet oder überhaupt nicht freiwillig erfüllt wird,
<lb/>erst rechtskräftig erstritten und festgestellt werden muß. Andrerseits bedarf es
<lb/>hierzu nicht einer vorgängigen Ausklagung des Schuldners wegen der Hauptschuld,
<lb/>sondern es kann die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides schon vor- 
<lb/>her mittelst besonderer, selbstständiger Klage geltend gemacht werden (s. oben).
<lb/>Dieser Unterschied ist auch nicht, wie M. meint, ein blos formaler, sondern ein
<lb/>sachlicher. Mittels des prozeßrechtlichen Offenbarungseides soll der Schuldner
<lb/>gezwungen werden, etwa noch vorhandene, zu seinem Vermögen gehörige Be- 
<lb/>friedigungsmittel dem Gläubiger zu offenbaren, welche dann dieser auf Grund
<lb/>des ihm zur Seite stehenden Zwangsvollstreckungstitels ohne Weiteres mit Beschlag
<lb/>belegen lassen kann; die Leistung des bürgerlichen Offenbarungseides soll dem
<lb/>Gläubiger zunächst nur eine Handhabe zur weiteren Verfolgung seiner ihm zu- 
<lb/>stehenden Ansprüche darbieten12). Der Offenbarungseid des Prozeßrechts ist
<lb/>Mittel, der Offenbarungseid des bürgerlichen Rechts ist Gegen st nd der
<lb/>Zwangsvollstreckung. Ueberdies würde es auch gleichgültig bleiben, ob der er- 
<lb/>wähnte Unterschied ein blos formeller, oder ein sachlicher ist. Jedenfalls ist er
<lb/>auch von ersterem Gesichtspunkte aus ein erheblicher und wesentlicher, und dies
<lb/>genügt, um eine analoge Anwendung der — wie M. selbst zugiebt — zunächst
<lb/>nur den prozeßrechtlichen Offenbarungseid betreffenden Vorschriften in §§ 780 flg.
<lb/>der C.P.O. auf den Offenbarungseid des bürgerlichen Rechts auszuschließen.

<lb/>Ein weiterer Grund, den M. für seine Auffassung geltend macht, ist der
<lb/>Oekonomie des Gesetzes entlehnt. Hätte — so sucht er auszuführen — der Ge- 
<lb/>setzgeber die Vorschriften in §8 780 flg. der C.P.O. lediglich auf den prozeßrecht- 
<lb/>lichen Offenbarungseid beschränkt wissen wollen, so hätte es nahe gelegen, dieselben
<lb/>unmittelbar an den 8 711 der C.P.D. anzuschließen, nicht aber, sie in einem
<lb/>besonderen Abschnitte (dem vierten des achten Buches) zusammenzufassen; gerade
<lb/>daraus, daß er letzteres gethan, müsse geschlossen werden, daß jene Bestimmungen
<lb/>von allen Offcnbarungseiden ohne Ausnahme gelten sollen. Auch dies kann nicht
<lb/>für stichhaltig angesehen werden. Der richtige oder doch zunächst liegende Grund,
<lb/>weshalb die Vorschriften in 88 780 flg. in einem besonderen Abschnitte aufgeführt
<lb/>und nicht dem 8 711 unmittelbar angereiht worden sind, ist der, daß der prozeß- 
<lb/>rechtliche Offenbarungseid außer in 8 711 auch noch in 8 769 der C.P.O. sowie
<lb/>in 8 115 der K.O. vorgesehen ist und daß andernfalls, bei einem unmittelbaren
<lb/>Anschlüsse jener Vorschriften an 8 711, dieselben an den angeführten weiteren
<lb/>Gesetzesstellen hätten wiederholt bezw. wenigstens auf sie hätte Bezug genommen
<lb/>werden müssen. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die lediglich das
</p>
               <p>

                  <lb/>12) vergl. hierüber namentlich:

<lb/>Just im Archiv f. d. civilist. Praxis, Bd. 68 S. 835 flg.
<lb/>Francke, der Offenbarungseid im Reichsrecht, S. 115.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0223.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 221

<lb/>Verfahren betreffenden Bestimmungen in einem besonderen Abschnitte aufgeführt.
<lb/>Andrerseits muß gerade daraus, daß in diesem Abschnitte der Offenbarungseid in
<lb/>Verbindung mit dem Zwangsmittel der Haft gebracht und daß dies im achten,
<lb/>über die Zwangsvollstreckung handelnden Buche der C.P.O. geschehen ist, der
<lb/>Schluß abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber hier nur denjenigen Offenbarungseid
<lb/>gemeint hat, welcher Zwangsmittel sein soll, und dies ist eben nur der prozeß- 
<lb/>rechtliche Offenbarungseid.

<lb/>Wären übrigens die Vorschriften in §§ 780 flg. der C.P.O. auch auf den
<lb/>bürgerlichen Offenbarungseid anwendbar, so würde, wie schon oben erwähnt wurde,
<lb/>als gesetzliches Zwangsmittel dem Gericht nur die Haft zu Gebote stehen. Dies
<lb/>hat ja in den hauptsächlichsten Fällen des prozeßrechtlichen Offenbarungseides —
<lb/>§ 711 der C.P.O. und ß 115 der K.O. — seinen guten Grund, da es sich
<lb/>hier um einen vergeblich ausgepfändeten bezw. zahlungsunfähigen Schuldner han- 
<lb/>delt, bei dem die Verhängung von Geldstrafen nicht wohl angebracht bezw. er-
<lb/>gebnißlos sein würde. Dies trifft aber bei dem bürgerlichen Offenbarungseide
<lb/>durchaus nicht zu, hier kann der Spezifikationspflichtige ein sehr vermögender,
<lb/>zahlungsfähiger Mann sein. Man denke z. B. an den Fall, wo es sich um eine
<lb/>bedeutende Erbschaft handelt, welche der eine Miterbe im Besitz hat, der andere
<lb/>zu seinem Erbantheile beansprucht.

<lb/>Die Ansicht von Mugdan hat denn auch in der Literatur keinen Anklang
<lb/>gefunden1S).

<lb/>Zu 2,

<lb/>' Der Z 774 der C.P.O., auf welchem die oben unter 2 aufgeführte Ansicht

<lb/>fußt, setzt die Verurtheilung des Schuldners zu einer Handlung voraus, welche

<lb/>a) nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, also keine sog.
<lb/>vertretbare Handlung ist und überdies

<lb/>b) ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt.

<lb/>Die erstere Voraussetzung liegt bei der Leistung eines Offenbarungseides
<lb/>zweifellos vor: der, Eid kann von dem Schwurpflichtigen nur in Person geleistet
<lb/>werden. Auch das Vorhandensein der zweiten Voraussetzung läßt sich nicht be- 
<lb/>streiten. Allerdings gehören zur Leistung eines Eides und somit auch des Offen- 
<lb/>barungseides zwei Personen: derjenige der den Eid zu leisten hat, der Schwur- 
<lb/>pflichtige, und der Richter, der den Eid abnimmt. Weigert sich dieser, den Eid
<lb/>abzunehmen, so kann zunächst die Eidesleistung nicht vor sich gehen. Auch kann
<lb/>es, wie schon aus vorstehendem hervorgeht, im einzelnen Falle zweifelhaft bezw.
<lb/>streitig sein, vor welchem Gerichte der Eid zu leisten ist, so daß sogar die Weige- 
<lb/>rung des von der einen oder anderen Partei um die Eidesabnahme angegangenen
<lb/>Richters einige Berechtigung hat. Allein hieraus folgt doch immer nur soviel,
</p>
               <p>

                  <lb/>vergl. Just, a. a. O.
<lb/>Francke, a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0224.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>222 Lränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.

<lb/>daß, solange diese Frage nicht durch richterlichen Ausspruch entschieden ist, mit
<lb/>der Einleitung des Zwangsverfahrens wider den Beklagten Anstand zu nehmen
<lb/>ist und dieser nicht durch die gesetzlichen Zwangsmittel zur Leistung deS Eides
<lb/>angehalten werden fatm14). Ist aber der zur Abnahme deS Eides zuständige
<lb/>Richter judikatmäßig bestimmt, so steht der Anwendbarkeit des § 774 der C.P.O.
<lb/>kein Bedenken mehr im Wege. Denn sollte — was übrigens bei einem Verstän- 
<lb/>digen Richter nicht vorauszusetzen ist — der als zuständig bezeichnet« Richter auch
<lb/>dann noch die Eidesabnahme verweigern, so würde gegen eine derartige unbe- 
<lb/>gründete Weigerung Abhilfe im Beschwerdewege zu erlangen sein. Dann hängt
<lb/>aber die Eidesleistung ausschließlich noch von dem Willen des Schuldners ab.
<lb/>In der That wird auch die Annahme, daß das Zwangsverfahren wegen Leistung
<lb/>deS bürgerlichen Offenbarungseides sich nach § 774 der C.P.O. regele, in der
<lb/>Wiffenschaft und Rechtsprechung säst allgemein getheilt"). Die Motive zur.C.P.O.
<lb/>Seite 443, 444 sagen hierüber ausdrücklich:

<lb/>„Für die Zwangsvollstreckung des § 774 bleiben, abgesehen von den
<lb/>Fällen, in denen zur Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung
<lb/>civilrechtlich ein unmittelbarer Zwang vorgeschrieben ist — namentlich Judikate,
<lb/>welche auf Ableistung des civilrechtlich gebotenen Offenbarungseides (Einf.Ges.
<lb/>zur C.P.O. § 16 Nr. 3) oder auf Ertheilung einer Auskunft insbesondere auf
<lb/>Rechnungslegung gerichtet sind".

<lb/>Als feststehend darf sonach angenommen werden, daß das Zwangsverfahren
<lb/>zur Erzwingung eines mittels rechtskräftigen Urtheils auserlegten bürgerlich-recht- 
<lb/>lichen Offenbarungseides vor das Prozeßgericht erster Instanz gehört. Hieraus
<lb/>allein folgt jedoch noch nicht, daß dieses Gericht auch zur Abnahme des Eides
<lb/>selbst zuständig sei. Denn, — so sagen

<lb/>zu 3.

<lb/>die Vertreter der hier gedachten dritten Ansicht, — die Leistung des Eides ist an
<lb/>sich kein Akt der Zwangsvollstreckung, welche hier mit Androhung und Vollstreckung
<lb/>der gesetzlichen Zwangsmittel — Geldstrafe oder Hast — erschöpft und beendigt
<lb/>ist; die Leistung des Eides ist, mag sie nun vor oder nach Einleitung deS Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsverfahrens erfolgen, Erfüllung der dem Schuldner obliegenden, auf
<lb/>Leistung des Eides gerichteten Verpflichtung und liegt daher, wie die Erfüllung
<lb/>einer jeden civilrechtlichen Schuld, außerhalb des Rahmens der gesetzlichen
<lb/>Zwangsvollstreckungshandlungen Die Abnahme des bürgerlichen Offenbarungs-

<lb/>") Bergt. Entscheidungen des R.G.'s in Cioits. XI. Bd. S. 397.

<lb/>,5) Bergt, namentt: Seuffert, Comment. zur C.P.O. 6. Aust. S. 940, Vordem, zu
<lb/>88 780 flg.,

<lb/>Gaupp, Comment. 2. Aust, zu 8 774 Bem. IV, (1. Stuft. Bem. V),
<lb/>b. Witmowski und Levy, Comment. 6. Aufl. zu 88 774 2. Bd. S. 1047,
<lb/>Entscheidungen des R.G. in Cioils. XI S. 397,

<lb/>Annaten O.L.G. VIII, S. 181, 182.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0225.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0225"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>ärftutnei, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 223

<lb/>eidcs gehört daher überhaupt nicht zur streitigen, sondern zur freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit.

<lb/>Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Schlußfolgerung einen gewissen
<lb/>Schein von Berechtigung für sich hat; insbesondere ist es nicht richtig, wenn
<lb/>Gaupp in seinem Commentar zur C.P.O. 2. Aufl. 2. Band Seite 528, zu
<lb/>ß 774 Bem. IV die Leistung des Ofsenbarungseides als einen unter Mitwirkung
<lb/>des Gerichts erfolgenden Vollstreckungsakt bezeichnet. Denn soviel ist den
<lb/>Vertretern der dritten Ansicht zuzugeben, ZwangsvollstreckungsHandlung selbst ist
<lb/>die Leistung des Eides nicht, ebensowenig wie die Zahlung einer Geldschuld es
<lb/>ist, die der Schulder im Laufe des wider ihn deshalb eingeleiteten Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsverfahrens, sei es an den Gläubiger, sei es an den mit der Pfändung
<lb/>beauftragten Gerichtsvollzieher (§ 675 der C.P.O.) leistet. Man wird daher,
<lb/>will man gleichwohl bei der Ansicht unter 2 stehen bleiben, dieselbe noch anders
<lb/>begründen müssen. Dies soll

<lb/>III.

<lb/>in Nachstehendem versucht werden.

<lb/>a)

<lb/>Es mag zugegeben werden, daß, wenn der zur Leistung des bürgerlichen
<lb/>Offenbarungseides Verpflichtete sich dem Gläubiger gegenüber vor Anstrengung
<lb/>eines auf die Erfüllung seiner Verpflichtung gerichteten Rechtstreites freiwillig zur
<lb/>Eidesleistung erbietet, die Abnahme des Eides lediglich vor dem Richter der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit bezw. in denjenigen Ländern, wo die Ableistung eines
<lb/>Eides auch vor einem öffentlichen Notar zulässig ist, auch vor diesem zu erfolgen
<lb/>hat. Denn ein Prozeßgericht erster Instanz ist in diesem Falle noch gar nicht
<lb/>vorhanden, da ein Prozeß noch nicht anhängig ist. Allein hieraus kann nicht
<lb/>weiter geschlossen werden, daß, wenn das Prozeßgericht d. i. hier dasjenige Gericht,
<lb/>vor welchem im Falle einer Klagerhebnng der Prozeß in erster Instanz zu ver- 
<lb/>handeln sein würde, nicht zuständig war zur Abnahme des Eides ohne Klage,
<lb/>cs auch nicht zuständig werden könne durch die Klage16). Es giebt verschiedene
<lb/>Handlungen, welche, sei es nothwendiger Weise zu Folge des Gesetzes, sei es nach
<lb/>dem Willen der Parteien vor Gericht vorzunehmcn sind und die, wenn dies frei- 
<lb/>willig geschieht und es deshalb nicht zum Prozesse kommt, vor dem Richter der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit bezw. soweit dies angängig, vor einem Notar zu er- 
<lb/>folgen haben. Dies gilt namentlich von Anerkenntnissen, Verzichten und Ver- 
<lb/>gleichen, welche von den Betheiligten über ein schwebendes Rechtsverhältniß ohne
<lb/>vorausgegangenen Prozeß abgeschlossen werden und zu gerichtlichem Protokoll er- 
<lb/>klärt werden sollen. Durch die Erhebung der Klage erwirbt der Prozeßrichter
<lb/>die Befugniß, auch derartige Handlungen, soweit sie mit dem anhängigen Rechts-

<lb/>&gt;°) Sollte die Bemerkung in Seuffert's Commentar 6. Aust. S. 941 in diesem
<lb/>Sinne zu verstehen sein, so könnte ihr nicht beigetreten werden — zu vergl. auch Francke,
<lb/>der Offenbarungseid, S. 11t&gt;.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0226.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0226"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>■j
</p>
               <p>

                  <lb/>streite zusammenhängen, mit rechtlicher Wirksamkeit vorzunehmen. Dies findet,
<lb/>soweit Anerkenntnisse, Verzichte und Vergleiche in Frage kommen, ausdrückliche
<lb/>Bestätigung in § 146 Ziff. 1 der C.P.O., wonach derartige Rechtshandlungen zu
<lb/>Protokoll des Prozeßgerichts festzustellen sind. Es muß aber umsomehr von allen
<lb/>denjenigen, die Erledigung des Streites bezweckenden Handlungen gelten, welche,
<lb/>wie die Leistung des Offenbarungseides, nothwendiger Weise vor Gericht zu ge- 
<lb/>schehen haben, sofern diese Handlungm nicht — was bei dem Offenbarungseide
<lb/>des bürgerlichen Rechts in Sachsen nicht der Fall ist — ein für allemal be- 
<lb/>stimmten Gerichten zugewiesen sind. Durch die Erhebung der Klage erwirbt das
<lb/>Prozeßgericht die sonst dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührende
<lb/>Zuständigkeit, dasjenige zu thun bezw. entgegenzunehmen, was zur Erledigung des
<lb/>Streitverhältnisses nothwendig ist und — wie dies bei der Eidesleistung ebenfalls
<lb/>zutrifst — nothwendiger Weise vor Gericht oder vor Notar zu geschehen hat.
<lb/>Mit Recht hat daher auch das Reichsgericht in einem Beschlüsse des III. Civil-
<lb/>senats vom 2. Mai 1884 (Entsch. des R.G. in Civils. XI, Seite 297) die Ab- 
<lb/>leistung des judikatmäßigen Offenbarungseides. als „einen Akt des unter den
<lb/>Parteien über den Bestand des herauszugebenden Vermögens obwaltenden Rechts- 
<lb/>streits" bezeichnet, welcher, sofern die Eidesabnahme nicht landesgesetzlich einer
<lb/>andern Stelle zugewiesen sei, vor dem Prozeßgerichte stattzufinden habe. Die
<lb/>letzterwähnte Ausnahme trifft, wie schon oben erwähnt worden, für Sachsen
<lb/>nicht zu.

<lb/>d)

<lb/>Hieraus folgt jedoch zunächst noch nicht, daß durch die Erhebung der Klage
<lb/>der Prozeßrichter die ausschließliche Zuständigkeit zur Abnahme des Offen- 
<lb/>barungseides erwirbt. Können doch die unter a erwähnten Handlungen und
<lb/>namentlich Anerkenntnisse, Verzichte und Vergleiche auch während der Rechts- 
<lb/>hängigkeit des betreffenden Anspruches vor einem anderen als dem Prozeßgerichte
<lb/>gültigerweise vorgenommen werden. Dem Vers, kam es bei dem unter a Gesagten
<lb/>zunächst nur aus eine Widerlegung der auch in der Sächsischen Rechtsprechung
<lb/>geltend gemachten Ansicht an, wonach selbst zur Abnahme eines rechtskräftig
<lb/>auferlegten bürgerlichen Offenbarungseides lediglich der Richter der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit, der Prozeßrichter erster Instanz dagegen weder ausschließlich noch
<lb/>wahlweise zuständig sein soll Insbesondere mag zugegeben werden, daß der
<lb/>Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch einen dem Beklagten rechtskräftig auf-
<lb/>erlcgten Offenbarungseid selbst noch im Zwangsverfahren dann abnehmen kann,
<lb/>wenn die Parteien freiwillig vor ihm erscheinen, über die Fassung des Eides und
<lb/>sonst kein Streit weiter zwischen ihnen besteht und beide Parteien mit Abnahme

<lb/>”) Erst neuerdings wurde von einem Sächsischen Landgerichte ein a» dasselbe als das
<lb/>Prozeßgericht erster Instanz gestelltes Gesuch um Anberaumung eines Termins zur Abnahme
<lb/>eines dem Beklagten rechtskräftig auferlegten Offenbarungseides zur eidlichen Bestärkung
<lb/>eines Nachlaßverzeichniffes (§ 2301 B.G.B.) unter Bezugnahme auf diese Ansicht abgelehnt.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0227.tif"
                   n="225"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0227"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>Tränk,»er. Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 225


<lb/>des Eides durch den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich einverstanden er- 
<lb/>klären. Auch würde einem derartigen Eide des Strafschutz des § 153 und § 163
<lb/>des Reichs-St.G.B. zur Seite stehen, da es ein auferlegter Eid ist und die
<lb/>Leistung vor einer öffentlichen Behörde stattgefunden hat, welche zur Abnahme von
<lb/>Eiden überhaupt zuständig war.

<lb/>Allein andrerseits kommt in Betracht, daß der Richter der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit seine Thätigkeit bei der Eidesleistung zu versagen hat, wenn diese
<lb/>letztere von dem Beklagten verweigert oder seine Eidespflicht sonst aus eineni
<lb/>Grunde bestritten wird 18). Dies ist aber der Fall, wenn zur Herbeiführung der
<lb/>Eidesleistung die Einleitung des Zwangsverfahrens nothwendig ist. Hier wird
<lb/>zunächst die Norm des Offenbarungseides sestzustellen sein, welcher in dem zur
<lb/>Eidesleistung verurthcilendcn Crkenninisse gewöhnlich noch nicht gesörmelt wird.
<lb/>Weiter werden • die etwaigen vom Kläger gegen die gelegte Rechnung oder das
<lb/>herausgegebene Nachlaßverzeichniß gezogenen Erinnerungen zu erledigen sein. Denn
<lb/>bevor dies nicht geschehen ist, kann mit der Einleitung des Zwangsverfahrens
<lb/>wider den Beklagten nicht verfahren werden"). Alles dies ist von dem Prozeß-
<lb/>gcrichte erster Instanz zu erledigen, wie auch das Reichsgericht in der in Note 19
<lb/>angezogenen Entscheidung vom 2. Mai 1884 ausdrücklich ausgesprochen hat. Dies
<lb/>gilt auch von den Seiten des Gläubigers etwa gezogenen Erinnerungen, nachdem
<lb/>die früheren sächsisch-rechtlichen Bestimmungen über das Monitur- und Defektur-
<lb/>verfahren durch die C.P.O. aufgehoben worden sind, — bergt. Annal. des O.L.G.
<lb/>VII, S. 242 —. In allen diesen Beziehungen kann, da sie streitige Punkte be- 
<lb/>treffen, von einer Mitwirkung des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezw.
<lb/>in den Fällen des § 2301 des B.G.B. des Nachlaßgerichts keine Rede sein, da
<lb/>die Thätigkeit dieser Behörden lediglich eine vermittelnde ist und mit der Ent- 
<lb/>scheidung streitiger Punkte sich nicht zu befassen hat, (vergl. Annal. des O.L.G.
<lb/>a. o. O. und Seite 244) 8°). In derartigen Fällen tritt die Zuständigkeit des
<lb/>Richters der streitigen Gerichtsbarkeit ein. Dies muß aber auch auf die Eides- 
<lb/>abnahme, auf den Akt der Eidesleistung selbst Anwendung leiden. Denn diese
<lb/>hängt unmittelbar mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den in diesem Ver- 
<lb/>fahren vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zusammen, sie ist zwar kein Akt
</p>
               <p>

                  <lb/>IB) vergl. hierüber: A. O.L.G. 7. S. 241 flg., Sachs. Archiv 2, S. 258 stg.

<lb/>vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. XI S. 897, (Beschl. des R.G. III. Civils.)
<lb/>vom 2. Mai 1884.

<lb/>20) Dies trifft auch insoweit zu, als cs sich um Erinnerungen gegen ein Nachlaß- 
<lb/>verzeichniß handelt. Die Forschrift in § 15 Ziff. 3 des E.G. zur C.P.O. steht dem nicht ent- 
<lb/>gegen. Denn der dort enthaltene Vorbehalt des Landesrechts findet seine Beschränkung im
<lb/>Schlußsätze von § 15 cit., wonach auf Streitigkeiten, die im erbschaftlichen Liquidationsver- 
<lb/>fahren, also z. B. in Sachsen aus Anlaß einer Nachlaßregulirung entstehen, lediglich nach
<lb/>den Bestimmungen der C.P.O. u. des E.G. dazu zu erledigen sind, (vergl. im Uebrigen noch
<lb/>88 813 flg. der C.P.O.).

<lb/>Archiv für Blirzrrl. Recht u. Prozch. y.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0228.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0228"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>^26 Lränkner, Bürgerlicher Offeubarungseid — zuständiges Gericht.


<lb/>der Zwangsvollstreckung selbst, immerhin aber die unmittelbare Folge der durch
<lb/>die letztere herbeizuführenden und bez. herbeigeführten nothwcndigen Beugung des
<lb/>widerrechtlichen Willens des Schuldners. In diesem Sinne hat auch das Kgl.
<lb/>Sachs. O.L.G. in einem Urtheile vom 7. April 1894 (zu 0 V, 1/94) ent- 
<lb/>schieden.^)

<lb/>Nachdem hier dargclegt ist, daß in dem zur Leistung des Offenbarungseides
<lb/>verurtheilenden früheren Erkenntnisse mit Recht von der Förmelung des Eides
<lb/>abgesehen worden sei, da dieselbe nach § 774 der C.P.O. im Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>verfahren zu erfolgen habe, wird im Anschlüsse hieran weiter gesagt:

<lb/>„Bildet aber die Förmelung des Eides einen Akt in dem nach tz 774
<lb/>der C.P.O. sich richtenden Zwangsvollstrcckungsverfahren, so ist auch davon
<lb/>. auszugehen, daß nicht blos die auf die Vollständigkeit des zu beeidenden Ver- 
<lb/>zeichnisses bezüglichen Streitigkeiten der Parteien in demselben Verfahren, also
<lb/>vor dem nach 8 774 der C.P.O. hierfür zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz
<lb/>zu erledigen sind, sondern auch in Ermangelung einer gesetzlichen Vorschrift,
<lb/>welche ausdrücklich dafür ein anderes Gericht für zuständig erklärte, die Ab- 
<lb/>nahme des Eides selbst als zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren gehörig
<lb/>vor dem nämlichen Gerichte stattzusiiiden hat".

<lb/>Deutlicher als hier kann die Ansicht, daß die Abnahme des nach § 2301
<lb/>des B.G.B. zu leistenden Offenbarungseides vor daS Nachlaßgericht gehöre, wohl
<lb/>yicht gemißbilligt werden! Im Einklänge mit den oben herausgehobcnen Aus- 
<lb/>führungen wird denn auch in den Gründen des angezogenen Urtheils es als un- 
<lb/>richtig bezeichnet, daß in dem Urtheile der ersten Instanz die Eidesabnahmc dem Amts- 
<lb/>gerichte des Wohnortes des Beklagten, das hier mit dem Nachlaßgerichte zusam- 
<lb/>menfiel, zugewiesen worden war. Die gcgentheilige Ansicht würde übrigens auch
<lb/>sofort versagen, wenn eine gerichtliche Neguliruug des Nachlasses gar nicht statt- 
<lb/>findet, d. i. also nach § 2349 des B.G.B. in den Fällen, wo weder von einem
<lb/>der Erben darauf angetragen wird, noch Bevormundete als Erben dabei betheiligt
<lb/>sind. Denn hier ist ein Nachlaßgericht überhaupt nicht vorhanden.

<lb/>o)

<lb/>Für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts spricht endlich auch der Umstand,
<lb/>daß der bürgerlich-rechtliche Offenbarungseid, obschon seinem Ursprünge nach auf
<lb/>dem materiellen Rechte beruhend, doch eine gewisse prozessuale Bedeutung und
<lb/>Wirkung hat. Einestheils soll derselbe den Schuldner zu weiteren Geständnissen
<lb/>im Betreff der ihm obliegenderl Spezifikationspflicht nöthigen und dem Gläubiger
<lb/>die erfolgreiche Durchführung seiner Ansprüche ermöglichen. Man denke z. B.
<lb/>an die Fälle der Rechnungslegung Seiten des Mandatars oder Geschäftsführers
<lb/>ohne Auftrag, oder an die dem Beklagten obliegende Herausgabe eines Verzeich-
</p>
               <p>

                  <lb/>20») Inzwischen abgedruckt in den Annalen O.L.G. Bd. 16 S. 38.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0229.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0229"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht. 227


<lb/>nisses über die in seinem Besitze befindlichen Sachen, wenn es dem Gläubiger
<lb/>darauf ankommt, die vom Rechnungsleger für ihn erworbenen Forderungen gegen
<lb/>Dritte behufs ihrer Geltendmachung wider die betreffenden Schuldner kennen zu
<lb/>lernen oder gegen den Spezifikationspflichtigen die Hauptklage auf Herausgabe der
<lb/>vorenthaltenen Gegenstände anstellen zu können^). Andrerseits sichert die Leistung
<lb/>des Eides dem Schuldner für den Fall eines anderweiten Eidesleistungsverlangens
<lb/>des Gläubigers den Beweis einer Erfüllungseinrede, insofern sie zu Gunsten des
<lb/>spezifikationspflichtigen.Schuldners darthut, daß er seiner Pflicht zur Auskunfts-
<lb/>ertheilung genügt, insoweit also den Gläubiger befriedigt habe^).

<lb/>Diese Funktionen des bürgerlichen Offenbarungseides sind prozessualer
<lb/>Natur und lassen ebenfalls die Eidesleistung als zum Bereiche der prozeßrichter- 
<lb/>lichen Thätigkeit gehörig erscheinen. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten,
<lb/>daß dies lediglich Erwägungen de lege ferenda seien. Denn es handelt sich
<lb/>hier um die Auslegung einer gegebenen Gesetzesvorschrift (§ 774 der C.P.O.),
<lb/>welcher ein bestimmtes positives Gesetz, das die Zuständigkeit des Prozeßrichters
<lb/>ausschlösse, nicht entgegensteht (Zß 22 flg. des B.G.B.).

<lb/>Das Ergebniß der vorstehenden Erörterungen ist daher folgendes:

<lb/>: 1, Zur Abnahme eines judikatmäßigen Offenbarungseides des bürgerlichen
<lb/>Rechts ist in der Regel der Prozeßrichter erster Instanz (§ 774 der C.P.O.)
<lb/>zuständig;.

<lb/>2. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Eid von dem Richter der frei-
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit abgenommen werden, wenn beide Parteien über die Norm
<lb/>des Eides einverstanden sind und die Abnahme vor diesem Richter beantragen.

<lb/>IV.

<lb/>Es erübrigen noch einige Bemerkungen über den Gang des Verfahrens.

<lb/>' Das Zwangsvollstreckungsverfahren wider den zur Legung einer Rechnung,
<lb/>Herausgabe eines Vermögens- bez. Nachlaßverzeichnisses und Leistung des Offen- 
<lb/>barungseides verurtheilten Schuldner hat nach § 774 der C.P.O. zu beginnen
<lb/>mit einem an das Prozeßgericht erster Instanz zu richtenden Anträge des Gläubigers,
<lb/>den Schuldner zur Vornahme dieser Handlungen durch Geldstrafen oder Haft an- 
<lb/>zuhalten. Das Gericht hat hierauf vor der von ihm zu erlassenden Entscheidung
<lb/>zunächst nach § 776 der C.P.O. den Schuldner zu hören. Nicht selten wird es
<lb/>Vorkommen, daß der Schuldner in Gemäßheit des Judikats die Rechnung bereits
<lb/>gelegt, das Verzeichniß schon dem Gläubiger übergeben hat und nur noch die
<lb/>eidliche Bestärkung in Frage ist. Auch kann ja von vornherein nur aus Leistung
<lb/>des Offenbarungseides betreffs einer bereits gelegten Rechnung, eines schon vor-

<lb/>ai) uergt. Bähe, in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. 18 S. 253 flg. Wird der
<lb/>Eid . schließlich geleistet, so hat der Gläubiger die formale Gewißheit, daß weitere Geständnisse
<lb/>unmöglich sind.

<lb/>22j vergl. Just, a. a. O. S. 341, 342.
</p>
               <p>

                  <lb/>15'
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0230.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Lränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.


<lb/>gelegten Verzeichnisses gellagt und dementsprechend die Verurtheilung erfolgt sein.
<lb/>In diesen Fällen soll nach Franke, der Offenbarungseid im Reichsrecht S. 112
<lb/>unter III, in dem Anträge auf Einleitung des Zwangsverfahrens vor Allem ein
<lb/>Gesuch um Anberaumung eines Termins zur Eidesleistung zu erblicken und dem- 
<lb/>gemäß das Gericht ebenso berechtigt wie verpflichtet sein, in dem bezeichneten Falle
<lb/>ohne ganz besondere Gründe weder einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
<lb/>noch eine Aufforderung des Schuldners zu schriftlicher Erklärung, sondern regel- 
<lb/>mäßig nur einen Termin zur Eidesleistung zu beschließen. Dieser Ansicht kann
<lb/>nicht beigetreten werden. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur Eides- 
<lb/>leistung wird schon deshalb gar nicht thunlich sein, weil zur Zeit der Stellung
<lb/>des Antrags auf Einleitung des Zwangsverfahrens die Norm des zu leistenden
<lb/>Eides noch nicht feststeht. Auch ist nicht abzusehen, wie in diesem Anträge ohne
<lb/>Weiteres ein Gesuch um Anberaumung eines Schwörungstermins gefunden werdeir
<lb/>soll. In diesem Sinne hat sich auch das O.L.G. Dresden mittelst Beschlusses
<lb/>vom 9. Oktober 1894 (zu V 0 139/94) ausgesprochen. Es wird daher auch in
<lb/>den obigen Fällen vom Prozeßgericht nach § 776 der C.P.O. zu verfahren sein.
<lb/>Zu diesem Behuf steht dem Gerichte, wenn ihm zur Vorbereitung seiner Ent- 
<lb/>scheidung ein vorheriges Gehör nicht blos des Beklagten, sondern auch des Klägers
<lb/>oder überhaupt ein ergiebigeres Gehör als ein blos schriftliches erforderlich oder
<lb/>zweckmäßig erscheint, auch das Mittel der Anordnung mündlicher Verhandlung
<lb/>offen. Hiervon wird das Gericht namentlich in allen denjenigen Fällen Gebrauch
<lb/>machen, wo der Gläubiger gegen die gelegte Rechnung oder das VermögenSver-
<lb/>zcichniß Ausstellungen erhoben hat. Derartige Ausstellungen sind von dem Prozeß- 
<lb/>gerichte erster Instanz zur Erledigung zu bringen. Dies ist schon deshalb nöthig,
<lb/>weil hiervon die Fassung des Eides, die Eidesnorm, abhängen kann. Es wird
<lb/>dies hauptsächlich dann zutreffen, wenn der Gläubiger die Aufnahme angebsich
<lb/>weggelassener Einnahmeposten und die Streichung aufgenommener Ausgabepostcn
<lb/>in der Rechnung verlangt, oder geltend macht, daß der Schuldner in dem Nach- 
<lb/>laßverzeichnisse nicht alle in seinem Besitze befindlichen Erbschaftsgegenstände aus- 
<lb/>genommen habe. Denn es leuchtet sofort ein, daß der Eid anders lauten muß,
<lb/>je nachdem diese Einwendungen begründet sind oder nicht. Ist das Prozeßgericht
<lb/>ein Collegialgericht und handelt es sich um eine erhebliche Zahl von streitigen Er- 
<lb/>innerungen, welche sich zur mündlichen Verhandlung vor einem Richtercolleginm
<lb/>nicht wohl eignen, so wird das Prozeßgericht auch nach §§ 313 flg. der C.P.O.
<lb/>ein vorbereitendes Verfahren anordnen können; — allein immer ist daran festzu- 
<lb/>halten, daß die Erinnerungen vor dem Prozeßgerichte erster Instanz nach 8 774
<lb/>der C.P.O. zum Austrage zu bringen sind. So hat sich auch das Reichsgericht
<lb/>in dem bereits oben angezogenen Beschlüsse des dritten Civilsenats vom 2. Mai
<lb/>1884 ausgesprochen (Entscheidungen des R.G.'s XI S. 397)?°*) Der Entschei-
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Natürlich wird der Gläubiger, wenn er zunächst von Einleitung des Zwangsver-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0231.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Tränkner, Bürgerlicher Offenbarungseid — zuständiges Gericht.


<lb/>düng des Prozeßgerichts über die in obigen Beziehungen zwischen den Parteien
<lb/>obwaltenden Streitpunkte wird sich dann die Formel des Offenbarungseides an- 
<lb/>zupassen haben, die in der betreffenden Entscheidung gleichzeitig mit festzustellen
<lb/>ist. Gegen die Entscheidung selbst stehen beiden Parteien die gesetzlichen Rechts- 
<lb/>mittel zu (§ 701 der C.P.O.). Ist die Entscheidung rechtskräftig und erbietet
<lb/>sich der Schuldner nicht freiwillig vor dem Prozeßgerichte zur Leistung des Eides,
<lb/>so hat der Gläubiger ihn zur Eidesleistung vor das Prozeßgericht zu laden —
<lb/>vergl. Gaupp, Kommentar zur C.P.O. 1. u. 2. Aufl. Bem. IV zu § 774
<lb/>(1. Ausl. Bem. V), Entsch. des R.G.'s a. a. O. — Bleibt der Schuldner&gt;in
<lb/>dem zur Leistung des Eides anberaumten Termine aus oder weigert er sich auch
<lb/>jetzt noch ohne Grund, den Eid zu leisten, so hat das Prozeßgericht nach § 774
<lb/>cit. zu erkennen,") daß er dazu durch Geldstrafen oder Haft anzuhalten sei.
<lb/>Mit Anwendung dieser Zwangsmittel ist bezw. bis zu dem gesetzlichen Maße
<lb/>(8 774, § 794 der C.P.O.) und soviel die Haft, anlangt, unter der in § 792
<lb/>der C.P.O. vorgesehenen Voraussetzung so lange fortzufahren, bis der Schuldner
<lb/>sich herbeiläßt, seiner Verpflichtung zur Eidesleistung nachzukommen. Sind die
<lb/>Zwangsmittel erschöpft, ohne daß der Schuldner den Eid geleistet hat, so löst sich
<lb/>der Anspruch des Klägers wie in allen derartigen Fällen in eine Jnteresseforde-
<lb/>rung auf.

<lb/>V.

<lb/>Den vorstehenden Ausführungen lag die Voraussetzung zu Grunde, daß der
<lb/>Antrag des Gläubigers auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sich
<lb/>auf eine rechtskräftige Verurtheilung des Schuldners stützt. Die Zwangsvollstreckung
<lb/>wegen Herausgabe einer Rechnung, oder eines Vermögensverzeichnisses sowie wegen
<lb/>Leistung des Offenbarungscides würde jedoch nach § 702 Ziff. l und 2 auch
<lb/>dann stattfinden können, wenn der Schuldner sich zur Vornahme dieser Hand- 
<lb/>lungen

<lb/>a) mittels eines nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsstreites
<lb/>vor einem Deutschen Gerichte abgeschlossenen Vergleichs oder

<lb/>d) im Falle des § 471 der C.P.O. (Sühneversuch) mittels eines vor dem
<lb/>Amtsgerichte zu Stande gekommenen Vergleiches verpflichtet hätte? ^) Im Falle

<lb/>fahrens abgesehen wiffen will, die Richtigstellung der von ihm bestrittenen Rechnung oder
<lb/>des Vermögensverzeichnisses, gegen das er Erinnerungen geltend zu machen hat, mittels be- 
<lb/>sonderer Klage verfolgen können, welche alsdann vor dem je nach Lage des Falles gemäß
<lb/>der allgemeinen Bestimmungen in §§ 12 flg. der C.P.O. zuständigen Gerichte anzustcllen ist.
<lb/>Allein genöthigt ist er hierzu nicht. Wählt er die Anstrengung besonderer Klage, so gelten
<lb/>die Vorschriften in §§ 313 flg. der C.P.O. ebenfalls.

<lb/>2t) Darüber, daß diese Entscheidung immer nur ein Beschluß und "kein Urtheil ist,
<lb/>besteht kein Streit.

<lb/>25) Hätte sich der Schuldner in einer Urkunde, die den formellen Erfordernissen des
<lb/>Z 702 Ziff. 6 entspricht, zu einer der obigen Handlungen verpflichtet, so würde der Gläu- 
<lb/>biger daraufhin das Zwangsverfahren nicht einleiten können, da das materielle Ecforderniß
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0232.tif"
             n="230"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0232"/>
         <div xml:id="d5372e23828">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e23833" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e23841" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der § 7 c des Gesetzes vom 11. juni 1870, betreffend das Urheberrecht, bezieht sich nur auf Schriftsstücke, die von einer zum öffentlichen staatlichen Organismus gehörenden Behörde herrühren. Urheberrecht eines Vereines an einem von seinem Mitgliedern gemeinsam ausgearbeiteten Werke.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0232--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230 § 7o.be« R.G. vom 11.' Juli 1870. Urheberrecht eines Vereins.


<lb/>unter a würde das nach § 774 der C.P.O. zuständige Prozeßgericht erster Jnstauz
<lb/>dasjenige Gericht sein, bei welchem die Klage auf Vorlegung der Rechnung und
<lb/>des Verzeichnisses bezw. auf Leistung des Offenbarungseides erhoben worden ist.
<lb/>Für den Fall unter b (§ 702 Ziff. 2) fehlt es zwar an einem Prozeßgericht
<lb/>erster Instanz was darauf beruht, daß die Nr. 2 des gedachten Paragraphen
<lb/>durch die R. Justizkommission eingeschoben und hierbei an die Fälle der §§ 773
<lb/>bis 775 nicht gedacht worden ist. Nach der richtigen Ansicht (vergl. Gaupp,
<lb/>Comment. 1 Aufl. III. Bd. S. 411 flg. Bem. III zu § 773, 2 Ausl. 2. Bd.
<lb/>S. 523 Bem. III, 1, Petersen, Comment. zu AZ 773—775,.II 1, v. Wil-
<lb/>mowSki u. Levy, Comment. 6 Aufl. 2. Bd. S. 1045 Note 3 zu § 773) ist
<lb/>in diesem Falle das Amtsgericht des § 471, vor welchem der Vergleich abgeschlossen
<lb/>wurde, als das zu Einleitung des Zwangsverfahrens und Abnahme des Offen- 
<lb/>barungseides zuständige Gericht anzusehen. Denn der Grund, warum in ZA 773 —
<lb/>775 das Prozeßgericht erster Instanz für zuständig erklärt worden ist, beruht in
<lb/>der Annahme des Gesetzgebers, daß diesem Gericht voraussetzlich die zu Beurtheilung
<lb/>der einschlagenden Verhältnisse erforderliche beste Kenntniß -es Sachverhaltes
<lb/>innewohne. Diese Voraussetzung trifft auch bei dem Gerichte des § 471 der
<lb/>C.P.O. zu, da dieses aus Anlaß der Vergleichsverhandlungen sich bereits mit der
<lb/>Sache hat befassen müssen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Der § 7 e des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht,
<lb/>bezieht sich nur aus Schriftstücke, die von einer zum öffentlichen staat- 
<lb/>lichen Organismus gehörenden Behörde herrühreu. Urheberrecht eines Ver- 
<lb/>eines an einem von seinen Mitgliedern gemeinsam ansgearbeiteten Werke.

<lb/>Urtheil des R.G. I. Civils. vom 19. Januar 1895. I. 315/94.

<lb/>. Im Verlage des Klägers ist folgende Druckschrift erschienen:
<lb/>„Normalbedingungen für die Lieferung von Eisenkonstruktionen für Brücken

<lb/>des Allspruches — Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten
<lb/>Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere — fehlen würde, 8 702 Zisf. 5 cit.
<lb/>Der Gläubiger würde also hier im Falle der Weigerung des Schuldners vorerst auf den
<lb/>Weg der Klaganstellung gewiesen sein.

<lb/>*6) A.M. v. Sarwey, Kommentar II, 269 sowie Struckmann und Koch, Kom- 
<lb/>mentar, 5. Aufl. S. 856 zu 8 773 Bem. 2, welche das Vollstreckungsgericht (§ 684 der C.P D.)
<lb/>für zuständig halten. . .
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0233.tif"
                      n="231"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0233"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>§ 7 6 des R.G. vom 11. Juli 1870. Urheberrecht eines Vereins. 231

<lb/>und Hochbau — ausgestellt von dem Verbände Deutscher Architekten- und In- 
<lb/>genieur-Vereine, dem Vereine Deutscher Ingenieure und dem Verein Deutscher

<lb/>Eisenhiittenleute. Zweite veränderte Ausgabe. — Nachdruck verboten."

<lb/>Durch Vertrag vom 12. Dezember 1892 hatte Stadtbauinspektor P. als
<lb/>Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine mit
<lb/>dem Kläger vereinbart, daß letzterer die Drucklegung und den Vertrieb dieser vom
<lb/>Verbände Deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine in Gemeinschaft mit dem
<lb/>Verbände Deutscher Eisenhüttenleute neu bearbeiteten Normalbedingungen u. s. w.
<lb/>übernehme, es wurden die Verkaufspreise und ferner bestinimt, daß der zuerst ge- 
<lb/>nannte Verband die Hälfte vom Reingewinn erhalten solle. Die Beklagte hat
<lb/>in anderem Formate diese Normalbedingungen gleichlautend unter Weglassung des
<lb/>Verbotes gegen Nachdruck veröffentlicht und in Betrieb gesetzt, sich dabei als Ver-
<lb/>lagssirnta bezeichnend. Sie wurde verurtheilt, bei Strafvermeidung den Nachdruck
<lb/>und den Verkauf des erwähnten Schriftstücks zu unterlassen, vom R.G. mit fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>Die Beklagte stellt unter Bezugnahme auf die von ihr überreichten Hefte
<lb/>(Bl. 25b) den Hergang bei Aufstellung der Normalbedingungen wie folgt dar:
<lb/>Nachdem die Anregung aus der Mitte des Vereins gegeben worden und er be- 
<lb/>schlossen habe, derselben Folge zu leisten, sei ein Ausschuß mit Erörterung der
<lb/>Frage beauftragt worden. Dieser habe an die einzelnen Vereine Fragebogen ge- 
<lb/>sandt, die von den Mitgliedern der Vereine ausgefüllt zurückgeschickt worden seien.
<lb/>Der Ausschuß habe nun, vielleicht unter Zuziehung von Mitgliedern, einen Schrift- 
<lb/>führer mit Sichtung des eingegangenen Materials beauftragt. Die vom Schrift- 
<lb/>führer gesammelten Ergebnisse seien in der jedesmaligen Hauptversammlung be-
<lb/>rathen worden. Das Ergebniß dieser Bcrathungen sei in der von der Versamm- 
<lb/>lung gewünschten Form als öffentliche Aktenstücke der Oeffentlichkeit übergeben
<lb/>worden. Die Richtigkeit dieser Darstellung vorausgesetzt, folgt daraus doch nicht
<lb/>die Anwendbarkeit des § 7 c des Gesetzes vom 11. Juni betr. das Urheberrecht.
<lb/>Dadurch wird nämlich nur der Nachdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen
<lb/>Erlassen, öffentlichen Aktenstücken und Verhandlungen aller Art vom.Verbote des'
<lb/>Nachdrucks ausgenommen. Diese Ausnahme beruht, wie aus den Worten des
<lb/>Gesetzes und den Motiven dazu hervorgcht, auch in Wissenschaft und Rechtsprech- 
<lb/>ung anerkannt ist (vergl. Wächter, Autorrecht Si 54, 55, Daude, Lehrbuch
<lb/>des Urhcberechts S. 23; Köhler, Autorrecht S. 192, Reichs-O.H.G.'s Entsch.
<lb/>Bd. XXV. Nr. 20 S. 93) auf dem allgemeinen Interesse, daß die vom Staate
<lb/>oder öffentlichen Gemeinwesen veröffentlichten Akte die gewollte und nothwendige
<lb/>Verbreitung finden, und wird ihnen deshalb ein privatrechtliches Urheberrecht nicht
<lb/>beigelegt.

<lb/>Wesentliche Voraussetzung ist also stets, daß die Schriftstücke von einer zum
<lb/>öffentlichen staatlichen Organismus gehörenden Behörde herrühren und genügt
<lb/>dsiher nicht, daß sie aus öffentlichen Verhandlungen eines privaten, .keine staatliche
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0234.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0234"/>
               <div xml:id="d5372e24038" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Geschichte der sächsischern Bergknappschaftskassen. Geltendmachung der auf Herkommen beruhenden, als privatrechtliche Reallast anzusehenden Freikurberechtigung früherer örtlicher Knappschaftskassen durch die an deren Stelle getretene Allgemeine Knappschaftspensionskasse f. d. Kgr. Sachsen.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bergknappschaftskafsen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrichtung bildenden Vereins hervorgegangen sind. Da nun der Verband der
<lb/>deutschen Architekten- und Ingenieur-Vereine die Eigenschaft einer öffentlichen An- 
<lb/>stalt nicht hat, so ist der erste Angriff der Revision, welcher Verletzung des § 7 c
<lb/>des Gesetzes vom 11. Juni 1870 rügt, verfehlt.

<lb/>Das Gleiche gilt auch von der Rüge, daß zu Unrecht ein Urheberrecht des
<lb/>genannten Verbandes, das auf den Kläger übertragen werden konnte, anerkannt
<lb/>worden sei. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß der 'Verband eine Ge- 
<lb/>sellschaft im Sinne des § 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 sei, verneint
<lb/>jedoch die Möglichkeit eines Urheberrechts auf Grund dieses § 13, weil es sich
<lb/>nicht um ein unter den § 2 des cit. Gesetzes fallendes Schriftwerk handelt. Das
<lb/>Urheberrecht des Verbandes wird dagegen daraus hergeleitet, daß die Mitglieder
<lb/>der Gesellschaft, welche die Normalbedingungen ausgearbeitet und zusammengestellt
<lb/>haben, nicht für sich schaffen, nicht für sich ein Urheberrecht daran begründen
<lb/>wollten, sondern daß sie sofort und von Anfang an mit dem Willen handelten,
<lb/>ein Urheberrecht des Vereins zu schaffen. Dieser Hergang wird ohne Rechts- 
<lb/>irrthum gerade so beurtheilt, wie wenn das Urheberrecht am vollendeten Werke
<lb/>dem Verbände übertragen worden wäre. Der Verband ist darnach nicht bloßer
<lb/>Besteller, sondern es handelt sich um die gemeinsame Arbeit mehrerer Mitglieder,
<lb/>deren Beiträge sich äußerlich nicht unterscheiden und begrenzen lassen, sodaß ein
<lb/>Miteigenthum (Communio) derselben am Werke entstanden wäre, wenn sie nicht
<lb/>von vornherein, anstatt diese oornrnunio entstehen zu lassen, das aus ihrer gemein- 
<lb/>samen Schöpfung entspringende Werk zum Eigenthum des Verbandes bestimmt
<lb/>hätten. Vergl. Köhler, Autorrecht S. 201. Weshalb die gemeinsame Bearbei- 
<lb/>tung des Werkes, mit dem Willen, ein Urheberrecht des Verbandes daran zu be- 
<lb/>gründen, rechtlich der Uebertragung des vollendeten Werkes nicht gleichstehen solle,
<lb/>ist nicht einzusehen.

<lb/>Halte aber der Verband das Urheberrecht erworben, so konnte er auch das
<lb/>Verlagsrecht auf den Kläger übertragen und erscheint daher dieser gemäß § 28
<lb/>Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und auf Grund des Verlagsvertrages
<lb/>vom 12./17. Dezember 1892 zur Verfolgung des von der Beklagten verübten
<lb/>Nachdruckes berechtigt.

<lb/>Zur Geschichte der sächsischen Bergknappschaftskafsen. Geltendmachung der
<lb/>auf Herkommen beruhenden, als privatrechtliche Reallast anzusehenden
<lb/>Frcikurberechtigung früherer örtlicher Knappschastskasfen durch die an
<lb/>deren Stelle getretene Allgemeine Knappschaftspensionskasse s. d. Kgr.

<lb/>Sachsen.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil des VII. Senats vom 9. Februar 1895; Nr. 85 0. Vit. 1891.

<lb/>Vorbemerkung: Die Berggebäude der Freiberger Bergrevier, soweit sie
<lb/>beim Erscheinen deö Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 bereits bestanden,
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0235.tif"
                      n="233"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0235"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Knappschaftspensionskasse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>sind zufolge eines Jahrhunderte alten Herkommens verpflichtet, die Ertragnisse
<lb/>eines Kuxes an die Kasse der Freiberger Bergknappschaft abzuführen, ohne daß
<lb/>letztere Zubußen für diesen Kux zu entrichten hat. Die beklagte Gewerkschaft gehört
<lb/>zu jener Revier und bestand, schon beim Erscheinen des erwähnten Gesetzes.

<lb/>Bis zum Inkrafttreten des Reichskrankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
<lb/>1883 gewährte die Freiberger Bergknappschast Unterstützungen in Krankheits-,
<lb/>Alters- und Jnvaliditäts- sowie Sterbefällen unter dem Namen „Knappschafts- 
<lb/>kasse der Freiberger Bergrevier". Nachdem durch das Königl. Sächs.
<lb/>Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Allgemeinen
<lb/>Berggesetzes betreffend, vom 2. April 1884, die Errichtung von gesonderten
<lb/>Knappschastskrankenkassen für jedes einzelne Berggebäude angeordnet worden
<lb/>war (§ 7), blieben nach Maßgabe von §8 1. 52 dieses Gesetzes die Knappschafts- 
<lb/>kassen als Pensionskassen bestehen. Die Knappschastskasse der Freiberger Berg- 
<lb/>revier führte von da ab den Namen „Berg-Knappschaftspensionskasse
<lb/>der Freiberger Bergrevier." Mit Ende des Jahres 1890 geschah die
<lb/>Vereinigung des größten Theils der Knappschaftspensionskassen des Landes und
<lb/>es trat mit dem 1. Januar 1891 die jetzt als Klägerin aufgetretene „Allgemeine
<lb/>Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen" an die Stelle
<lb/>von zunächst 27 einzelnen Knappschaftspensionskassen, unter denen sich auch die der
<lb/>Freiberger Bergrevier befand.

<lb/>Die verklagte Gewerkschaft hat die Erträgnisse des Knappschaftsfreikuxes bis
<lb/>zum Jahre 1884 der Bergknappschaftskasse und von vü ab bis zum Jahre 1890
<lb/>der Bergknappschaftspensionskasse der Freiberger Bergreviere zugeführt. Seitdem
<lb/>die letztere in der als Klägerin auftretenden Kasse aufgegangen ist, verweigerte sie
<lb/>jede weitere Zahlung mit der Begründung, daß das auf dem Freikux berechtigte
<lb/>Subjekt weggefallen, bez. daß eine Abtretung des Rechts auf dem Freikux unzu- 
<lb/>lässig sei, daß der Umstand, der den Gesetzgeber bewogen habe, die bereits
<lb/>bestehenden Verbindlichkeiten zur Verbauung eines Knappschaftskuxes aufrechtzuer- 
<lb/>halten, nämlich die den Knappschaftskassen innewohnende Eigenschaft einer pia causa,
<lb/>bei der klagenden Kasse nicht zutreffe und endlich, daß letztere nicht blos eine
<lb/>modificirte Form der Freiberger Bergknappschaftskasse sei, sondern ein wesentlich
<lb/>anders geartetes Rechtösubjekt bilde.

<lb/>Auf erhobene Klage wurde sie für die Vergangenheit zur Zahlung, für die
<lb/>Zukunft zur Anerkennung ihrer Verpflichtung verurtheilt, in jedem Jahre, in dem
<lb/>eine Vertheilung von Erträgnissen ihres Berggebäudes erfolgt, der Klägerin die
<lb/>Erträgnisse eines Kuxes auszuzahlen.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>I. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Knappschastspensionskasse der
<lb/>Freiberger Bergrevier am 31. Dezember 1890 untergegangen ist, und daß die
<lb/>an ihre und zahlreicher anderer Kassen Stelle getretene klagende Kasse als ein
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0236.tif"
                      n="234"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0236"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>.Knappschaftspensionskasse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>anders geartetes Rechtsgebilde sich darstellt. Es soll auch nicht verkannt werden,
<lb/>daß, da die Frcikuxberechtigung als Reallast anzusehen ist,

<lb/>— vergl. Wengler's Archiv für civilrechtl. Entsch. N. F. VIII S. 385,
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 8 S. 220, Bd. 30.
<lb/>S. 296 —,

<lb/>die Möglichkeit der freien Übertragung an einen Dritten erheblichen Zweifeln
<lb/>unterliegt und daß der Wegfall des berechtigten Subjekts den Freikux zum Erlöschen
<lb/>bringt, bez. wenn er im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sein sollte —
<lb/>ein Fall, der hier nicht vorliegt —, einen Rcchtsgrund zur Löschung gicbt
<lb/>(B.G.B. ß 508 Satz 2). Indessen vermögen alle diese Umstände dem erhobenen
<lb/>Anspruch nicht den Boden zu entziehen.

<lb/>Schon im Mittelalter hatten sich unter dem deutschen Bergvolke korporative
<lb/>Verbände gebildet; die Knappen, die Bergleute eines Bezirks, traten behufs
<lb/>Wahrung der Interessen ihres Standes zu einer Genossenschaft mit gleichsam
<lb/>zünftiger Verfassung zusammen. Die Eigenthümlichkeiten des bergmännischen
<lb/>Betriebs, die damit verbundenen Gefahren, sowie zahlreiche Privilegien hatten
<lb/>zur Folge, daß sie eine von der anderer Arbeiter verschiedene Stellung einnahmen;
<lb/>dies stärkte die genossenschaftliche Verbindung. Die anstrengende Arbeit und die
<lb/>mit ihr verbundene Gefahr brachte es mit sich, daß der Knappschaftsverband
<lb/>besonders auf die Unterstützung arbeitsunfähiger Genossen und ihrer Angehörigen
<lb/>bedacht sein mußte. Dies führte zur Ansammlung von Fonds, die durch regel- 
<lb/>mäßige. Beiträge der Knappen (sog. Büchsen- oder Brüderpfennige) und der
<lb/>Gewerken (sog. Supplementgelder) gebildet wurden.. Die Beiträge der letzteren
<lb/>wurden mitunter in der Weise geleistet, daß für die Knappschaft ein Freikux
<lb/>verbaut wurde; daneben hatten die Gewerken im Falle der Verunglückung eines
<lb/>Knappen die durch Hinzuziehung eines Arztes entstehenden Kosten und den Arbeits- 
<lb/>lohn für einen gewissen Zeitraum zu zahlen, während aus den Mitteln der Knapp- 
<lb/>schaft bei längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Armuth
<lb/>Unterstützungen gewährt wurden. '

<lb/>— vergl. Achenbach, die deutschen Bergleute der Vergangenheit in Brassert's
<lb/>Zeitschrift für Bergrecht 12. Jahrgang S. 80 flg., Karsten, Grundriß
<lb/>der deutschen Bergrechtslehre § 315 S. 311 sig., Kressn er, Systematischer
<lb/>Abriß der Bergrechte in Deutschland S. 328, Stengel, Wörterbuch des
<lb/>deutschen Verwaltungsrechts unter „Knappschaftsverein —

<lb/>Auch beim sächsischen Erzbergbau hatten sich in vorstehender Weise Knapp-
<lb/>schastsvereine im Sinne einer deutschen Jnnungsverfassung gebildet, so besonders
<lb/>die uralte Brüderschaft der Bergleute zu Freiberg, die ursprünglich die Häuerzeche
<lb/>oder Bergbrüderzeche, später die Bergknappschaft hieß und ihre Angelegenheiten
<lb/>diwch sogen. Knappschaftsälteste besorgte. Auch diese Knappschaftsvereine bezweckten
<lb/>eine innige Vereinigung der Gesellschaftsmitglieder und die Hervorrufung des
<lb/>„csprit de corps“, sowie die Überwachung der sittlichen Ausführung und der.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0237.tif"
                      n="235"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0237"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Recht auf die Erträgnisse eines Kuxes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>Disciplin, besonders aber die Unterstützung der Knappen und ihrer Angehörigen.
<lb/>In einigen Revieren, so namentlich in der Freiberger Revier, wurde der Knappschaft
<lb/>ein Kux freiverbaut; dies brauchte auf einer ausdrücklichen Bewilligung der
<lb/>Gewerkschaften.

<lb/>— vergl. Freiesleben, der Staat und der Bergbau, 2. Aufl. S. 255
<lb/>flg., v. Wagner (Wähler), über die kursächs. Bergwerksverfassung
<lb/>S. 75, 77 flg., 82, Köhler, Anleitung zu den Rechten und der
<lb/>Verfassung bei dem Bergbau im Kgr. Sachsen, S. 295 flg., Achenbach
<lb/>a. a. O. S. 87, Wahle, das Allg. Berggesetz f. d. Kgr. Sachsen
<lb/>S. 13, Motive zu § 287 des Gesetzes über den Regalbergbau

<lb/>- vom 22. Mai 1851. —

<lb/>Hiernach bildete das Unterstützungswesen die hauptsächlichste Thätigkeit der
<lb/>Knappschaftsgenossenschaft, aber nicht die einzige, und deshalb war ursprünglich und
<lb/>bis in das gegenwärtige Jahrhundert die Knappschaftskasse kein selbständiges Institut,
<lb/>keine'anstaltliche Kasse,

<lb/>— vergl. Achenbach, a. a. O. S. 91, 92 —,

<lb/>insbesondere lag es dem kursächsischen Bergwerksdekrete vom 6. August 1659
<lb/>(0. Ä. II. 317) und der Bergresolution vom 7. Januar 1709 § 38 (ebenda
<lb/>373), wenn diese Verfügungen die Ausdrücke „Knappschaftskasse", „Administration
<lb/>der Knappschaftskasse", „pia causa“ gebrauchen, fern, mit ihnen die Vorstellung
<lb/>einer juristischen Persönlichkeit zu verbinden. Vielmehr wurde damit nur die
<lb/>vermögensrechliche Seite des Knappschaftsverbands hervorgekehrt. Für diese Genossen-
<lb/>schüft, d. i. die Gesammtheit der in der betreffenden Revier beschäftigten Knappen,
<lb/>wurde insbesondere der Freikux verbaut.

<lb/>— vergl. Köhler a. a. O. S. 370, Freiesleben a. a. O. S. 259
<lb/>flg--.

<lb/>Im Laufe der Zeit jedoch, je mehr sich die Thätigkeit des Knappschafts- 
<lb/>verbandes auf das Unterstützungswesen beschränkte und insbesondere die den
<lb/>Bergarbeitern ertheilten Privilegien wegfielen, trat der Gedanke einer innungs- 
<lb/>mäßigen Körperschaft immer mehr zurück und wurde schließlich durch den Gedanken
<lb/>einer anstaltlichen Kasse verdrängt.

<lb/>— vergl. Reskript vom 14. Februar 1770 (6. A. 2. F. II. 153), Befehl
<lb/>vom 20. Januar 1781 (ebenda 211), Gierke, das deutsche Genossen- 
<lb/>schaftsrecht, 3. Bd. S. 823 Note 210 —.

<lb/>So gelten nach der rechtsrheinischen Gesetzgebung des Königreichs Preußen die
<lb/>Knappschaftskassen nur noch als Jnstitutenkassen unter der Verwaltung der Berg- 
<lb/>behörden und erst durch das Gesetz vom 10. April 1854 wurde die Errichtung
<lb/>von Knappschaftsvereinen mit korporativer Verfassung für die ganze Monarchie
<lb/>obligatorisch. Aber auch diese Vereine sind im Gegensatz zu den Knappschafts-
<lb/>verhänden der älteren Zeit mit ihrer innungsmäßigen Verfassung lediglich Unter-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0238.tif"
                      n="236"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0238"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0238--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236 Knappschaftspensionskasse.

<lb/>stützungsvereine und es hat hieran auch das Allgem. Berggesetz vom 24. Juni 1865
<lb/>nichts geändert.

<lb/>— bergt. Achenbach a. a. O. S. 92, Klostermann, Komment,
<lb/>zum Allgem. Berggesetz für die Preuß. Staaten 2. Ausl. Note 364,
<lb/>Veith, deutsches Bergwörterbuch s. v. „Knappschaftsverein", Stengel
<lb/>a. a. O. —

<lb/>Auch die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen erblickte in dem Knapp-
<lb/>schaftsverbande hauptsächlich einen Unterstützungsverein; der Gedanke einer Genossen- 
<lb/>schaft mit gleichsam zünftiger Verfassung trat zurück und dies führte schließlich
<lb/>dazu, daß den Knappschaftskassen juristische Persönlichkeit beigelegt wurde. DaS
<lb/>Gesetz, den Regalbergban betreffend, vom 22. Mai 1851 bestimmte in § 104:
<lb/>„Zur Unterstützung bergfertiger Arbeiter und deren Angehörigen sind die bestehenden
<lb/>Knappschaftsinstitute aufrecht zu erhalten. Die Grubeneigenthümer, sowie die
<lb/>Arbeiter sind verpflichtet, die durch die Knappschaftsordnungen bestimmten Beiträge
<lb/>zu denselben zu leisten", und in § 160 wurde verfügt, daß die Verwaltung der
<lb/>Knappschaftskassen dem Revierausschusse unter Aufsicht der Bergbehörde in
<lb/>Gemeinschaft mit den Vertretern der Kasse obliege. Die Motive zu §§ 102 flg.
<lb/>führten aus: Die Frage, ob man durch Gesetz oder im Verordnungswege eine
<lb/>Bestimmung über die Ernennung stehender Ausschüsse aus der Klasse der Berg- 
<lb/>arbeiter zur Vertretung ihrer gemeinschaftlichen Interessen treffen solle, sei erwogen
<lb/>worden. Was die Interessen der Bergarbeiter an der Verwaltung der Knappschafts- 
<lb/>kasse anlange, so bestehe in dieser Beziehung bereits eine Vertretung der Arbeiter
<lb/>und sei in § 159 (§ 160 des Gesetzes) auf das. Fortbestehen einer solchen hin- 
<lb/>gewiesen worden; im übrigen, was die Wahrnehmung allgemeiner Interessen an-
<lb/>lange, seien dergleichen Ausschüsse mit Rücksicht aus das freie Vereinigungsrecht
<lb/>nicht nöthig und wenn sie auch praktisch von Nutzen seien, so sei es doch dermalen
<lb/>angezeigt, die Entscheidung offen zu lassen, da die Frage in Bezug auf die Arbeiter
<lb/>in anderen Gewerbszweigen noch in der Erörterung begriffen sei.

<lb/>Das Allg. Berggesetz vom 16. Juni 1868 bestimmte in § 84, daß für die
<lb/>Bergarbeiter und deren Angehörige Unterstützungskassen bestehen sollten, daß eS
<lb/>für den Erzbergbau bei der vorhandenen Einrichtung von Revierknappschaftskaffen
<lb/>zu verbleiben habe, und daß diesen die Rechte juristischer Personen zukommen
<lb/>sollten. Die Knappschaftskassen waren jedoch in der Hauptsache nur Pensions- 
<lb/>kassen und auch, soweit sie ihren Mitgliedern in Krankheitsfällen Unterstützung an- 
<lb/>gedeihen ließen, entsprachen sie nur in sehr beschränktem Maße dem Zwecke von
<lb/>Krankenkassen, während für den Kohlenbergbau durch die angeführte gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung (unter 1b 2. Absatz) die Errichtung von Unterstützungskassen vor- 
<lb/>geschrieben worden war, welche wenigstens die Zwecke von Kranken- und Begräbniß-
<lb/>kassen erfüllen mußten. In Folge dessen machte sich bei dem Erscheinen des Reichs-
<lb/>Krankcuversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, damit nicht die betheiligten Arbeiter
<lb/>und Beamten einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zu errichtenden Kasse zugewiesen.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0239.tif"
                      n="237"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0239"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0239--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Recht auf die Erträgnisse eines Kuxes. 237

<lb/>würden, die Begründung besonderer Knappschafts-Krankenkassen beim Erzbergbau
<lb/>erforderlich. Eine Verbindung solcher Kassen mit den bestehenden Knappschafts- 
<lb/>kassen wurde jedoch nicht für angezeigt erachtet, da Krankenkassen im Gegensätze
<lb/>zu Pensionskassen eine Ausdehnung auf größere Bezirke nicht gestatten, sondern
<lb/>eine wesentlich örtliche Organisation erheischen, auch die einzelnen Risiken und die
<lb/>zu deren Deckung erforderlichen Fonds bei beiden Kossen sich als verschieden dar-
<lb/>stcllen. Das Gesetz vom 2. April 1884, die Ergänzung und Abänderung einiger
<lb/>Bestimmungen des Berggesetzes betreffend, ordnete daher für alle nicht blos vor- 
<lb/>übergehend beim Bergbau beschäftigten Bergarbeiter die Errichtung von Knapp- 
<lb/>schafts-Krankenkassen an und bestimmte zugleich, daß, soweit solche bereits be- 
<lb/>stünden und mit Pensionskassen verbunden seien, die Kassen zu trennen und
<lb/>getrennt von einander zu halten seien (§ 1), ferner, daß — in der Regel — für
<lb/>jedes Bergwerk eine Krankenkasse errichtet werden müsse (§ 7), daß die bisherigen
<lb/>Knappschaftskassen als Pensionskassen bestehen bleiben (§ 52 Abs. 1) und daß bei
<lb/>ihnen, soweit dies nicht schon geschehen, alle in den Bergwerken, für die sie er- 
<lb/>richtet worden, beschäftigten Bergarbeiter und Betriebsbeamte der in § 1 erwähnten
<lb/>Art gegen Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) zu versichern seien (§ 54 Abs. 1) end- 
<lb/>lich, daß über ihr Vermögen in der Weise zu verfügen sei, daß die etwa noch
<lb/>rückständigen Ausgaben berichtigt würden, der Restbetrag aber den verbleibenden
<lb/>Pensionskassen überwiesen werde (§ 88 Abs. 2). Diese Vorschrift und die in § 52
<lb/>Abs. 1 sind eine einfache Folge des Umstandes, daß die Bergknappschaftskassen in
<lb/>der Hauptsache Pensionskassen und nur in sehr bescheidenem Maße zugleich Kranken- 
<lb/>kassen waren; es ist daher nicht zutreffend, wenn die Beklagte meint, daß nach
<lb/>dem Zweck der Kasse die Freikupe mit mehr Recht auf die Krankenkassen, als auf
<lb/>die Pensionskosten hätten übergehen müssen. In Folge jenes Gesetzes blieb "bie
<lb/>Bergknappschaftskassc der Freibcrger Bergreviere als Pensionskasse bestehen und
<lb/>führte nunmehr den Namen „Bcrgknappschafts-Pensionskasse der Freiberger Berg- 
<lb/>revier" ; nach 8 59 verbunden mit § 12 des Gesetzes konnte sie unter ihrem Namen
<lb/>Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

<lb/>In dem vorstehend angeführten 8 52 Abs. 1 war angeordnet, daß die bis- 
<lb/>herigen Knappschaftskassen als Pensionskassen bis auf anderweite gesetzliche
<lb/>Regelung bestehen bleiben sollten, und in Abs. 2, daß eine freiwillige,Auflösung
<lb/>derselben nur bei Vereinigung mehrerer Kassen zu einer gemeinsamen Kasse statt- 
<lb/>haft sei. Bereits das Allg. Berggesetz vom 16. Juni 1868 (8 84 Nr. 1 b Abs. 3)

<lb/>— vcrgl. auch schon Karsten I. v. 8 316 S. 313 —

<lb/>hatte die Behörden angewiesen, die Vereinigung vereinzelter Unterstützungskassen
<lb/>thunlichst zu erleichtern und die Motive zu tz 52

<lb/>— vergl. Landtagsakten 1883/84 Königl. Dekrete nebst Anfugen, Dekret
<lb/>Nr. 25 S. 19 flg. —

<lb/>führten aus, die Staatsregierung habe die Absicht, der Ständeversammlung die
<lb/>Bildung größerer Pensionskassenverbände oder die Errichtung einer LandeSpensions-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0240.tif"
                      n="238"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0240"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0240--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Knappschaftspensiouskasse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>kasse vorzuschlagen, um dem Pensionswcsen der Bergleute eine sichere Grundlage
<lb/>zu verschaffen. Zu einer derartigen gesetzlichen Regelung ist es indessen nicht ge- 
<lb/>kommen. Dagegen hat sich der größte Theil der in Sachsen bestehenden Knapp- 
<lb/>schafts-Pensionskassen und zwar nicht blos derjenigen der Bergreviere, in denen
<lb/>Erzbergbau betrieben wird, sondern auch solcher von Steinkohlenwerken mit dem
<lb/>1. Januar 1891 zu einer allgemeinen Kasse vereinigt, die an ihre Stelle getreten
<lb/>ist. Außerdem traten der Kasse eine Anzahl Steinkohlen- und Braunkohlenwerkc
<lb/>bei, die zeither eine bestätigte Knappschafts-Pensionskasse nicht besaßen. Besondere
<lb/>Anregung zu dieser von der Staatsregierung längst geplanten Einrichtung gab das
<lb/>Erscheinen des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung,
<lb/>vom 22. Juni 1889, nach dessen § 7 durch Beschluß des Bundesrathes auf An- 
<lb/>trag bestimmt werden kann, daß die Vorschriften in §§ 5, 6 auf Mitglieder an- 
<lb/>derer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität oder
<lb/>des Alters zum Gegenstand haben, Anwendung finden sollen. Dieser Vorschrift
<lb/>liegt in erster Linie der Gedanke an die Knappschasts-Pensionskassen zu Grunde.
<lb/>Da es bei ihnen besonders darauf ankommt, ob die dauernde Leistungsfähigkeit
<lb/>der die Zulassung als besondere Kasseneinrichtung begehrenden Kasse außer Zwei- 
<lb/>fel steht,

<lb/>— vergl. Bosse und Woedtke, Komm, zum gen. Reichsgesetz § 7 Not. 6 —
<lb/>so machte der Bundesrath die Gewährung der nachgesuchten Vergünstigung in § 7
<lb/>von der Vereinigung der Knappschafts-Pensionskassen des Landes zu einer einzigen
<lb/>Land es-Kn appschafts-Pensionskasse abhängig.

<lb/>— vergl. Wahle a. a. O. S. 547 Not. 1.—

<lb/>und es wurde die dermalen klagende Kasse als Kasseneinrichtung im Sinne der
<lb/>angeführten §§ 5 ff. durch Beschluß des Bundesrathes vom 13. November 1890
<lb/>anerkannt (vergl. Verordnung des Königl. Ministerium des Innern vom 16. De- 
<lb/>cember 1890 unter I im Ges.- u. Vbl. 1891 S. 1).

<lb/>Die vorstehenden Ausführungen über die Entwickelung des sächsischen Knapp- 
<lb/>schaftswesens liefern den Beweis, daß die in einigen Revieren hergebrachte Ver- 
<lb/>bindlichkeit, einen Knappschastskux frei zu verbauen, der Knappschaft-gegenüber
<lb/>zu erfüllen war und noch zu erfüllen ist, daß dieser daher der Anspruch auf einen
<lb/>Theil des Reinertrags zustand und jetzt noch zusteht, wie denn auch unbestritten
<lb/>der von der Beklagten zu verbauende Knappschaftskux in dem früher von dem
<lb/>Bergamte geführten Gegenbuche als Eigenthum der „Knappschaft" eingetragen
<lb/>war und in dieser Weise auch in dem von der Beklagten geführten Gewerken- 
<lb/>buch sich eingetragen befindet. Die von der Beklagten vertretene Auffassung:
<lb/>würde streng genommen dazu führen, daß das Recht der Knappschaft auf den Frei- 
<lb/>kux mit dem Zeitpunkt für erloschen anzusehen wäre, zu welchem den Knappschafts- 
<lb/>kassen die Rechte juristischer Personen beigelegt wurden, Allein dies war lediglich
<lb/>die Folge des Umstandes, daß der Gesetzgeber in neuerer Zeit nur das Unter--
<lb/>stütznngswesen bei den Knappschaften einer Regelung für bedürftig hielt und dem-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0241.tif"
                      n="239"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0241"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>Recht auf die Erträgnisse eines Kuxes. .


<lb/>gemäß sich auf die Ordnung der Vertretung der Knappschaften in dieser Beziehung
<lb/>beschränkte, wobei er der Errichtung anstaltlicher Kassen der von korporativen Un-
<lb/>terstützungsvereinen den Vorzug gab. Die Bergknappschaftskassen und die Berg-
<lb/>knappschaftspensionskassen bildeten somit nur die gesetzlich geordneten Organe der
<lb/>betreffenden Revierknappschaften in dem Zweige ihrer Thätigkeit, der ihr aus der
<lb/>Zeit ihrer innungsmäßigen Verfassung noch übrig geblieben war, dem Unter- 
<lb/>stützungswesen. Auch die klagende Kasse stellt sich als ein solches, wenn auch nicht
<lb/>durch Gesetz, so doch durch behördlich genehmigte Willenserklärung der Betheiligten
<lb/>normirtes Organ der einzelnen Knappschaften dar. Auch sie ist, gleich wie jene
<lb/>Kassen, eine Zwangskasse; dem Versicherungszwange unterliegen alle bei den zu
<lb/>ihr haltenden Bergwerken beschäftigten Bergarbeiter und gewisse Beamte dieser Ver- 
<lb/>bandswerke, mithin alle Mitglieder der betreffenden Knappschaften; auch sie ge- 
<lb/>währt Invaliden-, Willwen- und Waiseupension, sowie Sterbegeld und erhebt zu
<lb/>diesem Zwecke sowohl von ihren Mitgliedern, als von den Wcrkbesitzern Beiträge.
<lb/>Auf sie als das behördlich bestellte, mit juristischer Persönlichkeit versehene (§ 43 Abs. 1
<lb/>des Statuts) Organ der betreffenden Knappschaften, was das Pensionswesen an- 
<lb/>langt, sind daher, ohne daß ein Wechsel in dem Rechtssubjekt vor sich
<lb/>gegangen wäre, alle diejenigen Vermögensrechte übergegangen, welche den Berg-
<lb/>knappschaftskasscn und den Bergknappschaftspensionskassen in ihrer Eigenschaft als
<lb/>gesetzlich bestellten Organen der Knappschaft zustanden. Das Rechtssubjekt, das
<lb/>früher den Namen „Bergknappschaftskasse der Freiberger Bergrevier" und dann
<lb/>den Namen „Bergknappschaftspensionskasse der Freiberger Bcrgrevier" führte, ist
<lb/>nach wie vor dasselbe geblieben und der Unterschied liegt, abgesehen von der Hin-
<lb/>zuschlagung anderer Pensionskassen, lediglich in der Verschiedenheit des Namens,
<lb/>sowie der Verwaltung und der Vertretung. Wenn in der von dem König!. Mi- 
<lb/>nisterium der Justiz an den Vorstand der klagenden Kasse unter dem 26. Februar
<lb/>1892 ergangenen Verordnung daraus hingewiesen worden ist, daß eine Umschrei- 
<lb/>bung der für die Einzelkosten eingetragenen Hypotheken auf die klagende Kasse
<lb/>nur dann vorgenommeu werden könne, wenn eine den Formvorschriften der
<lb/>Z8 170 flg. der Gerichtsordnung entsprechende Urkunde vorgelegt würde, in der
<lb/>die Vertreter der Einzelkassen die Uebertragung der umzuschreibenden Hypotheken
<lb/>auf die klagende Kasse erklärt hätten, so beruht dies darauf, daß die Zustimmung
<lb/>der Einzelkassen in ihrer Eigenschaft als Organe der Knappschaften nöthig war,
<lb/>damit überhaupt die klagende Kasse das Organ der betreffenden Knappschaften
<lb/>wurde, sowie daraus, daß die Hypotheken im Grundbuche aus den Namen der
<lb/>Einzelkassen eingetragen waren. Mit Recht hebt daher die vorige Instanz hervor,
<lb/>daß es einer förmlichen Cession der Vermögensrechte dieser Kassen an die klagende
<lb/>Kasse im allgemeinen nicht bedurfte. Diese setzt nur die juristische Persönlichkeit
<lb/>der Einzelkassen als Organe der betreffenden Knappschaften fort. Da auch der
<lb/>Knappschaftskux letzteren behufs Verwendung der Erträgnisse zu Pensionen an ihre
<lb/>Mitglieder und deren Angehörige zusteht, so ist auch dieser Kux auf die klagende
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0242.tif"
                      n="240"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0242"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0242--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>Knappschaftspensionskasse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kasse als das Organ der Knappschaften übergegangen und eS ist der vorigen In- 
<lb/>stanz auch in der Ausführung beizupflichtcn, daß, solange eine Knappschaft vor- 
<lb/>handen, welche die Beklagte als Betriebsunternehmer an die klagende Kasse knüpft,
<lb/>die Beklagte von der Verpflichtung zur Abgabe des auf den Freikux entfallenden
<lb/>Ausbeuteantheils an diese nicht entbunden werden kann.

<lb/>Der Annahme, daß die klagende Kasse als das mit behördlicher Genehmigung
<lb/>bestellte Organe derjenigen Knappschaften anzusehen ist, deren Pensionskassen in ihr
<lb/>aufgegangcn sind, würde auch die Ansicht der Beklagten nicht entgegenstehen, daß
<lb/>die Revierknappschaftskassen sächsischen Ursprungs seien, während sich die klagende
<lb/>Kasse als die Ausführung eines Reichsgesctzes darstelle. Diese Auffassung ist
<lb/>überdies nicht zutreffend. Denn einmal haben sich Knappschaftskassen in Deutsch- 
<lb/>land überall, wo Bergbau getrieben wurde, gebildet und dann beruht die Orga- 
<lb/>nisation der klagenden Kasse nicht auf dem Reichsgesetze, betreffend die Jnvalidi-
<lb/>täts- und Altersversicherung, sie ist vielmehr — wie bereits hervorgehoben —
<lb/>das Ergebniß langjähriger Bestrebungen innerhalb der sächsischen Berggesetzgebung
<lb/>und jenes Gesetz hat auf diese Bestrebungen nur insoweit einen Einfluß ausge- 
<lb/>übt, als es deren endlichen Abschluß herbeiführte. Wenn bei der Vereinigung
<lb/>der Einzelkassen zugleich den Vorschriften in §§ 5, 6, 94 des Reichsgesetzes Rech- 
<lb/>nung getragen wurde, so geschah dies zu dem Zwecke, um den Knappschaftsmit- 
<lb/>gliedern die Vergünstigung des 8 7. zu gewähren und sie dadurch grade von der
<lb/>Verpflichtung zur Versicherung bei einer auf Grund des Reichsgesetzes (8 41) er- 
<lb/>richteten Versicherungsanstalt zu befreien. Hierzu kommt, daß die Wirksamkeit der
<lb/>klagenden Kasse eine weit umfassendere ist, als diejenige einer solchen Versicherungs- 
<lb/>anstalt. Denn während diese nur Invaliden- und Altersrente gewährt, nicht aber
<lb/>auch Sterbegelder sowie Wittwcn- und Waisenpension, giebt jene einen Pensions-
<lb/>anspruch auch schon dann, wenn das Mitglied vom erfüllten 20. Lebensjahre an
<lb/>ununterbrochen 40 Jahre beim sächsischen Bergbaue gearbeitet hat, weiter aber
<lb/>— und zwar selbst wenn der Tod des Mitglieds nicht durch einen Betriebsunfall
<lb/>herbeigeführt worden — Sterbegelder, sowie den Wittwen und Waisen Pensionen.
<lb/>Sie gewährt mithin in der Hauptsache dieselben Leistungen, wie zeither die Re- 
<lb/>vierknappschaftspensionskassen. Hieraus ergiebt sich unzweideutig, daß sie eine
<lb/>landesgesetzliche, durch das Reichsgesetz nachgelassene Kasseneinrichtung ist.

<lb/>II. Hiermit erledigen sich alle die Einwendungen, welche die Beklagte aus
<lb/>dem Reichsgesetz und dessen Tendenz, gegen die ihr angesonnene Verpflichtung ent- 
<lb/>nehmen zu können glaubt. Dieses Gesetz hat nicht den mindesten Einfluß auf
<lb/>das den Knappschaften einzelner Reviere zustehende Recht auf einen Freikux aus- 
<lb/>geübt und es müßte solcher zu Gunsten jener auch dann verbaut werden, wenn
<lb/>eine Vereinigung der Einzelkassen nicht stattgefunden hätte, wenn also eine beson- 
<lb/>dere Kasseneinrichtung im Sinne von 8 6 für die Bergarbeiter nicht bestünde und
<lb/>diese daher als bei einer gemäß 8 41 errichteten Versicherungsanstalt versichert zu
<lb/>gelten hätten. Dies folgt aus der privatrechtlichen Natur des Rechts auf
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0243.tif"
                      n="241"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0243"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>241
</p>
                  <p>

                     <lb/>Recht auf die Erträgnisse eines Kuxes.


<lb/>den Freikux. Die auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts beruhende Ver- 
<lb/>pflichtung der Werksbesitzer zur Zahlung der gesetzlich oder statutarisch geordneten
<lb/>Beiträge zur Knappschaftskasse vermag ihre privatrechtliche Verpflichtung zur
<lb/>Verbauung des Knappschaftskuxes nicht zu beeinflussen; beide sind nebeneinander
<lb/>und unabhängig von einander zu erfüllen. Ist infolge dessen auch eine Un- 
<lb/>gleichheit gegenüber denjenigen Berggebäuden vorhanden, die einen solchen Kux
<lb/>nicht zu verbauen haben, so beruht dies eben nur auf dem Bestehen eines Privat- 
<lb/>rechtsverhältnisses. Die Vorschriften über den Knappschaftskux in der sächsischen
<lb/>Berggesetzgebung beweisen dies zur Genüge.

<lb/>DaS Gesetz über den Regalbergbau bestimmt in § 290, daß in denjenigen
<lb/>Revieren, in denen nach der zeitherigen Verfassung die Grubeneigenthümer ver- 
<lb/>pflichtet waren, einen Theil von ihren Ucberschüssen auf die Knappschaflsfreikuxe
<lb/>an die Knappschaftskasse abzugeben, diese Verbindlichkeit ferner und zwar sowohl in
<lb/>Ansehung der bereits verliehenen, als rücksichtlich der künftig verliehen werdenden
<lb/>Gruben bestehen bleiben solle. Die Motive zum Entw. (§ 287), welche die be-
<lb/>zeichnete Verbindlichkeit als auf früherer ausdrücklicher Bewilligung der Gewerk- 
<lb/>schaften beruhend bezeichneten, begründeten das Bestehenlassen derselben bezüglich
<lb/>der künftig erst zu verleihenden Gruben, die doch nach § 288 Abs. 3 von der
<lb/>Verbauung von Freikuxen für Städte, Kirchen, Hospitäler und Schulen befreit
<lb/>sein sollten, damit, daß die Gleichheit der Ansprüche, welche alle Gruben für ihre
<lb/>Arbeiter an die Knappschaftskassen haben, eine gleichmäßige Vertheilung der von
<lb/>den Grubeneigenthümern zu diesen Kassen zu leistenden Beiträge erheischen. Neben
<lb/>der auf den Knappschastskux entfallenden Ausbeute hatten die Grubeneigenthümer
<lb/>die durch die Knappschaftsordnungen bestimmten Beiträge zu den Knappschafts- 
<lb/>instituten zu leisten (§ 104).

<lb/>Das Allgem. Berggesetz von 1868 brachte in jener Beziehung eine Aende-
<lb/>rung. Durch die §§ 182, 183 wurde der oben angeführte 8 290 aufgehoben,
<lb/>dagegegen in § 84 Nr. la Abs. 2 bestimmt, daß diejenigen beim Erscheinen des
<lb/>Gesetzes bereits bestehenden Berggebäude, die nach zeitheriger Verfassung verpflichtet
<lb/>waren, einen Theil von ihren Ucberschüssen auf sogen. Knappschaftskuxe an die
<lb/>Knappschaftskassen abzugeben, diesen Beitrag auch ferner zu leisten haben. Die
<lb/>Motive hierzu

<lb/>— vergl. Landtagsakten 1865/66 I. Abth. I. Bd. S. 119 flg. —
<lb/>bemerken, es sei rathsam und zulässig erschienen, jene Verbindlichkeit auf die be- 
<lb/>reits bestehenden Gruben zu beschränken; bedenklich sei es aber in Berücksichtigung
<lb/>der Natur der Knappschaftskassen als piae causae hinsichtlich dieser Gruben durch
<lb/>das Gesetz eine Aenderung eintreten zu lassen. Dabei verkennen die Motive kei- 
<lb/>neswegs die hierdurch hervorgerufene Ungleichheit, insofern nach ß 84 Nr. 2 die
<lb/>betreffenden Berggebäude neben jener Abgabe noch die nämlichen Beiträge an die
<lb/>Knappschaftskasse leisten sollten, die von allen andern'Berggebäuden regulativmäßig
<lb/>dahin abzuführen waren, nämlich Beiträge im Gesammtbetrage von mindestens

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. lt)
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0244.tif"
                      n="242"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0244"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>242
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kiiappschaftspensionstafse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Hälfte der von sämmtlichcn Mitgliedern entrichteten Beiträge. Der Bericht
<lb/>der Zwischendeputation der 2. Kammer

<lb/>. — vergl. Landtagsakten 1866/68 Beilagen zur III. Abth. I. Bd.

<lb/>S. 620 flg. —

<lb/>ist jenen Ausführungen beigetreten; es wird geltend gemacht, es sei kein Grund
<lb/>vorhanden, der den Staat verpflichten könnte, diejenigen Gruben, welche Knapp- 
<lb/>schaftskuxe zu verbauen haben, hiervon zu befreien und die zcitherigen Empfangs- 
<lb/>berechtigten aus der Staatskasse dafür zu entschädige»; die Verbindlichkeit sei eine
<lb/>rein privatrechtliche; der Staat könne durch die Gesetzgebung nicht weiter in diese
<lb/>Verhältnisse eingreifen. Demgemäß war sowohl in dem Regulative der Berg- 
<lb/>knappschaftskasse der Bergrevier Freiberg (Z 18), als auch in dem der Pensions- 
<lb/>kasse dieser Revier (§ 21) das Recht auf den Freikux ausdrücklich hervorgehobe»
<lb/>und von der in § 15, bez. § 18 enthaltenen Vorschrift, daß von den Berggc-
<lb/>bäuden als Supplementgclder ebenso hohe Beiträge zur Kasse zu leisten seien, als
<lb/>von dem Personale als Büchsengelder innegclasscn würden, eine Ausnahme zu
<lb/>Gunsten der mit einem Knappschaftskuxe belasteten Bcrggebäude nicht gemacht.

<lb/>Nach diesem von dem sächsischen Gesetzgeber eingenommenen Standpunkte
<lb/>kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verbindlichkeit zur Verbauung des
<lb/>Knappschastskuxes völlig unabhängig ist von der Gestaltung des auf öffentlich-
<lb/>rechtlicher Grundlage beruhenden Unterstützungswesens. Mögen die in letzterer
<lb/>Beziehung, sei es nun durch das Statut der klagenden Kasse, sei es, wenn diese
<lb/>nicht bestünde, durch das Reichsgesetz den Werkbesitzern auferlegten Verpflichtungen
<lb/>das Maß der vordem bestandenen Verpflichtungen noch so sehr übersteigen (zu
<lb/>vergl. insbes. § 41 des Statuts, § 20 des Reichsgesetzes) so ist doch die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Verbauung des Frcikuxes dadurch in keiner Weise berührt worden;
<lb/>das Recht, Erfüllung dieser Verpflichtung zu fordern, gehört zum Vermögen der
<lb/>Knappschaft, wie jedes andere Bermögensstück. Hieran wird auch dadurch nichts
<lb/>geändert, daß nach dem zwischen der Knappschaft und dem mit einem Freikux be- 
<lb/>lasteten Berggebäude bestehenden Rechtsverhältnisse die Erträgnisse des Kuxes eben- 
<lb/>falls der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit zu dienen haben, daß daher die
<lb/>von den Besitzern derartiger Berggebäude zu diesem Zwecke zu machenden gc-
<lb/>sammten Aufwendungen die Summe der Beiträge ihrer Arbeiter übersteigen und
<lb/>daß auch die Aufwendungen der einzelnen Berggebäude ungleich sind.' Denn diese
<lb/>Ungleichheiten sind lediglich auf das Bestehen jenes Privatrcchtsverhältnisses zu-
<lb/>rückzuführcn, in welches das Reichsgesetz mit seiner Bestimmnng, daß die Ver- 
<lb/>sicherungsbeiträge auf die Arbeitgeber und die Versicherten zu gleichen Theilen ent- 
<lb/>fallen (§ 19 Abs. 2), ebensowenig wie die sächsische Gesetzgebung mit ihrer gleich- 
<lb/>lautenden Vorschrift eingreifen wollte und eingegriffen hat, und das auch dann
<lb/>noch bestehen würde, wenn für die Bergarbeiter im Königreich Sachsen eine be- 
<lb/>sondere Kasseneinrichtung nicht getroffen worden wäre und somit die Versicherung
<lb/>bei einer durch das Reichsgesetz (§ 41) geordneten Versicherungsanstalt erfolgen
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0245.tif"
                      n="243"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0245"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Recht auf die Erträgnisse eines Kuxes. 243

<lb/>müßte. Nicht minder würde die Auffassung unzutreffend sein, daß, weil überhaupt
<lb/>das Unterstützungswesen der Bergarbeiter eine gesetzliche Regelung erfahren hat,
<lb/>die den gleichen Zweck verfolgende Gewährung des Freikuxes weggefallen sei. Dies
<lb/>wird ohne weiteres durch die oben angeführten Bestimmungen in § 290 des Ge- 
<lb/>setzes vom 22. Mai 1851 und in § 84 Nr. la Abs. 2 des Gesetzes vom
<lb/>16. Juni 1868 widerlegt.

<lb/>HI. Die Beklagte hat endlich noch geltend gemacht, daß durch die Abfüh- 
<lb/>rung der Erträgnisse des Knappschaftskuxes an die klagende Kasse ein Theil dieser
<lb/>Erträgnisse Personen zu Gute kommen würde, für welche der Freikux Zeit seines
<lb/>Bestehens in keinem Falle bestimmt gewesen sei, insbesondere auch Besitzern von
<lb/>außerhalb der Freiberger Bergrcvier befindlichen Gruben. Man kann der Beklagten
<lb/>zugestehen, daß sie nicht blos ein Interesse an der bestimmungsgemäßen Verwen- 
<lb/>dung jener Erträgnisse hat, sondern auch ein Recht aus solche Verwendung. Allein
<lb/>der Einwand der Beklagten ist thatsächlich unbegründet und, wenn er begründet
<lb/>wäre, so würde doch zu berücksichtigen sein, daß jenes Recht nur innerhalb gewisser
<lb/>aus der Natur der Sache sich ergebenden Grenzen geltend gemacht-werden kann.

<lb/>In ersterer Beziehung kommt Folgendes in Betracht, re. rc.

<lb/>Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß, wenn ein Theil der Erträgnisse
<lb/>der Knappschaftskuxe anderen Mitgliedern der klagenden Kasse als denjenigen, die
<lb/>der Pensionskasse der Freiberger Bergrevier angehört haben, und selbst Werkbe- 
<lb/>sitzern außerhalb dieser Revier in, der That zu Gute kommen sollte, die Beklagte
<lb/>einen Einwand hiergegen nicht erheben könnte. Denn die Interessen der Frei- 
<lb/>berger. Bergknappschaft würden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden; jener
<lb/>Umstand würde sich als eine Folge der Verschmelzung der einzelnen Pcnsionskassen
<lb/>zu einer Landespensionskasse darstcllen, cs müssen daher auch die Vortheile in
<lb/>Rechnung gezogen werden, welche der Knappschaft und damit auch den Berggebäuden
<lb/>der Freiberger Revier durch diese Verschmelzung erwachsen sind. In dieser Be- 
<lb/>ziehung kann es nun keinem Zweifel unterliegen, daß die bisherigen Einzelkassen
<lb/>und besonders die jener Revier eine genügende Sicherheit für die Erfüllung ihrer
<lb/>Aufgaben nicht darboten; dies erhellt ohne weiteres aus der Schlußrechnung und
<lb/>dem Geschäftsberichte auf das Jahr 1893. Ebensowenig aber läßt sich die An- 
<lb/>nahme von der Hand weisen, daß eine große, gemeinsame Kasse, eine LandeS-
<lb/>pensionskaffe, den sichersten Weg dafür bietet, um wenigstens für die Zukunft eine
<lb/>rationell fundirte, bestandfähige Kasse zu schaffen, sodaß eine jederzeitige Erfüllung
<lb/>der ihr obliegenden Leistungen erwartet werden kann. Denn die Erfahrung lehrt,
<lb/>daß die auf Wahrscheinlichkeitsrechnung gegründeten Durchschnittsannahmen um
<lb/>so zuverlässiger sich erweisen, je größer die Zahl der in die Rechnung einbezogenen
<lb/>Fälle ist. Sollten also zufolge Aufgehens der Pensionskasse der Freiberger Berg- 
<lb/>revier in der klagenden Kasse die Erträgnisse des von der Beklagten zu verbauen- 
<lb/>den Freikuxes in der That den Mitgliedern der Freiberger Bergknappschaft nicht
<lb/>mehr voll zu Gute kommen, so sind diese Hierfür doch dadurch reichlich entschädigt

<lb/>16*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0246.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0246"/>
               <div xml:id="d5372e25301" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Enthält der sogenannte Sicherungskauf eine Verletzung der Vorschrift in § 467 des B.G.B.'s und ist er deshalb nichtig?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>244
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des V.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>worden, daß ihre und ihrer Angehörigen Pensionsansprüche nunmehr auf einer
<lb/>sicheren Grundlage beruhen.

<lb/>Enthält der sogenannte Sicherungskauf eine Verletzung der Vorschrift
<lb/>in § 467 des B.G.B.'s und ist er deshalb nichtig?

<lb/>-Kgl. Landgericht Dresden, Civilk. V. Urtheil vom 21. September 1894 zu Dg. V. 110,94

<lb/>Der Kläger widersprach gemäß § 690 der C.P.O. einer Zwangsvollstreckung
<lb/>auf Grund einer Urkunde, laut welcher er die gepfändeten Sachen von der Wittwe
<lb/>N. an Zahlungsstatt überlassen erhalten hatte.*) Der Beklagte beantragte die
<lb/>Abweisung der Klage unter Anderem aus dem Grunde, weil die Wittwe N. die
<lb/>Sachen dem Kläger in dem beurkundeten Vertrage nicht sowohl verkauft, als viel- 
<lb/>mehr nur verpfändet und innebehalten habe, also auch kein Faustpfand entstanden
<lb/>sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Gründe des ersten Richters und
<lb/>die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus nachfolgenden
<lb/>Theilen der vom Berufungsgericht seiner abändernden Entscheidung beigegebenen
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreites hängt an erster Stelle
<lb/>von der Frage ab, ob der Vertrag vom 16. September 1893 der Vorschrift in
<lb/>§ 467 des B.G.B.'s gegenüber Bestand und rechtliche Wirksamkeit hat.

<lb/>Das Königl. Sächs. Öber-Landesgericht hat in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Reichsgerichte

<lb/>vergl. dessen Entscheidungen in Civilsachen Bd. II S. 168, 173.
<lb/>Bd. XIII S. 200. Bd. XXVI S. 180
<lb/>in zahlreichen Entscheidungen anerkannt,

<lb/>— vergl. seine Annalen Bd. IV S. 84, Bd. XI S. 147, Bd. XII S. 58.
<lb/>Wengler's Archiv v. I. 1881 S. 652. 1882 S. 305, 309. 1889
<lb/>S. 710. 1890 S. 651 —

<lb/>daß zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung auch ein Kaufvertrag mit
<lb/>rechtlicher Wirksamkeit abgeschlossen werden kann und unter Umständen sogar ein
<lb/>besonders geeignetes Mittel ist. Also sind sogenannte Lieferungskäufe keineswegs
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Der Vertrag lautete:

<lb/>1. Frau N. bekennt: daß sie Herrn R. (dem Kläger) für baare Darlehen bisher die Summe
<lb/>von 400 Mk. schuldig geworden und verblieben ist.

<lb/>2. Zur theilweisen Tilgung dieser Schuld nach Höhe ooil 384 Mk. überläßt Frau N. dem
<lb/>Herrn R. an Zahlungsstatt die unter A. verzeichneten, ihr eigenthümlich zugehörigen
<lb/>Sachen im Zeitwerthe von 364 Mk.

<lb/>3. Herr R. gestattet der Frau N. bis auf weiteres die Fortbenutzung dieser Gegenstände
<lb/>gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung von 3 Mk., welche pränumerando an einem
<lb/>jeden 1. Tage des Monats zahlbar ist.

<lb/>4. Frau N. erklärt, daß sie diese Gegenstände von jetzt an nicht mehr eigenthümlich be- 
<lb/>sitzt, sondern nur noch für Herr» R. leihweise innehaben und pfleglich benutzen wolle.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0247.tif"
                      n="245"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0247"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>245
</p>
                  <p>

                     <lb/>schon wegen ihres erwähnten Zweckes Scheinverträge, nämlich unter der äußeren
<lb/>Erscheinung eines Kaufes eingegangene Pfandverträge, welche gemäß § 829 des
<lb/>B.G.B.'s nach den Vorschriften über letztere zu bcurtheilen wären und auf Grund
<lb/>deren weder Eigenthum (des Käufers), noch auch, wenn der Verpfänder die Sache
<lb/>für den Pfandgläubiger innebehalten soll, ein Faustpfand entstehen könnte (B.G.G.

<lb/>Z 467). Sie sind vielmehr echte Kaufverträge und die verkaufte Sache wird durch
<lb/>ihre Uebcrgabe unter den in ZK 255—256 des B.G.B.'s bezeichneten Voraus- 
<lb/>setzungen Eigenthum des Käufers, auch wenn sie nur auf die in § 201 Satz 1
<lb/>des B.G.B.'s beschriebene Weise erfolgt, nämlich nur der Besitz des Verkäufers .
<lb/>in eine Jnhabung für den Käufer verwandelt wird. Voraussetzung für ihren Be- 
<lb/>stand und ihre rechtlichen Wirkungen ist nur, daß der Wille der Betheiligten auf
<lb/>den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtet gewesen ist, und daß der Vertrag die
<lb/>für das Zustandekommen eines Kaufes nothwendigen Erfordernisse enthält. Hierzu
<lb/>gehört, daß der Erwerber einen Preis zahlt, den der Verkäufer eigentümlich
<lb/>behält und der unbeschwert und ohne irgend welche Schuldverbindlichkeit in das
<lb/>Vermögen des Veräußerers übergeht. Es muß die Absicht vorliegen, daß der Er- 
<lb/>werber freier Eigenthümer der Sache, der Veräußerer freier Eigentümer des
<lb/>Kaufpreises oder falls letzterer durch Aufrechnung gewährt wird, oder die Hingabe
<lb/>der Sachen an Zahlungsstatt erfolgt, endgiltig von seiner Schuld frei wird. Ob
<lb/>ein Kaufvertrag von den Parteien beabsichtigt worden ist oder ob sich unter der
<lb/>Form eines Kaufes ein anderes Rechtsgeschäft, insbesondere ein Pfandvertrag, ver- .
<lb/>birgt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falles beurtheilt werden.

<lb/>Dieser festen Rechtsprechung des König!. Sächs. Oberlandesgerichtes sind, so- .
<lb/>viel bekannt, auch die König!. Sächs. Landgerichte als Berufungsgerichte fast ohne
<lb/>Ausnahme gefolgt.

<lb/>Erst neuerdings ist sie unter dem Einstuß einiger Schriftsteller in's Schwanken
<lb/>gerathen und in einzelnen durch den Druck veröffentlichten Entscheidungen der Satz
<lb/>vertreten worden, auch ein echter Kauf scheitere an der Vorschrift in Z 467 des
<lb/>B.G.B.'s, wenn er zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung abgeschlossen
<lb/>sei und der Verkäufer die Sache innebehalten solle. Denn sein Zweck ergebe, daß
<lb/>er, wenn auch nicht nur zum Scheine, so doch zur Umgehung des Ver- 
<lb/>botes in Z 467 des B.G.B.'s abgeschlossen sei, nach welchem der Verpfänder
<lb/>die Sache nicht für den Pfandgläubiger innebehalten soll, und zur Umgehung
<lb/>eines Gesetzes vorgenommene Handlungen seien nach § 80 des B.G.B.'s einem
<lb/>offenen Zuwiderhandeln .gleich zu achten. Diese Entscheidungen sind eine solche des
<lb/>König!. Landgerichts zu Freiberg vom 16. December 1890 im Sächsischen Archiv a _
<lb/>v. 1.1892 S. 122 und des IV. Civilsenats des König!. Sächs. Oberlandesgerichts/ ''V
<lb/>vom 7^ März 1893 in seinen Annalen Bd. XV S. 139, in denen auch die er»
<lb/>wähnten Schriftsteller genannt sind. Ihnen hat sich die zweite Civilkammer des
<lb/>Köüigl. Landgerichts zu Dresden in einem Urtheile vom 25. April 1894 (Dg. II
</p>
                  <p>

                     <lb/>.#
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0248.tif"
                      n="246"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0248"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>246 Sicherungskauf., § 467 des B.G.B.'s.


<lb/>107/94) und das König!. Amtsgericht zu Dresden im angefochtenen Urtheile an- 
<lb/>geschlossen. ,

<lb/>Das Berufungsgericht trägt Bedenken, die seitherige Rechtsprechung zu ver- 
<lb/>lassen und den von ihr abweichenden Entscheidungen zu folgen.

<lb/>Zunächst befindet cs sich keineswegs einem bereits entschiedenen Wechsel
<lb/>der Rechtsprechung, sondern nur einzelnen Ansätzen zu einem solchen gegenüber.
<lb/>Nur die Entscheidung des König!. Landgerichts zu Freiberg beruht auf dem
<lb/>Satze von der Umgehung des Gesetzes. Der vierte Civilsenat deS Königl. Sächs.
<lb/>Oberlandesgerichts verwerthet ihn nur. neben der Feststellung, daß unter der
<lb/>äußeren Erscheinung eines Kaufvertrages ein Pfandvertrag eingegangen sei. Ob
<lb/>aber jene Ansätze zu einem Wechsel der Rechtsprechung, insbesondere des Königl.
<lb/>Sächs. Oberlandesgerichts, ausreichen werden, ist zweifelhaft, denn der siebente
<lb/>Civilsenat hat in einem Urtheile vom 13. Mai 1893 (Annalen Bd. XV S. 75)*)
<lb/>die jenem Satze zu Grunde liegende Gesetzesauslcgung als zweifelhaft bezeichnet
<lb/>und ihre Verwendung als Grundlage seiner Entscheidung vermieden, und der
<lb/>erste Civilsenat hat in seinem Urtheile vom 21. Juni 1894 i. S. 0.1 35/94 zu
<lb/>Cg. IV 323/93 des Königl. Landgerichts zu Dresden sich völlig auf den Boden
<lb/>der seitherigen Rechtsprechung gestellt. Sie ist im Eingänge der Entscheidungs- 
<lb/>gründe des gegenwärtigen Urtheils mit fast denselben Worten vorgetragen worden,
<lb/>wie in diesem Urtheile des ersten Civilscnats.

<lb/>Ein Wechsel der Rechtsprechung in der bezeichneten Richtung würde auch
<lb/>eine schwere Erschütterung der bestehenden Rechtsverhältnisse im Königreiche Sachsen
<lb/>herbeiführen, denn er würde mit einem Schlage alle sogenannten Sicherungskäufe
<lb/>treffen und für nichtig erklären (B.G.B. §8 80, 79, 793). Sicherungskäufe
<lb/>sind aber, wie gerichtskundig ist, und zwar ohne Zweifel im Vertrauen aus den
<lb/>Bestand der seitherigen Rechtsprechung, in so großer Zahl abgeschlossen worden,
<lb/>daß sie die Bedeutung einer wesentlichen Grundlage des Rechtsverkehrs gewonnen
<lb/>haben. Uebrigens würde der Wechsel der Rechtsprechung und mit ihm die Er- 
<lb/>schütterung bestehender Rechtsverhältnisse sich aller Voraussicht nach wiederholen, so- 
<lb/>bald das B.G.B. für das deutsche Reich in Kraft tritt, denn dessen Entwürfe
<lb/>(I § 1147 Abs. 3. II § 1115) reden zum mindesten nicht deutlicher zu Gunsten
<lb/>der vom Berufungsgericht abgelehnten Auslegung des Gesetzes, als das B.G.B.
<lb/>für das Königreich Sachsen und diejenigen Landesrechte, für deren Geltungsbereich
<lb/>sie auch vom Reichsgericht ausdrücklich verworfen worden ist,

<lb/>— vergl. dessen Entscheidungen in Civilsachen Bd. XXVI S. 108.

<lb/>Bd. XIII S. 202 —

<lb/>und es . steht deshalb zu erwarten, daß das Reichsgericht auch unter der Herr- 
<lb/>schaft des B.G.B.'s für das Deutsche Reich an seiner von jeher befolgten Recht-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Bergt, noch das Urtheil des V. Civils. in diesem Archiv Bd. V S. 16 flg.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0249.tif"
                      n="247"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0249"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s. 247

<lb/>sprcchung festhalten und auch die sächsischen Gerichte zum Anschluß an sie nöthi-
<lb/>gen wird.

<lb/>. Alle diese Erwägungen sind keine Beweise für die Nichtigkeit der bisherigen
<lb/>Rechtsprechung, sondern solche können nur aus dem Gesetz entnommen werden.
<lb/>Aber sie fordern vor einem Bruche mit der bisherigen Rechtsprechung zu vor- 
<lb/>sichtiger Prüfung auf, ob die Auslegung des Gesetzes ihn gebietet. Diese Prü- 
<lb/>fung führt nach der Ansicht des Berufungsgerichtes zu einem verneinenden Er- 
<lb/>gebnisse.

<lb/>Von der Umgehung eines Gesetzes kann nur dann die Rede sein, wenn
<lb/>cs verbietet,

<lb/>— vcrgl. die Motive zu § 80 des B.G.B.'s —
<lb/>oder, vollständiger ausgedrückt, wenn es zwingendes Recht

<lb/>- Windscheid, Pandekten, 5. Aufl. Bd. I § 30 —

<lb/>schafft, und nur insoweit, als cs verbietet oder zwingendes Recht schafft, denn
<lb/>nachgiebiges Recht läßt es sich gefallen, daß das betreffende Verhältniß durch
<lb/>Privatwillkür anders geordnet werde, und kommt nur dann zur Anwendung, wenn
<lb/>eine Ordnung des Verhältnisses durch Privatwillkür nicht vorliegt (Windscheid
<lb/>a. a. O.). In dieser Eigenschaft liegt das Wesen des nachgiebigen Rechts.

<lb/>Also muß die Prüfung, ob die sogenannten Sicherungskäufe eine Umgehung
<lb/>von 8 467 des B.G.B.'s enthalten, bei der Frage beginnen, ob diese Vorschrift
<lb/>des Gesetzes ein Verbot (in dem soeben erörterten Sinne) enthält, und welche
<lb/>Tragweite dieses Verbot hat.

<lb/>Die Bestimmung in 8 467 des B.G.B.'s hat ihre Vorläuferin in der Er- 
<lb/>läuterten Prozeßordnung vom 10. Januar 1724 ad Tit. XLIV 8 2, wo es heißt:

<lb/>„Iu rebu8 mobilibus aber ist weder eine gerichtliche noch außergericht- 
<lb/>liche Verschreibung von einiger Wirkung, sondern cs hat allein derjenige, dem
<lb/>ein Pfand zugleich übergeben worden, wenn er es wirklich in Händen hat, ge- 
<lb/>stalt des ooustitatum xo88688oriuiu, oder eine traditio licta hierbei keineswegs
<lb/>zu attendiren, ein jus reale daran erlanget".

<lb/>Diese Vorschrift der Erläuterten Prozeßordnung verdankte ihren Ursprung
<lb/>dem Rückschläge der älteren deutschen Rechtscntwicklung (Windscheid a. a. O. I
<lb/>8 229 a. E.) gegen das römische Recht, welches zur Entstehung des Pfandrechtes
<lb/>die Uebergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger überhaupt nicht forderte und
<lb/>die dingliche Belastung des Pfandes nicht erkennen ließ, weil der Schuldner es l
<lb/>innebehalten durfte, bis die gesicherte Forderung fällig war und der Gläubiger die
<lb/>Herausgabe des Pfandes zum Zwecke seiner Befriedigung (mit der Pfandklage)
<lb/>verlangte. Man erblickte in der Heimlichkeit des Pfandrechtes eine Gefahr für
<lb/>den Rechtsverkehr, und man strebte deshalb eine Oeffentlichkeit des Pfand- 
<lb/>rechtes (wie an unbeweglichen Sachen durch das Erforderniß des richterlichen oder
<lb/>lehnsherrlichen Consenses, 8 1 der erläuterten Prozeßordnung, a. a. O. so auch)
<lb/>an beweglichen Sachen in Gestalt des Faustpfandes an.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0250.tif"
                      n="248"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0250"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>248
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>— vergl. die Ausführungen des vormaligen Appellationsgerichts zu Zwickau

<lb/>in den Annalen des Königl. Sachs. O.A.G.'s, alte Folge, Bd. V

<lb/>S. 283 und des Königl. Sachs. O.L.G.'s in dessen Annalen Bd. XV

<lb/>S. 144 fg. —

<lb/>Diese Bestimmung der Erläuterten Prozeßordnung ist durch 8 29 deö Gesetzes
<lb/>vom 25. Januar 1856 in der Oberlausitz eingeführt worden und in Gestalt des

<lb/>8 467 in das B.G.B. übergegangen, ohne daß dessen (in den Protokollen der

<lb/>Revisions- und Redaktionskommission und den Motiven niedergelegte) Entstehungs- 
<lb/>geschichte neuen Stoff zu ihrer Auslegung bietet.

<lb/>— vergl. Siebenhaar's Kommentar zu 8 467 des B.G.B.'s; Schmidt's
<lb/>Vorlesungen, I § 81 S. 295; Grützmann's Lehrbuch des Königl. Sachs.
<lb/>Privatrechts, I S. 365. —

<lb/>Diese Rechtsentwicklung ergießt allerdings, wie nicht in Abrede gezogen
<lb/>werden soll, daß in 8 467 nicht nur (wie das Reichsgericht in Bd. XXVI
<lb/>S. 185 über eine ähnliche Bestimmung des Hamburger Rechtes sagt) ein all- 
<lb/>gemeiner Satz über die Voraussetzungen der Entstehung von Pfandrechten, son- 
<lb/>dern ein Verbot der Verpfändung einer beweglichen Sache aufgestellt wird,
<lb/>wenn der Verpfänder sie für den Psandgläubiger innebehalten soll, denn sie lehrt,
<lb/>daß die Bestimmung in 8 467 die Sicherheit des Rechtsverkehrs und in Gestalt
<lb/>derselben das gemeine Wohl schützen soll, und dieser Schutz kann nur durch zwin- 
<lb/>gendes und nicht durch nachgiebiges Recht erstrebt werden, weil er sonst durch
<lb/>Privatwillkür jederzeit in Frage gestellt werden könnte. Das Wort Verbot ist
<lb/>für die Sache nicht wesentlich, denn das B.G.B. wendet es nicht immer an,
<lb/>wo es zwingendes Recht schafft; so z. B. zwar Bei den Zinsverboten (8 679),
<lb/>nicht aber gegen die Verpflichtungen einer Ehefrau für den Ehemann (8 1650).

<lb/>Aber nunmehr bedarf die Tragweite des in 8 467 des B.G.B.'s auf- 
<lb/>gestellten Verbotes der Ermittelung, und bei letzterer wird sich ergeben, daß die
<lb/>seitherige.Rechtsprechung allein auf sicherem Boden steht.

<lb/>Das Verbot kann nämlich entweder nur die Verpfändung, oder aber
<lb/>jede Verwendung einer beweglichen Sache, welche der Schuldner innebehalten
<lb/>soll, zur Sicherstellung einer Forderung treffen wollen, auch wenn sie auf
<lb/>dem Wege eines anderen Rechtsgeschäftes als der Verpfändung, insbesondere des
<lb/>Kaufes, erfolgt. Im ersteren Falle würde sich das Verbot nicht gegen den wirth-
<lb/>schaftlichen Zweck der Sicherstellung einer Forderung durch eine Sache, welche der
<lb/>Schuldner innebehalten soll, sondern nur gegen das Mittel der Verpfändung zu
<lb/>diesem Zwecke richten, und ein anderer als der verbotene Weg zu dem erlaubten
<lb/>Ziele keine Umgehung des Gesetzes sein. Das Verbot kann aber nur den
<lb/>Weg und nicht das Ziel treffen, wenn es die Gefahr, der es Vorbeugen will, nicht
<lb/>in diesem, sondern auf jenem findet.

<lb/>Der vom vierten Civilsenat des Königl. Sächs. Oberlandesgerichts in den
<lb/>Gründen seiner erwähnten Entscheidung angezogene Griebner sagt in seinem
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0251.tif"
                      n="249"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0251"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0251--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>249
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Diskurs zur Erläuterung der Churfürstlich Sächsischen alten und verbesserten Pro- 
<lb/>zeßordnung" ad XL Tit. IV § 2 sub verbo „constitutum possessorium“ (2. Ausl.
<lb/>S. 428 fg.): Ehedem seien auch in rebus mobilibus Hypotheken zugelassen worden;
<lb/>„weil es aber zu vielen Betrügereien Anlaß gab, ist es abgeschafft worden" ....
<lb/>und weiterhin: „denn wenn der debitor mehr darauf borgt, so kann es Niemand
<lb/>der (verpfändeten) Bibliothek ansehen, daß sie schon verpfändet ist." Er erblickt
<lb/>also die Gefahr, welcher die erläuterte Prozeßordnung a. a. O. durch ihr Verbot
<lb/>Vorbeugen will, in der Möglichkeit, daß ein gewissenloser Schuldner eine Sache
<lb/>verpfändet, obgleich sie schon verpfändet ist und er deshalb dem zweiten Gläubiger
<lb/>kein vollwerthiges Pfandrecht an ihr verschaffen kann, und daß der arglose zweite
<lb/>Gläubiger keinen Verdacht schöpft, weil der Schuldner die Sache inne hat und
<lb/>deshalb das erste Pfandrecht nicht in die Erscheinung tritt.

<lb/>Diese oder vielmehr die gleiche Gefahr lief und läuft allerdings der
<lb/>(zweite) Gläubiger auch dann, wenn der Schuldner eine Sache zum Zwecke der
<lb/>Sicherstellung einer anderen Forderung nicht verpfändet, sondern verkauft und
<lb/>(durch constitutum possessorium) übergeben, aber innebehalten hatte, denn so- 
<lb/>wohl nach gemeinem

<lb/>— Windscheid a. a. O. I 8 230 S. 736 unter 3 —
<lb/>und älterem sächsischen Rechte

<lb/>— Curtius, Handbuch des im Königreich Sachsen geltenden Civilrechtes,
<lb/>Bd. IV 8 1062 S. 275 —

<lb/>als auch nach dem Rechte des B.G.B.'s (in 8 472) kann nur der Eigenthümer
<lb/>eine bewegliche Sache vollwirksam verpfänden und weicht das durch einen dritten
<lb/>bestellte Pfandrecht dem Rechte des Eigenthümers oder des rechtmäßigen und red- 
<lb/>lichen Besitzers,

<lb/>Windscheid a. a. O. I 8 199 S. 630; Curtius a. a. O. Bd. II 8 608
<lb/>S. 292, B.G.B 8 325 —

<lb/>also auch das Pfandrecht, welches der Schuldner an einer bereits verkauften und
<lb/>(durch constitutum possessorium) übergebenen Sache bestellt, dem Rechte des
<lb/>Käufers. Letzteres tritt aber ebenso wenig in die Erscheinung, wie ein älteres
<lb/>Pfandrecht, wenn der Schuldner die Sache inne hat.

<lb/>Aber die gleiche Gefahr lies und läuft ein argloser Gläubiger einem ge- 
<lb/>wissenlosen Schuldner gegenüber nicht nur dann, wenn dieser eine bereits ver- 
<lb/>pfändete oder verkaufte und (durch constitutum possessorium) übergebene, son- 
<lb/>dern überhaupt stets, wenn dieser eine fremde Sache inne hat, denn das
<lb/>Eigenthum (oder der rechtmäßige und redliche Besitz) eines Dritten tritt über- 
<lb/>haupt nicht in die Erscheinung, gleichviel, ob der Schuldner jemals oder
<lb/>niemals Eigenthümer der fremden Sache war, die er inne hat.

<lb/>Wenn also das in der Erläuterten Prozeßordnung und in 8 467 des
<lb/>B.G.B.'s aufgestellte Verbot alle Fälle treffen sollte, in denen die Gefahr vor- 
<lb/>liegt, in welcher Griebner seinen Grund erblickt, so müßte es in das Gebot
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0252.tif"
                      n="250"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0252"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0252--><p/>
                  <p>

                     <lb/>25Ö Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s.

<lb/>übersetzt werden/daß nur der Eigenthümer seine Sache inne haben darf.
<lb/>Dieses Gebot wäre aber sinnwidrig und undurchführbar. Sinnwidrig,
<lb/>weil es auch das Faustpfand treffen würde, also diejenige Gestalt des Pfand- 
<lb/>rechtes, in welcher dessen Oeffentlichkeit angestrebt wird. (In der That läuft auch
<lb/>der arglose Gläubiger eines Faustpfandgläubigers die Gefahr, daß sein gewissen- 
<lb/>loser Schuldner ihm an dem Pfände, welches er inne hat, ein' Pfandrecht bestellt,
<lb/>welches zwar nicht dem Pfandrechte seines Schuldners — Curtius a. a. O.
<lb/>Bd. IV § 1063 Anm. f S. 281 — aber dem Eigenthum des ersten Verpfänders
<lb/>Weichen muß, sobald dieser seinen Gläubiger befriedigt hat). Und undurch- 
<lb/>führbar wäre cs, weil cs dem Verkehr eine auch auf seinen untersten Entwick-
<lb/>luugsstufcn unerträgliche Fessel anlegcn würde, wie keiner näheren AuSfühnmg be- 
<lb/>darf. Es hat denn auch noch keine Gesetzgebung ein solches Gebot aufgestellt,
<lb/>sondern die Trennung des Eigenthums und der Jnhabung beweglicher Sachen
<lb/>bildet die erste thatsächliche Voraussetzung zahlloser Rechtsverhältnisse (z. B. der
<lb/>Miethe/des Kommissionsgeschäftes u. s. w.), auch wenn sie zu deren Begriff nicht
<lb/>erforderlich ist. Dagegen haben andere Gesetzgebungen zum Schutze des (zweiten)
<lb/>Gläubigers vor der von Griebner hervorgchobenen Gefahr in allen Fällen
<lb/>einen viel näheren Weg beschritten, nämlich den vom deutschen Handesgesetz-
<lb/>buch in seinem Artikel 306 eingeschlagcncn Weg, und diesen Weg zum Ziele würde
<lb/>ohne Zweifel auch das sächsische Recht gewählt haben, weil er von dem Satze des
<lb/>Sachsenspiegels (8.II art. 60) ausgeht: „Hand muß Hand wahren."

<lb/>Also kann es nicht der Zweck der von Griebner besprochenen Bestimmung
<lb/>der erläuterten Prozeßordnung gewesen sein, den (zweiten) Pfandgläubiger in alle»
<lb/>Fällen gegen die von ihm hervorgehobene Gefahr zu schützen und aus denselben
<lb/>Gründen kann sie noch viel weniger einen so umfassenden Schutz von (jüngeren)
<lb/>Gläubigern beabsichtigt haben, welche sich vom Schuldner nicht einmal ein Pfand
<lb/>bestellen lassen, sondern ihm Personalkredit geben, weil sie glauben, daß die
<lb/>Sachen, welche er inne hat, sein (freies) Eigenthum seien.

<lb/>Vielmehr lassen Griebner's Ausführungen die Frage offen, in welchem
<lb/>Umfange die erläuterte Prozeßordnung und nunmehr das B.G.B. die Gefahr
<lb/>für die Sicherheit des Rechtsverkehrs verhüten wollten, welche zu ihren in Frage
<lb/>stehenden Bestimmungen Anlaß gab.

<lb/>Diese Grenze kann nur mit einer Stufe in der Größe dieser Gefahr
<lb/>zusammenfallen. Eine solche Stufe aber findet sich zwischen der Verpfändung
<lb/>und dem Verkaufe einer beweglichen Sache, welche der Schuldner innebehalten
<lb/>soll zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung. Sie tritt insbesondere im
<lb/>Konkursverfahren und im Kaufschutz hervor.

<lb/>Beim Verkaufe der Sache nämlich wird die Forderung entweder sofort durch
<lb/>die Ueberlassung der Sache an Zahlungsstatt (B.G.B. § 1100) oder durch ihre
<lb/>Aufrechnung gegen den Kaufpreis getilgt, oder kann doch der Schuldner sie jeder- 
<lb/>zeit durch Aufrechnung tilgen. Bei der Verpfändung aber bleibt sic bestehen.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0253.tif"
                      n="251"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0253"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s,
</p>
                  <p>

                     <lb/>251
</p>
                  <p>

                     <lb/>Also mußten die übrigen Gläubiger des Schuldners im Konkursverfahren
<lb/>über dessen Vermögen die abgesonderte Befriedigung des Pfandgläubigers ails der
<lb/>Sache und außerdem seine antheilige Befriedigung wegen des etwaigen Ausfalles
<lb/>aus der Masse dulden. Der Käufer dagegen kann nur die Aussonderung der Sache.,
<lb/>verlangen. Und wenn der Verkäufer auf die Aufrechnung verzichtet oder der Käufer! i
<lb/>sich den Rückverkauf (B.G.B. § 1136) Vorbehalten hat, so wird der Käufer sich
<lb/>hüten, im Konkursverfahren auf seinen Rechten und diesen Vertragsbestimmungen
<lb/>zu bestehen. Denn er würde an die Masse im ersteren Falle den vollen Kauf-,
<lb/>preis zahlen und im letzteren Falle die Sache zurück geben müssen, und dagegen
<lb/>nur antheilige Befriedigung im ersteren Falle wegen seiner ursprünglichen Forde- 
<lb/>rung, im letzteren Falle wegen seiner Rückverkaufpreisforderung aus der Masse /
<lb/>erhalten. Diese besonderen Nachtheile^er Verpfändung einer beweglichen
<lb/>Sache, welche der Schuldner inne behalten soll, für dessen übrigen Gläubiger im
<lb/>Konkursverfahren haben auch zu der Bestimmung in § 14 Abs. 1 des Einfüh- 
<lb/>rungsgesetzes zur Reichs-K.O. geführt, welche dieser Art der Verpfändung die
<lb/>Wirkung eines Faustpfandrechts im Sinne von 8 40 der K.O., nämlich des Ab- 
<lb/>sonderungsrechts abspricht (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. XXVI S. 182).
<lb/>Diese Bestimmung war erforderlich, weil jene Nachtheile anch durch das Anfech- 
<lb/>tungsrecht der Gläubiger nicht ausgeglichen werden. Denn dasselbe reicht weder
<lb/>in Gestalt der notio Pauliana, noch nach der K.O. einer Verpfändung gegenüber
<lb/>weiter als gegenüber einem Verkaufe.

<lb/>Ferner aber ist auch der strafrechtliche Schutz gegen die anderweite Ver- 
<lb/>pfändung eines Pfandes, welches der Schuldner inne hat, weniger kräftig als gegen
<lb/>die Verpfändung einer Sache, die er zur Sicherstellung einer Forderung verkauft
<lb/>und (durch constitutum possessorium) übergeben, aber inne behalten hat. Zwar
<lb/>kann er in beiden Fällen wegen Betruges gegen den (zweiten) Pfandgläubiger Strafe
<lb/>verwirken. Aber in letzterem Falle kann er unter Umständen auch wegen Unter- 
<lb/>schlagung zum Nachtheile des Käufers zur Verantwortung gezogen werden, während
<lb/>im ersteren Falle die nur bei Eingriffen in fremden Gewahrsam anwendbaren
<lb/>Strafen einer Entwendung, der eigenen Sache versagen,

<lb/>vergl. Art. 274 des Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom
<lb/>11. August 1855, welches während der Entstehung des B.G.B.'s in
<lb/>Kraft stand, und § 289 des Reichs-St.G.B.'s.

<lb/>Die entwickelten Unterschiede in der Gefahr einer Verpfändung und des
<lb/>Verkaufes einer beweglichen Sache, welche der Schuldner inne behalten soll, zum
<lb/>Zwecke der Sicherstellung einer Forderung werden auch in den Motiven zu § 1147
<lb/>des I. Entwurfes eines B.G.B.'s für das deutsche Reich Bd. III S. 801
<lb/>berührt. .

<lb/>In diesem Zusammenhänge möge noch bemerkt werden, daß die be- 
<lb/>kämpfte Auslegung des Gesetzes sehr bedenkliche Folgen aus dem Gebiete des
<lb/>Strafrechts haben würde. Denn falls der Sicherungskauf nichtig ist, wenn der
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0254.tif"
                      n="252"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0254"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0254--><p/>
                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 487 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verkäufer die Sache inne behält, so kann dieser weder wegen Unterschlagung, noch
<lb/>wegen Betrugs, sondern höchstens wegen eines mit untauglichen Mittel (der Täu- 
<lb/>schung über sein freies Eigenthum, welches ohne sein Wissen fortbestand) ver- 
<lb/>suchten Betruges bestraft werden, wenn er die Sache anderweit verkauft oder ver- 
<lb/>pfändet.

<lb/>Dagegen ist in der Größe der Gefahr für die Sicherheit des Rechtsverkehrs
<lb/>kein Unterschied erkennbar, je nachdem der Verkauf einer beweglichen Sache, welche
<lb/>der Verkäufer inne behalten soll, zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung
<lb/>oder aus einem anderen Grunde erfolgt. Also kann die Grenze des Verbotes,
<lb/>welches jener Gefahr Vorbeugen will, nicht zwischen diesen beiden Fällen laufen.
<lb/>Auch anderweit treten solche Unterschiede nicht hervor.

<lb/>Somit kann das Verbot nur die Verpfändung nicht aber jede Verwen- 
<lb/>dung einer beweglichen Sache, welche der Schuldner inne behalten soll, zur Sicher- 
<lb/>stellung einer Forderung, und insbesondere nicht den sogenannten Sicherungs- 
<lb/>kauf treffen.

<lb/>Dieses Ergebniß entspricht auch den Regeln der Gesetzesauslegung, denn
<lb/>nach § 23 des B.G.B.'s ist ein Gesetz, im Zweifel so auszulegen, wie es .allge- 
<lb/>meinen Rechtssätzen am meisten entspricht. Nun gestaltet das B.G.B. in §§ 1082 flg.
<lb/>den Verkauf einer Sache, oder in § 1100 ihre Ueberlassung an Zahlungsstatt,
<lb/>in § 201 ihre Uebergabe durch constitutum possessorium, in §§ 988flg. die
<lb/>»Aufrechnung des Kaufpreises, in §§ 1131 flg. den Wiederkauf und den Rück-
<lb/>Mverkaus, welche bei Sicherungskäufen Vorbehalten zu werden pflegen. Das Verbot
<lb/>in § 467 würde also eine Ausnahme von allen diesen Gesetzen schaffen, wenn
<lb/>cs die Sicherungskäufe träfe und eine solche Ausnahme kann nicht vermuthet
<lb/>werden. Auch würde es in dieser Tragweite keine Billigung verdienen. Dieser
<lb/>Grund würde zwar, wie das Königl. Landgericht zu Freiberg in seiner erwähnten
<lb/>Entscheidung hervorhebt, den Richter nicht von seiner Anwendung auf die Sichc-
<lb/>rungskäufe entbinden, wenn es sie träfe. Aber er darf und muß ihn bei der
<lb/>Auslegung des Gesetzes verwerthen, wenn das Gesetz Zweifel läßt, ob es sie trifft,
<lb/>denn bei deren Lösung entscheidet der Werth des Ergebnisses, wenn nicht
<lb/>andere Gründe zu einer anderen Auslegung zwingen (Windscheid a. a. O. Bd. I
<lb/>8 21 S. 57). Das Verbot würde aber in jener Tragweite keine Billigung ver-

<lb/>/dienen, weil ein unabweisbares wirthschaftliches Bedürfniß besteht, daß
<lb/>der Schuldner seine, (beweglichen). Sachen zur Sicherstellung seiner Gläubiger ver- 
<lb/>wenden könne, ohne ihre Jnhabung aufzugeben. Wenn der Gesetzgeber die Be- 
<lb/>friedigung dieses Bedürfnisses aus dem Wege der Verpfändung einer Sache, welche
<lb/>der Schuldner innebehalten soll, aus besonderen Gründen verboten hat, so folgt
<lb/>daraus noch nicht, daß er sie überhaupt und insbesondere auf dem Wege des
<lb/>Sicherungskaufes verbieten wollte, denn der Sicherungskauf birgt keineswegs nur
<lb/>Gefahren, sondern auch Vorth eile für die Sicherheit des Rechtsverkehrs, und
<lb/>diese überwiegen jene. Er ist der Weg, auf welchem Verwandte oder Freunde
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0255.tif"
                      n="253"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0255"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0255--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des V.G.V/s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>253
</p>
                  <p>

                     <lb/>ohne eigene Gefahr, aber auch ohne allen Eigennutz, einem Bedrängten Hilfe ,
<lb/>bringen und hierdurch auch seinen Gläubigern Aussicht auf Befriedigung ;
<lb/>schaffen können, auf welche sie vielleicht nicht mehr hoffen durften. Dies lehrt
<lb/>wieder der vorliegende Fall, in km ein Vormund der Mutter seiner Mündel bei-
<lb/>stcht. Die Gefahren einzelner Mißbräuche von Sicherungskäufen für die Sicher- 
<lb/>heit des Rechtsverkehrs finden im Schutze der Strafgesetze und im Anfechtungs- 
<lb/>recht ein genügendes Gegengewicht. Das völlige Verbot der Befriedigung jenes
<lb/>wirthschaftlichen Bedürfnisses aber wäre ein Opfer, welches außer allem Verhältniß
<lb/>zu der Größe jener Gefahren stände. Denn ein Gläubiger, welcher sich ohne
<lb/>Weiteres darauf verläßt, daß alle Sachen, welche sein Schuldner inne hat, auch
<lb/>dessen (freies) Eigenthum feien, ist nicht nur arglos, sondern sorglos und über- ^
<lb/>läßt sich einer Vorstellung, welche nicht nur auf der heutigen, sondern schon auf
<lb/>der niedrigeren Entwicklungsstufe des Verkehrs, welche die erläuterte Prozeßordnung
<lb/>vorfand, nicht die mindeste Berechtigung hat oder hatte. Einer solchen Ver- 
<lb/>trauensseligkeit des (zweiten) Gläubigers wegen hat weder das B.G.B. noch
<lb/>auch die Erläuterte Prozeßordnung die Vortheile für die Einzel- und Bolkswirth-
<lb/>schaft, welche die Sicherstellung des Gläubigers durch eine in der Inhabung des
<lb/>Schuldners bleibende Sache bietet, durch ein Verbot der Sicherungskäuse preis- 
<lb/>geben wollen.

<lb/>Diese Tragweite hat auch die ältere sächsische Rechtsprechung der in
<lb/>Frage stehenden Bestimmung der erläuterten Prozeßordnung nicht beigelegt. Sie
<lb/>hat sogar, wie

<lb/>— Curtius a. a. O. Bd. IV § 1065 Anm. i) S. 289 — •
<lb/>bezeugt, und allerdings mit Grund als eine Umgehung des Verbotes in seiner
<lb/>richtigen Tragweite rügt, trotz desselben gestattet, daß der Gläubiger das über- 
<lb/>geben erhaltene Pfand dem Schuldner bitt- oder pachtweise ließ, ohne daß dem
<lb/>erlangten Pfandrecht Eintrag geschah

<lb/>— vergl. § 486 des B.G.B.'s und § 1191 des I. und § 1160 des II.,
<lb/>sowie die Motive zu , Z 1147 des I. Entwurfs eines B.G.B.'s für das
<lb/>deutsche Reich, Bd. III S. 801. —

<lb/>Gegen die seitherige Rechtsprechung wird (z. B. vom Einsender der erwähnten
<lb/>Entscheidung des Königl. Landgerichts zu Freiberg im Sächsischen Archiv vom I.
<lb/>1892 S. 122 und von Bähr in seinen „Urtheilen des Reichsgerichts" S. 52 slg.)
<lb/>der Vorwurf erhoben, daß sie schwanke, weil sie bei der Prüfung, ob ein Schein- 
<lb/>vertrag vorliege, zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sei. Aber diese vermeintlichen
<lb/>Schwankungen sind kein Fehler, sondern ein Vorzug, denn ihr Grund liegt in
<lb/>der Verschiedenheit der Thatbestände der einzelnen Rechtsfälle, und des- 
<lb/>halb können verschiedene Entscheidungen nicht ausbleiben, gerade wenn der
<lb/>Richter sich seiner Aufgabe der besonderen Gestaltung jedes einzelnen Rechtsfalles
<lb/>gerecht zu werden mit Erfolg unterzieht.

<lb/>Die hier bekämpfte Auslegung des Gesetzes würde allerdings den Richter
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0256.tif"
                      n="254"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0256"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0256--><p/>
                  <p>

                     <lb/>254
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sicherungskauf. § 467 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>? von der Lösung dieser Aufgabe entbinden und in allen Fällen das gleiche Er-
<lb/>/ /gebniß, nämlich die Nichtigkeit des Sicherungskaufes, liefern. Diese Auslegung
<lb/>J würde aber folgerichtig auch zur Nichtigkeit der Abzahlungsgeschäfte in
<lb/>i Gestalt der Verbindung eines Miethvcrtrages mit einem bedingten Kaufverträge

<lb/>/ führen, deren Giltigkeit in der sächsischen Rechtsprechung ebenfalls bislang fast ohne

<lb/>! Ausnahme anerkannt wurde,

<lb/>! | — vergl. die von Scheuffler im Sächsischen Archiv v. I. 1891 S. 821

<lb/>zusammengestellten Entscheidungen —

<lb/>auch in den Motiven zu § 874 des I. Entwurfes eines B.G.B.'s f. d. deutsche
<lb/>Reich, Bd. III S. 337, 338 vertheidigt wird und durch das Reichsgesetz über die
<lb/>Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (vergl. dessen 8 6) nicht berührt worden
<lb/>ist, denn die Bestimmung in § 292 des B.G.B.'s entspricht völlig der Vorschrift
<lb/>n § 467 und der Sicherungskauf völlig dieser Gestalt des Abzahlungsgeschäftes.
<lb/>Der Verkäufer will nämlich beim Sicherungskauf dem Käufer Eigenthum über-
<lb/>j tragen, aber die Sache innebehalten, beim Abzahlungsgeschäft Eigenthümer bleiben,
<lb/>i aber die Sache dem (künftigen) Käufer einräumen und in beiden Fällen werden
<lb/>Eigenthum und Jnhabung getrennt, damit der Eigenthümer in seinem Eigcnthum
<lb/>Sicherheit finden, sein Vertragsgenosse aber die Sache als deren Inhaber be- 
<lb/>nützen könne.*)

<lb/>Im vorliegenden Falle nun ist kein Grund zu der Annahme vorhanden,
<lb/>daß der Kläger und die Witwe N unter der äußeren Erscheinung des Vertrages
<lb/>vom 16. September 1893 als Kauf im Sinne von Z 1100 des B.G.B.'s einen
<lb/>Pfandvertrag. eingegangcn seien, denn durch, die Ueberlassung der Sachen an
<lb/>Zahlungsstatt wurde der Kläger deren freier Eigenthümer und die Witwe N von
<lb/>ihrer Schuld befreit, und es tauch en keine Zweifel daran auf, daß dieses Ergebniß
<lb/>ihrem Willen entsprach, letzterer also auf den Abschluß eines Kaufes gerichtet
<lb/>% tzwar. Allerdings war der Kläger zum Rückverkauf und die Witwe N zum Wieder-
<lb/>• «kauf der Sachen, wie schon in einem früheren Falle geneigt. Allein ein Recht dazu
<lb/>haben sie weder in der Urkunde noch außerhalb derselben einander zugestanden,
<lb/>und ohne die mindestens stillschweigende Vereinbarung eines solchen Rechtes
<lb/>im Vertrage ist dieser weder ein verschleierter Pfandvertrag, noch auch nur ein
<lb/>Sicherungskaus, sondern ein Kauf ohne jede Besonderheit. Also würde auch
<lb/>die bekämpfte Auslegung des Gesetzes nicht zur Abweisung der vorliegenden Klage
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Anmerkung des Einsenders: Uebrigeus hat das Königl. Landgericht zu Leipzig in
<lb/>Wengler's Archiv vom Jahre 1890 S. 237 mit Recht hervorgchoben, daß nach dem Satze
<lb/>von der Umgehung deS Gesetzes beim Abzahlungsgeschäfte nicht nur der Miethoertrag, son- 
<lb/>dern der gesammte. Vertrag also auch der Kaufvertrag nichtig wäre (vergl. Sächs. Archiv
<lb/>v. I. 1894 S. 556). Also wäre der Gläubiger des Abzahlungskäufers, de,, man zu schützen
<lb/>vermeint, nicht besser gestellt, als bei der Gültigkeit des ganzen Vertrages. — Im zweiten
<lb/>Entw. eines B.G.B.'s für das D. Reich (8 394) ist die Frage im Sinne der hier vertretenen
<lb/>Auffassung entschieden.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0257.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0257"/>
               <div xml:id="d5372e26469" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann der Käufer eines Grundstücks eine auf diesem haftende Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, so tritt die in § 432 des B.G.Bs. bestimmte persönliche Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Hypothekengläubiger nur ein, wenn der Käufer als Eigenthümer des gekauften Grundstücks eingetragen wird, und, und erst mit dem Zeitpunkte, wo dies geschieht. Der Hypothekengläubiger kann, wenn der Käufer grundlos seine Eintragung hindert oder verzögert, hieraus Schädenanspüche gegen diesen nicht ableiten.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0257--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schuldübernahme nach § 432 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>255
</p>
                  <p>

                     <lb/>führen. Denn auch sie überhebt den Richter nicht der Prüfung von Fall zu Fall,
<lb/>ob ein Sicherungskauf vorliegt, und diese Frage kann nur dann bejaht werden,
<lb/>wenn die Parteien zum Rückverkauf oder Wiederkauf nicht nur geneigt sind,
<lb/>sondern sich im Vertrage ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben
<lb/>(ebenso wie kein Differenzgeschäst vorliegt, wenn die Parteien effektive Erfüllung
<lb/>zwar beiderseits nicht beabsichtigt, aber auch einander nicht rechtswirksam im Ver- 
<lb/>trage erlassen haben). .

<lb/>Wenn der Käufer eines Grundstücks eine auf diesem haftende Hypothek
<lb/>in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, so tritt die in § 432
<lb/>des B.G.Bs. bestimmte persönliche Verpflichtung des Käufers gegenüber
<lb/>dem Hypothckcngläubiger nur ein, wenn der Käufer als Eigenthümer des
<lb/>gekauften Grundstücks eingetragen wird, nnd, und erst mit dem Zeitpunkte,
<lb/>wo dies geschieht. Der Hypothekengläubiger kann, wenn der Käufer
<lb/>grundlos seine Eintragung hindert oder verzögert, hieraus Schädenansprüche
<lb/>gegen diesen nicht ableiten.

<lb/>O.L.G. Dresden, Uriheil vom 16. November 1894. 0. HL 119,94.

<lb/>(Aus den Gründen:) Durch die in § 4 der Urkunde vom 24. August 1891
<lb/>betreffs des eheweiblichen Einbringens der Klägerin getroffene Bestimmung hat
<lb/>der Beklagte beim Ankauf der Grundstücke des Ehemannes der Klägerin gegen
<lb/>den Letzteren als den Verkäufer die auf den zu erwerbenden Grundstücken für die
<lb/>Klägerin in Höhe von 4700 Mk. eingetragene Einbringungshypothek in Aufrechnung
<lb/>auf die Kaufgeldcr mit der Verpflichtung übernommen, das Einbringen zu einem
<lb/>bestimmten Zeitpunkte, am 1. Januar 1892, an die Klägerin, die Gläubigerin,
<lb/>zu bezahlen. Es liegt hier eine Vereinbarung des in § 432 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs vorgesehenen Inhalts vor. Allein, wie bereits in dem Urthcile erster
<lb/>Instanz richtig ausgeführt worden, ist in solchem Falle der Eintritt der persönlichen
<lb/>Verpflichtungen des Schuldübernehmers — des Käufers — gegenüber dem
<lb/>hypothekarischen Gläubiger dadurch bedingt, daß er durch Eintragung im Grundbnche
<lb/>das Eigenthum an dem Pfandgrundstücke erlangt; und an dieser Voraussetzung des
<lb/>Anspruchs der Klägerin fehlt es. re.

<lb/>Wenn die Klägerin darauf hinweist, daß die Versteigerung des Pfandgrund- 
<lb/>stücks lediglich durch den Verzug herbeigeführt worden sei, dessen sich der Beklagte
<lb/>bezüglich der Erfüllung des mit ihrem Ehemanne abgeschlossenen Kaufvertrags
<lb/>schuldig gemacht habe — womit sie augenscheinlich dem Beklagten die Verant- 
<lb/>wortlichkeit dafür zuschieben will, daß bei jener Versteigerung ihre Einbringens- 
<lb/>forderung nicht vollständig gedeckt worden ist, — so ist ihr einzuhalten, daß
<lb/>durch die Frage, ob die Weigerung des Beklagten, den Grundftückskauf zu erfüllen,
<lb/>eine gerechtfertigte oder eine ungerechtfertigte gewesen sei, lediglich das zwischen dem
<lb/>Beklagten, als dem Käufer und dem Ehemanne der Klägerin, als dem Verkäufer
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0258.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0258"/>
               <div xml:id="d5372e26580" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verpfändung einer Hypothekenforderung einschließlich der zinsen. Wie lange darf der Drittschuldner, der eine ausdrückliche Anweisung, die mit verpfändeten Zinsen nunmehr an den Pfandgläubiger abzuführen, nicht erhalten hat, jene Zinsen mit befreiender Wirkung noch an seinen ursprünglichen Gläubiger weiterzahlen? Ist er hieran schon dadurch behindert, daß er durch die Grund= und Hypothekenbehörde (nach § 192 der Gew.O.) von der Verpfändung benachrichtigt worden ist?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0258--><p/>
                  <p>

                     <lb/>256 Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen.

<lb/>bestehende Rechtsverhältniß berührt wird. Der Klägerin gegenüber ist aus
<lb/>jenem Kaufverträge für den Beklagten keinerlei Verpflichtung erwachsen, das
<lb/>Grundstück zu übernehmen und sich als Eigenthümer desselben in das Grundbuch
<lb/>eintragen zu lassen. Es mochte für die Klägerin wünschenswerth sein, daß eine
<lb/>Versteigerung des Grundstücks vermieden werde und das von ihr etwa eingebrachte
<lb/>Vermögen in ihre (oder etwa in ihres Ehemannes) Hände zurückgezahlt werde von
<lb/>denjenigen Geldern, welche der Beklagte an den Letzteren zu zahlen hatte, wenn
<lb/>es zur Kaussersüllung kam; daraus folgt aber noch nicht, daß ihr selbst
<lb/>ein Recht auf Kaufserfüllung gegen den Beklagten beizulegen gewesen sei.

<lb/>Verpfändung einer Hypotyekenforderung einschließlich der Zinsen. Wie
<lb/>lange darf der Drittschuldner, der eine ausdrückliche Anweisung, die mit
<lb/>verpfändeten Zinsen nunmehr an den Pfandgläubiger abzuführen, nicht
<lb/>erhalten hat. jene Zinsen mit befreiender Wirkung noch an seinen ursprüng- 
<lb/>lichen Gläubiger weiterzahlen? Ist er hieran schon dadurch behindert,
<lb/>daß er durch die Grund- und Hypothekenbehörde (nach § 192 der Gew.O.)
<lb/>von der Verpfändung benachrichtigt worden ist?

<lb/>L.G. Leipzig, IL Civilk. Urtheil vom 22. Rov. 1894. Dg. H. 236/94.

<lb/>Die Bauunternehmer B., P. und R. hatten im April und Mai 1893 von
<lb/>60000 Mk. nebst 4^ °/0 Zinsen, die für sie auf den Grundstücken des Beklagten
<lb/>eingetragen waren, 20000 Mk. nebst Anhang der Klägerin und 40000 Mk.
<lb/>nebst Anhang dem Spar- und Vorschußverein für Leipzig-Reudnitz und Umgegend,
<lb/>eingetr. Genossenschaft, verpfändet. Die Verpfändungen sind auf dem betreffenden
<lb/>Grundstücksfolium verlautbart worden, auch hat der Beklagte als Eigenthümer
<lb/>des Pfandgrundstücks durch die Grund- und Hypothekenbehörde im Juli 1893 von
<lb/>beiden Verpfändungen Nachricht erhalten.

<lb/>Der Beklagte hat die am 1. Oktober 1894 von den 20000 Mk. fällig
<lb/>gewordene Zinsrate an die Klägerin bezahlt, dagegen die am 31. Dezember 1893
<lb/>fällig gewordene unberichtigt gelassen. Die Klägerin erhob deshalb Klage wider
<lb/>ihn auf Bezahlung der seit dem 31. Dezember 1893 rückständig gebliebenen
<lb/>Hypothekenzinsen im Betrage von 212 Mk. 50 Pf. nebst 6 prozentigen Verzugs- 
<lb/>zinsen seit jenem Tage, indem sie behauptete, die Pfandgeber hätten dem Beklagten
<lb/>ein für alle Mal Anweisung ertheilt, die von den 20000 Mk. fällig werdenden
<lb/>Zinsen in Zukunft an die Klägerin abzuführen. Der Beklagte leugnete, von den
<lb/>Pfandgebern eine derartige Anweisung erhalten zu haben. Seine Gläubiger V.
<lb/>und Genossen hätten ihn vielmehr nur für den 1. October 1893 beauftragt, die
<lb/>Zinsen an die Klägerin abzuführen. Ende Dezember 1893 habe R. in Vollmacht
<lb/>V's. und P's. ihm sogar ausdrücklich untersagt, die Zinsen der verpfändeten 20000 Mk.
<lb/>an die Klägerin zu entrichten. Dementsprechend habe er, da ihm der Spar- und
<lb/>Vorschußverein für Leipzig-Reudnitz die Zinsen der vollen 60000 Mk. abverlangt
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0259.tif"
                      n="257"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0259"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen. 257

<lb/>habe, auch die Theilzinsen von den 20000 Mk. am 31. Dezember 1893 an diesen
<lb/>ausgezahlt.

<lb/>Der genannte Spar- und Vorschußverein ist als Nebenintervenient aufgetreten
<lb/>und hat zur Unterstützung des Klagabweisungsgesuchs des Beklagten geltend
<lb/>gemacht: Die Gläubiger des Beklagten, V. und Genossen, seien durch die
<lb/>Verpfändung der Forderung von 20000 Mk. nebst Anhang noch nicht behindert
<lb/>gewesen, die Zinsen hiervon zu erheben und über sie zu verfügen, so lange die
<lb/>Klägerin dem Beklagten nicht ausdrücklich erklärt habe, daß sie auch aus die Zinsen
<lb/>aus ihrem Pfandrecht Anspruch erhebe. Der Beklagte habe deshalb mit befreiender
<lb/>Wirkung für sich am 31. Dezember 1893 die fälligen Zinsen an ihn, den
<lb/>Nebenintervenienten, als den von V. und Genossen zur Einhebung Ermächtigten,
<lb/>zahlen dürfen, da die Klägerin eine solche Erklärung vorher nicht abgegeben habe.
<lb/>Die durch die Grund- und Hypothekenbehörde erfolgte Benachrichtigung des
<lb/>Beklagten von der Verpfändung könne jene Erklärung nicht ersetzen.

<lb/>Das Amtsgericht verurtheilte den Beklagten zur Bezahlung der geforderten
<lb/>212 Mk. 50 Pf., wies dagegen die Klage wegen der Verzugszinsen ab. Gegen diese
<lb/>Entscheidung wurde vom Nebenintervenienten Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel
<lb/>blieb erfolglos. Aus den Gründen:

<lb/>I. Es steht fest, daß die Zinsforderung von 4^ % von 20000 Mk. und
<lb/>die deshalb aus dem Grundstücke des Beklagten ruhende Hypothek von vornherein
<lb/>ausdrücklich mitverpfändet worden ist. Das Pfandrecht an dieser Zinsforderung,
<lb/>die nach § 674 B.G.B's. als eine selbständige Forderung besteht, muß dieselbe
<lb/>Wirkung ausüben wie das der Hauptforderung selbst. Einen Unterschied zwischen
<lb/>beiden in gleicher Weise verpfändeten Forderungen zu machen, wie der Beklagte
<lb/>und der Nebenintervenient will, ist nicht begründet. Die Frage, ob der Beklagte
<lb/>noch am 31. Dezember 1893 in der Lage war, die Zinsen an seinen Gläubiger
<lb/>mit befreiender Wirkung zu zahlen, ist deshalb nicht anders zu-beantworten, als
<lb/>die, ob er zu jener Zeit die Hauptforderung hätte zahlen dürfen.

<lb/>II. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie lange der Drittschuldner
<lb/>mit befreiender Wirkung noch an seinen Gläubiger, der die ihm zustehende
<lb/>Forderung verpfändet hat, zahlen könne — und um Entscheidung dieser Rechts- 
<lb/>stage handelt es sich hier allein — enthält das sächsische bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch nicht,

<lb/>— dagegen Entwurf eines deutschen B.G.B's § 1211 und § 1217 —,
<lb/>insbesondere für die Hypothekenforderungen auch nicht durch die Vorschrift in
<lb/>§ 438 B.G.B.'s. Die Entscheidung ist aber aus der Natur der Verpfändung von
<lb/>Forderungen und aus der entsprechenden Anwendung andrer Bestimmungen des
<lb/>B.G.B.'s zu entnehmen.

<lb/>Pfand ist der Vermögensbestandtheil eines Dritten, der die Bestimmung hat,
<lb/>einem Gläubiger Sicherheit für die Befriedigung einer Forderung zu gewähren,

<lb/>Archiv für Bürgers. Recht u. Prozeß. V. 17
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0260.tif"
                      n="258"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0260"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0260--><p/>
                  <p>

                     <lb/>258 Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen.

<lb/>Pfandrecht also das mit unmittelbarer Macht über diesen Vermögensbestandtheil
<lb/>ausgerüstete Recht, ihn zur Befriedigung einer Forderung zu verwerthep.

<lb/>— vergl. Windscheid Pandekten Bd. I S. 715, R. Sohm die Lehre vom

<lb/>. Subpignus S. 12 flg.

<lb/>Hieraus ergeben sich bei einer körperlichen Sache, die allein ursprünglich das
<lb/>Recht als geeigneten Pfandgegenstand ansah, die Befugnisse, sie zur Sicherung in
<lb/>Besitz zu nehmen und zwecks Befriedigung gegen Entgelt zu veräußern, um sich
<lb/>aus dem Erlös bezahlt zu machen.

<lb/>Wenn der verpfändete Vermögensbestandtheil dagegen keine körperliche Sache,
<lb/>sondern ein Fordcrungsrccht ist, so sind jene Befugnisse naturgemäß nach dem
<lb/>Gegenstand des Pfands modifizirt, müssen aber im Allgemeinen dem Wesen des
<lb/>Pfands entsprechen.

<lb/>Zunächst lag es nahe, die Befriedigung aus der verpfändeten Forderung
<lb/>dem Pfandgläubiger nicht erst durch deren Verkauf, sondern durch deren unmittelbare
<lb/>Einziehung zu gestatten, mit der Befugniß, sich aus dem eingezognen Erlös bezahlt
<lb/>zu machen. Dieser Weg ist jetzt überhaupt der einzig zulässige, nachdem bereits
<lb/>durch das sächs. Gesetz vom 9. Januar 1838 die Veräußerung von Forderungen
<lb/>in öffentlichen Auktionen — welche Form bei der Veräußerung von Pfändern
<lb/>aber vorgeschrieben ist — verboten worden war. Diese Einziehung der dem Pfand- 
<lb/>schuldner zustehcnden Forderung an den Drittschuldner erfolgt also nicht auf Grund
<lb/>wirklicher, durch die Nichtzahlung des zu sichernden Anspruchs aufschiebend
<lb/>bedingter Abtretung der Forderung (denn der Verpfänder der Forderung bleibt
<lb/>nach wie vor Gläubiger), sondern diese Befugniß ist vermöge der Aehnlichkeit
<lb/>tnit der aus der Forderungsabtretung sich ergebenden, nur als Abtretung zu
<lb/>betrachten, ein mandatum in rem suam, § 503 B.G.B.'s.

<lb/>— vergl. Grützmann Lehrbuch Bd. I. S. 371, 372. Annalen O.A.G.

<lb/>2. F. Bd. IV. S. 334. Wenglers Archiv v. I. 1880 S. 13.

<lb/>Die der Sicherung eines Anspruchs dienende thatsächliche Macht über die
<lb/>verpfändete Forderung, die bei einer körperlichen Sache durch deren Besitz gewährt
<lb/>wird, kann nur allein dadurch ausgeübt werden, daß der Drittschuldner rechtlich
<lb/>verhindert wird, den Gegenstand der Forderung seiner ursprünglichen
<lb/>Gläubiger zu leisten. Besteht diese Verhinderung, so ist dem Pfandgläubiger
<lb/>durch die Forderung die Sicherheit ihrer Verwerthung gewährleistet. Diese Verhinder- 
<lb/>ung ist aber bei der Natur des Pfandgegenstands um so uothwendiger, als er
<lb/>kein dauernder ist. Denn mit der Erfüllung der Forderung an den Gläubiger ist
<lb/>sie getilgt und damit das Pfandobjekt überhaupt untergegangen. Es muß daher
<lb/>einmal, wenn die gesicherte Forderung noch nicht, die gepfändete Forderung aber
<lb/>fällig ist, bereits zu diesem Zeitpunkte deren Einziehung dem Pfandgläubiger
<lb/>gestattet sein, um die Zahlung an den Gläubiger zu verhindern. Diesem Bedürfniß
<lb/>trägt 8 503 B.G.B.'s. im zweiten Satze Rechnung. Weiter muß aber auch, und
<lb/>zwar gleichgültig, ob die gesicherte Forderung fällig ist oder nicht, für die Zukunft
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0261.tif"
                      n="259"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0261"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0261--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen. 259


<lb/>die Leistung aus der gepfändeten Forderung bei Eintritt ihrer Fälligkeit Seiten
<lb/>des Drittschuldners an den Gläubiger verhindert werden können. Hierüber fehlt
<lb/>eine ausdrückliche Bestimmung. Ganz dasselbe Bedürfniß tritt auf, wenn eine
<lb/>thatsächliche Abtretung einer Forderung erfolgt ist. Auch hier würde die Wirkung
<lb/>der Abtretung illusorisch gemacht, wenn gleichwohl der Drittschuldner jederzeit noch
<lb/>an den ursprünglichen Gläubiger zu zahlen berechtigt wäre. Deshalb ist diese
<lb/>Berechtigung ihm genommen von dem Zeitpunkte ab, wo er von der Abtretung
<lb/>benachrichtigt worden ist. Das gleiche Rechtsbedürfniß und die ohnehin vom
<lb/>Gesetz selbst betonte Aehnlichkeit mit der Forderungsabtretung rechtfertigen cs da- 
<lb/>her, wenn auch bei der Forderungsverpfändung von dem Zeitpunkte ab, wo
<lb/>der Drittschuldner hiervon benachrichtigt worden ist, dieser für rechtlich verhindert
<lb/>angesehen werden muß, die gepfändete Forderung seinem Gläubiger zn erfüllen.
<lb/>Von da ab also besteht dann für den Pfandgläubiger die erforderliche, dem Be- 
<lb/>sitz gleichkommende Sicherheit, die gepfändete Forderung für sich vcrwerthen zu
<lb/>können. '

<lb/>— vergl. Mühlenbruch, Lehre von der Cession der Forderungsrcchte,
<lb/>1836 S. 523—526; Dernburg, Pfandrecht nach den Grundsätzen des
<lb/>römischen Rechts, 1860 S. 464 flg.; Seuffert's Arch. Bd. II No. 279,
<lb/>XXIII No. 114, XXXIII No. 15 —

<lb/>Das Institut der Denunciation ist daher schon nach römischem Recht auch bei der
<lb/>Verpfändung von Forderungen gebraucht worden,

<lb/>— vergl. 1. 4 Cod. quae res pign. 8, 17: „ille, cujus nomen tibi pig- 
<lb/>nori datum est (nisi ei, cui debuit, solvit nondum certior a te
<lb/>de obligatione tua factus) . . satis tibi facere . . compelletur“,

<lb/>im gemeinen Rechte recipirt — vergl. die vorstehenden Entscheidungen — und
<lb/>muß auch für das sächsische Recht angeweudet werden. §§ 972, 503 B.G.B.

<lb/>III. Im gemeinen Recht ist streitig, ob nicht schon die bloße irgendwoher
<lb/>erlangte Kenntniß des Drittschuldners von ■ der Abtretung der Forderung der
<lb/>Benachrichtigung durch den abtretenden oder neuen Gläubiger gleichstehe. Diese
<lb/>ursprünglich von der Gesetzgebungskommission des sächs. Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>angenommene Meinung ist nachmals jedoch ausdrücklich fallen gelassen und die
<lb/>Verhinderung der Zahlung an den alten Gläubiger allein von der Benachrichtigung
<lb/>durch das Gericht, dem abtretenden oder neuen Gläubigers abhängig gemacht worden.

<lb/>Vergl. Siebenhaar's Kommentar zu § 972 des B.G.B.'s.*)

<lb/>Es muß deshalb auch bei der Verpfändung von Forderungen eine Be- 
<lb/>nachrichtigung des Schuldners in einer der im § 972 des B.G.B.'s er- 
<lb/>wähnten Arten verlangt werden.

<lb/>Nun steht fest, daß das Amtsgericht Leipzig als Grund- und Hypotheken- 
<lb/>behörde nach erfolgter Eintragung der Verpfändung der Forderung von 20000 Mk.
<lb/>sammt Zinsen in's Hypothekenbuch den Beklagten hiervon amtlich im Juli 1893

<lb/>*) Vergl. aber Grützmann, Lehrbuch Bd. 2 S. t02 flg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>17*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0262.tif"
                      n="260"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0262"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>- 260
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verpfändung einer hypothekarischen Forderung sammt Zinsen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Kenntniß gesetzt hat. Diese Benachrichtigung muß als eine durch das Gericht
<lb/>erfolgte im Sinne von 8 992 des B.G.B.'s angesehen werden.

<lb/>, Wenn nicht schon die bloße irgendwoher erlangte Kenntniß, sondern erst die
<lb/>Benachrichtigung durch den Abtretenden oder neuen Gläubiger für erforderlich er- 
<lb/>achtet wurde, so hatte dies seinen Grund darin, daß dem Schuldner eine Gewähr
<lb/>dafür geboten werden mußte, daß er durch Nichterfüllung an seinen ursprünglichen
<lb/>Gläubiger nicht in Verzug gericth, er eine sichere Kunde von der Abtretung ver- 
<lb/>langen konnte. Zu diesem Behufe ordnet z. B. der Entwurf eines deutschen
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs die Benachrichtigung durch den Verpfänder an, bieder
<lb/>Schuldner jedenfalls gelten lassen muß. So berechtigt 8 974 des B.G.B.'s den
<lb/>Schuldner auch bei der Benachrichtigung durch den neuen Gläubiger, von diesem
<lb/>den Nachweis der behaupteten Abtretung zu verlangen. Dieselbe Sicher- 
<lb/>heit bietet aber offenbar auch dem Schuldner eine ihm vom Gericht gegebene
<lb/>Benachrichtigung von der Abtretung, und zwar gleichgültig ob es diese von
<lb/>Amtswegen oder im Aufträge einer oder der andern Partei ertheilt. Aus
<lb/>dem Zwecke der Benachrichtigung ergiebt sich also nicht, daß die im § 972. des
<lb/>B.G.B.'s erwähnte Benachrichtigung durch das Gericht im Aufträge einer Partei
<lb/>. erfolgt sein müsse, um die dort gedachte Wirkung hervorzubringen. Die Meinung
<lb/>der Gesetzgebungskommission ist dies ebenfalls nicht gewesen, wie ganz klar ans
<lb/>dem 138. Protokolle derselben S. 21 hervorgeht:

<lb/>„. . . man war von der Ansicht geleitet, daß die gerichtliche Form (der
<lb/>Benachrichtigung), insofern sie nicht auf Antrag des die Notifikation bewir- 
<lb/>kenden Cedenten oder Cessionars gewählt würde, auch als eine selbständige
<lb/>denkbar sei. Uebrigens erklärte Or. Marschner gegen den gedachten Beschluß
<lb/>insofern seinen Dissens, als er lediglich einer Benachrichtigung des debitor
<lb/>cessus durch den Cedenten (selbst oder auf dessen Antrag durch das Gericht)
<lb/>die bezeichnete Wirkung beigelegt wissen wollte."

<lb/>Stellt endlich der Wortlaut des Gesetzes ganz allgemein die Benachrichtigung
<lb/>durch das Gericht in gleiche Linie mit der durch den abtretenden oder neuen Gläu- 
<lb/>biger, so muß in entsprechender Anwendung von 8 972 des B.G.B.'s die durch
<lb/>das Amtsgericht Leipzig erfolgte Mittheilung von der Verpfändung der Forderung
<lb/>von 20000 Mk. nebst Zinsen als ausreichend erachtet werden. Dies ist um so
<lb/>gewisser, als von den Gläubigern des Beklagten nicht nur die persönliche Forde- 
<lb/>rung an diesen, sondern zugleich die hyothekarische Forderung verpfändet worden
<lb/>ist und die hierfür im 8 192 der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865 vor- 
<lb/>geschriebene Benachrichtigung des Hypothothekenschuldners gerade auch mit Rücksicht
<lb/>daraus angeordnet worden ist, um die Eintragung der Verpfändung auch gegen
<lb/>den Schuldner wirken zu lassen,

<lb/>vergl. Motive zum B.G.B. § 438 bei Siebenhaar, Kommentar S. 391
<lb/>und ebenda zum B.G.B. 8 502 S. 419.

<lb/>Von dieser im Juli 1893 erfolgten Benachrichtigung an war daher der
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0263.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0263"/>
               <div xml:id="d5372e27095" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schadenersatz, bei einem wegen Betrugs anfechtbaren Vertrage, wenn der Vertrag nicht angefochten werden kann, weil der Betrogene das vom Gegener Empfangene nicht zurückgebn kann. Zur Auslegung von § 851 Satz 2 des B.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz beim Betrüge. § 851 Satz 2 des B.G.B.'s. 261

<lb/>Beklagte nicht mehr in der Lage, die verpfändeten Zinsen der 20000 Mk. mit
<lb/>befreiender Wirkung für sich an seinen Gläubiger oder deren Beauftragten, den
<lb/>Nebenintervenienten, zu zahlen, sondern mußte sie der Klägerin als Pfandgläu-
<lb/>■['igerin zur Verfügung halten, ohne daß es einer nochmaligen Erklärung dieser,
<lb/>die Zinsen in Anspruch zu nehmen, bedurfte. Der Beklagte vermag sich seiner
<lb/>Verpflichtung, auch die am 31. Dezember 1893 fällig gewesenen verpfändeten
<lb/>Zinsen der Klägerin zu bezahlen, nicht damit zu entziehen, daß er diese an den
<lb/>Nebenintervenienten als den vermeintlich Berechtigten gezahlt habe.

<lb/>Schadenersatz bei einem wegen Betrugs anfechtbaren Vertrage, wenn der
<lb/>Vertrag nicht angefochten werden kann, weil der Betrogene das vom
<lb/>Gegner Empfangene nicht zurückgebeu kann. Zur Auslegung von § 851

<lb/>Satz 2 des B.G.B.'s.

<lb/>O.L.G. Dresden, II. Civs. Urth. vom 26. September 1894 0II 65/94.

<lb/>Die Mutter der beiden Beklagten hatte im Juni 1892 ein ihr gehöriges
<lb/>Grundstück in L. an den Kläger für 547OO Mk. verkauft. Die Vertragsver-
<lb/>Handlungen hatte im Aufträge der Verkäuferin der Mitbeklagte Franz N. geführt.

<lb/>Bereits im Jahre 1886 hatte der Rath zu 8. in seiner Eigenschaft als
<lb/>Wohlsahrtspolizeibehörde Verfügungen erlassen, durch die der Gebrauch eines
<lb/>Theiles des Seiten- und des Hintergebäudes zu Wohnungszwecken gänzlich unter- 
<lb/>sagt, bezüglich anderer Theile ein solcher Gebrauch nur mit gewissen Beschrän- 
<lb/>kungen gestattet worden war.

<lb/>Der Kläger erhob gegen die Beklagten als Erben ihrer Mutter u. A. wegen
<lb/>der Verschweigung dieser Benutzungsbeschränkungen Schädenansprüche. Hierüber
<lb/>ist in den Gründen des zweitinstanzlichen Urtheils Folgendes bemerkt:

<lb/>Franz R. hat den Inhalt der wohlfahrtspolizeilichen Anordnungen und mit- 
<lb/>hin die hieraus sich gegen die Verwendbarkeit der betreffenden Räume zu Wohnungs-
<lb/>zwecken ergebenden Bedenken bei dem Vertragsabschlüsse gekannt, sich auch nicht
<lb/>verhehlt, daß der Kläger auf die Verwendung jener Räume besonderen Werth
<lb/>legte. Wenn er diesem gleichwohl das Vorhandensein der wohlfahrtspolizeilichen
<lb/>Verfügungen verschwieg, so hat er damit den Jrrthum des Klägers in einem
<lb/>Falle benutzt, in welchem der letztere Aufklärung nach Treue und Glauben er- 
<lb/>warten könnte (ß 835 B.G.B.). Danach ist der Kläger durch einen von R. ver- 
<lb/>übten und von der damaligen Auftraggeberin desselben zu vertretenden Betrug
<lb/>zur Eingehung des Vertrages bestimmt worden (äolus eausaw dans).

<lb/>In diesem Falle hat nach § 833 des B.G.B.'s der Betrogene die Wahl,
<lb/>ob er Sen Vertrag anfechten oder bei ihm stehen bleiben will. Wählt er das
<lb/>Erstere, so finden die §§ 850, 851 erster Satz Anwendung. Nach § 850 können
<lb/>die vertragschließenden Theile dasjenige, was in Folge des nichtigen oder durch
<lb/>Anfechtung ausgehobenen Geschäftes geleistet ist, von einander zurückforderu. Da-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0264.tif"
                      n="262"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0264"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0264--><p/>
                  <p>

                     <lb/>262 Schadenersatz beim Betrüge. 8 851 Satz 2 des V.G.B.'s.

<lb/>neben ist in 8 851 erster Satz dem Gezwungenen oder Betrogenen ein Recht
<lb/>auf Schadenersatz nur insoweit eingeräumt, als nicht durch die Nichtig- 
<lb/>keitserklärung oder Anfechtung der hcrbeigeführte Schaden ausge- 
<lb/>glichen wird. Nach § 851 zweiter Satz kann, auch wenn ein anfechtbarer.
<lb/>Vertrag nicht angcfochteu wird, wegen Furcht oder Betrugs Schadenersatz verlangt
<lb/>werden. Hierbei ist aber zweierlei in Betracht zu ziehen.

<lb/>Zunächst erhellt aus der zuletzt ungezogenen Bestimmung nicht etwa, daß
<lb/>dem Betrogenen wahlweise das Recht zugestandcn werden sollte, sein durch den
<lb/>Betrug geschädigtes Interesse entweder durch Anfechtung, oder auch dadurch
<lb/>geltend zu machen, daß er statt der Anfechtung diejenige Summe Geldes bean- 
<lb/>sprucht, um welche er durch den Vertrag geschädigt ist, beispielsweise den Unter- 
<lb/>schied zwischen dem bedungenen und dem angemessenen Preise des von ihm er- 
<lb/>worbenen Vertragsgegenstandes. Vielmehr kann in den Fällen, des Zwanges und
<lb/>des zur Eingehung dcS Vertrages bestimmenden Betruges (des sogen. äoIu8
<lb/>causam dans) der Verletzte sein Interesse gegenüber der anderen Vertragspartei
<lb/>nur dadurch verfolgen, daß er Wiederherstellung des Vermögensstandes vor dem
<lb/>Vertrage (tz 850) und überdies Ersatz derjenigen Nebenschäden verlangt, welche
<lb/>nicht bereits durch die Vertragsaufhebung und Wiederherstellung des Zustandes
<lb/>vor dem Vertragsabschlüsse ausgeglichen werden. Unter den Schäden dagegen,
<lb/>deren Geltendmachung ihm in Z 851 zweiter Satz für den Fall Vorbehalten ist,
<lb/>daß er von der Anfechtung absieht, ist nicht das volle Interesse, sondern es sind
<lb/>darunter, wie in dem vorhergehenden Satz, nur Nebenschäden der vorerwähnten
<lb/>Art zu verstehen. Dies ist des Näheren bereits in den Annalen des Oberlandes- 
<lb/>gerichts V S. 468 flg. ausgeführl. .

<lb/>Demnächst trifft aber § 851 zweiter Satz nicht alle im ersten Satze be- 
<lb/>handelten Schäden, welche neben der Vertragsaufhebung gefordert werden können.
<lb/>Vielmehr scheiden diejenigen Ersatzansprüche aus, welche die Vertragsaufhebung
<lb/>voraussetzen, und es werden durch § 851 zweiter Satz nur solche Schäden ge- 
<lb/>troffen, zu deren Begründung eS der Bezugnahme auf die Vertragsaufhebung
<lb/>nicht bedarf. Zu den elfteren gehören beispielsweise die Kosten des Vertrags- 
<lb/>abschlusses und der Aufwand für die auf die erworbene Sache gemachten Ver- 
<lb/>wendungen, insofern diese Verausgabungen als vergebliche, mithin als durch
<lb/>Betrug verursachte Bermögensnachtheile nur dann gelten können, wenn der Ver- 
<lb/>trag zufolge des Betruges aufgehoben wird. Denn der anfechtungsberechtigte
<lb/>Betrogene, welcher von der Anfechtung keinen Gebrauch macht, stellt sich damit
<lb/>auf den Standpunkt, daß der Vertrag fortbestehe. Die Folge davon ist, daß er
<lb/>den Vertrag allenthalben gegen sich gelten lassen muß. Er kann ihn nicht zum
<lb/>Theil, d. i. soweit es sich um die Belastung des Geleisteten (Z 850) handelt, als
<lb/>fortbestehend, zum anderen Theile dagegen, d. i. soweit Ersatzansprüche nach § 851
<lb/>erster Satz des B.G-B.'s in Frage kommen, als aufgehoben behandeln. Ein
<lb/>derartiger Standpunkt würde nicht zu einem gerechten Ausgleich der Vermögens-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0265.tif"
                      n="263"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0265"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0265--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz beim Betrüge. § 851 Satz 2 des B.G.B.'s. 263

<lb/>läge, sondern unter Umständen dazu führen, daß sich der Verletzte auf Kosten des
<lb/>Vertragsgegners bereichert, letzteres beispielsweise dann, wenn der nicht anfechtende
<lb/>Verletzte im Besitze der von ihm vertragsgemäß erworbenen Sache verbleiben,
<lb/>gleichwohl aber Erstattung der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen
<lb/>erlangen würde. Der Kreis der hiernach im Falle der Nichtanfechtung zu er- 
<lb/>stattenden Schäden ist ein sehr beschränkter. Es fallen darunter Schäden, die
<lb/>zwar neben der Vertragsaufhebung gefordert werden können, die aber nicht durch
<lb/>die letztere bedingt sind.

<lb/>Die enge Auslegung des zweiten Satzes in § 851 des B.G.B.'s findet
<lb/>auch in den Protokollen der Kommission zur Berathung des B.G.B.'s Unter- 
<lb/>stützung. Nach den Sitzungsprotokollen der Revisionskommission — zu vergl.
<lb/>Bd. 5 Protokoll Nr. 125 — ist bei Berathung des dem jetzigen § 851 entspre- 
<lb/>chenden § 180 der Vorlage die Streichung des zweiten Satzes von einem Kvm-
<lb/>missionsmitgliede unter der Begründung beantragt worden, daß ein Fall, in
<lb/>welchem die betreffende Bestimmung Anwendung leiden könne, nicht denkbar sci/
<lb/>Ein anderes Kommissionsmitglied dagegen bezeichnete als einen hierher gehörigen
<lb/>Fall den auch in den Motiven beispielsweise angeführten Aufwand für eine Sache
<lb/>der nämlichen Art, wie die vertragsgemäß geleistete, welche der Verletzte sich an-
<lb/>schaffen mußte, weil er ihrer in der Zwischenzeit bedurfte. Dieses Beispiel wird
<lb/>man dahin zu erläutern haben, daß der volle Anschaffungsaufwand nur dann als
<lb/>Schaden in Betrecht kommen kann, wenn die vertragsgemäß hinweggegebene Sache
<lb/>ohne Gegenleistung gewährt ist, daß aber andernfalls nur der Unterschied zwischen
<lb/>der niedrigeren Gegenleistung, welche der Verletzte von dem Vertragsgegner em- 
<lb/>pfangen, und dem höheren Anschaffungspreise für die von dem Verletzten ander-
<lb/>weit erworbene Sache der nämlichen Art als Schaden gelten kann.

<lb/>Der Kommissionsbeschluß ging dahin, den Paragraphen in der Fassung der
<lb/>Vorlage, welche^en Satz aufstelle, daß noch außer dem Ansprüche auf Wieder- 
<lb/>erlangung des Geleisteten selbst die Geltendmachung von Schädenansprüchen statt- 
<lb/>haft sei, stehen zu lassen. Die vorerwähnten Erörterungen wären nicht allein
<lb/>dann unverständlich, wenn man dem Betrogenen in § 850 zweiter Satz ein Wahl- 
<lb/>recht zwischen der Vertragsanfechtung und Geltendmachung des vollen Interesses
<lb/>in Geld einzuräumen beabsichtigt, sondern auch dann, wenn man unter den dort-
<lb/>selbst erwähnten Schäden alle im vorausgehenden Satze erwähnten Nebenschäden
<lb/>verstanden hätte.

<lb/>In derselben Lage, wie der anfechtungsberechtigte Betrogene, welcher auf
<lb/>die Anfechtung freiwillig verzichtet, befindet sich derjenige, der von dem Anfechtungs- 
<lb/>rechte keinen Gebrauch machen kann, weil er sich durch sein Verschulden die
<lb/>Füglichkeit entzogen hat, der ihn nach § 850 des B.G.B.'s treffenden Pflicht zur
<lb/>Zurückgabe der ihm vertragsmäßig geleisteten Sache zu genügen. Dies ist im
<lb/>Gesetze zwar nirgends ausdrücklich gesagt, folgt aber, wie bereits die vorige
<lb/>Instanz richtig angenommen hatte, aus der analog anzuwendenden Bestimmung
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0266.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0266"/>
               <div xml:id="d5372e27397" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schadenersatzanspruch des Käufers, weil der Verkäufer wissentlich wider die Wahrheit die Größe des verkauften Grundstücks, dessen Preis unter Normirung eines Einheitspreises für das Quadratmeter festgestellt worden ist, zu hoch angegeben hat. Einwand des Verkäufers, daß der bezahlte Preis trotz der verhangenen Täuschung niedrig sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0266--><p/>
                  <p>

                     <lb/>264 Schadenersatz wegen Betrugs. Falsche Flächenangabe.

<lb/>im B.G.B. § 918 dritter Satz, wonach im Falle der Veräußerung einer mit
<lb/>einem physischen Fehler behafteten Sache gegen eine Gegenleistung der Erwerber
<lb/>nicht Aufhebung des Vertrages verlangen kann, wenn er die Sache nicht zurück- 
<lb/>zugeben vermag, weil er über sie verfügt hat, oder weil sie durch seine Verschul- 
<lb/>dung untergegangen ist. Zu demselben Ergebnisse gelangt man bei analoger An- 
<lb/>wendung der §8 859, 768 des B.G.B.'s, insofern beide Bestimmungen auf der
<lb/>durch die Billigkeit gebotenen und auch in den Fällen der vorliegenden Art ein- 
<lb/>schlagenden Erwägung beruhen, daß da, wo sich Leistungsrecht und Leistungspflicht
<lb/>gegenüberstehen, der letzteren in der Regel genügt werden muß, wenn der Leistungs- 
<lb/>anspruch verfolgt werden soll.

<lb/>Zu vergl. auch Annalen d. O.L.G.'s. Bd. IX S. 90.

<lb/>Schadenersatzanspruch des Käufers, weil der Verkäufer wissentlich Wider
<lb/>die Wahrheit die Größe des verlausten Grundstücks, dessen Preis unter
<lb/>Normirung eines Einheitspreises für das Quadratmeter sestgestellt worden
<lb/>ist, zu hoch angegeben hat. Einwand des Verkäufers, daß der bezahlte
<lb/>Preis trotz der verhangenen Täuschung niedrig sei. -

<lb/>O.L.G. Dresden, Urth. v. 8. November 1894 OH 209/93.

<lb/>Der Kläger hatte von dem Beklagten, der ein Stück Land zu Bauplätzen
<lb/>eingerichtet und die erforderlichen Straßen hergestellt hatte, zwei Bauplätze um
<lb/>13188 Mk. und 9324 Mk. gekauft. Für den Beklagten hatte in dessen Voll- 
<lb/>macht ein gewisser E. die Verträge abgeschlossen. . E. hatte, wie als erwiesen an- 
<lb/>gesehen wurde, bei den Kaufverhandlungen die Größe des einen Platzes auf
<lb/>549,34, die des andern auf 388,67 Quadratmeter angegeben, der Preis war bei
<lb/>den mündlichen Verhandlungen mit 24 Mk. für das Quadratmeter angenommen,
<lb/>nur waren bei der Berechnung der darnach vom Kläger zu zahlenden Summe
<lb/>die Flächen auf 549,5 und 388,5 Quadratmeter abgerundet worden. In der
<lb/>Thal hatten, wie E. gewußt hatte, die Plätze nur 479,74 und 337,37 Quadrat- 
<lb/>meter enthalten, also 69,6 bez. 51,3 weniger, als bei der Berechnung der Preise
<lb/>eingestellt worden waren. In den Urkunden stand über die Größe der Grund- 
<lb/>stücke und den Einheitspreis von 24 Mk. für das Quadratmeter nichts. Als
<lb/>erwiesen wurde noch erachtet, daß E. seine erwähnten unrichtigen Angaben gemacht
<lb/>habe, um den Kläger über die Größe der beiden Plätze zu täuschen.

<lb/>Der Kläger forderte Rückzahlung des Preises für die 69,6 und 51,3 Quadrat- 
<lb/>meter. Der Beklagte wendete u. A. ein, der Kläger sei nicht geschädigt, da die
<lb/>Grundstücke nach den in dem fraglichen Ortstheile üblichen Preisen zu der frag- 
<lb/>lichen Zeit mindestens 13188 Mk. und 9324 Mk. werth gewesen seien. Uebri-
<lb/>gens brachte er vor, die Größenangaben E.'s beruhten darauf, daß dieser die- 
<lb/>jenigen Flächen mit angesetzt habe, die von den beiden Plätzen zur Herstellung
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0267.tif"
                      n="265"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0267"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0267--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz wegen Betrugs. Falsche Flächenangabe. 265

<lb/>der an ihnen vorüberführenden Straße verwendet worden seien, die müsse der
<lb/>Käufer naturgemäß mit bezahlen.

<lb/>. Der Beklagte wurde in beiden Instanzen nach dem Klagantrage verurtheilt,
<lb/>In den Entschcidungsgründen des Berufungsgerichts ist über die erwähnten beiden
<lb/>Einwendungen Folgendes bemerkt:

<lb/>Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß in den Urkunden,
<lb/>welche über die zwischen dem Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Kauf- 
<lb/>verträge ausgenommen worden sind, der Flächengehalt der beiden Grundstücke
<lb/>nicht angegeben ist. Mit Rücksicht hierauf und auf die Bestimmungen in § 826
<lb/>des B.G.B.'s können die bei den mündlichen Kaufsverbandlungen von E. über
<lb/>die Größe der Grundstücke gemachten Angaben als rechtsverbindliche Verspre- 
<lb/>chungen im Sinne von 88 899, 900, 906 des B.G.B.'s nicht in Betracht
<lb/>kommen, wohl aber hastet der Beklagte für bewußt wahrheitswidrige Zusiche- 
<lb/>rungen seines Vertreters E. nach den Vorschriften über den Betrug. B.G.B.
<lb/>88 833, 835 flg., 851 (vergl. Annalen des Oberlandesgerichts, Bd. l 1 S. 153 flg.
<lb/>Annalen des vorm. Königl. Sächs. Oberapp.-Gerichts II F. Bd. 2 S. 55, 56).

<lb/>Da der Kläger nicht Aufhebung des Vertrages begehrt hat, kommt der be- 
<lb/>hauptete Betrug E.'s nur als Unterlage eines Schädenanspruchs (88 851, 1504
<lb/>des B.G.B.'s) in Betracht. Der Beklagte meint nun, ein solcher sei schon des- 
<lb/>halb nicht begründet, weil die vom Kläger gekauften Grundstücke so, wie sie in
<lb/>Wirklichkeit beim Vertragsabschlüsse waren, zu dieser Zeit mindestens so viel, als
<lb/>der von ihm bewilligte Preis betragen hat, Werth gewesen seien. Das ist jedoch
<lb/>nicht durchschlagend. Haben E. und der Kläger mündlich vereinbart, es solle
<lb/>dieser 24 Mk. für jedes Quadratmeter bezahlen, und hat E. wider besseres
<lb/>Wissen den Flächengehalt der Grundstücke auf 549,34 und 388,67 Quadratmeter
<lb/>angegeben, während sie, wie feststeht, in Wahrheit nur 479,74 und 337,37 Quadrat- 
<lb/>meter Fläche gehabt haben, so hat er den Kläger insofern geschädigt, als er ihn
<lb/>bestimint hat, je 24 Mk. für 69,6 und 51,3 Quadratmeter Land zu bewilligen
<lb/>und zu bezahlen, die er zu erwerben gedachte, aber thatsächlich nicht erhielt. In
<lb/>solchem Falle kommt darauf, ob die 479,74 und 337,37 Quadratmeter, die der
<lb/>Kläger thatsächlich gewährt erhalten hat, mit 13188 Mk. und 9324 Mk. an sich
<lb/>nicht zu hoch bezahlt gewesen sein würden, nichts an. Der Schlüssigkeit der Klage
<lb/>stehen somit Bedenken auch dann nicht entgegen, wenn dieses letzterwähnte An- 
<lb/>führen des Beklagten in Wahrheit beruhen sollte u. s. w.

<lb/>Wmn der Beklagte behauptet hat, es sei üblich, daß der Käufer von Bau- 
<lb/>land dasjenige Areal, welches zur Anlegung von Straßen verwendet worden, mit
<lb/>bezahle, so ist dies zwar an sich richtig, aber nicht in dem vom Beklagten ge- 
<lb/>meinten Sinne. Naturgemäß muß derjenige, der ein Landstück zu Bauplätzen be- 
<lb/>stimmt und die nach dem dafür aufgestellten Plane erforderlichen Straßen herstellt,
<lb/>das hierzu verwendete Areal bei dem Preise der einzelnen Bauplätze mit in Rech- 
<lb/>nung ziehen und diesen so bemessen, daß er darin zugleich angemessene Vergütung
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0268.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0268"/>
            <div xml:id="d5372e27599" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>266 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>für das zur Straße gekommene Land und für seine Auslagen und Bemühungen
<lb/>bei Herstellung der Straßen erhält. Dies wird dadurch erreicht, daß der Preis
<lb/>des einzelnen Quadratmeters der Bauplätze entsprechend hoch normirt wird. .Da- 
<lb/>gegen ist es, wie bereits die erste Instanz aus eigener Erfahrung sestgestellt hat
<lb/>und dem Berufungsgerichte gleichfalls hinlänglich bekannt ist, keineswegs üblich
<lb/>daß der Verkäufer solchen Landes dem Kauflustigen die Größe des von diesem
<lb/>gewünschten Bauplatzes falsch angiebt, nämlich zu dessen Fläche das hinzurechnet,
<lb/>was bei Vertheilung des zu Staßenzwecken verwendeten Gesammtareals auf die
<lb/>einzelnen Bauplätze für das betreffende, den Gegenstand der Verhandlung bil- 
<lb/>dende Bauland entfallen würde. . .

<lb/>Auszüge aus »eueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. „. ■. Die Zuständigkeit des Landgerichts 3-, für den von ihm'be- 
<lb/>schlossenen Arrest ergießt sich schon daraus, daß thatsächlich die Hauptsache
<lb/>bei dem Landgericht 3t. anhängig gemacht ist und daß dies Gericht sich durch sein
<lb/>Urtheil in der Hauptsache für zuständig erklärt hat. Danach ist das Landgericht £.
<lb/>das Gericht der Hauptsache im Sinne des 8 799 C.P.O., auch wenn anzunehmcn
<lb/>wäre, daß das Landgericht mit Unrecht sich für die Hauptsache als zuständig
<lb/>erklärt hätte. Es ist nicht angängig, in dem Verfahren über den von dem Ge- 
<lb/>richt, bei dem die Hauptsache anhängig ist, beschlossenen Arrest über die Zustän- 
<lb/>digkeit des Gerichts für die Verhandlung der Hauptsache selbständig zu ent- 
<lb/>scheiden. Denn das würde zur Folge haben können, daß für den Arrest die
<lb/>Zuständigkeit angenommen, in dem Hauptprozcß aber demnächst rechtskräftig ab- 
<lb/>gelehnt, oder umgekehrt die Unzuständigkeit in dem Arrestprozeß rechtskräftig aus- 
<lb/>gesprochen, in der Hauptsache aber demnächst die Zuständigkeit rechtskräftig fest- 
<lb/>gestellt werden könnte. Da der Arrest von der Zuständigkeit des Gerichts in der
<lb/>Hauptsache abhängt, so muß auch der Ausspruch über die Zuständigkeit in dem
<lb/>Urtheil über die Hauptsache für den Arrestprozeß maßgeblich sein und deshalb in
<lb/>einem Falle wie dem vorliegenden einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung
<lb/>dieses Punktes im Hauptprozcß angenommen werden. Etwas anderes ist auch
<lb/>in der Entsch. d. R.G. v. 20. 6. 1882 (Entsch. d. R.G. in Civils. Bd. 7
<lb/>S. 322) nicht ausgesprochen." I 407/1894 v. 27. 2. 1895. .

<lb/>2. Kläger hat eine Klage gegen die offene Handelsgesellschaft Felix W. &amp;
<lb/>Co. in X. erhoben, deren Gesellschafter der Kaufmann Felix W. und der Dr. med.
<lb/>S., beide in X., sein sollen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister nicht ein- 
<lb/>getragen. Die Klage ist dem angeblichen Gesellschafter, Felix W., zugestcllt,
<lb/>welcher den Rechtsanwalt P. zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt und gegen
<lb/>die Klage cingewendet hat, daß eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma
<lb/>Felix W. &amp; Co., deren Gesellschafter er und der Dr. med. S. seien, nicht bestehe.
<lb/>Das Landgericht hat über das bestrittene Bestehen dieser Handelsgesellschaft durch
<lb/>Einholung amtlicher Auskunft von der Polizeiverwaltung zu X. Beweis erhoben;
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0269.tif"
                   n="267"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0269"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 267

<lb/>die Auskunft ist negativ ausgefallen. In dem nach Eingang dieser Auskunft an-
<lb/>bcraumten Verhandlungstermine hat der klägerische Anwalt den Klagantrag ver- 
<lb/>lesen, der Rechtsanwalt P. aber Abweisung der Klage beantragt.

<lb/>Darauf hat das Landgericht den Beschluß verkündet, „da Rechtsanwalt P.
<lb/>nur eine Vollmacht des Felix W. beigebracht hat, nach dem Klagschriftsatze aber
<lb/>die Beklagte die Firma W. &amp; Co. ist, so ist die Beklagte nicht vertreten." Die hier- 
<lb/>gegen vom Rechtsanwalt P. als Bevollmächtigten des Felix W. erhobene Be- 
<lb/>schwerde wurde auch vom R.G. für begründet erachtet. „.. Der Beschluß des
<lb/>Landgerichts enthält keineswegs nur den Ausdruck einer Meinung, sondern spricht
<lb/>die Ablehnung einer Entscheidung über den von Felix W. gestellten Antrag auf
<lb/>Abweisung der Klage aus, und da diese Ablehnung, welche lediglich auf die Form
<lb/>der Unterzeichnung der von dem Rechtsanwalt P. vorgelegten Vollmacht gestützt
<lb/>ist, eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erforderte, wie denn auch eine
<lb/>solche ausweislich des Sitzungsprotokolles vor der Verkündung des Beschlusses
<lb/>nicht stattgesunden hat, so sind die in § 530 C.P.O. bezeichnten Voraussetzungen
<lb/>für das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Daß im § 530 C.P.O. „Ver- 
<lb/>fahren" als gleichbedeutend mit „Rechtsstreit" zu nehmen, also nicht als Ver- 
<lb/>fahren im engeren Sinne zu verstehen ist, ist von dem R.G. schon in einem
<lb/>früheren Falle (Entsch. in Civils. Bd. 6 S. 391) ausgesprochen worden. Die
<lb/>Entscheidung des O.L.G. ist aber auch sachlich gerechtfertigt, denn der Kläger,
<lb/>welcher Felix W. als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft bezeichnet hat
<lb/>und demselben in der Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters dieser zwar partei- 
<lb/>fähigen, aber nicht prozeßfähigen Gesellschaft die Klage hat zustellen lassen, muß
<lb/>sich mit Felix W. jedenfalls insoweit auf den Rechtsstreit einlassen, als dieser das
<lb/>Bestehen der offenen Handelsgesellschaft und damit zugleich seine Legitimation als
<lb/>deren Vertreter bestreitet. Insoweit durste also auch das L.G. die Verhandlung
<lb/>und Entscheidung der Sache zwischen diesen Beiden nicht ablehnen. Bs.I 9/95
<lb/>v. 13. 2. 1895.

<lb/>3. Die Revision bekämpft die dem Berufungsurtheile zu Grunde liegende
<lb/>Ansicht, daß gemäß Art. 122 H.G.B.'s im Falle des Konkurses über das Ver- 
<lb/>mögen einer offenen Handelsgesellschaft sich die im Art. 112 H.G.B. aus- 
<lb/>gesprochene Solidarhaftung der Gesellschafter in eine subsidiäre Haftung
<lb/>für den im Gesellschaftskonkurse erlittenen Ausfall auch dann verwandle, wenn
<lb/>das Privatvermögen der Gesellschafter konkurssrei bleibt. Es liegt
<lb/>jedoch kein Grund vor, von dieser auf dem Boden der höchstrichtcrlichen Recht- 
<lb/>sprechung stehenden Ansicht (Entsch. d. R.O.H.G. Bd. 17 S. 284, des R.G.
<lb/>in Civils. Bd. 5 S. 52) abzuweichen. Die gegen diese auch in der Literatur-
<lb/>überwiegend vertretene Meinung in einer Abhandlung von Schnitze (Gruchots
<lb/>Beiträge Bd. 31 S. 767 stg.) vorgebrachtcn Gründe, denen sich Dernburg,
<lb/>Preuß. Privatrecht Bd. II § 221 Anm. 23 und Staub, Kommentar zum H.G.G.
<lb/>Art. 122 § 2 angeschlossen haben, sind nicht überzeugend. Die Vorschrift de?
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0270.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0270"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>268 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>Art. 122 verdankt ihre Entstehung der Absicht des Gesetzgebers, gegenüber dem
<lb/>Absonderungsrecht der Gesellschaftsgläubiger an dem Gesellschastsvermögen den
<lb/>Privatgläubigern der Gesellschafter gegen die unbegrenzte Geltendmachung der
<lb/>Solidarhaftung durch die Gesellschaftsgläubiger einen gewissen Schutz zu gewähren.
<lb/>Daß ein Bcdürfniß hier nur dann bestehe, wenn auch über das Privatvermögen
<lb/>der Gesellschafter der Konkurs eröffnet sei, will, von den seltenen Fällen abgesehen,
<lb/>in denen das Privatvermögen eines Gesellschafters auch bei freier Konkurrenz aller
<lb/>Gesellschastsgläubiger sufficient sein würde, nicht einleuchten. Ob die Möglichkeit
<lb/>erhalten bleibt, die Privatgläubiger aus dem Privatvermögen des Gesellschafters
<lb/>voll zu befriedigen, oder ob auch über dieses Vermögen der Konkurs eröffnet
<lb/>werden muß, hängt wesentlich davon ab, in welcher Art und in welchem Umfange
<lb/>den Gesellschaftsgläubigern der Zugriff auf das Privatvermögen gestattet wird,
<lb/>wenn sie aus dem Gesellschastsvermögen ihre volle Befriedigung nicht erhalten
<lb/>können. Bei Anwendung der Vorschrift des Art. 122 wird der Konkurs über
<lb/>das Privatvermögen in vielen Fällen zu vermeiden sein, in denen er bei un- 
<lb/>beschränktem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger eintreten müßte. Die unbeschränkte
<lb/>Geltendmachung der Solidarhaft würde 'also in solchen Fällen das Vcrhältniß
<lb/>zwischen den Gesellschaftsgläubigern und den Privatgläubigern zum Rachtheil der
<lb/>letzteren verschieben und die sachgemäße Ausgleichung der beiderseitigen Interessen
<lb/>verhindern. Die entgegengesetzte Meinung beruht auf einseitiger Berück- 
<lb/>sichtigung des Interesses der Gesellschastsgläubiger. Die gesetzliche
<lb/>Beschränkung des Rechtes der Gesellschaftsgläubiger im Falle des Konkurses der
<lb/>Gesellschaft muß aber auch den ans geschiedenen Gesellschaftern gegenüber ein-
<lb/>treten. Das Fordernngsrecht des Gesellschaftsgläubigers gegen den einzelnen Ge- 
<lb/>sellschafter erleidet durch dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Veränderung,
<lb/>ebensowenig auch die Rücksicht auf die Rechte der Privatgläubiger. Wird erwogen,
<lb/>daß der ausgeschiedene Gesellschafter bezüglich der Abwicklung der aus der Zeit
<lb/>seiner Mitgliedschaft herrührenden Geschäfte wesentlich in die Hände der verblei- 
<lb/>benden Gesellschafter gegeben ist (Art. 130 Abs. 3) und daß seine Mithaftung
<lb/>für die Gesellschaftsschulden nach seinem Ausscheiden nach außenhin mehr und mehr
<lb/>zurücktritt, so entspricht es der den Schutz der Privatgläubiger gegenüber den Ge-
<lb/>sellschastsgläubigern bezweckenden Vorschrift des Art. 122 durchaus, diesen Schutz
<lb/>auch den Privatgläubigern des ausgeschiedenen Gesellschafters zu Theil werden zu
<lb/>lassen. (Entsch. d. R.O.H.G. Bd. 15 S. 207; v. Hahn, Kommentar, Anm. 8
<lb/>zu Art. 112 § 11; Behrend, Lehrbuch, § 83 S. 592). Gegenüber dieser Rück- 
<lb/>sicht auf die Privatgläubiger ist der von der Revision hervorgehobene Umstand,
<lb/>daß nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters sowohl der Kreis der Gesellschasts- 
<lb/>gläubiger, wie das unter dieselben zu vertheilende Gesellschaftsvermögen sich ver- 
<lb/>ändere, nicht von Bedeutung. Auch die in Art. 146 H.G.B.'s vorgeschriebene
<lb/>Verjährungsfrist für Klagen gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter berührt die
<lb/>vorliegende Frage nicht. Die nur die Wirkung des Zwangsverglcichs betreffende
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0271.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0271"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>Entsch. d. R.G. Bd. 29 S. 38 steht der Anwendung des Art. 122 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches auf den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht im Wege." I 418/94
<lb/>v. 2. 3. 1895.

<lb/>4. Nach dem Vertrage war dem Beklagten hinsichtlich der von ihm bei dem
<lb/>Kläger, einem Tuchfabrikanten, bestellten „150 Stück Tuch" die Auswahl unter
<lb/>den 150 Mustern der klägerischen Musterkollektion für den Sommer 1893 frei- 
<lb/>gestellt. Durch ein späteres Abkommen wurde die Anzahl dieser Muster noch
<lb/>erhöht, so daß dem Beklagten die Auswahl unter ca. 260 Mustern zustand, deren
<lb/>Preise gruppenweis abgestuft waren. Die Zeit, zu welcher Beklagter zu disponiren
<lb/>hatte, nach welchen Mustern die 150 Stück Tuche vomKläger angefertigt werden sollten,
<lb/>war vertragsmäßig bestimmt. Kläger erhob, da Beklagter nicht disponirte, Klage mit
<lb/>dem Anträge, den Beklagten zu verurtheilen, die Dessin-Nummern der bestellten
<lb/>150 Stück Tuch bis 1. Juli 1893 dem Kläger aufzugeben oder am 1. Dezember
<lb/>1893 (dem festgesetzten Zahlungstage) 1500 Mk. zu zahlen. Die Klage wurde auch
<lb/>vom O.L.G. abgewiesen. Das R.G. hob auf und verwies zurück. „Der unter den
<lb/>Parteien geschlossene Vertrag hatte unzweifelhaft einen einheitlichen Charakter, kann
<lb/>aber nicht alseinsog.Spezisikationskauf betrachtet werden, bei welchem ein Grund- 
<lb/>stoff den eigentlichen Vertragsgegenstand bildet und nur die Maaße, in denen derselbe
<lb/>zu liefern ist, bezw. seine sonstige Jndividualisirung der Bestimmung des Käufers
<lb/>Vorbehalten sind. Sowohl nach der Art der Preisfestsetzung wie nach der Be- 
<lb/>schaffenheit der Maare erscheinen im vorliegenden Falle die einzelnen Muster als
<lb/>verschiedeneWaarensorten, genauer als verschiedene mitWahlbefugniß
<lb/>des Käufers alternativ verkaufte Maaren. Die rechtliche Beurtheilung
<lb/>hat ferner davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Fall um Maaren han- 
<lb/>delt, die nach der Vertragsintention der Parteien erst auf Grund der vom Be- 
<lb/>klagten zu ertheilenden Dispositionen angesertigt werden sollten. Endlich kommt
<lb/>in Betracht, daß die in Rede stehenden Maaren sog. Saisonartikel sind, die
<lb/>mit Rücksicht auf die herrschende Mode und den zu erwartenden Bedarf der je- 
<lb/>weiligen Sommer- oder Wintersaison vom Grossisten bestellt und vom Fabrikanten
<lb/>angefertigt zu werden pflegen. Wenn deshalb das der Klage zu Grunde liegende
<lb/>Geschäft auch kein Fixgeschäft im Sinne des Art. 357 des H.G.B.'s war, so
<lb/>hatten doch beide Parteien ein erhebliches Interesse daran, daß die Dispo-
<lb/>nirung des Beklagten und die Ausführung der Bestellung durch den Kläger recht- 
<lb/>zeitig erfolgte.

<lb/>Die Anwendung der Art. 354 und 343 des H.G.B.'s aus einen Fall
<lb/>der vorliegenden Art kann nicht für gerechtfertigt erachtet werden. Die in
<lb/>Art. 343 .vorgeschriebene Niederlegung setzt die Spezialisirung der Maaren vor- 
<lb/>aus. Aber auch der Selbsthülseverkauf ist nur statthaft, wenn die Maare
<lb/>mindestens soweit vorhanden ist, daß es nur noch der Aussonderung
<lb/>derselben oder der Gestaltung eines bestimmten, bereit stehenden Grund-
<lb/>st ofses bedarf. Im vorliegenden Fall hätte mithin die Ausübung des Selbst-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0272.tif"
                   n="270"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0272"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>270 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>hülfeverkaufs nicht in der Weise bewirkt werden können, daß das dem Beklagten
<lb/>zustehende Wahlrecht auf den Käufer übertragen worden wäre. Nach der vor- 
<lb/>stehend erörterten Sachlage wäre dies kein der Vorschrift des Art. 343 ent- 
<lb/>sprechender Verkauf der Waare, sondern ein Verkauf des Anspruchs auf Her- 
<lb/>stellung der Waare gewesen. Ein solcher Verkauf würde nicht als Selbst-
<lb/>hülfeverkauf im Sinne des Handelsgesetzbuchs gelten können. Ob es zulässig
<lb/>gewesen wäre, daß Kläger an Stelle des Beklagten das Wahlrecht ausgeübt und
<lb/>die von ihm zu liefernden Waaren in den von ihm gewählten Mustern angc-
<lb/>fertigt hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn man auch annchmen wollte,
<lb/>daß nach Preußischem Recht bei einer Säumniß des wahlberechtigten Käufers das
<lb/>Wahlrecht auf den Verkäufer übergehe — was bekanntlich sehr bestritten ist —
<lb/>wird dadurch doch nur eine Befugniß des Verkäufers begründet. Die Ansprüche
<lb/>des Verkäufers sind aber nicht davon abhängig, daß er von dieser Befugniß Ge- 
<lb/>brauch macht, im vorliegenden Falle um so weniger, als bei der großen Zahl der
<lb/>zu Gebote stehenden Muster die Auswahl kaum anders als nach Willkür hätte
<lb/>erfolgen können ..." I 400/94 v. 20. 2. 95.

<lb/>5. Die Aktiengesellschaft Produkten-Commissions- und Handelsgesellschaft zu
<lb/>B. klagte gegen den Rittergutsbesitzer von P. aus 4 Akzepten über je 15000 Mark,
<lb/>welche die Klägerin an ihre Ordre auf den Beklagten gezogen hatte, und die bei
<lb/>der Klägerin in B. zahlbar gestellt waren, aber .vom Beklagten nicht eingelöst
<lb/>und deshalb protcstirt worden sind, auf Zahlung von 60000 Mark s. Anhang;
<lb/>Beklagter wurde verurtheilt, seine Revision zurückgewiesen. . . „Ebenso unbegründet
<lb/>ist der zweite Revisionsangriff, der die erhobenen Proteste betrifft. Der
<lb/>Gerichtsvollzieher hat sich in das Geschäftslocal der Domizilialin begeben, dort
<lb/>jedesmal den Wechsel dem Prokuristen der Domizilialin, der in einem Proteste
<lb/>als deren Buchhalter bezeichnet worden ist, G. zur Zahlung vorgclegt und von
<lb/>ihm jedesmal die Erklärung entgegengenommen: Deckung sei nicht eingegangen,
<lb/>Acceptant sei nicht anwesend, wir lösen den Wechsel zu Ehren unseres Giros
<lb/>(unter Protest) ein. Alles dies ist im Protest beurkundet und das genügt.
<lb/>(Bolze, Bd. 17 Nr. 307.) Unerheblich ist es, daß in den Protesten die Pro- 
<lb/>dukten-Commissions- und Handelsgesellschaft nicht ausdrücklich als Domiziliatin
<lb/>bezeichnet ist, da aus dem beurkundeten Inhalte des Protestes zur Genüge hervor- 
<lb/>geht, daß von ihr in dieser Funktion die Zahlung begehrt und ihr gegenüber der
<lb/>Protest erhoben ist (Bolze, Bd. 6 Nr. 403). Unerheblich war es, daß G. bloß
<lb/>Kollektivprokura hatte (Entsch. d. R.G. in Civils. Bd. 24 S. 82). Unerheblich
<lb/>ist auch für den vorliegenden Fall, in welchem sich die Legitimation des G. zur
<lb/>Entgegennahme der Präsentation aus dem von ihm erklärten Angebot der Ehren- 
<lb/>zahlung ergibt, daß dieser in dem Protest vom 12. März 1894 als „Buchhalter"
<lb/>bezeichnet ist (Bolze, Bd. 15 Nr. 250). Unbeachtlich ist endlich die Bemerkung,
<lb/>daß auf dem Wechsel, vom 25. April 1894 das Giro aus „Herrn Meyer Kauff-
<lb/>mann" erhoben, der Protest aber als auf den Antrag „der Firma Meyer Kauff-
<lb/>mann" erhoben beurkundet sci." I 36/95 vom 11. 3. 1895.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0273.tif"
             n="271"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0273"/>
         <div xml:id="d5372e28113">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e28118" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-128910">Ehrlich, die stillschweigende Willenserklärung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuchs, ...">(Landgerichtsdirektor Fuchs in Bautzen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d5372e28133" type="review">
               <head>
                  <title>Schneider, Das Wohnungsmiethrecht und seine sociale Reform</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuchs, ...">(Landgerichtsdirektor Fuchs in Bautzen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Wesprechungeir.

<lb/>Die stillschweigende Willenserklärung. Von Dr. S. Ehrlich. Berlin. Carl Hey-
<lb/>manns Verlag 1893. 6 Mk.

<lb/>Der Verfasser geht von dem. berechtigten Gedanken aus, daß die Erörterung eines
<lb/>juristischen Begriffes und namentlich des mehr oder weniger flüssigen Begriffes der still- 
<lb/>schweigenden Willenserklärung mit Vortheil an die praktische Anwendung anknüpfe, die er
<lb/>im Rechtsleben erfährt; er stellt demgemäß eine große Zahl praktischer, verschiedenen Rechts- 
<lb/>gebieten entnommener Entscheidungen, bei denen die stillschweigende Willenserklärung eine
<lb/>Rolle spielt, nach gewissen Gesichtspunkten geordnet zusammen und sucht mittels kritischer
<lb/>Vergleichung und Gewinnung allgemeiner Sätze seinem Problem theoretisch beizukommen.
<lb/>Der' unmittelbare Vortheil dieser Methode ist die Erlangung eines überaus anschaulichen und
<lb/>lehrreichen Forschungsmaterials und der Nachweis, in wie vielseitiger und verschiedenartiger
<lb/>Weise der erwähnte Rechtsbegriff in der Praxis Verwerthnng findet. Dabei treten neben den
<lb/>Fällen des mimischen und des symbolischen Willensausdruckes die Fälle der Willenskund- 
<lb/>gebung durch schlüssige Handlungen, namentlich durch Erfüllungs- und Aneignungshand- 
<lb/>lungen sowie durch bloßes Stillschweigen besonders hervor.

<lb/>Die Anordnung des Stoffes ist insofern nicht ganz glücklich, als die einseitigen Willens- 
<lb/>erklärungen von den ber; Gegenseitigkeit bedürfenden nicht genügend getrennt gehalten worden
<lb/>sind; der Gedankenaufbau büßt dadurch einigermaßen an Schärfe ein.

<lb/>Freilich hängt dies zum Theil mit einer eigenartigen Anschaung des Verfassers von
<lb/>der rechtlichen Bedeutung mancher Willenserklärungen zusammen, deren bindende Kraft nach
<lb/>der geltenden Lehre eben darin gesucht wird, daß sie einem Vertragsgegner gegenüber abge- 
<lb/>geben werden und der Willensübereinstimmung desselben begegnen. Namentlich vertritt er.
<lb/>augenscheinlich beeinflußt durch den S. 2 flg. verteidigten, im Rechtsverkehr schwerlich be- 
<lb/>gründeten Gedanken, daß der rechtlich geschützte Wille der Parteien nicht auf die Rechtsfolgen
<lb/>sondern auf den wirthschaftlichen Erfolg gerichtet sei, die Meinung, daß Verträge nicht bloß
<lb/>durch Annahme einer Vertragsofferte, sondern auch durch reale Aneignung der angebotenen
<lb/>Leistung abgeschlossen werden können, ohne daß dieser Aneignung der Charakter einer auf
<lb/>die Annahme deö Angebotes gerichteten Willenserklärung zukomme. Diese Auffassung läßt
<lb/>allerdings die Bedeutung der stillschweigenden Willenserklärung und ihrer Unterschiede so
<lb/>weit zurücktreten, daß man schließlich mit dem Verfasser des Begriffes der stillschweigenden
<lb/>Willenserklärung überhaupt entrathen könnte; aber sie bedeutet auch eine Preisgabe des
<lb/>allgemein anerkannten Vertragsbegriffs und findet in den mitgetheilten Beispielen kaum
<lb/>genügende Begründung.

<lb/>Trotz dieser und anderer Bedenken ist das Buch wegen seines' lehrreichen Inhaltes be- 
<lb/>sonderer Empfehlung werth. Landgerichtsdirektor Fuchs, Bautzen.

<lb/>Das Wo hnmigsmieth recht rmd seine sociale Ileform Von Landrichter K. Schnei- 
<lb/>der in Cassel. Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot. 1893. 3 Mk. 60 Pf.
<lb/>Die im 12. Bande der von Schmoller herausgegebenen staats- und socialwissenschaft-
<lb/>lichen Forschungen erschienene Schrift empfiehlt sich durch das gelehrte Material, das der
<lb/>außergewöhnlich belesene Verfasser in ihr zusammengetragen hat, und durch ihre besonnene
<lb/>Haltung gegenüber gewissen Schlagwörtern des Tages. Dem gegenüber stehen die praktischen
<lb/>Vorschläge des Verfassers zur Verbesserung unseres Wohnungsmiethrechts, die im Wesentlichen
<lb/>auf die Verhinderung der Vermiethung unbrauchbarer Wohnräume vermittels Einschränkung
<lb/>der Vertragsfreiheit abzielen, an Werth erheblich zurück. Die Entscheidung über die Brauch- 
<lb/>barkeit einer Mietwohnung soll grundsätzlich und in einer für das Gericht maßgeblichen
<lb/>Weise der Polizeibehörde zustehen. Die Vermiethung einer von derselben noch nicht für ge- 
<lb/>eignet erklärten Wohnung soll unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf irgend welchen
<lb/>Verzicht die Ungültigkeit des Vertrags, die Befreiung des Miethers von Zahlung des rück-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0274.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0274"/>
            <div xml:id="d5372e28275" type="review">
               <head>
                  <title>Ebeling, Deutsche Staatskunde</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schanze, ...">(Regierungsrath a. D. Dr. Schanze in Dresden)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d5372e28291" type="review">
               <head>
                  <title>Hoffmann und Groth, Deutsche Bürgerkunde</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schanze, ...">(Regierungsrath a. D. Dr. Schanze in Dresden)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständigen und des laufenden Miethzinses und seine Berechtigung zu sofortiger Räumung und
<lb/>zu Schadenersatz, sowie die Verpflichtung des — seinerseits auf Einhaltung der Kündigungs- 
<lb/>frist angewiesen bleibenden — Vermiethers zur Zahlung des fünffachen Betrages des in den
<lb/>letzten zwei Jahren vom Miether empfangenen an eine Hülfskasse nach sich ziehen. Dieselben
<lb/>Folgen werden der Vermiethung einer zwar früher für geeignet befundenen, späterhin aber
<lb/>— anscheinend selbst während der Dauer des Vertrages — für nicht mehr geeignet erklärten
<lb/>Wohnung beigelegt. Die Ehefrau des Miethers soll, so lange dieser nicht widerspricht, die
<lb/>Rechte desselben für sich und ihre Kinder geltend machen können.

<lb/>Gegen die Zuständigkeit der Polizeibehörde zur Entscheidung über die Brauchbarkeit
<lb/>von Wohnräumen ist für den Fall, daß damit von ihr zugleich ein Verbot der Aufnahme
<lb/>von Miethern oder eine Ausweisung der Miether verbunden wird, nichts einzuwenden, im
<lb/>Gegentheil erscheint gerade die Polizei zu derartigen Maßregeln meist schon im öffentliche»:
<lb/>Interesse berufen. Dagegen ist es bedenklich, der Polizeibehörde eine solche mehr oder
<lb/>weniger (vergl. S. 168 Art. 8) ausschließliche und für das Gericht verbindliche Entscheidung
<lb/>auch dann zuzuweisen, wenn dieselbe nicht polizeilichen Maßnahmen, sondern gerichtlichen
<lb/>Urtheilen zur 'Grundlage dienen soll. In höchst unbilliger Weise und namentlich ohne
<lb/>irgend gei»ügende Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens wird ferner der Miether
<lb/>vor dem Vermiether und auf dessen Kosten bevorzugt. Auch läßt sich unter Umständen,
<lb/>jedoch nicht ohne wirkliche Verschuldung, eine Bestrafung des Vermiethers wegen Vermiethung
<lb/>unbrauchbarer Wohnungen rechtfertigen, allein eine Strafe, wie die vom Verfasser vorge- 
<lb/>sehene, liegt außerhalb der Grenzen des bürgerlichen Rechts. Der zu Gunsten der Eheftau
<lb/>des Miethers gemachte Vorschlag endlich ist aus mancherlei Gründen nicht annehmbar.

<lb/>Landgerichtsdirektor Fuchs- Bautzen.

<lb/>Deutsche Bürgerkrrn-e. Kleines Handbuch des politisch Wissenswerten für Jedermann
<lb/>von Georg Hoffmann und Ernst Groth. Leipzig, Fr. Wilh. Gru»»ow. 1894. 2Mk.
<lb/>Deutsche Staatskunde. Ein Handbüchlein für jeden Staatsbürger, sowie zum Gebrauch
<lb/>für Schulen. Von vr. Ernst Ebeling, Bürgermeister. Leipzig, Roßberg'sche Hof-
<lb/>Buchhandlung 1895. 1 Mk. 60 Pf.

<lb/>„Das zur thätigen Mitwirkung am Rechtsleben des Staates in Gericht und Amt, in
<lb/>den Richterstuhl und an die Wahlurne zu gewichtiger Entscheidung berufene Volk steht den
<lb/>rechtlichen Grundlagen des Staates fremd gegenüber, es fühlt sich völlig losgelöst von seinem
<lb/>eigenen heimatlichen Rechte. Kein Gebiet des ganzen menschlichen Wissens ist in unserer
<lb/>bildungsstolzen Welt so vollständig im ausschließlichen Eigenthum einer kleinen Gesellschafts- 
<lb/>klasse geblieben als die Kenntniß dessei», was Rechtens ist." (Stoerk).

<lb/>Neuerdings werden erhebliche Anstrengungen gemacht, diese Vorwürfe zu entkräften.
<lb/>Eine große Menge gemeinfaßlicher, volkstümlicher Darstellungen aus allen Gebieten des
<lb/>Rechts sind im Laufe der-letzten Jahre erschienen. Zu den tüchtigen brauchbaren Leistungen
<lb/>dieser Art gehören die oben genannten Bücher.

<lb/>Das Hoffmann-Groth'sche Werk giebt eine Darstellung der gegenwärtig bestehende»»
<lb/>öffentlichen Einrichtungen. Da das Buch sich an alle Deutsche wendet, so sind die reichs- 
<lb/>rechtlich normirten Verhältnisse eingehend geordnet, während die einzelstaatlichen Zustände
<lb/>»nchr beiläufig erwähnt werden. Der Inhalt zerfällt in 11 Absch»»itte: 1. Gemeinde, Staat
<lb/>und Reich, 2. Kaiser, Bundesrath und Reichstag, 3. Reichskanzler und Reichsbehörden, 4. die
<lb/>Gesetze, 5. die Gerichte, 6. Heer und Marine, 7. Landwirtschaft, Handel und Gewerbe,
<lb/>8. Verkehrswesen und Kolonien, 9. Finanzer», Steuern, Zölle, 10. Kirchen- und Unterrichts-
<lb/>wesen, 11. Sociale Gesetzgebung. Außer einem sorgfältige»» Sachregister ist eine Uebersicht der
<lb/>Centralbehörden, Landesvertretungen und Verwaltungsbehörden in den deutschen Bundesstaaten.

<lb/>Das Ebeling'sche Buch zerfällt in drei Theile. Der erste Theil giebt einen Ueberblick
<lb/>über die allgemeine Staatslehre. Der zweite Theil enthält die deutsche Staats- und Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Zeit von 1606 bis 1866. Im dritten
<lb/>Theil werden die Grundzüge der deutschen Reichsverfassung dargelegt. Den Schluß bildet
<lb/>ein eingehendes Sachregister. vr. Schanze, Dresden.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0275.tif"
             n="273"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0275"/>
         <div xml:id="d5372e28438">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e28443"
                 ana="scope_-_273-322"
                 type="article"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hruza, Ernst">Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Korrenlobligntion und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.

<lb/>Von Professor Di'. Ernst Hruza in Czernowitz.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>H.

<lb/>Hingabe einer Forderung an Erfüllungsstatt.

<lb/>An Erfüllungsstatt kann eine Forderung gegen einen Dritten oder gegen
<lb/>den Schuldner selbst gegeben werden.

<lb/>Hingabe der Forderung gegen einen Dritten kann stattfinden

<lb/>1. Durch Uebertragung einer Forderung, Cession.

<lb/>2. Durch Jndossirung eines Ordrepapieres.

<lb/>: 3. Durch Uebergabe eines Jnhaberpapieres.

<lb/>4. Durch Ausfolgung einer angenommenen Anweisung.

<lb/>ad 1). Gegenstand eines Kaufvertrages und einer- Leistung an Erfüllungs- 
<lb/>statt kann die Uebertragung, Cession, der Forderung gegen einen Dritten sein.
<lb/>Nach § 314 ist der Zahler in gleicher Weise zur Gewährleistung verpflichtet, wie
<lb/>der Verkäufer einer Forderung. Für die Haftung des Verkäufers einer Forderung
<lb/>sind maßgebend die ZK 379, 380 und 382 Abs. 1. Der Verkäufer haftet ex
<lb/>lege für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht auch für die Zahlungs- 
<lb/>fähigkeit des Schuldners, und es kann die Haftung desselben nach Maßgabe der
<lb/>§§ 271 bis 279 geltend gemacht werden. Der Verkäufer haftet dafür, daß die
<lb/>übertragene Forderung wirklich bestehe und daß er über sie zu verfügen berechtigt
<lb/>sei, daß also der Käufer durch Uebertragung Gläubiger geworden sei; er kann
<lb/>daher in Anspruch genommen werden, wenn die Forderung gar nicht oder nicht
<lb/>mehr existirt, oder wenn sie zwar existirt, aber nicht dem Käufer erworben ist,
<lb/>oder ihm ztvar erworben aber mit Einreden behaftet ist^ und diese Inanspruchnahme
<lb/>soll nach § 382 Abs. 1 nach den allgemeinen Regeln über gegenseitige Verträge
<lb/>erfolge». Auch für diesen Fall findet die prinzipielle Auffassung Anwendung, daß
<lb/>der Verkäufer für rechtliche Mängel aus der Verschaffungspflicht und nicht kraft
<lb/>besonderer Norm haste' und hier führt die ftüher schon gerügte Ordnung des
<lb/>Entwurfes zu der Folge, daß in einer Reihe von Fällen der Käufer und der
<lb/>Zahlungsempfänger, ganz schutzlos bleiben. Der Forderungskauf wird in der

<lb/>Archiv für Dkrgcrl- Recht u. Prozeß. V. 18
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0276.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0276"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Hruza, Die Korrealobligatione» nach dem Entw. 11.

<lb/>Regel ein Handkauf sein (das heißt durch den Abschluß des Vertrages selbst wird
<lb/>die Forderung übertragen) und nur in seltenen Fällen ein Lieferungskauf. Hat
<lb/>der Käufer nun den Preis bereits bezahlt, so hat er nach den §§ 271 bis 279
<lb/>überhaupt im ersten Falle kein Rechtsmittel mehr, um sein Recht nach § 379
<lb/>geltend zu machen, wenn ihm eine nicht existente Forderung cediert ist. Er kann
<lb/>den Verkäufer nicht auf Vervollständigung der Leistung mahnen oder klagen, da
<lb/>dieselbe unmöglich ist, er kann also den Verkäufer nicht in Verzug setzen und
<lb/>daher auch nicht zu den in § 277 gewährten Rechten, Schadenersatz wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung zu erlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, kommen. Ebensowenig
<lb/>geht dies auf dem Wege über §§ 274 bis 276. Nun aber erscheint die Ver- 
<lb/>weisung des Käufers auf die §§ 271 bis 279 in § 382 Abs. 1 als eine abschließende,
<lb/>es muß daher gefolgert werden, daß der Käufer nur die dort gewährten Rechte,
<lb/>und wenn dieselben versagen, gar keine hat. Kann dem Käufer, weil kein Betrug
<lb/>vorliegt, auch das Strafgericht nicht helfen, so bleibt es bei dem trostlosen Resultate,
<lb/>daß der Käufer auf die legalste Weise von der Welt um sein Geld kommt. Es
<lb/>kann allerdings feinem Zweifel unterworfen sein, daß die Praxis ein solches
<lb/>Resultat nicht angehen lassen und vielleicht mit Zuhilfenahme des § 259 dem
<lb/>Rechtsgefühle Geltung verschaffen wird; aber schlimm genug, daß dies contra legem
<lb/>geschehen muß.

<lb/>Wesentlich günstiger stellt sich die Lage des Käufers dar, wenn ihm eine
<lb/>fremde oder exzeptivische Forderung übertragen wurde. Da kann er sich an 8 277
<lb/>anklammern und dann vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz erlangen.
<lb/>Ist in diesem Falle die-durch Uebertragung einer Forderung an Erfüllungsstatt
<lb/>getilgte Schuld eine Gcsammtschuld, so leben dürch Ausübung des Rücktrittsrechtes
<lb/>seitens des Gläubigers die Ansprüche gegen den Zahler und seine Mitschuldner
<lb/>wieder aus.

<lb/>ad 2). Wird ein Ordrepapier durch Indossament an Ersüllungsstatt über- 
<lb/>tragen, so richten sich die Ansprüche des Erwerbers gegen den Indossanten nach
<lb/>den bezüglichen Bestimmungen des Handels- und Wechselrcchtes. Aus denselben
<lb/>ergiebt sich nun in keinem Falle für den Erwerber das Recht zum Rücktritte vom
<lb/>Zahlungsgeschäste. Die Befreiung des Zahlers von der ursprünglichen Schuld
<lb/>ist also immer eine definitive und wirkt daher auch für die Mitschuldner.

<lb/>ad 3). Durch Uebertragung eines Jnhaberpapieres wird die darin verschriebene
<lb/>Forderung gegen den Aussteller an den Erwerber übertragen. Der Verkäufer
<lb/>hastet nach 8 379 Abs. 1 für den rechtlichen Bestand der Forderung, also auch
<lb/>dafür, daß das Jnhaberpapier nicht kraftlos erklärt ist, nach der besonderen
<lb/>Bestimmung des § 379 Abs. 2 auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der Kraft- 
<lb/>loserklärung aufgeboten ist. Hier treten nun dieselben Schwierigkeiten auf, wie
<lb/>beim Kaufe einer Forderung. Liegt ein Handkauf vor und ist der Kaufpreis
<lb/>bezahlt, so findet der Käufer in den AZ 271 bis 279 kein Mittel, um die dem
<lb/>Verkäufer in § 379 auferlegte Haftung zur Geltung zu bringen. Dieser Nothstand
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0277.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0277"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>tzruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 275


<lb/>tritt insbesondere auch ein, wenn ein Jnhaberpapier an Erfüllungsstatt gegeben
<lb/>worden ist. Allerdings wird sich hier mit 8 94 Abs. 2*) helfen lassen, aber
<lb/>dabei bleibt doch wahr, daß der Entwurf in % 379 aus dem Titel der Gewährleistung
<lb/>ein Recht giebt, zu dessen Durchsetzung er in § 382 kein Mittel gewährt.
<lb/>Günstiger steht es beim Lieferungskaufe von Werthpapieren. Da wird der
<lb/>Käufer ungültige und aufgebotene Stücke nach § 312 zurückgeben und bessere
<lb/>Erfüllung verlangen können.

<lb/>ad 4). Die Anweisung bedarf einer schriftlichen Urkunde und muß auf
<lb/>Geld, Fungibilien oder Werthpapiere gerichtet sein, wenn die Vorschriften der
<lb/>§8 619 bis 627 anwendbar sein sollen; kein Zweifel aber, daß im Wesen dieselben
<lb/>Rechtssätze gelten werden, wenn die Anweisung anders als schriftlich erfolgt oder
<lb/>auf andere als die genannten Leistungen gerichtet ist.

<lb/>Der Entwurf akzeptirt den gemeinrechtlichen Satz, daß Anweisung keine
<lb/>Zahlung sei, in ganzem Umfange, also auch dann, wenn der Angewiesene sich
<lb/>durch Annahme bereits obligirt hat (88 622, 623 Abs. 1 Satz 2). Wie sehr
<lb/>dies zu billigen ist, so wenig erscheint es angemessen, daß das Gesetz hier spricht,
<lb/>als handelte es sich um einen zwingenden Rechtssatz, und seine Verfügungen nicht
<lb/>blos hypothetisch trifft. Auch hier handelt es sich nur um Interpretation des
<lb/>Parteiwillens und um nichts Anderes. Giebt es ja doch viele Fälle, in denen
<lb/>die Anweisung auf Geldzahlung, wenn sie vom Assignaten angenommen ist,
<lb/>unzweifelhaft im Verkehre der Baarzahlung gleich gilt. Man braucht nur an
<lb/>Bankanweisungen, Checks und dergleichen zu denken, wer wird hier daran denken,
<lb/>daß die Verpflichtung des Anweisenden erst durch Honorirung seitens der Bank
<lb/>getilgt sein soll? So wird es das Gesetz auch niemals den Parteien verwehren
<lb/>können, an die Aushändigung einer Anweisung oder an die Annahme derselben
<lb/>solutorischen Effekt zu knüpfen und sie daher wie Zahlung, beziehentlich Leistung
<lb/>an Erfüllungsstatt wirken zu lassen. Passend also wäre wohl, daß in 88 622
<lb/>und 623 Abs. 1 Satz 2 die im Entwürfe so beliebte Einschränkung auf den
<lb/>Zweifelsfall eingefügt würde. Im Folgenden ist davon auszugehen, daß die
<lb/>Anweisung an Erfüllungsstatt erfolge. In Bezug auf sein Schuldverhältniß kann
<lb/>der Schuldner als Anweisender, Angewiesener oder als Anweisungsempfänger an
<lb/>Erfüllungsstatt leisten: als Anweisender, indem er dem Gläubiger einen Dritten
<lb/>anweist; als Angewiesener, indem er die Anweisung des Gläubigers annimmt;
<lb/>als Anweisungsempfänger, indem er eine ihm gehörige Anweisung nach § 627
<lb/>dem Gläubiger überträgt. In allen Fällen giebt er ein aliud pro alio, einen
<lb/>Anspruch gegen einen Dritten oder eine eigene Verpflichtung gegen einen
<lb/>Dritten. Wenn die Parteien mit diesen Leistungen die Tilgung des Schuldver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) „Als Jrrthum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Jrrthum über solche
<lb/>Eigenschaften der Person oder der Sache, welche im Verkehr als wesentlich angesehen werden."
<lb/>Unter Voraussetzung solchen Jrrthums ist die Willenserklärung anfechtbar.
</p>
               <p>

                  <lb/>18*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0278.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0278"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem &lt;§ntw. II.

<lb/>hältnisses beabsichtigen, so wird diese Wirkung mit der Aushändigung oder An- 
<lb/>nahme der Anweisung eintretcn. Für die Haftung gilt § 379, wenn eine For- 
<lb/>derung gegen einen Dritten begründet oder übertragen wird. Wenn eine solche
<lb/>solutorische Anweisung oder Mzeptation von einem Gesammtschuldner erfolgt, so
<lb/>werden unzweifelhaft auch die Mitschuldner frei. In einem Falle erfolgt dies
<lb/>durch Novation. Davon ist alsbald in weiterem Zusammenhänge zu handeln.
<lb/>Hier ist noch ein Blick auf die Folgen zu Wersen, die sich einstellen, wenn die
<lb/>chervorgehobenen Anweisungsgeschäfte zwar auf Grund eines Schuldverhältnisses,
<lb/>aber ohne unimus solveuäi vorgenommen werden.

<lb/>Hat der Schuldner seinem Gläubiger einen Dritten angewiesen, um die
<lb/>Zahlung zu bewirken, wird er nach § 622 erst durch Zahlung seitens des An- 
<lb/>gewiesenen frei. Ob der Anweisungsempfänger bis dahin seine noch bestehende
<lb/>Forderung gegen den Anweisenden geltend machen darf, darüber giebt das Gesetz
<lb/>keine Norm, dafür ist das Rechtsgeschäft selbst maßgebend. Erfolgt die Anwei- 
<lb/>sung zum Zwecke der Zahlung, so wird wohl in der Intention der Parteien liegen
<lb/>können, daß der Anwcisungsempfänger seine Forderung gegen den Anweisenden
<lb/>nicht geltend machen solle, solange nicht feststeht, daß die Anweisung nicht honorirt
<lb/>wird, aber nöthig und selbstverständlich ist dies nicht. - Der Entwurf läßt auch
<lb/>im Unklaren, ob er dem Anweisungsempfänger nur ein Recht giebt, oder auch
<lb/>dem Anweisenden gegenüber die Verpflichtung auferlcgt, dem Angewiesenen die
<lb/>Leistung abzuverlangen und ihn, wenn er angenommen hat auszuklagen. Nach
<lb/>Z 619 ist der Anweisungsempsänger ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen
<lb/>zu erheben, hat also nur ein Recht. Nach § 624 Abs. 1 ist „der Anweisungs- 
<lb/>empfänger dem Anweisenden gegenüber im Zweifel wie ein Beauftragter verpflichtet,
<lb/>den Angewiesenen zu der Leistung aufzufordern" (man weiß aber nicht recht, ob
<lb/>sich das „im Zweifel" auf die Verpflichtung oder auf die Art derselben bezieht),
<lb/>in Abs. 2 wird dem Anweisungsempfänger die unverzügliche Anzeige an den An- 
<lb/>weisenden zur Pflicht gemacht, wenn er die Anweisung nicht geltend machen kann
<lb/>oder will. Das heißt doch, daß der Anweisungsempfänger nicht zu wollen braucht,
<lb/>wozu er nach Abs. 1, allerdings vielleicht nur „im Zweifel", verpflichtet ist.
<lb/>Thatsächlich kann die Meinung der Parteien dahin gehen, daß der Anweisungs- 
<lb/>empfänger nur das Recht oder das Recht und die Pflicht haben solle, die An- 
<lb/>weisung geltend zu machen. Daran kann der Entwurf, wie sehr er sich zwingend
<lb/>giebt, nichts ändern, bedenklicher ist, daß der Entwurf sich für keine dieser Mög- 
<lb/>lichkeiten dispositiv entscheidet, was doch besser am Platze wäre, als die unsichere
<lb/>Textirung des § 624.

<lb/>Hat der Anweisungsempfänger lediglich das Recht, die Zahlung vom An- 
<lb/>gewiesenen zu verlangen, eventuell wegen erfolgter Annahme einzuklagen, so tritt
<lb/>im zweiten Falle bei Gleichheit der Leistungen der Angewiesene als Gesammt- 
<lb/>schuldner neben den Anweisenden. Sollte nun § 363 im Entwürfe bleiben, so
<lb/>müßte, da nirgends das Gegentheil gesagt ist, die Schuld zwischen Beiden getheilt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0279.tif"
                   n="277"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0279"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen »ach dem Entw. IL 277'

<lb/>werden. Doch erscheint es selbstverständlich, daß jeder iu solidum haften soll.
<lb/>Wie nun, wenn der anweisende Schuldner Mitschuldner zu gesummter Hand hat?
<lb/>Wird der Anweisende, wenn er belangt wird, Zahlung bis zur Herausgabe der
<lb/>Anweisung verweigern können, so fehlt dieser Schutz seinem Mitschuldner völlig.
<lb/>Er wird einwandlos zahlen müssen. Durch seine Zahlung wird aber die An- 
<lb/>weisung nicht auch hinfällig, da sich nach § 620 Abs. 1 der Angewiesene nicht
<lb/>darauf berufen kann und mit seiner Annahme das Widerrufsrccht des Anweisenden
<lb/>nach Z 62b erloschen ist. So kann der Gläubiger das Seine doppelt erlangen.
<lb/>'Der Fall wird wohl selten sein, kann aber doch immerhin Vorkommen. Der Ent- 
<lb/>wurf bietet da kein Mittel der Abwehr, und es wird der Anweisende nur die
<lb/>Möglichkeit haben, dem Gläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung das zu
<lb/>viel Empfangene zu entreißen, wenn die Voraussetzungen dafür vorhanden sind.
<lb/>Ein Ausweg bietet sich, wenn die Vereinbarung zwischen dem Anweisenden und
<lb/>dem Anweisungsempfänger sich als bedingter Erlaß, dem Anweisenden ertheilt,
<lb/>behandeln läßt. Das liegt nun besonders nahe, wenn der Anweisungsempfänger
<lb/>die Pflicht übernimmt die Anweisung geltend zu machen. Der Schuldner soll
<lb/>unter der Bedingung frei sein, daß der Gläubiger von dem Angewiesenen wirklich
<lb/>Zahlung erlangt. Dieser bedingte Erlaß bezieht sich aus das ganze Schuldver-
<lb/>hältniß und kommt daher nach § 366 auch den Mitschuldnern zu Gute. Von
<lb/>selbst ergiebt sich dann, daß der Gläubiger während des Schwedens der Bedingung seinen
<lb/>Anspruch gegen den Anweisenden und seine Mitschuldner nicht geltend machen kann.

<lb/>III.

<lb/>Die Novation.

<lb/>Wie der erste Entwurf kennt auch der zweite die Novation als solche nicht.
<lb/>Damit ist allerdings nur der Namen aus dem Gesetze getilgt, die Sache aber
<lb/>bleibt, wie dies auch die Motive des ersten Entwurfes (II S. 94) ausdrücklich
<lb/>anerkennen. Man kann dem ganz wohl zustimmen, leider aber ist der Vorgang
<lb/>nicht ohne Nachtheile geblieben, wie die folgende Erörterung im Anschlüsse an die
<lb/>ßtz 313 Abs. 2, 719 und 547 darthun soll.

<lb/>§ 313 Abs. 2.

<lb/>„Hat der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
<lb/>gegenüber eine neue Verbindlichkeit übernommen, so ist im Zweifel nicht anzu- 
<lb/>nehmen, daß die Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernommen ist."

<lb/>Die Stylisierung ist jedenfalls eine unglückliche, steht aber im Entwürfe nicht
<lb/>isolirt; es finden sich ähnliche Wendungen in den 88 691 und 704. Unver- 
<lb/>gleichlich besser lautete 8 264 des ersten Entwurfes: „Das Schuldverhältniß er- 
<lb/>lischt, wenn der Gläubiger statt der dem Schuldner obliegenden Leistung eine
<lb/>andere Leistung an Ersüllungsstatt annimmt. Es erlischt insbesondere auch dann,
<lb/>wenn der Schuldner durch Vertrag mit dem Gläubiger eine neue Verbindlichkeit
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0280.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0280"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. Ü.

<lb/>gegen diesen an Erfüllungsstatt übernimmt. Im Zweifel ist nicht anzunehmen,
<lb/>daß die neue Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernommen sei."

<lb/>§ 313 Abs. 2. spricht von der Uebernahme einer Verbindlichkeit zum
<lb/>Zwecke, der Befriedigung. Hat der Schuldner „zum Zwecke der Befriedigung"
<lb/>des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit übernommen, so kann
<lb/>nicht mehr zweifelhaft sein, daß die Parteien Aufhebung der früheren Obligation
<lb/>wollen. Jedermann wird sagen müssen, daß, wer zum Zwecke der Befriedigung
<lb/>sich obligire, mit der Obligirung diesen Zweck erreiche, daß also auch, ob Leistung
<lb/>an Zahlungsstatt vorliege, gar nicht in Frage kommen könne. Muthmaßlich aber -
<lb/>wollten die Redaktoren sagen, daß, wenn eine auf Befriedigung des Gläubigers
<lb/>durch Bewirkung der geschuldeten Leistung gerichtete neue Verbindlichkeit. vom
<lb/>Schuldner übernommen wird, im Zweifel nicht anzunehmen sei, daß die neue Ver- 
<lb/>bindlichkeit an Erfüllungsstatt übernommen werde. Ist die Sache so gemeint,
<lb/>dann weist das Gesetz mit seinem Wortlaute geradezu aus das Ersüllungsversprechen
<lb/>und nur darauf könnte es bezogen werden. Doch spricht dagegen, daß der Entw.
<lb/>in 8 187 das Erfüllungsversprechen als solches kennt und in 8 313 diesen Ter- 
<lb/>minus nicht wiederholt. Auch kann dies die Meinung nicht sein, da das Er- 
<lb/>süllungsversprechen seiner Natur nach unfähig ist, die Forderung, auf die es sich
<lb/>bezieht, aufzuheben. Es ist also wohl in 8 313 Abs. 2, ängstlich verdeckt durch
<lb/>die unglückliche Stylisirung, derselbe Gedanke ausgesprochen, wie in 8 264 des
<lb/>ersten Entwurfes.

<lb/>Wer mit Bezug auf eine bestehende Schuld sich seinem Gläubiger neuerlich
<lb/>verpflichtet, kann dies thun, um seinem Gläubiger einen neuen Anspruch neben
<lb/>dem bisherigen zu gewähren (akzessorisches Schuldversprechen) oder um durch die
<lb/>neue Obligirung Befreiung von der bestehenden zu erlangen (Novation, Neuerungs- 
<lb/>vertrag). Der erste Entwurf stellte nach Ausweis der Motive den Neuerungs- 
<lb/>vertrag unter den Gesichtspunkt der Leistung an Erfüllungsstatt und unter diesem
<lb/>Gesichtspunkte traf er die Entscheidung, ob der neuen Verbindlichkeit akzessorische
<lb/>oder novatorische Geltung zukomme. Dieselbe Anschauung wird bei 8 313 ob- 
<lb/>gewaltet haben. Die Form der Entscheidung ist zwar unschädlich, aber nicht zu
<lb/>billigen. Ob die neue Verbindlicheit neben die frühere oder an die Stelle der- 
<lb/>selben treten solle, darüber entscheiden die Parteien; die Jnterpretationsregel des
<lb/>Gesetzes, daß im Zweifel akzessorische Geltung anzunehmen sei, ändert gar nichts
<lb/>an der Rechtslage im Prozesse, da der Schuldner doch ohnehin immer, wenn er
<lb/>sich aus die Novation nach ihrer zerstörenden Seite beruft, dieselbe als rechtsver-
<lb/>nichtende Thalsache beweisen muß. Jnterpretationsregeln aber, die an der Verthei-
<lb/>lilng der Behauptungspflicht und Beweislast zwischen den Parteien nichts ändern,
<lb/>haben keinen Werth.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die wichtigste Wirkung der gesetzlichen Jnterpretations- und Dispositivregeln besteht
<lb/>darin, daß sie im Prozesse denjenigen, zu dessen Gunsten sie lauten, der Beweispflicht entheben,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0281.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 279'

<lb/>Daß der Neuerungsvertrag unter den Gesichtspunkt der Leistung an Er-
<lb/>fülluugsstatt gestellt sein soll, thut dem Willen der Parteien Gewalt an und führt
<lb/>zu mißlichen Konsequenzen. Es macht einen Unterschied, ob der Gläubiger statt
<lb/>der alten Obligation lediglich eine neue erhält, oder ob er damit auch für die
<lb/>frühere befriedigt sein will. Zur Annahme an Erfüllungsstatt ist ein Mchrercs
<lb/>an Parteiwillen nöthig, als zur bloßen Novation. Praktisch kommt es allerdings
<lb/>auf Eines hinaus, wenn an dem Schuldverhältnisse nur die novircnden Parteien
<lb/>betheiligt waren; sind die novirenden Parteien aber Gesammtgläubiger oder Ge-
<lb/>sammtschuldncr, so tritt alsbald die praktische Wichtigkeit zu Tage. Sind A, B.
<lb/>und C Gesammtschuldner des T aus einem Darlehen und akzeptirt A in Bezug
<lb/>auf seine Schuld eine Tratte des H, so kann die Absicht der Parteien eine drei- 
<lb/>fache sein: A soll aus dem Darlehen und dem Akzepte schulden, A soll statt aus
<lb/>dem Darlehen nurmehr aus dem Akzepte schulden, A soll den Gläubiger durch das
<lb/>Akzept befriedigt haben; also: akzessorisches Schuldversprechen, Novation, Leistung
<lb/>au Erfüllnngsstatt. In den zwei ersten Fällen bleiben die Mitschuldner verhaftet,
<lb/>im dritten werden sie frei. Nach der Intention des Entwurfes soll aber die No- 
<lb/>vation als Leistung an Erfüllungsstatt gelten und so tritt wider die Natur der

<lb/>Sie ersparen demjenigen, zu dessen Gunsten sie lauten, den Beweis des ihm günstigen Willens- 
<lb/>und Erklärungsinhaltes und zwingen demjenigen, zu dessen Ungunsten sie lauten, den Be- 
<lb/>weis eines anderen Willens- oder Erklärungsinhaltes auf. So sind sie mit Normen über
<lb/>die Beweislast, wie die direkten Bestimmungen über dieselbe (§§ 238, 307, 312, 383) und
<lb/>die aufgestellten Rechtsvermuthungen (§§ 9, 10, 419, 809, 834, 852, 918, 967, 1026, 1049,
<lb/>1160, 1422, 1435, 1486, 1519). Darum haben sie von diesem für ihre Beurtheilung wich- 
<lb/>tigsten Standpunkte nur dann eine Berechtigung, wenn sie denjenigen, zu dessen Vortheil sie
<lb/>lauten, wirklichen Beweisvorth eil schaffen, und demjenigen, zu dessen Ungunsten sie lauten,
<lb/>wirklichen Beweisnachtheil auflcgen. Es müßte also im ersten Falle ohne die Regel Beweis- 
<lb/>pflicht vorhanden sein, oder im zweiten dem Gegner der Beweis obliegen. Wer einen An- 
<lb/>spruch geltend macht, dem schadet keine Jnterpretations- oder Dispositivregel, die im Zweifel das
<lb/>Vorhandensein eines rechtserzwingenden Umstandes negirt, da er diesen ohnehin zu beweisen
<lb/>hat. Wer die Aushebung eines Anspruches behauptet, hat die aufhebende Wirkung der fraglichen
<lb/>Thatsache zu beweisen, und diesen Beweis erschwert ihm eine Norm nicht, durch die einer
<lb/>Thatsache im Zweifel aufhebende Wirkung abgesprochen wird. Den Gegnern nützen solche
<lb/>Regeln auch nichts, da sie auch ohne dieselben nicht beweispflichtig wären. Von dieser Art
<lb/>ist »eben 8 313 auch 8 281. Der Vertrag zu Gunsten eines Dritten kann nach 8 280 mit
<lb/>der Wirkung geschlossen werden, daß der Dritte unmittelbar forderungsberechtigt wird. Das
<lb/>hängt offenbar von dem Willen der Kontrahenten ab. Jedenfalls muß der Dritte aber den
<lb/>Beweis erbringen, daß der Vertrag so gemeint war. Diese Beweispflicht wird ihm nicht dadurch
<lb/>erschwert, daß das Gesetz diesen Willen im Zweifel für ausgeschlossen erklärt, wie 8 281 bei
<lb/>der „Erfüllungsübernahme" (§ 318 erster Lesung). Zutreffend ist die Regel in 8 382, da
<lb/>sie den Dritten des Beweises enthebt, daß er forderungsberechtigt werden solle. Da 8 281
<lb/>einen weiteren neuen Inhalt nicht bietet, seine Jnterpretationsregel aber werthlos ist, ist er
<lb/>wohl zu streiche». Ob 88 616 Abs. 2, 1328, 1502 brauchbare Jnterpretationsregeln geben,
<lb/>hängt von der Auffassung der Beweisregulirung in 8 616 Abs. 1 ab. — Anfechtbare Jnter- 
<lb/>pretationsregeln geben auch die 88 428 und 1207, doch kann das hier nicht weiter verfolgt
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0282.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>280 Hruza, Die Korrealobligaiionen nach dem Sntiv. II.

<lb/>Sache durch sie immer Befreiung der Mitschuldner ein. Es ließe sich nun aller- 
<lb/>dings die zur Beurtheilung stehende Norm auch dahin interpretiren, daß sie die
<lb/>Entscheidung nicht zwischen akzessorischer und novatorischer Geltung, sondern zwischen
<lb/>novatorischer und solutorischer Geltung der neuen Verbindlichkeit treffen solle.
<lb/>Aber diese Interpretation ist dem Wortlaute und der Geschichte des § 313 gegen- 
<lb/>über zu gewagt.

<lb/>Unter solchen Umständen wäre wohl 8 313 Abs. 2 am Besten zu streichen.
<lb/>Ueber die Novation bedarf es keiner Norm; daß, wo die Novationsverbindlichkeit
<lb/>solutorisch übernommen ist, sie als Leistung an Erfüllungsstatt wirke, ergiebt sich
<lb/>aus § 313 Abs. 1 und die Jnterpretationsregel hat keinen Werth. Es würde
<lb/>ohne ß 313 Abs. 2 in allen Fällen ohnehin die gleiche Beurtheilung gelten und
<lb/>überdies manche Schwierigkeit und Irrung vermieden.

<lb/>§ 719.

<lb/>„Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch welchen eine Leistung in der Weise
<lb/>versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll
<lb/>(Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Fornl vorgeschrieben jst, schriftliche
<lb/>Ertheilung des Versprechens erforderlich." .

<lb/>Die Uebernahme einer akzessorischen, novatorischen oder solutorischen neuen
<lb/>Verbindlichkeit kann auch durch abstrakten Vertrag erfolgen. Darauf beziehen sich
<lb/>88 719 und 465. Das Erforderniß der schriftlichen Form, das 8 719 aufstellt,
<lb/>ist zu billigen, der andere Inhalt desselben ist bedenklich. Unter Schuldversprechen
<lb/>versteht die heutige Terminologie insgemein die Obligirung, die auf Grund eines
<lb/>Schuldverhältnisses erfolgt. Darum handelte es sich auch nach Allssage der Mo- 
<lb/>tive (II S. 687 flg.) bei 8 683 des ersten Entwurfes, und darum handelt es
<lb/>sich auch nach R eatz S. 362, 363 bei 8 719. Auch ergiebt es sich aus dem hier
<lb/>eingeklammerten Worte und der Titelrubrik: Schuldversprechen. Aus dem Teilor
<lb/>des 8 719 ergiebt es sich aber nicht; aus diesem Tenor ergiebt sich für den mit
<lb/>der juristischen Theorie nicht Vertrauten überhaupt nichts und doch ist ein Gesetz
<lb/>nicht blos für äovtores guris da. Nach dem Wortlaute soll das Msondere des
<lb/>hier behandelten Vertrages darin liegen, daß das Versprechen die Verpflichtung
<lb/>selbständig begründe. Jeder müßte hier zunächst an den Gegensatz zwischen Ver- 
<lb/>sprechen und Annahme und an ein nicht angenommenes Versprechen denken, doch
<lb/>verbietet dies das im Eingänge stehende Wort: Vertrag. Dann aber besteht kein
<lb/>Unterschied zwischen dem Vertrage nach 8 719 und anderen Verträgen, denn
<lb/>man wird keinen Vertrag finden, bei dem eine Leistung nicht in der Art versprochen
<lb/>wird, daß das Versprechen (und die Annahme) die Verpflichtung nicht selbständig be- 
<lb/>gründen. Die Vertragswillenserklärungen haben eben selbständige, rechtsbegründende
<lb/>Kraft. So wird, wer nicht im Vorhinein weiß, worum es sich handelt, aus
<lb/>8 719 nicht klug werden. Er wird höchstens einen einseitig obligirenden Vertrag
<lb/>dahinter suchen, aber nicht einen abstrakten Vertrag oder ein Schnldversprechen. .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0283.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0283"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hrrrza, Die KorrealobligaLionen nach dem Entw. U. 281'

<lb/>Es handelt sich hier um einen abstrakten Vertrag. Sein Wesen liegt darin,
<lb/>daß er den Obligirungswillen ohne Angabe des Bestimmungsgrundes (Zweck,
<lb/>causa) zum Ansdrucke bringt, nicht aber darin, daß er die Rücksicht auf den
<lb/>Bestimmungsgrnnd abschneidet oder beseitigte Das ist nun wohl auch die
<lb/>Meinung des Entwurfes, der nach § 745 den Anspruch auf Befreiung voraussetzt,
<lb/>wenn Jemand ohne rechtlichen Grund (sine causa) eine Verbindlichkeit Über- 
<lb/>nommen hat. Dann aber ist die Textirung des § 719 nicht korrekt. Die der
<lb/>causa gegenüber selbständige Obligirung ist nach dem Sprachgebrauche auch eine
<lb/>von ihr unabhängige oder könnte wenigstens so verstanden werden und leicht könnte
<lb/>es geschehen, daß der Gläubiger mit Rücksicht darauf die Anfechtbarkeit eines
<lb/>Schuldversprechens mit Erfolg bestreitet, zumal die Anwendbarkeit des 8 745 .
<lb/>mit Rücksicht auf §§ 737 Abs. 1 und 741. Satz 2 nicht über allen Zweifel
<lb/>erhaben ist. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Entwurf nicht direkt sagt,
<lb/>was er sagen will, sondern eine ungenaue zu Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung
<lb/>macht. Es könnte analog wie in 8 683 des ersten Entwurfes ganz wohl heißen:
<lb/>„Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch welchen eine Leistung ohne Angabe oder
<lb/>unter allgemeiner Angabe des Bestimmungsgrundes versprochen wird (Schuld- 
<lb/>versprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche
<lb/>Ertheilung des Versprechens erforderlich." Dann wäre weder im Zweifel, worum
<lb/>es sich handelt^ noch, daß die Anfechtung mangels der causa nicht ausgeschlossen
<lb/>sein soll?)

<lb/>So wie § 719 lautet oder nach dem eben gemachten Vorschläge lauten
<lb/>sollte, sanktioniert er allerdings den abstrakten Vertrag schlechthin, falls das
<lb/>Versprechen schriftlich ertheilt ist; aber das „Schuldversprechen" ist nur eine Art
<lb/>abstrakter Verträge und erschöpft ihr Gebiet durchaus nicht. Es stehen also
<lb/>Titelrubrik und eingeklammertes Wort mit dem Inhalte der Verfügung nicht in
<lb/>Einklang?* **)) Es wird nicht daran zu denken sein, daß das Schuldversprechen


<lb/>*) Nun heißt es allerdings bei Reatz S. 383: „das Versprechen muß unabhängig vom
<lb/>Verpflichtungsgrunde gegeben sein. Im Uebrigen ist es, im Gegensätze zum Entw., einerlei,
<lb/>ob der Verp^chtungsgrund gar nicht, oder nur im Allgemeinen oder ebenso vollständig an- 
<lb/>gegeben ist, wie es zur Begründung des Anspruches aus demselben im Prozesse erforderlich
<lb/>wäre." Aber daß die Parteien, die in der Schuldurkunde den Bestimmungsgrund vollständig
<lb/>angeben, die Verpflichtung „unabhängig" von dem Bestimmungsgrunde wollen, wird man
<lb/>ihnen nicht zumuthen dürfen, es wird sich wohl zumeist um ein Erfüllungsversprechen Handel».
<lb/>Anderenfalls könnte auch eine Urkunde über einen gegenseitigen Vertrag in zwei „unab- 
<lb/>hängige" Schuldversprechen aufgelöst werden; und damit käme jeder schriftliche Vertrag in
<lb/>Gefahr, als ein abstrakter behandelt zu werden.


<lb/>**) Den Zweifel mehren die Bestimmungen des § 465: „Zur Gültigkeit eines Ver- 
<lb/>trages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die Ertheilung des Versprechens
<lb/>in gerichtlicher oder notarieller Form erfordirlich. Das Gleiche gilt von der Ertheilung des Ver- 
<lb/>sprechens oder der Anerkennungserklärung bei einem schenkweise erfolgten Schuldversprechen
<lb/>oder Schuldanerkenntnifle der in 88 719, 720 bezeichneten Art." Was ist ein schenkweise
<lb/>erfolgtes Schuldversprechen? Man könnte zunächst an ein abstraktes Schenkungsversprechen
<lb/>denken, das als Schuldversprechen bezeichnet ist, wo die Urkunde eine andere als die beab-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0284.tif"
                   n="282"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatione» nach dem Entw. II.


<lb/>über den abstrakten Vertrag den Sieg davon tragen wird. Es ist zunächst nicht
<lb/>einzusehen, warum nur das abstrakte Schuldversprechen und nicht jedes andere
<lb/>abstrakte Versprechen anzuerkennen sein sollte. Dann aber hat die'Beschränkung
<lb/>zur Folge, daß das Gesetz dem Gläubiger mit einer Hand zum Theile wieder
<lb/>nimmt, was es ihm mit der anderen ganz gegeben hat. Soll der abstrakte
<lb/>Vertrag nur als Schuldversprechen der Formvorschrift des 8 719 unterliegen, so
<lb/>ist dem Ermessen des Interpreten anheimgegeben, ob er daraus die Ungültigkeit
<lb/>jedes anderen abstrakten Vertrages auch in schriftlicher Form, oder die Gültigkeit
<lb/>jedes anderen abstrakten Vertrages in jedweder Form schließen will, denn über
<lb/>andere abstrakte Verträge ist dann im Gesetze schlechterdings nichts verfügt. In
<lb/>Gemäßheit der historischen Interpretation wird man sich für den ersten Weg
<lb/>entscheiden müssen. Dann ist ein abstrakter Vertrag ungültig, wenn er nicht ein
<lb/>Schuldversprechen ist, und der Gläubiger muß erst beweisen, daß der Vertrag ein
<lb/>Schuldversprechen enthalte. Der Gläubiger muß also den Charakter des abstrakten
<lb/>Vertrages als eines Schuldversprechens beweisen, folgeweise wird er darauf dringen
<lb/>müssen, daß in der Urkunde dieser Charakter wenigstens im Allgemeinen bezeichnet
<lb/>wird. Damit verliert die cautio indiscreta ein Stück ihrer Schneidigkeit und
<lb/>ist ein nicht motivirter Rückschritt gegenüber dem geltenden Zustande vollzogen.
<lb/>Es wäre also zu empfehlen, daß das Gesetz daS Erforderniß der Schriftlichkeit
<lb/>für den abstrakten Vertrag schlechthin aufstelle. ' Dann aber gehört die ganze
<lb/>Norm nicht in den besonderen Theil des Forderungsrechtes, sondern in den
<lb/>allgemeinen Theil in den zweiten Abschnitt, also etwa hinter § 270.

<lb/>Nicht minder bedenklich, ja geradezu unbrauchbar, ist § 720: „Zur Gültigkeit
<lb/>eines Vertrages, durch welchen das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt
<lb/>wird (Schuldancrkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung
<lb/>erforderlich." Das Schuldanerkenntniß also muß schriftlich erfolgen, nicht aber
<lb/>auch die Anerkennung des Nichtbestandes einer Schuld. (8 341 und weiter unten).
<lb/>Ebensowenig muß die einseitig erfolgende Anerkennung schriftlich vollzogen werden.
<lb/>Schwerer als die Abgrenzung fällt die Angabe des positiven Inhaltes des 8 720.
<lb/>Er bringt nicht das zum Ausdrucke, was die Redaktoren hineinlegen wollten, er
<lb/>ist überhaupt so farblos, daß er gar nichts besagt, als daß irgend ein Anerkennungs- 
<lb/>vertrag zu seiner Gültigkeit der Ertheilung der Anerkennungserklärung in schriftlicher
<lb/>Form bedarf. Das ist um so bedenklicher, als gerade hier Theorie und Praxis
<lb/>die widerstreitendsten Anschauungen bieten, die vielfach in praktisch sehr wichtigen
<lb/>Fragen zu verschiedenen Entscheidungen führen. Um die Gefahren zu verdeutlichen,
<lb/>brauche ich nur einige Auslegungsfragen vorzulegen. Was ist Gegenstand des

<lb/>sichtigte causa angiebt. Ein schenkungsweises Schuldversprechen läge aber auch vor, wenn
<lb/>der Schuldner animo donandi sich auf Grund eines nicht bestehenden Rechtsverhältnisses
<lb/>wissentlich zu einer Leistung verpflichtet. In beiden Fällen haben wir es mit einem abstrakten
<lb/>Vertrage zu thun, dem man das Mäntelchen des „Schuldversprechens" blos abzunehmen
<lb/>braucht, um ihn in seiner Nacktheit wahrzunehmen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0285.tif"
                   n="283"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationeir nach dem Entw. II. 283

<lb/>Anerkenntnisses? Daß irgend ein Schuldverhältniß auf die Leistung besteht oder
<lb/>ein konkretes, durch Entstehungsakt, Bestimmungsgrund und Inhalt individualisirtes
<lb/>Schuldverhältniß? Liegt ein Beweisvertrag oder ein individuell oder generisch
<lb/>charakterisirtes Schuldversprechen vor? Steht daher dem Schuldner der Gegen- 
<lb/>beweis oder nur Anfechtungsrecht zu? Liegt in dem Anerkennungsvertrage ein
<lb/>Verzicht auf die Einreden oder nicht? Der 8 720 sagt über all dies gar nichts,
<lb/>läßt also die brennendsten, für das Rechtsleben hochwichtigen Kontroversen unent- 
<lb/>schieden. Jede der auf diese Fragen von der Praxis ertheilten Antworten kann
<lb/>sich auf 8 ?20 berufen. Keine ist ausgeschlossen, keine aber auch ausschließlich.
<lb/>So wird es endlich überall hier aus den Beweis des Parteiwillens und da dieser
<lb/>Beweis sich fast immer außerordentlich schwer gestaltet und da der Entwurf hier
<lb/>auch eine Entscheidung für den Zweifelsfall verschmäht, auf das Ermessen des
<lb/>Gerichtes ankommen. Unter so bewandten Umständen ist aber das Erforderniß
<lb/>der schriftlichen Form gar nicht am Platze. Warum sollte ein Bewcisvertrag
<lb/>oder ein Einredeverzicht schriftlicher Form bedürfen und ohne dieselbe ungültig sein?
<lb/>Die Absicht der Redaktoren ging allerdings hier wie bei 8 683 der ersten Lesung
<lb/>auf die Rezeption der Bähr'schen Anerkennung als Verpflichtungsgrund, aber da- 
<lb/>von spricht 8 720'weder hypothetisch noch dispositiv. Man dachte — und das
<lb/>tritt in 8 683 der ersten Lesung ganz charakteristisch hervor — an die sachliche Iden- 
<lb/>tität des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses, die sich nur in der
<lb/>Form unterscheiden, aber davon lassen 88 719 und 720 nichts merken. Die
<lb/>Praxis hat sich nur an das zu halten, was im Gesetze steht. Deckt sein Wort
<lb/>die Absicht der Redaktoren, dann gut; ist dem nicht so, dann steht das Gesetz für
<lb/>uns jedenfalls über dem Willen der Redaktoren. Sollten aber Publikum und
<lb/>Gerichte bemüßigt sein, zur Erläuterung eines vieldeutigen Textes auf die Re- 
<lb/>daktionsmotive zu greifen, so bliebe das Gesetz besser unpublizirt. Aus 8 720
<lb/>ergiebt sich, da uns die Absichten der Redaktoren nichts angehen, nur eine Form- 
<lb/>verfügung für eine Reihe nicht näher spezialisirter Verträge. Bei der Farblosigkeit,
<lb/>die ihn auszeichnet, ist 8 720 überdies recht gefährlich mit Rücksicht auf die Fälle
<lb/>und Wirkungen vertragsmäßiger Anerkennung, von denen der Entwurf selbst spricht.
<lb/>Es unterliegt zwar wohl keinem Bedenken, die Formvorschrift des 8 720 auf das
<lb/>vertragsmäßige Anerkenntniß einer verjährten Schuld (% 187 Abs. 2) und einer
<lb/>Spiel- oder Wettschuld (8 704 Abs. 2) anzuwenden, bedenklich ist dies aber in
<lb/>zwei anderen Fällen. Nach 8 770 gehen Ansprüche wegen eines nicht vermögens- 
<lb/>rechtlichen Schadens bei gewissen unerlaubten Handlungen auf die Erben des
<lb/>Verletzten nur über, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden
<lb/>sind. Gleiches gilt nach 8 1206 Abs. 2, wenn die deflorirte Verlobte wegen
<lb/>Rücktrittes des Verlobten einen Anspruch auf billige Entschädigung hat.

<lb/>Bei so bewandten Umständen ist wohl die Streichung des 8 720 zu wünschen.
<lb/>Soferne es sich um Schuldanerkennungen handelt, mit denen ein Schuldversprechen
<lb/>verbunden ist, genügt 8 719; im klebrigen ist der Privatautonomie der Parteien
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0286.tif"
                   n="284"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0286"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>284 Hruza, Die K^rrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>Spielraum zu lassen. Was Z 721 anbelangt, so kann sein Inhalt leicht an § 719
<lb/>angegliedert werden, soferne er überhaupt aufrecht zu halten ist.

<lb/>Faßt man Alles zusammen, so ergeben uns §§ 719—721 nur die Vor- 
<lb/>schrift , daß abstrakte Verträge in der Regel (§ 721) schriftlicher Form bedürfen.
<lb/>Solches gilt auch, wenn wir es mit einem Novationsvertrage, der wie jeder an- 
<lb/>dere Vertrag auch abstrakt geschlossen werden kann, zu thun haben. Dabei wird
<lb/>quaestio facti bleiben, ob die Parteien blos Novation oder auch Leistung an
<lb/>Erfülluugsstatt gewollt haben.

<lb/>8 547 Abs. 2.

<lb/>„Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde
<lb/>schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen
<lb/>als Darlehen geschuldet werden sollen."

<lb/>Hier loix'b' nur gesagt, daß die Vereinbarung, das aus einem anderen Grunde
<lb/>Geschuldete solle als Darlehen geschuldet werden, gelte und daher eine Darlehns- 
<lb/>klage substanziire. Ueber die Art dieser Geltung und das Maß der Behauptungs- 
<lb/>pflicht und Beweislast des Klägers sagt die Verfügung nichts. Cs sollte offenbar
<lb/>der Vorliebe des Publikums, Schulden, insbesondere Geldschulden, als Darlehen
<lb/>ju behandeln und zu bezeichnen, entgegen gekommen werden. Im Einzelnen kann
<lb/>aber die Bedeutung einer solchen Vereinb.arung eine gar mannigfache sein. Es
<lb/>kann zunächst den Parteien nur auf eine Schuldverwandlung ankommen und das
<lb/>wird zumeist gelten, wenn die Vereinbarung nicht in schriftlicher Form erfolgt.
<lb/>Der Kläger hat dann nicht blos die Vereinbarung, sondern auch das Dasein der
<lb/>früheren Schuld zu behaupten. Wird die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen,
<lb/>so kann ein abstrakter Vertrag (Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß) mit
<lb/>allgemeiner Angabe der Darlehenskausa vorliegen, dem gegenüber der Schuldner
<lb/>den Mangel oder die Mängel der früheren Schuld nur anfechtungsweise geltend
<lb/>machen kann. Ein solcher Vertrag kann akzessorisch, novatorisch oder solutorisch
<lb/>gemeint sein und darnach wird sich bestimmen, ob die Mitschuldner des Verein- 
<lb/>barenden durch ihn befreit werden.

<lb/>Zum Zweiten haben wir zu sehen, wie es mit der Novation unter Personen- 
<lb/>wechsel steht undwie sich dieselbe insbesondere zu Gesammtschuldverhältnissen stellt

<lb/>Das Gesetz spricht auch davon nicht. Wohl mit Recht. Durch Novation
<lb/>kann ein neuer Gläubiger oder ein neuer Schuldner eintreten und zwar so, daß
<lb/>der Gläubiger eine neue Forderung erwirbt, der Schuldner eine neue Verbind- 
<lb/>lichkeit übernimmt. Ein geeignetes Mittel hierzu bietet die Aushändigung einer
<lb/>vom bisherigen Schuldner angenommenen Anweisung an den neuen Gläubiger
<lb/>und die Annahme einer vom bisherigen Schuldner an den Gläubiger auszuhän- 
<lb/>digenden oder ausgehändigten Anweisung seitens des neuen Schuldners. Verbinden
<lb/>die Parteien damit die Novationsabsicht, so tritt durch Vollzug der Anweisungs-
<lb/>geschäste eine neue Obligation ein und wird zugleich die bisherige aufgehoben.
<lb/>Doch kann sich die Novation auch so vollziehen, daß unter Genehmigung des
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0287.tif"
                   n="285"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0287"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H. 285

<lb/>Gläubigers der Schuldner mit dem neuen Gläubiger den Novationsvertrag
<lb/>(Wechselvertrag, Schuldversprcchen) schließt oder der neue Schuldner sich mit oder
<lb/>ohne (§ 224) Genehmigung des Schuldners dem Gläubiger verpflichtet. Es wird
<lb/>überall nur darauf ankommen, daß durch die neue Verbindlichkeit die bisherige
<lb/>aufgehoben werden soll; ist der Wille darauf gerichtet, so wird es gleichgültig sein,
<lb/>ob die neue Obligation auf dieselbe oder eine andere Leistung geht. Es kann sich
<lb/>nur um Ersatz der bisherigen Obligation, nicht um Translation aus derselben handeln.

<lb/>Ist Novation mit Personenwechsel in Bezug auf die Verpflichtung eines Ge-
<lb/>sammtschuldners eingetreten, so muß die Frage beantwortet werden, wie es mit
<lb/>Verpflichtung der Mitschuldner steht. Da der Entwurf keine spezielle zwingende
<lb/>oder dispositive Norm giebt, hat es bei §§ 865 Abs. 1 und 368 Abs. 1 sein Be- 
<lb/>wenden. Es ist noch im Einzelnen hervorzuhebcn:

<lb/>Zunächst die Novation durch Wechsel des Gläubigers. Soll nach bem
<lb/>Willen der Parteien der Gläubiger durch Verpflichtung des Schuldners gegen
<lb/>einen Dritten als befriedigt gelten, so liegt Leistung an Erfüllungsstatt vor und
<lb/>die Mits chuldner werden nach § 365 frei. Läge allerdings solcher Wille nicht vor,
<lb/>dann blieben die Mitschuldner weiter in Haftung. Aber man braucht nur einen
<lb/>Blick auf die Folgen zu werfen, um eine solche Stellung der Parteien für un- 
<lb/>glaubhaft zu halten. Verpflichtet sich der Gesammtschuldner A novandi causa
<lb/>auf Geheiß seines Gläubigers einem Dritten, so haftet er diesem Dritten, während
<lb/>der Gläubiger noch immer seine Mitschulduer B und C belangen kann. A
<lb/>muß nun jedenfalls dem Dritten das Ganze leisten, kann aber B und C zur
<lb/>Ausgleichung nicht belangen, da das Novationsgeschäft sie nichts angeht. Aus
<lb/>demselben Grunde aber haben B und C, wenn sie den Gläubiger befriedigt habe»,
<lb/>Anspruch auf Ausgleichung gegen A. Der Gesammtschuldner wird sich also auf
<lb/>einen Novationsvertrag nur dann cinlasscn können, wenn sich der Gläubiger, da- 
<lb/>durch für befriedigt giebt.

<lb/>Die gleichen Erwägungen gelten, wemr mit Willen des Gesammtschuldners
<lb/>ein Dritter mit dem Gläubiger den Novationsvertrag abschließt; der Schuldner
<lb/>wird ohne Nachtheil nur zustimmcn können, wenn der Gläubiger die Forderung
<lb/>gegen den Dritten an Erfüllungsstatt annimmt.

<lb/>Endlich kann vorliegen, was die gemeinrechtliche Terminologie expromissio
<lb/>nennt. Der Expromittent kann allerdings mit seiner Verpflichtung die Befriedigung
<lb/>des Gläubigers wollen und dann werden auch die Milschuldner des Expromittirten
<lb/>frei. Es kann aber auch anders stehen. Dem Expromittenten liegt etwa an der
<lb/>Rechtsstellung der Mitschuldner B und C des expromittirtcir A nichts. Er
<lb/>reflektiert nur daranf, A zu befreien, aber gar nicht darauf, den Gläubiger zu
<lb/>beftiedigen. Dann wird cs nach 8 368 sein Bewenden dabei haben müssen, daß
<lb/>die Novation nur für den Gesammtschuldner wirke, dessen Verpflichtung davon
<lb/>betroffen wurde, die Mitschuldner also nicht ftei werden. Dieses Resultat ist
<lb/>gewiß unbillig und sachwidrig. Der Gläubiger wird zweimal das Seine.erlangen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0288.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0288"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem &lt;§ntw. lk.

<lb/>können, wenn er die Sache geschickt anfaßt und problematisch wird es bleiben, ob
<lb/>mit einer Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung eine Remedur zu
<lb/>erreichen ist. Hier also wäre, wie im Allgemeinen, eine gesetzliche Verfügung
<lb/>erwünscht, welche der Novation mit Personenwechsel die objektive Wirkung zubilligt.
<lb/>Doch sind die Fälle wohl zu selten, als daß um ihretwillen zu verlangen wäre,
<lb/>daß das Gesetz das ganze Institut der Novation aufnehine, da sich die anderen
<lb/>Fragen zumeist ohne Schwierigkeit lösen lassen.

<lb/>b. Dir Hinterlegung.

<lb/>Wie die Erfüllung und Leistung an Erfüllungsstatt seitens eines Gesammt-
<lb/>schuldners, so wirkt auch seine Hinterlegung für die Mitschuldner. Soweit dem
<lb/>Hinterlegendcn aus der Hinterlegung Befteiung und Einreden erwachsen, sollen
<lb/>daran auch seine Mitschuldner Theil haben.

<lb/>Zur Hinterlegung bei einer öffentlichen Stelle kann der Schuldner schreiten,
<lb/>wenn der Gläubiger im Verzüge oder dem Schuldner entschuldbarer Weise nicht
<lb/>sicher bekannt ist oder dem bekannten Gläubiger aus einem in seiner Person
<lb/>liegenden Grunde nicht sicher geleistet werden kann (§ 321). Das Recht zur
<lb/>Hinterlegung hat nur jener Gcsammtschuldner, in dessen Person die Voraussetzungen
<lb/>derselben vorhanden sind, doch wirkt die Hinterlegung selbstverständlich auch für
<lb/>solche Milschuldner, bei denen solche Voraussetzungen nicht vorliegen.

<lb/>Der hinterlegende Schuldner hat, wenn er nicht darauf verzichtet, solange
<lb/>der Hinterlegungsstelle nicht die Annahmeerklärung des Gläubigers oder ein die
<lb/>Hinterlegung rechtfertigendes Urtheil vorliegt, das Recht, die Sache zurückzunehmen
<lb/>(§ 325). Ist die Zurücknahme aus einem dieser Gründe ausgeschlossen, so wird
<lb/>der Schuldner frei, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung erfüllt hätte (§ 327
<lb/>Abs. 1), mit ihm selbstverständlich seine Mitschuldner. So lange die Sache
<lb/>hinterlegt ist, aber der Schuldner das Recht der Rücknahme hat, kann er den
<lb/>Erfüllungsanspruch des Gläubigers durch Verweisung auf die hinterlegte Sache
<lb/>abwehren (§ 327 Abs. 2); dasselbe Recht muß seinen Mitschuldnern zugestanden
<lb/>werden. Ist die Rücknahme von Seite des hinterlegenden Schuldners endlich
<lb/>erfolgt, so gilt die Hinterlegung als nicht geschehen, es geht also allen Gesammt-
<lb/>schuldnern das Recht der Verweisung verloren.

<lb/>' Diese Grundsätze gelten, wenn Geld, Kostbarkeiten, Werthpapiere oder
<lb/>Urkunden hinterlegt werden; handelt es sich um andere bewegliche Sachen, so
<lb/>kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 330 dieselben öffentlich
<lb/>versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Der Erlös tritt an Stelle der
<lb/>Leistung. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, so ist die Verbindlichkeit erfüllt; ist
<lb/>die Rücknahme zwar nicht ausgeschlossen, aber noch nicht erfolgt, kann der Schuldner
<lb/>den Gläubiger auf den hinterlegten Erlös verweisen. Wir werden nicht zweifeln
<lb/>können, daß auch in solchen Fällen die Mitschuldner gleiche Rechte mit dem
<lb/>hinterlegenden Gesammtschuldner haben werden. Hiebei sind noch einzelne Fragen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0289.tif"
                   n="287"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0289"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H. 287


<lb/>aufzuwerfen. Wie steht es mit der Ausgleichspflicht der Mitschuldner, wenn der
<lb/>nach § 330 erzielte und hinterlegte Erlös erheblich vom Werthe der geschuldete»
<lb/>Leistung abweicht? Haben die Mitschuldner nicht, trotz § 368 Abs. 2 für das
<lb/>Verschulden nach §§ 323 und .330 bei dem hiuterlegenden Gesammtschuldner
<lb/>einzustehen, wenn sie sich aus die Hinterlegung berufen?

<lb/>6. Die Ällsrechtlilllg. -

<lb/>Wie die Zahlung wirkt auch die von einem Gesammtschuldner mit dem
<lb/>Gläubiger vollzogene Aufrechnung Befreiung für alle Mitschuldner (§ 365).
<lb/>Aufrechnen kann der Schuldner nur seine eigene Forderung, nicht auch die seines
<lb/>Mitschuldners (8 365 Abs. 2).*) Auch die nach gemeinem Rechte kraft I. 10 I).
<lb/>45. 2. anzuerkennende Möglichkeit, daß ein Sozietätsschuldner mit Sozietätsforder- 
<lb/>ungen seines Mitschuldners aufrechne, hat nach dem Entwürfe keinen Raum. Sie
<lb/>ist mit der übrigens theoretisch und praktisch wenig befriedigenden Ordnung dcö
<lb/>Gcseüschaftsrechtes, insbesondere mit 88 657, 658 nicht vereinbar.

<lb/>Die Ausrechnung bringt die aufgerechneten Forderungen zur Erlöschung mit
<lb/>rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt, wo die Forderungen in ausrechenbarem
<lb/>Zustande einander gegenübcrtretcn (8 333). Nach diesem Zeitpunkte richtet sich
<lb/>der Ausgleichungsanspruch des aufrechnenden Gesammtschuldners gegen den Mit- 
<lb/>schuldner.

<lb/>Gleiche Wirkungen mit der einseitigen Aufrechnungserklärung eines Theiles
<lb/>hat für die Mitschuldner der Aufrechnungsvertrag. Zu einem solchen muß es
<lb/>kommen, wenn die nach dem Willen der Parteien aufzuhebenden Gegenforderungen
<lb/>nicht den Anforderungen des 8 331 entsprechen, also insbesondere nicht auf gleich- 
<lb/>artige Leistungen gehen. Allerdings fällt hier die befreiende Wirkung für die
<lb/>Mitschuldner unter den Gesichtspunkt des Erlasses.

<lb/>§ 366.

<lb/>„Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesammtschuldner vereinbarter
<lb/>Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Aufhebung des ganzen
<lb/>Schuldverhältnisses gewollt ist."

<lb/>Nach dem Willen der Parteien, die den Erlaßvertrag schließen, richtet sich
<lb/>das Maß seiner Wirkung. Davon hängt es ab, ob das ganze Schuldverhältniß
<lb/>oder nur die einzelne Obligation aufgehoben sein soll, sowie ob die Aufhebung
<lb/>die ganze Verpflichtung oder einen Theil treffen soll. Im Einzelnen ist noch her- 
<lb/>vorzuheben.

<lb/>1) Nach § 341 steht es dem Erlaßvcrtrage gleich, wenn der Gläubiger
<lb/>durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältniß nicht be- 
<lb/>stehe (vergl. auch ß 320). Diese Bestimmung bietet eine interessante Parallele
</p>
               <p>

                  <lb/>"). Bergt. auch § 1338 Abs. 2.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0290.tif"
                   n="288"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0290"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>zu 8 720, von dem vorher gesprochen wurde. Das Interesse knüpft sich an die
<lb/>Differenzpunkte und zwar bezüglich der Formvorschrift in § 720 und der mate- 
<lb/>riellen Verfügung in § 341. Das Schuldanerkenntniß bedarf nach § 720 der
<lb/>schriftlichen Ertheilung der Anerkemiungserklärung, während die Annahmeerklärung
<lb/>in beliebiger Form erfolgen kann. Bezüglich des Schuldaberkennungsvertrags
<lb/>giebt Z 341 keine Formvorschrift, er kann also gültig in jeder beliebigen Form
<lb/>abgeschlossen werden. Diese Unterscheidung ist durchaus zu billigen. Für die
<lb/>Wirkung des Schuldanerkenntnisscs giebt, wie auseinandergcsetzt wurde, 8 720
<lb/>keine zwingende oder dispositive Regel, für den Schuldaberkennungsvertrag ist
<lb/>aber eine solche in 8 341 gegeben, da Erlöschung der Forderung daran geknüpft
<lb/>ist. Der Schuldaberkennungsvertrag hat also dispositive Kraft und zerstört die
<lb/>Forderung ebenso, wie der Erlaß.

<lb/>2) Es ist durch Interpretation des Parteiwillens festzustellen, ob der Erlaß- 
<lb/>vertrag oder Aberkennungsvertrag sachlich, oder persönlich gemeint sind. Bei blos
<lb/>persönlicher Beziehung des Erlasses wird zu scheiden sein, ob der Gläubiger blos
<lb/>darauf verzichtet, seinen Anspruch gegen den Befreiten geltend zu machen, obwohl
<lb/>derselbe den Mitschuldnern zur Ausgleichung verpflichtet bleiben soll, oder ob er
<lb/>ihn vom eigenen Ansprüche und der Ausgleichspflicht befreien will. Nach 8 369
<lb/>vermag der Gläubiger aber nicht, einen Mitschnldner von der Ausgleichungspflicht
<lb/>zu befreien. Der Gläubiger könnte dies nur auf dem Wege erzielen, dnß er vom
<lb/>Mitschuldner das Ganze eintreibt und dem zu Befreienden so viel davon zur
<lb/>Verfügung stellt, als zur Deckung seiner Ausglcichsverpflichtung erforderlich ist.

<lb/>3) Der Erlaß kann gegen Entgelt stattfinden, er kann jedem vermögens-
<lb/>rechtlichen Bestimmungsgrunde dienen. Einen Fall entgeltlichcir Erlasses bietet
<lb/>der früher besprochene Kompensationsvertrag. Da die 88 366 und 341 nicht
<lb/>unterscheiden, gilt sachlich gemeinter entgeltlicher Erlaß auch zu Gunsten der Mit- 
<lb/>schuldner des Befreiten. So gewiß aber Niemand den Gläubiger, der die Forde- 
<lb/>rung erläßt, als befriedigt erklären wird — sonst hätte er keinen Anlaß zu er- 
<lb/>lassen —, so gewiß wird der Gesammtschuldner, der eine Aufopferung macht, um
<lb/>sachlichen Erlaß zu bewirken, nicht nach 8 369 die Milschuldner zur Ausgleichung
<lb/>heranziehen dürfen. Wohl aber wird er etwa Ersatz für seine Aufwendungen nach
<lb/>den Grundsätzen über Geschäftsführung ohne Auftrag erwirken können.

<lb/>8 367.

<lb/>„Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner wirkt auch
<lb/>gegenüber den anderen Schuldnern."

<lb/>Hier bringt der Entwurf eine Neuerung und zwar (Neatz S. 192 Nr. 2)
<lb/>mit Berufung auf die im Leben überwiegend herrschende Anschauung. Während
<lb/>nach 8 326 der Annahmeverzug des Gläubigers nur dem Gesammtschuldner zu
<lb/>Statten kommen sollte, der den Gläubiger in Verzug versetzt hatte, soll nach § 367
<lb/>der Verzug gegenüber einem Gesammtschuldner auch den anderen Schuldnern
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0291.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0291"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>,Hruza, Die Korrealobligationen nach dein Entw. II. 289

<lb/>„gegenüber" wirken. Wenn man sich für diese Aenderung aus die im Leben herr- 
<lb/>schende Anschauung beruft, so kann dies nicht sehr hoch angeschlagen werden; nehmen
<lb/>wir doch wahr, daß sich die Motivenberichte der ersten und der zweiten Lesung
<lb/>für gegentheilige Entscheidungen wiederholt auf denselben Faktor, die Verkehrsan- 
<lb/>schauung, berufen. Bei der Prüfung der Sachlage ist also von diesem Punkte
<lb/>abzusehen.

<lb/>Es sollen zuerst die Wirkungen des Annahmeverzuges nach dem Entwürfe
<lb/>dargestellt werden. Absehen können wir hier von dem dem Schuldner zustehenden
<lb/>Rechte, sich und seine Mitschuldner durch Hinterlegung oder Selbsthülfeverkauf
<lb/>(§§.321, 330) der vergeblich angebotenen Leistung zu befreien; davon ist schon
<lb/>gehandelt worden. Das noch im gemeinen Rechte anerkannte Preisgebungsrecht
<lb/>in Bezug auf die abgelehnte Leistung hat der Entwurf mit Recht fallen gelassen.
<lb/>Ueber die Ermäßigung der Haftung des Schuldners bezüglich seines Verhaltens
<lb/>zur Schuldsache, die in Folge Annahmeverzuges eintritt, giebt ß 254 in zwei
<lb/>Absätzen zwei Verfügungen, von denen die erste eine allgemeine Regel, die zweite
<lb/>eine besondere für generische Obligationen bietet:

<lb/>„Der Schuldner hat während des Verzuges des Gläubigers nur Vorsatz
<lb/>und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

<lb/>Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die
<lb/>Gefahr mit dem Zeitpunkte auf den Gläubiger über, in welchem er durch Nicht- 
<lb/>annahme der angebotenen Sache in Verzug kommt."

<lb/>Die allgemeine Regel läßt den Schuldner in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>gemeinen Rechte nach dem Verzüge nur für Vorsatz und lala culpa haften. Er
<lb/>wird also frei, wenn die Sache während des Annahmeverzuges zufällig oder durch
<lb/>sein mäßiges Verschulden untergeht, behält aber nach § 275 Abs. 2 (der in § 254
<lb/>wohl hätte bezogen werden können) den ihm aus einem gegenseitigen Vertrage zu- 
<lb/>stehenden Anspruch auf die Gegenleistung. Das ist durchweg zu billigen.

<lb/>Handelt es sich um eine der Gattung nach bestimmte Sache, so geht die
<lb/>generische Obligation nach vergeblicher Realoblation in eine auf die angebotene
<lb/>Spezies beschränkte, spezifisch bestimmte Obligation über und in Bezug auf diese
<lb/>Spezies trägt der Gläubiger in Folge des Verzuges die Gefahr. Diese Sätze
<lb/>ergeben sich aus Abs. 2 und § 207 Abs. 2: „Hat der Schuldner das zur Leistung
<lb/>einer solchen (der Gattung nach bestimmten) Sache seinerseits Erforderliche gethan,
<lb/>so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf diese Sache."

<lb/>Im Gegensatz zum gemeinen Rechte läßt § 255 mit Recht durch Eintritt
<lb/>des Verzuges den Zinsenlaus erlöschen.

<lb/>.Die weiteren gesetzlichen Bestimmungen (§§ 256—258) können hier über- 
<lb/>gangen werden.

<lb/>... . Hat ein Gesammtschuldner den Gläubiger in Verzug versetzt, so kann er
<lb/>zunächst zur Hinterlegung und zum Selbsthülfeverkauf schreiten, unterläßt er diese
<lb/>Handlungen, so gelten zu seinen Gunsten die hervorgehobenen Vorschriften. Wirken

<lb/>Archiv für Bürgirl. Recht u. Prozeß. V. 19
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0292.tif"
                   n="290"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0292"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entn». II.

<lb/>nun Hinterlegung und Selbsthülfeverkauf auch zu Gunsten der Mitschuldner, so
<lb/>scheint allerdings unabweislich, die Mitschuldner auch an letzteren Wirkungen theil-
<lb/>nehmen zu lassen. Nun aber liegt doch in beiden Fällen die Sache praktisch anders.
<lb/>Nach erfolgter Hinterlegung kann der Gläubiger weder den Hinterlegenden noch
<lb/>seinen Correus durch Mahnung weiter in Verzug setzen, wohl aber bleibt ihm
<lb/>dies unbenommen, wenn der offcrirende Schuldner die Hinterlegung unterläßt.
<lb/>Der Gläubiger kann also jederzeit durch Mahnung des Mitschuldners demselben
<lb/>die Berufung aus die Vorschrift, daß der Verzug des Gläubigers gegenüber einem
<lb/>anderen Gesammtschuldner auch für ihn gelte, entziehen. Es ist also eine unter
<lb/>Umständen recht problematische Begünstigung, die § 367 den Mitschuldnern ge- 
<lb/>währt. Außer diesem Falle sind allerdings die Vortheile, die Mitschuldner even- 
<lb/>tuell auS Z 367 ziehen können, recht bedeutend.

<lb/>Eine generische Obligation verwandelt sich nach § 254 Abs. 2 durch An-
<lb/>nahmevcrzug des Gläubigers in eine auf die vergeblich angebotene Sache gerichtete.
<lb/>Diese Verwandlung gilt nach § 367 - auch für die Mitschuldner. Sie werden also
<lb/>frei, wenn diese Spezies zufällig oder durch mäßiges Verschulden Eines unter ihnen
<lb/>untergeht, obwohl für sie eine Unmöglichkeit der Leistung nicht vorhanden ist, so
<lb/>lange es Sachen dieses Kanus überhaupt giebt. Hierin liegt eine schneidige Ver- 
<lb/>schärfung der Nachtheile, die den morosen Gläubiger treffen. Sie trifft den Gläu- 
<lb/>biger um so härter, als der Entwurf § 249 keinen Unterschied zwischen entschuld- 
<lb/>barem und unentschuldbarem Verzüge auskommen läßt. In einzelnen Fällen wird
<lb/>aber der Gläubiger in Folge seines Verzuges überhaupt den Anspruch gegen die
<lb/>Mitschuldner des Offerenten verlieren. Nach § 235 Satz 1 wird der Schuldner
<lb/>frei, wenn er in Folge eines Umstandes, den er.nicht zu vertreten hat (§§ 232,
<lb/>233), unvermögend zur Bewirkung der noch möglichen Leistung wird. Giebt nun
<lb/>der Offerent die angebotene Spezies dem Mitschuldner nicht her, so kann der Mit- 
<lb/>schuldner, ohne dafür haftbar zu sein, die schuldige Leistung nicht bewirken und
<lb/>wird daher frei, denn die Anwendung von § 235 Satz 2 ist hier durch §§ 254
<lb/>Abs. 2 und 367 ausgeschlossen. Der Verzug des Gläubigers wird demzufolge
<lb/>bei Obligationen aus Leistung spezifisch oder generisch bestimmter Sachen vielfach
<lb/>die Folge haben, daß das ganze Schuldverhältniß auf die Person des Gesammt-
<lb/>schuldners beschränkt wird, der die Erfüllung vergeblich angebotcn hat. Sonder- 
<lb/>bare Konsequenzen ergeben sich bei Geldforderungen, die nach dem Entwürfe zu
<lb/>den Forderungen auf Leistung von Sachen einer bestimmten Gattung zu zählen
<lb/>sind, da Z 547 zweimal von „Geld und anderen vertretbaren Sachen" spricht.
<lb/>Man kann diesen Standpunkt in Bezug auf Reichsgeld wohl kaum billigen, er
<lb/>ist aber jedenfalls im Entwürfe eingenommen. Hat einer der Gesammtschuldner
<lb/>die Geldzahlung vergeblich angebotcn, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf
<lb/>die vergeblich offerirten Geldstücke. (88 207, 254) Es werden also die Mit- 
<lb/>schuldner frei, wenn sie die so zu Spezies gewordenen Geldstücke zu leisten nicht
<lb/>im Stande sind und wohl auch der Gesammtschuldner frei, wenn er diese Geld-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0293.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0293"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H. 291

<lb/>stücke ohne ävlus ausgegeben hat, da man in solcher Ausgabe doch keine grobe
<lb/>Fahrlässigkeit erblicken kann (Z 251 Abs. 1). Diese Freiwerdung ist eine definitive.
<lb/>Der Gläubiger kann die Schuldner, die nichts mehr schuldig sind, nicht mahnen,
<lb/>in Verzug setzen oder belangen und diese Befreiung kann auch nicht rückgängig
<lb/>werden, wenn -sich der Gläubiger zur Empfangnahme später bereit erklärt. Memand
<lb/>wird glauben, daß die Gesetzgebung solche Ergebnisse wirklich will. Es Ware also
<lb/>wohl mit Rücksicht auf den anderweitigen Inhalt des Entwurfes am Besten, § 367
<lb/>zu streichen und so bei dem hergebrachten Rechte zu bleiben.

<lb/>Im Vorbeigehen möchte ich noch auf eine Gefahr Hinweisen, die 8 254
<lb/>Abs. 2 in sich birgt. Nach § 224 kann der Gläubiger die nicht vom Schuldner
<lb/>in Person zu bewirkende Leistung ablehnen, wenn sie ein Dritter anbietet und
<lb/>der Schuldner der Annahme widerspricht. Daraus muß geschlossen werden, daß
<lb/>er außerdem die von einem Dritten angebotene Leistung annehmen muß und durch
<lb/>Nichtannahme in Verzug kommt, (vergl. Z 249 sig.). Besteht die Leistung in
<lb/>einer der Gattung nach bestimmten Sache, so konzentrirt sich die Obligation auf
<lb/>die reell angebotene Spezies. Nach § 235 Satz 1 wird der eigentliche Schuldner
<lb/>frei, wenn er die nunmehr geschuldete Leistung zu leisten unvermögend ist, weil
<lb/>er sie etwa nicht erhalten kann oder sie untergegangen ist, gegen den Dritten hat
<lb/>aber der Gläubiger keinerlei Anspruch. So kann der Schuldner ganz unversehens
<lb/>auf Kosten des Gläubigers frei werden.

<lb/>§ 368.

<lb/>„Andere als die in den §§ 365—367 bezeichnten Thatsachen wirken, so- 
<lb/>weit sich nicht aus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur für und gegen
<lb/>den Gesammtschuldner, in dessen Person sie eingetreten sind.

<lb/>Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzüge, dem Verschulden,
<lb/>sowie der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesammtschuldners, von
<lb/>der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der
<lb/>Forderung mit der Schuld in der Person eines Gesammtschuldners und von dem
<lb/>rechtskräftigen Urtheile."

<lb/>Diese Verfügungen geben im Ganzen zu Bemerkungen nicht Anlaß. Ge- 
<lb/>fragt könnte nur werden, ob der zweite Absatz überhaupt im Entwürfe nöthig,
<lb/>da er nur Exemplifikationen der im ersten Absatz enthaltenen Regel gießt. Voll
<lb/>zu billigen ist, daß die subjektive Wirkung im ersten Absätze nur dispositiv aus- 
<lb/>gesprochen wird. Damit ist die Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der Gesammt-
<lb/>schuldverhältnisse anerkannt und der Interpretation anheimgegeben,.die praktischen
<lb/>Folgen dieser Verschiedenheiten festzustellen. — Was die blos subjektive Wirkung
<lb/>der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesammt-
<lb/>schütdners betrifft, so soll das Nöthige zu § 371 Abs. 3 bemerkt werden.

<lb/>§ 369.

<lb/>„Die Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen An- 
<lb/>is»
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0294.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0294"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Hruza&gt; Die Kdrrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>theilen verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem Ge- 
<lb/>sammtschuldner der ihm obliegende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Aus- 
<lb/>fall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

<lb/>Soweit ein Gesammtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und Ausgleichung
<lb/>von den übrigen Schuldnern verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers
<lb/>gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Zum Nachtheile des Gläubigers kann
<lb/>der Uebergang nicht geltend gemacht werden."

<lb/>• Soferne durch Gesetz, die Natur des Schuldverhältnisses oder den Partei- 
<lb/>willen nicht ein Anderes bestimmt ist, sind die Gesammtschuldner in ihrem inneren
<lb/>Verhältnisse Theilschuldner und daher einander zur Ausgleichung verpflichtet und
<lb/>zwar zu gleichen Theilen. Dieser dispositiven Bestimmung ist durchaus beizu- 
<lb/>stimmen, nicht aber der Art, wie dieselbe ausgesprochen und durchgeführt wird.

<lb/>Abs. 1.

<lb/>^Bedenklich ist die Textirung in Satz 2. Es soll gesagt werden, daß die
<lb/>Mitschuldster über ihren ursprünglichen Theil hinaus nach Maßgabe ihrer Antheile
<lb/>verpflichtet sind im Verhältnisse zu einander, wenn von einem von ihnen der ihm
<lb/>obliegende Beitrag nicht erlangt werden kann. Aber statt von Mitschuldnern
<lb/>spricht der Entwurf von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern.
<lb/>So trifft der Schlag statt aller Schuldner nur die (dem Berechtigten gegenüber)
<lb/>in eonoreto zur Ausgleichung verpflichteten. Sind A, B, C und D Gesammt- 
<lb/>schuldner auf 1000 und hat A die ganze Schuld beglichen, so fällt auf jeden
<lb/>Einzelnen der Beitrag von 250. A kann also von B, C und D die Ausgleichung
<lb/>im Betrage von zusammen 750, also von jedem Einzelnen 250 verlangen: B,
<lb/>C, D sind die übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldner und von diesen
<lb/>ist nach dem Entwürfe der Ausfall zu tragen, der sich aus der Insolvenz eines
<lb/>von ihnen ergiebt. Ist D also gänzlich insolvent, so müssen B und C herhalten
<lb/>und jeder die Hälfte von 750, also 375 zahlen, während A lediglich 250 ge- 
<lb/>zahlt hat. Zu diesem unerfreulichen Resultate drängt Abs. 1 geradezu, da er nach
<lb/>seinem Wortlaute Jemanden voraussetzt, der den Beitrag in Ausübung seines
<lb/>Ausgleichungsanspruches zu erlangen gesucht aber nicht erlangt hat, und da er sich
<lb/>ebenso ausdrückt, wie Abs. 2. Gewiß haben wir es hier mit einer ungenauen
<lb/>Textirung zu thun, die besser unterbliebe. Was durch den Ausfall bei einem
<lb/>Mitschuldner vermehrt wird, ist zunächst der Antheil der anderen Mitschuldner
<lb/>und erst folgeweise der Umfang ihrer Ausgleichungsverpflichtung. Es wäre also
<lb/>etwa zu sagen:

<lb/>„Kann von einem Gesammtschuldner der ihm obliegende Beitrag nicht er- 
<lb/>langt werden, so vermehrt der Ausfall verhältnißmäßig die Antheile der anderen
<lb/>Schuldner."

<lb/>Von Bedeutung ist auch, daß nach dem Entwürfe die Gesammtschuldner
<lb/>einander mit dem Zeitpunkte der Entstehung des Gesammtschuldverhältnisses zu
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0295.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0295"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H. 293

<lb/>gleichen Antheilen verpflichtet sind. Ans dieser Betheiligung ergiebt sich Recht
<lb/>und Pflicht zur Ausgleichung. An diesem gegenseitigen Verhältnisse der Gesammt-
<lb/>schuldner wird später nichts geändert, mag sich das Schicksal der einzelnen im
<lb/>Korrealverbande stehenden Obligationen wie immer gestalten. Daß ein Gesammt-
<lb/>schuldner dem Gläubiger gegenüber frei geworden ist, schließt nicht aus, daß er
<lb/>seinem Mitschuldner gegenüber ausgleichungspflichtig bleibt. Das erscheint nach
<lb/>dem Wortlaute des Abs. 1 unabweislich. Ein von den anderen Mitschuldnern
<lb/>zu tragender Ausfall liegt nur vor, wenn von einem Gesammtschuldner der ihn
<lb/>treffende Antheil nicht „erlangt werden kann". Die letzten Worte passen nur auf
<lb/>thatsächliche Unmöglichkeit der Erlangung, nicht aber auf rechtlichen Ausschluß der- 
<lb/>selben. An einen anderen Ausfall, etwa einen solchen durch subjektive Befreiung
<lb/>eines Mitschuldners, denkt der Entwurf gar nicht. Stünde aber ein solcher in
<lb/>Sicht, so hätte doch eine Vorkehrung getroffen werden müffen, auf daß der
<lb/>Schaden nicht auf dem Zahler allein haften bleibe. Man kann den Grundsatz
<lb/>nur billigen, mag er auch in einzelnen Fällen scheinbar zur Unbilligkeit
<lb/>führen. Natürlich ist seine Geltung gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen
<lb/>Schuldner, nothwendig gegenüber dem durch Erlaß befreiten (weil sonst der Gläu- 
<lb/>biger es in der Hand hätte, den Zahler um seinen Rückgriff zu bringen); aber
<lb/>auch , wo der Zahler wegen seines Verschuldens oder Verzuges nur mehr allein
<lb/>haftete, während die Mitschuldner befreit sind, ist die Anwendung des Grundsatzes
<lb/>nicht zu beanstanden.

<lb/>Abs. 2.

<lb/>Hier ist, wie in § 337 der ersten Lesung die gesetzliche Subrogation des
<lb/>rheinischen Rechtes recipirt. ES wird der gesetzliche Uebergang der Forderung
<lb/>des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner an den zahlenden Gesammtschuldner
<lb/>statuirt, sobald und soweit er den Gläubiger befriedigt hat. Das gemeine Recht
<lb/>kennt nur das beneficium cedendarum actionum, das den Gläubiger obliga- 
<lb/>torisch verpflichtet, seine Ansprüche gegen die Mitverpflichteten an den Zahler ab- 
<lb/>zutreten. Die Römer haben dieses benelicium nur im Verhältnisse zwischen dem
<lb/>Bürgen und dem Gläubiger voll ausgebildet, während es im Verhältnisse zwischen
<lb/>EorreuS und Gläubiger nur zu Ansätzen kam. Es ist nun gewiß dem Entwürfe
<lb/>zuzustimmen, wenn er diesem Umwege die Anordnung des gesetzlichen Ueberganges'
<lb/>vorzieht. Aber das gemeine Recht gelangt zu dem obligatorischen Ansprüche, in- 
<lb/>dem es die Zahlung unter den Gesichtspunkt des Kaufvertrages stellt und die
<lb/>Ansprüche gegen die Mitschuldner als abgekauft erscheinen läßt. Wenn es sich um
<lb/>nichts Anderes als um theoretische Vermittelung zwischen Interessen und Rechts- 
<lb/>sätzen handelte, so müßte man dem Entwürfe beitreten, der diesen Umweg ver- 
<lb/>meidet und schlankweg den Uebergang anordnet. Nun aber handelt es sich im
<lb/>gemeinen Rechte um einen praktischen Weg, der beschritten werden mußte, um dem
<lb/>Zahler den Rückgriff zu sichern und um deswillen den Untergang der'anderen
<lb/>Verpflichtungen durch Zahlung hintanzuhalten. Beides komint für .den Entwurf
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0296.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0296"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Hruza, Die Korrealobügationen nach dem Entw. II.

<lb/>nicht in Betracht, der zwingend die Befreiung der Mitschuldner und dispositiv die
<lb/>Ausgleichspflicht ausspricht. Der Abkauf der Forderungen ist nach der einen Seite
<lb/>nicht möglich, nach der anderen nicht nöthig. Soweit das Eine und das Andere
<lb/>für den Kauf gilt, soweit trifft es auch den gesetzlichen Uebergang. Auch er ist
<lb/>wie unmöglich, so unnötig und führt auch zu Unbilligkeiten.

<lb/>Der gesetzliche Uebergang ist zunächst nach dem Entwürfe selbst unmöglich.
<lb/>Was soll man dazu sagen, daß nach § 364 durch Bewirkung der ganzen Leistung
<lb/>sämmtliche Schuldner befreit werden, nach § 365 die Erfüllung und ihre Surro- 
<lb/>gate auch für die übrigen Schuldner wirken, also sie befreien, daß nach den
<lb/>§§ 366 bis 368 einzelne Thatsachen bald für alle Gesammtschuldner befreiend
<lb/>wirken, bald nur für den Schuldner, in dessen Person sie eintreten, wenn § 369
<lb/>anordnet, daß, soweit der Gläubiger befriedigt ist, seine Forderung gegen die Mit- 
<lb/>schuldner aus den Zahler übergeht? Von zwei Dingen ist nur Eines möglich:
<lb/>die Zahlung eines eorreus befreit die Mitschuldner oder sie befreit sie nicht. Der
<lb/>Entwurf aber befreit sie in §§ 364 und 365, läßt aber doch den Anspruch gegen
<lb/>sie in 8 369 übergehen. Der Widerspruch liegt klar zu Tage. Er ist umso
<lb/>auffälliger, als er sich im Rahmen eines kurzen Abschnittes findet. Man darf
<lb/>auch nicht sagen, es liegt nur ein theoretischer Verstoß vor, vielmehr liegen auch
<lb/>unüberwindliche praktische Bedenken vor. Bringt es die gesetzliche Verfügung
<lb/>fertig, eine durch Erfüllung, Leistung an Erfüllungsstatt, Hinterlegung oder Auf- 
<lb/>rechnung erloschene Forderung an den Zahler zu übertragen, so wird Mancher
<lb/>ihr auch die Fähigkeit nicht bestreiten wollen, auch eine erlassene, rechtskräftig ab- 
<lb/>erkannte, durch subjektive Unmöglichkeit der Leistung aufgehobene oder verjährte
<lb/>Forderung zu übertragen. Andere allerdings, die das erste Kunststück als vom
<lb/>Gesetze vollsührt anerkennen müssen, werden die Wunderthaten der zweiten Kategorie
<lb/>nicht zugeben. Ich aber glaube, daß Wunder, auch solche, die ein Gesetz voll- 
<lb/>bringt, mit unserem menschlichen Maßstabe nicht zu messen sind, daß daher, wer
<lb/>das Erste staunend miterlebt, das Zweite gläubig hinnehmen kann.

<lb/>Der gesetzliche Uebergang ist weiter nach dem Entwürfe nicht nöthig. Er
<lb/>ist nicht das Fundament des Ausgleichungsanspruches; vielmehr soll er nur ein-
<lb/>treten, wenn und soweit nach Abs. 1 ein Ausgleichungsanspruch besteht. Billigt
<lb/>nun Abs. 1 dem Zahler den Ausgleichungsanspruch gegen die Mitschuldner zu,
<lb/>welchen weiteren Vortheil soll der Zahler seinem Regreßschuldner gegenüber durch
<lb/>den Erwerb der Forderung gegen ihn erlangen? Wohl aber erlangt er mit der
<lb/>Forderung auch die Ansprüche gegen die Bürgen und Pfänder, die der Mit- 
<lb/>schuldner dem Gläubiger gestellt hatte. Nach 88 355 und 345 gehen beim ge- 
<lb/>setzlichen Uebergange einer Forderung an den neuen Erwerber auch Hypotheken,
<lb/>Pfandrechte und Biirgschasten, sowie Vorzugsrechte im Konkurse und Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsverfahren über. Da § 369 dies nicht ausschließt, so erlangt der
<lb/>Zahler durch den Forderungsübergang auch diese Nebenrechte und Vorzüge, und
<lb/>daß die Absicht der Redaktoren geradezu aus diesen Effekt geht, beweist der Schluß-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0297.tif"
                   n="295"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0297"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>satz, nach dem insbesondere eine solchermaßen übertragene Hypothek nicht zum
<lb/>Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden darf. Vergl. E. des RG. in
<lb/>C. S. Hl. 52. Nun ist aber doch fraglich, ob diese Häufung von Wohlthaten
<lb/>auf das Haupt des zahlenden Gesammtschuldners mit der Billigkeit zu vereinbaren
<lb/>ist. Es macht gewiß einen Unterschied, ob ich eine fremde Schuld zahle oder eine
<lb/>eigene, bei der Mitverpflichtete vorhanden sind. Bei Zahlung einer ftemden
<lb/>Schuld gewährt das Gesetz im Prinzipe den Uebergang der Forderung nicht, auch
<lb/>ivenn die Absicht Ersatz zu verlangen vorhanden ist. Nur der Eigenthümer einer
<lb/>verhypothezirten (§ 1051) oder verpfändeten (§ 1132) Sache, sowie Nachpfand- 
<lb/>gläubiger und andere Interessenten (§§ 1057,1156) erwerben die Forderung, für
<lb/>die sie den Gläubiger befriedigt haben. Was so bei Zahlung einer fremden
<lb/>Schuld nur ausnahmsweise gewährt ist — Uebergang der Forderung mit ihren
<lb/>Akzessorien — soll bei Zahlung einer eigenen Mitschuld in allen Fällen gelten
<lb/>(88 369, 713). Wenn ich also zahle, was ich selbst, wenn auch mit Anderen,
<lb/>schuldig bin, kann ich die Bürgen und Pfänder des Mitschuldners in Anspruch
<lb/>nehmen, während ich bei Zahlung einer materiell ganz fremden Schuld nicht ein- 
<lb/>mal die Forderung, geschweige denn ihre Nebenrechte erwerbe. Mir dünkt dies
<lb/>eine schlimme Inkonsequenz. Insbesondere bei Gesammtschuldverhältnissen wird
<lb/>durch § 369 Abs. 2 eine mit ihrem Willen schwerlich vereinbare Belastung der
<lb/>Bürgen und dritten Verpfänder herbeigeführt. Wo etwa der Bürge das Dasein
<lb/>von Mitschuldnern kennt, geht seine Absicht gewiß nur darauf, den Gläubiger
<lb/>dem Schuldner gegenüber, für den er Bürgschaft leistet, sicherzustellen, nicht aber
<lb/>auch dahin, für seinen Hauptschuldner auch dem Regreß nehmenden Zahler zu
<lb/>haften. Wer mit mir den Erwerb der Forderung mit Rücksicht auf die damit
<lb/>verbundenen Nebenrechte für hart und unbillig erachtet, wird dem Zahler gegen
<lb/>den Gläubiger nur den Anspruch einräumen, daß der Gläubiger ihm die zur
<lb/>Rechtsverfolgung gegen die ausgleichspflichtigen Mitschuldner nöthigen Behelfe und
<lb/>Auskünfte verschaffe. Dazu bedarf es aber des Ueberganges der Forderung nicht,
<lb/>obwohl sich nach §8 355 und 346 daraus diese Pflicht ergiebt. Es würde also
<lb/>der Hinweis auf 8 346 genügen.

<lb/>Der im Entwürfe angenommene Forderungsübergang hat aber auch weitere
<lb/>Unbilligkeiten und Unebenheiten zur Folge.

<lb/>In welchem Umfange die Forderungen des befriedigten Gläubigers gegen
<lb/>die übrigen Schuldner übergehen, sagt 8 369 selbst: soweit die Befriedigung reicht
<lb/>und ein Ausaleichungsanspruch besteht. Der Uebergang tritt also ein, wenn die
<lb/>Leistung des Zahlers den ihn betreffenden Antheil überschreitet. Schulden also
<lb/>A, B, C, D, und E, den Betrag von 1000 zu gesammter Hand und hat A 300
<lb/>gezahlt, so zehen die Forderungen des Gläubigers gegen B, C, D, und E, in der
<lb/>Höhe von 100 aus A über. Sind nun B, C, D, und E, in Bezug auf diese
<lb/>100 Solidar- oder Theilschuldner des A? Wer das Gesetz ernst nimmt, wird
<lb/>sie als Solidarschuldner bezeichnen müssen, da die Rechte des Gläubigers über-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0298.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Hrriza, Die Korrealoblkgatiönen »ach dem Entw. II.


<lb/>gegangen sind und diese auf eine Solidarverpflichtung gehen. Doch sollte dies
<lb/>auch dann gelten, wenn die Ueberzahlung des A 300 betragen würde, so daß er
<lb/>diesen Betrag nach seiner Wahl von B, C, D oder E eintreiben könnte. Diese
<lb/>Folgerung ließe sich mit § 369 Abs. 2 ganz wohl vereinbaren, steht aber in
<lb/>Widerspruch mit Abs. 1. Die Konsequenz muß also aufhören, soweit der überzahlte
<lb/>Betrag den Antheil der Mitschuldner überschreitet. Innerhalb dieser Grenze gilt
<lb/>also Solidarhaftung der ausgleichspflichtigen Mitschuldner, außerhalb derselben
<lb/>Theilhastung. Wer aber von dem gesetzlichen Forderungsübergange absieht und
<lb/>daher bei Abs. 1 stehen bleibt, muß die ausgleichspflichtigen Mitschuldner als
<lb/>Theilschuldner ansehen, da sich die Verpflichtung von selbst unter sie austheilt.
<lb/>Nun noch Eines. Natürlich richtet sich das Maß des gesetzlichen Forderungsüber- 
<lb/>ganges nach dem Zeitpunkte der Zahlung. Wie steht cs nun, wenn hinterher erst
<lb/>evident wird, daß einer der Mitschuldner zahlungsunfähig ist. Erweitert sich nun
<lb/>zu Lasten des zahlungsfähigen Mitschuldners das Maß des Ueberganges, oder kann
<lb/>das Plus nur auf Grund des Abs. 1, ohne aus Bürgen und Pfänder greifen zu
<lb/>dürfen, erlangt werden? Man muß sich wohl für das Letztere entscheiden; hier also
<lb/>beruht die Ausgleichungspflicht lediglich auf der gesetzlichen Vorschrift.

<lb/>Weil der Entwurf den Ausgleichungsanspruch auf den Forderungsübergang
<lb/>stellt, ist für denselben nicht maßgebend, was der Zahler zur Befriedigung auf- 
<lb/>gewendet hat, sondern der Betrag der Forderung selbst. Nicht dafür also hat der
<lb/>Zahler Ersatz von den Mitschuldnern zu verlangen, was er selbst geleistet hat,
<lb/>sondern nur dafür, wovon er sie befreit hat. Es ist nun praktisch durchaus nicht
<lb/>gleichgültig, ob man den einen oder den anderen Modus gelten läßt. Erfolgt die
<lb/>Befriedigung durch Leistung an Erfüllungsstatt einer minderwerthigen, für den
<lb/>Gläubiger aber aus individuellen Gründen (Affektionsinteresse) werthvollen Sache,
<lb/>oder bringt der Gesammtschuldner nach § 334 eine verjährte, also sonst werthlose,
<lb/>Forderung zur Aufrechnung, so hat er objektiv kein Aequivalent für die Befriedigung
<lb/>verwendet, soll aber trotzdem Ausgleichung begehren dürfen, wie wenn dies der
<lb/>Fall wäre. Es werden also die Mitschuldner vielfach den Zahler auf ihre Kosten
<lb/>ohne zureichenden Grund bereichern müssen.

<lb/>In Gemäßheit der obigen Ausführungen empfiehlt sich eine durchgreifende
<lb/>Aenderung des § 369 Abs. 2. Es könnte heißen:

<lb/>„Soweit ein Gesammtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und Aus- 
<lb/>gleichung von den übrigen Schuldnern verlangen kann, hat er gegen den Gläubiger
<lb/>die gleichen Ansprüche, wie der Erwerber einer Forderung nach § 346."

<lb/>Die hervorgehobenen Grundsätze gelten dispositiv, also dann nicht, wenn nach
<lb/>Gesetz oder Rechtsgeschäft das Rückgriffsrecht ausgeschlossen oder nicht auf gleiche
<lb/>Theile gerichtet ist.

<lb/>Das Gesetz gewährt zunächst Ausnahmen in § 764. Sind Mehrere neben
<lb/>einander für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden als
<lb/>Mitthäter, Anstifter oder Gehülfen (§ 753), als Besteller (§ 754), Aussichts-,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0299.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Körrealobligationen nach dem Cntw. II. - 297

<lb/>pflichtige (§§ 755 bis 757), als Beamte (§ 762, § 763) verantwortlich, so
<lb/>haften sie nach § 764 Abs. 1 als Gesammtschuldner dem Beschädigten gegenüber.
<lb/>Wer von ihnen den Gläubiger entschädigt hat, dem steht nach § 369 der Aus- 
<lb/>gleichungsanspruch gegen die anderen zu. Das geht, schon aus § 338 der ersten
<lb/>Lesung hervor, der mit Recht in der zweiten gestrichen wurde. Formell ergiebt
<lb/>sich dies auch daraus, daß das Gesetz Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht
<lb/>aufstellt, also offensichtlich dieselbe als Regel behandelt. Diese Ausnahmen sind
<lb/>§ 764 Abs. 1 und 2 verzeichnet. Sie bieten hier kein weiteres Interesse. Vergl.
<lb/>auch § 1732 Abs. 2.

<lb/>Nach § 713 erwirbt der Bürge, soweit er den Gläubiger befriedigt hat,
<lb/>die Forderung desselben gegen den Hauptschuldner und haben Mitbürgen den
<lb/>Regreß unter einander nach § 369. Hier ist dem Entwürfe in vollem Umfange
<lb/>sachlich zuzustimmen. Insbesondere sind nach § 706 Abs. 1 und nach der dem
<lb/>Entwürfe zu Grunde liegenden Auffassung der Bürge und Hauptschuldner nicht
<lb/>Gesammtschuldner. Was der Bürge proprio nomine zur Erfüllung seiner Ver- 
<lb/>pflichtung leistet, ist nicht Erfüllung der Hauptschuld, daher erlischt letztere nicht
<lb/>und kann aus den Bürgen durch das Gesetz übertragen werden. Hier ist also
<lb/>der gesetzliche Forderungsübergang rechtlich möglich und gegen seine Feststellung nichts
<lb/>einzuwenden.

<lb/>Mitbürgen werden in 8 709 in ihrem Verhältnisse zu einander als Gesammt- 
<lb/>schuldner bezeichnet. Mit Recht. Daher ist auch § 369 auf sie anwendbar. Daß
<lb/>§ 713 Abs. 2 dies besonders hervorhebt, erscheint somit nicht als unabwcislich
<lb/>nöthig, vollends überflüssig ist, daß ihnen der Entwurf, wie er sagt, die Haftung
<lb/>nur nach 369 auserlegt, denn § 369 schließt alle Gestaltungen der Ausgleichspflicht
<lb/>ein, indem er die eine dispositiv ausspricht und die anderen hypothetisch zuläßt.
<lb/>Da Mitbürgen einander überhaupt nicht anders, als nach § 369 haften könne»,
<lb/>so darf man auch nicht sagen, daß sie nur nach § 369 haften. So ist wohl der
<lb/>ganze Satz am besten zu streichen.

<lb/>8 370.

<lb/>„Haben sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren
<lb/>Leistung verpflichtet, so haften sie im Zweifel als Gesammtschuldner."

<lb/>Hier sind im Zusammenhänge die Fälle zu betrachten, in denen es zu
<lb/>Gesammtverbindlichkeiten nach dem Entwürfe kommt. Es sind Rechtsgeschäfte,
<lb/>unerlaubte Handlungen und gesetzliche Verfügungen in Betracht zu ziehen. Außer
<lb/>Anschlag kann dabei zunächst bleiben, ob die Leistung eine theilbare oder untheilbare
<lb/>ist,' denn nach § 373 stehen mehrere Schuldner einer untheilbaren Leistung
<lb/>. Gesammtschuldnern gleich.

<lb/>Eine allgemeine Norm giebt § 363 des Entwurfes, die allerdings durch
<lb/>§ 370 eine Einschränkung erfährt. Es ist schon oben S. 196 dargethan worden,
<lb/>daß § 363 unrichtig und gefährlich sei, das soll nun hier weiter illustrirt werden.

<lb/>In Bezug auf einseitige Versprechen enthält § 310 die zwingende, just nicht
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0300.tif"
                   n="298"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0300"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>298 - Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Eniw. II.

<lb/>schön lautende Vorschrift: „Aus einem einseitigen nicht angenommenen Versprechen
<lb/>entsteht eine Verbindlichkeit nicht." Sachlich richtiger ging § 342 der ersten
<lb/>Lesung auf dieselbe Regel, soferne das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt. Das
<lb/>Gesetz bestimmt nun in der Thal in beiden Lesungen ein Anderes bei Auslobungen
<lb/>und Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber. Nehmen Mehrere
<lb/>(etwa mehrere Firmen) eine Auslobung vor oder stellen sie eine Schuldverschreibung
<lb/>auf den Inhaber aus, so kann ihre Haftung eine solidarische oder getheilte sein.
<lb/>Da § 370 hier nicht anwendbar ist, wird die Haftung eine getheilte sein Müssen,
<lb/>wenn sie nicht geradezu zu gesammter Hand übernommen ist. Es wäre nun für
<lb/>die Auslobung erwünscht und ist für die Ausstellung von Schuldverschreibungen
<lb/>auf den Inhaber geradezu geboten, daß das Gesetz im ersten Falle dispositiv wie
<lb/>in Z 370, im zweiten aber zwingend die Gesammthaftung anordne. Die ganze
<lb/>Technik der Jnhaberpapiere verlangt dies gebieterisch, insbesondere daß der Aussteller
<lb/>nur gegen Aushändigung der Schuldurkunde zur Zahlung verpflichtet ist (§§ 726
<lb/>und 736 Abs. 2), sowie die Ausgabe von Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen.
<lb/>Nur in einem Falle gilt solidarische Verpflichtung nach dem Entwürfe von Rechts- 
<lb/>wegen. Haben nämlich Mehrere im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereines eine
<lb/>Auslobung vorgenommen oder ein Jnhaberpapier ausgestellt, so haften sie nach § 676
<lb/>persönlich und als Gesammtschuldner.

<lb/>Für vertragsmäßige Verpflichtungen bringt 8 370 die Jnterpretations- und
<lb/>Dispositivregel, daß Mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer
<lb/>theilbaren Leistung verpflichten, als Gesammtschuldner hasten. Die Bermuthung
<lb/>streitet also wider die Theilhaftung und für Gesammtschuldnerschaft. Die erste
<lb/>Lesung 8 320 sagte das Gegentheil. Es ist gewiß auffällig, daß die zweite Lesung
<lb/>in 8 370 eine Bestimmung ausgenommen hat, von der die Motive der ersten
<lb/>Lesung (II. S. 153) behaupten, daß sie sich in ihrem bisherigen Geltungsgebiete
<lb/>(dem preußischen Landrechte) nicht bewährt habe. Es läßt sich nun Manches für
<lb/>und Manches wider Vorbringen und im großen Ganzen wird es praktisch nicht
<lb/>von allzu großer Bedeutung sein, wie sich das Gesetz dispositiv entscheidet. In
<lb/>größeren und wichtigeren Angelegenheiten lassen die Parteien ohnehin eine individuelle
<lb/>und genaue Regelung nicht außer Acht, sie werden ihren Willen gegenübet jeder,
<lb/>wie immer lautenden Vorschrift zur Geltung bringen. In häufiger vorkommenden
<lb/>kleineren Geschäften wird sich das Rechtsleben bald von selbst in die richtigen
<lb/>Bahnen einfinden, um dem Parteiwillen Geltung zu verschaffen. In dem Rest
<lb/>der Fälle wird nun allerdings 8 370 leicht zur Falle für den Schuldner werden;
<lb/>doch wird das Widerspiel von ß 770 wohl eben so leicht zur Falle für den
<lb/>Gläubiger werden. Licht nach der einen, und Schatten nach der anderen Seite
<lb/>muß hier die gesetzliche Regel immer werfen. Es findet sich also kein ausschlag- 
<lb/>gebender Grund, die Verfügung des Entwurfes zu Gunsten des Gläubigers anzu-
<lb/>sechten. Bei widerstreitenden Interessen, die das Gesetz nicht ausgleichen kann, muß
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0301.tif"
                   n="299"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0301"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Eniw. II. 299,

<lb/>es sich eben aus eine Seite schlagen. Und die Parteinahme ist weit besser, als die
<lb/>Unterlassung einer Verfügung.

<lb/>Von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Umfange die Norm des
<lb/>§ 370 zur Geltung kommen soll.

<lb/>Die moderne Betrachtung der Korrealobligationen geht fast durchweg von
<lb/>dem römischen Musterfalle aus, von den duo roi promittendi. Bei der Kor-
<lb/>realpromission kommt weiter vor Allem die Musterformel in Betracht, die in
<lb/>pr. J. 3. 17 überliefert ist. Dieselbe läßt keinen Zweifel aufkommen, daß cs
<lb/>dabei um abstrakte Obligirung geht, daß also bei keiner Stipulation der Bestim- 
<lb/>mungsgrund angegeben ist. Ich kann die Vermuthung nicht unterdrücken, daß
<lb/>auch den Verfassern des § 370 zunächst dieser Fall vorgeschwebt hat, denn nur
<lb/>für diesen ergiebt sich deutlich und vollständig der Wille des Gesetzgebers. Ins- 
<lb/>besondere ist durch 8 370 der Fall gedeckt, daß Mehrere gemeinschaftlich ei»
<lb/>Schuldversprechen nach § 719 dem Gläubiger ertheilen. Wer in dem Schuld- 
<lb/>anerkenntnisse nach 8 720 einen Schuldvertrag erblickt, wird dasselbe Urtheil
<lb/>fällen, weyn Mehrere gemeinschaftlich ein solches Anerkenntniß ausstellen. Damit
<lb/>sind wir aber für den Bereich des bürgerlichen Rechtes mit den Thatbcstäudeir
<lb/>zu Ende, in denen 8 370 in durchaus sicherer Weise Anwendung findet. Darüber
<lb/>hinaus beginnen alsbald Zweifel und Schwierigkeiten.

<lb/>Bei materiell charakterisirten Kontrakten, welche im Leben die große Mehr- 
<lb/>zahl bilden, treten zu den von den Parteien vertragsmäßig geradezu übernomme- 
<lb/>nen Verbindlichkeiten auch zahlreiche ihnen vom Gesetze auferlegten Verpflichtungen.
<lb/>Vermöge des Miethvertrages verpflichtet sich der Miether, den vereinbarten Mieth-
<lb/>zins zu zahlen (8 480), gesetzlich ist er verpflichtet, die Sache nach Endigung der
<lb/>Miethzeit zurückzustellen (8 498). Haben zwei gemeinschaftlich ein Paar Wagen- 
<lb/>pferde gemiethet, so haften sie , nach 8 370 gewiß solidarisch für den Miethzins,
<lb/>haften sie aber auch solidarisch für die Rückgabe? Der Vermiether hat kraft des
<lb/>Vertrages dem Miether den Gebrauch der Sache zu überlassen (8 480) und kraft
<lb/>des Gesetzes die Sache während der Dauer der Miethe in brauchbarem Zustande
<lb/>zu erhalten (88 481 flg.). Sind die Miteigenthümer eines HauseS gemeinschaft- 
<lb/>liche Vermiether desselben, so haften sie in solidum für Ueberlassung der Woh- 
<lb/>nung, kann der Miether aber die Leistungen zur Erhaltung der Sache von den
<lb/>Einzelnen in solidum verlangen? Der Besteller eines Werkes ist zur Abnahme
<lb/>des bestellungsmäßig hergestellten Werkes und zur Leistung der Vergütung ver- 
<lb/>pflichtet (88 569, 577, 578). Zur Zahlung sind mehrere gemeinschaftliche Be- 
<lb/>steller durch Vertrag, also solidarisch verpflichtet, zur Billigung und Abnahme sind
<lb/>sie durch Gesetz verbunden, greift auch hier die Solidarität durch? Mehrere ge- 
<lb/>meinschaftlich, Beauftragte haften solidarisch für die Ausführung des Auftrages
<lb/>kraft Vertrag (gleichviel, ob das Geschäft theilbar oder untheilbar ist); hasten sie
<lb/>auch nach 8 599 solidarisch für Herausgabe des (etwa gemeinschaftlich) Erhaltenen
<lb/>oder Erlangten? Haften die gemeinschaftlichen Auftraggeber nach 8 601 solidarisch
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0302.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Hruza, Die Korrealobligaüonen nach dem Entw. II.

<lb/>für Ersatz an den Beauftragten? Nach Inhalt des § 370 wird man auf den
<lb/>ersten Blick alle hier aufgeworfenen Fragen verneinend beantworten und Theil-
<lb/>haftung annehmen müssen. Nur soweit die gemeinschaftliche Verpflichtung ledig- 
<lb/>lich auf dem Willen der Parteien beruht, wirkt sie „im Zweifel" solidarisch.
<lb/>Allerdings wird man nun sagen können, die Parteien haben stillschweigend in
<lb/>diesen und jenen Punkt, der gesetzlichen Folgen des Vertragsverhältnisses konsentirt
<lb/>und haften daher auch aus solcher stillschweigender gemeinschaftlicher Verpflichtung
<lb/>solidarisch. Ganz plausibel wird dies dort sein, wo die gesetzliche Verfügung die
<lb/>selbstverständliche Folge des Vertrages ist, wie bei der Rückstellung der gemietheteN
<lb/>Sache. Schließen die Parteien weiter durch ihre eigenen Festsetzungen die Dispo- 
<lb/>sitivvorschriften des Gesetzes aus und entspringen aus diesen Festsetzungen geradezu
<lb/>oder eventuell Verpflichtungen, so werden die mehreren Schuldner gewiß nach 8 370
<lb/>als Gesammtschuldner haften; warum sollten die nach den Dispositivvorschriften
<lb/>des Gesetzes Leistungspflichtigen nur pro parts haften, da ja diese Disposttivvor-
<lb/>schriften doch nur supponirter Parteiwille sind? So wird die Interpretation
<lb/>des ß 370, wenn auch auf einem durchaus kontroversen Boden, von Schritt zu
<lb/>Schritt weiter gedrängt werden, bis sie zu dem Ergebnisse gelangt, daß jede Ver- 
<lb/>pflichtung, - die sich aus einem Vertrage oder auf Grund eines Vertragsverhält- 
<lb/>nisses einstellt, die davon betroffenen mehreren Kontrahenten im Zweifel zu Ge-
<lb/>sammtschuldnern macht. Matt wird hier vielfach mit den wirklichen Interessen der
<lb/>Parteien und ihrem Willen in Konflikt gerathen; sie mögen immerhin für die
<lb/>Vertragsleistung solidarisch haften wollen, wollen sie damit auch für alle aus dem
<lb/>Kontrakte eventuell hervorgehenden Verbindlichkeiten die Gesammthaftung zuge- 
<lb/>stehen? Unvergleichlich vorsichtiger und sachgemäßer drückt sich Art. 280 des
<lb/>H.G.B.'s aus. Will man — was zu billigen ist — an der Rechtsgleichheit in
<lb/>bürgerlichem und Handelsrechte festhallen und sich für die Solidarhaftung dispositiv
<lb/>entscheiden, so empfiehlt es sich wohl auch, den Wortlaut der bereits in Geltung
<lb/>stehenden Norm des Art. 280 herüberzunehmen, weil doch schon die Verschieden- 
<lb/>heit des Wortlautes die Auslegung zu der Frage führen müßte, ob mit § 370
<lb/>nicht etwas Anderes gesagt sein wollte, als in Art. 280 steht.

<lb/>Die Wirkung des 8 370 tritt ein, wenn gemeinschaftlich kontrahirt wird,
<lb/>also auch dann, wenn Mehrere durch einen von ihnen gemeinsam bevollmäch- 
<lb/>tigten Dritten kvntrahiren, daher auch insbesondere, wenn der geschäftsführende
<lb/>Gesellschafter nach 8 654 ermächtigt ist, die Gesellschafter Dritten gegenüber zu
<lb/>vertreten.

<lb/>Wie soll es aber stehen, wenn sich Mehrere zu derselben theilbaren nur
<lb/>einmal zu prästirenden Leistung durch getrennte Verträge abgesondert verpflichten,
<lb/>ohne daß sich ergiebt, ob sie in solidum oder getheilt schulden wollen? Da 8 370
<lb/>hier nicht gilt und der Zweifelsfall gegeben ist, käme 8 363, wenn er im Gesetze
<lb/>bleibt, zur Anwendung. Es müßte also getheilte Haftung eintreten. Nehmen wir
<lb/>nun den Fall, daß Mehrere getrennt in Bezug auf dieselbe Leistung dem Gläu-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0303.tif"
                   n="301"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>biger Schuldversprechen nach § 719 ausstellen, deren Jedes auf das Ganze lautet.
<lb/>Wer wird hier zugeben wollen, daß die Schuldner nur getheilt haften sollen?
<lb/>Haben Mehrere getrennt denselben Auftrag übernommen, der nur einmal ausge- 
<lb/>führt werden kann oder nur einmal ausgeführt werden soll, so kann vollends von
<lb/>einer Theilung zwischen den mehreren Beauftragten keine Rede sein. So wird
<lb/>hier überall der einzelne Fall an sich zu beurtheilen sein.

<lb/>Für sein Verschulden haftet jeder Vertragsgesammtschuldner allein, es hätten
<lb/>denn die Milschuldner gegenseitig die Haftung für kontraktwidriges Verschulden
<lb/>übernommen. Wo die kontraktwidrige schuldhafte Handlung des Einen nur mög- 
<lb/>lich wurde, weil der andere Milschuldner die ihm obliegende Sorgfalt (custodia)
<lb/>unterließ, werden Beide haften und zwar Jeder auf Grund eines besonderen That-
<lb/>bestandes für den ganzen Schaden. Bliebe § 363 im Gesetze, so müßten sie gc-
<lb/>theilt haften, doch ist wohl hier solidarische Haftung angezeigt. In dem Falle
<lb/>endlich, daß die Mischuldner durch gemeinschaftliche vorsätzliche oder fahrlässige
<lb/>Handlung Schaden zufügten, ließe sich auch zur Noth aus § 370 die soli- 
<lb/>darische Haftung ableiten; außerdem aber müßte auch hier Theilhaftung cin-
<lb/>treten, da § 764 Abs. 1 gesammtschuldnerische Haftung nur bei außerkontrakt- 
<lb/>lichen unerlaubten Handlungen vorschreibt. Man wird zugeben müssen, daß hier
<lb/>Gesammthaftung geboten ist, und ohne 8 363 würde Niemand Bedenken tragen,
<lb/>hier nach Analogie des Z 764 zu entscheiden.

<lb/>Die Folgen einer culpa in contrahendo (§ 259), unrichtiger Angaben
<lb/>(§ 400) oder arglistiger Verschweigung (§ 384, § 400) treffen nur den Ge- 
<lb/>sammtschuldner, der sich ihrer schuldig gemacht hat. Haben sich Mehrere schuldig
<lb/>gemacht, so müssen sie ohne § 363 als Solidarschuldner behandelt werden.

<lb/>Der Bürge und der Hauptschuldner sind nach § 706 und der ganzen
<lb/>Regelung ihres Verhältnisses im Entwürfe nicht Gesammtschuldner. Der Haupt- 
<lb/>schuldner schuldet die Erfüllung, während der Bürge für sie einzustehen hat. Die
<lb/>Leistung, um die es sich handelt, ist in beiden Fällen eine andere. Wohl aber
<lb/>sind Mitbürgcn, da sie sich zu derselben Leistung verpflichten, Gesammtschuldner. Das
<lb/>sagt Z 709 ausdrücklich. Unnöthig wäre es gewesen hinzuzufügen, „auch wenn sie
<lb/>die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen haben," wenn § 363 nicht im
<lb/>Entwürfe stünde. Denn es versteht sich wohl von selbst, daß gerade solche
<lb/>Bürgen keinen Anspruch auf Theilung haben. Der Bürge, der sich als Selbst- 
<lb/>schuldner verpflichtet hat, haftet aber allerdings mit dem Hauptschuldner als Ge- 
<lb/>sammtschuldner.

<lb/>Die Fragen, welche daraus hervorgehen, daß sich ein Gesammtschuldver-
<lb/>hältniß aus einem gegenseitigen Vertrage ergiebt, werden im vierten Abschnitte be- 
<lb/>sonders behandelt.

<lb/>Alle an der Verursachung eines Schadens durch eine unerlaubte Handlung Be- 
<lb/>theiligten, — seien sie Mitthäter, Anstifter oder Gehilfen (§ 753), — hasten für
<lb/>den Schaden nach § 764 Abs. 1 als Gesammtschuldner. Ausnahmsweise theilt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0304.tif"
                   n="302"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich nach 8 758 die Pflicht zum Ersätze des Jagdschadens unter alle Verpflichteten.
<lb/>Der ganze Titel von den „unerlaubten Handlungen" bezieht sich aber lediglich auf
<lb/>Delikte und ist wenigstens nicht unmittelbar auf Verletzungen von Vertragspflichten
<lb/>anwendbar. Es wurde bereits hervorgehoben, wie sich dies als ein Mangel bei
<lb/>Verletzung eines Kontraktes durch die Mitschuldner fühlbar macht.

<lb/>Nun haben wir uns noch zu der großen Gruppe von Fällen zu wenden, wo
<lb/>Mehreren die Verpflichtung zu derselben Leistung durch das Gesetz auferlcgt ist.
<lb/>In einzelnen Fällen erklärt das Gesetz die Schuldner geradezu als Gesammt-
<lb/>schuldner; in anderen Fällen sagt der Entwurf darüber nichts, obwohl er meh- 
<lb/>rere Personen zu Schuldnern derselben Leistung macht. Endlich gicbt es zahl- 
<lb/>lose Fälle, die im Entwürfe weder erwähnt noch geregelt sind.

<lb/>I. Bon Gesammtschuldnern spricht das Gesetz in folgenden Fällen:

<lb/>a) Die Mitglieder des Vorstandes eines Vereines, die schuldhafter Weise
<lb/>bei Ueberschuldung des Vereines den Antrag auf Konkurseröffnung versäumt
<lb/>haben, haften nach § 39 als Gesammtschuldner für den Schaden. Das Gleiche
<lb/>gilt bei Verwaltern von Stiftungen (8 74) und juristischen Personen des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes (8 77). Ebenso hasten die Liquidatoren nach Auflösung eines Ver- 
<lb/>eines solidarisch, wenn sie die ihnen nach 88 45 bis 48 obliegenden Pflichten
<lb/>schnldhafter Weise verletzen (8 48). Hier liegen unerlaubte Handlungen im eigent- 
<lb/>lichen Sinne vor. Auf sie sind die Worte des 8 746 anwendbar: „wer gegen
<lb/>ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt." Es war also auch
<lb/>hier die Hervorhebung der Solidarhaftung mit Rücksicht auf 8 764 Abs. 1 nicht
<lb/>unumgänglich. Doch darf man gerade hier sagen: snperllua nem nocent, wenn
<lb/>man erwägt, daß sich das Gesetz hier an Personen wendet, die vielfach des Ge- 
<lb/>setzes nicht kundig sein werden.

<lb/>b) „Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über
<lb/>die Gesellschaft Anwendung" „Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines
<lb/>solchen Vereines einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
<lb/>persönlich; haben Mehrere gehandelt, so haften sie als Gesammtschuldner" (8 676).
<lb/>Dieselben Sätze gelten wohl auch, wenn im Namen eines Vereines gehandelt
<lb/>wird, der die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (8 23), obwohl der Entwurf
<lb/>es hier nicht ausspricht und so die sonst so beliebte Gleichstellung mit dem Han- 
<lb/>delsrechte (Art. 211 H.G.B.) verschmäht. Die Vorschrift des 8 676 ist ein gar
<lb/>zweischneidiges Schwert. Gedacht ist sie zunächst als eine Strafverfügung gegen
<lb/>Personen, die einen Verein bilden, ohne ihm Rechtsfähigkeit verschaffen zu können
<lb/>oder verschaffen zu wollen. Handelt ein solches Vereinsmitglied für den „Verein",
<lb/>so haftet der Handelnde allein, wird also auch allein Schuldner. Der Gläubiger
<lb/>hat gar kein Recht gegen den Verein oder die anderen Vereinsmitglieder, sondern
<lb/>nur gegen den Handelnden; der mag dann zusehen, wie er von den Vereins- 
<lb/>genossen, die ihm gegenüber Gesellschafter oder Auftraggeber sind, das Seine
<lb/>herausbekommt. Ist der Handelnde zahlungsfähig, so hat der Dritte keinen An-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0305.tif"
                   n="303"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0305"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 803

<lb/>laß, sich über 8 676 zu beklagen. Wie aber, wenn der Handelnde nicht zahlungs- 
<lb/>fähig ist? Wird sich die Schärfe des Gesetzes nicht etwa gegen den redlichen
<lb/>Dritten kehren, wenn z. B. der ganz vermögenslose Klubdiener Bestellungen für seinen
<lb/>Klub macht oder für ihn Rechtsgeschäfte schließt? Daraus wird das Publikum
<lb/>die Lehre ziehen, daß es nicht blos gefährlich ist, für einen solchen Verein zu
<lb/>handeln, sondern, daß man auch übel ankommen kann, wenn man sich mit dem
<lb/>Organe eines solchen Vereines einläßt. Muthmaßlich glaubte man es der Tendenz
<lb/>des § 676 schuldig zu sein, die mehreren namens eines solches Vereines Handeln- 
<lb/>den noch besonders als Gesammtschuldner zu erklären, beim näheren Zusehen er-
<lb/>giebt sich aber, daß dies recht überflüssig ist. Es handelt sich um Rechtsgeschäfte,
<lb/>aus denen Forderungen hcrvorgehen. Soweit Verträge in Betracht kommen, gilt
<lb/>nach 8 370 ohnehin Solidarität. Bleiben also die einseitigen Versprechen durch
<lb/>Auslobung und Ausstellung eines Schuldvcrsprechens auf den Inhaber. In diese»
<lb/>beiden Fällen gilt zwar Solidarität nach dem Entwürfe nicht, sic ist aber zu wünschen.
<lb/>So schrumpft das Anwendungsgebiet der Verfügung gar sehr zusammen und ist
<lb/>die ganze Verfügung wegen der Seltenheit der Fälle füglich zu entbehren. Aller- 
<lb/>dings klingt 8 676 anders als 8 370, dort fehlt das bedeutungsvolle „im Zweifel".
<lb/>Aber Niemand wird darum 8 676 für eine zwingende Norm halten und etwa
<lb/>die Vereinbarung, es sollen die Handelnden nur pro parte haften, für ungiltig
<lb/>erklären. Vielmehr liegt auch hier eine Dispositivvorschrift vor, dev sich die
<lb/>vigilantes ebenso entziehen werden, wie der Vorschrift des 8 370. So wird das
<lb/>Gesetz gerade in Fällen, wo seine Wirksamkeit die Missethäter gegen die Ver-
<lb/>einsordnung am empfindlichsten treffen könnte, zumeist versagen und zu einer Falle
<lb/>für Unwissende und Leichtfertige herabsinken.

<lb/>c) Wird ein Grundstück, auf dem eine Reallast ruht, getheilt, so haften die
<lb/>Eigenthümer der Theile als Gesammtschuldner für die Reallast (8 1017).

<lb/>(1) Sind für den einem Mündel zugefügten Schaden Mehrere als Vormün- 
<lb/>der oder als Vormund und Gegenvormund verantwortlich, so haften sie als Gc-
<lb/>sammtschuldner (8 1732 Abs. 2).

<lb/>e) Von 8 373 soll alsbald gesprochen werden, zu 8 1287 ist nichts zu,
<lb/>bemerken.

<lb/>II. Verpflichtungen Mehrerer zu derselben theilbaren Leistung werden im
<lb/>Entwürfe anerkannt, ohne daß Gesammtschuldnerschaft ausgesprochen wird, in
<lb/>folgenden Fällen:

<lb/>a) Sind an die Stelle des einen Gläubigers Mehrere getreten, so fallen
<lb/>diesen nach 8 318 die dadurch entstehenden Mehrkosten der Quittung zur Last.
<lb/>Werden den einzelnen Gläubigern Theilzahlungen gemacht, so zahlt natürlich jeder
<lb/>nur den auf ihn fallenden Theil der Mehrkosten. Wird aber die ganze Zahlung
<lb/>an einen Gläubiger bewirkt, so kann die Frage in Betracht kommen, ob der
<lb/>Schuldner den Ersatz der Mehrkosten pro parte oder in solicknm begehren kann.
<lb/>ES wird das Erste mit und ohne 8 363 gelten müssen. .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0306.tif"
                   n="304"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0306"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>304 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>d) Der Erwerber eines Vermögens oder einer Erbschaft haftet den Gläu- 
<lb/>bigern für Erfüllung ihrer Ansprüche ungeachtet der Fortdauer der Haftung des
<lb/>Veräußerers (§§ 362 und 458, vergl. § 461). Es schulden also Veräußerer und
<lb/>Erwerber den Gläubigern dieselbe Leistung. Nach allgemeiner Rechtsüberzeugung
<lb/>wird der Gläubiger die Wahl zwischen dem alten und neuen Schuldner haben
<lb/>und werden sie ihm als Gesammtschuldner haften. Daran wird auch die Praxis
<lb/>trotz § 363 festhalten müssen; man braucht nur an die Konsequenzen der
<lb/>Theilung, die in § 363 vorgeschrieben ist, zu denken, wenn die Veräußerung
<lb/>wegen Auswanderung erfolgt. Zu vergleichen wären noch §§ 512 und 1158.

<lb/>c) Hat der Miether oder Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten
<lb/>überlassen, so kann der Vermiether oder Verleiher die Sache nach Beendigung der
<lb/>Miethe oder des Leihverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. (§§ 498
<lb/>Abs. 3 und 544 Abs. 4). Das Prinzip dieser Bestimmungen ist anzuerkennen,
<lb/>es soll dem Vermiether und Verleiher ermöglicht werden, seine Sache auch von
<lb/>dem Untermiether und Afterentleiher zurückzufordern. Es war dies allerdings
<lb/>auch bisher schon möglich, nur mußte der Rückfordernde zur Eigenthumsklage oder
<lb/>zur publizianischen Klage greifen, durch die hervorgehobenen Bestimmungen soll
<lb/>dies Recht aber an den Mieth- und Leihvertrag selbst angelehnt werden, so daß
<lb/>es in allen Fällen aus dem Kontrakte zusteht. So muß man die Sache wohl
<lb/>verstehen: es wird also nach der Terminologie der Pandekten gegen den Dritten
<lb/>eine utilis notio gegeben. Beide Paragraphen, die im Wesentlichen gleich lauten,
<lb/>regeln die Voraussetzungen der Klage gegen den Dritten und ihr Verhältniß zur
<lb/>Klage gegen den Kontrahenten nicht ausdrücklich. Nach dem Wortlaute*) müßte
<lb/>der Dritte auch haften, wenn er die Sache längst dem Kontrahenten zurückgestellt
<lb/>hat. Vernünftiger Weise kann aber der Dritte nur haftbar sein, wenn er die
<lb/>Sache selbst noch hat, während der Kontrahent auch dann haftet, wenn die Sache
<lb/>sich beim Dritten befindet. Die Verpflichtung des Dritten wird begründet durch
<lb/>die Uebernahme und wird beendigt durch die Zurückstellung der Sache an den
<lb/>Kontrahenten, erlischt aber nicht, wenn der Dritte durch eigenes Verschulden sich
<lb/>in die Unmöglichkeit versetzt hat, die Sache zu restituiren. Neben ihm bleibt der
<lb/>Kontrahent aus dem Vertrage verpflichtet. Er haftet insbesondere auch für das
<lb/>Verschulden des Dritten, gleichviel, ob die Ueberlassung rechtmäßig erfolgte oder
<lb/>nicht (vgl. die harten Verfügungen in § 493 Abs. 2). Hat der Gläubiger solcher- 
<lb/>gestalt einen Klagegrund gegen den Kontrahenten und den Dritten, so geht der- 
<lb/>selbe aus die gleiche Leistung: Herausgabe der vermietheten oder entlehnten Sache.
<lb/>Ist die Leistung untheilbar, so gellen der Dritte und der Kontrahent nach §373
<lb/>als Gesammtschuldner. Anders wenn die Leistung theilbar ist, es sind etwa
<lb/>mehrere Sachen, die untereinander vertretbar sind, gemeinschaftlich Gegenstand eines


<lb/>*) 8 488 Abs. 3: „Hat der Miether den Gebrauch der Sache einem Dritten über- 
<lb/>lassen, so kann der Vermiether die Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses auch
<lb/>von dem Dritten zurückfordern."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0307.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0307"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Körrealobligationen nach dem Entw. II. ^05

<lb/>solchen Vertrages geworden. Wer dem Inhaber einer Musikschule mehrere Klaviere
<lb/>vermiedet hat, wird dieselben von dem Miether und dem Dritten, „dem der
<lb/>Miether den Gebrauch überlassen hat" (also etwa auch den Schülern?!) zurück- 
<lb/>fordern können. Liegt hier eine Gesammtschuld oder eine getheilte Schuld vor?
<lb/>Nach § 363 jedenfalls das Letztere; aber Niemand wird zweifeln, daß der Kon- 
<lb/>trahent und der Dritte, dieser nach Maßgabe seines Besitzes, für die Sache ganz
<lb/>haften, also Solidarschuldner werden.

<lb/>ä) „Wer in Folge der Vorschriften der §§ 846 bis 849 durch eine Ver- 
<lb/>äußerung einen Rechtsverlust erleidet, kann von dem Veräußerer die Herausgabe
<lb/>desjenigen, was dieser durch die Veräußerung erlangt hat, nach den Vorschriften
<lb/>über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der gleiche
<lb/>Anspruch steht ihm gegen den Erwerber zu, wenn die Veräußerung unentgeltlich
<lb/>erfolgt ist." (§ 850). Der Sinn ist nicht ganz klar. Hat die Veräußerung
<lb/>unentgeltlich stattgefunden, so kann der Dritte vom Veräußerer nichts begehren,
<lb/>da derselbe durch die Veräußerung eben nichts erlangt hat. Nichtsdestoweniger
<lb/>soll der Dritte den gleichen Anspruch gegen den unentgeltlich Erwerbenden haben.
<lb/>Das hat weder Sinn, wenn man es auf den Anspruch gegen den Veräußerer be- 
<lb/>zieht, noch wenn man es darauf bezieht, was durch die Veräußerung erlangt
<lb/>wurde, denn im Prinzip ist der Anspruch auf die Sache ausgeschlossen. Muth-
<lb/>maßlich wollte gesagt werden, daß bei entgeltlicher Veräußerung dem Dritten, der
<lb/>einen Rechtsverlust erleidet, der Veräußerer in der Höhe seiner Bereicherung haftet,
<lb/>während der Dritte bei unentgeltlicher Veräußerung Anspruch (worauf? ist nicht
<lb/>gesagt) gegen den Veräußerer und gegen Erwerber hat. Beide haften dann für die- 
<lb/>selbe (?) Leistung. Sind sie Gesammtschuldner? Gewiß nicht nach § 363; das
<lb/>Gegentheil wäre ohne § 363 aber kaum zu bezweifeln.

<lb/>e) Bei allgemeiner Gütergemeinschaft und bei der Errungenschaftsgemeinschaft
<lb/>unter Ehegatten hastet der Mann für Verbindlichkeiten der Ehefrau, die Gesammt-
<lb/>gutsverbindlichkeitcn sind in der Regel auch persönlich (§ 1356 Abs. 2 vgl. auch
<lb/>8 1400 Abs. 1; 8 1425 Abs. 2). Unter Umständen können für eine Gesammt-
<lb/>gutsverbindlichkeit auch beide Ehegatten persönlich haften, wie dies für einen Fall,
<lb/>allerdings unter Beschränkungen, in 8 1378 vorgesehen ist. Es unterliegt trotz
<lb/>8 363 wohl keinem Zweifel, daß hier überall die persönliche Haftung in solidum
<lb/>gehen soll.

<lb/>III. Hierher gehört auch eine große Gruppe von Rechtsfällen, bei denen
<lb/>mit der Verpflichtung aus einem Kontrakte die Schadenersatzpflicht aus einer un- 
<lb/>erlaubten Handlung konkurrirt. Ist durch Fahrlässigkeit des Miethers, Verwah- 
<lb/>rers/ Entleihers u. s. f. dem Dritten die Zerstörung oder Beschädigung der dem
<lb/>Gläubiger herauSzugebrnden Sache ermöglicht worden, oder ist der 'durch Ver- 
<lb/>schulden eines Dritten zugesügte Schaden unter Versicherung gestellt, so hat der
<lb/>Beschädigte neben dem Vertragsanspruch auch einen Deliktsanspruch. Wer 8 363
<lb/>hier, wo das Gesetz gar nichts vorschreibt, also der Zweifelsfall gegeben ist, an-'

<lb/>Archiv für Bürgers. Recht u. Prozeß. V. 20
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0308.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0308"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>806 Hruza, Die Korrealobligaiionen nach dem Entiv. II.

<lb/>wenden wollte, käme zu den ungereimtesten Resultaten (oben S. 196). Auch hier,
<lb/>kann kein Zweifel bestehen, daß die Schuldner zu gesammter Hand haften. Auch
<lb/>in der Frage des Regresses wird sich Niemand an § 369 halten wollen, obwohl
<lb/>für diese Fälle nichts Anderes bestimmt ist, denn das Gesetz hat nichts bestimmt
<lb/>und durch Vertrag kann nichts bestimmt sein. Vielmehr wird sich hier Alles
<lb/>nach der Natur der Sache regeln, also der Kontraktschuldner regelmäßig auf den
<lb/>Deliktschuldner, nicht aber umgekehrt zurückgreifen können.

<lb/>Durch den Entwurf werden die reichsgesetzlichen Vorschriften, nach denen
<lb/>Gesammtschuldverhältnisse außerhalb des Bereiches des bürgerlichen Gesetzbuches
<lb/>anerkannt sind, nicht berührt, blieben also auch hinfort in Geltung.

<lb/>Wenn § 363, wie es wohl unumgänglich ist, gestrichen wird, so bleibt für
<lb/>die Regelung der Entstehung der Gesammtschuldverhältnisse nur § 370 übrig.
<lb/>Derselbe bedarf, wie hervorgehoben wurde, bei Aufrechthaltung seines Inhaltes,
<lb/>zur Anpassung an Art. 280 HGB. einer stylistischen Aenderung. Auch ist an
<lb/>denselben eine Bestimmung anzuschließen, die die Anwendung des 8 112 auf
<lb/>vertragsmäßige Korrealobligationen ausschließt (oben S. 200). Es ließe sich also
<lb/>textiren:

<lb/>„Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem
<lb/>Vertrage gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie im
<lb/>Zweifel Gesamnitschuldner. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung eines Ge-
<lb/>sammtschuldners schließt den Anspruch gegen die übrigen Schuldner im Zweifel
<lb/>nicht aus."

<lb/>Daran reiht sich als zweiter Absatz von selbst die Verfügung des § 373 an:

<lb/>„Wird eine untheilbare Leistung von Mehreren geschuldet, so haften sie als
<lb/>Gesammtschuldner."

<lb/>Die durchgängig gleiche Behandlung der untheilbaren Schuld Mehrerer mit
<lb/>der Gesammtschuld ist auch für das gemeine Recht schon vielfach vertreten worden.
<lb/>Der Entwurf konnte sich umsomehr dieser Auffassung anschließen, als er auch bei
<lb/>Gesammtschuldverhältnissen in .§ 369 die Ausgleichspflicht der Mitschuldncr dispo- 
<lb/>sitiv ausspricht. Dieselbe Verfügung gab §340 der ersten Lesung, doch gebührt
<lb/>der vorliegenden Textirung der Vorzug.

<lb/>III.

<lb/>Gesammtsorderungen.

<lb/>Tritt Erwerb einer Forderung zu Gunsten mehrerer Personen ein, so kann
<lb/>an sich ein Vierfaches gelten.

<lb/>1. Die Forderung wird zwischen den Mehreren reell getheilt, wozu es allerdings
<lb/>nur kommen.kann, wenn die Leistung selbst thcilbar ist; so wenn der Gläubiger ans •
<lb/>Geld von Mehreren beerbt wird.

<lb/>2. Die Forderung.steht Mehreren nach Bruchtheilen (ideellen Quoten) zn.

<lb/>3. Jeder Gläubiger erwirbt die ganze Forderung in der Weise, daß der
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0309.tif"
                   n="307"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0309"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. N.


<lb/>Einzelne über sie verfügen kann und der Schuldner durch' Bewirkung der Leistung
<lb/>an einen Gläubiger frei wird. Dann liegt eine Gesammtforderung vor und es
<lb/>gelten ZZ 371 und 372.

<lb/>4.' Jeder Gläubiger erwirbt das ganze Recht, jedoch so, daß es nur gemein- 
<lb/>schaftlich ausgeübt werden kann. Dahin zählen die mehreren Gläubiger, die etwa
<lb/>als Erben eine untheilbare Leistung zu fordern haben (Z 374), mehrere Rücktritts- 
<lb/>berechtigte, Kündigungsberechtigte, Vor- und Wiederkaufsberechtigte. Bald ist es die
<lb/>Natur der Leistung, bald gesetzliche Verfügung, welche die Forderung zu einer
<lb/>ungetheilten und gemeinschaftlichen machen.

<lb/>Unsere Ausgabe geht auf Betrachtung der beiden letzten Gruppen, obwohl
<lb/>auch die beiden ersten nicht unberührt bleiben können. Es werden getrennt zu
<lb/>betrachten sein:

<lb/>A. Gesammtforderungen.

<lb/>B. Forderungen aus untheilbare Leistungen.

<lb/>6. Gesetzlich untheilbare gemeinschaftliche Rechte.

<lb/>A.

<lb/>ElsammtforLerimgen.

<lb/>§ 371.

<lb/>„Ist von mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung zu fordern berechtigt,
<lb/>während die Leistung nur einmal zu bewirken ist (Gesammtgläubiger), so kann
<lb/>der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt
<lb/>auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf Bewirkung der Leistung
<lb/>erhoben hat.

<lb/>Der Verzug eines Gesammtgläubigers lvirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

<lb/>Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläu- 
<lb/>bigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger.

<lb/>Im Uebrigen finden die Vorschriften der 88 365, 366, 368 entsprechende
<lb/>Anwendung. Insbesondere werden dadurch, daß ein Gesammtgläubiger seine For- 
<lb/>derung aus einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger "nicht
<lb/>berührt." -■

<lb/>Zutreffend wird in Abs. 1 das Wesen der Gesammtgläubigerschaft charak-
<lb/>terisirt und dadurch Theilung und Multiplikation der Ansprüche ausgeschlossen. Im
<lb/>Einzelnen fehlt'es allerdings auch hier nicht an gewichtigen Bedenken.

<lb/>Abs. 1.

<lb/>Wenn Mehrere Gesammtgläubiger derselben Leistung werden, so hat dies
<lb/>in der Regel den Sinn, daß zur Erleichterung der Rechtsverfolgung und zur Be- 
<lb/>quemlichkeit des Schuldners die Zahlung des Ganzen von einem Gläubiger be- 
<lb/>gehrt und an einen Gläubiger bewirkt werden kann, daß aber die erfolgte Zah- 
<lb/>lung dann zwischen den Mitgläubigern getheilt werden soll. Es liegt so lediglich

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0310.tif"
                   n="308"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0310"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 Hrüza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>eine Verschiebung des Zahlungsgeschäftes vor. Statt daß der Schuldner an jeden
<lb/>Gläubiger seinen Antheil besonders zahlt, erhält ein Mitgläubiger das Ganze und
<lb/>befriedigt daraus die Anderen. Die Sache kann aber auch wesentlich anders stehen.
<lb/>Besteht zwischen den Mitgläubigern kein Ausgleichungsanspruch, was 8 372 als
<lb/>möglich voraussetzt, so entscheidet die Leistung an Einen endgültig und die An- 
<lb/>deren gehen leer aus. Wem zu zahlen ist, kann das Gesetz oder der Parteiwille
<lb/>dem Schuldner überlassen, ebensogut kann aber aus der Natur der Sache oder
<lb/>dem Parteiwillen hervorgehen, daß darüber nicht der Wille des Schuldners, son- 
<lb/>dern das Zuvorkommen seitens eines Mitgläubigers entscheiden solle. Es ist für
<lb/>den ersten Fall gleichgültig, ob das Gesetz dem Schuldner die Wahl freistellt,
<lb/>wem er zahlen will, oder ihn an denjenigen bindet, der prävenirt; nicht so in den
<lb/>anderen Fällen. Dort wird sich der gewünschte Erfolg endlich doch immer ein- 
<lb/>stellen, während hier leicht etwas Anderes herauskommt.

<lb/>In § 371 wird nun, wie in 8 323 der ersten Lesung, das Wahlprinzip
<lb/>an die Spitze gestellt, und zwar in einer Form, die an dem zwingenden Charakter
<lb/>der Verfügung keinen Zweifel auflommen läßt. Der Schuldner kann leisten, wem
<lb/>er will und dieses Rechtes beraubt ihn auch nicht die Klagerhebung seitens eines
<lb/>Gläubigers. Zur Klagerhebung gehört nach 8 230 der C.P.O. die Zustellung
<lb/>der Klagschrift an den Beklagten und im amtsgerichtlichen Verfahren der münd- 
<lb/>liche Vortrag des Klägers (88 461 und 471 der C.P.O.). Durch die Erhebung
<lb/>der Klage wird nach 8 235 der C.P.O. Rechtshängigkeit herbeigeführt. Nichts- 
<lb/>destoweniger darf der Schuldner noch immer einem anderen Mitgläubiger als dem
<lb/>klagenden Zahlung leisten. Wie lange darf er dies nun? Steht die Einlassung
<lb/>auf den Prozeß diesem Rechte im Wege, so darf der Schuldner die nach der Streit- 
<lb/>einlassung einem anderen geleistete Zahlung dem Kläger nicht entgegenhalten. Daß
<lb/>aber die Streiteinlassung das Wahlrecht aufhebe, sagt der Entwurf nicht, daher
<lb/>darf es auch nicht die Interpretation annehmen. Vielmehr werden wir annehmen
<lb/>müssen, daß die einem Mitgläubiger geleistete Zahlung dem Kläger entgegenge- 
<lb/>halten werden kann, bis das Urtheil erflossen ist, ja selbst in der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung, wenn 8 686 der C.P.O. anwendbar ist. Es ist nun die Frage zu
<lb/>stellen, welcher Gläubiger noch die zur Klagerhebung und Prozeßführung erforder- 
<lb/>lichen Kosten aufwenden wird, wenn er jederzeit gewärtigen muß, daß der Be- 
<lb/>klagte von seinem Rechte Gebrauch machen und durch Zahlung an einen Mit- 
<lb/>gläubiger sich klagfrei machen werde, da er ja nebstdem, daß er vom Schuldner
<lb/>nichts bekommt, dann auch noch die Prozeßkosten zahlen kann. Der gemeinschaft- 
<lb/>liche Schuldner hat es so in der Hand, jeden einzelnen Gläubiger von der Ein- 
<lb/>klagung abzuhalten, und es müßten sich die Mitgläubiger zu gemeinschaftlicher
<lb/>Klagerhebung vereinigen, um bcnt chikanösen Schuldner beizukommen, dann aber
<lb/>sind auch die praktischen Vortheile der Gesammtforderung verloren. So trifft
<lb/>aller Nachthcil des 8 371 den Gläubiger, der Schuldner kann sich den Folgen
<lb/>selbst mehrfacher Ausklagung in solidum jederzeit durch Zahlung an einen, nicht
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0311.tif"
                   n="309"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0311"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H, ß09

<lb/>klagenden Mitgläubiger entziehen. Diese Nachtheile weist die gesetzliche Verfügung
<lb/>schon bei den Fällen auf, wo das Wahlprinzip sachlich anwendbar ist, wie grell
<lb/>werden sich die Uebelstände in Fällen gestalten, für die ihrer Natur nach das
<lb/>Präventionsprinzip gilt! Da wird der Schuldner ermächtigt zu zahlen, wem er
<lb/>will, während er gehalten sein soll, demjenigen zu zahlen, der zuerst kommt.
<lb/>Während so in Folge des zwingenden Charakters des gesetzlichen Wahlprinzipes
<lb/>die Natur der Sache unberücksichtigt bleibt, wo Prävention gilt, hat das Präven-
<lb/>tionsprinzip, wenn das Gesetz dasselbe zwingend — was nicht einmal nöthig wäre
<lb/>— ausspricht, lediglich zur Folge, daß das Wahlrecht, das dem Schuldner bis zur
<lb/>Ausklagung zusteht, von da an eben aufhört. Der Abs. 1 unseres Paragraphen
<lb/>klingt, als wäre eS geradezu darauf angekommen, das Widerspiel von I. 16 D. 45. 2
<lb/>anzuordnen. Dazu liegt gewiß kein Anlaß vor. Die römischen Juristen haben
<lb/>offenbar das Richtige getroffen, indem sie Jeden der Mitgläubiger als so berechtigt
<lb/>erklärten, als wäre er der einzige (I. 31 § 1 D. 46. 2) und ihn daher die Mit- 
<lb/>gläubiger durch Prävention ausschließen ließen. Es würde sich auch der gleiche
<lb/>Grundsatz für den Entwurf empfehlen, da derselbe in vielen Fällen dem Wesen
<lb/>der Sache entspricht und in den übrigen den hervorgehobenen Nachtheilen vorbeugt,
<lb/>ohne dem Wesen der Sache Abbruch zu thun. Ich würde dann textiren:

<lb/>„Ist von mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung zu fordern be- 
<lb/>rechtigt, während die Leistung nur einmal zu bewirken ist (Gesammtgläubiger),
<lb/>so kann der Schuldner nach seinem Belieben an einen Gläubiger leisten, bis einer
<lb/>der Gläubiger die Klage auf Bewirkung der Leistung erhoben hat."

<lb/>Abs. 2.

<lb/>Wie nach § 367 der Verzug des Gläubigers einem Gesammtschuldner ge- 
<lb/>genüber den Mitschuldnern zu Statten kommen soll, so soll auch die Wirkung
<lb/>des Verzuges eines Gesammtgläubigers gegen die Mitgläubiger eintreten. Es
<lb/>liegt auch hier eine übertriebene Berücksichtigung des Interesses des Schuldners
<lb/>vor, die aber hier um so empfindlicher wirkt, als der Mitgläubiger nicht in gleicher
<lb/>Weise das Schutzmittel der Mahnung hat, wie der Gläubiger gegenüber dem Mit- 
<lb/>schuldner. Der Gläubiger weiß, daß er in Verzug ist und kann das Seinige
<lb/>thun, um die nachtheiligen Folgen abzuwehren; der Mitgläubiger braucht aber
<lb/>von dem Annahmeverzuge eines anderen Gesammtgläubigers überhaupt nicht zu
<lb/>erfahren, ist also vielfach außer Stande, sich zu schützen. Umsoweniger nöthig
<lb/>erscheint diese Begünstigung des Schuldners, als er sich ohnehin durch Hinter- 
<lb/>legung und Selbsthülseverkauf gegen alle Milgläubiger befreien kann. Mit Rück- 
<lb/>sicht darauf und die zu § 367 sonst beigebrachten Argumente würde es sich em- 
<lb/>pfehlen, auch § 371 Abs. 2 zu streichen und es bei ß 368, beziehungsweise Z 371
<lb/>Abs. 4 bewenden zu lassen, wornach Annahmeverzug nur den Mitgläubiger treffen
<lb/>würde, der in Verzug gerathen, wo die Natur des Schuldverhältnisses nicht ein
<lb/>Anderes herbeiführt.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0312.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0312"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen mich dem Entw. II.


<lb/>Abs. 3.

<lb/>Als eine Konsequenz des in Abs. 1 aufgestellten Wahlprinzipes tritt uns
<lb/>der Satz entgegen, daß, wo sich Forderung und Schuld in der Person eines Ge-
<lb/>sammtgläubigers vereinigen, die Forderungen der übrigen Schuldner gegen den
<lb/>gemeinschaftlichen Schuldner erlöschen. Diesen Satz bezeichnet der Motivenbericht
<lb/>zur zweiten Lesung (Reatz S. 197 N. 7) als eine Folge des Wahlprinzips. Er
<lb/>ist aber thatsächlich noch mehr als dies. Weil der Schuldner die Wahl hat, wem
<lb/>er leisten will, so kann er auch denjenigen' Gesammtgläubiger wählen, dessen
<lb/>Rechtslage er einnimmt, also sich selbst. Er kann dies und wird es muth-
<lb/>maßlich thun. Das Gesetz aber thut mehr, indem es die Rechte der Mitgläubiger
<lb/>schlechthin und in zwingender Weise für erloschen erklärt, so daß der Schuldner
<lb/>dieses Erlöschen, auch wenn er wollte, nicht hindern kann. Die gesetzliche Ver- 
<lb/>fügung geht also mit ihrem Inhalte über ihre Motivirung hinaus. Sie interessirt
<lb/>uns aber als Verfügung allein, abgesehen davon, daß sie sich aus dem Präven- 
<lb/>tionsprinzip ebensogut ableiten ließe, wie aus dem Wahlprinzipe.

<lb/>Ich bin nicht der Meinung, daß theoretische Konsequenz die gleiche Behand- 
<lb/>lung der aktiven und passiven Korrealität fordern. Die beiden Verhältnisse sind
<lb/>ganz verschiedenartig; sie haben nur ein formales Element gemeinsam: die Mehr- 
<lb/>heit der an einem Schuldverhältnisse betheiligten Personen; im Uebrigen gehen sie
<lb/>weit auseinander. Ich habe also auch nichts dagegen, daß das Gesetz die Konfusion
<lb/>bei passiver Korrealität subjektiv, bei aktiver Korrealität objektiv wirken lassen will,
<lb/>wenn sich dies sachlich rechtfertigen läßt. Sind aber solche sachliche Rechtfertigungs- 
<lb/>gründe nicht vorhanden, dann ist die Verschiedenheit jedenfalls unnöthig.

<lb/>Die Vereinigung von Forderung und Schuld wird in den §§ 1080 und
<lb/>1081 der Befriedigung an aufhebender Wirkung gleichgestellt. Mit Recht. Die
<lb/>Konfusion wirkt zerstörend, wie Zahlung, ist aber nicht Zahlung oder Befriedigung.
<lb/>Wer den zweiten Gesichtspunkt betrat, für den liegt kein zureichender Grund vor,
<lb/>durch Konfusion die Mitschuldner befreien und die Mitgläubiger ausschließen zu
<lb/>lassen. Wer hingegen die Tilgung als das Entscheidende betrachtet, wird sie auch
<lb/>für die Mitschuldner und gegen die Mitgläubiger wirken lassen. De lege ferenda
<lb/>ist jeder dieser Standpunkte annehmbar, zu untersuchen bleibt die praktische Ver- 
<lb/>wendbarkeit der beiden Gesichtspunkte.

<lb/>Zunächst in den Fällen, die bei weitem die häufigsten sind, wo der zahlende
<lb/>Gesammtschuldner den Ausgleichungsanspruch gegen die Mitschuldner hat und der
<lb/>befriedigte Gesammtgläubiger den Mitgläubigern zur Ausgleichung verpflichtet ist.

<lb/>Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammt-
<lb/>schuldners und ist damit das ganze Schuldverhältniß erloschen, so steht dem
<lb/>Gesammtschuldner zu, seinen Ausgleichungsanspruch gegen die Mitschuldner
<lb/>einzeln nach § 369 geltend zu machen. Erlöschen hingegen die Obligationen der
<lb/>Mitschuldner nicht, so kann er als Gläubiger den einzelnen Mitschuldner auf das
<lb/>Ganze belangen, abzüglich des Theiles, für den er ausgleichungspflichtig ist.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0313.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 311

<lb/>Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläu-
<lb/>bigers und sind dadurch die Mitgläubiger ihrer Ansprüche verlustig gegangen, so
<lb/>haben sie gegen den Gesammtgläubiger nur den Ausgleichungsanspruch, jeder für
<lb/>sciuen Theil. Bleiben aber ihre Forderungen aufrecht, so hat jeder von den Mit- 
<lb/>gläubigern den Anspruch gegen, den Gesammtgläubiger auf das Ganze, abzüglich
<lb/>des Antheiles des Gesammtgläubigers.

<lb/>Bei passiver Korrealität wird der Gesammtschuldner, in dessen Person die
<lb/>Konfusion eingetreten ist, bei der Ausgleichung stets die Klägerrolle haben, mag
<lb/>er nun als Gläubiger iu solidum klagen, oder als befriedigender Schuldner Aus- 
<lb/>gleichung pro purts verlangen. Der Umstand, daß er der Gläubiger ist oder
<lb/>in der Rolle des Gläubigers steht, dem die Mitschuldner in solidum verpflichtet
<lb/>sind, mag immerhin Ausschlag geben fiir die ohnehin nur dispositive Vorschrift
<lb/>des Z 368 und damit für die blos subjektive Wirkung der Konfusion.

<lb/>Bei aktiver Korrealität hingegen haben die Mitgläubiger Ansprüche gegen
<lb/>den Gesammtgläubiger, in dessen Person Konfusion eintrat, zu stellen. Es Hilst
<lb/>dem letzteren nichts, sich auf die Selbstwahl zu berufen, es wird unter allen Um- 
<lb/>ständen ihm obliegen, die Mitgläubiger für ihre Antheile zu befriedigen. Ihm
<lb/>kann es bequemer sein, sich dieser Pflicht durch Leistung des Ganzen an einen
<lb/>Einzelnen, statt durch Leistung an alle Einzelne zu entledigen; und da er als
<lb/>Schuldner, beziehungsweise als Rechtsnachfolger des Schuldners den Mitgläubigern
<lb/>gegenübersteht, so ist wohl auch hier die gleiche Entscheidung zu treffen und dis- 
<lb/>positiv die blos subjektive Wirkung festzustellen, zumal in den Fällen, wo Aus- 
<lb/>gleichungsrecht besteht, kein durchschlagendes theoretisches oder praktisches Moment
<lb/>eine verschiedene Behandlung fordert.

<lb/>Besteht für ein Gesammtschuldverhältniß nicht das Recht und die Pflicht
<lb/>zur Ausgleichung für Mitgläubiger und Mitschuldner, so muß auf die Natur des
<lb/>einzelnen Schuldverhältnisses gesehen werden, um zu entscheiden, ob die Konfusion
<lb/>objektiv oder subjektiv wirken solle. Eine allgemeine Regel läßt sich da nicht
<lb/>aufstellen. Also auch für diese Fälle reicht die Dispositivvorschrist des Z 368 aus.")
<lb/>Ganz ungerechtfertigt wäre es wegen dieser Fälle für alle aktiven Korrealverhält-
<lb/>nisse eine Regel aufstellen zu wollen. Ohnehin hat der Gesammtgläubiger, in

<lb/>*) Auch ist wohl möglich, daß die Konfusion verschieden wirkt, je nachdem sie in der
<lb/>Person des Correus A oder B eintritt. Nach § 1161 hat sowohl der Eigenthümer als auch
<lb/>der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger den Anspruch auf Herausgabe der Pfandsache,
<lb/>wenn das Pfandrecht mit einer peremptorischen Einrede behaftet ist. Beerbt nun der Eigen- 
<lb/>thümer den Pfandgläubiger, so ist gewiß der Rückgabeanspruch des Verpfänders erloschen,
<lb/>während die Konfusion in der Person des Verpfänders den Eigenthümer nicht ausschließt.
<lb/>Der Vormund und Gegenvormund sind dem Mündel als Gesammtschuldner für verschuldeten
<lb/>Schaden verantwortlich, doch hat der Vormund keinen Ausgleichungsanspruch gegen den Ge- 
<lb/>genvormund (tz 1732 Abs. 2). Beerbt der Gegenvormund das Mündel, so bleibt der Vor- 
<lb/>mund verhaftet, die Konfusion wirkt blos subjektiv; wird man dasselbe sagen mögen, wenn
<lb/>der Vormund das Mündel beerbt? .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0314.tif"
                   n="312"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatioiien nach dem Entw. II.


<lb/>dessen Person Konfusion eingetreten ist, wo es ihm darum geht, die Macht, durch
<lb/>Vollzug der Selbstwahl oder Prävention die Mitgläubiger auszuschließen. Ich sehe
<lb/>daher keinen zureichenden Grund für die Norm des § 371 Abs. 3 und bin daher
<lb/>für die Streichung.

<lb/>Abs. 4.

<lb/>Wie Z 328 der ersten Lesung findet es auch die zweite Lesung nöthig,
<lb/>besonders zu bestimmen, daß die Uebertragung der Forderung seitens eines Gesammt-
<lb/>gläubigers den Rechten der Mitgläubiger keinen Abbruch thun. Aber es hätte
<lb/>ohnehin wohl Niemand daran gezweifelt, es ist also überflüssig es noch besonders
<lb/>hervorzuheben.

<lb/>Die Anordnung, daß die §Z 365, 366 und 368 bei Gesammtforderungen
<lb/>entsprechende. Anwendung finden sollen, bedarf nur einzelner Bemerkungen. Im
<lb/>Allgemeinen ist die Herübernahme der für Gesammtschulden geltenden Vorschriften
<lb/>ganz angemessen.

<lb/>Die Forderungen aller Gesammtgläubiger erlöschen also, wenn einem Mit- 
<lb/>gläubiger die schuldige Leistung gewährt oder an Erfüllungsstatt geleistet ist, oder
<lb/>wenn Einem gegenüber die Hinterlegung oder Aufrechnung vollzogen ist. Nur
<lb/>von dem Erfüllungsversprechen und der Novation zwischen dem Schuldner und
<lb/>eineni Gesammtgläubiger mit und ohne Personenwechsel ist hier noch zu sprechen.
<lb/>Beide Lesungen haben, wie dargelegt ist, das Wahlprinzip aufgestellt und dem
<lb/>Schuldner frei gegeben, wem er zahlen will. Man kann von diesem Standpunkte
<lb/>aus verstehen, daß die Klagerhebung seitens eines Gesammtgläubigers dieses Wahl- 
<lb/>recht nicht beseitigt, es ist aber nicht zu verstehen, warum sich der Schuldner nicht
<lb/>selbst sein Wahlrecht schmälern, beziehungsweise darauf verzichten dürste. Nun hat
<lb/>der letzte Satz des Z 323 erster Lesung wegen eines von dem Schuldner einem
<lb/>Gesammtgläubiger ertheilten Erfüllungsversprechens die Mitgläubiger nicht für
<lb/>ausgeschlossen erllärt. Aber liegt in der Ertheilung eines Erfüllungsversprechens
<lb/>an einen Gesammtgläubiger nicht auch ebenso die Wahl, wie in der Hinterlegung
<lb/>zu Gunsten eines Gesammtgläubigers? Entscheidet die letztere endgültig, warum
<lb/>soll trotz Erfüllungsversprechen den Mitgläubigern ihr Recht gewahrt bleiben?
<lb/>Diese Wahrung ihres Rechtes wird allerdings den Mitgläubigern wenig Nutzen
<lb/>bringen, der Schuldner wird selbstverständlich, um sich der Gefahr doppelter
<lb/>Zahlung zu entziehen, demjenigen zahlen, dem er zu erfüllen zugesagt hat, und
<lb/>ihn daran zu hindern, haben die Mitgläubiger keine Macht. Ebenso wird es
<lb/>stehen, wenn der Schuldner einem Mitgläubiger ein novatorisches (oder akzessorisches)
<lb/>Schuldversprechen geleistet hat, auf Grund seiner Schuld sich einem Dritten anweisen
<lb/>ließ oder selbst einen Dritten anwies oder ein sonstiges Novationsgeschäft vor- 
<lb/>genommen hat. Liegt in solchen Geschäften eine Leistung an Erfüllungsstatt, so
<lb/>sind die anderen Gläubiger allerdings ausgeschlossen. Liegt aber nur Novation
<lb/>vor, so bleiben an sich die anderen Forderungen bestehen, aber sie haben kaum
<lb/>mehr praktischen Werth. Die zweite Lesung bringt die Entscheidung der ersten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0315.tif"
                   n="313"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0315"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatione» nach dem Entw. II. Z1Z

<lb/>über das Erfüllungsversprechen nicht mehr und spricht von der Novation, wie
<lb/>dargelegt wurde überhaupt nicht. Vom Standpunkte des Wahlprinzips ist das
<lb/>Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung kein empfindlicher Mangel, es wird praktisch
<lb/>alles gelten, als ob gesetzlich Novation und Erfüllungsversprechen den übrigen Mit- 
<lb/>gläubigern präkludiren würden. Aber auch dem Präventionsprinzipe gegenüber
<lb/>müßten Erfüllungsversprechen und Novation ihre ausschließende Geltung behaupten.
<lb/>Und in der That, wenn dem Mitgläubiger freisteht, durch Erlaß das ganze
<lb/>Schuldverhältniß aufzuhebcn, wenn er dies will (§ 366), warum soll er nicht die
<lb/>rechtliche Macht haben, die übrigen Gläubiger durch Novation auszuschließen
<lb/>(I. 31 § 1 D. 46. 2)? Vom Präventionsprinzipe aus müßte man weiter beim
<lb/>Erfüllungsversprechen zu demselben Resultate gelangen, das die römischen Juristen
<lb/>bei dem constitutum debiti des Schuldner einem correus credendi gegenüber
<lb/>verzeichneten.

<lb/>Nach § 366 wirkt der zwischen einem Gesammtgläubiger und dem gemein- 
<lb/>schaftlichen Schuldner abgeschlossene Erlaßvertrag und die zwischen ihnen vollzogene
<lb/>Anerkennung des Nichtbestandes der Forderung (§ 341) je nach dem Willen der
<lb/>Parteien objektiv oder subjektiv. Gegen die objektive Wirkung des Erlaßvertrages
<lb/>ist nichts einzuwenden, wenn zwischen den Mitgläubigern das Ansgleichungsrecht
<lb/>besteht, da der erlassende Gesammtgläubiger seiner Verpflichtungen gegen die übrigen
<lb/>Gläubiger durch den Erlaß nicht enthoben wird. Wohl aber ergiebt sich eine
<lb/>Härte, wo ein Ausgleichungsrecht nicht besteht. Soll derjenige Gesammtgläubiger,
<lb/>der an der Leistung selbst kein Interesse hat, das Recht haben, die übrigen Gläubiger,
<lb/>bei denen ein solches Interesse vorliegt, ihrer Rechte durch ein pactum in rem zu
<lb/>berauben?

<lb/>Die analoge Anwendung des § 368 auf Gesammtforderungen stößt im großen
<lb/>Ganzen nicht auf Schwierigkeiten, zumal es sich um eine Dispositivvorschrift
<lb/>handelt, deren Anwendung durch Parteiabrede und die Natur der Sache auSgeschlosseu
<lb/>werden kann. Hat ein Gesammtgläubiger den Schuldner in Verzug gesetzt, so
<lb/>treten die Verzugsfolgen, insbesondere der Zinsanspruch nur zu seinen Gunsten
<lb/>ein. Kann er die ausgelaufenen Verzugszinsen noch gegen den Schuldner einklagen,
<lb/>wenn dieser einem anderen Gläubiger gezahlt hat? Die Frage ist wohl nach § 244
<lb/>zu bejahen.

<lb/>Für die Entstehung der Gesammtforderungen enthält der Entwurf die
<lb/>Dispositivvorschrift des § 363, aber kein Seitenstück zu den ZK 370 und 373.
<lb/>Es wird also weder, wenn Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich das Recht zu
<lb/>derselben Leistung erlangt haben, noch wenn Mehrere eine untheilbare Leistung zu
<lb/>fordern haben, ohne besonderen Grund Gesammtgläubigerschaft eintreten. In
<lb/>beiden Punkten ist vorbehaltlos trotz Art. 269 Abs. 2 H.G.B. zuzustimmen.

<lb/>Die Dispositivvorschrift des § 363 geht dahin, daß jeder Gläubiger im
<lb/>Zweifel nur zu einem gleichen Antheile berechtigt sein soll, wenn Mehrere eine
<lb/>theilbare Leistung zu fordern haben. Diese Vorschrift ist ebenso überflüssig und
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0316.tif"
                   n="314"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0316"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatioiie» »ach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>irreführend, wie die in demselben Paragraphen enthaltene analoge Verfügung für
<lb/>mehrere Schuldner einer theilbaren Leistung (oben S. 195 und 196). Der Richter
<lb/>tvird ohnehin in der Lage sein, in fast allen Fällen verläßlich zu entscheiden, ob eine
<lb/>Gesammtforderung vorhanden ist oder nicht. In diesem Urtheile kann ihn §363
<lb/>eventuell nur beirren. Das läßt sich leicht an § 1161 erläutern. Dort heißt es:
<lb/>„Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung
<lb/>desselben dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des
<lb/>Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigenthümer." Nach § 1116
<lb/>kann es immerhin leicht geschehen, daß das Pfandrecht an einer Sache wirksam
<lb/>durch Verpfändung seitens des Nichteigenthümers erworben wird. Im Falle des
<lb/>8 1161 haben dann der Eigenthümer und der Verpfänder den gleichen Anspruch
<lb/>gegen den Pfandgläubiger. Wird dieser Anspruch als theilbar behandelt (s. unten
<lb/>S. 315, 316), so müßten Eigenthümer und Verpfänder, da nichts anderes bestimmt ist,
<lb/>denselben nach § 363 je zur Hälfte geltend machen; gilt der Anspruch als untheilbar,
<lb/>so wären sie gar auf Z 374 gewiesen. Beides ist selbstverständlich unzulässig und
<lb/>Eigenthümer und Verpfänder müssen als „zufällige" Gesammtgläubiger behandelt
<lb/>werden.

<lb/>Weitere Fälle der Gesammtgläubigerschaft wüßte ich aus Entwürfe nicht an- 
<lb/>zuführen.

<lb/>8 372.

<lb/>„Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen An-
<lb/>theilen berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist."

<lb/>Wie für Gesammtschuldner gilt auch für Gesammtgläubiger in ihrem inneren
<lb/>Verhältnisse dispositiv die Theilung in gleiche Antheile. Der Mitgläubiger also
<lb/>unterliegt der Ausgleichungsfrist, wenn und soweit er befriedigt ist, oder durch
<lb/>Erlaßantrag, Novation oder sonstwie die Rechte der übrigen Gläubiger zerstört
<lb/>hat. Da sich Recht und Verpflichtung zur Ausgleichung aus der Gesammt- 
<lb/>gläubigerschaft selbst ergeben, werden sie durch spätere Thatsachen nicht alterirt.
<lb/>Den Ausgleichungsanspruch wird der Gesammtgläubiger auch dann nicht ver- 
<lb/>lieren, wenn er dem Schuldner persönlichen Erlaß gewährt oder sonst den An- 
<lb/>spruch gegen ihn verloren hat.

<lb/>Parteiwille (insbesondere letzter Wille), gesetzliche Norm und die Natur der
<lb/>Sache (wie bei § 1161) können ergeben, daß den befriedigten Gläubiger die Aus- 
<lb/>gleichungspflicht überhaupt nicht, oder zu ungleichem Theile treffe. Dann hat eö
<lb/>dabei sein Bewenden.

<lb/>B.

<lb/>Forderungen auf »utheUImre Leistungen.

<lb/>8 374.

<lb/>„Haben Mehrere eine untheilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie
<lb/>nicht Gesammtgläubiger sind, der Schuldner nur an Alle gemeinschaftlich leisten,
<lb/>und jeder Gläubiger nur die Leistung an Alle fordern. Jeder Gläubiger kann
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0317.tif"
                   n="315"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatione» nach dem Entw. II.


<lb/>verlangen, daß der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt
<lb/>oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellen- 
<lb/>den Verwahrer abliefert.

<lb/>Im Uebrigen wirkt eine Thatsache, die nur in der Person eines der Gläu- 
<lb/>biger eingetreten ist, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger."

<lb/>Die Forderungen Mehrerer auf eine untheilbare Leistung sind gemein- 
<lb/>schaftliche Forderungen. Es finden auf dieselben also neben § 374 auch die Be- 
<lb/>stimmungen des Titels über Gemeinschaft und zwar sowohl nach der alten, als
<lb/>nach der neuen Textirung des § 677 Anwendung, „soferne sich nicht aus dem
<lb/>Gesetze ein Anderes ergiebt." Von den in den §§ 678 bis 694 enthaltenen
<lb/>Vorschriften haben für gemeinschaftliche Forderungen auf untheilbare Leistungen
<lb/>praktische Bedeutung:

<lb/>a) Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen (§ 683). Es wäre
<lb/>darnach Cession, Erlassung und selbst Verpfändung seines Antheils jedem Gläu- 
<lb/>biger zuzugestehen.

<lb/>1&gt;) Jeder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft ver- 
<lb/>langen (§ 685). Doch wird das Recht wie durch Vertrag, so auch vielfach durch
<lb/>die Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen sein. -

<lb/>c) Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Verkauf des gemein- 
<lb/>schaftlichen Forderungsrechtes (§ 689) und der Verkauf ist nur zulässig, wenn die
<lb/>Forderung noch nicht eingezogen werden kann (§ 690).

<lb/>Da sich aus dem Gesetze und insbesondere aus § 374 nicht ergiebt, daß
<lb/>diese Bestimmungen bei der Forderung Mehrerer auf untheilbare Leistungen un- 
<lb/>anwendbar sein sollen, so ist ihre-Geltung, soweit Vereinbarungen der Parteien,
<lb/>oder die Natur der Sache nicht im Wege stehen, nicht zu bezweifeln. Nun wird
<lb/>man allerdings in den bei weitem meisten Fällen, insbesondere, wenn solche For- 
<lb/>derungen in der Person der gegenwärtigen Gläubiger entstanden sind, die Rechte
<lb/>zu a) und b) als ausgeschlossen betrachten müssen.

<lb/>Weiter ist zu fragen, wann eine Leistung untheilbar ist. Die Mehreren zu- 
<lb/>stehende Forderung kann zunächst untheilbar sein, weil die aus ihr zu gewährende
<lb/>Leistung eine Theilung nicht zuläßt. Untheilbarkeit kann aber auch eintreten, wenn
<lb/>das Gesetz oder der Parteiwille eine an sich theilbare Leistung als untheilbar be- 
<lb/>handelt wissen wollen.

<lb/>Der Entwurf trifft selbst ausdrücklich weder eine allgemeine noch besondere
<lb/>Entscheidung über Theilbarkeit oder Untheilbarkeit der Leistung, mit Recht wird
<lb/>dieselbe der Theorie überlassen. In Bezug auf Sachleistungen ist nach der herr- 
<lb/>schenden, aber nicht unangefochtenen Lehre Theilbarkeit immer vorhanden, da
<lb/>Sachen entweder physisch oder wenigstens nach Eigenthum und Besitz juristisch
<lb/>theilbar sind. Erwerben also Mehrere eine Forderung auf eine Sache, ohne Ge-
<lb/>sammtgläubiger zu werden, so soll sich die Forderung unter ihnen nach physischen
<lb/>Theilen, Eigenthums- oder Besitzquoten theilen. Das müßte nun wohl auch für
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0318.tif"
                   n="316"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>316 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>den Entwurf anerkannt werden, wenn sich nicht in ß 374 Ms. 1 die auf- 
<lb/>fallende Aeußerung fände, daß jeder Gläubiger die Hinterlegung der geschuldeten
<lb/>Sache fordern dürfe. Unter Sachen versteht der Entwurf durchweg nur „körper- 
<lb/>liche Gegenstände" (§ 77a), während das Rechtsobjekt im Allgemeinen „Gegenstand"
<lb/>genannt wird. Also sind Forderungen auf (bewegliche) Sachen untheilbar. Wir
<lb/>sind vor die Wahl gestellt, ob wir hierin einen lapsus calami der Redaktoren
<lb/>oder den Ausdruck einer beabsichtigten Neuerung zu sehen haben. Für das Letz- 
<lb/>tere spricht, daß hier von Hinterlegung und Verwahrung gesprochen wird; beides
<lb/>ist nur in Bezug auf bewegliche Sachen möglich, Hinterlegung insbesondere
<lb/>nur in Bezug auf Geld, Kostbarkeiten, Werthpapiere und Urkunden. Daher
<lb/>ist eine Forderung auf einen Schmuckgegenstand, ein Werthpapier oder eine Ur- 
<lb/>kunde untheilbar, oder kann es doch wenigstens sein. Noch weit mehr fällt in's
<lb/>Gewicht, daß 8 923 den Anspruch der Miteigenthllmer auf Herausgabe der Sache
<lb/>dadurch, daß dieser Anspruch auf § 374 gewiesen wird, zu einem untheilbaren
<lb/>erklärt. Wird so dem Miteigenthllmer die vindicatio partis (wohl nur gegen
<lb/>Dritte) versagt, so muß konsequent auch dem Mitgläubiger einer untheilbaren
<lb/>Sache der Anspruch auf Einräumung des Miteigenthums verwehrt und der
<lb/>Eine wie der Andere auf 8 374 gewiesen sein. Unverkennbar bietet auch die Ver- 
<lb/>wirklichung des Anspruches auf Einräumung deS MiteigenthumS und des Mit- 
<lb/>besitzes an beweglichen Sachen praktische Schwierigkeiten, die noch geschärft werden
<lb/>durch das vom Entwürfe angenommene Eigenthums- und Besitzrecht. Bei der
<lb/>starken Position, die der Entwurf dem Besitzer einer Mobilie einräumt (vergl.
<lb/>Z 918), bei der scharfen Akzentuirung des Besitzerwerbes als Basis und der Be- 
<lb/>sitzerhaltung als Schutz der. Sachenrechte,. wird man nicht umhin können, der
<lb/>thatsächlichen Ueberlieferung einer Sache eine weit höhere Bedeutung als nach
<lb/>gemeinem Rechte beizumessen. Die Stellung des Mitgläubigers gegenüber dem
<lb/>Gläubiger, der schon Miteigenthum erworben hat, wird vielfach nun eine schwierigere
<lb/>sein. Haben Mehrere die Forderung auf ein Pferd geerbt, oder haben mehrere
<lb/>Landwirthe eine Maschine gekauft, so ist es gewiß am natürlichsten und praktischesten,
<lb/>daß der Schuldner an Alle gemeinschaftlich leistet und daß die Gläubiger ihren
<lb/>Anspruch gemeinschaftlich geltend machen. Juristisch ist zwar sehr wohl denkbar,
<lb/>daß sukzessive Uebertragung von Quoten an Besitz und Eigenthum erfolge, aber
<lb/>praktisch ist dadurch die Abwickelung des Geschäfts wesentlich gestört. So wäre
<lb/>wohl zu verstehen, wenn das Gesetz die Leistung einer untheilbaren Sache selbst
<lb/>für untheilbar erklären würde, doch müßte dies dann mit unzweifelhafter Klarheit
<lb/>aus dem Gesetze hervorgehen. Es wäre hier als eine gesetzliche Regel erwünscht,
<lb/>dahin gehend, daß die Verschaffung einer untheilbaren Sache im Zweifel als un-
<lb/>theilbare Leistung gelte. Die dispositive Natur einer solchen Regel versteht sich
<lb/>von selbst; wo die Parteien die juristisch mögliche Theilung vorziehen, soll es
<lb/>bei derselben bleiben. Der dritte Absatz des 8 974 könnte also lauten: „Die
<lb/>Verschaffung des Eigenthumes oder Besitzes einer untheilbaren Sache ist im
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0319.tif"
                   n="317"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0319"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatioiien nach dem i§iitw. 1l.


<lb/>Zweifel eine untheilbare Leistung." Bedenken würden da allerdings nicht aus-
<lb/>bleiben. Wie stünde es dann mit einer Forderung, die von vornherein auf Ver- 
<lb/>schaffung mit Miteigenthum oder Mitbesitz gerichtet ist? Auch würden sich bei
<lb/>Mehreren als Gläubigern weitere Schwierigkeiten einstellen. Ueberall gehen die
<lb/>Forderungen aus Sachen auf faktisches Haben und Genießen derselben; soll nun
<lb/>dieser Genuß den anderen Gläubigern entzogen werden, wenn auch nur Einer in
<lb/>Verzug ist, und daraus kommt es ja in solchem Falle heraus, wenn die Gläubiger
<lb/>nur Hinterlegung oder Verwahrung der Sache erlangen können. Diese Be- 
<lb/>denken wird man anerkennen dürfen, ohne darum den Satz selbst fallen lassen
<lb/>zu müssen.

<lb/>Nun sind die Bestimmungen des § 374 zu erläuteen.

<lb/>Abs. 1.

<lb/>Haben Mehrere etwa durch Erbgang die Forderung auf eine untheilbare
<lb/>Leistung erworben, so kann diese Leistung nur im Ganzen bewirkt werden und hat
<lb/>daher, wenn die Gläubiger nicht Gesammtgläubiger sind, an alle zugleich zu erfolgen.
<lb/>Regelmäßig kann sich der Schuldner nur durch Leistung an Alle befreien nnd
<lb/>nur eine solche Leistung kann der einzelne Gläubiger verlangen. Solche Leistung
<lb/>an Alle ist von selbst vorhanden, wenn die Leistung, sobald sie vorliegt, allen
<lb/>Glänbigern in der obligationsmäßigen Weise zu Statten kommt. Mit Recht
<lb/>spricht § 374 im Gegensätze zu § 339 der ersten Lesung von dieser selbstverständ- 
<lb/>lichen Sache nicht. Außer diesem Falle wird die Leistung an Alle in der Art
<lb/>erfolgen müssen, daß jeder Gläubiger durch dieselbe in die gleiche Lage wie die
<lb/>anderen zur Leistung kommt, wozu Wissen und Mitwirkung bei dem Akte der
<lb/>Leistung gehört. Verständigung und Mitwirkung aller Gläubiger werden in ein- 
<lb/>zelnen Fällen nicht zu erreichen sein; es ist ein Gläubiger etwa abwesend oder
<lb/>verweigert die Annahme. Nun kommt der Schuldner in eine mißliche Lage. Durch
<lb/>Annahmeverweigerung geräth nur der weigernde Gläubiger in Verzug, nicht aber
<lb/>die zur Annahme bereiten Gläubiger. Der Schuldner kann nun nicht leisten,
<lb/>kann aber auch nicht die Vortheile des Gläubigerverzugs für sich geltend machend
<lb/>Aus dieser Lage kann er sich allerdings durch Hinterlegung der unanbringlichen
<lb/>Leistung nach § 321 und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 330 vor- 
<lb/>handen sind, durch Selbsthülfeverkauf befreien. Ist aber die Leistung zur Hinter- 
<lb/>legung nicht geeignet und sind die Voraussetzungen des § 330 nicht vorhanden,
<lb/>so ist der Schuldner ganz schutzlos. Ebenso schutzlos sind die Gläubiger; denn
<lb/>trotz der von ihnen erwirkten Hinterlegung oder Verwahrung der geschuldeten
<lb/>Sache müssen sie den Genuß derselben entbehren, weil etwa ein anderer Gläubiger
<lb/>die Mitwirkung zur Empfangnahme der Leistung nicht gewähren will oder kann.
<lb/>Allerdings könnten sie etwa die Leistung erlangen, wenn sie den Schuldner sicher- 
<lb/>stellen, aber darauf haben sie keinen rechtlichen Anspruch.

<lb/>Es muß also Fälle geben, in denen die Leistung von Seite des Schuldners
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0320.tif"
                   n="318"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.


<lb/>an einzelne Gläubiger bewirkt werden darf und von einzelnen Gläubigern begehrt
<lb/>werden darf. Kann die Leistung nicht an Alle bewirkt werden, weil bezüglich eines
<lb/>oder mehrerer Gläubiger ein Hinderniß in ihrer Person vorhanden ist, so müßte
<lb/>den anderen Gläubigern zugestanden werden, daß sie die Leistung allein verlangen,
<lb/>und dem Schuldner, daß er die Leistung an sie allein bewirken dürfe. Ohne solche
<lb/>Vorschrift hätte es ein Gläubiger vielfach in der Hand, die Bewirkung der
<lb/>Leistung unmöglich zu machen und die anderen Gläubiger hätten, wo die Leistung
<lb/>zur Hinterlegung oder Verwahrung nicht geeignet ist, gar kein' Mittel, die
<lb/>Leistung oder auch nur ihre Sicherstellung zu erlangen. Es wäre also eine be- 
<lb/>zügliche Verfügung in § 374 einzufügen, etwa nach Abs. 1 Satz 1:

<lb/>„Hierbei zählt ein Gläubiger nicht mit, wenn und solange aus einem in
<lb/>seiner Person liegenden Grunde die Leistung an ihn nicht thunlich ist."

<lb/>Abs. 2.

<lb/>Hier wird als durchgreifendes Prinzip die blos subjektive Wirkung von That-
<lb/>sachen aufgestellt, die sich in der Person eines Mitgläubigers ereignen. Sie
<lb/>sollen nicht für und wider die anderen Gläubiger wirken, diese sollen davon
<lb/>weder Vortheil noch Nachtheil haben. Das ist die Konsequenz des Satzes, daß
<lb/>die Leistung nur an Alle erfolgen könne und seiner Folge, daß nur Alle zusammen
<lb/>darüber verfügen können (8 683). Es wird also den anderen Gläubigern nicht
<lb/>im Wege stehen, daß ein Gläubiger vom gemeinschaftlichen Schuldner die Er- 
<lb/>füllung oder eine Leistung an Erfüllungsstatt (etwa für seinen Bruchtheil) erlangt
<lb/>oder ihm die Schuld erlassen hat, sowie daß Confusion in seiner Person ein- 
<lb/>getreten ist.

<lb/>Allerdings schaffen der Erlaß und die Confusion nach dem Texte des § 374
<lb/>im Entwürfe einige Schwierigkeiten. Wie sehr die mehreren Gläubiger nach
<lb/>Außen hin eine gemeinschaftliche und untheilbare Forderung haben, so sind sie doch
<lb/>in ihrem inneren Verhältnisse nur nach Bruchtheilen berechtigt und nur auf diese
<lb/>Bruchtheile können sich ihre Dispositionen und die Confusion beziehen. In seinem
<lb/>Verhältnisse zum gemeinschaftlichen Schuldner hört der remittirende Gläubiger ge- 
<lb/>wiß auf, forderungsberechtigt zu sein. Da aber die Leistung selbst untheilbar ist,
<lb/>eine Minderung derselben mit Rücksicht auf den erlassenen Bruchtheil oder den
<lb/>confundirten Bruchtheil ausgeschlossen ist, so muß der gemeinschaftliche Schuldner
<lb/>an die übrigen Gläubiger und bliebe deren selbst nur Einer übrig, doch die ganze
<lb/>Leistung machen. Ist nun die Leistung an die übrigen Gläubiger bewirkt, wie
<lb/>ist es mit dem Antheile des erlassenden Gläubigers zu halten? Fällt er ihm zu
<lb/>oder akkreszirt er den übrigen Gläubigern oder fällt er etwa bei Confusion dem
<lb/>gemeinschaftlichen Schuldner zu? Diese Fragen sind vom Standpunkte des Ent- 
<lb/>wurfes nicht zu beantworten. Sicher hingegen scheint zu sein, daß der Gläubiger,
<lb/>der die Forderung subjektiv verloren hat, bei Anwendung des Abs. 1 nicht mit- 
<lb/>zuzählen ist.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0321.tif"
                   n="319"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0321"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>819:
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>Hat ein Gläubiger nach Abs. 1 Hinterlegung für alle Gläubiger verlangt
<lb/>und damit den Schuldner in Verzug versetzt, so treten die Verzugswirkungen nur
<lb/>zu seinen Gunsten ein. Geht also nunmehr die geschuldete Leistung kasuell unter,
<lb/>so hat nur er den Ersatzanspruch nach § 243.

<lb/>Tritt an Stelle der untheilbaren Leistung, etwa in Folge der voin
<lb/>Schuldner zu vertretenden Unmöglichwerdung der Leistung eine theilbare Leistung,
<lb/>so hört die Anwendung des § 374 alsbald aus, da er nur bei Untheilbarkeit der
<lb/>Leistung gilt, die eben in solchem Falle nicht mehr vorhanden ist.

<lb/>Bezüglich der Ausgleichung zwischen den mehreren Gläubigern sagt das
<lb/>Gesetz mit Recht Nichts, da es ja Leistung an Alle voraussetzt. Es wird Sache
<lb/>der Gläubiger sein, ihre Gemeinschaft zu regeln oder auszulösen, wofür die Vor- 
<lb/>schriften über die Gemeinschaft (§§ 678 bis 694) gelten.

<lb/>Ausdrücklich verweist im Entwürfe außer § 923 auch § 1019 Abs. 1 auf
<lb/>§ 374. Zu weiteren Bemerkungen ergiebt sich hier kein Anlaß.

<lb/>6.

<lb/>Gesetzlich nnlheillmrc grmcinschafltichc Rechte.

<lb/>Hierher gehört eine Reihe von Rechten, die zwar nicht auf Leistungen ge- 
<lb/>richtet sind, die aber doch, weil sie aus obligatorischen Verhältnissen hervorgehen,
<lb/>und durch ihre Ausübung zu Obligirungcn führen, hier in Betracht zu ziehen sind.
<lb/>Die wichtigste Erscheinung bietet hier das Mehreren zustehende vertragsmäßige oder
<lb/>gesetzliche Rücktrittsrecht, daneben müssen aber auch das Vorkaufs- und Wieder- 
<lb/>kaufsrecht, sowie die zwischen dem Gläubiger und dem Nießbraucher oder Pfand-
<lb/>gläubiger einer Forderung entstehende Gemeinschaft in Betracht gezogen werden.

<lb/>Wir haben es hier mit Fällen von Gemeinschaft zu thun. Es sollten also
<lb/>wenigstens neben den besonderen gesetzlichen Vorschriften auch die nach der neuen
<lb/>Fassung des §, 677 in allen Fällen, wo ein Recht Mehreren gemeinschaftlich
<lb/>zusteht, gültigen §§ 678 bis 694 anwendbar sein, aber alle diese Verfügungen
<lb/>setzen durchweg Gemeinschaft nach Bruchtheilen voraus, so daß zu ihnen als
<lb/>Haupt die alte Fassung des § 677 weit besser paßte.*) So sind auch alle diese
<lb/>Normen auf die zur Untersuchung stehenden Rechtsgebilde nicht anwendbar, da diese
<lb/>letzteren sich als Gemeinschaften zu ideellen Bruchtheilen nicht bezeichnen lassen.
<lb/>Daß hier nicht nach Bruchtheilen gemeinschaftliche Berechtigungen vorliegen, er- 
<lb/>giebt sich daraus, daß nach gesetzlicher Vorschrift der Wegfall eines Berechtigten
<lb/>entweder den Untergang des ganzen Rechtes herbeiführt oder den Fortbestand des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die frühere Fassung lautete: „Steht ein Recht Mehreren gemeinschaftlich zu, so ist
<lb/>Gemeinschaft nach Bruchtheilen anzunehmen, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes
<lb/>ergiebt. Auf eine Gemeinschaft nach Bruchtheilen finden die Vorschriften der 88 678—694
<lb/>Anwendung." Gegenwärtig aber heißt es: „Steht ein Recht Mehreren gemeinschaflich zu, so
<lb/>finden die Vorschriften der §§ 678—694 Anwendung, sofern sich nicht aus dem Gesetze ei»
<lb/>Anderes ergiebt."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0322.tif"
                   n="320"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0322"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korreblobligatione» nach dem Entw, Ü.
</p>
               <p>

                  <lb/>ganzen Rechtes in der Hand der übrigen Berechtigten nicht ausschließt. Auch
<lb/>liegt hier nirgends ein Substrat zu gemeinschaftlicher Verwaltung oder Frucht- 
<lb/>ziehung vor, noch kann an eine Auflösung der Gemeinschaft und Theilung ge- 
<lb/>dacht werden. Endlich ist die Betheiligung an solchen Rechten bald an eine be- 
<lb/>stimmte Rechtsstellung gebunden, bald überhaupt höchstpersönlich, so daß eine Ueber-
<lb/>tragung des Rechtes durch den einzelnen Berechtigten von selbst ausgeschlossen
<lb/>ist. So können hier die Verfügungen der §§ 678 bis 694 nirgends zur An- 
<lb/>wendung gelangen und gilt also die Beschränkung auf die speziellen gesetzlichen
<lb/>Normen.

<lb/>I. Das ^gemeinschaftliche Rücktrittsrecht. Das vertragsmäßige
<lb/>Rücktrittsrecht hat in den §§ 298 bis 309, wenn man von der unbarmherzigen
<lb/>Vorschrift des § 301 absieht, eine entsprechende Regelung erfahren. Diese Regeln
<lb/>finden aber auch überall Anwendung, wo das Gesetz selbst einer Partei das Recht'
<lb/>zum Rücktritte einräumt und auf diese Regeln verweist.*) So nach § 279 in
<lb/>den oben S. 203 flg. erörterten Fällen der §§ 276 bis 278, nach § 236, wenn der
<lb/>Gläubiger wegen der vom Schuldner zu vertretenden theilweise» Unmöglichkeit der
<lb/>Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt, und nach § 242 Abs. 2,
<lb/>wenn die Leistung nach Verzug des Schuldners kein Interesse für den Gläubiger
<lb/>hat. Am Wichtigsten ist aber, daß das Recht des Käufers wegen Fehlern der
<lb/>Sache Wandelung zu verlangen, nach § 403 (vgl. § 577 Abs. 4) unter die im
<lb/>Titel vom Rücktritt enthaltenen Regeln gestellt ist. So finden diese Normen ein
<lb/>weites Anwendungsgebiet und darum ist es auch von großer praktischer Bedeutung,
<lb/>was der Entwurf bei Betheiligung Mehrerer am Rücktrittsrechte verfügt.

<lb/>Die Ausübung des Rücktrittsrechtes' ist eine Handlung, die in das Er- 
<lb/>messen, in die Willkür des Berechtigten gestellt ist. Er wird sich hierzu nach
<lb/>der Würdigung seiner persönlichen, individuellen Interessen entschließen. Sind
<lb/>nach Vertrag oder Gesetz Mehrere zum Rücktritte berechtigt, so kann leicht die
<lb/>Würdigung der individuellen Interessen bei dem Einzelnen zu entgegengesetzten
<lb/>Entschließungen führen; der Eine will zurücktreten, der Andere nicht. Ließe man
<lb/>nun jedem Theile seinen Willen, so käme man zu einem erträglichen Ergebnisse
<lb/>nur, wo durch theilweise Aufhebung und theilweise Aufrechterhaltung des bestehen-


<lb/>*) In einer Anzahl von Verfügungen gewährt der Entwurf das Rücktrittsrecht, ohne
<lb/>dasselbe unter die Normen über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht zu stellen. Das geschieht
<lb/>in tz 77, der dem Stifter gestattet, vor Erlangung der staatlichen Genehmigung der Stiftung
<lb/>zurückzutreten; nach 8 83 und § 145 kann derjenige, der mit einem Minderjährigen beziehungs- 
<lb/>weise vollmachtlosen Vertreter kontrahirt hat, in der Regel zurücktreten, solange der gesetzliche
<lb/>Vertreter oder Prinzipal die Genehmigung nicht ertheilt hat; auch in §jj 1286 und 1710
<lb/>wird das Rücktrittsrecht in besonderen Fällen eingeräumt. Inwiefern hier die §§ 298— 304
<lb/>zur Geltung kommen sollten, kann hier außer Betracht bleiben; daß aber die Natur der Sache
<lb/>auch hier wie nach 8 305, wo das Rücktrittsrecht Mehreren oder gegen Mehrere zusteht, seine
<lb/>Untheilbarkeit mit sich bringt, ist wohl außer Zweifel und wird dieselbe gelten müssen, wie- 
<lb/>wohl sie der Entwurf nicht geradezu anordnet.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0323.tif"
                   n="321"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0323"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II. 521

<lb/>den Verhältnisses die Interessen des anderen Kontrahenten nicht wesentlich ver- 
<lb/>letzt würden nnd wo die Natur der Leistung dies zuläßt. Das Gebiet, auf welchem
<lb/>jedem Einzelnen freie Entscheidung konzedirt werden könnte, bliebe so ein ver-
<lb/>hältnißmäßig enges. In den bei Weitem meisten Fällen würde der einseitige
<lb/>Rücktritt eines Einzelnen mit Recht und Billigkeit in Widerspruch gerathen. Jn-
<lb/>soferne wird man dem Entwürfe zustimmen müssen, daß er das Rücktrittsrecht,
<lb/>wo es Mehreren zusteht, für untheilbar erklärt und daran mit aller Konsequenz
<lb/>festhält. Nur allerdings kann auch das kein zwingender Rechtssatz sein, wie sehr
<lb/>sich Z 305 als zwingend giebt. Es muß den Parteien auch fernerhin unbenommen
<lb/>bleiben, abzumachen, daß auch der Einzelne unter Mehreren allein für seinen Theil
<lb/>zurücktreten dürfe, wie ja auch, wenn Mehrere an einem Vertrage betheiligt sind,
<lb/>sich unzweifelhaft Einer das Rücktrittsrecht Vorbehalten kann, während die Ande- 
<lb/>ren darauf keinen Anspruch haben. In Ermangelung einer Verabredung, ins- 
<lb/>besondere aber in allen Fällen, wo das Gesetz ein Rücktrittsrecht zugesteht, gilt
<lb/>dasselbe als untheilbar.

<lb/>Daß das Rücktriltsrecht untheilbar ist, bewirkt, daß es nur im Ganzen, nur
<lb/>in Bezug auf das ganze Geschäft oder Rechtsverhältniß ausgeübt werden kann.
<lb/>Dasselbe kann aber nicht von jedem Einzelnen nach Art der Gesammtgläubiger-
<lb/>schaft in soliänm ausgeübt werden, sondern die Ausübung muß eine gemeinschaft- 
<lb/>liche sein. Darüber verfügt nun Z 305:

<lb/>„Sind bei einem Vertrag auf der einen oder anderen Seite Mehrere be- 
<lb/>theiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von Allen und gegen Alle ausgeübt
<lb/>werden. Ist das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten erloschen, so ist es
<lb/>auch für die übrigen erloschen."

<lb/>Das Rücktrittsrecht kann nur von Allen ausgeübt werden. Es müssen sich
<lb/>also Alle dazu vereinigen, der Widerspruch jedes Einzelnen schließt die Ausübung
<lb/>des Rücktrittsrechtes aus, gleichviel, ob der Widersprechende der Hauptbetheiligte
<lb/>ist oder nur etwa einen minimalen Antheil und daher ein minimales . Interesse
<lb/>am Geschäfte hat. Allerdings erwähnt der Entwurf in Satz 2 nur den Fall,
<lb/>daß das Rücktrittsrecht für Einen erloschen ist, er es also nicht ausüben kann,
<lb/>doch muß in dem Falle, daß er es nicht ausüben will, nach Satz 1 das Gleiche
<lb/>gelten. Der Einzelne kann das Rücktrittsrecht nicht ausüben, es ist für ihn
<lb/>erloschen, wenn er ettva darauf verzichtet hat oder davon nach § 302 oder § 303
<lb/>ausgeschlossen ist. Hat nun Einer den Untergang der bereits Allen zusammen
<lb/>übergebenen Sache verschuldet, so ist gewiß nicht blos er, sondern es sind Alle
<lb/>von der Ausübung des Rücktrittsrechtes ausgeschlossen, obwohl der Untergang für
<lb/>die Anderen ein zufälliger ist und ein solcher nach § 301 das Rücktrittsrecht nicht
<lb/>ausschließt.*) So trägt nicht blos der nackte Wille, sondern auch die Verschuldung


<lb/>*) Nichtsdestoweniger glaube ich, daß es sich aus praktischen Gründen empfiehlt, die
<lb/>Norm des Entwurfes aufrechtzuhalten; doch müßte dieselbe auf die Fälle der durch das Ge-,
<lb/>setz angeordneten Erlöschung des Rücktrittsrechtes beschränkt bleiben. Der Verzicht des Ein-

<lb/>Archlv für Dürgcrl. Recht u. Prozeß. Y. 21
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0324.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0324"/>
            <div xml:id="d5372e33401"
                 ana="scope_-_322-332"
                 type="article"
                 n="8.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die gegenwärtige Bedeutung der §§ 138, 1462, 1838 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Triepel, Heinrich">Von Dr. Heinrich Triepel, Privatdozenten in Leipzig, Assessor a. D.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ariepel, Die gegenwärtige Äebeutung dev
</p>
               <p>

                  <lb/>322


<lb/>des Einen den Sieg über den Willen und die Interessen der anderen Milberechtigten
<lb/>davon. Ich weiß keine Rechtfertigung und kein Analogon dafür, daß ein Einzeln- 
<lb/>interesse vor dem Gesammtinteresse, der Wille einer Minorität über den der
<lb/>Majorität nach rechtlicher Ordnung gehen soll. Es ist möglich und natürlich, daß
<lb/>die Mehrzahl der Minderzahl ihren Willen aufzwingt, aber das Gegentheil? Es
<lb/>würde keinen Riß in die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechtes machen, wenn man
<lb/>die Entscheidung über die Ausübung desselben der Majorität der Beteiligten
<lb/>überließe, statt sie an Einstimmigkeit zu binden. Die Majorität bestimmt sich
<lb/>leicht nach der Größe der Antheile an dem dem Rücktrittsrechte unterworfenen
<lb/>Geschäfte. (Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Die gegenwärtige Bedeutung der 88 138. 1462. 1838 flg. des bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs.

<lb/>Von Or. Heinrich Triepel, Privatdozenten in Leipzig, Assessor a. D.

<lb/>Während das öffentliche Recht im Königreiche Sachsen von den gewaltigen
<lb/>staatlichen Veränderungen Deutschlands in den Jahren 1866 und 1867, der Auf- 
<lb/>lösung des deutschen, der Gründung des norddeutschen Bundes in wichtigen Be- 
<lb/>ziehungen betroffen wurde, ging seine Privatrechtsordnung, die wenige Jahre zuvor
<lb/>im bürgerlichen Gesetzbuche eine breite Ausgestaltung erfahren hatte, ohne Aende-
<lb/>rung aus der staatsrechtlichen Krisis des Jahres 1866 hervor; es bedarf keiner
<lb/>Ausführung, warum. Nur in einer Hinsicht konnte das zweifelhaft sein: überall
<lb/>da, wo sich ein Satz des zur Bundeszeit geschaffenen Privatrechts auf den Zu- 
<lb/>sammenhang des Königreichs mit dem Bunde bezog, mußte die Frage austauchen,
<lb/>ob die Geltung oder die Bedeutung solchen Rechtssatzes durch den Untergang des
<lb/>Bundes und die neue staatliche Gestaltung Deutschlands, soweit sie Sachsen mit- 
<lb/>betraf, in irgend welcher Hinsicht alterirt worden sei.

<lb/>Drei Stellen sind es, an denen das bürgerliche Gesetzbuch den deutschen
<lb/>Bund erwähnt, indem es von „deutschen Bundesstaaten" spricht und damit
<lb/>die Staaten des deutschen Bundes im Auge hat. Alle drei hängen augenschein- 
<lb/>lich eng zusammen.

<lb/>Es bestimmt § 138:

<lb/>„Ein Bürge ist tüchtig, wenn er ein der Größe der sicher zu stellenden
<lb/>Schuld angemessenes Vermögen besitzt und innerhalb der deutschen
<lb/>Bundesstaaten belangt werden kann."

<lb/>In dem auf die Bürgschaft bezüglichen Abschnitte wird dann in § 1461 die allge- 
<lb/>meine Regel aufgestellt, daß dem Bürgen dem Ansprüche des Gläubigers gegen- 
<lb/>über die Einrede der Vörausklage zustehe. Diesen Grundsatz läßt § 1462 von
<lb/>mehreren Ausnahnien, darunter der folgenden, durchbrechen:
</p>
               <p>

                  <lb/>zelnen darf den Anderen ebensowenig im Wege stehen, als sein Widerspruch, es wäre denn,
<lb/>daß eben dieser Einzelne der Meistbetheiligte ist.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0325.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0325"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>§§ 138, 1462, 1838 slg. des bürgerlichen Gesetzbuchs. 223

<lb/>„Das Recht des Bürgen auf die Vorausklagung fällt weg, wenn ....
<lb/>der Hauptschuldner sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten
<lb/>aufhält."

<lb/>Endlich macht das Gesetzbuch in den §§ 1838 slg. die Unterhaltspflicht ge- 
<lb/>wisser Verwandten neben anderen davon abhängig, daß ein in erster Reihe Ver- 
<lb/>pflichteter „in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden kann."

<lb/>Die Frage, welchen Einfluß die Veränderung der staatlichen Verhältnisse
<lb/>seit der Emanation des Gesetzbuchs auf die Bedeutung der hervorgehobenen Worte
<lb/>„innerhalb" und „außerhalb der deutschen Bundesstaaten" ausgeübt habe, ist von
<lb/>beträchtlichem praktischen Interesse und bedarf deshalb wohl einer eingehenderen
<lb/>Untersuchung, als ihr bisher zu Theil geworden ist. Die Gesetzgebung, welche
<lb/>in der Verfassungsurkunde die auf den deutschen Bund bezüglichen Stellen durch
<lb/>das Gesetz vom 3. Dezember 1868 beseitigte, und, wo nöthig, durch Hinweis auf
<lb/>Sachsens rechtliche Stellung im Organismus des norddeutschen Bundes ersetzte,
<lb/>hat jene Bestimmungen unverändert gelassen, von einer authentischen Interpretation
<lb/>abgesehen. In der Litteratur wird die Frage fast gar nicht berührt, und in der
<lb/>Praxis, soweit die Präjudiziensammlungen über sie Äufschluß geben, scheint sie
<lb/>nicht ernsthaft erörtert worden zu sein. An den wenigen Stellen aber, wo sie ge- 
<lb/>streift wird, erfährt sie eine Antwort, die zum Widerspruche herausfordert.

<lb/>Der Kommentar von Siebenhaar (2. Aufl. 1869) bemerkt zu § 1838, es
<lb/>sei nach der Zeit der Abfassung des Gesetzbuchs zu beurtheilen, welche
<lb/>Staaten als deutsche Bundesstaaten aufzufassen seien, und zu § 138, es bezögen
<lb/>sich die Worte „innerhalb der deutschen Bundesstaaten" auf alle deutschen Bundes- 
<lb/>staaten, die zum deutschen Bunde gehört haben, selbst Luxemburg und Limburg
<lb/>nicht ausgenommen, nicht aber auf die im norddeutschen Bunde vereinigten
<lb/>Staaten; auf beide Bemerkungen verweist er bei Besprechung des 8 1462. Ebenso
<lb/>im Lehrbuch des sächsischen Privatrechts (1872) S. 130. Grützmann (Lehrbuch
<lb/>Bd. 2 S. 164) schließt sich ihm an; das Recht der Vorausklage falle weg, wenn
<lb/>sich der Aufenthalt des Hauptschuldners „außerhalb der Staaten des vormaligen
<lb/>deutschen Bundes" befinde, zu ß 1838 flg. zählt er (ebenda S. 236) in An- 
<lb/>sehung der Unterhaltspflicht der Verwandten unter den Gründen für den Wegfall
<lb/>eines Vorverpflichtelen „Unbclangbarkeit innerhalb der Staaten des vormaligen
<lb/>deutschen Bundes" auf. Denselben Standpunkt hinsichtlich der §§ 1838 flg.
<lb/>nimmt endlich das Oberappeüationsgericht in einem Erkenntnisse vom 31. Januar
<lb/>1871 ein. (Annalen, N. F. Bd. 9 S. 460, 461, 463.) Wäre die hier gleich- 
<lb/>mäßig vertretene Auffassung, die übrigens nirgends einer besonderen Begründung
<lb/>für bedürftig erachtet wird, richtig, so würden sich recht unbillige Consequenzen aus
<lb/>ihr ergeben. Es würde z. B. heute einem Bürgen das beneficium excessio- 
<lb/>nis versagt sein, wenn sich der Hauptschuldner im deutschen Lothringen befindet,
<lb/>aber zustehen, wenn sich dieser im benachbarten Luxemburg aufhält; der Offizier
<lb/>eines sächsischen Regiments, das in Straßburg i. E. in Garnison liegt, wäre an.

<lb/>21*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0326.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0326"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Driepel, Die gegenwärtige Bedeutung der
</p>
               <p>

                  <lb/>sich kein tüchtiger Bürge im Sinne des § 138, wohl aber bei gleichen Vermögens- 
<lb/>verhältnissen der Bauer im Limburgischen; die Mutter ist zur Alimentation des
<lb/>Kindes, obschon vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Vater, verpflichtet, wenn dieser
<lb/>sich der Sorge für das Kind entschlägt und seinen Wohnsitz in Danzig oder im
<lb/>Elsaß hat, also nur dort belangt werden kann;') sie darf aber das bedürftige
<lb/>Kind zunächst an den Vater weisen, wenn sich dieser in Kärnthen oder in Krain
<lb/>niedergelassen hat. Eine Anschauung, die zu solchen praktischen Folgerungen führt,
<lb/>muß auf den ersten Blick sehr bedenklich erscheinen; sie hält auch einer näheren
<lb/>Prüfung nicht Stand.

<lb/>Was der Gesetzgeber unter den „Bundesstaaten" verstand, kann allerdings
<lb/>im Hinblick auf die Entstehungszeit des Gesetzes nicht zweifelhaft sein: die zum
<lb/>deutschen Bunde gehörigen Staaten und zwar, wie man annehmen darf,
<lb/>soweit sie sich mit ihrem Gebiete im Bunde befanden (also z. B. nicht Ost-,
<lb/>Westpreußen, Posen). Nun hat die Geschichte mit diesen Staaten, wie mit ihrem
<lb/>Bundesverhältnissr seit der Entstehung des Gesetzbuchs gewaltige Aenderungen
<lb/>vorgcnommen. Ein Theil der einstigen Bundesglieder hat überhaupt seither seine
<lb/>selbständige staatliche Existenz verloren (Hessen-Homburg und die fünf zufolge
<lb/>der Ereignisse von 1864—1866 im Königreich Preußen aufgegangenen Staaten
<lb/>Hannover, .Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt); von ihnen kann nicht
<lb/>mehr als „Bundesstaaten" gesprochen werden. Was wichtiger ist, es ist der
<lb/>Bund als solcher zertrümmert, und nur ein Theil seiner Glieder ist in einer
<lb/>neuen, von der ehemaligen fundamental verschiedenen Staatenverbindung geeinigt;
<lb/>so kann von deutschen „Bundesstaaten" im Sinne des Gesetzgebers über- 
<lb/>haupt nicht mehr gesprochen werden. Unter solchen Verhältnissen ist es sicherlich
<lb/>naheliegend, nunmehr ohne Weiteres für die „Bundesstaaten" in der früheren
<lb/>Bedeutung die Gliedstaaten des jetztigen deutschen Reiches zu setzen, die ja in der
<lb/>Ausdrucksweise des Reichsrechts ebenfalls „Bundesstaaten" genannt zu werden
<lb/>pflegen (vergl. Reichsvers. Art. 3, 7, 8, 18 u. ö.). Es würden dann unter
<lb/>den „Bundesstaaten" einerseits mehrere Staaten nicht zu begreifen sein, die der
<lb/>Gesetzgeber zweifellos mit umfassen wollte, wie die österreichischen Bundeslande,
<lb/>Luxemburg, andererseits Gebietstheile darunter fallen, die nach dem Willen des
<lb/>Gesetzgebers ausgeschlossen sein sollten, z. B. die preußischen Provinzen, die außer- 
<lb/>halb des Bundes standen, oder solche, die wie Schleswig, erst nach der Bundeszeit
<lb/>zu Preußen gekommen sind. Indessen wäre es doch wohl bedenklich, durch solche
<lb/>Auslegung des Wortes „Bundesstaaten", ohne stärkere Gründe als die Gleich- 
<lb/>heit eines Namens für sich zu haben, das Anwendungsgebiet der fraglichen Be- 
<lb/>stimmungen in so tief einschneidender Weise zu verändern. Auch würde man auf
<lb/>diesem Wege nicht allen Zweifeln entgehen, z. B. ob das Gebiet Elsaß-Lothringens,

<lb/>' ') Sogar wenn er in Sachsen Vermögen hätte. Denn der Gerichtsstand des Ver- 

<lb/>mögens gilt nur für Personen, die im deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben. (CPO.

<lb/>8 24.)
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0327.tif"
                   n="325"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0327"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>§§ 138, 1462, 1838 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs. ZZ5

<lb/>das zwar Reichsgebiet, nicht aber Gebiet eines „deutschen Bundesstaates" im heu- 
<lb/>tigen Sinne ist, unter jener Bezeichnung mitverstanden werden müsse. Auch hier
<lb/>läßt sich nicht weiter kommen, ohne auf den Zweck des Gesetzes einzugehen.
<lb/>Dies zu thun, heischt das Gesetzbuch selbst; die Gesetze sind „wenn die Worte
<lb/>Zweifel lassen, nach der auf andere Weise sich kundgebenden Absicht des Ge-
<lb/>setzgebers auszulegen." (§22.) Diese Auslegung in der vom Gesetze geforderten
<lb/>Art hat jeder weiteren Beweisführung voranzugehen; ist sie geschehen, dann erst
<lb/>kann untersucht werden, ob das Gesetz etwa ganz oder theilweise seine Kraft ver- 
<lb/>loren hat (§ 4 B.G.B.'s) oder ob cs aus andere Fälle als die ausdrücklich von
<lb/>ihm bezeichncten ausgedehnt werden darf (§ 25).

<lb/>Die Worte des Gesetzes lassen Zweifel; genau genommen nicht erst jetzt,
<lb/>sondern schon zur Zeit des Bundes. Nicht in Ansehung des Ausdrucks „Bundes- 
<lb/>staaten", sofern dieser isolirt betrachtet wird, wohl aber rücksichtlich dessen, was
<lb/>das Gesetz unter deren Bereich inner- und außerhalb der Bundesstaaten
<lb/>versteht. Denkbar ist Zweierlei:

<lb/>1) Entweder wollte das Gesetz mit den fraglichen Worten ganz allgemein
<lb/>und ein für alle Mal die Landfläche außerhalb und innerhalb der geographisch
<lb/>feststehenden Grenzen der zur Zeit der Kodifikation zum Bundeslande ge- 
<lb/>hörigen Territorien bezeichnen. Wäre dem so, hätte also das Gesetz die damaligen
<lb/>Bundesgrenzen einfach statt einer ausführlich durch Anführung von Längen- und
<lb/>Breitengraden zu gebenden Raunibestimmung gesetzt, dann würde es falsch sein,
<lb/>die Grenzen jenes Raumes, die sich natürlich heute ebenso genau ziehen lassen, als
<lb/>damals, jetzt anders zu legen. Freilich scheinen schon die Gesetzesworte einer
<lb/>solchen Auffassung nicht günstig zu sein. Es heißt „außerhalb der deutschen
<lb/>Bundesstaaten", nicht „außerhalb der jetzt von ihnen beherrschten Land- 
<lb/>striche". Gemeint ist also doch wohl: „außerhalb des jeweils zu einem der
<lb/>Bundesstaaten und zum Bunde gehörigen Gebiets.

<lb/>2) Oder aber: Das Gesetz zog jene Grenze, weil es dem Umstande, daß
<lb/>ein Bürge, Hauptschuldner u. s. w., sich inner- oder außerhalb gerade der je-
<lb/>tveiligen Bundesstaaten aufhalle, vielleicht um gewisser Eigenschaften des Bundes- 
<lb/>verhältnisses willen eine besondere Bedeutung zuschrieb. Dann ist allerdings die
<lb/>Frage nicht von der Hand zu weisen, inwieweit der Untergang des Bundes und
<lb/>der Eintritt Sachsens in eine Staatenverbindung anderer Art das Anwendungs- 
<lb/>gebiet des Gesetzes beeinflußt, es beschränkt, vielleicht beseitigt, vielleicht aber auch
<lb/>erweitert habe.

<lb/>Warum zog also das Gesetz jene Grenze identisch mit der Bundesgrenze?
<lb/>Die Antwort ist leicht, sieht man auf den Zusammenhang, in dem sich die drei
<lb/>Gesetzesstellen befinden. § 138: Ein Bürge, ist tüchtig, wenn er ein der Größe
<lb/>der Hauptschuld angemessenes Vermögen besitzt, also ökonomisch sicher ist
<lb/>— und innerhalb der deutschen Bundesstaaten belangt werden kann,
<lb/>das heißt also wohl in dieser Verbindung: wenn der Rechtsweg gegen ihn sicher
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0328.tif"
                   n="326"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0328"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Triepel, Die gegenwärtige Bedeutung der
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, Erfolg verspricht?) Der § 1462 stellt im Wesentlichen sieben Gründe auf,
<lb/>aus denen er die Einrede der Vorausklage ausschließen will. Sie lassen sich auf
<lb/>drei Prinzipien zurückführen. Das eine besagt, der Bürge solle der Rechtswohl-
<lb/>that verlustig werden durch Verzicht, worunter auch der Fall zu rechnen, wenn
<lb/>er sich als Selbst- oder Hauptschuldner verbürgt. Zweitens kommt dem Bürgen
<lb/>das deneücium nicht zu, wenn die Hauptschuld zur Zeit der Verbürgung nicht
<lb/>bestand. Drittens soll der Bürge die Vorausklage nicht fordern können, wenn
<lb/>der Aufenthalt des Hauptschuldners unbekannt ist oder dieser sich
<lb/>außerhalb der deutschen Bundesstaaten aufhällt, oder in Konkurs ver- 
<lb/>fallen oder sonst zahlungsunfähig ist. Das gemeinsame Merkmal dieser
<lb/>Thatbestände besteht offenbar darin, daß hier die Geltendmachung des Anspruchs
<lb/>gegen den Hauptschuldner schwieriger ist, als die des Anspruchs gegen den
<lb/>Bürgen. Endlich § 1838: Ist der Vater gestorben oder unvermögend oder
<lb/>kann er in den deutschen Bundesstaaten nicht belangt werden, so liegt die
<lb/>Verpflichtung zum Unterhalte des Kindes der Mutter ob. Augenscheinlich auch
<lb/>hier: Eintritt der Alimentationspflicht der Mutter, wenn von dem Vater sicher- 
<lb/>lich nichts oder wahrscheinlich nicht mit gleicher Sicherheit etwas erlangt
<lb/>werden kann.

<lb/>Daß das Gesetz von solchen Erwägungen geleitet ist, ergiebt sich nun ferner
<lb/>mit Gewißheit aus der Entstehungsgeschichte der fraglichen Vorschriften. Sie
<lb/>haben ihre gegenwärtige Fassung in der Hauptsache gelegentlich der Berathung des
<lb/>jetzigen tz 1462 durch die zur Revision des sogen. Held'schen Entwurfs eingesetzte
<lb/>Kommission empfangen. Die zur Umarbeitung bestimmte Vorlage enthielt in der
<lb/>hier fraglichen Beziehung den Satz: „Daß das beneficium excussionis cessire,
<lb/>wenn der Hauptschuldner abwesend, oder dessen Ausklagung mit größeren
<lb/>Schwierigkeiten verbunden ist, als die der Bürgen".... In der Sitzung
<lb/>vom 22. Oktober 1858 (Protokoll Nr. 174) wurde nun die Ansicht ausgesprochen,
<lb/>daß Abwesenheit und größere Schwierigkeit „zusammen in einer Fassung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) „Belangt" werden, ist hier nicht blos „beklagt" werden, sondern „im Prozeßwege
<lb/>zur Erfüllung genöthigt werden". Denn nicht nur das heutige Reichs-, sondern auch das
<lb/>frühere sächsische Prozeßrecht kannte das forum solutionis s. contractus, und zwar ebenso,
<lb/>wie nach der richtigen Meinung der gemeine Civilprozeß (vergl. v. Bayer, Vorträge über
<lb/>d. gem. ordentl. Civilpr. 8. Aufl. S. 200 slg.) auch gegen Ausländer (vergl. Osterloh,
<lb/>Ordentl. bürgerl. Prozeß nach kgl. sächs. Recht 4. Aufl. 1860 Bd. 1 S. 241 flg.). Es konnte
<lb/>also der Bürge, auch wenn er in Sachsen keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, in der
<lb/>größten Mehrzahl der Fälle, insbes. bei Geldschulden (vergl. § 707 des B.G.B.'s) im In- 
<lb/>lands verklagt werden; wie es mit der Weiter- und Durchführung des Prozeffes sich ver- 
<lb/>hielt, war eine andere Frage. Hieße sonach in § 138 statt „belangt werden" nur „beklagt wer- 
<lb/>den", so hätte der zweite Bedingungssatz nicht nur heute seine Bedeutung verloren, sondern
<lb/>schon unter der Herrschaft des alten Prozeßrechts keinen rechten Sinn gehabt. Praktisch
<lb/>kommt die Bedeutung der Stelle also darauf hinaus: „wenn er im Inlande wohnt, oder
<lb/>sich aufhält, oder Vermögen besitzt."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0329.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0329"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>§§ 138, 1462, 1838 flg. beS bürgerlichen Gesetzbuchs. 327

<lb/>zu erwähnen seien, in welcher sie sich gegenseitig bestimmen und bedingen." Von
<lb/>diesem Standpunkte aus war man zunächst darüber einverstanden, daß Unbe- 
<lb/>kanntschaft des Aufenthaltsortes des Hauptschuldners die Einrede der Voraus- 
<lb/>klage auszuschließen habe. Was den „entgegengesetzten Fall" anlange, so erachtete
<lb/>man eine bloße Bezugnahme auf den Aufenthalt des Hauptschuldners im Auslande
<lb/>für zu eng, da es an einer Grenzlinie dafür, was als Ausland zu betrachten sei,
<lb/>fehle, indem sowohl ein außerdeutscher als ein außersächsischer Staat da- 
<lb/>runter verstanden werden könne. Im Uebrigen komme es, meinte man, keineswegs
<lb/>allein auf den Aufenthaltsort als solchen, sondern auf die „Füglichkeit der
<lb/>Erlangung geeigneter Rechtshülse an dem betreffenden Orte" an.
<lb/>In dieser Hinsicht sei nun zwar ein genauer Unterschied zwischen außersächsischen.
<lb/>und außerdeutschen Staaten nicht zu machen, da Sachsen Rechtshülfeverträge
<lb/>sowohl mit deutschen wie mit anderen Staaten geschlossen habe. ' Indessen seien
<lb/>außer der zwischen Inland und Ausland getroffenen Ordnung wegen Gewährung
<lb/>gegenseitiger Rechtshülse auch noch die speziellen Einrichtungen der außerdeutschen
<lb/>Staaten zu berücksichtigen; es könne nämlich eine erhebliche Schwierigkeit,
<lb/>zu seinem Rechte zu gelangen, für den Gläubiger auch in einer nach diesseitigen
<lb/>Verhältnissen unangemessenen Kostspieligkeit des Prozeßverfahrens in dem betreffen- 
<lb/>den Staate gefunden werden. Deshalb seien jene Rechtshülfeverträge mit außer- 
<lb/>deutschen Staaten außer Acht und der Wegfall des beneficium excussionis schon
<lb/>dann zugelassen; wenn der Hauptschuldner sich außerhalb der deutschen
<lb/>Bundesstaaten aufhalle. —Von derselben Erwägung aus wurden dann
<lb/>die entsprechenden Bestimmungen in den jetzigen §§ 138 und 1838 flg. in ihre
<lb/>gegenwärtige Fassung gebracht. (Protokoll Nr. 192 und Nr. 231.)

<lb/>Es ergiebt sich aus der dem oben angeführten Berathungsprotokolle zumeist
<lb/>wörtlich entlehnten Argumentation mit Gewißheit so viel, daß man als Grund
<lb/>des Wegfalls der Einrede der Vorausklage, im Falle sich der Hauptschuldner im
<lb/>„Auslande" aushält, die größere Schwierigkeit der Durchführung des Anspruchs
<lb/>gegen ihn als des gegen den Bürgen gerichteten erblickte, ferner aber daß man diese
<lb/>Schwierigkeit nicht allein in der weiten Entfernung des Schuldners, sondern vor- 
<lb/>nehmlich in der Erschwerung der Erlangung- geeigneter und keine unangemessenen
<lb/>Kosten verursachenden Rcchtshülfe begründet sah. Da man nun, um zu einer
<lb/>allgemeinen Regel zu gelangen, die in dieser Hinsicht unter den nichtsächsischen
<lb/>Staaten im Einzelnen obwaltenden Verschiedenheiten nicht berücksichtigen konnte,
<lb/>mußte man den Aufenthalt des Schuldners im „Auslande" an sich als Er- 
<lb/>schwerung solcher Rechtshülfe anerkennen. Bei dieser Sachlage fragte es sich nur
<lb/>noch, ob man als Ausland alle nichtsächsischen oder alle Nichtbundesstaaten nehmen
<lb/>sollte; man entschied sich für das Letztere; man übersetzte den „engen" Ausdruck
<lb/>„im Auslande" mit „außerhalb der deutschen Bundesstaaten". Das Entsprechende
<lb/>gilt für 8 138 und Z8 1838 flg.

<lb/>Es läßt nun freilich der eben geschilderte Gedankengang noch nicht erkennen,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0330.tif"
                   n="328"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Triepel, Die gegenwärtige Bedeutung der

<lb/>warum daS Gesetz die gesammten deutschen Bundesstaaten dem sächsischen Jnlande
<lb/>gleichgestellt, warum es von der Ansicht ausgeht, die Verfolgung des Anspruchs
<lb/>gegen einen Schuldner sei dort überall nicht erheblich schwieriger als in Sachsen.
<lb/>Zweifellos ist aber einmal, daß es auf die unter den deutschen Staaten bestehenden
<lb/>Rechtshülfeverträge keine Rücksicht nimmt; denn ganz abgesehen davon, daß die
<lb/>Revisionskommission das Bestehen solcher Berttagsverhältnisse als nicht ausreichend
<lb/>erklärt, um schon an sich die Schwierigkeit der Rechtsverwirklichung zu vermindern,
<lb/>so hatte doch auch das Königreich Sachsen damals zwar mit einigen, aber durch- 
<lb/>aus nicht mit allen anderen Bundesgliedern derartige Verträge geschlossen?)
<lb/>Zweitens konnte man damals nicht allgemein sagen, daß die Prozeßführung in
<lb/>den anderen Bundesstaaten nicht kostspieliger sei als in Sachsen, und es findet
<lb/>endlich jene Gleichstellung der Bundesglieder nicht schon, wie die speziellen Motiven
<lb/>zum Entwürfe (S. 614, 878) erklären, darin ihre Rechtfertigung, daß die sämmt-
<lb/>lichen deutschen Bundesstaaten eine geordnete Rechtspflege haben; denn mit dem- 
<lb/>selben Grunde hätte man auch eine große Reihe bundesfremder Staaten dem Jn- 
<lb/>lande gleichstellen können. So bleibt nichts übrig, als die Erklärung in einer
<lb/>Rücksicht auf den deutschen Bund als solchen, auf das Verhältniß Sachsens zu
<lb/>ihm und auf gewisse Bestimmungen des sogen. Bundesrechts zu suchen, die auf
<lb/>die Rechtspflege Bezug hatten.

<lb/>Der deutsche Bund einigte zwar die deutschen Staaten nicht durch das Band
<lb/>einer staatlichen Verfassung, er war aber doch immerhin die wenn auch unvoll- 
<lb/>kommene Form, in der Deutschland, alle deutschen Staaten zu einer politischen
<lb/>Einheit verbunden waren. Er war eine Gemeinschaft der deutschen Staaten
<lb/>und bezeichnete sich selbst in seinem Verhältnisse zum „Auslande" als eine in
<lb/>politischer Einheit verbundene Gesammtmacht. (Bundesakte Art. 1; Wiener
<lb/>Schlußakte Art. 2.) Für den Deutschen als solchen bedeutete das gesammte Ge- 
<lb/>biet der Bundesstaaten, soweit sie im Bunde standen, das deutsche Inland, und
<lb/>nur das Nichtbundesland war ihm wirkliches Ausland. Von diesem Standpunkte
<lb/>aus erklärt es sich, daß das Partikularrecht überhaupt in mancher Hinsicht, wenn
<lb/>es auf Beziehungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen hatte, nur die nichtdeutschen
<lb/>Staaten unter dem Auslande begriff, oder doch einen Unterschied zwischen deutschem
<lb/>und nichtdeutschcm Auslande zu Gunsten des Ersteren machte?)

<lb/>3) Vergl. Krug, das Jnternationalrecht der Deutschen (1851) S. 8flg.; derselbe,
<lb/>die sächsischen Staatsverträge zur Beförderung des Rechtsverkehrs mit dem Auslande (1856)
<lb/>S. 4 flg. — Das beabsichtigte allgemeine „Bundesgesetz" über die in den deutschen Bundes- 
<lb/>staaten in bürgerlichen Rcchtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechtshilfe war noch
<lb/>nicht und ist überhaupt nicht mehr im Bunde zu Stande gekommen, obwohl die Nürnberger
<lb/>Handelsgesetzbuchcommission dem Aufträge der Bundesversammlung vom 12. März 1857 ent- 
<lb/>sprechend einen ausführlichen Entwurf ausgearbeitet hatte, der am 8. August 1861 den Bun- 
<lb/>desregierungen zur Erklärung überwiesen wurde. (Vergl. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed.
<lb/>Germ. 3. Aust, in S. 236 flg.).

<lb/>4) Vergl. ?. B. die sog. provisor. Gerichtsordnung v. 9. Januar 1665: §§ 171, 172,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0331.tif"
                   n="329"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>§§ 138, 1462, 1838 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs. 329

<lb/>In der hier in Betracht kommenden Frage — Gleichmäßigkeit und Sicher- 
<lb/>heit der Rechtspflege — bot nun weiterhin, und das ist das Ausschlaggebende,
<lb/>die Verfassung des Bundes selbst nicht unwesentliche Garantien. Zwar hatte der
<lb/>Bund weder als solcher eine Civilgerichtsbarkeit für Privatpersonen — das konnte
<lb/>er seinem Wesen nach nicht — noch hatte er eine gemeinsame Gerichtsbarkeit der
<lb/>Bundesglieder geschaffen; wohl aber sicherten seine Einrichtungen doch eine geregelte
<lb/>Rechtsprechung durch die Bundesstaaten in zwei Bestimmungen. Nach der einen
<lb/>(Bundesakte Art. 12) mußte in jedem oder für jeden Bundesstaat ein Gericht
<lb/>dritter Instanz bestehen"), nach der anderen (Schlußakte Art. 29) lag es der
<lb/>Bundesversammlung ob, wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizver- 
<lb/>weigerung eintrat, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt
<lb/>werden konnte, erwiesene Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts- 
<lb/>pflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die
<lb/>zur Beschwerde Anlaß gegeben, zu bewirken. Hierdurch war der Bund in die
<lb/>Lage versetzt, einen außerordentlich starken Druck auf die bundesstaatliche Rechts- 
<lb/>pflege auszuüben; die „Bewirkung" der gerichtlichen Hülfe konnte ja im äußersten
<lb/>Falle im Wege einer Bundesexekution geschehen.") Darnach war der Partei, und
<lb/>zwar, wie nicht zweifelhaft sein kann, dem Angehörigen jedes Bundesstaats die
<lb/>Möglichkeit gegeben, einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen einen anderen Bundes- 
<lb/>staat durch unmittelbares Angehen des Bundestags in einer Form durchzusetzen,
<lb/>wie es ihm kein mit einem „ausländischen" Staate geschlossener Rechtshülfevertrag
<lb/>seines Heimathsstaates ermöglicht hätte: die „Füglichkeit geeigneter Rechtshülfe" in
<lb/>allen Bundesstaaten war ihm durch die Institution des Bundes in um- 
<lb/>fassender Weise gewährleistet. Nicht also weil, wie die Motiven (s. o. S. 326)
<lb/>sagen, sämmtliche deutsche Bundesstaaten eine geordnete Rechtspflege haben,
<lb/>sondern weil sie alle eine solche haben müssen, können sie in dieser Beziehung
<lb/>Sachsen gleichgestellt werden. Wenn dem aber so ist, so kann nach dem oben Ent- 
<lb/>wickelten nicht zweifelhaft sein, daß z. B. § 1462, wenn er besagt, die Einrede
<lb/>der Vorausklage sei ausgeschlossen beim Aufenthalte des Hauptschuldners außer- 
<lb/>halb der deutschen Bundesstaaten, dem Gedanken Ausdruck giebt: weil das bene-

<lb/>wo hinsichtlich der Legalisirung außerdeutscher öffentlicher Urkunden, die der Grundbuch- 
<lb/>behörde als Unterlage bei Eintragungen dienen sollen, strengere Vorschriften ausgestellt wer- 
<lb/>den, als für die in einem zum deutschen Bunde gehörigen Staate aufgenommenen. Hier ist
<lb/>übrigens nach der Auflösung des Bundes eine Art authentischer Interpretation in Gestalt
<lb/>einer Verordnung vom 10. Mai 1867 erfolgt, die besagt, es solle auch künftig für öffentliche
<lb/>Urkunden der zwar, dem vormaligen deutschen, nicht aber dem norddeutschen Bunde unge- 
<lb/>hörigen Staaten bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden haben. Es braucht kaum
<lb/>gesagt zu werden, daß stch hieraus für die Beurtheilung unserer Frage keine Folgerungen
<lb/>ziehen lasten.

<lb/>°) Näheres bei Zöpfl, Grundsätze d. gem. deutsch. Staatsrechts, 5. Aust. Bd. 2
<lb/>S. 539.

<lb/>6) Bergl. dazu Zoepfl a. a,,£). Bd. 1 G. 389 stg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0332.tif"
                   n="330"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Triepel, Die gegenwärtige Bedeutung der
</p>
               <p>

                  <lb/>ficium dem Bürg en nicht zustehen soll, wenn die Verfolgung des Schuldners mit
<lb/>größeren Schwierigkeiten verbunden ist als die seinige, weil diese Schwierigkeit
<lb/>im Allgemeinen zwar größer ist, wenn sich der Hauptschuldner im „Auslande",
<lb/>nicht aber, so lange er sich in den zu geordneter Rechtspflege kraft Bundesver- 
<lb/>trags verpflichteten Bundesstaaten aufhält, so ist die Rechtswohlthat zu
<lb/>versagen, erst dann, wenn der Schuldner sich außerhalb der vom Bundesvertrage
<lb/>ergriffenen Staaten befindet — im „weiteren" Aus lande, nämlich außerhalb
<lb/>der das Königreich Sachsen mit anderen Staaten verbindenden, durch ihre Or- 
<lb/>ganisation eine gesicherte Rechtsfolge gewährleistenden politischen
<lb/>Einheit.

<lb/>Daraus ergiebt sich nun für die gegenwärtige Bedeutung der zur Unter- 
<lb/>suchung stehenden Vorschriften ein Doppeltes:

<lb/>Soweit sich Sachsen mit den zur Zeit der Emanation des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs neben ihm dem Bunde angehörenden Staaten nicht mehr in einem
<lb/>durch seine Einrichtungen jene „Füglichkeit" geeigneter Rechstspflege gewäh- 
<lb/>renden politischen Bunde befindet, insoweit ist der einzige Grund, weshalb jene
<lb/>nach dem Willen der in Rede stehenden Gesetze nicht als Ausland im Verhältniß zu
<lb/>Sachsen zu betrachten waren, wegfallen; insoweit sind deshalb die Gesetze selbst
<lb/>nach dem Grundsätze des § 4 des B.G.B.'s außer Anwendung gesetzt. Anders
<lb/>ausgedrückt: alle die ehemals als deutsche Bundesstaaten zu bezeichnenden Staaten,
<lb/>die gegenwärtig nicht mehr mit Sachsen in einer der oben geschilderten gleich-
<lb/>werthigen Verbindung stehen, können nicht mehr unter den „deutschen Bundes- 
<lb/>staaten" im Sinne unserer Gesetzesstellen begriffen werden. Es sind dies also
<lb/>die Staaten, deren staatsrechtliche Verbindung mit Sachsen durch den Untergang
<lb/>des deutschen Bundes endgiltig gelöst worden ist: Oesterreich, Luxemburg, Lim- 
<lb/>burg und Lichtenstein.

<lb/>Auf der anderen Seite wirkte und wirkt jener Grund noch fort, soweit das
<lb/>Königreich Sachsen mit den Gliedern des ehemaligen deutschen Bundes unter der
<lb/>Verfassung des norddeutschen Bundes stand, und jetzt des deutschen Reiches ver- 
<lb/>einigt ist, und zwar gleichviel ob die einstigen Bundesglieder noch gegenwärtig eine
<lb/>eigene staatliche Existenz besitzen oder nunmehr mit anderen Bundesstaaten zu einer
<lb/>staatlichen Einheit verschmolzen sind. Denn der Grund, aus dem das Gesetz die
<lb/>Glieder des deutschen Bundes in der hier fraglichen Hinsicht als dem Jnlande
<lb/>zugehörig betrachtet — Füglichkeit geeigneter Rechtshülfe um die Natur und die
<lb/>Einrichtungen des Bundes als solcher willen — das trifft für die Glieder des
<lb/>Reichs zum Mindesten in demselben Maße zu. Das Reich bietet in seiner Ver- 
<lb/>fassung und seiner Gesetzgebung auf dem Gebiete der Rechtspflege die Garantie
<lb/>einer gesicherten Rechtsverfolgung in allen Theilen seines Gebiets nicht nur in
<lb/>derselben, sondern in wesentlich größerem Umfange als der ehemalige deutsche Bund.
<lb/>Dies bedarf kaum einer Ausführung. Es mag nur daran erinnert werden, daß
<lb/>nicht blos die norddeutsche Bundes- und die Reichsverfassung den oben erwähnten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0333.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0333"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>§§ 138, 1462, 1838 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs. 331

<lb/>Satz der Wiener Schlußakte über die Reaktion des Bundes gegen verweigerte oder
<lb/>gehemmte Rechtspflege wörtlich übernommen hat (Art. 77), daß sie in Art. 3 jedem
<lb/>Gliedstaate des Reichs vorschreibt, jeden Deutschen in Betreff der Rechtsverfolgung
<lb/>und des Rechtsschutzes dem Inländer gleichzustellen7), sondern vor Allem, daß
<lb/>das Reich sich eine eigene Gerichtsbarkeit geschaffen, und daß es durch die ein- 
<lb/>heitliche Regelung der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens, der Leistung
<lb/>gegenseitiger Rechtshülfe durch die Behörden der Gliedstaaten, des Gerichtskosten-
<lb/>und Gebührenwesens die Gewähr dafür verleiht, daß die gerichtliche Verfolgung
<lb/>eines Anspruchs gegen eine Strafe innerhalb der Reichsgrenzen überall mit
<lb/>derselben Leichtigkeit, vor allem was die Frage der Erlangung der Rechtshülse
<lb/>und der Kostspieligkeit des Prozeßverfahrens anlangt, durchgeführt werden kann.
<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß man unter den „deutschen Bundesstaaten" im Sinne
<lb/>unserer Gesetzesstellen auch gegenwärtig noch das jeweilige Gebiet der ehemals
<lb/>zum deutschen Bund gehörige Staaten zu verstehen hat, soweit dieses Gebiet zur
<lb/>Zeit zum Gebiete der Gliedstaaten des deutschen Reichs zu rechnen ist.

<lb/>Dieselbe Erwägung muß nun aber zu einer Erweiterung des oben auf- 
<lb/>gestellten Satzes führen. Ist es richtig, daß das Gesetz unter den deutschen
<lb/>Bundesstaaten das Gebiet desjenigen staatsrechtlichen und politischen Ganzen
<lb/>begreift, das um seiner Existenz und seiner verfassungsmäßigen Einrichtungen
<lb/>willen eine überall gleichmäßige und ohne Schwierigkeit sich vollziehende Verfolgung
<lb/>des Schuldners gestaltet, so gehören zu solcher Einheit gegenwärtig nicht nur die
<lb/>schon zur Zeit der Emanation des Gesetzbuchs zu einer Staatenverbindung zu- 
<lb/>sammengeschlossenen Glieder des heutigen Reichs, sondern die Gesammtheit der
<lb/>Staatswesen, deren Gebiete heute das Gebiet des deutschen Reichs ausmacht.
<lb/>Denn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung ist auf dem ganzen Reichsgebiete, wie
<lb/>erwähnt, die gleiche. Da das Gesetzbuch die Anwendung der Analogie ausdrück- 
<lb/>lich gestattet (§ 25), so hindert nichts, das Prinzip, das den besprochenen Be- 
<lb/>stimmungen nach unserer Analyse zu Grunde liegt, nunmehr auf ein Verhältniß
<lb/>anzuwenden, an das der Gesetzgeber noch nicht denken konnte, das von dem Prinzip
<lb/>aber zweifellos getroffen wird. Sonach sind heute unter den „deuischen Bundes- 
<lb/>staaten" allerdings die sämmtlichen in Art. 1 der Reichsverfassung aufgeführten
<lb/>Staaten mit ihrem gesummten Gebiete, auch soweit es einstmals nicht zum Bunde
<lb/>gehörte (West-, Ostpreußen, Posen, Schleswig) und das Gebiet zu verstehen, das

<lb/>’) Vergl. Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. 6 S. 154. — S. auch
<lb/>die Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 3 S. 395 flg., wo u. A. gesagt wird,
<lb/>daß nach dem Prinzip des Art. 3 der Reichsverf. die einer großen Zahl partikularrechtlicher
<lb/>Bestimmungen zu Grunde liegende Voraussetzung, es sei im Auslande die Rechtsverfolgung
<lb/>ungebührlich erschwert und behindert, mit allen ihren Folgesätzen für das gesammte
<lb/>Bundesgebiet als weggefallen erachtet werden müsse. Vergl. auch zu der Bedeutung
<lb/>des Art. 3 in diesem Zusammenhänge David so h n in Gruchot's Beitr. N. F. Bd. 2 S. 52 flg.
<lb/>und Dernburg, Preuß. Privatrecht. Bd. 2 (3. Aufl.) S. 711 Rote 14 (zu einer ähnlichen
<lb/>Streitfrage des preußischen Rechts).
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0334.tif"
             n="332"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0334"/>
         <div xml:id="d5372e34455">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e34460" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e34468" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wie hat der Aktionär in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft sein Stimmrecht nachzuweisen, wenn letztere bisher weder Aktien noch Interimsscheine ausgegeben hat? Zu Art. 209, Abs. 2 Nr. 4, 190 Abs. 1, 238 Abs. 1, 182, 183, 200 des H.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0334--><p/>
                  <p>

                     <lb/>3ää ' Wie weist der Aktionär sein Stimmrecht nach?


<lb/>nachmals im Wege der Reichsgesetzgebung in das Reichsgebiet ausgenommen worden
<lb/>ist. (Elsaß-Lothringen, Helgoland.) Es bedeutet demnach z. B. § 1462 nicht mehr,
<lb/>und nicht weniger, als das Folgende; die Einrede der Vorausklage ist dem Bürgen
<lb/>versagt, wenn der Hauptschuldner sich außerhalb des Gebiets des deut- 
<lb/>schen Reichs aufhält; die „deutschen Bundesstaaten" sind gegenwärtig das
<lb/>Gebiet des deutschen Reichs.

<lb/>Aber auch, wie zum Schlüsse noch bemerkt werden mag, nur dieses Gebiet;
<lb/>darum nicht diejenigen Landstrecken, die sich zwar in staatsrechtlicher Unterordnung
<lb/>unter das Reich, aber nicht auf seinem Gebiete befinden: die deutsche» Kolonien.
<lb/>Denn ihre Vereinigung mit dem Reiche bildet nicht jene politische Einheit, die das
<lb/>Gesetz im Auge hat, solange nicht eine Inkorporation ihres Gebiets in das Reichs- 
<lb/>gebiet vollzogen ist, solange nicht Reichsverfassung und Rechtspflegegesetzgebung des
<lb/>Reichs hier wie dort in gleicher Wirksamkeit sind. Zudem nöthigt die Absicht des
<lb/>Gesetzes selbst zu einer solchen Beschränkung. Dieses nimmt als Grund für den
<lb/>Wegfall des beneficium excussionis, den Eintritt der Unterhaltspflicht der
<lb/>Mutter u. s. w. bei Aufenthalt des Schuldners, des Vaters u. s. w. im „Aus- 
<lb/>lande" die größere Schwierigkeit der Belangung des Schuldners an. Diese
<lb/>Schwierigkeit wird allerdings nicht allein in der weiten Entfernung des Schuld- 
<lb/>ners, sondern in erster Linie in der Erschwerung der gerichtlichen Geltendmachung
<lb/>des Anspruchs gefunden. Allein wenn der Aufenthalt des Schuldners so entfernt
<lb/>ist, daß trotz der Möglichkeit geeigneter Rechtsverfolgung am Aufenthaltsorte die
<lb/>Durchsetzung des Anspruchs allein um der Entfernung willen ernstlich gefährdet
<lb/>erscheint, so entspricht es dem Willen des Gesetzes, schon deshalb dem Gläubiger
<lb/>die Möglichkeit zu bieten, sich unmittelbar an den Bürgen zu halten, die Mutter
<lb/>zur Alimentation heranzuziehen u. s. w. Dabei bleibt natürlich immer voraus- 
<lb/>gesetzt, daß nicht der entfernte Aufenthaltsort begrifflich zum Jnlande gerechnet
<lb/>werden muß und deshalb auf die Entfernung keine Rücksicht genommen wer- 
<lb/>den darf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Wie hat der Aktionär in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft
<lb/>sein Stimmrecht nachzuweisen, wenn letztere bisher weder Aktien noch
<lb/>Jnterimsscheine ausgegebeu hat? Zu Art. 209. Abs. 2 Nr. 4, 190 Abs. 1,
<lb/>238 Abs. 1, 182, 183, 220 des H.G.B.'s.

<lb/>Urtheil des R.G., I. Civils. vom 29. Dezember 1894. I. 311/94.

<lb/>. Die beklagte Aktiengesellschaft, am 24. Mai 1891 in das Handelsregister
<lb/>zu B. eingetragen, war errichtet mit einem Grundkapital von einer Million Mk.,
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0335.tif"
                      n="333"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0335"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0335--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Me weist der Aktionär sein Stimmrecht nach? ZZZ

<lb/>welches in 1000 gleichwerthige, auf den Inhaber auszustellende Aktien zerlegt war.
<lb/>Jnierimsscheine wurden nicht ausgegeben. Der jetzige Kläger wurde zum alleinigen
<lb/>Vorstand der Gesellschaft ernannt; er war Inhaber der Hälfte des Aktienkapitals
<lb/>mit nominell 500 000 Mk., die andere Hälfte besaß der Aktionär v. W.; Beide
<lb/>gehörten nicht zu den Gründern der Gesellschaft. In einer am 1. Juli 1891
<lb/>stattgehabten Generalversammlung, in der außer den« Vorsitzenden und zwei wei- 
<lb/>teren Mitgliedern des Aufsichtsraths als Aktionäre nur Kläger und v. W. —
<lb/>ein jeder mit 500 Stimmen — erschienen waren, wurde einstimmig die Auflösung
<lb/>der Gesellschaft und die Bestellung des Klägers zum Liquidator beschlossen. Am
<lb/>9. Dezember 1893 fand eine weitere außerordentliche Generalversammlung statt,
<lb/>die auf Verlangen des v. W. vom Vorsitzenden einberufen war. Es erschien da- 
<lb/>rin außer den drei Aufsichtsrathsmitgliedern nur v. W., welcher erklärte: „er sei
<lb/>als Aktionär der Gesellschaft mit 500 000 Mk. im Aktienbuche eingetragen, bis
<lb/>jetzt seien ihm aber weder Aktien noch Jnterimsscheine ausgehändigt. Es stehe
<lb/>ihm hiernach gegen die Gesellschaft ein Bezugsrecht auf fünfhundert Aktien ä 1000 Mk.
<lb/>zu, und er sei, da jede Aktie von 1000 Mk. eine Stimme gewähre, mit 500
<lb/>Stimmen stimmberechtigt." „Die sämmtlichen Erschienenen" heißt es in dem no- 
<lb/>tariellen Protokoll, erkannten die Richtigkeit der Angaben des Herrn von W. und
<lb/>dessen Berechtigung an, in dieser außerordentlichen Generalversammlung das Stimm- 
<lb/>recht mit 500 Stimmen auszuüben." Das Aktienbuch lag nicht vor. Auf An- 
<lb/>trag eines Aufsichtsrathsmitgliedes wurde „einstimmig durch Akklamation beschlossen",
<lb/>den Kläger als Liquidator abzusetzen und an seiner Stelle den Kaufmann £. zum
<lb/>Liquidator zu ernennen.

<lb/>Kläger erhob Klage mit dem Anträge, den Generalversammlungsbeschluß
<lb/>vom 9. Dezember 1893 für ungültig zu erklären und aufzuheben, wurde aber
<lb/>damit abgewiesen, vom R.G. u. A. aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>„Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Statut der Beklagten lediglich die
<lb/>Ausgabe von Inhaberaktien vorsehe, die bisher nicht erfolgt sei, und folgert hier- 
<lb/>aus, daß v. W. den Nachweis für seine Eigenschaft als Aktionär nicht durch Be- 
<lb/>zugnahme auf den Inhalt des Aktienbuches habe erbringen können.

<lb/>Die Rechtsaufsassung, auf welcher das Berufungsurtheil iu diesem Punkte
<lb/>beruht, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Nach dem geltenden Recht ist
<lb/>weder die Existenz der Aktiengesellschaft als solche noch die Eigenschaft des Aktionärs
<lb/>durch das Vorhandensein von Aktienurkunden bedingt, Die Vorschrift des
<lb/>Art. 209 Abs. 2 Nr. 4 des H.G.B.'s, daß der Gesellschaftsvertrag eine Bestim- 
<lb/>mung enthalten müsse über „die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf
<lb/>Namen lauten" hat nicht die Bedeutung, daß der Rechtsbestand der Aktiengesell- 
<lb/>schaft von der Ausgabe der statutenmäßig zugesicherten Aktienurkunden abhängt.
<lb/>Die Aktiengesellschaft kann namentlich dann, wenn wie im vorliegenden Falle die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0336.tif"
                      n="334"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0336"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0336--><p/>
                  <p>

                     <lb/>334 Wie weist der Aktionär sein Stimmrecht nach?

<lb/>Aktienbeträge nicht voll eingczahlt sind, längere Zeit ohne jede urkundliche Ver- 
<lb/>körperung der Aktienrechte bestehen.- Aktien im eigentlichen Sinne sollen hier nach
<lb/>Art. 215c Abs. 3 des H.G.B.'s nicht ausgegeben werden und die Ausgabe von Jn-
<lb/>terimsscheinen ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Ist ein solches Stadium auch
<lb/>nach der Entstehung der Gesellschaft noch zulässig, so ist während desselben weder
<lb/>eine Veräußerung der Aktienrechte ausgeschlossen noch kann dem Aktionär die Aus- 
<lb/>übung des Stimmrechts in der Generalversammlung deswegen versagt werden,
<lb/>weil er keine Aktienurkunden besitzt. Die Bestimmung des Art. 190 Abs. 1 des
<lb/>H.G.B.'s: „Jede Aktie gewährt das Stimmrecht" ist für diesen Fall sachgemäß
<lb/>dahin auszulegen, daß unter der Aktie das Aktienrecht zu verstehen ist.

<lb/>Darüber, wie in einem solchen Fall derjenige, welcher das Stimmrecht in
<lb/>der Generalversammlung ausüben will, sich als Aktionär zu legitimiren habe,
<lb/>ist weder aus dem Gesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrage etwas zu entnehmen.
<lb/>Die dem Art. 238 Abs. 1 des H.G.B.'s sich anschließende Festsetzung im 8 8
<lb/>Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, welche die Ausübung des Stimmrechts davon
<lb/>abhängig macht, daß die Aktien oder Depotscheine der Reichsbank über dieselben
<lb/>drei Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse oder bei den
<lb/>sonst bekannt gegebenen Stellen hinterlegt werden, — setzt die Ausgabe von Ak- 
<lb/>tienurkunden voraus, kann daher nicht zur Anwendung kommen, solange Aktien
<lb/>überhaupt nicht emittirt sind. Wenn es sich um die Gründer oder im Falle der
<lb/>Successivgründung um die ersten Zeichner handelt, so bieten sich als Mittel der
<lb/>Legitimation der Errichtungsakt und die Zeichnungsscheine dar. Wenn dagegen
<lb/>Jemand als Aktionär auftritt, der, wie im Streitfälle v. W., nicht zu den Grün- 
<lb/>dern oder den Zeichnern des Grundkapitals gehört, so kann verlangt werden, daß
<lb/>er sich über den Erwerb der von ihm prätendirten Aktienrechte ausweise. Darüber
<lb/>ob im einzelnen Falle ein solcher Nachweis erfordert werden soll und wie weit
<lb/>in die Prüfung desselben einzutreten ist, hat in erster Linie die Versammlung selbst
<lb/>zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist nun insofern eigenthümlich gestaltet, als
<lb/>in der Generalversammlung vom 9. Dezember 1893 lediglich v. W. als Aktionär
<lb/>erschienen ist. Daß die Generalversammlung auch bei der Präsenz nur eines
<lb/>Aktionärs stattfinden und den angefochtenen Beschluß fassen konnte, ist nicht zwei- 
<lb/>felhaft. Von einer Legitimation des v. W. konnte bei dieser Sachlage nur gegen- 
<lb/>über den in der Versammlung anwesenden, nicht zu den Aktionären gehörigen
<lb/>Mitgliedern des Aufsichtsraths und gegenüber dem mit der Beurkundung des Be- 
<lb/>schlusses beauftragten Notar die Rede sein, letzterem gegenüber, sofern derselbe seine
<lb/>Mitwirkung zu einem offenbar gesetzwidrigen Akt zu versagen hatte.

<lb/>Geht man hiervon aus, so kann es nicht für unzulässig erachtet werden, daß
<lb/>v. W. sich in der Generalversammlung vom 3. Dezember 1893 durch Bezug- 
<lb/>nahme auf seine Eintragung in das Aktienbuch der Beklagten als Aktionär legi-
<lb/>timirt und auf Grund dieser Legitimation das Stimmrecht ausgeübt hat. Denn
<lb/>wenngleich hier, da Aktienurkunden nicht, ausgegeben sind, die Art. 182, 183,
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0337.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0337"/>
               <div xml:id="d5372e34765" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Begriff des Differenzgeschäfts.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0337--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>220 des H.G.B.'s nicht, anwendbar erscheinen, so enthält doch die Eintragung
<lb/>immerhin das Anerkenntniß der Aktiengesellschaft, beziehungsweise ihres zur Füh- 
<lb/>rung des Aktienbuches berufenen Vertreters, daß der Eingetragene sich zur Zeit
<lb/>der Eintragung als Aktionär ausgewiesen habe. Daß das Aktienbuch in der Ver- 
<lb/>sammlung vom 9. Dezember 1893 nicht vorgelegt werden konnte, ist unerheblich,
<lb/>da die erfolgte Eintragung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrathes
<lb/>ausdrücklich bestätigt worden, auch im gegenwärtigen Prozeß nicht bestritten ist.
<lb/>Ebensowenig ist von Bedeutung, daß v. W. im Akticnbuche der Beklagten nicht
<lb/>als „Aktionär" sondern als „bezugsberechtigt" bezeichnet ist. Denn dadurch hat
<lb/>zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß derselbe als Erwerber der Aktienrechte
<lb/>bei Ausgabe der Aktien einen Anspruch auf Auslieferung einer entsprechenden Zahl
<lb/>von Aktienurkunden habe. Hierzu kommt, daß in der Versammlung vom 1. Juli
<lb/>1891 der Kläger und v. W. auf Grund der gleichen Legitimation sich ge- 
<lb/>genseitig als Aktionäre zum Betrage von je 500 Aktien anerkannt und mit dieser
<lb/>Stimmenzahl sich an der Abstimmung betheiligt haben. Auch im gegenwärtigen
<lb/>Prozeß hat Kläger nicht behauptet, daß v. W. die Aktienrechte, auf Grund deren
<lb/>er das Stimmrecht in der Generalversammlung vom 9. Dezember 1893 ausgeübt
<lb/>hat, nicht erworben habe. Kläger steht vielmehr auch jetzt auf dem Standpunkt,
<lb/>daß er und v. W. gegenwärtig die einzigen Aktionäre der Beklagten seien, be- 
<lb/>ziehungsweise zur Zeit der Generalversammlung gewesen seien. Er will die Un- 
<lb/>gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nur daraus herleiten, daß v. W. sich in
<lb/>der Versammlung nicht ausreichend legitimirt habe. Das ist ein formeller Ge- 
<lb/>sichtspunkt, der aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt erscheint."

<lb/>Zum Begriff des Differenzgeschästs?)

<lb/>A.

<lb/>Urtheil des R.G. I. Civils. v. 29. Dezember 1894 I. 310,94

<lb/>Klägerin erhob Anspruch auf Zahlung von 7417 Mk. 30 Pf. an den Be- 
<lb/>klagten aus Börsengeschäften. Nach ihrer Angabe hat sie wiederholt Terminge- 
<lb/>schäfte an der Hamburger Börse in der Weise abgeschlossen, daß sie entsprechend
<lb/>den ihr vom Beklagten ertheilten Aufträgen die aufgetragenen Geschäfte in eigenem
<lb/>Namen abgeschlossen und, soweit erforderlich, entsprechende Schlußnoten im eigenem
<lb/>Namen mit der Hamburger Waarenliquidationskasse gewechselt hat. Dem Be- 
<lb/>klagten gegenüber trat aber die Klägerin durchgängig als Selbstkontrahentin ein.

<lb/>Der Einwand des Beklagten, daß es sich lediglich um reine Differenzgc-
<lb/>schäfte handle, wurde vom LG. und vom OLG. Hainburg verworfen. Das
<lb/>Reichsgericht hob auf und verwies zurück mit folgenden

<lb/>*) Bergt, die Abhandlung von R.G.Rath vr. Dreyer in diesem Archiv Bd. 2 S. 401,
<lb/>sowie die daselbst Bd. 2 S. 485; Bd. 3 S. 572; Bd. 4 S. 47 mitgetheilten Entscheidungen
<lb/>u. außerdem Bd. 2, S. 367°, 368«, Bd. 3, S. 515", Bd. 4 S. 126°. D. E.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0338.tif"
                      n="336"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0338"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0338--><p/>
                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>-. . Gründen: - -

<lb/>Zur Begründung seines Einwandes hatte Beklagter in erster Instanz be- 
<lb/>hauptet, er sei zu den in der Klage erwähnten und zu einer Reihe anderer, durch- 
<lb/>gängig Börsentermingeschäfte von dem Vertreter der Klägerin, dem Kaufmann H.
<lb/>in Berlin, veranlaßt. H. habe bei einer Abendgesellschaft das Gespräch auf
<lb/>Börsengeschäfte gebracht, und unter der ausdrücklichen Versicherung, daß bei den
<lb/>durch seine Vermittelung abzuschließenden Geschäften irgend welche Kenntniß nicht
<lb/>erforderlich sei, von effektiver Lieferung oder Abnahme ebensowenig die Rede sein
<lb/>solle, da man lediglich mit der Differenz zu thun habe, den Beklagten zu be- 
<lb/>wegen gewußt, in Gemeinschaft mit einer Dame und einem Referendar auf gemein- 
<lb/>schaftliche Rechnung ein Termingeschäft in Baumwolle abzuschließen. Die einge- 
<lb/>klagten Geschäfte beziehen sich aus Kaffee und Baumwolle, außerdem hat Be- 
<lb/>klagter auch Geschäfte in Zucker gemacht. Nach seiner Angabe ist er Inhaber
<lb/>einer Kohlenengroshandlung in St., welche er durch andere Personen betreiben
<lb/>lasse. Er verstehe weder von Baumwolle noch von Zucker noch von Kaffee das
<lb/>Geringste. Er würde sich ebensowenig wie jene anderen beiden Personen auf ein
<lb/>derartiges Geschäft eingelassen haben, wenn nicht effektive Lieferung sowie Abnahme
<lb/>ausdrücklich ausgeschlossen wären. Da das erste Geschäft zu Ungunsten des Be- 
<lb/>klagten ausschlug, habe er sich von H. zu immer neuen Geschäften verleiten lassen,
<lb/>welche sämmtlich durch die Hand des H. gegangen seien. Zu diesen Geschäften
<lb/>gehörten auch die in der Klage erwähnten.

<lb/>In der Berufungsinstanz hat Beklagter noch behauptet, die Absicht der
<lb/>Parteien- effektive Lieferung resp. Abnahme auszuschließen und an Stelle derselben
<lb/>nur die Zahlung der Differenz treten zu lassen, sei nicht nur beim Abschluß der
<lb/>Geschäfte, sondern fortgesetzt und wiederholt, insbesondere auch bei und nach Ab- 
<lb/>fassung und Ertheilung der Schlußnoten ausdrücklich unter den Parteien er- 
<lb/>klärt worden.

<lb/>Das Berufungsgericht unterstellt zunächst eine Behauptung des Beklagten,
<lb/>welche er so nicht gemacht hat. Das Urtheil führt aus:

<lb/>Wenn der Vertreter der Kläger den Beklagten daraus aufmerksam gemacht
<lb/>habe, daß er niemals in die Lage kommen könne, die Waaren effektiv liefern
<lb/>oder abnehmen und bezahlen zu müssen, sondern cs sich für ihn immer nur
<lb/>um Differenzen handeln werde, so sei dies vollkommen richtig. Es sei dies
<lb/>keineswegs eine Eigenthümlichkeit des reinen Disferenzgeschästs, und lasse daher
<lb/>auch den Schluß nicht zu, daß ein solches hier vorliege, sondern bei der Orga- 
<lb/>nisation des modernen Spekulationshandels an den großen Börsen könne der
<lb/>Spekulant niemals in die Lage kommen, das Gekaufte abzunehmen oder das Ver- 
<lb/>kaufte liefern zu müssen, wenn er es nicht wünsche. Es stehe ihm immer die
<lb/>Möglichkeit offen, sich so einzurichten, daß es sich für ihn nur um die Differenz
<lb/>zwischen dem Vertragspreise und dem Marktpreise eines späteren Tages handele.
<lb/>Dazu bedürfe es gar nicht der Zustimmung des Gegenkontrahenten. Voraus-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0339.tif"
                      n="337"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0339"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0339--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Äifferenzgeschäst.
</p>
                  <p>

                     <lb/>357


<lb/>gesetzt werde dabei nur, daß er ordnungsmäßig operire d. h. rechtzeitig ein
<lb/>Deckungsgeschäft vornehme, nicht etwa mit dem Gegenkontrahenten des ersten Ge- 
<lb/>schäfts, sondern am offenen Markte mit einem beliebigen Dritten. Die Waare,
<lb/>welche er dann von dem Gegenkontrahenten des einen Geschäfts erhält, benutzt er,
<lb/>um sie seinerseits dem andern zu liefern, und durch die Zahlung erhält er das
<lb/>Mittel, um seinerseits dem Elfteren. Zahlung zu leisten.

<lb/>Soweit dies Argument eine allgemeinere Bedeutung für sich in Anspruch
<lb/>nimmt, geht es fehl, indem es zwei dem Wesen nach sehr verschiedene Dinge, die
<lb/>nur äußerlich einander gleichen, nicht auseinander hält. Der Kaufmann, der ge- 
<lb/>werbsmäßig kaust, um mit Gewinn zu verkaufen, will durch den Umsatz der
<lb/>Waare gewinnen. Dieser Handel ist wirthschaftlich und für die Allgemeinheit
<lb/>nothwendig, im großen Durchschnitt volkswirthschaftlich produktiv. Und deshalb
<lb/>ist es natürlich, daß das Recht eine Klage auf Erfüllung, eventuell auf das In- 
<lb/>teresse für das Kaufgeschäft gegeben hat. Ob im Einzelnen nutzbringend für
<lb/>die Allgemeinheit und für den spekulirenden Kaufmann von diesem gekauft und
<lb/>verkauft wird, darum kann sich das Privatrecht nicht kümmern; eö würde
<lb/>seinen Charakter verleugnen, wenn es nicht dem kontrahirenden Privatmann einen
<lb/>weiten Spielraum für die Freiheit seiner Erwägungen und seiner Entschließungen
<lb/>einräumte. Jenen Boden, dem Umsatz der Waare zu dienen, verläßt aber im
<lb/>Allgemeinen der Kaufmann nicht, wenn er, statt die Waare selbst abzunehmen,
<lb/>seinen Verkäufer anweist, statt an ihn, an einen Dritten zu liefern, dem er seinerseits,
<lb/>sei es vorher, sei es nachher, sei es mit Vortheil, sei es mit Schaden weiter ver- 
<lb/>kauft hat, und wenn er, statt sie mit eigenem Gelde zu bezahlen, sie von seinem
<lb/>Abkäufer mit dessen Gelde dem ersten Verkäufer bezahlen läßt. Ob nicht auch
<lb/>ein Kaufmann, welcher in der von dem Berufungsurtheil angerathenen Weise, aber
<lb/>gewerbsmäßig verfährt und dabei unniäßig und weit über seine Kräfte spekulirt,
<lb/>sich nicht bloß nach § 210 der K.O. wegen Differenzhandels strafbar machen,
<lb/>sondern auch in dem Sinne spielen kann, daß seinen Geschäften die Klagbarkeit
<lb/>unter Umständen zu versagen wäre, mag hier dahingestellt bleiben. In entschie- 
<lb/>denerer Weise tritt die Abweichung von dem regelmäßigen und. korrekten Waaren-
<lb/>handel bei dem Börsenspieler hervor, dem von vorn herein der Umsatz in der
<lb/>Waare, über deren Preise nnd Kurse er das Disferenzgeschäft schließt, völlig gleich- 
<lb/>gültig ist. Er will auch gewinnen, aber nicht dadurch, daß er die Waare in an- 
<lb/>dere Hände bringt, sondern allein dadurch, daß er die Differenz des Preises,
<lb/>den nach seiner Hoffnung die Waare an diesem Börsenplätze zu dem gehandelten
<lb/>Termine kosten wird, im Vergleich zu dem Kurse, zu welchem der Preis zur Zeit
<lb/>des Abschlusses des Spielvertrags für jenen Termin an der Börse veranschlagt
<lb/>wird, einstreicht, ohne die Mühe und' ohne die Gefahren des Umsatzes auf sich
<lb/>zu nehmen. Ihm ist es völlig gleichgültig, ob Waare dieser Gattung in der
<lb/>Menge, über welche die für jenen Termin gezeichneten Schlußscheine lauten, zu
<lb/>diesem Termine am Platze sein wird. Ihm ist es ebenso gleichgültig, daß er gar

<lb/>Archiv für Vürgerl. Recht u. Prozeß. V. 22
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0340.tif"
                      n="338"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0340"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0340--><p/>
                  <p>

                     <lb/>338
</p>
                  <p>

                     <lb/>Disferenzgeschäfi.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht in der Lage ist, den Preis der „gekauften" Waare zu zahlen. Es kann ihm
<lb/>vorläufig genügen, daß er einen „Kommissionär" findet, welcher bereit ist, gegen
<lb/>einen Einschuß, welcher nur einige Prozente beträgt, von ihm einen „Auftrag"
<lb/>entgegenzunehmen zu einem nominellen Abschluß über sehr bedeutende Mengen
<lb/>und über Summen, welche das Vermögen des Spielers um ein Vielfaches über- 
<lb/>steigen. Denn nur auf diese Weise kann er große Gewinne machen, und auf Ge- 
<lb/>winn hofft der Spieler immer. Sonst würde er nicht speknliren. Seinen In- 
<lb/>tentionen entspricht ein Vertrag, welcher genau das ausspricht, was er erreichen
<lb/>ivill, am Besten.. Da das aber dem Dekorum nicht entspricht, wird die Ver- 
<lb/>schleierung eines Lieferungsvcrtrags oder eines Auftrags zum Abschluß eines
<lb/>Lieferungsvertrags gewählt, mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Neben- 
<lb/>abrede, daß nicht geliefert werden, sondern daß nur die Differenzen regulirt
<lb/>werden sollen. Wer einem solchen Spieler den Rath geben wollte, lieber statt
<lb/>des verschleierten Differenzgeschäfts ein wirkliches Lieferungsgeschäft zu schließen,
<lb/>und dann noch rechtzeitig ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, dem möchte
<lb/>er leicht antworten: daß wenn, sich der Berather zutraue, im gegebenen Augen- 
<lb/>blicke ein zutreffendes und eintreffendes Urtheil über die Rechtzeitigkeit des
<lb/>Deckungsgeschäfts auszusprechen: so möchte ihm derselbe lieber gleich bei Ab- 
<lb/>schluß des Geschäfts die Richtigkeit der anzurathenden Spekulation garantiren. In
<lb/>den Fällen, in welchen der Spieler es nicht für zweckmäßig erachtet, die Speku- 
<lb/>lation vorzeitig abzuschneiden, oder in denen er nicht den Muth findet, den zwar
<lb/>noch beschränkten aber sicheren Verlust der Ungewißheit der weiteren Entwickelung
<lb/>vorznziehen, wendet sich überdies ein solcher Rath an eine falsche Adresse. Das
<lb/>objektive Recht hat gute Gründe, dieses Spielgeschäft, bei welchem von vornherein
<lb/>die effektive Erfüllung zwischen den Kontrahenten vertragsmäßig ausgeschlossen ist,
<lb/>.bei seiner volkswirthschaftlichen Nutzlosigkeit und sozialen Gefährlichkeit die Klag- 
<lb/>barkeit zu versagen. Der Hinweis darauf, daß die Römer selbst aus effektiven
<lb/>Geschäften nur auf das Geldinteresse verurtheilten, ist kein zutreffendes Argument,
<lb/>um die Unschuldigkeit und Klagbarkeit der Spielgeschäfte zu vertheidigen. Auch
<lb/>wenn unser Recht aus Börsentermingcschäften nur eine Klage auf die Differenz
<lb/>zuließe, müßte man das Spielgeschäft von dem Waarenhandcl scheiden. Denn
<lb/>nicht um der Prozesse willen werden die Rechtsgeschäfte geschlossen.

<lb/>Im vorliegenden Falle hat aber Beklagter etwas ganz Anderes, als was
<lb/>oben aus dem Berufungsurtheil wiedergegeben ist, behauptet. Nicht daß ein Weg
<lb/>zu finden sei, auf welchem der Beklagte die effektive Erfüllung vermeiden könne,
<lb/>soll besprochen sein. In seinem, nach dem erstinstanzlichen, im Berufungsurtheil
<lb/>in Bezug genommenen, Thatbestande vorgetragenen Schriftsätze vom 27. März
<lb/>1894 hat der Beklagte behauptet, er sei durch die Erklärung des klägerischen Ver- 
<lb/>treters zu dem ersten Aufträge bestimmt,

<lb/>es solle von effektiver Lieferung oder Abnahme ebensowenig die Rede
<lb/>sein, da man lediglich mit der Differenz zu thun habe.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0341.tif"
                      n="339"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0341"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0341--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lifferenzgeschäst. 339

<lb/>Wenn der Beklagte dies nach seiner Behauptung dahin verstanden hat, daß
<lb/>effektive Lieferung zwischen den Kontrahenten ausdrücklich ausgeschlossen sei, so
<lb/>läßt sich nicht sagen, daß er den Sinn der Worte verkannt habe. Das Be-
<lb/>rufungsurtheil hat also mit seinem ersten Argument einen Thatbestand der Be- 
<lb/>urteilung unterzogen, welcher nicht vorliegt; und dies Argument trifft den That- 
<lb/>bestand nicht, welcher dem Berufungsgericht vorgetragcn ist. Damit ist das Gesetz
<lb/>verletzt; und das Urtheil unterliegt der Aufhebung, sofern es nicht durch seine
<lb/>übrigen Argumente getragen wird.

<lb/>Das zweite Argument des Berufungsgerichts findet es unverständlich, daß
<lb/>Jemand aus den wunderlichen Gedanken kommen könnte, ein Spielgeschäst statt
<lb/>zweier Effektivgcschäfte zu schließen. Wäre diese Argumentation zutreffend, so sollte
<lb/>man meinen, daß reine Differenzgeschäfte überhaupt nicht Vorkommen. Und das
<lb/>war ja noch vor einigen Jahren eine oft gehörte Behauptung. Indessen ist dem
<lb/>Reichsgericht in seiner Spruchpraxis der Beweis geliefert, daß Termingeschäfte als
<lb/>reine Differenzgeschäfte an deutschen Börsen in bedeutendem Umfange geschlossen
<lb/>sind, und daß an Börsenplätzen ansässige Kommissionäre durch ihre Agenten und
<lb/>Vertreter auswärtige, mit dem Börsenverkehr nicht vertraute Personen vielfach zum
<lb/>Abschlüsse solcher Zeitgeschäfte mit der Erklärung augelockt haben, daß die effektive
<lb/>Lieferung ausgeschlossen bleiben solle, daß nur die Differenzen zu begleichen seien.
<lb/>Das wirkliche Leben stimmt also mit dem Resultat, zu dem das Berufungs- 
<lb/>gericht durch seine Erwägungen geführt ist, nicht überein. Auch sind diese Er- 
<lb/>wägungen nicht stichhaltig.

<lb/>Das Berufungsgericht nimmt an, die Spekulation im Wege eines reinen
<lb/>Differenzgeschäfts sei dergestalt in sich abgeschlossen, daß sich der Spekulant im
<lb/>Voraus unabänderlich an den Börsenpreis eines einzigen Tages binde, und daß
<lb/>er einer in der Zwischenzeit etwa befürchteten ungünstigen Entwickelung des Preises
<lb/>nicht würde begegnen können. Das trifft in keiner Weise zu.

<lb/>Wurde das reine Disferenzgeschäft in der Form, geschlossen, daß der Be- 
<lb/>klagte „kaufte" und die.Preise fielen unerwartet und wider Verhoffen des Be- 
<lb/>klagten, oder in der Form, daß der Beklagte „verkaufte" und die Preise stiegen
<lb/>unerwartet, so hatte die Klägerin nach ihren Bedingungen den Beklagten ver- 
<lb/>pflichtet, auf ihre Aufforderung bei eintretenden Preisschwankungen jeden zur
<lb/>Deckung ihrer Engagements erforderlichen Nachschuß unverzüglich zu leisten,
<lb/>widrigenfalls der Klägerin das Recht der sofortigen bestmöglichen Liquidation ihrer
<lb/>Engagements zustehe. Ein derartiger Vorbehalt entspricht den Bestimmungen,
<lb/>welchen die Klägerin bezüglich ihrer eigenen Verpflichtungen gegenüber der Waaren-
<lb/>liquidationskasse nach deren Regulativen unterworfen war. Auch hat die Klägerin
<lb/>von dieser Bedingung dem Beklagten gegenüber Gebrauch gemacht.

<lb/>Der erste Klageposten ist eine Differenz, von 6276 Mk. 10 Pf., welche
<lb/>daraus, entstanden ist, daß der Beklagte je 500 Sack Kaffee im September, Ok- 
<lb/>tober und November 1893 „verkauft" hatte. Als der Preis stieg und das
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0342.tif"
                      n="340"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0342"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0342--><p/>
                  <p>

                     <lb/>340 Lifserenzgeschasi.

<lb/>Engagement in Folge dessen verlustdrohend wurde, forderte Klägerin nach ihrer
<lb/>Klagbehauptung Nachschüsse ein, und als Beklagter diese nicht leistete, schritt sie
<lb/>am 9. Februar 1894 zur Liquidation, indem sie sich zu den dermaligen Preisen
<lb/>„eindeckte". Sie berechnete nun natürlich nicht die Preisdifferenz, wie sie sich
<lb/>später herausstellte, an dem ursprünglich verabredeten Termine, sondern die vom
<lb/>9. Februar 1894.

<lb/>Lag ein reines Differenzgeschäst vor, so steht freilich der Klägerin ein klag- 
<lb/>barer Anspruch so wenig auf die eine, wie auf die andere Differenz zu. Viel- 
<lb/>mehr ist bei solchem reinen Differenzgeschäst, wenn cs bewiesen wird, die Voraus- 
<lb/>setzung, daß der spielende Kunde ebenso steiwillig zahlt, wie sein an der Börse
<lb/>berufsmäßig handelnder Gegenkontrahent, wenn er verliert, nach den dort herr- 
<lb/>schenden Gepflogenheiten. Aber den Intentionen, welche bei dem reinen Differenz- 
<lb/>geschäfte verfolgt werden, widerspricht diese „Eindeckung" so wenig wie den In- 
<lb/>tentionen, welche bei den effektiven Lieferungsgeschäften verfolgt werden.

<lb/>Allerdings halte die Klägerin, wenn ein Differenzgeschäst vorlag, keinen An- 
<lb/>spruch auf Lieferung der „verkauften" 1500 Sack Kaffee an den Beklagten (auch
<lb/>nicht einen solchen Anspruch, der zwar nicht klagbar, aber durch freiwillige Er- 
<lb/>füllung tilgbar war), denn die Lieferung war ja dann vertragsmäßig ausgeschlossen.
<lb/>Und die „Eindeckung" konnte dann dem Beklagten gegenüber nicht die Bedeutung
<lb/>haben, daß sich die Klägerin von einem anderen Kontrahenten die W.aare ver- 
<lb/>schaffte, welche der Beklagte am Termine nicht zu leisten hatte.

<lb/>Das ist aber auch gar nicht erforderlich. Hatte die Klägerin die 1500 Sack
<lb/>Kaffee, welche ihr der Beklagte „verkauft" hatte, ihrerseits an der Hamburger
<lb/>Börse verkauft, und sich dabei der Waarenliquidationskasse bedient, und deckte sie
<lb/>- sich nun im Februar 1894 ein, so war es für die Abrechnung, welche die Klägerin
<lb/>mit Hülfe der Liquidationskasse vornahm, völlig gleichgültig, ob diese Geschäfte
<lb/>zwischen der Klägerin und ihrem Gegenkontrahcuten Effektivgeschäfle oder reine
<lb/>Differenzgeschäste waren. Denn nach den eigenen Ausführungen des Berufungs- 
<lb/>gerichts kam es in dem einen Falle so wenig zur Lieferung wie in dem anderen
<lb/>Falle. Vielmehr „erledigt sich in der Praxis die Kompensation unter den ver- 
<lb/>schiedenen Kontrahenten am Stichtage durch die Vermittelung der Makler und der
<lb/>Waarenliquidationskasse, indem überall da, wo in einer Person (hier der Klägerin)
<lb/>Lieferungs- und Abnahmepflicht hinsichtlich einer gleichen Quantität gleichartiger
<lb/>Gegenstände, obgleich verschiedenen Gegenkontrahenten gegenüber, Zusammentreffen,
<lb/>beides im Wege der sogenannten Skontration ausgeglichen wird."

<lb/>Wenn nur der Beklagte zu zahlen bereit war, so lieferte für sein reines
<lb/>Differenzgeschäst diese Eindeüung der Klägerin den Maß stab für die Differenz,
<lb/>welche er der Klägerin zu zahlen hatte. Das genügte ja. Und ebenso einfach
<lb/>erledigen sich die Bedenken des Berufungsgerichts, wenn es nicht die Klägerin,
<lb/>sondern der Beklagte war, welcher zu einer Eindeckung die Anregung gab.

<lb/>Allerdings hatte die Klägerin sich in ihren Bedingungen die Zustimmung
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0343.tif"
                      n="341"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0343"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0343--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft. Kommissionsvertrag. 341


<lb/>für die Erledigung durch ein Gegengeschäft Vorbehalten. Daß indessen die Klägerin,
<lb/>welche, wie sie behauptet, bei den eingeklagtcn Geschäften entsprechende Schlußnoten
<lb/>im eigenen Namen mit der Waarenliquidationskasse gewechselt hatte, jene Ge- 
<lb/>nehmigung für ein ihr während laufenden Engagements angetragenes Gegen- 
<lb/>geschäft, bei dem sie ja wieder verdiente und welches das Risiko beendigte, weigern
<lb/>sollte, wenn nur der Beklagte sonst seinen Obliegenheiten nächkam, dafür liegt gar
<lb/>kein Grund vor. Da in diesem Falle nach den Bedingungen die. Klägerin sofort
<lb/>Abrechnung zu ertheilen und beiderseits ein sich ergebender Saldo sofort fällig
<lb/>war, so erhellt, daß der Spielvertrag für Manipulationen dieser Art den breite- 
<lb/>sten Raum ließ. Derartige Eiudeckungen und Gegengeschäfte spielen denn auch
<lb/>in Prozessen über Börsengeschäfte, in denen der Beklagte den Einwand des Diffe-
<lb/>renzgeschäfts vorbriugt, eine sehr große Rolle. Daraus sucht zwar zuweilen der
<lb/>auf den Saldo Verklagte eine Bestätigung seiner Behauptung abzuleiten, daß
<lb/>reine Differenzgeschäfte vorliegen, weil niemals durch Lieferung und Abnahme
<lb/>erfüllt sei. Daß aber der börscnkundige Kläger daraus ein Moment für seine
<lb/>Deduktion ableitete, daß kein reines Differenzgeschäft vorliege, ist wohl noch nicht
<lb/>vorgekommcn. Wenn also das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte Auf- 
<lb/>trag zu Deckungsgeschäften gegeben habe, den Schluß zieht, cs seien keine reinen
<lb/>Differcnzgeschäfte abgeschlossen, so entbehrt dieser Schluß jeglicher Beweiskraft.

<lb/>Das Berufungsgericht stellt weiter die Behauptung auf, es sei begriff- 
<lb/>lich unmöglich, daß sich der Kommissionsvertrag zu einem reinen
<lb/>Differenzgeschäft gestalte.^) Niemals könne der Auftrag selbst ein reines
<lb/>Differenzgeschäst, ein Spielvertrag sein. Dies Argument hat ungefähr dieselbe
<lb/>Bedeutung, wie wenn behauptet würde, es sei begrifflich unmöglich, daß sich der
<lb/>Kommissionsvertrag ztl einem Kauf oder Verkauf gestalte. Der Kommittent be- 
<lb/>auftrage den Kommissionär, für ihn zu kaufen oder zu verkaufen, aber er kailfe
<lb/>nicht von ihm und verkaufe ihm nicht. Oder wenn behauptet wird, der Kauf
<lb/>sei begrifflich etwas Anderes als ein reines Differenzgeschäft. Wer kaufe, könne
<lb/>niemals verabreden, daß ihm die Waare nicht geliefert werde.

<lb/>Juristisch haben solche Argumente wenig zu bedeuten. Denn nicht daraus
<lb/>kommt es an, wie die Kontrahenten ihre Verträge benennen, oder wie ein Dritter
<lb/>die von den Kontrahenten geschlossenen Verträge rubrizirt, sondern allein daraus,
<lb/>was sich als Inhalt des Vertrags ergiebt. Ist es angängig, daß der Kom- 
<lb/>missionär in einen ihm aufgetragenen Lieferungskauf als Selbstkontrahent ein-
<lb/>treten kann, so ist es nicht verständlich, weshalb der Kommissionär nicht in ein
<lb/>ihm ausgetragenes Differenzgeschäst als Selbstkontrahent eintreten könnte. Ja
<lb/>diese Hülfe ist nicht einmal nöthig. „Das Differenzgeschäst ist ein Vertrag, bei
<lb/>welchem eine Quantität Waarcn, deren Preis, und eine Zeit festgesetzt werden, und
<lb/>beide Kontrahenten versprechen, daß je nachdem die Veränderung des Preises
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Bergt. Sächs. Archiv Bd. 4, S. 838».
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0344.tif"
                      n="342"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0344"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0344--><p/>
                  <p>

                     <lb/>342
</p>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft. Kommissionsvertrag.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Kurses) zu dieser Zeit die eine oder die andere Richtung genommen haben sollte,
<lb/>der Eine oder der Andere die Differenz der Preise von dem Mitkontrahenten aus- 
<lb/>gezahlt erhalten solle. Es wird oft in die Form eines Lieferungskaufs gekleidet."
<lb/>Thöl, Handelsrecht § 102. Das läßt sich auch so ausdrücken: Der Käufer kauft
<lb/>zwar nicht, und der Verkäufer verkauft nicht. Aber beide verabreden; cs sollen
<lb/>zwischen ihnen dieselben Wirkungen nach Maßgabe der Börsenusagen bezüglich der
<lb/>Disferenzregulirung am Stichtage eintreten, als ob gekauft und verkauft, aber
<lb/>nicht abgenommen oder nicht geliefert wäre. Natürlich können Auftraggeber und
<lb/>Beauftragter dasselbe verabreden. Der Beauftragte hat zwar einen Auftrag zum
<lb/>effektiven Ankauf nicht erhalten, Parteien verabreden aber, es sollen zwischen ihnen
<lb/>dieselben Wirkungen eintreten, als wenn der Beauftragte einen solchen Auftrag
<lb/>erhallen und zum Börsenkurse die betreffenden Termingeschäfte ausgesührt, am
<lb/>Stichtage aber für Rechnung des Auftraggebers durch ein Gegengeschäft zum
<lb/>Börsenkurse erledigt hätte. Verlangte das objektive Recht nicht zur Klagbarkeit
<lb/>des Rechtsgeschäfts eine ouusu, wäre mit Thöl anzunehmen, daß das Differenz- 
<lb/>geschäft, „der Windhandel", obwohl er einer ounsu entbehrt, klagbar seif so würde
<lb/>kein Grund vorliegen, diesem nach dem Bilde eines Auftragsverhältnisses geschlossenen
<lb/>Differenzgeschäfte oder der in die Form eines Auftrags eingekleideten Sponsion die
<lb/>Klagbarkeit zu versagen, um sie dem nach dem Bilde eines Kaufvertrags ge- 
<lb/>schlossenen Differenzgeschäfte oder der in die Form eines Kaufs eingekleideten
<lb/>Sponsion zuzusprechen. Das eine Geschäft ist genau so zu behandeln wie das
<lb/>andere. Ob, wie das Berufungsgericht behauptet, der Kommissionär als solcher
<lb/>niemals Spieler oder auch nur Spekulant sein kann, ist für die Entscheidung dieses
<lb/>Prozesses ganz gleichgültig. Denn Niemand verhindert den Kommissionär oder
<lb/>seinen Vertreter Verabredungen zu treffen, durch welche er aufhört, Kommissionär
<lb/>als solcher im Sinne des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu sein.

<lb/>Ebenso gleichgültig ist es, ob der Kommissionär, welcher im Verhältniß zu
<lb/>seinem Kommittenten als Spieler und Spekulant auftritt, zu seiner Deckung mit
<lb/>Dritten überhaupt entsprechende Geschäfte abschließt, und ob diese Geschäfte wieder
<lb/>Differenzgeschäfte oder Effektivgeschäfte sind. Auch wenn es richtig wäre, was das
<lb/>Berufungsurtheil behauptet, daß der Kommissionär niemals auf eigene Hand
<lb/>spekulirt, sondern sich immer deckt, so wird ja das regelmäßig zu keinem anderen
<lb/>Resultate führen, als daß aus diesem Geschäfte des Kommissionärs mit seinem
<lb/>Hintermann immer wieder Differenzen herausspringen, welche dann den Differenzen
<lb/>entsprechen, die der Kommissionär dem Kommittenten zu leisten oder von diesem
<lb/>zu fordern hat. Und wenn sich das auch in Wirklichkeit bisweilen anders ver- 
<lb/>halten sollte, wenn es sich ereignen sollte, daß der Kommissionär durch An- 
<lb/>dienungen seines Hintermannes überrascht würde, welche seinem Kommittenten
<lb/>nicht präjudiziren, und denen durch angemessene Aufträge zu entsprechen der Kom- 
<lb/>mittent keine Neigung zeigt: so hat es der börsenkundige Kommissionär doch
<lb/>immer in der Hand, „Bedingungen" für seinen Geschäftsverkehr über Einforderung
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0345.tif"
                      n="343"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0345"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0345--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>343
</p>
                  <p>

                     <lb/>von Nachschüssen und dergl. zu formuliren, welche ihm aus derartigen Verlegcn-
<lb/>heiten helfen. Dabei ist freilich immer vorausgesetzt, daß ihm der Kommittent
<lb/>überhaupt die Hand zu. reichen gewillt ist, daß er sich nicht auf den Einwand des
<lb/>Differenzspiels und dessen Unklagbarkeit zurückzicht. So lange der Kommittent
<lb/>dies nicht thut, so lange er freiwillig erfüllt und freiwillig neue Aufträge ertheilt,
<lb/>obgleich er rechtlich nicht dazu gezwungen werden kann, so lange spielt sich das
<lb/>in Form eines Kommissionsgeschäfts geschlossene reine Differenzgeschäft genau so
<lb/>ab, wie eine wirkliche Kommission. Allein durch steigende Verluste kann dieser
<lb/>Wille des Kommittenten aus eine Probe gestellt werden, der er nicht mehr ge- 
<lb/>wachsen ist. Wenn er es dann dem Kommissionär gegenüber ablehnt, diese wei- 
<lb/>teren Verluste zu tragen, und sich im Prozeß auf die Behauptung steift, es sei
<lb/>zwischen ihnen von vornherein verabredet, daß die effektive Lieferung ausgeschlossen
<lb/>sein sollte, so ist es geboten, die Behauptung auf ihre Wahrheit zu untersuchen
<lb/>d. h. Beweis aufzunehmen, wie ihn der Beklagte angetreten hat, und dessen
<lb/>Resultate zu würdigen. Der Richter darf solchen juristisch erheblichen Behaup- 
<lb/>tungen nicht durch allgemeine, im Vorstehenden übrigens widerlegte Betrachtungen
<lb/>ausweichen. Ebensowenig ist aber daraus allein, daß der Beklagte sich bei einem
<lb/>Geschäfte so verhalten hat, wie ein Kommittent, welcher den Auftrag zu einem
<lb/>Effektivgeschäfte gegeben hat, ein zulässiger Schluß auf die Unwahrheit jener für
<lb/>das gesammte Verhältniß der Parteien erheblichen Behauptung zu ziehen.

<lb/>Weil das Berufungsgericht Beweis über jene direkte Behauptung des Be- 
<lb/>klagten und die seine der Klägerin angeblich bekannt gewordene Spielabsicht be- 
<lb/>treffenden weiteren Behauptungen, welche zur Unterstützung heranzuziehen sind,
<lb/>nicht erhoben hat, unterliegt das Berufungsurtheil der Aufhebung.

<lb/>B.

<lb/>Urtheil des R.G., I. Civils. vom 17. November 1894. I. 350/94.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>„Dagegen ist der Revision darin beizutreten, daß das Berufungsgericht
<lb/>diejenigen Behauptungen des Beklagten, welche auf eine stillschweigende, den
<lb/>Ausschluß der effektiven Erfüllung bezweckende Vereinbarung der Parteien Hinweisen,
<lb/>nicht genügend gewürdigt hat. Im angefochtenen Urtheile ist in dieser Hinsicht
<lb/>erwogen: Der Umstand, daß die fraglichen Geschäfte sich auf Werthpapiere bezogen
<lb/>haben, die regelmäßig für das Difserenzspiel benutzt werden, sei nicht entscheidend,
<lb/>da Papiere mit großen Kursschwankungen auch im legalen Effektengeschäft täglich
<lb/>gehandelt werden. Wenn ferner Beklagter bei Hingabe des dem Kläger aus- 
<lb/>gehändigten Sparkassenbuchs über 617 Mk. 28 Pf. auch, wie Beklagter behauptet,
<lb/>gesagt haben sollte, mehr habe er nicht zu verspielen, so sei aus eine solche Aeußerung
<lb/>kein Gewicht zu legen, da der Ausdruck: „verspielen" auch bei anderen Geschäften
<lb/>mit starkem Risiko erklärlich sei. Bedeutungslos sei auch der angeblich bei dieser
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0346.tif"
                      n="344"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0346"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0346--><p/>
                  <p>

                     <lb/>344
</p>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gelegenheit dem Kläger ertheilte Auftrag, die Differenz nicht größer als das
<lb/>Depot werden zu lassen. Bei Ultimogcschäften, wie sie hier in Frage stehen, wäre
<lb/>ein solcher Auftrag sinnlos gewesen, da die Bestimmung der Differenz nicht vom
<lb/>Kläger abgehangen habe und das Spiel auf Ultimokurse eine frühere Abwickelung
<lb/>ausschließe. Ebenso bedeutungslos sei der Umstand, daß die Geschäfte der Parteien
<lb/>sich thatsächlich stets durch Bezahlung der Differenzen abgewickclt haben, wie auch
<lb/>das angebliche Mißverhältniß zwischen dem Vermögen des Beklagten und der Höhe
<lb/>der angekauftcn Wcrthe. Beklagter sei in der Lage gewesen, durch Deckungs»
<lb/>geschäste und Lombardiren jederzeit die ihm verkauften Papiere auf Lieferung
<lb/>wieder zu verkaufen, die von ihm zu liefernden Papiere sich zu sichern, ohne daß
<lb/>er hierzu größere Geldmittel als die Kursdifferenz nöthig gehabt habe. Unerheblich
<lb/>erscheine endlich die Behauptung des Beklagten, daß Kläger im Februar 1892
<lb/>(ca. 5/4 Jahre vor den streitigen Geschäften) ihm einmal gesagt habe, Beklagter
<lb/>könne ein von ihm beabsichtigtes Geschäft in Marienthaler Bierbrauereiakticn
<lb/>nicht machen, da die Aktien nicht per ultimo gehandelt werden und Beklagter,
<lb/>wie Kläger wisse, nicht die nöthigen Mittel besitze, um sie effektiv hereinzunehmen.
<lb/>Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begründet diese Aeußerung nicht den
<lb/>Schluß, daß bei den zu machenden Geschäften die effektive Lieferung ausgeschlossen
<lb/>sein sollte, sondern höchstens, daß sie nicht in Aussicht genommen worden sei.

<lb/>Die hier mitgetheilten Ausführungen werden der Sachlage nicht gerecht.
<lb/>Es ist unzulässig, die im vorliegenden Falle vom Beklagten geltend gemachten,
<lb/>in ganz bestimmter Weise behaupteten konkreten Umstände, die dafür zu sprechen
<lb/>scheinen, daß es sich bei den streitigen Geschäften lediglich um ein Differenzspiel
<lb/>gehandelt hat, dadurch zu beseitigen, daß ihnen unbestimmte Möglichkeiten entgegen
<lb/>gehalten werden. Dies gilt insbesondere von den Ausführungen des' Berufungs-
<lb/>urtheiles, die sich auf die Behauptung des Beklagten beziehen, daß nach seiner
<lb/>bei Eingehung der streitigen Geschäfte dem Kläger bekannten Vermögenslage die
<lb/>effektive Erfüllung als ausgeschlossen betrachtet werden müsse. Beklagter hat
<lb/>angeführt: er sei jetzt Kommis und habe früher ein kleines Detailgeschäft betrieben.
<lb/>Kläger, der früher Reisender gewesen, habe in dieser Eigenschaft den Beklagten
<lb/>öfters besucht und aus diesem Verkehr gewußt, daß Beklagter häufig in Geldknappheit
<lb/>gewesen sei, seine Zahlungsfristen nicht habe einhalten können und Fristerstreckung
<lb/>auf 5—6 Monate selbst für kleine Geschäfte habe in Anspruch nehmen müssen.
<lb/>Beklagter hat ferner aus den Umstand hingewiesen, daß das von ihm dem Kläger
<lb/>übergebene Sparkassenbuch auf den Namen eines Anderen gelautet habe und
<lb/>hcrvorgehoben, Kläger habe hieraus ersehen, daß Beklagter nicht einmal die
<lb/>Sicherheit für die Differenzen mit eigenen Mitteln habe stellen können; bei diesen
<lb/>Vermögensverhältnissen des Beklagten habe Kläger wissen müssen und auch
<lb/>gewußt, daß Beklagter niemals im Stande gewesen sei, Effekten in dem Betrage,
<lb/>wie solche nach Angabe des Klägers mit dem Beklagten gehandelt sein sollen
<lb/>(ca. 70000 Mk.), thatsächlich abzunehmen. Wenn das Berufungsgericht diesen
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0347.tif"
                      n="345"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0347"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0347--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Differenzgeschäft,
</p>
                  <p>

                     <lb/>345
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anführungen entgcgenhält, daß für den Beklagten die Möglichkeit bestanden habe,
<lb/>die gekauften Papiere wieder zu verkaufen oder sich durch Lombardirung derselben
<lb/>zu helfen,-so kann hierin eine ausreichende Würdigung der vom Beklagten
<lb/>behaupteten Thatsachen nicht gefunden werden. Wie das Reichsgericht wiederholt
<lb/>ausgesprochen hat, liegt eine Anzeige für die Spielnatur von Zeitgeschäften über
<lb/>Börsenpapiere vor, wenn sich Jemand, der vermögenslos ist, auf solche Geschäfte
<lb/>einläßt, oder, wenn die, Höhe der eingegangenen Engagements in erheblichem
<lb/>Mißverhältniß zu seinem Vermögen steht, sofern anzunehmen ist, daß seine Ver- 
<lb/>mögenslage dem anderen Kontrahenten bei Eingehung der Geschäfte bekannt war.
<lb/>Das Reichsgericht hat ferner ausgesprochen, daß für die Frage, ob ein derartiges
<lb/>Mißverhältniß anzunehmen sei, nicht der Betrag der auf den Geschäften voraus- 
<lb/>sichtlich ruhenden Differenz, sondern die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen
<lb/>selbst entscheidend ist. Die Bedeutung dieses Indiziums kann nicht in der Weise,
<lb/>wie dies im Berufungsurtheil versucht ist, entkräftet werden. Die Möglichkeit,
<lb/>schon vor dem Stichtage ein Gegengeschäft abzuschlicßen, ist allerdings für den
<lb/>Börsenspekulanten stets oder doch regelmäßig vorhanden. Hierdurch wird aber
<lb/>die Spielnatur des Grundgeschäftes, vorausgesetzt, daß dieselbe sich aus den
<lb/>sonstigen Umständen des Falles ergiebt, nicht beseitigt; denn der Abschluß des
<lb/>Gegengeschäftes ist in solchen Fällen nichts Anderes, als eine verfrühete Differenz- 
<lb/>ausgleichung. Was sodann die im Berufungsurtheil betonte Möglichkeit von
<lb/>Lombardirungen anlangt, so ist an ein wirkliches Hereinnehmen der gekaufte:
<lb/>Effekten und ein Lombardiren derselben bei der -hier vorausgesetzten Sachlage
<lb/>schwerlich zu denken. Die Verpfändung von Werthpapicren mag, wie Siegfried
<lb/>„Die Börse und die Börsengeschäfte" (Berlin 1892) S. 239 zutreffend bemerkt,
<lb/>ein geeignetes Mittel sein, sich Geld zu verschaffen, wenn es sich um einen
<lb/>vorübergehenden Geldbedarf handelt. Wenn dagegen Jemand, der, wie
<lb/>Beklagter dies von sich behauptet, ganz oder fast ganz vermögenslos ist, Zeitgeschäfte
<lb/>abschließt, so handelt es sich bei ungünstigem Ergebniß der Spekulation eben nicht
<lb/>um einen blos vorübergehenden Geldbedarf. Erfahrungsmäßig findet dann auch
<lb/>in solchen Fällen die Lösung des Engagements am Stichtage nicht vermittelst der
<lb/>Aufnahme von Lombarddarlehen statt, sondern die schwebenden Engagements werden,
<lb/>sofern die Parteien ihre Geschäftöbeziehungen über den Stichtag hinaus sortsetzen,
<lb/>durch Abschluß von Prolongationsgeschäften auf den nächsten Monat übertragen.

<lb/>Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen bedürfen hiernach einer
<lb/>anderweiten Erörterung. Es wird zu prüfen sein, ob die Anführungen des
<lb/>Beklagten in Bezug auf seine Vermögenslage thatsächlich zutreffend sind, sowie,
<lb/>ob anzunehmen ist, daß Kläger bei Eingehung der streitigen Geschäfte von dieser
<lb/>Vermögenslage Kenntniß gehabt hat. Dabei wird auch auf die mündlichen
<lb/>Aeußerungen, die Beklagter dem Kläger gegenüber gemacht haben will, Rücksicht
<lb/>zu nehmen sein. Falls diese Fragen bejaht werden, wird der Einwand des
<lb/>Differenzgeschäftes für durchgreifend zu erachten sein, sofern nicht der Kläger
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0348.tif"
                   n="346"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0348"/>
               <div xml:id="d5372e35921" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auslegung der dem Verkäufer beim Vertragsabschluß bezüglich der Versendung der in das Ausland gehenden Waare vom Käufer gegebenen Ordre: Expedition direct, Prompt. Muß der Verkäufer in solchem Falle unterlassen, einen Spediteur mit der Versendung zu beauftragen? Handelsverkehr nach Rumänien.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0348--><p/>
                  <p>

                     <lb/>346
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kaufvertrag. Ordre: Expedition direct. Prompt. Auslegung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>besondere Umstände darzuthun vermag, durch welche das aus der Vermögens- 
<lb/>lage des Beklagten sich ergebende Indizium für die Spielnatur der von ihm ein- 
<lb/>gegangenen Geschäfte widerlegt wird.

<lb/>Auslegung der dem Verkäufer beim Vertragsabschluß bezüglich der Ver- 
<lb/>sendung der in das Ausland gehenden Waare vom Käufer gegebenen
<lb/>Ordre: Expedition direct, Prompt. Muß der Verkäufer in solchem
<lb/>Falle unterlassen, einen Spediteur mit der Versendung zu beauftragen?
<lb/>Handelsverkehr nach Rumänien.

<lb/>O.L.G. Dresden. IV. Civils. Urtheil vom 15. März 1895. 0. IV. 79/94.

<lb/>Der Kläger verlangte von dem in Jassy wohnhaften Beklagten die Bezah- 
<lb/>lung von 750 Mk. als Kaufpreis für zwei Pianinos, nebst Zinsen rc.

<lb/>Der Beklagte wurde in beiden Instanzen nach dem Klagantrage verurtheilt
<lb/>die Gründe des zweiten Urtheils, aus dem sich der weitere Sachstand ergiebt,
<lb/>lauten:

<lb/>Die Absendung einer Waare, die deni Käufer von einem anderen Orte aus
<lb/>übersendet werden soll, hat der Verkäufer als Theil der ihm aus dem Verkaufe
<lb/>selbst entspringenden vertragsmäßigen Verbindlichkeiten unter Beobachtung der
<lb/>etwa vom Käufer für die Versendung getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
<lb/>H.G.B. Art. 344 flg.

<lb/>Entscheidungen des vorm. R.O.H.G.'s Bd. 8 S. 10 stg.; Bd. 13
<lb/>S. 325;' Bd. 17 S. 78; Bd. 19 S. 244, Annalen des K. S.
<lb/>O.L.G.'s Bd. 5 S. 183, Entscheidungen des R.G.'s Bd. 26 S. 107.

<lb/>Der Kläger würde daher seiner Vertragspflicht zur Lieferung der vom Be- 
<lb/>klagten im Briefe vom 7. August 1893 bestellten 2 Pianinos nicht gehörig nach- 
<lb/>gekommen sein, wenn er entgegen einer ihm von diesem ertheilten Vorschrift einen
<lb/>Spediteur mit der Absendung beauftragt hätte, und es deshalb gegenüber dem
<lb/>Beklagten vertreten müssen, wenn dieser infolge dessen nicht oder nicht rechtzeitig
<lb/>in den Besitz der Pianinos gekommen wäre.

<lb/>Thatsächlich hat der Kläger mit der Absendung das Spediüonshaus Gebr.
<lb/>S. in Berlin beauftragt und dieses die Pianinos an den Spediteur B. in Jassy
<lb/>gehen lassen. Bei dem letzteren liegen die Pianinos noch gegenwärtig und zwar
<lb/>— wie der Beklagte behauptet — weil B. an ihn unbillige Anforderungen stellt,
<lb/>namentlich darauf besteht, die Verzollung selbst zu bewirken und einen größeren
<lb/>Vorschuß verlangt. Hierauf gestützt weigert der Beklagte die Bezahlung des Kauf- 
<lb/>preises an den Kläger unter Hinweis darauf, daß er im Bestellbriefe die Bestim- 
<lb/>mung: „Expedition direct, Prompt" getroffen und hiermit die Beauftragung
<lb/>von Spediteuren untersagt habe.

<lb/>Die vorige Instanz gelangt zur Nichtberücksichtigung dieses Cinwandes, in- 
<lb/>dem sic davon ausgeht, durch die Vorschrift „Prompt sei jedenfalls, durch die
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0349.tif"
                      n="347"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0349"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0349--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kaufvertrag. Ordre: Expedition direet, Prompt. Auslegung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>347
</p>
                  <p>

                     <lb/>Worte „Expedition direct" möglicherweise nur die unverzügliche Absendung vor- 
<lb/>geschrieben, die Nichtbeachtung einer Vorschrift aber, wodurch die Zuhülfenahme
<lb/>von Spediteuren ausgeschlossen worden sei, würde den Beklagten höchstens zu
<lb/>Schädenansprüchen, nicht zum Abgehen vom Vertrage berechtigen. Ob diesen Aus- 
<lb/>führungen mit Rücksicht auf das oben Ausgeführte und gegenüber der Vorschrift
<lb/>im H.G.B. Art. 355, würde durchweg beigetreten werden können, darf dahinge- 
<lb/>stellt bleiben. Denn keinesfalls mußten die Worte: „Expedition direet Prompt“
<lb/>vom Kläger in dem ihnen vom Beklagten beigelegten Sinne verstanden werden.

<lb/>Zuvörderst ist eine ansdrückliche Ausschließung von Spediteuren in jenen
<lb/>Worten nicht enthalten, vielmehr konnten sie dem gewöhnlichen Sprachge- 
<lb/>brauch e nach — wie auch der Sachverständige I. bestätigt — vom Kläger nur
<lb/>dahin aufgefaßt werden, daß die Versendung sofort und auf schleunigste Weise ge- 
<lb/>schehen sollte.

<lb/>Dennoch durfte gemäß H.G.B. Art. 278, 279 die Frage nicht unbeant- 
<lb/>wortet bleiben, ob nicht wenigstens mit Rücksicht auf die im Verkehr mit
<lb/>Rumänien bestehenden Gewohnheiten und Gebräuche der Kläger über- 
<lb/>haupt, oder doch zufolge des ihm vom Beklagten ausgedrückten Verlangens, die
<lb/>Waare sofort und auf schleunigste Weise übersendet zu erhalten, verpflichtet ge- 
<lb/>wesen wäre, die Versendung selbst und an den Beklagten persönlich zu bewirken.
<lb/>Auch dies ist vom Sachverständigen verneint worden. Derselbe giebt zwar an,
<lb/>er versende selbst keine Waaren nach Rumänien, obgleich er mit diesem Lande in
<lb/>lebhaftem Verkehre stehe, und wisse nicht, ob es üblich sei, bei der Versendung
<lb/>dahin die Dienste von Spediteuren am Absendungs- und am Bestimmungsorte
<lb/>zu Hülfe zu nehmen, oder die Waaren unmittelbar vom Absender an den Adressaten
<lb/>gehen zu lassen. Indessen fügt der Sachverständige hinzu, wenn eine Uebung
<lb/>bestehen sollte, so glaube er, daß sie nach der ersteren Richtung bestehe, er würde
<lb/>selbst, wenn er einen Auftrag nach Rumänien ertheilt erhalte, sich jedenfalls eines
<lb/>Spediteurs bedienen und diesem es überlassen, ob er seinerseits einen Zwischen- 
<lb/>spediteur am Bestimmungsorte annehmen wolle, jeder Kaufmann, der nicht einen
<lb/>ganz besonders lebhaften, umfangreichen und regelmäßigen Verkehr nach dem betr.
<lb/>Lande — hier also Rumänien — unterhalte, werde sich eines Spediteurs bedienen,
<lb/>diesen Weg halte er für den sichersten und schnellsten. Dementsprechend bemerkt
<lb/>der Sachverständige zu dem Schluß, wenn der Beklagte mit den Worten: „Ex- 
<lb/>pedition direet, Prompt“ die Zuhülfenahme von Spediteuren habe ausschließen
<lb/>wollen, so hätte dies durch einen Zusatz deutlich erkennbar gemacht werden müssen.

<lb/>Dieses Gutachten ist für den vorliegenden Fall genügend. Es darf zunächst
<lb/>davon ausgegangen werden, daß der Sachverständige, als Direktor der Export- 
<lb/>bank zu Berlin, vielfache Gelegenheit gehabt haben würde, eine Uebung, wonach
<lb/>Versendungen nach Rumänien ohne Vermittelung vom Spediteuren erfolgen, kennen
<lb/>zu lernen, gleichviel ob er selbst mit Versendungen dorthin sich befaßt. Daher
<lb/>ergiebt sich aus seinem Gutachten mit Sicherheit soviel, daß eine etwa in jener
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0350.tif"
                      n="348"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0350"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0350--><p/>
                  <p>

                     <lb/>348 Kaufvertrag. Ordre: Expedition direct, Prompt. Auslegung.

<lb/>Beziehung bestehende Uebung keine allgemeine ist. Unter diesen Umständen durfte
<lb/>der Beklagte nicht voraussetzen, daß der Kläger die Worte: „Expedition direct,
<lb/>Prompt“ in dem Sinne ausfassen würde, es solle kein Spediteur- beauftragt wer- 
<lb/>den. Dem Kläger aber kann schon deshalb der Vorwurf einer vertragswidrigen
<lb/>Handlungsweise wegen der Beauftragung eines Spediteurs an sich nicht gemacht
<lb/>werden, zumal weder der Beklagte behauptet, noch sonst aus dem Gesammtergebnisse
<lb/>der Verhandlungen erhellt, daß der Kläger einen ganz besonders lebhaften, um- 
<lb/>fangreichen und regelmäßigen Verkehr nach Rumänien unterhalte. Insoweit würde
<lb/>auch durch Beftagung eines anderen Sachverständigen nichts gewonnen werden
<lb/>können; der entsprechende Beweisantrag des Beklagten durfte deshalb unerledigt
<lb/>beiden (C.P.O. § 377). Wenn übrigens der Sachverständige sein Gutachten in
<lb/>die Form des „Glaubens" kleidet, so will er doch unverkennbar seiner Ueberzeu-
<lb/>gung Ausdruck verleihen, daß eine Uebung nach der fraglichen Richtung über- 
<lb/>haupt nicht bestehe. Dies ergiebt sich aus dem Hinweise darauf, daß er selbst
<lb/>die Versendung nach Rumänien durch Spediteure bewirken würde. Es erscheint
<lb/>mithin nach den Umständen des Falles gerechtfertigt, wenn auch der Kläger mangels
<lb/>deutlicherer Ausschließung von Spediteuren im Bestellbriefe bei der von ihm nach
<lb/>H.G.B. Art. 344 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffenden
<lb/>Bestimmung der Versendungsart einen Spediteur überhaupt beauftragte.

<lb/>Daß der Kläger bei der Auswahl des Spediteurs unsorgfältig gehan- 
<lb/>delt habe, wird vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht und ist um so gewisser
<lb/>nicht anzunehmen, als der Beklagte im Briefe vom 9. September 1893 (8. t.)
<lb/>schreibt, er würde wegen Beauftragung der Firma Gebr. S. jedenfalls keinen An- 
<lb/>stand gemacht und sich aus Rücksicht gegen diese über alles hinweggesetzt haben,
<lb/>lvenn nicht der Spediteur zu Jassy, an den die Pianinos geschickt worden seien,
<lb/>sich auf seine, Beklagtens, Kosten allerlei Chikanen erlaubte. Hierauf kann sich der
<lb/>Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn war es dem Ermessen des Klägers
<lb/>überlassen, ob er einen Spediteur beauftragen wollte, so haftet er nur für die
<lb/>sorgfältige Auswahl eines solchen, nicht aber für sorgfältige Durchführung des
<lb/>Transportes, der für Rechnung und auf Gefahr des Beklagten ging, überhaupt,

<lb/>Entscheidungen des R.G.'s in Civilsachen Bd. 3 S. 106,
<lb/>und durfte es namentlich wiederum dem Ermessen des von ihm unmittelbar be- 
<lb/>auftragten Spediteurs unterstellen, ob derselbe einen Zwischenspediteur am Be- 
<lb/>stimmungsorte annehmen wollte oder nicht.

<lb/>Entscheidungen des vorm. R.O.H.G.'s Bd. 2 S. 379, 386.

<lb/>Nach alledem liegt für den Beklagten kein genügender Grund vor, die Be- 
<lb/>zahlung des Kaufpreises, dessen Höhe in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig
<lb/>gewesen ist, zu verweigern, gleichviel ob der von Gebr. S. beauftragte Zwischen- 
<lb/>spediteur sich ungerechtfertigte Chikanen erlaubt. Diese würden die Weigerung
<lb/>des Beklagten nur begründen können, wenn sie auf Weisungen beruhten, die der
<lb/>stläger bei der Beauftragung der Firma Gebr. S. ertheilt hätte; hierfür liegt
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0351.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0351"/>
               <div xml:id="d5372e36239" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wenn der Käufer die ihm gelieferte Waare, weil sie mangelhaft sei, dem Verkäufer zur Verfügung stellt, gleichwohl aber sie nachher weiter veräußert, so enthält dies der Regel nach ein Abgehen von der Verfügungsstellung.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0351--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Dhatsächliche Rücknahme der Zur-Berfügu»g-Ktellung beanstandeter Waare. Z49

<lb/>jedoch nichts vor. Der Beweiserhebung über das Verhalten B.'s bedurfte es da- 
<lb/>her nicht. Das einzige, was aus diesem Grunde der Beklagte vom Kläger fordern
<lb/>könnte, würde die Abtretung der diesem gegen die Spediteure zustehenden Ansprüche
<lb/>sein, da die letzteren nicht vom Beklagten selbst mit Empfangnahme und Ueber-
<lb/>scndung der Waare beauftragt worden sind, und deshalb nur zum Kläger als
<lb/>Absender in einem Vertragsverhältnisse stehen.

<lb/>Entscheidungen des vorm. R.O.H.G.'s Bd. 13 S. 325; Bd. 17
<lb/>S. 78, Entscheidungen des R.G.'s in Civilsachen Bd. 26 S. 107.

<lb/>Zu einer entsprechenden Abtretung hat sich aber der Kläger ausdrücklich be- 
<lb/>reit erklärt.

<lb/>Wenn der Käufer die ihm gelieferte Waare, weil sie mangelhaft sei, dem
<lb/>Verkäufer zur Verfügung stellt, gleichwohl aber sie nachher weiter ver- 
<lb/>äußert. so enthält dies der Regel nach ein Abgehen von der Verfügungs-

<lb/>flellung.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urthcil vom 4. März 1895. 0. I. 144/94.

<lb/>Der Kläger hatte dem Beklagten aus Bestellung 200 Centner Speisekartoffeln
<lb/>geliefert, der Beklagte aber sie, weil sie für Menschen ungenießbar seien, zur Ver- 
<lb/>fügung gestellt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe die Kartoffeln trotzdem
<lb/>weiter verkauft.

<lb/>Ueber diesen Einwand ist in der Entscheidung des Berufungsgerichts
<lb/>bemerkt:

<lb/>Die Veräußerung der gekauften Waare ist jedoch an sich mit der Geltend- 
<lb/>machung des Anspruchs nicht nur auf Preisminderung, sondern — unter der
<lb/>Voraussetzung des § 918 B.G.B.'s — auch auf Vertragsaufhebung vereinbar
<lb/>und kann daher für sich allein ohne den Hinzutritt weiterer Umstände auch nicht
<lb/>die Rechtsfolge einer Genehmigung der Waare haben. Es bedarf vielmehr einer
<lb/>besonders gearteten Sachlage, wenn sie den Käufer in seiner Rechtsvertheidigung
<lb/>beschränken soll und diese liegt hier in der Verfügungsstellung, die der Beklagte
<lb/>in dem Telegramme vom 16. August erklärt hat. Mit ihr ist er lediglich zum
<lb/>Verwahrer einer fremden Sache geworden und hat die Befugniß verloren, darüber
<lb/>ohne Ermächtigung des Verkäufers und ohne die Voraussetzung in Art. 348 Abs. 5
<lb/>des H.G.B.'s im eigenen Namen zu verfügen. Thut er dies dennoch, so setzt
<lb/>er sich mit seiner eigenen Erklärung, die Waare zur Verfügung des Verkäufers
<lb/>zu halten, in unlösbaren Widerspruch und nimmt sie bei theilbarer Lieferung
<lb/>mindestens in dem Umfange thatsächlich zurück, als er über die Waare verfügt
<lb/>hat. Deshalb verpflichtet die der Verfügungsstellung nachfolgende Veräußerung
<lb/>der beanstandeten Waare, soweit sie nicht mit der Genehmigung des Verkäufers
<lb/>erfolgt oder durch die Verwahrungspflicht des Käufers bedingt ist, nicht bloß
<lb/>zum Schadenersatz ans dem Gesichtspunkt einer Verletzung dieser Verpflichtung,
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0352.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0352"/>
               <div xml:id="d5372e36342" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gestaltung des Rechtsverhältnisses, wenn der Käufer die ihm vom Verkäufer in vertragsmäßiger Beschaffenheit nach der vereinbarten Bahnstation zugesendete Waare abzunehmen verweigert und die Bahnverwaltung auf Grund der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. November 1892 die Waare versteigert. Zu Art. 343 des H.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0352--><p/>
                  <p>

                     <lb/>350 Bersteigerung beanstandeter Maare durch die Bahnverwaltung. Art. 342 deS H.G.B.'s.

<lb/>sondern sie enthält ein thatsächliches Abgehen von der erklärten Verfügungs- 
<lb/>stellung.

<lb/>cf. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 17, S. 66 stg. und die dort
<lb/>gegebenen Nachweise.

<lb/>Gestattung des Rechtsverhältnisses, wenn der Käufer die ihm vom Ver- 
<lb/>käufer in vertragsmäßiger Beschaffenheit nach der vereinbarten Bahnstation
<lb/>zugesendetc Waare abzunehmen verweigert und die Bahnverwaltung auf
<lb/>Grund der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom
<lb/>15. November 1892 die Waare versteigert. Zu Art. 343 des H.G.B.'s.

<lb/>O.L.G. Dresden, IV. Civils. Urtheil v. 15. März 1895. 0. IV. 8/95.

<lb/>Der Beklagte hatte nach der Behauptung des Klägers von diesem einen
<lb/>großen und zwei kleine Waggons Heu zum Preise von 5 Mk. 50 Pf. für beit
<lb/>Centner frei Station Belgershain bestellt. Das Heu war und zwar in guter Be- 
<lb/>schaffenheit geliefert, vom Beklagten aber ohne Angabe eines Grundes nicht an- 
<lb/>genommen worden. Die Eisenbahnverwaltung hatte hiervon den Kläger am
<lb/>12. August 1893 telegraphisch in Kenntniß gesetzt und sodann das Heu am
<lb/>14. August in Belgershain versteigert. Daß der Kläger von der Versteigerung
<lb/>Kenntniß erlangt hätte, wurde vom Beklagten nicht behauptet.

<lb/>Der Kläger forderte den Preis des Heues, abzüglich des bei der bahnamt- 
<lb/>lichen Versteigerung erzielten Erlöses; die erste Instanz wies die Klage ab, in
<lb/>zweiter Instanz wurde der Beklagte, dafern der Kläger die Bestellung noch durch
<lb/>richterlichen Eid in Gewißheit setzen würde, dem Klagantrage gemäß verurtheilt.

<lb/>In den Gründen des zweiten Urtheils, aus denen sich der weitere Sachstand
<lb/>ergiebt, ist ausgeführt:

<lb/>I. Die erste Instanz geht von der Ansicht aus, das der vom Kläger er- 
<lb/>hobene Anspruch nothwendigerweise auf die dem Verkäufer gegen den mit Empfang- 
<lb/>nahme der Waare und Zahlung des Kaufpreises säumigen Käufer zustehenden
<lb/>Rechte der Art. 343 Abs. 2 und 354 des H.G.B.'s zu stützen sei, und gelangt
<lb/>— trotz der von ihr für voll erwiesen angenommenen Bestellung, vertragsmäßigen
<lb/>Lieferung und gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare — zur Klagabweisung um
<lb/>deswillen, weil der von der Bahnverwaltung in Gemäßheit § 70 der seit 1. Ja- 
<lb/>nuar 1893 in Geltung stehenden Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
<lb/>lands vom 15; November 1892

<lb/>zu vergl. Reichsgesetzblatt 1892, S. 921, 958,
<lb/>bewirkte Verkauf der Vertragswaare den für einen Selbsthülseverkauf gestellten
<lb/>Erfordernissen des Art. 343 Abs. 2 des H.G.B.'s nicht entspreche. Dieser An- 
<lb/>sicht vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen.

<lb/>Der Kläger hat sich in seinem Klagvorbringen im wesentlichen darauf be- 
<lb/>schränkt, die Bestellung, die Vertrags- und gesetzmäßige Lieferung, den Annahme-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0353.tif"
                      n="351"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0353"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0353--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Versteigerung beanstandeter Waare durch die Bahnverwaltung. Art. 342 des H.G.B.'s. Z51

<lb/>Verzug des Beklagten und den bahnamtlichen Verkauf zu behaupten. In seinem
<lb/>xetitum fordert er den vertragsmäßigen Kaufpreis, also Vertragserfüllung, und
<lb/>bringt sich nur den ihm von der Bahnverwaltung übermittelten Versteigerungs- 
<lb/>erlös in Abzug. Der Kläger ist jedoch nicht mit der Behauptung hervorgetretcn,
<lb/>daß der Verkauf des Heus von ihm in Ausübung der dem Verkäufer gegenüber
<lb/>dem säumigen Empfänger der Waare zustehenden-Rechte des Art. 343 Abs. 2
<lb/>veranlaßt, oder doch für ihn von der Bahnverwaltung als seiner Geschäfts- 
<lb/>führerin bewirkt worden sei; er hat vielmehr dem Vorbringen des Beklagten, daß
<lb/>der Verkauf nicht den gesetzlichen Erfordernissen eines Selbsthülfcverkaufs ent- 
<lb/>sprochen habe, lediglich die Behauptung gcgenübergestellt, daß der Verkauf von
<lb/>der Bahnverwaltung in Gemäßheit der für diese geltenden Vorschriften bewirkt
<lb/>worden sei.

<lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein solcher durch die
<lb/>Organe der Bahnverwaltung bewirkter Verkauf, dafern nur die dabei beobachteten
<lb/>Formen im übrigen mit den Vorschriften des H.G.B.'s in Einklang zu bringen
<lb/>sind, als Selbsthülfeverkaus zu Gunsten der sich darauf berufenden Vertragspartei
<lb/>verwerthet werden könne; denn im gegenwärtigen Falle ist der Klaganspruch von
<lb/>den Erfordernissen des Art. 343 des H.G.B.'s überhaupt nicht abhängig.

<lb/>Insoweit der angez. Artikel in seinem zweiten Absätze dem Verkäufer in der
<lb/>Niederlegungs- und Verkaussbefugniß Mittel gewährt, sich dem mit der Empfang- 
<lb/>nahme der Waare säumigen Käufer gegenüber von der Last und Verantwortung
<lb/>der ferneren Aufbewahrung der Waare zu befreien, und dem Käufer anstatt der
<lb/>Naturallieferung eine anders geartete Erfüllung auszunöthigen,

<lb/>zu vergl. Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. VII S. 407, Bd.XXIII
<lb/>S. 192; Entscheidungen des R.G.'s in Civilsachen Bd. XXXIII
<lb/>S. 98,

<lb/>schafft er in Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Handelsverkehrs dem
<lb/>bürgerlichen Rechte gegenüber etwas neues und selbstständiges. Dementsprechend
<lb/>sind diese Rechtsbehelfe des Verkäufers auch durch das Handelsrecht erschöpfend
<lb/>geregelt, und die Nichtbeobachtung der dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten hat. den
<lb/>Verlust der aus den Rechtsbehelfen hergeleiteten Rechte zur Folge.

<lb/>Es ist jedoch der Verkäufer bei Abnahmeverzug des Käufers nicht ver- 
<lb/>pflichtet, sondern nur berechtigt, von diesen Mitteln Gebrauch zu machen.
<lb/>Thut er es nicht, so wird hierdurch der Eintritt der sonstigen nach Handelsrecht
<lb/>und — soweit dieses Anwendung zu finden hat — nach bürgerlichem Rechte ge- 
<lb/>ordneten Verzugsfolgen nicht ausgeschlossen.

<lb/>Zu diesen gehört aber unter anderem eine Minderung des Maßes der ver-
<lb/>tragsmäßigen Haftbarkeit des Verkäufers. Denn sowohl mit Hilfe eines aus
<lb/>Art. 343 Abs. 1 des H.G.B.'s zu ziehenden, und von der Rechtsprechung bereits
<lb/>gezogenen einfachen Rückschlusses, als auch aus §§ 745, 750 des B.G.B.'s er-
<lb/>gicbt sich, daß der Verkäufer nach eingetretenem Annahmeverzug des Käufers bei
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0354.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0354"/>
               <div xml:id="d5372e36546" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hat ein Reisender, dessen Fahrkarte den Aufdruck "für alle Züge" trägt, zur Benutzung eines D= (Durchgangs=) Zuges der Königlich Preußischen Staatseisenbahnen eine Platzkarte zu lösen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0354--><p/>
                  <p>

                     <lb/>352 Versteigerung beanstandeter Waare durch die Bahnverwaltung. Ärt. 342 des H.G.B.'s.

<lb/>Erfüllung seiner Verpflichtungen nur noch für Arglist und grobe Fahrlässigkeit
<lb/>einzustehcn verbunden ist,

<lb/>vcrgl. Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. XIX S. 342 flg.

<lb/>In vorliegendem Falle war nun, den Nachweis der Bestellung wie der Ver- 
<lb/>trags- und gesetzmäßigen Lieferung einstweilen vorausgesetzt, der Beklagte durch
<lb/>mehrmaliges, seiten der Stationsverwaltung für den Kläger bewirktes und erfolg- 
<lb/>los gebliebenes thatsächliches Anbieten der Waare in Annahmeverzug gerathen.

<lb/>Der Kläger wurde — wie im Parteieinverständnisse beruht — am 12. August
<lb/>1893 von der Annahmeverweigerung des Beklagten ohne Angabe eines Grundes
<lb/>seitens der Bahnverwaltung telegraphisch benachrichtigt. Bereits am 14. August
<lb/>1893 erfolgte die bahnamtliche Versteigerung zu Belgershain, zu der laut Ver-
<lb/>kaufsprotokolls durch mündliche Bekanntmachung im Orte, Herumsenden von
<lb/>Boten aus den benachbarten Orten, sowie Anschlag in der Wartehalle eingeladen
<lb/>wdrden war.

<lb/>Eine andere Benachrichtigung der Parteien von der bevorstehenden Ver- 
<lb/>steigerung hat nicht stattgesunden, und es muß daher zum mindesten zweifelhaft
<lb/>erscheinen, ob der Kläger davon erfahren hat. Jedenfalls ist dies seiten des Be- 
<lb/>klagten nicht behauptet worden.

<lb/>Unter diesen Umständen kann man darin, daß der Kläger nicht sofort nach
<lb/>Empfang des Telegramms am 12. August sich , der Waare angenommen hat, ein
<lb/>grobes Verschulden um so weniger erblicken, als er erwarten durfte, daß der Be- 
<lb/>klagte, falls er die Waare aus irgeud einem Grunde beanstanden wollte, doch
<lb/>vorerst seiner Pflicht zur einstweiligen Aufbewahrung nach Art. 348 Abs. 1 des
<lb/>H.G.B.'s genügen würde. Hierzu war dem Beklagten nach seiner eigenen Sach- 
<lb/>darstellung ausreichende Gelegenheit geboten. Der Beklagte handelte — voraus- 
<lb/>gesetzt, daß er verpflichtet war, das Heu zu empfangen — auf seine Gefahr, wenn
<lb/>er es der Bahnverwaltung, die damit in Gemäßheit der Verkehrsordnung verfahren
<lb/>mußte, abzunehmen verweigerte. \

<lb/>Es kann sich daher der Kläger mit Recht darauf berufen, daß, nachdem er
<lb/>durch Lieferung des Heus seine Vertragspflicht vollständig erfüllt hatte, der bahn- 
<lb/>amtliche Verkauf ihm gegenüber als ein mit der Waare geschehener Zufall ange- 
<lb/>sehen werden müsse, für den er dem Beklagten nicht aufzukommen habe, und durch
<lb/>den er seines Rechts auf Vertragserfüllung seiten des Beklagten nicht verlustig
<lb/>gegangen sei. rc.

<lb/>Hat ein Reisender, dessen Fahrkarte den Aufdruck ..für alle Züge" trägt,
<lb/>zur Benutzung eines v- (Durchgangs-) Zuges der Königlich Preußischen
<lb/>Staatseisenbahnen eine Platzkarte zu lösen?

<lb/>Urtheil der V. Civilk. des K. L.G. zu Dresden vom 19. April 1895 zu Dg. V 30/95.

<lb/>Der Beklagte hat am 6. April 1894 die Eisenbahnsahrt von Merseburg
<lb/>nach Halle in der zweiten Classe des O- (Durchgangs-) Zuges Nr. 5 zurück-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0355.tif"
                      n="353"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0355"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0355--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eisenbahnverkehr. Unrichtiger Ausdruck auf einer Fahrkarte. 353

<lb/>gelegt, welcher von Bebra kam. Er war im Besitze einer Rückfahrkarte zweiter
<lb/>Classe für die Strecke Halle-Merseburg im Preise von 1,30 Mk., welche er an
<lb/>demselben Tage gelöst und bereits zur Fahrt von Halle nach Merseburg benutzt
<lb/>hatte. Diese Karte trug den Aufdruck: „für alle Züge". Als der D—Zug
<lb/>bereits in Bewegung war, wurde der Beklagte vom Schaffner aufgefordert, über- 
<lb/>dies eine Platzkarte zum Preise von 2 Mk. zu lösen, welche zur Benutzung des
<lb/>D— Zuges erforderlich sei. Er weigerte sich dessen unter Hinweis aus den Auf- 
<lb/>druck seiner Rückfahrkarte. Nunmehr klagt der Königlich Preußische Eisenbahnfiskus
<lb/>aus den Preis der Platzkarte.

<lb/>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung
<lb/>eingelegt. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung zugestanden, daß er
<lb/>schon vor dem 6. April 1894 auf seinen Reisen von den I)— Zügen und deren
<lb/>erhöhtem Fahrpreise gehört, aber nicht über die Einzelheiten Bescheid gewußt habe.
<lb/>Er habe nicht bemerkt, daß er in einen V-Zug einsteige, weil es Abends 9 Uhr und
<lb/>die Beleuchtung ungenügend gewesen sei, überdies auch noch andere Schnellzüge
<lb/>zwischen Merseburg und Halle verkehrten. Wenn er geahnt hätte, daß er in
<lb/>diesem Zuge eine Platzkarte in dem zum Preise seiner Rückfahrkarte von 1,30 Mk.
<lb/>außer allem Verhältniß stehenden Preise von 2 Mk. lösen müsse, so würde er
<lb/>den Abends 11 Uhr von Merseburg nach Halle fahrenden Personenzug abgewartet
<lb/>haben. Denn er habe in Halle nur übernachten und keine Geschäfte oder andere
<lb/>Dinge mehr erledigen wollen, also keine Eile gehabt.

<lb/>Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus
<lb/>nachfolgenden Theilen der Entscheidungsgründe des den Beklagten verurtheilenden
<lb/>zweitinstanzlichen Urtheils.

<lb/>Die vom Bundesrathe zur Ausführung von Art. 45 der Reichsverfassung
<lb/>erlassene Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. No- 
<lb/>vember 1892 hat zwar ebensowenig wie das durch sie ersetzte Betriebs-Reglement
<lb/>für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 Anspruch auf Gesetzes- 
<lb/>kraft. Denn die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrath und den
<lb/>Reichstag ausgeübt (Art. 5 der R.V.) und das in Art. 7 Ziffer 2 der
<lb/>A.B. dem Bundesrath verliehene Verordnungsrecht leidet auf die Ausführung
<lb/>der in Art. 45 der R.V. dem Reiche gestellten Aufgabe keine Anwendung, so- 
<lb/>lange und soweit sie nicht durch ein Reichsgesetz dem Bundesrath allein über- 
<lb/>tragen ist,

<lb/>vergl. Eg er, die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, in
<lb/>der Einleitung unter. II B 1 (S. 19) und 4 (S. 25); Laband, das
<lb/>Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl. Bd. I S. 610 § 58 Anm. 5
<lb/>und Bd. II S. 126 Z 74 unter 6; - Entscheidungen des R.O.H.G.'s
<lb/>Bd. XIX S. 184 und des R.G.'s Bd. XV S. 156.

<lb/>Also würde ein Vertrag, dessen Inhalt mit den Bestimmungen der Ver-

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht ».Prozeß. V. 23
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0356.tif"
                      n="354"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0356"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>354 Eisenbahnverkehr. Unrichtiger Aufdruck auf einer Kahrkarte.

<lb/>kehrsordnung (z. B. in § 7 Abs. 3) in Widerspruch stünde, trotz dieses Wider- 
<lb/>spruchs rechtliche Geltung haben.

<lb/>Aber die Bestimmungen der Verkehrsordnung können zum Inhalt des
<lb/>Vertrages erhoben werden und gelten dann aus diesem Grunde. Dies ge-
<lb/>geschieht bei Verträgen der Eisenbahnen über die Beförderung von Gütern aus- 
<lb/>drücklich durch einen Vermerk im Frachtbriefe (vergl. die Anlage 0 zu § 52 der
<lb/>Verkehrsordnung, S. 1009 des R.G.Bl.'s v. I. 1892). Beim Abschluß von
<lb/>Verträgen über die Beförderung von Reisenden, also bei der Lösung von Fahr- 
<lb/>karten, geschieht es zwar kaum jemals ausdrücklich, aber wohl ohne Ausnahme
<lb/>stillschweigend. Jeder Reisende weiß nämlich, daß die Eisenbahnverwaltungen ihre
<lb/>Verträge über die Beförderung von Reisenden nicht anders als nach festen Satz- 
<lb/>ungen abschließen, von denen sie keine Ausnahmen zu Gunsten oder Lasten Ein- 
<lb/>zelner machen, und er unterwirft sich diesen Satzungen, indem er eine Fahrkarte
<lb/>löst, während er dies weiß (vergl. Eg er a. a. O. S. 75 zu § 12). Die nähere
<lb/>Kenntniß jener Satzungen ist hierbei ohne Belang. Jene Satzungen sind aber
<lb/>für Deutschland eben die Verkehrsordnung und die Tarife und Fahrpläne, auf
<lb/>welche sie (in §§ 7, 11, 10) verweist und die also mit ihr zum Inhalt des Ver- 
<lb/>trages erhoben werden.

<lb/>Die Eisenbahnfahrkarte ist nichts weiter als ein Beweismittel
<lb/>für den Abschluß des Vertrages über die Beförderung des Reisenden und über
<lb/>einige wesentliche, nämlich insbesondere über diejenigen Theile seines Inhalts, deren
<lb/>Angabe sie nach § 12 der Verkehrsordnung enthalten muß, sowie eine Quit- 
<lb/>tung über den Fahrpreis (vergl. Eg er a. a. O. S. 75 zu § 12). Sie
<lb/>schafft oder bestimmt aber den Inhalt des Vertrages in keiner
<lb/>Richtung. Alle Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts, nach denen es
<lb/>anders scheinen könnte,

<lb/>vergl. z. B. das Allg. L.R. s. d. Preuß. Staaten I, 5 unter IV §§ 109
<lb/>bis 184 und das BGB. f. d. Kgr. Sachsen §§ 821—827,
<lb/>greifen nicht Platz. Denn auch der Staatsfiskus ist beim Betriebe einer Eisen- 
<lb/>bahn Kaufmann,

<lb/>H.G.B. Art. 272 Ziff. 3; Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. III
<lb/>S. 405 und des R.G.'s Bd. XXIII S. 223,
<lb/>der Abschluß eines Vertrages über die Beförderung eines Reisenden also ein
<lb/>Handelsgeschäft, und in Handelssachen kommt das allgemeine bürgerliche Recht
<lb/>nach der Vorschrift in Art. 1 des H-G-B.'s nur insoweit zur Anwendung, als
<lb/>das H.G.B. keine Bestimmungen enthält. Nach Art. 317 des H.G.B.'s ist aber
<lb/>die Giltigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten
<lb/>nicht bedingt. Wenn die Kontrahenten gleichwohl eine Form verabredet oder be- 
<lb/>obachtet haben, so ist nach Art. 278 des H.G.B.'s ihr Wille zu erforschen, ob
<lb/>diese Form über den Abschluß und den Inhalt des Vertrages entscheiden oder
<lb/>aber nur ein Beweismittel schaffen sollte (Entscheidungen des R.QH.G.'s
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0357.tif"
                      n="355"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0357"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eisenbahnverkehr. Unrichtiger Ausdruck aus einer Fahrkarte. Z55

<lb/>Bd. VII S. 9b), und es ist keine Vermuthung für erstcres begründet, die obigen
<lb/>Ausführungen über die Eigenart des Vertrages über die Beförderung eines
<lb/>Reisenden ergeben vielmehr letzteres. Denn die Fahrkarte, deren Lösung die Form
<lb/>des Vertragsabschlusses zu sein pflegt, enthält nur wenige Bruchstücke vom In- 
<lb/>halt der Verkehrsordnung, der Tarife und der Fahrpläne, den die Kontrahenten
<lb/>zum Inhalt des Vertrages erheben wollen. Sie enthält nach § 12 der Ver- 
<lb/>kehrsordnung nicht einmal immer den Fahrpreis und nicht nothwendig z. B. die
<lb/>Giltigkeitsdauer der Rückfahrkarte, deren Aufdruck auch in Wirklichkeit z. B. auf
<lb/>den 3 Tage lang giltigen Rückfahrkarten der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
<lb/>bahnen unterbleibt. Nun lassen sich wohl Gründe, z. B. der Einfachheit denken,
<lb/>aus denen die Kontrahenten eine Urkunde als Beweismittel genügen lassen, welche
<lb/>nur einige wesentliche Theile vom Inhalt des Vertrages enthält. Aber es wäre
<lb/>ganz ungewöhnlich, wenn eine so lückenhafte Urkunde wie die Fahrkarte den In- 
<lb/>halt des Vertrages in den wenigen Theilen, die sie von ihm enthält, schaffen
<lb/>und bestimmen sollte. — Ueberdies erfolgt der Abschluß des Vertrages über die
<lb/>Beförderung eines Reisenden mit der Eisenbahn nur getvöhnlich, aber keineswegs
<lb/>immer in der Form der Lösung einer Fahrkarte. Denn nach § 21 der Ver- 
<lb/>kehrsordnung kann ein Reisender, welcher ohne giltige Fahrkarte betroffen wird,
<lb/>nur dann ausgesetzt werden, wenn er die sofortige Zahlung des Fahrpreises und
<lb/>des in Abs. 2 geordneten Zuschlages verweigert (Abs.. 3). Er hat also mindestens
<lb/>dann, wenn er unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen
<lb/>Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, und zur sofortigen Zahlung des
<lb/>Fahrpreises und des Zuschlages bereit ist, ohne Lösung einer Fahrkarte ein Recht
<lb/>auf Beförderung, wenn auch zu höherem Fahrpreise (vergl. Eg er a. a. O. S. 100
<lb/>zu 8 21), erworben. Der Abschluß des Vertrages erfolgt in diesem Falle mit
<lb/>jener Meldung des Reisenden und dem Nachweis seiner Bereitschaft zur sofortigen
<lb/>Zahlung, wenn er gefordert wird. Die Verabfolgung einer Fahrkarte und einer
<lb/>Zuschlagskarte oder sonstigen Bescheinigung (Abs. 2) erfolgt wohl später (Eger,
<lb/>a. a. O. S. 103 zu § 21) und kann somit nur bezwecken, daß dem Reisenden
<lb/>in Gestalt derselben ein Beweismittel beschafft werde. Hier tritt also die Eigen- 
<lb/>schaft der Fahrkarte als eines bloßen Beweismittels klar hervor. — Endlich dient
<lb/>auch der Frachtbrief nach § 54 Abs. 3 der Verkehrsordnung (und nach Art. 391
<lb/>Abs. 1 des H.G.B.'s) nur als Beweis über den Frachtvertrag, obwohl er den
<lb/>Vermerk enthält, daß die Beförderung auf Grund der Verkehrsordnung und der
<lb/>Tarife erfolge, welche auf die Sendung in Anwendung kommen, und somit den
<lb/>vollständigen Inhalt des Vertrages erkennbar macht.

<lb/>Wenn aber die Fahrkarte nur ein Beweismittel für den Inhalt des Ver- 
<lb/>trages in einzelnen Richtungen ist und diesen. Inhalt nicht bestimmt, so geht der
<lb/>Inhalt des Vertrages dem Inhalte der Fahrkarte vor, wenn beide einander wider- 
<lb/>sprechen. Denn ein Beweismittel hat keine weitere Aufgabe, als die von einer
<lb/>Thatsache, wie z. B. vom Inhalte eines Vertrages, Kunde zu geben, und es ver-

<lb/>23*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0358.tif"
                      n="356"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0358"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0358--><p/>
                  <p>

                     <lb/>äöö Eisenbahnverkehr. Unrichtiger Aufdruck auf einer Fahrkarte.

<lb/>sagt seinen Dienst, wenn anderweit feststeht, daß diese Kunde falsch und der In- 
<lb/>halt des Vertrages ein anderer ist, als es besagt.

<lb/>Eine mit der Verkehrsordnung zum Inhalt des Vertrages erhobene Tarif- 
<lb/>bestimmung ist auch die in den vorigen Thatbestand aufgenommene Bestimmung
<lb/>der Kgl. Preußischen Staatseisenbahnverwaltung zu § 17 der Verkehrsordnuug
<lb/>über Durchgangszüge (Eger a. a. O. S. 88 zu § 17), nach welcher für die
<lb/>Fahrt in deren zweiter Classe eine Platzkarte zum Preise von 2 Mk. zu lösen
<lb/>ist. Die in ihr enthaltene Ausnahme von der Vorschrift in § 17 Abs. 1 der
<lb/>Verkehrsordnung, daß einzelne bestimmte Plätze nicht verkauft werden, ist zulässig,
<lb/>weil die Durchgangszüge mit besonderen.Einrichtungen versehen sind und be- 
<lb/>sonders ausgestattete Wagen führen, wie aus jener Bestimmung hervorgeht und
<lb/>gerichtskundig ist. Auch ist die im Preise der Platzkarte bestehende Tariferhöhung
<lb/>nach § 7 Abs. 2 der Verkehrsordnung in Kraft getreten, weil sie unstreitig länger
<lb/>als 6 Wochen vor dem 6. April 1894 veröffentlicht war.

<lb/>Der Vertrag, welchen der Beklagte mit der Eisenbahn über seine Beförderung
<lb/>abschloß, indem er die Rückfahrkarte für die Strecke Halle-Merseburg löste, gab
<lb/>ihm also kein Recht auf seine Beförderung in einem Durchgangszuge ohne Lösung
<lb/>einer Platzkarte, und auch der mit dem Inhalt des Vertrages in Widerspruch
<lb/>stehende Aufdruck auf der Rückfahrkarte: „für alle Züge" schuf ihm dieses
<lb/>Recht nicht.

<lb/>Zu demselben Ergebnisse würde man übrigens auch dann gelangen, wenn
<lb/>die Fahrkarte strotz ihres Aufdrucks: „nicht übertragbar" (s. Tarif)) ein Jn-
<lb/>haberpapier wäre (Eger a. a. O. S. 76 zu § 12) und die Verpflichtung
<lb/>der Eisenbahn zur Beförderung des Reisenden auf die Fahrkarte nicht auf einem
<lb/>Vertrage, sondern aus der einseitigen Erklärung ihres Verpflichtungswillens
<lb/>in der Fahrkarte beruhte (vergl. die Motive zum I. Entwürfe eines B.G.B.'s
<lb/>s. d. Deutsche Reich Bd. II S. 695 zu § 685). Denn auch die Erklärung des
<lb/>Verpflichtuugswillens in einem Jnhaberpapier verpflichtet nur soweit, als der Wille
<lb/>sie trägt, und verleiht, soweit sie über diesen hinaus geht, wenigstens solchen In- 
<lb/>habern keine Rechte, welche die wahren Grenzen des Willens kennen. Run weiß
<lb/>aber, wie erwähnt, jeder Reisende, daß die Eisenbahnverwaltungen die Beförderung
<lb/>von Reisenden nur nach festen Satzungen übernehmen und von diesen keine Aus- 
<lb/>nahmen zu Gunsten oder Lasten Einzelner machen, daß also jene Satzungen die
<lb/>Grenzen ihres Verpflichtungswillens enthalten. . Kein Reisender kann mithin aus
<lb/>Abweichungen der Erklärung des Verpflichtungswillens in der Fahrkarte von dem
<lb/>Inhalte jener Satzungen ein Recht aus seine Beförderung gemäß dem Inhalte der
<lb/>Fahrkarte herleiten, und zwar gleichviel, ob er der erste oder ein späterer Inhaber
<lb/>der Fahrkarte ist. Denn es steht ihm eine Einwendung entgegen, welche die
<lb/>Gültigkeit der Ausstellung der Fahrkarte betrifft oder doch ihrem Aussteller un- 
<lb/>mittelbar gegen jeden Inhaber der Fahrkarte wegen seiner Kenntniß des Sach- 
<lb/>verhalts zusteht (vergl. 8 689 des I. und § 725 des II. Entwurfs eines B.G.B.'s
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0359.tif"
                      n="357"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0359"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0359--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eisenbahnverkehr. Unrichtiger Aufdruck auf einer Fahrkarte. 357

<lb/>f. d. Deutsche Reich). Dabei ist wiederum ohne Belang, ob und inwieweit sich
<lb/>die Kenntniß des Reisenden auf die Einzelheiten der Satzungen erstreckt, nach
<lb/>denen seine Beförderung erfolgt.

<lb/>Aber der Aufdruck der vom Beklagten gelösten Rückfahrkarte: „für alle Züge"
<lb/>könnte aus einem anderen Rechtsgrunde eine ihm günstige Bedeutung gewinnen,
<lb/>gerade weil er den Inhalt seiner Rechte nicht richtig wiedergiebt. Denn es war ein
<lb/>grobes Versehen der Kgl. Preußischen Eisenbahnverwaltung im Sinne von I, 6
<lb/>8 10 des Allg. L.R.'s, daß sie die Karte mit diesem falschen Aufdruck ausgab,
<lb/>welcher den Beklagten leicht über den Inhalt seiner Rechte aus dem Vertrage,
<lb/>nämlich der ihm wenig geläufigen Verkehrsordnung irre führen konnte; und wenn
<lb/>der Beklagte wirklich den Durchgangszug nur deshalb benutzt hätte, weil er durch
<lb/>den Aufdruck irre geführt war und sich in dem guten Glauben befand, daß seine
<lb/>Rückfahrkarte ihn zur Fahrt in allen Gattungen von Zügen berechtige, wie sie
<lb/>besagte, so würde der Kläger ihm vollständige Genugthuung leisten, also auch den
<lb/>mittelbaren Schaden vergüten müssen, welcher ihm durch die Benutzung eines
<lb/>theuereren Zuges entstand und in dem Preise der Platzkarte besteht. Der Kläger
<lb/>könnte diesen also überhaupt nicht fordern. Der Vorwurf eines groben Versehens
<lb/>ist um so begründeter, als der falsche Aufdruck die Gattung des Zuges, also eine
<lb/>Angabe betras, welche die Fahrkarte nach der ausdrücklichen Vorschrift in Z 12
<lb/>der Verkehrsordnung enthalten muß. Der Einwand, die Fahrkarte gelte ja für
<lb/>Züge aller Gattungen, denn der Reisende werde auch in Durchgangszügen auf sie
<lb/>befördert, wenn er nur noch eine Platzkarte löse, hält nicht Stich. Denn unter
<lb/>einer für alle Züge gültigen Fahrkarte versteht Jedermann eine Fahrkarte, die für
<lb/>Züge aller Gattungen ohne Zuschlag gilt. Auch würde das Berufungsgericht
<lb/>im Zweifel angenommen haben, daß der Beklagte den Durchgangszug wirklich nur
<lb/>deshalb benutzt habe, weil er durch den Aufdruck irre geführt war und glaubte,
<lb/>daß seine Rückfahrkarte ihn zur Fahrt in Zügen aller Gattungen berechtige. Denn
<lb/>das große Mißverhältniß zwischen dem Preise der Rückfahrkarte von 1.30 Mk.
<lb/>und der für nur eine Fahrt giltigen Platzkarte von 2.— Mk begründet diese Ver-
<lb/>muthung.

<lb/>Allein sie ist zerstört. Denn der Beklagte hat zugestehen müssen, daß er
<lb/>schon vor dem 6. April 1894 von den Durchgangszügen und deren erhöhtem
<lb/>Fahrpreise gehört habe. Er wußte also, daß er nicht zur Beförderung in einem
<lb/>Durchgangszuge ohne Zuschlag berechtigt sei und der Aufdruck auf seiner Rück- 
<lb/>fahrkarte: „für alle Züge" sich nicht auf die Gattung der Durchgangszüge erstrecke.
<lb/>Ob er über die Einzelheiten Bescheid wußte und insbesondere die Höhe des Zu- 
<lb/>schlags, uämlich den Preis der Platzkarte kannte, ist hierbei gleichgültig. Der
<lb/>Schaden, welchen er bei der Benutzung eines Durchgangszuges erlitt und der im
<lb/>Preise der Platzkarte besteht, ist also überhaupt keine Folge des falschen Aufdruckes
<lb/>auf seine Rückfahrkarte, sondern nur durch den Umstand herbeigeführt worden, daß
<lb/>er den Durchgangszug benutzte, obgleich er wußte, daß dessen Benutzung einen
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0360.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0360"/>
               <div xml:id="d5372e37151" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wenn der Kommittent seinem Kommissionär Waaren übersendet, so kann der mit deren Transport betraute Frachtführer gegen die von ihm in den Labelscheinen übernommene Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes im Verhältniße zu dem als Empfänger bezeichneten Kommissionär nicht Einwendungen erheben, die sich lediglich auf sein, des Frachtführers, Verhältniß zu dem Kommittenten gründen. Stellung des Kommissionärs zum Kommittenten. Zu Art. 415 Abs. 1 des H.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0360--><p/>
                  <p>

                     <lb/>358 Frachtvertrag. Zu Art. 415 * des H.G.B.'s.

<lb/>Zuschlag koste. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem groben Versehen der
<lb/>Eiscnbahnverwaltung und dem Schaden des Beklagten fehlt also, und er würde
<lb/>auch dann nicht vorhanden sein, wenn der Beklagte nicht gesehen oder sonst gewußt
<lb/>haben sollte, daß er einen Durchgangszug bestieg. . Denn es ist im Zweifel die
<lb/>Sache eines jeden Reisenden sich aus den Fahrplänen oder andereil Quellen
<lb/>Gewißheit darüber zu verschaffen, daß er nicht einen Zug von einer Gattung
<lb/>zur Fahrt »vählt, aus deren Benutzung er, wie er weiß, kein Recht hat. Unter- 
<lb/>läßt er diese Erkundigung, so läßt er sich seinerseits ein grobes Versehen zu
<lb/>Schulden kommen, und dieses würde den Anspruch des Beklagten auf Ersatz seines
<lb/>Schadens nach I, 6 § 19 des Allg. L.R.'s ausschließen, selbst wenn dieser die
<lb/>mittelbare Folge des groben Versehens der Eiscitbahnverwaltung wäre.

<lb/>Die Frage nach der Haftung des Klägers für den durch den falschen Auf- 
<lb/>druck auf der Rückfahrkarte verursachten Schaden des Beklagten würde aus ent- 
<lb/>sprechenden Gründen auch dann beantwortet und verneint werden müssen, wenn
<lb/>sie nach § 11 Verb, mit 8 708 des B.G.B.'S nach letzterem und nicht nach dem
<lb/>Allg. L.R. zu beurtheilen sein sollte (vergl. §8 116 flg., 688 des B.G.B.'S).

<lb/>Also schuldet der Beklagte den Preis der Platzkarte mit 2.— Mk.

<lb/>Wenn der Kommittent seinem Kommissionär Waaren übersendet, so kann
<lb/>der mit deren Transport betraute Frachtführer gegen die von ihm in
<lb/>den Ladescheinen übernommene Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes
<lb/>im Verhiiltnitze zu dem als Empfänger bezeichneten Kommissionär nicht
<lb/>Einwendungen erheben, die sich lediglich auf sein, des Frachtführers, Ver- 
<lb/>hältnis zu dem Kommittenten gründen. Stellung des Kommissionärs zum
<lb/>Kommittenten. Zu Artt 415 Abs. 1 des H.G.B.'s.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 9. März 1894. 0. IV. 159/92.

<lb/>(Aus den Entscheidungsgründen). Der in den beiden, von der beklagten
<lb/>Aktiengesellschaft (Dampfschleppschifffahrts-Gesellschaft vereinigter Schiffer in Dres- 
<lb/>den), ausgestellten Ladescheinen als Empfänger des Frachtgutes bezeichnete R. G. in
<lb/>Hamburg war der Spediteur der Klägerin und von dieser beauftragt, das Gut
<lb/>für sie in Empfang zu nehmen und an ihre überseeischen Abnehmer weiter zu
<lb/>spediren.

<lb/>Die Beklagte hatte die Auslieferung des Gutes an G. davon abhängig
<lb/>gemacht, daß er nicht blos die darauf haftende Fracht, sondern auch noch einen
<lb/>weiteren Betrag von 1214,75 Mk. bezahle, welchen sie von dem Absender des
<lb/>Gutes Dr. S. in C. aus früheren Gütertransporten zu fordern hatte, und G. hat
<lb/>unter Widerspruch gegen die Berechtigung dieses Anspruchs den fraglichen Betrag
<lb/>schließlich, um das Gut ausgeliefert zu erhalten, im Namen seiner Austrag-
<lb/>geberin bezahlt, dabei aber der Letzteren wegen des zuviel Gezahlten alle Rechte
<lb/>Vorbehalten.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0361.tif"
                      n="359"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0361"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0361--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Stellung des Kommissionärs zum Kommittenten. 359

<lb/>Die Klägerin fordert auf Grund dieses Vorbehalts die 1214,75 Mk., auf
<lb/>deren Bezahlung die Beklagte ihr gegenüber keinen Anspruch gehabt habe, jetzt
<lb/>von derselben als ihr durch die unbefugte Zurückhaltung ihres Frachtgutes abge-
<lb/>nöthigt sammt Zinsen zurück, während die Beklagte sich damit vertheidigt, daß sie
<lb/>zur Zurückhaltung des Frachtgutes bis zur Leistung der fraglichen Zahlung auch
<lb/>der Klägerin gegenüber berechtigt gewesen sei.

<lb/>Der Klägerin steht für ihren Anspruch die Bestimmung in Art. 415 Abs. 1
<lb/>des H.G.B.'s zur Seite. Hiernach waren für die Rechtsverhältnisse zwischen der
<lb/>Beklagten als Frachtführerin und der Klägerin — bezw. deren Vertreter G. — als
<lb/>Empfängerin des Gutes nur die von der Beklagten ausgestellten Ladescheine ent- 
<lb/>scheidend und konnte die Letztere gegenüber der von ihr in den Ladescheinen über- 
<lb/>nommenen Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes an den darin bezeichneten
<lb/>Empfänger keine Einwendungen erheben, die sich lediglich auf ihr Verhältniß zu
<lb/>dem Absender des Gutes gründen. Dies würde selbst dann zu gelten haben,
<lb/>wenn die Beklagte, wie sie behauptet, mit dem Absender Or. S. einen einheitlichen
<lb/>Frachtvertrag über den Elbtransport aller von ihm in der Schifffahrtsperiode des
<lb/>Jahres 1891 zu versendenden Maaren abgeschlossen hätte, da die Ladescheine auf
<lb/>einen derartigen Vertrag keinen Bezug nehmen (zu vergl. Art. 415 des H.G.B.'s),
<lb/>vielmehr unter den im Vordrucke der Ladescheine erwähnten „Verfrachtungs- 
<lb/>bedingungen" der Beklagten lediglich die öffentlich bekannt gemachten regelmäßigen
<lb/>Verfrachtungsbedingungen verstanden werden können, welche in dem von der
<lb/>Beklagten überreichten Druckexemplare ausgestellt sind und in denen das bei den
<lb/>gegenwärtig in Frage kommenden Ladescheinen gebrauchte Formular ausdrücklich
<lb/>vorgeschrieben wird. Auch die von der Beklagten angezogene Bestimmung in § 6
<lb/>Ziff. 5 der gedachten Verfrachtungsbedingungen rechtfertigt das von ihr der
<lb/>Klägerin gegenüber in Anspruch genommene Pfandrecht an dem Frachtgute der
<lb/>Ladescheine nicht, da in dieser Bestimmung auf Art. 409 des H.G.B.'s verwiesen
<lb/>wird, das an dieser Gesetzesstelle dem Frachtführer eingeräumte Pfandrecht sich
<lb/>aber nur aus konvexe d. h. solche Forderungen erstreckt, welche aus demjenigen
<lb/>Frachtverträge herrühren, der sich auf das Frachtgut bezieht, dessen Pfandhaftung
<lb/>in Frage kommt. Uebrigens wird der Abschluß, eines einheitlichen Frachtvertrages
<lb/>für die ganze Schifffahrtsperiode des Jahres 1891 durch die von der Beklagten
<lb/>deshalb angezogene Korrespondenz nicht dargethan, da hieraus blos hervor- 
<lb/>geht, daß die Beklagte dem vr. S. den Abschluß eines solchen Vertrages allerdings
<lb/>angeboten, daß aber Or. S. hierauf nicht geantwortet, sondern ihr lediglich ein- 
<lb/>zelne Frachtäufträge ertheilt hat, und da aus der Höhe der von der Beklagten
<lb/>berechneten Frachtsätze allein der Abschluß eines solchen Vertrages aus Seiten des
<lb/>Or. S. schon um deswillen nicht gefolgert werden kann, weil es an jedem
<lb/>Anhalte dafür fehlt, daß dem Letzteren deren angebliche Abweichung von den
<lb/>allgemeinen Frachtsätzen der Beklagten überhaupt zum Bewußtsein gekommen sei.

<lb/>Dagegen würde die Einrede der Beklagten, daß die Klägerin lediglich als
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0362.tif"
                      n="360"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0362"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0362--><p/>
                  <p>

                     <lb/>360 Frachtvertrag. Zu Art. 4151 des H.G.B.'s.

<lb/>Stellvertreterin des Dr. S. bei dem Verkaufe seiner Cellulose thatig gewesen sei,
<lb/>daß mithin im gegenwärtigen Falle eine Personeneinheit zwischen dein Absender
<lb/>und dem Empfänger des mit den Ladescheinen verpachteten Gutes bestanden habe,
<lb/>wenn sie erwiesen wäre, zu beachten sein, da unter dieser Voraussetzung die Klä- 
<lb/>gerin auch das von der Beklagten aus deren Verhältniß zum Or. S. hergeleitete
<lb/>Zurückhaltungsrecht an dem Frachtgute gegen sich gelten lassen müßte.

<lb/>Zu vergl. Seuffert's Archiv Bd. 38 S. 436.

<lb/>Der Beweis dieser Einrede ist aber der Beklagten nicht gelungen.

<lb/>Die beiden zwischen dem Di-. S. und der Klägerin unterm 18. August
<lb/>1889 abgeschlossenen Verträge, auf welche die Beklagte zur Begründung ihrer
<lb/>Einrede Bezug nimmt, geben allerdings zu Zweifeln Anlaß. In dem ersten Ver- 
<lb/>trage überträgt Or. S. der Klägerin den Alleinverkauf seiner Cellulose in der Art,
<lb/>daß sie die Verkäufe nach vorher schriftlich mit ihm zu vereinbarenden Preisen und
<lb/>Bedingungen in seinem Namen abzuschließen habe. Hiernach würde sie blose Stell- 
<lb/>vertreterin des Or. S. beim Vertriebe seiner Maaren geworden sein. In dem
<lb/>zweiten Vertrage dagegen, welcher sich als eine Ergänzung des ersten bezeichnet,
<lb/>verpflichtet sich Or. S. die gesammte in seiner Fabrik erzeugte Cellulose zu ge- 
<lb/>wissen im Voraus vereinbarten Bedingungen der Klägerin zu verkaufen. Diese
<lb/>Bedingungen sind aber so gefaßt, daß sie mit der Annahme eines Kaufsabschlusses
<lb/>zwischen den Kontrahenten sich schlechterdings nicht vereinbaren lassen, und daß da- 
<lb/>her angenommen werden muß, die Vertragschließenden haben sich bei der Bezeich- 
<lb/>nung ihres Verhältnisses als eines Kaufes — sei es absichtlich oder unabsichtlich
<lb/>— in der Wahl des Ausdruckes vergriffen. Denn nach diesen Bedingungen sollen
<lb/>die Weiterverkäufe der Waaren durch die Klägerin zwar in deren eigenen Namen
<lb/>abgeschlossen werden, die Klägerin ist aber bezüglich derselben nicht blos in weit- 
<lb/>gehender Weise im Voraus beschränkt bezw. an die Zustimmung des Or. S. ge- 
<lb/>bunden, sondern diese Weiterverkäufe, bezüglich deren die Klägerin dem Or. S.
<lb/>genaue Rechenschaft zu leisten hat, erfolgen auch lediglich für Rechnung des Or. S.,
<lb/>insofern dieser einerseits das alleinige Risiko derselben dadurch, daß er für die Ab- 
<lb/>nehmer der Klägerin dei credere steht, zu tragen hat und ihm andererseits der
<lb/>aus diesen Käufen erzielte Gewinn — nach Abzug der der Klägerin zugebilligten
<lb/>Provisionen und Gewinnantheile sowie der ihr zu gewährenden Zinsen für die ihm
<lb/>von ihr geleistete Vorausbezahlung seiner zu vertreibenden Waaren — zu Gute
<lb/>kommt.

<lb/>• Das Verhältniß der Kontrahenten charakterisirt sich nach dieser zweiten Ur- 
<lb/>kunde, deren Inhalt als endgültiger Vertragswillen anzusehen ist, als ein Kom-
<lb/>missionsverhältniß, es enthält alle Begriffsmerkmale eines solchen (vergl. Art 360
<lb/>des H.G.B.'s), die Klägerin übernimmt danach die Stellung einer Verkaufskom- 
<lb/>missionärin des Or. S. Hiermit steht insbesondere die Vereinbarung über das
<lb/>dei credere nicht in Widerspruch. Denn wenn schon bei der Kommission das
<lb/>Einstehen für den dritten Kontrahenten nicht sowohl auf Seiten des Kommittenten,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0363.tif"
                      n="361"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0363"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0363--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Stellung des Kommissionärs zum Kommittenten. Zßl

<lb/>für dessen Rechnung das Geschäft ohnehin geht, sondern nur auf Seiten des Kom- 
<lb/>missionärs in Frage kommen kann (Art. 370 des H.G.B.'s), so wird doch im
<lb/>vorliegende!: Falle, wo das Kommissionsverhältniß in die Form eines Kaufsge- 
<lb/>schäfts eingekleidet ist, gerade durch die Uebernahme des äel oreüero auf Seitei:
<lb/>des Dr. S. der — mit der Annahme eines Kaufs unvereinbare.— Gedanke,
<lb/>daß der Weiterverkauf der von ihm angeblich verkauften Waaren für seine Rech- 
<lb/>nung zu geschehen habe, zum Ausdrucke gebracht.

<lb/>Auch die erläuternden Bemerkungen des Zeugen Dr. S. über die Absicht der
<lb/>Betheiligten beim Vertragsschlusse und über die Motive, welche zu den einzelnen Ver- 
<lb/>tragsbestimmungen Anlaß gegeben haben, stehen mit dieser Auffassuitg nicht in Wider- 
<lb/>spruch. Sie sind allerdings unvereinbar mit der Behauptung der Beklagten, daß die
<lb/>Klägerin lediglich die Stellvertretern: des Dr. S. gewesen sei, ebenso aber auch mit
<lb/>der Annahme, daß die Kontrahenten wirklich einen Kauf hätten abschließen wollen,
<lb/>da sie nichts an dem Thatbestande eines Kommissionsverhältnisses, nämlich daran
<lb/>ändern, daß die von der Klägerin im eigenen Namen abzuschließenden Weiterver- 
<lb/>käufe der Cellulose für Rechnung des Di'. S. geschehen sollten. Die vom Zeugen
<lb/>Dr. S. folgerungsweise behauptete, aber ohne thatsächliche Begründung gelassene
<lb/>Absicht der Kontrahenten, daß das Eigenthum der Waaren auf die Klägerin über- 
<lb/>gehen sollte, würde unter diesen Umständen — wenn sie wirklich vorhanden ge- 
<lb/>wesen wäre — auf einer irrigen Rechtsansicht beruht haben und hätte bei einen:
<lb/>Vertragsverhältnisse der vorliegenden Art nicht verwirklicht werden können.

<lb/>Wenn aber die Klägerin als Verkaufskommissionärin des Dr. S. angesehen
<lb/>werden muß, so liegt eine Personeneinheit zwischen ihr und dem Dr. S. — auch
<lb/>im Verhältniß zu dritten Personen — nicht vor. Denn der Kommissionär ist
<lb/>nicht bloser Stellvertreter, er hat ein ganz anderes rechtliches Interesse als ein
<lb/>sonstiger Mandatar, er handelt im eigenen Namen, übernimmt für seine Person
<lb/>Verpflichtungen und setzt seinen eigenen Kredit ein.

<lb/>zu vergl. Grünhut, Rechte des Kommissionshandels S. 42 und 49.

<lb/>Er hat insbesondere auch das Kommissionsgut nicht blos als Vertreter des Kom- 
<lb/>mittenten inne, sondern er übt daran insofern ein selbständiges Recht aus \ als
<lb/>ihm zwar nicht das Eigenthum, aber nach Art. 374 des H.G.B.'s ein weitgehen- 
<lb/>des Pfandrecht daran zusteht.

<lb/>So wenig von dem dritten Wechselschuldner der Wechselklage eines Kom- 
<lb/>missionärs gegenüber Einwendungen aus der Person des Kommittenten entgegen
<lb/>gestellt werden können, ebensowenig war die Beklagte in der Lage, der in den
<lb/>Ladescheinen von ihr zugesicherten Auslieferung des Frachtgutes an den Empfänger,
<lb/>der sich als Kommissionär des Absenders herausstellt, durch Bezugnahme auf Ge- 
<lb/>genansprüche, die ihr an dessen Kommittenten, den Absender, zustanden, sich zu ent- 
<lb/>ziehen. Der blose Umstand, daß der Kommissionär neben der Wahrnehmung
<lb/>seiner eigenen Interessen zugleich für Rechnung des Kommittenten handelt, recht- 
<lb/>fertigt nicht die Jdentificirung dieser beiden Personen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0364.tif"
                   n="362"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0364"/>
               <div xml:id="d5372e37553" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Bestimmung in Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13. April 1844, wonach ein Dampfschiff an kleineren oder schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen nur mit halber Maschinenkraft vorüberfahren soll, gilt auch für den Fall, wenn das Schiff, an dem vorübergefahren wird, vor Anker liegt. Sächs. Verordnung vom 2. Januar 1864 § 60.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0364--><p/>
                  <p>

                     <lb/>362 Zu Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13. April 1844.

<lb/>Da hiernach das der Klage zu Grunde liegende Rückforderungsrecht liquid
<lb/>ist, die von der Beklagten demselben entgegengestellten Einreden aber theilS un- 
<lb/>beachtlich, theils nicht erwiesen sind, war die von der Letzteren gegen ihre in vo- 
<lb/>riger Instanz ausgesprochene Verurtheilung eingewendete Berufung als unbegründet
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Die Bestimmung in Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom
<lb/>13. April 1844, ivonach ein Dampfschiff an kleineren oder schwer be- 
<lb/>ladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen nur mit
<lb/>halber Maschinenkraft vorüberfahren soll, gilt auch für den Fall, wenn
<lb/>das Schiff, an dem vorübergefahren wird, vor Anker liegt. Sachs. Ver- 
<lb/>ordnung vom 2. Januar 1864 § 60.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 20. Dezember 1894. 0. t. 183/92.

<lb/>Nach Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten, die Erlassung schiff-
<lb/>fahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betr, vom 13. April 1844
<lb/>soll ein Dampfschiff an kleineren oder schwer beladenen größeren, mit geringer
<lb/>Bordhöhe fahrenden Schiffen in gehöriger Entfernung und nur mit halber
<lb/>Maschinenkraft vorüberfahren, um jede aus dem Wellenschläge entstehende Gefahr
<lb/>möglichst abzuwenden, und wenn es den letzteren schon so nahe gekommen, daß
<lb/>der Wellenschlag für sie auch noch bei halber Maschinenkraft gefahrbringend werden
<lb/>kann, die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr beseitigt ist.

<lb/>Am 26. Mai 1890 lag an der Sachsenberg'schen Werft bei Roßlau im
<lb/>Herzogthum Anhalt nahe und unterhalb der dortigen Elbbrücke ein dem Schiffs- 
<lb/>eigner C. F. S. in G. gehöriger, mit 220 vbm Steiilen beladener Elbkahn vor
<lb/>Anker; er war mit Unterbrechung der Thalfahrt nur wegen der Feiertagsruhe,
<lb/>nicht zum Entladen dort verankert worden. Der Beklagte führte an diesem Tage
<lb/>als Kapitän einen der Dampsschleppschifffahrtsgesellschaft Bereinigter Schiffer in
<lb/>Dresden gehörigen Raddampfer mit einem aus 10 leeren Kähnen bestehenden
<lb/>Schleppzuge stromaufwärts an dem S.'schen Kahne vorüber. Dabei verursachte
<lb/>der unter voller Maschinenkraft fahrende Dampfer einen so mächtigen Wellenschlag,
<lb/>daß der S.'sche Kahn überfluthet wurde und in kurzer Zeit vollständig versank.
<lb/>Der Beklagte wurde wegen vorschriftswidrigen Fahrens bei diesem Anlasse auf
<lb/>Anzeige des Stromaufsehers vom Amtsgericht Roßlau als Elbstromgericht durch
<lb/>Strafverfügung rechtskräftig zu 20 Mk. Geldstrafe verurtheilt.

<lb/>S. hatte seinen Kahn nebst Ladung bei der klagenden Aktiengesellschaft für
<lb/>7400 Mk. versichert, er erhielt von ihr diese Summe vergütet. Mit der Aus- 
<lb/>zahlung dieser Vergütung ist nach den Versicherungsbedingungen Seiten des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers die Abtretung seiner Schädenansprüche gegen jeden zur Schäden- 
<lb/>erstattung verpflichteten Dritten erfolgt.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0365.tif"
                      n="363"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0365"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0365--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13. April 1844. Z63

<lb/>Die Klägerin forderte vonl Beklagten Zahlung der von ihr dem S. vergüteten
<lb/>7400 Mk. nebst Zinsen mit der Behauptung, daß der Beklagte den Untergang
<lb/>des S.'schen Kahnes durch sein strompolizeiwidriges Verfahren verschuldet habe.
<lb/>Der Beklagte erkannte zwar an, daß er unter gewöhnlichen Verhältnissen gemäß
<lb/>Art. 20 der Uebereinkunft vom 13. April 1844 am S.'schen Kahne mit halber
<lb/>Dampfkraft vorübergefahren sein würde, machte aber geltend, daß ihm wegen des
<lb/>drohenden Zusammenstoßes mit mehreren, ihm entgegenfahrenden Kohlenkähnen
<lb/>zur Vermeidung des Verlustes von Menschenleben und eines den Schaden am
<lb/>S.'schen Kahne bei weitem übersteigenden Vermögensschadens nichts anderes übrig
<lb/>geblieben sei, als mit vollem Dampf auf das für die Bergfahrt bestimmte mittelste
<lb/>Joch der Roßlauer Brücke zu weiter zu fahren.

<lb/>Die erste Instanz (LG. Dresden) wies die Klage ab, das Berufungsgericht
<lb/>verurtheilte nach dem Klagantrage. In den Gründen des zweiten Urtheils ist
<lb/>ausgeführt:

<lb/>Die Klägerin erhebt den Schädenanspruch nicht kraft eigenen Rechtes wegen
<lb/>einer vom Beklagten ihr zugefügten Rechtsverletzung, sondern in abgetretenen
<lb/>Rechten S.'s aus Grund der diesem verursachten Schädigung. Deshalb ist die
<lb/>Behauptung des Beklagten unerheblich, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen,
<lb/>dem S. die Versicherungssumme zu zahlen, weil dseser gegen die Versicherungs- 
<lb/>bedingungen verstoßen, insbesondere nicht die dort vorgeschriebene freie Bordhöhe
<lb/>von 39 cm gehabt habe. Der Klaganspruch ist lediglich darnach zu prüfen, ob
<lb/>er in der Person S.'s zur Entstehung gelangt ist. Ist dies der Fall, so ist die
<lb/>Klagfordernng einschließlich der beanspruchten Zinsen auf Grund der Abtretung
<lb/>S.'s und vermöge der in der Zahlung an S. liegenden Geschäftsführung für den
<lb/>Beklagten gerechtfertigt.

<lb/>Der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, er habe da- 
<lb/>durch, daß er vor der Durchfahrt durch die Roßlauer Brücke seinen Schleppzug
<lb/>nicht getheilt habe, gegen strompolizeiliche Vorschriften oder doch gegen die Regeln
<lb/>vorsichtiger Schifffahrt verstoßen, ist nach den Ermittelungen und nach den gut- 
<lb/>achtlichen Aeußerungen Bl.— unbegründet.

<lb/>Dagegen ist dem Beklagten ein Verstoß gegen die Vorschrift in Art. 20
<lb/>der Uebereinkunft vom 13. April 1844 (vergl. auch Str.Ges.B. § 366 Nr. 10)
<lb/>zur Last zu legen. Er ist nicht abredig, daß der S.'sche Kahn dadurch zum Unter- 
<lb/>gang gebracht worden ist, daß er an ihm mit Volldampf vorübergefahren ist, daß
<lb/>er bei dieser Vorüberfahrt den Kahn hat liegen sehen und daß an sich seine Hand- 
<lb/>lungsweise gegen die Vorschrift in Art. 20 verstoßen habe. Er hat auch nicht
<lb/>geltend gemacht, daß er sich bei der Verletzung dieser Strafvorschrist in einem die
<lb/>Zurechenbarkeit ausschließenden Nothstande (§ 54 Str.Ges.B.'s) befunden habe.
<lb/>Dagegen hat er, einigermaßen im Widerspruche mit seinen sonstigen Erklärungen, über
<lb/>die Anwendung von Art. 20 den juristischen Zweifel angeregt, ob diese Vorschrift
<lb/>ihrem Wortlaute nach nur gegenüber den in der Fahrt begriffenen Schiffen zu
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0366.tif"
                      n="364"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0366"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0366--><p/>
                  <p>

                     <lb/>364 Zu Art. 20 der Uebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13. April 1844.

<lb/>beobachten sei. Dieser Zweifel ist unbegründet. Wenn in Art. 20 bestimmt
<lb/>wird, das Dampfschiff habe die dort vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln in allen
<lb/>Fällen zu beobachten, wo es „an kleineren Fahrzeugen oder auch an schwer be- 
<lb/>ladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen vorüber zu
<lb/>gehen genöthigt ist," so ergiebt sich schon aus der Stellung der Einschaltung „mit
<lb/>geringer Bordhöhe fahrenden", daß durch diese nur ein Kennzeichen des schweren
<lb/>Beladungszustandes der größeren Fahrzeuge hervorgehoben, nicht aber angeordnet
<lb/>werden sollte, es sei auf die größeren Fahrzeuge nur dann Rücksicht zu nehmen,
<lb/>wenn sie sich in der Fahrt befinden, nicht auch dann, wenn sie verankert im Strome
<lb/>liegen. Wäre es schon nicht abzusehen, weshalb diese Unterscheidung gerade nur
<lb/>bei den schwer beladenen größeren Schiffen, nicht auch bei den vorher erwähnten
<lb/>kleineren Fahrzeugen gemacht wurde, so erledigt sich jeder Zweifel an der Er- 
<lb/>streckung der Vorschrift auch auf die verankerten größeren Fahrzeuge durch die An- 
<lb/>gaben der Sachverständigen, daß die Gefahr aus dcni Wellenschläge vorüber- 
<lb/>fahrender Dampfschiffe für verankerte Schiffe sogar noch größer ist, wie für in
<lb/>der Fahrt begriffene. Es ist nicht anzunehmen, daß man den mehr gefährdeten
<lb/>verankerten Schiffen den Schutz habe versagen wollen, den man den in der Fahrt
<lb/>begriffenen trotz ihrer geringeren Gefährdung zweifellos angedeihen ließ. UebrigenS
<lb/>ist der vom Beklagten angeregte Auslegungszweifel in der entsprechenden Vorschrift
<lb/>der Sächs. Verordnung vom 2. Januar 1864 § 60 vermieden und dort ganz
<lb/>klar ausgedrückt worden, daß die Dampfschiffe auch auf die verankerten Fahrzeuge
<lb/>Rücksicht zu nehmen haben.

<lb/>Für die nachtheiligen Folgen der Nichtbeachtung der Sicherungsvorschriften
<lb/>von Art. 20 haftet der Beklagte nicht blos, wenn er sich des Verstoßes gegen
<lb/>diese Vorschriften klar bewußt, also in böswilliger Absicht gehandelt hat, sondern
<lb/>auch schon dann, wenn er bei der von einem erfahrenen und umsichtigen Schiffs- 
<lb/>führer zu erwartenden Aufmerksamkeit zu dem Bewußtsein hätte kommen müssen,
<lb/>daß ein Fall der Anwendung jener Vorschriften vorliege (Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts Bd. 31 S. 63). Das letztere ist nach den angegebenen Geständ- 
<lb/>nissen des Beklagten nicht zu bezweifeln. Er hat auch nicht für sich geltend gemacht,
<lb/>daß ihm bei dem Vorfälle vom 26. Mai 1890 irgend welche Thatumstände un- 
<lb/>bekannt geblieben seien, welche zum gesetzlichen Thatbestande der ihm beigemessenen
<lb/>Uebertretung gehören (§ 59 St.G.B.'s). Seine Rechtsvertheidigung beruht viel- 
<lb/>mehr darauf, daß in Folge besonderer Umstände, nämlich des Begegnens mit
<lb/>thalwärts entgegenkommenden Fahrzeugen und der Befürchtung eines Zusammen- 
<lb/>stoßes mit dem ersten dieser Fahrzeuge, seine Aufmerksamkeit von dem S.'schen
<lb/>Kahne abgezogen und mit Rücksicht auf die großen Gefahren des befürchteten
<lb/>Zusammenstoßes für die ihm anvertrauten Schiffe und die darauf befindlichen
<lb/>Mannschaften nur der Vermeidung dieses Zusammenstoßes zugcwendet gewesen sei.
<lb/>Es soll anerkannt werden, daß Fälle denkbar sind, wo selbst einem erfahrenen
<lb/>Schiffer ein Verstoß gegen polizeiliche Porschristen des Schifffahrtsverkehres des-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0367.tif"
                      n="365"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0367"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0367--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 2V der Üebereinkunst der ElbuferstaateN vom 13. April 1844. Z65

<lb/>halb nicht zur Verschuldung zuzurechnen ist, weil ihm in Folge des Eintrittes
<lb/>unerwarteter Umstände und in der augenblicklichen Bedrängniß die Zeit zur Ueber-
<lb/>legnng und zur Fassung der richtigen Entschließung gemangelt hat. Jedenfalls
<lb/>war es aber Sache des Beklagten, eine Sachlage der geschilderten Art darzuthun
<lb/>und auf diese Weise den auf Grund seiner Geständnisse an sich gegen ihn vor- 
<lb/>liegenden Beweis der Verschuldung am Untergange des S.'schen Kahnes zu ent- 
<lb/>kräften.

<lb/>Dieser Nachweis ist ihm nach der Ansicht des Berufunggerichts nicht ge- 
<lb/>lungen.

<lb/>(Es folgen eingehende Beweiswürdigungen. Dann fahren die Gründe fort:)

<lb/>Eine eigene Verschuldung des Führers vom S.'schen Kahn ist nicht darge-
<lb/>than. Er hat diesen Kahn an einer Stelle im Strome verankert, die ihm von
<lb/>dem hierzu zuständigen Aufsichtsbeamten angewiesen worden war und von
<lb/>diesem als die beste Ankerstelle bezeichnet wird. Ferner ist nach den Ergebnissei:
<lb/>der Beweiserhebung erster Instanz nicht zu bezweifeln, daß der S.'sche Kahn eine
<lb/>freie Bordhöhe von 33 cm gehabt hat. Nach der Angabe R.'s ist es an sich
<lb/>gestattet, mit einem Mindestmaße von 8 Zoll rhein. Bordhöhe zu fahren. Dieses
<lb/>Maß entspricht einer Bordhöhe vom 20,92 cm (Siegfried's Maß- und Gewichts-
<lb/>Tabellen S. 34 Nr. 562), ist also vom S.'schen Kahne noch erheblich über- 
<lb/>schritten gewesen. Das Fehlen von Bordbrcttern am S.'schen Kahne ist im

<lb/>Mangel einer ihr Aufsetzen vorschreibenden Anordnung dem Führer des Kahnes
<lb/>ebenfalls nicht zur Verschuldung anzurechnen. Der Benierkung des Sachver-
<lb/>verständigen G. steht die Annahme der Sachverständigen Gth. und H. gegenüber,
<lb/>daß, wenn es auch der Gepflogenheit wohl entsprochen haben würde, Bordbretter
<lb/>aufzusetzen, schließlich maßgebend sein dürfte, daß die Anbringung von Bordbrettern
<lb/>nicht vorgeschrieben gewesen sei. Von alledem noch abgesehen, hat dem Beklagten

<lb/>der Mangel von Bordbrettern am S.'schen Kahne nicht entgehen können. Er

<lb/>giebt selbst an, daß er an den übrigen Kähnen, die am Ufer lagen, die vorhan- 
<lb/>denen Schutzdeckcn bemerkt habe. Erkannte er aber den Mangel von Bord- 
<lb/>brettern am S.'schen Kahne, so mußte er erst recht vorsichtig am Kahne vorüber- 
<lb/>fahren. Jener Mangel würde allenfalls erst dann bei Bcurthcilung der Haftpflicht
<lb/>des Beklagten in Betracht zu ziehen sein, wenn anzunehmen wäre, daß der S.'sche
<lb/>Kahn in Folge des Mangels selbst dann untergegangen sein würde, wenn der Be- 
<lb/>klagte die Vorschrift von Art. 20 voll geobachtet hätte.

<lb/>Die Haftpflicht des Beklagten geht auf Ersatz des dem S. entstandenen
<lb/>Schadens sowohl nach § 1483 des B.G.B.'s wie nach den Bestimmungen des
<lb/>in Anhalt geltenden gemeinen Rechts über die Aquilische Verschuldung, so daß
<lb/>unentschieden bleiben kann, ob für die Entscheidung des Rechtsstreites die bürger- 
<lb/>lich-rechtlichen Vorschriften des sächsischen oder des gemeinen Rechts maßgebend
<lb/>sind (§§ 11 und 708 des B.G.B.'s). Soweit es sich um einen Verstoß des
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0368.tif"
                   n="366"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0368"/>
               <div xml:id="d5372e37951" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Firmenrecht, Gebrauch einer Telegramadresse. Veräußerung eines bestehenden Geschäfts, für das eine Telegrammadresse angemeldet ist, mit der Firma. H.G.B. Art. 16 Abs. 1, 20, 27. Gesetz vom 12. Mai 1894 § 14 verb. mit § 20.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0368--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Firmenrecht: Telegrammadresse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>366


<lb/>Beklagten gegen Polizeivorschriften des Herzogthums Anhalt handelt, haben in
<lb/>jedem Falle die dort geltenden landes- und reichsrechtlichen Bestimmungen An- 
<lb/>wendung zu finden.

<lb/>Firmcurecht, Gebrauch einer Telegrammadresse. Veräußerung eines be- 
<lb/>stehenden Geschäfts, für das eine Telegrammadresse angemeldet ist, mit
<lb/>der Firma. H.G.B. Art. 16 Abs. 1. 20. 27. Gesetz vom 12. Mai 1894

<lb/>8 14 derb, mit 8 20.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 27. März 1895. 0. IV. 88/94.

<lb/>Der Beklagte hatte Anfang des Jahres 1893 von dem Kaufmann Felix S.
<lb/>ein Institut für graphische Industrie in Leipzig-Reudnitz mit der bisherigen Firma
<lb/>„Oskar Sperling" zum Weiterbetrieb erworben. Für dieses Geschäft hatte Felix
<lb/>S. mindestens seit Anfang des Jahres 1892 die Telegrammadresse: „Gutenberg- 
<lb/>haus Leipzig" angemeldet. Der Beklagte bediente sich dieser Telegrammadresse
<lb/>gleichfalls und bezeichnete sie insbesondere auf seinen Geschäftsbriefen und sonstigen
<lb/>Korrespondenzen als seine Telegrammadresse. Dies that er auch, nachdem der
<lb/>Kläger unter der im Handelsregister eingetragenen Firma: „Leipziger Gutenberg- 
<lb/>haus H. W. O. Sperling" ein Geschäft eröffnet hatte.

<lb/>Der Kläger glaubte sich durch den Gebrauch jener Telegrammadresse in
<lb/>seinen Firmenrechten verletzt und klagte darauf, daß der Beklagte sie aufgebe und
<lb/>sich des Hinweises darauf in den von ihm ausgehenden Briefschaften und Druck- 
<lb/>schriften enthalte.

<lb/>Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen; das O.L.G. bestätigte diese
<lb/>Entscheidung, es sah als erwiesen an, daß bei den Verhandlungen, durch welche
<lb/>der Beklagte das Geschäft mit der Firma Oskar Sperling erworben hatte, die
<lb/>Auffassung zum Ausdruck gelangt sei, es solle die Telegrammadresse in der Ver- 
<lb/>äußerung inbegriffen sein. In den Gründen ist im Uebrigen Folgendes aus- 
<lb/>geführt:

<lb/>Nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts würde die Klage, dafern nur
<lb/>der Beklagte die streitige Telegrammadresse unbefugt benutzte, nach Art. 27 des
<lb/>H.G.B.'s bez. § 14 des während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Reichs- 
<lb/>gesetzes vom 12. Mai 1894 begründet sein.

<lb/>Es darf zuvörderst darin, daß jemand die Firma eines anderen in seinem
<lb/>Handelsbetriebe als Telegrammmadresse anwendet, ein Gebrauch dieser Firma
<lb/>im Sinne von Art. 27 eil. gefunden werden. Der Inhaber einer Telegramm- 
<lb/>adresse benutzt dieselbe, um sich gegenüber der Telegraphenverwaltung als Empfänger
<lb/>der unter derselben eingehenden Telegramme zu legitimiren (Telepraphcn-Ordnung
<lb/>vom 15. Juni 1891 tz 6 V) und veranlaßt durch ihre Bekanntgabe das Pub- 
<lb/>likum, ihn im telegraphischen Verkehre mit dieser Adresse zu bezeichnen. Wer da- 
<lb/>her die Firma eines anderen für sich als Telegrammadresse vcrtvendet, macht von
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0369.tif"
                      n="367"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0369"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0369--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Airmenrecht: Telegrammadresse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>367
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihr gleichwie von einem Namen Gebranch. Daß die Firma zur Abgabe von
<lb/>Unterschriften oder zum Abschlüsse von Handelsgeschäften verwendet wird, ist,
<lb/>wie vom Reichsgericht wiederholt — zu bergt, dessen Entscheidungen Bd. 5
<lb/>S. 111, Bd. 19 S. 23, Bd. 29 S. 59 — ausgesprochen worden, zum That-
<lb/>bestände des Gebrauchs im Sinne von Art. 27 des H.G.B.'s nicht erforderlich.

<lb/>Da ferner die ftagliche Telegrammadresse nicht nur aus einem Bestandtheile
<lb/>der Firma des Klägers gebildet, sondern ihre Benutzung seiten des Beklagten auch
<lb/>geeignet ist, zum Nachtheile des Klägers das Publikum irrezuführen und Verwechse- 
<lb/>lungen hervorzurufen, so würde in ihrer Führung, falls sie unbefugter Weise er- 
<lb/>folgte, auch eine Verletzung des Firmenrechts des Klägers gefunden werden müssen.

<lb/>Man vergl.

<lb/>Jur. Wochenschrift Jahrg. 1886 S. 91 Nr. 14 und Entscheidnugen
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 25 S. 2.

<lb/>Jedenfalls aber wäre der Klaganspruch nach § 14 Verb. § 20 des Neichs-
<lb/>gesetzes vom 12. Mai 1894, wenn man von dem Erfordernisse der Widerrecht- 
<lb/>lichkeit absieht, insoweit begründet, als dem Beklagten das Anbringen der Tele- 
<lb/>grammadresse auf den von ihm ausgehenden Briefschaften und Druckschriften unter- 
<lb/>sagt werden soll.

<lb/>Die Klage scheitert jedoch an einem Erforderniß beider Klaggründe insofern,
<lb/>als es an der Darlegung der Unbesugtheit des Gebrauchs der streitigen Tele- 
<lb/>grammadresse gebricht. In dieser Hinsicht ist zunächst klar, daß derselbe nicht
<lb/>gegen Art 16 Absatz 1 des H.G.B.'s verstoßen kann. Diese Vorschrift kann
<lb/>nur aus Bezeichnungen bezogen werden, deren sich der Kaufmann im Handels- 
<lb/>betriebe regelmäßig als vollständiger Firma bedient; eine Telegrammadresse prä-
<lb/>tendirt aber nicht, eine vollständige Firma ihres Trägers zu bilden, sie ist nur
<lb/>eine abgekürzte Adresse, welche dem Publikum zur Verfügung gestellt wird, damit
<lb/>es dieselbe im telegraphischen Verkehre mit ihrem Träger an Stelle der voll- 
<lb/>ständigen Firma anwende.

<lb/>Ebenso wenig widerstreitet die Telegrammadresse des Beklagten dem Art 20
<lb/>des H.G.B.'s, wonach sich jede neue Firma von allen an demselben Orte oder in
<lb/>derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen
<lb/>Firmen deutlich unterscheiden muß. Zwar könnte bezweifelt werden, ob dem Er- 
<lb/>fordernisse deutlicher Unterscheidung genügt ist. Da sich die streitige Telegramm- 
<lb/>adresse als eine abgekürzte Adresse darstellt, hinter der sich, vom Standpunkte
<lb/>Dritter betrachtet, sehr wohl eine mit der Firnia des Klägers übereinstimmende
<lb/>Firma verbergen kann, so läßt sich — wenn man auch annehmen wollte, daß sich
<lb/>die Firma des Beklagten mit dem Zusatze „Gutenberghaus" von der des Klägers
<lb/>nach Art. 20 vit. noch deutlich genug unterschiede — doch für den Fall, daß
<lb/>jener Zusatz als Telegrammadresse gebraucht wird, nicht ohne Grund das
<lb/>Gegentheil vertheidigen. Allein die Vorschrift des Art. 20 ist jedenfalls um des- 
<lb/>willen gewahrt, weil sich die Bezeichnung „Gutenberghaus" gegenüber der Firnia
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0370.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0370"/>
               <div xml:id="d5372e38166" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unlautere Konkurrenz durch unrichtige Ankündigungen im Verhältnise zwischen dem Begründer eines Handelsbetriebes und einem späteren Gesellschafter, der bei Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit der Firma übernommen hat. Haftung der Handelsgesellschaft für rechtswidrige Handlungen der einzelnen gesellschafter. Beurtheilung zu künftiger Unterlassung an sich rechtswidriger oder vertragswidriger Handlungen. B.G.B. §§ 858, 1504, 773 flg., 116, 762, 144.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0370--><p/>
                  <p>

                     <lb/>368
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Klägers nicht als neu angenommen darstellt. Da der Kaufmann Felix S.
<lb/>die streitige Telegrammadresse als Inhaber des unter der Firma „Oskar Sperling"
<lb/>bestehenden Geschäfts mindestens seit dem Anfang des Jahres 1892, also zu einer
<lb/>Zeit führte, bevor die Firma des Klägers im Handelsregister eingetragen war,
<lb/>so blieb er, auch nachdem der Kläger seine Firma hatte eintragen lassen, diesem
<lb/>gegenüber zu ihrer Führung berechtigt. Als aber der Beklagte von Felix S.
<lb/>dessen Geschäft mit der Firma „Oskar Sperling" zu Anfang des Jahres 1893
<lb/>käuflich erwarb, wurde diese Befugniß zugleich mit dem Geschäft auf ihn über- 
<lb/>tragen. Denn das Handelsgeschäft umfaßt seinem Begriff nach in der Bedeutung
<lb/>von Handelsunternehmen — cfr. Behrend in seiner Zeitschrift für Gesetzgebung
<lb/>und Rechtspflege Bd. 4 S. 429 flg. dessen Lehrbuch des Handelsrechts 8 37,
<lb/>v. Hahn, Komm, zum H.G.B. 3. Ausl. 8 3 b. a. 22 — die Gesammtheit
<lb/>aller Beziehungen und Rechtsverhältnisse, in denen der Kaufmann vermöge seiner
<lb/>gewerblichen Thätigkeit steht; wenn daher ein Kaufmann sein Geschäft mit der
<lb/>Firma, für welche eine Telegrammadresse angemeldet ist, zum Weiterbetriebe ver- 
<lb/>äußert, so ist darin die Befugniß zur Fortführung der letzteren nach der muthmaßlichen
<lb/>Absicht der Betheiligten ohne weiteres inbegriffen, und daß im vorliegenden Falle
<lb/>eine gegenteilige Willenseinigung stattgefunden habe, ivird vom Kläger selbst nicht
<lb/>behauptet; er führt vielmehr an, es sei bei der Geschästsveräußerung über die
<lb/>Telegrammadresse nichts vereinbart und keine Bestimmung getroffen worden. Wohl
<lb/>aber liegen besondere Umstände vor, durch welche beim Vertragsabschluß die Auf- 
<lb/>fassung zum Ausdruck gelangt ist, es sei die Telegrammadresse ohne weiteres in
<lb/>der Veräußerung inbegriffen rc.

<lb/>Unlautere Konkurrenz durch unrichtige Ankündigungen im Verhältnisse
<lb/>zwischen denk Begründer eines Handelsbetriebes und einem späteren Ge- 
<lb/>sellschafter, der bei Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit der Firma
<lb/>übernommen hat. Haftung der Handelsgesellschaft für rechtswidrige
<lb/>Handlungen der einzelnen Gesellschafter. Verurtheilung zu künftiger
<lb/>Unterlassung an sich rechtswidriger oder vertragswidriger Handlungen.
<lb/>B.G.B. 88 858, 1504, 778 flg., 116, 762, 144.

<lb/>O.L.G. Dresden, Uriheil vom 20. Novbr. 1894. 0. IV. 91/94.

<lb/>Vorbemerkung: Der Kläger ist eingetragener Allcininhaber der im

<lb/>Jahre 1882 gegründeten Firma R. Seelig &amp; Hille in Dresden. Ursprünglich
<lb/>war er unter dieser Firma mit dem Beklagten R. Seelig und einem Dritten zum
<lb/>Betriebe eines offenen Kaufgeschäftes in China- und Japanwaare vereinigt. Durch
<lb/>Vertrag vom 30. Mai 1892 schieden jedoch die beiden Gesellschafter aus und
<lb/>überließen ihm das Geschäft nebst allen Aktiven und Passiven unter Einwilligung
<lb/>in die Weiterführung der bisherigen Firma mit der Maßgabe, daß die von der
<lb/>Firma benutzten Geschäftsräume mit dem vorhandenen Komptoire und Laden-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0371.tif"
                      n="369"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0371"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0371--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>369
</p>
                  <p>

                     <lb/>inventar vom 1. Oktober 1892 ab auf den Beklagten übergehen sollten. Letzterer
<lb/>hatte sich diese Räume schon vor dem Auseinandersetzungsvertrage durch einen für
<lb/>seine Person geschlossenen Mietvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1892 an
<lb/>gesichert und eröffnete nunmehr darin ebenfalls ein offenes Verkaufsgeschäft in
<lb/>China- und Japanwaaren, als dessen Inhaber er selbst sowie ein Verwandter von
<lb/>ihm, Namens Hille, und vorübergehend noch eine zweite Person dieses Namens
<lb/>eingetragen wurden. Dieses Geschäft wird unter fortbestehendem Einträge des
<lb/>Gesellschaftsverhältnisses mit dem erstgenannten Hille auch gegenwärtig noch von
<lb/>ihm fortgeführt und zwar unter der Firma Seelig, Hille &amp; Co., nachdem die ur- 
<lb/>sprünglich angemeldete Firma Seelig &amp; Hille wegen ihrer Verwechselungsfähigkeit
<lb/>mit der klägerischen Firma und ebenso die Firma Seelig &amp; Hille sen. seiten der
<lb/>Registerbehörde Beanstandung gefunden hatten. Der Kläger seinerseits hat das
<lb/>übernommene Geschäft in einem unmittelbar benachbarten Laden, den er sich
<lb/>durch Abfindung der Jnhaberin^zu verschaffen gewußt hatte, weiterbetrieben und
<lb/>dort eine Auffchrift „Alte Firma" angebracht, der Beklagte dies aber damit be- 
<lb/>antwortet, daß er an den Schallfenstern und der Ladenthür des in den alten
<lb/>Räumen betriebenen Geschäftes die Aufschriften „Altes Geschäft, gegründet
<lb/>1874" hat anbriilgen lassen. Auf Beseitigung dieser Auffchrift hat der Kläger
<lb/>gegen den Beklagten R. Seelig und die von ihm vertretene offene Handelsgesell- 
<lb/>schaft Seelig, Hille &amp; Co. Klage erhoben. Von den Beklagten wird nicht in
<lb/>Abrede gestellt, daß sie auf verschiedene Weise, insbesondere auch durch Nachahmung
<lb/>der Formulare, Plakate und Verpackungsweise der Firma R. Seelig &amp; Hille, be- 
<lb/>müht gewesen sind, ihre nunmehrige Firma, wie der Kläger die seinige, als Fort- 
<lb/>führung der alten gehörig zur Geltung zu bringen; sie bestreiten aber, damit
<lb/>einen Eingriff in die Rechte des Klägers begangen zu haben, da der Beklagte
<lb/>Seelig schon im Jahre 1874 ein Geschäft in den fraglichen Artikeln eröffnet habe,
<lb/>die Firma R. Seelig &amp; Hille erst 1882 gegründet und der Kläger erst 1888 in
<lb/>dieselbe eingetreten sei.

<lb/>In erster Instanz wurde die Klage, soweit sie gegen die mitbeklagte Han- 
<lb/>delsgesellschaft S., H. &amp; Co. gerichtet war, abgewicseu, dagegen der Beklagte S.
<lb/>für seine Person verurtheilt, die bezeichuetcn Aufschriften zu beseitigen. Auf die
<lb/>beiderseits eingelegten Berufungen verblieb es nicht nur bei der Verurtheilung des
<lb/>Beklagten S., sondern es wurde überdies die mitverklagte Handelsgesellschaft als
<lb/>Gesammtschuldnerin mit dem Beklagten S. verurtheilt, sich des weiteren Ge- 
<lb/>brauchs der Aufschriften „Altes. Geschäft, gegründet 1874" an ihrem Geschäfts- 
<lb/>lokale rc. rc. zu enthalten.

<lb/>Entscheidungsgründe:

<lb/>I. Gegenüber dem Beklagten Seelig wird, wie die vorige Instanz mit
<lb/>Recht annimmt, die Verpflichtung, sich der gerügten Aufschriften an dem Geschäfts- 
<lb/>lokale zu enthalten, unmittelbar durch den Vertrag vom 30. Mai 1892 begründet.
<lb/>Zwar müßte es bedenklich erscheinen, den Grund für diese Verbindlichkeit in einer

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 24
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0372.tif"
                      n="370"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0372"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0372--><p/>
                  <p>

                     <lb/>370
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit der Ueberlassung des Geschäftes an den Kläger verbundenen „Veräußerung"
<lb/>der Kundschaft zu erblicken; denn dieser Gesichtspunkt, der schon die Anordnung
<lb/>an sich erlaubter Mittel zu dem Zwecke, um die Kundschaft des bisher gemein- 
<lb/>schaftlichen Geschäftes an sich zu ziehen, für den Beklagten vertragswidrig er- 
<lb/>scheinen lassen würde, verbietet sich durch die Erwägung, daß dem Kläger ein
<lb/>Recht auf Konkurrenzenthaltung seiten des Beklagten im Vertrage nicht beigelegt
<lb/>ist, ein solches auch von dem Kläger selbst nicht in Anspruch genommen wird (zu
<lb/>vergl. Annalen des O.L.G.'s Bd. 15, S. 353 flg.). Dagegen legt der Ver- 
<lb/>trag dem Beklagten allerdings die Pflicht auf, eine solche Bezeichnung seines Kon- 
<lb/>kurrenzunternehmens zu unterlassen, die im Widerspruch mit der wahren Sachlage
<lb/>bei dem Publikum den Glauben erwecken kann, als ob es in dem neugegründeten
<lb/>Geschäfte das ältere, an den Kläger veräußerte, vor sich habe. Der Kreis der
<lb/>Verpflichtungen, die dem Beklagten durch den Ueberlassungsvertrag auferlegt sind,
<lb/>erschöpft sich nicht in den ausdrücklich hervorgehobenen, umfaßt vielmehr nach
<lb/>Z 858 des B.G.B.'s alles, was nach der Handlungsweise eines redlichen Mannes
<lb/>und überhaupt nach Treu und Glauben zu leisten ist. Die Handlungsweise eines
<lb/>redlichen Mannes erfordert es aber, daß derjenige, welcher ein Handelsgeschäft
<lb/>mit der dafür geführten Firma einem anderen überläßt, nicht Veranstaltungen
<lb/>trifft, um diesen Thatbestand zu verdunkeln, in das Absatzgebiet des veräußerten
<lb/>Geschäftes auf dem Wege von Irreleitungen des Publikums einzugreifen und da- 
<lb/>mit den Erwerber in dem berechtigten Genüsse der auf ihn übergegangenen wirth-
<lb/>schaftlichen Werthe zu stören. Daß das Verhalten des Beklagten hierauf be- 
<lb/>rechnet und zugleich hierzu geeignet war, ist im angefochtenen Urtheile ausreichend
<lb/>dargelegt worden. Nach der Fassung seiner Erklärungen, wie sie der erstinstanz- 
<lb/>liche Thatbestand wiedergiebt, mußte als unbestritten gelten, daß die Anbringung
<lb/>der streitigen Aufschriften an dem Geschäftslokale der neuen Firma eines der mehr- 
<lb/>fachen Mittel gebildet hat, welche vom Besagten angewendet worden sind, um
<lb/>die letztere „als Fortführung der alten gehörig zur Geltung zu bringen". Wenn
<lb/>der Beklagte dem gegenwärtig mit der Behauptung entgegentritt, die Inschrift habe
<lb/>nur besagen sollen, daß der leitende Firmeninhaber ein solches Geschäft schon lange
<lb/>betreibe und daher ein besonders geschäftliches Vertrauen in Anspruch nehmen
<lb/>könne, so widerstreitet diesem Rechtfertigungsversuche schon der Wortlaut der In- 
<lb/>schrift. Diese spricht nur vom Geschäfte selbst, läßt..also die Personen der
<lb/>Firmeninhaber unberührt und bezeichnet jenes nicht nur der Wahrheit zuwider
<lb/>als ein im Jahre 1874 (statt im Jahre 1892) gegründetes, sondern bringt es
<lb/>auch in eine fälschliche Beziehung zu dem klägerischen Geschäfte. Denn der Zu- 
<lb/>satz „Altes Geschäft" schließt von selbst den Hinweis auf ein anderes mit ihm in
<lb/>Wettbewerb tretendes ein, und dieses letztere kann in den Augen des Beschauers,
<lb/>der die beiden, unmittelbar benachbarten, genau die gleichen Artikel führenden
<lb/>offenen Verkaussgeschäfte mit ähnlich klingenden Firmen vor sich sieht, kein an- 
<lb/>deres als das des Klägers sein. Bezeichnet der Beklagte letzterem gegenüber das
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0373.tif"
                      n="371"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0373"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0373--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>371
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geschäft der neuen Firma als das „alte", so ist dies mit der Bezeichnung als
<lb/>das „ältere" der beiden gleichbedeutend und kehrt zugleich den Sachverhalt geradezu
<lb/>um, da das 1874 vom Beklagten gegründete, 1882 auf eine Gesellschaftsfirma,
<lb/>deren Mitinhaber neben ihm zuletzt der Kläger war, übergegangene Geschäft das
<lb/>jetzt dem Kläger gehörige, nicht aber dasjenige ist, für welches die vorerwähnte
<lb/>Eigenschaft in den Aufschriften in Anspruch genommen wird. Dieses Wahrheits- 
<lb/>und vertragswidrige Gebühren findet weder in der vorausgegangenen Anbringung
<lb/>der Aufschrift „Alte Firma" an dem Geschäftslokale des Klägers noch in dem
<lb/>Umstande Entschuldigung, daß sich der Kläger mit seinem Geschäftsbetriebe in
<lb/>unmittelbarer Nähe der neuen Firma seßhaft gemacht hat. Jene Aufschrift ent- 
<lb/>sprach durchaus dem wirklichen Sachverhältnisse, und letztere Maßnahme würde
<lb/>dem Kläger selbst dann nicht verwehrt gewesen sein, wenn er, wie der Beklagte
<lb/>behauptet, bei den dem Vergleichsabschlusse vorausgegangenen Verhandlungen da- 
<lb/>von gesprochen hätte, er übernehme die Firma R. Seelig &amp; Hille lediglich zu dem
<lb/>Zwecke, um zu liquidiren. In einer Aeußerung dieses Inhaltes würde lediglich
<lb/>der unverbindliche Ausdruck des Beweggrundes zur Schließung des Vertrags so- 
<lb/>wie der für die Zukunft geplanten geschäftlichen Maßnahmen zu finden sein. Da- 
<lb/>von, daß der Kläger damit gegenüber dem Beklagten eine vertragsmäßige Ver- 
<lb/>bindlichkeit, sich der fraglichen Aeußerung gemäß zu verhalten, übernommen habe,
<lb/>kann nicht die Rede sein. lieber den Vertrag ist eine Urkunde rc. rc. (Prozeßver- 
<lb/>gleich) errichtet; ist schon an sich im Zweifel anzunehmen, daß eine über ein
<lb/>Rechtsgeschäft errichtete Urkunde den endgiltigen Vertragswillen der Kontrahenten
<lb/>erschöpfend zum Ausdrucke bringt, so ist hiervon im vorliegenden Falle um so ge- 
<lb/>wisser auszugehen, als es sich um einen bedeutsamen Akt, — die Beilegung einer
<lb/>Mehrzahl von Streitigkeiten durch einen Generalvergleich und die Aufhebung des
<lb/>Gesellschaftsverhältnisses — handelte, dessen Vornahme unter sorgfältiger urkund- 
<lb/>licher Feststellung aller für das Rechtsverhältniß der Parteien in Zukunft maß- 
<lb/>gebenden Vertragspunkte noch dazu von solcher Wichtigkeit, wie der in Rede
<lb/>stehende, vorausgesetzt werden muß. Der zur Niederschrift gelangte und vor dem
<lb/>damaligen Prozeßgerichte von den Parteien .wie ihren Sachwaltern anerkannte Ver- 
<lb/>gleich erwähnt aber nicht nur nichts von der angeblichen Verpflichtung des Klägers
<lb/>sich der Fortführung des Geschäftes zu enthalten, sondern räumt im Gegentheil
<lb/>die Berechtigung zur. Fortführung der Firma dem Kläger ohne jede Beschränkung
<lb/>ein. rc. rc. Anzuerkennen ist, daß dem Beklagten, nachdem der Kläger aus die
<lb/>Geschäftsräume der alten Firma vertragsmäßig verzichtet hatte, die Fortführung
<lb/>des alten Geschäftes, namentlich in so großer Nähe der ersteren unerwartet kom- 
<lb/>men mochte. Allein der Kläger bediente sich dabei nur eines Rechtes, auf das
<lb/>er niemals verzichtet hatte, rc? rc. Die Aeußerungen endlich, die der Kläger nach
<lb/>der Behauptung des Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen über die vom
<lb/>Beklagten erwartete Konkurrenz und deren Nichtbekämpfung durch ihn gethan
<lb/>haben soll, mögen den Beklagten zwar im allgemeinen berechtigen, trotz des Ver-


<lb/>24*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0374.tif"
                      n="372"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0374"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0374--><p/>
                  <p>

                     <lb/>372
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleichs ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben; wie ihm aber diese Aeußerungen ge- 
<lb/>statten sollen, in der von ihm ausgeführten, dem Ueberlassungsver-
<lb/>trage, Treu und Glauben widersprechenden Weise Konkurrenz zu
<lb/>machen, ist nicht ersichtlich. Namentlich würde es ein vergebliches Bemühen sein,
<lb/>die Berechtigung hierzu auf die angebliche Erlaubniß zu gründen, „das Ge- 
<lb/>schäft" sofort wieder beginnen bez. „fortsetzen" zu können. Damit war selbst- 
<lb/>verständlich nicht das an den Kläger veräußerte Geschäft in seiner Individualität,
<lb/>sondern der Geschäftsbetrieb in der gleichen Branche im allgemeinen gemeint;
<lb/>ersteres als das seinige weiter zu betreiben oder das neu eröffnete Geschäft als
<lb/>eine Fortsetzung desselben, als das „alte, 1874 gegründete" hinzustellen, sollte dem
<lb/>Beklagten, wie diesem im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich nicht entgehen
<lb/>konnte, dadurch nicht gestattet werden.

<lb/>II. Aber auch die beklagte Handelsgesellschaft handelt widerrechtlich, wenn
<lb/>sie durch den Gesellschafter Seelig, dessen Handlungen sie insoweit als die ihrigen
<lb/>zu vertreten hat,

<lb/>(zu vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 15 S. 121 flg., Bd. 17
<lb/>S. 93 flg., Bd. 32 S. 32 flg.),

<lb/>die den Gegenstand der Klage bildenden Aufschriften angebracht hat und sich der- 
<lb/>selben weiter bedienen will. Sie betheiligt sich damit an der Vertragsverletzung
<lb/>eines Dritten. Dies ist schon nach gemeinem Rechte als eine die actio de dolo
<lb/>begründende Arglist mindestens dann zu betrachten, wenn sich damit betrügliche
<lb/>Veranstaltungen zum Zwecke der böswilligen Schädigung des verletzten Bertrags-
<lb/>theils verbinden, wenn in der Handlungsweise des Dritten, wie die Quellen
<lb/>sagen, eine calliditas, fallacia, machinatio ad circumveniendum, fallendum,
<lb/>decipiendum alterum adhibita (1. 1. § 2 Dig. 4,s) zu finden ist.

<lb/>(Vergl. R.G. in Civilsachen Band 23. S. 130 flg., 147 flg.)

<lb/>Die hier gekennzeichnete Voraussetzung liegt vor, da nach dem Ausgeführten
<lb/>nicht zu bezweifeln ist, daß mit der Anbringung der fraglichen Aufschriften, deren
<lb/>Inhalt der Wahrheit nicht entspricht, der unlautere Zweck verfolgt worden ist, dem
<lb/>Kläger Kundschaft zu entziehen, ihn also geschäftlich zu schädigen. Es darf ferner
<lb/>unbedenklich, insbesondere bei dem Interesse, welches die Beklagten an der Auf- 
<lb/>rechterhaltung der Inschrift bekunden, davon ausgegangen werden, daß die erwähnte
<lb/>unlautere Geschästsgebahrung den Erfolg gehabt hat, Kauflustige irre zu führen
<lb/>und dem Antragsteller zugedachte Kaufgeschäfte diesem zu entziehen. Auch nach dem
<lb/>Rechte des B.G.B.'s s. d. Kgr. Sachsen, welches die gemeinrechtlichen Grundsätze
<lb/>über die actio doli in verschiedenen Einzelbestimmungen zu den seinigen ge-
<lb/>macht hat,

<lb/>(Zu vergl. Siebenhaar, Kommentar rc. Bd. II zu den §§ 775 und 1500,
<lb/>Motive zum Entwürfe eines deutschen B.G.B.'s Bd. II. S. 725, 727,
<lb/>754 flg.)

<lb/>stellt sich die Theilnahme der beklagten Handelsgesellschaft an dem auf den er-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0375.tif"
                      n="373"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0375"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0375--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>373
</p>
                  <p>

                     <lb/>wähnten rechtswidrigen Erfolg gerichteten Handlungen als an und für sich wider- 
<lb/>rechtlich und arglistig dar; sie fällt unter den Gesichtspunkt der §§ 1504, 773,
<lb/>116 des Gesetzbuchs. Daß keine Einheit der getäuschten Personen mit den ge- 
<lb/>schädigten vorliegt, ist, wie für die Strafbarkeit des Betrugs (§ 263 des R.St.G.B.'s),
<lb/>so für die Beurtheilung seiner civilrechtlichen Folgen ohne Belang. Es kann da- 
<lb/>her einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die mitbeklagte Handelsge- 
<lb/>sellschaft ebenso wie der Beklagte S. dem Kläger schadensersatzpflichtig ist:

<lb/>III. Mit den vorstehenden Erwägungen ist unter den Umständen des vor- 
<lb/>liegenden Falles zugleich die Handhabe gegeben, um die Verurtheilung der Be- 
<lb/>klagten zu der Unterlassung ferneren Gebrauchs der gerügten Aufschriften auszu- 
<lb/>sprechen. Ist dem Beklagten S. gegenüber diese Unterlassungspflicht schon aus
<lb/>dem Vertragsverhältnisse zum Kläger herzuleiten, so muß auch die der Mitbe- 
<lb/>klagten nach dem Gesetze auferlegte Schadensersatzpflicht nothwendig von dem Satze
<lb/>ausgehen, daß die Mitbeklagte verpflichtet ist, die zum Schadensersatz führende
<lb/>Handlung als eine in die Rechtssphäre des Klägers widerrechtlich übergreifende zu
<lb/>unterlassen. Einen Anspruch nach dieser Richtung hin gewähren nicht allein die
<lb/>sogenannten absoluten Rechte, wie z. B. das Markenrecht, das Recht aus dem
<lb/>Patente, das Namenrecht, deren Verletzung theils in analoger Anwendung der
<lb/>Grundsätze über die actio negatoria, theils mit unmittelbarer AbleiMng aus Ge-
<lb/>setzesvorschristen die nämlichen Rechtsfolgen beigelegt zu werden pflegen, wie der
<lb/>Beeinträchtigung eines dinglichen Rechtes,

<lb/>(zu vergl. Köhler im Archiv von Köhler und Ring, Bd. 5 S. 97 flg.
<lb/>S. 107. Derselbe in Jherings Jahrbüchern für Dogmatik Bd. 18
<lb/>(N. F. 6) S. 432, S. 257 und im Patentrecht S. 444; Wächter,
<lb/>Pand. Bd. I 8 36 unter I S. 176 flg. Derselbe, Württembergisches
<lb/>Privatrecht Bd. II S. 377; Th öl, Handelsrecht I. Bd. II. Abth.
<lb/>S. 28, 29, ß 209 in und bei Note 34—36; Motive zum Entwürfe
<lb/>des deutschen B.G.B.'s II. S. 726, 728; Reichsoberhandelsgericht 24,
<lb/>S. 232, R.G. 25, 378)

<lb/>sondern es müssen auch Klagen auf Unterlassung Vertrags- oder an und für sich
<lb/>rechtswidriger Handlungen außerhalb der bezeichneten Gebiete jedenfalls dann zu- 
<lb/>gelassen, werden, wenn das der Unterlassungspflicht zuwiderlaufende Gebühren be- 
<lb/>reits verwirklicht wurde und, wie im vorliegenden Falle im Hinblick auf die ge-
<lb/>troffene dauernde Veranstaltung, eine Fortsetzung desselben zu befürchten steht.
<lb/>(Zu vergl. R.G. in Civilsachen Bd. 25 S. 347; Rümelin im Archiv
<lb/>für civilr. Praxis Bd. 68 (N. F. 18) S. 176 flg., 186 flg., 206).
<lb/>Mit den Grundsätzen des sächsischen Rechts steht diese Auffassung durchaus
<lb/>im Einklänge, da die Vorschriften in §§ 762, 144 B.G.B.'s für alle Fälle, in
<lb/>denen die Pflicht zu einer Unterlassung besteht, bei Zuwiderhandlungen neben dem
<lb/>Ansprüche auf Schadenersatz (zu vergl. § 774 Abs. 2) eine Klagrecht auf Unter- 
<lb/>lassung weiterer Rechtsverletzung statuiren.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0376.tif"
                      n="374"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0376"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0376--><p/>
                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unlautere Konkurrenz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Berufung des Beklagten S. un- 
<lb/>begründet, die des Klägers dagegen begründet ist. Ob zu dem gleichen Ergebnisse
<lb/>vom Standpunkte des Artikels 27 des H.G.B.'s zu gelangen sein würde, kann
<lb/>unentschieden bleiben. Ein Firmenmißbrauch im Sinne des Handelsgesetzes würde
<lb/>vorliegen, wenn die Form der Aufschrift „Altes Geschäft, gegründet 1874" der
<lb/>Art war, daß sie in Verbindung mit der annehmbar am Geschäftslokale gleich- 
<lb/>falls angebrachten Angabe der Firma Seelig, Hille L Co. als Ganzes geeignet
<lb/>erschien, als Firma und nicht blos als eine zur Firma nicht gehörige, die Be- 
<lb/>nachrichtigung des Publikums bezweckende Notiz zu dienen. Denn darüber, daß
<lb/>die Aufschrift, als Firmenbestandtheil betrachtet, nach Art. 16 des H.G.B.'s un- 
<lb/>zulässig sein würde, kann kein Zweifel aufkommen, da es sich nicht um einen Zu- 
<lb/>satz, welcher zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dient, son- 
<lb/>dern um eine Bezeichnung handelte, welche nach dem obigen dazu bestimmt war,
<lb/>eine Täuschung, nämlich eine Verwechselung mit dem Geschäfte des Klägers her-
<lb/>vorzurusen.

<lb/>(Zu vergl. Staub, Kommentar zum H.G.B. S. 28. Jur. Wochenschrift
<lb/>1890 S. 117).

<lb/>Ein Eingehen auf die Frage, ob die Aufschrift als Firmenbestandtheil zu
<lb/>betrachten ist, erledigt sich jedoch dadurch, daß die Bejahung dieser Frage zu den
<lb/>gleichen Ergebnissen, wie die obigen dem Landesrecht entnommenen Gesichtspunkte
<lb/>führen würde (zu vergl. Art. 27 H.G.B.'s), während andererseits ihre Verneinung
<lb/>diese Erwägungen nicht ausschließt, da die derogatorische Wirkung der Vorschriften
<lb/>des Handelsgesetzbuchs über den Firmenschutz

<lb/>(zu vergl. R.G. in Civils. Bd. 29 S. 61)
<lb/>einer aus landesrechtliche Bestimmungen gestützten Klage wegen unlauterer Kon- 
<lb/>kurrenz nur unter der Voraussetzung entgegensteht, daß die Firma nach dem Han- 
<lb/>delsgesetzbuche zu Recht geführt wird, was nach dem Dargelegten hier nicht der
<lb/>Fall sein würde.

<lb/>Die im gegenwärtigen Urtheile gewählte Form der Verurtheilung der Mit- 
<lb/>beklagten schließt sich der Auffassung an, welche die in erster Instanz ausgesprochene
<lb/>Verurtheilung des Beklagten Seelig zur „Beseitigung der Aufschrift" in dem vom
<lb/>Berufungssenate als Beschwerdegericht erlassenen Beschlüsse vom 20. September
<lb/>1894 zu no. 36 IV 0/94 gefunden hat. Mit einer einmaligen Beseitigung der
<lb/>Aufschriften, ohne eine Garantie gegen deren Wiederanbringung ist den Interessen
<lb/>des Klägers nicht gedient; sein Klaggesuch, den Beklagten die Entfernung der Auf- 
<lb/>schriften aufzugeben, ist daher nothwendig im Sinne der Verpflichtung der letzteren,
<lb/>die Beseitigung als eine bleibende zu bewirken, sich also dauernd der Anbringung
<lb/>dieser Aufschriften zu enthalten, zu verstehen und in diesem Sinne, welcher die
<lb/>künftige Vollstreckung nach § 775 C.P.O. bedingt, als gerechtfertigt anzuerkennen.
<lb/>Eines besonderen Ausspruchs, „daß die Milbeklagte zur „Beseitigung" der Auf- 
<lb/>schrift verbunden ist, bedurfte es daneben nicht, da die ihr auferlegte Unterlassungs-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0377.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0377"/>
               <div xml:id="d5372e38925" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unlauterer Wettbewerb durch Täuschung des Publikums. Auch für die civilrechtliche Haftung für einen betrug ist Einheit der getäuschten mit der geschädigten Person nicht erforderlich. Einstweilige Verfügung; Anordnung von Maßregeln, welche die fernere Schädigung des Antragsstellers zu verhüten geeignet sind. Zu §§ 1504, 773, 687, 124, 125 des B.G.B.'s und § 819 der C.P.O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0377--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unlauterer Wettbewerb. Täuschung deS Publikums. 375


<lb/>Pflicht verletzt werden würde, wenn sie sich noch weiter der streitigen Aufschriften
<lb/>bedienen wollte. In dem rechtsähnlichen Falle von Art. 27 H.G.B.'s ist gleich- 
<lb/>falls nur auf Unterlassung des weiteren Gebrauchs der unzulässigen Firmenbe- 
<lb/>zeichnung zu erkennen, selbst wenn es sich um Entfernung von Firmenschildern
<lb/>u. dergl. handelt.

<lb/>Unlauterer Wettbewerb durch Täuschung -es Publikums. Auch für die
<lb/>civilrechtliche Haftung für einen Betrug ist Einheit der getäuschten mit
<lb/>der geschädigten Person nicht erforderlich.*) Einstweilige Verfügung; An- 
<lb/>ordnung von Maßregeln, welche die fernere Schädigung des Antragstellers
<lb/>zu verhüten geeignet find. Zu 88 1504,773, 687,124,125 des B.G.B.'s

<lb/>und 8 819 der C.P.O.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 8. October 1894. 0. I. 148/149. 94.

<lb/>C. R. betreibt in Dresden seit längerer Zeit den Handel mit musikalischen
<lb/>Instrumenten. Sein Geschäftslokal befindet sich in dem Grundstück Nr. 19 der
<lb/>M—Straße. Seit dem Herbst 1893 war in dem an derselben Straße unter Nr. 10
<lb/>gelegenen Grundstück ein Laden eröffnet worden, in welchem gleichfalls musikalische
<lb/>Instrumente feilgehalten wurden. Obwohl sich der Laden, wie bemerkt, in dem
<lb/>Hause Nr. 10 der bezeichneten Straße befindet, war im Dezember 1893 über der
<lb/>Eingangsthür mit großen Ziffern die Zahl 19 angebracht worden.

<lb/>C. R. behauptete, daß dies geschehen sei, um das Publikum, das bei ihm
<lb/>kaufen wolle, irrezuführen, dieser Zweck auch vielfach erreicht worden sei. Auf
<lb/>seinen Antrag wurde der Handelsgesellschaft, die den Laden im Hause Nr. 10
<lb/>der M—Straße ermiethet hatte, und einem ihrer Theilhaber durch einstweilige
<lb/>Verfügungen unter Androhung von Geldstrafen die Beseitigung der an der Ein- 
<lb/>gangsthür angebrachten Zahl 19 aufgegeben. Auf erhobenen Widerspruch wurden
<lb/>die Verfügungen auftecht erhalten; die Berufung gegen die dies aussprechenden
<lb/>Urtheile wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:

<lb/>Das Landgericht erklärt die einstweiligen Verfügungen zur Abwendung
<lb/>wesentlicher Nachtheile für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers nach § 819
<lb/>C.P.O. deshalb für gerechtfertigt, weil die Anbringung der Ziffer „19" an der
<lb/>Eingangsthiir des Geschäftsladens M—Straße 10 in der betrügerischen Absicht
<lb/>erfolgt sei, das Publikum zum Schaden des Antragstellers zu täuschen und diesem
<lb/>die ihm zugedachten Einkäufe zu entziehen, weil schon dieser Betrugsversuch eine
<lb/>zum Schadensersatz verpflichtende Handlung sei (§§ 773, 774 des B.G.B.'s)
<lb/>und zum Schadenersätze nach § 687 Abs. 2 des B.G.B.'s auch die Beseitigung
<lb/>des schädigenden Zustandes gehöre. Daß eine Schädigung des Antragstellers
<lb/>wirklich eingetreten sei, ist in den angefochtenen Urtheilen nicht festgestellt worden.
<lb/>Die Richtigkeit dieser Begründung kann bezweifelt werden. Nach 8 1504 des
<lb/>B.G.B.'s verpflichtet nur der vollendete Betrug zum Ersätze des dem Beschädigten
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Siehe auch vorstehend S. 373.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0378.tif"
                      n="376"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0378"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0378--><p/>
                  <p>

                     <lb/>376
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unlauterer Wettbewerb. Täuschung deS Publikums.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zugefügten Schadens. Der gegen einen Dritten verübte Betrugsversuch ist, soweit
<lb/>er strafrechtlicher Ahndung, unterliegen würde, unbedenklich auch als eine an und
<lb/>für sich rechtswidrige Handlung im Sinne von 8 773 des B.G.B.'s zu bezeichnen,
<lb/>begründet aber einen civilrechtlichen Anspruch gegen den Thäter nach § 774 Abs. 1
<lb/>nur wenn und soweit dem Verletzten ein Schaden entstanden ist. Außer dem
<lb/>Ersätze solchen Schadens kann nach 8 774 Abs. 2 eine Leistung nur verlangt
<lb/>werden, wenn dies ein Gesetz ausspricht. Der blose Betrugsversuch, der noch keine
<lb/>Schädigung desjenigen, gegen den er gerichtet ist, zur Folge gehabt hat, verpflichtet
<lb/>also den Thäter noch nicht zum Schadensersätze, da ein diese Verbindlichkeit aus- 
<lb/>sprechendes Gesetz nicht besteht.

<lb/>Gleichwohl sind die einstweiligen Verfügungen gerechtfertigt. Auch das
<lb/>Oberlandesgericht hält durch die beigebrachten Beweise für genügend glaubhaft
<lb/>gemacht, daß mit der Anbringung einer besonders auffälligen Ziffer „19" am
<lb/>Geschäftsladen des Hauses M—Straße 10 der unlautere Zweck verfolgt worden
<lb/>ist, dem Antragsteller, der schon seit der Zeit vor der Eröffnung dieses Geschäfts- 
<lb/>ladens im Hause M—Straße 19 ein gleichartiges Geschäft betreibt und seinen
<lb/>Waarenverkauf gerade unter besonderer Hervorhebung dieser Hausnummer in den
<lb/>Zeitungen anzukündigen pflegt, auch an seiner Ladenthür seit über Jahresfrist vor
<lb/>dem Dezember 1893 eine Ziffer „19" angebracht hat, Kundschaft zu entziehen,
<lb/>ihn also geschäftlich zu schädigen. Es ist ferner hinreichend bescheinigt, daß die
<lb/>gekennzeichnete unlautere Geschäftsgebahrung den Erfolg gehabt hat, Kaufslustige
<lb/>irre zu führen und dem Antragsteller zugedachte Kaussgeschäfte diesem zu entziehen rc.
<lb/>rc. Hiernach kann unbedenklich ein Schädenanspruch des Antragstellers gegenüber
<lb/>den Urhebern des unlauteren Wettbewerbes nach den Bestimmungen der 88 1504
<lb/>und 773 flg. des B.G.B.'s als glaubhaft gemacht angesehen werden. Daß keine
<lb/>Einheit der getäuschten Personen mit der geschädigten vorliegt, ist wie für die
<lb/>Strafbarkeit des Betrugs (§ 263 St.G.B.'s), so auch für die Beurtheilung seiner
<lb/>civilrechtlichen Folgen (8 1504 des B.G.B.'s) ohne Belang. Einer Bezifferung
<lb/>des entstandenen Schadens, bei dessen Feststellung dem Antragsteller die Vorschrift
<lb/>in 8 260 C.P.O. zu Statten kommen wird, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren
<lb/>nicht. Daß er nicht ganz unerheblich sei, kann schon daraus geschlossen werden,
<lb/>daß der Laden des Antragstellers in günstiger Geschäftslage Dresdens sich befindet
<lb/>und der unlautere Wettbewerb gerade in der Zeit flotten Geschäftsganges, insbesondere
<lb/>während der Weihnachtszeit ins Werk gesetzt worden ist. rc. rc.

<lb/>Es mag bezweifelt werden, ob dem Antragsteller, in Ermangelung einer
<lb/>mit der Handlungsweise der Berusungskläger verbundenen Verletzung seines
<lb/>Firmenrechts oder eines ihm zustehenden Markenschutzrechtes, lediglich auf Grund
<lb/>des gegen ihn verübten Betruges ein Recht auf Beseitigung der ihn schädigenden
<lb/>Aufschrift zuzugestehen (vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 29 S. 57 flg.), ob
<lb/>nicht vielmehr sein Klaganspruch nur auf Ersatzleistung in Geld zu richten sei
<lb/>(88 687 verb. 124, 125 des B.G.B.'s). Aus der vyn der ersten Instanz an-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0379.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0379"/>
               <div xml:id="d5372e39141" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Oertliches Recht. Die Bestimmung in § 8 des B.G.B.'s greift auch Platz, wenn die Anwendung des inländischen Rechts zu Gunsten des Ausländers, der in Sachsen eine Rechtshandlung vorgenommen hat, gereicht.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0379--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Auslegung von § 8 des B.G.B.'s. 877

<lb/>gezogenen Vorschrift im 2. Absätze von § 68? kann ein Schädenrecht auf Beseitigung
<lb/>der beschwerlichen Aufschrift an der Ladenthür kaum hergeleitet werden. Denn
<lb/>dort wird dem Verpflichteten die Obliegenheit zur Wiederherstellung des früheren
<lb/>Zustandes nur in Beziehung aus dasjenige auserlegt, was dem Verletzten unmittel- 
<lb/>bar oder mittelbar entzogen, zerstört oder verschlechtert worden ist. Die Aufschrift
<lb/>an der Ladenthür aber ist zwar die Ursache eines Vermögensschadens des Antrag- 
<lb/>stellers, enthält aber nicht die Entziehung, Zerstörung oder Verschlechterung eines
<lb/>ihm zu ersetzenden Vermögcnsstückes. Für den anzustellenden Hauptprozeß wird
<lb/>daher der Antragsteller zu erwägen haben, ob er nicht auf den Anspruch des
<lb/>Geldersatzes sich zu beschränken und nur einen mittelbaren Zwang der Berufungs- 
<lb/>kläger zur dauernden Beseitigung der beschwerlichen Aufschrift davon zu erwarten
<lb/>habe, daß, so lange die Berufungskläger diese Aufschrift beibehalten, annehmbar
<lb/>auch ihre Schadensersatzpflicht anzuerkenncn sein wird.

<lb/>Ungeachtet dieser Zweifel an der Durchführbarkeit eines Klaganspruches auf
<lb/>Beseitigung und dauernde Unterlassung der beschwerlichen Aufschrift waren die
<lb/>auf diese Beseitigung gerichteten einstweiligen Verfügungen nach ß 819 C.P.O.
<lb/>für gerechtfertigt zu erklären. Durch die Aufschrift ist, wie oben ausgeführt
<lb/>wurde, ein Zustand geschaffen, dessen Bestehen mit erheblichen geschäftlichen Nach- 
<lb/>theilen für den Antragsteller verbunden ist. Je länger dieser Zustand fortdauert,
<lb/>um so größer wird die Schädigung des Antragstellers. In Fällen solcher Art
<lb/>ist auch in Beziehung aus ein streitiges Forderungsverhältniß die Regelung eines
<lb/>einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachtheile nach § 819 C.P.O.
<lb/>für zulässig zu erklären (vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 1b S. 377 flg.
<lb/>Bd. 27 S. 429 flg. Bd. 30 S. 319 flg.). Daß zum Zwecke dieser einstweiligen
<lb/>Regelung die sofortige Beseitigung der Ziffer „19" angeordnet worden ist, erscheint
<lb/>zweckentsprechend und demgemäß nach § 817 Abs. 1 C.P.O. zulässig.

<lb/>Oertliches Recht. Die Bestimmung in § 8 des B.G.B.'s greift auch Platz,
<lb/>wenn die Anwendung des inländischen Rechts zu Gunsten des Ausländers,
<lb/>der in Sachsen eine Rechtshandlung vorgenommen hat. gereicht.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 10. Februar 1893. 0. IV. 176/92.

<lb/>Der Kläger forderte als Aussteller und Inhaber eines Wechsels von der
<lb/>Beklagten als der Acceptantin 10007,50 Mk. nebst Zinsen Die Beklagte beantragte
<lb/>Klagabweisung, indem sie geltend machte, daß die Acceptation des Klagwechsels eine
<lb/>von ihr dem Kläger für ihren Ehemann geleistete ungültige Bürgschaft enthalte. Der
<lb/>Kläger räumte dies ein, meinte aber, die Beklagte könne sich auf § 1650 des
<lb/>B.G.B.'s nicht berufen, da sie preußische Staatsangehörige sei.

<lb/>Die erste Instanz verurtheilte die Beklagte nach dem Klagantrage, das O.L.G.
<lb/>aber wies die Klage aus den nachstehenden Gründen ab:

<lb/>Der Einwand des Klägers, daß, obwohl das Accept der Beklagten in Sachsen
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0380.tif"
                      n="378"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0380"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0380--><p/>
                  <p>

                     <lb/>378 Zur Auslegung von 8 8 des B.G.B.'s.

<lb/>ausgestellt worden ist, die Anwendung der Vorschriften in § 1650 flg. B.G.B.'s
<lb/>um deswillen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte preußische Staatsangehörige ist
<lb/>und durch das preußische Gesetz vom 1. Dezember 1869 alle Beschränkungen hin- 
<lb/>sichtlich der eheweiblichen Jnterzesfionen aufgehoben worden sind, konnte nicht für
<lb/>begründet angesehen werden.

<lb/>Die Vorschrift in § 1650 B.G-B.'s ist nach der feststehenden Praxis des
<lb/>Oberlandesgerichts allerdings nicht als eine bloße Formvorschrift, sondern als eine
<lb/>Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Ehefrauen aufzusassen. Es genügt in
<lb/>dieser Beziehung auf die Begründung der in den

<lb/>Annalen des Königl. Sächs. Oberlandesgerichts Bd. 13 S. 86 flg.
<lb/>abgedruckten Entscheidung zu verweisen.

<lb/>Der Art. 84 der Wechselordnung ist auf den vorliegenden Fall nicht an- 
<lb/>wendbar, weil er sich auf die Handlungsfähigkeit von Ausländern bezieht, die
<lb/>Beklagte als preußische Staatsangehörige aber im Sinne der W.O. als eines
<lb/>Reichsgesetzes nicht als Ausländerin anzusehen ist. Wenn es sich im vorliegenden
<lb/>Falle darum handelt, ob die Handlungsfähigkeit der Beklagten nach sächsischem
<lb/>oder nach preußischem Rechte zu beurtheilen sei, so betrifft dies im Sinne der
<lb/>W.O. nicht die Frage, ob inländisches oder ausländisches Recht, sondern die Frage,
<lb/>welches inländische Recht anzuwenden ist. Hierüber aber enthält die Wechselordnung
<lb/>keine Normen. Diese Frage ist daher nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte
<lb/>zu entscheiden.

<lb/>Nach 8 ? B.G.B.'s ist die Handlungsfähigkeit einer Person nach den Ge- 
<lb/>setzen des Staates zu beurtheilen, dessen Unterthan dieselbe ist. Nach 8 8 B.G.B.'s
<lb/>soll jedoch die Handlungsfähigkeit eines Ausländers nach dem Gesetze des Inlandes
<lb/>beurtheilt werden, wenn eine Verpflichtung desselben aus einer im Jnlande vor- 
<lb/>genommenen. Handlung in Frage ist. Um eine Verpflichtung der letzteren Art
<lb/>handelt es sich im gegenwärtigen Falle, derselbe ist daher gemäß 8 8 vit. nach
<lb/>sächsischem Rechte zu beurtheilen.

<lb/>Der von der vorigen Instanz vertretenen Auslegung des 8 8 des B.G.B.'s,
<lb/>wonach er nur auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen der Ausländer nach
<lb/>dem Rechte seines HeimathsstaateS handlungsunfähig oder blos beschränkt hand- 
<lb/>lungsfähig ist, nach sächsischem Rechte aber unbeschränkt handlungsfähig sein würde,
<lb/>dagegen nicht auf solche Fälle, wo der Ausländer nach dem Rechte seines Heimath-
<lb/>staates unbeschränkt handlungsfähig ist, nach sächsischem Rechte aber seine Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit beschränkt oder ausgeschlossen sein würde, hat nicht beigepflichtet
<lb/>werden können. Hiergegen spricht der klare Wortlaut des 8 8, welcher von einer
<lb/>solchen Unterscheidung je nach dem Inhalte des ausländischen und des sächsischen
<lb/>Rechts nichts besagt.

<lb/>Diesem klaren und völlig unzweideutigen Wortlaute gegenüber können die
<lb/>Motive zu dem 8 8 nicht in Betracht kommen. Denn die oberste Auslegungs- 
<lb/>regel besteht darin, daß, wenn der Wortlaut eines Gesetzes klar und unzweideutig
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0381.tif"
                      n="379"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0381"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0381--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zur Auslegung von 8 8 des B.G.B.'s. Z79

<lb/>ist, dieser Wortlaut über dessen Sinn entscheidet. Die Motive bilden zwar ein
<lb/>sehr werthvolles Hilfsmittel für die Auslegung eines Gesetzes, wenn dessen Worte
<lb/>einen verschiedenen Sinn zulassen, sie dürfen jedoch nicht dazu benutzt werden, dem
<lb/>Gesetze einen von dessen klaren Wortlaute abweichenden Sinn unterzulegen oder
<lb/>eine Gesetzesvorschrift zu ersetzen, deren Erlaß zwar beabsichtigt, welche aber nicht
<lb/>erlassen worden ist.

<lb/>Zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 11
<lb/>S. 434, Bd. 14 S. 174, Bd. 20 S. 162, Bd. 21 S. 411, S. 437,
<lb/>Bd. 24 S. 266.

<lb/>Der § 8 des B.G.B.'s enthält zwar der Regel des 8 7 gegenüber eine
<lb/>Ausnahme und Ausnahmevorschriften sind eng zu interpretiren, aber auch auf
<lb/>Ausnahmevorschristen hat der angezogene oberste Auslegungsgründsatz Anwendung
<lb/>zu leiden.

<lb/>Uebrigens stehen die Motive zu dem Z 8 vit. nicht in unvereinbarem Wider- 
<lb/>spruche mit einer nach dem Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift sich richtenden Aus- 
<lb/>legung. Denn die Bemerkung der Motive, daß die gedachte Gesetzesbestimmung
<lb/>durch ihre Uebereinstimmung mit Art. 84 der W.O. gerechtfertigt werde, braucht
<lb/>nicht schlechterdings dahin verstanden zu werden, daß man letztere Vorschrift ein- 
<lb/>fach habe copiren wollen, sie könnte auch die Bedeutung haben, daß man sich an
<lb/>diese Vorschrift angelehnt habe. Dies würde bei einer dem Wortlaute entsprechen- 
<lb/>den Auslegung des § 8 insofern ebenfalls zutreffen, als die letztere Vorschrift
<lb/>hinsichtlich der Anwendung des inländischen Rechts nur noch weiter geht als Art.
<lb/>84 der W.O. Die Motive sprechen sich jedenfalls nicht ausdrücklich darüber aus,
<lb/>daß der § 8 blos zu Ungunsten des Ausländers angewendet werden und alsdann
<lb/>keine Anwendung sinden solle, wenn er zu dessen Gunsten gereicht. Sollten die
<lb/>Motive den letzteren Fall überhaupt nicht ins Auge gefaßt haben, so würde dar- 
<lb/>aus nicht folgen, daß, wenn sie ihn ins Auge gefaßt hätten, sie für denselben
<lb/>eine entgegengesetzte Anordnung getroffen haben würden, am wenigsten könnte dar- 
<lb/>aus gefolgert werden, daß das Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut auf einen
<lb/>solchen Fall nicht anzuwenden sei. . •

<lb/>(Zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 28
<lb/>S. 205.)

<lb/>Wenn das B.G.B. genau dasselbe hätte anordnen wollen, was Art. 84
<lb/>der W.O. besagt, so wäre nicht abzusehen, warum das Gesetz sich die Fassung
<lb/>dieses Artikels nicht einfach angeeignet oder doch den beabsichtigten Sinn ebenso
<lb/>deutlich zum Ausdrucke gebracht hätte, wie dies in Art. 84 der W.O., welcher
<lb/>bei Abfassung des § 8 vit. vorlag, geschehen ist.

<lb/>Aus der in den Motiven außerdem erwähnten Zweckmäßigkeit des § 8 vit.
<lb/>läßt sich ein entscheidender Grund für dessen Auslegung nicht entnehmen. Denn
<lb/>der Zweck, daß sich der Inländer um die Staatsangehörigkeit seines Mitkontra- 
<lb/>henten und das in dessen Heimathsstaate hinsichtlich der Handlungsfähigkeit gel-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0382.tif"
                      n="380"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0382"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0382--><p/>
                  <p>

                     <lb/>380
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Auslegung von § 8 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lende Recht nicht zu bekümmern brauche, wird auch bei einer an den Wortlaut
<lb/>des § 8 sich anschließenden Auslegung erreicht. Daß aber der Zweck des 8 8
<lb/>bloß darin bestanden habe, dem Ausländer die Bezugnahme auf daS. ihm gün- 
<lb/>stigere Recht seines Heimathstaates abzuschneiden, lassen die Motive nicht er- 
<lb/>kennen.

<lb/>Ebensowenig bieten die Gesetzesmaterialien dafür einen Anhalt, daß der
<lb/>8 8 wie

<lb/>Grützmann, Lehrbuch des sächs. Privatrechts Bd. 1 S. 51
<lb/>annimmt, bloß die zur Zeit seines Erlasses herrschende Praxis habe wiedergeben
<lb/>wollen. Wenn aber auch eine solche Absicht bestanden und diese Praxis sich, wie
<lb/>Grützmann a. a. O. anführt, blos mit solchen Fällen beschäftigt hätte, in denen
<lb/>die Bezugnahme eines Ausländers auf das ihm günstige Recht seines Heimaths-
<lb/>staates zurückgewiesen worden ist, so würde daraus noch nichts für die Entscheidung
<lb/>eines Falles der vorliegenden Art sich ergeben. UebrigenS lautet der für die
<lb/>frühere Praxis maßgebende von

<lb/>Roux in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung N. F. Bd. 11
<lb/>S. 405.

<lb/>angezogene Plenarbeschluß deS vormaligen Oberappellationsgerichts vom 18. Sep- 
<lb/>tember 1852 ganz allgemein dahin, daß bei Beurtheilung der persönlichen Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit ebenso wie bei der Frage über die Formbeachtung auf das Gesetz
<lb/>am Orte des Geschäfts zu achten sei.

<lb/>Auch aus der Vorschrift in 8 16 des B.G.B.'s, daß die Vormundschaft
<lb/>nach den Gesetzen des Staates zu beurtheilen sei, dessen Unterthan der zu Be- 
<lb/>vormundende ist, läßt sich ein zwingendes Argument für eine einschränkende Aus- 
<lb/>legung des 8 8 vit. nicht entnehmen/ Denn wenn schon die Vorschriften über
<lb/>die Bevormundung mit den Vorschriften über die Handlungsfähigkeit in einem
<lb/>gewissen Zusammenhänge stehen, so bedingen sie einander doch nicht in der Weise,
<lb/>daß nur in den Fällen die'Handlungsfähigkeit einer Person für ausgeschlossen
<lb/>oder beschränkt angesehen werden dürfte, wo — sei es im Jnlande oder im Aus- 
<lb/>lande — eine Bevormundung bereits verfügt worden ist oder zu erwarten steht.
<lb/>Das B.G.B. führt selbst in 8 81 Fälle von Handlungsunfähigkeit bezw. von
<lb/>beschränkter Handlungsfähigkeit an, in denen eine Bevormundung der betreffenden
<lb/>Personen ausgeschlossen ist, ebenso werden umgekehrt Abwesende bevormundet, ob- 
<lb/>wohl sie vollkommen handlungsfähig sind (8 1990 flg. des B.G.B.'s). Es
<lb/>braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit auch eine Bevormun- 
<lb/>dung von Ausländern zulässig sein würde.

<lb/>Zu vergl. übrigens Wengler's Archiv, Jahrgang 1876 S. 349 flg.
<lb/>und die Vorschriften der C.P.O. über die Entmündigung von Geistes- 
<lb/>kranken, welche sich nicht blos auf Inländer, sondern auch auf Ausländer
<lb/>beziehen.

<lb/>Der ß 16 des B.G.B.'s correspondirt allerdings mit der Regel des 8 7,
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0383.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0383"/>
               <div xml:id="d5372e39550" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein Zurückhaltungsrecht kann nicht ausgeübt werden auf Grund von Ansprüchen, die erst während des Prozesses fällig werden, wenn der, welcher es geltend macht, vorher rechtswidrig die VErpflichtung, der gegenüber er das Zurückhaltungsrecht in Anspruch nimmt, unerfüllt gelassen hat.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0383--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zurückhaltungsrecht. 381

<lb/>für die Ausnahmevorschrift des § 8 läßt sich aber eine Folgerung daraus nicht
<lb/>ziehen.

<lb/>Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, wie einer einschränkenden
<lb/>Auslegung des § 8, welche das inländische Recht auf im Jnlande vorgenommene
<lb/>Handlungen eines Ausländers nur dann anwenden will, wenn es dem Ausländer
<lb/>ungünstig ist, auch die Erwägung entgegensteht, daß hiernach derartige Hand- 
<lb/>lungen nicht nach einem einheitlichen Rechte, sondern bald nach inländischem, bald
<lb/>nach ausländischem Rechte beurtheilt werden würden, und daß eine solche ungleich- 
<lb/>artige und ungünstige Behandlung der Ausländer im Verhältniß zu den In- 
<lb/>ländern mit den im Allgemeinen im internationalen Privatrecht herrschenden
<lb/>Grundsätzen in Widerspruch tritt, daß es daher für die Annahme, der Gesetz- 
<lb/>geber habe eine solche Ausnahmebehandlung beabsichtigt, einer klaren Gesetzesvor-
<lb/>schrist bedurft hätte.

<lb/>Wenn man aber, wie im Vorstehenden dargelegt ist, die Vorschriften in
<lb/>Z 1650 flg. des B.G.B.'s auf den vorliegenden Fall anzuwenden hat,, so stellt
<lb/>sich die Acceptation des vom Kläger auf die Beklagte gezogenen'Wechsels durch die
<lb/>Letztere als nichtig dar, da die Beklagte, wie dem Kläger bekannt war, dadurch
<lb/>eine Verpflichtung für ihren Ehemann übernahm und die in § 1650 cit. vorge- 
<lb/>schriebene Form hierbei nicht beobachtet wurde.

<lb/>Ein Zurückhaltungsrecht kann nicht ausgeübt werden auf Grund von
<lb/>Ansprüchen, die erst während des Prozesses fällig werden, wenn der.
<lb/>welcher es geltend macht, vorher rechtswidrig die Verpflichtung, der gegen- 
<lb/>über er das Zurückhaltungsrecht in Anspruch nimmt, unerfüllt ge- 
<lb/>lassen hat.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 7. November 1894. 0. IV. 77/94.

<lb/>Aus den Gründen: Unstreitig hat die beklagte Firma mehrere ihr von
<lb/>der Klägerin übertragene Arbeiten gar nicht, andere verspätet ausgeführt und hier- 
<lb/>mit ihren durch den Vertrag vom 13. Oktober 1892 übernommenen Verbindlich- 
<lb/>keiten in der Weise zuwidergehandelt, daß an sich die Klägerin berechtigt wurde,
<lb/>gemäß F 5 des Nachtrags vom 9. Juni 1893 sämmtliche zur Vervielfältigung
<lb/>von Portraits dienende und im Besitze der Beklagten befindliche Negative, Photo- 
<lb/>graphien und sonstige Vorlagen zurückzuverlangen. Von diesem Rechte hat die
<lb/>Klägerin, wie gleichfalls unbestritten ist, wiederholt, und zwar zuletzt am 5. April
<lb/>1894 Gebrauch gemacht, indem sie die beklagte. Firma zur sofortigen Herausgabe
<lb/>der erwähnten Gegenstände aufgefordert hat.

<lb/>Gegenüber der hierdurch begründeten Klagforderung nehmen die Beklagten
<lb/>für sich ein Zurückhaltungsrecht in Anspruch. Die vorige Instanz ist zur Zu- 
<lb/>rückweisung dieser Einrede dadurch gelangt, daß sie die Ausschließung des Reten- 
<lb/>tionsrechtes als vereinbart ansieht. Die sehr erheblichen Zweifel, welche dem Be-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0384.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0384"/>
               <div xml:id="d5372e39653" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Haftung des falsus procurator nach § 789 des B.G.B.'s tritt nur ein, wenn derjenige, der die vorgegebene Eigenschaft eines Stellvertreters nicht gehabt hat, fähig war, sich vertragsmäßig zu verpflichten, ein minderjähriger falsus procurator haftet daher nur, wenn ihm Betrug zur Last fällt und er dafür haftbar gemacht werden kann. Schadenberechnung bei einem betruge der fraglichen Art. Zu Art. 343 des H.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0384--><p/>
                  <p>

                     <lb/>382 Haftung des falsns procnrator. Betrug durch Vorspiegelung eines Auftrags.

<lb/>rufungsgericht gegen diese Annahme beigegangen sind, können unausgeführt
<lb/>bleiben, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.

<lb/>Sowohl nach den Vorschriften über das kaufmännische Retentionsrecht
<lb/>(H.G.B. Art. 313), als auch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
<lb/>über die Erfüllung von Forderungen im allgemeinen (B.G.B. § 768) steht ein
<lb/>Zurückhaltungsrecht nur demjenigen zu, welcher eine fällige Forderung hat. Nach
<lb/>der eigenen Darstellung der Beklagten sind jedoch die von ihnen zur Grundlage
<lb/>der RetentionSeinrede gemachten Forderungen durchgängig erst in der Zeit vom
<lb/>5. Mai bis 21. Juni 1894 fällig geworden, rc.

<lb/>Jene Forderungen sind zwar nach der Behauptung der Beklagten im Laufe
<lb/>des Rechtsstreites fällig geworden. Allein ganz abgesehen von den Bedenken,
<lb/>welche sich gegen die Richtigkeit dieser Annahme erheben lassen, wird dadurch keine
<lb/>den Beklagten günstigere Entscheidung ermöglicht. Denn da den Beklagten am
<lb/>5. April 1894 ein Retentionsrecht nicht zustand, wurden sie spätestens durch das
<lb/>an diesem Tage wiederholte Verlangen der Klägerin nach Erfüllung der Klag-'
<lb/>forderung in Verzug gesetzt, und mindestens von da an erscheint deren Nicht- 
<lb/>erfüllung als rechtswidrig. Es würde unter diesen Umständen mit den Grund- 
<lb/>sätzen über Treue und Glauben nicht verträglich sein, wenn man den Beklagten
<lb/>gestatten wollte, durch willkürliche Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens, ins- 
<lb/>besondere durch Hinausziehung des Rechtsstreites bis zur Fälligkeit jener Forde- 
<lb/>rungen, sich eine Einrede erst zu schaffen.

<lb/>L. 37 Dig. mandati 17,,.

<lb/>Entscheidungen des vorm. R.O.H.G.'s Bd. 24 S. 50.

<lb/>Daher kann es den Beklagten nichts nützen, wenn ihre Forderungen inzwischen
<lb/>fällig geworden sind.

<lb/>Die Haftung des falsus procurator nach § 789 des B.G.B.'s tritt nur
<lb/>ein, wenn derjenige, der die vorgegebene Eigenschaft eines Stellvertreters
<lb/>nicht gehabt hat. fähig war, sich vertragsmäßig zu verpflichten, ein minder- 
<lb/>jähriger falsus procurator haftet daher nur, wenn ihm Betrug zur
<lb/>Last fällt und er dafür haftbar gemacht werden kann. Schadenberechnung
<lb/>bei einem Betrüge der fraglichen Art. Zu Art. 343 des H.G.B.'s.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 14. März 1895. 0. I. 184/94.

<lb/>Der am 5. Juni 1875 geborene Beklagte besichtigte Mitte Dezember 1891
<lb/>beim Kläger eine von diesem gebaute Bürstmaschine. Sie gefiel ihm und er
<lb/>erklärte dem Kläger, der dafür 450 Mk. — ohne Ausstellung — forderte, im
<lb/>Laufe der Verhandlung, er wolle die Maschine für die Mühle seines Vaters
<lb/>kaufen, in der er damals thätig war, er werde mit diesem reden und dann dem
<lb/>Kläger Bescheid sagen. Am 12. Januar 1892 kaufte der Beklagte die Maschine
<lb/>im Namen seines Vaters für 500 Mk. — einschließlich der Aufstellung —, zahlbar
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0385.tif"
                      n="383"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0385"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0385--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Haftung des falsas procurator. Betrug durch Vorspiegelung eines Auftrags. '383

<lb/>zur Hälfte bei der Aufstellung, zur anderen Hälfte am Jahresschlüsse, und
<lb/>vereinbarte mit dem Kläger, daß mit der Aufstellung am 18. Januar 1892
<lb/>begonnen werden solle. Der Beklagte ließ die Maschine durch das Geschirr und
<lb/>die Leute seines VaterS abholen. Dieser bestritt jedoch, daß er dem Beklagten
<lb/>zum Ankauf der Maschine Auftrag gegeben oder die Genehmigung ertheilt habe,
<lb/>und ließ die Maschine vom Kläger nicht aufstellen. Letzterer erhob darauf gegen
<lb/>den Vater des Beklagten Klage auf Kaufserfüllung. In diesem Rechtsstreite
<lb/>wurde die Entscheidung der Sache von einem, dem Vater des Beklagten darüber
<lb/>auferlegten Eide abhängig gemacht, daß er weder den Abschluß des Kaufs vom
<lb/>12. Januar 1892 genehmigt, noch seinem Sohne hierzu Auftrag ertheilt habe.
<lb/>Diesen Eid leistete der Vater des Beklagten. Die beschworene Thatsache ist auch
<lb/>wahr. Darauf wurde die Klage abgewiesen und der Kläger verurtheilt, die Kosten
<lb/>des Rechtsstreits zu tragen. Diese beliefen sich auf 212 Mk. 90 Pf. und wur- 
<lb/>den vom Kläger bezahlt. Außerdem erwuchs ihm für die Rücknahme der Maschine
<lb/>ein Aufwand von 7 Mk. an Fuhr- und Arbeitslohn.

<lb/>Am 22. Februar 1893 ließ der Kläger die Maschine durch den Ortsrichter
<lb/>versteigern. Sein Schwager W. erstand sie für 90 Mark. Die Kosten der Ver- 
<lb/>steigerung betrugen 4 Mk. 20 und wurden vom Versteigerungserlöse in Abzug
<lb/>gebracht.

<lb/>Nun forderte der Kläger von« Beklagten Ersatz des ihm durch die Nicht- 
<lb/>erfüllung des Kaufvertrags erwachsenen Schadens. Als solchen berechnete er die
<lb/>212 Mk. 90 Pf. Prozeßkosten, 7 Mk. Fuhr- und Arbeitslohn und den Kaufpreis
<lb/>von 500 Mk. abzüglich 50 Mk., die er dem Beklagten in Hinblick darauf, daß
<lb/>die Maschine nicht aufgestellt worden war, zu gute rechnete und des bei der Ver- 
<lb/>steigerung erzielten Reinerlöses von 85 Mk. 80 Pf.

<lb/>In erster Instanz wurde der Beklagte im Wesentlichen dem Klagantrage
<lb/>gemäß verurtheilt, das Berufungsgericht legte dem Kläger einen richterlichen Eid
<lb/>dahin auf, daß der Vertrag vom 12. Januar 1892 erst zu Stande gekomnien sei,
<lb/>nachdem ihm der Beklagte auf seine Frage versichert habe, daß er mit seinem Vater
<lb/>über den Ankauf der Maschine gesprochen, dieser den Ankauf genehmigt und ihn
<lb/>zum Abschlüsse beauftragt habe.

<lb/>Für den Fall der Leistung des Eides wurde der Beklagte zur Bezahlung
<lb/>von 291 Mk. 90 Pf. verurtheilt, im Uebrigen wurde die Klage unbedingt abge- 
<lb/>wiesen. Die Gründe des zweiten Urtheils lauten:

<lb/>Soweit die Klage aus die Vorschrift in 8 789 B.G.B.'s gestützt ist, kann
<lb/>sie nicht aufrecht erhalten werden.

<lb/>Die Haftung aus dieser Gesetzesvorschrift setzt eine bewußte Täuschungs- 
<lb/>handlung nicht voraus, sondern beruht lediglich darauf, daß sich Jemand als Be- 
<lb/>vollmächtigter eines Anderen ausgegeben, aber keine Vollmacht gehabt hat,

<lb/>vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 18 S. 157.

<lb/>, Er übernimmt dadurch dem vertragschließenden Dritten gegenüber zum
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0386.tif"
                      n="384"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0386"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0386--><p/>
                  <p>

                     <lb/>384 Haftung des falsns procurator. Betrug durch Vorspiegelung eines Auftrags.

<lb/>wenigstens stillschweigend die Garantie für die Wirklichkeit der Stell- 
<lb/>vertretung ihrer Existenz wie ihrem Umfange nach,
<lb/>vergl. Annalen des O.L.G.'s Bd. 8 S. 246.

<lb/>Es ist nicht zulässig, andere Momente, die im Gesetze keinen Ausdruck ge- 
<lb/>funden haben, wie namentlich das des Betrugs oder eines sonstigen schuldhaften
<lb/>Verhaltens des Stellvertreters in den Klaggrund hineinzutragen und darnach
<lb/>dessen rechtliche Natur zu bestimmen. Dies gilt sowohl im Gemeinen als auch
<lb/>in dem hiermit übereinstimmenden Rechte des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>vergl. Sachs. Archiv, Bd. 1 S. 340.

<lb/>Die Uebcrnahme der Garantie für das Vorhandensein und den Umfang des
<lb/>Stellvertreterverhältnisses schließt die Zusicherung des vermeintlichen Stellvertreters
<lb/>in sich, daß er^im Stande sei, dem Dritten, mit dem er abschließt, den vertrags- 
<lb/>mäßigen Anspruch gegen den angeblichen Auftraggeber zu verschaffen. Für die
<lb/>Nichterfüllung der hierdurch übernommenen Verbindlichkeit muß er dem Dritten
<lb/>aufkommen. Die Uebernahme einer solchen Verpflichtung setzt aber voraus, daß
<lb/>der Uebernehmende fähig ist, sich vertragsmäßig zu verpflichten. Diese Fähigkeit
<lb/>hatte der Beklagte nicht. Er war am 12. Januar 1892 erst 16'/2 Jahr alt, also
<lb/>noch minderjährig. Auf Grund der Vorschrift in § 789 B.G.B.'s kann daher
<lb/>der Kläger den Beklagten nicht in Anspruch nehmen,

<lb/>vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 6 S. 258, Bolze, die Praxis
<lb/>des R.G.'s in Civilsachen Bd. 10 S. 162 unter 302b, Staub,
<lb/>Kommentar zum Handelsgesetzbuch (2. Aufl.) zu Art. 55 S. 82 § 4 d.
<lb/>Es ist deshalb zu untersuchen, ob und beziehentlich inwieweit der erhobene
<lb/>Anspruch unter dem vom Kläger weiter noch geltend gemachten Gesichtspunkte des
<lb/>Betrugs begründet ist.

<lb/>Nach dieser Richtung steht fest, daß der Vater des Beklagten den Ankauf
<lb/>der Maschine weder genehmigt, noch dem Letzteren hierzu Auftrag ertheilt hat.
<lb/>Die Parteien sind darüber einig, daß der Vater des Beklagten im Vorprozesse
<lb/>das hierauf bezügliche Vorbringen deS Klägers eidlich abgelehnt hat, und daß
<lb/>die beschworene Thatsache wahr ist. ES beruht auch weiter im Einverständnisse
<lb/>der Parteien, daß bei der Verhandlung, die im Dezember 1891 zwischen ihnen
<lb/>stattgefunden, der Beklagte schließlich dem Kläger erklärt hat, er wolle mit
<lb/>seinem Vater über den Ankauf der Maschine sprechen und dann dem Kläger
<lb/>Bescheid sagen.

<lb/>Hätte daher der Beklagte, wie der Kläger behauptet, diesem am 12. Januar
<lb/>1892 auf Befragen versichert, er habe mit seinem Vater gesprochen, derselbe habe
<lb/>den Ankauf der Maschine genehmigt und ihm hierzu Auftrag ertheilt, und wäre
<lb/>eS wahr, daß daraufhin erst der Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, so
<lb/>würde sich allerdings der Beklagte wider die Wahrheit, und da es sich dabei um
<lb/>eigene Wahrnehmungen handelt, wider besseres Wissen der absichtlichen Angabe
<lb/>einer falschen Thatsache schuldig gemacht haben und deshalb nach § 1504 B.G.B.'s
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0387.tif"
                      n="385"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0387"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0387--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Haftung des falsus procurator. Betrug durch Vorspiegelung eines Auftrags. 385

<lb/>verpflichtet sein, dem Kläger für den ihm hierdurch verursachten Schaden auf- 
<lb/>zukommen,

<lb/>vergl. Wengler's Archiv, N. F. Bd. 1 S. 731.

<lb/>Es kommt dabei in Betracht, daß überall da, wo das wissentlich unrich- 
<lb/>tige Vorbringen einer Thatsache, wie im vorliegenden Falle, geeignet ist, den Ent- 
<lb/>schluß eines verständigen Mannes in Bezug auf den Vertragsabschluß zu be- 
<lb/>stimmen, es nicht erst des Nachweises des subjektiven inneren Vorgangs bedarf,
<lb/>daß der angeblich Betrogene dadurch zum Vertragsabschlüsse bestimmt worden sei,
<lb/>vergl. Seuffert's Archiv Bd. 36 S. 12.

<lb/>Es ist auch weiter der Umstand, daß der Beklagtest 12. Januar 1892
<lb/>minderjährig war und es noch jetzt ist, die Haftung füroas behauptete arglistige
<lb/>Verhalten desselben auszuschließcn nicht geeignet, da Minderjährige durch rechts- 
<lb/>widrige Handlungen wenigstens dann zum Schadensersätze verpflichtet werden,
<lb/>wenn sie die erforderliche Einsicht haben, um das Unrechte ihrer Handlungsweise
<lb/>zu erkennen, ihnen also ihr schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden kann,
<lb/>vergl. Annalen des O.L.G.'s Bd. 10 S. 348.

<lb/>Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle vorhanden, da der Beklagte
<lb/>am 12. Januar 1892 bereits 16% Jahr alt war, also im Besitze der nöthigen
<lb/>Einsicht, daß er unrecht handelte, sich befinden mußte und befand.

<lb/>(Es folgen Beweiswürdigungen mit dem Ergebnisse, daß die Behauptung
<lb/>des Klägers bis zu einem ihm aufMerlegenden Eide glaubhaft gemacht sei).

<lb/>. Verweigert der Kläger die Leistung dieses Eides, so hat nach § 429 Abs. 2
<lb/>C.P.O. als dargelhan zu gelten, daß der Beklagte den ihm schuldgegebenen Be- 
<lb/>trug nicht verübt hat. Es ist deshalb in diesem Falle die Klage in vollem Um- 
<lb/>fange abzuweisen. Im entgegengesetzten Falle ist der Klaggrund voll bewiesen
<lb/>— § 428 Abs. 1 C.P.O. — und deshalb der Beklagte dem Kläger, tvenn auch
<lb/>nicht in Gemäßheit § 789 B.G.B.'s, so doch auf Grund § 1504 B-G.B.'s zum
<lb/>Schadenersätze verpflichtet.

<lb/>Der Schade, der dem Kläger erwachsen ist, besteht zunächst in denjenigen,
<lb/>7 Mark Fuhr- und Arbeitslohn, die er für die Rücknahme der Maschine ent- 
<lb/>richtet hat, und sodann in denjenigen 212 Mk. 90 Pf. Kosten, die im Vorprozesse
<lb/>erwachsen und von ihm bezahlt worden sind. Es kann dem Kläger weder über-
<lb/>Haupt noch insbesondere von dem Beklagten der Vorwurf ungenügender Vorsicht
<lb/>gemacht werden, wenn er in gutem Glauben, daß der Beklagte ihm die Wahrheit,
<lb/>gesagt habe, zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten diejenigen Vor--
<lb/>bereitungen traf, welche zur Ablieferung und Aufstellung der Maschine nothwendig.
<lb/>waren, und dann, nachdem der Vater des Beklagten die Annahme der Maschine
<lb/>verweigerte und deren Aufstellung nicht zuließ, sie wieder in seine Behausung:
<lb/>schaffte und Klage gegen den Vater des Beklagten aus Vertragserfüllung erhob.
<lb/>Cs war dies der einzige Weg, auf dem die streitig gewordene Frage in enb«;
<lb/>gültiger Weise zwischen ihm und dem Vater des Beklagten zum Austrag gebracht

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht it. Prozeß. V. 25
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0388.tif"
                      n="386"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0388"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0388--><p/>
                  <p>

                     <lb/>3S6 Haftung des falsus procurator. Betrug durch Vorspiegelung eines Auftrags.

<lb/>werden konnte. Die vorerwähnten Beträge nebst den davon seit der Klagzustellung
<lb/>geforderten Zinsen sind daher ein Schade, der im Falle der Eidesleistung vom
<lb/>Beklagten dem Kläger zu erstatten ist.

<lb/>Dagegen ist der Kläger dafür, daß ihm ein weitergehender Schade er- 
<lb/>wachsen wäre, den Beweis schuldig geblieben. Der Schade, welcher durch eiuc
<lb/>rechtswidrige Handlung zugefügt wird, besteht in dem Unterschiede zwischen dem
<lb/>Betrage des Vermögens des Verletzten, wie derselbe in einem gegebenen Zeitpunkte
<lb/>ist, und dem Betrage, den dieses Vermögen ohne Dazwischcnkunft des schädigenden
<lb/>Ereignisses zu dem in Frage stehenden Zeitpunkte haben würde,

<lb/>vergl. Annalen des O.L.G.'s Bd. 13 S. 59, Entscheidungen des
<lb/>R.G.'s Bd. 8 S. 224.

<lb/>Durch das Rechtsgeschäft, welches der Beklagte im Namen seines Vaters mit dem
<lb/>Kläger abschloß, ist die fragliche Maschine nicht aus des Letzteren Vermögen aus- 
<lb/>geschieden. Der Kläger hat die Maschine, nachdem der Vater des Beklagten deren
<lb/>Annahme verweigert hatte, wieder an sich genommen. Er ist sonach in deren
<lb/>Besitz verblieben. Sie bildete nach wie vor einen Bestandtheil seines Vermögens.
<lb/>Der Kläger hat selbst angegeben, die Maschine befinde sich noch jetzt in demselben
<lb/>Zustande, wie zur Zeit des Kaufsabschlusses. Er hat auch nicht behauptet, daß
<lb/>sich deren Werth vermindert habe. Es ist auch weiter von ihm nicht geltend ge- 
<lb/>rnacht worden, noch aus dem vorliegenden Streit- und Beweisstosf irgendwie zu
<lb/>entnehmen gewesen, daß der Kläger, sofern der behauptete Betrug erwiesen werden
<lb/>sollte, durch denselben abgehalten worden wäre, mit der Maschine ein anderes, vör-
<lb/>theilhaftes Geschäft zu machen, insbesondere sie in einer für ihn günstigen Weise
<lb/>an einen Anderen zu veräußern. Durch die Handlungsweise des Beklagten ist
<lb/>mithin — abgesehen von den oben erwähnten, vom Kläger bestrittenen Auslagen
<lb/>im Betrage von 219 Mk. 90 Pf. — sonst eine nachteilige Aenderung in der
<lb/>Vermögenslage des Klägers nicht herbeigeführt worden. Für das Ergebniß der
<lb/>Veräußerung der Maschine an W. hat der Beklagte nicht einzustehen. Eine der- 
<lb/>artige Haftung läßt sich namentlich nicht durch die Vorschrift in Art. 343 des
<lb/>HG.B.'s rechtfertigen. Diese Gesetzesbestimmung berührt nur das Verhältniß
<lb/>des Verkäufers zum Käufer. Zwischen den Parteien ist aber kein Kaufvertrag
<lb/>zu Stande gekommen. Der Beklagte hat die Maschine nicht für sich, sondern im
<lb/>Namen seines Vaters gekauft. Er kann daher auch nicht aus dem Kaufverträge
<lb/>in Anspruch. genommen werden. Vielmehr läßt sich der geklagte Anspruch, wie oben
<lb/>ausgeführt worden ist, nur unter dem Gesichtspunkte einer Schädenforderung aus
<lb/>einem Betrüge aufrecht erhalten.

<lb/>Insoweit daher der Kläger einen die Summe von 219 Mk. 90 Pf. sammt
<lb/>den davon geforderten Zinsen übersteigenden Schaden vom Beklagten erstattet ver- 
<lb/>langt, war derselbe, auch wenn er den ihm auferlegten Eid leisten sollte, mit der
<lb/>Klage abzuweisen.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0389.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0389"/>
            <div xml:id="d5372e40155" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. Der Kläger war wegen einer Wechselschuld' rechtskräftig zur Bezahlung
<lb/>von 5000 Mk. sammt Zinsen und Kosten an den Beklagten verurtheilt worden,
<lb/>und letzterer hat dem zufolge bei dem Kläger Mobiliar und Hölzer pfänden lassen.
<lb/>Mit der vorliegenden Klage beantragte Kläger Aufhebung dieser Zwangsvoll- 
<lb/>streckung und Freigabe der Pfandstücke, wurde aber damit auch vom R.G. zurück-
<lb/>gcwiesen. „. . Dem Berufungsrichter ist indessen darin beizustimmen, daß die
<lb/>Klage durch den Nachweis der Befriedigung des Beklagten in Höhe von 4928 Mk.
<lb/>nicht begründet ist. Die Judikatforderung beträgt an Kapital noch 72 Mk. und
<lb/>dazu treten die Zinsen und Kosten, deren Betrag nicht seststeht. Die Befriedigung
<lb/>des Beklagten wegen dieser Beträge ist in der Klage angeboten, aber'daß sie er- 
<lb/>folgt sei, ist nicht behauptet. Bor vollständiger Befriedigung ist der Be- 
<lb/>klagte aber nach 8 709 C.P.O. (und nach den 88163, 174, 176, 177 Theil I Tit. 20
<lb/>d. A.L.R.) nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung auszuheben und
<lb/>sein nach 8 709 C.P.O. durch die Pfändung erworbenes Pfandrecht aufzugeben.
<lb/>Die Ausführung der Revision, der Beklagte habe die Pfändung nur noch wegen
<lb/>72 Mk. und der Zinsen und Kosten aufrecht erhalten dürfen, da ohnedieß eine
<lb/>lleberpfändung cintreten könnte, ist im Gesetze nicht begründet. Der 8 708
<lb/>C.P.O. will hindern, daß mehr Sachen gepfändet werden, als zur Befriedigung
<lb/>des Gläubigers erforderlich sind, berührt aber die Wirkung des rechtmäßig er- 
<lb/>worbenen Pfandrechts nicht. Selbst wenn die Ausführung der Revision richtig
<lb/>wäre, würde daraus immer nur folgen, daß der Kläger unter Darlegung dessen,
<lb/>was gepfändet und was zur Deckung der Judikatrestschuld ausreichend, die Frei- 
<lb/>gabe bestimmter Pfandobjekte, nicht aber die Aufhebung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung und die Freigabe überhaupt zu fordern berechtigt wäre..." I. 52/95
<lb/>vom 18. 5. 1895.

<lb/>2. *) T. hatte bei seinem rechtskräftig verurtheilten Schuldner M. zwei von
<lb/>M. auf den Beklagten gezogene, von diesem akzeptirte, mit dem Blancogiro
<lb/>des M. versehene Wechsel durch den Gerichtsvollzieher pfänden und öffentlich ver- 
<lb/>steigern lassen, wobei sie der Kläger erstand. Die von letzterem aus den Wechseln
<lb/>gegen den Akzeptanten erhobene Klage wurde auch vom R.G. zurückgewiesen.

<lb/>. .Vormann des jetzt klagenden Wechselinhabers ist nicht etwa £." (— dessen
<lb/>Name auf den Wechseln nicht vorkommt —) „sondern der Trassant und Blanco-
<lb/>indossant M. M.'s Rechte hinsichtlich der eingeklagten 2 Wechsel mochte nun
<lb/>zwar der Gerichtsvollzieher durch die von ihm, in der Unterstellung seiner (des
<lb/>Gerichtsvollziehers) gesetzlichen Berechtigung zu dieser Versteigerung vorgenommenen
<lb/>Versteigerung der Wechsel an den Steigerer, den jetzigen Kläger übertragen wollen.
<lb/>Dieser Akt war aber ungültig und konnte daher nicht wie eine von einem be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe unten Nr 7 (S. 390).


<lb/>25*
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0390.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>388 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>fugten Vertreter des M. Namens desselben vorgenommene Wechselbegebung wirken.
<lb/>Der Versteigerungsakt war nämlich deshalb ungültig,, weil, obgleich nach § 732
<lb/>C.P.O. die Pfändung von Forderungen und Wechseln und andern indossablen
<lb/>Papieren dadurch bewirkt wird, daß der Gerichtsvollzieher die Papiere in Besitz
<lb/>nimmt, doch die Berwerthung, insbesondere auch bei in Blanco girirten
<lb/>Wechseln, nach Maßgabe der §§ 736 flg., nicht nach §8 116 sig. C.P.O. zu er- 
<lb/>folgen hat, sonach, da nicht etwa statt einer Ueberweisung in Anwendung des
<lb/>8 743 C.P.O. vom-Gericht eine Berwerthung der Forderung aus den Wechseln
<lb/>durch Versteigerung der Wechsel angeorduet worden war, eine Versteigerung der
<lb/>Wechsel durch den Gerichtsvollzieher nicht eintreten durfte..II. 31/95 vom
<lb/>17. 5. 1895.

<lb/>3. „Das Urtheil des Oberlandesgerichts, welches die zur Bekämpfung des
<lb/>Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs aus dem behaupteteil
<lb/>Vorliegen eines Diffcrenzgeschäfts abgeleitete Einrede der Unzulässigkeit
<lb/>des schiedsrichterlichen Verfahrens noch (vor dem Staatsgericht) für zu- 
<lb/>lässig erklärt, beruht auf Gesctzesverletzung. Wie das Reichsgericht in feststehen- 
<lb/>der Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann dann, wenn sich der Beklagte vor dem
<lb/>Schiedsgericht eingelassen hat, derselbe nicht vor dem Staatsgericht eine An- 
<lb/>fechtung des Schiedsspruchs wegen Unzulässigkeit des Verfahrens auf vor dem
<lb/>Schiedsgericht nicht vorgebrachte Thatsachen stützen. Diese Sachlage ist
<lb/>aber hinsichtlich des fetzigen Versuchs des Beklagten, der sich vor dem Schieds- 
<lb/>gericht eingelassen hat, gegeben, die Einrede der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahrens aus die Behauptung eines Differenzgeschästs zu stützen, da die
<lb/>Behauptung eines Differenzgeschäfts vor dem Schiedsgerichte in keiner
<lb/>Weise vorgebracht wurde und jene Einwendungen, welche vor dem Schiedsgericht
<lb/>gegen das schiedsrichterliche Verfahren erhoben wurden, auf völlig andere That- 
<lb/>sachen, als solche eines Differenzgeschäfts gestützt worden sind. Der Gerichtshof
<lb/>hält nach wiederholter Prüfung an dieser Rechtsprechung fest/- II. 21. 127/95
<lb/>vom 10. 5. 1895.

<lb/>4. .. Für die Anwendung des 8 26 Nr. 8 G.K.G. und der 8 20
<lb/>der G.O. f. R.A. ist es nicht entscheidend, ob die so erhobene Klage begründet
<lb/>war oder nicht, ob sie namentlich, weil die Zwangsvollstreckung noch
<lb/>nicht begonnen hatte, als Klage.aus 8 686 C.P.O. hätte abgewiesen werden
<lb/>müssen. Auch wenn auf Abweisung deshalb erkannt wäre, hätte .der 8 26 Nr. 8
<lb/>G.K.G. zur Anwendung gebracht werden müssen. Daran wird dadurch Nichts
<lb/>geändert, daß der Berusungsrichter die Klage als Feststellungsklage zugelassen und
<lb/>auf Feststellung, daß der Beklagte zur Betreibung der Zwangsvollstreckung nicht
<lb/>berechtigt sei, erkannt hat. Die Klage aus 8 686 C.P.O. ist regelmäßig
<lb/>eine Feststcllungsklage. Diese Feststellungsklage im Sinne von 8 26 Nr. 8
<lb/>G.K.G. und 8 20 G.O. für R.A. verschieden zu behandeln, wenn sie gegen die
<lb/>drohende Zwangsvollstreckung und wenn sie gegen die begonnene Zwangs-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0391.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. Z89

<lb/>Vollstreckung erhoben ist, liegt kein ausreichender Grund vor." Ls I. 23/95 vom
<lb/>22. 5. 1895.

<lb/>5. Nachdem das Konkursgericht die Ernennung des in der Glänbigerver-
<lb/>sammlüng gewählten Verwalters versagt hatte, war hiergegen von den Mit- 
<lb/>gliedern des Gläubigerausschusses erfolglos Beschwerde erhoben, und es
<lb/>waren ihnen die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Ihre weitere Be- 
<lb/>schwerde, mittels deren sie beantragten, die Kosten der Konkursmasse aufzuer- 
<lb/>legen, wurde zurückgewiesen. „Der angefochtene Beschluß hat die Beschwerde auf
<lb/>Grund des § 94 C.P.O. als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete wei- 
<lb/>tere Beschwerde ist an sich statthaft, aber nicht begründet. In Frage kann zwar
<lb/>gezogen werden, ob das Beschwerdegericht nicht trotz der Vorschrift des § 94 C.P.O.
<lb/>den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdegrund, daß nicht
<lb/>sie für ihre Person, sondern die von ihnen vertretene Konkursmasse die
<lb/>kostenpflichtige Partei sei, hätte prüfen müssen. Aber selbst, wenn dies zu
<lb/>bejahen wäre, würde die jetzige Beschwerde zu einem den Beschwerdeführern
<lb/>günstigen Ergebniß nicht führen können. Denn sie haben die erste Beschwerde
<lb/>unter ihrem Namen eingelegt und waren auch nicht befugt, für die Gläubigerschaft
<lb/>oder die Konkursmasse aufzutreten. Der Gläubigerausschuß ist, wie das N.G.
<lb/>bereits ausgesprochen hat und sich aus den §8 76, 78, 85, 92, 113, 118,
<lb/>120 flg., 147, 163 stg. der K.O. ergiebt, nicht Mandatar der Gläubiger,
<lb/>sondern ein gesetzliches Hülfsorgan der Konkursverwaltung, Entsch.
<lb/>d. R.G. Bd. 31 S. 122. Als solches hat der Gläubigerausschuß kein selbst- 
<lb/>ständiges Beschwerderecht, das ihm vom Gesetz auch nirgends Betgelegt ist,
<lb/>sondern nur diejenigen Funktionen, die ihm seine Aufgabe und das Gesetz zuweist."
<lb/>Ls I 28/95 vom 29. 5. 95.

<lb/>6. Streitig ist allein die Rechtsstage, ob die fünfjährige Verjährung
<lb/>des Art. 146 H.G.B. auch im Falle der Auflösung einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft durch Eröffnung des Gesellschaftskonkurses Anwendung findet.
<lb/>Die Jnstanzgerichte haben diese Frage in Uebereinstimmung mit dem R.O.H.G.
<lb/>(dessen Entsch. Bd. 23, S. 232) verneint. Die Revision bekämpft diese Rechts-
<lb/>auffassung, ihre Ausführungen können jedoch nicht für zutreffend erachtet werden.
<lb/>Die in Art. 146 Abs. 1 HGB. enthaltene Vorschrift, daß die Klagen gegen einen
<lb/>Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft in fünf Jahren nach Auf- 
<lb/>lösung der Gesellschaft verjähren, steht im Zusammenhang mit der Bestimmung
<lb/>im zweiten Absatz desselben Artikels: „die Verjährung beginnt mit dem Tage,
<lb/>an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist".
<lb/>Die Verjährung kann demnach nur in den Fällen beginnen, in denen die Ein- 
<lb/>tragung der Gesellschaftsauflösung in das Handelsregister stattfindet. Hierbei ist
<lb/>aber lediglich an die durch das Handelsgesetzbuch selbst angeordneten Eintragungen
<lb/>zu denken. Da zufolge Art. 129 Abs. 1 die Auflösung der Gesellschaft nur,
<lb/>Wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft ge-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0392.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0392"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 ' Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>schieht, in das Handelsregister eingetragen wird, so ist mithin die fünfjährige Ver- 
<lb/>jährung im Falle des Gesellschaftskonkurses überhaupt ausgeschlossen. Zu diesem
<lb/>Ergebniß führt nicht bloß die Fassung des Gesetzes, sondern auch die Erwägung,
<lb/>daß die Stellung der Gesellschaftsgläubiger gegenüber den Gesellschaftern im Falle
<lb/>des Gesellschaftskonkurses wirthschaftlich und rechtlich eine ganz andere ist, als
<lb/>in allen sonstigen Fällen einer Auflösung der Gesellschaft, wie in der angez.
<lb/>Entsch. d. R.O.H.G. dargelegt ist. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht
<lb/>angenommen, daß die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wenngleich auf dieselbe
<lb/>kein entscheidendes Gewicht zu legen ist, doch ebenfalls für die hier gebilligte An- 
<lb/>sicht spricht, da aus den Berathungen der Nürnberger Konferenz ersichtlich ist, daß
<lb/>man für den Fall des Gesellschaftskonkurses im jetzigen Art. 146 keine Bestimmung
<lb/>treffen wollte ..." I. 448/94 v. 27. 3. 95.

<lb/>7*. „Es ist davon auszugehen, daß — wie bereits in den Entscheidungen des
<lb/>R.G. in Cs. Bd. 5, S. 82 flg. ausgesprochen wurde — obgleich der auf Grund
<lb/>eines Blancoindossaments den Wechsel Besitzende durch diesen Besitz an sich
<lb/>legitimirt ist, doch zum Uebergang des Wechselanspruchs an ihn die bloße Erlang- 
<lb/>ung des Besitzes des mit dem Blancoindossament versehenen Wechsels nicht aus- 
<lb/>reichend, hierzu vielmehr ein, im Geben und Nehmen des Wechsels
<lb/>beruhender Wechselvertrag, der Begebungs- oder Uebertragungsvertrag, er- 
<lb/>forderlich ist und daher auch der Klage eines durch Blancoindossament legitimirten
<lb/>Wechselinhabers durch den Wechselschuldner die Einrede entgegengesetzt werden
<lb/>kann, daß der Kläger den Wechsel von seinem Vormanne nicht mittels einer
<lb/>Begebung des Wechsels, nicht auf Grund eines Wcchselbegebungsvertrags erlangt
<lb/>habe. An der Voraussetzung, daß der klagende Wechselinhaber den Wechsel von
<lb/>seinem Vormann mittels einer Begebung des Wechsels erlangt habe, fehlt es
<lb/>aber nicht bloß dann, wenn überhaupt keine solche Begebung stattgefunden hat
<lb/>sondern auch dann, wenn — wie hier — der Akt, durch welchen die Begebung
<lb/>des Wechsels von Seiten des Vormannes an den Inhaber erfolgt sein soll, un- 
<lb/>gültig ist." II 31/95 vom 17. 5. 95.

<lb/>8. Es handelt sich um einen domizilirten Wechsel mit benanntem Domiziliaten.
<lb/>Nach Art. 43 W. O. mußte daher zur Erhaltung des Wechselanspruchs auch gegen- 
<lb/>über der Akzeptants der Wechsel am Domizilort dem Domiziliaten zur Zahlung
<lb/>präsentirt und bei nicht erfolgender Zahlung gegen ihn Protest erhoben werden.
<lb/>Daß dies geschehen ist, ergiebt aber der vorgelegte Protest nicht. Es ist zwar
<lb/>darin bezeugt, daß der Notar sich nach der Wohnung des Albert S. in B. (des
<lb/>Domiziliaten) verfügt habe; im Eingänge der Protesturkunde wird aber gesagt,
<lb/>daß der Notar sich dorthin verfügt habe, um der Frau E. B. in S. (der Akzeptantin)
<lb/>am bezeichneten Domizil den Wechsel zur Zahlung vorzulegen. Als diejenige
<lb/>Person, gegen welche der Protest sich richte, ist also ausdrücklich nicht der Domiziliat,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe oben Nr. 2 Seite 367.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0393.tif"
             n="391"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0393"/>
         <div xml:id="d5372e40572">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e40577" type="review">
               <head>
                  <title>Zeitlmann, Ueber den Einfluß der Zwischenurtheile und des bedingten Endurtheils auf nachfolgende Versäumnißurtheile</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Paul, ...">(Landgerichtsrath Dr. Paul in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern die Akzeptantin des Wechsels bezeichnet worden. In der weiteren Bemerkung,
<lb/>daß in der Wohnung des S. nur das Dienstmädchen angetrofsen worden sei,
<lb/>welches auf Vorlegung des Wechsels zur Zahlung erklärt habe, sie habe wegen
<lb/>des Wechsels keinen Auftrag, kann daher auch nicht die Bezeugung gefunden
<lb/>werden, daß der Domiziliat nicht anzutreffen gewesen sei (Art. 88 Nr. 3
<lb/>W. O). Denn eben weil der Notar nicht den Domiziliaten als diejenige Person
<lb/>ansah, gegen welche Protest zu erheben sei, bleibt es ungewiß, ob nach dem
<lb/>Domiziliaten gefragt worden ist, und zwar um so mehr ungewiß als jener
<lb/>Bemerkung noch hinzugefügt ist, daß der Bezogene nicht angetroffen worden sei.
<lb/>Ein der Vorschrift des Art. 43 W. O. genügender Protest lag also nicht vor.
<lb/>I 44/95 vom 11. 5. 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.

<lb/>Besprechungen.

<lb/>Uever den Einfluß der Zwischennrtheile und des bedingten Endnrtheils auf

<lb/>nachfolgende Versänmnitznrtheile. Von Dr. Eugen Zeitlmann, München,

<lb/>Verlag von I. Schweitzer. 1893.

<lb/>Die sorgfältig geschriebene Abhandlung erörtert den Einfluß des Zwischenurtheils und
<lb/>des durch Eid bedingten Endurtheils auf das Nichterscheinen einer Partei in späteren Ver- 
<lb/>handlungsterminen. Ihr Schwerpunkt liegt in der Beantwortung folgender beider Fragen:

<lb/>I. Kann nach vorausgegangenem Zwischenurtheil ein Versäumnißurtheil mit der Wir- ■
<lb/>kung ergehen, daß das frühere Zwischenurtheil seine Bedeutung völlig verliert? und

<lb/>II. Ist es statthaft, wider die nach Verkündung eines bedingten Endurtheils ausge- 
<lb/>bliebene Partei ein Versäumnißurtheil zur Hauptsache zu erlassen?

<lb/>Von der herrschenden Ansicht wird die erste Frage bejaht, die zweite verneint. Der
<lb/>Verfasser der vorliegenden Schrift bekennt sich in beiden Fragen zur gegenteiligen An- 
<lb/>schauung. Seine Ausführungen sind in hohem Grade beachtenswerth. Sie zeugen auch da,
<lb/>wo man ihnen nicht zustimmen kann, von Scharfsinn und selbständigem Urtheil. Wir stehen
<lb/>nicht an, ihm in dem ersteren Punkte Recht zu geben, halten dagegen seinen Widerspruch
<lb/>zu II. für unbegründet.

<lb/>Zu I.

<lb/>Die herrschende Ansicht fußt auf dem Grundsätze der Einheitlichkeit der mündlichen
<lb/>Verhandlung. Die Verhandlung vor dem Prozeßgericht bildet, auch wenn sie über mehrere
<lb/>Termine sich erstreckt, ein Ganzes. Jeder neue Verhandlungstermin ist prinzipiell zur Ver- 
<lb/>handlung des ganzen Streitstoffs bestimmt. Die Versäumniß im letzten Termin gilt gleich der
<lb/>Versäumniß im ersten Termine. „Die Versäumnißfolgen, wie sie in den 88 295, 296, 297 C.P.O.
<lb/>festgestellt sind, ignoriren die ganze zwischen dem Beginn des Prozesses und ihrem Eintritte
<lb/>liegende Verhandlung mitsammt allen ... Zwischenurtheilen. Sie löschen diesen
<lb/>Inhalt nicht aus, aber sie behandeln ihn als nicht existent." (Wach, Vorträge S. 141, über- 
<lb/>einstimmend Reichsgericht in Entscheid. Bd. 14 S. 344 flg.). Der hervorgehobene Grundsatz
<lb/>ist indeß, wie Zeitlmann mit Recht einhält, nicht der allein entscheidende; er wird durchbrochen
<lb/>von dem andern Grundsätze, daß das Gericht an die von ihm erlassenen End- und Zwischen-
<lb/>urtheile gebunden ist. § 289 C.P.O. Hat das Gericht in demselben Verfahren bereitsein
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0394.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil erlassen, so scheidet das dadurch erledigte Prozeßmaterial aus der ferneren Verhand- 
<lb/>lung der Parteien aus. Der im Zwischenurtheile entschiedene Streitpunkt steht unabänderlich
<lb/>fest. Das Gericht darf im Fortgange des Prozesses kein Urtheil mehr erlassen, das mit jener
<lb/>früheren Entscheidung in Widerspruch steht.

<lb/>Die Regel gilt, wie schon die Stellung des 8 269 im System der Civilprozeßordnung
<lb/>erkennen läßt, ausnahmslos, gilt mithin auch im Versäumnißverfahren. Ihre Anwendung
<lb/>führt zu einer Einschränkung der im Gesetz an das Ausbleiben geknüpften Versäumnißfolgen.
<lb/>Das vorausgegangene Zwischenurtheil darf nicht „ignorirt", das dort entschiedene Sachver-
<lb/>hältniß auch im Versäumnißfalle nicht anders festgestellt werden, als es im Zwischenurtheile
<lb/>geschah. Die Verwirklichung der Versäumnißfolgen muß daher unterbleiben, wenn sie mit
<lb/>einem schon erlassenen Zwischenurtheile sachlich in Widerspruch treten würde. Man nehme
<lb/>an: der Kläger habe seinen Anspruch von Haus aus auf zwei Klaggründe gestützt, das Ge- 
<lb/>richt habe den ersten davon durch Zwischenurtheil nach 8 275 C.P.O. verworfen. In dem
<lb/>zur weiteren Verhandlung bestimmten Termine bleibt der Beklagte aus. Der Kläger bean- 
<lb/>tragt Vcrsäumnißurtheil, erklärt jedoch dabei ausdrücklich: er gebe feinen zweiten Klaggrund
<lb/>auf und beschränke sich auf die wiederholte Geltendmachung des ersten. Der Fall wird, so
<lb/>gestaltet, selten genug Vorkommen. Denkbar ist er immerhin. Die herrschende Ansicht, die
<lb/>im Versäumnißfalle das frühere Zwischenurtheil als nicht existent behandelt, müßte das Ver-
<lb/>säumnißurtheil zulassen. Uns erscheint diese Consequenz unannehmbar. Haben die Erklä- 
<lb/>rungen des Klägers nur noch einen einzigen Klaggrund zur Entscheidung übrig gelassen und
<lb/>ist dieser durch Zwischenurtheil bereits verworfen worden, so kann der eingeklagte Anspruch
<lb/>auf ihn nicht mehr gestützt werden, auch beim Ausbleiben des Beklagten nicht. Das Jnstanz-
<lb/>gericht würde sich selbst widersprechen, wenn es durch Vers.-Urtheil den Beklagten auf Grund
<lb/>des nach § 295 C.P.O. anzunehmenden Zugeständnisses der vom Kläger vorgebrachten Klag-
<lb/>thatsachen verurtheilen wollte, nachdem es die nämlichen Thatsachen schon durch Zwischen- 
<lb/>urtheil als zur Klagbegründung ungeeignet (sei es auch nur, weil unerwiesen) zurückgewiesen
<lb/>hatte. Das Zwischenurtheil erheischt ebenso wie das Theilurtheil in jeder Lage des Prozesses
<lb/>Berücksichtigung. Auf den vom Gericht einmal abgeurtheilten Prozeßstoff darf im späteren
<lb/>Verfahren nicht mehr zurückgegriffen, über die durch Zwischenurtheil einmal entschiedene
<lb/>Streitfrage in derselben Instanz keine zweite, entgegengesetzte Entscheidung erlassen werden.
<lb/>(8 289 C.P.O.). In dem oben angenommenen Falle ist daher das beantragte Versäumniß-
<lb/>urtheil unzulässig. Die Klage müßte vielmehr nach 8 296 Abs. 2 a. E. abgewiesen werden.

<lb/>Eine besonders wichtige Anwendung erleiden die besprochenen Grundsätze bei Erlaß
<lb/>eines Zwischenurtheils, das durch Rechtsmittel selbständig anfechtbar ist. (88 248, 276 C.P.O.)
<lb/>Das Gericht hat eine vom Beklagten in erster Linie vorgeschützte prozeßhindernde Einrede
<lb/>durch Zwischenurtheil verworfen, auf Antrag des Klägers jedoch Verhandlung zur Hauptsache
<lb/>angeordnet und gegen den in dieser Verhandlung nicht erschienenen Beklagten Vers.-Urtheil
<lb/>erlassen, noch bevor das Zwischenurtheil rechtskräftig geworden war. Schließt die Rechts- 
<lb/>kraft des Versäumnißurtheils die Anfechtung des Zwischenurtheils aus, oder fällt nicht viel- 
<lb/>mehr das Vers.-Urtheil trotz seiner formellen Rechtskraft ohne Weiteres in sich zusammen,
<lb/>wenn das Zwischenurtheil auf erhobene Berufung in der oberen Instanz nachträglich ab- 
<lb/>geändert wird? Das Reichsgericht vertritt die erstere Meinung. Es hat in einer Entschei- 
<lb/>dung vom 13. Jan. 1885 (Bd. 14 S. 344 sig.), von der Auffassung ausgehend, daß das
<lb/>Gericht bei Erlaß eines Vers.-Urtheils auf das vorausgegangene Zwischenurtheil keine Rück- 
<lb/>sicht zu nehmen brauche, die Anfechtung des Zwischenurtheils für gegenstandslos erklärt, so- 
<lb/>bald das Vers.-Urtheil die Rechtskraft beschritten habe. Die herrschende Ansicht ist dem ge- 
<lb/>folgt, wenn schon zum Theil nicht ohne Widerstreben; vergl. namentlich O.L.G. Rostock in
<lb/>Seuff. Arch. Bd. 45 Nr. 141. Zeitlmann bekämpft sie. Er ist hierbei in -er glücklichen
<lb/>Lage, sich auf zwei andere reichsgerichtliche Entscheidungen berufen zu können (Bd. 6 S. 423 -
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0395.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 15 S. 350), die für den Fall, wo das dem Zwischenurtheile nachfolgende Urtheil zur
<lb/>Hauptsache ein kontradiktorisches war, gleichfalls das Gegentheil annehmen. Den dafür
<lb/>geltend gemachten Erwägungen wird man seine Zustimmung nicht versagen können.

<lb/>Von der in den 88 248 und 276 C.P.O. ertheilten Ermächtigung, schon vor Eintritt
<lb/>der Rechtskraft der Vorentscheidung das Prozeßverfahren weiter fortzusetzen, kann immer nur
<lb/>auf die Gefahr hin Gebrauch gemacht werden, daß das weitere Verfahren und die darauf
<lb/>ergangenen Entscheidungen durch ein die Vorentscheidung hinterher abänderndes Erkenntniß
<lb/>außer Kraft treten. Das Urtheil zur Hauptsache, das nach Verwerfung der prozeßhindernden
<lb/>Einrede des Beklagten ergeht, hat keine selbständige materielle Bedeutung. Es hat zur noth-
<lb/>wendigen Voraussetzung, daß es bei der Vorentscheidung verbleibt. Wird diese in der
<lb/>höheren Instanz beseitigt, so verliert das darauf aufgebaute Endurtheil die für seinen Rechts-
<lb/>bestand erforderliche Grundlage. Ob das an die Vorentscheidung sich anschließende Erkenntniß
<lb/>zur Hauptsache ein kontradiktorisches oder ein Vers.-Urtheil ist, kann sachlich keinen
<lb/>Unterschied machen. Die Gründe, welche nach den Ausführungen des Reichsgerichts für den
<lb/>Zusammenfall des kontradiktorischen Endurtheils sprechen, treffen auf den Fall des rechts- 
<lb/>kräftig gewordenen Versäumnißurtheils in gleicher Weise zu. Das zur Sache ergehende
<lb/>Vers.-Urtheil beruht nicht weniger als ein Nichtversäumnißurtheil auf der Voraussetzung der
<lb/>Nechtsbeständigkeit des die prozeßhindernde Einrede verwerfenden Zwischenurtheils. Mit der
<lb/>späteren Aufhebung des letzteren muß daher auch das Vers.-Urtheil, selbst wenn es inzwischen
<lb/>formell unanfechtbar geworden sein sollte, nothwendig hinfallen.

<lb/>Bei Anwendung der gegenteiligen Auffassung wird der Beklagte genöthigt, das Vers.-
<lb/>Urtheil, um dessen Rechtskraft zu hindern, durch Einspruch anzugreifen, obschon ihm dasselbe
<lb/>seinem Inhalt nach vielleicht gar keinen Grund zur Beschwerde bietet. Der Fall kommt
<lb/>häufig genug vor, daß der Beklagte sich nur dagegen wehrt, vor dem seiner Meinung nach
<lb/>unzuständigen Gerichte Recht zu nehmen, während er im Uebrigen den Klaganspruch an sich
<lb/>als begründet anerkennt. Wird seine Unzuständigkeitseinrede durch Zwischenurtheil verworfen,'
<lb/>so hat er in der Regel kein Interesse, sich an der zur Hauptsache angeordneten mündlichen
<lb/>Verhandlung, in welcher die Richtigkeit der Vorentscheidung nicht mehr zur Erörterung steht,
<lb/>noch ferner zu betheiligen. Bleibt er aus und ergeht auf Grund dessen gegen ihn Vers.-
<lb/>Urtheil, so müßte er, nach der Ansicht des Reichsgerichts in Bd. 14 S. 344, hiergegen
<lb/>Einspruch einlegen, lediglich zu dem Zwecke, um nicht Gefahr zu laufen, sein Rechtsmittel
<lb/>gegen das Zwischenurtheil zu verlieren.- Ließe sich der Beklagte dagegen auf die mündliche
<lb/>Verhandlung ein und gestünde er dort die Klagbehauptungen zu, so daß kontradiktori- 
<lb/>sches Urtheil wider ihn erginge, so soll er nach den Reichsgerichtsentscheidungen in Bd. 5
<lb/>S. 423, Bd. 15 S. 348 jener Gefahr überhoben sein. Darin liegt, ein Widerspruch. Das
<lb/>zufolge des Ausbleibens des Beklagten fingirte Geständniß der Klagthatsachen (§ 296
<lb/>C.P.O.) kann unmöglich weitergehende Wirkungen ausüben als das ausdrücklich erklärte
<lb/>Zugeständniß.

<lb/>II. Ist nach Erlaß eines bedingten Endurtheils noch ein Vers.-Urtheil zur
<lb/>Hauptsache möglich?

<lb/>Die Meinungen hierüber waren in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten der C.P.O.
<lb/>sehr getheilt. Seuffert, Gaupp und Struckmann-Koch traten in den ersten Auflagen ihrer
<lb/>Prozeßkommentare noch für die Bejahung der Frage ein. Sie haben in den späteren Auf- 
<lb/>lagen ihre Ansicht geändert und gegenwärtig herrscht wohl ziemlich allgemeine Ueberein-
<lb/>stimmung darüber, daß nach Erlaß eines durch Eid bedingten Urtheils die. Anwendung der
<lb/>Versäumnißgrundsätze der §§ 295, 296 C.P.O. unzulässig ist. Aus der Rechtsprechung der
<lb/>sächsischen Gerichte ist uns nur eine ältere Entscheidung des Landgerichts Freiberg (in
<lb/>Wengl. Arch. v. 1.1683 S. 462) bekannt, die den entgegengesetzten Standpunkt einzunehmen
<lb/>scheint. Das Reichsgericht hat sich mit der Frage noch nicht befaßt, obschon einzelne gele-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0396.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>gentliche Bemerkungen (Entsch. Bd. 7 S. 428 flg., Bd. 14 S. 345) erkennen laffen, daß es
<lb/>die herrschende Auffassung theilt.

<lb/>Zeitlmann erklärt sich auch hier für die gegentheilige Meinung. Er hält im Läute- 
<lb/>rungsverfahren der Ztz 427 flg. C.P.O. den Erlaß eines Vers.-Urtheils zur Hauptsache weder
<lb/>für unstatthaft noch auch für sachlich irgendwie bedenklich, und zwar gleichviel, ob der er- 
<lb/>kannte Eid schon geschworen oder noch nicht geschworen worden ist. Seine Ausführungen
<lb/>laffen sich kurz dahin zusammenfassen: '

<lb/>Das bedingte Endurtheil ist entgegen seiner formellen Bezeichnung (in 8 425 Abs. 1)
<lb/>kein Endurtheil, sondern, da es die Thätigkeit des Prozeßgerichts nicht beendigt, der Sache
<lb/>nach bloßes Zwischenurtheil. Der sich daran anschließende, die Herbeiführung des End-
<lb/>urtheils bezweckende Verhandlungstermin trägt alle Voraussetzungen und Merkmale jener
<lb/>Termine an sich, deren Versäumung nach den 88 295, 296 C.P.O. den Erlaß eines Vers.-
<lb/>Urtheils ermöglicht. Denn er ist zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache bestimmt
<lb/>und zwar zu einer nothwendigen mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. Dies gilt
<lb/>sowohl von der der Eidesabnahme vorausgehenden Verhandlung über die Zulässigkeit der
<lb/>Eidesleistung (Prüfung der Rechtskraft des bedingten Endurtheils), als auch von der ihr
<lb/>nachfolgenden Schlußverhandlung. Der Inhalt des Eidesurtheils schließt die Anwendung
<lb/>der Versäumnißfolgen nicht aus. Denn, lautete das Urtheil dahin: „Schwört der Kläger,
<lb/>so wird der Beklagte verurtheilt, schwört er nicht, wird die Klage abgewiesen", so ist damit
<lb/>nicht gesagt, daß der Beklagte nunmehr nur noch verurtheilt werden kann, wenn der Kläger
<lb/>schwöre, die Klage aber nur abgewiesen werden dürfe, wenn der Kläger den Eid verweigere.
<lb/>Der Sinn des bedingten Urtheits ist vielmehr lediglich der: Wenn der Beweis geliefert
<lb/>werden muß, daß die entscheidende Thatsache wahr bez. unwahr sei, so ist nunmehr der Eid
<lb/>das einzige noch mögliche Beweismittel. Für den Fall dagegen, daß der Beweis jener
<lb/>Thatsache aus irgend einem Grunde überflüssig werden sollte, ist eine Rechtsfolge noch gar
<lb/>'nicht festgestellt. Ueberflüssig wird der Beweis der auf Eid gestellten Thatsache, wofern der
<lb/>Gegner sie nachträglich zugesteht; dem ausdrücklichen Zugeständnisse steht aber das beim
<lb/>Ausbleiben des Beklagten eintretende fingirte Zugeständniß in seiner Wirkung gleich. In
<lb/>dem einen wie in dem andern Falle ergeht kein den Eintritt der Eidesbedingungen fest- 
<lb/>setzendes Läuterungsurtheil; das den Beklagten verurtheilende Erkenntniß gründet sich nicht
<lb/>auf den gelungenen Eidesbeweis der Klagthatsachen, sondern auf deren Zugeständniß.

<lb/>Den Zeitlmann'schen Ausführungen stehen indeß sehr gewichtige Bedenken entgegen.

<lb/>Bedenklich ist vor Allem schon ihr Ausgangspunkt, obschon Zeitlmann hierin die
<lb/>Autorität Planck's, der das bedingte Endurtheil gleichfalls nur als Zwischenurtheil gelten
<lb/>lassen will (Lehrbuch I. S. 452-456), für sich hat. Uns erscheint jene Auffassung unver- 
<lb/>träglich mit der Begriffsbestimmung in 8 275 C.P.O., wonach als Zwischenurtheile nur
<lb/>solche Entscheidungen in Betracht kommen, die ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder
<lb/>Vertheidigungsmittel oder einen Zwischenstreit zur Erledigung bringen. Das Zwischenurtheil
<lb/>will nicht die Hauptsache selbst, sondern nur einen Theil der für die Erledigung des Rechts- 
<lb/>streites maßgebenden Streitfragen entscheiden;'es . bildet, wie die Motive bemerken, einen
<lb/>anticipirten Bestandtheil der Endentscheidung. Das Eidesurtheil geht darüber hinaus. Es
<lb/>entscheidet nicht über einen einzelnen Streitpunkt, sondern über das gesammte in den Prozeß ein-
<lb/>geführte Streitmaterial; es urtheilt über den Klaganspruch, mit der einzigen Beschrän- 
<lb/>kung, daß es vorerst noch von dem Ergebnisse der Eidesbeweisaufnahme abhängen soll, ob
<lb/>der Anspruch zuerkannt oder aberkannt werde. Damit ist schon ausgesprochen, daß, wenn
<lb/>an das erlassene bedingte Endurtheil noch weitere mündliche Verhandlungen sich anschließen,
<lb/>diese nicht mehr die Hauptsache (den Klaganspruch) zum Gegenstand haben können. Die
<lb/>Hauptsache ist, bis auf den einen hervorgehobenen Punkt, urtheilsmäßig bereits erledigt.
<lb/>Auf das Streitverhältniß, wie es im Eidesurtheile festgestellt ist, darf in späteren Perhand-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0397.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>tätigen von keiner Seite mehr zurückgegriffen werden (8 289 CP.O.). Die Parteien können
<lb/>daher im Läuterungsverfahren mit Einwendungen materieller Natur, selbst wenn sie erst
<lb/>itachträglich entstanden sein sollten, nicht mehr gehört werden; die Rechtskraft des bedingten
<lb/>Endurtheils schließt die Berücksichtigung jedes weiteren Prozeßstoffes, abgesehen von der an- 
<lb/>geordneten Beweiserhebung durch Eid, aus. Hierüber herrscht in der Wissenschaft wie in
<lb/>der Rechtsprechung kaum noch Meinungsverschiedenheit; vergl. Entsch. Reichsger., Bd. 17
<lb/>S. 343 und zu den dort angezogenen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen noch weiterhin:
<lb/>O.L.G. Jena in Seuff. Arch. Bd. 43 No. 70 und O.L.G. Dresden in Wengl. Arch. v. 1.1868
<lb/>S. 379, 380. Es ist demnach nicht richtig, wenn Zeitlmann der auf die Läuterung des be- 
<lb/>dingten Urtheils abzielenden Verhandlung den Charakter einer Verhandlung zur Hauptsache
<lb/>beilegt. Verhandeln die Parteien zunächst über den Eintritt der Rechtskraft des Eidesurtheils
<lb/>— was zulässig sein mag, jedoch tiicht in allen Fällen nothwendig ist —, so kann diese Ver- 
<lb/>handlung nach Befinden Einfluß gewinnen auf den Ausfall der Endentscheidung, die
<lb/>Hauptsache selbst betrifft sie nicht. Dies ist ebensowenig bei der auf die Eidesabnahme
<lb/>folgenden Schlußverhandlung der Fall. Daß dem Erlasse des Läuterungsurtheils eine
<lb/>mütidliche Verhandlung vorausgehen muß, wird im Hinblick auf 8 285 C.P.O. an sich nicht
<lb/>bezweifelt werden dürfen. Allein der Gegenstand dieser Verhandlung kann doch nur ein
<lb/>sehr begrenzter sein. Die Verhandlung kann sich nur um die Frage drehen: ob der Eid
<lb/>richtig geschworen, ob er verweigert oder erlassen worden ist, und welche der im bedingten
<lb/>Urtheile für den einen oder für beit anderen Fall festgestellten Folgen nunmehr einzutreten
<lb/>hat. Alle übrigen Fragen sind bereits durch das Eidesurtheil endgültig abgethan.

<lb/>Hat aber die Schlußverhandlung mit der Frage: ob der den Streitgegenstand bildende
<lb/>Anspruch besteht, nichts mehr zu schaffen, so kann auch die Versäumung einer solchen Ver- 
<lb/>handlung nicht die Wirkung haben, daß der Anspruch den Parteien je nachdem aberkannt
<lb/>oder zuerkannt wird. (88 295, 296 C.PO). Die Folge der Säumniß kann vielmehr nur
<lb/>die sein, daß der Partei ihre etwa möglichen Einwendungen gegen das Läuterungsurtheil
<lb/>abgeschnitten werden. 8 208 C.P.O. Wollte man ein Vers.-Urtheil nach 8 295 oder 296 er- 
<lb/>lassen, so würde man damit sowohl mit der Rechtskraft des bedingten Endurtheils wie mit
<lb/>der Natur der Eidesbedingung in Widerspruch gerathen. Denn, hat das Prozeßgericht dem
<lb/>Kläger zur Erhärtung feiner Klagbehauptung einen richterlichen Eid auferlegt und ausge- 
<lb/>sprochen, daß bei Leistung des Eides der Beklagte verurtheilt, im andern Falle dagegen die
<lb/>Klage abgewiesen werden soll, so ist damit das Schicksal des Prozesses unabänderlich mit
<lb/>dem Schicksale der Bedingung, ihrem Eintritte oder Nichteintritte, verknüpft. Die Klage
<lb/>kann nur noch in einem einzigen Falle, nämlich bei Verweigerung des Eides (also nicht
<lb/>auch beim Ausbleiben des Klägers: 8 295 C.P.O.), abgewiesen und der Beklagte nur noch
<lb/>in einem einzigen Falle verurtheilt werden, wenn nämlich der Eid vom Kläger ge- 
<lb/>schworen oder, was auf dasselbe herauskommt, ihm vom andern Theile erlassen wird (also
<lb/>nicht auch schon dann, wenn der Beklagte sich an der Schlußverhandlung versäumt: 8 296
<lb/>C.P.O.).

<lb/>Die Deutung, welche Zeitlmann in das bedingte Eidesurtheil hineinlegt, hat im Ge- 
<lb/>setz keinen Anhalt.

<lb/>Der Urtheilsausspruch in dem von uns vorausgesetzten Falle: „bei Leistung des Eides
<lb/>wird der Beklagte verurtheilt" rc., hat keineswegs blos den Sinn, daß der Eid geschworen
<lb/>werden müsse, wenn es auf den Beweis der Klagthatsachen noch ankomme, so daß durch
<lb/>ein nachträgliches, ausdrückliches oder fingirtes Zugeständniß des Beklagten sich die Eides- 
<lb/>leistung erledigte. Wir erblicken die Bedeutung der im bedingten Endurtheile getroffenen
<lb/>Entscheidung vielmehr darin, daß urtheilsmäßig und somit für das Gericht bindend zum
<lb/>Ausdruck gebracht wird: einmal, der Beweis der auf Eid gestellten Klagthatsache ist für den
<lb/>Ausgang des Rechtsstreites entscheidend, und sodann, dieser Beweis kann lediglich
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0398.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0398"/>
            <div xml:id="d5372e41204" type="review">
               <head>
                  <title>Loenholm, Bürgerliches Gesetzbuch für das deutsche Reich. Vorschläge zur Abänderung nach Sprache und Fassung in Gestalt eines Gegenentwurfs.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lobe, ...">(Landrichter Dr. Lobe in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Eidesleistung erbracht werden. Stellt man sich auf den Standpunkt Zeitl-
<lb/>mann's, so würde es dem schwurpflichtigen Kläger erlaubt sein müssen, sich noch im Schwö-
<lb/>rungstermine seiner Eidespflicht dadurch zu entziehen, daß er die Wahrheit der Klagthatsache
<lb/>durch andere Beweismittel erwiese. Ist der Kläger im Stande, im Eidesleistungstermine
<lb/>eine von ihm bis dahin im Prozesse unbenützt gelassene öffentliche Urkunde vorzulegen, die
<lb/>alles das voll beweist, was er durch seinen Eid noch als wahr erhärten soll, so würde nach
<lb/>der Ansicht Zeitlmann's es auf den Beweis der streitigen Thatsache fdurch Eid) hier nicht
<lb/>mehr ailkommen können, die Ableistung des Eides mithin entbehrlich sein-und der Beklagte
<lb/>schlechthin verurtheilt werden müssen. Wir halten das für unrichtig. Die Rechtskraft des
<lb/>bedingten Endurtheils macht jeden weiteren Beweis der auf Eid gestellten Thatsache, außer
<lb/>durch Leistung des erkannten Eides, unmöglich. So wenig aber ein Urkundenbeweis im
<lb/>Läuterungsverfahren noch statthaft sein würde, ebensowenig ist der Beweis durch Ge- 
<lb/>st ändlliß zu führen. Selbst wenn der Beklagte die vom Kläger zu beschwörende Klag-
<lb/>bchauptung im Schwurtermine nachträglich zu gestünde, würde dies den Kläger von seiner
<lb/>Eidespflicht doch nicht befreien können, wofern nicht etwa, was in der Regel allerdings an- 
<lb/>zunehmen sein wird, in dem Zugeständniß zugleich ein Erlaß des Eides zu befinden sein
<lb/>sollte. Kann aber die Eidesthatsache nicht einmal mehr ausdrücklich zugestanden werden,
<lb/>wenigstens nicht mit der Wirkung, daß der rechtskräftig erkannte Eid dadurch ohne Weiteres
<lb/>wegfiele, so kann sie auch beim Ausbleiben des Beklagten im Schwurtermin nicht als zuge- 
<lb/>standen angenommen werden (§ 296).

<lb/>Schon die Fassung des '§ 427 C.P.O. weist nach unserm Dafürhalten darauf hin,
<lb/>daß für die Anwendung der Versäumnißfolgen im Läuterungsverfahren kein Platz ist. Wenn
<lb/>cs dort im Anschluß an die Bestinlmung in Abs. 1 („In dem bedingten Urtheile ist die
<lb/>Eidesnorm und die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides . . . fest- 
<lb/>zustellen") heißt:

<lb/>der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen,
<lb/>so ist hier unter Endurtheil offenbar nur das ko ntradiktorische (Läuterungs-)Urtheil ge- 
<lb/>meint, nicht das Versäumnißurtheil, da letzteres nicht den Eintritt der Eidesfolgen aus- 
<lb/>spricht, sondern nur auf Grund des Ausbleibens einer Partei Entscheidung trifft.

<lb/>Landgerichtsrath Dr. Paul, Leipzig.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Vorschläge zur Abänderung nach

<lb/>Sprache und Fassung in Gestalt eines Gegenentwurfs von Dr. L. Loenholm,

<lb/>Königl. Sächs. Landgerichtsrath. Bd. II. Allgemeiner Theil des Forderungsrechts.

<lb/>Tokyo, 1895.

<lb/>In Japan überträgt Dr. Lönholm, wie den Lesern dieses Archivs in Erinnerung
<lb/>ist,*) den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich nach der zweiten Le- 
<lb/>sung der Redaktionskommission in gutes, gemeinverständliches Deutsch. Er vereinigt in
<lb/>sich alle hierzu erforderlichen Eigenschaften in glücklichster Weise. Er beherrscht die sogenannte
<lb/>Juristensprache (eine Abart der römischen), aus der er gleichsam „übersetzt", er ist ein feiner
<lb/>und verständnißvoller Kenner der deutschen Sprache, in die er „übersetzt", und er ist als
<lb/>Rechtskundiger vertraut mit dem Inhalte des Werkes, das er „übersetzt".

<lb/>Er bietet uns daher eine Arbeit, die nicht nur den guten Geschmack befriedigt, sondern
<lb/>vor allem gemeinverständlich und klar den Willen des Gesetzes zum Ausdruck bringt.
<lb/>Während die schwerfällige amtliche Fassung des Entwurfs für den gebildeten Laien beinahe
<lb/>unverständlich ist, wird dieser das schlichte, flüssige Deutsch Dr. Lönholms ohne Weiteres verstehen.
<lb/>Ein Gesetzbuch soll aber nicht nur für den Fachmann, sondern im Großen und Ganzen auch für den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) vergl. die Besprechung im 3. Bd. S. 810.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0399.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatuk.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>gebildeten Laien verständlich sein. Es mag hier eine Aeußerung des Verfassers selbst Platz finden,
<lb/>die die Bedeutung dieser Forderung klarstellt. Er sagt in Anmerkung 156: „-Unsere ju- 

<lb/>ristischen Vorfahren haben sich keine Mühe gegeben, eine wirklich deutsche Juristensprache zu schaffen,
<lb/>sondern haben, sei es aus echt deutscher Ehrerbietung vor dem Fremden, sei es aus Bequem- 
<lb/>lichkeit, die römische Form beibehalten. Wie viel mag die fremde Form mit Schuld sein an
<lb/>der unverdienten Abneigung, in der sich in neuerer Zeit nicht blos Laien gegenüber dem
<lb/>römischen Recht gefallen! Als ob nicht unser ganzes Geistesleben mit den Gedanken des
<lb/>römischen Rechts durchtränkt wäre! Rur sollte man das „ins Romanum" nicht immer in der
<lb/>Toga einherwandeln lassen. Ein schlichter deutscher Rock wird es den Leuten
<lb/>diesseits der Alpen ein gut Theil vertrauter machen!"

<lb/>Es ist aber nicht übertrieben, wenn man die Sprache des amtlichen Entwurfs undeutsch
<lb/>nennt. Dies hat für den ersten Entwurf schon der Geheime Justizrath Gensel in Dresden in
<lb/>einem (nachmals in den „Grenzboten" veröffentlichten) Vortrag über die Sprache dieses Ent- 
<lb/>wurfs treffend nachgewiesen, ohne daß freilich hiervon irgend eine Wirkung bei der zweiten
<lb/>Lesung zu spüren wäre. Wem aber diese Erkenntniß beim Lesen dieses Gesetzentwurfs noch
<lb/>nicht aufgegangen sein sollte, der vergleiche damit die Lönholm'sche Fassung und er wird
<lb/>staunen, wie leicht und klar diese ihm die gesetzgeberischen Gedanken vermittelt. Es wäre
<lb/>dringend zu wünschen, daß die Redaktionskommission sich nicht in stolzer Vornehmheit ab- 
<lb/>lehnend gegen diese Privatarbeit verhielte, sondern sie in möglichst weitem Umfange berück- 
<lb/>sichtigte. Eine wesentliche Verzögerung des ganzen Werkes würde dadurch nicht eintreten,
<lb/>da der Lönholm'sche Gegenentwurf sich jeder sachlichen Abänderung enthält und ausschließlich
<lb/>auf die Form beschränkt, mit möglichster Anlehnung an die amtliche Fassung. Aber selbst
<lb/>wenn die Gesetzgeber sich ablehnend verhalten werden, wird die Arbeit des Verfassers ihre
<lb/>Bedeutung behalten. Entschlösse er sich, seinen Gegenentwurf dann mit derselben Paragraphen-
<lb/>eintheilung herauszugeben, die das Gesetz hat, so würde er für das Kennenlernen des ganzeil
<lb/>Gesetzes den Juristen und immerdar den Laien ein werthvolles Hilfsmittel an Stelle der
<lb/>amtlichen Ausgabe darbieten. Es giebt schon jetzt Gesetze, für die man eine ähnliche Ver- 
<lb/>deutschung wünschte!

<lb/>I. Auf die einzelnen Abänderungen des Gegenentwurfs *) einzugehen, fehlt hier der
<lb/>Raum; es sind auch höchstens 2 oder drei Paragraphen, die unverändert übernommen
<lb/>worden sind. In der Hauptsache strebt der Gegenentwurf nach Verbesserung folgender der
<lb/>ganzen Arbeit anhaftender Mängel.

<lb/>1. Der amtliche Entwurf gebraucht fast durchweg passive Wendungen; dies ist römisch,
<lb/>begriffsmäßig entwickelt und leblos. Dem deutschen Sprachgeist entspricht dagegen der Ge- 
<lb/>brauch des Aktivum; dies ist gegenständlich und lebendig. Li xeeunia debetur, solvenda
<lb/>est, heißt auf deutsch: Wer Geld schuldet, muß es bezahlen (vergl. Anm. 6). Deshalb
<lb/>hat Lönholm der passiven Fassung mit Recht ausschließlich die aktive vorgezogen.
</p>
               <p>

                  <lb/>vergl. amtlicher Entwurf:

<lb/>8 266 Abs. 1. -

<lb/>Soll die Leistung durch einen der Vertrag- 
<lb/>schließenden bestimmt werden, so ist. im
<lb/>Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung
<lb/>nach billigem Ermessen zu treffen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenentwurf:

<lb/>Art. 374.

<lb/>Soll einer der Vertragstheile die Leistung
<lb/>bestimmen, so hat er im Zweifel die Be- 
<lb/>stimmung nach billigem Ermessen zu treffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ausmerzung von Fremdwörtern, undeutschen Wortbildungen wie „Schließung
<lb/>des Vertrags" — „Zurückbehaltungsrecht, Gebrauch des Worts „theilweise" als Eigenschafts- 
<lb/>wort u. s. w.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0400.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 232. Art. 329.

<lb/>Der Schuldner ist von der Verpflichtung Wenn ein nach der Entstehung des Schuld-
<lb/>zur Leistung befreit, soweit die Leistung in Verhältnisses eintretender Umstand die Leistung
<lb/>Folge eines nach der Entstehung des Schuld- unmöglich macht, und der Schuldner diesen
<lb/>Verhältnisses eingetretenen von ihm nicht Umstand nicht zu vertreten hat, so ist der
<lb/>zu vertretenden Umstands unmöglich ge- Schuldner von seiner Verpflichtung frei,
<lb/>worden ist.

<lb/>Der „zu vertretende Umstand" ist echt lateinisch. Diese Zeitform kehrt oft im
<lb/>amtlichen Entwurf wieder, vergl. in § 246 „der zu ersetzende Betrag" — wofür Lönholm
<lb/>Art. 348 „die Ersatzsumme" sagt; 8 338: „die zu beziehenden Hebungen" — hierfür Art. 472:
<lb/>„Hebungen, die er aus der Kasse zu beziehen hat".

<lb/>Vergl. noch u. A.:

<lb/>8 214. Art. 307. '

<lb/>Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch Der Ersatz des Schadens umfaßt auch den
<lb/>den entgangenen Gewinn u. s. w. entgangenen Gewinn.

<lb/>- 2. Der amtliche Entwurf bevorzugt schwülstige Ausdrucksweise und Schachtelbau der
<lb/>Sätze, namentlich doppelt bedingte Sätze, die das Verständniß ungemein erschweren.

<lb/>8 237 Abs. 2. Art. 337 Abs. 2.

<lb/>Hat der Gläubiger Anspruch auf Schaden- Hat der Gläubiger, der von dem vor-
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich, stehend bestimmten Rechte Gebrauch macht,
<lb/>wenn er von dem in Abs. 1 bestimmten Rechte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfül-
<lb/>Gebrauch macht, der Anspruch um den Werth lung, so mindert sich der Anspruch um den

<lb/>des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. Werth des erlangten Ersatzes oder Ersatz- 

<lb/>anspruchs.

<lb/>8 298. Art. 421.

<lb/>Hat sich bei einem Vertrag ein Theil den Wenn der eine Theil den Vertrag unter
<lb/>Rücktritt Vorbehalten, so sind die Parteien, dem Vorbehalt des Rücktritts schließt und
<lb/>wenn der Rücktritt erfolgt, unter einander später auf Grund des Vorbehalts zurücktritt,
<lb/>so verpflichtet, wie wenn der Vertrag nicht so sind .. u. s. w.
<lb/>geschlossen wäre.

<lb/>Der Verfasser bemerkt hierzu sehr richtig man sage nicht: „G ieb st du mir eine Mark,
<lb/>so will ich dir, wenn du Niemandem etwas sagst, helfen", sondern: „wenn du mir eine
<lb/>Mark giebst und Niemandem etwas sagst, will ich dir helfen". Derartige doppelt bedingte
<lb/>Sätze mit verrenktem Satzbau giebt es aber im amtlichen Entwurf unzählige.

<lb/>3. T&gt;er amtliche Entwurf liebt übermäßig lange Paragraphen, in die er verschieden- 
<lb/>artige Gesetzesbestimmungen zusammenfaßt, und er unterläßt, dabei den einzelnen Paragraphen
<lb/>in sich selbst dem Inhalte entsprechend zu gliedern. - . .

<lb/>8 230. Art. 460.

<lb/>Hat der Schuldner eine zur Hinterlegung Ist die geschuldete bewegliche Sache zur
<lb/>nicht geeignete bewegliche Sache zu leisten, so Hinterlegung nicht geeignet, so kann sie der
<lb/>kann er, wenn der Gläubiger im Verzüge der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläu-
<lb/>Annahme ist oder wenn im Falle des §321 bigers öffentlich versteigern lassen und den
<lb/>Satz 2 (!) der Verderb einer solchen Sache zu Erlös hinterlegen. In den übrigen Fallen,
<lb/>besorgen oder deren Aufbewahrung mit un- in denen sonst Hinterlegung zulässig wäre,
<lb/>verhältnißmäßigen Kosten verbunden ist, die darf die Versteigerung nur erfolgen, wenn
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0401.tif"
                   n="399"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0401"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Sache am Leistungsort versteigern lassen und
<lb/>den Erlös für den Gläubiger hinterlegen. Die
<lb/>Versteigerung hat durch einen für den Ver- 
<lb/>steigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder
<lb/>zu Versteigerungen befugten sonstigen (!) Be- 
<lb/>amten oder öffentlich angestellten Versteigerer
<lb/>öffentlich zu erfolgen. (Oeffentliche Verstei- 
<lb/>gerung).

<lb/>Die Versteigerung ist erst zulässig, nach- 
<lb/>dem sie dem Gläubiger angedroht worden ist;
<lb/>die Androhung kann unterbleiben, wenn die
<lb/>Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
<lb/>Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden
<lb/>ist. Von der Versteigerung hat der Schuldner
<lb/>den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen;
<lb/>im Falle der Unterlassung ist er zum Schaden- 
<lb/>ersätze verpflichtet. Die Androhung und die
<lb/>Benachrichtigung sind nicht erforderlich, wenn
<lb/>sie unthunlich sind.

<lb/>Die Kosten der Versteigerung fallen dem
<lb/>Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner
<lb/>den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verderb der Sache zu besorgen steht oder
<lb/>ihre Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen
<lb/>Kosten verbunden ist.

<lb/>Art. 461.

<lb/>Sofern thunlich, muß der Versteigerung die
<lb/>Androhung vorhergehen. Sie kann unter- 
<lb/>bleiben, wenn die Sache dem Verderb aus- 
<lb/>gesetzt, und Gefahr im Verzüge ist.

<lb/>Art. 462.

<lb/>Die Versteigerung erfolgt durch einen für
<lb/>den Leistungsort bestellten Gerichtsvollzieher
<lb/>oder einen anderen zu Versteigerungen be- 
<lb/>fugten Beamten oder durch einen öffentlich
<lb/>angestellten Versteigerer.

<lb/>Sofern thunlich, hat der Schuldner den
<lb/>Gläubiger von der vollzogenen Versteigerung
<lb/>unverzüglich zu benachrichtigen. Die Unter- 
<lb/>lassung verpflichtet ihn zum Schadenersätze.

<lb/>Art. 463.

<lb/>Der Gläubiger trägt die Kosten der Ver- 
<lb/>steigerung, außer wenn der Schuldner den
<lb/>hinterlegten Erlös zurücknimmt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dem Vorstehenden kann man am besten die Vorzüge des Gegenentwurfs vor dem
<lb/>amtlichen Entwurf erkennen! Man denke doch an die Aermsten, die später einmal einzelne
<lb/>Bestimmungen eines solchen Paragraphen anführen müssen!

<lb/>4) Von dem gesetzgeberischen Nothbehelfe der Verweisungen auf andere Paragraphen
<lb/>oder gar auf einzelne Sätze von Paragraphen macht der amtliche Entwurf in ausgedehntem
<lb/>Maße Gebrauch. Der Gegenentwurf ist bestrebt, dies, soweit irgend möglich, zu ver- 
<lb/>meiden.

<lb/>§ 247. Art. 349.

<lb/>.. Die Vorschriften des § 244 Abs. 1 und .. Die Bestimmungen über die Höhe der
<lb/>des Z 245 Satz 1 finden entsprechende An- Zinsen einer Geldschuld, sowie über die Un-
<lb/>wendung. zulässigkeit von Verzugszinsen für Zinsen fin- 

<lb/>den entsprechende Anwendung.

<lb/>5. Der amtliche Entwurf gebraucht in ermüdender Regelmäßigkeit die Satzform
<lb/>„Ist zu ... so ist zu". Der Gegenentwurf setzt häufig an Stelle dieser Befehlsform schöner
<lb/>und kürzer die einfache Gegenwart — eine Form, die einem Gesetze besonders gut ansteht.
<lb/>Sie läßt gleichsam einen Widerspruch gegen den Befehl nicht aufkommen und behandelt das
<lb/>Gewollte schon als vollendete Thatsache. „Du gehst fort!" ist daher viel schärfer als „du
<lb/>sollst fortgehen!" Die Gesetzessprache gewinnt aber dadurch zugleich bedeutend an Einfach- 
<lb/>heit und Klarheit.

<lb/>8 209. Art. 299.

<lb/>Ist eine Geldschuld in einer bestimmten - Eine Geldschuld, deren Zahlung in einer
<lb/>Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der bestimmten, zur Erfüllungszeit nicht mehr
<lb/>Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, umlaufenden Münzsorte erfolgen soll, zahlt
<lb/>so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn der Schuldner so, wie wenn die Münz-
<lb/>die Münzsorte nicht bestimmt wäre. sorte überhaupt nicht bestimmt wäre.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0402.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitetate
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Da die Abänderung nach Sprache und Fassung zum großen Theil Sache deö
<lb/>persönlichen Geschmacks ist, so wird natürlich auch der Lönholm'sche Gegenentwurs nicht un- 
<lb/>bedingt jedermann befriedigen: teils werden ihm die Abänderungen nicht weit genug gehen,
<lb/>theils werden sie ihm nicht als Verbesserungen erscheinen.

<lb/>Auszumerzen wäre z. B. vielleicht noch gewesen in § 215 (Art 308) das Zeitungs- 
<lb/>deutsch „Bereich der Wahrscheinlichkeit", in 8 359 (Art. 600) der Gebrauch der direkten Rede
<lb/>statt der indirekten: „Sie muß in schriftlicher Form geschehen und den Hinweis enthalten,
<lb/>daß der Uebernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners trete u. s. w."

<lb/>Nicht befreunden kann ich mich mit dem von Lönholm oft gebrauchten „ersterer —
<lb/>letzterer" statt: „jener — dieser", oder gar „letzterer" für dieser, ohne daß ein „ersterer"
<lb/>vorhanden wäre (vergl. Art. 321 Abs. 2, 336, 364, 386, 444, 447, 467, 500). In 8 262
<lb/>finde ich „jemand" mindestens ebensogut, wie das oft gebrauchte „wer", und in 8 334: „eine
<lb/>Forderung, der eine Einrede entgegensteht" besser als in Art. 467: „die Forderung,
<lb/>welcher eine Einrede entgegensteht". In Art. 474 kann für „der aufrechnende Theil" wohl
<lb/>einfacher „der Aufrechnende" gesagt werden. Nicht schön ist auch Art. 381: „im Falle des
<lb/>vorigen Artikels", und unrichtig in Art. 302 „halbjährliche Frist". Bedenklich erscheint
<lb/>weiter die Abänderung der Fassung in 8 331 „die ihm gebührende Leistung" in „die
<lb/>ihm zu stehende Leistung" in Art. 464. „Eine Leistung steht mir zu" kann auch so ver- 
<lb/>standen werden, daß ich zur Leistung verpflichtet sei, hier soll aber gerade das Gegen-
<lb/>theil ausgedrückt werden.

<lb/>Nicht richtig giebt, meines Erachtens, auch Art. 472 den gesetzgeberischen Gedanken
<lb/>des 8 338 wieder — übrigens der einzige dieser Art!

<lb/>8 338 bestimmt: Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet eine
<lb/>Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus.Kranken- u. s. w.
<lb/>Kassen zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge auf
<lb/>gerechnet werden.

<lb/>Das aufrechnende Subjekt ist hier also die Kasse, der eine Forderung auf Beiträge
<lb/>zusteht. Sie darf diese Beiträge von den Hebungen, die sie auszahlen muß, abziehen.

<lb/>Art. 472 sagt dagegen: ... Wer jedoch an eine Krankenkasse .. Beiträge schuldet, kann
<lb/>diese gegen Hebungen, die ek aus der Kasse zu beziehen hat, zur Aufrechnung
<lb/>bringen.

<lb/>Hier wird fälschlich als aufrechnendes Subjekt der Hebungsberechtigte eingeführt.
<lb/>Nicht dieser kann aber mit dem was er schuldet, aufrechnen, sondern die Kasse rechnet auf.

<lb/>Einige Auslassungen des Gegenentwurfs endlich beruhe,: wohl lediglich darauf, daß
<lb/>dem Verfasser noch nicht der endgiltige amtliche Entwurf zugänglich gewesen ist. Vergl.
<lb/>Art. 481 gegen 8 345, Art. 511 gegen 8 368.

<lb/>Landrichter vr."Lobe in Leipzig.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0403.tif"
             n="401"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0403"/>
         <div xml:id="d5372e41868">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e41873"
                 ana="scope_-_401-421"
                 type="article"
                 n="6.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hruza, Ernst">Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Korrealobligalion und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.

<lb/>Von Professor Dr. Ernst Hruza in Czernowitz.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Als eine Anwendung des § 305 erscheint § 410, der über die Wandelung
<lb/>und Minderung, zwischen denen der Käufer wegen faktischer Mängel der Sache
<lb/>die Wahl hat, verfügt:

<lb/>„Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann
<lb/>von jedem Einzelnen und gegen jeden Einzelnerr Minderung verlangt werden. Nach
<lb/>Vollziehung der von einem Einzelnen verlangten Minderung ist die Wandelung
<lb/>ausgeschlossen."

<lb/>Haben Mehrere gemeinschaftlich eine fehlerhafte Sache gekauft und übernommen,
<lb/>so haben sie zwischen der Wandelung, die als Rücktritt nach §§ 403 und 305
<lb/>untheilbar ist, und der Minderung, die § 410 als theilbar behandelt, zu wählen.
<lb/>Die Minderung kann von jedem Einzelnen verlangt werden (ob in «oliäum oder
<lb/>pro parte, ist noch zu untersuchen), hat ein Einzelner die Minderung vollzogen,
<lb/>so hat er sein Wahlrecht ausgeübt, das Rücktrittsrecht ist also für ihn und folge- 
<lb/>weise für Alle ausgeschlossen. Wie der Anspruch auf Wandlung, ist durch § 415
<lb/>Abs. 1 der beim Genuskaufe gewährte Anspruch auf Nachlieferung einer fehlerfreien
<lb/>Sache für untheilbar erklärt. Auch dieses Recht ist also für alle am Kaufverträge
<lb/>Betheiligten ausgeschlossen, wenn nur Einer mit dem Vollzüge der Minderung den
<lb/>Anderen zuvorkommt. Statt Wandelung oder Minderung oder Nachlieferung
<lb/>kann der Käufer nach 88 400 und 415 Abs. 2 Schadenersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>verlangen, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler
<lb/>arglistig verschwiegen hat. Für die Frage, ob der Anspruch aus Schadenersatz
<lb/>wegen Nichterfüllung theilbar oder untheilbar sei, ist entscheidend, ob hier die
<lb/>§§ 236 Abs. 2 und 242 Abs. 2 (somit auch § 305) analog anzuwenden sind.
<lb/>Mag man nun sich wie immer entscheiden, in beiden Fällen wird man in einzelnen
<lb/>Punkten zu unannehmbaren Ergebnissen gelangen. Soll der, Ersatzanspruch theilbar
<lb/>sein, so kommt der Verkäufer leicht in eine mißliche Lage. Was soll er anfangen,
<lb/>wenn der Käufer A für sich Minderung verlangt, also die Sache behalten und
<lb/>nur weniger zählen will, der Käufer B die Sache zurückstellen und sein Interesse

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 26
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0404.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. lk.

<lb/>haben will, der Käufer C endlich gar nichts verlangt? Will man hinwiederum den
<lb/>Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung als untheilbar gelten lassen, so kommt man
<lb/>andererseits zu der unerwünschten Folge, daß der Ersatzanspruch überhaupt nicht
<lb/>geltend gemacht werden kann, wenn die Zusicherung der fehlenden Eigenschaft nur
<lb/>einem Käufer gegenüber erfolgt ist.

<lb/>Der Entwurf stellt dem Käufer mit Recht Wandelung und Minderung zur
<lb/>Wahl, nach seinem Interesse soll er sich entscheiden dürfen. Minderung führt die
<lb/>Herabsetzung des Preises nach Maßgabe des objektiven Werthes der Sache herbei
<lb/>(8 408); nach seinen individuellen Verhältnissen kann der für ihn vorhandene
<lb/>Werth tief unter dem objektiven Werthe der Sache trotz der Mängel stehen, dann
<lb/>eben wird er zur Wandelung greifen können, oder Nachlieferung einer fehlerfreien
<lb/>Spezies verlangen. Die Wandelung bewirkt Aufhebung des Kaufvertrages, das
<lb/>Begehren der Nachlieferung Aufhebung des Erfüllungsgeschästes bei Aufrechthaltung
<lb/>des Kaufvertrages. Haben Mehrere eine Sache gemeinschaftlich gekauft, so können
<lb/>ihre Interessen nach der individuellen Lage der Einzelnen leicht auseinandergehen.
<lb/>Die natürliche Regelung müßte auch hier dahin gehen, daß die Mehrheit über die
<lb/>Wahl der zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu entscheiden und die Minderheit
<lb/>sich hier, wie sonst überall im Leben, zu fügen habe. Davon ist aber der Entwurf
<lb/>weit entfernt. Nicht blos, daß er zur Ausübung des Rechtes auf Wandelung,
<lb/>auf Nachlieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung Einstimmigkeit verlangt,
<lb/>also dem Einzelnen ein liberum veto einräumt, diese Rechte sollen auch unwieder- 
<lb/>bringlich verloren sein, wenn auch nur Einer voreilig, selbstsüchtig, oder gar
<lb/>arglistig die Minderung vollzogen hat, wozu nach § 402 Abs. 1 das Einverständniß
<lb/>zwischen ihm und dem Verkäufer genügt. Es giebt wohl keinen Standpunkt, von
<lb/>dem aus sich dies rechtfertigen ließe.

<lb/>Das Recht auf Minderung behandelt der Entwurf als ein solches, das, wo
<lb/>auf Seite des Käufers Mehrere stehen, von jedem Einzelnen ausgeübt werden
<lb/>kann, also theilbar ist.. Offensichtlich denkt der Entwurf daran, daß der Einzelne
<lb/>die Minderung nach Maßgabe seines Antheiles am Geschäfte begehren solle. Aller- 
<lb/>dings wird das nicht ausgesprochen; nach den Worten des Entwurfes kann er
<lb/>Minderung ebensogut in Bezug auf das ganze Geschäft verlangen. Die Min- 
<lb/>derung in Bezug aus das ganze Geschäft, also auch den ganzen Preis wird der
<lb/>Einzelne zu begehren immer in der Zwangslage sein, wenn die Käufer Korreal- 
<lb/>schuldner des Kaufpreises sind, was ja nach § 370 die große Regel sein wird.
<lb/>Die Quoten ihrer Betheiligung am Geschäfte gehen den Verkäufer nichts an —
<lb/>eben darum hasten sie ihm ja solidarisch —, und der Verkäufer wird sich auf
<lb/>eine Minderung einzulassen nicht nöthig haben, die sich nicht auf seinen ganzen
<lb/>Gegenanspruch erstreckt. Die Minderung nach Antheilen ist auch ausgeschlossen,
<lb/>wo die Käufer Gesammtgläubiger sind und Einer die ganze Leistung erhalten hat:
<lb/>dann übt er eben auch allein das ganze Gewährleistungsrecht aus. Zulässig ist
<lb/>die Minderung nach Quoten, wenn die Leistung des Verkäufers ungetheilt oder
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0405.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Aie Korrealobligationen nach dem kl. 403

<lb/>untheilbar ist und an alle Käufer gemeinschaftlich erfolgt. Zulässig ist, aber nicht
<lb/>hierher gehörig, die Minderung nach Quoten, wenn alle aus dem Vertrage her- 
<lb/>vorgehenden Rechte und Verpflichtungen getheilt sind, denn dann haben wir eS
<lb/>eben mit mehreren Vertragsverhältnissen zu thun, deren jedes von den anderen
<lb/>unabhängig ist und daher selbständig zur Gewährleistung berechtigt, mag nun diese
<lb/>Mehrheit von Dertragsverhältnissen uuo actu durch gemeinschaftliches Kontrahiren
<lb/>begründet sein, oder etwa erst durch Erbgang entstehen. ES können also „auf
<lb/>Seite des Kaufes" Mehrere nur betheiligt sein, wenn wenigstens eine der aus
<lb/>dem Vertrage schuldigen Leistungen ungeteilt oder untheilbar ist, zur Minderung
<lb/>nach Antheilen kann es aber nur kommen, wenn die Leistung des Verkäufers
<lb/>untheilbar, die Verpflichtung zur Preiszahlung aber getheilt ist. In allen anderen
<lb/>Fällen ist Minderung nur in solidum möglich. Nach dem Wortlaute deS § 410
<lb/>könnte auch der Einzelne in solidum die Minderung vollziehen, es muß aber
<lb/>doch die Frage aufgeworfen werden, ob dem Einzelnen eine solche Disposition zu- 
<lb/>gestanden werden bars. Daß er damit die Wandelung ausschließt, ist allerdings
<lb/>vom Standpunkte der §§ 305 und 410 nichts Besonderes; daß er aber durch die
<lb/>Art der Vollziehung der Minderung auch die Anderen binden dürfe, ist auch von
<lb/>diesem Standpunkte aus nicht erwünscht. Wer nun mit mir dem Einzelnen die
<lb/>Befugniß nicht zugestehen mag, die Wandelung auszuschließen, wird ihm auch nicht
<lb/>die Minderung in solidum zugestehen wollen.

<lb/>Fasse ich Alles zusammen, so komme ich zu dem Ergebnisse, daß die meh- 
<lb/>reren Interessenten zustehende Wahl zwischen Wandelung, Minderung, Nachlieferung
<lb/>und Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur durch die Majorität derselben gültig
<lb/>getroffen werden kann und daß diesem Wahlrechte gegenüber die Vollziehung der
<lb/>Minderung seitens des Einzelnen wirkungslos bleiben muß. Es werden auch so
<lb/>nicht alle Härten vermieden werden können, aber das Prinzip der Majorität ist
<lb/>ein allseitig anerkanntes und immer noch weniger hart als das liberum veto des
<lb/>Einzelnen.

<lb/>Nach den Regeln des vertragsmäßigen RücktrittsrechteS soll zufolge § 279 das
<lb/>Rücktrittsrecht behandelt werden, das bei gegenseitigen Verträgen einem Vertrags-
<lb/>theile zusteht, wenn der andere Theil den Untergang der ihm obliegenden Leistung
<lb/>zu vertreten hat (§ 276), oder in Verzug der Leistung ist (§ 277) oder bei Fix- 
<lb/>geschäften nicht rechtzeitig erfüllt hat (§ 278). In den beiden ersten Fällen (vergl.
<lb/>§ 278 Abs. 2) hat der Berechtigte die Wahl zwischen dem Rücktritte und dem
<lb/>Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Anspruch auf Schaden- 
<lb/>ersatz erscheint hier, mit Rücksicht auf §§ 236 Abs. 2 und 242 Abs. 2 als eben- 
<lb/>so untheWar, wie das Rücktrittsrecht. Kommen also Mehrere nach den hervor- 
<lb/>gehobenen Bestimmungen in die Lage, zwischen diesen Rechten zu wählen, so muß
<lb/>die Wahl nach 8 305 einstimmig erfolgen. Der Schuldner mag sich wohl in's
<lb/>Fäustchen lachen, wenn seine mehreren Gläubiger sich nicht einigen können. Ist
<lb/>weiter das Recht eines Einzelnen auf Rücktritt und Schadenersatz aus irgend einem

<lb/>26*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0406.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>Grunde erloschen, so erlischt nach § 305 auch das Recht der Anderen. Hat also
<lb/>ein Gläubiger dem gemeinschaftlichen Schuldner gegenüber auf Rücktritt und Scha- 
<lb/>denersatz verzichtet, wozu er unzweifelhaft berechtigt ist und wobei Arglist auf seiner
<lb/>Seite nicht vorausgesetzt werden muß, so ist auch das Recht der Anderen erloschen
<lb/>und der Schuldner kann im Falle des § 276 aus dem Kontrakte überhaupt nicht
<lb/>mehr in Anspruch genommen werden. Glücklich müßten sich die übrigen Gläubiger
<lb/>schätzen, wenn es ihnen nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung
<lb/>gelingen möchte, die etwa ihrerseits bereits gemachte Gegenleistung wieder heraus- 
<lb/>zubekommen, was doch ernstlich zu bezweifeln ist. Ebensowenig dürften sie in der
<lb/>Lage sein, an ihrem Genossen einen Entschädigungsanspruch zu stellen. Das zu
<lb/>billigen, vermag Niemand.

<lb/>In einigen Fällen wird der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>einer Verbindlichkeit ausdrücklich und geradezu unter die für den vertragsmäßigen
<lb/>Rücktritt geltenden Vorschriften der §§ 298—305 gestellt. Man kann dies bei
<lb/>dem Umstande, daß die Interessen der Parteien in beiden Fällen gleich liegen,
<lb/>nur billigen, doch kommt damit in solchen Fällen auch § 305 in Geltung. Hat
<lb/>der Schuldner die theilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so haben die
<lb/>mehreren Gläubiger, wenn die noch mögliche Theilleistung für sie kein Interesse
<lb/>hat, das Recht nach § 236 Abs. 2 (vergl. tz 276 Abs. 1) unter Ablehnung des
<lb/>noch möglichen Theiles Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Offen- 
<lb/>bar darf zunächst bei keinem Gläubiger irgend ein Interesse an der Theilleistung
<lb/>vorhanden sein, was die Gläubiger überdies zu beweisen haben. Dann müssen
<lb/>sie sich aber auch einstimmig für Geltendmachung des ihnen zugestandenen Rechtes
<lb/>aussprechen. Ich habe schon oben S. 206 schwerwiegende Bedenken gegen § 236
<lb/>Abs. 2 erhoben, sie werden nicht leichter dadurch, daß dabei § 305 in Anwendung
<lb/>kommen kann. Nach 8 242 Abs. 2 können die Gläubiger, wenn nach eingetretenem
<lb/>Verzüge die Leistung für sie kein Interesse hat, unter Ablehnung der Leistung
<lb/>Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch hier wird nach § 305 Ein- 
<lb/>stimmigkeit erfordert werden müssen. In diesen Fällen liegt die Wahl zwischen
<lb/>zwei Befugnissen in der Hand der Gläubiger, soll sie sich für Schadenersatz ent- 
<lb/>scheiden, so muß Einstimmigkeit vorliegen, ist diese nicht erzielt, so hat es eben
<lb/>bei der anderen Alternative sein Bewenden. Daraus möchte man wohl gerne
<lb/>schließen, daß der Anspruch auf Schadenersatz, wo er mehreren Gläubigern als
<lb/>einziges Rechtsmittel zufällt, theilbar und daher auch getheilt ist. Wie dies ist
<lb/>auch weiter nicht mit Sicherheit zu bestimmen, ob in den Fällen, wo durch das
<lb/>Gesetz mehreren Gläubigern der Schadenersatzanspruch zur Wahl mit anderen
<lb/>Rechtsmitteln gestellt, ohne daß zugleich auf § 305 gewiesen ist, derselbe als
<lb/>untheilbar behandelt werden muß oder darf.

<lb/>Ein interessantes Seitenstück zu ß 305 bietet § 394. - Nach demselben gilt
<lb/>beim Verkaufe einer beweglichen Sache unter Vorbehalt des EigenthumeS bis zur
<lb/>Zahlung des Kaufpreises die Dispositivvorschrift, daß der Uebergang deS Eigen-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0407.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H.


<lb/>thums von der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt sei, und daß der Ver- 
<lb/>käufer das Rücktrittsrecht habe, wenn der Käufer mit der Preiszahlung in Verzug
<lb/>kommt. Wie stellt sich nun die Sache, wenn Mehrere gemeinschaftlich (also nicht
<lb/>Jeder blos seinen Antheil) eine bewegliche Sache unter Vorbehalt des Eigenthums
<lb/>verkauft haben? Gewiß wird das Eigenthum erst übergehen, wenn der Kaufpreis
<lb/>vollständig gezahlt ist, mögen die Verkäufer Gesammtgläubiger oder Theilgläubiger
<lb/>desselben sein. Das Rücktrittsrecht entsteht erst durch Verzug des Schuldners
<lb/>gegenüber dem Verkäufer. Leicht kann geschehen, daß der Schuldner einem Ver- 
<lb/>käufer gegenüber in Verzug kommt, während die anderen als Theilgläubiger be- 
<lb/>reits befriedigt sind. Hat nun Jener das Rücktrittsrecht, hat er es für seinen
<lb/>Antheil oder in soiiäum? Trotzdem keine Generalnorm in allen Fällen/ wo das
<lb/>Gesetz den Rücktritt gestattet, die §§ 298—305. für anwendbar erklärt -und auch
<lb/>8 394 nicht auf dieselben verweist, ist die Anwendbarkeit derselben in unserem
<lb/>Falle kaum zweifelhaft, zumal es sich um dispositive Feststellung muthmaßlichen
<lb/>Parteiwillens handelt. Also müßte auch hier 8 305 gelten, aber er verfügt ge- 
<lb/>rade für unseren Fall, da das Rücktrittsrecht nur theilweise zur Entstehung kommt,
<lb/>nichts. Doch werden die Natur der Sache und die rechtspolitischen Motive, die
<lb/>zur Aufstellung des § 305 geführt haben, dahin entscheiden, daß das Rücktritts- 
<lb/>recht gar nicht zur Entstehung gelange, wenn es nicht für das ganze Rechtsver- 
<lb/>hältnis zur Geltung kommen kann.

<lb/>Bisher wurde der Fall allein betrachtet, daß das Rücktrittsrecht Mehreren
<lb/>zusteht, es ist nun noch zu sehen, wie es sich verhält, wenn das Rücktrittsrecht
<lb/>gegen Mehrere zusteht. Die Motive, welche den Entwurf veranlaßt haben, das
<lb/>Mehreren zukommende Rückttittsrecht für untheilbar zu erklären, treffen auch in
<lb/>dem Falle zu, daß sich das Rücktrittsrecht gegen Mehrere kehrt. Auch hier soll
<lb/>das Rücktrittsrecht gegen Alle oder gar nicht ausgeübt werden, -wofern nicht die
<lb/>Parteien ein Anderes bestimmt haben. Mit Recht verfügt also § 305, daß das
<lb/>Rücktrittsrecht nur gegen Alle ausgeübt werden kann. Aber der Entwurf zieht,
<lb/>hier nicht, wie bei der aktiven Gemeinschaft des Rücktrittsrechtes, alle Konsequenzen
<lb/>dieses Grundsatzes, so daß der Grundsatz selbst in Frage kommt. Sowohl
<lb/>nach 8 305, als nach § 410 tritt Erlöschung des Rücktrittsrechtes gegen Alle
<lb/>durch Erlöschung gegen Einen nicht ein. Das argumentum a contrario aus
<lb/>dem Wortlaute beider Paragraphen ist schwer abzuweisen. Stehen also auf der
<lb/>Verkaufsseite Mehrere, so wird durch Vollziehung der Minderung gegen Einen
<lb/>der Anspruch auf Wandelung gegen die Anderen nicht ausgeschlossen. Das ergiebt
<lb/>§ 410 Satz 2 ganz unzweideutig. Es ist somit gewiß nicht richtig, was 8 305
<lb/>bezüglich des RückttitteS Mehreren gegenüber sagt. Vollends irre macht 8 693:

<lb/>„Ist bei der Aufhebung der Gemeinschaft, ein gemeinschaftlicher Gegenstand
<lb/>einem der Theilhaber zugetheilt worden, so hat wegen eines Mangels im Rechte
<lb/>oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Theilhaber zu seinem
<lb/>Antheil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0408.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>Hier handelt es sich um gemeinschaftliche Veräußerung und sollen die Meh- 
<lb/>reren wie Verkäufer hasten. Hat der zugetheilte Gegenstand Fehler, die zur Aus- 
<lb/>übung deS Rechtes auf Wandelung oder Minderung berechtigen, so hastet jeder
<lb/>Theilhaber zu seinem Antheile; es kann also gegen den Einen Minderung und
<lb/>gegen den Anderen Wandelung vollzogen werden. In diesem Falle findet also in
<lb/>Gegensatz zu § 410 Rücktritt durch Wandelung auch gegen den Einzelnen statt,
<lb/>obwohl Mehrere auf dieser Seite stehen. Es ist also hier durch den Entwurf
<lb/>selbst das Gegentheil von § 305 Satz 1 angeordnet und zwar in dem einzigen
<lb/>Falle, den der Entwurf in dieser Richtung entscheidet. Das aber könnte durch
<lb/>das Gesetz kaum geschehen, wenn das Gesetz ernstlich die Untheilbarkeit will. ES
<lb/>bleiben hier jedenfalls eklatante Gegensätze im Entwürfe, die nicht wegzuinterpre-
<lb/>tiren sind.

<lb/>Der Rücktrittsberechtigte steht hier mit seinem Interesse mehreren Personen
<lb/>gegenüber, deren Lage unter einander und ihm gegenüber regelmäßig die gleiche
<lb/>sein wird. Bei der Einheitlichkeit seines Interesses wird der Rücktrittsberechtigte
<lb/>in der Regel keinen Anlaß haben, ungleichmäßig vorzugehen und daher Allen ge- 
<lb/>genüber oder gar nicht zurücktreten. Aber auch ohne Rücksicht darauf dürste fast
<lb/>immer der blos Einem gegenüber erklärte und wirksame Widerruf mit den Inter- 
<lb/>essen der mit ihm in Gemeinschaft stehenden Personen in so scharfem Gegensätze
<lb/>stehen, daß er außer in Ausnahmefällen nicht zu gestatten ist. Dies gilt nicht
<lb/>blos, wo die dem Rücktrittsrechte Unterworfenen aus dem Vertrage theilberechtigt
<lb/>oder theilverpflichtet, sondern auch insbesondere, wo sie aus demselben solidarisch
<lb/>berechtigt oder verpflichtet sind. Haben mir A, B und C gemeinschaftlich einen
<lb/>Kreditauftrag gegeben und mache ich von dem vorbehaltenen Rücktrittsrechte A
<lb/>gegenüber Gebrauch, so würde dadurch das Verhältnis meiner Mitkontrahenten
<lb/>unter einander alterirt. Der Rücktritt bewirkt nach § 298, daß die Beauftragung
<lb/>als nicht erfolgt gilt, und daher müßten B und C ihren Rückgriff gegen A nach
<lb/>Z 369 verlieren. Man hat also nur die Wahl, ob man den Rücktritt gegen A
<lb/>als wirkungslos oder als gegen Alle wirksam betrachten soll. Habe ich einen
<lb/>Gesellschaftsvertrag unter Vorbehalt des Rückttittes geschlossen, so muß sich mein
<lb/>Rücktritt gegen Alle richten; der Rücktritt gegen Einen muß entweder wirkungs- 
<lb/>los bleiben oder gegen Alle wirken. Habe ich meine Sache Mehreren zusammen
<lb/>verkauft oder vermiethet, so wird der gegen Einen vollzogene Rücktritt die Inter- 
<lb/>essen der Anderen in der Regel schwer schädigen, da sie ja gemeinschaftlich kaufen
<lb/>oder miethen wollten und mir gewiß nicht die Befugniß zugestehen wollten, durch
<lb/>Ausschluß des Einen ihre Gemeinschaft zu stören. Sie werden von mir verlangen
<lb/>können, daß ich vom ganzen Geschäfte oder gar nicht zurücktrete. Habe ich in
<lb/>solchem Falle Einem gegenüber aus den Rücktritt verzichtet, so wird das Rück- 
<lb/>trittsrecht Allen gegenüber erloschen sein; bin ich Einem gegenüber zurückgetrcten,
<lb/>so muß der Rücktritt gegen Alle oder gar nicht gelten. Die gesetzliche Verfügung
<lb/>hat jedenfalls den regelmäßigen, daher auch im einzelnen Falle muthmaßlichen Partei-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0409.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entiv. II. 407

<lb/>willen dispositiv auszusprechen und so Ware wohl eine schärfere Betonung der Untheil-
<lb/>barkeit des gegen Mehrere gerichteten Rücktrittsrechtes zu wünschen. Auch in An- 
<lb/>wendung auf die Gewährleistung wegen faktischer Mängel. Die besondere Nor-
<lb/>mirung in § 693 halte ich für nicht zureichend begründet aus dem inneren Ver- 
<lb/>hältnisse der Theilhaber und wäre für ihre Beseitigung. Bezüglich der Behandlung
<lb/>des nur gegen einen Interessenten gerichteten Rücktrittes empfiehlt sich, denselben
<lb/>(dispositiv) für unwirksam zu erklären.

<lb/>In Gemäßheit der hervorgehobenen Momente empfiehlt sich eine Aenderung
<lb/>der §§ 305 und 410 und zwar etwa in folgender Weise.

<lb/>§ 305.

<lb/>Sind bei einem Vertrage auf der einen oder auf der anderen Seite Meh- 
<lb/>rere betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf den ganzen Vertrag
<lb/>ausgeübt werden.

<lb/>Sind Mehrere zum Rücktritte berechtigt, so entscheidet über die Ausübung
<lb/>desselben die Mehrheit. Dieselbe bestimmt sich nach der Größe der Antheile am
<lb/>Vertrage. Ist aber das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten auf Grund ge- 
<lb/>setzlicher Vorschrift erloschen, so ist es auch für die übrigen erloschen.

<lb/>Steht das Rücktrittsrecht gegen Mehrere zu, so ist der dem Einzelnen ge- 
<lb/>genüber erklärte Rücktritt als solcher wirkungslos.

<lb/>§410.

<lb/>Steht das Recht auf Wandelung oder Minderung aus einem Kaufe Meh- 
<lb/>reren zu, so entscheidet über die Wahl die Mehrheit unter ihnen. Dieselbe be- 
<lb/>stimmt sich nach der Größe der Antheile, bei Gleichheit der Antheile durch
<lb/>das Loos.

<lb/>Steht das Recht auf Wandelung oder Minderung gegen Mehrere zu, so
<lb/>kann der Käufer gegen Alle nur das gleiche Recht geltend machen. Nach Voll- 
<lb/>ziehung der Minderung gegen Einen ist die Wandelung ausgeschlossen.

<lb/>Zu § 410 Abs. 2 ist noch eine Bemerkung zu machen. Derselbe bezieht
<lb/>sich auf die Haftung mehrerer Verkäufer für eine fehlerhafte Sache. Nach dem
<lb/>allgemeinen Satze kann Wandelung nur im Ganzen verlangt werden. Da nun
<lb/>Wandelung und Minderung dem Käufer zur Wahl stehen, die Wandelung nur
<lb/>im Ganzen möglich ist, so ist sie durch Minderung auch nur gegen Einen ausge- 
<lb/>schlossen. Daß hier eine andere Entscheidung als in § 305 Abs. 3 vorgeschlagcn
<lb/>wird, beruht aus der praktisch wesentlichen Verschiedenheit der Fälle. Hier handelt
<lb/>es sich um die Entscheidung, welches von zwei Rechten gegen Mehrere geltend ge- 
<lb/>macht werden soll, bei § 305 um die Frage, ob ein Recht geltend gemacht wer- 
<lb/>den soll. Darum darf man bei § 305 den Theilrücktritt als wirkungslos be- 
<lb/>zeichnen, hier aber die Wahl in Bezug auf einen Theil für das Ganze wirken
<lb/>lassen. Die theilweise Wahl kann aber nur im Wege der Minderung zum Aus-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0410.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.

<lb/>drucke gelangen. Auch präjudizirt der Berechtigte hier nur sich selbst, nicht aber,
<lb/>wie bei der aktiven Gemeinschaft des Rücktrittsrechtes, anderen Interessenten. Hat
<lb/>also der Käufer einem Verkäufer gegenüber die Minderung vollzogen, so kann er
<lb/>auch gegen die Anderen nurmehr Minderung vollziehen. So trifft gerade hier
<lb/>zu, was der Entwurf in § 410 Satz 2 für mehrere Käufer vorschreibt.

<lb/>II. Gemeinschaftliches Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht. Stehen
<lb/>diese Rechte Mehreren zu, so gelten die Vorschriften der §§ 437 und 446, die
<lb/>kein Vorbild im Entwürfe erster Lesung hatten. Sie lauten:

<lb/>§ 437.

<lb/>„Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur
<lb/>im Ganzen ausgeübt werden."

<lb/>§ 446.

<lb/>„Steht das Vorkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
<lb/>Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen, oder übt
<lb/>einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufs- 
<lb/>recht im Ganzen auszuüben."

<lb/>Die Ausübung dieser Rechte erfolgt durch Erklärung des Berechtigten an
<lb/>den Verpflichteten, daß er sein Recht ausübe, und diese Erklärung bewirkt, daß
<lb/>der Wiederkaus oder der Vorkauf unter den zwischen dem Verpflichteten und dem
<lb/>Dritten vereinbarten Bestimmungen zu Stande kommt (§§ 433 und 439).
<lb/>Stehen solche Rechte Mehreren gemeinschaftlich zu, so ist ein doppeltes zu fragen:
<lb/>können sie nur in solidum oder auch pro parte ausgeübt werden, und wie wird
<lb/>über Ausübung oder Unterlassung derselben entschieden?

<lb/>Die erste Frage wird in §8 437 und 446 Abs. 1 dahin erledigt, daß diese
<lb/>Rechte nur im Ganzen ausgeübt werden können, also untheilbar sind. Es wäre
<lb/>in der That sehr hart, wenn der Verpflichtete gezwungen werden könnte, sich auf
<lb/>einen theilweisen Wiederkauf oder Kauf einzulassen.

<lb/>Auf die andere Frage sollte nach der neuen Textirung des 8 677 der Abschnitt
<lb/>über die Gemeinschaft Auskunft geben, soferne sich nicht aus dem Gesetze ein
<lb/>Anderes ergiebt. Aus dem Gesetze erhellt allerdings vielfach ein Anderes in
<lb/>Bezug auf das Vorkaufsrecht (88 446 und 447); für das Wiederkaufsrecht fehlt
<lb/>es an besonderen Vorschriften völlig und ist auch offenbar die analoge Anwendung
<lb/>der Regeln über das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, da dieselbe in keiner Weise
<lb/>vorgesehen oder angeordnet ist. Von den Normen der 88 678 bis 694 paßt
<lb/>aber nahezu keine hieher, und für unsere Frage ist auch die Heranziehung des
<lb/>8 681 zweifelhaft. Derselbe läßt die Stimmenmehrheit der Theilhaber über die
<lb/>ordnungsmäßige Verwaltung und Benützung des gemeinschaftlichen Gegenstandes
<lb/>beschließen; doch wird man die Ausübung des Wiederkaufsrechtes nicht als Ver- 
<lb/>waltung oder Benützung desselben bezeichnen mögen. So fehlt es also für unseren
<lb/>Fall an Vorschriften beim Wiederkaufsrechte gänzlich.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0411.tif"
                   n="409"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.


<lb/>Für das Vorkaufsrecht giebt der Entwurf entsprechende Normen. Ist das
<lb/>Recht eines Theilhabers erloschen, oder stimmt er der Ausübung nicht zu, so
<lb/>schließt dies die Uebrigen nicht aus; sie können das Vorkaufsrecht geltend machen,
<lb/>natürlich nur im Ganzen, also ohne Rücksicht auf den nicht mehr Berechtigten und
<lb/>auf den Dissentienten. Theoretisch läßt sich dies wohl rechtfertigen und praktisch
<lb/>ist es durchaus entsprechend. Es handelt sich um ein untheilbares Recht; der
<lb/>Wegfall und der Widerspruch eines Theilhabers kann das Erlöschen des Rechtes
<lb/>oder den Fortbestand desselben unter Ausschluß des Einen oder unter Unterwerfung
<lb/>desselben unter den Majoritätswillen (bei Dissens) zur Folge haben. Nachdem
<lb/>es sich hier um Schaffung eines Vertragsverhältnisses handelt, bei dem es für
<lb/>den Verpflichteten in der Sache gleichgültig bleibt, ob er in dasselbe mit allen,
<lb/>oder nur einzelnen Berechtigten tritt, verfügt der Entwurf ganz zutreffend, daß
<lb/>der Rest der Theilhaber berechtigt bleibt, daß Vorkaufsrecht für sich auszuüben.
<lb/>So kann es etwa auch dazu kommen, daß nur Einer der Berechtigten das Vor- 
<lb/>kaufsrecht ausübt. Diese Regelung erscheint auch um deswillen erforderlich, weil
<lb/>der Entwurf in 8 447 das Vorkaufsrecht für regelmäßig uilvererblich erklärt, also
<lb/>sonst (ohne 8 446 Abs. 2) der Tod eines Theilhabers das ganze Recht vernichten
<lb/>müßte. Ist also so dem Entwürfe zuzustimmen, so bleibt sein Text doch nicht
<lb/>einwandfrei. ' Es kann nicht gesagt werden, daß ein Theilhaber sein Recht nicht
<lb/>ausüben wolle. Zunächst ist das Vorkaufsrecht nicht sein Recht, sondern das
<lb/>gemeinschaftliche Recht aller Theilhaber; dann kann eS der Einzelne überhaupt
<lb/>nicht ausüben, weder im Ganzen noch zu irgend einem Theile. Die Fassung ist
<lb/>also inkorrekt. Besser würde es 8 446 Satz 2 heißen: „Ist es für einen der
<lb/>Berechtigten erloschen, oder stimmt einer der Ausübung nicht zu, so sind die
<lb/>Uebrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben."

<lb/>Bezüglich des Wiederkaufsrechtes fehlt es im Entwürfe an der erforderlichen
<lb/>Vorschrift. Erlöschung des Rechtes des Einzelnen durch seinen Tod wird hier
<lb/>allerdings nicht eintreten, da dieses Recht nicht für unvererblich erklärt ist. Für
<lb/>den Fall der Uneinigkeit der Theilhaber kann durch Vertrag vorgesehen sein, außer
<lb/>diesem Falle aber müßte nach 8 437 und 8 305 Einstimmigkeit der Theilhaber
<lb/>zur Ausübung des Rechtes verlangt werden und zwar umsomehr, als sich eine
<lb/>Analogie zwischen dem Wiederkaufsrechte und dem vertragsmäßigen Rücktrittsrechte
<lb/>nicht verkennen läßt. Sollte aber für die Ausübung des Rücktrittsrechtes das
<lb/>Majoritätsprincip zur Geltung kommen, so müßte es auch hier entscheiden. Aus
<lb/>praktischen Gründen dürfte man aber auch hier, wie beim Vorkauf, die Dissentienten
<lb/>ausschließen, da es auch hier dem Verpflichteten gleichgültig bleibt, mit wie vielen
<lb/>'der Berechtigten der Wiederkauf zu Stande kommt. So wäre wohl am Besten,
<lb/>in 8 437 die Bestimmung des § 446 Satz 2 gleichfalls aufzunehmen. — Bei
<lb/>Ausübung des Wiederkaufsrechtes Mehrerer kann es allerdings leicht zu heillosen
<lb/>Konfusionen kommen. In Ermangelung anderer vertragsmäßigen Bestimmung
<lb/>erlischt das Wicderkaussrecht in Bezug auf Grundstücke in der exorbitant langen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0412.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>410 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Eniw. II.

<lb/>Frist Von 30 Jahren (§ 438) und wird durch die Veräußerung der Sache nach
<lb/>ß 434 Abs. 3 nicht ausgeschlossen, vielmehr hat der Verpflichtete dann die Rechte
<lb/>der Dritten zu beseitigen. Sind auf Seite des Verpflichteten mehrfache Beerbungen
<lb/>eingetreten und sind die mehreren Berechtigten gleichfalls mehrfach beerbt worden,
<lb/>so könnten sich die Verpflichteten als Gesammtschuldner nach 8 373 und die
<lb/>Berechtigten als Gläubiger einer untheilbaren Leistung nach ß 374 in Hellen Haufen
<lb/>gegenüberstehen. Eine dritte Gruppe käme hinzu, wenn das Grundstück etwa
<lb/>inzwischen getheilt und dann mehrfach veräußert und belastet wurde. Dazu kommt
<lb/>noch, daß das Wiederkaufsrecht an einem Grundstücke (anders das Vorkaufsrecht:
<lb/>8 1003 flg.) gar nicht verbücherungsfähig ist. Um diesen mißlichen Folgen vor- 
<lb/>zubeugen, wäre wohl für das Wiederkaufsrecht dasselbe zu verfügen, was der Entwurf
<lb/>für das Verkaufsrecht in 88 446 und 447 anordnet.

<lb/>III. Es giebt nach dem Entwürfe eine Reihe von Fällen, in denen eine
<lb/>Forderung dergestalt zwei oder mehreren Personen gemeinschaftlich wird, daß einzelne
<lb/>Verfügungsakte nur gemeinschaftlich vorgenommen werden können und die Verfügung
<lb/>des Einzelnen wirkungslos bleibt. Diese Fälle sind nicht alle von gleicher Art,
<lb/>doch würde hier Untersuchung und Feststellung dieser Verschiedenheiten zu weit
<lb/>führen. Ich darf mich hier damit begnügen, diese Fälle aufzuzählen.

<lb/>a. Nach 8 995 hat der Nießbraucher die ihm zu Nießbrauch zustehende
<lb/>Sache in der Regel unter Versicherung zu bringen und zwar derart, daß der
<lb/>Anspruch aus derselben nicht ohne den Eigenthümer geltend gemacht werden kann.
<lb/>Es kann der Anspruch aus der Versicherung nur gemeinschaftlich geltend gemacht
<lb/>werden, da es dabei nicht bloö auf die Zustimmung, sondern auf die Mitwirkung
<lb/>des Eigenthümers ankommt.

<lb/>b. Ist eine aus Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand deS Nießbrauches,
<lb/>so ist nach 8 986 Kündigung nur vom Gläubiger und Nießbraucher gemeinschaft- 
<lb/>lich, oder an Beide gemeinschaftlich zulässig, kann Zahlung nur an Beide gemein- 
<lb/>schaftlich wirksam erfolgen und nur in dieser Weise wirksam verlangt werden.
<lb/>Allerdings sind die Parteien hiebei nach 8 987 einander zu gegenseitiger Mitwirkung
<lb/>obligatorisch verpflichtet.

<lb/>v. Die gleichen Grundsätze gelten im Principe nach 8 1188, wenn eine Forder- 
<lb/>ung Gegenstand des Pfandrechtes geworden ist.

<lb/>6. Ist die Ehestau nach 8 1290 berechtigt, von dem Ehemanne, dem die
<lb/>Verwaltung und Nutznießung ihres eingebrachten Gutes zusteht, Sicherheitsleistung
<lb/>zu verlangen, so darf sie auch (8 1291) die Hinterlegung der zu ihrem eingebrachten
<lb/>Gute gehörigen Jnhaberpapiere begehren. Die Hinterlegung hat so zu erfolgen,
<lb/>daß der Anspruch auf Herausgabe nur gemeinschaftlich von den Ehegatten geltend
<lb/>gemacht werden kann. Das Gleiche gilt nach 8 991 zwischen dem Eigenthümer
<lb/>und dem Nießbraucher eines Jnhaberpapieres, wenn dasselbe hinterlegt wird.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0413.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H. 411

<lb/>e. Nach Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft steht die Verwaltung
<lb/>des Gesammtgutes bis zur Auseinandersetzung den Ehegatten gemeinschaftlich zu.
<lb/>(8 1371).

<lb/>IV.

<lb/>Solidarität bei gegenseitige» Verträgen.

<lb/>Im Einzelnen müssen Fragen und Schwierigkeiten auftauchen, wenn Forde- 
<lb/>rungen, bei denen Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner vorhanden sind, aus
<lb/>einem gegenseitigen Vertrage hervorgehen. Wie sich die Normen des Entwurfes
<lb/>hier stellen, soll im Folgenden näher untersucht werden. Zur Vereinfachung der
<lb/>Darstellung bezeichne ich die Parteien mit Aulus und Numerius, wo Meh- 
<lb/>rere auf einer Seite stehen, mit A, B und C Aulus und Numerius. Die
<lb/>Leistung, die Numerius zu gewähren hat, bezeichne ich mit a, die er zu bekommen
<lb/>hat, mit n

<lb/>Stehen A und B Aulus auf der einen, Numerius auf der anderen Seite,
<lb/>so können A und B zu a solidarisch, gemeinschaftlich (§ 374) oder getheilt be- 
<lb/>rechtigt und zu u solidarisch oder getheilt verpflichtet sein. Stehen sich A und B
<lb/>Aulus und A und B Numerius gegenüber, so sind die Kombinationen natürlich
<lb/>mannigfacher. Sind A und B Aulus zu a solidarisch (oder gemeinschaftlich) be- 
<lb/>rechtigt, so wird es noch darauf ankommen, ob A und B Numerius zu a soli- 
<lb/>darisch oder getheilt verpflichtet sind. Sind A und B Aulus getheilt zu a be- 
<lb/>rechtigt, so macht es noch einen Unterschied, ob A und B Numerius zu a ge- 
<lb/>theilt oder solidarisch verpflichtet sind. Auch wäre möglich, daß A und B zwar
<lb/>getheilt haften, aber sich für einander gegenseitig verbürgen. Solche Mehrheit
<lb/>von Personen auf der einen oder auf beiden Seiten kann von vornherein vor- 
<lb/>handen sein oder erst später durch Erbgang oder Theilzessionen eintreten. Es ist
<lb/>nun zu untersuchen, welchen Einfluß die Mehrheit von Personen auf die Geltung
<lb/>der Rechtssätze über gegenseitige Verträge hat.

<lb/>Vorweg auszuscheiden sind die Fälle, bei denen trotz gemeinschaftlichen Kon-
<lb/>trahirens nicht ein Vertrag mit mehreren Subjekten, sondern mehrere Verträge
<lb/>zu Stande kommen. Das Letztere setzt voraus, daß a und n theilbar und nach
<lb/>dem Willen der Parteien getheilt sind. Leicht giebt sich dies, wenn dann A und
<lb/>B Aulus mit Numerius kontrahirt: Numerius ist gegen A und B zu halb u
<lb/>berechtigt und zu halb a obligirt. Es wird sich kaum ein Interesse finden lassen,
<lb/>das zur Einheitlichkeit des Vertrages und zur Verwerfung der Halbirung führen
<lb/>müßte. Eine andere Sache ist es, wenn A und B Aulus mit A und B Nu- 
<lb/>merius kontrahiren. Hier hat A Aulus seinen Anspruch auf halb a gegen A
<lb/>und B Numerius, also gegen Jeden aus ein Viertheil und ist auch jedem Nu- 
<lb/>merius zu einem Viertheil verpflichtet. Wegen des Interesses jedes Einzelnen
<lb/>an der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit aller Anderen tvird hier schwerlich
<lb/>ohne besonderen Willen der Parteien Theilung derart eintreten können, daß jeder
<lb/>Theil zu einem Viertheil kontrahire und daher zu einem Vierthcil blos berechtigt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0414.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>412 Hruza, Die Korrealobligalionen nach dem Entrv. H.

<lb/>und verpflichtet sei. Ist die Zerlegung in vier Kontrakte also zu komplizirt, so
<lb/>wird es wohl bei der Einheit des Kontraktes bleiben müssen.

<lb/>Einheit deS Kontraktes ist nothwendig überall vorhanden, wo auch nur eine
<lb/>der aus dem Kontrakte hervorgehenden Verbindlichkeiten untheilbar oder ungetheilt
<lb/>ist. Wir werden zu sehen haben, wie sich in solchen Fällen die im Entwürfe ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften über gegenseitige Verträge bewähren. Es kommen die all- 
<lb/>gemeinen Rechtssätze in den §§ 271—279, die Gewährleistungspflicht für Mängel
<lb/>und Fehler und die Verfügungsgewalt der Theilhaber am Kontrakte in Betracht.

<lb/>1. Jeder Theil kann, wenn ihm nicht Vorleistung vorgeschrieben ist, die
<lb/>ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist. Hier in-
<lb/>teressirt § 271 Abs. 1 Satz 2: „Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so
<lb/>kann dem Einzelnen der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung der ganzen
<lb/>Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschriften des § 230 Abs. 2 finden
<lb/>keine Anwendung." — Es wird hier von mehreren Destinataren einer theilbaren
<lb/>und getheilten Leistung gesprochen, gleichviel ob die Gegenleistung gemeinschaftlich,
<lb/>solidarisch oder getheilt geschuldet wird. Haben also A und B Aulus je halb a
<lb/>zu fordern, so darf ihnen Rnmeriim die Leistung so lange verweigern, bis ihm
<lb/>ganz n geleistet ist und zwar gleichviel, wie A und B zu n verpflichtet sind.
<lb/>Für weitere Fragen giebt die Norm keine Lösung. Sind A und B solidarisch
<lb/>oder gemeinschaftlich berechtigt, aber getheilt verpflichtet, darf dem A die Leistung
<lb/>verweigert werden, obwohl nur noch die dem B obliegende halbe Gegen- 
<lb/>leistung ausständig ist? Nach Analogie des entschiedenen Falles gewiß. Doch
<lb/>wird man vielfach mit dem Parteiwillen und der Billigkeit in Konflikt gerathen,
<lb/>wenn man die Verweigerung auch dann immer zulassen müßte, wenn der An- 
<lb/>fordernde die Gegenleistung, soweit sie ihm oblag, bereits bewirkt hat. Dagegen
<lb/>schützt wohl der dispositive Charakter dieser Normen und überdies § 271 Abs. 2,
<lb/>der die Verweigerung ausschließt, wenn sie nach den Umständen gegen Treu und
<lb/>Glauben verstoßen würde. So wird hier richterlicher Interpretation ein weiter
<lb/>Spielraum bleiben.

<lb/>2. Die §§ 274 bis 276 regeln das Verhältniß der Parteien für den Fall,
<lb/>daß die Leistung in der Zeit zwischen Begründung und Erfüllung des Vertrages
<lb/>unmöglich wird. Es ist dabei zwischen vollständiger und theilweiser Unmöglichkeit
<lb/>zu unterscheiden.

<lb/>Bei vollständiger Unmöglichkeit der Leistung kann für alle Betheiligten
<lb/>kasuell oder verschuldet eintreten. Dann werden für Alle gleichmäßig dieselben
<lb/>Wirkungen eintreten. Es werden also auch den mehreren Gläubigern oder gegen
<lb/>die mehreren Schuldner im Falle des § 276 der Rücktritt und Schadenersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung zur Wahl stehen. Bei der Untheilbarkeit beider Ansprüche wird
<lb/>nur einer im Ganzen ausgeübt werden können. Welcher dies sein soll, darüber
<lb/>entscheidet nach den früher proponirten Grundsätzen die Mehrheit. Der zu ent- 
<lb/>scheidende Thatbestand -kann aber.auch weit komplizirter sein. Haben A und B
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0415.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. H.

<lb/>Aulus a zu fordern, und hat A. die Unmöglichkeit der Leistung von a zu ver- 
<lb/>treten, so bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung (n) gegen ihn bestehen, wäh- 
<lb/>rend er gegen B, wie dessen eigener Anspruch erloschen ist (§ 275). Haftet A
<lb/>nur getheilt, so wird nach § 275 unbeschadet etwaiger weiterer Ersatzansprüche
<lb/>auch nur die Theilleistung von ihm begehrt werden können. Hastet er aber in
<lb/>solickum, so muß er die ganze Gegenleistung bewirken; hat er nun das Recht
<lb/>von B Ausgleichung nach § 369 zu verlangen? Jedermann wird verneinende Ant- 
<lb/>wort geben, doch wird es ohne den ganz problematischen Umweg über § 274
<lb/>Abs. 2 aus dem Entwürfe nicht zu begründen sein. Haben A und B Aulus n
<lb/>ungetheilt zu leisten und hat A die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so
<lb/>hat Numerius gegen ihn die Rechte nach § 276, gegen B aber keine mehr. So
<lb/>hebt in diesen Fällen ein und dieselbe Thatsache einen Theil des Vertrages auf
<lb/>und läßt den anderen Theil bestehen. Das ist durchweg sachgemäß.

<lb/>Ist nur theilweise Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, so wird allerdings
<lb/>8 276 nicht geringe Schwierigkeiten bereiten. Regelmäßig hat der Gläubiger in
<lb/>solchem Falle den noch möglichen Theil zu nehmen und Interesse wegen Unvoll- 
<lb/>ständigkeit der Leistung zu begehren und daher die Gegenleistung zu gewähren;
<lb/>nur wenn er kein Interesse an der Theilerfüllung hat und dies beweisen kann,
<lb/>darf er zurücktreten oder Schadenersatz wegen vollständiger Nichterfüllung verlangen.
<lb/>Das dem Gläubiger ohnehin so streng begrenzte Recht, die vom Schuldner zu
<lb/>vertretende theilweise Unmöglichkeit als eine vollständige zu behandeln, wird geradezu
<lb/>prekär, wenn auf Gläubigerseite Mehrere stehen. Wenn auch nur Einer den
<lb/>Mangel allen Interesses nicht beweisen kann, so sind alle Gläubiger ausgeschlossen.
<lb/>Abhülfe bietet nur die schon oben S. 206 vorgeschlagene Verfügung, wonach
<lb/>der Gläubiger die Wahl haben solle, ob er die Unmöglichkeit als vollständige
<lb/>oder theilweise behandeln will. Sind Mehrere betheiligt, so entscheidet über die
<lb/>Wahl die Mehrzahl.

<lb/>3. Kommt Aulus mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so hat
<lb/>Numerius nach § 277 ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist
<lb/>zu bestimmen und kann nach fruchtlosem Ablaufe derselben Schadenersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Stehen sich aber A und
<lb/>B Aulus und Numerius gegenüber, so wird die Ausübung dieser Rechte schwierig
<lb/>werden. Hasten A und B solidarisch und ist nur A in Verzug gesetzt, darf
<lb/>Numerius gegen ihn § 276 in Anwendung setzen? Er hat das Rücktrittsrecht
<lb/>(etwa nach § 276 Abs. 2) nur gegen A erworben, nicht auch gegen B; es käme
<lb/>also 8 305 gar nicht in Frage. Doch wird die Einheit des Geschäftes den Rück- 
<lb/>tritt einem Theilhaber gegenüber ausgeschlossen erscheinen lassen. Man wird dann
<lb/>immerhin sagen müssen, Numerius solle aber auch B Aulus in Verzug setzen
<lb/>und dann könne er wirksam zurücktreten. Wie aber, wenn A und B gethellt
<lb/>verpflichtet sind und B, weil er seinen Theil bereits gezahlt hat, nicht mehr in
<lb/>Verzug kommen kann? Dann ist eben der Rücktritt schlechthin unmöglich.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0416.tif"
                   n="414"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Eiitw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Sind A und B ^ülus zu a solidarisch berechtigt, und hat A den Schuldner
<lb/>in Verzug gesetzt, so hat er das Rücktrittsrecht nicht, da auch B an dem Geschäfte
<lb/>bctheiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn sie nur getheilt berechtigt sind.

<lb/>Die Bestimmung der in § 277 vorgesehenen Frist mit den dort gesetzten
<lb/>Folgen ist nur dann möglich, wenn für Alle und gegen Alle Verzug eingetretcn
<lb/>ist. So wird die Freigebigkeit des Entwurfes mit Rechtsmitteln beim Zahlungs- 
<lb/>verzug ihre Schranken finden, wo die Betheiligung Mehrerer am Kontrakte dem
<lb/>Einzelnen die Ausübung des Rücktrittsrechtes für seine Person unmöglich macht.
<lb/>Selbstverständlich hat er auch nicht die Macht, durch Ausübung des in seiner
<lb/>Person entstandenen Rücktrittsrechtes das ganze Geschäft rückgängig zu machen.
<lb/>So wird vielfach, wo auf einer Seite Mehrere stehen, § 277 unanwendbar bleiben
<lb/>und es treten nur die anderweitigen Folgen des Verzuges nach den §§ 243 bis
<lb/>246 ein.

<lb/>4. Liegt ein Fixgeschäft vor und ist an oder bis zum bestimmten Zeitpunkte
<lb/>nicht geliefert, so kann der andere Theil vom Vertrage zurücktreten. Steht so das
<lb/>Rücktrittsrecht Mehreren zu, so kann es nach § 305 nur im Ganzen ausgeübt
<lb/>werden und entscheidet darüber nach dem S. 320 flg. Ausgeführten die Mehrheit; steht
<lb/>es gegen Mehrere zu, so kann es nur gegen Alle ausgeübt werden. Nach § 278
<lb/>Abs. 1 Satz 2 kann der säumige Schuldner unter Bestimmung einer Frist den
<lb/>Gläubiger zur Erklärung auffordern, ob er noch auf Erfüllung bestehe und nach
<lb/>fruchtlosem Ablaufe der Frist ist der Anspruch aus Erfüllung ausgeschlossen.*)
<lb/>Was ist Rechtens, wenn die Aufforderung nur einem Gläubiger gegenüber oder
<lb/>nur von einem Schuldner erfolgte? Hier handelt es sich nicht mehr um das
<lb/>Rücktrittsrecht, sondern um ein aus die Nichtäußerung gesetztes gesetzliches Präjudiz.
<lb/>Ist A Aulus zur Erklärung aufgefordert worden, giebt er aber eine solche nicht ab,
<lb/>so ist für ihn der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen, während B Aulus noch
<lb/>immer die Wahl hat, ob er Erfüllung begehren oder zurücktreten will. Auch hier
<lb/>also wird der Vertrag in zwei Theile zerrissen.

<lb/>Abs. 2 des § 278 hebt den Fall besonders hervor, daß der Schuldner
<lb/>beim Fixgeschäfte in Verzug kommt. Man sollte nun allerdings glauben, daß der
<lb/>Schuldner bei allen Fixgeschäften, wenn er im oder bis zum „genau" bestimmten
<lb/>Zeitpunkte nicht leistet, nach § 240 Abs. 2, wo der Satz: dies interpellat pro
<lb/>homine adoptirt ist, von selbst und immer in Verzug kommt, doch scheinen den
<lb/>Redaktoren bei § 278 mir unerfindliche Fälle Vorgelegen zu haben, in denen nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie sich die Wirkung des Ausschlusses des Erfüllungsanspruches stellt, darüber
<lb/>spricht § 278 nichts. Kann der Gläubiger nun noch zurücktreten oder gilt er ipso iurs als
<lb/>zurückgetreten? Befreit ihn der Ausschluß seines Anspruches von der Verpflichtung zur
<lb/>Gegenleistung? Daß dem Gläubiger der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>bleibt, ist unvereinbar mit 8 278 Abs. 2; daß er noch zurücktreten könnte, hat kaum Raum
<lb/>mehr, da er ja mit seinem Ansprüche schon präkludirt ist. So giebt § 278 Abs. 1 Satz 3
<lb/>keine Auskunft auf die Frage: was dann?
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0417.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligatwncn nach dein Entw. 11. 415


<lb/>§ 240 Verzug nicht ein tritt*) und es scheinen diese Fälle als die große Regel be- 
<lb/>trachtet zu sein, weil im ersten Absätze für sie vorgesorgt ist, während der Verzug
<lb/>erst im zweiten Absätze an die Reihe kommt. Dieser zweite Absatz ist nicht un-
<lb/>bedenklich. Er lautet: „Ist der Schuldner im Verzüge, so kann der Gläubiger,
<lb/>sofern er nicht von dem Vertrage zurücktritt, statt der Erfüllung Schadenersatz
<lb/>wegen Nichterfüllung verlangen. Der Gläubiger erlangt hier nichts, was ihm
<lb/>nicht schon nach § 277, der vom Verzüge handelt, zustünde. Soweit ist diese
<lb/>Verfügung überflüssig. Wollte man auch Abs. 1 Satz 2 hierher ziehen und dem
<lb/>Schuldner gestatten, dem Gläubiger zu präjudiziren, so könnte solches Präjudiz
<lb/>doch der Norm des 8 277 Abs. 2 nicht im Wege stehen. Wohl aber liegt ein
<lb/>Mißverständniß nahe genug. Wird beim Verzüge dem Gläubiger das Recht ge- 
<lb/>geben, wenn er nicht zurücktritt/ statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung zu begehren, so könnte leicht gefolgert werden, daß er den Anspruch auf
<lb/>Erfüllung überhaupt nicht mehr habe. So ist Abs. 2 theils irreführend, theils
<lb/>überflüssig. Es würde sich nur noch darum handeln, ob bezüglich Abs. 1 des
<lb/>8 278 nicht dasselbe Urtheil zu fällen ist. Er hat nur dann eine Existenz- 
<lb/>berechtigung, wenn es Fälle wirklich giebt, in denen die Nichterfüllung eines Fix- 
<lb/>geschäftes den Schuldner trotz § 240 Abs. 2 nicht in Verzug bringt. So lange
<lb/>solche Fälle nicht ausgewiesen sind, ist die Existenzberechtigung des ganzen § 278
<lb/>zu bezweifeln.

<lb/>b. Auf ein durchaus unsicheres Gebiet begeben wir uns, wenn wir die Ge- 
<lb/>staltung der Gewährleistungspflicht wegen rechtlicher Mängel bei einem von
<lb/>Mehreren geschlossenen Kontrakte in's Auge fassen. Es ist schon früher ausgeführt
<lb/>worden, wie bedenklich die Normen des Entwurfes in dieser Richtung sind; es
<lb/>liegt auf der Hand, daß sich diese Bedenken nur steigern können, wenn diese
<lb/>Normen auf komplizirte Verhältnisse anzuwenden sind. Wegen rechtlicher Mängel
<lb/>der gewährten Leistung verweist §§ 382 im Allgemeinen auf die §§ 271 bis 279
<lb/>und giebt Z 382 Abs. 2 für den Fall der Uebergabe einer beweglichen Sache
<lb/>eine besondere Norm. Aus diese letztere beschränke ich hier meine Untersuchung.

<lb/>Haben Mehrere eine bewegliche Sache aus einem gegenseitigen Vertrage zu
<lb/>fordern, so kann sie durch Erfüllung in Aller Hand gekommen sein, wenn an sie
<lb/>gemeinschaftlich geleistet wurde oder Einer als Gesammtgläubiger die Sache ganz
<lb/>erhalten und in Befolgung seiner Ausgleichsverpflichtung den Mitgläubigern ihren
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Allerdings bifftritt der Wortlaut des § 878 wesentlich gegen § 240 Abs. 2. Hier
<lb/>wird gesagt, daß der Schuldner ohne Mahnung in Verzug kommt» der nicht zu der bestimmten
<lb/>Zeit leistet, wenn die Zeit von vornherein oder von der Kündigung ab nach dem Kalender
<lb/>bestimmt ist. In § 878 wird von einer Leistung gesprochen, die genau zu einer festbe- 
<lb/>stimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll. Aber ist die
<lb/>genau festbestimmte Zeit oder Frist nicht auch immer nach dem Kalender bestimmt? Oder
<lb/>sollte zur Bestimmung nach dem Kalender Angabe des Datums erforderlich sein, so daß die
<lb/>Bestimmung nach einer Woche, nach einem Monat u. s. f. nicht darunter fiele?
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0418.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>416 Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entrv. N.

<lb/>Antheil daran eingeräumt hat. Kommen nun die Theilhaber zur Kenntniß eines
<lb/>Rechtes, das einem Dritten das Recht auf den Besitz giebt, wie steht es mit dem
<lb/>Rechte auf Auslieferung der Sache an den Dritten oder Rückgewähr an den
<lb/>Mitkontrahenten? Ist das eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand
<lb/>im Ganzen oder über die Antheile an demselben (§ 683)? Kann sich hierüber
<lb/>jeder Theilhaber für sich entscheiden, oder müssen sie sich einigen? Man müßte
<lb/>sich wohl für die erste Alternative entscheiden, stünde nicht im Wege, daß mit der
<lb/>Theilentscheidung eine Verfügung über den ganzen Kontrakt verbunden ist, und
<lb/>müßte dieselbe nicht die mißlichsten praktischen Konsequenzen für die Beiheiligten
<lb/>nach sich ziehen. Einen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, daß die Entscheidung
<lb/>eine gemeinschaftliche sein müsse, liegt in § 236 Abs. 2, dessen analoge Anwendung
<lb/>sich darauf stützen ließe, daß die Sache hier ebenso liegt wie dort; nach § 236
<lb/>Abs. 2 wäre aber § 305 auch hier anwendbar. Noch mißlicher stellt sich die
<lb/>Rechtsfrage, wenn ein Theilhaber die Rechtslage des Dritten erlangt oder den
<lb/>Dritten abfindet (§ 382 Abs. 2 Satz 2).

<lb/>Hat ein Gesammtgläubiger die geschuldete bewegliche Sache in Erfüllung
<lb/>erhalten und kommt er vor der Theilung mit den Mitgläubigern .m die Lage,
<lb/>sich über Auslieferung und Rückgewähr zu entscheiden, so ist die Frage zu erledigen,
<lb/>ob und inwiefern ein Gläubiger berechtigt sei, durch seine Entscheidung die Rechts- 
<lb/>lage aller Kontrahenten zu ändern. Der Entwurf spricht in §§ 371 und 368
<lb/>von der Dispositionsberechtigung der Gläubiger nicht besonders; nach § 368 kann
<lb/>eine solche Verfügung, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnisse ein Anderes
<lb/>ergiebt, nur subjektiv, für oder gegen den Verfügenden wirken. Die Frage ist
<lb/>eben hier, ob nicht das Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt. Handelt.es sich
<lb/>um eine Spezies, die Gegenstand des Vertrages war, so haben die Mitgläubiger
<lb/>in der Regel keinen Anlaß, sich über' die Entscheidung des Empfängers zu
<lb/>beschweren, anders, wenn es sich um eine der Gattung nach bestimmte Sache
<lb/>handelt. In diesem Falle ist die Entscheidung des Empfängers,, mag man sie
<lb/>objektiv oder subjektiv wirken lassen, immer mißlich. Soll sie objektiv wirken,
<lb/>so erlangen die Gläubiger in Folge Auslieferung oder Rückgewähr der Sache den
<lb/>Anspruch aus Schad enersatz wegen Nichterfüllung, damit ist der Erfüllungsanspruch
<lb/>aufgehoben, obwohl die Erfüllung durch Lieferung einer anderen Spezies derselben
<lb/>Gattung noch immer möglich ist. Wirkt die Entscheidung des. Empfängers nur
<lb/>subjektiv, so ist der Kontrakt zerrissen in Stücke, deren jedes Einzelne eigener
<lb/>Beurteilung unterliegt. Praktisch ist gar nicht abzusehen, warum hier Nachlieferung
<lb/>einer fehlerfreien Spezies ausgeschlossen sein soll. Und doch schneidet der Entwurf
<lb/>diesen natürlichen Ausweg in § 382 offensichtlich ab. Auch an diesem Punkte
<lb/>läßt sich eine Gleichstellung der Haftung für rechtliche Mängel mit der Gewähr
<lb/>für faktische Mängel begründen. Auch nach dem Entwürfe könnte allerdings
<lb/>(etwa mit Bezug aus § 312) der Empfänger mit dem Schuldner Nachlieferung,
<lb/>einer fehlerfreien Sache abmachen. Hat er aber dies' unterlassen, so können
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0419.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Htuza, Die Korrealobligatioiien nach dein Entw. II. 417

<lb/>die Mitgläubiger weder die Nachlieferung verlangen, noch der Schuldner sie
<lb/>anbieten.

<lb/>6. Für die Gewährleistung wegen faktischer Mängel der Leistung sind hier
<lb/>nur zwei Fälle zu erörtern: wenn ein Gcsaimntgläubiger die ganze Sache erhalten
<lb/>oder ein Gesammtschuldner die ganze Leistung bewirkt hat. Was zu gelten hat,
<lb/>wenn der Anspruch aus der Gewährleistung Mehreren oder gegen Mehrere zusteht,
<lb/>ist bereits oben S. 415 festgestellt worden.

<lb/>a) Ein Gesammtgläubiger hat die ganze mangelhafte Leistung erhalten. Die
<lb/>Erfüllung erfolgt an ihn, als wäre er ein Alleingläubiger, er ist nur den Mit-
<lb/>gläübigern, nicht auch dem Schuldner gegenüber zur Ausgleichung verpflichtet. Die
<lb/>Leistung hebt alle kontraktlichen Rechte und Pflichten auf, die sich auf diese
<lb/>Leistung beziehen. Man wird daher auch nicht zweifeln können, daß der Empfänger
<lb/>von dem Rechte auf Gewährleistung selbständig Gebrauch machen kann und daß
<lb/>seine Entscheidung schlechthin Geltung hat. Entscheidet er sich für die Wandelung,
<lb/>so wird damit allerdings der Vertrag im Ganzen aufgehoben (§ 403) und das
<lb/>hat kein Bedenken wider sich, wo es sich um eine Spezies handelt. Daß sich die
<lb/>Wandelung auf den Vertrag und nicht auf das Zahlungsgeschäft bezieht, hat aber
<lb/>empfindliche Nachtheile zur Folge, wenn eine vertretbare Sache Gegenstand des
<lb/>Vertrages ist. Weil durch die Wandelung seitens des Gesammtgläubigers der
<lb/>ganze Vertrag aufgehoben wird, haben die Mitgläubiger nicht mehr die Besugniß,
<lb/>Nachlieferung einer fehlerfteien Sache zu verlangen. Auch hier macht sich der
<lb/>schon oben S. 213 gerügte Mangel des Entwurfes fühlbar, daß dem Schuldner
<lb/>nicht fteigegeben ist, durch Nachlieferung der Wandelung und Minderung vorzu- 
<lb/>beugen. Wie mit der Wandelung verhält es sich mit der Minderung. Wie weit
<lb/>der Gesammtgläubiger. der die ganze Leistung erhalten hat, für die Ausübung der
<lb/>Rechte aus der Gewährleistung den Mitgläubigern verantwortlich ist, ist nach den
<lb/>unterliegenden Verhältnissen zu bestimmen. Ist er etwa in dieser Richtung ihnen
<lb/>gar nicht obligirt, so werden sie sich auch gefallen lassen müssen, daß sie zu
<lb/>Schaden kommen und eventuell die schon bewirkte Gegenleistung zurückfordern
<lb/>müssen.

<lb/>b) Hat ein Gesammtschuldner die ganze Leistung bewirkt, so hat der
<lb/>Gläubiger nur gegen ihn die Rechte aus der Gewährleistung, aber die Ausübung
<lb/>derselben trifft den ganzen Vertrag. Das gilt gewiß von der Wandelung, der
<lb/>Minderung und dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 399 und 400.
<lb/>Einiger Zweifll erhebt sich bezüglich des Rechtes des Gläubigers, Nachlieferung
<lb/>einer fehlerfteien Sache zu verlangen (§ 415). Hat er dieses Recht nur gegen
<lb/>den leistenden Schuldner oder auch gegen dessen Mitschuldner? Hier liegt offen- 
<lb/>bar ein Abgehen von dem Zahlungsgeschäste unter Auftechthaltung des Ver- 
<lb/>trages vor; darum wird man dem Gläubiger zugestehen müssen, den Vertrag
<lb/>gegen alle Schuldner geltend machen zu dürfen. Auch wird man den Mitschuld- 
<lb/>nern das Recht nicht bestreiten könnm, die Nachlieferung selbst zu besorgen, sobald

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht Prozeß. V. 27
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0420.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. ll.
</p>
               <p>

                  <lb/>sie der Gläubiger von dem leistenden Gesammtschuldner verlangt hat. — Selbst- 
<lb/>verständlich wirkt auch hier die vom Gläubiger getroffene Wahl auf die Aus- 
<lb/>gleichungspflicht der Mitschuldner zurück.

<lb/>7. Außer den eben besprochenen Fällen, haben die Verfügungen und Ver- 
<lb/>schuldungen der an einem gegenseitigen Vertrage betheiligten Gesammtgläubiger
<lb/>und Geiammtschuldner in der Regel nur für ihre Person Geltung. Ein sachlich
<lb/>gemeinter Erlaß (§ 366) und die als Leistung an Ersüllungsstatt geltende Novation
<lb/>wirken jedoch objektiv, berühren aber den Anspruch auf die Gegenleistung nicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Entwurf und die Abänderungsvorschläge zum

<lb/>.Sechsten Abschnitte

<lb/>Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 363.

<lb/>Wird eine theilbare Leistung von Mehre- 
<lb/>ren geschuldet, oder haben Mehrere eine
<lb/>theilbare Leistung zu fordern, so ist im Zwei- 
<lb/>fel jeder Schuldner nur zu einem gleichen
<lb/>Aytheile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu
<lb/>einem gleichen Antheile berechtigt.

<lb/>§ 364.

<lb/>Ist von mehreren Schuldnern jeder die
<lb/>ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, wäh- 
<lb/>rend die Leistung nur einmal zu bewirken
<lb/>ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläu- 
<lb/>biger die Leistung nach seinem Belieben
<lb/>von jedem der Schuldner ganz oder zu einem
<lb/>Theile fordern. Bis zur Bewirkung der
<lb/>ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuld- 
<lb/>ner verpflichtet.

<lb/>8 365.

<lb/>Die Erfüllung seitens eines Gesammt-
<lb/>schuldners wirkt auch für die übrigen Schuld- 
<lb/>ner. Das Gleiche gilt von der Leistung an
<lb/>Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der
<lb/>Aufrechnung.

<lb/>Eine Forderung, die einem Gesammt- 
<lb/>schuldner zusteht, kann nicht von den übri- 
<lb/>gen Schuldnern aufgerechnet werden.

<lb/>8 366.

<lb/>Eiu zwischen dem Gläubiger und einem
<lb/>Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt
</p>
               <p>

                  <lb/>Gestrichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 363.
<lb/>Beibehalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 364.
<lb/>Beibehalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 365.
<lb/>Beibehalten.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0421.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>419.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch für die übrigen Schuldner, wenn die
<lb/>Aufhebung des ganzen Schuldverhältnisses
<lb/>gewollt ist.

<lb/>8 367.

<lb/>Der Verzug des Gläubigers gegenüber
<lb/>einem Gesammtschuldner wirkt auch gegen- 
<lb/>über den übrigen Schuldnern.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 368.

<lb/>Andere als die in den 88 365 bis 367
<lb/>bezeichneten Thatsachen wirken, soweit sich
<lb/>nicht aus dem Schuldverhältnisse ein An- 
<lb/>deres ergiebt, nur für und gegen den Ge- 
<lb/>sammtschuldner, in dessen Person sie ein- 
<lb/>getreten sind.

<lb/>Dies gilt insbesondere von der Kün- 
<lb/>digung, dem Verzüge, dem Verschulden, so- 
<lb/>wie der Unmöglichkeit der Leistung in der
<lb/>Person eines Gesammtschuldners, von der
<lb/>Verjährung, deren Unterbrechung und Hem- 
<lb/>mung, von der Vereinigung der Forderung
<lb/>mit der Schuld in der Person eines Ge- 
<lb/>sammtschuldners und von dem rechtskräf- 
<lb/>tigen Urtheile.

<lb/>8 369.

<lb/>Die Gesammtschuldner sind im Verhält- 
<lb/>nisse zu einander zu gleichen Antheilen ver- 
<lb/>pflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt
<lb/>ist. Kann von einem Gesammtschuldner der
<lb/>ihm obliegende Beitrag nicht erlangt wer-
<lb/>werden, so ist der Ausfall von den übri- 
<lb/>gen zur Ausgleichung verpflichteten Schuld- 
<lb/>nern zu tragen.

<lb/>Soweit ein Gesammtschuldner den Gläu- 
<lb/>biger befriedigt hat und Ausgleichung von
<lb/>den übrigen Schuldnern verlangen kann,.
<lb/>geht die Forderung des Gläubigers gegen
<lb/>die übrigen Schuldner auf ihn über. Zum
<lb/>Nachtheile des Gläubigers kann der Ueber-
<lb/>gang nicht gemacht werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gestrichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 366.
<lb/>Beibehalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gestrichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 367.

<lb/>Die Gesammtschuldner sind im Ver- 
<lb/>hältnisse zu einander zu gleichen An- 
<lb/>theilen verpflichtet, soweit nicht ein An- 
<lb/>deres bestimmt ist. Kann von einem
<lb/>Gesammtschuldner der ihm obliegende
<lb/>Beitrag nicht erlangt werden, so ver- 
<lb/>mehrt der Ausfall verhältnißmäßig
<lb/>den Antheil der übrigen Schuldner.

<lb/>Soweit ein Gesammtschuldner die
<lb/>Gläubiger befriedigt hat und Aus- 
<lb/>gleichung von den übrigen Schuld- 
<lb/>nern verlangen kann, hat er gegen
<lb/>den Gläubiger die gleichen Ansprüche,
<lb/>wie der Erwerber einer Forderung
<lb/>nach 8 346.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0422.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>.420
</p>
               <p>

                  <lb/>Hruza, Die Korrealobligattonen nach dem Entw. ll.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 370.

<lb/>Haben sich Mehrere durch Vertrag ge- 
<lb/>meinschaftlich zu einer theilbaren Leistung
<lb/>verpflichtet, so haften sie im Zweifel als
<lb/>Gesammtschuldner.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 371.

<lb/>Ist von mehreren Gläubigem jeder die
<lb/>ganze Leistung zu fordem berechtigt, wah- 
<lb/>rend die Leistung nur einmal zu bewirken
<lb/>ist (Gesammtgläubiger), so kann der Schuld- 
<lb/>ner nach seinem Belieben an jeden der
<lb/>Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann,
<lb/>wenn einer der Gläubiger bereits Klage
<lb/>auf Bewirkung der Leistung erhoben hat.

<lb/>Der Verzug eines Gesammtgläubigers
<lb/>wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

<lb/>Vereinigen sich Forderung und Schuld
<lb/>in der Person eines Gesammtgläubigers,
<lb/>so erlöschen die Rechte der übrigen Gläu- 
<lb/>biger gegen den Schuldner.

<lb/>Im Uebrigen finden die Vorschriften der
<lb/>88 36b, 366 und 368 entsprechende An- 
<lb/>wendung. Insbesondere werden dadurch,
<lb/>daß ein Gesammtgläubiger seine Forderung
<lb/>auf einen Anderen überträgt, die Rechte
<lb/>der übrigen Gläubiger nicht berührt.

<lb/>8 372.

<lb/>Die Gesammtgläubiger sind im Verhält- 
<lb/>nisse zu einander zu gleichen Antheilen be- 
<lb/>rechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt
<lb/>ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 368.

<lb/>Wenn zwei oder mehrere Personen
<lb/>einem Anderen gegenüber in einem
<lb/>Vertrage gemeinschaftlich eine Verpflich- 
<lb/>tung eingegangen sind, so sind sie im
<lb/>Zweifel Gesammtschuldner. Die Un- 
<lb/>wirksamkeit der Verpflichtung eines Ge-
<lb/>sammtschuldners schließt den Anspruch
<lb/>gegen die übrigen Schuldner im Zweifel
<lb/>nicht aus.

<lb/>Wird eine untheilbare Leistung von
<lb/>Mehreren geschuldet, so haften sie als
<lb/>Gesammtschuldner.

<lb/>8 369.

<lb/>Ist von mehreren Gläubigem jeder
<lb/>die ganze Leistung zu fordern berech- 
<lb/>tigt, während die Leistung nur einmal
<lb/>zu bewirken ist (Gesammtgläubiger),
<lb/>so kann der Schuldner nach seinem
<lb/>Belieben an jeden der Gläubiger leisten,
<lb/>bis einer der Gläubiger die Klage auf
<lb/>Bewirkung der Leistung erhoben hat.

<lb/>Gestrichen.

<lb/>Gestrichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Uebrigen finden die Vorschriften
<lb/>der 88 364 bis 366 entsprechende An- 
<lb/>wendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 370.
<lb/>Beibehalten.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0423.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0423"/>
            <div xml:id="d5372e44045"
                 ana="scope_-_421-426"
                 type="article"
                 n="9.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verfahren des Vollstreckungsgerichts bei Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßregeln des Gerichtsvollziehers</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(§ 685 der C.P.O.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Frey, ...">Von Landgerichts-Direktor Frey in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Frey, Verfahre» des Bollstreckungsgerichts bei Einwendungen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 373.

<lb/>Wird eine untheilbare Leistung von Meh- 
<lb/>reren geschuldet, so haften sie als Gesammt-
<lb/>schuldner.

<lb/>§ 374. .

<lb/>Haben Mehrere eine untheilbare Leistung
<lb/>zu fordern, so kann, sofern sie nicht Ge-
<lb/>sammtgläubiger sind, der Schuldner nur
<lb/>an Alle gemeinschaftlich leisten und jeder
<lb/>Gläubiger nur die Leistung an Alle for- 
<lb/>dern. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß
<lb/>der Schuldner die geschuldete Sache für alle
<lb/>Gläubiger hinterlegt, oder, wenn sie sich
<lb/>nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
<lb/>gerichtlich bestellten Verwahrer abliefert.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Uebrigen wirkt eine Thatsache, die
<lb/>nur in der Person eines Gläubigers ein- 
<lb/>getreten ist, nicht für und gegen die übrigen
<lb/>Gläubiger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu § 368 gestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>§371.

<lb/>Haben Mehrere eine untheilbare
<lb/>Leistung zu fordern, so kann, sofern
<lb/>sie nicht Gesammtgläubiger sind, der
<lb/>Schuldner nur an Alle gemeinschaft- 
<lb/>lich leisten und jeder Gläubiger nur
<lb/>die Leistung an Alle fordern. Hier- 
<lb/>bei zählt ein Gläubiger nicht mit,
<lb/>wenn und solange aus einem in sei- 
<lb/>ner Person liegenden Grunde die
<lb/>Leistung an ihn nicht thunlich ist. Jeder
<lb/>Gläubiger kann verlangen, daß der
<lb/>Schuldner die geschuldete Sache für
<lb/>alle Gläubiger hinterlegt, oder, wenn
<lb/>sie sich nicht zur Hinterlegung eignet,
<lb/>an einen gerichtlich bestellten Ver- 
<lb/>wahrer abliefert.

<lb/>Beibehalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verschaffung des Eigenthums
<lb/>oder Besitzes einer untheilbaren Sache
<lb/>ist im Zweifel eine untheilbare Leistung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfahren des Vollstreckungsgerichts bei Einwendungen gegen Voll- 
<lb/>streckungsmatzregeln des Gerichtsvollziehers. (§ 685 C.P.O.)

<lb/>Von Landgerichts-Director Hofrath Frey in Leipzig.

<lb/>Nach § 684 C.P.O. ist das Amtsgericht Vollstreckungsgericht; seine Ent- 
<lb/>scheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Dabei
<lb/>kommen drei Wege in Betracht: der eine verboten, die anderen zwei dem Voll-
<lb/>strcckungsgericht zur Wahl gestellt. Verboten ist die eigentliche sog. obligatorische
<lb/>mündliche Verhandlung, wie sie nach § 119 C.P.O. nur zulässig ist über den
<lb/>Rechtsstreit vor dem erkennenden Richter. Darüber ist kein Streit. Der
<lb/>zweite Weg ist der der sog. fakultativen mündlichen Verhandlung. Ueber
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0424.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>422 Frey, Verfahren des Vollstreckungsgerichts bei Einwendungen gegen

<lb/>ihren Grund und Bau hat sich in Theorie und Praxis nach anfänglichem Schwanken
<lb/>in den wesentlichen Fragen UeLereinstimmung, mindestens eine herrschende Mei- 
<lb/>nung gebildet. Von ihr soll daher nicht weiter die Rede sein. Vergl. dazu die
<lb/>Kommentare von Gaupp zu § 119 V. B., Seufsert zu § 119 S. 165 und
<lb/>die dort angezogene weitere Literatur.

<lb/>Der dritte Weg ist die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver- 
<lb/>handlung. Ueber das Verfahren in diesem Falle schweigt nicht nur die Prozeß- 
<lb/>ordnung, sondern es herrscht darüber auch noch mancherlei Unklarheit. Bekanntlich
<lb/>bestimmte der Hannoversche und der Norddeutsche Entwurf für die Fälle, in denen
<lb/>es einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen sollte, daß die Entscheidung, in
<lb/>berathender Sitzung" erfolge, und es ist diese Ausdrucksweise nach den Mo- 
<lb/>tiven zum I.—III. Deutschen Entwürfe nur deshalb geändert worden, weil sie
<lb/>nicht gemeinverständlich sei und auf die Einzelrichter nicht passe. Danach scheint
<lb/>es zunächst als das Einfachste, anzunehmen, es finde nur zufolge schriftlichen An- 
<lb/>trags aus Grund der Acten ev. nach schriftlichem Gehör der Parteien eine schrift- 
<lb/>liche Entscheidung statt, so daß der Richter in allen den zahlreichen Fällen, in denen
<lb/>der Akteninhalt zu einer sachlichen Entscheidung nicht ausreichen würde, gezwungen
<lb/>wäre, mündliche Verhandlung (natürlich blos sog. fakultative) anzuberaumen.

<lb/>Jede kleinste Frage also, der sich aus den Akten ohne Weiteres nicht bei- 
<lb/>kommen ließe, würde die Ingangsetzung eines Apparates bedingen, der zur Sache
<lb/>selbst oft außer allem Verhältniß stehen und die Verschleppung und Vertheuerung
<lb/>des Zwangsvollstreckungsversahrens bis zur Unbrauchbarkeit herbeisühren könnte.
<lb/>Dennoch scheinen Einige, wenn man auch zugeben muß, nach den Motiven viel- 
<lb/>leicht folgerichtig, dieser Auffassung zu huldigen (z. B. Gaupp, Komm, zu § 119,
<lb/>V. A.). Die Praxis hat sich dem nicht anschließen können, sie hat sich auf die
<lb/>verschiedenste Weise geholfen, freilich ohne daß hierbei nach festen Grundsätzen ver- 
<lb/>fahren, bestimmte Grenzen und gewisse Formen eingehalten würden. Leider hat
<lb/>sie unsers Wissen aber auch in der Literatur keinen sicheren Wegweiser gefunden.
<lb/>So erklären Wilmowsky und Levy, Komm. VII. Ausi. S. 214 auch in den
<lb/>Fällen der Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung „Ermitt- 
<lb/>lungen" für zulässig, aber was sie darunter verstehen, welche Grenzen dabei
<lb/>cinzuhalten, sagen sie nicht. Seufsert, Komm. VII. Aufl. zu § 119, S. 175
<lb/>hält sogar Beweiserhebungen für nicht ausgeschlossen. Die von ihm an
<lb/>dieser Stelle angezogene Bremer Landgerichtsentscheidung (Busch's Archiv X,
<lb/>S. 39?) giebt dazu keinen Anhalt, sie paßt nicht; denn sie handelt nur von
<lb/>einem Falle, in dem zwar ohne vorgängige mündliche Verhandlung hätte ent- 
<lb/>schieden werden können, in dem aber thatsächlich mündliche Verhandlung abge- 
<lb/>halten worden war.

<lb/>Beweiserhebung, also eigentliche Beweisaufnahme im Sinne der Civil-
<lb/>prozeßordnung erscheint uns aus alle Fälle ausgeschlossen. Zwar wird das
<lb/>BcwciSaufnahmeverfahren nicht als ein Theil der eigentlichen mündlichen Berhand-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0425.tif"
                   n="423"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>Vollstreckungsmaßregeln des Gerichtsvollziehers. (Z 685 C.P.O.)

<lb/>lung, der sog. obligatorischen im Sinne von § 119 C.P.O. angesehen, sie bildet
<lb/>vielmehr in der Benutzung der gebotenen Beweismittel zur Gründung richterlicher
<lb/>Ueberzeugung eine besondere Thätigkeit des Gerichts, die in mehrfacher Hinsicht
<lb/>unabhängig ist von dem Willen und der Mitwirkung der Parteien (vergl. z. B.
<lb/>88 332, 325, 337, 437 C.P.O.).

<lb/>Aber die unentbehrliche Voraussetzung jeder Beweisaufnahme ist eine Be- 
<lb/>weisantretung und diese hinwiederum setzt mündliche Verhandlung voraus. Es
<lb/>muß doch vor Allem durch gegenseitige Erklärungen der Parteien festgestellt wer- 
<lb/>den, welche Thatsachen bestritten sind, also überhaupt des Beweises bedürfen
<lb/>(8 261 C.P.O.) Dem kann auch durch schriftliches Gehör des Gegentheils
<lb/>oder dessen Befragung zum Protokolle des Gerichtsschreibers keineswegs in allen
<lb/>Fällen sachgemäß abgeholfen werden. Das kann nur dann geschehen, wenn es
<lb/>sich um ganz einfache Fragen, um das bloße Zugestehen oder Verneinen eines
<lb/>geltend gemachten Anspruchs handelt; dann wird man allerdings, trotz der mangeln- 
<lb/>den Formen des eigentlichen prozessualischen Zugeständnisses, Anerkenntnisses oder
<lb/>Verzichtes eine Frage als erledigt betrachten (vergl. Planck, Lehrbuch S. 294
<lb/>Nr. I a. E. in S. 322 bei Not. 12) und ohne mündliche Verhandlung durch
<lb/>Beschluß sachliche Entscheidung ertheilen können. Aber schon wenn es- sich um die
<lb/>Aufklärung und den Beweis von Thatsachen handelt, die verschiedener rechtlicher
<lb/>Auffassung fähig sind, oder, falls schriftliches Gehör des Gegners angeordnet
<lb/>wäre, dieses bedingt lautete oder auf neue thatsächliche Behauptungen und Beweis- 
<lb/>mittel sich erstreckte, wäre weiteres Verfahren abgeschnitten. Denn nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Civilprozeßordnung ist es schlechterdings ausgeschlossen, auf die schrift- 
<lb/>liche Erklärung des Gegners nun etwa wieder den andern Theil zu einer schrift- 
<lb/>lichen Replik zu veranlassen, dann wohl gar Dupliksatz zu erfordern und so ein
<lb/>Verfahren zu sanktioniren, für das es dermalen keine gesetzliche Unterlage mehr
<lb/>giebt. Aber nicht nur die Klarstellung der Parteibehauptungen auf diesem Wege,
<lb/>sondern auch jede Beweisaufnahme nach einseitigen Behauptungen und Be- 
<lb/>weisantretungen einer Partei muß ausgeschlossen sein, weil ohne Wissen und Mit- 
<lb/>wirkung des Gegners die Beweisaufnahme auf eine ganz wesentliche Beeinträch- 
<lb/>tigung seines Rechtes auf Gegenbeweis und somit auch seines materiellen Rechtes
<lb/>hinauslaufen könnte. Indem das Gesetz von der mündlichen Verhandlung abzu- 
<lb/>sehen gestattet, kann es diese Befugniß nur für Fälle ertheilen, in denen ohne
<lb/>Verhandlung und ohne persönliche Mitwirkung der Parteien eine erschöpfende
<lb/>Entscheidung möglich ist. Für alle anderen Fälle ist die Regel: mündliche Ver- 
<lb/>handlung der Parteien. Ohne deren Zuziehung und Mitwirkung ist aber eine
<lb/>eigentliche Beweisaufnahme nicht denkbar. Sie müssen jeder Beweisaufnahme bei- 
<lb/>wohnen (8 323 C.P.O.), sich über Beweismittel, Identität von Beweisobjekten,
<lb/>Anerkenntniß von Urkunden erklären, zu Wahrung ihrer Rechte Fragen an die
<lb/>Zeugen und Sachverständigen richten (88 362, 367), vom Gegner fallen gelassene
<lb/>Zeugen und Urkunden für sich aufrecht erhalten (88 364, 461), ihre Rechte bei
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0426.tif"
                   n="424"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0426"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>424 Frey, Verfahren des Vollstreckungsgerichts bei Einwendungen gegen

<lb/>Verweigerung der Zeugenaussage wahrnehmen (§ 352) können, soll nicht die
<lb/>Beweisaufnahme alle diese wesentlichen Garantien des modernen Verfahrens
<lb/>verlieren.

<lb/>Dennoch halten wir aber gewisse Ermittlungen, auch wenn mündliche
<lb/>Verhandlung nicht beliebt worden ist, für zulässig. Was darunter zu verstehen
<lb/>und welche Grenzen dabei einzuhalten, denken wir uns, wie folgt. Setzt man
<lb/>den einfachsten und häufigsten Fall der Pfändung beweglicher Sachen zu Deckung
<lb/>von Geldforderungen oder der Wegnahme solcher Sachen durch den Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher und betrachtet zunächst die Aufgabe des Letzteren, so springt sofort in die
<lb/>Augen, daß diese eine außerordentlich schwierige und in der Prozeßordnung nur
<lb/>nothdürftig geordnete ist. Der Rechtsstreit ist beendet, die erstrittene Forderung
<lb/>soll zwangsweise zur Erfüllung gebracht werden. Vernünftiger Weise soll nun
<lb/>darüber, wie dies geschehen könne, nicht erst wieder ein neuer Prozeß beginnen,
<lb/>der Gerichtsvollzieher muß durchgreifen, obwohl alle die Fragen, welche nach
<lb/>88 712—715 C.P.O. Voraussetzungen der Pfändung sind, ohne Gehör der Be- 
<lb/>theiligten in den allermeisten Fällen sich eigentlich nicht entscheiden lassen. In
<lb/>wessen Gewahrsam sich eine Sache befinde, kann der Sache nicht angesehen
<lb/>werden, es müssen die thatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Schuldners
<lb/>und Dritter zu der Sache ermittelt werden. Ebensowenig gehört es in das rein
<lb/>thatsächliche einfach durch den Augenschein sestzustellende Gebiet, ob eine Sache
<lb/>nach den oft recht verwickelten Verhältnissen des § 715, 1—10 C.P.O. dem
<lb/>Schuldner unentbehrlich ist, und was unter den Gerichten selbst nach weitläufigen
<lb/>Beweisaufnahmen zu häufig wechselnden und widersprechenden Entscheidungen führt,
<lb/>soll und muß der geplagte Gerichtsvollzieher, dem keine wissenschaftliche Bildung
<lb/>zur Seite steht, und dem für alle besondere Fälle seine Instruktion auch keine
<lb/>Handhabe geben kann, auf den ersten Blick entscheiden. Das ist nun zumeist
<lb/>nicht möglich. Er muß sich daher zu helfen suchen. Zunächst wird er es mit
<lb/>rechtlichen und thatsächlichen Vermuthungen versuchen. Er wird z. B. zunächst
<lb/>annehmen, daß alle Sachen, die er in der Wohnung des Ehemannes findet, der
<lb/>Regel nach sich auch in dessen Gewahrsam befinden, 8 1656 B.G.B.; er wird
<lb/>meist nicht fehlgehen, wenn er annimmt, daß die in einer Mietwohnung ange- 
<lb/>troffenen Sachen im Gewahrsam des Ermiethers sind, aber auch hier schon muß
<lb/>er rechtliche und thatsächliche Verhältnisse durch Ermittelungen, insbesondere durch
<lb/>Befragung der Parteien, ihrer Angehörigen, des Hauswirths, der Polizei u. s. w.
<lb/>fcststellen; denn er kann z. B. nicht sehen, ob Jemand, verheirathet ist, wie viel
<lb/>er Familie, ob er oder wer sonst gemiethet hat. Noch verwickelter wird aber die
<lb/>Sache, wenn solche Vermuthungen nicht einschlagen oder gar Fragen aus 88 714
<lb/>und 715 E.P.O. herantreten. Der Gerichtsvollzieher kann nicht wissen, waS
<lb/>z. B. Künstler, Beamte, Aerzte, Hebammen, Rechtsanwälte zur Ausübung ihres
<lb/>Berufes nöthig haben, er kann nicht beurtheilen, was zum Fortbetrieb einer Land-
<lb/>wirthschast an Geräth, Vieh- und Feldinventarium u. s. w. erforderlich ist. Dazu
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0427.tif"
                   n="425"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vollstreckungsmaßregeln des Gerichtsvollziehers. (Z 665 C.P.O.) 425

<lb/>allenthalben sind spezielle Sachkenntnisse erforderlich, und es muß daher dem Ge- 
<lb/>richtsvollzieher unbenommen sein, sich bei Sachverständigen Raths zu erholen, auch
<lb/>die Parteien selbst zu hören, schon um eine etwaige Vereinigung derselben im
<lb/>Ganzen oder über einzelne Punkte herbeizuführen. Alle diese Feststellungen des
<lb/>Gerichtsvollziehers haben daher sachlich auch nur die Natur vorläufiger Maß- 
<lb/>regeln, es genügt nach § 685 C.P.O. die Erhebung von Einwendungen beim
<lb/>Bollstreckungsgericht, um ihren Bestand in Frage zu stellen, und die endgiltige
<lb/>Entscheidung erfolgt erst durch Beschluß des Bollstrcckungs- oder Beschwerde- 
<lb/>gerichts.

<lb/>Ueber dem auf wenig verlässigen Grundlagen ruhenden Verfahren des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers steht also als richterlicher Schutz der Vollstreckungsrichter. Aus
<lb/>dieser seiner Stellung ergiebt sich im Wesentlichen seine Ausgabe. Er kann un- 
<lb/>möglich, wie im Eingänge schon nachgewiesen worden, im Interesse des Erfolgs
<lb/>der praktischen Zwangsvollstreckung in allen Fällen, in denen er angerufen wird,
<lb/>mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme anordnen, er kann ebensowenig allent- 
<lb/>halben auf Grund des Akteninhalts entscheiden, er muß vielmehr auch seinerseits Er- 
<lb/>mittelungen wie der Gerichtsvollzieher anstellen können, wenn er selbstver- 
<lb/>ständlich dabei auch darauf zu achten hat, diese möglichst frei von den Unzuver- 
<lb/>lässigkeiten des tumultuarischen Gerichtsvollzieherverfahrens zu halten.

<lb/>SolcheFälle, in denen sich das Vollstreckungsgericht auf Erörterungen beschränken
<lb/>und daraufhin Entscheidung ertheilen kann, sind in der Praxis sehr häufig. Wir
<lb/>nehmen sie an z. B. da, wo sich die erhobenen Einwendungen sachlich nur darauf
<lb/>richten, daß der Gerichtsvollzieher vorschriftwidrig verfahren z. B. ohne Nachweis
<lb/>der Zustellung eines Schuldtitels gepfändet, die Person des Schuldners verwechselt,
<lb/>die ihm obliegende Erkundigungseinziehung über die Familien- und Erwerbsver- 
<lb/>hältnisse des Schuldners unterlassen oder die erhaltene Auskunft falsch aufgefaßt,
<lb/>wesentliche Vorkommnisse nicht in das Protokoll ausgenommen habe u. s. w. In
<lb/>allen solchen Fällen scheint es uns unbedenklich, ja oft geboten, den Sachverhalt
<lb/>von Bollstreckungsgerichtswegen durch Befragung des Gerichtsvollziehers aufzuklären,
<lb/>ihn zur Nachholung unterlassener Feststellungen und anderweiter Berichterstattung
<lb/>anzuweisen, ja die Erkundigungseinziehung, welche der Gerichtsvollzieher unterlassen
<lb/>oder unklar oder unzutreffend aufgefaßt hat, selbst durch Befragung derjenigen
<lb/>Personen ins Werk zu setzen, auf deren Auskunft der Gerichtsvollzieher auch
<lb/>angewiesen gewesen wäre. Damit würde offenbar keinem Theile ein Nachtheil
<lb/>geschehen, insofern die richterliche Aufllärung immerhin eine größere Gewähr ihrer
<lb/>Richtigkeit böte. Diese Erörterungen und Befragungen ergeben sodann mit dem
<lb/>ursprünglichen Vvllstreckungsbericht des Gerichtsvollziehers das Resultat der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung, gewisser Maßen den Bericht, wie er von Anfang an hätte sein
<lb/>sollen. Daraus folgt aber 1. daß alle nachträglichen Erörterungen das Erörterungs-
<lb/>gcbiet des Gerichtsvollziehers nicht überschreiten dürfen, 2. sich in den Formen
<lb/>einfacher Erkundigungseinziehung zu bewegen haben, 3. ihr Ergebniß, wie dasjenige
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0428.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0428"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>426 Frey, Verfahren des Gerichtsvollziehers bei Einwendungen re.

<lb/>der eigentlichen Zwangsvollstreckung selbst den Parteien, wenigstens soweit sie
<lb/>interessirt sind, bekannt gemacht werden muß und 4. der Vollstreckungsrichter nur
<lb/>dann ohne Verhandlung entscheiden kann, wenn es nunmehr zur Sachaufklärung
<lb/>der Verhandlung und förmlichen Beweisaufnahme offenbar nicht mehr bedarf,
<lb/>um zuverlässige thatsächliche Unterlagen zu einer Entscheidung zu gewinnen,
<lb/>und wenn die Parteien nicht etwa neue Einwendungen gegen die neuen Erörterungs- 
<lb/>resultate erheben. — Andernfalls ist allenthalben mündliche Verhandlung
<lb/>anzuberaumen.

<lb/>Gegen ■ diese Sätze wird in der Praxis vielfach gefehlt. So werden zu 1
<lb/>und 2 öfter Zeugen in Abwesenheit der Parteien vernommen, oft sogar eidlich,
<lb/>wiewohl doch, wie oben dargethan, eine eigentliche Beweisaufnahme ohne mündliche
<lb/>Verhandlung undenkbar ist. Am Meisten wird gegen den Satz zu 3 gefehlt,
<lb/>wenngleich das den Parteirechten gerade am Verhängnißvollsten sein kann. Es
<lb/>werden z. B. häufig aus Anlaß erhobener Einwendungen Befragungen von
<lb/>Personen vorgenommen, die der Einwendende benannt hat, auch daraufhin ohne
<lb/>den Antrag und das Ergebniß der Erörterungen dem Gegner bekannt zu geben,
<lb/>ihm abträgliche Entscheidungen getroffen, und doch weiß jeder Richter, wie oft sich
<lb/>durch Austlärung des Gegners das Sachverhältniß vollständig ändert. In solchen
<lb/>Fällen kann sich der Geschädigte höchstens in der Beschwerdeinstanz Geltung ver- 
<lb/>schaffen. Es muß aber auch dem Gegner die Möglichkeit, Einwendungen an den
<lb/>Vollstreckungsrichter zu erheben (§ 685 C.P.O.) gegeben sein. Wahrt aber der
<lb/>Vollstreckungsrichter gleich sorgfältig die Rechte beider Theile, hält er die Grenzen
<lb/>unter 1—4 ein, so ist auch nicht abzusehen, warum er nicht ohne Verhandlung
<lb/>der Parteien solle entscheiden können; liegt doch der Sachverhalt dann im Wesent- 
<lb/>lichen nicht anders, als wenn der Gerichtsvollzieher einen vervollständigten Bericht
<lb/>erstattet hätte. Freilich darf niemals etwa wegen Arbeitsüberhäufung oder
<lb/>Bequemlichkeit der kürzere Weg der Erörterungen gewählt werden, wenn sich aus
<lb/>der Sache ergiebt, daß ohne Verhandlung oder eigentliche Beweisaufnahme der
<lb/>Thatbestand nicht sicher festzustellcn ist. Es ist keineswegs in das einfache Belieben
<lb/>des Richters gestellt: Verhandlung' oder Erörterung. Die Wahl ist auf Grund
<lb/>gewissenhafter Prüfung zu treffen und cv. vom Wege der Erörterungen auf den
<lb/>der Verhandlung überzugehen. Die oberste Aufgabe für den Richter bleibt auch
<lb/>hier eine sachliche und erschöpfende Entscheidung.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0429.tif"
             n="427"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0429"/>
         <div xml:id="d5372e44696">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e44701" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e44709" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erfüllungsort für die Klage auf Zurückgabe des dem Verkäufer im Voraus (in Wechseln) zugesendeten Kaufpreises gegen Zurückgabe der verkauften, angeblich nicht empfangbaren Waare. Oertliches Recht be der actio redhibitoria.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Aufhebung eines Kaufs. Erfüllungsort.
</p>
                  <p>

                     <lb/>427
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Erfüllungsort für die Klage auf Zurückgabe des dem Verkäufer im
<lb/>Voraus (in Wechseln) zugesendeten Kaufpreises gegen Zurückgabe der
<lb/>verkauften, angeblich nicht empfangbaren Waare. Oertliches Recht bei
<lb/>der actio redhibitoria.

<lb/>Urtheil des R.G.'s I. Civil-S. vom 20. Februar 1895. I 399/94.

<lb/>Klägerin, die ihre Handelsniederlassung in Breslau hat, hatte von der in
<lb/>Hamburg domizilierten Beklagten u. A. 300 Centner Tumaconiisse gekauft und
<lb/>von Hamburg nach Breslau auf dem Wasserwege zugesandt erhalten. Vor dem
<lb/>Eintreffen der Nüsse hatte die Klägerin der Beklagten über den Kaufpreis dieser
<lb/>und anderer Nüsse zwei Akzepte über zusammen 5538,05 Mk. übersendet.
<lb/>Klägerin hat die Tumaconüsse als eine vertragsmäßige Lieferung nicht anerkannt,
<lb/>vielmehr der Beklagten zur Verfügung gestellt und bei dem Landgericht Breslau
<lb/>gellagt mit dem Anträge, Beklagte zu verurtheilen, gegen Abnahme der
<lb/>Tumaconüsse entweder 4277 Mk. 5 Pf. nebst Zinsen zu zahlen, oder der Klägerin
<lb/>deren Akzepte gegen Zahlung von 1254.40 Mk. (dem Kaufpreis für die anderen,
<lb/>empfangbaren Nüsse) zurückzugeben. Die von der Beklagten erhobene Einrede
<lb/>der Unzuständigkeit des Gerichts wurde vom Berufungsgericht beachtet, vom Reichs- 
<lb/>gericht (ebenso wie vom Landgericht) verworfen.

<lb/>Gründe.

<lb/>1. Das Berufungsgericht leitet aus den beiden Briefen der Beklagten vom
<lb/>September 1893 und aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Agenten F.
<lb/>ab, daß das Kaufgeld von der Klägerin in Hamburg entrichtet werden sollte.
<lb/>„Denn dorthin waren die Akzepte der Beklagten einzusenden." Diese Schluß- 
<lb/>folgerung beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsirrthum. Daß eine bloße
<lb/>Schlußfolgerung vorliegt, ergiebt sich aus dieser Fassung der Entscheidungsgründe.
<lb/>Auch enthalten die Briefe und die Aussage nichts weiter, als daß die Klägerin
<lb/>die Verpflichtung übernommen habe, die Wechsel zu übersenden. Nun ist aber
<lb/>das Akzept über die Kaufpreisschuld im Zweifel noch nicht die Zahlung des
<lb/>Kaufpreises. Vielmehr wird der Kaufpreis erst mit Einlösung des Wechsels
<lb/>gezahlt. Daß die von der Klägerin einzusendenden Wechsel auch auf Zahlung in
<lb/>Hamburg zu stellen gewesen wären und so gestellt worden wären, hat das Berufungs- 
<lb/>gericht nicht sestgestellt. Davon enthalten auch die Briefe nichts. Der Zeuge F.
<lb/>dessen Aussage das Berufungsgericht sonst folgt, bekundet aber direkt: Der Wechsel
<lb/>war in Breslau zahlbar. Danach war also der Kaufpreis in Breslau und nicht
<lb/>in Hamburg zu zahlen.

<lb/>Sodann folgt aber auch daraus, daß die Klägerin die Wechsel nach Hamburg
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0430.tif"
                      n="428"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0430"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0430--><p/>
                  <p>

                     <lb/>428
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aufhebung eines Kaufs. Erfüllungsort.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einzusenden hatte, nicht, daß für diese Leistung Breslau der Erfüllungsort nicht
<lb/>gewesen sei. Die Beklagte hatte ja auch die Waare nach Breslau zu senden.
<lb/>Gleichwohl war, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, für die Verbindlichkeit
<lb/>der Beklagten Hamburg der Erfüllungsort. Ferner hat das H.G.B. in Art. 325
<lb/>dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, eine Geldzahlung dem Gläubiger durch
<lb/>Uebersendung des Geldes zu leisten. Dabei ist aber bevorwortet, daß durch diese
<lb/>Bestimmung der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners in Betreff des Gerichts- 
<lb/>standes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert wird.

<lb/>Es wird also auch anzunehmen sein, daß, wenn vereinbart ist, der Käufer
<lb/>solle statt den Kaufpreis einzusenden, dem Verkäufer vorläufig einen Wechsel einsenden,
<lb/>durch diese Vereinbarung bezüglich des gesetzlichen Erfüllungsorts nichts ge- 
<lb/>ändert ist.

<lb/>Dann ist der Artikel 324 maßgebend; und aus diesem ergiebt sich, daß die
<lb/>Klägerin auch bezüglich dieser Leistung ihre Verbindlichkeit damit erfüllte, daß sie
<lb/>ihre Akzepte in Breslau aus die Post gab.

<lb/>2. Danach ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß
<lb/>das Hamburger Recht für die Beurtheilung des gesummten Rechtsverhältnisses
<lb/>der Parteien maßgebend war. Vielmehr steht die Klägerin bezüglich, ihrer Ver- 
<lb/>bindlichkeiten unter der Herrschaft des an dem Orte ihrer Handelsniederlassung,
<lb/>wo sie zu erfüllen hatte, geltenden Preußischen Allgemeinen Landrechts. Das
<lb/>wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es sich um eine gegenseitige Obligation
<lb/>handelt, und daß die Verbindlichkeit des Verkäufers unter einem anderen Gesetz
<lb/>steht, — Savigny, System Bd. 8 S. 202. —

<lb/>3. Darf man davon ausgehen, daß die Verbindlichkeit der Klägerin aus
<lb/>dem Kaufverträge zu der Zeit, als die Klage erhoben war, noch nicht getilgt war,
<lb/>daß sie vielmehr nur neben der Verbindlichkeit aus dem Kaufverträge eine zweite,
<lb/>die Wechselverbindlichkeit, eingegangen war, so hatte die erhobene Klage den Sinn,
<lb/>daß die Klägerin von der übernommenen, aber noch nicht erfüllten Verbindlichkeit
<lb/>befreit sein wollte. Eine Folge 'dieses Liberationsanspruchs war der Anspruch
<lb/>auf Rückgabe des Wechsels. Für diesen Liberationsanspruch ist aber ohne alle
<lb/>Frage die streitige Verpflichtung diejenige, von welcher die Klägerin entbunden
<lb/>sein wollte. Und da jene Verpflichtung in Breslau zu erfüllen war, so würde
<lb/>auch aus diesem Gesichtspunkt das Landgericht Breslau nach § 29 der C.P.O.
<lb/>zuständig sein.

<lb/>4. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß es sich nicht um einen
<lb/>Liberationsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Rückgabe und Rückzahlung
<lb/>handelte, ergiebt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Breslau. Ohne zureichenden
<lb/>Grund nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin die Wandelungsklage
<lb/>erhoben hat. Dafür, daß die Klägerin bei diesem generischen Kauf die von der
<lb/>Beklagten vorgenommene Jndividualisirung gelten lassen wollte, und in diesem
<lb/>Sinne die Waare angenommen habe, liegt nichts vor. Die Klage läßt sich viel-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0431.tif"
                      n="429"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0431"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0431--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Aufhebung eines Kaufs. Erfüllungsort.
</p>
                  <p>

                     <lb/>429
</p>
                  <p>

                     <lb/>mehr recht wohl in dem Sinne verstehen, daß Klägerin geltend macht, Beklagte
<lb/>habe überhaupt nicht erfüllt, weil das, was sie als Erfüllung angeboten habe,
<lb/>von der Klägerin als Erfüllung nicht angenommen zu werden brauche und nicht
<lb/>angenommen sei.

<lb/>vergl. Entscheidungen des R.G.'s I 68/91 v. 13. Mai 1891 bei Bolze,
<lb/>Praxis Bd. 12 Nr. 460. III 222/92 v. 22. März 1893 daselbst Bd. 16
<lb/>Nr. 426.

<lb/>In diesem Falle braucht aber selbstverständlich Klägerin so wenig nach
<lb/>gemeinem Recht wie nach Pr. Allgem. Landrecht die von der Beklagten nach
<lb/>Breslau geschaffte Waare nach Hamburg zurückzuschaffen, um dort gegen Rückgabe
<lb/>der Waare die Wechsel zurückzufordern. Sondern sie kann Rücknahme der von
<lb/>ihr nicht akzeptirten Waare in Breslau fordern, dieselbe zu ihrer Sicherheit zurück- 
<lb/>behalten, bis sie die in Erwartung vertragsmäßiger Lieferung der Beklagten aus- 
<lb/>geantworteten Wechsel zurückerhält, und eben deswegen Rückgabe der Wechsel gegen
<lb/>Rücknahme der Waare in Breslau sordem.

<lb/>5. Wäre aber die Klage als Wandelungsklage aufzufassen, so kommt, bei
<lb/>der Unangreifbarkeit des Ausspmchs des Bemfungsgerichts über den Inhalt der
<lb/>Bestimmungen des gemeinen Rechts, in Frage, ob sich dieser Redhibitionsanspruch
<lb/>der Klägerin nach dem in Hamburg geltenden gemeinen Recht oder nach dem in
<lb/>Breslau geltenden Preußischen Allgem. Landrecht beurtheilt. Daß die Verbindlich- 
<lb/>keiten der Klägerin aus dem Kaufverträge nach dem Gesetze ihrer Handelsnieder,
<lb/>lassung, wo sie zu erfüllen und Recht zu nehmen hatte, zu beurtheilen sind, ist
<lb/>bereits unter 2. dargelegt.

<lb/>Daraus ergiebt sich aber auch, daß wie die Einreden der Käuferin gegen
<lb/>die etwa von der Verkäuferin erhobene Klage aus dem Kaufverträge, so auch ihre
<lb/>Klage auf Rescission der von ihr übernommenen Verbindlichkeit, die Anfechtung
<lb/>des Kaufs durch die redhibitorische Klage, nach demselben Recht zu beurtheilen sind.

<lb/>Savigny a. a. O. S. 272.

<lb/>Daß aber nach Preuß. Allg. Landrecht die Käuferin, welche im Besitz der
<lb/>zu redhibirenden Waare ist, die Rückgabe ihrer Leistung gegen Rücknahme an dem
<lb/>Orte ihrer Handelsniederlassung fordem darf, wohin ihr die Waare von der Ver- 
<lb/>käuferin gesandt ist, hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen.

<lb/>6. Wäre aber auch der Redhibitionsanspruch der Klägerin nach gemeinem
<lb/>Recht zu beurtheilen, so ergiebt sich, nach Beseitigung des rechtsirrthümlichen Aus- 
<lb/>spruchs des Bemfungsgerichts über den Ort, an welchem die Klägerin zu leisten
<lb/>hatte und geleistet hat, nichts Anderes. Denn ist mit dem Berufungsgerichte da- 
<lb/>von auszugehen, was hier nicht nachzuprüfen ist, daß nach gemeinem Recht bei
<lb/>Redhibition jeder Partei da zurückzugeben ist, wo sie erfüllt hat, so würde daraus
<lb/>folgen , daß die Klägerin, wenn sie durch Uebergabe ihrer Akzepte an die Post
<lb/>in Breslau erfüllt hat, auch die Rückgabe ihrer Akzepte in Breslau for- 
<lb/>dem darf.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0432.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0432"/>
               <div xml:id="d5372e45032" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lebensversicherung. Auslegung von Versicherungsverträgen. Ausschließung der Versicherung bei Gefahren, in die sich der Versicherte muthwillig begeben, für Unfälle bei Jagden zu Pferde und bei Wettrennen. Fällt die Theilnahme an einem Schnitzelreiten hierunter? Verwirkung des Anspruchs aus der Versicherung wegen Verletzung von Formvorschriften bei der Anzeige des Unfalls etc.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0432--><p/>
                  <p>

                     <lb/>430 Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzelreiten.

<lb/>Aus Allem ergiebt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Breslau für die
<lb/>erhobene Klage nach § 29 der C.P.O.

<lb/>Das Berufungsürtheil war also aufzuheben, und die Berufung der Be- 
<lb/>klagten gegen das erstinstanzliche Urtheil zurückzuweisen.

<lb/>Lebensversicherung. Auslegung von Versicherungsverträgen. Ausschlie- 
<lb/>ßung der Versicherung bei Gefahren, in die sich der Versicherte muth-
<lb/>willig begeben, für Unfälle bei Jagden zu Pferde und bei Wettrennen.
<lb/>Fällt die Thettnahme an einem Schnitzelreiten hierunter? Verwirkung
<lb/>des Anspruchs aus der Versicherung wegen Verletzung von Formvor-
<lb/>schristen bei der Anzeige des Unfalls rc.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 28. Dezember 1894. - 0. II. 130/94.

<lb/>R.G. VI. ©.Senat, Urth. vom 20. Mai 1895. VL 42/95.

<lb/>Der Sohn des Klägers stand als Bereiter und Stallmeisteraspirant im
<lb/>Dienste des Stallmeisters F. in Bremen, er verunglückte am 1. Oktober 1893
<lb/>bei einem in der Uphuster Heide bei Bremen veranstalteten Schnitzelreiten
<lb/>durch einen Sturz mit dem Pferde und starb an den Folgen der erlittenen Ver- 
<lb/>letzung (welche in Zerreißung der Leber mit starkem Bluterguß in die Bauchhöhle
<lb/>bestand) in einem Krankcnhause zu Bremen am 12. Oktober 1893. Der Ver- 
<lb/>storbene war auf Grund eines von ihm mit der Beklagten im Jahre 1891 ab- 
<lb/>geschlossenen Versicherungsvertrags auf die Dauer von 5 Jahren und zwar bis
<lb/>zum 1. August 1896 gegen die unmittelbaren Folgen körperlicher Verletzungen,
<lb/>von denen er durch äußere gewaltsame Veranlassung unfreiwillig betroffen werden
<lb/>würde, versichert. Die Versicherungssumme war für den Fall des Todes auf
<lb/>5000 Mk., für den Fall der Invalidität auf 10000 Mk. und die Entschädigung
<lb/>für Kurkosten und Erwerbsverlust bei nur vorübergehender Erwerbs- 
<lb/>unfähigkeit auf 5 Mk. für den Tag vertragsmäßig bemessen. Die Versiche- 
<lb/>rungsprämie war mit Rücksicht auf die mit dem Berufe des Versicherten ver- 
<lb/>bundene besondere Gefahr höher als in gewöhnlichen Fällen (nämlich auf 468 Mk.
<lb/>für die Dauer der Versicherung) festgesetzt worden.

<lb/>In Z 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sind als von der Ver- 
<lb/>sicherung ausgeschlossen neben anderen bezeichnet:

<lb/>„Unfälle, welche der Versicherte sich durch Muthwillen, grobe Fahr- 
<lb/>lässigkeit" rc. rc. zuzieht, ferner Unfälle, die „durch Theilnahme an
<lb/>Wettrennen, Wettsegeln, Wett- und Preisfahrten, an Jagden zu
<lb/>Pferde, Gletschertouren, Luftballonfahrten, Radfahrten oder durch Be- 
<lb/>nutzung ungewöhnlicher Transportmittel, sowie durch akrobatische oder
<lb/>equilibristische Uebungen herbeigeführt werden."

<lb/>Nach § 10 der Versicherungsbedingungen müssen, wenn ein Unfall stattge-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0433.tif"
                      n="431"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0433"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0433--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzclrciieil. 431

<lb/>funden hat, der Versicherte, „resp." dessen Rechtsnachfolger bei Todesfällen
<lb/>oder im Falle vorhandener Lebensgefahr, sofort dem Agenten und der
<lb/>Direktion der Gesellschaft, letzterer telegraphisch, Nachricht geben. Außer dieser
<lb/>Anzeige ist — wie § 10 weiter bestimmt — sobald als möglich, spätestens aber
<lb/>binnen 10 Tagen nach dem Ereignisse, „resp." nach erhaltener Kenntniß von dem- 
<lb/>selben oder nach dem Aufhören der nachzuweisenden physischen Unmöglichkeit der
<lb/>Platzagentur oder der Direktion das vorgeschriebene mit Datum und Unterschrift
<lb/>versehene Schadenanzeigeformular, ausgefüllt mit einem Berichte des be- 
<lb/>handelnden Arztes zuzustellen und die Gesellschaft von den Einzelheiten des Falles
<lb/>in Kenntniß zu setzen. Bei tödtlichem Unfälle hat derjenige, welcher Ansprüche
<lb/>aus dem Unfälle erhebt, auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß unverzüglich,
<lb/>spätestens am Tage nach dem Tode, womöglich unter Zuziehung des Agenten
<lb/>oder eines sonstigen Beauftragten der Gesellschaft, in zweifelhaften Fällen durch
<lb/>Sektion, der Tod als direkte Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfalls
<lb/>konstatirt und ein ausführlicher Bericht über den Sektionsbefund vor der Be- 
<lb/>erdigung bei der Gesellschaft eingereicht werde.

<lb/>§ 20, der unter Anderen von der Verwirkung der Ansprüche handelt,
<lb/>bestimmt, daß die Gesellschaft von jeder Entschädigungspflicht befreit sei, wenn der
<lb/>Versicherte, „bezw." der Versicherungsnehmer, oder deren Rechtsnachfolger den Be- 
<lb/>stimmungen der gegenwärtigen Bedingungen, insbesondere der ZK 10 und 11
<lb/>nicht Nachkommen.

<lb/>Der Kläger, alleiniger Erbe des Versicherten, klagte auf Auszahlung der
<lb/>für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme von 5000 Mk.

<lb/>Die Beklagte bestritt die ihr angesonnene Verbindlichkeit und machte
<lb/>geltend:

<lb/>Das Schnitzelrennen sei als eine Jagd zu Pferde anzusehen und daher
<lb/>von der Versicherung nach § 5 ausgeschlossen. Zur Unterstützung dieser Auf- 
<lb/>fassung wurden fünf von der Beklagten auf von ihr gehaltene Umfrage an sie
<lb/>ergangene Zuschriften anderer Versicherungsgesellschaften, welche auf demselben
<lb/>Standpunkt stehen, beigebracht. Mindestens aber sei, so behauptete der Beklagte,
<lb/>das Schnitzelrennen von dem Augenblicke an, in welchem es in den sogenannten
<lb/>Auslaus übergehe, ein Wettrennen, und es habe sich der hier fragliche Un- 
<lb/>fall nach Beginn des Auslaufs ereignet.

<lb/>Außerdem habe der Kläger die ihm nach Z 10 der Versicherungsbedingungen
<lb/>obliegenden Pflichten nicht erfüllt und daher nach Z 20 den Ersatzanspruch, falls
<lb/>ein solcher überhaupt jemals bestanden hätte, verwirkt. Er habe, obwohl als- 
<lb/>bald nach dem Sturze der Tod des Versicherten vorauszusehen gewesen, die so- 
<lb/>fortige telegraphische Benachrichtigung der Direktion unterlassen, die Anzeige viel- 
<lb/>mehr erst durch Brief vom 5. Oktober 1893 erstattet, und es sei die vorge- 
<lb/>schriebene Formularanzeige des Schadens gar erst am 9. Dezember 1893 der
<lb/>Beklagten zugegangen.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0434.tif"
                      n="432"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0434"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0434--><p/>
                  <p>

                     <lb/>432
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzekreiiett.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Kläger bestritt, daß ein Schnitzelreiten Jagd zu Pferde oder Wett- 
<lb/>rennen sei. . -

<lb/>Er räumte ein, daß die Beklagte selbst von dem Unfälle erst durch den
<lb/>angezogenen Brief erfahren habe. In diesem Schreiben hatte der in Großenhain
<lb/>in Sachsen wohnende Kläger der Beklagten angezeigt, daß sein Sohn am
<lb/>1. Oktober beim Schnitzelreiten zu Schaden gekommen sei. Hiermit hatte er die
<lb/>Anfrage verbunden, ob das Schnitzelreiten unter allen Umständen zu den in den
<lb/>Versicherungsbedingungen vorgesehenen Ausnahmefällen, wie „Jagen zu Pferde"
<lb/>gerechnet werde, und gebeten, die Beklagte möge sich durch ihren Vertreter in
<lb/>Bremen über den speziellen Verlauf des Unfalls unterrichten lassen, bevor sie etwa
<lb/>eine Verbindlichkeit ohne Weiteres von sich weise. Die Beklagte hatte darauf
<lb/>durch Antwortschreiben vom 7. Oktober 1893 jede Verpflichtung zur Gewährung
<lb/>von Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, daß die Schnitzelreiten als von
<lb/>der Versicherung ausgeschlossene Jagden zu Pferde anzusehen seien und daß es
<lb/>danach ihrerseits einer weiteren Erkundigung nach dem Hergange
<lb/>des Unfalls nicht bedürfe.

<lb/>Das von ihm in der ersten Instanz abgelegte Zugeständniß, daß die
<lb/>Formularanzeige erst am 9. Dezember 1893 zu Händen der Beklagten ge- 
<lb/>kommen sei, berichtigte der Kläger in der Berufungsinstanz dahin: Die An- 
<lb/>zeige sei bereits mit Brief vom 25. November 1893 an die Beklagte ab- 
<lb/>gesendet worden und spätestens am 27. November 1893 in deren Besitz
<lb/>gelangt.

<lb/>Unbestritten ist weiter, daß die erste Meldung von dem Unfälle einige
<lb/>Tage danach auf Veranlassung des Dienstherrn des Versicherten von dem Buch- 
<lb/>halter desselben dem Vertreter der Beklagten, dem Kaufmann B. in Bremen,
<lb/>erstattet wurde, und daß hierbei die Angestellten B.'s dem auf des letzteren Kom-
<lb/>toir erschienenen Buchhalter F. eröffnet haben, die Beklagte werde nicht zahlen, da
<lb/>der Unfall sich auf einer Schnitzeljagd zugetragen habe.

<lb/>Endlich behauptet der Kläger:

<lb/>B. und dessen Leute hätten bei der vorerwähnten Meldung die Aufnahme
<lb/>einer formgerechten Schädenanzeige und die Betheiligung an den in 8 10 der
<lb/>allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Handlungen, betr. die Ermittlung der
<lb/>Todesursache, unter der Begründung abgelehnt, daß es sich um einen von der
<lb/>Versicherung ausgeschlossenen Unfall handele.

<lb/>Dies verneint die Beklagte.

<lb/>Die erste Instanz nahm an, daß ein Schnitzelreiten zu den Wettrennen
<lb/>gehöre, und wies deshalb die Klage ab. Die zweite Instanz verurtheilte dagegen
<lb/>mit folgender Begründung:

<lb/>Nach der Darstellung beider Theile ist gewiß, daß der Sohn des Klägers
<lb/>am 1. Oktober 1893 durch eine äußere gewaltsame Beranlaffung eine körperliche
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0435.tif"
                      n="433"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0435"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0435--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung. Unfall bei einem Achmtzelreiten. 433

<lb/>Verletzung erlitten hat, in deren Folge zunächst die Erwerbsunfähigkeit des Ver- 
<lb/>letzten und am 12. Oktober 1893 dessen Tod eingetreten ist. Damit sind die in
<lb/>8 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderten Voraussetzungen der
<lb/>Entschädigungspflicht der Beklagten gedeckt.

<lb/>Die von derselben geltend gemachten Ausflüchte sind durchweg unbeachtlich.

<lb/>A. Die Betheiligung eines geübten Reiters (und als ein solcher hat im
<lb/>Zweifel ein bei einem Stallmeister bediensteter Bereiter zu gelten) an einem so
<lb/>verbreiteten Reitervergnügen, wie die Schnitzeljagd, kann als eine muthwillige
<lb/>Handlung im Sinne von § 5 der vorliegenden Versicherungsbedingungen nicht
<lb/>angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Betheiligung unnöthig oder
<lb/>überflüssig sein sollte. Es ist hierzu auf die eine ähnliche Vcrsicherungsklausel
<lb/>betreffende Auslegung in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen
<lb/>Bd. 18 S. 143 — zu vgl. auch Seuffert's Archiv 43 N. F. 13 S. 81 —,
<lb/>sowie auf die dort aufgestellten Auslegungsgrundsätze, welche auch den gegenwär- 
<lb/>tigen Fall decken, zu verweisen.

<lb/>Noch viel weniger kann von einer muthwilligen Handlungsweise dann
<lb/>die Rede sein, wenn durch die Theilnahme ein berufliches Interesse verfolgt wird.
<lb/>Dies ist bei einem Stallmeisteraspiranten und Bereiter ohne Weiteres voraus- 
<lb/>zusetzen. Sein Berus erfordert, daß er sich auf einem so häufig betretenen Ge- 
<lb/>biete des Reitsports, wie es die Schnitzeljagd ist, Erfahrung und Fertigkeit an- 
<lb/>eigne und mit den dem Reitsport ergebenen Kreisen Beziehungen unterhalte. Es
<lb/>ist daher anzunehmen, daß der Sohn des Klägers bei seiner Theilnahme an dem
<lb/>im Thatbestande erwähnten Schnitzelreiten ein berufliches Interesse wahrgenommen
<lb/>habe. Eines Eingehens auf die klägerische Behauptung, die Theilnahme sei eine
<lb/>dienstliche Pflicht des Versicherten gewesen, bedarf es unter diesen Umständen
<lb/>zur Widerlegung des hierher gehörigen Einwandes nicht. Vielmehr ergeben schon
<lb/>die obigen Erwägungen, daß die Beklagte ihre Entschädigungspflicht mit Unrecht
<lb/>um deswillen ablehnt, weil der Unfall durch Muthwillen des Versicherten ver- 
<lb/>ursacht sei.

<lb/>B. Das Schnitzelreiten ist aber auch ferner weder eine Jagd zu Pferde,
<lb/>noch ein Wettrennen im Sinne von § 5 der Versicherungsbedingungen.

<lb/>Es ist eine in der Rechtsprechung und in der Versicherungsrechtslehre an- 
<lb/>erkannte und unter andern auch in der vorhin angezogenen reichsgerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidung ausgesprochene Regel, daß von einer Versicherungsgesellschaft formulirte
<lb/>Versicherungsbedingungen in Zweifelsfällen in dem für den Versicherungsnehmer
<lb/>günstigeren Sinne auszulegen sind.

<lb/>Zu vgl. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 4 S. 64, Bd. 5
<lb/>S. 243 flg., Bd. 8 S. 408, Bd. 14 S. 437; des Reichsgerichts Bd.
<lb/>10 S. 160; Busch's Archiv N. F. 4 S. 164 flg.; sowie die Werke
<lb/>über Versicherungsrecht. von Ehrenberg I S. 435; Lewis S. 275

<lb/>Archiv str Bürgcrl. Recht u. Projeh. V. 28
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0436.tif"
                      n="434"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0436"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0436--><p/>
                  <p>

                     <lb/>434 Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzelreiten.

<lb/>und Rüdiger S. 254; endlich auch die Abhandlung von Meier in

<lb/>Busch'S Archiv N. F. 5 S. 79 flg. - - '

<lb/>Dies beruht einmal auf der allgemeinen Auslegungsregel, daß derjenige,
<lb/>welcher die Bedingungen eines Vertrags formulirt, sich die Auslegung mehr- 
<lb/>deutiger Vertragsbestimmungen zu seinen Ungunsten gefallen lassen muß, da es
<lb/>seine Pflicht ist, sich deutlich auszudrücken.

<lb/>Sodann aber spricht hierfür auch die Erwägung, daß cs sowohl dem ge- 
<lb/>werblichen Vortheile der Versicherungsgesellschaften, als auch dem Zwecke der Ver-
<lb/>sicherungsnahme zuwiderläuft, dem Versicherten die Wohlthat der Versicherung
<lb/>durch übermäßig lästige Bedingungen zu verkümmern. Von diesem letzteren Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus erfordern insbesondere diejenigen Ausnahmebestimmungen in den
<lb/>Bedingungen einer Lebens- oder Unfallversicherung eine dem Versicherten thunlichst
<lb/>vortheilhafte Auslegung, welche, wie der hier in Betracht kommende § 5, gewisse
<lb/>Unfälle von der im Uebrigen allgemein genommenen Versicherung ausschließen, da
<lb/>eine solche Auslegung annehmbar im Willen der Vertragsschließenden gelegen hat.
<lb/>Namentlich erscheint danach die Unterstellung nicht völlig gleicher, sondern bloß
<lb/>mehr oder weniger ähnlicher Fälle unter die Ausnahmevorschrift des § 5 un-
<lb/>thunlich und auch im Uebrigen eine enge Begrenzung der durch § 5 gedeckten
<lb/>Fälle geboten.

<lb/>Insbesondere hat man bei Beantwortung der Frage, was die Vertrags- 
<lb/>schließenden unter den in §5 erwähnten „Jagden zu Pferde" und „Wettrennen"
<lb/>verstanden haben, Bedenken getragen, über denjenigen Sinn hinauszugehen, wel- 
<lb/>chen man in der Terminologie des Jagd- und Reitsports mit jenen Ausdrücken
<lb/>verbindet.

<lb/>Offensichtlich soll der § 5 unter Andern gewisse den Betheiligten besonders
<lb/>gefährliche Sportarten treffen. Er ist insoweit wesentlich gegen die Liebhaber der- 
<lb/>artigen Sports gerichtet, und es sind daher die hier einschlagenden Bezeichnungen
<lb/>auch nur im sportsgebräuchlichen Sinne aufzufassen.

<lb/>Anders als in diesem Sinne konnte sie namentlich der dem Stallmeister- 
<lb/>berufe angehörige Sohn des Klägers nicht verstehen. Dieser durfte überhaupt in
<lb/>Rücksicht auf die ungewöhnlich hohe Prämie, die ihm wegen der mit seinem Be- 
<lb/>rufe verbundenen besonderen Gefahr, auserlegt war, eine enge Auslegung der
<lb/>seinen Berufskreis berührenden Allsnahmen ganz besonders erwarten.

<lb/>Als eine Jagd zu Pferde ist nun aber das Schnitzelreiten schon nicht
<lb/>nach der gewöhnlichen Auffassung, ganz gewiß aber nicht nach der Terminologie
<lb/>des Jagd- oder Reitsports, anzusehen.

<lb/>Jagd ist die weidmännische Verfolgung eines zu erlegenden Wildes.

<lb/>Zu vgl. die im deutschen Wörterbuche der Gebrüder Grimm 4. Bd. 2.

<lb/>Abth. S. 2205 gegebene Begriffsbestimmung.

<lb/>Die Schnitzeljagd ist nicht wirkliche Jagd, sondern nur die Nachahmung
<lb/>einer Jagd. Der verfolgte Reiter ist kein Wild; er stellt nur dasselbe dar. Die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0437.tif"
                      n="435"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0437"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0437--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung. Unfall Sei einem Lchnitzelreiten.

<lb/>verfolgenden Theilnehmer sind nicht berittene Jäger; sie spielen nur die Rolle
<lb/>derselben. Sie liegen nicht dem Jagdsporte, sondern dem Reitersporte oh.
<lb/>Die Schnitzeljagd unterscheidet sich weiter von der Jagd zu Pferde noch in zwei- 
<lb/>facher Beziehung: Einmal wird — wie bereits die Borinstanz richtig hervor- 
<lb/>gehoben hat — bei der wirklichen Jagd zu Pferde daS von den Jägern zu über- 
<lb/>windende Terrain durch die Fährte des verfolgten, auf seine Rettung bedachten
<lb/>ThiereS bestimmt. In der Regel werden hier von den Jägern viel erheblichere
<lb/>Terrainschwierigkeiten zu überwinden und es wird die Verfolgung mit größeren
<lb/>Gefahren verbunden sein, als bei der Schnitzeljagd, in welcher der als Fuchs
<lb/>voran reitende Reiter das Terrain mit Vorbedacht und thunlichst unter Vermei- 
<lb/>dung allzu gefährlicher Hindernisse zu wählen in der Lage ist. Demnächst ist
<lb/>aber auch bei der Schnitzeljagd die Aufregung der Verfolger nicht mit der Jagd- 
<lb/>leidenschaft zu vergleichen, welche den in der Verfolgung des Wildes begriffenen
<lb/>Jäger erfüllt und ihn zur Ueberwindung von Hindernissen anspornt, die der
<lb/>Schnitzeljäger entweder umgehen, oder doch mit größerer Bedachtsamkeit neh- 
<lb/>men wird.

<lb/>Die Schnitzeljagd ist aber auch kein Wettrennen, auch nicht von dem
<lb/>Augenblicke an, mit welchem der „Auslauf" beginnt. Man spricht von einer
<lb/>Schnitzeljagd, oder auch von einem Schnitzelreiten, nicht aber, wenigstens nicht
<lb/>in der Terminologie des Reitsports von einem Schnitzelrennen. Ein Wett- 
<lb/>rennen in dem mehrfach hervorgehobenen engeren Sinne ist ferner nicht, wie die
<lb/>vorige Instanz annimmt, jedes Reiten um die Wette. Hierunter ist vielmehr eine
<lb/>ganz bestimmte sportmäßige Veranstaltung, nämlich ein nach bestimmten allge- 
<lb/>meinen Renngesetzen und einem besonderen Rennprogramm mit Rennpropositionen
<lb/>verlaufendes Preisrennen zu Pferde mit festem Anfangspunkt und Endziel, sei
<lb/>es auf einer ständigen Rennbahn, sei es in hierzu besonders ausgewähltem und
<lb/>abgesteckten Terrain (Jagdrennen) zu verstehen.

<lb/>Alle diese Erfordernisse fehlen bei der von den Parteien übereinstimmend als
<lb/>Uebungsreiten bezeichneten Schnitzeljagd. Sie erfolgt weder aus dem Renn- 
<lb/>plätze, noch auf abgestecktem Terrain; sie bewegt sich nicht von einem festen An- 
<lb/>fangspunkte zu einem festen Ziele; sie unterliegt weder den allgemeinen Renn- 
<lb/>gesetzen, noch verläuft sie nach einem besonders aufgestellten Programm mit sormu-
<lb/>lirten Rennbedingungen, bei ihr wird nicht um einen in Geld oder Geldeswerth
<lb/>bestehenden Preis geritten. Endlich entscheidet bei ihr auch nicht, wie bei dem
<lb/>Wetttennen, die Schnelligkeit des Reiters ausschließlich; vielmehr ist bei der
<lb/>Schnitzeljagd auch die Findigkeit des Reiters in der Entdeckung der Spur eine
<lb/>wesentliche Bedingung des Erfolgs, rc.

<lb/>6. Unbeachtlich ist endlich auch die auf §§ 10 und 20 der Versicherungs- 
<lb/>bedingungen gestützte Ausflucht der Beklagten.

<lb/>Die in § 10 vorgeschriebenen ersten Meldungen des Unfalls sind erstattet
<lb/>worden und zwar die Anzeige an den Agenten durch den Zeugen K. am 4. Ok-

<lb/>28*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0438.tif"
                      n="436"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0438"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>436 Lebensversicherung. Unfall bei einem KchnitzelreiteN.

<lb/>tober 1893 und diejenige an die Direktion durch das an die Beklagte gerichtete,
<lb/>mit dem Eingangsstempel der Direktion versehene Schreiben des Klägers vom
<lb/>5. Oktober 1893. Daß die zuerst erwähnte Meldung von dritter Seite ausge- 
<lb/>gangen ist, thut ihrer Wirksamkeit keinen Eintrag. Erheblich im Sinne von § 10
<lb/>der Bedingungen ist allein, daß Anzeige erstattet werde. Daran, daß dies
<lb/>gerade von dem zur Anzeige Verpflichteten und nicht von dritter Seite geschehe,
<lb/>hatte die Beklagte kein Interesse. (Zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>in Civilsachen Bd. 26 S. 63.)

<lb/>Ebensowenig erheblich ist es, daß die von dem Kläger ausgegangene Mel- 
<lb/>dung nicht — wie in § 10 vorgesehen — durch Telegramm erfolgte. Die
<lb/>bezügliche Bestimmung ist zunächst überhaupt nicht dahin auszulegen, daß die
<lb/>Form des Telegramms eine vertragsmäßige Obliegenheit des Anzeige- 
<lb/>pflichtigen sein solle. Vielmehr erscheint die Deutung gerechtfertigt, es habe die
<lb/>erwähnte Form dem Verpflichteten nur als derjenige Weg anheimgegeben wer- 
<lb/>den sollen, auf welchem der sofortigen Anzeigepflicht am sichersten genügt wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>Wollte man aber auch der strengeren Auslegung den Vorzug geben, so ent- 
<lb/>spricht es doch, zumal bei Anwendung der oben entwickelten Auslegungsgrund- 
<lb/>sätze, welche insbesondere eine thunlichst milde Handhabung der sogenannten Ver- 
<lb/>wirkungsklauseln gebieten, jedenfalls nicht dem Vertragswillen, daß eine jede gering- 
<lb/>fügige, das Interesse der Beklagten absolut nicht verletzende Abweichung von der
<lb/>vorgeschriebenen Form von der in § 20 angedrohten Verwirkung habe betroffen
<lb/>werden sollen — zu vergl. die oben angezogene Abhandlung von Meier in
<lb/>Busch's Archiv N. F. 5 S. 79 flg. —, Eine so zwecklose Härte ist von den
<lb/>Vertragsschließenden sicher nicht gewollt. Irgend ein Interesse der Beklagten ist
<lb/>aber dadurch, daß die Anzeige im vorliegenden Falle durch Brief und nicht durch
<lb/>Telegramm erfolgte, nicht verletzt. Die Beklagte war auch nach Empfang des
<lb/>Briefes vom 5. Oktober noch vollständig in der Lage, rechtzeitig die zur Ermitt- 
<lb/>lung der Unfallsursache ihr nothwendig erscheinenden Erhebungen anzuordnen, zu
<lb/>welchen ihr die vorgeschriebene Anzeige Gelegenheit geben soll. Sie empfing daö
<lb/>Schreiben des Klägers am 6. Oktober 1893, während der Verunglückte bis zum
<lb/>12. Oktober noch gelebt hat. -

<lb/>Ob die beiden Meldungen objektiv als sofortige angesehen werden
<lb/>können, kann man dahingestellt lassen. Jedenfalls liegt eine schuldhaste Säum-
<lb/>niß weder des Versicherungsnehmers noch des Klägers vor, und es ist nicht an- 
<lb/>zunehmen, daß die in § 20 angedrohte Verwirkung auch unverschuldete Verzöge- 
<lb/>rungen habe treffen sollen.

<lb/>Zu vergl. hierzu unter Anderen die oben angezogenen Entscheidungen des
<lb/>Reichsoberhandelsgerichts in Bd. 4 und 8; Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 26 S. 64 und die dort erwähnten früheren Entscheidungen,
<lb/>auch Lewis a. a. O.Noteb; Ehrenberg a.a.O., Rüdiger a. a. O.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0439.tif"
                      n="437"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0439"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0439--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzelreilen. 437

<lb/>Von einer dem Verunglückten beizumessenden Verschuldung kann keines- 
<lb/>falls die Rede sein. Falls derselbe nach dem Unfälle überhaupt noch bei Bewußt- 
<lb/>sein gewesen sein sollte, so befand er sich in Rücksicht auf die Schwere der Ver- 
<lb/>letzung doch sicher nicht in einer Verfassung, in welcher man von ihm die Er- 
<lb/>stattung einer Anzeige, oder auch nur die Anordnung einer solchen hätte verlangen
<lb/>können. Der Kläger dagegen war zu einer Meldung überhaupt nicht eher in
<lb/>der Lage, als bis er zuverlässige Kenntniß von dem Unfälle und dessen Einzel- 
<lb/>heiten, der Lebensgesährlichkeit der Verletzung und dem Bestehen einer ihm ob- 
<lb/>liegenden Anzeigepflicht erlangt hatte. Es kann nicht vermuthet werden, daß er
<lb/>über alle diese Punkte alsbald nach dem Unfälle unterrichtet gewesen sei. Da- 
<lb/>gegen spricht schon die erhebliche Entfernung seines Wohnortes von dem Unfalls-
<lb/>vrte. Insbesondere kann, zumal es sich hier um eine innere, dem Laien nicht
<lb/>erkennbare Verletzung gehandelt, nicht vorausgesetzt werden, daß der Kläger be- 
<lb/>reits vor der Absendung des Briefes vom 5. Oktober die vorhandene Lebens- 
<lb/>gefahr der Verletzung habe annehmen müssen. Thatsächlich hat ja auch der Ver- 
<lb/>letzte noch bis zum 12. Oktober gelebt.

<lb/>Soweit es sich um die in § 11 dem Versicherungsnehmer und dem Kläger
<lb/>sonst noch zur Pflicht gemachten, am 6. Oktober (d. i. bei Empfang des Schrei- 
<lb/>bens vom 5. Oktober) noch ausstehenden Maßnahmen (Schädenanzeige, Zustellung
<lb/>eines ärztlichen Berichtes u. s. w.) handelt, kann aus deren Nichtbeobachtung ein
<lb/>Einwand von der Beklagten nicht hergeleitet werden. Diese sämmtlichen Hand- 
<lb/>lungen haben offensichtlich den Zweck, der Beklagten die Füglichkeit zu gewähren,
<lb/>sich über die Art des Unfalls, dessen Ursache und den Umfang der Entschädi- 
<lb/>gungspflicht gehörig und rechtzeitig zu unterrichten. Wenn die Beklagte aber in
<lb/>ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 7. Oktober unter endgültiger
<lb/>Ablehnung ihrer Entschädigungspflicht erklärt, daß es ihrerseits einer weiteren
<lb/>Erkundigung nach dem Hergange des Unfalls nicht bedürfe, so hat sie damit auf
<lb/>die erwähnten Maßnahmen verzichtet, mindestens aber zu erkennen gegeben, daß
<lb/>sie auf dieselben kein Gewicht lege.

<lb/>Das Reichsgericht bestätigte, in den Gründen ist u. A. Folgendes bemerkt:

<lb/>Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ob das Schnitzelreiten oder die
<lb/>Jagd unter den Begriff der Jagden zu Pferde oder des Wettrennens im Sinne
<lb/>des § 5 der Versicherungsbedingungen fallen, gründen sich aus die Untersuchung
<lb/>des Wortsinns, des Sprachgebrauchs und die Prüfung der Einrichtung dieser
<lb/>Arten des Sports. Insoweit bewegen sie sich auf dem Gebiete der Auslegung
<lb/>und der Prüfung und Vergleichung von Thatsachen. Die Ergebnisse der Unter- 
<lb/>suchung könnten somit einer Anfechtung nur unterliegen, insofern die Art der
<lb/>Untersuchung und Würdigung gegen Rechtsgrundsätze verstoßen und etwa auf
<lb/>ungenügender Berücksichtigung des GesammtinhalteS der Verhandlungen beruhen
<lb/>würde.

<lb/>Daß allgemeine Versicherungsbedingungen nicht streng nach der Wortfassung,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0440.tif"
                      n="438"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0440"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0440--><p/>
                  <p>

                     <lb/>438 Lebensversicherung. Unfall bei einem Schnitzelreiten.

<lb/>sondern unter der Voraussetzung eines dem Gesichtspunkte der Billigkeit entspre- 
<lb/>chenden Willens uud im Zweifel in dem für den Versicherungsnehmer günstigen
<lb/>Sinne auszulegen sind, ist in der Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts und
<lb/>des Reichsgerichts anerkannt. Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 4 S. 64,
<lb/>Bd. 5 S. 243; Entsch. des Reichsger. in Civilsachen Bd. 10 S. 158, Bd. 18
<lb/>S. 158.

<lb/>Das Berufungsgericht zieht hieraus die Folgerung, daß die Ausnahme- 
<lb/>bestimmungen, insbesondere Ausschließungen von der Versicherung eng zu begrenzen
<lb/>und in einem dem Versicherten thunlichst vortheilhaften Sinne auszulegen seien.
<lb/>Die Unterstellung nicht völlig gleicher, sondern blos mehr oder weniger ähnlicher
<lb/>Fälle unter die Ausnahmevorschrift deS 8 5 erscheine daher unthunlich. Offen- 
<lb/>sichtlich solle der 8 5 u. A. gewisse den Betheiligten besonders gefährliche Sport- 
<lb/>arten treffen. Er sei insoweit wesentlich gegen die Liebhaber derartigen Sports
<lb/>gerichtet, eö seien daher die hier einschlagenden Bezeichnungen auch nur im sports- 
<lb/>gebräuchlichen Sinne aufzusassen. Der dem Stallmeister-Berufe angehörige Sohn
<lb/>des Klägers habe sie auch nur in diesem Sinne verstehen können. Ein Rechtsirrthum
<lb/>ist in diesen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Annahme, daß die Bestimmungen
<lb/>des 8 5 gegen bestimmte gefährliche Sportarten gerichtet seien, beruht auf tatsäch- 
<lb/>licher Würdigung des Zwecks dieser Bestimmungen. Folgert nun das Be- 
<lb/>rufungsgericht aus dem Zwecke der Bestimmungen des 8 5, daß für die Be- 
<lb/>zeichnungen des 8 5 der Sportgebrauch maßgebend sei, so läßt sich auch in dieser
<lb/>Anschauung ein Verstoß gegen Rechtsgrundsätze nicht erblicken. Vom Sprach-
<lb/>gebrauche und der Anschauungsweise des Sports aus gelangt nun das Berufungs- 
<lb/>gericht dazu, daS Schnitzelreiten zutreffend dem Reitersporte zuzuweisen und es in
<lb/>allerdings sehr enger Auffassung des Begriffs „Wettrennen" auch hiervon aus- 
<lb/>zuschließen. Aber auch in letzterer Beziehung handelt es sich um die thatsäch-
<lb/>liche Frage, was in den Versicherungsbedingungen unter Wettrennen verstanden
<lb/>ist. Soweit steht auch hier kein Rechtsbegriff in Frage. Die Richtigkeit dieser
<lb/>tatsächlichen Beurtheilung entzieht sich der Nachprüfung in der Revisionsinstanz.

<lb/>Auch wenn das Berufungsgericht die Gefahren der Schnitzeljagd unterschätzt,
<lb/>so beruht die Ansicht, die es sich hiervon gebildet, nur auf einer Verschiedenartig- 
<lb/>keit der Vorstellung von dem üblichen Verlause, nicht auf ungenügender Wür- 
<lb/>digung des Inhalts der Verhandlungen über diese Art des Sports.

<lb/>Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Einwand der Ver- 
<lb/>wirkung ist kein Angriff erhoben. Hier kommt der Grundsatz, daß die Versiche- 
<lb/>rungsbedingungen nur nach dem vernünftigen Willen redlicher Vertragschließenden
<lb/>ausgelegt werden dürfen, und die Derwirllichung der Verwirkungsklauseln wegen
<lb/>Versäumnisses ein Verschulden voraussetze, zweifellos zur Geltung. Dem Be- 
<lb/>rufungsgerichte ist unbedingt darin beizustimmen, daß die Art der Meldungen
<lb/>— durch einen Dritten und brieflich statt durch Telegramm — mangels der Ver- 
<lb/>letzung irgend eines berechtigten Interesses der Beklagten, die Geltendmachung der
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0441.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0441"/>
               <div xml:id="d5372e45938" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lebensversicherung. Auslegung der Angabe, die der Versicherte bei EIngehung des Versicherungsvertrags gemacht hat, daß er in seinem Gewerbe nicht mit arbeite, sondern in leitender Stellung thätig sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0441--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung: Gewerbtreibender in „leitender Stellung." 439

<lb/>Verwirkungsklausel nicht begründen könne und daß nach Lage der Sache hinsicht- 
<lb/>lich der ersten Meldungen auch ein schuldhaftes Versäumniß nicht vorliege.

<lb/>Die Formular-Schadenanzeige ist zweifellos verspätet eingereicht worden,
<lb/>selbst wenn die Angabe des Klägers richtig wäre. Das Berufungsgericht führt
<lb/>aus, die in § 10 dem Versicherungsnehmer zur Pflicht gemachten Handlungen
<lb/>hätten den Zweck, der Beklagten die Füglichkeit zu gewähren, sich über die Art
<lb/>des Unfalls, dessen Ursache und den Umfang der Entschädigungspflicht gehörig
<lb/>und, rechtzeitig zu unterrichten. Durch die mit der endgiltigen Ablehnung ihrer
<lb/>Entschädigungspflicht verbundene Erklärung, daß es ihrerseits einer weiteren Er- 
<lb/>kundigung nach dem Hergange des Unfalls nicht bedürfe, habe sie damit auf die
<lb/>erwähnten Maßnahmen verzichtet, mindestens aber zu erkennen gegeben, daß sie auf
<lb/>dieselben kein Gewicht, lege. Die Zulässigkeit dieser Folgerung steht allerdings in
<lb/>Frage. Denn die Erklärung der Beklagten beruht auf der Annahme, daß eine Ent- 
<lb/>schädigungspflicht nicht bestehe. Das Berufungsgericht zieht die aufgestellte Folge- 
<lb/>rung aus der Erklärung der Beklagten auch für den Fall des Bestehens der Ver- 
<lb/>pflichtung und geht insofern über die Anschauung des Klägers hinaus, der sich
<lb/>zur Nachholung der nicht rechtzeitig eingereichten Schadenanzeige mit ärztlichem
<lb/>Berichte veranlaßt sah. Nach dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Anzeige
<lb/>und Anfrage des Klägers würde die die Geltendmachung der Verspätung der For- 
<lb/>mularanzeige gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Einwand der Verwirkung
<lb/>war danach als ausgeschlossen zu erachten. Vergl. Entscheidungen des R.O.H.G.
<lb/>Bd. 7 S. 374, Bd. 9 S. 378.

<lb/>- Lebensversicherung. Auslegung der Angabe, die der Versicherte bei Ein- 
<lb/>gehung des Versicherungsvertrags gemacht hat, daß er in seinem Ge- 
<lb/>werbe nicht mit arbeite, sondern in leitender Stellung thätig sei.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 22. Februar 1895. 0. II. 176/94.

<lb/>Friedrich F. hatte sich auf die Zeit vom 1. Juli 1892 an auf zehn Jahre
<lb/>bei der beklagten Gesellschaft gegen die Folgen körperlicher Unfälle, welche er etwa
<lb/>durch Einwirkung äußerer mechanischer Gewalt erleiden sollte, in der Weise ver- 
<lb/>sichert, daß die Beklagte gegen eine jährliche „Nettoprämie" von 21 Mk. 38 Pf.
<lb/>sich verpflichtete, 5000 Mk. für den Fall des Todes oder bleibender Invali- 
<lb/>dität und fünf Mark täglich bei vorübergehender Invalidität zu zahlen. Dabei
<lb/>ist bedungen, daß im Todesfälle die Entschädigungssumme an die Wittwe und die
<lb/>Kinder des Versicherten zu zahlen sei. Die Versicherung sollte „die Folgen körper- 
<lb/>licher Unfälle aller Art innerhalb und außerhalb des Berufes" umfassen; die
<lb/>Frage nach seinem Berufe hatte F. in dem Versicherungsverträge dahin beant- 
<lb/>wortet, er sei Ziegeleibesitzer, mit dem. Zusatze, daß er in leitender Stellung thätig
<lb/>sei. Die'Frage: Arbeiten Sie persönlich mit? hatte er mit „nein" beanwortet,
<lb/>die, ob er außer seinem Hauptberufe noch eine nennenswerthe Nebenbeschäftigung
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0442.tif"
                      n="440"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0442"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0442--><p/>
                  <p>

                     <lb/>440
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung: Gewerbtreibe»der in „leitender Stellung".
</p>
                  <p>

                     <lb/>betreibe, bejaht mit dem Bemerken, daß er Bauunternehmer sei.

<lb/>Nach den Bersicherungsbedingungen erstreckte sich die Versicherung nicht:
<lb/>auf Unfälle beim Zweikampf, bei Raufhändeln, allen Arten von Wett- 
<lb/>übungen, Wettrennen, Wettfahren, Luftballonfahrten, Parforcejagden und
<lb/>allen Arten gefährlicher Wagnisse.

<lb/>Am Abend des 1. Juni 1893 ist F. auf einem ihm gehörigen Grundstücke
<lb/>von hereinbrecheuden Bodenmassen verschüttet und getödtet worden.

<lb/>Die Beklagte wurde in beiden Instanzen zur Zahlung von 5000 Mk. s. A.
<lb/>verurtheilt, vom O.L.G. aus den nachstehenden Gründen, aus denen sich der
<lb/>weitere Sachstand ergiebt.

<lb/>Dem Berufungsgerichte ist nicht zweifelhaft erschienen, daß die Weigerung
<lb/>der Beklagten, die geforderten 5000 Mk. zu bezahlen, ungerechtfertigt sei. Den
<lb/>erstinstanzlichen Entschcidungsgründen, denen beizutreten gewesen ist, wird ergänzend,
<lb/>insbesondere zur Widerlegung der neueren Ausführungen der Beklagten, Folgendes
<lb/>beigefügt:

<lb/>Durch die glaubhaften Aussagen der unverdächtigen Zeugen K., G. und S.
<lb/>ist als voll erwiesen anzusehen, daß F. das Stück Land, auf welchem er verunglückt
<lb/>ist, gekauft hat, um daraus Gebäude zu errichten oder es an einen Andern, da- 
<lb/>mit dieser es bebaue, weiter zu verkaufen, und daß der darauf befindliche, oben mit
<lb/>einer Lehmschicht überdeckte Sand und Kies von F. abgegraben Wörden, um das
<lb/>Land, wie dies für die Bebauung nothwendig war, zu planiren und die Baugrube
<lb/>auszuschachten. Bei diesem Sachstande ist es unzutreffend, wenn die Beklagte be- 
<lb/>hauptet, F. habe als Nebengewerbe die Sandgräberei betrieben. Jene Abgrabungen
<lb/>und Ausschachtungen sind nicht um der Gewinnung des Sandes an sich willen
<lb/>erfolgt, sondern zu Bebauungszwecken, und sind zu einem selbständigen Neben- 
<lb/>gewerbe auch dadurch nicht geworden, daß F. hin und wieder kleinere Mengen
<lb/>des gewonnenen Sandes an Dritte abgelassen hat. Es ist allgemein üblich, daß
<lb/>das Erdreich, welches zum Zwecke der Ausführung von Gebäuden abgetrieben
<lb/>oder ausgeschachtet werden muß, soweit eS der Bauende nicht selbst bedarf, an
<lb/>Dritte entgeltlich überlassen wird, dafern sich Nachstage dafür findet, und Nie- 
<lb/>mand spricht in solchem Falle davon, daß die Gewinnung des Erdreichs als ein
<lb/>besonderes Gewerbe betrieben werde, dies auch dann nicht, wenn die betreffende
<lb/>Person, weil sie öfter Bauten unternimmt, häufiger in die Lage kommt,. abge- 
<lb/>grabenes Erdreich zu verkaufen. F. hatte deshalb keinen Anlaß, als ein von ihm
<lb/>betriebenes Nebengewerbe die Sandgräberei anzugeben.

<lb/>Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Beklagten, die Arbeit, bei
<lb/>welcher F. verunglückt ist, sei ein „Wagniß" im Sinne von § 3 der allgemeinen
<lb/>Versicherungsbedingungen gewesen Die Zeugen S. und G. haben die Vorgänge,
<lb/>die zum Tode F.'S geführt haben, eingehend beschrieben, ihre Aussagen stimmen
<lb/>in allem Wesentlichen mit einander überein und es liegt nicht der mindeste Grund
<lb/>vor, ihren Angaben Glauben zu versagm. Danach hat sich an der Stelle des
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0443.tif"
                      n="441"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0443"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0443--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung: Geiverbtreibender in „leitender Stellung". 441

<lb/>F.'schen Grundstücks, wo er zu Bauzwecken Sand abgraben ließ, ein sogenannter
<lb/>Ueberhang gebildet, indem in einem Theile der entstandenen Grube Sand weg- 
<lb/>genommen worden war,, wo die darüber liegende Leymschicht — das Deckgebirge
<lb/>— noch anstand, so daß dieses seiner früheren Unterlage beraubt war und, durch
<lb/>Steifen gestützt, sich selbst trug. Dieser Ueberhang, dessen Absturz zu gewärtigen
<lb/>war, mußte polizeilicher Anordnung gemäß beseitigt werden; um dies zu bewirken
<lb/>hat F. die Steifen wegnehmen und seitwärts von dem Ueberhange in das Erd- 
<lb/>reich oberhalb der Grube einen Einschnitt — Schlitz — graben lassen, um auf
<lb/>diese Weise herbeizuführen, daß das Deckgebirge nur bis zu diesem Einschnitte
<lb/>niedergehe, das übrige stehen bleibe. Als er auf einer Leiter, die jenseits des
<lb/>Schlitzes in einiger Entfernung von dem Ueberhange aufgestellt gewesen ist, ge- 
<lb/>standen hat, ist der Ueberhang abgestürzt, es ist aber noch weiteres Erdreich, ins- 
<lb/>besondere das, an welches die Leiter gelehnt gewesen ist, mit niedergegangen und
<lb/>durch dieses F. getödtet worden. Der Sachverständige H. hat ausgesprochen, daß

<lb/>F. mit großer Ueberlegung zu Werke gegangen sei und nicht habe erkennen können,
<lb/>daß das Erdreich auch an der Stelle, wo die Leiter angelehnt war, zusammen-
<lb/>stürzen werde. Dieser Ausspruch ist nach demjenigen, was die Zeugen S. und
<lb/>und G. über den Platz, wo die Leiter stand, angegeben haben, überzeugend, es ist
<lb/>in dem Verhalten F.'s nicht einmal eine geringe Fahrlässigkeit, geschweige denn
<lb/>ein „Wagniß" im Sinne von § 3 der Versicherungsbedingungen zu befinden. Die
<lb/>Behauptung, daß F. selbst eine Aeußerung gethan habe, aus der zu entnehmen
<lb/>gewesen, daß er sein Beginnen als gefahrvoll angesehen habe, ist durch die Aus- 
<lb/>sagen von G. und S. voll widerlegt.

<lb/>Unzutreffend ist aber endlich auch die Meinung der Beklagten, F. habe seine
<lb/>Rechte aus der Versicherung verwirkt, weil er bei dem Vorgänge/ bei dem er den
<lb/>Unfall erlitten hat, persönlich mitgearbeitet habe, oder es falle doch aus diesem
<lb/>Grunde der Unfall nicht unter die Versicherung.

<lb/>Aus den Aussagen G.'s und S.'s ist zu entnehmen, daß sich F., bis er die
<lb/>Leiter bestiegen, darauf beschränkt hat, Anordnungen über die Arbeiten, die S. und

<lb/>G. ausführen sollten, zu ertheilen, und sie bei deren Vornahme zu überwachen.
<lb/>Als „Mitarbeit" bei der Niederbringung des Ueberhangs kommt lediglich in Be- 
<lb/>ttacht, daß er, als einmal S., um seine Nothdurst zu befriedigen, bei Seite ge- 
<lb/>treten ist, aus die Leiter, auf welcher stehend dieser bis dahin an der Vertiefung
<lb/>des „Schlitzes" gearbeitet hatte, gestiegen ist und mit einer Radehacke zwei oder
<lb/>drei Schläge in den Schlitz gethan hat.

<lb/>Es ist eine keineswegs ohne Weiteres gerechtfertigte Unterstellung, wenn die
<lb/>Beklagte annimmt, F. sei in dieser Weise vorgegangen, um während der Behin- 
<lb/>derung S.'s die an sich diesem obliegende Arbeit zu verrichten, es liegt schon an
<lb/>sich mindestens ebenso nahe die Annahme, F. habe nur die in der Arbeit S.'s
<lb/>eingetretene Unterbrechung benutzen wollen, um sich genauer, als es ohne Be- 
<lb/>steigung der Leiter möglich gewesen sein mag, vom Stande der Arbeiten in dem
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0444.tif"
                      n="442"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0444"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0444--><p/>
                  <p>

                     <lb/>442 Lebensversicherung: Gew erbtreibender in „leitender Stellung".

<lb/>Schlitz zu überzeugen; daß er dabei mit der Radehacke, mit der S. gearbeitet
<lb/>hatte, einige Schläge in den Grund des Schlitzes geführt hat, findet naturgemäße
<lb/>Erklärung, wenn man annimmt, er habe sich damit über die Beschaffenheit des
<lb/>Grundes, insbesondere die Festigkeit der noch zu durchbrechenden Lehmschicht-ver-
<lb/>gewißern wollen. Diese Auffassung erscheint aber sogar als die näher liegende,
<lb/>da F. erwarten mußte, daß die Unterbrechung der Thätigkeit S.'s nur ganz kurz
<lb/>sein werde, und es daher für ihn nicht wohl angezeigt erscheinen konnte, in der
<lb/>Zwischenzeit für jenen einzutreten.

<lb/>Hat aber F. die Leiter bestiegen und die Schläge geführt, um sich von dem
<lb/>Stande der Arbeiten zu überzeugen, so ist er auch nur „in leitender Eigenschaft
<lb/>thätig" gewesen und es erscheint dann ohne Weiteres der in Rede stehende Ein- 
<lb/>wand der Beklagten hinfällig. Für die Auffassung, daß F. auch in hem hier in
<lb/>Frage befangenen Falle nur, um die Arbeiten Anderer zu beaufsichtigen und zu
<lb/>leiten, thätig geworden sei, darf auch darauf hingewiesen werden, daß die Be- 
<lb/>klagte nicht hat behaupten können, F. habe sich sonst jemals an der Ausführung
<lb/>von Arbeiten in seiner Ziegelei oder bei seinen Bauten anders als „in leitender
<lb/>Eigenschaft" betheiligt. Da jedenfalls nicht ersichtlich ist, daß er in dem gegebenen
<lb/>Falle ausnahmsweise in anderer Weise an den vorzunehmenden Arbeiten habe
<lb/>Theil nehmen wollen, die Umstände sogar mehr auf das Gegentheil Hinweisen,
<lb/>so trägt das Berufungsgericht kein Bedenken, anzunehmen, daß F. die Thätigkeit,
<lb/>welche er entwickelt hat, nur zum Zwecke der Leitung und Beaufsichtigung der
<lb/>Arbeiten Anderer entwickelt habe. ‘ /

<lb/>Aber selbst wenn es die Absicht F.'s gewesen sein sollte, in der kurzen Zeit,
<lb/>während welcher S. an seiner Thätigkeit behindert war, für diesen zu arbeiten,
<lb/>nur damit die Ausführung des begonnenen Unternehmens keinerlei Unterbrechung
<lb/>erleide, würde zu einer der Beklagten günstigen Entscheidung nicht zu gelangen
<lb/>sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Bemerkung F.'s in dem Versicherungs- 
<lb/>anträge, daß er in leitender Stellung thätig sei, nicht persönlich mitarbeite, auch
<lb/>auf seine Thätigkeit als Bauunternehmer, die allein hier in Frage kommt, be- 
<lb/>zogen wird. - i

<lb/>F. hat sich, was seinen Beruf anlangt, versichert als technischer-Leiter
<lb/>einer Ziegelei bez. von Bauunternehmungen. So mußte im Mangel einer Be- 
<lb/>merkung, welche auf eine Beschränkung hinwiese, sein Antrag von der Beklagten
<lb/>aufgefaßt werden und so ist er in der That verstanden worden. Sie hat die
<lb/>Prämie nach der Gefahrenklasse 2 ihres Tarifs berechnet, dieser Gefahrenklasse
<lb/>aber sind in ihrem Tarife die Bauunternehmer eingereiht, welche nicht nur Bureau- 
<lb/>arbeit verrichten, sondern auch die Oberaufsicht über auszusührende Bauten aus- 
<lb/>üben, und die technischen Leiter von Ziegeleien, in beiden Fällen im Gegen- 
<lb/>sätze zu den einer anderen Gefahrenklasse zugewiesenen „nur im Bureau thätigen"
<lb/>Architekten rc. und den „kaufmännischen Leitern" von Ziegeleien.

<lb/>Nun ist es aber ganz allgemein üblich, daß technische Leiter von Unterneh-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0445.tif"
                      n="443"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0445"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0445--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Lebensversicherung: Gew erbtreibender in „leitender Stellung". 443

<lb/>mungen der hier fraglichen Art, namentlich, wenn es sich um solche von nicht sehr
<lb/>bedeutendem Umfange handelt, unter besonderen Verhältnissen, welche plötzlich ihr
<lb/>Eingreifen in die auszuführende Arbeit erheischen oder ihnen doch wünschenswerth
<lb/>erscheinen lassen, auch persönlich einmal auf kurze Zeit mit zugreifen, sei es, um
<lb/>den mit der betreffenden Arbeitsleistung beauftragten Personen zu zeigen, wie sie
<lb/>Vorgehen sollen, sei es, um diese, wenn ihre Kraft sich als unzureichend erweist,
<lb/>momentan zu unterstützen oder die plötzlich versagende Kraft eines Arbeiters
<lb/>augenblicklich zu ersetzen.

<lb/>Eine derartige Mitwirkung bei einer einzelnen Arbeit fällt insbesondere auch
<lb/>bei Bauunternehmungen nicht außerhalb des Gebiets der Arbeit eines in leitender
<lb/>Eigenschaft thätigen Unternehmers, und stellt sich nicht als „persönliches Mit- 
<lb/>arbeiten" bei den auszuführenden Bauten dar. Man sagt von einem Bauunter- 
<lb/>nehmer nur dann, daß er „persönlich mitarbeite", wenn er, mindestens zeitweilig,
<lb/>selbst Arbeiten, die sonst ein Polierer oder ein Maurer oder Handarbeiter ver- 
<lb/>richtet, vornimmt, um durch seine eigene Thätigkeit die Annahme einer
<lb/>fremden Arbeitskraft zu ersparen und das, was er sonst für deren Ge- 
<lb/>winnung aufwenden müßte, selbst zu verdienen.

<lb/>Das Berufungsgericht hegt keinen Zweifel, daß die Beklagte selbst bei der
<lb/>Unterscheidung zwischen Personen, die in leitender technischer Stellung sind , und
<lb/>solchen die persönlich Mitarbeiten, nicht daran gedacht hat, es dürfe ein der ersteren
<lb/>Klasse angehörender Versicherter unter keinen Umständen einmal einen Handgriff
<lb/>zur Förderung der von ihm geleiteten Arbeiten thun und verwirke, wenn er es
<lb/>thue, seine Rechte aus dem Versicherungsverträge oder sei doch gegen Unfälle, von
<lb/>welchen er im Momente einer solchen Mitarbeit etwa betroffen werde, nicht ver- 
<lb/>sichert. Die Beklagte hätte sich sagen müssen, daß sie, wenn sie ihre Verpflich- 
<lb/>tungen in dieser Weise einschränken wolle, keinerlei Aussicht haben könne, technische
<lb/>Leiter gewerblicher Unternehmungen zum Abschlüsse von Versicherungsverträgen zu
<lb/>bestimmen, da solche vernünftiger Weise auf eine Vereinbarung, durch welche sie
<lb/>zu einer solchen dem Ueblichen und dem praktischen Bedürfnisse zuwiderlaufenden
<lb/>Einschränkung ihrer Thätigkeit genöthigt wären, nicht eingehen würden.

<lb/>Aber selbst wenn die Beklagte ihre Verpflichtungen in der bezeichneten Weise
<lb/>hätte gestalten wollen, würde darauf nichts ankommen; sie muß sich im Mangel
<lb/>besonderer Umstände gefallen lassen, daß die Fragen, die sie in dem Antrags- 
<lb/>formulare ausgestellt hat, so ausgelegt werden , wie es dem allgemeinen Sprach-
<lb/>gebrauche und der Natur der Sache entspricht (H.G.B. Art. 278, B.G.B. § 810),
<lb/>beides steht der von ihr vertretenen Auslegung entgegen, re.

<lb/>Im gegenwärtigen Falle hat nun F. während eines nur wenige Minu- 
<lb/>ten dauernden Zeitraums sich auf eine Leiter gestellt und mit einer Hacke zwei
<lb/>oder drei Schläge in das Erdreich gethan. Es ist dies keineswegs geschehen, um
<lb/>die Annahme einer zu bezahlenden Arbeitskraft zu ersparen, sondern — bei der
<lb/>für die Beklagte günstigsten Beurtheilung— damit die Zeit, während welcher S.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0446.tif"
                   n="444"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0446"/>
               <div xml:id="d5372e46447" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Viehversicherung. Auslegung der Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, daß der Versicherungsvertrag erst durch Zahlung der Versicherungsprämie "perfekt" werden soll. Schadenersatzanspruch des Versicherten gestützt darauf, daß der Versicherer der von ihm gegebenen Zusicherung zuwider die vom Versicherten zu zahlende Prämie nicht rechtzeitig durch Postauftrag vom Versicherten eingehoben hat.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0446--><p/>
                  <p>

                     <lb/>444 Versicherung. Verschuldung des Versicherers bei Einhebung der Prämie.

<lb/>sein Bedürfniß befriedige, nicht ungenützt verstreiche, weil F. die Vollendung des
<lb/>unternommenen Werkes beschleunigt zu sehen wünschte. Es ist also bei dieser
<lb/>Auffassung F., als er bei Beaufsichtigung und Leitung der an S. und G. über- 
<lb/>tragenen Arbeiten gesehen hat, daß der eine der Arbeiter eine kleine Pause machen
<lb/>müsse, momentan für diesen als Ersatz eingetreten. Eine solche Thätigkeit fällt,
<lb/>wie vorstehend dargelegt worden, nicht außerhalb des Rahmens der Arbeiten, die
<lb/>ein in leitender Eigenschaft thätiger Bauunternehmer als solcher im Bedürfniß-
<lb/>falle zu verrichten pflegt.

<lb/>Viehversicherung. Auslegung der Bestimmung in den Versicherungsbedin-
<lb/>gnngen, daß der Versicherungsvertrag erst durch Zahlung der Versicherungs- -
<lb/>Prämie „perfekt" werden soll. Schadenersatzanspruch des Versicherten
<lb/>gestützt darauf, daß -er Versicherer der von ihm gegebenen Zusicherung
<lb/>zuwider die vom Versicherten zu zahlende Prämie nicht rechtzeitig durch
<lb/>Postaustrag vom Versicherten eingehoben hat.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 7. Juni 1894. 0. I. 18/94.

<lb/>Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft auf
<lb/>Gegenseitigkeit, am 27. März 1893 die Versicherung zweier Pferde für 1450 Mk.
<lb/>beantragt. Die Annahme dieses Antrages wurde ihm am 29. März brieflich
<lb/>erklärt, dabei forderte ihn die Beklagte auf, die gleichzeitig berechnete Prämie mit
<lb/>Policengebühren und Eintrittsgeld ihr bis zum 4. April zukommen zu lassen.
<lb/>Sollte die Einlösung bis dahin nicht erfolgen, so nehme sie an, daß der Kläger
<lb/>die Ucbersendung des Dokumentes durch Postnachnahme wünsche, und werde sich
<lb/>erlauben, die Angelegenheit in dieser Weise zu ordnen.

<lb/>Die Police wurde am 1. April 1893 ausgefertigt, am 15. April dem Kläger
<lb/>mit Postauftrag zugesendet und von ihm am Vormittage des 17. April 1893
<lb/>eingelöst. An demselben Tage, aber noch vor Einlösung der Police, hatte das
<lb/>eine der versicherten Pferde das Kronengelenk gebrochen und infolge dessen getötet
<lb/>werden müssen.

<lb/>Die auf Bezahlung der Versicherungssumme (575 Mk.) gerichtete Klage
<lb/>wurde in erster Instanz abgewiesen, das Berufungsgericht verurtheilte dagegen die
<lb/>Beklagte. Die Gründe des zweiten Urtheils lauten:

<lb/>Die Beklagte bestreitet, daß ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
<lb/>zu Stande gekommen sei und stützt sich hierbei auf die Bestimmung in § 4 Abs. 2
<lb/>der allgemeinen Versicherungsbedingungen, wo gesagt ist, daß der Versicherungs- 
<lb/>vertrag erst durch die gehörig geleistete Zahlung von Prämie und Nebenkosten
<lb/>„perfekt" wird. Darin hat man ihr nicht beitreten können.

<lb/>Das Vertragsrecht der Parteien beurtheilt sich nach dem Inhalte des Ver- 
<lb/>sicherungsvertrages und der Police mit etwaigen Nachträgen in Verbindung mit
<lb/>den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Statuten der beklagten Gesell-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0447.tif"
                      n="445"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0447"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0447--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Versicherung. Verschuldung des Versicherers bei Einhebung der Prämie. 445

<lb/>schuft (§ 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die beiden Letzteren sind
<lb/>ohne jede Unterscheidung neben einander gestellt. Sie bilden ein organisches
<lb/>Ganze, und die Feststellung des Vertragsinhaltes beurtheilt sich nach dem, waS
<lb/>aus beiden als gewollt sich ergiebt. Nach § 3 des Statutes aber wird die Mit- 
<lb/>gliedschaft durch jede auf Grund des Statutes und der allgemeinen Versicherungs- 
<lb/>bedingungen abgeschlossene Versicherung erworben und beginnt mit dem in der
<lb/>Police angegebenen Anfangsdatum der Versicherung. Hier ist also in unzweifel- 
<lb/>hafter Weise als Beginn der Mitgliedschaft und des Versicherungsvertrages der
<lb/>letztere Zeitpunkt hervorgehoben, der in den seltensten Fällen mit dem meist
<lb/>späteren der Policeneinlösung zusammenfällt. Durch die Einlösung dagegen wird
<lb/>nach § 4 Abs. 1 der allgemeinen Versicherungsbcdingungen die Mitgliedschaft
<lb/>„konstatirt", also festgestellt, nicht aber, wie es vom Standpunkte der Beklagten
<lb/>aus heißen müßte, begründet. Sie erhält damit die Bedeutung eines Beweis- 
<lb/>momentes auch für den Vertragsabschluß, durch den die Mitgliedschaft erworben
<lb/>wird und der daher nothwendig in der Vergangenheit liegen muß, wenn , die Mit- 
<lb/>gliedschaft wie jene Bestimmung besagt, durch die Einlösung der Police konstatirt
<lb/>wird. Ferner ist in § 14 der allgemeinen Versicherungsbedingungen als Zeitpunkt
<lb/>der Fälligkeit der vom Versicherten auf Grund des Vertrags zu leistenden
<lb/>Zahlungen bei neuen Versicherungen und bei Nachversicherungen das Ausfertigungs- 
<lb/>datum der Police bezeichnet. Von ihm ab läuft eine vierzehntägige Respektssrist,
<lb/>erfolgt die Zahlung nicht innerhalb derselben, so tritt die Entschädigungspflicht
<lb/>der Gesellschaft bis zur erfolgten Zahlung außer Kraft und ruht, wenn diese
<lb/>nicht innerhalb vier Wochen vom Fälligkeitstage ab erfolgt, noch weitere vierzehn
<lb/>Tage über die Zahlung hinaus. Endlich wird nach § 23, Ziffer 3, unter a der
<lb/>allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Entschädigung nicht gewährt, wenn
<lb/>die Krankheit oder der Verlust in die Zeit fällt, während deren die Entschädigungs- 
<lb/>pflicht der Gesellschaft wegen Verzögerung der Zahlung von Beiträgen außer
<lb/>Kraft war. In allen diesen Bestimmungen wird der Vertrag auch für die Zeit
<lb/>vor Einlösung der Police als bestehend behandelt. Sonst könnte von einer
<lb/>Fälligkeit der Vertragsleistungen des Versicherten und von einem Verzug desselben,
<lb/>der den zeitweiligen oder völligen Verlust seiner Vertragsrechte zur Folge hat,
<lb/>nicht gesprochen werden. Es sind also bereits vor der Zahlung Vertragsrechte
<lb/>gegen den Versicherten erwachsen, zu deren Erfüllung er auch verpflichtet bleibt,
<lb/>wenn er auf Grund der Rechtsverwirkung in 8 23 eit. seines Anspruchs auf
<lb/>Entschädigung verlustig gegangen ist. ES ist deshalb unmöglich, daß der Vertrag
<lb/>erst mit der Einlösung der Police zum Abschluß kommen oder von ihr auch nur
<lb/>suspensiv bedingt sein sollte. Der vom Beklagten angezogenen Bestimmung
<lb/>muß daher eine andere Bedeutung innewohnen, als es dem Wortlaute nach an
<lb/>sich den Anschein hat. Der dort gebrauchte Ausdruck „perfekt" kann nicht im
<lb/>Sinne von „vollendet", sondern muß in dem von „vollwirksam" verstanden wer- 
<lb/>den. Dann gliedert sie sich den vorerwähnten Vertragsbestimmungen ein. Denn
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0448.tif"
                      n="446"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0448"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0448--><p/>
                  <p>

                     <lb/>446 Versicherung. Verschuldung des Versicherers bei Einhebung der Prämie.

<lb/>die Zahlung der Prämie ist allerdings bei allen Neuversicherungen und Nachver- 
<lb/>sicherungen die Voraussetzung, ohne welche eine Entschädigung auf Grund des
<lb/>Vertrags nicht beansprucht werden kann, da die Gestundungsfrist mit der Quaran-
<lb/>tainefrist zeitlich zusammenfällt, während deren die Beklagte gleichfalls von der
<lb/>Entschädigungspflicht Befreit ist. .

<lb/>Diese Auslegung führt nicht schon an sich zur Sachfälligkeit der Beklagten,
<lb/>da der Verlust des versicherten Thieres in der Zeit nach Ablauf der Respektssrist
<lb/>und vor Einlösung der Prämie eingetreten ist, während deren die Entschädigungs- 
<lb/>pflicht der Beklagten außer Kraft war. Sie wird aber für die Klagbegründung
<lb/>insofern bedeutsam, als sie dem Kläger die Möglichkeit giebt, die mit der Verzö- 
<lb/>gerung der Zahlung eingetretene Rechtsverwirkung auf ein vertragswidriges Ver- 
<lb/>halten der Beklagten zurückzuführen und sie für die darin liegende Fahrlässigkeit
<lb/>aus dem Vertrage haftbar zu machen. Dieser Nachweis ist erbracht worden. Die
<lb/>Police ist unter dem 1. April 1893 ausgefertigt worden. Es war daher die Zahlung
<lb/>der Prämie am gleichen Tage fällig und bis zum 14. April zu bewirken, wenn nicht
<lb/>die Entschädigungspflicht der Beklagten über die zur gleichen Zeit endende Quaran-
<lb/>tainefrist hinaus bis zum Zeitpunkte der Zahlung außer Kraft treten sollte. Von
<lb/>dieser Zahlung handelt der Brief der Beklagten vom 29. März 1893, dessen
<lb/>Inhalt sie als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen muß. Darin hat sie den
<lb/>Kläger aufgefordert, die Police bis zum 4. April bei ihr einzulösen und hinzu- 
<lb/>gefügt, daß sie, wenn die Einlösung bis dahin nicht erfolge, annehme, er wünsche
<lb/>die Uebersendung des Vertragsdokuments unter Postnachnahme, und die Ange- 
<lb/>legenheit in dieser Weise ordnen werde. Sie überließ ihm also die Wahl, ob er
<lb/>die geschuldete Zahlung ihr übermachen oder sie durch Vermittlung der Post bei
<lb/>sich abgeholt haben wollte, und erbot sich zu Letzterem, wenn der Kläger seine
<lb/>Wahl dahin treffen würde. Derselbe konnte darnach erwarten, daß ihm die Police
<lb/>unter Postnachnahme zugesendet werde, wenn er sich durch die Unterlassung ihrer
<lb/>Einlösung bis zur gestellten Frist hierfür tatsächlich entschieden hatte. Er mußte
<lb/>aber auch vyrauSsetzen, daß diese Zusendung noch innerhalb der vierzehntägigen
<lb/>Frist erfolge, bis zu deren Ablauf ihm das Statut zur Zahlung Frist gab. Denn
<lb/>das Erbieten der Beklagten zur Uebersendung der Police unter Postnachnahme
<lb/>kann nicht so gemeint und verstanden worden sein, daß eS nun völlig in deren
<lb/>Belieben stehen sollte, den Zeitpunkt fiir die Erhebung der Prämie zu wählen.
<lb/>Jede Zahlung nach dem 14. April schädigte den Kläger, indem sie die Vertrags- 
<lb/>pflicht der Beklagten, die sonst mit Ablauf dieses Tages eingetreten wäre, min- 
<lb/>destens bis zum Zeitpunkt der Zahlung außer Kraft setzte. Die Beklagte würde
<lb/>es also bei einer derartigen Willensfreiheit in der Hand gehabt haben, das Ver- 
<lb/>tragsrecht des Klägers willkürlich zu schmälern.' Das aber kann nach den Grund- 
<lb/>sätzen von Treu und Glauben, von denen insbesondere der Versicherungsverkehr
<lb/>beherrscht sein soll, nicht ihr Wille gewesen sein und deshalb muß ihr Anerbieten
<lb/>dahin verstanden werden, daß sie die Prämiengelder innerhalb der vierzehntägigen
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0449.tif"
                   n="447"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0449"/>
               <div xml:id="d5372e46749" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Viehversicherung. Auslegung der Bestimmung, daß mit den versicherten Thieren nicht andere ohne Genehmigung des Versicherers in denselben Stall gebracht werden dürfen.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0449--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Viehoersicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>447
</p>
                  <p>

                     <lb/>Frist, bis zu deren Ablaus die Leistung des Klägers statutarisch gestundet war,
<lb/>durch Postnachnahme erheben werde. Sie hat aber die Police erst am 15. April
<lb/>1893 zur Post aufgegeben. Nach der eidlichen und glaubhaften Aussage des
<lb/>Zeugen K. ist erwiesen, daß dieselbe am 16. April, einem Sonntage, mit gleich- 
<lb/>zeitigem Postauftrag zur Erhebung von 83 Ml. 70 Pf. beim Postamt N. einge- 
<lb/>gangen und, da Postaufträge Sonntags nicht erledigt werden, am 17. dem Kläger
<lb/>vorgelegt und von ihm eingelöst worden ist. Der Unfall ist dem versicherten
<lb/>Pferde wenige Stunden vor der Einlösung zugestoßen. Hätte die Beklagte die
<lb/>Police nicht fahrlässig zurückbehalten, sondern so rechtzeitig abgeschickt, daß ihre
<lb/>Einlösung noch innerhalb der Gestundungsfrist erfolgen konnte und erfolgt wäre,
<lb/>so würde ihre Verpflichtung zur statutenmäßigen Entschädigung des dann nach
<lb/>der Einlösung der Police verunglückten Thieres nicht dem geringsten Zweifel be- 
<lb/>gegnen. Durch ihre Säumniß aber hat sie es verschuldet, daß die Police zur Zeit
<lb/>des Unfalls noch nicht eingelöst war. Denn ihre Behauptung, daß der Kläger
<lb/>bereits am 16. April vergeblich zur Einlösung der Police aufgefordert wordm
<lb/>sei, ist nicht bestätigt worden. Für dieses Verschulden ist sie dem Kläger ver- 
<lb/>tretungspflichtig. - Dabei kann cs dahingestellt bleiben, ob die Sachlage der ver- 
<lb/>späteten Zahlung des Klägers überhaupt den Charakter einer schuldhaften Säum- 
<lb/>niß hat, wie ihn die von der Beklagten daran geknüpfte Rechtsverwirkung
<lb/>voraussetzi (ok. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 1 S. 198, Bd. 3
<lb/>S. 108,Bd. 22 S. 57, des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 9 S. 371 flg.).
<lb/>Jedenfalls muß ihm die Beklagte aus dem Versicherungsverträge für den Schaden
<lb/>haften, der durch ihre Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist (§ 728 B.G.B.) und
<lb/>vermieden worden sein würde, wenn ihm die Police noch innerhalb der Respekts-
<lb/>srist zugesendet worden wäre. Der erlittene Schaden aber besteht in dem Ver- 
<lb/>lust desjenigen, was er. bei rechtzeitiger Zusendung der Police als vertragsmäßige
<lb/>Entschädigung für das verunglückte Pferd erhalten haben würde, deckt sich also
<lb/>mit der hinsichtlich ihrer sonstigen rechtlichen und ziffermäßigen Begründung un- 
<lb/>bestrittenen und für die mitgcforderten Zinsen aus Z 733 B.G.B. gerechtfertigten
<lb/>Klagforderung.

<lb/>Viehversicherung. Auslegung der Bestimmung, daß mit den versicherten
<lb/>Thieren nicht andere ohne Genehmigung des Versicherers in denselben
<lb/>Stall gebracht Werden dürfen.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 24. Januar 1895. 0. I. 151/94.

<lb/>Aus den Gründen: Die beklagte Genossenschaft hat gegen den Ver- 
<lb/>sicherungsanspruch des Klägers unter Anderem geltend gemacht, daß mit der ver- 
<lb/>sicherten Stute, für welche die vertragsmäßige Entschädigung gefordert wird, ein
<lb/>nicht versicherter sechsjähriger Wallach in gemeinsamer Stallung untergebracht ge- 
<lb/>wesen sei, ohne daß sie hierzu ihre Genehmigung ertheilt habe; und daß dadurch
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0450.tif"
                      n="448"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0450"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0450--><p/>
                  <p>

                     <lb/>448 Viehversicherung.

<lb/>ihre Entschädigungspflicht nach § 20 Abs. 4 ihres Statuts außer Kraft ge- 
<lb/>treten sei.

<lb/>In der That ist nach der eidlichen Aussage F.'s Ende April oder Anfang
<lb/>Mai 1893 ein hellbrauner sechsjähriger Wallach zunächst auf vier Wochen zur
<lb/>Probe auf den Hof des Klägers gebracht und nach Ablauf dieser Probezeit von
<lb/>demselben noch im Mai 1893 nach dem Umstehen der versicherten Stute gegen
<lb/>zwei Stück Rindvieh eingetauscht worden. Dieser, erst am 12. Juni 1893 zur
<lb/>Versicherung angemeldete Wallach ist, wie der Kläger selbst zugicbt, in demselben
<lb/>Stalle eingestellt gewesen, auf dessen einer Seite die versicherten Pferde, darunter
<lb/>die gefallene Stute, ihren Stand hatten. Der Kläger hat endlich auch nicht be- 
<lb/>stritten, daß ihm keine Genehmigung zur gemeinsamen Einstallung des unver- 
<lb/>sicherten Pferdes mit den versicherten Pferden ertheilt worden ist. Dagegen hat
<lb/>er verneint, daß die angeführten Thatsachen zur Begründung der Rechtsverwir- 
<lb/>kung genügen, welche die Bellagte ans der angezogenen Statutenbestimmung her- 
<lb/>geleitet hat.

<lb/>Nach derselben tritt, wenn versicherte und unversicherte Thiere ein und der- 
<lb/>selben Gattung eine gemeinsame Stallung erhalten, die Entschädigungs-
<lb/>Pflicht der Bank bis nach cingeholter Genehmigung der Generaldirektion außer
<lb/>Kraft. Die dabei vorausgesetzte örtliche Gemeinschaftlichkeit wird weder durch
<lb/>eine ungewöhnliche Größe des gemeinsamen Unterkunftsraumes, noch dadurch
<lb/>ausgehoben, daß innerhalb desselben das nicht versicherte Thier einen von der- 
<lb/>jenigen der versicherten Thiere so entfernten Standtort erhalten hat, daß es
<lb/>mit demselben in keine unmittelbare Berührung kommen kann. Gemeinsam ist
<lb/>die Stallung der verschiedenen Pferde, sobald ein Stall sie beherbergt. Weder
<lb/>der Wortlaut, noch der Zweck der streitigen Bestimmung, durch welche nicht bloß
<lb/>die Beklagte vor betrügerischen Unterschiebungen gesichert, sondern auch die Er- 
<lb/>krankungsgefahr der versicherten Thiere thunlichst vermieden werden soll, berechtigt
<lb/>zu der einschränkenden Auslegung, die ihr der Kläger gegeben wissen will.

<lb/>Unrichtig ist es ferner, wenn er die Gemeinsamkeit der Stallung nur für
<lb/>die Zeit anerkennt, während deren die betreffenden Thiere sich thatsächlich gleich- 
<lb/>zeitig in demselben Stall befunden haben. Die Stallung bleibt so lange eine
<lb/>ihnen gemeinsame, als sie den verschiedenen Thieren zum regelmäßigen Aufenthalt
<lb/>für die Zeit angewiesen ist, während deren die sich nicht im Freien befinden. Eine
<lb/>Beschränkung dieses Begriffes auf die einzelnen Stunden, während deren die Thiere
<lb/>auch wirklich gleichzeitig im Stalle sind, läßt sich logisch nicht rechtfertigen. Es
<lb/>bleibt ihr gemeinsamer Stall auch in der Zeit, wo er nicht gleichzeitig von ihnen
<lb/>benutzt wird. Die Gemeinsamkeit der Stallung ist daher zur Zeit der Erkran- 
<lb/>kung der Stute noch nicht ausgehoben gewesen, auch wenn dieselbe darnach nur
<lb/>auf kurze Zeit und in Abwesenheit des.nicht versicherten Pferdes in den Stall
<lb/>zurückgebracht worden wäre, in dem Beide ihren Stand hatten. Sie wurde erst
<lb/>beseitigt, als die Stute in den Schafstall gebracht wurde und das ist nach der
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0451.tif"
                      n="449"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0451"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0451--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Viehversicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>m
</p>
                  <p>

                     <lb/>eignen Angabe des Klägers zu einer Zeit geschehen, als sie bereits von der Krank- 
<lb/>heit befallen war, die ihren Tod zur Folge gehabt hat. Diese Aufhebung der
<lb/>bis dahin bestandenen Stallgemeinschaft hat aber nicht, wie der Klägeer anzu- 
<lb/>nehmen scheint, die Folge, daß die Entschädigungspflicht der Bank nun wieder
<lb/>ohne weiteres in Kraft getreten und daher für den durch den späteren Tod des
<lb/>Thieres eingetretenen Versicherungsfall anzunehmen ist. Die streitige Bestimmung
<lb/>muß vielmehr dahin aufgefaßt werden, daß durch die gemeinsame Einstallung ver- 
<lb/>sicherter und unversicherter Thiere derselben Gattung die Beklagte von ihrer Ver- 
<lb/>pflichtung aus dem Versicherungsverträge so lange frei'wird, als sie nicht hierzu
<lb/>ihre Genehmigung ertheilt hat. Es liegt daher nicht in der Hand des Versiche- 
<lb/>rungsnehmers durch Aufhebung der gemeinsamen Stallung die Verpflichtung der
<lb/>Bank wieder in Kraft treten zu lassen. Die Befreiung der Letzteren von ihrer
<lb/>Vertragspflicht ist vielmehr nur insofern nicht eine endgültige, als ihre nachträg- 
<lb/>liche Genehmigung der gemeinsamen Stallung von dem Zeitpunkt der Ertheilung
<lb/>derselben an die Beklagte wieder im Umfange des Vertrags verhaftet macht.
<lb/>Diese im Wortlaut begründete Auslegung ist auch durch das Interesse der Be- 
<lb/>klagten geboten, dem die streitige Bestimmung dienen soll. Es muß ihrer Ent- 
<lb/>scheidung überlassen bleiben, ob sie im einzelnen Fall durch ihre nachträgliche Ge- 
<lb/>nehmigung die Folgen der eingetretenen Rechtsverwirkung für die Zukunft be- 
<lb/>seitigen will, wenn sie anders in der streitigen Bestimmung einen wirksamen
<lb/>Schutz für die nachtheiligen Folgen finden soll, die sich aus einer derartigen ge- 
<lb/>meinsamen Einstallung versicherter und unversicherter Thiere für sie ergeben
<lb/>können.

<lb/>Dem Kläger ist weiter auch nicht darin zu folgen, daß die streitige Bestim- 
<lb/>mung nur aus dem Versicherten eigenthiimlich gehörige Thiere zu beziehen sei.
<lb/>Im Wortlaut findet diese Auslegung keine Stütze und auch sonst fehlt es ihr an
<lb/>jedem Anhalt, der insbesondere aus den übrigen Bestimmungen des 8 20 nicht
<lb/>zu entnehmen ist. Wenn der Kläger meint, daß die Möglichkeit einer betrüglichen
<lb/>Unterschiebung nur bei einem dem Versicherten gehörigen thiere zu befürchten
<lb/>sei, so übersieht er, daß die Ausschließung jener Möglichkeit nicht der einzige Zweck
<lb/>der streitigen Bestimmung ist, die der Beklagten zugleich auch die Ueberwachung
<lb/>des Gesundheitszustandes der mit dem versicherten Vieh zusammenstehenden Thiere
<lb/>gleicher Gattung ermöglichen will.

<lb/>Die Frage aber, ob auch schon eine nur ganz vorübergehende Einstellung
<lb/>nicht versicherter Thiere mit versicherten die Rechtsverwirkung eintreten lasse, braucht
<lb/>nicht entschieden zu werden. Ihre Verneinung würde nicht dazu führen, daß nur
<lb/>im Eigenthum des Versicherten befindliche, nicht mit versicherte Pferde mit der
<lb/>streitigen Vorschrift gemeint sind, sondern auf der im Wege der Vertragsaus- 
<lb/>legung gefundenen Feststellung beruhen, daß dieselbe zu ihrer Anwendung einen
<lb/>andauernden Zustand voraussetzt. Ein solcher aber ist hier in Frage, da der
<lb/>Wallach dem Kläger auf die Dauer von vier Wochen zur Probe, also auf längere

<lb/>Archiv für Bürgers. Recht u. Prozeß. V. 29
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0452.tif"
                   n="450"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0452"/>
               <div xml:id="d5372e47071" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mäklervertrag. Nachträgliche Aenderung des Umfangs der Thötigkeit, die der Mäkler entfalten soll, um die Mäklergebühr zu verdienen, durch einseitige Bestimmung dessen, der seine Thätigkeit in Anspruch genommen hat.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0452--><p/>
                  <p>

                     <lb/>450
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dtäklervertrag.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zeit zum wirthschöstlichen Gebrauche überlassen worden ist. Wenn ihm der Kläger
<lb/>eine Stallung anwies, so mußte er sich sagen, daß es sich dabei voraussetzlich um
<lb/>einen längeren Zeitraum handeln würde und das verpflichtete ihn, wenn er das
<lb/>Pferd in denselben Stall mit den versicherten Pferden bringen wollte, hierzu die
<lb/>Genehmigung der Beklagten bei Verlust seines Vertragsrechtes nachzusuchen.

<lb/>Daß endlich die Erkrankung des versicherten Pferdes nach der Behauptung
<lb/>des Klägers nicht durch dessen Zusammenstellung mit dem nicht versicherten Pferde
<lb/>verursacht würden ist, nimmt der Beklagten nicht das Recht, auf die geltend ge- 
<lb/>machte Rechtsverwirkung zurückzugreifen, die allgemein und ohne Beschränkung
<lb/>auf den Fall eines solchen ursächlichen Zusammenhangs gegeben ist und für deren
<lb/>Auslegung bei dem klaren und deutlichen, mit ihrer Zweckbestimmung überein- 
<lb/>stimmenden Wortsinne Billigkeitsrücksichten außer Betracht bleiben müssen.

<lb/>Mäklervertrag. Nachträgliche Aenderung des Umfangs der Thätigkeit,
<lb/>die der Mäkler entfalten soll, unr die Mäklergebühr zu verdienen, durch
<lb/>einseitige Bestimmung dessen, -er seine Thätigkeit in Anspruch ge- 
<lb/>nommen hat.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 15. November 1694. 0. 1. 79/94.

<lb/>Aus den Gründen: Die Klage ist schlüssig begründet. Nach der Be- 
<lb/>hauptung des Klägers ist ihm vor Ende Mai 1893 vom Beklagten ein Prozent
<lb/>des Kaufpreises für den Fall versprochen worden, daß er ihm einen Käufer für
<lb/>seinen Gasthof bringe. Unter diese Thätigkeit fällt auch die Hinweisung des Kaufs- 
<lb/>lustigen auf das Grundstück, so daß die Mäklergebühr verdient sein würde, wenn

<lb/>— und das ist vom Kläger unter dem Bestreiten des Beklagten behauptet worden

<lb/>— der nachherige Käufer des Grundstücks, E., vom Kläger auf dasselbe aufmerk- 
<lb/>sam gemacht worden wäre und in Folge dieser Zuweisung den Kauf ge- 
<lb/>schlossen hätte.

<lb/>Vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Derw. N. F. Bd. 18 S. 87;
<lb/>Wengler's Archiv N. F. Bd. 10 S. 406; Annalen des O.L.G.'s
<lb/>Bd. 11 S. 241, 242, Bd. 13 S. 382.

<lb/>Der Brief des Beklagten vom 19. Mai 1893 aber macht die Klage auch dann
<lb/>nicht unschlüssig, wenn er, was nach dem Vorbringen des Klägers zwar un- 
<lb/>wahrscheinlich, aber doch nicht unmöglich ist, dem Abschlüsse des Mäklervertrages
<lb/>nachgefolgt sein sollte. Sein Inhalt ist nicht dahin zu verstehen, daß der Verkauf
<lb/>des Gasthofes zu dem darin, angegebenen, in Wirklichkeit nicht erreichten, Preise und
<lb/>mit einer Anzahlung von 10—12000 Mk. erfolgen müsse, um den Beklagten
<lb/>dem Kläger gegenüber zu verpflichten.

<lb/>Vergl. Annalen des vorm. Kgl. O.A.G.'s 2. F. Bd. 2 S. 544.

<lb/>Er läßt sich auch als eine allgemeine Instruktion des Mäklers auffassen,. dem da- 
<lb/>mit die Grundlage für die von ihm erwartete Vertragsthätigkeit angegeben worden
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0453.tif"
                      n="451"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0453"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0453--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mäklervertrag. 454

<lb/>ist, und ist offenbar auch vom Beklagten selbst nach dessen Brief vom 19. Juli
<lb/>1893 und nach dessen ganzer. Rechtsvertheidigung so aufgefaßt worden. Denn er
<lb/>hat den Klaganspruch nicht deshalb verneint, weil diese Bedingungen im Kauf-
<lb/>vertrage nicht erreicht worden sind, sondern, weil er dem Kläger nur für den
<lb/>Fall, daß er ihm einen Käufer bringe und den Gasthof verkaufe, ein Pro- 
<lb/>zent der Kaufsumme zugesichert habe.

<lb/>Dabei hat er sich nicht darauf beschränkt, den vom Kläger behaupteten Ver- 
<lb/>tragsinhalt und die Zuweisung E.'s durch den Kläger in Abrede zu stellen, son- 
<lb/>dern daneben noch auf einen Vorgang im Juni, also hinter dem der Klage
<lb/>zu Grunde gelegten Abkommen, Bezug genommen, bei dem er dem Kläger das
<lb/>so eben wiedergegebene Versprechen gegeben haben will.

<lb/>- Sein Vorbringen gewinnt damit den Charakter der Einrede. Denn in
<lb/>jener Erklärung liegt ein wesentlich anderer Auftrag, als der vom Kläger be- 
<lb/>hauptete. War dieser nur aus die Zuweisung oder Nachweisung eines Käufers
<lb/>gerichtet, so sollte der Kläger nunmehr eine weitergehende Thätigkeit entfalten, den
<lb/>Käufer nicht nur bringen, sondern auch den Gasthof verkaufen. Das Letztere ist
<lb/>nicht im Sinne eines eigentlichen Verkaufsmandates, sondern in dem eines Auf- 
<lb/>trages zur Vermittelung des Kaufvertrages zu .verstehen. Denn der Kläger ist
<lb/>auch hierbei als Mäkler, also als Vermittler, nicht aber als Stellvertreter des
<lb/>Beklagten in Anspruch genommen worden,

<lb/>vk. Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. 4 S. 413 und Annalen des
<lb/>vorm. O.A.G.'s 2. F. Bd. 3 S. 269,

<lb/>und ein Auftrag, für den letzteren das Grundstück zu verkaufen, hat ihm nach
<lb/>seiner eigenen, vom Beklagten unwidersprochen gelassenen Behauptung nicht zur
<lb/>Seite gestanden.

<lb/>Mit jener Erklärung des Beklagten würde das Vertragsrecht der Parteien
<lb/>einen wesentlich anderen Inhalt gewonnen haben. Denn er war, da der Mäkler- 
<lb/>vertrag, wie aus § 1256 B.G.B.'s zu folgern, insoweit die Natur eines. Auf- 
<lb/>trages hat, zur Zurückziehung seines ursprünglichen Auftrages berechtigt (vk.
<lb/>Wengler's Archiv N. F. Bd. 10 S. 14) und davon würde er, den Beweis
<lb/>der Klagbehauptung vorausgesetzt, Gebrauch gemacht haben, wenn er nachttäglich
<lb/>von der Erfüllung des wiedergegebenen, weiter gehenden Auftrages die Zahlung
<lb/>der Mäklergebühr abhängig gemacht hätte.

<lb/>Die vom Kläger damit erforderte Vertragsvermittelung aber setzt eine weiter- 
<lb/>gehende Thätigkeit, als die bloße Zuweisung, die Anzeige von der Verkäuflichkeit
<lb/>des Grundstücks an dessen späteren Erwerber voraus. Es muß, um sie annehmen
<lb/>zu können, der Vertragsabschluß selbst, also die darin zum Ausdruck gekommene
<lb/>Willensübereinstimmung der VertragStheile, auf die Thätigkeit des Mäklers zurück- 
<lb/>zuführen sein.

<lb/>ok. Wengler's Archiv A. F. Bd. 6 S. 344, N. F. Bd. 2 S. 303;

<lb/>89*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0454.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0454"/>
               <div xml:id="d5372e47282" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mäklervertrag; Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Thätigkeit des Mäklers und dem Vertragsabschlusse.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0454--><p/>
                  <p>

                     <lb/>452
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dtäklerverirag.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Annalen des vorm. Kgl. Sachs. O.A.G.'s N. F. Bd. 8 S. 279,
<lb/>2. F. Bd. 3 S. 271, des O.L.G.'s Bd. 4 S. 476.

<lb/>Nur in der elfteren Richtung hat sich nach seiner eigenen Darstellung die Thätig-
<lb/>keit des Klägers bewegt. Der Beweis der Einrede macht daher die Klage ohne
<lb/>weiteres hinfällig. Dieser Beweis aber ist geführt rc. rc.

<lb/>Mäklervertrag; Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
<lb/>der Thätigkeit des Mäklers und dem Vertragsabschlüsse.

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 8. Oktober 1894. 0. II. 84/94.

<lb/>Aus den Gründen: Fest steht, daß der Kläger dem Beklagten den im
<lb/>Thatbestande genannten A. als Käufer des vormals dem Beklagten gehörigen
<lb/>Grundstücks benannt und daß A. nachmals auch das Grundstück von dem Be- 
<lb/>klagten gekauft hat. Darnach wäre an sich der gemäß § 1254 B.G.B.'s zu er- 
<lb/>fordernde ursächliche Zusammenhang zwischen der Nachweisung und dem Kaufs-
<lb/>abschlusse bis zum Beweise des Gegentheils zu vermuthen.

<lb/>Zu vergl. Annalen des König!. Sächs. Oberlandesgerichts IX. Bd. S. 92
<lb/>und die S. 95 angezogenen älteren Entscheidungen, sowie XI. Bd. S.
<lb/>242 und XIII. Bd. S. 383.

<lb/>Der Zusammenhang wird auch nicht etwa schon dann unterbrochen, wenn ein in
<lb/>der Zeit zwischen der Nachweisung und dem Vertragsvbschlusse eingetretenes Cr-
<lb/>eigniß neben der Nachweisungsthätigkeit den Erfolg dergestalt fördert, daß der
<lb/>letztere durch das Zusammenwirken der Zuweisung und des dazwischen
<lb/>getretenen Ereignisses herbeigeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der
<lb/>Fall, wenn der Auftraggeber des nachweisenden Mäklers einen zweiten Mäkler
<lb/>mit der Vermittlung des Vertrags nach erfolgter Nachweisung betraut. —
<lb/>Zu vergl. angezogene Annalen Bd. IX S. 95. —

<lb/>Unterbrochen wird dagegen der ursächliche Zusammenhang, wenn der Ver- 
<lb/>tragsabschluß eine ausschließliche Folge des dazwischen getretenen Ereig- 
<lb/>nisses ist, dergestalt, daß es zu dem Vertragsabschlüsse auch ohne die Nachweisung
<lb/>gekommen wäre.

<lb/>Eine derartige Unterbrechung ist im vorliegenden Falle eingetreten. Auch
<lb/>nach Ansicht des Berufungsgerichts ist erwiesen, daß der vorerwähnte Kaufvertrag
<lb/>nicht Folge der Nachweisung ist, sondern ausschließlich durch die im Thatbe- 
<lb/>stande gedachte Zeitungsanzeige veranlaßt wurde.

<lb/>Nach dem glaubwürdigen Zeugnisse des eidlich gehörten A. hat dieser die
<lb/>auf die Nachweisung des Klägers im Frühjahre 1893 mit dem Beklagten ange- 
<lb/>knüpfte Kaufsverhandlung endgiltig abgebrochen und dies dem Beklagten durch
<lb/>die vorgelegte Postkarte vom 17. März 1893 unzweideutig kund gegeben. Hier- 
<lb/>mit ist auch die Aussage der Zeugin A. in Einklang, welche bezeugt, daß sie (die
<lb/>Eheleute A.) die L.'sche Offerte für erledigt gehalten haben, da ihnen das
<lb/>Grundstück zu theuer gewesen sei.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0455.tif"
                   n="453"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0455"/>
               <div xml:id="d5372e47395" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Richtigkeit des Versprechens einer Mäklergebühr für die Vermittlung einer Ehe nach § 1259 des B.G.B.'s ist durch § 35 Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung nicht beseitigt.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0455--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mäklervertrag. Vermittlung einer Ehe. V.G.B. § 1259 u. Gew.Ordn. § 35. 453

<lb/>Nicht im Widerspruch mit der Annahme eines endgiltigen Abbruchs der
<lb/>im Frühjahre eingeleiteten Kaufsverhandlung steht es, wenn A. — wie er als
<lb/>möglich zugiebt — dem Kläger in Aussicht gestellt habe, er werde „eventuell"
<lb/>noch einmal auf den Kauf zurückkommen. Hat sich A. in der.Thal so ausge- 
<lb/>lassen, so bezweckte er muthmaßlich durch eine derartige Vertröstung den ihm
<lb/>lästigen Versuchen des Klägers zur Herbeiführung des Kaufes in einer diesen nicht
<lb/>verletzenden Form aus dem Wege zu gehen.

<lb/>Erwiesen ist ferner durch die Aussage des Zeugen A., daß die erfolgreiche
<lb/>Wiederaufnahme der Kaufsverhandlungen im Herbste 1893 ausschließlich durch die
<lb/>im Thatbestande erwähnte Zeitungsanzeige und ohne jedes Zuthun des Klä- 
<lb/>gers veranlaßt wurde. Dieser Vorgang stand zu der erfolglos vorausgegangenen
<lb/>Nachweisungsthätigkeit deS Klägers in keinerlei Beziehung, weder auf Seiten des
<lb/>Beklagten, welcher durch die öffentliche Anzeige, sonach durch ein ganz anderes
<lb/>Mittel, den von ihm durch die Mäklerbeihülfe bis dahin nicht erreichten Erfolg
<lb/>erstrebte, noch auf Seiten A.'s, der — wie seine Aussage in Verbindung mit der
<lb/>Fassung der Anzeige und dem Inhalte deS Schreibens vom 19. September 1893
<lb/>zweifellos ergiebt — gar nicht wußte, daß es sich um die ihm bereits im vor- 
<lb/>hergegangenen Frühjahre dargebotene Kaufsgelegenheit handelte.

<lb/>Wenn hierbei — wie bereits die vorige Instanz andeutet — die Verhand- 
<lb/>lung einigermaßen dadurch erleichtert worden sein mag, daß die Betheiligten
<lb/>sich bereits im vorhergegangenen Frühjahre näher getreten waren, so ist dies un- 
<lb/>erheblich. Denn es ist nicht der mindeste Anhalt gegen die auf Grund des vor- 
<lb/>liegenden Sachverlaufs und der Aussage A.'s gebotene Annahme gegeben, daß es
<lb/>zum Abschlüsse, wenn auch möglicherweise erst nach längerer Besprechung, auch
<lb/>dann gekommen wäre, wenn man sich die frühere Besprechung und die Nach- 
<lb/>weisungsthätigkeit des Klägers hinwegdenken würde.

<lb/>Unerheblich ist diesem Ergebnisse gegenüber das Anführen des Klägers:
<lb/>„A. hätte auch ohne die Zeitungsanzeige mit dem Beklagten weiter verhandelt."
<lb/>Denn einmal ist diese Behauptung bereits durch die Sachdarstellung der Eheleute
<lb/>A. widerlegt. Sodann aber würde sich hieraus etwas Weiteres nicht ergeben, als
<lb/>die belanglose Möglichkeit, daß die Nachweisung schließlich doch noch zu einem
<lb/>Erfolge hätte führen können, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen der
<lb/>Nachweisung und dem Vertragsabschlüsse nicht durch die dazwischen getretene An- 
<lb/>zeige unterbrochen worden wäre. . .

<lb/>Die Nichtigkeit des Versprechens einer Maklergebühr für die Vermittlung
<lb/>einer Ehe nach 8 1259 des B.G.B.'s ist durch § 35 Abs. 3 der Reichs- 
<lb/>gewerbeordnung nicht beseitigt.

<lb/>L.G. Freiberg, Urtheil vom 15. Dezember 1893. D. g. 114/93.

<lb/>Aus den Gründen: Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt
<lb/>das der Klage zu Grunde gelegte, für den Fall der Nachweisung einer heiraths-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0456.tif"
                      n="454"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0456"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0456--><p/>
                  <p>

                     <lb/>454 Mäkkrvertrag. Vermittlung einer Ehe. B.G.B. Z 1859 u. Gew.Ordn. § 35.'

<lb/>fähigen Person ertheilte Mäklerversprechen im Hinblick ans § 1259 des B.G.B.'s
<lb/>der rechtlichen Wirksamkeit. Der Kläger bestreitet zwar die fortdauernde Giltig- 
<lb/>keit dieser Vorschrift mit Rücksicht auf § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der
<lb/>Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, wonach das Geschäft der gewerb-
<lb/>mäßigen Vermittlungsagenten für Heirathen zu untersagen ist, wenn Thatsachen
<lb/>vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen
<lb/>Gewerbebetrieb darthun. Allein hieraus folgt noch nicht die Außerkraftsetzung der
<lb/>erwähnten Bestimmung des sächsischen bürgerlichen Rechts, welche auf der An- 
<lb/>schauung beruht, daß die gewerbmäßige Ehemäkelei den guten Sitten zuwiderlaufe
<lb/>(vergl. Wengler's Archiv 1881, S. 736).

<lb/>Zunächst enthält die Gewerbeordnung keinen Ausspruch darüber, ob die .
<lb/>landesgesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der fraglichen Richtung
<lb/>einer Aenderung unterworfen werden sollen. Sodann läßt sich aber auch nicht
<lb/>aus dem Zwecke des Gesetzes eine derartige Absicht entnehmen. Vor dem Gesetze
<lb/>vom 1. Juli 1883 stand dem Gewerbebetrieb der Ehemäkler eine reichsgesetzliche
<lb/>Schranke nicht im Wege. Auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes aber bestand
<lb/>und besteht jetzt noch eine Verschiedenheit in den Einzelstaaten insofern, als in
<lb/>einigen Gebieten, z. B. denen des gemeinen und des französischen Rechts, das
<lb/>Versprechen einer Mäklergebühr der in Rede stehenden Art an sich und wenn
<lb/>dasselbe nicht nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles wider die guten
<lb/>Sitten verstößt, giltig und klagbar ist, während in andern Gebieten, z. B. außer
<lb/>dem Königreich Sachsen in dem des vormaligen Kurfürstenthums Hessen ein solches
<lb/>Mäklerlohnversprechen schon im Prinzipe der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt (vergl.
<lb/>Motive zu dem Entwürfe eines B.G.B.'s für das deutsche Reich II. S. 511).

<lb/>Hätte daher bei Erlaß der erwähnten' Novelle zur Gewerbeordnung über- 
<lb/>haupt die Absicht bestanden, in . das bürgerliche Recht der Einzelstaaten einzugreifen,
<lb/>so würde aller Anlaß Vorgelegen haben, einen bestimmten Ausspruch zu thun. Ein
<lb/>solcher liegt nicht vor; dagegen ergiebt sich aus den sonstigen Bestimmungen der
<lb/>Novelle im' Vergleich namentlich zn der früheren Fassung des § 35, daß der
<lb/>Gesetzgeber lediglich bezweckt habe, gleich einigen anderen Gewerbebetrieben auch
<lb/>den der gewerbmäßigen Heirathsvermittelung im öffentlichen Interesse in
<lb/>schärfere Aufsicht zu nehmen (Vergl. Landmann, Gewerbeordnung 1884 S. 155,
<lb/>von Bernewitz, Gewerbeordnung, 5. Aust. S. 83). Die Reichsgewerbeordnung
<lb/>beabsichtigt also nicht, was. bisher bürgerlich-rechtlich verboten war, zu erlauben,
<lb/>vielmehr polizeilich zu beschränken, auch dort, wo derartige Rechtsgeschäfte bisher
<lb/>unbeschränkt erlaubt waren.

<lb/>Die Gleichmäßigkeit der für das gesammte Reichsgebiet eingeführten Schranke
<lb/>mag eö mit sich bringen, daß vom Standpunkte der Verwaltung aus dem Ge- 
<lb/>werbebetrieb der Ehemäkelei gegenwärtig und sofern nicht im einzelnen Falle die
<lb/>Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Frage kommt, ein Hinderniß auch in
<lb/>Sachsen nicht mehr in den Weg gelegt wird (vergl. Fischer's Zeitschrift für
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0457.tif"
                   n="455"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0457"/>
               <div xml:id="d5372e47601" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gestaltung des Rechtsverhältnisses, wenn zwei Gläubiger nach einander die nämliche Forderung ihres Schuldners pfänden lassen, dieser mit Zustimmung desjenigen Gläubigers, dessen Pfandrecht das ältere ist, den gegen den Drittschuldner begonnenen Prozeß fortstellt, der Drittschuldner den geschuldeten Betrag an den Gerichtsvollzieher zahlt, derjenige Gläubiger aber, dessen Pfandrecht an der eingetriebenen Forderung das jüngere war, den Anspruch, der dem Schuldner an den Gerichtsvollzieher auf Auszahlung des vom Drittschuldner gezahlten Geldes zusteht, pfänden läßt.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0457--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pfändung einer Forderung für mehrere Gläubiger. 455

<lb/>Verwaltung Bd. 6 S. 27), während man vor dem Inkrafttreten der erwähnten
<lb/>Novelle dem Gewerbebetrieb der Ehemäkler ohne Weiteres Polizeiwegen entgegen- 
<lb/>getreten ist (vergl. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung N. F. Bd. 44
<lb/>S. 95).

<lb/>Der Zweck der Novelle zur Gewerbeordnung bietet daher keinen Anhalt da- 
<lb/>für,' daß das bürgerliche Recht der Einzelstaaten in Betreff der Giltigkeit oder
<lb/>Ungiltigkeit der Mäklerversprechen für Heirathsvermittelungen habe geändert wer- 
<lb/>den sollen.

<lb/>Ebensowenig läßt sich daraus entnehmen, daß die dem § 1259 des B.G.B.'s
<lb/>nach dem Obigem zu Grunde liegende Annahme der Unvereinbarkeit eines der- 
<lb/>artigen Versprechens mit den guten Sitten habe beseitigt werden sollen. Dein
<lb/>Kläger steht daher auch nicht die Bestimmung des § 4 des B.G.B.'s zur Seite,
<lb/>wonach ein Gesetz beim Wegfall seiner Gründe seine Kraft verliert, sofern es aus- 
<lb/>schließlich auf den weggefallenen Gründen beruhte.

<lb/>Gestaltung des Rechtsverhältnisses, wenn zwei Gläubiger nach einander
<lb/>die nämliche Forderung ihres Schuldners pfänden lassen, dieser mit Zu- 
<lb/>stimmung desjenigen Gläubigers, dessen Pfandrecht das ältere ist, den
<lb/>gegen den Drittschuldner begonnenen Prozeß sortstellt, der Drittschuldner
<lb/>den geschuldeten Betrag an den Gerichtsvollzieher zahlt, derjenige Gläu- 
<lb/>biger aber, dessen Pfandrecht an der eingetriebenen Forderung das
<lb/>jüngere war, den Anspruch, der dem Schuldner an den Gerichtsvollzieher
<lb/>auf Auszahlung -es vom Drittschuldner gezahlten Geldes zusteht, pfänden

<lb/>läßt.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 8. März 1895. 0. III. 90/94.

<lb/>(Aus den Gründen:) Dem Klaganspruche liegt folgender unstreitige
<lb/>Sachverhalt zu Grunde. Eine Forderung von 700 Mk., wegen deren Privatmann
<lb/>Gl. gegen seinen Schuldner W. in K. bei Frankenberg Klage bei dem Landgericht
<lb/>Chemnitz erhoben hatte, ist erst für die Klägerin wegen 842 Mk. 95 Pf. nebst
<lb/>Kosten, dann für den Beklagten wegen 440 Mk. nebst Zinsen und Kosten ge- 
<lb/>pfändet worden. Beide Pfändungsbeschlüsse sprechen zugleich die Ueberweisung der
<lb/>gepfändeten Forderung zur Einziehung aus. Der erstere ist am 27. April, der
<lb/>zweite am 8. Mai 1893 dem Drittschuldner W. zugestellt worden. Trotzdem
<lb/>setzte Gl. den Rechtsstreit gegen W. fort und erlangte am 31. Mai 1893 wegen
<lb/>400 Mk. sammt Zinsen Anerkenntnißtheilurtheil, worauf sein Prozeßbevollmächtigter
<lb/>Rechtsanwalt U. am 9. Juni 1893 den zuständigen Gerichtsvollzieher bei dem
<lb/>Amtsgerichte Mittweida mit der Vornahme der Zwangsvollstreckung gegen W. be- 
<lb/>auftragte. Roch ehe es zur Zwangsvollstreckung kam, und zwar am 12. Juni 1893,
<lb/>übersendete W., weil er von dem Aufträge an den Gerichtsvollzieher Kenntniß er- 
<lb/>halten hatte, diesem 422 Mk. 29 Pf. durch die Post. Der Gerichtsvollzieher
<lb/>hinterlegte den Betrag ungeachtet der am 14. Juni ihm vom Rechtsanwälte U.
<lb/>zugegangenen Anweisung, ihn an die Klägerin abzuliefern, bei dem genannten Amts- 
<lb/>gericht, weil er inmittelst am 13. Juni von dem Beklagten die Benachrichtigung
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0458.tif"
                      n="456"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0458"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0458--><p/>
                  <p>

                     <lb/>456
</p>
                  <p>

                     <lb/>Pfändung einer Forderung für mehrere Gläubiger.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gemäß Z 744 der C.P.O. erhalten halte, daß dieser den Anspruch des Gl. auf
<lb/>Auszahlung der 422 Mk. 29 Pf. wegen seiner Forderung von 440 Mk. nebst
<lb/>Anhang pfänden lassen werde. Diese Pfändung ist auch innerhalb der im 2. Ab- 
<lb/>sätze des 8 744 erwähnten dreiwöchigen Frist, nämlich durch Zustellung des Pfän- 
<lb/>dungsbeschlusses an den Gerichtsvollzieher und an das Amtsgericht Mittweida am
<lb/>22. Juni erfolgt.

<lb/>Berücksichtigt man zunächst nur diese Thatsachen, so läßt sich nach der An- 
<lb/>sicht des Berufungsgerichtes der Widerspruch des Beklagten gegen die von der
<lb/>Klägerin beanspruchte Auszahlung der bei dem Amtsgerichte Mittweida hinterlegten
<lb/>422 Mk. 29 Pf. an sie nicht als begründet anerkennen.

<lb/>Durch die Pfändung beweglichen Vermögens, also bei Geldforderungen durch
<lb/>die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (8 730® der C.P.O.),
<lb/>wird nach § 7091 der C.P.O. ein Pfandrecht für den Pfändungsgläubiger be- 
<lb/>gründet. Ist dasselbe Vermögensobjekt für mehrere Gläubiger zu verschiedenen
<lb/>Zeiten gepfändet, so geht nach 8 7093 das durch die frühere Pfändung begründete
<lb/>Pfandrecht Demjenigen, welches infolge der späteren Pfändung entsteht, vor mit
<lb/>der Wirkung, daß der nachfolgende Pfändungsgläubiger Befriedigung aus dem
<lb/>Pfände wegen seiner Forderung erst nach der vollständigen Befriedigung des ihm
<lb/>vorgehenden verlangen kann. In dieser Rechtslage befindet sich die Klägerin gegen- 
<lb/>über dem Beklagten in Betreff der von ihr früher als von dem Letzteren gepfän- 
<lb/>deten Gl.'schen Forderung gegen W., insbesondere ist es nach der angezogenen Ge- 
<lb/>setzesbest mmung einflußlos für das Alter und demzufolge für den Vorrang ihres
<lb/>Pfandrechtes, daß der Schuldtitel, auf Grund dessen sie gepfändet hat, jünaeren
<lb/>Dalums ist als der des Beklagten.

<lb/>Es fragt sich nun, ob hieran durch die besondere Gestaltung des vorliegen- 
<lb/>den^ Falles Etwas zum Nachtheile der Klägerin geändert worden sei. Der Rechts- 
<lb/>streit, welchen Gl., wie bemerkt, wegen seiner nachmals für die Klägerin und dann
<lb/>für den Beklagten gepfändeten Forderung gegen W. angestrengt hatte, schwebte
<lb/>noch, als die Pfändungen erfolgten. Trotz dieser Pfändungen hat Rechtsanwalt U.
<lb/>im Namen des Gl. den Rechtsstreit fortgesetzt und das Anerkenntnißtheilurtheil
<lb/>vom 31. Mai 1893 erlangt, auch dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Zwangs- 
<lb/>vollstreckung gegen W. ertheilt. Wenn gleichwohl das Berufungsgericht annimmt,
<lb/>daß Gl. nicht einen für den Beklagten pfändbaren Anspruch gegen den Gerichts- 
<lb/>vollzieher und das Amtsgericht zu Mittweida auf Auszahlung der von W. an
<lb/>den Gerichtsvollzieher gesendeten und von diesem bei dem Amtsgerichte Mittweida
<lb/>hinterlegten 422 Mk. 29 Pf. erlangt habe, so beruht dies auf folgenden Er- 
<lb/>wägungen.

<lb/>Nach 8 737 der C.P.O. ersetzt die Ueberweisung der gepfändeten Geld- 
<lb/>forderung zur Einziehung die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen
<lb/>nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Berechtigung zur Einziehung der
<lb/>Forderung abhängig ist. Eine besondere Form, in welcher diese Einziehung zu er- 
<lb/>folgen habe, schreibt das Gesetz nicht vor; insbesondere verlangt es nicht, daß der
<lb/>Pfändungsgläubiger, falls der Drittschuldner nicht freiwillig zahlt, Klage gegen ihn
<lb/>erheben oder, wenn bereits der Inhaber der Forderung (d. i. der gepfändete
<lb/>Schuldner) gegen den Drittschuldner geklagt und einen vollstreckbaren Schuldtitel für
<lb/>sich erlangt hat, eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Schuldtitels gemäß 8 665
<lb/>der C.P.O. sich ertheilen und auf Grund dieser Ausfertigung die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung gegen den Drittschuldner in seinem Namen vornehmen laffen müsse. Es
<lb/>ist daher dem Pfandgläubiger unbenommen, die Verwirklichung seines Pfandrechtes
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0459.tif"
                      n="457"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0459"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0459--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pfändung einer Forderung für mehrere Gläubiger. 457

<lb/>an der Forderung d. h. seine Befriedigung aus derselben (§ 503 des B.G.B.'s.
<lb/>Annalen des O.L.G.'s Bd. XV S. 79) auch auf andere Weise z. B. durch Ver- 
<lb/>mittelung des Forderungsinhabers selbst und unter Benutzung der diesem gegen den
<lb/>Drittschuldner zustehenden Zwangsmittel herbeizuführen. Diesen letzteren Weg hat
<lb/>die Klägerin eingeschlagen und er hat auch zu dem von den Betheiligten beabsich- 
<lb/>tigten Erfolge geführt. Zwar hat durch das Abkommen, welches sie mit dem For- 
<lb/>derungsinhaber Gl. und deffen Prozeßbevollmächtigten getroffen hat, daß nämlich
<lb/>der Letztere zwar das Verfahren gegen W. im Namen des Gl. fortstellen, aber
<lb/>den Forderungsbetrag für sie einheben sollte, an dem Nechtsverhältniffe, welches
<lb/>nachmals zwischen Gl. und dem Gerichtsvollzieher durch den dem Letzteren
<lb/>ertheilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Drittschuldner W. nach
<lb/>§8 675, 676 beziehentlich 720 der C.P O. begründet wurde. Nichts geändert wer- 
<lb/>den können, weil der Gerichtsvollzieher sich nur als Beauftragten des durch den
<lb/>vollstreckbaren Schuldtitel legitimirten Forderungsinhabers Gl. anzusehen hatte, wohl
<lb/>aber hat es das Verhältliß zwischen der Klägerin und Gl. in der Weise
<lb/>beeinflußt, — und nach der muthmaßlichen Absicht Beider auch beeinfluffen sollen —,
<lb/>daß Gl. den Anspruch aus der Auftragsertheilung nicht für sich, sondern für
<lb/>die Klägerin erworben, also gewissermaßen nur als deren Werkzeug bei der Ein- 
<lb/>ziehung der Forderung gegen W. dienen sollte. Dies hatte nun freilich nicht zur
<lb/>Folge, daß die Klägerin jenen Anspruch direkt und ohne besondere Anweisung des
<lb/>Gl. an den Gerichtsvollzieher diesem gegenüber geltend machen konnte, denn sie
<lb/>stand eben nicht in einem Auftragsverhältnisse zu demselben, der Anspruch hatte
<lb/>aber in ihrem Verhältnisse zu Gl. von vornherein und ohne das Mittelglied
<lb/>einer Cession als ein Bestandtheil ihres Vermögens zu gelten und war daher der
<lb/>Verfügung des Gl. und seiner Gläubiger entzogen. Derartige Rechtsgestaltungen mit
<lb/>verschiedenem Charakter nach der Seite des einen und nach der Seite des anderen
<lb/>Mitbetheiligten kommen auch sonst vor. So bei dem Kommissionsvertrage, bei
<lb/>welchem die Forderungen aus den Geschäften des Kommissionärs mit dem Dritten
<lb/>in dem Verhältniffe des Kommittenten zu dem Kommissionär und dessen
<lb/>Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten, aber trotzdem von dem
<lb/>Letzteren gegen den Dritten nur nach vorheriger Abtretung durch den Kommissionär
<lb/>geltend gemacht werden können, weil dieser im Verhältnisse zu dem Dritten
<lb/>der Forderungsberechtigte ist (Art. 368 des H.G.B.). Und ähnlich bei der For- 
<lb/>derungsabtretung, bei welcher die abgetretene Forderung im Verhältniffe zwischen
<lb/>Cedenten und Cessionar sofort mit der Abtretung in das Vermögen des Letz- 
<lb/>teren übergeht (8 968 des B.G.B.'s) und trotzdem der Cedent bis zur Benach- 
<lb/>richtigung des Schuldners diesem gegenüber die Gläubigerstellung behält
<lb/>(88 972, 975 2. Satz.).

<lb/>Wollte man aber selbst annehmen, daß die Klägerin den Anspruch gegen den
<lb/>Gerichtsvollzieher aus dem demselben ertheilten Vollstreckungsauftrage nur im Wege
<lb/>der Cession seiten des nominellen Auftraggebers Gl. habe erwerben können, so
<lb/>würde trotzdem die Pfändung dieses Anspruches durch den Beklagten nicht für zu- 
<lb/>lässig angesehen werden können. Der. Zweck des oben erwähnten Abkommens ist
<lb/>gewesen, der Klägerin Befriedigung wegen ihres aus dem Vollstreckungsbefehle sich
<lb/>ergebenden Anspruches gegen Gl. aus deffen für sie gepfändeter und ihr zur Ein- 
<lb/>ziehung überwiesener Forderung gegen W. zu verschaffen; es muß daher ange- 
<lb/>nommen werden, daß die Betheiligten alle diejenigen Rechtshandlungen gewollt
<lb/>haben, deren es bedurfte, um die Klägerin auch gegen Eingriffe anderer Gläubiger
<lb/>zu schützen, daß mithin auch diejenigen Rechte, welche Gl. im Falle der zwangs-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0460.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0460"/>
               <div xml:id="d5372e47953" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Abfällige Urtheile des Verfassers eines Reisehandbuchs über ein in dem von ihm behandelten Gebiete gelegenes Gasthaus. B.G.B. § 1501. Kann der angeblich Verletzte gegen den Autor auf Zurückziehung des einem Dritten in Verlag gegebenen Werkes oder auf Aufnahme eines das abfällige Urtheil berichtigenden Vermerks klagen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0460--><p/>
                  <p>

                     <lb/>458 Ungünstige Nrtheile in einem Reisehandbuche. B.G.B. Z 1501.


<lb/>weisen Einziehung der gepfändeten Forderung gegen den Gerichtsvollzieher erwerben
<lb/>würde, ohne Weiteres als an die Klägerin abgetreten zu gelten haben sollten. Eine
<lb/>solche im voraus erklärte Abtretung war nach § 964 des B.G.B.'s zulässig; ihre
<lb/>Wirksamkeit wurde auch nicht dadurch alterirt, daß der Gerichtsvollzieher, als er
<lb/>die 422 Mk. 29 Pf. bei dem Amtsgerichte Mittweida hinterlegte, von ihr noch
<lb/>nicht benachrichtigt worden war; denn nach dem bereits angezogenen § 968 des
<lb/>B.G.B.'s war die Forderung schon mit der Abtretung, welche hier mit ihrer Ent- 
<lb/>stehung zusammenfiel, in das Vermögen der Klägerin übergegangen (Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts Bd. XXXII S. 103). »v v v v

<lb/>Aus diesen Gründen ist der nach § 690 der C.P.O. zu beürtheilende Wider- 
<lb/>spruch der Klägerin gegen die Pfändung der Forderung des Gl. gegen den Gerichts- 
<lb/>vollzieher durch den Beklagten gerechtfertigt. Und da dasjenige, was vorstehend
<lb/>m Betreff der Unpfändbarkeit dieser Forderung ausgeführt worden ist, bei der
<lb/>durchgängigen Gleichheit der Verhältnisse folgerichtig auch für den Anspruch des
<lb/>Gl. aus der für ihn seiten des Gerichtsvollziehers erfolgten Hinterlegung der
<lb/>422 Mk. 29 Pf. bei dem Amtsgerichte Mittweida zu gelten hat, — durch welche
<lb/>Hinterlegung übrigens der Anspruch des Gl. gegen den Gerichtsvollzieher noch nicht
<lb/>erlosch, da sie nicht bei dem Gerichte des Wohnorts des Auftraggebers Gl., dem
<lb/>Amtsgerichte Chemnitz erfolgt ist, §§ 756, 707 des B.G.B.'s —, so ist auch die
<lb/>Pfändung des Anspruches aus der Hinterlegung durch den Beklagten wegen seiner
<lb/>Forderung gegen Gl. nicht zulässig gewesen und daher das Verlangen der Klägerin,
<lb/>daß der Beklagte die Auszahlung der 422 Mk. 29 Pf. an sie geschehen lasse, be-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abfällige Urtheile des Verfassers eines Reisehandbuchs über ein in dem
<lb/>von ihm behandelten Gebiete gelegenes Gasthaus. B.G.B. 81501. Kann
<lb/>der angeblich Verletzte gegen den Autor auf Zurückziehung des einem
<lb/>Dritten in Verlag gegebenen Werkes oder aus Aufnahme eines das ab- 
<lb/>fällige Urtheil berichtigenden Vermerks klagen?

<lb/>' LG. Dresden, Urtheil v. 5. Januar 1895. Cg. IV. 383/94.

<lb/>Der Beklagte ist Verfasser des im Verlage von C. C. M. L S. in Dres- 
<lb/>den erschienenen Reisebuchs, betitelt: „Dresden's Umgebung." In der dritten
<lb/>Auflage II. Theil S. X. wird das dem Kläger gehörige und von ihm selbst bc-
<lb/>wirthschaftete Gasthaus zu G. als „theuer und einfach" bezeichnet.

<lb/>Der Kläger fand in dieser Notiz die Verbreitung einer falschen Nachricht
<lb/>im Sinne von § 1501 B.G.B. und beantragte: dem Beklagten unter Androhung
<lb/>einer entsprechenden Geldstrafe für jeden Zuwiderhandlungsfall den weiteren Ver- 
<lb/>trieb solcher Exemplare seines Wanderbuches, in welchem sich die Bezeichnung des
<lb/>Gasthauses zu G. als theuer und einfach vorfindet und nicht wenigstens durch
<lb/>Einschaltung einer sachgemäßen Berichtigung annullirt sei, zu verbieten, ihm auch
<lb/>die Zurückziehung' der bereits im Buchhandel befindlichen Exemplare der bezeich-
<lb/>neten Art aufzugeben.

<lb/>Zur Begründung seines Klagegesuchs nahm der Kläger darauf Bezug, daß
<lb/>jene Notiz die Behauptung enthalte, daß in seinem Gasthaus nur Weniges ge-.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0461.tif"
                      n="459"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0461"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0461--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ungünstige Urtheile in einem Reisehandbuchs. B.G.B. i; 1501. 459

<lb/>boten und dies Wenige noch theüer berechnet werde. Diese Behauptung sei un- 
<lb/>wahr, wie durch Zeugen festgestellt werden könne. Durch die Verbreitung solcher
<lb/>Auskunft erwachse ihm eine dauernde Geschäftsschädigung, da das Wanderbuch in
<lb/>Touristenkreisen sehr beliebt sei. Die Notiz sei um so auffälliger, als sie bei Be- 
<lb/>sprechung anderer Gasthäuser nicht angewendet worden sei. Eine Aufforderung,
<lb/>die Berichtigung der Notiz durch Einschaltung eines Zettels in allen im Buch- 
<lb/>handel befindlichen Exemplaren herbeizuführen, habe der Beklagte abgelehnt. Daß
<lb/>dieser das fragliche ungünstige Urtheil wider besseres Wissen ausgesprochen habe,
<lb/>solle nicht behauptet werden.

<lb/>Der Beklagte bestritt die Schlüssigkeit der Klage, da er in seiner Eigenschaft
<lb/>als Verfasser des Buchs kein Berfügungsrecht mehr über dasselbe habe, dieses
<lb/>vielmehr der Verlagsbuchhandlung C. C. M. &amp; S. zustehe. Uebrigens erbot er
<lb/>sich die thatsächliche Richtigkeit seiner Bemerkung durch die Erfahrungen, welche
<lb/>theils er selbst, theils ihm bekannte Personen bezüglich der Qualität der in Klä- 
<lb/>gers Gasthaus verabreichten Speisen und Getränke und deren unverhältnißmäßigen
<lb/>Preise gemacht hatten, nachzuweisen. ;

<lb/>Die Klage wurde in erster Instanz aus den nachstehenden Gründen ab- 
<lb/>gewiesen:

<lb/>Wie nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs tadelnde Urtheile über
<lb/>wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen regelmäßig d. h.,
<lb/>wenn nicht die Absicht zu beleidigen aus der Form der Aeußerung oder den be- 
<lb/>gleitenden Umständen hervorgeht, straflos sind (8 193) und daher auch keinen
<lb/>Anspruch auf Zahlung einer Geldbuße an den Verletzten (8 188) wegen der
<lb/>etwaigen nachtheiligen Folgen für dessen Erwerb begründen, so ist auch aus dem
<lb/>Gebiet des Civilrechts ein Schadenersatzanspruch wegen allgemein gehaltener
<lb/>mißbilligender.Urtheile über die gewerblichen-Leistungen eines Anderen in der
<lb/>Regel ausgeschlossen.

<lb/>In ß 1501 des B.G.B.'s wird derjenige für schadenersatzpflichtig erklärt,
<lb/>der einem Anderen durch Verleumdung und Verbreitung falscher Nachrichten
<lb/>über dessen .... Gewerbebetrieb Schaden zufügt. Unter falschen Nachrichten wird
<lb/>man Behauptungen thatsächlichen Inhalts verstehen müssen, denn nur diese ge- 
<lb/>statteneinen strikten Beweis ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit. Allgemein gehal- 
<lb/>tene Mißbilligungen, wie z. B. die Behauptung, daß in einem..bestimmten Gast- 
<lb/>hause die Preise im Verhältniß zu der Einfachheit der Darbietungen zu hoch ge- 
<lb/>griffen seien, stellen sich als Ausfluß subjektiven. Ermessens dar; sie werden, ebenso
<lb/>wie die Kritik wissenschaftlicher und künstlerischer Leistungen, von gewissen Grund- 
<lb/>anschauungen, Geschmacksrichtungen, Gepflogenheiten und Bildungsstufen beeinflußt.
<lb/>Es ist daher ganz natürlich, daß beide Parteien die Richtigkeit ihrer entgegen- 
<lb/>gesetzten Behauptungen durch Zeugenbeweis erhärten zu können glauben.

<lb/>Nun ist zwar anzunehmen, daß auch in der hier fraglichen Richtung durch
<lb/>das Urtheil sachkundiger Personen eine objektive Wahrheit festgestellt werden kann,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0462.tif"
                      n="460"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0462"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0462--><p/>
                  <p>

                     <lb/>460 Ungünstige Uriheile in einem Reisehandbuchs. B.G.B. § 1501.

<lb/>hieraus folgt aber nicht, daß dem Beklagten schon aus dem Grunde, weil sich
<lb/>etwa sein Tadel als nicht zutreffend erweist, ein Verschulden trifft. Ein Schaden- 
<lb/>ersatzanspruch wegen verletzender Nachrede setzt aber, wie jedes Delikt, ein Ver- 
<lb/>schulden des Verpflichteten voraus. Daß der Beklagte arglistig (wider besseres
<lb/>Wissen) gehandelt, behauptet der Kläger selbst nicht. Eine Fahrlässigkeit aber
<lb/>würde der näheren Begründung bedürfen, wobei dem Kläger nur soviel zugegeben
<lb/>werden kann, daß der Verfasser eines Reisebuchs, welcher sich dem Publikum als
<lb/>berufener Kritiker vorstellt, zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der abzugebenden
<lb/>Urtheile verpflichtet ist.

<lb/>Indessen bedarf es nicht des weiteren Eingehens auf die angeregten Fragen/
<lb/>weil sich gegen die Formulirung des Klagegesuchs andere Bedenken ergeben. Der
<lb/>Anspruch des durch verletzende Nachrede Geschädigten wird in § 1501 des B.G.B.'s
<lb/>ausdrücklich als Schadenersatz-Anspruch bezeichnet. Nach § 687. des B.G.B.'s
<lb/>hat der zum Schadenersatz Verpflichtete in erster Linke dasjenige, was dem Ver- 
<lb/>letzten unmittelbar oder mittelbar entzogen, zerstört oder verschlechtert worden ist,
<lb/>in Natur wieder zu verschaffen oder wieder herzustellen und in zweiter Linie Ersatz
<lb/>in Geld zu leisten. In jedem Falle handelt es sich um den ökonomischen Aus- 
<lb/>gleich der dem Beschädigten erwachsenen Vermögenseinbuße. Kläger fordert
<lb/>aber nicht Ausgleich seines Vermögensverlustes, sondern Unterlassung des ihn
<lb/>schädigenden Vertriebes des Buches für die Zukunft bez. Zurückziehung der
<lb/>bereits im Buchhandel befindlichen Exemplare. Insoweit ist die behauptete Rechts- 
<lb/>verletzung noch nicht eingetreten, sondern erst bevorstehend.

<lb/>Hiergegen ließe sich nun zunächst einwenden, daß bei rechtswidrigen Hand- 
<lb/>lungen außerhalb eines Vertrages nach Sächsischem Recht kein Anspruch auf Unter- 
<lb/>lassung, sondern nur auf Schadenersatz besteht, eine Eigenthumsstörung aber, bei
<lb/>welcher ein Anspruch auf Unterlassung begründet ist, nicht vorliegt und die Nicht-
<lb/>berechtigung zur Verübung eines Deliktes nicht Gegenstand eines Feststellungs- 
<lb/>anspruchs sein kann.

<lb/>Vergl. das in den Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 18 S. 12 citirte
<lb/>Erkenntniß des königl. Oberlandesgerichts Dresden.

<lb/>Wollte man jedoch in Anerkenntniß eines Bedürfnisses des RechtslebcnS
<lb/>bei injuriösrn Rechtsverletzungen, deren Fortsetzung zu erwarten ist, eine negato- 
<lb/>rische Klage auf Unterlassung gestatten,

<lb/>vergl. Jhering, Rechtsschutz gegen injuriöse Rechtsverletzungen in den
<lb/>Jahrbüchern für Dogmatik Bd. 23 S. 276 flg.; Reichsgericht in dessen
<lb/>Entscheid. Bd. 18 S. 19.

<lb/>so könnte die Klage doch nur gegen denjenigen gerichtet werden, der die Rechts- 
<lb/>verletzung begeht. Als solcher erscheint bei der in Zukunft bevorstehenden Ver- 
<lb/>breitung von Büchern injuriösen Inhalts der Verleger (im Gegensatz zu perio- 
<lb/>dischen Druckschriften, bei welchen der Redakteur in Frage kommt). Der Verleger,
<lb/>welchem der Autor das Recht der gewerbsmäßigen Ausnutzung seines Geistes-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0463.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0463"/>
            <div xml:id="d5372e48265" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus «eiteren Entscheidungen des Reichsgerichts. 461


<lb/>Produktes übertragen hat, hat über den Umfang des Vertriebes Bestimmung zu
<lb/>treffen. Des Verfassers Thätigkeit ist mit der Ueberlassung des Manuskripts ab- 
<lb/>geschlossen. Er kann zwar auf den Willen , des Verlegers möglicher Weise z? B.
<lb/>auf Grund des geschlossenen Verlagsvertrages oder durch Aufwendung pekuniärer
<lb/>Opfer einwirken und den Letzteren zur Unterlassung des weiteren Vertriebes,
<lb/>eventuell zur Zurückziehung der bereits ausgegebenen Exemplare bestimmen. Immer- 
<lb/>hin giebt die Möglichkeit der Einwirkung aus fremden Willen noch kein klagbares
<lb/>Recht, solche zu verlangen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 761
<lb/>des B.G.B.'s berufen. Nach dieser Vorschrift geht die Klage auf Erfüllung einer
<lb/>Forderung auf den eigentlichen Gegenstand der Forderung, selbst wenn diese auf
<lb/>eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung gerichtet ist. Voraussetzung
<lb/>für die Anwendung dieser Vorschrift ist also, daß der Schuldner durch Rechts- 
<lb/>geschäft oder Gesetz zu einer Leistung (einem Thun) verpflichtet sei. Diese Vor- 
<lb/>aussetzung trifft hier nicht zu. Denn der Beklagte hat sich nicht verpflichtet und
<lb/>ist auch gesetzlich nicht obligirt, einen Anderen von der Begehung von Delikten
<lb/>abzuhalten. Nach alledem erscheint das auf Einstellung des buchhändlerischen Ver- 
<lb/>triebes gerichtete Klagegesuch gegenüber dem jetzigen Beklagten als nicht schlüssig
<lb/>begründet. Dies gilt auch insoweit, als Kläger indirekt die Einschaltung einer
<lb/>berichtigenden Notiz in das fertige Buch verlangt. Denn auch insoweit würde
<lb/>der Beklagte aus die freiwillige Mitwirkung des Verlegers angewiesen sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. Die klagend und widerklagend erhobenen Ansprüche beruhen auf dem
<lb/>ain 2. 7. 1889 zwischen den Parteien in London abgeschlossenen Vertrage. Beide
<lb/>Parteien hatten damals dort auch ihren Wohnsitz. Der Beklagte hatte und hat
<lb/>noch jetzt in London seine Handelsniederlassung, in welcher der Kläger bis dahin
<lb/>als Handlungsgehülse thätig war. Den Gegenstand des Vertrages bildet die An- 
<lb/>stellung des Klägers als Geschäftsführers für eine Zweigniederlassung, welche der
<lb/>Beklagte in Santos (Brasilien) betrieb. Die Zuständigkeit 'der deutschen Gerichte
<lb/>beruht lediglich auf der unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers, daß sich
<lb/>in Hamburg Vermögen des Beklagten bestnde (§ 24 CPO.). Unter diesen Um- 
<lb/>ständen liegt nicht der mindeste Anhalt dafür vor, die sich aus dem. in Rede
<lb/>stehenden, überdies in - englischer Sprache abgefaßten Vertrage ergebenden Rechts- 
<lb/>wirkungen nach deutschem Rechte zu beurtheilen. Vielmehr ist ohne Weiteres
<lb/>anzunehmen, daß Inhalt wie Ausdrucksweise des Vertrages der englischen Auf- 
<lb/>fassung entsprechen und daß die Contrahenten beim Abschlüsse des Vertrages über- 
<lb/>einstimmend in dem Sinne gehandelt haben, daß das durch den Vertrag be- 
<lb/>gründete Rechtsverhältniß nach englischem Rechte beurtheilt werden solle, bez.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0464.tif"
                   n="462"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0464"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>462 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>daß sie dies als selbstverständlich angenommen haben. Materiell war hiernach
<lb/>auf den vorliegenden Rechtsstreit das englische Recht anzuwenden. Entscheid.
<lb/>des'R:G.'s in Civils. Bd. 4, S. 246; 9, S. 225 flg.; 14, S. 113 flg.; 20,
<lb/>S. 335. Hiervon ist nun auch das Berufungsgericht ausgegangen. . . Daraus
<lb/>folgt dann aber, da das englische Recht im Bezirk des Berufungsgerichts nicht
<lb/>gilt, nach §§ 511, 525 C.P.O., daß die Revision auf eine Verletzung der von
<lb/>dem Berufungsgerichte aus die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte an-
<lb/>gewendetcn materiellen (— englischen —) Rechtsnormen nicht gestützt werden
<lb/>kann und die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den
<lb/>Inhalt der angewendeten Rechtsnormen auch für das Revisionsgericht maßgebend
<lb/>ist. . I. 429/94 vom 16. März 1895.

<lb/>2. Dem Schuldner T. steht aus einem zu seinen Gunsten von seiner ver- 
<lb/>storbenen Mutter mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrage eine
<lb/>Rente von jährlich 3600 Mk. zu. Die von einem Gläubiger des L. beantragte
<lb/>Pfändung dieser Rente wurde nur nach Höhe von 1800 Mk. jährlich zugelassen.
<lb/>„Die von der Mutter des Schuldners durch Vertrag mit einem Dritten zu seinen
<lb/>Gunsten getroffene Verfügung, durch welche ihm eine lebenslängliche Rente ge- 
<lb/>sichert wurde, hat nach Grund, Inhalt und Zweck ganz die rechtliche Natur frei- 
<lb/>gebiger Fürsorge, auf welcher die Vorschrift in § 749 Nr. 3 C.P.O. beruht.'
<lb/>Weder die gesetzliche Alimentationsverbindlichkeit der Mutter, die, wenn sie über- 
<lb/>haupt bestand, mit ihrem Tode fortfiel, noch der etwaige PflichttheilSanspruch des
<lb/>Schuldners gegen den Nachlaß der Mutter berührt die rechtliche Natur des dem
<lb/>Schuldner verschafften Rentenanspruchs. Wenn das Beschwerdegericht von dieser
<lb/>Rente den Betrag von 1800 Mk. als erforderlich für den nothwendigen Unter- 
<lb/>halt des Schuldners erachtet, so liegt kein genügender Anlaß vor,/ ihm darin
<lb/>entgegenzutreten. . ." Ls. I 40/95. vom 22. Juni 1895.

<lb/>3. „.. Bereits in dem Bd. 11 S. 36 flg. der reichsgerichtlichen Entschei- 
<lb/>dungen veröffentlichten Uriheil ist darauf hingewiesen, daß im Falle eines Kaufes
<lb/>nach Probe eine Verpflichtung des Käufers, die ihm übersandte Probe aufzube- 
<lb/>wahren, nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, und daß es einer besonderen Be- 
<lb/>gründung für die Annahme einer solchen Verpflichtung namentlich dann bedarf, wenn,
<lb/>wie anscheinend im vorliegenden Falle, die Probe dem Käufer bereits vor dem
<lb/>Vertragsschluß zugestellt worden ist. Aber auch in den Fällen, in denen eine
<lb/>Aufbewahrungspflicht des Käufers besteht, kann nicht jede Verfügung desselben
<lb/>über einzelne Theile der Probe als unbefugt betrachtet werden. Unbedingt aus- 
<lb/>geschlossen werden durch jene Verpflichtung Verfügungen deS Käufers über Theile
<lb/>der Probe nur, wenn hierdurch deren Beschaffenheit geändert wird oder wenn daS
<lb/>zurückbleibende Quantum zu gering ist, um überhaupt als Probe dienen zu können.
<lb/>Im Uebrigen ist nach den Umständen deS einzelnen Falles mit Rücksicht auf die
<lb/>Verkehrssitte darüber zu befinden, ob der Käufer durch derartige Verfügungen
<lb/>seine Befugnisse überschritten hat. Und im Streitfälle ist die Probe nicht etwa
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0465.tif"
             n="463"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0465"/>
         <div xml:id="d5372e48467">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e48472" type="review">
               <head>
                  <title>Staub, Kommentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche. Dritte und vierte Auflage.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hoffmann, ...">(Oberlandesgerichtsrath Oberjustizrath Hoffmann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>öiteratut. 463

<lb/>in Folge ihres verringerten Quantums untauglich geworden, als Vergleichsmaßstab
<lb/>zu dienen..I. 79/95 vom 1. Juni 1895.

<lb/>4. Klägerin benutzt für ein von ihr hergestelltes Parfüm (Florida-Water)
<lb/>ein in das Zeichenregister des A.-G. Leipzig als Waarenzeichen eingetragenes
<lb/>Etikett mit figürlichen kolorirten Darstellungen. Beklagte gebraucht für ein
<lb/>von ihr fabrizirtes, ebenso benanntes Parfüm ein ähnliches gleichfalls kolorirtes
<lb/>Etikett. Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die Benutzung ihres Etiketts zu
<lb/>untersagen, wurde abgelehnt, weil hinsichtlich der figürlichen Darstellungen keine
<lb/>Nachahmung des Etiketts der Klägerin vorliege. . Es ist ferner nicht rechts-
<lb/>irrthümlich, wenn der Berufungsrichter angenommen hat, daß die Klägerin für
<lb/>die Farbenwirkung ihres Zeichens kein Schutzrecht erlangt habe, vielmehr ent- 
<lb/>spricht dies dem Gesetz. Da das Zeichen nur in der figürlichen Darstellung ge- 
<lb/>schützt wird, in welcher es zur Anmeldung gelangt (§§ 2, 8 des Ges. v. 30.11.
<lb/>74), so kommt cs auf die Farben, die der Zeichenberechtigte bei der Benutzung
<lb/>seines Zeichens verwendet, die er selbst aber beliebig ändern kann, bei der Frage
<lb/>der Nachahmung nicht an..." I. 75,95 vom 29. Mai 1895.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ateratur.

<lb/>Wesprechungerr.

<lb/>Kommentar znm allgemeinen deutschenHandelsgesetzbuche von vr. Hermann

<lb/>Staub, Rechtsanwalt in Berlin. Dritte und vierte Auflage; Heft I—IV../ Berlin

<lb/>1895. I. I. Heines Verlag.

<lb/>Die erste Auflage des Slaub'schen Kommentars zum Handelsgesetzbuchs ist in den
<lb/>Jahren 1891 und 1892 erschienen. Sie wurde von der Kritik allseitig als eine erfreuliche
<lb/>Bereicherung unserer Literatur über Handelsrecht begrüßt, als ein Werk, das sein hochge- 
<lb/>stecktes Ziel, „wissenschaftlich und praktisch, kurz und vollständig zugleich zu sein" in .der That
<lb/>erreicht habe. Die Praxis hat dieses Urtheil vollkommen bestätigt; wer sich heut über irgend eine
<lb/>zweifelhafte Frage in dem von vr. Staub bearbeiteten Gebiete als Richter oder Anwalt
<lb/>ein Urtheil zu bilden hat, wird nicht leicht verabsäumen, sich darüber zu vergewissern, was
<lb/>Staub darüber bemerkt hat. Dementsprechend ist der Absatz des Werkes ein ganz ungewöhn- 
<lb/>licher gewesen;. im Jahre 1894 ist die zweite Auflage erschienen und gegenwärtig liegen be- 
<lb/>reits wieder vier Hefte (bis Art. 248 reichend) einer neuen Auflage vor, die auf Heft 1 und
<lb/>II als dritte, auf Heft 111 und IV als dritte und vierte Doppelauflage bezeichnet ist, womit
<lb/>wohl gesagt sein soll, daß von der im Erscheinen begriffenen Ausgabe-doppelt soviel Exem- 
<lb/>plare gedruckt 'werden, als von den beiden ersten Auflagen. . Ob das die gebrauchte Aus- 
<lb/>drucksweise rechtfertigt, ob man überhaupt sich eine Auflage denken kann, die III. und IV.
<lb/>zugleich ist, will ich dahin gestellt lassen. Wie die Verlagshandlung in dem Prospekt mit- 
<lb/>theilt, ist die zweite Auflage des Werkes für sämmtliche Kgl. Bayrischen Gerichte amtlich an-
<lb/>geschafft worden.

<lb/>Dieser außerordentliche Erfolg ist wohlverdient. Staub beherrscht das umfangreiche
<lb/>Material, welches die Literatur und die gerichtlichen Entscheidungen über das Handelsrecht
<lb/>bieten, gründlich, er entwickelt überall seine eigene Meinung, giebt aber auch gewissenhaft,
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0466.tif"
             n="464"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0466"/>
         <div xml:id="d5372e48589">
            <head>Berichtigungen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Berichtigungen. Verzeichniß von Reuigkeiieü.


<lb/>wenn auch kurz, darüber Auskunft, ob und inwieweit seine Auffassung mit derjenigen änderet
<lb/>Ausleger des Gesetzes und mit den Ergebnissen der Rechtsprechung im Einklang oder Wider:
<lb/>spruch steht. Der Stoff ist sehr gut geordnet, die Uebersicht'durch fetten Druck von Stich- 
<lb/>worten erleichtert; alle Darlegungen sind von großer Klarheit und Anschaulichkeit, dabei
<lb/>knapp, überall tritt zu Tage, daß der Verfasser mit den praktischen Bedürfnissen aus eigener
<lb/>Erfahrung wohl vertraut ist. In der jetzt vorliegenden Auflage ist — abweichend von den
<lb/>vorhergegangenen — auch die österreichische Rechtsprechung zum Handelsgesetzbuche berück- 
<lb/>sichtigt und damit eine schätzenswerthe Bereicherung des Werkes erreicht worden.

<lb/>Hoffmann.
</p>
            <p>

               <lb/>Werzeichniß von Wenigkeiten.

<lb/>Atltmarm, Ernst und Wilh. Berttheim, ausgewählte Urkunden zur Erläuteruiig der
<lb/>Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter. 2. Aufl. Berlin. 6. —

<lb/>Coermanrr, Amtsrichter W., Die Eisenbahngefetzgebung. Berlin. 2. 25

<lb/>Dickel, Amtsr. vr. Karl, Rechtskunde in Rechtsfällen ohne Entscheidungen. Zum Gebrauche
<lb/>bei akadem. Uebungen und beim Selbstudium. Berlin. 4. —

<lb/>Dost, Bez.-Afsessor E., Die Sonntagsruhe im Königreich Sachsen. Eine Zusammenstellung
<lb/>der einschläg. Bestimmungen, mit Anmerkungen und einem Sachregister. Leipzig. 1. 50
<lb/>Föltsch, Reichsger.-Rath R., Gesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
<lb/>schiffahrt und der Flößerei vom 15. Juni 1895 nebst den ergänzenden Bestimmungen
<lb/>der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs und Registern. Leipzig. cart. 1. 20
<lb/>Fricker, Prof. Vr. C. F., Die Verfassungsgesetze d. Königreichs Sachsen, mit Anlagen und
<lb/>einem Anhang. Leipzig. 4. 60

<lb/>Hoffmann, Ober-Justizrath Oberlandesgerichts-Rath St., neuere Entscheidungen zu dem
<lb/>bürgerl. Gesetzbuche f. d. Königreich Sachsen. Nachtrag zu dem bürgerl. Gesetzbuch von
<lb/>Hoffmann, Kaden und Scheele.. (In 3 Lfgn.) Lfg. 1 u. 2. Leipzig. ä 2. 40

<lb/>Hrnza, Professor vr. Ernst, Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung
<lb/>des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich. (Sonderabdruck aus
<lb/>dem „Sächsischen Archiv".) Leipzig. 2. —

<lb/>Mütter, Geh.-Rath Prof. vr. Otto, Das sächsische Privatrecht in seinen Grundzügen syste- 
<lb/>matisch dargestellt. 2. Abth. Das Forderungsrecht. Leipzig. 3. 40

<lb/>Mütter, Geh. Oberrechnungsrath L., die Bestimmungen über Tagegelder, Reise und Umzugs- 
<lb/>kosten im Königreich Sachsen. Dresden. 4. 60
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigungen.

<lb/>In dem letzten Doppelhefte finden sich folgende störende Druckfehler:
</p>
            <table n="table-1AF83D2A-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-1AF83D2B-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                   rend="862,3948,2722,4746">
               <row n="row-1AF83D2C-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D2D-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


S. 323 Zeile 5 v. u.
</cell>
                  <cell>


lies
</cell>
                  <cell>


„neben anderem" statt „anderen".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D2E-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D2F-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 323
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


4 v. u.
</cell>
                  <cell>


. -
</cell>
                  <cell>


„excussionis“ statt „excessionis".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D30-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D31-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 325
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


14 v. o.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


„dem" statt „deren".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D32-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D33-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 326
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


9 v. o.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


„aufhält" statt „aufhällt",
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D34-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D35-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 329
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


20 v. u.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


„Institutionen" statt „Institution"
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D36-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D37-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 329
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


19 v. u.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


„328" statt „326".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D38-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D39-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 330
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


8 v. u.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


zweimal „der" statt „die".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D3A-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D3B-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 330
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


9 v. o.
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


„Rechtspflege" statt „Rechtsfolge".
</cell>
               </row>
               <row n="row-1AF83D3C-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-1AF83D3D-9ACC-11E7-1089-09173F13E4C5">
                  <cell>


- 331
</cell>
                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


9 v. o.
</cell>
                  <cell>


*
</cell>
                  <cell>


„Person" statt „Strafe".
</cell>
               </row>
            </table>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0467.tif"
             n="465"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0467"/>
         <div xml:id="d5372e48845">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e48850"
                 ana="scope_-_465-508"
                 type="article"
                 n="10.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Rechtsbegriff des öffentlichen Wasserlaufs nach Sächsischem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krische, Paul">Von Regierungsrath Dr. Paul Krische in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Der Rechtsbegriff des öffentlichen Wafferlaufs nach Sächsischem Rechte.

<lb/>Von Regierungsrath Dr. Paul Krische in Dresden.

<lb/>I. Wersihiedenheit der Ansichten.

<lb/>Unter den Auffassungen, die sich in der sächsischen Rechtswissenschaft und
<lb/>Rechtsprechung über die Eintheilung der fließenden Gewässer in öffentliche und
<lb/>nichtöffentliche und über die Rechtsfolgen dieser Eintheilung gebildet haben, lassen
<lb/>sich drei Hauptgruppen unterscheiden.

<lb/>*) Literatur. Für das gemeine Recht kommen außer den wässerrechtlichen Ab- 
<lb/>handlungen von Gesterding, Funke, Kori und Schwab (Archiv für die civilistische
<lb/>Praxis Bd. 3 S. 60 flg., Vd. 12 S. 274 flg., 432 flg., Bd. 18 S. 37 flg., Bd. 30 Beilags-
<lb/>Heft) besonders in Betracht: Hofmann, Versuche in Bearbeitung des Rom. Rechts, 2. Heft
<lb/>(1631), Börner, Revision der neueren Lehren von der Zugehörigkeit der beständig fließen- 
<lb/>den Gewässer, Archiv f. d. civ. Praxis Bd. 38 S. 149 flg. (1855), Heimbach iit Weiskes
<lb/>Rechtslexikon unter „Wasserrecht" Bd. 14 S. 86-202 (1860), Scheele, das Preußische
<lb/>Wasserrecht (1860), Endemann, das ländliche Wasferrecht (1862), Hesse, Grundzüge des
<lb/>Wasserrechts nach gem. Rechte in Jherings dogm. Jahrb. Bd. 7 S. 179 flg. (1866), Wap-
<lb/>päus, zur Lehre von den, dem Rechtsverkehre entzogenen Sachen (1867), Kappeler, der
<lb/>Rechtsbegriff des öffentlichen Wasserlaufs (1867), Müller, de priv. Üuminidus (1868),
<lb/>Eifele, über das Rechtsverhältniß der res publicae in publico usu (1872), Brückner,
<lb/>das deutsche Wasserrecht in Hirths Annalen des deutschen Reichs (1877), Baron, Begriff
<lb/>und Bedeutung des öffentlichen unb privaten Wasserlaufs in der Zeitschrift für vergleichende
<lb/>Rechtswissenschaft, Bd. 1 S. 261 flg. (1878), Sarwey, das öffentliche Recht und die Ver- 
<lb/>waltungsrechtspflege (1880).

<lb/>Ueber das Sächs. Recht vergl. Chr. Gottlob Bien er, Opuscula Academica, Bd. II
<lb/>S. 73 flg. (1803 flg.), 363 flg. (1825), Kind, Quaest. for. II. Anfl. Bd. II S. 169 flg., 295 flg.),
<lb/>Günther, de jure aquarum spec. Y. (1826—1830), Rüger, Beiträge zum Sächsischen
<lb/>Wasserrechte in der Zeitschrift für Rechtspfl. und Verw., N. F. Bd. 31 S. 289 flg. (1668),
<lb/>Riß mann, Wasserrecht, II. Aufl. (1872), Nippold, Kompetenzfragen S. 55 flg. (1892),
<lb/>Leuthold, das Wasserrecht im Königreiche Sachsen (1692), Opitz, Gutachten zu dem
<lb/>Wassergesetzentwurfe der deutschen Landwirthschaftsgesellschaft (1893), vergl. auch Landwirth-
<lb/>schaftl. Zeitschr. 1893 S. 638 flg., außerdem die Lehrbücher des Sächs. Privatrechts von Hau-
<lb/>bold, 3. Aufl. 1. Abth. S. 47 flg. (1647), Curtius, 4. Aufl. 2. Theil 3. Abth. § 991
<lb/>S. 42 flg. (1849), Emmingh aus, Pandekten des Gem. Sächs. Rechts S. 185 flg. (1851),
<lb/>Schmidt, Vorlesungen Bd. 1 S. 89 flg., 189 (1869), Siebenhaar, S. 71 flg. 331 flg.
<lb/>(1872), Grützmann, Bd. 1 S. 219 flg. (1887), Müller, 1. Heft S. 85 flg. (1892).

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht «.Prozeß. V. 30
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0468.tif"
                   n="466"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0468"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>466 . Krische, Der Rechlsbegriff des öffcntl. Dafferlaufs nach Sächs. Rechte.

<lb/>1. Nach der einen, hauptsächlich auf den Befehl vom 2?) Oktober 1800
<lb/>gegründeten Ansicht sind die Elbe, die (weiße)* * * 4 * 6) Elster und beide Mulden die
<lb/>öffentlichen Wasserläufe Sachsens. Dabei wird Iheils angenommen, daß diese
<lb/>Flüsse im Eigenthume des Staates stehen,^) der den Gemeingebrauch an ihnen
<lb/>in gewissem Umfange gestattet, Iheils daß das Recht des Staates nur als ein
<lb/>„Hoheitsrecht" sich darstelle?) Die übrigen Wasserläufe sind Privatgewässer. Sic
<lb/>gehören den Anliegern, die deshalb nach den Grundsätzen des Privatrechts über
<lb/>sie verfügen können. Nach neuerer, ganz allgemeiner Ansicht haben die Anlieger aber
<lb/>kein Eigenthumsrecht am Wasser selbst, da die fließende Welle begriffsmäßig der
<lb/>eigentümlichen Beherrschung sich entziehe, sondern nur am Bette des Wasserlaufs,
<lb/>und zwar im Zweifel bis zur Mitte. Am Wasser selbst stehen den Anliegern
<lb/>nur Benutzungsrechte zu, deren Umfang ziemlich verschieden bestimmt wird. So- 
<lb/>fern nicht durch Vertrag oder andere Privatrechtstitel etwas Abweichendes festge- 
<lb/>stellt ift,7 8 9 * *) sollen die Anlieger zur Benutzung des vorüberfließenden Wassers un- 
<lb/>beschränkt berechtigt sein oder soweit sie den Unterliegern den Mitgebrauch des
<lb/>Wassers nicht gänzlich entziehen,soweit sie diesen Mitgebrauch nicht wesentlich
<lb/>schmälern/") soweit sie ihn nicht beeinträchtigen,") soweit ihre Grundstücke bei
<lb/>rationeller Bewirthschaftung des Wassers bedürfen12) oder soweit die Anlieger das
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Das in neuerer Zeit gewöhnlich angeführte Datum des 7. Oktobers 1800 findet
<lb/>sich zwar schon im Cod. Aug. 2. Forts. 2 Theil S. 395, ist aber nach den im Hauptstaats-


<lb/>archive verwahrten Akten ebenso unrichtig,, als das in der Begründung des Fischereigesetzes
<lb/>Landtagsakten 1867 1. Abth. 3. Bd. S. 99 angeführte Datum des 20. Oktober 1800.


<lb/>b) Günther, Haubold, Rißmann, Schmidt (Bd. I S. 91), Leuthold,
<lb/>Müller.


<lb/>4) Die Anführung der schwarzen Elster unter den „öffentlichen Flüssen" beruht auf
<lb/>dem Befehle vom 2. Oktober 1800 und dem Generale vom 6. Mai 1811 (vergl. noch
<lb/>Generalverordnung vom 6. Februar 1657, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 52). Beide Er- 
<lb/>lasse gelten aber nur für die Erblande; mit der schwarzen Elster war deren Unterlauf, etwa
<lb/>von Senftenberg an, gemeint, der infolge der Landestheilung an Preußen gekommen ist. Für
<lb/>die Oberlausitz sind die Grundsätze des Generale vom 8. Mai 1611 durch Oberamtspatent
<lb/>vom 12. August 1812 (Coli. Lus. Bd. V S. 278) veröffentlicht worden; dieses kennt aber


<lb/>keine, den „öffentlichen" Flüssen der Erblande entsprechenden Wasserläufe. Schmidt, Bd. I
<lb/>S. 90, Begründung des Fischereigesetzes (Landtagsakten 1667, I. Abth. 3. Bd. S. 100),
<lb/>Leuthold S. 91.


<lb/>6) Günther, Haubold, Leuthold; Rüger, Grützmann, Nippold.

<lb/>^Schmidt, Müller; Oberappellationsgericht (Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. 31 S. 110,

<lb/>Annalen N. F. Bd. 4 S. 121).


<lb/>7) Zeitschr. f. Rechtspfl. 14 S. 369. z. B. Annalen A. F. Bd. 8 S. 211.


<lb/>8) Gesterding S. 63; vergl. Annalen N. F. Bd. 2 S. 267.


<lb/>9) Annalen A. F. Bd. 8 S. 211, 2. F. Bd. 2 S. 249, Annalen des O.L.G.'s
<lb/>Bd. 9 S. 383.


<lb/>10) Wochenbl. f. merkw. Rechtfälle 1664 S. 98, Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. 43 S. 514.


<lb/>") Krug's Zeitschr. f. Verwaltung Bd. 2 S. 100.


<lb/>la) Zeitjchr. s. Rechtspfl. Bd. 43 S. 514.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0469.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0469"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rcchtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte. 467


<lb/>Wasser bisher thatsächlich benutzt haben;18) auch ist die Ansicht vertreten, daß alle
<lb/>Anlieger auf das fließende Wasser in gleichem Umfange ein Anrecht hätten.") Ein
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichls ") aus jüngster Zeit verneint aber jedes private Be- 
<lb/>nutzungsrecht der Anlieger, da das fließende Wasser als solches naturgemäß nicht
<lb/>Gegenstand von Privatrechten sein könne. Die Anlieger sollen deshalb überhaupt
<lb/>kein Recht, sondern nur die aus ihrer Anliegerschaft sich ergebende tatsächliche
<lb/>Möglichkeit der Wasserbenutzung besitzen. Diese Variante leitet zu der folgenden
<lb/>Gruppe über.

<lb/>2. Eine zweite Hauptgruppe erklärt nämlich alle ständigen Wasserläufe mit
<lb/>ihren Betten für öffentliche Sachen, die dem Privatrechtsverkehre entzogen seien
<lb/>und deren Rechtsverhältnisse sich ausschließlich nach den Grundsätzen des öffentlichen
<lb/>Rechtes bestimmen. Eine Spielart dieser Ansicht nimmt wenigstens die Bäche für
<lb/>die Anlieger in Anspruch.

<lb/>3. Eine vermittelnde Gruppe") schaltet, gestützt auf den Umstand, daß nach
<lb/>dem Befehle vom 2. Oktober 1800 Elbe, Mulde, Elster, (Saale und Unstrut)
<lb/>nur „zu den öffentlichen Flüssen zu rechnen seien" zwischen den genannten,
<lb/>dem Staate gehörigen Flüssen und den kleinen Wasserläufen eine dritte Art von
<lb/>Gewässern ein; diese Gewässer sollen öffentlich sein, aber weder dem Staate noch
<lb/>den Privaten eigentümlich zugehören. Welche Gewässer unter diese Gruppe fallen
<lb/>und wie ihre Rechtsverhältnisse - aufzufassen sind, wird nicht näher angegeben.
<lb/>Nach Grützmann sind alle schiffbaren Flüsse öffentlich; näher bezeichnet, die Elbe,
<lb/>beide Mulden und beide Elstern nnd alle diejenigen Flüsse, deren Oeffentlichkeit
<lb/>besonders nachgewiescn werde. Alle öffentlichen Flüsse ständen im Eigenthume
<lb/>des Fiscus.

<lb/>Diese, noch keineswegs erschöpfend dargestellte Vielgestaltigkeit der Rechts- 
<lb/>auffassungen in einer praktisch so wichtigen Frage dürfte den Versuch einer quellen- 
<lb/>mäßigen Erörterung der hauptsächlichsten, auf die Rechtsverhältnisse der Wasser- 
<lb/>läufe bezüglichen Grundsätze des sächsischen Rechts wohl hinreichend rechtfertigen.

<lb/>Die Grundlage der Rechtsentwickelung bildet auch hier das römische Recht.
<lb/>Zwar ist die Frage, welche Sachen öffentlich und dem Privatrechtsverkehre ent- 
<lb/>zogen sind, nach dem öffentlichen Rechte zu entscheiden, und die Aufnahme des
<lb/>römischen Rechts in Deutschland erstreckte sich im Allgemeinen nur auf das Privat- 
<lb/>recht. Wenn deshalb ein Zurückgehen auf das Römische Recht hier nicht auf die
<lb/>allgemeine Rechtsvermuthung der Reception des Römischen Rechts gegründet
<lb/>werden kann, so wird sich doch aus den unten näher anzugebenden Gründen be- 
<lb/>haupten lassen, daß auch. hinsichtlich der Eintheilung der Wasserläufe in öffentliche

<lb/>'») Zeitschr. f. Rechtspfl. Bd. 25 S. 199, Wengler's Archiv Bd. VI S. 150.

<lb/>"1 Wochenbl. f. merkw. Rechtsf. 1864 S. 97. Hartitzsch, Rechtsfragen S. 176.

<lb/>") Annalen des O.L.G 's Bd. 9 S. 974 flg.

<lb/>'«) Rüger, Nippold, Kranichfeld im Sächs. Arch. f. Bürg. R. u. Proz. Bd. 2
<lb/>S. 4M.
</p>
               <p>

                  <lb/>so»
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0470.tif"
                   n="468"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0470"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>468 Arische, Der Rechtsbegriff deS öffentl. WafferlausS nach SSchs. Rechte.

<lb/>und private und hinsichtlich der Rechtswirkungen dieser Eintheilung das Römische
<lb/>Recht gewohnheitsrechtlich angenommen und nur in einzelnen, noch zu erwähnen- 
<lb/>den Besonderheiten abgeändert worden ist.

<lb/>Vor kurzer Betrachtung deS römischen Rechtes dürfte es sich aber empfehlen,
<lb/>zu der allgemeinen Frage mit einigen Worten Stellung zu nehmen, ob das
<lb/>fließende Wasser überhaupt Gegenstand von Eigenthumsrechten oder privatrecht- 
<lb/>lichen Befugnissen sein kann.

<lb/>H. tzigenthumssähigkeit des fließenden Wassers.

<lb/>Die begriffliche Unmöglichkeit eines PrivateigenthumS am fließenden Wasser ist
<lb/>jetzt der so ziemlich als selbstverständlich betrachtete Ausgangspunkt jeder Behandlung
<lb/>des Wasserrechts.^ Dazu gelangt man auf Grund der Erwägung, daß der Gegen- 
<lb/>stand des, einmal als möglich gedachten Eigenthums die einzelnen Wellen sein
<lb/>müßten. Die fließende Welle hat aber kein dauerndes Dasein; kaum ins Auge
<lb/>gefaßt ist sie als solche schon nicht mehr vorhanden; sie hat sich wieder in andere
<lb/>Wellen aufgelöst, und nichts vermag sie wieder zurückzubringen. Ein in dieser
<lb/>Weise unter der Hand zerfließender Gegenstand, der nur ein Augenblicksdasein
<lb/>führe, eigne sich aber nicht zur Grundlage eines dauernden Rechtes; Eigenthum,
<lb/>wie Benutzungsrechte und Besitz am fließenden Wasser seien deshalb durch dessen
<lb/>natürliche Eigenschaften begrifflich ausgeschlossen.

<lb/>Diese Betrachtung sieht indessen vor Wellen den Fluß nicht; ihr erscheint
<lb/>nur die eine Seite der Sache, die absließend e Welle, die andere Seite ist aber
<lb/>ebenso gewiß: der Platz, den die enteilte Welle einnahm, wird sofort von einer
<lb/>anderen ausgefüllt; deshalb stellt sich die Wassersäule des Flusses als ein von dem
<lb/>Wechsel ihrer Theile unabhängiges Ganzes dar, das der eigenthümlichen Be- 
<lb/>herrschung ebenso zugänglich ist, wie andere Sachen, wie z. B. das Wasser
<lb/>eines Teiches, das ja auch durch Verdunsten, Versickern, atmosphärische Nieder- 
<lb/>schläge, Ab- und Zuflüsse seine Theile zwar nicht so schnell, aber doch auch fort- 
<lb/>dauernd und unabwendbar wechselt.

<lb/>Die juristische Konstruktion dieses Rechtsverhältnisses bietet keine Schwierig- 
<lb/>keiten: das Eigenthum an der ankommenden Welle wird von selbst erworben und
<lb/>geht mit dem Abfließen aus dem Verfügungsbereiche des Einzelnen von selbst
<lb/>wieder verloren.

<lb/>Soviel ist freilich richtig, daß die einzelne Welle, solange sie nicht abge- 
<lb/>sondert ist, keinen Gegenstand besonderer Rechte bilden kann. Dies ist indessen
<lb/>keine Besonderheit des fließenden Wassers, das gilt von allen unabgegrenzten Sach-

<lb/>Unter den neueren Schriftstellern kehren sich nur Bodemer, Beurtheilung des
<lb/>Entwurfs eines Sächsischen Wasserbenutzungsgesetzes S. 20 (1848) und Sybel, Bericht zum
<lb/>Entwürfe eines Preußischen Waffergesetzes (1894), in gewissem Sinne auch Windscheid,
<lb/>Pandekten, Bd. I § 146 und Scheele, Preuß. Wafferrecht S. 20 flg. mehr oder minder
<lb/>gegen diese Auffaffung.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0471.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0471"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 469

<lb/>theilen. Wie aber der unabgegrenzte Theil einer Sache dem Eigenthümer des
<lb/>Sachganzen gehört, so würde die unabgesonderte Welle dem Eigenthümer des
<lb/>Flußganzen oder eines räumlich abgesonderten Theiles des Flußganzen zu ge- 
<lb/>hören haben.

<lb/>Daß das Flußganze im Privateigenthume stehen könne, nicht aber die un- 
<lb/>abgesonderte Welle, wird von Windscheid angenommen. In ähnlicher Weise
<lb/>schreibt der preußische Entwurf eines Wassergesetzes vom Jahre 1894") das
<lb/>Eigenthum an den Wasserläufen je nach ihrer Größe dem Staate oder den An-
<lb/>liegern zu, läßt sich aber dieses Eigenthum auf die fließende Welle nicht mit
<lb/>erstrecken. Das ist ein vollständiger Widerspruch. Wenn mir ein Messer gehört,
<lb/>so gehört mir auch seine Klinge und sein Griff. Mit gleichem Rechte muß man
<lb/>aber dem Eigenthümer des Flußganzen das Eigenthum an den Theilen dieses
<lb/>Ganzen zusprechen; sonst käme man zu einem Flusse ohne Wasser.

<lb/>Wenn man die Eigenthumsfähigkeit der fließenden Welle in diesem Sinne,
<lb/>also im Sinne eines die einzelnen Wellen umfassenden Eigenthums an der Wasser- 
<lb/>säule oder eines räumlich abgegrenzten Theiles davon, deshalb bestreitet, weil es
<lb/>nicht möglich sei, die fließende Welle sich zurückznhalten, so stellt man für das
<lb/>Eigenthum am fließenden Wasser ein Erforderniß auf, das dem Eigenthumsbegriffe
<lb/>fremd ist. Denn sonst nirgends/ im Rechte wird die EigenthumSfähigkeit einer
<lb/>Sache deshalb verneint, weil es unmöglich ist, sich in ihrem Besitze zu erhalten.
<lb/>Man denke an Gebäude, die bei Wassermangel und trockener Witterung unter dem
<lb/>Winde von Flammen ergriffen werden, an den ausfliegenden Bienenschwarm
<lb/>(§ 230 des B.G.B's), an Tauben, die Raubvögeln zum Opfer fallen, an das
<lb/>vom Hochwasser weggespülte Userland, an die sich senkende Meeresküste, an das
<lb/>von Heuschrecken oder Zwergcikaden angesallene Feld, an die Herde, die fast ohne
<lb/>Aufsicht in den Alpen weidet, an den Wanderer mit goldener Uhr, der unter
<lb/>Räuber fällt! Hier kann der Eigenthümer überall sein Eigenthum sich nicht er- 
<lb/>halten; der Eintritt des Eigenthumsverlustes ist theilweise mit Sicherheit voraus- 
<lb/>zusehen; der Ablauf des zweiten Tages nach dem Ausstiegen des Bienenschwarmes
<lb/>z. B. vernichtet das Eigenthum; und doch wird niemand behaupten wollen, daß
<lb/>das Eigenthum schon mit dem Eintritte dieser Unmöglichkeit verloren werde.

<lb/>Es ist aher nicht einmal richtig, daß die fließende Welle des Wasserlaufes
<lb/>nicht zurückgehalten werden könne. Jeder Eimer geschöpften Flußwassers, jede
<lb/>Stauanlage, die z. B. die Wiederanfüllung eines gefischten Teiches vermittelt, be- 
<lb/>weist das Gegentheil: ein Zug an dem Bolzen des Schützen und das für un- 
<lb/>möglich Erklärte ist geschehen; der Schützen fällt nieder, und das Wasser nimmt
<lb/>nun seinen Lauf in den Teich, dessen Inhalt unbestritten als gefangenes Wasser
<lb/>cigenthumsfähig ist. Das Wesentliche an der Sache ist nur, daß es, von be- 
<lb/>sonderen Verhältnissen abgesehen, einfach Thorheit wäre, den Ablauf der Welle zu
</p>
               <p>

                  <lb/>u) §§ 9-11, Begründung S. 126 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0472.tif"
                   n="470"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0472"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>470 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte.

<lb/>hindern, die sich doch von selbst wieder ersetzt. Die Welle läuft ab, nicht
<lb/>weil der Eigenthümer ihr Ablausen nicht verhindern kann — das kann er wohl,
<lb/>wenigstens ebensogut als er z. B. den Aal im Fischteiche sich sichern kann, —
<lb/>sondern weil er von ihrer Zurückhaltung keinen Vortheil hat, weil er sie ablaufen
<lb/>lassen will.

<lb/>ES kann und soll damit selbstverständlich nicht geleugnet werden, daß das
<lb/>fließende Wasser seine besonderen Eigenthümlichkeiten hat, die es von anderen
<lb/>Sachen unterscheiden, und daß der Anerkennung eines Eigenthums am fließenden
<lb/>Wasser vom gesetzgeberischen Standpunkte verschiedene sehr gewichtige Bedenken ent-
<lb/>gegenstchen. Hier ist aber allein zu untersuchen, ob diese besonderen Eigenthüm- 
<lb/>lichkeiten das fließende Wasser begrifflich zu einer eigenthumsunfähigen Sache
<lb/>stempeln, Nun giebt das Eigenthum das Recht, mit einer Sache nach Belieben
<lb/>zu verfahren und Andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Nach dieser Be- 
<lb/>griffsbestimmung des Eigenthums im II. Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>für das deutsche Reich (§ 818) würde aber Vorstehendem zufolge Eigenthum am
<lb/>fließenden Wasser durchaus möglich sein. Gerade die Möglichkeit, daß der Ein- 
<lb/>zelne in solcher Weise, selbstverständlich, wie überall, mit den durch die natürliche
<lb/>Beschaffenheit der Sache gegebenen Beschränkungen, über das fließende Wasser
<lb/>verfügen kann, scheint aber — so widersinnig das zunächst lauten mag — im
<lb/>letzten Grunde die Quelle zu sein, der die Vorstellung von der Eigenthumsunfähig- 
<lb/>keit des fließenden Wassers entsprungen ist. Man fand in dem Befehle vom
<lb/>2. Oktober 1800 die Elbe, Saale, Unstrut, die Elstern und Mulden, — sonst
<lb/>in Deutschland in der constitutio de regalibus von 1158 und in anderen Rechts- 
<lb/>quellen die schiffbaren Wasserläufe — als öffentliche Flüsse den Privatgewässern
<lb/>gegenübergestellt. Was sollte man aber unter Privatgewässern verstehen? Zu- 
<lb/>nächst mußte man — nihil enim differt a ceteris locis privatis flumen pri- 
<lb/>vatum (1. 1 § 4 Dig. de fiam. 43.12) — an Eigenthum denken. Das hätte
<lb/>dem Einzelnen das Recht gegeben, über das fließende Wasser nach Belieben zu
<lb/>verfügen und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, da man gesetzliche Eigen-
<lb/>thumsbeschränkungen, mit denen die neueren Wassergesetze diese unbeschränkte Ver-
<lb/>fügungSfteiheit über das fließende Wasser ausschließen, doch nicht so ohne Weiteres
<lb/>aus der Luft greifen konnte. Das widersprach aber dem Rechtsbcwußtsein; dem
<lb/>mußte man Rechnung tragen, und da kam die Vorstellung von der Eigenthums-
<lb/>unfähigkeit der Welle sehr zu statten.

<lb/>Die Annahme der Eigenthumsunfähigkeit des fließenden Wassers ist auch
<lb/>erst verhältnißmäßig jüngeren Ursprungs; sie hat aber die Auffassung des gelten- 
<lb/>den Rechtes tiefgreifend beeinflußt.

<lb/>m. Megrkff und rechtliche Eigenschaften des öffentliche» Wafferkanfs nach

<lb/>Flämischem Flechte.

<lb/>Nach Römischem Rechte sind die ständigen, frei fließenden Gewässer öffent-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0473.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0473"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 47 t

<lb/>liche, dem Privatrechtsverkehre entzogene Sachen. Sie dienen dem Gemeingebrauche
<lb/>nnd können deshalb von jedermann benutzt werden, soweit dadurch das gleichzeitige
<lb/>gemeine Gebrauchsrecht aller Anderen nicht beeinträchtigt und Anderen kein Schade zu- 
<lb/>gefügt wird.") Als Benutzungsarten, die mit der angegebenen Beschränkung jeder- 
<lb/>mann gestattet sind, führen die Quellen u. A. an: die Schifffahrt,* 2 * *") das Tränken
<lb/>des Viehs,2*) Wasserbauten,22) die Fischerei,'") das Einleiten unschädlicher Stoffe,-*)
<lb/>das Ableiten von Wasser zur Wiesenbewässerung, letzteres bei schiffbaren oder solchen
<lb/>Flüssen, durch deren Zuströmen andere Wasserläufe schiffbar werden, aber nur,
<lb/>soweit es die Schiffahrt nicht beeinträchtigt.-») Weitergehende, nicht bereits im
<lb/>gemeinen Gebrauchsrechte enthaltene Rechte an öffentlichen Gewässern können, wie
<lb/>an allen, dem Gemeingebrauche dienenden öffentlichen Sachen nur durch staatliche
<lb/>Verleihung (lex, senatus consultum, edictum oder decretum principis, in der
<lb/>klassischen Zeit nur noch concessio principis) erworben werden;2") die privat- 
<lb/>rechtliche Ersitzung dieser Rechte ist durch die Verkehrsunfähigkeit der Wasserläufe
<lb/>ausgeschlossen; doch wird der unvordenkliche Besitzstand geschützt.2') Die Ver- 
<lb/>leihung dieser Sonderrechte, jura propria,28) erfolgt entweder für bestimmte Per- 
<lb/>sonen und giebt dann unübertragbare Berechtigungen oder sie wird für Grund- 
<lb/>stücke bewilligt und gewährt dann Rechte, die mit dem Besitze des Grundstücks
<lb/>auf andere Personen übergehen.2") An dem angeschwemmten Lande und an der
<lb/>im Flusse entstehenden Insel erwirbt — dafern die Ufergrundstücke nicht gegen
<lb/>den Wasserlauf abgeraint sind — der Eigenthümer des Ufergrundstückes Eigen- 
<lb/>thum; sein Eigenthum am abgespülten Uferlande geht von selbst verloren.

<lb/>Im Privateigenthume sind dagegen begriffen: die unständigen Wasserläufe
<lb/>— doch soll ein gelegentliches Vertrocknen einen Wasserlaus noch nicht zu einem
</p>
               <p>

                  <lb/>*9) L. 24, pr. D. de damn. inf., 39,s, I. 17 D. de serv. pr. rast. 8,3, 1. 3 § 1 D.


<lb/>de aqua cot. 43,40, 1. 2 § 2 D. ne quid in loco publ. 43,8.


<lb/>20) L. 5 D. de ß. D. 1,8, tit. D. ut in flum. publ. 43,l4.


<lb/>21) L. 1 § 8 D. nt in flum. publ. 43,14.

<lb/>22) L. 24 pr. D. de damn. inf. 39,2.

<lb/>25) § 2 Inst de E. D. 2,,.

<lb/>24) Tit. D. 43„2 und 43.13.

<lb/>26) L. 2 D. de flum. 43,12, 1. 10 § 2 D. de aqua cot. 39,3.

<lb/>*6 * *) U. 17 D. de serv. pr. rast. 8,3, 1.18 § 1 D. de aqua et a. pl. arc. 39,3, I. 2 pr.


<lb/>S 10, §§ 15 bis 17 D. ne quid, in 1. publ. 43,8, 1. L §§ 41 bis 43 de aqua cot. 43.a0,


<lb/>1. 3 § 4 D. quod vi aut clam. 43, 24, 1. 14 D. de inj. 47,10.


<lb/>27) L. 9 D. de usurp. et usuc. 41,3, 1. 6 Cod. de op. publ. 8.,,, 1. 2 Cod. ne
<lb/>rei dom. 7,38; 1. 26 D. de aqua et a. pl. arc. 39,3, 1. 3 § 4 D. de aqua cot. 43/S0,
<lb/>1. 4 Cod. de aquaed. 9,43, 1. 7 Cod. de serv. et aqu. 3,„4. ©utfdjeitmiigen b. R.G.'s in
<lb/>Civils. Bd. 12 S. 340, Bd 30 S. 307 (Code civil).


<lb/>2°) Bergt, über diese Sonserrechte namentlich Börner S. 374 ftj., Hesse S. 271 flg.,
<lb/>WappäuS S. 24, Kappeler S. 116 flg., Eisele S. 38 flg.


<lb/>22) I,. 1 41 bis 43 v. de aqua cot. 43,20.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0474.tif"
                   n="472"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0474"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>472 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte.


<lb/>privaten machen»") —, das im Boden enthaltene und auf ihm als Quelle oder
<lb/>Brunnen zu Tage tretende und das in einem Leitungsgraben gefangene dem Wild«
<lb/>bette nicht wieder zugeführte Wasser.»* *) Das einen künstlichen Graben blos durch- 
<lb/>strömende Wasser eines öffentlichen Wafferlaufs bleibt aber öffentlich und zwingt
<lb/>dem überströmten Grund und Boden die Eigenschaft der Oeffentlichkeit gleichfalls
<lb/>auf.»») Die Privatgewässer unterscheiden sich in nichts von anderen Sachen' des
<lb/>Privatverkehrs?»)

<lb/>Durch eine Reihe sorgfältiger Sonderuntersuchungen ®4) über das römische
<lb/>Wasserrecht kann jetzt so ziemlich als feststehend angesehen werden, daß auch die
<lb/>Bäche nach Römischem Rechte zu den öffentlichen Gewässern gehören, sofern
<lb/>sie perennirend sind. Früher nahm man fast allgemein auf Grund von § 1
<lb/>Dig. de flum. publ. 43„2 das Gegentheil an und erklärte die Bäche für Privat- 
<lb/>gewässer. Da die neueste Sonderbehandlung dieses Gegenstandes, von Baron,
<lb/>wieder zu der älteren Lehre zurückkehrt, dürfte eine kurze Betrachtung des ein- 
<lb/>schlagenden Quellenstoffs sich rechtfertigen.

<lb/>Die Stelle, die zur Einreihung der Bäche unter die Privatgewässer Ver- 
<lb/>anlassung gegeben hat, findet sich in dem, das Recht der Wasserläufe am aus- 
<lb/>führlichsten behandelnden 12. Titel im 43. Buche der Digesten. Dort heißt es
<lb/>im Eingänge:

<lb/>„I. Ulpianus libro LXVIII. ad Edictum. Ait Praetor: „Ne quid
<lb/>in flumine publico ripave ejus facias, ne quid in flumine publico neve in
<lb/>ripa ejus immittas, quo statio iterve navigio deterior sit, fiat.“ § 1. Flumen
<lb/>a rivo magnitudine discernendum est aut existimatione circumcolentium,
<lb/>§ 2. Item fluminum quaedam sunt perennia, quaedam torrentia. Perenne
<lb/>est, quod semper fluit, hoc est divvaog, torrens, quod hieme, hoc est
<lb/>%ei/iü§§ovg. Si tamen aliqua aestate exaruerit, quod alioquin perenne
<lb/>.fluebat, non ideo minus perenne est. § 3. Fluminum quaedam publica
<lb/>sunt, quaedam non. Publicum flumen esse Cassius definit, quod perenne
<lb/>sit. Haee sententia Cassii, quam et Celsus probat, videtur esse probabilis.“

<lb/>§ 1, fo folgerte man früher, stellt an die Spitze der ganzen Abhandlung
<lb/>den Satz, daß die Flüsse von den Bächen zu unterscheiden seien, und die nach- 
<lb/>folgenden Paragraphen erörtern darauf unmittelbar die Eintheilungen der Flüsse.
<lb/>In diesem Zusammenhänge könne der vorausgeschickte Satz nur den Sinn haben,
</p>
               <p>

                  <lb/>»») L. 1 §§ 2, 3 D. de flum. 43, „.

<lb/>3I) L. 21 D. de aqua et a. pl. arc. 39,3, 1. 24 § 12 de damn. inf. 39,2/ 1.11 pr.
<lb/>D. quod, vi aut clam. 43,24; Kappeler S. 58 flg.

<lb/>»*) L. 1 § 8 D. de flum. 43,l2.

<lb/>8S) L. 1 § 4 D. de flum. 43,,,.


<lb/>*4) Hofmann, Börner, Heimbach, Hesse, Kappeler; derselben Ansicht sind
<lb/>z. B. auch Wappäus, das Reichsgericht (Entsch. in Civils. VIII S. 138) und die neuesten
<lb/>Pandektisten Dernburg (Bd. 1 § 73 Anm. 2) und Regelsberger (Bd. I S. 431).
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0475.tif"
                   n="473"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0475"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 473

<lb/>daß das gleich darauf von den Flüssen Gesagte nicht auch von den Büchen gelten
<lb/>solle. Weckt von den älteren Vertheidigern der Oefsentlichkeit der Bäche dem
<lb/>gegenüber nur angeführt worden ist, daß Ulpian mit der Unterscheidung zwischen
<lb/>Bächen und Flüssen lediglich eine, dem gewöhnlichen Sprachgebrauche geläufige
<lb/>Unterscheidung ohne jede rechtliche Bedeutung hier erwähnt habe, so könnte man
<lb/>Baron beipflichten, der in Zweifel zieht, daß Ulpian an die Spitze seiner aus- 
<lb/>führlichen Erläuterung der Edictsworte eine solche Unterscheidung gestellt haben
<lb/>sollte, ohne dieser Eintheilung eine rechtliche Bedeutung beizumessen. Indessen wird
<lb/>man der Stelle — im Wesentlichen mit Kappeler (S. 93) — wohl ungezwungen
<lb/>folgende Erklärung geben können. Flumen bedeutet in seinem gewöhnlichen,
<lb/>weiteren Sinne, quod fluit, im engeren einen Gegensatz zum Bache. Ulpian ver- 
<lb/>sucht nun in seiner Erläuterung das Anwendungsgebiet des Edicts näher zu be- 
<lb/>stimmen. In ß 1 erklärt er zu diesem Zwecke zunächst das Wort flumen. Da
<lb/>das Edict die schifffahrthindernden Handlungen verbieten will, Bäche aber keine
<lb/>Schifffahrt gestalten, so scheidet er zunächst die Bäche von dem Anwendungsbereiche
<lb/>des Edicts aus. Daß man damit Ulpian etwas Selbstverständliches sagen ließe,
<lb/>wird sich hier nicht einhalten lassen. Denn in 8 12 derselben Stelle wird in
<lb/>gleicher Weise von ihm die Frage aufgeworfen- ob das Edict auf nichtschiffbare
<lb/>Flüsse anzuwenden sei, und diese Frage zwar eben deshalb, weil das Edict nur
<lb/>schifffahrthindernde Handlungen verbiete, verneint, aber doch wegen solcher Hand- 
<lb/>lungen an nichtschiffbaren Flüssen, die, an schiffbaren vorgenommen, die Schifffahrt
<lb/>beeinträchtigen würden, das Edict als utile eingeränmt. Die Unterscheidung des
<lb/>8 1 ist also rechtlich von Bedeutung: das in Dig. 43. ,2 mitgetheilte Edict soll
<lb/>sich auf Bäche nicht beziehen. Hiernach wendet sich Ulpian zur Erläuterung des
<lb/>Ausdrucks publicum. Dabei bildet die Eintheilung der flumina in ständige und
<lb/>nichtständige den Ausgangspunkt. Daß diese Eintheilung auch ganz ebenso den
<lb/>Bächen gegenüber statthat, versteht sich von selbst; die deutsche Sprache kennt
<lb/>z. B. nur Gieß bä che, keine Gießflüsse. Ebensogut, wie die Eintheilung der
<lb/>Wasserläufe in ständige und nichtständige sich auf Flüsse und Bäche bezieht, wird
<lb/>man aber auch die nächste folgende Eintheilung der Wasserläufe in öffentliche und
<lb/>nichtöffentliche auch auf Bäche zu beziehen haben.

<lb/>2. Als weiteren Grund für die Annahme, daß das Römische Recht die
<lb/>Bäche zu den Privatgewässern gerechnet habe, führt die herrschende Lehre an, daß
<lb/>es an Grundsätzen über die Rechtsverhältnisse der Bäche in den Quellen voll- 
<lb/>ständig fehlen würde, wenn die Bäche nicht sonst unter den flumina publiea
<lb/>mitverstanden wären, und daß diese Lücke im Römischen Rechte bei der großen
<lb/>Bedeutung der Bäche für die in Italien von Alters her reich entwickelte Wiesen- 
<lb/>bewässerung kaum zu erklären sein würde. Baron bestreitet dies. ES liege
<lb/>nämlich auf der Hand, den Bach mit dem Regenwasser zusammenzustellen; er
<lb/>entstehe zwar auS dem Quellwasser, aber er vermehre sich wesentlich nur durch
<lb/>die atmosphärischen Niederschläge; er sei also fast nichts als gewesenes Regen-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0476.tif"
                   n="474"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0476"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>474 Krisch«, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach SSchs. Rechte.

<lb/>Wasser, das jedoch nicht wild ablaufe, sondern innerhalb bestimmter Grenzen (des
<lb/>Bettes) sich fortbewcge. „Hieraus folge," daß die Vorschriften über die aqua
<lb/>pluvia auf die Bäche Anwendung fänden, und dies sei in den Quellen aus- 
<lb/>drücklich ausgesprochen; sofort im Eingänge des Titels äs aqua et aquas
<lb/>pluvias arosuäas heiße es:

<lb/>1. 1 pr. D. de aqua 39 z: .... Aquam pluviam dicimus, quae de
<lb/>coelo cadit atque imbre excrescit, sive per se haec aqua coelestis noceat,
<lb/>ut Tubero ait, sive cum alia mixta sit.

<lb/>Die aqua coelestis cum alia mixta könne nur auf einen Teich oder einen
<lb/>Bach gehen. Dasselbe werde ausgesprochen in:

<lb/>1. 1 § 15 eod.: In summa puto, ita demum aquae pluviae arcendae
<lb/>locum actionem habere, si aqua pluvia vel quae pluvia crescit, noceat non
<lb/>naturaliter, sed opere facto ...

<lb/>Die aqua, quae pluvia crescit könne blos einen Teich oder Bach be- 
<lb/>deuten. Sonach sei die Behauptung, daß die Quellen über die rivi keine gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen enthielten, durchaus zurückzuweisen; nur soviel sei wahr,
<lb/>daß die Quellen die rivi nicht besonders hcrvorhöben, sondern daß sie sie mit den
<lb/>Teichen zusammen behandelten und unter der aqua quae pluvia crescit be- 
<lb/>griffen. Hier wäre Baron zunächst einzuhalten, daß genau mit demselben Rechte,
<lb/>mit dem er den Bach aus fast nichts als Regenwasser bestehen läßt, auch Flüsse
<lb/>und Ströme aus „fast nichts als Regentvasser" bestehen müßten, daß also eine
<lb/>Verschiedenheit des natürlichen Entstehens, die eine rechtliche Unterscheidung der
<lb/>Flüsse und Bäche begründen könnte, zwischen beiden Arten von Wasserläufen nicht
<lb/>vorhanden ist. Die Berufung auf die wiedergegebenen Fragmente dürste aber
<lb/>durch die Erläuterung ohne Weiteres widerlegt werden, die Ulpian dem in § 15
<lb/>gebrauchten Ausdrucke ,,imbre crescere“ giebt, indem er in Z 16 hinzusetzt:

<lb/>„Imbre autem crescere eam aquam, quae colorem mutat vel in- 
<lb/>crescit.“

<lb/>Hiermit wird eine Beweisregel gegeben, die einen sicheren Rückschluß auf
<lb/>den Rechtssatz selbst gestattet, daß das Recht der aqua pluvia nicht schlechthin,
<lb/>sondern nur insofern auf Bäche, ebensogut aber auch auf Flüsse, anzuwenden ist,
<lb/>als der Wasserlauf unmittelbar abgelaufenes Regenwasser enthält. Daraus würde
<lb/>aber zu folgern sein, daß der Bach bei gewöhnlichem, durch seine regelmäßigen
<lb/>Zuflüsse an Quell-, Grund- und Sickerwasser bewirktem Wasserstande nicht nach
<lb/>dem Recht der aqua pluvia behandelt werden kann.

<lb/>3. Von den Vertheidigern der Oeffentlichkeit der Bäche wird sodann ange- 
<lb/>führt, daß das römische Recht auch solche Wasserläufe als flumina publica be- 
<lb/>handle, die nach ihrer näheren Keuuzeichnuug nicht wohl etwas anderes als Bäche
<lb/>sein können, z. B. solche Wasserläufe, bei denen die Veränderung der Art und
<lb/>Weise oder der Richtung der Strömung oder das Austrocknen verboten wird, bei
<lb/>denen die Wasserableitung auf der einen Seite dem Besitzer des gegenüberliegen-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0477.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0477"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff deS öffentl. Wafferlaufs nach SSchs. Rechte. 475


<lb/>den Users schadet, und Wasserläufe, die an seichten Stellen über- oder durch- 
<lb/>schritten (transire) werden können.^) Baron bemerkt hierzu, das beweise nur,
<lb/>daß es auch kleine flumina publica gebe; das seien aber noch keine Bäche. Einen
<lb/>zwingenden Beweis dürften diese Stellen freilich nicht erbringen, da schließlich
<lb/>auch große Flüsse in Fürthen überschritten und durch geeignete Stauanlagen trocken
<lb/>gelegt werden können; als beweisunterstützend sind jene Stellen aber immerhiil
<lb/>von Werth.

<lb/>4. Baron bezieht sich zum Beweise seiner Auffassung weiter darauf, daß
<lb/>nach I. 4 Z 11, I. 5 und 6 Dig. fin. reg. 10,^ die actio finium regundorum
<lb/>nicht statthabe, wenn die betreffenden Grundstücke durch einen Fluß oder einen
<lb/>öffentlichen Weg getrennt sind, wohl aber wenn ein Bach zwischen inne liege.
<lb/>Sieht man näher zu, so wird auch dieser Beweisgrund Barons hinfällig. Es
<lb/>heißt nämlich in 1. 6 eit.: „Sed si rivus privatus intervenit, finium regun-
<lb/>dorum agi potest.“ Trennt ein-rivus die beiden Grundstücke, so soll die Klage
<lb/>also nur dann statthaben, wenn der rivus ein privater ist. Daraus zu folgern,
<lb/>daß es nur rivi privati gebe, ist doch nicht thunlich, wird übrigens auch dadurch
<lb/>widerlegt, daß die Quellen rivi publici im Sinne von öffentlichen Bewässerungs- 
<lb/>gräben häufig genug erwähnen. Rivus heißt in der angeführten Stelle Be- 
<lb/>wässerungsgraben, wie — mit Ausnahme von 1. 1 § 1 I). de flum. 43,12 und
<lb/>wenigen anderen Stellen — sonst überall.im Corpus juris.

<lb/>5. Für die Auffassung der Bäche als öffentlicher, dem Gemeingebrauche
<lb/>dienender Sachen spricht aber weiter, daß die aqua profluens, das frei fließende
<lb/>Wasser, als res naturali jure omnium communis bezeichnet^) wird. Hierin
<lb/>liegt die Begründung, weshalb die Wasserläufe durch das positive Recht dem
<lb/>öffentlichen Gebrauche unterstellt und für öffentliche Sachen erklärt werden. Dieser
<lb/>Gesichtspunkt fordert aber auch die Behandlung der Bäche als öffentlicher Sachen.
<lb/>Daß die aqua profluens in den unständig fließenden Privatflüssen durch das
<lb/>positive Recht nicht auch zum Gemeingebrauche bestimmt worden ist, scheint mir
<lb/>aus I. 1 Z 4 Dig. de flum. 43,12 hervorzugehen. Denn wenn dort gesagt ist
<lb/>„nihil enim differt a ceteris locis privatis flumen privatum“, so würde sich
<lb/>Ulpian wohl nicht in dieser Weise ausgedrückt haben, wenn er an dem Wasser
<lb/>des Privatflusses den öffentlichen Gebrauch hätte gestatten wollen. Hier würde
<lb/>auch das jus naturale im Stiche kaffen, da das natürliche Recht an der aqua
</p>
               <p>

                  <lb/>*5) L. 1 § 12 D. de flum. 43,12, 1. 1 §!j 1, 3, 12 D. ne quid in flum. publ. 43,13,
<lb/>1. 3 § 1 D. de aqua cot. 43,20.

<lb/>36) L. 2 § 1 D. de R. D. l,g, § 1 Inst, de R. D. 2,,. Mit diesem Ausdrucke wird
<lb/>natürlich nicht gesagt, daß Privateigenthum oder beschränktere Privatrechte am freifließenden
<lb/>Waffer mit Naturnothwendigkeit — wie mau jetzt auuimmt — ausgeschlossen seien. Der Zu- 
<lb/>stand der Kriegsgefangenschaft und der Sklaverei wird z. B. in § 2 Inst. 1,, als dem jus
<lb/>naturale widerstreitend bezeichnet und doch vom römischen jus civile als Rechtszustand an- 
<lb/>erkannt. '
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0478.tif"
                   n="476"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0478"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>476 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach SSchs. Rechte.

<lb/>proflues bei Gießbächen überhaupt nicht in Betracht kommt, indem nicht ihre
<lb/>Benutzung, sondern nur die Fernhaltung des von ihnen drohenden Schadens vom
<lb/>Rechte zu regeln ist.

<lb/>6. ES war früher die gewöhnliche Auffassung, daß nicht nur die unter- 
<lb/>irdischen Wasseradern und Quellen, sondern auch die Quellabflüsse innerhalb des
<lb/>Quellgrundstücks dem Eigenthümer des Grund und Bodens gehörten.^) Das
<lb/>Letztere dürfte sich für das römische Recht nicht Nachweisen lassen, vielmehr wird
<lb/>nur von den Quellen und unterirdischen Wasseradern gesagt, sie seien portio fundi.
<lb/>Mag man nun aber der älteren Auffassung oder der neueren den Vorzug geben,
<lb/>so hat doch das römische Recht hinter den Quellen oder hinter ihren Abflüssen
<lb/>innerhalb des Quellgrundstücks für die rechtliche Beurtheilung einen Einschnitt
<lb/>gemacht; liegt diesseits dieses Einschnittes — bei den Quellen bez. ihren Ab- 
<lb/>flüssen — Privateigenthum, so kann jenseits dieses Einschnittes nicht auch Privat- 
<lb/>eigenthum vorhanden sein, und da das Römische Recht ein Zwischenglied zwischen
<lb/>Privateigenthum und Oeffentlichkeit an den Wasserläufen nicht kennt, so sind wir
<lb/>auch hiernach berechtigt, die Bäche zu den öffentlichen Wasserläufen zu rechnen.

<lb/>Bestritten ist für das römische Recht auch, ob der Staat an den öffent- 
<lb/>lichen Wasserläufen Eigenthum oder ein bloseS „Hoheitsrecht" besitze. Gegen die
<lb/>Annahme eines Eigenthums könnte angeführt werden, daß an der im Flusse ent- 
<lb/>stehenden Insel und dem verlassenen Flußbette die Anlieger Eigenthum erwerben,
<lb/>während bei Annahme eines Staatseigenthums dieses mit Wegfall der Wasser- 
<lb/>bedeckung an sich Wiederaufleben oder vielmehr gerade wirksam werden müßte. Der
<lb/>Eigenthumserwerb der Anlieger kann indessen auch eine positive Vorschrift sein,
<lb/>die sich durch die verhältnißmäßige Werthlosigkeit des Gegenstandes für den Staat
<lb/>erklären ließe. Für ein Staatseigenthum an den öffentlichen Wasserläufen spricht
<lb/>andererseits, daß die flumina publica zusammen mit den loca publica und viae
<lb/>publicae als res alicujus einmal den res nullius und sodann den res singulo- 
<lb/>rum gegenübergestellt werden.^) Auch die Quellenstellen, die von den res
<lb/>publicae in usu publico im Allgemeinen handeln, liefern weder für noch gegen
<lb/>die Annahme eines Staatseigenthums ein zweifelfteieS Ergebniß. Neuerdings hat
<lb/>Eisele die Ansicht aufgestellt, der Staat besitze an den öffentlichen Sachen
<lb/>„publicistisches" Eigenthum. Indessen wird mit der Einführung eines solchen
<lb/>neuen nicht durch Quellenstellen gedeckten Begriffs nichts gewonnen. Diese Eigen- 
<lb/>thumsfrage ist wohl überhaupt von geringem praktischen Werthe. Mit der Vcr-
<lb/>kehrsunsähigkeit der öffentlichen Sachen, dem daran bestehenden Gemeingebrauche
<lb/>und den Grundsätzen über die jura propria sind die Rechtsverhältnisse der öffent- 
<lb/>lichen Sachen für die Praxis ausreichend geordnet. Denn daß schon das staat-
</p>
               <p>

                  <lb/>*7) So Kori, Funke, Hesse; vergl. dagegen z. B. Kappeler S. 57 flg.

<lb/>88) L. 2 D. de R. J. 1,,; vergl. hierzu Kappeler S. 25 flg. und Eiseles Anm. t
<lb/>angeführte Schrift.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0479.tif"
                   n="477"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0479"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische. Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 477

<lb/>liche „Hoheitsrecht" an den öffentlichen Sachen im Vereine mit ihrer Verkehrs- 
<lb/>unfähigkeit dem Staate das Recht auf die vom Gemeingebrauche nicht berührten
<lb/>Nutzungen wie die Füglichkeit gewahrt, die Sache in den Privatrechtsverkehr zu
<lb/>überweisen, darüber ist man einig.

<lb/>Auch über die Natur der jura propria herrscht keine Uebereinstimmung,
<lb/>WappäuS und Kappeler halten sie für Privatrechte; Hesse legt ihnen einen
<lb/>gemischten Charakter bei, Eisele bezeichnet sie als publicistische Rechte. Die Ent-
<lb/>stehungsgründe dieser Rechte — lex, senatus consultum, concessio principis —,
<lb/>ihre Beschränkung durch den daneben bestehen bleibenden Gemeingebrauch und durch
<lb/>die Verkehrsunfähigkeit der Sache im Uebrigen, sowie der Umstand, daß sie eben nicht
<lb/>als private Rechte, sondern mit dem besonderen Ausdrucke jura propria bezeichnet
<lb/>werden, dürfte ihrer Auffassung als privater Berechtigungen entgegenstehen. Dem
<lb/>würde wohl auch nicht die von Kappeler angeführte 1. 14 Dig. de inj. 47,10
<lb/>im Wege sein, wonach dem jus proprium als einer causa privata der Schutz
<lb/>des interdictum uti possidetis gewährt wurde statt der für Behinderung des
<lb/>Gemeingebrauchs als einer causa publica gegebenen actio injuriarum. Der
<lb/>Grund, weshalb wegen Behinderung des Gemeingebrauchs die actio injuriarum
<lb/>gegeben wurde: daß es eine Verletzung der persönlichen Würde enthalte, wenn
<lb/>Jemand an dem Jedermann zustehenden Gemeingebrauche gehindert würde, traf
<lb/>für die Sonderrechte nicht zu; bei ihnen handelte es sich um individuelle Be- 
<lb/>rechtigungen. Aber da den Römern eine besondere, dem Schutze der öffentlichen
<lb/>Rechte /dienende Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bekannt war, so wurden jene
<lb/>Sonderrechte mit den Privatrechten prozessual gleich behandelt. Daß man sie für
<lb/>Privatrechte angesehen habe, läßt sich aus ihrer, nur zur Begründung dieser
<lb/>prozessualen Behandlung erfolgten Einreihung unter die causae privatae nicht
<lb/>entnehmen.

<lb/>IY. Sachsenspiegel.

<lb/>Wie für das römische Recht die Oeffentlichkeit der Bäche lange Zeit be- 
<lb/>stritten gewesen ist, so ist auch das, was der Sachsenspiegel über das Recht der
<lb/>kleineren fließenden Gewässer besagt, nicht zweifellos. Nach Buch II Art. 28
<lb/>§§ 1, 2 und 4 soll, swer vischet in eines andern mannes wazzere an
<lb/>wilder wage89) und in tichen, die gegraben sint, bestraft werden, während
<lb/>swilcli wazzer strames vluzet daz ist gemeine zu varende und zu vischende
<lb/>inne. Unter den „strames“ fließenden Gewässern verstand man nun vielfach
<lb/>stromweise fließende Gewässer und behauptete, daß der Sachsenspiegel nur die
<lb/>Ströme habe als öffentlich bezeichnen wollen. Andere verstehen darunter die
<lb/>strömend fließenden Gewässer/8) also auch die Bäche und kleineren Flüsse, und

<lb/>*9) Wage (mhd. der wäc) bedeutet bewegtes Wasser stehender oder fließender Gewässer.

<lb/>'«) So Schwab S. 16, Börner S. 364, Hesse S. 295, Heimbach S. 111,
<lb/>Gerber, deutsches Privatrecht, 13. Aufl. S. 165; a. A. z. B. Müller, de priv. flum.,
<lb/>Stobbe, deutsches Privatrecht, 3. Aufl. S. 607.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0480.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0480"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>478 Krische, Der Rechtsbegriff des öffenil. Wasserlaufs »ach Sachs. Rechte.

<lb/>diese Auslegung ist nicht nur sprachlich zulässig, da die Einführung des Gegen- 
<lb/>satzes zu den beiden, in §§ 1 und 2 behandelten Arten stehender Gewässer die
<lb/>doppelte Hervorhebung des Flicßens durch „strames" und „vluzet" in dem durch
<lb/>§ 3 getrennten § 4 ganz natürlich erscheinen läßt. Sie verdient auch aus innere»
<lb/>Gründen den Vorzug, da nicht angenommen werden kann, daß der Sachsenspiegel
<lb/>bei einer Abhandlung über Fischereifrevel zwar über die Fischerei in gegrabenen
<lb/>Teichen, in natürlichen Teichen und in Seeen, sowie in Strömen sich geäußert,
<lb/>die Fischerei in den mittleren und kleinen fließenden Gewässern aber ganz mit
<lb/>Stillschweigen übergangen haben sollte. Andere verstehen freilich unter-dem
<lb/>„Wasser an wilder Wage" die (kleineren) fließenden Gewässer und nehmen des- 
<lb/>halb an diesen Privateigenthum an. Aber diese Auslegung hat nicht nur das
<lb/>Gewicht der Glosse gegen sich, die unter dem Wasser „an wilder Wage" das
<lb/>Wasser versteht, das sich nur nach dem Winde, nicht durch eigene Strömung be- 
<lb/>wegt; ihr steht auch entgegen, daß bei dieser Auslegung in der Eintheilung des
<lb/>Sachsenspiegels die natürlichen Teiche und die Seen zu vermissen wären, auf die doch
<lb/>der unmittelbar folgende Gegensatz der gegrabenen Teiche ziemlich bestimmt hinweist.

<lb/>So heißt es auch in dem für das Oberlausitzer Recht nicht belanglosen
<lb/>Görlitzer Landrecht in Kap. 34 „wan ieglich vlizende wazzir heizet des
<lb/>riches straze“.

<lb/>Der sächsischen Praxis hat übrigens bis auf die neueste Zeit die entscheidende
<lb/>Stelle wohl zumeist in der Lesart der Zobelschen Ausgaben: „Welchs Wassers
<lb/>stram frey fleußt," u. s. w. Vorgelegen, und diese Lesart würde die Einbeziehung
<lb/>der kleineren Gewässer unter die, dem Gemeingebrauche zugewiesenen Wasserläufe
<lb/>noch deutlicher erkennen lassen. Denn daß ein Strom nicht unfrei fließen kann,
<lb/>versteht sich für die Zeit des Sachsenspiegels wohl von selbst. Wenn der Ver- 
<lb/>fasser deö Rechtsbuchs deshalb alle Ströme Wassers für Gemeingut erklärt, die
<lb/>frei fließen, so kann er damit nicht allein die Ströme gemeint haben. Und selbst
<lb/>wenn die Zobelschen Ausgaben nicht die richtige Lesart haben sollten, so wird die
<lb/>Thatsache, daß in Sachsen der Rechtssatz in dieser Fassung Jahrhunderte lang als
<lb/>geschriebenes Recht gegolten hat, wohl wenigstens als werthvollcr Anhalt für die
<lb/>Annahme eines entsprechenden Gcivvhnheitsrechts angesehen werden können/')

<lb/>T. Ier Uesehl vom 2. Hktoöer 18VV und seine Vorgeschichte.

<lb/>Die hauptsächlichste Grundlage für die Behandlung der mittleren und kleineren
<lb/>Wasserläufe als privater Gewässer findet die herrschende Lehre in dem Reskripte vom
<lb/>2. Oktober 1800, worin die Elbe, Mulde, Elster, Unstrut und Saale als öffent- 
<lb/>liche Gewässer den Privatgewässern gegenübergestellt werden.

<lb/>41) Auch Buch II Art. 56 § 3 des Sachsenspiegels ist für die hier vertretene Auf- 
<lb/>fassung angeführt worden. Dort wird ohne Unterscheidung zwischen großen und kleinen Ge- 
<lb/>wässern gesagt, daß der in einem Flusse entstehende Werder dem Anlieger bis zur Flußmitte
<lb/>gehört; vergl. dazu Schulte, deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte, S. I70lt. -•
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0481.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0481"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach SSchs. Rechte. 479

<lb/>Um der Bedeutung dieses Reskripts gerecht zu werden wird man einmal
<lb/>die Verschiedenheit der thatsächlichen Verhältnisse nicht außer Acht lassen dürfen,
<lb/>die einerseits das ältere sächsische Recht, andererseits die römische und die neuere
<lb/>sächsische Gesetzgebung zu regeln vorfanden. Infolge der klimatischen Verhältnisse
<lb/>wurden die kleineren Wasserläufe in Italien schon von Alters her für die Zwecke
<lb/>der Landwirthschaft sorgfältig ausgenutzt, während in Deutschland die Entwickelung
<lb/>der Landwirthschaft und des Gewerbfleißes erst in neuerer Zeit zu einer allge- 
<lb/>meinen größeren Würdigung der kleineren fließenden Gewässer geführt hat. Hier
<lb/>erschöpfte sich früher der Gebrauch der Wasserlänfe, abgesehen von der Fischerei,
<lb/>hauptsächlich in der Schifffahrt, der Flößerei und dem Mühlenbetriebe, und auch
<lb/>bei letzterem kamen nach dem Stande der damaligen Bedürfnisse und Verhältnisse
<lb/>weniger ein Widerstreit der Interessen der Müller in der Benutzung des Wassers
<lb/>in Betracht, als vielmehr die gewerbepolizeiliche Rücksicht auf die Versorgung des
<lb/>Landes mit Brod, die Bannrechte und die flnanziellen Rücksichten aus den Mahl-
<lb/>grvschen, den Mühlenzins.

<lb/>Die rechtliche Entwickelung aber, die mit dem Reskripte vom 2. Oktober
<lb/>1800 ihren vorläufigen Abschluß fand, war folgende.

<lb/>Ueber das Recht zur Anlegung neuer Mühlen gab zunächst aus lange Zeit
<lb/>die 36. evnstitntio inedita, von 157 2 42) Vorschriften, die von der Praxis ge- 
<lb/>wohnheitsrechtlich befolgt wurden. Sie gestattete unter Berufung auf das römische
<lb/>Recht Jedermann auf seinem Grund und Boden die Anlegung von Mühlen unter
<lb/>der Bedingung, daß er den Wasscrstrom oder gguseäuetuw nicht hindere, schmälere
<lb/>oder verderbe. Die Wasserläufe, hinsichtlich deren ein Unterschied zwischen Strömen,
<lb/>Flüssen, und Bächen nicht gemacht wurde, sollten also zum Mühlenbetriebe nicht
<lb/>wie im Eigenthume stehende Sachen, sondern nur in derselben Weise benutzt wer- 
<lb/>den dürfen, wie das römische Recht die Benutzung der dem Gemeingebrauche
<lb/>dienenden öffentlichen Sachen gestattet hatte.

<lb/>In der Erledigung der Landesgcbrechen vom 16. März 16034S) wird auf
<lb/>diese Bestimmung in § 12 mit dem Satze verwiesen:

<lb/>„Wegen Erbauung neuer Mühlen auf eines jedern Grund und Bode»,
<lb/>darauf er die Gerichte und sonst die Leute von Alters herv in die Amts-Mühlen
<lb/>nicht verbunden, bleibet es bey Verordnung derer Rechte" u. s. w.

<lb/>Aus den Worten „darauf er die Gerichte" hat man vielfach hergeleitet,44)
<lb/>daß das Recht zum Mühlenbau nur den Gerichtsherrn zugestanden habe und daß
<lb/>dies auch bereits nach der eoiwtitutio inedita von 1572, deren Vorschriften 1603
<lb/>lediglich aufrecht erhalten wurden, anzunehmen gewesen sei. Indessen spricht da-

<lb/>42) Abgedruckt z. B. bei Leuthold S. 139.

<lb/>43) Cod. Ang., I. Bd. S. 162 flg.; auf den mitgetheilten Satz wird auch in dem
<lb/>Reskripte vom 13. Dezember 1742 (Cod. Aug., 1. Forts., Bd. I S. 1538) Bezug genommen.

<lb/>44) So noch die Begründung des Wassergesetzentwurfs von 1845, Landtagsakten,
<lb/>I. Abth. 11. Bd. S. 333 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0482.tif"
                   n="480"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0482"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>480 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach SSchs. Rechte.

<lb/>gegen die allgemeine Wortfassung der ooust. ined., die eine solche Beschränkung
<lb/>weder anführt, noch ihrer Begründung nach gestatten würde; der Umstand aber,
<lb/>daß in der Erledigung der Landesgebrechen von 1603 nur von den Gerichtsherrn
<lb/>als auf ihrem Grund und Boden zum Mühlenbau Berechtigten gesprochen wird,
<lb/>findet wohl darin hinreichende Erklärung, daß diese Resolution auf das Gravamen
<lb/>gefaßt war „daß sich die Schößer zu Torgau unterständen, den Junkern auf ihren
<lb/>Gerichten, Grund und Boden, Teiche und Mühlen zu bauen, wider alle Rechte
<lb/>zu verhindern, da doch solches ohne Nachtheil der Landesherrschaft und anderen
<lb/>Benachbarten gar wohl geschehen könne."

<lb/>Eine wichtige Ausnahme erhielt der Grundsatz von der Freiheit des Mühlen- 
<lb/>baus wie der Gemeingebrauch der fließenden Gewässer überhaupt aber dadurch,
<lb/>daß bei der Anlegung neuer Mühlen an den größeren „landesherrlichen" Flüssen
<lb/>und bei deren Benutzung zu anderen Zwecken später landesherrliche oder obrigkeit- 
<lb/>liche Genehmigung erfordert wurde.

<lb/>Diese Landesherrlichkeit oder Regalität der größeren Flüsse war eine neue
<lb/>Rechtsbildung von tiefgreifendem Einflllsse, die dem recipirten römischen Wasser- 
<lb/>rechte durch das deutsche Recht aufgcpsropft wurde. Gestützt auf das Regalgesetz
<lb/>Kaiser Friedrichs I. von 1158 (II. Feud. 56):

<lb/>„Regalia sunt... viae publicae, flumina navigabilia et ex quibus
<lb/>fiunt navigabilia, portus, ripatica,... et navium praestationes, ... piscatio- 
<lb/>num reditus ..., si data opera, totum ad eum pertineat^
<lb/>schrieben sich die Landesherren an den schiffbaren Strömen und den Flüssen, aus
<lb/>denen schiffbare Ströme entstehen, Regalrechte, und zwar, der Unbestimmtheit des
<lb/>Regalbegriffs entsprechend, theils' einzelne Nutzungsrechte, theils volles Eigenthum
<lb/>zu. Auch blieb es nicht bei der Inanspruchnahme der schiffbaren Flüsse durch den
<lb/>Fiskus; die landesherrlichen Rechte, wurden vielmehr in der Folge auch auf
<lb/>kleinere, theilweise auf alle Wasserläufe erstreckt.

<lb/>Hieraus entwickelte sich ein anderer Begriff der „öffentlichen" Flüsse. Man
<lb/>hatte nunmehr Flüsse, an denen der Staat Eigenthum oder wenigstens die wich- 
<lb/>tigsten Nutzungsrechte in Anspruch nahm, und andere WasserILufe, die von den
<lb/>Anliegern ohne Weiteres benutzt werden durften. Die staatlich in Anspruch ge- 
<lb/>nommenen Flüsse nannte man landesherrliche, Regalflüsse, zumeist aber, ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß dieser Ausdruck bereits für einen anderen Begriff verwendet
<lb/>wurde, öffentliche Flüsse, woraus sich als Gegensatz für die ohne staatliches Da- 
<lb/>zwischentreten zur Benutzung stehenden Wasserlänfe die Bezeichnung „Privat-
<lb/>gcwässer" von selbst ergab. Im Einzelnen ging hier die Rechtsgestaltung in
<lb/>-den verschiedenen Ländern auseinander, nachdem die Regalien, schon vorher
<lb/>theilweise von den kaiserlichen Rechten abgebröckelt, in vollem Umfange durch
<lb/>die Wahlkapitulationen von 1519 flg. und den Westphälischen Frieden auf die
<lb/>Landesherren übergegangcn waren. Es möge gestattet sein, über die recht- 
<lb/>liche Bedeutung und die Geschichte des Regalienwesens in Deutschland Lorenz
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0483.tif"
                   n="481"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0483"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krisch«, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte. M

<lb/>Von Stein") reden zu lassen, dessen klassische Darstellung der die Entwickelung
<lb/>treibenden Kräfte und der Gründe fiir die allmähliche Auflösung der Regalien in
<lb/>andere Rechtsformen auch auf das sächsische Wasserregal vollständig zutrifst. „Die
<lb/>Fürsten ergreifen den Gedanken, daß ihnen gewisse allgemeine Rechte und das aus
<lb/>der Ausübung derselben fließende Erträgniß allein zukomme, mit aller Energie,
<lb/>erstlich weil die Regalität ihnen ein von den Grundherren unabhängiges Ein- 
<lb/>kommen verleiht, zweitens weil in ihr die Fähigkeit liegt, eine selbstthätige, von
<lb/>dem öffentlichen Rechte der Grundherrlichkeit unabhängige Verwaltung zu be- 
<lb/>ginnen und durchzuführen... Ursprünglich, in der ersten Epoche, drückt die Rega- 
<lb/>lität den Gedanken aus, daß der Fürst das Recht aus alles dasjenige habe, was
<lb/>nicht dem Einzelnen gehört, und zwar sowohl auf Güter als auf Einkommen, weil
<lb/>er eben der persönliche Ausdruck und Vertreter der Gemeinschaft des Volkes ist....
<lb/>Unterstützt von der beginnenden Geltung des römischen Rechts und von der
<lb/>»vachsenden Macht der Fürsten dehnen sich die Regalien allmählich weiter und
<lb/>»veiler aus und werden mit den» 15. und 16. Jahrhundert die Stellvertreter der
<lb/>allgemeinen Besteuerung, an der das Fürstenthum um so fester hielt, als bis zum
<lb/>17. Jahrhunderte jede Steuer nur als ein „Geschenk" der Stände angesehen
<lb/>»vird. .. . Dabei verschwindet allerdings vorderhand das Element der Ver- 
<lb/>waltung, die Einnahme ist die Hauptsache; und das »vird erst anders in der
<lb/>folgenden Epoche. Diese — die Epoche der administrativen Regalität — beginnt
<lb/>da, wo die Steuern eintreten. Damit scheiden sich die Regalien. Diejenigen,
<lb/>»velche nichts als eine Form der Steuern sind, wie die Zölle und Monopole, be- 
<lb/>halten zwar, zum Nachtheile der Klarheit, in der Theorie den Namen der Regalien,
<lb/>werden aber die Grundlage des Steuersystems. Diejenigen dagegen, welche einen
<lb/>verwaltungsrechtlichen Inhalt haben, werden nun zum Gegenstände der selbst- 
<lb/>ständigen Thätigkeit der neu entstehenden Regierung, die alsbald in die alten ab- 
<lb/>geschlossenen Selbstvertvaltungskörper der Grundherren und Gemeinden hinein- 
<lb/>greift, die Funktion derselben sich unterwirft und nun nach einem Rechtstitel sucht,
<lb/>um die alten Berechtigungen derselben brechen zu können. Dieser Rechtstitel
<lb/>gründet sich . .. für die öffentlichen Anstalten auf das Dominium eminons; für
<lb/>die neuen öffentlichen Leistungen des sich entfaltenden Amts- und Behördenorganis- 
<lb/>mus ist er die sich entfaltende Idee des Staates; und diese, auf die einzelnen
<lb/>Verlvaltungsgebiete angewendete Idee des höchsten Staatsrechts erzeugt nun Be- 
<lb/>griff und Wort der „Hoheiten" des Staats, die »vieder, während die Oberhoheit stets
<lb/>die Rechte des Obereigenthums ausdrückt, ihrerseits das Recht der höchsten Gesetz- 
<lb/>gebung über die Gebiete des Staatslebens bedeutet. Durch sie wird jeder Theil
<lb/>der Verwaltung jetzt im Namen einer solchen Hoheit durch das Königthuni, das
<lb/>allein herrscht, mit neuen Gesetzen und neuen Organen versehen; es gießt eine
<lb/>„Finanzhoheit", eine „Justizhoheit", eine „Polizeihoheit", sogar eine „Amtshoheit",
</p>
               <p>

                  <lb/>4") Finanzwissenschaft, 4. Ausl. Bd. I S. 358 flg.

<lb/>Archiv (fit Bürg-rl, Rech, u. Plozch Y.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0484.tif"
                   n="482"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0484"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>482 Krische, Der Rechtsbcgriss des öffentl. Wasserlaufs nach SSchs. Rechte.

<lb/>die dann im Speziellen wieder zu einer ganzen Reihe von einzelnen „Hoheiten"
<lb/>wird, je nachdem die einzelnen Gebiete der Verwaltung sich zu selbständigen Ge- 
<lb/>setzgebungen und Anstalten herausbilden — eine Wegehoheit, Forsthoheit u. s. w.
<lb/>Daneben besteht das alte „Regal" theoretisch fort, und das ist der Grund der
<lb/>Verwirrung der Begriffe, die mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts eintritt
<lb/>und auf das unserige übergeht. Denn da man gewisse Dinge benit doch nicht
<lb/>als „Hoheiten" füglich bezeichnen konnte, wie „Salzhoheit", Tabakshoheit" u. s. w.
<lb/>so griff man, um alle diese Rechte doch unter Einen Gesichtspunkt zu bringen,
<lb/>wieder zum Worte „Regal", nannte auch die eigentlichen Hoheiten Regalien, sprach
<lb/>ohne Unterscheidung von Finanzregal und Finanzhoheit, Justizregal und Justiz- 
<lb/>hoheit, von Wege-, Wasser-, Berg-, Salz-, Münz-, Postregal und -Hoheit u. s. w.,
<lb/>und die Verwirrung war fertig."

<lb/>Diese Entwickelung läßt sich auch an dem sächsischen Wasserregalienwesen
<lb/>verfolgen. Die Beschlagnahme der Flüsse für den Staat ist freilich in Sachsen,
<lb/>wo durch das zeitig (1423) ertheilte privilegium de non appellando und durch
<lb/>das v Vorhandensein geschriebener Zusammenfassungen des einheimischen Rechts
<lb/>(Sachsenspiegel u. A.) eine selbständige Rechtsentwickelung überhaupt begünstigt wurde,
<lb/>verhältnißmäßig langsam erfolgt. Durch Befehl vom 7. Dezember 1563 und
<lb/>30. August 1607") wurden das Recht an den in der Elbe sich bildenden Inseln
<lb/>und Werdern, sowie die Schiffszölle und der Mühlenzins, wie überhaupt alle Ge- 
<lb/>rechtigkeiten dem Fiskus zugesprochen. Das Gleiche wurde hinsichtlich der Werder
<lb/>und Inseln im Muldenstrome durch Befehl vom 4. Juni 1608,") hinsichtlich der
<lb/>Fährgerechtigkeit in der Mulde durch Patent vom 14. Juni 1659 und 10. Juli
<lb/>1671 und das Mandat vom 3. Juli 1672") verfügt. Das Perlenregal wurde
<lb/>durch Befehl vom 6. September 168 0 49) und spätere gleichlautende Reskripte, das
<lb/>Floßregal in allen fließenden Gewässern in verschiedenen landesherrlichen Erlassen
<lb/>(vergl. Erledigung der Landesgebrechen vom 23. April 1612, Titel von Rcnk-
<lb/>sachen 8 2 60)) vom Staate in Anspruch genommen. Was die Fischerei anlangt,
<lb/>so erwähnen die alten Fischordnungen (von 1560, 1575, 1577, 1596, 1657,
<lb/>1686 und 1711)51) zwar vielfach landesherrliche „Fisch- und Hegewässer"; doch
<lb/>läßt sich ihnen über den Umfang, in dem die Fischerei fiskalisch war, etwas
</p>
               <p>

                  <lb/>*«) Cod. Aug. Bd. II S. 5 und 715, Leuthold S. 32; Cod. Ang. Bd. II S. 9.

<lb/>47) Cod. Aug. Bd. II S. 11, vergl. auch Reskript vom 25. September 1676 da- 
<lb/>selbst S. 23.

<lb/>4«) Cod. Aug. Bd. n S. 19 und 21.

<lb/>4») Cod. Aug. 2. Forts. II. Theil S. 387; Haubold § 230, Zus. 2.

<lb/>°°) Cod. Aug. Bd. I S. 184 flg.

<lb/>»&gt;) Cod. Aug. 3. Forts. Abth. II S. 290 (für die Elbe), 295 (Mulde), 302 (Saale,
<lb/>Unstrut, Elster), 305 (Mulde, Bobritzsch), 310 (Röder), 2. Forts. Theil I S. 381 (Striegis
<lb/>und Zschopau); Allgemeine Fischordnung von 1596 Bd. II S. 663, 674, vom 2. November
<lb/>1711 S. 688.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0485.tif"
                   n="483"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0485"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 483


<lb/>Sicheres nicht entnehmen; die Vorschriften des Sachsenspiegels von der Freiheit
<lb/>der Fischerei in den fließenden Gewässern scheinen hier einer Ausdehnung der
<lb/>landesherrlichen Rechte entgegengestanden zu haben. Das Reskript vom 25. Sep- 
<lb/>tember 167 6 52) erstreckte endlich die fiskalischen Rechte an Inseln und Werdern
<lb/>auf alle größeren Flüsse, ohne diese genauer zu bestimmen.

<lb/>Auch das Recht zur Anlegung neuer Mühlen wurde von einigen RechtS-
<lb/>lehrern als ein allgemeines Regal aufgefaßt; die überwiegende Ansicht war jedoch
<lb/>dagegen. In der Praxis gelangte man lange Zeit zu keinem festen Grundsätze; da
<lb/>sich eine behördliche Entschließung ohnedies in den meisten Fällen zur Ausgleichung
<lb/>der Interessen der benachbarten Bannmühlen und zur Regelung der Steuerfrage
<lb/>erforderlich machte, erscheint das auch begreiflich. Im 17. und 18. Jahrhunderte 6S)
<lb/>wurde in den unter Amtsgerichtsbarkeit stehenden Bezirken und auf den Kammer- 
<lb/>gütern vom Kammerkollegium, später vom Geheimen Finanzkollegium vorherige
<lb/>Genehmigung dieser Kollegien für nöthig erachtet.

<lb/>Im Jahre 1789 enstand hierüber aber eine Meinungsverschiedenheit zwischen
<lb/>dem Geheimen Finanzkollegium und der Landesregierung, indem die letztere die
<lb/>Entschließung für sich in Anspruch nahm und dabei, gestützt auf die 36. consti-
<lb/>tutio inedita von 1572, von der Annahme ausging, daß der Regel nach die
<lb/>Anlegung neuer Mühlen, wenn damit eine Behinderung oder Verschlechterung des
<lb/>Wafferlaufs oder eine Beeinträchtigung des Bannrechts bestehender Mühlen nicht
<lb/>verbunden war, Jedermann ohne Weiteres freistehe, während das Geheime Finanz- 
<lb/>kollegium dem gegenüber auf den oben mitgetheilten Wortlaut von § 12 der Er- 
<lb/>ledigung der Landesgebrechen sich berief und eine Genehmigung des Gerichtsherren
<lb/>in allen Fällen für erforderlich hielt. In dem über diese Frage entstandenen
<lb/>Schriftenwechsel wurde zunächst (bis 1798) zwischen größeren, und kleineren Wasser- 
<lb/>läufen nicht ausdrücklich unterschieden. Hierzu gaben erst die von der Landes- 
<lb/>regierung erforderten Gutachten der Juristenfakultäten zu Wittenberg und Leipzig,
<lb/>des Leipziger Schöppenstuhls und des Appellationsgerichts zu Dresden Veranlassung,
<lb/>die mit Ausnahme der Leipziger Juristenfakultät den Standpunkt der Landes- 
<lb/>regierung vertraten, übereinstimmend aber, theilweise ohne Angabe des Rechts- 
<lb/>grundes, theilweise unter Berufung auf das Reskript vom 7. Dezember 1563
<lb/>(vergl. oben S. 482) und die Mühlenordnungen darauf hinwiesen, daß bei den
<lb/>„der landesherrlichen Willkür unterworfenen", „landesherrlichen" „öffentlichen"
<lb/>Flüssen zur Anlegung oder wesentlichen Veränderung von Mühlen die landesherr- 
<lb/>liche Genehmigung zu erfordern sei. Daß eine obrigkeitliche Prüfung in allen
<lb/>Fällen aus Zweckmäßigkeitsgriinden sich empfehle, wurde auch von der Landes- 
<lb/>regierung nicht verkannt. Das Ergebniß der in dieser Angelegenheit von der
</p>
               <p>

                  <lb/>Cod. Aug. Bd. 2 S. 23.

<lb/>53) Vergl. Akten der Geheimen Kanzlei Loc. 161 Rr. 6 (Nr. 5434 der Akten des
<lb/>Hauptstaatsarchivs), denen die folgenden thatsächlichen Angaben entnommen sind.

<lb/>31»
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0486.tif"
                   n="484"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0486"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 Krisch«, Der Rechtsbegriff des ösfentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte.

<lb/>Landesregierung und dem Geheimen Finanzkollegium an das Geheime Konsilium
<lb/>erstatteten Vorträge war der gemäß Reskript vom 1. September 1800 unterm

<lb/>2. Oktober 1800 erlassene Befehl54), dessen verfügender Theil wie folgt lautet:

<lb/>„Da Wir

<lb/>1. die Anlegung neuer Mühlen und Mahlgänge künftighin der Willkür eines
<lb/>jeden Grundeigenthümers zu überlassen Bedenken tragen; so ist hierzu in vor- 
<lb/>kommenden Fällen, jedesmahl, ohne Unterschied zwischen öffentlichen und Privat- 
<lb/>flüssen, zwischen Wind- und Wassermühlen und zwischen den mannichfaltigen Be- 
<lb/>stimmungen der Mahlgänge, Concession von der Behörde zu erwirken, und
<lb/>wollen Wir

<lb/>2. für die Behörde zu Ertheilung der Mühlen-Concessionen in den Fällen,
<lb/>da Schiff- oder andere Wassermühlen in öffentlichen Flüssen, zu welchen die Elbe,
<lb/>Mulde, Elster, Unstruth und Saale zu rechnen sind, ingleichen da unter Amtsge- 
<lb/>richtsbarkeit Mühlen von irgend einer Gattung, auch an Privatflüssen angelegt
<lb/>werden sollen, Unser geheimes Finanz-Collegium angesehen wissen; daferne aber

<lb/>3. gegen die gesuchte Concession irgend ein Widerspruch erregt wird, so ge- 
<lb/>hören dergleichen Widersprüche zur Cognition und Entscheidung Unserer Landes- 
<lb/>regierung, welche solchen Falls nach Befinden die Contradicenten entweder sofort
<lb/>abweisen, oder einen Vorbeschied anberaumen, und in Entstehung der Güte die
<lb/>Partheyen zur rechtlichen Ausführung verweisen wird; in welchem Falle die Er- 
<lb/>theilung der bey Unserm geheimen Finanz-Collegio gesuchten Concession bis zu
<lb/>Austrag der Sache ausgesezet bleibt. Indessen ist

<lb/>4. zu Begründung des Widerspruches anderer Müller das Besorgniß wahr- 
<lb/>scheinlicher Entziehung oder Verminderung der Mahlgäste allein nicht für hinreichend
<lb/>anzusehen."

<lb/>Aus dem geschilderten Zusammenhänge ergiebt sich, daß der dem Befehle
<lb/>zu Grunde liegende Gegensatz zwischen öffentlichen und Privatflüssen nicht im
<lb/>römisch-rechtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern daß mit den „öffentlichen"
<lb/>Flüssen die Regalflüsse, mit den „Privatflüssen" diejenigen Wasserläufe gemeint
<lb/>sind, an denen der Staat allgemeine Regalrechte — im Gegensätze zu den an
<lb/>allen Wasserläufen vorbchaltenen Perlen- und Wildflößerei-Regale — nicht in
<lb/>Anspruch nahm. Hinsichtlich dieser „Privatflüsse" wurde weder durch den Befehl
<lb/>vom 2. October 1800 noch durch die sonstige sächsische Sondergesetzgebung —
<lb/>abgesehen von der Einführung der Genehmigungspflicht für Mühlen, der Fischerei,
<lb/>dem Perlen- und Floßregale — etwas geändert. Sie blieben deshalb öffentlich
<lb/>im römisch-rechtlichen Sinne, wie sie schon nach dem älteren einheimischen Rechte
<lb/>dem Gemeingebrauche gedient hatten.

<lb/>Das war auch der Sache nach die Rechtsauffassung der damaligen Zeit.
<lb/>Hierfür möge gestattet sein, zunächst auf die ausführliche Erläuterung zu verweisen,
</p>
               <p>

                  <lb/>64) Cod. Aug. 2. Forts. 2. Theil S. 395.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0487.tif"
                   n="485"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte. 485

<lb/>die Chr. Gottl. Wiener im Jahre 1804 zu dem Befehle vom 2. Oktober 1800
<lb/>geschrieben hat.^) Es heißt darin:

<lb/>„Primum de fluminibus et aquis dicam. Itaque Princeps definivit,
<lb/>quae sint flumina publica, eoque retulit Albim, Muldam, Elistram, Un-
<lb/>strutham et Salam, ... inde recte nobis colligere videmur, reliqua flumina,
<lb/>quocunque nomine appellentur, esse privata. Ab his tamen aquas privatas
<lb/>discerni debere puto, ut stagna, etiamsi aqua inde redundans effluat, ut
<lb/>rivi torrentesve, qui nivibus imbribusque aluntur, ut fontes, ex quibus
<lb/>largior aqua promanat ... In fluminibus quidem publicis, quae Germa- 
<lb/>norum jure dominio Principis addicuntur, pristino jam et communi
<lb/>jure solus Princeps facultate exstruendarum et habendarum molarum
<lb/>gaudet. . . Quod de Albi hac lege (Reskript von 1563) praecipitur, etiam
<lb/>ad reliqua Saxoniae flumina publica proferri debet, ideoque lex nova
<lb/>etiam in hoc loco jus patrium a juris peregrini petitionibus vindicavit.
<lb/>At enim difficilior videtur quaestio in fluviis privatis, quos Principis do- 
<lb/>minio adscribere non possumus. Vicinorum dominium in hos fluvios
<lb/>porrigi, nemo facile defendet, qui civitatium Germanicarum indo- 
<lb/>lem penitius inspexit, neque legum Romanarum in his esse applicationem
<lb/>statuet, nisi id ipsum in hoc articulo receptum doceatur. Equidem in ea
<lb/>sum opinione, horum fluviorum dominium ad universitatem, intra cujusvis
<lb/>fines, pertinere, ut commoda inde provenientia in utilitatem publicam
<lb/>erogentur. Fluvii enim privati totius civitatis sunt, a singulis
<lb/>occupari nec possunt nec debent, ideoque secundum ana- 
<lb/>logiam fluminum publicorum judicandi, quod omnino mores
<lb/>maiorum et jura publica probant. Quare exercitium jurium circa fluvios
<lb/>privatos competentium ad magistratus spectat, eorumque est, et com- 
<lb/>moda inde provenientia curare, et simul expensas in ripis tuendis repa-
<lb/>randisque et cursu aquarum coercendo praestare .. . Tandem in stagnis,
<lb/>rivis torrentibusque et aliis aquis privatorum proprietate dominiove com- 
<lb/>prehensis sola proprietas eiusque jura spectari debent, ut usus aquarum
<lb/>pro accessione praedii habeatur, atque commodum inde proveniens a quo- 
<lb/>libet possessore percipiatur.“

<lb/>In einer späteren Abhandlung (Op. Acad. II. S. 384, 1825) kennzeichnet
<lb/>Biener das Recht des Landesherrn an den öffentlichen Flüssen als regales
<lb/>Nutzungsrechte

<lb/>„Ex pristino Germanicorum territoriorum jure eorumque dominio . . .
<lb/>semper illatum atque etiamnunc inferendum est, utilitatem fluminum
<lb/>publicorum Principis esse intra fines cujusvis territorii, atque hoc est, quod
<lb/>dicunt, flumina esse publica et inde Principis seu fisci regalia,. . . Ripae

<lb/>&amp;ö) Zn bcm Anm. X angeführten Werke Bd. 11 S. 73 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0488.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0488"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sachs. Rechte.


<lb/>privatorum et accolentium sunt, tam Germanico quam Romano jure, e
<lb/>contrario fluvius intra ripas ... est regale in suo complexu spectatus; ex
<lb/>quibus sequitur, ut riparum utilitas vicinorum sit, usum autem et utilitatem
<lb/>ex flumine perenni percipiat Princeps, quo refero jus pontium et ponto- 
<lb/>num, traiectus, navigationis commercii causa, molendinorum aquaticarum,
<lb/>piscationis et quae apud Romanos iuris publici fuerunt.“

<lb/>Nach Biener sind also die öffentlichen Flüsse solche, an denen der Landes- 
<lb/>herr Eigenthum oder regale Nutzungsrechte besitzt. Die Privatflüsse sind nach
<lb/>Analogie der öffentlichen Flüsse — wobei offenbar der römisch-rechtliche Begriff der
<lb/>Oeffentlichkeit vorschwebt — zu beurtheilen. Die Regelung der an ihnen statt- 
<lb/>findenden Rechte gehört vor die Verwaltungsbehörden. Dagegen stehen im Privat- 
<lb/>eigenthum die Teiche, Bäche — zu BienerS Zeit war die jetzt fast allgemein
<lb/>verlassene Ansicht von der Privateigenschast der Bäche ziemlich gewöhnlich — die
<lb/>nicht ständigen Wasserläufe und die Quellen. In seiner Begründung führt
<lb/>Biener freilich die geschilderten rechtlichen Eigenthümlichkeiten der Privatflüsse auf
<lb/>das deutsche Recht zurück, indem augenscheinlich auch er durch die sächsisch-recht- 
<lb/>liche Bezeichnung der Privatflüsse sich behindert sieht, diese Privatflüsse den öffent- 
<lb/>lichen Flüssen des römischen Rechtes gleichzustellen. Diese Begründung kann aber
<lb/>den Werth dessen, was er als geltendes Recht bezeugt, unter den vorliegenden
<lb/>Umständen nur wenig beeinträchtigen.

<lb/>Aus etwa derselben Zeit, vom. 22. September 1803 stammt ein Gutachten
<lb/>der vormaligen Gesetzkommission,das für die damalige Rechtsauffassung noch
<lb/>lehrreicher ist. In diesem, den Vorarbeiten eines allgemeinen Strom- und
<lb/>Grabenräumungsmandates entnommenen Gutachten heißt cs u. A.:

<lb/>„Nunmehr würde eigentlich noch die Frage zu erörtern sein, welche Klüße
<lb/>unter die öffentlichen zu rechnen sind.

<lb/>Die Rechtsgelehrten sind hierüber verschiedener Meinung. Einige verstehen
<lb/>mit Beziehung auf 1. 1 Dig. § 3 de fluminibus, unter einem flumine publico,
<lb/>ein flumen perenne, einen Fluß, der das ganze Jahr hindurch fließt und nicht
<lb/>austrocknet, andere rechnen nach der Kaiserlichen Gonstitution II. Feud. 56 die
<lb/>flumina navigabilia et ex quibus fiunt navigabilia zu den öffentlichen Flüssen.
<lb/>Verschiedene sezen bei einem flumine publico voraus, daß er in fundo publico
<lb/>entspringen und durch einen fundum publicum fortfließen müsse, andere lassen
<lb/>alles auf den Gebrauch, der von dem Wasser gemacht wird und auf die Gewohn- 
<lb/>heit und Verjährung ankommen. Noch andere behaupten, daß alle Flüße im
<lb/>Staate, ohne Unterschied, ob sie groß oder klein, schifbar oder nicht schifbar sind,
<lb/>ein Eigenthum des Staates seyn, so lange nicht bewiesen werde, daß sie in das
<lb/>Eigenthum eines Privati übergegangen sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haubold, Z 17, Zus. 2. Das erwähnte Gutachten findet sich in den Akten
<lb/>Rr. 2474 des Hauptstaatsarchivs (Loc. 328 Nr. 1), .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0489.tif"
                   n="487"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0489"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krisch«, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 487

<lb/>In Sachsen sind die Elbe und Mulde nach der gesezlichen Verfassung und
<lb/>nach Ständischen Erklärungen unstreitig unter die öffentlichen Flüße zu rechnen"
<lb/>— hier folgt die Anführung der Mandate, Rescripte bez. ras. gravam. von 1563,
<lb/>1607, 1608, 1676, 1617, 1769 — „In dem aus der Landesregierung wegen
<lb/>der Concession zu Anlegung neuer Mühlen am 2. Oktober 1800 erlassenen
<lb/>Rescripte sind die Fälle bestimmt, in denen das Geheime Finanz-Collegium sowohl,
<lb/>als die Landesregierung, dergleichen Concession zu ertheilen hat. Bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit ist eine Stelle eingefloßen, durch welche nach

<lb/>Haubold in den Addendis zur neuesten Ausgabe der Oecon. juris
<lb/>pag. 591

<lb/>nunmehr entschieden sein soll, welche Flüße in Sachsen ünnaina publica sind.
<lb/>Es wird nehmlich im 25™ §.Ei2 disponirt:

<lb/>„Und wollen Wir für die Behörde zu Ertheilung der Mühlen-Concessionen
<lb/>in den Fällen, da Schiff- oder andere Wassermühlen in öffentlichen Flüssen, zu
<lb/>welchen die Elbe, Mulde, Elster, Unstrut und Saale zu rechnen sind, ingleichen
<lb/>da unter Amtsgerichtsbarkeit Mühlen von irgend einer Gattung, auch an
<lb/>Privatflüssen, angelegt werden sollen, Unser Geheimes Finanz-Collegium angesehen
<lb/>wissen."

<lb/>Allein wenn man dieses Rescript im Zusammenhänge betrachtet, so bleibt
<lb/>es zweifelhaft, ob es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, darinn jene wichtige,
<lb/>in die Verfassung des Landes eingreifende und eine umständliche Erörterung
<lb/>voraussezende Frage beyläufig mit zu entscheiden, oder nur die vorhin bey An- 
<lb/>legung neuer Mühlen bestandene natürliche Freiheit einzuschränken und zu Ver- 
<lb/>meidung aufhältlicher Differenzen unter den Collegiis, die Behörde zu benennen,
<lb/>welche nach Verschiedenheit der Fälle, die Concession nomine Principis auszu- 
<lb/>fertigen hat.

<lb/>Die oben angegebene Verschiedenheit der Meynungen scheint hauptsächlich
<lb/>daher zu rühren, daß man die Landes-Hoheit mit der Regalität vermengt hat,
<lb/>und es dürfte hier vorzüglich darauf ankommen, was man für einen Begrif mit
<lb/>dem Ausdrucke: ein öffentlicher Fluß — verbindet.

<lb/>Alle fließenden Wasser im Staate sind, als Theile des Territorii der Landes- 
<lb/>hoheit unterworfen.

<lb/>Alle fließenden Wasser, mit Ausschluß der Privatwasser im engern Sinne
<lb/>des Wortes, (das heißt solcher Privatwasser, die auf den: Eigenthume eines Privat-
<lb/>Mannes entspringen und lediglich dessen Besitzungen durchströhmen) sind, weil
<lb/>mehrere im Staate ein gemeinschaftliches Interesse daran haben, der Wasser-
<lb/>Polizey-Aufsicht unterworfen, welche die Eigenthümer derselben in der Benutzung
<lb/>beschränkt und können in dieser Beziehung öffentliche Flüße genannt werden.

<lb/>Allein nur die schifbaren Flüße und Canäle sind in dem Sinne des
<lb/>Wortes öffentliche Flüße, daß dem Landesherrn das Eigenthum daran, als
<lb/>ein Regale, ausschließlich zustehet, dem Publico aber nur der unschädliche
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0490.tif"
                   n="488"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0490"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>488 Krisch«, Der NechtSbegriff des öffentl. Wasserlaufs »ach Sachs. Rechte.

<lb/>Gebrauch, unter gewissen, vom Landesherrn festzusetzenden Bedingungen ge- 
<lb/>stattet ist."

<lb/>Allerdings wird in diesem Gutachten von einem „Eigenthümer" des Privat- 
<lb/>flusses gesprochen. Der Sache nach gipfelt aber auch dieses Gutachten der Ge- 
<lb/>setzkommission darin, daß den Regalflüssen einerseits und den im Privateigen-
<lb/>thume stehenden Quellen mit ihren Abflüssen innerhalb des Quellgrundstücks an- 
<lb/>dererseits alle übrigen Wasserläufe, also auch die Bäche, als nicht regale öffent- 
<lb/>liche, der Wasser-Polizei-Aufsicht des Staates im damaligen Wortsinne unterworfene
<lb/>Sachen gegenübergestellt werden.

<lb/>VI. Aas Henerale vom 8. Wai 1811.

<lb/>Gegen die jetzt üblich gewordene Auffassung des Befehls vom 2. Oktober
<lb/>1800 ist aber noch Folgendes anzuführen.

<lb/>°')Der Befehl vom 2. Oktober 1800 war nicht wie ein gesetzgeberischer Akt
<lb/>veröffentlicht worden, vielmehr nur an die Dikasterien ergangen. In der Folge
<lb/>erwies sich aber die Veröffentlichung der in ihm enthaltenen Grundsätze als erforder- 
<lb/>lich, um ihre gesetzliche Geltung zu begründen. Die Veröffentlichung erfolgte durch
<lb/>das Generale vom 8. Mai 1811?») In diesem Generale finden sich indessen
<lb/>die Elbe, die Mulden, die Elstern, die Saale und Unstrut zwar in demselben Zu- 
<lb/>sammenhänge wie im Befehle vom 2. Oktober 1800 aufgeführt; ihre Bezeichnung
<lb/>als öffentlicher Flüsse ist aber unterblieben, um zu verhüten, daß aus dieser Be- 
<lb/>zeichnung mehr abgeleitet werde, als die Zuständigkeit des Geheimen Finanz- 
<lb/>kollegiums bei Anlegung neuer Mühlen an diesen Flüssen.

<lb/>Diese Absicht dürfte sich aus dem Bortrage ergeben, mit dem das Geheime
<lb/>Konsilium den Entwurf des Generale unterm 18. August 1810 begründet hat.
<lb/>Es heißt darin:

<lb/>„Ueber die Frage, welche Flüße in hiesigen Landen zu den öffentlichen zu
<lb/>rechnen sind, bezieht sich mit allergnädigster Erlaubniß das Geheime Oonsilluw
<lb/>ehrerbietigst aus diejenigen Bemerkungen, welche in dem Auffatz sub h h sub III
<lb/>enthalten sind, der dem über die Gräben- und Strom-Räumung ingleichen über
<lb/>die Elb-Damm-Ordnung unterm 5. May erstatteten unterthänigsten Vortrage des
<lb/>Geheimen Consilii beygefügt gewesen ist."

<lb/>— Das ist in der Hauptsache das oben im Auszuge mitgetheilte Gutachten der
<lb/>Gesetzkommission. —

<lb/>„Da indessen bey dem wegen Anlegung der Mühlen zu erlassenden Cenernli
<lb/>der Unterschied zwischen öffentlichen und Privatflüssen nur in Ansehung der Com-
<lb/>petenz des Geheimen Finanz-ColleAii in Betrachtung kommt; so dürfte nach des
<lb/>Geheimen Consilii Dafürhalten hinreichend seyn, die Elbe, Mulde, Elster, Un-

<lb/>") Nach de,, Akte» der Geh. Kanzlei Loc. 12,, (Nr. 6533 der Akten des Haupt- 
<lb/>staatsarchivs).

<lb/>°«) Cod. Aug. 3. Forts. Bd. II S. 811.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0491.tif"
                   n="489"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0491"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs »ach Sächs. Rechte. 489

<lb/>struth Und Saale als solche zu benennen, bey welchen die Concession zu Anlegung
<lb/>einer Mühle bey dem Geheimen Finanz-OoUöKio gesucht werden sollte."

<lb/>Der Erstattung dieses Vortrags ging ein von 1803 bis 1811 fortgesetzter
<lb/>Schriftenwechsel zwischen dem Geh. Konsilium, der Landesregierung und dem Geh.
<lb/>Finanzkollegium voraus, der für die damalige Auffassung der öffentlichen Wasser- 
<lb/>läufe noch mehrfach wichtige Belege liefert. Das Geh. Finanzkollegium regte un- 
<lb/>term 7. Januar 1804 an, es möchte, „um etwaige Zweifel zu entfernen, ob
<lb/>lediglich die Elbe, Saale, Mulde, Unstruth und Elster unter die öffentlichen Flüsse
<lb/>zu rechnen, für rathsam erscheinen, entweder solche gar nicht namentlich, oder doch
<lb/>nur beispielsweise aufzuführen." DaS Geh. Konsilium ordnete demgemäß an, die
<lb/>Landesregierung solle in dem Entwürfe des Generale die namentliche Aufführung
<lb/>der für öffentlich anzusehenden Flüsse unterlassen; indessen solle es bis zu anderer
<lb/>Anordnung bei der im Reskripte vom 1. September (= Befehl vom 2. Oktober)
<lb/>1800 enthaltenen Bestimmung sein Bewenden haben, nach welcher in den zur
<lb/>Kognition der Landesregierung kommenden Mühlensachen bei entstehendem Zweifel
<lb/>die Elbe, Mulde, Elster, Unstruth und Saale zu den öffentlichen Flüssen zu
<lb/>rechnen seien. Die Landesregierung legte darauf zwar unterm 7. Juli 1804 einen
<lb/>entsprechenden Gesetzentwurf vor, bemerkte hierbei aber, wenn in dem Landesgesetze
<lb/>die öffentlichen von den Privatflüssen ausdrücklich unterschieden würden, die nament- 
<lb/>liche Aufführung der nach ertheilter Anweisung für öffentlich anzusehenden Flüsse
<lb/>aber unterbliebe, so würde das Gesetz „umsomehr durch eine Ungewißheit entstellt
<lb/>werden, weil die nach der an uns" (die Landesregierung) „ergangenen Vorschrift
<lb/>zu den öffentlichen Flüssen zu rechnenden fünf Flüsse bisher denselben nicht ins-
<lb/>gesammt gleich zu achten gewesen sind." Dem Vorschläge der Landesregierung
<lb/>entsprechend wurde unter Zustimmung des Geh. Finanzkollegiums und des Geh.
<lb/>Konsiliums diesem Bedenken dadurch Rechnung getragen, daß zwar die genannten
<lb/>fünf Flüsse namentlich als solche aufgeführt wurden, bei denen die Zuständigkeit
<lb/>des Geh. Finanzkollegiums zur Ertheilung von Mühlenkonzessionen begründet sei,
<lb/>ohne sie aber als öffentliche zu bezeichnen. — Unterm 10. November 1804 regte das
<lb/>Geh. Finanzkollegium weiter an, seine. Genehmigung auch dann für erforderlich zu
<lb/>erklären, wenn an künftig schiffbar gemachten Flüssen und Schifffahrtskanälen, so- 
<lb/>wie an floßbaren Flüssen, Bächen und Gräben Mühlen angelegt werden sollten.
<lb/>Die Landesregierung fand darin eine zu große Beschränkung der Privateigenthümer,
<lb/>meinte auch, daß die Frage, ob zwischen einer öffentlichen Veranstaltung und den
<lb/>Gerechtsamen eines Privatmannes eine Kollision eintrete, in solchen Landes-Polizei-
<lb/>sachen zur Kognition der Landesregierung gehöre. Das Geh. Finanzkollegium
<lb/>beharrte aber auf seinem Vorschläge und führte den Bedenken der Landesregierung
<lb/>gegenüber an, daß diejenige Behörde, der die Direktion des Navigationswesens
<lb/>als einer öffentlichen Landesanstalt übertragen sei, auch für die Abwendung des
<lb/>für sie zu befürchtenden Nachtheils zu sorgen habe, daß übrigens von der an- 
<lb/>gesehensten Mehrzahl aller StaatsrechtSlehrer alle fließenden Wasser, sie möchten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0492.tif"
                   n="490"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0492"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>490 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sachs. Rechte.

<lb/>groß oder klein, schiffbar oder nicht sein, wenn sie nur perenniren oder nicht zu
<lb/>gewissen Jahreszeiten ganz austrocknen, zu den öffentlichen im Staatseigenthume
<lb/>stehenden Flüssen gerechnet würden, mit genauer Unterscheidung der Rechte, die der
<lb/>oberauffehenden Staatsgewalt über die Privat-Wasser zukommen; hierüber mangele
<lb/>es in Sachsen noch an einer gesetzlichen Entscheidung, so daß die Privatgerechtsame,
<lb/>deren Beschränkung die Landesregierung besorge, noch gar nicht außer Zweifel
<lb/>wären. Ueber diese Meinungsverschiedenheit äußerte das Geh. Konsilium in
<lb/>seinem, die Vorlegung des Entwurfs begleitenden Vortrage, daß die Argumente
<lb/>des Geheimen Finanzkollegiums bei diesem Punkte von größerem Gewichte sein
<lb/>dürften, als die von der Landesregierung angeführten, und dementsprechend wurde
<lb/>in dem Generale der Vorschlag des Geh. Finanzkollegiums berücksichtigt.

<lb/>In Hinblick auf diese Entstehungsgeschichte dürfte es nicht angehen, den Be- 
<lb/>fehl vom 2. Oktober 1800 und das Generale vom 8. Mai 1811 für den sächsisch- 
<lb/>rechtlichen Begriff des öffentlichen Wasserlaufs unmittelbar als Rechtsquelle zu
<lb/>verwerthen. Der Befehl vom 2. Oktober 1800 ist nicht veröffentlicht worden.
<lb/>Als es sich dämm handelte, ihm gesetzliche Geltung zu verschaffen, wurde er
<lb/>gerade in dem hier in Frage' kommenden Punkte abgeändert; die Bezeichnung
<lb/>der fünf Flüsse als öffentlicher wurde weggelassen, weil man einmal der Ent&lt;
<lb/>scheidung darüber nicht vorgreiscn wollte, ob diese Flüsse allein unter das Wasser- 
<lb/>regal fielen, und weil durch diese Bezeichnung nicht der Auffassung Nahrung ge- 
<lb/>geben werden sollte, daß die übrigen, nicht regalen Wasserläufe nicht auch, wenn- 
<lb/>gleich in anderer Beziehung als die Regalflüsse, öffentliche wären. Mittelbar ist
<lb/>der Befehl von 1800 und das Generale von 1811 immerhin für die Frage der
<lb/>Regalität der Wasserläufe von Bedeutung. Vor diesen Erlassen war es be- 
<lb/>stritten, welche Flüsse in Sachsen als regale anzusehen seien. Jetzt wurden fünf,
<lb/>einzeln namhaft gemachte Flüsse hinsichtlich der Zuständigkeit für Mühlenkonzessio- 
<lb/>nen von der Patrimonialgerichtsbarkeit ausgenommen und unter das Geh. Finanz- 
<lb/>kollegium gestellt. Wenn auch der Gesetzgeber sich bemüht hatte, jedes andere
<lb/>Präjudiz als das der Behördenzuständigkeit für die Ertheilung von Mühlen- 
<lb/>konzessionen auszuschließen, so waren doch in dem Generale von 1811 bestimmte
<lb/>Flüsse, zweifellos von dem Gesichtspunkte der Regalität aus, abgesondert und im
<lb/>Mangel eines anderen Anhalts war man wohl berechtigt, diesen gesetzgeberischen
<lb/>Erlaß als Unterlage für die Entscheidung des Zweifels zu benutzen, welche Flüsse
<lb/>in Sachsen Regalflüsse seien. Für die Auffassung der übrigen Wasserläufe als
<lb/>privater im römisch-rechtlichen Sinne geben diese Erlasse nicht den geringsten Anhalt.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH. Höerkausitzer Aecht. '

<lb/>Die Oberlausitz hat noch immer ihr besonderes, von dem erbländischen ver- 
<lb/>schiedentlich abweichendes Wasserrecht. Eine seiner wichtigsten Eigenthümlichkeiten
<lb/>war, daß, landesherrliche Wasserregalien in der Oberlausitz nicht bestanden, dg
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0493.tif"
                   n="491"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0493"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte. 491

<lb/>diese Regalrechte schon zu der Zeit, als die Provinz an die Krone Sachsen kam,
<lb/>auf die Gutsherrschaften übergegangen waren.

<lb/>Geregelt ist das Oberlausitzer Wasserrecht in einer Reihe von Oberamts- 
<lb/>patenten, deren letztes, vom 18. August 1727B#) beit Inhalt der früheren in sich
<lb/>ausgenommen hat. Die hauptsächlichsten, hier in Betracht kommenden Bestim- 
<lb/>mungen dieses Oberamtspatents sind folgende:

<lb/>„Es verbleibet zwar denen Obrigkeiten und Grund-Herren, über oder an
<lb/>deren Grund und Boden die in hiesigen Markgraffthum befindlichen Flüsse oder
<lb/>Bäche gehen, in soweit sich dererselben Gebiethe und Jurisdiction erstrecket, nach
<lb/>wie vor unbenommen, entweder gantz allein, oder zum Theil, wenn die Flüsse
<lb/>und Bäche zwischen denen Nachbaren die Gräntze halten, der Jurisdiction, Fischerey
<lb/>und anderer Commodorum ungehindert zu gebrauchen, und andere dem Eigenthum
<lb/>anhängigen Actus, deren sie entweder ex titulo Investiturae, Jure Accessionis,
<lb/>Possessionis vel quasi, tempore immemoriali continuatae, vel ex usu, aut
<lb/>alia quacunque causa legitima berechtiget, zu exerciren; Jedoch unter nach- 
<lb/>folgenden Einschrenkungen, daß ein jeder Grund-Herr

<lb/>8 I. Den Fluß oder die Bach in seinen alten und ordentlichen Ufern zu- 
<lb/>lassen schuldig, und

<lb/>8 II. Weder durch Vorschütze, oder Schutz-Tämme, noch durch erhöhete
<lb/>Wehre, Fach-Bäume, Aufsätze oder in andere Wege das Wasser aufzuschwellen,
<lb/>aufzuhalten, in die Höhe zu treiben, und noch weniger aus seinem ordentlichen
<lb/>Lauste und Gange ableiten solle. Vielmehr

<lb/>8 III. Gehalten seyn, auf den ihrigen die Flüsse und Bäche jährlich zu
<lb/>behöriger Frühlingszeit zu räumen....

<lb/>8 V. Und damit um soviel weniger jemand erhebliche Ursach haben möchte,
<lb/>den ordentlichen Laust derer Bäche und anderer Wässer, obschon letztere erst nach
<lb/>dem in die Flüsse und Bäche fielen, auf obbeschriebene maasse ausser der gewöhn- 
<lb/>lichen Zeit, und ungebührlicher Weise zu hemmen; So ist beliebet worden, daß
<lb/>zwar denen oberwärts wohnenden Grund-Herren, alle Jahre zu vier unterschiede- 
<lb/>nen mahlen, nehmlich zweymahl vor der Heu- und zweymahl vor der Grummet-
<lb/>Erndte, nehmlich jedesmal vom Sonnabende Mittags 12. Uhr bis nächstfolgenden
<lb/>Sonntag wiederum 12. Uhr Mittags, die Flüsse und Bäche, zu Bewässerung ihrer
<lb/>Wiesen und Giirthen, zuschützen und abzuschlagen erlaubet seyn solle.

<lb/>8 VI. Jedoch bescheidentlich dergestalt und also, daß nicht allein die bey
<lb/>einer Stadt und Dorff, oberwärts an dem Flusse und Bache, liegenden Inwohner
<lb/>und Gemeinen, das Wasser, in soweit es binnen diesen 24. Stunden zu Be-

<lb/>59) Oberl. Collectionswerk Bd. I S. 849 slg.; Leuthold S. 200 flg.; über das
<lb/>Oberlausttzer Wasserrecht handeln insbesondere die Gerichtsurtheile im Wochenblatte f. merkw.
<lb/>Rechtsfälle 1847 S. 337 flg., 1858 S. 127 flg.,' 1889 S. 89 flg., 1862 S. 297 flg., Annalen
<lb/>des O.A.G.'s II. S. 346 flg., III. S. 401 flg., VI. S. 140 flg., 174 flg., Ann. des Ober- 
<lb/>landesgerichts XI. S. 77 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0494.tif"
                   n="492"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0494"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>492 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sachs. Rechte.


<lb/>Wässerung derer gesambten ober- und unterwärts liegenden Wiesen, und Gärthen
<lb/>zulänglich ist, alle zusammen und auf einmahl, nicht aber individnaiitor, oder
<lb/>einer heute und der andere morgen, nehmen, schützen, und abschlagen,...

<lb/>8 X. Soviel endlich die, wegen unterlassener Räumung der Flüsse und
<lb/>Bäche, zu mehrmalen enstandenen Differemien, und wie denen vorgebeuget wer- 
<lb/>den könnte, betrifft; So soll ein jeder Grund-Herr, oder wenn der Fluß und
<lb/>Bach zwischen zweyer Nachbarn Gnind und Boden hinläufft, und die Gräntze
<lb/>hält, beyde Nachbarn zusammen alle Jahre im Frühlinge, wie billig mit Zuziehung
<lb/>dererjenigen, denen es vor Alters her, oder ex pacto zukommt, den Fluß oder
<lb/>Bach sowohl von dem hineingeführten Schlamm und Sande, als von dem ein- 
<lb/>gewachsenen Schilffe, Wasser-Wayden, und andem Gesträudig räumen.

<lb/>8 XI. Welche Räumung auch, wo es nicht anders hergebracht, derselbige,
<lb/>so in der auf des andern Grund und Boden fliessenden Bach oder Flusse einig
<lb/>und alleine zustschen befugt, der Grund-Herr und Dominus fundi, auch gar
<lb/>keine Mühl-Nutzung oder ander Commodum daher geniesset, unweigerlich jährlich
<lb/>bewerckstelligen muß.

<lb/>8 XII. Wie aber hiervon die Qvellen und Bäche, so auf derer Priva-
<lb/>torum Grund und Boden sich finden, ausgenommen und darunter nicht mit ver- 
<lb/>standen werden;..."

<lb/>Namentlich auf die hier wiedergegebenen Worte der Einleitung hat man die
<lb/>Meinung gegründet, daß die Flüsse und Bäche in der Oberlausitz den Anliegern
<lb/>gehörten, indem man die „Grundherren" als die Grundstücksbesitzer auffaßte.
<lb/>Diese Auffassung stützte man darauf, daß die Grundherren neben den Obrigkeiten
<lb/>genannt würden, also etwas von diesen Verschiedenes bedeuten müßten, während
<lb/>die Gutsherrschasten zu den Obrigkeiten gehörten, ferner darauf, daß an an- 
<lb/>deren Stellen des Patents die „Nachbarn", die oberwärts an dem Flusse oder
<lb/>Bache liegenden Inwohner und Gemeinen, in 8 XI auch der dominus fundi
<lb/>als Wasserbenutzungsberechtigte anscheinend in derselben Bedeutung wie „Grund- 
<lb/>herren" genannt werden. Für die ältere Auffassung der Grundherren im Sinne
<lb/>von Gutsherrschasten dürste aber einmal der alte Sprachgebrauch anzuführen sein,
<lb/>dem es doch widerstrebt haben würde, die Grundstücksbesitzer, also auch die Erb-
<lb/>unterthanen im damaligen Sinne als Grund-Herren zu bezeichnen, sowie
<lb/>der Umstand, daß den Obrigkeiten und Grundherren Jurisdiction und Fischerei
<lb/>— die in der Oberlausitz unstreitig den Gutsherrschasten zustand — Vorbehalten
<lb/>werden. Auch in älteren Oberlausitzer Rechtsquellen wird von der Gerichtsbarkeit
<lb/>der Grundherren gesprochen.60) Die besondere Aufführung des dominus fundi
<lb/>neben dem Grundherren in 8 XI dürste eher beweisen, daß beide Ausdrücke Ver- 
<lb/>schiedenes bedeuten, und auch 8 XII bringt mit Erwähnung der Bäche und Flüsse,
<lb/>„so aus derer Privatorum Grund und Boden sich finden," einen Ausdruck,
</p>
               <p>

                  <lb/>#0) Pergl. }. B, ^ollestipnswerk Bd, II S. 894.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0495.tif"
                   n="493"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0495"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>Arische, Der Kechtsbegriss des ösfentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte. 493

<lb/>der offenbar den Grundstücksbesitzer dem Grundherrn gegenüberstcllen soll. Daß
<lb/>aber die „Nachbarn", die „oberwärts liegenden Inwohner und Gemeinen" mit
<lb/>den „Grundherren" gleichbedeutend sein sollten, dafür liegt ein stichhaltiger Grund
<lb/>nicht vor.

<lb/>Wenn man deshalb unter den Grundherren die Gutsherrschaften verstehen
<lb/>muß, so würde sich aus der Einleitung des Oberamtspatents zunächst nicht er- 
<lb/>geben, daß in der Oberlausitz die Anlieger an den Wasserläufen besondere Rechte
<lb/>hätten. Man würde vielmehr diese besonderen Rechte den Gutsherrschaften zuzu- 
<lb/>sprechen haben. So faßte auch ein Bortrag des Oberamtshauptmanns von Bu-
<lb/>dissin/*) der dem Geh. Konsilium über die Einführung des Generales vom
<lb/>8. Mai 1811 unterm 10. Juli 1812 nach Gehör der Landeshauptmannschaft er- 
<lb/>stattet wurde, das Rechtsverhältniß der Oberlausitzer Flüsse auf. „Oeffentliche
<lb/>Flüsse", so heißt es in diesem Vortrage mit der damals gewöhnlichen Verwechselung
<lb/>des den Gutsherrschaften zustehenden Regals mit Privateigenthum, „sind in der
<lb/>Oberlausitz nicht vorhanden, es kann mithin ein Vorbehalt des ausschließlichen
<lb/>Rechts deS Staates, an und in solchen Mühlenwerke anzulegen, nicht eintreten.
<lb/>Alle in dem Markgrafthume befindlichen Flüsse und Bäche stehen vielmehr im
<lb/>Privateigenthum, und gehören in der Regel, sowohl unter dem städtischen Ge- 
<lb/>biete, als auf dem Lande, den Ortsobrigkeiten und Grund herrsch asten eigcn-
<lb/>thümlich zu."

<lb/>Die Einleitung des Oberamtspatents bietet indessen auch für die Annahme,
<lb/>daß die Wasserläufe den Gutsherrschasten eigenthümlich zugehörten, keinen Beweis.
<lb/>Es war zwar im Eingänge des ersten Patententwurfs, den eine von den Ober- 
<lb/>lausitzer Ständen eingesetzte Deputation verfaßt hatte, ausdrücklich gesagt/'2) daß
<lb/>die Flüsse und Bäche in der Oberlausitz, „sie mögen groß, mittelmäßig oder kleine
<lb/>heißen, juris et usus privati und in Dominio privatorum, oder deren Obrig- 
<lb/>keiten und Grundherren 63) ftynd, soweit sich dererselben Grund und Boden,
<lb/>worüber oder woran sie hinfließen, erstreckt". Allein diese, das Rechtsverhältniß
<lb/>klar bezeichnenden Worte sind in das Oberamtspatent eben nicht ausgenommen
<lb/>worden. Der thatsächlich angenommene Wortlaut des Eingangs fordert die An- 
<lb/>nahme eines gutsherrlichen Eigenthums an den Wasserläufen aber keineswegs; er
<lb/>giebt einen voll befriedigenden Sinn, wenn man annimmt, daß in der Einleitung
<lb/>des Patentes den Obrigkeiten und Grundherren zunächst die Jurisdiction und die
<lb/>Regalrechte, weiter aber (von den Worten „und andere, dem Eigenthum anhängigen
<lb/>aotns" an) diejenigen Rechte Vorbehalten werden sollten, die, wie z.. B. Stau- 
<lb/>rechte, ihnen als Eigenthümern der angrenzenden Grundstücke gebührten.

<lb/>Selbst wenn indessen unter den „Grundherren" die Grundstücksbesitzer zu

<lb/>61) 501. 223b der Anm. 57 angezogenen Akten.

<lb/>62) Wochenbl. s. merkw. Rechtsfälle 1862 S. 299.

<lb/>8S) Auch in dieser Gegenüberstellung liegt ein deutlicher Beweis dafür, daß nach da- 
<lb/>maligem Sprachgebrauch« unter „Grundherren" nicht die Grundstücksbesitzer verstanden wurden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0496.tif"
                   n="494"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0496"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>494 Kris che. Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach SSchs. Rechte.


<lb/>verstehen wären, so läßt sich doch der eigentliche Inhalt dessen, was das Ober- 
<lb/>amtspatent vorschreibt, weit eher mit der Annahme vereinigen, daß die Wasser- 
<lb/>läufe in der Oberlausitz den Anliegern nicht gehörten, als mit der Annahme, daß
<lb/>sie in deren Eigenthume gestanden hätten. Denn wenn das Patent bestimmt,
<lb/>daß die Anlieger als solche nicht berechtigt sein sollten, in den Wasserläufen zu
<lb/>fischen, ihnen ein anderes Bett zu geben, das Wasser durch Dämme, Schützen,
<lb/>erhöhte Wehre, Fachbäume und Aufsätze aufzuschwellen, aufzuhalten, in die Höhe
<lb/>zu treiben, noch weniger aus seinem ordentlichen Lauf und Gange abzuleiten, wenn
<lb/>sie nur an vier Tagen im Jahre und auch da nur mit großen Beschränkungen
<lb/>befugt sein sollten, die Wasserläufe zur Wiesenbewässerung zu benutzen, was blieb
<lb/>denn dann noch von wichtigeren Rechten für den Anlieger übrig? Die Vorschriften
<lb/>über die Wiesenbewässerung, wie die sonstigen Bestimmungen über die Wasser- 
<lb/>benutzung stellen sich vielmehr als eine, vom römischen Rechte allerdings abweichende,
<lb/>jetzt übrigens gewohnheitsrechtlich abgekommene polizeiliche Regelung des Gemein- 
<lb/>gebrauchs dar.
</p>
               <p>

                  <lb/>VUL Neuere Ztechtsentwickekung.

<lb/>A. ©ie Regalslüsse.

<lb/>Durch die neuere Gesetzgebung ist an dem Rechtsbegriffe des öffentlichen
<lb/>Wasserlaufs nur insofern etwas geändert worden, als die Regalität der landes- 
<lb/>herrlichen Flüsse mehr und mehr die Eigenschaft einer fiskalischen Nützung abge- 
<lb/>streift und gemäß dem Entwickelungsgange, den das Regalienwesen nach der oben
<lb/>mitgetheilten Darstellung Lorenz von Steins in Deutschland überhaupt ge- 
<lb/>nommen hat, in der staatlichen Verwaltung aufgegangen ist. Wir haben deshalb
<lb/>nur noch eine Gattung der öffentlichen Wasserläufe, die sämmtliche ftei und ständig
<lb/>fließenden Gewässer umfaßt; nur ist die Behördenzuständigkeit bezüglich der Elbe
<lb/>aus Zweckmäßigkeitsgründen (mit Rücksicht auf die Unterhaltung der Ufer und
<lb/>einer für die Schiffahrt tauglichen Strombahn) in den meisten Beziehungen an- 
<lb/>ders geordnet, als für die übrigen Wasserläufe; auch steht die Fischerei zufolge
<lb/>§ 3c des Fischereigesetzes vom 15. Oktober 1868 in der Elbe, der Zwickauer und
<lb/>Freiberger, sowie der vereinigten Mulde, der weißen Elster und den beiden Floß- 
<lb/>kanälen, die Perlenfischerei und die Wildflößerei an allen Gewässern dem Staate
<lb/>zu, und die Anlegung von Fähren in der Elbe, Mulde und Elster bedarf der
<lb/>Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.

<lb/>Die regale Berechtigung des Landesherrn hat in Sachsen, vielleicht mit Aus- 
<lb/>nahme der Ertheilung der Mühlenkonzessionen, wohl überhaupt nie eine besondere
<lb/>finanzielle Bedeutung gehabt; sie war von Anfang an mehr eine Form der
<lb/>landesherrlichen Verwaltung als Einnahmequelle. So stand der Erhebung der
<lb/>Schiffahrtszölle die staatliche Unterhaltung einer schiffbaren Strombahn und die
<lb/>fiskalische Userunterhaltung gegenüber. Auch die übrigen Regalflüsse wurden in
<lb/>der Hauptsache vom Staate unterhalten. An allen Regalflüssen war der unschäd-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0497.tif"
                   n="495"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0497"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öfsentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte. 495


<lb/>liche Gemeingebrauch freigegeben. Die Elbzölle hatten nach dem Gundesgesetze
<lb/>vom 11. Juni 1870 wegzufallen; die Genehmigung zur Anlegung von Mühlen
<lb/>wurde infolge des Gesetzes vom 15. Mai 1851 ihres fiskalischen Charakters ent- 
<lb/>kleidet und durch die Generalverordnung vom 6. Februar 1857, bez. die Aus- 
<lb/>führungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 16. September 1869 der gewöhn- 
<lb/>lichen Behördenzuständigkeit unterworfen. Das Recht des Fiskus an den in der
<lb/>Elbe und den übrigen Regalflüssen entstehenden Inseln und Mittelhägern war schon
<lb/>nach Z8 13 und 14 der Elbstrom-Ufer- und Dammordnung vom 7. August 1819
<lb/>durch die Verpflichtung der meistentheils aus flußpolizeilichen Gründen sich nöthig
<lb/>machenden Beseitigung solcher Neubildungen ziemlich ausgewogen und ist durch
<lb/>Z 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz'weggefallen. Das Verbot der Wild- 
<lb/>flößerei durch Private — auch vom Staate wird sie nur ganz vereinzelt noch be- 
<lb/>trieben — wird in der Gegenwart mehr aus wasserpolizeilichen Gründen aufrecht
<lb/>erhalten. Die Fischerei ist in der Elbe so ziemlich den Fischerinnungcn überlassen
<lb/>und bringt wohl auch in den übrigen fiskalischen Flüssen dem Staate wenig Ein- 
<lb/>nahmen. Ueber die Genehmigung zur Einrichtung und Unterhaltung von Fähren
<lb/>wird jetzt lediglich nach fluß- und verkehrspolizeilichen Gesichtspunkten entschieden.

<lb/>Es läßt sich deshalb schwerlich rechtfertigen, wenn Rüger und Leut- 
<lb/>hold die Elbe, die Mulden und die weiße Elster, Grützmann auch alle die- 
<lb/>jenigen Flüsse, deren Oeffentlichkeit besonders nachgewiesen werde, Nippold die
<lb/>fiskalischen Flüsse ohne nähere Begrenzung, welche Wasserläufe darunter zu ver- 
<lb/>stehen seien, noch jetzt als Staatseigenthum erklären. Es ist ja unbestreitbar, daß
<lb/>man die regale Berechtigung des Landesherrn an den „fiskalischen" Flüssen in der
<lb/>Blüthezeit der Regalientheorie als Eigenthum verstanden hat. Seitdem aber die
<lb/>alte Regalienlehre infolge der einschlagenden Arbeiten von Sonnenfels61) und
<lb/>Anderen einer besseren Erkenntniß der Natur der Regalien gewichen ist, dürfte
<lb/>es doch angebracht sein, auch die Annahme eines staatlichen Eigenthums an den
<lb/>sächsischen „Regalflüssen", das in dem geschriebenen sächsischen Rechte nirgends an- 
<lb/>erkannt worden ist, fallen zu lassen.

<lb/>Hierfür würde man sich auch auf positive Bestimmungen berufen können. So
<lb/>wird in einer, mit königlicher Genehmigung erlassenen und als Entscheidungsnorm
<lb/>gemäß 8 27 des 0-Gesetzcs sich bezeichnenden Verordnung des Justizministeriums
<lb/>vom 5. September 1844 (Ges.- und Verordnungsblatt S. 271) gesagt, daß es
<lb/>bei der Jurisdiction der Aemter über die öffentlichen Flüsse auch in Zukunft
<lb/>zu bewenden habe, und zwar nicht deshalb, weil hier 88 19 und 21 des Ge- 
<lb/>setzes 0 vom 28. Januar 1835 einschlügen, denn durch diese Paragraphen seien
<lb/>nur die in patrimonio des Staates befindlichen Grundstücke der Amtsjürisdiction
<lb/>unterworfen worden, nicht aber solche Immobilien, die wie öffentliche Flüsse und
</p>
               <p>

                  <lb/>64) Grundzüge der Polizei-Handlung und Finanzwissenschaft Hl, 141 flg.; vergl. auch
<lb/>Tröltzsch in Conrads Handbuch der Staatswissenschaften Bd. V S. 373 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0498.tif"
                   n="496"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0498"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>496 Krtsche, L&gt;er Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte.


<lb/>Straßen aus Rücksichten des allgemeinen Gebrauchs dem Privateigenthume ent- 
<lb/>zogen seien. Nach der Generalverordnnng der Ministerien des Innern und der
<lb/>Finanzen vom 6. Februar 1857 (Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 52) sollten ferner
<lb/>die Verwaltungsbehörden erster Instanz (auch die Stadträthe, soweit sie obrig-
<lb/>keitliche Befugnisse in Gewerbssachen auszuüben haben) zur Ertheilung von
<lb/>Mühlenkonzessionen „ohne Rücksicht darauf, an welchen Flüssen und Bächen die
<lb/>Anlegung erfolgt," zuständig sein; dabei wird nun zwar bestimmt, daß bei der- 
<lb/>artigen Anlagen an den beiden Mulden, der schwarzen(i) und weißen Elster vor
<lb/>Ertheilung der Mühlenkonzession die vorherige Erklärung des Finanzministeriums
<lb/>von der Behörde zu erbitten sei. Daß sich aber dies Erforderniß nicht auf staat- 
<lb/>liches Eigenthum an den genannten Flüssen gründet, dafür spricht einmal, daß
<lb/>die Berichterstattung an das Finanzministerium in demselben § 2 der Verordnung
<lb/>auch vorgeschrieben wird, soweit an anderen Flüssen das.Interesse der fiskalischen
<lb/>Flöße und die fiskalischen Führ- und Fischereiberechtigungen, sowie die fiskalischen
<lb/>Mühlen und das sonstige Domainengut, ingleichen die etwaigen Verbietungsrechte
<lb/>solcher Mühlen, die früher im StaatSeigenthume sich befunden haben, in Betracht
<lb/>kommen. Wäre bei Erlaß der Generalverordnung staatliches Eigenthum au den
<lb/>besonders genannten Flüssen oder deren Betten angenommen worden, so würde
<lb/>doch wohl eine vorherige vertragsmäßige Vereinbarung über die Benutzung des
<lb/>Flußbettes und des Flusses selbst zwischen dem Fiskus und dem Gesuchsteller, wie
<lb/>sie bei der Einräumung des geringfügigsten Sonderrechts an „fiskalischem" Straßen- 
<lb/>areal abgeschlossen wird, für nöthig gehalten und die Einholung der Erklärung
<lb/>des Finanzministeriums nicht in den internen Schriftenwechsel der Behörden ver- 
<lb/>wiesen worden sein. Läßt sich deshalb schon dem Wortlaute dieser Generalverord- 
<lb/>nung ein Beweisgrund gegen die Annahme eines staatlichen Privateigenthums an
<lb/>den genannten Flüssen entnehmen, so stellt der dem Erlasse der Verordnung vor- 
<lb/>ausgegangene Schriftenwechsel zwischen dem Finanzministerium und dem Ministe- 
<lb/>rium des Innern die Sache völlig klar. Nach dem ursprünglichen Entwürfe sollte
<lb/>die Konzessionscrtheilung für Mühlenanlagen „ohne Rücksicht darauf, ob die An- 
<lb/>legung an öffentlichen oder Privatflüssen erfolgt" den erstinstanzlichen Verwaltungs- 
<lb/>behörden überlassen werden. Statt dessen wurde in der Verordnung selbst die
<lb/>Fassung „ohne Rücksicht darauf, an welchen Flüssen oder Bächen die Anlegung
<lb/>erfolgt" deshalb gewählt, weil die betheiligten Ministerien von den Kategorien- 
<lb/>bezeichnungen der öffentlichen und privaten Flüsse gänzlich absehen und diesen
<lb/>Unterschied gänzlich aufgeben wollten. Leuthold glaubt zur Rechtfertigung der
<lb/>Annahme eines Staatseigenthums an dem Bette der fiskalischen Flüsse auf die
<lb/>Motive zu §§ 1 und 2 des Wassergesetzentwurfs vom Jahre 1845 64a) sich be- 
<lb/>rufen zu können. Allein wie die angeführten Paragraphen dieses Entwurfes selbst,
<lb/>so beziehen sich auch die Motive dazu nur auf das fließende Wasser, nicht auch
</p>
               <p>

                  <lb/>64Ä) Siehe Note 44 auf Seite 479.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0499.tif"
                   n="497"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0499"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, feer Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte. 49^


<lb/>auf das Flußbett; und die Sonderbehandlung der Elbe, beider Mulden und
<lb/>Elftem in § 2 des Entwurfs und in den Motiven beschränkt sich auf eine ab- 
<lb/>weichende Regelung der Ressortverhältnisse für diese Flüsse und den Vorbehalt der
<lb/>bisher an ihnen vom Staate ausgeübten „zum Staatsgute gehörigen Befugnisse"
<lb/>oder „nutzbaren Rechte". Daß damit Eigenthum gemeint sei, wird nicht gesagt,
<lb/>lind es wäre doch viel einfacher und klarer gewesen, dies auszusprechen, wenn man
<lb/>es gemeint hätte. Ebensowenig läßt sich die Annahme eines staatlichen Eigen- 
<lb/>thums an dem Bette der fiskalischen Flüsse auf die Begründung des Fischerei- 
<lb/>gesetzes vom 15. Oktober 186 8 64b) stützen. Denn wenn dort die öffentlichen Flüsse
<lb/>„in der inzwischen üblich gewordenen Bedeutung dieses Wortes" als solche be- 
<lb/>zeichnet werden, die „vom Staatssis kus ganz in Anspruch genommen" werden
<lb/>und „an denen der Fiskus ein ausschließliches Recht beansprucht", so wird da- 
<lb/>mit nur die ältere Rechtsauffassung von den Regalsiüssen gekennzeichnet, an denen
<lb/>Private ohne Erlaubniß des Staates keinerlei Rechte besitzen, und daraus nur der
<lb/>Satz abgeleitet, daß die Fischerei in diesen Gewässem nicht den Anliegern, sondem
<lb/>dem Staate zustehe.

<lb/>Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt überein, daß in dem vom vor- 
<lb/>maligen Oberappellationsgerichte behandelten Falle, C5) anläßlich dessen sich auch
<lb/>dieser oberste Gerichtshof von der Annahme eines Staatseigenthums am Bette
<lb/>der fiskalischen Flüsse losgesagt hat, das Finanzministerium ein von der Wasser- 
<lb/>baukommission an einen Privaten erlassenes Verbot des.Sand- und Kiesgrabens
<lb/>aus dem Strombette der Elbe lediglich als eine, zur Sicherung und Erhaltung
<lb/>der Korrektionsbauten erforderliche strompolizeiliche Maßregel aufrechterhalten und
<lb/>von der Geltendmachung eines Eigenthums am Strombette der Elbe dermalen
<lb/>(d. h. doch wohl vorbehältlich einer etwaigen anderen Regulirung des Rechtsver- 
<lb/>hältnisses durch die zu erwartende Wassergesetzgebung) abgesehen hat. So ist auch
<lb/>das Sand- und Kiesgraben an den übrigen „fiskalischen" Flüssen nur vom fluß- 
<lb/>polizeilichen Gesichtspunkte aus geregelt und es wird bei Stauanlagen an diesen
<lb/>Flüssen eine privatrechtliche Zustimmung des Fiskus weder in den einschlagendeu
<lb/>Gesetzen und Verordnungen noch in der Praxis gefordert. Auch rücksichtlich der
<lb/>Uferunterhaltung. sind die früheren fiskalischen Flüsse mit den übrigen Flüssen
<lb/>durch 8 14 a. E. der Elbstrom-User- und Dammordnung gleichgestellt. Nach alle
<lb/>dem wird man auch in den 88 281 und 282 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter
<lb/>den „Flüssen, deren Bett nicht im Privateigenthume ist," die früheren fiskalischen
<lb/>Flüsse mit verstehen müssen. Den Motiven zufolge wollte man in diesen Para- 
<lb/>graphen die privatrechtlichc Frage des Eigenthumserwerbs an der Flußinsel, der
<lb/>Anschwemmung und dem verlassenen Flußbette für diejenigen Flüsse im Voraus
</p>
               <p>

                  <lb/>64b) Siehe Note 2 auf Seile 466.

<lb/>65) Zeitschr. f. Rechispfl. u. Verw. Bd. 31 S. 110 flg. — Ann. d. Ob.-App.-Ger. N. F.
<lb/>Bd. IV S. 122 flg. ‘

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V, 32
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0500.tif"
                   n="498"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0500"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0500--><p/>
               <p>

                  <lb/>498 Krische, Der Rechtsbegriff des Öffetttt. ÄZasserlauss nach Sachs. Rechte.

<lb/>regeln, die von der zu erwartenden Wassergesetzgebung als öffentliche erklärt wer- 
<lb/>den würden; sofern Flüsse sich im Eigenthume des Staates befänden, sollte deren
<lb/>Bett ins Grundbuch einzutragen sein. Für die Beantwortung der Frage, welche
<lb/>Flüsse nach dem geltenden Rechte fiskalisch und welche öffentlich seien, läßt sich
<lb/>hieraus nichts entnehmen.

<lb/>8. Die nicht regalen Wasserläufe.

<lb/>Die Rechtsverhältnisse der übrigen fiießenden Gewässer sind durch geschriebene
<lb/>Rechtsquellen in keiner Beziehung abgeändert worden. Seitdem zumal infolge der
<lb/>Anregung des Landtags von 1836/37 von der Staatsregierung eine umfassende
<lb/>Neuordnung des Wasserrechts in Aussicht genommen war, ist man, wie u. A.
<lb/>die vorstehend angezogene Begründung zu § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>erkennen tagt,66) augenscheinlich bestrebt gewesen, bei der Behandlung der wasser- 
<lb/>rechtlichen Einzelfragen, deren Ordnung nicht wohl his zum Erlasse des Wasser- 
<lb/>gesetzes aufgeschoben werden konnte, diesem Gesetze so wenig als möglich vorzu- 
<lb/>greifen. Die Zunahme der Bevölkerung, die Entwickelung der auf die billige
<lb/>Wasserkraft angewiesenen Industrie und der Uebergang der Landwirthschast zu
<lb/>intensiverem Betriebe nöthigten indessen dazu, den rechtlichen Verhältnissen der
<lb/>fließenden Gewässer mehr als früher näher zu treten und sie aus dem geltenden
<lb/>Rechte zu entwickeln; mit welchem Ergebnisse, ist in den einleitenden Bemerkungen
<lb/>gezeigt worden. Für die herrschende Lehre bildete seit Günthers verhängniß-
<lb/>vollen Abhandlungen de jure aquarum die Thatsache, daß in dem Befehle vom
<lb/>2. Oktober 1800 die Elbe, Saale, Unstrut, Elster und Mulde als öffentliche be- 
<lb/>zeichnet waren, den festen Ausgangspunkt. Durch Verwechselung der deutschrecht- 
<lb/>lichen Oeffentlichkeit mit der römisch-rechtlichen entstand die Vorstellung, daß alle
<lb/>übrigen Wasserläufe private im römisch-rechtlichen Sinne wären. Wir haben ge- 
<lb/>sehen, daß man bei Erlaß jenes Reskripts den römisch-rechtlichen Gegensatz zwischen
<lb/>öffentlichen und Privatflüssen nicht vor Augen gehabt hat und daß man sich bei
<lb/>der gesetzlichen Feststellung der Grundsätze des Reskripts durch das Generale vom
<lb/>8. Mai 1811 bemüht hatte, durch eine entsprechende Wortfassung u. A. auch
<lb/>dieser Verwechselung vorzubeugen. Der gewünschte Erfolg ist, damit allerdings
<lb/>nicht erzielt worden. Wenn man insbesondere die in der neueren Zeit zu Tage
<lb/>getretenen Rechtsanschauungen an der Hand der wasserrechtlichen Darstellungen
<lb/>von Rüger, Rißmann und Leuthold betrachtet, könnte es fast den Anschein
<lb/>gewinnen, als ob für die Privateigenschast der mittleren und kleinen Wasserläufe
<lb/>ein Gewohnheitsrecht sich ausgebildet habe. .Denn diese Schriftsteller haben, theil-
<lb/>weise vielleicht, um das Rechtsbild einheitlicher erscheinen zu lassen, das, was für
<lb/>die Oeffentlichkeit aller Wasserläufe spricht, etwas zu sehr in den Hintergrund
</p>
               <p>

                  <lb/>°°) Vergl. auch die vorsichtige Ausdrucksweise in § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom
<lb/>16. August 1865.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0501.tif"
                   n="499"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0501"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0501--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krtsche, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs Rechte. 499


<lb/>treten lassen. Daß aber von sehr maßgebender Seite sämmtliche ständig frei
<lb/>fließenden Wasserläufe in Sachsen auf Grund des geltenden Sächsischen Rechts
<lb/>fortdauernd als öffentliche im römisch-rechtlichen Sinne behandelt worden sind,
<lb/>dürste aus Folgendem sich ergeben.

<lb/>Für die sächsisch-rechtliche Auffassung des Begriffs der öffentlichen Wasser- 
<lb/>läufe und der an ihnen bestehenden Benutzungsrechte sind zunächst die Verhand- 
<lb/>lungen von Belang, die über die Zuständigkeit der Gerichts- und der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden bei Streitigkeiten über Wasserbenutzungsrechte in den Jahren 1836
<lb/>und 1837 stattgefunden haben und deren Inhalt im Auszuge mehrfach veröffent- 
<lb/>licht worden ist??) Diese Verhandlungen knüpften sich an eine Streitigkeit, die
<lb/>zwischen Ober- und Untermüller über die Wasseranspannung in „der Ebersbacher
<lb/>Dorfbach" entstanden war. Die Leipziger Juristenfakultät als Spruchkollegium
<lb/>und das Appellationsgericht zu Bautzen verwiesen die Streitigkeit auf den Ver- 
<lb/>waltungsweg; das Oberappellationsgericht aber machte sich Bedenken, weil hier
<lb/>weder eine Gewerbe- noch eine Polizeisache vorläge. . In dem Schreiben des Justiz- 
<lb/>ministeriums, an das in der Sache deshalb Vortrag erstattet worden war, an das
<lb/>Ministerium des Innern vom 12. Oktober 1836 heißt es nach Angabe dieses
<lb/>Thatbestandes: „Bei Erwägung der vorliegenden Kompetenzfrage ist dem Justiz- 
<lb/>ministerium keineswegs entgangen, daß sich gegen die Kompetenz der Verwaltungs- 
<lb/>behörden in Streitigkeiten der erwähnten Art nicht unerhebliche Zweifel darbieten.
<lb/>Es läßt sich für die Kompetenz der Justizbehörden in Mühlenstreitigkeiten, wenn
<lb/>solche dadurch entstehen, daß gegen die Anlage eines neuen Mühlenwerkes an
<lb/>einem öffentlichen Flusse die Inhaber der oberhalb oder unterhalb gelegenen Mühlen
<lb/>um deswillen sich auflehnen, weil durch die Veränderung des Wasserlauss der
<lb/>zum Betriebe ihrer Mühlen erforderliche Zufluß und Abfluß des Wassers zu
<lb/>ihrem Schaden gestört und gehindert werde, namentlich anführen, daß die Praxis,
<lb/>gestützt auf Bestimmungen des Römischen Rechts (vorzüglich wird dafür L. un.
<lb/>§ 2, 3 D. Ne quid in-fluni. publ. 43,18 angezogen), nach dem Zeugniß so- 
<lb/>wohl älterer als neuerer Rechtslehrer den Besitzern von Mühlen an öffentlichen
<lb/>Flüssen ein Recht darauf beilegt, daß nicht durch neue Anlagen an denselben ober- 
<lb/>halb oder unterhalb ihrer Mühlen der Wasserlauf zu ihrem Nachtheil verändert
<lb/>werde... Denn auch der Widerspruch des Obermüllers oder Untermüllers wegen
<lb/>ihren Mühlenwerken uachtheiliger Störung des Wasserlauss, soweit dafür nur die
<lb/>allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und in der Praxis angenommenen Grund- 
<lb/>sätze angeführt werden, gründet sich auf Rechtsverhältnisse, welche dem öffentlichen
<lb/>Rechte (im Sinne des Kompetenzgesetzes § 8) angehören, auf das Gebrauchsrecht
<lb/>an dem Wasser solcher öffentlicher Flüsse, welche, auch ohne schiff- oder floßbar zu
<lb/>sein, insofern den öffentlichen angehören, als sie ganze Gegenden durchfließen und
</p>
               <p>

                  <lb/>°') Funke, Polizeigesetze, Bd. II S. 784, Nippold S. 67, Wochenbl. für merkw.
<lb/>Rechtsfälle 1843 S. 64.
</p>
               <p>

                  <lb/>32*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0502.tif"
                   n="500"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0502"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>£)ÖÖ Krischt, Der Rechisbegriff des öffentl. Wasserlaufs nach Sachs. Rechte.

<lb/>mithin ganzen Distrikten zur Benutzung dienen. Die gesetzlichen Prohibitivbe-
<lb/>stimmungen über die Benutzung solcher Flüsse, wodurch diese Benutzung gewissen
<lb/>Beschränkungen unterworfen wird, mögen jene Bestimmungen nun aus dem
<lb/>römischen, aus dem gemeinen deutschen, oder aus dem sächsischen Rechte herge- 
<lb/>nommen werden, haben die Natur von Polizeigesetzen, namentlich ist auch das in
<lb/>den sächsischen Gesetzen vorgeschriebene Erforderniß der obrigkeitlichen Konzession zu
<lb/>Anlegung neuer Mühlen und Mahlgänge nicht etwa aus einem Mllhlenregal des
<lb/>Landesherrn, sondern rein aus landespolizeilichen Rücksichten abzuleiten und zu er- 
<lb/>klären, (bergt. Kind, quaest. fov. II,,,, p. 175, Biener, opusc. II,80) . . ."

<lb/>Die weitere Auseinandersetzung, so lehrreich sie ist, interessirt hier nicht. Von
<lb/>Bedeutung an den mitgetheilten Ausführungen dürfte sein, daß der Ebersbacher
<lb/>Dorfbach, etwa 4 km von seiner Quelle, als öffentlicher Fluß in einer Weise
<lb/>behandelt wird, als verstehe sich das von selbst. Das Ministerium des Innern
<lb/>stellte sich in seiner Erwiderung vom 24. Oktober 1836 auf denselben Stand- 
<lb/>punkt, beeinträchtigte ihn aber durch Hereinziehung privatrechtlicher Erwägungen,
<lb/>so daß schließlich als Diagonale der bestehenden Meinungsverschiedenheiten die bei
<lb/>Nippold, Kompetenzfragen S. 57 mitgetheilte Zuständigkeitsvereinbarung sich
<lb/>ergab. Aus der Rückäußerung des Justizministeriums vom 22. April 1837 ist
<lb/>folgender Satz für die vorliegende Frage von Wichtigkeit: „Man ist nur diesseits
<lb/>noch immer der Ansicht, daß allgemeine Bestimmungen über das Gebrauchsrecht an
<lb/>dem Wasser öffentlicher Flüsse (b. h. öffentlicher Flüsse im Sinne des römischen
<lb/>Rechts, wobei nian keineswegs on die schiffbaren Flüsse zu denken hat), dem öffent- 
<lb/>lichen Rechte angehören und daher Irrungen, deren Gegenstand dieses Gebrauchs- 
<lb/>recht ist, folgerichtig (§ 8 des Kompetenzgesetzes) den Verwaltungsbehörden zur
<lb/>Erörterung und Entscheidung zuzuweisen seien."

<lb/>In diesem Zusammenhänge ist es wohl auch aufzufassen, daß in der General- 
<lb/>verordnung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1866 (Justizministerialblatt
<lb/>1867 S. 24) die Grund- und Hypothekenbuchbehörden angewiesen werden, bei der
<lb/>Anlegung von Folien für Gemeindegrundstücke, die von einem, den angrenzenden
<lb/>Grundstücken im Flurbuche nicht zugemessenen Wasserlaufe durchflossen oder ein- 
<lb/>seitig begrenzt werden, die betreffenden Theile des Wasserbettes nicht als Zube- 
<lb/>hörungen der Gemeindcgrundstücke in deren Folium mit aufzunehmen, weil bei
<lb/>der Prüfung der einschlagenden Rechtsverhältnisse „Fragen nicht unberührt bleiben
<lb/>könnten, deren Erledigung zweifellos dem öffentlichen Rechte anheimfallen" würde,
<lb/>übrigens dem in Aussicht stehenden Wassergesetze nicht vorgegrifsen werden möchte.
<lb/>Wenn dann weiter die Kommunikationswege als unter § 58 des Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs fallende, dem Privatrechtsverkehre entzogene und deshalb nicht ein- 
<lb/>tragsfähige Sachen bezeichnet werden, so wird man im Hinblick auf die oben
<lb/>erwähnte Auffassung des Justizministeriums wohl annehmen dürfen, daß die in
<lb/>erster Linie geltend gemachten, aus dem öffentlichen Rechte sich ergebenden Be- 
<lb/>denken gegen die Eintragung der Wasscrlaufsbetten gleichfalls in der Verkehrs-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0503.tif"
                   n="501"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0503"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sachs. Rechte. 501

<lb/>Unfähigkeit der fließenden Gewässer oder zum Mindesten in der Zweifelhaftigkeit
<lb/>ihrer Verkehrsfähigkeit bestanden haben. 68)

<lb/>Auch in der Rechtsprechung hat sich die hier vertretene Auffassung immer
<lb/>und immer wieder durchgerungen. Wir führen hierfür zunächst aus einem Erkennt- 
<lb/>nisse des vormaligen Appellationsgerichts Leipzig69) die nachstehende Stelle an:
<lb/>„Nach dem zur Zeit in dem Königreiche Sachsen geltenden Privatrechte kann zwar
<lb/>nicht angenommen werden, daß außer den in dem Befehle von dem?. Oktober 1800
<lb/>§ 2 bez. in dem Generale vom 8. Mai 1811 § 3, benannten schiffbaren Strömen
<lb/>noch andere Flüsse für öffentliche in dem Sinne anzusehen seien, daß dem Staate
<lb/>das Eigenthum an selbigen zustehe. Daraus folgt jedoch noch keineswegs ein
<lb/>unbeschränktes Eigenthum der Adjacenten an solchen Flüssen, welche nicht aus- 
<lb/>drücklich für öffentliche Ströme in dem vorgedachten Sinne erklärt worden sind,
<lb/>vielmehr ist weder durch die obgedachten singulären Bestimmungen, noch sonst in
<lb/>neueren Gesetzen an den Rechtsverhältnissen, wie solche das Römische Recht in
<lb/>Betreff der Flüsse überhaupt sestgestellt hat, und mit welchem auch die Vorschrift
<lb/>des Sachsenspiegels (Bd. II Art. 56) übereinstimmt, etwas geändert worden.
<lb/>Hiernach ist jeder Fluß, welcher das ganze Jahr hindurch läuft, der Regel nach
<lb/>ein öffentlicher in d em Sinne, daß dessen Belte, solange die Strömung darüber
<lb/>hinfließt, dem Eigenthume der Adjacenten entzogen ist — 1. 1 § 3, § 8 Dig.
<lb/>de flum. 43,12, !• 3 pr. D. eod., 1. 3 § 17 de acquir. et am. poss., 41,.,,
<lb/>1. 30 § 3 eod. — Der Unterschied zwischen öffentlichen Flüssen in jenem zuerst- 
<lb/>gedachten Sinne des neueren Rechtes und dem Lumen publieum der Römischen
<lb/>Terminologie tritt daher, abgesehen von den in Betreff der Fischerei, sowie der
<lb/>Führ- und Floßgerechtigkeiteu geltenden Vorschriften wesentlich erst dann hervor,
<lb/>wenn Rechte an dem verlassenen Flußbette ... bez. der sogenannten (?) insula in
<lb/>flumine nata in Frage kommen. Solange dagegen der Grund und Boden von
<lb/>einem sogenannten (?) flumen perenne überströmt wird, kann ersterer auch nach
<lb/>gegenwärtigem Rechte nicht als in dem nach Außen hin wirksamen Eigenthume
<lb/>des Einzelnen befindlich angesehen werden." Aehnlich hat sich auch das vormalige
<lb/>Oberappellationsgericht in zwei Erkenntnissen vom August 1870 und 1871 70)
<lb/>ausgesprochen. Das erste führt unter Bezugnahme auf das hier zu Grunde zu
<lb/>legende Römische Recht aus, daß ununterbrochen fließendes Wasser (Lumen
<lb/>perenne) im Gegensätze zu dem, blos zu gewissen Zeiten, z. B. bei starkem
<lb/>Thauwetter oder bei heftigen Regengüssen fließenden Wasser (torrens) öffentlich
<lb/>sei und daß auch sein Bett diese Eigenschaft theilen müsse, weil der Ort, auf
<lb/>welchem sich eine öffentliche Sache befinde, nothwendiger Weise selbst öffentlich sein
<lb/>müsse (I. 10 D. de rer. div.). Wenn dann allerdings in demselben Erkenntnisse

<lb/>68) lieber die, dieser Ansicht entgegengesetzte Praxis des Oberlandesgerichts vergl.
<lb/>Fischer's Zeitschrift Bd. 16 S. 111 flg..

<lb/>«9) Wochenbl. f. merkw. Rechtsfälle 1862 S. 488.

<lb/>7°) Zeitschr. f. Rechtspfl. u. Bern». Bd. 36, S. 46 flg., Bd. 38 S. 88 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0504.tif"
                   n="502"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0504"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>502 Krisch«, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlauss nach SSchs. Rechte.


<lb/>weiter die Theorie wiederholt wird, die Adjacenz gewähre besondere Benutzungs- 
<lb/>rechte, so ist in dem anderen Urtheile dem gegenüber die richtige Ansicht ausge- 
<lb/>drückt worden, daß dieses „Recht der Adjacenz" nichts als eine rein thatsächliche
<lb/>Füglichkeit der Wasserlaufsbenutzung ohne Betreten fremden Grund und Bodens
<lb/>darstelle. In einem Urtheile des Landgerichts Dresden vom 21. Januar 188771)
<lb/>ist neuerdings wieder in Anwendung auf die Müglitz zu der Auffassung des
<lb/>Römischen Rechts, nur mit der Abänderung, daß die Bäche zu den Privatge- 
<lb/>wässern gerechnet werden, zurückgekehrt worden. Was das Oberlausitzer Recht
<lb/>anlangt, so heißt es in einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts vom
<lb/>24. Juli 1857 mit Bezug auf einen nicht näher bezeichneten Bach, das
<lb/>Oberamtspatent von 172? sei weit entfernt, das natürliche Recht auf Be- 
<lb/>nutzung eines öffentlichen, nicht im Privatbesitze befindlichen fließenden Wassers
<lb/>zu beschränken, vielmehr verbiete es nur in § IV, das Wasser ungebührlich
<lb/>aufzuhalten, abzuschlagen und abzuleiten oder Wehre und Fachbäume zu erhöhen;
<lb/>die Benutzung der Gewässer dürfe deshalb bestehende Wasserbenutzungsrechte nicht
<lb/>schädigen.

<lb/>Auch das Ministerium des Innern hat sich zu der hier vertretenen Auf- 
<lb/>fassung bekannt. So heißt es u. A. in einer auf die Weiseritz sbei Plauen) be- 
<lb/>züglichen Verordnung vom 16. März 1863: „... Die Bezugnahme auf den
<lb/>jüngsten Besitz erscheint nicht angezeigt, weil die Weiseritz ein öffentliches, nicht
<lb/>im Privateigenthum befindliches Wasser ist und bei dessen Benutzung daher nicht
<lb/>die Grundsätze deS Privatrechts, sondern lediglich die des öffentlichen Rechts maß- 
<lb/>gebend sind. — Das Recht, einen öffentlichen Wasserlauf in der Weise zu be- 
<lb/>nutzen, daß daS Wasser nicht nur für andere Gleichberechtigte unbrauchbar, sondern
<lb/>für das Gemeinwesen sogar schädlich gemacht wird, würde als Rechtsverletzung
<lb/>gegen die Gesammtheit dem Staatszwecke widersprechen und kann daher vom
<lb/>Standpunkte des öffentlichen Rechts überhaupt als ein dem Einzelnen zustehendes
<lb/>und durch Verjährung, Besitz oder sonst erwerbbares Eigenthums- oder Ver- 
<lb/>mögensrecht nicht anerkannt werden..." Die Weiseritz war zwar damals flöß- 
<lb/>bar; die Flößbarkeit stand aber, wie damals schon allgemein angenommen wurde,
<lb/>ihrer Privateigenschaft im Uebrigen nicht entgegen. In einer späteren Entscheidung
<lb/>vom 22. Juli 1870 wird die Weiseritz als eine Sache bezeichnet, die nach den
<lb/>Grundsätzen des Bürgerlichen Rechtes (§ 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über- 
<lb/>haupt nicht Gegenstand eines Privatrechts sein kann.77)

<lb/>Um auch die Theorie zum Worte kommen zu lassen, so bezeichnet Sieben- 
<lb/>haar in seinem 1872 erschienenen Lehrbuche des Sächsischen Privatrechts S. 71
<lb/>das fließende Wasser ebenfalls als eine dem Verkehre entzogene Sache und bemerkt,
</p>
               <p>

                  <lb/>71) Wengler's Archiv, R. F. VHI, S. 250 flg.

<lb/>72) Bergt, auch die Funke, Polizeigesetze, Bd. IV S. 572 a. E. angeführte Verord- 
<lb/>nung des Min. des Innern vom 26. Novbr. 1835, .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0505.tif"
                   n="503"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0505"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 503

<lb/>daß das Flußbett diese Eigenschaft theilen müsse. Auch er spricht dem Römischen
<lb/>Rechte in dieser Beziehung fortdauernd Geltung für Sachsen zu.

<lb/>Das Angeführte dürfte in Vorstehendem genügen, um ein, das Privateigenthum
<lb/>oder private Benutzungsrechte der Anlieger begründendes Gewohnheitsrecht aus- 
<lb/>zuschließen. Die Annahme eines solchen Gewohnheitsrechtes würde schon an der
<lb/>Frage scheitern, welche von den in der Einleitung kurz angegebenen, einander wider- 
<lb/>sprechenden Rechtsanschauungen denn eigentlich dieses Gewohnheitsrecht darstellen
<lb/>sollte. Es ist auch sehr bezeichnend, daß selbst in denjenigen Entscheidungen,
<lb/>welche die mittleren und kleinen Wasserläufe der privaten Anliegerberechtigung unter- 
<lb/>stellen, fast überall unterlassen worden ist, aus dieser privaten Berechtigung die
<lb/>nothwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Wie man aber die Privatberechtigung
<lb/>der Anlieger beschränkte und aus welchen Grund man solche Beschränkungen zu- 
<lb/>rückführte — meist waren es allgemeine Betrachtungen, die problematische „Natur
<lb/>der Sache" und Schriftsteller des deutschen Privatrechts — darüber mangelt es
<lb/>im Ganzen und Einzelnen durchaus an festen Grundsätzen.

<lb/>Gegen die Annahme eines Privateigenthums der Anlieger an den Flüssen
<lb/>und Bächen sprechen aber, theils unmittelbar theils mittelbar, die Vorschriften des
<lb/>Hypothekengesetzes vom 6. November 1843 und des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
<lb/>den Erwerb von Grundeigenthum in Verbindung mit dem Ausweise der Flur- 
<lb/>karten, auf denen außer den Regalflüssen die meisten mittleren und eine große
<lb/>Anzahl kleiner und kleinster Wasserläufe als besondere Parzellen herausgemessen
<lb/>sind, die im Grundbuche aus keinem Folium sich vorfinden. Da die fließenden
<lb/>Gewässer, zum Mindesten ihre Betten, den unbeweglichen Sachen beizuzählen sind,
<lb/>so würde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. November 1843 Eigenthum
<lb/>an diesen besonders herausgemessenen, im Grundbuche keinem Folium zuge- 
<lb/>schriebenen Fluß- und Bachparzellen nicht mehr haben erworben werden können,
<lb/>der größte Theil dieser „Privatgewässer" oder ihrer Betten deshalb zur Zeit ohne
<lb/>Eigenthümer sein, auch wenn sie früher einen Eigenthümer gehabt hätten. Denn
<lb/>die Besitznachfolger würden Eigenthum an solchen Parzellen nur dann haben er- 
<lb/>langen können, wenn sie als deren Eigenthümer im Grundbuche eingetragen wor- 
<lb/>den wären. Daß dieselbe Rücksicht auf das Grundbuch und die Flurkarten dazu
<lb/>führen müsse, die auf den Flurkarlen zu den angrenzenden Grundstücken ge- 
<lb/>messenen Wasserläufe den Eigenthümern dieser Grundstücke zuzusprechen, wird sich
<lb/>dagegen nicht behaupten lassen. Denn wenn diese Flüsse und Bäche vor dem
<lb/>Inkrafttreten des 1843er Gesetzes öffentliche, dem Privatverkehre entzogene Sachen
<lb/>gewesen sind, so würde sich weder aus diesem Gesetze und dem Bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuche, noch aus sonstigen Bestimmungen ein Grund entnehmen lassen, wes- 
<lb/>halb diese Wasserläufe ihre rechtliche Eigenschaft der Oeffentlichkeit durch die, zu- 
<lb/>nächst doch nur für die Zwecke der Grundsteuer bestimmten Arbeiten der mit der
<lb/>Landesausnahme beauftragten Feldmesser oder durch die Eintragung der betreffen-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0506.tif"
                   n="504"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0506"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>504 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte.

<lb/>den Grundstücke in das Grundbuch hätten verlieren sollen,^) und dies etwa um
<lb/>dieselbe Zeit, wo die Staatsregierung durch Vorlegung des Wassergesetzentwurfs
<lb/>von 1845 rücksichtlich sämmtlicher frei fließender Gewässer mit Ausnahme der
<lb/>Quellabflüsse innerhalb des Quellgrundstücks den Anliegern Eigenthum und be- 
<lb/>sondere Benutzungsrechte sowohl nach dem geltenden Rechte bestritten, wie die
<lb/>Versagung dieser Rechte auch für die Zukunft in Aussicht genommen hatte.

<lb/>Aus Vorstehendem dürste soviel mit Gewißheit hervorgehen, daß die herr- 
<lb/>schende Lehre von dem Privateigenthum der Anlieger an den mittleren und kleinen
<lb/>Wasserläufen oder deren Betten weder in dem geschriebenen Rechte, noch im
<lb/>Gewohnheitsrechte eine Stütze findet. Sie kann, um es kurz zusammenzusafsen
<lb/>nicht gegründet werden auf das römische Recht, denn dieses erklärt alle ständig
<lb/>frei fließenden Wässer als öffentliche, dem Privatrechtsverkehre entzogene Sachen,
<lb/>nicht auf daS ältere einheimische Recht, denn nach dem Sachsenspiegel und dem
<lb/>Görlitzer Landrechte war jeglich fließendes Wasser gemein, nicht auf die 36. oonst.
<lb/>insä. von 1572 — sie gestattet Niemand die Anlegung von Mühlen auf seinem
<lb/>Grund und Boden, wenn er dabei den Wasserlaus hindert, schmälert oder ver- 
<lb/>derbt, — nicht (für die Oberlausitz) auf das Oberamtspatent vom 18. August 1727,
<lb/>das unter Aufrechterhaltung wohlerworbener Sonderrechte sehr entschieden die dem
<lb/>Gemeingebrauche nachtheilige Benutzung der fließenden Gewässer untersagt und
<lb/>ihre Benutzung zur Wiesenbewässerung unter bestinnnten Bedingungen jeder- 
<lb/>mann, auch den „Inwohnern und Gemeinen", also nicht blos den Anliegern frei-
<lb/>giebt. Die herrschende Lehre kann weiter nicht gestützt werden aus den Befehl
<lb/>vom 2. Oktober 1800, — er spricht wohl von öffentlichen und Privatflüssen,
<lb/>aber nur im Sinne von regalen und nicht regalen Wasserläufen, — nicht auf das
<lb/>Generale vom 8. Mai 1811, dessen Wortfassung unter Anderem auch das Privat- 
<lb/>eigenthum der Anlieger an den „Privatflüssen" ausschließen sollte, nicht aus die
<lb/>neuere Gesetzgebung, denn sie hat sich absichtlich, um dem zu erwartenden Wasser- 
<lb/>gesetze nicht vorzugreifen, von jeder unmittelbaren oder mittelbaren Entscheidung
<lb/>der Frage ferngehalten; nicht endlich auf Gewohnheitsrecht; denn fast zu allen
<lb/>Zeiten ist von der Regierung, und von den Gerichten wenigstens ausreichend um
<lb/>die für ein Gewohnheitsrecht unerläßliche Gleichartigkeit der Anschauungen auf- 
<lb/>zuheben, an dem Römischen Rechte festgehalten worden. Dagegen würde das
<lb/>Grundbuchsystem im Zusammenhänge mit dem Ausweise der Flurkarten das Eigen-
<lb/>thum der Anlieger an einer großen Zahl von mittleren, kleinen und kleinsten
<lb/>Wasserläufen oder ihren Betten unmittelbar ausschließen.

<lb/>Mit dieser Verneinung ihrer privatrechtlichen Zubehörigkeit an die Anlieger
<lb/>fallen die mittleren und kleinen Wasserläufe nun nicht ins Leere. Daß die An- 
<lb/>lieger auf die Benutzung des bei ihren Grundstücken vorüber- oder zwischen ihnen
<lb/>hindurchfließenden Gewässern ein Recht, wenn auch kein ausschließliches und pri-
</p>
               <p>

                  <lb/>’8) Bergt. Grützmann, 93b. I, S. 1376,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0507.tif"
                   n="505"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0507"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Ter Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs nach Sächs. Rechte. 505

<lb/>vates besitzen, das ist — abgesehen vielleicht von dem Oberlandesgerichtserkennt- 
<lb/>nisse vom 15. Dezember 1887 78‘) — ebensowenig bestritten, als daß z. B.
<lb/>der Mühlenbesitzer auf die Benutzung des Wasserlaufs einen gewissen Sonder- 
<lb/>anspruch hat. Auch ist die Wasserpolizei der Verwaltungsbehörden als eine
<lb/>nicht angezweifelte Rechtseinrichtung in die Betrachtung hier mit einzustellen;
<lb/>der Umfang ihrer Befugnisse bestimmt sich einerseits aus den allgemeinen Auf- 
<lb/>gaben der Staatsverwaltung und andererseits aus dem Umfang der entgegenstehen- 
<lb/>den privaten Berechtigungen; mit dem Wegfall der Privatrechte an den Wasser- 
<lb/>läufen gewinnt also die Verwaltung freieren Spielraum.

<lb/>Zu diesen Rechtssätzen würde auch der gelangen, der die Aufnahme des
<lb/>Römischen Rechts hinsichtlich der Eintheilung der fließenden Gewässer in öffent- 
<lb/>liche und private und hinsichtlich der Rechtswirkungen dieser Eintheilung bestreitet.
<lb/>Nun ist es aber Thatsache, daß das Römische Recht von allen denen, die den
<lb/>„Privatflüssen" des älteren Sächsischen Rechtes nicht die Rechtseigenschaften der
<lb/>Privatflüsse im Sinne des Römischen Rechts zugeschrieben haben, zur näheren
<lb/>Bestimmung der Rechtsverhältnisse dieser Gewässer herangezogen worden ist. Schon
<lb/>die Glosse zum Sachsenspiegel (um 1350) legt das Römische Recht zu Grunde.
<lb/>Es ist deshalb nicht nur unbedenklich, sondern geboten, auch in dieser Frage das
<lb/>Römische Recht aushilfsweise anzuwenden. Daß das Römische Recht die Be- 
<lb/>nutzung der fließenden Gewässer in einer Weise, die der eigenthümlichen Natur des
<lb/>fließenden Wassers und den Bedürfnissen der Allgemeinheit vorzüglich entspricht,
<lb/>und zweckentsprechender als viele neuere Wassergesetze geordnet hat, braucht dabei
<lb/>für seine Anwendung noch nicht geltend gemacht zu werden.

<lb/>IX. Kauptgrimdsätze des gellenden Sächsischen Jlechts «Ser die Wafferlänfe «nd

<lb/>ihre JLenntzung.

<lb/>Die vorstehenden Betrachtungen führen für das Sächsische Wasserrecht zu
<lb/>folgenden Ergebnissen: Alle ständig frei fließenden Gewässer sind öffentliche, dem
<lb/>Privatrechtsverkehre entzogene Sachen. Das gilt auch von dem Mühlgraben,
<lb/>dessen Unterlauf wieder ins Wildbett zurückgeleitet ist. Das Bett des Wasser- 
<lb/>laufs theilt im Allgemeinen die Eigenschaften der Oeffentlichkeit und Verkehrsun-
<lb/>sähigkeit, auch wenn es auf den Flurkarten einem, nach dem Grundbuche im
<lb/>Privateigenthume stehenden Grundstücke zugemessen ist. Der Staat kann aber
<lb/>einzelne Theile des Flußbettes in den Verkehr bringen. Den Grundbuchbehörden
<lb/>geht der allgemeine Auftrag hierzu ab. Der römisch-rechtliche Grundsatz, daß das
<lb/>Bett eines öffentlichen Wasserlaufs nothwendigcr Weise selbst öffentlich sein müsse,
<lb/>ist durch das neuere Grundbuchsrecht abgeändert: wer unter dessen Herrschaft auf
<lb/>eigenem Grund und Boden einen Mühlgraben angelegt hat, bleibt Eigenthümer
<lb/>der vom Wasser überströmten Fläche, so lange sie nicht von seinem Folium abge-
</p>
               <p>

                  <lb/>;:i“) Piche Note 15 auf Seite 467,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0508.tif"
                   n="506"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0508"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>506 Krische, Der Rechtsbegriff des öffentl. Wafferlaufs »ach Sächs. Rechte.


<lb/>schrieben ist. Die Benutzung der fließenden Gewässer regelt sich im Allgemeinen
<lb/>nach dem öffentlichen Rechte. Oberster Grundsatz ist, daß die Wasserläufe dem
<lb/>Gemeingebrauche dienen; sie können deshalb von Jedermann benutzt werden, so- 
<lb/>weit dadurch das gleichzeitige gemeine Gebrauchsrecht Anderer nicht beeinträchtigt
<lb/>und Dritten kein Schaden zugefügt wird, und natürlich unter der Voraussetzung,
<lb/>daß der Zugang zum Wasser thatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Gemein- 
<lb/>gebrauch giebt insbesondere das Recht, den Wasserlaus zur Schifffahrt und
<lb/>Flößerei mit gebundenen Hölzern — soweit der Wasserlauf darauf eingerichtet
<lb/>ist, — zum Wasserschöpfen, Viehtränken und -schwemmen, zum Spülen, Waschen,
<lb/>zum Baden, Schlittschuhlaufen und zur Ableitung unschädlicher Stoffe zu be- 
<lb/>nutzen, Sand, Kies und Wasserpflanzen seinem Bette zu entnehmen. Das Recht
<lb/>der Fischerei ist dagegen im gemeinem Gebrauchsrechte nicht mehr enthalten; auch
<lb/>ist die Perlenfischerei und Wildflößerei Privaten verboten.

<lb/>Der Gemeingebrauch kann nach allgemeinen Grundsätzen polizeilich geordnet
<lb/>oder beschränkt werden. Das Recht der Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe ist
<lb/>durch die Verordnungen vom 8. und 9. Januar 1894 (Ges.- u. Verordn.-Bl.
<lb/>S. 3, 24) geregelt. Zu gewissen Benutzungsarten ist ferner die Genehmigung
<lb/>der zuständigen Verwaltungsbehörden erforderlich; so zur Anlegung von Fähren
<lb/>in der Elbe, beiden Mulden und der weißen Elster, sowie zur Errichtung oder
<lb/>wesentlichen Aenderung von Stauanlagen jeder Art, auch wo sie den Gemein- 
<lb/>gebrauch nicht beeinträchtigen (§ 35 des Gewerbegesetzes vom 15. Oktober 1861,
<lb/>Z8 16 flg., 23 der Gewerbeordnung).

<lb/>Im Gemeingebrauchsrechte nicht enthaltene Wasserlaufsbenutzungsrechte können
<lb/>— abgesehen von der Fischerei — nur durch staatliche Verleihung entstehen. Diese
<lb/>Benutzungsrechte sind keine Grunddienstbarkeiten, überhaupt keine Privatrechte,
<lb/>sondern Befugnisse des öffentlichen Rechts. Die alten Mühlenkonzessionen ge- 
<lb/>währten solche Sonderrechte; ihren Umfang bestimmt die Verleihungsurkunde.
<lb/>Die gewerbepolizeiliche Genehmigung einer Stauanlage nach 8 17 flg. der Ge- 
<lb/>werbeordnung und 8 65 des Gewerbegesetzes von 1861 giebt dagegen an sich
<lb/>noch kein materielles Recht, den Wasserlauf im Rahmen der ertheilten Genehmigung
<lb/>zu benutzen.^) In dem polizeilichen Genehmigungsverfahren wird nur festge- 
<lb/>stellt, ob und unter welchen polizeilichen Beschränkungen jemand ein schon als be- 
<lb/>stehend vorausgesetztes Staurecht ausüben dürfe, ebenso wie beispielsweise die nach
<lb/>8 17 flg. der Gewerbeordnung ertheilte Genehmigung zur Errichtung einer
<lb/>Schlächtereianlage auf einem bestimmten Grundstücke dem gewerblichen Unternehmer
<lb/>noch nicht das Recht giebt, dieses Grundstück durch Einbau der Schlächterei zu
<lb/>benutzen, wenn er nicht bereits vorher darüber verfügen konnte. Sonderrechte auf
<lb/>Wasserbenutzung — wenn nicht das Gegentheil in der Verleihungsurkunde aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>'I Opitz, Gutachten (Anm, 1) S. 4, Nieberding-Frank, Preuß. Wasserrecht
<lb/>(1888) S. 837.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0509.tif"
                   n="507"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0509"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Krische, Der Rechtsbegriff des öffenil. Wasserlaufs nach Sächs. Rechte. 507


<lb/>drücklich bestimmt ist — und die gewerbepolizeiliche Genehmigung nach § 35 des
<lb/>Gewerbegesetzes und § 17 flg. der Gewerbeordnung geben an sich auch kein Recht,
<lb/>die Verleihung anderex Sonderrechte oder die Genehmigung anderer Stauanlagen,
<lb/>auch wenn die eigene dadurch benachtheiligt wird, zu hindern. Doch werden die
<lb/>bestehenden Stauanlagen im gewerbepolizeilichen Genehmigungsverfahren vor Be- 
<lb/>einträchtigung durch spätere sehr sorgfältig geschützt. Unvordenklicher Besitzstand
<lb/>begründet die thatsächliche Vermuthung ordnungsgemäßer Verleihung eines Sonder---
<lb/>rechts auf Wasserbenutzung. Eine Ersitzung nicht schon im Gemeingebrauche ent- 
<lb/>haltener Benutzungsrechte ist durch die Verkehrsunfähigkeit der Wasserläufe aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Die Aufsicht über die Benutzung der Wasserläufe steht den Verwaltungsbehörden
<lb/>zu. Diese haben auch Streitigkeiten über die Wasserbenutzung zu entscheiden, soweit
<lb/>sie auf allgemeine Rechtsgrundsätze, z. B. auf die angeblichen Anliegerrechte oder auf
<lb/>das Recht des Gemeingebrauchs sich gründen. Was die Zuständigkeit der Behörden
<lb/>zur Entscheidung von Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang von Sonder- 
<lb/>rechten zur Benutzung eines Wasserlaufs anlangt, so ist zu unterscheiden. Dient
<lb/>das Wasserbenutzungsrecht dem Betriebe eines Gewerbes, so haben nach 8 25 des
<lb/>^-Gesetzes die Verwaltungsbehörden über das Recht an sich zu entscheiden, auch
<lb/>wenn dabei besondere Rechtstitel angezogen werden. Anderenfalls ist nach der
<lb/>theoretisch wohl kaum haltbaren und auch in der Praxis zu mancherlei Unzuträg- 
<lb/>lichkeiten führenden positiven Vorschrift in § 11 des Gesetzes A vom 28. Januar
<lb/>1835 die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden begründet, obgleich die dabei anzu- 
<lb/>wendenden Rechtssätze ausschließlich dem öffentlichen Rechte angehören.75)

<lb/>Privatrechtlich ist dagegen der Satz, daß die Flußinsel, das verlassene Fluß- 
<lb/>bett und das angeschwemmte Land den Anliegern znsällt. Auch sonst ist in An- 
<lb/>sehung der Wasserlaufsbenutzung dem Privatrechtsverkehr in verschiedenen Be- 
<lb/>ziehungen freier Spielraum gelassen. So kann durch Vertrag die Verpflichtung
<lb/>begründet werden, einer Wasserbenutzung nicht zu widersprechen oder von einem
<lb/>Wasserbenutzungsrechte — Gemeingebrauchs- oder Sonderrechte — keinen Gebrauch
<lb/>zu machen. Solche Rechtsgeschäfte und die über sie ergehenden Richtersprüche schaffen
<lb/>aber nach allgemeinen Grundsätzen Recht nur zwischen den Bctheiligten; ein Recht
<lb/>an dem Wasserlaufe als einer den Betheiligten fremden, verkehrsunfähigen Sache,
<lb/>vermögen sie nicht zu begründen. Auch bei den Sonderrechten schlagen privat- 
<lb/>rechtliche Gesichtspunkte mit ein; insbesondere ist nach dem Privatrechte die Frage
<lb/>zu beurtheilen, wer ein, vom Standpunkte des öffentlichen Rechts anerkanntes
<lb/>dingliches Sonderrecht ans Wasserbenutzung auszuüben berechtigt sei. Aehnlich
<lb/>liegt das Rechtsverhältniß bei Realschankberechtigungen; auch da ist das Bestehen
<lb/>und der Umfang der Berechtigung nach dem öffentlichen Rechte, die Frage da- 
<lb/>gegen, wer sie infolge Rechtsgeschäfts unter Lebenden oder von Todeswegen aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>76) Vergl. hierzu tzarwey, S. 657, 651, 667.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0510.tif"
                n="508"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0510"/>
            <div xml:id="d5372e53164"
                 ana="scope_-_508-532"
                 type="article"
                 n="11."
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
                 next="mpier:zs1-2173751_05-1895_0632">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schanze, ...">Von Regierungsrath a. D. Dr. Schanze in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>508 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>zuüben befugt sei, nach dem Privatrechte zu beurtheilen, nur daß hier folgerichtig
<lb/>durch ß 25 des A-Gesetzes die Entscheidung der Frage des Bestehens und des
<lb/>Umsangs der Berechtigung den Verwaltungsbehörden Vorbehalten ist. Wer außer
<lb/>den Fällen der 88 321 und 322 des Reichsstrafgesetzbuchs unbefugter Weise de»
<lb/>natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers zum Nachtheile für
<lb/>Andere ändert oder unterbricht oder die für den Gebrauch des Wassers festgesetzten
<lb/>Grenzen überschreitet, unterliegt der Bestrafung nach Art. 12 des Gesetzes vom
<lb/>30. April 1873 und 24. April 1894 (Ges.- u. Verordn.-Bl. 1873 S. 401, 1894
<lb/>S. 116).
</p>
               <p>

                  <lb/>Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehend

<lb/>Von Rcgierungsrath a. D. vr. Schanze in Dresden.

<lb/>I.

<lb/>1. Das Patentgesetz vom 7. April 1891 bestimmt:

<lb/>§4.

<lb/>Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt
<lb/>ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu
<lb/>bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren
<lb/>ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren un- 
<lb/>mittelbar hergestellten Erzeugnisse.

<lb/>§35.

<lb/>Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen des
<lb/>ß4') zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur
<lb/>Entschädigung verpflichtet.

<lb/>8 36.

<lb/>Wer wissentlich den Bestimmungen des § 4 zuwider eine Erfindung in
<lb/>Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gcfängniß
<lb/>bis zu 1 Jahre bestraft.

<lb/>Gegenstand der Erfindung kann ein Erzeugniß oder ein Verfahren sein. Das
<lb/>Verfahren läuft entweder in ein Erzeugniß oder in ein (unkörperliches) Resultat
<lb/>aus;^) das Erzeugniß wiederum kann für sich allein unabhängig von seinem Her- 
<lb/>stellungsverfahren oder aber als unmittelbares Ergebniß des Herstellungsverfahrens
<lb/>in Betracht' kommen. Alle diese Fälle faßt der Wortlaut des 8 4 zusammen.
<lb/>Löst man ihn auf, so ergeben sich folgende Einzelvorschriften:

<lb/>A. Das für ein Erzeugniß ertheilte Patent hat die Wirkung, daß der
<lb/>Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig das Erzeugniß

<lb/>&gt;) Der in den §§ 35 und 36 enthaltene Hinweis auf 8 5 kommt für die vorliegende
<lb/>Untersuchung nicht in Betracht.

<lb/>Vcrgl. Seligsohn. Patentgesetz S. 8 Note 7. Köhler, Aus dem Patent- und
<lb/>tzndustrierecht, 1l S. 5, • ■ ,
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0511.tif"
                   n="509"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0511"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 509
<lb/>herzustellen,

<lb/>in Verkehr zu bringen,
<lb/>feil zu halten,
<lb/>zu gebrauchen.

<lb/>6. Das für ein Verfahren ertheilte Patent hat die Wirkung, daß der
<lb/>Patentinhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig
<lb/>das Verfahren zu gebrauchen (anzuweirden),
<lb/>die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens
<lb/>in Verkehr zu bringen,
<lb/>feil zu halten,
<lb/>zu gebrauchen.

<lb/>Die Thätigkeiten, welche nach § 4 dem Patentinhaber ausschließlich zustehen,
<lb/>werden in § 35 und § 36 als „in Benutzung nehmen der Erfindung" be- 
<lb/>zeichnet, und zwar stellt jede einzelne Thätigkcit für sich allein, nicht etwa nur ihr
<lb/>Inbegriff eine Jnbenutzungnahme der Erfindung dar.^)

<lb/>Das in Benutzung Nehmen oder Benutzen der Erfindung (vergl. § 2 des
<lb/>Patentges.) darf nicht verwechselt werden mit dem Gebrauchen des Erfindungs-
<lb/>gegenstands. Letzteres ist nur ein Spezialfall des Bcnutzens der Erfindung.*)

<lb/>Das Patentgesetz spricht vom Gebrauchen eines Erzeugnisses und vom Ge- 
<lb/>brauchen eines Verfahrens. Um unliebsamen Verwechselungen vorzubeugen, empfiehlt
<lb/>es sich das Wort „gebrauchen" auf Erzeugnisse zu beschränken und, wenn es sich
<lb/>um ein Verfahren handelt, lieber von „anwenden" zu reden. Dem Sachverhalte
<lb/>entspricht es besser, das Anwenden eines Verfahrens nicht sowohl mit dem Ge- 
<lb/>brauchen eines Erzeugnisses, als vielmehr mit dem Herstellen eines Erzeugnisses
<lb/>in Parallele zu bringen. Denn das Herstellen eines Erzeugnisses und das An- 
<lb/>wenden eines Verfahrens sind die beiden Modalitäten, in welchen eine Erfindung
<lb/>zur „Ausführung" gelangt. § 11 des Patentgesetzes.

<lb/>Das Inverkehrbringen und das Feilhalten kann man der Kürze halber unter
<lb/>dem Ausdrucke „Verbreitung" zusammcnfassen.

<lb/>3) Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Februar 1895 im Blatt für Patent-,
<lb/>Muster- und Zeichenwesen I. S. 147.

<lb/>4) Es ist deshalb zum Mindesten irreführend, wenn G. Meyer in seinem Lehrbuche
<lb/>des deutschen Verwaltungsrechtes Bd. 1 S. 422 (1. Aust.) sagt: „Die Befugniß zur aus- 
<lb/>schließlichen Benutzung der Erfindung im Gewerbebetriebe bildet den einzigen Inhalt des
<lb/>Patentrechtes, wenn als Gegenstand der Erfindung ein Verfahren erscheint." Für Benutzung
<lb/>muß es Gebrauch (Anwendung) heißen. Ebenso ungenau das Reichsgericht in der Ent- 
<lb/>scheidung vom 17. Januar 1895 (Blatt für Patent- rc. wesen, Bd. I S. 202): „Zum That-
<lb/>bestande des Vergehens gegen das Paientgesetz gehört die gewerbsmäßige Herstellung, Feil-.
<lb/>Haltung oder Benutzung der den Gegenstand des Patentes bildenden Erfindung." — Es
<lb/>empfiehlt sich dringend, im Anschluß an die Terminologie des Gesetzes die Worte: verwerthen,
<lb/>ausführen, benutzen, gebrauchen und anwenden als technische Ausdrücke zu behandeln. Daß
<lb/>dies bisher nicht geschehen, ist der Grund vieler Mißverständnisse und Unklarheiten,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0512.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0512"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>510 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehend


<lb/>Die Auslegung und Handhabung der angezogenen Gesetzesbestimmungen
<lb/>giebt zu mancherlei Zweifeln* 5 6 7) Anlaß. An dieser Stelle soll nur der einen Frage
<lb/>näher getreten werden: was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Er- 
<lb/>findung 0) zu verstehen?

<lb/>Wir geben zunächst eine Zusammenstellung der in der Literatur und Ju- 
<lb/>dicatur vertretenen Ansichten, (I. 2 flg.), lassen dann einen Ueberblick über die
<lb/>Entstehungsgeschichte des § 4 folgen (II) und versuchen erst im Anschluß hieran
<lb/>unsere eigene Meinung darzulegen und zu begründen (III und IV).

<lb/>Zur Rechtfertigung dieser Ausführlichkeit sei bemerkt, daß wir nicht blos die
<lb/>aufgeworfene Frage beantworten, sondern zugleich das vielfach zerstreute und schwer
<lb/>zugängliche Material dem Leser behufs selbständiger Prüfung und Entscheidung
<lb/>zur Verfügung stellen möchten.

<lb/>Es wird sich zeigen, daß die Aeußerung Robolskis?) über den Begriff der
<lb/>Gewerbsmäßigkeil herrsche in Literatur und Praxis im Wesentlichen kein Streit,
<lb/>zur Zeit nicht mehr zutrifft, und daß die Aeußerung in den Motiven des Ent- 
<lb/>wurfes vom März 1890:8 9) angesichts der Auslegung, welche der Ausdruck ge-
<lb/>gewerbsmäßig in der Rechtsprechung gefunden habe, stehe es nicht zu befürchten,
<lb/>daß er zu Mißverständnissen Anlaß bieten werde, dem Sachverhalte wenig
<lb/>entspricht?)

<lb/>2. Köhler bringt die gewerbsmäßige Benutzung in § 4 in engste Be- 
<lb/>ziehung zur gewerblichen Verwerthung in § 1 des Patentgesetzes;10) er beschäf- 
<lb/>tigt sich deshalb mit der uns interessirenden Frage an zwei Stellen, in der Lehre
<lb/>vom Gegenstände und in der Lehre vom Inhalte des Patentrechtes. Seine Aus- 
<lb/>führungen gehen dahin:
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Vergl. z. B. das oben S. 509 Note 3 angezogene Urtheil des Reichsgerichts. —


<lb/>Bolze, der Entwurf einer Patentnovelle S. 165 flg.


<lb/>6) Das Ergebniß, zu welchem wir gelangen, kann Geltung auch für das Gebrauchs- 
<lb/>musterrecht beanspruchen. Vergl die Begründung zu 8 4 des Entwurfes des Gebrauchs- 
<lb/>mustergesetzes.


<lb/>7) Theorie und Praxis des deutschen Patentrechts S. 203.


<lb/>s) Siehe unten 111,1. *


<lb/>9) „Den Schein der Einigkeit verdankt man zumeist nur der Elasticität der Ausdrücke,
<lb/>denen Jeder einen anderen Sinn unterlegt. Es ist die Einigkeit der Diplomaten, die ein
<lb/>schönes Protokoll oder Vertragsinstrument zu Stande bringen, über dessen Wortlaut sich alle
<lb/>betheiligten Staaten einigen, während jeder einzelne sich etwas Anderes dabei denkt und
<lb/>dementsprechend handelt. Wo es aber einmal auf eine scharfe Wiedergabe der Vorstellung
<lb/>ankommt, da offenbart sich eine gar bedenkliche Buntscheckigkeit der Ansichten unter denjenigen
<lb/>Juristen, welche überhaupt nach einer befriedigenden Lösung der Aufgabe gesucht haben, und
<lb/>eine wahrhaft peinliche Rathlosigkeit unter den weitaus zahlreicheren übrigen, wenn sie plötz- 
<lb/>lich um eine fachmännische Begriffsbestimmung angegangen werden und doch keine Formel für
<lb/>alle Fälle fertig haben." — So Bergbohm, Jurisprudenz u. Rechtsphilosophie Bd. IS. 75.


<lb/>10) § 1 lautet: „Patente werden ertheilt für neue Erfindungen, welche eine gewerb- 
<lb/>liche Verwerthung gestatten."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0513.tif"
                   n="511"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0513"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 511

<lb/>Das Patentrecht ist das Recht der ausschließlichen ökonomischen Verwerthung
<lb/>der Erfindung; diese Verwerthung muß eine Verwerthung im Gewerbe sein. Die
<lb/>Verwerthung der Erfindung im Gewerbe kann aber in doppelter Weise erfolgen,
<lb/>als Produkt des Gewerbes und als Hülfsmittel des Gewerbes.

<lb/>Die gewerbliche Verwerthung als Produkt geschieht durch gewerbsmäßige
<lb/>Herstellung und Veräußerung; nicht die Einzeldarstellung und Einzelveräußerung,
<lb/>sondern nur diejenige, welche im Gefolge einer auf diese Thätigkeit gerichteten all- 
<lb/>gemeinen Geschäftsabsicht erfolgt, bei welcher also der Einzelakt den Theil eines
<lb/>größeren Ganzen bildet, ist eine ökonomische Jdeenausbeutung, wie sie das Gesetz
<lb/>dem Patentberechtigten vorbehält.")

<lb/>Ist die Erfindung nicht das Resultat, sondern das Mittel des Ge- 
<lb/>werbes, so besteht die ökonomische Ausbeute in der technischen Benützung des- 
<lb/>selben im Gewerbsbctriebe, als Arbeitsmittel. Nicht jede Benützung des Arbeits- 
<lb/>mittels ist Vorbehalten, sondern nur die Benützung zu der Arbeit, zu welcher es
<lb/>bestimmt ist. Eine Benützung, um dasselbe wissenschaftlich zu studiren, um seine
<lb/>Vortheile zu erproben oder sie Dritten zu demonstriren, um Verbesserungsversuche
<lb/>zu machen, fällt außerhalb des Patentschutzes.") Aber auch die Benutzung zu
<lb/>der bestimmungsgemäßen Arbeit ist dem Erfinder nur in den Schranken des
<lb/>Gewerbes Vorbehalten, da die bestimmungsgemäße ökonomische Ausbeute der Er- 
<lb/>findung darin besteht, daß ein Gewerbe unter günstigeren Bedingungen oder mit
<lb/>günstigeren Resultaten betrieben wird. Dies ist der Standpunkt der natürlichen
<lb/>Anschauung und der Standpunkt des Gesetzes, welches sich ausdrücklich auf Er- 
<lb/>findungen mit gewerblicher Verwerthbarkeit beschränkt.") Die Beschränkung auf
<lb/>auf. die gewerbliche Thätigkeit enthält ein qualitatives und ein quantitatives
<lb/>Element.

<lb/>In erster Beziehung ist Gewerbe im weitesten Sinne zu verstehen: jede
<lb/>Thätigkeit, welche mit materiellen Mitteln zur Befriedigung menschlicher Bedürf- 
<lb/>nisse beiträgt, mithin Urproduktion, Verarbeitung und Handel. Daher kann ein
<lb/>Verfahren zur Vertreibung des Colorado- oder Borkenkäfers, eine Grasmäh- 
<lb/>maschine, ein Mittel gegen die Kartoffelkrankheit, ein Locomobil für den Berg- 
<lb/>oder Hüttenbetrieb, eine neue Einrichtung der Eisenbahnschienen, eine neue Art der
<lb/>Emballage patentirt werden.") Dagegen wäre eine Ausdehnung auf die nicht
<lb/>gewerbliche, auf die geistige Thätigkeit (z. B. den Unterricht, die ärztliche Be- 
<lb/>handlung rc.) verfehlt, da diese Funktionen zwar auch bezahlt werden, aber be- 
<lb/>stimmungsgemäß nicht als Mittel des ökonomischen Erwerbes gelten können.
<lb/>Andererseits. ist z. B. der Betrieb einer Kaltwasserheilanstalt, einer Augenklinik,
<lb/>einer Geburtshülseanstalt allerdings ein Gewerbe, da hier die geistige Thätigkeit

<lb/>Patentrecht S. 97, vergl. auch S. 68.

<lb/>'*) a a. O. S. 105 unten.

<lb/>13) a. a. O. S. 106.

<lb/>") a. a. O. S. 108 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0514.tif"
                   n="512"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0514"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>512 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>nur die Oberleitung führt über eine Reihe untergeordneter und gewerblich charakte-
<lb/>risirter Funktionen.") Der Gebrauch eines chirurgischen Instrumentes in der Hand
<lb/>eines Arztes kann durch kein Patent beschränkt werden, wohl aber der Gebrauch
<lb/>einer Doucheeinrichtung in einem öffentlichen Bade, die Benützung orthopädischer
<lb/>Apparate in einem klinischen Institute.")

<lb/>Die gewerbliche Thätigkeit enthält aber noch ein zweites, ein quantitatives
<lb/>Moment; sie verlangt, daß sich der Betrieb über die Sphäre des blos persön- 
<lb/>lichen Bedarfs hinaus steigert. Das Gewerbe beginnt mit der Arbeitstheilung;
<lb/>Gewerbe ist die Ausübung eines Zweiges im weiten Gebiete der wirthschaftlich ge- 
<lb/>gliederten Produktion. Daher sind die Geschäfte der Ehefrau oder der Diener- 
<lb/>schaft für den Haushalt keine gewerblichen Geschäfte, ebensowenig wie die kleinen
<lb/>Nebengeschäfte wie das Gärtnern u. dergl., welche Jemand zu seiner Erholung
<lb/>oder für seinen persönlichen Bedarf betreibt. Wohl aber liegt ein Gewerbe dann
<lb/>vor, wenn wenigstens ein Theil der Produkte über den persönlichen Bedarf er- 
<lb/>zielt und daher gegen die Leistungen anderer ausgetauscht wird. Daraus folgt,
<lb/>daß der Gebrauch eines patentirten Ofens für das eigene Zimmer, der Gebrauch
<lb/>einer patentirten Nähmaschine durch die Hausfrau oder eines Kochreceptes durch
<lb/>die Hausköchin nicht unter die Sphäre des Patentverbotes fällt.")

<lb/>Es ist möglich, daß ein und dasselbe Objekt als Arbeitsprodukt und als
<lb/>Arbeitsmittel verwerthet wird; dann konkurriren die beiden Seiten des Patent- 
<lb/>schutzes, die exclusive Hcrstellungs- und Veräußerungsbefugniß und die exclusive
<lb/>Gebrauchsbefugniß. So ist eine Maschine zur Papierfabrikation ein Produkt für
<lb/>die Maschinenfabrik und ein Produktionsmittel für die Papierfabrik.

<lb/>So Köhler.

<lb/>3. Darin, daß die gewerbsmäßige Benutzung nach § 4 in engster Be- 
<lb/>ziehung zur gewerblichen Verwcrthung in § 1 stehe, stimmen andere Schriftsteller
<lb/>mit Köhler überein.

<lb/>Laband sagt: Die Erfindung wird nur dann patentirt, wenn sie eine ge- 
<lb/>werbliche Verwerthung gestattet;") da der Patentschutz in nichts anderem besteht,
<lb/>als in der Monopolisirung der gewerblichen Verwerthung einer Erfindung,
<lb/>so ist die Möglichkeit der gewerblichen Verwerthung ein durch den Begriff selbst
<lb/>gegebenes Erforderniß, eine logische Vorbedingung der Patentirung. Und an
<lb/>andrer Stelle ") heißt es: Der Patentschutz ist, wie oben ausgeführt wurde, eine
<lb/>Beschränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit zu Gunsten des Patentinhabers.
<lb/>Demgemäß bestimmt das Patentgesctz im § 4 die Wirkungen des Patentes dahin,
</p>
               <p>

                  <lb/>") a. a. O. S. 67.

<lb/>-°) a. a. O. S. 108.
<lb/>n) a. a. O. S. 109.

<lb/>,8) Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl. Bd. II S. 228.
<lb/>") a. a. O. S. 234.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0515.tif"
                   n="513"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0515"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0515--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 513

<lb/>daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der
<lb/>Erfindung gewerbsmäßig herzustellen rc.

<lb/>Bei G i er ke^") heißt es: „Wegen der'gewerblichen Natur des Patentrechts
<lb/>ist dem Berechtigten nur die gewerbsmäßige Benutzung der Erfindung Vorbe- 
<lb/>halten, während ihre Benutzung für häusliche oder Studienzwecke Niemandem ver- 
<lb/>wehrt ist."

<lb/>Auch G. Meyer") scheint der gleichen Meinung zu sein, denn er sieht
<lb/>„gewerbliche Verwerthung" und „gewerbsmäßige Benutzung" als gleichbedeutend
<lb/>an. Er sagt: „Die Erfindung muß eine gewerbliche Verwerthung gestatten, d. h.
<lb/>der Gegenstand muß entweder gewerbsmäßig hergestellt oder der Gegenstand bez.
<lb/>das Verfahren müssen im gewerbsmäßigen Betriebe gebraucht werden können."
<lb/>Und: „Die Wirkung des Patentes ist die Berechtigung des Patentinhabers zur
<lb/>ausschließlichen gewerblichen Verwerthung der patentirten Erfindung im Reichsge- 
<lb/>biete. Andere Personen sind zu einer gewerblichen Verwerthung der Erfindung
<lb/>nur auf Grund einer vom Patentinhaber erhaltenen Erlaubniß berechtigt."

<lb/>Seligsohn endlich erklärt rundweg, „gewerblich" in § 1 des Patent- 
<lb/>gesetzes sei identisch mit „gewerbsmäßig" in § 4, und Ros enthalt) verweist
<lb/>zur Erläuterung des Begriffes gewerbsmäßig einfach auf seine Ausführungen
<lb/>über den Begriff gewerblich.

<lb/>Diese Ansicht der Theoretiker steht im Einklänge mit der Auffassung des
<lb/>Reichsgerichts. Dasselbe hat die Frage, ob ein einmaliges Inverkehrbringen eines
<lb/>Erfindungsgegenstandes ein gewerbsmäßiges sein könne, bejaht mit der Begrün- 
<lb/>dung:^^) „Nach § 1 des Patentgesetzes soll das Patent dem Inhaber die gewerb- 
<lb/>liche Verwerthung der Erfindung ermöglichen und sichern, und in dieses Recht
<lb/>des Patentinhabers greift derjenige ein, welcher seinerseits die Erfindung gewerb- 
<lb/>lich verwerthet, sei es durch Herstellen oder durch Inverkehrbringen."

<lb/>Die Meinungen so hervorragender Autoritäten fallen, zumal wenn sie über- 
<lb/>einstimmen, gewiß schwer ins Gewicht. Und doch läßt sich unseres Erachtens ein
<lb/>Bedenken nicht unterdrücken: Wenn die gewerbsmäßige Benutzbarkeit der Erfin- 
<lb/>dung, von welcher die 88 4, 35 und 36 handeln, nichts anderes ist, als die ge- 
<lb/>werbliche Verwerthbarkeit der Erfindung, welche 8 1 fordert, so versteht man
<lb/>nicht recht, weshalb der Gesetzgeber sich zur Bezeichnung dieses Merkmales zweier
<lb/>verschiedener Ausdrücke bedient hat. Daß letzteres geschehen, legt doch den Ge- 
<lb/>danken nahe, daß gewerbliche Verwerthung von Erfindungen etwas anderes ist
<lb/>als gewerbsmäßige Benutzung derselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>-°) Deutsches Privatrecht Bd. I S. 882.

<lb/>2I) Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes Bd. I S. 419, S. 422 (1. Aufi.).
<lb/>'") Patentgesetz S. 14 Note 16, S. 62 Note 5. Vergl. aber uuten S. 518 flg.
<lb/>") Das deutsche Patentgesetz S. 122.
<lb/>a4) Entscheidungen in Strafsachen Bd. XV S. 37.

<lb/>Archiv sür Bürgrrl. Recht u. Pwzrtz. v.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0516.tif"
                   n="514"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0516"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0516--><p/>
               <p>

                  <lb/>514 Schanze, Was ift unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>4. Ein weiterer Zweifelspunkt!

<lb/>Macht derjenige sich einer gewerbsmäßigen Herstellung schuldig, der in
<lb/>seiner Nähmaschinenfabrik einmal eine einem Anderen patcntirte Nähmaschine be- 
<lb/>hufs Weiterveräußerung Herstellen läßt — oder nur derjenige, der auf die Her- 
<lb/>stellung von Nähmaschinen der dem Anderen patentirten Art seinen Fabrikbetrieb
<lb/>richtet?

<lb/>Liegt ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen oder Feilhalten vor, wenn ein
<lb/>Werkzeughändler unter Anderem einmal ein patentirtes Werkzeug in seinem Han- 
<lb/>delsbetriebe mit veräußert — oder ist erforderlich, daß sein Handel überhaupt die
<lb/>patentirten Werkzeuge mit umfaßt?

<lb/>Heißt es einen Farbstoff, dessen Herstellungsverfahren patentirt ist, gewerbs- 
<lb/>mäßig gebrauchen, wenn derselbe im vereinzelten Falle von einem Färbereibesitzer
<lb/>verwendet wird — oder muß er andauernd angewendet werden?

<lb/>Das Reichsgericht fagt :aB) „Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist im
<lb/>Patentgesetz kein anderer als in der Gewerbeordnung nnd sonstigen neueren Ge- 
<lb/>setzen." Ebenso Lieber."") Auch in der unten^mitgetheilten Entscheidung des
<lb/>Oberlandesgerichts Naumburg wird von „dem klaren Sinne des in der Gesetz- 
<lb/>gebung des Deutschen Reiches durchweg gleichmäßig angewandten Ausdruckes ge- 
<lb/>werbsmäßig" gesprochen. Und Kleinfeller""") meint, „gewerbsmäßig" bedeute
<lb/>im Strafrechte schlechthin nicht „in Ausübung eines Gewerbes" sondern „nach Art
<lb/>eines Gewerbes" d. h. die Richtung des Willens auf wiederholte Begehung und
<lb/>auf Beschaffung einer Einnahmequelle durch wiederholte Begehung.

<lb/>So einfach dürfte indeß die Sache nicht liegen.

<lb/>Nach dem Reichsstrafgcsetzbuche kennzeichnet sich das gewerbsmäßige Verbrechen
<lb/>allerdings einerseits durch den auf öftere Wiederholung gerichteten Entschluß, an- 
<lb/>drerseits durch die Absicht des Thäters, sich durch diese Wiederholung eine, wenn
<lb/>auch nicht regelmäßig oder dauernd fließende Einnahmequelle, zu verschaffen.29)
<lb/>Gilt diese Begriffsbestimmung auch für das Patenlgesetz, so liegt eine widerrecht- 
<lb/>liche Benutzung einer Erfindung nur vor, wenn das Herstellen, das Verbreiten,
<lb/>das Gebrauchen des Erfindungserzeugnisses, das Anwenden des Erfindungsver- 
<lb/>fahrens in dem Sinne gewerbsmäßig ist, daß die Absicht des Thäters auf öftere
<lb/>Wiederholung der Herstellung rc. des Erfindungsgegenstandes und auf Er- 
<lb/>langung von Vermögensvortheilen dadurch gerichtet ist.

<lb/>In letzterem Sinne saßt Da mb ach"") die Gewerbsmäßigkeit in § 4 des
</p>
               <p>

                  <lb/>25) Siehe unten 111,2.

<lb/>26) Das deutsche Patentgesetz S. 52.

<lb/>2 ?) Siehe S. 516 flg. — «Bergt, auch oben S. 510 bei Note 7 und 8.

<lb/>2S) Die strafrechtlichen Nebengesetze S. 355 Note 4.

<lb/>' v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 6. Nufl. S. 211.

<lb/>80) Das Patentgesetz S. 18. Vergl. auch Laß, das Urheberrecht an Gebrauchs- 
<lb/>mustern S. 12.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0517.tif"
                   n="515"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0517"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0517--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 515


<lb/>Patentgesetzes auf und Appelius") scheint dem beizustimmen; denn er verlangt,
<lb/>daß eine Anzahl von ähnlichen Fällen vorliegt oder doch geplant ist.

<lb/>Das Reichsgericht dagegen hat ausgesprochen, daß § 4 cit. eine solche Ge- 
<lb/>werbsmäßigleit nicht verlangt, daß es genügt, wenn das Herstellen, Feilbieten rc. des
<lb/>Ersindungsgegenstandes vereinzelt und ohne Gewinnabsicht „in Ausübung eines
<lb/>Gewerbebetriebes und zu den Zwecken desselben geschieht.^) Gleicher Ansicht sind
<lb/>Gareis,S3) Robolski^) und van Calker?»)

<lb/>5) Köhler^) stellt den gewerbsmäßigen Gebrauch in Gegensatz zur Ver- 
<lb/>wendung auf dem Gebiete der geistigen Thätigkeit, z. B. des Unterrichts, des
<lb/>ärztlichen Berufes.

<lb/>Anderer Ansicht ist Landgraf.37) Er macht geltend:

<lb/>Nach dem Gesetze vom 7. April 1891 ist der Patentinhaber gegen den ge- 
<lb/>werbsmäßigen Gebrauch eines jeden patentirten Gegenstandes geschützt, er ist nicht
<lb/>geschützt gegen den persönlichen Gebrauch eines patentirten Gegenstandes, gegen den
<lb/>Gebrauch, der mit dem Erwerbe nichts zu thun hat. Wo hört die Gewerbs-
<lb/>mäßigkeit auf? Dort, wo der rein persönliche Genuß beginnt. Es kann z. B.
<lb/>keinem Zweifel unterworfen sein, daß die Anwendung einer Schreibmaschine nicht
<lb/>bloS im Gefchäftsbüreau und bei Gerichts- und Verwaltungsbehörden, sondern
<lb/>auch bei einem Gelehrten als gewerbsmäßige Verwendung dieser Maschine zu er- 
<lb/>achten ist.

<lb/>Landgraf geht also davon aus, daß der Gebrauch von Erfindungsgegen- 
<lb/>ständen bei Behörden unter die gewerbsmäßige Benutzung falle. Ist dies zu- 
<lb/>treffend? Diese Frage ist vor Kurzem anläßlich eines praktischen Rechtsfalles ein- 
<lb/>gehend erörtert worden. Die Sache lag fo:as)

<lb/>Die Alters- und Jnvaliditäts-Versicherungs-Anstalt zu Merseburg hatte zur
<lb/>Aufbewahrung der Quittungskarten fahrbare Regale Herstellen lassen und in Ge- 
<lb/>brauch genommen. Der Inhaber des Patentes Nr. 54468, betreffend ein Waaren-
<lb/>gerüst erblickte hierin eine Verletzung der ihm durch dieses Patent gewährten
<lb/>Rechte und stellte gegen den Vorstand der genannten Anstalt bei der Kgl. Staats- 
<lb/>anwaltschaft zu Halle Strafantrag. Derselbe wurde abgelehnt; auch die beim
<lb/>Oberstaatsanwalt eingelegte Beschwerde war erfolglos. Der Patentinhaber bean- 
<lb/>tragte nunmehr beim Kgl. Oberlandesgericht Naumburg Entscheidung gemäß
<lb/>Z 170 der Reichsstrafprozeßordnung. In der Begriindung dieses Antrages wird

<lb/>31) Strafrechtliche Nebengesetze S. 125 Note 11.

<lb/>aa) Entscheidungen in Strafsachen Bd. XV S. 37.

<lb/>33) Das deutsche Patentgesetz S. 86.

<lb/>**) Theorie und Praxis S. 203.

<lb/>36) Die Delikte gegen das Urheberrecht S. 148.

<lb/>3S) Vergl. oben S. 510 flg.

<lb/>37) Das deutsche Reichsgesetz betr. den Schutz der Erfindungen S. 43 flg.

<lb/>38) Vergl. Patentblatt 1893 S. 230 flg. Ga reis'sche Sammlung der Entscheidungen
<lb/>Bd. X S. 118 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>33*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0518.tif"
                   n="516"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0518"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>516 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>über die Gewerbsmäßigkeit des Gebrauches, welche die Staatsanwaltschaft in Ab- 
<lb/>rede gestellt hatte, vom Patentinhaber Folgendes ausgeführt:

<lb/>Der in dem angefochtenen Bescheide aufgestellte Begriff der gewerbsmäßigen
<lb/>Nutzung als eines solchen Gebrauches, welcher sich in Ausübung einer auf Er- 
<lb/>werb gerichteten berufsmäßigen Thätigteit vollzieht, kann in dieser Begrenzung aus
<lb/>das Patentgesetz nicht Anwendung finden. Aus der Entstehungsgeschichte und auch
<lb/>aus der Analogie mit dem § 6 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
<lb/>Mustern und Modellen89) geht hervor, daß „gewerbsmäßig" den Gegensatz zu
<lb/>„persönlich", „privatim" bilden und etwa gleichbedeutend mit „berufsmäßig," „in
<lb/>Ausübung des Berufes" sein soll. Gleichgültig für die Verletzung des Patent- 
<lb/>rechtes ist sonach der wirthschaftliche Erfolg des Gebrauchenden und die gewinn- 
<lb/>süchtige Absicht. Die Gewerbsmäßigkeit hört erst dort auf, wo der rein persön- 
<lb/>liche Genuß beginnt. Nur gegen die persönliche, private, häusliche Benutzung
<lb/>und gegen den Gebrauch des einzelnen Individuums zu rein wissenschaftlichen oder
<lb/>künstlerischen Zwecken gewährt das Patentgesetz dem Patentinhaber keinen Schutz
<lb/>Wenn nun auch die Alterversicherungsanstalt nicht Erwerbszwecke verfolgt, so ist
<lb/>ihr Betrieb doch jedenfalls ein geschäftlicher und die in den Geschäftsräumen
<lb/>aufgestellten Kartengerüste dienen zur Unterstützung und Erleichterung dieses ge- 
<lb/>schäftlichen Betriebes. Wollte man den Gebrauch der fraglichen Gerüste für er- 
<lb/>laubt halten, so würde darin eine nicht zu rechtfertigende Privilegirung derjenigen
<lb/>staatlichen Institute liegen, welche auf direkten Erwerb nicht abzielen. Schließlich
<lb/>ist noch auf den Zusammenhang der §§ 4 und 5 des Patentgesetzes hinzuweisen.
<lb/>In § 4 ist das ausschließliche berufsmäßige Herstellungs-, Verkehrs- und Ge- 
<lb/>brauchsrecht des Erfinders statuirt. In 8 5 sind die Fälle aufgezählt, in denen
<lb/>dieses Recht eine Einschränkung erleidet. In Absatz 2 wird die Wirkung des
<lb/>Patentes im Interesse des Heeres, der Marine und der öffentlichen Wohlfahrt
<lb/>durchlöchert. Anderer staatlicher Verwaltungen, welchen der Erwerbszweck gleich- 
<lb/>falls fernliegt, ist bei Aufzählung der Einschränkungen des Patentrechtes nicht Er- 
<lb/>wähnung gethan.

<lb/>Das Oberlandesgericht fand keinen Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage und verwarf deshalb den Antrag des Patentinhabers durch Entscheidung
<lb/>vom 15. Dezember 1892. Die Begründung geht dahin:

<lb/>„Der angesochtene Bescheid des Oberstaatsanwalts wird .durch den zutreffen- 
<lb/>den Entscheidungsgrund getragen, daß von einer Gewerbsmäßigkeit des in Frage
<lb/>stehenden Handelns der Beschuldigten im Sinne von § 4 des Patentgesetzes nicht
<lb/>die Rede sein kann. Die Ausführungen des Antragstellers, mittels deren derselbe
<lb/>das Wort „gewerbsmäßig" in § 4 eit auch im Sinne von „berufsmäßig" oder
<lb/>„geschäftlich" verstanden wissen will, bekämpfen vergeblich den klaren Sinn des

<lb/>89) „Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 1. die Einzelkopie eines Musters
<lb/>oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Ver-
<lb/>werthung angesertigt wird."
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0519.tif"
                   n="517"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0519"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0519--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 517

<lb/>in der Gesetzgebung des deutschen Reiches durchweg gleichmäßig angewandten
<lb/>Ausdruckes „gewerbsmäßig", welcher nur da gebraucht wird, wo es um eine auf
<lb/>Erwerb gerichtete berufsmäßige Tyätigkeit sich handelt, wie sie im gegebenen Falle
<lb/>unzweifelhaft nicht Vorgelegen hat. Letzteres gilt sowohl von dem stattgehabten
<lb/>— und anscheinend noch stattfindenden — Gebrauchen der in Rede stehenden
<lb/>Vorrichtung, als auch von dem'seitens der Beschuldigten etwa stattgehabten Her- 
<lb/>stellen derselben, insofern nämlich strafrechtlich die Sache event. so aufgesaßt wer- 
<lb/>den könnte, als ob die Beschuldigten durch den Fabrikanten T. in Berlin — be- 
<lb/>züglich dessen bislang gar kein Anhalt dafür vorliegt, daß er das Patent des An- 
<lb/>tragstellers gekannt hat, so daß von der Annahme auszugehen ist, daß T. eine
<lb/>strafbare Handlung nicht begangen hat, mithin auch nicht zu einer solchen von
<lb/>den Beschuldigten im Sinne des § 48 des Str.G.B.'s angestiftet sein kann —
<lb/>die fragliche Vorrichtung hergestellt hätten."

<lb/>Ist diese Entscheidung richtig? Das Gefühl, daß dem Antragsteller Un- 
<lb/>recht geschehen sei, wird sich schwerlich ganz unterdrücken lassen. Man vergegen- 
<lb/>wärtige sich folgende vom Antragsteller dem Oberlandesgericht gegenüber ange- 
<lb/>führten Beispiele! „Eine staatliche Bibliothekverwaltung läßt eine patentirte Be-
<lb/>leuchtungs- oder Heizungsanlage selbständig Herrichten und nimmt sie in Gebrauch;
<lb/>die Verwaltung einer öffentlichen Schule läßt patentirte Schulbänke anfertigen und
<lb/>benutzt dieselben; die Gerichts- und Verwaltungsbehörden wenden eine patentirte
<lb/>Schreibmaschine an. Und alle diese Handlungen sollten erlaubt sein, während sie
<lb/>unzweifelhaft eine Patentverletzung darstellen würden, wenn sie eine Privatperson
<lb/>in ihrem, wenn auch hauptsächlich wissenschaftlichen und volksbildenden Zwecken
<lb/>gewidmeten Berufe vornimmt, z. B. der Gelehrte, welcher die Schreibmaschine
<lb/>gebraucht, das Theater oder Concerthaus, welches die patentirte Beleuchtung oder
<lb/>Heizung einführt."

<lb/>Hat der Antragsteller nicht Recht, wenn er weiter geltend macht: „Die
<lb/>Vortheile, welche die Benutzung des Patentes gewährt, werden auch von den
<lb/>staatlichen Instituten bei Ausübung ihrer Berufs- und Geschäftsthätigkeit in
<lb/>gleichem Grade genossen, wie von den Privaten in Ausübung ihrer Erwerbsthätig-
<lb/>keit. So kommt die Bequemlichkeit des von den Beschuldigten in Gebrauch ge- 
<lb/>nommenen Kartengerüstes, die durch dasselbe erzielte Raum- und Lichtersparung
<lb/>und der Minderbedarf an Beamten und somit an Beamtengehältern der Ver- 
<lb/>sicherungsanstalt in demselben Maße zu Gute, wie jedem Anderen. Gerade in
<lb/>dem Genüsse dieser materiellen Bortheile zeigt sich die Ausnutzung eines Patentes,
<lb/>welche den Schutz des Patentinhabers verlangt."

<lb/>6. Die anläßlich des vom Oberlandesgericht Naumburg entschiedenen Rechts- 
<lb/>falles erörterten Fragen haben unlängst auch den „Verein für den Schutz des ge- 
<lb/>werblichen Eigenthums" beschäftigt?") In seiner Sitzung vom 2. März 1894 war
<lb/>die Frage zur Diskussion gestellt:

<lb/>40) Vergl, Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz HI. Jahrg. S. 169 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0520.tif"
                   n="518"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0520"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>518 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>Inwieweit sind die kaufmännischen Unternehmungen des Fiskus mit Rück- 
<lb/>sicht auf den Patent- und Musterschutz als gewerbliche Unternehmungen zu bc-
<lb/>. trachten?

<lb/>Die Verhandlung beschränkte sich aber nicht aus die durch dieses Thema gezogenen
<lb/>Grenzen. Der Referent Katz erstreckte seine Ausführungen auf die Unter- 
<lb/>nehmungen der öffentlich rechtlichen Korporationen 'überhaupt und schlug vor, § 4
<lb/>des Patentgesetzes durch folgenden Zusatz zu ergänzen:

<lb/>Die Benutzung des Gegenstandes einer Erfindung seiten des Staates,
<lb/>den Gemeinden oder anderer öffentlich rechtlicher Korporationen gilt als ge- 
<lb/>werbsmäßige.

<lb/>Seligsohn wandte ein, daß dieser Zusatz einerseits nicht erschöpfend sei, weil
<lb/>nicht blos die Betriebe öffentlich-rechtlicher Korporationen in Frage kämen, daß
<lb/>er andererseits aber überflüssig erscheine, weil das geltende Recht bei richtiger
<lb/>Handhabung dem praktischen Bedürfnisse durchaus genüge. Seligsohn machte
<lb/>geltend:

<lb/>„Legen wir den § 4, insbesondere den Begriff „gewerbsmäßig" richtig aus?

<lb/>Das „gewerbsmäßig" wird beinahe von allen Autoren dahin verstanden:
<lb/>in der voraus gefaßten Absicht, dergleichen Geschäfte wiederholt zum Zwecke des
<lb/>Gelderwerbes zu machen. Und zwar wird das „gewerbsmäßig" so ausgelegt, weil
<lb/>dieses Wort im Handelsgefctzbuche in Artikel 4 bei der Definition des Kauf- 
<lb/>manns vorkommt und dort diese Begriffsbestimmung feststeht. Infolge dessen hat
<lb/>man vielleicht aus Bequemlichkeit, weil kein Fall bisher zuni Nachdenken über
<lb/>diesen Punkt nöthigte, jene Begriffsbestimmung auch für das Patentgesetz ange- 
<lb/>wendet. Ich selbst weiß mich davon nicht frei; in meinem Konnnentar zum
<lb/>Patentgesetze habe ich sie auch vollständig übernommen, bin aber mittlerweile an- 
<lb/>derer Ansicht geworden.

<lb/>Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff „gewerbsmäßig" den Gebrauch der
<lb/>Erfindung zu häuslichen Zwecken oder zum Zwecke der Belehrung freigebcn. Ein- 
<lb/>mal, weil das Eindringen in das Innere einer fremden Häuslichkeit nicht etwas
<lb/>Wünschenwerthes ist, zweitens weil der Gebrauch innerhalb der Häuslichkeit ein
<lb/>so minimaler zu sein pflegt, daß dem Patentberechtigten dadurch keinerlei Eintrag
<lb/>geschehe. Ich meine von diesen Gesichtspunkten aus müssen wir versuchen, zu
<lb/>einer Begriffsbestimmung des „gewerbsmäßig" zu gelangen. Der Begriff „Ge- 
<lb/>werbe" und „gewerbsmäßig" kommt in verschiedenen Gesetzen vor, z. B. in der
<lb/>Gewerbeordnung, im Strafgesetzbuche, in den Steuergesetzen, im Handelsgesetzbuche.
<lb/>In diesen Gesetzen bedeutet er keineswegs stets dasselbe. Folglich, da es kein fest- 
<lb/>stehender Begriff ist, so sehe ich keinen Grund, weshalb wir im Patentrecht gerade
<lb/>die Definition aus dem Handelsgesetzbuche übernehmen sollen, die zu unzweck- 
<lb/>mäßigen Konsequenzen führt. Wir müssen vielmehr unter Berücksichtigung der
<lb/>Erwägungen, die zu der Bestimmung des § 4 führten, die Frage zu lösen ver- 
<lb/>suchen: Wann liegt eine gewerbliche Benutzung vor? In einer bestimmten Formel
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0521.tif"
                   n="519"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0521"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 51g


<lb/>läßt sich die Antwort nicht zusammenfassen. Maßgebend für die Entscheidung sind
<lb/>meines Erachtens einmal der Umfang und die Art deS Betriebes, sodann ins- 
<lb/>besondere , ob gewisse dauernde Anlagen zum Zwecke dieses Betriebes vorhanden
<lb/>sind. Kommt man auf Gruud dieser Momente zu dem Schluß, daß es sich nicht
<lb/>um die gelegentliche Befriedigung eines vereinzelten Bedürfnisses handelt, sondern
<lb/>daß Veranstaltungen vorliegen, um in planmäßiger — ich möchte sagen, fabrik- 
<lb/>artiger — Weise den Bedürfnissen eines größeren Persouenkreises zu genügen,
<lb/>dann fällt die Benutzung unter § 4. Wenn ich unter diesem Gesichtspunkte die
<lb/>Anlagen und Betriebe des Fiskus betrachte, so kann für mich kein Zweifel sein,
<lb/>daß, wenn der Fiskus beispielsweise Gewehrfabriken betreibt, Schiffsbauten her- 
<lb/>stellt u. s. w. hier nach Art und Umfang des Betriebes sowie nach den dauern- 
<lb/>den Anlagen, die zur regelmäßigen Fortsetzung des Betriebes vorhanden sind, hier
<lb/>ein gewerblicher Betrieb anzunehmen ist."

<lb/>H.

<lb/>1. Durch die Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 21. September
<lb/>1842") war die partikulare Patentgesetzgebung in.Deutschland hinsichtlich der
<lb/>Wirkungen der Patentertheilung nicht unerheblich beschränkt. Jede Vereinsregierung
<lb/>konnte zwar dem Patentinhaber ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder
<lb/>Ausführung der Erfindung ertheilen; dagegen durfte sie dem Patentinhaber das
<lb/>Recht, die Einfuhr, den Verkauf und Absatz patentirter Gegenstände zu verbieten,
<lb/>überhaupt nicht, und ein ausschließliches Recht des Ge- oder Verbrauches nur in- 
<lb/>soweit zusprechen, als es sich, abgesehen von neuen Fabrikationsmethoden, um
<lb/>Maschinen und Werkzeuge für die Fabrikation und den Gewerbebetrieb (im Gegen- 
<lb/>satz zu allgemeinen, zum Ge- und Verbrauche des größeren Publikums bestimmten
<lb/>Handelsartikeln) handelte.

<lb/>Nach der Uebereinkunft sind also die Gegenstände der Erfindung:

<lb/>A, Verfahren,

<lb/>B. Erzeugnisse,

<lb/>a) Maschinen und Werkzeuge für die Fabrikation und den Gewerbe- 
<lb/>betrieb;

<lb/>b) zum Ge- und Verbrauch des größeren Publikums bestimmte Han- 
<lb/>delsartikel; zu diesen gehören z. B. auch Maschinen und Werk- 
<lb/>zeuge, die nicht der Fabrikation und dem Gewerbebetriebe dienen.

<lb/>Dem Patentinhaber darf höchstens eingeräumt werden
<lb/>zu A, das ausschließliche Recht der Anwendung,
<lb/>zu B, a und b, das ausschließliche Recht der Herstellung,
<lb/>zu B, a, das ausschließliche Recht des Gebrauches.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Abgebrüht bei Köhler, Patentrecht, Anhang S. bVIII flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0522.tif"
                   n="520"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0522"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>520 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>2. Der Entwurf des Vereines deutscher Ingenieure 4a) bestimmt itt § 29:

<lb/>Der Patentschutz erstreckt sich auf die ausschließliche Anfertigung oder

<lb/>Ausführung des Patentgegenstandes und auf den Handel mit demselben; bei
<lb/>Maschinen, Werkzeugen und Geräthen, sowie bei Fabrikationsmethoden in- 
<lb/>dustrieller Erzeugnisse auch aus die ausschließliche Anwendung zu gewerblichen
<lb/>Zwecken.

<lb/>Die Motive bemerken hierzu: Schon im Eingänge ist hervorgehoben, daß
<lb/>der bisher in Deutschland geltende Patentschutz ungenügend sei; er erstreckt sich,
<lb/>abweichend von dem, was in den meisten Ländern Rechtens ist, nicht auf den
<lb/>Handel mit den Gegenständen eines Patents. Dagegen ist (im Entwürfe) von
<lb/>der Einfuhr keine Rede. In der Thal läßt sich die Einfuhr patentirter Gegen- 
<lb/>stände direkt nicht verbieten; ein solches Verbot ist aber auch unnöthig. Sollte
<lb/>Jemand im Auslande patentirte Gegenstände erwerben und ohne aus andere Weise
<lb/>in den Patentschutz einzugreifen, sie in das Inland herübernehmen, so ist dabei
<lb/>kaum etwas zu erinnern.

<lb/>3. Im Jahre 1876 veranlaßt das Reichskanzler-Amt auf Beschluß des
<lb/>Bundesrathes eine Enquete über die reichsgesetzliche Regelung des Patentwesens.")
<lb/>Der zusammengetretenen Sachverständigen-Kommission wurden unter Nr. XVII
<lb/>die Fragen vorgelegt:

<lb/>Soll der Schutz der Erfindungen — einerlei, ob es sich um die Er- 
<lb/>findung eine« Erzeugnisses oder einer Verfahrungsweise handelt — in allen Fällen
<lb/>die gleiche Wirkung haben?

<lb/>Soll insbesondere in der einen oder der anderen Richtung der Schutz
<lb/>nur die Wirkung haben, daß der Inhaber des Patentes ausschließlich befugt
<lb/>ist, den Gegenstand der Erfindung im Reiche herzustellen, ohne den Handel mit
<lb/>dem Gegenstände oder den Gebrauch desselben einzuschränken?

<lb/>oder vielmehr auch die, daß der Inhaber des Patents ausschließlich be- 
<lb/>fugt ist, mit dem Gegenstände der Erfindung im Reiche Handel zu treiben?

<lb/>oder endlich noch die, daß der Gegenstand der Erfindung ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Patentinhabers im Reiche überhaupt nicht benutzt 44) werden
<lb/>darf?
</p>
               <p>

                  <lb/>42) Bearbeitet von der Kommission desselben, bestehend aus dem Fabrikanten K.
<lb/>Gaertner zu Buckau bei Magdeburg, Generaldirektor Wintzer zu Georg-Marienhütte bei
<lb/>Osnabrück und Syndikus vr. Andrs zu Osnabrück, sowie vr. W. Siemens und Civil-
<lb/>ingenieur Ziebarth zu Berlin — abgedruckt in „Die Ertheilung von Erfindungspatenten".
<lb/>Bon einem höheren Regierungsbeamten (Geh. Reg.-Rath L. Jacobi), Berlin 1874, Kort-
<lb/>kampf S. 80 flg.

<lb/>") Vergl. Busch, Archiv für Theorie und Praxis des Handels- und Wechselrechts,
<lb/>Bd. 35 S. 108 flg.

<lb/>44s „Benutzen" im Sinne der Enqueteverhandlung bedeutet soviel wie „Gebrauchen"
<lb/>eines Erfindungsgegenstandes im Sinne des Gesetzes,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0523.tif"
                   n="521"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0523"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 521


<lb/>Der Verlauf und das Ergebniß der Berathungen war folgendes:

<lb/>Wirth betont, daß der Schutz ein vollkommener sein und dem Erfinder da- 
<lb/>her auch das ausschließliche Recht der Benutzung sichern müsse.

<lb/>Im Gegensatz hierzu ist Siemens dafür, den Patentschutz aufhören zu
<lb/>lassen, sobald die Gegenstände, aus welche er sich bezieht, in den Konsum des
<lb/>Publikums übergegangen seien. Bei Maschinen und Geräthen könne davon nicht
<lb/>die Rede sein und deshalb müsse bei ihnen auch die Benutzung ausgeschlossen sein.
<lb/>Das Eindringen in die Haushaltungen, um Verletzungen des Patentrechts nach- 
<lb/>zuspüren, sei dagegen zu verhindern.

<lb/>Lürmann will die Benutzung außer bei Maschinen und Geräthen auch
<lb/>bei Betriebsvorrichtungen ausgeschlossen sehen.

<lb/>Siemens und Meidinger schließen sich der letzteren Ausführung an, wozu
<lb/>indessen Meidinger nachträglich die Bemerkung hinzufügt, daß nach seiner Auf- 
<lb/>fassung dem Patentinhaber grundsätzlich jede Art der Benutzung der Erfindung
<lb/>Vorbehalten sein müsse.

<lb/>Nach Klostermann soll der Patentinhaber blos berechtigt sein, die Benutzung
<lb/>zu gewerblichen Zwecken zu verbieten. Wenn Jemand einen im Auslande fabri-
<lb/>zirten Gegenstand erwerbe, der einem inländischen Patente unterliege, so dürfe die
<lb/>Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken nicht untersagt werden. Ein gewerblicher
<lb/>Betrieb könne aber nur bei Maschinen und Fabrikationsmethoden stattfinden, des- 
<lb/>halb sei auch nur hier der Gebrauch zu Gunsten des Patentinhabers zu be- 
<lb/>schränken.

<lb/>Möller will dagegen die Einfuhr der zu persönlichem Gebrauche bestimmten
<lb/>Sachen wenigstens dann verboten wissen, wenn sie in der Absicht gekauft werden,
<lb/>das Patent zu umgehen.

<lb/>von Steinbeis tritt ebenfalls ein für ein generelles Verbot der Benutzung.

<lb/>Der Vorsitzende, Ministerialdireftor Jacobi, konstatirt als einstimmige An- 
<lb/>sicht der Sachverständigen, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt sein solle,
<lb/>den Gegenstand der Erfindung herzustellen und Handel damit zu treiben. Gegen
<lb/>jedes ausschließliche Recht der Benutzung erhebt sich Böttcher. Alle übrigen
<lb/>wollen auch die Benutzung der patentirten Gegenstände verboten wissen und zwar
<lb/>11 Stimmen ganz allgemein, 10 Stimmen nur die Benutzung zu gewerblichen
<lb/>Zwecken.

<lb/>4. Der aus Grund der Enquete vom 21. November 1876 vom Reichs- 
<lb/>kanzleramte veröffentlichte Entwurf eines Reichspatentgesetzes45) sixirte die Wirkung
<lb/>des Patentes in § 4 dahin:

<lb/>Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, den Gegenstand
<lb/>der Erfindung ohne Erlaubniß des Patentinhabers herzustellen oder feilzuhalten.

<lb/>Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrich-
</p>
               <p>

                  <lb/>ib) Ab gedruckt bei Lenz, Entwurf eines Patentgesetzes, Berlin 1877, Julius Springer,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0524.tif"
                   n="522"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0524"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>522 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>tung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Gegenstand der Er- 
<lb/>findung^ so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß Niemand befugt ist,
<lb/>ohne Erlaubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegen- 
<lb/>stand der Erfindung zu gebrauchen.

<lb/>In dem zugehörigen Schreiben des Reichskanzleramles heißt es: Die Vor- 
<lb/>aussetzungen, welche vor mehr als 30 Jahren"» zu weitgreifenden Beschränkungen
<lb/>des Patentrechts den Anlaß gaben, treffen gegenwärtig nicht mehr zu; die Be- 
<lb/>schränkungen erscheinen außerdem nicht nur mit Rücksicht auf den Patentinhaber
<lb/>als unbillig, sondern auch als unhaltbar unter den jetzigen Verkehrsverhältnissen.

<lb/>-Was zunächst das ausschließliche Recht zur Herstellung der patentirten

<lb/>Gegenstände betrifft, so soll dasselbe dem Patentinhaber in dem vollen Umfange
<lb/>wie bisher gewährt »verden. In Betreff des ausschließlichen Gebrauchsrechts
<lb/>ist der Entwurf bei bem Gedanken der Übereinkunft vom Jahre 1842 insofern
<lb/>verblieben, als er dem Publikum die Freiheit wahrt, Gegenstände des bloßen Ver- 
<lb/>brauches oder Gebrauches ohne Rücksicht aus die Privilegien der Patentinhaber
<lb/>von jeder beliebigen Stelle für seinen Bedarf zu beziehen. Die.Beschränkung
<lb/>dieser Freiheit zu Gunsten der Patentinhaber würde nach Ansicht des Reichskanzler- 
<lb/>amtes unerträgliche Belästigungen für das Publikum erzeugen können, ohne für
<lb/>die Patentinhaber in der Mehrzahl der Fälle von erhcblichein Werthe zu sein. Da- 
<lb/>gegen hat der Entwurf den anderen Satz des bisherigen deutschen Rechtes, wonach
<lb/>patentirte Maschinen und.patentirle Werkzeuge nur von dem Patentinhaber be- 
<lb/>zogen werden dürfen, lvenn sie zu gewerblichen Zwecken gebraucht werden sollen, in
<lb/>einer dem Patentschutze günstigen Richtung erweitert. Er hat dielen Satz nicht
<lb/>nur auf die gewerbliche Arbeit, sondern ohne Beschränkung auf jede Art der
<lb/>Arbeitsthätigkeit angewendet, weil ein Unterschied zwischen der Benutzung zu gc-
<lb/>»verblichen und zu anderen Arbeitszwecken sich hier ebensowenig grundsätzlich recht- 
<lb/>fertigen, wie praktisch durchführen läßt. Der Entwurf hat aus gleichem Grunde
<lb/>den Maschinen andere Betriebsvorrichtungen und den Werkzeugen andere Arbeits-
<lb/>geräthe gleichgestellt. Dem in der Patentenquete gemachten Vorschläge, den aus- 
<lb/>schließlichen Gebrauch patentirter Gegenstände in allen denjenigen Fällen den
<lb/>Patentinhabern vvrzubehalten, in welchen der Gebrauch zu gewerblicheil Zwecken
<lb/>geschieht, ist als praktisch undurchführbar und als überhaupt zu weit greifend
<lb/>keine Folge gegeben. —Was endlich das Recht zum Vertriebe der patentirten
<lb/>Gegenstände im Jnlande angeht, so hat sich der Entwurf hier völlig auf den
<lb/>Standpunkt der ausländischen Gesetzgebungen gestellt, indem er dieses Recht dem
<lb/>Patentinhaber vorbehält.

<lb/>Der vom Bundesrathe beschlossene und dem Reichstage am 24. Februar
<lb/>187? vorgelegte Entwurf enthielt den § 4 in der vom Reichskanzleramte vorge- 
<lb/>schlagenen Fassung.
</p>
               <p>

                  <lb/>4e) Durch die Uebereinkuuft der Zollverewsstaaten vom Jahre 1843.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0525.tif"
                   n="523"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0525"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 523

<lb/>In den Motiven") wird ausgeführt:

<lb/>Nach dem Entwürfe soll das ausschließliche Recht zur Herstellung
<lb/>patentirter Gegenstände dem Patentinhaber in dem vollen Umfange wie bisher
<lb/>verbleiben.

<lb/>Das Recht zum Vertriebe der patentirten Gegenstände soll dem Patent- 
<lb/>inhaber insoweit Vorbehalten sein, als Niemand ohne seine Erlaubniß die paten- 
<lb/>tirten Gegenstände im Jnlande feilhalten darf; das Publikum wird dadurch nicht
<lb/>gehindert, im Wege der Bestellung für den eigenen Bedarf jene Gegenstände vom
<lb/>Auslande her zu beziehen oder auch die so bezogenen Gegenstände bei sich dar- 
<lb/>bietender Gelegenheit, ohne daß ein Feilhalten stattsindet, zu verkaufen oder an- 
<lb/>zukaufen; in« Uebrigen wird es aber auf den Bezug vom Patentinhaber ange- 
<lb/>wiesen sein.

<lb/>Endlich erscheint auch derjenige Satz des geltenden Rechts, wonach patentirte
<lb/>Maschinen und patentirte Werkzeuge für die Zwecke der gewerblichen Fabrikation
<lb/>nur von dem Patentinhaber bezogen werden dürfen, einer Ergänzung bedürftig,
<lb/>seitdem über den Bereich der gewerblichen Fabrikation hinaus der Gebrauch
<lb/>neuer Maschinen und Werkzeuge eine früher nicht geahnte Bedeutung erlangt hat
<lb/>und die gewerbliche Fabrikation mit anderen Zweigen der produktiven Arbeits-
<lb/>thätigkeit vielfach eng verflochten ist. Ein Unterschied zwischen der Benutzung zu
<lb/>gewerblichen Fabrikationszwecken und der Benutzung zu anderen Arbeitszwecken
<lb/>läßt sich ebensowenig grundsätzlich noch rechtfertigen, wie praktisch noch durchführen.
<lb/>Das Recht zum ausschließlichen Gebrauche soll dem Patentinhaber, abgesehen von
<lb/>den Arbeitsmethoden-, nur für die eigentlichen Arbeitsmittel zustchen, mögen die- 
<lb/>selben in den Gewerben, in der Land- und Forstwirthschaft, im Bergbau oder auf
<lb/>einem sonstigen Gebiete produktiver Arbeit verwendet werden. Da die über- 
<lb/>wiegende Zahl der Erfindungen in Arbeitsmethoden oder in Arbeitsmitteln besteht,
<lb/>so wird den Patentinhabern in der Regel der Patentschutz in diesem vollen Um- 
<lb/>fange zur Seite stehen.

<lb/>Der bundesräthliche Entwurf wurde vom Reichstage einer Kommission über- 
<lb/>wiesen. Der Kommissionsbericht 48) lautet zu § 4;

<lb/>Eine -Erweiterung der Wirkungen des Patentes über die nach der Regie- 
<lb/>rungsvorlage beabsichtigten Grenzen hinaus wurde in der Kommission nicht als
<lb/>Bedürfniß anerkannt. Insbesondere war man darüber einig, daß der Patentschutz
<lb/>die Benutzung eines gutgläubig erworbenen patentirten Gegenstandes nicht be- 
<lb/>hindern dürfe, es sei denn, daß einer der in al. 2 vorgesehenen Fälle vorliege.
<lb/>Im Allgemeinen soll auch nach der Ansicht der Kommission die Wirkung des
<lb/>Patentes ein Exclusivrccht des Patentinhabers nur insofern begründen, als es sich
<lb/>um die gewerbsmäßige Ausnutzung der Erfindung handelt. Soweit diese „in

<lb/>47) Vergl. das Patentgesetz vom 25. Mar 1877 re. dargestellt von einem höheren
<lb/>Negierungsbeamten, Berlin 1877, Kortkampf, S. 78 slg.

<lb/>4«) a. a. D. S. 62,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0526.tif"
                   n="524"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0526"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>524 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>dem Verkaufe" durch die hierbei in Betracht kommenden Geschäftsformen besteht,
<lb/>schien es der Kommission zweckmäßig, dieselben Worte zu gebrauchen, welche in
<lb/>dem Markenschutz-Gesetze vom 30. November 1874 (§ 14) angewendet sind, also
<lb/>nicht blos „feilzuhalten", sondern zu sagen: „in Verkehr zu bringen oder seilzu- 
<lb/>halten". — Die Absicht, die gewerbsmäßige Ausnutzung des Patent-Gegenstandes
<lb/>zu treffen, findet in dem Kommissionsbeschlusse durch den Zusatz des Wortes „ge- 
<lb/>werbemäßig" hinter „Erfindung" Ausdruck.

<lb/>Der Reichstag nahm den § 4 in Gemäßheit des Kommissionsbeschlusses
<lb/>an; nur wurde an Statt des Wortes „gewerbemäßig" das Wort „gewerbsmäßig"
<lb/>gesetzt um nicht von der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuches, des Markenschutz- 
<lb/>gesetzes «. abzuweichen.

<lb/>Hiernach erlangte § 4 in folgender Fassung Gesetzeskraft:

<lb/>Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß
<lb/>des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herzustellen,
<lb/>in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.

<lb/>Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrich- 
<lb/>tung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgerät den Gegenstand der Er- 
<lb/>findung, so hat das Patent außerdem die Wirkung, daß Niemand befugt ist,
<lb/>ohne Erlaubniß des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden oder den Gegen- 
<lb/>stand der Erfindung zu gebrauchen.

<lb/>Fassen wir die Geschichte der Entstehung von § 4 des Gesetzes vom 25. Mai
<lb/>1877 kurz zusammen, so läßt sich sagen:

<lb/>Daß die Ausführung der Erfindung d. h. die Herstellung des Erfindungs- 
<lb/>erzeugnisses und die Anwendung des Erfindungsverfahrens dem Patentinhaber
<lb/>ausschließlich zustehe, ist von Anfang an anerkannt worden. Das ausschließliche
<lb/>Recht der Verbreitung wurde auf Anregung des Jngenieurvereins und der Patent- 
<lb/>enquete dem Patentinhaber erst durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 verliehen.
<lb/>Das ausschließliche Gebrauchsrecht des Patentinhabers wurde von Anfang an,
<lb/>aber nur innerhalb gewisser Grenzen anerkannt; für die Grenzbestimmung war
<lb/>Beschaffenheit und Verwendungszweck des Erfindungsgegenstandes maßgebend; durch
<lb/>das Gesetz vom 25. Mai 1877 wurde die Grenze zu Gunsten des Patent- 
<lb/>inhabers verschoben, aber nicht beseitigt.

<lb/>Weder bezüglich des Ausführungs-, noch bezüglich des Verbreitungsrechtes
<lb/>war bis zur Berathung des Gesetzentwurfes durch die Reichstagskommission in
<lb/>Frage gekommen, ob die Befugnisse des Patentinhabers ähnlich wie beim Ge- 
<lb/>brauchsrechte zu beschränken seien. Erst die Reichstagskommission hat eine solche
<lb/>Beschränkung durch Einschaltung des Wortes „gewerbsmäßig" herbeigeführt. Die
<lb/>Reichstagskommission glaubte sich hierbei offenbar im Einklänge mit dem Regie-
<lb/>rungsentwurfe zu befinden; denn in dem Kommissionsberichte heißt es: „Im
<lb/>Allgemeinen soll auch nach der Ansicht der Kommission rc. (s. oben)". Es er- 
<lb/>scheint aber in hohem Maße zweifelhaft, ob in dem Entwürfe des Reichskanzlers
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0527.tif"
                   n="525"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0527"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0527--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 525

<lb/>wie dem des Bundesrathes an eine solche Beschränkung gedacht war. Weder die
<lb/>Fassung des § 4, noch die Motive, noch die vorausgegangenen Verhandlungen
<lb/>des Jngenieurvereines und der Patentenquete lassen diese Annahme gerechtfertigt
<lb/>erscheinen.

<lb/>5. Im Jahre 1882 setzte der Verein deutscher Ingenieure eine Kommission
<lb/>nieder, welche das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 einer sorgfältigen Prüfung
<lb/>unterziehen sollte.

<lb/>In der Kommissionssitzung 4#) vom 16. Juni 1882 wurde eingehend er- 
<lb/>örtert, was unter „gewerbsmäßig zu benutzen" zu verstehen sei. Es war nämlich
<lb/>vorgeschlagen worden, alinea 2 des Z 4 zu beseitigen und dafür in alinea 1 des
<lb/>§ 4 das Wort „benutzen" einzuschalten.

<lb/>Aus dem Sitzungsberichte61) sei Folgendes mitgetheilt:

<lb/>Andrä: Was heißt „gewerbsmäßig benutzen?" Es ist ,z. B. eine Lampe
<lb/>patentirt, die ich als Privatmann unbedenklich in meinem Contor anwende. Kann
<lb/>ich dieselbe in meinem Geschäftsbetriebe auch gebrauchen? Wollen Sie „gewerbs- 
<lb/>mäßig benutzen" so verstehen, daß es heißt: „im Gewerbe benutzen", dann geht
<lb/>die Bestimmung sehr weit; Sie können aber die Bestimmung auch so verstehen,
<lb/>daß „benutzen" eine Aehnlichkeit hat mit „in den Verkehr bringen", z. B. daß ich
<lb/>in meine Erfindung die neue Erfindung mit hinein verarbeite und sie auf diese
<lb/>Weise mit verwerthe. Will man das „gewerbsmäßig benutzen" dahin verstehen:
<lb/>„im Gewerbe benutzen", so würde das zu großen Belästigungen führen. Ge-
<lb/>fetztenfalls eine Stahlfeder wird patentirt. Ich darf sie benutzen; warum soll sie
<lb/>Herr Sieinens in seinem Geschäfte nicht benutzen dürfen? Da benutzt er sie aber
<lb/>gewerbsmäßig, wenn Sie den Ausdruck so weit auffassen und wäre also nicht dazu
<lb/>befugt. Mir scheint die Sache noch nicht vollständig klar zu sein. Sie können
<lb/>die Sache sehr weit ausdehnen und sehr eng fassen. Man muß das vorher ge- 
<lb/>nau wissen, ehe man die Bestimmung in Worte faßt. Wenn z. B. Briefum- 
<lb/>schläge, die patentirt sind, von Geschäftsleuten nicht sollen verwandt werden
<lb/>dürfen, weil das eine gewerbsmäßige Verwendung ist, dann ginge das allzuweit.
<lb/>Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob ich eine fremde Erfindung in meine Waare
<lb/>so aufnehme, daß ich die so mit jener Erfindung kombinirte Waare ins Publi- 
<lb/>kum bringe, oder ob ich blos in meinem Geschäftsbetriebe eine Sache verwende,
<lb/>die auch ein Anderer in jedem anderen Geschäftsbetriebe oder ohne Geschäftsbetrieb
<lb/>verwenden kann, die aber hier nur zufällig im Geschäftsbetriebe oder ohne Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb verwendet wird, weil im Geschäftsbetrieb eine besondere größere und
</p>
               <p>

                  <lb/>49) Zugegen waren: Klostermann, Siemens, Stüve, Andrö, Heutig,
<lb/>Becker, Pütsch, Veitmayer, Brauer, Westphal, Kesseler, Fehlert, Peters.

<lb/>6°) Das Wort „benutzen" wird in den Kommissionsberathungen regelmäßig im Sinne
<lb/>von „gebrauchen" angewendet.

<lb/>01) Als Manuskript in der Bibliothek des Patentamtes vorhanden.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0528.tif"
                   n="526"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0528"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>526 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>häufigere Gelegenheit zu ihrer Benutzung ist, z. B. Stahlfedern, Lampen, Brief- 
<lb/>umschläge. •

<lb/>Klostermann: Es ist controvers, ob in alinea 2 des geltenden § 4 das
<lb/>Wort gewerbsmäßig hinein zu interpretiren sei. Durch die jetzige Fassung würde
<lb/>festgestellt, daß die einfache Benutzung zum Privatgebrauche nicht straffällig wäre.
<lb/>Als Beispiel führe ich die Nähmaschine au. Nach der Auffassung der neuen
<lb/>Redaktion würde Jemand, der eine patentirte Nähmaschine in der Schweiz von
<lb/>einem Nachahmer kauft, nicht angegriffen werden können, wenn er sie zum Fa- 
<lb/>miliengebrauch verwendet. Dagegen würde der Besitzer eines Schuh- oder
<lb/>Schneiderateliers darauf gefaßt sein müssen, daß ihm die Maschine weggenommen
<lb/>wird. Die Frage, was gewerbsmäßige Benutzung ist oder nicht, muß man wohl
<lb/>der Jurisprudenz überlassen.

<lb/>Siemens: Man ist darüber einig, daß der Eingriff in das Privatleben
<lb/>möglichst vermieden werden muß, daß einem auf der Straße nicht der Hut vom
<lb/>Kopse genommen werden kann, weil es ein patentirter Hut ist. Ich meine, wir
<lb/>sollten sagen, zu „importiren" statt zu „benutzen." Wenn das Jmportiren verboten
<lb/>ist, kann derjenige, der das Patentrecht hat, doch den Beweis führen, daß der
<lb/>Gegenstand importirt ist, und die Strafe muß dann den Importeur treffen. (Zu- 
<lb/>ruf: in den Verkehr bringen), ja, „über die Grenze bringen." Das über die
<lb/>Grenze bringen von patentirten Dingen macht die Sache greifbar, strafbar. Ich
<lb/>wollte nur andeuten, daß vielleicht hier ein Ausweg zu finden ist; denn in der
<lb/>That würde es bedenklich sein, den Gebrauch eines patentirten Gegenstandes,
<lb/>wenn er einmal in den Privatgebrauch übergegangen ist, strafbar zu machen. Daß
<lb/>bei einer Maschine auch die Anwendung verboten ist, steht schon im Gesetz. Die
<lb/>Benutzung eines neuen Pfluges, einer Arbeitsmaschine, oder einer neuen Drehbank
<lb/>ohne Erlaubniß des Patentinhabers ist schon ausgeschlossen und ich glaube, wenn
<lb/>nian hier noch hinzusetzt, daß das Jmportiren auch verboten ist, ist dadurch Alles
<lb/>gedeckt, und dann könnte eine Beschränkung der persönlichen Freiheit wegbleiben.

<lb/>Andre: Ich muß sagen, daß ich den Gedanken, das Inland gegen die
<lb/>Ausnützung der inländischen Patente durch das Ausland zu schützen, für sehr ge- 
<lb/>rechtfertigt halte. Aber ich finde diesen Gedanken nicht vollständig durch den § 4
<lb/>ausgedrückt. Denn es bleibt nach dem § 4 immer übrig, daß man von der
<lb/>Schweiz aus seine Produkte an Privatkunden in Deutschland schicken kann. Das
<lb/>können Sie nach § 4 nicht verbieten (Zuruf: „in den Verkehr bringen!"). Wenn
<lb/>Sie der Meinung sind, daß Ausland und Inland so von einander zu trennen
<lb/>sind, daß an sich alle Handlungen, die im Auslande begangen werden, nicht unter
<lb/>das deutsche Patentgesetz fallen, gleichwohl aber einen Schutz gegen die Beein- 
<lb/>trächtigung des Inlandes durch das Ausland wünschen, dann müssen Sie aus-
<lb/>drücken, daß das bloße Jmportiren der Stoffe über die Grenze hinüber verboten
<lb/>ist. Das ist in § 4 nicht ausgedrückt. (Zuruf: Das will ja Herr Siemens!)
<lb/>Deshalb stimme ich auch mit Herrn Siemens überein. Sodann muß ich sagen,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0529.tif"
                   n="527"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0529"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ift unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehe»? 527

<lb/>habe ich doch meine Bedenken dagegen, die vorgeschlagene Einschaltung im ersten
<lb/>Alinea zu machen und dann das zweite Alinea zu streichen. Ich weiß nicht, ob
<lb/>da nicht ein Patentschutz herauskommt, der von Ihnen nicht gewollt ist. Was
<lb/>heißt „gewerbsmäßig"? Wenn ich ein kleineres Landgut habe und einen Pflug ge- 
<lb/>brauche, um das Land zu beackern, würden Sie diesen Gebrauch für „gewerbs- 
<lb/>mäßig" ansehen? Das ist für mich zweifelhaft. Ich benutze vielleicht die Sache
<lb/>nicht, um etwas zu verkaufen, sondern nur zu meinem Privatvergnügen. Wenn
<lb/>ich einen Ziergarten habe, und brauche eine Rasenscheermaschine, würde ich da
<lb/>eine patentirte Maschine verwenden können? Wollen Sie in dieser Weise gegen- 
<lb/>über dem § 4 in der jetzigen Fassung die Sache beschränken oder nicht? Wollen
<lb/>Sie in der Beschränkung nicht soweit gehen? Wenn Sie das zweite Alinea bei-
<lb/>behalten, ist es wünschcnswerth, einen Ausdruck zu wissen, welcher diesen Zweifel
<lb/>entscheidet. Heben Sie das zweite Alinea auf, so ist umgekehrt zu wünschen, daß
<lb/>der übrig bleibende Theil so gesetzt werde, daß die Beurtheilung des Wortes ge- 
<lb/>werbsmäßig möglichst klar hervortritt, damit über die Fälle, welche auf der Grenze
<lb/>liegen, möglichste Klarheit herrscht.

<lb/>Siemens: Gerade § 4 gefällt mir viel besser als der neue, und ich möchte
<lb/>beantragen, ihn beizubehalten mit der einzigen Veränderung, daß hinter „in den
<lb/>Verkehr bringen" eingeschaltet wird, „zu importircn". (Andre: Der Ausdruck:
<lb/>„benutzen" muß auch ins erste Alinea). Dann kommen Sie dahin, daß ein
<lb/>Privatmann, der sich bona licke einen Hut kauft, strafbar sein kann. Das
<lb/>geht nicht.

<lb/>Andre: Das Wort Benutzung würde im ersten Alinea gewerbsmäßige
<lb/>Benutzung bedeuten. Hier würde ich daher das Wort gewerbsmäßig beibehalten
<lb/>und das Wort Benutzung gern einstigen. Was im zweiten Absatz steht, hat nicht
<lb/>die Bedeutung, daß dabei das Wort „gewerbsmäßig" mit zu verstehen ist; was
<lb/>da steht, ist generell gemeint. Ich würde nun den zweiten Absatz als Ergänzung
<lb/>ungern entbehren. Ich würde aber auch im ersten Absatz gern eine Ausdrucks- 
<lb/>weise haben, die einige mir aufstoßende Zweifel entscheidet. Ich erinnere mich,
<lb/>einmal von einem Fall gehört zu haben, wo sich Jemand hat einen Flaschenver- 
<lb/>schluß patcntiren lassen. Dieser Flaschcnverschluß wird von einer Brauerei ange- 
<lb/>wandt, welche die so geschlossenen Flaschen in Verkehr bringt, freilich in der Weise,
<lb/>daß sie das Eigenthumsrecht an den Flaschen behält. Ist das strafbar?

<lb/>Heutig: Das was Herr Andre meint, kann man vielleicht dadurch aus-
<lb/>drücken, daß man sagt: Aus der Benutzung ein Gewerbe machen. (Andre:
<lb/>Das würde präciser ausdrücken, was ich wünsche!) Dann möchte ich bezüglich des
<lb/>Jmportirens nur bemerken, daß das deutsche Recht nie den Ausländer treffen kann.
<lb/>Also wenn ein Schweizer importiren würde, so könnte man den Schweizer nicht
<lb/>bestrafen, man könnte nur in Deutschland den Empfänger fassen.

<lb/>Andre: Ich würde den Ausländer im Wege des Civilprozesses verklagen
<lb/>und ihm im Wege der Hülfsvollstreckung die Sachen wegnehmen lassen. Wenn
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0530.tif"
                   n="528"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>528 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>wir eine Bestimmung haben, daß der Ausländer den Gegenstand der Erstndung
<lb/>nicht nach Deutschland bringen kann, so geht mich an sich das, was im St.G.B.
<lb/>über Anwendung des St.G.B.'s auf Ausländer steht, nichts an. Wenn er die
<lb/>Sache herüberbringt, handelt er gegen mein Patentrecht, welches das deutsche
<lb/>Reich schützt; ich kann ihn also im Civilwege verklagen und die Sachen mit Be- 
<lb/>schlag belegen lassen.

<lb/>Als Ergebniß der gepflogenen Berathungen wurden der Reichsregierung
<lb/>„Anträge des Vereines deutscher Ingenieure zur Abänderung des Patentgesetzes"
<lb/>überreicht. Zu § 4 wird beantragt: Die Wirkung des Patentes ist unter Aüf-
<lb/>rechterhaltung der bestehenden Bestimmungen dahin auszudehnen, daß auch Nie- 
<lb/>mand befugt sein soll, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der Er- 
<lb/>findung gewerbsmäßig in das deutsche Reich einzuführen oder aus der Benutzung
<lb/>ein Gewerbe zu machen.'

<lb/>Diesem Anträge ist folgende Begründung beigegeben: Durch den vorge- 
<lb/>schlagenen Zusatz, die Einfuhr betreffend, soll eine offenbare Lücke in der jetzigen
<lb/>Fassung des Gesetzes beseitigt werden. Dabei soll aber die vielfach auftauchende
<lb/>Frage, ob die Benutzung eines patentirten in Beziehung auf Herstellung, Feil- 
<lb/>halten und Vertrieb geschützten Gegenstandes ohne ausdrückliche Erlaubniß des
<lb/>Patentinhabers strafbar sei, dahin erledigt werden, daß nur die unbefugte ge- 
<lb/>werbsmäßige Benutzung untersagt sein soll. Die Benutzung patentirter Gegen- 
<lb/>stände für den persönlichen Gebrauch darf keinen Beschränkungen unterliegen;
<lb/>Handel und Wandel würden der nöthigen Sicherheit entbehren, wenn das Publi- 
<lb/>kum gezwungen wäre, beim Einkäufe eines jeden Gebrauchsartikels danach zu
<lb/>fragen, ob auch die Benutzung desselben straflos sei. Dagegen unterliegt eS wohl
<lb/>keinem Zweifel, daß die Benutzung patentirter Gegenstände zu Erwerbszwecken eine
<lb/>solche ist, welche unter allen Umständen unter die Bestimmungen des § 4 fallen
<lb/>sollte, nicht allein in den darin namhaft gemachten Fällen. Der Maschinenbauer,
<lb/>welcher eine patentirte Drehbank zur Herstellung seiner Fabrikate wissentlich benutzt,
<lb/>ist nach dem jetzigen Wortlaute des Gesetzes dem Patentinhaber ebenso verpflichtet,
<lb/>wie dem Erbauer dieser Drehbank und daher ebenso strafbar wie dieser, wenn er
<lb/>ohne Erlaubniß des Patentinhabers das patentirte Objekt wissentlich gebraucht.
<lb/>Die Ausdehnung dieser Bestimmung des § 4 Abs. 2 auf alle patentirten Gegen- 
<lb/>stände, sobald aus ihrer Benutzung ein Gewerbe gemacht wird, ent- 
<lb/>spricht einem dringenden Bedürfnisse.

<lb/>6. Auch die von der Reichsregierung im Jahre 1886 einberufene Enquete
<lb/>zur Revision des Patentgesetzes hat sich mit der Reform des § 14 beschäftigt.

<lb/>Dr. Rosenthal stellte den Antrag:

<lb/>Es empfiehlt sich die Wirkung des Patents im Falle des § 4 Absatz 2
<lb/>auf die Anwendung zu gewerblichen Zwecken und den Gebrauch zu gewerblichen
<lb/>Zwecken zu beschränken.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0531.tif"
                   n="529"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0531"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 529

<lb/>Im Kommissionsberichte82) wird hierzu bemerkt: Nach der gegenwärtigen
<lb/>Fassung des Gesetzes gilt die Beschränkung des mit dem Patent verbundenen Ver- 
<lb/>botsrechts auf das Gebiet gewerbsmäßiger Thätigkeit zwar für die Erzeugung, das
<lb/>Inverkehrbringen und Feilhalten des patentirten Gegenstandes, nicht aber für den
<lb/>Gebrauch desselben, insofern es sich um ein Verfahren, eine Maschine oder eine
<lb/>sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth han- 
<lb/>delt. Der Antrag geht nun davon aus, daß es zu weit gehe und auch durch das
<lb/>Wesen und den Zweck des Erfindungsschutzes nicht bedingt sei, wenn auch das
<lb/>nicht gewerbtreibende Publikum in Bezug auf den Gebrauch dem Verbotsrecht
<lb/>und den damit verbundenen Belästigungen unterliege, daß der Fortbestand dieses
<lb/>Grundsatzes aber namentlich dann bedenklich werde, wenn eine Verantwortlichkeit nicht
<lb/>blos durch Wissentlichkeit, sondern auch durch Fahrlässigkeit begründet werden solle.

<lb/>Die Enqueteversammlung nahm in ihrer überwiegenden Mehrheit den An- 
<lb/>trag an und auch die Kommission stimmte ihm zu.

<lb/>Von den Aeußerungen der Enquetetheilnehmer seien folgende hervorgehoben:88)

<lb/>Langen: Ein Fall wird Ihnen exemplificiren, daß der Antrag, wie er ge- 
<lb/>stellt ist, nicht angenommen werden kann. Denken Sie sich, es führt Jemand in
<lb/>seinem Hause die elektrische Beleuchtung ein und er verwendet dazu ein System,
<lb/>welches unter Patentschutz steht, dann ist das nicht zu „gewerblichen Zwecken", es
<lb/>ist aber doch ganz gewiß ein Eingriff in das Patent. Denken Sie sich, es kauft sich
<lb/>ein Villenbesitzer eine patentirte Maschine zur Bewässerung seiner Anlagen: Der würde
<lb/>ganz außerhalb des Gesetzes stehen, denn es ist nicht für „gewerbliche Zwecke".

<lb/>vr. Rosenthal: Das letztgewählte Beispiel ist gedruckt in meinem Kom- 
<lb/>mentare enthalten, wo gerade davon die Rede ist, daß ein Villenbesitzer sich einen
<lb/>Gasmotor anderweitig beschafft, um eine Wasserhebung zur Badeeinrichtung u. s. w.
<lb/>einzurichten. Nun läßt sich :ja begreifen, daß der Patentträger dies für unerlaubt
<lb/>hält, und gerade bei einer Maschine, die hohen Werth hat und große Kosten ver- 
<lb/>ursacht, wo der Preisunterschied zwischen einem patentirten und einem geschmuggelten
<lb/>Exemplar erheblich ist, ist man von vornherein geneigt, das für ein größeres Unrecht
<lb/>zu halten. Dem gegenüber denke man an den Fall, es kaust sich Jemand in der
<lb/>Leipziger Straße eine Lampe, die ihm gerade gefällt, und bringt sie mit nach
<lb/>Hause; die Lampe ist widerrechtlich hergestellt: da möchte ich nicht, daß der
<lb/>Käufer verantwortlich gemacht wird, sondern ich möchte nur den Lampenhändler
<lb/>verantwortlich sein lassen, welcher das nachgemachte Fabrikat gewerbsmäßig ver- 
<lb/>kauft, und den Produzenten, der es anfertigt. Kurzum derjenige, der in Aus- 
<lb/>übung eines Gewerbes sich der Patentverletzung schuldig macht, soll die.Verant- 
<lb/>wortung tragen; er kennt die Quellen, aus denen solche Dinge bezogen werden,
<lb/>und die Frage des Massenkonsums geringwerthiger Gegenstände kommt ja bei
<lb/>meinem Anträge hauptsächlich in Betracht. Wenn man dem Fabrikanten das legt,

<lb/>Berlin 1887, v. Deckers Verlag, S. 45.

<lb/>6S) Stenographische Berichte, Berlin 1887, v. Deckers Verlag, S. 168 flg.

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V, 34
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0532.tif"
                   n="530"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0532"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>530 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>dann mag dem patentirten Erfinder ruhig das Unglück begegnen, daß einzelne
<lb/>Stücke seiner Erfindung in der ersten Zeit der Einführung oder auch später ein- 
<lb/>mal ohne den Ausschlag für das geistige Eigenthum unter die Menge kommen,
<lb/>im großen Ganzen aber würde bei strengeren Normen die Belästigung und Un- 
<lb/>sicherheit eine größere sein, als der Vortheil, der dadurch erreicht wäre; wir sollten
<lb/>daher den Bogen nicht zu straff spannen und es beim Gebrauch zu gewerblichen
<lb/>Zwecken bewenden lassen.

<lb/>vr. Hägens: Herr vr. Rosenthal hebt zutreffend hervor, zur Stellung
<lb/>der Frage veranlaßt zu sein, nachdem beschlossen worden ist, den Regierungen zur
<lb/>Erwägung anheimzugeben, ob nicht der Schutz des Patenünhabers dadurch zu ver- 
<lb/>stärken sei, daß nicht blos die wissentliche, sondern auch die fahrlässige Verletzung
<lb/>Strafbarkeit oder wenigstens Schadensersatzpflicht begründen solle. Jede Ver- 
<lb/>stärkung des Patentschutzes zu Gunsten des Patentinhabers führt natürlich auf der
<lb/>anderen Seite eine größere Bedrohung des dem Patentinhaber gegcnüberstehenden
<lb/>Publikums und zwar eines jeden im Volke herbei, und darum halte ich es für
<lb/>richtig, daß diese Frage gestellt ist.

<lb/>vr. Bolze: Begrenzt würde ja die Sache sein. Derjenige, der eine elek- 
<lb/>trische Einrichtung in seinem Hause machen läßt, läßt das zu seinem Privatge- 
<lb/>bräuche machen, der Gewerbsmann aber, der sie macht, wendet die Erfindung an,
<lb/>— der haftet dafür. Ebenso bei dem Verkaufe einer Lampe oder eines Spiel- 
<lb/>zeuges handelt gewerbsmäßig der Verkäufer, aber nicht der Käufer, der das Ding
<lb/>seinen Kindern mitbringt. Ich schließe mich den Ausführungen des vr. Rosenthal an.

<lb/>7. Die amtlichen Arbeiten, welche sich an die Patentenquete des Jahres
<lb/>1886 anschlossen, führten zum neuen Gesetze vom 7. April 1891.

<lb/>Der erste im März 1890 den Bundesregierungen vom Reichskanzler vor- 
<lb/>gelegte Entwurf51) enthält als § 4 die Bestimmung:

<lb/>Das Patent hat die Wirkung, daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß
<lb/>des Patentinhabers gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen,
<lb/>in Verkehr zu bringen, seilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für
<lb/>ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung auch aus die mittels des
<lb/>Verfahrens hergestellten Erzeugnisse.

<lb/>In den Erläuterungen wird ausgeführt:

<lb/>Nach dem Patentgesetz ist der ohne Erlaubniß des Patentinhabers erfolgende
<lb/>Gebrauch eines patentirten Gegenstandes — von den Patenten auf ein Verfahren
<lb/>abgesehen — insoweit unstatthaft, als es um eine Maschine oder eine sonstige
<lb/>Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth sich handelt,
<lb/>während bei allen übrigen Gegenständen der Patentschutz sich auf den Gebrauch
<lb/>nicht mit erstreckt. Dieser Unterschied hat in der Praxis Schwierigkeiten ergeben.
<lb/>Da die Einschränkung des Rechtsschutzes bei Gegenständen, welche nicht Arbeits-
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Sonderabdruck, Berlin 1890, Carl Heymann.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0533.tif"
                   n="531"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0533"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>tzchanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 531'

<lb/>geräthe, sondern lediglich Gebrauchsmittel sind, innerlich nicht immer begründet
<lb/>erscheint, so neigt die Rechtsprechung zu einer thunlichst weiten Auslegung. der Be- 
<lb/>griffe „Betriebsvorrichtung" und „Arbeitsgeräth". In solchen Fällen aber, in
<lb/>welchen auf diesem Wege den sachlich begründeten Interessen ihre Geltung nicht
<lb/>verschafft werden konnte, sind zuweilen empfindliche Nachtheile für den Patent- 
<lb/>inhaber dadurch erwachsen, daß der patentirte Gegenstand aus dem Auslande, oder
<lb/>auch in seinen einzelnen durch das Patent nicht geschützten Bestandtheilen aus dem
<lb/>Inlands bezogen und sodann im beliebigen Umfange in Gebrauch genommen wer- 
<lb/>den durfte. Es ist daher rathsam, die geltende Verschiedenheit in der Wirkung
<lb/>des Patents ganz zu beseitigen und die umfassenderen Vorschriften des bisherigen
<lb/>§ 4 Abs. 2 auf alle Gebrauchsgegenstände zu erstrecken. — Dieser Erweiterung
<lb/>gegenüber kann es aber nicht mehr für zulässig erachtet werden, den Patentschutz
<lb/>auch auf das Gebiet des häuslichen Gebrauches zu erstrecken. Der Entwurf hat
<lb/>daher, im Einklänge mit den in der Patentenquete vom Jahre 1886 geäußerten
<lb/>Wünschen, der oben erörterten Ausdehnung eine Einschränkung insofern gegenüber- 
<lb/>gestellt, als er ausdrücklich bestimmt, daß nur derjenige Gebrauch unter den Patent- 
<lb/>schutz falle, welcher sich als „gewerbsmäßig" charakterisirt. Es soll durch letzteren
<lb/>Begriff die gewerbliche Benutzung im weitesten Sinne, insbesondere auch diejenige
<lb/>im Bereiche der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Verkehrswesens
<lb/>u. s. w. getroffen werden. Angesichts der Auslegung, welche der Ausdruck „ge- 
<lb/>werbsmäßig" in der Rechtsprechung gefunden hat, steht es nicht zu befürchten,
<lb/>daß der Wortlaut des Entwurfs zu Mißverständnissen Anlaß bieten werde.

<lb/>In dem zweiten, im November 1890 veröffentlichten Entwürfe 55) erfuhr
<lb/>die Bestimmung des § 4 insofern eine Abänderung, als die Wirkung der Patent-
<lb/>ertheilung positiv gekennzeichnet wurde:

<lb/>Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich be- 
<lb/>fugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand rc.

<lb/>Im Uebrigen wurde die Fassung des ersten Entwurfs beibehalten. Die
<lb/>„Begründung" des zweiten Entwurfes stimmt mit den „Erläuterungen" des ersten
<lb/>Entwurfs überein; nur enthalten sie am Schluffe noch die Bemerkung:• Ebenso
<lb/>kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Verwendung als Hülfsmittel
<lb/>der gewerblichen Produktion von den Vorschriften des 8 4 betroffen wird.

<lb/>Das Gesetz vom 7. April 1891 unterscheidet sich also in doppelter Be- 
<lb/>ziehung von dem früheren Gesetzes, einerseits wird das ausschließliche Gebrauchs- 
<lb/>recht des Patentinhabers unterschiedslos auf alle Erfindungserzeugnisse ausgedehnt,
<lb/>andererseits wird das ausschließliche Gebrauchsrecht des Patentinhabers auf den
<lb/>gewerbsmäßigen Gebrauch beschränkt.

<lb/>Der Verein deutscher Ingenieure (vergl. oben S. 525 flg.) wollte das aus- 
<lb/>schließliche Gebrauchsrecht des Patentinhabers in der Richtung der Gewerbsmäßig-
</p>
               <p>

                  <lb/>55) Sonderabdruck, Berlin 1890, Carl Heymann.
</p>
               <p>

                  <lb/>34*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0534.tif"
             n="532"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0534"/>
         <div xml:id="d5372e55599">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e55604" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgericht und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e55612" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anspruch des Urhebers auf Schadenersatz gegen denjenigen, der einen Nachdruck vorsätzlich oder fahrlässig veranstaltete hat; Beurtheilung des Falles, wenn der Nachdrucker durch den Druck Gewinn gehabt, der Urheber aber keinen in einer Vermögensminderung bestehenden Schaden erlitten hat. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 § 18.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0534--><p/>
                  <p>

                     <lb/>532
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz Bet Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>fett thunlichst beschränkt, dafür aber zu seinen Gunsten ein besonderes Einführungs- 
<lb/>verbot erlassen hohen. Seine Vorschläge haben mit Recht keine Billigung ge- 
<lb/>funden. Was soll es heißen: aus der Benutzung des Erfindungsgegenstandes
<lb/>ein Gewerbe machen, wenn man den Gebrauch ins Auge faßt? Der Maschinen- 
<lb/>bauer, welcher eine patentirte Drehbank zur Herstellung seiner Fabrikate gebraucht,
<lb/>macht doch nicht aus dem Gebrauche der Drehbank, sondern aus der Herstellung
<lb/>von Maschinen ein Gewerbe!^) Der Verein deutscher Ingenieure wäre zu
<lb/>größerer Klarheit vorgedrungen, wenn er die Begriffe Benutzung und Gebrauch
<lb/>auseinander gehalten hätte. Immerhin läßt sich seiner Kommissionsberathung so- 
<lb/>viel entnehmen, daß die Benutzung für Privatzwecke gemeinfrei sein, daß der Ein- 
<lb/>griff in das Privatleben möglichst vermieden werden sollte.

<lb/>Der gleiche Gedanke bildet den Kernpunkt der Enqueteverhandlung vom
<lb/>Jahre 1886 und der Motive des neuen Gesetzes: der Privatmann soll vor Be- 
<lb/>lästigungen bewahrt sein, das Gebiet des häuslichen Lebens soll ungestört bleiben.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Anspruch des Urhebers auf Schadenersatz gegen denjenigen, der einen
<lb/>Nachdruck vorsätzlich oder fahrlässig veranstaltet hat; Beurtheilung des
<lb/>Falles, wenn der Nachdrucker durch den Druck Gewinn gehabt, der Ur- 
<lb/>heber aber keinen in einer Vermögensverminderung bestehenden Schaden
<lb/>erlitten hat. Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 § 18.

<lb/>R.G. I. Civ.S., Urtheil vom 9. Juni 1895. I. 13/95.

<lb/>Die Beklagte betreibt die Herstellung mechanischer Musikwerke mit den dazu
<lb/>gehörigen Notenblättern, insonderheit des ihr patentirten Ariston. Der Kläger hat
<lb/>verschiedene, populär gewordene Musikstücke komponirt, drucken lassen und im Selbst- 
<lb/>verlag Vertrieben. Die Beklagte hat einige dieser Musikstücke des Klägers ohne
<lb/>dessen Genehmigung für ihre Notenscheiben benutzt und nach der Behauptung des
<lb/>Klägers vertrieben. Der Kläger nimmt deshalb die Beklagte wegen Nachdrucks
<lb/>auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in Anspruch und fordert für die
<lb/>Verbreitung der seit dem 17. Juli 1886 hergestellten Nachdruckexemplare Schadens- 
<lb/>ersatz, den er vorläufig aus 2000 Mark beziffert.

<lb/>Die erste und die zweite Instanz (L.G. Leipzig und O.L.G. Dresden) wiesen
<lb/>die Klage ab, das Reichsgericht reformirte aus den nachstehenden Gründen:

<lb/>Das Berufungsgericht hält den objektiven Thatbestand eines Nachdrucks für
</p>
                  <p>

                     <lb/>Siehe oben S. 528.

<lb/>”) Siehe unten III2 a. E.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0535.tif"
                      n="533"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0535"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0535--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>533
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorliegend, nimmt auch thatsächlich an, daß der Beklagten theils vorsätzlich, theils
<lb/>fahrlässig begangener Nachdruck zur Last zu legen sei?) Das Berufungsgericht
<lb/>nimmt aber an, daß dem Kläger aus dieser Handlungsweise der Beklagten ein
<lb/>Schaden nicht erwachsen sei. Andererseits nimmt das Berufungsgericht an, daß
<lb/>dem Kläger ein Anspruch auf den Gewinn, welchen die Beklagte durch den Ver- 
<lb/>trieb der auf Notenblätter gesetzten Musikwerke des Klägers erzielt habe, nicht
<lb/>zustehe. Allerdings sei durch diesen Vertrieb eine Bereicherung der Beklagten
<lb/>eingetreten, aber die Beklagte dürfe diese ihr durch eine rechtswidrige Handlungs- 
<lb/>weise zugeflossene Bereicherung behalten, weil dem Kläger kein Schaden erwachsen
<lb/>sei. Die Statuirung einer Bereicherungsklage ohne Rücksicht auf eine Schädigung
<lb/>des Autors würde auf eine Pönalklage hinauslaufen, die der Gesetzgeber bei einem
<lb/>Verschulden des Nachdruckes neben der Kriminalstrafe für überflüssig, bei Schuld- 
<lb/>losigkeit des Nachdruckes aber für unbillig halten durfte.

<lb/>Dieser Ausspruch verletzt das Gesetz.

<lb/>Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vom 11. Juni
<lb/>1870 bestimmt im letzten Absatz des § 18:

<lb/>„Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet
<lb/>er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur
<lb/>bis zur Höhe seiner Bereicherung."

<lb/>Man darf bei Auslegung dieser Bestimmung nicht unterstellen, der Gesetz- 
<lb/>geber habe den Urheber auf diesen Bereicherungsanspruch ausschließlich für den
<lb/>Fall beschränken wollen, daß den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden
<lb/>trifft. Es ist vielmehr völlig selbstverständlich, daß, wenn der Urheber diesen Be- 
<lb/>reicherungsanspruch selbst in dem Falle erheben darf, wenn den Veranstalter des
<lb/>Nachdrucks kein Verschulden trifft, er den Anspruch nicht minder erheben darf,
<lb/>wenn der Nachdruck vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit veranstaltet ist. Der Ur- 
<lb/>heber darf in diesem Fall von dem im Allgemeinen weiter gehenden Rechte, Er- 
<lb/>satz seines Schadens unabhängig von einer Bereicherung des Beklagten fordern
<lb/>zu dürfen, absehen. Er darf, statt den unbeschränkten Schadensersatz zu fordern,
<lb/>Ersatz in Höhe der Bereicherung beanspruchen; oder er darf die Bereicherung
<lb/>eventuell fordern, wenn er an erster Stelle Schadensersatz schlechthin beansprucht
<lb/>hat. Deshalb ist es, soweit dieser Bereicherungsanspruch in Frage steht, unerheb- 
<lb/>lich, ob das Berufungsgericht für die Zeit seit der Berner Konventton mit Recht
<lb/>oder Unrecht eine Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen hat.

<lb/>*) Auf die Frage, ob die Notenscheiben dem den mechanischen Musikinstrumenten durch
<lb/>Nr. 3 des Schlußprotokolles der Berner Konvention vom 9. 9. 1886 gewährten Schutze ent- 
<lb/>zogen sind (vergl. Sächs. Arch. Bd. 8 S. 32 flg.) die das Berufungsgericht für das Ariston
<lb/>bejaht hatte, ist das R.G. hier nicht eingegangen, hält also stillschweigend an seiner früheren
<lb/>Ansicht fest (vergl. Cntsch. d. R.G.'s in Civils. Bd. 22 S. 174, Bd. 27 S. 60 flg.). In der
<lb/>im Sächs. Arch. a. a. O. bezeichneten Prozeßsache, in der es sich um das Symphonium
<lb/>handelte, ist zwar Berufung an das O.L.G. Dresden eingewcndet, doch ruht das Verfahren
<lb/>seit mehreren Jahren.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0536.tif"
                      n="534"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0536"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0536--><p/>
                  <p>

                     <lb/>534
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.


<lb/>Sodann wird die in Frage stehende Bestimmung leicht falsch verstanden,
<lb/>wenn man den Begriff des Schadens nicht mit Vorsicht analysirt. Man darf
<lb/>bei Auslegung des Reichsgesetzes von dem herkömmlichen und allgemein ange- 
<lb/>nommenen Begriffe ausgehen, daß unter dem zu ersetzenden Schaden der Ver- 
<lb/>mögens nachtheil einschließlich des entgangenen Gewinns verstanden wird,
<lb/>welcher durch das beschädigende Ereigniß hervorgerüfen ist, sodaß der Unterschied
<lb/>sestzustellen ist zwischen dem nach einem beschädigenden Ereigniß bestehenden Ver- 
<lb/>mögen und dem Betrage desselben, wie er ohne jenes Ereigniß sein würde.

<lb/>Da bleibt nur noch zu erörtern, was unter dem beschädigenden Ereig- 
<lb/>niß zu verstehen ist. Ein zum Schadensersatz verpflichtender Nachdruck liegt nach
<lb/>§ 4 des Gesetzes dann vor, wenn die mechanische Vervielfältigung ohne Ge- 
<lb/>nehmigung des Berechtigten hergestellt wird. Selbstverständlich ist dabei der
<lb/>Fall ausgeschlossen, daß-der Drucker etwa in Erwartung einer Genehmigung
<lb/>für Rechnung und zum Vortheil des Urhebers, in nützlicher Führung von
<lb/>dessen Geschäften handelt; vielmehr handelt der Nachdrucker im eigenen In- 
<lb/>teresse, um für sich einen Vortheil zu erlangen.

<lb/>Wie bei der rechtswidrigen Zueignung des körperlichen Eigenthums die
<lb/>contrectatio invito domino Thatbestandsmoment und der animus lucri
<lb/>faciendi das gewöhnliche Motiv ist, so handelt auch der, welcher sich fremdes
<lb/>geistiges Eigenthum u. A. durch Nachdruck aneignet und aus dessen Vertrieb Vor-
<lb/>theile zieht, eben in dieser Absicht, einen eigenen Erwerb zu machen, und seine
<lb/>Rechtswidrigkeit besteht darin, daß er diesen eigenen Erwerb ohne die Genehmigung
<lb/>des Berechtigten, hier des Urhebers, macht'und machen will. Es wird nun auf
<lb/>den Berechtigten ankommen, was er in dieser Handlungsweise des Beklagten als
<lb/>das schädigende Ereigniß ansieht.

<lb/>1. Lehnt er die Handlung des Beklagten in ihrer Totalität ab, so fordert
<lb/>er als Schadensersatz den Unterschied, welcher sich in seinem Vermögen dadurch
<lb/>herausstellt, daß überhaupt seine Melodien von den Beklagten auf Noten- 
<lb/>blätter für das Ariston übertragen und vertrieben sind, gegenüber dem Zustande,
<lb/>in welchem sich dieses Vermögen befinden würde, wenn solche Benützung der
<lb/>Melodien des Klägers gar nicht stattgefunden hätte. Das ist ein berechtigter,
<lb/>wohl verstanden aber nicht der alleinige Gesichtspunkt, aus welchem Kläger Schadens- 
<lb/>ersatz fordern kann.

<lb/>2. Denn läßt der Kläger, wie er es als Berechtigter kann, gelten, daß seine
<lb/>Kompositionen auch für die Notenblätter des Ariston verwertet sind, ficht aber
<lb/>als rechtswidrig das Moment allein an, daß die Beklagte ohne seine Ge- 
<lb/>nehmigung die Kompositionen benutzt und die Notenblätter mit den auf sie
<lb/>übertragenen Kompositionen verwerthet hat, so darf er denjenigen Schadensersatz
<lb/>fordern, welcher ihm daraus erwachsen ist, daß die Beklagte die Notenblätter ohne
<lb/>seine Genehmigung hergestellt und vertriebm hat, also das, was er gehabt haben
<lb/>würde und nun nicht hat, wenn die Beklagte mit seiner Genehmigung die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0537.tif"
                      n="535"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0537"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0537--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>535
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kompositionen benutzt und die Notenblätter mit den auf sie übertragenen Kom- 
<lb/>positionen verwerthet hätte. Läßt sich annehmen, daß, wenn die Beklagte die G e- 
<lb/>nehmigung nachgesucht hätte, der Kläger bereit gewesen sein würde, die Ge- 
<lb/>nehmigung zu ertheilen, und zwar für eine Licenzgebühr, so hat der Kläger
<lb/>Anspruch auf die Licenzgebühr in der Höhe, in welcher sie voraussichtlich die Be- 
<lb/>klagte bewilligt haben würde, wenn sie nicht rechtswidrig verfahren wäre.

<lb/>Das ist eben sein Schadensersatz. Er kann denselben schlechthin bean- 
<lb/>spruchen in der Höhe, in welcher er ihm bei einem korrekten Verfahren der Be- 
<lb/>klagten voraussichtlich von derselben bewilligt sein würde, wenn die Beklagte sich
<lb/>in einem Verschulden befunden hat.

<lb/>Er würde ihn, wenn die Beklagte sich in einem Verschulden nicht befunden
<lb/>hätte, nach diesem Maßstabe immer nur soweit fordern können, als der von der
<lb/>Beklagten erwartete Erfolg, daß sie bei Ertheilung einer Licenz. einen Gewinn
<lb/>machen würde, auch eingetreten ist, d. h. aus der Bereicherung und soweit
<lb/>diese reicht. -

<lb/>Man kann gegen den von dem Kläger so erhobenen, und abweichend von
<lb/>dem Berufungsgericht für begründet anzuerkennenden Anspruch nicht einwenden,
<lb/>daß die Beklagte eben damit, daß sie ohne die Genehmigung des Klägers eine
<lb/>Anzahl von dessen Kompositionen auf ihre Notenblätter übertragen hat, von vorn- 
<lb/>herein gezeigt hat, daß sie die Genehmigung nicht nachgesucht und eine Licenz
<lb/>nicht bewilligt haben würde.

<lb/>Das ist ein Trugschluß. Hat die Beklagte rechtswidrig gehandelt, so, kann
<lb/>sie nicht ablehnen, daß unterstellt wird, sie wäre auch im Stande gewesen, ohne
<lb/>Verletzung fremder Rechte zu handeln. Und es ist dann die Frage selbständig
<lb/>zu beantworten, wozu sich die Beklagte entschlossen haben würde, wenn sie auf
<lb/>diesem korrekten Standpunkt gestanden hätte.. Würde sich auf diesem Wege eine
<lb/>bestimmte Licenzgebühr nicht ergeben, so wäre eine angemessene Gebühr zu
<lb/>arbitriren, wie sie die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn sie sich redlich der
<lb/>Kompositionen des Klägers bedienen wollte.

<lb/>Es ist unzutreffend, wenn das Berufungsurtheil sich dieser Erwägung um
<lb/>deswillen verschließt, weil der Kläger wegen der Patentrechte der Beklagten über- 
<lb/>haupt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Autorrechte zum Zwecke der Noten-
<lb/>taseln auf dritte Personen zu übertragen. Dritte Personen stehen hier nicht in
<lb/>Frage. Vielmehr handelt es sich allein um die Beklagte. Dieser gab aber
<lb/>das Patentrecht zwar die ausschließliche Befugniß, das Ariston zu bauen und mit
<lb/>den dafür passenden Notentafeln zu vertreiben, aber es gab ihr dieses Patentrecht
<lb/>nicht die Befugniß, die Melodien des Klägers hierfür zu verwenden. Wenn sie
<lb/>sich dies Recht trotz ihres Patents allein durch die Genehmigung des Klägers ver- 
<lb/>schaffen konnte, und wenn anzunehmen ist, daß Kläger die Genehmigung allein
<lb/>für eine gewisse Licenzgebühr oder ein Honorar zu ertheilen bereit war, so ist
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0538.tif"
                      n="536"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0538"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0538--><p/>
                  <p>

                     <lb/>536
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht zu verstehen, weshalb das Patentrecht der Beklagten dem Anrecht des Klägers
<lb/>auf ein Honorar im Wege stehen soll.

<lb/>Sodann hat aber das Berufungsgericht auch bei dem von ihm eingenomme- 
<lb/>nen Standpunkte unerwogen gelassen, daß das Ariston ja nicht das einzige mecha- 
<lb/>nische Musikwerk ist, welches thatsächlich und mit rechtlicher Befugniß hergestellt
<lb/>ist. Sind aber noch andere Musikwerke mit abweichenden Konstruktionen, aber
<lb/>auch mit auswechselbaren Notentheilen hergestellt, auf welchen sich die Melodien
<lb/>des Klägers'zur Darstellung bringen ließen, so fehlt eS der Bemessung eines ent- 
<lb/>sprechenden Honorars doch auch nicht an einer gewissen durch die Konkurrenz der
<lb/>verschiedenen Unternehmungen bedingten objektiven Grundlage.

<lb/>Das Berufungsgericht hat sodann auf Grund erstatteter Sachverständigen- 
<lb/>gutachten weiter angenommen, daß dem Kläger durch den Vertrieb der Ariston-
<lb/>notenblätter kein Schaden rücksichtlich des Vertriebs der in seinem Selbstverlag
<lb/>erschienenen gedruckten Kompositionen erwachsen sei. Die Melodien des Klägers
<lb/>seien vielen Kreisen deö Publikums erst durch die. mechanischen Musikwerke be- 
<lb/>kannt geworden, und ein erheblicher Theil der Abnehmer würde nicht zum Ankauf
<lb/>von Drucknoten vorgeschritten sein, wenn ihn nicht die mechanischen Musikwerke
<lb/>auf die Schöpfungen des Klägers aufmerksam gemacht hätten. Das Berufungs- 
<lb/>gericht zieht den Rechtssatz heran: Wenn ein und dasselbe Ereigniß in der einen
<lb/>Richtung Bortheil, in der andern Richtung Nachtheil gebracht hat, so ist bei der
<lb/>Frage, ob eine Beschädigung des Betroffenen vorliege,, das Gesammtfazit zu ziehen
<lb/>und ein Schaden nur dann anzunehmen, wenn der Nachtheil den Vortheil Uber- 
<lb/>wiegt. Ob der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit anzuerkennen ist, kann hier auf
<lb/>sich beruhen. Jedenfalls versagt seine Anwendung bei dem hier eingenommenen
<lb/>Gesichtspunkt. Denn die indirekten Vortheile, welche der Kläger nach der that- 
<lb/>sächlich en Annahme des Berufungsgerichts dadurch gehabt hat, daß die Beklagte
<lb/>ihre Notenblätter mit den Melodien des Klägers vertrieben hat, würde er auch
<lb/>gehabt haben, wenn Beklagte die Notenblätter nicht rechtswidrig, sondern mit Ge- 
<lb/>nehmigung des Klägers unter Zahlung einer Licenzgebühr vertrieben hätte. Und
<lb/>im letzteren Falle würde die Beklagte nicht befugt gewesen sein, wegen jener in- 
<lb/>direkten Vortheile Abzüge an der bewilligten Licenzgebühr zu machen. Sie könnte
<lb/>deshalb auch nicht zu einer geringeren Licenzgebühr verurtheilt, oder von der Ver- 
<lb/>pflichtung zur Zahlung solcher entbunden erachtet werden, weil dem Kläger zu- 
<lb/>folge des rechtswidrigen Gebahrens der Beklagten jene indirekten Bortheile zuge-
<lb/>faüen seien.

<lb/>3. Der Kläger kann sich aber noch auf einen dritten Standpunkt stellen.
<lb/>Und in dem Falle, in welchem den Veranstalter des Nachdrucks kein Ver- 
<lb/>schulden trifft, ist dies der einzige Standpunkt, welchen der Urheber einneh- 
<lb/>men kann.

<lb/>Er muß in diesem letzten Falle gelten lassen, daß die Beklagte überhaupt
<lb/>nachgedruckt hat, er muß gelten lassen, daß die Beklagte ohne Genehmigung des
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0539.tif"
                      n="537"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0539"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0539--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>537
</p>
                  <p>

                     <lb/>Urhebers nachgedruckt hat; — aber er braucht nicht gelten zu lassen, daß die
<lb/>Beklagte, auch wenn sie ein Verschulden nicht trifft, zu eigenem Vortheil nach- 
<lb/>gedruckt, daß sie sich die Früchte des geistigen Eigenthums angeeignet hat und
<lb/>diese Früchte behält.

<lb/>Auch wenn der Urheber niemals seine Genehmigung dazu ertheilt haben
<lb/>würde, daß sein geistiges Eigenthum durch mechanische Vervielfältigung verbreitet
<lb/>werde, oder daß es auf diesem Wege in Geld umgesetzt werde, selbst wenn er
<lb/>solchen.Umsatz, um seine Genehmigung angegangen, abgelehnt hat, kann er, nach- 
<lb/>dem ohne seine Genehmigung, wenn schon in gutem Glauben und ohne Ver- 
<lb/>schulden die Vervielfältigung durch einen Dritten zu eigenem Vortheil vorgenom- 
<lb/>men ist, diesen Umsatz seines geistigen Produkts gegen Entgelt gelten lassen,
<lb/>um diesen Entgelt, soweit dadurch die Beklagte bereichert ist, nun für sich zu
<lb/>reklamiren.

<lb/>Das schadenstiftende Ereigniß besteht in diesem Falle nicht darin, daß
<lb/>die Beklagte überhaupt und daß sie ohne Genehmigung des Klägers nachgedruckt
<lb/>hat, aber es besteht darin, daß die Beklagte sich durch dm so erfolgten Nachdruck
<lb/>die Früchte des geistigen Eigenthums des Klägers, das ihr eben nicht zusteht, zu
<lb/>ihrem Vortheil aneignen und daß sie, wenn sie in gutem Glauben und ohne
<lb/>Verschulden gehandelt hat, diese Früchte behalten will, auch nachdem sie erkannt
<lb/>hat, daß sie sich ohne Recht aus fremden Gut bereichert hat.

<lb/>Hat die Beklagte aber, wie der Berufungsrichter angenommen hat, zum
<lb/>Theil vorsätzlich, zum Theil fahrlässig rechtswidrig gehandelt, so kann der Kläger
<lb/>die Thatsache, daß die Beklagte Früchte aus seinem geistigen Eigenthum gezogen
<lb/>und dieselben in Geld umgesetzt hat, gelten lassen, indem er nur dies als die
<lb/>schadenstistende Handlung der Beklagten anficht, daß sie das Geld für sich allein
<lb/>gewonnen, die Notenscheiben ausschließlich für eigene Rechnung hergestellt und ver-
<lb/>werthet hat. -

<lb/>Darf der Kläger diese Seite der Handlung der Beklagten als das schaden- 
<lb/>stiftende Ereigniß ansehen, so besteht sein Schaden, bezw. der ihm rechtswidrig
<lb/>vorenthaltene Gewinn, aus diesem Gesichtspunkt beurtheilt, in dem, was er in
<lb/>Folge dieses Ereignisses nicht hat und doch haben würde, wenn die Beklagte
<lb/>zwar die nutzbringende Umsetzung der Kompositionen des Klägers ins Werk ge- 
<lb/>setzt hätte, aber nicht für eigene oder doch nicht ausschließlich für eigme Rech- 
<lb/>nung, sondern wie ein Geschäftsführer für fremde Rechnung, zum Nutzen und
<lb/>für Rechnung des Klägers oder doch wenigstens zum gemeinschaftlichen Nutzen.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus haftet also die Beklagte dem Kläger zwar
<lb/>für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung, aber sie
<lb/>haftet doch eben auf diese Bereicherung, ohne daß für sie geltend gemacht werden
<lb/>kann, dem Kläger sei ein Schaden nicht entstanden, wenn man den Schaden nach
<lb/>dem oben unter 1 bezeichneten Ereigniß bemißt.

<lb/>Sofern man den Schaden in diesem letzterm Sinne bemißt, ist es ja richtig,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0540.tif"
                      n="538"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0540"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0540--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>538


<lb/>was das Berufungsurtheil bemerkt, daß Schade des Urhebers und Gewinn des
<lb/>Nachdruckers sehr verschieden sein können, namentlich kann der Nachdrucker im
<lb/>einzelnen Fall einen bei Weitem höheren Gewinn ziehen als ihn der Urheber bei
<lb/>der Beschränktheit seiner Mittel und seiner Verbindungen vielleicht jemals hätte
<lb/>ziehen können, wenn er überhaupt auf Ziehung solchen Gewinns und Berwerthung
<lb/>seines geistigen Produktes ausgegangen wäre.

<lb/>Allein das ist kein für den Anspruch auf die Bereicherung und die von dem
<lb/>Berufungsgericht ausgegangene Versagung desselben entscheidender Gesichtspunkt.
<lb/>Vielmehr hat der verletzte Urheber auch in diesem Falle Anspruch auf das, was
<lb/>der Nachdrucker durch Berwerthung seines geistigen Produktes und aus diesem
<lb/>genommen hat.

<lb/>Daß man aber den Schadensersatzanspruch des Verletzten aus diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkt betrachten darf, dafür sprechen die Auffassungen, welche sich aus den
<lb/>Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ergeben. Wenn diese auch nicht unmittel- 
<lb/>bar für die Auslegung der Anwendung des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870
<lb/>maßgebend sind, so dürfen sie doch herangezogen werden, um nachzuweisen, daß
<lb/>die aus einer Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz und
<lb/>Herausgabe der Bereicherung oder des Gewinns, welchen der Urheber der Rechts- 
<lb/>verletzung gezogen, keine sich ausschließenden Gegensätze sind, daß sich vielmehr der
<lb/>Anspruch auf Herausgabe dieses Gewinnes aus dem aus Restitution gerichteten
<lb/>Anspruch ergiebt.

<lb/>a. Wenn bei den aus Ersatz gerichteten prätorischen Deliktsobligationen dem
<lb/>Verletzten nach römischem Recht nach Ablauf eines annus utilis eine Klage nur
<lb/>noch auf Herausgabe des von dem Urheber des Delikts gezogenen Gewinns
<lb/>gegeben wird, so läßt sich doch das kaum anders denken, als daß dies ein
<lb/>Residuum des schlechthin aus Schadensersatz gerichteten Anspruchs ist, wie er
<lb/>während des annus utilis lief. Und ebenso hafteten bei jenen Obligationen die
<lb/>Erben des Urhebers des Delikts nicht auf Mehr und nicht auf etwas Anderes
<lb/>als ihr Erblasser, sondern nur noch auf ein Residuum.

<lb/>Andererseits lassen die Quellen darüber keinen Zweifel, daß der Anspruch
<lb/>auf Herausgabe des vollen Gewinns, wie er vom Urheber des Delikts ge- 
<lb/>zogen und auf die Erben gekommen ist, gerichtet ist, ohne daß er eingeschränkt
<lb/>wird auf den Gewinn, welchen auch der Verletzte für seine Person hätte ziehen
<lb/>können.

<lb/>Li. 10 § 24 D. guae in fraudem creditorum facta sint (42. 8). Haec
<lb/>actio post annum de eo, quod ad eum pervenit, adversus quem actio
<lb/>movetur, competit; iniquum enim Praetor putavit, in lucro morari eum,
<lb/>qui lucrum sensit ex fraude; idcirco, lucrum ei extorquendum putavit

<lb/>L. 5 D. de calumniatoribus (3. 6).

<lb/>In heredem autem competit in id, quod ad eum pervenit. Nam est
<lb/>constitutum, turpia lucra heredibus quoque extorqueri, licet crimina ex-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0541.tif"
                      n="539"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0541"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0541--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz Bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>539
</p>
                  <p>

                     <lb/>tingnantur; utputa ob falsum, vel judici ob gratiosam sententiam datum,
<lb/>heredi extorquebitur, et si quid aliud scelere quaesitum.

<lb/>L. 35 D. de obligationibus et actionibus (44. 7).

<lb/>Honorariae autem, quae post annum non dantur, nec in heredem
<lb/>dandae sunt; ut'tamen lucrum ei extorqueatur, sicut fit in actione doli mali
<lb/>et interdicto unde vi et similibus.

<lb/>b. Wo, wie bei diesen Klagen, bei den Kondiklionen, der actio negotiorum
<lb/>gestorum, der hereditatis petitio u. s. w. im einzelnen Falle aus das gehaftet
<lb/>wird, was an den Beklagten gekommen ist, einschließlich dessen,-was durch Umsatz
<lb/>gewonnen ist, da wird gegen den Beklagten, wenn er ex re actoris einen Ge- 
<lb/>winn gemacht hat, die Klage auf diesen Gewinn gegeben, wenn und obgleich die
<lb/>unmittelbar an den Beklagten gekommene, von ihm veräußerte Sache in dritter
<lb/>Hand untergegangen ist. Wäre aber die zum Ersatz verpflichtende Thatsache nicht
<lb/>eingetreten, hätte der Kläger nicht veräußert und würde die Sache auch bei ihm
<lb/>untergegangen sein, so hätte er die Sache verloren. Indem er jetzt den von dem
<lb/>Beklagten durch die Veräußerung gewonnenen Preis erhält, erlangt er einen Ge- 
<lb/>winn, den er selbst abgesehen von der zum Ersatz verpflichtenden Thatsache nicht
<lb/>gehabt haben würde.

<lb/>L. 18 D. quod metus causa gestum erit (4. 2).

<lb/>L. 49 D. de negotiis gestis (3. 5).

<lb/>L. 3 C. de rei vindicatione (3. 32),

<lb/>L. 1 0. de rebus alienis non alienandis (4. 41).

<lb/>L. 23 D. de rebus creditis (12. 1).

<lb/>L. 17 pr. D. de rei vindicatione (6. 1).

<lb/>c. Hat der gutgläubige Erbschaftsbesitzer eine Erbschastssache erst theuer ver- 
<lb/>kauft und dann billig zurückgekaust, so kann er sich von seiner Haftung gegenüber
<lb/>der Erbschaftsklage nicht dadurch befreien, daß er dem Erben die zurückgekaufte
<lb/>Sache restituirt. Er muß auch den Gewinn, welchen er durch jene Geschäfte ge- 
<lb/>macht hat, herausgeben, ohne daß ersichtlich ist, der Erbe würde diese Geschäfte
<lb/>auch gemacht haben.

<lb/>L. 22 D. de her. pet. (5. 3)

<lb/>an, quia ex re hereditaria locupletior sit, et id, quod amplius habet, ex
<lb/>pretio restituere debeat. .... Oportet igitur possessorem et rem restituere
<lb/>petitori et quod ex yenditione ejus rei lucratus est.

<lb/>d. Wenn derjenige, , welcher eine ftemde Sache zur Probe erhalten hat, die- 
<lb/>selbe für eigene Rechnung vermiethet, so muß er dem Eigenthümer den dadurch
<lb/>gezogenen Gewinn herausgeben, ohne daß ersichtlich ist, der Eigenthümer würde
<lb/>seine Sache auch vermiethet, also einen Gewinn gemacht haben.

<lb/>L. 13 § 1 D. commodati vel contra (13. 6).

<lb/>Aehnliche Gedanken lassen sich in den neueren Gesetzgebungen Nachweisen.

<lb/>Nun hat freilich die Verpflichtung zur Herausgabe des gezogenen Gewinnes
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0542.tif"
                      n="540"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0542"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0542--><p/>
                  <p>

                     <lb/>540
</p>
                  <p>

                     <lb/>Schadenersatz bei Nachdruck.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihre Grenzen. Aber man kann die Richtigkeit des hier aufgeworfenen Grund- 
<lb/>satzes nicht damit widerlegen, daß man Fälle konstruirt, aus welche derselbe nicht
<lb/>paßt. Daß ein Dieb nicht auf Abtretung des Lotteriegewinnes haftet, den er auf
<lb/>ein mit gestohlenem Gelde gekauftes Loos gemacht hat, ist freilich zuzugestehen.

<lb/>Man braucht, um diese Konsequenz zurückzuweisen, nicht gerade auf das
<lb/>Moment zurückzugehen, welches den römischen Juristen maßgebend erschien, daß
<lb/>der Beklagte nicht auf Herausgabe eines Gewinnes haste, den er gemacht hat, in- 
<lb/>dem er auch die Gefahr des Verlustes trug. Denn es ist einigermaßen zweifel- 
<lb/>haft, ob diese, Linie dem modernen Rechtsgefühl noch angemessen erscheint. Aber
<lb/>daß man bei der Verwendung des Geldes, des allgemeinen. Zahlungsmittels,
<lb/>welches auch den individuellsten Bedürfnissen des Zahlenden zur Befriedigung
<lb/>verhilst, einen anderen Maßstab anzuwenden hat, als bei den nur gewisse Arten
<lb/>von Verwendungen zulassenden, und für solche Verwendung bestimmten Sachen
<lb/>und Gegenständen liegt auf der Hand. Zumal das Geld auch der allgemeine
<lb/>Werthmesser ist, sodaß der Inhalt der Verpflichtung desjenigen, welcher sich frem- 
<lb/>des Geld angeeignet hat, in einer ziffermäßigen Summe, zu welcher nur etwa
<lb/>noch Zinsen hinzutreten, feststeht.

<lb/>Wer aber eine marktgängige Waare verkauft, die der Eigentümer, wie
<lb/>jeder Inhaber, im Allgemeinen auch verkaufen konnte, wenn er den entsprechenden
<lb/>Käufer fand, bei dem liegt der Gesichtspunkt, daß er objektiv mit dem Verkauf
<lb/>der fremden Waare ein Geschäft des Eigenthümers geführt hat, so nahe, daß sich
<lb/>daraus der Gesichtspunkt, er habe durch den Verkauf der Sache aus ihr Gewinn
<lb/>gezogen, von selbst ergiebt. Ebenso bei Verarbeitungen, bei denen die dem Stoff
<lb/>innewohnenden Eigenschaften ihre Verwendung finden. Sächsisches Bürgerliches
<lb/>Gesetzbuch §§ 246 und 252.

<lb/>Im vorliegenden Fall und überall, wo geistiges Eigenthum wegen seines
<lb/>inneren Werthes zu einer Verwendung gelangt, zu welcher es', wenn nicht von
<lb/>seinem Urheber bestimmt, doch nach allgemeiner Anschauung geeignet ist und nach
<lb/>dem Erfolge sich als geeignet erweist, ist der Gesichtspunkt niemals abzuweisen,
<lb/>daß sich derjenige, welcher das fremde geistige Eigenthum, sei es unredlich, fahr- 
<lb/>lässig oder, wenn das Gesetz vom 11. Juni 1870 zur. Anwendung kommt, un- 
<lb/>verschuldet, zu seinem Vortheil verwendet, verwerthet und sich dadurch bereichert,
<lb/>einen Gewinn aus dem fremden geistigen Eigenthum gezogen hat, den er eben
<lb/>deshalb dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger herauszugeben hat. Denn er
<lb/>hat diesen Gewinn aus Kosten des Urhebers gemacht. Allerdings ist, und dies
<lb/>verwirrt leicht das Urtheil, der Gegenstand des geistigen Eigenthums, eine Erfin- 
<lb/>dung, eine Komposition, ein literarisches Werk u. s. w. in so unbegrenzter Weise
<lb/>aneignungsfähig, daß es den Anschein gewinnt, als ob dem Urheber nur soweit
<lb/>etwas entzogen werde, als seine eigene Verwerthung jenes Produkts dadurch
<lb/>eingeschränkt wird. Allein diese Auffassung wird dem Inhalt des Rechts, welches
<lb/>der Urheber an seinem Produkt hat, nicht gerecht. Der Urheber hat das aus-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0543.tif"
                   n="541"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0543"/>
               <div xml:id="d5372e56577" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wird mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde aus einem öffentlichen Flusse ein Werkgraben abgezweigt, so steht das Fischereirecht in diesem im Zweifel demjenigen zu, der das Fischereirecht an der Strecke des öffentlichen Flusses hat, innerhalb deren der Werkgraben aus dem Flusse ab= und siesem unterhalb wieder zugeleitet wird.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0543--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Fischerei in einem Werkgraben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>541
</p>
                  <p>

                     <lb/>schließliche Recht, sein Geistesprodukt auf mechanischem Wege zu vervielfältigen.
<lb/>Der Nachdrucker maßt sich dieses Recht an, und deshalb steckt in seinem Erlöse
<lb/>für den Niederschlag dieser Rechtsausübung, das Produkt, ein Gewinnantheil,
<lb/>welcher dem Inhaber jenes Rechts auch dann gebührt, wenn er selbst dieses Pro- 
<lb/>dukt zu gewinnen nicht in der Lage gewesen wäre, und wenn sein Betrieb dadurch
<lb/>nicht allein nicht geschädigt, sondern gefördert wird. Da sich der Nachdrucker das
<lb/>geistige Eigenthum des Urhebers rechtswidrig angeeignet hat, so würde der Ur- 
<lb/>heber Restitution beanspruchen können. Dieselbe erfolgt ganz sachgemäß dadurch,
<lb/>daß die Aneignung ungeschehen gemacht wird, durch Vernichtung der Nachdrucks- 
<lb/>exemplare, Einziehung der Formen und Platten u. s. w. (§ 21 des Gesetzes vom
<lb/>11. Juni 1870). Sie kann auch dadurch erfolgen, daß der Urheber die Nach- 
<lb/>drucksexemplare gegen Erstattung der Herstellungskosten übernimmt (8 21 vit).
<lb/>Sie muß nach allgemeinen Grundsätzen, wenn diese Naturalrestitution nicht mehr
<lb/>möglich ist, weil die Nachdrucksexemplare vertrieben sind, durch Restitution des
<lb/>daraus gezogenen Gewinnes erfolgen. — Bergl. Motive zum Bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuch Band 2 S. 46.

<lb/>Wie weit dieser Gewinn reicht, was von dem gezogenen Erlöse aus die
<lb/>Kosten, einschließlich der Generalkosten des Geschäftsbetriebes, im vorliegenden Fall
<lb/>etwa auf einen für die durch ein Patent geschützte Fabrikation der Aristonmusik-
<lb/>werke in Ansatz zu bringenden Gewinnantheil zu rechnen ist, das muß der kon- 
<lb/>kreten Beurtheilung überlassen bleiben, welcher das Gesetz vom 11. Juni 1870
<lb/>im § 19 freien Raum eröffnet.

<lb/>Das Berufungsurtheil war hiernach aufzuheben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wird mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde aus einem öffentlichen
<lb/>Flusse ein Werkgrabe» abgezweigt, so steht das Fischereirecht in diesem
<lb/>im Zweifel demjenigen zu. der das Fischereirecht an der Strecke des
<lb/>öffentlichen Flusses hat, innerhalb deren der Werkgraben aus dem Flusse
<lb/>ab- und diesem unterhalb wieder zugeleitet wird.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil v. 29. März 1895. 0. UI. 83/93.

<lb/>(Aus den Gründen.) Die Behauptung der Kläger, daß ihnen als Eigen- 
<lb/>tümern des Hammerwerks Schönheide und des damit verbundenen Uttmann'schen
<lb/>Vorwerks, Fol. 1 des Grund- und Hypothekenbuchs für Schönheiderhammer, das
<lb/>ausschließliche Recht zur Ausübung der Fischerei in der Zwickauer Mulde inner- 
<lb/>halb derjenigen Strecke zustehe, welche zwischen dem Einfall des Wilzschbachs in
<lb/>jenen Strom gelegen ist, ist als bewiesen anzusehen.

<lb/>Nach Inhalt des in den Akten des vormaligen Kreisamts Schwarzenberg,
<lb/>die Lehnsverhältnisse der dem Hammerwerksbesitzer Karl Gottlob Rauh zu Schön«
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0544.tif"
                      n="542"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0544"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0544--><p/>
                  <p>

                     <lb/>542
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fischerei in einem Werkgrabe».
</p>
                  <p>

                     <lb/>Heide gehörigen Grundstücke betreffend vom Jahre 1809 in beglaubigter Abschrift
<lb/>anzutreffenden Kaufbriefs vom 14. December 1576 hat der Kursürst August von
<lb/>Sachsen das von ihm zuvor mittelst Kaufs vom 23. December 1563 von den
<lb/>Erben des Balthasar Friedrich Edler von der Planitz auf Göltzsch erkaufte Vor- 
<lb/>werk zu Schönheide zugleich mit der Fischerei auf der Mulde, „soweit
<lb/>Sebastian Jerniger dieselbe gebraucht" an Heinrich Uthmann zu Reuth
<lb/>verkauft. Die Identität des bezeichneten Vorwerks mit dem jetzt den Klägern ge- 
<lb/>hörigen sogenannten Uttmann'schen Vorwerk ist dargethan rc.

<lb/>Die käufliche Ueberlassung der Fischerei Seiten des Landcsherrn an Hein- 
<lb/>rich Uthmann stellt sich unverkennbar als ein Akt der Verleihung des Fischerei- 
<lb/>rechts dar. Denn unter den Begriff der landesherrlichen Verleihung fällt jede
<lb/>wirksame Uebertragung oder Ueberlassung des Fischereirechts an einen Dritten
<lb/>Seiten des Landesherrn oder des Staatsfiskus,

<lb/>vergl. Wengler's Archiv vom Jahre 1887 S. 360, 361.

<lb/>Es erscheint ferner die Annahme wohl begründet, daß von Seiten des Landes- 
<lb/>herrn dem Heinrich Uthmann nicht schlechthin für seine Person, sondern ausschließ- 
<lb/>lich in seiner Eigenschaft als künftiger Besitzer des Vorwerks Schönheide jenes
<lb/>Recht hat verliehen werden sollen. Dies muß daraus gefolgert werden, daß das- 
<lb/>selbe als eine Zubehörung des Vorwerks Schönheide vom Kurfürsten verkauft
<lb/>wird. ES ist hiermit in unzweiveutiger Weise zum Ausdruck gelangt, daß das
<lb/>verliehene Recht als eine mit dem Besitze des Vorwerks für immer'verbundene
<lb/>Gerechtssame angesehen und behandelt werden, mithin auf den jedesmaligen Er- 
<lb/>werber dieses Grundstücks mit übergehen solle. Die Rechtswirksamkeit der Ver- 
<lb/>leihung kann nicht bezweifelt werden. Denn nach demjenigen Recht, welches zur
<lb/>Zeit derselben gegolten hat, bestand in Sachsen an den öffentlichen Flüssen, zu
<lb/>welchen die Zwickauer Mulde stets gerechnet worden ist, ein landesherrliches
<lb/>Fischereiregal,

<lb/>vergl. Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle Jahrg. 1866 S. 245;
<lb/>Annalen des vormaligen K. S. Oberappellationsgerichts Neue Folge
<lb/>Bd. I S. 546; Wengler's Archiv Jahrg. 1881 S. 766 flg., Jahrg.
<lb/>1887 S. 378.

<lb/>(Es folgt die Besprechung einer Reihe von Vorgängen, die ergeben, daß die Landes- 
<lb/>regierung dauernd die Fischerei in der fraglichen Muldenstrecke als dem Schönheider Vor- 
<lb/>werk verliehen angesehen und behandelt habe.)

<lb/>Sind aber die Kläger in ihrer Eigenschaft als Eigenthümer der mehr-
<lb/>erwähnten Grundstücke die alleinigen rechtmäßigen Inhaber des beschriebenen
<lb/>Fischereirechts, so muß ihnen auch das Recht zur alleinigen Ausübung der Fischerei
<lb/>in denjenigen Äetriebsgräben der Beklagten zugesprochen werden, welche innerhalb,
<lb/>der Muldenstrecke vom Einfall des Filzbachs bis zum Einsall des Wilzsch aus
<lb/>dem Muldenstrom ab- und dahin zurückgeleitet werden. Es sind das die sämmt-
<lb/>lichen im Berufungsantrage aufgeführten Betriebsgräben. Die Anlegung der
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0545.tif"
                      n="543"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0545"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0545--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Fischerei in einem Werkgraben.
</p>
                  <p>

                     <lb/>543
</p>
                  <p>

                     <lb/>letzteren und der den Einfluß des Muldenwassers in dieselben ermöglichenden
<lb/>Stauanlagen ist ausschließlich zu dem Zwecke erfolgt, die Wasserkraft der Mulde
<lb/>einem gewerblichen Betriebe dienstbar zu machen. Der Unternehmer des betreffen- 
<lb/>den Gewerbebetriebs konnte daher durch die Genehmigung der Verwaltungsbehörde
<lb/>zur Errichtung der Stauanlage und zur Ableitung des Muldenwassers ein weite- 
<lb/>res Recht nicht erlangen, als das, das Muldenwasser in der bezeichneten Weise
<lb/>zu benutzen, keineswegs aber war jene Genehmigung geeignet, ihm eine Berech- 
<lb/>tigung zu verleihen, welche, wie die Fischerei in den Grabenanlagen, mit der ihm
<lb/>eingeräumten Nutzungsbesugniß in keinerlei Zusammenhang stand und von der- 
<lb/>selben nicht berührt wurde. Das einem Gewerbsunternehmer ertheilte Recht der
<lb/>Wasserbenutzung ist, wie in Weiske's Rechtslexikon Bd. XIV S. 150 zu- 
<lb/>treffend ausgeführt wird, nicht ein Recht auf das Wasser überhaupt, sondern nur
<lb/>das Recht auf einen bestimmten Wassergebrauch. Eine solche Wassergerechtigkeit
<lb/>ist — vergl. ebendaselbst — kein abgetretener veräußerter Theil des Flusses selbst,
<lb/>dessen Wasser den Gegenstand der Benutzung bildet, sondern nur die Befugniß,
<lb/>aus dem Fluß den erforderlichen Wasserbedarf für die Zwecke des Gewerbebetriebs
<lb/>zu enMehmen. Es ist dann auch in der Rechtsprechung und Literatur allgemein
<lb/>anerkannt, daß das Recht zur Ableitung eines Mühl- oder sonstigen Werkgrabens
<lb/>aus einem Flusse dem Betriebsunternehmer noch nicht die Berechtigung zum
<lb/>Fischen in der Grabenanlage gewährt,

<lb/>vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung Neue Folge Bd. XIII
<lb/>S. 467; Wengler's Archiv Jahrg. 1875 S. 277 flg. und die da- 
<lb/>selbst Seite 278 flg. angezogenen Schriftsteller.

<lb/>Das Wasser, welches in die Werkgräben der Beklagten aus der Mulde
<lb/>einfließt, bleibt ein Theil des wilden Stroms, da es demselben nicht dauernd ent- 
<lb/>zogen, sondern ihm nach Erledigung des Gebrauchszwecks wieder zugeführt wird.
<lb/>Mit Rücksicht hierauf und da die Grabenanlagen den aus der Mulde in dieselben
<lb/>gelangenden Fischen einen ungestörten Durchgang bis wieder zurück in den Fluß
<lb/>gestatten, ist nicht abzusehen, wie demjenigen, welcher zur Ausübung der Fischerei
<lb/>in der Mulde auf der die Gräben begrenzenden Strecke berechtigt war, dieses sein
<lb/>Recht durch die Ableitung des Fischwassers habe sollen geschmälert werden können,
<lb/>obwohl doch, wie gezeigt, diese Ableitung nur zu dem Zwecke gestattet und ins
<lb/>Werk gesetzt worden war, das Wasser zum Betriebe eines Werkes zu benutzen.
<lb/>Es ist vielmehr nur die Auffassung die naturgemäße, daß der Fischereiberechtigte,
<lb/>welcher der Anlegung der Wehranlagen u. s. w. mit Erfolg zu widersprechen nicht
<lb/>in der Lage war,

<lb/>vergl. Wengler's Archiv 1887 S. 681,
<lb/>durch die Ableitung des Muldenwassers in seinem Rechte nur soweit hat beschränkt
<lb/>werden können und sollen, als dies durch den Betrieb desjenigen Werks, welchem
<lb/>die Wasserkraft zu Gute kommt, mit Nothwendigkeit geboten wird. Es muß ihm
<lb/>daher folgerichtig auch die Befugniß zugestanden werden, die in die Werkgräben
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0546.tif"
                      n="544"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0546"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0546--><p/>
                  <p>

                     <lb/>544 Fischerei in einem Werkgraben.

<lb/>gelangenden Fische ebenso einzufangen und sich anzueignen, wie die in der Mulde
<lb/>verbleibenden oder dahin aus den Gräben zurückkehrenden Fische. Nur darf selbst- 
<lb/>verständlich durch die Ausübung der Fischerei in letzteren der Werkbetrieb nicht
<lb/>gestört werden. Aus dem Eigenthum an der Grabenanlage beziehentlich an dem
<lb/>dieselbe begrenzenden Uferlande läßt sich ein Fischereirecht des Eigenthümers nicht
<lb/>folgern. Bis zum Erlasse des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in
<lb/>fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 ist ein aus dem sogenannten Ad-
<lb/>jacenzrecht abgeleitetes Fischereirecht nur rücksichtlich der natürlich fließenden Privat- 
<lb/>gewässer, nicht auch in Ansehung künstlicher Wassergräben, welche aus einem Fluß
<lb/>zum Zwecke der Wiesenbewässerung oder des Betriebes eines Werks abgezweigt
<lb/>sind und dahin zurückführen, angenommen worden. Zum Mindesten läßt sich das
<lb/>Bestehen eines solchen Rechtssatzes nicht für künstliche Abzweigungen aus einen«
<lb/>öffentlichen Flusse Nachweisen. Ob das angezogene Gesetz den Mühlgräben
<lb/>und ähnlichen aus einem fließenden Wasser abzweigenden, sowie in letzteres zurück- 
<lb/>führenden Grabenanlagen ganz allgemein die Eigenschaft selbstständiger Fischwässer
<lb/>in dem Sinne hat beilegen wollen, daß die für das Fischereirecht der Adjacente»
<lb/>in § 3» aufgestellte Vermuthung auch auf derartige, über Privatgrundstücke
<lb/>führende Grabenanlagen Geltung haben solle, wie das vormalige Oberappellations-
<lb/>gericht in der von der vorigen Instanz angezogenen, in Wengler's Archiv Jahr- 
<lb/>gang 1875 S. 277 abgedruckten Entscheidung unterschiedslos anzunehmen scheint,
<lb/>braucht nicht untersucht zu werden, da hieraus noch nichts zu Ungunsten der
<lb/>Kläger sich folgern lassen würde. Das Fischereigesetz hat zwar an Stelle der
<lb/>älteren mannichfachen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in fließende««
<lb/>Gewässern eine allgemeine Regelung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse
<lb/>geschaffen, sein Zweck war aber nicht der, die in dieser Beziehung bereits in Kraft
<lb/>bestehenden Rechte Einzelner zu beseitigen oder einzuschränken, im Gegentheil ist
<lb/>in den Motiven des Gesetzes,

<lb/>vergl. Landtagsakten von 18|§ Abth. I, Bd. III S. 95 flg.,
<lb/>a««sdrücklich hervorgehoben, daß bestehende Rechte nicht geändert, sondern daß nur
<lb/>allgemeine Rechtsvermuthungen aufgestellt werden sollen und zwar nur in
<lb/>dem Sinne, daß ein nachweislich bestehendes, von diesen Vermuthungen abweichen-
<lb/>des Recht nicht beseitigt, vielmehr nur die Beweislast für dasselbe dem Berech- 
<lb/>tigten auferlegt werden solle, um die Handhabung der polizeilichen Vorschriften zu
<lb/>erleichtern und den Behörden eine gewisse Unterlage zu geben, an wen sie sich
<lb/>präsumtiv als Berechtigten oder Verpflichteten zu halten haben. Auch bei den
<lb/>ständischen Berathungen des Gesetzes ist eine hiervon abweichende Auffassung nicht
<lb/>zu Tage getreten. Sollte aber hiernach durch das Gesetz, wie durch seine Wort-
<lb/>sassung in § 3 ebenfalls genügend zum Ausdruck gelangt ist, in bestehende Rechte
<lb/>nicht eingegriffen werden, so läßt sich auch nicht annehmen, daß der Gesetzgeber
<lb/>beabsichtigt haben könne, den Adjacenten eines Werkgrabens lediglich mit Rück- 
<lb/>sicht auf das thatsächliche Adjacenzverhältr«iß ein Fischereirecht beizulegen, welches
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0547.tif"
                      n="545"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0547"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0547--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Fischerei in einem Werkgrabe».
</p>
                  <p>

                     <lb/>545
</p>
                  <p>

                     <lb/>sie bis dahin nicht besessen hatten. Vielmehr muß mindestens in Ansehung von
<lb/>Grabenanlagen, welche aus einem öffentlichen Flusse abzweigen und dahin zurück- 
<lb/>kehren, vom Standpunkt des Gesetzes aus derjenige, welcher beweist, daß ihm das
<lb/>ausschließliche Recht zur Ausübung der Fischerei aus derjenigen Stromstrecke zü-
<lb/>steht, innerhalb welcher der Graben aus- und einmündet, und daß die Anlegung
<lb/>des letzteren nur zu dem Zwecke der Wasserbenutzung für einen Gewerbebetrieb,
<lb/>sowie zu einer Zeit erfolgt ist, wo jenes Recht bereits begründet war, so- 
<lb/>lange als berechtigt zur Fischerei auch in der Grabenanlage angesehen werden,
<lb/>als ihm nicht nachgewiesen wird, daß er aus dieses sein Recht verzichtet oder das- 
<lb/>selbe auf einen Dritten übertragen habe rc.

<lb/>Ueberdies würde es dem im Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer

<lb/>— Landtagsakten von 18I Beil, zur II. Abth. Band I S. 497 — aus- 
<lb/>drücklich hervorgehobenen Zwecke des Gesetzes:. eine pfleglichere und wirthschaft-
<lb/>lichere Benutzung der Fische in fließenden Gewässern anzustreben und dadurch die
<lb/>Fischerei in volkswirthschaftlichem Interesse nach und nach wieder zu heben, und
<lb/>ebenso den Bestimmungen in § 9 Abs. 2 des Gesetzes, sowie in 8 1 Abs. 3 des
<lb/>Nachtragsgesetzes vom'16. Juli 1874, daß nämlich bei Genehmigung von Vor- 
<lb/>richtungen zu Benutzung der Wasserkräfte beziehentlich von Stauanlagen für Wasser- 
<lb/>betriebswerke darauf zu achten sei, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt
<lb/>werde, unmittelbar zuwiderstreiten, wollte man annehmen, daß nach der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers derjenige, welchem die Genehmigung zur Wasserableitung ertheilt
<lb/>werde, dadurch ohne Weiteres das Recht erhalte, dem im Mutterfluß zu fischen
<lb/>Berechtigten die Fischerei in den aus dem Hauptstrom abgeleiteten Werkgräben zu
<lb/>untersagen. Auch spricht die Stelle in den Motiven: „in Bezug auf Mühlgräben
<lb/>und ähnliche aus einem fließenden Wasser abgezweigte und in dasselbe zurück- 
<lb/>führende, also den Fischen continuirlichen Durchgang gestattende Grabenanlagen
<lb/>ist jedoch eine Ausnahme von den Bestimmungen über die wilde Fischerei nicht
<lb/>zulässig, wenn letztere nicht an vielen Orten ganz illusorisch werden
<lb/>sollen;" eher für als gegen die Annahme, daß das Gesetz dem im Mutterfluß
<lb/>zu fischen Berechtigten bis zum Beweise eines Anderen auch das Recht beigelegt
<lb/>wissen wolle, in dm abgeleiteten Gräben zu fischen, wie denn das vormalige Ober- 
<lb/>appellationsgericht selbst früher die Fischerei in Mühlgräben bis zum Nachweise
<lb/>eines Anderen als bloßes Annexum der Fischerei im Mutterfluß angesehen hat

<lb/>— vergl. das bereits angezogene Präjudiz in der'Zeitschrift für Rechtspflege
<lb/>und Verwaltung Bd. XIII S. 467. —

<lb/>Die Beklagte hat sich ihrerseits nicht darauf zu beziehen vermocht, daß sie
<lb/>etwa seit Errichtung der in Rede stehenden Werkgräben ein Recht zum Fischen in
<lb/>letzteren durch besondere Rechtstitel erworben habe. Eine Vermuthung für solchen
<lb/>Erwerb würde sich nach dem Stande der Gesetzgebung nicht begründen lassen rc.

<lb/>Der Einwand der Beklagten, der große und kleine Ridthardt flössen nicht
<lb/>in die Mulde, sondern in ihre Betriebsgräben, stellt sich schon aus dem Grunde

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht it. Prozeß V. 35
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0548.tif"
                   n="546"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0548"/>
               <div xml:id="d5372e57114" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Recht der öffentlichen Flüsse. Fischereigesetz vom 15. Oktober 1868 §§ 9, 10.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0548--><p/>
                  <p>

                     <lb/>546 Fischerei in einem öffentlichen Flusse. Grenzen der Ausübung.

<lb/>als unerheblich dar, weil nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten das
<lb/>Wasser beider Bäche vor Anlegung der betreffenden Gräben der Mulde zugefloffen
<lb/>ist, für die Entscheidung der Frage aber, ob die Kläger zur Befischung der Werk- 
<lb/>gräben der Beklagten berechtigt seien, ausschließlich die Thatsache maßgebend ist,
<lb/>daß diese Gräben aus dem Muldenfluß lediglich zum Zwecke der Gewinnung einer
<lb/>Wasserkraft für einen Werkbetrieb abgeleitet worden sind.

<lb/>' Ob die Ausübung der Fischerei in den Werkgräben der Beklagten Seiten
<lb/>der Besitzer des Hammerwerks mit den von den letzteren hervorgehobenen Unzu- 
<lb/>träglichkeiten verknüpft sei, braucht nicht erörtert zu werden. Das Fischereirecht
<lb/>eines mit Grundbesitz dem Fischwasser nicht adjacirenden Dritten stellt sich als
<lb/>eine einer Dienstbarkeit ähnliche Belastung der dem Fischwasser anliegenden Grund- 
<lb/>stücke dar,

<lb/>vergl. Wengler's Archiv Jahrg. 1887 S. 547.

<lb/>Es hat also darauf die Bestimmung in § 526 des B.G.B.'s sinngemäße An- 
<lb/>wendung zu leiden. Bon selbst versteht es sich und folgt aus § 524 des B.G.B.'s,
<lb/>daß der Fischereiberechtigte seine Befugniß mit möglichster Schonung des davon
<lb/>betroffenen Eigenthums auszuüben hat.

<lb/>Aus jenem Charakter des den Klägern an den Werkgräben der Beklagten
<lb/>zustehenden Fischereirechts, welches als ein ausschließliches nach § 3 Abs. 3 des
<lb/>Fischereigesetzes zu behandeln ist, ergiebt sich zugleich, daß, da die Beklagte nicht
<lb/>nur dieses Recht unter der Behauptung eines eigenen Fischereirechts bestritten,
<lb/>sondern auch, wie ihr Vorbringen ergiebt, die Ausübung jenes Rechts gehindert
<lb/>und den einen ihrer Werkgräben am 21. August 1891 für sich hat befischen
<lb/>lassen, den Klägern gleich dem Dienstbarkeitsberechtigten nach Z 532 des B.G.B.'s
<lb/>ein Klagrecht auf Anerkennung ihres Rechts und Androhung einer Strafe für
<lb/>weitere Störungen zusteht.

<lb/>Recht der öffentliche« Flüsse. Fischereigesetz vom 15. Oltober 1868

<lb/>§§ 9, 10.

<lb/>L.G. Leipzig, H. Civ.-K. Urtheil vom 6. Oktober 1892. v g. IL 41/92.

<lb/>Der Kläger, welcher Mitglied der Leipziger Fischerinnung ist, hat in Aus- 
<lb/>übung des Fischfangs am 12. Juli 1889 in der Elster, oberhalb der BiSmarck-
<lb/>brücke in 8.,- in der Nähe des Elsterfluthkanals und des sogen. RitterlocheS, quer
<lb/>über die ganze Breite des Flusses einen „Fallsack" gelegt. Der Fallsack ist ein
<lb/>Fischernetz, das im Grunde des Flusses an eingerammten Pfählen befestigt, an
<lb/>den oberen Enden mit Korkstücken versehen ist, mittelst deren es auf der Ober- 
<lb/>fläche des Wassers schwimmt. Am 13. Juli 1889 ist der Beklagte mit einem
<lb/>kleinen Dampfschiff auf dem erwähnten Theile des Elsterflusses angefahren ge- 
<lb/>kommen und hat das ihm die Weiterfahrt versperrende Netz des Klägers eigen- 
<lb/>mächtig entfernt.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0549.tif"
                      n="547"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0549"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0549--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Fischerei in einem öffentlichen Fluffe. Grenzen der Ausübung. 547

<lb/>Der Kläger behauptet, durch das Vorgehen des Beklagten einen beträcht- 
<lb/>lichen Schaden erlitten zu haben. Denn nicht genug damit, daß ihm durch die
<lb/>Beseitigung des Fallsacks der an jenem Tage erhoffte Fischfang entgangen sei, habe
<lb/>der Beklagte auch das aufgespannte Netz, in welches er mit seinem Dampfer
<lb/>hineingefahren sei, erheblich beschädigt. Für den auf im Ganzen 50 Mark be- 
<lb/>zifferten Schaden wird der Beklagte verantwortlich gemacht. Der Kläger stützt
<lb/>den von ihm nach dieser Höhe erhobenen Ersatzanspruch vornehmlich auf seine
<lb/>Rechte als Mitglied der Fischerinnung zu Leipzig. Als solcher habe er nämlich
<lb/>Antheil an einem der Ftscherinnung kraft landesherrlichen Privilegs seit alten
<lb/>Zeiten zustehenden ausschließlichen Rechte der Fischerei in sämmtlichen fließenden
<lb/>Gewässern innerhalb Leipzigs und einer Meile im Umkreise. Dieses Recht sei
<lb/>durch den Beklagten verletzt worden; die Flußstelle der Elster, wo sich der Fall- 
<lb/>sack des Klägers befunden habe, liege noch in der Bannmeile.

<lb/>Der Beklagte hat das vom Gegner in Anspruch genommene Fischereirecht
<lb/>bestritten, auch in Abrede gestellt, daß dem Kläger durch seine Handlungsweise ein
<lb/>Schaden erwachsen sei. Eine Beschädigung des Netzes habe nicht stattgefunden.
<lb/>Er habe am 13. Juli 1889 mit seinem Dampfer ungefähr 50 Meter vor dem
<lb/>Netze angehalten und letzteres durch seine Leute schonend aus dem Wasser heraus- 
<lb/>ziehen und an das Ufer legen lassen. Ueber diesen Punkt sind eine Reihe von
<lb/>Zeugen vernommen worden.

<lb/>Der Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung
<lb/>eingelegt. Der Kläger vertrat die Meinung, daß die der Leipziger Fischerinnung
<lb/>verliehene Fischereiberechtigung jedes Benutzungsrecht Dritter am Flusse ausschließe.
<lb/>Durch § 42 der von der Kgl. Kreishauptmannschast Leipzig unterm 15. Januar
<lb/>1889 bestätigten Statuten sei den Fischermeistern der Innung überdies ausdrück- 
<lb/>lich nachgelassen, sich beim Fischfänge des Fallsacks zu bedienen. Das Fischerei-
<lb/>gesctz vom 15. Oktober 1868, welches übrigens im § 9 nur die Errichtung
<lb/>ständiger Fischereivorrichtungen verbiete, habe die durch landesherrliches Privileg
<lb/>gewährleisteten Jnnungsrechte nicht berühren können.

<lb/>Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Aus den Gründen:

<lb/>Der Klaganspruch ist ungerechtfertigt.

<lb/>Die Elster, in deren Bette der Kläger am 13. Juli 1889 den Fallsack
<lb/>ausgespannt halte, gehört unbestritten zu den öffentlichen Flüssen Sachsens.
<lb/>Als öffentlicher Fluß unterliegt sie dem gemeinen Gebrauche Aller. Jedem
<lb/>Einzelnen steht an ihr das aus der Publicität fließende allgemeine Benützungs- 
<lb/>recht offen. Niemand darf auf einem öffentlichen Flusse Handlungen vornehmen,
<lb/>durch welche dieses allgemeine Gebrauchsrecht — die Benützung der Wasserkraft
<lb/>und des Wasserwegs —• beeinträchtigt oder gehindert wird.

<lb/>Die Oeffentlichkcit eines Flusses schließt allerdings nicht aus, daß dritte
<lb/>Personen daran durch Privilegium für sich vorzugsweise Nutzungsrechte erwerben
<lb/>können. Ein solches Nutzungsrecht ist indeß immerhin beschränkt durch die allge-

<lb/>35*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0550.tif"
                      n="548"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0550"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0550--><p/>
                  <p>

                     <lb/>548 Fischerei in einem öffentlichen Flusse. Grenzen der Ausübung.

<lb/>Meine Bestimmung des Flusses, den öffentlichen Gebrauchszwecken zu dienen, seine
<lb/>Ausübung daher nur in dem Maße zulässig, als nicht jenen öffentlichen Interessen
<lb/>Eintrag geschieht. Ein Privatrechtserwerb, durch den der Gemeingebrauch ge- 
<lb/>schmälert würde, ist an öffentlichen Flüssen ausgeschlossen.

<lb/>Windscheid, Pandekten Bd. I § 146 Nr. 3 a. E.; Gerber, deutsches
<lb/>Privatrecht § 63; Grützmann, Sachs. Privatrecht I. § 63, § 64
<lb/>unter II.

<lb/>Schon aus diesen, dem Rechte der öffentlichen Flüsse entnommenen Grund- 
<lb/>sätzen würde folgen, daß der Kläger, mochte er auch an sich das Recht haben, in
<lb/>der Elster den Fischfang zu betreiben, doch in keinem Falle befugt war, durch
<lb/>Ausspannen des Netzes über die ganze Breite des Stromes den Wasserweg zu
<lb/>sperren und das Befahren des Flusses mit Kähnen und Dampfschiffen zu hindern.

<lb/>Diese Annahme findet in den Bestimmungen des Sächs. Fischereigesetzes
<lb/>vom 15. Oktober 1868 ihre ausdrückliche Bestätigung. Während der vom Kläger
<lb/>in Bezug genommene § 9 des Gesetzes die Anlage ständiger Vorrichtungen,
<lb/>welche den Zug der Fische sperren, schlechthin für unzulässig erklärt, wird im § 10
<lb/>weiterhin verordnet,

<lb/>daß Lachswehre, Aalfänge ..., Reußennetze, Stellnetze, Körbe rc. rc. nur so an- 
<lb/>gebracht werden dürfen, daß in der Mitte mindestens ein Drittel der Breite
<lb/>des Wafferlaufs, und zwar bis auf den Grund hinab, frei und offen bleibt.

<lb/>Den hier für die Ausübung der Fischerei aufgestellten allgemeinen Be- 
<lb/>schränkungen ist auch die Fischerinnung zu Leipzig, wie immer es sich sonst mit
<lb/>dem von ihr in Anspruch genommenen Fischereiprivileg verhalten möge, unter- 
<lb/>worfen. Die Berufung des Klägers darauf, daß die Fischereigercchtigkeit der
<lb/>Innung ausschließlich verliehen worden sei, kann nicht dazu führen, die Gel- 
<lb/>tung des Landesgesetzes der Leipziger Fischerinnung gegenüber zu verneinen. Denn
<lb/>die Ausschließlichkeit eines Fischereirechts bedeutet selbstverständlich nicht den Aus- 
<lb/>schluß jedes andern Benützungsrechts am Flusse. Wäre dies der Fall, so würde
<lb/>der Gemeingebrauch aufgehoben und damit der Fluß selbst seines öffentlichen
<lb/>Charakters völlig entkleidet sein. Sie kann vielmehr, wie auch der § 3 des Ge- 
<lb/>setzes an die Hand giebt, nur bedeuten, daß die Ausübung der Fischerei dem Be- 
<lb/>rechtigten allein — unter Ausschluß jedes anderen Fischerei rechts — zu- 
<lb/>stehen solle.

<lb/>Ebenso verfehlt erweist sich die Berufung deS Klägers auf die Statuten der
<lb/>Fischerinnung. Nach § 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 15. Oktober 1868
<lb/>dürfen die Statuten nichts den 88 9—15 jenes Gesetzes Widersprechendes ent- 
<lb/>halten. Durch die Jnnungsstatuten konnte daher dem Kläger nicht dem Gesetze
<lb/>zuwider die Erlaubniß erlheilt werden, sein Fischernetz quer über das ganze Fluß- 
<lb/>bett der Elster zu ziehen und dadurch die Wasserstraße für die Schifffahrt zu
<lb/>sperren. Tatsächlich gewähren auch die Statuten dem Kläger ein solches Recht
<lb/>nicht. Der angezogene 8 42 besagt nur, daß den Mitgliedern der Innung im
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0551.tif"
                   n="549"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0551"/>
               <div xml:id="d5372e57418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einbruch von Wasser in ein Bergwerk mit der Folge, daß durch das eindringende Wasser auch benachbarte Werke unter Wasser gesetzt werden. §§ 55, 68 des Allg. Berggesetzes, §§ 321, 355 des B.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0551--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 55, 68 des Berggesetzes, §§ 321, 355 des B.G.B.'s. 549

<lb/>Allgemeinen gestattet sei, sich beim Fischfängen des Fallsacks zu bedienen; er ge- 
<lb/>währt aber, wie das ja schließlich gar nicht anders sein kann, den Jnnungsmit-
<lb/>gliedern keineswegs die Erlaubniß, sich bei Handhabung des Fallsackes über die
<lb/>Schranken des Gesetzes hinwegzusetzen.

<lb/>Dadurch, daß der Kläger bei Legung des Fallsackes in der Elster am 12.
<lb/>und 13. Juli 1889 es unterließ, die Mitte des Wasserlaufs freizulassen, hat er
<lb/>gegen § 10 des Gesetzes verstoßen und die Grenzen seines Fischereirechts (dahin- 
<lb/>gestellt, ob ihm ein solches zustand) überschritten. Der Beklagte war unter diesen
<lb/>Umständen berechtigt, das dem Vorwärtssahren seines Dampfers entgegenstehende
<lb/>Hinderniß durch Beseitigung des Netzes eigenmächtig aus dem Wege zu räumen
<lb/>(88 179, 183 B.G.B.'s), Aus den Zeugenaussagen geht übrigens hervor, daß
<lb/>Beklagter bei Ausübung dieses seines Rechts mit aller durch die Sachlage ge- 
<lb/>botenen Vorsicht und Schonung zu Werke gegangen ist. Handelte aber der Be- 
<lb/>klagte nicht widerrechtlich, so ist dem Schädenanspruche des Klägers der Boden
<lb/>entzogen.

<lb/>Einbruch von Wasser in ein Bergwerk mit der Folge, daß durch das
<lb/>eindringende Wasser auch benachbarte Werke unter Wasser gesetzt werden.
<lb/>88 55. 68 des Allg. Berggesetzes, 88 321. 355 des B.G.B.'s.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 5. April 1895. 0. Ul. 73/94.

<lb/>In dem Grubenselde der Kläger, welche die dermaligen Eigenthümer des
<lb/>Steinkohlenwerks G. G.'s Erben in Bockwa sind, erfolgte am 1. April 1882 in
<lb/>dem Dreiecke, welches sich nach Südosten hin zwischen die Muldenfeste und das
<lb/>von A.'sche Grubenfeld hineinschiebt, auf dem sogenannten Steinkohlenflötze von
<lb/>der Mulde aus ein Wassereinbruch. Durch denselben wurde der Abbau dieses
<lb/>Flötzes und der tieferliegenden Flötze nicht nur in dem G.'schen Grubenfelde,
<lb/>sondern auch auf den flußabwärts gelegenen Steinkohlenwerken, zu denen das
<lb/>Werk von L. G. K., sowie diejenigen der Beklagten und des Erzgebirgischen
<lb/>Steinkohlen-Aktien-Vereins gehören, ganz oder doch theilweise unmöglich gemacht.
<lb/>Auf Antrag dieser letzteren drei Werke gab das Bergamt Freiberg den Besitzern
<lb/>des Steinkohlenwerks G. G.'s Erben aus, ihren Schacht zu Verfüllen und auf
<lb/>ihrem Werke verschiedene die Hebung und Beseitigung des Wassers bezweckende
<lb/>Maßnahmen zu treffen. Die genannten Besitzer kamen jedoch nur der ersteren
<lb/>Anordnung nach. In Folge dessen übertrug das Bergamt die Ausführung der
<lb/>übrigen Maßnahmen dem Markscheider Sch. in Zwickau. Der hierdurch er- 
<lb/>wachsene Kostenaufwand wurde in Höhe eines Betrags von 11270 Mark 43 Pf.
<lb/>den Besitzern des Steinkohlenwerks G. G.'s Erben vom Bergamt zur Last gelegt.
<lb/>Dieselben bezahlten auf Grund bergamtlicher Anordnung diesen von den oben ge- 
<lb/>nannten drei Werken zunächst vorschußweise erlegten Betrag. Ein Drittheil der
<lb/>bezahlten Summe erhielt die Beklagte mit 3756 Mark 81 Ps. zur Deckung ihres
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0552.tif"
                      n="550"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0552"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0552--><p/>
                  <p>

                     <lb/>550 Zu §§ 65, 68 des Berggesetzes. §§ 321, 356 des B.G.B.'s.

<lb/>Vorschußantheils. Den Besitzern des Steinkohlenwerks/G. G.'s Erben wurde
<lb/>später auf Grund einer von ihnen mit jenen drei Werken getroffenen Vereinbarung
<lb/>von der geleisteten Zahlung ein Betrag von 1625 Mark zurückgewährt. Davon
<lb/>entfällt ein Drittheil mit 541 Mark 66 Pf. auf den von der Beklagten erlegten
<lb/>Vorschußantheil. Die Besitzer des Steinkohlenwerks G. G.'s Erben erhoben gegen
<lb/>die Beklagte aus dem Gesichtspunkte der Leistung einer Nichtschuld Klage auf Rück- 
<lb/>erstattung der von ihnen gezahlten 3756 Mark 81 Pf. sammt Zinsen, ermäßigten
<lb/>aber im Laufe des Rechtsstreits diese Forderung auf 3215 Mark 15 Pf. sammt
<lb/>Zinsen.

<lb/>Die zweite Civilkammer des Landgerichts Zwickau verurtheilte die Beklagte
<lb/>zur Zahlung der letzteren Summe sammt Zinsen.

<lb/>Die dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. In den Gründen
<lb/>des zweiten Urtheils ist ausgeführt:

<lb/>Diejenigen Maßregeln, deren Ausführung den von der Beklagten bestritte- 
<lb/>nen, ihr von den Eigenthümern des G.'schen Steinkohlenwerks erstatteten Auf- 
<lb/>wand verursacht hat, sind vom Bergamt zur Bekämpfung des im Thatbestand er- 
<lb/>wähnten Wassereinbruchs auf Grund der Vorschriften in den §§ 55, 68® des
<lb/>allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 angeordnet worden. Da über die
<lb/>Verpflichtung der genannten Werkseigenthümer zur Tragung jenes Aufwandes im
<lb/>Verwaltungswege nicht endgiltig entschieden worden ist, so unterliegt die Prüfung
<lb/>der Frage, ob die bezeichnet Verpflichtung aus den von der Verwaltungsbehörde
<lb/>ihrem Vorgehen zu Grunde gelegten oder doch aus anderen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen sich rechtfertigen lasse, der richterlichen Zuständigkeit und es kann im Falle
<lb/>der Verneinung dieser Frage das Recht der Kläger, die erfolgte Zahlung zurück
<lb/>zu fordern, aus dem Grunde nicht bezweifelt werden, weil die letztere erkennbar
<lb/>nur zur Abwendung der sonst drohenden Zwangsvollstreckung bewirkt worden ist.

<lb/>Das Berufungsgericht theilt die Ansicht der vorigen Instanz, daß obige Ver- 
<lb/>pflichtung nicht bestanden habe. § 55 des angezogenen Gesetzes hat offensichtlich
<lb/>eine solche Gefährdung im Auge, deren Eintritt auch bei Anwendung der größten
<lb/>Sorgfalt und Umsicht nicht zu vermeiden ist. Denn eine Fürsorge ist begrifflich
<lb/>nur innerhalb der Grenzen des menschlichen Könnens denkbar. Der Gesetzgeber
<lb/>würde mit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Widerspruch treten, wenn
<lb/>er dem Bergwerkseigenthümer die Abwendung einer Gefahr zur Pflicht machen
<lb/>wollte, welche durch ein dem Gebiete des Zufalls — § 126 Satz 1 des B.G.B.'s —
<lb/>angehörendes Ereigniß hervorgerusen wird. Für die Annahme, daß dies von ihm
<lb/>beabsichtigt worden sei, fehlt jeder Anhalt. Nun hat aber die Beklagte selbst er- 
<lb/>klärt, daß sie aus ein mit dem Wassereinbruch in ursächlichem Zusammenhang
<lb/>stehendes Verschulden der Eigentümer des G.'schen Werks sich nicht beziehen wolle.

<lb/>Damit entfällt zugleich die Füglichkeit, einen Ersatzanspruch der Beklagten
<lb/>auf die Bestimmungen in § 120 des allgemeinen Berggesetzes oder § 1486 des
<lb/>B.G.B.'s zu gründen. Denn beide Vorschriften setzen gleichfalls ein schuldhaftes
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0553.tif"
                      n="551"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0553"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0553--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 65, 68 des Berggesetzes. §§ 321, 355 des B.G.B.'s. 551

<lb/>Verhalten desjenigen voraus, welcher zum Ersatz eines Schadens angehalten wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>Auch die Vorschriften in den 8§ 321, 355, 1339 flg. des B.G.B.'s bieten
<lb/>keine geeignete Unterlage für jenen Anspruch.

<lb/>Von einer tatsächlichen Beschränkung des Eigenthums durch einen An- 
<lb/>deren im Sinne des ß 321 läßt sich dann nicht reden, wenn die Beschränkung
<lb/>nur die Folge eines zufälligen Ereignisses, wie es. hier vorliegt, ist. Der Wasser- 
<lb/>einbruch wäre zwar, worüber die Parteien einverstanden sind, nicht eingetreten,
<lb/>wenn die Eigenthümer des G.'schen Werks in ihrem Felde Kohlen nicht abgebaut
<lb/>hätten. Allein verursacht ist der Einbruch nicht durch den Kohlenabbau an sich,
<lb/>sondern, was Beklagte selbst nicht bestreitet, dadurch, daß eine Spalte im Gebirge
<lb/>sich gebildet hatte, nach welcher Muldenwasser eingedrungen war, und daß diese
<lb/>Spalte beim Abbau der Kohlen angehauen worden ist. Der das Bergwerks- 
<lb/>eigenthum der Beklagten beschränkende Zustand, nämlich das Eindringen' des
<lb/>Muldenwassers in ihr Grubenfeld, ist also durch ein Naturereigniß erst hervor- 
<lb/>gerufen worden. Für das die Einwirkung des letzteren nur vermittelnde Anhauen
<lb/>der Spalte könnten die Eigenthümer des G.'schen Werks nur dann verantwortlich
<lb/>gemacht werden, wenn das Vorhandensein der angehauenen Spalte wenigstens
<lb/>irgend wie vorher angezeigt gewesen wäre. Hierfür gebricht es jedoch an dem er- 
<lb/>forderlichen Nachweis. 8 355 ferner bezieht sich, wie nicht nur der Wortlaut —
<lb/>„weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des niedriger
<lb/>liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine Aende-
<lb/>rung im Wasserlaüf zum Nachtheil eines Nachbarn verursacht wird"—, son- 
<lb/>dern auch die in Siebenhaar's Kommentar 2. Aufl. Bd. 1 S. 340 wieder
<lb/>gegebenen Gesetzesmotive — „unter den in diesem Paragraph angegebenen „„Ver- 
<lb/>änderungen im Wasserlauf"" sind solche Aenderungen, welche in zu diesem
<lb/>Zwecke gemachten Vorrichtungen (operibus naanulaotis), nicht aber solche zu
<lb/>verstehen, welche lediglich in Naturereignissen z. B. in neu hervorgebrochenen
<lb/>Quellen, ihren Entstehungsgrund haben" — an die Hand geben, nur aus solche
<lb/>Vorrichtungen, welche nach .dem, gewöhnlichen und bei gehöriger Aufmerksamkeit
<lb/>übersehbaren Gange der Dinge geeignet sind, eine Aenderung im Wasserlaufe her- 
<lb/>beizuführen, nicht aber auf Handlungen des Eigenthümers, welche nur erst in
<lb/>Folge zufälliger, von menschlicher Vorsicht unabhängigen Verhältnissen oder Er- 
<lb/>eignissen schädlich wirken, zu beziehen.

<lb/>Endlich ist auch nicht dargethan, daß die Ausführung der oben besprochenen
<lb/>Maßnahmen den Eigenthümern des G.'schen Werks von Nutzen gewesen sei. Nach
<lb/>dem Gutachten des Sachverständigen würde zwar, wenn die zum Zwecke der
<lb/>Wasserhebung vom Bergamt angeordneten Maßregeln nicht ausgeführt worden
<lb/>wären, das eingebrochene Wasser, welches zunächst nach dem benachbarten, im
<lb/>Fallen siegenden Gruben geflossen ist, nach und nach eine solche Steigerung und
<lb/>Ausbreitung erfahren haben, daß schließlich auch die tiefer gelegenen Theilc
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0554.tif"
                      n="552"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0554"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0554--><p/>
                  <p>

                     <lb/>552 Zu §§ 65, 68 des Berggesetzes, §§ 321, 365 des B.G.B.'s.

<lb/>des G.'schen Werks überfluthet worden und völlig ersoffen wären. Allein die
<lb/>Abwendung dieses Erfolgs erscheint aus dem Grunde als bedeutungslos, weil
<lb/>durch die den Eigenthümern jenes Werks vom Bergamt gleichzeitig auferlegte und
<lb/>zur Ausführung gebrachte Verfüllung ihres Schachtes den Klägern für immer die
<lb/>Füglichkeit entzogen worden ist, den letzteren zum Abbau der noch vorhandenen
<lb/>Kohlen zu benutzen. Nun geht aber die Bellagte selbst davon aus, daß die Mög- 
<lb/>lichkeit jenes Abbaus Seiten der Kläger im eigenen Felde das unveränderte
<lb/>Fortbestehen des jetzt verfüllten Schachtes voraussetze. Letzteres ergiebt sich auch klar
<lb/>und bestimmt aus dem M.'schen Gutachten. Ueberdies mußte, da nach dem Aus- 
<lb/>spruch des Sachverständigen das G.'sche Werk im Falle der Unterlassung der ge- 
<lb/>troffenen Wasserhebungsanstalten in letzter Reihe zum Ersaufen gekommen wäre,
<lb/>doch feststehen, daß der durch jene Maßnahmen verursachte Aufwand nicht bloß dazu
<lb/>gedient habe, dasjenige Wasser zu beseitigen, was noch unter dem Niveau der
<lb/>Grubenbauten der Kläger geblieben wäre, sondern auch erforderlich gewesen sei,
<lb/>um das Aufsteigen des Wassers in diejenigen Theile des G.'schen Werks zu
<lb/>verhindern, welche die Kohlenbestände enthalten und zum Zwecke des Abbaus
<lb/>der letzteren befahren werden müßten. Für eine solche Annahme fehlt aber aus- 
<lb/>reichender Anhalt. Sie liegt um so ferner, als aus dem Gutachten hervorgeht,
<lb/>daß der Wasserzufluß in späterer Zeit („inzwischen") sich verringert habe, und
<lb/>der Vertreter der Beklagten bei Gelegenheit der Vernehmung des Sachverstän- 
<lb/>digen selbst bemerkt hat, daß schon seit mehreren Jahren der Wasserzufluß auf- 
<lb/>gehört habe.

<lb/>Der Sachverständige weist zwar noch auf die Möglichkeit hin, das noch
<lb/>vorhandene Kohlenlager auch ohne Aufnahme des Betriebs im G.'schen Werke
<lb/>selbst dadurch nutzbar zu machen, daß die Kläger vielleicht in der Lage seien, die
<lb/>Kohlen an das benachbarte von A.'sche Werk, von wo aus sich der Abbau ohne
<lb/>Schwierigkeiten bewerkstelligen lassen würde, zu verkaufen oder von dort aus für
<lb/>ihre Rechnung abbauen zu lassen. Allein es ist von ihm schließlich erklärt wor- 
<lb/>den : „Die Frage, ob unter den obwaltenden Verhältnissen die Maßregeln, die zur
<lb/>Beseitigung des Wassers getroffen worden sind, als mit im Interesse des
<lb/>G.'schen Werks aufgewendet zu gelten haben, möchte ich eher verneinen, als
<lb/>bejahen; ich sehe jetzt wenigstens nicht, wie die ftaglichen Maßregeln
<lb/>objektiv dem Interesse des G.'schen Werks gedient haben." Gegenüber
<lb/>dieser allgemeinen Verneinung eines den Klägern durch die Ausführung der vor-
<lb/>bezeichneten Maßnahmen erwachsenen Vortheils hat das Berufungsgericht keine
<lb/>Veranlassung , die etwaige Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß die Kläger viel- 
<lb/>leicht doch noch einmal die bisher unabgebaut gebliebenen Kohlenvorräthe derge- 
<lb/>stalt verwerthen könnten, daß ihnen unter Berücksichtigung des ihnen in Folge der
<lb/>bergamtlichen Anordnungen entstandenen Aufwandes noch ein zur Ziffer zu bringen- 
<lb/>der Nutzen verbleiben würde; dies um so weniger, als die Beklagte mit be- 
<lb/>stimmten Behauptungen in der bezeichneten Richtung nicht hervorgetreten ist.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0555.tif"
                   n="553"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0555"/>
               <div xml:id="d5372e57820" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Dadurch allein, daß derjenige, welcher eine Einklage in einer Sparkasse auf eigenen Namen bewirkt hat, daß Einlagebuch nachträglich auf den Namen eines Anderen umschreiben läßt, erwirbt dieser keine Rechte an dem Buche und der Einlage.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0555--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Umschreibung eines Sparkassenbuchs auf einen andern Namen. 553

<lb/>Wenn der Sachverständige sagt: „ich sehe jetzt wenigstens nicht" u. s. w.,
<lb/>so kann dies nur dahin verstanden werden, daß unter den gegenwärtigen Verhält- 
<lb/>nissen nicht zu übersehen sei, ob sich später vielleicht einmal ein geeigneter Weg
<lb/>finden werde, den noch vorhandenen Kohlenbestand in nutzbringender Weise noch
<lb/>zu verwerthen. Ein Gutachten kann aber nur die Verhältnisse der Gegenwart
<lb/>ins Auge fassen, nicht auch hat cs mit einer ungewissen Zukunft zu rechnen.
<lb/>Vielmehr hat man die Sache durch die Auslassungen des Sachverständigen, gegen
<lb/>dessen Sachkunde und Zuverlässigkeit ein Bedenken nicht obwaltet, als genügend
<lb/>aufgeklärt anzusehen und darf es bei seinem Ausspruch, daß nicht abzusehen sei,
<lb/>wie die mehrbesprochenen Maßnahmen objektiv den Interessen des G.'schen
<lb/>Werks hätten dienen sollen, bewenden lassen, rc. rc.

<lb/>Dadurch allein, daß derjenige, welcher eine Einlage in einer Sparkasse
<lb/>auf eigenen Namen bewirkt hat, das Einlagebuch nachträglich aus den
<lb/>Namen eines Anderen umschreiben läßt, erwirbt dieser keine Rechte an
<lb/>dem Buche und der Einlage.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 80. November 1894. 0. Ilf. 85/94

<lb/>(Aus den Gründen.) Die von der Sparkassenanstalt für die Stadt Elter- 
<lb/>lein ausgestellten Einlage- und Quittungsbücher sind, wie regelmäßig Sparkassen- 
<lb/>bücher überhaupt,

<lb/>zu vergl. Annalen des König!. Oberlandesgerichts 13. Bd. S. 373 und
<lb/>die dort angezogenen Entscheidungen; Annalen des K. S. Oberappel- 
<lb/>lationsgerichts N. F. 3. Bd. S. 469; Wengler's Archiv 5. Jahrg.
<lb/>(1878) S. 55 flg.; Entscheidungen des Reichsger. in Civils. 10. Bd.
<lb/>Nr. 9 S. 40; Seuffert's Archiv Bd. 36 Nr. 78 u. Bd. 42Nr. 319;
<lb/>Motive zu dem Entwürfe eines bürgerl. Gesetzbuchs für das Deutsche
<lb/>Reich Bd. II S. 722, 723,

<lb/>den sogenannten unvollkommenen Jnhaberpapieren oder qualifizirten Legitimations-
<lb/>Papieren (Z 1048 des bürgerlichen Gesetzbuchs) beizuzählen.

<lb/>Dadurch, daß die Klägerin, wie auf Grund des Einverständnisses der Par- 
<lb/>teien feststeht, auf ihren eigenen Namen bei der Sparkassenanstalt die im That-
<lb/>bestande erwähnte Einlage bewirkte und hierüber von den diese Anstalt verwalten- 
<lb/>den Beamten ein Einlagebuch ausgestellt und übergeben erhielt, erwarb sie gegen
<lb/>die Stadtgemeinde Elterlein, von welcher laut der Bekanntmachung vom 14. Juni
<lb/>1879, G.- u. V.-Bl. 1879 S. 306 flg. die Anstalt errichtet worden ist, die For- 
<lb/>derung auf regulativmäßige Verzinsung und Rückzahlung der Einlage, sowie,

<lb/>88 253 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>das Eigenthum an dem Buche.

<lb/>Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist in rechtliche Ge- 
<lb/>wißheit gesetzt, daß der Beklagte zur Zeit der Verhandlung des Rechtsstreits der
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0556.tif"
                      n="554"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0556"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0556--><p/>
                  <p>

                     <lb/>554 Umschreibung eines Sparkassenbuchs auf einen andern Namen.

<lb/>Inhaber des Sparkassenbuches gewesen ist, überdies die Einlage gekündigt und so- 
<lb/>mit sich als der zu deren Erhebung Berechtigte geriert hat. Hiernach aber, und
<lb/>da die sogenannten unvollkommenen Jnhaberpapiere der Eigenthumsklage unter den
<lb/>allgemeinen in den §§ 295 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs geordneten Voraus- 
<lb/>setzungen unterliegen, stellt sich der von der Klägerin erhobene Anspruch als ge- 
<lb/>rechtfertigt dar, sofern nicht die Rechte, welche nach dem Vorstehenden die Klägerin
<lb/>erworben hatte, nachmals wieder erloschen, bezw. auf den Beklagten überge- 
<lb/>gangen sind.

<lb/>Die letztere Frage anlangend, so ist die Thatsache, daß die Klägerin das
<lb/>Buch auf den Beklagten hat umschreiben lassen, für sich allein bedeutungslos.
<lb/>Die bloße Umschreibung ist kein Akt, durch welchen nach den einschlagenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen,

<lb/>88 288 bis 293, 227 bis 275, 284 flg. des bürgerlichen Gesetzbuchs,
<lb/>das Eigenthum an dem Buche, als einer beweglichen Sache, hätte der Klägerin
<lb/>verloren gehen oder auf den Beklagten übergehen können. Nicht einmal eine so- 
<lb/>fortige Uebertragung des in dem Buche verbrieften Forderungsrechts gegen die
<lb/>Stadtgemeinde Elterlein auf den Beklagten wurde dadurch herbeigeführt. Bon
<lb/>einer solchen könnte nur dann die Rede sein, wenn anzunehmen wäre,' daß die
<lb/>Klägerin, indem sie das Buch auf den Beklagten stellen ließ, damit die Spar- 
<lb/>kassenverwaltung zu Gunsten des Beklagten vinkulirl habe, dergestalt, daß nur
<lb/>an ihn, gleichviel ob er im Besitze des Buches sich befinde oder nicht, die Rück- 
<lb/>zahlung der eingelegten Gelder von der Sparkasse zu bewirken sei.

<lb/>Zu vergll. Annalen des König!. Oberappellationsgerichts N. F. 3. Bd.
<lb/>S. 430; auch Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilfachen
<lb/>11. Bd. S. 241, 242.

<lb/>Dies kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Ueber-
<lb/>nahme einer Verpflichtung der bezeichneten Art durch die Sparkassenverwaltung
<lb/>mit der Thatsache in Widerspruch stehen würde, daß von der Kasse die Rück- 
<lb/>zahlung der eingelegten Gelder in der Regel nur gegen Produktion des Buches
<lb/>bewirkt wird.

<lb/>Zu vergl. Annalen am soeben angezogenen Orte.

<lb/>Ueberdies kann auch, daß die Klägerin den Willen gehabt habe, die Spar- 
<lb/>kassenverwaltung in der dargestellten Weise zu vinkuliren, mit Rücksicht auf die
<lb/>Erklärungen nicht angenommen werden, welche sie laut der Aussagen der un- 
<lb/>verdächtigen Zeugen I. und H., 'gegenüber diesen Beamten der Sparkassen- 
<lb/>anstalt abgegeben hat, als sie die Umschreibung veranlaßte, und welche dahin
<lb/>gingen,

<lb/>sie thue dies nur, damit, wenn sie einmal sterben sollte, ihr Sohn — der
<lb/>Beklagte — das Geld gleich kriege, bis zu ihrem Tode aber bleibe das Geld,
<lb/>die Einlage sowohl als die Zinsen, ihr Eigenthum.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0557.tif"
                   n="555"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0557"/>
               <div xml:id="d5372e58021" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vorladung der unbekannten Inhaber einer Hypothek zum Behufe der Löschung. B.G.B. § 461. Unzulässigkeit der Vorladung, wenn für den eingetragenen Inhaber der Hypothek ein Abwesenheitsvormund bestellt ist.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0557--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 461 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>555
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorladung der unbekannten Inhaber einer Hypothek zum Behufe -er
<lb/>Löschung. B.G.B. § 461. Unzulässigkeit -er Vorladung, wenn für den
<lb/>eingetragenen Inhaber der Hypothek ein Aüwesenheitsvormund bestellt ist.

<lb/>LG. Dresden, Civ.K. II., Beschluß vom 7. MSrz 1894. OS. 43/94.

<lb/>Die Beschwerde des Gutsbesitzers 8. in 8. über den Beschluß des K. Amts- 
<lb/>gerichts zu Meißen vom ..., durch welchen sein Antrag aus öffentliche Vorladung
<lb/>der Inhaber einer Hypothek zum Behufe ihrer 8öschung im Wege des Aufgebots
<lb/>als unzulässig abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen......

<lb/>Aus dem Grundstücke des Antragstellers fol. ... des Grund- und Hypo-
<lb/>thekenbuchs für 8. hastet laut der Einträge in rubr. III unter 1/1 vom 9. Sep- 
<lb/>tember 1797 und unter 6/ad lc vom 23. April 1849 eine Hypothek wegen be- 
<lb/>dingt versprochener Kausgelder im Betrage von 29 Thlr. 29 Gr. 3 Pf. für
<lb/>Clara Franziska verehelichte Godclück geb. Clauß in Borislaw im Russischen
<lb/>Gouvernement Taurien. Der Eigenthümer des Grundstücks hat am 20. Mai
<lb/>1893 beim K. Amtsgericht zu Meißen, in dessen Bezirke das Grundstück liegt,
<lb/>die öffentliche Vorladung der unbekannten jetzigen Inhaber dieser Hypothek zum
<lb/>Behufe ihrer 8öschung im Wege des Aufgebots beantragt. Das Amtsgericht hat
<lb/>diesen Antrag Anfangs beachtet, aber im angefochtenen Beschlüsse als .unzulässig
<lb/>zurückgewiesen, weil nicht die jetzige Inhaberin der Hypothek — die verehelichte
<lb/>Godclück — sondern nur deren Aufenthalt unbekannt sei, also die in 8 461 des
<lb/>B.G.B.'s geordneten Voraussetzungen für ein Aufgebot zum Behufe der Löschung
<lb/>der Hypothek nicht gegeben seien, sondern nur die Todeserklärung der verehelichten
<lb/>Godclück im Aufgebotsverfahren hcrbeigeführt werden könne, für letztere aber dem
<lb/>Amtsgericht zu Meißen die örtliche Zuständigkeit mangele.

<lb/>Diese Gründe rechtfertigen den angefochtenen Beschluß nicht. Die Bestim- 
<lb/>mung im 8 461 des B.G.B.'s kann nur im Zusammenhänge der Gesetzgebung
<lb/>über das Aufgebot der Inhaber von Hypotheken richtig verstanden werden, in
<lb/>deren Entwickelung sie nur eine Stufe bildet. Diese Gesetzgebung ruht noch heute
<lb/>auf. den Vorschriften des Mandats, die Edictalcitation außerhalb des oouour8U8
<lb/>vreäitorum betreffend, vom 13. November 1779. Die Verordnung, das Ver- 
<lb/>fahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 greift in
<lb/>ß 231 ausdrücklich auf sie zurück, wie auch das Gesetz, die Grund- und Hypo-
<lb/>thekenbücher betreffend, vom 6. November 1843 in 8 122 gethan hatte. Das
<lb/>Mandat aber gestattet unter II die Edictalcitation auch in dem hier einschlagenden
<lb/>Falle unter 1,1 nicht nur dann, wenn Interessenten „der Existenz halber", sondern
<lb/>schon dann, wenn sie „in Rücksicht auf den Ort ihres Aufenthalts" un- 
<lb/>bekannt sind und begnügt sich hierbei mit der Anzeige und Versicherung des An- 
<lb/>tragstellers, daß er in Erforschung der unbekannten Interessenten allen Fleiß auf- 
<lb/>gewendet habe. Die Auslegung, welche das Amtsgericht der Vorschrift in 8 461
<lb/>des B.G.B.'s giebt, würde deren Werth nahezu aufheben und zu großen Weit-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0558.tif"
                      n="556"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0558"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0558--><p/>
                  <p>

                     <lb/>556
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 461 des B.G.B.'s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>läufigfetten führen; denn der eingetragene Inhaber einer Hypothek könnte niemals
<lb/>zum Behuf ihrer Löschung öffentlich vorgeladen werden, weil sein Name im Hy- 
<lb/>pothekenbuche steht (ß 137 2 der Verordn, vom 9. Januar 1865), er also in diesem
<lb/>Sinne niemals unbekannt ist. Vielmehr könnten nur seine Erben vorgeladen
<lb/>werden, wenn sein Tod bewiesen oder er für tobt erklärt wird und die Erben un- 
<lb/>bekannt sind. Aus diese Weise müßte der Eigenthümer, wenn er den Tod des
<lb/>eingetragenen Inhabers nicht beweisen kann, zunächst seine Todeserklärung herbei- 
<lb/>führen, wie daS Amtsgericht zutreffend folgert. Die Vorschrift in 8 45 des
<lb/>H.G.B.'s würde die Todeserklärung nicht überflüssig machen, weil sie nur zu
<lb/>Gunsten eines anderen aus dasselbe Recht Berechtigten wirkt. Die Todeserklärung
<lb/>aber greift weit über das auf die Löschung der Hypothek beschränkte Interesse des
<lb/>Eigenthümers hinaus und in das Interesse des eingetragenen Inhabers, dessen
<lb/>Rechtsfähigkeit sie in allen Richtungen vernichtet (B.G.B. 8 36), hinein, und sie
<lb/>würde dem Eigenthümer nicht einmal die öffentliche Vorladung der unbekannten
<lb/>Erben als der jetzigen Inhaber der Hypothek ersparen, sondern nur gestatten.

<lb/>Aber die Zulässigkeit des beantragten Aufgebots und somit auch die Be- 
<lb/>schwerde scheitert an dem Umstande, daß das K. Amtsgericht zu Loebau der ab- 
<lb/>wesenden Inhaberin der Hypothek, der verehelichten Godelück, einen Vormund be- 
<lb/>stellt hat. Dieser Umstand ist vom Beschwerdeführer selbst schon in seinem An-.
<lb/>trag auf Erlaß des Aufgebots erwähnt worden und findet, in den vom Beschwerde- 
<lb/>gericht herbeigezogenen Akten des K. Amtsgerichts zu Loebau (Rep. ...) seine
<lb/>Bestätigung. Die „in Rücksicht auf den Ort ihres Aufenthalts" unbekannte In- 
<lb/>haberin der Hypothek hat also eine bekannte gesetzliche Vertretung und hierdurch
<lb/>erledigt sich ihre öffentliche Vorladung. Denn die Verwaltung des von ihr zurück-
<lb/>gelassenen Vermögens und insbesondere auch die Entschließung über die Einwilli- 
<lb/>gung in die Löschung der auf dem Grundstück des Antragstellers haftenden Hy- 
<lb/>pothek liegt ihrer AbwesenheitSvormundschaft ob (B.G.B. 8 1990). Mit deren
<lb/>Einwilligung kann die Hypothek auch ohne öffentliche Vorladung ihrer Inhaberin
<lb/>gelöscht werden, und ohne deren Einwilligung kann auch die Vorladung nicht zur
<lb/>Löschung führen. Der Abwesenheitsvormund hat sich zwar unter Beitritt des
<lb/>Vormundschastsgerichts bereit erklärt, dem Antragsteller eine Sparkasseneinlage,
<lb/>welche aus einer bereits in einem Kaufe des belasteten Grundstücks vom 24. Juni
<lb/>1862 erwähnten Zahlung aus die Hypothek der verehelichten Godelück zu stammen
<lb/>scheint, unter Abzug der Kosten zu überweisen, sobald der Antragsteller die Löschung
<lb/>der Hypothek im Aufgebotsverfahren erwirkt haben werde. Allein auch die Zu- 
<lb/>stimmung der Abwesenheitsvormundschaft könnte weder fehlende gesetzliche Voraus- 
<lb/>setzungen der öffentlichen Vorladung schaffen, noch ihr eine nach dem Gesetze nicht
<lb/>zukommende Wirkung, nämlich die Statthaftigkeit der Löschung ohne ausdrückliche
<lb/>und unmittelbar auf sie selbst gerichtete Einwilligung der Vormundschaft, verleihen.
<lb/>Solange vielmehr die Vormundschaft nicht nach 8 1993 des B.G.B.'s ihr Ende
<lb/>erreicht hat, kann weder der Antragsteller ihre unmittelbare Entschließung über
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0559.tif"
                   n="557"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0559"/>
               <div xml:id="d5372e58241" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Verinbarung bei Aufnahme eines Darlehns. daß der Schuldner das Kapital in Reichsgoldmünze zu zahlen habe, also zahlung in Silbermünzen, einschließlich der Thaler, ausgeschlossen sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0559--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Vereinbarung der Bezahlung einer Schuld in Reichsgoldmünzen. 557

<lb/>die Löschungsbewilligung umgehen, noch die Vormundschaft dieser Entschließung
<lb/>ausweichen. Wird sie oder die Löschungsbewilligung verweigert, so stehen dem
<lb/>Antragsteller die Rechtsmittel im Jnstanzenzuge der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>offen, und wenn auch diese ihn nicht zum Ziele führen sollten, so bleibt ihm
<lb/>nichts weiter übrig, als gegen die durch ihre Abwesenheitsvormundschaft gesetzlich
<lb/>vertretene Inhaberin der Hypothek auf die Löschungsbewilligung Klage zu erheben,
<lb/>wenn er sich damit sortzukommen getraut.

<lb/>Zulässigkeit der Vereinbarung bei Aufnahme eines Darlehns, daß der
<lb/>Schuldner das Kapital in Reichsgoldmünze zu zahlen habe, also Zah- 
<lb/>lung in Silbermunzen, einschließlich der Thaler, ausgeschlossen sei.

<lb/>Kammergericht Berlin, Beschluß vom 88. Oktober 1894.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der eingetragene Eigenthümer des Grundstücks Bd. 16 Bl. 4 des Grund- 
<lb/>buchs von Husum hat in der notariellen Urkunde vom 9. Mai 1894 sich zum
<lb/>Empfange. eines baaren Darlehns von 500 Mark von der Spar- und Leihkasse
<lb/>der Stadt Husum bekannt und sich unter Festsetzung bestimmter Verzinsung und
<lb/>Kündigung zur Rückzahlung des Kapitals in deutscher Reichsgoldmünze verpflichtet,
<lb/>auch zur Sicherheit der Gläubigerin die Eintragung der Forderung 'nebst den an- 
<lb/>gegebenen Zins- und Zahlungsbedingungen auf dem genannten Grundstücke im
<lb/>Grundbuche bewilligt und beantragt. Das Amtsgericht zu Husum hat dem An- 
<lb/>träge, jedoch unter Ablehnung der Eintragung des Zusatzes über die Rückzahlung
<lb/>des Kapitals in deutscher Reichsgoldmünze, durch Verfügung vom 15. Mai 1894
<lb/>stattgegeben, indem es die Bedingung der Rückzahlung in Goldmünze, weil da- 
<lb/>durch die währungsgesetzlich zulässige Rückzahlung in silbernen Ein- und Zwei- 
<lb/>thalerstücken ausgeschlossen werde, sowohl nach den Bestimmungen des Reichs- 
<lb/>münzgesetzes vom 9. Juli 1873 und des Reichsgesetzes vom 10. April 1874, wie
<lb/>nach der Vorschrift des § 23 des Eigenthumserwerbsgcsetzes für unstatthaft er- 
<lb/>klärt hat. Hierüber hat sich die Gläubigerin beschwert und geltend gemacht, daß
<lb/>die bis auf Weiteres reichsgesetzlich zugelassenen silbernen Thalerstücke nicht wirk- 
<lb/>lich Reichsmünzen seien, sondern nur an Stelle solcher angenommen werden müßten
<lb/>und die danach bestehende sog. hinkende Währung keineswegs eine Vereinbarung
<lb/>der Parteien über Rückzahlung in Gold ausschließe. Das Landgericht zu Flens- 
<lb/>burg hat die Beschwerdeführerin jedoch kostenpflichtig zurückgewiesen. Es geht da- 
<lb/>von aus, daß eine durch Parteiabrede erfolgende Wahl zwischen den zugelassenen
<lb/>Münzarten leicht eine Erhöhung des Werths der von den Parteien bevorzugten
<lb/>Münzart im Privatverkehr herbeiführen und dadurch den Zweck der Reichswäh- 
<lb/>rungsgesetze, allen zur Reichswährung gehörigen Münzen einen gleichmäßigen,
<lb/>ihrem Nennbeträge entsprechenden Werth zu sichern, gefährden könnte, weshalb die
<lb/>Vorschriften der Reichsmünzgesetze als zwingendes Recht anzusehen und Abreden,
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0560.tif"
                      n="558"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0560"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0560--><p/>
                  <p>

                     <lb/>558 Vereinbarung der Bezahlung einer Schuld in Reichs g old münzen.

<lb/>welche die in die Reichswährung bis auf Weiteres aufgenommenen Thalerstücke
<lb/>als Zahlungsmittel ausschließen, für ungiltig zu erachten seien. Gegen diesen Be- 
<lb/>schluß hat die Spar- und Leihkasse zu Husum die weitere. Beschwerde eingelegt
<lb/>und es ist dieselbe für begründet erachtet worden.

<lb/>Die Entscheidungen des Kammergerichts vom 11. Juli 1887, Jahrbuch
<lb/>Bd. 7 S. 117, und vom 27. April 1889, Jahrbuch Bd. 9 S. 79, haben sich
<lb/>nicht auf die Frage, ob vertragsmäßige Beschränkung der Zahlung auf Reichs- 
<lb/>münzen einer bestimmten Art zulässig ist, erstreckt. In denselben ist nur die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Eintragung einer Abrede über die Zahlung in deutschen Reichsgold- 
<lb/>münzen oder in jetziger deutscher Reichsgoldwährung, ohne daß dabei die Eigen- 
<lb/>schaft der nach Art. 15 Nr. 1 des Reichsmünzgesetzes bis auf Weiteres an Stelle
<lb/>aller Reichsmünzen zugelassenen Ein- und Zweithalerstücke deutschen Gepräges als
<lb/>Zahlungsmittel und Bestandtheil der Reichsivährung in Betracht kam, von dem
<lb/>Gesichtspunkte der Erheblichkeit einer solchen Abrede für den Fall einer Aenderung
<lb/>der WährungSgesctze, insbesondere einer Einführung der Doppelwährung, geprüft
<lb/>und anerkannt werden. Jene Entscheidungen treffen daher den vorliegenden Fall
<lb/>nicht und kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht darauf berufen. Da- 
<lb/>gegen muß der Beschwerdeführerin darin zugestimmt werden, daß die Bestimmungen
<lb/>des ReichsmünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 (R.G.Bl. S. 233) die Ansicht der
<lb/>Vorinstanzen Wer die Unzulässigkeit der Abrede, daß eine Zahlung nur in Reichs- 
<lb/>goldmünzen, nicht auch in Ein- und Zweithalerstücken deutschen Gepräges erfolgen
<lb/>solle, nicht unterstützen. Eine dahingehende Vorschrift ist in jenem Gesetze weder
<lb/>ausdrücklich gegeben, noch aus demselben herzuleiten. Wenn der angefochtene Be- 
<lb/>schluß letzteres thun zu können glaubt, weil sonst die Gefahr vorliege, daß durch
<lb/>Parteiabreden einzelne Münzsorten bevorzugt und dadurch mindestens im Privat- 
<lb/>verkehre die Werthverhältnisse zu Ungunsten der ausgeschlossenen Münzsorten be- 
<lb/>einflußt werden könnten, so fehlt es in dem Gesetz an jedem Anhalte, welcher da- 
<lb/>rauf schließen läßt, daß der Gesetzgeber jene Gefahr trotz der von ihm getroffenen
<lb/>Anordnungen über Annahme aller Reichsmünzsorten als Zahlung durch die Reichs- 
<lb/>und Landeskassen, sowie bei allen vertragsmäßig nicht anderweit geregelten Zah- 
<lb/>lungen noch als vorhanden erachtet und, durch weitere Maßnahmen derselben zu
<lb/>begegnen, für nöthig gehalten hat. Indem das Gesetz sogar den Verkehr mir
<lb/>fremden oder einem früheren Münzsystem angehörigen Geldsorten nicht nur nicht
<lb/>unbedingt verboten, sondern unter gewissen Vorbehalten gestattet hat, wie die
<lb/>Art. 6, 13, 14 § 3 des Gesetzes ergeben, erscheint die Annahme, daß der Gesetz- 
<lb/>geber in die Vertragsfreihejt der Parteien durch Ausschließung jeder Wahl in den
<lb/>eingeführten Münzsorten hätte eingreifen wollen, nicht berechtigt. Diese Vertrags- 
<lb/>freiheit der Parteien in der Wahl der Münzsorten als Zahlungsmittel aber ist
<lb/>aus dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, selbst betreffs auswärtiger Münzsorten
<lb/>und nur bei diesen theilweise unter gewissen Beschränkungen, grundsätzlich an- 
<lb/>erkannt.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0561.tif"
                   n="559"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0561"/>
               <div xml:id="d5372e58444" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Miethvertrag. Vereinbarung der Betheiligten, daß das zwischen ihnen bestehende, von der einen Seite gekündigte Miethverhältnis unter gewissen Abänderungen des bisherigen Miethvertrags nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter bestehen solle. Auslegung, ob hierin der Abschluß eines neuen oder eine Fortsetzung des bisherigen Miethvertrags enthalten sei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0561--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuer Methvertrag oder Fortsetzung eines abgeSnderten Vertrags? 559

<lb/>Windscheid, Pand. Bd. 2 § 256 S. 27 der 6. Aufl.; tz 668 des S.
<lb/>B.G.B.'s; §8 76 flg. Th. I Tit. 16 und 88 257 slg. Th. I Tit. 5,
<lb/>88 787 flg. Th. I Tit. 1 des Preuß. Mg. Landr.; Art. 336 Mg.
<lb/>H.G.B.'s und Art. 37 D.W.O. .

<lb/>Die Schriftsteller auf dem Gebiete des Preußischen Privatrechts, welches in der
<lb/>Abhängigkeit von den Reichswährungsgesetzen den übrigen deutschen Rechtssystemen
<lb/>gleichsteht, insbesondere Dernbürg Bd. 52 8 32 unter S. 79 der 4. Aufl. und
<lb/>Foerster-Eccius Bd. 2 S. 567, 568, 8 91 des 2. Buchs 6. Aufl., erklären
<lb/>Abreden der Parteien über die Zahlungsmittel durch Festsetzung bestimmter Münz- 
<lb/>sorten übereinstimmend für zulässig. Ebenso sprechen sich die Motive zu dem Ent- 
<lb/>würfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich zu 88 215, 216
<lb/>Bd. 2 S. 12 und 13 dahin aus, daß die rechtsgeschäftliche Bestimmung, durch
<lb/>welche Zahlung in einer bestimmten inländischen oder ausländischen Münzsorte
<lb/>festgesetzt wird, abgesehen von dem Einflüsse eines Verbotsgesetzes gegen den Um- 
<lb/>lauf gewisser Münzsorten, rechtsgiltig seien. Nach alledem kann es keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß weder die Reichsmünzgesetzgebung, noch sonstige Gesetze einer Ver- 
<lb/>abredung der Parteien über die Zahlung in einer bestimmten Reichsmünzsorte,
<lb/>also wie hier, in Reichsgoldmünzen, entgegenstehen, dieselbe vielmehr durchaus
<lb/>wirksam ist. Da die vorliegende Eintragungsbewilligung auch der Vorschrift des
<lb/>8 23 Eigenthumserwerbsgesetzes durch Angabe einer bestimmten Summe in gesetzt
<lb/>licher Währung genügt, ist die Ablehnung der Eintragung seitens des Grund- 
<lb/>buchrichters nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß war demgemäß aufzu- 
<lb/>heben und das Amtsgericht zu Husum anzuweisen, der bereits erfolgten Eintragung
<lb/>der Hypothek von 500 Mark die Bedingung „rückzahlbar in deutscher Reichsgold- 
<lb/>münze" hinzuzufügen, soweit dieser Eintragung nicht andere als die bisher ge- 
<lb/>richtsseitig geltend gemachten Bedenken entgegenstehen.

<lb/>Das gesammte Beschwerdeverfahren ist kostenfrei.

<lb/>(Aus den Schlesw.-Holst. Anzeigen, 1895 S. 2 flg.)

<lb/>Miethvertrag. Vereinbarung der Betheiligten, daß das zwischen ihnen
<lb/>bestehende, von der einen Seite gekündigte Miethverhältniß unter gewissen
<lb/>Abänderungen des bisherigen Miethvertrags nach Ablauf der Kündigungs-
<lb/>ftist weiter bestehen solle. Auslegung, ob hierin der Abschluß eines neuen
<lb/>oder eine Fortsetzung des bisherigen Miethvertrags enthalten sei.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 22. März 1895. 0. IV. 16/95.

<lb/>Die Königl. Polizeidirektion zu Dresden hatte in Vertretung des Sächsischen
<lb/>StaatsfiskuS vom Kläger, als Eigenthümer des Hauses Hstraße Nr. 81 zu Dres- 
<lb/>den, mehrere Räume des letzteren als Polizeiwache ermiethet und am 25. Juni
<lb/>1894 das Miethverhältniß für den 31. März 1895 aufgekündigt. Der Kläger
<lb/>beantragte, festzustellen, daß der Miethvertrag bis zum 30. September 1895
<lb/>fortdauere.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0562.tif"
                      n="560"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0562"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0562--><p/>
                  <p>

                     <lb/>560 Neuer Mietvertrag oder Fortsetzung eines abgeänderten Vertrags?

<lb/>Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen, vom O.L.G. aus den
<lb/>nachstehenden Gründen, aus denen sich der weitere Sachverhalt ergiebt:

<lb/>Unstreitig war der Miethverlrag vom 13. März 1891 für den Kläger als
<lb/>Vermiether auf 3 Jahre unkündbar , wogegen dem Beklagten als Miether das
<lb/>Recht halbjähriger, an die Termine 31. März und 30. September gebundener
<lb/>Kündigung zustand. In § 4 des Vertrags aber war bestimmt, daß, sofern bei
<lb/>Ablauf dreijähriger Miethzeit von keiner Seite eine halbjährige Kündigung vor- 
<lb/>ausgegangen sei, der Miethvertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit ver- 
<lb/>längert gelten und nunmehr von beiden Seiten halbjähriger Kündigung unter- 
<lb/>liegen solle. Dieser Fall ist — wenigstens zunächst — nicht eingetreten, weil
<lb/>unstreitig der Kläger den Vertrag im März 1894 für Ende September desselben
<lb/>Jahres, den Endpunkt der dreijährigen Miethsdauer, gekündigt hat. Indessen sind
<lb/>die Parteien alsbald in Verhandlungen getreten und deren Erfolg ist im Proto- 
<lb/>koll vom 30. März 1894, welches vom Polizeipräsidenten T. für den Beklagten
<lb/>und vom Kläger vollzogen ist, festgestellt worden.

<lb/>Inhalts dieses Protokolls haben die Genannten „wegen etwaiger Fort- 
<lb/>setzung des mit dem 1. Oktober 1894 ablaufenden, im März 1891 abgeschlos- 
<lb/>senen MiethVertrags" verhandelt, Kläger hat sich bereit erklärt „diesen
<lb/>Miethvertrag vom 1. Oktober 1894 weiter fortzusetzen, sofern der Mieth-
<lb/>preis sich von 1250 Mark auf 1500 Mark jährlich erhöhe", der Vertreter des
<lb/>Beklagten hat dies angenommen und sich damit einverstanden erklärt, daß der
<lb/>Miethvertrag vom 1. Oktober 1894 ab weiter fortgesetzt und der er- 
<lb/>höhte Miethzins von 1500 Mark jährlich gezahlt werde", schließlich haben die
<lb/>Betheiligten ausdrücklich erklärt, „daß eine bestimmte Dauer der Miethzeit bei
<lb/>Fortsetzung des Miethvertrags nicht stattfinden, sondern jedem Theile das
<lb/>übliche Recht zur Aufkündigung zustehen, im übrigen aber die im früheren Ver- 
<lb/>trage vereinbarten Bedingungen weiter gelten sollen." Mit der somit wieder- 
<lb/>holt ausgesprochenen Absicht der Betheiligten, den früheren Vertrag fortzusetzen,
<lb/>würde es nicht im Einklang stehen, wenn man in der Vereinbarung vom
<lb/>30. März 1894, wie sie im erwähnten Protokolle niedergelegt ist, den Abschluß
<lb/>eines völlig neuen Vertrags erblicken wollte; der Begriff der „Fortsetzung" steht
<lb/>dem unmittelbar entgegen. Die Erhöhuilg des Miethzinses allein setzt an Stelle
<lb/>eines bestehenden Miethverhältnisses nicht unbedingt ein hiervon zu unterscheiden- 
<lb/>des neues, sondern ist auch im Nahmen einer Vertragsänderung möglich, wenn
<lb/>im übrigen die wesentlichen Vertragsbestimmungen dieselben bleiben. Ebensowenig
<lb/>sind zwei Mietverträge zu unterscheiden, wenn gleich zu Anfang eines Mieth- 
<lb/>verhältnisses — wie es nicht selten vorkommt — verabredet wird, daß von einem
<lb/>gewissen Zeitpunkte an ein höherer oder geringerer Miethzins gezahlt werden soll.
<lb/>Für den vorliegenden Fall ist weiter nicht ohne Bedeutung, daß schon in § 4 des
<lb/>Vertrags von 1891 für den Fall des Ablaufs der dreijährigen Miethzeit ohne
<lb/>Kündigung die Fortsetzung des Miethverhältnisses auf unbestimmte Zeit bis auf
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0563.tif"
                      n="561"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0563"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0563--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuer Methvertrag' oder Fortsetzung eines abgeänderten Beitrags? . 56f

<lb/>halbjährige Kündigung vorgesehen war. Wurde bei dieser Sachlage am 30. März
<lb/>1894 die Fortsetzung des früheren Vertrags angeboten und.angenommen, er- 
<lb/>klärten sich weiter die Betheiligten noch besonders darüber einverstanden, daß der
<lb/>Vertrag an eine bestimmte Dauer nicht gebunden sein, sondern jedem Theile
<lb/>das „übliche Recht zur Aufkündigung" — worunter nur die in § 1215 B.G.B.
<lb/>geregelte halbjährige Kündigung gemeint sein kann — zustehen solle, so läßt sich
<lb/>dies nicht anders auffassen, als daß die Wirkung der vom Kläger ausgesprochenen
<lb/>Kündigung beseitigt und das Miethverhältniß, wenn schon unter entsprechender
<lb/>Zinserhöhung, im übrigen aber durchaus nach den Bestimmungen des früheren
<lb/>Vertrags fortgesetzt werden solle. Der Fall liegt somit wesentlich anders, als die
<lb/>in Wengler's Archiv Bd. I S. 515 flg., bezw. in den Annalen des Ober- 
<lb/>landesgerichts Bd. 10 S. 92 flg. behandelten Fälle. Dadurch aber, daß die
<lb/>Kündigung in beiderseitigem Einverständnisse rückgängig gemacht wurde, erlangte
<lb/>auch die erwähnte Bestimmung in 8 4 des Vertrags von 1891 ihre frühere Be- 
<lb/>deutung, es konnte daher nunmehr beiderseits der Vertrag durch Kündigung mit
<lb/>halbjähriger, am 31. März oder 30. September endigender Frist zum Erlöschen
<lb/>gebracht werden und war insbesondere der Geklagte nicht behindert, bereits vor
<lb/>dem 1. Oktober 1894 das Miethverhältniß für den 31. März 1895 rechtswirk- 
<lb/>sam zu kündigen.

<lb/>Eine andere Auslegung der im Protokoll vom 30. März 1894 beurkundeten
<lb/>Vereinbarung würde zwar nicht von vornherein zu verwerfen sein, wenn die vom
<lb/>Kläger in Bezug genommenen Vorverhandlungen klar erkennen ließen, daß die
<lb/>beiderseitige Absicht auf Abschluß eines völlig neuen, am 1. Oktober 1894. be- 
<lb/>ginnenden Vertrags gerichtet gewesen sei. Allein die Behauptungen unter 1 und
<lb/>2 der Berufungsbegründung enthalten nur eine Darstellung des Herganges bei
<lb/>der Kündigung mit Angabe des Grundes, der den Kläger dazu bewog, nämlich
<lb/>die Hoffnung auf Erzielung eines höheren Miethzinses. Weiter soll der Vertreter
<lb/>des Beklagten gelegentlich der in den Miethräumen stattgehabten Besprechung
<lb/>nicht auf den Vorschlag des Klägers, einen Vertrag auf 6 Jahre unter Erhöhung
<lb/>des Miethzinses abzuschließen, eingegangen sein, sondern-demselben erwidert haben:
<lb/>„Sie haben uns den Miethvertrag aufgekündigt, so daß derselbe mit dem
<lb/>30. September 1894 vollendet ist. Wenn etwas Neues zu vereinbaren ist, werde
<lb/>ich Ihnen Bescheid geben." Auch hieraus folgt noch nicht mit Nothwendigkeit,
<lb/>daß bei der eventuell in Aussicht gestellten neuen Vereinbarung die Absicht der
<lb/>Parteien auf Abschluß eines durchaus neuen Vertrags gerichtet gewesen sein müsse.
<lb/>Im Gegentheil konnte, wenn man damals, ohne sich geeinigt zu haben, ausein- 
<lb/>ander ging, die künftige Vereinbarung ebensowohl das Rückgängigmachen der Kün- 
<lb/>digung und die Fortsetzung des alten Vertrages zum Gegenstände haben; auch in- 
<lb/>soweit handelte es sich im Hinblick aus die durch die Kündigung geschaffene Sach- 
<lb/>lage um „etwas Neues". ■

<lb/>Archiv für Lürgerl. Recht ». Prozeß. V. 36
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0564.tif"
                   n="562"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0564"/>
               <div xml:id="d5372e58749" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Recht des Miethers von Geschäftsräumen, seine Firma am Hause anzubringen. - Tragweite der Vereinbarung: "Abweichungen des Miethvertrages sind schriftlich festzustellen. Berufungen auf mündliche Uebereinkommen und Abmachungen werden hiermit von beiden Theilen im Voraus für rechtungiltig erklärt."</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0564--><p/>
                  <p>

                     <lb/>562 Methrecht. Anspruch auf Anbringung einer Firma.

<lb/>i .

<lb/>Recht des Miethers von Geschäftsräumen, seine Firma am Hause anzu- 
<lb/>bringen. — Tragweite der Vereinbarung: „Abweichungen des Miety-
<lb/>vertrages sind schriftlich scftzustellen. Berufungen auf mündliche Ueber-
<lb/>einkommen und Abmachnngen werden hiermit von beiden Theilen im
<lb/>Voraus für rechtsungiltig erklärt." (B.G.B. 8 82« Satz 2.)

<lb/>K. Landgericht Dresden, Civilkammer V. Urtheil vom 14. Dezember 1894 zu

<lb/>Dg. V. 203/94.

<lb/>Der Kläger hat im Hause des Beklagten, welches dieser von M. und M. wieder
<lb/>von R. erworben hat, schon seit R.'s Besitzzeit eine Wohnung und eine Werkstatt
<lb/>ermiethet und inne. Er hatte an diesem Hause eine Firma anschreiben lassen.
<lb/>Ende Mai 1894 hat der Beklagte das Haus anstreichen und dabei die Firma
<lb/>überstreichen lassen. Der Kläger beantragte die Verurtheilung des Beklagten zur
<lb/>Wiederherstellung der Firma auf Kosten des Beklagten, dieser Abweisung der
<lb/>Klage. Das Amtsgericht wies ab, das Berufungsgericht verurtheilte den Be- 
<lb/>klagten, zu dulden, daß der Kläger auf seine eigene Kosten die Firma wieder an- 
<lb/>schreiben lasse. Die Einzelheiten des Sachftandes ergeben sich aus folgenden
<lb/>Theilen der Gründe des Berufungsurtheils.

<lb/>Auf den Schutz des Besitzes läßt sich die Klage nicht gründen, denn der
<lb/>Beklagte hat die Firma vernichtet. Er hat also die Jnhabung des Klägers (B.G.B.
<lb/>§ 208) nicht nur gestört (B.G.B. § 205), sondern aufgehoben, und seinerseits
<lb/>keinen Besitz erworben (8 206). Auch der Gedanke an eine persönliche Dienst- 
<lb/>barkeit, die der Klage zu Grunde läge, geht fehl.

<lb/>Aber der Anspruch des Klägers ergiebt sich in dem Umfange, in wel- 
<lb/>chem er vom Berufungsgericht anerkannt worden ist, aus seinem Rechte als
<lb/>Miether.

<lb/>Schon R. hatte dem Kläger als seinem Miether zu Anfang der achtziger
<lb/>Jahre „erlaubt", eine Firma an der Seite des Hauses nach der S.—straße an- 
<lb/>zubringen. Diese „Erlauhniß" ist nichts anderes als eine höfliche Form, unter
<lb/>welcher der Kläger als Miether ein Recht verlangte und erhielt. Denn ein
<lb/>Gewerbetreibender und insbesondere ein Schlossermeister miethet im Zweifel keine
<lb/>Werkstätte in einem Hause, dessen Bermiether ihm nicht das Recht einräumt, seine
<lb/>Firma am Hause anzubringen, und dies wußte auch R. Der Kläger hat auch
<lb/>auf Grund dieser „Erlaubniß" alsbald eine Firma angeschrieben, welche ohne
<lb/>Zweifel dieselbe war, die der Beklagte im Mai 1894 hat überstreichen lassen.
<lb/>M. hat diese Firma vorgefunden, als er Ende 1889 das Haus (von R.) kaufte,
<lb/>und ist in den Mietvertrag zwischen R. und dem Klager und mithin auch in
<lb/>die Verpflichtung eingetreten, die Firma zu dulden. Allerdings hat er unter dem
<lb/>3. Februar 1890 einen neuen Miethvertrag mit dem Kläger geschloffen und in
<lb/>der Urkunde über diesen ist die Pflicht des VermietherS zur Duldung der Firma
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0565.tif"
                      n="563"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0565"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0565--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Miethrecht. Anspruch auf Anbringung einer Firma.

<lb/>nicht erwähnt und in § 9 die Bestimmung enthalten: „Abweichungen des Miet- 
<lb/>vertrages sind schriftlich festzustellen. Berufungen auf mündliche Uebereinlommen
<lb/>und Abmachungen werden hiermit von beiden Theilen im Voraus für rechts- 
<lb/>ungültig erklärt." Allein trotz dieser Bestimmung gelten mündliche Verabredungen,
<lb/>welche vor oder bei dem Abschlüsse des Vertrages stattgefunden haben, wenn nur
<lb/>eine Vereinigung getroffen worden ist, daß sie neben der Urkunde gelten sollen
<lb/>(B.G.B. § 826 Satz 2), und erst recht spätere Vereinbarungen, wenn nur die
<lb/>Parteien auch darüber einig waren, daß sie bindend sein sollten, obwohl sie nicht
<lb/>schriftlich festgestellt wurden, wie in der Urkunde ins Auge gefaßt worden war
<lb/>(vgl. Wenglers Archiv v. I. 1880 S. 15). Denn die Parteien können die
<lb/>auf ihrem Willen beruhende Vereinbarung der Schriftform im gegenseitigen Ein-
<lb/>verständniß von vornherein oder nachmals beschränken. Und zwar können sie dies
<lb/>allenthalben nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend thun, wie sonst
<lb/>(B.G.B. c§ 98). Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß M. und der Kläger
<lb/>beim Abschluß des neuen Miethvertrages vom 3. Februar 1890, welcher nur
<lb/>wegen der Bestimmung einer Dauer und der Erhöhung des Miethzinses erfolgte
<lb/>und bei dem nichts weiter besprochen wurde, stillschweigend darüber einig waren,
<lb/>daß das alte Recht des Klägers auf die Firma unberührt bleiben und auch neben
<lb/>der Urkunde weiter gelten sollte. Mindestens aber hat M. es dem Kläger in der
<lb/>Folgezeit neu und mit dem Willen, daß es trotz des Mangels der verabredeten
<lb/>Schriftform gelten solle, stillschweigend eingeräumt, indem er 3 Jahre lang keinen
<lb/>Einspruch gegen die Firma erhob. Der Beklagte aber ist im Jahre 1894 als
<lb/>Käufer des Hauses wiederum in den bis 1896 verlängerten Miethvertrag zwischen
<lb/>M. und dem Kläger und mithin auch in die Verpflichtung eingetreten, die Firma
<lb/>zu dulden. Sein Einwand, daß er nur in den schriftlichen Vertrag (vom
<lb/>3. Februar 1890) eingetreten sei, schützt ihn nicht. Denn indem er einmal in
<lb/>den Vertrag eintrat, übernahm er alle Verpflichtungen des Vermiethers, gleich- 
<lb/>viel ob sie in oder neben der Urkunde begründet waren und ob er sie im Ein- 
<lb/>zelnen kannte oder nicht. Denn der Vertrag ist einheitlich und die Pflichten aus
<lb/>ihm bilden ein untheilbares Ganze. — Sein Anerbieten, daß der Kläger seine
<lb/>Firma an anderen Stellen des Hauses anbringen dürfe, genügt seiner Pflicht nicht.
<lb/>Denn der Kläger hat ein Recht darauf, daß er seine Firma an der alten Stelle
<lb/>und in der alten Weise erneuern dürfe....

<lb/>Aber der Kläger kann nicht verlangen, - daß der Beklagte die Firma auf
<lb/>seine Kosten wieder anschreiben lasse. Denn R. und M. haben ihm nur ge- 
<lb/>stattet, daß er sie auf seine Kosten anschreibe. Auch hat der Beklagte die Firma
<lb/>nicht muthwillig überstreichen lassen, sondern weil sich ein neuer Anstrich des
<lb/>ganzen Hauses nöthig machte und die schadhafte Firma dabei selbstverständlich
<lb/>nicht stehen bleiben konnte. Also muß der Kläger selbst für ihre Erneuerung
<lb/>sorgen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>36*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0566.tif"
                   n="564"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0566"/>
               <div xml:id="d5372e58956" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die fortdauernde Giltigkeit der den Vorwegabzug der Beerdigungskosten betreffenden Bestimmung in § 2329 des B.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0566--><p/>
                  <p>

                     <lb/>564 Zu § 2329 des B.G.B.'s.

<lb/>Heber die fortdauernde Giltigkeit der den Vorwegabzug der Beerdigungs- 
<lb/>kosten betreffenden Bestimmung in § 2329 des B.G.B.'s.

<lb/>L.G. Dresden, V. Civ.-K. Urtheil vom 6. Mai 1895. Dg. V. 18/95.

<lb/>Aus den Gründen: Es handelt sich vorliegend um eine zahlungsun- 
<lb/>fähige Erbschaft. In diesem Falle ift. der Erbe nach § .2329 des B.G.B.'s be- 
<lb/>rechtigt, die auf die Beerdigung des Erblassers verwendeten Kosten vorweg abzu- 
<lb/>ziehen. Allerdings wird in den in Wengler's Archiv 1884 S. 168 flg. und
<lb/>im Sächsischen Archiv 1893 S. 98 flg. veröffentlichten Entscheidungen.des
<lb/>2. Civilsenats des Kgl. O.L.G.'s Dresden die Ansicht vertreten, die hier ftagliche
<lb/>Bestimmung des § 2329 habe, wie der Zusammenhang mit den darauf folgenden
<lb/>§8 2331 flg. ergebe, ausschließlich auf dem Grundsätze des früheren sächsischen
<lb/>Konkursrechtes, daß die Begräbnißkosten, wenn der Tod vor Ausbruch des Kon- 
<lb/>kurses zum Nachlasse erfolgt, vorzugsweise zu befriedigen sind, beruht und habe
<lb/>mit dem Wegfall dieses Grundes nach § 4 des B.G.B.'s ihre Kraft verloren.
<lb/>Diese Ansicht vermag das Berufungsgericht nicht zu theilen. Inwiefern bezw.
<lb/>warum der Zusammenhang mit den 88 2331 flg. ergeben soll, daß 8 2329
<lb/>ausschließlich auf dem angegebenen konkursrechtlichen Grundsätze beruht, ist in
<lb/>jenen Entscheidungen nicht gesagt worden und auch sonst nicht erfindlich. Dagegen
<lb/>ist zu berücksichtigen, daß die ftagliche Bestimmung des 8 2329 der im 8 2363
<lb/>des Entwurfs entspricht und dieser Paragraph nach den beigegebenen Motiven nur
<lb/>Bestimmungen der Dec. 57 vom Jahre 1661 wiederholen will; diese war aber
<lb/>überhaupt nicht konkursrechtlicher Natur. Auch die sonstigen Materialien zum
<lb/>B.G.B. geben keinen Anhalt dafür, daß die ftagliche Vorschrift des 8 2329
<lb/>lediglich um deswillen erlassen worden sei, weil nach damaligem Konkursrechte die
<lb/>Begräbnißkosten privilegirt waren. Die Bemerkung im Rev. Prot. Nr. 221
<lb/>S. 33: „Bestimmungen darüber zu treffen, ob unter der im Paragraphen an- 
<lb/>gegebenen Voraussetzung der Richter mit der Konkurseröffnung zu verfahren habe,
<lb/>überließ man der Konkursordnung" deutet eher darauf hin, daß man eine den
<lb/>konkursrechtlichen Vorschriften gegenüber selbständige Norm habe schaffen wollen.
<lb/>Das Gesetz bringt überdies mit seiner Bestimmung die allgemeine Auffassung im
<lb/>Leben zum Ausdruck und wird wie diese durch die Rücksicht auf die besondere
<lb/>Natur des Aufwandes und das an der Beerdigung obwaltende öffentlich-rechtliche
<lb/>Interesse gerechtfertigt. Diese Umstände sind der wesentliche Grund jener Vor- 
<lb/>schrift Und nicht jener konkursrechtliche Grundsatz und wenn er auch den Gesetz- 
<lb/>geber beim Erlaß jener Vorschrift beeinflußt haben mag, so ist er höchstens einer
<lb/>von den verschiedenen Gründen des Gesetzes, nicht aber der ausschließliche. So
<lb/>lange Letzteres nicht seststeht, kann nicht angenommen werden, daß die Wirksamkeit
<lb/>der ftaglichen Vorschrift in 8 2329 des B.G.B.'s durch den Wegfall jenes kon- 
<lb/>kursrechtlichen Grundsatzes berührt worden sei.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0567.tif"
                   n="565"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0567"/>
               <div xml:id="d5372e59059" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gleichzeitige Einklagung einer einheitlichen, 300 Mk. übersteigenden Forderung in mehrern Klagen bei dem Amtsgericht unter Zerlegung der Forderung in Theilbeträge. Ger.Verf.Ges. §§ 16, 23.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0567--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zerlegung einer Forderung in Theilbelräge und dementsprechende Einklagung. 565

<lb/>GleichzeMge Einklagung einer einheitlichen, 30V Mk. übersteigende» Forde- 
<lb/>rung in mehreren Klagen bei dem Amtsgericht unter Zerlegung der Forde- 
<lb/>rung in Theilbeträge. Ger.Berf.Ges. §8 16, 23.

<lb/>L.G. Freiberg. Du. 1/94.

<lb/>Der Kläger war der Aussteller eines vom Beklagten acceptirten Wechsels
<lb/>über 380 Mark. Als der Wechsel Mangels Zahlung protestirt worden und an
<lb/>den Kläger zurückgekommen war, strengte dieser im Wechselprozesse gegen den
<lb/>Acceptanten beim Amtsgerichte Oe. zwei Klagen an, mit der einen forderte er
<lb/>einen Theilbetrag von 130 Mark sammt Zinsen sowie 6,10 Mark Protestkosten
<lb/>und 1,26 Mark '/„ °/o eigene Provision, mit der zweiten dagegen den Rest der
<lb/>Wechselsumme mit 250 Mark nebst 6,°/0 Zinsen vom Fälligkeitstage ab gerechnet.
<lb/>Der Beklagte schützte, nachdem auf seinen Antrag die beiden Klagen zum Zwecke
<lb/>gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, die Einrede
<lb/>der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts vor und beantragte eventuell vor
<lb/>weiterer Verhandlung gemäß 8 46? C.P.O., den Rechtsstreit an das Landgericht
<lb/>zu verweisen. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts, das die Einrede der
<lb/>Unzuständigkeit und den Verweisungsantrag verwarf, erkannte das L.G. Freiberg
<lb/>dem Anträge des Beklagten gemäß. Die Gründe seines Urtheils lauten:

<lb/>Nach der herrschenden Meinung, gegen die sich begründete Einwendungen
<lb/>nicht erheben lassen, ist der Inhaber einer Forderung berechtigt, unter Vorbehalt
<lb/>seines weitergehenden Anspruchs zunächst nur einen Teil desselben geltend zu
<lb/>machen und ist für diese wie für die eventuellen späteren, den Betrag von
<lb/>300 Mark nicht übersteigenden, Theilsorderungen das Amtsgericht zuständig, selbst
<lb/>wenn der ganze Anspruch die Zuständigkeit dieses Gerichts überschreiten und vor
<lb/>das Landgericht gehören würde. Auch die gleichzeitige Erhebung derartiger
<lb/>Theilklagen vor dem für den ganzen Anspruch nicht mehr zuständigen Amtsgericht
<lb/>wird vielfach für zulässig erklärt,

<lb/>vergl. Wilmowski-Levy, V. Aust. Bd. II S. 1155 Anm. 2 zu 8 23
<lb/>G.V.G.; Wach, Handbuch Bd. I S. 371; Planck, Lehrbuch des
<lb/>C.P. Bd. I S. 38,

<lb/>welche Schriftsteller zwischen nacheinander und gleichzeitig anhängig gemachten
<lb/>Theilllagen keinen Unterschied finden, und insbesondere
<lb/>- Wengler's Archiv, 1887 S. 91 flg.

<lb/>Dagegen wird in den Abhandlungen in

<lb/>Busch's Zeitschrift Bd. VIII S. 254 flg., Bd. XI S. 322 flg., Bd.
<lb/>XII S. 335 flg., Bd. XVII S. 447 flg.,
<lb/>die entgegengesetzte Anschauung vertreten, allerdings aus Grund von Dar- 
<lb/>legungen über die Wirkungen solcher Theilllagen hinsichtlich der Rechtshängigkeit
<lb/>und Rechtskraft, die mit der herrschenden Meinung im Widerspruch stehen. Die
<lb/>Richtigkeit der letzterwähnten Ausführungen kann dahingestellt bleiben, jedenfalls
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0568.tif"
                      n="566"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0568"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0568--><p/>
                  <p>

                     <lb/>566 Zerlegung einer Forderung in Theilbelräge und dementsprechende Einklagung.

<lb/>muß in vorliegender Sache, in welcher zwei, den an sich landgerichtlichen An- 
<lb/>spruch erschöpfende Theilklagm gleichzeitig im Wechselprozesse erhoben sind, die
<lb/>Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts für begründet angesehen
<lb/>werden.

<lb/>Der Kläger kann für sein Borgehen nicht das Interesse an einer besondern
<lb/>Beschleunigung des Verfahrens geltend machen, denn bei dem Wohnsitz des Be- 
<lb/>klagten in L. — Amtsgerichtsbezirk Hainichen — kann für seine bei dem Amts- 
<lb/>gericht Oe. anhängig gemachten Klagen die Einlassungsfrist nicht unter einer
<lb/>Woche bemessen werden, während sie bei Anrufung des Landgerichts sogar nur
<lb/>drei Tage zu umfassen brauchte (§ 567 Abs. 2 C.P.O.). Er hätte auch bei Ge- 
<lb/>fahr im Verzug eine Abkürzung der Einlassungsfrist beim Landgericht nicht minder
<lb/>wie beim Amtsgericht beantragen können. Auch hinsichtlich der vorläufigen Voll- 
<lb/>streckbarkeit der Urtheile, die regelmäßig dem Kläger beim Amtsgericht günstiger
<lb/>ist, als beim Landgericht (§§ 649 Ziff. 4, 650 C.P.O.), ist der Kläger im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht besser gestellt, weil im Urkunden- und Wechselprozeß auch die
<lb/>landgerichtlichen Urtheile ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
<lb/>Schließlich kann auch nicht der Wunsch, Gerichts- und Anwaltskosten zu ersparen
<lb/>und zunächst zu versuchen, ob überhaupt etwas vom Beklagten zu erlangen ist,
<lb/>zur Rechtfertigung des vom Kläger eingeschlagenen Verfahrens vorgebracht werden.
<lb/>Denn er ist bereits beim Amtsgericht durch einen Anwalt vertreten gewesen, hat
<lb/>seine gesammte Forderung geltend gemacht und durch deren Theilung nur eine
<lb/>Erhöhung der Gerichts- und Anwaltskosten herbeigeführt, wobei es für die vor- 
<lb/>liegende Frage keine Bedeutung gewinnt, daß er seiner nachträglich, im Schriftsatz
<lb/>vom 19./X. 94 abgegebenen Erklärung zufolge sich an Anwaltskosten mit dem- 
<lb/>jenigen Betrage begnügen will, den er im Falle der Vereinigung beider Klagen
<lb/>zu fordern gehabt haben würde. Kläger hat also, da auch in materiell-rechtlicher
<lb/>Beziehung keinerlei eine Trennung erfordernde Besonderheit einer der Theilforde-
<lb/>rungen obwaltet, kein erkennbares Interesse an der Geltendmachung seiner An- 
<lb/>sprüche in Theilbeträgen. Ein solches hat höchstens der mit der Sache in erster
<lb/>Instanz befaßte Anwalt, der die am Gerichte seines Wohnorts erhobenen Klagen
<lb/>selbst verhandeln kann. Dieses Interesse ist jedoch für die Zuständigkeitsfrage
<lb/>nicht maßgebend.

<lb/>Für den Beklagten dagegen hat die Zerlegung der Forderung erhebliche
<lb/>Nachtheile im Gefolge. Auf die Herbeiführung der Verbindung der Theilklagm
<lb/>zum Zwecke gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung hat er keinen Ein- 
<lb/>fluß. Hätte daher der Richter diese prozeßleitende Anordnung nicht getroffen, so
<lb/>wäre Beklagter genöthigt gewesen, sich doppelt zu vertheidigen, eventuell mehrere
<lb/>Eide des gleichen Inhalts zu leisten und mehr Zeit dem Prozeß zu opfern. Vor
<lb/>allen Dingen aber würde, woran auch die nachträgliche Verbindung der Sachen
<lb/>etwas nicht zu ändern vermag (vergl. § 138 Schluß, § 232 Abs. 1 C.P.O.),
<lb/>der Jnstanzenzug zu seinen Ungunsten verschoben. Während nach Absicht des
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0569.tif"
                   n="567"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0569"/>
               <div xml:id="d5372e59265" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem Kommissionär. § 29 C.P.O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0569--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erfüllungsort beim Kommissionsvertrage. § 29 C.P.O. 567

<lb/>Gesetzes über höherwerthige Ansprüche Kollegialgerichte entscheiden sollen (Land- 
<lb/>gericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht), die nach Auffassung des Gesetzes die
<lb/>Vermuthung einer bessern Gewähr für die Richtigkeit der schließlichen Entscheidung
<lb/>für sich in Anspruch nehmen dürfen als der amtsgerichtliche Jnstanzenzug (Einzel- 
<lb/>richter und landgerichtliche Berufungsinstanz)
<lb/>vergl. Motive zu § 10 C.P.O. S. 51,
<lb/>würde der Beklagte durch das Gebühren des Klägers, falls dasselbe zulässig wäre,
<lb/>der ihm hiernach gesetzlich gewährleisteten Vortheile beraubt und ihm namentlich
<lb/>die Möglichkeit der Anrufung des Oberlandesgerichts und nach Befinden der
<lb/>Revisionsinstanz entzogen werden. Wenn auch nach 8 38 C.P.O. im Einver-
<lb/>ständniß des Beklagten ein Anspruch vor einem an sich unzuständigen Gericht
<lb/>niederer Ordnung verhandelt werden kann, so darf dies doch nicht gegen den
<lb/>Willen des Beklagten geschehen. Man darf auch nicht, wie es die Entscheidung
<lb/>in Wengler's Archiv 1887 S. 91 flg. thut, aus der Möglichkeit der Proro- 
<lb/>gation solgem wollen, daß das Gesetz keinen besonderen Werth auf die sachliche
<lb/>Zuständigkeit lege, im Gegentheil folgt aus § 465 Abs. 2, § 467 C.P.O., daß
<lb/>auch die C.P.O. die Wahrung der Vorschrift in § 16 Satz 2 G.V.G. im Auge
<lb/>hat, wonach Memand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Die Ent- 
<lb/>scheidung in Wengler's Archiv 1883 S. 447, die die Unzuträglichkeit der
<lb/>Theilklagen für den'Beklagten nicht verkennt, verweist ebenso wie Wach, Hand- 
<lb/>buch, Bd. I S. 373 den Beklagten auf die negative Feststellungswiderklage nach
<lb/>8 467 C.P.O. Allein eine solche Widerklage ist in der vorliegenden vom Kläger
<lb/>gewählten Prozeßart unzulässig (8 558 C.P.O.), sodaß die erwähnte Erwägung
<lb/>schon deshalb bei einem Falle dieser Art nicht Platz greifen kann.

<lb/>Wenn hiernach die Zerlegung des Anspruchs in zwei Klagen aus der einen
<lb/>Seite durch ein gerechtfertigtes Interesse des Klägers nicht bedingt wird, auf der
<lb/>andern Seite aber eine offenbare Benachtheiligung des Beklagten durch Ver- 
<lb/>schiebung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsgrenzen mit sich bringt, so muß
<lb/>in einem derartigen Verfahren ein unzulässiger Verstoß gegen 8 16 Satz 2 des
<lb/>G.V.G., wonach Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, so- 
<lb/>wie gegen 8 23 G.V.G. und 8 1 C.P.O., wonach ein Wertbctrag von
<lb/>300 Mark die äußerste Grenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit bilden soll, er- 
<lb/>blickt werden.

<lb/>Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem
<lb/>Kommissionär. 8 29 C.P.O.

<lb/>Urtheil des R.G.'s I. Civil-S. vom 26. Januar 1898. I 850/94.

<lb/>Klägerin treibt gewerbsmäßig in Berlin den Kommissionshandel mit Schlacht- 
<lb/>vieh. ■ Dies wird ihr von den Produzenten zugeführt, und nachdem sie es ver- 
<lb/>kauft hat, stellt sie den Kommittenten Rechnung aus und bezahlt ihnen den Kauf-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0570.tif"
                      n="568"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0570"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0570--><p/>
                  <p>

                     <lb/>568 Erfüllungsort beim Kommissionsvertrage. § 29 C.P.O.

<lb/>preis, schon bevor sie von ihren Käufern, denen Zahlungsftist bewilligt wird,
<lb/>Zahlung erhalten hat. In der bei der Kammer für Handelssachen beim L.G. I
<lb/>zu Berlin erhobenen Klage war behauptet, daß der Beklagte der Klägerin int
<lb/>November 1892 eine Anzahl von Rindern zum kommissionsweisen Verkaufe habe
<lb/>zuführen lassen, daß die Klägerin nach dem Verkaufe dem Beklagten Abrechnungen
<lb/>zugestellt und die Beträge ausbezahlt .habe, daß jedoch nachträglich bezüglich einiger
<lb/>der verkauften Thiere sich herausgestellt habe, daß sie krank und daß ihr Fleisch
<lb/>gesundheitsgefährlich gewesen sei; die Käufer hätten der Klägerin Abzüge gemacht,
<lb/>deren Betrag der Beklagte der Klägerin ersetzen müsse. Die von dem im Kreise
<lb/>Norderdithmarschen wohnenden Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit
<lb/>des Berliner Gerichts wurde auch vom R.G. für unbeachtlich erklärt. Aus den

<lb/>Gründen:

<lb/>Die Klägerin ist Kommissionärin für den Verkauf von Vieh und betreibt
<lb/>ihr Kommissionsgeschäft in Berlin. Das Berufungsgericht stellt fest, daß eS ge- 
<lb/>meinsame Absicht der Parteien gewesen sei, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft
<lb/>als Kommissionärin das Vieh des Beklagten auf dem Markt in Berlin verkaufe,
<lb/>der Beklagte also der Kommittent der Klägerin sei. Als solcher ist er nun aller- 
<lb/>dings nicht , zur Gewährleistung für Fehler der verkauften Thiere verpflichtet, son- 
<lb/>dern es liegt diese Verbindlichkeit der Klägerin ihren Käufern gegenüber ob. Es
<lb/>ist also nicht zutreffend, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch und
<lb/>die Zuständigkeit des angerusenen Gerichts auf eine Verbindlichkeit des Beklagten
<lb/>zur Gewährleistung gegründet werden. Gleichwohl ist die ergangene Entscheidung
<lb/>gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin beruht nämlich auf dem Kommissions- 
<lb/>geschäfte und ist ihre Klage in Art. 371 des H.G.B.'s gegründet, weil sie für
<lb/>den Beklagten in Vorschuß gegangen ist und Rückersatz ihrer zuviel geleisteten
<lb/>Zahlungen fordert. Vergl. Grünhut, das Recht des Kommissionshandels
<lb/>S. 251 flg. .

<lb/>Nach der rechtlichen Natur und dem wirthschaftlichen Zwecke des Kom- 
<lb/>missionsgeschäfts ist aber der Erfüllungsort des kommittirten Geschäfts auch
<lb/>der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Kommittenten. Daß diese in der
<lb/>Rechtsprechung wiederholt ausgesprochene Auffassung (vergl. Entscheidungen des
<lb/>R.G.'s Bd. XXIII Nr. 96 S- 413, Bd. X Nr. 23 S. 89) dem gesetzgeberischen
<lb/>Zwecke des 8 29 der C.P.O. entspricht, ergiebt sich gerade bei Fällen vorliegender
<lb/>Art. Die Voraussetzung für die Rückforderung der Klägerin ist nämlich die, daß
<lb/>sie zu den nach ihrer Behauptung den Käufern der Thiere bewilligten Nachlässen
<lb/>rechtlich verpflichtet gewesen ist und diese Voraussetzung ist davon abhängig, daß
<lb/>die Thiere die von den Käufern behaupteten Fehler wirklich hatten. Die Ver- 
<lb/>handlung über diese Frage und die Beweiserhebungen darüber erfolgen aber
<lb/>am geeignetsten bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirk, der Kommissionär
<lb/>die Geschäfte für den Kommittenten besorgt, die Verkäufe für denselben uusge-
<lb/>führt hat. . .
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0571.tif"
                   n="569"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0571"/>
               <div xml:id="d5372e59468" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus §§ 22 flg. der Konk.O. bezwecken, müssen bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgte, dies auch dann, wenn die Pfandlücke versteigert sind und der Erlös zu beider Theile Recht hinterlegt worden ist.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d5372e59477" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Partei hat kein Recht auf Wiedereröffnung einer geschlossenen mündlichen Verhandlung. C.P.O. § 142.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0571--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Anfechtung von Pfändungen aus §§ 22 flg. der Konk.O. Ausschließlicher Gerichtsstand. 569

<lb/>Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus 88 22 flg. der
<lb/>Konk.O. bezwecken, müssen bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen
<lb/>Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgte, dies auch dann, wenn die
<lb/>Pfandstücke versteigert sind und der Erlös zu beider Theile Recht hinter- 
<lb/>legt worden ist.

<lb/>R.G. VI. Civil-Sen., Urtheil vom 14. Februar 1895. VI. 320/94.

<lb/>Der Kaufmann S. in Werdau in Sachsen hatte auf Grund eines gegen
<lb/>die Aktiengesellschaft Augsburger Mechanische Tricotwaarenfabrik, Buntweberei und
<lb/>Färberei, vormals A. Koblenzer, in Pfersee erlangten Schuldtitels am 21. Juni
<lb/>1892 die Zwangsvollstreckung erwirkt. Am 2b. Juni 1892 wurde Konkurs zum
<lb/>Vermögen der Aktiengesellschaft eröffnet. S. verlangte abgesonderte Befriedigung
<lb/>aus den für ihn gepfändeten Maaren. Im Einverständnisse der Parteien wurden
<lb/>diese Maaren versteigert, aus dem Erlöse Werthpapiere angeschafft. und diese bei
<lb/>einem Augsburger Hause hinterlegt.

<lb/>Der Konkursverwalter erhob gegen S. bei dem L.G. Zwickau auf Grund
<lb/>von Z 23 Nr. 2 der Konk.O. Anfechtungsklage. Die erste Instanz verurtheilte
<lb/>im Wesentlichen nach dem Klagantrage, das O.L.G. wies die Klage ab, das
<lb/>Reichsgericht aber wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts ab; die
<lb/>Gründe lauten:

<lb/>Das Reichsgericht hat bereits mehrmals,

<lb/>vergl. Seuffert'S Archiv Bd. 36 Nr. 169 S. 251 flg.; Entschei- 
<lb/>dungen in Civils. Bd. 18 Nr. 88 S. 393 flg.; Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. 49 Nr. 66 S. 115 flg.; Rassow und Küntzel, Beitr. Bd. 38
<lb/>S. 180 flg., 492 flg.; ferner Urtheil v. 18. Juni 1894, VI. 91/94,
<lb/>ausgeführt, daß Klagen, welche die Anfechtung einer Pfändung aus ßß 22 flg.
<lb/>der Konk.O. bezwecken, bei dem Gerichte erhoben werden müssen, in dessen Be- 
<lb/>zirke die Zwangsvollstreckung erfolgte (C.P.O. 8 690 Abs. 1). Der Gerichts- 
<lb/>stand ist ein ausschließlicher (C.P.O. 8 707) und demnach würde die Verein- 
<lb/>barung eines anderen Gerichtsstandes unzulässig sein (88 12, 38, 39, 40 Abs. 2
<lb/>der C.P.O.). Auf die Befolgung dieser Vorschriften können die Parteien wirksam
<lb/>nicht verzichten (8 267 Abs. 2 der C.P.O.). Auch wird die ausschließliche Zu- 
<lb/>ständigkeit des in 8 690 Abs. 1 der C.P.O. erwähnten Gerichts dadurch nicht
<lb/>ausgeschlossen, daß die Pfandstücke zwar verkauft sind, der Erlös jedoch bei einem
<lb/>Dritten zur Sicherstellung hinterlegt ist. Denn die Zwangsvollstreckung kann
<lb/>nicht als erledigt gelten, solange nicht der Gläubiger den Erlös erhalten hat.

<lb/>Die Partei hat kein Recht auf Wiedereröffnung einer geschlossenen münd- 
<lb/>lichen Verhandlung. C.P.O 8 142.

<lb/>Oberstes L.G. für Bayern, Urtheil vom 2. November 1894. I. 97/94.

<lb/>Nachdem bei dem Berufungsgerichte die Schlußverhandlung gepflogen und
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0572.tif"
                   n="570"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0572"/>
               <div xml:id="d5372e59580" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die prozeßhindernde Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei, greift auch gegenüber dem im Armenrecht streitenden Kläger Platz und setzt nicht voraus, daß die Rücknahhme der früheren und die Erhebung der neuen Klage sich als eine nutzlose Belästigung der beklagten Partei darstelle. C.P.P. § 247 Ziff. 5.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0572--><p/>
                  <p>

                     <lb/>570
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 2476 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zur Verkündung der Entscheidung ein späterer Termin anberaumt worden war,
<lb/>beantragte der Vertreter der Beklagten mittels Schriftsatzes die Wiedereröffnung
<lb/>der Verhandlung, weil er nunmehr durch das aufgefundene Tagebuch des Be- 
<lb/>klagten darthun könne, daß die Aussage einer Zeugin unwahr sei. Der Antrag
<lb/>ist zurückgewiesen worden in der Erwägung, daß der Beklagte, nachdem er bis
<lb/>zum Schluffe der Berufungsverhandlung von seinem Tagebuche nicht Gebrauch
<lb/>gemacht habe, mit diesem Beweismittel ausgeschlossen (§§ 251, 256, 485 der
<lb/>C.P.O.) und nicht berechtigt sei, zur nachträglichen Geltendmachung derselben die
<lb/>Wiedereröffnung der Verhandlung zu verlangen, zu einer Wiedereröffnung von
<lb/>Amtswegen aber kein Anlaß bestehe.

<lb/>Diese Entscheidung steht mit dem maßgebenden § 142 der C.P.O. im Ein- 
<lb/>klänge. Die Partei hat kein Recht, zur Nachholung eines versäumten Vorbringens
<lb/>oder zur nachträglichen Geltendmachung eines bisher nicht benutzten Beweismittels
<lb/>die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung zu beantragen, sondern es
<lb/>kann diese Wiedereröffnung in der Zeit zwischen dem Schluß der Verhandlung und
<lb/>der Verkündung der Entscheidung nur durch einen von Amtswegen gefaßten Ge- 
<lb/>richtsbeschluß angeordnet werden. In diesem. Sinne hat sich auch bereits das
<lb/>Reichsgericht ausgesprochen.

<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 41 Nr. 231; Entscheidungen des Reichsger.

<lb/>in Civils. Bd. 16 S. 417 (= Senfs. Archiv Bd. 42 Nr. 62)

<lb/>und es wird hierfür auch aus die Kommentare von Seussert, 6. Aufl. und

<lb/>Gaupp, 2. Aufl. Bezug genommen. Um einen Fall des von der Revision heran- 
<lb/>gezogenen ß 398 der C.P.O. handelt es sich hier offenbar nicht.

<lb/>Aus Seuffert's Archiv Bd. 50 Nr. 210.

<lb/>Die prozeßhindernde Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits
<lb/>erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht
<lb/>erfolgt sei, greift auch gegenüber dem im Armenrecht streitenden Kläger
<lb/>Platz*) und setzt nicht voraus, daß die Rücknahme der früheren und die
<lb/>Erhebung der neueren Klage sich als eine nutzlose Belästigung der beklagten
<lb/>Partei darstelle. C.P.O. 8 247 Ziff. 5.

<lb/>O.LG. Dresden, Urtheil vom 26. März 1895. 0. m. 144/94.

<lb/>Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die von dem Beklagten aus
<lb/>8 247 Ziff. 5 der C.P.O. vorgeschützte prozeßhindernde Einrede zu beachten, da
<lb/>der Anspruch, welchen die Klägerin in dem gegenwärtigen Rechtsstreite verfolgt,
<lb/>und ihr jetziger Klagantrag mit dem Anspruch und dem Anträge vollständig über- 
<lb/>einstimmen, die den Gegenstand der von ihr im Januar 1894 bei dem Amts- 
<lb/>gericht Zwickau gegen denselben Beklagten erhobenen, dann unter Uebernahme der


<lb/>*) In demselben Sinne hat das O.L.G. Breslau erkannt, Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. 60 Nr, 129.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0573.tif"
                      n="571"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0573"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0573--><p/>
                  <p>

                     <lb/>571
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 2475 der C.P.O.

<lb/>Kosten zurückgezogenen Klage gebildet haben und da die Klägerin die Kosten jenes
<lb/>Vorprozesses dem Beklagten ungeachtet ihrer Einforderung. von ihr unter Klar- 
<lb/>legung ihres Betrages ,

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. VI S. 359 flg.
<lb/>noch nicht erstattet hat. Zur Widerlegung der Ausführungen, durch welche die
<lb/>Klägerin die gegentheilige Ansicht zu begründen versucht hat, diene Folgendes.

<lb/>Nicht einmal den Motiven zur C.P.O. ist mit Sicherheit zu entnehmen,
<lb/>daß die Vorschriften in § 243 Abs. 4 und § 247 Ziff. 5 ausschließlich die
<lb/>Fälle zu treffen bestimmt seien, in denen die Klagrücknahme und die nochmalige
<lb/>Erhebung derselben Klage eine nutzlose Belästigung des Beklagten enthalten; denn
<lb/>sie besagen zu 8 234 des Entwurfs (S. 468 der Korkkampf'schen Ausgabe) nur,
<lb/>daß jene Bestimmungen geeignet erscheinen, den Beklagten gegen „Vexationen"
<lb/>des Klägers zu schützen. Jedenfalls ist in dem Gesetze selbst eine entsprechende
<lb/>Beschränkung nicht zum Ausdrucke gelangt. So wenig daher der Beklagte,
<lb/>welcher in dem anderweiten Prozesse die Verhandlung zur Hauptsache verweigert,
<lb/>weil ihm die Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erstattet sind, darzulegen
<lb/>braucht, daß in der Erhebung der neuen Klage ein „vexatorisches" Verhalten des
<lb/>Klägers zu finden sei, so wenig kann auch der Kläger sich gegen diese prozeß- 
<lb/>hindernde Einrede ganz allgemein mit dem bloßen Hinweise darauf schützen, daß
<lb/>der neuen Klagänstellung dieser Charakter nicht beiwohne. Nun ist allerdings
<lb/>nicht ausgeschlossen, daß unter besonderen Verhältnissen wie z. B. in dem in den
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. XXIV S. 421 flg. mitgctheilten Falle,
<lb/>wo die Rücknahme der früheren Klage lediglich ans Zureden der beklagten Partei
<lb/>und im Vertrauen auf ihre Zusicherung, daß die Klagpartei ohne Prozeß mehr
<lb/>erreichen würde, in der Vorschützung der erwähnten prozeßhindernden Einrede ein
<lb/>arglistiges Verhalten erblickt werden könne, welches das Verlangen des Klägers
<lb/>nach Verwerfung der Einrede, etwa aus dem Gesichtspunkte einer replica doli,
<lb/>gerechtfertigt erscheinen lassen würde

<lb/>v. Wilmowski, C.P.O. Anmerkung 6 zu 8 243 Bd. I S. 40? der
<lb/>6. Auflage.

<lb/>Aber so liegt die Sache in dem gegenwärtigen Falle nicht. Denn nach dem
<lb/>eigenen Anführen der Klägerin hat in dem Vorprozesse der Beklagte abgesehen
<lb/>von seiner durchaus berechtigten Weigerung, sich der amtsgerichtlichen Zuständig- 
<lb/>keit zu unterwerfen, überhaupt nicht ans die Entschließung der Klägerin, die Klage
<lb/>zurückzunehmen, eingewirkt und sie hat diese Rücknahme lediglich im eigenen In- 
<lb/>teresse, nämlich um der ihr wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts
<lb/>drohenden Klagabweisung zu entgehen, und im Bewußtsein, dadurch einer ander- 
<lb/>weiten Klaganstellung nicht überhoben zu sein, erklärt. Deshalb war auch nicht
<lb/>der von der Klägerin für dieses Anführen angebotene Beweis zu erheben.

<lb/>Auch der Umstand, daß der Klägerin in dem gegenwärtigen Rechtsstreite
<lb/>von der ersten Instanz das Armenrecht erthcilt worden ist, steht der Beachtung
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0574.tif"
                   n="572"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0574"/>
               <div xml:id="d5372e59797" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gerichtskundigkeit C.P.O. § 264. Der Anspruch des Gerichts, daß eine gewisse Thatsache gerichtskundig sei, bedarf keiner weiteren Begründung. Unterschied zwischen der Kenntniß des Gerichts von einer gewissen Einzelthatsache und der Kenntniß von allgemeinen aus der Wissenschaft und der Erfahrung zu gewinnenden Wahrheiten.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0574--><p/>
                  <p>

                     <lb/>572
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtskundigkeit. C.P.O. § 264.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Einrede nicht im Wege. Das Armenrecht hat überhaupt nach § 108 der
<lb/>C.P.O. auf die Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
<lb/>keinen Einfluß und kann schon aus diesem Grunde und ganz abgesehen von der
<lb/>Selbständigkeit dieses Rechtsstreits und des Vorprozesses die Klägerin nicht von
<lb/>ihrer aus § 243, 3. Absatz und § 87 der C.P.O. sich ergebenden Verpflichtung,
<lb/>die in dem Vorprozesse entstandenen Kosten dem Beklagten zu erstatten, befreien.
<lb/>ES schützt sie aber auch nicht vor'den Folgen, welche die Nichterfüllung dieser
<lb/>Verpflichtung nach dem oben Ausgeführten für den gegenwärtigen Rechtsstreit hat.
<lb/>Denn an den einschlagenden Gesetzesstellen ist so wenig wie in § 107 der C.P.O.
<lb/>eine Ausnahme zu Gunsten der armen Partei gemacht

<lb/>vergl. Juristische Wochenschrift, Jahrg. 1890, S. 30 Nr. 2.

<lb/>Ohne Einfluß auf die Entscheidung muß endlich auch die auf die angezoge- 
<lb/>nen Entscheidungen Bd. XV S. 382 sich stützende Ausführung bleiben, daß die
<lb/>Klägerin, wenn sie im Borprozesse die Klage nicht zurückgenommen, sondern sich
<lb/>durch Urtheil hätte abweisen lassen, der Beklagte die Einlassung auf die neue
<lb/>Klage nicht unter Berufung auf die unterbliebene Erstattung der Kosten des Vor- 
<lb/>prozesses hätte verweigern können. Denn die Beachtung dieses Einwandes, welcher
<lb/>in jedem Falle der Vorschützung der prozeßhindernden Einrede auS § 247 Ziff.
<lb/>5 der C.P.O. sich erheben ließe, würde überhaupt die Anwendung dieser Gesetzes- 
<lb/>bestimmung illusorisch machen.

<lb/>Gerichtskundigkeit C.P.O. § 264. Der Ausspruch des Gerichts, daß eine
<lb/>gewisse Thalsache gerichtskundig sei, bedarf keiner weiteren Begründung.
<lb/>Unterschied zwischen der Kenntniß des Gerichts von einer gewissen Einzel-
<lb/>thatsache und der Kenntnis; von allgemeinen aus der Wissenschaft und der
<lb/>Erfahrung zu gewinnenden Wahrheiten.

<lb/>R.G. VI. Civ.-Sen. Urtheil vom 3t. Mai 1894. VI. 140/94.

<lb/>Aus den Gründen: „Weder aus § 264 noch aus den ßß 259, 513 Ziff.
<lb/>5 der C.P.O. läßt sich die Nothwendigkeit einer Begründung der vom Gericht
<lb/>festgestellten Gerichtskundigkeit einer Thatsache entnehmen. Diese Gerichtskundig- 
<lb/>keit bildet vielmehr ihrerseits den — ausreichenden — Grund für die Entscheidung,
<lb/>daß die behauptete Thatsache wahr oder daß sie nicht wahr sei. Wie im Falle
<lb/>des § 665 die Bescheinigung des Gerichts über die Offenkundigkeit der Rechts- 
<lb/>nachfolge bei Gericht ohne weitere Angabe der Erkenntnißquelle genügt, so kann
<lb/>es auch im Urtheil nicht einer solchen Angabe bedürfen, zumal da sie regelmäßig,
<lb/>auf einen Beweis der für notorisch erklärten Thatsache selbst hinauslaufen würde,
<lb/>der nach § 264 eben nicht geführt zu werden braucht. Das von der Revision
<lb/>angezogene Urtheil des R.G.'s bei Gruchot Beiträge Bd. 25 S. 1018 steht ihr
<lb/>nicht zur Seite. Allerdings darf die Entscheidung, durch welche eine Thatsache
<lb/>auf Grund der Notorität für wahr oder für nicht wahr angenommen wird, nicht
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0575.tif"
                   n="573"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0575"/>
               <div xml:id="d5372e59908" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Grenzen der Berichtigung von Urtheilen auf Grund von § 290 der C.P.O., insbesondere bei der Ersetzung eines Wahrheitseides durch einen Ueberzeugungseid.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0575--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 290 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>573
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu dem Zweifel Anlaß geben, daß der Begriff „der bei dem Gerichte offenkundigen
<lb/>Thatsache" verkannt sei, was der Fall ist, wenn der Richter eine nicht gemein- 
<lb/>kundige Thatsache, deren Kenntniß er nur auf privatem Wege erlangt hat, für
<lb/>notorisch erklärt. Hier liegt indessen kein Grund zu der Annahme vor, daß das
<lb/>Berufungsgericht seine Kenntniß von dem Nichtbestehen des Handelsbrauches^)
<lb/>aus anderen als amtlichen Wahrnehmungen geschöpft haben könnte.

<lb/>Dazu kommt aber, daß es sich hier nicht um eine konkrete Einzelthatsache,
<lb/>sondern um einen Erfahrungssatz handelt, der durch Sachverständige bewiesen
<lb/>werden soll. Ob § 264 diesen Fall überhaupt im Auge habe, kann bezweifelt
<lb/>werden. Auch wenn man dies annehmen will, ist doch zwischen den allgemeinen,
<lb/>aus der Missenschaft oder -er Lebenserfahrung zu gewinnenden Wahrheiten und
<lb/>den Einzelgeschehnissen der Unterschied zu machen, daß jene stets als allgemein- 
<lb/>kundige Sätze vom Richter ohne Weiteres anzuwenden sind, wenn ihm die er- 
<lb/>forderliche Sachkunde beiwohnt und daß es daher insoweit der Zuziehung von
<lb/>Sachverständigen nicht bedarf.

<lb/>vergl. Entscheidungen des Reichsger. Bd. 17 S. 270, 271, Bd. 19
<lb/>S. 311, Bd. 25 S. 54, 55.

<lb/>Erklärt sich der Richter über Fragen der Wissenschaft, der Technik oder der täg- 
<lb/>lichen Erfahrung für hinreichend unterrichtet, so setzt er sich eben damit in den
<lb/>Stand, eines Beweises entbehren zu können. Ob das Revisionsgericht vom
<lb/>Standpunkte seiner Sachkunde zu einer abändernden Entscheidung befugt sein
<lb/>würde, ist hier nicht zu untersuchen, da das Revisionsgericht der Erfahrung des
<lb/>Berufungsgerichts über das Bestehen des in Frage stehenden Gebrauchs eine ab- 
<lb/>weichende Erfahrung nicht entgegen zu setzen hat.

<lb/>Grenzen der Berichtigung von Urtheilen auf Grund von § 290 der
<lb/>C.P.O., insbesondere bei der Ersetzung eines Wahrheitseides durch einen

<lb/>Ueberzeugungscid.

<lb/>L.G. Dresden, V. Civilkammer, Beschluß vom 8. November 1893. OB. 279/93.

<lb/>Der Gutsauszügler S. in L. hat eine Wittwe und vier Kinder hinterlassen,
<lb/>unter letzteren die Ehefrau des Klägers und den Beklagten. Er hatte mehrere
<lb/>letzte Willen errichtet. Am 1. November 1892 ist ein solcher der Wittwe und
<lb/>den Kindern von dem Königlichen Amtsgericht zu G. bekannt gemacht worden.

<lb/>Zur Erbschaft S.'s gehörte eine Forderung von 600 Mark an B. in N.
<lb/>Diese hat der Beklagte erhoben.

<lb/>Der Kläger fordert als Ehemann einer Tochter des Erblassers vom Be-

<lb/>*) Der Kläger hatte unter Berufung auf Sachverständige behauptet, e3 bestehe ein
<lb/>Handelsbrauch, daß für die Vermittelung von Darlehen der Berliner Banken die Provision
<lb/>an dem Orte gezahlt werde, wo. das Darlehn zur Auszahlung komme. Das Berufungsge- 
<lb/>richt hatte ausgesprochen, ein solcher Gebrauch bestehe nicht.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0576.tif"
                      n="574"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0576"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0576--><p/>
                  <p>

                     <lb/>574
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 290 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagten die Herauszahlung eines Viertheils der erhobenen Forderung mit 150 Mark
<lb/>s. a. und gründet diesen Anspruch unter Anderem auf die Behauptung, der Beklagte
<lb/>habe seinen Geschwistern, als sie nach der Bekanntmachung eines letzten Willens
<lb/>ihres Vaters im November 1892 das Königliche Amtsgericht zu G. verließen,
<lb/>erklärt: „Die 50 Thaler bekommt Ihr am 1. Februar."

<lb/>DaS Amtsgericht vernahm Zeugen und legte in einem bedingten Endurtheil
<lb/>dem Kläger einen richterlichen Wahrheitseid zur Erfüllung des Beweises für seine
<lb/>obige Behauptung auf.

<lb/>In dem zur Eidesleistung bestimmten Termine erklärte der Kläger, er könne
<lb/>den Wahrheitseid nicht leisten, und beantragte dessen Berichtigung in einen Ueber-
<lb/>zeugungseid.

<lb/>' Das Amtsgericht hat diese Berichtigung im angefochtenen Beschlüsse zwar
<lb/>aus Grund von % 431 der C.P.O. für unzulässig erklärt, aber auf Grund von
<lb/>Z 290 der C.P.O. ausgesprochen, weil die Erklärung des Beklagten, über welche
<lb/>der Kläger den Eid leisten solle, nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen
<lb/>sei, also die Auflegung eines Wahrheitseides gegen § 424 Abs. 3 der C.P.O.
<lb/>verstoßen und eine offenbare Unrichtigkeit enthalte.

<lb/>Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig,
<lb/>weil er sich nicht auf § 431, sondern auf § 290 der C.P.O. gründet (Abs. 3
<lb/>a. a. O.).

<lb/>Sie ist auch begründet.

<lb/>Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in einem von ihm erlassenen
<lb/>Endurtheil enthalten ist, gebunden (8 289 der C.P.O.). Es darf also seine Ent- 
<lb/>scheidung nicht ändern, sondern nur sein Urtheil in den Grenzen, welche in ß 290
<lb/>der C.P.O. gezogen sind, berichtigen. Eine Überschreitung dieser Grenzen würde
<lb/>die Rechtskraft der Urtheile (§ 293 der C.P.O.) in Frage stellen. Sie müssen
<lb/>also genau ermittelt und streng eingehalten werden. Sie laufen, wie folgt:

<lb/>1. § 290 der C.P.O. gestaltet nur die Berichtigung von Schreibfehlern,
<lb/>Rechnungsfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten, nicht von Unrichtigkeiten aller
<lb/>Art, welche in dem Urtheile Vorkommen. . Schreibfehlern oder Rechnungsfehlern
<lb/>ähnlich sind aber nur solche Unrichtigkeiten, welche dem Richter bei der Erklärung
<lb/>seines Willens unterlaufen und somit verhindern, daß dieser seinen richtigen Aus- 
<lb/>druck findet (Windscheid, Pandekten, 5. Aufl. 8 76 Anm. 1 Bd. I S. 203),
<lb/>sogenannte „unächte" Jrrthümer (Windscheid a. a. O. Anm. 17 S. 204), nicht
<lb/>dagegen auch Unrichtigkeiten im Willen des Richters selbst, (ächte) Jrrthümer des
<lb/>Richters über Thatsachen oder Rechtssätze (Windscheid a. a. O. 88 78, 79,
<lb/>S. 210 flg.). Letztere haben zwar ebenfalls zur Folge, daß das Urtheil unrichtig
<lb/>ist, ändern aber nichts daran, daß es dem wirklichen Willen des Richters ent- 
<lb/>spricht, sondern dieser Wille trägt das Urtheil sammt seinen Unrichtigkeiten. Wenn
<lb/>der Richter die unrichtige Erklärung seines Willens im Urtheil und hierdurch
<lb/>dieses selbst mit seinem Willen in äußere Uebereinstimmung bringt, so berichtigt
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0577.tif"
                      n="575"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0577"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0577--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 290 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>575
</p>
                  <p>

                     <lb/>er fein Urtheil. Wollte er aber seinen Willen ändern und das Urtheil, welches
<lb/>ihm richtigen Ausdruck gab, mit dem neuen Inhalt seines Willens in Ueberein-
<lb/>stimmung bringen, so würde er mit seinem Willen auch seine Entscheidung
<lb/>ändern.

<lb/>2. § 290 der C.P.O. gestattet ferner nur die Berichtigung offenbarer
<lb/>Unrichtigkeiten. Offenbar muß sein, sowohl überhaupt daß eine Unrichtigkeit vor- 
<lb/>liegt, als auch insbesondere, daß sie von der Art ist, welche nach den Ausfüh-
<lb/>mngen unter 1. allein berichtigt werden kann. Beides muß sich aus den Gründen
<lb/>des Urtheils selbst ergeben. Denn jede Beweisaufnahme oder sonstige Erörterung
<lb/>hierüber ist ausgeschlossen, weil schon ihre Vornahme ergeben würde, daß die Un- 
<lb/>richtigkeit nicht offenbar ist, sondern Zweifel an ihr möglich sind. Zwar kann
<lb/>das Gericht vor der Entscheidung über die Berichtigung eine mündliche Verhand- 
<lb/>lung anordnen (§ 290 Abs. 2 der C.P.O.). Aber deren Zweck kann nicht sein,
<lb/>die Unrichtigkeit erst festzustellen, wenn sie sich nicht schon aus den Gründen er-
<lb/>giebt, sondern nur der, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, eine vermeintliche
<lb/>Unrichtigkeit aufzuklären.

<lb/>Vorstehende Grundsätze sind in der Rechtsprechung und Wissenschaft aner- 
<lb/>kannt. Vgl. zu 1.:

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. XXIII S. 402, 403,
<lb/>410; Bd. XXIX S. 406, Bd. XXX, S. 324 und des K. S. Ober-
<lb/>landesger. in Wengler's Archiv v. I. 1889 S. 218; v. Wi l-
<lb/>mowski und Levy, 6. Auflage, Anmerkung 1 zu § 290 der C.P.O.

<lb/>zu 2.:

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. XXIII S. 411; O.L.G.
<lb/>Braunschweig in Wengler's Archiv v. I. 1890 S. 772.

<lb/>Die im angefochtenen Beschluß angeführte Entscheidung des Reichsgerichts Bd.
<lb/>VIII S. 392 steht mit ihnen nicht im Widerspruch, sondern im Einklang. Denn
<lb/>sie fährt nach den vom Amtsgericht wiedergegebenen Worten fort: „und ebenso
<lb/>mit dem vom Richter gewollten Ausdruck seiner Entscheidung." Also ist auch
<lb/>hiernach eine Berichtigung des Urtheils dann nicht statthaft, wenn sein Ausdruck
<lb/>den Willen des Richters deckt.

<lb/>Allerdings treffen die Grundsätze unter 1. und 2. nicht zu aus die Be- 
<lb/>richtigung irriger Bezeichnungen der Parteien im Urtheil (R.G. Bd. XXIII
<lb/>S. 403; Bd. XXV S. 405), welche sich schon in die Klageschrift eingeschlichen
<lb/>hatten, also nicht aus einem Schreibfehler des Richters im Urtheile beruhen
<lb/>und nicht aus dessen Gründen erkennbar sind. Aber mit Recht ist in der Recht- 
<lb/>sprechung und Wissenschaft bereits hervorgehoben worden, daß derartige Berichti- 
<lb/>gungen sich überhaupt nicht durch Berufung auf § 290 der C.P.O. recht-
<lb/>fertigen lassen.

<lb/>Schultzenstein in Busch's Zeitschrift, XV S. 74 flg.; Wengler's
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0578.tif"
                      n="576"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0578"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0578--><p/>
                  <p>

                     <lb/>576
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 290"der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Archiv v. I. 1890 S. 758; K. S. Oberlandesger. im Sächsischen
<lb/>Archiv v. I. 1892 S. 320.

<lb/>Zum mindesten wird durch ihre Zulassung die Giltigkeit der unter 1. und 2. an- 
<lb/>gegebenen Grenzen für Berichtigungen im entscheidenden Theile des Urtheils
<lb/>nicht berührt.

<lb/>Die Anwendung der Grundsätze unter 1. und 2. auf den vorliegenden Fall
<lb/>liefert folgendes Ergebniß:

<lb/>Wenn die Erklärung des Beklagten, über welche der Kläger den Eid leisten
<lb/>soll, nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, so verletzt das Urtheil die
<lb/>Vorschriften in 8s 424 Abs. 3, 439 Abs. 1 der C.P.O. Aber daß sie nicht
<lb/>Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen sei, ist in den Gründen des Urtheils
<lb/>nicht festgestellt. Der angefochtene Beschluß will dies zwar aus dem Thatbestand
<lb/>und seinen Unterlagen, insbesondere aus dem Protokoll vom 1. November 1892
<lb/>über die Bekanntmachung des letzten Willens entnehmen, dessen Vortrag in der
<lb/>mündlichen Verhandlung übrigens im Thatbestande nicht erwähnt ist. Aber hiermit
<lb/>tritt der angefochtene Beschluß in unzulässige Beweisfragen ein, und überdies lieferte
<lb/>weder der Thatbestand mit seinen Unterlagen, noch das Protokoll vollen Beweis.
<lb/>Denn nach dem Inhalte des Thatbestandes und seiner Unterlagen ist die Frage,
<lb/>ob der Kläger anwesend war, als seine Ehefrau und der Beklagte am 1. No- 
<lb/>vember 1892 das K. Amtsgericht zu G. verließen, gar nicht erörtert worden, und
<lb/>der Umstand, daß am 1. November 1892 nicht auch dem Kläger ein letzter Wille
<lb/>S.'s, bekannt gemacht worden ist, schließt noch nicht ohne Weiteres aus, daß er
<lb/>seine Ehefrau erwartet hat, als sie das Amtsgericht verließ. Also steht nicht aus- 
<lb/>reichend fest, daß das Urtheil überhaupt unrichtig ist.

<lb/>Aber auch wenn die Erklärung des Beklagten, über welche der Kläger den
<lb/>Eid leisten soll, nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, läge eine der
<lb/>Berichtigung fähige offenbare Unrichtigkeit des Urtheils nur dann vor,
<lb/>wenn aus seinen Gründen deutlich hervorginge, daß der Richter dem Kläger einen
<lb/>Ueberzeugungseid auflegen wollte, also nur in der Wahl des Ausdrucks für diesen
<lb/>seinen Willen fehlgriff, als er ihm die Fassung eines Wahrheitseides gab. Allein
<lb/>die Gründe schweigen ganz über die Art des Eides, welchen der Richter wählen
<lb/>wollte. Also kann er in Folge eines (ächten) Jrrthums über Thatsachen von der
<lb/>Annahme ausgegangen sein, daß die angebliche Erklärung des Beklagten Gegen- 
<lb/>stand der Wahrnehmung des Klägers gewesen sei, und deshalb den Wahrheitseid
<lb/>gewählt haben. .Oder er kann das Gegentheil angenommen und gleichwohl in
<lb/>Folge eines (ächten) Rechtsirrthums dm Wahrheitseid gewählt haben, weil er
<lb/>nicht an die Vorschriften in 88 424 Abs. 3, 439 Abs. 1 der C.P.O. dachte. In
<lb/>beiden Fällen würde der Wahrheitseid seinem wirklichen Willen entsprochen haben,
<lb/>also der Berichtigung unfähig sein. In Wirklichkeit scheinen beide Jrrthümer zu- 
<lb/>sammengewirkt zu haben. Denn wenn der Richter an den gesetzlichen Unter- 
<lb/>schied zwischen Wahrheits- und Ueberzeugungseid gedacht hätte , so würde er nicht
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0579.tif"
                   n="577"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0579"/>
               <div xml:id="d5372e60338" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wie ist zu erkennen, wenn nach Erlaß eines durch Einspruch angegriffenen Versäumnißurtheils ein bedingtes Endurtheil ergeht?`§ 308 der C.P.O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0579--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Aufhebung des Versäumnißurtheils durch bedingtes E»duriheil. '577 .

<lb/>unterlassen haben (laut Thatbestand), in der mündlichen Verhandlung zu erörtern
<lb/>und (in den Gründen) bei der Urtheilssällung zu erwägen, ob die tatsächlichen
<lb/>Voraussetzungen für jene oder diese Art des Eides Vorlagen. Zwar ist der erste
<lb/>Richter selbst am besten in der Lage, den eigenen Entscheidungswillen zu kennen
<lb/>(Entscheidungen des Reichsger. Bd. 30 S. 324). Aber er selbst begründet
<lb/>den angefochtenen Beschluß nicht damit, daß er schon bei der Urtheilssällung dem
<lb/>Kläger einen Ueberzeugungseid auflegen wollte und für diesen Willen nur den
<lb/>falschen Ausdruck eines Wahrheitseides gewählt habe, sondern in einer Art und
<lb/>Weise, welche der Annahme Raum giebt, daß er erst nach der Urtheilssällung
<lb/>seinen Entscheidungswillen änderte, weil er zu der Ueberzeugung gelangte, daß er
<lb/>unrichtig war, und durch die Berichtigung des Urtheils dieses nicht mit seinem
<lb/>ursprünglichen, sondern mit seinem neuen Entscheidungswillen in Einklang setzeil
<lb/>wollte.

<lb/>Die vielleicht vorliegende Verletzung von §§ 424 Abs. 3, 439 Abs. 1 der
<lb/>C.P.O. hätte unter diesen Urklständen nur im Wege der Berufung beseitigt wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Wie ist zu erkennen, wenn nach Erlaß eines durch Einspruch angegriffenen
<lb/>Versäumnißurtheils rin bedingtes Endurtheil ergeht^ 8 308

<lb/>der C-P.O.

<lb/>L.G. Leipzig» H. Civ.K. Urtheil v. 5. März 1894. Dg. II. 142/93.

<lb/>Das Amtsgericht hatte auf Antrag des Klägers wider den in der münd- 
<lb/>lichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten Bersäumnißurtheil erlassen. Nach- 
<lb/>dem vom Beklagten hiergegen Einspruch erhoben worden war, erging ein durch
<lb/>Eid bedingtes Endurtheil, in welchem ausgesprochen war, daß für den Fall der Eides- 
<lb/>leistung das Versäumnißurtheil aufrecht zu erhalten sei, während im andern
<lb/>Falle das Versäumnißurtheil aufgehoben und der Kläger mit seinem Ansprüche
<lb/>abgewiesen werden solle.

<lb/>Das Berufungsgericht nahm Veranlassung, diese Fassung des erstinstanz- 
<lb/>lichen Urtheils zu mißbilligen: *

<lb/>„Es ist allerdings eine weit verbreitete Ansicht, daß nach § 308 C.P.O.
<lb/>die endgültige Aufhebung des durch Einspruch angefochtenen Versäumnißurtheils
<lb/>nicht durch das auf der kontradiktorischen Verhandlung fußende Eidesurtheil, son- 
<lb/>dern erst durch das diesem folgende Läuterungsurtheil zu erfolgen habe:

<lb/>Seuffert zu § 308 Nr. 1 (6. Aust.) Wilmowski und Levy zu § 308
<lb/>I Bd. S. 517 (6. Aufl.) G aupp zu § 308 S. 617 (2. Ausl.) Struck- 
<lb/>mann und Koch zu tz 308 S. 367 Nr. 2 (5. Aust.) Förster
<lb/>Civilprozeßordnung zu § 308 Bd. I S. 558 Nr. 2 vergl. auch Bark-
<lb/>hausen in den Beiträgen z. Erläuter. des deutschen Rechts Bd. 28
<lb/>S. 727.

<lb/>Archiv für Bürgcrl. R-cht tt. Pr-i-h, V.
</p>
                  <p>

                     <lb/>37
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0580.tif"
                   n="578"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0580"/>
               <div xml:id="d5372e60449" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">tragweite des Urtheils, durch welche ein streitiger Anspruch seinem Grunde nach rechtskräftig als begründet erklärt ist.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0580--><p/>
                  <p>

                     <lb/>578
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vorabentscheidung über den Grund eines Anspruchs. Tragweite.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aber diese Ansicht ist nicht zu billigen. Die bedingte Endentscheidung ist
<lb/>ein völlig neues Urtheil, welches das alte beseitigt. Die Koexistenz des einen
<lb/>und deS anderen ist logisch unmöglich. Es kann auch das unbedingte in das
<lb/>bedingte nicht in der Art hineingezogen werden, daß seine Aufrechterhaltung von
<lb/>einem Eide der Partei abhängig gemacht wird. Eine solche Komplikation zweier
<lb/>Urtheile in einem Urtheil ist ein der Civilprozeßordnung unbekanntes Gebilde.
<lb/>Der Frage ist nahe verwandt die andere: ob über die Berufung bedingt erkannt
<lb/>und daher die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Lei- 
<lb/>stung oder Nichtleistung eines Eides abhängig gemacht werden könne. Das hat
<lb/>auch Bark Hausen a. a. O. erkannt. Darüber besteht, von diesem Schriftsteller
<lb/>abgesehen, einmüthige, auch durch die Praxis des höchsten Gerichthofs

<lb/>— Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 12 S. 338 —
<lb/>unterstützte Ueberzeugung, daß das bedingte Berufungsurtheil das unbedingte erst- 
<lb/>instanzliche Urtheil aufhebe. Und dieser Ueberzeugung geben, im Widerspruche
<lb/>mit sich selbst, alle oben genannten Kommentatoren bei der Besprechung des §
<lb/>655 der C.P.O. unumwundenen Ausdruck.

<lb/>Cs war also schon in erster Instanz das Versäumnißurtheil auszuheben.
<lb/>Davon konnte nur eine Ausnahme gemacht werden hinsichtlich der Verurtheilung
<lb/>deS Beklagten in die Kosten, soweit dieselben durch seine Versäumniß veranlaßt
<lb/>worden sind.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tragweite des Urtheils, durch welches ein streitiger Anspruch seinem
<lb/>Grunde nach rechtskrästig als begründet erklärt ist.

<lb/>R.G. V. Civilsen., Urtheil vom 8. Dezember 1894. V. 208/94.

<lb/>In einem Vorprozesse ist rechtskrästig erkannt worden, daß der Anspruch
<lb/>des Klägers gegen die verklagte Stadtgemeinde auf Schadensersatz für den seinem
<lb/>Grundstück aus dem städtischen Bebauungsplan von 1862 erwachsenen Nachtheil
<lb/>der Unbebaubarkeit dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Jetzt handelt es sich um
<lb/>die Ermittelung des Schadensbetrages. Im klebrigen aus den Gründen des
<lb/>Rev.-UrtheilS:

<lb/>„Die Entscheidung des Ber.-Ger., durch welche der Kläger — trotz der
<lb/>rechtskräftigen Verurtheilung der Beklagten im Vorprozeß — völlig abgewiesen
<lb/>wird, beruht auf der Annahme, daß aus der dem Grundstück des Klägers durch
<lb/>den Bebauungsplan von 1862 auserlegten Servitut der Unbebaubarkeit eine
<lb/>Werthsverminderung des Grundstücks nicht eingetreten sei, da dieses wegen'Mangels
<lb/>einer hinreichenden Zufahrt Nach Z 26 der damals geltenden Baupolizeiordnung
<lb/>für die Stadt Berlin v. 21. April 1853 ohnehin nicht weiter hätte bebaut wer- 
<lb/>den dürfen.'---
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0581.tif"
                      n="579"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0581"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0581--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Vorabentscheidung Über den Grund eines Anspruchs. Tragweite. 579

<lb/>Mit der im Vorprozeß festgestellten Verpflichtung der Beklagten, den dem
<lb/>Kläger, durch Versagung der Bauerlaubniß entstandenen Schaden zu ersetzen, ist
<lb/>auch über die Existenz dieses Schadens unter den Parteien rechtskräftig entschieden,
<lb/>und sind alle Einreden ausgeschlossen, die sich gegen die Existenz des Schadens,
<lb/>also wiederum gegen den Grund des Anspruchs richten, sofern sie schon in dem
<lb/>Vorprozeß erhoben worden sind oder hätten erhoben, werden können. Letzteres
<lb/>gilt insbesondere von dem Einwande der Beklagten, daß auch ohne Rücksicht auf
<lb/>den Bebauungsplan der (für das Fabrikgebäude) nachgesuchte Baukonsens dem
<lb/>Kläger wegen Mangels einer ausreichenden Zufahrt hätte verweigert werden
<lb/>müssen.--'

<lb/>Zwar ist nicht zu bezweifeln, daß die rechtskräftige Verurtheilung einer
<lb/>Partei in dem auf den Grund des Schadensanspruchs beschränkt gebliebenen
<lb/>Rechtsstreit nicht unbedingt zu einer Verurtheilung in dem über die Höhe des
<lb/>Anspruchs angestelltcn Nachprozesse führen muß. Denn jene Verurtheilung befreit
<lb/>die obsiegende Partei nicht von der Verpflichtung, in dem Nachprozesse die Ele- 
<lb/>mente ihrer Schadens liqui da tion darzuthun. Gelingt es in einem solchen
<lb/>Fall dem Kläger nicht, die Höhe des erlittenen Schadens schlüssig nachzuweisen,
<lb/>und bieten die ermittelten Umstände keinen Anhalt zur Schätzung des Schadens
<lb/>durch den Richter oder zur Auferlegung eines Schätzungseides (8 260 der C.P.O.),
<lb/>so wird trotz des obsieglichen Urtheils im Vorprozeß die Abweisung des Klägers
<lb/>die Folge sein. Im vorliegenden Fall aber beruht die Abweisung des Klägers
<lb/>nicht aus einem Mangel der Schlüssigkeit der Liquidation, sondern ausdrücklich
<lb/>auf dem erst im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgeschützten, mithin durch die Rechts- 
<lb/>kraft der Vorentscheidung ausgeschlossenen Einwande, daß „dem Kläger mangels
<lb/>der Bebaubarkeit — gemeint ist der ohnehin vorhandene Mangel der Bebaubar- 
<lb/>keit seines Grundstücks — durch die Bauversagungen im Jahr 1885 und 1886
<lb/>kein Schade entstanden sei".

<lb/>Dabei ist zunächst schon, soweit ersichtlich, unerwogen geblieben,. ob nicht
<lb/>die durch die Bauversagung dem Grundstück auferlegte Servitut der Unbebaubar- 
<lb/>keit, auch wenn der Bebauung zur Zeit der Nachsuchung der Bauerlaubniß ein
<lb/>anderweitiges Hinderniß entgegenstand, mit Rücksicht auf eine in Zukunft etwa
<lb/>mögliche. Beseitigung desselben, eine Minderung des Kaufwerths (Verkehrswerths)
<lb/>des Grundstücks zur Folge haben mußte. Aber auch gegenüber der speziellen
<lb/>Schadensliquidation des Klägers durste der Ber.-Richter angesichts der rechts- 
<lb/>kräftigen Entscheidung im Vorprozeß bei Erörterung des nur noch für die Höhe
<lb/>des Schadens erheblichen Einwandes nicht zu dem Ergebniß gelangen, daß das
<lb/>der Bebauung des Grundstücks entgegenstehende Hinderniß, nämlich der Mangel
<lb/>eines ausreichenden Zufahrtsweges, unüberwindlich sei. Es konnte sich vielmehr
<lb/>wesentlich nur darum handeln, mit welchem Aufwand der Mangel hätte gehoben
<lb/>werden können. —-

<lb/>AuZ: Seuffert's Archiv 33b. 50 Nr. 214 S. 357.

<lb/>37*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0582.tif"
                   n="580"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0582"/>
               <div xml:id="d5372e60660" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Vollstreckungsgericht hat bei der Prüfung der Zustellung des Urtheils (C.P.O. § 671 Abs. 1) den Mangel der Vollmacht des ZUstellungsempfängers nicht von Amtswegen zu berücksichtigen, wenn das Urtheil im Anwaltsprozeß ergangen war (C.P.O. § 84 Abs. 2).</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0582--><p/>
                  <p>

                     <lb/>580 Zwangsvollstreckung. Prüfung der Vollmachi des Zustellungsempfängers.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Vollstreckullgsgericht hat bei der Prüfung der Zustellung des Ur-
<lb/>theils (C.P.O. § 671 Abs. 1) den Mangel der Vollmacht des Zustellungs-
<lb/>empsängers nicht von Amtswcgen zu berücksichtigen, wenn das Urtheil im
<lb/>Anwaltsprozetz ergangen war (C.P.O. 8 84 Abs. 2).

<lb/>L.G. Dresden, Civrlk. V, Beschluß vom 2. Januar 1898 zu 6. B. 322/94.

<lb/>Der Schuldtitel, auf Grund dessen der Gläubiger die Zwangsverwaltung
<lb/>und Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt, ist ein Urtheil der IV. Civil-
<lb/>kammer des L.G.'s zu D. vom 30. Oktober 1894, das auf eine Pfandklage
<lb/>des betreibenden Gläubigers gemäß dem Anerkenntnisse ergangen ist, welches der
<lb/>Rechtsanwalt P. in D. bei der mündlichen Verhandlung für den beklagten Schuld- 
<lb/>ner und Eigenthümer des Grundstücks, Sch. in D., erklärt hatte. Dieses Ur- 
<lb/>theil hat der Gläubiger dem Rechtsanwalt P. am 12. November 1894 zustellen
<lb/>lassen. -

<lb/>Das Vollstreckungsgericht beanstandet im angefochtenen Beschlüsse den Mangel
<lb/>der Vollmacht des Rechtsanwalts P. und bis zu ihrem Nachweise die Anträge auf
<lb/>Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.

<lb/>Die Beschwerde des betreibenden Gläubigers ist .... begründet.

<lb/>Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht nur insoweit von Amtswegen
<lb/>zu berücksichtigen, als eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist (C.P.O.
<lb/>8 84 Abs. 2). Im Anwaltsprozesse dagegen kann der Mangel der Vollmacht
<lb/>nur vom Gegner gerügt werden (C.P.O. 8 84 Abs. 1).

<lb/>Nun erstreckt sich zwar der Anwaltszwang nicht auf das Verfahren vor- 
<lb/>dem Vollstreckungsgericht (C.P.O. §§ 74, 684). Allein hieraus folgt nur soviel,
<lb/>daß das Vollstreckungsgericht einen Bevollmächtigten, welcher vor ihm ohne Bei- 
<lb/>bringung einer schriftlichen Vollmacht (C.P.O. 8 76) handeln will, hierzu (mit
<lb/>der Ausnahme in 8 85 Abs. 1 der C.P.O.) nicht lassen darf, aber keineswegs,
<lb/>daß das Vollstreckungsgericht bei der Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht
<lb/>in ein dem Anwaltszwang unterliegendes Verfahren zurückgreifen darf, welches der
<lb/>Zwangsvollstreckung voraufgegangen. ist. Die Zustellung des Urtheils aber ge- 
<lb/>hört nicht zur Zwangsvollstreckung, sondern zur Instanz des Prozeßgerichts,

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. IX S. 367, X S. 346,
<lb/>XIX S. 397,

<lb/>und bildet eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (C.P.O. 8- 671).
<lb/>Diese Voraussetzung ist allerdings eine nothwendige (C.P.O. §.671) und vom
<lb/>Vollstreckungsgericht von Amtswegen zu prüfen. Aus diesem Grunde hat es
<lb/>seine Prüfung in der Regel auch aus die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten zu
<lb/>erstrecken, an welchen die Zustellung erfolgt ist. Aber auch hier findet die Prü- 
<lb/>fung eine Schranke in 8 84 Abs. 2 der C.P.O. Denn der Anwaltszwang er- 
<lb/>streckt sich auch auf die Adressirung von Zustellungen,
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0583.tif"
                   n="581"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0583"/>
               <div xml:id="d5372e60766" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist gegenüber der Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches der Einwand, das Schiedsgericht sei unzuständig gewesen, auch dann unbeachtlich, wenn dieser Einwand vor dem Schiedsgericht zwar schon geltend gemacht, aber dort nicht näher substantiirt worden ist?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0583--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 868 Abs. S C.PD. Vor dem Schiedsgericht nicht substaiitiirte Einwendungen. 581

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. XVII S. 397, 402, XIX
<lb/>S. 398, 399,

<lb/>in einem vor den Landgerichten oder höheren Gerichten anhängigen,
<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. VIII S. 425,
<lb/>Rechtsstreit, und soweit er reicht, kann der Mangel der Vollmacht im Verfahren
<lb/>vor dem Prozeßgerichte, welchen nicht einmal dieses selbst berücksichtigen durfte,
<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. IX S. 392,
<lb/>auch nachträglich nicht von Amtswegen berücksichtigt werden. Eine andere Aus- 
<lb/>legung der Bestimmung in § 84 Abs. 2 der C.P.O. wäre schon mit ihrem Wort- 
<lb/>laut unvereinbar. Sie würde aber auch die Frage ausdrängen, weshalb dann das
<lb/>Prozeßgericht gehindert worden sei, die Prüfung besser sofort vorzunehmen, und
<lb/>die Folge haben, daß auch der höhere Richter bei der Prüfung, ob die Berufung
<lb/>(C.P.O. ß 497) oder die Revision (C.P.O. 8 529) zulässig sei, der Gerichts- 
<lb/>schreiber bei der Ertheilnng von Zeugnissen über die Rechtskraft der Urtheile
<lb/>(C.P.O. 8 646), und der Gerichtsvollzieher bei der Prüfung, ob die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung nach 8 671 der C.PO). beginnen dürfe, nicht nur die Frage, ob das
<lb/>Urtheil an den Bevollmächtigten der rechten Instanz zugestellt sei, prüfen, sondern
<lb/>auch nachträglich den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine schriftliche Voll- 
<lb/>macht fordern müßten. Diese Pflicht hat das Reichsgericht bei der Prüfung der
<lb/>Zulässigkeit von Rechtsmitteln verneint,

<lb/>vergl. Juristische Wochenschrift vom Jahre 1891 S&gt; 306.

<lb/>Andere Entscheidungen des Reichsgerichts, wie die vom K. S. Oberlandesgericht
<lb/>in seinen Annalen Bd. XIII S. 262 flg. angeführten, stehen mit jener nicht
<lb/>in Widerspruch, sondern betreffen Fälle, in denen nicht nur keine schriftliche Voll- 
<lb/>macht bei den Gerichtsakten sich befand, sondern feststand, daß der Zustellungs- 
<lb/>empfänger nicht der Prozeßbevollmächtigte war. Letzteres ist gegenwärtig nicht
<lb/>der Fall.

<lb/>Ist gegenüber der Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schieds- 
<lb/>spruches der Einwand, das Schiedsgericht sei unzuständig gewesen, auch
<lb/>dann unbeachtlich, wenn dieser Einwand vor dem Schiedsgericht zwar
<lb/>schon geltend gemacht, aber dort nicht näher substantiirt worden ist 9

<lb/>R.G. I. Civilsen., Urtheil vom 20. Oktober 1894. I. 67/94.

<lb/>Der Beklagte war von der Klägerin aus einem Getreideterminsgeschäfte vor
<lb/>dem Schiedsgericht der Berliner Produktenbörse in Anspruch genommen worden
<lb/>und hatte dort in erster Linie geltend gemacht, es sei zwischen den Parteien über- 
<lb/>haupt kein Geschäft zu Stande gekommen, außerdem aber — ohne jedoch diesen
<lb/>Einwand näher zu substantiiren — vorgeschützt, es liege eventuell ein unklagbares
<lb/>Differenzgeschäst vor, das Schiedsgericht sei also nicht zuständig. Das Schieds- 
<lb/>gericht verurtheilte, Klägerin klagte beim Landgericht auf Vollstreckbarkeitserklärung,
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0584.tif"
                      n="582"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0584"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0584--><p/>
                  <p>

                     <lb/>582 Zu § 868 Abs. 2 CP.O. Vor dem Schiedsgericht nicht substantiirte Einwendungen.

<lb/>und Beklagter wiederholte hier jenen zweiten Einwand, ihn nunmehr ausführlich
<lb/>begründend. Das Landgericht erklärte den Einwand, weil er vor dem Schieds- 
<lb/>gericht zwar erhoben, aber nicht substantiirt worden sei, für unzulässig; das Be- 
<lb/>rufungsgericht war entgegengesetzter Ansicht und ihm trat das Reichsgericht bei
<lb/>mit folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>„.. . Dem Berufungsgerichte ist darin beizupflichten, daß es — zu Gunsten
<lb/>des Geklagten — den hier fraglichen Einwand für zulässig erachtet hat. Das
<lb/>Berufungsgericht schließt sich in dieser Beziehung einem in der Juristischen Wochen- 
<lb/>schrift, Jahrgang 1892 S. 219 und in Gruchot's Beiträgen Bd. 36 S. 1210
<lb/>bis 1212 abgedruckten Erkenntnisse des Vierten Civilsenats des Reichsgerichts an
<lb/>und dieser Entscheidung tritt auch der jetzt erkennende Senat des Reichsgerichts
<lb/>unbedenklich bei, da es genügt, wenn der Beklagte den Einwand, daß ein unklag- 
<lb/>bares Disferenzgeschäft vorliege, vor dem Schiedsgerichte überhaupt erhoben und
<lb/>damit die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens gerügt hat. Wenn
<lb/>nach § 863 der C.P.O. die Schiedsrichter das Verfahren fortsetzen und den
<lb/>Schiedsspruch erlassen können, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen
<lb/>Verfahrens behauptet ist, so hat dies doch für die Rechtswirksamkeit des in
<lb/>einem solchen Falle erlassenen Schiedsspruches keine entscheidende Bedeutung. Ob
<lb/>die Voraussetzungen der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens Vorlagen,
<lb/>hat vielmehr nach §§ 867 bis 871 der C.P.O. auch in diesem Falle der ordent- 
<lb/>liche Richter zu entscheiden, wenn der vor einem Schiedsgerichte Beklagte bei
<lb/>seiner Einlassung aus das Verfahren der Zulässigkeit desselben nur überhaupt
<lb/>widersprochen hatte. Dies ist vom I. Civilsen. des R.G.'s bereits in den
<lb/>Entsch. Bd. 13 S. 349 flg. ausgeführt. In der späteren Entsch. desselben (ab- 
<lb/>gedruckt in Bd. 27 S. 378 flg.), welcher das Landgericht gefolgt ist, lag der
<lb/>Fall insofern anders, als damals der Beklagte sich zwar vor dem Schiedsgerichte
<lb/>eingelassen, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aber erst
<lb/>gegenüber der Klage auf Erlaß des Vollftreckungsurtheils geltend
<lb/>gemacht hatte. Die dort ausgesprochene Ansicht, daß der Beklagte, welcher sich
<lb/>auf das schiedsrichterliche Verfahren eingelassen und die ihm vom Schiedsgerichte
<lb/>gegebene Gelegenheit zum rechtlichen Gehör benutzt hat, vor demselben auch den
<lb/>Nichtbestand eines rechtsgiltigen Schiedsvertrages unter Vorbringung der That-
<lb/>sachen, welche den Schluß auf solchen Bestand aus den Unterlagen der dort vor- 
<lb/>gebrachten Klage entkräften sollen, geltend machen müsse, da die Unterlassung als
<lb/>Verzicht auf dieses Vertheidigungsmittel anzusehen sei, erscheint nun auch im All- 
<lb/>gemeinen als zutreffend. Wenn aber aus den Vorschriften des § 866 in Ver- 
<lb/>bindung mit § 867 Ziff. 1 und § 868 Abs. 2 der C.P.O. ferner die Folgerung
<lb/>gezogen wird, daß die Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens seitens des Staats- 
<lb/>gerichts nur auf Grund der Unterlagen des Schiedsspruches erfolgen könne und
<lb/>daß dabei solche Thatsachen, welche der Beklagte vor dem Schiedsgerichte vorzu-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0585.tif"
                n="583"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0585"/>
            <div xml:id="d5372e60970" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0585--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 583


<lb/>bringen unterlassen habe, nicht berücksichtigt werden könnten, so geht das in
<lb/>dieser Allgemeinheit zu weit und paßt nur auf den damals vorliegenden
<lb/>Fall, wo die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ungeachtet der Ein- 
<lb/>lassung des Beklagten auf dasselbe überhaupt nicht geltend gemacht war. Denn
<lb/>da, wie auch in der gedachten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben ist, der
<lb/>8 863 der C.P.O. nur den Sinn hat, daß die in solchen Fällen erlassenen
<lb/>Schiedssprüche die Staatsgerichte nicht binden, so würde auch durch die
<lb/>eingehendste thatsächliche Begründung des Einwandes der Unzulässigkeit des
<lb/>schiedsrichterlichen Verfahrens die wiederholte Bestreitung der Zulässigkeit der-
<lb/>selben vor dem ordentlichen Richter nicht ausgeschlossen werden können und es
<lb/>kann daher füglich die Absicht des Gesetzes nur als dahin gehend angesehen wer- 
<lb/>den, daß der Beklagte, wenn er sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren einläßt,
<lb/>zur Entkräftung der durch sein eignes Verhalten begründeten Annahme, daß ein
<lb/>Schiedsvertrag zu Stande gekommen sei, die Unzulässigkeit des Verfahrens über- 
<lb/>haupt geltend zu machen hat, um sich diesen Behelf auch in dem Verfahren
<lb/>vor dem Staatsgerichte zu conserviren. Das Berufungsgericht nimmt aus diesem
<lb/>Grunde auch mit Recht an, daß es unerheblich ist, ob der hier fragliche Einwand
<lb/>im schiedsgerichtlichen Verfahren an erster Stelle vorgebracht wird oder der Be- 
<lb/>klagte — wie es hier geschehen ist — sich zunächst in anderer Weise gegen die
<lb/>vor dem Schiedsgerichte erhobenen Ansprüche vertheidigt hat. Die Bestimmungen
<lb/>des 8 247 der C.P.O. sind auf das schiedsgerichtliche Verfahren nicht an- 
<lb/>wendbar.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. „Die 88 98—100 C.P.O. beziehen sich bloß auf den Anspruch auf
<lb/>Erstattung der Prozeßkosten, der einer Partei auf Grund der im Rechtsstreite
<lb/>ergangenen vollstreckbaren Entscheidung oder eines andern zur Zwangsvollstreckung
<lb/>geeigeten Titels dem Gegner gegenüber zusteht. Sie regeln das Verfahren,
<lb/>wodurch die endgiltige Festsetzung des einer vollständig oder doch theilweise ob- 
<lb/>siegenden Partei vom Gegner zu erstattenden Betrages herbeigeführt wird, be- 
<lb/>schäftigen sich aber nicht mit den Ersatzansprüchen, welche einem Streitge- 
<lb/>nossen gegenüber dem andern zustehen können. Ueber derartige Ansprüche
<lb/>hat nach 8 95 C.P.O. das erkennende Gericht nicht im Urtheile zu entscheiden.
<lb/>Sie können desholb auch nicht den Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens
<lb/>bilden. Hiernach mußte der angesochtene Beschluß ohne Weiteres insoweit aufge- 
<lb/>hoben werden, als darin dem Beschwerdeführer — dem Beklagten A. — eine
<lb/>Leistung gegenüber dem Mitbeklagten B. auferlegt worden ist..." BK. II. 110/95
<lb/>vom 12. 7. 1895.

<lb/>2. „Prozessualisch wird von der Revision gerügt, daß das Oberlandesgericht
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0586.tif"
                   n="584"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0586"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0586--><p/>
               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit. Unrecht dm Klagantrag 2 als einen Feststellungsanspruch angesehen und be- 
<lb/>handelt habe. Es liege ein Anspruch auf Leistung vor. Im Thatbestande sei
<lb/>zwar dieser Antrag dahin formulirt: „die Beklagte zu verurtheilen, anzuer- 
<lb/>kennen, daß sie verpflichtet, der Klägerin den gesammten Ausfall, welchen dieselbe
<lb/>an der ihr gegen die Firma U. M. &amp; Co. zu B. zustehenden Forderung von
<lb/>50711 Mark in dem Konkurse der Firma erleidet, zu erstatten." Aber nach dem
<lb/>gerichtlichen Protokoll vom 16. Januar 1894 sei der Eventualantrag nach der
<lb/>Fassung in dem Schriftsätze vom 8. Juni 1892 verlesen worden und diese Fassung
<lb/>gehe dahin „die Beklagte zu verurtheilen, der Klägerin den gesammten Ausfall u. s. w.
<lb/>zu erstatten." Nach diesem Anträge sei offenbar die Verurtheilung zur Zah- 
<lb/>lung des Ausfalls begehrt und es erscheine prozessualisch unzulässig, daß das Ge- 
<lb/>richt lediglich eine Feststellung nach § 231 C.P.O. getroffen habe. Diese Rüge ist
<lb/>unzutreffend. Abgesehen davon, daß die beklagte Revisionsklägerin sich nicht
<lb/>darüber würde beschweren können, daß das Gericht statt einer von der Klägerin
<lb/>begehrten Leistung lediglich auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erkannt hätte,
<lb/>stimmen auch beide Anträge sachlich darin überein, daß sie ausgesprochen haben
<lb/>wollen, die Beklagte müsse der Klägerin den Ausfall ersetzen, den sie im Kon- 
<lb/>kurse ihrer Schuldnerin erleiden werde. Weder in dem einen noch in dem andern
<lb/>Anträge wird die Verurtheilung zu einer bestimmten Summe begehrt, so daß auf
<lb/>Grund der Entscheidung eine Zwangsvollstreckung erfolgen könnte. Es konnte
<lb/>das auch nicht geschehen, weil der Konkurs über das Vermögen der Firma U. M.
<lb/>&amp; Co. noch nicht beendet war und nicht feststand, wie hoch sich der Ausfall der
<lb/>Klägerin belaufen würde. Sachlich, enthalten daher beide Anträge nur einen Fest- 
<lb/>stellungsanspruch und deshalb ist das erhobene prozessualische Bedenken völlig gegen- 
<lb/>standslos. .." II. 103/95 vom 25. 6. 95.

<lb/>3. Dem Beklagten, einem Uhrmacher, ist das Patent 73342 v. 13. 5. 92
<lb/>ab auf durch ein Geldstück bethätigte Auslösevorrichtung an Musikwerken ertheilt.
<lb/>Der Kläger Th. — ein Chemiker — hat die Vernichtung dieses Patents bean- 
<lb/>tragt, weil die Erfindung angeblich bereits im Jnlande so offenkundig benutzt sei,
<lb/>daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheine. Das
<lb/>Patentamt wies die Nichtigkeitsklage ab. Kläger wendete Berufung ein, welche
<lb/>vom R.G. nach Erhebung von Beweisen zurückgewiesen wurde... Es ist durch
<lb/>den aufgenommenen Beweis nicht dargethan, daß die betreffende Konstruktion von
<lb/>dem Erfinder vor dem 12. 5. 92 offenkundig benutzt sei. Von den vernommenen
<lb/>Zeugen hat nur der Musikautomatenhändler B. diese Behauptung der Klage be- 
<lb/>stätigt. B. ist aber ein unfähiger Zeuge, er hätte als solcher gar nicht ver- 
<lb/>nommen werden sollen. Schon in seiner Erklärung Bl.— hatte der Nichtigkeits-
<lb/>bcklagte behauptet, der Kläger Th. sei eine vorgeschobene Person, und Angestellter
<lb/>der Firma vr. I. Sch. &amp; Co., welche als Vertreter des Th. in dieser Sache auf- 
<lb/>getreten ist. Dieser Kläger sei vorgeschoben, um den eigentlichen Nichtigkeitskläger,
<lb/>den B., als Zeugen auftreten lassen zu können. Der Kläger Th. hat dies in
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0587.tif"
                   n="585"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0587"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0587--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 585

<lb/>seiner Erwiderung Bl.— nicht eigentlich bestritten; er meint nur, weil zur Nich- 
<lb/>tigkeitsklage im Falle des § 10 Nr. 1 des Patentgesetzes Jedermann befugt sei,
<lb/>könne von vorgeschobenen Personen keine Rede sein. B. selbst erklärt aber im Ein- 
<lb/>gänge seiner Vernehmung, er sei seitens des Beklagten wegen Patentverletzung
<lb/>verklagt worden, in Folge dessen habe er die Firma vr. I. Sch. &amp; Co. zur Klag- 
<lb/>erhebung veranlaßt, von dieser sei Th. als Kläger bezeichnet worden. Das Reichs- 
<lb/>gericht trägt kein Bedenken, hienach anzunehmen, daß Th. in diesem Prozesse nicht
<lb/>im eigenen Interesse oder in Vertretung eines allgemeinen Interesse als Nichtig- 
<lb/>keitskläger aufgetreten ist, vielmehr hat die Firma Dr. I. Sch. &amp; Co., welche
<lb/>Firma gewerbsmäßig Privatpersonen in Patentsachen vertritt, von B. den Auf- 
<lb/>trag znr Erhebung der Nichtigkeitsklage im Interesse und für Rechnung von B.
<lb/>erhalten und angenommen. Und das bezeichnete Patentbureau hat, um dies Ber-
<lb/>hältniß zu verdecken, den Th. als angeblichen Nichtigkeitskläger vorgeschoben. Ist
<lb/>aber, wie hiernach feststeht, B. der eigentliche Nichtigkeitskläger, so ist er in dieser
<lb/>Sache als Zeuge in eigener Sache vernommen. Das ist unzulässig; deshalb
<lb/>scheidet seine Aussage überhaupt aus. I. 104/95 v. 26. 6. 1895.

<lb/>4. Der im Wechselprozeß belangte Beklagte hatte dort die Einrede er- 
<lb/>hoben, daß der Wechsel unklagbar, weil er zur Tilgung eines Anspruchs aus un-
<lb/>klagbaren Differenzgeschästen des Klägers mit dem Akzeptanten gegeben sei. Diese
<lb/>Einrede war verworfen worden, wurde aber im Nachversahren von dem Be-
<lb/>llagten wieder aufgezogen — jedoch ohne Erfolg. „... Dem Berusungsrichter
<lb/>ist darin beizutreten, daß die Einrede des reinen Differenzgeschäfts gegen die
<lb/>Forderung aus dem Klagwechsel nicht mehr zulässig ist. Sie ist bereits im
<lb/>Wechselprozeß vorgebracht und durch das rechtskräftige Wechselurtheil verworfen,
<lb/>weil, selbst wenn der Wechselanspruch aus reinen Differenz- 
<lb/>geschäften herrühre, die unklagbar sein würden, die Forderung
<lb/>aus diesen Geschäften doch wie durch Zahlung getilgt sei, da der
<lb/>Beklagte behaupte, daß der Klagewechsel zur Tilgung der an- 
<lb/>geblichen Disferenzschuld gegeben sei. Hiernach ist die Einrede aus
<lb/>Rechtsgründen verworfen, neben welchen es aus die Bedeutung der even- 
<lb/>tuellen Begründung, nach den Angaben des Beklagten lägen reine Differenz- 
<lb/>geschäfte nicht vor, nicht ankommt. Eine aus Rechtsgründen definitiv durch
<lb/>das rechtskräftige Wechseljudikat verworfene Einrede kann im Nachverfahren nicht
<lb/>wiederholt werden. Denn der Vorbehalt der Rechte im Wechselurtheil erstreckt sich
<lb/>nach den Vorschriften in §§ 561—563, 5582 C.P.O. — wie das R.G. bereits
<lb/>wiederholt ausgesprochen hat, — nur auf Einreden, die nicht vorgebracht, oder,
<lb/>obwohl vorgebracht, nicht unter den zulässigen Beweis gestellt, oder nur unvoll- 
<lb/>ständig bewiesen sind, nicht aber auf Einreden, die der Richter aus Rechtsgründen,
<lb/>oder weil sie nicht bewiesen sind, verworfen hat..." I. 115/95. v. 1. 7. 1895.

<lb/>5. Durch, ein in Deutschland am 26. November 1891 für vollstreckbar er- 
<lb/>klärtes Urteil des Tribunals zu Miröcourt war die Beklagte A. als Bürgin
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0588.tif"
                   n="586"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0588"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0588--><p/>
               <p>

                  <lb/>586 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>ihres Sohnes mit diesem solidarisch zur Zahlung von ca. 12000 Mk. an den
<lb/>Kläger rechtskräftig verurtheilt worden. Durch notariellen Akt vom 3. Januar
<lb/>1890 hatte die Beklagte A. vermittelst anticipirter Erbtheilung ihren Kindern,
<lb/>bez. Enkeln (den Beklagten B., C., D., E., F.) gegen Zahlung eines jährlichen
<lb/>Wittthums von 300 Mk. ihr gesammteö Vermögen schenkungsweise übertragen.
<lb/>Die vom Kläger hierauf erhobene-Anfechtungsklage wurde, - soweit sie gegen die
<lb/>Beklagte A. gerichtet war, vom R.G. abgewiesen: „die Revision rügt, daß die
<lb/>zugesprochene Anfechtungsklage nur gegen die übrigen Beklagten als Schenk- 
<lb/>nehmer, nicht auch gegen die Schenkgeberin bez. Schuldnerin zu erheben gewesen
<lb/>wäre. . Dieser Einwand ist begründet. Das Anfechtungsgesetz vom 21. Juli
<lb/>1879 überträgt die Grundsätze der Konkursordnung über die Anfechtbarkeit von
<lb/>Rechtshandlungen des Gemeinschuldners im Konkurse in analoger Weise auf die
<lb/>Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurses.
<lb/>Die Anfechtungsklage und ihre rechtlichen Wirkungen sind im Konkurse nun in- 
<lb/>soweit anders rechtlich bestimmt, als dieses durch die besonderen Verhältnisse des
<lb/>Konkursverfahrens bedingt ist. Insbesondere richtet sich der Anfechtungsanspruch
<lb/>außerhalb des Konkurses ebenso wie im Konkurse materiell nicht gegen den Schuld- 
<lb/>ner, sondern gegen dessen Mitkontrahenten bezw. den Bedachten; die rechtliche
<lb/>Folge der ausgesprochenen Anfechtbarkeit ist auch nur die Unwirksamkeit des an- 
<lb/>gefochtenen Rechtsaktes im Verhältniß zu dem anfechtenden Gläubiger,
<lb/>und die Rückgewähr erfolgt nur zu dessen Befriedigung. Das Verhältniß zwischen
<lb/>dem Schuldner und dessen Mitkontrahenten bezw. dem von demselben Bedachten
<lb/>wird durch die gerichtlich erwirkte Anfechtbarkeit nicht berührt. Hieraus folgt, daß
<lb/>der anfechtende Gläubiger die von ihm erzielte Rechtswirkung erreichen kann
<lb/>lediglich durch die Klage gegen den Mitkontrahenten bez. den Be- 
<lb/>dachten. Wenn aber hiernach zur Erreichung dieses Zwecks die Hereinziehung des
<lb/>Schuldners in den Anfechtungsprozeß jedenfalls nicht erforderlich ist, so muß
<lb/>daraus die weitere Folgerung abgeleitet werden, daß der dennoch in den Prozeß
<lb/>gezogene Schuldner berechtigt ist, mit Erfolg seine Passivlegitimation zu
<lb/>bestreiten und die Abweisung der Klage ihm gegenüber zu beanspruchen. Da von
<lb/>ihm Nichts verlangt wird und er Nichts zu leisten hat, so ist er an sich nicht
<lb/>mit zu verklagen. Allerdings mag es Fälle geben, in denen ein besonde- 
<lb/>res Interesse auf Seiten des Anfechtungsgläubigers bestehen kann, die Anfechtbar- 
<lb/>keit auch dem Schuldner gegenüber feststellen zu lassen, und in denen die Zulässig- 
<lb/>keit der Klage auch gegen ihn aus 8 231 C.P.O. herznleiten ist; besondere Um- 
<lb/>stände solcher Art sind aber weder festgestellt noch auch nur behauptet." II. 101/95
<lb/>vom 12. 7. 95.

<lb/>6. Auf Grund gedruckter Bestimmungen „über die Vermiethung von ei-
<lb/>sernen Schrankfächern in der Stahlkammer der Deutschen Bank in Berlin" hat
<lb/>die letztere, die Klägerin, über die Benutzung eines solchen Schrankfaches mit der
<lb/>Modistin Br. unter dem 21, 9. 1893 einen Vertrag abgeschlossen. Unter Nr. 4
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0589.tif"
                   n="587"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0589"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0589--><p/>
               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.


<lb/>jener Bestimmungen heißt es: „die Schrankfächer stehen unter dem eigenen Ver- 
<lb/>schluß des Mietherö und dem Mitverschluß der Bank; nur beide zusammen können
<lb/>das Fach öffnen, der Miether aber kann allein beide Schlösser verschließen. Dem
<lb/>Miether werden von der Bank Schlüssel zu seinem Schrankschlosse geliefert."
<lb/>Durch Arrestbefehl des Landgerichts I Berlin war aus Antrag des Beklagten
<lb/>wegen einer ihm seiner Behauptung nach gegen die Br. erwachsenen Forderung
<lb/>von 15000 Mk. s. A. eine „der Schuldnerin gegen die „„Deutsche Bank"" zu
<lb/>Berlin angeblich zustehende Forderung „auf Herausgabe der der Bank zur Ver- 
<lb/>wahrung anvertrauten Werthpapiere, baaren Geldes sowie einer Kassette mit In- 
<lb/>halt" gepfändet worden. Die Deutsche Bank widersprach der Pfändung und er- 
<lb/>hob gegen den Beklagten Feststellungsllage mit dem Anträge „den Beklagten zu
<lb/>verurtheilen, anzuerkennen, daß ihm aus der Pfändung Rechte gegen die Klägerin
<lb/>nicht zustehen". Sie drang damit in allen Instanzen durch. „.. Unter den
<lb/>Parteien ist nicht streitig, daß zwischen der Klägerin und der Br. kein anderes
<lb/>Rechtsverhältniß besteht, als dasjenige, welches durch den Vertrag über die Be- 
<lb/>nutzung eines Schrankfaches begründet worden ist. Nach diesem Rechtsverhältniß
<lb/>ist die Klägerin verpflichtet, der Br. die Benutzung des überlassenen Schrankfaches
<lb/>zur Aufbewahrung von Gegenständen zu gestatten, sie ist verpflichtet, soweit es
<lb/>von ihr abhängt, der Br. das Schrankfach zugänglich zu machen und muß es
<lb/>dulden, daß diese über den etwaigen Inhalt des Faches nach ihrem Belieben ver- 
<lb/>fügt. Hierauf hat die Br. einen Anspruch; sie hat aber keine Forderung auf
<lb/>Herausgabe anvertrauter Gegenstände. Die Sache liegt aber so, daß der wirklich
<lb/>bestehende Anspruch nicht gepfändet ist, und der als gepfändet bezeichnet Anspruch
<lb/>nicht besteht, daß mithin durch jene Pfändung keine Rechte des Beklagten gegen
<lb/>die Klägerin begründet worden sind. I 201/95 vom 10. 7. 1895.

<lb/>7. Klägerin hat laut Schlußschein vom 20. 7. 1893 dem Beklagten
<lb/>200 Centner „rasfinirtes Schmalz Marke Krone" verkauft. Die unter dieser
<lb/>Bezeichnung verkaufte Maare ist weder rasfinirtes Schmalz noch überhaupt Schmalz,
<lb/>sondern ein Kunstprodukt, bestehend aus Baumwollensamenöl mit einem Zusatz
<lb/>von Rindertalg oder Stearin. Beiden Parteien war bei Abschluß des Ver- 
<lb/>trages diese Beschaffenheit der Maare bekannt. Gleichwohl wurde damals von
<lb/>der Klägerin erklärt, sie übernehme die Garantie dafür, daß Beklagter die fragliche
<lb/>Marke „Krone" in Berlin als rasfinirtes Schmalz verkaufen dürfe. Beklagter
<lb/>hat später die Abnahme verweigert, weil das von der Klägerin unter der Marke
<lb/>Krone verkaufte Produkt kein Schweineschmalz sei. Denselben Einwand hat Be- 
<lb/>klagter auch im Prozeß geltend gemacht und zugleich auf eine Bekanntmachung
<lb/>des Berliner Polizei-Präsidenten vom 26. 1. 1894 Bezug genommen, in welcher
<lb/>das handeltreibende Publikum darauf aufmerffam gemacht wird, daß unter Be- 
<lb/>zeichnungen wie „Schmalz", „rasfinirtes Schmalz", „Bratenschmalz" in Berlin
<lb/>nur reines Schweineschmalz verkauft werden dürfe, und daß Zuwiderhandlungen
<lb/>auf Grund der' gesetzl. Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes v. 14. 5. 1879
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0590.tif"
                   n="588"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0590"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0590--><p/>
               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestraft werden würden. SBie. ersichtlich ist, enthielt diese Bekanntmachung keine
<lb/>neue Bestimmung, sondern es sind durch sie nur die bereits, bestehenden gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften neu eingeschärft worden. Die Unstatthaftigkeit, ein Produkt,
<lb/>wie das hier in Frage stehende, unter der Bezeichnung „raffinirtes Schmalz" zu
<lb/>verkaufen oder seilzuhalten, ergiebt sich in unzweifelhafter Weise aus § 10 Nr. 2
<lb/>des Ges. v. 14.5. 1879. Selbst wenn man zu Gunsten der Parteien annimmt,
<lb/>daß dieselben bei Abschluß des Vertrages sich dieser Unstatthaftigkeit bewußt ge- 
<lb/>wesen sind, verstieß doch die von der Klägerin übernommene Garantie ihrem In- 
<lb/>halte nach gegen ein Verbotsgesetz und war mithin selbst unzulässig. Die Folge
<lb/>hiervon ist aber nicht, wie die Klägerin meint, daß nur die Garantieübernahme
<lb/>als hinfällig zu betrachten ist, das Geschäft im klebrigen aber bestehen bleibt.
<lb/>Denn die sog. Garantieübernahme war trotz des gewählten Ausdrucks offenbar
<lb/>keine bloße Ncbenabrede, sondern es entspricht dem Parteiwillen, sie, wie dies auch
<lb/>vom Berufungsgericht geschehen ist, als eine Vertragsbedingung auszusassen.
<lb/>Es wird also durch die Unzulässigkeit der Bedingung der ganze Vertrag hin- 
<lb/>fällig.*) .." I. 138/95 vom 8. 7. 1895.

<lb/>8. Dem aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheidenden Kläger war von
<lb/>dem Beklagten in dem Auseinandersetzungsvertrage Herauszahlung seines „Ge-
<lb/>schäftsantheils" nebst einem Zuschläge von 50 °/o davon als Abfindung zu-
<lb/>gestchert worden. An einer anderen Stelle des Vertrages war von dem „Gut- 
<lb/>haben" des Klägers die Rede. Das Berufungsgericht gelangte zu dem Crgeb-
<lb/>niß, daß beide Worte als vollkommen gleichbedeutend gebraucht sind, daß die
<lb/>Parteien unter Guthaben den Betrag verstanden haben, welcher sich als die
<lb/>Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters bei Einstellung der wahren Werthe
<lb/>der einzelnen Vermögensstücke der Gesellschaft ergiebt, und daß sie auch unter dem
<lb/>Geschäftsaytheile des Klägers nur diejenige Summe verstanden haben, welche
<lb/>der Kläger nach Abzug der von ihm entnommenen Beträge bei der
<lb/>Auseinandersetzung zu fordern habe. Dem kann nur beigetreten werden. Mit
<lb/>Recht macht das Berufungsgericht für seine Auslegung auch geltend, daß das

<lb/>H. G.B. in Art. 106 und 108 ebenfalls unter dem Antheile des Gesellschafters
<lb/>am Gesellschastsvermögen die Einlage des Gesellschafters zuzüglich der Zinsen und
<lb/>seines Gewinnantheiles, jedoch abzüglich der entnommenen Gelder bezw.
<lb/>den Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaftskasse versteht, und es ver- 
<lb/>weist dieserhalb zutreffend auf die näheren Ausführungen in den Entsch. des R.G.
<lb/>Bd. 24, S. 256, sowie aus den Exkurs in Staubs Kommentar zum H.G.B.
<lb/>unter 8 5 zu Art. 106, dem nur beigetreten werden kann. Vergl. v. Hahn's
<lb/>Kommentar zum H.G.B. HI. Aust. 8 16 der Vorbemerkungen zu Art. 106 bis
<lb/>109, Z8 2—4 zu Art. 106 und dem Zusatz zu Art. 127, 128, 130—132.

<lb/>I. 76/95 v. 1. 6. 1895.


<lb/>*) Ausgesprochen auf Grund von 8 227 A.L.R. I, 5. . .
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0591.tif"
             n="589"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0591"/>
         <div xml:id="d5372e61590">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e61595" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-143555">Gierke, Deutsches Privatrecht. 1. Theil.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dreyer, ...">(Reichsgerichtsrath Dr. Dreyer in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0591--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>Kteratur.

<lb/>Besprechungen.

<lb/>Deutsches Privatrecht. Erster Band. Allgemeiner Theil und Personenrecht. Von Otto

<lb/>Gierke. Leipzig, Verlag von Duncker &amp; Humblot. 1695.

<lb/>Zur richtigen Würdigung des Werkes ist die Aufgabe, welche der Herr Verfasser sich
<lb/>gesetzt hat, klar zu legen. Zunächst wird (S. 34flg.) eine Abgrenzung des deutschen Privat- 
<lb/>rechts gegen das heutige römische Recht, das den Inhalt der Pandekten bildet, nach folgen- 
<lb/>den Gesichtspunkten versucht: '

<lb/>1. Dem deutschen Privatrecht gehören alle dem römischen Rechte ganz unbekannten
<lb/>Rechtsinstitute an, die aus germanischen Rechtskeimen in Deutschland erwachsen sind. Dabei
<lb/>werden auch diejenigen Rechtsinstitute in das Gebiet des deutschen Privatrechts verwiesen,
<lb/>beziehungsweise vom Pandektenrechte ausgeschieden, auf deren Ausbildung das verwandte
<lb/>ausländische Recht von Italien oder Frankreich her einen starken oder überwiegenden Ein- 
<lb/>fluß geübt hat. Darauf beruht die Einfügung des Lehnrechts, Handelsrechts, Seerechts und
<lb/>Wechselrechts in das deutsche Privatrecht. Gegen den hierfür angeführten Grund, nämlich,
<lb/>daß, wie hoch auch der Einfluß des Rechts der romanischen Völker auf das deutsche Recht
<lb/>zu veranschlagen sei, doch die treibenden Gedanken, denen die Ausprägung neuer und eigen- 
<lb/>artiger Gebilde verdankt wird, aus germanischer Wurzel entsprossen seien — gegen diesen
<lb/>Grund lassen sich erhebliche Bedenken aufwerfen. Insbesondere kann dasjenige, was S. 35
<lb/>in der Anm. 3 gegen Goldschmidt gesagt wird, nicht als Widerlegung gelten. Die Prokura
<lb/>und Handlungsvollmacht, die große Haverei z. B. sind nicht germanischen Wurzeln ent- 
<lb/>sprossen. Ein weiteres Eingehen hierauf kann aber deshalb unterbleiben, weil es sich doch
<lb/>nur um eine äußerliche Frage handelt und immerhin gegen das Ergebniß, die Sonderung
<lb/>dieser Rechtsmaterien vom Pandektenrechte, nichts einzuwenden ist.

<lb/>Nicht klar ist die Ausführung, daß auch diejenigen aus germanischen Rechtskeimen in
<lb/>Deutschland erwachsenen Rechtsinstitute dem deutschen Privatrechte angehören sollen, bei denen
<lb/>das einheimische Institut durchaus in ein römisches Rechtsgewand gekleidet worden ist.
<lb/>Jedenfalls trifft dies bezüglich des einen der gewählten Beispiele, der modernen Hypothek,
<lb/>nicht zu, denn diese ist nicht ein dem römischen Rechte ganz unbekanntes Institut.

<lb/>2. In das deutsche Privatrecht sollen ferner die grundsätzlichen Abwandlungen römi- 
<lb/>scher Rechtsinstitute durch erhaltene oder wiederbelebte germanische Rechtsgedanken gehören.
<lb/>Da der Herr Verfasser selbst von den aufgestellten Regeln sagt, daß sie nicht nur keine haar- 
<lb/>scharfe begriffliche Grenzlinie ergeben, sondern bei ihrer Anwendung dem Gutdünken einen
<lb/>weiten Spielraum überlassen, mögen die gewichtigen Bedenken gegen diese Annahme, insbe- 
<lb/>sondere gegen die gewählten Beispiele auf sich beruhen.

<lb/>Positiv wird die Aufgabe des deutschen Privatrechts dahin angegeben, daß in das- 
<lb/>selbe fallen:

<lb/>-1. Gemeines bürgerliches Recht und Sonderrechte: Jenes umfaßt das Reichsprivat- 
<lb/>recht und diejenigen Bestandtheile des gemeinen Rechts im älteren Sinne, die deutscher Her- 
<lb/>kunft sind; ferner gehört zum gemeinen Rechte die Darstellung des deutschen Rechtsgedankens
<lb/>in den Partikularrechten. Zutreffend wird hinsichtlich der letzteren Aufgabe bemerkt, daß
<lb/>zwar deren Lösung unmittelbar praktische Bedeutung nicht in Anspruch nehmen könne, daß
<lb/>sie aber als Darstellung der idealen Einheit der Partikularrechte eine mittelbar praktische
<lb/>Bedeutung für ganz Deutschland habe. An diese Bemerkung mag sofort Folgendes ange- 
<lb/>knüpft werden:' Wie aus anderen Schriften des Herrn Verfassers bekannt, ist derselbe ent- 
<lb/>schiedener Vertheidiger des germanischen Rechts und bekämpft deshalb den Entwurf eines
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. In diesem Handbuche wird diese Be-
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0592.tif"
                   n="590"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0592"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0592--><p/>
               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>kämpfung fortgesetzt und insbesondere (S. 25) gesagt, „daß, wenn der erste Entwurf zum
<lb/>Gesetze erhoben worden wäre, in der schicksalsvollen Geschichte des deutschen Privatrechts der
<lb/>Tag der endlich errungenen nationalen Einheit eine nationale Niederlage bedeutet hätte, die
<lb/>schwerer zu überwinden gewesen wäre als selbst die Reception des römischen Rechts."

<lb/>Es ist dies ungefähr derselbe Gedanke, den Dahn in einer englischen Zeitschrift dahin
<lb/>ausspricht, daß an dem Tage der Verkündung des Entwurfs als Reichsgesetz die Germania
<lb/>auf dem Niederwalde ihr Haupt verschleiern müßte. Bei dieser scharfen Betonung des rein
<lb/>germanistischen Standpunktes erhebt sich die Frage, was denn germanisches Recht sei. Daß
<lb/>darüber bei Germanisten und Romanisten Unklarheit bestehe, hebt der Herr Verfafler selbst
<lb/>(S. 25) hervor. Eine bestimmte, verwerthbare Antwort auf jene Frage kann nur gefunden
<lb/>werden, entweder durch den Nachweis, daß zu irgend einer Zeit ein der germanischen Nation
<lb/>gemeinsames, einheitliches germanisches Privatrecht Geltung gehabt habe. Das war nun, wie
<lb/>der Herr Verfasser nachweist, nie der Fall — „in weit überwiegendem Maße blieb das Privat- 
<lb/>recht (S. 6) Stammesrecht."

<lb/>Oder man legt die aus den deutschen Partikularrechten ermittelten gemeinsamen deut- 
<lb/>schen Rechtsgedanken zu Grunde. Das kann allein das germanische Privatrecht sein, das
<lb/>dem römischen Rechte gegenüber zu erhalten ist. Damit steht ein drittes Moment im Zu- 
<lb/>sammenhänge, nämlich der prinzipielle Gegensatz zwischen germanischer und römischer Rechts-
<lb/>auffassung. Diesen faßt der Herr Verfasser an verschiedenen Stellen dahin auf, daß das
<lb/>römische rein individualistisches, auf der Vorstellung einseitiger und schrankenloser Befugniß be- 
<lb/>ruhendes Privatrecht, wogegen beim germanischen Rechte die Anschauung durchgedrungen sei,
<lb/>daß zuletzt auch im Privatrechte keine Befugniß ohne Pflicht bestehen könne, jede Befugniß
<lb/>in ihrer Bestimmung zugleich ihre Schranke habe. Darin entspricht aber auch das Streben
<lb/>unserer neueren Gesetzgebung, ja auch der Gesetzgebungen anderer Völker der germanischen
<lb/>Idee, denn wie der Herr Verfafler mit Recht bemerkt, durchweht „ein stetig anschwellender
<lb/>sozialer Hauch" unser modernes Recht.

<lb/>Dieses moderne Recht — insbesondere das bereits in reichem Umfange bestehende
<lb/>Reichsrecht — das noch geltende deutsche Gewohnheitsrecht, sowie endlich die allen Partikular- 
<lb/>rechten gemeinsamen deutschen Rechtsgedanken ergeben ein System des deutschen Privatrechts.
<lb/>Dieses kann aber (S. 107) nicht auf den ursprünglichen nationalen Grundbegriffen aufgebaut
<lb/>werden, da seit Aufnahme der fremden Rechte die hierzu geeigneten einheimischen Rechts-
<lb/>begriffe, wie etwa Munt und Gewere, eine zu starke Umbildung erfahren haben. Deshalb
<lb/>ist das vorliegende Handbuch nach dem üblichen sogenannten Pandektensysteme ausgearbeitet,
<lb/>soweit nicht die Natur des Stoffes Abweichungen gebietet. Insbesondere mußte der Um- 
<lb/>fang des Personenrechts durch Aufnahme der sog. Jmmaterialgüterrechte erweitert werden. In
<lb/>den §§ 83—99 sind daher auf Grund der Reichsgesetze die Namen- und Zeichenrechte, die
<lb/>Urheberrechte und die Erfinderrechte (Patentrecht) als Persönlichkeitsrechte ausführlich dar- 
<lb/>gestellt. Dabei treten der Werth und die Bedeutung des Werkes als deutsches Privatrecht
<lb/>insbesondere durch die Anknüpfung an die ältere und an die zum Theil noch — außerhalb
<lb/>der Reichs gesetze — bestehende Rechtsauffaflung hervor. Das Namenrecht umfaßt den bürger- 
<lb/>lichen Namen und die Firma. Beim bürgerlichen Namen kommen nicht nur Familienname
<lb/>und Vorname in Betracht, sondern auch die Verbandsnamen und die angenommenen Namen.
<lb/>Alle wichtigen Fragen über Gebung, Annahme oder Aenderung des Namens, überden
<lb/>Schutz desselben (auch des angenommenen Namens) sind unter gründlicher Berücksichtigung
<lb/>der Literatur und Rechtsprechung erörtert. Sehr lehrreich und auch für die Auslegung der
<lb/>neueren Gesetze verwerthbar sind die Nachweisungen über das alte Markenrecht. Eine Aus- 
<lb/>dehnung in anderer Richtung hat das Personenrecht durch das Kapitel über das „Recht der
<lb/>Verbandspersönlichkeit" erfahren. Nach einer für das Verständniß notwendigen geschichtlichen
<lb/>Hebersicht wird (§ 59) die Verbandspersönlichkeit definirt: „die von der Rechtsordnung an-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0593.tif"
                n="591"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0593"/>
            <div xml:id="d5372e61855" type="review">
               <head>
                  <title>Von Petrazycki, die Lehre vom Einkommen, 1. u. 2. Band</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuchs, ...">(Landgerichtsdirektor Fuchs in Bautzen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0593--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>erkannte Fähigkeit eines menschlichen Verbandes, als ein von der Summe der verbundenen
<lb/>Personen verschiedenes einheitliches Ganze Subjekt von Rechten und Pflichten zu sein." Im
<lb/>Einzelnen werden sodann abgehandelt: Der Staat (Fiskus) als Verbandsperson, die Körper- 
<lb/>schaften, von diesen insbesondere die Gemeinden und Genoflenschasten, die Anstalten (öffent- 
<lb/>liche Anstalten und Stiftungen) und die personenrechtlichen Gemeinschaften. Zu diesen
<lb/>gehören die Gemeinschaften zur gesummten Hand und die Gemeinschaften kraft herrschaftlicher
<lb/>Gewalt. Unter Gemeinschaft zur gesummten Hand wird ein Gemeinschaftsverhältniß ver- 
<lb/>standen, dessen Trägerin eine genossenschaftlich verbundene Personenmehrheit ist. Die einzel- 
<lb/>nen Arten sind: Familienrechtliche Gemeinschaft (eheliche Gütergemeinschaft und fortgesetzte
<lb/>Hausgemeinschaft), Erbengemeinschaft, Handelsgesellschaften, Rhederei und Gesellschaften des
<lb/>bürgerlichen Rechts. Unter Gemeinschaft kraft herrschaftlicher Gewalt wird verstanden: ein
<lb/>Gemeinschaftsverhältniß, das zwischen mehreren Personen in Folge einer personenrechtlichen
<lb/>Ueber- und Unterordnung besteht, ihr Wesen wird dahin bestimmt, daß zum Träger der ein- 
<lb/>heitlichen Gemeinschaftssphäre allein eine herrschende Person berufen ist, in der nach innen
<lb/>und außen die im Reiche der Verbundenheit geltende Personeneinheit zur rechtlichen Er- 
<lb/>scheinung kommt. Arten sind: Das Haus,, die geschäftlichen Unternehmungen und die öffent- 
<lb/>lich rechtlichen Herrschaftsverbände. Bezüglich der einzelnen für letztere angeführten Beispiele
<lb/>mögen manche Bedenken oder doch Unklarheiten entstehen. Es sollen nämlich hierher ge- 
<lb/>hören: Die als Organe des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt ein- 
<lb/>gesetzten Behörden,.insoweit sie nicht nach dem Kollegialsystem, sondern nach dem Bureau- 
<lb/>systeme eingerichtet sind, ferner die als Herrschaftsverbände ausgestalteten Theileinheiten
<lb/>größerer Verbände (Regimenter, Gerichts-'und Verwaltungssprengel).

<lb/>Im allgemeinen Theile wird die Lehre von der. Entstehung des. objektiven Rechts, das
<lb/>Verhältniß der Rechtsquellen zu einander dargestellt. Die Nichtrückwirkung der Rechtsquellen
<lb/>und die Geltung fremder Rechtsquellen (Kollision der Statuten, internationales Privatrecht)
<lb/>werden zuerst grundsätzlich und dann in der Einzelanwendung des Prinzips behandelt. Beide
<lb/>schwierigen Lehren sind so erschöpfend entwickelt, daß man über jede erhebliche Frage Auskunft
<lb/>und die Nachweisung des gegenwärtigen Standpunktes der Doktrin und Rechtsprechung findet.

<lb/>Unter dem Abschnitte vom subjektiven Rechte werden dessen Begriff, dessen Subjekte
<lb/>und Objekte, dessen Werden, Ausübung und Schutz gelehrt. Betreff des Subjekts vertheidigt
<lb/>der Herr Verfasser den Grundsatz, daß heutzutage nur Menschen als Einzelne oder als Ver- 
<lb/>bände Wesen des Persönlichkeitsbegriffs, Rechtssubjekte sein können, es wird entschieden der
<lb/>viel verbreiteten Theorie entgegengetreten, welche Vermögensmaffen (z. B. das kaufmännische
<lb/>Geschäft, die ruhende Erbschaft), Fonds, Kaffen, Werthpapiere zu Trägern von Rechten
<lb/>stempelt.

<lb/>Aus dieser Uebersicht ergiebt sich, daß das vorliegende Handbuch eine unentbehrliche
<lb/>Ergänzung der Pandekten ist. Dasselbe enthält ein System des deutschen Rechts sowie es
<lb/>nach der heutigen Wissenschaft und Praxis Geltung hat. Weder veraltete noch lediglich par- 
<lb/>tikulare. Rechtsinstitute werden vorgeführt, sondern nur praktisches Recht. Wo auf die Ge- 
<lb/>schichte Bezug genommen wird, ist dies zum Verständniß der Rechtsentwickelung nothwendig
<lb/>und daher von wissenschaftlichem und praktischem Werthe. Beispielsweise mag hingewiesen
<lb/>werden auf die Lehre von der Stellvertretung (S. 297, 298), auf den Nachweis des Zu- 
<lb/>sammenhangs der Verschweigung (S. 311) mit dem heutigen Aufgebotsverfahren (S. 333).

<lb/>Möge der zweite Band in kurzer Frist Nachfolgen, zumal an mehreren Stellen bereits
<lb/>auf denselben Bezug genommen ist. vr. Dreyer.

<lb/>Die Lehre vom Einkommen. Vom Standpunkt des gemeinen Civilrechts unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. Von

<lb/>Leo v. Petrazycki. I.Bd. Grundbegriffe. Berlin 1893. Verlag v. H. W. Müller.

<lb/>Vom Standpunkte der Einzelwirthschaft aus läßt sich das Einkommen einer Person
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0594.tif"
                   n="592"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0594"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0594--><p/>
               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>als die Gesammtheit der von ihr theils durch Arbeit theils durch Ausnutzung eines Kapitales
<lb/>gewonnenen wiederkehrenden Einkünfte bezeichnen. Die Sicherung der regelmäßigen Wieder- 
<lb/>kehr dieser Einkünfte bildet ein wesentliches Erforderniß jeder geregelten Wirthschastsführung,
<lb/>und sie verlangt insbesondere bei den Einkünften aus einem Kapital dessen thunlichste Er- 
<lb/>haltung. Man wird danach von dem Begriff des Einkommens denjenigen Erwerb aus- 
<lb/>schließen können, der seiner Natur nach einer regelmäßigen Wiederkehr überhaupt nicht fähig
<lb/>ist oder einer unpfleglichen Ausnutzung des Stammvermögens sein Dasein verdankt.

<lb/>Nach der Ansicht des Verfassers sind diese Merkmale des Einkommens dieselben, nach
<lb/>denen sich auch der so bestrittene Begriff der Frucht bestimmt. Nicht aus einem besonderen
<lb/>Verhältnisse zweier Sachen zu einander oder aus eigenartigen Erscheinungen des Naturlebens,
<lb/>überhaupt nicht aus objektiven Beziehungen, sondern aus den subjektiven Verhältnissen von
<lb/>Personen zu wirthschaftlichen Gütern erwächst nach ihm der Fruchtbegriff und dieser umfaßt
<lb/>alles, was vom Standpunkte der Einzelwirthschaft aus als Einkommen von einem Kapital
<lb/>erscheint, insbesondere auch rein nebensächliche und werthlose Nutzungen, ferner den okkupa-
<lb/>torischen Gewinn (Jagd, Fischerei u. s. w), geeigneten Falls die abgehenden Stücke einer
<lb/>Heerde, sowie manche Einkünfte immaterieller Art, während er andererseits alles dasjenige
<lb/>von sich ausschließt, was nach den Regeln geordneter Wirthschastsführung nicht als zum
<lb/>Einkommen gehörig betrachtet wird. Auch die üblichen Eintheilungen der Früchte, nament- 
<lb/>lich diejenige in natürliche und bürgerliche Früchte, treffen nicht das Wesen des Begriffes,
<lb/>wohl aber fordert der wirthschöstliche Gegensatz der Brutto- und Nettoeinnahmen eine ent- 
<lb/>sprechende Eintheiluna der Früchte, deren rechtliche Bedeutung besonders darin hervortritt, daß
<lb/>die trnotas in Brutto das Gebiet des Fruchterwerbes, die krnotus cksänotis impeiwis aber das
<lb/>Gebiet der Fruchtprästalion, des Einkommensersatzes, bezeichnen und erstere in ihrer natür- 
<lb/>lichen Gestalt, letztere aber nur in einem in Geld abgeschätzten Betrag, als bloße Geld- 
<lb/>summen, in Betracht kommen. Auch der Begriff der Fruchtperception gewinnt eine andere
<lb/>Bedeutung und umfaßt neben der Einnahme der Frucht zugleich ihre Verwerthung und die
<lb/>Erlangung des Erlöses. . .

<lb/>. Das historisch und dogmatisch tief angelegte Werk bedeutet zwar unleugbar einen
<lb/>Fortschritt in der Erkenntniß des überaus schwierigen Fruchtbegriffes, doch läßt sich be- 
<lb/>zweifeln, ob es gut gethan sei, diesen Begriff von allen Merkmalen objektiver Art loszu- 
<lb/>lösen und auf bloße Verhaltungsregeln des wirthschaftlichen Lebens und damit auf einen
<lb/>Faktor zurückzuführen, der bei seiner Überaus individuellen Natur sich zu einer irgend
<lb/>scharfen Begriffsbegrenzung, wie sie namentlich das Sachenrecht verlangt, wenig zu eignen
<lb/>scheint; und ebenso ist man versucht, gegen die Verflüchtigung des Begriffes der Netto- 
<lb/>einkünste in eine bloße Zahl, sowie gegen die angedeutete Ausdehnung des Perceptions-
<lb/>begriffes Bedenken zu erheben.

<lb/>. Indessen wäre eine irgend abschließende Stellungnahme zu diesen Fragen zur Zeit
<lb/>noch unangebracht.

<lb/>Landgerichtsdirektor Fuchs, Bautzen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0595.tif"
             n="593"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0595"/>
         <div xml:id="d5372e62100">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e62105"
                 ana="scope_-_593-630"
                 type="article"
                 n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bemerkungen zu dem zweiten Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bingner, ...">Von Dr. Bingner, Senatspräsident des Reichsgerichts</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0595--><p/>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Bemerkungen zu dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>für das deutsche Reich?)

<lb/>Von Dr. Bingner, Senatspräsident des Reichsgerichts.

<lb/>Buch V. Erbrecht.

<lb/>Aöschmtt I. Erbfolge.

<lb/>Dieser Abschnitt umfaßt nun außer den allgemeinen Vorschriften des ftühe-
<lb/>ren Abschnitts I auch die zweckmäßiger Weise vorangestellten Bestimmungen des
<lb/>früheren Abschnitts IV über gesetzliche Erbfolge nebst weiteren Fundamentalsätzen
<lb/>aus dem früheren Abschnitt II Titel I über letztwillige Anordnungen.

<lb/>Der jetzige § 1799 (Universalsuccession) entspricht den früheren
<lb/>88 1749 Abs. 1 und 1750 Abs. 2, während Abs. 2 von 1749 als entbehrlich
<lb/>und Abs. 1 von 1750 als zu dem nunmehr angenommenen Systeme der Erb-
<lb/>genieinschaft (8 1906) nicht passend gestrichen sind.

<lb/>§ 1800 (Erbfähigkeit) wiederholt in Abs.' 1 den ftüheren § 1752 in
<lb/>positiver Fassung, während Abs. 2 die früheren 88 1758 Abs. 1, 1964 Abs. 2
<lb/>und 2026 Abs. I zusammenfaßt.

<lb/>Abs. 2 des ftüheren § 1758 ist jetzt als 8 1974 eingestellt mit einem Zu- 
<lb/>satze wegen Stiftungen, wogegen der frühere § 1759 über juristische Personen als
<lb/>entbehrlich wegzulassen ist.

<lb/>Abs. 1 des 8 1964 ist als blose Uebergangsvorschrift gestrichen; maßgebend
<lb/>wird das Einführungsgesetz sein.

<lb/>Die 88 1801—1807 (Jntestaterbfolge der Verwandten) behalten
<lb/>das Parentelsystem bei, ändern aber die früheren 88 1965—1970 in mehrfacher
<lb/>Hinsicht ab.

<lb/>Für die zwei ersten Parentelen (Abkömmlinge und Eltern nebst Geschwistern)
<lb/>entsprechen die 88 1801 und 1802 lediglich den ftüheren 88 1965 und 1966.
<lb/>Für die dritte Parentel (Großeltern und deren Descendenz) führt aber 8 1803,
<lb/>wie sehr zu billigen, abweichend von dem ftüheren 8 1968, ebenfalls noch den
<lb/>Grundsatz der Repräsentation durch, weshalb dann auch 8 1804 den ftüheren

<lb/>’) Fortsetzung zu Bd. V S. 77 flg. dieser Zeitschrift.

<lb/>Archiv für BÜrgerl. Recht u. Prozeß. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0596.tif"
                   n="594"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0596"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0596--><p/>
               <p>

                  <lb/>594 Bingncr, Bemerkungen zu dem IL Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>8 1967 ausdehnt. Erst in der vierten Parentel (Urgroßeltern und deren De-
<lb/>scendenz) soll nach § 1805 wie nach dem früheren § 1969 Gradesnähe ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>In fünfter Ordnung sind nach § 1806 nur noch berufen — was übrigens
<lb/>thatsächlich nicht leicht Vorkommen wird — entferntere Voreltern, nicht auch deren
<lb/>Descendenz, womit die merkwürdig verfehlte unbeschränkte Erbfolge des ersten Ent- 
<lb/>wurfs (Z 1969) beseitigt ist.

<lb/>Der weitere § 1807 entspricht lediglich dem früheren § 1970.

<lb/>Hiermit ist allerdings eine wesentliche Verbesserung erzielt; freilich wäre
<lb/>eine noch weitergehende Einschränkung der Jntestaterbfolge gerechtfertigt und zu
<lb/>wünschen, nämlich ein Abschluß mit der dritten Parentel und etwa noch vorhan- 
<lb/>denen entfernteren Voreltern ohne deren Descendenz, jedoch scheint ein solcher
<lb/>Vorschlag wohl aussichtslos.

<lb/>Die § 1808—1811(Ehe gatten-Er brecht) entsprechen im Wesentlichen
<lb/>dem früheren § 1971 mit einem in dem neuen § 1810 enthaltenen Zusatze für
<lb/>den Fall einer Scheidungsklage, welcher sich an die Vorschriften der §§ 1376,
<lb/>1471 u. 2204 anschließt.

<lb/>§ 1812 (Anwachsung) wiederholt den früheren § 1973 unter Mitberück- 
<lb/>sichtigung des früheren § 1972, welcher im Uebrigen durch die Fassung der jetzigen
<lb/>§8 1815, 1830, 2209 und 2211 ersetzt ist.

<lb/>8 1813 (Fiskalerbrecht) giebt Absatz 1 des früheren 8 1974 mit zur
<lb/>Beseitigung vyn Zweifeln zweckmäßigen Zusätzen wieder, während dessen Absätze 2
<lb/>bis 5 anderweitig (in den jetzigen 88 1819, 1842, 1885 und der neuen Fassung
<lb/>von 8 695 C.P.O.) untergebracht sind.

<lb/>Die 1814—1818 handeln von letztwilligen Anordnungen.

<lb/>8 1814 (Erbeinsetzung) entspricht dem früheren Z 1755 Abs. 1 nebst
<lb/>8 1751 Abs. 1, während Abs. 2 desselben sowie 8 1753 Abs. 1 als entbehrlich
<lb/>gestrichen sind und Absatz 2 des letztgenannten 8 sowie 8 1754 anderweitig (in
<lb/>den jetzigen 88 2121 und 2168) eingestellt sind. Nähere Vorschriften über Erb- 
<lb/>einsetzung und Nacherbschast folgen in Abschnitt III Titel II und III 88 I960
<lb/>bis 2017.

<lb/>8 1815 (Enterbung) wiederholt Absatz 2 des früheren 8 1755.

<lb/>8 1816 (Vermächtniß) giebt Absatz I des früheren 8 1756 wieder, wäh- 
<lb/>rend dessm Absatz 2 jetzt in 8 2018 enthalten ist. Nähere Vorschriften folgen
<lb/>in Abschnitt III Titel IV 88 2018—2061.

<lb/>8 1817 (Auflage) entspricht in verbesserter Fassung dem früheren 8 1757.
<lb/>Nähere Vorschriften folgen in Abschnitt III Titel V 88 2062—2066.

<lb/>8 1818 (Erbvertrag) wiederholt die ftüheren 88 1940 Abs. 1 und 2
<lb/>und 1962 Abs. 1. Nähere Vorschriften folgen in dem noch zu besprechenden Ab- 
<lb/>schnitt IV 88 2141—2168.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0597.tif"
                   n="595"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0597"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0597--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.V.'s f. d. Deutsche Reich. 595
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschnitt II. Mechtkiche Stellung des Arven.

<lb/>Titel I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
<lb/>Fürsorge des Nachlatzgcrichts.

<lb/>Dieser Titel saßt von dem früheren Abschnitt VI die Titel I, III und IV
<lb/>zusammen.

<lb/>Von Annahme und Ausschlagung der Erbschaft handeln die
<lb/>§8 1819-1834.

<lb/>8 1819 (Erb an fall) giebt in Absatz 1, sachlich den Grundsatz des Erb-
<lb/>crwerbs Ixso jure unter der Resolutivbedingung der Ausschlagung beibehaltend,
<lb/>den früheren § 2025 in abgekürzter Fassung wieder, während Abs. 2 dem früheren
<lb/>§ 1974 Abs. 2 entspricht.

<lb/>Der frühere § 2026 ist durch die jetzigen §§ 1800 Abs. 2 und 1981
<lb/>Abs. 1 ersetzt.

<lb/>Für den Konkurs soll in Art. 13 des Einf.-Gesetzes unter Aenderung von
<lb/>8 122, Z. 2 K.O. durch einen Zusatz zu § 5 K.O. bestimmt werden, daß die
<lb/>Annahme oder Ausschlagung einer vor Eröffnung des Konkurses angefallenen
<lb/>Erbschaft oder eines solchen Vermächtnisses nur dem Gemeinschuldner (nicht dem
<lb/>Konkursverwalter) zustehe. Das weicht ab von dem bisher überwiegend gelten- 
<lb/>den Recht.

<lb/>Durch die Konkursordnung wurde die Frage, ob eine angefallene aber noch
<lb/>nicht angetretene Erbschaft zur Konkursmasse gehöre, sowie auch ob die Aus- 
<lb/>schlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, als zur Benachtheiligung der
<lb/>Gläubiger erfolgt, angefochten werden könne, nicht entschieden, weil dieselbe von
<lb/>dem hinsichtlich der Art des Erberwerbs verschiedenen Civilrecht abhing. Für die
<lb/>Rechtssysteme mit Erberwerb ispo jure (Preußisches Landrecht und Rheinisches
<lb/>Recht), bei welchen die Ausschlagung als Aufgeben eines bereits erfolgten Erwerbs
<lb/>betrachtet wird, war dieselbe zu bejahen, ebenso aber auch vermöge besonderer Vor- 
<lb/>schrift für Sachsen (§ 1511 B.G.B.'s). Nur in Gebieten des römischen Rechts
<lb/>galt die entgegengesetzte Auffassung und zwar auch für bereäes sui, obwohl diese
<lb/>ipso jure erben?)

<lb/>Die Regelung der Frage durch obigen Zusatz zu § 5 K.O. in diesem letzte- 
<lb/>ren Sinn, wonach nun ungeachtet des unmittelbaren Erbanfalls die Ausschlagung
<lb/>doch nur die Bedeutung eines Verzichts auf einen noch schwebenden Erwerb hat,
<lb/>schließt sich an die Bestimmungen der §§ 1305 u. 1350 des Entwurfs an und
<lb/>dürste als praktisch zweckmäßiger allerdings vorzuziehen sein. Gläubigern, welche
<lb/>auf künftige Erbschaften ihrer Schuldner spekuliren, besonderen Schutz zu gewähren,
<lb/>scheint nicht geboten. Daß vermöge dieser rechtlichen Bedeutung der Ausschlagung

<lb/>. 2) Bergt. Motive zur KD. S. 21 u. 116; Entscheidungen des Reichsgerichts in
<lb/>Civilsachen Bd. 4 S. 173.
</p>
               <p>

                  <lb/>38*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0598.tif"
                   n="596"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0598"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0598--><p/>
               <p>

                  <lb/>596 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>folgeweise auch eine Anfechtung derselben durch den Konkursverwalter oder Gläu- 
<lb/>biger ausgeschlossen sei, wird eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs (in der
<lb/>K.O. sowie in dem Anfechtungsgesetze vom 21. Juli 1879) wohl nicht bedürfen.

<lb/>§ 1820 (Annahme) entspricht dem früheren § 2029.

<lb/>Die §§ 1821 u. 1822 (Ausschlagung) wiederholen im Wesentlichen die
<lb/>früheren 88 2030 u. 2032.

<lb/>§ 1823 ändert den früheren 8 2033, wie zu billigen, dahin ab, daß die
<lb/>Annahme oder Ausschlagung sofort nach dem Erbfall erfolgen kann.

<lb/>Von dem früheren 8 2034 ist Absatz 1 in den jetzigen 8 2172 Abs. 1
<lb/>ausgenommen, Absatz 2 dagegen als entbehrlich gestrichen. Als Ersatz für die
<lb/>früheren 88 2043 und 2044 (Erbanfälle an Minderjährige) ist nachträglich ein
<lb/>denselben entsprechender 8 1534» in das Vormundschastsrecht eingestellt worden.

<lb/>8 1824 faßt die früheren 88 2035 u. 2039 zusammen.

<lb/>Die 88 1825 u. 1826 geben den Inhalt des früheren 8 2038 mit einer
<lb/>in dem jetzigen § 1826 enthaltenen Modifikation wieder, welche Anlaß zu Be- 
<lb/>denken bietet. Die (allgemein erklärte) Annahme soll hiernach „als nicht er- 
<lb/>folgt" gelten, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Jrrthum war, und
<lb/>die Ausschlagung sich im Zweifel auf alle Berusungsgründe erstrecken, welche dem
<lb/>Erben „bekannt waren". Das paßt nicht zu 8 94, wonach Jrrthum nur Anfecht- 
<lb/>barkeit bewirkt, und scheint praktisch unzweckmäßig, da dadurch noch lange Zeit nach
<lb/>dem Crbanfall Verwicklungen entstehen könnten. Es dürfte sich daher empfehlen
<lb/>im Anschluß an die 88 94, 96 sowie 1831—1834 den 8 1826 vielmehr also
<lb/>zu fassen:

<lb/>„Die Annahme oder Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Be- 
<lb/>rufungsgründe.

<lb/>Eine allgemein erfolgte Annahme oder Ausschlagung ist anfechtbar, wenn
<lb/>der Erbe über den Berufungsgrund im Jrrthum war."

<lb/>Die 88 1827 u. 1828 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 2036
<lb/>und 2037.

<lb/>8 1829 saßt die früheren 88 2028 u. 2031 zusammen.

<lb/>8 1830 wiederholt den früheren 8 2042.

<lb/>Die 88 1831—1834 (Anfechtung) entsprechen im Wesentlichen den frühe- 
<lb/>ren 88 2040 (mit Ausnahme des Absatzes 1, welcher in den jetzigen 8 2174
<lb/>ausgenommen ist) und 2041 mit einem in dem neuen 8 1833 enthaltenen nicht zu
<lb/>beanstandenden Zusatze.

<lb/>Von den Wirkungen des Erbschaftserwerbs handelten die früheren
<lb/>88 2051-2057.

<lb/>Von 8 2051 ist Satz 1 durch Absatz 1 des jetzigen 8 1843, Satz 2 durch
<lb/>die denselben abändernden, noch zu besprechenden jetzigen 88 1906 u. 1932 ersetzt,
<lb/>während 8 2055 als jetziger 8 1844 eingestellt ist.

<lb/>An Stelle der 88 2052—2054 ist unter Abänderung derselben in das Be-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0599.tif"
                   n="597"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0599"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0599--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 597

<lb/>sitzrecht nachträglich ausgenommen ein § 779a, wonach auch der Besitz auf den
<lb/>Erbm übergeht, und folgeweise von § 858 der Abs. 1 nebst dessen Citat in
<lb/>Z 870 Abs. 3 gestrichen. Das wird als Consequenz des Erberwerbs ipso jure
<lb/>nicht zu beanstanden sein. Hiernach finden auch zu Gunsten des Erben die
<lb/>8Z 780 u. sig. sowie 8 848 direkte Anwendung.

<lb/>Der jetzige § 1835 entspricht einem Theile des früheren 8 2057, dessen
<lb/>Rest in die Civilprozeßordnung (88 217 Abs. 2 und 8 692 a) verwiesen ist.

<lb/>8 1836 wiederholt den früheren 8 2056 mit der nicht zu beanstandenden
<lb/>Modification, daß Verfügungen über Nachlaßgegenstände nur bei Gefahr im Ver- 
<lb/>züge giltig bleiben.

<lb/>Die 881837—1839 (Fürsorge des Nachlaßgerichts) entsprechen im
<lb/>Wesentlichen den früheren 88 2058, 2059 u. 2061 unter zu billigender Aus- 
<lb/>dehnung der gerichtlichen Fürsorge auf schwebende Erbschaften überhaupt. Folge- 
<lb/>weise soll in der Civilprozeßordnung 8 693 Abs. 2 eine neue Fassung erhalten
<lb/>und 8 694 gestrichen werden.

<lb/>Als Nachlaßgerichte werden durch das Reichsgesetz über steiwillige Ge- 
<lb/>richtsbarkeit die Amtsgerichte zu bestimmen sein. Landesgesetzen (im Einführungs- 
<lb/>gesetze) die Befugniß einzuräumen, andere Behörden hierfür zu bestellen, ist durch- 
<lb/>aus nicht erforderlich, vielmehr die Beseitigung derartiger unberechtigter Eigen-
<lb/>thümlichkeiten sehr zu wünschen. •

<lb/>Ueber Nachlaßpflegschaften zum Zweck der Befriedigung der Nachlaß- 
<lb/>gläubiger folgen weitere besondere Vorschriften in den noch zu besprechenden
<lb/>88 1855-1863.

<lb/>Die früheren 88 2060, 2062 u. 2066 sind als entbehrlich gestrichen, wo- 
<lb/>gegen nichts zu erinnern ist, während der Inhalt des 8 2064 theils in die C.P.O.
<lb/>(8 836gg) theils in die K.O. (8 205) verwiesen werden soll.

<lb/>Die früheren 88 2063 u. 2065 sind durch den noch zu besprechenden jetzigen
<lb/>8 1886 ersetzt.

<lb/>8 1840 (Leibesfrucht) wiederholt im Wesentlichen den früheren 8 2027,
<lb/>welcher außerdem dem neuen 8 2014 zu Grunde liegt.

<lb/>Die 88 1841 u. 1842 (Fiskus) entsprechen im Wesentlichen den frühe- 
<lb/>ren ßß 2067 und 1975 Abs. 5.

<lb/>Titel II. Haftung des Erben für dieNachlatzverbindlichkeiteru

<lb/>I. AachlaßverbiMichkeilen.

<lb/>8 1843 giebt Satz 1 des ftüheren 8 2051 nebst Absatz 2 deS früheren
<lb/>8 2092 wieder.

<lb/>8 1844 wiederholt den früheren 8 2055.

<lb/>Hinsichtlich der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten ist
<lb/>nun ein wesentlich anderes System angenommen.

<lb/>Nach dem ersten Entwürfe stand dem Erben grundsätzlich das im Wege der
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0600.tif"
                   n="598"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0600"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0600--><p/>
               <p>

                  <lb/>598 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>„Abzugseinrede" geltend zu machende „Jnventarrecht" zu, wonach er nur bis zum
<lb/>Betrage des Nachlasses haftete GZ 2092 Abs. 1 u. 2133). Der Erbe konnte
<lb/>aber auf das Jnventarrecht verzichten (§ 2094) und wurde dessen verlustig, wenn
<lb/>er nicht binnen einer auf Antrag eines Nachlaßgläubigers durch das Nachlaßgericht
<lb/>ihm zu bestimmenden Jnventärfrist ein Inventar errichtete (§ .2095) oder absicht- 
<lb/>lich ein unvollständiges Inventar aufstellte (§ 2106). Diese Vorschriften haben
<lb/>in der Kritik mit Grund vielseitige Mißbilligung gefunden. (Zusammenstellung
<lb/>der Gutachten Bd. 5 S. 185 u. slg.).

<lb/>Nach dem neuen Entwürfe, hastet der Erbe grundsätzlich voll (auch mit
<lb/>seinem eigenen Vermögen) für die Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1843 Abs. 1), aus- 
<lb/>genommen in den Fällen der §§ 1865 (Geringfügigkeit der Erbmasse) und 1867
<lb/>(Ueberschuldung nur durch Vermächtnisse und Auflagen). Der Erbe wird aber
<lb/>von der Vollhaftung befreit durch Herbeiführung einer Nachlaßpflegschaft oder
<lb/>eines Nachlaßkonkurses (§ 1850). Die „Abzugseinrede" ist gänzlich beseitigt; bei- 
<lb/>behalten sind zwar die Vorschriften über Errichtung eines Inventars (§§ 1868
<lb/>u. slg.) jedoch mit anderer Tragweite. Die Errichtung des Inventars schützt
<lb/>nämlich für sich allein den Erben nur in den Ausnahmsfällen der §§ 1865 u.
<lb/>1867, während sie sonst demselben nur die Möglichkeit offen hält, Pflegschaft
<lb/>oder Konkurs herbeizuführen und dadurch seine Haftung zu beschränken.

<lb/>Im Allgemeinen wird dieses neue System als eine Verbesserung des Ent- 
<lb/>wurfs anznerkennen sein; im Einzelnen ergeben sich aber, wie in dem Nachfolgen- 
<lb/>den dargelegt werden soll, noch mehrfache Bedenken, namentlich läßt die jetzige
<lb/>Fassung an leichter Verständlichkeit und Uebersichtlichkeit viel zu wünschen übrig.

<lb/>II. Aufgebot der Üachlaßgläubiger.

<lb/>§ 1845 entspricht im Prinzip dem früheren 8 2120, welcher im Uebrigen
<lb/>nebst den §§ 2121—2124 u. 2126 durch Zusätze zur C.P.O. §§ 836ee— pp
<lb/>ersetzt werden soll.

<lb/>In dem neuen C.P.O. § 836 ff (statt Entw. I § 2121) sollte übri- 
<lb/>gens Satz 2 gestrichen werden, da, wie schon zu den §§ 1837—1839 be- 
<lb/>merkt wurde, eine Zulassung solcher Sonderbestimmungen durchaus nicht zu
<lb/>empfehlen ist.

<lb/>Die von der Aktivlegitimation für das Aufgebot handelnden neuen C.P.O.
<lb/>§§ 836 gg (statt Entw. I §§ 2120 u. 2064), oo (statt Entw. I 8 2148 Nr. 4
<lb/>u. § 2149) und pp (statt Entw. I § 498 Abs. 4 u. § 500 Abs. 1) enthalten
<lb/>zwar materielle Rechtssätze, welche korrekter Weise eigentlich in dem Civilgesetzbuche
<lb/>zu belassen wären; jedoch mag die getroffene Stoffvertheilung, welche sich an das
<lb/>auch bei Todeserklärungen (§ 6) und Entmündigungen (§ 14) befolgte Verfahren
<lb/>anschließt, im Allgemeinen nicht weiter zu bekämpfen sein.

<lb/>Dringend zu wünschen ist aber, daß zu besserer Verständlichkeit des Gesetz- 
<lb/>buchs mindestens der in C.P.O. § 836gg Abs. 1 verwiesene Rechtssatz, daß die
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0601.tif"
                   n="599"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0601"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0601--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 599

<lb/>Aufgebotsbefugniß durch Versäumung der Jnventarfrist erlischt, konform mit
<lb/>§ 1887 Abs. 1 über Verlust des Anspruchs aus eine Nachlaßpflegschaft wieder
<lb/>hier cingefügt werde als:

<lb/>. • „§ 1845a. Haftet ein Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt,

<lb/>so ist er nicht berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen."

<lb/>Die Antragsbefugniß des Erben außerdem an eine absolute Frist zu binden,
<lb/>wie in dem früheren § 2120 Abs. 2 geschehen war, scheint im Hinblick auf den
<lb/>noch zu besprechenden neuen § 1849 nicht mehr erforderlich.

<lb/>Nach dem ersten Entwürfe sollte ferner die Aufgebotsbefugniß nur einem
<lb/>Inventar-Erben (mit beschränkter Haftung) zustehen, also lediglich zum Zweck einer
<lb/>richtigen Vertheilung der Erbmasse unter die Gläubiger. Diese Bedeutung hat
<lb/>das Aufgebotsverfahren vermöge § 1850 jetzt im Wesentlichen nur noch für den
<lb/>Nachlaßpfleger, während es dem Erben in zweckmäßig erweiterter Zulassung dazu
<lb/>dient, zunächst den Umfang der Nachlaßschuldcn festzustellen, um sodann zu er- 
<lb/>wägen, ob eine Nachlaßpflegschaft oder ein Nachlaßkonkurs zu beantragen sei
<lb/>(88 1854 u. 1855). Nach 8 1889 verschafft dasselbe auch einstweiligen Zah- 
<lb/>lungs-Aufschub.

<lb/>Der neue § 1846 gießt eine im Hinblick auf 8 1843 Abs. 2 zur Deut- 
<lb/>lichkeit erforderliche Vorschrift.

<lb/>8 1847 wiederholt Satz 1 u. 2 des früheren 8 2125.

<lb/>§ 1848 entspricht int Wesentlichen dem früheren 8 2127 mit einigen nicht
<lb/>zu beanstandenden Modificationen, insbesondere hinsichtlich der Beweislast.

<lb/>In Absatz 2 Satz 1 aber dürften die Worte „im Wege der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung" zu streichen sein, da dem Erben doch nicht verwehrt sein kann, dem Be- 
<lb/>gehren des Gläubigers freiwillig zu entsprechen und dann von einer „Zwangsvoll- 
<lb/>streckung" nicht die Rede sein wird.

<lb/>Der frühere 8 2128 ist in die Konkursordnung (als 8 205 b Abs. 1) ver- 
<lb/>wiesen, der frühere 8 2129 als entbehrlich gestrichen, wogegen nichts zu er- 
<lb/>innern ist.

<lb/>Der neue G 1849, welcher zum Schutze der Erben ein stillschweigendes
<lb/>Aufgebot der Gläubiger mit Frist von 5 Jahren einführt, wird als praktisch
<lb/>zweckmäßig anzuerkennen sein.

<lb/>Zur Ermöglichung einer leichteren Uebersicht der zusammen gehörigen Vor- 
<lb/>schriften sollte übrigens als 8 1849» hier noch angereiht werden Absatz 3 des
<lb/>noch zu besprechenden 8 1887, welcher an Stelle von Satz 3 des früheren 8 2125
<lb/>getreten ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Leschränkung der Haftung des Erben.

<lb/>Der neue 8 1859 stellt unter Erweiterung des früheren 8 2110 Abs. ,1
<lb/>den Grundsatz auf, daß sich die Haftung des Erben auf den Bestand des Nach- 
<lb/>lasses beschränkt, nicht nur wenn ein Nachlaßkonkurs eröffnet, sondern, auch
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0602.tif"
                   n="600"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0602"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0602--><p/>
               <p>

                  <lb/>600 Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Wenn eine Nachlaßpflegschaft angeordnet ist. Ohne diese Voraussetzung^soll
<lb/>eine gleiche Beschränkung ausnahmsweise nur dann eintreten, wenn wegen Ge- 
<lb/>ringfügigkeit der Erbmasse Pflegschaft oder Konkurs unthunlich ist (§ 1865) oder
<lb/>wenn die Ueberschuldung des Nachlasses lediglich auf Vermächtnissen und Auflagen
<lb/>beruht (Z 1867). Außer in diesen beiden Ausnahmsfällen befreit auch die Er- 
<lb/>richtung eines Inventars für sich allein den Erben nicht von persönlicher Haftung.

<lb/>Die „Abzugseinrede" des ersten Entwurfs ist hiernach, wie schon er- 
<lb/>wähnt, beseitigt. Folgeweise sind weggefallen die früheren §8 2092 Abs. 1, 2093,
<lb/>2094 u. 2133—2141, während in der Civilprvzeßordnung die §§ 695 u. 696
<lb/>zu dem neuen Systeme passende Fassungen erhalten und nun 88 696a—d ein- 
<lb/>geschaltet werden sollen.

<lb/>Folgeweise sind auch die Fassungen der 88 107, 1045 u. 1119 des Ent- 
<lb/>wurfs nachträglich berichtigt worden; ferner ist im Anschluß an den bei 8 803
<lb/>in Aussicht genommenen neuen K.O. § 19 c ein neuer § 804a (über Vor- 
<lb/>merkungen) eingestellt.

<lb/>Wie sich aus dem noch zu besprechenden 8 1855 Abs. 2 in Verbindung
<lb/>mit 8 1858 Abs. 2 und dem neuen K.O. 8 205! ergiebt, soll durch Nachlaß- 
<lb/>konkurs oder Nachlaßpflegschaft zugleich auch für die Nachlaßgläubiger das dcuc-
<lb/>ücium separationis eintreten, und — abgesehen von § 2083 Abs. 4 — nur
<lb/>aus diese Weise. Es dürfte sich empfehlen dies schon hier deutlicher auszusprechen
<lb/>durch einen an Stelle von 8 1858 Abs. 2 dem 8 1850 hinzuzufügenden Ab- 
<lb/>satz 2 des Inhalts:

<lb/>„In solchen Fällen haftet der Nachlaß nur für die Nachlaßverbindlichkeiten,
<lb/>nicht auch für persönliche Schulden des Erben."

<lb/>Die §§ 1851—1854 geben Vorschriften hinsichtlich von Vorgängen in der
<lb/>Schwebezeit bis zur Anordnung einer Nachlaßpflegschaft oder Eröffnung eines
<lb/>Nachlaßkonkurses.

<lb/>Die 1851 u. 1852 (Rechtsvermischung und Aufrechnung) entsprechen
<lb/>im Wesentlichen den früheren 88 2114 u. 2116 unter Ausdehnung derselben auf
<lb/>Nachlaßpflegschaften, während der frühere 8 2115 in die K.O. (als 8 205h)
<lb/>verwiesen ist.

<lb/>Die GZ 1853 u. 1854 handeln von der einstweiligen Verwaltung des
<lb/>Nachlasses durch den Erben. 8 1853 wendet im Wesentlichen die Sätze 1 u. 2
<lb/>deS früheren % 2112 auch auf die Nachlaßpflegschaft an, während Satz 3 dieses
<lb/>§ in die K.O. (8 205k) verwiesen und 8 2111 als entbehrlich gestrichen ist. Der
<lb/>neue 8 1854 giebt hinsichtlich der Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten durch
<lb/>den Erben besondere, als zweckmäßig anzuerkennende, Bestimmungen. Zur Er- 
<lb/>gänzung sind außerdem Zusätze zur K.O. (8 205 c) und zu dem Anfechtungs- 
<lb/>gesetze vom 21. Juli 1879 (8 3a) vorgesehen, wonach Erfüllungen von Pflicht-
<lb/>theilöansprüchen, Vermächtnissen oder Auslagen hinsichtlich der Anfechtbarkeit als
<lb/>unentgeltliche Verfügungen anzusehen sind. Dazu ist nichts zu erinnern,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0603.tif"
                   n="601"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0603"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0603--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.601

<lb/>Von'der Nachlaßpflegschaft handeln die neuen KZ 1855—1863, wo- 
<lb/>nach diese sich von der sonstigen Pflegschaft der §§' 1837 u. 1838 mehrfach
<lb/>unterscheidet. .

<lb/>Ob von diesem neuen Institut praktisch viel Gebrauch gemacht werden wird,
<lb/>scheint zwar zweifelhaft, jedoch dürfte dasselbe nicht zu beanstanden sein.

<lb/>§ 1855 Absatz 1 giebt dem Erben die Besugniß eine Nachlaßpflegschaft
<lb/>zu beantragen ohne Beschränkung auf eine bestimmte Frist. Das ist nicht unbe- 
<lb/>denklich. Da jedoch der Erbe durch die ihm nach § 1854 drohende Verantwortung
<lb/>zur Entscheidung gedrängt ist und durch Setzung einer Jnventarfrist auf Antrag
<lb/>eines Gläubigers nach dem noch zu besprechenden § 1868 dazu gezwungen wer- 
<lb/>den kann, wird man sich dabei beruhigen können. Zu besserer Verständlichkeit
<lb/>des Gesetzes dürfte sich aber sehr empfehlen, Absatz 1 des noch zu besprechenden
<lb/>8 1887 hier beizufügen in folgender Fassung:

<lb/>„Der Antrag ist nicht zulässig, wenn der Erbe unbeschränkt haftet."

<lb/>Absatz 2 giebt an Stelle von § 2150 Abs. 1 Entw. I und des zu streichen- 
<lb/>den 8 43 K.O. auch den Nachlaßgläubigern, jedoch nur innerhalb zweier Jahre,
<lb/>das Recht eine Nachlaßpflegschaft zu beantragen und dadurch, wie schon zu 8 1850
<lb/>hervorgehoben wurde, den Zugriff persönlicher Gläubiger des Erben auf den Nach- 
<lb/>laß zu hindern. Sachlich.ist hiergegen nichts einzuwenden, jedoch sollte aus dieser
<lb/>Vorschrift ein besonderer § 1855 a gebildet werden. Ferner scheint im Hinblick
<lb/>auf Z 1848 ein Zusatz dahin erforderlich:

<lb/>„Ein im Aufgebotsversahren ausgeschlossener Gläubiger ist zur Stellung
<lb/>des Antrags nicht berechtigt."

<lb/>Entsprechende Vorschriften sind für die K.O. als §§ 205 b u. c vorgesehen.

<lb/>Absatz 3 bestimmt, wie zu billigen, daß bei einer solchen, einer Konkurs- 
<lb/>verwaltung ähnlichen, Nachlaßpflegschaft 8 1667 keine Anwendung finde. Auch
<lb/>diese Vorschrift eignet sich richtiger für einen besonderen § 1855 b und dürfte zu
<lb/>leichterer Verständlichkeit besser also zu fassen sein:

<lb/>' „Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme des Amts eines Nachlaßpflegers
<lb/>besteht nicht."

<lb/>Passender Weise könnte sodann als Absatz 2 der damit in Zusammenhang
<lb/>stehende, sich an K.O. 8 77 anlehnende jetzige § 1862 über Honoraranspruch des
<lb/>Pflegers angereiht werden.

<lb/>8 1856 ist dem 8 99 der K.O. nachgebildet.

<lb/>8 1857 schließt sich an § 103 nebst § 73 Abs. 1 der K.O. an.

<lb/>Von § 1858 Abs. 1 ist Satz 1 dem 8 5 Abs. 1. der K.O. nachgebildet,

<lb/>während Satz 2, aus welchem redaktionell wohl richtiger ein Absatz 2 zu bilden

<lb/>wäre, die §8 6 u. 7 der K.O. für entsprechend anwendbar erklärt. Hierzu ist

<lb/>nichts zu erinnern. Satz 3 wäre neben § 1850 vielleicht entbehrlich. Absatz 2
<lb/>eignet sich wie bereits bemerkt, dazu dem § 1850 hinzugefügt zu werden. Daß
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0604.tif"
                   n="602"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0604"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0604--><p/>
               <p>

                  <lb/>602 Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutjche Reich.

<lb/>anhängige Rechtsstreite durch Anordnung einer Nachlaßpflegschast unterbrochen
<lb/>werden, soll durch einen Zusatz zu § 219 C.P.O. ausgesprochen werden.

<lb/>Von ß 1859 schließt sich Absatz 1 an § 5 Abs. 2 KO. an, während Ab- 
<lb/>satz 2, wie zu billigen, die §§ 1853 u. 1854, also insbesondere auch die Pflicht
<lb/>bei Ueberschuldung Konkurs zu beantragen, für anwendbar erklärt. Da jedoch
<lb/>Absatz 3 des § 1854 auch Rechte des Pflegers begründet, so dürfte die Fassung
<lb/>Wohl dahin zu berichtigen sein:

<lb/>„Den Nachlaßgläubigern gegenüber finden die Vorschriften der 88 1853 u.
<lb/>1854 Anwendung."

<lb/>Weitere hierher gehörige Bestimmungen enthält der 8 1886, welcher im
<lb/>Wesentlichen die früheren §8 2063 und 2065 Abs. 2 wiederholt, jedoch als zu
<lb/>dem schon erörterten neuen System nicht mehr ganz passend, zu beanstanden ist.
<lb/>Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 desselben scheinen nämlich neben den 88 1850 u.
<lb/>1859 vollkommen entbehrlich und können füglich gestrichen werden, wenn § 1868,
<lb/>wie noch vorzuschlagen, richtiger gefaßt wird. Aufrecht zu erhalten ist nur Satz 2
<lb/>des ersten Absatzes, welcher passender Weise dem § 1859 als Absatz 3 beizufügen
<lb/>sein dürfte.

<lb/>8 1860 schließt sich an den jetzigen § 47 an.

<lb/>8 1861 stimmt sachlich mit K.O. § 74 überein.

<lb/>8 1862 ist bereits bei Z 1855 besprochen.

<lb/>8 1863 schließt sich in Absatz 2 an 8 190 der K.O. an. Im übrigen
<lb/>ist hinsichtlich der Beendigung der Nachlaßpflegschaft § 1796 maßgebend.

<lb/>Die Vorschriften über Nachlaßkonkurse sind nun zweckmäßiger Weise,
<lb/>wie zum Theil schon erwähnt, sämmtlich der Konkursordnung als Ergänzung der
<lb/>dortigen §§ 202—206 überwiesen. Außer neuen Fassungen der 88 204, 205
<lb/>u. 206 sollen nämlich hinzugefügt werden:

<lb/>§ 205 a als Ersatz von § 2148 Nr. 4 u. § 2149 Entw. I,

<lb/>§ 205 b statt § 2128 nebst § 2150 Abs. 4 Entw. I,

<lb/>§ 205 c neu unter Anschluß an den jetzigen § 1855,

<lb/>§ 205(1 statt 8 2110 Abs. 1 Entw. I,
<lb/>ß 205 c neu zur Ergänzung des jetzigen 8 1854,

<lb/>8 205 f statt 8 2112 Satz 3 Entw. I,

<lb/>8 205 g statt 8 2113 Entw. I,

<lb/>8 205 h statt 8 2115 Entw. I,

<lb/>88 205 i, k, 1 u. m statt 8 2117 Entw. I,

<lb/>8 206 a neu,

<lb/>88 206 b, c u. d statt 8 2150 Abs. 4 Entw. I,

<lb/>8 206 c statt 8 2119 unter Aenderung desselben, wegen des neuen Grund- 
<lb/>satzes der Erbgemeinschaft.

<lb/>Die 88 2144 u. 2145 Entw. I sind als entbehrlich gestrichen.

<lb/>In dem Civilgesetzbuch ist nur geblieben der jetzige § 1864, welcher im
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0605.tif"
                   n="603"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0605"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0605--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'S f. d. Deutsche Reich. 603

<lb/>Wesentlichen dem früheren 8 2118 unter Anschluß an den jetzigen § 1848
<lb/>entspricht.

<lb/>Nach den neuen ZG 1865—1867 ist die Haftung des Erben auch ohne
<lb/>Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßkonkurs auf den Bestand des Nachlasses beschränkt,
<lb/>wenn die Erbmasse nur gering ist oder die Ueberschuldung des Nachlasses nur auf
<lb/>Vermächtnissen beruht. Von der weiteren Voraussetzung der rechtzeitigen Errich- 
<lb/>tung eines Inventars ist diese Beschränkung vermöge des noch zu besprechenden
<lb/>§ 1868 nur dann abhängig, wenn dem Erben auf Antrag eines Nachlaßgläu- 
<lb/>bigers aufgegeben worden ist, ein solches binnen bestimmter Frist zu errichten.

<lb/>Ter Hauptsache nach sind diese Vorschriften als zweckmäßig anzuerkennen;
<lb/>im Einzelnen aber ist dazu noch Folgendes zu bemerken.

<lb/>Nach Z 1865 soll eine Beschränkung der Haftung des Erben auf die
<lb/>Nachlaßgegenstände cintreten, wenn die Anordnung einer Pflegschaft oder eines
<lb/>Konkurses wegen Geringfügigkeit der Masse „nicht thunlich ist". Ablehnung eines
<lb/>hierauf gerichteten Antrags nach § 1856 bezw. K.O. § 99 wird nicht verlangt.
<lb/>Um sicher zn gehen wird aber der Erbe, wenn die Sachlage die Möglichkeit eitles
<lb/>Zweifels darbietet, wohl daran thun eine solche herbeizuführen.

<lb/>Satz 2 des ersten Absatzes schließt sich an § 1848 Abs. 2 Satz 1 an;
<lb/>hinsichtlich der Worte „im Wege der Zwangsvollstreckung" gilt daher gleichfalls
<lb/>das zu jener Vorschrift Bemerkte und ist deren Strich zu wünschen.

<lb/>Abs. 2 schließt sich an Abs. 1 Halbsatz 2 des früheren 8 2110 an.

<lb/>Bei Z 1866 ist Abs. 1 soweit er auf 8 1853 Bezug nimmt und Abs. 2f

<lb/>welcher sich an 8 1851 anschließt, nicht zu beanstanden.

<lb/>Dagegen muß das Citat des 8 1854 als verfehlt bezeichnet werden; der- 
<lb/>selbe paßt hier nicht, da eine Konkurseröffnung ausgeschlossen ist; vielmehr bedarf
<lb/>es besonderer Vorschriften darüber, wie sich der Erbe zu verhalten habe, wenn
<lb/>er weiß, daß der Nachlaß überschuldet ist. Hinsichtlich von Legaten bestimmt nun
<lb/>Absatz 4, daß dieselben nur konkursmäßig (K.O. 8 205 Ir), also erst nach wirklichen
<lb/>Nachlaßschulden berichtigt werden dürfen. Im Uebrigen ist aber dem Erben wie
<lb/>zu billigen, eine konkursmäßige Vertheilung der Masse, insbesondere etwa eine
<lb/>Bevorzugung der Massegläubiger (K.O. 8 205 g) nicht auferlegt. Gemeint scheint,
<lb/>wie aus 8 1865 Abs. 1 Satz 1 und 8 1866 Abs. 3 zu schließen, daß die Gläu- 
<lb/>biger nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu beftiedigen sind und der Erbe

<lb/>nicht befugt sein soll, einem zuerst fordernden Gläubiger, zu dessen Befriedigung

<lb/>der Nachlaß ausreicht, einen Abzug zu machen, weil noch weitere Schulden vor- 
<lb/>handen seien. Zur Verständlichkeit des in dieser Hinsicht recht dunkeln Entwurfs
<lb/>ist jedoch sehr zu wünschen, daß dies deutlicher gesagt werde. Hiernach möchte
<lb/>sich empfehlen, den 8 1866, unter Strich des Citats des 8 1854 in Absatz 1,
<lb/>mit Absatz 2 zu schließen, und an Stelle der zu ergänzenden Absätze 3 u. 4 ein- 
<lb/>zustellen folgenden:

<lb/>„§ 1866 a* Die Verbindlichkeiten aus Pflichltheilöansprüchen, Vermacht-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0606.tif"
                   n="604"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0606"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0606--><p/>
               <p>

                  <lb/>604 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s s. d. Deutsche Reich.

<lb/>nissen und Auflagen hat der Erbe im Falle des § 1865 nur so zu erfüllen, wie
<lb/>sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen würden.

<lb/>Im Uebrigen hat der Erbe einen Zahlung fordernden Gläubiger ohne Rück- 
<lb/>sicht auf das Vorhandensein weiterer-noch nicht angemeldeter Gläubiger nach Maß- 
<lb/>gabe von § 1865 zu befriedigen. Dieselben müssen den Nachlaß als um den
<lb/>Betrag der Befriedigung gemindert gelten lassen.

<lb/>Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläu- 
<lb/>bigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie eine Befriedigung des ersteren.

<lb/>Werden mehrere Forderungen erhoben, so lange noch keine derselben be- 
<lb/>friedigt ist, so hat der Erbe an die mehreren Gläubiger gemeinsam zu leisten."

<lb/>Vermöge nachträglicher Aenderungen der §§ 362, 1378 u. 1412 sollen die
<lb/>Vorschriften der §§ 1865 u. 1866 auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen,
<lb/>wogegen nichts einzuwenden ist. Der vorgcschlagene § 1866a ist dabei nicht mit
<lb/>in Bezug zu nehmen.

<lb/>§ 1867 setzt voraus, daß die Ueberschuldung des Nachlasses lediglich auf
<lb/>Legaten beruht, während die eigentlichen Nachlaßgläubiger volle Beftiedigung er- 
<lb/>halten. In solchen Fällen kann der Erbe zwar Konkurs beantragen, jedoch soll
<lb/>er dazu nicht verpflichtet sein, sondern die Legate ohne Weiteres kürzen dürfen.
<lb/>Dagegen ist nichts einzuwenden; nur wird in Folge des zu § 1866 gemachten
<lb/>Vorschlages hier auch der § 1866 a zu citiren sein. Ferner möchte sich zur Ver- 
<lb/>meidung unnöthiger Konkurse empfehlen, als Absatz 2 beizufügen:

<lb/>„Die gleiche Befugniß steht auch einem Nachlaßpfleger zu".

<lb/>Ein weiterer 8 1867a wird an Stelle des noch zu besprechenden 8 1881
<lb/>vorgeschlagen werden.

<lb/>IV. Jnvcnlarerrichlung. tlnbrschränkle Haftung des Erben.

<lb/>Statt „Jnventarerrichtung" dürfte mit Rücksicht auf die jetzige Bedeutung
<lb/>der nachfolgenden Vorschriften besser zu setzen sein: „Jnventarpflicht".

<lb/>8 1868, welcher im Wesentlichen dem früheren tz 2095 entspricht, kann bei
<lb/>dem schon hervorgehobenen neuen System der Beseitigung der „Abzugseinrede"
<lb/>durchaus nicht als glücklich gefaßt erachtet werden.

<lb/>Absatz 1 desselben verleitet zu dem, besonders im Hinblick auf das seit- 
<lb/>herige Recht nahe liegenden arxumentum v contrario, daß durch rechtzeitige Jn- 
<lb/>ventarerrichtung ohne^Weiteres eine Beschränkung der Haftung erreicht werde,
<lb/>während dieselbe, wie schon erwähnt, doch regelmäßig nur die Wirkung hat, das
<lb/>Recht auf Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßkonkurs, welche Maßregeln dann erst die
<lb/>Beschränkung der Haftung nach 8 1850 herbeiführcn, zu erhalten und nur aus- 
<lb/>nahmsweise in den Fällen der 88 1865 und 1867 diese weiteren Voraussetzungen
<lb/>wegfallen. Es könnte ftaglich scheinen, ob nicht hiernach von einer Jnventarpflicht
<lb/>ganz abzusehen und lediglich eine Frist zur Beantragung von Nachlaßpflegschast
<lb/>oder Konkurs zu setzen sei; jedoch mag die Jnventarpflicht doch beizubehalten sein,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0607.tif"
                   n="605"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0607"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0607--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines V.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 605

<lb/>weil dadurch die Lage der Erbschaft aufgeklärt wird und auch die Gläubiger folge- 
<lb/>weise erwägen können, welche Schritte sie unternehmen wollen. Sehr zu wünschen
<lb/>ist aber, daß das nicht gerade einfache System des Entwurfs durch, eine klarere
<lb/>Fassung des Gesetzbuches wenigstens deutlich erkennbar gemacht werde. Zu diesem
<lb/>Zwecke dürfte sich empfehlen, an Stelle von Abs. 1 des § 1868 (den dem früheren
<lb/>§ 2096 entsprechenden)

<lb/>§ 1869 also zu fassen:

<lb/>„Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers hat das Nachlaßgericht dem Erben
<lb/>aufzugeben, vor Ablauf einer dabei zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß des
<lb/>Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaßgericht einzureichen.

<lb/>Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Die Auflage
<lb/>ist wirksam auch wenn die Forderung des Antragstellers nicht besteht."

<lb/>Ferner wäre in einem neuen 8 1878» zu bestimmen:

<lb/>„Versäumt der Erbe die rechtzeitige Einreichung des Nachlaßverzeichnisses,
<lb/>so haftet er unbeschränkt." .

<lb/>Auch Absatz 2 des § 1868 bietet Anlaß zu Bedenken. Daß der Erbe
<lb/>ausgeschlossenen Gläubigern gegenüber überhaupt nicht persönlich sondern nur be- 
<lb/>schränkt haftet, crgiebt sich schon aus § 1848. Dagegen scheint eine Vorschrift
<lb/>des Inhalts zu wünschen, daß ausgeschlossene Gläubiger zur Stellung eines Jn-
<lb/>ventarbegehrens, welches ja nur den nicht ausgeschlossenen Gläubigern nützen
<lb/>würde, nicht legitimirt seien. Es möchte sich daher empfehlen, an Stelle von
<lb/>Absatz 2 des Z 1868 dem 8 1869 folgenden Absatz 3 hinzuzufügcn:

<lb/>„Ein Gläubiger, welcher im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach
<lb/>Z 1849 einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, ist nicht berechtigt, die Er- 
<lb/>richtung eines Nachlaßverzeichnisses zu verlangen."

<lb/>Absatz 3 wäre in seiner jetzigen Fassung neben 8 1850 überflüssig. Es
<lb/>kann sich nur darum handeln zu bestimmen, daß die Nichtbefolgung eines Jnven-
<lb/>targebots unschädlich ist, wenn statt Jnventarerrichtung binnen der Frist Nach- 
<lb/>laßpflegschaft oder Konkurs herbeigeführt wird. Hiernach wäre dem oben vorge- 
<lb/>schlagenen 8 1878» als Abs. 2 hinzuzufügen:

<lb/>„Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Erbe vor Ablauf der Frist eine
<lb/>Nachlaßpflegschaft oder die Eröffnung eines Nachlaßkonkurses erwirkt."

<lb/>Die 88 1870—1878, welche im Wesentlichen den früheren 88 2097—
<lb/>2105 entsprechen, bieten keinen Anlaß zu sachlichen Bedenken; redaktionell dürfte
<lb/>aber § 1875 richtiger erst nach 8 1877 also als § 1877 a einzustellen sein.
<lb/>Durch das Einführungsgesetz soll den Landesgesetzen Vorbehalten werden, die Jn- 
<lb/>ventarerrichtung ausschließlich den Notaren zu übertragen, wogegen nichts einzu- 
<lb/>wenden ist.

<lb/>Als 8 1878» (Versäumung) wurde bereits vorgeschlagen den anders zu
<lb/>fassenden 8 1868 einzustellen.

<lb/>Ferner dürste passender Weise zunächst anzureihen sein:
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0608.tif"
                   n="606"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0608"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0608--><p/>
               <p>

                  <lb/>606 Sing ner, Semerfungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>1. als ß 1878V der jetzige § 1882, welcher von dem früheren ß 2148
<lb/>Ziffer 2 nebst § 2149 wiedergiebt, während die Ziffern 1 und 3 gestrichen sind
<lb/>und Ziffer 4, wie schon erwähnt, theils in die C.P.O. (§ 836 oo) IheilS in die
<lb/>K.O. (Z 205 a) verwiesen ist.

<lb/>2. als § 1878c der neue, als zweckmäßige Ergänzung anzuerkennende
<lb/>8 1883 (Bedeutung des Inventars) und

<lb/>3. als 8 1878d der jetzige 8 1884 (Einsichtsnahme), welcher den früheren
<lb/>§ 2107 wiederholt.

<lb/>8 1879 (Unwahre Angaben) entspricht im Wesentljchen dem früheren
<lb/>8 2106 hat aber jetzt eine veränderte Tragweite. In Fällen der 88 1865 und
<lb/>1867, sowie auch, wenn eine Nachlaßpffegschaft angcordnet oder ein Konkurs er- 
<lb/>öffnet ist, wird die Frage der unbeschränkten Haftung deS Erben den einzelnen
<lb/>Gläubigern gegenüber im Civilprozeßwege zum Austrag kommen und daher unter
<lb/>Umständen verschieden beurtheilt werden können. Liegt dagegen keiner der Aus- 
<lb/>nahmsfälle der 88 1865 u. 1867 vor und bedarf der Erbe zur Beschränkung
<lb/>seiner Haftung erst noch einer Pflegschaft oder eines Konkurses, so kann derselbe
<lb/>durch Ablehnung seines Antrags auf Pflegschaft (8 1855) durch das Nachlaß- 
<lb/>gericht (88 1879 u. 1887 Abs. 1) im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit allen
<lb/>Gläubigem gegenüber unbeschränkt haftbar gemacht werden. Das ist nicht un- 
<lb/>bedenklich, mag jedoch unbeanstandet bleiben, weil dem Erben immerhin noch
<lb/>offen bleibt, Konkurs zu beantragen.

<lb/>8 1889 (Offenbarungseid) giebt den früheren 8 2142 mit einigen
<lb/>durch das neue System veranlaßten Modisieationen wieder. Weitere Vollzugs- 
<lb/>vorschriften wird.das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit enthalten.

<lb/>8 1881 wiederholt den früheren 8 2147 mit einem Zusatze, bietet aber bei
<lb/>dem neuen System Anlaß zu Bedenken. Abgesehen davon, daß die Vorschrift
<lb/>nach ihrer jetzigen allgemeinen Fassung redaktionell nicht in diesen Unterabschnitt
<lb/>passen würde, scheinen dabei die Folgen der Beseitigung der Abzugseiurede nicht
<lb/>genügend erwogen. Wie soll denn die Haftung des Erben hinsichtlich nur eines
<lb/>von mehreren ihm anerfallenen Erbtheilen beschränkt werden? Ein Partialkonkurs
<lb/>über einen einzelnen Erbtheil ist nicht zugelassen (K.O. 8 206 e); ebensowenig
<lb/>wird aber eine solche Nachlaßpflegschaft als empfehlenswerth erscheinen. Folgeweise
<lb/>ist auch für die regelmäßigen Fälle nicht ersichtlich, warum die Auferlegung eines
<lb/>Theil-Jnventars statlfinden sollte. Ausnahmsfälle des 8 1865, bei welchen wegen
<lb/>Geringfügigkeit der Erbmasse weder Pflegschaft noch Konkurs thunlich ist, bedürfen
<lb/>keiner besonderen Berücksichtigung. Praktisch in Betracht kommen daher nur Fälle
<lb/>des 8 1867, bei welchen die Ueberschuldung nur auf Vermächtnissen beruht und
<lb/>auch diese nur, wenn die einzelnen Erbtheile verschieden beschwert sind. Für solche
<lb/>Fälle scheint allerdings eine gesonderte Berechnung gerechtfertigt und nur eine
<lb/>Jnventarisirung des überlasteten Erbtheils erforderlich.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0609.tif"
                   n="607"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0609"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sin 8 it «r, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Dmtsche Reich. 607

<lb/>Hiernach dürfte sich empfehlen statt des § 1881 folgende Vorschriften ein- 
<lb/>zustellen:

<lb/>1. als § 1867»: „Ist ein Erbe zu mehreren Erbtheilen berufen, welche
<lb/>verschieden beschwert sind, so finden die Vorschriften des § 1867 in der Weise
<lb/>Anwendung, wie wenn die Erbtheile verschiedenen Erben gehörten."

<lb/>2. als Absatz 3 zu dem oben bei § 1868 vorgeschlagenen § 1878a:

<lb/>„In Fällen des § 1867 a genügt zur Wahrung der Befugnisse des Erben

<lb/>die Errichtung eines Inventars hinsichtlich des überlasteten Erbtheils."

<lb/>Die 88 1882—1884 sind bereits besprochen mit dem Vorschläge dieselben
<lb/>alS §§ 1878b, c u. d einzustellen.

<lb/>§ 1885 (Fiskus), welcher den Absätzen 3 u. 4 des früheren § 1974 ent- 
<lb/>spricht, wäre wohl korrekter nun also zu fassen:

<lb/>„Von dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann die Errichtung eines In- 
<lb/>ventars nicht verlangt werden. Derselbe ist jedoch den Nachlaßgläubigern gegen- 
<lb/>über verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen."

<lb/>Hervorzuheben ist übrigens, daß in Folge der Beseitigung der Abzugsein- 
<lb/>rede auch für den Fiskus eine Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des
<lb/>Nachlasses nur nach Maßgabe der §8 1850, 1865 u. 1867, eintreten kann. Folglich
<lb/>ist der neue Absatz 2 zu § 695 C.P.O. zu beanstanden und werden daselbst die
<lb/>Worte „wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurtheilt wird oder" zu streichen sein.

<lb/>8 1886 ist bereits bei 8 1859 besprochen mit dem Vorschläge Satz 2
<lb/>desselben dort anzufügen, den Rest dagegen als entbehrlich zu streichen.

<lb/>Von 8 1887 dürste, wie schon vorgeschlagcn, Absatz 1 (früher Z 2110
<lb/>Absatz 2), passender dem Absatz 1 des 8 1855 anzureihen und Absatz 3 als
<lb/>8 l 849a einzustellen sein, während Absatz 2 als entbehrlich gestrichen werden
<lb/>kann, da selbstverständlich scheint, daß die nur für den Fall einer beschränkten
<lb/>Haftung des Erben gegebenen Vorschriften, insbesondere 8 1853 Absatz 3 und
<lb/>ß 1854 Absatz 1 nicht anwendbar sind, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.

<lb/>Zu erwähnen ist hier schließlich noch, daß 8 459 (Erbschaftskauf) nach- 
<lb/>träglich eine andere zu dem neuen System passende Fassung erhalten hat.Z

<lb/>V. Luffchiebende Linre-en.

<lb/>Die 88 1888—1891, welche den Inhalt der früheren 88 2130-2132
<lb/>und 2143 mit einigen Modificationen wiedergcben, bieten keinen Anlaß zu Be- 
<lb/>merkungen. -

<lb/>Folgeweise sind auch noch Zusätze zur C.P.O. 88 293 b u. 696 a u. b in
<lb/>Aussicht genommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel III. Erbschaftsanspruch.

<lb/>8 1892, Welcher dem früheren 8 2080 entspricht, gewährt die hereditatis
<lb/>petitio nur gegen einen possessor pro berede. Der neue 8 1904 dehnt die-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0610.tif"
                   n="608"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0610"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>608 Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entrv. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>selbe jedoch, wie zu billigen, auf einen emtor hereditatis aus. Eine weitere Er- 
<lb/>streckung derselben auch auf einen possessor pro possessore wurde nicht für er- 
<lb/>forderlich erachtet, insbesondere auch mit Rücksicht auf den neuen Absatz 2 des
<lb/>§ 1901. Dagegen wird nichts zu erinnern sein.

<lb/>Die M 1893 u. 1894 modifiziren den früheren 8 2081 in mehrfacher
<lb/>Hinsicht.

<lb/>Gestrichen sind dessen Ziffern 1 als entbehrlich und 2 als (abweichend von
<lb/>den Motiven Bd. 5 S. 582) nicht gerechtfertigt. Aehnliche Vorschriften ent- 
<lb/>halten zwar die jetzigen §§ 1269, 1372, 1915 u. 1984, allein dort ist die Rechts- 
<lb/>lage eine andere. Soweit die Schadensersatzforderung noch aussteht, kommt sie
<lb/>ohne Weiteres dem Erben, nicht dem Erbschaftsbesitzer, zu. Soweit aber Scha- 
<lb/>densersatz geleistet ist, entscheidet § 1895.

<lb/>Statt Ziffer 3 beschränkt § 1893 das Surrogirungsprinzip konform mit
<lb/>% 1279, auf Verfügungen über Erbschastssachen, während tz 1894 statt Ziffer 4
<lb/>bei Nutzungen nur einen Herausgabe-Anspruch, keine dingliche Vindication, giebt.
<lb/>Dagegen ist nichts einzuwenden.

<lb/>8 1895 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2083, hat aber nun
<lb/>in Folge der Aenderung des früheren § 2081 eine größere Tragweite.

<lb/>8 1896 giebt den früheren § 2084 mit nicht zu beanstandenden Zusätzen
<lb/>wieder.

<lb/>Die 88 1897—1899 ersetzen die früheren §§ 2085 u. 2086 unter An- 
<lb/>passung an die jetzigen §§ 901—906.

<lb/>8 1900 enthält den nachträglich hierher versetzten jetzigen 8 859 (früher
<lb/>§ 888).

<lb/>Die 88 1901 u. 1902 wiederholen den früheren Z 2082 mit Zusätzen
<lb/>über Auskunftspflicht Dritter, insbesondere der Hausgenossen des Erblassers, welche
<lb/>zwar in den Motiven des ersten Entwurfs (Bd. 5 S. 587) abgelehnt waren,
<lb/>jedoch als zweckmäßig zu billigen sein dürften.

<lb/>8 1903 entspricht in besserer Fassung dem früheren § 2088, während der
<lb/>frühere § 2087 als entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>Der neue 8 1904 wurde bereits bei 8 1892 besprochen.

<lb/>8 1905 giebt den Inhalt des früheren § 2089 unter Anpassung an den
<lb/>jetzigen § 7 wieder, während § 2090 jetzt als § 2235 eingestellt ist.

<lb/>Der ftühere § 2091 wurde nicht wieder ausgenommen, weil ein Bedürfniß
<lb/>eines soweit gehenden Schutzes gutgläubiger Dritter, besonders im Hinblick auf
<lb/>die Vorschriften über Erbscheine (88 2230 u. 2231), nicht vorliege. Dabei wird
<lb/>man sich beruhigen können. &gt;

<lb/>Titel IV. Mehrheit von Erben.

<lb/>Während der erste Entwurf sich in 8 2051 Satz 2 nach Abwägung der
<lb/>verschiedenen Gründe (Motive Bd. 5 S. 526—530 u. 687) für das römisch-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0611.tif"
                   n="609"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0611"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0611--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw.eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 609

<lb/>rechtliche System der Quotentheilung der Aktiven und Passiven des Nachlasses
<lb/>unter den Erben entschieden chatte, ist nun in zweiter Lesung das von der Kritik
<lb/>(Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S. 132—147) in überwiegender Weise
<lb/>befürwortete preußisch-rechtliche System der Erbgemeinschaft zu gcsammter Hand
<lb/>angenommen worden, welches zwar für die Miterben weniger bequem aber für
<lb/>die Nachlaßgläubiger vortheilhafter ist. Dasselbe wird nicht zu beanstanden sein.

<lb/>I. Lechlsverhältniß der Crbeu untrr einander.

<lb/>. Die neuen §§ 1906—1915 regeln die Erbgemeinschaft bis zur Aus- 
<lb/>einandersetzung.

<lb/>§ 1906 enthält den neuen Grundsatz.

<lb/>§ 1907 (Verfügungsrecht) schließt sich in Absatz 1 an § 683 Satz 1
<lb/>und § 448 an. Die Zwangsvollstreckung in einen Erbantheil (sowie auch einen
<lb/>Gesellschastsantheil) soll durch einen Zusatz zur E.P.O. (8 754a) normirt werden.

<lb/>Absatz 2 stimmt überein mit § 658 Satz 1 (wie solcher nachträglich gefaßt
<lb/>worden ist), dürfte aber redaktionell besser zu § 1914 Absatz 1 passen.

<lb/>Die neuen §§ 1908—1911 gewähren den Miterben ein als zweckmäßig
<lb/>anzuerkennendes Vorkaufsrecht.

<lb/>8 1908 findet seine Ergänzung in den 88 439, 444 u. 446. Nach den
<lb/>88 1909 u. 1911 findet das Vorkaufsrecht, wie zu billigen, auch gegen dritte
<lb/>Erwerber statt. Die „Uebertragung" des Erbantheils wird übrigens in der Regel
<lb/>mit dem Verkaufe unmittelbar verbunden sein (vergl. § 342). Anlaß zu Be- 
<lb/>denken bietet der Schlußsatz des 8 1910; das Eitat des § 1865 ist nämlich nicht
<lb/>verständlich und von 8 1866 paßt nur. Absatz 2. Der Schlußsatz dürste daher
<lb/>dahin zu berichtigen sein:

<lb/>„Die Vorschrift von 8 1866 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.".

<lb/>8 1012 wendet die Vorschriften der 88 679—682 u. 684 mit geeigneten
<lb/>Modificationen an.

<lb/>8 1013 schließt sich an 8 374 Abs. 1 an, dessen Bestimmungen als auch
<lb/>hier passend erscheinen.

<lb/>8 1914 Abs. 1 stimmt überein mit 8 683 Satz 2. Damit dürfte, wie

<lb/>schon bemerkt, Abs. 2 des 8 .1907 redaktionell zu verbinden sein.

<lb/>Absatz 2, welcher sich an 8 658 Abs. 1 Satz 2 anschließt, ist sachlich nicht

<lb/>zu beanstanden, paßt aber redaktionell besser zu 8 1913. .

<lb/>8 1915 lehnt sich an die Vorschriften der 88 1269 u. 1372 an, während
<lb/>8 1893, wie schon erörtert, abweichend lautet.

<lb/>Von der, Auseinandersetzung handeln die 88 1916—1931.

<lb/>8 1916 (Allgemeines) ersetzt den früheren 8 2151 durch Bezugnahme auf
<lb/>die jetzigen 88 685—694.

<lb/>; Die 88 1017—1919 normiren Aufschubsfälle.

<lb/>8 1917 entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 2154. Statt 8 72

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V, 39
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0612.tif"
                   n="610"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0612"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0612--><p/>
               <p>

                  <lb/>610 Hing ner, Bemerkungen zu dem II. Eniw. eines B.G.B.'S f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Abs. 2 ist, Wie nicht zu beanstanden, nachträglich ein besonderer § 72a eingestellt
<lb/>worden über die Rückwirkung der Genehmigung von Stiftungen.

<lb/>§ 1918 gießt in Abs. 1 den Inhalt des früheren § 2 &gt;53 wieder, wäh- 
<lb/>rend der neue Absatz 2 eine Zeitbeschränkung hinzufügt, welche im Prinzip durch- 
<lb/>aus zu billigen ist, jedoch von 30 Jahren wohl auf höchstens 20 Jahre gekürzt
<lb/>werden könnte. • • -

<lb/>Der neue 8 1919 gewährt zweckmäßiger Weise Aufschub mit Rücksicht auf
<lb/>Gläubiger-Aufgebote.

<lb/>- ... Der neue § 1920 normirt zunächst die Schuldentilgung unter An- 
<lb/>schluß an die §§ 669 u. 1373.

<lb/>§ 1921 (Ueberschuß-Verthcilung) lehnt sich in Absatz 1 .(in die
<lb/>§§ 670 u. 1374 an, während Absatz 2 den ftüheren 8 2155 wiederholt.

<lb/>8 1922 (Erblassers-Anordnungen) giebt den früheren 8 2152 mit
<lb/>einem sich an 8 270 anlehnenden Zusätze wieder.

<lb/>■. Die 8§ 1923—1930 über Ausgleichungen entsprechen im Wesentlichen
<lb/>den früheren §§ 2157—2164 mit der dem System der Erbgemeinschaft ent- 
<lb/>sprechenden Modificatio«, daß nach § 1928 rechnerische Collation stattfinden soll.

<lb/>Neu hinzugefügt sind die als zweckmäßig anzuerkennenden 88 1925 über
<lb/>Collationspflicht bei Testamentserbfolge und 1930 über Auskunftspflicht.

<lb/>: 8 1931 (Nachlaßgericht) wiederholt den früheren § 2156. Nähere

<lb/>Vollzugsvorschriften hierzu wird das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit zu geben
<lb/>haben.' Daß auch beim Vorhandensein minderjähriger Erben das Nachlaßgericht
<lb/>nicht von amtswegen einschreiten soll, ist nicht unbedenklich. Weiter gehende Für- 
<lb/>sorge in dieser Hinsicht kann auch durchaus nicht etwa (wie Art. 89 des Einf.-
<lb/>GesetzeS meint) der Landesgesetzgebung überlassen bleiben. Um so nothwendiger
<lb/>ist deshalb, wie zu 8 1530 hervorgehoben wurde, wenigens die Auferlegung einer
<lb/>Jnventarisirungspflicht an den Wittwer als Vermögensverwalter seiner Kinder.

<lb/>II. tttchlsvrrhältniß zwischen de» Erben und den NachlaßglUllbigcrn.

<lb/>Die neuen 88 1932—1935 statuiren auf Grund des Systems der Erb- 
<lb/>gemeinschaft auch eine Gesammtschuldnerschaft der Erben im Sinne der
<lb/>88 364—369, jedoch mit erheblichen Milderungen.

<lb/>• Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Haftung io solidum und der unbe- 
<lb/>schränkten Haftung (ultra vir«8 lioreckitatis); Beides trifft nicht nothwendig zu- 
<lb/>sammen, sondern kann von einander abweichen.

<lb/>8 1932 spricht den Grundsatz der Gesammtschuldnerschaft der Miterben
<lb/>aus. Wie--sich aus 8 1934 ergiebt erleidet derselbe jedoch eine durchgreifende
<lb/>Ausnahme, hinsichtlich der in . 8 1816 bezeichneten Nachlaßverbindlichkeiten aus
<lb/>Pflichttheilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen,- für welche der einzelne
<lb/>Miterbe an sich nur pro rata haftet, sofern er nicht durch Anordnung des Erb- 
<lb/>lassers i höher belastet ist, was einer Erwähnung im-Gesetzestexte bedarf. Hier-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0613.tif"
                   n="611"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0613"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0613--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bing n er . Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 611

<lb/>nach Wirb sich zu besserer Verständlichkeit empfehlen, dem § 1932 als Absatz 2
<lb/>hinzuzufügen: -

<lb/>„Für Nachlaßverbindlichkeiten der in § 1846 bezeichnten Art hastet jeder
<lb/>Miterbe nur nach Verhältniß seines Erbtheils, sofern nicht der Erblasser durch
<lb/>letztwillige Verfügung eine anderweite Anordnung getroffen hat."

<lb/>'■ § 1938 gewährt bei «och' ungetheiltem Nachlaß dem einzelnen Miterben in
<lb/>der Regel die Befugniß, den Zahlung fordernden Gläubiger auf Befriedigung aus
<lb/>dem Nachlasse zu verweisen, wobei zur Regelung des Zugriffs auf diesen Zusätze
<lb/>zur C.P.O. (8 671b u. ß 696 e)' vorgesehen sind. Im Vergleich mit dem
<lb/>Einzelerben, welcher einen Zugriff auf sein eigenes Vermögen, abgesehen von den
<lb/>Ausnahmsfällen der ZZ 1865 u. 1867, gemäß Z 1850 nur durch Herbeiführung
<lb/>einer Nächlaßpslegschaft oder eines Nachlaßkonkurses abwenden kann, erscheint dies
<lb/>als eine Sondervörschrift zu Gunsten der Miterben, welche jedoch nicht zu be- 
<lb/>anstanden sein wirtn - - :

<lb/>Eines Inventars bedarf der Miterbe zur Geltendmachung dieser Befugniß
<lb/>nur-sofern ein solches von ihm verlangt ist. Wird die Frist dazu versäumt, so
<lb/>verliert-der Miterbe die Verweisungsbefugniß insoweit, als seinem Erbantheil ein
<lb/>Theil -der Schuld entspricht. - Er hastet darnach zwar unbeschränkt jedoch nur
<lb/>pro rata. - - - ? - - -

<lb/>Redaktionell dürfte übrigens das Gesetz an Deutlichkeit gewinnen, wenn
<lb/>Absatz 2 vorangestellt würde in folgender Fassung: -

<lb/>,,§-1933. - So lange der Nachlaß nicht getheilt ist, sind die Nachlaßgläu- 
<lb/>biger berechtigt, Befriedigung aus demselben von sämmtlichen Miterben zu ver- 
<lb/>langen, dagegen kann-jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten
<lb/>-aus dem Vermögen, welches er außer seinem Antheil an dem Nachlasse hat, ver- 
<lb/>weigern. -

<lb/>• . Haftet ein Miterbe für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm
<lb/>dieses Recht in Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden Theiles der Verbind- 
<lb/>lichkeit nicht zu."

<lb/>§ 1934 bestimmt, daß auch nach Theilung des Nachlasses der Miterbe ge- 
<lb/>wissen Gläubigern gegenüber nur pro rata haftet. -

<lb/>Dabei ist zu beachten, daß bei ordnungsmäßigem Verfahren gemäß 8 1920
<lb/>zunächst die Nachlaßschulden zu tilgen sind und nur der Ueberschuß zur Verthei-
<lb/>lung kommt. Immerhin ist aber möglich, daß sich nachträglich noch Nachlaß- 
<lb/>gläubiger melden. Zum Schutze der Erben ist nun bestimmt- daß der einzelne
<lb/>Miterbe nur pro rata haftet, abgesehen von den schon bei 8 1832 besprochenen
<lb/>Ansprüchen aus Pflichtteilen, Legaten und Auflagen: -

<lb/>- gegenüber von Nachlaßgläubigern, welche in einem Anfgebotsverfahren ausge-
<lb/>. schlossen worden sind (8 1845) oder sich erst nach 5 Jahren melden (§ 1849),
<lb/>und zwar- wie aus dem Citat von -8 1887 Abs. 3 zu entnehmen, nicht bloß, wenn
<lb/>die-Haftung des Miterben sich (nach den 88 1850, 1865 u. 1867) auf den Be-

<lb/>39*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0614.tif"
                   n="612"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0614"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0614--><p/>
               <p>

                  <lb/>612 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>stand des Erbtheils beschränkt, sondern auch wenn sie (nach den §§ 1868 u. 1879)
<lb/>das eigene Vermögen deS Erben mitergreift. Materiell ist hiergegen nichts ein- 
<lb/>zuwenden, dagegen eine deutlichere Fassung des schwer zu verstehenden Paragraphen
<lb/>sehr zu wünschen, und zwar unter Berücksichtigung des zu § 1887 Abs. 3 gemachten
<lb/>Vorschlages denselben als § 1849 a einzustellen, etwa dahin:

<lb/>; , „§ 1984. Ist der Nachlaß getheilt,-so haftet jeder Miterbe gegenüber von

<lb/>Nachlaßgläubigern, welche in einem Aufgebotsverfahren (§ 1845) ausgeschlossen
<lb/>worden sind, oder nach § 1849 ausgeschlossenen Gläubigern gleichstehen, nur für
<lb/>Len seinem Erbtheil entsprechenden Thcil der Verbindlichkeit.

<lb/>Die Vorschrift des § 1849a findet in dieser Hinsicht keine Anwendung."

<lb/>, Warum § 1984 auch noch de» 8 1864 citirt, ist nicht ersichtlich. Wenn
<lb/>ein Nachlaßkonkurs eröffnet war, beschränkt sich die Haftung der Erben auf den
<lb/>.Nachlaß, welcher zur theilweisen Befriedigung der Nachlaßgläubiger zu verwenden
<lb/>ist; zu einer weiteren Inanspruchnahme eines Miterben kann es daher gar nicht
<lb/>kommen und scheint eine besondere Vorschrift in dieser Hiilsicht nicht erforderlich.

<lb/>Ebenso wohl auch nicht für den Fall, daß ohne Konkurseröffnung der ge- 
<lb/>lammte Nachlaß im Vollstreckungswege von Gläubigern weggenommen wird und
<lb/>eine Theilung daher nicht eintritt. Hasten die Miterben dabei unbeschränkt auch
<lb/>mit eigenem Vermögen, so können sie zwar noch angegriffen werden; jedoch • nach
<lb/>§ 1933 nur pro rata.

<lb/>§ 1935 gestattet unter Anschluß an das Preußische Recht (Pr. L.R. 1,17
<lb/>§ 137) außerdem den Miterben ein Privataufgebot mit gleicher Wirkung hinsicht- 
<lb/>lich der Befreiung von der Solidarhaftung. Dies ist besonders werthvoll für den
<lb/>Fall, daß ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nach C.PQ. § 836gg bezw.
<lb/>dem vorgeschlagenen § 1845 a unthunlich ist, weil die Miterben wegen Nichter- 
<lb/>füllung einer Jnventarauflage unbeschränkt haften.

<lb/>Vermöge der Vorschriften der §§ 1933—1935 können sich demnach die
<lb/>Miterben vor einer Inanspruchnahme in soliäum dadurch schützen, daß sie ein
<lb/>gerichtliches oder privates Gläubigeraufgebot belvirken und dafür sorgen, daß die
<lb/>angemeldeten Gläubiger vor Theilung des Nachlasses befriedigt, werden. Von der
<lb/>Sammtverbindlichkeit bedroht sind sie nur, wenn sie das Aufgebot unterlassen oder
<lb/>die Masse ohne Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen vertheilen.

<lb/>Der weitere § 1936, dessen Absatz 2 im Wesentlichen dem früheren § 2146
<lb/>entspricht, giebt nicht zu beanstandende Vorschriften hinsichtlich der Errichtung oder
<lb/>Versäumung eines Inventars.

<lb/>- Eine Lücke des Gesetzes bildet aber der Mangel an Vorschriften über Nach- 
<lb/>laßpflegschaft bei Miterben,, welche durchaus nicht zu entbehren sind. Zunächst
<lb/>scheint nämlich gerechtfertigt und erforderlich zu bestimmen, daß so lange der Nach- 
<lb/>laß noch ungeteilt ist, jeder einzelne Miterbe die Anordnung einer Nachlaßpfleg- 
<lb/>schaft gemäß § 1855 beantragen kann. Andrerseits wird nach erfolgter Theilung
<lb/>im Hinblick auf § 1920 Absatz 1 eine Nachlaßpflegschaft nicht mehr nöthig und
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0615.tif"
                   n="613"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0615"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0615--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s. f. d. Deutsche Reich. 618

<lb/>nicht zuzulassen sein. Hiernach dürfte sich empfehlen, vor § 1936 einzustellen
<lb/>folgenden

<lb/>„8 1935 ». So lange der Nachlaß nicht getheilt ist, kann jeder Miterbe
<lb/>die Anordnung einer Nachlaßpflegschast beantragen.

<lb/>" Nach Theilung des Nachlasses ist ein solcher Antrag nicht mehr statthaft."

<lb/>Vorschriften über Anerbenrecht in das Gesetzbuch auszunehmen hat die
<lb/>Kdmmission abgelehnt. Der Grundgedanke, durch Erhaltung von Bauernhöfen
<lb/>dtt nachtheiligen Zersplitterung des Grundeigenthums entgegenzuwirken, wurde zwar
<lb/>als richtig anerkannt, jedoch bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse in ^den
<lb/>eikzelnen Landestheilen eine einheitliche Regelung für nicht thunlich erachtet. Es
<lb/>soll daher dabei bleiben, daß das Einführungsgesetz unter Aufstellung von Normen
<lb/>die nähere Regelung den Landesgesetzen überläßt. Damit wird man sich allerdings
<lb/>wohl begnügen müssen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschnitt IH. Testament.

<lb/>Titel I. Allgemeine Vorschriften.

<lb/>8 193? (TestamentSsähigkeit) entspricht dem ftüheren 8 1911, wäh- 
<lb/>rend der frühere § 1912 jetzt erst als 8 2097 an ungeeigneter Stelle eingestellt
<lb/>ist. Derselbe sollte sofort hier als § 1937a angereiht werden. Ebenso als
<lb/>8 1937 d der sachlich zu billigende neue 8 2098.

<lb/>8 1938 spricht unter Zusammenfassung der ftüheren Vorschriften der
<lb/>88 1765, 1770 Satz 1 und 1777 Satz 1 den Grundsatz aus, daß eine Ver- 
<lb/>tretung in dem Willen zu testiren nicht stattfindet.

<lb/>Modificatione» hiervon enthalten übrigens die noch zu besprechenden 88 2022
<lb/>bis 2027 u. 2063.

<lb/>Eine Potestativbedingung soll insoweit zulässig sein, als die Handlung
<lb/>nicht lediglich als Willenserklärung erscheint. Zur Entscheidung darüber, ob eine
<lb/>Bedingung erfüllt sei, kann ein arbiter bestellt sein, wobei eine richterliche Nach- 
<lb/>prüfung in der Regel ausgeschlossen sein wird.

<lb/>Die 88 1939—1945 über Auslegung von letztwilligen Verfügungen ent- 
<lb/>sprechen im Wesentlichen den ftüheren 88 1771—1776.

<lb/>8 1946 ändert den ftüheren ß 1768 unter Anschluß an das Preußische
<lb/>Landrecht (I, 12, 8 542) dahin ab, daß bei Ungewißheit mehrerer möglicher Weise
<lb/>Bedachten nicht Ungiltigkeit sondern Theilung unter denselben eintreten soll. Das
<lb/>dürste allerdings vorzuziehen sein.

<lb/>Von dem ftüheren 8 1769 ist Absatz 1, wie zu billigen, als nicht gerecht- 
<lb/>fertigt gestrichen, während Absatz 2 durch.die noch zu besprechenden jetzigen 88 2022
<lb/>und 2023 ersetzt ist.

<lb/>Die 88 1947—1949 über Bedingungen entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>ftüheren 88 1761, 1763 u. 1764, während die 88 1760 u. 1762 als entbehr- 
<lb/>lich gestrichen sind, wogegen nichts zu erinnern ist. ^ ^ .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0616.tif"
                   n="614"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0616"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0616--><p/>
               <p>

                  <lb/>614 Bing ner, Bemerkungen zu dem II. Entw. .eines B.G.B.'S f. d Deutsche Reich.

<lb/>Der frühere 8 1766 ist jetzt als 8 2051 eingestellt. .

<lb/>§ 1950 (Bedachte Ehegatten) giebt den früheren § 1783 mit einem sich an
<lb/>Z 1471 anschließenden Zusatze und der zu billigenden Modification wieder, daß
<lb/>nicht „Anfechtbarkeit", sondern. „Unwirksamkeit" eintritt.

<lb/>' Die §§ 1951—1956 handeln von Anfechtbarkeit letztwilliger Ver- 
<lb/>fügungen. . '

<lb/>§ 1951 Abs. 1 schließt sich, unter Modification des früheren § 1779, on
<lb/>Absatz 1 des jetzigen § 94 an, während Absatz 2 im Wesentlichen die früheren
<lb/>1780 u. 1781 zusammenfaßt.

<lb/>§ 1952 entspricht dem früheren 8 1782.

<lb/>§ 1953 giebt den früheren 8 1784 mit einem zweckmäßigen Zusatze wieder.
<lb/>. .Der neue § 1954 über die. Form der Anfechtung, welcher sich an § 114
<lb/>anlehnt, bietet keinen Anlaß zu Bedenken.

<lb/>§ 1955 (Frist) entspricht dem früheren 8 1785.

<lb/>In Absatz 3 wäre -die absolute Frist auf 20 Jahre zu ermäßigen, wenn
<lb/>dies, wie zu wünschen, auch bei 8 162 geschieht. / ,

<lb/>Der frühere § 1786 ist als nicht genügend gerechtfertigt gestrichen, wogegen
<lb/>nichts einzuwenden ist.. . •

<lb/>Der neue § 1956 über Erhaltung der exceptio trotz Verjährung soll sich
<lb/>an die §8 145 u. 776 anschließen, ist aber, wie diese selbst, als nicht gerecht- 
<lb/>fertigt zu beanstandm und sollte wieder gestrichen werden, da. aus der Nichter- 
<lb/>hebung einer Anfechtung ein Verzicht auf dieselbe zu entnehmen ist, ;

<lb/>§ 1957 (Aufrechterhaltung) entspricht dem früheren 8 1778 dürfte aber
<lb/>redaktionell wohl passender als § 1946a einzustellen sein.

<lb/>Die §§ 1958 u. 1959, welche den Inhalt der früheren 88 1787 u. 1767
<lb/>wiedergeben, bieten keinen Anlaß zu Bemerkungen.

<lb/>Titel II. Erbeinsetzung. ,

<lb/>Die §§ 1960—1972 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1788,
<lb/>1790 u. 1792—1801 u. 1803, während § 1789 als entbehrlich gestrichen und
<lb/>die 88 1791 u. 1802 nunmehr als 88 2020 u. 1975 eingestellt sind.

<lb/>Titel III. Einsetzung eines Nacherben.

<lb/>§ 1973 entspricht im Wesentlichen dem früheren ß 1804 Satz 1. Daß
<lb/>das Institut der Nacherbschaft ungeachtet der dagegen sprechenden gewichtigen Be- 
<lb/>denken (Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S. 21—23) unbeschränkt bei- 
<lb/>behalten worden ist, erscheint zwar nicht erwünscht, wird jedoch nicht weiter zu
<lb/>bekämpfen sein.

<lb/>§ 1974 giebt, wie bereits bei 8 1800 erwähnt wurde,- den früheren § 1758
<lb/>Abs. 2 mit einem Zusatz wegen Stiftungen wieder.;
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0617.tif"
                   n="615"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0617"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0617--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich, 615-
</p>
               <p>

                  <lb/>8 1975 entspricht dem ftüheren 8 1802.

<lb/>Die FZ 1976—1978 geben den Inhalt der ftüheren 8§ 1805, 1807 u.
<lb/>1808 mit einem ani Schlüsse des § 1977 beigcfügten nicht zu beanstandenden
<lb/>Zusatze wieder, während der ftühere § 1806, welcher sogar eine stillschweigende
<lb/>Nacherbsetzung durch Testamentsverbot zulassen wollte, erfreulicher Weise ge- 
<lb/>strichen ist.

<lb/>Die 88 1979—1981 entsprechen im Wesentlichen den früheren§§ 1809
<lb/>bis 1811 nebst 8 2026 Abs. 2 unter Hinzufügung eines sich an 8 1972 an- 
<lb/>schließenden Absatzes 2 bei 8 1979.

<lb/>8 1982 behält wenigstens die in dem früheren 8 1813 enthaltene Schranke
<lb/>von 30 Jahren, wenn auch unter Hinzufügung weiter gehender Ausnahmsbe- 
<lb/>stimmungen, bei, während der ftühere 8 1812 (nur einmalige. Nacherbschaft) ge- 
<lb/>strichen ist. Als wünschenswerth kann diese noch über das Maaß des ersten Ent- 
<lb/>wurfs hinausgehende Ermöglichung von Nacherbschaften nicht anerkannt werden;
<lb/>jedoch scheint ein Änderungsvorschlag wohl aussichtslos. : -:

<lb/>8 1983 fließt den ftüheren 8 1814 mit der nicht zu beanstandenden Mo-
<lb/>dification wieder, daß die Nacherbsetzung sich auch auf eine Ersatzerbschaft des
<lb/>Vorerben erstrecken.soll., . , ,,

<lb/>8 1984 (Subrogation) entspricht dem ftüheren 8 1825 in einer sich an
<lb/>8 1915 anschließenden Fassung. Der ftühere 8 1817 ist solgeweise weggefallen.

<lb/>Bon den Befugnissen des Vorerben handeln die 8§, 1985—20.07.;
<lb/>Unter Aufhebung des Systems einer Anwendung der Vorschriften über Nießbrauch
<lb/>sind dieselben, wie allerdings vorzuziehen scheint, im Sinne eines beschränkten
<lb/>Eigenthums im Einzelnen selbständig normirt.

<lb/>8 1985 giebt daher unter Abänderung des ftüheren 8 1815 und Strich
<lb/>des 8 1816 dem Vorerben freie Verfügungsgewalt, soweit nicht die folgenden
<lb/>Paragraphen Beschränkungen enthalten. ^ ;

<lb/>8 1986 beschränkt die Versügungsbefugniß des Vorerben bei Grundstücken
<lb/>oder Rechten an solchen sowie unter Anschluß an den ftüheren 8 1839 bei Schen- 
<lb/>kungen. Sonst kann derselbe bewegliche Sachen frei veräußern. Soweit die Ver- 
<lb/>fügungsgewalt überschritten ist, tritt Unwirksamkeit ein nach Maßgabe des ftüheren
<lb/>8 1828 Abs. 1. - . . . -

<lb/>An Stelle des ftüheren 8 1826 soll eine entsprechende Vorschrift der Grund- 
<lb/>buchordnung (8 45) treten. .

<lb/>8 1987 giebt unter Modificirung der ftüheren 88 1818, 18.19 u. 1821
<lb/>besondere Vorschriften über Hypothekarforderungen und Grundschulden; die Ver- 
<lb/>zinslichkeit der Forderung ist, wie zu billigen, nicht mehr von Bedeutung: , ;

<lb/>8 1988 (Vollstreckung) entspricht im Wesentlichen dem ftüheren § 1829,
<lb/>dessen Abs. 1 Satz 2 außerdem durch einen neuen 8 690b C.P O. sowie einen
<lb/>neuen 8 5b K.O. ersetzt werden soll.

<lb/>.:An Stelle des früheren 8 1830 soll ein neuer § 293d C.P.O, treten.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0618.tif"
                   n="616"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0618"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0618--><p/>
               <p>

                  <lb/>616 Brngner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Die W 1989—1991 (Werthpapiere) geben den Inhalt des früheren § 1822
<lb/>unter Berücksichtigung von Buchschulden des Reichs oder eines Bundesstaates,
<lb/>ähnlich wie § 1700, wieder.

<lb/>Der neue 8 1992 (Gelderanlegung) erweitert den früheren § 1820 unter
<lb/>Anschluß an die jetzigen §8 1687 u. 1688.

<lb/>8 1998 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 1823 nebst § 1828
<lb/>Abs. 3 u. §1831. .

<lb/>Die 88 1994—1996 (Inventar rc.) schließen sich an die §§ 944,945 u.
<lb/>948 an, dürften aber redaktionell wohl richtiger als KZ 1984 a, b u. c einzu- 
<lb/>stellen sein.

<lb/>Die 88 1997—1999 (Lasten und Verwendungen) lehnen sich an die
<lb/>§§ 951, 957 u. 959 an.

<lb/>Die 88 2066—2002 (Sicherung des Nacherben) schließen sich unter Hin- 
<lb/>zufügung einer sich an Z 1273 anlehnenden Auskunftspflicht des Vorerben an
<lb/>8 961 an. Der frühere § 1827 ist durch den jetzigen § 1790 Satz 2 ersetzt.

<lb/>§ 2003 (Herausgabe) stimmt mit Z 964 überein.

<lb/>Der neue 8 2004 (Sorgfaltspflicht) verlangt von dem Vorerben nur dili- 
<lb/>gentiam sicut in suis rebus, wogegen nichts einzuwenden ist. Redaktionell wäre
<lb/>die Vorschrift aber wohl besser als § 1999 a einzustellen.

<lb/>Die 8 2005—2007 stimmen im Wesentlichen mit den §§ 949, 960, 965
<lb/>u. 976 überein.

<lb/>Die 88 2008—2010 (Befreiungen) entsprechen in der Hauptsache den
<lb/>ftüheren 8Z 1824, 1840 u. 1841.

<lb/>Die 88 2011—2014 (Nacherbfolge) wiederholen die Bestimmungen der
<lb/>ftüheren ZZ 1804 Satz 2, 1832, 1833 u. 2027.

<lb/>Der ftühere Z 1834 ist als in Absatz 1 selbstverständlich, in Absatz 2 be- 
<lb/>denklich, gestrichen, wogegen nichts zu erinnern ist.

<lb/>8 2015 (Haftung des Nacherben) entspricht dem früheren 8 1836 unter
<lb/>Hinzufügung eines mit 8 1936 Abs. 2 übereinstimmenden Absatzes 3, während
<lb/>der ftühere Z 1835 als entbehrlich weggefallen ist.

<lb/>Der ftühere § 1838 soll durch Absatz 2 des neuen Z 836nn C.P.O. er- 
<lb/>setzt werden.

<lb/>8 2016 (Haftung des Vorerben) entspricht in Absatz 1 im Wesentlichen
<lb/>dem Absatz 1 des ftüheren § 1837, dessen Absatz 2 durch die neue Fassung des
<lb/>8 205 K.O. erledigt ist.

<lb/>Der neue Absatz 2 ist im Prinzip nicht zu beanstanden, bietet jedoch (wie
<lb/>Z 1868) in seiner Fassung insofern Bedenken, als zweifelhaft scheint, ob dabei
<lb/>das neue System des Z 1850 richtig durchgeführt sei. Abgesehen von den Aus- 
<lb/>nahmsfällen der §8 1865 u. 1867 haftet nämlich auch der Nacherbe an sich un- 
<lb/>beschränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten, wenn er nicht, sofern dies noch thunlich
<lb/>ist, eine Nachlaßpflegschast oder einen Nachlaßkonkurs herbeiführt. Hiernach und
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0619.tif"
                   n="617"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0619"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bi ngn er, Bemerkungen zu dem Ü. Entw. eines B.GB.'s f. d. Deutsche Reich. 617

<lb/>im Hinblick auf das zu § 1866 Ausgeführte dürfte Absatz 2 dahin zu berichtigen
<lb/>sein, daß statt „nicht unbeschränkt" gesetzt wird: „nur beschränkt", und daß auch
<lb/>der vorgeschlagene § 1866 a in Bezugnahme kommt.

<lb/>Der neue § 2017 ordnet, unter Anlehnung an § 460 zweckmäßiger Weise
<lb/>eine Anzeige an das Nachlaßgericht an.

<lb/>Titel IV. VermSchtnitz.

<lb/>Die 88 2018 u. 2019 entsprechen den früheren §§ 1842 u. 1843 nebst
<lb/>Z 1756 Abs. 2.

<lb/>§ 2020 giebt den früheren Z 1791 mit einem zu billigenden Zusätze
<lb/>wieder.

<lb/>Der frühere 8 1844, welcher ähnlich wie 8 1806 ein stillschweigendes Ver-
<lb/>mächtniß durch Veräußerungsverbot zulassen wollte, ist erwünschter Weise beseitigt.
<lb/>Auch der frühere 8 1847 ist als entbehrlich gestrichen.

<lb/>8 2021 wiederholt im Wesentlichen Absatz 1 u. 2 des früheren § 1845,
<lb/>während Absatz 3 desselben als entbehrlich gestrichen ist.

<lb/>Die 88 2022—2027 lassen unter Abweichung von dem Grundsätze des
<lb/>8 1938 bei Legaten Wahl durch Dritte in subjektiver und objektiver Hinsicht zu.
<lb/>Die Vorschriften der früheren 88 1769 Abs. 2, 1770 Satz 2, 1862 u. 1863
<lb/>sind dadurch modifizirt. Der frühere 8 1864 ist gestrichen, weil es lediglich auf
<lb/>die Auslegung im einzelnen Falle ankomme. Dagegen ist nichts einzuwenden..

<lb/>Die 88 2028—2030 (Collegat-Anwachsung) entsprechen im Wesentlichen
<lb/>den früheren §§ 1846 (dessen Abs. 2 als entbehrlich gestrichen ist) und 88 1870
<lb/>bis 1872.

<lb/>Die 88 2031 U. 2032 geben den Inhalt der früheren 88 1868 u. 1876
<lb/>Abs. 1 wieder.

<lb/>8 2033 (Suspensivbedingung) wiederholt den früheren 8 1869, während
<lb/>der neue 8 2034 im Anschluß an den jetzigen 8 1982 ausnahmsweise Erweite- 
<lb/>rungen der Frist zuläßt, welche zwar gleichfalls nicht wünschenswerth scheinen, je- 
<lb/>doch nicht weiter zu bekämpfen sein werden.

<lb/>8 2035 (Zubehör! entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 1859.

<lb/>Der frühere § 1860 (Vermiethung) ist als durch die jetzigen §8 512 u.
<lb/>900 unnöthig geworden, gestrichen.

<lb/>8 2036 (Belastung) entspricht mit einem Zusatze dem früheren 8 1861
<lb/>während die neuen 88 2037—2039 weiter bestimmen, daß bei dinglich be- 
<lb/>lasteten Grundstücken der Legatar nach Verhältniß des Werthes dem Erben gegen- 
<lb/>über auch persönlich zur Tilgung der Schuld verpflichtet sein soll. Dagegen ist
<lb/>nichts einzuwenden.

<lb/>Die 88 2040 U. 2041 (Fremde Sachen) fassen den Inhalt der früheren
<lb/>88 1848—1851 mit einigen verbessernden Modificationen zusammen, während
<lb/>der frühere 8 1852 als entbehrlich gestrichen ist, weil die Analogie genüge.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0620.tif"
                   n="618"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0620"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>618 .Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Auch die früheren §§ 1857 und 1858 (Erbschafts-Vermächtniß) sind weg- 
<lb/>gelassen, weil, bei der Seltenheit solcher Fälle Spezialvorschriften nicht erforderlich
<lb/>scheinen.

<lb/>Die ßZ 2042 U. 2043 (Unmöglichkeit) geben im Wesentlichen die früheren
<lb/>§§ 1853 u. 1854 mit zweckmäßigen Zusätzen wieder.

<lb/>8 2044 (Forderung) entspricht im Wesentlichen dem früheren § 1855,
<lb/>während der frühere § 1856 als zwar richtig aber entbehrlich gestrichen worden ist.

<lb/>8 2045 wiederholt unter zu billigender Beibehaltung des Grundsatzes, daß
<lb/>das Legat nur obligatorisch nicht dinglich wirkt, Satz 1 des früheren tz 1865,
<lb/>während Satz 2 als entbehrlich weggelassen ist.

<lb/>8 2046 entspricht dem früheren § 1866.

<lb/>Die 8§ 2047—2049 wiederholen der Hauptsache nach die Vorschriften des
<lb/>früheren § 1867.

<lb/>8 2050 entspricht im Wesentlichen dem früheren % 1873 mit Ausnahme
<lb/>des überflüssigen Absatzes 4.

<lb/>Der frühere § 1874 ist durch den jetzigen 8 2210 ersetzt, der frühere
<lb/>§ 1875 als entbehrlich gestrichen.

<lb/>8 2051 wiederholt den früheren § 1766.

<lb/>D&gt;e 8§ 2052 u. 2053 geben den Inhalt des früheren 8 1879 mit nicht
<lb/>zu beanstandenden Zusätzen wieder.

<lb/>8 2054 (Früchte) entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 1878.

<lb/>; , 8 2055 (Verwendungen) modificirt den früheren ß 1880 durch als zweck- 

<lb/>mäßig anzuerkennende Bezugnahme auf die Vorschriften der 88 908 u. 909.

<lb/>Die 88 2056—2059 (Beschwerungen) geben im Wesentlichen die Vor- 
<lb/>schriften der früheren 88 1876 Abs. 2, 1877, 1881 u. 1882 nebst 2117. Abs. 2
<lb/>Nr. 4 wieder.

<lb/>8 2060 (Ersatzvermächtniß) entspricht dem früheren 8 1883 nebst 1871
<lb/>Absatz 2 Satz 2.

<lb/>.8 2061 (Nachvermächtniß) faßt den Inhalt der früheren §8 1884 u. 1885
<lb/>zusammen. Hinsichtlich der Zulassung dieses Instituts gilt das zu 8 1973 Be- 
<lb/>merkte. Eine Schranke findet dasselbe in den 88 2033 u. 2034.

<lb/>Titel V. Auflage.

<lb/>8 2062 entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 '1886.

<lb/>Ein .Antrag auf Ausfüllung der höchst bedenklichen Lücke des Entwurfs,
<lb/>welcher Auflagen ohne alle Zeitbeschränkung zuläßt und damit auch die Umgehung
<lb/>der für Stiftungen erforderlichen Staatsgenehmigung ermöglicht, hat leider in der
<lb/>Kommission keine Stimmenmehrheit erlangt. Es ist aber dringend zu wünschen,
<lb/>daß in 8 2062 auch die 88 2033 u. 2034 für entsprechend anwendbar erklärt
<lb/>werden.

<lb/>.Der neue § 2063 läßt.unter Abweichung von dem Grundsätze des 8 1938
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0621.tif"
                   n="619"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0621"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0621--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Berner^ungyn zu dem II. Sntw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 619

<lb/>auch hier wie bei Legaten (§§ 2022—2027) Bestimmung durch Dritte zu, was
<lb/>nicht zu beanstanden ist.

<lb/>. Die §§ 2064, U 2065 geben den Inhalt der ftüheren §§ 1888 u. 1887
<lb/>wieder.

<lb/>Der, Neue § 2066, welcher sich an § 474 anlehnt, bietet keinen Anlaß zu
<lb/>Bedenken. • .

<lb/>Titel YI. Testamentsvollstrecker.

<lb/>Die §§ 2067 u. 2068 (Ernennung) entsprechen int Wesentlichen den
<lb/>früheren §§ 1889 u. 1890, während die neuen 88 2060 U. 2070 nicht zu be- 
<lb/>anstandende Zusatzbestimmungen enthalten.

<lb/>■ 8 2071 giebt den früheren § 1891 mit passenden Ergänzungen wieder.

<lb/>§ 2072 entspricht dem früheren § 1892. .

<lb/>Von der dem Testamentsvollstrecker zu ertheilenden Legitimationsurkunde
<lb/>handelt-§ 2233.

<lb/>• § 2073 . (Amtsgewalt) entspricht dem ,Absatz 1 des früheren § 1897, wäh- 

<lb/>rend dessen Absätze 2—4, wie zu billigen, als nicht gerechtfertigt gestrichen sind.
<lb/>Prozesse deS Testamentsvollstreckers, welcher, nicht als Vertreter der Erben gelten
<lb/>soll, gegen die Erben und umgekehrt, insbesondere auch Feststellungsklagen, sollen
<lb/>nicht ausgeschlossen sein.

<lb/>■ 8 2074 (Auseinandersetzung) modifizirt den früheren § 1898 in mehrfacher
<lb/>Hinsicht. Zunächst soll die Berechtigung des Testamentsvollstreckers vermuthet
<lb/>werden; sodann ist Satz 2 des Absatzes 2 als entbehrlich gestrichen, endlich das
<lb/>Widerspruchsverfahren beseitigt; die Erben sollen nur befugt sein, die Theilung
<lb/>mittels Klage anzugreifen. Dagegen wird der Hauptsache nach nichts einzuwenden
<lb/>sein; jedoch scheint zur Klarstellung ein Zusatz darüber erforderlich, daß ein Pro- 
<lb/>zeß über die Verbindlichkeit der Auseinandersetzung, wobei insbesondere auch § 1922
<lb/>zur Anwendung kommen kann,,nicht etwa gegen den Testamentsvollstrecker, sondern
<lb/>zwischen den Erben untereinander zu erledigen ist, also etwa dahin:

<lb/>„Ein Rechtsstreit über dix Verbindlichkeit der Auseinandersetzung ist zwischen
<lb/>dem dieselbe bestreitenden Erben und den andern Erben auszutragen." ,

<lb/>8 2075 (Verwaltung)' giebt, wie zu billigen, unter Modifizirung der ftüheren
<lb/>§§ 1899 u. 1900 dem Testamentsvollstrecker eine freie Verfügungsgewalt, unter
<lb/>Ausnahme, von Schenkungen wie bei § 1684.

<lb/>Weitere hierher gehörige Vorschriften enthalten die 88 2084—2086,
<lb/>welche an nicht glücklich gewählter Stelle stehen und zu besserer Uebersichtlichkeit
<lb/>des Gesetzes vielmehr hier als 88 2075», b u., v angereiht werden sollten.

<lb/>§2084 giebt den ftüheren § 1906 wieder unter Anschluß an, die Fassung
<lb/>des jetzigen § 1994.

<lb/>- Der neue 8 2085 ergänzt den § 2075 durch zweckmäßige Zusätze.

<lb/>; 8 2086 entspricht im Wesentlichen dem ftüheren § 1907.

<lb/>Die 88 2076 u. 2077 (Verbindlichkeiten) wiederholen der Hauptsache nach
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0622.tif"
                   n="620"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0622"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0622--><p/>
               <p>

                  <lb/>620 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'S s. -. Deutsche Reich.

<lb/>den Inhalt des früheren § 1902 unter nicht zu beanstandender Einräumung
<lb/>weiter gehender Befugnisse an den Erblasser.

<lb/>8 2078 entspricht in Absatz 1 dem früheren § 1905. In Satz 2 dürften
<lb/>übrigens bei dem Ätat des § 2075 die Worte „Satz 2" zu streichen sein.

<lb/>Der neue Abs. 2 fügt eine nicht zu beanstandende Vorschrift hinzu. Hier- 
<lb/>nach kann der Testamentsvollstrecker in die Lage kommen, gegen den Erben zu klagen.

<lb/>Die neuen 88 2079 U. 2080, welche dem Erblasser gestatten eine bis zu
<lb/>30 Jahren dauernde Nachlaßverwaltung anzuordnen, bieten keinen Anlaß zu Be- 
<lb/>denken.

<lb/>8 2081 gießt den früheren § 1901 mit sachlich nicht zu beanstandenden
<lb/>Zusätzen wieder. Absatz 2 wäre übrigens wohl entbehrlich. Hinsichtlich von
<lb/>Grundstücken soll noch eine Vorschrift in die Grundbuchordnung (§ 45) ausge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Die 88 2082 U. 2083 (Gerichtliche Vertretung) ändern die ftüheren
<lb/>88 1903 u. 1904 dahin ab, daß Nachlaßverbindlichkeiten, außer in bestimmten
<lb/>Ausnahmefällen, auch gegen den Testamentsvollstrecker eingeklagt werden können,
<lb/>was als zweckmäßig anzuerkennen ist.

<lb/>In Prozessen des Testamentsvollstreckers werden übrigens die Erben als
<lb/>Nebenintervenienten austreten können, da, wie bereits bemerkt, derselbe nicht als
<lb/>ihr Vertreter anzusehen ist, sondern eine dem Konkursverwalter ähnliche Stel- 
<lb/>lung hat.

<lb/>Nach Absatz 4 des 8 2083 soll wie bei einer Nachlaßpflegschaft (8 1858
<lb/>Abs. 2) zugleich Schuldensonderung eintreten. Zur Ergänzung sind weitere Vor- 
<lb/>schriften in der C.P.O. hinsichtlich der Rechtskraft von Urtheilen (8 293 s) sowie
<lb/>hinsichtlich von Vollstreckungstiteln (88 671 i, k u. 1) vorgesehen.

<lb/>Daß der Testamentsvollstrecker auch befugt ist, Konkurseröffnung zu bean- 
<lb/>tragen, soll durch die neue Fassung des 8 205 K.O. bestimmt werden.

<lb/>Die 88 2084—2086 sind bereits besprochen mit dem Wunsche- dieselben
<lb/>möchten als 88 2075 s, b u. « eingestellt werden.

<lb/>Die 88 2087—2089 entsprechen im Wesentlichen dem früheren 8 1908
<lb/>nebst dem Eingänge von 8 1906. ■

<lb/>8 2090 wiederholt den früheren 8 1909.

<lb/>Der neue 8 2091, welcher auch einen Testamentsvollstrecker zur Wahrung
<lb/>der Rechte eines Nacherben zuläßt, ist nicht zu beanstanden.

<lb/>8 2092 entspricht dem früheren 8 1910.

<lb/>8 2093 (Mehrere T.-V.) entspricht dem ftüheren 8 1893 mit einem sich
<lb/>an 8 680 anschließenden Zusatze. Was zu geschehen habe, wenn die Testaments- 
<lb/>vollstrecker verschiedener Meinung sind, ist aber nicht gesagt. Zur Beseitigung dieser
<lb/>Lücke, welche schwer zu lösende Schwierigkeiten bereiten könnte, erscheint daher ein
<lb/>Zusatz erforderlich und zwar unter Anschluß an 8 1677 Abs. 1 u. 8 2085 Abs. 2
<lb/>etwa dahin: . • .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0623.tif"
                   n="621"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0623"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0623--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem H. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 621

<lb/>„Bei Meinungsverschiedenheit der Testamentsvollstrecker entscheidet das Nach- 
<lb/>laßgericht, sofern nicht der Erblasser etwas Anderes bestimmt hat."

<lb/>Ferner dürste der § 2093 redaktionell passender vor die §§ 2087 u. 2088,
<lb/>also, wenn die 88 2084—2086 vorgerückt werden, als § 2083 a. einzustellen sein.

<lb/>Die §§ 2094—2096 (Ende) entsprechen den früheren §§ 1894—1896.

<lb/>Titel VH. Errichtung und Aushebung eines Testaments.

<lb/>Die ßZ 2097 Ü. 2098 (Testamentsfähigkeit) sind bereits besprochen und
<lb/>dabei bemerkt, daß dieselben richtiger als 88 1937 a u. d einzustellen sein werden.

<lb/>Von den Testamentsformen handeln die 88 2099—2120.

<lb/>Die 88 2099—2112 (Ordentliches Testament) entsprechen den ftüheren
<lb/>88 1914—1923 u. 1932 Abs. 1 u. 2 mit einigen nicht zu beanstandenden Mo- 
<lb/>dificatione». Unerfreulich ist, daß nach dem Einführungsgesetze die Landesgesetze
<lb/>abweichend von 8 2099, statt der zwei Zeugen eine Urkundsperson oder einen
<lb/>zweiten Notar sollen zulassen können. Ein Bedürfniß zu solchen Besonderheiten
<lb/>ist durchaus nicht änzuerkennen. Schlimm genug, daß die Einführung nur einer
<lb/>Testämentsform, nämlich Notariatsakt, zur Zeit nicht thunlich scheint. Ebenso ist
<lb/>die in Aussicht genommene Wiederholung des Vorbehalts des früheren'8 1924
<lb/>in dem Einführungsgesetze (Art. 91) zu beanstanden, vielmehr zu wünschen, daß
<lb/>die Formen der privatrechtlichen öffentlichen Urkunden in einheitlicher Weise durch
<lb/>das Reichsgesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit normirt werden.

<lb/>Zu erwähnen ist hier noch, daß nachträglich durch neue 88 106 a und
<lb/>124a zweckmäßige Vorschriften über öffentliche Beurkundung von Verträgen bei
<lb/>Trennung von Angebot und Annahme gegeben worden sind.

<lb/>Die 88 2113—2118 (Privilegirte Testamente) geben im Wesentlichen die
<lb/>Vorschriften der früheren 88 1925—1931 nebst 1932 Abs. 3 wieder. Durch
<lb/>das Einführungsgesetz soll Landesgesetzen gestattet werden, die Vorschriften der
<lb/>88 2117 u. 2118 auch aus Landesgesandte anzuwenden. So lange es noch solche
<lb/>giebt, wird dies allerdings zuzugestehen sein.

<lb/>Die neuen 88 2119 U. 2120 lassen unter Anschluß an das Preußische
<lb/>Recht (Pr. L.R. II, 12 8 161 u. flg.) eigenhändige Testamente mit Vermächtnissen
<lb/>bis zu 1j20 des Nachlasses und mit samilienrechtlichen Anordnungen zu. Das
<lb/>ist als eine erwünschte Verbesserung des Entwurfs anzuerkennen. Daß dabei
<lb/>8 284 nicht mit citirt ist, scheint richtig.

<lb/>Die 88 2121—2125 (Widerruf) geben im Wesentlichen den Inhalt der
<lb/>früheren 88 1933—1936 nebst 1753 Abs. 2 wieder; geändert ist Abs. 2 des
<lb/>8 1933 durch die gegenteilige Vorschrift des jetzigen 8 2124, wogegen.nichts zu
<lb/>erinnern ist.

<lb/>Die 88 2126—2131 (Eröffnung) entsprechen im Wesentlichen den früheren
<lb/>§Z 1937—1939. Die Vorschriften der jetzigen 88 2127—2129 würden sich
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0624.tif"
                   n="622"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0624"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0624--><p/>
               <p>

                  <lb/>622 Vingner, Bemerkungen zu dem II. Etttw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>übrigens vielleicht besser zur Ausnahme in das Gesetz über freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit eignen.

<lb/>Titel VIII. Gemeinschaftliches Testament. -
<lb/>Die neuen §§ 2182—2140 lassen unter Abänderung des früheren § 1913
<lb/>für Ehegatten gemeinsame Testamente zu. Dies entspricht vielseitigen Wünschen
<lb/>der Kritik (Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S. 43—48). Die Nor-
<lb/>mirung im Einzelnen scheint zweckmäßig. Redaktionell möchte übrigens in Z 2138
<lb/>Abs. 2 am Schlüsse richtiger zu sagen sein: „nach Maßgabe der 88 2160 u.
<lb/>2201", da es sich nicht um zusammenhängende Vorschriften handelt. ..

<lb/>Abschnitt IV. Krbvertrag.

<lb/>Ungeachtet der gegen die (unbeschränkte) Zulassung von Erbverträgen erhobenen
<lb/>Bedenken (Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S. 54—56) hat sich die Kom- 
<lb/>mission für Beibehaltung derselben, und zwar ohne Beschränkung auf Ehegatten, ent- 
<lb/>schieden, insbesondere um Erb-Pfründverträge zu ermöglichen. Das dürste nicht
<lb/>weiter zu bekämpfen sein. Den Grundsatz enthält der bereits besprochene § 1818.

<lb/>Die §§ 2141—2144 (Errichtung) entsprechen im Wesentlichen den früheren
<lb/>§§ 1941—1944 nebst 1945 Satz 1 u. 2 mit zweckmäßigen Zusätzen bei . den
<lb/>§§ 2142 m. 2143 zu Gunsten von Erbverträgen unter Ehegatten.

<lb/>Die §§ 2145—2147 (Inhalt) wiederholen die Vorschriften der früheren
<lb/>8§ 1940, 1946 u. 1962 nebst Abs. 4 des ß 1956 u. Abs. 2 des § 1948
<lb/>unter Hinzufügung der sich an den jetzigen 8 2136 anschließenden neuen Vor- 
<lb/>schrift des 8 2147. ' : '

<lb/>Gestrichen sind der frühere 8 1950 sowie Abs. 2 u. Satz 1 des Absatzes 3
<lb/>des 8 1956, da diese AüSlegungsregel bedenklich scheine. Dagegen ist nichts ein- 
<lb/>zuwenden. 1 -

<lb/>Die §§ 2148—2151 (Anfechtung) ändern unter Strich des früheren § 1947
<lb/>als entbehrlich, die früheren 88 1948 u. 1949 korrekter Weise nach Maßgabe
<lb/>der jetzigen 88 1951—1955 ab. Im klebrigen finden die allgemeinen Vorschriften
<lb/>der 88 91—99 u. 115 Anwendung. -•

<lb/>Die §§2152—2155 (Wirkungen) geben den Inhalt der früheren 88 1951
<lb/>bis 1953 nebst Abs. 3 Satz 2 des 8 1956 mit einigen nicht zu beanstandenden
<lb/>Modificatione« wieder. Als Voraussetzung für Ansprüche der vertragsmäßig Be- 
<lb/>dachten wird eine Benachtheiligungsabsicht des Erblassers erfordert; auch'sind für
<lb/>vertragsmäßige Legate in 8 2154 noch besondere Vorschriften hinzugefüA

<lb/>Der in dem Eins. Gesetze vorgesehene neue Abs. 4 zu 8 621 C.P.O.
<lb/>(Entmündigungsantrag) ist, wie zu billigen, als nicht gerechtfertigt gestrichen
<lb/>worden. - -V •’ ;

<lb/>Der frühere 8 1954 ist als neben Absatz 1 des jetzigen 8 1800 entbehrlich
<lb/>weggelassen. - - . ^. - ;
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0625.tif"
                   n="623"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0625"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0625--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. E»iw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.623

<lb/>Die §§ 2156—2164 (Aufhebung) fügen den wiederholten Vorschriften der
<lb/>früheren 88 1957, 1958 u. 1961 mehrere als zweckmäßig anzuerkennende neue
<lb/>Bestimmungen hinzu, nämlich über aufhebende Testamente (§§ 2157 u. 2158) und
<lb/>über Rücktritt wegen Verschuldung des Bedachten (§ 2160) oder Aushebung eines
<lb/>Pfründvertrags (8 2161). •

<lb/>§ 2165 (Ncbenverfügungen) entspricht im Wesentlichen den früheren §§ 1955,
<lb/>1956 Abs. 1 u. 1960.

<lb/>§ 2166 (Eröffnung) stimmt im Wesentlichen mit Satz 3 des früheren
<lb/>8 1945 überein.

<lb/>- ■ §2167 (Schenkung auf Todesfall) entspricht dem früheren, in nicht zu be- 

<lb/>anstandender Weise erweiterten § 1963.

<lb/>Nach der Fassung von Abs. 2 sind die Ausführungen der Motive Bd. 5
<lb/>S. 352, welche der Kommission nicht zutreffend schienen, jedenfalls ausgeschlossen.

<lb/>§ 2168 wiederholt den früheren 8 1754.

<lb/>Abschnitt V. Michttheit.

<lb/>§ 2169 faßt die früheren 88 1975, 1976 u. 1978 in passend gekürzter
<lb/>Fassung zusammen.

<lb/>Ein in der Kommission gestellter Antrag, unter Anschluß an das deutsch- 
<lb/>rechtliche System des &lt;50(16 civil (Art. 1004) den Pflichtteil zu einem unent-
<lb/>ziehbaren Jntestaterbrecht an einer Quote des Nachlasses zu gestalten, fand keine
<lb/>Mehrheit; vielmehr ist der preußisch-rechtliche Grundsatz des Entwurfs , daß der
<lb/>Pflichttheil nur einen obligatorischen Anspruch bildet (Pr. L.R. II, 2 8 433 u. flg.),
<lb/>als einfach beibehalten »vordem Dagegen wird nichts weiter einzuwenden sein.
<lb/>(Vergl. Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S 89.)

<lb/>Die §§ 2176—2174 geben die Vorschriften der früheren 88 1977- u.
<lb/>1979—1982 nebst 2034 Abs. 1 u. 2040 Abs. 1 mit einer die Wünsche der
<lb/>Kritik (Zusammenstellung Bd. 5 S. 95—97) berücksichtigenden Modifikation
<lb/>(8 2172) wieder. '

<lb/>§ 2175 entspricht dem früheren 8 1983, dürfte aber redaktionell richtiger
<lb/>als 8 2169 a einzustellen sein.

<lb/>§ 2176 wiederholt den früheren 8 1984 mit der Aenderung, daß durch
<lb/>Erbverzichte (8 2211) die Testirfreiheit erweitert werden soll. Die Frage scheint
<lb/>zweifelhaft, jedoch die Regelung des Entwurfs nicht zu beanstanden.

<lb/>Die tz§ 2177 u. 2178 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 1985
<lb/>bis 1987.

<lb/>.§ 2179 gießt Abs. 1 Satz 1 des früheren 8 1988 mit einem als zweck- 
<lb/>mäßig anzuerkennenden Zusatze wieder. Nicht unbedenklich scheint der Strich des
<lb/>Restes jenes Paragraphen. Daß der Erblasser dem Pflichttheilsberechtigten den
<lb/>Auskunstsanspruch nicht einseitig entziehen kann, wird allerdings als selbstver- 
<lb/>ständlich zu betrachten sein; auch mag es keiner ausdrücklichen Vorschrift darüber
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0626.tif"
                   n="624"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0626"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0626--><p/>
               <p>

                  <lb/>624 Bingner, Bemerkungen zu dem II, Entrv. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>bedürfen, daß der Erblasser andrerseits den Erben bedingt auf den Pflichttheil
<lb/>setzen kann. Dagegen wird wohl ein vertragsmäßiger Verzicht des Pflichttheils-
<lb/>berechtigten als minus eines Erbverzichts, sofern das Gesetz nicht positiv anders
<lb/>bestimmt, für gültig zu erachten sein. Da jedoch ein Bedürfniß eines besonderen
<lb/>Verbotes nicht ersichtlich ist, und Fälle solcher Art überdies sehr selten sein werden,
<lb/>kann wohl von einer Gesetzeövorschrift hierüber Umgang genommen werden..

<lb/>Die 2180 U. 2181 wiederholen die Vorschriften der früheren 88 1989
<lb/>u. 1990 mit einigen nicht, zu beanstandenden Modificationen.

<lb/>§ 2182 giebt von dem früheren § 1992 Abs. 1 u. Satz 1 von Absatz 2
<lb/>wieder, während Satz 2 durch Zusätze zur C.P.O. (8 749ä) und zur KL).
<lb/>(§ lb) ersetzt werden soll.

<lb/>Die ZZ 2183—2189 (Pflichttheilslast). entsprechen im Wesentlichen den
<lb/>früheren 88 1993—1998 mit zweckmäßigen Ergänzungen (8 2183 Abs. 2 u. 3,
<lb/>tz 2184). Satz 1 des früheren 8 1994 ist als nach dem jetzigen 8 1932 nicht
<lb/>mehr passend, gestrichen.

<lb/>Die 88 2190—2195 (Schenkungen) geben den Inhalt der früheren
<lb/>88 2009—2016 u. 2018 mit einigen Aenderungen wieder. An Stelle des be- 
<lb/>seitigten Ausdrucks „außerordentlicher Pflichttheil" ist zweckmäßiger. Weise von
<lb/>„Ergänzung des Pflichttheils" die Rede. Nach 8 2190 sollen ferner, wie zu billigen,
<lb/>nur Schenkungen aus den Stamm des Vermögens und, außer unter Ehegatten,
<lb/>nur solche aus den letzten 5 Jahren in Betracht kommen. Nicht gerechtfertigt
<lb/>scheint dagegen, daß, abweichend von dem früheren 8 2009, auch Abkömmlinge
<lb/>aus einer erst nach der Schenkung abgeschlossenen Ehe Anspruch auf Einrechnung
<lb/>derselben in den Nachlaß haben sollen. In dieser Beziehung ist daher eine Wieder- 
<lb/>herstellung des richtigeren Grundsatzes des ersten Entwurfs (Motive Bd. 5 S.458)
<lb/>sehr zu wünschen durch Einfügung eines

<lb/>„8 2190a. Einem Abkömmling aus einer erst nach der Zeit der Schen- 
<lb/>kung geschlossenen Ehe des Erblassers steht der in 8 2190 bezeichnet Anspruch
<lb/>nicht zu."

<lb/>Der 8 2191 (früher 2011) könnte dagegen wohl als selbstverständlich ge- 
<lb/>strichen werden.

<lb/>8 2192 wiederholt den früheren 8 2012.

<lb/>Die Fassung des jetzigen 8 2193 (statt des früheren 8 2013) schließt
<lb/>sich an 8 2184 an.

<lb/>8 2194 faßt im Wesentlichen die früheren 88 2014—2016 zusammen
<lb/>unter Gewährung der facultas den Fehlbetrag zu zahlen.

<lb/>8 2195 entspricht dem früheren 8 2018.

<lb/>Eine besondere Bestimmung des Inhalts, daß auch Stiftungen als
<lb/>Schenkungen im Sinne des 8 2190 anzusehen seien, hielt die Kommission, ob- 
<lb/>wohl in ihrer Mehrheit den Grundsatz als richtig anerkennend, für nicht erfor- 
<lb/>derlich. Da jedoch immerhin Zweifel möglich sind, namentlich hinsichtlich der Frage,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0627.tif"
                   n="625"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0627"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0627--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 625

<lb/>ob auch die. errichtete Stiftung als Beschenkter im Sinne von ß 2194 zu gelten
<lb/>habe, ist eine ausdrückliche Regelung im Gesetze sehr zu wünschen; und zwar
<lb/>könnte wohl elftere Frage bejaht, letztere dagegen zum Schutze der mit Staats- 
<lb/>genehmigung errichteten Stiftungen verneint werden durch folgenden Zusatz zu

<lb/>8 2195:

<lb/>„Die Errichtung einer Stiftung gilt als Schenkung im Sinne des § 2190,
<lb/>jedoch findet § 2194 der errichteten Stiftung gegenüber keine Anwendung."

<lb/>§ 2196 (Ehegut) entspricht den früheren §§ 1991 u. 2017.

<lb/>§ 2197 (Verjährung) wiederholt den früheren § 1999 unter zweckmäßiger
<lb/>Ausdehnung desselben auf Fälle des § 2194.

<lb/>88 2198—2202 (Enterbung) geben die Vorschriften der fiüheren 88 2000,
<lb/>2001 u. 2003—2009 mit einigen die Wünsche der Kritik berücksichtigenden Aen-
<lb/>derungen wieder.

<lb/>Bei den Enterbungsgründen des Z 2198 ist Ziff. 7 des früheren 8 2001
<lb/>(Ehe ohne Einwilligung), gestrichen, dagegen als jetzige Ziff. 5 ehrloser Lebens- 
<lb/>wandel hinzugefügt. An Stelle der früheren Ziffern 3—5 ist die jetzige allge- 
<lb/>meiner lautende Ziff. 3 getreten, wobei jedoch, im Hinblick auf die vorhergehenden
<lb/>Ziff. 1 u. 2 vor „Verbrechens" sowie vor „schweren" einzuschalten sein dürste:
<lb/>„sonstigen".

<lb/>§ 2200 modifizirt in Abs. 2 den fiüheren 8 2005 in nicht zu beanstan- 
<lb/>dender Weise. . ^

<lb/>8 2203 (Fürsorge wegen Verschwendung) behält die exheredatio bona
<lb/>mente des fiüheren 8 2002, welche sich nach Preußischem Recht (Pr. L.R. 11,2,
<lb/>8 419) als zweckmäßig bewährt haben soll, bei, mit der Erweiterung, daß die
<lb/>Verwaltung der Erbschaft einem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann.
<lb/>Zur Ergänzung soll in die C.P.O. eist neuer 8 749 e über Ausschluß von Pfän- 
<lb/>dung eingestellt werden. Hiergegen wird, wenn das, freilich nicht unbedenkliche,
<lb/>Institut denn doch überhaupt ausgenommen werden soll, weiter nichts zu er- 
<lb/>innern sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abschnitt VI. Krbunwürdigkeit.

<lb/>8 2204 entspricht im Wesentlichen, dem fiüheren 8 2045. Unter Ziff. 1
<lb/>ist auch der Versuch ausgenommen, weil cs sich, wie die Kommission, abweichend
<lb/>von den Motiven des ersten Entwurfs, (Bd. 5 S. 517) zutreffend annimmt,
<lb/>nicht lediglich um Hinderung der Testirfreiheit handelt, sondern um Ergänzung
<lb/>der Vorschriften über Testamentsanfechtung und Pslichttheilsentziehung.

<lb/>Die Fassung von Ziff. 3 schließt sich an 8 98 an unter Miterwähnung einer
<lb/>Aushebung. Ferner ist ein nicht zu beanstandender Absatz 2 beigefügt.

<lb/>. Die. 88 2205—2210 geben den Inhalt der fiüheren 88 2046—2050
<lb/>nebst 1874 wieder mit Ausnahme des als nicht gerechtfertigt gestrichenen Ab- 
<lb/>satzes 2 des früheren 8 2048. Dagegen ist nichts einzuwenden.

<lb/>Archiv für. Bürgerl. Recht u. Prozeß. Y. 40
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0628.tif"
                   n="626"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0628"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0628--><p/>
               <p>

                  <lb/>626 33 in gn et, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Ob das Anfechtungsrecht vererblich sei, scheint zweifelhaft und eher zu ver- 
<lb/>neinen. Eine ausdrückliche Entscheidung im Gesetze möchte sich daher empfehlen
<lb/>durch einen Zusatz zu 8 2206 dahin:

<lb/>„DaS Anfechtungsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar."

<lb/>Abschnitt VH. Kröverzicht.

<lb/>§ 2211 entspricht dem früheren § 2019 unter Mitberücksichtigung des
<lb/>8 1972. Die Beibehaltung des Instituts des Erbverzichts erscheint zwar nicht
<lb/>unbedenklich (Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5 S. 115), wird jedoch nicht
<lb/>weiter zu bekämpfen sein.

<lb/>Die §§ 2212 u. 2213 modificiren Absatz 1 des früheren § 2020 unter
<lb/>Berücksichtigung der Wünsche der Kritik (Zusammenstellung der Gutachten Bd. 5
<lb/>S. 116).

<lb/>Der frühere 8 2021 ist folgewcise gestrichen, da die 88 2141 u. 2142
<lb/>anders lauten.

<lb/>§ 2214 läßt unter Abänderung des früheren 8 2023 auch einen Verzicht
<lb/>mit Wirkung für Abkömmlinge zu, wofür allerdings ein praktisches Bedürfniß
<lb/>spricht.

<lb/>8 2215 giebt den früheren § 2022 mit einem nicht zu beanstandenden
<lb/>Zusatze wieder.

<lb/>8 2216 entspricht dem Absätze 2 des früheren 8 2020.

<lb/>8 2217 läßt unter Aenderung des früheren 8 2024 auch Erbverzichte testa- 
<lb/>mentarisch Bedachter zu, während im Uebrigen bei Erbverträgen die 88 2156 u.
<lb/>2157 in'Betracht kommen. Dagegen -ist nichts einzuwenden.

<lb/>Abschnitt VIII. Kröschein.

<lb/>Die 882218—2221 entsprechen im Wesentlichen den früheren 882068—2070
<lb/>nebst 2078 unter zu billigender Ausdehnung der Erbscheine auch auf Testaments- 
<lb/>erben.

<lb/>Der neue 8 2222 läßt auch gemeinschaftliche Erbscheine für Miterben zu,
<lb/>was als zweckmäßig anzuerkennen ist.

<lb/>Durch einen nachträglichen 8 1392 a ist ferner ein analoger Schein über
<lb/>Fortsetzung einer Gütergemeinschaft vorgesehen.

<lb/>Die 88 2223—2225 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 2071
<lb/>u. 2072. Der 8 2223 dürfte übrigens wohl besser in das Gesetz über freiwillige
<lb/>Gerichtsbarkeit passen. '

<lb/>Die 88 2226—2228 wiederholen die Vorschriften der früheren 88 2073
<lb/>—2075 mit einem nicht zu beanstandenden Zusatze (in § 2228).

<lb/>Die 88 2229—2232 entsprechen im Wesentlichen den früheren 88 2076
<lb/>u. 2077 mit einem sich an 8 812 anschließenden, nicht zu beanstandenden Zusatze
<lb/>(8 2232).
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0629.tif"
                   n="627"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0629"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0629--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem ll. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 627,


<lb/>Außerdem soll durch einen neuen 8 89 a C.P.O. Beklagten Schutz gegen
<lb/>Kosten gewährt werden.

<lb/>Der neue § 2238 führt dem Erbschein analoge Zeugnisse für Testaments- 
<lb/>vollstrecker ein, was als zweckmäßig anzuerkennen ist.

<lb/>§ 2234 (Special-Erbscheine) entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2079.
<lb/>Die Kompetenz der Gerichte soll durch das Gesetz über fteiwillige Gerichtsbarkeit
<lb/>geregelt werden.

<lb/>8 2235 wiederholt den früheren § 2090 mit einem nicht zu beanstandenden
<lb/>Zusatze, wird aber redaktionell richtiger als § 2231s. einzustellen und folgeweise
<lb/>in ß 2232 mit zu citiren sein.

<lb/>Schlutzbemerkungen.

<lb/>Wie aus dem Vorhergehenden zu entnehmen, hat das fünfte Buch in zweiter
<lb/>Lesung nach Fassung und Inhalt erhebliche Aenderungen erfahren. Abgesehen von
<lb/>Einzelheiten sind besonders hervorzuheben: die andere Stoffanordnung durch Zurück- 
<lb/>stellung der Vorschriften über Testamente, die Neuregelung und Beschränkung der
<lb/>Jntestaterbfolge (§§ 1803—1806), die Beseitigung der Abzugseinrede und ander-
<lb/>weite Normirung der Haftung der Erben (§§ 1850, 1865, 1867), die Einführung
<lb/>der Erbgemeinschaft (§§ 1906 u. 1932), die freie Stellung des Vorerben (§ 1985)
<lb/>und die Art der Amtsgewalt des Testamentsvollstreckers (§§ 2073 u. 2075).

<lb/>Im Allgemeinen sind auch diese Aenderungen des Entwurfs als wesentliche
<lb/>Verbesierungen desselben anzuerkennen; immerhin bleibt aber, wie im Einzelnen
<lb/>dargelegt wurde, noch mancherlei zu wünschen übrig.

<lb/>Ganz besonders bedarf das neue System der Erbenhaftung einer klareren
<lb/>Darstellung, was durch die Vorschläge zu den §§ 1850,1855, 1866, 1868, 1869,
<lb/>1881, 1885, 1886, 1887 u. 2016 bezweckt ist.

<lb/>Weitere wünschenswerth scheinende sachliche Aenderungen von Einzelheiten
<lb/>sind angeregt zu den §8 1826, 1956 u. 2190.

<lb/>Auf Ausfüllung von Lücken des Gesetzes sind gerichtet die Vorschläge zu den
<lb/>88 1845, 1867, 1936, 2062, 2074, 2093, 2195 u. 2206.

<lb/>Endlich scheinen auch noch einige Fassungsänderungen (bei den 88 1848,
<lb/>1859, 1865, 1910, 1932—1934, 2078 u. 2198) sowie redaktionelle Umstellungen
<lb/>(der 88 1875, 1882-1884, 1907, 1914, 1957, 1994-1996, 2004, 2084—
<lb/>2086, 2093, 2097, 2098, 2175 u. 2235) zu wünschen.

<lb/>Eine Zusammenstellung sämmtlicher Aenderungsvorschläge giebt die beifolgende
<lb/>Anlage.

<lb/>Anlage.

<lb/>§ 1826 „Die Annahme oder Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle
<lb/>Berufungsgründe.

<lb/>Eine allgemein erfolgte Annahme oder Ausschlagung ist anfechtbar, wenn der
<lb/>Erbe über den Berufungsgrund im Jrrthum war."

<lb/>8 1845 a „Haftet ein Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt,
<lb/>so ist er nicht berechtigt das Aufgebotsverfahren zu beantragen."

<lb/>§ 1848 Absatz 2 Satz 1 Strich der Worte: „im Wege der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung".

<lb/>§ 1849 a wie Absatz 3 des 8 1887. .
</p>
               <p>

                  <lb/>40*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0630.tif"
                   n="628"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0630"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0630--><p/>
               <p>

                  <lb/>628 Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich.

<lb/>Zu ß 1850 als Absatz 2 (statt ß 1858 Absatz 2).

<lb/>„In solchen Fällen haftet der Nachlaß nur für die Nachlaßverbindlichkeiten,
<lb/>nicht auch für persönliche Schulden des Erben."

<lb/>8 1855 Absatz 1 unverändert.

<lb/>Absatz 2 (statt § 1887 Absatz 1) „Der Antrag ist nicht zulässig, wenn der
<lb/>Erbe unbeschränkt haftet."

<lb/>8 1855a Absatz 1 wie Absatz 2 des § 1855.

<lb/>Absatz 2: „Ein im Ausgebotsversahren ausgeschlossener Gläubiger ist zur
<lb/>Stellung des Antrags nicht berechtigt."

<lb/>8 18555 Absatz 1 (statt 8 1855 Absatz 3): „Eine gesetzliche Verpflichtung
<lb/>zur Annahme des Amtes eines Nachlaßpflegers besteht nicht".

<lb/>Absatz 2 wie 8 1862.

<lb/>8 1859 Absatz 1 unverändert.

<lb/>Absatz 2: „Den Nachlaßgläubigern gegenüber finden die Vorschriften der
<lb/>tz8 1853 u. 1854 Anwendung".

<lb/>Absatz 3 wie 8 1886 Absatz 1 Satz 2.

<lb/>8 1865 Absatz 1 Satz 2 Strich der Worte: „im Wege der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung".

<lb/>8 1866 Absatz 1 Strich des Citats „8 1854».

<lb/>Absatz 2 unverändert.

<lb/>8 1866» Absatz 1 wie 8 1866 Absatz 4.

<lb/>Absatz 2: „Im Uebrigen hat der Erbe einen Zahlung fordernden Gläubiger
<lb/>ohne Rücksicht aus das Vorhandensein weiterer noch nicht angemeldeter Gläubiger
<lb/>nach Maßgabe von 8 1865 zu befriedigen. Dieselben müssen den Nachlaß als
<lb/>um den Betrag der Befriedigung gemindert gelten lassen."

<lb/>Absatz 3 wie 8 1866 Absatz 3.

<lb/>Absatz 4: „Werden mehrere Forderungen erhoben so lange noch keine der.
<lb/>selben befriedigt ist, so hat der Erbe an die mehreren Gläubiger gemeinsam zu
<lb/>leisten".

<lb/>Zu 8 1867 als Absatz 2: „Die gleiche Befugniß steht auch einem Nach-
<lb/>laßpfleger zu."

<lb/>8 1867 a (statt § 1881) „Ist ein Erbe zu mehreren Erbtheilen berufen,
<lb/>welche verschieden beschwert sind, so finden die Vorschriften des § 1867 in der
<lb/>Weise Anwendung, wie wenn die Erbtheile verschiedenen Erben gehörten".

<lb/>8 1868 zu streichen; Absätze 1 u. 3 ersetzt durch 8 1878 a, Absatz 2 durch
<lb/>tz 1869 Absatz 3.

<lb/>* 8 1869 „Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers hat das Nachlaßgericht dem

<lb/>Erben auszugeben vor Ablauf einer dabei zu bestimmenden Frist ein Verzeichniß
<lb/>des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaßgericht einzureichen.

<lb/>Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Die Auflage
<lb/>ist wirksam, auch wenn die Forderung des Antragstellers nicht besteht.

<lb/>Ein Gläubiger, welcher im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach
<lb/>tz 1849 einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, ist nicht berechtigt, die Er- 
<lb/>richtung eines Nachlaßverzeichnisses zu verlangen."

<lb/>8 1875 als 8 1877 a einzustellen.

<lb/>8 1878a Absatz 1 (statt § 1868 Absatz 1):

<lb/>„Versäumt der Erbe die rechtzeitige Einreichung des Nachlaßverzeichnisses,
<lb/>so haftet er unbeschränkt."

<lb/>Absatz 2 (statt § 1868 Absatz 3): „Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0631.tif"
                   n="629"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0631"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0631--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bingner, Bemerkungen zu dem II. Entw. eines B.G.B.'s f. d. Deutsche Reich. 629

<lb/>der Erbe vor Ablauf der Frist eine Nachlaßpflegschaft oder die Eröffnung eines
<lb/>Nachlaßkonkurses erwirkt".

<lb/>Absatz 3 (statt § 1881) „In Fällen des § 1867 a genügt zur Wahrung
<lb/>der Befugnisse des Erben die Errichtung eines Inventars hinsichtlich des überlasteten
<lb/>Erbtheils".

<lb/>8 1881 zu streichen, ersetzt durch 8 1867 a und Absatz 3 des 8 1878 a.

<lb/>88 1882—1884 als §8 1878 b, c u. d einzustellen.

<lb/>8 1885: „Von dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann die Errichtung eines
<lb/>Inventars nicht verlangt werden. Derselbe ist jedoch den Nachlaßgläubigern ge- 
<lb/>genüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlaffes Auskunft zu ertheilen".

<lb/>(In 8 695 Abs. 2 C.P.O. Strich der Worte: „wenn der Fiskus als gesetz- 
<lb/>licher Erbe verurtheilt wird oder".)

<lb/>8 1886 zu streichen; Absatz 1 Satz 2 ersetzt durch 8 1859 Absatz 3.

<lb/>8 1887 zu streichen; Absatz 1 ersetzt durch 8 1855 Absatz 2, Absatz 3
<lb/>durch 8 1849 a. , '

<lb/>8 1907 Absatz 2 mit § 1914 Absatz 1 zu verbinden.

<lb/>8 1910 Schlußsatz: „Die Vorschrift von 8 1866 Absatz 2 findet ent- 
<lb/>sprechende Anwendung".

<lb/>Zu 8 1913 als Absatz 2 hinzuzufügen Absatz 2 des 8 1914.

<lb/>Zu 8 1932 als Absatz 2: „Für Nachlaßverbindlichkeiten der in 8 1846
<lb/>bezeichneten Art haftet jeder Miterbe nur nach Verhältniß seines Erbtheils, sofern
<lb/>nicht der Erblaffer durch lctztwillige Verfügung eine anderweite Anordnung ge- 
<lb/>troffen hat".

<lb/>8 1933 Solange der Nachlaß nicht getheilt ist, sind die Nachlaßgläubiger
<lb/>berechtigt, Befriedigung aus demselben von sämmtlichen Miterben zu verlangen;
<lb/>dagegen kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten aus dem
<lb/>Vermögen, welches er außer seinem Antheil an dem Nachlasse hat, verweigern.

<lb/>Haftet ein Miterbe für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm
<lb/>dieses Recht in Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden Theiles der Verbind- 
<lb/>lichkeit nicht zu.

<lb/>8 1934 Ist der Nachlaß getheilt, fo- haftet jeder Miterbe gegenüber von
<lb/>Nachlaßgläubigern, welche in einem Aufgebotsverfahren (8 1845) ausgeschlossen
<lb/>worden sind, oder nach tz 1849 ausgeschlossenen Gläubigern gleichstehen, nur für
<lb/>den seinem Erbtheil entsprechenden Theil der Verbindlichkeit.

<lb/>. Die Vorschrift des 8 1849 a findet in dieser Hinsicht keine Anwendung.

<lb/>8 1935 a Solange der Nachlaß nicht getheilt ist, kann jeder Miterbe die
<lb/>Anordnung einer Nachlaßpflegschaft beantragen.

<lb/>Nach Theilung des Nachlasses ist ein solcher Antrag nicht mehr statthast.

<lb/>8 1956 zu streichen.

<lb/>8 1957 als 8 1946a,

<lb/>Die 88 1994—1996 als 88 198% b u c und

<lb/>8 2004 als § 1999 a einzustellen.

<lb/>In ß 2016 Absatz 2 statt „nicht unbeschränkt" zu setzen: „nur beschränkt",
<lb/>femer mit zu citiren „8 1866a".

<lb/>In 8 2062 weiter zu citiren die 88 2033 u. 2034.

<lb/>Zu 8 2074 als Absatz 4 hinzuzufügen:

<lb/>„Ein Rechtsstreit über die Verbindlichkeit der Auseinandersetzung ist zwischen
<lb/>dem dieselbe bestreitenden Erben und den anderen Erben auszutragen".

<lb/>In 8 2078 Absatz 1 Satz 2 die Worte „Satz 2" zu streichen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0632.tif"
                n="630"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0632"/>
            <div xml:id="d5372e65795"
                 ana="scope_-_630-657"
                 type="article"
                 n="11."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2173751_05-1895_0510">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schanze, ...">Von Regierungsrath a. D. Dr. Schanze in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0632--><p/>
               <p>

                  <lb/>630 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>Die HK 2084—2086 als §§ 2075 a, b u. c einzustellen.

<lb/>§ 2093 als § 2083a einzustellen mit folgendem Zusatz:

<lb/>„Bei Meinungsverschiedenheit der Testamentsvollstrecker entscheidet das Nach- 
<lb/>laßgericht, sofern nicht der Erblasier etwas Anderes bestimmt hat".

<lb/>Die §8 2097 u. 2098 als §§ 1937 a u. b einzustellen.

<lb/>§ 2175 als § 2169 a einzustellen.

<lb/>§ 2190 a Einem Abkömmling aus einer erst nach der Zeit der Schenkung
<lb/>geschlossenen Ehe des Erblaffers steht der in § 2190 bezeichnete Anspruch nicht zu.

<lb/>8 2191 zu streichen.

<lb/>Zu 8 2195 Zusatz:

<lb/>„Die Errichtung einer Stiftung gilt als Schenkung im Sinne des 8 2190,
<lb/>jedoch findet 8 2194 der errichteten Stiftung gegenüber keine Anwendung."

<lb/>In 8 2198 Z. 3 vor „Verbrechens" sowie vor „schweren" einzuschalten
<lb/>„sonstigen".

<lb/>Zu 8 2206 Zusatz:

<lb/>„Das Anfechtungsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar".

<lb/>8 2235 als 2231a einzustellen und in 8 2232 mit zu citiren.
</p>
               <p>

                  <lb/>WaS ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>Von RegierungSrath a. D. Dr. Schanze in Dresden.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>III.

<lb/>1. Das Wort „Gewerbe", ist mehrdeutig, es bezeichnet verschiedene Be- 
<lb/>griffe?«)

<lb/>Einmal versteht man unter Gewerbe eine ihrer Modalität nach qualifi-
<lb/>cirte Thätigkeit, nämlich eine Thätigkeit, die berufsmäßig zum Zwecke des. Ver- 
<lb/>mögenserwerbes ausgeübt wird.

<lb/>Der Begriff Gewerbe in diesem Sinne knüpft an zwei eng zusammen- 
<lb/>hängende volkswirthschaftliche Voraussetzungen an, nämlich an die berufsmäßige
<lb/>Arbeitstheilung und an die Möglichkeit verkehrsmäßigen Erwerbes?«)

<lb/>Die berufsmäßigen Erwerbsthätigkeiten im Allgemeinen werden Gewerbe
<lb/>genannt, ohne daß dem Gegenstände nach ein Unterschied gemacht würde. Nicht der
<lb/>Inhalt der Thätigkeit giebt das entscheidende Merkmal an. die Hand.

<lb/>Man spricht so von einem Landwirthschafts-, Handels-, Versicherungs-, Trans- 
<lb/>portgewerbe, von gelehrten Gewerben (des Arztes, Schriftstellers, Rechtsanwalts,
</p>
               <p>

                  <lb/>58) Schönberg in seinem Handbuche der politischen Oekonomie 8. Aufl. Bd. II
<lb/>S.419flg. Bücher im Handwörterbuchs der Staatswissenschaften Bd. III S. 922. Seydel,
<lb/>das Gewerbepolizeirecht § 1. Haenel, Deutsches Staatsrecht, Bd. I. S. 687 fig. Lehr,
<lb/>Grundbegriffe und Grundlagen der Volkswirthschaft, S. 85.

<lb/>*8) Dieser Gesichtspunkt wird von Köhler zutreffend hervorgehobcn.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0633.tif"
                   n="631"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0633"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0633--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 631


<lb/>Lehrers) von Kunstgewerben, vom Gewerbe des Schmiedes, Barbiers, Schorn- 
<lb/>steinfegers. 60)

<lb/>Nicht zu den Gewerben rechnet man: die bloße Eigenproduktion, die Be-
<lb/>rufsthätigkeit der Beamten, den Gesindedicnst. Letztere Beide scheiden aus, weil
<lb/>sie zwar zugleich um des wirthschaftlichen Erwerbes willen, aber im Dienste an- 
<lb/>derweitiger, nicht auf privatwirthschaftlichen Erwerb gerichteten Organisationen,
<lb/>des Staates, der Gemeinde, der Kirche, der Familie verrichtet werden.

<lb/>In einem anderen Sinne bezeichnet Gewerbe eine Thätigkeit, welche sich
<lb/>durch ihren Gegenstand, durch ihre Richtung kennzeichnet.

<lb/>Gewerbe in diesem Sinne ist derjenige Zweig der Güterproduktion, welcher
<lb/>in der (mechanischen oder chemischen) Formveränderung von Rohstoffen besteht.
<lb/>Das Gewerbe tritt hier in Gegensatz zur Urproduktion, zum Transport und zur
<lb/>Absatzvermittlung, und zu den persönlichen Dienstleistungen höherer und niederer
<lb/>Art.")

<lb/>Die Formveränderung von Rohstoffen ist Gewerbe im zweiten Sinne, ganz
<lb/>gleichgültig, ob sie berufs- und verkehrsmäßig geschieht oder nicht. Die noch nicht
<lb/>zur wirthschaftlichen Selbständigkeit gelangte Stoffumwandlung bei kulturarmen
<lb/>Völkern ist ebenso als Gewerbe zu bezeichnen, wie ihre Pflanzenproduktion für
<lb/>den bloßen Eigenbedarf Landwirthfchaft genannt wird.")

<lb/>Unter modernen Verhältnissen wird die Formveränderung von Rohstoffen
<lb/>vorwiegend berufsmäßig zur Erzeugung von Tauschwerthen vorgenommen. Diese
<lb/>Kombination von Gewerbe im ersten und im zweiten Sinne wird in einem
<lb/>dritten Sinne gleichfalls Gewerbe genannt.

<lb/>Während die an erster und zweiter Stelle dargelegten Begriffe einander ne- 
<lb/>bengeordnet sind, ist der dritte jedem von ihnen untergeordnet, im Verhältniß zu
<lb/>ihnen der engere Begriff.

<lb/>' Damit ist der natürliche Sprachgebrauch erschöpft. Die positiven Rechts- 
<lb/>ordnungen haben allerdings vielfach abweichende Definitionen aufgestellt. „Sie
<lb/>knüpfen entweder an die historische Entwickelung des Zunft- und Koncessionswesens
<lb/>oder an die technische Nothwendigkeit an, die gewerbliche Ertragssteuer von den
<lb/>übrigen Steuern abzugrenzen." So haben namentlich die deutschen und öster- 
<lb/>reichischen Gewerbeordnungen des 19. Jahrhunderts bei Feststellung ihres sachlichen
</p>
               <p>

                  <lb/>80) Lehr a. a. O. unterscheidet: 1. Gewerbe der gewöhnlichen, künstlerischen oder
<lb/>wissenschaftlichen Dienstleistung. 2. Gewerbe der räumlichen und zeitlichen Uebertragung,
<lb/>des Transportes und des Handels, ö. Gewerbe, welche sich mit der Aneignung der von der
<lb/>Natur gelieferten Stoffe und mit deren Umwandlung befassen: a) die Urproduktion, b) die
<lb/>Gewerbe der Stoffveredelung.

<lb/>81) Gewerbe in diesem Sinne hat man im Auge, wenn man von Gewerbeschulen,
<lb/>Gewerbeausstellungen spricht.

<lb/>**) Darüber, daß das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit für den Begriff des Handels
<lb/>auch heute noch unwxsentlich ist, vergl. Behrend, Handelsrecht, Bd. 1 S. 4 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0634.tif"
                   n="632"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0634"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0634--><p/>
               <p>

                  <lb/>632 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>Geltungsgebietes die menschlichen Thätigkeiten häufig anders gruppirt und ihren
<lb/>besonderen Zwecken entsprechend zusammengefaßt. DaS Patentgesetz nimmt jedoch
<lb/>keinerlei Rücksicht auf solch positivrechtliche Normirung; für dasselbe kommt des- 
<lb/>halb lediglich der natürliche Sprachgebrauch in Betracht.

<lb/>Mit letzterem ist es unvereinbar, wenn Manche einen Unterschied zwischen
<lb/>Beruf und Erwerb aufstellen und darum die geistige Erwerbsthätigkeit aus dem
<lb/>Begriffe des Gewerbes im erstgedachten Sinne ausscheiden wollen. So z. B.
<lb/>Köhler88) und Rößler84).

<lb/>Ein Unterschied ist gewiß vorhanden, er rechtfertigt aber nur die Differen-
<lb/>zirung innerhalb des Gewerbes. Die geistige Erwerbsthätigkeit, sagt ©eljbel88)
<lb/>fällt in das Gewerbe, weil sie den Zweck des Erwerbes verfolgt, also eben jenen
<lb/>Zweck, welcher das Merkmal des Gewerbes bildet. Für den Rechtsbegriff des
<lb/>Gewerbes88) ist zwischen der Thätigkeit des die vatikanischen Loggien ausmalenden
<lb/>Rafael und der eines gewöhnlichen Anstreichers, zwischen Ghiberti, der die Bronze-
<lb/>thüren des Batisterio zu Florenz fertigt, und dem Eisengießer kein Unterschied.
<lb/>Daß die Arbeit der Einen Kunstwerk, die der Anderen Handwerk ist, ist richtig,
<lb/>aber Erwerbsarbeit ist die eine wie die andere.

<lb/>Und bei Behrend8') heißt es: „Der Erwerb soll Zweck der Thätigkeit
<lb/>sein. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß diese gleichzeitig noch anderen
<lb/>Zwecken dient. Ein Gewerbebetrieb ist darum nicht minder ein solcher, weil
<lb/>dabei zugleich religiöse, politische, gemeinnützige, wissenschaftliche, dilettantische Zwecke
<lb/>verfolgt werden. Nur darf die Erwerbsabsicht durch derartige Interessen nicht
<lb/>ganz in den Hintergrund gedrängt werden."

<lb/>Gleicher Ansicht sind Haenel, Bücher und Lehr88). Ferner Thöl8"),
<lb/>Laband'8), Ernst Meier"), Rosin"), Filiedberg "), Anschütz und Völ-
<lb/>derndorff"), Gareis und Fuchsberger'8), Hahn'8), Goldschmidt") und

<lb/>os) f. oben bei Note 15 und Note 36.

<lb/>64) Das sociale Verwaltungsrecht, Bd. II S. 4 flg.

<lb/>°°) a. a. O. S. 4 flg.

<lb/>66) Eine andere Frage ist es, ob beide Thätigkeiten privatrcchtlich unter den Gesichts- 
<lb/>punkt „Dienstvertrag" zu bringen sind. Vergl. Motive zum l. Entwurf eines B.G.B.'s
<lb/>Bd. II S. 488; Re atz, die zweite Lesung des Entwurfs rc. S. 288; Lotmar im Archiv
<lb/>für sociale Gesetzgebung und Statistik. Bd. VIII S. 16, 19.

<lb/>*'•') Lehrbuch des Handelsrechts Bd. I S. 98.

<lb/>«°) a. a. O. O.

<lb/>®9) Handelsrecht § 30 a. E.

<lb/>- 70) Staatsrecht 3. Aufl. Bd. II S. 49.

<lb/>71) o. Holtzendorffs Rechtslexikon, 8. Aufl. Bd. II S. 161.

<lb/>72) Das Recht der Arbeiterversicherung Bd. I S. 238.

<lb/>") Grün Hut's Zeitschrift, Bd. 18 S. 357.

<lb/>7&lt;) Kommentar zum H.G.B. Bd. I S. 38.

<lb/>76) Kommentar zum H.G.B. S. 17 zu Art. 4.

<lb/>™) Kommentar zum H.G.B. 3. Aufl. S. 28 zu Art. 8 8 4.

<lb/>7 7) Handbuch des Handelsrechts § 43 Anm. 20 § 44.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0635.tif"
                   n="633"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0635"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0635--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 633

<lb/>Brie79), letztere Beide allerdings mit der Einschränkung, daß das Gewerbe ein
<lb/>entschiedenes Prävaliren der Gewinnabsicht verlange7^.)

<lb/>Also ein Arzt, der sich ohne Erlaubniß des Patentinhabers in seinem gegen
<lb/>Entgelt ausgeübten Berufe eines patenlirten Instrumentes bedient, macht sich einer
<lb/>Patentverletzung gerade so schuldig, wie ein Heilgehiilfe, der es thut; ein Rechts- 
<lb/>anwalt, der eine Schreibmaschine auf seinem Bureau benutzt, ebenso wie ein
<lb/>Lohnschreiber.

<lb/>Das Wort „gewerblich" hat die gleiche Mehrdeutigkeit wie das Substan- 
<lb/>tivum Gewerbe. Es bezieht sich aus die berufsmäßig zum Zwecke des Vermögens- 
<lb/>erwerbes aüsgeübte Thätigkeit oder auf die Formveränderung von Rohstoffen.
<lb/>Anders steht es mit dem Worte „gewerbsmäßig"; dasselbe wird nur zur Kenn- 
<lb/>zeichnung einer berufsmäßig zum Zwecke des Vermögenserwerbes ausgeübten.
<lb/>Thätigkeit gebraucht, mit der Formveränderung von Rohstoffen hat es an sich
<lb/>nichts zu thun 79).
</p>
               <p>

                  <lb/>78) Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. XX S. 279.

<lb/>79) Wer „gewerbliche Leistungen" im' Umherziehen anbietet, bez. feilbiet-t, ist nach
<lb/>8 55 der Reichs-Gew.O. legitimationspflichtig, nach 8 1 des sächsischen Gesetzes vom 1. Juli
<lb/>1876 steuerpflichtig. Es war streitig geworden, ob das Viehmäklergeschäft unter die Feil- 
<lb/>bietung gewerblicher Leistungen falle. Das Oberlandesgericht zu Dresden sprach sich in einer
<lb/>Entscheidung vom 12. Juli 1882 (Annalen Vd. IV S. 408 flg.) dahin aus: „Der in 8 1
<lb/>des Gesetzes vom 1. Juli 1878 gebrauchte Ausdruck: „gewerbliche Leistungen" läßt es zweifel- 
<lb/>haft erscheinen, ob darunter jede wie immer geartete Thätigkeit, welche gewerbsmäßig betrieben
<lb/>wird, zu verstehen sei, oder nur solche Leistungen, welche sich als Gewerbsarbeiten, d. h. als
<lb/>die Bethätigung einer nach bestimmten Regeln erlernten Fertigkeit, welche nach dem gewöhn-'
<lb/>lichen Sprachgebrauche als „Gewerbe" bezeichnet zu werden pflegt, darstellen. Von letzterer
<lb/>Beschaffenheit sind die Dienste eines Agenten, eines bloßen Vermittlers zwischen Angebot und
<lb/>Nachfrage zum Zweck der Abschließung von Rechtsgeschäften offenbar nicht, wie denn auch die
<lb/>Motive zu Titel III der Reichs-Gew.O. von dem Begriffe des Gewerbebetriebs im Umher- 
<lb/>ziehen „die Vermittelung von Geschäften" ausdrücklich ausscheiden. Die Begriffsbestimmung
<lb/>von welcher hiernach die Reichs-Gew.O. ausgegangen, ist aber für die Auslegung von 8 I
<lb/>des sächs. Gesetzes vom 1. Juli 1876 von um so größerer Bedeutung, als die Motive zu
<lb/>diesem Paragraphen hervorheben, daß der Entwurf im Wesentlichen dem § 55 der Reichs-
<lb/>Gew.O. entspreche und in der Hauptsache nur denjenigen Gewerbebetrieb der Besteuerung,
<lb/>unterwerfe, für welchen es nach der ersteren eines Legitimationsscheines bedürfe. Für die
<lb/>engere Auffassung spricht übrigens auch der Ausdruck: „gewerbliche" Leistungen, welcher da- 
<lb/>rauf hindeutet, daß darunter Leistungen eines bestimmten Gewerbes zu verstehen seien, wäh- 
<lb/>rend, wenn darunter jede, wie immer beschaffene Thätigkeit, welche fortgesetzt zum Erwerbe
<lb/>des Lebensunterhaltes betrieben wird, begriffen werden sollte- es näher gelegen hätte, die
<lb/>fraglichen Leistungen als „gewerbsmäßige" zu bezeichnen." — Das Oberlandesgericht ver- 
<lb/>wertet den Gegensatz von gewerblich und gewerbsmäßig als Mittel der Interpretation. Seine
<lb/>Erörterungen treffen insofern das Richtige, als nach der Reichs-Gew.O. unter „Gewerbe"
<lb/>und „gewerblich" im Gegensätze zur Gewerbsmäßigkeit auch eine durch den Inhalt, durch
<lb/>den Gegenstand charakterisirte Thätigkeit zu verstehen ist. Die Merkmale voll „Gewerbe"
<lb/>und „gewerblich" ergeben sich aber für die Gew.O. nicht 'aus dem allgemeinen Sprachgebrauche,
<lb/>sondern aus positiven Vorschriften. Und auch vom Standpuilkte des allgemeinen Sprach-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0636.tif"
                   n="634"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0636"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0636--><p/>
               <p>

                  <lb/>634 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>Die herrschende Ansicht, daß die gewerbsmäßige Benutzung in § 4 des
<lb/>Patentgesetzes und die gewerbliche Verwerthung in § 1 ebenda dem gleichen Ge- 
<lb/>danken Ausdruck verleihe, würde also nur dann zutreffend sein, wenn „gewerblich"
<lb/>in Z 1 gleichbedeutend mit „gewerbsmäßig" in § 4 und überdies „Verwerthung"
<lb/>und „Benutzung" synonyme Bezeichnungen wären. Dies ist aber nicht der Fall.

<lb/>Wie wir an anderer Stelle80) darzulegen versucht fjabenr bedeutet das Er- 
<lb/>forderniß der gewerblichen Verwerthbarkeit in § I, daß die Ausführung der
<lb/>Erfindung, d. h. die Herstellung des Erzeugnisses oder die Anwendung des Ver- 
<lb/>fahrens dem Gebiete der Rohstosfbearbeitung angehören muß. Die
<lb/>gewerbsmäßige Benutzung in § 4 umfaßt dagegen außer dem Herstellen des
<lb/>Erzeugnisses und dem Anwenden des Verfahrens auch das in Verkehr
<lb/>Bringen, Feilhalten und Gebrauchen des Erzeugnisses, soweit diese Thätig-
<lb/>keiten berufsmäßig zum Zwecke des Vermögenserwerbes vorgenommen
<lb/>werden.

<lb/>Die Sache liegt so: ES giebt Erfindungen, welche gewerblich verwerthbar
<lb/>sind, d. h. deren Ausführung in das Gebiet der mechanischen oder chemischen
<lb/>Rohstoffbearbeitung fällt, und solche, welche nicht gewerblich verwerthbar in diesem
<lb/>Sinne sind; nur die ersteren sind patentfähig. Die gewerblich verwerthbaren Er- 
<lb/>findungen aber könnest gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig benutzt werden;
<lb/>nur die gewerbsmäßige Benutzung ist dem Patentinhaber ausschließlich Vorbehalten.

<lb/>Die gewerbliche Verwerthung in § 1 und die gewerbsmäßige Benutzung in
<lb/>Z 4 sind also durchaus selbständige Begriffe, die streng auseinander gehalten
<lb/>werden müssen.81) Das Reichsgericht irrt,82) wenn es zur Klarstellung der in
<lb/>8 4 geforderten Gewerbsmäßigkeit auf die nach 8 1 dem Inhaber des Patents
<lb/>ermöglichte gewerbliche Verwerthung Bezug nimmt. Mit der subjektiven Rechts- 
<lb/>sphäre des Patentinhabers hat § 1 nichts zu thun, er normirt rein objektiv die
<lb/>Voraussetzungen der patentfähigen Erfindung.

<lb/>2. Aus den bisherigen Darlegungen erhellt soviel, daß eine Handlung eine
</p>
               <p>

                  <lb/>gebrauchs aus geht es nicht an, das Gewerbe im Gegensätze zur gewerbsmäßigen Thätigkeit
<lb/>als „eine nach bestimmten Regeln erlernte Fertigkeit" zu bezeichnen; die Landwirthschaft
<lb/>wird doch auch nach bestimmten Regeln gelernt und andrerseits giebt es zahlreiche zweifellose
<lb/>Gewerke, welche eine solche Erlernung nicht voraussetzen.

<lb/>80) Grünhut's Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht Bd. XXIII S. 31 flg.

<lb/>81) Die gewerbliche Verwerthung und die gewerbsmäßige Benutzung einer Erfindung
<lb/>sind ebensowenig synonyme Ausdrücke, wie die Benutzung einer Erfindung und der Gebrauch
<lb/>eines Erfindungsgegenstandes. Die drei Dinge:

<lb/>gewerbliche Verwerthung, 1 ^r Erfindung.

<lb/>gewerbsmäßige Benutzung,j

<lb/>gewerbsmäßiger Gebrauch des Erfindungsgegenstandes
<lb/>dürfen nicht mit einander verwechselt werden.

<lb/>*2) Entscheidungen in Strafsachen Bd. XV, 37 s. oben bei Note 24 und unten bei
<lb/>Note 91.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0637.tif"
                   n="635"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0637"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0637--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 635

<lb/>gewerbsmäßige ist, wenn sie in den Rahmen eines Gewerbes, d. h. einer berufs- 
<lb/>mäßig zum Zwecke des Vcrmögenserwcrbes vorgenommenen Thätigkeit fällt.

<lb/>Goldschmidt jagt:88) Das gewerbsmäßige Geschäft erscheint als Theil
<lb/>eines gewollten, auf Erzielung eines Einkommens gerichteten Geschäftscomplexes
<lb/>von an sich unbestimmtem Umfange, als bloßes Glied einer im Voraus in un- 
<lb/>bestimmter und unbestimmbarer Zahl beabsichtigten Reihe von Geschäften, welche
<lb/>durch das innere Band des einheitlichen Gewerbewillcns zusammengehalten werden."

<lb/>Damit sind aber nicht alle Zweifel erledigt.

<lb/>Die Beziehung zu einem Gewerbe, um deren willen eine Handlung als
<lb/>gewerbsmäßig hingcstellt wird, kann eine verschiedenartige sein.

<lb/>Eine Handlung gewerbsmäßig vornehmen, heißt einmal sie vornehmen mit
<lb/>der Absicht steter Wiederholung bei sich darbietender Gelegenheit, um durch die
<lb/>erste wie die späteren Handlungen ökonomischen Gewinn zu erzielen. Die Ge-
<lb/>werbsmäßigkeit setzt hier voraus, daß eine Mehrzahl gleicher Handlungen
<lb/>wenn nicht bereits vorgenommen, so doch wenigstens beabsichtigt ist. Der Han- 
<lb/>delnde muß Vorhaben, die Handlung selbst zum Gegenstände eines Gewerbes
<lb/>zu machen.8^)

<lb/>„Gewerbsmäßig" bezeichnet aber noch eine anderweite Beziehung einer
<lb/>Handlung zu einem Gewerbe. Es giebt Handlungen, die für sich allein nicht den
<lb/>Gegenstand eines besonderen'Gewerbes ausmachen, sondern lediglich in Ausübung
<lb/>eines zugleich oder blos auf andere Handlungen gerichteten Gewerbes vorge- 
<lb/>nommen werden. Diese Handlungen werden auch „gewerbsmäßig" genannt, weil
<lb/>auf sie das Gewerbe mit gerichtet ist, oder weil sie wenigstens im Interesse und
<lb/>für die Zwecke eines Gewerbebetriebes vorgenommen werden. Die gewerbsmäßigen
<lb/>Handlungen in diesem Sinne entsprechen den sogen, accessorischen oder abgeleiteten
<lb/>Handelsgeschäften, welche das H.G.B. (Art. 273) deshalb zu den Handelsgeschäften
<lb/>rechnet, weil sie von einem Kaufmanne im Betriebe seines Handelsgewerbes ein- 
<lb/>gegangen werden. Gewerbsmäßigkeit liegt hier auch dann vor, wenn nur die ver- 
<lb/>einzelte Vornahme der Handlung beabsichtigt ist8S) und wenn dieselbe keinen Ge- 
<lb/>winn bezweckt.

<lb/>Für die gewerbsmäßigen Verbrechen, welche das Reichsstrafgesetzbuch kennt,88)
<lb/>kommt nur die Gewerbsmäßigkeit in dem an erster Stelle dargelegten Sinne in

<lb/>83) Handbuch des Handelsrechts 1. Bd. 2. Aust. S. 454.

<lb/>84) Vergl. Allgem. preuß. Landrecht I 13 § 15: „Diejenigen, welche aus Ueberneh-
<lb/>mung gewisser Arten von Aufträgen, gegen Belohnung ein Gewerbe machen, sind, wenn
<lb/>sie dergleichen an sie ergehenden Auftrag ablehnen wollen, dem Machtgeber davon sofort
<lb/>Anzeige zu machen verbunden."

<lb/>88) In beiden Fällen genügt zur Gewerbsmäßigkeit das Vorhandensein einer ein- 
<lb/>maligen Handlung. Bei der Gewerbsmäßigkeit im ersteren Sinne muß aber die Absicht auf
<lb/>eine Mehrheit von Handlungen gerichtet sein, bei der im zweiten Sinne ist auch dies nicht
<lb/>erforderlich.

<lb/>88) Vergl. Binding, Handbuch des Strafrechts, Bd. I S- 548.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0638.tif"
                   n="636"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0638"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0638--><p/>
               <p>

                  <lb/>636 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>Betracht. Die einzelne Unzuchts-, Hehlerei-, Wucher- rc. Handlung muß um ge- 
<lb/>werbsmäßig zu sein, in der vorausgefaßten Absicht künftiger Wiederholung und
<lb/>um des Gewinnes willen verübt werden; die genannten Handlungen selbst müssen
<lb/>den Gegenstand gewerbsmäßiger Vornahme bilden.

<lb/>Die gewerbsmäßige Verbreitung in § 25 des Reichsgesetzes vom 11. Juni
<lb/>1870, betreffend das Urheberrecht87), und die gewerbsmäßige Benutzung in tz 4
<lb/>des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern8S)
<lb/>umfaßt dagegen die Gewerbsmäßigkeit in der einen wie in der anderen Be- 
<lb/>deutung?8)

<lb/>In einer Entscheidung des Reichsgerichts heißt es: „Nicht das wird erfordert,
<lb/>daß der Verbreitende aus dem Vertriebe von Nachdrucksexemplaren ein besonderes
<lb/>Gewerbe macht, sondern die Verbreitung eines Nachdruckscxemplares muß inner- 
<lb/>halb der Sphäre eines Gewerbebetriebes, für die Zwecke des Erwerbes und der
<lb/>Gewinnsucht erfolgen. Auch die einmalige Verbreitung eines Nachdruckscxcmplars
<lb/>ist eine „gewerbsmäßige" und deshalb strafbare, sobald der Verbreitende hierbei
<lb/>in Ausübung seines Gewerbes, sei es als Sortimenter, Leihbibliothekar oder in
<lb/>ähnlicher handelsgeschäftlicher Eigenschaft thätig wird."88)

<lb/>Und in einer anderen Entscheidung des Reichsgerichts8') wird gesagt: „Die
<lb/>Revisivnsschrist bestreitet, daß der Angeklagte den Gegenstand der patentirten Er- 
<lb/>findung gewerbsmäßig in Verkehr gebracht hat — jedoch mit Unrecht. Die käuf- 
<lb/>liche Ueberlassung des mit dem patentirten Reflector identischen L.'schen Reflectors
<lb/>stellt ein Inverkehrbringen dar, und dieses ist nach der maßgebenden thatsächlichen
<lb/>Annahme des Vorderrichters ein gewerbsmäßiges; denn der Angeklagte hat danach
<lb/>in seinem Gewerbe als Lampenfabrikant und Händler mit Beleuchtungsgegen- 
<lb/>ständen den L.'schen Reflector an Lth. käuflich überlassen. Der Umstand, daß dies
</p>
               <p>

                  <lb/>87) „Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwär- 
<lb/>tigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen
<lb/>Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe
<lb/>des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen
<lb/>verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach § 18 bestraft."

<lb/>8S) „Die Eintragung eines Gebrauchsmusters - im Sinne des 8 I hat die Wirkung,
<lb/>daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzu- 
<lb/>bilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegenstände in Verkehr
<lb/>zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen." Vergl. 88 9, 10.

<lb/>89) $)ic§ gilt nicht ohne Weiteres für alle strafrechtlichen Nebengesetze; es ist jeweils
<lb/>besonders zu prüfen, welche Bedeutung der Begriff gewerbsmäßig hat. Vergl. van Calker
<lb/>a a. O. S. 123. Seligsohn oben S. 518.

<lb/>") Entscheidungen in Strafsachen Bd. X S. 401 flg. Vergl. auch Bd. IV S. 36 flg
<lb/>— Gleicher Ansicht: Kl oft er mann, Urheberrecht, S. 236. Daude, Lehrbuch des deut^
<lb/>schen Urheberrechts S. 64 flg. Allfeld, literarische und artistische Urhebergesetze S. 177.
<lb/>van Calker, die Delicte gegen das Urheberrecht S. 122 flg. — Anderer Ansicht: Steng-
<lb/>lein, die Reichsgesetze zum Schutze des geistigen Eigenthums I. Aufl. S. 26.

<lb/>9l) Entscheidungen in Strafsachen Bd. XV. S. 37.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0639.tif"
                   n="637"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0639"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0639--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 637

<lb/>nur zum Selbstkostenpreise geschehen, nöthigte den Vorderrichter nicht zu. der An- 
<lb/>nahme, daß das Kaufgeschäft nicht zu dem Gewerbebetriebe des Angeklagten gehöre.
<lb/>Ist aber das Kaufgeschäft von dem Angeklagten im Betriebe seines Gewerbes ge- 
<lb/>schlossen, so ist ohne Bedeutung, daß cs sich um ein nur einmaliges Ueberlassen
<lb/>handelt. Zur GewerbSmäßigkeit des Herstellens oder Inverkehrbringens ist nicht
<lb/>nothwendig, daß ein wiederholtes Herstellen oder Inverkehrbringen geschehen oder
<lb/>das Inverkehrbringen sich als Theil der gewerbsmäßigen Thätigkeit darstellt, —
<lb/>zu deren Zwecke geschieht. Anderenfalls würde jedem gestattet sein, in seinem
<lb/>Gewerbe den Gegenstand der einem Anderen patentirten Erfindung wenigstens
<lb/>einmal herzustellen und wenigstens einmal als Handelswaare in Verkehr zu bringen,
<lb/>was die Rechte des Patentinhabers in hohem Grade beeinträchtigen müßte und
<lb/>von dem Gesetze nicht beabsichtigt ist. Nach § 1 a. a. O. soll das Patent dem
<lb/>Inhaber die gewerbliche Verwerthung der Erfindung ermöglichen und sichern, und
<lb/>in dieses Recht des Patentinhabers greift derjenige ein, welcher seinerseits die Er- 
<lb/>findung gewerblich verwcrthct, sei es durch Herstellen oder durch Inverkehrbringen."

<lb/>Die Behauptung, daß zur GewerbSmäßigkeit nicht erforderlich sei, daß die
<lb/>Handlung sich als Theil der gewerbsmäßigen Thätigkeit darstellt, wird sich in solcher
<lb/>Allgemeinheit schwerlich hallen lassen. Auch das Argument, daß die Zulassung
<lb/>einmaliger Benutzung einer Erfindung in einem Gewerbe die Rechte des Patent- 
<lb/>inhabers in hohem Grade beeinträchtigen würde, dürfte nicht sonderlich schwer
<lb/>wiegen; denn der Gesetzgeber hat dem Patentinhaber das Benutzungsrecht doch nicht
<lb/>schlechthin, sondern nur innerhalb gewisser Grenzen Vorbehalten wollen, und es
<lb/>fragt sich eben, wo diese Grenzen zu ziehen sind, ob der einmaligen Benutzung
<lb/>gegenüber dem Patentinhaber bereits ein Verbietungsrecht zusteht. Daß. endlich
<lb/>der. am Schlüsse der Reichsgerichtsentscheidung befindliche Hinweis auf § 1 des
<lb/>Patcntgesetzes unzutreffend ist, wurde schon oben (S. 634) hervorgehoben.

<lb/>Allein in der Hauptsache hat das Reichsgericht Recht: die Benutzung der
<lb/>Erfindung, braucht, um gewerbsmäßig zu sein, nicht selbst den Gegenstand eines
<lb/>Gewerbes zu bilden, es genügt, wenn sie in Ausübung eines Gewerbes vereinzelt
<lb/>und ohne specielle Gewinnabsicht vorgenommcn wird?-)

<lb/>Was spricht für die Nichtigkeit dieser Annahme?

<lb/>Es ist gesagt worden, daß die GewerbSmäßigkeit im Sinne der auf Wieder- 
<lb/>holung und Vermögensgewinn gerichteten Absicht unvereinbar sei mit fahrlässiger
<lb/>Vornahme einer Rechtsverletzung.^) Wäre diese Ansicht richtig, so müßte aller- 
<lb/>dings der GewerbSmäßigkeit in § 4 die andere Bedeutung („in Ausübung eines
<lb/>Gewerbes") beigelegt werden; denn in § 35 wird die fahrlässige Patentverletzung
<lb/>ausdrücklich anerkannt. Allein GewerbSmäßigkeit im ersteren Sinne und Fahr- 
<lb/>lässigkeit sind recht wohl mit einander vereinbar. Eine fahrlässige Patentverletzung

<lb/>"2) Zustimmend die oben bei Note 32 stg. genannten Autoren.

<lb/>93) Klein feiler, Strafrechtliche Nebengesetze S. 248 Notes, S. 858 Note 4, S.376
<lb/>Note 4b.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0640.tif"
                   n="638"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0640"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0640--><p/>
               <p>

                  <lb/>638 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>liegt vor, wenn der Thäter die patentirte Erfindung benutzt hat in pflichtwidriger
<lb/>Unkenntniß, daß an der Erfindung ein Patentrecht bestehe und daß durch sein
<lb/>Handeln in dieses Recht eingcgriffen werde. Warum soll eine solche rechtswidrige
<lb/>Erfindungsbenutzung nfcht geschehen können in der Absicht künftiger Wiederholung
<lb/>und zum Zwecke des Vermögensgewinncs? Es handelt sich doch nicht um die Ge-
<lb/>werbsmäßigkeit, welche das Bindeglied verschiedener Delicte zu einem Verbrechen
<lb/>bildet, sondern um die Gewerbsmäßigkeit, welche die Thätigkeit überhaupt erst zum
<lb/>Unrecht stempelt?^)

<lb/>Im Uebrigen ist zu beachten, daß in den oben mitgetheilten Entscheidungen
<lb/>des R.G.'s „die fortgesetzte auf Gewinn berechnete Thätigkeit" nicht von der Ge- 
<lb/>werbsmäßigkeit ausgeschlossen, sondern daß nur neben ihr „die Thätigkeit bei
<lb/>Ausübung eines Gewerbes" als gleichwerthig anerkannt wird.

<lb/>Eine andere Erwägung scheint uns der Beachtung Werth. Der Gebrauch
<lb/>eines Erfindungszeugnisses in dem Sinne, daß dieser Gebrauch den Gegenstand
<lb/>eines Gewerbes bildet, ist regelmäßig ausgeschlossen, cs kann vielmehr von einem
<lb/>gewerbsmäßigen Gebrauche überhaupt nur in dem Sinne die Rede sein, daß der
<lb/>Gebrauch bei Ausübung eines Gewerbes stattfindet. Es wird wohl gesagt, daß
<lb/>der Musiker aus dem Spielen des Instrumentes ein Gewerbe macht. Allein in
<lb/>allen den weitaus zahlreicheren Fällen, wo die gewerbliche Thätigkeit nicht in einer
<lb/>Handlung, dem Gebrauche eines Mittels aufgeht, wo es sich vielmehr um ver- 
<lb/>schiedene, manigfaltig in einander greifende Maßnahmen handelt, ist ein ähnlicher
<lb/>Sprachgebrauch völlig ausgeschlossen. Eine Sicherheitslampe, ein Löthapparat,
<lb/>ein Ventil, die meisten Maschinen und Werkzeuge sind lediglich Hülfsmittel beim
<lb/>Betriebe von Gewerben verschiedener Art, ihr Gebrauch macht aber nicht selbst
<lb/>den Gegenstand eines Gewerbes aus. In all' diesen Fällen kann das Wort „ge- 
<lb/>werbsmäßig" nichts anderes bedeuten als „in Ausübung eines Gewerbes". Ist
<lb/>diese Bedeutung aber beim Gebrauchen von Erfindungsgegenständen in zahlreichen
<lb/>Fällen die einzig mögliche, so darf ihr auch bei den übrigen Arten der Benutzung
<lb/>einer Erfindung (Herstellen, Inverkehrbringen, Feilhaltcn eines Erzeugnisses, An- 
<lb/>wenden eines Verfahrens) die Anerkennung nicht versagt werden.

<lb/>Schließlich sei darauf hingewiesen, daß in der Enqueteverhandlung des Jahres
<lb/>1886, auf welche der Entwurf des neuen Gesetzes verweist, ausdrücklich von
<lb/>Anwendung, von Gebrauch „zu gewerblichen Zwecken" gesprochen wird?')

<lb/>3. Die Fragen, ob überhaupt der Betrieb eines Gewerbes vorhanden ist,
<lb/>und ob die in Betracht kommende Handlung zu diesem Gewerbebetriebe gehört,
<lb/>sind thatsächlicher Natur?") Ist erstcre Frage zu bejahen, so gilt es den Umfang

<lb/>9«) Bergt. Binding, Handbuch des Strafrechts, Bd. I S. 549.

<lb/>96) Siehe oben bei Note 62.

<lb/>96) Vehrend a. a. O. S. 129 stg. — lieber die „Gewerbsmäßigkeit" eines Geschäfts- 
<lb/>betriebes ist Eideszuschiebung unstatthaft; wer sich auf die Gewerbsmäßigkeit beruft, hat
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0641.tif"
                   n="639"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0641"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0641--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? ßZg

<lb/>des Gewerbebetriebes in concreto festzustellen; derselbe kann nur individuell be- 
<lb/>stimmt werden. Die gewerbliche Thätigkeit des einzelnen Gewerbtreibenden kann
<lb/>sich auch auf Geschäfte erstrecken, die gewöhnlich nicht in das Gebiet eines der- 
<lb/>artigen Gewerbes gehören. Bei allen Handlungen eines Gewerbtreibenden aber,
<lb/>die möglicher Weise in den Bereich seines Gewerbes fallen können, spricht die
<lb/>Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie in Beziehung zum Gewerbe stehen.

<lb/>Sehr instruktiv ist in dieser Hinsicht folgende Entscheidung des Reichsgerichts
<lb/>vom 13. Januar 188797):

<lb/>„Nach den Feststellungen des Ersten Richters ist dem Herdfabrikanten G.
<lb/>ein Patent für die Erfindung einer einstellbaren Vorrichtung für Aufspeicherung
<lb/>von Wärme in Kochherden ertheilt. Die Angeklagte, Eisenhändlerswittwe, welche
<lb/>von der Patentverleihung an G. Kenntniß hatte, wünschte einen Herd, welcher
<lb/>mit der durch G. erfundenen Neuerung versehen war, für ihren Privatgebrauch
<lb/>zu erhalten, ließ deshalb einen Schlossergesellen, welcher früher im G.schcn Ge- 
<lb/>schäfte gearbeitet hatte, für sich cngagiren und von demselben zum erwähnten Zwecke
<lb/>einen Herd nach G.'schem Systeme anfertigen. Angeklagte hatte zwar ihren bis- 
<lb/>her benutzten Kochherd verkauft, derselbe konnte jedoch nicht sofort in der Woh- 
<lb/>nung der Käuferin untergebracht werden und blieb vorläufig noch bei der An- 
<lb/>geklagten stehen. Den vollendeten neuen Herd ließ sie in ihrem Laden stehen,
<lb/>wo derselbe „mit eisernem Geschirr bedeckt, an der hinteren Wand stehen blieb",
<lb/>bis er in Folge des von G. gestellten Strafantrages mit Beschlag belegt wurde.
<lb/>Einigen der ihren Laden besuchenden Personen zeigte sie den Herd, bemerkte jedoch
<lb/>einem Zeugen gegenüber, daß ihr die Neuerung nicht praktisch scheine, während
<lb/>sie einer Zeugin erklärte, daß sie den Herd nicht verkaufe, sondern in ihre
<lb/>Küche stelle.

<lb/>Der Vorderrichter giebt zu, daß der fragliche Herd hinsichlich der patentirten
<lb/>Neuerung genau den von G. patentmäßig angefertigten Kochherden entspricht, er- 
<lb/>achtet aber den Thatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 4 des Patentgesetzes
<lb/>nicht für gegeben.

<lb/>Er verneint, daß eine „gewerbsmäßige" Herstellung des Herdes stattgefunden
<lb/>habe, weil die Angeklagte nur einen einzigen Herd habe Herstellen lassen und den
<lb/>Entschluß bekundet habe, diesen für ihren Privatgebrauch zu benutzen. Es mag
<lb/>zunächst bemerkt tperden, daß die bloße Bekundung des Entschlusses, den Herd nur
<lb/>zum Privatgebrauch zu benutzen, nicht entscheidend sein würde, wenn die Angeklagte
<lb/>nicht auch in Wahrheit den Entschluß gefaßt und beziehungsweise die Absicht ge- 
<lb/>habt haben würde, den Herd nur für sich Herstellen zu lassen und zu gebrauchen;
<lb/>■ allein der Zusammenhang der Entscheidungsgründe läßt darüber keinen Zweifel,
</p>
               <p>

                  <lb/>Thatsachen darzuthun, aus denen der Richter den Schluß auf Gewerbsmäßigkeit ziehen kann.
<lb/>Urtheil des O.LG.'s München in Seufsert's Archiv 33b. 47 S. 355.

<lb/>®7) Gareis'sche Sammlung der Entscheidungen in Patentsachen Bd. VI. S. 145 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0642.tif"
                   n="640"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0642"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0642--><p/>
               <p>

                  <lb/>640 Sch an je, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>daß der Erste Richter als feststehend, annahm, die Absicht der Angeklagten sei le- 
<lb/>diglich auf Benützung des HerdeS zu ihrem Privatgebrauche gerichtet, und beschränkt
<lb/>gewesen. Unter dieser Boraussetzung konnte der Erste Richter allerdings annehmen,
<lb/>daß eine „gewerbsmäßige" Herstellung im Sinne des § 4 nicht vorliege.

<lb/>Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist im Patentgesetze kein anderer als in
<lb/>der Gew.O. und sonstigen neueren Gesetzen. Er erfordert regelmäßig eine auf
<lb/>Gewinn oder Erwerb gerichtete Thätigkcit, welche fortgesetzt entwickelt wurde oder
<lb/>nach dem Willen des Handelnden fortgesetzt werden foflte.®8) Dies wird be- 
<lb/>stätigt durch den Bericht der zur Berathung des Entwurfes zusammengesetzten
<lb/>Kommission, welcher hier von besonderer Bedeutung ist, weil der Zusatz des
<lb/>im Regierungsentwurfe fehlenden Wortes „gewerbsmäßig" erst von der Kom- 
<lb/>mission beschlossen wurde. Dieser Bericht sagt in § 4, daß „im Allgemeinen"
<lb/>— und diese Worte stehen im Gegensätze zu den unmittelbar vorher besprochenen
<lb/>Ausnahmen nach Alinea 2 — „auch nach Ansicht der Kommission die Wirkung
<lb/>des Patentes ein Exclusivrecht des Patentinhabers nur insofern begründen" solle,
<lb/>„als es sich um die gewerbsmäßige Allsnutzung der Erfindung handelt". Von einer-
<lb/>gewerbsmäßigen Ausnutzung kann aber selbstverständlich nur da die Rede sein, wo
<lb/>es sich um eine fortgesetzte oder fortzusetzende, auf Erwerb gerichtete Thätigkeit,
<lb/>nicht aber um einen einzelnen Fall privater Benützung hanvelt.

<lb/>Die Revision macht nun allerdings geltend, daß der Begriff der Gewerbs- 
<lb/>mäßigkeit hier trotz der beabsichtigten privaten Benützung um deßwillen ange- 
<lb/>nommen werden müsse, weil die patentirte Erfindung von der Angeklagten in
<lb/>ihrem eigenen Gewerbebetriebe durch ihre gewerblichen Arbeiter und somit, weil
<lb/>in den Rahmen einer gewerbsmäßigen Thätigkeit fallend, auch „gewerbsmäßig" im
<lb/>Sinne des Gesetzes hergestellt worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht bei- 
<lb/>getreten werden. Zuzugeben ist, daß, wenn eine Patentverletzung in einem' ver- 
<lb/>wandten Gewerbe vorgenommen wird, regelmäßig auch eine einmalige Herstellung
<lb/>des patentirten Gegenstandes genügen wird, um sie als eine gewerbsmäßige er- 
<lb/>scheinen zu lassen, weil beim Gewerbetreibenden, welcher einen in sein Gewerbe
<lb/>einschlagenden Gegenstand Herstellen läßt, thatsächlich stets die Bermuthung dafür
<lb/>spricht, daß dieser Gegenstand gleich den sonstigen im Gewerbebetrieb gefertigten
<lb/>Maaren zum Zwecke des Gelderwerbes und als ein Produkt der fortgesetzten Aus- 
<lb/>übung des gcsammten Gewerbebetriebes hergestellt wurde. Allein eine Rechts-
<lb/>siction, die selbst durch den Nachweis des Gegentheils nicht ausgeschlossen werden
<lb/>könnte, vermag hierdurch nicht geschaffen zu werden. Wenn sich der Richter nach
<lb/>den Umständen des einzelnen Falles zu überzeugen vermag, daß ein Gewerbe- 
<lb/>treibender einen bestimmten Gegenstand ausnahmsweise nicht zum Zwecke des Ver- 
<lb/>kaufs und der Erlangung von Geivinn, sondern lediglich für seinen Privatgebrauch
<lb/>habe Herstellen lassen, wenn also die allerdings beim Gewerbetreibenden der Regel

<lb/>s8) Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens wird aber derBegriffderGewerbsmäßig-
<lb/>kest von den Reichsgesetzen, wie oben dargelegt, verschieden differenzirt.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0643.tif"
                   n="641"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0643"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0643--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 641

<lb/>nach vorauszusetzende auf Erwerb gerichtete Absicht ausdrücklich ausgeschlossen ist,
<lb/>dann kann auch der Gewerbetreibende nicht anders behandelt werden, als der
<lb/>Privatmann, welcher einen patentirten Gegenstand zu eigenem Gebrauche für sich
<lb/>hergestellt hat.

<lb/>Es ließe sich , allenfalls noch einwenden, daß der Gewerbtreibende, welcher
<lb/>den patentirten Gegenstand im eigenen Geschäfte fertigen läßt, ihn regelmäßig
<lb/>billiger erlangen wird, als wenn er ihn in legaler Weise käuflich erwirbt, und
<lb/>daß er insofern gleichwohl um eines Gewinnes willen die Herstellung bewirkt habe;
<lb/>allein abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um einen Geschäftsgewinn im ge- 
<lb/>wöhnlichen Sinne handelt, fehlt es da, wo die Beschränkung auf eine einmalige
<lb/>Herstellung von vornherein feststeht, an der Absicht, mit dem ftaglichen Gegen- 
<lb/>stände fortgesetzt Gewinn zu erzielen,, wie dies der Begriff der Gewerbsmäßigkeit
<lb/>voraussetzt.

<lb/>Nicht Alles, was ein Gewerbtreibender in seiner Werkstätte Herstellen läßt,
<lb/>muß daher als gewerbsmäßig hergestellt angesehen werden, sondern nur dasjenige,
<lb/>was er in Ausübung seines Gewerbes und zum Zwecke des Erwerbes Her- 
<lb/>stellen läßt."

<lb/>Diese Ausführungen des Reichsgerichts sind zutreffend. Ein Punkt aber
<lb/>bedarf der Hervorhebung.

<lb/>Das Reichsgericht erblickt in dem Fehlen der Gcwinnabsicht ein Indiz,
<lb/>welches gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit spricht; es sagt, daß der Be- 
<lb/>griff der Gewerbsmäßigkeit die Gewinnabsicht voraussetze. Hierzu möchten wir
<lb/>Folgendes bemerken.

<lb/>Bei einer accessorisch gewerbsmäßigen Handlung braucht eine besondere, un- 
<lb/>mittelbare Gewinnabsicht, d. h. abgesehen von der allgemeinen, welche dem ganzen
<lb/>Gewerbebetrieb zu Grunde liegt, ebensowenig vorhanden zu sein, wie eine Wieder- 
<lb/>holungsabsicht. Seydel"b) sagt: „Es kann einer Einzelleistung innerhalb eines
<lb/>Gewerbebetriebes die Eigenschaft einer gewerblichen Thätigkeit nicht schon um
<lb/>dessentwillen abgesprochen werden, weil für diese eine Bezahlung nicht erfolgt. Es
<lb/>genügt, daß sie zur Förderung des Gewerbebetriebes und damit zur gewerblichen
<lb/>Gewinnerzielung gehört. Es ist z. B. ganz entschieden eine Handlung des Ge- 
<lb/>werbebetriebes, wenn, wie dies in Paris vielfach geschieht, Modewaarenmagazine
<lb/>an die Besucher unentgeltlich Erfrischungen abgeben, da hier der Zweck nicht Frei- 
<lb/>gebigkeit, sondern Anlockung von Kundschaft, demnach Gewinnerzielung ist. Wenn
<lb/>also etwa ein solcher Magazinsinhaber Branntwein oder Liqueure ohne Bezahlung
<lb/>an Kunden verabreicht, so fällt er nach deutschem Rechte zweifellos unter 33 der
<lb/>Gew.O. Ebenso macht sich, fügen wir hinzu, einer Patentverletzung schuldig der

<lb/>•®) a. a. O. S. 2. Vergl. auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts zu Dresden
<lb/>in den Annalen dieses Gerichtshofes Bd. Hl, S. 466 flg. und Bd. XV S. 199. Desgl.
<lb/>Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden Bd. I S. 350, Bd. Ill
<lb/>S. 364, Bd. IX. S. 1. Bd. XV S. 3 flg. S. 116 flg.

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V, 41
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0644.tif"
                   n="642"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0644"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0644--><p/>
               <p>

                  <lb/>642 Schanze, §8as ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Ersindung zu verstehen?

<lb/>Magazinsinhaber, der sich zur unentgeltlichen Verabreichung der Getränke, unbefugt
<lb/>eines patentirten Automaten bedient, der Fabrikant der ohne Erlaubniß des Be- 
<lb/>rechtigten einen patentirten Artikel herstellt, um denselben seinen Kunden als Weihnachts- 
<lb/>gabe zu schenken. Das Reichsgericht selbst hat in der oben bei Note 91 mitgetheilten
<lb/>Entscheidung zutreffend hervorgehobcn, der Umstand, daß der Angeklagte den Reflector
<lb/>zum Selbstkostenpreise verkauft habe, nöthige nicht zu der Annahme, daß das
<lb/>Kaufgeschäft nicht zu dem Gewerbebetriebe des Angeklagten gehöre. Solche Zu- 
<lb/>gehörigkeit ist auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die Waare io con
<lb/>creto unter dem Selbstkostenpreise abgegeben wird?-») i»»)

<lb/>4. Die meisten Schriftsteller stimmen darin überein, daß im Gegensatz zu
<lb/>der dem Patentinhaber vorbehaltenen gewerbsmäßigen Benutzung, , die Beimtzung
<lb/>zu Lehr- und Studienzwecken gemein frei sei.

<lb/>Ist diese Ansicht richtig?

<lb/>""&gt;) Bergt. Gareis a. a. O. S. 88 Abs. 2, Rosenthal a. a. O. S. 123
<lb/>Note 14 a. E.

<lb/>ioi) Der Vollständigkeit wegen sei noch die Entscheidung des Reichsgerichts vom
<lb/>10. November 1894 mitgetheilt: „Der Angeklagte hat sich zwar nicht dadurch strafbar ge- 
<lb/>macht, daß er eine Nachbildung vornahm, da er das Muster nur ein Mal und nicht gewerbs- 
<lb/>mäßig nachbildete. Es handelt stch indeß im vorliegenden Falle nicht um die Nachbildung,
<lb/>sondern um den Gebrauch. Das Gericht hat nicht die Nachbildung, sondern den Gebrauch
<lb/>des durch die Nachbildung hervorgebrachten Geräths für wesentlich erachtet, und hat hierin
<lb/>eine strafbare Handlung gefunden, weil cs annahm, daß das Geräth gewerbsmäßig gebraucht
<lb/>worden sei. Diese Annahme beruht auf zutreffenden Erwägungen. Das Wort „gewerbs- 
<lb/>mäßig" in 8 4 des Gesetzes betr. den Schutz von Gebrauchsmustern bezieht stch auf sämmt-
<lb/>liche Fälle der Verletzung des Schutzrechts, so daß der Gebrauch eines durch Nachbildung
<lb/>hervorgebrachten Geräths nur dann unter § 4 und folgeweise 8 10 des Gesetzes fällt, wenn
<lb/>er gewerbsmäßig geschieht, während durch einen anderweitigen Gebrauch, insbesondere eine»
<lb/>solchen zu häuslichen Zwecken, das Schutzrecht nicht verletzt werden kann.» Unter Gewerbs-
<lb/>mäßigkeit ist auch bei der Auslegung dieses Gesetzes eine aus fortgesetzten Erwerb gerichtete
<lb/>Thätigkeit, demnach aber unter gewerbsmäßigem Gebrauche jede Benutzung bei dem Betriebe
<lb/>eines Gewerbes zu verstehen. Einen derartigen Gebrauch hat der Angeklagte gemacht. Fest- 
<lb/>gestellt ist, daß der Angeklagte in seinem landwirthschaftlichen Betriebe Butter zum Zwecke
<lb/>des regelmäßige» Verkaufs erzeugt, daß er das nachgebildete Geräth etwa drei Male in seiner
<lb/>Wirthschaft gebraucht und mittels desselben Butter hergestellt, und daß er einen Theil auch
<lb/>dieser Butter ebenso wie die anderweitig erzeugte verkauft hat. Hieraus ist gefolgert, daß
<lb/>der Angeklagte den in Rede stehenden Apparat gewerbsmäßig gebraucht habe. Dies ent- 
<lb/>spricht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes, denn durch die oben erwähnte Vorschrift soll
<lb/>in gleicher Weise wie durch 8 4 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 einerseits zwar nur
<lb/>der gewerbsmäßige Gebrauch, andererseits aber „die gewerbliche Benutzung im weitesten
<lb/>Sinne, insbesondere auch diejenige im Bereiche der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues,
<lb/>des Verkehrswesens u. s. w.", ebenso wie „die Verwendung als Hülssmittel der gewerblichen
<lb/>Production" getroffen werden (vergl. Motive zum angezogenen Patentgesetze). Als Hülfs-
<lb/>mittel der gewerblichen Production aber ist ein Apparat verwendet, falls er im Gewerbe- 
<lb/>betriebe benutzt ist, und die mittels desselben gewonnenen Erzeugniffe ebenso wie die anderen
<lb/>Erzeugnisse des Gewerbebetriebes verwerthet sind." — Blatt für Patent-Muster u. Zeichen- 
<lb/>wesen Ad. I S. 231 flg. . .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0645.tif"
                   n="643"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0645"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0645--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 643


<lb/>Es liegt auf der Hand, daß die hervorgehobenen Zwecke nur beim Herstellen
<lb/>und Gebrauchen eines Erzeugnisses, sowie beiyr Anwenden eines Verfahrens, nicht
<lb/>aber beim Inverkehrbringen und Fcilhalten eines Erzeugnisses in Betracht komiyen.

<lb/>Die Benutzung zu Studienzwecken ist häufig eine private, nicht gewerbs- 
<lb/>mäßige und deshalb gemeinfrei. Allein.auch in Fabriken und sonstigen Gewerbe- 
<lb/>betrieben giebt es Laboratorien und Versuchsstationen, um wissenschaftliche Studien
<lb/>für die praktischen Zwecke des betreffenden Gewerbes anzustellen; wird eine Er- 
<lb/>findung bei solchen Studien benutzt, so dürste der Benutzung, da sie für die
<lb/>Zwecke des Gewerbes geschieht, die Gewerbsmäßigkeit kaum abzusprechen sein.
<lb/>Daß die Lehrthätigkeit nicht ohne Weiteres außerhalb der gewerbsmäßigen Thätig-
<lb/>keit liegt, haben wir bereits oben nachzuweisen versucht. Es kann sich also nicht
<lb/>schlechthin um einen Gegensatz zwischen Studium und Belehrung einerseits und
<lb/>gewerbsmäßiger Thätigkeit andererseits handeln, der behauptete Unterschied muß,
<lb/>wenn überhaupt vorhanden, anderswo liegen.

<lb/>Nehmen wir an, daß ein Kenner der Naturwissenschaften berufsmäßig gegen
<lb/>Entgelt über Stoffe aus dem Gebiete seines Wissens unter Vornahme von Expe- 
<lb/>rimenten und Demonstrationen Vorträge hält. Darf er hierbei einen patentirten
<lb/>Gegenstand Herstellen, sich eines patentirten Instrumentes bedienen, ein patentirtes
<lb/>Verfahren anwenden?

<lb/>Ga reismeint, daß einem Professor der Mechanik nicht verboten sei,
<lb/>seinen Schülern ein patentirtes Werkzeug, das er nicht vom Patentinhaber selber
<lb/>bezogen, unter demonstrativer Benutzung vorzuzeigen; daß einem Professor der
<lb/>Chemie nicht verboten sei, Kolbe's patentirte Erfindung seinen Schülern zu zeigen
<lb/>und Salicylsäure auf dem von Kolbe erfundenen Wege hezustellen.

<lb/>Gareis hat Recht. Allein wie steht eS dann, wenn, um bei unserem Bei- 
<lb/>spiele zu bleiben, der Vortragende das patentirte Instrument nicht demonstrirt,
<lb/>sondern als Hülfsmittel bei der auf ein anderes Object gerichteten Demonstration
<lb/>benutzt, also z. B. sich eines patentirten Fernrohrs bedient, nicht um die Gesetze
<lb/>der Optik, nach denen es construirt, und die Errungenschaften der Mechanik,
<lb/>welche es aufweist, darzuthun, sondern um astronomische Erscheinungen vorzuführen?
<lb/>Oder wenn er sich der nach einem patentirten Verfahren hergestellten Salicyl- 
<lb/>säure bedient, um ein anderweites Verfahren, bei welchem Salicylsäure eine Rolle
<lb/>spielt, experimentell demonstriren zu können? Wir sind der Ansicht, daß er zu
<lb/>solcher Benutzung der Erfindung nicht berechtigt ist.

<lb/>. . Worin liegt der Unterschied, zwischen diesen und den von Gareis erwähnten
<lb/>Fällen? In dem Zwecke der Benutzung!.

<lb/>. Gareis108) sagt: „Jeder Gebrauch, welcher von der patentirten Maschine rc.

<lb/>-«-) a. a. O. S. 90, 92.

<lb/>10S) o. a. D. S. 92. — Bergt, auch von Calker a. a. O. S. 151: „Als Gebrauchen
<lb/>eines patentirten Gegenstandes ist jede Verwendung desselben zu dem seiner Bestimmung
<lb/>entsprechenden Zwecke zu betrachten."
</p>
               <p>

                  <lb/>41*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0646.tif"
                   n="644"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0646"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0646--><p/>
               <p>

                  <lb/>644 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehe»?

<lb/>zu einem anderen Zwecke als zur Befriedigung gerade deS wirthschaftlichen Be- 
<lb/>dürfnisses, zu dessen Befriedigung die patentirte Sache oder Methode laut Patent- 
<lb/>bescheinigung bestimmt ist, liegt außerhalb der Patentverletzung und im Rechte
<lb/>des Publikums." Damit ist, wenn auch in nicht ganz zutreffender Formulirung
<lb/>dem richtigen Gedanken Ausdruck verliehen.

<lb/>Jede Erfindung will eine Veränderung in der Außenwelt herbeiführen, be- 
<lb/>zweckt die Erreichung eines Effectes. Dieser Effect ist einem weiteren Zwecke dienst- 
<lb/>bar, befriedigt irgend ein menschliches Bedürfniß. Letzteres braucht nicht gerade
<lb/>wirthschaftlicher Natur zu sein; die Erfindung kann z. B. astronomischen, medi-
<lb/>cinischen, künstlerischen Zwecken dienen oder den Spieltrieb befriedigen.

<lb/>Damit nun die Benutzung einer Erfindung im Sinne von 8 4 des Patent-
<lb/>gesctzes vvrlicge, muß die Ausführung der Erfindung, d. h. die Herstellung
<lb/>pes Erzeugnisses oder die Anwendung des Verfahrens geschehen in der Absicht,
<lb/>eine Veränderung in der Außenwelt herbeizusühren, einen thatsächlichen Erfolg zu
<lb/>erreichen, nicht aber in der Absicht, Natur und Wesen der Erfindung kennen zu
<lb/>lernen, bez. diese Kcnntniß zu verbreiten. Die Ausführung einer Erfindung ist
<lb/>„Benutzung" im Sinne von 8 4 wenn sie aus praktischem, nicht, wenn sie aus
<lb/>theoretischem Interesse geschieht.

<lb/>Handelt es sich aber um den Gebrauch eines Erfindungserzeugnisses, so
<lb/>muß derselbe den« Wesen und Zwecke der Erfindung entsprechen, damit die „Be- 
<lb/>nutzung einer Erfindung" vorliegt. Wird ein Dampfkessel als Belastungsmaterial,
<lb/>ein chirurgisches Instrument als Feuerhaken, ein Ventil als Rohmetall verwendet,
<lb/>so liegt zwar ein Gebrauch des Erfindungsgegenstandes vor, aber nicht ein
<lb/>solcher, der sich als Benutzung einer Erfindung darstellt. Das Gleiche gilt
<lb/>von dem Gebrauche zum Zwecke der Erkenntniß der Erfindung. Eine Erfindung
<lb/>kann sehr wohl Erkenntnißzwecken dienen, man denke an ein Fernrohr zur Be- 
<lb/>obachtung astronomischer Vorgänge; und der Gebrauch diesem theoretischen Zwecke
<lb/>entsprechend ist gewiß Benutzung im Sinne von 8 4. Allein der Erkenntnißzweck
<lb/>muß immer ein externer, außerhalb der Erfindung selbst gelegener sein.. Eine Er- 
<lb/>findung, die ihre eigene Erkenntniß zum Zwecke hat, ist ein Unding. Der Gebrauch
<lb/>eines Erfindungserzeugnisses, um das Wesen der Erfindung, welche durch das
<lb/>Erzeugniß verkörpert wird zu erkennen, ist Benutzung zu einem der Erfindung
<lb/>fremden Zwecke und fällt, deshalb, gleichviel ob er gewerbsmäßig geschieht oder
<lb/>nicht, niemals in den Bereich des 8 4 cit.104)

<lb/>Der Satz, daß die Verwendung von Erfindungen zu Studien- und Lehr- 
<lb/>zwecken gemeinfrei sei, ist also nur innerhalb bestimmter Grenzen richtig und.
<lb/>insoweit auch nicht schlechthin deshalb, weil diese Verwendung keine gewerbsmäßige
<lb/>Thätigkeit ist, sondern unter Umständen deshalb, weil diese Verwendung keine Be- 
<lb/>nutzung im Sinne von 8 4 des Patentgesetzes ist.

<lb/>,04) Ueßereinftimmcnb Köhler, Patentrecht, S. 105 unten. Siehe oben bei Note 12.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0647.tif"
                   n="645"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0647"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0647--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sch anze. Was ist unter gewerbsmäßiger Benützung einer Erfindung zu verstehe»? 645

<lb/>IV.

<lb/>1. Eine wichtige Frage steht noch offen: Setzt die gewerbsmäßige Benutzung
<lb/>einer Erfindung im Sinne von 8 4 des Patentgesetzes nothwendig- die Absicht
<lb/>des Vermögenserwerbes voraus?

<lb/>Die Absicht, Vermögen zu erwerben, ist nicht zu verwechseln mit der Ab- 
<lb/>sicht, den erlangten Vermögenserwerb eigennützig zu verwenden. Letztere Absicht
<lb/>ist zweifellos nicht erforderlich. Die Gewerbsmäßigkeit ist mit der Absicht, die
<lb/>Erträgnisse des Betriebes anderen Personen oder dem Gemeinen Besten zuzu- 
<lb/>wenden, wohl vereinbar. „Ob der pekuniäre Gewinn das eigentliche Motiv ist,
<lb/>aus welchem ein Gewerbe betrieben wird, ist für den Begriff des letzteren ganz
<lb/>unerheblich.""")

<lb/>Die zur Entscheidung gestellte Frage umfaßt insbesondere Fälle folgen- 
<lb/>der Art:

<lb/>a) Ein privatrechtlicher Verein (Gesellschaft oder juristische Person), der die
<lb/>Lieferung billiger Maaren an seine Mitglieder zum Zwecke hat, läßt den Gegen- 
<lb/>stand einer Erfindung Herstellen und vertreibt ihn ohne jeden Gewinn an seine
<lb/>Mitglieder. Man denke an Consumvereine, Beamten- und Lehrervereinigungen.
<lb/>Oder eine Vereinigung dieser Art nimmt an der Stätte ihres Betriebes für die
<lb/>Zwecke desselben einen patentirten Gegenstand in Gebrauch.

<lb/>b) Eine öffentlich-rechtliche Korporation (Staat, Gemeinde rc.) braucht eine

<lb/>Erfindung — durch Herstellung, Anwendung oder Gebrauch s— ohne Absicht des
<lb/>Vermögenserwerbes für ihre eigenen Zwecke. Der Staat läßt z. B. in seinen
<lb/>Gewchrfabriken ein patentirtes Verfahren auwenden, auf seinen Schiffswerften
<lb/>patentirte Schiffe Herstellen, bedient sich in seinen Münzstätten einer patentirten
<lb/>Prägevorrichtung. Eine Stadtgemeinde gebraucht zur Erzeugung der zur Be- 
<lb/>leuchtung der öffentlichen Straßen und Gebäude dienenden Electricität eine patentirte
<lb/>Maschine. Eine Kirchgemeinde bedient sich zur Heizung des Gotteshauses einer
<lb/>patentirten Heizungsanlage. Eine Behörde gebraucht zur Aufbewahrung ihrer
<lb/>Aktin rc. patentirte Schränke. .

<lb/>. In den Fällen unter a ist die auf Vermögenserwerb gerichtete Absicht und
<lb/>dackit die Gewerbsmäßigkeit gegeben, wenn der Verein planmäßig in Gewinnab- 
<lb/>sicht auch an Nichtmitglieder Maaren abläßt106) oder wenn Herstellung und Ver- 
<lb/>trieb der Maaren nicht von einer Gegenseitigkeitsgesellschaft, sondern von einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft ausgeht.

<lb/>Etwas Aehnliches gilt auch von den Fällen unter d. Geht der Betrieb
</p>
               <p>

                  <lb/>"°) Lab and, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 3. Stuft. Bd. IL S. 49. —
<lb/>Seydet a. a. O. S. 2 Note 4. — Köhler, Patentrecht S. 98. — Rosenthat, Patent- 
<lb/>gesetz, S. 122.

<lb/>*“)'SSergl. Gottdammer's Archiv, 58b. XXV, S. 351; Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. XXV111, S. 313 fig.; Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts in Strafsachen, Bd. X, S . 112 fig.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0648.tif"
                   n="646"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0648"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0648--><p/>
               <p>

                  <lb/>646 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>zugleich auf Vermögenserwerb, indem der Staat nicht nur vereinzelt, sondern plan- 
<lb/>mäßig gegen Entgelt für fremde Besteller Gewehre, Schiffe, Münzen Herstellen
<lb/>läßt, indem das städtische Electricitätswerk gegen Bezahlung für Privatpersonen
<lb/>Leuchtkraft liefert, so ist ein Gewerbebetrieb vorhanden. Denn eine Thätigkeit ver- 
<lb/>liert den Charakter der gewerblichen dadurch nicht, daß sie von einem Subjekte
<lb/>des öffentlichen Rechts und zugleich zur Deckung des eigenen Bedürfnisses vor- 
<lb/>genommen wird."')

<lb/>Wir beschäftigen uns im Folgenden ausschließlich mit solchen Fällen, in denen
<lb/>die Erwerbsabsicht fehlt.

<lb/>2. Wie aus den Darlegungen unter I. und II. erhellt, ist man geneigt,
<lb/>Fälle, in denen es an einer Erwerbsabsicht fehlt, in weitem Umfange als unter
<lb/>die Bestimmung in § 4 des Patentgesetzes fallend anzusehen.

<lb/>Fragt man nach der Begründung dieser Meinung, so bekommt man recht
<lb/>allgemeine Betrachtungen zu hören. Man beruft sich auf den Zweck des Patent- 
<lb/>schutzes überhaupt. „Geht man davon aus — heißt eg108) — daß das ge- 
<lb/>währte Patent ein Entgelt dafür ist, daß der Erfinder daS ihm zugehörige geistige
<lb/>Eigenthum nach Verlaus einer verhältnißmäßig sehr kurzen Schutzdauer der All- 
<lb/>gemeinheit preisgiebt, so muß man doch sofort zu dem Schluß gelangen, daß der
<lb/>Entgelt, der ihm dafür zu gewähren ist, bestehen muß in einem außerordentlich
<lb/>starken Schutz während der Zeit, in der er sich im Besitz desselben befindet; denn
<lb/>wenn dieser Schutz nicht ein sehr starker ist, so würde auch der Anreiz, die Er- 
<lb/>findung der Allgemeinheit preiszugeben, doch nur ein sehr schwacher sein und der
<lb/>Effekt, den das Gesetz überhaupt erzielen soll, das Nationalvermögen zu fördern
<lb/>durch die Anregung zur Erfinderthätigkeit und zur Veröffentlichung ihrer Er- 
<lb/>gebnisse würde verfehlt sein." -

<lb/>Mit solchen Erwägungen legislativer Natur läßt sich unseres Erachtens dem
<lb/>positiven Rechte nicht beikommen. Verdienten sie Beachtung, so müßte man das
<lb/>Wort „gewerbsmäßig" schließlich ganz wegdisputiren. „Denn es ist absolut nicht
<lb/>einzusehen, hat man geltend gemacht, weshalb Privatleute, deren eigener Bedarf
<lb/>in Frage kommt, dem Erfinder nicht auch eine Entschädigung zahlen sollten. Wenn
<lb/>sich Jemand ein Haus baut, so kann er eine Menge patentirter Gegenstände on-
<lb/>wenden (Oefen, elektrische Lampen, Thürschlösser und Verschließer, Hebevorrichtungen
<lb/>rc.) ohne dafür eine Gebühr zu entrichten. Weshalb dieser Hausbesitzer aber frei
<lb/>ausgehen soll, dafür liegt auch nicht der mindeste Grund vor. Es ist nicht ein- 
<lb/>zusehen, weshalb man dem reichen Privatmann, der sich eine Menge von pa-

<lb/>107) Behrend a. a. O. S. 95 Note 9 S. 102 flg., Lab and a. a. O. Bd. II
<lb/>S. 60 fig., Seligsohn in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz Bd. HI S. 172.
<lb/>— Ter Umstand, daß die Reichs-Gew.O. abgesehen von den Vorschriften in §§ 16 flg. nur
<lb/>auf Privatunternehmungen Anwendung findet, giebt natürlich keinen Anlaß, allen öffentlichen
<lb/>Betrieben den Charakter des Gewerbes abzusprechen.

<lb/>*08) Katz, Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz Bd. III S. 169 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0649.tif"
                   n="647"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0649"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0649--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 647

<lb/>tentirten Gegenständen aus dem Auslande verschaffen und für sich in Ge- 
<lb/>brauch nehmen kann, die Benutzung einer patentirten Erfindung kostenlos gestatten
<lb/>soll.""»)

<lb/>Die Sache liegt äe lege Iota doch so: der Patentschutz soll nicht ein „außer- 
<lb/>ordentlich" starker, sondern im Interesse der dem Patentberechtigten gegenüber
<lb/>stehenden Personen ein begrenzter sein. Der Gesetzgeber ist mit Absicht und Bewußt-
<lb/>seiit nicht gewillt, dem Patentinhaber jedwede Benutzung der Erfindung ausschließ-
<lb/>■ lich einzuräumen; es soll demselben nur diejenige Benutzung Vorbehalten sein, die
<lb/>sich als eine „gewerbsmäßige" qualificirt. Es gilt nicht zu prüfen, ob diese
<lb/>Grenze der „Gewerbsmäßigkeit" Billigung verdient, sondern lediglich, wo sie zu
<lb/>ziehen ist.

<lb/>Um letztere Aufgabe zu lösen, empfiehlt es sich zwei Fragen gesondert von
<lb/>einanderzuhalten:

<lb/>1. Setzt der Begriff „Gewerbe" die Absicht des Vermögenserwerbes
<lb/>voraus?

<lb/>2. Setzt der Begriff „gewerbsmäßig" die Absicht des Vermögenserwerbes
<lb/>voraus?

<lb/>Wir werden sehen, daß die Bejahung der ersten Frage nicht ohne Weiteres
<lb/>die Bejahung der zweiten im Gefolge hat.

<lb/>3. Man hat wohl bestritten , daß es in den oben unter 1 a und d auf- 
<lb/>geführten Fällen an der Absicht des Vermögenserwerbes fehle. Man wendet ein:
<lb/>„der Staat steckt doch den Nutzen, den jeder private Industrielle bei Herstellung
<lb/>der Gewehre haben würde, in die Tasche dadurch, daß er sie für den Selbst- 
<lb/>kostenpreis acquirirt. Und ebenso ist es bei Schiffsbauten; er würde, wenn er die
<lb/>Schiffe aus Privatwersten Herstellen ließe, dafür die Selbstkosten und den Unter- 
<lb/>nehmergewinn zu zahlen haben, so aber, wenn er sie selbst baut, steckt er den
<lb/>Unternehmergewinn in seine Tasche."110)

<lb/>. Auf diesem Wege dürfte aber schwerlich ein Einklang mit der herrschenden
<lb/>Meinung zu erzielen sein. Denn dieselbe hält fest daran, daß es sich beim Ge- 
<lb/>werbe um berufsmäßige Arbeitstheilung und verkehrsmäßigen Erwerb, um die
<lb/>Erzeugung von Tauschwerthen und Erzielung eines Einkommens handelt."*)

<lb/>Gold sch midt*") sagt: dem Gewerbe ist der Gewinnzweck (Erzielung eines
<lb/>Einkommens) wesentlich.

<lb/>S eijbet113) ist gleicher Ansicht und hebt ausdrücklich hervor, daß es nicht
<lb/>genüge, wenn überhaupt ein Vermögensvortheil, etwa eine Ersparung erzielt werde.

<lb/>Bei Thöl *") heißl es: Gewerbe ist eine auf die Dauer berechnete Nah-
<lb/>~ "-^Patentanwalt 1890 S. 2273 flg., S. 2291.

<lb/>u0) So Henneberg, Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz, Bd. III S. 174.
<lb/>m) Vergl. Bücher und Lehr a. a. O.

<lb/>-") Handbuch I. Bd. 2. Aust. S. 409 Nr. 14 u. S. 454.

<lb/>"-&gt;) a. a. O. S. 2.

<lb/>Handelsrecht I. Bd. 5. Aust. § 30.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0650.tif"
                   n="648"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0650"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0650--><p/>
               <p>

                  <lb/>648 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>rüngsqüelle; dem Gewerbe ist die Absicht des Gewinnes, die Spemlation wesent- 
<lb/>lich. Die Spekulation erwartet Unterschied der Preise, der Anschaffung und der
<lb/>Veräußerung der Sache an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten oder
<lb/>erwartet Unterschied der Preise der Herstellung und der Vergütung der Leistung.

<lb/>Ehrenberg"°) sagt zwar, daß der Versicherungsbetrieb der Gegenseitig- 
<lb/>keitsgesellschaften gleich dem der Aktiengesellschaften einen völlig gewerblichen Cha- 
<lb/>rakter trage, wenngleich er nicht Erwerbszwecke verfolge; allein er hält es doch für
<lb/>mindestens sehr zweifelhaft, ob man bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften, die ja.
<lb/>nicht auf Erwerb ausgehen, von einem gewerbemäßigen Betriebe im Sinne des
<lb/>H.G.B.'s sprechen kann.

<lb/>Und wenn Laband"") geltend macht, daß für den Begriff eines Gewerbes
<lb/>allein maßgebend fei die planmäßige Vornahme von Rechtsgeschäften und thatsäch-
<lb/>lichen Verrichtungen zur Erreichung eines wirthschaftlichen Erfolges für den
<lb/>Unternehmer, so stellt er sich nicht in Widerspruch mit der herrschenden Meinung
<lb/>da er unter „wirthschaftlichen" einen „pekuniären" Erfolg versteht?")

<lb/>Eine Absicht des Vermögenserwerbes in dem allgemein anerkannten Sinne,
<lb/>wie er soeben dargelegt wurde, ist in den Fällm 1. a und b offensichtlich nicht
<lb/>Vorhänden. Die Absicht der Vereine, des Staates, der Gemeinden geht nicht
<lb/>dahin, für den Verkehr, für den Markt Tauschwerthe zu erzeugen, um durch deren
<lb/>Umsatz"") Geld zu verdienen, sie wollen lediglich ihre eigenen Bedürfnisse be- 
<lb/>friedigen."") Ihre Thätigkeit, die gewiß eine wirthschaftliche ist, gleicht hierin der
<lb/>Hauswirthschaft, dem Haushalte der Privatpersonen. Der Haushalt begreift nicht
<lb/>blos die Verwaltung und Verwendung des durch gewerbliche Thätigkeit Erworbenen
<lb/>für die persönlichen Zwecke, sondern auch die lediglich dem eigenen Bedürfe die- 
<lb/>nende Produktion."") Die Hauswirthschaft bildet einen geschlossenen Kreis, hat
<lb/>den Zielpunkt ihrer Bestrebungen im Innem und trägt mehr den Charakter der
<lb/>Selbständigkeit. DaS Gewerbe, bedingt durch Tausch und Arbeitstheilung, ist da-
</p>
               <p>

                  <lb/>"5) Versteh erungsrecht I. Vd. S. 35, 108 flg. Vergl. auch Goldschmidt a. a. O.
<lb/>8 49 S. 582 flg. Anschü^tz und Völd erndorff, Kommentar zum H.G.B. III S. 24.

<lb/>"«) Staatsrecht, 3. Aufl. Bd.ll S. 49.

<lb/>ll7) Vergl. auch die Entscheidung des Reichsgerichts oben bei Note 97 a. E.

<lb/>i38) „Umsatz greift erst ein, wenn aus dem Haushalte heraus für fremde Haushaltungen
<lb/>producirt wird, um die Producte der letzteren einzutauschen." Gustav Cohn, Grundlegung
<lb/>der Nationalökonomie S. 455.

<lb/>119) Die unter a und b geschilderten Verhältnisse stehen wohl unter dem allgemeinen
<lb/>Gesichtspunkte von Leistung und Gegenleistung, sie entziehen sich aber den ökonomischen Ka- 
<lb/>tegorien, die aus der Tauschwirthschaft resultiren.

<lb/>. 12°) Es mutz allerdings zugegeben werden, daß durch die Berufsbildung und Arbeits- 
<lb/>theilung der productive Theil der häuslichen Wirthschaftsaufgaben mehr und mehr ge- 
<lb/>schmälert wird. Zu vergl. Lehr, Production und Consumtion in der Volkswirthschast,
<lb/>d-S fly. . .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0651.tif"
                   n="649"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0651"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0651--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sch anze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 649


<lb/>.gegen nach Außen gerichtet, auf die Verhältnisse des Marktes angewiesen und von
<lb/>ihnen abhängig.'?') Dort Eigenproduction, hier Kundenproduction.

<lb/>Aus diesen Darlegungen erhellt, daß die' an erster Stelle aufgeworfene Frage,
<lb/>ob der Begriff „Gewerbe" die Absicht des Vermögenserwerbes voräussetze, bejaht
<lb/>werden muß, wenn man sich nicht in grund- und aussichtslosen Widerspruch mit
<lb/>der allgemein anerkannten Auffassung setzen will.

<lb/>4. Die Unentbehrlichkeit der aus Vermögenserwerb gerichteten Absicht für
<lb/>den Begriff des Gewerbes läßt aber gleichwohl die Möglichkeit offen, daß die
<lb/>nämliche Absicht für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Pa- 
<lb/>tentgesetzes nicht wesentlich ist. -

<lb/>Um in dieser Hinsicht zu einem sicheren Ergebnisse zu gelangen, ist zweierlei
<lb/>zu prüfen:

<lb/>a) ob die Entbehrlichkeit der mehrgedachten Absicht sich im Allgemeinen mit
<lb/>dem Sprachgebrauche verträgt;

<lb/>b) ob sachliche Argumente dafür sprechen, daß speciell im Patentgesetze für
<lb/>den Begriff gewerbsmäßig diese Absicht unerheblich ist.

<lb/>Ist die erste Frage zu verneinen, so ist nur schwer zur Bejahung der zweiten
<lb/>zu gelangen. Andrerseits schließt die Bejahung der ersten nicht ohne Weiteres die
<lb/>Bejahung der zweiten Frage ein.

<lb/>Was die erste Frage anbelangt, so ist davon auszugehen, daß gewerbs- 
<lb/>mäßig soviel bedeutet wie „nach Art und Maß eines Gewerbes". Damit kann,
<lb/>wie wir oben S. 635 flg. sahen, gesagt sein: die gewerbsmäßige Thätigkeit ist
<lb/>selbst ein Gewerbe, oder aber: sie geschieht in Ausübung eines Gewerbes. Diese
<lb/>beiden Modalitäten erschöpfen aber nicht die Möglichkeiten, welche die Gewerbs- 
<lb/>mäßigkeit umschließt.

<lb/>„Nach Art und Maß" verlangt nicht nothwendig volle Uebercinstimmung,
<lb/>sondern begnügt sich mit bloßer Gleichartigkeit oder Aehnlichkeit. Von Ge- 
<lb/>setzmäßigkeit socialer Erscheinungen wird z. B. gesprochen, um kund zu thun, daß
<lb/>von einem den Erscheinungen zu Grunde liegenden eigentlichen Gesetze nicht die
<lb/>Rede sein könne, daß die Principien, auf welchen die Erscheinungen beruhen, nur
<lb/>Gesetzesanalogie aufweisen. „Mäßig" heißt auch soviel wie „gewissermaßen";
<lb/>„gewerbsmäßig" handeln kann dieselbe Färbung Haben, wie das lateinische quasi
<lb/>ärtem exercere.

<lb/>Es ist daher sprachlich gestattet, unter gewerbsmäßiger Benutzung im
<lb/>Sinne von § 4 des Patentgesetzes auch eine Benutzung zu verstehen, die gewisser- 
<lb/>maßen nach Art eines Gewerbes vor sich geht, die so auösieht, wie eine Benutzung^
<lb/>die ein Gewerbe ausmacht. . ;

<lb/>Eine solche Gewerbeähnlichkeit aber ist gegeben, wenn eine Thätigkeit vor- 
<lb/>liegt, welche die Berufsmäßigkeit, die Planmäßigkeit, die Wiederholungsabsicht, die
</p>
               <p>

                  <lb/>121) Lehr a. o. O. S. 86, Cohn a. a. O. 6. 465 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0652.tif"
                   n="650"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0652"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0652--><p/>
               <p>

                  <lb/>650 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>dem Gewerbe eigen ist, aufweist, dagegen der beim Gewerbe wesentlichen Erwerbs- 
<lb/>absicht ermangelt. Nennen wir im Gegensätze zum Gewerbe eine Thätigkeit, die
<lb/>in Wiederholungsabsicht, nicht aber in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, eine gewerbs-
<lb/>ähnliche Thätigkeit, so würde.also gewerbsmäßig auch diejenige Benutzung einer
<lb/>Erfindung sein, die eine gewerbsähnliche Thätigkeit ausmacht.

<lb/>Die Benutzung muß aber, um in diesem Sinne gewerbsmäßig zu sein, den
<lb/>Gegenstand der gewerbsähnliche» Thätigkeit bilden; es genügt nicht , wenn eine
<lb/>Benutzung vorliegt, die blos in Ausübung einer gewerbsähnlichm Thätigkeit er- 
<lb/>folgt. Denn es ist Mit dem Sprachgebrauch« unvereinbar, eine Benutzung als
<lb/>gewerbsmäßige zu bezeichnen, die nicht selbst gewerbsähnlich ist, sondern nur bei
<lb/>Gelegenheit, nur in Ausübung gewerbsähnlicher Thätigkeit vor sich geht.

<lb/>Daß das Patentgesetz wirklich die gewerbsähnliche Benutzung unter der
<lb/>gewerbsmäßigen Benutzung mitbegreift, ergiebt sich unseres Erachtens aus folgenden
<lb/>Argumenten.

<lb/>Die Beschränkung des ausschließlichen Benutzungsrechtes des Patentinhabers
<lb/>auf die gewerbsmäßige Benutzung ist aus Rücksicht auf das Publikum, auf die
<lb/>dem Patentinhaber gegenüberstehenden Interessenten geschehen, Letzteren soll trotz
<lb/>der Patentertheilung in gewissem Umfange die Handlungsfreiheit, der otutuo liber- 
<lb/>tatis gewahrt bleiben. Für die Abgrenzung des ihnen verbleibenden Gebietes war
<lb/>die Erwägung maßgebend, daß das Eindringen in die Haushaltungen vermieden
<lb/>werden müsse, daß der Privatmann vor Belästigungen, das häusliche Leben vor
<lb/>Störungen gesichert bleiben solle. Also Erwägungen wie etwa die, welche zur ge- 
<lb/>setzlichen Beschränkung der Haussuchung und der Beschlagnahme von Briefschaften
<lb/>geführt haben.

<lb/>Die Bestimmung in § 4 des Patentgesetzes will sonach besagen, daß Nie- 
<lb/>mand befugt ist, ohne Erlaubniß deS Patentinhabers die Erfindung „außerhalb
<lb/>seines Haushaltes"122) zu benutzen. Für die negative Wendung „außerhalb seines
<lb/>Haushaltes" ist der positive Ausdruck „gewerbsmäßig" gesetzt worden in der An- 
<lb/>nahme, daß der gesetzgeberische Gedanke dadurch keine wesentliche Aenderung er- 
<lb/>fahre. Diese Annahme lag nahe; denn das Gewerbe bildet, wie wir oben
<lb/>(Note 118 flg.). dargelegt haben, den Gegensatz zum Haushalte. Allein ganz zutreffend
<lb/>war die Annahme doch nicht; denn nicht schlechthin jeder Haushalt, sondern
<lb/>nur der deS Privatmannes soll vor Belästigungen und Störungen bewahrt
<lb/>bleiben. Die Haushalte von Vereinen und Korporationen, Staat und Gemeinden
<lb/>bedürfen eines solchen Schutzes nicht, da sie dem öffentlichen Leben angehören;
<lb/>von Sicherung der individuellen Freiheit, von Heilighaltung des Familienlebens
<lb/>kann bei ihnen keine Rede sein.

<lb/>Was folgt hieraus? Unseres Erachtens soviel, daß alle Modalitäten der
</p>
               <p>

                  <lb/>»-) Unter Haushalt ist selbstverständlich nicht blos die räumliche Sphäre des Hauses
<lb/>zu verstehen. ' ,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0653.tif"
                   n="651"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0653"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0653--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 65 L


<lb/>Benutzung, welche jenseits der Haushaltungssphäre des Privatmannes liegen, in
<lb/>das Exclusivrecht des Patentinhabers fallen, soweit sie sich unter den Begriff der
<lb/>Gewerbsmäßigkeit bringen lassen.

<lb/>Weiter läßt sich aus einer positiven Vorschrift des Patentgcsetzes folgern, daß
<lb/>die öffentlichen Haushaltungen vvn dem Verbote des § 4 mit betroffen werden,
<lb/>daß ihnen die Benutzung patentirter Erfindungen nicht freistehen soll.

<lb/>Nach Z 5 Absatz 2 „tritt die Wirkung des Patentes insoweit nicht ein, als
<lb/>die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die
<lb/>Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll ; doch
<lb/>hat der Patentinhaber in diesem Falle Anspruch auf angemessene Vergütung."
<lb/>Die Motive erläutern diese Bestimmung dahin: „Es kann im Gesammtinteresse
<lb/>des Landes, insbesondere durch militärische Rücksichten, durch die Anforderungen
<lb/>der Gesundheitspflege oder durch andere Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt
<lb/>geboten sein, daß von einer patentirten Erfindung, sei es durch die Verwal- 
<lb/>tung selbst, sei es auf ihre Anordnung durch Privatpersonen unverweilt Ge- 
<lb/>brauch gemacht werde. Für solche Fälle muß Vorsorge getroffen sein, damit
<lb/>der Patentinhaber die vorhandene Zwangslage nicht in maßloser Weise ausbeute
<lb/>und den Interessenten nicht eine unverhältnismäßige Vergütung abdringc. Des- 
<lb/>halb soll nach dem Entwürfe in solchen Fällen die freie Benutzung der Erfindung
<lb/>gestattet sein."

<lb/>Nach der in ß 5 Abs. 2 vertretenen Auffassung sind also das Reich, ein
<lb/>Staat, eine Gemeinde, eine Behörde nicht schlechthin, sondern nur unter gewissen
<lb/>Voraussetzungen und gegen Vergütung befugt, eine patentirte Erfindung für ihre
<lb/>internen Zwecke (vergl. oben S. 645 unter b) in Benutzung zu nehmen. Dieser
<lb/>Standpunkt ist unvereinbar mit der Annahme, daß die Benutzung einer Erfindung
<lb/>seitens öffentlich-rechtlicher Korporationen für interne Zwecke keine gewerbsmäßige
<lb/>im Sinne von 8 4 und deshalb ohne Weiteres und kostenlos gestattet sei. Letztere
<lb/>Annahme muß deshalb als unzutreffend angesehen werden. Was aber von den
<lb/>öffentlich-rechtlichen Korporationen gilt, wird wohl erst recht auf die privatrechtlichen
<lb/>Vereine (vergl. oben S. 645 unter a) Anwendung finden müssen.

<lb/>Gewerbsmäßig ist mithin die Benutzung einer Erfindung — das ist das
<lb/>Ergebniß, zu welchem wir gelangen — immer nur, wenn sie außer dem Bereiche
<lb/>einer privaten Hauswirthschaft liegt. Ist das aber der Fall, so ist die Benutzung
<lb/>gewerbsmäßig nicht blos dann, wenn sie

<lb/>A. ein Gewerbe ausmacht, oder &gt;

<lb/>B. in Ausübung eines Gewerbes vorgenommen wird, sondern auch dann&gt;
<lb/>wenn sie

<lb/>6. den Gegenstand einer gewerbsähnlichen Thätigkeit bildet.

<lb/>Der Gedayke, welcher die Beschränkung des Exclusivrechtes des Patent-
</p>
               <p>

                  <lb/>lss) Gebrauch machen hier — in Benutzung nehmen,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0654.tif"
                   n="652"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0654"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0654--><p/>
               <p>

                  <lb/>652 Schanze, Was ist nnter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?


<lb/>Inhabers auf die gewerbsmäßige Benutzung zu Grunde liegt, umfaßt viel- 
<lb/>leicht jeden Fall, wo die Benutzung außerhalb der privaten Hauswirthschaft liegt
<lb/>und deshalb dann auch

<lb/>D. den Fall, wo die Benutzung nur in Ausübung einer gewerbsähnlichen
<lb/>Thätigkeit vorgenommen wird.

<lb/>Allein wir tragen Bedenken, diesen Fall den drei anderen gleichzustellen,
<lb/>weil der Sprachgebrauch es nicht gestattet, unter gewerbsmäßiger Benutzung
<lb/>auch eine Handlung zu begreifen, die blos in Ausübung einer gewerbsähnlichen
<lb/>Thätigkeit vorgenommen wird.

<lb/>Der Gegensatz zwischen vereinzelter, gelegentlicher und auf Wiederholung
<lb/>berechneter, planmäßiger Benutzung ist also für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit
<lb/>nicht schlechthin durchgreifend. Im Bereiche der privaten Hauswirthschaft ist auch
<lb/>die planmäßige Benutzung frei; in Ausübung eines Gewerbes ist dagegen auch
<lb/>die vereinzelte Benutzung verboten.

<lb/>5. Auf den Fall, wo die Benutzung den Gegenstand einer gewerbsähn- 
<lb/>lichen Thätigkeit bildet (4. C.), ist noch etwas näher einzugehen.

<lb/>Es ist klar, daß die Herstellung von Erzeugnissen, die Anwendung von
<lb/>Verfahren, das Feilbieten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen sich als
<lb/>gcwerbsähnliche Benutzungen darstellen, wenn sie planmäßig mit der Absicht künf- 
<lb/>tiger Wiederholung vorgenommen werden, daß dagegen die vereinzelte Herstellung,
<lb/>Anwendung, Verbreitung nicht unter die gewerbsähnliche Benutzung fallen.

<lb/>Es kann aber in oonoreto recht zweifelhaft sein, ob es sich um eine ver- 
<lb/>einzelt, gelegentlich, oder um eine planmäßig in Wiederholungsabsicht vorge- 
<lb/>nommene Maßnahme handelt. Seligsohn hat bereits auf die Schwierigkeit
<lb/>dieser Feststellung hingewiesen. Er fagt:124) in eine bestimmte Formel lasse sich
<lb/>die Antwort nicht zusammenfassen; maßgebend seien Umfang und Art des Be- 
<lb/>triebes, insbesondere auch das Vorhandensein dauernder Anlagen. Zur näheren
<lb/>Erläuterung fügt er dann hinzu: „Was die Beispiele betrifft, einmal die Berufs- 
<lb/>genossenschaft, im anderen Falle die Schulverwaltung, die für alle Schulen des
<lb/>deutschen Reiches patentirte Stühle anfertigen läßt, so würde ich im ersten Falle
<lb/>keine Gewerbsmäßigkeit annehmen, wohl aber im zweiten. Im ersten Falle des- 
<lb/>wegen nicht, weil hier, Art und Umfang des Betriebes unbedeutend sind, weil
<lb/>insbesondere auch nicht dauernde Anlagen seitens der Berufsgenossenschaft ge- 
<lb/>schaffen werden, um ihr Lokal mit Tischen und Stühlen zu möbliren. Wenn da- 
<lb/>gegen eine Reichsschulverwaltung — falls es eine solche geben sollte — beschließen
<lb/>würde, Tische, die also für den Erfinder geschützt sind, herzustellen, um sie in
<lb/>allen Schulen des deutschen Reichs einzuführen, so würde zu diesem Zwecke eine
</p>
               <p>

                  <lb/>4") Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz Bd. Ili S. 173. Vergl. auch oben
<lb/>I a. E. — Rosin spricht auch bei der Betriebsmäßigkeit von verhältnißmäßiger Con-
<lb/>tinuität und Dauer, s. unten bet Note ISS. : .
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0655.tif"
                   n="653"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0655"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0655--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 653

<lb/>Fabrikanlage von einem derartigen Umfange nöthig sein, daß man hier die Frage
<lb/>derGewerbsmäßigkeit bejahen müßte.

<lb/>Wie steht es mit dem Gebrauche von Erfindungserzeugnissen? Kann
<lb/>derselbe als gewerbsähnliche Benutzung der Erfindung angesehen werden? Wir
<lb/>glauben, diese Frage ist regelmäßig zu verneinen und zwar nicht nur dann, wenn
<lb/>es sich um dauernden Gebrauch von im Einzelsalle erworbenen Gegenständen
<lb/>handelt, sondern auch dann, wenn der wiederholte Verbrauch immer von Neuem
<lb/>angeschaffter Consumihilien in Frage kommt. Denn so wenig der Gebrauch den
<lb/>Gegenstand eines Gewerbes ausmacht (s. oben S. 638), so wenig bildet er den
<lb/>Gegenstand einer gewerbsähnlichen Thätigkeit. Und daß wohl der Gebrauch in
<lb/>Ausübung eines Gewerbes, nicht aber der Gebrauch in Ausübung einer blos ge- 
<lb/>werbsähnlichen Thätigkeit eine gewerbsmäßige Benutzung darstellt, haben wir oben
<lb/>darzuthun versucht. '

<lb/>Das Oberlandesgericht Naumburg hat also in dem oben S. 515 flg. mit-
<lb/>getheiltcn Streitfälle im Ergebnisse Recht. Die Versicherungsanstalt hat weder
<lb/>durch die Herstellung noch durch den Gebrauch der Regale die Erfindung gewerbs- 
<lb/>mäßig in Benutzung genommen.

<lb/>Ein weiteres Beispiel. Der Inhaber eines Beerdigungsinstitutes zu Breslau
<lb/>hatte. gegen eine evangelische Kirchengemeinde daselbst auf Anerkennung seines
<lb/>Rechtes zur Vornahme der Beerdigung geklagt. Die Klage wurde in allen drei
<lb/>Instanzen abgewicsen. Das Reichsgericht"^) macht geltend: Das von der be- 
<lb/>klagten Kirchengemeinde in Anspruch genommene Exclusivrecht würde die Gewerbe- 
<lb/>gesetzgebung (G.O. § 7, tz 8, 8 10) gegenüber nur dann als ausgeschlossen gelteil,
<lb/>wenn seine Ausübung einen Gewerbebetrieb in sich schließen würde. Dies ist aber
<lb/>nicht der Fall. Denn die Kirche erfüllt, wenn sie für ihre Mitglieder die Be- 
<lb/>erdigung besorgt und dafür eine Abgabe erhebt, einen rein kirchlichen Zweck, eine
<lb/>in ihrem Wesen begründete öffentliche Aufgabe, nicht aber Gewinnabsichten. —
<lb/>Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird von Friedberg "^) mit recht beachtens-
<lb/>wertheN Gründen bestritten; er meint, die Kirchengemeinde übe durch die Aus- 
<lb/>führung der Beerdigungen eine auf Erwerb gerichtete Thätigkeit, also ein Ge- 
<lb/>werbe aus.

<lb/>Wie dem auch sein mag — nehmen wir an, die betreffende Kirchengemeinde
<lb/>bedient sich ohne Erlaubniß des Patentinhabers patentirter Leichenwagen. Ist sie
<lb/>hierzu befugt? Vom Standpunkte Friedbergs aus würde sich die Gemeinde einer
<lb/>Patentverletzung bereits schuldig machen, wenn sie nur einmal einen solchen Leichen- 
<lb/>wagen herstellte oder auch bloß in Gebrauch nähme; denn darin würde eine Be- 
<lb/>nutzung in Ausübung des Gewerbes zu finden sein. Die Ansicht des Reichs- 
<lb/>gerichts muß dagegen zu der Konsequenz führen, daß der bloße Gebrauch des
</p>
               <p>

                  <lb/>m) Entscheidungen in Civilsachen Bd. 23 S. 22 flg.
<lb/>m) Grünhut's Zeitschrift Bd. XV. S. 334 stg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0656.tif"
                   n="654"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0656"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0656--><p/>
               <p>

                  <lb/>654 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>Leichenwagens, auch wenn er wiederholt und dauernd geschieht, keine Patentver-
<lb/>lctzung enthält, weil das Gebrauchen von Erfindungsgegenständm nicht selbst eine
<lb/>gewerbsähnliche Thätigkeit ausmacht, sondern nur in Ausübung einer solchen vor- 
<lb/>kommt und letzterer Umstand dem Gebrauche nicht das Merkmal der Gewerbs-
<lb/>mäßigkeit verleiht. Die Herstellung von Wagen für den eigenen Bedarf seitens
<lb/>der Kirchengemeinde aber würde, wenn man sich dem Reichsgericht anschließt, nur
<lb/>dann als gewerbsmäßige Benutzung betrachtet werden können, wenn diese Her-
<lb/>stellungsthätigkeit keine vereinzelte, vorübergehende, sondern ein verhältnißmäßig
<lb/>kontinuirliche und dauernde wäre.

<lb/>Solche Kontinuirlichkeit und Dauer wird der Herstellung in dem angenom- 
<lb/>menen Falle voraussichtlich fehlen. Aber man denke an den andern Fall, daß ein
<lb/>Thierschutzverein patentirte Maulkörbe oder Schlachtapparate herstellt und unent-'
<lb/>geltlich oder unter dem Selbstkostenpreise in den Verkehr bringt.

<lb/>6. Schließlich noch Eins: wie unterscheidet sich die Gewerbsmäßigkeit im
<lb/>Sinne des Patentgesetzes von ähnlichen Modalitäten?

<lb/>Zunächst kommt in Betracht die Betriebsmäßigkeit.

<lb/>Von besonderem Interesse sind in dieser Beziehung die Verhandlungen der
<lb/>Enquete, welche auf Veranlassung des ungarischen Handels-Ministeriums zur Bc-
<lb/>rathung des von diesem ausgearbeiteten Entwurfes eines Patentgesetzes im Jahre
<lb/>1894 stattgefunden hat."?) Deutschs) berichtet hierüber Folgendes:

<lb/>Es giebt, wurde geltend gemacht, besonders in einem großen Agrikultur- 
<lb/>lande zahlreiche Fälle, wo die Benützung einer Erfindung eintritt, oder wo die- 
<lb/>selbe hergestellt wird, ohne daß für diese Benützung oder Herstellung der Begriff
<lb/>der Gewerbsmäßigkeit angewendet werden könnte, wo eS in die Augen springend
<lb/>ist, daß eine Benützung, welche als gewerbsmäßig nicht bezeichnet werden kann,
<lb/>sich doch von dem rein persönlichen Gebrauche sehr und in-solchem Maße unter- 
<lb/>scheidet, daß er an Jntensivität dem gewerbsmäßigen Gebrauche vollkommen
<lb/>gleichkommt.

<lb/>Bei der vom ungarischen Entwürfe vorgeschlagenen Fassung der dem Patent- 
<lb/>besitzer ausschließlich vorbehaltenen Rechte ist es zweifellos, daß der Gesetzgeber
<lb/>beabsichtigte, den Gebrauch eines privilegirten Gegenstandes, insoferne dieser Ge- 
<lb/>brauch nicht über die Grenzen der persönlichen Bedürfnisse hinausgeht, als ge-

<lb/>m) Der Entwurf bestimmt in § 8:

<lb/>Das Patent giebt für die ganze Zeit seines rechtmäßigen Bestandes dem Eigenthümer
<lb/>des Patentes ein ausschließliches Recht darauf, daß er den Gegenstand seiner Erfindung ge- 
<lb/>werbsmäßig erzeugen, in Verkehr bringen und benützen könne.

<lb/>Wenn das Patent aus ein Verfahren lautet, erstreckt sich die Wirkung derselben auch
<lb/>aus die »ach diesem Verfahren hergestellten Erzeugnisse.

<lb/>m) Vergl. die ungarische Patent-Enquete vom Jahre 1894 von Dr. Isidor Deutsch
<lb/>Separatabdruck aus dem illustrirten österreich-ungarischen Patentblatt. Wien 1898 R. Spies
<lb/>&amp; Co. S. 22 flg. — Vergl. auch Oesterreichische Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz 1895
<lb/>S. 81 flg.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0657.tif"
                   n="655"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0657"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0657--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen? 655

<lb/>stattet zu erklären; dieselbe Absicht lag vor bei der Erzeugung, da nur die ge- 
<lb/>werbsmäßige Herstellung des Gegenstandes untersagt wurde.

<lb/>In Anwendung dieser Absicht des Entwurfes auf die Fälle des täglichen
<lb/>Lebens muß es daher Jedermann gestattet sein, in seiner eigenen Wohnung einen
<lb/>Telephonapparat, wenn dieser auch die Nachahmung eines, das.Privilegium eines
<lb/>Anderen bildenden Telephonapparates ist, entweder selbst herzustellen oder behufs
<lb/>Benutzung in seinen Wohnräumen aus dem Auslande kommen zu lassen, ohne
<lb/>daß ihn hierfür irgend eine Strafsanction treffen, bezw. ohne daß dem beschädigten
<lb/>Patentbesitzer gegen irgend Jemand ein wirksames Klagerecht zustehen würde. Wird
<lb/>es nun dem Rechtsgefühle entsprechen, daß ein großer Lafifundienbesitzer sämmt-
<lb/>liche auf seinem Besitze befindlichen Wirthschastsgebäude, Meicrhöfe, Beamten- 
<lb/>wohnungen rc. mittelst einer durch ihn selbst hergestellten oder aus dem AuSlande
<lb/>importirten, die Nachmachung einer im Jnlande patentirten Erfindung bildenden
<lb/>telephonischen Einrichtung versehe und mit einander zum Zwecke der Erleichterung
<lb/>der Wirtschaft und der Verwaltung verbinde? Es wird in dieser Handlung des
<lb/>Latifundienbesitzers keine Gewerbsmäßigkeit zu finden sein — er betreibt ja kein
<lb/>Gewerbe — aber diese telephonische Einrichtung wird entschieden zum Betriebe
<lb/>der Landwirthschaft dienen.

<lb/>' Wenn Jemand, der auf seinem Besitze eine Mühle nicht züm gewerblichen
<lb/>Vermahlen von Körnerfrüchten, sondern bloß zur Vermahlung seiner eigenen Er- 
<lb/>zeugnisse aufgestellt hat, hierbei die einem Anderen privilegirte Einrichtung benützt,
<lb/>wird auf diese Handlung schwer der Begriff der Gewerbsmäßigkeit angewcndet
<lb/>werden können, wohl aber derjenige der Betriebsmäßigkeit. Die Gewerbs- 
<lb/>mäßigkeit wird Weiler fehlen, nicht aber die BetriebSmäßigksit, wenn Jemand eine
<lb/>größere Drainage-Anlage errichtet oder errichten läßt. Wenn diese Errichtungen
<lb/>Nachahmungen im Jnlande patentirter Erfindungen sind, sollen dieselben ohne
<lb/>weiteres straffrei aus dem Auslande bezogen werden können? Für solche Fälle
<lb/>müßte der Gesetzgeber, welcher das, einen wichtigen Theil der industrierechtlichen
<lb/>Institutionen bildende Patentwesen schützen will, providiren und dies geht nur,
<lb/>wenn er die betriebsmäßige Benützung und Herstellung ebenfalls unter die aus- 
<lb/>schließlichen Rechte des Patentinhabers aufnimmt.

<lb/>Die hier entwickelten Ausführungen fanden im Schoße der Enquete lebhaften
<lb/>Anklang.

<lb/>Der officielle Vertreter des ungarischen Ackerbau-Ministers SectionSrath
<lb/>Baron Jeröme MalcomeS nahm jedoch in der entschiedensten Weise dagegen
<lb/>Stellung. Er besorgte hieraus eine Bexation und Schädigung der landwirth-
<lb/>schaftlichen Kreise und Interessen und bcharrte auch auf diesem Standpunkte als
<lb/>man Vorschlag eine Fassung zu wählen, nach welcher bloß die Herstellung einer
<lb/>Betriebs an läge, der betriebsanlagemäßige Gebrauch verboten ist.

<lb/>Der Verfasser des Gesetzentwurfes und der Vorsitzende der Enquete erklärten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0658.tif"
                   n="656"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0658"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0658--><p/>
               <p>

                  <lb/>656 Schanze, Was ist unter gewerbsmäßiger, Benutzung einer Erfindung zu verstehen?

<lb/>schließlich unter allgemeiner Zustimmung der Enquete-Mitglieder, daß von der
<lb/>Aufnahme des Begriffes der Betriebsmäßigkeit in das Gesetz nicht abgesehen wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>Der auf Grund der Enqueteverhandlungen umgearbeitete H. Entwurf hat
<lb/>sich für Einschaltung der Worte „als Betriebsanlage" entschieden; der Patent- 
<lb/>inhaber hat das ausschließliche Recht, „daß er den Gegenstand seiner Erfindung
<lb/>gewerbsmäßig erzeugen, in Verkehr bringen und gewerbsmäßig oder als
<lb/>Betriebsanlage benützen könne." In dieser Fassung hat das Gesetz am 7. Juli
<lb/>1895 die Sanktion erhalten.

<lb/>Wir können nicht prüfen, ob und in tvieweit die geltend gemachten Bedenken
<lb/>für die ungarische Originaltextirung des § 8 zutreffend sind. Vom Standpunkte der
<lb/>deutschen Uebersetzung aus aber liegt der in der Enquete aufgeworfenen Frage, ob
<lb/>in 8 8 an Stelle der Gewerbsmäßigkeit die Betriebsmäßigkeit zu setzen sei, ein
<lb/>offenbares Mißverständniß zu Grunde. Beide Theile nehmen an, daß auf dem
<lb/>Gebiete der Landwirthschaft von gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung keine
<lb/>Rede sein könne, weil, die Landwirthschaft kein Gewerbe sei. Diese Meinung be- 
<lb/>ruht jedoch auf einer unzulässigen Verwechselung der verschiedenen Begriffe, welche
<lb/>das Wort Gewerbe bezeichnet. Bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich nicht,
<lb/>wie in der Enquete irrig angenommen wurde, um ein Gewerbe qua Rohstoff- 
<lb/>bearbeitung, sondern um ein Gewerbe qm planmäßiger auf Vermögenserwerb ge- 
<lb/>richteter Thätigkeit; letztere aber umfaßt die Landwirthschaft immer mit. Vergl.
<lb/>oben III, 1. v

<lb/>Doch sehen, wir ab von dieser mißverständlichen Auffassung. Welcher Unter- 
<lb/>schied besteht zwischen gewerbsmäßig und betriebsmäßig?

<lb/>Der Begriff des Betriebes ist durch die modeme Arbeiterversicherung in
<lb/>das Gebiet juristischer, Betrachtung gerückt worden. Rosin,29) versteht unter
<lb/>Betrieb: den Inbegriff wirtschaftlicher Tätigkeiten von verhältnißmäßiger Kon- 
<lb/>tinuität und Dauer. Und Piloty"°) stellt in sachlicher Uebereinstimmung mit
<lb/>Rosin folgende Definition auf: ein Umkreis menschlicher Thätigkeit, welche zu
<lb/>einem einheitlichen wirtschaftlichen Zwecke fortgesetzt entfaltet wird. Beide Schrift- 
<lb/>steller^") heben ausdrücklich hervor, es sei für den Begriff des Betriebes nicht
<lb/>wesentlich, daß die Thätigkeit gewerbsmäßig, d. h. zum Zwecke des Erwerbes aus- 
<lb/>geübt werde.

<lb/>Betriebsmäßige Benutzung ist hiernach ein weiterer Begriff als gewerbs- 
<lb/>mäßige Benutzung. Denn die elftere, nicht aber die letztere begreift auch die ein- 
<lb/>malige Benutzung in Ausübung einer nicht aus Bermögenserwerb gerichteten
<lb/>Thätigkeit.

<lb/>Was gilt weiter von dem , Ausdrucke „es sich zum Geschäfte machen" im

<lb/>129) Das Recht der Arbeiterversicherung Bd. I S. 809.

<lb/>l8°) Das Reichsunfallversicherungsrecht Bd. I S. 195.

<lb/>Rosin a. a. O. S. 837 flg. Piloty a. a. O. S. 192.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0659.tif"
             n="657"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0659"/>
         <div xml:id="d5372e68552">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e68557" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gerichtliche Entscheidungen.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e68565" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechselprotest=Aufnahme nach Eröffnung des Konkurses zum Vermögen des Acceptanten. Civilrechtliche Cession einer Wechselforderung. Gestaltung des Rechtsverhältnisses gegenüber den Wechsleverpflichteten, wenn ein Dritter, der einem Idossatar gegenüber für die Verbindlichkeiten des Acceptanten Bürgschaft geleistet hat, die Wechselsumme f. A. diesem Indossatar gegen Abtretung der diesem Aus dem Wechsel zustehenden Forderungen und Aushändigung des Wechsels bezahlt.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0659--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>651
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsstrafgesetzbuche § 144,13s) und von dem Worte „geschäftsmäßig" in der
<lb/>Reichscivilprozeßordnung § 143 Abs. 2?133) Es herrscht Einverständniß darüber,
<lb/>daß diese Geschäftsmäßigkeit mit der Gewerbsmäßigkeit deS Reichsstrafgesetzbuches
<lb/>den auf öftere Wiederholung gerichteten Entschluß theilt, sich aber von ihr da- 
<lb/>durch unterscheidet, daß die Absicht sich eine Einnahmequelle zu eröffnen, nicht vor- 
<lb/>zuliegen braucht.m)

<lb/>Daraus folgt: Die geschäftsmäßige Benutzung ist enger als die gewerbs- 
<lb/>mäßige Benutzung, weil die letztere, nicht aber die erstere die einmalige Benutzung
<lb/>in Ausübung eines Gewerbes bez. einer geschäftlichen Thätigkeit umfaßt.

<lb/>Damit sind wir am Ende unserer Untersuchung angelangt.

<lb/>Daß die Ausdrücke „Gewerbe" und „gewerbsmäßig" nicht, nur für die
<lb/>Wirthschaftslehre, sondern auch für die Rechtswissenschaft bedeutsam sind, ist nie- 
<lb/>mals verkannt worden. Trotzdem ließ die begriffliche Fixirung, welche sie in
<lb/>Theorie und Praxis bisher gefunden haben, manche Zweifel ungelöst. Hoffent- 
<lb/>lich haben wir nicht nur die Fragwürdigkeit des Begriffes „gewerbsmäßig" dar-
<lb/>gethan, sondern auch Einiges zur richtigen Fragstellung und Fragbeantwortung
<lb/>beigetragen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Gerichtliche Entscheidungen.

<lb/>Wechselprotest-Ausnahme nach Eröffnung des Konkurses zum Vermögen
<lb/>des Acceptante«. Civilrechtliche Cesflon einer Wechselforderung. Ge- 
<lb/>staltung des Rechtsverhältnisses gegenüber den Wechselverpflichteten, wenn
<lb/>ein Dritter, der einem Indossatar gegenüber für die Verbindlichkeiten
<lb/>des Acceptantcn Bürgschaft geleistet hat, die Wechselsumme s. A. diesem
<lb/>Indossatar gegen Abtretung der diesem aus dem Wechsel zustehenden
<lb/>Forderungen und Aushändigung des Wechsels bezahlt.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 9. April 1895. 0. III. 128/94.

<lb/>(Aus den Entscheidungsgründen:) Die Formrichtigkeit der Protestaufnahme.
<lb/>ist nicht angezweifelt worden und auch bei der mit Rücksicht auf die Bestimmung

<lb/>m) „Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher Thatsachen
<lb/>oder wissentlich mit unbegründeten Angaben re. zur Auswanderung zu verleiten, wird rc.
<lb/>bestraft." — Vergl. auch § 22 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen
<lb/>der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1876: „Personen, welche sich die Agitation für die im
<lb/>8 1 Abs. 2 bezeichnten Bestrebungen zum Geschäfte machen."

<lb/>13S) „Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Ver- 
<lb/>handeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen."

<lb/>184) v. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 6. Aust. S. 211. Olshausen,
<lb/>Kommentar des Reichs-St.G.B.'s zu 8 144. Gar eis in Hirth's Annalen 1879 S. 344. —
<lb/>Motive und Commentar der Reichs-C.P.O. zu 8 143.

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V.
</p>
                  <p>

                     <lb/>42
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0660.tif"
                      n="658"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0660"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0660--><p/>
                  <p>

                     <lb/>658
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Art. 41 Z. 2 der W.O. von Amtswegen vorzunehmenden Prüfung nicht zu
<lb/>beanstanden. Insbesondere ist es in Ordnung, daß der Protestnotar trotz der
<lb/>ihm bekannt gewesenen Konkurseröffnung zu dem Vermögen der Acceptantin die
<lb/>Zahlung noch in ihrem Geschäftslokale gesucht hat. Denn durch die Konkurs- 
<lb/>eröffnung wird zwar die von dem Trassaten durch die Acceptation des Wechsels
<lb/>eingegangene Verpflichtung zur Bezahlung der Wechselsumme wie jede andere per- 
<lb/>sönliche Verpflichtung des nunmehrigen Gemeinschuldners berührt (§ 2 der K.O.);
<lb/>unberührt bleibt aber seine Stellung als Trassat im Uebrigen, insofern bei
<lb/>diesem d. h. in seinem Geschäftslokale beziehentlich in seiner Wohnung, gleichviel
<lb/>ob er acceptirt hat oder nicht, der legitimirte Inhaber des Wechsels die Zahlung
<lb/>zu suchen hat, "

<lb/>vergl. Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. XXIV S. 22 flg.

<lb/>Nun kommt freilich in dem vorliegenden Fall noch hinzu, daß der Trassat unbe- 
<lb/>stritten eine offene Handelsgesellschaft gewesen ist und eine solche nach Art. 123
<lb/>Z. 1 des H.G.B.'s durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen auf- 
<lb/>gelöst wird. Aber diese Auflösung hat eben so wie in den übrigen in demselben
<lb/>Artikel erwähnten Fällen nicht ohne Weiteres das vollständige Erlöschen der der
<lb/>Gesellschaft zukommenden vermögensrechtlichen Persönlichkeit, sondern zunächst nur
<lb/>das Aufhören ihrer produktiven Seite und des Vertretungsbefugnisses der Gesell- 
<lb/>schafter zu Folge,

<lb/>angez. Entscheidungen des R.G.'S Bd. XVI S. 2 flg.

<lb/>Auch die im Proteste festgestellte Thatsache endlich, daß die Thüren des Ge- 
<lb/>schäftslokales der Traffatin verschlossen gefunden worden sind, würde der Giltigkeit
<lb/>des Aktes höchstens dann Abbruch thun können, wenn, was nicht ohne Weiteres
<lb/>anzunehmen ist, das Verschlossensein erkennbar ein Zeichen der Aufgabe des Ge- 
<lb/>schäftes gewesen wäre,

<lb/>angez. Entscheidungen Bd. II S. 23 flg.

<lb/>Ohne Grund bestreitet der Beklagte, welcher die Echtheit seiner Unterschrift
<lb/>unter dem Klagwechsel anerkannt hat, zunächst die formale Berechtigung des
<lb/>Klägers zur Geltendmachung eines Anspruches aus diesem Wechsel. Der Kläger
<lb/>ist allerdings nicht lcgitimirter Inhaber des Wechsels im Sinne des Art. 36
<lb/>der W.O;' wohl aber ist er als Cessionar der legitimirten Wechselinhaberin d. i.
<lb/>der Firma Franz H. M.'s Söhne zur Klagerhebung legitimirt. Denn es kann
<lb/>nach dem Grundsätze des § 964 des B.G.B.'s, von welchem in dieser Beziehung
<lb/>auch die W.O. leine Ausnahme macht, nicht bezweifelt werden, daß der Indossant,
<lb/>welcher die Mangels Zahlung protestirte Tratte eingelöst hat, seine Regreß- 
<lb/>forderung gegen die Vormänner einschließlich des Ausstellers (Art. 14, 8, 41 der
<lb/>W.O.) auch ohne die Form des Nachindossamems (Art. 16a) im Wege ein-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0661.tif"
                      n="659"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0661"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0661--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht. 659

<lb/>facher Cession auf einen außerhalb des Wechselverbandes stehenden Dritten über- 
<lb/>tragen kann. - •' '

<lb/>vergl. auch Th öl a. a. O. 8 109 S. 413 flg. ' : : •

<lb/>Nur ist natürlich dieser Dritte wie jeder Cessionar (§§ 969 1. Satz, 972, 975
<lb/>des B.G.B.'s) bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderung denselben Be- 
<lb/>schränkungen unterworfen, wie der abtretende Gläubiger; er kann daher insbe- 
<lb/>sondere die Bezahlung der Regreßsumme nur gegen Aushändigung' des quittirten
<lb/>Wechsels, des Protestes und einer quittirten Rückrechnung verlangen (Art. 39,
<lb/>48, 54 der W.O.) und muß sich von dem verklagten Schuldner nicht blos die
<lb/>in Art. 82 der W.O. erwähnten Einreden, sondern alle Einwendungen aus der
<lb/>Person des abtretenden Gläubigers nach Maßgabe der §Z 972, 975 des B.G.B.s
<lb/>gefallen lassen.

<lb/>Um derartige Einwendungen handelt es sich aber in dem gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreite nicht; der Beklagte bestreitet vielmehr in zweiter Linie die Existenz
<lb/>der abgetretenen Regrcßforderung überhaupt. Nun ist es allerdings richtig, daß
<lb/>wenn eine acceptirte Tratte von einem Dritten für den Acceptanten bei dem
<lb/>legitimirten Inhaber eingelöst wird, eine Regreßforderung des Letzteren gegen seine
<lb/>Vormänner ebensowenig entstehen kann, wie wenn der Acceptant selbst den Wechsel
<lb/>einlöst; denn die Voraussetzung dieser Forderung ist eben gerade das Ausbleiben
<lb/>der Zahlung durch den oder für den Acceptanten. Es macht auch hierbei keinen
<lb/>Unterschied, ob jene Einlösung vor oder nach erhobenem Proteste erfolgt,

<lb/>Entscheidungen des R.O.H.G.'s Bd. V S. 127, Bd. XXV S. 19
<lb/>unten,

<lb/>vorausgesetzt nur in dem letzteren Falle, daß die Zahlung — wie seiten des
<lb/>Klägers wirklich geschehen — sich auch auf die infolge der Protesterhebung hinzu-
<lb/>getrctenen Nebenforderüngen erstreckt hat. In dem vorliegenden Falle aber ist die
<lb/>Zahlung der der Firma Franz H. M.'s Söhne zukommenden Regreßsumme von
<lb/>309 M. 40 Pf. nicht für die Acceptantin (die Firma Gebrüder. O.) erfolgt.
<lb/>Konnte in dieser Beziehung nach den Feststellungen der ersten Instanz noch ein
<lb/>Zweifel bestehen, so ist derselbe durch die Ergebnisse des in der Berufungsinstanz
<lb/>erhobenen Zeugenbcweises vollständig beseitigt.

<lb/>Daß die Zahlung für die Acceptantin erfolgt sei, würde nur dann an- 
<lb/>genommen werden können, wenn ihr auf Seiten des Zahlenden (des Klägers) die- 
<lb/>selbe Absicht zu Grunde gelegen hätte, von welcher die Acceptantin selbst geleitet
<lb/>worden sein würde, wenn sie gezahlt hätte, nämlich die Absicht, sie von der
<lb/>Acceptverbindlichkeit zu befreien und die letztere selbst zur Erlöschung zu bringen.
<lb/>Eine solche Absicht hat dem. Kläger fern gelegen. Veranlassung zu seiner Zahlung
<lb/>hat der Umstand gegeben, daß er sich im Oktober 1892 der Firma Franz H.
<lb/>M.'s Söhne für ihre Ansprüche gegen Gebrüder O. aus dem mit derselben ein- 
<lb/>gegangenen Krcditverhältnissc durch Girirung des von den beiden Zeugen M. und

<lb/>43*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0662.tif"
                   n="660"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0662"/>
               <div xml:id="d5372e68886" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unbestimmte Erklärung des Beklagten über die Echtheit seiner Namenszeichnung auf einem eingeklagten Wechsel. Behauptung des Beklagten, daß das Papier, auf das er seinem Namen gesetzt, widerrechtllich zu einem Wechsel gemacht worden sei, Unbeachtlichkeit des Einwandes gegenüber dem dritten gutgläubigen Wechselinhaber. Beweislast bezüglich der Behauptung des Beklagten, daß er die Namenszeichung noch während der Zeit seiner Unmündigkeit auf den Wechsel gebracht habe.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0662--><p/>
                  <p>

                     <lb/>66Ö
</p>
                  <p>

                     <lb/>Äechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>K. erwähnten Sichtwechsels über 15000 M. verbürgt hatte und daß er von der
<lb/>genannten Gläubigerin beziehentlich von ihrem Bevollmächtigten, dem Rechts- 
<lb/>anwalt K. u. A. auch wegen ihrer unter das Krcditverhältniß fallenden Forderung
<lb/>aus dem Accepte der Gebrüder O. auf dem Klagwechsel auf Grund der Bürg- 
<lb/>schaft in Anspruch genommen worden war. Dies ist ihm schon vor Verfall dieses
<lb/>Wechsels angekündigt worden und er hat schon hierbei für den Fall, daß er zur
<lb/>Einlösung dieses Wechsels (und der übrigen noch fällig werdenden Wechsel) ge-
<lb/>nöthigt sein würde, sich die Abtretung aller Rechte aus diesem Wechsel (und, den
<lb/>anderen Wechseln) einschließlich der Rechte gegen die Acceptantin zusichern lassen
<lb/>und noch einmal am 9. April 1894 einen bezüglichen Vorbehalt gemacht. Schon
<lb/>hieraus ergiebt sich, daß es sich auf Seiten des Klägers nicht darum gehandelt
<lb/>haben kann, die Firma Gebrüder O. von ihrer Acceptverbindlichkeit zu befreien;
<lb/>nach der Aussage K.'s ist auch in der That hiervon nicht die Rede gewesen,
<lb/>sondern es hat nur die eigene Giroverbindlichkeit des Klägers aus dem Sicht- 
<lb/>wechsel über 15000 M. in Höhe der auf den Klagwechsel zu zahlenden Regreß- 
<lb/>summe getilgt werden sollen.

<lb/>Hiernach hat in Betreff des Klagwechsels der Fall des Regresses gegen den
<lb/>Beklagten als den Aussteller Vorgelegen (Art. 8 der W.O.).

<lb/>Inwiefern der Kläger durch die Geltendmachung der lt. der Cessionsurkunde E
<lb/>auf ihn übergegangenen Regreßforderung gegen den Beklagten Treu und Glauben
<lb/>verletzen solle, ist nicht abzusehen. Sein Rechtsvorgänger, die Firma Franz H.
<lb/>M.'s Söhne, welche nach dem Zeugnisse M.'s und nach dem im erstinstanzliche»
<lb/>Thatbestande festgestellten eignen Zugeständnisse des Beklagten diesem Letzteren
<lb/>seiner Zeit den Wechsel diskontirt d. h. den Gegenwcrth desselben unter voraüs-
<lb/>setzlichem Abzüge der Zwischenzinsen und der Diskontspesen gewährt hat, hat dies
<lb/>doch nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung gethan, daß der Wechsel bei
<lb/>Verfall von der Acceptantin oder für Dieselbe eingelöst werden würde, und diese
<lb/>Voraussetzung ist eben, wie gezeigt, nicht eingetreten. Seinen eigenen Anspruch
<lb/>gegen die Acceptantin Gebrüder O. aus dem Wechsel und beziehentlich aus dem
<lb/>angeblich unterliegenden Waarenkaufe behält der Beklagte, er kann aber nicht
<lb/>seiner Zndvssatarin (der Firma Franz H. M.'s Söhne) und deren Cessionar (dem
<lb/>Kläger) zumuthen, daß diese sich an seine genannte Schuldnerin sollen verweisen
<lb/>lassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unbestimmte Erklärung des Beklagten über die Echtheit seiner Namens-
<lb/>zeichnnng auf einem eingeklagten Wechsel. Behauptung des Beklagten,
<lb/>daß das Papier, auf das er seinen Namen gesetzt, widerrechtlich zn einem
<lb/>Wechsel gemacht worden sei. Unbeachtlichkeit des Einwandes gegenüber
<lb/>dcnl dritten gutgläubigen Wechselinhaber. Beweislast bezüglich der Be-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0663.tif"
                      n="661"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0663"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0663--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrechi. ßgj

<lb/>hauptung des Beklagten, daß er die Namenszeichnmig noch während der
<lb/>Zeit seiner Unmündigkeit auf den Wechsel gebracht habe.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 7. December 1694. 0. IV. 103/94.

<lb/>Der Beklagte wurde im Wechselprozeffe als Acceptant eines Wechsels be- 
<lb/>langt, den der Kläger durch Giro des Ausstellers erworben hatte. Seine Rechts-
<lb/>vertheidigung ging dahin, daß das Accept zwar möglicher Weise von ihm herrühre,
<lb/>daß es alsdann aber aus der Zeit seiner Minderjährigkeit stamme; er habe auf
<lb/>Geheiß seines damaligen Lehrherrn, des Ausstellers des Wechsels, wiederholt seinen
<lb/>Namen aus unausgefüllte Wechselformulare schreiben müssen; eine solche Namens-
<lb/>iinterschrift habe — im vorausgesetzten Falle — der Aussteller zur Herstellung
<lb/>des Klagwechscls widerrechtlich benutzt.

<lb/>Die erste Instanz erkannte, dieses Vorbringen als Einrede behandelnd und
<lb/>die Erheblichkeit dahinstcllend, wegen Nichterweises desselben vorbehältlich der Aus- 
<lb/>führung der Rechte des Beklagten auf klaggemäßc Vernrtheilnng.

<lb/>Zur Begründung des Rechtsmittels bemerkte der Beklagte: Nach dem erst- 
<lb/>instanzlichen Thatbestande habe er die Echtheit des Acceptes nicht zugestandcn,
<lb/>sondern sich dahin erklärt, daß er die auf dem Wechsel ersichtliche Zeichnung seines
<lb/>Namens entweder überhaupt nicht bewirkt habe oder daß dies während seiner Min- 
<lb/>derjährigkeit geschehen sei. Dem Kläger liege also der Beweis für die Echtheit
<lb/>des Acceptvermerks ob. Nicht minder treffe ihn die Beweislast für die Wcchsel-
<lb/>fähigkeit des Beklagten zur Zeit. der Acceptirung, denn auch diese bilde eine Vor- 
<lb/>aussetzung des Klagrechts. Der vom Kläger in erster Instanz nach diesen Rich- 
<lb/>tungen zugeschobene Eid werde angenommen. Der Aussteller des Wechsels sei
<lb/>wegen „Betrugs durch Wechselausstellung" in Untersuchung und der Wechsel- 
<lb/>fälschung geständig, es sei daher sehr wahrscheinlich, daß er sich auch im vor- 
<lb/>liegenden Falle, dessen Einbeziehung in das Strafverfahren nicht behauptet werde,
<lb/>der vom Beklagten als möglich angedeuteten Handlungsweise schuldig gemacht habe.

<lb/>Die Berufung wurde aus den nachstehenden Gründen zurückgewiesen:

<lb/>Die Angriffe, welche der Beklagte gegen das vorinstanzliche Urtheil erhoben
<lb/>hat, können keinen Erfolg haben.

<lb/>Nach dem Gesammtinhalte der im Thatbestande des angefochtenen Urtheils
<lb/>wiedergegebenen Erklärungen des Beklagten hat dieser zwar kein ausdrückliches
<lb/>Zugeständniß abgelegt, daß die auf dem Wechsel befindliche Zeichnung seines
<lb/>Namens von ihm herrühre, andererseits liegt aber auch kein Bestreiten dieser
<lb/>Thatsache vor. Der Beklagte hat sich vielmehr einer bestimmten Erklärung hier- 
<lb/>über enthalten und die Möglichkeit, daß die Namensschrift echt sei, ausdrücklich
<lb/>offen gelassen. Eine solche prozessuale Haltung durfte der Beklagte nicht ein- 
<lb/>nehmen, ohne nach dem Grundsätze der §§ 129, 403 der C.P.O., nach welchen
<lb/>eine Erklärung mit Nichtwissen über die Echtheit von Urkunden, die von dem Er- 
<lb/>klärungspflichtigen selbst herrühren sollen, unzulässig ist, dem Präjudize des Zu-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0664.tif"
                      n="662"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0664"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0664--><p/>
                  <p>

                     <lb/>662
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>geständnisses zu verfallen. Allerdings steht es dem ausdrücklichen Bestreiten einer
<lb/>Thatsache nach § 129 Abs. 2 der C.P.O. gleich, wenn die Absicht, sie bestreiten
<lb/>zu wollen, aus den übrigen Angaben der Partei hervorgeht, und es lassen sich
<lb/>Fälle denken, in welchen die Partei, obwohl eine eigene Handlung in Frage steht,
<lb/>ihrer Erklärungspflicht schon durch die Kundgebung ihrer Ueberzeugung von der
<lb/>Unwahrheit der gegnerischerseits behaupteten Thatsache mit der Wirkung genügt,
<lb/>daß diese als bestritten zu gelten hat und der Gegner beweispflichtig wird. Es
<lb/>sind dies Fälle der Art, für welche der Gesetzgeber in 8 424 Abs. 2 dem Richter
<lb/>die Füglichkeit eröffnet hat, sich statt des regelmäßig entscheidenden Wahrheitseides
<lb/>über eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Schwurpflichtigeu mit einem
<lb/>bloßen Ueberzeugungseide zu begnügen, weil der Partei nach den Umständen des
<lb/>Falles die Leistung des ersteren nicht zugemuthet werden kann. Allein so liegt
<lb/>der gegenwärtige Fall nicht, da die Art, wie der Beklagte seine Rechtsvertheidigung
<lb/>eingerichtet hat, ergiebt, daß er sich der Erkenntniß der Nothwendigkeit, mit der
<lb/>Möglichkeit, eine eigenhändige Namensschrift vor sich zu haben, rechnen zu müssen,
<lb/>selbst nicht verschließt; von einer stillschweigenden Kundgabe der Absicht, die Echt- 
<lb/>heit derselben bestreiten zu wollen, kann also nicht die Rede sein. An dieser Auf- 
<lb/>fassung ändert es auch nichts, daß vom Beklagten in jetziger Instanz die An- 
<lb/>nahme des über die Echtheit der Namensschrift zugeschobcnen Eides erklärt wor- 
<lb/>den ist. Denn könnte man hieraus an sich den Schluß ziehen wollen, daß der
<lb/>Beklagte sich nachträglich zur eidlichen Ablehnung der Echtheit, wenn auch nur in
<lb/>der schon erwähnten Form des Ueberzeugungseidcs, habe bereit erklären wollen, so
<lb/>verbietet sich doch diese Annahme durch die Erwägung, daß die vom Beklagten
<lb/>in erster Instanz gegebene, hiermit unvereinbare Sachdarstellung noch jetzt von
<lb/>ihm aufrecht erhalten wird und augenscheinlich aufrecht erhalten werden muß, weil
<lb/>ein Hinausgehen über ihren Rahmen den Boden einer gewissenhaften tIeschichts-
<lb/>erzählung verlassen würde.

<lb/>Steht aber sonach die Echtheit der Namensschrist des Beklagten in prozeß-
<lb/>gerechter Weise fest und sieht man zunächst noch von dem Einwande der Wechsel- 
<lb/>unfähigkeit zur Zeit ihrer Abgabe ab, so kann die Haftung des Beklagten aus
<lb/>dem Klagwechsel dem Kläger gegenüber, falls dieser sich in gutem Glauben be- 
<lb/>findet, nicht durch die Bezugnahme darauf abgelehnt werden, daß der Beklagte
<lb/>seine Unterschrift auf einem noch leeren Wechselformulare vollzogen habe, ohne zu
<lb/>wissen, daß daraus eine Wechselverbindlichkeit geschaffen werden solle und ohne den
<lb/>Willen, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Ein derartiger Einwand widerspricht
<lb/>der dem Geben und Nehmen eines Blankoacceptes im Verhältnisse zu dritten
<lb/>Personen beizulegenden Bedeutung, welche darin besteht, daß der Nehmer des
<lb/>Blankets berechtigt ist, dasselbe auszufüllen und der Blankoacceptant dem gut- 
<lb/>gläubigen Dritten für den so hergestellten Wechsel aus seinem im Voraus gegebe- 
<lb/>nen Accepte verhaftet ist. Es genügt, zur Begründung dieses Satzes auf die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0665.tif"
                      n="663"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0665"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0665--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>663
</p>
                  <p>

                     <lb/>Darlegungen des Reichsgerichts in dem einen ähnlichen Ml widerrechtlicher
<lb/>Wechselcreirung aus dazu nicht bestimmter Blankounterschrift betreffenden, in

<lb/>Entscheidungen des Reichsger. in Civils. Bd. XIV S. 22 flg.
<lb/>veröffentlichten Erkenntnisse Bezug zu nehmen. Wenn daher die vorige Instanz
<lb/>den bezeichneten Einwand ves Beklagten, der sich auf den bösen Glauben des
<lb/>Klägers nicht gestützt hat, statt als wechselrechtlich unbegründet nur wegen Mangels
<lb/>der im Urkundenprozesse zulässigen Beweismittel als in dieser Berfahrensart un- 
<lb/>statthaft zurückgewiesen und die Prüfung seiner rechtlichen Erheblichkeit dem Nach- 
<lb/>verfahren Vorbehalten hat. so gereicht diese Beurtheilung dem Beklagten nicht zur
<lb/>Beschwerde.

<lb/>Der Einwand der Wechselunfähigkeit endlich, auf welchen es hiernach allein
<lb/>noch ankommen kann, ist im angefochtenen Urtheile mit Recht als Einrede be- 
<lb/>handelt worden. Die Wechselfähigkeit des Acceptanten zur Zeit der Acceptation
<lb/>ist freilich Voraussetzung der Entstehung einer wirksamen Wechselverbindlichkeit.
<lb/>Aber nicht alle materiellen Voraussetzungen des Klagrechts bilden den Gegenstand
<lb/>der dem Kläger obliegenden Behauptungs- und Beweispflicht. Wer sich auf ein
<lb/>Rechtsgeschäft gründet, hat nach ß 175 des B.G.B.'s nur zu beweisen, daß das- 
<lb/>selbe zu Stande gekommen ist, während es Sache des Gegners ist, Umstände dar-
<lb/>zuthun, welche die Wirksamkeit desselben hindern. Hierzu gehört die Geltend- 
<lb/>machung der Handlungsunfähigkeit und zu dieser wiederum nach der Begriffs- 
<lb/>bestimmung in Art. 1 der Wechselordnung die der mangelnden Wechselfähigkeit.
<lb/>In dieser Weise ist der Einwand des Acceptanten, daß er zur Zeit der Ab- 
<lb/>gabe des Acceptes wechselunfähig gewesen sei, in ständiger Rechtsprechung beurtheilt
<lb/>worden.

<lb/>Zu vergleichen aus der älteren Praxis Annalen des K. O.A.G.'s Dresden
<lb/>A.F. Bd.5 S. 388, Bd. 3 S.513; Entscheidungen des R.O.H.G.'s
<lb/>Bd. 19 S. 317;. die Citate bei Rehbein, Wechselordnung III. Ausl.
<lb/>S. 8 Note 4 zu Art. 1.

<lb/>Dem Beklagten muß daher überlassen bleiben, die erforderlichen Beweise
<lb/>für die von ihm angegebene Zeit der Niederschrift seines Acceptvermerkes im
<lb/>Nachverfahren beizubringen. Die Bezugnahme auf die Akten des gegen den Kläger
<lb/>eingeleiteten Strafverfahrens als Beweismittel für die Vertrauensunwürdigkeit des
<lb/>Ausstellers mußte schon deshalb erfolglos bleiben, weil nach § 558 Absatz 3 der
<lb/>Urkundenbeweis im Urkundenprozesse nur durch Vorlegung der Urkunden ange- 
<lb/>treten werden kann, der Antrag aus Herbeiziehung von Akten also unstatthaft ist.
<lb/>Es beschwert den Beklagten aber auch nicht, daß die vorige Instanz die Be- 
<lb/>rufung auf den Einwand der Wechselunfähigkeit nicht endgiltig als eine rechtlich
<lb/>begründete anerkannt, sondern auch insoweit die Entscheidung für das Nachver- 
<lb/>fahren aufgespart hat, da sich noch nicht übersehen läßt, welche Rechtsbehelfe dem
<lb/>Kläger nach Darlegung der Einzelheiten des Entstehungshergangs im Beweis- 
<lb/>stadium gegen die rechtliche Beachtlichkeit der Einrede aus dem . Umstande er-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0666.tif"
                   n="664"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0666"/>
               <div xml:id="d5372e69307" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einwand des Wechselbeklagten, daß der eingeklagte Wechsel von einem Dritten, dem der Beklagte ein im Uebrigen unausgefülltes Blankett mit seiner Namenzeichnung versehen übergeben gehabt, unrechtmäßig ausgefüllt worden sei. Wechselordnung Art. 82.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0666--><p/>
                  <p>

                     <lb/>664
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wachsen können, daß der Beklagte das von ihm vollzogene Wechselblanket nach er- 
<lb/>reichter Volljährigkeit in den Händen des Ausstellers belassen hat.

<lb/>Einwand des Wechselbeklagten, daß der eingeklagte Wechsel von einem
<lb/>Dritten, dem der Beklagte ein im Uebrigen unausgefülltes Blankett mit
<lb/>seiner Namenszeichnung versehen übergeben gehabt, unrechtmäßig ausge- 
<lb/>füllt worden sei. Wechselordnung Art. 82.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 18. März 1SS8. 0. IV. 117/94.

<lb/>Die Klägerin fordert als Jndossatarin Bezahlung eines Wechsels über
<lb/>590 Mk., der von dem Fleischer R. in M. an eigene Ordre auf Beklagten
<lb/>gezogen worden ist. Der Beklagte bestreitet, daß er ans dem auf dem Wechsel
<lb/>befindlichen Accepte, das er seiner Behauptung nach aus ei» damals noch leeres
<lb/>Wcchselformular geschrieben hat, haftbar geworden sei.

<lb/>Soweit sich die Einrede darauf stützt, daß dein Beklagten das Blanlo-
<lb/>Accept vom Aussteller R. entwendet und von diesem wider seinen Willen zu einem
<lb/>vollständigen Wechsel ergänzt worden sei, steht sie mit seinem eignen thatsächlichcn
<lb/>Vorbringen nicht im Einklang. Der Beklagte hatte darnach dem Fleischer R. zur
<lb/>Begleichung einer Kaufpreisschuld von ungefähr 200 Mk. ein Wechselaccept ge- 
<lb/>geben, das er ihm mehrere Jahre hindurch aller drei Monate erneuerte. Bei
<lb/>solchen Prolongationen hat es sich wiederholt zugetragen, daß ihn R. aufgefordert
<lb/>hat, mehrere Wechselformulare in bluneo quer mit seinem Namen zu beschreiben,
<lb/>damit er, R., sich das am besten gelungene zur Ausfüllung aussuchen könne,
<lb/>und daß Beklagter diesem Verlangen nachgekommen ist. Die Blanko-Accepte hat
<lb/>er aber, wie aus seinem Anfuhren ferner hervorgeht, immer sämmtlich R. für
<lb/>den gedachten Zweck zur Verfügung gestellt, indem er sie in dessen Wohnung hin- 
<lb/>gelegt und daselbst zurückgelassen hat. Da er also in jedem dieser Fälle die Blan-
<lb/>ketts seinem Gläubiger R. mit der Ermächtigung überließ, eines davon zur Her- 
<lb/>stellung eines Wechsels zu verwenden, so ist auch von dem Blankett des Klag-
<lb/>wechsels, wenn es sich, wie Beklagter angiebt, unter solchen Formularen be- 
<lb/>funden hat, nicht zu bestreiten, daß es R. gestattet war, dasselbe zum Zwecke der
<lb/>beabsichtigten Prolongation auszuwählen und demgemäß zu einem fertigen Wechsel
<lb/>zu vervollständigen. Die jetzige Behauptung des Beklagten, R. habe jedesmal
<lb/>noch in seinem Beisein ein anderes als das zum Klagwechsel verwendete Blankett
<lb/>für den Prologationszweck ausgesucht, vermag an dieser Annahme nichts zu ändern,
<lb/>Denn indem der Beklagte, wie aus seiner neueren Darstellung ebenfalls erhellt,
<lb/>trotzdem sämmtliche von ihm mit seiner Namenszeichnung versehene Formulare
<lb/>unzerstückelt und undurchstrichen an Ort und Stelle zurückließ, gab er, zumal
<lb/>auch das angeblich sogleich ausgewählte Blanko-Accept so lange unausgefüllt blieb,
<lb/>gegen R. zu erkennen, daß er die von demselben getroffene Entscheidung nicht als
<lb/>endgültig betrachte, sondern ihm überlasse, das ausgesuchte Papier durch ein anderes
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0667.tif"
                      n="665"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0667"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0667--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>665
</p>
                  <p>

                     <lb/>der zurückgebliebenen Blanko-Accepte zu ersetzen. Wenn also auch jene Behauptung
<lb/>in Wahrheit beruhen sollte, so würde gleichwohl nicht angenommen werden könne»,
<lb/>daß dem Aussteller R. bezüglich aller übrigen, außer dem von ihm augenblicklich
<lb/>bezeichncten Blanko-Accepte, und insbesondere bezüglich desjenigen, aus welchen: der
<lb/>Klagwechsel hervorgegangen ist, die Ausfüllungsbefugniß gemangelt habe.

<lb/>War hiernach auf Grund der eigenen Sachdarstellung des Beklagten davon
<lb/>auszugchen, daß der Aussteller R. das Blankett, aus welchem der Klagwechsel
<lb/>cnlstanden ist, mit der Ermächtigung von ihm erhalten habe, es zur Schaffung
<lb/>eines fertigen Wechsels zu verwenden, so konnte auch dahingestellt bleiben, ob, wie
<lb/>von Rechtslehrern und in der Rechtsprechung mehrfach,

<lb/>man vergl. Annalen dcö O.A.G.'s ;u Dresden, Bd. 6 S. 289 flg.,
<lb/>2. Folge Bd. 4 S. 263; Entscheidungen des R.O.H.G.'s, Bd. 25
<lb/>S. 16; Entscheidungen des R.G.'s, Bd. 14 S. 22; Borchardt,
<lb/>Wechselordnung, 8. Ausl. S. 366; v. Canstein, Lehrbuch des Wechsel-
<lb/>rcchts, § 13 S. 189; Dernburg, Preußisches Privatrecht, 4. Aust.
<lb/>Bd. 2 Z 280 S. 863,

<lb/>allerdings nicht ohne Widerspruch — vergl. Lehmann in Goldschmidt's Zeit- 
<lb/>schrift für das gesammte Handelsrecht, N. F. Bd. 18 S. 413 — angenommen
<lb/>worden ist, derjenige, welcher ein Wechselformular in blanco mit seinem Accepte
<lb/>versehen hat, dem dritten redlichen Erwerber auch ohne eine seinerseits erfolgte
<lb/>Begebung wechselmäßig hafte, wenn das Blanko-Accept von einem anderen zur
<lb/>Herstellung einer Wechselurkunde gemißbraucht worden ist. Vielmehr konnte es
<lb/>sich nur noch fragen, ob Beklagter eine Einrede daraus herleiten dürfe, daß R.
<lb/>die Beschränkungen überschritten hat, unter welchen ihm etwa die Befugniß zur
<lb/>Ausfüllung des dem Klagwechsel angeblich zu Grunde liegenden Blanketts einge- 
<lb/>räumt worden ist.

<lb/>Diese Befugniß war nach dem Anführen des Beklagten allerdings in dop- 
<lb/>pelter Hinsicht beschränkt: einmal insofern, als R. jedes Mal nur ein Blankett
<lb/>ausfüllen durfte, so daß seine Ermächtigung, sobald er in einem Prolongationssalle
<lb/>ein Blankett ausgesüllt hatte, bezüglich der übrigen hinfällig wurde, und sodann
<lb/>insofern, als auch jenes eine Blanko-Accept nur mit einem bestimmten Inhalte
<lb/>versehen werden sollte. Allein die Hingabe eines Blanko-Accepts hat im Ver-
<lb/>hältniß zu dritten Personen die Bedeutung, daß der Nehmer zur Ausfüllung
<lb/>in unbeschränkter Weise mit der Wirkung berechtigt ist, daß der Blanko-Acceptant
<lb/>gemäß dem vom Nehmer hergestellten Wechsel aus seinem im Voraus gegebenen
<lb/>Accept haftet.

<lb/>Zu vergl. Entscheidungen des R.O.H.G.'s, Bd. 6 S. 47 flg., Bd. 12
<lb/>S. 245, Bd. 23 S. 212; Entscheidungen des R.G.'s, Bd. 2. S. 100,
<lb/>Bd. 8 g. 43 , 58, Bd. 14 S. 23; Th öl, Wechselrecht, 4. Aufl.
<lb/>§ 34 S. 159, 8 182 Nr. 3 b S. 739; Lehmann, Lehrbuch des
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0668.tif"
                   n="666"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0668"/>
               <div xml:id="d5372e69523" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Widerruf der Einwilligung des Ehemannes zu dem Handelsbetriebe der Ehefrau; einstweilige Verfügung auf Ausschließung des Rechts des Ehemannes zum Widerrufe für die Dauer des zwischen den Parteien schwebenden Ehescheidungsprozesses. H.G.B. Art. 7. C.P.O. § 819.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0668--><p/>
                  <p>

                     <lb/>666 Zu Art. 7 des H.G.B.'s und 8 81S der C.P.O.

<lb/>Wechselrechts, S. 406, 407 Note 10 und S. 411; Endemann's
<lb/>Handbuch des Handelsrechts, Bd. 2 S. 169, .Bd. 4 Abth. 2 S. 147.
<lb/>Die Thatsache, daß das vom Beklagten gegebene Blanko-Accept vom Nehmer unter
<lb/>Ucbcrschreitung seiner Befugnisse ausgefüllt worden ist, begründet daher keine
<lb/>wcchsclrechtliche, gegen Dritte wirkende Einrede im Sinne vou Art. 82 der W.O.

<lb/>Dagegen würde zwar dem Beklagten unmittelbar gegen die Klägerin nach
<lb/>Befinden die Einrede der Arglist zur Seite stehen, wenn hinzuträte, daß dieselbe
<lb/>den Wechsel in unredlichem Glauben erworben hätte oder — man bergt. Ent-
<lb/>. scheidungen des R.G.'s Bd. 4 S. 100, Bd. 11 S. 9 und Bd. 32 S. 70,
<lb/>72 — ihr Recht aus dem Wechsel lediglich im Aufträge des Ausstellers R. ver- 
<lb/>folgte. Von diesen Voraussetzungen ist jedoch keine gegeben. In ersterer Hinsicht
<lb/>hat sich Beklagter ausdrücklich außer Stande erklärt, zu behaupten, daß Klägerin
<lb/>von dem Gebühren R.'s irgend welche Kenntniß gehabt habe; und daß Klägerin
<lb/>nur als Geschäftsführerin R.'s ausgetreten sei, hat Beklagter gleichfalls nicht geltend
<lb/>gemacht, auch, wie nach Lage der Sache anzunehmen ist, nicht geltend machen
<lb/>können.

<lb/>Widerruf der Einwilligung des Ehemannes zu denk Handelsbetriebe der
<lb/>Ehefrau; einstweilige Verfügung aus Ausschließung des Rechts des Ehe- 
<lb/>mannes zum Widerrufe für die Dauer des zwischen den Parteien schwe- 
<lb/>benden Ehescheidungsprozesses. H.G.B. Art. 7. C.P.O. 8 819,

<lb/>R.G. IV. Civ.-S. Urtheil vom 14. Februar 1895. IV. 169/94.

<lb/>Thatbestand.

<lb/>Die Parteien sind seit dem Jahre 1890 mit einander verheirathet gewesen.
<lb/>Die Klägerin betrieb vor Eingehung der Ehe in B. ein Handelsgeschäft, bestehend
<lb/>in einem umfangreichen Spezerei- und Cigarrenhandel und in einer Destillation
<lb/>mit Bierausschank. Sie führte dieses Geschäft nach Schließung der Ehe fort und
<lb/>ertheilte für dasselbe dem Ehemanne Prokura. Nachdem die Parteien sich entzweit
<lb/>hatten, nahm die Klägerin am 20. September 1893 die Prokura zurück. Der
<lb/>Beklagte erklärte darauf der Klägerin am 23. dess. Mts, daß er die ihr ertheilte
<lb/>Genehmigung zur Führung des Geschäfts widerrufe, und machte am 6. November
<lb/>1893 von dem Widerrufe dem Amtsgericht Anzeige, das durch Verfügung vom
<lb/>7. dess. Mts. die Klägerin aufforderte, das Erlöschen der Firma binnen einer ge- 
<lb/>stellten Frist zur Vermeidung von Ordnungsstrafen bei dem Handelsregister anzu- 
<lb/>melden. Inzwischen — im Oktober 1893 — hatte die Klägerin die Scheidungs- 
<lb/>klage erhoben.

<lb/>Während des Scheidungsprozesses ist von der Klägerin beantragt worden:
<lb/>im Wege der einstweiligen Verfügung ihr zu gestatten, das von ihr betriebene
<lb/>Handelsgeschäft auch ohne Genehmigung des Beklagten bis zur rechtskräftigen
<lb/>Entscheidung des Ehescheidungsprozesses als Handelsfrau weiter führen zu dürfen
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0669.tif"
                      n="667"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0669"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0669--><p/>
                  <p>

                     <lb/>667
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 7 des H.G.B.'s und § 819 der C.P.O.


<lb/>und dem Beklagten die Entziehung der Genehmigung aus Art. 7 des H.G.B.'s
<lb/>zu untersagen. Das Landgericht zu B. hat durch Urtheil vom 6. Februar 1894
<lb/>unter Belastung des Beklagten mit den Kosten dem Anträge gemäß erkannt. Auf
<lb/>die Berufung des Beklagten hat das O.L.G. zu B. durch Urtheil vom 9. April
<lb/>1894 unter Abänderung des ersten Urtheils die durch dasselbe erlassene einstweilige
<lb/>Verfügung aufgehoben und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
<lb/>Die Klägerin hat gegen das am 18. April 1894 zugestellte Berufungsurtheil, und
<lb/>zwar dem ganzen Umfange nach, am 18. Mai 1894 die Revision eingelegt und
<lb/>in der mündlichen Verhandlung mit der Anzeige, daß die Ehe der Parteien in- 
<lb/>zwischen rechtskräftig geschieden und der Rechtsstreit daher in der Hauptsache er- 
<lb/>ledigt sei, beantragt, das angefvchtene Urtheil zum Kostenpunkte aufzuheben und
<lb/>den Beklagten in alle Kosten des Rechtsstreits zu verurtheilen. Der Beklagte ist
<lb/>in dem Termine zur mündlichen Verhandlung trotz gehörig erfolgter Ladung nicht
<lb/>erschienen. Die Klägerin hat das Versäumnißverfahren beantragt. Sie hat ein
<lb/>an Eidesstatt als richtig versichertes Gutachten des Bücherrevisors B. S. in B.
<lb/>vom 10. Dezember 1894 vorgetragen, nach welchem sie, wenn das Verbot des
<lb/>Beklagten in Wirksamkeit geblieben wäre, einen Verlust von mehr als 1500 Mk.
<lb/>erlitten hätte. Der Verhandlung ist der Thatbestand des angefochtenen Urtheils
<lb/>zu Grunde gelegt.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Die Revision war formell für zulässig zu erachten.

<lb/>Die Ehe der Parteien war zur Zeit der Einlegung der Revision — am
<lb/>18. Mai 1894 — noch nicht rechtskräftig geschieden. Das die Ehetrennung aus- 
<lb/>sprechende landgerichtliche Urtheil war am 6. März 1894, das die Berufung des
<lb/>Beklagten zurückweisende Urtheil des O.L.G.'s am 7. Mai 1894 ergangen, so-
<lb/>daß das letztere Urtheil am 18. Mai 1894 noch nicht die Rechtskraft erlangt
<lb/>hatte. Es stand daher zur Zeit der Einlegung der Revision der Hauptanspruch
<lb/>der Klägerin noch im Streit. Für die Beurtheilung der Zulässigkeit des Rechts- 
<lb/>mittels ist aber die Prozeßlage zur Zeit der Einlegung desselben entscheidend (vergl.
<lb/>u. a. die Entscheidungen des R.G.'s, Bd. 15 S. 407, 425; Bd. 18 S. 420;
<lb/>Bd. 20 S. 430). Die Klägerin hat auch die Revision gegen das Berufungs- 
<lb/>urtheil im vollen Umfange eingelegt. Demgegenüber ist der demnächst in Verbin- 
<lb/>dung mit der Erklärung, daß der Hauptanspruch inzwischen erledigt sei, gestellte,
<lb/>allein gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt gerichtete Revisionsantrag da- 
<lb/>hin zu verstehen, daß die Aufhebung des ganzen Berufungsurtheils, mit Rücksicht
<lb/>auf den inzwischen eingetretenen Wegfall des Hauptanspruchs aber eine ander- 
<lb/>weite Entscheidung nur hinsichtlich des Kostenpunktes verlangt werde. Es findet
<lb/>daher die Vorschrift des § 94 der C.P.O. keine Anwendung. — Durch das Gut- 
<lb/>achten des Bücherrevisors S. ist sodann glaubhaft gemacht, daß der Werth des
<lb/>Beschwerdegegenstandes, wie dieser zur Zeit der Einlegung der Revision bestanden,
<lb/>den Betrag von 1500 Mk. überstiegen hat.(§ 508 der C.P.O.).
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0670.tif"
                      n="668"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0670"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0670--><p/>
                  <p>

                     <lb/>668 Zu Z V des H.G.B.'s und 8 819 der C.P.O.

<lb/>Die Revision war auch materiell für begründet zu erachten.

<lb/>Die Klägerin hat zur Rechtfertigung ihres Antrags geltend gcnmcht: sie ge-
<lb/>rathc in Vermögensversall, wenn sie der gerichtlichen Aufforderung wegen Löschung
<lb/>der Firma im Handelsregister Nachkommen müsse; der — völlig mittellose —
<lb/>Beklagte habe nur aus Chikane, weil sie ihm die Prokura entzogen habe, und in
<lb/>der Absicht, sie zu schädigen und in der Ehescheidungssache einen Druck auf sic
<lb/>anszuüben, seine Genehmigung zur Fortführung des Geschäfts widerrufen; nach
<lb/>der Entziehung der Prokura seien ihr von dem Baker des Beklagten zwei von
<lb/>diesem als Prokuristen gezeichnete Wechselaccepte über zusammen 13000 Mk. zur
<lb/>Einlösung präsentirt, obgleich sie niemals Geld vom Vater des Beklagten er- 
<lb/>halten und auch nicht ihre Zustimmung zur Ausstellung der Wechsel gegeben habe.

<lb/>Der Beklagte hat eingcwendct: der Fall des Erlasses einer einstweiligen Ver- 
<lb/>fügung sei nicht gegeben; materiell-rechtlich stehe dem Anträge der Art. 7 des
<lb/>H.G.B.'s entgegen; er habe mit dem Widerrufe der Genehmigung znm Betriebe
<lb/>des Geschäfts nur bezweckt, die Entlassung des von der Klägerin cngagirten, nicht
<lb/>geeigneten neuen Prokuristen herbeizuführen.

<lb/>Beide Jnstanzrichter sind davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für
<lb/>den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 819 der C.P.O. an
<lb/>sich vorhanden seien, da es sich nach der Klagebegründung um die Regelung eines
<lb/>einstweiligen Zustandes während des Scheidungsprozesses zum Zwecke der Abwen- 
<lb/>dung wesentlicher, für die Klägerin drohender Nachtheile handle. Diese Auffassung
<lb/>ist rechtlich nicht zu beanstanden.

<lb/>Die beiden Jnstanzrichter haben sodann auch, die Sache selbst anlangend,
<lb/>übereinstimmend angenommen, daß die Klägerin, wenn sie infolge des Widerrufs
<lb/>der Genehmigung zum Betriebe des Handelsgeschäfts von seiten des Beklagten zur
<lb/>Aufgabe des Geschäfts genöthigt wäre, eine erhebliche Einbuße an ihrem Vermögen
<lb/>erleiden müßte. Der erste Richter hat dies näher ausgeführt und andererseits
<lb/>konstatirt, daß mit der Fortsetzung des Geschäfts durch die Klägerin, zumal der
<lb/>neue Prokurist inzwischen entlassen sei, besondere Gefahren vermögensrechtlichcr
<lb/>Natur für den ganz mittellosen Beklagten nicht verbunden wären. Der erste
<lb/>Richter hat aus dem gesammten Sachverhalte den Eindruck gewonnen, daß der
<lb/>Beklagte lediglich aus Chikane, um sich an der Klägerin wegen der Entziehung
<lb/>der Prokura zu rächen und im Scheidungsprozesse einen Druck auf die Ent- 
<lb/>schließungen der Klägerin ausüben zu können, dieser den Weiterbetrieb des Ge- 
<lb/>schäfts untersagt habe. Der Berufungsrichter ist diesen Annahmen im Wesent- 
<lb/>lichen gefolgt, indem er insbesondere hervorgehoben hat, daß die am 23. September
<lb/>1893 geschehene Zurückziehung der Einwilligung zu dem Geschäftsbetriebe offen- 
<lb/>bar die Antwort des Beklagten auf die Entziehung der Prokura vom 20. deff.
<lb/>Mts. gewesen sei, und daß dem Beklagten vornehmlich der Umstand belastend
<lb/>entgcgenstehe, daß er über das der Ausstellung der Wechsel zu Grunde liegende
<lb/>Rechtsverhältnis obgleich die Klägerin die Existenz eines Rechtsverhältnisses über-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0671.tif"
                      n="669"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0671"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0671--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu 8 7 des H.G.B.'s und 8 819 der C.P.O. 669

<lb/>Haupt in Abrede gestellt, sich nicht ausgelassen habe. Der Berufungsrichter hat
<lb/>aber den Antrag der Klägerin mit Rücksicht aus die Vorschrift des Art. 7 des
<lb/>H.G.B.'s für ausgeschlossen erachtet, weil die auf Grund dieser Gesetzesvorschrift
<lb/>getroffene Entschließung des Ehemannes sich der Anfechtung entziehe. Dieser Ent-
<lb/>scheidungsgrund ist hier nicht als zutreffend anzuerkcnncu.

<lb/>Wenn der Art. 7 Abs. 2 des H.G.B.'s bestimmt:

<lb/>eine Ehefrau könne ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handels- 
<lb/>frau sein,

<lb/>so crgiebt sich daraus, daß die Ehefrau nur mit Einwilligung des Ehemannes
<lb/>Handelsfrau werden kann, daß sie aber auch aufhört, Handelssrau zu sein, wenn
<lb/>der Mann die Einwilligung widerruft. Die Ertheilung und der Widerruf der
<lb/>Einwilligung unterliegen sonach in Ansehung der Rechtswirksamkeit derselben recht- 
<lb/>licher Beurtheilung. Es ist nun dem Berufungsrichter darin beizutreten, daß das
<lb/>H.G.B. davon ausgeht, daß die Entschließung des Ehemannes nach beiden Rich- 
<lb/>tungen in sein freies Ermessen gelegt und daß deshalb sowohl die Ergänzung der
<lb/>fehlenden Einwilligung, als auch die Aufhebung des vom Manne erklärten Wider- 
<lb/>rufs der ertheilten Einwilligung durch den Richter ausgeschlossen ist. Es steht
<lb/>ein rein persönliches, in der ehcherrlichen Gewalt des Mannes wurzelndes Recht
<lb/>in Frage, und ferner kommt in vermögens-rechtlicher Hinsicht die etwaige Mit- 
<lb/>verhaftung des Mannes für die Schulden der Frau in Betracht (Art. 8 Abs. 2
<lb/>dcS H.G.B.'s). Ueber diese Auffassung waltet weder in der Theorie noch in der
<lb/>Praxis Streit ob; dieselbe liegt auch dem von dem Berufungsrichter in Bezug
<lb/>genommenen Urtheile des Reichsgerichts — Entscheidungen in Zivilsachen
<lb/>Bd. 27 S. 4 — zu Grunde. — Jene Vorschrift des H.G.B.'s ist aber nicht
<lb/>unbedingt zwingender Natur und findet keine Anwendung in einem Falle der vor- 
<lb/>liegenden Art, wenn die Eheleute im Scheidungsprozesse stehen und es sich um
<lb/>die Regelung eines für die Dauer des Prozesses herzustellenden, einstweiligen Zu- 
<lb/>standes handelt, die den Zweck verfolgt, die Ehefrau gegen Nachtheile zu sichern,
<lb/>die der Ehemann ihr in böslicher Absicht durch den Widerruf der ihr zum Be- 
<lb/>triebe eines Handelsgeschäfts ertheilten Genehmigung zufügen will. Das H.G.B.
<lb/>hat nur geordnete eheliche Verhältnisse im Auge, und von seinem Standpunkt
<lb/>aus ist der unredliche Widerruf der der Ehefrau gegebenen Erlaubniß zur Führung
<lb/>eines Handelsgeschäfts durch den Ehemann bei aufrechter Ehe überhaupt nicht denk- 
<lb/>bar. Der Art. 7 des H.G.B.'s steht daher dem Anträge der Klägerin nicht
<lb/>entgegen.

<lb/>Vergl. Wehrend, Lehrbuch des H.G B.'s, Bd. I § 35 Anm. 13;
<lb/>v. Hahn, Kommentar zum H.G.B., 4. Ausl. Anm. 2 zu Art 7;
<lb/>Dernbürg, Preuß. Privatrecht, 3. Aufl. Bd. III § 22.

<lb/>Bei der Entscheidung kann sonach nur in Frage treten, ob sich die ver- 
<lb/>langte Anordnung innerhalb des Rahmens einer einstweiligen Verfügung im
<lb/>Sinne des § 819 der C.P.O. bewegt, und diese Frage ist bejahend zu beant-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0672.tif"
                   n="670"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0672"/>
               <div xml:id="d5372e69930" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Genossenschaftsgersetz vom 1. Mai 1889. Die Bestimmung in § 49 dieses Gesetzes kann gegen ausgeschiedene Genossen nicht geltend gemacht werden.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0672--><p/>
                  <p>

                     <lb/>670 Zu § 49 des Genossenschaftsgesetzes vom 1/ Mai 1889.

<lb/>Worten. Die auf Grund dieser Gesetzesvorschrift zum Zwecke der Regelung eines
<lb/>einstweiligen Zustandes im Ehescheidungsverfahren zu erlassenden einstweiligen Ver- 
<lb/>fügungen sind in Betreff des Gegenstandes nicht eingeschränkt. Sie können sich
<lb/>auf sämmtliche den Eheleuten gegeneinander zustehenden Rechte, also auch auf die
<lb/>dem Ehemanne kraft seiner eheherrlichen Gewalt gegen die Ehefrau zukommendcn
<lb/>Rechte erstrecken, sodaß das hier streitige Recht gleichfalls Gegenstand einer einst- 
<lb/>weiligen Anordnung sein kann.

<lb/>Daß in thatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für den Erlaß der be- 
<lb/>antragten Verfügung vorliegen, hat der Berufungsrichter dargelegt, und die darauf
<lb/>bezüglichen Annahmen sind auch für die gegenwärtige Beurtheilung maßgebend.

<lb/>Da sonach das angcfochtene Urtheil auf einer Rechtsnormverletzung beruht,
<lb/>war dasselbe aufzuheben. In der Sache selbst war die Berufung des Beklagten
<lb/>gegen das erstinstanzliche Urtheil mit der sich aus der gegenwärtigen Sachlage er- 
<lb/>gebenden Maßgabe zurüc^uweisen.

<lb/>Genossenschaftsgesctz vom 1. Mai 1889. Die Bestimmung itt § 49
<lb/>dieses Gesetzes kann gegen ausgeschiedene Genossen nicht geltend gemacht

<lb/>werden.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil v. 4. März 1695. 0. II. 131/94.

<lb/>Die Klage wurde in zweiter Instanz mit der nachstehenden Begründung,
<lb/>aus der sich der weitere Sachverhalt ergiebt, abgewiesen :

<lb/>I. Die in der Vorinstanz erfolgte Verurteilung des Beklagten beruht
<lb/>in der Hauptsache auf nachstehenden Erwägungen: Es sei anzunehmen, daß der
<lb/>Kassirer St. — der nach der Fassung des Protokolles über die Generalversamm- 
<lb/>lung vom 27. Mai 1893 die auf das Jahr 1892 abgelegte Rechnung vorge-
<lb/>tragen hat — dabei den Vorstand vertreten habe und daß dieser durch die
<lb/>von der Generalversammlung ausgesprochene Entlastung des „Rechnungsführers"
<lb/>entlastet worden sei. Falls der Beschluß der Generalversammlung — welche
<lb/>übrigens nach dem Protokolle auch die Rechnung ausdrücklich einstimmig richtig ge- 
<lb/>sprochen hat — das Gesetz oder die Statuten verletze, so würde er nach 8 49 des
<lb/>Neichsges. vom 1. Mai 1889 nur binnen der dort bestimmten einmonatlichen Frist
<lb/>anfechtbar gewesen sein. Das Protokoll vom 27. Mai 1893 enthalte allerdings
<lb/>darüber nichts, wie die gebilligte Rechnung und insbesondere der in ihr sestge-
<lb/>stellte Fehlbetrag beschaffen gewesen sei. Das Gericht habe aber nach freier Be- 
<lb/>weiswürdigung die Ueberzeugung, daß die unter dem 29. Mai 1893 im Bezirks- 
<lb/>anzeiger und Tageblatt für Borna und Umgegend vom 30. desselben Monates
<lb/>veröffentlichte — einen Fehlbetrag von 98981 M. 92 Pf. aufweisende — Bilanz
<lb/>die am 27. Mai genehmigte sei.

<lb/>II. Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes kann Letzteres dahinge- 
<lb/>stellt bleiben; ebenso, ob die von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorge-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0673.tif"
                      n="671"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0673"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0673--><p/>
                  <p>

                     <lb/>671
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 49 deS Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889.


<lb/>legten beiden Schriftstücke (Inventur und Rechnung) in der gemeinschaftlichen
<lb/>Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrathes vom 9. März 1893 geprüft
<lb/>worden sind und ob das Protokoll über diese Sitzung auf diese beiden
<lb/>Schriftstücke sich bezieht. Denn, wäre auch in allen diesen Punkten zu einer
<lb/>dem Kläger günstigen Auffassung zu gelangen, so stellen sich doch dem Klagbegehrcn
<lb/>folgende Bedenken entgegen:

<lb/>III. Der § 49 des Reichsges. vom 1. Mai 1889 kann dem Beklagten
<lb/>gegenüber nicht zur Anwendung gebracht werden. Der § 49 bezieht sich nur auf
<lb/>Genossen,, die in der Generalversammlung Widerspruch erhoben haben oder zu
<lb/>derselben nicht geladen worden sind. Der Beklagte war bereits Ende 1891 aus-
<lb/>geschieden, daher am 27. Mai 1893 nicht mehr aktiver Genosse und zur
<lb/>Theilnahme an der Generalversammlung gar nicht berechtigt. Als Ausgeschiedener
<lb/>steht er der Genossenschaft als Dritter gegenüber und ist befugt, die Ungiltig-
<lb/>keit der gegen ihn geltend gemachten Beschlüsse der Generalversammlung noch jetzt
<lb/>und zwar auch — entgegen § 49 — im Wege der Einrede zu rügen. Vergl.
<lb/>die Kommentare zum, Reichsges. vom 1. Mai 1889 von Maurer zu 8 46
<lb/>S. 204 unter 6, Joel zu 8 49 S. 548 unter III Verb, mit S. 534, Parisius
<lb/>u. Crüger 2. Aust, zu 8 46 S. 229 unter 11,1 sowie Entscheidungen des
<lb/>R.G.'s in CivilsachenBd. 32 S. 95 flg.

<lb/>Allerdings erfolgt nach .§ 71 Abs. 2 des Ges. vom 1. Mai 1889 Verb,
<lb/>mit § 9 Abs. 2 der Statuten des klagenden Vereins die Auseinandersetzung
<lb/>zwischen der Genossenschaft und ausgeschiedenen Mitgliedern auf Grund der
<lb/>Bilanz, für deren Genehmigung nach 8 46 Abs. 1 des Ges. ausschließlich die
<lb/>Generalversammlung zuständig ist. Allein, wenn auch die Generalversammlung
<lb/>das höchste Willensorgan der Genossenschaft ist, so dürfen doch auch bei ihren
<lb/>Beschlüssen Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten nicht Vorkommen (Joel
<lb/>a. a. O. zu 8 41 S. 534 Anm. 1,2, Maurer zu 8 41 S. 187 unter 4,
<lb/>Parisius u. Crüger zu 8 41 S. 212 unter 11,5). Ob die Verletzung auf
<lb/>materiellem oder formellem Gebiete liegt, ist gleichgiltig.

<lb/>Im vorliegenden Falle beruht der die Rechnung für 1892 richtig
<lb/>sprechende Beschluß der Generalversammlung auf einem staiuten-
<lb/>widrigen Vorgehen der Gesellschaftsorgane.

<lb/>Denn es ist nach der eigenen Darstellung des Klägers weder, wie § 33
<lb/>der Statuten vorschreibt, das Ergebniß der danach vom Vorstande zu bewirken- 
<lb/>den Prüfung der Bilanz am Schlüsse der überreichten Rechnung vom Vorstande
<lb/>schriftlich bescheinigt, noch hat der Aufsichtsrath gemäß 8 63 eine ander- 
<lb/>weite Prüfung vorgenommen, sondern Vorstand und Aufsichtsrath haben die Rechnung
<lb/>für 1892 nach dem Protokolle vom 9. März 1893 gemeinsam geprüft. Auch hat
<lb/>der Aufsichtsrath die Bilanz weder schriftlich genehmigt und unterzeichnet, wie
<lb/>8 33 weiter, vorschreibt, noch hat er der Generalversammlung Bericht über die
<lb/>Rechnung erstattet.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0674.tif"
                   n="672"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0674"/>
               <div xml:id="d5372e70139" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anwendung des § 116 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 in dem Falle, wenn eine nach dem Gesetz vom 4. juli 1868 begründete Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht vor dem 1. Oktober 1889 in Konkurs verfallen ist (Angez. Gesetz § 161.) Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftung eines Genossenschaftsmitgliedes für die Genossenschaftsschulden Seiten desjenigen, welchem eine festgestellte Forderung an die Genossenschaft von dem Gläubiger abgetreten worden ist, obwohl nicht der Cessionar, sondern der ursprüngliche Gläubiger als Inhaber der betreffenden Forderung in dem Schlußverzeichniß aufgeführt und bei der Schlußvertheilung berücksichtigt worden ist.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0674--><p/>
                  <p>

                     <lb/>672
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 116, 161 beS Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889.

<lb/>Daß diese Bestimmungen des § 33 der Statuten bloß instruktioneller Natur
<lb/>seien, dergestalt, daß ihre Nichtbeobachtung nicht so wesentlich wäre, um die An-
<lb/>fechtung des fraglichen Generalversammlungsbeschlusses zu rechtfertigen, ist bei der
<lb/>Fassung derselben nicht beanzeigt und zwar um so gewisser nicht, als auch das
<lb/>Gesetz vom 1. Mai 1889 in § 36 Abs. 1 a. E. vorschreibt, der Aufsichtsrath
<lb/>habe den Jahresbericht, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von
<lb/>Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Ge- 
<lb/>nehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten, und als ferner in Abs. 4 a. a. O.
<lb/>ausdrücklich angeordnet ist, daß die Mitglieder des Aufsichtsrathes die Aus- 
<lb/>übung ihrer Obliegenheiten anderen Personen nicht übertragen
<lb/>können.

<lb/>Die Berichterstattung über die Rechnung für 1892 hätte daher in der
<lb/>Generalversammlung vom 27. Mai 1893 nicht durch den Kassirer St., sondern
<lb/>durch den Aufsichtsrath bez. dessen Vorsitzenden erfolgen sollen.

<lb/>Der Beklagte ficht nach Alledem den die Bilanz betreffenden Beschluß
<lb/>jener Generalversammlung mit Recht als ungiltig an. Damit fällt die Grund- 
<lb/>lage des Klaganspruches.

<lb/>Anwendung des § 116 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1889 in
<lb/>dem Falle, wenn eine nach dem Gesetz vom 4. Juli 1868 begründete Ge- 
<lb/>nossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht vor dem 1. Oktober 1889 in
<lb/>Konkurs verfallen ist. (Angez. Gesetz § 161.) Zulässigkeit der Geltend- 
<lb/>machung der Haftung eines Genossenschaftsmitgliedes für die Genosfen-
<lb/>schaftsschulden Seiten desjenigen, welchem eine scstgestelltc Forderung an
<lb/>die Genossenschaft von dem Gläubiger abgetreten worden ist, obwohl nicht
<lb/>der Cessionar, sondern der ursprüngliche Gläubiger als Inhaber der be- 
<lb/>treffenden Forderung in dem Schlutzverzcichnitz aufgcfüyrt und bei der
<lb/>Schlutzverthcilung berücksichtigt worden ist.

<lb/>R.G. IV. Civ.-Sen. Uriheil vom 4. April 1895. IV. 406/94.

<lb/>(Aus dm Entscheidungsgründen:) Den Gegenstand der Klage bildet eine
<lb/>durch Cession auf den Kläger übertragene Forderung eines Mitglieds einer in
<lb/>Konkurs gerathenen eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.
<lb/>Die Forderung stand jenem Mitglied als Gläubiger der Genossenschaft zu und
<lb/>wird nun nach Abzug der im Konkursverfahren auf sie gefallenen Beträge gegen
<lb/>den Beklagten als ein angebliches Genossenschaftsmitglied auf Grund der Solidar-
<lb/>hast geltend gemacht.

<lb/>Da der Konkurs über das Vermögen des fraglichen Vorschußvereins am
<lb/>13. März 1888 eröffnet ist und die Gesetzgebung in Betreff der eingetragenen
<lb/>Genossenschaften eine Aenderung in der Art erfahren hat, daß an Stelle des Ge- 
<lb/>setzes vom 4. Juli 1868 mit dem 1. Oktober 1889 das Gesetz vom 1. Mai
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0675.tif"
                      n="673"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0675"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0675--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 116, 161 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai 1689. KM

<lb/>1889 in Kraft getreten ist, so prüft das Berufungsgericht.zunächst-die Fragen ob
<lb/>jenes oder das neuere Gesetz zur Anwendung komme. In Ueberejnstimmung mit
<lb/>dem landgerichtlichen Urtheile, das als unstreitig feststellt, daß am 1. Oktober 1889
<lb/>weder der Vertheilungsplan zur Erklärung der Vollstreckbarkeit eingereicht, noch
<lb/>auch das Konkursverfahren ausgehoben war, entscheidet sich das Berufungsgericht
<lb/>für die Anwendbarkeit des neueren Gesetzes, indem es zutreffend aus den g 161
<lb/>des Gesetzes vom 1. Mai 1889 hinweist, der folgenden Wortlaut' hat:" „Die
<lb/>Haftpflicht der Genossen , bestimmt sich nach den Vorschriften in §§ 52 bis.65
<lb/>des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und im § 197 der Konkursordnung, sofern vor
<lb/>dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Vertheilungsplan zur Erklärung
<lb/>der Vollstreckbarkeit eingereicht oder ohne Einreichung eines solchen' das Konkurs- 
<lb/>verfahren aufgehoben war."

<lb/>Bei Anwendung des neueren Gesetzes gelangt das Berufungsgericht zu der
<lb/>Annahme, das der Kläger zur Sache nicht legitimirt sei. Diese Ansicht wird''ge- 
<lb/>stützt auf den. Abs. 1 des § 116 a. a. O., der, wie das Berufungsurtheil aus- 
<lb/>zuführen sucht, eine Aenderung des früheren Rechtszuständes zur Zeit der Geltung
<lb/>des § 51 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und des §197 der Konkurs- 
<lb/>ordnung enthält, und zwar soll die Aenderung darin bestehen, daß derjenige
<lb/>Gläubiger, der einen Genossen auf Grund deS § 116 «^Anspruch nehme, auch
<lb/>persönlich in das Schlußverzeichniß ausgenommen und' bei der Schlußvertheilung
<lb/>berücksichtigt sein müsse, sodaß es nicht "genüge, wenn eine gegen einen Genossen
<lb/>geltend gemachte Forderung, wie im vorliegenden Fall, bei der Schlußvertheilung'
<lb/>auf den Namen des ursprünglichen Gläubigers berücksichtigt sei und dann nach'.
<lb/>Abrechnung der bei der Schlußvertheilung auf' sie gefallenen Beträge von einem
<lb/>Cessionar des ursprünglichen Gläubigers? gegen einen Genossen verfolgt werde.

<lb/>Dieser Ausführung kann nicht beigetreten werden. Die Vergleichung der
<lb/>früheren und der jetzt geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergiebt
<lb/>Folgendes: ' , -

<lb/>Der § 51 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 lautet:

<lb/>„Sobald der Konkurs beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des
<lb/>Ausfalls an ihren Forderungen, jedoch nur wenn solche bei dem Konkursver- 
<lb/>fahren angemeldet und verisicirt sind, einschließlich Zinsen und Kosten, die einzel- 
<lb/>nen ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen."

<lb/>Diese Bestimmung wurde durch das Einführungsgesetz zur Konkursord- 
<lb/>nung vom 10. Februar 1877 § 3 Nr. 1 aufgehoben, und der § 197 der Kon- 
<lb/>kursordnung verordnet: '7 7 r7t

<lb/>„Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger,
<lb/>deren Forderungen festgestellt worden sind, berechtigt, wegen des in dem Verfahren;
<lb/>erlittenen Ausfalls, einschließlich der Zinsen und Kosten, die einzelnen ihnen'solida--
<lb/>risch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen.. Den letzteren stehen Ein- '

<lb/>Archl« sür BLrgerl. Recht u. Prozeß. V 48
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0676.tif"
                   n="674"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0676"/>
               <div xml:id="d5372e70347" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gebrauchsmusterschutz für einen bekannten Gegenstand aus angeblich neuem Material?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0676--><p/>
                  <p>

                     <lb/>674 © ebrauchsmusterschutz. Neues Material.


<lb/>Wendungen nur gegen solche Forderungen zu, welche von dem Vorstand oder den
<lb/>Liquidatoren im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten worden sind."

<lb/>An Stelle dieser Bestimmung ist dann auf Grund des § 153 des Gesetzes
<lb/>vom 1. Mai 1889 der genannte § 116 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes ge- 
<lb/>treten, der folgende Fassung hat:

<lb/>„Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzel- 
<lb/>nen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern
<lb/>für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Kon- 
<lb/>kursordnung 8 149) berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden."

<lb/>Der von dem Berufungsgericht behauptete Unterschied zwischen dem jetzt
<lb/>geltenden und dem früher geltend gewesenen Recht läßt sich aus dem Inhalt dieser
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Sie alle haben vielmehr denselben
<lb/>Sinn: daß nur diejenige Forderung, die bereits in dem Konkursverfahren als'
<lb/>richtig festgestellt worden ist, nach Abzug der bei der Vertheilung im Konkurs- 
<lb/>verfahren auf sie gefallenen Beträge nach Beendigung des Konkurses gegen den
<lb/>einzelnen solidarisch haftenden Genossen verfolgt werden kann. Eine Beschränkung
<lb/>dahin, daß die Ausübung dieses Rechts nur dem ursprünglichen Gläubiger zustehc,
<lb/>eine Uebertragung dieses Rechts durch Cession auf einen Dritten aber verboten
<lb/>sei, spricht der § 116 Abs. 1 so wenig wie die Konkursordnung und das Ge- 
<lb/>nossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 aus, und da auch im übrigen weder das
<lb/>materielle, noch auch das Prozeßrecht die Zulässigkeit einer solchen Cession aus- 
<lb/>schließt, läßt sich das Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Sachlegitimation
<lb/>des Klägers nicht aufrecht erhallen. Freilich hat der Cedent des Klägers die der
<lb/>Klage zum Grunde liegende Cession bereits am 19. März 1889, also vor der
<lb/>Feststellung im Konkurse, vorgenommen; allein das ändert nichts, da die auf die
<lb/>cedirte Forderung im Konkurse gefallenen Theilbeträge von dem Kläger in Abzug
<lb/>gebracht worden sind, mehr aber der Beklagte nicht beanspruchen kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gebrauchsmusterschutz für einen bekannten Gegenstand aus angeblich neuem

<lb/>Materials

<lb/>' Urtheil des R.G.'s, I. Civ.-S. vom 8. Juli 1895. I. 133/95.

<lb/>Für den Beklagten ist auf Anmeldung vom 3. Juni 1892 als Gebrauchs- 
<lb/>muster unter Nr. 5522 „Kunstfischbein aus Celluloid" eingetragen. Die An- 
<lb/>meldung nimmt den Schutz in Anspruch für Kunstfischbein aus Celluloid in ver- 
<lb/>schiedenen Farben, Stärken, Breiten und Längen als Ersatz für Walfischbein,
<lb/>Horn u. s. w. zur Verwendung bei Herstellung von Korsets, Korsctschließen,
<lb/>Damentaillen und Mützen. Der Kläger beanspruchte Löschung des Musters, weil
<lb/>es als Muster nicht eintragungsfähig, auch nicht neu sei, und drang damit bei
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0677.tif"
                      n="675"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0677"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0677--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gebrauchsmusterschutz. Neues Material. 675

<lb/>dem Berufungsgericht durch. Der Widerklageantrag, daß dem Kläger die Her- 
<lb/>stellung u. s. w. von Kunstfischbein aus Celluloid für die Korset- und Mützen-
<lb/>sabrikation bei Strafe untersagt werden möge, blieb erfolglos. Die Revision
<lb/>wurde vom Reichsgericht zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>. Der Berufungsrichter verurtheilt auf die Klage und weist dementsprechend
<lb/>die Widerklage ab, weil das eingetragene Gebrauchsmuster kein eintragsfähiges
<lb/>Modell im Sinne des § 1 des Ges. vom 1. Juni 1891 sei. Denn Gegenstand
<lb/>der Eintragung sei nur ein längst bekannter Gegenstand aus angeblich neuem
<lb/>Material.

<lb/>Die Angriffe, welche die Revision dagegen erhebt, sind nicht gerechtfertigt,
<lb/>dem Bcrufungsrichter ist vielmehr im Ergebniß beizustimmen.

<lb/>Das Gebrauchsmuster ist unter der Bezeichnung „Kunstfischbein aus Cellu- 
<lb/>loid" eingetragen. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 muß die
<lb/>Anmeldung außer der Bezeichnung des Modells angeben, welche neue Gestaltung
<lb/>oder Vorrichtung dem Arbeits-oder Gebrauchszwecke dienen soll. Darüber ent- 
<lb/>hält die vom Kläger beigebrachte, unbestritten mit dem Original übereinstimmende
<lb/>Anmeldung in Wahrheit nichts. Sie läßt außer der Bezeichnung, unter der das
<lb/>Muster eingetragen ist, mit dem Zusatz „in verschiedenen Farben, Stärken, Breiten
<lb/>und Längen" nur ersehen, daß das Kunstfischbein als Ersatz für Walfischbein,
<lb/>Horn rc. zur Verwendung bei Herstellung von Korsets,, Korsetschließen, Damen- 
<lb/>taillen und Mützen dienen soll. Daraus ist die neue Gestaltung oder Vor- 
<lb/>richtung, durch welche das Modell dem 8 2 des Gesetzes entsprechend charak-
<lb/>terisirt werden soll, Entsch. des R.G.'s Bd. 33 S. 99, nicht erkennbar. Nach
<lb/>dem Inhalt der Verhandlungen, wie er sich aus dem Thatbestande beider Urtheile
<lb/>ergiebt, handelt es sich nicht um eine neue Gestaltung oder Vorrichtung. Die
<lb/>Parteien sind darüber einig, daß Fischbein in der Form dünner Stäbe von ver- 
<lb/>schiedenen Längen, Breiten, Stärken für die Herstellung von Korsets, Damen- 
<lb/>taillen und Mützen lange vor der Anmeldung des angefochtenen Musters ver- 
<lb/>wendet ist und eine neue Gestaltung oder Vorrichtung dieser Stäbe steht nicht
<lb/>in Frage. Der Beklagte erblickt eine neue Anordnung in der Verwendung
<lb/>von Celluloid für diese Stäbe, und etwas Anderes ist auch aus der Anmeldung
<lb/>nicht zu entnehmen. Damit giebt der Beklagte zu, daß Gegenstand seiner An- 
<lb/>meldung ein bekannter Gebrauchsgegenstand für Korsets rc. aus neuem, oder viel- 
<lb/>mehr bisher dazu nicht verwendeten Material ist. Denn Celluloid ist an sich und
<lb/>in seiner Verwendung für die Herstellung der verschiedensten Gebrauchsgegenstände
<lb/>längst bekannt. Das Neue ist danach das Material. Neues Material allein
<lb/>stellt aber den Begriff eines neuen Modells nicht her und bei Beachtung der
<lb/>8§ 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 hätte die Eintragung eines Mo-
</p>
                  <p>

                     <lb/>43*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0678.tif"
                      n="676"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0678"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0678--><p/>
                  <p>

                     <lb/>676 Gebrauchsmusterschutz. Neues Material.

<lb/>dells, das sich schon nach seiner Bezeichnung nicht als Modell, sondem als Fabrikat
<lb/>darstellt, nicht erfolgen dürfen.

<lb/>- Die Aufstellung deS Beklagten in den Instanzen, eine neue Anordnung im
<lb/>Sinne des 8 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 sei auch die Anwendung neuen
<lb/>Materials oder richtiger die Neuanwendung bekannten Materials, entspricht in
<lb/>dieser Ausdehnung dem Gesetze nicht. Das Gesetz, vom 1. Juni 1891 bezweckt
<lb/>in Fortentwickelung des Gesetzes vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheber- 
<lb/>recht von Mustern und Modellen, den Schutz von Arbeitsgeräthschaften. oder Ge-
<lb/>bräuchsgegenständen oder Theilen derselben, die darin neu sind, daß sie dem Ar-
<lb/>beits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung
<lb/>dienen. Das Gesetz vom 11. Januar 1876 schützt, wie in dem Urtheile des
<lb/>Reichs-O.H.G.'s v. 3. September 1876 (Entsch. B. 24 S. 109) und in dem
<lb/>Urtheile des R.G.'s vom 8. Juni 1885 (Entsch. Bd. 14 S. 47), auf welche
<lb/>Bezug genommen werden kann, näher dargelegt ist, nur solche gewerbliche Erzeug- 
<lb/>nisse, welche durch die Neuheit und Eigenthümlichkeit ihrer Form, das heißt ihrer
<lb/>äußeren Gestaltung in der Fläche oder ihrer plastischen Gestaltung, denGeschmacks-
<lb/>und Formensinn befriedigten oder zu befriedigen bestimmt waren. Un- 
<lb/>berücksichtigt läßt das Gesetz gewerbliche Erzeugnisse, welche neu und eigenthümlich und
<lb/>einen gewerblichen Fortschritt darin zeigen,.daß sie durch neue Form oder Kon- 
<lb/>struktion die gewerbliche Nutzbarkeit erhöhen. Sie blieben auf den Pa- 
<lb/>tentschutz verwiesen oder schutzlos. Diese Lücke hat das Gesetz vom 1. Juni 1891
<lb/>ausfüllen wollen. Aber darüber hinaus hat es nicht gehen wollen und.dement- 
<lb/>sprechend ist bei seiner Auslegung zu verfahren. Es schützt wie jede Musterschutz- 
<lb/>gesetzgebung, namentlich auch das vielfach vorbildlich und anregend gewesene Eng- 
<lb/>lische Gesetz vom 2b. August 1883 Patente, Designs and Trade Marks Act.
<lb/>Klostermann, in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik von Joh.
<lb/>Conrad 1884 Suppl. 4), die gewerbliche Leistung, die sich in der
<lb/>äußeren Formgebung dokumentirt, wenn diese Formgebung auch nur
<lb/>dem gewerblichen Gebrauchszweck dient. Darum bezieht es sich nach § 1
<lb/>auch nur aus Modelle, das heißt auf körperliche Gestaltungen, die in der Ge- 
<lb/>staltung, Anordnung oder Vorrichtung neu und durch diese dem Arbeits- oder
<lb/>Gebrauchszweck zu dienen bestimmt sind. Bei der Berathung des Gesetzestitels
<lb/>wurde zwar betont, daß an der Bezeichnung „Gebrauchsmuster" festzuhalten sei,
<lb/>und die Bezeichnung „Gebrauchsform", „Gebrauchsmodell" abgelehnt, weil das
<lb/>Gesetz nicht bloS die Neuerung in der Form schützen solle, sondern
<lb/>auch Neuerungen in der Konstruktion, z. B. bei einem Barackenzelt
<lb/>die besondere Anordnung oder Vorrichtung, durch welche die ein- 
<lb/>zelnen Theile leicht auf- und abzuschlagen, zusammenzulegen und zu
<lb/>transportiren.

<lb/>. Aber auch daraus ergiebt sich, daß das Material einer gegebenen Ge- 
<lb/>staltung allein keine neue Gestaltung, noch weniger eine neue Anordnung oder
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0679.tif"
                   n="677"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0679"/>
               <div xml:id="d5372e70648" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auslegung eines Vertrags, in welchem bedungen ist, daß die Zinsen eines Kapitals in vierteljährlichen, an die Kalenderquartale gebundenen Raten zu zahlen seien. An welchem Tage ist die erste Zinsrate zahlbar, wenn der Vertrag mitten in einem Kalenderquartale geschlossen war?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0679--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Auslegung eines Vertrags, betr, die Fälligkeit von Zinsen. 677

<lb/>Vorrichtung bildet, worunter im Sinne des Gesetzes nur Konstruktion im Ganzen
<lb/>oder Einzelnen verstanden werden kann. Die gewerbliche Leistung, für die der
<lb/>Beklagte Schutz durch das für ihn eingetragene Muster in Anspruch nimmt, be- 
<lb/>steht aber weder in einer Formgebung oder Gestaltung, noch in einer Konstruktion,
<lb/>sondern lediglich in der Neuanwendung eines bekannten Materials zu einem be- 
<lb/>kannten Zwecke und in bekannter Form.

<lb/>Das geht weit über die Ziele des Gesetzes vom 1. Juni 1891 hinaus und
<lb/>würde zu den bedenklichsten Konsequenzen führen. Selbst wenn man in der An- 
<lb/>wendung eines bekannten Stoffes zu bekanntem Zwecke in bekannter Form eine
<lb/>Anordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes (der § 2 iviederholt die „Anord- 
<lb/>nung" nicht) finden will, so fehlt solcher Anordnung doch'die Neuheit, wenn
<lb/>sie nichts thut, als die bekannten physikalischen Eigenschaften eines
<lb/>bekannten Stoffes für einen bekannten Zweck in bekannter Form
<lb/>verwendet. Und das liegt hier vor. Denn die-Elastizität, Biegsamkeit, Leich- 
<lb/>tigkeit des Celluloids find aus der Verwendung für andere Zwecke längst bekannt,
<lb/>und wie unter den Parteien unstreitig ist, in der Confektionsbranche für Damen- 
<lb/>gürtel rc. nutzbar gemacht.

<lb/>Die Frage, ob die Anwendung neuen Stoffes für bekannte Gestaltungen
<lb/>und in bekannten Formen, oder die Neuanwendung eines bekannten Stoffes
<lb/>unter Benutzung nicht bekannter physikalischer Eigenschaften.des- 
<lb/>selben für bekannte Formen unter das Gesetz vom 1. Juni 1891 fallen
<lb/>kann, ist nicht zu entscheiden.

<lb/>Auslegung eines Vertrags, in welchem bedungen ist, daß die Zinsen eines
<lb/>Kapitals in vierteljährlichen, an die Kalendcrquartale gebundenen Raten
<lb/>zu zahlen seien. An welchem Tage ist die erste Zinsrate zahlbar, wenn
<lb/>der Vertrag mitten in einem Kalcnderquartale geschlossen war"!

<lb/>O.L.G. Dresden. Urtheil vom 1. März 1895. 0. IV. 4/95.

<lb/>Thatbestand.

<lb/>Der Beklagte hatte in einem mit dem Ehemanne der Klägerin geführten
<lb/>Prözesse am 26. April 1894 vergleichsweise anerkannt, diesem 2500 Mk. schuldig
<lb/>zu sein, und dafür ein Grundstück verpfändet. Das Kapital sollte bis zum
<lb/>30. September 1895 unkündbar sein. Bezüglich der Zinszahlung war in dem
<lb/>Vergleiche bestimmt:

<lb/>„Der Schuldner verpflichtet sich, diese Hypothekenforderung mit 5 °/o
<lb/>jährlich zu verzinsen, und die Zinsen in vierteljährlichen, an die Kalender- 
<lb/>quartale gebundenen Raten in der Weise pünktlich zu bezahlen, daß so- 
<lb/>fort die ganze Forderung nebst Zinsen fällig sein soll, falls er. auch nur
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0680.tif"
                      n="678"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0680"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0680--><p/>
                  <p>

                     <lb/>678
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auslegung eines Vertrags, betr. die Fälligkeit von Zinsen.

<lb/>mit einer Zinsrate dem ..... Gläubiger gegenüber länger als 14 Tage
<lb/>im Rückstand bleiben würde."

<lb/>Die Klägerin, auf die inzwischen die Forderung durch Abtretung übergegangen
<lb/>war, erklärte dem Beklagten am 18. Juli 1894, daß sie aus Grund der vor- 
<lb/>stehenden Vereinbarung die sofortige Bezahlung des Kapitals fordere, da der Be- 
<lb/>klagte die für die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1894 zu entrichtenden Zinsen
<lb/>weder am 1. Juli 1894, noch innerhalb der ihm nachgelassenen vierzehntägigen
<lb/>Nachfrist bezahlt habe.

<lb/>Der Beklagte sandte am 26. Juli 1894 die Zinsen auf ein volles Viertel- 
<lb/>jahr an die Klägerin ein, die Annahme wurde jedoch verweigert.

<lb/>Der Beklagte wurde in erster Instanz zur Bezahlung deS von der Klägerin
<lb/>geforderten Kapitals s. A. verurtheilt, die zweite Instanz aber wies die Klage mit
<lb/>nachstehender Begründung ab:

<lb/>Aus dem Wortlaute des im Thatbestande wörtlich wiedergegebenen, die Ver- 
<lb/>zinsung und Rechtsverwirkung betreffenden Passus der Vergleichsurkunde vom
<lb/>26. April 1894 erhellt zunächst mit hinreichender Klarheit, daß die Vertragschließen-
<lb/>dm als Fälligkeitstermine für die Kapitalzinsen die Quartalsersten haben sest-
<lb/>setzen wollen.

<lb/>Wenn der Beklagte dem entgegen in der angezogenen Vertragsstelle ledig- 
<lb/>lich die Festsetzung von vierteljährlichen Zeiträumen, nicht aber von Zeit- 
<lb/>punkten der Fälligkeit für die Zinsen finden zu sollen meint, so setzt er sich
<lb/>damit in Widerspruch zu den klaren Worten: „an die Kalenderquartale gebun- 
<lb/>denen Raten," welche — neben der außerdem noch ausdrücklich getroffenen
<lb/>Vereinbarung „vierteljährlicher" Raten — gerade einzig und allein den
<lb/>Zweck haben, die Fälligkeitstermine nicht mitten in die Quartale, sondern an deren
<lb/>Beginn zu verlegen.

<lb/>Dagegen fehlt im Vergleiche eine Bestimmung darüber, an welchem Kalender- 
<lb/>quartalsersten die erste Zinsrate fällig sein soll, und zu welchem Zeitpunkte so- 
<lb/>mit, unter den im Vergleiche statuirten Voraussetzungen,-die Rechtsverwirkung
<lb/>zuerst als eingetreten angesehen werden kann. Diese, im Mangel einer ander- 
<lb/>weiten Parteivereinbarung, aus dem Vergleiche selbst zu beantwortende Frage wird
<lb/>zu einer Zweifelsfrage allein durch den Umstand, daß die Zinsverbindlichkeit
<lb/>nicht am Beginne eines Kalenderquartals, sondern mitten im Verlaufe eines solchen
<lb/>— am 26. April 1894 — zur Entstehung gelangt ist. DaS Berufungsgericht
<lb/>vermag sich der von der ersten Instanz über diese Frage gefällten Entscheidung
<lb/>nicht anzuschließen. Es ist vielmehr der Ansicht, daß für die Annahme der Fällig- 
<lb/>keit der auf die Zeit vom 26. April bis 30. Juni zu entrichtenden Zinsen am
<lb/>1. Juli 1894 im Wortlaute des Vergleichs keine ausreichende Grundlage ent- 
<lb/>halten ist.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0681.tif"
                      n="679"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0681"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0681--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Auslegung eines Vertrags, betr. die Fälligkeit von Zinsen. 679

<lb/>In Beachtung des § 135 des B.G.B.'S, und der in dessen Folge bei In- 
<lb/>terpretation von Pönalbestimmungen — denn als eine solche stellt sich die Ver- 
<lb/>abredung der Rechtsverwirkung dar — seither geübten Praxis muß man Bedenken
<lb/>tragen, den vorliegenden Vertrag über den Wortlaut hinaus extensiv auszulegen.
<lb/>Dieser Wortlaut ergiebt aber ein mehreres nicht, als daß die Zinsen

<lb/>1. in vierteljährlichen Raten,

<lb/>2. jedesmal bei Beginn eines Kalenderquartals gezahlt werden sollen. Für
<lb/>die Fälligkeit der ersten Zinsrate muß daher nicht nur der Eintritt eines Quartal- 
<lb/>beginns, sondern, der Bestimmung zu 1 entsprechend, auch der Rückstand einer
<lb/>vollen Vierteljahresrate erfordert werden. Am 1. Juli 1894 war aber das
<lb/>letztere Erforderniß noch nicht vorhanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
<lb/>Rechtsvorgänger der Klägerin bei Abschluß des Vertrags sich darüber klar ge- 
<lb/>wesen ist, daß er nach dem im obigen Sinne auszulegenden Inhalte desselben vor
<lb/>dem 1. Oktober 1894 keine Zinsen fordern könne. Jedenfalls hätte es ihm, falls
<lb/>er einen früheren Fälligkeitszeitpunkt festsetzen wollte, obgelegen, seinen dahingehen- 
<lb/>den Willen erkennbar zu äußern und auf eine klare Fassung des Vertrags in
<lb/>der angebenen Richtung hinzuwirken.

<lb/>- Wenn der Gesetzgeber in 8 738 des B.G.B.'S seinen Willen dahin zu er- 
<lb/>kennen giebt, daß der Schuldner den Verzugsfolgen nur dann unterliegen soll,
<lb/>wenn er sich — abgesehen von eignem unentschuldbarem Jrrthume — über die
<lb/>Zeit der Fälligkeit im Klaren befindet, so wird man eine deutliche, nicht mißzu-
<lb/>vcrstehende Aufklärung des Schuldners über seine Zahlungspflicht um so eher
<lb/>fordern können, wenn ihm nicht nur die gesetzlichen Verzugsfolgen, sondern, noch
<lb/>weitergehende Rechtsnachtheile für den Fall seiner Säumigkeit drohen.

<lb/>Der vorliegende Wortlaut läßt aber den Willen der Vertragsschließenden
<lb/>über den erwähnten Punkt zum mindesten im Dunkel, und die Klägerin muß
<lb/>daher die Anwendung des tz 813 des B.G.B.'S gegen sich geschehen lassen.

<lb/>Ohne zu entscheiden, ob die in den Gründen der Vorinftanz erfolgte Heran- 
<lb/>ziehung von Bestimmungen über den Mietvertrag zur analogen Anwendung aus
<lb/>den gegenwärtigen Fall zutreffend ist, will man doch darauf Hinweisen, daß die
<lb/>in Vorstehendem dargelegtcn Gründe von der Praxis auch der Auslegung der
<lb/>im ß 1220 des B.G.B.'S an erster Stelle enthaltenen Bestimmung über ein- 
<lb/>seitige Vertragslösung durch den Vermiether wegen Säumigkeit des Miethers zu
<lb/>Grunde gelegt worden sind.

<lb/>Vergl. Wengler's Archiv 1876 S. 503, 507.

<lb/>Weiter lehrt der Schlußsatz von § 1204 des B.G.B.'S, daß der Gesetz- 
<lb/>geber eine Vertragsbestimmung, wie die vorliegende, nicht für so klar und deut- 
<lb/>lich gehalten hat, daß deren Auslegung zu Zweifeln keine Veranlassung geben
<lb/>könne, vielmehr es für nöthig gefunden hat, die dabei entstehende Zweifelsfrage
<lb/>wegen der Fälligkeit der ersten Zinsrate, soweit es sich um Zahlung von Mi et h -
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0682.tif"
                   n="680"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0682"/>
               <div xml:id="d5372e70945" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Entmündigte ist, trotz des im Uebrigen in Wirksamkeit tretenden Entmündigungsbeschlusses, insoweit prozeßfähig, als er die Aufhebung dieses Beschlusses betreibt. Der Anwalt, den er mit der Erhebung der Klage Beauftragt, ist bloßer Prozeßbevollmächtigter, ebenso aber auch der Anwalt, der ihm zur Betreibung der Aufhebung nach § 609 der C.P.O. vom gerichte beigeordnet wirde. Dem Antrage auf Beiordnung eines Anwalts muß ohne weitere Prüfung stattgegeben werden. Dagegen ist der Anwalt, der dem Entmündigten nach § 620 Abs. 3 der C.P.O. zur Betreibung der Wiederaufhebung eines Entmündigungsbeschlusses beigeordnet werden kann, gesetzlicher Vertreter einer prozeßunfähigen Partei.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0682--><p/>
                  <p>

                     <lb/>-68h Zu §§ 609, 620 ber C.P.O. -


<lb/>Zinsen handelt, durch eine singulare und eben deshalb nicht über den ihr vom
<lb/>'Gesetzgeber-angewiesenen Rahmen hinaus anzuwendende Gesetzesbestimmung zu
<lb/>-entscheiden. ■ - -

<lb/>&gt;-! Wenn daher nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsverwirkung
<lb/>mangels Fälligkeit der ersten Zinsrate am 1. Juli 1894 als nicht eingetreten an- 
<lb/>zusehen ist, der Beklagte auch ferner — wie im Parteieinverständnisse beruht — am
<lb/>4.- Oktober 1894 die bis dahin aufgelaufenen Zinsen der Klägerin voll angeboten,
<lb/>am 28. December 1894 aber eine den Zinsen auf die Zeit vom 26. April bis
<lb/>• 31., December 1894 gleichkommende Summe an die Klägerin abgeführt, und dem- 
<lb/>nach auch an diesen zwei Terminen den Eintritt der Rechtsverwirkung durch
<lb/>- pünktliche Erfüllung seiner Zinsverbindlichkeit abgewendet hat, so war, wie ge- 
<lb/>schehen, zu erkennen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Entmündigte ist, trotz des im Nebrlgcn in Wirksamkeit tretenden
<lb/>Enlmüudiguügsbcschlusscs, insoweit prozctzfähig, als er die Aushebung
<lb/>dieses Beschlusses betreibt. Der Anwalt, den er mit der Erhebung der
<lb/>Klage beauftragt, ist bloser Prozetzbcvollmüchtigter, ebenso aber auch
<lb/>der Anwalt, der ihm zur Betreibung der Aufhebung nach § 609 der
<lb/>C.P.O. vom Gerichte bcigeordnet wird. Dem Anträge auf Beiordnung
<lb/>eines Anwalts mutz ohne weitere Prüfung stattgegeben werden. Dagegen
<lb/>ist der Anwalt, der dem Entmündigten nach § 62V Abs. 3 der C.P.O.
<lb/>zur Betreibung der Wiederaufhebung eines Entmündigungsbeschlusses
<lb/>beigeordnet werden kann, gesetzlicher Vertreter einer prozetzun-

<lb/>fähigen Partei.

<lb/>R.G. IV. Civilsen., Urtheil vom 7. März 1895. IV. 341/94.

<lb/>(Aus den Entscheidüngsgründen:) Der durch Beschluß des Amtsgerichts
<lb/>C. vom 29. Juni 1891 wegen Geisteskrankheit entmündigte St. hat durch den
<lb/>von ihm mit Prozeßvollmacht versehenen Rechtsanwalt, Justiz-Rath H. im Juli
<lb/>1891 die Klage wegen Anfechtung des die Entmündigung aussprechenden Be- 
<lb/>schlusses erhoben. Auf seinen Antrag ist ihm demnächst am 6. Februar 1892
<lb/>von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erster Instanz auf Grund des § 609 der
<lb/>C.P.O. der Rechtsanwalt St. als Vertreter beigeordnet worden; letzterer hat den
<lb/>Prozeß weitergeführt und dem Rechtsanwalt W. für die Berufungsinstanz Voll- 
<lb/>macht ertheilt, und es ist- sodann auf seinen Antrag dem Kläger gemäß § 33 der
<lb/>Rechtsanwaltsördnüng der Justiz-Rath P. als Vertreter für die Revisionsinstanz
<lb/>bestellt worden.

<lb/>Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hatte Kläger wiederholt Ab- 
<lb/>lehnungsgesuche gegen verschiedene Richter angebracht. In Betreff dieser Ge- 
<lb/>suche Ist das in den 8Z.44 bis 46 -er C.P.O. angeordnete Verfahren be-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0683.tif"
                      n="681"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0683"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0683--><p/>
                  <p>

                     <lb/>.Zu §§ 609. 620 der C.PQ.
</p>
                  <p>

                     <lb/>681
</p>
                  <p>

                     <lb/>obachtet worden, und es sind dieselben sämmtlich, mit Ausnahme des Gesuches
<lb/>vom 27.. Mai 1893, aus sachlichen Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen.
<lb/>Letzteres Gesuch ist durch den Beschluß des Landgerichts vom 31. März 1893
<lb/>als unzulässig abgelehnt, weil Kläger als Entmündigter prozeßunfähig und des- 
<lb/>halb zur Stellung des Ablehnungsantrags nicht befugt sei; die von dem Rechts- 
<lb/>anwalt St., als Vertreter des Klägers, gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde
<lb/>ist durch den Beschluß des Kammergerichts vom 22. Juni 1893 als unbegründet
<lb/>zurückgewiesen worden.

<lb/>In dem vor dem Berufungsgericht am 9. Februar 1894 angestandenen Vcr-
<lb/>handlungsterniine hat der persönlich anwesende Kläger erklärt, daß er die sämmt-
<lb/>lichen Richter, welche bei dem Beschlüsse vom 22. Juni 1893 mitgewirkt haben,
<lb/>namentlich die Herren G. und H., ablehne, während der Vertreter des Klägers,
<lb/>Rechtsanwalt W., die Erklärung abgab, daß er sich diesem Anträge nicht an- 
<lb/>schließe. Die bei den Akten befindliche Ausfertigung des Beschlusses vom 22. Juni
<lb/>1893 ist mit den Namensunterschriften G. und H. versehen, erzieht aber nicht,
<lb/>welche anderen Richter bei demselben mitgewirkt haben;, an der Verhandlung und
<lb/>Entscheidung vom 9. Februar 1894 haben der Senats-Präsident G. und die
<lb/>Kammergerichts-Räthe S., W., F. und H. theilgcnommen. Nachdem der Ver- 
<lb/>treter des Ober-Staatsanwalts beantragt hatte, das Gesuch des Klägers abzu- 
<lb/>lehnen, ist, wie das Protokoll vom 9. Februar 1894 ergiebt, vom Prozeßgerichte
<lb/>beschlossen und verkündet, den Ablehnungsantrag des Klägers zurückzuweisen.
<lb/>Darauf ist in der Sache selbst weiter verhandelt und in demselben Termine das
<lb/>auf Zurückweisung der Berufung des Klägers lautende Urtheil ergangen, in dessen
<lb/>Gründen bemerkt wird, daß das vom Kläger persönlich gestellte Ablehnungsgesuch
<lb/>zurückzuweisen gewesen sei, weil Kläger, wie schon in dem Beschlüsse vom 22. Juni
<lb/>1893 ausgesprochen worden, als Entmündigter wegen mangelnder Prozeßfähigkeit
<lb/>unfähig sei, selbstständig ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

<lb/>Die Revision macht nun geltend, daß die abgelehnten Richter unter keinen
<lb/>Umständen selbst über die Ablehnung hätten entscheiden dürfen, daß aber auch der
<lb/>für die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs angegebene Grund nicht als richtig
<lb/>anzuerkennen sei. Ob diese Angriffe begründet sind, hängt zunächst von der Ent- 
<lb/>scheidung der Frage ab, ob Kläger für den jetzigen Rechtsstreit als prozeßfähig zu
<lb/>erachten ist, und diese Frage muß, im Gegensätze zu der Annahme des Berufungs- 
<lb/>gerichts,, bejahend beantwortet werden.

<lb/>Der die Entmündigung aussprechende Beschluß des Amtsgerichts, mit dessen
<lb/>Mittheilung an die Vormundschaftsbehörde die Entmündigung in Wirksamkeit
<lb/>tritt (§ 603 der C.P.O.), kann im Wege der Klage angefochten werden; das Recht
<lb/>zur Erhebung der Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben
<lb/>und den in 8 595 bezeichneten Personen zu (8 605 der C.P.O.). Will der Ent- 
<lb/>mündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden
<lb/>pes Prozeßgerichts, ein Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen (8 609 der E.P.O.).
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0684.tif"
                      n="682"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0684"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0684--><p/>
                  <p>

                     <lb/>682
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 609, 680 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der erkennende Senat hat in einem Falle, in welchem die Entmündigte durch
<lb/>einen von ihr mit Prozeßvollmacht versehenen Rechtsanwalt die Anfechtungsklage
<lb/>angestellt hatte, die Bedeutung der erwähnten Vorschriften der C.P.O. in dem
<lb/>Urtheile vom 25. Oktober 1894 (IV. 100/94) dahin festgestellt, daß dem Ent- 
<lb/>mündigten trotz deö im übrigen in Wirksamkeit tretenden Entmündigungsbeschlusses
<lb/>ein selbstständiges Klagerecht in so weit zustehe, als er die Anfechtung des Ent- 
<lb/>mündigungsbeschlusses selbst betreiben könne, sowie daß die Vorschrift des § 609
<lb/>der C.P.O. nicht dahin zu deuten sei, daß das dem Entmündigten eingeräumte
<lb/>Klagerecht nur durch einen ihm beizuordnenden Vertreter und nicht durch einen
<lb/>von ihm selbst gewählten Prozeßbevollmächtigten ausgeübt werden könne, daß viel- 
<lb/>mehr durch Z 609 dem Entmündigten unbeschadet seiner Befugniß, einen Prozeß- 
<lb/>bevollmächtigten selbstständig zu ernennen, überdies das unbedingte Recht habe ge- 
<lb/>währt werden sollen, die Beiordnung eines Vertreters zum Zwecke der Anfechtung
<lb/>des Entmündigungsbeschlusses zu verlangen, so daß einem hierauf gerichteten An- 
<lb/>träge des Entmündigten vom Vorsitzenden des Prozeßgerichts ohne weitere Prüfung
<lb/>stattgegeben werden müsse. Der Entmündigte hat also das Recht, selbst die An- 
<lb/>fechtungsklage zu erheben, und der Rechtsanwalt, den er zur Erhebung der Klage
<lb/>bevollmächtigt, ist ein gewöhnlicher Prozeßbevollmächtigter. Wenn nun der Ent- 
<lb/>mündigte nicht selbst einen Anwalt wählt, ihm vielmehr auf seinen Antrag in Ge- 
<lb/>mäßheit des Z 609 ein Anwalt beigeordnet wird — und so liegt die Sache im
<lb/>Streitfälle, da Kläger zwar die Klage durch den Justiz-Rath H. erhoben, letzterer
<lb/>aber noch vor der sachlichen Verhandlung das Mandat gekündigt hat, und nun- 
<lb/>mehr dem Kläger auf Grund des § 609 der Rechtsanwalt St. als Vertreter be- 
<lb/>stellt worden ist, welcher diese Vertretung auch weitergeführt hat, — so fragt es sich,
<lb/>ob der so beigeordnete Vertreter eine andere Stellung einnimmt, als ein Prozeß- 
<lb/>bevollmächtigter, namentlich ob derselbe etwa als der gesetzliche Vertreter des Ent- 
<lb/>mündigten anzusehen ist. Diese in dem Uriheil vom 25. Oktober 1894 offen
<lb/>gelassene Frage muß aber dahin beantwortet werden, daß das Gesetz einen solchen
<lb/>Unterschied nicht beabsichtigt hat, und daß der auf Grund des § 609 beigeordnete
<lb/>Vertreter nicht als der gesetzliche Vertreter zu erachten ist.

<lb/>Aus den Motiven zum Entwurf der C.P.O. ist für die Enffcheidung
<lb/>der vorgedachten Frage Maßgebendes nicht zu entnehmen. Nach dem Entwürfe
<lb/>sollte die Entmündigung nur auf erhobene Klage durch Urtheil des Landgerichts
<lb/>ausgesprochen werden können; das Prozeßgericht sollte zunächst prüfen, ob die
<lb/>Klage zuzulassen sei, und die Zulassung davon abhängig machen, ob erhebliche
<lb/>Thatsachen zur Begründung angeführt und glaubhaft gemacht seien. Erst, nach- 
<lb/>dem die Zulassung der Klage durch Beschluß ausgesprochen worden, sollte Termin
<lb/>anberaumt und nun dem Beklagten vom Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
<lb/>Rechtsanwalt als Vertreter bestellt werden; an letzteren sollte die Zustellung der
<lb/>Klage erfolgen, die Berechtigung des Beklagten zur eigenen Bestellung eines An- 
<lb/>walts aber nicht ausgeschlossen sein. (88 568, 569, 571, 573 des Entwurfs,
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0685.tif"
                      n="683"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0685"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0685--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 609, 620 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>683
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei Hahn: Materialien Bd. 2 S. 1478, 1480). In den Motiven (Hahn,
<lb/>Bd. 1 S. 409) wird bemerkt, daß die Verhandlung der Klage mit dem Beklagten
<lb/>selbst nicht geführt werden könne, da sie gerade dessen Fähigkeit, sich zu ver-
<lb/>theidigen, in Zweifel stelle und, mit einem Handlungsunfähigen geführt, formell
<lb/>nichtig sein würde, daß der Beklagte daher einen ihm von Amtswegen zu be- 
<lb/>stellenden Vertreter haben müsse, daß ihm jedoch die eigene Vertheidigung durch
<lb/>einen Anwalt nicht versagt sei. Der Entwurf gestattete ferner in § 580, (Hahn,
<lb/>Bd. 2 S. 1482) eine Klage auf Wiedcraufhebung der Entmündigung; hierzu
<lb/>sollte der bestellte Vormund oder Kurator befugt sein; „will dieser die Klage nicht
<lb/>erheben, so kann die vormundschaftliche Behörde dem Entmündigten einen be- 
<lb/>sonderen Kurator zur Prozeßführung bestellen, der Entmündigte kann auch selbst
<lb/>einen Anwalt bestellen." In den Motiven wird hervorgehoben, daß, um dem
<lb/>Entmündigten gegen den etwaigen Willen seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes,
<lb/>Kurators) zu Hilfe zu kommen, ihm die vormundschaftliche Behörde einen be- 
<lb/>sonderen Vertreter bestellen könne, und es wird dabei auf die norddeutschen Pro- 
<lb/>tokolle Bd. V S. 2223 hingewiesen, woselbst der zu bestellende Vertreter ourator
<lb/>uä hoc genannt wird. In der Kommission des Reichstags wurde der ganze
<lb/>Entwurf über das Entmündigungsverfahren lebhaft bekämpft, und es wurde von
<lb/>einer dazu besonders eingesetzten Subkommission ein ganz neuer, auf das wesent- 
<lb/>lichste abweichender Entwurf ausgearbeitet, welcher letztere alsdann angenommen
<lb/>und in der vorgeschlagenen Fassung zum Gesetze erhoben worden ist (Hahn,
<lb/>S. 777, 891 sig. und 1878 sig.). Die Motive des Regierungsentwurfs sind
<lb/>daher für die Beurtheilung der abweichenden Bestimmungen des Gesetzes nicht
<lb/>maßgebend. .

<lb/>Von den Kommentatoren der C.P.O., welche sämmtlich sonst.darin einig
<lb/>sind, daß der Entmündigte trotz der Entmündigung für den Anfechtungs- 
<lb/>prozeß aus ß 605 der C.P.O. als prozeßfähig gelte, sofern er nicht aus an- 
<lb/>dere« Gründen (z. B. wegen Minderjährigkeit) prozeßunfähig sei, haben unter
<lb/>Bezugnahme aus den unten zu erörternden Beschluß des VI. Civilsenats deö
<lb/>Reichsgerichts vom 24. Mai 1888 (Entscheidungen des Reichsgerichts in
<lb/>Zivilsachen Bd. 21 S. 369) und ohne weitere Begründung Wilmowski
<lb/>und Levy, sowie Fitting und in der neuesten Ausgabe auch Struckmann
<lb/>angenommen, daß der nach § 609 der C.P.O. beigeordnete Rechtsanwalt für
<lb/>diesen Prozeß die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne der §§ 50,
<lb/>55 a. a. O. erhalte. Dagegen wird von anderen Kommentatoren (vergl. insbe- 
<lb/>sondere Reincke, Gaupp, Seuffert, Förster in den Bemerkungen zu 88 605
<lb/>und 609 der C.P.O.) unter näherer Darlegung des vom Gesetze beabsichtigten
<lb/>Zwecks und unter Hinweisung auf dm zwischen 8 609 und § 620 der C.P.O. be- 
<lb/>stehenden wesentlichen Unterschied ausgeführt, daß der nach 8 609 beigeordnete
<lb/>Anwalt nicht als gesetzlicher Vertreter einer prozeßunfähigen Partei, sondern als
<lb/>Prozeßvertreter einer prozeßfähigen Partei zu erachten ist. Und diese letztgedachte
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0686.tif"
                      n="684"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0686"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0686--><p/>
                  <p>

                     <lb/>&lt;684
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 609, 620 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>-Auffassung erscheint als die zutreffende. Denn der Entmündigte ist befugt, selbst
<lb/>die Anfechtungsklage zu erheben, zunächst durch einen von ihm bevollmächtigten
<lb/>Rechtsanwalt; er kann aber auch die Beiordnung eines Anwalts behufs Erhebung
<lb/>der Klage beantragen, und diesem Anträge muß ohne weitere Prüfung desselben
<lb/>stattgegeben werden. Hätte durch 8 609 bestimmt werden sollen, daß die Er- 
<lb/>hebung der Klage nur durch einen auf Antrag beigeordneten Vertreter erfolgen
<lb/>könne, so würde die Vorschrift jedenfalls, namentlich mit Rücksicht auf § 605,
<lb/>eine andere, dieS unzweideutig ausdrückende Fassung erhalten haben. Es kann
<lb/>aber die Bedeutung des § 609 auch nicht dahin aufgefaßt werden, daß der Ent- 
<lb/>mündigte, welchem, wenn er selbst einen Prozcßvertreter bestellt, zweifellos die
<lb/>Prozeßfähigkeit zur Erhebung der Klage zusteht, nun dadurch diese Prozeßfähigkeit
<lb/>verlieren soll, daß er die Beiordnung eines Vertreters nachgcsucht hat, und daß da- 
<lb/>durch nun der beigeordnete Vertreter zum gesetzlichen Vertreter wird. Vielmehr
<lb/>kann der Zweck des Gesetzes nur der gewesen sein, daß dem Entmündigten, um
<lb/>ihm in Vertheidigung gegen den Verlust seiner Handlungsfähigkeit den weitgehend- 
<lb/>sten Schutz zu gewähren, in jedem Falle, auch bei vollständiger Aussichtslosigkeit
<lb/>seiner Sache, und unabhängig von allen Bedingungen, die sonst für die Beiord- 
<lb/>nung eines Anwalts vorhanden sein müssen, sobald er es beantragt, ein Vertreter
<lb/>beizuordnen ist. Der Entmündigte soll nicht Gefahr laufen, dadurch, daß ihm
<lb/>selbst die Erlangung eines Vertreters erschwert wird oder unmöglich ist, seines
<lb/>Rechts zur Erhebung der Klage verlustig zu gehen. Beruht die Gewährung des
<lb/>Vertreters aber auf solchem Grunde, so kann mit der Gewährung auch nicht die
<lb/>an sich vorhandene Prozeßfähigkeit des Entmündigten geändert oder aufgehoben
<lb/>werden: sie bleibt bestehen, und der beigeordnete Vertreter ist nicht ein gesetzlicher
<lb/>Vertreter, sondern ein gewöhnlicher Prozeßbevollmächtigter.

<lb/>Anders liegt die Sache im Falle des § 620 der C.P.O., in welchem es
<lb/>sich um die Klage auf Wiederaufhebnng der Entmündigung handelt. Dort ist die
<lb/>Entmündigung bereits rechtskräftig ausgesprochen und in vollem Umfang in
<lb/>Wirksamkeit getreten, und das Recht zur Erhebung dieser Klage wird nur dem
<lb/>Vormund des Entmündigten und dem Staatsanwalte, nicht aber dem Entmün- 
<lb/>digten selbst ertheilt. Dem Entmündigten fehlt die Prozeßfähigkeit, welche er im
<lb/>Falle des § 605 und § 609 der C.P.O. besitzt, und der Vertreter, welcher ihm,
<lb/>sofern der Vormund die Klage nicht erheben will, nach § 620 Absatz 3 beige- 
<lb/>ordnet werden kann, aber nicht muß, ist der gesetzliche Vertreter einer prozeß-
<lb/>unfähigen Partei.

<lb/>Nun ist zwar in Z 47 Nr. 9 des Gerichtskostengesetzes unter Verweisung
<lb/>auf die §§ 609, 620 der C.P.O. angcordnet, daß Gebühren nicht zu erheben
<lb/>seien für die Verhandlung und Entscheidung „über die Bestellung eines Ver- 
<lb/>treters einer nicht prozeßfähigen Partei". Allein gegenüber den Erwägungen, aus
<lb/>denen oben der Zweck und die Bedeutung der 88 605, 609, 620 der C.P.O.
<lb/>festgestellt ist, kann, darauf, daß. im Kostengesetze auch ß 609 mit angeführt
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0687.tif"
                      n="685"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0687"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0687--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§ 609, 620 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>685
</p>
                  <p>

                     <lb/>worden ist, Gewicht nicht gelegt werden, da nicht die Bestimmungen des Kosten- 
<lb/>gesetzes, sondern die der Civilprozeßordnung für die gedachte Begriffsfeststellung
<lb/>maßgebend sind.

<lb/>In dem bereits erwähnten Beschluß des Reichsgerichts vom 24. Mai 1888
<lb/>ist allerdings bemerkt, daß der auf Grund des § 620 der C.P.O. bestellte Ver- 
<lb/>treter ebenso wie der gemäß § 609 beigeordnete Vertreter als der gesetzliche Ver- 
<lb/>treter des Entmündigten anzusehen sei. In dem dort zur Entscheidung vorgelege- 
<lb/>nen Falle handelte es sich aber nicht um die Anfechtungsklage gegen einen Ent- 
<lb/>mündigungsbeschluß aus 8Z 605, 609 der C.P.O., sondern um die Klage gegen
<lb/>einen die Wiederaufhebung der Entmündigung ablehnenden Beschluß auf Grund
<lb/>des § 620 der C.P.O.; es war Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung des
<lb/>8 620 eingelegt, und durch den darauf ergehenden Beschluß war nur festzustellen
<lb/>und ist nur festgestellt worden, welche rechtliche Stellung der in 8 620 gedachte
<lb/>Vertreter einnimmt. Die Entscheidung dieser Frage ist aus dem Wortlaut und
<lb/>Sinne des 8 620 sowie aus den Gesetzesmaterialien entnommen, soweit sich die
<lb/>letzteren auf den Wiederaufhebungsprozeß beziehen; wenn außerdem noch erwähnt
<lb/>wird, daß dem in § 609 gedachten Vertreter eine gleiche Stellung zukomme, so
<lb/>ist das nur eine nebensächliche, für die Entscheidung der Sache selbst nicht maß- 
<lb/>gebende und dieselbe nicht begründende Bemerkung, wie die letztere auch nicht eine
<lb/>selbstständige Beurtheilung der Bedeutung des damals gqrnicht in Frage stehen- 
<lb/>den 8 609 hat treffen wollen. Der Fall eines Konflikts nach 8 137 des Ge- 
<lb/>richtsverfassungsgesetzes ist hiernach nicht vorhanden.

<lb/>Nach dem Vorangeführten ist Kläger also für den vorliegenden Rechtsstreit
<lb/>als prozeßfähig zu erachten, und es unterliegt weiter keinem Bedenken, daß er per- 
<lb/>sönlich und ohne Beitritt seines Prozeßbevollmächtjgten (8 44, 8 74 Abs. 2 der
<lb/>C.P.O.) befugt war, ein Ablehnungsgesuch anzubringen, sowie daß er letzteres
<lb/>durch mündliche Erklärung im Verhandlungstermin geltend inachen konnte. Bei
<lb/>dieser Sachlage mußte, nachdem das Ablehnungsgesuch des Klägers angebracht
<lb/>worden war, in Gemäßheit der in 88 44—47 der C.P.O. getroffenen Be- 
<lb/>stimmungen verfahren werden, und das abgelehnte Gericht bezw. die abgelehnten
<lb/>Richter (anscheinend ist der Beschluß vom 22. Juni 1893 von denselben Richtern
<lb/>gefaßt worden, welche bei dem Urtheile vom 9. Februar 1894 mitgewirkt haben;
<lb/>jedenfalls aber sind zwei der letzteren Richter, der Senats-Präsident G. und der
<lb/>Kammergerichts-Rath H. ausdrücklich abgelehnt) durften nach 8 47 der C.P.O.
<lb/>vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, welche
<lb/>keinen Aufschub gestatteten. Wenn statt dessen die abgelehnten Richter selbst die
<lb/>Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen haben, so ist dadurch 8 45 der
<lb/>C.P.O. verletzt worden. Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war
<lb/>zwar die sofortige Beschwerde zulässig; da jedoch in der Sache selbst sofort weiter
<lb/>verhandelt und erkannt wurde, konnte die Beschwerde nicht mehr in der erforder- 
<lb/>lichen Form erhoben werden (% 510 der C.P.O.).
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0688.tif"
                   n="686"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0688"/>
               <div xml:id="d5372e71584" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zuständiges Gericht für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu einem gerichtlichen Vergleiche. C.P.O. §§ 704, 705, 667. Der in § 24 der C.P.O. geordnete Gerichtsstand ist nur begründet, wenn sich Vermögen der Beklagten bereits zur Zeit der Klagzustellung im Bezirke des angerufenene Gerichts befunden hat.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0688--><p/>
                  <p>

                     <lb/>686
</p>
                  <p>

                     <lb/>• Zu §§ 704, 705. 667 und 24 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aus diesen Erwägungen und, ohne daß es der materiellen Erörterung des
<lb/>Sachverhalts bedurfte, mußte daher das Berufungsurtheil sowie das in der Re- 
<lb/>visionsinstanz erlassene Versäumnißurtheil aufgehoben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
<lb/>werden.

<lb/>Zuständiges Gericht für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu einem
<lb/>gerichtlichen Vergleiche. C.P.O. 88 704, 705, 667. Der in 8 24 der
<lb/>C.P.O. geordnete Gerichtsstand ist nur begründet, wenn sich Vermögen
<lb/>des Beklagten bereits zur Zeit der Klagzustellung im Bezirke des an-
<lb/>gcrufenen Gerichts befunden hat.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom.28. Dezember 1894. 0. IV. 94/94.

<lb/>(AuS den Entscheidungsgründen.) Der jetzige Beklagte*) hatte gegen die
<lb/>Klägerin vor dem Prozeßgerichte erster Instanz (Kammer II für Handelssachen beim
<lb/>L.G. Dresden), auf Zahlung von 622 Mk. 41 Pf. nebst Zinsen geklagt. Zur
<lb/>Beilegung dieses Rechtsstreits ist in der Verhandlung vor dem Prozeßgericht am
<lb/>5. Oktober 1893 ein Vergleich abgeschlossen worden, welcher bestimmt:

<lb/>„Die Beklagte (jetzige Klägerin) verpflichtet sich, dem Kläger 625 Akk.
<lb/>bis 10. Oktober dieses Jahres zu bezahlen. Dagegen verzichtet Kläger auf alle
<lb/>weitergehenden sonstigen Ansprüche an die Beklagte. Erbringt Kläger bis Jahres- 
<lb/>schluß der Beklagten nicht den Nachweis, daß die drei Waggons von ihm ge- 
<lb/>lieferte Trüber „ab Station Prag" verladen worden sind, so hat er der Beklagten
<lb/>die Summe von 228 Mk. 8 Pf. zurückzuvergüten."

<lb/>Klägerin verlangt mit der gegenwärtigen Klage, es möge angeordnet werden, daß
<lb/>ihr behufs Beitreibung dieser 228 Mk. 8 Pf. vollstreckbare Ausfertigung vom
<lb/>Vergleiche ertheilt werde. Mit Unrecht hat sich die erste Instanz für zuständig
<lb/>erachtet, über diesen Antrag zu entscheiden.

<lb/>Für die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu einem derartigen
<lb/>Vergleiche ist, wenn der Schuldner, wie im vorliegenden Falle der Beklagte, seinen
<lb/>allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des deutschen Reichs hat, das Gericht zu- 
<lb/>ständig, bei welchem in Gemäßheit von § 24 der C.P.O. gegen ihn Klage er- 
<lb/>hoben werden kann. Die Vorschriften in §§ 662—701 der C.P.O., also auch
<lb/>die in tz 667, wonach die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu einem
<lb/>Uriheile bei dem Prozeßgericht erster Instanz zu erheben ist, finden nach 8 703
<lb/>der C.P.O. auf die in § 702 aufgeführten Schuldtitel nur insoweit entsprechende
<lb/>Anwendung, als nicht in den §8 704 und 705 abweichende Bestimmungen ent- 
<lb/>halten sind. Der tz 705 trifft aber bezüglich gerichtlicher Urkunden die Bestim- 
<lb/>mung, daß für die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel das Gericht,
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Der Beklagte war ein in Prag domicilirender Kaufmann.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0689.tif"
                      n="687"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0689"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0689--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu 88 704. 705, 667 und, 24 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>687
</p>
                  <p>

                     <lb/>bei dem der Schuldner im deutschen Reich seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
<lb/>und in Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig sei, bei dem in Gemäß- 
<lb/>heit von § 24 der C.P.O. gegen ihn Klage erhoben werden kann; und unter ge- 
<lb/>richtlichen Urkunden sind im Sinne von § 705 cit. aus den Gründen, welche in
<lb/>dem Urtheile Bd. 21 der Entscheidungen des Reichsgerichts, S. 345 stg. dar- 
<lb/>gelegt sind, nicht nur gerichtliche Urkunden der in § 702 Nr. 5 bezcichneten Art,
<lb/>sondern auch die ebendaselbst unter Nr. 1 und 2 genannten Vergleiche zu ver- 
<lb/>stehen.

<lb/>Da die in § 705 eit. bestimmten Gerichtsstände ausschließlicher Natur sind
<lb/>(C.P.O. § 707), so konnte das Landgericht Dresden, wenn ihm die gesetzliche
<lb/>Zuständigkeit mangelte, auch nicht dadurch zuständig werden, daß der Beklagte,
<lb/>ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt
<lb/>hat. C.P.O. 88 39, 40. Daß aber der Thatbestand, welcher die Zuständigkeit
<lb/>des genannten Landgerichts für die gegenwärtige Klage nach § 24 der C.P.O.
<lb/>begründen würde, erfüllt sei, hat die Klägerin nicht darzuthun vermocht.

<lb/>Zunächst sind die angeblichen Forderungen, auf welche sich Klägerin zum
<lb/>Nachweis des, Erfordernisses beruft, daß sich Vermögen des Beklagten im Bezirke
<lb/>des Landgerichts Dresden befinde, nach ihrer Darstellung erst nach der Klager-
<lb/>Hebung entstanden, daher aber nicht geeignet, den Gerichtsstand bei diesem Ge- 
<lb/>richt gemäß 8 24 der C.P.O. für die vorliegende Klage zu begründen. Es kann
<lb/>dahingestellt, bleiben, ob überhaupt ein gesetzlicher Gerichtsstand — im Gegensatz
<lb/>zum vereinbarten Gerichtsstände — für eine Streitsache durch Umstände hergestellt
<lb/>werden kann, welche erst nach Beginn der Rechtshängigkeit derselben eingetreten
<lb/>sind. Man vergl. hierzu Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 5 S. 355
<lb/>und die Kommentare zur C.P.O. von

<lb/>Reincke, 2. Aust. Anm. B bei 8 235 S. 254; Gaupp, 2. Aust.
<lb/>Sinnt. II B bei 8 235 Bd. I S. 466 und Bd. I S. 35 unter IV;
<lb/>Endemann, Anm. II2 bei 8 235 Bd. II S. 24 und Vorbemerkung
<lb/>vor 8 12 unter IV I) Bd. I S. 243 , 244; Förster, Anm. 3 bei
<lb/>8 235 unter b S. 404,
<lb/>sowie andererseits

<lb/>Wilmowski und Levy, 6. Aust. Anm. 3 bei 8 235 Bd. I S. 382 und
<lb/>Vorbemerkung 5 vor 8 12 Bd. 1 S. 37.

<lb/>Zum mindesten ist zur Begründung des besonderen Gerichtsstandes des 8 24,
<lb/>gleichwie anderer einzelner Gerichtsstände (zu vergl. 8 30 und Motive zu8 18
<lb/>der C.P.O.) erforderlich, daß die Umstände, welche nach dem Gesetz die Rechts- 
<lb/>sache einem bestimmten Gerichte unterwerfen sollen, zeitlich mit der Erhebung der
<lb/>Klage vor diesem Gerichte zusammentreffen. Man vergl.

<lb/>Bülow, C.P.O., 2. Aust. Anm. 1 bei 8 24; Seuffert, C.P.O. 6. Aust.
<lb/>Anm. 5 eoä.; Wilmowski und Levy, C.P.O., 6. Aust. Anm. 3
<lb/>Abs. 2 eoä.; Struckmann und Koch, C.P.O., 5. Aust. Anm. 4 eoä.;
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0690.tif"
                      n="688"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0690"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0690--><p/>
                  <p>

                     <lb/>688
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu tzß 704, 705, 667 und 84 der C.P.O.


<lb/>Gaupp, C.P.O., 2. Aufl., Anm. lä soä.; Wach, Handbuch des
<lb/>Civilprozesses, 8 35 unter III6 S. 423, 424, § 31 unter IV S. 378.
<lb/>Ebenso war nach gemeinem Rechte der Gerichtsstand der gelegenen Sache,
<lb/>mit welchem der Gerichtsstand des ß 24 der C.P.O. Ähnlichkeit hat, bei dem- 
<lb/>jenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirke das Objekt der-Klage zur Zeit ihrer
<lb/>Anstellung gelegen war. Cfr. Bayer, Vorträge, § 65 S. 191 der 10. Aufl.
<lb/>Wollte man von diesem Erfordernisse abschcn, so würde nach Befinden durch den
<lb/>Prozeß selbst die Herstellung des Zuständigkeitsgrundes des § 24 herbeigeführt
<lb/>werden können; denn der Rechtsstreit kann den Beklagten in die Lage bringen,
<lb/>seinem Anwälte Vorschüsse leisten und Bestandtheile seines Vermögens zum Zwecke
<lb/>von Sicherheitsleistungen in den Bezirk des ProzeßgcrichtS einbringen zu müssen.

<lb/>Der Kompetenzgrund des § 24 könnte aber auch dann nicht für gegeben
<lb/>erachtet werden, wenn man von jenem Erfordernisse absehen wollte. Klägerin
<lb/>beruft sich zur Begründung ihrer Behauptung, daß dem Beklagten gegen im Land- 
<lb/>gerichtsbezirke Dresden wohnhafte Personen Forderungen zustünden, ohne Erfolg
<lb/>darauf, daß der Beklagte aus Grund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorigen
<lb/>Urtheils 22 Mk. 5 Pf. Kosten an Rechtsanwalt G. in Dresden bezahlt und
<lb/>durch Rechtsanwalt Dr. G. daselbst bei der Kasse des Amtsgerichts, um die Ein--
<lb/>stellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urtheile zu erlangen,
<lb/>300 Mk. als Sicherheit hinterlegt habe. Die Annahme, der Beklagte sei berechtigt,
<lb/>Rückerstattung jener Kosten zu verlangen, ist mit der Aufrechterhaltung der Klage
<lb/>unvereinbar und kann deshalb der Beurtheilung der Zuständigkeit des Prozeßge- 
<lb/>richts nicht zu Grunde gelegt werden. Zu vergl. Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts Bd. 3 S. 381 flg. Aus demselben Grunde darf bei Prüfung der Frage,
<lb/>ob dem Beklagten aus der Sicherheitsleistung ein Anspruch an die Ge- 
<lb/>richtskasse zustehe, nicht davon ausgegangen werden, daß die Klage hinfällig und
<lb/>daher die Zwangsvollstreckung aus dem vorigen Urtheile ungerechtfertigt sei.
<lb/>Andernfalls aber würde dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Sicher- 
<lb/>heit nur für den zur Zeit nicht berechenbaren Fall zustehen, daß nach Befriedigung
<lb/>der Klägerin aus der hinterlegren Summe ein Ueberschuß bliebe, oder erst dann
<lb/>zur Entstehung gelangen, wenn die Klägerin wegen des streitigen Anspruchs ander-'
<lb/>weit befriedigt würde. Dagegen hatte allerdings der Beklagte gegen den Rechts- 
<lb/>anwalt Dr. G. eine Forderung dadurch erlangt, daß er ihm jene 300 Mk. mit
<lb/>dem Aufträge übersandte, dieselben nöthigcnfalls in der oben bezeichneten Weise, zu
<lb/>verwenden (B.G.B. 8 1303). Allein, wenn auch diese Forderung als ein Ver- 
<lb/>mögensbesitz im Sinnne von § 24 der C.P.O. anzusehen sein sollte, so ist sie
<lb/>doch inzwischen dadurch untcrgegangen, daß der Auftrag des Beklagten von Dr. G.
<lb/>durch die erwähnte Sicherheitsleistung ausgeführt worden ist. Damit würde aber,
<lb/>die Zuständigkeit, dafern sie durch die Entstehung jenes Anspruchs begründet wor- 
<lb/>den sein sollte, wieder weggefallen sein. Aus die Vorschrift in § 235 Nr. 2 der
<lb/>C.P.Oi, wonach die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch die Klagerhebung
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0691.tif"
                   n="689"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0691"/>
               <div xml:id="d5372e71908" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beurtheilung des Baklagten auf Grund seiner eigenen Sachdarstellung, wenn diese an sich ein Bestreiten der Klagbehauptungen in sich schließt, aus ihr aber eine mit der geklagten sich sachlich deckende Verpflichtung des Beklagten folgt. Trödelvertrag.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0691--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verurteilung des Beklagten auf Grund seiner Sachdarstellung. 689

<lb/>perpetuirt wird, kann sich die Klägerin hiergegen nicht berufen, da eben die frag- 
<lb/>liche Forderung zur Zeit der Klagerhebung noch nicht bestanden hat.

<lb/>Aus diesen Gründen war die Klage wegen Unzuständigkeit des Landgerichts
<lb/>zu Dresden abzuweisen.

<lb/>Berurtheilung des Beklagten aus Grund seiner eigenen Sachdarstellung,
<lb/>wenn diese an sich ein Bestreiten der Klagbehauptungen in sich schließt,
<lb/>aus ihr aber eine mit der geklagten sich sachlich deckende Verpflichtung
<lb/>des Beklagten folgt, Trödelvertrag.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 4. April 1895. 0. I. 205/94. '

<lb/>(Aus den Gründen:) Hätte, wie der Kläger behauptet, dieser am 6. Fe- 
<lb/>bruar 1894 unter erklärtem Einverständnisse des Beklagten als Preis des dem'
<lb/>Letzteren zugeführten Pferdes 600 M., falls der Officier es kaufe/ sonst 575 M.
<lb/>bezeichnet und hinzugefügt, er nehme es nicht wieder zurück, auch wenn es der
<lb/>Officier nicht kaufe, so wäre damit ein unbedingter Kaufvertrag über das Pferd
<lb/>zu Stande gekommen und nunmehr, da unstreitig der Officier — der damalige Ritt- 
<lb/>meister von W. — das Pferd am 7. Februar 1894 gekauft hat, der mit der
<lb/>Klage verfolgte Anspruch auf Bezahlung von 600 M. nebst Zinsen mindestens '
<lb/>seit dem Tage der Zustellung eines Zahlungsbefehls auf Antrag des Klägers an '
<lb/>den Beklagten wegen dieser Forderung (§§ 1095, 733 des B.G.B.'s, §§ 633, 239!
<lb/>der C.P.O.), begründet, ohne daß insoweit auf das fernere Vertragsverhältniß
<lb/>zwischen dem Beklagten und von W. etwas ankäme.

<lb/>Allein auch dann, wenn die Darstellung des Beklagten über die Verein- '
<lb/>barungen vom 6. Februar 1894 zu Grunde gelegt wird, erscheint der Beklagte
<lb/>unbedingt verpflichtet, dem Kläger wenigstens 575 M. sammt den davon geforder- 
<lb/>ten Zinsen zu entrichten.

<lb/>Der Beklagte, der Pferdehändler ist, wollte erklärter Maßen das ihm auf
<lb/>einen Wunsch vom Kläger, einem Landwirth, zugeführte Pferd zur Ausführung
<lb/>einer bei ihm seiten von W.'s gemachten Bestellung verwenden und hat mit
<lb/>diesem, wie aus dessen vollglaubwürdigen Zeugenaussagen ebenso wie aus den ’
<lb/>eignen Angaben des Beklagten über sein Verhalten hervorgeht, dem Handel in
<lb/>seinem eigenen Ramm abgeschlossen. Dies entsprach auch der erkennbaren Absicht
<lb/>der Parteien, da dem Kläger nicht einmal der Name „des Officiers" mitgetheilt
<lb/>worden war, als er das Pferd dem Beklagten überließ. Nach der Angabe des '
<lb/>Beklagten hat derselbe noch besonders ausbedungen, daß das Pferd keinen Fehler 1
<lb/>haben dürfe und daß der Kläger es zurücknehmen müsse, wenn es Fehler habe.
<lb/>Weiter soll — was die Annahme eines gesellschaftlichen Unternehmens ausschließt — -
<lb/>festgesetzt worden sein, daß der Preis 575 M. betragender etwaige Mehrerlös
<lb/>dem Beklagten gehöre.

<lb/>'■ Bei dieser Sachlage kann auch - der Vereinbarung, der Beklagte solle ver- '

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. V. 44
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0692.tif"
                      n="690"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0692"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0692--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berurtheikung des Beklagten
</p>
                  <p>

                     <lb/>m


<lb/>suchen, das Pferd für den Kläger an den Officier zu verkaufen, nicht die
<lb/>Bedeutung beigelegt werden, daß auch nur im Verhältnisse der Parteien unter
<lb/>einander dem Beklagten nicht bloß das Recht zur Zurückgabe des Pferdes, falls
<lb/>dessen beabsichtigte Verwendung sich nicht verwirklichen lasse, gewahrt, sondern die
<lb/>Stellung eines lediglich den Willen des Klägers Ausführenden angewiesen werde.
<lb/>Die Abrede ist daher den Vorschriften nicht über Auftrag, Dienstmiethe, Werk- 
<lb/>verdingung oder Kommissionsgeschäft, sondern über den Trödelvertrag (§§ 1291 slg.
<lb/>des B.G.B.'s) zu unterstellen und begründete mithin die gemäß § 697 des
<lb/>B.G.B.'s seiner Wahl anheimgestellte Verpflichtung, entweder das Pferd zurück- 
<lb/>zugeben, oder 575 M. als den Preis zu bezahlen, der zwischen ihm und dem
<lb/>Klüger, nicht für den Verkauf an den Dritten, festgestellt worden war.

<lb/>Gelegentlich der Verhandlung, welche unstreitig zwischen den Parteien nach der
<lb/>Weiterveräußerung des Pferdes, nach der Angabe des Beklagten am 16. Februar
<lb/>1895, stattfand, würde Letzterer unzweideutig seinen Willen, den Preis des Pferdes
<lb/>zu bezahlen, zu erkennen gegeben und damit unter Verlust des Rechts zur Rück- 
<lb/>gabe des Pferdes, welche im Mangel einer Fristsetzung zeitlich unbeschränkt und
<lb/>auch unabhängig von einer inzwischen erfolgten Weiterveräußerung ihm zugestanden
<lb/>hätte, von seinem Wahlrechte Gebrauch gemacht haben (§ 699 des B.G.B.'s),
<lb/>indem er, wie er ansührt und der Kläger bestätigt, diesem eine Abschlagszahlung
<lb/>auf den Preis anbot. Einer Zustimmung des Klägers, wie solche in dem von
<lb/>ihm behaupteten wiederholten Verlangen der Zahlung des vollen Preises enthalten
<lb/>gewesen wäre, war nicht erforderlich, um der dem Beklagten einseitig zustehenden
<lb/>Ausübung der Wahl Wirksamkeit zu verleihen. Auch würde die angebliche Be- 
<lb/>merkung des Klägers bei der Ablehnung des Angebots „es sei nicht so ängstlich,
<lb/>da wollten sie doch erst sehen, wie es — mit Rücksicht auf die bei der Probe
<lb/>durch von W. hervorgetretene Lahmheit des Pferdes — werde" weder einen Wider- 
<lb/>spruch gegen die vom Beklagten vollzogene Wahl, noch die Einräumung ander-
<lb/>weit des Rechtes, auch durch Zurückgabe des Pferdes noch sich von der Verpflich- 
<lb/>tung befreien zu dürfen, zum Ausdrucke gebracht, sondern nur das Einverständniß
<lb/>mit einer Aufschiebung der Zahlungspflicht — nach Befinden im Hinblicke
<lb/>auf eine mögliche Erledigung derselben im Ganzen oder zum Theil — ent- 
<lb/>halten haben.

<lb/>Wenn der Kläger, ohne seine Darstellung fallen zu lassen und diejenige deS
<lb/>Beklagten als richtig zu bezeichnen, auf Grund der letzteren die Verurtheilung
<lb/>des Beklagten wenigstens in Höhe von 575 M. verlangt, so steht selbstverständ- 
<lb/>lich eine Klagänderung außer Frage. Es handelt sich vielmehr darum, ob die an
<lb/>sich ein Bestreiten der Klagbehauptungen in sich schließenden Angaben des Be- 
<lb/>klagten, soweit sie eine mit der geklagten sich deckende Verpflichtung des Letzteren
<lb/>begründen, zur Unterlage einer entsprechenden Verurtheilung gemacht werden
<lb/>können, obwohl sie jene Verbindlichkeit nur aus einem anderen, als dem in der
<lb/>Klage geltend gemachten Rechtsgrunde stützen. DaS Berufungsgericht hält dies
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0693.tif"
                      n="691"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0693"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0693--><p/>
                  <p>

                     <lb/>auf Grund ferner von der des Klägers abweichenden Darstellung. 6§i

<lb/>unter den vorliegenden besonderen Umständen für unbedenklich, nach denen davon
<lb/>auszugehen ist, daß der Beklagte irgend welche weitere Rechtsvertheidigung auch
<lb/>gegenüber dem von ihm selbst geltend gemachten BertragSverhältnisse außer dem
<lb/>im Prozesse bereits Borgebrachten nicht zu Gebote steht. Auch der Trödelver- 
<lb/>trag ist in seiner einen Seite aus eine Veräußerung der Sache um einen Preis
<lb/>gerichtet,

<lb/>vergl. Grützmannn, Sachs. Privatr. Bd. II § 164 S. 122,
<lb/>und hat dann, wenn der Trödler den Preis zahlen zu wollen, mithin um diesen
<lb/>die Sache behalten zu wollen erklärt hat, zwischen den Betheiligten alle Wirkungen
<lb/>eines vom Verkäufer durch Uebergabe erfüllten Kaufvertrags,

<lb/>vergl. Motive bei Siebenhaar, Kommentar, 2. Aufl. zu § 1291 des
<lb/>B.G.B.'s, fl. Schl.

<lb/>Aus diesem Grunde genügte auch zur unzweideutigen Bezeichnung der Forderung
<lb/>und mithin zur Begründung des Verzugs, also auch des Zinsenlaufs von der
<lb/>Zustellung des Zahlungsbefehls ab die Angabe im letzteren, daß der Kaufpreis
<lb/>von 600 M. für ein Pferd gefordert werde (§ 630, g der C.P.O.), selbst im
<lb/>Sinne der gegenwärtig vom Beklagten gegebenen Sachdarstellung. Ueberdies hat der
<lb/>Kläger nirgends erklärt, daß er ausschließlich auf Grund eines Kaufs seinen An- 
<lb/>spruch verfolge, vielmehr zulässiger und zweckmäßiger Weise unter Vortrag der
<lb/>thatsächlichen Behauptungen, aus die er sich zu stützen beabsichtigt, deren rechtliche
<lb/>Beurtheilung dem Gerichte überlassen und unter jenen Behauptungen auch solche
<lb/>aufgestellt, welche bestimmt sind, seinen Anspruch selbst dann als gerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen zu lassen, wenn die von seinem Anführen abweichenden Angaben des Be- 
<lb/>klagten sich bewahrheiten sollten. In dessen Folge ist anzunehmen, daß er schon
<lb/>in der Streitverhandlung erster Instanz eintretenden Falls sein Klagverlangen
<lb/>auch auf Grund des vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalts habe aufrecht er- 
<lb/>halten wollen. Dann darf aber dieser auch als Unterlage zu einer Verurtheilung des
<lb/>Beklagten benutzt werden. Endlich handelt es sich bei den abweichenden Dar- 
<lb/>stellungen der Parteien nicht um verschiedene Vorgänge, sondern nur um Ab- 
<lb/>weichungen in der Wiedergabe derselben, also untrennbar in ihrer Gesammtheit
<lb/>der Entscheidung zu unterziehenden Ereignisse. -

<lb/>Zwischen den Parteien streitig ist hiernach nur noch die von der rechtlichen '
<lb/>Beschaffenheit ihres Verttagsverhältnisses nach den beiden angegebenen Richtungen
<lb/>hin unabhängige Festsetzung des Preises auf 600 oder auf 575 M. Insoweit
<lb/>hat der vom Kläger ausschließlich zugeschobene, vom Beklagten angenommene Eid
<lb/>zu entscheiden, rc.
</p>
                  <p>

                     <lb/>44*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0694.tif"
                   n="692"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0694"/>
               <div xml:id="d5372e72213" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zeugnißverweigerung über Fragen, durch welche der Zeuge ein Gewerbsgeheimniß offenbaren würde; was ist unter einem solchen Geheimniß zu verstehen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0694--><p/>
                  <p>

                     <lb/>692 Zur Auslegung von § Ö4Ö» der C.P.O.

<lb/>Zeugnißverweigerung über Fragen, durch welche der Zeuge ein Gewerbs-
<lb/>geheimniß offeubaren würde; was ist unter einem , solchen Geheimnitz

<lb/>zu verstehen?

<lb/>O.L.G. Dresden, Beschluß vom 26. Januar 1695. Ill 0. 16/95.

<lb/>Das Landgericht hat dm von dem Zeugen H. vorgeschützten Grund, aus
<lb/>welchem derselbe das von ihm geforderte Zeugniß verweigert hat, als gerechtfertigt
<lb/>anerkannt, weil der Zeuge die an ihn in Gemäßheit des Beweisbeschlusses vom
<lb/>29. November 1894 zu richtenden Fragen nicht beantworten könne, ohne ein
<lb/>Gewerbegeheimnisi im Sinne des § 349 Nr. 3 der C.P.O. zu offenbaren.
<lb/>Das Beschwerdegericht vermag dieser Auffassung nicht beizutreten. Die angezogene
<lb/>Vorschrift ergänzt § 348 Nr. 5 a. a. O. durch den' besonderen Schutz, welchen
<lb/>sie dem Kunst- oder Gewerbegehcimniß in Anbetracht seiner großen wirthschaft-
<lb/>lichen Bedeutung in der Gegenwart angcdeihen läßt,

<lb/>vergl. R ei ncke, Kommentar zur C.P.O. 2. Aufl. S. 370,
<lb/>und erweitert überdies die Bestimmung in § 349 Nr. 1 der C.P.O., '

<lb/>vergl. Sarwey, Kommentar zur C.P.O. Bd. I S. 512, Anm. 4.

<lb/>Denn gemäß der letzterwähnten Vorschrift kann das Zeugniß nur verweigert
<lb/>werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder den dort gedachten
<lb/>Personen einen unmittelbaren, also ohne Zutritt weiterer Umstände ein- 
<lb/>tretenden,

<lb/>vergl. R ei ncke a. a. O. S. 369, ' ■ - ■

<lb/>vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Daß hier ein solcher Fall vor- 
<lb/>liegt, ist, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, zu verneinen; es ist auch von
<lb/>dem Zeugen H. dies nicht vorgeschützt worden (wie gegenüber der irrtümlichen
<lb/>Annahme der Beschwerdeführerin zu bemerken). Hingegen gewährt die Nr. 3 deö
<lb/>§ 349 der C.P.O. in den dort gedachten Fällen das Zeugnißverweigerungsrecht,
<lb/>gleichviel, ob dem Zeugen oder einer dritten Person durch seine Aussage ein un- 
<lb/>mittelbarer oder auch nur mittelbarer Schaden erwachsen würde oder nicht, und
<lb/>ohne zu unterscheiden, ob es sich um ein eigenes oder dem Zeugen anvertrautes
<lb/>Geheimniß handelt, '

<lb/>vergl. Reincke a. a; £&gt;. S. 370; v. Wilmowski und Levy, Kom- 
<lb/>mentar zur C.P.O. 6. Aufl. I. S. 561 Anm. 4; Gaupp, Kommentar
<lb/>zur C.P.O. 2. Aufl. I. S. 679 unter I.

<lb/>Diese weitgehende Vorschrift ist aber, da sie gegenüber der allgemeinen
<lb/>Zeugenpflicht, welche die Civilprozeßordnung aufstellt, den Charakter einer Aus- -'
<lb/>nahmebestimmung hat, streng auszulegen, und es ist ihr deshalb der vor- 
<lb/>liegende Fall nicht zu unterstellen. Denn, wenn auch zuzugeben ist, daß der
<lb/>Zeuge H. im berechtigten Interesse der Firma A. H. &amp; Co. in H., deren Mit- 
<lb/>inhaber er ist, mannichfache Veranlassung hat, die Bezugsquellen und den Preis
<lb/>der dem genannten Geschäft gelieferten Maaren geheim zu halten, so würde doch
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0695.tif"
                   n="693"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0695"/>
               <div xml:id="d5372e72318" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Den Prozeßparteien steht das Recht der Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Zeugnißverweigerung eines Zeugen für unrechtmäßig erklärt ist, nicht zu.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d5372e72327" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann, wenn eine persönliche Forderung eingeklagt wird und der Kläger während des Prozesses an einem in Preußen gelegenen Grundstücke Arrestvormerkung erwirkt, dies aber im Prozesse selbst nicht zum Gegenstande von Anträgen gemacht bez. überhaupt nicht zur Sprache gebracht wird, der Kläger dann, wenn das mit der Vormerkung belastete Grundstück weiterveräußert worden ist, vollstreckbare Ausfertigung des wider den Beklagten erstrittenen Urtheils gegen den Erwerber des Grundstücks als Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 665 der C.P.O. erwirken?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0695--><p/>
                  <p>

                     <lb/>. Zu § 362 der C.PD. 693

<lb/>in. seiner Beantwortung der Frage, ob und eventuell zu welchem Preise er die
<lb/>hier in Frage kommende Schürze vom Beklagten geliefert erhalten habe, auch
<lb/>dann nicht die'Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses im Sinne der mehr- 
<lb/>erwähnten Bestimmung- enthalten sein, wenn er die Behauptung der Klägerin,
<lb/>Beklagter habe seiner Firma die Schürze zu dem von ihr, der Klägerin, an- 
<lb/>gegebenen Preise käuflich geliefert, zu bestätigen hätte. Denn die Bestimmung in
<lb/>§ 349 Nr. 3 der C.P.O. ist, wie bei strenger Auslegung aus ihrem Wortlaute
<lb/>zu entnehmen,, nur zum Schutze der künstlerischen und gewerblichen
<lb/>Produktion, also zum Schutze derjenigen Geheimnisse, welche an die Her- 
<lb/>stellung von Kunstwerken und. von gewerblichen Erzeugnissen geknüpft sind, gegeben
<lb/>, vergl. v. Wilmowski und Levy a. a. O., welche der Erläuterung dieser
<lb/>Bestimmung dieselbe Auffassung zu Grunde legen.

<lb/>Nur dann würde man der beregten Bestimmung die ihr von der Vor- 
<lb/>instanz beigelegte Ausdehnung geben können, wenn dieselbe die Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers, das Geschästsg^heimniß überhaupt zu schützen, deutlich erkennen
<lb/>ließe. Da dies nicht der Fall ist, war zu entscheiden, wie geschehen.

<lb/>Den Prozctzparteien steht das Recht der Beschwerde gegen einen Beschluß,
<lb/>durch den die Zcugnißverweigcrung eines Zeugen für unrechtmäßig er- 
<lb/>klärt ist, nicht zu.

<lb/>R.G. I. Civ.-S. Beschluß vom 20. Februar 1695. Ls. I. 11/95.

<lb/>Das Gesetz giebt zwar der Partei das Recht auf Vernehmung eines
<lb/>Zeugen und darum steht der Partei.gegen das Zwischenurtheil des § 352 der
<lb/>E.P.O. die daselbst zugelassene sofortige Beschwerde zu, wenn die Weigerung des
<lb/>Zeugen ohne gesetzlichen Grund für rechtmäßig erklärt ist. Aber ein Recht darauf,
<lb/>daß er nicht vernommen werde, wenn die Voraussetzungen der §§ 348, 349
<lb/>der C.P.O. vorlägen, hat nur der Zeuge. § 348 Abs. 2 der C.P.O. Die
<lb/>Partei hat kein Recht darauf, daß der Zeuge, der sein Zcugniß nicht verweigert
<lb/>oder dessen Weigerung für unrechtmäßig erklärt ist, nicht vernommen werde. Da- 
<lb/>raus folgt, daß der Partei gegen den Beschluß, der die Weigerung des Zeugen
<lb/>für unrechtmäßig erklärt,.die tot § 352 der C.P.O. zugelassene sofortige Be- 
<lb/>schwerde nicht zustehl. Dies hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen. Ent- 
<lb/>scheidungen in Civilsachen, Bd. 20 S. 378.

<lb/>Kann, wenn eine persönliche Forderung eingcllagt wird und der Kläger
<lb/>während des Prozesses an einem in Preußen gelegenen Grundstücke Ar- 
<lb/>restvormerkung erwirkt, dies aber im Prozesse selbst nicht zum Gegenstände
<lb/>von Anträgen gemacht bez. überhaupt nicht zur Sprache gebracht wird,
<lb/>der Kläger dann, wenn das mit der Vormerkung belastete Grundstück
<lb/>weiterveräußert worden ist, vollstreckbare Ausfertigung des wider den Bk-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0696.tif"
                      n="694"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0696"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0696--><p/>
                  <p>

                     <lb/>694 Arrestvormerkung nach Preuß. Rechte. C.P.O. 8 665.

<lb/>klagten erstrittenen Urtheils gegen den Erwerber des Grundstücks als
<lb/>Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 665 der C.P.O. erwirkend

<lb/>Om Dresden. Beschluß vom IS. April 1895 IL C. 38/95.

<lb/>Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrage auf
<lb/>Bezahlung von 8982 Mk. 30 Pf. nebst Zinsen zu 6 % feit dem 19. Juni 1893

<lb/>— abzüglich am 9. Oktober 1893 von einem Dritten gezahlter 2385 Mk. 70 Pf.

<lb/>— geklagt und in zweiter Instanz eine den Beklagten in Gemäßheit des Klag- 

<lb/>antrags verurtheilende, am 10. Oktober 1894 verkündete Entscheidung erlangt,
<lb/>die in Rechtskraft übergegangen ist. Sie behauptet jetzt, unter Beibringung ur- 
<lb/>kundlicher Belege, sie habe bereits alsbald bei Beginn des Prozesses zur Siche-
<lb/>rung ihres Anspruchs bei dem König!. Preuß. Amtsgerichte zu Marburg einen
<lb/>Beschluß erwirkt, durch den der dingliche Arrest in das dem Beklagten damals
<lb/>gehörig gewesene Grundstück „Gut T. bei B." in Westphalen nach Höhe von
<lb/>9200 Mk. 10 Pf. angeordnet worden sei. Auf Grund dieses Beschlusses sei am
<lb/>4. September 1893 aus dem das bezeichnete Gut betreffenden Grundbuchsblatt —
<lb/>Grundbuch für W. Bd. 4 Nr. 188 — eine Arrestvormerkung in der ange- 
<lb/>gebenen Höhe eingetragen worden. •

<lb/>Während des Prozesses habe der Beklagte das Grundstück an denPremier-
<lb/>leutenant a. D. Karl Arnold M. zu A veräußert; dieser sei auf Grund der am
<lb/>13. März 1894 geschehenen Auflassung seit dem 17. desselben MtS. als Eigen-
<lb/>thümer eingetragen. Ihr Versuch, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu
<lb/>erwirken, sei gescheitert, da das König!. Amtsgericht W. verlange, daß zu- 
<lb/>nächst das gegen den Beklagten O. ergangene Urtheil gemäß §§ 236 und 665
<lb/>der C.P.O. gegenüber dem Rechtsnachfolger M. für vollstreckbar erklärt werde.

<lb/>Unter Bezugnahme hierauf hat die Klägerin beantragt, die Vollstreckungs- 
<lb/>klausel zu dem am 10. Oktober 1894 verkündeten Urtheil gegen Karl Arnold M,
<lb/>als Sondernachfolger des ursprünglichen Beklagten insoweit zu ertheilen, als dieser
<lb/>jetzt eingetragener Eigenthümer des im Grundbuche für W. Bd. 4 Nr. 188 ein- 
<lb/>getragenen Gutes sei.

<lb/>Der Vorsitzende der fünften Civilkammer des Landgerichts Leipzig, bei welcher
<lb/>der Prozeß gegen O.' in erster Instanz verhandelt und entschieden wurde, hat die
<lb/>Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigung gegen M. abgelchnt (C.P.O. § 662 Verb,
<lb/>mit § 666 Abs. 1), weil ein Fall, in dem die Vollstreckungsklausel gegen den
<lb/>Sondernachsolger des Schuldners ertheilt werden könne, nicht vorliege.

<lb/>Hiergegen ist die Beschwerde gerichtet.

<lb/>Die Klägerin meint — ohne übrigens die Bedenken, die ihrer Auffassung
<lb/>entgegenstehen, zu verkennen — dadurch, daß sie während des Prozesses für die
<lb/>in diesem geltend gemachte Forderung eine Arrestvormerkung an dem Grundstück
<lb/>des Schuldners erlangt habe, sei dieses, , vermöge des dinglichen, wenn auch Nur
<lb/>bedingten Rechts, welches sie hierdurch erworben habe, „selbst mit in den Prozeß
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0697.tif"
                      n="695"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0697"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0697--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Arrestvormerkung nach Preuß. Rechte. C-P.O. § 665.
</p>
                  <p>

                     <lb/>695
</p>
                  <p>

                     <lb/>hineingezogen und in Folge dessen zu der im Streite befangenen Sache im Sinne
<lb/>von 8 665 der C.P.O. geworden."

<lb/>Sie hat sich für diese ihre Auffassung auf die Ausführungen bei

<lb/>Turnau, Preuß. Grundbuchordnung (V. Ausl. Bd. I S. 354 flg., 369)
<lb/>bezogen, und in der That wird von diesem Schriftsteller und ebenso von

<lb/>Achilles, die Gesetze über das Grundeigenthum rc. vom 5. Mai 1872,
<lb/>IV. Aufl. S. 149 unter VI

<lb/>die Meinung vertreten, daß, wenn während des Prozesses nach der (vermöge vor- 
<lb/>läufig vollstreckbaren Schuldtitels oder Arrestbesehls) geschehenen Eintragung
<lb/>einer Vormerkung ein Wechsel im Eigenthume des Grundstücks eintrete, voll- 
<lb/>streckbare Ausfertigung des gegen den ursprünglichen Schuldner erstrittenen
<lb/>Urtheils gegen den neuen Eigenthümer gemäß 8 665 der C.P.O. erwirkt werden
<lb/>'körtne.

<lb/>Dem kann jedoch wenigstens für Fälle der hier vorliegenden Art nicht bei- 
<lb/>getreten werden.

<lb/>Der von der Klägerin gegen O. geführte Prozeß hat die Bezahlung einer
<lb/>Geldforderung zum Gegenstände gehabt; dabei ist der Umstand, daß zu deren
<lb/>Sicherung aus dem oben bezeichneten Grundbuchsblatt eine Arrestvormerkung ein- 
<lb/>getragen worden ist, weder in erster noch in zweiter Instanz als Unterlage für
<lb/>Aitträge, welche aus die künftige Befriedigung der Klägerin aus dem Grundstücke
<lb/>abgezielt hätten, gemacht, ja er ist überhaupt gar nicht erwähnt worden. Dem- 
<lb/>entsprechend enthält auch die der Klägerin günstige zweitinstanzliche Entscheidung
<lb/>nicht die geringste Andeutung, daß der Klägerin bezüglich des Grundstücks irgend
<lb/>ein Recht zustehe. .

<lb/>In Fällen dieser Art kann unmöglich das Grundstück als „die in Streit
<lb/>befangene Sache" (C.P.O. § 236) bezeichnet werden. Es hat denn auch die
<lb/>von den genannten beiden Schriftstellern vertretene Rechtsansicht keineswegs all- 
<lb/>gemein oder auch nur überwiegend Anerkennung gesunden.

<lb/>Vergl. Förster-Eccius, Preuß. Privatrecht, VI. Aufl. Bd. 3 S. 553
<lb/>Anm. 40, Krech u. Fischer, die Preuß. Gesetze betreffend die Zwangsvollstreckung
<lb/>in das unbewegliche Vermögen, III. Aufl. S. 116, 117, Schnitze, die Voll- 
<lb/>streckbarkeit der Schuldtitel für und gegen Rechtsnachfolger S. 90 flg.; Dr. Wolf
<lb/>in Gruchot's Beiträgen Bd. 31 S. 678 flg., Entscheidung des Landgerichts
<lb/>Oppeln in der Zeitschrift für deutschen Civilprozeß, Bd. 12 S. 269.

<lb/>Dabei rpag erwähnt werden, daß das von Achilles a. a. O. in Bezug ge- 
<lb/>nommene Citat, wie schon die ihm angewiesene Stellung andeutet, sich nicht mit
<lb/>auf die von ihm ausgesprochene Meinung: daß die Bollstreckungsklausel gegen den
<lb/>neuen Eigenthümer im Wege des '§ 665 der C.P.O. zu erwirken sei, beziehen
<lb/>soll; das Königl. Kammergericht Berlin hat in der von Achilles angezogenen, in
<lb/>Johows Jahrbuch rc. Bd. 12 S. 119 veröffentlichten Entscheidung jene, hier ge- 
<lb/>rade ausschlaggebende Frage nicht beantwortet, vielmehr bemerkt: Ob der § 665
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0698.tif"
                   n="696"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0698"/>
               <div xml:id="d5372e72632" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu § 661 der C.P.O. Vollstreckung österreichischer Urtheile im Deutschen Reiche. Gegenseitigkeit.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0698--><p/>
                  <p>

                     <lb/>696 , Zu § 661 der C.P.O.

<lb/>der C.P.O. dem Gläubiger den zutteffenden Weg bezeichne, durch Umgestaltung
<lb/>der Vollstreckungsklausel die Vollstreckbarkeit (gegen den neuen Eigenthümer deS
<lb/>mit der Vormerkung belasteten Grundstücks) zu erlangen, .... dürfe dahingestellt
<lb/>bleiben.

<lb/>'Mit Recht hat endlich schon die vorige Instanz daraus hingewiesen, daß die
<lb/>Entscheidung des Reichsgerichts in Bd. 27 S. 237 flg. der Entscheidungen
<lb/>in Civilsachen (auszugsweise in der Juristischen Wochenschrift 1891 S. 126
<lb/>wiedergegeben) zu Gunsten der Klägerin nicht verwerthet werden kann, da sie einen
<lb/>wesentlich anders gestalteten Fall zum Gegenstände gehabt hat, insofern damals
<lb/>eine Klage auf Auflassung gewisser, vom Beklagten verkauften Parzellen an
<lb/>den Kläger erhoben und der hierauf gerichtete Anspruch im Laufe des Prozesses
<lb/>durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden war. Vergl. übrigens zu
<lb/>dieser Entscheidung die Bemerkung in dem Kommentare zur C.P.O. von v. Wil-
<lb/>mowski und Levy VI. Aust. S. 912 Anm. 5 zu § 665.

<lb/>Die Frage, in welcher Weise die Klägerin ihre Rechte aus der Vormerkung
<lb/>gegenüber dem Premierlieutenant a. D. M. werde zur Geltung bringen können
<lb/>(vergl. Förster-Eccius und andrerseits Krech und Fischer a. a. O.), ist hier
<lb/>nicht zu erörtern; Schwierigkeiten, die sich in dieser Richtung etwa ergeben könnten,
<lb/>würden nicht geeignet sein, eine andere Beantwortung der vorstehend besprochenen
<lb/>Frage zu rechtfertigen.

<lb/>Zu § 661 der C.P.O. Vollstreckung österreichischer Urtheile im Deutschen

<lb/>Reiche. Gegenseitigkeit.

<lb/>Urtheil des R.G.'s I. Civ.-S. vom 6. Februar 1895. I. 36/494.

<lb/>Durch Urtheil des Kaiserlich Oesterreichischen KreiSgerichts in Stanislau
<lb/>(Galizien) vom 22. März 1893 ist die Beklagte verürtheilt, dem Kläger 1922 Mk.
<lb/>10 Pf. zu zahlen u. s. w. Auf Grund einer Ausfertigung dieses UrtheilS, auf
<lb/>welcher die Rechtskraft desselben vom Kreisgerichte Stanislau durch einen beige- 
<lb/>fügten, mit Unterschrift und Amtssiegel versehenen Vermerk vom 17. September
<lb/>1893 bestätigt ist, hat Kläger gegen die Beklagte bei dem Königl. Preuß. Land- 
<lb/>gerichte Ostrowo, zu dessen Bezirk Krotoschin (wo die beklagte Firma ihren Sitz
<lb/>hat) gehört, Klage erhoben mit dem Anträge, das gedachte Urtheil für vollstreckbar
<lb/>zu erklären. Beklagte hat Abweisung der Klage verlangt, weil die Vollstreckungs- 
<lb/>erklärung nach Z 661 der C.P.O. nicht zulässig sei. Ihre Einwendungen wurden
<lb/>indessen in allen drei Instanzen zurückgewiesen, vom R.G. mit folgenden ,,

<lb/>Gründen: , ’

<lb/>Das Berufungsgericht hat weder gegen die Bestimmung des 8 661 unter 3
<lb/>der'C.P.O. noch gegen eine andere Bestimmung dieses Paragraphen verstoßen.

<lb/>, Mach § 661 Abs. 2 der C.PD. ist ein Vollstreckungsuriheil nicht zu er-
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0699.tif"
                      n="697"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0699"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0699--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 661 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>697


<lb/>lassen, wenn eine der daselbst unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen
<lb/>vorliegt Dies hat das nach § 660 der C.P.O. für die Klage auf Erlassung
<lb/>eines Vollstreckungsurtheils zuständige Gericht daher von Amtswegen zu prüfen.
<lb/>Das Berufungsgericht hat dies auch gethan, ist aber ohne Rechtsirrthum zu dem
<lb/>Ergebnisse gelangt, daß im vorliegenden Falle keine dieser Voraussetzungen der
<lb/>Klage entgegenstehe.

<lb/>Zu 1) deS § 661 der C.P.O. hat die Beklagte gar nicht behauptet, daß
<lb/>das Urtheil des Kreisgerichts zu Stanislau nach dem für dieses Gericht geltenden
<lb/>(Oesterreichischen) Rechte die Rechtskraft noch nicht erlangt habe. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hält dies auch mit Recht für widerlegt dadurch, daß die Urtheilsausfertigung
<lb/>seitens des erkennenden Gerichtes mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen
<lb/>ist, welche, da ihr das Amtssiegel beigedruckt ist und sie somit nach Art. 1 des
<lb/>zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn geschlossenen Vertrages vom
<lb/>25. Februar 1880 der Legalisation nicht bedarf, zum Nachweise ihres Inhalts
<lb/>als ausreichend erscheint.

<lb/>Zu 2) handelt es sich um die Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung
<lb/>deS Restkaufpreises für eine ihr von dem Kläger verkaufte und gelieferte Waare
<lb/>und um Zurückgabe der Säcke des Klägers, in welchen er dieselbe der Beklagten
<lb/>nach deren Wohnsitze übersandt hat. Durch die Vollstreckung sollen also Hand- 
<lb/>lungen erzwungen werden, welche unzweifelhaft auch nach Deutschem Rechte er- 
<lb/>zwungen werden dürfen.

<lb/>Zu 3). Nach dieser Bestimmung ist ein Vollstreckungsurtheil auch dann
<lb/>nicht zu erlassen, wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung urtheilenden Deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht
<lb/>zuständig waren, welchem das ausländische Gericht angehört.

<lb/>Nach dem vorgelegten Akten des K. K. Kreisgerichts Stanislau hatte nun
<lb/>der Kläger in seiner Klage behauptet, daß der Kaufvertrag über die hier fragliche
<lb/>Roggenkleie mit der Vereinbarung geschlossen sei, daß die Beklagte sich verpflichtete,
<lb/>den Preis jeder Sendung sofort nach Empfang derselben in Stanislau zu
<lb/>zahlen, wie denn auch die Fakturen, die Kläger der Beklagten über jede Liefe- 
<lb/>rung übersendet habe, den Vermerk „zahlbar in Stanislau" enthalten hätten.

<lb/>Auf die erhobene Klage hat das Kreisgericht Stanislau durch Beschluß vom
<lb/>3. Juni 1892 das schriftliche Verfahren nach Handelsrecht eingeleitet, der im Aus- 
<lb/>lande wohnhaften Beklagten auf Grund des Oesterreichischen Hofdekrets vom
<lb/>, 11. Mai 1833 in der Person des Advokaten Dr. R. in Stanislau einen einst- 
<lb/>weiligen Kurator für so lange bestellt, bis die Beklagte selbst einen Sachwalter
<lb/>bestellt und dem Gerichte namhaft gemacht haben werde, und zugleich das K. Preuß.
<lb/>Amtsgericht zu Krotoschin (dem Wohnsitze der Beklagten) um Zustellung der Klage
<lb/>.an die Beklagte selbst ersucht. Dem Ersuchungsschreiben ist ein Formular beige- 
<lb/>fügt welches lautete:

<lb/>Empfangsbestätigung.
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0700.tif"
                      n="698"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0700"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0700--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gefertigter bestätigt hiermit, daß ihm eine Klagdekretation des K. K. Kreisgerichts
<lb/>zu Stanislau (Galizien) vom 3. Juni 1893 (Z. 8734) im Wege des Königl.
<lb/>Amtsgerichts in Krotoschin richtig zugestellt wurde.

<lb/>Krotoschin am

<lb/>Für die Handelsfirma I. Katzenellenbogen
<lb/>in Krotoschin.

<lb/>Das Amtsgericht zu Krotoschin hat darauf mit der Zustellung den dortigen
<lb/>Gerichtsvollzieher S. beauftragt, welcher das ihm übersandte Formular in der
<lb/>Weise ausgefüllt zurückreichte, daß hinter „Krotoschin am" das Datum „14. Juni
<lb/>1892" geschrieben, darunter ein Stempel des Namens „I. Katzenellenbogen" auf- 
<lb/>gedruckt und unter diesem der Name „Epstein" geschrieben war. Diese Urkunde
<lb/>ist dann vom Amtsgerichte Krotoschin dem KreiSgerichte StaniSlau zurückgesandt.
<lb/>Die Beklagte hat sich aber auf die Klage nicht eingelassen und ihrerseits keinen
<lb/>Anwalt bestellt. Sie will vielmehr dem ihr bestellten Kurator auch geschrieben
<lb/>haben, das vom Kläger angerufene Gericht sei für sie nicht zuständig und sie
<lb/>wolle sich deshalb auf den Prozeß nicht einlassen.

<lb/>Der für die Beklagte bestellte Kurator Dr. R. hat in seiner Einredeschrift
<lb/>zunächst (wegen Mangels einer Information) die Existenz der beklagten Firma
<lb/>bestreiten zu müssen geglaubt; was jedoch in den Gründen des ergangenen Urtheils
<lb/>mit Hinweis auf die „im Wege des Königl. Amtsgerichts Krotoschin" laut des
<lb/>in den Akten liegenden Empfangscheines vom 14. Juni 1892 erfolgte Zustellung
<lb/>der Klage an dieselbe sowie auf den Umstand, daß der Kurator in seiner Ein- 
<lb/>rede mehrere in der Klage angeführte Umstände stillschweigend ein- 
<lb/>gestanden habe, als unbeachtlich zurückgewiesen wird. Sodann werden in den
<lb/>Gründen die einzelnen Punkte, in welchen in der Sache selbst der Kurator der
<lb/>Klage widersprochen habe, näher bezeichnet und zwar dahin, daß Kläger der
<lb/>Beklagten die fraglichen fünf Waggon-Ladungen ä 10000 kg. Roggenkleie zum
<lb/>Zwecke der Weiterveräußerung verkauft habe, daß Kläger von der Beklagten in
<lb/>den Monaten Oktober und November 1891 zur Versendung von nur 2 Waggon-
<lb/>Ladungen beauftragt worden sei und daß die Sendung der letzten Waggon-La- 
<lb/>dungen am 18., 22. und 28. December 1891 in der in der Klage behaupteten
<lb/>Menge und Anzahl von Säcken unter Auftrag der beklagten Firma erfolgt sei.
<lb/>Im Anschlüsse hieran heißt es weiter:

<lb/>„Dagegen hat der Kurator der belangten Firma alle übrigen die kläge-
<lb/>rische Forderung von 1922 Mk. 10 Pf. begründenden Umstände
<lb/>nicht in Abrede gestellt, somit dieselben stillschweigend einge- 
<lb/>standen."

<lb/>In der That hat denn auch der Kurator in seinen Schriftsätzen den oben-
<lb/>gedachtett Behauptungen der Klage in Betreff des Erfüllungsortes für die
<lb/>geltend gemachten beklagtischen Verpflichtungen nicht widersprochen. Das Kreis- 
<lb/>gericht Stanislau hat demgemäß in Betreff der erwähnten streitigen Umstände die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0701.tif"
                      n="699"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0701"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0701--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § 661 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>699
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidung von dem hierüber klägerischerseits angebotenen Beweise durch den
<lb/>rückschiebbaren Haupteid sowie in Betreff des Werthes der Säcke von dem Schätz- 
<lb/>ungseide des Klägers abhängig gemacht. Nachdem der Vertreter der Beklagten
<lb/>ungeachtet deS ihr angedrohten Präjudizes, daß andererseits der Haupteid als zu- 
<lb/>rückgeschoben angesehen werden würde, eine Erklärung über die Annahme oder Zu- 
<lb/>rückschiebung des Eides unterlassen hatte, sind beide Eide sodann vom Kläger laut
<lb/>Protokolles vom 22. August 1893 abgeleistet worden.

<lb/>Die Beklagte hat nun gegenüber der jetzt vom Kläger, bei dem hierfür zu- 
<lb/>ständigen Deutschen Gerichte erhobenen Klage auf Vollstreckungserklärung des
<lb/>Oesterreichischen Urtheils die Zuständigkeil des Kreisgerichts Stanislau nach Deut- 
<lb/>schem Rechte bestritten, indem sie geltend macht, daß nicht Stanislau sondern
<lb/>Krotoschin für sie der gesetzliche Erfüllungsort gewesen sei, da das Geschäft durch
<lb/>Korrespondenz zu Stande gekommen und in der ganzen darüber geführten Korre- 
<lb/>spondenz sich eine Vereinbarung, daß sie in Stanislau zu erfüllen habe, nicht
<lb/>finde, da das.Verhalten des ihr bestellten, aber nicht von ihr bevollmächtigten
<lb/>Kurators im Prozesse sie nicht obligire, die Klage ihr — der Beklagten — nicht
<lb/>zugestellt sei, übrigens auch der angeblich vom Kläger auf die Fakturen gesetzte
<lb/>Vermerk hinsichtlich des gesetzlichen Erfüllungsortes Nichts zu ändern und daher
<lb/>auch die Zuständigkeit des Gerichts in Stanislau nicht zu begründen vermöge.

<lb/>Hiervon ist aber nur richtig, daß allerdings der bloße nachträglich vom
<lb/>Verkäufer in die Faktura aufgenommene Vermerk in Betreff des Zahlungsortes
<lb/>und die widerspruchslose Annahme der Faktura seitens des Käufers nicht genügen,
<lb/>um einen vertragsmäßigen Erfüllungsort und damit einen Gerichtsstand des Er- 
<lb/>füllungsortes zu begründen. Vergl. Entsch. des vormaligen Reichs-O.H.G.'s
<lb/>Bd. 22 S. 144 sig. Nicht zutreffend dagegen ist es, wenn die Beklagte bestreitet,
<lb/>daß ihr die Klage zugestellt sei. Denn eines Theils hat sie dies selbst stillschwei- 
<lb/>gend dadurch anerkannt, daß sie — was ja nur infolge der Klagzustellung an
<lb/>sie geschehen sein kann — dem ihr bestellten Kurator in dem oben angegebenen
<lb/>Sinne geschriebenen habe, und anderen Theils hat das Berufungsgericht eine in
<lb/>rechtswirksamer Weise an die Beklagte erfolgte Zustellung der Klage aus dem zu- 
<lb/>treffenden Grunde angenommen, daß hier nicht die den Vorschriften der Deutschen
<lb/>C.P.O. entsprechende Form der Zustellung erforderlich gewesen sei, sondern eine
<lb/>dem Oesterreichischen Prozeßrechte entsprechende Form der Zustellung genüge,
<lb/>das Oesterreichische Gericht aber auf Grund des oben gedachten Empfangsscheines
<lb/>die Zustellung als rechtswirksam erfolgt anerkannt habe. Der Einwand der Be- 
<lb/>klagten, daß (nach Deutschem Rechte) die Zustellung der Klage an sie nicht nach- 
<lb/>gewiesen sei, erscheint daher als unberechtigt. Hatte aber die Beklagte, hiernach die
<lb/>Zustellung an sie als rechtswirksam gelten zu lassen, so erledigt sich damit auch
<lb/>ihr fernerer Einwand, daß ihr Kurator vr. R., aus dessen Erklärungen das teil- 
<lb/>weise Zugeständniß der Klagbehauptungen von dem Oesterreichischen Gerichte her- 
<lb/>geleitet wird, zu ihrer Vertretung nicht von ihr bevollmächtigt und daß die
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0702.tif"
                      n="700"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0702"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0702--><p/>
                  <p>

                     <lb/>700 Zu § 661 der C.P.O.

<lb/>Bestellung desselben zum Kurator der Beklagten nach Deutschem Rechte nicht
<lb/>zulässig gewesen sei. Denn für die Zulässigkeit der Bestellung eines vorläufigen
<lb/>Kurators für einen im (Ocsterreichischen) Auslände wohnhaften Beklagten ist selbst- 
<lb/>verständlich nicht das Deutsche, sondern das am Sitze des Prozeßgerichts gellende
<lb/>Oesterreichische Recht maßgebend. Außerdem war der Kurator der Beklagten
<lb/>nur für so lange bestellt, bis sie ihrerseits einen Sachwalter bestellt und den- 
<lb/>selben dem Gerichte namhaft geinacht haben werde. Wenn die Beklagte dies nun
<lb/>unterlassen hat, ist darin ein stillschweigendes, Einverständniß mit ihrer
<lb/>Vertretung durch den ihr vom Gerichte bestellten Kurator zu finden und kann sie
<lb/>sich darauf, daß derselbe nicht ihr Bevollmächtigter gewesen sei,-nicht berufen. Sie
<lb/>hat also die für sie von dem Kurator abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten
<lb/>zu lassen. - - - — •;

<lb/>Nun hat zwar das Oesterreichische Gericht die Behauptung der Klage, daß
<lb/>beim Abschlüsse des Vertrages vereinbart sei, die Beklagte habe den Kaufpreis für
<lb/>die Kleie in Stanislau zu bezahlen, in den Gründen des Urtheils nicht aus- 
<lb/>drücklich erwähnt und sich überhaupt über die Gründe, aus denen es sich für
<lb/>zuständig erachte, nicht weiter ausgesprochen. Dies kann aber bei der Verhand- 
<lb/>lung der Sache im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich erachtet werden.
<lb/>Vielmehr genügt die Aufstellung der hier staglichen Behauptung in der Kla g-
<lb/>schrift in Verbindung mit dem von dem Gerichte festgestellten Zugeständnisse
<lb/>des Kurators zu der Annahme, daß das Gericht für den Fall des Gelingens des
<lb/>vom Kläger zu erbringenden Beweises als den vertragsmäßigen Erfüllungs- 
<lb/>ort für die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufverträge stillschweigend
<lb/>Stanislau angesehen, daß es durch die Eidesleistung des Klägers über den be- 
<lb/>strittenen Abschluß des Geschäftes zugleich dessen nicht bestrittenen Inhalt, (in
<lb/>Betreff des Erfüllungsortes) als erwiesen angenommen und sich demgemäß
<lb/>als Gericht des Erfüllungsortes für zuständig erachtet hat. Auch nach Deut- 
<lb/>schem Rechte (§ 29 der C.P.O.) ist aber bei Klagen auf Erfüllung eines Ver- 
<lb/>trages das Gericht des Ortes, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist,
<lb/>zuständig und mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Voraussetzung des
<lb/>8 661 Ziff. 3 der C.P.O. als nicht vorliegend angesehen, indem es zutreffend
<lb/>ausführt, daß es nicht darauf ankomme, ob die Entscheidung des Oesterreichischen
<lb/>Gerichtes auch nach dortigem Rechte gesetzmäßig sei (tz 661 Abs. 1 der, C.P.O.),
<lb/>sondern lediglich darauf ob das Kreisgericht Stanislau nach Deutschem Rechte
<lb/>zuständig war. Nach dem oben gedachten Inhalte der Klage und des Urtheils
<lb/>unterliegt das Letztere aber keinem Bedenken und die Ausführung der Revision,
<lb/>daß es hierfür an einer genügenden thatsächlichen Feststellung mangele, kann nicht
<lb/>für begründet erachtet werden. Die Berufung der Revision aus die in dem Pro- 
<lb/>tokolle über die Sitzung der Justizkommission deS deutschen Reichstages vom
<lb/>11. Juni 1875 (vergl. Hahn, Materialien zur C.P.O. S. 907 enthaltene, von
<lb/>dem Regierungskommissar gebilligte Erklärung über den Sinn des Z 661 Ziff. 3
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0703.tif"
                   n="701"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0703"/>
               <div xml:id="d5372e73142" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auch eine Pfändung bereits gepfändeter Sachen (C.P.O. § 727) kann, wenn diese sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, nur dann erfolgen, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist (C.P.O. § 713). - Der gerichtsvollzieher ist nicht zur Anwendung von Gewalt gegen Dritte befugt, welche ihm unter Berufung auf ein eigenes Recht Widerstand leisten (C.P.O. § 678 Abs. 3)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0703--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nachpfändung.C.P.O. §§ 713, 727. 698. 701

<lb/>der C.P.O., nach welcher der deutsche Richter nicht allein zu prüfen hat, ob der
<lb/>auswärtige Richter die richtigen, dem Deutschen Rechte entsprechenden Grundsätze
<lb/>über Zuständigkeit angenommen habe, sondern auch, ob die Thatsachen, auf
<lb/>welche diese Grundsätze angewendct sind, die Zuständigkeit des auswärtigen Ge- 
<lb/>richtes zu begründen geeignet und erwiesen seien, erscheint daher im vorliegenden
<lb/>Falle als gegenstandslos. Es mag jedoch darauf hingewiesen werden, daß eine
<lb/>solche Protokollerklärung nach den richtigen Grundsätzen den Richter nicht bindet.
<lb/>Vergl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 27 S. 410 flg.

<lb/>Zu 4. Der aus dieser Bestimmung zu entnehmende Einwand erledigt sich
<lb/>schon dadurch, daß die den Prozeß vor dem Oesterreichischen Gerichte einleitende
<lb/>Verfügung der Bellagten durch Gewährung der Rechtshülse im Deutschen
<lb/>Reiche, und zwar — wie oben ausgeführt worden — in rechtswirksamer
<lb/>Weise, zugestellt ist. Einer Zustellung an die Beklagte in Person bedarf es in
<lb/>solchen Fällen nicht, vielmehr genügt hier auch eine Ersatz-Zustellung, wie sie
<lb/>hier an den beklagtischen Buchhalter E. erfolgt ist. Ueberdies setzt die hier fragliche
<lb/>Bestimmung voraus, daß der Schuldner ein Deutscher ist, was zwar in den
<lb/>Gründen des Berufungsurtheils angenommen ist, von der Beklagten aber, soviel
<lb/>aus dem Thatbestande ersichtlich, gar nicht behauptet war. Der Umstand allein,
<lb/>däß die beklagte Firma in Deutschland ihren Sitz hat und daß deren Inhaber
<lb/>in Deutschland wohnt, genügt aber noch nicht zu der Annahme, daß derselbe
<lb/>auch , worauf es hier ankommt (vergl. Entsch. des R.G.'s in Civils., Bd. 16
<lb/>S. 428) — Deutscher Reichsangehöriger ist, respective zur Zeit der Zu- 
<lb/>stellung war.

<lb/>Zu 5. ist vom Berufungsgerichte auf Grund der Oesterreichischen Hofdekrcte
<lb/>vom 18. Mai 1792, 18. Juni 1799 und 5. Februar 1805 in Uebereinstimmung
<lb/>mit den in der Juristischen Wochenschrift, Jahrgang 1883 S. 295 und
<lb/>Jahrgang 1855 S. 27 flg. abgedruckten Entsch. des R.G.'s sowie unter Bezug- 
<lb/>nahme auf die in Seuffert's Archiv Bd. 41 Nr. 153 abgedruckten Entscheidung
<lb/>des obersten Gerichtshofes zu Wien auch mit Recht angenommen, daß den Oester- 
<lb/>reichischen Gerichten gegenüber die Gegenseitigkeit als verbürgt zu gelten hat.

<lb/>Auch eine Pfändung bereits gepfändeter Sachen (C.P.O. 8 727) kann,
<lb/>wenn diese sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, nur dann erfolgen,
<lb/>wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist (C.P O. 8 713). — Der
<lb/>Gerichtsvollzieher ist nicht zur Einwendung von Gewalt gegen Dritte be- 
<lb/>fugt, welche ihm unter Berufung auf ein eigenes Recht Widerstand leisten

<lb/>(C.P.O. 8 «78 Abs. 3).

<lb/>, L.G. Dresden, V. Civilkammer, Beschluß vom 22. December 1894 zu 68. 322/94.

<lb/>'' - Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts zu D. hatte in der Zwangs
<lb/>Vollstreckungssache des Hofbrauhauses zu D. als Gläubigers gegen den Schuldner
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0704.tif"
                      n="702"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0704"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0704--><p/>
                  <p>

                     <lb/>702 Nachpfändung. C.P.O. §§.713, 727, 698.

<lb/>in dessen Gastwirlhschast auf dem W.berge zu W. ein Orchestrion und ein Billard
<lb/>gepfändet und im Gewahrsam des Schuldners belassen. Hierauf hatte der
<lb/>Schuldner den W.berg einem anderen Besitzer, Namens H., geräumt, und die
<lb/>Pfänder in dessen Gewahrsam zurückgelassen. H. widersprach am 28. November
<lb/>1894 in einer Zuschrift an den Gerichtsvollzieher der Versteigerung der Pfänder..
<lb/>Der Gerichtsvollzieher pfändete sie im Auftrag des Beschwerde führenden Gläu- 
<lb/>bigers am 6. December 1894 auf dem in § 727 Abs. 1 der C.P.O. bezeichneten
<lb/>Wege auch für diesen, weigerte sich aber mit Rücksicht auf den Widerspruch H.'s,
<lb/>den Auftrag des Gläubigers zur Versteigerung der Pfänder auszuführen. Das
<lb/>Vollstreckungsgericht hat in dem angefochtenen Beschlüsse die Einwendung deS
<lb/>Gläubigers gegen diese Weigerung als unbegründet zurückgewiesen und zwar
<lb/>mit Recht.

<lb/>Die Pfänder befinden sich seit länger als dem 28. November 1894 im Ge- 
<lb/>wahrsam weder des Gerichtsvollziehers, noch des Schuldners, sondern eines Dritten,
<lb/>nämlich H.'s, der nicht zu ihrer Herausgabe bereit ist. Hierdurch ist zwar das
<lb/>ältere Pfandrecht für das Hosbrauhaus nicht erloschen. Denn das Vollstreckungs- 
<lb/>pfandrecht erlischt aus den Gründen des bürgerlichen Rechts (v. Wilmowski
<lb/>und Levy Anm. 1 Abs. 2 zu § 709 der C.P.O.), und letzteres kennt in
<lb/>§§ 484—486 des B.G.B.'s den Verlust der Jnhabung nur dann als Grund
<lb/>zur Erlöschung des Pfandrechts, wenn der Pfandgläubiger dem Verpfänder die
<lb/>Sache zurückgiebt, und verleiht dem Pfandgläubiger in anderen Fällen zwar nicht
<lb/>die Pfandklage (§ 479), aber die Besitzklage (§§ 208, 209), um sich den Besitz
<lb/>(oder richtiger die Jnhabung) des Pfandes wieder zu verschaffen (Schmidt, Vor- 
<lb/>lesungen I. § 81 S. 295; Grützmann, Lehrbuch I. § 111 S. 374). Aber
<lb/>nachdem die Pfänder in den Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten
<lb/>Dritten, nämlich H.'s übergegangen waren, konnten sie nicht mehr auf dem in
<lb/>Z 727 der C.P.O. bezeichneten Wege gepfändet werden, sondern unterlag nur
<lb/>noch ein etwaiger Anspruch des Schuldners auf ihre Herausgabe der Vollstreckung
<lb/>auf dem in 88 745 flg. der C.P.O. vorgeschriebenen Wege. Denn die Voraus- 
<lb/>setzungen für die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen sind bei der Nach- 
<lb/>pfändung nach Z 727 der C.P.O. dieselben wie bei der ersten Pfändung nach
<lb/>§8 712, 713. Aber auch wenn der Beschwerde führende Gläubiger durch die
<lb/>Nachpfändung ein giltiges Vollstreckungspfandrecht erworben hätte, könnte der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher die Pfänder nicht versteigern, weil er sich ihren Gewahrsam nicht
<lb/>verschaffen kann. Den Weg der Gewalt kann er nicht zu diesem Zwecke beschreiten.
<lb/>Denn solche darf der Gerichtsvollzieher aus Grund von % 678 Abs. 3 der C.P.O.
<lb/>nur gegen den Schuldner und Dritte, welche dessen Widerstand unterstützen,
<lb/>nicht aber zur Beseitigung eines Widerstandes anwenden, welchen Dritte unter
<lb/>Berufung auf ein eigenes Recht leisten. Der Gerichtsvollzieher könnte höchstens
<lb/>unter Beziehung auf 8 181 des B.G.B.'s sich der Sache wieder bemächtigen,
<lb/>wenn ein Dritter ihn seiner Jnhabung entsetzt hat. Aber die Wiederbemächtigung
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0705.tif"
                   n="703"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0705"/>
               <div xml:id="d5372e73345" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Aufhebung eines zweiten Versäumnißurtheils durch das Berufungsgericht, weil die erste Instanz ein telegraphisches Gesuch um Verlegung des betreffenden Termins unberechtigter Weise nicht beachtet hat bez. eine vereinbarung der Parteien auf Verlegung des Termins vorgelegen hat, der die eine Partei durch den Antrag auf Erlaß des Versäum,nißurtheils zuwidergehandelt hat.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0705--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berufung gegen ein zweites Versäumnißurtheil. C.P.O. § 474 Abs. L 703

<lb/>müßte sofort geschehen, und hierzu war es schon zu spät, als der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher den ersten Pfändungsauftrag des Beschwerde führenden Gläubigers (am
<lb/>30. November 1894) ausführen wollte. Also steht dem Beschwerdeführer, wenn
<lb/>er überhaupt ein Vollstreckungspfandrecht erlangt hat, höchstens die Besitzklage
<lb/>gegen H. offen. Ob eine strafbare Pfandentstrickung vorliegt, ist für die civil-
<lb/>rechtliche und civilprozessuale Lage des Gläubigers ohne Belang.

<lb/>Aufhebung eines zweiten Versäumnißurtheils durch das Berufungsgericht,
<lb/>weil die erste Instanz ein telegraphisches Gesuch um Verlegung des be- 
<lb/>treffenden Termins unberechtigter Weise nicht beachtet hat bez. eine Ver- 
<lb/>einbarung der Parteien auf Verlegung des Termins Vorgelegen hat, der
<lb/>die eine Partei durch den Antrag auf Erlaß des Versäumnißurtheils zu-

<lb/>widergehandelt hat.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 21. Februar 1895. 0. VII. 188/94.

<lb/>Thatbestand.

<lb/>Der Kläger — vertreten durch den Rechtsanwalt T. hatte ein dem Klag- 
<lb/>antrag stattgebendes Versäumnißurtheil erlangt, gegen welches der Beklagte —
<lb/>vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B. in X. Einspruch einlegte. Termin zur
<lb/>mündlichen Verhandlung wurde auf den 30. Oktober 1894 Vormittags 9 Uhr
<lb/>anberaumt; in diesem erschien zwar der Rechtsanwalt T. für den Kläger, für
<lb/>den Beklagten aber Niemand. Dagegen war kurz vor Aufruf der Sache bei dem
<lb/>Prozeßgericht ein Telegramm folgenden Inhalts eingetroffen.

<lb/>„Bitte S. '/. G. verlegen. T. trägt Schuld am Nichtkommen. B."

<lb/>Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhielt im Termin das Telegramm
<lb/>vorgelegt; er beantragte jedoch, den Einspruch durch Versäumnißurtheil zu ver- 
<lb/>werfen.^

<lb/>Diesem Antrag wurde gefügt, das den Einspruch verwerfende Versäumniß- 
<lb/>urtheil wurde aber vom O.L.G. aufgehoben aus den nachstehenden Gründen, aus
<lb/>denen sich der weitere Sachverhalt ergiebt:

<lb/>Dem Kläger ist allerdings darin beizutreten, daß die von der vorigen
<lb/>Instanz unentschieden gelassene Frage, ob seinem Antrag auf Erlassung des Ver- 
<lb/>säumnißurtheils die Vorschrift in § 3003 der C.P.O. entgegengestanden habe, zu
<lb/>verneinen ist. Denn die Anwendung derselben setzt voraus, daß das nicht oder
<lb/>nicht rechtzeitig mitgetheilte Vorbringen dem beantragten Versäumnißurtheil zu
<lb/>Grunde gelegt werden soll,

<lb/>vergl. Wilmowski u. Levy, Komm. z. C.P.O. 6. Aust. 8 300 Note 5,
<lb/>und zur Erlassung eines Versäumnißurtheils in Gemäßheit von § 310 der C.P.O.
<lb/>brauchen Thatsachen und Anträge im Sinne von § 3003 der C.P.O. nicht vor- 
<lb/>gebracht, also auch nicht mitgetheilt und geprüft zu werden,
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0706.tif"
                      n="704"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0706"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0706--><p/>
                  <p>

                     <lb/>704 Berufung gegen ein zweites Versäumnißurtheil. C.P.O. § 774 Abs. 2.

<lb/>vergl. Schwalbach in Gruchot's Beiträgen Bd. 26 S. 10; Troll, das
<lb/>Versäumnißurtheil S. 56, 61; Reincke, Komm. z. C.P.O. 8 301
<lb/>Note In. ■

<lb/>Die zuletzt angezogene Vorschrift ist daher weder zu Gunsten des Klagers,
<lb/>noch des Berufungsklägers, noch endlich desjenigen anwendbar, der Einspruch gegen
<lb/>ein Versäumnißurtheil eingewendet hat. Der Umstand allein also, daß dem Be- 
<lb/>klagten der Schriftsatz Klägers vom 26. Oktober so spät zugestellt worden sein
<lb/>sollte, daß er bis zum Terminstag Information nicht hätte einholen können, würde
<lb/>ihn noch nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen im Termin entbunden, son- 
<lb/>dern ihm ngr das Recht gegeben haben, in diesem Termine die Vertagung der
<lb/>Verhandlung zu verlangen, sobald Kläger jenen Schriftsatz vorgetragen hätte..

<lb/>Der Beklagte hatte jedoch die Verlegung des Termins noch vor Aufruf'
<lb/>der Sache beantragt und diesem Antrag hätte das Landgericht stattgeben sollen.
<lb/>Nach § 205 Abs. 2 in Verb, mit 8 202 Abs. 2 der E.P.O. können Termine
<lb/>auf Antrag verlegt werden/ wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden.
<lb/>In dem telegraphischen Verlegungsantrag war dies zwar nicht geschehen. Der- 
<lb/>artige Gründe ergaben sich jedoch ohne Weiteres aus dem Inhalt der Prozeßakten
<lb/>und sie wurden durch dasjenige, was der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem
<lb/>Verlegungsantrag gegenüber geltend machte, nur noch verstärkt. Die Klage ist
<lb/>auf Herausgabe einer großen Anzahl Gegenstände gerichtet, in der Klagschrift ist
<lb/>zur Begründung des Eigenthums, bez. des rechtmäßigen und redlichen Besitzes
<lb/>des Klägers — abgesehen von wenigen Gegenständen — lediglich behauptet, daß
<lb/>er die Gegenstände durch Kauf erworben habe. In der Klagbeantwortung be- 
<lb/>streitet der Beklagte sowohl die Jnhabung, als auch bezüglich der meisten Gegen- 
<lb/>stände ein Recht Klägers an diesen. In dem umfänglichen Repliksatz begründet
<lb/>Letzterer sowohl die Jnhabung des Beklagten, als auch den Erwerb der einzelnen
<lb/>Sachen eingehend und bedient sich dabei als Beweismittels wiederholt der Eides-
<lb/>zuschiebung. Dieser Schriftsatz enthält mithin nicht bloß eine Entgegnung aus die
<lb/>' Klagbeantwortung, sondern hauptsächlich viele neue Thatsachen, auf die, wie auf
<lb/>die Eideszuschiebungen, sich der Prozcßbevollmächtigte des Beklagten erst nach vor- 
<lb/>gängiger genauer Rücksprache mit seinem Auftraggeber erklären konnte. . Der
<lb/>Kläger hatte ihm daher den Schriftsatz nach 8 245 Abs. 1 der C.P.O. so zeitig
<lb/>zuznstellen, daß er die erforderlichen Erkundigungen einziehen konnte. Der Be- -
<lb/>klagte hatte aber ein Recht daraus, daß diese Zustellung mindestens ein Woche
<lb/>vor der mündlichen Verhandlung erfolgte (8 123 Abs. 1 der C.P.O.I. Der für '
<lb/>die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober bestimmte Schriftsatz wurde seinem
<lb/>Prozeßbevollmächtigten erst am 27. Oktober zugestellt. Dem Rechtsanwalt T.
<lb/>sind besage seines Begleitbriefs, dessen Inhalt er dem Landgericht mittheilte, selbst
<lb/>Bedenken darüber beigegangen, ob die nöthige Information bis zum Termin werde
<lb/>beschafft werden können. Wenn der Rechtsanwalt vr. B. gleichwohl, um einer
<lb/>Verlegung oder Vertagung des Termins vorzubeugen, es noch ermöglichte, daß
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0707.tif"
                      n="705"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0707"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0707--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berusun^gegLn ein zweites Versäumuißurtheil. C.P.O. § 474 Abs. 2. 70ö

<lb/>sein Auftraggeber am nächsten Werktage nach der Zustellung — am 29. Oktober —
<lb/>auf seiner Schreibstube erschien, um Information zu ertheilen, so konnte dies einem
<lb/>Erfolg seines' Verlegungsantrags um so weniger hinderlich sein, als er dem
<lb/>Rechtsanwalt T., wie dieser dem Landgericht ebenfalls mittheilte, noch an dem- 
<lb/>selben Tage angezeigt hatte, es sei ihm nicht gelungen, rechtzeitig Information zu
<lb/>erhalten, dies aber und daß es wünschenswerth für ihn sein mußte, das ihm ge- 
<lb/>gebene Material zunächst zu verarbeiten und unter Umständen ebenfalls in einem
<lb/>Schriftsatz niederzulegen, im Hinblick auf die vielen neuen Behauptungen im
<lb/>klägerischen Schriftsatz ohne Weiteres angenommen werden muß. Hätte daher der
<lb/>Beklagte den auf den 30. Oktober anberaumten Termin abgewartet, so würde
<lb/>sich zweifellos die Vertagung desselben nöthig gemacht haben und der Beklagte
<lb/>hatte solchenfalls ein Recht, diese zu verlangen. Es ist somit unzutreffend, wenn
<lb/>die vorige Instanz meint, der Beklagte würde sich in der mündlichen Verhand- 
<lb/>lung darauf haben beschränken können, die neu aufgestellten Behauptungen seines
<lb/>Gegners einfach zu leugnen, und wenn sie deswegen den Verlegungsantrag nicht
<lb/>beachtete. Vielmehr hätte sie, da es im Interesse beider Streittheile lag, die
<lb/>Sache in einem Termin bis zum Erlaß eines Urtheils bez. eines Beweisbe- 
<lb/>schlusses zu verhandeln, jenem Antrag stattgeben sollen und der Beklagte konnte
<lb/>erwarten, daß dies geschehen werde. Sein Ausbleiben im Termin ist daher als
<lb/>Versäumniß nicht anzusehen und erweist sich somit die von ihm gegen das Ver-
<lb/>säumnißurtheil eingelegte Berufung nicht blos als zulässig (C.P.O. § 474 Abs. 2),
<lb/>sondern auch als begründet.

<lb/>Daß der Fall des Versäumnisses nicht Vorgelegen hat, ist aber noch aus
<lb/>einem weiteren Grunde anzunehmen, der der vorigen Instanz wenigstens in der
<lb/>Verhandlung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Erlassung des Versäum-
<lb/>nißurtheils bekannt wurde. Auf Vorlegen des telegraphischen Verlcgungsgesuchs
<lb/>theilte der Rechtsanwalt T. dem Landgericht mit, er habe mit seinem Schriftsatz
<lb/>dem Rechtsanwalt vr. B. einen Brief zugehen lassen, in welchem er ihm für
<lb/>den Fall, daß er Information einholen müsse und solche nicht bis zum Termin
<lb/>erhalten könne, eine schriftliche oder im Termin zu beantragende Vertagung vor- 
<lb/>geschlagen habe, ersterenfalls solle vr. B. postwendend Verlegungsschriftsatz zur
<lb/>Mitunterschrift an ihn einsenden, letzterenfalls ihm aber wenigstens kurze Notiz
<lb/>geben; ferner zeigte Rechtsanwalt T. dem Landgericht in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung an, er habe am 29. Oktober einen Brief von vr. B. erhalten, wonach
<lb/>es diesem nicht gelungen sei, rechtzeitig Instruktion zu erhallen, weshalb er bitte,
<lb/>mit einem anderen Kollegen vorzutreten und den Termin vertagen zu lassen. Das
<lb/>Berufungsgericht ist — abweichend von der vorigen Instanz — der Ansicht, daß
<lb/>in diesem Briefwechsel eine Vereinbarung der Parteien dahin enthalten ist, daß
<lb/>der auf den 30. Oktober anberaumte Termin vertagt werden solle: Es ist zwar
<lb/>richtig, daß — wie das angefochtene Urthcil ausführt — Rechtsanwalt vr. B.
<lb/>die von Rechtsanwalt T. gewünschte Form der Vertagung nicht angenommen, so-

<lb/>Archiv für Bürger!. Recht u Prozeß. V. 45
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0708.tif"
                      n="706"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0708"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0708--><p/>
                  <p>

                     <lb/>*706 Berufung gegen ein zweites Versäumnißuriheil. C.P.O. § 474 Abs. £.

<lb/>wie daß letzterer den ihm in dieser Beziehung gemachten Gegenvorschlag noch am

<lb/>29. Oktober Abends telegraphisch abgclchnt und dem Rechtsanwalt Or. B. er- 
<lb/>klärt hat, er möge für seine Vertretung selbst sorgen, daß er auch dessen weiteres
<lb/>am 30. Oktober früh telegraphisch gestelltes Gesuch, er möge die Vertagung irgend- 
<lb/>wie erwirken, sofort telegraphisch abgelehnt hat. Erwägt man indessen, daß es
<lb/>die verspätete Zustellung des Schriftsatzes Seiten des Rechtsanwalts T. war,
<lb/>welche die Vertagung des Termins voraussetzlich veranlaßte, und daß der Genannte
<lb/>in seinem Begleitbrief letztere als wahrscheinlich annahm, so kann als das We- 
<lb/>sentliche in seinem Vorschläge nur die Vertagung selbst erscheinen, während deren
<lb/>vorgcschlagene Form nur als nebensächlich in Betracht kommt. In der That ist
<lb/>auch nicht abzusehen, welches Interesse Rechtsanwalt T. zur Zeit der Abfassung
<lb/>jenes Schreibens daran haben konnte, daß die Vertagung gerade in der von ihm
<lb/>vorgeschlagenen Form erfolgte; jedenfalls durfte Or. B. seinen Vorschlag dahin
<lb/>auffassen, daß er mit der Vertagung des Termins überhaupt, wenn solche gewünscht
<lb/>werde, einverstanden sei und daß er auf die Art und Weise, in welcher diese her- 
<lb/>beigeführt werde, keinen Werth lege. Durch seinen Brief vom 29. Oktober er- 
<lb/>klärte Or. B. dem Rechtsanwalt T., daß er seinen Vorschlag, den Termin zu ver- 
<lb/>tagen, annehme. Damit war die Vereinbarung getroffen und es handelte sich
<lb/>nur noch darum, wie sie ausgcführt werden sollte. War nun auch Rechtsanwalt
<lb/>T. nicht verpflichtet, dem Ersuchen des Gegners entsprechend einen anderen Rechts- 
<lb/>anwalt zu veranlassen, mit ihm im Termine vorzutreten und dessen Vertagung
<lb/>zu beantragen — wiewohl sich dies voraussetzlich ohne jede Schwierigkeit hätte

<lb/>' bewerkstelligen lassen —, so konnte er doch, wie sich aus § 300 der C P.O. i. A.
<lb/>ergiebl, auch ohne daß Beklagter vertreten gewesen wäre, also ohne dessen oder
<lb/>seines Vertreters Mitwirkung den Vertagungsantrag im Termine stellen und daß
<lb/>dieser Weg der Vertagung habe ausgeschlossen sein sollen, ergiebt der erwähnte
<lb/>Brief keineswegs. Der Umstand, daß Or. B. durch das am Abend des 29. Ok- 
<lb/>tober an ihn gelangte Telegramm des Rechtsanwalts T. darüber aufgeklärt wurde,
<lb/>daß dieser ablehne, für einen Vertreter zu sorgen, vielmehr erwarte, daß Beklagter
<lb/>selbst einen solchen bestelle, konnte selbstverständlich nicht bewirken, daß diesem das
<lb/>einmal erlangte vertragsmäßige Recht auf Vertagung entzogen wurde. Auch im
<lb/>Hinblick auf jene Vereinbarung brauchte daher der Beklagte im Termine vom

<lb/>30. Oktober nicht zu erscheinen; sein Ausbleiben ist mithin auch aus diesem Grunde
<lb/>nicht als VHsäumniß anzusehen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0709.tif"
                   n="707"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0709"/>
               <div xml:id="d5372e73731" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wenn eine offene Handelsgesellschaft, die im Auslande ihre Handelsniederlassung hat, klagt, kommt es für die Frage, ob sie Sicherheit wegen der Prozeßkosten dem Gegner zu leisten habe (C.P.O. § 102), darauf an, ob die Theilhaber der Gesellschaft Deutsche sind oder nicht.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0709--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zu § '102 der C.P.O.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tot


<lb/>Wenn eine offene Handelsgesellschaft, die im Auslande ihre Handelsnieder- 
<lb/>lassung hat, klagt, kommt es für die Frage, ob sie Sicherheit wegen der
<lb/>Prozeßkosten dem Gegner zu leisten habe (C.P.O. § 1V2), darauf an, ob
<lb/>die Theilhaber der Gesellschaft Deutsche sind oder nicht.

<lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 17. Mai 1895. 0. IV. 22/95.

<lb/>Die angefochtene Entscheidung wird durch die ihr beigefügten Gründe, denen
<lb/>. durchgängig beizutreten gewesen ist, gerechtfertigt.

<lb/>Wenn die Beklagten darauf zurückkommen, daß in Betreff der Staatsange- 
<lb/>hörigkeit einer Firma deren Sitz maßgebend sei, so übersehen sie, daß eine Firma
<lb/>an sich weiter nichts ist als ein Name (Art. 15 des H.G.B.'s) und daß es da- 
<lb/>her bei der Frage nach ihrer Staatsangehörigkeit darauf ankommt, wer die Per- 
<lb/>son oder die Personen sind, welche mit dem betreffenden Namen (der Firma) be- 
<lb/>zeichnet werden.

<lb/>Handelt es sich um eine juristische Person, bei der von einer Staatsange- 
<lb/>hörigkeit nur in uneigentlichem, übertragenem Sinne die Rede sein kann, so muß
<lb/>hier allerdings für die Beantwortung der Frage, ob sie als Inländerin oder Aus- 
<lb/>länderin zu behandeln sei, deren Sitz entscheidend sein, da bei ihr die familien- 
<lb/>rechtlichen Beziehungen der Abstammung u. s. w. fehlen, welche bei physischen
<lb/>Personen in der Regel die Staatsangehörigkeit begründen, und da die juristische
<lb/>Person ihre Existenz als Rechtssubjekt zunächst nur aus dem an ihrem Sitze gel- 
<lb/>tenden Rechte ableitet,

<lb/>zu vergl. von Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts
<lb/>Bd. 1 S. 300 Anm. 1 der II. Aust.; Zettel, Handbuch des inter- 
<lb/>nationalen Privat- und Strafrechts S. 21 und 28.

<lb/>Deshalb werden auch in dem Reichsgesetz über die Erwerbung und den
<lb/>Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die juristischen
<lb/>Personen überhaupt nicht erwähnt.

<lb/>Die im vorliegenden Falle klagende Firma ist als die einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft, wie in den Gründen der vorigen Instanz dargelegt worden, weder nach
<lb/>deutschem, noch nach englischem Rechte als eine juristische Person anzusehen, sie
<lb/>bildet lediglich den Kollektivnamen, unter welchem die Theilhaber dieser Firma
<lb/>Henri V. und Gustav H. ihr gemeinsames Handelsgewerbe betreiben. Die Letz- 
<lb/>teren sind die Rechtssubjekte, welche unter dieser Firma klagend auftreten und ihre
<lb/>persönliche Staatsangehörigkeit ist daher für die Frage, ob die klagende Partei
<lb/>als Ausländerin anzusehcn sei und deshalb nach § 102 der C.P.O. den Beklagten
<lb/>für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten habe, ausschlaggebend. Diese Frage mußte
<lb/>aber verneint werden, da die deutsche Staatsangehörigkeit der genannten beiden
<lb/>Inhaber der klagenden Firma durch die von ihr beigebrachten Heimathscheine der
<lb/>Hamburger Polizeibehörde dargethan ist.
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0710.tif"
                   n="708"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0710"/>
               <div xml:id="d5372e73840" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung auf Grund eines Urtheils, durch welche der Beklagte in der Hauptsache verurtheilt worden ist, die Prozeßkosten aber dem Kläger auferlegt sind.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0710--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Festsetzung von ZwangsvollstreAuiigskosteN.

<lb/>Die von den Beklagten vorgeschützte prozeßhindernde Einrede der mangelnden
<lb/>Sicherheit für die Prozeßkosten ist mithin von der vorigen Instanz mi Recht ver- 
<lb/>worfen worden.

<lb/>Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung auf Grund eines UrtheilS.
<lb/>durch welches der Beklagte in der Hauptsache verurthcilt worden ist, die
<lb/>Prozetzkosten aber dem Kläger aufcrlegt sind.

<lb/>Kammergericht Berlin, Beschluß vom 23. Oktober 1894. 1065/94. XI.

<lb/>Der Beklagte war seinem Anerkenntniß gemäß zur Zahlung verurtheilt, die
<lb/>Prozeßkosten waren jedoch vem Kläger auferlegt. Der Antrag des Klägers auf
<lb/>Festsetzung der ihm durch verschiedene fruchtlose Dollstreckungsmaßregeln erwachsenen
<lb/>Kosten wurde vom Königlichen Landgericht I in Berlin abgelehnt,

<lb/>„da ausweislich des Urtheils vom 2. December 1893 die Kosten des Rechts- 
<lb/>streits dem Kläger zur Last gelegt worden sind, somit ein zur Zwangsvoll- 
<lb/>streckung geeigneter Titel, auf Grund dessen die Erstattung von Kosten gemäß
<lb/>§ 98 Civilprozeßordnung geltend gemacht werden könnte, nicht vorliegt."

<lb/>Auf Beschwerde des Klägers hat der XI. Civilsenat des Kammergerichts
<lb/>diesen Beschluß aufgehoben aus folgenden Gründen:

<lb/>„Nach § 697 Abs. 1 Satz 1 Civilprozeßordnung, fallen die Kosten der
<lb/>Zwangsvollstreckung, soweit sie nothwendig waren, dem Schuldner zu Last, d. h.
<lb/>demjenigen, gegen den auf Grund eines vollstreckbaren Titels (§ 644 flg. der
<lb/>C.P.O.) eine Zwangsvollstreckung vorgenvmmen wird. Sie sind mit dem zur
<lb/>Zwangsvollstreckung stehenden Ansprüche selbst einzuziehen. Zu ihrer Beitreibung
<lb/>bedarf es also weder einer besonderen beschlußmäßigen Festsetzung ihres Betrages,
<lb/>noch Überhaupt der Schaffung eines unmittelbar aus sie bezüglichen vollstreckbaren
<lb/>Titels. Der den Anspruch selbst betreffende Vollstreckungstitel stellt m. a. W.
<lb/>kraft des Gesetzes nach beiden bezeichneten Richtungen, also in vollem Umfange,
<lb/>zugleich den vollstreckbaren Titel für die Zwangsvollstreckungskosten dar. Die
<lb/>Ansicht des Vorderrichters, daß es an eineni derartigen Titel, nämlich an einem
<lb/>zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 98 C.P.O.) fehle, ist daher nicht zu- 
<lb/>treffend.

<lb/>In Frage kann nur kommen, ob auf Grund eines so vorhandenen voll- 
<lb/>streckbaren Titels die Zwangsvollstreckungskosten trotz § 697 Abs. 1 Satz 2 der
<lb/>C.P.O. gemäß 8 98 a. a. O. auch selbstständiger Festsetzung zugänglich sind.
<lb/>Das Beschwerdegericht hat dies in feststehender Rechtsprechung angenommen und hat
<lb/>der Frage, ob ein selbständiges Festsetzungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechts- 
<lb/>verfolgung nothwendig war, in der Regel nur Einfluß auf die Entscheidung über
<lb/>die Tragung der Kosten jenes Verfahrens zugestanden,

<lb/>vergl. Willenbücher, KoftenfestsetzungSversahren S. 3.

<lb/>Im gegebenen Falle werden Kosten verlangt, welche durch fruchtlose Zwangsvoll-
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0711.tif"
                   n="709"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0711"/>
               <div xml:id="d5372e73943" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wenn ein vorläufig vollstreckbares Urtheil abgeändert wird, so kann der Beklagte seinen Anspruch auf Rückerstattung der dem Kläger auf Grund jenes Urtheils erstatteten Kosten nur auf dem Wege von § 665 Abs. 2 der C.P.O. oder besonderer Klage, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund des zweiten Urtheils gelten machen. (C.P.O. § 98 Abs. 1.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0711--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rückforderung auf Grund vorl. vollstr. Urtheils erstatteter Kosten. 709

<lb/>streckungen verursacht sein sollen. Sie setzen sich zusammen aus einer ganzen
<lb/>Reihe von Einzelposten und sind daher für ein mit neuer Zwangsvollstreckung zu
<lb/>betrauendes Vollstreckungsorgan nicht leicht zu übersehen, bezw. auf ihre Er- 
<lb/>stattungsfähigkeit zu prüfen. Auch dem Schuldner wird die Prüfung erschwert,
<lb/>wenn diese Kostenbeträge lediglich bei erneuter Zwangsvollstreckung wegen deS
<lb/>Hauptanspruchs beigetrieben werden. Die gesonderte Festsetzung durch das Prozeß- 
<lb/>gericht liegt also hier im wohlbegründeten Interesse beider Parteien und nicht am
<lb/>wenigsten in dem des Beklagten. Der Festsetzungsantrag des Klägers erscheint
<lb/>deshalb an sich ganz sachgemäß. Insoweit er Zwangsvollstreckungskosten betrifft,
<lb/>welche im Sinne des § 87 der C.P.O. nothwendig waren, ist ihm also stattzu- 
<lb/>geben, und zwar auf Kosten des Beklagten (vergl. § 87 der C.P.O.)."

<lb/>Aus den Blättern für Rechtspflege im Bezirke des Kammergerichts Bd. 6 S. 16,17.

<lb/>Wenn eilt vorläufig vollstreckbares Urtheil abgeändert wird, so kann der
<lb/>Beklagte seinen Anspruch auf Rückerstattung der dem Kläger auf Grund
<lb/>jenes Urtheils erstaltcten Kosten nur auf dem Wege von § 665 Abs. 2
<lb/>der C.P.O. oder besonderer Klage, nicht aber tm Kostenfestsetzungsver- 
<lb/>fahren auf Grund des zweiten Urtheils geltend machen. (C.P.O. § 98

<lb/>Abs. 1.)

<lb/>L.G. Dresden, Civilkammer V. Beschluß vom 8. Oktober 1894 zu 6. B. 254/94.

<lb/>Das Amtsgericht hatte in seinem vorläufig vollstreckbaren Urtheile die Kosten
<lb/>dem Kläger zu 1l2b, dem Beklagten zu 24/SB aufgelegt und sodann die auf Grund
<lb/>dieses Urtheils vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 79 Mk.
<lb/>83 Pf. und 90 Pf. festgesetzt. Auf Berufung des Beklagten wurde das erste
<lb/>Urtheil abgeändert und wurden die Kosten des ersten Rechtsganges dem Kläger
<lb/>zu 2/13, dem Beklagten zu n/13, des zweiten Rechtsganges dem Kläger zu 9/10,
<lb/>dem Beklagten zu */io aufgelegt.

<lb/>Nunmehr hat der Beklagte die anderweite Festsetzung der Kosten auf Grund
<lb/>des zweiten Urtheils beantragt und dabei in die Berechnung der ihm erwachsenen
<lb/>Kosten den Betrag von 80 Mk. 73 Pf. ausgenommen, welchen er dem Kläger
<lb/>auf Grund des ersten Festsetzungsbeschlusscs erstattet habe.

<lb/>Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschlüsse eine Entscheidung über
<lb/>den Anspruch auf die Rückerstattung dieses Betrages abgelehnt.

<lb/>Hierüber beschwert sich der Beklagte ohne Grund.

<lb/>Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines
<lb/>Titels geltend gemacht werden, welcher seinen Grund feststellt. Der Festsetzungs- 
<lb/>beschluß entscheidet nur über den Betrag dieses Anspruchs. Nun stellt daS zweite
<lb/>Urtheil zu Gunsten des Beklagten nur den Grund seines Anspruches auf Erstat- 
<lb/>tung der ihm erwachsenen Kosten fest, soweit diese n/1s der Kosten des ersten und
<lb/>d?r Kosten des zweiten Rechtsganges übersteigen. In diesem Anspruch ist sein Anspruch
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0712.tif"
                   n="710"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0712"/>
               <div xml:id="d5372e74046" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu §§ 789, 792 der C.P.O. Rechtliche Natur der im Haftbefehle enthaltenen Anordnung, daß der Gläubiger die Haftkosten vorzuschießen habe. Einwendungen des Gläubigers hiergegen unter Berufung auf das ihm in der Prozeßsache ertheilte Armenrecht.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0712--><p/>
                  <p>

                     <lb/>710
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haftkosten. Vorschießung. C.P.O. ZZ 789, 792.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf Rückerstattung der Kosten, welche er dem Kläger auf Grund des ersten Urtheils
<lb/>und des ersten Festsetzungsbeschlusses erstattet hat, nicht enthalten. Denn die dem Kläger
<lb/>in der ersten Instanz erwachsenen Kosten sind durch ihre Erstattung nicht dem Be- 
<lb/>klagten erwachsene Kosten geworden. Der Rückerstattungsanspruch hängt nicht nur
<lb/>in seinem Betrage, sondern auch in seinem Grunde von der Frage ab, ob der Beklagte
<lb/>die im ersten Beschlüsse festgesetzten Kosten wirklich erstattet hat, und bedarf wie in
<lb/>der Regel jeder andere Anspruch der Prüfung im Rechtsstreit und der Entscheidung
<lb/>durch ein Urtheil, nicht aber nur der Glaubhaftmachung im KostenfestsetzungSver-
<lb/>fahren, zu welcher eine Quittung des Klägers genügen würde, auf die sich der
<lb/>Beklagte bezieht. Diese Prüfung und Entscheidung hätte der Beklagte in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz durch einen Antrag nach § 655 Abs. 2 der C.P.O. herbeiführen
<lb/>können. Aber er hat keinen solchen Antrag gestellt und ist deshalb nunmehr auf
<lb/>den Weg einer neuen Klage beschränkt, um seinen Rückerstattungsanspruch geltend
<lb/>zu machen, ... (vergl. Sächsisches Archiv vom Jahre 1893 S. 639).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu 88 789. 792 der C.P.O. Rechtliche Natur -er im Haftbefehle ent- 
<lb/>haltenen Anordnung, -atz der Gläubiger die Hastkoslen vorzuschießen
<lb/>habe. Einwendungen des Gläubigers hiergegen unter Berufung auf das
<lb/>ihm in -er Prozetzsache erth'ril'te Armenrecht.

<lb/>L.G. Leipzig Civ.-K. II. Beschluß vom 20. Juni 1894. 6. B. II 149/94.

<lb/>Das Amtsgericht hatte in dem zur Leistung des Offenbarungseides des
<lb/>Schuldners bestimmten Termine, in dem der Schuldner nicht erschienen war, auf
<lb/>Antrag der Gläubigerin Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesleistung erlaffen und
<lb/>darin angeordnet, „daß auf Grund dieses Haftbefehls und eines Antrags der Gläu- 
<lb/>bigerin der Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher zu verhaften sei, wenn die
<lb/>Gläubigerin einen Haftkostenvorschuß von 30 Mk. hinterlegt". Die Gläubigerin,
<lb/>der im Prozesse das Armenrecht ertheilt worden war, stellte unter Berufung hier- 
<lb/>auf bei dem Amtsgerichte den Antrag, den im Haftbefehle geforderten Kostenvorschuß
<lb/>in Wegfall zu stellen. Das Amtsgericht lehnte jedoch die Abänderung des Haft- 
<lb/>befehls ab, da es hierzu nicht befugt sei.

<lb/>Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Gläubigerin wurde
<lb/>für begründet erklärt:

<lb/>„Die Civilprozeßordnung unterscheidet zwei getrennte richterliche Verfügungen:

<lb/>1. Die Anordnung der Haft durch Beschluß gemäß § 782 C.P.O.,
<lb/>der zuzustellen ist und gegen den von der Zustellung ab eine Nachfrist von
<lb/>zwei Wochen für die gegen ihn zulässige sofortige Beschwerde nach Z 701 der
<lb/>C.P.O. läuft;

<lb/>2. Den „bei der Anordnung der Hast" zu erlassenden Haftbefehl. Dessen
<lb/>Zustellung ist nicht erforderlich, er muß aber nach $ 790 der C.P.O. dem Schuld- 
<lb/>ner bei der Verhaftung auf Begehren vorgezeigt und abschriftlich mitgetheilt werden.
<lb/>Sowohl aus dieser letzteren Vorschrift wie der in 8 789 C.P.O. erwähnten geht mit
<lb/>Deutlichkeit hervor, daß die Anordnung der. Haft durch Beschluß und der Haftbe- 
<lb/>fehl zwei verschiedene, von einander auch äußerlich zu trennende Erlasse
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0713.tif"
                      n="711"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0713"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0713--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Haftkosten. Borschießung. C.P.O. ZZ 789, 792. 711


<lb/>sind. Diese Ansicht wird auch vertreten von Gaupp, Kommentar zur C.P.O. § 782
<lb/>unter II S. 540 (2. Aufl.) und den meisten übrigm Kommentatoren; vergl. auch
<lb/>Lessing in der Abhandlung im Sächs. Archiv v. I. 1804 S. 176.

<lb/>Der Erlaß eines Haftbefehls steht nun zu dem die Haft anordnenden Be-
<lb/>schluffe in dem Verhältniß, daß jener einen Akt der Vollziehung des letzteren
<lb/>bildet. Er soll die Vollstreckung der Haft, die nur auf Grund eines richterlichen
<lb/>Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher erfolgen darf, § 790 der C.P.O., ermög- 
<lb/>lichen , bildet also bereits einen Theil der Ausführung der Zwangsvollstreckung.
<lb/>Vollends zur Ausführung der angeordneten Zwangsvollstreckung gehört aber, daß
<lb/>dem Gläubiger vor der Ausnahme des Schuldners in das Gefängniß die Kosten
<lb/>für eine einmonatige Verpflegung abgefordert werden und daß vor deren Hinter- 
<lb/>legung die Aufnahme des Schuldners verweigert wird. § 792 der C.P.O. Die
<lb/>Normirung des Betrages dieser vom Gläubiger gesetzlich im Voraus zu hin- 
<lb/>terlegenden Kosten, wie sie im Haftbefehle üblich und instruktionell vorgeschrieben,
<lb/>aber keineswegs für seine Gültigkeit wesentlich ist, enthält daher ebenfalls lediglich
<lb/>einen Akt der Zwangsvollstreckung, ordnet die Art und Weise der
<lb/>Zwangsvollstreckung, der Vollziehung des Haftbefehls, an. Denn nicht die
<lb/>Anordnung der Haft ist von Hinterlegung eines Kostenvorschusses des Gläubigers
<lb/>abhängig gemacht, ebensowenig der Erlaß eines Haftbefehls selbst, sondern lediglich
<lb/>die schließliche Vollziehung des Haftbefehls, die Aufnahme des Verhafteten in das
<lb/>Gefängniß.

<lb/>Wenn hiernach die Gläubigerin bei dem Amtsgericht beantragt hat, die Voll- 
<lb/>ziehung des Haftbefehls, die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß, nicht
<lb/>davon abhängig zu machen, daß sie vorher einen Kostenvorschuß nach § 792 der
<lb/>C.P.O. hinterlegt habe, so betrifft dieser Antrag die Art und Weise der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung. lieber einen solchen Antrag hat aber zunächst das Vollstreckungs- 
<lb/>gericht zu befinden, 8 685 der C.P.O., und dies selbst dann, wenn es selbst vor- 
<lb/>her die beanstandete Anordnung oder Entschließung erlaffen hat,

<lb/>vergl. Entscheidungen des R.G.'s Bd. 16 S. 320, Bd. 18 S. 433 und
<lb/>die sich anschließende Entscheidung in Annalen O.L.G.'s Dresden Bd. 10
<lb/>S. 265.

<lb/>Hieran wird im gegenwärtigen Falle auch dadurch nichts geändert, daß das
<lb/>Amtsgericht nicht durch besonderen Beschluß gemäß § 782 der C.P.O. die Haft an- 
<lb/>geordnet, sondern sofort Haftbefehl nach § 790 der C.P.O. erlassen und ver- 
<lb/>kündet hat. Denn hierdurch wird die Natur des Haftbefehls und der in ihm
<lb/>getroffenen Normirung über die Höhe der nach § 792 der C.P.O. von der Gläu- 
<lb/>bigerin vorzuschießenden Kosten nicht geändert und nicht zu einer Entscheidung des
<lb/>Vollstreckungsgerichts, die nur durch sofortige Beschwerde anzufechten wäre."

<lb/>Das Amtsgericht wurde dementsprechend angewiesen, sich der Entschließung
<lb/>auf den von der Gläubigerin gestellten Antrag zunächst selbst zu unterziehen mit
<lb/>dem gleichzeitigen Bedeuten, daß das Landgericht in einer früheren*) Entscheidung
<lb/>sich bereits einmal dahin ausgesprochen habe, daß dem im Besitze des Armenrechts
<lb/>befindlichen Gläubiger der im tz 792 der C.P.O. erwähnte Kostenvorschuß nicht
<lb/>abverlangt werden dürfe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) abgedruckt inzwischen in diesem Archiv Bd. IV S. 749.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0714.tif"
                   n="712"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0714"/>
               <div xml:id="d5372e74278" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sind die Kosten erstattbar die dadurch entstanden sind, daß eine Partei einen Schriftsatz mehreren Personen hat zustellen lassen, weil zweifelhaft gewesen ist, welcher dieser Personen zugestellt werden müsse?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0714--><p/>
                  <p>

                     <lb/>712 Kostenfragen.

<lb/>Sind die Kosten erstaltbar die dadurch entstanden sind, daß eine Partei
<lb/>einen Schriftsatz mehreren Personen hat zustellen lassen, weil zweifelhaft
<lb/>gewesen ist» welcher dieser Personen zugestcllt werden müsse?

<lb/>R.G.VI Civ.-S. Beschluß vom 80. November 1893. VI. B 169/98.

<lb/>In dieser Kostenfestsetzungssache dreht sich der Streit der Parteien nur darum,
<lb/>ob der zur Kostenerstattung verurtheilte Beklagte dem Kläger deshalb doppelte Kosten
<lb/>für Zustellung der gegen jenen als den eine Zwangsvollstreckung gegen den Maurer- 
<lb/>meister M. betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des § 690 der C.P.O. erhobenen
<lb/>Jnterventionsklage und für gewisse damit zusammenhängende weitere Zustellungen
<lb/>zu ersetzen habe, weil der Kläger wegen Zweifelhaftigkeit der Frage, ob dem Be- 
<lb/>klagten persönlich, oder dem im Zwangsvollstreckungsverfahren gegm M. für ihn
<lb/>aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müsse, beiden hat zustellen
<lb/>lassen. Daß keinenfalls die Zustellungen objektiv an beide hätten zu geschehen
<lb/>brauchen, steht außer Zweifel ; das Oberlandesgericht hat angenommen, daß sie gültig
<lb/>an irgend einen von ihnen hätten vorgenommen werden können, daß es aber doch
<lb/>zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Ksägers in Sachen des § 87 Abs. 1
<lb/>C.P.O. gehört habe, beiden zustellen zu lasten, weil doch auch die Ansichten, daß
<lb/>im Fall des 8 690 nur dem Beklagten persönlich, und daß nur dem etwa für ihn
<lb/>im Hauptprozesse aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten gültig zugestellt werden könne,
<lb/>in der Literatur und der Rechtsprechung genügend vertreten seien. Aus diesem
<lb/>Grunde hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben, durch welchen das
<lb/>Landgericht die verlangte Festsetzung der Kosten der zweiten Zustellungen u. w. d. a.
<lb/>abgeschlagen hatte, und hat die vom Beklagten noch zu erstattendeu Kosten dem- 
<lb/>entsprechend festgesetzt, auch dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit
<lb/>Ausnahme der Eerichtskosten, welche niedergeschlagen wurden, auferlegt. Gegenwärtig
<lb/>braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob die im Z 690 vorgesehene Jnter- 
<lb/>ventionsklage beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten des nunmehr zu
<lb/>Verklagenden im Hauptprozeste nothwendig diesem Bevollmächtigten, oder vielmehr
<lb/>nothwendig' dem Beklagten persönlich zugestellt werden müsse, oder ob sie nach Wahl
<lb/>des Klägers dem Einen oder dem Andern zugestellt werden könne. Ebensowenig
<lb/>bedarf es einer Entscheidung, ob, wenn überhaupt aus der Zweifelhaftigkeit einer
<lb/>Rechtsfrage dieser Art für eine Partei ein Recht, event. auf Kosten der andern
<lb/>doppelte Auslagen aufzuwenden, abzuleiten wäre, dann hier nach dem jetzigen
<lb/>Stande, der Streitfrage ein Fall so erheblicher Zweifelhaftigkeit als gegeben anzu- 
<lb/>sehen sein würde. Denn es war vielmehr davon auszugehen, daß im Sinne des
<lb/>§ 87 Abs. 1 C.P.O. in der Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage nie ein Grund
<lb/>gefunden werden kann, die Aufwendung doppelter Kosten als zur zweckentsprechenden
<lb/>Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig gelten zu lassen. Der Be- 
<lb/>griff des „Zweckentsprechenden" ist hier rein objektiv, vom Standpunkt des richtig
<lb/>erkannten geltenden Rechts aus aufzufasten. Auf den ersten Blick scheint freilich
<lb/>eine gewiffe Billigkeit dafür zu sprechen, dem Erstattungsberechtigten Ersatz für
<lb/>Alles, was er infolge des erst durch gerichtliches Verfahren zu überwindenden rechts- 
<lb/>widrigen Verhaltens der Gegenpartei von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise
<lb/>aufgewandt hat, zu gewähren; immerhin würde aber auch darin eine gewiste Un- 
<lb/>billigkeit zu finden sein, den Unterliegenden die Unsicherheit des geltenden Rechts
<lb/>mitbüßen zu lasten. Bei dieser Sachlage wird die Erwägung sehr bedeutsam, daß
<lb/>es jedenfalls Fälle geben würde, wo das Prozeßrecht keinerlei Handhabe gewähren
</p>
               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0715.tif"
                   n="713"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0715"/>
               <div xml:id="d5372e74399" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Sicherheitsleistung behufs Abwendung der Zwangsvollstreckung (C.P.O. § 652 al.2).</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0715--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erstattung der Kosten für Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zw.Vollstr. 71Z

<lb/>Würde, um der vorsichtigen Partei, wenn sie auch im Uebrigen in der Sache den
<lb/>Sieg davontragen sollte- den Ersatz solcher Kosten zu verschaffen, die sie nur wegen
<lb/>Zweifelhaftigkeit einer .Rechtsfrage objectiv überflüssigerweise aufgewandt hätte.
<lb/>Es wird z. B. in manchen Fällen mit Recht als sehr ungewiß erscheinen, ob gegen
<lb/>ein die Partei sicher unrichtigerweise belastendes Urtheil die Berufung, oder der
<lb/>Einspruch zur Hand zu nehmen sei. Wenn sich die Partei dann aus Vorsicht
<lb/>beider Rechtsbehelse, von denen objectiv nur einer am Platze sein kann, bedient,
<lb/>so wird sie unvermeidlich die Kosten des einen von beiden tragen müssen, da
<lb/>hierüber überhaupt nicht innerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Maßgabe
<lb/>von Z 87 Abs. 1 zu befinden ist, sondern hier $ 92 Abs. 1 und § 309 ent- 
<lb/>scheidend eingreifen. Hieraus ergiebt sich, daß die C.P.O. grundsätzlich keineswegs
<lb/>auf dem Standpunkt steht, der einen Partei die Aufwendung objectiv unnöthiger
<lb/>Kosten zu Lasten der andern wegen Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage zu gestalten,
<lb/>und es erscheint daher als richtiger, diesen Gesichtspunkt auch bei der Anwendung
<lb/>des § 87 Abs. 1 walten zu lassen.

<lb/>Aus Seuffert's Archiv Bd. 49 S. 347 flg.

<lb/>Ueber die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Sicherheitsleistung behufs
<lb/>Abwendung der Zwangsvollstreckung (C.P.O. 8 652 äl. 2).

<lb/>L.G. Dresden, Beschluß vom 13. Februar 1895. 6. B. 28/95.

<lb/>Dem in erster Instanz sachfälligen Beklagten war auf seinen Antrag im
<lb/>Urtheile nachgelaffen worden, die Vollstreckung durch Hinterlegung von 350 Mark
<lb/>Sicherheit abzuwenden. Der Beklagte hinterlegte diese Sicherheit und erhielt sie,
<lb/>nachdem er in zweiter Instanz obgesiegt hatte, zurückgezahlt, jedoch unter Abzug
<lb/>von 1 Mark 10 Pf. Depositalkosten. Diese Kosten fordert er vom Kläger erstattet.
<lb/>Das Amtsgericht hat ihre Erstattungsfähigkeit verneint, weil der Beklagte auf
<lb/>Grund des erstinstanzlichen Urtheils an den durchaus zahlungsfähigen Kläger habe
<lb/>zahlen und den Betrag in zweiter Instanz habe zurückfordern können.

<lb/>Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet. Der auf C.P.O. Z 652
<lb/>gestützte Antrag des Schuldners, ihm nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder
<lb/>durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, erscheint unter allen Umständen
<lb/>als ein Akt zweckentsprechender Rechtsvertheidigung im Sinne von C.P.O. 8 87
<lb/>und es stellen sich -daher die durch eine solche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
<lb/>unvermeidlich entstehenden Kosten als nothwendig im Sinne von C.P.O. 8 87,
<lb/>mithin als erstattungsfähig dar.

<lb/>Diese Rechtsvertheidigung auch dann als zweckentsprechend anzusehen, wenn
<lb/>die Folgen der Vollstreckung von vornherein in ihrer Wirkung reparabel erscheinen,
<lb/>wird schon durch die Erwägung geboten, daß das Gesetz in sorgfältiger Abwägung
<lb/>der collidirenden Interessen des Gläubigers und des Schuldners,

<lb/>vergl. hierzu Motive zur C.P.O. S. 398 und Kommissionsprotokolle
<lb/>S. 340,

<lb/>für alle Fälle, in denen nach §§ 648 bis 650 der C.P.O. die vorläufige Voll- 
<lb/>streckbarkeit auszusprechen ist, dem Schuldner in 8 652 Absatz 2 ein von dem Er- 
<lb/>messen des Gerichtes unabhängiges Recht auf die Abwendung der Vollstreckung giebt
<lb/>und die Realisirung dieses Rechtes nur für den Fall ausschließt, daß der Gläubiger^
<lb/>vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (§ 650 am Schluß, 8 652 Absatz 2).
<lb/>In diesen Bestimmungen tritt klar zu Tage, daß das Gesetz — ohne die Rücksicht-
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0716.tif"
                n="714"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0716"/>
            <div xml:id="d5372e74518" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0716--><p/>
               <p>

                  <lb/>714
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>nähme auf sonstige, z. B. der Person des Gläubigers, der Art oder dem Gegen- 
<lb/>stände der zu voüstreckenden Leistung, dem speziellen Nechtsgrunde der vorläufigen
<lb/>Vollstreckbarkeit zu entnehmende Umstände zuzulassen — das Interesse des Schuld- 
<lb/>ners, den Streitgegenstand nicht bloß auf Grund einer nur vorläufig vollstreckbaren
<lb/>Entscheidung dem Gläubiger überlassen zu müssen, für wichtiger und schutzbedürftiger
<lb/>angesehen hat, als das Interesse des Gläubigers, auf Grund einer solchen Ent- 
<lb/>scheidung die Disposition über den Streitgegenstand ohne vorgängige Sicherung des
<lb/>Schuldners zu erlangen.

<lb/>Schon hiernach kann es nicht als der Absicht des Gesetzes entsprechend an- 
<lb/>gesehen werden, wenn das Amtsgericht die Zweckmäßigkeit der Sicherheitsleistung
<lb/>im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Gläubigers verneint hat. Der vom
<lb/>Amtsgericht angegebene Grund ist um so weniger stichhaltig, als dem Schuldner
<lb/>nicht angesonnen werden darf, sich über die Vermögensverhältnisse seines Gläubigers
<lb/>zu informiren und der Schuldner selbst bei Kenntniß der günstigen Vermögens- 
<lb/>verhältnisse des Gläubigers nicht wissen kann, ob sie auch zur Zeit der Rücker- 
<lb/>stattung des auf Grund des Urtheils Geleisteten noch gleich günstige sein werden.

<lb/>Ueberdies werden durch die Kaulionsbestellung des Schuldners die ihm bei
<lb/>der Rückforderung möglicherweise entstehenden Weiterungen und finanziellen wie
<lb/>persönlichen Nachtheile von vornherein abgeschnitten und es kann dem Schuldner
<lb/>nicht zugemuthet werden, sich jener Gefährdung seines Vermögens auszusetzen und
<lb/>(bezw. oder auch nur) dieser Vortheile der Hinterlegung sich zu begeben, blos um
<lb/>zu Gunsten des Gegners die geringfügigen Depositalkosten zu sparen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. Nachdem die beiderseitigen Anwälte dem Oberlandesgericht angezeigt
<lb/>hatten, daß der Rechtsstreit durch Vergleich seine Erledigung gefunden, worin die
<lb/>Klägerin sämmtliche Kosten übernommen habe, wurde Namens der Klägerin bei
<lb/>dem O.L.G. der Antrag gestellt, den Streitwerth mit Wirkung für beide In- 
<lb/>stanzen von 50000 Mk. auf 2000 Mk. „herabzusetzen." Diesen Antrag hat das
<lb/>O.L.G. mit dem angefochtenen Beschlüsse unter Verfüllung der Klägerin in die
<lb/>dadurch verursachten Kosten abgewiesen, weil der Streitwerth - ohne Betheilignng
<lb/>des Richteramtcs von beiden Parteien in der Höhe von 50 000 Mk. angenommen
<lb/>worden, von der Klägerin während des Laufs des Rechtsstreits ein Antrag auf
<lb/>„Herabsetzung" des Strcitwerths nicht cingekommen, sonach der Beklagte be- 
<lb/>rechtigt sei, nach der Höhe des bis zum Vergleichsabschlusse festgestandcnen Wcr-
<lb/>thes seine Ersatzansprüche gellend zu machen, auch den für eine spätere Verringe- 
<lb/>rung derselben geltend gemachten Umständen Bedeutung nicht beigelegt werden
<lb/>könne. Der hiergegen von der Klägerin eingelegten Beschwerde, mit welcher sie
<lb/>ihren ftüheren Antrag wiederholt, mußte durch Aufhebung des angefochtenen Be- 
<lb/>schlusses Folge gegeben werden. Es handelt sich nicht um eine Herabsetzung,
<lb/>'sondern um eine erstmalige richterliche Festsetzung des Streitwerths, welche
<lb/>nach der Beschaffenheit des Klagbegehrens gemäß 8 3 der C.P.O. (8 16 G.K.G.)
<lb/>zu erfolgen gehabt hätte und auch jetzt noch zulässig und geboten ist. Eine solche
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0717.tif"
                   n="715"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0717"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0717--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen deS Reichsgerichts. 715

<lb/>wird durch die vom Beklagten stillschweigend gebilligte Angabe deS Streitwerths
<lb/>durch die Klägerin nicht ersetzt, auch ist eine übereinstimmende Angabe des Streit-
<lb/>Werths für das Gericht nicht bindend. Letzteres war daher durch den Antrag der
<lb/>Klägerin veranlaßt, nach eigenem freien Ermessen den Werth des Streitgegen- 
<lb/>standes erstmals nach § 3 der C.P.O. sestzusetzen. II. B. E. 114/95 vom
<lb/>17.9.1895.

<lb/>2. Wie die C.P.O. überhaupt, so wird auch das Kostensestsetzungsverfahren
<lb/>(§ 98 flg. C.P.O.) von der sog. Verhandlungs- oder Dispositionsmaxime derart
<lb/>beherrscht, daß das Gericht nicht befugt ist, einer Partei Kosten zuzu- 
<lb/>billigen, welche sie nicht verlangt hat. Zwar hat das Gericht nach § 279
<lb/>Abs. 2 C.P.O. über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, auch ohne An- 
<lb/>trag zu erkennen. Aber dieß gilt, wie keiner näheren Ausführung bedarf, nur
<lb/>für das Urtheil, nicht für den Kostenfestsetzungsbeschluß. Das Landgericht war
<lb/>daher nicht befugt, dem Anwalt des Beklagten an Stelle der von ihm mit je
<lb/>7 Mk. berechneten Beweis- und Schlußverhandlungsgebühren solche von je
<lb/>19 Mk. zu bewilligen, und demzufolge den Betrag der vom Beklagten ersetzt ver- 
<lb/>langten Kosten von 159 Mk. auf 183 Mk. zu erhöhen. Mit Recht hat daher
<lb/>das O.L.G. die dagegen vom Kläger eingcwendcte Beschwerde beachtet, und die
<lb/>gegen diesen Beschluß des O.L-G.'s vom Beklagten eingelegte Beschwerde ist un- 
<lb/>begründet ; auch die erst jetzt von ihm erklärte Erhöhung seiner Rechnung auf den
<lb/>vom Landgericht angenommenen Betrag kann dem Rechtsmittel nicht zu dem beab- 
<lb/>sichtigten Erfolge verhelfen. Wenn das L-G. gethan hätte, was es thun mußte,
<lb/>nämlich die Kosten auf den Betrag von 159 Mk. festzusetzen, würde es völlig
<lb/>pro potito entschieden, also den Kostengläubiger nicht beschwert haben. Rechts- 
<lb/>mittel setzen aber begrifflich voraus, daß die angegriffene Entscheidung einen Be- 
<lb/>schwerdegrund in sich trägt, wogegen Abhülfe nachgesucht wird. Dies ist nicht der
<lb/>Fall, wenn es sich um Nichtzuerkennung eines .vor der unteren Instanz überhaupt
<lb/>nicht geltend gemachten Anspruchs handelt. Nur bezüglich aberkannter
<lb/>Anträge besteht das für die Rechtsmittel speciell für die Beschwerde in § 523
<lb/>C.P.O. anerkannte umfassende Novenrecht. Hier ist dem Beschwerdeführer von
<lb/>dem L.G. Nichts aberkannt, sondern unstatthafterweise sogar mehr zugebilligt
<lb/>worden, als er verlangt hatte.' Ob es, solange der Kostenfestsetzungsbeschluß noch
<lb/>nicht in Rechtskraft erwachsen, möglich gewesen wäre, durch eine bei dem Land- 
<lb/>gerichte eingereichte Nachliquidation der jetzt begehrten Erhöhung der fraglichen
<lb/>Gebühren Eingang zu verschaffen, ist hier nicht zu erörtern. II. Br. 127/95
<lb/>vom 27. 9. 95.

<lb/>3. Die Klage des Versicherten auf die Versicherungssumme war schlüssig
<lb/>begründet und durch das Zugeständniß der beklagten Versicherungsgesellschaft, daß
<lb/>die versicherten Objekte verbrannt seien, liquid gestellt. Dem gegenüber war es'
<lb/>Sache der Beklagten, ihre Einrede, daß Kläger selbst den Brand angelegt habe,
<lb/>mit Beweis zu vertreten. Sie mußte für den Fall, daß der Richter die dieser-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0718.tif"
                   n="716"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0718"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0718--><p/>
               <p>

                  <lb/>716 Auszüge aUS neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.


<lb/>halb vorgelegten Untersuchungsakten (— der Kläger war außer Verfolgung gesetzt
<lb/>worden —) für ungenügend erachtete, um Brandstiftung des Klägers festzustellen,
<lb/>aus anderweite Beweise bedacht sein, insbesondere sich die Frage vorlegen, ob nicht
<lb/>fürsorglich dem Kläger der Eid über die Einredethatsache zuzuschieben sei. Es
<lb/>liegt auch die Annahme nahe, daß der Anwalt der Beklagten in zweiter Instanz
<lb/>sich dieser Möglichkeit wohl bewußt gewesen ist, aber absichtlich von der EideS-
<lb/>delation abgesehen hat, weil er sich gesagt haben wird, Klager werde einen solchen
<lb/>Eid zweifellos verneinend ausschwören. Bei dieser Sachlage laßt sich eine Pflicht
<lb/>des Gerichts gemäß § 130 C.P.O. den Anwalt der Beklagten noch be-
<lb/>sonders zu befragen, ob er zur Eideszuschiebung übergehen wolle,
<lb/>nicht annehmen. Allerdings hätte der Richter sich auch entschließen können,
<lb/>dem Kläger gemäß § 437 der C.P.O. von AmtSwegen ergänzend einen
<lb/>Eid aufzuerlegen. Dafür, daß das O.L.G. sich dieser Befugniß nicht bewußt
<lb/>gewesen sei, d. h. die betreffende Gesetzesstelle, welche sehr häufig zur Anwendung
<lb/>kommt und jedem Richter durchaus geläufig ist, übersehen habe, sind aus dem
<lb/>Urtheile Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.*) Eine prozessuale Verpflichtung
<lb/>deS Gerichts, erkennbar zu machen, daß es an die besagte Gesetzes- 
<lb/>stelle gedacht, und näher zu begründen, weshalb es von der daselbst
<lb/>gegebenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht habe, läßt sich aus
<lb/>dem Gesetze nicht herleiten. 1l. 169/95 vom 11. 10. 95.

<lb/>4. DaS Berufungsgericht hat zu Gunsten deS Klägers angenommen, daß ihm
<lb/>für den Fall des Verkaufes des ganzen in Frage stehenden GrubenfeldeS eine Pro- 
<lb/>vision von 5 % versprochen und die von der Beklagten behauptete zeitliche Be- 
<lb/>schränkung, wenn sie überhaupt bestanden habe,, jedenfalls später stillschweigend in
<lb/>Wegfall gebracht worden sei. Es hat aber ausgeführt, das Versprechen einer Pro- .
<lb/>Vision in Höhe von 5 °/0 sei nur auf den Verkauf des ganzen GrubenfeldeS
<lb/>zu beziehen. Auch hat es den von dem Kläger angebotenen Beweis, die Provision
<lb/>von 5 °/0 sei auch für den Fall versprochen worden, daß nur ein Theil des Gru- 
<lb/>benfeldes verkauft werde, abgelehnt. Diese Ablehnung der beantragten
<lb/>Beweiserhebung enthält eine Gesetzesverletzung. Die Ausführung des
<lb/>O.L.G.'s, aus einem ihm vorgelegten Briefe ergebe sich schon, daß die Behaup- 
<lb/>tung des Klägers unrichtig sei, enthält zwar eine Beweiswürdigung, welche vom
<lb/>Revisionsgcricht nicht nachzuprüfen ist. Aber der Umstand, daß die Behauptung
<lb/>des Klägers bereits widerlegt sei, berechtigte das O.L.G. überhaupt nicht, den
<lb/>angebotenen Beweis abzulehnen, da § 411 C.P.O. sich, wie das R.G. schon
<lb/>öfters ausgesprochen hat, nur auf die Eideszuschiebung, nicht auch auf einen an- 
<lb/>gebotenen Zeugenbeweis bezieht. Die Ablehnung der Beweiserhebung wird sonach
<lb/>durch die Begründung deS O.L.G.'s nicht gerechtfertigt. Hiernach mußte das an-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ebenso der V. Sen. 58/SS vom 18, S. SS, Jur, Wochenschr. E. 47V Nr, 8.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0719.tif"
                   n="717"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0719"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0719--><p/>
               <p>

                  <lb/>AuSzüge itus neueren Entscheidungen dcS Reichsgerichts. 717

<lb/>gefuchtene Urtheil, soweit der Klager dadurch beschwert wird, aufgehoben und die
<lb/>Sache in die Vorinstanz zurüüverwiesen werden. II. 141/95 vom 17. 9. 95.

<lb/>5. Die Erlassung eines VersäumnißurtheilS setzt (§§.504, 295
<lb/>296 C.P.O.) einen darauf gerichteten Antrag der erschienenen Partei voraus.
<lb/>Ein solcher ist in der Verhandlung vom 7. Mai nicht gestellt worden, denn der
<lb/>Anwalt des Berufungsklägers hat nur den Antrag aus der Berufungsschrift ver- 
<lb/>lesen und das Streitverhältniß vorgetragen. Beim Mangel eines hierauf gerich- 
<lb/>teten Antrags hatte also das Gericht keinen Anlaß zur Entscheidung durch Ber-
<lb/>säumnißurtheil. Mit Unrecht wird in der Bcschwerdeschrift auf die Entscheidung
<lb/>des Reichsgerichts in Civils. Bd. 28 S. 395 hingewiesen, denn es ist daselbst
<lb/>nicht ausgesprochen, daß in dem Anträge des Berufungsklägers ohne Weiteres
<lb/>auch der Antrag einbegriffen sei, daß aus diese Weise durch Versäumnißurtheil
<lb/>entschieden werde. Es handelte sich vielmehr nur um die Frage, ob einem Ein- 
<lb/>sprüche gegenüber ein Urtheil ungeachtet des Mangels eines Antrags auf Er- 
<lb/>lassung eines VersäumnißurtheilS dennoch als solches gelten müsse, weil ein anderes
<lb/>der Berufung stattgebendes Urtheil überhaupt nicht ergehen konnte. . . Bs. I.
<lb/>43/95 vom 1. 7. 95.

<lb/>6. „ .. Der Anspruch auf die Gebühr nach 8 13, 4 Geb.O. f. R.A. ist
<lb/>gerechtfertigt, denn es ist durch Beweisbeschluß ein Beweisverfahren
<lb/>angeordnet und durch Ladung des Zeugen und der Anwälte das
<lb/>Beweisaufnahmeverfahren eingeleitet worden. Wie das Reichsgericht
<lb/>wiederholt entschieden hat, ist der Anspruch des Anwalts auf die Gebühr nicht
<lb/>von dessen Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung bedingt (R.G. Entsch. in Civils.
<lb/>Bd. 12 S. 393, Jurist. Wochenschr. Bd. 13 S. 196 Nr. 13, S. 214 Nr. 15,
<lb/>Bd. 14 S. 186 Nr. 22, Bd. 16 S. 16 Nr. 15) denn die Gebühr in dem
<lb/>weiteren durch den Beweisbeschluß eingeleiteten Verfahren ist nicht für die An- 
<lb/>wesenheit bei der Beweisaufnahme, sondern für die Thätigkeit des Anwalts in
<lb/>diesem Verfahren überhaupt, also u. A. auch dafür bestimmt, daß der Anwalt
<lb/>seine Partei zum Erscheinen veranlaßt und sachgemäß unterweist.
<lb/>Daraus folgt aber auch, daß eS nicht erforderlich ist, daß der im Termin erschienene
<lb/>Zeuge vernommen worden sei, da die soeben erwähnte Thätigkeit, wie aus der
<lb/>Anwesenheit der Partei' im Termine geschlossen werden muß, bereits ausgeübt sein
<lb/>kann. (Jurist. Wochenschr. Bd. 16 S. 314 Nr. 11.) Hiernach waren weitere
<lb/>16 Mk. als vom Kläger zu erstatten in den Festsetzungsbeschluß aufzunehmen.."
<lb/>Bs. I. 50/1895 v. 18. 9. 95.

<lb/>7. Der Beklagte, ein Opernsänger, hatte sich dem Kläger, dem Theaterdirektor
<lb/>zu D. gegenüber unter Konventionalstrafe verpflichtet, in seinem Prozesse mit dem
<lb/>Direktor des Theaters zu Cöln gegen ein ihn zum Eintritte bei der Cölner Bühne
<lb/>verurtheilendeS Erkenntniß sich jedes zulässigen Rechtsmittels zu bedienen. Der
<lb/>Beklagte wurde in dem Prozesse mit dem Cölner Theaterdirektor verurtheilt und
<lb/>seine Berufung vom O.L.G. Cöln zurückgewiesen; der Beklagte unterließ eS, Re-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0720.tif"
                   n="718"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0720"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0720--><p/>
               <p>

                  <lb/>718 Auszüge aus neuere» Entscheidungen des Aeichsgerichts.


<lb/>Vision gegen dieses Urtheil einzuwenden, angeblich weil er von ihrer völligen Er- 
<lb/>folglosigkeit überzeugt gewesen sei, und schützte, als nunmehr im vorliegenden
<lb/>Prozeß jene Konventionalstrafe gefordert wurde, vor, die Vereinbarung verstoße,
<lb/>insoweit sie auch die Verpflichtung zur Einlegung einer gänzlich aussichtslosen
<lb/>Revision Begreife, - gegen die guten Sitten, sowie gegen die öffentliche Ordnung
<lb/>und sei deshalb unverbindlich. „Dies ist nicht zu billigen. Der Gesetzgeber hat
<lb/>das Recht jeder Partei, den Instanzenzug zu erschöpfen, nicht an den Nachweis
<lb/>geknüpft, daß dieselbe von dem Erfolge des Rechtsmittels überzeugt sei und un- 
<lb/>lautere Zwecke, wie die Verzögerung der endgültigen Entscheidung und dergleichen
<lb/>nicht im Auge habe. Selbst das Zugcständniß eines Rcvisionsklägers, daß er an
<lb/>einen Erfolg des Rechtsmittels nicht glaube, würde den Revisionsrichter nicht er- 
<lb/>mächtigen, die Revision a limine zurückzuweisen. Eine vertraglich einem Dritten
<lb/>gegenüber eingegangene Verpflichtung eines Kontrahenten, etwas gesetzlich Erlaubtes
<lb/>zu thun, kann nicht als ein Verstoß gegen die von der Revision als verletzt be-
<lb/>zeichnete Regel gelten, also auch nicht die auf die Nichterfüllung der Verbindlichkeit
<lb/>gesetzte Vertragsstrafe. II. 153/95 vom 20. 9. 95.

<lb/>8.*) Am 2. 1. 92 hatte der Beklagte, der Fabrikant H. Wilms zu Bawert
<lb/>in das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts zu Solingen die Firma „C. Herder
<lb/>&amp; Cie." und als deren Inhaber sich und den Schleifer Carl Herder in Solingen
<lb/>eintragen lassen; nachdem der letztere am 17. 8. 92 aus der Gesellschaft gegen
<lb/>eine Entschädigung von 200 Mk.- wieder ausgeschieden war, bediente sich der Be- 
<lb/>klagte allein jener unveränderten Firma weiter. Auf Antrag der Klägerin, der
<lb/>Firma Friedrich Herder Abraham Sohn (Inhaber Gustav Wcyersberg) zu
<lb/>Solingen wurde Beklagter verurtheilt, des Gebrauchs der Firma „C. Herder &amp; Cie."
<lb/>sich zu enthalten, und der Klägerin den ihr durch den widerrechtlichen Gebrauch
<lb/>jener Firma verursachten Schaden zu ersetzen. Die Revision würde zurückge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>„Das O.L.G. hat thatsächlich festgcstellt, daß der der bestrittenen Firma
<lb/>C. Herder L Cie. zu Grunde liegende Gesellschaftsverlrag zwischen dem Beklagten
<lb/>und dem Schleifer Herder lediglich zum Scheine und nur zu dem Zwecke abge- 
<lb/>schlossen worden ist. um dem Beklagten die Möglichkeit zu gewähren, nach er- 
<lb/>folgter Eintragung jener Firma unter dem, mit Rücksicht auf die bestehenden
<lb/>geschäftlichen Verbindungen und das Absatzgebiet der Klägerin für den von dem
<lb/>Beklagten betriebenen Fabrikationszweig wichtigen Namen Herder Geschäfte be- 
<lb/>treiben zu können. Diese Feststellung rechtfertigt rechtlich gemäß Art. 27 H.G.B.'S
<lb/>die getroffene Entscheidung. Zunächst ist danach die Firma eine objektiv unbe- 
<lb/>rechtigte, sowohl insoweit, als darin der Name Herder enthalten ist, als auch
<lb/>insoweit, als der Zusatz „L Cie." ein Gesellschaftsverhältniß andeutet. (Art. 16
<lb/>H.G.B.) Ob die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten die Unterlassung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. d. Archiv 1894 S. 293 (Fall Blüthner).
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0721.tif"
                   n="719"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0721"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0721--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Kntscheigungen des Reichsgerichts. 719

<lb/>der weiteren Führung der Firma und Schadenersatz zu-verlangen, hängt daher
<lb/>gemäß Art. 27 lediglich davon ab, ob dieselbe durch den unbefugten Gebrauch
<lb/>der Firma seiten des Beklagten in ihren Rechten verletzt ift.- Die Bejahung
<lb/>dieser Frage ergiebt sich aber für den' vorliegenden Fall ganz zweifellos aus der
<lb/>Feststellung deö O.L.G.'s, daß der Beklagte unter der unberechtigten Firma in
<lb/>das Absatzgebiet und den Kundenkreis der klägerischcn Firma insbesondere in
<lb/>Holland und dessen Cotonien eingegriffen hat. Daß der Inhaber der klägerischcn
<lb/>Firma nicht auch den Familiennamen Herder trägt, ist ohne Bedeutung, da die
<lb/>Berechtigung derselben unbestritten feststeht. Auch darauf kommt es nicht an,
<lb/>daß die mit der Klage angcfochtene Firma sich von der klägerischcn Firma deutlich
<lb/>unterscheidet, weil durch diesen für den Fall des Art. 26 H.G.B.'s allerdings
<lb/>bedeutungsvollen Umstand die Möglichkeit einer im Art. 27 daselbst vorgesehenen
<lb/>Verletzung der berechtigten Firma weder rechtlich noch thatsächlich ausgeschlossen
<lb/>wird." II. 180/95 vom 22. 10. 95.

<lb/>9. Jeder der in Abs. 3 des Art. 125 H.G.B. bezeichneten Gründe für
<lb/>die Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft bildet ein besonderes
<lb/>Klagfundament für sich, und die Nachbringung eines neuen Grundes in der
<lb/>Berufungsinstanz ist daher als eine unzulässige Klagänderung anzusehen. II.
<lb/>155/95 vom 4. 10. 95.

<lb/>10. Klägerin verlangte den Kaufpreis für von ihr der Beklagten nach
<lb/>Shangai gelieferte Maaren. Beklagte machte geltend, die Maare (Lampen, Schirme,
<lb/>Cylindcr) sei dort zerbrochen angekommen, weil die Klägerin sie ihrer kontraktlichen
<lb/>Berpflichtung zuwider, nicht „in seemäßiger Verpackung" abgeschickt habe. Dies
<lb/>wurde als erwiesen angesehen und der Einwand der Klägerin, daß die Untersuchung
<lb/>und Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgt sei, zurückgewiesen: „Mit Recht führt
<lb/>das Berufungsgericht aus, daß die Untersuchung und Monitur betreffs der Ver- 
<lb/>packung der Maare und des durch, die mangelhafte Verpackung verursachten Bruches
<lb/>nicht unter die Bestimmung des Art. 347 H G.B.'s falle, da diese sich lediglich
<lb/>auf die Beschaffenheit und Güte der Maare bezögen und keine Anwendung fänden,
<lb/>wenn der Käufer nicht rüge, daß der Verkäufer eine nicht Vertrags- oder gesetz- 
<lb/>mäßige Maare geliefert habe, sondern ein sonstiges vertragswidriges Verhalten
<lb/>des Verkäufers geltend mache; ein Mangel der Vertrags- oder gesetzmäßigen Be- 
<lb/>schaffenheit der Maare könne zwar auch in der Art der Verpackung liegen,
<lb/>z. B. bei mangelnder Haltbarkeit der Verpackung, in der die Maare weiter ver- 
<lb/>äußert werden solle, oder bei Nichtbeachtung der Vorschriften des Käufers über
<lb/>Verpackung einer bestimmten Stückzahl in jedem Behältnisse; aber im vorliegenden
<lb/>Falle treffe dies nicht zu, da dem Landgerichte nicht darin beigestimmt werden
<lb/>könne, daß eine Abweichung von der bedungenen seemäßigen Verpackung sich als
<lb/>ein der Maare selbst anhaftender Mangel derselben darstelle, sondern diese Stipu-
<lb/>lirung, da die Beklagte die Gefahr, von der die Maare auf dem Seetransporte
<lb/>betroffen wurde, ihrerseits zu tragen hatte, an sich nur die Bedeutung habe, diese
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0722.tif"
                   n="720"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0722"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0722--><p/>
               <p>

                  <lb/>720 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>Gefahr für die Beklagte zu vermindern, wogegen die seemäßige Verpackung auf
<lb/>die Brauchbarkeit der Waare und auf deren Verkäuflichkeit keinen Einfluß gehabt
<lb/>habe, die Art der Verpackung mithin als ein Qualitätsmangel der Waare
<lb/>selbst nicht erscheinen könne. Wie das B.G.B. ferner zutreffend ausführt, fällt
<lb/>die Verpackung an sich vielmehr unter die in den Art. 344 und 345 Abs. 1
<lb/>H.G.B.'s enthaltenen Vorschriften, bei welchen eine Anzeigepflicht des Käufers
<lb/>nur in dem durch die bona fides gebotenen Umfange begründet ist und die
<lb/>Unterlassung oder Verspätung der Anzeige den Käufer nur zum Ersätze des dem
<lb/>Verkäufer hierdurch erwachsenen Nachtheils verpflichtet, ihn aber nicht dem Prä-
<lb/>judize der Genehmigung nach Art. 347 unterwirft." I. 184/95 vom 16. 10. 95.

<lb/>11. Beklagter hatte vom Kläger Wolle gekauft, verweigerte aber die An- 
<lb/>nahme. Kläger ließ die Waare durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern
<lb/>und forderte vom Beklagten die Differenz zwischen dem Erlöse und dem Kauf- 
<lb/>preise. Bei der Versteigerung, die ausdrücklich unter Ausschluß der Ge- 
<lb/>währleistung für Güte und Beschaffenheit der Wolle geschehen war, war
<lb/>der Prokurist des Beklagten anwesend gewesen, und hatte auf die Frage des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers, ob er den Bedingungen zustimme oder Aenderungen beantrage,
<lb/>mit dem Kopfe geschüttelt und mit „Nein" geantwortet. Die Klage wurde auch
<lb/>vom R.G. abgewiesen. „.. Es ist die Pflicht des zum Selbsthilfeverkauf
<lb/>verschreitenden Verkäufers, nicht nur die vom Gesetz für diesen Fall vorgeschrie- 
<lb/>benen Formen zu beobachten, sondern auch überhaupt bei der Ausführung des
<lb/>Selbsthülfeverkaufs die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu
<lb/>lassen. Diese Sorgfalt verletzte der Kläger, indem er es geschehen ließ, daß der
<lb/>versteigernde Beamte unter Benutzung eines für Zwangsvollstreckungen bestimmten
<lb/>Formulars eine Verkaufsbedingung aufstelltc, welche geeignet war, den Preis
<lb/>herabzudrücken. Wenn nun im Versteigerungstermine der Beklagte durch seinen
<lb/>Prokuristen vertreten war, so war es zwar das Recht, nicht aber die Pflicht des
<lb/>letzteren, etwaige Verstöße des Versieigerungsbeamten gegen die vorerwähnten
<lb/>Pflichten des Verkäufers zu rügen; so wenig also das Schweigen dieses Vertreters
<lb/>zu derartigen Verstößen als Zustimmung hätte aufgefaßt werden dürfen, so wenig
<lb/>gilt dies von der Aeußerung desselben, welche nach der vom O.L.G. getroffenen
<lb/>Feststellung nur den Sin» hat, daß er die Aufnahme noch anderer oder weiterer
<lb/>Bedingungen, als der verkündeten nicht verlange. Nur dann würde der Fall
<lb/>anders zu beurtheilen sein, wenn dem Vertreter des Beklagten ein arglistiges
<lb/>Verhalten zur Last zu legen wäre; das hat aber der Kläger nicht behauptet....
<lb/>Ein Selbsthilfeverkauf, bei welchem auch nur durch fahrlässiges Verhalten des
<lb/>Verkäufers aus den Preis gedrückt worden ist, kann als den Anforderungen
<lb/>des Gesetzes nicht entsprechend von dem Gegner des Verkäufers zurückgewiesen
<lb/>werden." II. 187/95 vom 29. 10. 95.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0723.tif"
             n="721"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0723"/>
         <div xml:id="d5372e75231">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d5372e75236"
                 ana="scope_-_721-754"
                 type="article"
                 n="12.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Behandlung der Kostenhypotheken mit besonderer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Just, ...">Von Landgerichtspräsident Just in Chemnitz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0723--><p/>
               <p>

                  <lb/>721
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Die Behandlung der Kostenhypotheken mit besondrer Berücksichtigung
<lb/>des Zwangsversteigerungsverfahrens.

<lb/>Vom Landgerichtspräsident Just in Chemnitz.

<lb/>Ungefähr seit der Mitte der siebziger Jahre spricht man in der Theorie wie
<lb/>in der Praxis von Kostenanhangshypotheken und von selbständigen oder be- 
<lb/>sonderen Kostenhypotheken (vergl. Schurig, Kommentar zur Subh.O. Nachtrag,
<lb/>S. 14 und 20 flg. — Wachter in der Zeitschr. f. R. u. V. Bd. 41 S. 385 flg.
<lb/>— Annalen des K. O.L.G.'s Bd. IX S. 319, XII S. 362 — Sächs.
<lb/>Archiv Bd. I S. 679 Anm. u. Bd. IV S. 708). Zu den ersten werden die
<lb/>wegen der Kosten eingetragenen Hypotheken gerechnet, welche nur die im 8 418
<lb/>S. 1 des B.G.B.'s aufgezählten Kostengattungen sicher stellen sollen, d. h. nur
<lb/>die Kosten der Kündigung, die bis zum Anträge auf Zwangsversteigerung er- 
<lb/>wachsenden Einklagungskosten, sowie endlich die durch den Sequestrationsertrag
<lb/>nicht gedeckten Sequestrationskosten. Hierbei ist es gleichgültig, ob im Einträge eine
<lb/>Haftsumme angegeben ist oder nicht, ob mithin das Grundstück für Kosten im
<lb/>Konkurse oder sonst bei Unzulänglichkeit nur bis zum Höchstbetrage von 150 Mk.
<lb/>oder, falls eine höhere Summe eingetragen ist, schlechthin bis zu dieser haften
<lb/>solle. — Unter dm selbständigen oder besonderen Kostenhypotheken versteht man
<lb/>dagegen diejenigen, welche dazu bestimmt sind, eine Haftung des Grundstücks auch
<lb/>für andre als die im 8 418 S. 1 des B.G.B.'s erwähnten Kosten zu be- 
<lb/>gründen. Aeußerlich unterscheiden sich beide Arten von Hypotheken dadurch, daß
<lb/>die Anhangshypothek bei gleichzeitiger Bestellung mit der Haupthypothek dieselbe
<lb/>Nummer in der III. Rubrik, wie die letztere, erhält und sich herkömmlicher Weise
<lb/>nur durch den Zusatz „und Kosten" kennzeichnet, während die selbständige Kosten- 
<lb/>hypothek, weil sie als sogenannte Kautionshypothek betrachtet wird, im Falle ihrer
<lb/>gleichzeitigen Eintragung mit der Hauptforderung unter besondrem Buchstaben,
<lb/>sonst aber unter besondrer Nummer eingetragen zu werden pflegt und auch im
<lb/>Einträge selbst die Angabe enthalten soll, für welche weitere Kosten das Grund- 
<lb/>stück ^zu haften habe. (Annalen des K. O.L.G.'s Bd. XIII S. 421).

<lb/>Abgesehen hiervon bestand aber nach der Meinung des vorm. O.App.G.'S
<lb/>auch ein sachlicher Unterschied , zwischen beiden Arten von Kostenhypotheken. Denn

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 46
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0724.tif"
                   n="722"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0724"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0724--><p/>
               <p>

                  <lb/>722 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>in einem später noch näher zu besprechenden Vortrage an das K. Justizministerium
<lb/>hatte sich dieser Gerichtshof unter Anderem dahin geäußert, daß zwar die Kosten- 
<lb/>anhangshypotheken ohne Rücksicht darauf, ob sie gleichzeitig mit der für die Haupt- 
<lb/>forderung bestellten Hypothek oder erst später entstanden seien, mit der letzteren
<lb/>nur eine einzige Hypothek bildeten und deshalb nur mit dieser zusammen, dann aber
<lb/>auch schlechthin abgetreten werden könnten. Anders verhalte es sich dagegen mit den
<lb/>selbständigen Kostenhypotheken. Dies seien Kautionshypothekcn, die der Gläubiger
<lb/>deshalb auch ohne die Hauptforderung veräußern könne. Ihre Abtretung sei aber
<lb/>überhaupt nur dann möglich, wenn der Gläubiger bereits eine darunter fallende
<lb/>Kostenforderung erworben habe.

<lb/>Diese Meinung hat nun zwar der VI. Senat des Oberlandesgerichts in
<lb/>einer Entscheidung vom 17. April 1894 (Annalen Bd. XV S. 436) verlosten
<lb/>und die Abtretung der selbständigen Kostenhypothek zugleich mit der der Haupt- 
<lb/>forderung selbst dann für zulässig erklärt, wenn der Abtretende zu dieser Zeit noch
<lb/>keinen Kostenanspruch an den Schuldner habe. Trotzdem bleibt aber nach der
<lb/>jetzt herrschenden Meinung und zwar auf dem Gebiete des Zwangsversteigerungs- 
<lb/>verfahrens noch ein recht einschneidender, sachlicher Unterschied zwischen beiden
<lb/>Kostenhypothekenarten übrig.

<lb/>Ist nämlich die selbständige Kostenhypothek, abweichend von den Kostenan-
<lb/>hangShypvtheken, als sogenannte Kautio ns Hypothek, mithin als Hauptforderung
<lb/>anzusehen, so fällt sie nicht unter § 4. 4b/ sondern unter § 4.4 und § 7 der
<lb/>Subh.O. Eine weitere Folge davon ist die, daß sie

<lb/>1. nach § 16 Abs. 2 der Subh.O. vom Ersteher in Anrechnung auf den
<lb/>Kaufpreis zu übernehmen ist, während die übrigen Kostenhypotheken nach
<lb/>§ 17 der Subh.O. auf den Kaufpreis trotz ihrer Uebernahme nicht in
<lb/>Anrechnung kommen,

<lb/>2. daß ihretwegen nach § 16 Abs. 2 und § 140 der Subh.O. im Verthei- 
<lb/>lungsplane bedingte Anweisungen zu erfolgen haben, daß aber

<lb/>3. der Ersteher, der eine solche Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis über- 
<lb/>nommen hat, nach § 19 der Subh.O. berechtigt ist, ihren Betrag gerichtlich
<lb/>zu hinterlegen und nach § 166 Abs. 2 dieses Ges. alsdann entweder die
<lb/>Löschung oder die Umschreibung der Hypothek auf seinen Namen zu verlangen.
<lb/>Der Inhaber einer solchen Hypothek verliert sie also im Laufe eines Sub-

<lb/>hastationsverfahrenS dadurch, daß der Ersteher ihren Betrag bei Gericht einzahlt
<lb/>und die Hypothek darauf löschen oder umschreiben läßt. Auch braucht der Hypo-
<lb/>thekengläubiger vorher nicht um sein Einverständniß hiermit gefragt zu werden.
<lb/>Selbst sein Widerspruch würde weder das Eine noch das Andere hindern. Denn
<lb/>die Anordnung der Löschung oder Umschreibung beruht in diesem Falle nicht aus
<lb/>einer Entschließung der Hypothekenbehörde, sondern nach §166 der Subh.O.
<lb/>auf einer Verfügung des SubhastationSrichterS. Der § 89 der Gerichts- 
<lb/>ordnung vom 9. Januar 1865, wonach die Hypothekenbehörde zwar unter den
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0725.tif"
                   n="723"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0725"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0725--><p/>
               <p>

                  <lb/>723
</p>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens.

<lb/>Betheiligten zur Hebung von Anständen und Widersprüchen gütliche Verhandlungen
<lb/>einzuleiten, im Falle des Fehlschlagens derselben aber die Betheiligten auf den
<lb/>Rechtsweg zu verweisen hat, schlägt sonach hier nicht ein.

<lb/>Nun sollte man meinen, der Gläubiger könne wenigstens verlangen, daß
<lb/>der für seine bisherige Kostenhypothek eingezahlte Betrag in seinem Interesse ge- 
<lb/>richtlich solange verwahrt bleibe, bis sich entschieden habe, ob ihm durch die Ein- 
<lb/>ziehung seiner Haupt- oder Zinsenforderung Kosten erwachsen. Allein weit gefehlt!
<lb/>Denn wie schon bei Punkt 2 bemerkt worden ist, ergehen wegen der sogenannten
<lb/>selbständigen Kostenhypotheken, gleich wie bei den Kreditkautionshypotheken, nach der
<lb/>herrschenden Meinung im Vertheilungsplane bedingte Anweisungen, d. h. der Er-
<lb/>steher hat für den Fall, daß dem Inhaber einer solchen Hypothek in dem an- 
<lb/>hängigen Zwangsversteigerungsverfahren keine Kosten erwachsen sind, bis zum Be- 
<lb/>trage der Kostenhypothek eine sonst ganz oder theilweis leer ausgehende Hypothek
<lb/>zu übernehmen. Wird aber der Betrag der Kostenhypothek bei Gericht eingezahlt
<lb/>und hat deren Inhaber bisher keinerlei Kosten aufgewendet, sei eS nun, daß er
<lb/>keinen Anlaß hatte oder daß er sich scheute, gegen seinen Pfandschuldner gerichtliche
<lb/>Schritte zu thun, so erhält er trotz des Verlustes seiner Kostenhypothek von dem
<lb/>eingezahlten Gelde nicht einen einzigen Pfennig. Dieses bekommen vielmehr, da
<lb/>die Voraussetzung der bedingten Anweisung vorhanden ist, der oder die bedingt
<lb/>Angewiesenen. Bei wirklichen Kreditkautionshypotheken würde dieses Ergebniß voll- 
<lb/>kommen naturgemäß sein. Hat nämlich der Inhaber einer derartigen Hypothek
<lb/>bis zur Zwangsversteigerung darauf noch nichts gewährt, so ist die Hypothek für
<lb/>ihn bedeutungslos geworden und ihr weiteres Schicksal interessirt ihn nicht, weil
<lb/>weder der frühere Besitzer des Pfandgrundstücks noch der Ersteher nunmehr den
<lb/>Kredit, hinsichtlich dessen die Hypothek bestellt worden ist, in Anspruch nehmen
<lb/>kann. Wollte insbesondere der Ersteher den seinem Rechtsvorgänger zugesicherten
<lb/>Kredit für sich ausnutzen wollen, so würde dies auf den unzulässigen Versuch hin- 
<lb/>auslaufen, der Hypothek ein anderes Schuldverhältniß als das, zu dessen Siche- 
<lb/>rung sie dienen sollte, unterzuschieben. Aus demselben Grunde kann die Kautions- 
<lb/>hypothek, solange und soweit sie ein leerer Rahmen geblieben ist, auch nicht abge- 
<lb/>treten werden. Dies alles paßt aber nicht auf die selbständigen Kostenhypotheken.
<lb/>Sie sollen die Kosten der Forderungseinziehung sicherstellen und dadurch, daß eine
<lb/>solche Kostenhypothek zugleich mit der Hauptforderung in eine andere Hand über- 
<lb/>geht, wird sie durchaus nicht auf ein fremdartiges Schuldverhältniß übertragen.
<lb/>Ebensowenig wird die causa äedcuäi der Kostenhypothek durch einen Personen- 
<lb/>wechsel auf der Pfandschuldnerseite berührt, wie sich denn überhaupt die selb- 
<lb/>ständige Kostenhypothek in dieser Beziehung durchaus nicht anders als eine Kosten-
<lb/>anhangshypothek verhält. Geht daher der Pfandgläubiger im Subhastationsver-
<lb/>sahren seiner selbständigen Kostenhypothek auf die angegebene Weise verlustig und
<lb/>zwar ohne in dem dafür eingezahlten Betrage einen Ersatz zu erhalten, so läuft
<lb/>dies der gesetzlich anerkannten Bestimmung der Hypothek, den Gläubiger für den

<lb/>46'
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0726.tif"
                   n="724"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0726"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0726--><p/>
               <p>

                  <lb/>724 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>Fall etwaiger künftiger Einklagung seiner Forderung auch wegen der Kosten sicher
<lb/>zu stellen, total zuwider. Ohne Weiteres aber leuchtet wohl ein, daß eine selb- 
<lb/>ständige Kostenhypothek, wenn deren Inhaber befürchten muß, sie trotz der Zu-
<lb/>länglichkeit des Grundstücks bei der ersten besten Subhastation ohne jede Ent- 
<lb/>schädigung einzubüßen, ganz bedeutend an Werth verlieren, und daß dies wiederum
<lb/>zu einer schweren Schädigung des Grundkredits führen muß.

<lb/>Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden, die Sache sei in der Praxis nicht
<lb/>so schlimm, wie sie aussehe, weil der Gläubiger durch die Androhung der Kün- 
<lb/>digung und Einklagung seiner Forderung die Bestellung einer neuen Kostenhypothek
<lb/>erzwingen könne.

<lb/>Ohne Nachtheil für den Gläubiger ist dies in der Regel nur dann möglich,
<lb/>wenn die Hypothek auf den Namen des Erste Hers umgeschrieben und noch nicht
<lb/>weiter abgetreten worden ist. Ist sie aber gelöscht oder abgetreten und das Grund- 
<lb/>stück im elfteren Falle bereits mit weiteren Hypotheken belastet worden, so muß
<lb/>sich der Gläubiger günstigsten Falles mit der Eintragung einer minderwerthigen
<lb/>Hypothek begnügen, da sich die Abtretung oder die inzwischen eingetragenen Hy- 
<lb/>potheken wohl nur ganz selten wieder beseitigen lassen werden. Denkbarer Weise
<lb/>läßt sich der Ersteher aber durch die Androhung der Kündigung und Einklagung
<lb/>nicht einschüchtern, indem er darauf rechnet, der Gläubiger werde sich bei pünkt- 
<lb/>licher Zinszahlung, anstatt einen Prozeß anzustrengen, dessen Kosten er nunmehr
<lb/>aus den Erstehungsgeldern nicht wieder erlangen könne, lieber beim Verluste seiner
<lb/>Hypothek beruhigen. Ist endlich die Hypothek nach dem Vertrage noch auf
<lb/>längere Zeit unkündbar, so versagt das erwähnte Auskunftsmittel überhaupt ganz.

<lb/>Allerdings müßte der Hypothekengläubiger, falls man die selbständigen
<lb/>Kostenhypotheken ebenso wie die Anhangshypotheken gemäß § 17 der Subh.O. be- 
<lb/>handelte, sämmtliche Kosten einschließlich der im ferneren Verlause des Versteigerungs-
<lb/>Verfahrens voraussetzlich erst noch erwachsenden nach 8 101 Abs. 1 dess. Gesetzes, so- 
<lb/>weit nicht Abs. 2—4 platzgreisen, bis zum Schlüsse des Anmeldetermins liquidiren,
<lb/>wenn er sie bei der Vertheilung des Kaufpreises berücksichtigt sehen will. Dabei könnte
<lb/>es natürlich Vorkommen, daß dem Gläubiger wider Erwarten noch andre Kosten als
<lb/>die angemeldeten entstünden und daß diese dann bei der Käufpreisvertheilung außer
<lb/>Betracht bleiben müßten. Allein erstens kann diese Gefahr bei vorsichtiger Liquidation
<lb/>vermieden oder doch aus ein ganz geringes Maß eingeschränkt werben. Zweitens
<lb/>aber wiegt ein solcher, verhältnißmäßig unbedeutender, Verlust jedenfalls weniger
<lb/>schwer als der Verlust der ganzen Kostenhypothek. Der Feststellung künftiger
<lb/>Kosten durch den Subhastationsrichter endlich steht keine gesetzliche Bestimmung
<lb/>entgegen. Höchstens kann sich, wenn nicht alle vorsorglich angemeldeten Kosten
<lb/>ausgebraucht worden sind, nachträglich noch ein kurzer Beschluß des Subhastations-
<lb/>richters darüber nöthig machen, an wen der verbliebene Ueberschuß nunmehr aus- 
<lb/>zuzahlen sei, wenn nicht für diesen Fall schon im Vertheilungsplane wegen des
<lb/>Ueberschusses bedingte Anweisungen ergangen sind.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0727.tif"
                   n="725"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0727"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0727--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 725

<lb/>Nun ist zwar von Schurig im Kommentar zur Subh.O., Nachtrag S. 14
<lb/>die Erwartung ausgesprochen worden, die Praxis werde im Interesse der Rechts- 
<lb/>einheit allenthalben der von ihm als herrschend bezeichneten Meinung folgen, d. h.
<lb/>in der angegebenen Weise zwischen den beiden Arten von Kostenhypotheken unter- 
<lb/>scheiden. Allein die Erwartung hat sich nur insoweit erfüllt, als das Oberlandes- 
<lb/>gericht diese Meinung, wennschon mit der oben erwähnten, theilweisen Durchbrechung
<lb/>deS Princips (Annalen, Sb. XV S. 436) seinen Entscheidungen zu.Grunde
<lb/>legt. Die Amtsgerichte dagegen verfahren, wovon ich mich durch gelegentliche An- 
<lb/>fragen überzeugt habe, trotzdem in der verschiedenartigsten Weise. Ein Theil
<lb/>nimmt in die Kaufsbedingungen die Bestimmung auf, daß der Ersteher, soweit
<lb/>die Haupthypotheken bestehen bleiben, ohne Unterschied auch alle dazu gehören- 
<lb/>den Kostenhypotheken ohne Anrechnung auf den Kaufpreis mit zu übernehmen
<lb/>habe. Andre Gerichte machen es gerade umgekehrt. Sie lassen sämmtliche Kosten- 
<lb/>hypotheken, auch die sogenannten Anhangshypotheken, im offenbaren Widerspruche
<lb/>mit tz 17 der Subh.O. in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Einen
<lb/>Mittelweg schlagen zwei andre Gruppen ein, von denen die eine nur die ohne
<lb/>Angabe einer bestimmten Haftsumme, die andre aber auch die mit Angabe einer
<lb/>bestimmten Haftsumme eingetragenen An Hangs Hypotheken gemäß § 17, die üb- 
<lb/>rigen Kostenhypotheken aber nach § 16 Abs. 2 der Subh.O. behandelt. Ein
<lb/>bunteres Bild kann es nicht geben. Deshalb glaube ich auch nicht, gegen den
<lb/>schon erwähnten, an sich gerechtfertigten Wunsch des Kommentars zu verstoßen,
<lb/>wenn ich im Nachfolgenden untersuche, ob denn in der Thal nach dem Stande
<lb/>der gegenwärtigen Gesetzgebung die sogenannten selbständigen Kostenhypotheken,
<lb/>namentlich im SubhastationSverfahren, anders als die übrigen Kostenhypotheken
<lb/>behandelt werden müssen und ob sie nicht vielmehr insgesammt dem § 17 der
<lb/>Subh.O. zu unterstellen sind. Zu diesem Zwecke muß zunächst auf die ftühere
<lb/>Gesetzgebung zurückgegangen werden.

<lb/>Das Hypothekengesetz vom 6. November 1843 bestimmte in 8 68:

<lb/>„Unter gleicher Voraussetzung der Eintragung eines hierauf bezüglichen
<lb/>Versprechens in das Grund- und Hypothekenbuch kann sich eine Hypothek auch
<lb/>auf Kosten als Nebenforderung erstrecken"
<lb/>und sodann im 8 71:

<lb/>„Eine Hypothek wegen Kosten als Nebenforderung, ohne daß ein be- 
<lb/>stimmter Betrag derselben in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist,
<lb/>gilt im Konkurse, sowie außerhalb des Konkurses bei Unzulänglichkeit des Grund- 
<lb/>stücks zur Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger nur bis zum Be- 
<lb/>trage von 50 Thlrn., wenn die Hauptforderung selbst über 50 Thlr. beträgt, und
<lb/>nur bis zum Bettage von 10 Thlrn., wenn die Hauptforderung nur 50 Thlr.
<lb/>oder weniger beträgt."

<lb/>Die Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1844 gab keine bestimmte
<lb/>Formel , für die Fassung derartiger Kostenhypotheken. Nur die ihr beigefügten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0728.tif"
                   n="726"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0728"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0728--><p/>
               <p>

                  <lb/>726 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>Schemata von Einträgen in das Grund- und Hypothekenbuch bedienen sich der
<lb/>Ausdrücke:

<lb/>„und Kosten der Rückzahlung"

<lb/>oder:

<lb/>„und Kosten der Wiedereinhebung."

<lb/>Auf Grund dieser Bestimmungen entstand jedoch bald der Zweifel, was
<lb/>unter „Kosten als Nebenforderung" zu verstehen sei und insbesondere für welche
<lb/>„Prozeßkosten" das Grundstück hafte, wenn sich die Hypothek mit auf „Kosten"
<lb/>schlechthin erstrecke. Diesen Zweifel sollte § 418 Satz 1 des B.G.B.'S durch die
<lb/>Bestimmung beseitigen:

<lb/>„Ist eine Hypothek wegen der Kosten bestellt, so sind unter diesen die
<lb/>. Kosten der Kündigung und der Einklagung der Forderung bis zum Anträge
<lb/>auf Zwangsversteigerung sowie die Sequestrationskosten zu verstehen, welche
<lb/>nicht durch den Sequestrationsertrag gedeckt werden."

<lb/>Der zweite Satz des Paragraphen ändert nur die Summe ab, für die das
<lb/>Grundstück nach § 71 des Hypothekengesetzes im Konkurse oder sonst im Falle
<lb/>seiner Unzulänglichkeit wegen der Kosten hasten sollte, wenn die Betheiligten keine
<lb/>andre Haftsumme vereinbart hatten.

<lb/>Die speciellen Motive beschränken sich bezüglich des Satzes 1 auf die Be- 
<lb/>merkung, es habe die Bedeutung des Wortes „Prozeßkosten" zur Beseitigung der
<lb/>darüber bestehenden Meinungsverschiedenheit näher festgestellt werden svüm.

<lb/>Ganz zutreffend scheint mir das nicht zu sein. Denn die Kosten der Kün- 
<lb/>digung wird man schwerlich zu den Prozeßkosten rechnen können, weil sie schon
<lb/>vor dem Beginne des Prozesses, also außerhalb desselben erwachsen. Erfolgt
<lb/>die Kündigung aber ausnahmsweise erst durch die Zustellung der Klage, so ver- 
<lb/>ursacht sie überhaupt keine besondren Kosten.

<lb/>In Bezug auf die Form der Eintragung einer Kostenhypothek aber giebt
<lb/>Z 137.4 der Gerichtsordnung nur die Anweisung, daß der Eintrag, falls sich die
<lb/>Hypothek zugleich auf Kosten als Nebenforderung erstrecken solle, eine sich hierauf
<lb/>beziehende Bemerkung enthalten müsse.

<lb/>Aber auch diese Bestimmungen vermochten die Entstehung einer neuen
<lb/>Streitfrage nicht zu verhindern. Während nämlich die Hypothekenbehörden die
<lb/>Einträge von Kostenhypotheken unter der Herrschaft des Hypothekengesetzes nach An- 
<lb/>leitung der erwähnten Schemata faßten, wurde dafür nunmehr die Form:

<lb/>„und Kosten"

<lb/>üblich und diese unverändert auch dann angewendet, wenn das Grundstück nach
<lb/>den dem Einträge zu Grunde liegenden Urkunden noch für andre als die im
<lb/>§ 418 aufgeführten Kosten haften sollte. Man glaubte durch die im Einträge
<lb/>bewirkte Bezugnahme auf diese Urkunden allen Bedenken zu begegnen, da Jeder,
<lb/>der das Grundstück erwerben oder beleihen wollte, die Unterlagen einsehen könne.
<lb/>Dieses Verfahren wurde indeß vom vormaligen Appellationsgerichte zu Dresden
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0729.tif"
                   n="727"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0729"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0729--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 727

<lb/>durch Verordnung vom 19. September 1872 mißbilligt, indem ausgesprochen
<lb/>wurde:

<lb/>„daß, wenn eine Kostenhypothek auch für andre als die im 8 418
<lb/>bezeichneten Kosten wirksam sein solle, nicht nur alle diese Kosten im Ein- 
<lb/>träge selbst zu erwähnen seien, sondern daß für sie auch — neben ihrer Er- 
<lb/>wähnung im DarlehnS- oder Forderungseintrage — eine bezifferte Kautions- 
<lb/>hypothek eingetragen werden müsse" (vergl. das Nähere hierüber bei Wächter
<lb/>a. a. O.).

<lb/>Das vormalige Gerichtsamt im Bezirksgericht Dresden, an das die Ver- 
<lb/>ordnung gerichtet war, trug hierauf die Bedenken, die ihm gegen diese Neuerung
<lb/>aufstiegen, dem K. Justizministerium vor und dieses wiederum erforderte darüber
<lb/>gutachtlichen Bericht von den übrigen drei Appellationsgerichten und dem Ober-
<lb/>appellationSgerichte. Hierbei gab das K. Ministerium zu erkennen, daß auch ihm
<lb/>die Ansicht des Appellationsgerichts zu Dresden nicht unbedenklich erscheine. Denn
<lb/>„zufolge der Genesis des tz 418 und der demselben beigegebenen Motive
<lb/>dürfte die Annahme nicht unberechtigt sein, es habe an der bezüglich der An- 
<lb/>gelobung einer Hypothek „wegen Kosten" ganz allgemein gehaltenen Bestimmung
<lb/>in 8 68 Verb, mit 8 71 des Gesetzes vom 6. November 1843 durch den an- 
<lb/>gezogenen 8 418 — abgesehen von der Aenderung der in § 71 festgesetzten
<lb/>Normalsumme und der wegen der Kosten der Zwangsversteigerung am Schlüsse
<lb/>des 8 418 enthaltenen Vorschrift — eine weitere Aenderung nicht getroffen,
<lb/>wohl aber durch 8 418 eine Anzahl damals entstandener Zweifel zur Erledigung
<lb/>gebracht, insbesondere die Bedeutung des Wortes „Prozeßkosten" zur Beseitigung
<lb/>der darüber herrschenden Meinungsverschiedenheit näher festgestellt werden sollen,
<lb/>so zwar, daß man, wie früher, unter „Kosten" namentlich diejenigen Kosten
<lb/>auch weiterhin habe begriffen wissen wollen, welche, wie z. B. bei einer Dar- 
<lb/>lehnsaufnahme die Kosten der Rückzahlung, Quittung und Löschung früher oder
<lb/>später nothwendig entstehen müssen und deren Subsumirung unter den Be- 
<lb/>griff „Kosten" bis dahin zu Zweifeln weder Anlaß gegeben hatte noch hatte
<lb/>geben können."

<lb/>' Die drei Appellationsgerichte zu Bautzen, Leipzig und Zwickau sprachen sich
<lb/>hierauf übereinstimmend dahin aus, daß

<lb/>1. 8 418 nur eine Auslegungsregel für den Fall gebe, daß die Betheiligten
<lb/>die Kosten, für welche das Grundstück neben der Hauptforderung hasten solle,
<lb/>nicht näher bezeichnet hätten und daß es

<lb/>2. auch wenn eine Haftung des Grundstücks noch für andre als die in 8 418
<lb/>S. 1 aufgeführten Kosten begründet werden solle, keines Eintrags einer be-
<lb/>sondren Kostenkautionshypothek, auch keiner Angabe einer bestimmten Haft- 
<lb/>summe, wenn solche nicht vereinbart sei, und keiner speciellen Aufführung
<lb/>dieser weitrm Kosten im Einträge bedürfe, sondern daß es auch in diesen
<lb/>Fällen genüge, wenn der Eintrag unter Allegirung der betreffenden Unter-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0730.tif"
                   n="728"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0730"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0730--><p/>
               <p>

                  <lb/>728 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>lagen nur: „und Kosten" (nach Verschiedenheit der Falle mit oder ohne An- 
<lb/>gabe einer Haftsumme) laute.

<lb/>Das Oberappellationsgericht schloß sich dagegen der Ansicht des Dresdner
<lb/>Appellationsgerichts an. Ich habe mir erlaubt, den ganzen Vortrag unter alleiniger
<lb/>Weglassung seines KopfeS und Fußes im Anhänge wiederzugeben, damit der Leser
<lb/>zu controliren vermag, ob die nachfolgende Begründung, die ich des schnelleren
<lb/>Verständnisses wegen in wenige knappe Sätze zusämmensaffe, den Sinn des Ori- 
<lb/>ginales richtig wiedergiebt. Das Oberappellationsgericht geht so, wie ich seinen
<lb/>Vortrag auffasse, von nachstehenden Erwägungen aus:

<lb/>1. Durch die zugleich mit der Hauptforderung erfolgte Eintragung eines
<lb/>Kostenversprechens entstehe nur eine einzige Hypothek. Würden Kosten später
<lb/>unter besondrer Nummer eingetragen, so bideten diese zwar formell, nicht aber
<lb/>sachlich eine besondre Hypothek. In keinem dieser Fälle könne die Kostenhypothek
<lb/>Gegenstand besondrer Abtretung sein.

<lb/>2. Da das Hypothekengesetz vom 6. November 1843 nicht bestimme, was
<lb/>unter „Kosten" zu verstehen sei, könnte man meinen, cs fielen alle Kosten darunter
<lb/>die der Schuldner nach Gesetz oder Vertrag zu erstatten habe.

<lb/>3. Dies erscheine jedoch bedenklich, weil ß 68 des Hypothekengesetzes vom
<lb/>Grundsätze der Specialität eine Ausnahme enthalte, die zwar durch Festsetzung
<lb/>einer Normalsumme „einigermaßen ausgeglichen" werde, aber nicht weiter ausge- 
<lb/>dehnt werden dürfe.

<lb/>4. § 68 gedenke nun der Kosten nur als „Nebenforderung" und diese Eigen- 
<lb/>schaft komme nur den Kosten zu, welche durch die Einziehung der Forderung er- 
<lb/>wüchsen, nicht aber den Kosten einer vom Gläubiger lediglich im eignen Interesse
<lb/>vorgenommenen Verfügung über die Forderung, nicht also z. B. den Abtretungskosten.

<lb/>5. § 418 des B.G.B.'s aber habe nicht blos zu einer theilweisen, sondern
<lb/>zu einer allgemeinen Erläuterung deS 8 68 des Hypothekengesetzes, also nicht
<lb/>nur zur Bestimmung des Begriffs der „Prozeßkosten", über den damals Zweifel
<lb/>bestanden, dienen sollen. Hierfür spreche sowohl der Wortlaut als auch die
<lb/>Stellung des 8 418 im Abschnitte über den Umfang der Hypothek in Ansehung
<lb/>der Forderung.

<lb/>6. Wäre aber 8 418 nur auf den Fall zu beziehen, daß der Schuldner
<lb/>ganz im Allgemeinen und ohne nähere Bezeichnung der einzelnen Kostengattungen
<lb/>Hypothek wegen „der Kosten" bestellt hätte, so würde das Gesetz gerade nur den
<lb/>im Verkehre seltensten Fall geregelt haben.

<lb/>7. Allerdings sei der 1. Satz des 8 418 „interpretativ" gefaßt und könne
<lb/>deshalb nicht aus Fälle angewendet werden, in denen der Schuldner noch andre
<lb/>Kosten als die im 8 418 erwähnten habe sicher stellen wollen.

<lb/>8. Jndeß behandle dieser 8 nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen
<lb/>sich die Hypothek wegen der Hauptforderung auf die Kosten als Nebenforderung
<lb/>erstrecke. Hierfür sei eine besondre EintragSform gegeben.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0731.tif"
                   n="729"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0731"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0731--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 729

<lb/>9. Der § 418 entscheide also nur die Frage, wie der Eintrag „und
<lb/>Kosten" zu verstehen sei und zwar dahin, daß eme solche Hypothek nur aus die
<lb/>dort erwähnten Kosten zu beziehen, mithin auf einen weiteren Umfang des Kosten-
<lb/>versprechenS keine Rücksicht zu nehmen sei.

<lb/>10. Auch durch einen entsprechenden Zusatz im Einträge könne keine weiter
<lb/>gehende Haftung für Kosten begründet werden, weil

<lb/>a) für den Kosteneintrag eine besondere, von der Regel, daß Forderungen nur
<lb/>mit einem bestimmten Betrage, eingetragen werden können, abweichende Form
<lb/>bestehe,

<lb/>b) bei Bestellung einer Kostenhypothek im Sinne von § 418 eine nähere Be- 
<lb/>zeichnung der Kosten überflüssig und deshalb nach § 121 und 149 der Ge- 
<lb/>richtsordnung unstatthaft sei, da schon das 'Gesetz über die Art der Kosten
<lb/>Bestimmung treffe und

<lb/>v) weder das B.G.B. noch die Gerichtsordnung eine Vorschrift enthalte, die
<lb/>den Hypothekenrichter ermächtigte, solchenfalls von der Form des § 137,4
<lb/>der Gerichtsordnung abzuweichen.

<lb/>11. Mithin bleibe, wenn für andre als die im 8 418 bezeichneten Kosten
<lb/>eine Hypothek bestellt werde, nur die Form einer Kautions Hypothek übrig.

<lb/>Der Rest der Gründe interessirt hier nicht weiter, da er im Wesentlichen nur
<lb/>die Ausführbarkeit der Meinung des Oberappellationsgerichts betrifft und den Nachweis
<lb/>zu erbringen sucht, daß auf diese Weise den Verkehrsbedürfnissen völlig genügt werde.

<lb/>Zu erwähnen ist noch, daß Siegmann, das K. Sächs. Hypothekenrecht
<lb/>(1875) S. 73 flg. dieselbe Ansicht vertritt, weitre Gründe dafür aber nicht anführt.

<lb/>Obwohl ich mich hier bedeutenden Autoritäten gegenüber befinde, bin ich doch
<lb/>außer Stande, ihre Meinung zu theilen. Denn der Nachweis, daß das Ergebniß,
<lb/>zu dem das Oberappellationsgericht gelangt ist, auf einer ganzen Reihe unrichtiger
<lb/>Vordersätze beruhe, deren Unrichtigkeit wiederum den Schlußsatz hinfällig macht,
<lb/>dürfte unschwer zu führen sein. Die bei der Argumentation des Oberappellations- 
<lb/>gerichts untergelaufenen Jrrthümer bestehen meines Erachtens in Folgendem:

<lb/>I. wird angmommen, daß die Ausdehnung einer Ausnahme vom Principe
<lb/>der Specialität des Grund- und Hypothekenbuchs vorliege, wo dies nicht zutrifft
<lb/>(bei Punkt 4 und 10 a),

<lb/>II. wird der Begriff der Nebenforderung zu eng begrenzt (bei Punkt 4
<lb/>und 8),

<lb/>III. sind die Eingangsworte des § 418: „Ist eine Hypothek wegen der
<lb/>Kosten bestellt" mißverstanden (bei Punkt 5—9) und

<lb/>IV. ist ohne Grund angenommen, daß für den Eintrag der Kostenhypotheken
<lb/>eine bestimmte Form vorgeschrieben sei (bei Punkt 10).

<lb/>Zu I (es wird die Ausdehnung einer Ausnahme vom Specialitätsprincipe
<lb/>angenommen, wo dies nicht zutrifft).
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0732.tif"
                   n="730"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0732"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0732--><p/>
               <p>

                  <lb/>730 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>Der Grundsatz der Specialitat äußert sich nach Siegmann, das K. Sachs.
<lb/>Grund- und Hypothekenrecht (1861) S. 7 und 1b? flg. sowie die K. Sachs.
<lb/>Hypothekenordnung (1872) S. 1b einmal in Bezug auf das zu verpfändende
<lb/>Grundstück, sofern letzteres speciell bezeichnet sein muß, und zweitens hinsichtlich
<lb/>der durch Hypothek zu sichernden Forderung. Was insbesondere die Specialitat der
<lb/>letzteren anlangt, so bestimmte § 48 des Hypothekengesetzes vom 6. November 1843:

<lb/>„Auch können nUr Forderungen, welche der Summe nach bestimmt sind,
<lb/>in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden.

<lb/>Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu stellenden
<lb/>Anspruchs unbestimmt ist, behufs der Eintragung in das Grund- und Hypo- 
<lb/>thekenbuch ein Betrag bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück
<lb/>hasten soll."

<lb/>Der Grundsatz der Specialitat ist somit gewahrt,

<lb/>a) wenn eine ziffermäßig bereits feststehende Forderung mit ihrem
<lb/>ziffermäßigen Betrage und

<lb/>d) eine ihrem Betrage nach zur Zeit ungewisse Forderung mit einer
<lb/>Summe, bis zu deren Höhe das Gmndstück haften soll, eingetragen ist.

<lb/>Noch deutlicher tritt die Gleichstellung beider Fälle in der Fassung von § 389
<lb/>des B.G.B.'S hervor:

<lb/>„Die zu sichernde Forderung kann nur mit einer bestimmten Summe
<lb/>eingetragen werden, für welche oder bis zu welcher die Hypothek wirksam
<lb/>werden soll." :

<lb/>Im Grunde genommen sind nun ohne Unterschied alle Kostenhypotheken
<lb/>Hypotheken wegen ziffermäßig zur Zeit noch unbestimmter Ansprüche, da im Augen- 
<lb/>blicke ihrer Eintragung weder gewiß ist, ob wegen der Hauptforderung überhaupt
<lb/>Kosten entstehen, noch auch, auf wie hoch sie sich belaufen werden. Ist ihretwegen
<lb/>eine bestimmte Haftungsgrenze mit eingetragen, so beruht somit außer Zweifel,
<lb/>daß den Erfordernissen des Specialitätsprincips genügt ist. Für den Fall der
<lb/>Nichteintragung einer solchen Haftungssumme, d. h. wenn es die Betheiligten bei
<lb/>der gesetzlichen Normalsumme haben bewenden lassen, spricht sich das Oberappella-
<lb/>tionSgerichts etwas gewunden aus, indem es diesen Fall als „Ausnahme von der
<lb/>Regel der Specialitat" bezeichnet, gleichzeitig aber zugiebt, daß die Ausnahme
<lb/>durch die Festsetzung der Normalsumme im Gesetze „einigermaßen ausge- 
<lb/>glichen" werde.

<lb/>Was mit dem „einigermaßen ausgeglichen" gemeint sei, habe ich nicht völlig
<lb/>ergründen können. Möglicherweise ist dabei an den Fall zu denken, daß ein
<lb/>Grundstück außerhalb des Konkurses zwangsweise zur Versteigerung kommt und
<lb/>zur Deckung aller darauf haftenden Schulden ausreicht. Denn soweit dies der
<lb/>Fall ist, sind nach § 418 S. 2 außerhalb des Konkurses vom Erlöse auch die- 
<lb/>jenigen Kosten zu bezahlen, welche die Normalsumme von 150 Mk. übersteigen.

<lb/>Die genauere Betrachtung des 2. Satzes von § 418 sowie des § 71 des
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0733.tif"
                   n="731"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0733"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0733--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 731

<lb/>Hypothekengesetzes ergiebt aber meines Erachtens, daß sich das Specialitäts-
<lb/>princip überhaupt nicht auf Kostenhypotheken erstreckt. Angesichts eines
<lb/>bewährten Kenners des Hypothekenrechts, wie Siegmann's, welcher in Sieben- 
<lb/>haar's Kommentar zum B.G.B. bei § 389 erklärt,
<lb/>das Princip der Specialität sei hierbei durch die in den §§ 417, 418 ertheilten
<lb/>Vorschriften gewahrt.

<lb/>möchte diese Behauptung gewagt erscheinen. Ich bitte jedoch Folgendes zu berück- 
<lb/>sichtigen und glaube dabei Schmidt (Vorlesungen Bd. 1 S. 271 flg.) und wohl
<lb/>auch Grützmann (Lehrbuch Bd. 1 S. 300 flg.) für mich zu haben.

<lb/>Wenn die beiden angezogenen Bestimmungen besagen, eine 'neben der Haupt- 
<lb/>forderung wegen der Kosten ohne eine bestimmte Summe eingetragene Hy- 
<lb/>pothek gelte im Konkurse, sowie bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zur
<lb/>Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger außerhalb des Konkurses bis
<lb/>zum Betrage von 50 (bez. 10) Thlrn, so heißt dies im Grunde nichts Anderes
<lb/>als: eine solche Hypothek sichere an und für sich und ohne Beschränkung
<lb/>auf einen bestimmten Betrag alle Kosten, die dem Gläubiger in Betreff der
<lb/>Hauptforderung erwüchsen und ihm vom Schuldner zu erstatten seien. Eine Be- 
<lb/>schränkung dieser Haftung auf die in den 88 angegebene Normalsumme solle da- 
<lb/>gegen nur dann stattfinden, wenn das Grundstück infolge Konkurses oder zwar
<lb/>außerhalb eines solchen zur Versteigerung gelange, jedoch nicht zur Befriedigung
<lb/>aller darauf eingetragenen Gläubiger ausreiche. Nun mag zwar zugegeben werden,
<lb/>daß diese beiden Fälle in der Praxis die Regel bilden, allein in tdesi lautet daS
<lb/>Princip: soweit die beiden Ausnahmesälle nicht eintreten, erstreckt sich eine ohne
<lb/>Angabe einer Summe eingetragene Kostenhypothek auf alle Kosten, die dem Gläu- 
<lb/>biger erwachsen und nach Lage der Sache vom Schuldner zu erstatten sind,
<lb/>sollten sie auch die gesetzliche Normalsumme übersteigen. Braucht aber
<lb/>eine Kostenhypothek nicht mit einer Summe, bis zu der das Grundstück für Kosten
<lb/>haften soll, eingetragen zu werden und haftet dann das Grundstück in inünitnm
<lb/>für alle nach Beschaffenheit des Falles zu erstattenden Kosten, soweit nicht die
<lb/>Einschränkungen des 8 418 Platz greifen, so ist damit auch die Anwendbarkeit
<lb/>des Specialitätsprincips auf Kostenhypotheken überhaupt verneint. Den Betheiligten
<lb/>ist es vielmehr nur unverwehrt, die Kostenhypothek der Regel der Specialität
<lb/>dadurch zu unterstellen, daß sie eine bestimmte Haftungsgrenze miteintragen lassen.

<lb/>Ganz das Nämliche gilt übrigens noch von einer zweiten Nebenforderung,
<lb/>dem im Grund und Hypothekeubuche eingetragenen Zinsversprechen. Denn durch
<lb/>die bloße Verlautbarung des Zinsfußes wird dem Specialitätsprincipe nicht ge- 
<lb/>nügt, da der Zinsfuß nur einen der mehreren Faktoren bildet, deren Kenntniß
<lb/>erforderlich ist, um im concreten Falle den Umfang der Haftung des Grundstücks
<lb/>für Zinsen zu bemessen. Nun helfen zwar auch hier die 88 21, s des Gesetzes
<lb/>vom 30. Juni 1868 und 4,s der Subh.O. insofern einigermaßen nach, als im
<lb/>Falle der Unzulänglichkeit des Grundstücks die Zinsrückstände aus den Erstehung?.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0734.tif"
                   n="732"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0734"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0734--><p/>
               <p>

                  <lb/>732
</p>
               <p>

                  <lb/>Just» Die Behandlung der Kostenhypotheken


<lb/>geldern nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren (früher 3, jetzt 2 Jahre) ge- 
<lb/>deckt werden sollen. Allein dies gilt eben nur für den Unzulänglichkeitsfall. Langt
<lb/>dagegen der Erlös zu, so kommen ohne Einschränkung alle Rückstände in Ansatz.

<lb/>Außerdem aber haben beide Arten von Nebenforderungen, die Zinsen wie die
<lb/>Kosten, auch das noch mit einander gemein, daß die für sie in den Gesetzen
<lb/>bestimmte Haftungsgrenze nur den nachfolgenden Hypothekengläubigern, nicht aber
<lb/>auch dem Verpfänder und dessen Nachfolgern im Besitze des Pfandgrundstücks
<lb/>gegenüber wirksam ist.

<lb/>Leidet hiernach das Specialitätspriucip auf Kostenhypotheken überhaupt
<lb/>keine Anwendung', so versteht es sich auch von selbst, daß in seiner Nichtanwendung
<lb/>aus eine einzelne Art von Kostenhypotheken keine unzulässige Ausdehnung einer
<lb/>Ausnahmebestimmung, wie dies gleichwohl das Oberappellationsgericht annimmt,
<lb/>gefunden werden kann.

<lb/>Allein selbst hiervon abgesehen liegt hier noch aus einem anderen Grunde
<lb/>keine Ausdehnung einer Ausnahme auf andre, als die vom Gesetze selbst ausge- 
<lb/>nommenen Fälle vor.

<lb/>Dies träfe nur dann zu, wenn sich der 2. Satz des § 418:

<lb/>„Sind Kosten neben der Hauptforderung ohne eine bestimmte Summe
<lb/>eingetragen, so gilt die Hypothek im Konkurse, sowie bei Unzulänglichkeit des
<lb/>Grundstücks zur Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger außerhalb des
<lb/>Konkurses, bis zum Betrage von 50 Thlrn."
<lb/>lediglich auf den Fall des ersten Satzes desselben 8 bezöge, d. h. blos auf den
<lb/>Fall, daß die Hypothek für „Kosten" schlechthin, ohne nähere Bezeichnung
<lb/>derselben, angelobt worden wäre. Allein gerade das Gegentheil ist richtig:
<lb/>der 2. Satz trifft sowohl diesen als auch den anderen Fall, daß die Betheiligten
<lb/>die Kosten, auf die sich die Hypothek erstrecken soll» näher bezeichnet haben. Die
<lb/>einzige Voraussetzung für die Anwendung der in Satz 2 erlheilten Vorschrift ist
<lb/>die, daß die Hypothek wegen der Kosten ohne eine bestimmte Summe
<lb/>eingetragen ist.

<lb/>Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung, der ganz allgemein
<lb/>gehalten ist und in keiner Weise verräth), daß sich sein Inhalt nur auf die Fälle
<lb/>deS vorangehenden Satzes beziehe. Beide Sätze laufen vielmehr parallel neben- 
<lb/>einander her und regeln zwei ganz verschiedene Fälle, die zwar zusammentreffen
<lb/>können, aber nicht müssen. Der erste Satz betrifft den Fall, daß über die Art
<lb/>der Kosten, der zweite aber den Fall, daß über die Höhe der Haftsumme
<lb/>eine Vereinbarung fehlt. Keiner von beiden Sätzen greift seinem Wortlaute nach
<lb/>in das Gebiet des anderen hinüber. Schließen aber Worte und Sinn des 2. Satzes
<lb/>alle diejenigen Fälle ein, in welchen eine Kostenhypothek ohne bestimmte Haft- 
<lb/>summe eingetragen werden kann und worden ist, so würde in das Gesetz unstatt- 
<lb/>hafter Weise eine nicht darin enthaltene Unterscheidung erst hineingetragen werden,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0735.tif"
                   n="733"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0735"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0735--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 7ZZ

<lb/>wollte man den 2. Satz in seiner Anwendung auf die Fälle des 1. Satzes be- 
<lb/>schränken.

<lb/>Zu demselben Ergebnisse gelangt man auch bei Berücksichtigung der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des § 418, dessen erster Satz korrespondirt mit § 68 und dessen
<lb/>zweiter mit § 71 des Hypothekengesetzes. Der Gegenstand der beiden Sätze war
<lb/>somit früher in zwei, durch andere Bestimmungen von einander getrennten §§
<lb/>behandelt. Bei dieser Lage der Dinge konnte darüber kein Zweifel aufkommen,
<lb/>daß sich 8 71 auf alle Fälle einer ohne eine bestimmte Summe eingetragenen
<lb/>Kostenhypothek beziehe, gleichviel ob die Betheiligten in der Schuld- und Pfand- 
<lb/>verschreibung die betreffenden Kosten einzeln bezeichnet hatten oder nicht. Es
<lb/>kannten auch die angeführten beiden §§ des Hypothekengesetzes keinen Unterschied
<lb/>zwischen Kostenanhangshypotheken und selbständigen Kostenhypotheken. Vielmehr
<lb/>gelangten alle Kostenhypotheken in gleicher Form zum Einträge und zwar mit
<lb/>der Wirkung, daß sich die Hypothek nach Ausweis der Eintragsschemata auf sämmt-
<lb/>liche Einziehungskosten mit Einschluß derjenigen der Quittungsleistung durch den
<lb/>Gläubiger erstreckte. Materiell änderte hieran das Bürgerliche Gesetzbuch zunächst
<lb/>insofern etwas, als es ein blos allgemein gehaltenes Kostenversprechen des Schuld- 
<lb/>ners auf die Kosten der Kündigung, die Kosten der Einklagung bis zum Anträge
<lb/>auf Zwangsversteigerung und auf die durch den Sequestrationsertrag nicht ge- 
<lb/>deckten Zwangsverwaltungskosten beschränkte, Was den Grund zur Ausschließung
<lb/>gerade der nach 8 984 des B.G.B.'s unvermeidlichen und im Zweifel vom Gläu- 
<lb/>biger zu tragenden Kosten der gerichtlichen Quittungsleistung bildete, wird sich kaum
<lb/>mehr ermitteln lassen. Eine zweite materielle Aenderung fand insofern statt,
<lb/>als die Normalsumme ohne Rücksicht auf die Höhe der Hauptforderung auf
<lb/>50 Thlr. festgesetzt wurde. Aeußerlich aber weicht das B.G.B. vom Hypotheken- 
<lb/>gesetze noch darin ab, daß es die von diesem in zwei besonderen 88 behandelten
<lb/>Bestimmungen in einen %, den 8 418, jedoch in zwei Sätze getrennt, zusammen- 
<lb/>zog. Hieraus folgt aber schon an und für sich nicht, daß der zweite Satz nur
<lb/>auf die Fälle des ersten bezogen werden dürfe und überdies geben die Motive zu
<lb/>8 418 zu erkennen, daß man sachlich das frühere Recht nur in den beiden zu- 
<lb/>erst angegebenen Richtungen habe ändern wollen. Demnach erscheint der Schluß
<lb/>gerechtfertigt, daß die Zusammenziehung der modificirten zwei 88 des Hypotheken- 
<lb/>gesetzes in den einzigen 8 418 nur mit Rücksicht aus die Oekonomie des Gesetz- 
<lb/>buchs erfolgt, mithin nur formeller Natur sei und daß insbesondere der bis- 
<lb/>herigen Selbständigkeit der in den zwei ersten Sätzen des 8 ertheilte» Vorschriften
<lb/>kein Eintrag habe geschehen sollen.

<lb/>Zu II. (der Begriff von „Nebenforderung" ist zu eng begrenzt).

<lb/>Das Oberappellationsgericht beschränkt den in den 88 68, 71 des Hypo- 
<lb/>thekengesetzes und im 8 137 der Gerichtsordnung vorkommenden Ausdruck „Kosten
<lb/>als Nebensorderung" aus die Kosten der Forderungseinziehung und, soviel den
<lb/>8 418 des B.G.B.'s anlangt, aus die dort im 1. Satze erwähnten Kosten, ob-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0736.tif"
                   n="734"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0736"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0736--><p/>
               <p>

                  <lb/>734 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>wohl sich der 8 jenes Ausdrucks überhaupt gar nicht bedient. Jedenfalls spricht
<lb/>es den Kosten der Forderungsabtretung die Eigenschaft einer Nebenforderung
<lb/>schlechterdings ab. Eine Erklärung, wie er zu diesen Einschränkungen gelangt sei,
<lb/>hat der Gerichtshof nicht gegeben.

<lb/>Von den mir zugänglichen Lehrbüchern der Pandekten habe ich nur bei Sin-
<lb/>tenis, das gemeine Civilrecht, Bd. II § 84 Nr. II etwas einer Begriffsbestim- 
<lb/>mung von „Nebenforderung" Aehnliches gefunden. Danach ist letztere ein An- 
<lb/>spruch, der in einem Abhängigkeitsverhältnisse zu einem anderen, dem Hauptan-
<lb/>spruche, steht, diesen, um existent zu werden, voraussetzt, mit ihm von selbst wieder
<lb/>hinwegsällt und ihn, solange er besteht, erweitert, ohne jedoch gleichzeitig mit
<lb/>ihm und auf Grund desselben Rechtsgeschäfts entstanden sein zu müssen.
<lb/>Aehnlich umschreiben Förster-Eccius, Theorie und Praxis des heutigen gemeinen
<lb/>preußischen Privatrechts, V. Ausi. Bd. I S. 83 den Begriff von „Nebenrecht"
<lb/>dahin: es setze das Bestehen eines anderen Rechts voraus; mit diesem, als seinem
<lb/>Hauptrechte, verknüpft, könne es von demselben nicht mehr willkürlich getrennt
<lb/>werden, sondern müsse mit ihm in demselben Subjekte vereinigt bleiben; es könne
<lb/>nicht länger bestehen, als jenes und übertrage sich mit ihm auf jeden neuen Er- 
<lb/>werber; nur soweit es dem Berechtigteil ein, besondrer Fälligkeit unterliegendes,
<lb/>Recht auf eine besondre Leistung begründe, könne es abgesondert von seinem Haupt- 
<lb/>rechte gerichtlich erzwingbar gemacht werden, sonst nur mit diesem zugleich oder als
<lb/>Theil des gesammten Rechtes. Bergl. auch noch Regelsberger, Pandekten, 1. Bd.
<lb/>S. 206. — DaS Bürgerliche Gesetzbuch kennt meines Wissens nur den Ausdruck
<lb/>„Nebenanspruch" (vergl. die §§ 146, 473, 1005 u. 1457), ohne dessen Bedeutung
<lb/>näher zu bestimmen. Auch die Lehrbücher des Sächs. Privatrechts geben hierüber
<lb/>keine Auskunft.

<lb/>Indessen sollte ich meinen, daß es in erster Linie dem freien Willen der
<lb/>Vertragschließenden überlassen bleiben müsse, zu bestimmen, was sie in dem obigen
<lb/>Sinne als Nebenforderung oder Nebenanspruch angesehen wissen wollen, und daß
<lb/>die Rechtspflege jede derartige Bestimmung anzuerkcnnen habe, sobald sie nicht
<lb/>gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, oder etwas Unmögliches festsetzt. Nun wird
<lb/>sich aber nicht behaupten lassen, daß etwas Derartiges der Zulässigkeit einer Ver- 
<lb/>abredung entgegenstehe, durch die der Eigenthümer eines Grundstücks dieses z. B.
<lb/>bei Gelegenheit einer DarlehnSaufnahme. für das Darlehn und daneben für sämmt-
<lb/>liche EinhebungSkosten einschließlich der der Quittungslcistung bei der Rückzahlung
<lb/>und der einer etwaigen Abtretung der ganzen Hypothek verpfändet. Auch diese
<lb/>Kosten bilden ganz zweifellos den Gegenstand einer Nebenforderung im Sinne der
<lb/>obenerwähnten Aussprüche von Sintenis und Förster-Eccius.

<lb/>Etwas anders aber stellt sich diese Frage, wenn man sie vom Standpunkte
<lb/>deS Hypothekenrechts aus betrachtet. Hier sind die Kosten nur dann eine Neben- 
<lb/>forderung, wenn sie zu einer gleichfalls eingetragenen Hauptforderung ge-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0737.tif"
                   n="735"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0737"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0737--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens, 735

<lb/>hören, mögen sie sich nun im Rahmen des 1. Satzes von § 418 halten oder
<lb/>darüber hinausgehen. Zur Hauptforderung dagegen wird eine Kostenhypothek
<lb/>dann, wenn Kosten ohne die dazu gehörige Hauptforderung eingetragen werden,
<lb/>wie dies z. B. der Fall ist, wenn bereits erwachsene Kosten allein im Wege der
<lb/>Zwangsvollstreckung auf einem Grundstücksfolium verlautbart werden. Nur eine
<lb/>solche Kostenhypothek bildet den Gegensatz zu der in § 137 der Gerichtsordnung
<lb/>erwähnten Hypothek wegen Kosten als „Nebenforderung". (Vergl. hierzu noch
<lb/>S churig, Kommentar S. 52 unter Nr. 6 Abs. 5). Dafür aber, daß nur eine
<lb/>Hypothek wegen der im 8 418 S. 1 bezeichneten Kosten eine Nebenforderung
<lb/>zum Gegenstände habe, während die übrigen Kosten im Sinne des Hypothekenrechts
<lb/>als Hauptforderung selbst dann zu betrachten seien, wenn die eigentliche Haupt- 
<lb/>forderung gleichfalls im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist, bietet das
<lb/>Gesetz keinen Anhalt. Die Theorie aber steht dem geradezu entgegen.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat daher in seiner Entscheidung vom 17. April
<lb/>1894 das Richtige getroffen, indem es die Abtretung der sog. selbständigen Kosten- 
<lb/>hypothek, selbst ohne einen bereits existent gewordenen Kostenanspruch, mit der
<lb/>Hauptforderung zugleich für zulässig erklärt. Nur geht dieser Satz noch nicht weit
<lb/>genug. Die sog. selbständigen Kostenhypotheken haben überhaupt keine gesonderte
<lb/>Existenzberechtigung, weil sie ebenso wie die sog. Anhangshypotheken nur Neben- 
<lb/>forderungen betreffen und ein bloßes Accessorium der Hauptforderung sind. Sie
<lb/>können daher ebensowenig wie die sogenannten Anhangshypotheken Gegenstand be- 
<lb/>sondrer Abtretung sein.

<lb/>Zu Hl. (die Eingangsworte des 8 418 sind vom Oberappellattonsgerichte
<lb/>mißverstanden worden).

<lb/>Den Schwerpunkt der Deduktion des Oberappellationsgerichts bildet der Satz:
<lb/>der 8 418 interpretire nicht sowohl die dem Hypothekeneintrage zu Grunde
<lb/>liegende Urkunde als vielmehr den daraufhin erfolgten Eintrag; da für diesen
<lb/>aber eine bestimmte kurze Form vorgeschrieben und der Hypothekenrichter nicht
<lb/>ermächtigt sei, einen Zusatz anzubringen, der eine Haftung für andre als die
<lb/>im 8 418 erwähnten Kosten erkennbar mache, bleibe nichts Andres übrig, als
<lb/>wegen solcher weitrer Kosten die Form einer selbständigen Kautionshypothek an- 
<lb/>zuwenden.

<lb/>Hierzu ist das Oberappellationsgericht durch folgende Erwägungen gelangt:
<lb/>Unter der Herrschaft des Hypothekengesetzes sei streitig gewesen, was unter den in
<lb/>den 88 68 und 71 erwähnten Kosten als Ncbenforderung und namentlich unter
<lb/>den Prozeßkosten zu verstehen sei. Diese Zweifel hätten durch 8 418 des B.G.B.'s
<lb/>beseitigt werden sollen. Sowohl die Verhandlungen der Revisionskommission als
<lb/>als auch der Wortlaut und die Stellung des 8 418 wiesen indeß darauf hin, daß
<lb/>man nicht nur eine theilweise, sondern eine völlige, allgemeine Beseitigung der vor- 
<lb/>handenen Meinungsverschiedenheit beabsichtigt habe. Allerdings könne der § 418,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0738.tif"
                   n="736"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0738"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0738--><p/>
               <p>

                  <lb/>736 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheten

<lb/>weil dessen Worte interpretativ lauteten, nicht auf Fälle bezogen werden, in dmen
<lb/>die Schuldurkunde die Kosten, für welche das Grundstück hasten solle, speciell an- 
<lb/>gebe. Allein bei dieser Auffassung würde der Gesetzgeber dm Zweck einer all- 
<lb/>gemeinen Regelung der Streitstagen nicht erreicht, sondern gerade nur einen im
<lb/>Verkehr selten vorkommenden Fall, nämlich nur den Fall entschieden haben, daß
<lb/>sich der Schuldner, unter Verpfändung seines Grundstücks, blos im Allgemeinen
<lb/>zur Erstattung von Kosten verpflichtet habe. Um der Absicht des Gesetzgebers ge- 
<lb/>recht zu werden, bleibe daher nur übrig, den 1. Satz des § 418 in dem Sinne
<lb/>zu nehmen, daß er den Eintrag interpretire. —

<lb/>Damit dürste aber dem § 418 Gewalt angethan sein. Wie besonders das
<lb/>Appellationsgericht zu Leipzig in seinem Vortrage des Näheren ausführt, sind die
<lb/>Ausdrücke:

<lb/>eine Hypothek bestellen
<lb/>und

<lb/>eine Hypothek eintragen

<lb/>keineswegs ein und dasselbe. Wo das Gesetz die zur Entstehung einer Hypothek
<lb/>erforderliche Thätigkeit der Hypothekenbehörde oder den Erfolg dieser Thätigkeit
<lb/>meint, spricht es stets nur von:

<lb/>eintragen, Eintragung, eingetragen.

<lb/>Vergl. die 88 387-389, 394. 397, 404-406, 409, 416, 417, 420, 429,
<lb/>437 , 438, 440 , 443 , 449, 4SI, 454, 459, 460, 462, 463, 465, 502, 515,
<lb/>612 und 1158 des B.G.B.'s. Soll dagegen die auf Herbeiführung dieses oder
<lb/>eines ähnlichen Erfolgs gerichtete Willenserklärung einer Partei bezeichnet werden,
<lb/>so bedient sich das Gesetzbuch ausnahmslos der Ausdrücke:
<lb/>bestellen, Bestellung.

<lb/>Vergl. die 88 136, 219, 384, 400—402, 568, 570, 576, 644, 930, 1163,
<lb/>1441, 1511, 1515, 1530 und 1651. Wenn nun 8 418 im ersten Satze vom
<lb/>„Bestellen" einer Hypothek und im zweiten von einer „eingetragenen" Hypothek
<lb/>redet, so wird man bei der Sorgfalt, mit der das Bürgerliche Gesetzbuch abgefaßt
<lb/>ist, auch hier beide Ausdrücke nicht für gleichbedeutend hallen dürfen, sondern da- 
<lb/>hin verstehen müssen, daß die Worte:

<lb/>„Ist eiire Hypothek wegen der Kosten bestellt,"
<lb/>den Rechtsgrund für die Eintragung der Hypothek (Z 387 deS B.G.B.'S), die
<lb/>Willenserklärung des Pfandschuldners, bezeichnen will. Die Worte „eine Hypothek
<lb/>bestellen" sind daher lediglich an die Stelle der vom Hypothekengesetz im § 68
<lb/>gebrauchten Wendung „eine Hypothek versprechen" getreten und der 8 418
<lb/>S. 1 kann nicht, wie das Oberappellationsgericht annimmt, die Bedeutung des
<lb/>Eintrags:

<lb/>„und Kosten"

<lb/>ein für alle Mal festlegen wollen, sondern er interpretirt die dem Kosten-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0739.tif"
                   n="737"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0739"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0739--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des ZwangSversteigerungSverfahren». 737

<lb/>eintrage zu Grunde liegende Urkunde und zwar für den Fall, daß der Schuldner
<lb/>darin nur ganz im Allgemeinen wegen der Kosten Hypothek bestellt habe.

<lb/>Zwar behauptet Wachler a. a. O. S. 397, daß das B.G.B., wo es
<lb/>einen blos dispositiven Rechtssatz ausspreche, dies auch durch einen Zusatz, wie
<lb/>z. B. in Ermanglung einer anderen Bestimmung, kennzeichne. Allein dies ist
<lb/>keineswegs streng durchgeführt. Zweifellos sind, um nur eines von vielen Bei- 
<lb/>spielen herauszugreifen, die §§ 728—730 (über die Haftung der an einem Schuld- 
<lb/>verhältnisse Betheiligten für die verschiedenen Grade des Verschuldens) dispositiver
<lb/>Natur, da diese Haftung durch Vertrag ebensowohl erweitert, als, mit Ausnahme
<lb/>der Haftung für absichtliches Verschulden, eingeschränkt werden kann. Gleich- 
<lb/>wohl enthält keiner dieser §§ einen Zusatz der obigen Art. Noch deutlicher tritt
<lb/>aber, worauf wiederum das Appellationsgericht zu Leipzig in seinem Vortrage
<lb/>hinweist, die interpretative Bedeutung des 1. Satzes des § 418 zu Tage, wenn
<lb/>man damit folgende §§ des B.G.B.'s vergleicht:.

<lb/>8 2162. Wenn ein Erblasser zu Gunsten seiner Kinder letztwillig verfügt
<lb/>hat, so sind unter diesem Ausdrucke auch die bei der gesetzlichen Erbfolge an
<lb/>deren Stelle tretenden leiblichen entfernteren Abkömmlinge zu verstehen re.

<lb/>8 2164. Wenn den Armen, ohne nähere Bezeichnung derselben, in einem
<lb/>letzten Willen etwas zugewendet wird, so sind darunter die Armen des Orts
<lb/>zu verstehen, an welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat rc. und

<lb/>8 2165. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Kirche ohne nähere Bezeichnung
<lb/>derselben, letztwillig verfügt, so ist darunter die Kirche des Orts zu verstehen,
<lb/>an welchem er zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat rc.

<lb/>Besonders der erste dieser §§ stimmt in der Fassung mit § 418 S. 1
<lb/>insofern überein, als in ihm der in den beiden letzten §§ enthaltene Zusatz:
<lb/>„ohne nähere Bezeichnung derselben" fehlt. Gleichwohl müssen diese Worte hin- 
<lb/>zugedacht werden, weil bei einer genaueren Bezeichnung der „Kinder" die aus- 
<lb/>legende Vorschrift des § 2162 nicht Platz greisen könnte. Gerade so verhält es
<lb/>sich aber mit § 418. Auch hier ist hinter dem Worte „Kosten" noch „ohne
<lb/>nähere Bezeichnung derselben" zu ergänzen, sodaß der so vervollständigte Satz
<lb/>den Sinn ergiebt:

<lb/>„Hat der Schuldner für Kosten, ohne nähere'Bezeichnung derselben, Hypothek
<lb/>bestellt, so sind darunter u. s. w."

<lb/>Läßt sich aber auf diesem vom § 22 des B.G.B.'s vorgeschriebenen Wege
<lb/>die Bedeutung der Vorschrift aus dem Gesetze selbst ermitteln, so können die
<lb/>Vorarbeiten zum Gesetze (Revisionsprotokolle) nicht dazu benutzt werden, der Be- 
<lb/>stimmung einen Sinn unterzulegen, dm sie nach den Auslegungsregeln nicht haben
<lb/>kann, noch ganz abgesehen davon, daß die mit der Ausarbeitung des Entwurfs
<lb/>beauftragte Kommission nicht einmal mit einem der beiden Gesetzgebungsfaktoren
<lb/>— der Regierung — identisch ist.

<lb/>Aber auch wenn den Verhandlungen dieser Kommission im vorliegenden

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V, 47
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0740.tif"
                   n="738"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0740"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0740--><p/>
               <p>

                  <lb/>738 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>Falle ausschlaggebendes Gewicht zukäme, würde dies noch immer nicht zu dem vom
<lb/>Oberappellationsgerichte gewonnenen Ergebnisse führen. Denn wenn letzteres, da- 
<lb/>mit die vermeintliche Absicht des Gesetzgebers, eine allgemeine Regelung der
<lb/>bisherigen Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen, gerettet werden könne, zu dem
<lb/>Auskunftsmittel greift, durch den § 418 S. 1 nicht die Schuldurkunde, sondern
<lb/>den Hypotheken ei ntr a g interpretiren zu lassen: so ist dem einzuhalten, daß der- 
<lb/>selbe Zweck ebenso gut erreicht wird, wenn man annimmt, die Schuldurkunde
<lb/>habe interpretirt werden sollen. Für den Fall nämlich, daß die Kosten, für die
<lb/>das Grundstück hasten soll, in der Urkunde speciell angegeben sind, bedarf es,
<lb/>wie das OberappellationSgericht selbst nicht verkennt, keiner auslegenden Vorschrift.
<lb/>Zwar können sich auch in eine solche Kostenaufzählung zweifelhafte und unklare
<lb/>Ausdrücke einschleichen. Allein derartige Dunkelheiten lassen sich nicht im Voraus
<lb/>auSlegen. Der Gesetzgeber müßte denn, um dies zu unternehmen, in eine Casuistik
<lb/>verfallen, die ihren Zweck doch nimmermehr erreichen, sondern lückenhaft bleiben
<lb/>und darum gegen alle Gesetzgebungsregeln verstoßen würde. Zur Beseitigung von
<lb/>Dunkelheiten dieser Art sind die Auslegungsvorschriften der 88 809—813 des
<lb/>B.G.B.'s bestimmt und diese genügen dem angegebenen Zwecke vollständig. Kann
<lb/>sich sonach der 1. Satz des ß 418 nur auf den Fall beziehen, daß die Betheiligten
<lb/>die betreffenden Kosten nicht speciell bezeichnet haben, so regelt das Gesetz die
<lb/>damaligen Streitpunkte ebenfalls ganz allgemein und zwar dahin:

<lb/>1. daß es, wenn die Vertragschließenden die Kosten, welche von der Hypo- 
<lb/>thek ergriffen werden sollen, einzeln aufgeführt haben, bei dieser Verabredung, wie
<lb/>sich von selbst versteht, bewende, daß sich aber

<lb/>2. im entgegengesetzten Falle die Hypothek nur auf die im 1. Satze des
<lb/>§ 418 bezeichneten Kosten beziehe.

<lb/>Wie sich endlich Wortlaut und Stellung des § 418 zu einer Unterstützung
<lb/>der gegentheiligen Meinung verwenden lassen könnten, ist vom Oberappellations- 
<lb/>gerichte nicht näher begründet worden und, mir wenigstens, nicht ersichtlich.

<lb/>Zu IV. (die Annahme, daß für die Eintragung von Kostenhypotheken eine
<lb/>besondre Form vorgeschrieben sei, ist unhaltbar).

<lb/>Das Oberappellationsgericht geht offenbar davon aus, es könne gesetzlicher
<lb/>Bestimmung zufolge eine Hypothek wegen Kosten als Nebenforderung nur in der
<lb/>Form:

<lb/>„und (oder „sammt) Kosten"

<lb/>zum Eintrag gelangen. Allein schon die Schemata, die der Ausführungsverord- 
<lb/>nung zum Hypothekengesetze beigedruckt sind, enthalten mehr, nämlich die Wen- 
<lb/>dung „und Kosten der Wiedereinhebung" oder „und Kosten der Rückzahlung".
<lb/>Die Gerichtsordnung aber schreibt im tz 137 für die Fassung der Kosteneinträge
<lb/>überhaupt keinerlei Form vor, sondern bestimmt nur, daß der Eintrag,
<lb/>wenn sich die Hypothek zugleich auf Kosten als.Nebenforderung erstrecken solle,
<lb/>eine hierauf bezügliche Bemerkung enthalten müsse. Aus 8 174 der Gerichts-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0741.tif"
                   n="739"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0741"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0741--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 739

<lb/>ordnung geht ebenfalls nur soviel hervor, daß die Einträge im Grund- und Hy- 
<lb/>pothekenbuche zwar vollständig, jedoch kurz und bündig zu fassen sind. § 121
<lb/>desselben Gesetzes endlich bezieht sich meines Erachtens überhaupt nicht auf die
<lb/>Fassung der Einträge.

<lb/>Hiernach ist die Wahl der Formel dem pflichtmäßigen Ermessen des Hy- 
<lb/>pothekenrichters überlassen, der sich dabei zur Vermeidung der Ueberfüllung des
<lb/>Grund- und HypothekenbuchS nur zu vergegenwärtigen hat, daß er zwar von den
<lb/>Einträgen alles Ueberflüssige fernzuhaltcn und sich dabei auf das unbedingt
<lb/>Nothwendige zu beschränken habe, dies aber andrerseits auch wiederum nicht auf
<lb/>Kosten der Vollständigkeit thun dürfe. Wäre es richtig, daß der bloße Ein- 
<lb/>trag „und Kosten" nur auf die im § 418 Satz 1 erwähnten Kosten bezogen
<lb/>werden dürfte und sollte sich die Hypothek vereinbarungsgemäß auch noch auf andre
<lb/>Kosten erstrecken, so würde daher die Beifügung eines entsprechenden Zusatzes nach
<lb/>Z 174 der Gerichtsordnung nicht blos zulässig, sondern geradezu geboten sein,
<lb/>weil der Eintrag sonst unvollständig wäre und deshalb zu Mißverständnissen
<lb/>Anlaß gäbe. Schon damit entfällt die Nothwendigkeit, solche Kostenhypotheken in
<lb/>der Form von Kautionshypotheken einzutragen.

<lb/>Jndeß halte ich nicht einmal einen Zusatz für nöthig. Ist es nämlich richtig,
<lb/>daß der § 418 nicht sowohl einen blos allgemein auf Kosten lautenden Ein- 
<lb/>trag, als vielmehr eine Schuldurkunde interpretirt, in der eine Hypothek auch
<lb/>für Kosten, ohne nähere Bezeichnung derselben, bestellt wird, so genügt auch für
<lb/>Kostenhypotheken aller Art, dafern sie zu einer anderen, der Haupthypothek, ge- 
<lb/>hören, der bloße Eintrag „und Kosten" (je nach Verschiedenheit der Fälle mit oder
<lb/>ohne Angabe der Haftsumme).

<lb/>Denn wie bei den Kreditkautionshypotheken die onusn ävdenäi im Einträge
<lb/>nicht speciell angegeben zu werden braucht, jedem berechtigten Interesse Dritter
<lb/>vielmehr durch den am Schlüsse des Eintrags befindlichen Hinweis auf die dem- 
<lb/>selben zu Grunde liegenden Urkunden genügend Rechnung getragen wird: so ver- 
<lb/>hält es sich auch mit den Kostenhypotheken. Die Vertragschließenden selbst bedürfen
<lb/>der Aufzählung aller einzelnen Kosten im Einträge nicht, weil sie die Sachlage
<lb/>ohnehin kennen. Von dritten Personen ist der Hauptinteressent der Erwerber des
<lb/>Grundstücks und Rechtsnachfolger des Verpfänders. Diesem stehen die Special- 
<lb/>akten zur beliebigen Einsichtnahme, da nöthig mit Hülse des Veräußerers, schon
<lb/>vor der Erwerbung offen. Er wird die Einsichtnahme auch aus anderen Gründen
<lb/>nicht unterlassen dürfen, da über eine ganze Reihe noch wichtigerer Nebenbestim- 
<lb/>mungen z. B. über die Kündigung oder etwaige Rechtsverwirkung hypothekarischer
<lb/>Forderungen nur die in den Grundakten befindlichen Schuldurkunden Auskunft
<lb/>geben. Solche Dritte endlich, welche das Grundstück nur beleihen wollen, brauchen,
<lb/>um die Sicherheit der ihnen angebotenm Hypothek beurtheilen zu können, hin- 
<lb/>sichtlich der bereits eingetragenen Kostenhypotheken in der Regel nur die aus dem
<lb/>Grund- und Hypothekenbuche selbst erkennbare Höhe der Haftung zu wissen.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0742.tif"
                   n="740"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0742"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0742--><p/>
               <p>

                  <lb/>740 Just, Die Behandlung der.Kostenhypotheken

<lb/>Liegt ihnen ausnahmsweise einmal daran, zu erfahren, für welche einzelnen Kosten
<lb/>das Grundstück hafte, um danach zu bemessen, ob die Haftsumme eintreteudcn
<lb/>Falls voraussichtlich werde erreicht werden oder ob nicht, so haben auch sie Spittel
<lb/>und Wege, den Eigenthümer des Grundstücks zur Gestattung der Einsichtnahme
<lb/>der Specialakten zu nöthigen.

<lb/>Genügt hiernach auch in den von § 418 S. 1 nicht betroffenen Fällen der
<lb/>bloße Eintrag „sammt Kosten" unter Hinweis auf die entsprechende Urkunde, so
<lb/>ist jeder weitere Zusatz im Sinne von § 174 der Gerichtsordnung unzulässig, am
<lb/>Allerwenigsten aber der umständliche Eintrag einer besonder» Kautionshypothek
<lb/>statthast.

<lb/>DaS Resultat aller bisherigen Erörterungen ist somit folgendes:

<lb/>1. Die Unterscheidung zwischen Kostenanhangs- und selbständigen Kosten-
<lb/>Hypotheken ist unberechtigt, weil in den Gesetzen nicht begründet. Alle diese Hy- 
<lb/>potheken betreffen nur Kosten in ihrer Eigenschaft als Nebenforderung.

<lb/>2. Auch das, was man zur Zeit eine selbständige Kostenhypothek nennt,
<lb/>bildet mit der Hypothek wegen der Hauptforderung, selbst wenn sie getrennt von
<lb/>dieser eingetragen ist, sachlich eine einzige Hypothek und kann nicht Gegenstand
<lb/>abgesonderter Veräußerung und Verpfändung sein, wohl aber, auch noch bevor
<lb/>ein Kostenanspruch entstanden ist, zugleich mit der Hauptforderung auf ein andres
<lb/>Rechtssubjekt übergehen.

<lb/>3. Infolgedessen sind die beiden bisher unterschiedenen Hypothekenarten in
<lb/>grundbücherlicher Beziehung ganz gleich zu behandeln und zwar dergestalt, daß
<lb/>für beide, wenn sie gleichzeitig mit der Hauptforderung verlautbart werden, die
<lb/>Formel „und Kosten" (je nach Lage der Sache mit oder ohne Angabe einer
<lb/>Haftsumme), verbunden mit dem Hinweise aus die dem Einträge zu Grunde
<lb/>liegenden Urkunden nicht nur genügt, sondern auch allein den gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften entspricht. —

<lb/>Des Weiteren fragt sich jedoch, wie sich die Subh.O. vom 15. August
<lb/>1884 zu diesen Ergebnissen verhält. Für die Beantwortung der Frage kommen
<lb/>namentlich die §§ 4, 7, 16, 17 und 178 dieses Gesetzes in Betracht.

<lb/>Zunächst muß hierbei darauf aufmerksam gemacht werden, daß weder der
<lb/>Wortlaut des Gesetzes selbst, noch die Motive, noch auch die Landtags-Arbeiten
<lb/>und Verhandlungen eine Andeutung darüber enthalten, daß sich das Gesetz mit
<lb/>der jetzt behandelten Frage habe beschäftigen wollen. Nicht einmal der eigentliche
<lb/>Kommentar zur Subh.O. erwähnt sie. Erst der Nachtrag zum Komnientar widmet
<lb/>ihr an mehreren Stellen längere oder kürzere Betrachtungen. Schon dies sieht
<lb/>nicht danach aus, als sei der Streitsrage beim Erlasse der Subhastationsordnung
<lb/>vom Gesetzgeber Beachtung geschenkt worden. Aber auch noch aus einem anderen
<lb/>Grunde halte ich für wenig wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber hier habe eingreifen
<lb/>wollen. Der Streit war beim Erlasse des Gesetzes noch zu neu und zu wenig
<lb/>geklärt. Auf der einen Seite stand das Oberappellationsgericht mit dem Appella-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0743.tif"
                   n="741"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0743"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0743--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 741

<lb/>tionsgerichte zu Dresden, auf der anderen Seite befanden sich die übrigen drei
<lb/>Appellationsgerichte und zwar, wie wir gesehen haben, mit sehr beachtenswerthen
<lb/>Gründen. Bei solcher Sachlage hatte schon damals das Kgl. Justizministerium,
<lb/>wie Wächter, a. a. O. S. 390 mittheilt, Bedenken getragen, sich in den Streit
<lb/>einzumischen, sondern sich darauf beschränkt, die von den vier Obergerichten ein- 
<lb/>gegangenen Meinungsäußerungen dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden
<lb/>einfach mitzutheilen und diesem selbst die Entschließung über sein ferneres Ver-
<lb/>halten zu überlassen. Alle anderen Untergerichte erfuhren von der Differenz zu- 
<lb/>nächst gar nichts, soweit sie nicht später durch den Wachlerschen Aufsatz davon
<lb/>Kenntniß erlangten. Es ist auch kaum anzunehmen, daß sich deren Praxis, na- 
<lb/>mentlich aber der zu den Appeüationsgerichtsbezirken Bautzen, Leipzig und Zwickau
<lb/>gehörigen, alsbald geändert haben werde, zumal nachdem das Appellationsgericht
<lb/>zu Zwickau durch eine Entscheidung vom 1. Oktober 1875 (Wengler's Archiv
<lb/>1876 S. 724 sig.) seine Meinung unter ausführlicher Begründung aufrecht er- 
<lb/>halten hatte. — Inzwischen war die Reorganisation des Justizwesens in Kraft
<lb/>getreten, die Stellung der neuen Kollegialgerichte zu dieser Frage aber auch noch
<lb/>nicht-annähernd geklärt. Wenn daher der Gesetzgeber, wie ich annehme, absichtlich
<lb/>dem Streite fern blieb und eine abwartende Stellung einnahm, wird man dies
<lb/>begreiflich finden. &lt;

<lb/>Und dennoch, könnte man sagen, habe sich das Gesetz mittelbar in den
<lb/>§§ 4 und 17 für die Ansicht des Oberappellationsgerichts entschieden. Auf den
<lb/>ersten Anblick scheint der Einwand begründet, bei näherer Betrachtung hält er
<lb/>jedoch nicht Stich.

<lb/>Der § 4, welcher die Reihenfolge ordnet, in der die einzelnen Ansprüche
<lb/>aus den Erstehungsgeldern bezahlt werden sollen, locirt unter

<lb/>1. die nothwendigen Verwendungen auf das Grundstück (§§ 77 u. 313 des
<lb/>B.G.B.'s), welche bei der bis zur Versteigerung stattgehabten Zwangsver- 
<lb/>waltung desselben von dem betreibenden Gläubiger gemacht worden sind
<lb/>und aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung nicht erstattet werden
<lb/>können,
<lb/>ferner unter

<lb/>4. die hypothekarischen Hauptforderungen nebst

<lb/>s.) den eingetragenen versprochenen Zinsen, den gesetzlichen und Verzugs- 
<lb/>zinsen, bis zur Höhe von 6 vom Hundert jährlich auf die letzten zwei
<lb/>Jahre von dem Beschluß auf Zwangsversteigerung zurückgerechnet und auf
<lb/>die Zeit bis zur Versteigerung;

<lb/>b) den bis zum Beschluß auf Zwangsversteigerung erwachsenen und durch
<lb/>Eintrag sicher gestellten Kosten und den gerichtlichen Kosten des Ber- 
<lb/>steigerungsverfahrens, ingleichen rc. (so. Reallastenrückstände)
<lb/>und endlich unter

<lb/>5. Rückstände von Leistungen der unter 2 gedachten Art (rückständige Grund-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0744.tif"
                   n="742"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0744"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0744--><p/>
               <p>

                  <lb/>742 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>abgaben, Brandcassenbeiträge, Landrentert und Landeskulturrenten) sowie
<lb/>Reallasten- und Zinsenrückstände, soweit sie nicht an früherer Stelle in Ab- 
<lb/>satz kommen.

<lb/>Der 8 17 aber bestimmt:

<lb/>„die wegen der Kosten der Kündigung und der Einklagung einer nach tz 16
<lb/>zu übernehmenden Schuld eingetragene Hypothek ist mit zu übernehmen, kommt
<lb/>jedoch auf den Kaufpreis nicht in Anrechnung."

<lb/>Zugegeben ist, daß in keiner dieser Bestimmungen derjenigen Kostenhypothekcn
<lb/>ausdrücklich gedacht ist, welche für andre als die im § 418 S. 1 des B.G.B.'s er- 
<lb/>wähnten Kosten bestellt worden sind und gegenwärtig den Gegenstand der sog.
<lb/>selbständigen Kostenhypotheken bilden. Hieraus ist bisher der Schluß gezogen
<lb/>worden, das Gesetz habe sich eben der Meinung des OberappellationSgerichts, daß
<lb/>diese Kosten, sobald sie in Form einer Kaulionshypothek eingetragen seien, wie
<lb/>hypothekarische Hauptforderungen behandelt werden müßten, angeschlossen und des- 
<lb/>halb die Erwähnung dieser Kosten, die bereits durch die Vorschrift unter Nr. 4
<lb/>gedeckt seien, unter Nr. 4d unterlassen.

<lb/>Jndeß erscheint mir diese Annahme aus folgenden Gründen als unzu- 
<lb/>treffend.

<lb/>Die ßZ 4 und 17 zählen überhaupt nicht sämmtliche Kosten, ja nicht einmal
<lb/>die unter § 418 S. 1 des B.G.B.'s fallenden vollständig auf. Denn im 8 4
<lb/>werden erstens die Kündigungskosten nicht erwähnt. Diese werden für das Zwangs- 
<lb/>versteigerungsverfahren formell erst durch die 88 17 und 178 gerettet. Denn
<lb/>wären weder diese beiden 88 noch der 8 418 des B.G.B.'S vorhanden, so wäre
<lb/>mir sehr zweifelhaft, ob man die Kosten der Kündigung unter den „bis zum
<lb/>Beschlüsse auf Zwangsversteigerung erwachsenen" mit begreifen würde.

<lb/>Zweitens fehlt im 8 4 sowohl, wie auch in den 88 17 und 178 ein guter
<lb/>Theil der Sequestrationskosten des 8 418 des B.G.B.'s. Unter Nr. 1 des 8 4
<lb/>sind von diesen Kosten nur die von dem betreibenden Gläubiger gemachten not- 
<lb/>wendigen Verwendungen berücksichtigt. Darunter fallen nach den dort angezogenen
<lb/>88 77 und 313 des B.G.B.'s der zur Erhaltung der Baulichkeiten und der
<lb/>sonstigen Grundstücksbestandtheile erforderlich gewesene Aufwand sowie die Aus- 
<lb/>gaben für Feldbestellungsarbeiten, von denen nicht mehr der betreibende Gläubiger,
<lb/>sondern erst der Ersteher den Nutzen hat. Da jedoch eine Sequestration meist von
<lb/>kürzerer Dauer und der Vorläufer der Zwangsversteigerung zu sein pflegt, auch
<lb/>nach 8 198 der Subh.O. mit dem Versteigerungstermine endet: wird der Se- 
<lb/>quester in der Regel keinen Anlaß nehmen, kostspielige Reparaturarbeiten ausführen
<lb/>zu lassen. Umfaßt aber die Dauer der Zwangsverwaltung nur die Zeit der
<lb/>Einerntung einzelner Fruchtarten (des Heues, des Roggens, des Grummets, der
<lb/>Kartoffeln u. s. w.), so kann es — wie dies tatsächlich vor einigen Jahren ge- 
<lb/>schehen ist — weit eher Vorkommen, daß die betreffende Ernte infolge andauernd
<lb/>schlechten Wetters total verdirbt und nicht einmal die Gewinnungskosten lohnt.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0745.tif"
                   n="743"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0745"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0745--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 743

<lb/>Ein derartiger, ungedeckt gebliebener Aufwand würde bei bloßer Berücksichtigung
<lb/>des Wortlauts der §§ 4, 17 u. 178 aus den Erstehungsgeldern nicht vergütet
<lb/>werden können. Jndeß würde es zu weit gehen, wenn man hieraus schließen
<lb/>wollte, daß dieses Ergebniß vom Gesetzgeber wirklich beabsichtigt worden wäre.
<lb/>Denn nach der Begründung deS Entwurfs hat das frühere Recht durch § 4 nur
<lb/>in drei Punkten geändert werden sollen. Es ist

<lb/>a) der Schlußsatz des § 418 des B.G.B.'s („die Kosten der Zwangsver- 
<lb/>steigerung sind vom Erlöse des verpfändeten Grundstücks im Voraus wegzunehmen")
<lb/>aufgehoben worden. Ferner sind

<lb/>b) die vom Sequester auf das Grundstück nach §§ 77 und 313 des
<lb/>B.G.B.'s gemachten nothwendigen Verwendungen nicht mehr im Range der
<lb/>Kostenhypothek des betreibenden Gläubigers, sondern als ein allen Hypotheken- 
<lb/>gläubigern zu Gute kommender Aufwand vorweg anzusetzen und es hat endlich

<lb/>o) hinsichtlich der Rcallasten- und Zinsenrückstände eine Verkürzung der im
<lb/>§ 21 des Gesetzes vom 30. Juni 1868 bestimmten Fristen stattgefunden.

<lb/>Konform hiermit spricht sich der Deputationsbericht der I. Kammer folgen- 
<lb/>dermaßen aus:

<lb/>„Zureichenden Grund dafür (daß unter Nr. 4 b nur auf die gericht- 
<lb/>lichen Kosten des Versteigerungsverfahrens Rücksicht genommen werde) fand
<lb/>man darin, daß die gerichtlichen. Versteigerungskosten durch das Mindestgebot
<lb/>gedeckt sein müssen, wenn die Versteigerung stattfinden soll, daß sie daher, wie
<lb/>Z 176 Abs. 1 des Entwurfs (§ 178 Abs. 1 des Gesetzes) verfügt, zu den
<lb/>Einklagungskosten der Forderung, wegen deren die Zwangsversteigerung betrieben
<lb/>wird, selbst dann gerechnet werden müssen, wenn die Hypothek des betreibenden
<lb/>Gläubigers sich nicht auf Kosten erstreckt oder zur Deckung des entstandenen
<lb/>Kostenaufwandes nicht ausreicht; daß ferner nach § 176 Abs. 2 (§ 178 Abs. 2
<lb/>des Gesetzes) die Bestimmung in § 418 des B.G.B.'s, wonach unter den
<lb/>Kosten, wegen deren die Hypothek bestellt ist, die Kosten der Kündigung und
<lb/>der Einklagung der Forderung bis zum Anträge auf Zwangsversteigerung,
<lb/>sowie die Sequestrationskosten zu verstehen sind, welche nicht
<lb/>durch den Sequestrationsertrag gedeckt werden, unberührt bleibt."

<lb/>Zwar stehen nun im 8 178 des Gesetzes ebensowenig wie in § 176 des
<lb/>Entwurfs, wie schon bemerkt, die fettgedruckten obigen Worte. Man ersieht aber
<lb/>doch aus den Motiven, sowie aus dem Deputationsbericht, daß es sich dabei nicht
<lb/>um eine gewollte theilweise Aufhebung des § 418 des B.G.B.'s, sondern um
<lb/>eine bloße unbemerkt gebliebene Lücke im Gesetze handelt.

<lb/>Das Nämliche gilt endlich drittens von den die Normalsumme von 150 Mk.
<lb/>übersteigenden Kosten bei Hypotheken, die auf die Kosten des § 418 S. 1 des
<lb/>B-G.B.'s beschränkt sind. Auch sie sind unter Nr. 5 des ß 4, wohin sie an und
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0746.tif"
                   n="744"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0746"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0746--><p/>
               <p>

                  <lb/>744 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>für sich gehört hätten, nicht mit erwähnt. Nach den Motiven aber hat der § 418
<lb/>in diesemPunkte ebenfalls nicht abgeändert werden sollen.

<lb/>Wenn sich sonach der Z 4 der Subh.O. als eine Bestimmung erweist, die
<lb/>aus einer Materie nur einen Theil der darunter gehörigen Fälle herausgreift und
<lb/>regelt, ohne die übergangenen ausschließen zu wollen, muß der § aus Grund
<lb/>der Vorschrift in § 25 des B.G.B.'s („Ein Rechtsfall, für den sich keine be-
<lb/>sondre oder allgemeine Vorschrift in den Gesetzen findet, ist nach den Be- 
<lb/>stimmungen über ähnliche Fälle zu beurtheilen") im Wege der Analogie ergänzt
<lb/>werden.

<lb/>Das nämliche Verfahren hat weiter aber auch bei denjenigen Kostenhypo- 
<lb/>theken Platz zu greifen, welche andre als die im § 418 S. 1 erwähnten Kosten
<lb/>betreffen. Daß diese Kosten keine hypothekarische Hauptforderung im Sinne des
<lb/>8 4 Nr. 4 sind, glaube ich schon früher nachgewiesen zu haben; ebenso, daß die
<lb/>SubhastationSordnung nicht die Absicht gehabt haben kann, sie dazu zu rechnen.
<lb/>Unterstützend kommt für diese Annahme noch in Betracht, daß es nicht in der
<lb/>Aufgabe der Subh.O. lag, darüber Bestimmung zu treffen, welche Kostenhypo- 
<lb/>theken im Sinne des Hypothekenrechts Kosten als „Nebenforderung" und welche
<lb/>andre Hypotheken Kosten als „Hauptforderung" zum Gegenstände haben. Dies
<lb/>festzustelleu, konnte sie in noch weit höherem Grade, als das Bürgerliche Gesetzbuch
<lb/>und die Gerichtsordnung, der Wissenschaft überlassen. Dazu kommt endlich noch,
<lb/>daß das, was die Motive zu § 17 bemerken:

<lb/>„die eingetragenen Kostenkautionen müffen vom Ersteher übernommen
<lb/>werden, ohne daß ihr Betrag auf den Kaufpreis angerechnet werden kann, weil
<lb/>diese Kautionen nur für solche Kosten fortbestehen, welche durch die erst in der
<lb/>Folgezeit eintretende Einklagung der betreffenden Hauptforderung erwachsen können
<lb/>und, soweit dies geschieht, persönliche Schuld des Erstehers sein würden"
<lb/>vollständig auch auf die sog. selbständigen Kostenhypotheken paßt. Dmn diese sind
<lb/>nicht um eines Haares Breite mehr oder weniger als die sog. Kostenanhangs- 
<lb/>hypotheken Kautionen für etwa künftig durch Schuld des Erstehers erst erwachsende
<lb/>Kosten und ebenso ist nicht abzusehen, weshalb der letztere für solche von ihm ver- 
<lb/>schuldete Kosten nicht mit dem eigenen Vermögen auflommen, sondern dadurch,
<lb/>daß ihm die Hypothek aus den Kaufpreis angerechnet wird, dieser Verpflichtung
<lb/>entledigt werden sollte.

<lb/>Können aber die sog. selbständigen Kostenhypotheken nicht unter die hypo- 
<lb/>thekarischen Hauptforderungen gezählt werden, so fehlt es auch in Ansehung ihrer
<lb/>an einer Bestimmung in der Subh.O. und es muß die Lücke im Wege der Ana- 
<lb/>logie ausgefüllt werden. Dies aber kann wiederum nicht anders geschehen, als
<lb/>daß auf sie die Bestimmungen in § 4 Nr. 4 d und eventuell Nr. 5 sowie die
<lb/>in § 17 angewendet werden.

<lb/>Hieraus resultirt, daß auch die sog. selbständigen Kostenhypotheken vom Er- 
<lb/>steher ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen sind, und daß ihres-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0747.tif"
                   n="745"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0747"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0747--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 745

<lb/>Wegen bedingte Anweisungen im Vertheilungsplane höchstens für den Fall zu er- 
<lb/>gehen haben, daß vorsorglich angemeldete Kosten nicht vollständig verbraucht
<lb/>werden sollten.

<lb/>Schlußbemerkung.

<lb/>In erster Linie ist es mir nicht darum zu thun gewesen, in Bezug auf die
<lb/>Fassung der Kostenhypotheken, die man jetzt mit dem Namen „selbständige Kosten- 
<lb/>hypotheken" belegt, eine Abänderung herbeizuführen. Ich habe diesen Punkt bei
<lb/>der Begründung des Ganzen nur nicht umgehen können. Was mir vornehmlich
<lb/>am Herzen lag, ist vielmehr das, zu verhüten, daß dem Inhaber eine solche Hy- 
<lb/>pothek im Subhastationsverfahren mir nichts, dir nichts unter den Händen ent- 
<lb/>schlüpfe. Dafür aber ist die Form ihres Eintrags bedeutungslos. Denn der
<lb/>Hypothekenrichter hat nicht die Macht, Kosten, die lediglich eine Nebenforderung
<lb/>bilden, dadurch zur Hauptforderung zu machen, daß er sie in Form einer Kautions- 
<lb/>hypothek einträgt. Auch die in dieser Weise gefaßten Kostenhypotheken sind meiner
<lb/>Ansicht nach im Zwangsversteigerungsverfahren wie die anderen Kostenhypotheken,
<lb/>nämlich gemäß § 17 der Subh.O., zu behandeln. Solange das Oberlandes- 
<lb/>gericht seine Meinung in diesem Punkte nicht ändert, würde ich es daher nicht bloö
<lb/>für überflüssig, sondern sogar für bedenklich Hallen, wenn der Hypothekenrichter
<lb/>bezüglich der Kostenhypotheken von der bisherigen Eintragsform abweichen oder
<lb/>etwa gar die Fassung bereits eingetragener Kostenhypolheken nachträglich abändern
<lb/>wollte.

<lb/>Vortrag des Oberappellationsgerichts, den Eintrag der Kosten- 
<lb/>forderung in das Hypothekenbuch betreffend.

<lb/>Von dem Königlichen rc. rc.

<lb/>Bei der hierüber in voller Versammlung stattgefundenen Berathung hat
<lb/>sich das Kollegium des Oberappellationsgerichts einstimmig dafür entschieden,

<lb/>„daß eine Hypothek wegen der Kosten, welche in der § 137, 4 der Gerichts- 
<lb/>ordnung vorgezeichneten Form, durch die bloße Erwähnung der „Kosten", auch
<lb/>ohne Vereinbarung und Angabe einer Haftsumme, eingetragen werden kann, sich
<lb/>nur aus die in ß 418 des B.G.B.'s erwähnten Kosten als Nebenforderung
<lb/>erstrecke, eine weitergehende Haftung des Grundstücks für noch andere Kosten
<lb/>oder Quittungsstempel aber nur vermittelst einer besonderen, unter Angabe einer
<lb/>diesfälligen Haftsumme einzutragenden, (Kautions-) Hypothek begründet werden
<lb/>könne."

<lb/>Zur Rechtfertigung dieser Ansicht, bei welcher man allerdings die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des Z 418 und dessen Verhältniß zu den korrespondirenden Vor- 
<lb/>schriften des Gesetzes vom 6. November 1843 zu berücksichtigen hatte, gestattet
<lb/>man sich Folgendes anzuführen:

<lb/>DaS Gesetz vom 6. November 1843 enthält §§ 67 flg. die näheren Be- 
<lb/>stimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die wegen der Hauptforderung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0748.tif"
                   n="746"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0748"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0748--><p/>
               <p>

                  <lb/>746 Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>bestellte Hypothek sich auch auf Nebenforderungen, und zwar auf Zinsen und Kosten
<lb/>erstrecke, und schreibt vor in

<lb/>§ 67: Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die
<lb/>Verzugszinsen, aus versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der
<lb/>Verzinsung und der Zinsfuß in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist;

<lb/>ß 68: Unter gleicher Voraussetzung der Eintragung eines hierauf bezüg- 
<lb/>lichen Versprechens in das Grund- und Hypothekenbuch kann sich eine Hypothek
<lb/>auch aus Kosten als Nebenforderung erstrecken.

<lb/>Es ist bekannt, daß die Eintragung dieses Versprechens durch den bloßen
<lb/>Beisatz „sammt Kosten" und unter Angabe der Haftsumme, wenn eine solche
<lb/>von den Betheiligten festgestellt worden war, zu erfolgen hatte, daß aber die Ver- 
<lb/>einbarung einer Haftsumme nicht erforderlich war, und in Mangel einer solchen
<lb/>die gesetzlich normirten Haftsummen eintraten.

<lb/>Hierbei ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß nach dem Inhalte jener §§
<lb/>durch die gleichzeitig mit der Hauptforderung bewirkte Eintragung des Zins- und
<lb/>Kosten-Versprechens kein besonderes, mit dem der Hauptforderung in gleichem
<lb/>Range stehendes Pfandrecht bestellt worden, sondern daß diese Eintragung nur die
<lb/>Voraussetzung bilden sollte, unter welcher die eine, wegen der Hauptforderung
<lb/>bestehende Hypothek sich auch auf diese Nebenforderungen, unter gewissen Be- 
<lb/>schränkungen, erstrecke. Nur in dem Falle, wenn Zinsen und Kosten in der an- 
<lb/>gegebenen Form erst nach Eintragung der Hauptforderung und an einer beson- 
<lb/>deren Rangstelle eingetragen werden, entsteht infolge dieser späteren Eintragung
<lb/>formell eine neue Hypothek, aber diese hängt immer dergestalt mit der für die
<lb/>Hauptforderung bestehenden Hypothek zusammen, daß sie nur mit der letzteren
<lb/>selbst fortbestehen und auf dritte Personen übertragen, nicht aber Gegenstand einer
<lb/>gesonderten. Abtretung werden kann. Da das Gesetz vom 6, November 1848
<lb/>keine spezielle Bestimmung darüber, welcher Aufwand zu den Kosten als
<lb/>Nebenforderung mit gerechnet werden solle, enthält und die Eintragung eines
<lb/>Versprechens, worunter doch nur ein die Uebertragung oder Erstattung gewisser
<lb/>Kosten betreffendes Versprechen des Schuldners verstanden werden kann, erfordert,
<lb/>so ließ sich nach diesem Gesetze die Ansicht aufstellen, daß sich die Hypothek auf
<lb/>diejenigen Kosten mit erstrecke, auf welches sich dieses Versprechen beziehe, und daß
<lb/>mithin das Grundstück an sich für alle Kosten hafte, zu deren Zahlung oder Er- 
<lb/>stattung der Pfandschuldner den Gesetzen oder dem Versprechen zufolge aufzu- 
<lb/>kommen habe. Als eine irrige Meinung müßte es aber bezeichnet werden, wenn,
<lb/>wie in dem Vortrage des Gerichtsamts gesagt wird, in der Praxis angenommen
<lb/>worden wäre, daß auch solche Kosten, zu deren Berichtigung sich der Schuldner
<lb/>erst anläßlich späterer Vorgänge, z. B. bei einer Abtretung der Forderung, oder
<lb/>bei Veräußerung des Pfandgrundstücks freiwillig, unter Angelobung einer
<lb/>Hypothek verpflichtet habe, durch das früher, gleichzeitig mit der Hauptforderung
<lb/>selbst eingetragene Versprechen gedeckt würden, und daher die anderweite Eintragung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0749.tif"
                   n="747"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0749"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0749--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 747

<lb/>einer Kostenhypothek nicht erst nöthig sei. Denn nach dem Systeme der Jngrossa-
<lb/>tion, aus welchem bekanntlich schon das Gesetz vom 6. November 1843 beruht,
<lb/>kann sich eine Hypothek nur auf die Forderung erstrecken, für welche sie bestellt
<lb/>und eingetragen worden ist, möge nun der Betrag der letzteren schon aus dem
<lb/>Hypothekenbuche selbst, oder erst aus der dem Einträge zu Grunde liegenden Ur- 
<lb/>kunde vollständig zu übersehen sein. Aber auch ganz abgesehen hiervon, würde es
<lb/>selbst bedenklich fallen, die wegen der Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten
<lb/>bestellte Hypothek auf alle Kosten, zu deren Berichtigung sich der Schuldner bei
<lb/>der Hypothekenbestellung verpflichtet hat, auszudehnen. Denn die Bestimmung des
<lb/>§ 68 enthält, insofern nach derselben das Versprechen wegen der Kostenberichtigung
<lb/>selbst ohne Angabe einer Haftsumme eingetragen werden kann, eine Ausnahme von
<lb/>dem Principe der Specialität, welche zwar durch die Festsetzung einer gesetzlichen
<lb/>Haftsumme einigermaßen ausgeglichen wird, aber doch nicht über den im Gesetze
<lb/>vorgesehenen Fall ausgedehnt werden darf. Der § 68 gedenkt aber ausdrücklich
<lb/>der Kosten als Nebensorderung, und diese Eigenschaft ist nur den Kosten
<lb/>beizulegen, welche der eingetragene Gläubiger bei der Einziehung der Forderung,
<lb/>beziehentlich verlagsweise zu bestreiten hat, und nicht den Kosten, welche durch
<lb/>Verfügungen über die eingetragene Forderung entstehen, die der Gläubiger in
<lb/>seinem eigenen Interesse über diese Forderung getroffen hat.

<lb/>Geht man hiernächst auf die Entstehung und die Fassung deS § 418 des
<lb/>B.G.B.'s und die derselben zu Grunde liegenden legislativen Motive über, so
<lb/>vermag das Oberappellationsgericht in den Verhandlungen der Revisionskommission
<lb/>kein genügendes Anhalten dafür zu finden, daß der § 418 in seinem ersten
<lb/>Absätze nur zu einer theilweisen Erläuterung des Gesetzes vom 6. November
<lb/>1843 habe dienen sollen. Da das Gesetz vom 6. November 1843 § 68 über- 
<lb/>haupt keine specielle Bestimmung darüber enthielt, auf welche Kosten als Neben- 
<lb/>forderung die Hypothek sich im Falle der Eintragung deS bezüglichen Versprechens
<lb/>erstrecken solle, so konnte eine Erläuterung im Wege der Gesetzgebung, wenn sie
<lb/>ihren Zweck möglichst vollständig erreichen sollte, nur dadurch erfolgen, daß eine
<lb/>allgemeine Bestimmung hierüber getroffen wurde, aber nicht in der Weise, daß
<lb/>man die bisher entstandenen Zweifel bloß rücksichtlich gewisser Gattungen von
<lb/>Kosten (insbesondere der Prozeßkosten) löste. Nach der Ansicht deS Oberappellations- 
<lb/>gerichts hat eine solche allgemeine Vorschrift in der Tendenz der Gesetzgebung
<lb/>gelegen. Nach Inhalt des hier vorzugsweise maßgebenden Sitzungsprotokolls
<lb/>Nr. LXX wurde, indem man im übrigen, mit Ausnahme der Höhe der gesetz- 
<lb/>lichen Haftsumme, die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 1843 bei- 
<lb/>behielt, eine erläuternde Bestimmung zunächst aus Rücksicht auf die in der
<lb/>Praxis wegen der Prozeßkosten aufgetauchten Zweifel in Anregung gebracht, sodann
<lb/>aber auch die Frage, auf welche Kosten die Hypothek sich erstrecken sollte, im
<lb/>Allgemeinen einer eingehenden Besprechung unterworfen, bei welcher namentlich die
<lb/>Kosten der Einklagung, der Sequestration, der Zwangsversteigerung und der
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0750.tif"
                   n="748"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0750"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0750--><p/>
               <p>

                  <lb/>748
</p>
               <p>

                  <lb/>Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken
</p>
               <p>

                  <lb/>Kündigung in Erwägung gelangten. Da sich dabei eine Meinungsverschiedenheit
<lb/>darüber äußerte, ob das Gesetzbuch überhaupt eine nähere Bestimmung hierüber
<lb/>zu geben habe, so richtete der Vorsitzende zuvörderst eine Frage auf diesen Prä-
<lb/>judicialpunkt, welche von einer überwiegenden Majorität bejaht wurde. Aus den
<lb/>weiteren Anträgen und der Beschlußfassung der Majorität über die Frage, welche
<lb/>Kosten nun als solche zu bezeichnen seien, auf welche sich die Hypothek mit erstrecke,
<lb/>ist der § in seiner jetzigen Fassung hervorgegangen. Hiernach glaubt das Ober-
<lb/>appellationSgericht annehmen zu müssen, daß der erste Absatz des § 418 eine er- 
<lb/>schöpfende, nach der Meinung der Kommission dem Bedürfnisse entsprechende
<lb/>Regel habe aufstellen sollen, wodurch alle weiteren Zweifel abgeschnitten würden.

<lb/>Damit stimmt nun auch der Wortlaut des § und dessen Einreihung im
<lb/>Systeme des B.GB.'s an der Stelle überein, welche den „Umfang der Hypothek
<lb/>in Ansehung der Forderung" und zwar die Erstreckung derselben aus Neben- 
<lb/>forderungen an Zinsen und Kosten behandelt. Die Einschiebung des Wortes
<lb/>„auch" (so sind unter diesen auch rc.), welche das Gerichtsamt vorschlägt, ist will- 
<lb/>kürlich, weil sie den Sinn des 8 vollständig verändert. Es würde unpassend
<lb/>gewesen sein, wenn der Gesetzgeber wegen gewisser Kosten eine Bestimmung ge- 
<lb/>troffen, in Bezug auf andere Kosten aber nicht einmal eine Andeutung gegeben
<lb/>hätte. Ebensowenig läßt sich annehmen, daß die Bestimmung des 8 418 nur in
<lb/>dem Falle habe angewendet werden sollen, wenn in' der betreffenden Urkunde der
<lb/>Schuldner sich nur im Allgemeinen zur Erstattung aller Kosten (ohne deren
<lb/>nähere Bezeichnung) verpflichtet habe. Denn es hätte dem Gesetzgeber kaum ent- 
<lb/>gehen können, daß dieser Fall der im Verkehre seltenere sei, und es wäre nicht
<lb/>abzusehen, warum er gerade nur diesen entschieden, und jeden anderen Fall unent- 
<lb/>schieden gelassen hätte. Wäre man der Ansicht gewesen, daß die wegen Kosten
<lb/>bestellte Hypothek für alle Kosten haste, zu deren Berichtigung der Schuldner sich
<lb/>verpflichtet und wegen deren er die Hypothek mit angelobt habe, so hätte das
<lb/>Gesetz, wenn es seinen Zweck, ein allgemeines und festes Princip aufzustellen, er- 
<lb/>reichen sollte, eine solche Vorschrift ausdrücklich enthalten müssen, womit sich die
<lb/>Angabe einzelner Kostm von selbst erledigt hätte.

<lb/>Allerdings kann man die interpretativen Worte „so sind unter diesen rc. zu
<lb/>verstehen", nicht auf solche Fälle mit beziehen, in denen der Schuldner die
<lb/>Kosten, welche er übernehmen will, speciell angegeben hat, weil alsdann nicht
<lb/>füglich von einer Auslegung die Rede sein und gesagt werden könnte, daß unter
<lb/>diesen Kosten nur die im ß 418 bezeichneten zu verstehen seien. Allein der
<lb/>richtige Sinn des 8 ergiebt sich leicht, wenn man berücksichtigt, daß derselbe nur
<lb/>die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Hypothek der Haupt- 
<lb/>forderung auch auf Kosten als Nebenforderungen erstrecke und daß für die Be- 
<lb/>stellung der Hypothek wegen der Kosten als Nebenforderung eine besondere
<lb/>Form der Eintragung gegeben ist. Der 8 entscheidet also nur die Frage, auf
<lb/>welche . Kosten sich die Hypothek erstrecke, wenn der Eintrag nur „Kosten" mit
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0751.tif"
                   n="749"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0751"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0751--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung deS Zwangsversteigerungsverfahrens. 74g

<lb/>oder ohne Angabe einer Haftsumme erwähnt, und zwar in der Weise, daß eine
<lb/>solche Hypothek nur auf die im § 418 angegebenen Kosten zu beziehen, mithin
<lb/>auf den weiteren Umfang des in der Urkunde abgegebenen Versprechens der
<lb/>Kostenerstattung keine Rücksicht zu nehmen sei.

<lb/>Nun ist zwar noch die Frage offen, ob nicht eine weitergehende Haftung
<lb/>dadurch begründet werden könnte, daß dem betreffenden Einträge noch ein Zusatz
<lb/>gegeben und die Kosten, zu deren Uebertragung der Schuldner sich verpflichtet,
<lb/>speciell mit angegeben würde, z. B. in der Fassung „sammt Kosten, einschließlich
<lb/>der Kosten für Löschung, Quittung und Abtretung." Nach dem Dafür- 
<lb/>halten des OberappellationsgerichtS ist dies aber nicht statthast. Es ist schon be- 
<lb/>merkt worden, daß für die Bestellung der Hypothek für die Kosten eine besondere,
<lb/>von der Regel und dem Grundsätze, daß Forderungen nur nach einem bestimm-
<lb/>ten Betrage oder unter Angabe einer bestimmten Haftsumme eingetragen werden
<lb/>können, abweichende Form besteht, indem schon die Erwähnung der Kosten im
<lb/>Einträge genügt und die Angabe einer Haftsumme nur dann erforderlich ist, wenn
<lb/>der Gläubiger sich durch die gesetzliche Haftsumme wegen der in § 418 gedachten
<lb/>Kosten nicht für gesichert achtet. Bei der Bestellung einer „Kosten"-Hypothek im
<lb/>Sinne des § 418 ist eine nähere Bezeichnung derjenigen Kosten, für welche das
<lb/>Grundstück haften soll, nicht erforderlich, weil das Gesetz diese Frage entscheidet,
<lb/>und es würde daher, nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 121 und 149 der
<lb/>Gerichtsordnung eine Aufzählung dieser Kosten in dem Einträge selbst, weil über- 
<lb/>flüssig, zugleich auch unstatthaft sein. Die Gerichtsordnung enthält nun aber
<lb/>ebensowenig als das Bürger!. Gesetzbuch eine, die Kosten betreffende, andere
<lb/>Bestimmung, welche die Grund- und Hypothekenbehörden berechtigen könnte, die
<lb/>in § 137, 4 der elfteren gegebene Form vermittelst eines willkürlichen Beisatzes
<lb/>zum Behuse der Bestellung einer Hypothek für noch andere, als die in § 418
<lb/>des B.G.B.'s bezeichnten Kosten zu benutzen. Es bleibt also, wenn für solche
<lb/>Kosten Hypothek bestellt werden soll, nur die Eintragung einer sogenannten Kautions- 
<lb/>hypothek übrig.

<lb/>Für diese Auslegung des § 418 sind aber auch noch folgende Erwägungen
<lb/>maßgebend gewesen.

<lb/>Zunächst ist zu bemerken, daß nach derselben die Bestimmung deS § 418
<lb/>dem praktischen Bedürfnisse und den Anforderungen eines geregelten Geschäftsver- 
<lb/>kehrs vollkommen genügt, und die besonderen, die Kosten betreffenden Verein- 
<lb/>barungen, welche dem Gerichtsamte so vielfache Bedenken erregen, wohl zunächst
<lb/>auf überflüssige, oder auf Unklarheit der Begriffe beruhende und nicht ausführbare
<lb/>Kautelen hinauskommen.

<lb/>Das berechtigte Interesse des Gläubigers ist gewahrt, wenn er durch die
<lb/>Bestellung einer Hypothek wegen der Kosten in der § 137, 4 des B.G.B.'s
<lb/>vorgezeichneten kürzesten Form wegen derjenigen, als Nebensorderung sich dar- 
<lb/>stellenden Kosten eine dingliche Sicherheit erlangt, welche ihm durch die Einziehung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0752.tif"
                   n="750"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0752"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0752--><p/>
               <p>

                  <lb/>75Ö Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken

<lb/>seiner Forderung gegenüber dem Schuldner erwachsen. Fragt es sich, welche
<lb/>Kosten, au ßer den in § 418 bereits erwähnten, theilS von der Hypothek be- 
<lb/>troffenen, theilS vorweg aus der Masse zu entziehenden,. hierbei in Betracht
<lb/>kommen könnten, so würden es nur die, in den Schuld- und Pfandverschreibungen
<lb/>häufig mit erwähnten Kosten der Quittung und Löschung sein, denn der
<lb/>Quittungsstempel gehört nicht zu den Kosten, sondern zu den indirekten Abgaben,
<lb/>und eS läßt sich umso gewisser behaupten, daß weder das Gesetz vom 6. November
<lb/>1843, noch daS Bürgerl. Gesetzbuch unter den Kosten den Quittungsstempel mit
<lb/>verstanden habe, als noch bei Publikation deS Bürgerl. Gesetzbuchs und bis zum
<lb/>Eintritt deS Gesetzes vom 10. Januar 1865 der Vertrag, durch welchen sich der
<lb/>Schuldner zur Bezahlung des Ouittungsstempels verpflichtete, gesetzlich verboten
<lb/>und deshalb ungültig war.

<lb/>Von den Kosten der Quittungsleistung und der Löschung, nach Befinden
<lb/>der Umschreibung der Hypothek auf den Namen des Eigenthümers sind die zuletzt
<lb/>erwähnten überhaupt nicht dem Gläubiger, welcher lediglich eine löschungsfähigc
<lb/>Quittung (§ 984 deS B.G.B.'S) auf Kosten des Schuldners auszustellen braucht,
<lb/>und die Anträge auf Löschung oder Umschreibung dem Schuldner zu überlaffen
<lb/>hat, sondern, außer dem Falle einer Zwangsversteigerung, diesem letzteren, dem
<lb/>Schuldner, zuzuliquidiren und abzufordern. Was aber die Kosten der Quittungs- 
<lb/>erklärung betrifft, welche der Gläubiger möglicherweise verlagsweise berichtigt, so
<lb/>muß man bedenken, daß die Hypothek erst dann in ihre eigentliche Wirksamkeit
<lb/>tritt, wenn nach eingetretener Zwangsversteigerung oder Sequestration der Gläu- 
<lb/>biger seine Befriedigung aus dem verpfändeten Grundstücke zu erhalten hat.

<lb/>Im Falle der Zwangsversteigerung erlöschen bekanntlich die Hypotheken,
<lb/>ohne daß es dazu der Genehmigung des Gläubigers bedarf; die Kosten der amts- 
<lb/>halber zu bewirkenden Löschungseinträge, der Vertheilung, der Auszahlung und
<lb/>Anweisung der Erstehungsgelder an die empfangsberechtigten Gläubiger aber
<lb/>gehören zu dem Aufwande, welcher nach § 418 vorweg von der Masse zu be- 
<lb/>streiten ist.

<lb/>Die Kosten endlich, welche dem Gläubiger etwa erwachsen könnten, wenn
<lb/>er die ihm als Empfangsrate angewiesenen Erstehungsgelder selbst ein heben
<lb/>würde,

<lb/>(vergl. Verordnung deS Justizministeriums vom 12. August 1852,
<lb/>Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle von 1852 S. 322)
<lb/>sind bei der Vertheilung der Erstehungsgelder überhaupt nicht in Ansatz zu bringen,
<lb/>weil sie wegen Einhebung einer anderen Forderung und einem andern, als dem
<lb/>bisherigen Pfandschuldner gegenüber entstehen.

<lb/>Hat der klagbar gewordene Gläubiger aber zum Behufe seiner Befriedigung
<lb/>lediglich die Nutzungen des Psandgrundstücks in Anspruch genommen (vergl. § 424
<lb/>deS B.G.B.'S), so ist es ganz unbedenklich, die Kosten der Auszahlung und
<lb/>Quittungserklärung zu den in 8 418 gedachten Kosten der Einklagung und Se-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0753.tif"
                   n="751"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0753"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0753--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 751

<lb/>qucstration zu rechnen und dieselben aus den zum Depositum gelangten Sequestra-
<lb/>tionserträgen zu bestreiten; es bedurfte mithin auch für diesen Fall keiner beson- 
<lb/>deren Erwähnung der gedachten Kosten im § 418. Wenn aber der Pfandschuldner
<lb/>ohne Klaganstellung an den Gläubiger zahlt, so verliert die der Kosten wegen
<lb/>bestehende Hypothek alle Bedeutung. Denn der Gläubiger braucht, bevor er nicht
<lb/>wegen seiner Forderung vollständig befriedigt ist, die Löschung der Hypothek nicht
<lb/>zu bewilligen, und hat er es dennoch gethan, so fällt mit der Löschung der Haupt- 
<lb/>forderung auch die wegen des Zinsversprechens und der Kosten als Nebenforderung
<lb/>bestehende Hypothek weg, da durch die Erwähnung dieser Nebenforderungen im
<lb/>Hypothekenbuche keine selbständige Hypothek entsteht, sondern nur der Umfang der
<lb/>wegen der Hauptforderung bestehenden Hypothek bestimmt oder erweitert werden
<lb/>soll. UebrigenS wird der Gläubiger, wenn er dem Schuldner die zu erstattenden
<lb/>Kosten kreditiren und die Hypothek löschen lassen will, stets die Füglichkeit haben,
<lb/>sich wegen dieser, an sich unbedeutenden Beträge auf andere Weise Sicherheit zu
<lb/>verschaffen.

<lb/>Häufig ist es auch dem Oberappellationsgericht vorgekommen, daß der
<lb/>Schuldner sich zur Erstattung der durch die Hypothekenbestellung entstehen- 
<lb/>den, und der Kosten der Abtretung der Forderung verpflichtet. Die Bezahlung
<lb/>der erstgedachten Kosten liegt ihm schon an sich ob, die Angelobung der Hypothek
<lb/>auch wegen dieser könnte also nur auf den Fall berechnet sein, daß der Gläubiger
<lb/>etwa um den Recognitionsschein in die Hände zu bekommen, diese Kosten verlags- 
<lb/>weise bestritte. Auch hier ist zu wiederholen, daß der Gläubiger kaum in der
<lb/>Lage sein wird, wegen dieses Verlags eine hypothekarische Sicherheit beanspruchen
<lb/>zu müssen, insbesondere dann nicht, wenn er dem Schuldner noch eine Zahlung
<lb/>zu leisten hat. Anders noch gestaltet sich die Sache bei den Kosten der Ab- 
<lb/>tretung. Sollen darunter die Kosten verstanden werden, welche der ursprüng- 
<lb/>liche Gläubiger bei einer Abtretung der Forderung an einen Dritten ausgewendet,
<lb/>so können diese Kosten überhaupt nicht durch die in tz 137, 4 der Gerichtsord- 
<lb/>nung gedachte Eintragung zu einer hypothekarischen Sicherheit gelangen, weil, be- 
<lb/>merktermaßen, durch diesen Eintrag keine besondere Hypothek bestellt, sondern
<lb/>nur der Umfang der wegen der Hauptforderung bestehenden Hypothek bestimmt
<lb/>und erweitert wird, die letztere aber durch die Umschreibung in ihrem vollen Um- 
<lb/>fange auf den neuen Gläubiger übergeht. Dasselbe Verhältniß würde aber auch
<lb/>dann eintreten, wenn sich etwa der Schuldner verpflichtet hätte, in jedem künf- 
<lb/>tigen Falle einer Abtretung die Kosten der letzteren dem gerade eingetragenen
<lb/>Gläubiger zu erstatten, nur tritt in diesem Falle noch das Bedenken hinzu, daß
<lb/>in einer solchen Vereinbarung ein Vertrag zu Gunsten dritter, noch unbekannter,
<lb/>Personen liegt, dessen Gültigkeit bei der subjectiven und objectiven Unbestimmtheit
<lb/>der Leistung nach 8 800 des B.G.B.'s sehr in Zweifel zu ziehen ist.

<lb/>Welche sonstige Vereinbarungen bei dem gegenwärtigen GeschästSverkehre noch
<lb/>Vorkommen können und vorgekommen sind, vermag das OberappellationSgericht
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0754.tif"
                   n="752"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0754"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0754--><p/>
               <p>

                  <lb/>752
</p>
               <p>

                  <lb/>Just, Die Behandlung der Kostenhypotheken
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht zu übersehen. Jedenfalls aber ist dasselbe der Meinung, daß es sich dabei
<lb/>nur um Ersatzansprüche handeln würde, welche die Kostenhypothek ihrem Wesen
<lb/>nach nicht decken kann, und hinsichtlich deren der Gläubiger sich damit zufrieden
<lb/>stellen muß, daß ihm die Füglichkeit geboten bleibt, sich eine besondere Kautions- 
<lb/>hypothek auszubedingen und eintragen zu lassen.

<lb/>Die von dem Gerichtsamte aufgestellten Bedenken und Schwierigkeiten können
<lb/>nicht bei der Auslegung eines bestehenden Gesetzes, sondern nur bei Erwägung
<lb/>der Frage, ob eine Abänderung des letzteren im Sinne des Gerichtsamtes oder
<lb/>wie sonst im Wege der Gesetzgebung geboten oder räthlich sei, in Erwägung kommen.
<lb/>Inwiefern die Unzuträglichkeiten, welche durch Ueberfüllung der Hypothekenbücher,
<lb/>durch Vermehrung der Arbeitslast, durch die mitunter schwierige Prüfung der
<lb/>Gültigkeit gewisser Vereinbarungen und durch die Wahl einer passenden Form der
<lb/>Einträge herbeigeführt werden sollen, in der Thal von so wesentlichem Belange
<lb/>seien, daß eine Aenderung des Gesetzes sich erforderlich mache, glaubt das
<lb/>Oberappellationsgericht dem Ermessen deS Ministeriums anheim geben zu dürfen;
<lb/>das Oberappellationsgericht vermag diese Bedenken nicht für durchschlagend zu er- 
<lb/>achten. Nur Folgendes erlaubt man sich in Bezug auf einige Punkte zu be- 
<lb/>merken:

<lb/>Das Oberappellationsgericht ist der Meinung, daß die Grund- und Hypo- 
<lb/>thekenbehörde in allen den Fällen, wo sich der Schuldner zu Bezahlung und Er- 
<lb/>stattung von Kosten irgend welcher Art verpflichtet hat, ohne den Eintrag einer
<lb/>besonders vereinbarten Kautionshypothek zu beanspruchen, ihren Obliegenheiten
<lb/>genügt, wenn sie den Eintrag nach Vorschrift des § 137, 4 der Gerichtsordnung
<lb/>bewirkt. Denn auf Unkenntniß des Gesetzes, welches ihn über den Umfang der
<lb/>Hypothek belehrt, darf sich der Gläubiger nicht berufen, und er hat auch keinen
<lb/>Anspruch darauf, daß ihn die Behörde darüber noch besonders verständige.
<lb/>Richtig ist, daß, wenn neben der allgemeinen, auch die Kosten mit betreffenden,
<lb/>Hypothek, noch eine besondere Kautionshypothek wegen gewisser, in § 418 des
<lb/>B.G.B.'s nicht mit erwähnter Kosten bestellt werden sollte, mitunter Zweifel ent- 
<lb/>stehen können, inwieweit der Vertrag gültig und die Hypothekenbestellung statt- 
<lb/>haft sei. Allein diese Schwierigkeit kann, zumal bei der gegenwärtigen Gestaltung
<lb/>des Verkehrs, auch in andern Fällen Vorkommen, und der Grund- und Hypo-
<lb/>thekenbehörde nicht erspart werden, wenn sich die Gesetzgebung nicht in eine un- 
<lb/>statthafte Kasuistik verlieren solle, welche überdies die Schwierigkeiten nur vermehren,
<lb/>statt vermindern würde.

<lb/>Die Fassung der Einträge bei diesen besonderen Kautionsbestellungen ist
<lb/>nicht mit erheblicher Mühe und Weitläufigkeit verbunden. Es würde z. B. im
<lb/>Einträge unter a die Forderung „sammt Zinsen (zu— v. H.) und Kosten", und
<lb/>unter d die Summe, nach welcher das Grundstück für noch andere als die in
<lb/>8 418 gedachten Kosten hasten soll, unter kürzlich« Bezeichnung der letzteren an- 
<lb/>zugeben sein. Dadurch entsteht wegen des Anspruchs auf Erstattung dieser letzteren
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0755.tif"
                   n="753"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0755"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0755--><p/>
               <p>

                  <lb/>mit besondrer Berücksichtigung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 753

<lb/>Kosten eine besondere Hypothek, über welche der Gläubiger unter denselben Vor- 
<lb/>aussetzungen toeiter; öerfügett kann, unter denen dies bei anderen Kautionshypotheken
<lb/>gestattet ist. Freilich muß man diesen Gesichtspunkt fest halten und darf nicht
<lb/>übersehen, daß eine solche besondere Kautionshypothek völlig getrennt von der wegen
<lb/>der Hauptforderung sammt Zubehör eingetragenen besteht, daß im Einträge der- 
<lb/>selben die Person deS Gläubigers (vergl. § 137, 2 der Gerichts-Ordnung) mit
<lb/>bezeichnet werden muß und daß sie nicht für jeden dritten Inhaber der Haupt- 
<lb/>forderung und wegen zukünftiger Kostenforderungen eines solchen bestellt werden
<lb/>kann. Damit beseitigen sich auch alle Bedenken in' Abtretungsfällen. Der ur- 
<lb/>sprüngliche Gläubiger kann die Hauptforderung abtreten ohne die Kautionshypo- 
<lb/>thek, er kann aber auch die letztere, falls er bereits eine unter dieselbe fallende
<lb/>Forderung erworben hat, mit dieser, gleichzeitig, oder zu. verschiedener Zeit an
<lb/>dieselbe oder eine andere Person abtreten. Ist die betreffende Forderung getilgt
<lb/>oder gar nicht zur Entstehung gelangt, (wie z. B. wenn die Kosten einer Abtre- 
<lb/>tung vom Schuldner berichtigt worden sind) so wird die Löschung der Kautions- 
<lb/>hypothek zu erfolgen haben. Auch der Fall, wenn bei Veränderungen in der
<lb/>Person deS Gläubigers oder Schuldners noch andere Kautionshypotheken wegen
<lb/>Kosten oder Stempel eingetragen werden, vereinfacht sich, sobald man daran fest- 
<lb/>hält, daß schon die Person des Gläubigers, welche der Eintrag enthalten muß,
<lb/>die Verschiedenheit der Forderungen, welche aus diese Weise sicher' gestellt werden,
<lb/>genügend und so kennzeichnet, daß der Zweifel nicht entstehen kann, ob wegen
<lb/>derselben Forderungen mehrere Pfandrechte bestehen.

<lb/>Und sollten gleichwohl noch einige Unzuträglichkeiten übrig bleiben, so würde
<lb/>denselben wohl kaum durch die Gesetzgebung zu steuern sein.

<lb/>Der vom Gerichtsamte eröffnete Vorschlag wäre zwar für den Geschäfts- 
<lb/>verkehr der Grund- und Hypothekenbehörden sehr bequem, aber kaum aus- 
<lb/>führbar. Denn erstens kann eine Hypothek, wie bemerkt, nur für die Forderung
<lb/>haften, für welche sie bestellt ist; soll dieselbe über die Grenzen ihres ursprüng- 
<lb/>lichen Umfangs auf neue Forderungen ausgedehnt werden, so liegt darin nach
<lb/>dem Jngrossationssyfleme eine neue Hypothekenbestellung, welche nur vermittelst
<lb/>Eintragung in das Hypothekenbuch erfolgen kann (man vergl. z. B. die Bestim- 
<lb/>mungen der in § 51 der Gerichtsordnung citirten Verordnung); es wäre ein
<lb/>Verstoß'gegen die obersten Grundsätze des sächsischen Hypothekenrechts, wollte man
<lb/>aussprechen, daß die s. g. Kostenhypothek auf alle Kosten sich erstrecke, zu deren
<lb/>Bezahlung sich der Cigenthümer des Grundstücks zu irgend einer Zeit und
<lb/>gegen irgend einen Inhaber der Forderung verpflichtet habe. ES wäre aber
<lb/>auch bedenklich, diese Hypothek ohne Unterschied und ohne Prüfung der Verhält- 
<lb/>nisse auf alle Kosten zu erstrecken, welche der erste Hypothekenbesteller übernommen
<lb/>hat, vorbehältlich für die Zukunft die Entscheidung der Frage, ob daS betreffende
<lb/>Versprechen allenthalben gültig und die Bestellung der Hypothek statthast sei.
<lb/>Denn abgesehen davon, daß der Realkredit gerade leiden möchte, wenn der Gläu-

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 48
</p>

            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0756.tif"
                n="754"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0756"/>
            <div xml:id="d5372e78536"
                 ana="scope_-_754-781"
                 type="article"
                 n="13.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die zweite Lesung des Entwurfs eines deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Grützmann, ...">Von Landgerichtsrath Dr. Grützmann in Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0756--><p/>
               <p>

                  <lb/>754 Grützmann. die -weite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.


<lb/>biger, ohnerachtet der Eintragung der Hypothek wegen aller Kosten, dennoch die
<lb/>Erfahrung zu Machen hätte, daß er wegen eines Theils davon keine Befriedigung
<lb/>aus dem Pfandobjecte erlange, dürften sich auch unter den in der Urkunde be-
<lb/>zeichneten Kosten in der Regel solche befinden, welche lediglich der ursprüngliche
<lb/>Gläubiger zu fordern hat und wegen deren dieser, nach Abtretung der Haupt- 
<lb/>forderung an einen Dritten, aus den bereits dargelegten Gründen die wegen der
<lb/>Kosten mit bestellte Hypothek nicht gellend machen könnte, re. rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die zweite Lesung des Entwurfs eines deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

<lb/>Vom Landgerichtsrath Dr. Grützmann in Dresden.

<lb/>(Fortsetzung: 88 848-945.)

<lb/>Der erste Paragraph in dem Titel über Inhalt und Begrenzung des
<lb/>Eigenthums (§8 848—867) giebt dem Eigentümer, soweit nicht Beschränkungen
<lb/>begründet sind, das Recht „nach Willkür" mit der Sache zu verfahren. Die Worte
<lb/>„nach Willkür" haben in der Literatur Anstoß erregt; die Kommission will daher
<lb/>sagen: beliebig. Wenn ferner im Z 848 der Verfügungsbefugniß des Eigenthümers
<lb/>gedacht wird, so soll diese gestrichen werden; sie sei dem Eigenthumsrecht nicht
<lb/>eigentümlich, gehöre also nicht hierher?)

<lb/>Nach Z 849 erstreckt sich das Grundeigenthum auf den Raum über der
<lb/>Oberfläche und auf den Erdkörper unter ihr. Diese Grenzenlosigkeit des Grund- 
<lb/>eigentums ist in der Kritik als tollkühn bezeichnet worden. Andre Schriftsteller
<lb/>haben gemeint, daß sich die Begrenzung ohne ausdrückliche Vorschrift aus dem
<lb/>Interesse des Grundeigentümers ergebe. Noch andre wollen mit Rücksicht auf
<lb/>moderne Einrichtungen, namentlich Tunnel, Viadukte, elektrische Leitungen, eine
<lb/>Begrenzung durch besondere Vorschrift ausgesprochen haben. Nach dem Beschlüsse
<lb/>der Kommission muß der Eigenthümer Einwirkungen dulden, die in solcher Höhe
<lb/>oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat.
<lb/>Bei der Berathung ist besonders betont worden, daß jedes Interesse zu berücksich- 
<lb/>tigen sei; z. B. auch das Interesse eines Garteneigenthümers am Anblick des freien
<lb/>Himmels.

<lb/>Im ß 850 wird dem Grundeigentümer die Duldung von Immissionen in- 
<lb/>soweit auferlegt, als diese entweder die regelmäßige Benutzung des Grundstücks
<lb/>nicht erheblich beeinträchtigen oder nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen.
<lb/>Die Vorschrift beruht nach den Motiven (S. 266 Abs. 2) auf der Auffassung, daß
<lb/>jede Immission, die nicht verboten ist, als erlaubt zu gelten, und daß mithin der
<lb/>belästigte Grundeigentümer zu beweisen habe, die Immission überschreite das er- 
<lb/>laubte Maß; danach braucht der Immittent nicht zu beweisen, daß sich die Immission
<lb/>innerhalb der gesetzlichen Grenzen halte. Jndeß hat man diese Auffassung nach
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Ihre Erwähnung stand wohl auch damit nicht im Einklang, daß in den Motiven
<lb/>eine rechtliche Verfügung nicht als Ausübung des Rechts, worüber verfügt wird, sondern als
<lb/>eine kraft der allgemeinen Freiheit vorgenommene und mithin unter $ 705 fallende Hand- 
<lb/>lung angesehen wird (Motive II S. 755 Abs. 2 Zeile 7 v. u.; S. 759 Abs. 1 Zeile 11 slg.
<lb/>v. o.). Freilich ist die Ansicht der Motive recht bedenklich.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0757.tif"
                   n="755"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0757"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0757--><p/>
               <p>

                  <lb/>.Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s. 755

<lb/>S. 266 Abs. 3 der Motive im Entw. absichtlich nicht ausgesprochen; man wollte
<lb/>der Wissenschaft und Praxis nicht vorgreifen. Die Kommission nun ist zwar wegen
<lb/>der Beweislast derselben Ansicht gewesen, wie die Motive. Ihre Grundauffassung
<lb/>aber ist eine andre: Jede nicht erlaubte Immission ist verboten (S. 3532 flg.).
<lb/>Da diese Grundauffassung mit der gewollten Beweislastvertheilung logisch nicht im
<lb/>Einklang steht, so wären Wohl zur Durchführung der Absichten der Kommission
<lb/>ausdrückliche Vorschriften nöthig gewesen. Solche sind aber nicht beschlossen worden.
<lb/>Die Grundansicht der Kommission kann man in der von der Redaktionskommission
<lb/>gewählten Fassung allenfalls finden. Allein die sich hieraus ergebende, von der
<lb/>Kommission aber als- unangemessen betrachtete Folgerung, daß der Jmmittirende
<lb/>für die Erlaubtheit der Immission beweispflichtig sei, wird nicht abgeschnitten. —
<lb/>Geräusche werden im § 850 des Entw. als Immissionen nicht genannt und sollen
<lb/>auch von den Worten „und dergleichen" nicht betroffen werden. Die Motive meinen,
<lb/>gegen Geräusche habe die Polizei einzuschreiten. Die Kommission ist andrer An- 
<lb/>sicht; die Polizei habe nicht sowohl für einzelne Grundeigenthümer als vielmehr
<lb/>für die öffentlichen Interessen zu sorgen. Die Geräusche sollen also ausdrücklich
<lb/>mit erwähnt werden. Uebrigens wären sie wohl auch unter die Worte des Entw.
<lb/>gefallen. Sie sind „Erschütterungen"; und wenn man das Wort Erschütterungen
<lb/>im Entw. nur von Erderschütterungen verstehen* will, so sind doch Geräusche von
<lb/>diesen sowie von der im Entw. gleichfalls genannten Wärme der Art nach nicht
<lb/>verschieden; es sind ebenso wenig Stoffe wie diese, sondern mit diesen Zustände von
<lb/>Stoffen, fallen also unter die Worte „und dergleichen". — Als übermäßige Ein- 
<lb/>wirkung wird im Entw. insbesondere eine solche angesehen, welche die regelmäßige
<lb/>Benutzung des Grundstücks in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Kommission
<lb/>hat das, Wort „regelmäßig" gestrichen; der Grundeigenthümer sei zu. jeder Be- 
<lb/>nutzung berechtigt.

<lb/>Nach 8 852 des Entw. ist im Falle der Grenzverwirrung, wenn die richtige
<lb/>Grenze sich nicht ermitteln läßt, der Besitzstand maßgebend, und wenn auch dieser
<lb/>nicht feststeht, so ist die streitige Fläche jedem der beiden Grundstücke zur Hälfte
<lb/>zuzuweisen. Die Kommission hat erwogen, daß Umstände bekannt sein können, die
<lb/>ein solches Verfahren als unbillig erscheinen lassen; z. B. der Flächeninhalt beider
<lb/>Grundstücke. Die Vorschrift ist daher so gefaßt worden, daß auch derartige Tat- 
<lb/>sachen berücksichtigt werden können. Die Fassung des § 852 ist insofern unrichtig,
<lb/>als sie aus der Vorstellung zu beruhen scheint, daß es nur eine Linie gebe, welche
<lb/>die streitige Fläche in gleiche Theile zerlege. Dieser Fehler ist beseitigt worden.

<lb/>Im §854 des Entw. wird für Einrichtungen, die sich auf der Grenze zweier
<lb/>Grundstücke befinden und zum Vortheile beider Grundstücke dienen, die Rechtsver-
<lb/>muthung ausgesprochen, daß sie hinsichtlich der Benutzung zu beiden Grundstücken
<lb/>gehören. Weisen äußere Merkmale auf das Gegentheil hin, so tritt die Vermuthung
<lb/>nicht ein. Darüber, wie sie, wenn sie eintritt, widerlegt werden kann, wird hier
<lb/>nichts gesagt. Es ist mithin jedes Mittel der Widerlegung zulässig. Das ist die
<lb/>Auffassung der Kommission, wie gegenüber der abweichenden Ansicht des Reichsge- 
<lb/>richts über entsprechende Vorschriften des geltenden Rechts ausdrücklich festgestellt
<lb/>worden ist. Sachlich geändert hat die Kommission den 8 854 nicht.

<lb/>8 855 des Entw. giebt einem Nachbar gegen den andern Anspruch auf Be- 
<lb/>seitigung des etwaigen Grenzbaums. In der Kritik ist vorgeschlagen worden, eine
<lb/>Ausnahme bei solchen Grenzbäumen zu machen, die als Grenzzeichen dienen und
<lb/>als solche den Umständen nach nicht ersetzt werden können; man hat dabei nament-

<lb/>48*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0758.tif"
                   n="756"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0758"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0758--><p/>
               <p>

                  <lb/>756 Grützmann» die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'S.

<lb/>lich an die Verhältnisse solcher Gegenden gedacht, die Ueberschwemmungen ausgesetzt
<lb/>sind. Der Vorschlag ist angenommen worden.

<lb/>Den 8 856, der ungefähr das Recht der actio aquae pluviae arcendae
<lb/>wiedergiebt, hat die Kommission gestrichen, weil das Wasserrecht der Landesgesetz- 
<lb/>gebung überlassen werden soll.

<lb/>Ist ein Grundeigenthümer mit einem Bau über seine Grenzen gegangen, so
<lb/>muß der Nachbar das Gebäude nach 8 85? des Entw. dulden, wenn er es unter- 
<lb/>lassen hat, vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch zu erheben,
<lb/>und wenn dem Ueberbauendm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt.
<lb/>Die Kommission sagt statt „Fahrlässigkeit" vielmehr: grobe Fahrlässigkeit. Auch
<lb/>hat sie klargestellt, daß der Nachbar, wenn er Beseitigung des Ueberbaues fordert,
<lb/>die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs beweism muß. Nach dem Entw.
<lb/>(88 857, 859) ist ferner der zur Duldung verpflichtete Nachbar durch eine Geld- 
<lb/>rente zu entschädigen. Er kann aber statt besten auch dm Werth des überbauten
<lb/>Theiles seines Grundstücks, wmn er das Eigenthum daran auf den Ueberbauenden
<lb/>überträgt, ersetzt verlangm. Die Kommission hat hinzugefügt, daß solchenfalls die
<lb/>Rechte und Pflichten beider Theile nach dm Vorschriften über den Kauf zu beur-
<lb/>theilen sind. v .

<lb/>Von der Befugniß des Gtundeigmthümers, herüber ragende Zweige und
<lb/>Wurzeln abzuschneidm (8 861), will die Kommission eine Ausnahme machen: Der
<lb/>Grundeigenthümer soll die Befugniß dann nicht haben, wenn die Zweige und
<lb/>Wurzeln die Bmutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Nach dem Entw.
<lb/>hat ferner der Grundeigmthümer nebm jmer Befugniß einen Anspruch darauf, daß
<lb/>der Nachbar, zu deffm Bäumen oder Sträuchem die herüber ragenden Zweige und
<lb/>Wurzeln gehören, diese selbst beseitige. Diesen Anspruch will die Kommission
<lb/>streichen; er sei unpraktisch, dmn die etwaige Verurtheilung könne nicht unmittelbar,
<lb/>sondern nur mittelbar vollstreckt werden; und er sei ungerechtfertigt, weil kein be- 
<lb/>wußt widerrechtlicher Eingriff in das Eigenthum vorliege. Es ist freilich nicht
<lb/>unzweifelhaft, ob der Anspruch mit der Streichung der betreffenden Worte des
<lb/>§ 861 beseitigt sei; die Motive wenigstens (S. 287 a. E.) fassen diese Worte
<lb/>lediglich als einen Hinweis auf die schon nach 8 943 begründete Negatorienklage
<lb/>auf. — Die Befugniß des Grundeigenthümers zur Beseitigung der herüber ragendm
<lb/>Zweige und Wurzeln ist weiter davon abhängig, daß der Nachbar zur Beseitigung
<lb/>aufgefordert worden ist, und daß seit der Aufforderung drei Tage verstrichen sind.
<lb/>Die Kommission will hier zwischen Zweigen und Wurzeln einen Unterschied machen;
<lb/>bei Wurzeln soll die Aufforderung unnöthig sein. Der Grund der Unterscheidung
<lb/>ist im Protokoll (S. 3571) nicht angegeben. Bei der Berathung des preußischen
<lb/>Landesökonomie-Kollegiums aber ist hervorgehobm worden, es sei praktisch nicht
<lb/>durchführbar, in diesem Falle die Selbsthülfe erst nach Ablauf einer Frist zu ge- 
<lb/>statten. Das wird man zugebm müffen. Wurzeln sind nicht, wie Zweige, jeder
<lb/>Zeit sichtbar. Der Grundeigenthümer findet sie erst, wenn sie ihn bei Bearbeitung
<lb/>seines Grundstücks stören. Es wäre zuviel verlangt, wmn er dann die Bearbeitung
<lb/>unterbrechen und erst dm Nachbar um Beseitigung der störenden Wurzeln ersuchen
<lb/>sollte. — Hinsichtlich der Zweige soll es bei der Aufforderung bleiben. Jedoch an
<lb/>Stelle der dreitägigm Frist des Entw. will die Kommission eine angemessene Frist
<lb/>setzm. Man hat nicht verkannt, daß diese Amderung leicht zu Prozessm führm
<lb/>kann und für dm Berechtigtm gefährlich ist. Allein das Abschneidm erfordere zu-
<lb/>weilm viel Arbeit, und diese könne nicht immer binnm drei Tagen geleistet werden,
<lb/>z. B. nicht währmd der Emte.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0759.tif"
                   n="757"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0759"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0759--><p/>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'S. 757

<lb/>Nach Art. 67 des Entw. eines Einf.-Ges. kann das Landesrecht die Rechte
<lb/>des Eigenthümers eines Grundstücks, das einem Waldgrundstücke benachbart ist,
<lb/>anders bestimmen, als sie in §§ 855 Abs. 1, 861 bestimmt sind. Die Kommission
<lb/>will nur sagen, daß zu Gunsten des Waldgrundstücks diese Rechte vom Landesrecht
<lb/>noch mehr beschränkt werden können.

<lb/>Die Früchte, die von einem Baume auf ein Nachbargrundstück fallen, sind
<lb/>nach Z 862 des Entw. als getrennte Früchte des Nachbargrundstücks anzusehen.
<lb/>Die Kommission hat den Fall ausgenommen, wo das Nachbargrundstück eine öffent- 
<lb/>liche Straße oder ein öffentlicher Platz ist. Dann seien Streitigkeiten wegen Be- 
<lb/>tretens des Nachbargrundstücks nicht zu befürchten. Auch widerspreche die Vorschrift
<lb/>des Entw. in solchen Gebieten, wo die Anlieger eines öffentlichen Weges oder
<lb/>Platzes an dessen Grenzen Bäume kraft Gesetzes pflanzen müßtm (wie z. B. in
<lb/>Württemberg), dem Rechtsbewußtsein.

<lb/>§ 863 des Entw. handelt vom Nothweg. Dazu, daß ein solcher beansprucht
<lb/>werden kann, wird insbesondere erfordert, daß dem Grundstücke diejenige Verbindung
<lb/>mit einem öffentlichen Wege fehlt, die nothwendig ist zu seiner bisherigen ord- 
<lb/>nungsmäßigen Benutzung. Das Wort „bisherigen" ist mehrfach beanstandet worden.
<lb/>Insbesondere hat man darauf hingewiesen, daß ein bisher wüstes Grundstück dann
<lb/>immer wüst bleiben müßte. Die Kommission will denn auch das Wort „bisherigen"
<lb/>beseitigen. Der Entw. giebt ferner dann keinen Anspruch auf Duldung des Noth-
<lb/>wegs, wenn der Eigenthümer des bedürftigen Grundstücks oder sein Rechtsvorgänger
<lb/>dm Nothstand verschuldet habm. Von der Kommission ist diese Ausnahme in
<lb/>doppelter Hinsicht abgeschwächt worden: Einmal durch Beschränkung auf gewisse
<lb/>Fälle von Verschuldung und sodann durch Anerkennung einer Ausnahme von der
<lb/>Ausnahme. Zunächst nämlich will die Kommission die Ausnahme auf den Fall
<lb/>beschränken, wo der Nothstand verursacht worden ist durch eine willkürliche An- 
<lb/>ordnung des Grundeigmthümers, insbesondere eine willkürliche Aenderung der
<lb/>Bmutzung des Grundstücks (S. 3589 Abs. 2, S. 3592). Noch weiter ist die
<lb/>Redaktionskommission gegangen; sie spricht nur von dem Fall, wo der Eigenthümer
<lb/>durch eine willkürliche Handlung die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem
<lb/>öffmtlichm Wege aufgehoben hat. Die Abweichung der Redaktionskommission von
<lb/>dem Beschluffe der Gesammtkommission ist indeß nur scheinbar eine sachliche. Sie'
<lb/>erklärt sich aus dem Sinne, den die Gesammtkommission dm in 8 863 zu finden-
<lb/>dm Wortm „ordnungsmäßige Benutzung" beigelegt haben will. Es soll darunter
<lb/>nicht zu verstehen sein irgend eine neue nicht ordnungswidrige Benutzung, die der
<lb/>Eigmthümer der bisherigen vorzuziehen geneigt sei. Vielmehr meint die Kom- 
<lb/>mission eine solche Benutzung, zu der das Grundstück seiner Natur nach bestimmt
<lb/>ist, oder die doch einem wirthschaftlichen Bedürfnisse entspricht (S. 3591 a. E.).
<lb/>Freilich läßt sich bezweifeln, ob das in dem Worte „ordnungsmäßig" liege; und
<lb/>die Gesammtkommission hat auch ihren erwähnten Beschluß gerade mit zur Ver- 
<lb/>deutlichung dieses Wortes gefaßt (S. 3592 a. Ans.). Diese Verdmtlichung fehlt in
<lb/>der Faffung der Redaktionskommission.

<lb/>Die Ausnahme femer von der Ausnahme tritt dann ein, wenn der Noth- 
<lb/>stand' herbeigeführt worden ist durch Veräußerung, gleichviel ob eines Grundstücks-
<lb/>theils oder eines von mehreren demselben Eigenthümer gehörigm Grundstücken.
<lb/>Dm Nothweg hat dann der Eigmthümer desjenigen Grundstückstheils zu dulden,
<lb/>über welchen die Verbindung bisher stattgefundm. hatte.

<lb/>Richtung und Umfang des NothwegS sind nach 8 863 Satz 2 des Entw.
<lb/>vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmen. In der Literatur ist mehrfach
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0760.tif"
                   n="758"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0760"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0760--><p/>
               <p>

                  <lb/>758 Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.

<lb/>behauptet worden, daß sich die Verwaltungsbehörden zu derartigen Entscheidungen
<lb/>besser eigneten. Die Kommission hat erwogen, daß diese Frage nach § 33 des
<lb/>Ger.-Verf.-Gesetzes von der Landesgesetzgebung entschieden werden könne. Damit
<lb/>aber nicht der Anschein entsteht, als ob im § 863 eine Ausnahme von § 13 des
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. gemacht werde, soll statt „vom Gericht" gesagt werdm: Durch Ur-
<lb/>theil. •— Auf die Rente, die als Entschädigung für den Nothweg zu gewähren ist,
<lb/>sollen nicht nur die im Entw. angeführten §§ 858, 860, sondern auch § 857
<lb/>Abs. 3 entsprechend angewendet werden.

<lb/>8 864 des Entw. untersagt die Herstellung oder Haltung solcher Anlagen,
<lb/>deren Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück zur Folge
<lb/>hat;, also nicht erst die Einwirkung selbst, sondern schon die Anlage. Von der
<lb/>Kommission ist eine Ausnahme zu Gunsten solcher Anlagen beschlossen worden, die
<lb/>unter Anwendung der landesgesetzlichen Schutzmaßregeln errichtet worden sind; die
<lb/>Beseitigung dieser Anlagen soll erst verlangt werden können, nachdem die unzulässige
<lb/>Einwirkung stattgefunden hat. Es ist aber zu betonen, daß auch in diesem Falle
<lb/>nicht nur das Unterbleiben fernerer Einwirkungen, sondern Beseitigung der Anlage
<lb/>beansprucht werden kann. Weiter soll von der Vorschrift des § 864 eine Aus- 
<lb/>nahme zu Gunsten der Bäume und Sträucher gemacht werden; theils weil sich bei
<lb/>ihnen die Einwirkung nicht voraussehen läßt, theils um mit § 861 in Einklang
<lb/>zu kommen. — Nach einer andern Seite hat die Kommission den Gedanken des
<lb/>§ 864 erweitert; und zwar hat sie ihn auf dm Fall erstreckt, wo eine Anlage
<lb/>nicht von vorn herein, sondem nur durch ihre Baufälligkeit bedrohlich ist. Dann
<lb/>kann der Nachbar von demjenigen, der dm eingetretenm Schaden zu ersetzen habm
<lb/>würde (zu vergl. obm 1894 S. 331), die Ergreifung der erforderlichen Vorsichts- 
<lb/>maßregeln fordern. Jndeß soll dieser Anspruch nicht gegen den früheren Besitzer
<lb/>der baufälligen Anlage gerichtet werdm könnm, obwohl dieser unter Umständen
<lb/>für den Schaden haftet; denn Vorbeugungsmaßregeln zu ergreifm werde dieser in
<lb/>der Regel nicht im Stande sein.

<lb/>Im 8 866 des Entw. wird dm Landesgesetzen die Befugniß gewahrt, das
<lb/>Gmndeigenthum zu Gunstm der Nachbam noch anderen oder weitergehendm Be- 
<lb/>schränkungen zu unterwerfen. Die Kommission hat die Vorschrift in das Einf.-
<lb/>' Gesetz gestellt und die Worte „oder weitergehendm" gestrichen; diese Worte seien
<lb/>in dm Entw. nur mit Rücksicht auf einige bestimmte Beschränkungen (88 855,
<lb/>861, 864) aufgmommm und durch deren Umgestaltung überflüssig geworden.

<lb/>Der Grundeigmthümer, auf dessen Gebiete sich eine fremde bewegliche Sache
<lb/>befindet, hat nach 8 867 des Entw. deren Eigenthümer oder bisherigem Inhaber
<lb/>die Aufsuchung und Fortschaffung zu gestatten. Die Motive (S. 298 unter II, 1)
<lb/>bemerken hierzu, daß dieselbe Duldungspflicht per argumentum a potiori jeden
<lb/>Inhaber treffe, und daß thatsächlich die Versagung oder Ertheilung der Zutritts-
<lb/>erlaubniß bei dem Inhaber und nicht bei dem Eigenthümer stehe. Die Kommission
<lb/>hat es unter. solchen Umständen vorgezogen, die Pflicht überhaupt nicht dem Eigm-
<lb/>thümer des Grundstücks, sondern dessm Inhaber, nach dem neuen Sprachgebrauchs
<lb/>also dem Besitzer, aufzuerlegm. Weiter hat sie bestimmt, daß die Duldungspflicht
<lb/>wegfällt, wenn der Besitzer des Grundstücks die bewegliche Sache in Besitz nimmt;
<lb/>dmn sie sei überflüssig, weil nun die Eigmthumsklage gegen den Besitzer er- 
<lb/>hoben werden könne. Nun soll freilich die Duldungspflicht nicht nur zu Gunstm
<lb/>des Eigenthümers der beweglichen Sache, sondern auch zu Gunsten von derm Be- 
<lb/>sitzer bestehen, und dieser kann die Eigmthumsklage nicht erheben. Allein in der
<lb/>Regel wird sich der Besitzer des Grundstücks, wmn er die bewegliche Sache in Besitz
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0761.tif"
                   n="759"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0761"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0761--><p/>
               <p>

                  <lb/>759
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.


<lb/>nimmt, einer verbotenen Eigenmacht schuldig machen und also mit der Befitzklage
<lb/>belangt tverden können. — Von der Redaktionskommission ist § 867, soweit er zu
<lb/>Gunsten des Besitzers der beweglichen Sache verfügt, in den Abschnitt vom Be- 
<lb/>sitzesschutz, soweit er aber deren Eigenthümer schützen will, in die Lehre von den
<lb/>Ansprüchen aus dem Eigenthum versetzt worden.

<lb/>An das Ende des vom Inhalt und von der Begrenzung des Eigenthums
<lb/>handelnden Titels hat die Redaktionskommission eine Vorschrift über Unverjährbar- 
<lb/>keit einiger hierher gehöriger Ansprüche gestellt. Im Entw. war die Unverjähr- 
<lb/>barkeit nur für die Ansprüche auf Abmarkung und auf Feststellung der Grenzen
<lb/>ausgesprochen (8 853). Von der Kommission ist sie weiter beschlossen worden für
<lb/>dm Anspruch auf Duldung des Nothwegs und für den im Falle des Ueberbaus
<lb/>mtstehenden Anspruch. auf Abbauung des überbauten Grundstückstheils (S. 3561,
<lb/>eine Stelle, die bei § 837 II. L. nicht mit angeführt wird); der zweite dieser
<lb/>Beschlüsse soll nur eine Erläuterung des Wortes „jederzeit" in § 859 des Entw.
<lb/>sein. Die Redaktionskommission hat die Unverjährbarkeit noch für andre Ansprüche
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen: Einmal für die Ansprüche auf Beseitigung solcher An- 
<lb/>lagen, deren Benutzung eine unzulässige Einwirkung zur Folge hat. Das erklärt
<lb/>sich wohl dadurch, daß man solche Anlagen nicht nur nicht Herstellen, sondern auch
<lb/>nicht halten darf, der Anspruch also aus einem dauernden Zustande immer von
<lb/>Neuem mtsteht. Aehnlich erklärt es sich, daß die Redaktionskommission ferner
<lb/>dm Anspruch auf Schutzmaßregeln gegen baufällige Anlagen und dm Anspruch
<lb/>auf Beseitigung eines Grenzbaums als unverjährbar bezeichnet. Endlich ist von
<lb/>der Redaktionskommission noch der Rentenanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten
<lb/>oder Erbbauberechtigten, der durch Ueberbau beeinträchtigt wird (§ 860 des
<lb/>Entw.),' für unverjährbar erklärt worden. Das ist sachlich insofern richtig, als der
<lb/>Entw. II. Lesung keine Verjährung des Gesammtrechts kennt (vergl. oben 1891
<lb/>S. 780 Abs. 2). Redaktionell aber ist auffällig, daß nicht dasselbe für dm Ren-
<lb/>tenanspmch des durch Ueberbau beeinträchtigten Grundeigenthümers gesagt wird.
<lb/>— Die Gesammtkommission hatte sich die Berathung aller dieser Verjährungs-
<lb/>fragm Vorbehalten (S. 3544 Abs. 1 a. E.), ist aber dann nicht wieder darauf
<lb/>zurückgekommen.

<lb/>Die 88 868—871 des Entw. beschäftigen sich mit der rechtssieschäftlichm
<lb/>Erwerbung von Grundeigenthum. Dabei wird über die Form des Vertrags (der
<lb/>Auflassung) gesagt, daß er vor dem Grundbuchamte geschlossen werden müsse. Die
<lb/>Kommission dagegen will auch dm Abschluß vor Gericht oder vor einem Notar
<lb/>gestatten. Die Frage, ob diese Amderung eintreten solle, ist in der Literatur und
<lb/>in der Kommission sehr eingehend erörtert worden. Für die Vorschrift des Entw.
<lb/>hat man geltmd gemacht, daß sie Erfüllung Zug um Zug ermögliche und dm Er- 
<lb/>werber vor der Gefahr einer Verschlechterung der Rechtslage des Grundstücks in
<lb/>der Zwischenzeit zwischen Auflassung und Eintrag, insbesondere vor einer ander- 
<lb/>weiten Auflassung an einen Dritten sichere. Das wird sich auch nicht in Abrede
<lb/>stellm lassm; nur kommen solche Verschlechterungm in der Zwischenzeit auch in
<lb/>Rechtsgebieten, wo eine dem § 868 entsprechende Vorschrift nicht gilt, wie z. B.
<lb/>in Sachsen, doch nur selten vor. Nun hat man aber femer zu Gunsten des Entw.
<lb/>behauptet, daß er leichtsinnigen Grundstücksveräußerungen Vorbeuge, und dabei
<lb/>namentlich an § 351 Abs. 2 (1. Lesung) gedacht, wonach die Auflassung ohne
<lb/>vorherigen Abschluß eines obligatorischen Vertrags mdgültig wirksam ist. Diese
<lb/>Vertheidigung des Entw. hat indeß vielfach Widerspruch hervorgerufen. Selbst
<lb/>solche Juristen, die glauben, daß eine Auflassung vor Gericht oder vor einem Notar
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0762.tif"
                   n="760"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0762"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0762--><p/>
               <p>

                  <lb/>760 .Grützmanns die zweite Lesung des Entw. e. disch. B.G.B.'s.

<lb/>wmiger emst gmömmm werde, als die vor dem Grundbuchanüe erfolgende — es
<lb/>fällt schon schwer, das zu glauben —, haben hervorgehoben, daß bei der Auflassung
<lb/>durch Bevollmächtigte der vom Entw. beabsichtigte Schutz wegfalle. Es ist sogar
<lb/>geltend gemacht worden, daß der Entw. leichtsinnige Auflassungen befördere; denn
<lb/>durch die sonst eintretende Häufung kostspieliger Verhandlungen vor Behörden ver- 
<lb/>leite er die Parteien, von Abschluß eines ordentlichen obligatorischen Vertrags ganz
<lb/>abzusehen und sich auf § 351 Abs. 2 zu verlassen. Jedenfalls erschwere er den
<lb/>Verkehr außerordentlich und gefährde das Dasein des segensreichen süddeutschen
<lb/>Notariats.

<lb/>Wenn 8 868 sagt, daß der Vertrag vor dem Grundbuchamte geschlossen
<lb/>werden müsse, so soll damit verlangt werdm, daß die Parteim ihren Willen münd- 
<lb/>lich und gleichzeitig erklären (Motive S. 314 bei Note 3). Ob die Gleichzeitigkeit
<lb/>wirklich in den Worten liege, ist in der Literatur bezweifelt worden. Es hat denn
<lb/>auch die Konmnssion ausdrücklich beschlossen, die Worte „mündlich und gleichzeitig"
<lb/>in das Gesetz aufzunehmen lS. 3624 Antrag 5 a verbdn. mit S. 3626 Z. 10
<lb/>und 11 v. ü.). Sie hat es ferner abgelehnt, von diesen Erfordernissen eine Aus- 
<lb/>nahme bei gerichtlichen oder notariellen Versteigerungen zu machen (S. 3638).
<lb/>' Gleichwohl sind von der Redaktionskommission die Worte „mündlich und gleichzeitig"
<lb/>nicht in den Entw. 2. Lesung ausgenommen worden. Nur ersetzt die Redaktions- 
<lb/>kommission die Worte „der Vertrag muß .. geschlossen werden" durch: die Einigung
<lb/>muß ... erklärt werden. Es ist aber nachträglich die Fassung der Redaktions- 
<lb/>kommission im Sinne des Beschlusses der Gesammtkommission geändert worden
<lb/>(Ziffer 47 der dem 5. und 6. Buche beigegebenen Aenderungen und Berich- 
<lb/>tigungen).

<lb/>Dm Antrag, besonders auszusprechm, daß § 779 der C.P.O. auch im Falle
<lb/>des § 868 anwendbar sei (vergl. oben 1894 S. 590), hat die Kommission abge- 
<lb/>lehnt; die Anwendbarkeit sei bisher nie bezweifelt worden.

<lb/>Im Anschluß an § 868 ist zur Erledigung des bei Berathung des Zubehörs
<lb/>gemachten Vorbehalts (oben 1894 S. 579) ein Beschluß über dm Einfluß der
<lb/>Auflassung auf das bewegliche Zubehör des Grundstücks gefaßt worden: Soweit
<lb/>solches Zubehör dem Veräußerer gehört, soll das Eigmthum daran zugleich mit
<lb/>dem Eigenthum am Grundstück auf dm Erwerber übergehm, also ohne Ueb er- 
<lb/>gäbe; allerdings wird dazu erfordert, daß die Parteim es so wollen, dieser Wille
<lb/>wird aber vermuthet. Wenn keine Uebergabe verlangt wird — auch nicht in der
<lb/>Weise, daß die Auflassung als stillschweigmde Ermächtigung zur Ergreifung des
<lb/>Besitzes der heweglichm Zubehömngm aufgefaßt würde und sich der Eigenthums-
<lb/>übergang mit dieser Besitzergreifung vollzöge —, so beruht dies auf der Erwägung,
<lb/>daß dann-zwischen Auflassung und Besitzergreifung Pfändungen stattfinden oder
<lb/>Verfügungsbeschränkungen verhängt werdm könntm. — Gehört das Zubehör dem
<lb/>Veräußerer nicht, so soll der Erwerber das Eigmthum daran nach dm Vorschriften
<lb/>über dm gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachm erlangm, vorausgesetzt, daß er
<lb/>auf Grund der Auflassung und Eintragung Besitz davon ergreift; der gute Glaube
<lb/>muß' mithin noch zur Zeit dieser Besitzergreifung vorhanden sein.

<lb/>Z 869 des Entw. verfügt, daß der Erbe des eingetragenen Eigmthümers
<lb/>auflafsen könne, ohne eingetragen zu sein. Nun hat aber die Kommission schon zu
<lb/>§ 828 beschlossen,' daß überhaupt die Eintragsbewilligung nicht vom eingetragmm
<lb/>'Berechtigten, sondern vom Berechtigten schlechthin erklärt werdm könne. Daraufhin
<lb/>ist § 869 als erledigt gestrichen wordm. Ob etwas Aehnliches in der Grundb.O.
<lb/>fit -sagen sei,- wird' bei deren endgültiger Festsetzung entschieden werden-. ^ -?"i
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0763.tif"
                   n="761"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0763"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0763--><p/>
               <p>

                  <lb/>761
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G-B.'S.

<lb/>§§ 870, 871 des Entw. regeln die Auflassung unter aufschiebender Be- 
<lb/>dingung und Anfangstermin einerseits, unter auflösender Bedingung und Endtermin
<lb/>andrerseits. In den beiden ersteren Fällen soll die Auflassung unwirksam sein, in
<lb/>den beiden letzteren dem Willen der Parteien entsprochen werden; es darf aber in
<lb/>den beiden letzteren Fällen das Grundstück wegen eines gegen den Erwerber er- 
<lb/>langten Rechts nicht zwangsweise versteigert und das Rückfallsrecht des Veräußerers
<lb/>nicht veräußert oder belastet werden. Die Regelung des Entw. ist jedoch in der
<lb/>Kritik mehrfach beanstandet worden. Insbesondere hat man gefunden, daß kein
<lb/>Grund bestehe, zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung, zwischen Anfanzs-
<lb/>und Endtermin zu unterscheiden; daß das unveräußerliche Rückfallsrecht ein Mittel
<lb/>werden könne, Grundstücke der Zwangsvollstreckung zu entziehen; daß für Zulassung
<lb/>der auflösenden Bedingung und des Endtermins kein Bedürfniß bestehe. Die Kom- 
<lb/>mission hat den Entwurf demgemäß geändert, insbesondere noch mit Rücksicht darauf,
<lb/>daß jedes berechtigte Bedürfniß durch die Vormerkung befriedigt werde. Es soll
<lb/>also die Auflassung durch Beifügung jeder Bedingung und jedes Termins unwirk- 
<lb/>sam werden.

<lb/>§ 872 des Entw. regelt die Aufgabe von Grundstücken und die Zueignung
<lb/>aufgegebener Grundstücke. Er fordert für die Aufgabe dm Eintrag in das Grund- 
<lb/>buch. Das hat man mehrfach beanstandet, weil derjenige, der ein Grundstück auf- 
<lb/>gebe, in der Regel nicht so gewissenhaft sein werde, das Buch in Ordnung zu
<lb/>bringen. Die Kommission will jedoch insoweit beim Entw. bleiben; eine nur that-
<lb/>sächliche Aufgabe festzustellm sei für das Grundbuchamt zu schwierig. Es sollm
<lb/>aber für Grundstücke, die schon beim Inkrafttreten des B.G.B.'s herrenlos oder
<lb/>noch nicht gebucht sind, im Einführungs-Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen
<lb/>werden. — Darüber, wer befugt ist, sich herrenlose Grundstücke zuzueignen, verweist
<lb/>der Entw. auf das Landesrecht. Danach würde insbesondere der gemeinrechtliche
<lb/>Satz bestehen bleibm, daß jederman die Zueignung vollziehen kann, und zwar durch
<lb/>Besitzergreifung. Hiergegen ist in der Kritik eingewendet worden, daß sich damach
<lb/>der Eigenthümer durch Aufgabe der Lasten des Grundeigmthums mtschlagen, zu- 
<lb/>gleich aber, indem er den Besitz behielte, die Vortheile sichern und andre von der
<lb/>Besitzergreifung ausschließm könnte. Die Kommission will, vermuthlich aus diesem
<lb/>Grunde, den gemeinrechtlichen Erwerb durch Besitzergreifung beseitigm. Reichs-
<lb/>rechtlich soll dem Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet das Gmndstück liegt,
<lb/>die Zueignungsbefugniß zugesprochen werdm; daneben will man aber diejenigen
<lb/>landesrechtlichen Vorschriften, wonach an Stelle des Fiskus bestimmte andre
<lb/>Personen tretm, im Einfühmngsgesetz aufrecht erhalten. — Die Vorschriften des
<lb/>8 872 Abs. 3 Satz 1 sollm nicht geändert, aber in die C.P.O. versetzt werden
<lb/>(als 8 5b a, 696 a). In der Literatur ist vorgeschlagen worden, auch für den
<lb/>Fall eine Vertretung anzuordnen, daß der Eigenthümer stirbt, mit unbekanntem
<lb/>Aufenthalt abwesend ist u. dergl. m. Die Kommission hat erwogen, daß dergleichen
<lb/>nicht in den jetzigen Zusammenhang, sondern in das Vormundschaftsrecht gehöre.
<lb/>—Nach Abs. 3 Satz 2 treffen dmjmigen, der die Bestellung eines Vertreters zur
<lb/>Wahrnehmung der aus dem Grundeigenthum hervorgehendm Rechte beantragt, die
<lb/>Kostm der Vertretung. Das hat die Kommission gestrichen; es sei für die in
<lb/>solchen Fällen ohnehin schwer gefährdeten Grundstücksgläubiger zu hart. Daher
<lb/>soll die in 8 47 Ziffer 9 des Gerichtskostengesetzes verfügte Kostenfreiheit auf solche
<lb/>Fälle erstreckt werdm. : . , ■ .-.•••

<lb/>/ Wen» jemand ein Gmndstück, dessen eingetragmer Eigmthümer verstorbm ist,
<lb/>seit 30 Jahren nach dessen Tode im Eigmbesitz gehabt hat, so kann er es nach
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0764.tif"
                   n="762"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0764"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0764--><p/>
               <p>

                  <lb/>762 Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.

<lb/>8 873 im Wege des Ausgebotsverfahrens erwerben. Die Kommission will auch
<lb/>solche Grundstücke berücksichtigt haben, für die noch kein Grundbuchblatt besteht.
<lb/>Es soll also im. Allgemeinen nur ZOjähriger Eigenbesitz erforderlich sein; ist aber
<lb/>ein Eigenthümer eingetragen, so soll es dabei bleiben, daß der Antragsteller auch
<lb/>dessen Tod zu beweisen hat und die dreißigjährige Frist erst mit dem Tode zu
<lb/>laufen beginnt. — Die prozessualen Vorschriften des § 873 hat die Kommission
<lb/>in die C.P.O. versetzt, unter Hinzufügung einer Bestimmung über die örtliche Zu- 
<lb/>ständigkeit des Aufgebotsgerichts (Gericht der gelegenen Sache.)

<lb/>Im dritten Titel des vierten Abschnitts regelt der Entw. den Erwerb des
<lb/>Eigenthums an beweglichen Sachen, und zwar zunächst in 88 874—880 die
<lb/>Uebertragung durch Rechtsgeschäft. 8 874 bezieht sich auf Uebertragung durch
<lb/>Vertrag des Eigenthümers. Er fordert einen unter Uebergabe der Sache zu schließen- 
<lb/>den Vertrag, und die Motive (S. 336 unter 7) bemerken, ob die Uebergabe als
<lb/>Form des Vertrags zu gelten habe, sei zwar eine der Wissenschaft zu überlassende
<lb/>Frage, jedenfalls aber sei die Uebergabe „ein nothwendig präsentes Moment" des
<lb/>dinglichen Vertrags, nicht eine Bedingung seiner Wirksamkeit, die sich auch nach- 
<lb/>träglich erfüllen könne. Die Kommission hat einen andern Standpunkt eingenommen:
<lb/>Die Uebergabe müsse zur Vereinbarung hinzukommen, sei aber nicht deren Form ;
<lb/>sie könne auch bei andrer Gelegenheit stattfinden. Daher soll nicht gesagt werden,
<lb/>daß ein „unter Uebergabe der Sache zu schließender Vertrag" erforderlich sei;
<lb/>die Kommission will vielmehr erfordern, „daß der Eigenthümer die Sache dem Er- 
<lb/>werber übergiebt und beide darüber einig sind, daß k." — Weiter hat die Kom- 
<lb/>mission zu 8 874 einen Zusatz über das eovstitutuni possessorium beschlossen.
<lb/>Auf dessen Abschaffung ist sie nicht eingegangen. Die Abschaffung war mit der
<lb/>Begründung vorgeschlagen worden, daß das Erforderniß der Uebergabe den Zweck
<lb/>habe, durch den Besitzstand das Eigenthum erkennbar zu machen. Die Kommission
<lb/>stellt in Abrede, daß dies der Zweck der Uebergabe sei; dieser Zweck könne ja
<lb/>schon durch Rückgabe vereitelt werden. Der Zweck des Erfordernisses sei vielmehr
<lb/>der, die Dinglichkeit des Veräußerungswillens klarzustellen. Das lasse sich auch
<lb/>durch oonstitnturn possessorium erreichen, und insofern stehe dessen Zulassung mit
<lb/>dem Erforderniß der Uebergabe nicht im Widerspruch. Nun fragt sich weiter,
<lb/>welche Anforderungen an das coustituturn possessorium zu stellen seien. Der
<lb/>Entw. verlangt in 8 805 ein zwischen den Parteien bestehendes besonderes Nechts-
<lb/>verhältniß, vermöge dessen der bisherige Besitzer befugt oder verpflichtet ist, die
<lb/>Sache als Inhaber zu behalten. In der Literatur ist hiergegen mancherlei vorge- 
<lb/>bracht worden, namentlich aber dies, daß ein eoustitutum doch niemals ohne Zweck
<lb/>abgeschlossen werde, also ein solches besonderes Rechtsverhältniß mindestens in der
<lb/>Vorstellung der Parteien immer vorhanden sei, Das hat die Kommission zwar
<lb/>als zutreffend anerkannt, nicht aber die Folgerung daraus abgeleitet, daß das „besondre
<lb/>Rechtsverhältniß" fallen zu lassen sei; vielmehr betrachtet sie es als ihre Aufgabe,
<lb/>dieses besondre Rechtsverhältniß näher zu bestimmen, und erfordert ein Rechtsver- 
<lb/>hältniß, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Die Kom- 
<lb/>mission hat es auch abgelehnt, das eoustitutum possessorium bei solchen Ver- 
<lb/>äußerungen für unzulässig zu erklären, die zur Sicherung einer Forderung statt- 
<lb/>finden. Solche Geschäfte seien zu schützen, da sie das Kreditbedütfniß der kleinen
<lb/>Leute befriedigten; der Begründung eines Pfandrechts durch bloßen, d. h. ohne
<lb/>Uebergabe des Pfandes geschlossenen, Vertrag seien sie nicht gleichzustellen; denn
<lb/>die Verpfändung lasse die Befugniß des Eigenthümers, andre Rechte an der Sache
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0765.tif"
                   n="763"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0765"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0765--><p/>
               <p>

                  <lb/>763
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützmann. die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. V.G.B.'s.


<lb/>zu bestellen, unberührt, die Übereignung dagegen nicht. Diese sei mithin weniger
<lb/>gefährlich.

<lb/>Im Vorstehenden ist von Uebereignungen die Rede gewesen,, die zur Siche- 
<lb/>rung von Forderungen des Erwerbers erfolgen. Nun kann aber auch der Ver- 
<lb/>äußerer die Sicherung einer ihm zustehenden Forderung im Auge haben, indem er
<lb/>den Eigenthumsübergang von der aufschiebenden Bedingung abhängig macht, daß
<lb/>diese Forderung, insbesondere-die Kauspreisforderung, bezahlt werde. Daß solche
<lb/>Verträge obligatorisch gültig seien, hat die Kommission schon bei Berathung des
<lb/>zweiten Buches beschlossen (oben 1892 S. 775). Die sachenrechtliche Seite der
<lb/>Sache war aber damals Vorbehalten geblieben. Die Erledigung des Vorbehalts
<lb/>ist jetzt in der Weise erfolgt, daß ein Mitglied der Kommission, ohne Widerspruch
<lb/>zu erfahren, erklärt hat, die Einwendungen, die in den Motiven S. 338 flg. gegen
<lb/>die aufschiebend bedingte Eigenthumsübertragung erhoben würden, seien nicht stich- 
<lb/>haltig. Man hat sich also auf den Standpunkt gestellt, daß es genüge, solche Ge- 
<lb/>schäfte nicht zu verbieten; darin liegt ihre Zulassung.

<lb/>Der Entw. forderte zur Uebergabe die Uebertragung des Besitzes, d. i. im Sinne
<lb/>der Kommission des Eigenbesitzes; daher hatte man für nöthig gehalten, auszu- 
<lb/>sprechen, daß es genüge, wenn der Eigenthümer nur die Jnhabung einräume und
<lb/>dann der Erwerber den Besitz ergreife (§ 874 Abs. 2). Auf diese an sich richtige,
<lb/>aber für Praxis und Gesetzgebung zwecklose Unterscheidung hat sich die Kommission
<lb/>nicht eingelassen, sondern den Abs. 2 des § 874 gestrichen.

<lb/>Uebergeben werden kann, wie sich aus den Mitteilungen über Besitz und
<lb/>Jnhabung ergiebt (oben 1894 S. 585), auch dann, wenn der Veräußerer nur
<lb/>mittelbaren Besitz hat; er übergiebt dann durch Abtretung des Anspruchs, der ihm
<lb/>aus dem Rechtsverhältnisse zusteht, worauf der mittelbare Besitz beruht. Bei der
<lb/>Eigenthumsübertragung will die Kommission einen Schritt weiter gehen: Es soll
<lb/>durch Abtretung übergeben werden können, wenn der veräußernde Eigenthümer selbst
<lb/>gar nicht besitzt, auch nicht mittelbar; oder genauer, er soll solchenfalls die Ueber- 
<lb/>gabe durch Abtretung des Eigenthumsanspruchs ersetzen können. Darauf beruht
<lb/>die Fassung des § 844 II. Lesung. Die Kommission will durch diesen Beschluß
<lb/>das Recht vereinfachen und das Eintreten eines Zustands verhüten, wo Eigenthum
<lb/>und Eigenthumsanspruch verschiedenen Personen zustehen.

<lb/>8 876 des Entw. behandelte die von einem Nichteigenthümer vorgenommene
<lb/>Veräußerung, die vermöge der Einwilligung des Eigenthümers wirksam ist oder
<lb/>nachträglich durch Genehmigung u. dgl. m. wirksam wird. Er ist mit Rücksicht
<lb/>auf 8 153 II. Lesung (vergl. oben 1891 S. 776 Abs. 3) gestrichen worden.

<lb/>Die ßZ 877—880 des Entw. regeln den gutgläubigen Erwerb einer von
<lb/>einem Nichtberechtigten veräußerten beweglichen Sache. Dabei- wird erfordert, daß
<lb/>der Erwerber seinen guten Glauben beweist; er kann also nicht, wie beim Erwerbe
<lb/>kraft des Grundbuchs, abwarten, daß ihm der böse Glaube bewiesen werde. Der
<lb/>Unterschied wird in den Motiven (S. 346 flg.) damit begründet, daß das Grund- 
<lb/>buch den Zweck habe, dem Erwerber Aufschluß über das Eigenthum an der Sache
<lb/>zu geben, vom bloßen Besitze einer beweglichen Sache aber etwas Gleichwerthiges
<lb/>nicht gesagt werden könne; der Besitz begründe nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit
<lb/>des Eigenthums. Die Kommission hat aber die Beweislast geändert; auch der
<lb/>Erwerber einer beweglichen Sache soll vom Beweise seines guten Glaubens frei
<lb/>sein. Denn die Zulassung des Erwerbs kraft guten Glaubens sei dem Bedürfnisse
<lb/>des Verkehrs entsprungen, und müsse daher auch im Einzelnen so gestaltet werden,
<lb/>daß sie diesem Bedürfnisse genüge. Nun könne der Erwerber einer beweglichen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0766.tif"
                   n="764"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0766"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0766--><p/>
               <p>

                  <lb/>764 Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.

<lb/>Sache den Beweis seines guten Glaubens nur so führen,.daß er die Umstande
<lb/>darlege, unter denen er erworben habe; das werde ihm aber, sobald seit dem Er- 
<lb/>werbe einige Zeit verstrichen sei, in der Regel nicht möglich sein. Namentlich aber
<lb/>werde der Erwerber in der Regel nicht beweisen können, daß er in Bezug auf.be- 
<lb/>schränkte dingliche Rechte, die Dritte an der Sache gehabt hätten, gutgläubig ge- 
<lb/>wesen sei; denn hier nütze ihm nicht einmal der Nachweis der den Erwerb be- 
<lb/>gleitenden Umstände. Es komme hinzu, daß auch Art. 74 der Wechsel-O. und
<lb/>Art. 305 des H.G.B.'s dem Erwerber die Beweislast abnehmen, sowie, wenigstens
<lb/>nach der herrschenden Ansicht, auch Art. 306 des H.G.B.'s.

<lb/>Die Vorschriften des Entwurfs beruhen auf der Annahme, daß der gute
<lb/>Glaube des Erwerbers durch Besitz des Veräußerers und durch eine von diesem
<lb/>vorgenommene Uebergabe begründet sein müsse. Von der Kommission ist dieser
<lb/>Gedanke nach der Richtung hin weiter ausgebildet worden, daß jene beiden Umstände
<lb/>auch immer ausreichen. Während der Entw. (§ 879 Satz 1, § 874 Abs. 3) den
<lb/>Eigenthumserwerb nicht zuläßt, wmn die Uebergabe durch brevi manu traditio
<lb/>ersetzt worden ist, macht hiervon die Kommission für den Fall eine Ausnahme —
<lb/>und dieser Fall ist der Hauptfall —, wo der Erwerber seiner Zeit den Besitz der
<lb/>Sache vom Veräußerer erlangt, also z. B. die Sache vor der brevi manu traditio
<lb/>vom Veräußerer entliehen oder gemiethet hatte. Der Entwurf schließt ferner den
<lb/>Eigenthumserwerb beim oonstituturn possessorium aus (8 879 Satz 1, § 805).
<lb/>Dazu bemerken allerdings die Motive (S. 345 a. E.), es sei hiervon selbstver- 
<lb/>ständlich eine Ausnahme dann zu machen, wenn die Sache nach dem eoustitutum
<lb/>possessorium noch körperlich herausgegeben werde, auch wenn dabei die Parteien den
<lb/>dinglichen Vertrag nicht wiederholen, sondern sich die Herausgabe als Restitution
<lb/>darstelle. Die Kommission nimmt nicht an, daß diese Ausnahme selbstverständlich
<lb/>sei, will sie aber gemacht und daher im Gesetze ausgesprochen haben. Der Entwurf
<lb/>schreibt endlich für den Fall nichts vor, daß die Sache dem Veräußerer im Zwangs- 
<lb/>vollstreckungsverfahren vom Gerichtsvollzieher weggenommen wird. Die Kommission
<lb/>will den gutgläubigen Erwerb auch in diesem Falle zulassen.

<lb/>Weiter will die Kommission dm gutgläubigen Erwerb auch dann zulassen,
<lb/>wmn übergeben wird durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe. Eine solche
<lb/>Uebergabe kann einmal dann stattfindm, wmn der Veräußerer mittelbarer Besitzer
<lb/>ist; dann tritt der gutgläubige Eigenthumserwerb mit der Abtretung ein. Es hat
<lb/>aber die Kommission, wie schon mitgetheilt wurde, dm § 874 durch die Vorschrift
<lb/>ergänzt, daß zum Zwecke der Eigenthumsübertragung auch dann durch Anspruchs- 
<lb/>abtretung übergeben werdm könne, wmn der veräußernde Eigmthümer nicht mittel- 
<lb/>barer Besitzer ist, wenn er also nur den Eigmthumsanspruch abtreten kann. Wie
<lb/>ist das auf den Fall des gutgläubigen Eigmthumserwerbs zu übertragm, wo ein
<lb/>Nichteigmthümer veräußert, der keinen Eigmthümsanspruch hat, also auch keinm ab-
<lb/>zutretm vermag? Wo also der Erwerber durch das Geschäft gar nichts bekommt,
<lb/>weder Eigenthum noch Besitz noch auch nur einen Anspruch? Die Kommission will
<lb/>den gutgläubigen Eigenthumserwerb auch in solchm Fällen nicht unbedingt aus- 
<lb/>schließen ; er soll stattfindm, wenn nachmals der Besitzer auf Grund des vermeint- 
<lb/>lichen Eigmthumsanspruchs dm Besitz einräumt. Hier wird also zur Rechtfertigung
<lb/>der Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht Besitz des Veräußerers und Uebergabe,
<lb/>sondern nur die Uebergabe allein erfordert, ja sogar nur eine Herausgabe; das hierin
<lb/>liegende Anerkenntniß des abgetretmen Anspruchs sei zur Begründung der Gut- 
<lb/>gläubigkeit des Erwerbers ausreichend.

<lb/>. ..Die Kommission hat an Stelle des im Entwurf (§ 804) vorgesehenen Be
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0767.tif"
                   n="765"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0767"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0767--><p/>
               <p>

                  <lb/>765
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützmann» die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>sitzerwerbs durch Anweisung den Besitzerwerb durch Abtretung vornehmlich deshalb
<lb/>gesetzt, um dem Dritten die Einwendungen, die ihm gegen den Veräußerer zustehen,
<lb/>auch dem Erwerber gegenüber zu sichern (vergl. oben 1894 S. 585). Diesem Ge- 
<lb/>danken hat sie auch bei der Beschlußfassung über den § 878 Folge gegeben. Nach
<lb/>8 878 des Entw. erlöschen beschränkte Rechte, die an der gutgläubig erworbenen
<lb/>Sache bestehen, unter denselben Voraussetzungen,, wie das bisherige Eigenthum?)
<lb/>Die Kommission macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, daß die Sache durch
<lb/>Anspruchsabtretung veräußert wird und die Rechte dem dritten Besitzer zustehen.

<lb/>Wie beim Erwerbe kraft des Grundbuchs, so ist auch beim Erwerb beweg- 
<lb/>licher Sachen am Entwurf mehrfach ausgestellt worden, daß man danach vermöge
<lb/>seines guten Glaubens von einem Nichtberechtigten, auch dann erwerben kann, wenn
<lb/>das Geschäft ein unentgeltliches ist. Die Kommission ist bei den beweglichen Sachen
<lb/>ebenso verfahren, wie beim Grundbuch (oben 1894 S. 592). Sie giebt dem wahren
<lb/>Eigenthümer gegen denjenigen, der unentgeltlich erworben hat, einen Bereicherungs- 
<lb/>anspruch (Zusatz zu § 880). Den im Entwurf vorgesehenen Eigenthumserwerb
<lb/>aber läßt sie bestehen.

<lb/>Die Vorschriften der §§ 877 Satz 2, 878 Satz 2 sind als § 113
<lb/>Abs. 2 II. L. (als Zusatz zu § 112 I. L.) in den allgemeinen Theil verwiesen
<lb/>worden. -

<lb/>Die Ersitzung des Entw. (88 881—889) ist nicht eine ordentliche sondern
<lb/>eine außerordentliche: Ein Erwerbsgrund (Titel) ist nicht erforderlich. Von der
<lb/>Kommission sind in dieser Lehre nur Einzelheiten geändert worden. Insbesondere
<lb/>sollen die im § 885 gewährten Mittel zur Abwendung einer Unterbrechung der Er- 
<lb/>sitzung dem Erben des ursprünglich im Ersitzungsbesitze befindlichen Eigenbesitzers
<lb/>auch dann gegeben werden, wenn in der Zwischenzeit zwischen dem Erbfall und
<lb/>der Besitzergreifung des Erben ein Dritter den Eigenbesitz an der Sache erlangt
<lb/>hatte. Später ist sowohl diese neu beschlossene Vorschrift, als auch der Abs. 2
<lb/>von § 882 des Entw. dadurch entbehrlich geworden, daß die Kommission im Erbrecht
<lb/>ausgesprochen hat, der Besitz gehe auf den Erben über. Sie hat daher bei späterer
<lb/>Berathung diese entbehrlich gewordenen Bestimmungen gestrichen (Ziffer 49 der dem
<lb/>5. und 6. Buche beigegebenen Aenderungen und Berichtigungen). — Die Schluß- 
<lb/>worte von 8 885 Abs. 3 hat man gestrichen, d. h. es soll, wenn die Mittel zur
<lb/>Abwendung der Unterbrechung rechtzeitig gebraucht werden, auch die Zeit als Er- 
<lb/>sitzungszeit gelten, während der die Unterbrechung bestanden hat. Weiter will die
<lb/>Kommission klarstellm (zu 8 887), daß gegenüber dem im mittelbaren Besitze be- 
<lb/>findlichen Eigenbesitzer die Ersitzung nur dann durch Erhebung der Eigenthumsklage
<lb/>unterbrochen wird, wenn sich diese gegen den unmittelbaren Besitzer richtet. Es
<lb/>hängt das damit zusammen, daß nach den späteren Beschlüssen der Kommission die
<lb/>Eigenthumsklage gegen den mittelbaren Besitzer höchstens als Feststellungsklage er-
<lb/>hobm werden könnte. Sodann ist die Stellung des Erbschaftsbesitzers geändert
<lb/>worden, und zwar in doppelter Hinsicht. Während diesem der Entw. die Ersitzung
<lb/>von Erbschaftssachen dem wirklichen Erben gegenüber unter allen Umständen versagt,
<lb/>macht die Kommission hiervon für den Fall eine Ausnahme, daß der Erschafts-
<lb/>anspruch verjährt ist. Es soll ferner der Eigenbesitz des Erbschaftsbesitzers der Er- 
<lb/>sitzungszeit des Erbm zugerechnet werden, und es soll über die Gutgläubigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) DieserjSatz soll nicht nur für den Fall gelten, daß. ein Nichteigenthümer, sondern
<lb/>auch dann» wenn der wirkliche Eigenthümer veräußert. Auf diesen letzteren Fall ist jeden- 
<lb/>falls § 849 Abs. 1 Satz 2 ll. Lesung berechnet; für den ersteren Fall wäre der Satz 2 im
<lb/>Hinblick auf Satz 1 und auf 8 847 Abs. 2 entbehrlich.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0768.tif"
                   n="766"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0768"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0768--><p/>
               <p>

                  <lb/>766 Grützm ann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. V.G.B.'s.

<lb/>des Erbschaftsbesitzers in diesem Falle ein besondrer Grundsatz gelten: Die Kommission
<lb/>will diese nur hinsichtlich der Zugehörigkeit der Sache zur Erbschaft, nicht auch
<lb/>bezüglich des Erbrechts des Erbschastsbesitzers erfordern. Die Redaktionskommission
<lb/>hat freilich die Beschlüsse der Kommission über die Gutgläubigkeit des Erbschafts- 
<lb/>besitzers nicht nur nicht wiedergegeben, sondern sogar das Gegentheil ausgesprochen;
<lb/>sie sagt nämlich, es komme dem Erben die Ersitzungszeit zu Statten, die zu
<lb/>Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen sei (§ 858 Abs. 2 II. Lesung).
<lb/>Spätere Beschlüsse der Gesammtkommission, die das rechtfertigten, werden bei § 858
<lb/>II. Lesung nicht angeführt. Vielleicht erklärt sich das Verfahren der Redaktions- 
<lb/>kommission dadurch, daß die Gesammtkommission die beiden Beschlüsse nur vorläufig,
<lb/>d. h. vorbehaltlich anderweiter, nach Feststellung des Erbrechts vorzunehmender
<lb/>Prüfung gefaßt und nicht als gesetzliche Vorschriften formulirt hat. Sonst hätte
<lb/>man Wohl sagen müssen: Die Zeit, während welcher ein Erbschaftsbesitzer die Sache
<lb/>im Eigenbesitze gehabt hat, kommt dem Erben zu Statten, außer wenn dem Erb- 
<lb/>schaftsbesitzer beim Erwerbe des Eigenbesitzes bekannt oder nur in Folge grober
<lb/>Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache nicht zur Erbschaft gehörte, oder wenn
<lb/>er das später erfahren hat. Ein bei Berathung des § 889 gestellter Antrag, aus- 
<lb/>drücklich auszusprechen, daß der Eigenthümer der Sache deren Freiheit von be- 
<lb/>schränkten Rechten Dritter ersitzen könne, ist abgelehnt worden; die Kommission hält
<lb/>das für selbstverständlich.

<lb/>Z 881 Abs. 2 Satz 2 ist gestrichen worden, da er durch § 113 Abs. 2
<lb/>II. Lesung gedeckt ist (vergl. oben nach der Berichterstattung über § 880). Die
<lb/>Schlußworte des 8 886 sind ihrer Selbstverständlichkeit wegen weggefallen.

<lb/>Bei der Verbindung. Vermischung und Verarbeitung (88 890—897) ist
<lb/>nur wenig geändert worden. Von der Vorschrift des Entw. (§ 893), wonach der
<lb/>Verarbeitende oder Umbildende immer das Eigenthum an der neuen Sache erwirbt,
<lb/>hat die Kommission für den Fall eine Ausnahme gemacht, daß der Werth der neuen
<lb/>Sache erheblich hinter dem Werthe zwar nicht schlechthin der verwendeten Sache
<lb/>(der Werth ihrer Form kommt nicht in Betracht), aber doch des verwendeten Stoffes
<lb/>zurückstehl. In Folge dieser Aenderung entsteht nun weiter die Frage, wie es zu
<lb/>Hallen sei, wenn Stoffe verschiedener Eigenthümer verwendet worden sind. Die
<lb/>Kommission hat die Entschließung, ob hierüber etwas zu sagen sei, der Redaktions- 
<lb/>kommission überlassen. Von dieser ist nichts gesagt worden.

<lb/>Auch der Entwurf kennt Fälle der Verarbeitung und Umbildung, bei denen
<lb/>es auf das Verhältniß des Werths des Stoffes zu dem Werth der neuen Sache
<lb/>ankommt, nämlich Drucken, Zeichnen, Malen, Graviren u. dgl. Er läßt es aber
<lb/>hierbei daran genügen, daß der We^-th des Stoffes zurücktritt. Da die Kommission
<lb/>in allen Fällen auf jenes Werthverhältniß Gewicht legt, so will sie es bei den
<lb/>Ausnahmefällen des Entwurfs in derselben Weise thun, wie in den Regelfällen;
<lb/>d. h. in allen Fällen soll der Arbeitende das Eigenthum erwerben, wenn nicht der
<lb/>Werth der Arbeit erheblich hinter dem Werth des Stoffes zurücksteht. — Unter
<lb/>die besonders genannten Fälle von Bearbeitung der Oberfläche ist das Schreiben
<lb/>ausgenommen worden. — Den § 896 hat die Kommission als selbstverständlich
<lb/>gestrichen (vergl. oben zu § 889).

<lb/>In der Lehre vom Erwerb des Eigenthums an Erzeugnissen und
<lb/>ähnlichen Bestandtheilen einer Sache (88 898—902), insbesondere also
<lb/>vom Fruchterwerb, treten die von der Kommission beschlossenen Aenderungen dann
<lb/>am deutlichsten hervor, wenn man sowohl ihre Beschlüsse als auch den Entwurf
<lb/>mit folgenden einfachen Sätzen vergleicht: Beim Fruchterwerb geht der Besitzer,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0769.tif"
                   n="767"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0769"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0769--><p/>
               <p>

                  <lb/>767.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützm ann, die zweite Lesüng des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.

<lb/>Wenn er nicht bösgläubig ist, dem Berechtigten vor; unter mehreren Berechtigten hat
<lb/>derjenige, dem ein Nutzungsrecht zusteht- den Vorrang vor dem Eigenthümer; unter
<lb/>mehreren Besitzern, die nicht bösgläubig sind, wird derjenige, welcher Nutzungsbe- 
<lb/>rechtigter zu sein glaubt, demjenigen vorgezogen, welcher sich für den Eigenthümer
<lb/>hält. Ob man in der ersten oder etwa in der zweiten Lesung bestrebt gewesen sei,
<lb/>diese Sätze festzustellen, läßt sich nicht sagend; thalsächlich hat man sich beide
<lb/>Mal sehr viel umständlicher und doch auch unvollständiger ausgedrückt, sei es nun,
<lb/>daß man die obigen Sätze nicht hat aussprechen wollen, sei es, daß man sich nicht
<lb/>völlig klar geworden ist. , *

<lb/>Der Entwurf läßt erkennen, daß der Eigenthümer der Hauptsache unter denen,
<lb/>die zum Bezüge der Früchte u. dgl. befugt sein sollen, den letzten Rang hat.
<lb/>Außer dem Eigenthümer nennt er als befugt den Nutzungsberechtigten und den
<lb/>Besitzer, d. h. den Eigenbesitzer einer fremden Sache, ohne indeß das Rangverhält- 
<lb/>niß zwischen diesen beiden zu bestimmen. Bei beiden macht er aber Ausnahmen:
<lb/>Beim Nutzungsberechtigten für den Fall, daß der Eigenthümer im guten Glauben
<lb/>besitzt; doch soll die Regel eintreten, wenn trotz dieses Besitzes der Nutzungsberech- 
<lb/>tigte die Früchte u. s. w. ohne verbotene Eigenmacht getrennt hat. Danach konnte
<lb/>z. B. der Nießbraucher die Früchte nicht erwerben, wenn er den Eigenthümer im
<lb/>Besitze vertrat und ihm der Eigenthümer, weil er ihn irrthümlich für einen Miether
<lb/>hielt, die Trennung der Früchte verboten hatte. Beim Besitzer einer fremden Sache
<lb/>ferner wurden Ausnahmen gemacht für die Fälle, daß er bösgläubig wäre oder den
<lb/>Besitz durch eine aus Fahrlässigkeit begangene strafbare Handlung erworben, oder
<lb/>daß ein Dritter vermöge eines Nutzungsrechts die Früchte ohne verbotene Eigen- 
<lb/>macht getrennt hätte. Von einem Fruchterwerb desjenigen, der die Sache deshalb
<lb/>inne hat, weil er sich für einen Nutzungsberechtigten hält, war keine Rede.

<lb/>Die Kommission hat bei Berathung des § 900 zunächst diese letzterwähnte
<lb/>Lücke ausgefüllt und zwar ohne Gewicht darauf zu legen, von wem der Nutzungs- 
<lb/>besitzer sein vermeintliches Recht ableitet. Da.die zu diesem Zwecke beschlossene Vor- 
<lb/>schrift auch den wirklich Nutzungsberechtigten schützt, wenn er im Besitze der Sache
<lb/>ist, so hat man dasjenige als erledigt gestrichen, was der Entwurf für den Fall
<lb/>bestimmt, wo der Nutzungsberechtigte die Früchte ohne verbotene Eigenmacht trennt,
<lb/>während der Eigenthümer im gutgläubigen Besitze ist (§ 899 Abs. 2 a. E.) Aus
<lb/>demselben Grunde ist die Ausnahme gestrichen worden, die der Entwurf vom
<lb/>Fruchterwerb des Eigenthümers für denselben Fall gemacht hatte (§ 900 Ziffer 3).
<lb/>Weiter hat die Kommission das Rangverhältniß zwischen dem Nutzungsberechtigten
<lb/>und dem Besitzer geregelt, und zwar sollen sowohl der Eigenbesitzer als auch der- 
<lb/>jenige, der deshalb besitzt, weil er sich für den Nutzungsberechtigten hält, dem nicht
<lb/>besitzenden Nutzungsberechtigten Vorgehen. Dagegen über das Rangverhältniß zwischen
<lb/>dem Eigenbesitzer und, um diesen kurzen Ausdruck zu brauchen, dem Nutzungsbesitzer
<lb/>hat auch die Kommission nichts gesagt. Wohl aber ist von der Kommission die
<lb/>Fassung noch dadurch vereinfacht worden, daß sie dort, wo der Entw. vom Besitzer
<lb/>einer fremden Sache sprach (§ 900), vom Eigenbesitzer schlechthin redet. Danach
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Die Motive S. 402 Ziffer 5 a. E. und S. 427 Abs. 3 (unter 5 a) lassen nur so- 
<lb/>viel erkennen, daß man jemandem, der sich irrthümlich für nutzungsberechtigt hält, dann kein
<lb/>Recht zum Fruchterwerb hat einräumen wollen, wenn er das irrthümlich angenommene Recht
<lb/>vom Eigenthümer ableitet.

<lb/>4) Für die seltenen Fälle, die in den Motiven S. 364 Abs. 3 Satz 2 erwähnt werden,
<lb/>hat die Kommission eine besondere Vorschrift nicht für erforderlich gehalten.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0770.tif"
                   n="768"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0770"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0770--><p/>
               <p>

                  <lb/>768 Grützmann- die zweite Lesung des &lt;§ntw. e.dtsch. B.G.B.'s.

<lb/>Danach gilt die Vorschrift auch für den besitzenden Eigenthümer, und wird also die
<lb/>erste Hälfte von § 899 Abs. 2 entbehrlich.

<lb/>Die Kommission hat ferner Einiges an dm Ausnahmen geändert, die der
<lb/>Entwurf vom Fruchterwerb des Besitzers macht. Die Streichung von 8 900 Ziffer 3
<lb/>wurde schon erwähnt. Aber auch A 900 Ziffer 2 (Besitzerwerb durch eine aus
<lb/>Fahrlässigkeit begangene strafbare Handlung) ist gestrichm wordm. Die Vorschrift
<lb/>sollte nammtlich die Hehlerei treffm. Man hat sie deshalb beseitigt, weil die
<lb/>Hehlerei nach der Praxis des Reichsgerichts gar kein Fahrlässigkeitsdelikt sei.
<lb/>Andrerseits ist die. Ausnahme in 8 900 Ziffer 1 erweitert und eine neue Aus- 
<lb/>nahme geschaffen worden. Die Erweiterung der Ausnahme in £} 900 Ziffer 1
<lb/>besteht darin, daß als böser Glaube auch grobe Fahrlässigkeit gelten soll, wiewohl
<lb/>nur dann, wenn in Folge davon beim Erwerbe der Hauptsache Unkenntniß der
<lb/>wahrm Rechtslage bestanden hat; daß der Besitzer nachträglich durch Vermeidung
<lb/>grober Fahrlässigkeit die wahre Rechtslage hätte erfahren können, hindert seinen
<lb/>Fruchterwerb nicht. Es ist also wie bei der Ersitzung. Die von der Kommission
<lb/>neu beschlossene Ausnahme femer betrifft den Fall des unentgeltlichen Erwerbs der
<lb/>Hauptsache. Zwar soll der Besitzer auch in diesem Falle Eigenthum an den Früchtm
<lb/>erlangen. Er ist aber verpflichtet, sie demjmigm, der sie ohne sein Dazwischmtreten
<lb/>erworben hätte, wie eine ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (zu vergl.
<lb/>88 902, 974 II. Lesung).

<lb/>Was die Kommission über Unterbrechung des Besitzes bei der Ersitzung be-
<lb/>schloffm hat, soll auch beim Fruchterwerb gelten.

<lb/>88 901, 902 des Entwurfs beschäftigen sich mit dem Falle, wo der un- 
<lb/>mittelbar zum Erwerb der Früchte u. dgl. Befugte den Fruchtbezug einem Andern
<lb/>eingeräumt hat. Dieses Verhältniß wird von der Auffassung aus geregelt, daß die
<lb/>Einräumung des Fruchtbezugs ein Angebot zur Eigenthumsübertragung mthalte.
<lb/>Auf diesem Standpunkt betrachtete man es als selbstverständlich, daß auf dm gut- 
<lb/>gläubigen Erwerb der Früchte, also auf den Erwerb in dem Falle, wo der den
<lb/>Fruchtbezug Gewährmde selbst gar nicht befugt ist, sondem nur vom Erwerber für
<lb/>befugt gehalten wird, die allgemeinm Grundsätze über dm gutgläubigen Erwerb
<lb/>durch Uebergabe (88 877—880) anwmdbar seien (Motive S, 368 Abs. 1 a. E.).
<lb/>Die Kommission hat statt deffen die Vorschriften über dm Fruchterwerb des Eigm-
<lb/>besitzers (8 900) für anwmdbar erklärt (S. 3984 flg.). Sie nimmt an, daß sie
<lb/>auf diesem Wege zu demselben Ergebniß komme, wie wenn die Früchte p. s. f.
<lb/>einzeln übergebm würden. Allein zu diesem Ergebniß kam vielmehr der Entwurf.
<lb/>Die Kommission kommt z. B. in dem Falle, wo die fruchttragende Sache mit dm
<lb/>hängenden Früchten gestohlen ist, zu verschiedenen Ergebnissen, je nachdem vom
<lb/>Diebe die Früchte einzeln übergeben werden oder der Fruchtbezug eingeräumt wird.

<lb/>In der Lehre von der Zueignung (88 903—909) hat die Kommission zu- 
<lb/>nächst einm nicht unwichtigen Beschluß zu 8 903 Abs. 2 gefaßt. Die Begründung
<lb/>dieser Vorschrift (Motive S. 370 Abs. 1) steht nicht im Einklang mit der Begrün- 
<lb/>dung von Art. 43 des Entwurfs eines Einf.-Gesetzes (Motive S. 164 flg.).
<lb/>Während an dieser letzteren Stelle der Erwerb des Eigmthums an Gegenständen
<lb/>der Jagd und Fischerei der Landesgesetzgebung vorbehaltm wird, verstehm die Mo- 
<lb/>tive zu 8 903 Abs. 2 des Entwurfs eines B.G.B.'s diese Bestimmung dahin, daß
<lb/>die Sache, die sich jemand unbefugter Weise zueignen will, zwar Gegmstand des
<lb/>Besitzes aber nicht Gegenstand des Eigenthums werde. So hat sich auch die
<lb/>Kommission entschieden. Die Frage dem Landesrechte zu überlaffm sei mißlich.
<lb/>Einmal schon deshalb, weil sie in manchen Landesrechten tatsächlich überhaupt
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0771.tif"
                   n="769"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0771"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0771--><p/>
               <p>

                  <lb/>GrÜtzmann, bte zweite Lesung des &lt;8ntw. e. dtsch. Ä.Ä.B/s. 769

<lb/>nicht geregelt sei; dann aber würde eine verschiedene Regelung der privatrechtlichen
<lb/>Frage auch zu einer verschiedenen strafrechtlichen Beurtheilung führen, also die Ein- 
<lb/>heit des Strafrechts stören. Der Art. 43 des Einf.-Gesetzes soll demgemäß er- 
<lb/>läutert werden, etwa durch den Zusatz: „unbeschadet der Vorschrift in 8 903 Abs. 2
<lb/>des B.G.B.'s." . -

<lb/>Die sonstigen Beschlüsse der Kommission über Zueignung gehen nur auf Ver- 
<lb/>deutlichung der Fassung. So sagen die Motive S. 373 unter Ziffer 2, daß 8 906,
<lb/>soweit er die Fortdauer des Eigenthums an einem ausgeflogenen Bienenschwarm
<lb/>von unverzüglicher und beharrlicher Verfolgung abhängig mache, auf dem Grund- 
<lb/>satz des § 81b beruhe (sofortige Wiederergreifung weggenommenen Besitzes). Nach
<lb/>dieser Auffassung muß dasselbe, was der 8 906 von Bienen bestimmt, insoweit,
<lb/>für alle wilden Thiere gelten, als es auf der Annahme einer Fortdauer des Be- 
<lb/>sitzes beruht. Danach ist die Fassung von 8 905 Abs. 2 geändert worden, nur
<lb/>unter Weglassung des letzten der im § 906 genannten Fälle; denn dieser Passe nicht
<lb/>für alle wilden Thiere. Weiter will die Kommission im 8 905 Abs. 2 statt
<lb/>„natürliche Freiheit" nur sagen: Freiheit; die natürliche Freiheit werde von aus- 
<lb/>ländischen wilden Thieren bei uns überhaupt nicht wieder erlangt. In § 908
<lb/>sollen die Worte „bei dem Anlegen" gestrichen werden, da sich Bienenschwärme
<lb/>nach Angabe eines bienenkundigen Schriftstellers auch bei dem Ausziehen vereinigen
<lb/>könnten. In dem auf die Hungerschwärme bezüglichen § 909 ist der letzte Satz
<lb/>als selbstverständlich gestrichen worden.

<lb/>Den Z 908 hat ein Schriftsteller so verstanden, als ob danach eine Thei-
<lb/>lung vereinigter Bienenschwärme in der Weise möglich sei, daß ein Theil keine
<lb/>Königin erhalte. In der Kommission des preußischen Landes-Oekonomie-Kollegiums
<lb/>ist geltend gemacht worden, daß diese Auslegung gegen8 769 verstoße. Diesen
<lb/>Einwand hat die Kommission als richtig anerkannt. Zu einer Aenderung des Ent- 
<lb/>wurfs ist man in Folge dessen nicht verschritten. Eine solche ist wohl auch offenbar
<lb/>nicht nöthig.

<lb/>' Was der Entwurf über gefundene Sachen bestimmt (88 910—928), be- 
<lb/>zieht sich theils auf das zwischen dem Finder und dem Empfangsberechtigten ent- 
<lb/>stehende Schuldverhältniß, theils auf den Eigenthumserwerb des Finders.

<lb/>Bei Regelung jenes SchuldverhältMes bleibt dahin gestellt, ob ein Fall der
<lb/>Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt; es werden dem Finder bestimmte Rechte
<lb/>verliehen und bestimmte Pflichten auferlegt ohne Rücksicht darauf^ ob sich diese
<lb/>Rechte und Pflichten aus den Grundsätzen über Geschäftsführung ohne Auftrag
<lb/>ableiten lassen (Motive S. 376).

<lb/>Die Pflichten des Finders sind in der Kritik mehrfach als zu schwer be- 
<lb/>zeichnet worden. Namentlich hat man beanstandet, daß der Finder die gefunden-
<lb/>Sache nicht wieder wegwerfen dürfe, und daß er mit der Sorgfalt eines ordente
<lb/>lichen Hausvaters zu verfahren habe, insbesondere bei Aufbewahrung der Sache,
<lb/>bei Vornahme von Verwendungen und bei Prüfung der Legitimation des Em- 
<lb/>pfangsberechtigten. Zum Theil scheinen diese Bedenken von einem Uebersehen der
<lb/>Vorschrift in 8 912 Abs. 2 beeinflußt zu sein; nach dieser Vorschrift kann sich ja
<lb/>der Finder durch Ablieferung der Sache an die Polizei von jeder weiteren Ver- 
<lb/>antwortung befreien. Gleichwohl hat die Kommission die Pflichten des Finders
<lb/>wesentlich erleichtert. Zwar die Befugniß, die Sache wieder wegzuwerfen, soll dem
<lb/>Finder nicht eingeräumt werden; nur hat die Kommission betont, daß jedes Mal,
<lb/>wo der Finder die Sache preis gebe, geprüft werden müsse, ob er denn schon den
<lb/>Besitz ergriffen gehabt habe. Doch ist hierüber nichts in den Entwurf ausgenommen

<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u Prozeß. V. 49
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0772.tif"
                   n="770"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0772"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0772--><p/>
               <p>

                  <lb/>77Ö Arützmann, die zweite Lesung des Enlw. e. dtsch. V.G.B?s.

<lb/>Worden. Dagegen hat die Kommission durch Aenderungen des Entwurfs die Haf- 
<lb/>tung des Finders abgeschwächt und ihm die Legilimationsprüfung erleichtert: Er
<lb/>soll, wie der Geschäftsführer im Falle des § 750, nur wegen Vorsatzes und .grober
<lb/>Fahrlässigkeit haften; und er soll von allen weiteren Ansprüchen frei werden, wenn
<lb/>er die Sache dem Verlierer herausgiebt. Zwar sei diese letztere Vorschrift für die
<lb/>meisten Fälle selbstverständlich, da der Verlierer in der Regel auch Empfangsbe- 
<lb/>rechtigter sein werde, insofern ihm meist die Kondition des Besitzes zustehe. Allein
<lb/>wenn der Verlierer nur Verwaltungsbesitzer sei, liege die Sache doch anders. —
<lb/>Es ist nicht unzweifelhaft, ob nicht in Folge der neuen Vorschrift in § 919 Abs. 1
<lb/>II. L. der Verlierer dem Finder gegenüber in jedem Falle empfangsberechtigt und
<lb/>.mithin 8.884 unter allen Umständen überflüssig sei. Auch dürfte die beschlossene
<lb/>Fassung dem Gedanken der Kommission nicht gerecht werden. Dieser Gedanke geht
<lb/>dahin, daß der Finder durch Herausgabe an den Verlierer frei werde, auch wenn
<lb/>dieser nicht empfangsberechtigt ist. Die Fassung aber sagt, der Finder werde durch
<lb/>Herausgabe an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber
<lb/>frei, setzt also voraus, daß der Verlierer empfangsberechtigt ist. In einem solchen
<lb/>Falle wird der Finder schon nach 8 371 II. L. frei. —

<lb/>Eine weitere Erleichterung würde dem Finder zu Theil werden, wenn die
<lb/>Auslegung in der Praxis durchdränge, die von der Kommission dem § 912 gegeben
<lb/>wird. Nach dieser Bestimmung hat der Finder das Recht, die. Sache an die Po- 
<lb/>lizei abzuliesern. Die Motive (S. 379 Abs. 1) betrachten es als selbstverständlich,
<lb/>daß nur die zuständige Polizeibehörde, also die Polizeibehörde des Fundorts, zur
<lb/>Abnahme der Sache verpflichtet sei. Anders die Kommission; sie ist einstimmig der
<lb/>Meinung gewesen, daß sich der Finder an jede beliebige Polizeibehörde wenden
<lb/>könne, und daß die angegangene Behörde die Sache an die zuständige abzu- 
<lb/>liefern habe.

<lb/>Die Ansprüche des Finders aus dem durch das Finden entstehenden Schuld-
<lb/>verhältniß gehen auf Ersatz für Verwendungen und auf Finderlohn. Nach dem Ent- 
<lb/>würfe (8 914 Ziff. 1) kann der Finder nur solche Verwendungen ersetzt verlangen,
<lb/>die er bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters für erforderlich
<lb/>anzusehen hatte.. Die Kommission sagt „die er nach den Umständen für erforderlich
<lb/>hallen darf." Da er künftig nur wegen Vorsa^es und grober Fahrlässigkeit haften
<lb/>soll (zu vergl. der oben mitgetheilte Beschluß), so darf er für erforderlich halten,
<lb/>was er unter Vermeidung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für erforderlich
<lb/>hält. — Den Finderlohn hat die Kommission im Anschlüsse an Wünsche der Land-
<lb/>wirthe für den Fall herabgesetzt, daß es sich um verlaufenes Vieh handelt: Es soll
<lb/>dann nie mehr als ein Prozent zu zahlen sein. Von den Landwirthen war hier- 
<lb/>für geltend .gemacht Worden, daß das Verlaufen von Vieh auf der Weide ziemlich
<lb/>häufig und die Mühe des Finders nicht erheblich sei. — Nach dem Entwürfe ist
<lb/>der Finderlohn, vom Werth der Sache zu berechnen, nachdem hiervon der Betrag
<lb/>der Verwendungsansprüche des Finders abgezogen ist (8 914 Ziffer 2 Satz 2).
<lb/>Diesen Abzug hat die Kommission beseitigt; denn danach werde der Lohn um so
<lb/>geringer, je mehr der Finder Mühe gehabt habe.

<lb/>Die Ansprüche des Finders können nach dem Entwürfe in der Regel nur
<lb/>durch Zurückhaltung der Sache geltend gemacht werden. In der gewöhnlichen
<lb/>Weise sind sie lediglich dann verfolgbar, wenn sie bei Herausgabe der Sache Vor- 
<lb/>behalten worden sind (8 915). Die Kommission hatte zunächst beschlossen, das Er- 
<lb/>forderniß des Vorbehalts zu beseitigen und nur zu verlangen, daß der Empfangs- 
<lb/>berechtigte die Sache vom Finder angenommen habe; doch sollte die Geltendmachung
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0773.tif"
                   n="771"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0773"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0773--><p/>
               <p>

                  <lb/>771
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung des Kntw. e. dtsch. B.G.B?s.

<lb/>der Ansprüche des Finders, wenn sie nicht Vorbehalten worden waren, an eine kurze
<lb/>Frist (einen Monat) gebunden sein. Auch sollte der Verpflichtete, wenn der Be- 
<lb/>trag der Ansprüche beim Vorbehalte nicht bezeichnet worden war, später die Sache
<lb/>zurückgeben und sich dadurch von allen Ansprüchen befreien dürfen. Bei diesen Be- 
<lb/>schlüssen ist es aber nicht geblieben. Nachdem sich die Kommission bei den Beschlüssen,
<lb/>die sie über den Verwendungsanspruch des mit der Eigenthumsklage belangten Besitzers
<lb/>gefaßt hat, zum Theil an die Beschlüsse über den Verwendungsanspruch des Finders
<lb/>angelehnt hatte, sind von der Redaktionskommission jene Beschlüsse als auch für das
<lb/>Verhältniß des Finders maßgebend betrachtet worden und zwar auch dann noch, als
<lb/>sie später. (S. 6045 flg.) erheblich umgestaltet und dabei ohne Rücksicht auf das für
<lb/>den Finder Beschlossene formulirt worden waren. Man wird auch bei der Gleichheit
<lb/>der Sachlage annehmen müssen, daß die Redaktionskommission den Absichten der Ge-
<lb/>sammtkommission entsprochen hat. — Von der Geltendmachung der Verwendungs- 
<lb/>ansprüche des mit der Eigenthumsklage belangten Besitzers wird später die Rede sein.

<lb/>Der Eigenthumserwerb des Finders tritt, abgesehen von Sachen, deren Werth
<lb/>den Betrag von drei Mark nicht übersteigt, nach dem Entwurf in zwei Fällen ein;
<lb/>einmal dann, wenn ihm die Polizeibehörde ein Zeugniß darüber ausstellt, daß bei
<lb/>ihr innerhalb eines Jahres seit der Anzeige des Fundes oder, nach Ermessen der
<lb/>Polizeibehörde, innerhalb einer längeren, jedoch nicht über drei Jahre zu erstrecken- 
<lb/>den Frist, kein Anspruch auf Herausgabe der Sache angemeldet worden sei (8 918
<lb/>Abs. 3); außerdem aber auch dann, wenn unter gewissen. Voraussetzungen der Em- 
<lb/>pfangsberechtigte sich weigert, dem Finder die Sache unter Befriedigung von dessen
<lb/>Ansprüchen abzunehmen (§ 919 Abs. 2). Den ersten dieser beiden Fälle hat die
<lb/>Kommission vereinfacht: Ein polizeiliches Zeugniß wird nicht mehr erfordert, eine
<lb/>Verlängerung der Frist der Polizeibehörde nicht überlassen, sondern der Finder er- 
<lb/>wirbt das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres kraft Gesetzes, wenn sich nicht ein
<lb/>Enrpfangsberechtigter bei der Polizei gemeldet hat oder dem Finder bekannt geworden
<lb/>ist. Mit Rücksicht hierauf sind die Schlußworte von § 923 Abs. 1 gestrichen
<lb/>worden. An ihre Stelle ist eine andere Vorschrift getreten, wonach die Gemeinde
<lb/>des Fundortes das Eigenihum an der Fundsache oder an deren Erlös, falls der
<lb/>Erlös oder die Sache an die Polizeibehörde abgeliefert worden war, auch dann
<lb/>erwirbt, wenn deraFinder, nachdem er das Eigenthum erworben hatte, nicht inner
<lb/>halb einer von der Polizeibehörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

<lb/>Den zweiten Fall des Eigenthumserwerbs, also den, der nach dem Entwurf
<lb/>dann eintritt, wenn der Empfangsberechtigte die Sache dem Finder unter dessen Be- 
<lb/>friedigung abzunehmen verweigert (^919 Abs. 2), hat die Kommission erweitert; der
<lb/>Finder soll auch Eigenthümer der Sache werden, wenn sie ihm, obwohl er zur Abnahme
<lb/>aufgefordert hat, nicht unter seiner Befriedigung binnen angemessener Frist abge- 
<lb/>nommen wird, sowie in dem Falle, wo der Empfangsberechtigte die Ansprüche des
<lb/>Finders bestreitet, aber nicht den Finder binnen angemessener Frist auf Herausgabe
<lb/>der Sache verklagt. Die Redaktionskommission hat das aber anders gemacht. Auch
<lb/>das erklärt sich aus den Beschlüssen, die von der Gesammtkommission über das
<lb/>beim Eigenthumsanspruch stattfindende Verhältniß gefaßt worden sind. Allein ob
<lb/>dieses Verhältniß auch hier demjenigen des Finders gleichartig sei, dürfte kaum
<lb/>unzweifelhaft sein. Der Besitzer, gegen den der Eigenthumsanspruch begründet ist,
<lb/>kann sich wegen seiner Verwendungsansprüche aus der Sache nach den Vorschriften
<lb/>über den Pfandverkauf befriedigen, wenn nicht der Eigenthümer binnen angemessener
<lb/>Frist entweder die Verwendungen genehmigt oder den Verwendungsanspruch bestreitet;
<lb/>im letzteren Falle muß ihn der Besitzer verklagen und nach rechtskräftiger Feststellung


<lb/>49*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0774.tif"
                   n="772"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0774"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0774--><p/>
               <p>

                  <lb/>772 Ärützmann, die zweite Lesung des Eiittv. e. dtsch. B.G.Ä.'s.

<lb/>des^ Betrags- der Verwendungen nochmals zur Erklärung binnen angemessener Frist
<lb/>auffordern. Das überträgt die Redaktionskommission auf den Finder, aber ohne
<lb/>die Befugniß, sich aus der Sache zu befriedigen. Dadurch kommt er in eine recht
<lb/>üble Lage. Der Empfangsberechtigte vereitelt ihm den Eigenthumserwerb durch die
<lb/>einfache Erklärung, daß er bereit sei, die Ansprüche des Finders Zu befriedigen,
<lb/>befriedigt sie aber nicht; da muß nun der Finder erst klagen und nach Erlangung
<lb/>eines vollstreckbaren Uriheils die gefundene Sache pfänden lassen. Gerade aber in
<lb/>sülchen Fällen, wo der Empfangsberechtigte die Auslösung der gefundenen Sache
<lb/>verzögert, wird deren Werth nicht selten zwar zur Deckung der Finderansprüche,
<lb/>nicht aber auch zur Deckung der Kosten des Prozesses und des Vollstreckungsver- 
<lb/>fahrens ausreichen.

<lb/>Nach § 922 des Entwurfs steht demjenigen, der durch den Eigenthums- 
<lb/>erwerb des Finders einen Verlust erlitten hat, drei Jahre lang ein Anspruch auf
<lb/>Herausgabe der Bereicherung zu; aber nur dann, wenn der Finder das Eigenthum
<lb/>in. der oben zuerst genannten Weise erworben hat; der Fall, wo der Finder das
<lb/>Eigenthum deshalb erworben hat, weil vom Empfangsberechtigten seine Befriedigung
<lb/>verweigert worden ist (§ 919 Abs. 2), wird im § ^22 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich
<lb/>ausgenommen. Die Redaktionskommission hat diese Ausnahme gestrichen. Wie
<lb/>das gemeint ist, läßt sich nicht sicher sagen. Die Gesammtkommission hat den
<lb/>Satz 2 von § 922 Abs. 1 einstimmig als richtig anerkannt und der Redaktions- 
<lb/>kommission nur die Entschließung darüber anheimgestellt, ob er wegen Selbstver- 
<lb/>ständlichkeit entbehrlich sei. Nun hat aber die Redaktionskommission nicht nur den
<lb/>Satz 2 weggelassen, sondern ausdrücklich das Gegentheil seines Inhalts ausge- 
<lb/>sprochen. Denn sie sagt im 8 892 II. Lesung, daß der Bereicherungsanspruch auch
<lb/>im Falle des 8 889 II. L. stattfinde, und im Z 889 ist ausschließlich vom Falle
<lb/>des § 919 Abs. 2 erster Lesung die Rede. Ein Beschluß der Gesammtkommission,
<lb/>der diese sachliche Aenderung rechtfertigte, wird von der Redaktionskommission nicht
<lb/>angeführt. Jndeß sind die Anführungen der Protokollstellen häufig unvollständig,
<lb/>z. B. fehlt auch, bei 8 887 II. L. und bei 8 889 II. Lesung S. 6045—6047.

<lb/>§ 921 des Entwurfs, der vom Eigenthumserwerb. des Finders von Sachen
<lb/>handelt, deren Werth den Betrag von drei Mk. nicht übersteigt, läßt den Eigen- 
<lb/>thumserwerb nicht eintreten, wenn der Finder den Fund auf Nachfrage verheimlicht
<lb/>hat. Die Kommission macht eine fernere Ausnahme für den Fall, wo dem Finder
<lb/>der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist.

<lb/>Was die Kommission sonst zu den Vorschriften über gefundene Sachen be- 
<lb/>schlossen hat, betrifft nur die Fassung oder ist von geringerer Bedeutung.. So ist
<lb/>Z 910 Abs. 3 gestrichen worden, da eine Dienstvorschrift für die Polizeibehörde,
<lb/>die keine privatrechtlichen Wirkungen habe, nicht in das B.G.B. gehöre.. Im An- 
<lb/>schlüsse hieran hat die Kommission aus 8 921 die Worte „und eine öffentliche
<lb/>Bekanntmachung" entfernt. Der zweite Abs. von 8 912 ist als selbstverständlich
<lb/>gestrichen worden^ Den 8 917 des Entw., wonach die Polizeibehörde dieselben Ver- 
<lb/>wendungsansprüche haben sollte, wie der Finder, hat die Kommission deshalb ge- 
<lb/>strichen, weil die Polizei lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten erfülle; die ihr etwa
<lb/>zukommenden Kosten zu bestimmen, sei Sache des Landesrechts.

<lb/>; Die 88 924—927 des Entwurfs enthalten Vorschriften über Sachen, die
<lb/>in den Geschäftsräumen oder den Transportmitteln einer Behörde oder einer öffent- 
<lb/>lichen Verkehrsanstalt gefunden werden oder in die Jnhabung einer Behörde gelangt
<lb/>sind. Solche Sachön können unter gewissen Voraussetzungen öffentlich versteigert
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0775.tif"
                   n="773"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0775"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0775--><p/>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung deS Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.
</p>
               <p>

                  <lb/>773
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. In der Literatur hat man ausgestellt, daß danach auch Geld und Bank- 
<lb/>noten zu versteigern seien. Die Redaktionskommission ist diesem Einwande, dem
<lb/>Wohl ein ungewöhnlich geringes Vertrauen in die Auslegung zu Grunde liegt, da- 
<lb/>durch begegnet, daß sie gesagt hat, bei gefundenem Gelde beginne die dreijährige
<lb/>Frist für den Eigenthumserwerb in derselben Weise, wie beim Versteigerungserlös
<lb/>von Sachen, die wegen zu befürchtenden Verderbs oder wegen Kostspieligkeit der
<lb/>Aufbewahrung versteigert werden dürfen, ohne daß vorher eine öffentliche Bekannt- 
<lb/>machung erfolgt ist. .

<lb/>§ 928 des Entw. läßt das Eigenthum am Schatze mit der Besitzergreifung
<lb/>des Finders erworben werden. Die Kommission will das Recht des Finders an die
<lb/>Entdeckung knüpfen, jedoch nur für den Fall, daß auf seine Entdeckung hin die Be- 
<lb/>sitzergreifung erfolgt. — Bei Berathung des § 928 hat sich die Kommission da- 
<lb/>rüber geeinigt, daß Art. 42 des Einf.-Ges., wonach die Landesgesetze über Zwangs-
<lb/>enteignung unberührt bleiben, auch auf Vorschriften zu beziehen sei, nach denen ge- 
<lb/>fundene Gegenstände von künstlerischem oder geschichtlichem Werthe gegen Wei^hs-
<lb/>ersatz an öffentliche Behörden abzuliefern sind.

<lb/>Von Bedeutung sind die Beschlüsse der Kommission über den EigenthUMs-
<lb/>anspruch (88 929-945).

<lb/>Der eigentliche dingliche Anspruch, also der Anspruch auf Herausgabe der
<lb/>Sache, kann nach 8 929 des Entwurfs sowohl gegen den Besitzer als auch gegen
<lb/>den Inhaber erhoben werden, oder, um in der Sprache der zweiten Lesung zu
<lb/>reden, sowohl gegen den Eigenbesitzer als auch gegen jeden andern Besitzer. 'Die
<lb/>Kommission will unterscheiden zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer'und
<lb/>den Anspruch nur gegen diesen zulassen. Ein Herausgabeanspruch gegen den mittel-*
<lb/>baren Besitzer sei unpraktisch, da er nur auf Abtretung des Anspruchs aus dem
<lb/>die Grundlage des mittelbaren Besitzes bildenden Rechtsverhältnisse gehen könnte.
<lb/>Jedem wirklichen Bedürfnisse sei durch die Feststellungsklage genügt,, die, der Eigen-
<lb/>thümer nach Z 231 der C.P.O. gegen den mittelbaren Besitzer erheben könne. —
<lb/>Im Anschlüsse hieran ist die Fassung von § 73 der C.P.O. geändert worden; es
<lb/>soll dort statt „im Namen eines Dritten" gesagt werden: „... auf Grund eines
<lb/>Rechtsverhältnisses der im 8 821 des B.G.B.'s bestimmten Art"; d. h. eines
<lb/>Rechtsverhältnisses, das mittelbaren Besitz begründet. .

<lb/>Was die Vertheidigung gegen den Herausgabeanspruch betrifft, so soll dieser
<lb/>nach § 942 dann ausgeschlossen sein, wenn der Gegner auf Grund eines dinglichen
<lb/>Rechts oder einer gegen den Eigenthümer gerichteten Forderung zum Behalten der
<lb/>Sache berechtigt ist. Die Kommission hat den Wegfall des Anspruchs durch eine
<lb/>echte Einrede ersetzt; sie sagt, der Besitzer könne die Herausgabe der Sache ver- 
<lb/>weigern, wenn u. s. f. Außerdem aber hat sie Zusätze beschlossen, die geeignet sind-
<lb/>den Sinn des Gesetzes zu erläutern. Zunächst soll ausdrücklich gesagt werden, daß
<lb/>dem Besitzer die Einrede auch dann zusteht, wenn der von ihm vertretene mittel- 
<lb/>bare Besitzer dem Eigenthümer gegenüber zum Behalten der Sache berechtigt ist.
<lb/>Sodann ist der Fall besonders geregelt worden, wo der mittelbare Besitzer zwar
<lb/>zum Behalten der Sache berechtigt aber nicht zu deren Ueberlassung an den un- 
<lb/>mittelbaren Besitzer befugt ist. Die Kommission hat gefunden- es sei zweifelhaft,
<lb/>ob dann der unmittelbare Besitzer auf Herausgabe zu belangen, oder ob der An- 
<lb/>spruch auf Wiederaufhebung der Beeinträchtigung des Eigenthums (§ 943) zu er- 
<lb/>heben sei. Außerdem genügten diese Ansprüche beide unter solchen Umständen nicht
<lb/>dem Bedürfnisse. Es soll daher der Eigenthümer die Herausgabe an dey mitt^v
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0776.tif"
                   n="774"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0776"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0776--><p/>
               <p>

                  <lb/>774 Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G B.'s.

<lb/>baren Besitzer oder, falls dieser die Sache nicht wieder übernehmen will oder kann,
<lb/>an sich selbst verlangen dürfen.

<lb/>In §§• 930—935 des Enlw. werden die auf Ersatz von Nutzungen und
<lb/>Schäden gerichteten persönlichen Ansprüche geregelt, die mit dem Herausgabeanspruch
<lb/>verbunden zu werden pflegen. Auch hier hat die Kommission den Entwurf völlig
<lb/>umgestaltet, namentlich hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Ersatzver- 
<lb/>bindlichkeit. Es ist dabei besonders zu reden vom gutgläubigen Besitzer, vom bös- 
<lb/>gläubigen Besitzer, vom Prozeßbesitzer, vom fehlerhaften Besitzer und vom mittel- 
<lb/>baren Besitzer.

<lb/>Der redliche Besitzer haftet nach dem Entwurf (§ 934), wenn er mit der
<lb/>Herausgabe der Hauptsache im Verzüge ist. Die Kommission hat das beseitigt.
<lb/>Der Entw. gehe, indem er den redlichen Besitzer auf den schwierigen Beweis ver- 
<lb/>weise, daß seine Unkenntniß des fremden Eigenthums nicht einmal auf gewöhnlicher
<lb/>(geringer) Fahrlässigkeit beruhe (§§ 246, 241 erster Lesung), über das geltende
<lb/>Recht hinaus; auch stehe seine Vorschrift nicht im Einklänge damit, daß zur Un- 
<lb/>terbrechung der Ersitzung und zur Aufhebung des dem redlichen Besitzer zustehenden
<lb/>Fruchterwerbs der Verzug nicht ausreiche.

<lb/>Den Begriff des unredlichen Besitzers (8 931 des Entw.) hat die Kommission
<lb/>in derselben Weise gestaltet, wie beim Fruchterwerb und bei der Ersitzung, (vergl.
<lb/>oben). Denn der Eigenthümer verdiene mehr Rücksicht, als wer die Sache in grob
<lb/>fahrlässiger Unkenntniß des fremden Eigenthums an sich gebracht habe. — Der
<lb/>Abs. 2 des § 931 ist aus denselben Gründen gestrichen worden, wie 8 900 Ziff. 2
<lb/>(vergl. oben).

<lb/>Eigenthümlich steht es mit der Haftung desjenigen nicht gutgläubigen Be- 
<lb/>sitzers, der nicht Eigenbesitzer ist, dabei aber den Eigenthümer selbst im Besitze ver- 
<lb/>tritt. Er ist insofern kein gutgläubiger Besitzer, als er recht wohl weiß, daß er
<lb/>nicht Eigenthümer ist. Allein nach dem Entwurf hastet er nicht wie ein unredlicher
<lb/>Besitzer; der Entwurf vermeidet das absichtlich dadurch, daß er überhaupt nur vom
<lb/>Eigenbesitzer einer fremden. Sache sowie von demjenigen redet, der für einen
<lb/>solchen Eigenbesitzer den Besitz hat. Wer für den Eigenthümer selbst den Besitz
<lb/>hat, soll nach dem zwischen ihm und dem Eigenthümer bestehenden Rechtsverhältnisse
<lb/>und nach allgemeinen Grundsätzen (ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Hand- 
<lb/>lung) haften (Motive S. 400 a. E. flg.). Nach den Protokollen muß man an- 
<lb/>nehmen, daß die Kommission hiermit für den Fall nicht einverstanden gewesen ist,
<lb/>wo der den Eigenthümer vertretende mittelbare Besitzer weiß, daß das Rechtsver- 
<lb/>hältnis worauf der mittelbare Besitz' beruht, nichtig ist (S. 3966 Abs. 1 und 2).
<lb/>Dieser Standpunkt der Kommission ist mir aus zwei Gründen nicht verständlich
<lb/>geworden, die beide darauf hinauslaufen, daß ein solches Verhältniß überhaupt nicht
<lb/>Vorkommen kann. Ist nämlich erstens das Rechtsverhältniß, woraus ein mittel- 
<lb/>barer Besitz abgeleitet werden soll, nichtig, so besteht auch der mittelbare Besitz

<lb/>nicht; denn dann ist die hierzu nach 8 790 Abs. 1 II. L. erforderliche Berechtigung

<lb/>oder Verpflichtung zum Besitze nicht vorhanden (vergl. oben 1894 S. 584).
<lb/>Zweitens aber dürste derjenige scheinbare Pfandgläubiger, Nießbraucher u. s. w.,
<lb/>der die Nichtigkeit seines Verhältnisses kennt, je nach seiner Willensrichtung ent- 
<lb/>weder als ein solcher gutgläubiger mittelbarer Besitzer anzusehen sein, der kraft

<lb/>Geschäftsführung ohne Auftrag besitzt, oder als Eigenbesitzer. Aehnliche Bedenken

<lb/>dürfte die Redaktionskommission gehabt haben; denn sie hat den Beschluß der Ge-
<lb/>sammtkommission nicht ausgeführt. Wenn sie nämlich in § 905 II. L. denjenigen
<lb/>bösgläubigen Besitzer, der sein Recht zum Besitze von einem mittelbarm Besitzer
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0777.tif"
                   n="775"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0777"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0777--><p/>
               <p>

                  <lb/>775
</p>
               <p>

                  <lb/>Grützrnann. die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. V.G.B.'s.


<lb/>ableitet, der strengen Haftung für die Nutzungen nur unter der Voraussetzung un-
<lb/>terwirft, daß auch der mittelbare Besitzer bösgläubig ist, so ändert sie hieran' auch
<lb/>für den Fall nichts, wo der gutgläubige mittelbare Besitzer der Eigenthümer selbst
<lb/>ist. Möglicher Weise beruht das freilich auch auf der Annahme, daß sich diese
<lb/>Einschränkung von selbst verstehe, da offenbar der § 905 nur den Zweck habe, den
<lb/>gutgläubigen mittelbaren Besitzer vor dem Regreß zu schützen. Wie dem auch sein
<lb/>möge, ausdrücklich ist der Fall, den sich die Kommission nach dem Protokolle vor- 
<lb/>gestellt hat, im Entwürfe II. L. nicht formulirt, und daher dürfte der Beschluß,
<lb/>da der Fall nach dem sonstigen Inhalte des Entwurfs II. L. nicht Vorkommen
<lb/>kann, gegenstandslos bleiben.

<lb/>Hinsichtlich der Stellung des Prozeßbesitzers hat die Kommission am Ent- 
<lb/>würfe (Z 933) nichts geändert; abgesehen davon, daß der soeben besprochene Be- 
<lb/>schluß auch von dem Prozeßbesitzer gelten soll, der nicht Eigenbesitzer ist.

<lb/>Als fehlerhafter Besitzer gilt nach dem Entw. (§ 935) derjenige, der sich den
<lb/>Besitz durch eine strafbare oder durch eine aus Vorsatz begangene sonstige unerlaubte
<lb/>Handlung verschafft hat. Die Kommission will an die Stelle der vorsätzlichen aber
<lb/>nicht strafbaren unerlaubten Handlung die verbotene Eigenmacht auch für den Fall
<lb/>setzen, wo sie nur aus Fahrlässigkeit geübt worden ist. Wer Eigenmacht übe,
<lb/>müffe sich seine Berechtigung hierzu sorgfältig überlegen.

<lb/>Don dem mittelbaren Besitzer soll, wenn er auch nicht auf Herausgabe der
<lb/>Sache belangt werden kann, doch wegen Haftung für Nutzungen und Verwendungen
<lb/>Entsprechendes gelten, wie vom unmittelbaren Besitzer.

<lb/>Soviel von den persönlichen Voraussetzungen der Haftung für Schäden und
<lb/>Nutzungen. lieber den Umfang dieser Haftung hat die Kommission nur zwei Be- 
<lb/>schlüsse gefaßt. Der Entw. (§*931 Abs. 1) spricht nur von Schadenersatz für Ver- 
<lb/>schlechterung oder Untergang und überläßt andre Fälle, insbesondere das Verlieren
<lb/>oder Veräußern, der Wissenschaft (Motive S. 405 Abs. 1 a. E.); die Kommission
<lb/>will jede Art der verschuldeten Unmöglichkeit der Herausgabe getroffen haben.
<lb/>Während es ferner der Entw. als selbstverständlich ansieht, daß auch der gutgläubige
<lb/>Besitzer, wenn er nicht Eigenbesitzer ist, auf Schadenersatz hafte, da er in keinem
<lb/>Falle schuldhaft Schaden in Bezug auf eine Sache anrichten dürfe, von der er weiß,
<lb/>daß sie eine fremde ist (Motive S. 406 unter 11 ä a. E.), will die Kommission
<lb/>dies ausdrücklich aussprechen.

<lb/>In den §§ 936—941 des Entw. werden die Gegenansprüche des Beklagten
<lb/>geregelt, und zwar zuerst der Gegenanspruch wegen Verwendungen, sodann der Aus- 
<lb/>lösungsanspruch. Der Auslösungsanspruch, um diesen vorauszunehmen, ist von der
<lb/>Kommission gestrichen worden; die §§ 939, 940 sind also weggefallen. Der Aus- 
<lb/>lösungsanspruch sollte nach dem Entw. demjenigen zustehen, der ein von einem Nicht-
<lb/>eigenthümer übertragenes Eigenthum oder Pfandrecht trotz seiner Gutgläubigkeit des- 
<lb/>halb nicht erworben hatte, weil die Sache gestohlen oder verloren u. s. w. war (§ 879
<lb/>Satz 2). In der Literatur ist dieser Anspruch mehrfach beanstandet worden. Ein
<lb/>entschiedenes Bedürfniß danach bestehe nicht, da gestohlene und verlorene Sachen im
<lb/>modemen Verkehr nicht besonders wichtig seien. Andrerseits könne. derjenige, der
<lb/>vom Diebe erworben habe, diesen leichter auf Schadensersatz belangen, als der
<lb/>Eigenthümer. Die Kommission hat erwogen, daß der Auslösungsanspruch nur in
<lb/>solchen Gesetzgebungen vorkomme, die den Eigenthumserwerb kraft guten Glaubens
<lb/>(§ 877 flg.) entweder überhaupt nicht zulassen oder doch nicht in dem Umfange,
<lb/>wie der Entw. Auch fördere die. Gewährung dieses Anspruchs die Hehlerei und
<lb/>die. Prozeßsucht und . leiste unredlichen Besitzem Vorschub. Sie sei endlich eine Halb-
</p>
               <p>

                  <lb/>)
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0778.tif"
                   n="776"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0778"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0778--><p/>
               <p>

                  <lb/>776 Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.V 'S.

<lb/>heit; in Fällen, wo man das Eigenthum dem redlichen Erwerber nicht geben wolle,
<lb/>dürfe man es dem Eigenthümer nicht dadurch entwerthen, daß man die Wiederer- 
<lb/>langung der Sache von Erlegung ihres Werthes abhängig mache. — Es soll indeß
<lb/>klargestellt werden, daß der Art. 47 des Entw. eines Einst-Gesetzes der Landes- 
<lb/>gesetzgebung auch die Befugniß gewährt, gewerbliche Pfandleiher und Pfandleih- 
<lb/>anstalten im Falle gutgläubiger Beleihung gegen die Eigenthumsklage zu schützen.

<lb/>Den Gegenanspruch wegen Verwendungen (KZ 936—938) hat die Kommission
<lb/>gänzlich umgestaltet. Die Grundlage, des Entw. ist die, daß der Eigenthümer . in- 
<lb/>soweit Ersatz leisten soll, als er in Folge der Wiedererlangung der Sache
<lb/>durch die Verwendung bereichert ist (§ 936 Abs. 1). Die Kommission geht von
<lb/>der Annahme aus, daß der Eigenthümer durch nothwendige Verwendungen immer
<lb/>bereichert werde, auch wenn er die Sache nicht wieder erlange; denn jedenfalls
<lb/>würden ihm durch die nothwendigen Verwendungen Ausgaben erspart. Nothwcndige
<lb/>Verwendungen soll daher auch der bösgläubige Besitzer immer ersetzt verlangen
<lb/>dürfen. Andrerseits soll ihm ein Anspruch auf Ersatz anderer Verwendungen
<lb/>niemals zustehen; sonst werde der Eigenthümer der Willkür des bösgläubigen Be- 
<lb/>sitzers preisgegeben. — Nach § 936 Abs. 2 des Entw. kann der Eigenthümer von
<lb/>dem zu ersetzenden Betrage den Reingewinn des Besitzers aus denjenigen Nutzungen
<lb/>abziehm, die dieser behalten darf. Hiergegen hat man in der Literatur und in der
<lb/>Kommission eingewendet, daß das zu schwierigen gegenseitigen Berechnungen führe,
<lb/>und daß es unbillig sei, wenn sich der gutgläubige Besitzer von einer auf einmal
<lb/>aufgewendeten größeren Summe den Werth der längst verzehrten Nutzungen abziehen
<lb/>lassen müsse, die er z. B. während der letzten zwanzig Jahre vor der Aufwendung
<lb/>jener Summe gezogen habe. Die Kommission will daher sagen, daß dem Besitzer
<lb/>die gewöhnlichen Erhaltungskosten für diejenige.Zeit nicht zu ersetzen sind, für welche
<lb/>ihm die Nutzungen verbleiben. Hierzu soll noch bemerkt werden, daß zu den noth-
<lb/>wcndigen Verwendungen auch die zur Bestreitung der Lasten der Sache gemachten
<lb/>Aufwendungen gehören, daß aber Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten,
<lb/>die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind, nicht als gewöhn- 
<lb/>liche Erhaltungskosten gelten. — Gegenüber dem Recht der Wegnahme (§ 936
<lb/>Abs. 3) soll der Eigenthümer, nachdem er wieder in den Besitz der Sache gelangt
<lb/>ist, in derselben Weise ein Recht auf Sicherheitsleistung erhalten, wie dies dem
<lb/>Vermiether durch den Zusatz gewährt wird, den die Kommission zu 8 514 Abs. 2
<lb/>beschlossen hat (oben 1893 S. 432 vorletzter Absatz). Nach dem Entw. tritt das
<lb/>Recht der Wegnahine nicht ein, wenn der Eigenthümer den Werth ersetzt, den die
<lb/>wegzunehmende Sache nach der Trennüng haben würde. Die Kommission spricht
<lb/>außerdem nicht nur ausdrücklich aus, daß, wenn nach 8 936 Abs. 2 überhaupt
<lb/>kein Ersatz für Verwendungen zu leisten ist, auch kein Recht der Wegnahme statt- 
<lb/>finde, sondern sie macht auch eine neue Ausnahme für dm Fall, wo der Besitzer
<lb/>an der Wegnahme kein Interesse hat. — Weiter hat die Kommission neue Vor- 
<lb/>schriften über Verwendungen beschlossen, die auf Nutzungen gemacht worden sind;
<lb/>insoweit, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth , der
<lb/>Nutzungm nicht übersteigen, sollen sie dem Besitzer dann ersetzt werden, wmn dieser
<lb/>zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, bei landwirthschaftlichen Gütem auch
<lb/>dann, wenn die Früchte noch gar nicht getrennt und also nicht besonders heraus- 
<lb/>zugeben sind, falls sie nur nach dm Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
<lb/>noch vor dem Ende des Wirthschastsjahres getrennt werden müssen.

<lb/>Nach dem Entw. richtet sich der Verwendungsanspruch gegen dm, der Eigm-
<lb/>thümer zur Zeit der Vornahme der Verwendungm gewesen ist. Die Kommission
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0779.tif"
                   n="777"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0779"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0779--><p/>
               <p>

                  <lb/>macht auch den späteren Eigenthümer haftbar, sofern er nur das Eigenthum nicht
<lb/>erst nach der Herausgabe der Sache erwirbt, weil sonst der Eigenthümer dem Be- 
<lb/>sitzer die im Besitze liegende Sicherheit durch Veräußerung entziehen könnte. Durch
<lb/>Hypothekbestellung freilich wird er das auch so noch thun können; denn in das
<lb/>Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen soll, damit die
<lb/>Pieter die Rechtslage, in die sie eintreten würden, klar zu überseheü vermögen,
<lb/>die Vorschrift kommen, daß Ansprüche aus früheren Verwendungen gegenüber den
<lb/>Realgläubigern und dem Ersteher nicht- geltend gemacht werden dürfen.

<lb/>Nach dem Entw. (§ 938) ist der Verwendungsanspruch dadurch bedingt, daß
<lb/>der Eigenthümer die Sache wieder erlangt. Die Kommission legt das Gewicht dar- 
<lb/>auf, ob der Eigenthümer die Verwendungen genehmigt hat; nur soll die Genehmi- 
<lb/>gung als ertheilt gelten, wenn er die unter Vorbehalt des Verwendungsanspruchs
<lb/>angebotene Sache annimmt. Genehmigt der Eigenthümer die Verwendungen nicht,
<lb/>so wird er durch Wiedererlangung der Sache zwar auch zum Ersätze der Verwen- 
<lb/>dungen verpflichtet. Einerseits aber kann er sich dann durch Zurückgabe der Sache
<lb/>befreien, damit er nicht durch die Wiedererlangung in Schulden von unvorherge- 
<lb/>sehener Höhe geräth; und andrerseits muß dann der Besitzer, wenn die Sache durch
<lb/>seine Herausgabe und nicht in anderer Weise wieder an den Eigenthümer gekommen
<lb/>ist, den Verwendungsanspruch binnen kurzer Frist gerichtlich geltend machen; und zwar
<lb/>bei beweglichen Sachen binnen Monatsfrist, bei Grundstücken binnen sechs Monaten.

<lb/>Darnach würde ein Schwebezustand von ungewisser Dauer entstehen
<lb/>können, indem einerseits der Eigenthümer - die Verwendungen nicht genehmigte,
<lb/>andrerseits der Besitzer vermöge seines Lurückhaltungsrechts die Sache behielte.
<lb/>Zur Beseitigung dieses Schwebezustands giebt die Kommission dem Besitzer die
<lb/>Befugniß, den Eigenthümer unter Angabe der Höhe des Verwendungsanspxuchs
<lb/>binnen angemessen bestimmter Frist zux Erklärung über die Genehmigung aufzu- 
<lb/>fordern, undwenn dann eine fristgemäße Erklärung nicht erfolgt, sich aus der
<lb/>Sache zu befriedigen, und zwar bei beweglichen Sachen nach den Vorschriften über
<lb/>den Pfandverkauf, bei Grundstücken nach den Vorschriften über die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen. Bestreitet der Eigenthümer fristgemäß den
<lb/>Verwendungsanspruch, so muß zunächst dessen Betrag rechtskräftig fcstgestellt und
<lb/>hierauf der Eigenthümer in der soeben- bezeichneten Weise anderweit zur Erklärung
<lb/>aufgefordert werden. . ; ' / . -

<lb/>Nach § 941 des Entw. kommt der Eigenthümer auch dann in Verzug der
<lb/>Annahme, wenn er zwar zur Annahme der Sache bereit ist, aber nicht die Be- 
<lb/>friedigung oder Sicherstellung des erhobenen Verwendungsanspruchs anbietet. DieKom-*
<lb/>Mission hat diese Vorschrift gestrichen. Ihre einzelnen Mitglieder sind dabei von
<lb/>verschiedenen Gründen geleitet worden. Einige meinen, das Nöthrge ergebe sich schon
<lb/>aus 8 256 des Entw. Andre bestreiten das, und zwar von diesen wieder Einige
<lb/>deshalb, weil der Verwendungsanspruch erst mit der Herausgabe der Sache oder
<lb/>mit der Genehmigung der Verwendungen entstehe. Andre um deswillen, weil die
<lb/>Folgen der Weigerung, die Verwendungen zu bezahlen, durch die soeben mitgetheilten
<lb/>Beschlüsse in anderer Weise geregelt worden seien. Allein diese beiden letzteren
<lb/>Parteien sind darüber einig, daß der Besitzer durch das Recht, sich, wenn die Ver- 
<lb/>wendungen nicht genehmigt werden, aus der Sache zu befriedigen, ausreichend ge- 
<lb/>schützt sei und mithin des 8 941 nicht bedürfe. . :

<lb/>Wie beim Ansprüche des Eigenthümers auf Ersatz der Schäden und Nutz- 
<lb/>ungen, so soll auch hinsichtlich des Verwendungsanspruchs die Stellung des mittel- 
<lb/>baren, Besitzers derjenigm des unmittelbaren Besitzers entsprechen. ' &gt; '
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0780.tif"
                   n="778"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0780"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0780--><p/>
               <p>

                  <lb/>778 Grtttzmann, die -weile Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'S.

<lb/>Bei Berathung des 8 943 (Negatorienklage) hat die Kommission beschlossen,
<lb/>in daS Einf.-Gesetz eine Vorschrift aufzunehmen, wonach durch die Landesgesetze die
<lb/>Bestimmung in 8 26 der Gew.-Ordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und
<lb/>ähnliche Unternehmungen in der Weise erstreckt werden kann, daß solchen Unter- 
<lb/>nehmungen gegenüber §eine Negatorienklage auf Beseitigung, sondern nur Anspruch
<lb/>auf Entschädigung erhoben werden darf. — Der § 944 des Entw. soll als §73a
<lb/>in die C.P.O. kommen.

<lb/>Den publieianischen Anspruch (8 945) hat die Kommission gestrichen. Nach- 
<lb/>dem zu Gunsten jedes Besitzers eine Eigenthumsvermuthung ausgesprochen wordm
<lb/>sei (vergl. oben 1894 S. 588 Abs. 2), bestehe für einen derartigen beschränkten
<lb/>Anspruch des Eigenbesitzers kein Bedürfniß. Denn nach jenem Beschlüsse trete die
<lb/>Eigenthumsvermuthung zu Gunsten eines Besitzers gestohlener oder verlorener Sachen
<lb/>nicht ein; der Eigenbesitzer komme also schon dann zum Ziele, wenn er beweise,
<lb/>daß ihm die Sache ohne seinen Willen abhanden gekommen sei. Allerdings ermög- 
<lb/>liche die Streichung deö publieianischen Anspruchs dem Beklagten dm Einwand, daß
<lb/>weder er noch der Kläger, sondern ein Dritter Eigenthümer sei. Die Versagung
<lb/>dieses Einwands aber sei ohnehin nicht gerecht.

<lb/>An Stelle des publieianischen Anspruchs ist von der Kommission ein An- 
<lb/>spruch jedes früheren Besitzers, auch des Nichteigenbesitzers, gegen jeden unredlichen
<lb/>öesitzer, bei gestohlenen, verlorenen u. dgl. Sachen sogar auch gegen den redlichen
<lb/>Besitzer gesetzt worden. Nur soll der redliche Besitzer frei sein, wenn es sich um
<lb/>Geld oder Jnhaberpapiere handelt, oder wenn er Eigenthümer der Sache, oder wmn
<lb/>diese auch ihm ohne seinen Willen abhanden gekommen ist. Auch kann der An- 
<lb/>spruch nicht von demjenigen erhoben werden, der die Sache in bösem Glauben
<lb/>erworben oder den Besitz rechtswirksam aufgegeben hätte. Der Inhalt des An- 
<lb/>spruchs soll derselbe sein, wie der des Eigenthumsanspruchs; insbesondere soll auch
<lb/>von Schäden, Nutzungen und Verwendungm dasselbe wie bei diesem gelten. Dem
<lb/>früheren mittelbaren Besitzer soll der Anspruch ganz in derselben Weise zustehen,
<lb/>wie dem früheren unmittelbaren Besitzer.

<lb/>Dieser Beschluß dürfte von größter Wichtigkeit sein. Er vereinfacht und er- 
<lb/>leichtert die Rechtsverfolgung ganz außerordentlich.

<lb/>Die Berathungen über das MiteigenthUM (§8 946—951) haben vor- 
<lb/>nehmlich zu einer Ergänzung des § 947 und zu mehrfachen Aenderungen des tz 949
<lb/>geführt.

<lb/>Nach § 947 kann ein Recht, wodurch die gemeinschaftliche Sache belastet
<lb/>wird, auch für einm Miteigenthümer begründet werden. Darüber, ob umgekehrt
<lb/>auch zu Gunsten der gemeinschaftlichen Sache eine Sache belastet' werden könne, die
<lb/>einem der Miteigenthümer allein gehört, wird im Entw. nichts gesagt. Die Kom- 
<lb/>mission will diese Lücke ausfüllen; sie sagt, die Belastung eines Grundstücks zu
<lb/>Gunsten der jeweiligen Eigenthümer des gemeinschaftlichen Grundstücks werde nicht
<lb/>dadurch ausgeschlossen, daß jenes andre Grundstück einem der Miteigenthümer ge- 
<lb/>höre. Diese Bestimmung soll der Vorschrift des Entw. als zweiter Absatz hinzu- 
<lb/>gefügt werden. In dem zweiten Absatz wird aber außerdem dasjenige, was im
<lb/>Entwurf und mithin im nunmehrigen ersten Absatz für Sachen überhaupt steht,
<lb/>noch einmal für Grundstücke wiederholt. Weshalb das für erforderlich erachtet
<lb/>worden ist, kann man aus den Protokollen nicht ersehen; es wird hier nur im All- 
<lb/>gemeinen gesagt, daß man den zweiten Absatz zur Abschneidung von Zweifeln be- 
<lb/>schlossen habe. Freilich unterscheidet sich die bezügliche Vorschrift des zweiten Ab- 
<lb/>satzes von der des ersten noch in einem andern Punkte, als darin, daß sie nur
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0781.tif"
                   n="779"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0781"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0781--><p/>
               <p>

                  <lb/>Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s. 779

<lb/>Grundstücke betrifft. Sie redet nicht von Belastung des gemeinschaftlichen Grund- 
<lb/>stücks zu Gunsten eines Miteigentümers schlechthin, sondern zu Gunsten des je- 
<lb/>weiligen Eigenthümers eines andern Grundstücks in dem Falle, wo dessen ge- 
<lb/>genwärtiger Eigenthümer zugleich Miteigenthümer des zu belastenden Grund- 
<lb/>stücks ist. Man könnte daher glauben, die Kommission habe hier die Zulässigkeit
<lb/>der Bestellung von Rechten zu Gunsten unbestimmter Dritter bejahen wollen. Allein
<lb/>abgesehen davon, daß die Lehre vom Miteigenthum hierzu kaum der geeignete Ort
<lb/>wäre, liegt das auch gar nicht in der Fassung; die Zulässigkeit derartiger Geschäfte
<lb/>wird nicht im Allgemeinen bejaht, sondern es wird nur gesagt, sie werde dadurch
<lb/>nicht ausgeschlossen, daß der Erwerber Miteigenthümer ist.

<lb/>In der Literatur ist behauptet worden, es genüge, die Vorschrift des § 947
<lb/>hinsichtlich untheilbarer Rechte auszusprechen; für theilbare Rechte sei sie entbehrlich,
<lb/>da solche der Miteigenthümer an den Antheilen der Genossen ohne jeden Zweifel
<lb/>erwerben könne und an seinem eignen Antheil, über den ihm ohnehin unbeschränkte
<lb/>Verfügung zustehe, nicht zu erwerben brauche. Die Kommission hat über diese
<lb/>Frage nicht verhandelt -und mithin die befürwortete Aenderung des Entw. nicht
<lb/>vorgenommen.

<lb/>8 949 des Entw. läßt es zu, daß die Ausschließung des Anspruchs auf
<lb/>Aufhebung der Gemeinschaft, als dingliche Belastung eines Grundstücksantheils be- 
<lb/>gründet wird. In einer Anmerkung hierzu werden für das Einführungsgesetz Be- 
<lb/>fugnisse der Landesgesetzgebung zur Einführung einer weiteren dinglichen Belastung
<lb/>von Grundstücksantheilen in Aussicht genommen; und zwar der gegenseitigen Be- 
<lb/>lastung einzelner Gebäudeantheile in der Weise, daß den einzelnen Miteigenthümern
<lb/>die Befugniß zusteht, bestimmte räumliche Theile des Gebäudes ausschließlich zu
<lb/>benutzen. Für solche Fälle soll die Landesgesetzgebung aucf; die Beschränkungen,
<lb/>denen die Ausschließung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft sonst unter- 
<lb/>liegt, außer Kraft setzen und das Gemeinschaftsverhältniß näher bestimmen dürfen.
<lb/>Hierdurch soll ein Rechtsgebilde ermöglicht werden, das wirtschaftlich das Stock-'
<lb/>Werkseigenthum ersetzt und doch nicht dessen rechtliche Mängel hat (Motive III
<lb/>S. 436 Abs. 2). Von der Kommission ist hieran mancherlei geändert worden.
<lb/>Zunächst hat man die Befugniß der Landesgesetzgebung zur Einführung der be-
<lb/>zeichneten dinglichen Belastung dadurch ersetzt, daß man diese Belastung durch das
<lb/>B.G.B. selbst eingeführt und zugleich verallgemeinert hat: Es soll jede Vereinbarung
<lb/>der Miteigenthümer eines Grundstücks über dessen Verwaltung und Benutzung die
<lb/>Kraft einer dinglichen Belastung der einzelnen Antheile erhalten können. Während
<lb/>ferner der Entw. es als selbstverständlich voraussetzte (Motive S. 442 Abs. 1 a. E.),
<lb/>daß derartige Belastungen von Antheilen an einem Grundstücke, um dinglich wirk- 
<lb/>sam zu werden, in das Grundbuch eingetragen werden müßten, will die Kommission
<lb/>das ausdrücklich erfordern. Dabei soll es auf den guten oder bösen Glauben des
<lb/>Sondernachfolgers in den Grundstücksantheil nicht ankommen: Die nicht eingetragem
<lb/>Belastung soll gegen ihn auch dann unwirksam sein, wenn er sie kennt. —Um
<lb/>diese Beschlüsse zu verstehen, muß man sich vergegenwärtigen, daß bei der Gemein- 
<lb/>schaft grundsätzlich Verabredungen getroffen werden können, die gegen die Sonder- 
<lb/>nachfolger wirksam sind (oben 1894 S. 339 Abs. 3 a. E., S. 340 Abs. 4). Die
<lb/>soeben bezeichnten Besonderheiten bei-Grundstücken beruhen auf der Erwägung, daß
<lb/>es mit der Grundbucheinrichtung unvereinbar sei, gutgläubige Erwerber von Grund- 
<lb/>stücksantheilen an derartige Verabredungen zu binden, und daß jemand, der ein
<lb/>Mittel hat, um seine Vereinbarungen gegen gutgläubige Dritte wirksam zu machen,
<lb/>und dieses Mittel nicht benutzt, voraussetzlich Dritte überhaupt nicht binden wolle.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0782.tif"
                   n="780"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0782"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0782--><p/>
               <p>

                  <lb/>780 Grützmann, die zweite Lesung des Entro. e. dtsch. B.G.B.'S.

<lb/>Nach den Beschlüssen, die von der Kommission über die Gemeinschaft im
<lb/>Allgemeinen gefaßt worden sind, wirken gegen die Sondernachfolger auch gewisse
<lb/>Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung aus dem gemeinschaftlichen Gegenstände (oben
<lb/>1894 S. 340 Abs. 3). Auch das ist, soweit es sich um Grundstücke handelt, von
<lb/>Eintragung der Ansprüche in das Grundbuch abbängig gemacht Wörden. Die Ge-
<lb/>sammtkommission hat sich diese Eintragung als Vormerkung gedacht.. Die Redak- 
<lb/>tionskommission dagegen spricht schlechthin von eintragen. Hält man sich an § 803
<lb/>Abs. 1 zweiter Lesung, so ist allerdings ein eigentlicher Vormerkungsfall nicht ge- 
<lb/>geben. Andrerseits nützt der Anspruch auf bevorzugte Befriedigung den Theil-
<lb/>habern an Grundstücken schlechterdings nichts, wenn seine Wirksamkeit gegen Dritte
<lb/>von einer Hypothek, insbesondere etwa einer Zwangshypothek oder Arresthypothek
<lb/>abhängig ist. Denn mit Hülfe von Hypotheken würden sie bevorzugte Befriedigung
<lb/>auch dann erlangen, wenn sie im Uebrigen keinen Anspruch darauf hätten. Es
<lb/>dürfte daher an sich an gezeigt sein, die Eintragung unter leichteren Voraussetzungen
<lb/>zuzulassen, als für dek Eintrag einer Hypothek bestehen. Dieser richtige Gedanke
<lb/>hat dem auf Eintragüng einer „Vormerkung" gerichteten Beschlusie der Kommission
<lb/>jedenfalls zu Grunde gelegen (zu vergl. .§ 804 Abs. 1 Satz 2 II. £.).

<lb/>Anträge, die darauf gerichtet waren, der vereinbarten Untheilbarkeit bei
<lb/>Grundstücken auch den Gläubigem gegenüber Wirksamkeit zu verschaffen (vergl. oben
<lb/>1894 S. 3-lO Abs. 1, wonach bei der Gemeinschaft im Allgemeinen die Gläubiger
<lb/>an eine solche Vereinbarung nicht gebunden sind), sind abgelehnt worden. Für
<lb/>Waldgrundstücke genüge die Vorschrift in Art. 70 Ziffer 1 des Entwurfs eines Ein- 
<lb/>führungsgesetzes. Hinsichtlich solcher gemeinschaftlicher Grundstücke, die den Be- 
<lb/>dürfnissen von Sondergrundstückender einzelnen Miteigenthümer zu dienen bestimmt seien
<lb/>(gemeinschaftliche Brunnen, Einfahrten u. dgl.), sei es ausreichend, daß die Mit- 
<lb/>eigenthümer Gmnddienstbarkeiten am gemeinschaftlichen Grundstück erwerben könnten.

<lb/>Nach 8 948 gilt von Uebertragung und Belastung des Antheils daffelbe, wie
<lb/>von Uebertragung Und Belastung der Sache. Von der Kommission ist diese Vor- 
<lb/>schrift gestrichen worden; sie sei selbstverständlich, und ihre ausdrückliche Hervor- 
<lb/>hebung wirke daher irreführend; das Recht der Sache gelte für den Antheil nicht
<lb/>nur hinsichtlich der Uebertragung und Belastung, sondern allgemein.

<lb/>Ebenso hat die Kommission den 8 950 gestrichen. Auch nach dieser Be- 
<lb/>stimmung sollten gewisse Grundsätze, die von Sachen geltm, auf Antheile ange- 
<lb/>wendet werden, insbesondere die Vorschriften über die Aufgabe von Sachen (§8 872,
<lb/>904); es sollte also insbesondere ein aufgegebener Antheil herrenlos werden. In
<lb/>der Literatur ist mehrfach vorgeschlagen worden, aufgegebene Antheile den übrigen
<lb/>Miteigenthümern anwachsen zu laffen. Man hat hierfür insbesondere angeführt,
<lb/>daß, wenn sich Niemand den aufgegebenen Antheil zueigne, die Genoffen Niemand
<lb/>haben würden, mit dem sietheilen könnten. Für Grundstücke ist das an sich nicht
<lb/>unrichtig, da hier nur der Fiskus zur Zueignung befugt ist, die andem Miteigen- 
<lb/>thümer also nicht. Die Kommission hat aber hiergegen erwogen, daß die Anwach- 
<lb/>sung auch Lasten aufbürde; wenn auch bei Grundstücken keine persönliche Haftung
<lb/>entstehe, so lauft man doch Gefahr, sich in Prozeffe einlaffen und Prozeßkosten tragen
<lb/>zu müffen. Den Miteigenthümern eine bevorzugte Zueignungsbefugniß zu gewähren,
<lb/>mache die Sache verwickelter, als bei ihrer geringen Bedeutung annehmbar sei.
<lb/>Die Frage soll daher der Wissenschaft und Praxis überlaffen werden. Die Kom- 
<lb/>mission glaubt, daß diese zu demselben Ergebniß kommen werden, wie § 950
<lb/>1. Lesung. . ■ ....

<lb/>Bei § 951 hat nur die Faffung geändert werden sollen. Das ist hervorzu-
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0783.tif"
             n="781"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0783"/>
         <div xml:id="d5372e81750">
            <head>Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d5372e81755" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d5372e81763" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist das zwischen einer politischen Gemeinde und der Militärverwaltung vereinbarte, auf einem Vertrage beruhende Reglement über die Art der Mitbenutzung einer von der ersteren erbauten katholischen Kirche durch den katholischen Theil der Garnison eine innerkirchliche, dem Gebiete des Privatrechts entzogene Angelegenheit?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0783--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mitbenutzung einer Kirche durch die Garnison. Reglement. 781


<lb/>heben, weil die neue Fassung nicht unzweideutig ist. Wenn es in der zweiten
<lb/>Hälfte des Paragraphen heißt, der Miteigenlhümer könne pen Anspruch auf Her- 
<lb/>ausgabe nur in Gemäßheit des'Z 374 geltend machen — d. h. in der Richtung
<lb/>auf Herausgabe an alle Miteigenlhümer gemeinschaftlich —, so ist hierzu aus der
<lb/>ersten Hälfte des § zu ergänzen „in Ansehung der ganzen Sache". Der Anspruch
<lb/>auf Einräumung des Mitbesitzes hat nicht ausgeschlossen werden sollen.

<lb/>' (Forts, folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen.

<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.

<lb/>Ist das zwischen einer politischen Gemeinde und der Militärverwaltung
<lb/>vereinbarte, auf einem Vertrage beruhende Reglement über die Art der
<lb/>Mitbenutzung einer von der erstereu erbauten katholischen Kirche durch
<lb/>den katholischen Theil der Garnison eine inncrkirchliche, dem Gebiete des
<lb/>Privatrcchts entzogene Angelegenheit?

<lb/>Urtheil des Relchsger. II. Civils. vom 25. Juni 1895 II 10^ 95.

<lb/>Durch notarielle Urkunde vom 17. Februar 1890 schenkte die Wittwe Ge-
<lb/>novefa R. in Mülhausen i. E. dieser Stadt ein Kapital von 160 000 Mk. zum
<lb/>Zwecke des Neubaues einer katholischen Kirche. Unter den Schenkungsauflagen
<lb/>ist auch die, daß die neue (Genovefa-") Kirche dem römisch-katholischen Theil der
<lb/>Garnison Mülhausen zur freien Mitbenutzung überlassen werden sollte, so daß der
<lb/>Militärgottesdienst und die übrigen geistlichen Funktionen zu solchen Stunden ab- 
<lb/>gehalten würden, die dem Militär genehm seien. Die Benutzung solle durch ein
<lb/>zu vereinbarendes und durch den Bischof zu genehmigendes Reglement geordnet
<lb/>werden. Nach Annahme der Schenkung durch die Stadt Mülhausen kam zwischen
<lb/>dieser und der dortigen Garnisonverwaltung am 20. Dezember 1890 ein Vertrag
<lb/>zu Stande, wonach die Stadt sich zum Neubau der Kirche verpflichtet und der
<lb/>Militärverwaltung das dauernde Mitbenutzungsrecht der neuen Kirche durch den
<lb/>römisch-katholischen Theil der Garnison gewährleistet; nach § 3 soll die Benutzung
<lb/>durch ein zu vereinbarendes Reglement, dessen Genehmigung durch den
<lb/>Bischof in Straßburg Vorbehalten bleibt, geregelt werden. Als Gegen- 
<lb/>leistung für die eingeräumte Mitbenutzung der Kirche verpflichtet sich die Militär- 
<lb/>verwaltung der Stadt einen einmaligen Beitrag von 15 000 Mk. zu den Kosten
<lb/>des äußeren Baues und von 12 000 Mk. zur inneren Einrichtung zu zahlen.
<lb/>Jene 15 000 Mk. und weitere 8000 Mk. sind von der Militärverwaltung bereits
<lb/>gezahlt worden. Demnächst wurde unter dem Datum vom 28. Februar 1892
<lb/>zwischen dem Bürgermeisteramt Mülhausen und der Garnisonverwaltung daselbst
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0784.tif"
                      n="782"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0784"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0784--><p/>
                  <p>

                     <lb/>782 Mitbenutzung einer Kirche durch die Garnison. Reglement.

<lb/>unter Genehmigung des Bischofs von Straßburg und des katholischen Divisions- 
<lb/>pfarrers ein Reglement über die Benutzung der Genovefakirche durch die katholische
<lb/>Militärgemeinde zu Mülhausen vereinbart. Der Bürgermeister hatte in einem
<lb/>Schreiben vom 29. Februar 1892 an die Garnisonvcrwaltung die eventuelle Ein- 
<lb/>holung der etwa erforderlichen Zustinimung des Gemcinderaths Vorbehalten, dann
<lb/>aber mit Schreiben vom 2. April 1892 jener Verwaltung erklärt, daß er bis aus
<lb/>Weiteres diese Zustimmung nicht einholcn werde, da er sie nach eingehender Prüfung
<lb/>der Sachlage nicht mehr für erforderlich erachte. Die Stadt begann demnächst
<lb/>zwar mit. dem Bau, stellte denselben aber wieder ein und erklärte der Militär- 
<lb/>behörde, daß der Vertrag vom 20. Dezember 1890 unausführbar erscheine, falls
<lb/>nicht eine anderweite Regelung der Benutzung der Kirche durch das Militär in
<lb/>Frage komme. Der Reichsmilitärfiskus erhob hierauf gegen die Stadt Klage
<lb/>auf Erfüllung des Vertrages vom 20. Dezember 1890, und verlangte u. A. Ein- 
<lb/>räumung des Mitbenutzungsrechts an der Kirche nach Maßgabe des am
<lb/>28. Februar 1892 vereinbarten, von dem Bischof zu Straßburg ge- 
<lb/>nehmigten Reglements. DaS L.G. veurtheilte die Beklagte nach dem Anträge,
<lb/>das O.L.G. entfernte aus der Urtheilsformel den soeben durch Sperrdruck hervor- 
<lb/>gehobenen Satz. Auf die Revision des Klägers wurde das Urtheil des O.L.G.
<lb/>aufgehoben aus folgenden Gründen:

<lb/>Das Berufungsgericht hat unter Aufrechterhaltung der vom 'Landgericht aus- 
<lb/>gesprochenen Verurtheilung der Beklagten, dem Kläger für den römisch-katholischen
<lb/>Theil der Garnison das Mitbenutzungsrecht an der neu zu erbauenden Kirche ein- 
<lb/>zuräumen , das weitere Verlangen des Klägers, daß diese Mitbenutzung nach Maß- 
<lb/>gabe des am 28. Februar 1892 vereinbarten und vom Bischof zu Straßburg
<lb/>genehmigten Reglements" zu geschehen habe, lediglich auf Grund der Erwägung
<lb/>abgelehnt, daß die Reglementirung des Gottesdienstes eine innerkirchliche Angelegen- 
<lb/>heit sei, nicht Gegenstand eines Privatrechts sein könne und sich der Prüfung und
<lb/>Beurtheilung durch die bürgerlichen Gerichte entziehe.

<lb/>Diese Entscheidung beruht auf Verkennung des rechtlichen Wesens des
<lb/>abgewiesenen Anspruchs, welcher keine andere Natur hat, als die Klage auf Ein- 
<lb/>räumung des Mitbenutzungsrechts überhaupt. Für letztere erachtet das O.L.G.
<lb/>den Rechtsweg ganz mit Recht deshalb für zulässig, weil es sich lediglich um den
<lb/>Anspruch auf Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags handelt. Dieser Vertrag
<lb/>ist geschlossen zwischen der politischen Gemeinde Mülhausen und der Garnison- 
<lb/>verwaltung, also zwischen zwei Rechtssubjekten, welche außerhalb des römisch-katho- 
<lb/>lischen Kirchenyrganismus stehen; durch denselben verpflichtet sich die Gemeinde
<lb/>gegen Beitragsleistling von der anderen Seite, ein Gebäude zu errichten und aus- 
<lb/>zustatten, welches dereinst für den Gottesdienst zweier kirchlicher Gemeinden, von
<lb/>denen die eine noch gar nicht besteht, bestimmt sein soll. Durch dieses vertrags- 
<lb/>mäßige Binden ihres Willens haben die Contrahenten in die Rechtssphäre irgend
<lb/>eines, kirchlichen Rechtssubjekts oder Organes in keiner Weise eingegrisfen, insbe-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0785.tif"
                      n="783"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0785"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0785--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mitbenutzung einer Kirche durch die Garnison. Reglement. 783

<lb/>sondere wird durch diesen Vertrag keine Kirchengemeinde uns» kein kirchlicher Oberer
<lb/>verpflichtet, daS zu erbauende Gebäude dereinst als Kirche übernehmen und zu
<lb/>benutzen. Wie eS aber den VertragStheilen freistand, fidj im Allgemeinen über
<lb/>Erbauung und Ausstattung der Kirche zu einigen und zu perpflichten, so bleiben
<lb/>sie auch innerhalb der auf dem Gebiete des Privatrechts obwaltenden Freiheit,
<lb/>wenn sie sich zugleich darüber einigen, in welcher Weise dse Benutzung des Ge- 
<lb/>bäudes und seines Zubehörs zwischen den beiden Gemeinde^, denen das Gebäude
<lb/>als Kirche zu dienen bestimmt ist, geregelt sein soll. Auch mit solcher Verein- 
<lb/>barung binden die Vertragstheile nur sich selbst, die Verpflichtung der kirchlichen
<lb/>Gemeinden, bei Benutzung der Kirche das zwischen den Erbauern Vereinbarte zu
<lb/>befolgen, entsteht erst daraus, daß die kirchlichen Gcnicindcn beziehungsweise deren
<lb/>Obere dereinst die Kirche mit Unterwerfung unter jene Vereinbarung für den
<lb/>Gottesdienst übernehmen. Das Reglement nun, welches die Parteien in § 3 des
<lb/>Vertrags Vorbehalten haben, soll nichts weiter, als die Benutzung des Gebäudes
<lb/>und anderer kirchlicher Gegenstände zwischen den künftig betheiligten kirchlichen Ge- 
<lb/>meinden regeln, wenigstens hält sich das unter dem 28. Februar 1892 vereinbarte
<lb/>Reglement, welches, sofern es in rechtsverbindlicher Weise zustande gekommen ist,
<lb/>einen Theil der Vertragsverabredungen bildet, innerhalb dieser Grenzen, denn eS
<lb/>werden in §8 1, 2, 5, 7, 8, 12 die Stunden und Tage bestimmt, an denen
<lb/>jeder der beiden Gemeinden die Benutzung der Kirche zukommt, in § 3 Vor- 
<lb/>schriften über die Benutzung des Gebäudes und in §§ 4, 6, 7,10 Bestimmungen
<lb/>getroffen, welche eine gleichzeitige Benutzung ausschließen oder ausnahmsweise zu- 
<lb/>lassen, wogegen 8 9 die Gegenstände bestimmt, welche die Militärgemeindc selbst
<lb/>zu stellen hat und ß 14 die Aufstellung von Statuen und dergleichen Dingen
<lb/>betrifft. Von einer Reglementirung des Gottesdienstes selbst d. h. von Vor- 
<lb/>schriften über die Art des Gottesdienstes sowie von Eingriffen in innerkirchliche
<lb/>Angelegenheiten hält sich das Reglement durchaus fern; es beschäftigt sich, wie
<lb/>bemerkt, nur mit der Frage, in welcher Weise sich dereinst die beiden Gemeinden,
<lb/>für welche die Kirche bestimmt ist, in die Benutzung derselben sowie des Zubehörs
<lb/>zu theilen haben, und stellt als Theil des Vertrags vom 20. Dezember 1890
<lb/>zunächst nur Rechte und Pflichten der Gemeinde Mülhausen und der Garnison- 
<lb/>verwaltung fest. Der Umstand, daß die Vertragstheile von der Absicht ausgehen,
<lb/>die vereinbarten Grundsätze dereinst bei Eröffnung der Kirche den. kirchlichen Ge- 
<lb/>meinden gegenüber zur Geltung zu bringen, ändert an dem privatrechtlichen Cha- 
<lb/>rakter des Vereinbarten ebensowenig etwas, wie der Umstand, daß sie vereinbart
<lb/>haben, nur ein vom Bischof zu Straßburg genehmigtes Reglement unter sich als
<lb/>verbindlich ansehen zu wollen.

<lb/>Hiernach war das angefochtene Urtheil, soweit eö das landgerichtliche Urtheil
<lb/>abändert, aufzuheben; von Entscheidung in der Sache selbst war jedoch abzuschen,
<lb/>da bei Beurteilung der Frage, ob der Bürgermeister befugt war, das Reglement
<lb/>ohne Befragung des Gemeinderaths zu vereinbaren, und ob die nachträgliche Zu-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0786.tif"
                   n="784"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0786"/>
               <div xml:id="d5372e82061" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Richtigkeit des Vertrags wegen angeblicher Unbestimmtheit des Vertragsgegenstandes (§ 90, § 800 des B.G.B.'s)?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0786--><p/>
                  <p>

                     <lb/>784 ■ ' Nichtigkeit des DeriragK woge» Unbestimmtheit.

<lb/>rücknahme*) der vom Bischof ertheilten Genehmigung als Nichtzustandekommen
<lb/>deS Reglements anzusehen ist, auch die Erforschung deS Willens der Vertrags- 
<lb/>parteien, in Betracht kommt, welche nach Lage der Sache dem Berufungsrichter zu
<lb/>überlassen ist.

<lb/>Nichtigkeit des Vertrags wegen angeblicher Unbestimmtheit des Vertrags- 
<lb/>gegenstandes (8 90. §80v des B.G.B.'s)?

<lb/>Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 29. April 1895 0.'VII. 79/94.

<lb/>Die Kläger und der Beklagte besaßen gemeinschaftlich Bauareal in L., das
<lb/>sie in eine größere Zahl von Bauplätzen zertheilten. Der Beklagte übernahm am
<lb/>19, November 1889 eine der Baustellen selbst und sagte den Klägern für ihre
<lb/>Antheile einen-Kaufpreis von 3912 Mk. 8 Pf. zu, der aus dem Grundstücks-
<lb/>folium hypothekarisch eingetragen wurde. In dem schriftlichen Kaufverträge unter- 
<lb/>warf sich der Beklagte außerdem der Verpflichtung, sein Grundstück „mit einem
<lb/>Wohngebäude zu bebauen" und letzteres bis zum 31. Dezember 1890 fertig zu
<lb/>stellen. Diesem Versprechen ist der Beklagte zunächst nicht nachgekommen und von
<lb/>den Klägern am 19. Dezember 1893 gemahnt, am 21. Dezember 1893 verklagt
<lb/>worden. In dem erstinstanzlichen Urtheile ist die Klage abgewiesen worden, weil
<lb/>das in Frage stehende Abkommen wegen Unbestimmtheit deS Vertragsgegenstandes
<lb/>nichtig sei.

<lb/>Diese Ansicht wurde nicht gebilligt: Die erste Instanz hat zutreffend auS-
<lb/>geführt, daß es sich im gegebenen Faste um eine einen Vermögcnswerth in sich
<lb/>schließende Leistung im Sinne von § 662 B.G.B. handle; es kann ihr jedoch
<lb/>nicht beigepflichtet werden, wenn sie davon ausgeht, daß der Vertrag wegen Un- 
<lb/>bestimmtheit seines Gegenstandes nichtig sei (§§ 90, 800g B.G.B.).

<lb/>Vorauszuschicken, ist die Bemerkung, daß der Beklagte nicht auf dem Grunde
<lb/>und Boden der Kläger in Folge eines Verdingungsvertrags ein Gebäude zu er- 
<lb/>richten, sondern auf seinem eigenen Besitzthume ein Wohnhaus zu bauen hatte
<lb/>und daß sich das. vermögensrechtliche Interesse der Kläger in der Hauptsache darin
<lb/>erschöpfte, daß der Werth und die Verwerthbarkeit ihrer Kaufgelderhypothek ge- 
<lb/>steigert werden sollten. Schon dieser Umstand läßt es zu, an die Bestimmtheit
<lb/>des Vertragsgegenstandes-nicht allzustrenge Anforderungen zu stellen.' Andererseits
<lb/>fehlt es in der Thal aber auch nicht an den zur Bestimniung des Vertragsinhaltes
<lb/>erforderlichen Handhaben.

<lb/>Zunächst ergiebt sich die Länge des Gebäudes ganz unzweideutig aus Punkt V
<lb/>des Kaufvertrags. Dem Beklagten ist darin die Verpflichtung auserlegt worden,
<lb/>den Giebel des nach Ausweis des Vertrages damals bereits sertiggestellten K.'schen
<lb/>Nachbarhauses zu benutzen und seinen zweiten Giebel zur Hälfte auf. dem Areale

<lb/>Mr' 3)ie[e war erfolgt, während der Prozeß in'der Berufungsinstanz schwebte, und nach
<lb/>der Behauptung des Klägers von der Beklagten arglistig herbeigeführt worden.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0787.tif"
                      n="785"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0787"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0787--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nichtigkeit des Vertrags wegen Unbestimmtheit. *78!)


<lb/>des anderen Nachbars zu errichten. Daraus erhellt deutlich, daß 'die Vertrag- 
<lb/>schließenden nicht die sogenannte offene Bauweise, die Erbauung eines villenartigen
<lb/>Hauses mit Gartenanlagen, sondern eine geschlossene Häuserreihe im Auge gehabt
<lb/>haben, so daß sich das vom Beklagten zu errichtende Wohnhaus über die ganze
<lb/>Länge der Baustelle von der Grenze bis wieder zur Grenze erstrecken sollte. Allein
<lb/>auch bei der Tief« und Höhe des Gebäudes läßt sich die Absicht der Betheiligten
<lb/>feststellen. Da der Beklagte in dem Vertrage angewiesen worden war,' den Nächbar-
<lb/>giebel zu benutzen und seine Herstellungskosten unter allen Umständen zur Hälfte
<lb/>zu erstatten, würde er vom wirthschastlichen Standpunkte aus unklug gehandelt
<lb/>haben, wenn er den Giebel nicht nach seiner vollen Höhe und Tiefe ausgenutzt
<lb/>hätte; er hätte sonst einen Theil der Herstellungskosten-vergüten müssen, ohne den
<lb/>entsprechenden Bortheil zu ziehen. Dazu kommt, daß er nicht bestritten hat, bei
<lb/>Gelegenheit des Kaufes sei von einer Tiefe von 12 Metern gesprochen worden;
<lb/>dieses Maß entspricht aber, wie sich aus den Zeichnungen Blatt 3 und 9 der
<lb/>Baupolizeiakten ergiebt, genau der vollen Tiefe des bereits fertig gestellten Nach- 
<lb/>bargiebels. Zudem ist zu beachten, daß die Kläger sowohl wie der Beklagte Bau- 
<lb/>spekulanten waren, die sich offensichtlich von dem Bestreben leiten ließen, ihre
<lb/>Bauplätze thunlichst auszunutzen und sich in Bezug auf die Tiefe und Höhe der
<lb/>Gebäude alle Vortheile zu sichern, die ihnen nach der Gestaltung der örtlichen und
<lb/>nachbarlichen Verhältnisse und den einschlagenden baupolizeilichen Bestimmungen
<lb/>überhaupt zugänglich waren. Schon „deshalb" läßt sich annehmen, daß die Ver- 
<lb/>tragschließenden stillschweigend voraussetzten, der Beklagte werde das von ihm ge- 
<lb/>plante Gebäude nach Tiefe und Höhe thunlichst dem aus vier Geschossen mit
<lb/>Mansarde bestehenden Nachbargebäude anpassen. In dieser Beziehung ist es nicht
<lb/>ohne Bedeutung, daß der Beklagte bereits bei seinem ersten, nicht weiter ver- 
<lb/>folgten Bauconcessionsgesuche aus dem Jahre 1892 die Errichtung eines dem K.'schen
<lb/>Nachbargebäude nach Höhe und Tiefe gleichkommenden Wohnhauses im Auge ge- 
<lb/>habt hat. ■

<lb/>Auch bezüglich der Art und der Ausstattung des Gebäudes läßt sich die
<lb/>erforderliche Bestimmtheit gewinnen. Es handelt sich hier um ein Miethhaus, das
<lb/>nach seiner Umgebung und den sonstigen örtlichen Verhältnissen im Wesentlichen
<lb/>zu Wohnungen für den Stand der Arbeiter und kleinen Beamten bestimmt war;
<lb/>sonach war die Einrichtung und Ausstattung zu wählen, die bei dergleichen Grund- 
<lb/>stücken in L. und seinen Vororten üblich ist. Bei dem oben hervorgehobenen
<lb/>Zwecke der Vertragsbestimmung konnte dem Beklagten in dieser Hinsicht auch eine
<lb/>gewisse Flucht gelassen werden, ohne daß damit die Bestimmung des Leistungs- 
<lb/>gegenstandes geradezu seiner Willkür anheimgefallen wäre (§§ 664, 802 B.G.B.'s).
</p>
                  <p>

                     <lb/>Archiv für Bürgert. Recht u. Prozeß. V.
</p>
                  <p>

                     <lb/>50
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0788.tif"
                   n="786"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0788"/>
               <div xml:id="d5372e82266" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre vom Erfüllungsort nach Sächsischem und Sachsen=Gothaischem Rechte. (§707 des B.G.B.'s, Art.324, 325 des H.G.B.'s.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0788--><p/>
                  <p>

                     <lb/>*786 Erfüllungsort nach dem B.G.B.

<lb/>Zur Lehre dom Erfüllungsort nach Sächsischem und Sachsen- Gothaischem
<lb/>Rechte. (8 707 des B.G.B.'s, Art. 324, 325 des H.G.B.'S.)

<lb/>Urtheil des O.LG.'s Dresden vom 16. Juni 1893. 0. II. 57/93.

<lb/>Die Kläger, welche nach übereinstimmenden Angaben der Parteien schon
<lb/>im Jahre 1891 in Leipzig ihren Wohnsitz gehabt haben, fordern mittels der bei
<lb/>dem dortigen Landgerichte erhobenen Klage von dem in Friedrichroda, also im Bezirke
<lb/>des Landgerichts zu Gotha, wohnhaften Beklagten die Zahlung von 6763 Mk. 64Pf.
<lb/>nebst Zinsen unter dem Anfuhren, sie hätten im Aufträge deS Beklagten in Fried- 
<lb/>richroda eine Villa gebaut, hierfür fei ihnen dieser nach Abzug von Zahlungen
<lb/>und sonstigen Gutschriften noch bie- eingeklagte Summe schuldig.

<lb/>Hinsichtlich der Art des Vertragsabschlusses geht die Klagdarstellung dahin:

<lb/>Der Beklagte habe im Jahre 1891 den Leipziger Architekten St. in Fried- 
<lb/>richroda, der damals dort für sie einen-anderen Bau geleitet habe, beauftragt,
<lb/>mit den Klägern über den Bauvertrag zu verhandeln. St. habe mit jenen in
<lb/>Leipzig Rücksprache genommen, sie hätten' den Kostenanschlag gebilligt, den St. für
<lb/>den Bau des Beklagten aufgestellt habe; St. habe sodann diesen Anschlag mit
<lb/>den von den Klagern eingesetzten Preisen nach Friedrichroda gebracht und
<lb/>der Beklagte habe sich dort St. gegenüber damit einverstanden erklärt, daß der
<lb/>Bau von den Klägern zu den Anschlagspreisen ausgeführt werde. —

<lb/>Der Beklagte hat, unter Verweigerung der Einlassung zur Hauptsache, die
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vorgeschützt. — Die Einrede ist von
<lb/>der ersten Instanz verworfen worden.

<lb/>Gegenüber der in der Berufungsinstanz ausgestellten Behauptung des Be- 
<lb/>klagten, daß er den Bauvertrag nicht mit den Klägern, sondern mit der im Leip- 
<lb/>ziger Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft unter der Firma
<lb/>„Albrecht &amp; Comp.", welche in Leipzig ihren Sitz habe, abgeschlossen, haben die
<lb/>Kläger erklärt, sie seien mit den Inhabern dieser Firma identisch. Ob die Firma
<lb/>„Albrecht L Comp." im Handelsregister zum Eintrag gelangt sei, hat der Ver- 
<lb/>treter des Klägers nicht angcben können.

<lb/>Von dem Beklagten ist nicht behauptet worden, daß die Inhaber dieser
<lb/>Firma andere seien, als die Kläger.

<lb/>Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen:

<lb/>Soweit der Beklagte neuerdings seinen Einwand gegen die Zuständigkeit
<lb/>des Leipziger Landgerichts durch Bezugnahme auf die Vorschriften des H.G.B.'s
<lb/>(Art. 324, 325 Abs. 2 Verb, mit Art. 272 r, 273, 274, 277 zu stützen
<lb/>versucht, ist ihm bereits von den Klägern eingehalten worden, daß diese Bestim- 
<lb/>mungen schon deshalb auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnten,
<lb/>weil hier ein, zu den Handelsgeschäften nicht gehöriger Vertrag über eine unbe- 
<lb/>wegliche Sache im Sinne von Art. 275 — nämlich ein solcher über Herstellung
<lb/>einer unbeweglichen Anlage — in Frage stehe. Sonach kann zur Feststellung des
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0789.tif"
                      n="787"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0789"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0789--><p/>
                  <p>

                     <lb/>&gt; ünb nach Sachsen-Gothaischem Rechte. 78?

<lb/>Erfüllungsortes nur das allgemeine bürgerliche Recht herangezogen werden. Hier- 
<lb/>bei darf nach Lage der Sache unerörtert bleiben, ob in dieser Beziehung das
<lb/>Recht des Entstehungsortes — also hier nach der eigenen Darstellung der Kläger
<lb/>über den Ort des Vertragsabschlusses, das in Friedrichroda geltende Recht —
<lb/>oder das B.G.B. für das Königreich Sachsen maßgebend sei. Nach beiden Rechten
<lb/>ist nämlich die Frage zu Gunsten der Kläger zu beantworten.

<lb/>Bei Anwendung des Kgl. Sächs. B.G.B.'s kommt die Vorschrift in § 707
<lb/>in Betracht, inhalts deren die Zahlung einer Geldschuld an dem Orte zu
<lb/>leisten ist, wo der Berechtigte zur Zeit der Entstehung der Forderung seinen
<lb/>Wohnsitz gehabt hat. Diese Gesetzesstelle ist ihrer ganz allgemeinen Fassung wegen,
<lb/>ungeachtet der entgegenstehenden Bemerkung in den Motiven, auf Geldschulden
<lb/>aller Art, auch auf solche aus zweiseitigen Verträgen zu beziehen. So hat sich
<lb/>das Oberlandesgericht schon, mehrfach ausgesprochen

<lb/>— vergl. Wengler's Archiv, N. F. Bd. IV, S. 150 flg., VIII S. 533,
<lb/>auch Sintenis, Anleitung S. 196, Grützmann, Lehrbuch, Bd. II
<lb/>S. 37 in' Note 13. —

<lb/>Wäre das Kgl. Sächs. Recht anwendbar, so würde mithin die Stadt Leipzig, der
<lb/>Wohnort der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses, für die den Gegenstand der
<lb/>Klage bildende Zahlungspflicht als Erfüllungsort zu gelten haben.

<lb/>Die Vorschrift, daß Geldschulden der Regel nach am Wohnsitze des Be- 
<lb/>rechtigten zu zahlen sind, wird zwar von Auslegern des römischen Rechts als mit
<lb/>diesem nicht im Einklang stehend bezeichnet — vergl. die S. 559 flg. in
<lb/>Wengler's Archiv N. F. Bd. VII angeführten RechtSlehrer und Entscheidungen.

<lb/>— Aeltere angesehene Schriftsteller

<lb/>(vergl. Leyser Sp. 528 m., 10 u. die übrigen bei Curtius, Handbuch,
<lb/>3. Ausl. IV. Th.' 2. Abth. S. 81 in Note a angeführten)
<lb/>waren jedoch anderer Ansicht und nahmen an, daß Geldschulden — von hier nicht
<lb/>in Frage kommenden Ausnahmcsällen abgesehen — dem Gläubiger in das Haus,
<lb/>gebracht oder übersendet werden müßten. Im Gebiete des gemeinen Sachsenrechtes

<lb/>— und dazu gehört das Herzogthum Sachsen-Gotha (vergl. außer dem schon im
<lb/>vorigen Urtheile angeführten Schriftsteller noch Brückner, Handbuch des Herzog!.
<lb/>Sachsen-Gothaischen Privatrechts S. VI flg. besonders VIII flg., XXIX bei 8,
<lb/>Heimbach, Lehrbuch des partikulären Privatrechts S. 14 flg., 110 bei 3) —
<lb/>wird jener Satz unabhängig von dem römischen Rechte vermöge zweier Stellen
<lb/>des Sachsenspiegels (Bd. I A. 65 und Buch II A. 5) als geltendes Recht an- 
<lb/>gesehen — vergl. Curtius, a. a. O. und die in dem angefochtenen Urtheile
<lb/>angeführten Pandekten von Emminghaus Buch 30 Tit. I Nr. 23 u. 5
<lb/>S. 763 —. Schon aus diesem letzten Grunde ist unbedenklich anzunehmen, daß
<lb/>auch im Herzogthum Gotha Geldschulden in der Regel am Wohnsitze des Berech- 
<lb/>tigten zu erfüllen sind. Dieser Grundsatz entspricht übrigens nach dem Zeugnisse
<lb/>der Motive zum Entwürfe des B.G.B.'s für das Deutsche Reich Bd. II S. 36

<lb/>E&gt;0*
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0790.tif"
                   n="788"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0790"/>
               <div xml:id="d5372e82473" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Klage auf Freigabe einer gepfändeten beweglichen Sache. Einrede des Scheinlaufs. Kauf zum Zwecke der Sicherstellung bez. zu Umgehung der Vorschriften über Entstehung des Faustpfandes in §§ 466, 467 des B.G.B.'s.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0790--><p/>
                  <p>

                     <lb/>788 Scheinkauf. Licherungskauf. Umgehung des Gesetzes.

<lb/>der allgemeinen Verkehrssitte — vergl. § 230 Abs. 2 dieses Entwurfes, sodaß
<lb/>seine Geltung in denjenigen deutschen Ländern, wo es neben dem Gesetze noch das
<lb/>Gewohnheitsrecht als Quelle neuer Rechtsbildungen giebt, nach Befinden auch auf
<lb/>Gewohnheitsrecht zurückgeführt werden könnte.

<lb/>Klage auf Freigabe einer gepfändeten beweglichen Sache. Einrede des
<lb/>Scheinkaufs. Kauf zum Zwecke der Sicherstellung bez. zu Umgehung der
<lb/>Vorschriften über Entstehung des Faustpfandes in 88 466, 467 des
</p>
                  <p>

                     <lb/>O.L.G. Dresden, Urtheil vom 16. Juni 1893. 0. II. 131/92.

<lb/>Vor dem 20. Februar 1892 hat die Klägerin eine ihr gehörige Buchdruck- 
<lb/>schnellpresse sammt Zubehör an den Buchdruckereibesitzer K. verkauft und aus ihn
<lb/>das Eigenthum an den Kaussgegenständen übertragen.

<lb/>Am 20. Februar 1892 hat K. diese Schnellpresse nebst Zubehör sowie ver- 
<lb/>schiedenes Schriftenmaterial für 2630 Mk. an die Klägerin verkauft. In dem
<lb/>betreffenden schriftlichen Vertrage bekennt Verkäufer, den Kaufpreis gewährt er- 
<lb/>halten zu haben, überträgt Besitz und Eigenthum an den verkauften Gegenständen
<lb/>auf die Abkäuferin und erklärt, dieselben fortan nur im Namen der Letzteren und
<lb/>für dieselbe besitzen zu wollen. Die Abkäuferin überläßt die Kaufsgegenstände dem
<lb/>Verkäufer bis auf Widerruf zur Benutzung, räumt ihm das Recht ein, dieselben
<lb/>bis zum 31. März 1892 für 2630 Mk. von ihr zurückzukaufen und verpflichtet
<lb/>sich, gegen Zahlung dieses Kaufpreises, wenn solche spätestens am 31. März 1892
<lb/>baar und in ungetrennter Summe an sie erfolgt sei, Besitz und Eigenthum an
<lb/>den verkauften Gegenständen auf den Verkäufer zu übertragen. Falls Verkäufer
<lb/>vor dem 1. April 1892 von dem Rückkaussrechte keinen Gebrauch gemacht und
<lb/>die Rückkaufssumme nicht oder nicht vollständig bezahlt haben sollte, soll Abkäuferin
<lb/>berechtigt sein, die Kaufsgegenstände dem Verkäufer eigenmächtig und ohne An- 
<lb/>rufung richterlicher Hülfe wegzunehmen und darüber frei zu verfügen. Endlich
<lb/>bestimmt Punkt 7 des Vertrages, die Abkäuferin solle, wenn sie eine ihr vom
<lb/>Verkäufer vor oder nach dem 31. März 1892 auf den Rückkaufspreis angebotene
<lb/>Abschlagszahlung annehme, berechtigt sein, nach Ablauf von vier Wochen, von
<lb/>dem Tage der Zahlungsleistung an gerechnet, die Kaufsgegenstände dem Verkäufer
<lb/>wegzunehmen, im Uebrigen aber die Wahl haben, entweder dem Verkäufer den
<lb/>abschläglich gezahlten Betrag zurückzuzahlen und über die Kaufsgegenstände frei zu
<lb/>verfügen, oder aber dieselben öffentlich versteigern zu lassen und nur, falls der
<lb/>Versteigerungserlös nach Deckung der Versteigerungskosten diejenige Summe über- 
<lb/>steigen sollte, welche nach Abzug der Abschlagszahlung vom Rückkaufspreise ver- 
<lb/>bleibe, den überschießenden Betrag an den Verkäufer auszuzahlen.

<lb/>Am 24. März 1892 ist die Presse mit Zubehör bei K. für die Beklagte
<lb/>gepfändet und im April desselben Jahres für sie nachgepfändet worden.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0791.tif"
                      n="789"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0791"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0791--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Scheinkauf. Sicherungskauf. Umgehung des Gesetzes. 789

<lb/>Die Klägerin klagt auf Freigabe der Schnellpresse sammt Zubehör.

<lb/>Die Beklagte begehrt Klagabweisung. Mit dem Anführen, daß K. auf die
<lb/>Presse, als er sie wieder an die Klägerin verkauft, nur 400 Mk. bezahlt gehabt
<lb/>habe, macht Beklagte geltend: Der Kaufvertrag vom 20. Februar 1892 sei ein
<lb/>Scheinvertrag, da er ausgesprochener Maßen nur den Zweck gehabt habe, die
<lb/>Klägerin wegen ihrer Restforderung an K. aus dem Verkaufe der Presse an ihn
<lb/>sicher zu stellen; auch liege in dem von der Klägerin behaupteten Thatbestande
<lb/>eine Umgehung des Gesetzes.

<lb/>Die Klägerin behauptet, der Kaufvertrag vom 20. Februar 1892 sei als
<lb/>solcher ernstlich gewollt worden, K. habe auf den Kaufpreis für die Presse gar
<lb/>nichts an sie bezahlt, deshalb habe sie dieselbe von ihm zurückgekauft.

<lb/>Die erste Instanz hat die Beklagte dem Klagantrage gemäß verurtheilt.

<lb/>Die Beklagte hat gegen das Urtheil Berufung eingewendet und, mit dem
<lb/>Verlangen nach Vorlegung der Geschäftsbücher der Klägerin noch behauptet, daß
<lb/>nach dem 20. Februar 1892 K. in den Büchern der Klägerin mit deren Kauf- 
<lb/>preisrestforderung belastet geblieben und darin ein Rückerwerb der Presse durch
<lb/>die Klägerin nicht zum Eintrag gekommen sei.

<lb/>Die Berufung wurde zurückgewiesen, aus folgenden Gründen:

<lb/>1. Der Vertrag vom 20. Februar 1892 ist ausdrücklich als Kaufvertrag
<lb/>bezeichnet. Inhalts desselben verkauft K. die streitige Presse sammt Zubehör
<lb/>nebst verschiedenen anderen Gegenständen an die Klägerin für den festbestimmten
<lb/>Preis von 2630 Mk. und überträgt auf sie Besitz und Eigenthum an
<lb/>den verkauften Sachen durch sog. constitutum possessorium gemäß § 201 Satz 1
<lb/>des B.G.B.'s.

<lb/>Danach ist den wesentlichen Erfordernissen eines Kaufvertrags genügt, und
<lb/>die Klägerin, da Beklagter zur Zeit des Vertragsabschlusses unstreitig Eigenthümer
<lb/>der Presse sammt Zubehör war, deren Eigenthümerin geworden (88 253, 284
<lb/>des B.G.B.'s).

<lb/>2. Der Einwand der Beklagten, der Vertrag vom 20. Februar sei ein
<lb/>Scheinkauf und in Wahrheit ein verschleierter Pfandvertrag, da er zum
<lb/>Zwecke der Sicherstellung der Klägerin wegen ihrer Forderung an K.
<lb/>abgeschlossen worden sei, ist unbegründet. In Uebereinstimmung mit den Grund- 
<lb/>sätzen, welche schon das vormalige Kgl. Oberappellationsgericht unter anderen in
<lb/>den in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, N. F. Bd. 30, S. 281 flg.
<lb/>und in Wengler's Archiv, Jahrg. 1881 S. 652 flg. abgedruckten Entscheidungen
<lb/>ausgesprochen hat, ist auch von dem Oberlandesgerichte wiederholt die Ansicht be- 
<lb/>folgt und näher begründet worden, es könne daraus allem, daß der Abschluß eines
<lb/>Kaufvertrags zum Zwecke der Sicherstellung einer dem Käufer gegen den Ver- 
<lb/>käufer zustehenden Forderung stattgefunden habe, noch nicht mit hinreichender Sicher- 
<lb/>heit die Absicht der Betheiligten, einen bloßen Pfandvertrag zu vereinbaren, ge- 
<lb/>folgert werden, Vielmehr sei auch ein Kaufvertrag ein völlig zulässiges und unter
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0792.tif"
                      n="790"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0792"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0792--><p/>
                  <p>

                     <lb/>790 Scheinkauf. Sicherungskauf. Umgehung des Gesetzes.

<lb/>Umständen sogar besonders geeignetes Mittel der Sicherstellung einer Forderung
<lb/>und es müsse, solle das von den Vertragschließenden ausdrücklich als Kauf be-
<lb/>zeichnete und in der Form eines solchen gekleidete Rechtsgeschäft als Scheingeschäst
<lb/>und, entgegen der Vorschrift in § 809 des B.G.B.'s als bloßer Pfandvertrag be- 
<lb/>handelt werden dürfen, aus den begleitenden Umständen klar hervorgehen, daß die
<lb/>Betheiligten nicht die rechtlichen Wirkungen eines Kaufs, sondern die einer Ver- 
<lb/>pfändung ins Auge gefaßt haben.

<lb/>(Vergl. Wengler's Archiv, Jahrg. 1882 S. 305, Jahrg. 1890 S. 235;

<lb/>Annalen des Oberlandesgerichts Bd. 4 S. 85, 33b. 12 S. 58).

<lb/>Die gleiche Auffassung hat das Reichsgericht in seinen in den Entscheidungen
<lb/>desselben in Civilsachen, Bd. 2 S. 168 flg. (bes. S. 170), das. S. 173 flg.
<lb/>(des. S. 174) und Bd. 26 S. 181 flg. veröffentlichten Urtheilen bekundet.

<lb/>Im gegebenen Falle liegen keine derartigen Umstände vor, die gegenüber
<lb/>den deutlichen Worten des Vertrags vom 20. Februar 1892 die Annahme recht-
<lb/>fertigen würden, er sei nur zum Scheine als Kauf abgeschlossen und es sei in
<lb/>Wahrheit eine Verpfändung beabsichtigt worden.

<lb/>Nach den eidlichen Aussagen der Zeugen K. und V. hatte der Elftere auf
<lb/>die ihm im Juni oder Juli 1891 von der Klägerin verkaufte — und nach K.'s
<lb/>Angaben am 15. August 1891 gelieferte — Presse sammt Zubehör, obwohl er
<lb/>1200 Mk. anzuzahlen und — nach V. — den Rest in vier vierteljährlichen Raten
<lb/>abzuführen hatte, im Januar 1892 noch gar keine Zahlung geleistet. V. ver- 
<lb/>langte deshalb Ende des genannten Monats für die Klägerin, deren Vertreter er
<lb/>war, von K. Zahlung oder Sicherheit, stellte, falls seinem Verlangen nicht ent- 
<lb/>sprochen würde, Wegnahme der Presse in Aussicht und übertrug, als Beides
<lb/>unterblieb, die Sache einem Rechtsanwalt. Mit diesem hat dann K. zufolge seiner
<lb/>berichtigenden Aussage, nachdem er dem V. zuvor noch erklärt hatte, daß er die
<lb/>Klägerin nur durch die Presse und Schriftenmaterial sicherstellen könne, zunächst
<lb/>alles Weitere mündlich vereinbart, und sodann den Kaufvertrag vom 20. Februar
<lb/>vollzogen. K. bezeugt ausdrücklich, seine Absicht bei den Verhandlungen und dem
<lb/>Abschlüsse des Kaufvertrags sei die gewesen, sich die fernere Benutzung der Presse
<lb/>zu verschaffen, und, da er dies auf andere Weise nicht habe erreichen können,
<lb/>habe er das Eigenthum an der Presse auf die Klägerin übertragen.
<lb/>Das mitverkaufte Schriftenmaterial habe die Klägerin nach dem 1. April 1892
<lb/>bei ihm abgeholt und vermuthlich verwerthet.

<lb/>Daß die Klägerin, den ausdrücklichen Erklärungen im Vertrage zuwider,
<lb/>einen wirklichen Kaufvertrag nicht habe abschließen und das Eigenthum an der
<lb/>Presse nicht habe erwerben wollen, wird durch nichts beanzeigt. Vielmehr macht
<lb/>die ganze Sachlage, insbesondere der Umstand, daß K. auch auf die V.'sche Auf- 
<lb/>forderung hin keinerlei Zahlung leistete, es durchaus glaubhaft, daß sie in der
<lb/>That den ernstlichen Willen gehabt habe, sich durch Kauf das Eigenthum an der
<lb/>Presse wieder zu verschaffen und dieselbe K. nur unter solchen Bedingungen länger
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0793.tif"
                      n="791"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0793"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0793--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Schein kauf. Sicherungskauf. Umgehung des Gesetzes. 791

<lb/>anzuvertrauen, daß sie dabei nicht gefährdet war. Hierzu ist bez. aus Anlaß der
<lb/>Einwendungen der Beklagten noch Folgendes zu bemerken.

<lb/>a) Daß die Klägerin die Presse in der Jnhabung und Benutzung K.'s
<lb/>beließ, ihm auch das Recht einräumte, die verkauften Gegenstände bis zum
<lb/>31. März 1892. um den nämlichen Preis zurückzukaufen, ist mit der An- 
<lb/>nahme eines Kaufs vereinbar; daß sie unter gewissen Voraussetzungen nicht Eigen-
<lb/>thümerin der von ihr erkauften Sachen bleiben sollte, beweist noch nicht, daß
<lb/>sie nach dem Willen der Betheiligten überhaupt nicht deren Eigenthümerin wer- 
<lb/>den sollte.

<lb/>b) Auch die Abmachungen in Punkt 7 des Vertrags stehen der Klägerin
<lb/>nicht entgegen. Sie beziehen sich auf das der Klägerin eingeräumte Rückkaufsrecht;
<lb/>aus den Bestimmungen, welche danach zu Gunsten K.'s für den Fall getroffen
<lb/>sind, daß er auf den Rückkausspreiö eine Abschlagszahlung leiste, gleichwohl aber
<lb/>die Klägerin nach Maßgabe der ebendaselbst weiter ersichtlichen Festsetzungen ihm
<lb/>die an sie verkauften Sachen entziehen würde, folgt noch nicht, daß der Verkauf
<lb/>an die Klägerin nur zum Scheine geschehen und in Wahrheit nur ein Pfand- 
<lb/>vertrag bezweckt worden sei.

<lb/>c) Bezüglich der Frage des Scheinkaufs kommt noch das Anführen der Be- 
<lb/>klagten in Betracht, K. sei in den Büchern der Klägerin nach dem Abschlüsse des
<lb/>Vertrages vom 20. Februar 1892 mit der Kaufpreisforderung der Letzteren be- 
<lb/>lastet geblieben und der Rückerwerb der Presse durch sie sei darin nicht zum Ein- 
<lb/>trag' gekommen, und dementsprechend sei auch in den Büchern K.'s für die Klä- 
<lb/>gerin deren Forderung im Kredit stehen geblieben und der Uebergang des Eigen- 
<lb/>thums der Presse von K. auf die Klägerin ebenfalls nicht vermerkt worden. Die
<lb/>Letztere hatte hierzu vorgebracht, die beiderseitigen Haufpreisforderungen seien gegen
<lb/>einander aufgerechnet worden. Wie nun K. zu diesem Streitpunkte ausgesagt hat,
<lb/>ist in seinem Geschäftsbuche an dem die Kauspreisforderung der Klägerin be- 
<lb/>treffenden Einträge nach Vereinbarung des Vertrags vom 20. Februar 1892 aller- 
<lb/>dings nichts'geändert worden; bezüglich des Gebahrens der Klägerin fehlt ihm
<lb/>jede Kenntniß; eine Auftechnung der beiderseitigen Forderungen ist nach seiner An- 
<lb/>gabe nicht ausdrücklich verabredet, auch eine Baarzahlung auf den Kaufpreis an
<lb/>ihn nicht bewirkt worden. Der von der Beklagten zu diesem Punkte noch gestellte,
<lb/>am Ende des vorstehenden Thatbestandes erwähnte Beweisantrag durfte unerledigt
<lb/>bleiben. Denn wären auch die betreffenden Angaben der Beklagten wahr, so
<lb/>würde dies, selbst in Verbindung mit den vorher mitgetheilten Aussagen K.'s
<lb/>und den oben bei a und b besprochenen Thalsachen, unter den vorliegenden
<lb/>Umständen noch keinen genügenden Anhalt für die Annahme gewähren, daß der
<lb/>Kaufvertrag vom 20. Februar 1892 und die inhalts desselben bewirkte Eigen- 
<lb/>thumsübertragung nicht ernstlich gewollt gewesen seien. Die Verlautbarung dieses
<lb/>Vertrages in den beiderseitigen Büchern kann aus verschiedenen Gründen unter-
<lb/>hlieben sein, sei es aus bloßer Unachtsamkeit oder weil die endliche Ordnung der
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0794.tif"
                   n="792"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0794"/>
               <div xml:id="d5372e82876" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unzulässigkeit der Negatorienklage wegen übermäßigen Lärms nach Sächsischem Rechte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0794--><p/>
                  <p>

                     <lb/>792 Negatorienklage wegen Lärms nach dem B.G.B.

<lb/>Angelegenheit in Folge des dem Verkäufer K. eingeräumten Rückkaufsrechts zu- 
<lb/>nächst noch in der Schwebe war, oder auch weil die Betheiligten, was gleichfalls
<lb/>nicht ausgeschlossen war, beabsichtigten, die beiderseitigen Forderungen mit der
<lb/>Möglichkeit der jederzeitigen Aufrechnung neben einander bestehen zu lassen. In
<lb/>allen diesen Fällen würde sich kein Bedenken gegen die Annahme eines ernstlich
<lb/>gewollten Kaufs ergeben.

<lb/>Ob das im Vertrage (unter 2) enthaltene Bekenntniß K.'s, den Kaufpreis
<lb/>von der Klägerin gewährt erhalten zu haben, der Wahrheit entspricht oder nicht,
<lb/>ist für die Frage der Rechtsgültigkeit des Kaufvertrags unerheblich und es ist zu
<lb/>allem Vorstehenden nur noch darauf hinzuweisen, daß K. von dem Rückkaufsrechte
<lb/>keinen Gebrauch gemacht und eine anderweite Uebertragung des Eigenthums an
<lb/>der Presse auf ihn — zu der die Klägerin unter der in Punkt 5 des Vertrags
<lb/>bezeichnten Voraussetzung sich verbindlich gemacht hatte, ohne daß jedoch K. zum
<lb/>Rückerwerbe verpflichtet worden wäre — nicht stattgefunden hat.

<lb/>3. Ungerechtfertigt ist schließlich auch der Einwand der Beklagten, in dem

<lb/>behaupteten Thatbestande liege eine Umgehung des Gesetzes. Sie meint da- 
<lb/>mit offenbar die Bestimmungen in §§ 466, 467 des B.G.B.'s , welche die Rechts- 
<lb/>wirksamkeit der Verpfändung beweglicher Sachen ausschließen, wenn der Ver- 
<lb/>pfänder die Sache für den Pfandgläubiger innebehalten soll. Allein in diesen
<lb/>Gesetzesstellen werden lediglich allgemeine Vorschriften über die Entstehung des
<lb/>Pfandrechts an beweglichen Sachen gegeben und es ist. weder dort noch sonst in
<lb/>dem in Sachsen geltenden Rechte festgesetzt, daß der Zweck einer realen Sicher- 
<lb/>stellung, wie er bei der Verpfändung besteht, nicht anders als durch eine solche
<lb/>angestrebt werden dürfe. (Vergl. hierzu die, ähnliche gesetzliche Vorschriften wie die
<lb/>88 466, 46? des B.G.B.'s, betreffenden, Urtheile in den Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 13, S. 201 flg. (bes. S. 204) und Bd. 26
<lb/>S. 181 flg.). ;

<lb/>4. Auf die Entscheidung in den Annalen des Oberlandesgerichts, Bd. 11

<lb/>S. 148 flg. vermag sich die Beklagte für ihre Auffassung nicht mit Grund zu
<lb/>beziehen. Denn grundsätzlich ist auch dort anerkannt, daß ein Kaufvertrag zum
<lb/>Zwecke der Sicherstellung einer Forderung mit rechtlicher Wirkung abgeschlossen
<lb/>werden könne. Wenn trotz der Form des Kaufvertrags in jenem Falle die Ver- 
<lb/>einbarung eines — verschleierten — Pfandvertrags angenommen worden ist, so
<lb/>beruht dies lediglich auf der damaligen, von der gegenwärtigen wesentlich ver- 
<lb/>schiedenen, Gestaltung des Rechtsverhältnisses.

<lb/>Unzulässigkeit der Negatorienklage wegen übermäßigen Lärms nach Säch- 
<lb/>sischem Rechte.

<lb/>Urtheil vom 2. April 1895 0. III. 167/94.

<lb/>Pie Grundstücke der Parteien werden nur durch eine öffentliche Straße von
<lb/>einayder^getrennt. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstücke seit 1880 die
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0795.tif"
                      n="793"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0795"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0795--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Negatorienklage wegen Lärms nach dem B.G.B. 793

<lb/>Kupferschmiederei, Armaturenfabrik und Tiegelgießerei gewerbsmäßig mit einer
<lb/>großen Anzahl von Arbeitern. Seine gewerbliche Anlage fällt jedoch nicht unter
<lb/>§ 16 der Gew.Ordn. vom 21. Juni 1869.

<lb/>Der Kläger, welcher auf seinem Grundstücke die Färberei betreibt, hat unter
<lb/>dem weiteren Anführen, daß er und die bei ihm zur Miethe wohnenden Leute
<lb/>durch den übermäßigen Lärm, der bei dem Gewerbebetriebe des Beklagten erregt
<lb/>werde, in ärgster Weise belästigt würden und er hierdurch ganz wesentlichen peku- 
<lb/>niären Nachtheil erleide, gegen den Beklagten Negatorienklage erhoben.

<lb/>Die in erster Instanz erfolgte Klagabweisung wurde bestätigt aus folgenden
<lb/>Gründen: .

<lb/>Die erste Instanz geht bei der ausgesprochenen Klagabweisung davon aus,
<lb/>daß nach dem gegenwärtigen Stande ver Gesetzgebung der auf einem Grundstücke
<lb/>erzeugte Lärm, möge er auch übermäßig sein und die Nachbarn stören oder gar
<lb/>schädigen, für eine rechtswidrige Eigenthumsbeschränkung im Sinne von § 321
<lb/>des B.G.B.'S um deswillen nicht erachtet werden könne, weil nach Z 352 des
<lb/>B.G.B.'s jeder sein Grundstück vollständig benutzen dürfe, selbst wenn infolge- 
<lb/>dessen der Nachbar an den Nutzungen seines Grundstücks Abbruch erleide, und
<lb/>dieses Nutzungsrecht nur nicht in der Weise, daß dabei eine unmittelbare schädliche
<lb/>Einwirkung auf die Substanz des Nachbargrundstücks stattfinde, und nicht in einer
<lb/>gegen die, eine ausdehnende Anwendung nicht zulassenden Ausnahmebestimmungen
<lb/>in § 358 des B.G.B.'s verstoßenden Art ausgeübt werden dürfe, derjenige aber,
<lb/>welcher lediglich von seinem Rechte Gebrauch mache, nach § 118 des B.G.B.'s
<lb/>keine Rechtsverletzung begehe, mithin gegen übermäßigen Lärm eines Gewerbebe- 
<lb/>triebes nur durch Anrufm der zuständigen Polizeibehörde die etwa nöthige Abhülfe
<lb/>gesucht werden könne.

<lb/>Dieser Beurtheilung tritt das Berufungsgericht durchgängig bei. Dem Kläger
<lb/>ist zuzugeben, daß nach ß 820 der II. Lesung des Entwurfs eines bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs für das deutsche Reich der Eigenthümer eines Grundstückes denjenigen
<lb/>von einem seiner Nachbargrundstücke ausgehenden Lärm, welcher die regelmäßige
<lb/>Benutzung seines Grundstücks in erheblichem Maße beeinträchtigt, sich nicht gefallen
<lb/>zu lassen braucht und daß ein solcher excessiver Lärm für den dadurch benachthei-
<lb/>ligten Grundstücksnachbar eine Negatorienklage nach 8 916 desselben Entwurfs be- 
<lb/>gründet (vergl. auch Bingner im Sächs. Arch., Bd. IV, S. 390). Allein nach
<lb/>dem gegenwärtig geltenden sächsischen Rechte begründet ein Gewerbebetrieb mit un- 
<lb/>gewöhnlichem Lärm und Getöse keinen civilrechtlichen Anspruch der Nachbarn und
<lb/>können die letzteren solchenfalls nur die Hülse der zuständigen Polizeibehörde in
<lb/>Anspruch nehmen, welche allein darüber zu entscheiden hat, ob derartige Uebel-
<lb/>stände durch Verbot oder sonst auf geeignetem Wege abzustellen sind. Es genügt
<lb/>in dieser Beziehung auf die schon von der ersten Instanz angezogenen Rechtslehrer
<lb/>und Vorentscheidungen zu verweisen Die in Bd. VI, S. 217 flg. der Entschei- 
<lb/>dungen des R.G.'s in Zivilsachen abgedruckte Entscheidung, welche einen Fall be-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0796.tif"
                   n="794"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0796"/>
               <div xml:id="d5372e83082" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verdingungsvertrag. Billigung eines Gebäudes durch Ingebrauchnahme; Bezahlung von "Ertragarbeiten". Bedeutung eines Kostenanschlages. (§ 1246 des B.G.B.'s.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0796--><p/>
                  <p>

                     <lb/>794 Verdrngungsvertrag. Billigung eines Gebäudes durch Ingebrauchnahme.

<lb/>trifft, in welchem die Negatorienklage auch wegen übermäßigen, durch an sich er- 
<lb/>laubten Gewerbebetrieb verursachten Lärm im Nachbarhause für begründet angesehen
<lb/>worden ist, steht der von dem Berufungsgerichte in Uebereinstimmung mit der
<lb/>ersten Instanz vertretenen abweichenden Ansicht, ganz abgesehen von der besonderen
<lb/>thatsächlichen Gestaltung jenes Falles, schon um deswillen nicht entgegen, weil
<lb/>es sich in solchem nicht um die Anwendung des im Königreiche Sachsen geltenden
<lb/>Privatrechts gehandelt hat.

<lb/>Verdingungsvertrag. Billigung eines Gebäudes durch Ingebrauchnahme;
<lb/>Bezahlung von „Extraarbeiten". Bedeutung eines Kostenanschlages.

<lb/>(8 1246 des B.G.B.'s).

<lb/>Urtheil deS O.L.G.'S Dresden vom 25. Juni 1892. 0. V. 21/91.

<lb/>Der Kläger verlangt vom Beklagten Bezahlung des Restes der Accordsumme
<lb/>für Herstellung eines Seitengebäudes sowie Vergütung für angeblich außerhalb
<lb/>des Accordvertrages liegende Arbeiten. Der Beklagte verweigert Bezahlung der
<lb/>zuerst erwähnten Forderung, weil der Kläger das Seitengebäude nicht völlig fertig
<lb/>gestellt habe; gegen den zweiten Anspruch wendet er ein, daß durch die Accord- 
<lb/>summe die in Frage kommenden Arbeiten schon mit vergütet seien.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>I. An sich ist zwar der Unternehmer eines Werkes den Lohn für dessen
<lb/>Ausführung nur erst dann zu fordern berechtigt, wenn er die ihm übertragene
<lb/>Leistung vollständig ausgeführt hat, so daß die Bezugnahme auf die zuletzt ge- 
<lb/>dachte Thatsache ein wesentliches Fundament der auf Bezahlung des Lohnes ge- 
<lb/>richteten Klage bildet, (§ 1246 des B.G.B.'s). Andrerseits enthält aber die In- 
<lb/>gebrauchnahme des von dem Unternehmer hergestellten Werkes Seiten des Be- 
<lb/>stellers, selbst wenn dasselbe noch nicht vollendet oder fehlerhaft ist, im Zweifel die
<lb/>thatsächliche Erklärung des Letzteren, es entspreche die Leistung des Unternehmers
<lb/>als Ganzes der Bestellung, und wolle er daher das Werk in dieser Hinsicht
<lb/>als empfangbar gelten lassen. Es enthält also die Benutzung des — wenn gleich
<lb/>unvollendeten — Werkes durch den Besteller eine stillschweigende Billigung des
<lb/>Werkes Seiten des Letzteren verbunden mit dem Verzichte auf die sog. universitas
<lb/>vousuluwatiouis, '

<lb/>— zu vergl. Annalen des vormal. Kgl. Sächs. OberappellationsgerichtS,
<lb/>N. F., Bd. IX S. 434 flg. -

<lb/>Die Rechtsfolgen, welche sich an eine solche thatsächliche Genehmigung knüpfen,
<lb/>sind die, daß der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung des Lohnes, ohne daß
<lb/>dieser mit dem Nachweise der erfolgten fertigen Herstellung des Werkes noch be- 
<lb/>schwert werden dürfte, an sich als begründet und fällig zu erachten, der Besteller
<lb/>aber wegen unterbliebener Herstellung gewisser Theile des Werkes oder wegen dessen
<lb/>fehlerhafter Ausführung nicht Herstellung des Fehlenden und bez. Verbesserung
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0797.tif"
                      n="795"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0797"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0797--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verdingungsvertrag. Billigung eines Gebäudes durch Ingebrauchnahme. 795

<lb/>des Mangelhaften verlangen und bis dahin den Lohn zurückhalten kann, sondern
<lb/>nur Abminderung der Accordsumme, nach Befinden auch Schadensersatz zu bean- 
<lb/>spruchen berechtigt ist. .

<lb/>Anlangend nun den gegenwärtigen Fall, so hat der Beklagte einen Theil
<lb/>der zu dem von dem Kläger errichteten Seitengebäude gehörigen Räume bereits
<lb/>in Benutzung genommen, nämlich den Pserdestall, den Schweinestall und eine
<lb/>Gesindekammer im Jahre 1890 sowie den Heuboden spätestens im August 1891.
<lb/>Hierin ist eine Ingebrauchnahme dcS Werkes in dem obgedachten Sinne zu finden.
<lb/>Denn hierzu ist nicht erforderlich, daß der Besteller das Werk in allen seinen
<lb/>einzelnen Theilen in Gebrauch nehme, sondern es genügt, wenn er das Werk in
<lb/>einer Weise benutzt, welche einer der wesentlichen Bestimmungen desselben entspricht.

<lb/>— Zu vergl. Annalen des Kgl. Sächs. Oberlandesgerichts, Bd. XII
<lb/>S. 250. —

<lb/>Diese Voraussetzung trifft aber offenbar dann zu, wenn ein zu landwirth-
<lb/>schaftlichen Zwecken bestimmtes Gebäude zur Einstellung des Viehes, Unterbringung
<lb/>des Gesindes und Aufbewahrung von Erntevorräthe verwendet wird.

<lb/>Nun hat freilich der Beklagte noch behauptet, daß er je vor der Ingebrauch- 
<lb/>nahme des Pferdestalles, des Schweinestalles und des Heubodens dem Kläger ge- 
<lb/>genüber sich dawider verwahrt habe, daß in derselben eine Billigung enthalten sei,
<lb/>sowie ferner geltend gemacht, daß er den Pferdestall zu benutzen gezwungen ge- 
<lb/>wesen sei, weil die Viehställe in seinem alten Grundstücke so baufällig und dem
<lb/>Wasser ausgesetzt gewesen wären, daß er das Vieh habe herausziehen müssen. Beide
<lb/>Einwendungen waren indeß für unerheblich zu befinden. Der von dem Beklagten
<lb/>behaupteten Verwahrung vermag in der hier fraglichen Beziehung eine rechtliche
<lb/>Bedeutung deshalb nicht zugestanden zu werden, weil sie sich unter den Verhält- 
<lb/>nissen des vorliegenden Falles als eine nach § 140 des B.G.B.'s rechtsunwirksame
<lb/>sog. protestatio facto contraria kennzeichnet.

<lb/>— Zu vergl. Annalen des vormal. Kgl. Sächs. Oberappellationsgerichts,
<lb/>N. F. Bd. IX S. 436. —

<lb/>Weiter würde zwar, hätte der Beklagte den Pferdestall nur aus Noth zur
<lb/>Einstellung von Vieh verwendet, die Auffassung, es enthalte die Benutzung dieses
<lb/>Gebäudetheiles eine sog. tacito approbatio des Werkes, nicht zulässig sein, da
<lb/>eine solche ein Act des freien Willens sein muß. Für die Entscheidung des
<lb/>gegenwärtigen Rechtsstreits vermag indeß auf diesen Punkt um deswillen Etwas
<lb/>nicht anzukommen, weil immer noch die Ingebrauchnahme des Schweinestalles, der
<lb/>Gesindekammer und deö Heubodens, in welcher allein schon an sich eine Geneh- 
<lb/>migung der in Rede stehenden Art gefunden werden muß, übrig bleiben würde
<lb/>und darauf, daß auch insoweit für ihn ein Nothstand Vorgelegen habe, der Be- 
<lb/>klagte sich nicht berufen hat.

<lb/>Nach alledem war der Beklagte nur zu dem Verlangen berechtigt, daß von
<lb/>dem noch rückständigen Accördlohne soviel in Abzug gebracht werde, als von dery-
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0798.tif"
                   n="796"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0798"/>
               <div xml:id="d5372e83285" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erstattungsanspruch des Ortsarmenverbandes, der einem verunglückten Arbeiter Armenunterstützung gewährt hat, gegenüber der Berufsgenossenschaft.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0798--><p/>
                  <p>

                     <lb/>796 Erstaltungsanspruch des Ortsarmenverbandes

<lb/>selben auf die Seiten des Klägers nicht mit ausgeführten Arbeiten verhältnißmäßig
<lb/>zu rechnen ist.

<lb/>H. Die Errichtung des Seitengebäudes ist gegen ein bestimmtes Accord-
<lb/>quantum verdungen worden. Daraus folgt, daß, soweit der Kläger gegenwärtig
<lb/>gewisse Arbeiten, welche er aus Anlaß der Herstellung des Gebäudes mit ausge- 
<lb/>führt haben will, besonders bezahlt verlangt, er nachzuweisen hatte, daß diese Ar- 
<lb/>beiten außerhalb des Accordvertrags liegen. Hierzu genügte jedoch nicht etwa
<lb/>die Konstatirung des Umstandes, daß die betreffenden Arbeiten in dem Kostenan- 
<lb/>schläge über das Gebäude nicht mit aufgeführt sind. Denn einem solchen Kosten- 
<lb/>anschläge ist nicht die rechtliche Bedeutung zuzugestehen, daß der Unternehmer alle
<lb/>darin verzeichneten Arbeiten liefern müsse, wenn er seinen Vertragsverbindlichkeiten
<lb/>Nachkommen wolle, daß er aber auch umgekehrt, für alle in demselben nicht auf-
<lb/>genommenen Arbeiten, welche er bei Herstellung des ihm übertragenen Werkes,
<lb/>sei es nun in Folge eines ihm von dem Besteller ertheilten Auftrags, sei es, weil
<lb/>dieselben sich noch als notwendig erwiesen, geliefert habe, ohne Weiteres besondere
<lb/>Bezahlung verlangen dürfe. Der Kostenanschlag hat vielmehr, von dem Falle
<lb/>specieller abweichender Vereinbarung abgesehen, nur den Zweck, die Interessenten
<lb/>über den nach der Berechnung des Unternehmers voraussichtlichen Kostenaufwand
<lb/>aufzuklären und so für die Bestimmung der Accordsumme einen Anhalt zu ge- 
<lb/>währen. Die Vertragsleistung des Unternehmers bleibt jedoch trotz alledem die,
<lb/>daß er das projectirte Gebäude nach Maßgabe der Bauzeichnung und der Bau- 
<lb/>bedingungen fertig zu stellen hat. Alle hierzu nöthigen Arbeiten ist er für die
<lb/>vereinbarte Accordsumme zu liefern verbunden ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch
<lb/>das veranschlagte Quantum seiner Leistungen überschritten wird. Tritt der
<lb/>letztere Fall ein, so ist dies nur ein ihn treffender Schaden, welchen er sich selbst
<lb/>dadurch zugezogen hat, daß er bei Anfertigung des Kostenanschlags nicht mit der
<lb/>nöthigen Umsicht vorgegangen ist.

<lb/>— Zu vergl. auch Wengler'S Archiv, Jahrg. 1875 S. 482 flg. —

<lb/>Der vorerwähnte Nachweis ist aber von dem Kläger nicht erbracht worden.

<lb/>Erstattungsanspruch des Ortsarmenverbandes, der einem verunglückten
<lb/>Arbeiter Armenunterpützung gewährt hat. gegenüber der Berufs-

<lb/>genossenschaft.

<lb/>Urtheil des O.L.G.'s Dresden, vom 10. Oktober 1895. 0. VII. 58/95.

<lb/>Am 18. März 1890 verunglückte in der Fabrik L.'scher Musikwerke in L.
<lb/>der daselbst als Holzschneider beschäftigte M. aus Möckern.

<lb/>Die beklagte Berufögenosfenschast gewährte ihm von der vierzehnten Woche
<lb/>nach dem Unfälle ab zunächst die Vollrente (66*/, Prozent des letzten Arbeits- 
<lb/>verdienstes).
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0799.tif"
                      n="797"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0799"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0799--><p/>
                  <p>

                     <lb/>• gegen die Berufsgenossenschaft. 797

<lb/>Vom 1. Oktober 1890 ab setzte sie dieselbe aus 20 Prozent und vom 1. Ja- 
<lb/>nuar 1891 ab auf 10 Prozent der Vollrente herab.

<lb/>Durch Urtheil des zuständigen Schiedsgerichts wurde jedoch die Fortgewäh- 
<lb/>rung von 20 Prozent auch auf die Zeit nach dem I. Januar 1891 verfügt.

<lb/>Die Rente wurde in der späteren Zeit von der Beklagten auf 33m/s Prozent
<lb/>und vom 25. Februar 1893 ab auf 75 Prozent der Bollrente erhöhtem wel- 
<lb/>chem Betrage sie M. noch jetzt fortbezieht.

<lb/>Eine zeitweilig erfolgte gänzliche Einstellung der Rentenzahlung wurde durch
<lb/>einen zwischen dem Letzteren und der Beklagten vor dem Schiedsgericht abgeschlossener
<lb/>Vergleich wieder beseitigt.

<lb/>Vom 1. Mai 1894 ab war von dieser die Rente von 75 Prozent wieder
<lb/>auf 33^/z Prozent ermäßigt worden.

<lb/>Durch Urtheil des Schiedsgerichts vom 16. Juni 1894 wurde jedoch die
<lb/>fortdauernde Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser 75 Prozent festgesetzt.

<lb/>Einen sowohl von ihr, wie von M. gegen diese Entscheidung eingewendeten
<lb/>Rekurs wies das Reichsversicherungsamt durch Urtheil vom 20. Dezember 1894
<lb/>zurück.

<lb/>Den ihr durch die Urtheile des Schiedsgerichts auferlegten und von ihr
<lb/>durch den oben erwähnten Vergleich übernommenen Verpflichtungen auf Zahlung
<lb/>und Nachzahlung von Renten ist die Beklagte unweigerlich sofort nachgekommen.

<lb/>Auf Veranlassung M.'s wurde derselbe vom klagenden Armenverbande in
<lb/>der Zeit vom 1. Juli 1891 bis zum Frühjahr 1894 zeitweilig theils durch Ein- 
<lb/>händigung von Baarmitteln, theils durch Einräumung einer Wohnung im Ge- 
<lb/>meindehause unterstützt.

<lb/>■ Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung des Unterstützungsaus-
<lb/>wandes im Betrage von 418 Mk.

<lb/>Er behauptet, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Arbeiter M. fort- 
<lb/>dauernd die Vollrente zu gewähren, da er die ganze Zeit hindurch vollständig
<lb/>erwerbsunfähig gewesen sei. ,

<lb/>Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ja sogar von ihr Renten
<lb/>zurückgehalten worden seien, deren Nachzahlung auf Verfügung des Schiedsgerichts
<lb/>habe erfolgen müssen, habe sich die Unterstützung des ganz vermögenslosen M.
<lb/>durch den Ortsarmenverband nöthig gemacht, der hierbei lediglich die Geschäfte
<lb/>der Beklagten geführt habe.

<lb/>Die Letztere bestreitet jede Verpflichtung zur Erstattung der M.'n zuge- 
<lb/>flossenen Unterstützungen.

<lb/>Die in erster Instanz ausgesprochene Klagabweisung wurde bestätigt.

<lb/>Aus den Gründen:

<lb/>1.

<lb/>Der Ansicht der Vorderrichter, daß der Rechtsweg insoweit unzulässig sei,
<lb/>als der Kläger den Klaganspruch darauf gründe, daß die Beklagte dem Arbeiter
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0800.tif"
                      n="798"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0800"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0800--><p/>
                  <p>

                     <lb/>798 ErstattüngZanspruch des Ortsarmenverbandes

<lb/>M. zu geringe Rentenbeträge ausgezahlt habe, konnte mindestens in dieser All- 
<lb/>gemeinheit nicht beigepflichtet werden.

<lb/>Zwar vermag der Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
<lb/>unter den hier vorliegenden Umständen die Zuständigkeit der Justizbehörde nichtselb-
<lb/>ständig zu begründen, da das Einschreiten des Klägers nicht aus freien Stücken,
<lb/>sondern, in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit erfolgt war (vergl.
<lb/>die bei vr. Nippold, Kompetenzfragen S. 20 flg. angeführten Entscheidungen).

<lb/>Aber da der Kläger Erstattung seiner Verläge als Rechtsnachfolger M.'s
<lb/>auf Grund der Bestimmungen in § 8 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom
<lb/>6. Juli 1884 verlangt, handelt es sich hier nicht — wie die vorige Instanz an- 
<lb/>nimmt — schlechthin um eine anderweite Festsetzung der Renten, vielmehr beruft
<lb/>sich Kläger nur zur Begründung seines auf Zahlung einer bestimmten Geld- 
<lb/>summe gerichteten Anspruchs darauf, daß die Renten M.'s zu niedrig bemessen
<lb/>gewesen seien,

<lb/>vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 19 S. 73 flg., Amtliche
<lb/>Nachrichten des Reichsversicherungsamts, Jahrgang 1886 S. 132
<lb/>Nr. 182.

<lb/>Jndeß würde dem Kläger ein Erstattungsanspruch wegen der den Arbeiter
<lb/>M. gegebenen Beträge nur dann zustehen, wenn die Beklagte die letzteren über
<lb/>die von ihr zur Auszahlung gebrachten Renten hinaus, zu berichtigen verbunden
<lb/>gewesen wäre.

<lb/>Das war jedoch nicht der Fall.

<lb/>In der Höhe, in welcher diese durch die im Unfallversicherungsgesetze hierzu
<lb/>bestimmten Organe festgesetzt worden waren, sind sie auch, — wie im Partei-
<lb/>eillverständniß beruht — von der Beklagten an M. abgeführt worden.

<lb/>Sie ist also, was die Höhe der gezahlten Renten anlangt, ihrer gesetzlichen
<lb/>Verpflichtung voll nachgekommen und wenn der Kläger selbige nicht für genügend
<lb/>erachtet hat und von ihm dem Arbeiter M. noch weitere Unterstützungen gewährt
<lb/>worden sind, so kann er deren Ersatz von der Beklagten nicht mit Grund verlangen.

<lb/>Daß der klägerische Armenverbanb gegen die Festsetzung der Renten nicht
<lb/>anzukämpfen vermag, ist von den Vorderrichtern bereits zutreffend ausgeführt
<lb/>worden.

<lb/>Insoweit ist auch der Rechtsweg unzulässig und muß der Kläger die Rechts- 
<lb/>kraft' der in dieser Beziehung von den zuständigen Organen getroffenen Entschei- 
<lb/>dungen gegen sich gelten lassen.

<lb/>Vergl. Entscheidungen des ReichSger. Bd. 19 S. 69, von Woedtke,
<lb/>Kommentar z. Unfallvers.-Gesetz, 4. Äufl. S. 155 Anm. 6, Amtliche
<lb/>Nachrichten des Reichsvers.-Amts 1888 S. 196 Nr. 499.

<lb/>2.

<lb/>Der zweite Grund, aus dem der Kläger die Erstattung der.Klagsumme
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0801.tif"
                      n="799"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0801"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0801--><p/>
                  <p>

                     <lb/>gegen die Berufsgenofferrschaft. 79g

<lb/>verlangt, geht dahin, daß er dieselbe — in einzelnen Beträgen —dem Arbeiter
<lb/>M. zu Zeiten gezahlt habe, zu welchen die Beklagte mit Abführung von Renten
<lb/>ganz oder theilweise im Rückstände gewesen sei.

<lb/>Er hält sich also hier mit seinem Ansprüche innerhalb des Rahmens der
<lb/>nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes ausgeworfenen Rentenbeträge und
<lb/>will nur das erstattet haben, was er dem Arbeiter M. in Fällen gezahlt hat, in
<lb/>denen diesem ein von der Beklagten berichtigter Entschädigungsanspruch gegen die
<lb/>letztere thatsächlich zustand.

<lb/>Unstreitig kann der Kläger die Beträge, mit denen er in dieser Weise helfend
<lb/>eingesprungen ist, an sich von der Beklagten zurückverlangen.

<lb/>Gilt er doch sogar insoweit nach § 8 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes
<lb/>der Berufsgenossenschaft gegenüber als Rechtsnachfolger des Unterstützungs- 
<lb/>berechtigten, der diesem gegen die Beklagte zugestandene Anspruch mithin als ihm
<lb/>abgetreten, sodaß mit dem Augenblicke der von ihm an M. geleisteten Zahlung,
<lb/>dieser in Höhe der gezahlten Summe aufgehört hat, Gläubiger der Beklagten
<lb/>zu sein.

<lb/>Allein der Klagforderung steht hier entgegen, daß die Beklagte, worüber
<lb/>gleichfalls Parteieinverständniß herrscht, die zum Theil im Rückstände gelassenen
<lb/>Renten M.'n unverkürzt nachgezahlt hat, und daß dies geschehen ist, noch bevor
<lb/>sic Kenntniß von der durch den Kläger. bewirkten Zahlung erhalten hatte.

<lb/>Hierdurch hat sich der Beklagte auch gegenüber dem Kläger ihrer Verpflich- 
<lb/>tung entledigt.

<lb/>Denn da es sich um eine Kraft Gesetzes erfolgte Abtretung eines Schuld- 
<lb/>betrags handelt, müssen auch die tit §3 968 flg. des B.G.B.'s ersichtlichen Be- 
<lb/>stimmungen über die Wirkung der Abtretung auf den vorliegenden Fall Anwen- 
<lb/>dung leiden, mithin auch die Vorschrift in § 972 I. «., wonach der Schuldner,
<lb/>solange er weder zurch das Gericht, noch durch den abtretenden Gläubiger, noch
<lb/>durch den neuen Gläubiger von der Abtretung der Forderung benachrichtigt ist,
<lb/>sich durch Erfüllung an den abtretenden Gläubiger (also hier den Arbeiter M.)
<lb/>von seiner Schuld befreien -kann.

<lb/>Vergl. hierzu hinsichtlich der mit § 8 Abs 1 des Unfallversicherungsgesetzes
<lb/>analogen Bestimmung in § 57 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes:
<lb/>von Woedtke, Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz 4. Aufl.
<lb/>S. 360" und die hier angezogenen Entscheidungen des Preuß. Ober- 
<lb/>verwaltungsgerichts; Landmann, Unfallversicherungsgesetz S. 69, der,
<lb/>wenn die Entschädigung bereits ausgezahlt ist, bevor die Kasse ihren An- 
<lb/>spruch geltend macht, ihr einen Anspruch gegen die Genossenschaft auf
<lb/>nochmalige Zahlung nur dann zuspricht, wenn bewiesen wird, daß die
<lb/>letztere dolos gehandelt habe; von.Schlieben, das Krankenversicherungs- 
<lb/>gesetz S. 286 in Note 14 und das dort angeführte Urtheil des O.L.G.'s
<lb/>zu Hamburg, -
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0802.tif"
                   n="800"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0802"/>
               <div xml:id="d5372e83682" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schädenanspruch des Konkursgläubigers gegen den Staatsfiskus gestützt auf grobes Verschulden des Konkursrichters oder Gerichtsschreibers.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0802--><p/>
                  <p>

                     <lb/>80Ö Schädenanspr'ich des KonkursglLubigers gegen den Staatsfiskus.

<lb/>Der Ansicht des Klägers, daß die Beklagte verbunden gewesen sei, sich vor
<lb/>Nachzahlung der Rentenbeträge an M. zu erkundigen, ob und von wem dieser in
<lb/>der Zwischenzeit unterstützt worden sei, war nicht zuzustimmen.

<lb/>Das Unfallversicherungsgesetz schreibt jedenfalls der Berufsgenossenschast eine
<lb/>solche Erkundigung nicht vor und auch im übrigen ist eine Verpflichtung hierzu
<lb/>nicht begründet.

<lb/>Es würde auch zu einer ganz ungerechtfertigten Belastung der Berufsgenossen- 
<lb/>schaften führen — und für sie oft sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein,
<lb/>— wenn sie in dieser Hinsicht erst Erörterungen anstellen müßten.

<lb/>Sie können davon ausgehen, daß derjenige, welcher einen Anspruch nach
<lb/>8 8 deS Unfallversicherungsgesetzes erworben hat, mit demselben rechtzeitig hervor- 
<lb/>treten und dadurch die Auszahlung an den Unterstützungsberechtigten verhindern
<lb/>werde. •

<lb/>Demnach wäre es Sache des Klägers gewesen, in dem betreffenden Falle,
<lb/>sofort nach geleisteter Zahlung an M., die Beklagte zum Mindesten hiervon zu
<lb/>benachrichtigen, und hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihr aus dieser Unter- 
<lb/>lassung Schaden erwachsen sein sollte.

<lb/>Schädenanspruch des Konkursgläubigers gegen den Slaatsfiskus gestützt
<lb/>auf grobes Verschulden des Konkursrichters oder Gerichtsschreibers.

<lb/>Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 89. September 1894. 0. III. 64,94.

<lb/>Thatbestand.

<lb/>Die Klägerin, welcher eine Forderung von 2540 Mk. 27 Pf. an den Kauf- 
<lb/>mann N. in W. zustand, beantragte mittelst an das Amtsgericht N. gerichteter
<lb/>schriftlicher Eingabe vom 11. Dezember 1891 die Eröffnung des Konkursverfahrens
<lb/>zu dessen Vermögen. Diese Eingabe ging am 12. Dezember 1891 bei dem ge- 
<lb/>nannten Amtsgerichte ein. Das letztere hatte aber bereits am 11. Dezember 1891,
<lb/>Nachmittags '/A Uhr, auf Antrag der Firma K. L. in 8. das Konkursverfahren
<lb/>zu N.'s Vermögen eröffnet und den Rechtsanwalt B. in diesem Schuldenwesen zum
<lb/>Konkursverwalter bestellt. Der Konkursrichter wies deshalb den Gerichtsschreiber
<lb/>mittelst Beschlusses vom 14. Dezember 1891 an, die Klägerin zu bescheiden, daß
<lb/>sich ihr Antrag durch die bereits erfolgte Konkurseröffnung erledigt habe. Dieser
<lb/>Beschluß wurde von dem Gerichtsschreiber dadurch ausgeführt, daß derselbe eine
<lb/>Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses der Klägerin am 16. Dezember 1891 durch
<lb/>die Post übersendete. Ferner ist der Klägerin am 18. Dezember 1891 in Ge- 
<lb/>mäßheil der Vorschrift in § 103, Abs. 3 der K.O. eine zweite solche Ausfertigung
<lb/>durch die Post zugegangen. Hierauf geschah seiten der Klägerin zunächst nichts
<lb/>weiter, als daß sie sich von dem Konkursgerichte mittelst Briefes vom 24. Dezember
<lb/>1891 eine Abschrift der von dem Konkursverwalter aufgestellten Bilanz und des
<lb/>Inventars der Konkursmasse erbat. Diesem Gesuche konnte jedoch nicht entsprochen
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0803.tif"
                      n="801"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0803"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0803--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verschulden des Konkursgerichts? Haftung deS StaatSfiSkuS. 801

<lb/>werden, weil der Konkursverwalter noch keine Abschrift deS Inventars und der
<lb/>Bilanz dem Konkursgerichte überreicht hatte. Am 5. Januar 1892 erklärte so- 
<lb/>dann der Gemeinschuldner zu Protokoll des Gerichtsschreibers, daß er seinen Gläu- 
<lb/>bigern einen Zwangsvergleich von 33% ihrer Forderungen anbiete. Seinem An- 
<lb/>träge gemäß wurde durch Beschluß des Konkursgerichts vom 7. Januar 1892 der
<lb/>Vergleichstermin mit dem auf den 23. Januar 1892, Vormittags 9 Uhr anbe- 
<lb/>raumten Prüfungstermine verbunden. Obschon der Konkursrichter gleichzeitig dem
<lb/>Gerichtsschreiber die Anweisung ertheilt hatte, den Vorschriften in § 166 der K.O.
<lb/>nachzugehen, wonach nur die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, welche For- 
<lb/>derungen angemeldet haben, zu dem Vergleichstermine unter Mittheilung des Ver- 
<lb/>gleichsvorschlags besonders zu laden sind, ließ der Gerichtsschreiber'unter dem
<lb/>14. Januar 1892 auch der Klägerin, welche bis dahin weder in einer an das
<lb/>Konkursgericht gerichteten schriftlichen Eingabe, noch auch zum Protokolle des Ge-
<lb/>richtsschreibers erklärt hatte, daß sie die ihr an den Gemeinschuldner zustehende
<lb/>Forderung bei dessen Schuldenwesen „anmelde", unter Benutzung des dazu dienen- 
<lb/>den Formulars Nr. 144 mittelst Einschreibebriefes durch die Post eine besondere
<lb/>Ladung zu diesem Termine zugehen. Hierauf geschah seiten der Klägerin zunächst
<lb/>nichts weiter, als daß sie in einem ^Schreiben, welches am 23. Januar 1892 bei
<lb/>dem Konkursgerichte einging, dem letzteren anzeigte, daß sie mit dem vorgeschla- 
<lb/>genen Zwangsvergleiche nicht einverstanden sei. In dem an demselben Tage an- 
<lb/>stehenden Vergleichs- und Prüfungstermine erschien sie dagegen nicht. Eine Prü- 
<lb/>fung ihrer Forderung, die nicht zum Einträge in der Tabelle der angemeldeten
<lb/>Forderungen gelangt ist, fand in diesem Termine nicht statt. Der angebotene
<lb/>Zwangsvergleich wurde in dem letzteren abgelehnt. In einem weiteren Briefe vom
<lb/>18. Februar 1892 bat sodann die Klägerin um Auskunft, ob die Verhandlungen
<lb/>zu einem Zwangsvergleiche geführt hätten oder, wenn dies nicht der Fall sei, wie
<lb/>die Sache sonst stehe. Zugleich erneuerte sie in diesem Briese für den Fall, daß
<lb/>ein Zwangsvergleich nicht zustande gekommen sein sollte, ihr noch unerledigtes Ge- 
<lb/>such um Mittheilung einer Abschrift deS Inventars und der Bilanz. Die Klägerin
<lb/>erhielt auch hierauf auf Anordnung des Gerichts durch den Gerichtsschreiber die
<lb/>erbetene Auskunft, welcher zugleich eine Abschrift der inzwischen von dem Konkurs- 
<lb/>verwalter zu den Konkursakten überreichten Inventur und Bilanz beigesügt war.
<lb/>Einen weiteren Schritt in dieser Angelegenheit that die Klägerin erst am 9. Juni
<lb/>1892 wieder, indem sie an diesem Tage das Konkursgericht brieflich um Auskunft
<lb/>über den damaligen Stand der N.'schen Konkursangelegenheit ersuchte. Diese Aus- 
<lb/>kunft wurde ihr auch auf Veranlassung des Konkursgerichts durch den Konkurs- 
<lb/>verwalter in einer Zuschrift vom 14. Juni 1892 dahin ertheilt, daß er mit der
<lb/>Aufstellung der Schlußrechnung beschäftigt sei und daß nach Abhaltung des Schluß- 
<lb/>termins mit Ausschüttung der Masse werde verfahren werden. Nach der Schluß- 
<lb/>rechnung des Konkursverwalters würde aus die Forderung der Klägerin an N.,
<lb/>wenn dieselbe bei Vertheilung der Masse mit zur Berücksichtigung gelangt wäre,

<lb/>Archiv &gt;ür Bürger!» Recht u. Prrzch. V. 61
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0804.tif"
                      n="802"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0804"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0804--><p/>
                  <p>

                     <lb/>802 Verschulden des Konknrsgerichis? Haftung des StaaisfiSkuS.

<lb/>der Bettag7von mindestens 300 Mk. — Pf. entfallen fein. Die Forderung der
<lb/>Klägerin hat aber in der Schlußrechnung des Konkursverwalters keine Berücksich- 
<lb/>tigung gefunden. Auf wiederholte Eingaben der Klägerin, worin diese sich nament- 
<lb/>lich deshalb über den Konkursverwalter beschwerte, weil dieser sie bei Vertheilung
<lb/>der Masse nicht berücksichtigt hatte, erhielt die Klägerin Abschrift einer Eingabe
<lb/>des Konkursverwalters vom 3. März 1893, inhalts welcher ihre Forderung des- 
<lb/>halb habe unberücksichtigt bleiben müssen, weil dieselbe nicht angemeldet und in- 
<lb/>folgedessen auch nicht festgestellt worden sei. Der Klägerin sind sodann noch auf
<lb/>ihren Antrag am 30. März 1893 die aus zwei Wechseln und einem Circulare
<lb/>N.'s bestehenden Beilagen ihrer Eingabe vom 11. Dezember 1891, welche'bis
<lb/>dahin von 'dem Konkursgerichte zurückbehalten worden waren, durch Vermittelung
<lb/>des Amtsgerichts G. ausgehändigt worden.

<lb/>Die Klägerin folgert aus diesen unbestrittenen Thatsachen, daß sie durch die
<lb/>grobe Fahrlässigkeit, sei es des Konkursrichters oder des Gerichtsschreibers oder
<lb/>beider zusammen, einen Schaden nach Höhe von mindestens 3OO Mk. — Pf. er- 
<lb/>litten habe; sie verlangt deshalb von dem Beklagten, der diese Beamten vertreten
<lb/>müsse, diesen Betrag ersetzt und macht noch geltend, ihr Antrag vom 1l. De- 
<lb/>zember 1891 sei zugleich als Anmeldung ihrer Forderung zu betrachten, letztere
<lb/>sei deshalb in der Tabelle einzutragen und im Prüfungstermine festzustellen ge- 
<lb/>wesen und würde, wenn dies geschehen wäre, bei Vertheilung und Ausschüttung
<lb/>der Masse nicht, wie geschehen, unberücksichtigt geblieben sein, sondern nach Höhe
<lb/>von mindestens 3OO Mk. Befriedigung gefunden haben; wenn aber diese Annahme
<lb/>unzutreffend sein sollte, so hätte doch das Konkursgericht erkennen müssen, daß
<lb/>sie irrthiimlicherweise annehme, jener Antrag enthalte zugleich die Anmeldung ihrer
<lb/>Forderung, das Konkursgericht hätte sie daher über diesen Jrrthum rechtzeitig be- 
<lb/>lehren und aufklären sollen, damit sie ihre Forderung noch rechtzeitig hätte an- 
<lb/>melden können.

<lb/>Das Berufungsgericht hat die von der ersten Instanz ausgesprochene Klag- 
<lb/>abweisung bestätigt.

<lb/>In den Gründen ist zunächst unter Berufung auf die Entscheidungen in
<lb/>den Annalen des Oberappellationsgerichts 2. F. Bd. 3, S. 26, des Ober- 
<lb/>landesgerichts Bd. 6, S. l63 ausgeführt, daß der Staatsfiskus für Ver- 
<lb/>sehen seiner Beamten insoweit hafte, als gegen letztere selbst ein civilrechtlicher An- 
<lb/>spruch nach ZZ 1506, 1507 des B.G.B.'S begründet sei. Sodann wird verneint,
<lb/>daß dem Konkursrichter oder dem Gerichtsschreiber der Klägerin gegenüber ei»
<lb/>grobes Verschulden zur Last falle und hierzu bemerkt:

<lb/>Die Behauptung der Klägerin, ihr Antrag vom 11. Dezember 1891 sei.
<lb/>weil er nach der Konkurseröffnung eingegangen sei, an sich als Anmeldung ihrer
<lb/>Forderung zu betrachten gewesen, ist unbegründet. Richtig ist zwar, daß Forde- 
<lb/>rungsanmeldungen, die nach der Konkurseröffnung, aber vor Beginn der An-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0805.tif"
                      n="803"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0805"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0805--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verschulden deS Konkursgerichts? Haftung deS StaatsfiskuS. 803

<lb/>Meldefrist gemacht werden, gleich den innerhalb der letzteren bewirkten zu berück- 
<lb/>sichtigen sind.

<lb/>— Vergl. die Kommentare zur K.O. von v. Wilmowski, 4. Aust, zu
<lb/>§ 126, Anm. 2, S. 357; Petersen und Kleinseller, 3. Aufl., zu
<lb/>8 126, unter II, S. 416 flg.; v. Sarwey zu Z 127, S. 665; 3381-
<lb/>derndorff zu § 126, Lit. c, Abs. 3; Fitting, § 38, Not. 2 a. E.
<lb/>S. 303; Köhler, Lehrbuch des Konkursrechts, S. 549 flg. und Ende- 
<lb/>mann, daS deutsche Konkursverfahren, § 78, unter I B, S. 517 flg. —

<lb/>Allein dies setzt voraus, daß der betreffende Gläubiger solchenfalls überhaupt
<lb/>in nicht mißzuverstehender Weise dem Konkursgerichte gegenüber erklärt hat, daß
<lb/>er sich wegen seiner Forderung an dem Konkursverfahren beiheiligen wolle.

<lb/>Vergl. Endemann a. a. O.

<lb/>Eine solche Erklärung läßt aber jene Eingabe der Klägerin gänzlich vermissen.
<lb/>Sie charakterisirt sich ihrem Wortlaute, wie ihrer Tendenz nach nur als ein An- 
<lb/>trag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu N.'s Vermögen und erwähnt die
<lb/>klägerische Forderung lediglich zu dem Zwecke, um den Vorschriften in § 97, Abs. 1,
<lb/>der K.O. Genüge zu leisten.

<lb/>Möglich ist, daß die Klägerin nach Empfang der Ausfertigung vom 16. De- 
<lb/>zember 1891 angenommen hat, das Konkursverfahren zu N.'s Vermögen sei auf
<lb/>ihren Antrag eröffnet worden und aus diesem Grunde werde ihr Antrag zugleich
<lb/>als Anmeldung ihrer Forderung angesehen. Allein der Jrrthum, in welchem sie
<lb/>sich solchenfalls befunden hätte, könnte nicht dem Konkursgericht zur Last gelegt
<lb/>werden, sondern wäre von ihr selbst verschuldet worden. Denn wenn sie jene
<lb/>Ausfertigung mit der erforderlichen Aufmerksanikeit gelesen hätte, würde sie, wie
<lb/>schon die erste Instanz des näheren dargelegt hat, nicht darüber haben im Zweifel
<lb/>sein können, daß ihr Antrag erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu N.'s
<lb/>Vermögen bei dem Konkursgcrichte eingegangen sei und daher diese Eröffnung auf
<lb/>Antrag entweder deS Gemeinschuldners selbst oder eines anderen Gläubigers des- 
<lb/>selben erfolgt sein müsse. Noch weniger hätte sie aber mit irgend welcher Berech- 
<lb/>tigung annehmen können, daß, weil — nach ihrer Meinung — das Konkursver- 
<lb/>fahren auf ihren Antrag eröffnet worden sei, ihr Antrag zugleich als Anmeldung
<lb/>ihrer Forderung zu gelten habe und angesehen werde. Eine solche Annahme hätte
<lb/>schon deshalb keine Berechtigung gehabt, weil bekanntlich vor der Eröffnung des
<lb/>Konkursverfahrens eine Forderungsanmeldung überhaupt nicht gültigerweise be- 
<lb/>wirkt werden kann.

<lb/>Vergl. die oben angezogenen Kommentare sowie Köhler und Ende- 
<lb/>mann a. a. O.

<lb/>Sie wäre also ebenfalls eine irrthümliche und dieser Jrrthum wäre lediglich
<lb/>von der Klägerin selbst verschuldet gewesen.

<lb/>Nicht verkannt soll werden, daß das weitere Verfahren des Konkursgerichts
<lb/>der Klägerin gegenüber an sich geeignet gewesen sein würde, dieselbe in ihrem

<lb/>51*
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0806.tif"
                      n="804"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0806"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0806--><p/>
                  <p>

                     <lb/>804 Verschulden des Konkursgerichts? Haftung des Staatsfiskus.

<lb/>Jrrthume zu bestärken. Namentlich dürfte dies von dem Zurückbehalten ihrer An- 
<lb/>tragsbeilagen sowie von ihrer Ladung zum Vergleichstermine gelten. Auf eine
<lb/>grobe Fahrlässigkeit der betreffenden Beamten ist aber weder das eine, noch das
<lb/>andere zurückzuführen. Beides erklärt sich dadurch, daß das Konkursgericht, wor- 
<lb/>aus ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden könnte, voraussetzlich angenommen
<lb/>hat, die Klägerin werde noch zur Anmeldung ihrer Forderung verschreiten. Das
<lb/>Konkursgericht hätte daher insoweit nur das Interesse der Klägerin wahrge- 
<lb/>nommen.

<lb/>Unbegründet ist endlich auch der Vorwurf, das Konkursgericht habe nicht
<lb/>allein erkennen müssen, daß hie Klägerin sich in dem irrigen Glauben befinde, sie
<lb/>nähme als Konkursgläubigerin an dem Verfahren theil, sondern es sei demselben
<lb/>hieraus auch die Verpflichtung erwachsen, sie über ihren Jrrthum rechtzeitig auf- 
<lb/>zuklären und sie auf diese Weise zur nachträglichen Anmeldung ihrer Forderung
<lb/>zu veranlassen, und es charakterisire sich als eine grobe Verletzung der Amts- 
<lb/>pflicht, daß weder das eine, noch das andere geschehen sei. Nach Ansicht des Be- 
<lb/>rufungsgerichts lag für das Konkursgericht kein ausreichender Anlaß zu der An- 
<lb/>nahme vor, daß die Klägerin sich in einem solchen Jrrthume befinde. Das Kon- 
<lb/>kursgericht durfte voraussetzen, daß die Klägerin die einschlagenden gesetzlichen
<lb/>Vorschriften kenne oder wenigstens, wenn dies nicht der Fall sei, sich des Rathes
<lb/>eines Rechtsanwaltes bedienen werde. Die Eingaben der Klägerin an das Kon- 
<lb/>kursgericht waren daher um so weniger geeignet, dasselbe aus deren angeblichen
<lb/>Jrrthum aufmerksam zu machen, als es am nächsten lag, sie damit zu erklären,
<lb/>daß sich die Klägerin ihre Entschließung wegen Anmeldung ihrer Forderung, welche
<lb/>zulässigerweise selbst noch nach dem Prüfungstermine hätte erfolgen können (§ 130,
<lb/>Abs. 3 der K.O.), noch Vorbehalten und von dem Ausfälle der erbetenen Aus- 
<lb/>kunft über den Stand des Konkursverfahrens und über den Betrag der Theilungs-
<lb/>masse abhängig gemacht habe. Namentlich würde aber das Konkursgericht zu jener
<lb/>Annahme aus dem Grunde nicht haben gelangen können, weil die Klägerin in
<lb/>keiner ihrer nach dem Prüfungstermine bewirkten Eingaben sich erkundigt hat, ob
<lb/>ihre Forderung im Prüfungstermine festgestellt worden sei, während eine solche
<lb/>Anfrage für sie, wenn sie der Meinung gewesen wäre, ihre Forderung in vor- 
<lb/>schriftsmäßiger Weise angemeldet zu haben, doch sehr nahe gelegen hätte. Sehr
<lb/>fraglich wäre cS auch, ob das Konkursgericht, wenn eS den angeblichen Jrrthum
<lb/>der Klägerin rechtzeitig erkannt hätte, verpflichtet gewesen wäre, dieselbe auf ihren
<lb/>Jrrthum aufmerksam zu machen.

<lb/>Wenigstens dürfte die Vemeinung dieser Zweifelsfrage seiten deS Konkurs- 
<lb/>gerichts diesem nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden
<lb/>können.
</p>

               </div>
               <pb facs="2173751_05+1895_0807.tif"
                   n="805"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0807"/>
               <div xml:id="d5372e84179" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mangelhafte Waare oder Waare anderer Gattung? Leipziger Regulativ, den Milchverkauf betreffend. Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige. (art. 347, 350 des H.G.B.'s.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0807--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mangelhafte Maare oder aliud. Milchverkauf. 805

<lb/>Mangelhafte Waare oder Waare anderer Gattung? Leipziger Regulativ,
<lb/>den Milchverkauf betreffend. Rechtzeitigkeit der Mangelanzeige, (art. 347,

<lb/>850 des H.G.B.'s).

<lb/>Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom SS. April 1895. (0. II 6/95).

<lb/>A. Der Beklagte, welcher in Leipzig einen Milchhandel betreibt, hat seit
<lb/>Anfang März 1894 von dem Kläger, der in G. in der Provinz Sachsen ein
<lb/>Rittergut bewirthschaftet, käuflich Milch derart bezogen, daß die letztere mittelst
<lb/>der Eisenbahn von G. nach Leipzig befördert und hier (am Bahnhofe) von dem
<lb/>Beklagten in Empfang genommen wurde. Auf diese Weise sind zuletzt die in der
<lb/>vorgetragenen Klaganlage A verzeichneten Mengen, mithin im Ganzen 3200 Liter,
<lb/>in der Zeit vom 1. bis 19. Juni 1894 geliefert worden. Für den Liter ist
<lb/>zwischen/den Parteien ein Preis von 11 Pfennigen vereinbart.

<lb/>— Dies ist unbestritten. —

<lb/>Die Klage ist auf Bezahlung des Preises für jene Lieferungen, d.i. 352 Mk.
<lb/>nebst Zinsen zu 5 v. H. jährlich seit dem 20. Juni 1894 gerichtet.

<lb/>B. Der Beklagte schützt vor:

<lb/>a. Die Milch habe nicht den durch das städtische Regulativ „den Milch
<lb/>verkauf in Leipzig betreffend" für die Zulassung der Milch im Handelsverkehr
<lb/>vorgeschriebenen Mindestfettgehalt von 3 Prozent, sondern durchgängig einen
<lb/>geringeren Fettgehalt gehabt.

<lb/>b. Sie habe — wie durch Versuch festgestellt worden sei — weder
<lb/>Sahne noch Butter gegeben, was daher komme, daß sie von dem Kläger und
<lb/>dessen Leuten stark mit Wasser verdünnt worden sei.

<lb/>v. Er. — der Beklagte — habe deshalb die zu allem andem untaugliche
<lb/>Milch, nachdem er deren mangelhafte Beschaffenheit erkannt gehabt,
<lb/>zu Quark verarbeiten müssen. Der Erlös aus diesem habe gerade nur die
<lb/>Herstellungskosten gedeckt.

<lb/>ä. Daß er dem Kläger gegenüber die Mangelhaftigkeit der Milch gerügt
<lb/>habe, vermochte der Beklagte in der vorigen Instanz nicht zu behaupten. Er will
<lb/>nur einmal, und zwar im Mai 1894, bei dem Kläger über das schlechte Aus- 
<lb/>sehen der Milch Beschwerde geführt haben.

<lb/>6. Der Kläger gesteht zu, daß ein Theil der Milch nicht den durch das
<lb/>Leipziger Ortsstatut vorgeschriebenen Mindestsettgehalt gehabt habe, bemerkt aber:

<lb/>a. Die Milch sei von 5 Kühen (drei jungmelkenden- und zwei altmelkenden)
<lb/>entnommen worden. Die Milch jungmelkender Kühe enthalte in der Regel nicht
<lb/>ganz 3 Prozent Fett, diejenige der altmelkenden dagegen 4x/2 bis 48/t Prozent.

<lb/>b. Dies alles habe der Beklagte gewußt. Er hätte, um einen Mindest- 
<lb/>fettgehalt von 3 Prozent zu erzielen, die ihm gelieferten Tagesmengen, wie dies
<lb/>bei den Milchhändlern üblich sei, durcheinander mischen müssen.

<lb/>Das sonstige Ansühren des Beklagten verneint der Kläger.
</p>
                  <pb facs="2173751_05+1895_0808.tif"
                      n="806"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0808"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0808--><p/>
                  <p>

                     <lb/>806 Mangelhafte Maare oder aliud. Milchverkauf.

<lb/>Durch Urtheil der fünften Civilkammer drS Landgerichts Leipzig ist der Be- 
<lb/>klagte nach dem Klagantrage verurtheilt worden.

<lb/>D. Zur Begründung der Berufung macht Beklagter geltend:

<lb/>ft. Die hier fraglichen Geschäfte seien keine Distanzkäufe, da die Milch ver- 
<lb/>tragsgemäß in von dem Kläger dazugegebenen plombirten Krügen frachtftei
<lb/>Bahnhof Leipzig geliefert und von dem Beklagten in Leipzig am Eilenburger
<lb/>Bahnhofe abgenommen worden sei.

<lb/>b. Aber auch hiervon abgesehen, habe eS einer Mängelrüge um deswillen
<lb/>nicht bedurft, weil der Kläger vertragsgemäß Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt
<lb/>von 3 Prozent zu liefern gehabt habe, während die thatsächlich von dem Kläger
<lb/>gelieferte Milch in Rücksicht auf ihren geringeren Fettgehalt keine Vollmilch in
<lb/>diesem Sinne gewesen sei. Sie hätte regulativmäßig nicht als Vollmilch, sondern
<lb/>höchstens als „abgerahmte Milch" in letztere Auffchrist tragenden Gefäßen in den
<lb/>Handel gebracht werden dürfen. Auf den Krügen des Klägers habe sich diese
<lb/>Auffchrist nicht befunden.

<lb/>Hieraus will der Beklagte gefolgert wissen, daß der Kläger eine andere als
<lb/>die vertragsmäßig zu liefernde Waare geliefert habe.

<lb/>c. Der Kläger — so fährt der Beklagte fort —, oder dessen Dienstleute
<lb/>oder Angehörige hätten die Milch mit Wasser verdünnt. Die käufliche Einführung
<lb/>derartiger Milch sei in dem angezogenen Regulative bei Strafe verboten. Es stelle
<lb/>sich daher die fragliche Lieferung als eine gesetzlich verbotene und daher nichtige
<lb/>Handlung dar und es sei der Kläger, da er nicht wirffam erfüllt, allenfalls zur
<lb/>Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs, nicht aber zur Kauferfüllungsklage
<lb/>berechtigt.

<lb/>d. Demnächst habe er — der Beklagte — sich aber auch, da die Milch
<lb/>äußerlich das Aussehen gehabt, als ob sie mit Wasser verdünnt sei, am 16. Juni
<lb/>1894 bei dem Kläger über jenes Aussehen der Milch beschwert und dabei erklärt,
<lb/>er werde dieselbe chemisch untersuchen laffen, der Kläger möge ihm zu diesem
<lb/>Zwecke eine Stallprobe geben. Das habe der Kläger mit dem Bemerken gethan,
<lb/>daß die Milch so dünn sei, käme höchstens daher, daß die „Mamsell" früh die
<lb/>Sahne abtränke.

<lb/>e. Einige Lieferungen habe aus seine Veranlassung der Chemiker Di-. L.
<lb/>untersucht. Das Ergebniß erhelle aus dem überreichten, ihm, dem Beklagten am
<lb/>19. Juni 1894 zugegangenen Gutachten. Sofort nach Empfang deS letzteren
<lb/>habe er dem Kläger brieflich angezeigt, daß die Milch viel zu sehr mit Wasser
<lb/>verdünnt und deshalb werthlos sei, daß er deren Annahme, sowie die Abnahme
<lb/>weiterer Lieferungen verweigern und seinen Schaden geltend machen werde.

<lb/>Ohne die vorerwähnte Begutachtung will Beklagter sich nicht für befugt ge- 
<lb/>halten haben, die Lieferungen zu beanstanden; zwar habe bereits das Aussehen
<lb/>per Milch in ihm den Verdacht erregt, daß dieselbe nicht in Ordnung sei. Aber
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0809.tif"
                      n="807"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0809"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0809--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mangelhafte Maare oder aliud. Milchverkauf. 807

<lb/>er habe seine Ansicht nicht für „maaßgebend" gehalten und geglaubt, daß er das
<lb/>Ergebniß einer chemischen Untersuchung abwarten müsse.

<lb/>Der Kläger gesteht die Echtheit des Gutachtens von 0r. 8. zu, räumt
<lb/>auch ein, daß die von ihm gelieferten Krüge die Aufschrift „abgerahmte Milch"
<lb/>nicht getragen haben. Das sonstige Anführen des Beklagten verneint er zum
<lb/>Theil, znin anderen Theil erklärt er sich darauf mit Nichtwissen.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>A. a. Die hier fraglichen Milchmengen sind von dem Beklagten — einem
<lb/>Milchhändler — zum Zwecke der Weiterreräußerung gekauft worden. Die be- 
<lb/>treffenden Käufe sind daher auf Seiten des Beklagten schon nach Art. 2711
<lb/>H.G.B.'s Handelsgeschäfte, welche im Zweifel den Bestimmungen des vierten
<lb/>Buchs des Handelsgesetzbuchs — Art. 277 —, zu welchen auch der Artikel 347
<lb/>gehört, unterstehen.

<lb/>b. Sämmtliche Käufe sind Di stanz gesch äste im Sinne des zuletzt an-
<lb/>gezvgenen Artikels. Unbestritten handelt es sich um Waaren, die von dem Wohn- 
<lb/>orte des Verkäufers — G. — nach dem Wohnorte des Käufers — Leipzig —
<lb/>dem letzteren vertragsgemäß übersendet wurden. Daß die Ablieferung nicht in
<lb/>der Wohnung des Käufers, sondern am Bahnhofe des Bestimmungsortes zu
<lb/>erfolgen pflegte, ist hierbei ebenso unerheblich, wie die von dem Beklagten ange- 
<lb/>zogene Thalsache, daß zum Versandt dem Kläger gehörige und mit Plombcnver-
<lb/>schluß versehene Krüge verwendet wurden. Die weiter von dem Beklagten be- 
<lb/>hauptete Vereinbarung, es sei „franko Bahnhof" zu liefern, enthält zwar eine
<lb/>Ausnahme von der Regel des Artikel 351 H.G.B.'s, wonach der Käufer die
<lb/>Kosten der Abnahme zu tragen hat. Dagegen ändert eine derartige Abmachung
<lb/>nichts an der hier allein erheblichen Thatsache, daß die Waare an den Käufer
<lb/>von einem anderen Orte übersendet wurde.

<lb/>B. Zuzugeben ist dem Beklagten, daß es der in Art. 347 für Distanz- 
<lb/>käufe vorgeschriebenen Mängelanzeige nicht bedurfte, wenn die gelieferte Milch eine
<lb/>Waare anderer Gattung gewesen wäre, als der Kläger vertragsmäßig zu
<lb/>liefern hatte Diese letztere Annahme trifft aber nach des Beklagten eigner Sach- 
<lb/>darstellung nicht zu.

<lb/>a. Vertragsgemäß war von dem Kläger Vollmilch, d. i. unabgerahmte
<lb/>Milch zu liefern. Es kann dahingestellt bleiben, ob abgerahmte Milch im Ver- 
<lb/>hältnisse zur Vollmilch als Waare derselben Gattung angesehen werden könne oder
<lb/>ob nicht vielmehr insoweit eine Gattungsverschiedenheit, in Hinsicht auf die in 8 1
<lb/>deS vorgelegten Regulativs getroffene Unterscheidung angenommen werden müsse.
<lb/>Denn, wie die Angaben des Beklagten erkennen lassen, ist diesem nicht etwa
<lb/>abgerahmte (blaue) Milch, d. i. solche geliefert worden, welche des Rahm- 
<lb/>bestandes gänzlich oder doch im Wesentlichen beraubt war, sondern durchweg Voll- 
<lb/>milch, mithin Milch der bestellten Gattung. Die Ausstellungen des Be-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0810.tif"
                      n="808"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0810"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0810--><p/>
                  <p>

                     <lb/>808 Mangelhafte Waare oder aliud. Milchverkauf.

<lb/>klagten, es habe die ihm gelieferte Mich des genügenden Fettgehalts entbehrt
<lb/>und eS fei dieselbe mit Wasser verdünnt gewesen, ergeben keine GattungS-
<lb/>verschiedenheit, auch nicht, daß keine Vollmilch, sondern abgerahmte Milch geliefert
<lb/>worden sei. Sie lassen nur die Annahme zu, daß die gelieferte Waare von ge- 
<lb/>ringerer, als der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Güte gewesen sei. Dies
<lb/>gilt auch von derjenigen Abendmilch vom 12. Juni, rücksichtlich welcher das vor-
<lb/>gelegte schriftliche Gutachten eine Entrahmung von ca. 30 Prozent feststellt. Eine
<lb/>derartige theilweise Entziehung des Rahms begründet zwar einen Qualitäts- 
<lb/>mangel, macht aber die betreffende Waare nicht zu einer Waare anderer Gat- 
<lb/>tung, insbesondere auch nicht zur abgerahmten, d. i. solcher Milch, welcher (zu
<lb/>vergl. die obige Darlegung) der Rahm ganz oder im Wesentlichen entzogen ist.

<lb/>b. Zu einer anderen Auffassung ist auch nicht auf Grund der sonstigen
<lb/>Bestimmungen des angezogenen Regulativs zu gelangen.

<lb/>Wenn dasselbe in § 2» für die Zulässigkeit der Vollmilch als solcher im
<lb/>städtischen Handelsverkehr einen Mindestfettgehalt von 3 Prozent vorschreibt und
<lb/>in 8 3 Abs. 2 unter anderm den Handel mit Milch, die mit einem Wasserzusatze
<lb/>versehen ist, gänzlich verbietet, so ergiebt sich hieraus mehr nicht, als daß polizei-
<lb/>wegen bestimmte Anforderungen an die Güte der im städtischen Handelsverkehr
<lb/>zugelassenen Milch gestellt werden. Dagegen folgt daraus nicht, daß eine Milch,
<lb/>welche jenen Anforderungen nicht genügt, Waare anderer Gattung sei als die für
<lb/>jenen Verkehr geeignete Milch.

<lb/>v. Schon hiernach erledigt sich auch die Darlegung unter D c. des That-
<lb/>bestandes, in welcher der Beklagte auszuführen versucht, die Lieferung sei in Hin- 
<lb/>blick auf die zuletztangezogene Regulativbestimmung und die Strafandrohung in
<lb/>§ 6 des Regulativs keine „gültige" Erfüllung. Der Kläger hat vielmehr, wie
<lb/>die vorstehenden Ausführungen ergeben, durch Lieferung von Maaren der vertrags- 
<lb/>mäßigen Gattung thatsächlich erfüllt und aus den angezogenen Regulativbestim-
<lb/>mungen in Verbindung mit den Angaben des Beklagten über die Beschaffenheit
<lb/>der Lieferungen folgt nur, daß mangelhaft erfüllt wurde.

<lb/>6. Dem Beklagten lag daher die in Art. 347 H.G.B.'s vorgesehene Pflicht
<lb/>zur unverzüglichen Mängelanzeige ob.

<lb/>Dieser Pflicht hat der Beklagte nicht genügt.

<lb/>a. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die erst im Verlaufe des
<lb/>gegenwärtigen Rechtsstreits von dem Beklagten ausgesprochene Rüge nicht als
<lb/>eine unverzügliche Mängelanzeige im Sinne des Art. 347 gelten kann.

<lb/>d. Die angeblich im Monat Mai 1894 von dem Beklagten gelegentlich
<lb/>über das schlechte Aussehen der Mlch geführte Klage hat die hier streitigen in
<lb/>den Monat Juni fallenden Lieferungen nicht betroffen. Eine rücksichtlich der
<lb/>früheren Lieferungen ausgesprochene Bemängelung — dahingestellt ob in jener
<lb/>Beschwerdeführung überhaupt eine genügende Mangelanzeige erblickt werden könnte —-
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0811.tif"
                      n="809"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0811"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0811--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Milchverkauf. Regulativ. Mangelanzeige. 809

<lb/>entbindet den Beklagten nicht von der ihm bezüglich der darauf folgenden Liefe- 
<lb/>rungen obliegenden Anzeigepflicht.

<lb/>v. Die neuerdings behauptete Beschwerde vom 16. Juni 1894 ist- keine
<lb/>ausreichende Beanstandung der Beschaffenheit der vorausgegangenen Lieferungen.
<lb/>Das damalige Verhalten des Beklagten, insbesondere seine Ankündigung, er werde
<lb/>die Milch chemisch untersuchen lassen, deutet vielmehr darauf hin, daß er sich
<lb/>damals die endgültige Erklärung darüber, ob er die Waare als vertragsmäßig
<lb/>genehmige oder als vertragswidrig beanstande, bis zum Ausfälle der angekündigten
<lb/>Untersuchung vorzubehalten beabsichtigte. Hiermit ist auch die Angabe des Be- 
<lb/>klagten bei seiner persönlichen Vernehmung in Einklang, er habe sich zu einer
<lb/>endgültigen Willensäußerung über die Beschaffenheit der Milch vor dem Ergebniffe
<lb/>einer chemischen Untersuchung (welche erst nach dem 16. Juni 1894 stattgefunden)
<lb/>nicht für Befugt gehalten.

<lb/>d.

<lb/>aa. Rücksichtlich der nach Empfang des Gutachtens vom 19. Juni 1894
<lb/>ausgesprochenen Rüge ist eS zunächst schon fraglich, ob sie überhaupt auf die
<lb/>vorausgegangenen Lieferungen zu beziehen sei. Die angebliche Erklärung deS
<lb/>Beklagten, die Milch sei viel zu sehr mit Wasser verdünnt und des- 
<lb/>halb werthlos, er verweigere deren Annahme und werde keine mehr
<lb/>nehmen, ließe in Verbindung mit der Thatsache, daß der Beklagte — wie er
<lb/>selbst angiebt — die bis zum 19. Juni gelieferte Milch durchweg verwendet,
<lb/>sonach angenommen hat, vielleicht auch die Auslegung zu, daß der Beklagte
<lb/>nicht sowohl die vorhergegangenen Lieferungen als vertragswidrig habe beanstanden,
<lb/>vielmehr nur etwaige künftige Lieferungen habe ablehnen und diese Ablehnung
<lb/>durch den schlechten Ausfall der seitherigen Lieferungen habe motiviren wollen.

<lb/>bb. Wollte man aber auch zu Gunsten des Beklagten annehmen, er habe
<lb/>nicht allein letzteres sondern daneben auch beabsichtigt, die vertragswidrige Be- 
<lb/>schaffenheit früherer Lieferungen geltend zu machen, und wollte man auch weiter
<lb/>davon ausgehen, die Verfügung über jene durchweg von dem Beklagten zu Quark
<lb/>verarbeitete Mengen stehe wenigstens dem Ansprüche aus eine Preisminderung
<lb/>nicht entgegen, so bezieht-sich-doch jene Rüge annehmbar nur auf die von der
<lb/>chemischen Untersuchung und dem Gutachten vom 19. Juni betroffenen Mengen
<lb/>vom 12., 14., 16. und 17. Juni, nicht aber auf die sonstigen Lieferungen; ins- 
<lb/>besondere nicht auf diejenigen vom 18. und 19. Juni 1894. Letzteres ist um so
<lb/>weniger anzunehmen, als das Gutachten vom 19. Juni, welches nach deS
<lb/>Beklagten eigner Darstellung bestimmend für die hier fragliche
<lb/>Rüge gewesen ist, einen Schluß auf die Mangelhaftigkeit auch der Lieferungen
<lb/>vom 18. und 19. Juni in keiner Weise gestattete. Wie aus dem Gutachten er- 
<lb/>hellt, hatte ein Theil der untersuchten Milch (die Morgenmilch vom 12. und die
<lb/>Abendmilch vom 16. Juni) einen drei Prozent theilweise ganz erheblich über- 
<lb/>steigenden Fettgehalt. Die betreffenden Sorten werden in dem Gutachten als
</p>

                  <pb facs="2173751_05+1895_0812.tif"
                      n="810"
                      xml:id="zs1-2173751_05-1895_0812"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0812--><p/>
                  <p>

                     <lb/>810 Milchverkauf. Regulativ. Mängelanzeige.

<lb/>„normale", „gute" und bez. „mit ungewöhnlich hohem Fettgehalt" versehene
<lb/>Milch bezeichnet.

<lb/>Der Beklagte konnte daher, wenn er auf Grund jenes Gutachtens
<lb/>eine Rüge aussprach, die nicht chemisch untersuchten Lieferungen vom 18. und
<lb/>19. Juni füglich nicht gemeint haben.

<lb/>Mindestens ist aber Letzteres zweifelhaft und schon dieser Zweifel gereicht
<lb/>dem Beklagten zum Nachtheile, da der in Art. 347 H.G.B.'s geordneten Rüge-
<lb/>pslicht nur durch eine unzweideutige Mangelanzeige genügt werden kann.

<lb/>e. Rücksichtlich der Lieferungen bis zum 17. Juni ist aber die keinesfalls
<lb/>vor dem 19. Juni erfolgte Mangelanzeige verspätet.

<lb/>Nach der eigenen Sachdarstellung des Beklagten hat die ihm gelieferte Milch
<lb/>schon äußerlich das Aussehen gehabt, als sei sie mit Wasser verdünnt. Er giebt
<lb/>weiter zu, es habe sich bei den mit der Milch angestellten Versuchen herausgestellt,
<lb/>daß sie weder Butter noch Sahne gebe. Er räumt ein, daß er die Milch nach
<lb/>Erkenntniß ihrer Mangelhaftigkeit zu Quark verarbeitet habe. Dies ist
<lb/>alles geschehen, bevor noch dem Beklagten das Ergebniß der chemischen Unter- 
<lb/>suchung bekannt geworden, und rechtfertigt die Annahme, es habe der Beklagte
<lb/>die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit alsbald nach der Lieferung zur Genüge
<lb/>erkannt. Unter so bewandten Umständen hatte er, zumal wenn man erwägt, daß
<lb/>die Parteien in fortgesetztem täglichen Lieferungsverkehr standen und der Kläger
<lb/>daher auf eine besonders schleunige Anzeige etwaiger Beanstandungen rechnen
<lb/>durste, die Pflicht, sofort nach Empfang jeder einzelnen Sendung eine Rüge
<lb/>auszusprechen, und es kann eine erst am zweiten Tage nach der beanstandeten
<lb/>Lieferung erfolgte Mangelanzeige schon nicht mehr als eine „ohne Verzug nach der
<lb/>Ablieferung" geschehene Rüge im Sinne von Art. 347',H.G.B.'S angesehen werden.

<lb/>Unerheblich ist hierbei das Anführen des Beklagten, er habe sich vor der
<lb/>chemischen^Begutachtung zur Mängelanzeige nicht für befugt gehalten.

<lb/>Daraus folgt höchstens, daß der Beklagte sich hinsichtlich der Voraussetzungen
<lb/>seiner Anzeigepflicht in einem Rechtsirrthume befunden hat. Dies kann ihn selbst- 
<lb/>verständlich nicht vor den Folgen der Verabsäumung jener Pflicht schützen.

<lb/>D. Die Anwendung des Art. 350 H.G.B.'s, ist im gegebenen Falle —
<lb/>dahingestellt, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt die Annahme eines be- 
<lb/>trüg lichenZVerhaltens desitKlägers selbst, oder von ihm zu vertretender dritten
<lb/>Personen rechtfertige — schon um deswillen ausgeschlossen, weil der Beklagte nach
<lb/>seiner eigenen — bereits in Vorstehendem berücksichtigten — Darstellung alsbald
<lb/>nach^Empfang' der^Lieferungen deren vertragswidrige Beschaffenheit genügend er- 
<lb/>kannte und sich sonach in dieser Beziehung einer Täuschung überhaupt nicht hin- 
<lb/>gegeben hat.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0813.tif"
                n="811"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0813"/>
            <div xml:id="d5372e84767" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0813--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge auS neueren Entscheidungen deS Reichsgerichts. 811

<lb/>Weiterveräutzerung einer ln xvnere verkauften Waare durch den Ver- 
<lb/>käufer nach eingetretenem Aunahmeverzuge auf Seite des Käufers.

<lb/>Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 11. October 1895 0. IV. 114/94.

<lb/>Der Beklagte, welcher die Annahme einer ihm vom Kläger verkauften Quan- 
<lb/>tität Mehl ohne Grund verweigert hatte, machte gegen die Klage des Verkäufers
<lb/>auf Zahlung des Kaufpreises geltend, der Kläger habe das ihm früher zugefahrene
<lb/>Mehl weiter veräußert und sei deshalb seinerseits nicht mehr in der Lage, den
<lb/>angeblichen Kaufvertrag zu erfüllen.

<lb/>Der Kläger gab die Weiterveräußerung des seinerzeit dem Beklagten zuge- 
<lb/>fahrenen Mehles mit dem Bemerken zu, er sei bereit, demselben gegen Bezahlung
<lb/>der Klagforderung anderes Mehl der gleichen Sorte und Güte zu liefern. Der
<lb/>Einwand, wurde nicht beachtet.

<lb/>Der nichtstreiüge Umstand, daß der Kläger das am 30. Mai 1894 dem
<lb/>Beklagten angebotene Mehl weiter veräußert hat, steht de.m Klaganspruche nicht
<lb/>entgegen. ES handelt sich um einen reinen Genuskaus, auf Grund dessen der
<lb/>Kläger die von ihm einseitig aus seinen Vorräthen entnommene Waare dem Be- 
<lb/>klagten angeboten hat. Da der Beklagte die Annahme abgelehnt hat, ist nicht
<lb/>ohne weiteres diese Waare als Spezies Gegenstand des Kaufvertrags geworden,
<lb/>vielmehr ist die vom Kläger versuchte Ausscheidung der Waare widerruflich.

<lb/>Entsch. des vorm. R.O.H.G. Bd. 2 @. 410, Bd.7 S. 284.

<lb/>GareiS in Endemanns Handbuch deS Handelsrechts Bd. II S. 601,
<lb/>Anm. 5.

<lb/>Der Beklagte hat mithin kein Recht darauf, daß ihm gerade die von ihm
<lb/>früher zurückgewiesene Waare geliefert werde, sondern kann nur Lieferung einer
<lb/>Waare von der bedungenen Beschaffenheit verlangen.*) Hierzu hat sich der Kläger
<lb/>ausdrücklich bereit erklärt. Es war deshalb nur diesem Erbieten gemäß die Ver-
<lb/>urtheilung des Beklagten gegen Lieferung einer der Bestellung entsprechenden
<lb/>Waarenmenge zu verfügen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>1. Der Beschwerdeführer ist wegen unentschuldigten Ausbleibens als Zeuge
<lb/>durch Beschluß deS O.L.G. zu einer Geldstrafe von 20 Mark verurtheilt wor- 
<lb/>den. Auf seine Beschwerde ist dieser Beschluß durch Beschluß des R.G. vom
<lb/>6. 7. 95. aufgehoben worden, weil nach Lage des Falles dem Beschwerde- 
<lb/>führer hätte Gelegenheit gewährt werden müssen, sein Ausbleiben zu rechtfertigen.
<lb/>Inzwischen hatte der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Strafe sowie 30 Pfennige


<lb/>*) Derselbe Grundsatz wurde ausgesprochen in der Entscheidung vom 27. September
<lb/>1895 (0. IV. 88/95),
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0814.tif"
                   n="812"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0814"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0814--><p/>
               <p>

                  <lb/>812
</p>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schreibgebühren am 27. 6. 95 zur Gerichtskasse bezahlt und beantragte am 24. 7.
<lb/>95, nachdem der Beschluß des R.G. ihm zugestellt worden war, die Rückzahlung
<lb/>des gezahlten Betrages. In Folge der demnächst von dem Beschwerdeführer bei- 
<lb/>gebrachten Beweisstücke erachtete das O.L.G. durch Beschluß vom 19. 9. 95 den- 
<lb/>selben für entschuldigt und ordnete auf den Antrag des Beschwerdeführers vom
<lb/>19.10.95 die Rückzahlung der gezahlten 20 Mk. 30 Pf. an ihn an, wies
<lb/>jedoch gleichzeitig durch die jetzt angefochtene Verfügung den weiteren Antrag
<lb/>auf Zahlung von 6% Zinsen von jenem Betrage seit dessen Ein- 
<lb/>zahlung und Erstattung der in dieser Angelegenheit dem Beschwerde- 
<lb/>führer entstandenen Pvrtoauslagen im Betrage von 50 Pf. zurück.

<lb/>Mit der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde hält der Beschwerde- 
<lb/>führer seinen Antrag aufrecht und fordert weiter auch die Erstattung von 20 Pf.
<lb/>Porto für Einsendung der Beschwerdeschrist. Die Beschwerde kann jedoch keinen
<lb/>Erfolg haben, da es an gesetzlichen Bestimmungen fehlt, welche das
<lb/>Gericht ermächtigten, die Zahlung der geforderten Zinsen und
<lb/>Portobeträge aus der Staatskasse auf den einseitigen Antrag des
<lb/>Beschwerdeführers anzuordnen. Insbesondere ist weder in der CPO., noch
<lb/>in der Geb.O. für Zeugen und Sachv. dem Gericht eine solche Befugniß ein- 
<lb/>geräumt. Die Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden, ohne daß in eine
<lb/>Prüfung der Frage einzutreten war, ob die Ansprüche des Beschwerdeführers bei
<lb/>einer Verfolgung derselben im ordentlichen Rechtswege für begründet zu er- 
<lb/>achten wären.". Ls. I. 76/95 vom 13.11. 95.

<lb/>'2. Der Beklagte war früher als Zuschneider in Diensten der klägerischen
<lb/>Firma, die in St. I. die Anfertigung von Herrenkleidern nach Maß betreibt.
<lb/>Nachdem er in Folge der Kündigung seiten der Klägerin entlassen worden war,
<lb/>errichtete er an demselben Orte ein Konkurrenzgeschäft, worauf die Klägerin auf
<lb/>Grund eines bei seinem Eintreten in deren Geschäft geschlossenen Vertrages bei
<lb/>dem Landgerichte beantragte, ihn zur Auflösung seines Geschäfts zu verur-
<lb/>theilen. Sie drang damit — trotz mehrerer vom Beklagten geltend gemachten
<lb/>Einwendungen auch beim R.G. durch. „Bei der auf Uebertretung eines sogen.
<lb/>Konkurrenzverbotes gestützten Klage handelt es sich nicht um eine Leistung
<lb/>oder einen Entschädigungsanspruch „aus dem Arbeitsverhältniß",
<lb/>wie ihn § 3 des RGes. v. 29. 7. 90 betr. die Gewerbegerichte in Z 3 Abs. 1
<lb/>Ziff. 2 voraussetzt. Vielmehr wird die Klage auf einen Nebenvertrag gestützt,
<lb/>der mit dem aus die Anstellung des Beklagten im klägerischen Geschäft bezüglichen
<lb/>Vertrage verbunden worden ist und sich auf das Verhalten desselben nach Be- 
<lb/>endigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Daß Ansprüche aus derartigen
<lb/>Verträgen nicht zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören, ergiebt sich zudem
<lb/>mit voller Bestimmtheit aus Abs. 2. der erwähnten Vorschrift. Aus dieser Vor- 
<lb/>schrift kann, obgleich sie nur von Konventionalstrafen spricht, nicht etwa gefolgert
<lb/>werden, daß Entschädigungsansprüche aus derartigen Verträgen oder An-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0815.tif"
                   n="813"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0815"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0815--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen deS Reichsgerichts. 813

<lb/>spräche auf Einstellung des vertragswidrig begründeten Geschäftes
<lb/>vor das Gewerbegericht gehören sollten. Vielmehr muß angenommen wer- 
<lb/>den, daß daS Gesetz nur deshalb lediglich von Konvenüonalstrafen spricht, weil
<lb/>diese gewöhnlich bedungen werden, sofern ein Konkurrenzverbot erfolgt. Die ge- 
<lb/>forderte Einstellung des Geschäfts, das vom Beklagten nach seinem Austritt aus
<lb/>dem klägerischen Geschäft begründet wurde, könnte übrigens auch abgesehen von
<lb/>der in Abs. 2 des § 3 enthaltenen Vorschrift nicht als eine „Leistung aus dem
<lb/>AHeitsverhältnisse" angesehen werden. Es war also das angerufene Landgericht
<lb/>und nicht das Gewerbegericht zuständig. II. 284/95 vom 19. 11. 95.

<lb/>3. Der in Friedrichroda wohnende Beklagte A ist Aussteller und erster
<lb/>Blankogirant, der in Breslau wohnende Beklagte B ist zweiter Blankogirant des
<lb/>durch weitere Blankogiris in die Hände des Klägers gelangten und von ihm gegen
<lb/>Beide bei dem Landgerichte Breslau im Wechselprozeß eingeklagten Wechsels. Die
<lb/>Klage wurde dem Beklagten A am 31. Januar, dem Beklagten B (nachdem der
<lb/>erste Verhandlungstermin vertagt, aber schon in diesem vom Beklagten A die Ein- 
<lb/>rede der Unzuständigkeit erhoben worden war) erst am 13. Februar 1895 zuge- 
<lb/>stellt. Das O.L.G. nahm deshalb an, daß das L.G. Breslau für die Klage
<lb/>gegen A nicht zuständig gewesen sei. Das R.G. war anderer Ansicht. Nach
<lb/>Art. 81 der W.O. und den §§ 56, 57 der C.P.O. können mehrere aus dem-
<lb/>selben-^Wechsel Verpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden. Nach Art. 81 können
<lb/>sie auch successive verklagt werden. Gemeinschaftlich werdm sie verklagt, wenn sie
<lb/>in derselben Klage verklagt werden, successive, wenn sie in mehrerengetrennten
<lb/>Klagen nach einander belangt werden. Die gemeinschaftliche Klage hat zur Folge,
<lb/>daß über die eine Klage gleichzeitig verhandelt und entschieden wird, soweit das
<lb/>Gesetz nicht Theilurtheil zuläßt. . Die eine gemeinschaftliche Klage wird dadurch
<lb/>nicht zu einer getrennten, successiven oder mehrfachen, daß sie dem gemeinschaftlich
<lb/>Beklagten nicht gleichzeitig, sondern successive zugestellt wird. Die subjektive
<lb/>Klaganhäufung, um die es sich dabei handelt, fordert begrifflich nur Erhebung der- 
<lb/>selben Klage gegen die mehreren Beklagten, nicht gleichzeitige Zustellung derselben
<lb/>Klage. Dies ist ebenso sicher, wie, daß mehrere Beklagte, die nach den Grund- 
<lb/>sätzen des materiellen Rechts gemeinschaftlich beklagt werden müssen, daraus keinen
<lb/>Einwand erheben können, daß die Klage nicht allen gleichzeitig zugestellt ist.v

<lb/>Um die subjektive Klaganhäufung gegen mehrere Wechselverpflichtete zu er- 
<lb/>möglichen, ordnet der § 566 Abs. 2 der C.P.O. einen gemeinschaftlichen be- 
<lb/>sonderen Gerichtsstand für die mehreren Wechselverpflichteten, die gemein- 
<lb/>schaftlich verklagt werden sollen, am Orte des allgemeinen Gerichtsstandes eines
<lb/>der Beklagten an. Das Gesetz überläßt der Wahl des Klägers was es in 8 36
<lb/>Nr. 3 der C.P.O. dem im Jnstanzenzug vorgeordneten Gericht überträgt. Der
<lb/>Kläger dokumentirt seine Wahl dadurch, daß er die gegen die mehreren Wechsel- 
<lb/>verpflichteten gerichtete Klage dem Gericht im allgemeinen Gerichtsstände eines der
<lb/>Beklagten zur Terminsbestimmung einreicht und sodann die mehreren Beklagten
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0816.tif"
                   n="814"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0816"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0816--><p/>
               <p>

                  <lb/>814 Auszüge aus neueren Entscheidungen deS Reichsgerichts.

<lb/>ladet. Welche Rechte demjenigen Beklagten, der bei diesem Gericht nicht seinen
<lb/>allgemeinen Gerichtsstand hat, daraus etwa erwachsen, daß der Kläger demjenigen Be- 
<lb/>klagten die Klage nicht zustellt, durch dessen Gerichtsstand der gemeinschaftliche
<lb/>besondere Gerichtsstand des § 566 Abs. 2 begründet wird, braucht nicht entschieden
<lb/>zu werden. Denn dieser Fall liegt nicht vor: die Klage ist allen Beklagten zu- 
<lb/>gestellt, gegen die sie gerichtet ist. Darauf, welchem sie zuerst zugestellt ist,
<lb/>kommt nach dem Gesetz nichts an. Denn durch die Klagzustellung wird
<lb/>der Gerichtsstand des 8 566 Abs. 2 nicht begründet. Er besteht nach
<lb/>dem Gesetz. Der angez. Abs. 2: „Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemein- 
<lb/>schaftlich verklagt werden" kann deshalb nicht besagen, daß die gegen die mehreren
<lb/>Wechselverpflichtcten gerichtete Klage im Sinne der 88 230, 235 der C.P.O. er- 
<lb/>hoben sein muß, um den Gerichtsstand zu begründen. I. 213/95 vom
<lb/>6. 11. 95.

<lb/>4. Klägerin, eine Aktiengesellschaft, hatte an Stelle der nur mit 40°/0 ein- 
<lb/>gezahlten, auf Namen lautenden Aktien über je 300 Mk. Jnterimsscheine aus- 
<lb/>gegeben, deren Uebertragung nach 8 35 des Statuts nur mit Genehmigung
<lb/>des Aufsichtsraths und „gemäß Art. 222 Abs. 3 des H.G.B.'s" erfolgen
<lb/>kann. Die Klägerin hat 11 solche Jnterimsscheine im Besitz, die aus den Namen
<lb/>des verstorbenen Kaufmanns W. Sch. lauten und ihr von diesem zur Aufbe- 
<lb/>wahrung übergeben worden sind. Nach dem Tode des Sch. ist über das Ver- 
<lb/>mögen seiner mit den Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebenden Wittwe
<lb/>in Firma W. Sch. der Konkurs eröffnet und zu dieser Konkursmasse von der Klägerin
<lb/>eine aus Wechselverkehr zwischen ihr und W. Sch. entstandene Forderung von
<lb/>ca. 26000 Mk. gellend gemacht worden. Klägerin beantragte, ihr ein Recht auf
<lb/>abgesonderte Befriedigung aus den 11 Jnterimsscheinen zuzusprechen
<lb/>und drang damit auch beim R.G. durch. „... Begründet erscheint allerdings
<lb/>der Angriff der Revisionsklägerin (der Konkursmasse), welcher gegen die Aner- 
<lb/>kennung eines Pfandrechts der Klägerin gerichtet ist; der Giltigkeit dieses Pfand- 
<lb/>rechts steht die Vorschrift in Art. 215 d Abs. 1 des H.G.B.'s entgegen, wonach
<lb/>die Aktiengesellschaft eigene Jnterimsscheine im geschäftlichen Betriebe
<lb/>weder erwerben noch zum Pfände nehmen darf, eine Vorschrift, deren
<lb/>Nichtbefolgung Ungültigkeit des verbotswidrigen Geschäftes nach sich zieht, wie sich
<lb/>nicht nur aus der Ausdrucksweise des Gesetzes ergibt, das in unverkennbarer, durch
<lb/>die Begründung und den Kommissionsbericht bezeugter Absicht hier nicht das Wort
<lb/>„soll" sondern das Wort „darf" gebraucht, sondern auch daraus folgt, daß es sich
<lb/>hier um -ein im öffentlichen Interesse gegebenes Verbotsgesetz handelt. Die An- 
<lb/>sicht des O.L.G.'s, daß jene Vorschrift auf den vorliegenden Fall deshalb keine
<lb/>Anwendung finde, weil die klagende Aktiengesellschaft vor der Rechtskraft deS
<lb/>Gesetzes vom 18. 7. 1884, durch welches der Art. 215ä geschaffen ist, gegründet
<lb/>worden sei, geht fehl. Der Art. 215 d gehört nicht nur nicht zu dmjenigen
<lb/>Vorschriften deS neuen Textes des H.G.B., welche durch 8 2 der Uebergangs-
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0817.tif"
                   n="815"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0817"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0817--><p/>
               <p>

                  <lb/>Auszüge aus neueren Entscheidungen deL) Reichsgerichts. 815

<lb/>bestimmungen ausdrücklich von der Anwendung auf bereits bestehende Gesell- 
<lb/>schaften ausgeschlossen worden sind, sondern beansprucht seiner Natur nach, als im
<lb/>öffentlichen Interesse gegebenes Verbotsgesetz, welches fortan für das Verhalten
<lb/>der Aktiengesellschaften maßgebend sein soll, Anwendung auf alle Geschäfte,
<lb/>welche unter der Herrschaft des neuen Gesetzes geschlossen werden, gleichviel ob die
<lb/>dabei betheiligte Gesellschaft selbst erst- unter dieser Herrschaft errichtet wurde oder
<lb/>schon von früher her bestand. . &lt;vgl. Entsch. des R.G. in Cs. Bd. 22, S. 1).
<lb/>Nicht gerechtfertigt sind dagegen die Angriffe, welche die Revisionsklägerin gegen
<lb/>die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin richtet. Dieses
<lb/>lediglich aus dem Gesetz, nicht aus einer vertragsmäßigen Bewilligung abge- 
<lb/>leitete Recht unterliegt nicht der.Vorschrift des Art. 215ä des H.G.B.'s. Da
<lb/>das Vorhandensein seiner sonstigen Voraussetzungen hier vom O.L.G. einwands- 
<lb/>frei festgestellt worden ist, so fragt sich also nur, ob die zurückbehaltenen Jnterims-
<lb/>scheine die Eigenschaft von Werthpapieren im Sinne des Art. 313 haben.
<lb/>Wenn das O. L. G. diese Frage deshalb bejaht, weil jene Jnterimsscheine indossable
<lb/>Papiere seien, so ist dies zwar verfehlt, denn nach der ausdrücklichen Vorschrift
<lb/>des Art. 220 vbd. mit Art. 182 Abs. 2. 3. des H.G.B.'s können nur diejenigen
<lb/>Aktien und Jnterimsscheine durch Indossament übertragen werden, welche auf Namen
<lb/>lauten und deren Uebertragbarkeit nicht (wie hier der Fall) von der Einwilligung
<lb/>der Gesellschaft abhängig gemacht ist. Gleichwohl kann auch diesen f. g. vinkulirten
<lb/>Jnterimsscheinen der klagenden Aktiengesellschaft die Eigenschaft von Werthpapieren
<lb/>im Sinne von Art. 313 des H.G.B.'s nicht abgesprochen werden. Es kann
<lb/>zwar hier, davon abgesehen werden, eine Definition aufzustellen, welche den Begriff
<lb/>der Werthpapiere, sei. es bloß für den Art. 313, sei es zugleich für alle übrigen
<lb/>Vorschriffen des H.G.B.'s (Art. 271, 273, 395) und sonstiger Reichs- und Landes- 
<lb/>gesetze unbedingt deckte, jedenfalls läßt der Art. 271 Nr. 1 des H.G.B.'s durch
<lb/>die Ausdrucksweise „Aktien und andere für den Handelsverkehr bestimmte Werth -
<lb/>Papiere" darüber keinen Zweifel aufkommen, daß es alle Aktien ohne Ausnahme
<lb/>als für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere betrachtet und weiter fehlt es
<lb/>an jedem Grunde anzunchmen, daß der mit Art. 271 in demselben Titel I „Von
<lb/>den Handelsgeschäften im Allgemeinen" sich findende Art. 313 das Wort „Werth- 
<lb/>papiere" in einem von Art. 271 verschiedenen Sinne gebrauche. In der That
<lb/>liegt auch keine zwingende Veranlassung vor, die vinkulirten Aktien von der An- 
<lb/>wendung der gedachten Vorschriften auszuschließen. Entbehrt auch die Weiter- 
<lb/>begebung von Namensaktien und von vinkulirten Aktien insbesondere in Folge von
<lb/>Art. 220, Art. 182 Abs 2 derjenigen Leichtigkeit, welche im Allgemeinen für den
<lb/>Handelsverkehr erwünscht erscheint und für den Umsatz an Börsen erforderlich ist,
<lb/>so nimmt die Aktie dadurch, daß sie auf Namen lautet, der Inhaber also erst in
<lb/>das Aktienbuch eingetragen werden muß, und ferner dadurch, daß ihre Ueber-
<lb/>tragung an Einwilligung der Gesellschaft und authentische Form geknüpft ist, nicht
<lb/>wie der erste Richter annimmt, den Charakter einer bloßen Beweisurkunde
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0818.tif"
                   n="816"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0818"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0818--><p/>
               <p>

                  <lb/>816 Auszüge aus neuere» Entscheidungen deS Reichsgerichts.

<lb/>an, sondern ist immer noch Trägerin des Aktienrechtes intern Sinne, wie
<lb/>dieß von Urkunden über Nichtlitteralobligationen überhaupt gesagt werden kann,
<lb/>und bleibt auch in Folge der eigentümlichen Natur des in ihr beurkundeten
<lb/>Rechts geeignet, einen Gegenstand des Handelsverkehrs zu bilden". — Dieß wird
<lb/>vom R.G. näher dargelegt und insbesondere ausgeführt, daß Art. 315 des H.G.B.'s
<lb/>nicht entgegenstehe, sodann aber noch gesagt: „Derartige Jnterimsscheine und
<lb/>Aktien stehen ssch rechtlich völlig gleich; beide repräsentiren materiell ein und
<lb/>dieselbe Obligation, nämlich das Antheilsrecht am Vermögen der Gesellschaft
<lb/>(Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 5 S. 193); beide unterliegen den Vorschriften
<lb/>über den gesetzlichen Mindestbetrag und dem Verbote der Ausgabe vor Eintragung
<lb/>deS Gesellschaftsvertrags oder der Kapitalerhöhung. (Art. 207» Abs. 4 und 6,
<lb/>215° Abs. 2—4, 226 Abs. 2 Nr. 4, 241 Abs. 3, 249 b Abs. 1 Nr. 3—4) und
<lb/>der Jnterimsschein wird wie die Vollaktie in das Aktienbuch eingetragen und
<lb/>übereignet (Art. 220 mit 182, 183 des H.G.B.'s)..» II. 195/95 vom 5. 11. 95.

<lb/>5. Der Maler I. hat im Jahre 1862 ein Bild gemalt, die heilige Familie
<lb/>darstellend, welches von der Prinzeß H. zu B. erworben und in der zu deren
<lb/>Palais zu B. gehörigen Kapelle aufgestellt ist. Im Jahre 1865 hat I. dieses
<lb/>Bild „frei wiederholt". Das neue und das alte Bild weichen nur ganz un- 
<lb/>wesentlich von einander ah. Im Jahre 1888 hat die klagende Photographische Ge- 
<lb/>sellschaft zu B. von der Alleinerbin des I. das unbeschränkte Vervielsältigungs-
<lb/>recht des Bildes von 1865, im Jahre 1892 hat die beklagte Photographische
<lb/>Union zu M. von der Rechtsnachfolgerin der Prinzeß H. das Vervielfältigungs-
<lb/>techt des Bildes von 1862 erworben. Die elftere Gesellschaft hat das Bild von
<lb/>1865, letztere hat das von 1862 photographisch nachgebildet. Der deswegen von
<lb/>der Klägerin gestellte Antrag, auszusprechen, daß die von der Beklagten hergestellte
<lb/>Nachbildung ein Nachdruck sei, u. s. w. wurde auch vom O.L.G. zurückgewiesen,
<lb/>weil Nachdruck nicht vorliege. Das R.G. hob auf und verwies zurück.
<lb/>„. .Gegenstand deS Urheberrechts an einem Kunstwerk ist die künstlerische Konzeption
<lb/>in der bestimmten, ihr vom Urheber gegebenen Gestalt. Abgesehen von den im
<lb/>Gesetz festgestellten Ausnahmen sind nur der Urheber und seine Rechtsnachfolger
<lb/>zur Nachbildung des Kunstwerks befugt. Das Urheberrecht gewährt aber Schutz
<lb/>nicht bloß gegen Nachbildungen, die das Original unverändert wiedergeben, son- 
<lb/>dern anch gegen solche, die es mit unbedeutenden Abweichungen reproduzieren.
<lb/>Ebensowenig wie bei einem Schriftwerke der Thatbestand des Nachdrucks durch
<lb/>geringfügige Auslassungen oder Aenderungen ausgeschlossen wird, ist dieß bei einem
<lb/>Kunstwerk der Fall.

<lb/>Die Bestimmung des § 4 des R.G.'s vom 9. 1. 1876 besagt nichts an- 
<lb/>deres, als was deutlicher bereits in § 23 des preuß. Gesetzes vom 11. 6. 1837
<lb/>ausgesprochen war. Unter das Nachdrucksverbot soll auch eine Nachbildung fallen,
<lb/>die Abweichungen vom Original aufweist, „es seien denn die Veränderungen so
<lb/>überwiegend, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nachbildung, sondern als ein
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0819.tif"
                   n="817"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0819"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0819--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>817
</p>
               <p>

                  <lb/>neues eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden könnte." Immer also muß
<lb/>die Nachbildung, wenn sie gemäß Z 4 a. a. O. als statthaft gelten soll, sich als
<lb/>ein neues aus einer eigenen schöpferischen Thätigkeit beruhendes Kunstwerk dar- 
<lb/>stellen. . (Es wird nun ausgeführt, daß die Verschiedenheiten zwischen dem Bilde
<lb/>von 1862 und dem von 1865 nicht ausreichten, um das letztere zu einem neuen
<lb/>Kunstwerke im obigen Sinne zu machen). „Dieser Folgerung steht auch nicht ent- 
<lb/>gegen, daß nach der Auffassung des Sachverständigen-Vereins beide Bilder
<lb/>als Originale zu bezeichnen sind. Mag vom künstlerischen Standpunkt aus
<lb/>jedes der beiden Bilder, weil von der Hand des Meisters herrührend, den Werth
<lb/>eines Originals haben, für die rechtliche Beurtheilung in Bezug auf das Urheber- 
<lb/>recht wird hierdurch nichts geändert. In dieser Hinsicht ist entscheidend, daß zwar
<lb/>die beiden Bilder unzweifelhaft nicht identisch sind, daß aber in beiden dieselbe
<lb/>künstlerische Konzeption und mit unbedeutenden Abänderungen auch in derselben
<lb/>Gestaltung wiedergegeben ist. Für die Beurtheilung des gegenwärtigen Rechts- 
<lb/>streits ergiebt sich hieraus, daß an den Bildern von 1862 und von 1865 nicht
<lb/>zwei von einander unabhängige Vervielfältigungsrechte bestehen
<lb/>können." (Es komme also darauf an, ob das Vervielfältigungsrecht an dem
<lb/>Bilde von 1862 im Jahre 1888 nicht mehr zum Nachlaß des I. gehört habe,
<lb/>sondern mit der Veräußerung deS Originals auf die Prinzeß H., die Rechtsvor- 
<lb/>gängerin der Beklagten übergegangen sei. Denn dann hätte ein Bervielfältigungs-
<lb/>recht an dem Bilde von 1865 weder für den I., noch für dessen Rcchtsnachfolgerin
<lb/>entstehen, und also auch nicht an die Klägerin übertragen werden können. Das
<lb/>sei in thaffächlicher Beziehung noch näher festzustellen). 1. 218/95 vom 9.11. 95.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die wichtigeren privatrechtlichen und civilprozeffualev Bestimmungen in
<lb/>der Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten vom Jahre 1894.

<lb/>Zusammengestellt von Landrichter Dr. Anger, Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Slrchatt.

<lb/>1. $©., betr. die Ausführung des Ncichsgcf. über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung v.

<lb/>SV. April SS, v. 31. Januar (Gcs.-S. Nr. 908. S. 337).

<lb/>Ueber Auflösung der Gesellschaft entscheidet im Falle des § 62 des erw. Reichsges.
<lb/>die Regierung, Abth. des Innern. Gegen die Entscheidung, welche die Gesellschaft auflöst,
<lb/>Klage beim Landesverwaltungsgerichte.

<lb/>2. Ges., betr. eine Abänderung des Gef. tlr. 386 v. 4. Uovembrr 75 über die Veräußerung, Irr-

<lb/>theUnng und Insammenlegung von Grundstücken, v. k. Mär; (Ges.-S. Nr. 909, S. 339).

<lb/>§ 2 des Ges. wird neu gefaßt: Er betrifft die Voraussetzungen, unter denen Ver- 
<lb/>träge, durch die ein realer Grundstückstheil veräußert wird, bestätigt und im Grundbuche
<lb/>eingetragen werden. Das Ges. v. 20. April 82 Nr. 614, die VO. v. 1. Juli 78 Nr. 497,
<lb/>die Gesetze v. 28. Dezember 7b und v. 17. April 63, betr. die zulässigen Abweichungen bei
<lb/>Ausmessungen und Flächenberechnungen von Grundstücken (Nr. 406 und Nr. 648), werden
<lb/>aufgehoben.

<lb/>3. Grs., betr. die Abänderung einzelner Lestimmungrn der Lergges. v. 30. Avril 75, v. 12. März

<lb/>(Ges.-S. Nr. 912, S. 345).

<lb/>Archiv für Bürgers Recht u. Prozeß. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0820.tif"
                   n="818"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0820"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0820--><p/>
               <p>

                  <lb/>818
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1694.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der neugefaßte Tit. III, Abschnitt 3 des Bergges. handelt im Anschlüsse an das Reichs- 
<lb/>tes. v. 1. Juni 91 unter der Ueberschrift: „Von den Bergleuten und von den Betriebsbeamten"
<lb/>über Arbeitsordnungen, Arbeitsbücher u. s. w. (siehe auch Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 247
<lb/>unter XIII, 10).

<lb/>4. Gesetze, bctr. die anderweilc Feststellung des Diensteinkommens der verwallungsbeamtcu und der
<lb/>Justizbcamten mit Xusschluß der Lichter, und betr. die anderweite Feststellung des Vicnstrin-
<lb/>kommrns der Lichter, v. 15. Marz (Ges.-S. Nr. 916, S. 411. Nr. 917, S. 419).

<lb/>Die Gesetze enthalten insbes. neue Normalbesoldungstarife statt derjenigen der Gesetze
<lb/>v. 16. April 67 und v. 17. Juli 79. Der Landgerichtspräsident und die Landgerichts- 
<lb/>direktoren rücken alle vier Jahre, die Land- und Amtsrichter alle Jahre um eine Gehaltsstufe
<lb/>bis zum Höchstgehalte auf.

<lb/>II. Baden.

<lb/>1. LeKanntm., enttzattcnd die VV. bctr. die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der

<lb/>Justiz und der iuneren Verwaltung v. 6. Mai 68 in der nach den höchsten Entschließungen v.
<lb/>10. Juli 80, 8. August 83, 9. Dezember 86 und 27. November 93 geltenden Fassung, v. 8.
<lb/>Januar (Ges. u. VBl. S. 3).

<lb/>Erste Prüfung (Rechtspraktikant) beim Justizministerium. Hierauf dreijähriger Vor- 
<lb/>bereitungsdienst. Zweite Prüfung (Referendar) vor einer vom Justizministerium unter Mit- 
<lb/>wirkung des Ministeriums des Inneren ernannten Kommission.

<lb/>2. Lekanntm., den Militärdienst der Lcchtspraktikanten betr., v. 12. Februar (Ges. u. VBl. S. 35).

<lb/>Das Freiwilligenjahr wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Wohl aber
<lb/>geschieht dies mit sonstigen militärischen Uebungen.

<lb/>3. VV., die Ausübung und den Schutz der Fischerei betr., v. 22. März (Ges. u. VBl. S. 142).

<lb/>Aenderungen und Ergänzungen der Landesfischerei-O. v. 3. Februar 68. Aufhebung
<lb/>der DO. v. 19. Januar 90, die Ausübung der Fischerei im Neckar betr. Im Falle von
<lb/>Überschwemmungen, Bewässerungen und vorübergehender Wasserableitung darf der Sigen-
<lb/>thümer des überflutheten Grundstücks sich nur diejenigen Fische aneignen, die nach Rücktritt
<lb/>des Wassers zurück bleiben. Fischbrut gebührt auch in diesem Falle dem Fischereiberechtigten
<lb/>(8 15).

<lb/>4. Lekanntm., dir Iurisdiküousverhältnissr mit dem Königreich Sachsen betr., v. 2. Mai (Ges. u.

<lb/>VBl. S. 229).

<lb/>Die Vormundschaft Über Minderjährige oder aus andern Gründen zu bevormundende
<lb/>Personen ist von dem Gerichte des Staats zu bestellen, in welchem der Betreffende seinen
<lb/>Wohnsitz hat. Ist der Wohnsitz in beiden Staaten, oder in keinem derselben begründet,
<lb/>so entscheidet der Aufenthaltsort (neuer Art. 31 zu der Uebereinkunft zur Beförderung der
<lb/>Rechtspflege v. 31. Juli 1655).

<lb/>5. Ges., die Gebühren für Geschäfte der Lcchtspolizeiverwaltung bctr., v. 7. Mai (Ges. und VBl.

<lb/>S. 243). Lekaunlm., die Gebühren für Geschäfte der Lrchtspolizrivrrwaltung betr., v. 29. Mai
<lb/>(Ges. u. VBl. S. 249).

<lb/>Die Bekanntm. enthält den Text des Ges. v. 20. August 64, die Gebühren für Geschäfte
<lb/>der Rechtspolizeiverwaltung betr., wie er sich aus sämmtlichen inzwischen ergangenen Nach- 
<lb/>trägen, einschließlich desjenigen v. 7. Mai ergiebt. (Unter Rechtspolizeiverwaltung werden
<lb/>mannichfache Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden.)

<lb/>6. VG., die Gcschästs-V. für die Notare als Lrchtspolizcibeamte betr., v. 31. Mai (Gef. u. VBl.

<lb/>S. 261).

<lb/>Einige Nachträge zur Geschäfts-O. v. 2. November 89.

<lb/>7. Grs., enthaltend einen Nachtrag zur Gehalts-V., v. 9. Juli (Ges. u. VBl. S. 303).

<lb/>Das Gest bringt einen neuen Tarif zur Gehalts-O. v. 24. Juli 88 nebst Ergänzungs- 
<lb/>gesetzen v. 11. Juni 90 u. v. 28. Mai 92.

<lb/>8. VV., das Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Lechtsanspruchen des Staats gegen Seamte

<lb/>betr., v. 14. September (Ges. u. VBl. S. 382).

<lb/>Wenn ein Beamter aus seiner Amtsführung dem Staate für Schaden und Verlust an
<lb/>dem im Besitze oder im Gewahrsam des Staats befindlichen Vermögen Ersatz zu leisten hat,
<lb/>kann seine Ersatzpflicht und deren Umfang durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der
<lb/>Dienstbehörde festgestellt werden. Ist ein solcher Beschluß von der Centraldienstbehörde des
<lb/>betr. Beamten gefaßt und mit der Vollstreckungsklausel versehen worden, findet aus ihm die
<lb/>gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Der Beamte kann den Beschluß binnen Jahresfrist
<lb/>seit dessen Eröffnung durch ordentliche Klage ansechten. Die Vollziehung wird aber dadurch
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0821.tif"
                   n="819"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0821"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0821--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>819
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht gehemmt; doch kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstellen, falls genügende
<lb/>Sicherheit geboten und glaubhaft gemacht wird, daß sonst ein nicht zu ersetzender Nachtheil
<lb/>entstehen werde. (Beamtenges, v. 24. Juli 88, § 89). Die VO. enthält Vorschriften über
<lb/>die Zuständigkeit zur Einleitung dieses Verfahrens und zur Erlassung des Festsetzungsbe- 
<lb/>schlusses, über die Zwangsvollstreckung aus solchen Beschlüssen und über die Kosten des
<lb/>Verfahrens.

<lb/>9. VO., -ie Dienstweisung -er Steinsetzer betr., v. 30. Oktober (Ges. u. VBl. S. 409).

<lb/>Neue Fassung der Vorschriften über die dienstliche Thätigkeit der Grenzsteinsetzer, einer
<lb/>Art von Gemeindebeamten.

<lb/>III* Bayern.

<lb/>1. Lekanntm., betr. den gewerbsmäßigen Letricb -es Handels mit ländlichen Grundstücken, v. 1. Januar

<lb/>(Ges. u. VBl. S. 12}.

<lb/>Vorschriften über dre Führung von Geschäftsbüchern durch die gewerbsmäßigen Güter- 
<lb/>händler und über die polizeiliche Kontrole ihres Gewerbebetriebes.

<lb/>2. Lekanntm., die Einführung der Verkehrs-O. für die Eisenbahnen Deutschlands in Dauern betr.,

<lb/>v. 1. April (Ges. u. VBl. S. 143).

<lb/>Aenderungen zu Anlage B der Verkehrs-O.

<lb/>3. Lekanntm., die Veröffentlichung amtlicher Ausschreiben in Amerika betr., v. 9. Mai (J.-M.-Bl.

<lb/>S. 77).

<lb/>Die „Nachrichten aus Deutschland" in New-Dork nehmen Notizen über Bekanntmach- 
<lb/>ungen deutscher Behörden nur noch gegen Bezahlung auf.

<lb/>4. Lekanntm., die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte im Lereichc

<lb/>der Königl. Verkehrs-Anftalten betr?, v. 12. Mai (J.-M.-Bl. S. 93).

<lb/>Der Generaldirektion der Königl. Staatsbahnen und der Direktion der Königl. Posten
<lb/>und Telegraphen liegt bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögens- 
<lb/>rechte die Vertretung des Fiskus der Königl. Verkehrsanstalten, als Drittschuldners im Sinne
<lb/>der § § 730 flg. CPO. ausschließlich ob.

<lb/>5. VG., die Dienstverhältnisse der nicht pragmatischen Staatsbeamten und Staatsbedienstcten betr., v.

<lb/>26. Juni (Ges. und VBl. S. 321).

<lb/>6. Lekanntm., betr. die Führung der gerichtlichen Register und die Verzeichnung der mündlichen Ver- 

<lb/>handlungen v. 1. Juli (J.-M.-Bl. S. 137).

<lb/>Betrifft die Registerführung, wenn gegen m Urtheil mehrere Berufungen vorliegen.

<lb/>7. Lekanntm., die Stellung von Fragen an Zeugen wegen erlittener Strafen, und die Feststellung

<lb/>von Vorstrafen der Angeklagten in der Hauptverhandlnng, betr. v. 4. August (J.-M.-Bl. S. 171).
<lb/>Die Befragung der Zeugen gemäß CPO. 8 358, Z. 2 soll möglichst schonend geschehen.

<lb/>8. Lekanntm., die Ladung öffentlicher Leamten oder Lediensteten in Livil-Straf-Verwaltnngs- Ver-

<lb/>waltungsrechts-Sachcn, und deren Vernehmung als Zeugen und Sachverständige betr., v.
<lb/>31. August (Ges. u. VBl. S. 547).

<lb/>Betrifft die Genehmigung der Vorgesetzten Dienstbehörde zur Abhörung öffentlicher
<lb/>Beamten über.Umstände, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht.

<lb/>9. Lckanutmachungen, die Aufstellung jährlicher Nachweise über die Lewegung im Hypotbekenverkehre

<lb/>in den Landestheilcn rechts des Nhcins betr., v. 6. Oktober, 16. November, 28. November
<lb/>(J.-M.-Bl. S. 190, 223, 239).

<lb/>1V. VO., die Abänderung des 8 4 der Gcrichtsvollziehcr-O. v. 6. September 79 betr., v. 16. Septem- 
<lb/>ber (Ges. u. VBl. S. 595).

<lb/>11. Lekanntm., die Mitthcilung gerichtlicher Nrtheilc in Angelegenheiten des Zeichcnschutzes und des
<lb/>Schutzes von Geschmacksmustern an das kaiserliche Patentamt betr., v. 19. Oktober (J.M.-Bl.
<lb/>S. 211).

<lb/>Urtheile über Angelegenheiten der Reichsgesetze v. 11. Januar 76 und v. 12. Mai 94,
<lb/>sind dem Patentamte mitzutheilen.

<lb/>12. Lekanntm., die hypothekenamtliche Lehaudlung der Notariatsurkundcn betr., v. 18. November
<lb/>(J.-M.-Bl. S. 229,.

<lb/>Gewisse Notariatsurkunden sind nicht zu den Hypothekenakten zu nehmen, sondern den
<lb/>Notaren zur Verwahrung zurückzugeben.

<lb/>IV. Brairrrfchweig.

<lb/>1. Ges., betr. die Abänderung des Ges. v. 19. März 50 Nr. 19 wegen Abänderung der 88 104,


<lb/>52*
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0822.tif"
                   n="820"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0822"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0822--><p/>
               <p>

                  <lb/>820
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>109. 110, 831 drs^Landesgrundges., sowie des 8 75 der neuen Geschafts-O. für die Landcs-
<lb/>versammlung .des Herzogthums Sraunschwcig v. 20. Januar 93 Ür. 8, v. 12. April (Ges.-S.
<lb/>S. 31).

<lb/>Nach 8 231 des Landesgrundges. v. 12. Oktober 32 entscheidet bei Streitigkeiten der
<lb/>Negierung und der Stände über die Auslegung von Verfassungsbestimmungen in erster und
<lb/>letzter Instanz ein Kompromiß-Gericht. Das Ges. bestimmt, daß dieses Gericht aus 7 Mit- 
<lb/>gliedern des Oberlandesgerichtes gebildet wird. Drei davon werden durchs Loos be- 
<lb/>stimmt, je zwei werden von der Regierung und den Ständen ernannt.

<lb/>2. VO., die Gewerbeaufficht betr., v. 14. April (Ges.-S. S. 39).

<lb/>3. Ges., betr. die Aufsuchung uud Gewinnung des Steinsalzes, der Kali- und Magncfiasalzc und

<lb/>der Soolqncllcn, v. 19. Mai (Ges.-S. S. 45).

<lb/>Neue Fassung von 8 1 des Bergges. v. 15. April 67, wonach die Aufsuchung und Ge- 
<lb/>winnung der erwähnten Salzarten fortan ausschließlich dem Staate zusteht.

<lb/>V. Elsatz-Lothrirrgerr.

<lb/>1. Vers., betr. die Gebuhrcnbcrcchnung bei mehrfachem Einträge derselben Forderung im Grund- 

<lb/>buche, oder im Grundbuche und den Hypothekeurcgistcru, v. 21. Mai (Central- u. Bez.-Amts-
<lb/>Bl. S. 139).

<lb/>2. Instruktion für die Gerichtsbehörden, betr. das Gerichtskosteuweseu und die Einweisung der Geld- 

<lb/>strafen, v. 6. Oktober (C.- u. B.-A.-Bl. S. 187).

<lb/>Aufzählung der Vorschriften über das gesummte Kostenwesen, und mannichfache regle-
<lb/>mentäre Bestimmungen enthaltend. In Geltung seit 1. Januar 95.

<lb/>VI. Hansastädte.

<lb/>a) Bremen.

<lb/>1. Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der Leamten, v. 1. Februar (Ges.-Bl. S. 69).

<lb/>Das Ges. tritt an Stelle desjenigen v. 23. Dezember 74.

<lb/>2. Verordnungen, betr. die Abänderung der Verordnungen v. 26. Inni 92 in Setreff der Sonntags- 

<lb/>ruhe im Handelsgewerbe für die Stadt Lremen, das Landgebiet, Vegesack und Lremerhaveu,
<lb/>sammtlich v. 5. Mai (Ges.-Bl. S. 166 flg.).

<lb/>3. Ges., betr. die Gestnde-O., v. 22. Juni (Ges.-Bl. S. 189).

<lb/>Das Ges. entspricht in seinen Grundzügen dem K. S. Ges. v. 2. Mai 92 (Bd. 4
<lb/>dieser Zeitschrift S. 249 unter XVI. 9).

<lb/>4. Ges., betr. die Zuweisung des durch Vertrag zwischen Preußen und Sremen v. 14. März 92 er- 

<lb/>worbenen Areals zum Amtsbezirke uud zur Stadtgemeinde üremerhavcn, v. 10. Juli (Ges.-Bl.

<lb/>S. 240).

<lb/>Für dieses Areal gilt auch das Privatrecht von Bremerhaven.

<lb/>5. VO., betr. das Trödlcrgewerbc, v. 21. Juli (Ges.-Bl. S. 243).

<lb/>Die VO. bestimmt u. a. über die den Trödlern obliegende Buchführung und über
<lb/>die polizeiliche Kontrole ihres Gewerbebetriebes.

<lb/>6. VV., bctr. die gemäß 8 167 CpO. von Gerichtsvollziehern bei Schörden mcdcrgclegten Schrift-

<lb/>stücke, v. 14. August (Ges.-Bl. S. 249).

<lb/>Vorschriften über die Behandlung solcher Schriftstücke nach sechsmonatlicher Auf- 
<lb/>bewahrung.

<lb/>b) Hamburg.

<lb/>1. Ges., bctr. die Vereinigung der Vorstadt Zt. Pauli, der Vororte u. w. d. a. mit der Stadt, v.

<lb/>22. Inui (Ges.-S. Th. I S. 113, Amts-Bl. S. 371).

<lb/>Das Landrecht, soweit es in den mit der Stadt vereinigten Gebieten noch gegolten
<lb/>hat, ist seit dem 1. Juli 94 durch das Recht der Stadt Hamburg ersetzt worden. (VO. v.
<lb/>27. Juni, Ges.-S. Th. 1 S. 145, Amts-Bl. S. 393 verb. 8 12 1. c.).

<lb/>2. Ces. bctr. die Abänderung des durch Ges. v. 28. Juni 72 abgcändcrten K 28 des Ges. betr.

<lb/>die Schandluug vou Verlassenschaften v. 21. Dezember 68, v. 9. Juli (Ges.-&lt;S. Th. I S. 150,
<lb/>Amts-Bl. S. 410).

<lb/>Betrifft die Vertheilung der Aktuariatsgeschäfte beim Erbschaftsamte, und die Höhe
<lb/>der von den Aktuaren zu leistenden Dienstkautionen.

<lb/>3. Lrkauutuu, betr. die Abänderung des Grs. bctr. das GerichtsvoUzieherweseu v. 23. Juni 82, v.

<lb/>S. Oktober (Ges.-S. Thl. 1 S. 154, Amts-Bl. S. 481).
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0823.tif"
                   n="821"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0823"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0823--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>821
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrifft die Fähigkeit zur Bekleidung gewisser Stellen im Gerichtsvollzieherdienste.

<lb/>4. Sekanntm., betr. die Setriebs- und Gebühren-O. für die Ouaianlagen, v. 21. Dezember (Ges.-S.
<lb/>Th. I S. 176, Amts-Bl. S. 481).

<lb/>Zusätze zu 8 17 der Bekanntm. v. 22. Dezember 93 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 760
<lb/>unter VL 1, 6).

<lb/>c) Lübeck.

<lb/>1. Gef., betr. das Verfahren bei Abnahme von Eiden, v. 16. Juli (S. der Lübeckifchen BO. und

<lb/>Bekanntm. Nr. 24).

<lb/>Das Ges. tritt an Stelle desjenigen v. 9. August 82. Es handelt im Anschlüsse an
<lb/>CPO. 88 442 flg. von dem Verhalten bei der Eidesabnahme, der Eidesform, der Ableistung
<lb/>des Eides, insbes. durch Stumme, Mitglieder von Religionsgesellschaften, welche die Eides- 
<lb/>leistung verbieten, und Personen, die des Deutschen nicht mächtig find.

<lb/>2. Ges./ betr. den Forstdicbstahl vnd die Feld- und Forstpolizei, v. 16. Juli (S. der L. V. u. B.

<lb/>Nr. 25).

<lb/>Im 3. Abschnitte des Ges. finden sich ausführliche Bestimmungen über den Werth- 
<lb/>ersatz, der gemäß den Vorschriften. der StPO, über die Buße beigetrieben werden kann, über
<lb/>den daneben im Wege des Civilprozesses geltend zu machenden Ersatz des erweislichen Scha- 
<lb/>dens, Über das gesetzlich fixirte Ersatzgeld, das an Stelle des Schadenersatzes — regelmäßig
<lb/>durch die Ortspolizeibehörde — beigetrieben wird, und über die Pfändung von Thieren auf
<lb/>Grundstücken, auf denen sie nicht geweidet werden dürfen. Letztere haften für Schaden- 
<lb/>ersatz oder Ersatzgeld nebst den Kosten des Verfahrens.

<lb/>3. Ges., betr. die Ncbcrtragung -er freiwilligen Gerichtsbarkeit -cs Stadt- uu- Lan-amtes auf -as

<lb/>Amtsgericht, v. 17. September (S. der L. V. u. B. Nr. 30).

<lb/>Die gefammte freiwillige Gerichtsbarkeit, einschließlich der Vormundschaftssachen, ist
<lb/>seit dem 1. Oktober 94 auf das Amtsgericht übergegangen. Gegen dessen Verfügungen Be- 
<lb/>schwerde an die Civilkammer des Landgerichtes (8 2 des Nachtrags v. 30. April 63 zur
<lb/>VO. v. 3. Februar 79 die Ausführung des GVG. betr.).

<lb/>4. Vierter Nachtrag zur VG. v. 3. Februar 79, -ie Ausführung des GVG. betr., v. 17. Dezember

<lb/>(S. der L. V. u. B. Nr. 36).

<lb/>Betrifft die dienstliche Vertretung der lübeckifchen Amtsrichter unter sich, und durch
<lb/>von Lübeck ernannte Landrichter.

<lb/>VH. Hessen.

<lb/>1. Sekanntm., die Lerechuuug -er bei -en hesfischen Gerichten rrwachsen-en Nechtshülfckoften in An-

<lb/>geleyeuheiten -er Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung betr., v. 13. Februar (Amts-Bl.
<lb/>des Min. d. I. uno der Justiz, Sektion für Justizverwaltung Nr. 5).

<lb/>2. VV., das Verfahren- der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betr., v. 7. März (Regie-

<lb/>rungs-Bl. S. 63).

<lb/>Auf Grund des Ges. v. 30. September 93 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 762 unter
<lb/>VII. 11) wird dieses Verfahren im Anschlüsse an CPO. §8 644 flg. geregelt. Ges. und VO.
<lb/>find mit dem 1. Mai 94 in Kraft getreten.

<lb/>Hierzu: Dienstvorschriften für das verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, v.
<lb/>10. April (Reg.-Bl. S. 129).

<lb/>3. VG., die Fabrikaufsicht betr., v. 22. September (Reg.-Bl. S. 497).

<lb/>4. Sekanntm., betr. die Ausführung -cs Cef. zum Schutze der Warenbezeichnungen, v. 12. Mai 94,

<lb/>und -cs Gef. über -as Urheberrecht an Mustern und Modellen v. 11. Januar 74, v. 9. Okto- 
<lb/>ber (Amts-Bl. Nr. 16).

<lb/>Siehe III. 11.

<lb/>5. VO., die Ansführung des Gef. v. 10. Mai 93 über das Grundeigenthum und das Hypotheken-

<lb/>wefcn in der Provinz Nhein-Hejfen betr., v. 15. November (Reg.-Bl. S. 507).

<lb/>Die VO. giebt ein neues Formular für das Mutationsverzeichniß (Art. 1 des erw.
<lb/>Ges. Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 761 unter VII. 6), statt desjenigen, welches der Ausfüh-
<lb/>rungs-VO. v. I.- Dezember 93 (Bd. 4 dieser Zeitschrift a. a. O.) beigegeben war, und zwei
<lb/>Formulare für Grundbuchauszüge. Das Mutationsverzeichniß enthält namentlich folgende
<lb/>Rubriken: Datum des Eintrags, Bezeichnung des Grundstücks, des früheren und des neuen
<lb/>Besitzers, der Dienstbarkeiten und Vormerkungen, des Gintragstitels.

<lb/>Hierzu: LcKanntmachnngcn, die Ausführung -cs Gef. v. 10. Mai 93, über -as Grundeigenthnm
<lb/>u. f. w. betr., v. 13. Januar, 26. Jannar, 28. November, und -en Eintrag von Thcilparzrllen
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0824.tif"
                   n="822"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0824"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0824--><p/>
               <p>

                  <lb/>822
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>in das topographische Hypothckenregister und die Löschung solcher Thtilparzellen bctr., v. 16.
<lb/>Februar (Amts-Bl. Nr. 1, 2, 17, 6).

<lb/>VIII. Lippe-Detmold.

<lb/>1. Ges., betr. die Abänderung der 884 und 6 des Ges. o. 3. Februar 69 wegen Anlage der Eisen- 

<lb/>bahnen, v. 17. Januar (Ges.-S. S. 276).

<lb/>Das Ges. enthält die z. Zt. gültige Fassung der Vorschriften über die Zwangsent-
<lb/>eignung von Grundstücken zum Zwecke des Eisenbahnbaus.

<lb/>2. Ges., betr. den Vertragsbruch der ländlichen Arbeiter, v. 28. Februar (Gef.-S. S. 279).

<lb/>Einige Bestimmungen der Gesinde-O. v. 29. Februar 64 über den grundlosen Rück- 
<lb/>tritt vom Dienstvertrage, und über Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde (88 V, 8
<lb/>Abs. 1, 3, 91, 96, 38) sind auf das Verhältnis; der land- und forstwirthschaftlichen Unter- 
<lb/>nehmer, oder der von ihnen bestellten Vertreter, zu solchen Arbeitern entsprechend anzuwenden,
<lb/>die gegen im Voraus bestimmte Leistungen und auf bestimmte, oder nach den Wirthschafts-
<lb/>zielen sich bestimmende Zeitabschnitte zu Betriebsarbeiten angenommen sind.

<lb/>3. Feld- und Forst-Polizeiges. v. 6. Marz (Ges.-S. S. 280) und VO., das Inkrafttreten des Feld-

<lb/>und Forst-Polizeigrf. betr. v. 6. Marz (Ges.-S. S. 901).

<lb/>Wegen Abschnitt 4 des Ges. vergleiche man das Ges. unter VI. o. 2.

<lb/>4. Allgem. Vers., betr. die Serechnung der bei den Lippeschen Gerichten erwachsenden Kechtshülfe-

<lb/>kosten in Angelegenheiten der Anfall-, Jnvaliditäts- nud Alters-Verficherung, v. 29. AprU (Ges-S.

<lb/>S. 331).

<lb/>IX. Schaumvrrrg-Lippe. —

<lb/>X. und XI. Grostyerzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenbnrg-
<lb/>Stretttz.

<lb/>a) Beide Großherzogthümer.

<lb/>1. VG., betr. das Faustpfandrccht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, v. 13. Februar

<lb/>(Regierungs-Bl. f. d. G. M.-Schwerin S. 43) und v. 3. März (Großh. M.-Strelitzscher
<lb/>off. Anz. f. Gesetzgebung und Staatsverwaltung S. 49, desgl. f. d. Fürstenthum Ratze- 
<lb/>burg S. 61).

<lb/>Für Schuldverschreibungen, die von den in § 1 erwähnten jur. Personen mit staatl.
<lb/>Genehmigung auf Grund hypothekarischer Beleihung von Grundeigenthum ausgegeben werden,
<lb/>und deren Gesammthohe nach dem Nennwerthe den Gesammtbetrag der hypothekarischen
<lb/>Forderungen nicht übersteigen darf, kann den Pfandbriefgläubigern ein Faustpfandrecht im
<lb/>Sinne des 8 40 KO. gewährt werden. Dies geschieht, indem auf Grund Eintrags der zu
<lb/>verpfändenden Forderungen im Pfandbuche entweder der Gewahrsam oder Mitgewahrsam an
<lb/>den Hypothekenurkunden einem Pfandbriefhalter eingeräumt, oder die Verpfändung auf den
<lb/>Hypothekenurkunden vom Pfanddriefhalter und der Verpfänderin vermerkt wird. Die recht- 
<lb/>liche Stellung des Pfandbriefhalters entspricht im Wesentlichen der des Pfandhalters im
<lb/>Sinne des bad. Ges. v. 12. April 92 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 240 unter II. 3). Ab- 
<lb/>weichend von diesem Ges. sind aber noch Vorschriften über die Versammlung der Pfandbrief- 
<lb/>gläubiger, den von dieser zu wählenden Ausschuß — welcher den Pfandbriefhalter bei seiner
<lb/>Geschäftsführung zu unterstützen und zu Überwachen hat — und über die Zwangsliquidation
<lb/>und das Vertheilungsverfahren im Falle des Konkurses der Pfandbriefanstalt gegeben.
<lb/>Letzteres Verfahren, das in Anlehnung an Vorschriften der KO. geregelt ist, hat den Zweck,
<lb/>die verpfändeten Forderungen zu Gunsten der Gesammtheit zu versilbern. Während es im
<lb/>Gange ist, ruht die Befugniß der einzelnen Pfandbriefgläubiger, ohne Rücksicht auf die Ge-
<lb/>sammtheit in einzelne der verpfändeten Forderungen die Zwangsvollstreckung vorzunehmen.

<lb/>2. Gestnde-O. für das platte Land, v. 25. August (Reg.-Vl. f. Schwerin S. 195), v. 25. August

<lb/>(Anz. f. Strelitz S. 151) und für das Fürstenthum Latzeburg, v. 16. Oktober (Anz. f. Ratze- 
<lb/>burg S. 178).

<lb/>Die Gesinde-O. gilt für Schwerin und Strelitz nur bezüglich der Gesindedienstver-
<lb/>träge auf dem platten Lande und in den Fleckengemeinden, für Ratzeburg bezüglich aller
<lb/>Gesindedienstverträge. Sie beruht auf denselben Grundgedanken, wie das K. S. Ges. v.
<lb/>2. Mai 92 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 249 unter XVI. 9), weicht indeß im Einzelnen von
<lb/>diesem Ges. vielfach ab. Die VO. betr. die Bestrafung der Dienstvergehen, v. 3. August 92
<lb/>(Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 245 unter X. u. XI. a. 3) bleibt daneben in Geltung,
<lb/>d) Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0825.tif"
                   n="823"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0825"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0825--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>823
</p>
               <p>

                  <lb/>1. PO., betr. den Ersatz von Wildschaden, v. 14. Februar (Reg.-Bl. f. Schwerin S. 27).

<lb/>DieVO. betrefft nur den Schaden, der durch Schwarz-, Roth-, Dammwild und Kaninchen
<lb/>angerichtet wird. Beschädigung durch Schwarzwild hat der zu ersetzen, aus dessen Gehege
<lb/>es ausbricht. In allen anderen Fällen hat der Jagdberechtigte (der Jagdpächter nur kraft
<lb/>bes. Vertrages) den Schaden zu ersetzen. Forderungsberechtigt ist, wer die Nutzungen des
<lb/>beschädigten Grundstücks zieht. Für das Verfahren ist regelmäßig der Rechtsweg aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Xli. Oldenburg.

<lb/>a) Großherzogthum.

<lb/>1 Ges., betr. das Gehaltsregulativ für den Civildirust, v. 3. April (Ges.-Bl. f. Oldenburg S. 197,
<lb/>f. Lübeck S. 93, f. Birkenfeld S. 105).

<lb/>Neuregelung der Gehälter aller Civilstaatsdiener mit Ausnahme der Beamten der
<lb/>Zoll- und Steuer-Verwaltung im Herzogthum und der Eisenbahnverwaltung. Nach Art. 7
<lb/>&gt;8 1 hat kein Civilstaatsdiener Anspruch auf regelmäßiges Vorrücken bis zum Höchstbetrage
<lb/>des für seine Stelle festgesetzten Gehaltes; nach Art. 8 kann aber richterlichen Beamten die
<lb/>Gehaltszulage nach Ablauf der Zeit nur mit Zustimmung des „obersten Landesgerichtes"
<lb/>vorenthalten werden.

<lb/>b) Herzogthum Oldenburg.

<lb/>1. Ges., betr. Abänderung des Art. 12 A des Ges. v. 19. Marz 83, betr. die Organisation der
<lb/>Gisenbahnverwaltnng, v. 6. April (Ges.-Bl. f. Oldenburg S. 259), und betr. Abänderung
<lb/>der nach dem Ges. v. 30. Dezember 90 erlasseneu Scstimmungen zu Art. 12 B des Ges. v.
<lb/>19. März 83, betr. die Organisation der Cisenbahnvermaltung, sowie der Art. 13 u. 14 des
<lb/>letztgen. Ges., v. 6. April l Ges.-Bl. f. Oldenburg S. 263).

<lb/>Gehaltsordnungen für die Eisenbahnbeamten.

<lb/>e) Fürstenthum Lübeck.

<lb/>1. Grs., betr. die Gebühren für die Eintragungen im Grundbuche, v. 5. April (Ges.-Bl. f. Lübeck
<lb/>S. 143).

<lb/>ä) Fürstenthum Birkenfeld.

<lb/>1. Ges., betr. die Abänderuug einzelner Sejtimmnngen des Lergges. v. 18. März 91, v. 20. Februar

<lb/>(Ges.-Bl. f. Birkenfeld S. 69) und Sekanutm., betr. Ausführung des erw. Ges., v. 20. Februar
<lb/>(Ges.-Bl. f. Birkenfeld S. 87).

<lb/>Siehe I. 3.

<lb/>2. LeKanntm., betr. eineu provisorischen Lostentarif für die Eintragungen in die Grundbücher, v.

<lb/>4. April (Ges.-Bl. f. Birkenfeld S. 99).

<lb/>3. Ges., betr. Abänderung und Ergänzung der Grundbuchgrsetze, v. 13. April (Ges.-Bl. f. Birken- 

<lb/>feld S. 133).

<lb/>Das Ges. bringt eine Reihe nicht unwesentlicher Aenderungen von Einzelvorschriften
<lb/>des Ges. über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, der
<lb/>Grundbuch-O. und des Ges., betr. die Einführung der Gesetze über das Grundbuchwesen, v.
<lb/>23. März 91 (Bd. 2 dieser Zeitschrift S. 532 unter XII. ä. 1, 3, 5).

<lb/>xiri. Preußen.,

<lb/>1. Verf., betr. die Sehandlung der Postsachen in Staatsdienst- und Partei-Sachen im Lereiche der

<lb/>Justizverwaltung, sowie den Geschäftsverkehr zwischen den Postanstalten und den Justizbehörden,
<lb/>vom 4. März (J.-M.-Bl. S. 58).

<lb/>2. Ges., betr. die Abäuderung des 8 211 des aügem. Lergges. v. 24. Juui 65, v. 8. April (Ges.-S.

<lb/>5. 41).

<lb/>Das Ges. betrifft den Bergbau auf Eisenerze in Neuvorpommern, Rügen, Schlesien
<lb/>und Glatz.

<lb/>3. Verf., betr. die Lestimmungeu über die internationale Rachlaßbehaudlung, v. 9. Mai (J.-M.-Bl.

<lb/>S. 129).

<lb/>Verzeichniß der Verträge des Zollvereins und des Reichs, welche Bestimmungen über
<lb/>die internationale Nachlaßbehandlung enthalten.

<lb/>4. Vers., betr. die Führung der Register für Berufungen in Civilsachen bei den Gerichtsschreibereien

<lb/>der Landgerichte und der Oberlandesgrrichte, v. 23. Mai (J.-M.-Bl. S. 146).

<lb/>Siehe III. 6.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0826.tif"
                   n="824"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0826"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0826--><p/>
               <p>

                  <lb/>824
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Grs., betr. Aenderungen der Wegegcsetzgebung der Provinz Hannover — d. i. des Ges. über die

<lb/>Gemeindewege und Landstraßen v. 28. Juli 51 —, v. 24. Mai (Ges.-S. S. 82).

<lb/>6. Vers., detr. die Errichtung von Gewerbegerichten, v. 4. Juni (J.-M.-Bl. S. 152).

<lb/>Verzeichniß der im Jahre 1693 in Preußen begründeten Gewerbegerichte mit Angabe
<lb/>ihrer Zuständigkeit. (Siehe auch die Vers. Bd. 4 dieser Zeitschr. ist S. 765 unter XIII, 20).

<lb/>7. Ges., brtr. die Rechte des Vermiethers an den in die Miethwohnung cingebrachten Sachen, v.

<lb/>IS. Juni (Ges.-S. S. 113).

<lb/>Die Rechte des Vermiethers beziehen sich nicht auf Gegenstände, die der Pfändung
<lb/>nicht unterworfen sind. Gegentheilige Abmachungen sind nichtig. Für Miethverhältnisse,
<lb/>die es vorfand, gilt das Ges. seit 1. Oktober 94.

<lb/>8. Vers., betr. den numitteldaren Geschäftsverkehr zwischen den Preußischen und den Lusfischen Justiz- 

<lb/>behörden, v. 23. Juni (J.-M.-BI. S. 167).

<lb/>Verzeichnisse der russischen Gerichtsbehörden des Civilressorts, auf die sich der Vertrag
<lb/>vom 4. Februar, 23. Januar 1879, und auf die sich die Zusatzerklärung vorn 28./16. Januar
<lb/>1893 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 763 unter XIII. 4) bezieht.

<lb/>9. Ges., betr. die Fischerei der Nfereigcuthümrr in den Privatstülsrn der Provinz Westfalen, v. 3V.

<lb/>Juni (Ges.-S. S. 135).

<lb/>Das Ges. behandelt die Bildung „selbständiger" und „gemeinschaftlicher" Fischerei- 
<lb/>bezirke, die wegen der Fischzucht eine bestimmte Größe haben müssen.

<lb/>1V. Vers., betr. die Mittheilung der in Entmündigungssachen über die Vernehmung des zn Entmüu-
<lb/>. digenden aufgenommenen Protokolle an den Nrgierungsprafidenten, v. 8. August (J.-M.-B!.
<lb/>S. 241).

<lb/>Diese Protoeolle sind stets mitzusenden. Ist der zu Entmündigende nicht vernommen
<lb/>worden, so ist mitzutheilen, aus welchen Gründen dies unterblieben ist.

<lb/>11. Vers., betr. die Lciorduung von Gerichtsvollziehern im Falle der Bewilligung des Armeurechts,
<lb/>v. 29. Oktober (J.-M.-BI S. 305).

<lb/>Aenderungen der Vers., betr. die Aenderung der Geschäftsanweisung für die Gerichts- 
<lb/>vollzieher, v. 23. Februar 85, und der Vers., betr. die Uebersendung der Zustellungsurkunden
<lb/>in Armensachen v. 7. Oktober 90.

<lb/>12. Verf., betr. die Mitthellung von gerichtlichen Entscheidungen an das Laiserl. Patentamt, v.
<lb/>3. November (J.-M.-Bl. S. 308).

<lb/>Siehe11I.il.

<lb/>13. Verf., brtr. die von den Amtsgerichten den Steuerbehörden behufs Veranlagung der Einkommen-
<lb/>und Ergänzungssteuer zn machenden Mittheiluugen, v. 15. November (J.-M.-Bl. S. 914).

<lb/>Um die Mittheilung von Akten oder von Abschriften aus solchen thunlichst einzuschrän- 
<lb/>ken, sind die Amtsgerichte angewiesen, der Steuerbehörde über Einschreibungen im Grund- 
<lb/>buche, sowie über Verhandlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit nach den unter A und B
<lb/>beigefügten Mustern fortlaufende Mittheilungen zugehen zu lassen.

<lb/>14. Verf., brtr. die den Verwaltern im Verfahren der Jwaugsverwaltuug zu'gewahreode Vergütung, v.
<lb/>12. November (J.-M.-Bl. S. 922).

<lb/>Tarifarische Bestimmungen, die den bisher. § 15 der Verf. betr. die Geschäftsführung
<lb/>der Verwalter im Verfahren der Zwangsverwaltung und die denselben zu gewährende Ver-
<lb/>gütung v. 7. März 92 ersetzen. (Siehe Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 247 unter XIII. 2).

<lb/>XIV. Reich ä. 8. - '

<lb/>XV. Reutz |. 8. —
<lb/>xvi. Dachse».

<lb/>1. VG., die Verwendung des Vienerperfonals zur Vermittelung des GeldoerKehrs betr., o. 30. Januar
<lb/>(J.-M.-Bl. S. 1).

<lb/>S. V^, die Mittheilung von Akten an die Sachverständigeuvereine betr., v. 21. April (J.-M.-M.

<lb/>Sachen, in denen Sachverständigenvereine Gutachten abgegeben haben, sind nach Er- 
<lb/>ledigung den betr. Vereinen von Amtswegen mitzutheilen.

<lb/>3. Lekaunttn., die Aenderung und Aufhebung von Gewerbegerichtrn betr., v. 26. April lJ.-M.-Bl.
<lb/>S. 21), und die Errichtung eines Gewerbcgerichtes brtr. v. 31. Mai (J.-M.-BI S. 31).
<lb/>Weitere Nachträge zur Bekanntm. v. 3. Juli 91 (Bd. 2 dieser Zeitschrift S. 535 unter
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0827.tif"
                   n="825"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0827"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0827--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>825
</p>
               <p>

                  <lb/>4. VO. an die Amtsgerichte, die SrtheUung gewisser Nachrichten au das Finanzministerium betr., v.
<lb/>28. Äuni (J.-M.-Bl. S. 36).

<lb/>Um für die gemäß 8 39, Abs. 2 des Reichsstempelges. vorzunehmende Prüfung zuver- 
<lb/>lässige Unterlagen zu beschaffen, ist alljährlich über gewisse im Handels- und Genossenschafts- 
<lb/>register eingetragene Thatsachen Bericht zu erstatten.

<lb/>Z. VO., die Pro^eßregifter und die Iuftizstatistik betr., v. 3. Juli (J.-M.-Bl. S. 41).

<lb/>6. VO. die Levormundung Geisteskranker betr. v. 28. Oktober (J.-M.-B!. S. 54).

<lb/>Im Anschlüsse an die VO., die Landesheil- und Pfleganstalten für Geisteskranke betr.,
<lb/>v. 31. Juli 93 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 766 unter XVI. 15), und die VO., die Unter- 
<lb/>bringung von Kranken in Privat-Jrrenanstatten betr., v. 30. Mai 94 (Ges.- u. V.-Bl. S.139 flg.)
<lb/>werden die Grundsätze zusammen gestellt, nach denen ein Vormund, ein vorläufiger Vor- 
<lb/>mund — gemäß 8 2Z. 1 u. 2 des Ges. v. 20. Februar 62, die Entmündigung und die Be- 
<lb/>vormundung Geisteskranker, Gebrechlicher und Verschwender betr. — oder ein einstweiliger
<lb/>Vormund — gemäß 8 37 Ziffer 4 der Gerichts-O. v. 9. Januar 65 — für Geisteskranke zu
<lb/>bestellen ist. Die Verordnungen v. 3. Juli 76, v. 8. September 79, v. 11. Juli 61 werden
<lb/>aufgehoben.

<lb/>7. VG., die Lintraguug der Staatssorstreviere in das Grundbuch betr., v. 16. Oktober (Ges.- u.

<lb/>V.-Bl. S. 174).

<lb/>Neue Fassung von § 3 der VO., die Anlegung von Grundbuchsfolien für die Staats- 
<lb/>forstreviere betr. v. 4. August 66, welcher von Aufführung der einzelnen Bestandtheile des
<lb/>Revieres in rndr. I. des Fol. handelt.

<lb/>8. VG., betr. die Lenachrichtigung des Patentamts von richterlichen Entscheidungen, v. 25. Oktober

<lb/>(J.-M.-Bl. S. 65).

<lb/>Siehe Hl. 11.

<lb/>9. VO., die Vertretung des Militarfiskus in gewissen Fällen betr., v. 5. November*) (J.-M.-Bl.

<lb/>S. 66 flg.) und VO., die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fallen betr., v. 23. Novem- 
<lb/>ber (Ges.- u. V.-Bl. S. 179, J.-M.-Bl. S. 77) sowie VO., den Erlast gewisser Psandungs-
<lb/>beschlösse und das Verfahren «ach ihrer Zustellung betr., v. 26. November (J.-M.-Bl. S. 77).
<lb/>Die VO. v. 5. November betrifft die Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners
<lb/>im Sinne der §8 730 flg. CPO. Die VO. v. 23. November behandelt Fälle, in denen der
<lb/>Staatsfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 flg. CPO. durch den Vorstand einer
<lb/>Justizbehörde, und durch das Königl. Justizministerium vertreten wird. Die VO. v. 26. Novem- 
<lb/>ber giebt Vorschriften über das Verfahren in den unter die VO. v. 23. November gehörigen
<lb/>Fällen.

<lb/>10. VO., die Negister über Sühnetermine in Lhrsacheu, sowie die Sühnezeugnisse betr., v. 6. Novem- 
<lb/>ber (J.-M.-M. S. 71).

<lb/>XVII. Sachsen-Altenburg.

<lb/>1. VO., betr. die Mitthellung der im Bereiche des Waarcnzeichenschutzes und des Schutzes von Ge- 
<lb/>schmacksmustern ergehenden Nrtheile an das Laiserl. Deutsche Patentamt, v. 19. November
<lb/>(Ges.-S. S. 34).

<lb/>Siehe III. 11.

<lb/>XVIU. Sachsen-Kovirrg-Gotha.

<lb/>a) Beide Herzogtümer.

<lb/>1. Gerichtskoftruges. v. 28. Mai (Ges.-S. f. Koburg S. 36, f. Gotha S. 37, Gemeinsch. S.

<lb/>Nr. 566).

<lb/>Das Ges. ist maßgebend für die Berechnung aller Gebühren und Auslagen der Ge- 
<lb/>richte, soweit nicht reichsrechtliche Vorschriften einschlagen, oder auf ältere landesrechtliche
<lb/>Vorschriften besonders verwiesen wird.

<lb/>2. Ges., betr. die Anstellung von Leglaubigungsbeamten v. 28. Mai (Ges.-S. f. K. S. 55, f. G.

<lb/>S. 63, Gem. S. Nr. 568).

<lb/>An Orten, die nicht Sitz eines Gerichtes sind, kann das Staatsministerium, falls Be-
<lb/>dürfniß vorliegt, widerruflich Beglaubigungsbeamte bestellen. Diese können Unterschriften
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die entspr. VO. für den Geschäftsbereich der K. Preußischen Militärverwaltung
<lb/>siehe Centralbl. Jahrgang 1894 S. 368. .......
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0828.tif"
                   n="826"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0828"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0828--><p/>
               <p>

                  <lb/>826
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1694.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Abschriften beglaubigen, auch Wechsel protestirsn. Ihre Beglaubigungen haben volle Be- 
<lb/>weiskraft, und können deshalb als Unterlage für Grundbucheinträge dienen. Der Grundbuch- 
<lb/>richter kann jedoch, wenn er Bedenken hat, zunächst Erörterungen anstellen. Die Beglaubi-
<lb/>gungsbeamten stehen unter Aufsicht der Amtsgerichte.

<lb/>d) Herzogthum Gotha.

<lb/>1. Ges. betr. einen Nachtrag zum Lergges. v. 16. August 68, v. 9. August (Ges.-S. f. Gotha
<lb/>S. 73).

<lb/>Siehe IV. 3.

<lb/>XIX. Sachsen-Meiningen.

<lb/>1. Ges., betr. die Zuständigkeit bei Veränderungen der Landes- und Lreisgrenzen, v. 1. Marz (S. der
<lb/>landesherrl. VO. S. 53).

<lb/>Die Zustimmung der Stände ist nur erforderlich, weiln die Abtrennung oder der Zu- 
<lb/>wachs bewohnte Gebäude oder Flächen von mindestens 25 da. betrifft. Bei Veränderungen
<lb/>der Landesgrenze werden die in dem angrenzenden Gebietstheile gütigen Gesetze für das hinzu- 
<lb/>geschlagene Gebiet durch VO. in Kraft gesetzt. Bei Veränderungen der Kreisgrenzen gilt in
<lb/>dem hinzugeschlagenen Theile ohne Weiteres das in dem betr. Kreise gültige Recht.

<lb/>8. Ges., betr. einen Nachtrag zum Lergges. v. 17. April 68, v. 1. Juli (S. der l. VO. S. 97).

<lb/>§ 1 zählt diejenigen Mineralien auf, welche der Verfügung des Grundstückseigen-
<lb/>thümers entzogen sind, — darunter Kohle, — und deren Aufsuchung und Gewinnnng nur
<lb/>nach den Vorschriften des Bergges. stattfinden darf. Im Uebrigen siehe IV. 3.

<lb/>3. Ges., betr. -ie Gebühren für behördlich berufene ärztliche Sachverständige in gerichtlichen Ange- 
<lb/>legenheiten, v. 16. Juli (S. der l. VO. S. 101).

<lb/>XX. Sachsen-Weimar-Eisenach.

<lb/>1. Ges. wegen definitiver /artdauer des Ges. v. 18. November 93, betr. eine authentische Inter- 

<lb/>pretation des Z 4, Abs. 1 des Ges. über den Lergbau, v. 22. Juli 57, v. 22. Februar
<lb/>(Reg.-Bl. S. 9).

<lb/>( Siehe Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 767 unter XX. 3.

<lb/>2. Nachtrag zu dem Ges., die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger

<lb/>Gelder betr., v. 16. Juni 81,. v. 28. Februar (Reg.-Bl. S. 17).

<lb/>Der neugefaßte 8 3 giebt an, in welchen Werthen — neben Hypotheken: 8 2 — die
<lb/>erwähnten Gelder anzulegen sind.

<lb/>3. Nachtrag zum Ausführungsges. v. 2V. März 1879 zum Deutschen G.V.G. v. 27. Januar 77, v.

<lb/>7. März (Reg.-Bl. S. 35).

<lb/>Neue Fassung von 8 14 Abs. 1: der Verschluß der Depositen liegt einem Amtsrichter
<lb/>und einem Depositenbuchführer gemeinschaftlich ob. Das Staatsministerium kann aber auch
<lb/>zwei nichtrichterliche Beamte damit beauftragen.

<lb/>4. Siebenter Nachtrag zum Ges. v. 17. November 69, über die Errichtung einer Landeskreditkaffe,

<lb/>v. 2. AprU (Reg.-Bl. S. 45).

<lb/>Die Landeskreditkasse kann ihre in ihrem Geschäftshause befindlichen Behältnisse zur
<lb/>Aufbewahrung von Werthsachen unter der Bedingung vermiethen, daß sie dabei keinerlei Haf- 
<lb/>tung übernimmt.

<lb/>5. Neurrdigirtrs Ges. über das Losteuwcscn in Gerichte- und Verwaltnngssachen, v. 11. April

<lb/>(Reg.-Bl. S. 87) nebst Ausfuhrungs-VG. v. 11. Mai (Reg.-Bl. S. 229).

<lb/>Siehe XVIII. a. 1.

<lb/>XXI. Schwarzburg-Rudolstadt.

<lb/>1. Lergges. v. 20. März (Ges.-S. S. 19) nebst VG. v. 6. April, betr. die Jukrastsetzung der

<lb/>Lergges. (Ges.-S. S. 91).

<lb/>Das Bergges. ist eine fast wörtliche Wiedergabe des Kgl. Preuß. Bergges. v. 24. Juni
<lb/>65 nebst Nachtrag v. 24. Juni 92 (Bd. 4 dieser Zeitschrift S. 247 unter XIII. 10). Es
<lb/>gilt seit dem 6. April 1894.

<lb/>2. Ges., die Anlegung von Grundbüchern betr., v. 27. April (Ges.-S. S. 127) nebst Ausfüh-

<lb/>ruugs-VV. v. 10. Juli (Ges.-S. S. 129).

<lb/>Für jede Gemeinde, deren Flurgrenze neu vermessen oder revidirt wird, soll ein Grund- 
<lb/>buch angelegt werden, das regelmäßig nach dem Personalsysteme einzurichten ist. Nach dem
<lb/>der Ausführungs-VO. beigegebenen Schema A. enthält es folgende Rubriken: Hypotheken,
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0829.tif"
                   n="827"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0829"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0829--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Landesgesetzgebung im Jahre 1894.
</p>
               <p>

                  <lb/>827
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitztitel, Veräußerungen und sonstige Veränderungen. Die Besitztitelrubrik enthält die An- 
<lb/>gabe des Eigenthümers, die Beschreibung der Grundstücke und die Angabe des Erwerbs altes
<lb/>unter Hinweis auf die einschlagende Grundaktenstelle. Wegen des Verfahrens verweist die
<lb/>Ausführungs-VO. auf dieVO. zur Ausführung der beiden Gesetze v. 6. Juni 56, die gericht- 
<lb/>liche Uebereignung unbeweglicher Sachen betr., und die Verbesserung des Hypothekenwesens
<lb/>betr., v. 20. Juni 56, §§ 9—37 und auf die VO. v. 6. August 56, betr. die Ausführung
<lb/>des Hypotheken- und Eigenthumsges. v. 6. Juni 56 bezüglich des fürstl. Justizamts Franken- 
<lb/>hausen ; woselbst statt der im übrigen Fürstenthume bisher üblichen „Hypothekenbücher", „Flur-
<lb/>und Lagerbücher" im Gebrauche waren.

<lb/>xxii. Schwarzburg-Sondersharrfen.

<lb/>1. Lergges. v. 6. Mar; (Ges.-S. S. 23) nebst VG., das Inkrafttreten des Dergges., betr. v. 31. August
<lb/>(Ges.-S. S. 197) und Ausführungs-VG. zum Scrggef. v. 31. Augnst (Ges.-S. S. 199).
<lb/>Das Ges. fußt zwar, wie dasjenige unter XXI. 1. aus dem Kgl. Preuß. Bergges. v.
<lb/>24. Juni 65 nebst Nachtrag; es enthält aber eine selbständige, z. Th. auch inhaltlich abwei- 
<lb/>chende Bearbeitung der Grundgedanken des preußischen Bergrechts.

<lb/>xxm. Walde«.

<lb/>1. Gef., betr. Abänderung des Iagdpolizeiges. v. 89. April 54, v. 12. März (Regierungsblätter
<lb/>S. 15).

<lb/>Die Jagdnutzung auf Grundstücken, die ganz oder doch größeren Theils von Forsten
<lb/>umgeben sind, muß auf Verlangen an deren Eigenthümer verpachtet werden. Wildschäden
<lb/>werden, außer in diesem Falle, nur kraft besonderen Vertrages vergütet.

<lb/>XXIV. Württemberg.

<lb/>1. Anweisung für die Amtsgerichte und die denselben untergeordneten Lehördeu in Lrtreff der Se-

<lb/>förderuug von amtlichen Ausfertigungen in Erbschaftssachen und sonstigen Angelegenheiten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit an im Anslande befindliche Lethriligte, nebst einem Anhänge, betr.
<lb/>die internatiouale Nachlaß- und Vormundschaftsbehandlung, v. 20. Februar (Amts-öl. des
<lb/>Min. der Justiz S. 11).

<lb/>Dadurch wird die Instruktion v. 16. Dezember 63 ersetzt. Neben eingehender Be- 
<lb/>handlung der einschlagenden Gesichtspunkte enthält die Verf. die Angabe der in Betracht
<lb/>kommenden Kgl. Württembergischen Vorschriften und Verträge des Reichs mit außerdeutschen
<lb/>Staaten.

<lb/>2. Verf., betr. die Anlegung von Pfiegschaftsgelderu, v. 9. Marz (Regierungs-Bl. S. 41, Amts-Bl.

<lb/>des Justiz-Min. S. 29).

<lb/>Es werden Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie die Schuld- 
<lb/>bücher des Reichs, Sachsens und Preußens empfohlen. Im Uebrigen gilt die Verf. v. 26. Juni
<lb/>43 (Reg.-Bl. S. 423).

<lb/>3. Verf., betr. die Ergänzung des Vaisengcrichts im Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder,

<lb/>v. 4. April (Amts-Bl. des Justiz-Min. S. 47).

<lb/>4. Verf., betr. die Listenführnng über Lerufungen in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiteu, v. 19. Juni

<lb/>(Amts-Bl. des Justiz-Min. S. 53).

<lb/>Siehe III. 6.

<lb/>5. Dekanntm., betr. die Errichtung von Gewerbegerichten in Reutlingen und Heilbronn, v. 11. Juli

<lb/>und v. 5. November (Reg.-Bl. S. 205 und S. 218).

<lb/>Siehe auch Bd. 2 dieser Zeitschrift S. 538 unter XXIV. 7 und Bd. 4 S. 253 unter

<lb/>XXIV. 8 sowie S. 769 unter XXIV. 11.

<lb/>6. Verf., betr. die Mittheilung gerichtlicher Nrtheile an das Kaiserliche Patentamt, v. 2. November

<lb/>(Amts-Bl. des Justiz-Min. S. 68).

<lb/>Siehe III. 11.

<lb/>7. Lekanntm.. betr. die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und

<lb/>der Pensionen der Offiziere und Militärbeamlcn, sowie der Gebuhrnisse der Hinterbliebenen
<lb/>von Militärpersonen nnd Militärbeamten v. 12. Dezember (Reg.-Bl. S. 346).

<lb/>Siehe XVI. 9.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0830.tif"
             n="828"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0830"/>
         <div xml:id="d5372e86883">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d5372e86888" type="review">
               <head>
                  <title>Von Petrazycki, die Lehre vom Einkommen, 1. u. 2. Band</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuchs, ...">(Landgerichtsdirektor Fuchs in Bautzen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0830--><p/>
               <p>

                  <lb/>828
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meratur.

<lb/>Nesprechungen.

<lb/>Die Lehre vom Einkommen» Vom Standpunkte des gemeinen Civilrechts unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.
<lb/>Von Leo von Petrazycki. IL Bd. Einkommensersatz. Berlin 1695. Verlag von
<lb/>H. W. Müller. 12 Mk. 50 Pf. (vergl. dieses Archiv Bd. 5 S. 591 flg.)

<lb/>Der zweite Band, dessen letzter Theil noch aussteht, behandelt den Einkommensersatz.
<lb/>Abweichend von der herrschenden Lehre, welche den Fruchtersatz an die Besonderheiten der
<lb/>einzelnen Rechtsverhältnisse anknüpst, sucht ihn der Verfasser auf allgemein? Regeln zurück- 
<lb/>zuführen. Dazu dient ihm vor Allein eine Gliederung des Stoffes nach den Verschiedenheiten
<lb/>des Einkommens selbst. Dieses ist vom Standpunkte des Einkommensersatzes entweder ge- 
<lb/>wonnenes oder nicht gewonnenes Einkommen (tructue percepti — percipiendi) und letzteres
<lb/>wieder zerfällt in versäumtes, entzogenes, fingirtes und geopfertes Einkommen. Das ver- 
<lb/>säumte Einkommen ist die vom Schuldner durch gänzliche Unterlassung oder fehlerhafte Durch- 
<lb/>führung der Einkommensgewinnung verschuldete Mindereinnahme. Entzogen ist dasjenige
<lb/>Einkommen, welches der Gläubiger bei rechtzeitiger Rückgabe des Kapitales hätte erzielen
<lb/>können (Verzugs-Jnteressenfrüchte). Das fingirte Einkommen bezeichnet den Miethwerth eines
<lb/>vermiethbaren, aber vom Schuldner für sich selbst benutzten Kapitales. Verwendet ist das- 
<lb/>jenige Einkommen, welches der sein Kapital in fremdem Interesse Verwendende von diesem
<lb/>Kapital gewonnen haben würde.

<lb/>Die Ersatzpflicht nun beruht nach ihrem allgemeinen Grundgedanken auf dem Grund- 
<lb/>satz der herrschenden Gütervertheilung: „dem Eigner des Kapitales gebührt das Einkommen
<lb/>von seinem Kapital;" sie gestaltet sich ferner zwar im Einzelnen verschieden, je nachdem eine
<lb/>rechtmäßige Verwaltung oder nur ein grundloses oder rechtsverletzendes Haben fremden Ka- 
<lb/>pitales vorliegt und sie wird durch den Eintritt des Verzugs noch besonders beeinflußt, je- 
<lb/>doch finden diese Verschiedenheiten weniger in der besonderen Natur der betreffenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse, als vielmehr in der eigenartigen Stellung und Aufgabe des bürgerlichen Rechts,
<lb/>in der socialen Ordnung überhaupt und in dem danach sich bestimmenden Wesen des Ein- 
<lb/>kommensersatzes insbesondere ihre Erklärung. Nach der Meinung des Verfassers handelt
<lb/>es sich nämlich bei der Regelung der privatrechtlichen Beziehungen nicht um die Erfüllung
<lb/>eines bloßen Gerechtigkeitsbegriffes oder gar eines instinktmäßigen Billigkeitsgefühles, sondern
<lb/>um die bewußte organisatorische, die Triebfedern des menschlichen Handelns und das ethische
<lb/>und volkswirthschastliche Ideal erfassende Leitung der Gütererzeugung und Gütervertheilung,
<lb/>welche durch eine geeignete Motivationspolitik die menschliche Thätigkeit mit den Anforderungen
<lb/>einer fortschreitenden Entwicklung im Sinne der Veredlung des Menschengeschlechts in Ein- 
<lb/>klang zu bringen weiß, und diese civilpolitische Mission des Privatrechts ist, wie überall, so
<lb/>auch für die Lehre vom Einkommensersatz entscheidend. Danach ist insbesondere für die
<lb/>Fälle der rechtmäßigen Verwaltung fremden Vermögens die Erstattung des ganzen lucrum
<lb/>ex alieno zu dem Zweck zu fordern, damit diese Institute ihre für den Volkswohlstand nütz- 
<lb/>lichen Funktionen richtig erfüllen und die Verwalter nicht verderben, während es sich für die
<lb/>Fälle des grundlosen oder rechtswidrigen Habens fremden Kapitales um eine möglichste Ver- 
<lb/>hinderung dieser Erscheinungen, für den Ersatz verwendeten Einkommens aber um die För- 
<lb/>derung derartiger Verwendungen im fremden Interesse handelt. Die von den römischen
<lb/>Juristen vermöge ihres praktischen Instinktes auf diesem Gebiete getroffenen Entscheidungen
<lb/>. dienen dem Verfaffer zur weiteren Bestätigung dieser zunächst deduktiv entwickelten Ideen
</p>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0831.tif"
                n="829"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0831"/>
            <div xml:id="d5372e87019" type="review">
               <head>
                  <title>Schelcher, Die Grundlagen des Eisenbahnrechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Flemming, ...">(Amtsrichter Flemming in Dresden)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0831--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>829
</p>
               <p>

                  <lb/>Das schon von anderer Seite*) getadelte Bestreben des Verfassers, ethischen Gesichts- 
<lb/>punkten auf dem Gebiete des Rechts eine entscheidende, den Rechtsgedanken selbst mehr oder
<lb/>weniger verdrängende Stellung zuzuweisen, hat unzweifelhaft dem sachgemäßen Fortgang des
<lb/>Werkes geschadet. Denn es hat nach des Verfassers eigenem Bekenntniß die unzweckmäßige
<lb/>Behandlung der Lehre vom Einkommensersatz vor derjenigen vom Einkommenserwerb ver- 
<lb/>schuldet und ist überdieß bei der Umfänglichkeit und Bedeutung der bezüglichen Darlegungen
<lb/>geeignet, die Aufmerksamkeit des Verfassers und des Lesers mehr und mehr von dem eigent- 
<lb/>lichen Gegenstand der Arbeit abzulenken; zudem bringt es den Verfasser in die Gefahr einer
<lb/>gewiffen Voreingenommenheit bei der Auswahl und Auslegung der Quellen. Wir erblicken
<lb/>in jenen Ausführungen aber auch nur den völlig aussichtslosen Versuch, unsere geschichtlich
<lb/>gewordene und auf dem Markt des Lebens erprobte Rechtsordnung durch einen flachen und
<lb/>längst überwundenen Rationalismus zu ersetzen und möchten wünschen, daß der Verfasser sich
<lb/>bei der ferneren Ausführung seines an sich verdienstvollen Werkes von Bestrebungen fern
<lb/>halte, die den wirklichen Werth desselben nur verdunkeln können.

<lb/>Landgerichtsdirektor Fuchs, Bautzen.,

<lb/>Die Grundlagen des Eisenbahnrechts. Von Dr. Schelcher. Dresden, Wilh. Bänsch,

<lb/>Verlagsbuchhandlung, 1895. (Preis 1 Mk.)

<lb/>Der mächtige Aufschwung, den das bedeutendste aller Verkehrsmittel seit seinen ersten
<lb/>Anfängen vor sechzig Jahren genommen hat, ist für die Entwickelung des Rechtes von großem
<lb/>Einflüsse gewesen.

<lb/>Die Grundzüge der dadurch geschaffenen, für die Eisenbahnen eigenthümlichen
<lb/>Rechtsnormen: des Eisenbahnrechtes, legt der Verfasser in drei Abschnitten dar.

<lb/>Aus dem ersten, das Verhältniß der Eisenbahnen zur Staatsgewalt im Allgemeinen
<lb/>betreffenden Theile sei nur eine Bemerkung herausgehoben:

<lb/>Der Verfasser sagt (S. 21), das Bahneigenthum sei in gewissem Sinne dem freien
<lb/>Privatrechtsverkehre entzogen worden. Nur bei Betonung dieses beschränkenden Zu- 
<lb/>satzes erscheint dieser Ausspruch unbedenklich. (Zu vergl. Dr. Nippold, Kompetenzfragen,
<lb/>S. 32, Nr. 20 und die dort angezogene Entscheidung des vormaligen Königl. Sächs. Ober- 
<lb/>appellationsgerichtes.)

<lb/>Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit dem Begriffe der Eisenbahn „im eisenbahn- 
<lb/>rechtlichen Sinne", unter Hervorhebung der weiter gehenden Bedeutung, die das Wort in
<lb/>anderer Richtung, z. B. für das Haftpflichtgesetz, hat.

<lb/>Der dritte Theil beleuchtet A die technische, ß die wirtschaftliche Eigenart der Eisen- 
<lb/>bahnen, sowie 6 das Verhältniß der verschiedenen Eisenbahnen zu einander.

<lb/>Schon diese wenigen Bemerkungen lassen erkennen, daß der Verfasser seine Absicht,
<lb/>eine allgemeine Uebersicht übsr die Grundlagen des Eisenbahnrechtes und dessen wichtigste
<lb/>Erscheinungsformen zu geben, vollkommen erreicht hat; die systematische Gliederung des
<lb/>Ganzen — bei der Vielseitigkeit der einschlagenden Gesichtspunkte eine besonders schwierige
<lb/>Aufgabe — erhöht den Werth der Schrift. Sie wird, wie der Verfasser zn dem Vorworte
<lb/>es ausspricht, „auch denen, die sich mit einzelnen Partien des Eisenbahnrechtes eingehender
<lb/>befassen wollen, das nöthige Material an die Hand geben, um den einschlagenden besonderen
<lb/>Fragen nach gehen und sich ein Urtheil darüber bilden zu können."

<lb/>__ Amtsrichter Flemming, Dresden.


<lb/>*) vergl. Sohm, über den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs in den Beiträgen
<lb/>zur Erläuterung des deutschen Rechts Bd. 39 S. 760 flg., auch besonders erschienen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173751_05+1895_0832.tif"
                n="830"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0832"/>
            <div xml:id="d5372e87151" type="review">
               <head>
                  <title>Von Lang, die wesentlichsten Mängel der Deutschen C.P.O. und Vorschläge zu ihrer Revision</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Anger, ...">(Landrichter Dr. Anger in Leipzig)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0832--><p/>
               <p>

                  <lb/>830 Literatur.


<lb/>Die wesentlichsten Mängel der deutschen Reichs-Civilprozetzordnnng und Vor- 
<lb/>schläge zn ihrer Revision. Von vr. H. v. Lang, Landgerichtspräsidenten in
<lb/>Rottweil a. N. Tübingen 1894. Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung. (Preis
<lb/>1 Mk. 20 Pf.)

<lb/>Der größere Theil des Schriftchens beschäftigt sich mit dem Prozeßbetriebe durch die
<lb/>Parteien, der Ausdehnung des Anwaltszwanges und damit zusammenhängenden Bestim- 
<lb/>mungen. Der Herr Verfasser führt namentlich an der Hand der Vorschriften Über das Zu- 
<lb/>stellungswesen aus, daß das Gesetz an das rechtsungelehrte Publikum Anforderungen stelle,
<lb/>denen dieses nicht gewachsen sei, und macht weiter ben Grundsatz des Prozeßbetriebes durch
<lb/>die Parteien in' erster Linie für die oft beklagten Verschleppungen des Anwaltsprozesses ver- 
<lb/>antwortlich, weil die Parteien sowohl beim Beginne, als auch im Laufe des Prozesses ihren
<lb/>Anwalt meist zu spät instruiren.

<lb/>Zur Abhülfe schlägt er vor, den gesammten Prozeßbetrieb nach Einreichung der Klage
<lb/>und der Rechtsmittelschriften — insbesondere also alle Zustellungen — dem Gerichte zu über- 
<lb/>tragen. - Ueberdies soll auch im Landgerichtsprozefse möglichst bald nach Einreichung der
<lb/>Klagschrift ein Termin stattfinden, in welchem mindestens der Beklagte ohne Anwalt erscheinen
<lb/>kann. In diesem Termine sollen bie Sachen, welche nicht streitig werden, durch Versäumniß-
<lb/>oder Anerkenntnißurtheil oder durch Vergleich ihr Ende finden. Werden Einwendungen er- 
<lb/>hoben, soll dem Beklagten bei Kostenstrafe aufgegeben werden, binnen gewisser Frist einen
<lb/>Schriftsatz einzureichen. Bedarf dieser der schriftlichen Beantwortung, soll gegen den Kläger
<lb/>entsprechend verfahren werden. Erst wenn die Verhandlung ausreichend durch Schriftsätze
<lb/>vorbereitet, und etwa darin erwähnte Urkunden oder Hülfsakten herbeigezogen find, soll die
<lb/>Tagfahrt zur streitigen Verhandlung bestimmt werden, welche dann in der Regel ohne weitere
<lb/>Vertagung sich werde zu Ende führen lassen.

<lb/>Wie man sieht, stimmen diese Vorschläge mit gewissen Grundgedanken der östereichischen
<lb/>C.P.O. überein?)

<lb/>Man wird dem Herrn Verfasser darin beipflichten müssen, daß die deutsche C.P.O.
<lb/>bei den rechtsungelehrten Parteien Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die nur bei we- 
<lb/>nigen, — und leider gerade nicht bei den Besten — vorhanden sind. Ein erschöpfendes und
<lb/>materiell zutreffendes Amtsgerichtsurtheil kann nur dadurch erzielt werden, daß der Richter
<lb/>als Anwalt beider Parteien den Prozeß so sorgfältig instruirt, als es seine Zeit und die
<lb/>Vorschriften über den Prozeßbetrieb der Parteien gestatten. Ebenso wird eine Partei, die nur
<lb/>ausnahmsweise prozessirt, nicht sich selbst, sondern dem Gerichtsschreiber, dem Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher, oder einem sonstigen Helfer zu danken haben, wenn sie die Instanz zurücklegt, ohne
<lb/>durch Formfehler Verluste an Zeit, Geld, oder gar an ihrem Rechte zu erleiden. Die Prozeß- 
<lb/>ordnung läßt auch im Amtsgerichtsprozesse die Vertretung durch Anwälte schon um der
<lb/>Formalien willen geboten erscheinen; diese ist aber theuer, und von der Bevölkerung des
<lb/>platten Landes und der kleinen Städte oft nicht einmal für Geld zu erlangen?) Deshalb
<lb/>würde eine Uebertragung des Prozehbetriebes auf das Gericht eine wesentliche Verbesserung
<lb/>der amtsgerichtlichen Rechtspflege herbeiführen. Die große Masse der Bevölkerung hat aber
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Ges. v. 1. 8. 95, über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civil-
<lb/>prozeßordnung) Reichsges.-Bl. S. 365 flg. * §§ 87 flg. und 226 flg. insbes. 231. 239. 243;
<lb/>Petersen, die Entwürfe zu einer C.P.O. rc. Bd. 3 dieser Zeitschrift S. 523. 539. 658 flg.;
<lb/>Wach, die Mündlichkeit im österreichischen Civilprozeßentwurfe S. 9 u. 10.

<lb/>2) der K. S. Erpeditionskalender für 1896 weist nach oberflächlicher Zählung 492 An- 
<lb/>wälte auf, davon 145 in Leipzig, 132 in Dresden und nur 145 außerhalb der 7 Land- 
<lb/>gerichtsstädte. Bei 29 von 104 Amtsgerichten kein Anwalt.
</p>
               <pb facs="2173751_05+1895_0833.tif"
                   n="831"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0833"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0833--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>831
</p>
               <p>

                  <lb/>an der Rechtspflege der Amtsgerichte ein weit höheres Interesse, als an derjenigen der
<lb/>Landgerichte.

<lb/>Daß die gleichen Erwägungen die Uebernahme des Prozeßbetriebes durch das Gericht
<lb/>auch für den Anwaltsprozeß erheischen, ist nicht zuzugeben. Die Mängel unseres Zustellungs- 
<lb/>wesens lassen sich auf andere Weise abstellen. Der Anwalt vermag vielleicht sogar besser der
<lb/>Schwierigkeiten des Prozeßbetriebes Herr zu werden, als das Gericht. Immerhin wäre eine
<lb/>Verschlechterung des Landgerichtsprozesses durch die von dem Herrn Verfasser gewünschte
<lb/>Aenderung nicht zu befürchten?)

<lb/>Die größte Beachtung verdient der Gedanke, daß im Landgerichtsprozesse möglichst
<lb/>früh ein Termin zur Erledigung der nichtstreitigen Sachen und zur Vorbereitung streitiger
<lb/>Verhandlungen stattzufinden habe?) Es läßt sich nicht rechtfertigen, daß das Gesetz auch dem- 
<lb/>jenigen Schuldner, der seine Sachfälligkeit gar nicht bestreitet, von Erhebung der Klage ab
<lb/>mindestens einen Monat Stundung gewährt. Ein Termin nach einwöchiger Einlassungsfrist,
<lb/>in dem der ausbleibende Beklagte kontumazirt wird, und in dem Anerkenntnisse und Ver- 
<lb/>gleiche entgegen genommen werden, erscheint durchaus nicht verfrüht, denn ob gestritten werden
<lb/>soll, oder nicht, wird meist schon vor der Klagzustellung feststehen. Einfache Sachen können
<lb/>darin ohne Weiteres streitig verhandelt werden. Die Verzögerung der minder einfachen
<lb/>Prozesse hat in der That vielfach darin ihren Grund, daß sich die Parteien zu spät an einen
<lb/>Anwalt wenden. Es würde also in vielen Fällen zur Beschleunigung und zur Konzentration
<lb/>des Verfahrens dienen, wenn die Fristen zum Wechseln der Schriftsätze bei Kostenstrafen
<lb/>schon nach einer, und nicht erst, wie dies jetzt der Fall ist, frühestens nach 5 bis 6 Wochen
<lb/>seit Erhebung der Klage gesetzt würden?) Immerhin pflegt die Androhung einer Kosten- 
<lb/>strafe gerade auf böswillige Schuldner wenig Eindruck zu machen. Deshalb wird der Ter- 
<lb/>min zur streitigen Verhandlung bereits in dem vorbereitenden Termine anzusetzen sein.

<lb/>Daß es dem Beklagten freistehen müffe, in dem ersten Verhandlungstermine zur Ab- 
<lb/>gabe eines Anerkenntnisses oder zum Abschlüsse eines Vergleiches auch vor dem Landgerichte
<lb/>ohne Anwalt zu erscheinen, ist zuzugeben. Ebenso kann der Kläger zur Klagrücknahme.un- 
<lb/>bedenklich ohne Anwalt zugelassen werden. Unmöglich kann aber der Anwaltszwang auch
<lb/>für die Klagerhebung beseitigt werden, da es gerade bei dieser vorzugsweise darauf ankommt,
<lb/>die rechtliche Natur des zu verfolgenden Anspruches von vornherein klar zu stellen, und das
<lb/>tatsächliche Material nach den einschlagenden rechtlichen Gesichtspunkten zu sichten.

<lb/>Die Schwierigkeit, gemäß C.P.O. 8 292 Thatbestandsberichtigungen zu erzielen, hat
<lb/>bisher, wenigstens im Kgr. Sachsen, nennenswerthe Klagen nicht veranlaßt^).

<lb/>Weiter macht der Herr Verfasser folgende Vorschläge: Einführung weiterer Gerichts- 
<lb/>stände in Ehesachen, da die in 8 568 der C.P.O. vorgesehenen für gewisse Fälle nicht aus- 
<lb/>reichen; desgl. eines subsidiären Gerichtsstandes für die Entmündigung des Verschwenders.
</p>
               <p>

                  <lb/>**) Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht. Petersen a. a. O. S. 640.

<lb/>4) Er wird bereits von Wach in dessen Enquete S. 41 mit Nachdruck ausgesprochen.
<lb/>Siehe auch Wach, C.P.O. und Praxis S. 36 flg. und die ebenso drastische als zutreffende
<lb/>Schilderung in der Jur. Wochenschrift Jahrg. 62 S. 113 flg.

<lb/>b) Die Größe einzelner Gerichte trägt ebenfalls zur Verschleppung bei. In Leipzig
<lb/>finden vor 7 Civilkammern, 3 Kammern für Handelssachen und 16 Amtsrichtern wöchentlich
<lb/>mindestens 61 Verhandlungstage in Civilsachen statt. Kein Anwalt kann verhindern, daß
<lb/>Termine, an denen er betheiligt ist, zusammen fallen; also Vertagung oder Umgehung.
<lb/>Weiter das Zusammenströmen der Anwälte bei den großen Landgerichten, die Ueberlastung
<lb/>einzelner gesuchter Sachwalter daselbst und — und manchenorts — ungenügende Richterzahl.

<lb/>®) Siehe auch Wach, die Mündlichkeit rc. S. 33, und Petersen, Bd. 4 dieser Zeit- 
<lb/>schrift S. 6.
</p>

               <pb facs="2173751_05+1895_0834.tif"
                   n="832"
                   xml:id="zs1-2173751_05-1895_0834"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0834--><p/>
               <p>

                  <lb/>832
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustellung des Beschlusses auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit auch an den Entmün- 
<lb/>digten, um den Beginn der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage festzulegen. Beseitigung
<lb/>der Vorschriften, daß der Antrag auf Zahlungsbefehl ganz zurückzuweisen ist, wenn ihm blos
<lb/>theilweise entsprochen werden könnte, und daß theilweiser Widerspruch den Zahlungsbefehl
<lb/>ganz außer Kraft setzt. Gleichstellung der Parteien in den Fällen der §8 650, 651, 652 der
<lb/>C.P.O., Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 649 Ziffer 4, 650 C.P.O.
<lb/>auf den Versäumnißfall. Unpfändbarkeit der Leibgedinge,'Einkünfte aus Realgemeinde- 
<lb/>rechten, Bürger-Stiftungsnutzungen rc., Beseitigung der Vorschrift, daß Sicherheitsleistung
<lb/>allein den Antrag auf Arrestbefehl rechtfertige (— daneben mindestens Glaubhaftmachung, daß
<lb/>der Anspruch durch Ablehnung des Arrestantrages werde vereitelt werden —) Zulaffung
<lb/>des eigentlichen Beweises neben der Glaubhaftmachung in den Fällen der §§ 214, 552 der
<lb/>C.P.O.; die Mehrzahl dieser Vorschläge wird allgemeine Zustimmung finden.

<lb/>Ob die Einführung der Revision gegen Berufungsurtheile der Civilkammern durch
<lb/>den Nachtheil ungleicher Behandlung von Rechtsfragen bei den einzelnen Berufungsgerichten
<lb/>ausreichend gerechtfertigt würde, erscheint zweifelhaft. Die Bestimmung, daß bei Klagen auf
<lb/>Zu- und Aberkennung der Eigenschaft eines ehelichen Kindes nicht auf Grund Versäumnisses
<lb/>oder Anerkenntnisses entschieden werden dürfe, ist mindestens für das Kgr. Sachsen (§ 1857
<lb/>des B.G.B.'s) nicht so dringendes Bedürfniß, daß sie nicht dem Einführungsgesetze zum
<lb/>deutschen B.G.B. überlassen werden könnte7). Daß der Wunsch auf Beseitigung des Pfändungs- 
<lb/>pfandrechtes — zu Gunsten des früher in Preußen, Bayern, Württemberg und den Ländern
<lb/>des Code gültig gewesenen — kein Vorzugsrecht gewährenden — Vorkaufsrechtes — keine
<lb/>Aussicht auf Erfüllung hat, giebt der Herr Verfaffer selbst zu.

<lb/>Das Kostenwesen anlangend, erscheint eine Bestimmung, daß die obsiegende Partei
<lb/>diejenigen Kosten zu tragen hat, welche durch ihr Verschulden erwachsen sind, und daß neben
<lb/>den Kosten im engeren Sinne auch Zeit- und Erwerbsversäumniß im Festsetzungsverfahren
<lb/>zugesprochen werden könne, allerdings erwünscht. Berufung im Kostenpunkte, wenn die
<lb/>Hauptsache erledigt ist, kann als dringendes Bedürfniß nicht anerkannt werden. Mit den
<lb/>sonstigen Fragen, die der Herr Verfasser aufwirft, — wie ist über die Kosten zu entscheiden,
<lb/>wenn zur Zeit der Urtheilsfällung die Hauptsache erledigt ist, und wie über die Kosten eines
<lb/>Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wenn weder Widerspruch, noch wegen der Haupt- 
<lb/>sache Klage erhoben wird? — hat sich die Praxis,abgefunden: die Anwendung des § 87 der
<lb/>C.P.O. auf beide Fälle unterliegt wesentlichen Bedenken nicht.

<lb/>Der Herr Verfasser strebt die Revision der C.P.O. noch vor Einführung des deutschen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches an. Dafür besteht keine Aussicht, und wohl auch kein Bedürfniß.
<lb/>Keiner der gerügten Uebelstande ist derart, daß sofortige Abhülfe durch die Gesetzgebung er- 
<lb/>fordert werden müßte. Ein großer Theil derselben kann durch Richter und Anwälte, wenn
<lb/>nicht beseitigt, so doch erheblich gemildert werden. Und es wäre bedauerlich, wenn die Er- 
<lb/>fahrungen, die man auf dem.Gebiete des Civilprozesses in Oesterreich zu machen im Begriffe
<lb/>steht, für uns verloren wären.

<lb/>_______ Landrichter Or. Anger-Leipzig.


<lb/>7) Entwurf des Einführungsges. zum dtsch. B.G.B. 1. Lesung, Art. 11 8 627o.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0835.tif"
             n="833"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0835"/>
         <div xml:id="d5372e87515">
            <head>Inhaltsverzeichniß</head>
      
         </div>
         <div xml:id="d5372e87521">
            <head>Verzeichniß der besprochenen Literatur</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173751_05+1895_0835--><p/>
            <p>

               <lb/>833
</p>
            <p>

               <lb/>2.
</p>
            <p>

               <lb/>4.
</p>
            <p>

               <lb/>7.
</p>
            <p>

               <lb/>8,
</p>
            <p>

               <lb/>10.

<lb/>11.

<lb/>12.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhaltsverzeichnis.

<lb/>I. Abhandlungen.

<lb/>Zu 8 10 des Ger.-Ver.-Ges. und 8 21 des sächs. Ausf.-Ges. dazu vom 1. März

<lb/>1879. .Von Oberjustizrath Schmidt in Leipzig..

<lb/>Die Uebersendungspflicht des Verkäufers und ihre Wirkungen. Eine handels- 
<lb/>rechtliche Studie. Von Justizrath vr. Melly in Leipzig.

<lb/>lieber den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbe- 
<lb/>werbs. Eine Krttik und ein Gegenentwurf. Von Landrichter Dr. Lobe in

<lb/>Leipzig. . . .

<lb/>Bemerkungen zu dem zweiten Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
<lb/>deutsche Reich. Von vr. Bingner, Senatspräsident des Reichsgerichts . .

<lb/>Ueber das zeitliche Verhältniß zwischen dem Bestreiten und Verweigern der
<lb/>Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides, C.P.O. 8 781 Abs. 2 und § 762.

<lb/>Von Landrichter vr. Lobe in Leipzig. ...

<lb/>Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes
<lb/>eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. Von Professor vr. Ernst

<lb/>Hruza in Czernowitz. .. 193—214. 273—322.

<lb/>Ueber das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Leistung eines bürgerlich-recht- 
<lb/>lichen Offenbarungseides. Welches Gericht ist zur Abnahme des Eides zu- 
<lb/>ständig? Von Oberlandesgerichtsrath Tränkner in Dresden. . . . 4. .
<lb/>Die gegenwärtige Bedeutung der §8 138, 1462, 1838 flg. des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs. Von vr. Heinrich Triepel, Privatdozenten in Leipzig, Assessor

<lb/>a. D.....

<lb/>9. Verfahren des Vollstreckungsgerichts bei Einwendungen gegen Vollstreckungs- 
<lb/>maßregeln des Gerichtsvollziehers. (8 685 der C.P.O.) Von Landgerichts-

<lb/>Direktor Frey in Leipzig.. . ..

<lb/>Der Rechtsbegriff des öffentlichen Wasserlaufs nach Sächsischem Rechte. Von
<lb/>Regierungsrath vr. Paul Kris che in Dresden . . . . . . .

<lb/>Was ist unter gewerbsmäßiger Benutzung einer Erfindung zu verstehen?
<lb/>Von Regierungsrath a. D. vr. Schanze in Dresden. . . . 608—632.
<lb/>Die Behandlung der Kostenhypotheken mit besondrer Berücksichtigung des
<lb/>Zwangsversteigerungsverfahrens. Von Landgerichtspräsident I u st in Chemnitz.
<lb/>13. Die zweite Lesung des Entwurfs eines deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
<lb/>Von Landgerichtsrath Vr. Grützmann in Dresden (Fortsetzung). . . .
</p>
            <p>

               <lb/>Seit«. ‘
<lb/>1-6
<lb/>5-13.

<lb/>59—76.

<lb/>77—117.
<lb/>593-630.

<lb/>117-125.

<lb/>401-421.

<lb/>214-230.

<lb/>322—332.

<lb/>422 426.
<lb/>465-508.
<lb/>630-657.
<lb/>721. 754.
<lb/>754-781.

<lb/>Seite.

<lb/>«urckar, daS Miethsrecht für das Kömgreich Sachsen (Landgerichtsdirektor Kaden in

<lb/>Bautzen)... 66.

<lb/>Ebelin,, Deutsche Staatskunde (Regierungsrath a. D. vr. Schanze in Dresden), . . 272
<lb/>Ehrlich, die stillschweigende Willenserklärung (Landgerichtsdirektor Fuchs in Bautzen) .
<lb/>«ierke, Deutsches Privatrecht. 1. Theil. (Reichsgerichtsrath vr. Dreyer in Leipzig) .
<lb/>Hoffman» nnb Groll,, Deutsche Bürgerkunde (Regierungsrath a. D. vr. Schanze in

<lb/>Dresden)... . . ... 272.

<lb/>von Lang, die wesentlichsten Mängel der Deutschen C.P.O. und Vorschläge zu ihrer Re- 
<lb/>vision (Landrichter vr. Anger, in Leipzig) . . . . .... ... ... 830.
<lb/>Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. V. 53
</p>
            <p>

               <lb/>II.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der besprochenen Literatur.

<lb/>(Der Name des Berichterstatters ist in Klammern beigefügt.)
</p>
            <p>

               <lb/>271.

<lb/>589.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0836.tif"
             n="834"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0836"/>
         <div xml:id="d5372e87723">
            <head>Alphabetisches Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0836--><p/>
            <p>

               <lb/>834 Verzeichniß der besprochenen Literatur. Alphabetisches Sachregister.

<lb/>Leuthold, das K. S. Baupolizeirecht 6. Auflage. (Regierungsrath vr. Häpe in Leipzig). 192.

<lb/>Loenholm, Bürgerliches Gesetzbuch für das deutsche Reich. Vorschläge zur Abänderung
<lb/>. nach Sprache und Faflung in Gestalt eines Gegenentwurfs. (Landrichter Vr. Lo b e
<lb/>in Leipzig).   396.

<lb/>von Petrazycki, die Lehre vom Einkommen, 1. u. 2. Band (Landgerichtsdirektor Fuchs in

<lb/>Bautzen) ... .. 592. 830.

<lb/>Schelcher, Die Grundlagen des Eisenbahnrechts (Amtsrichter Flemming in Dresden). . 831.

<lb/>Schneider, Das Wohnungsmiethrecht und seine sociale Reform (Landgerichtsdirektor

<lb/>Fuchs in Bautzen). 271.

<lb/>Staub, Kommentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche. Dritte und vierte

<lb/>Auflage. (Oberlandesgerichtsrath Oberjustizrath Hoffmann). 463.

<lb/>Strempel, Die Blankocesfion nach gemeinem Rechte (Landgerichtsrath vr. Paul in

<lb/>Leipzig). .. 190.

<lb/>Malter, Zeitschrift über Vollstreckungsrecht und Zustellungswesen (Oberamtsrichter

<lb/>Kranichfeld in Leipzig)...56.

<lb/>Jeitlmann, Ueber den Einfluß der Zwischenuriheile und des bedingten Endurtheils auf
<lb/>nachfolgende Versäumnißurtheile. (Landgerichtsrath vr. Paul in Leipzig). ... 391.
</p>
            <p>

               <lb/>HI. Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Zahlen verweisen auf die Seiten.)
</p>
            <p>

               <lb/>■ . . ... A. .....

<lb/>Abtretung s. a. Wechsel 9.

<lb/>1 — von Kostenhypotheken. 722.

<lb/>2 — Blankocesfion nach gemeinem Recht (von
<lb/>Strempel). 190.'

<lb/>Abwefenheitsvorumndschast s. Hypothek 3.
<lb/>actio redhibitoria s. Oertliche Geltung des
<lb/>Rechts.

<lb/>Agent. Vertretung collidirender Interessen. 13.
<lb/>Aktiengesellschaft.

<lb/>1 — Ihr Bestehen vor dem Vorhandensein
<lb/>von Aktienurkunden. 333.

<lb/>2 — Nachweis des Stimmrechts in der Ge- 
<lb/>neralversammlung. 332. ' ' ‘ '

<lb/>3 — Beschlußfähigkeit der Generalversamm- 

<lb/>lung bei Präsens nur eines Aktionärs.
<lb/>334. .

<lb/>4 — Vinculirte Jnterimsscheine als Werth-
<lb/>‘ papier i. S. Art. 313 H.G.B.'s. 814«.

<lb/>5 — Verbot des Erwerbs eigner Jnterims- 
<lb/>scheine auch für die schon zur Zeit der No- 
<lb/>velle bestehenden Gesellschaften. 614«.

<lb/>Anfechtung a nach der Konkursordnuna. s. a.
<lb/>Gerichtsstand 6.

<lb/>1 — einer Veräußerung gegen Baarzahlung.
<lb/>168.

<lb/>2 — von sog. Erfüllungsgeschäften. 175.

<lb/>3 — Rückgewähr des Heirathsguts auf Grund
<lb/>eines schon vor der Jllaüon und der Ehe- 
<lb/>schließung liegenden Vertrags. 160.

<lb/>. 4 — Zeitpunkt der. Rechtshandlung bei Ver-
<lb/>- Äußerung von Grundstücken (§ 23 Z. 1
<lb/>; K.O.). 160.

<lb/>5 — Benachtheiligung durch Verkauf von
<lb/>Grundstücken.

<lb/>. 6 — A. gegen den Rechtsnachfolger. Erwerb
<lb/>eines anfechtbaren Absonderungsrechts nach
<lb/>. der Konkurseröffnung.. 162.
</p>
            <p>

               <lb/>Anfechtung b, nach dem Ueichsgesetz vom 21. Juli
<lb/>1879. .

<lb/>1 — Keine Anfechtung gegen den Schuldner
<lb/>selbst, abgesehen von den Voraussetzungen
<lb/>der Feststellungsklage. 585ö.

<lb/>2 — Benachtheiligungsabficht ohne Benach-
<lb/>theiligungserfolg. 167. 168.

<lb/>3 — Benachtheiligungserforderniß auch bei
<lb/>der A. nach § 3 Ziffer 1 des Ges. 166.
<lb/>168. 174.

<lb/>4 — A. einer Einbringenshypothek. Begründet
<lb/>es einen Unterschied, ob sie auf einseitigen
<lb/>Antrag der Ehefrau nach 8 390 B.G.B.'s
<lb/>oder mit Bewilligung des Ehemannes ein- 
<lb/>getragen ist? 170. 171.

<lb/>5 — Zeitpunkt der Rechtshandlung bei Be- 
<lb/>stellung einer Hypothek. 172.

<lb/>6 — A. von sog. Erfüllungsgeschäften. Mit- 
<lb/>wirkung des Schuldners zur Erlangung voll- 
<lb/>streckbaren Titels. 175, 177.

<lb/>7 — eines Kaufvertrags unter Ehegatten mit
<lb/>Aufrechnung der Einbringenshypothek gegen
<lb/>den Kaufpreis. 168.

<lb/>8 — Veräußerung eines überlasteten Grund- 
<lb/>stücks. 166. 168.

<lb/>Allgemeine Lnappschastspeufionskassen für das
<lb/>Lönigreich Sachsen s. Knappschaftskaffen.

<lb/>Anschließung s. Berufung 1.

<lb/>Anwaltszwang s. Zwangsvollstreckung 1.

<lb/>Arrest, Gericht der Hauptsache bei angefochtener
<lb/>Zuständigkeit desselben. 266«.

<lb/>Arrcstvormerknng nach preußischem Rechte. 693.

<lb/>Aufgebotsverfahren f. Hypothek 3.

<lb/>Aufnahme des Rechtsstreits f. Konkurs 7.

<lb/>Ausland f. Zustellung 1, Sicherheitsleistung 1,2,
<lb/>Urheberrecht 2.

<lb/>Auslaudervorschuß s. Kosten 2.

<lb/>Auslegung s. Kauf 2, 6. Rechtsverwirkung.
</p>
            <pb facs="2173751_05+1895_0837.tif"
                n="835"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0837"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0837--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister. FM
</p>
            <p>

               <lb/>B. ■

<lb/>Laupothrirccht, Kgl. S. (von vr. Leuthold).
<lb/>192.

<lb/>Ledingung, daß die Kaufswaare trotz bestehen- 
<lb/>den Verbots in Verkehr gebracht werden
<lb/>könne. 587*. .

<lb/>Leerdigungskosten s. Erbrecht.

<lb/>LergKnappschaftsKassen f. Knappschastskafsen.

<lb/>Lcrgwerk s. Nachöarrecht.

<lb/>Lerichtignng des Urtheils nach § 290 C.P.O.
<lb/>Ersetzung eines Wahrheits- durch einen

<lb/>- Ueberzeugungseid? 573.

<lb/>Lerner Konvention. 533.

<lb/>Lcrufsgenostcnschaft s. Unfallversicherung.

<lb/>Lerufung.

<lb/>1 — Hebt das bedingte Berufungsurtheil das
<lb/>unbedingte Ersturtheil auf? 576.

<lb/>2 — Wirkung der Rücknahme der Anschließung.
<lb/>29. 33.

<lb/>Leschwerde s. a. Zeuge.

<lb/>1 — Ein das Verfahren betreffendes Gesuch
<lb/>i. S. 8 530 C.P.O. 2662.

<lb/>2 — Beschwerde gegen Ablehnung der Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung, wenn derjenige,
<lb/>dem als gesetzlichen Vertreter der beklagten
<lb/>offenen Handelsgesellschaft die Klage zuge- 
<lb/>stellt ist, das Bestehen dieser Handelsgesell- 
<lb/>schaft bestreitet. 2662.

<lb/>3 — Novenrecht, auf nova bezüglich der früheren
<lb/>Anträge beschränkt.. 7152.

<lb/>Lesttzktage s. Spolienklage.

<lb/>Lestimmtheit des Vertragsgegenstands. Zusage
<lb/>der Bebauung eines Grundstücks mit einem
<lb/>„Wohngebäude^. 764.

<lb/>Letrug.

<lb/>1 — Haftung für Betrugsversuch? 375.

<lb/>2 — Einheit des Getäuschten unv des Ge- 
<lb/>schädigten nicht erforderlich. 375.

<lb/>3 — Unlautere Konkurrenz durch Täuschung
<lb/>des Publikums. 375.

<lb/>4 — Schadensersatz bei vom Betrogenen ver- 
<lb/>schuldeter Unmöglichkeit der Anfechtung des
<lb/>Vertrags. 261.

<lb/>5 — Schadensersatz wegen falscher Angabe
<lb/>des Flächengehaltes des nach einem Ein- 
<lb/>heitssätze für den Quadratmeter verkauften
<lb/>Grundstücks. Einwand, der Kaufpreis sei
<lb/>trotzdem niedrig. 264.

<lb/>6 — B. durch Vorspiegelung eines Kaufsauf- 
<lb/>trags. Umfang des Schadensersatzes. 382.

<lb/>Sewcistast s. Aktiengesellschaft 6. Wechsels.

<lb/>Ltankoaccept und Ltankogiro s. Wechsel 1. 2.

<lb/>Staukocesfion s. Abtretung 2.

<lb/>Lürgschast s. Deutsche Bundesstaaten.

<lb/>C. s. K. - -

<lb/>D.

<lb/>Detict s. Betrug, Unerlaubte Handlung.

<lb/>Deutsche Lundesstaaten im Sinne des Sächs.
</p>
            <p>

               <lb/>B. G.B.'s. „Belangbarkeit innerhalb der- 
<lb/>selben". 322.

<lb/>Dienstperson s. Schadensersatz 2.

<lb/>Disseren-geschast.

<lb/>1 — Ausschluß effectiver Lieferung. Mißver-
<lb/>hältniß zwischen Vermögen und Engagement
<lb/>als Indiz. 335. 343.

<lb/>2— „Kommisfionsvertrag als Differenzge-
<lb/>schäft". 343.

<lb/>E.

<lb/>Ehegatten s. Anfechtung a 3, d 4. 7. Han- 
<lb/>delsfrau. '

<lb/>Cid. Bedarf die Nichtauferlegung eines richter- 
<lb/>lichen Eides der Begründung? 715**.

<lb/>Eigenthum s. a. Sparkaffenbuch. Eigenthums- 
<lb/>vorbehalt nach preuß. Rechte. 16.

<lb/>Einkommen. Lehre vom Einkommen (von
<lb/>v. Petrazycki). 830.

<lb/>Einstweilige Verfügung s. a. Handelsfrau.

<lb/>1 — in Patentstreitigkeiten. Glaubhaftmachung.
<lb/>129.

<lb/>2 —Regelung eines einstweiligen Zustands
<lb/>für ein Forderungsverhältniß. 376.

<lb/>GinMaufmann s. Firma 5,

<lb/>Eisenbahnrecht s. a. Hastpflichtgesetz.

<lb/>1 — Grundlagen desselben (von Schelcher).
<lb/>831.

<lb/>2 — Bedeutung der Verkehrsordnung für die
<lb/>Eisenbahnen Deutschlands. 353.

<lb/>3 — Rechtliche Stellung des Fiskus als Eisen- 
<lb/>bahnunternehmer. 354.

<lb/>4 — Unrichtiger Aufdruck auf Fahrkarten.
<lb/>Platzkarte für „vzüge" auf preußischen
<lb/>Bahnen. 352.

<lb/>Elbuferstaaten. Art. 20 der Uebereinkunft vom
<lb/>13. April 1844. 362.

<lb/>Elster s. Flüsse.

<lb/>Entmündigung. Prozeßsähigkeit und Verhältniß
<lb/>des Entmündigten zu dem bestellten bez.
<lb/>beigeordneten Anwalt im Falle der Anfech- 
<lb/>tung des Entmündigungsbeschlusses (§ 609

<lb/>C. P.O.) und der Wiederaufhebung der E.
<lb/>(8 620 C.P.O). 680.

<lb/>Entwurf des L.GL?s für das Deutsche Reich.

<lb/>1 — Bemerkungen dazu von vr. Bingner.
<lb/>77. 593.

<lb/>2. — Mittheilungen von Dr. Grützmann. 754.

<lb/>3 — Korrealobligationen und Verwandtes
<lb/>nach der zweiten Lesung (Abh. von vr.Hruza)
<lb/>193. 273. 401.

<lb/>Erbrecht. Beerdigungskosten bei insolventem
<lb/>Nachlaß. 564.

<lb/>Erbschastsktage.

<lb/>1 — „Zum Nachlasse gehörige Sachen". 27.

<lb/>2 — Form der Verurtheilung. 216.

<lb/>Erfüllungsort s. Gerichtsstand 3, Kauf 7.

<lb/>1 — für Geldschulden (Sächs. und Sachsen-
<lb/>Gothaisches Recht) 786.

<lb/>2 — für den Kommittenten am Erfüllungs- 
<lb/>orte des kommittirten Geschäftes. 567..

<lb/>Executionsiutervention s. Gerichtsstand. 6.


<lb/>53*
</p>

            <pb facs="2173751_05+1895_0838.tif"
                n="836"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0838"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0838--><p/>
            <p>

               <lb/>836 Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>—: ■ F. '

<lb/>Fahrrveftn s. Schadensersatz. 3.
<lb/>kalsus prvvvrütor s. Stellvertreter. 2.
<lb/>Faustpfand s.. Scheingeschäst.

<lb/>Fefljlellungsklage. Formulirung. 683*.

<lb/>Firma s. a. Handelsgeschäft, Zwangsvollstreck-
<lb/>ung ,2. . Markenschutz, Wechsel 7, Voll-
<lb/>' Itrecküngsklausel 2.

<lb/>1 — Unzulässige Firmenzusätze. 374.

<lb/>2 — Unbefugter Gebrauch einer Telegramm-
<lb/>' adresse. Erstreckt sich auf diese der Verkauf

<lb/>des Geschäfts mit Firma? 366.

<lb/>3 — Firmenmißbrauch unter Benutzung des
<lb/>Namens einer vorgeschobenen Person. An-

<lb/>' spruch des Verletzten auf Unterlassung, ob-
<lb/>, wohl sich die Firma deutlich von der seini-
<lb/>' gen unterscheidet. 7188.

<lb/>4 — Klage gegen Einzelkaufmann unter seiner
<lb/>Firma. 36.

<lb/>Fischereirecht.

<lb/>1 — als Grunddienstbarkeit. 846.

<lb/>2^— Begriff der landesherrlichen Verleihung.
<lb/>Verkauf. 842.

<lb/>3 — Fischereirecht in öffentlichen Flüssen im
<lb/>^Verhältniß zum Gemeingebrauch. 846.

<lb/>4 F. in mit staatlicher Genehmigung ab-
<lb/>^gezweigten Werkgräben als annerum der

<lb/>Fischerei im Mutterfluß. 841.

<lb/>Süsse s. Fffchereirecht 3. 4.

<lb/>4 — Rechtsbegriff des öffentlichen Wasser-
<lb/>. laufs nach sächsischem Recht. (Abh. v. Dr.

<lb/>‘ Krische.) 465.

<lb/>2 — Elster als öffentlicher Fluß. 547.
<lb/>Frachtvertrag s. a. Eisenbahnrecht. Zurückhal- 
<lb/>tungsrecht.

<lb/>Fragerecht und -Pflicht des Richters. Grenzen.
<lb/>715». -

<lb/>Fruchtbegriss. 592.

<lb/>Fund im Geschäftslocale eines Anderen? 183.

<lb/>G.

<lb/>Gebrauchsmusterschutz für einen bekannten Ge-

<lb/>- genstand aus neuem Material? 674.
<lb/>Gebühren des Rechtsanwalts s. a. Kosten 3,
<lb/>. Kostenerstattung 1.

<lb/>1 u- Proceßgebühr nach 8 48 der G.O. 47.

<lb/>2 —' Nichtcontradictorische Verhandlung i. S.
<lb/>8 16 der G.O. 39.

<lb/>3 — Volle Verhändlungsgebühr für den nur
<lb/>^ in der Schlußverhandlung nach der Beweis- 
<lb/>aufnahme thätigen Anwalt. 42.

<lb/>4 Keine Nachverhandlungsgebühr ohne statt-

<lb/>- gehabte Beweisaufnahme. 43.

<lb/>5 — Beweisgebühr. Empfangnahme der La- 
<lb/>dung, Unterweisung der Partei und Veran- 
<lb/>lassung' derselben zum Erscheinen im Be-

<lb/>. weistermin. 7178.

<lb/>'6 — Correspondenzmandat und Vertretung
<lb/>im Bewetsverfahren. Gebührenbezug. 44.
<lb/>Geld s. Zahlung. ^
</p>
            <p>

               <lb/>Genossenschaften nach dem R.Ges. v. 1. Mai
<lb/>1889.

<lb/>1 — 8 49 des Ges. gilt nicht für ausgeschie- 
<lb/>dene Genossen. 670.

<lb/>2 — Zu den 88 116. 161. Auch der Cessio-
<lb/>nar des im Schlußverzeichnisse aufgeführ- 
<lb/>ten .Ursprungsgläubigers darf die hier ge- 
<lb/>ordnete Solidarhaftung geltend machen. 672.

<lb/>Gerichtsstand f. a. Erfüllungsort. .

<lb/>1 — Berufung auf Kompetenzthalsachen, die
<lb/>mit der Klage unvereinbar. 686.

<lb/>2 — Müssen die Voraussetzungen der Zustän- 
<lb/>digkeit zur Zeit der Klagzustellung vorlie- 
<lb/>gen? 686.

<lb/>3 — G. des Erfüllungsorts. Klage auf Rück- 
<lb/>gabe des Kaufpreises gegen Rücknahme der
<lb/>Maare. 427.

<lb/>4 — G. des Vermögens. Entscheidender Zeit- 
<lb/>punkt. 686.

<lb/>5 — Gemeinschaftlicher besonderer G. für
<lb/>Wechselklagen, begründet unerwartet der
<lb/>Zustellung der Klage an denjenigen Beklag- 
<lb/>ten, dessen Gerichtsstand die Klage folgt?
<lb/>613«.

<lb/>6 — G. der Executionsintervention für Pfän-
<lb/>dungsanfechtung im Konkurs nach Hinter- 
<lb/>legung des Versteigerungserlöses. 569.

<lb/>Gesetzliche Vertretung s. Beschwerde 2, Entmün- 
<lb/>digung.

<lb/>Gewerbegeheimniß s. Zeuge. 4.

<lb/>Gcwerbegericht, unzuständig für den Entschä- 
<lb/>digung^ und Unterlassungsanspruch aus
<lb/>vertragswidriger Konkurrenz nach beendetem
<lb/>Arbeitsverhältnisse. 812*.

<lb/>Gewerbsmaßigkeit s. Patent 2.

<lb/>H.

<lb/>Hastpflichtgesetz, Unfall beim Schließen der
<lb/>Coupäthür durch Eisenbahnbedienstete. 189*.

<lb/>Haftung s. a. Schadensersatz.

<lb/>H. für Dienstpersonen. 24.

<lb/>Hau-elsbrauch s. Offenkundigkeit.

<lb/>Handelsfrau. Widerruf der ehemännlichen Ge- 
<lb/>nehmigung zum Handelsbetrieb. Hemmung
<lb/>des Widerrufs durch einstweilige Verfügung.
<lb/>666.

<lb/>Handelsgeschäft. Unlautere Konkurrenz des
<lb/>Veräußerers gegen den Erwerber. Bezeich- 
<lb/>nung des von ihm neu eröffneten Geschäf- 
<lb/>tes als des alten. 368. s. a. Firma.

<lb/>Hypothek s. a. Pfandrecht, Schuldübernahme.

<lb/>1 — „Bestellen" und „Einträgen". Termino- 
<lb/>logie des B.G.B.'s. 736.

<lb/>2 — Die Behandlung der Kostenhypotheken,
<lb/>besonders im Zwangsversteigerungsverfah- 
<lb/>ren. (Abh. v. Just.) 721.

<lb/>3 — Aufgebotsverfahren nach 8 461
<lb/>B.G.B.'s bei Unbekanntschaft des Aufent- 
<lb/>haltsorts des Hypothekariers. Bestehen
<lb/>einer Abwesenheitsvormundschaft für ihn.
<lb/>555.
</p>

            <pb facs="2173751_05+1895_0839.tif"
                n="837"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0839"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0839--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>837'S
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Jagd. Begriff. Schnitzelreiten. 436.

<lb/>Inhaberpapiere, unvollkommne s. Sparkassen- 
<lb/>buch.

<lb/>Inyabung s. Zwangsvollstreckung, 7.

<lb/>— des Ladeninhabers an den in seinem Laden
<lb/>verlorenen Sachen eines Dritten? 183.

<lb/>Interimsscheine s. Aktiengesellschaft. 4. 5.

<lb/>Italien s. Kosten. 2.

<lb/>K.

<lb/>Lauf s. a. Scheingeschäft, Oertliches Gebiet
<lb/>des Rechts.

<lb/>1 — einer fremde Sache. Klage auf Erfüll- 
<lb/>ung (code civil). 50*.

<lb/>2 — Unzulässige Bedingung s. Bedingung.

<lb/>3 — Mangelhafte Waare oder aliud? Ab- 
<lb/>gerahmte statt Vollmilch. Rechtzeitigkeit der
<lb/>Mangelanzeige. 805.

<lb/>4 — K. mit Wahlbefugniß hinsichtlich der
<lb/>Muster. Specifikationskauf? Selbsthilfever- 
<lb/>kauf? Art. 343, 354 H.G.B.'s. 269*.

<lb/>5 — Weiterveräußerung einer in genere ver- 
<lb/>kauften Waare; darf der Verkäufer andre
<lb/>liefern? 811.

<lb/>6 — Rücknahme der Dispositionsstellung durch
<lb/>Weiterveräußerung. 349.

<lb/>7 Vermerk in der Factur „Zahlbar in N.R."
<lb/>699.

<lb/>8 — Schließt die Ordre des Käufers: Spe- 
<lb/>dition direct, kroinxt im Verkehr mit Ru- 
<lb/>mänien die Annahme von Spediteuren aus?
<lb/>346.

<lb/>9 — Uebersendungspflicht des Verkäufers und
<lb/>ihre Wirkungen. (Abh. v. vr. Melly.) 5.

<lb/>10 — Moniturpflicht in Bezug auf Mängel der
<lb/>Verpackung? 719™.

<lb/>11 — Kauf nach Probe. Pflicht zu unver- 
<lb/>änderter Aufbewahrung der Probe. 462*.

<lb/>12 — Mahnung an Erfüllung, Klagdrohung
<lb/>noch keine Wahl i. S. Art. 354 H.G.B.'s.
<lb/>53*.

<lb/>13 — Selbsthilfeverkauf. Zu kurze Frist zwi- 
<lb/>schen Bekanntmachung und Termin. An- 
<lb/>wesenheit des Käufers im Termin. 189*.

<lb/>14 — Selbsthilfeverkauf unter unzulässiger
<lb/>Gewährsablehnung. Zustimmung des Käu- 
<lb/>fers zu den Versteigerungsbedingungen.
<lb/>720".

<lb/>15 — Versteigerung beanstandeter Waare durch
<lb/>die Bahnverwaltung. Rechte des Verkäufers.
<lb/>350.

<lb/>Lirche. Privatrechtlicher Vertrag über Mit- 
<lb/>benutzung einer Kirche. 761.

<lb/>Klagändrrnng durch Substituirung eines ande- 
<lb/>ren Auflösungsgrundes bei der Klage nach
<lb/>Art. 125 H.G.B.'s. 719».

<lb/>Llagenhanfung, subjective. Erforderniß gleich- 
<lb/>zeitiger Erhebung, nicht Zustellung der
<lb/>Klage. 813*.
</p>
            <p>

               <lb/>Llaggrund. Verurtheilung des Beklagten auf
<lb/>Grund seiner von der Klage abweichenden
<lb/>Darstellung? 689.

<lb/>Lnappschaftskassen. Zur Geschichte der sächsi- 
<lb/>schen K. Rechts der Allg. Knappschafts-
<lb/>Pensionskasse für das Königreich Sachsen
<lb/>auf den Freikux. 232.

<lb/>Kommanditgesellschaft.

<lb/>1 — Stellung des Kommanditisten im Pro-.

<lb/>zeffe. 49*. i

<lb/>2 — Keine Aufrechnung des persönlich haf- 
<lb/>tenden socius während der Liquidation mit
<lb/>seiner Einlage. 52*.

<lb/>Kommissionsgeschäft s. a. Differenzgeschäft, Er-'-
<lb/>füllungsort 2, Zurückhaltungsrecht 2,

<lb/>Lonkurs f. a. Anfechtung, Sicherheit, Streit-
<lb/>genoffenschaft.

<lb/>1 — Gläubigerausschuß. Rechtliche Stellung.

<lb/>389*. - •

<lb/>2 — Behandlung periodischer Miethverträge,'

<lb/>z. B. über Meßlocale, Sommerwohnungen
<lb/>im K. 154. ' ~

<lb/>3 — Forderungsanmeldung. vor Beginn der:

<lb/>Anmeldefrist. 803. i

<lb/>4 — Vorrecht nach § 41* K.O.' Begriff des,
<lb/>„laufenden Zinses" und des „auf ein Jah^'
<lb/>rückständigen Zinses". 50*.

<lb/>5 — Behandlung der den Mitgliedern von'
<lb/>Berufsgenossenschaften aüferlegten Beiträge-
<lb/>und Ordnungsstrafen im K. Vorrecht. 182.

<lb/>6 — Vertrags- und Geldstrafen i. S..88 Ü5,-

<lb/>56 K.O. Ordnungsstrafen der Berufsge-,
<lb/>nossenschaften. 143. ' '

<lb/>7 — Auch der Gläubiger, der einen vollstreck- 
<lb/>baren Titel hat, kann den Rechtsstreit auf-'
<lb/>nehmen. 148.

<lb/>Lonventionatstrafe s. Vertragsstrafe.

<lb/>Lorrealobligation f. Entwurf 3.

<lb/>Kosten s. a. Gebühren (des Anwalts). Werth
<lb/>des Streitgegenstandes. Vorläufige Voll- 
<lb/>streckbarkeit. '

<lb/>1 — 8 92 Abs. 2' C.P.O. unanwendbar auf
<lb/>die Kosten der ersten Instanz. 34.

<lb/>2 — Ausländervorschuß, nicht von Russen
<lb/>und Italienern zu erheben. 186*.

<lb/>3 — Kostenansatz für die Feststellungsklage
<lb/>nach 8 686 C.P.O. 384*. ,

<lb/>Kostenanschlag s. Verdingungsvertrag.

<lb/>Loftenerstattnng.

<lb/>1 — Bedeutung von Filialexpeditionen für
<lb/>die K. 48.

<lb/>2 — Doppelte Zustellung wegen Rechtszwei- 
<lb/>fels. 712.

<lb/>Lostenfestsetzung s. a. Vollstreckungsklausel. ^

<lb/>1 — ultra petita. Neue Ersatzansprüche in
<lb/>der Beschwerdeinstanz. 715*.

<lb/>2 — erstreckt sich nicht auf die lediglich zu- 

<lb/>folge besonderen Versprechens zu tragendem
<lb/>Kosten. 38. Auch nicht auf Ersatzansprüche
<lb/>unter Streitgenossen. 583*.' - . :

<lb/>3 — Festsetzung von Zwangsvollstreckungs-
</p>

            <pb facs="2173751_05+1895_0840.tif"
                n="838"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0840"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0840--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>838
</p>
            <p>

               <lb/>kosten auf Grund eines in der Hauptsache
<lb/>verurtheilenden, dem Kläger aber die Kosten
<lb/>auferlegenden Urtheils. 708.

<lb/>Lostenhypothek s. Hypothek 2.

<lb/>L.

<lb/>Landesgesctzgebung. Die L. im Jahre 1894
<lb/>(Zusammenstellung von vr. Anger). 817.

<lb/>Lebensversicherung s. Versicherung. 1, 2.

<lb/>Leipziger Straßenbauregulativ. 22.

<lb/>M.

<lb/>Maklervertrag.

<lb/>1 — Zuweisung und Vermittelung. 451.

<lb/>2 — Nachträgliche einseitige Erweiterung des
<lb/>Auftrags. 450.

<lb/>8 — Unterbrechung des Zusammenhangs zwi
<lb/>schen Nachweisung und Abschluß. 452.

<lb/>4 — Mäklergebühr für Vermittelung einer
<lb/>Ehe. 453.

<lb/>Mangelanzeige s. Kauf. 3. 10.

<lb/>Markenschutz s. a. Firma. 4.

<lb/>1 — Schutzrecht für die Farbenwirkung des
<lb/>Zeichens? 463*.

<lb/>2 — Verletzung des Markenrechts durch In- 
<lb/>länder im Äuslande. 128.

<lb/>Miethvertrag s. Oertliche Geltung des Rechts.

<lb/>1 — Das Miethsrecht für das Königr. Sach- 
<lb/>sen (von Vr. Burckas). 66.

<lb/>2 — Neuer Miethvertrag oder nur Abände- 
<lb/>rung? 559.

<lb/>3 — Recht des Miethers auf Anbringung einer
<lb/>Firma. 662.

<lb/>4 — Periodische Miethverhältnisse (Meßlocale,
<lb/>Sommerwohnungen rc.). 154.

<lb/>5 -- Platzmiethe (Verkaufsstände). 157.

<lb/>Minderjährige s. Stellvertreter.

<lb/>Müttdliche Verhandlung.

<lb/>1 Erklärung mit Nichtwissen über eigene
<lb/>Unterschrift. 661.

<lb/>2 — Kein Recht auf Wiederöffnung der m.
<lb/>V. 569.

<lb/>Musterschutz nach Ges. v. 11. Januar 1876.

<lb/>1 —- Nur für Geschmacksmuster. 676.

<lb/>2 —j Unbefugter Gebrauch des Vermerks:
<lb/>„Gesetzlich geschützt". Klage auf Unter- 
<lb/>lassung. 131.

<lb/>N.

<lb/>Nachbärrecht. Aenderungen im Wasserlauf. Be- 
<lb/>griff. Wassereinbruch von Bergwerk zu
<lb/>Bergwerk infolge Anhauens einer Wasser- 
<lb/>spalte. 551.

<lb/>Nachdruck s. a. Urheberrecht.

<lb/>1 — Ersatzanspruch des Urhebers auf Heraus- 
<lb/>gabe des gezogenen Gewinns, unabhängig
<lb/>von erlittener Vermögensminderung. 532.

<lb/>2 — „Freie Wiederholung" desselben Gemäl-

<lb/>. des durch den Urheber. Verhältniß der

<lb/>' photographischen Nachbildungen der beiden
<lb/>UGemälde. 816°.
</p>
            <p>

               <lb/>3 — Sind die Notenscheiben von Aristons
<lb/>und Symphonions dem Schutze der Berner
<lb/>Konvention entzogen? 533.

<lb/>Nachrede s. Verletzende Nachrede.

<lb/>Negatorienklage wegen übermäßigen Lärms?
<lb/>792. s. a. Nachbarrecht.

<lb/>Nothwcndige Streitgenossenschast s. Streitgenossen- 
<lb/>schaft.

<lb/>O.

<lb/>Oeffcntlichc Flusse s. Flüsse, Fischereirecht. 3.

<lb/>Oertliche Geltung des Rechts.

<lb/>1 — für die aotio redhibitoria. 427.

<lb/>2 — für Beurtheilung eines Mietvertrags
<lb/>mit eventuellem Eigenthumsübergang. 16.

<lb/>3 — Stillschweigende Unterwerfung unter
<lb/>ausländisches Recht. Vertrag in London
<lb/>zwischen dort Wohnenden in. englischer
<lb/>Sprache über eine überseeische Angelegenheit.
<lb/>46U.

<lb/>4 — 3ft § 8 B.G.B.'s anwendbar, wenn das
<lb/>inländische Recht dem im Inland contra-
<lb/>hirenden Ausländer günstiger ist? 377.

<lb/>Offenbaruugseid.

<lb/>1 — Bürgerlich-rechtlicher SD. (Abh. v. Tränk-
<lb/>ner.) 214.

<lb/>2 — Zeitliches Verhältniß zwischen Bestreiten
<lb/>und Verweigern der Pflicht zur Leistung
<lb/>des SD. (Abh. von Dr. Lobe.) 117.

<lb/>3 — Vorschießung der Haftkosteil. . Behand- 
<lb/>lung der hierauf bezüglichen Einwendungen.

<lb/>4 — SD. nach Z 75 des K. S. Executionsge-
<lb/>setzes vom 28. Februar 1838. 215.

<lb/>Offene Handelsgesellschaft s. Beschwerde 2, Sicher- 
<lb/>heitsleistung 1, Wechsel 8.

<lb/>1 — Juristische Persönlichkeit? -707.

<lb/>2 — Haftung für rechtswidrige Handlungen
<lb/>der socii. 368.

<lb/>3 — Antheil am Gesellschaftsvermögen i. S.
<lb/>der Art. 106, 108 H.G.B.'s. 588«.

<lb/>4 — Wird die Solidarhaftung der soeii im
<lb/>Konkursfalle auch dann subsidiär, wenn ihr
<lb/>Privatvermögen konkursfrei bleibt? 267«.

<lb/>5 — Beschränktes Erlöschen im Konkursfalle.
<lb/>668.

<lb/>6 — Ausschluß der fünfjährigen Verjährung
<lb/>des Art. 146 H.G.B.'s im Falle des Ge-
<lb/>sellschaftskonkurses. 389«.

<lb/>Offenkundigkeit des Nichtbestehens eines Han- 
<lb/>delsbrauchs, angenommen ohne Begründung
<lb/>und ohne Gehör von Sachverständigen. 572.

<lb/>Ortsarmenverband s. Unfallversicherung 3.

<lb/>P.

<lb/>Parteien s. Beschwerde 2, Kommanditgesell- 
<lb/>schaft 1.

<lb/>parteifähigkeit. Zulassung eines Rechtsanwalts
<lb/>zum Bestreiten der P. des Beklagten. 266*.

<lb/>Patent s. a. Einstweilige Verfügung 1.

<lb/>1 — Frühere Anmeldung als Nichtigkeitsgrund
<lb/>schon nach Gesetz vom 25. Mai 1877. 54*.
</p>

            <pb facs="2173751_05+1895_0841.tif"
                n="839"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0841"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0841--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>839;
</p>
            <p>

               <lb/>2 — „Gewerbsmäßige Benutzung einer Er- 
<lb/>findung". (Abh. v. vr. Schanze.) 508.
<lb/>630.

<lb/>Pfandrecht s. Scheingeschäst.

<lb/>Verpfändung einer Hypothekenforderung
<lb/>sammt Zinsen. Von.wann an darf der
<lb/>Drittschuldner die Zinsen nicht mehr an
<lb/>seinen Gläubiger zahlen? 266.

<lb/>Photographieen s. Nachdruck 2.

<lb/>Platzmiethe 157.

<lb/>Probe s. Kauf 11.

<lb/>proceßfähigkrit s. Entmündigung.

<lb/>proceßhindernde Einrede mangelnder Erstattung
<lb/>der Vorproceßkosten gegen eine arme Par- 
<lb/>tei. 570.

<lb/>Protest s. Wechsel 6-8.

<lb/>R.

<lb/>Rechtskraft s. a. Zwangsvollstreckung 9.
<lb/>Tragweite des den Anspruch nach seinem
<lb/>Grunde anerkennenden Urtheils. 578.

<lb/>Rechtsmittel s. a. Urtheil 2.

<lb/>Erledigung der Hauptsache nach Einlegung
<lb/>des R. 667.

<lb/>Rechtsverwirkung bei unpünktlicher Zinszahlung.
<lb/>Auslegung eines mitten im Quartal ge- 
<lb/>schlossenen Vertrags hinsichtlich der Fällig- 
<lb/>keit der Zinsen an den „Quartalersten",
<lb/>insbesondere der ersten Rate. 677.

<lb/>Rechtsweg s. a. Gewerbegerichte.

<lb/>1 — hinsichtlich der Ordnungsstrafen der Be- 
<lb/>rufsgenossenschaften , insbesondere ihrer
<lb/>Theilnahme am Konkurs? 132. 137.

<lb/>2 — für Klagen aus Verträgen über Mitbe- 
<lb/>nutzung von Kirchen? 761.

<lb/>3 — „für Festsetzung der Unfallversicherungs- 
<lb/>renten". 798.

<lb/>Referendar als Richter. (Abh. v. Schmidt.) 1.

<lb/>Rcichsmnnze s. Zahlung.

<lb/>Revision. Verletzung des englischen Rechts.
<lb/>461.

<lb/>Richterlicher Eid s. Eid.

<lb/>Ruhen des Verfahrens. Vereinbarte Termins- 
<lb/>aufhebung. 703.

<lb/>Rußland s. Kosten 2.

<lb/>S.

<lb/>Sachverständige s. Offenkundigkeit.

<lb/>Schadensersatz s. Betrag 4. 5. 6. Versicherung 3.

<lb/>1 — Schließt das Recht auf Schadensersatz
<lb/>die Klage auf Unterlassung ein? 368. 460.

<lb/>2 — Haftung für Dienstpersonen. 24.

<lb/>3 — Unfall durch Nichtanbringung von Hemm- 
<lb/>vorrichtungen an Fahrzeugen. 22.

<lb/>Scheingeschäst. Sicherungskauf im Verhältniß
<lb/>zu $ 467 B.G B.'s. 244. 788.

<lb/>Schiedsgerichtliches Verfahren.

<lb/>1 — Vor dem Schiedsgericht nicht substantiirte
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit. 581.

<lb/>2 — Beschränkung der Einrede der Unzulässig- 
<lb/>keit des sch. V. auf die schon vor dem
</p>
            <p>

               <lb/>Schiedsgerichte vorgebrachten Thatsachen.
<lb/>388b.

<lb/>Schristform. Mündliche Abänderungen eines
<lb/>schriftlichen Vertrags, im Voraus für un-
<lb/>giltig erklärt. 663.

<lb/>Schuldübcrnahme nach § 432 B.G.B.'s. Nicht- 
<lb/>eintragung des Käufers. 255.

<lb/>Selbsthilseverkauf s. Kauf. 13. 14.

<lb/>Sicherheit für Einstellung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung. Recht des Gläubigers. 145.

<lb/>Sicherheitsleistung s. a. Deutsche Bundesstaaten..

<lb/>1 — Pflicht der im Ausland domicilirenden
<lb/>offenen Handelsgesellschaft, deren Theilhaber
<lb/>Deutsche sind, zur S. wegen der Proceß-
<lb/>kosten? 707.

<lb/>2 — Für juristische Personen hierfür ihr Sitz
<lb/>entscheidend. 707.

<lb/>Sichcrungskauf s. Scheingeschäft.

<lb/>Sparkassenbuch. Bewirkt Umschreibung auf den
<lb/>Namen eines Anderen Eigenthumswechsel?
<lb/>553.

<lb/>Speditionsvertrag f. Verjährung. Zurückhal- 
<lb/>tungsrecht 2.

<lb/>Spiel s. Differenzgeschäft.

<lb/>Spolienklage der Ehefrau gegen Ehemann. 216.

<lb/>Stellvertreter s. a. Betrug.

<lb/>1 — Indirekte Stellvertretung. 154.

<lb/>2 — Haftung des minderjährigen falsus pro- 
<lb/>curator. 382.

<lb/>Stillschweigende Willenserklärung. (Abh. v. Dr.
<lb/>Ehrlich.) 271.

<lb/>Streitgenossenschaft s. a. Kostenfestsetzung 2.
<lb/>Klagenhäufung. Notwendige St. zwischen
<lb/>Gemeinschuldner und Konkursverwalter im
<lb/>Feststellungsprozesse? 145.

<lb/>Syndikatsklage. Haftung des Staatsfiskus
<lb/>wegen Verschuldung des Konkursgerichts.

<lb/>T.

<lb/>Telegrammadresse s. Firma 2.

<lb/>Telephon. Mittheilungen zwischen Kaufleuten
<lb/>durch das T. 180.

<lb/>Termin s. Ruhen des Verfahrens. v

<lb/>Testament. Giltigkeitserfordernisse der Ver-^
<lb/>fügung zu Gunsten des Niederschreibenden.
<lb/>31.

<lb/>Thatbcstand des Berufungsurtheils. Verweisung,
<lb/>auf das erste Urtheil und die neuen Schrift- 
<lb/>sätze. 187^.

<lb/>Theilklagen s. Zuständigkeit.

<lb/>Trödelvertrag. 689.

<lb/>u.

<lb/>Unerlaubte Handlungen. An und für sich rechts-,
<lb/>widrige Handlungen i. S. 8 773 B.G.B.'s.
<lb/>67.

<lb/>Unfallversicherung s. a. Rechtsweg 3. Konkurs
<lb/>5. 6.

<lb/>1 — Fälligkeit der Beiträge der Berufsge- 
<lb/>nossen. 141. .

<lb/>22— § 95 des U.V.G. schließt auch Klagen-
</p>

            <pb facs="2173751_05+1895_0842.tif"
                n="840"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0842"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0842--><p/>
            <p>

               <lb/>840
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>gegen den Arbeitgeber als Eigenthümer des
<lb/>Betriebsgebäudes nach Art. 1386 des code
<lb/>civil aus. 548.

<lb/>3 — Erstattungsanspruch des Ortsarmenver- 
<lb/>bandes gegen die Berufsgenossenschaft. 796.

<lb/>Anlauierer Wettbewerb, Entwurf des Gesetzes
<lb/>zur Bekämpfung desselben. (Abh. v. Lobe.)
<lb/>s. a. Betrug 3. Handelsgeschäft.

<lb/>Unmöglichkeit der Erfüllung s. Kauf 1. Zwangs- 
<lb/>vollstreckung 9.

<lb/>Ilnfittlichkeit s. Bedingung, Vertragsstrafe.

<lb/>Unterhaltspflicht s. Deutsche Bundesstaaten.

<lb/>Unterlassung s. a. Musterschutz.

<lb/>Klage auf U. an sich rechtswidriger oder
<lb/>vertragswidriger Handlungen. 368. 460.

<lb/>Urheberrecht s. a. Nachdruck.

<lb/>1 — eines Vereins an einem von seinen
<lb/>Mitgliedern gemeinsam bearbeiteten Werke.
<lb/>(§ 7c des Ges. v. 11. Juni 1870.) 230.

<lb/>2 — Oeffentliche Aufführungen im Auslande.
<lb/>(§§ 54. 65 des Ges.) 125.

<lb/>Urkunde s. Mündliche Verhandlung 1.

<lb/>Urkundcnproccß. Vorbehalt nach 8 562 C.P.O.
<lb/>ohne Wirkung für bereits rechtlich verworfene
<lb/>Einreden. 585*.

<lb/>Urtyeil s. a. Zwangsvollstreckung 9, Rechts- 
<lb/>kraft, Zustellung 2, Berichtigung, Berufung 1,
<lb/>Versäumnißurtheil.

<lb/>1 — Einfluß der Zwischenurtheile und des
<lb/>bedingten Endurtheils auf nachfolgende Ver-
<lb/>säumnißurtheile (Abh. von vr. Zeitlmann).
<lb/>391.

<lb/>4 — Inkorrekte Verbindung eines bedingten
<lb/>Endurtheils mit einem Zwischenurtheil.
<lb/>Rechtsmittel. 188».

<lb/>B.

<lb/>Verdingungsnertrag. Billigung durch Inge- 
<lb/>brauchnahme. Bezahlung vor Ingebrauch- 
<lb/>nahme, Bezahlung von Extraarbeiten. Be- 
<lb/>deutung des Kostenanschlags. 794.

<lb/>Vergleich s. Vollstreckungsklausel 1.

<lb/>Verjährung der Klage gegen den Spediteur.

<lb/>. Unterbricht Einklagung eines Theils die
<lb/>Verjährung hinsichtlich des Ganzen? 538.

<lb/>Verkehr auf öffentlichen Wegen s. Schadens- 
<lb/>ersatz 2.

<lb/>Verletzende Nachrede. Ungünstige Urtheile in
<lb/>einem Reiseyandbuche. Klage gegen Autor
<lb/>oder Verleger? 458.

<lb/>Verpackung s. Kauf 10.

<lb/>Versäumnißurtheil.

<lb/>1 — Ausdrückliche Beantragung. 717*.

<lb/>2 — Zweites V. Aufhebung wegen Nichtbe- 
<lb/>achtung eines Verlegungsgesuchs bez. ver- 
<lb/>einbarter Terminsaufhebung. 703.

<lb/>3 — Wie ist das nach dem V. ergehende be- 
<lb/>dingte Endurtheil zu fassen? 577.

<lb/>Versicherung s. a. Unfallversicherung.

<lb/>I — Heberisverficheruntz. „Gewerbetreibender
</p>
            <p>

               <lb/>in leitender Stellung." Vorübergehende
<lb/>Mitarbeit als Unfallursache. 439.

<lb/>2 — Strenge Auslegung der Formvorschriften
<lb/>mit Verwirkungsklauseln. Schnitzelreiten.
<lb/>430. Wettrennen. 436.

<lb/>3 — Viehversicherung. Verschuldung des Ver- 
<lb/>sicherers bei Einhebung der Prämien als
<lb/>Schadensersatzgrund, 444.

<lb/>4 — Verbot der Stallgemeinschaft des ver- 
<lb/>sicherten mit Nichtversicherten Thieren. 447.

<lb/>Vertrag s. Schriftform. Stillschweigende Wil- 
<lb/>lenserklärung. Bestimmtheit.

<lb/>vertragsflrafe für Nichteinlegung eines Rechts- 
<lb/>mittels. Aussichtslosigkeit desselben. 717*.

<lb/>Verzug s. Kauf 4. 12—14.

<lb/>vollstrrckungsklausel.

<lb/>1 — Klage auf Vollstreckungsklausel zu einem
<lb/>prozeßgerichtlichen Vergleiche. Zuständiges
<lb/>Gericht. 686.

<lb/>2 — V. zu dem auf die persönliche Klage er- 
<lb/>lassenen Urtheile gegen den Erwerber des
<lb/>während des Rechtsstreits mit Arrestvor- 
<lb/>merkung (in Preußen) belegten Grundstücks?
<lb/>693.

<lb/>vollflreckungsurtheil.

<lb/>1 — Zu § 661 Ziffer 3 C.P.O. 701.

<lb/>2 — „Deutscher" im S. 8 661 Ziffer 4
<lb/>(Firma mit Sitz in Deutschland) 701.

<lb/>3 — Gegenseitigkeit mit Oesterreich. 696.

<lb/>Vorläufige Vollfireckbarkeit. Rückerstattung der

<lb/>auf Grund des aufgehobenen Urtheils ge- 
<lb/>zahlten Kosten bei veränderter Ouotalver-
<lb/>theilung. 709.

<lb/>Vorschuß s. Kosten 2.

<lb/>W.

<lb/>Wasserlanf s. Flüsse 1. Nachbarrecht.

<lb/>Wechsel s. a. Zwangsvollstreckung. 3.

<lb/>1 — Einwand ermangelnden gültigen Bege- 
<lb/>bungsvertrags gegen die Klage aus dem
<lb/>Blancogiro. 890*.

<lb/>2 — Abredewidrige Benutzung des Blanco-
<lb/>accepts. 665.

<lb/>3 — Widerrechtliche Wechselcreirung aus dazu
<lb/>nicht bestimmter Blancounterschrift. 660.664.

<lb/>4 — Einwand der Wechselunfähigkeit. Be- 
<lb/>weislast. 663.

<lb/>5 — Zahlung durch oder für den Aceeptanten
<lb/>vor oder nach Protest als allseitig wirkender
<lb/>Befreiungsgrund. Einlösung durch den
<lb/>Bürgen des Aceeptanten. 659.

<lb/>6 — Ungiltiger Protest im Domicil gegen
<lb/>den Aceeptanten. 3908.

<lb/>7 — Protest gegen den als Buchhalter be-
<lb/>zeichneten Collektivprokuristen. Ungenaue
<lb/>Bezeichnung des Domiciliaten. „(Herrn
<lb/>Meyer Kauffmann" statt „Firma M. K.")
<lb/>270».

<lb/>6 — Protest gegen die in Konkurs verfallene
<lb/>offene Handelsgesellschaft, deren Geschäfts- 
<lb/>local verschlossen gefunden wird. 657.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0843.tif"
             n="841"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0843"/>
         <div xml:id="d5372e89617">
            <head>Quellenregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173751_05+1895_0843--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabethisches Sachregister. Quellenregister. A. Reichsrecht. 841
</p>
            <p>

               <lb/>9 — Civilrechtliche Session einer Wechselfor- 
<lb/>derung. 657.

<lb/>Wechselprotest s. Gerichtsstand 5.

<lb/>Wertypapiere s. Aktiengesellschaft 4.

<lb/>Werth des Streitgegenstands. Festsetzung nach
<lb/>§16 des Gerichtskostenges. (§ 3 C.P.O.),
<lb/>nicht ersetzt durch übereinstimmende Angabe
<lb/>der Parteien. 714*.

<lb/>Willenserklärung s. stillschweigende W., Telephon,
<lb/>Zwangsvollstreckung. 9.

<lb/>3.

<lb/>Zahlung. Vereinbarung der Zahlung in Reichs- 
<lb/>goldmünze. 657.

<lb/>Zeuge

<lb/>1 — in eigener Sache. Vorschiebung eines
<lb/>Anderen als Partei. 584».

<lb/>2 — Kommanditist als Z. im Processe der
<lb/>Kommanditgesellschaft? 49*.

<lb/>3 — Ehemann, in dessen Beistand die Ehe- 
<lb/>frau klagt, als zulässiger Zeuge? 49*.

<lb/>4 — Gewerbegeheimniß i. S. § 349 Nr. 3
<lb/>C.P.O. 692.

<lb/>5 — Anspruch des Z. auf Verzinsung der zu
<lb/>Unrecht erhobenen Strafe und der verlegten
<lb/>Portis? 811*.

<lb/>6 — Keine Beschwerde der Parteien gegen
<lb/>Zurückweisung der Zeugnißverweigerung.
<lb/>693.

<lb/>Zeugenbcweis nicht abzulehnen, weil das Ge-
<lb/>gentheil schon erwiesen. 716*.

<lb/>Zuruckhattungsrecht s. d. Aktiengesellschaft. 4.

<lb/>1— kein Z. wegen erst im Processe fällig
<lb/>gewordener Leistungen. 381.

<lb/>2,— hat der Frachtführer an dem für den
<lb/>Kommissionär des Absenders bestimmten
<lb/>Gute ein Z. wegen seiner Forderungen an
<lb/>den Kommittenten? 358.

<lb/>Zuständigkeit s. a. Vollstreckungsklausel, Rechts- 
<lb/>weg, schiedsgerichtliches Verfahren. 1.

<lb/>1 — für die Erstattungsansprüche gegen den
<lb/>außerehelichen Schwängerer (§ 232 G.V.G.)
<lb/>34.
</p>
            <p>

               <lb/>2 — für mehrere gleichzeitige Theilklagen
<lb/>wegen desselben Anspruchs. 565.

<lb/>Zustellung.

<lb/>1 — Im Ausland. Form. 699.

<lb/>2 — Urtheilszustellung zur Instanz des Pro-
<lb/>ceßgerichts gehörig. 580.

<lb/>Zwangsversteigerung s. Hypothek 2; Zustel- 
<lb/>lung 2.

<lb/>Zwangsvollstreckung f. a. Offenbarungseid 3;
<lb/>Vollstreckungsklauset.

<lb/>1 — Prüfung der Vollmacht des Züstellungs-
<lb/>empfängers. 580.

<lb/>2 — der Schüldtitel richtet sich gegen „den
<lb/>Kaufmann N. N."; es existirt nur eine
<lb/>Firma dieses Namens. 86.

<lb/>3 — kann der Gerichtsvollzieher gepfändete
<lb/>Wechsel versteigern und der Ersteher auf
<lb/>Grund eines früheren Blancogiros des
<lb/>Schuldners gegen den Wechselverpflichteten
<lb/>klagen? 387.

<lb/>4 — Nachpfändung im Gewahrsam eines Drit- 
<lb/>ten. 701.

<lb/>5 — Pfandfreigabe vor voller Befriedigung
<lb/>gegen Erbieten hierzu? 387*.

<lb/>6 — Forderungspfändung. Renteneinkommen
<lb/>„auf Grund freigebiger Fürsorge" (§ 749
<lb/>Z. 3). 4622.

<lb/>7 — ist gegen Banken, die Schrankfächer unter
<lb/>gemeinsamem Verschluß vermieden, Pfän- 
<lb/>dung eines Anspruchs auf Herausgabe des

<lb/>! vom Schuldner darin Verwahrten zulässig?
<lb/>586».

<lb/>8 — Ueberweisung einer Forderung zur Ein- 
<lb/>ziehung und Vereinbarung zwischen Gläu- 
<lb/>biger und Schuldner, daß letzterer die Klage
<lb/>gegen den Drittschuldner im Namen des
<lb/>Crsteren fortstellen soll. Wirkung gegen
<lb/>spätere Pfandgläubiger. 455.

<lb/>9 — § 779 CPO. setzt rechtliche Möglichkeit
<lb/>der abzugebenden Erklärung voraus. 502.

<lb/>10 — Verfahren über Einwendungen gegen

<lb/>,, Vollstreckungsmaßregeln des Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers (Abh. von Frey). 421.

<lb/>11 — Einstellung der Z. s. Sicherheit.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Quellenregister.

<lb/>A.
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
</p>
            <table n="table-205FC1F9-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-205FC1FA-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                   rend="342,4012,1666,4278">
               <row n="row-205FC1FB-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-205FC1FC-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5">
                  <cell>


Art.
</cell>
                  <cell>


Sette
</cell>
                  <cell>


Art.
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-205FC1FD-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-205FC1FE-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5">
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


666.
</cell>
                  <cell>


81
</cell>
                  <cell>


813«.
</cell>
               </row>
               <row n="row-205FC1FF-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-205FC200-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5">
                  <cell>


37
</cell>
                  <cell>


559.
</cell>
                  <cell>


82
</cell>
                  <cell>


664.
</cell>
               </row>
               <row n="row-205FC201-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-205FC202-9ACC-11E7-3927-09173F13E4C5">
                  <cell>


43
</cell>
                  <cell>


390«.
</cell>
                  <cell>


84
</cell>
                  <cell>


379.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. Sette Art. Seite

<lb/>15 707. 26 718«.

<lb/>16, 17 38. 27 366, 374, 718«.

<lb/>16 .Abs. 1 366. 106, 108 588«.

<lb/>16 374, 718«. 112 267«.

<lb/>20 366. 122 267«.
</p>
            <p>

               <lb/>Att. Seite

<lb/>125 Abs. 3 719«.

<lb/>129 Abs. 1, 146 389«.
<lb/>182, 183 332.

<lb/>182 Abs. 2 u. 3 816*.
<lb/>190 Abs. 1 332.

<lb/>209 Abs. 2 Nr. 4 332.
<lb/>215 ä Abs. 1 814*.

<lb/>220, 222 332,814*.
<lb/>238 Abs. 1 332.

<lb/>271, 271 Nr. 1 814*.
<lb/>273 814*.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. Seite

<lb/>275 786.

<lb/>313 382, 814*.

<lb/>315 814*.

<lb/>319—21, 323 183.

<lb/>324 5.

<lb/>324, 325 428, 786.

<lb/>336 559.

<lb/>342 5.

<lb/>343 269*, 350, 382.

<lb/>344 346.

<lb/>344, 345 5.
</p>
            <pb facs="2173751_05+1895_0844.tif"
                n="842"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0844"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0844--><p/>
            <p>

               <lb/>842
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister. A. Reichsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Ari. . Seite Art. Seite

<lb/>344,345 Abs. 1.719“.- 386 53*

<lb/>346 10. 395 814V

<lb/>347 709", 805. 409 359.

<lb/>350 805. 415 Abs. 1 358.

<lb/>354 53», 269*. ' 415 359.

<lb/>357 ' 269*.

<lb/>Gewerbeordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1 S. 131, 1895. § 35 Abs. 3 S. 453.

<lb/>Gesetz, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
<lb/>und Wirthschaftsgenossenschaften betreffend,
<lb/>vom 4. Juli 1868.

<lb/>tz 51 Abs. 5 S. 673.

<lb/>Gesetz über Las Urheberrecht an Schriftwerken rc.
<lb/>vom 11. Juni 1870.

<lb/>§ Seite § Seite

<lb/>7c 230. 18 532.

<lb/>54, 55 125.

<lb/>Kcichsinünzgcsctz vom 9. Juli 1873.

<lb/>Art. 6, 13, 14 S. 558.
<lb/>Markenschutzgesetz vom 30. November 1874.

<lb/>88 2, 8 S. 463*.

<lb/>Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien
<lb/>gegen unbefugte Nachbildungen von» 9. Ja- 
<lb/>nuar 1876. '8 4 S. 816*.

<lb/>Gesetz, betreffend den Musterschutz vom 11. Ja- 
<lb/>nuar 1876. 88 V 6 S. 131.
<lb/>Genchtsvcrfajsungsgesctz vom 27. Januar 1877.
</p>
            <table n="table-035A612B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-035A612C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   rend="434,2558,1808,4916">
               <row n="row-035A612D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A612E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


0CUC
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seile
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A612F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6130-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


10
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1.
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


565
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6131-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6132-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


565.
</cell>
                  <cell>


23 Ziff. 2
</cell>
                  <cell>


34.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6133-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6134-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


Civitproccßordnnng vom
</cell>
                  <cell>


30. Januar 1877.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6135-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6136-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6137-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6138-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


714*.
</cell>
                  <cell>


275
</cell>
                  <cell>


188*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6139-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A613A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


18
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


687.
</cell>
                  <cell>


279 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


715V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A613B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A613C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


666.
</cell>
                  <cell>


284 Ziff. 3
</cell>
                  <cell>


187 V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A613D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A613E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


29
</cell>
                  <cell>


428,
</cell>
                  <cell>


, 568.
</cell>
                  <cell>


290
</cell>
                  <cell>


573.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A613F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6140-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


30
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


687.
</cell>
                  <cell>


300
</cell>
                  <cell>


703.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6141-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6142-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


56, 57
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


813*.
</cell>
                  <cell>


308
</cell>
                  <cell>


577.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6143-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6144-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


58
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


34.
</cell>
                  <cell>


320
</cell>
                  <cell>


1.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6145-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6146-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


59
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


147.
</cell>
                  <cell>


348, 349
</cell>
                  <cell>


693.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6147-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6148-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


84 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


680.
</cell>
                  <cell>


349*
</cell>
                  <cell>


692.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6149-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A614A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


87 38,
</cell>
                  <cell>


712,
</cell>
                  <cell>


, 713.
</cell>
                  <cell>


352
</cell>
                  <cell>


693.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A614B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A614C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


87 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


48.
</cell>
                  <cell>


404
</cell>
                  <cell>


661.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A614D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A614E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


92 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


29.
</cell>
                  <cell>


411
</cell>
                  <cell>


716*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A614F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6150-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


94
</cell>
                  <cell>


389*
</cell>
                  <cell>


, 667.
</cell>
                  <cell>


424 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


662.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6151-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6152-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


95
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


583*.
</cell>
                  <cell>


425 -27
</cell>
                  <cell>


188*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6153-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6154-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


98 flg. 38,
</cell>
                  <cell>


7152
</cell>
                  <cell>


, 708.
</cell>
                  <cell>


437
</cell>
                  <cell>


715*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6155-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6156-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


98 Abs. 1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


709.
</cell>
                  <cell>


476
</cell>
                  <cell>


29.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6157-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6158-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


98—100
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


583*.
</cell>
                  <cell>


483 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


29.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6159-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A615A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


102
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


707.
</cell>
                  <cell>


510
</cell>
                  <cell>


685.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A615B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A615C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


121*
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


37.
</cell>
                  <cell>


511
</cell>
                  <cell>


461V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A615D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A615E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


129
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


661.
</cell>
                  <cell>


523
</cell>
                  <cell>


7152.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A615F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6160-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


130
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


715*.
</cell>
                  <cell>


525
</cell>
                  <cell>


461*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6161-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6162-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


142
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


570.
</cell>
                  <cell>


530
</cell>
                  <cell>


266V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6163-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6164-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


230*
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


37.
</cell>
                  <cell>


558, 561—63
</cell>
                  <cell>


585*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6165-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6166-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


231
</cell>
                  <cell>


39,
</cell>
                  <cell>


583*.
</cell>
                  <cell>


566 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


813*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6167-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6168-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


235 Nr. 2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


688.
</cell>
                  <cell>


609, 620
</cell>
                  <cell>


680.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6169-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A616A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


236
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


695.
</cell>
                  <cell>


652 Abs. 2.
</cell>
                  <cell>


713.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A616B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A616C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


247 Ziff. l
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


570.
</cell>
                  <cell>


661
</cell>
                  <cell>


696.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A616D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A616E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


247
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


583.
</cell>
                  <cell>


665
</cell>
                  <cell>


694.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A616F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6170-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


264
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


572.
</cell>
                  <cell>


665 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


709.
</cell>
               </row>
            </table>
            <table n="table-035A6171-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-035A6172-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   rend="1830,666,3222,3028">
               <row n="row-035A6173-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6174-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


v 3
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6175-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6176-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


667
</cell>
                  <cell>


686.
</cell>
                  <cell>


732, 736 flg.
</cell>
                  <cell>


387V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6177-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6178-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


671
</cell>
                  <cell>


580.
</cell>
                  <cell>


737
</cell>
                  <cell>


456.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6179-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A617A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


678 Abs. 3
</cell>
                  <cell>


701.
</cell>
                  <cell>


743
</cell>
                  <cell>


387V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A617B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A617C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


685
</cell>
                  <cell>


421, 711.
</cell>
                  <cell>


749 Nr. 3
</cell>
                  <cell>


462V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A617D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A617E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


690
</cell>
                  <cell>


569.
</cell>
                  <cell>


774
</cell>
                  <cell>


219.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A617F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6180-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


697 Abs. 1
</cell>
                  <cell>


708.
</cell>
                  <cell>


776
</cell>
                  <cell>


374.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6181-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6182-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


702 Ziff. 1
</cell>
                  <cell>


u. 2 229
</cell>
                  <cell>


779
</cell>
                  <cell>


50V
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6183-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6184-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


702
</cell>
                  <cell>


686.
</cell>
                  <cell>


'760 fla.
</cell>
                  <cell>


218.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6185-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6186-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


704, 705
</cell>
                  <cell>


686.
</cell>
                  <cell>


781 Abs. 2, 782 117.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6187-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6188-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


708, 709
</cell>
                  <cell>


387*.
</cell>
                  <cell>


789, 792
</cell>
                  <cell>


710.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6189-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A618A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


709
</cell>
                  <cell>


456.
</cell>
                  <cell>


799
</cell>
                  <cell>


266.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A618B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A618C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


711
</cell>
                  <cell>


214. ,
</cell>
                  <cell>


819 375
</cell>
                  <cell>


, 666.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A618D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A618E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


713
</cell>
                  <cell>


701.
</cell>
                  <cell>


863 .
</cell>
                  <cell>


582.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A618F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6190-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


716 flg.
</cell>
                  <cell>


387V
</cell>
                  <cell>


867-71
</cell>
                  <cell>


582.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6191-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6192-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


727
</cell>
                  <cell>


701.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6193-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6194-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


Linführungsgcsctz znr CPO. vom 30. Januar
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6195-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6196-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


1677. $ 14 S. 216.
</cell>
                  <cell>


8 16 Ziff. 3 e
</cell>
                  <cell>


!. 215.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6197-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A6198-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


Lonkursordnung vom 10. Februar 1877.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A6199-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A619A-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A619B-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A619C-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


2, 12
</cell>
                  <cell>


152.
</cell>
                  <cell>


41 Ziff. 4
</cell>
                  <cell>


50*
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A619D-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A619E-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


15
</cell>
                  <cell>


156.
</cell>
                  <cell>


54*
</cell>
                  <cell>


140.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A619F-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61A0-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


17, 18
</cell>
                  <cell>


154.
</cell>
                  <cell>


55 Ziff. 2 142, 143.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61A1-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61A2-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


21
</cell>
                  <cell>


156.
</cell>
                  <cell>


56 140.
</cell>
                  <cell>


, 143.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61A3-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61A4-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


22 flg.
</cell>
                  <cell>


153.
</cell>
                  <cell>


58 Abs. 2
</cell>
                  <cell>


140.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61A5-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61A6-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


23 Ziff. 1
</cell>
                  <cell>


158, 160.
</cell>
                  <cell>


76, 78, 85, 92,
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61A7-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61A8-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


24
</cell>
                  <cell>


175.
</cell>
                  <cell>


113
</cell>
                  <cell>


389*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61A9-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61AA-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


24 Ziff. 1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


115
</cell>
                  <cell>


215.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61AB-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61AC-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


u. 2
</cell>
                  <cell>


158, 166.
</cell>
                  <cell>


118, 120 flg.
</cell>
                  <cell>


389*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61AD-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61AE-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


25
</cell>
                  <cell>


175.
</cell>
                  <cell>


126
</cell>
                  <cell>


603.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61AF-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61B0-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


25 Ziff. 1 u. 2 160.
</cell>
                  <cell>


134
</cell>
                  <cell>


138.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61B1-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61B2-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


28
</cell>
                  <cell>


165.
</cell>
                  <cell>


134 Abs. 6
</cell>
                  <cell>


148.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61B3-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61B4-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


33
</cell>
                  <cell>


153.
</cell>
                  <cell>


147, 163 flg.
</cell>
                  <cell>


389*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61B5-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61B6-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


40
</cell>
                  <cell>


251.
</cell>
                  <cell>


197
</cell>
                  <cell>


673.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Linführungsgcsetz zur Lonkursordnnng v. 10. Fe- 
<lb/>bruar 1877.

<lb/>8 3 Nr. 1 S. 673. § 14 Abs. 1 S. 251.
<lb/>Patentgesetz vom 25. Mai 1877.

<lb/>88 1,3,10 S. 547.

<lb/>Gcrichtskostengesetz vom 16. Juni 1676.

<lb/>8 Seite § Seite

<lb/>16 714 *. 47 Nr. 9 684.

<lb/>19 40. 65 186*.

<lb/>26 Nr. 8 368*.

<lb/>Kechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878.

<lb/>8 18 Abs. 1 S. 49.

<lb/>Gebührenordnung für Kechtsanwälte vom 7. Juli
<lb/>1878.
</p>
            <table n="table-035A61B7-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-035A61B8-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                   rend="1828,3994,3198,4916">
               <row n="row-035A61B9-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61BA-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61BB-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61BC-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


132
</cell>
                  <cell>


42.
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


388*.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61BD-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61BE-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


13*
</cell>
                  <cell>


716 V
</cell>
                  <cell>


44
</cell>
                  <cell>


44.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61BF-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61C0-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


39.
</cell>
                  <cell>


45
</cell>
                  <cell>


44, 47.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61C1-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61C2-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


17
</cell>
                  <cell>


42, 43.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61C3-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61C4-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


Änfechtilngsgcsctz vom 21. Juli 1879.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61C5-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61C6-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seile
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61C7-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61C8-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


1
</cell>
                  <cell>


168.
</cell>
                  <cell>


3 Ziff. 2
</cell>
                  <cell>


67, 177.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61C9-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61CA-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


3
</cell>
                  <cell>


175.
</cell>
                  <cell>


3 Ziff. 4
</cell>
                  <cell>


168, 172.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61CB-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61CC-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


3 Ziff. 1167,168,177.
</cell>
                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


168.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61CD-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61CE-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


Ilnfallverlichcrungsgesetz
</cell>
                  <cell>


vom 6. Juli :
</cell>
                  <cell>


1884.
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61CF-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61D0-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Seite :
</cell>
               </row>
               <row n="row-035A61D1-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-035A61D2-9ACC-11E7-6539-09173F13E4C5">
                  <cell>


a mi i
</cell>
                  <cell>


799.
</cell>
                  <cell>


69, 71-73,
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2173751_05+1895_0845.tif"
                n="843"
                xml:id="zs1-2173751_05-1895_0845"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173751_05+1895_0845--><p/>
            <p>

               <lb/>843
</p>
            <p>

               <lb/>B. Gemeinrechtliche Rechtsquellen. C. Landesrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>8 ' Seite

<lb/>88 135 slg.

<lb/>95 548.
</p>
            <p>

               <lb/>8 Seite

<lb/>103 137.

<lb/>110 142.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz, betreffend die Unfallversicherung -er -ei
<lb/>Lauten beschäftigten Personen vom 11. Juli
<lb/>1887.

<lb/>§8 10 Abs. 1, 88 Abs. 2.

<lb/>.41 Abs. 2, 80 S. 135, 140. 142.

<lb/>Genolsenschastrgesetz vom 1. Mai 1889.

<lb/>ß 49 S. 670. 88 116, 161 S. 672.
<lb/>Gesetz, betreffend die Grwerbegerichte vom 29. Juli
<lb/>1890. 8 3 S. 812*.
</p>
            <p>

               <lb/>plttentgesctz vom 7,-April 1891. 8 4. S 608.
<lb/>8 11 S. 509. 88 35. 36 S. 508.

<lb/>Gesetz über den Gebrauchsmnsicrschutz vom 1. Juni
<lb/>1891. 88 1. 3 S. 675.

<lb/>Vcrkehrsordnnng sur -ic Eisenbahnen Deutsch- 
<lb/>lands vom 15. November 1892. S. 353.

<lb/>88 12,17,21,54 S. 355,356. 8 70 S. 350.

<lb/>Han-elsvertrag zwischen Deutschland und Rußland
<lb/>vom 10. Februar 1894. Art. 2 Abs. 3
<lb/>S. 1861.

<lb/>Gesetz zum Schuh der Waarrnbezeichnungen vom
<lb/>12. Mai 1894. S. 366.
</p>
            <p>

               <lb/>ß. Hememrechtkiche WechtsqueCen.
</p>
            <table n="table-130FD94F-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-130FD950-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                   rend="342,1678,3100,2248">
               <row n="row-130FD951-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD952-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


1. 49 B. 3, 5
</cell>
                  <cell>


S. 539.
</cell>
                  <cell>


1 37 B. 17, 1
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 382.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD953-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD954-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


1. 5 B. 3, 6
</cell>
                  <cell>


S. 538.
</cell>
                  <cell>


1. 1 § 3 B. 41, 2
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 185.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD955-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD956-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


1. 18 B. 4, 2
</cell>
                  <cell>


S. 539.
</cell>
                  <cell>


1. 10 § 24 B. 42, 8
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 538.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD957-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD958-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


1. 1 § 1 B. 4, 3
</cell>
                  <cell>


S. 372.
</cell>
                  <cell>


1. 35 B. 44, 7
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 539.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD959-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD95A-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


I. 22 D. 5, 3
</cell>
                  <cell>


S. 639.
</cell>
                  <cell>


I. 3 C. 3, 32
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 539.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD95B-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD95C-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


1. 17 pr. B. 6, 1

1. 23 B. 12, 1

1. 13, 1 B. 13, 6
</cell>
                  <cell>


S. 589.
</cell>
                  <cell>


I. 1 C:'4,-41
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 539.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD95D-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD95E-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


S. 539.
S. 539.
</cell>
                  <cell>


1. 4 C. 8, 17
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


S. 259.
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>0. Landesrecht.

<lb/>1. Die wichtigeren privatrechtlichen und civilproceffualen Bestimmungen in der Gesetz- 
<lb/>gebung der deutschen Bundesstaaten vom Jahre 1894, zusammengestellt von Landrichter
<lb/>Br. Anger S. 817 flg. . ■
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten.

<lb/>Seite

<lb/>88 787 flg. Th. I Tit. 1 559.

<lb/>88 257 flg. Th. I Tit. 5 559.

<lb/>8 I« Th. I Tit. 6 857.

<lb/>88 128-130 Th. 1 Tit. 11. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Außersächsisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeines Landrecht für die preußische» Staaten.

<lb/>Seite

<lb/>8Z 264, 266, 268 Th. I Tit. 11 21.

<lb/>88 ?6 flg. Th. 1 Tit. 16 559.

<lb/>Code civil« Art. 1382 S. 59.

<lb/>Art. 1386 S. 548. Art. 1599 S. 508.
</p>
            <p>

               <lb/>decisio 57 von 1661 S. 564.

<lb/>Erläuterte proccßordnung vom 10. Januar 1724.
<lb/>aä tit. XLIV Z 2 S. 247.

<lb/>Mandat, Gdictalcitation außerhalb des Konkur- 
<lb/>ses betr., vom 13. November 1779. S. 555

<lb/>Crecutionsgesetz vom 28. Februar 1838. $ 75
<lb/>S. 215.

<lb/>Hypothekengesetz vom 6. November 1843.

<lb/>88 67, 68, 71 S. 746, 725.

<lb/>Aebereinkunft der Elbuferstaaten vom 13. April
<lb/>1844. Art. 20 S. 362.

<lb/>Gesetz, den Legalbergbau betr., vom 22. Mai
<lb/>1651. 88 104, 150, 160, 290 S. 236.

<lb/>Depofiten- und Sportelregulativ vom 15. Sep- 
<lb/>tember 1659. S. 150.

<lb/>Sürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 1863.

<lb/>8 Sette § . Seite

<lb/>4 455, 564. 19 16.

<lb/>7 379. 22 737.

<lb/>10 16. 25 744.

<lb/>16 980. 77 742.
</p>
            <p>

               <lb/>3. Sächsisches Recht.


<lb/>Sürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 1863.
</p>
            <table n="table-130FD95F-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-130FD960-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                   rend="1734,3478,3100,4884">
               <row n="row-130FD961-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD962-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


Sette
</cell>
                  <cell>


§
</cell>
                  <cell>


Seile.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD963-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD964-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


90
</cell>
                  <cell>


784.
</cell>
                  <cell>


313
</cell>
                  <cell>


742.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD965-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD966-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


116
</cell>
                  <cell>


368.
</cell>
                  <cell>


321
</cell>
                  <cell>


549, 793.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD967-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD968-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


118
</cell>
                  <cell>


793.
</cell>
                  <cell>


352
</cell>
                  <cell>


793.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD969-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD96A-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


124, 125
</cell>
                  <cell>


375.
</cell>
                  <cell>


355
</cell>
                  <cell>


549.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD96B-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD96C-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


126 Satz 1
</cell>
                  <cell>


550.
</cell>
                  <cell>


358
</cell>
                  <cell>


793.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD96D-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD96E-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


135
</cell>
                  <cell>


679.
</cell>
                  <cell>


390
</cell>
                  <cell>


168, 172.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD96F-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD970-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


136
</cell>
                  <cell>


149.
</cell>
                  <cell>


397
</cell>
                  <cell>


172.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD971-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD972-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


138
</cell>
                  <cell>


322.
</cell>
                  <cell>


418
</cell>
                  <cell>


721, 747.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD973-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD974-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


140
</cell>
                  <cell>


795.
</cell>
                  <cell>


424
</cell>
                  <cell>


750.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD975-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD976-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


144
</cell>
                  <cell>


. 369.
</cell>
                  <cell>


438
</cell>
                  <cell>


257.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD977-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD978-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


175
</cell>
                  <cell>


663.
</cell>
                  <cell>


461
</cell>
                  <cell>


555.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD979-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD97A-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


186
</cell>
                  <cell>


183.
</cell>
                  <cell>


467
</cell>
                  <cell>


244.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD97B-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD97C-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


194
</cell>
                  <cell>


11.
</cell>
                  <cell>


466, 467.
</cell>
                  <cell>


788.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD97D-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD97E-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


209
</cell>
                  <cell>


216.
</cell>
                  <cell>


. 503
</cell>
                  <cell>


258.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD97F-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD980-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


239
</cell>
                  <cell>


183.
</cell>
                  <cell>


526
</cell>
                  <cell>


546.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD981-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD982-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


246, 252
</cell>
                  <cell>


540.
</cell>
                  <cell>


668
</cell>
                  <cell>


559
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD983-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD984-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


254
</cell>
                  <cell>


11.
</cell>
                  <cell>


687
</cell>
                  <cell>


375, 460.
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD985-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD986-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


292
</cell>
                  <cell>


16.
</cell>
                  <cell>


707
</cell>
                  <cell>


786
</cell>
               </row>
               <row n="row-130FD987-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-130FD988-9ACC-11E7-2573-09173F13E4C5">
                  <cell>


295 flg.
</cell>
                  <cell>


554.
</cell>
                  <cell>


728-730
</cell>
                  <cell>


737-
</cell>
               </row>
            </table>

         </div>
         <pb facs="2173751_05+1895_0846.tif"
             n="844"
             xml:id="zs1-2173751_05-1895_0846"/>
         <div xml:id="d5372e92014">
            <head>Druckfehler</head>
      
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
