<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht, Jg. 8 (1843) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht, Jg. 8(1843)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">613206</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1843</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht</title>
                  <biblScope>Jg. 8</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377474</idno>
                  <idno type="zdb">211495-1</idno>
                  <idno type="ezdb">2173749-6</idno>
                  <idno type="issn">0935-7068</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d23841e148">
      <body xml:id="d23841e150">
         <pb facs="2173749_08+1843_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0001"/>
         <div xml:id="d23841e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2173749_08+1843_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0003"/>
         <div xml:id="d23841e164">
            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>I » h &lt;» r t
</p>
            <p>

               <lb/>Geitt

<lb/>I. lieber resp. Nullität, insbesondere das sogenannte

<lb/>Negotium clauriieans« Von Boele . . . . 1

<lb/>II. 1) Kann von einem Miteigentümer eine- zur Sub-

<lb/>hastation gestellten Gutes, um zum Mitbieten zu- 
<lb/>gelassen zu werden, Kaution, gleichwie von jedem
<lb/>andern Mitbieter gefordert werden, oder ist
<lb/>derselbe einem eingetragenen Gläubiger gleich zu
<lb/>achten, nach §. 11. des Gesetzes vom 4. Marz
<lb/>1834 über den EubhastationS- und Kaufgelder-
<lb/>LiquidationS-Prozeß?

<lb/>2) Ein SubhastationS-Znteressent kann auS einem,
<lb/>aus dieser feiner mitconcurrirenden Eigenschaft
<lb/>bergenommenen Grunde das ihm den Zuschlag
<lb/>ertheilende AdjudicationS-Erkenntniß nicht als
<lb/>nichtig anfechten. Rechtsfall, mitgetheilt vom
<lb/>Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Pape zu
<lb/>Dortmund.. 17

<lb/>III. Entscheidungen deS Königs. Gebeimen Ober-Tribunals,
<lb/>herausgegeben im amtlichen Aufträge vom I)r. August
<lb/>Heinr. Simon und Heinr. Leopold v. Strampff.
<lb/>ar Band. Rezension von Sommer (Schluß.) .
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>I V. Beitrag zu der Lehre von der Form lästiger Verträge
<lb/>über das Eigenthum an Immobilien. Dom Herrn
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen 41

<lb/>V. Ueber die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung der

<lb/>vom Sotme gemachten Schulden. Rechtsfall. Mitge-
<lb/>theilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Director
<lb/>Cvelt in Dorsten . . ,.68

<lb/>VI. Ob, wenn eine im Hypotbekcnbuche eingetragene

<lb/>Pertinenz verkauft und überliefert wird, ohne im Hy- 
<lb/>pothekenbuche abgeschrieben zu werden, der spätere
<lb/>Käufer der Hauptsache mit Pertinenz durch die auf
<lb/>seinen Namen erfolge Besitztitel-Berichtigung Eigen-
<lb/>tbümerjenerPertinenz werde? Rechtsfall. Mitgetheilt
<lb/>von Sommer.. ... 74

<lb/>VII. i.3(l die Frage, ob unter Eheleuten Gütergemeinschaft

<lb/>besteht, nach den Statuten des jedesmaligen Wohn- 
<lb/>orts des Ehemannes zu entscheiden, oder nur nach
<lb/>den Statuten des ersten Wohnortes nach der
<lb/>Heirat!) ?

<lb/>ii. Besteht in der Stadt Arnsberg unter Eheleuten
<lb/>Gütergemeinschaft, oder nur ein gegenseitige-
<lb/>Erbrecht?

<lb/>in. 3st nach dem Arnsberger Statut der überlebende
<lb/>Ehegatte verpflichtet, mit seinen Kindern zu schich- 
<lb/>ten, oder kann er die Theilung ablehnen, und daS
<lb/>von ihm herrübrende Vermögen für sich behalten?
<lb/>Rechtsfall. Mitgetheilt vom Obcr-LandesgerichtS-
<lb/>Referendar Wilb. Ulrich zu Arnsberg ... 83

<lb/>VIII. Zur neuen Revision der Gesetzgebung. Von So mm er 110

<lb/>IX. Sind zu Klagen wegen untheilbarer Rechte, insbe- 
<lb/>sondere zu der actio confessoria und negatoria
<lb/>nur sämmtliche oder auch einzelne Tbeilnehmer befugt?
<lb/>Erkenntnisse, mitgetbeilt vom Herrn Land- und Stadt-
<lb/>gerichtS-Rathe Köchling zu Siegen .... 124

<lb/>X. Entscheidung des geh. Ober-Tribunals, daß 1) die
<lb/>tz, 662—605. A. L. R. I. 11. verorvnete gericht- 
<lb/>liche Regulirung deS AltentheilS sich nur auf durch
<lb/>Vertrag begründete Altentheilsrechte beziehe; 2) daß
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0005.tif"
                n="V"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0005"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Tetre

<lb/>die unterlassene gerichtliche Regulirung deS Alten-
<lb/>theilS für den angehenden Besitzer nicht die Befugniß
<lb/>begründen könne, den sonst mit den gesetzlichen Er- 
<lb/>fordernissen versehenen Vertrag als ungültig anzufech- 
<lb/>ten? Mitgetheilt mit Nachwort von Boele . . 145

<lb/>XI. Steht den Kindern, welche die Gütergemeinschaft
<lb/>nach Dortmunder Recht mit dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten fortsetzen, ein wirkliches Miteigenthum oder
<lb/>nur eine certa spes succedendi zu? Rechtfall.
<lb/>Mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor
<lb/>Pape zu Dortmund  .156

<lb/>XII. Vom WafferleitungSrecht. Abhandlung deS D. G.
<lb/>Romaguosi. Recension von Sommer . . # . rtz5

<lb/>Xm. Deutsches Güterrecht der Ehegatten, in besonderer
<lb/>Anwendung auf den Königs. Preußischen ostrheinischen
<lb/>Nezirk k. von Schmitthenne r. Recension von
<lb/>Sommer...168

<lb/>XIV. Handbuch deS Preuß. Criminal-ProzessVerfahrenS.

<lb/>Ein systematischer Versuch vom Ober-Ldger.-Assessor
<lb/>Alker, irund 2rTheil. Recension von Sommer 171

<lb/>XV. r. lieber Gegenstände der fortgesetzten allgemeinen

<lb/>Gütergemeinschaft können Geschenke zwischen dem
<lb/>überlebenden Gatten und den Kindern rechtlich
<lb/>nicht Statt finden.

<lb/>ii. ES.ist eine Nichtigkeit, wenn die Partheien über
<lb/>die die Entscheidung allein motivirende Thatsache
<lb/>nicht gehört worden, wenn sich solche auS Akten
<lb/>ergiebt, auf welche die Parthei sich zu einem andern
<lb/>Zwecke berufen hatte. RechtSfall, mitgetheilt von
<lb/>Sommer .'.. • ♦ . 173

<lb/>XVI. Ueber die Alimentations-Verbindlichkeit, insbesondere

<lb/>die Correal-Verpflichtung mehrerer DeScendenten.
<lb/>Erkenntnisse, mitgetheilt vom Herrn Land- und
<lb/>StadtzenchtS-Rathe Köchling zu Siegen . . . 181

<lb/>XVII. Der Preußische SubhastationS- und Kaufgelder-

<lb/>LiquidationS-Prozeß. Von F. Z. Hafemann.
<lb/>Recension von Sommer.221

<lb/>XVIII. Plato's Unterrredungen über die Gesetze. AuS
<lb/>dem Griechischen übersetzt von Z. G. Schultheß.
<lb/>Recension von Sommer.223
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0006.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Geirt

<lb/>XIX. Entwickelung des internationalen Privatrechts, von
<lb/>vr. Wilhelm Schaffner zu Frankfurt am Main.
</p>
            <p>

               <lb/>Recension von Sommer.225

<lb/>XX. Ueber das bäuerliche Erbfolgegesetz für die Provinz
<lb/>Westphalen, von Dr. B. F. Waldeck. Recension
<lb/>von Sommer » . . r.. 229
</p>
            <p>

               <lb/>XXI. l) Läuft gemeinrechtlich die Verjährung von Kapi- 

<lb/>talien vom Tage, wo zuletzt Zinsen bezahlt, oder
<lb/>vom Tage ad, wo zuerst wieder Zinsen fällig ge- 
<lb/>worden^

<lb/>2) Kann der §. 569. Allg. P; R. I. II. gestattete
<lb/>Gegenbeweis der Unredlichkeit bei der Verjährung
<lb/>durch Nichrgebrauch auch durch Nachweise eines
<lb/>beim Verjährenden bestandenen RechtsirrthumS
<lb/>geführt werden?

<lb/>3) Muß die CideSzuschieb'ng über diesen Gegen- 

<lb/>beweis nothwendig auf einzelne bestimmte Tdat-
<lb/>fachen, oder kann sie auf die allgemeineThatsache
<lb/>deS eigenen Bewußtfeyns der Unredlichkeit, als
<lb/>eine im Gemüth vorgrhende, innere, Thatsache,
<lb/>gerichtet werden? Rechtsfall, mitgetheilt von
<lb/>Sommer..... ..241

<lb/>XXII. r. Ueber das Eigenthum und über die Benutzung

<lb/>der Quellen.

<lb/>ii. Kann derjenige, welchem eine bestimmte Art
<lb/>Benutzung einer von ihm als Sigentbum in
<lb/>Anspruch genommenen Quelle auf den Antrag
<lb/>eineS Dritten von der Polizei-Behörde unter- 
<lb/>sagt wird, gegen diesen Dritten auf Anerken- 
<lb/>nung seines Eigenthums an der Quelle im Wege
<lb/>Rechtens mit Erfolg Klage erheben? RecktS-
<lb/>fall, mitgetheilt vom Hrn. Zustizrath D anner
<lb/>in Mühlhausen ..282

<lb/>XXIII. Einiges über das Advokaten- und Notarienwesen
<lb/>in Preußen. Von Sommer. . , • . • • 305

<lb/>XXIV. Die Gerichtsverfassung und der Civilprozeß. Von
<lb/>2. Evelt. Recension von Sommer .... 331
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0007.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XXV. Die Bestimmung, daß, wenn zwei oder mehrere
<lb/>zu einer und eben derselben Sache von dem Besitzer
<lb/>derselben ein persönliches Recht erlangt hatten, der- 
<lb/>jenige, welcher den Besitz erlangt, falls er überführt
<lb/>werden könne, daß ihm daS zu derselben Sache er- 
<lb/>langte persönliche Recht deS andern zur Zeit der
<lb/>Besitzergreifung schon bekannt gewesen, seines durch
<lb/>die Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts gegen
<lb/>denselben sich nicht bedienen könne findet nur
<lb/>Anwendung, wepn gleichartige Rechte kollidiren.
<lb/>Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer . . . . 334

<lb/>XXVI Zur Auslegung des §. 579. Titel 9. Theil I.

<lb/>Allg. ?. R. Mitgetheilt vom Herrn Land- und
<lb/>Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen . . * 343

<lb/>XXVII. l) Die Vorschrift deS A. L. R. Thl.I. Tit. tu
<lb/>§. 603 findet nur auf Rustikalstellen An- 
<lb/>wendung, welche noch in einem gutsherrlichen
<lb/>bäuerlichen Nexus stehen, und nur zum
<lb/>Besten deS die Stelle übernehmenden Con- 
<lb/>trahente».

<lb/>2) Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der Dis- 
<lb/>position über ein zu erwerbendes Vermögen
<lb/>bezieht, ist nicht als Erbvertrag anzusehen.
<lb/>Nechtsfall, mitgetheilt vom Herrn Ober-Lan-
<lb/>desgerichts-Assessor Pape zu Dortmund . 375

<lb/>XXVIII. Ueder die E'ledigung von Gesetz-Kollisionen
<lb/>nach den Vorschriften deS Allg. L. R. Mitgetheilt
<lb/>vom Herrn Referendar Reinhard in Hamm . 385

<lb/>XXIX. lieber die SuceefsionSrechte an vormals eigen- 

<lb/>hörigen Kolonaten im Aürstenthume Paderborn.
<lb/>Mitgetheilt vom Herrn Justiz-SenatS-Director, Ober-
<lb/>Landesgerichts-Rath Schepers.. 393

<lb/>XXX. Das Anerbenrecht ist seit Aufhebung der Dispo- 
<lb/>sitions-Beschränkungen deS Kolons durch die von
<lb/>1808 ab anfangenden fremden und inländischen
<lb/>Gesetzgebungen ein bloßeS Hoffnungsrecht geworden,
<lb/>so daß auch daS vor Erlassung jener Gesetze schon
<lb/>erworbene Anerbenrecht durch willkührliche Verfügun- 
<lb/>gen des überlebenden Gatten deS Kolons vereitelt
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0008.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>■ . (Seite,

<lb/>werden kann, da nämlich, wo nicht der überlebende
<lb/>Ehegatte deS wirklichen Kolons bloße NießbrauchL-
<lb/>rechto hatte. RechtSfall, mitgetheilt von Sommer . 434

<lb/>£XXI. Meditationen über verschiedene Rechts-Materien.

<lb/>I. Besitzerwerbung der Servituten durch Pächter. L
<lb/>Der Erwerb des Besitzes für Korporationen. III. Wie
<lb/>kann eine Uebergabe von Früchten, welche noch auf
<lb/>dem Halme stehen, von ungefällten Bäumen im Walde
<lb/>bewirkt werden? IV. Causa debendi: Schuld- 
<lb/>bekenntnisse über Verbindlichkeiten, die aus zweisei- ^
<lb/>tigen Rechtsgeschäften entspringen. V. Kann ein
<lb/>Kläger, welcher dem Prozesse entsagt und dieselbe Klage
<lb/>von Neuem wieder erhebt, alles in dem Prozesse Ver- 
<lb/>säumte wieder gut machen, und beziehen sich die
<lb/>Rechte, welche der Verklagte in dem ersten Prozesse
<lb/>erlangt, nur auf jenen ersten Prozeß, so, daß
<lb/>mit der Entsagung erlöschen. Mitgetheilt von
<lb/>PinerS . . . *.447

<lb/>XXXII. Die Bestimmung deS A. S. R. §. 79. Tit. 22.

<lb/>Tbeil I. findet keine Anwendung auf Wegegerechtig- 
<lb/>keiten, welche durch Verjährung erworben sind. RechtS- 
<lb/>fall, mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-
<lb/>Asskssor Pape zu Dortmund 48t

<lb/>XXXIII. PreußenS gerichtliches Verfahren in Civil- und
<lb/>Kriminalsachen. Ein Auszug auS den darüber be- 
<lb/>stehenden Gesetzen, insbesondere auS der allgem. Ge- 
<lb/>richts - Ordnung, der allgem. Hyp. Ordnung, der
<lb/>Kriminal-Ordnung, dem Stempelgesetze u. s. w., nebst
<lb/>einer Einleitung, das Studium angebender praktischer
<lb/>Juristen und deren Laufbahn betreffend. Recension
<lb/>von Sommer 489-

<lb/>XXXIV. Ueber den Umfang der Alimentationspflicht bei
<lb/>Dorbandenseyn vermögender Geschwister. Mitgetheilt
<lb/>vom Hrn. Referendar Reinhard in Hamm ♦ . 491

<lb/>XXXV. Beitrage zum Preußischen Strafrechte. Don
<lb/>I. D. H. Temme. Recension von Sommer .. 496

<lb/>XXXVI. Zeitsragen, t)Ehescheidungsgesetz. 2) Prozeß-
<lb/>Crd:x oder Novellen. 3) Ober-Appellation-gerichtd.

<lb/>4) Bon Sommer . . . . . ♦ . 505
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0009.tif"
                n="IX"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVH. r. Bei der tiuf Gesammteigenthum beruhenden
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft können nur beide
<lb/>Eheleute vereint testirett.

<lb/>n. Haben beide vereint testirt, so kann der über-
<lb/>lebende, die Gütergemeinschaft mit den Kin- 
<lb/>dern fortsehende Gatte daS Testament nicht
<lb/>ändern. Nechtsfall,mitgetheiltvonSommer 5IS

<lb/>XXXVHI. Ist die Klage aus einem Schuldscheine über
<lb/>rückständigen Kaufpreis oder rückständigen Fabriklohn,
<lb/>welcher auf den Grund einer Berechnung ausgestellt ist,
<lb/>ohne Beibringung dieser Berechnung rulässtg? Mitge-
<lb/>theiit vom Hrn. Zustizrath Dann er in Mühlhausen 530

<lb/>XXXIX. Unterliegen die Forderungen der Fuhrleute nur
<lb/>dann der kürzern Verjährung von zwei Zähren, wenn
<lb/>der betreffende Fuhrmann daS Fuhrwerk als ein Ge- 
<lb/>werbe betreibt? Rechtfall, mitgetheilt vom Herrn
<lb/>Jufflz-Commissar Serken in Berlebnrg . . . 544

<lb/>XL* Findet gegen daS bei Unterschrift deS Notariat-Zn-
<lb/>strumentS erklärte Bekenntniß, die Urkunde gelesen
<lb/>zu haben, ein Gegenbeweis statt? Rechtfall, mitge- 
<lb/>theilt von Sommer.54'S

<lb/>XLI. Ueber Vorladung einer Parthei zum Termine zur
<lb/>Ableistung eines Eides. Mitgetheilt vom Herrn
<lb/>OberlandeSgerichtS-Affessor Pape zu Dortmund . $51

<lb/>XLII. i) Die Ausfertigung eine- vor dem Dormund-
<lb/>fchaftsrichter geschlostenen Vertrags gilt als dessen
<lb/>Bestätigung.

<lb/>2) Die Bestimmung deS §. 726. A. L. R. Thl. II.

<lb/>Tit. 2., daß der Voraus bei Einkindschaften
<lb/>wenigsten- die Hälfte des Vermögens betragen
<lb/>müsse, welches von den aussetzenden Eltern in
<lb/>die neue Ehe gebracht wird, ist nur ein An- 
<lb/>haltspunkt für daS dem Richter nach §. 724.
<lb/>überhaupt obliegende Arbitrium, das sich auch
<lb/>auf die vom Gesetzgeber nicht näher berücksich- 
<lb/>tigte besondere Verhältnisse, welche die eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft hervorbringt, stützen kann.
<lb/>Rechtsfall, mitgetheilt vom Herrn OberlandeS-
<lb/>serichtS-Assessor Pape zu Dortmund . . . 555
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0010.tif"
                n="X"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>XLIII. Laufen die kurzen Verjährungsfristen de» Gesetze»
<lb/>vom 3l. Mär» 1838 bi» zum Anfang oder bi» zum
<lb/>Ende de» 31. December de» betreffenden Zähre»?
<lb/>RechtSfall, mitgetheilt von Sommer . . . . 565

<lb/>LXIV. Welche Ansprüche kann eine unter der Herrschaft
<lb/>de» französischen Recht» domicilirenhe und von einem
<lb/>preußischen Gesetzen unterworfenen Individuum ge- 
<lb/>schwächte P'rson für sich und für ihr Kind geltend
<lb/>machen ? Erörterung, mitgetheilt vom Herrn Referendar
<lb/>Reinhard in Hamm ....... z , 570

<lb/>XLV, lieber den praktischen Werth der Zustiz-Ministerial-
<lb/>Rescripte. Ein civilistischer Versuch vom Hrn. Land»
<lb/>und StadtgerichtS-Assessor Burchardi in Zehden . 585

<lb/>Xl-Vl. 1) Aphorismen über den RechtSzustand in Preußen.

<lb/>2) Beantwortung der Broschüre: „Aphorirmenic."

<lb/>Pu» amtlichen Quellen. Recension von Piner« 835

<lb/>XL.VH. PinerSz Ein Denkmal von Sommer i . 656

<lb/>XLVIII. Die Selbstständigkeit der unteren Instanzen ge.
<lb/>fährdet durch da» Geb. Ober-Tribunal, vonL.Volkmar,
<lb/>KammergerichtS-Asseffor. Recension von Sommer 663

<lb/>XL1X; Ueber Unredlichkeit de» Besitze». Vom Herrn Land-

<lb/>und StadtgerichtS-Director Evelt in Oorstem . . 666
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0011.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0011"/>
         <div xml:id="d23841e897">
            <head>[Titelblatt Heft 1]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv

<lb/>für

<lb/>Preußisches Recht und Verfahren,

<lb/>so wie

<lb/>für Deutsches Privatrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Herüusgegeben

<lb/>» oll
</p>
            <p>

               <lb/>Ober-Landesgerichts-Rath K. Z. Ulrich,

<lb/>^ fl» I)r ‘c 5 ß? rt m m o r
</p>
            <p>

               <lb/>Erstes Heft. .
<lb/>(Neue Folge. II. 1.)
</p>
            <p>

               <lb/>Ärnsderg, 1042
<lb/>bei A. L. Ritter.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0012.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0012--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Ot
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>1 V
</p>
            <p>

               <lb/>V

<lb/>Max-Planck-Institut

<lb/>fQr europäische Rechtsgeschichte

<lb/>Frankfurt/Main

<lb/>-----
</p>
            <p>

</p>
            <p>

</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0013.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0013"/>
         <div xml:id="d23841e993">
            <head>Inhalt des ersten Heftes achten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Anhalt ves ersten Mettes

<lb/>achten Jahrgangs.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Ueber resp. Nullität, insbesondere daS sogenannte

<lb/>clauUieans. Von Boele . . . . 1

<lb/>II. 1) Kann von einem Miteigenthümer eines zur Sub- 

<lb/>hastatio» gestellten Gutes, um zum Mitbieten zu- 
<lb/>gelassen zu werden, Kaution, gleichwie von jedem
<lb/>andern Mitbieter gefordert werden, oder ist
<lb/>derselbe einem eingetragenen Gläubiger gleich zu
<lb/>achten, nach!§. 11. des GestzeS vom 4. März
<lb/>1834 über den SubhastationS- und Kaufgelder-
<lb/>Liquidations-Prozeß?

<lb/>2) E-in SubhastationS-Interessent kann aus einem,
<lb/>aus dieser seiner mitconcurrirenden Eigenschaft
<lb/>hergenommenen Grunde das ihm den Zuschlag
<lb/>ertheilende Adjudications-Erkenntniß nicht als
<lb/>nichtig anfechten. Rechtsfall, mitgetheilt vom
<lb/>Herrn Ob.-Ldger.-Asseffor Pape zu Dortmund . 17

<lb/>III. Entscheidungen des Königl. Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>derausgegeben im amtlichen Aufträge vom l)r. August
<lb/>Heinr. Simon und Heinr. Leopold v. Strampff.

<lb/>ar Band. Recenston von Sommer (Schluß.) . 27

<lb/>I V. Beitrag zu der Lehre von der Form lästiger Verträge
<lb/>über das Eigenthum an Immobilien. Vom Herrn
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen 4t

<lb/>V. Ueber die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung der

<lb/>vom Sohne gemachten Schulden. Rechtsfall. Mitge- 
<lb/>theilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Director
<lb/>Evelt in Dorsten.. . . 68

<lb/>VI. Ob, wenn eine im Hypothekenbuche eingetragene
<lb/>Pertinenz verkauft und überliefert wird, ohne im Hy- 
<lb/>pothekenbuche abgeschrieben zu werden, der spätere
<lb/>Käufer der Hauptsache mit Pertinenz durch die auf
<lb/>seinen Namen erfolge Besstztitel-Berichtigung Eigen-
<lb/>thümerjener Pertinenz werde? Rechtsfall. Mitgetheilt

<lb/>von Sommer.74
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0014.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>VII, i* Zst die Frage, ob unter Eheleuten Gütergemeinschaft

<lb/>besteht, nach den Statuten des jedesmaligen Wohn- 
<lb/>orts deS Ehemannes zu entscheiden, oder nur nach
<lb/>den Statuten des ersten Wohnortes nach der
<lb/>Heirath?

<lb/>ir Besteht in der Stadt Arnsberg unter Eheleuten
<lb/>Gütergemeinschaft, oder nur ein gegenseitiges
<lb/>Erbrecht?

<lb/>m. Zst nach dem ArnSberger Statut der überlebende
<lb/>Ehegatte verpflichtet, mit seinen Kindern zn schich- 
<lb/>ten, oder kann er die Theilnng ablehnen, und daS
<lb/>von ihm herrübrende Vermögen für sich behalten?

<lb/>, NechtSfall. Mitgetbeilt vom Ober-LandeSgerichts-
<lb/>Referendar Wilh. Ulrich zu Arnsberg ... 83

<lb/>VIII. Zur neuen Revision der Gesetzgebung. VonSommer 110

<lb/>IX. Sind zu Klagen wegen untheilbarer Rechte, insbe- 
<lb/>sondere zu der actio confessoria und negatoria
<lb/>nur sammtliche oder auch einzelne Tbeilnehmer befugt?
<lb/>Erkenntnisse, mitgetbeilt vom Herrn Land- und Stadt-
<lb/>gerichtS-Rathe Köchling zu Siegen .... 124

<lb/>X. Entscheidung des geh. Ober-Tribunals, daß 1) die

<lb/>§, 602—605. A. L. R. I. 11. verorvnete gericht- 
<lb/>liche Regulirung deS AltentheilS sich nur auf durch
<lb/>Vertrag begründete Altentbeilsrechte beziehe; 2) daß
<lb/>die unterlassene gerichtliche Regulirung deS Alten-
<lb/>theils für den abgehenden Besitzer nicht die Befugniß
<lb/>begründen könne, den sonst mit den gesetzlichen Er- 
<lb/>fordernissen versehenen Vertrag als ungültig anzufech- 
<lb/>ten? Mitgetheilt mit Nachwort von Boele . . 14S

<lb/>XI. Steht den Kindern, welche die Gütergemeinschaft

<lb/>nach Dortmunder Recht ni't dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten forrsetzen, ein wirkliches Miteigenthum oder
<lb/>nur eine certa spes succedendi zu? Rechtsfall.
<lb/>Milgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor
<lb/>Pape zu Dortmund.lo8

<lb/>XII. Vom Wasserleitungsrecht. Abhandlung deS D. G.
<lb/>Romaguosi. Recension von Sommer . . . . i65

<lb/>XIII. Deutsches Güterrecht der Ehegatten, in besonderer

<lb/>Anwendung auf den Königl. Preußischen ostrheinischen
<lb/>Bezirk k. Recension von Sommer . . . .168

<lb/>XIV. Handbuch des Preuß. Criminal-Prozeß Verfahrens.

<lb/>Ein systematischer Versuch vom Ober-Ldger.-Affessor
<lb/>Alker. Ir und 2rTheil. Recension von Sommer 171
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0015.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0015"/>
         <div xml:id="d23841e1189" ana="scope_-_1-16" type="article" n="I.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber resp. Nullität, insbesondere das sogenannte Negotium claudicans</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Boele, ...">Von Boele</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber resp. Nullität, insbesondere das
<lb/>sogenannte Negotium claudicans.

<lb/>(cfr. Verträge über den Altentheil.)

<lb/>Don

<lb/>V o e l e.
</p>
            <p>

               <lb/>(§s ist der Fall vorgckommen, daß ein Minderjähriger
<lb/>ohne Concurrcnz der Vormundschaft von einem Groß»
<lb/>jährigen ein Immobile angckauft, und die Umschreibung
<lb/>des Bcsitztt'tels auf seinen Namen, oder doch mindestens
<lb/>die Eintragung eines desfallsigen protestatkvischen Ver- 
<lb/>merkes beantragte, weil daS Geschäft als negotium
<lb/>claudicans in Beziehung auf den Verkäufer rechts- 
<lb/>beständig sei. Dieser Fall veranlaßt« eine Diskussion
<lb/>über das Wesen eines sogenannten negotium claudi- 
<lb/>cans nach dem Begriffe des A L. R.; insbesondere
<lb/>aber Über den Cbaraeter des dadurch ad interim her-
<lb/>beigrführten Rechtözustandes, und giebt Veranlassung,
<lb/>den Gegenstand hier vorläufig in der Kürze zu be- 
<lb/>rühren.
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>1
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0016.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1.

<lb/>Vertrag ist die Vereinigung Mehrerer zu einer über,
<lb/>einstimmenden Willens »Erklärung, wodurch ihre Rechts- 
<lb/>verhältnisse bestimmt werden ').

<lb/>Dieser Begriff ist an sich dergestalt zweiseitig, daß
<lb/>er Contracte, die an sich von Hause aus nur für den
<lb/>einen Contrahcnten verbindlich wären, ausschließt. In- 
<lb/>dessen auch das römische Recht statuirt Fälle, wo die
<lb/>Nullität eines Geschäfts nur von einer bestimmten Per- 
<lb/>son, nicht von Jedermann gerügt werden kann, und das
<lb/>Geschäft gültig ist, wenn diese Person die Nullität nicht
<lb/>urgirt.

<lb/>Eine solche rcsp. Nullität bat Statt, wenn das
<lb/>Erforderniß, woraus die Nullität entspringt, zum Be- 
<lb/>sten einer bestimmten Person vorgeschrieben ist 2)

<lb/>Diese Anomalie fand vorzüglich ihre Entstehung in
<lb/>dem Verhältnisse der minderjährigen Personen. Wenn
<lb/>rin Mündel einseitig handelte, war er dann

<lb/>A. ein Kind, so ist daS Geschäft von beiden Seiten
<lb/>- null und nichtig.

<lb/>War der Mündel

<lb/>B. über die Jahre der Kindheit hinaus, aber doch
<lb/>unmündig, so kann er einseitig Rechte erwerben,
<lb/>nicht aber sich verpflichten und das Geschäft gilt
<lb/>nur zu seinem Vortheile; doch kann bei von bei-
</p>
            <p>

               <lb/>*) System de- heutigen röm. Rechts von Savigny, Band
<lb/>III. S. 309.

<lb/>•) C. 13. §. 29, D. 19. 1. C. 14. Cod. D. 2. 13.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0017.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>den Seiten lästigen Geschäften der andere Contra«
<lb/>hcnt, welcher von dem Mündel belangt wird, die
<lb/>ihm obliegende Leistung durch die Einrede des nicht
<lb/>erfüllten Vertrages von sich abwenden 3).

<lb/>Der ®nui6 zu einer solchen Anomalie lag nahe,
<lb/>weil das Gesetz die Minderjährigen gegen Nachtheil
<lb/>schützen, ihnen aber bei vortbeilhaft abgeschlossenen Ge«
<lb/>schäften nicht hinderlich sein wollte. —

<lb/>Das wesentlichste Erforderniß, um contrahiren zu
<lb/>können, ist der Wille mit Bewußtsein. Ein Jeglicher,
<lb/>qui jam habet aliquem intellectum, ist an sich
<lb/>zum Contrahiren fähig, er bedarf des Vollwortes nicht
<lb/>an und für sich, sondern es ist nur in seinem Interesse
<lb/>geboten * *1.

<lb/>Diese resp. Nullität, dieses Stehen des Geschäftes
<lb/>nur ex uno latere, lag daher nicht in dem Negotio
<lb/>selbst, sondern kam nur von außen her aus der Per«
<lb/>son des einen besonders befürsorgten Coutrahenten hin«
<lb/>zu. — Diese Fürsorge greift ganz durch, duldete da«
<lb/>her auch keine obligatio naturalis fit Beziehung des
<lb/>Mündels, beschränke« sich aber dergestalt lediglich auf
<lb/>die Person, daß accessorisch Verpflichtete oder Nachfol»
<lb/>ger verhaftet waren ').
</p>
            <p>

               <lb/>3) Thibaut. System des Pandecten-Recht- l. Bd. §.530.
<lb/>IV. Ausgabe.


<lb/>*) C. 28. pr. D. 2. 14. §. Y. 10. Jnst. 3. 20.
<lb/>s) Thibaut, Ioc. cit. Voet. ad Fand. lib. 26. tit.8.
<lb/>Nr. 3. und 4.
</p>
            <p>

               <lb/>1'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0018.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>8. 2.

<lb/>Das A L. R. enthält über diesen Gegenstand fol- 
<lb/>gende Bestimmungen Thl. I. tit. 4 §. 20:

<lb/>„Alle Willensäußerungen der Kinder, welche das
<lb/>siebente Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sind
<lb/>nichtig."

<lb/>„§. 21. Willenserklärungen der Unmündigen, welche
<lb/>das vierzehnte Jahr uoch nicht zurückgelegt haben, sind
<lb/>nur in sofern gültig, als sie sich dadurch einen Dor- 
<lb/>theil erwerben."

<lb/>22. Sind mit dem Vortbeil, den ein solcher
<lb/>Unmündiger durch seine Willensäußerung erwerben
<lb/>soll, zugleich Pflichten und Lasten verbunden, so er- 
<lb/>langt die Willenserklärung, ohne Einwilligung seines
<lb/>Vorgesetzten, keine rechtliche Wirkung, (tit. 5 §. 1 j,
<lb/>12, 13.)"

<lb/>„tit. 5 §. 11. Soll eine Person, welche durch
<lb/>Willenserklärungen nur Dortheilc zu erwerben fähig
<lb/>ist, durch einen von ihr geschlossenen Vertrag zu- 
<lb/>gleich Lasten übernehmen, so hängt die Gültigkeit des
<lb/>ganzen Vertrages von der vormundschaftlichen Ge- 
<lb/>nehmigung ab."

<lb/>,,§ 12. So lange der Vormund sich noch nicht
<lb/>erklärt hat, kann der andere Thcil von dem Ver- 
<lb/>trage nicht zurücktreten."

<lb/>„Z. 13. Doch steht demselben zu allen Zeiten frei,
<lb/>dem Vormunde eine Frist zu bestimmen, binnen wel- 
<lb/>cher er sich über- die Erthcilung oder Versagung sei- 
<lb/>ner Geuebmigung erklären müsse."
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0019.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Dlos Dortheile können Mündige also durch Willens»
<lb/>rrklärungen einseitig erwerben, und es kann daher die--
<lb/>ser Fall hier übergangen werden.

<lb/>Wie steht es aber mit den zugleich, lästigen Ver- 
<lb/>trägen ?

<lb/>Das Gesetz sagt, daß die Gültigkeit des gan- 
<lb/>zen Vertrages von der vormundschaftlichen Gcncbmi-
<lb/>gung abbäuge, der andere Tbeil aber von dem Ver- 
<lb/>trage nicht soll zurückrreten könnue», so lange der Vor- 
<lb/>mund sich noch nicht erklärt bat, wozu er ihn jedoch
<lb/>auffordern und ihm eine Frist bcstimn.cn kann 6).

<lb/>Der Vormund muß sich alsdann unbedingt und im
<lb/>Ganzen erklären, indem der ganze Vertrag mit seiner
<lb/>Erklärung sieht oder fällt. — Bis dabin ist der Ver- 
<lb/>trag ein unvollständiger, ein Embryo, der nur die

<lb/>Wirkung hat, daß der andere Contrahent vorläufig an
<lb/>seinen erklärte» Willen gebunden ist. Klagend kann der
<lb/>Mündel bis dahin keine Rechte aus dem Vertrage ver- 
<lb/>folgen, denn er hat nach §§. 1—4 A. G. O. Thl. 1.
<lb/>Zit, 1. kein jus «tandi in judicio; tritt aber in

<lb/>einem solchen Falle der Vormund mit ihm auf, so in-
<lb/>volvirt dieses die Genehmigung, oder auch er ist, in
<lb/>sofern daS Geschäft eine weitere Autorisation des Ge- 
<lb/>richts bedingt, unvollständig legitimirt. Jedenfalls stebt
<lb/>eine wirksame exceptio entgegen, da die Willens- 

<lb/>erklärung vor der vormundschaftlichen Genehmigung ohne
<lb/>rechtliche Wirkung ist.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Simon und von Strampfs, RechtSsxruche I. S.Z00.
<lb/>bis 303.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0020.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn man daher ein solches Geschäft rin nego- 
<lb/>tium claudicans quod tantum ex uno latere
<lb/>constat nennt, so ist daS nach A. L. R. n»r zeit- 
<lb/>weilig richtig, in sofern der andere Thcil ad inteiium
<lb/>gebunden bleibt, bis das Geschäft durch die Erklärung
<lb/>drS Vormundes entweder ganz perfect oder ganz auf- 
<lb/>gehoben ist; nicht aber in Beziehung auf die Erfüllung
<lb/>aus dem Vertrage, denn in dieser Hinsicht steht kein
<lb/>Vertrag nur auf einem Beine.

<lb/>Das A. L. R. sagt nicht wie das römische Recht,
<lb/>contractu« «tat tantum ex uno latere, sondern
<lb/>die Gültigkeit des Vertrages wird lediglich durch die
<lb/>vormundschaftliche Erklärung bedingt, der fähige Theil
<lb/>ist aber in soweit gebunden, daß er diese abwarten
<lb/>muß.

<lb/>Die einzige Veränderung in der Rechtssphäre der
<lb/>beiden Contrahente» besteht ad interim lediglich darin,
<lb/>daß der Großjährige an sein Wort gebunden bleibt, bi'S
<lb/>er durch die förmliche oder unterlassene Erklärung Sei- 
<lb/>tens des Vormundes davon eutbunden wird

<lb/>Wird das Geschäft genehmigt, so wird es zwar in
<lb/>Beziehung auf die Contrahenten ex tune wirksam, die- 
<lb/>se- ist aber nicht so sehr in der Wirksamkeit deS
<lb/>ursprünglichen Geschäfts an sich, sondern in der Art
<lb/>und Weise, wie die Genehmigung ertheilt werden muß,
<lb/>zu suchen. Denn, obgleich der Großjährige seiner Seils
<lb/>an den Vertrag gebunden ist, so braucht er sich den- 
<lb/>noch der Natur der Sache nach keine Modificatio» des- 
<lb/>selben gefallen zu lassen, und kann daher von dem
<lb/>Vormunde die vnbkdingte Verwerfung oder die pure
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0021.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Genehmigung, betreff des ganzen Vertrages, so wie er
<lb/>ursprünglich zu Stande gekommen ist, fordern. Er- 
<lb/>folgt die Genehmigung nicht, so stnd die etwa schon
<lb/>in's Leben getretenen Folgen dennoch nicht nach dem
<lb/>Vertrage zu beurtheilen ').

<lb/>Wie aber, wenn im Falle, wo ein solches nego- 
<lb/>tium claudicans vorliegt, der Minor großjährig
<lb/>wird, ohne daß inzwischen eine Bestätigung oder Ver- 
<lb/>werfung des Geschäfts stattgefunden hat? — Ein«
<lb/>stillschweigende Genehmigung ist hier unzureichend, indem
<lb/>nach §. 37 loc. citalo ein solcher Vertrag durch ein
<lb/>nach gehobener Unfähigkeit erfolgendes Auerkenntniß nur
<lb/>sofern verbindliche Kraft erhält, alS dieses Anerkennt-
<lb/>niß selbst für einen neuen rechtsgültigen Vertrag ange,
<lb/>sehen werden kann * 8).

<lb/>Auch verlangt der §. 38, daß, wenn ein solcher
<lb/>neuer Vertrag sich auf den Anfang dcS Geschäfts zu
<lb/>rückerstrecken soll, dieses ausdrücklich verabredet werden
<lb/>muß.

<lb/>' Der Entwurf bestimmte abweichend von dem Land- 
<lb/>rechte in Thl. II. Abth. 1 Tit. 2 §. 40,4t:

<lb/>„Ein wegen Unfähigkeit eines Contrahenten für
<lb/>ihn unverbindlicher Vertrag kann, nach aufgehobener
<lb/>Unfähigkeit, durch ausdrückliches oder stillschweigen- 
<lb/>des Auerkenntniß verbindliche Kraft erhalten."
</p>
            <p>

               <lb/>») 9111g. L. R. Thl. I Tit 5. §. 31—35.


<lb/>8) Bornemann, Civilrecht Bd. I. S. 265. und die dort
<lb/>angeführten Materialien.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0022.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>„Ist aber der Vertrag, wegen deS einem Contra- 
<lb/>hente» entgegenstehendcn gesetzlichen Verbots, von An- 
<lb/>fang an nichtig, so gilt ein nachfolgendes Anerkennt-
<lb/>m'ß nur insofern, als dasselbe für einen neuen
<lb/>rechtsgültigen Vertrag angesehen werden kann "

<lb/>Die Redactoren waren unrer sich darüber verschie- 
<lb/>dener Meinung: ob dieser Unterschied zwischen blos un- 
<lb/>verbindlichen und nichtigen Verträgen hinsichtlich der
<lb/>nachherigen Genehmigung beizubehalten sei oder nicht?
<lb/>im A. L. R. selbst §. 37 u. 38 ist diese Unterschei- 
<lb/>dung aber verworfen worden.

<lb/>Daher wird auch durch die bloße Erfüllung däS
<lb/>mit einem Unfähigen ohne vormundschaftlichen Consens
<lb/>eingegangene Geschäft niemals gültig; beide Theile sind
<lb/>daher befugt, das bereits Gegebene nach den Grund- 
<lb/>sätzen von nützlichen Verwendungen zurückzuiordern 9).

<lb/>Wenn nun aber bis zur erfolgten Großjährigkeit
<lb/>das Negotium ein claudicans geblieben ist, wer
<lb/>von beiden Contrahrnten hat alsdann zunächst die Ge- 
<lb/>nehmigung oder Annihilirung deS Verhältnisses zu ver- 
<lb/>anlassen? — Die Beantwortung dieser Frage ist nicht
<lb/>unzweifelhaft. —

<lb/>Sie ließe sich dahin beautworten: daß mit Aufhe,
<lb/>bung der Vormundschaft das bisherige n« gotinm clau- 
<lb/>dicans nach beiden Seiten bin unwirksam würde, und
</p>
            <p>

               <lb/>°)4Bornemann, von Rechtsgeschäften S. 70. reg. Allg.
<lb/>L. R. I. 11. §. 708—710. I. 13, §. 232. 262 seq.
<lb/>I. 16. §. 40. 42. 170—174.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0023.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>man könnte folgende Gründe dafür anfstrllen: das A.

<lb/>L 91. verwirft die stillschweigende Genehmigung eines sol- 
<lb/>che» Geschäfts, behandelt es überhaupt in dieser Hin- 
<lb/>sicht alS ein von Hanse aus nichtiges, legt ihm auch
<lb/>weiter keine Wirkung bei, alS daß der eine Contrahent
<lb/>vorläufig gebunden bleibt, bis er die vormundschaftliche
<lb/>Erklärung veranlaßt hat. Da es nun aber im §. 12
<lb/>A. L. R. I. 5 heißt: „So lange der Vormund sich
<lb/>noch nicht erklärt bat, kann der andere Theil vom Ver- 
<lb/>trage nicht zurücktretcn," so muß auch umgekehrt an- 
<lb/>genommen werden, daß, sobald keine Vormundschaft
<lb/>mehr eristirt, der andere Tbeil nicht mehr gebunden ist-
<lb/>weil er nur angewiesen, die Erklärung des Vormun- 
<lb/>des abzuwarten. — Allein diese Argumentation würde
<lb/>zu viel beweisen. Erwägt man nämlich, daß die hier
<lb/>in Frage stehende Vorschrift zu Gunsten der Minder*
<lb/>jährigen gegeben ist, und mit dem Momente, wo die
<lb/>Selbstständigkeit des einen TheilS eintrat, mindestens
<lb/>noch die Vertrags-Offerte des andern Thcils vorliegt,
<lb/>so leuchtet die Unhaltbarkeit der vorhin angedeutcten An- 
<lb/>sicht ein. Geht man nun weiter auf die Sache ein,
<lb/>so mußte der andere Theil wissen, daß außer der durch
<lb/>den sVlinor geschehenen Acceptation noch eine weitere
<lb/>durch den Vormund erforderlich war; diese war aber
<lb/>von Hause aus an keine Frist gebunden, so lag die
<lb/>Sache bei dem Eintritte der Großjährigkeit des einen
<lb/>Contrahente», und es muß daher ex analogia dee^
<lb/>§. 92 21. L R. Thl. I. Tit. 5 angenommen werden,
<lb/>daß jener den letzter» nunmehr unter Bestimmung einer
<lb/>Frist zur Genehmigung des Geschäfts ausdrücklich ans-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0024.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>fordern muß. Dieses Ancrkenntniß mnß aber den Re«
<lb/>quisiten deS §. 37 ei», entsprechen, auch kann der Pro-
<lb/>vocaiit fordern, daß es ausdrücklich auf den Anfang
<lb/>des Geschäfts zurückbezogen wird. ES liegt hierin al- 
<lb/>lerdings etwas Sonderbares, dieses hat jedoch seinen
<lb/>Grund darin, daß das A.L. R. diesen Gegenstand nicht
<lb/>vollständig und konsequent behandelt. —

<lb/>So lange das vormundschaftliche Derhältniß dauert,
<lb/>genügt die bloße vormundschaftliche Genehmigung, und
<lb/>diese »virkt auch, einfach gegeben, dermoch rückwirkend;
<lb/>ist diese aber bis zur Großjährigkeit noch nicht erfolgt,
<lb/>so ist ein Anerkenntniß nothwendig, welches alle Requi- 
<lb/>site eines neuen Vertrags enthält. Letztem Falls »vird
<lb/>daher die Sache so angesehen, als wen» noch nichts
<lb/>zu Stande gekommen wäre. —.

<lb/>Ein negotium claudicans im Sinne des A. L. R.
<lb/>wirkt daher weiter nicbts, als daß der eine Theil in
<lb/>soweit obligirt ist, daß er die vollständige Genehmigung
<lb/>des Vertrages Seircns des andern Thcils in der gesetz- 
<lb/>lichen Form vorab veranlassen, resp. abwarten und sich
<lb/>in der Lage halten muß, wenn diese erfolgt, den Ver- 
<lb/>trag ex tune erfüllen zu können. — Von dieser Ge- 
<lb/>nehmigung hängt die Gültigkeit des ganzen Geschäfts
<lb/>ab, und bevor diese erfolgt ist, treten dir Wirkungen
<lb/>des Vertrages gar nicht in's Leben. —

<lb/>^ Wenn daher der Minor z. B. ein Immobile ge- 
<lb/>kauft und in Besitz erhalten hat, so tritt die vertrags- 
<lb/>mäßige Erwerbung selbst auch nicht früher als mit der
<lb/>vormundschaftlichen Genehmigung ein. — DixseS war
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0025.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>anders nach römischem Rechte, wo das Geschäft zu
<lb/>Gunsten des Minor als solches von Hause ans galt,
<lb/>und der andere Thcil dem Minor, resp. dessen Vor- 
<lb/>munde, keine Frist zur Ertheilung der Genehmigung
<lb/>stellen konnte. Diese Verschiedenheit hängt übrigens auch
<lb/>damit zusammen, daß die autoritas des Vormundes
<lb/>nach A. L. R. hinsichtlich der Handlungen des Mün- 
<lb/>dels anders als nach römischem Rechte stebt. — Von
<lb/>einer obligatio naturalis aus einem solchen Rechts- 
<lb/>geschäfte von Seiten des Mündels kann daher bei uns
<lb/>auch noch weniger als nach römischem Rechte Rede sein.
<lb/>Auch ist es unrichtig, wenn Bornemann Seite 267
<lb/>loo. cit. meint, daß solche Geschäfte in Beziehung auf
<lb/>Dritte die Grundlage rechtlicher Verbindlichkeiten werden
<lb/>könnten, indem sie nur Veranlassung zu rechtlichen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten Dritter geben können. Hat sich z. D. Je- 
<lb/>mand in einem solchen Falle verbürgt, so haftet er nach
<lb/>A. L R 1 14 § 259 als Hauptschuldner, also un- 
<lb/>mittelbar nicht accessorisch. Eben so hängen die übri- 
<lb/>gen Fälle, die Bornemann hierherzicht, mit einer
<lb/>solchen Annahme gar nicht zusammen, sondern basiren
<lb/>darauf, daß das A. ?. R. annimmt, daß der neue
<lb/>Vertrag, weil er mit Bewußtsein von der Sachlage
<lb/>errichtet worden, auch selbstständig und für sich wirksam
<lb/>aufrecht zu erhalten sei. —

<lb/>£tf Ansicht des Bor n emann ist hier rein aus
<lb/>dem römischen Rechte geschöpft, die Sache verhält sich
<lb/>aber anders oorik. A. L. R. Dieses rrgkebt allein schon
<lb/>der in L, 127 D. 45. 1 enthaltene Fall:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0026.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>„8i pupillus, sine tutoris auctoritate sti-
<lb/>chutn promittat, et fidejussorem dedit, ser- 
<lb/>vus autein post moram a pupillo factam
<lb/>decedat: nec fidejussor erit propter pupilli
<lb/>moram obligatus/7

<lb/>„Nulla enim intelligitur mora ibi fieri,
<lb/>ubi nulla petitio est Esse autem fideius-
<lb/>sorem obligatum ad hoc ut vivo homine
<lb/>conveniatur, vel ex mora sua postea "

<lb/>Das römische Recht behandelt hier den Bürgen rein
<lb/>als solchen, erkennt das Accessorische in feiner Verpflicht
<lb/>trrng vollständig au, wogegen das A. L. R. thn ledig- 
<lb/>lich als Hauptschuldner behandeln würde.

<lb/>Wenden wir uns nun zu der Frage: wie es zu
<lb/>halten seie, wenn bei einem solchen negotium clau- 
<lb/>dicans auf der Seite des Unfähigen Großjährige
<lb/>concurri» en?

<lb/>Wenn alsdann ein negotium individuum vor- 
<lb/>liegt, Überhaupt der Vertrag dergestalt ein Ganzes bil- 
<lb/>det, daß der Vertragswille mit dem Ganzen steht oder
<lb/>fällt, so können mit dem Minor auch die auf seiner
<lb/>Seite stehenden, an sich fähigen Personen zurücktreten,
<lb/>wenn der Vertrag des Minor wegen unwirksam
<lb/>bleibtl0).

<lb/>Das Resultat dieser Erörterung ist, daß das A. L. R,
<lb/>wo Minderjährige, ohne Concurrrnz der Vormundschaft,
</p>
            <p>

               <lb/>,0) Voet. ljb. U. tit. 4. Nr. 4i&gt;
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0027.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>mit Großjährigen contrahirrn, ein negotium claudi- 
<lb/>cans im Sinne des römischen Rechts nicht kennt, na*
<lb/>mentlich das Geschäft aus sich allein in keiner Hinsicht
<lb/>wirksam werden läßt, sondern nur insofern eine Ver- 
<lb/>pflichtung des fähigen ThcilS annimmt, daß dieser seine
<lb/>Offerte nicht eher zurücknehmrn darf, biö er der Vor- 
<lb/>mundschaft Veranlassung gegeben hat, sich über den
<lb/>Beitritt äußern zu können.
</p>
            <p>

               <lb/>§. 3.

<lb/>Bornemann in seinem gediegenen Werke: „Don
<lb/>den Rechtsgeschäften," S. 181 seq., wo er von den
<lb/>Mängeln der Rechtsgeschäfte bandelt, unterscheidet zwi- 
<lb/>schen einer absoluten und rcsp, Hinfälligkeit- eines Rechts- 
<lb/>geschäftes, je nachdem Jeder, der ein Interesse bei der
<lb/>Sache bat, sich auf die Nullität berufen kann, oder
<lb/>nur gewisse Personen hierzu befugt sind.

<lb/>Zu den wahren Nichtigkeiten rechnet er unter an- 
<lb/>dern auch:

<lb/>„Wenn die Offenbarung des Willens mangelhaft er- 
<lb/>folgt ist, es sei nun die Erklärung in sich unverständ- 
<lb/>lich, oder es fehle die in den Gesetzen als wesentlich
<lb/>vorgeschriebenc Form."

<lb/>In diesem Falle (meint Bornemann) müsse man
<lb/>darauf sehen, ob die Form um der Sache willen oder
<lb/>nur zu Gunsten gewisser Personen, eingeführt worden;
<lb/>sei Erstcres, so müsse z B. bei Testamenten, eine ab-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0028.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>solute: sei Letzteres, so könne nnr eine rcfp. Nullität
<lb/>für die begünstigte Person eintreten.

<lb/>Diese Modisication kann aber nicht zugegeben wer- 
<lb/>den. Wenn die gesetzliche Form bei einem Vertrage
<lb/>beobachtet ist, so ist der Vertrag von Hause aus ent- 
<lb/>weder für beide Thei'le dennoch gültig oder unverbindlich.
<lb/>Betrachten wir nur die Verträge mit Blinden und wir
<lb/>werden uns hiervon überzeugen.

<lb/>Ich kaufe z B. von einem Blinden ein Gut für
<lb/>10,000 Tblr., ohne daß beim Verkaufe die zu seinem
<lb/>Schutze vorgeschriebencn Förmlichkeiten beobachtet wer- 
<lb/>den, und bezahle ihm daS Kaufpretium. In welcher
<lb/>mißliche» Lage würde ich nun im Falle einer solchen
<lb/>resp. Nullität mich befinden? — Oder nehmen wir den
<lb/>Fall des Altentheils.Dertrages, wo derselbe nicht gericht- 
<lb/>lich regulirt ist? — Man muß sich durchaus hüten,
<lb/>Fälle dieser Art an die des negotium claudicans
<lb/>anzureiben, denn bei diesem kommt nur ein jeweiliges
<lb/>Gebundensein des Willens des einen Contrahenten zum
<lb/>vorläufigen Beharren beim Vertrage vor, und in dem
<lb/>Verhältnisse selbst liegen die Momente zur allseitigen
<lb/>Perfectio» oder Auflösung. —

<lb/>Wenn Bornemann ferner als Fälle der resp.
<lb/>Nullität anführt, daß bei vorhandenem Jrrthume, Zwange,
<lb/>Betrüge nur der Irrende» Gezwungene, Betrogene auf
<lb/>die Aufhebung zu dringen befugt sei, so sind auch diese
<lb/>Fälle, sowohl von dem negotium claudicans, alS
<lb/>dem, wo die Form manaelhaft ist, wesentlich verschie«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0029.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>dm, denn bei ihnen ist die Ungültigkeit entweder per
<lb/>exceptionem denkbar, oder sie sind ipso jure „ich,
<lb/>tig, allein im Resultate werden sie alsdann nach beiden
<lb/>Seiten hin unwirksam. Auch hat der andere Theil aus
<lb/>einem solchen Vertrage stets ein Klagerecht und kann
<lb/>den Andern nöthigen, die Auflösung des Vertrages im
<lb/>Ganzen herbeizuführen, was aber in den oben angege- 
<lb/>benen Fällen, wo ein Form-Mangel vorwaltet, nicht
<lb/>geschehen kann.

<lb/>Auch in Beziehung zu dem Prozeß-Richter stellt
<lb/>sich die Sache ganz anders. Denn, ob ein Vertrag
<lb/>wegen Zwanges, Betruges, Simulation oder Jrr-
<lb/>tbums u s w. ungültig ist, kann man dem Acte äu- 
<lb/>ßerlich nicht ansche», der Prozeß-Richter wird also
<lb/>stets die Klage aus einem solchen Acte zulassen; macht
<lb/>alsdann der eine Theil den Einwand deS Betruges u. s. w.
<lb/>geltend, so kommt cs zunächst zn einer faktischen Er- 
<lb/>örterung, zum Beweise, und, wenn der Vertrag nicht
<lb/>besteht, wird das ursprüngliche Verhältniß in Folge des
<lb/>Prozesses wieder hcrgestellt. — Liegt der Fehler aber
<lb/>in der Form, so würde bei der resp. Nullität der an- 
<lb/>dere Theil ganz schutzlos sein, indem dieser Mangel
<lb/>dem Richter sofort offen vorliegt- — In soweit liegt
<lb/>auch in jenen Fällen die Möglichkeit, den Act zu anul-
<lb/>lircn, außerhalb desselben, in diesem aber im Acte selbst.
<lb/>Will sich z B. der Betrüger oder derjenige, der Zwang
<lb/>angewandt hat, darauf, um den Vertrag aufzuheben,
<lb/>berufen, so steht ihm der Einwand der exceptio
<lb/>de jure tertii entgegen, oder vielmehr der andere
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0030.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0030"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>Theil wird ihm opponiren: „Du hast den Vertrag ge- 
<lb/>wollt, bin ich auch durch dich in wesentlichem Irrthum
<lb/>dabei versetzt, io berechtigt daS dock) dich nicht, die Un- 
<lb/>gültigkeit des Geschäftes herbeizuführen." Auch ist
<lb/>beim Form-Mangel die Verschuldung nie eine einseitige.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0031.tif"
             n="17"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0031"/>
         <div xml:id="d23841e2364"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1) Kann von einem Miteigenthümer eines zur Subhastation gestellten Gutes, um zum Mitbieten zugelassen zu werden, Kaution, gleichwie von jedem andern Mitbieter gefordert werden, oder ist derselbe einem eingetragenen Gläubiger gleich zu achten, nach §. 11. des Gesetzes vom 4. März 1834 über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß? 2) Ein Subhastations-Interessent kann aus einem, aus dieser seiner mitconcurrirenden Eigenschaft hergenommenen Grunde das ihm den Zuschlag ertheilende Adjudications-Erkenntniß nicht als nichtig anfechten</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">mitgetheilt vom Herrn Ob.-Ldger.-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>U.

<lb/>1) Kann von einem Miteigenthümer eines
<lb/>zur Subhastario» gestellten Gutes, um
<lb/>zum Mitbieten zugelassen zu werden, Kau- 
<lb/>tion, gleichwie von jedem andern Mitbieter
<lb/>gefordert werden, oder ist derselbe einem
<lb/>eingetragenen Gläubiger gleich zu achten,
<lb/>nach §.11. des Gesetzes vom 4. März 1834
<lb/>über den Subbastations- und Kaufgelder-
<lb/>Liquidarions-Prozcß?

<lb/>2) Ein Subhastations-Interessent kann aus
<lb/>einem, aus dieser seiner mitconcurriren-
<lb/>den Eigenschaft bergenommenen Grunde
<lb/>das ihm den Zuschlag ertheilende Adjudi-
<lb/>cations-Erkenntuiß nicht als nichtig an-
<lb/>fcchten.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfall, mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Ober-Landr«gericht«-A&lt;seffvr Pape zu Dortmund.
</p>
            <p>

               <lb/>Auf den Antrag des Caspar Dietrich Linning zu
<lb/>Overberge und seines Bruders, war die nothwcndige Thei-
<lb/>lungs halber veranlaßte Subhastation des Linnings»
<lb/>Colonats verfügt. In dem Licitations-Termine bot der

<lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>vin.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0032.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>D. C. Linning 3500 Thaler, und als er von dem
<lb/>Ehemanne der Miteigenthümerin H e u n e r überboten
<lb/>wurde, verlangte er von diesem Kantionsleistung. Die
<lb/>Ehefrau des Heuner erbot sich hierauf zur Bürgschafts- 
<lb/>leistung und als Linning diese nicht für genügend an- 
<lb/>nehmen wollte, bot sie selbst 3605 Thaler. Linning
<lb/>verlangte aber auch von der verehelichten Heuner
<lb/>Kautionsleistung, zu welcher sie sich jedoch wegen ihrer
<lb/>Betheiligung als Miteigenthümrrin nicht weiter verpflich- 
<lb/>tet hielt. Der Gcrichts-Deputirte, welcher dieser Ansicht
<lb/>beitrat, ließ die Licitatio» fortsetzen, und nachdem Linr
<lb/>ning, die Ehefrau Heuner und die Gebrüder Rut«
<lb/>tenborn Gebote abgegeben hatten, blieb der Erstere
<lb/>mit 7075 Thaler Meistbietender. Er verlangte jedoch
<lb/>den Zuschlag für 3500 Thaler, weil die späteren Gebote
<lb/>der Ehefrau Heuner ohne Kautionsleistung abgegeben,
<lb/>und die dadurch veranlaßte Steigerung des Kaufpreises
<lb/>nicht zu berücksichtigen sey; die beiden Ruttenborn
<lb/>aber nur für ihn geboten hätten, welches diese auch
<lb/>anerkannten. Die Adjudicatio« an den Linning er- 
<lb/>folgte jedoch für 7075 Thaler. Das Gericht war
<lb/>nämlich der Meinung, daß die Ehefrau Heuner als
<lb/>unbestrittene Miteigenkhümerin des zur Subhastation ge- 
<lb/>stellte» Colonats zu */e Antheil, zur Bestellung einer
<lb/>besonder» Kaution zum Betrage des zehnten Thcils der
<lb/>Tare des Linnings-Colonats für das von ihr abge- 
<lb/>gebene Gebot nicht verpflichtet werden könne, sie viel- 
<lb/>mehr, in Rücksicht auf das ihr zustehende Miteigenthum
<lb/>des Linnings-ColonatS, von der Verpflichtung zur
<lb/>Bestellung einer Kaution frei und einem Gläubiger gleich
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0033.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>geachtet werden müsse, dessen Forderung innerhalb brS
<lb/>TarwertheS des zu subhastirrnden Immobile eingetragen.
<lb/>Letzteres müsse um so mehr geschehen, da eine Verschul- 
<lb/>dung ihres Antheils an dem Colonat von dem Linning
<lb/>nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen wor-
<lb/>den sey.

<lb/>Linning legte gegen die Adjudicatoria vom 21.
<lb/>November 1840, weil ihm die Colonke für das zuletzt
<lb/>abgegebene Meistgebot von 7075 Thalcr adjudicirt,
<lb/>statt daß ihm solche für 3500 Thaler hätte adjudicirt
<lb/>werden sollen, das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde ein.

<lb/>Zur Rechtfertigung führte er an: Als Miteigenthümer
<lb/>und Extrahent der Subhastation habe er nach §. 11.
<lb/>des Gesetzes vom 4. März 1834 ein Recht gehabt,
<lb/>Kaution zu verlangen, die sofort zum Betrage des zehnten
<lb/>Theils der Taxe baar, oder in inländischen Papieren
<lb/>nach dem Kurswerthe habe niedergclegt werden müssen.
<lb/>Von dieser Art der Kautionsleistung mache das Gesetz
<lb/>nur bei den Gläubigern eine Ausnahme, deren
<lb/>Forderungen innerhalb des Tarwerthes auf dem Immo- 
<lb/>bile eingetragen stehen, und die damit die Kaution be- 
<lb/>stellen können. Gegen diesen Grundsatz habe das Gericht
<lb/>verstoßen, indem dasselbe angenommen, daß die Ehefrau
<lb/>Heuner zu Bestellung einer be&gt;ondern Kaution als
<lb/>Miteigenthümer in nicht verpflichtet, vielmehr als
<lb/>solche von der Verpflichtung zur Bestellung einer Kaution
<lb/>frei und einem Gläubiger gleich geachtet werden müsse.

<lb/>Wenn auch nicht bestritten werden könne, daß die
<lb/>Ehefrau Heuner zu '/» an der Linnings-Colonie

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0034.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>betbeiligt sey, so sey doch zu bedenken, daß der Gesetz- 
<lb/>geber in dem Gesetze vom 4. Marz 1834 einen Mit-
<lb/>cigcnthümcr von der Kautionsletstung nicht befreit und
<lb/>deshalb auch das die Subhastation dirigirende Gericht,
<lb/>dessen Wirkungskreis im Gesetze bestimmte und nicht zu
<lb/>überschreitende Grenzen habe, eine solche Befreiung nicht
<lb/>ei'ntrcten lassen könne. Gläubiger und Miteigciithümer,
<lb/>eingetragene Forderung und eingetragenes Immobile
<lb/>seyen keine gleichbedeutende Worte, und eine specicll
<lb/>zu Gunsten eines mit einer Forderung eingetragenen
<lb/>Gläubigers getroffene gesetzliche Bestimmung könne
<lb/>nicht ausgedehnt werden. Raume man dem Richter diese
<lb/>Befugnip ein, dann müsse man, wenn man einen Mit,
<lb/>eigcnthümer zu '4 einem eingetragenen Gläubiger gleich-
<lb/>achte, noch mehr einen Besitzer eines großen Gutes,
<lb/>wenn er auf ein zur Subhastation stehendes anderes
<lb/>Gut biete, von der von den Interessenten geforderten
<lb/>Kautionsletstung dispensiren, oder vielmehr die mit sei- 
<lb/>nem großen Gute bestellte Kaution für genügend erachten,
<lb/>obschon das Gesetz ausdrücklich vorschreibe, daß die Kaution
<lb/>in Vaar oder in öffentlichen Papieren bestellt werden
<lb/>solle, und nur bei eingetragenen Gläubigern eine Aus- 
<lb/>nahme mache.

<lb/>Daß zwischen einem eingetragenen Gläubiger, wie
<lb/>ihn das Gesetz bezeichne und einem Miteigenthümer ein
<lb/>großer Unterschied bestehe, sey nicht zu verkennen. Gin
<lb/>Gläubiger, der innerhalb des Tarwerthes mit seiner
<lb/>Forderung eingetragen stehe, und mit dieser Kaution be- 
<lb/>stelle, gewähre den Subhastations-Jmcressenten Sicherheit,
<lb/>indem nicht artzunehmen sey, daß das zu snbhastirende
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0035.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>21 ^
</p>
            <p>

               <lb/>Immobile unter der Tare, dem wirklichen Werthe, blci»
<lb/>ben, und somit bei einer Resubhastation der bei der
<lb/>Vertheilung der Kaufgelder auf die eingetragene For- 
<lb/>derung fallende Betrag den Subhastütions-Interessenten
<lb/>zur Sicherheit bleibe unb diese gegen Nachtheil schütze.
<lb/>Ganz anders verhalte cs sich mir einen» Miteigenthünier,
<lb/>besonders, wenn wie im vorliegende»» Falle, Behufs
<lb/>Erbtheilung das Immobile verkauft »verde und nach den
<lb/>Dorwarden die Kaufgetder zur Erbtheilungsmasse genom- 
<lb/>men »vcrden sollen. Daß in solchem Falle der Mit-
<lb/>cigenthümer, welcher mit seinem Antbeile Kaution bestelle,
<lb/>die übrigen Miteigenthümer gegen Nachtheile sicherstelle,
<lb/>lasse sich »m Allgemeinen nicht annchincn. Wenn die
<lb/>Ehefrau Heuuer auch zu % an der Liniiings-Colonie
<lb/>als Mitcigcnthünlcrin bctheiligt, so frage sich doch immer
<lb/>noch, zu welchem Antheile sic bei der Vertheilung der
<lb/>zur Erbschaftsmasse fließenden Kaufgcldcr zr»r Hebung
<lb/>komme, indem Alles davon abhänge, was sie zu confe-
<lb/>riren habe und »velche Schulden auf ibrem Antheile an»
<lb/>Colonate haften. Ein Gläubiger, welcher mit seinen inner- 
<lb/>halb des Tarwerths eingetragene» Forderungen Kaution
<lb/>stellen »volle, müsse nach §. 11. des Gesetzes vom 4.
<lb/>März 1834 die darüber sprechenden Urkunden nieder -
<lb/>legen, also sich über die Kautionsfähigkeit und Zuläng-
<lb/>lichkeit des desfallsigen Objects ausweisen, und nähme
<lb/>man an, daß ein Mitekgenthüiner einem Gläubiger gleich
<lb/>zu achten sey, so müsse er doch ebenfalls, »venn Kaution
<lb/>von ihm beim Bieten verlangt »verde, nicht bloß durch
<lb/>einen Hypothekenschcin sich als Besitzer ausweisen, son-
<lb/>dern auch durch denselben darthun, daß sein Antheil,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0036.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>nach der Taxe berechnet, nach Abzug dessen, was dar,
<lb/>auf haftet, daS gesetzliche Kautionsquantnm, nämlich den
<lb/>zehnten Theil der Tare ausmache, ohne daß, wie der
<lb/>vorige Richter behaupte, von dem die Kaution verlan-
<lb/>genden Interessenten eine Verschuldung des desfallsigen
<lb/>AntheilS behauptet und bewiesen werden müsse.

<lb/>Nachdem nun noch darzuthun versucht, daß die Ehe«
<lb/>frau H e u n e r nach Berichtigung der Schulden und
<lb/>Abzug der Confercnden aus der Erbmasse wirklich gar
<lb/>nichts erhalten werde, wird der Antrag dahin ge«
<lb/>richtet:

<lb/>den am 21. November 1840 erlassenen AdjudicationS«
<lb/>bescheid zu vernichten und die Entscheidung in der
<lb/>Hauptsache nach Maaßgabe seines früheren Antrag-
<lb/>und seiner angebrachten Beschwerde dahin abzuandern,
<lb/>daß ihm die Linnings-Colonie für das Gebot von
<lb/>3500 Thaler zu adjudiciren.

<lb/>Das Königliche Geheime Ober-Tribunal wies 'jedoch
<lb/>durch sein Erkenntniß vom 11. October 1841 die Nich»
<lb/>tigkeitsbeschwerde zurück, und zwar auS folgenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Implorant behauptet, der Richter habe gegen den
<lb/>im §. 11. der Verordnung vom 4. März 1834 auf- 
<lb/>gestellten Nechtsgrundsatz gefehlt, daß auf Verlangen
<lb/>eines der Snbhastations- Interessenten jeder Bieter, mit
<lb/>Ausnahme der Gläubiger, welche mit ihren innerhalb
<lb/>deS Tarwerthes eingetragenen Forderungen Kaution stellen
<lb/>können, baare, oder in öffentlichen Papieren nieder«
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0037.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>zulegende Kaution beschaffen muß, wenn er zum Mit- 
<lb/>bieten zugelaffen werden soll.

<lb/>Es ist jedoch nicht erforderlich, auf eine materielle
<lb/>Prüfung dieser Beschwerde rinzugehen, weil Implorant
<lb/>zu deren Anbringung nicht legitimirt ist.*)

<lb/>Nach den Bestimmungen des Allgemeinen LandrechtS
<lb/>stand wohl dem verkaufenden Thcile, oder wer sonst bei
<lb/>der Sache ein rechtsgegründetes Interesse hat, niemals
<lb/>aber dem Käufer ein Anspruch auf Wiederrufung des
<lb/>in nvthwendiger Subhasiation oder Auktion ertbeilten
<lb/>Zuschlages zu. (Allg. Laudrecht Thl. I. Tit. 11. §. 350.,
<lb/>cfr. 8. 348 — 349. daselbst.) Tie Verordnung vom
<lb/>14. December 1833 und deren Teclaration vom 6. April
<lb/>1839 Artikel 2. Lit. b. »erstattet auch dem Adjudicatar
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Adjudications-Erkennt-
<lb/>niß, wenn er behauptet:

<lb/>daß ihm der Zuschlag nicht, oder unter andern, als
<lb/>den in dem Erkenntniß aufgenommenen Bedingungen
<lb/>hätte ertheilt werden sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zn einem Erkenntnisse vom 22. Januar 1841 sprach sich
<lb/>das Tribunal auf ein» gegen «inen AdjudicationSbescheid
<lb/>deS Land» und Stadtgericht- zu Hagen erhobene Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde dahin au-, daß es nach §. 11. deS Gesetzes
<lb/>vom 4. März 18S4 außer Zweifel sey, daß ein Miteigen»
<lb/>thümer für sein eigenes Gebot mit feinem schuldenfreien
<lb/>Antheile an dem zu verkaufenden Gute Kaution zu bestellen
<lb/>berechtigt, und die Deposition einer Kaution in baarem
<lb/>Geld» oder Papieren nicht gefordert werden könne.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0038.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Der zuletzt gedachte Fall liegt hier vor, indem Im- 
<lb/>plorant den Zuschlag unter einer anderen Bedingung,
<lb/>nämlich:

<lb/>„für ein früher abgegebenes niedrigeres Gebot"
<lb/>verlangt. Der Grund, welchen Implorant dafür arssührt,
<lb/>ist aber nicht aus seinem Derhältniß als Bieter und rcsp.
<lb/>Käufer zu den Verkäufern hcrgcnommen, sondern aus
<lb/>seiner mitconeurn'renden Eigenschaft als Subhastatious-
<lb/>Interessent, alS Miteigcnthümcr des zum Verkaufe ge- 
<lb/>stellten Grundstücks; denn nur den Subhastations-Inter-
<lb/>rssenten, welche der §. 9. der Verordnung über den Sub-
<lb/>hastations- und Kaiugelder-Liquidations-Prozeß vom 4.
<lb/>März 1834 amzählt, ist nach §. 11. gedachter Ver- 
<lb/>ordnung gestattet, von Personen, deren Zahlungsfähigkeit
<lb/>einer von ihnen nicht für genügend erachtet, Kaution zu
<lb/>fordern. Kein Bieter hat das Recht von einem ander»
<lb/>Bieter Kaution zu verlangen, und ihn unter diesem Vor- 
<lb/>wände vom Mitbicten auszuschließen. Es »erstattet nun
<lb/>zwar der Artikel 2. der Declaration vom 6. April 1839
<lb/>auch sub Lit, c. sedem Snbhastations-Interesscntcn das
<lb/>Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde; nach der allgemeinen und
<lb/>durchgreifenden Regel des §.4 der Verordnung vom
<lb/>14. December 1833 stehr die Nichtigkeitsbeschwerde aber
<lb/>Überhaupt nur der beeinträchtigten Parthci zu. Eine
<lb/>Beeinträchtigung des Imploranten, als Miteigenthnmcr
<lb/>und Mitvcrkäufer ist aber im vorliegenden Falle nicht
<lb/>erfolgt, und die gerügte Nichtbeachtung der Vorschrift
<lb/>des §. 11. der Verordnung vom 4. März 1834, wenn
<lb/>sie auch gegründet wäre, hat für ihn, soweit er zur Pro- 
<lb/>testation gegen die Zulassung der verehelichten Heuncr
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0039.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>als Subhastations-Jnteressent berechtigt war, nicht nur
<lb/>keine nachtheilige Folge gehabt, sondern e- ist für ihn,
<lb/>wie für die übrigen Miteigenthümer der Vortheil erwach,
<lb/>sen, daß ein bedeutend höherer Kaufpreis erreicht worden
<lb/>ist. Dies konnte dem Imploranten nur dann nachtheilig
<lb/>werden, wenn der unsichere und unqualificirte Bieter der
<lb/>Meistbietende geblieben wäre. Gegen seine eigene Zah,
<lb/>lungsfähigkcit konnte er keine Einwendung machen, und
<lb/>hat sie nicht gewacht.

<lb/>Hieraus geht hervor, daß eine Beschwerde des Im- 
<lb/>ploranten, als Subhastations-Jnteresscnten nicht zulässig,
<lb/>auch von ihm nicht vorgebracht worden ist, sondern daß
<lb/>er in seiner Eigenschaft als Dieter und Käufer allein
<lb/>interessirt ist, einen niedrigeren Kaufpreis zu begehren.

<lb/>Als Bieter steht ihm aber kein gesetzlicher Grund zur
<lb/>Seite, weshalb er den Zuschlag nicht für das letzte und
<lb/>höchste, sonder» für ein füheres niedrigeres Gebot fordern
<lb/>könnte, denn in dieser Eigenschaft konnte er im vorlie- 
<lb/>genden Falle die Fortsetzung der Liquidation nicht hindern,
<lb/>und ilicht behaupten:

<lb/>„daß das Kaufgeschäft bereits bei Abgabe des früheren
<lb/>Gebots zu Stande gekommen sey."

<lb/>Wäre ein dritter qualificirtcr Bieter Meistbietender
<lb/>geblieben, und demselben der Zuschlag ertheilt worden,
<lb/>und ein nicht zu den Subhastations-Jnteressenten gehören- 
<lb/>der Kauflustiger wollte den Zuschlag deshalb fordern:
<lb/>„weil das fernere Licitiren^nach dem von ihm abgegebe- 
<lb/>nen Gebote wegen einer von den Subhastations-Juter-
<lb/>effenten geforderten Kaution nicht eingestellt worden,"
<lb/>so müßte er unbedenklich zurückgewiesen werden, weil der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0040.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Implorant lediglich die Rechne dritter Personen für sich
<lb/>in Anspruch nehme» wollte, deren Interesse dem seinigen
<lb/>entgegensteht. Derselbe Fall ist aber vorhanden, wenn
<lb/>der Bieter in doppelter Eigenschaft interesstrt ist. Ein
<lb/>Recht welches ihm, als bei dem Verkaufe betheiligt, zu,
<lb/>steht, kann er als Käufer nicht geltend machen, eben
<lb/>weil ein ganz entgegengesetztes Interesse dabei zum Grunde
<lb/>liegt, welches, in soweit es rechtlich begründet ist, nicht
<lb/>verletzt worden, weil keine nachtheilige Folge eingetreten ist.

<lb/>Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde des Im,
<lb/>plvranten verworfen werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0041.tif"
             n="27"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0041"/>
         <div xml:id="d23841e3126"
              type="review"
              n="III."
              subtype="linkedDivVorgänger"
              prev="mpier:zs1-2173749_07-1841_0222">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               <title>RecensionEntscheidungen des Königl. Geheimen Ober-Tribunals, herausgegeben im amtlichen Auftrage vom Dr. August Heinr. Simon und Heinr. Leopold v. Strampff. 4r Band</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>!
</p>
            <p>

               <lb/>m.

<lb/>Entscheidungen deS Königlichen Geheimen
<lb/>Ober-Tribunals, herausgegeben im amt- 
<lb/>lichen Aufträge von Di-. August Heinrich
<lb/>Simon, geheimen Obar-Justiz- und
<lb/>Revisions - Rache und Heinrich Leopold
<lb/>von Slrampff, Kammergenchts-Rathe.
<lb/>Vierter Baud. Berlin, bei Ferdinand
<lb/>Dümmler. 1640. Preis 2 Thlr. 20 Sgr.

<lb/>Recensio«

<lb/>000

<lb/>Kammer

<lb/>• (Schluß.)
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 12. (S. 107.) Wenn über ein Landgut ein
<lb/>Pachtvertrag, in' welchem ein jährlicher Pachtzins von
<lb/>200 Thlr. oder mehr vorbedungen ist, nicht gerichtlich
<lb/>oder notariell, sondern nur schriftlich errichtet worden,
<lb/>so gilt die Pacht auch auf ein Jahr nur dann, wenn
<lb/>die Uebergabe des verpachteten Laudguts an den Päch- 
<lb/>ter erfolgt ist. Ohne diese Uebergabe kann weder die
<lb/>Erfüllung auf Ein Jahr, noch Entschädigung gefordert
<lb/>werden. UnKUuklich, da der §. 120. Tit. 5. Thl. 1.
<lb/>A. L. R. wie S. 123. richtig bemerkt, nicht auf Fälle,
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0042.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>wo die Abfassung des Vertrag- von einem Richter oder
<lb/>Notar vorgeschriebe», angewandt werden kaun-

<lb/>Nr. 13. (S. 126.) Bei der fideicommissarischen
<lb/>Substitution tritt der Erbe des Substituten an dessen
<lb/>Stelle, auch wenn der Erbe deS Substituten den Sub,
<lb/>stitutionsfall nicht erlebt. Ganz dem § 467. A. L. R.
<lb/>I. 12. gemäß. Wenn man das Wort: „oder deren
<lb/>Erben" auf den Fall, wo der Uebergang auf die Erben
<lb/>des Substituten im Testament angeordnet wäre, beschrän- 
<lb/>ken wollte, so wäre das schon darum unrichtig, weil
<lb/>alsdann diese Erben ja selbst Substituten wären, wie
<lb/>S. 134. bemerkt.

<lb/>Nr. 14. (S. 135 ) Im Concurse und bei Unzu- 
<lb/>länglichkeit der Masse, im erbschaftlichen Liquidations-
<lb/>Prozesse, ist auch rin hypothekarischer Gläubiger befugt,
<lb/>die Gültigkeit eines ihm vorstehende» Hypothckenrechtes
<lb/>anzufechten. Ueber diese Frage waren der zweite und
<lb/>dritte Senat verschiedener Meinung, unzweifelhaft richtig
<lb/>ist der gefaßte Plenarbeschluß. In der Dinglichkeit des
<lb/>Rechts liegt zugleich die Befugniß, ein angeblich ent- 
<lb/>gegenstehendes zu verneinen, das wirkliche Interesse ist
<lb/>von selbst rin rechtliches. Man muß daher auch, wie
<lb/>von der Hagen in Hinschius jurist. Wochenschrift
<lb/>von 1840 S. 725 ff. ausgeführt, weiter gehen, und
<lb/>auch außer dem Concurse und erbschaftlichen Liquidations-
<lb/>Prozesse jene Befugniß anerkennen. Sonst würde eS,
<lb/>da nach dem Gesetze vom 28. December 1840 — dieser
<lb/>von Möser schon vor 70 Jahren verlangten Herstellung
<lb/>des deutschen Kreditwesens — die HypKhekengläubiger,
<lb/>abgesehen vom Concurse, befriedigt werden, eines beson-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0043.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>— 29 —

<lb/>deren Gesetzes bedürfen, waS ihnen jene Befugniß jetzt
<lb/>sicherte.

<lb/>Nr. 15. (S. 141.) I. Kirchenpatrone sind nicht
<lb/>ermächtigt, Prozesse wegen des Kirchen- und Privatver- 
<lb/>mögens für sich allein zu führen, wenn die Kirchen Vor- 
<lb/>steher unter Zustimmung der geistlichen Obern ihren Bei- 
<lb/>tritt zu demselben verweigern. II. Im Fall einer Wei- 
<lb/>gerung haben die Königlichen Provinzial - Regierungen,
<lb/>vermöge des Oberaufsichtsrechts deS Staats, über daS
<lb/>Kirchen- und Pfarrvermögen bloß die Befugniß, die geist- 
<lb/>lichen Oberen zur Wahrnehmung der Rechte der be-
<lb/>tbciligten Kirchcngemeinde im Verwaltungswege zu ver- 
<lb/>anlassen, nicht aber, den Prozeß selbst zu fuhren.

<lb/>Nr. 16. (S. 148.) Im Fürstenthum Münster ist
<lb/>ein, in der dort geltenden Gütergemeinschaft lebender
<lb/>Ehegatte nicht berechtigt, den ganzen Inbegriff
<lb/>des gemeinschaftlichen Vermögens ohne Zustimmung des
<lb/>ander» zu veräußern — Wenn irgend, so ist im glück- 
<lb/>lichen Münsterlande die durch das Cbristenthum ange- 
<lb/>bahnte Emancipatio» der Frauen vollendet. Nach der
<lb/>dortige» Gütergemeinschaft kann jeder der Gatten allein
<lb/>veräußern. In dem hier vorliegenden Falle hatte die
<lb/>Frau ihrem Sohne das ganze Vermögen gegen Ueber-
<lb/>iiahme der Schulden und Ernährung der Mutter über- 
<lb/>tragen. Der Vater klagte dagegen, wurde in erster
<lb/>Instanz abgewiesen, in zweiter aber nur auf Grund
<lb/>eines unterstellten bösen Glaubens des Sohnes zu Gun- 
<lb/>sten des Vaters erkannt. Das Geheime Ober-Tribunal
<lb/>zog den Grundsatz selbst zur Untersuchung, und fand ihn
<lb/>rn'cht m der bezogenen Quelle, der Polizei-Ordnung vom
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0044.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>18. Januar 1292 Kap. VH. und deren Adjectum IL
<lb/>von 1607 (1601) begründet, und wenigstens nach all,
<lb/>gemeinen Grundsätzen nicht auf die Veräußerung der
<lb/>universitas anwendbar. Tie Sache bleibt hier zwei,
<lb/>felhaft, da, wenn einmal die Frau einseitig veräußeren,
<lb/>nach Willkühr Schulden contrahiren kann — wovon
<lb/>man nach dem Adject. II. doch Bürgschaften aus,
<lb/>nimmt — sich nicht einsehen läßt, warum sie nicht
<lb/>auch die universitas — versteht sich nach dem Zu- 
<lb/>stande zur Zeit der Veräußerung, wo sie also abge- 
<lb/>schlossen ist — zu veräußeren befugt seyn solle. Ter
<lb/>»ach Schlüter Provinzial-Recht S. 59 früher durch
<lb/>kein Präjudiz ausgesprochene, und vom Offizial in sei,
<lb/>nem Berichte vom 29. April 1805 widersprochene Grund»
<lb/>satz bedarf einer Feststellung bei der Revision der Gesetz»
<lb/>gebung. Vernünftiger Weise kann man der Frau eine
<lb/>solche Befugniß nur bei faktischer oder rechtlicher Verhin- 
<lb/>derung des Mannes geben, um die Einwirkung einer
<lb/>vormundschaftlichen Behörde auszuschließcn. — Der
<lb/>Schluß des Ober-Tribunal - Erkenntnisses (S. 162)
<lb/>spricht gelegentlich noch einen andere» Grundsatz aus.
<lb/>Im vorliegendeit Vertrage war die Tradition dadurch
<lb/>bewirkt, daß die Mutter versprochen hatte, den Besitz
<lb/>des veräußerten Vermögens von jetzt an nur im Namen
<lb/>des Sohnes auszuübcn. Das Ober-Tribunal bemerkt
<lb/>dieserhalb, ein constitutum possessorium sey bei
<lb/>den zur Gütergemeinschaft gehörigen Gegenständen nicht
<lb/>denkbar, weil der einseitig veräußernde Ehegatte, so lange
<lb/>die Sache nicht wirklich aus seiner Gewahrsam heraus-
<lb/>und in den Naturalbesitz des Erwerbers übergegangen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0045.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>scy, sich nur im Mitbesitze mit dem andern Ehegatten
<lb/>befinde, jedenfalls also nur dieser Mitbesitz auf einen
<lb/>Dritten übertragen könne, von dessen — Mitbesitzes —
<lb/>Ueberlassung hier aber keine Rede sey. Allein kann
<lb/>einmal der einzelne Gatte durch seine Vertrage den an- 
<lb/>dern verpflichten, so kann er es auch durch das pactum
<lb/>aäjccrum, den Besitz für den andern verwalten zu
<lb/>wollen. Der Besitz wird ja auch grade als solidarischer
<lb/>fortgesetzt. Bei den Gütergemeinschaften, wo der Mann
<lb/>allein veräußern kann, wird Niemand cS bezweifeln, daß
<lb/>seine durch ei» constitutum posses5orium bewirkte
<lb/>Tradition das Eigenthum übertrage. Eben so bei Hand- 
<lb/>lungsgesellschaften.

<lb/>Nr. 17. (S. 163.) Tie Befngniß, im Bietungs-
<lb/>Termine von Kauflustigen, deren Zahlungsfähigkeit nicht
<lb/>für genügend erachtet wird, Kautionsleistung zu verlan- 
<lb/>gen, bevor sie zum Mitbieten zugelaffen werden, steht
<lb/>nur den Subhastations- Interessenten zu. Ter Richter
<lb/>ist nicht befugt, von Amtswegen einen Kauflustigen,
<lb/>welcher keine Kaution bestellt, vom Mitbieten auszu-
<lb/>schließen. Durch die Stelle deS §. 11. der II. Ver- 
<lb/>ordnung vom 4. März 1834: „Personen, deren Zah- 
<lb/>lungsfähigkeit einer der Subhastations-Jntereffenten (§. 9.
<lb/>dieser Verordnung) nicht für genügend erachtet" voll- 
<lb/>kommen begründet.

<lb/>Nr. 18. (S. 169.) Die Vorschrift des §. 14.
<lb/>Tit, 22. Thl. I. des A. L. R., daß bei der Erwerbung
<lb/>einer Grundgerechtigkeit durch Verjährung, nachgewiesen
<lb/>seyn m»tß, daß der Besitzer des berechtigten Grundstückes
<lb/>die streitige Befngniß als ein wirkliches Recht, und nicht
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0046.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>vermöge einer bloßen Begünstigung in Besitz genommen
<lb/>habe, enthält keine Abweichung von den allgemeinen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen über den Besitz und die Ver- 
<lb/>jährung von Rechten, und findet daher auch auf die
<lb/>dreißigjährige Verjährung Anwendung. Ein elegant aus- 
<lb/>geführter Plenarbeschluß, bei dem übrigens zugleich aus- 
<lb/>geführt, daß aus dem Nachweise der ruhigen und ungc,
<lb/>störten Ausübung des Rechts die Besitznahme des Rechtes
<lb/>als vorhergegangen von selbst folge. Man muß das
<lb/>Leben schlecht kennen, wenn man einen feierlichen Akt
<lb/>der Erklärung, daß man jetzt Besitz ergreifen wolle, noch
<lb/>besonders erfordern wollte; aus dem Zustande folgt von
<lb/>selbst dessen Anfang. TieS muß dann auch vom Be- 
<lb/>sitze von Gemeinden gelten, von dem man, gerade je
<lb/>älter und ehrwürdiger er ist, um so seltener Nachweisen
<lb/>kann, daß er förmlich von den Repräsentanten oder der
<lb/>Majorität der Gemeinde ergriffen. Ein vernünftiger
<lb/>Richter muß aus dem bestehenden Zustande beurtheile»,
<lb/>ob der Besitz von den Einzelnen Namens der Gemeinde
<lb/>ausgeübt worden. Nicht selten wird hier von den Rich- 
<lb/>tern durch Engherzigkeit gefehlt.

<lb/>Nr. 19. (S. 182.) Wenn bei Märkischen Lehnen
<lb/>in dem Hypothekenbuche keine Agnaten vermerkt sind, so
<lb/>hat auch ein Ällodialgläubigcr, dessen Forderung ohne
<lb/>Consens der Agnaten eingetragen ist, bei der Concurrenz
<lb/>mit gesetzlichen Lehnsschnlden auf Befriedigung aus der
<lb/>Substanz des Lehns, nach der, durch die Zeit der Ein- 
<lb/>tragung bestimmten Ordnung, Anspruch.

<lb/>Nr. 20- (S. 193.) stellt die Ansicht des Ober-
<lb/>Tribunals auf, daß bei einem Vertrage der Contrahent
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0047.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>mit seinem wirklichen Namen nicht kn sonstiger Weise,
<lb/>wo ihm nicht etwa eine Firma zu führen gestattet, be- 
<lb/>zeichnet seyn müsse. Der Berliner Buchhändler Klöck-
<lb/>ner hatte sich auf einer herumgrschkckten Subskriptions- 
<lb/>liste auf sein Journal „Erzähler" bloS „Die Expedition
<lb/>des Erzählers in Berlin" genannt, und darum wurden
<lb/>die Subskribenten für nicht verpflichtet geachtet. Scheint
<lb/>hart zu seyn! Ist die Bezeichnung, wie hier, klar
<lb/>genug, so dürfte auf den wörtlichen Namen so sehr
<lb/>viel nicht ankommen. Ein Incognito - Reisender" z. B.
<lb/>wird immer aus seinen Verträgen Rechte und Verpflich- 
<lb/>tungen überkommen.

<lb/>Nr. 21. (S. 201.) Ein Grundzins, welcher vor
<lb/>Publikation des EdictS vom 9. Oct. 1807 dem Guts- 
<lb/>herrn für die Aufhebüng deS UnterthanigkeitsverbandeS
<lb/>versprochen worden, ist nicht in Folge des gedachten
<lb/>Edikts und des Publicandums vom 8. April 1809 für
<lb/>aufgehoben zu erachten. Der Gesichtspunkt der Nova- 
<lb/>tion hat durchgeschlagen.

<lb/>Nr. 22. (S. 207.) Der Einwand der Compen- 
<lb/>satio» ist in zweiter Instanz noch zulässig, und der Ap-
<lb/>pellationsrkchter über denselben materiell zu erkennen ver- 
<lb/>pflichtet. Plenarbeschluß.

<lb/>Nr. 23. (S. 214) Wenn ein Vertrag, welcher
<lb/>zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Abfassung be- 
<lb/>darf,, nur von dem einen Contrahente» gehörig unter- 
<lb/>schrieben, von dem andern, des Schreibens und Lesens
<lb/>unkundigen Contrahenten dagegen, bloß mit Kreuzen un- 
<lb/>terzeichnet ist und deßhalb für den letztern keine verbind- 
<lb/>liche Kraft hat, so kann der erstere sich auf diese man,

<lb/>z
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0048.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>gelhaste Vollziehung des Vertrags nicht berufen und
<lb/>von demselben ohne weiteres nicht zurücktreten. Er hat
<lb/>nur das.Recht, von dem andern Contrahente« zu ver- 
<lb/>langen, daß dieser entweder ebenfalls den Vertrag in
<lb/>rechtsgültiger Form vollziehe, oder sich die gänzliche
<lb/>Aufhebung gefallen lasse» Nach §. 185. A. L. R. I. 5»
<lb/>unbedenklich.

<lb/>Nr. ^4. C®. 224.1 Der Gläubiger, welcher im
<lb/>Wege der Ererution durch richterliche Verfügung er- 
<lb/>mächtigt worden, eine Forderung des Schuldners mit
<lb/>den Rechten eines Affignatars selbst cinzukkagen und bis
<lb/>zum Betrage seiner Forderung einzuziehen, ist berech- 
<lb/>tigt, die aus der gerichtlichen Ueberweisungs - Verfügung
<lb/>erworbenen Rechte zu cediren. Nach §. 251. 259.
<lb/>A. L. R. I. 16. unbedenklich.

<lb/>Nr. 25. (S. 226.) In denjenigen Landestheilrn,
<lb/>welche zu dem vormaligen Königreich Westphalen eine
<lb/>Zeit lang gehört haben, ist die Vererblichkeit der Apo- 
<lb/>theker-Privilegien auch da, wo sie früher bestand, so
<lb/>nfle die Pflicht zur Entrichtung von Abgaben für die
<lb/>Ausübung solcher Privilegien, aufgehoben, selbst wenn
<lb/>diese.Abgaben als Erbzins für die Verleihung des Pr?
<lb/>vilegiums vorbedungen waren.

<lb/>Nr. 26. (S. 243.) DaS Eigrnthum eines, in
<lb/>dem zum ehemaligen Großherzogthum Berg gehörigen
<lb/>Theile des Fürstentums Münster bclegenen, sonst eigen«
<lb/>behörigen, zur Zeit der Verkündigung des Tecrets vom
<lb/>12. Dez. 1808 von dem Mahlzähler besessenen Colo-
<lb/>nats ist schon mit Eintritt der Gesetzeskraft dieser Ver- 
<lb/>ordnung, nicht erst mit dem Ablauf der später beendig-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0049.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>ttn Wahljahre 'de- Mahlzählers, den Erben de- frü«
<lb/>Hern Colonen anheimgefallrn. Eine durchaus nothwrn-
<lb/>dige Entscheidung (Plenarbeschluß), da sonst, nachdem
<lb/>da- Eigenthum des Gutsherrn durch das Gesetz aufgr,
<lb/>hoben war und indem dieS dem mahljährigen Besitzer
<lb/>nicht anfallen konnte, daS Eigenthum vakant gewesen
<lb/>wäre, was nicht denkbar!

<lb/>Nr. 27. (S. 258.1 Es bedarf in Revisionssachen
<lb/>nicht der Aussetzung der Publication des Urtels bis
<lb/>nach erfolgter Ergänzung der mangelhaften Prozeß-Doll- 
<lb/>macht, wenn die Mängel von der Art sind, daß sie
<lb/>nach Vorschrift der Prozeß-Ordnung die Zuziehung der
<lb/>Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der nöthigen Ergän- 
<lb/>zung, nicht hindern. — Wegen solcher Mängel der
<lb/>Vollmacht kann auch eine Nichtigkeitsbeschwerde, als nicht
<lb/>gehörig angebracht, nicht zurückgrwiesen werden. Der
<lb/>frühere rigor läßt in erfreulicher Weise nach.

<lb/>Nr. 28. (S. 259.) I Ein, an die Ordre
<lb/>des Ausstellers gezogener, von einem Nichtwech- 
<lb/>selfähigen acceptirter Wechsel gilt als Anweisung.
<lb/>II. Der Acceptant wird dem Inhaber aus der Annahme
<lb/>eines solchen Wechsels selbst dann verhaftet, wenn zur
<lb/>Zeit der letztern das Giro noch nicht erfolgt war.
<lb/>UI. Doch muß auch in diesem Falle der Indossatar,
<lb/>wenn der Aussteller das Geschäft in seinem Aufträge
<lb/>gemacht hat, sich diejenigen Einwendungen gefallen las- 
<lb/>sen, welche dem Acceptanten gegen den Aussteller zu- 
<lb/>stehen.

<lb/>Nr. 29. (S. 273 1 Städtische Deputationen und
<lb/>Commissionen, welche zur Verwaltung einzelner Geschäfts-

<lb/>3*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0050.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>zweige des Gemeinwesens aus Mitgliedem des Magi- 
<lb/>strats und der Bürgerschaft gebildet sind, gehören zu
<lb/>den öffentlichen Behörden und sind daher befugt,
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerden ohne Zuziehung eines Iustizcom-
<lb/>missars cinzureichen. Plenarbeschluß.

<lb/>Nr. 30. (S.. 280.) Verzugszinsen sind der zehn-
<lb/>jäbrigcu Verjährung nicht unterworfen. Plenarbeschluß.
<lb/>Es ist wenigstens gut, daß die Entscheidung der Frage
<lb/>nun einmal percmtorisch feststcht. . Tie zehnjährige Ver- 
<lb/>jährung der vorbedungencn Zinsen sollte man auch ab- 
<lb/>schaffen, sie ist eine unzeitgemäße Vormundschaft und
<lb/>kommt mit der neuen vierjährigen Zinsen - Verjährung
<lb/>des Gesetzes vom 31. März 1838 nachgerade in einige
<lb/>Eollision.

<lb/>Nr. 31. (S. 295.) Die gesetzlichen Vorschriften,
<lb/>über die Verjährung des Rechts, Gewährleistung zu for- 
<lb/>dern, finden in dem Falle keine Anwendung, wenn eine
<lb/>in Erbpacht verliehene Sache zwar vollständig dem Ver- 
<lb/>trage gemäß übergeben ist, aber späterhin durch irgend
<lb/>eni Ereignis; einen Nachthcil erleidet, für welchen der
<lb/>Erbpächter von dem Verleiher auf den Grund des Ver- 
<lb/>trages Entschädigung fordert. (Plenarbeschluß.)

<lb/>Nr. 32. (S. 302.) 1. Vor erfolgter Thcilung der

<lb/>Erbschaft haften mehrere Miterben den Erbschastsgläu«
<lb/>bigcrn nicht solidarisch, sondern blos nach Verhältniß
<lb/>ihrer Erbtheile; sie können jedoch nur gemeinschaftlich,
<lb/>d. h zusammen, nicht einzeln, belangt werden, ü. Es
<lb/>ändert hierin nichts, wenn auch die mehrerern Miterben
<lb/>für Erben ohne Vorbehalt zu achten sind, letztere mögen
<lb/>mit Brneficial-Erben concurrften oder nicht, lll Die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0051.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>Erben ohne Vorbehalt hasten aber für denjenigen Betrag
<lb/>der Nachlaßschulden, für den sie nach Derhältniß ihres
<lb/>ErbtheilS anfkommen müssen, nicht nur mit diesem Erb-
<lb/>theite, sondern auch über denselben hinaus mit ihrem
<lb/>eigenen Vermögen und ihrer Person. Plenarbeschluß.
<lb/>Ganz richtig entschieden. Seiner Zeit auch in nnserm
<lb/>Archiv l. 525 — 548. 549 -556. IV. 519 ff. stark
<lb/>verhandelt.

<lb/>Nr. 33. (S. 325 1 Nach geteilter Erbschaft kann
<lb/>der Schuldner an denjenigen Erben, welcher sich im
<lb/>Besitze der, über eine Nachlaßsordcrung sprechenden
<lb/>Schüldurkunde befindet, sicher zahlen, wenn gleich von
<lb/>demselben eine Cessio» oder Urberweisung Seitens der
<lb/>übrigen Miterben nicht vorgclegt wird Aus den Ma- 
<lb/>terialien war der § 152. A. L. R. I. 17. erläutert

<lb/>Nr. 34. (S. 336.) Tie, über die Zahlung eines
<lb/>Capitals ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung begrün- 
<lb/>det zu Gunsten des Schuldners nur die Verniutbung,
<lb/>daß die vorbedungcnen Zinsen bezahlt oder erlassen sind;
<lb/>der Nachweis des Gegentbci'ls wird durch diese Verum-
<lb/>thung nicht ausgeschlossen. Wie konnte darüber auch
<lb/>nur Streit entstehen?

<lb/>Nr. 35. (S. 341.) I. Tie fünfjährige Frist, bin- 
<lb/>nen welcher von einem Verwalter Rechnungslegung
<lb/>zu fordern ist, widrigenfalls dieselbe für erlassen erach- 
<lb/>tet werden soll, ist als eine Art der Verjährung durch
<lb/>Nichtgebrauch anzusehen. II. Diese Art der Verjährung
<lb/>wird auch durch außergerichtliches Abfordem der Rech- 
<lb/>nung unterbrochen. Hl. Tie Befugniß eines Macht-
<lb/>grbers, von seinem Bevollmächtigten über die Aus-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0052.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>führung des Auftrages Rechenschaft zu fordern, unter,
<lb/>liegt dieser Verjährung nicht.

<lb/>Nr. 36. (S. 354.) Die Dergbauenden sind ver- 
<lb/>pflichtet, den Grundeigentümern allen, an ihren Grund- 
<lb/>stücken durch den Betrieb dcS Bergbaues unmittelbar
<lb/>verursachten Schaden zu ersehen. Diese Verbindlichkeit
<lb/>wird auch alsdann nicht ausgeschlossen: 1) wenn die
<lb/>Anlagen, wodurch die Beschädigung herbeigeführt worden,
<lb/>nicht unter den beschädigten Grundstücken selbst gemacht
<lb/>sind, noch 2) die Beschädigung bei gehöriger Aufmerk- 
<lb/>samkeit sich vorhersehen ließ, und eben so wenig 3) aus
<lb/>dem Schaden des Grundrigenthümers ein Vortheil für
<lb/>den Bergbauenden erwächst. Eine sehr wichtige" Ent- 
<lb/>scheidung , die aber — auf keinesweges ganz unzweifel- 
<lb/>haften Analogien beruhend — gewiß noch weiterer Prü- 
<lb/>fung bei vorkommenden ferneren Fällen unterworfen wird.
<lb/>Es scheint hier mehr Sache des Staats, der im All- 
<lb/>gemeinen doch auch Vortheil vom Bergbau hat, zu seyn,
<lb/>für solche Schäden Rath zu schaffen.

<lb/>Nr. 37. (S. 367.) Der mahljährige Besitzer ei- 
<lb/>nes, in den Fürstentümern Münster und Minden oder
<lb/>kn der Grafschaft Ravensberg belegencn ColonatS, wel- 
<lb/>cher entweder selbst, oder dessen vorverstorbenrr Ehegatte,
<lb/>schon zur Zeit der Aufhebung des Leibekgenthums durch
<lb/>daS Bergische Decret vom 12. Dez. 1808 und bezie- 
<lb/>hungsweise durch das Westphälische Decret vom 23. Ja- 
<lb/>nuar desselben Jahres sich im Colonarbesitze befunden hat,
<lb/>ist nicht verpflichtet, das beim Ablaufe der Mahljahre
<lb/>vorhandene, aus den Mitteln der Stätte erworbene
<lb/>Peculium zurückzulassen. Ein sehr begründeter Plenar«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0053.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>beschluß, der die Aufhebung der Leibeigenschaft eine
<lb/>Wahrheit werden läßt. Wir beziehen uns oufj «nj'ire
<lb/>Bemerkungen. Jahrg. V. 624 — 626. ' '' '

<lb/>Nr. 38. (S. 398-.) Der Stromschiffer ifl eben
<lb/>so, wie der Seeschiffer, die Zahlung der Fracht sogleich
<lb/>nach Ablieferung sämmtlicher Waaren von dem im Con-
<lb/>noiffement bestimmten Empfänger derselben zu fordern
<lb/>berechtigt. Plenarbeschluß.

<lb/>Nr. 39. (S. 403.) Kaufleute und Handlungs-
<lb/>gehülfen derselben, welche im lln-.herreisen Waarrnbestel-
<lb/>lungen suchen, ohne sich über die Bcfugniß dazu durch
<lb/>einen Gewerbeschein auswcisen zu können, haben, wenn
<lb/>ihnen auch bei gehöriger Meldung der Gewerbeschein
<lb/>fleuerfrei zu ertheilen war, doch den vierfachen Betrag
<lb/>des Steuersatzes von zwei Thalern als Strafe zu ent- 
<lb/>richten, und überdies die Consiskation derjenigen Ge,
<lb/>genstände verwirkt, die sie wegen ihres Gewerbes bei sich
<lb/>führen. Plenarbeschluß.

<lb/>Nr. 40. (S. 417.) Wenn auf esne, bei dem Ge- 
<lb/>richte zweiter Instanz angebrachte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>das weitere Verfahren bei demselben Richter veranlaßt
<lb/>worden, so ist dies allein kein Grund, um die definitive
<lb/>Entscheidung auszusetzen und die Akten dem Gerichte er- 
<lb/>ster Instanz zur Berichtigung des Verfahrens zuzu- 
<lb/>fertigen. Plenarbeschluß.

<lb/>Nr. 41. (S. 428 — 470 ) Bestimmungen des ge- 
<lb/>meinen Rechts, welche in rin, als Gesetzbuch publicir-
<lb/>tes Provincialrecht herübergenommen worden, sind als
<lb/>Provincialgesetze zu betrachten und kommen vor dem
<lb/>allgemeinen Landrechte zur Anwendung. —
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0054.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Namentlich gilt dies von denjenigen Bestimmungen des
<lb/>gemeinen RechtS, die in das Preußische Landrecht vom
<lb/>Lahre 1721 herübergenommen sind. Ein sehr gründ- 
<lb/>lich auSgearbeiteter Plenarbeschluß. At victrix causa
<lb/>Diis, victa placuit Catoni.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0055.tif"
             n="41"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0055"/>
         <div xml:id="d23841e4196" ana="scope_-_41-67" type="article" n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beitrag zu der Lehre von der Form lästiger Verträge über das Eigenthum an Immobilien</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Köchling, ...">Vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Beitrag zu der Lehre von der Form lästi- 
<lb/>ger Verträge über das Eigeathum an
<lb/>Immobilien.
</p>
            <p>

               <lb/>Dom

<lb/>Herrn Land» und Stadlgericht-.Rathe Nöthling
<lb/>,u Siegen.
</p>
            <p>

               <lb/>iDie Behauptung, daß Verträge über das Eigenthum
<lb/>an Immobilien, ohne Unterschied, zu ihrer Gültigkeit
<lb/>der schriftlichen Abfassung bedürfen, gehört schon seit
<lb/>längerer Zeit zu den bestrittenen. Daß aber durch eine
<lb/>in Folge eines ungültigen mündlichen Vertrages gesche,
<lb/>hene Uebergabe kein Eigentbum an Immobilien erwor,
<lb/>den werden könne, ist, meines Wissens, so lange, we- 
<lb/>der in der Theorie, noch in der Praris, irgend bezwei- 
<lb/>felt worden, bis in neuester Zeit von der Hagen
<lb/>(im N. Archiv 7. Jahrg. S. 9 u. f.) behauptet und
<lb/>auszuführen unternommen hat, daß die Verabsäumung
<lb/>der schriftlichen Dertragsform da, wo sie wirklich vom
<lb/>Gesetze vorgeschrieben, bei Immobilien und bei Mobi- 
<lb/>lien die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich ziehe und
<lb/>daß, sofern nur der Tradent selbst Eigenthümer gewe-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0056.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>sen, in beiden Fällen der Empfänger durch die auf den
<lb/>Grund eines solchen Vertrages geleistete Uebergabe wah- 
<lb/>res Eigenthum erwerbe, daß aber daS wegen Mangels
<lb/>der schriftlichen Abfassung des Vertrages nach Verschie- 
<lb/>denheit der Umstände dem Tradirendcn etwa noch zu- 
<lb/>ständige Rückforderungs-Recht ein blos persönliches und
<lb/>kein dingliches sey. Er nimmt an (2. 39), daß lä- 
<lb/>stige Verträge über das Eigenthum unbeweglicher Sa- 
<lb/>chen der schriftlichen Abfassung -nur dann bedürfen, wenn
<lb/>ihr Gegenstand die Summe von 50 Thalrr übersteigt;
<lb/>bei Gegenständen bis 50 Thlr. aber auch der münd- 
<lb/>liche Vertrag in sofern die Wirkung einer Punktation
<lb/>habe, daß zum Zweck der Umschreibung des BcsitztitrlS
<lb/>die Errichtung eines eintragungsfähigen Instruments als
<lb/>Theil der Erfüllung aus ihm gefordert werden könne.
<lb/>Bei Gegenständen über 50 Thaler soll der, welchem
<lb/>ein Immobilie auf Grund eiucs mündlichen Vertrages
<lb/>übergeben worden, sobald er von seiner Sette erfüllt
<lb/>hat, verlangen können, daß der Gegner auch feiner
<lb/>Seils die durch die Tradition noch- nicht vollständig
<lb/>geleistete Erfüllung ergänze, nämlich durch Ausstellung'
<lb/>eines eintragungsfähigen Instruments die Zuschreibung
<lb/>des Grundstücks beim Hypothekenbuche möglich' mache,
<lb/>oder, wenn der Gegner sich dessen weigern möchte, ge- 
<lb/>gen Rücknahme des Grundstücks das als Gegenleistung
<lb/>Empfangene zurückgebe oder vergüte, so wie er selbst,
<lb/>der Erwerber des Grundstücks, wenn er von seiner
<lb/>Seite noch nicht vollständig erfüllt hat und beim Ver- 
<lb/>trage nicht stehen bleiben will, ebenfalls sogleich den
<lb/>Rücktritt wählen könne (S. 88 u. 89).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0057.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Behauptungen beruhen auf der Annahme, daß
<lb/>derjenige Contrahent, der einen mündlichen Vertrag sei- 
<lb/>ner SeitS noch nicht vollständig erfüllt hat, wegen Man- 
<lb/>gels der gesetzlich vorgcschricbenen schriftlichen Form vor
<lb/>der beiderseitigen vollständigen Erfüllung noch zurücktre- 
<lb/>ten und das Gegebene zurückfordern könne, und daß zur
<lb/>vollständigen Erfüllung eines Vertrages über die Veräu- 
<lb/>ßerung eines Immobile auch die Eintragung im Hyvoth«-
<lb/>kenbuche gehöre, welche in diesem Falle ohne wenigstens
<lb/>schriftlichen Vertrag nicht denkbar sei (S. 87 und 88
<lb/>s. auch Bornemannn Rechtsgeschäft — 2. Ausg.
<lb/>S. 294 u. 295 und Preuß. Civil-Recht II. S. 460,
<lb/>493, 507, 508. Jurist. Wochenschrift 5.2ahrg. S. 75.
<lb/>N. Archiv II. S. 164. UI. S. 177).

<lb/>Die folgenden Zeilen enthalten einen Versuch, zuerst
<lb/>die Annahme der unbedingten Nothwendigkekt schriftlicher
<lb/>Verträge über die Veräußerung von Immobilien und
<lb/>zwar hauptsächlich aus einem, meines Wissens, bisher
<lb/>nicht beachteten Grunde, nämlich dem Gesetze über die
<lb/>Aufhebung der Verlautbarung der Verträge über unbe- 
<lb/>wegliche Güter vom 23. April 1821, zu widerlegen, und
<lb/>sodann, zu der Frage von'den Wirkungen der Tradition
<lb/>auf den Grund formell ungültiger Verträge bei Jmmo«
<lb/>bilien übergehend, nicht nur den Ungrund der hierbei an- 
<lb/>genommenen Unwirksamkeit oder verminderten Wirkung
<lb/>der Tradition nachzuweisen, mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>die Fälle, wo ein Hypothekenbuch für das Grundstück,
<lb/>welches den Gegenstand des Vertrages ausmacht, nicht
<lb/>besteht, sondern auch zu zeigen, daß demjenigen, wel- 
<lb/>cher einen mündlichen Vertrag seiner Seits nur theil-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0058.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>weise erfüllt hat, nicht Asben dem Rechte die vollstäu-
<lb/>dige Erfüllung zu verweigern, auch noch ein unbcding»
<lb/>tes und selbstständiges Recht, das Gegebene zurückzu for- 
<lb/>dern, zusteht.
</p>
            <p>

               <lb/>l.

<lb/>Zur Rechtfertigung der. unbedingten Nochwendigkeit
<lb/>der schriftlichen Form der Verträge über da.s Eigen- 
<lb/>thum an Immobilien ist bemerkt worden:

<lb/>1) Der §. 15. Tch 10. Tb. 1. A. 2. R ') scy
<lb/>seckes materiae specialis für solche Verträge
<lb/>und die Theorie des A. 2. R. folgende:

<lb/>„Alle Verträge über das Eigenthum eines Grund- 
<lb/>stücks müssen nothwcndig gerichtlich oder nota- 
<lb/>riell geschloffen werden; alle Privat-, wenn
<lb/>auch schriftlichen, Verträge, sind ungültig»
<lb/>Letztere haben jedoch in sofern Wirkung, als ihnen
<lb/>die Kraft von Punktativnen beigelegt wird."

<lb/>2&gt; Erst in Folge des Gesetzes vom 25. April 1821
<lb/>hat ein blos schriftlicher Vertrag als solcher Wir- 
<lb/>kung. N. Archiv Ul. S. 242 — 845.

<lb/>Hiergegen ist Folgendes zu erinnern:

<lb/>1) Der §.15 cit. bezieht sich nicht nur auf Ver- 
<lb/>träge, sondern auch auf einseitige Willenserklärun- 
<lb/>gen, durch welche über das Eigenthum eines Grund-
</p>
            <p>

               <lb/>„Alle Willens-Erklärungen und Vertrage, wodurch über
<lb/>das Eigenthum eines Grundstücks etwas verfügt wird,
<lb/>müssen gerichtlich oder von einem Justiz-Cvmmiffar aus- 
<lb/>genommen werden."
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0059.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>stücks etwas verfügt wird. Von beiden müßte des- 
<lb/>halb ganz dasselbe gelte». Nun giebt eS aber
<lb/>nach eben so speciellen Bestimmungen nicht nur
<lb/>Fälle, in welchen zur Uc-bertragung des' Eigen- 
<lb/>thums , auch eines Grundstücks, eine blos schrift- 
<lb/>liche Willenserklärung genügt, sondern auch Fälle,
<lb/>wo eine solche nicht einmal erforderlich ist (§. 161.
<lb/>■Zit. 12. Tb. 1. Auch §.35. §. 288. «. 911.
<lb/>das). Deshalb kann der §. 10. nicht seckes
<lb/>materiae specialis für Willenserklärungen, viel
<lb/>weniger dann für Verträge über daS Eigenthum
<lb/>an Immobilien sein.

<lb/>2&gt; In Bezug auf Verträge müßte die unterlassene
<lb/>gerichtliche oder notarielle Aufnahme derselben,
<lb/>wenn diese wirklich zur Form gehörte, nach §. 109.
<lb/>Tit. 5. Th. 1. A. L. R., die Ungültigkeit und
<lb/>Uiivcrbindlichkeit des Vertrages zur Folge haben.
<lb/>Diese Folge ist aber nirgends ausgesprochen. Nach
<lb/>§. 16 u. 17. Tit. 10. Th. 1. hat vielmehr ein
<lb/>Privarkontrakt überhaupt, sofern cs dabei nach
<lb/>allgemeinen Bestimmungen auf eine besondere Form
<lb/>nicht ankommt, und der schriftliche insbesondere
<lb/>bezüglich der Anstellung einer Klage auf Errich- 
<lb/>tung eines gerichtlichen Instruments zum Behufe
<lb/>der Umschreibung des Besitztitels die Wirkung ei- 
<lb/>ner Punktation, welche nach §. 120. Tit. 5. Th. 1.
<lb/>mit einem förmlichen Vertrage von gleicher Gül- 
<lb/>tigkeit ist, oder, wie es der §. 62. Tit. 2. der
<lb/>Hvpothcken-Ordnung mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>die dem Hypotheken - Richter vorgelegtcn Privat-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0060.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Vertrags-Instrumente ausdrückt; unter den Con,
<lb/>trahenten selbst behält ein solcher Vertrag seine
<lb/>Wirkung, (cf. N. Archiv VII. S. 27 u. 28.)

<lb/>Der §. 15. schreibt also auch nicht für die Verträge
<lb/>über das Grundekgenthum an Immobilien eine besondere
<lb/>Form vor. Nach §. 5. Tit. 11. Th. 1. A. L. R.
<lb/>soll zwar von der Form der Kaufverträge alles das
<lb/>gelten, was von der Form der Verträge überhaupt und
<lb/>derjenigen, welche über das Eigenthum unbeweglicher
<lb/>Sachen geschlossen worden, Tit. 5. §. 109 u. f. und
<lb/>Tit. 10. §. 15, 16 u. 17 verordnet ist; allein wie
<lb/>wenig auf solche Verweisungen ein Gewjcht zu legen ist,
<lb/>ergiebt Folgendes:

<lb/>«0 Die Vorschrift des §. 116. Tit. 13. Th. 1, wor-
<lb/>nach, wenn Sachen oder Gelder durch einen Be- 
<lb/>vollmächtigten bei Gerichte erhoben werden sollen,
<lb/>dazu eine gerichtliche Vollmacht nothwendig ist,
<lb/>kommt unter den Vorschriften über die Form der
<lb/>Sperialvollmachten vor. (cf. §. 36. Tit. 3. P. O.)
<lb/>Gleichwohl betrifft diese Vorschrift nicht die zur
<lb/>Gültigkeit und Verbindlichkeit deö Bevollmächtigungs-
<lb/>Vertrages erforderliche Form, sondern blos des- 
<lb/>sen Beglaubigung, und gehört eigentlich als An,
<lb/>Weisung für die Gerichte in die Prozeß, und die
<lb/>Deposital-Ordnung (cf. A. D. O. Tit. 2. §. 130
<lb/>«. 131. — Just. Min. Bl. I. S. 246.)
<lb/>b) Der §. 407. Tit. 16. Th. 1 A. L. R. lautet:
<lb/>„Soweit Vergleiche das Eigenthum einer unbe,
<lb/>weglichen Sache oder einer Grundgerechtigkeit
<lb/>betreffen, finden wegen der dabei zu beobach-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0061.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>tenden Form die Vorschriften des IO. Titels
<lb/>§. 15, 16 u. 17 Anwendung."

<lb/>Es erwähnen aber die angeführten Z§. der Grund«
<lb/>gerechtigkeiten gar nicht. Nach der ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung in §. 135. Tit. 5. Th. 1. erfor- 
<lb/>dern Verträge über Grundgerechtigkelten bloS die
<lb/>schriftliche Abfassung.

<lb/>&lt;0 Die gleichfalls unter der Rubrik „Form" vorkom«
<lb/>mende Bestimmung des §. 691. Tit. 8- Tb. 1:
<lb/>„Der Vertrag über neue Verleihungen eines
<lb/>Erbzins-RcchtS muß allemal gerichtlich geschloffen
<lb/>werden."

<lb/>ist durch die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom
<lb/>22. Juli 1840 dahin deklarirt worden, daß
<lb/>die Gültigkeit solcher Verträge von der Beobach- 
<lb/>tung der gerichtlichen Form nicht abhängt, viel- 
<lb/>mehr dieselben unbeschadet ihrer Gültigkeit auch
<lb/>schriftlich abgeschlossen werden können.

<lb/>Die Verweisungen im §. 5. Tit. 11 u. §. 407.
<lb/>Tit. 16. beweisen also überhaupt nichts und keinen
<lb/>Falls mehr als die bezogenen Stellen selbst (s. a.
<lb/>N. Archiv IU. S. 189. Not. n. VH S. 28 u.
<lb/>29)

<lb/>3) Das Gesetz vom 23. April 1821 enthalt über
<lb/>die Form der Verträge über das Eigenthum an
<lb/>Immobilien gar keine, also auch keine abändernde
<lb/>Vorschrift.

<lb/>Dasselbe unterscheidet nach seinem Eingänge dreierlei
<lb/>Arten bisheriger Förmlichkeiten, nämlich solche, welche
<lb/>mit der Rechtsbeständigkeir der Verträge, solche, welche
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0062.tif"
                n="48"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>mit dem Wesen der Hypotheken-Verfassung, und solche,
<lb/>welche weder mit der einen, noch mit der andern im
<lb/>Zusammenhänge stehen. Ueber die ersteren wird gar
<lb/>nichts bestimmt. Sie werden im §. 1 vorausgesetzt
<lb/>und unabgeändert gelassen. Ob sie wirklich vorhanden,
<lb/>soll nach §. 6 jedesmal besonders geprüft werden. Die
<lb/>anderen werden im §. 1 dahin bestimmt, daß Verträge
<lb/>über die Veräußerung des EigenthumS und die Aus«
<lb/>thuung kn Erbzins und Erbpacht, wenn sie an sich mit
<lb/>rcchtsbeständiger und verbindlicher Wirkung geschlossen
<lb/>worden, fortan, sofern nur die Beglaubigung der Un- 
<lb/>terschriften unter selbigen von einem inländischen Ge- 
<lb/>richte oder einem inländischen Notar erfolgt ist, weder
<lb/>einer nochmaligen Vollziehung, noch einer wiederholten
<lb/>Bekennung zu ihrem Inhalte vor dem Richter der Sache
<lb/>bedürfen sollen, um daraus das Gesuch um Eintragung
<lb/>zu begründen. Auf die Aufhebung bisheriger Förm- 
<lb/>lichkeiten der letzteren Art, welche so eben genannt sind,
<lb/>geht die Absicht des Gesetzes. Deshalb deklarirt auch
<lb/>die Kabinets-Ordre vom 22. Juni 1840, betreffend
<lb/>die Form der Erbzins-Verträge, nicht das Gesetz vom
<lb/>23. April 1821, sondern den §. 691. Tit. 18. Th. 1.
<lb/>A. L. R. und zwar in Uebereinstimmung mit §. 135
<lb/>und 136. Tit. 5. in angegebener Art. (cfr. Mimst.
<lb/>Bl. I. S. 123 u. 124.)

<lb/>Diesemnach würde, die Richtigkeit der vorhin an- 
<lb/>geführten Theorie einmal angenommen, das Verhältnis
<lb/>der Vorschriften des A. L. R. zu denen des Gesetzes
<lb/>vom 25. April 1821 folgendes sein:

<lb/>1) Nach dem A. L. R. sind und bleiben schriftliche
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0063.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Privatverträge über das Eigenthum an Jmmobk-
<lb/>ll'cn ungültig.

<lb/>2) Gleichwohl begründen sie, da gerichtlich oder no«
<lb/>tariell rekognoscirte Vertrage nicht aufhören, bloße
<lb/>Privatvcrträge zu scyn f§. 26. Tit. 3. Tb. 2
<lb/>und §. 77. Tit 7. Tb. 3. A. E. O.), das Gesuch
<lb/>um Eintragung, welche aber

<lb/>3) eben, weil die gedachten Verträge nach dem A.
<lb/>L. R. ungültig sind, nach §. 6. des Gesetzes ver- 
<lb/>weigert werden muß.

<lb/>Da unmöglich die Sache sich so verhalten kann, so
<lb/>kann eben so unmöglich der §. 15. Tit 10. Th 1.
<lb/>A. L. R. eine Form-Vorschrift für die Vertrage über das
<lb/>Eigcnthum an Immobilien enthalten. Es muß dcßhalb auch
<lb/>hinsichtlich solcher Verträge die Regel des §. 131. Tit- 5.
<lb/>Th. 1. A. L. R. gelten, wornach Verträge, deren Ge- 
<lb/>genstand sich nicht über 50 Thlr. beläuft, der schrift,
<lb/>lichen Abfassung nicht bedürfen.

<lb/>Ucbrigens berücksichtigt das Gesetz vom 23. April
<lb/>1821, indem es zur Begründung des Gesuchs um
<lb/>Eintragung aus den gedachten Verträgen ein beweisen- 
<lb/>des Dokument über die Abschlirßung derselben erfordert,
<lb/>nur die Fälle, in welchem Beweis- und Vertrags-Ur- 
<lb/>kunde dieselbe und zwar eine von den Contrahente« un- 
<lb/>terschriebene ist Außer diesen kommen aber auch die
<lb/>Beurkundung eines mündlich abgeschlossenen Vertrags
<lb/>durch blos einseitiges Anerkenntniß nach §. 185». Tit. 5.
<lb/>Th. 1. A. L R. oder des Inhalts eines verloren ge,
<lb/>gangenen schriftlichen Vertrages, ja gerichtliche und no,
<lb/>tarielle Verträge ohne Unterschrift (§. 17 i, 172 und

<lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0064.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>175) vor. So wenig in diesen Fällen aus §. 1 des
<lb/>Gesetzes eine Unzulässigkeit der Eintragung anzunehmen
<lb/>ist, so wenig folgt aus der zum Zwecke der Eintragung
<lb/>für genügenderklärten Beglaubigung einer dem Hypothe- 
<lb/>ken-Richter vorgelegten unterschriebenen Vertrags-Ur- 
<lb/>kunde die Nothwcndigkeit wenigstens schriftlicher Form
<lb/>zur Gültigkeit des Vertrages an stch, vielmehr verhält
<lb/>es sich damit gerade so, wie mit dem mündlichen Ver- 
<lb/>mächtnisse eines Grundstücks im Falle des §. 172. Tit. 12.
<lb/>Th. 1. A. L. R. (welches zwar an sich völlig gültig
<lb/>ist, aber doch zum Bchufe der Eintragung des Grund- 
<lb/>stücks für den Legatar des Anerkenntnisses des Erben
<lb/>kn beweisender Form bedarf).

<lb/>U.

<lb/>Die Frage: ob durch die in Folge eines ungültigen
<lb/>mündlichen Vertrages erfolgte Uebergabe Eigenthum auch
<lb/>an Immobilien erworben werden könne? kann nach dem
<lb/>Vorhergehenden nur bei Gegenständen über 50 Thalcr
<lb/>aufgeworfen werde».

<lb/>Die verneinende Beantwortung soll folgen aus der
<lb/>Bestimmung des §. 146. Tit. 5. Th. 1. A. L. R.:
<lb/>„Wenn ein Vertrag über bewegliche Sachen von
<lb/>beiden Theilen sogleich erfüllt wird, so kann zur An- 
<lb/>fechtung des solchergestalt abgemachten Geschäfts der
<lb/>Mangel eines schriftlichen Vertrages nicht vorgrschützt
<lb/>werden."

<lb/>und die Beschränkung der Bestimmung dieses $. auf be- 
<lb/>wegliche Sachen darin ihren Grund haben, daß zur
<lb/>vollständigen Erfüllung eines Vertrages über unbeweg-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0065.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>li'che Sachen auch die Eintragung im Hypothekenbuche
<lb/>gehöre, diese aber ohne schriftlichen Vertrag nicht denk- 
<lb/>bar sey.

<lb/>Dieser Grund paßt zuvörderst überall da nicht, wo
<lb/>nicht das Eigenthum, sondern blos ein anderes Recht
<lb/>Gegenstand des Vertrages ist. Er paßt aber auch nicht
<lb/>auf diejenigen Veräußerungs-Verträge, deren Gegenstand
<lb/>ein Grundstück ist, für welches noch kein Folium im Hypo,
<lb/>thekenbuche angelegt ist (Public. Patent vom 21. Juni
<lb/>1825 §. 1Z und Gesetz vom 31. März 1834 §. 4,
<lb/>A4 u. 25) und ist nach den neuesten Bestimmungen über
<lb/>die Erfordernisse der ersten Besitztitel-Berichtigung auch
<lb/>in Beziehung auf die erste Anlegung des Hypotheken«
<lb/>buchs unrichtig, da hiernach selbst ein gerichtlicher oder
<lb/>notarieller Veräußerungs -Vertrag für sich allein niemals
<lb/>zur Berichtigung des BesitztitelS genügt, wohl aber die
<lb/>bloße Tradition, wenn nicht durch den Hinzutritt der
<lb/>Verjährungsfrist, doch durch das Mittel des Aufgebots
<lb/>zur Berichtigung des Besitztitels führen kann (Gesetz
<lb/>vom 31. März 1834 §. 7. Nr. 1, 2 u. 3. §. 8.
<lb/>Nr. 1 u. 2 und §. 9. — Kabinets-Ordre vom 9. Mai
<lb/>1839). Derselbe kann auch überhaupt um deswillen
<lb/>nicht alS richtig zugegeben werden, weil die Eintragung
<lb/>im Hypothekenbuche den Uebergang des Eigenthums nicht
<lb/>erst bewirkt, sondern vielmehr voraussetzt. (Hyp. O.
<lb/>Tit. 2. §. 49. A. L. N. Th. 1. Tit. 10. §.12.
<lb/>Gr äff rc. Ergänz, zum A. §. R. I. S.267 und zur
<lb/>Hypotheken-Ordn. S. 161. — Bornemann Preuß.
<lb/>Civil-Recht ll. S. 227. N. Archiv. VH. S. 44 — 50.)
<lb/>Dazu kommt noch, daß nach aufgehobener Zwangs«

<lb/>4*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0066.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Besitztitclberichtigung auch bei regulirten Grundstücken die
<lb/>Umschreibung des Besttztitels weder für ein essential«,
<lb/>noch für eine naturale des Vertrages zu halten ist
<lb/>Cs bezeichnet aber auch der §. 146 blos einen der
<lb/>Fülle, in welchem es ausnahmsweise auch bei Gegen- 
<lb/>ständen über 50 Thaler eines schriftlichen Vertrages
<lb/>nicht bedarf, d. h., um Verbindlichkeiten aus dem
<lb/>Vertrage zu begründen (cfr. § 146 u 147 mit §. 127
<lb/>und 128. Tit. 5. Th. 1. A. L. N ). Hiervon ist die
<lb/>Frage über die Wirkungen einer in Folge eines ungül- 
<lb/>tigen Vertrages geleisteten Handlung wesentlich verschie- 
<lb/>de» (cfr. Born emann Preuß. Civil-Recht U. S.
<lb/>480 Not. *). Dieser Unterschied kann besonders bei der
<lb/>Frage über die Ansprüche des Empfängers einer in Folge
<lb/>eines solchen Kontrakts überlieferten Sache wegen fehler- 
<lb/>hafter Beschaffenheit derselben oder wegen Ansprüchen
<lb/>eines Tritten von Wichtigkeit sein. Aus diesem Grunde
<lb/>scheint mir auch nicht, was gewöhnlich angenommen
<lb/>und nicht ganz ungezwungen erklärt wird (cfr. Bor- 
<lb/>nemann Rechtsgeschäfte, 2. Ansg. S. 274. Preuß.
<lb/>Civilrecht H. S. 478. Not. N. Archiv I. S. 163. Jun'st.
<lb/>Wochenschrift 5. Jahrg. S. 55 u. 56 u. Not. 4 u. 5 )
<lb/>das Wort „sogleich" ganz unbedeutend und müßig da
<lb/>zu stehen, vielmehr eine geflissentliche Abänderung der
<lb/>früheren besonderen Vorschrift im §. 6 des Edikts vom
<lb/>8. Februar 1770 zu sein und recht eigentlich den Ge- 
<lb/>danken des Gesetzes auszudrücken, in sofern dasselbe dar- 
<lb/>auf ein entscheidendes Gewicht legt, daß die Verabredung
<lb/>mit der Erfüllung in der Zeit zusammenfällt und sol-
<lb/>chemnach die letztere zugleich dm Sinn und Umfang der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0067.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>ersteren so deutlich und zuverlässig, als sonst die
<lb/>Schrift ausdrückt, (cfr. Bornemann Rechtsgeschäfte
<lb/>S. 283.)

<lb/>Es scheint also unbedenklich behauptet werden zu
<lb/>dürfen, daß durch die in Folge eines ungültigen münd- 
<lb/>lichen Vertrages geschehene Uebergabe Eigenthum auch
<lb/>an Immobilien in sofern erlangt werden könne, als
<lb/>dieses im gleichen Falle bei beweglichen Sachen der
<lb/>Fall ist.

<lb/>Hierbei wird gewöhnlich nur an den Fall gedacht,
<lb/>wenn der Tradent nicht bei dem Vertrage stehen blei- 
<lb/>ben will, nicht aber an die bei weitem zahlreicheren
<lb/>Fälle, in welchem alle Interessenten über die Aufrecht- 
<lb/>haltung des Geschäfts einverstanden sind, die Nachho- 
<lb/>lung der versäumten schriftlichen Form aber wegen der
<lb/>damit verbundenen Kosten oder wegen besonderer Schwie- 
<lb/>rigkeiten von keinem Tbeile verlangt wird, oder gar
<lb/>unmöglich ist. Zu den Fällen der letzteren Art gehören
<lb/>insbesondere diejenigen, in welchen auch nachträglich ein
<lb/>förmlicher schriftlicher Vertrag oder ein die Stelle des- 
<lb/>selben vertretendes Anerkenntniß nach §. 185. Tit. 5.
<lb/>Th. 1, A. ?. R. (cfr. §. 120 das ) um deswillen
<lb/>nicht ausgenommen werden kann, weil den Interessenten
<lb/>der wesentliche Inhalt des schon erfüllten mündlichen
<lb/>Vertrages, z. B. der Betrag des verabredeten und ge- 
<lb/>zahlten Kaufpreises, nicht bekannt oder erinnerlich ist.
<lb/>(auch N. Archiv VI, S. 568.) In solchen Fällen
<lb/>pflegt selbst ein notariell oder gerichtlich erklärtes frei- 
<lb/>williges Anerkenntniß der Interessenten auch zur ersten
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0068.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>Besitztktel - Berichtigung nicht für genügend gehalten zu
<lb/>werden ').
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn ein solches Anerkennkniß in einem Prozesse über
<lb/>die Folgen eines von dem Käufer erfüllten, hinsichtlich
<lb/>seines Inhalts aber kontroversen, mündlichen Kaufkon- 
<lb/>trakts nach §. 156. Tit. 5. Th. 1. A. L. D?. abgelegt
<lb/>wäre, so würde die auf den Grund desselben erfolgte
<lb/>Derurtheilung zur Tradition mit dieser selbst zum un- 
<lb/>widerruflichen Eigenthums-Erwerbe geführt daben. Aber
<lb/>auch außer einem Prozesse dürfte ein solches Anerkennt-
<lb/>niß doch wenigstens mit Rücksicht auf den ungewissen
<lb/>Kaufpreis nach §. 405. Tit. 16. Th. 1. A. L. R.
<lb/>unter den Gesichtspunkt eines Vergleiches zu bringen
<lb/>sein. In Fällen anderer Art, in welchen nach der ge- 
<lb/>wöhnlichen Annahme daS Eigenthum deS bezahlten und
<lb/>tradirten Grundstücks minderjährigen Erben des Traden-
<lb/>ten verblieben ist, wird, wenn eS sich um eine nach- 
<lb/>trägliche förmliche Veräußerung bandelt, nach den Grund- 
<lb/>sätzen deS Tit. 18. Th. 2. A. L. R. über die Veräuße- 
<lb/>rung unbeweglicher Güter der Pflegbefohlenen verfahren.
<lb/>Ein Aufgebot zum Zwecke der Besitztttel- Berichtigung in
<lb/>Folge mündlicher Kontrakte übergebener Grundstücke kann
<lb/>im Grunde keinen andern Zweck baden, als Ansprüche
<lb/>eines bekannten vermeintlich Berechtigten auszuschließen,
<lb/>welche in Fällen der erstgedachten Art nach dessen eigener
<lb/>Erklärung niemals erhoben werden sollen.

<lb/>Am nachtheiligsten wird die Anwendung der gelten- 
<lb/>den Grundsätze in Fällen nothwendiger Subhastation,
<lb/>indem z. B. das an einen Dritten durch mündlichen
<lb/>Kontrakt verkaufte Grundstück noch hinterher, als zum
<lb/>Vermögen deS Schuldners gehörig, von Personal-Gläu- 
<lb/>bigern angegriffen wird, nachdem jener seiner Ansprüche
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0069.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0069"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>Die Frage: ob überhaupt durch die in Folge eines
<lb/>ungültigen mündlichen Vertrages geschehene Uebergabe
</p>
            <p>

               <lb/>an das von ihm selbst vertauschte durch Präcluston ver- 
<lb/>lustig gegangen ist. Mir ist ein Fall erinnerlich, in
<lb/>welchem nach denselben Grundsätzen ein durch mündlichen
<lb/>Kontrakt verkauftes Grundstück dem Besitzer mit Verlust
<lb/>de- Kaufpreises wieder entrissen wurde. In solchen Fäl- 
<lb/>len hätte, meines Erachtens, doch wenigstens von dem
<lb/>Grundsätze auSgegangeu werden müssen, daß die Perso- 
<lb/>nal-Gläubiger ein NückforderungS- Reckt des Schuldners
<lb/>nur in der Art, wie dieser selbst, geltend machen dürfen,
<lb/>nämlich gegen Erstattung oder Vergütung der Gegen- 
<lb/>leistung, deren Verlust auch niemals eine Folge der
<lb/>Präcluston unbekannter Real-Prätendenten sein kann.

<lb/>Diejenigen übrigens, welche auch die Angemessenheit
<lb/>der in Prari geltenden Grundsätze deshalb behaupten
<lb/>wollen, weil darüber sich Niemand zu beklagen habe, als
<lb/>derjenige, der mit Vernachlässigung der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften Grundstücke erworben, verkennen eben so sehr
<lb/>deu natürlichen Gang deS menschlichen Verkehrs, und
<lb/>zwar dessen bessere, auf Treue und Glauben beruhende,
<lb/>Seite, als Suarez (Bornemann Preuß. Civilrecht
<lb/>II. S. 455«. Not. ***) das Wesen der natürlichen Frei- 
<lb/>heit, wenn er bemerkt, daß man auf die Unwideruflich-
<lb/>keit der Verträge einen höheren Werth setze, als solche,
<lb/>da sie immer Einschränkungen der natürlichen Freiheit
<lb/>seyen, im Grunde verdienten. Die Freiheit, Verträge
<lb/>zu schließen und durch Verträge zu erwerben, welche
<lb/>durch Form Vorschriften eben nicht erweitert wird, ge- 
<lb/>hört doch auch zur natürlichen Freiheit. Auch ist die
<lb/>Unsicherheit eines auf Treue und Glauben aller Inter- 
<lb/>essenten beruhenden Besitzes ein Damnum positivum.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0070.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0070"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenthum erworben werden könne, ist, wie von der
<lb/>Hagen (a. a. O. S. 84 n. 85) nachgewiescn hat,
<lb/>mit der Frage: ob und in wiefern der Tradent von
<lb/>dem Vertrage wieder abgehen und das Gegebene zurück- 
<lb/>fordern könne? nicht zu verwechseln. Eben so wenig
<lb/>aber folgt aus dem Mangel eines rechtlichen Zwanges
<lb/>zur Vervollständigung der versprochenen Leistung an sich
<lb/>und von selbst, das Recht zur Zurückforderung des
<lb/>freiwillig schon Geleisteten; vielmehr ist ein solches Recht
<lb/>nur dann anzunehmen, wenn dasselbe in den Gesetzen
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen ist. Nichts aber ist gewisser,
<lb/>als daß in allen Fällen, wo ein solches Recht verneint
<lb/>werden muß, die erste Frage nur bejaht werden kaum
<lb/>Was nun die zweite Frage betrifft, welche aus
<lb/>dem mehrangcführtcn Grunde bisher nur bei beweglichen
<lb/>Sachen aufgeworfen ist, so wird dieselbe jedoch aus- 
<lb/>drücklich mit dieser Beschränkung, auf den Grund des
<lb/>§. I4t&gt;. Tit. 5. Th. 1. A. L. R., allgemein und ein- 
<lb/>stimmig verneint, wenn der mündliche Kontrakt von
<lb/>beiden Theilen vollständig erfüllt ist. Von Einigen ge- 
<lb/>schieht dies auch nur in diesem Falle (Bornemann
<lb/>Rechtsgeschäfte S. 283 und Preuß. Civilrecht II. S.
<lb/>341 u. f.). Andere dagegen gestehen den Rücktritt von
<lb/>einem noch nicht beiderseits vollständig erfüllte» Vertrage
<lb/>nur demjenigen Contrahente» zu, welcher denselben sei- 
<lb/>ner Seits noch nicht vollständig erfüllt hat (N. Archiv I.
<lb/>S. 150 u. f. — Jurist. Wochenschrift 5. Jahrg. S.
<lb/>53 u. f.) Die Frage: wann rin Vertrag vollständig
<lb/>erfüllt sey? wird dahin beantwortet, daß Leistung und
<lb/>Gegenleistung, der Qualität nach, vollständig und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0071.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>wirklich übergeben sein müssen; daß es dagegen gleiche
<lb/>gültig scy, wenn angeblich in Ansehung der Qua- 
<lb/>lität, Pertinenzien und andere Nebcnpnnkte der Oblie,
<lb/>genhcit nicht genügt worden (Bornemann Rechtsge- 
<lb/>schäfte S. 250 u. 275 und Preuß. Civilrccht H. S.
<lb/>479 cfr , jedoch Simon und Strampff Rechtsspr.
<lb/>U. S. 95.). WaS in solchem Falle wegen dieser sog.
<lb/>Nebenpunkte Rechtens und ob deshalb eine Klage aus
<lb/>dem ungültigen mündlichen Vertrage statlssnde? wird
<lb/>nicht gesagt. Dafür, daß auch derjenige, welcher nur
<lb/>theilwcise erfüllt bat, nicht einseitig und unbedingt das
<lb/>von ihm Gegebene zurückfordcrn könne, hat sich, meines
<lb/>Wissens, nur eine einzige Stimme, Ludwig Arndts,
<lb/>im N. Archiv I. S. 153 u. 154, aber nicht entschie- 
<lb/>den, ausgesprochen.

<lb/>Nach meinem Dafürhalten ist in keinem Falle das
<lb/>Recht des Tradente», das Gegebene zurückzulordern, ein
<lb/>scbstsiandigcs und unbedingtes, vielmehr jedesmal ein
<lb/>von dem Verhalten des Empfängers abhängiges Recht,
<lb/>aus dem in §. 156 u. 157. Tit. 5. Th. 1. A. L. R.
<lb/>dem Verklagten zugcstandencn Wahlrechte entspringend,
<lb/>und deshalb in allen Fallen wegfallend, wo der Em- 
<lb/>pfänger die Gegenleistung vollständig geleistet hat oder
<lb/>zu leisten bereit ist, also aus diesem Grunde eine Klage
<lb/>auf Erfüllung oder Rückgabe nicht stattfindet.

<lb/>Ich bin nämlich der Ansicht, daß bezüglich der
<lb/>Wirkungen der Tradition an sich und des Rückforde-
<lb/>rungsrcchts des Tradirenden die Theorie des A. L. R.
<lb/>folgende sey:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0072.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Zur mittelbaren Erwerbung des Eigenthums gehört,
<lb/>außer dem Eigenthume des Auktors, er» dazu geeigneter
<lb/>Titel und die wirkliche Uebergabe der Sache LA. L. N.
<lb/>Th. I. Tit. 2. §. 124, 127, 131—135. Tik. 3.
<lb/>S. 30 u. 31. Tit. 7. §. 58 u. 59. Tit. 10. §. 1 —3.)

<lb/>Der Titel zur mittelbaren Erwerbung des Eigen«
<lb/>thums kann durch Willenserklärungen, Gesetz und recht- 
<lb/>liches Erkenntniß begründet werden (§. 2. Tit. 10).

<lb/>In Beziehung auf die Erwerbung des Eigenthums
<lb/>kann ein Titel, welcher in einer Willenserklärung über- 
<lb/>haupt besteht, in zweifacher Hinsicht betrachtet werden,
<lb/>nämlich in sofern:

<lb/>1) durch denselben bei hinzukommender Tradition Ei- 
<lb/>genthum erworben wird,

<lb/>2) auf den Grund desselben die Tradition verlangt
<lb/>und erzwungen werden kann.

<lb/>Zu dem Ersteren reicht, wenn nicht die Gesetze aus- 
<lb/>nahmsweise ausdrücklich ein Anderes bestimmen (cfr.
<lb/>§. 1063 — 1066. Tit. 11. Th. 1.), jede auf Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums gerichtete, der Uebertragung
<lb/>vorausgehende oder dieselbe begleitende bloße Willens,
<lb/>erklärung hin (cfr, §. 8. Tit. 7. §. 1 — 6. §. 579.
<lb/>Tit. 9. Th. 1. A. L. SRO, die als solche nach §. 94
<lb/>u. 95. Tit. 4. Th. 1. A. L. R. in der Regel zu
<lb/>ihrer Wirksamkeit keiner besondern Form bedarf.

<lb/>Da eine solche Willenserklärung in der Tradition
<lb/>als einer auf die Uebertragung des Eigenthums gerich- 
<lb/>teten Uebergabe von selbst enthalten ist (cfr. Mackel,
<lb/>dey vom Recht §. 254 u. 256. — v. Savigny
<lb/>röm. Recht Il£ S. 312, 313, 316, 442 Not. g.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0073.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>59 —
</p>
            <p>

               <lb/>u 448 und ». Stramvff Materialien zum Besitz
<lb/>S. 12, 13, 50 ii. 51, Bornemann Preuß. Civil«
<lb/>Rccln II. S. 025. Not. ** u. S 480. Not. * N.
<lb/>Archiv IO. S. 215. V II. 38, 39, 41 —44, 67 — 73,
<lb/>82 — 85, 90, 91), so ist in der Regel die Wirkung
<lb/>der Tradition der Uebergang des dem Tradirenden zu«
<lb/>stehenden Cigenthums auf den Empfänger.

<lb/>Daß in §§. 1 «. 3. Tit. 10. Th. 1. A. L. R.
<lb/>des Titels und der Ucbergabe besonders gedacht wird,
<lb/>hat darin seinen Grund, daß die bloße, auch an sich
<lb/>gültige Willenserklärung — Titel — ohne Uebergabe
<lb/>zur Uederrragung des Eigenthums nicht hinreicht (§. 96
<lb/>u. 97. Tit. 4. §. 59. Tit. 7. Tb. I. A. L. R.) und
<lb/>eben so wenig ohne einen solchen Titel die bloße Ueber- 
<lb/>gabe, welche als solche nicht nothwendig, auch Tradi- 
<lb/>tion ist). §. 1, 2, 6 u. 58. Tit. 7. Th. 1. A. L. R )
<lb/>Zunächst als Grund, weshalb die Tradition verlangt
<lb/>und erzwungen werden kann (cfr. §. 60. Tit. 7. Th. 1.

<lb/>A. ?. 9t.), d. i. als Titel zur Erwerbung des Eigen- 

<lb/>thums ($. 133 n. 134. Tit. 2. Th. 1.) betrachtet
<lb/>das A. L. R. die Verträge (cf. die Uebersicht des Tit. 11.
<lb/>Th. 1. und §. 76, 363, 653, 661, 1076 das.) 2).

<lb/>Zu diesem Zwecke wird insbesondere auch die Be- 
<lb/>obachtung der bei Verträgen vorgeschriebene Form er- 
<lb/>fordert.

<lb/>-) Auch der §. 13a. Tit. 2. Th. 1. A. 2. R. geht hiervon

<lb/>gleich aus, obgleich eS Fälle giebt, in welchen ein der

<lb/>Erwerbung vorhergehendes Recht zur Sache in keinem
<lb/>Zeitpunkte existirt (ckr. §. 146; Tit. 5. §. 1065. Tit.
<lb/>11. Th. 1. A. f. 3t.).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0074.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>Deshalb entstehen aus einem wegen Vernachlässigung
<lb/>der gesetzlichen Form ungültigen Vertrage an sich noch
<lb/>keine Rechte und Verbindlichkeiten, sondern erst durch
<lb/>deren Erfüllung von der einen oder andern Seite, und
<lb/>es findet- wenn in Fallen, wo die Gesetze einen schrift- 
<lb/>lichen Vertrag erfordern, derselbe blos mündlich ; eschlos-
<lb/>sen und noch von keinem Theile erfüllt worden, dar- 
<lb/>aus keine Klage statt (§. 155. Tit. 5. Th. !.
<lb/>A. L. R ).

<lb/>Ist dagegen ein solcher zur Erzwingung der Erfül- 
<lb/>lung unwirksamer Vertrag gleichwohl von^einem Theile
<lb/>freiwillig erfüllt worden, insbesondere auf den Grund
<lb/>desselben eine Tradition erfolgt, so entsteht ei» zwei- 
<lb/>faches Rechtsvrrhaltniß des Empfängers:

<lb/>1) im Verhältniß zu der tradirten Sache die ange- 
<lb/>gebene Wirkung der Tradition, sofern nicht aus- 
<lb/>nahmsweise die Gesetze ausdrücklich ein Anderes
<lb/>bestimmen.;

<lb/>2) im Verhältnisse zu dem Tradenten eine alternative
<lb/>Verbindlichkeit des Empfängers, entweder den
<lb/>Vertrag auch von seiner Seite zu erfüllen oder
<lb/>das Erhaltene zurückzngeben oder zu vergüten
<lb/>(§. 156 eit)

<lb/>Eben weil diese Verbindlichkeit eine alternative, nicht
<lb/>unbedingt auf Zurückgabe gerichtete ist, ist die deshalb
<lb/>dem Tradircndcn zustehcnde Klage zugleich eine Klage
<lb/>aus dem Vertrage (cfr. §. 155 eit. und N. Archiv
<lb/>VII. S. 65 u. 66 ). Dieses Rechtsverhältniß ist das- 
<lb/>selbe, eS mag der eine Contrahent die Erfüllung ganz
<lb/>oder nur zum Thcil geleistet haben (§. 156 eit..)
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0075.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>Aus dem im §. 156 vergl. mit §. 155 gestatteten
<lb/>alternativen Klage-Rechte folgt:

<lb/>1) durch die in Folge einer solchen Verbindlichkeit

<lb/>. geschehene Erfüllung der Gegenleistung wird daS

<lb/>ganze unter beiden Theilcn bestandene obligatori- 
<lb/>sche RcchtSverhältniß aufgehoben CS- 10. Tit. 16.
<lb/>Th. 1. A. L. R).

<lb/>2) Erst dadurch, daß derjenige Contrahent, welcher
<lb/>die Erfüllung bereits ganz oder zum Thcile an- 
<lb/>genommen, seiner Scits aber noch nicht vollständig
<lb/>erfüllt hat, von dem andern Contrahenten aufge- 
<lb/>fordert wird, entweder den Vertrag auch von fei- 
<lb/>ner Seite zu erfüllen, oder das Erhaltene zurück-
<lb/>zugcben, durch die ausdrückliche Weigerung des
<lb/>Erstercn, den Vertrag vollständig zu erfüllen und
<lb/>die in Folge dieser Weigerung wirklich erfolgende
<lb/>Zurückforderung Seitens des Letzteren entsteht für
<lb/>de» Erstercn die Befugniß, das von ihm auf
<lb/>Rechnung des Vertrages Gegebene ebenfalls zu,
<lb/>rückzulordern (cfc. §. 156, 157 n. 161. a. a. O 1
<lb/>Es hangt deshalb von dem freien Entschlüsse des
<lb/>Tradirendcn ab, die ibm ziifu'bcnde Klage gar
<lb/>nicht aiizustellen oder auch die angcstellte zurück-
<lb/>' zunehmen und sich seiner Seits mit der erhaltenen
<lb/>unvollständigen Gegenleistung zu begnügen, oder
<lb/>aber, wenn er dieses nicht will und auch seiner
<lb/>Seits noch nicht vollständig erfüllt hat, die Klage
<lb/>des Gegcntheils abzuwarten, wodurch er dann selbst
<lb/>in die Lage gesetzt wird, unter den gedachten
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0076.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Voraussetzungen zwischen Rückgabe und vollständi- 
<lb/>ger Vergütung zu wählen.

<lb/>Dieselben Befugnisse müssen ihm, sofern nicht
<lb/>inzwischen eine anderweitige gültige Vereinbarung
<lb/>erfolgt ist, auch noch nach erfolgter Verurthei-
<lb/>lung des Verklagte», mag nun dieselbe alternativ
<lb/>nach §. 156 a. a. O. oder in Folge einer aus- 
<lb/>drücklichen Erklärung nach §. 157 unbedingt auf
<lb/>Rückgabe des Empfangenen gegen Rückerstattung
<lb/>des von ihm Gegebenen ausgefallen seyn und bis
<lb/>zur wirklichen Vollstreckung der Erekution noch
<lb/>zustehen.

<lb/>3) Eine unbedingte Verurtheilung des Verklagten zur
<lb/>Rückgabe des Empfangenen, im Falle des §.161
<lb/>gegen Rückempfang des von ihm selbst Gegebenen,
<lb/>findet nur in Folge einer ausdrücklichen Wahl
<lb/>desselben gemäß §. 157 statt. Zu einer desfall-
<lb/>figen Erklärung aber kann der Verklagte so wenig
<lb/>angehalten werden, als eine Klage direkt auf
<lb/>Rückgabe angestellt werden kann 3).
</p>
            <p>

               <lb/>9) Bornemann Civilrecht II. S. 44. Ndt. * bemerkt:
<lb/>Eine Verpflichtung deS Gebers, diese alternative Klage
<lb/>anzustellen und dem Andern die Wahl zu lassen (welche
<lb/>ihm, wie kurz vorher bemerkt worden, die Gesetze ver-
<lb/>stalten), sey nirgends ausgesprochen. DaS Erster« ist
<lb/>unzweifelhast und hat seinen guten juristischen Grund.
<lb/>Damit ist aber nicht ausgemacht, welche Klage er, wenn
<lb/>er überhaupt klage» will, anzustellen hat Doch wohl
<lb/>keine andere, als ans Erfüllung einer alternativen Per-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0077.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>4) Die im §. 161 demjenigen, welcher den mündli- 
<lb/>chen Vertrag nicht erfüllen will, gestattete Befug-
<lb/>niß, das von ihm dem andern Contrahemen auf
<lb/>Rechnung des Vertrages Gegebene ebenfalls
<lb/>zurückzufordern, bestimmt blos den Umfang seiner
<lb/>Verbindlichkeit und der im Falle einer Klage nach
<lb/>§. 156 u. 157 erfolgenden Derurcheilung, so daß
<lb/>die §§. 161 — 167 auf den §. 157 zurück zu
<lb/>beziehen sind.

<lb/>Diese Grundsätze beruhen im Wesentlichen auf den
<lb/>Regel» der condictio sine causa oder ob causam
<lb/>datorum, welche das Edikt vom 8. Februar 1770
<lb/>eben so, wie die Kontraktsklage dem Geber gegen den
<lb/>Empfänger versagt hatte, zu welcher aber schon das
<lb/>Rescript vom 10. März 1781, wenn auch auf einem
<lb/>doppelten Umwege, zurückgekommen war, indem es einen
<lb/>dolus als der Verweigerung der gegenseitigen Erfül- 
<lb/>lung und der Rückgabe des Empfangenen der Regel
<lb/>nach zum Grunde liegend annahm und denjenigen, wel- 
<lb/>cher einem ungültigen mündlichen Vertrage bereits ganz
<lb/>oder zum Theile Genüge geleistet hat, für berechtigt
</p>
            <p>

               <lb/>bindlichkeit! Nach 285 des Werks von den Rechts- 
<lb/>geschäften kann die Klage deS Gebers principaliter auf
<lb/>Erfüllung der Gegenleistung gerichtet werden, wenn er
<lb/>nicht zurücktretcn will, dem Empfänger aber muß an- 
<lb/>heimgestellt werden, daS Empfangene in naturs zu-
<lb/>rückzugeben oder dem Werthe nach zu vergüten. Die
<lb/>Klage deS Empfängers dagegen kann vor allen Dingen
<lb/>auf Rücknahme de- Gegebenen gerichtet werden u. f. w.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0078.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>/
</p>
            <p>

               <lb/>- 64 —

<lb/>erklärte, zu verlangen, daß der Gegentheil entweder den
<lb/>Kontrakt schriftlich mit ihm errichte und solchergestalt
<lb/>perfisire oder das Geleistete restituire oder deswegen
<lb/>schadlos halte (cf. v Savkgny röm. Recht lll S.
<lb/>270 u. 271. Bornemann Preuß. Civilrecht ll. ©*
<lb/>455, 486, 489, 490, 494. N- Archiv I S. 151
<lb/>u. 152. Not. 25. S. 153 u. 154. VH. S. 78 — 81*
<lb/>Jurist. Wochenschrift 5. Jahrg. S. 84.).

<lb/>Bei Interpretation des §. 161. Tit 5 ist deshalb
<lb/>hauptsächlich auf die Worte: „welcher den mündlichen
<lb/>Vertrag nicht erfüllen will" und „ebenfalls" Gewicht zu
<lb/>legen, wodurch der an sich vieldeutige Ausdruck „etwas"
<lb/>gerade den Sinn enthält, in welchem er hier gebraucht
<lb/>worden und wornach der §. 161 von demjenigen zu
<lb/>verstehen ist, welcher zwar zum Theile erfüllt hat, die
<lb/>vollständige Erfüllung aber verweigert und durch diese
<lb/>Weigerung den andern Theil, welcher ganz oder zum
<lb/>Theil erfüllt hat, bestimmt, das vom ihm Gegebene
<lb/>zuerst zurückzufordcrn, wogegen er dann das von ihm
<lb/>auf Rechnung des Vertrags Gegebene ebenfalls zu- 
<lb/>rückfordern kann, aber auch nach §. 162 die gegebene
<lb/>Sache selbst im verschlechterten Zustande wieder an- 
<lb/>nehmen muß. Alsdann ist auch der § 156 wört- 
<lb/>lich dahin zu verstehen, daß auch derjenige, welcher die
<lb/>Erfüllung nur zum Theil erhalten hat, seiner Seils den
<lb/>Kontrakt vollständig erfüllen muß, sofern er mit der
<lb/>theilweisen Erfüllung sich begnügen will, da er die voll- 
<lb/>ständige Erfüllung nicht erlangen kann. Tics muß
<lb/>auch um deswillen angenommen werden, weil der § 156
<lb/>auch für den Fall, wenn beide Contraheuten theilweise
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0079.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>rrfüllt haben, dem Einen wie dem. Ändern-dieselbe der
<lb/>alternativen Verbindlichkeit des Ander» .entsprechende
<lb/>Klage gestattet, womit ein aus §. 161 für beide her»
<lb/>juleitendes unbedingtes Rückforderungsrecht im offenbar- 
<lb/>sten Widerspruche stehen würde.

<lb/>Die Condictio wird darnach begründet, nicht durch
<lb/>die Ungültigkeit des Kontraktes an sich, sondern durch
<lb/>die aus den Grund dieser Ungültigkeit erfolgende Ver- 
<lb/>weigerung der Gegenleistung (condictio causa data
<lb/>causa non secuta).

<lb/>Eine Anwendung der km Vorstehenden ausgestellten
<lb/>Grundsätze, wornach die Wirkungen der rechtlich 'nicht
<lb/>rrzwkngbaren, aber freiwillig geleisteten Erfüllung,' der
<lb/>einer rechtlich erzwingbaren völlig gleichstehen und auch
<lb/>vor beiderseits erfülltem formlosen Vertrage so wenig
<lb/>demjenigen, welcher seiner Seits thessweise, als demjenigen,
<lb/>welcher vollständig erfüllt hqt, ein unbedingtes und selbst- 
<lb/>ständiges dingliches oder persönliches Nückforderungsrecht
<lb/>zusteht, findet sich in folgenden Stellen des A. L. ,31.:

<lb/>1) Bei Zahlungen aus einem blos wegen Mangels
<lb/>der gesetzmäßigen Form unverbindlichen Geschäfte
<lb/>findet die Rückforderung aus einer vorgeschützten
<lb/>Unwissenheit dieser gesetzlichen Vorschriften niemals
<lb/>statt (§. 166. Tit. 16. Thl. 1. A. L. R. 5).
</p>
            <p>

               <lb/>5) Nach Bornemann (§iv. Recht II. S. 500 Not.) soll
<lb/>der §. 177 die Anwendung des Prinzips, welches in den
<lb/>§§. 176, 178, 184 u. 187 ausgesprochen worden, in
<lb/>Bezug auf den vorliegenden Fall erpresse ausschließen.
<lb/>Allein § 176 sagt nur, daß bei Zahlungen aus einem
<lb/>vin.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0080.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>2) 3(1 in Fällen, wo es eines schriftlichen Pacht,
<lb/>oder Mietvertrages bedarf, derselbe blos münd,
<lb/>■ kich geschlossen, aber durch die Uebergabe schon
<lb/>vollzogen worden, so ist er auf ein Jahr gültig
<lb/>§. 269, 402, 406. Tit. 21. Thl. I. A. L. R.
<lb/>cfr. §. 326 — 331 n. 333 das. *).

<lb/>Der §. 9 des Gesetzes vom 31.. März 1834 und
<lb/>die entsprechende Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-
</p>
            <p>

               <lb/>bloS wegen Mangels der gesetzmäßigen Ferm unverbind- 
<lb/>lichen Geschäfte die Rückforderung auS einer vorge«
<lb/>: schützten Unwissenheit dieser gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften niemals stattfinde. Der §. 177 verweiset
<lb/>bloS auf Tit. 5. §. 155 u. f. und diese reden von Fäl- 
<lb/>len, in welchen wegen Ausbleibens der Gegenleistung die
<lb/>Rückforderung stattfindet. Der §. 178 will nichts über
<lb/>Zahlungen auS mündlichen Verträgen bestimmen. Nach
<lb/>§. i84 soll derjenige, welcher den Vertrag, auS welchem
<lb/>Sr-eine Zahlung geleistet hatte, wegen eines Mangels an
<lb/>der durch positive. Gesetze bestimmten Form selbst ange-
<lb/>fochten und bloS aus diesem Grunde die NichtigkeitS-
<lb/>Arklärung bewirkt hat, die daraus einmal geleistete Zah- 
<lb/>lung nicht zurückfvrdern können. Dies läßt sich auch auf
<lb/>andere Verträge beziehen. Es stimmt aber auch damit
<lb/>überein, wenn der Geber nach §. i6l. Tit. 5 kein selbst- 
<lb/>ständiges Zurückfvrderungsrecht hat, vielmehr bloS wenn
<lb/>und weil er selbst zurückgeben muß, ebenfalls zurück- 
<lb/>fordern kann.

<lb/>») ES bedurfte einer solchen ausdrücklichen Bestimmung, um
<lb/>die in der Uebergabe selbst enthaltene Willenserklärung
<lb/>gesetzlich zu interpretiren.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0081.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Ordre vom 9. Mai 1839 stehen auch um deswillen
<lb/>nicht entgegen, da diese auf Gegensätze des gemeine»
<lb/>und allgemeinen Landrechts sich beziehen lassen, welche
<lb/>auch in anderen Beziehungen, als den regelmäßigen
<lb/>Wirkungen der Tradition aus formwidrigeu. Verträgen
<lb/>sich vachweisen lassen (c5r. §. 1063 u. 1064. Tit. 11.
<lb/>§. 161, 172. Tit. 12. Thl. 1. §. 16. Tit. 14.
<lb/>Thl. 2. 31.JJ. R.).
</p>
            <p>

               <lb/>5 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0082.tif"
             n="68"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0082"/>
         <div xml:id="d23841e6304"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="V.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung der vom Sohne gemachten Schulden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Evelt, ...">Mitgetheilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Director Evelt in Dorsten</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Ueber die Verpflichtung des Vaters zur
<lb/>Zahlung der vom Sohne gemachten
<lb/>Schulden.

<lb/>R e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Land- und Stadtgerichtr-Dirertvr GVelt in Dorsten.

<lb/>tA. L. R. Thl. l. Tit. I I. §. 700. 708. 802. Thl. H.
<lb/>Ti». 2. §. 127. 129.)
</p>
            <p>

               <lb/>iOtr Sohn des Kaufmanns A. genoß während seiner
<lb/>Militair-Dienstzeit als Freiwilliger bei dem Gastwkrthe
<lb/>B. Kost und Logis in der Zeit vom November 1839
<lb/>bis Mai 1840 und blieb hierfür dem letzteren 83 Thlr.
<lb/>11 Sgr. schuldig. Auf Zahlung dieser Summe wurde
<lb/>der Vater des Schuldners belangt. Derselbe setzte der
<lb/>Klage die Einrede entgegen, er habe seinem Sohne in
<lb/>dem gedachten Zeiträume mehr als zur Bestreitung der
<lb/>Kost und des Logis erforderlich gewesen, an baarem
<lb/>Gelbe gesandt, und so habe derselbe seine Auslagen für
<lb/>Kost und Logis bestreiten können, und würde sie auch
<lb/>gewiß bestritten haben, wenn nicht Kläger ihm gegen
<lb/>das ausdrückliche Verbot des Gesetzes kreditirt hätte.
<lb/>Denn der vom Kläger in Bezug genommene §. 127.
<lb/>Thl. II. Tit. 2. des A. L. R., wornach
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0083.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>der Vater, welcher sein Kind zu einer gewissen Be,
<lb/>stimmung außer seinem Hause widmet, eben dadurch
<lb/>alle Handlungen und Verträge des Kindes genehmigt,
<lb/>ohne welche das Kind diese Bestimmung nicht erfül-
<lb/>len kann,

<lb/>könne' nicht zur Anwendung kommen, weil einesteils
<lb/>der Vater durch die dem Sohne geleisteten Baarzahlun-
<lb/>gen diesen zur Erfüllung seiner Militairpflicht kn Stand
<lb/>gesetzt habe, und anderntheilS, weil die angezogene Be«
<lb/>stimmung voraussetze, daß der Vertrag des Kindes an
<lb/>sich gültig sey. DieS letztere scp aber nicht der Fall,
<lb/>indem, abgesehen von der Minderjährigkeit des Sohnes,
<lb/>der letztere als Soldat ohne Einwilligung seines Com- 
<lb/>pagnie-Chefs kein gültiges Darlehn aufnehmen und ihm
<lb/>in soweit auch keine Sachen auf Credit gegeben werden
<lb/>durften. A. L. R. Th. I. Tit. 11 §. 700 «. 862.

<lb/>Die Deputation des Königlichen Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Dorsten erachtete diese Einreden für gegrün- 
<lb/>det und wies den Kläger mit der Klage ab; auf die
<lb/>aber vom Kläger hiergegen angebrachte Appellation
<lb/>wurde von der Deputation des Königl. Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Münster das Erkenntniß reformirt und der
<lb/>Verklagte zur Zahlung verurtheilt, weil letzterer nicht
<lb/>aus dem Contracte des Sohnes, sondern aus einer in
<lb/>des Vaters Nutzen erfolgten Verwendung belangt fty.
<lb/>Den« eine solche Verwendung liege hier, da Kost und
<lb/>Logis zu den nothwendigsten Lebensbedürfnisse» gehöre»,
<lb/>nach §. 129. Th. II. Tit. 2. des A. L. R. unzweifel- 
<lb/>haft vor.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0084.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>DaS König!. Geheime Ober - Tribunal vernichtete
<lb/>indessen auf die vom Verklagten ergriffene Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde das Erkenntniß 1L Instanz und stellte daS
<lb/>I. Instanz wieder her auS nachfolgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Verklagte behauptet Nichtigkeit dieses UrtheilS
<lb/>unter andern und hauptsächlich um deswillen, weil dem
<lb/>§. 129 Tit. 2. Th. II. durch die §§. 700,862, 708.
<lb/>1. XI. des A. L. R. derogirt werde, die Grundsätze
<lb/>des Tit. XI. also verletzt und die Grundsätze des Tit. II.
<lb/>ungebührlich angewendet worden, und diese Beschwerde
<lb/>ist auch vollkommen begründet.

<lb/>Nach der Lehre vom Darlehn können gemeine Sol- 
<lb/>daten ohne schriftlichen Consens ihres Compagnie, Chefs
<lb/>gültiger Weise weder Darlehn noch Sachen auf Credit
<lb/>entnehmen (§. 700, 862. XI) und als Ausnahme von
<lb/>dieser Regel gilt (§. 708.) nur der Fall, wenn dem
<lb/>unfähigen Schuldner der Vorschuß zu:

<lb/>nothwendigen oder nützlichen Ausgaben verabreicht
<lb/>worden, welche derselbe ohne.seine Schuld mit ei- 
<lb/>genen Mitteln nicht bestreiten konnte.

<lb/>Mag nun nach der Lehre von den Rechten und
<lb/>Pflichten der Eltern (§. 127, 129. II. II.) der Va- 
<lb/>ter, welcher sein Kind zu einer Bestimmung außer sei- 
<lb/>nem Hause widmet, auch Alles zu erfüllen verbunden
<lb/>sein, was mit der gewidmeten Bestimmung verbunden
<lb/>war — und Alles, was zu den nothwendigsten Bedürf- 
<lb/>nissen des Kindes gehörte, als eine in dem Nutzen des
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0085.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Vaters geschehene Verwendung zu erachten sein, so wird
<lb/>die Anwendbarkeit der §§. 127, 129 doch immer durch
<lb/>die Spezial-Gesetze des Darlehns modifizirt. Es ist
<lb/>also keinesweges gleichgültig, ob der Implorant die Mit- 
<lb/>tel zum Unterhalte seines Sohnes während des Dienst-
<lb/>jahres wirklich hergcgeben hat? Hier, wo der Con-
<lb/>sens des Chefs gefehlt, mag das liquidirteWohnungs- 
<lb/>und Kostgeld zu den nothwendigcn Bedürfnissen des Soh- 
<lb/>nes des Kaufmanns A. zu zahlen sein, es mußte aber
<lb/>nach §. 708. XI. vom Kläger der Beweis übernom- 
<lb/>men werden, daß der Implorant seinem Sohne

<lb/>die Mittel hierzu nicht verabreicht und der Sohn
<lb/>also ohne eigene Schuld den Credit gesucht und ge- 
<lb/>nossen habe.

<lb/>Einen solchen Beweis hat aber der Appellations-
<lb/>rkchter für unnöthig erachtet und demnach eine nützliche
<lb/>Verwendung gegen den klaren Rechtsgrundsatz des §. 708.
<lb/>XI als vorhanden angenommen.

<lb/>DaS Appellativus - Urtheil muß demnach für nichtig
<lb/>erachtet und dem Imploranten die zur Abwendug der
<lb/>Erekution sä depositum gezahlten Gelder zurückgege- 
<lb/>ben werden.

<lb/>In der Sache selbst erscheint auch, wie im Urtheil

<lb/>I. Instanz geschehen, der Anspruch des Klägers als ver- 
<lb/>werflich. Tenn es mag der Verklagte §§. 127, 129.

<lb/>II. auch für Logis und Kost als nothwendige Mittel
<lb/>für die Bestimmung seines Sohnes verhaftet sein. Hat
<lb/>er es aber an der Verabreichung dieser Mittel während
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0086.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>deS Dienstjahres nicht fehlen lassen, so ist er auch von
<lb/>jeder weitern Verpflichtung entbunden, da das Gesetz
<lb/>ihn nicht zu einer doppelten Vertretung verpflichtet. Er
<lb/>ist nach §. 708- XI. vielmehr dem Kläger nur in so- 
<lb/>weit verhaftet, als er dem Sohne die Mittel vorent- 
<lb/>halten hat; und der Kläger hat weder behauptet noch
<lb/>bescheinigt, daß die Verabreichung dieser Mittel von
<lb/>Seiten des Verklagten verabsäumt scy. Derselbe hat
<lb/>durch Postschcine es vorläufig bestätigt, daß er im
<lb/>Zeiträume vom 8. November bis 5. März seinem
<lb/>Sohne 40 Thlr. in Gold und 27 Thlr. Courant über- 
<lb/>sandt hat. Der Kläger hat die väterliche Sustentatio»
<lb/>eigentlich auch nicht bestritten, er macht dem Verklag- 
<lb/>ten viemehr nur den Vorwurf, daß er, statt an den
<lb/>Sohn, an ihn, den Kläger hätte zahlen und auf die- 
<lb/>sem Wege einem verschwenderischen Mißbrauche der Un- 
<lb/>terstützungsgelder Vorbeugen sollen. Dafür fehlt es aber
<lb/>an einer gesetzlichen Bestimmung. Es genügt, wenn
<lb/>der Dater die Mittel bcrgiebt und es ist Sache des
<lb/>Gläubigers selbst, sich darin vorzuschen, daß diese Mit-
<lb/>tel ihm sofort bei Bestreitung seines Aufwandes zu
<lb/>Theil werden, statt den Aufwand sechs Monate auf«
<lb/>schwellen zu lassen und dadurch die Verschwendung von
<lb/>Seiten des unfähigen Schuldners zu begünstigen. Der
<lb/>Kläger vermeint endlich, daß der §. 708 hier nicht
<lb/>zutreffe, weil das Gesetz nur Geld und Sachen zu kre-
<lb/>dittren verbiete und dagegen Logis und Kost, weder
<lb/>dem Gelde noch den Sachen zu subsumiren sey.
<lb/>Diese Ausführung scheitert aber an der Bestimmung
<lb/>des §. 863 I. o. Denn nach demselben ist nur Lohn
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0087.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>für Arbeiten und Dienste von der Regel des §. 700
<lb/>ausgeschlossen. Das Creditiren ist aber kein Lohn und
<lb/>es muß Wohnung und Kost daher den Sachen
<lb/>(§. 862) bekgezählt, nach allem diesem aber daS Ur»
<lb/>theil erster Instanz bestätigt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0088.tif"
             n="74"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0088"/>
         <div xml:id="d23841e6721"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ob, wenn eine im Hypothekenbuche eingetragene Pertinenz verkauft und überliefert wird, ohne im Hypothekenbuche abgeschrieben zu werden, der spätere Käufer der Hauptsache mit Pertinenz durch die auf seinen Namen erfolgte Besitztitel-Berichtigung Eigenthümer jener Pertinenz werde?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Ob, wenn eine im Hypothekcnbuche ein- 
<lb/>getragene Pertinenz verkauft und über- 
<lb/>liefert wird, ohne im Hypothekcnbuche
<lb/>abgeschrieben zu werde», der spätere
<lb/>Käufer der Hauptsache mit Pertinenz
<lb/>durch die auf seinen Namen erfolgte Be-
<lb/>sktztitel-Berichtigung Eigenthümer sener
<lb/>Pertinenz werde?

<lb/>(21. L. R. I. Zit. 2. §. 43, 60, 105, 108.

<lb/>A. r. R. 1. Tit. 10. §. 7. u. 8. Hyp.

<lb/>Ordn. Tit. II. §. 91.)

<lb/>RechtSfall.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vou

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>Hypothckenbuche des Königs- Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts Soest steht das Wohnhaus Nr. 837 für
<lb/>Gräwe mit dem Zusatze auf dem Titelblatte eingetra- 
<lb/>gen, daß die Zubehörungen im Cataster, Flur 14,
<lb/>Nr. 1062, zu 18 Ruthen 45 Fuß vermessen waren.
<lb/>Rüther verkaufte dies Haus an Krüger, dieser an
<lb/>Gräwe. In beiden amtlich abgeschlossenen und zur
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0089.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>Eintragung übergebenen Contracte« wird jene Cataster-
<lb/>Fläche als Zubehör ausdrücklich mit verkauft. Bei ei- 
<lb/>ner Besitzveränderung erfolgte die Umschreibung im Hy,
<lb/>pvthekenbuche» Gräme behauptet in seiner Klage, daß
<lb/>der Verklagte Glück (Besitzer des Nachbarhauses) von
<lb/>jener angekauften Cataster-Fläche, zufolge beiliegenden
<lb/>Ältestes und Zeichnung des Cataster-Geometers, die mit
<lb/>A. B. C. D. E. F. C. H. bezeichnete Fläche besitze, und
<lb/>bittet, auf den Grund des Hypothekenbuchs den Verklag- 
<lb/>ten zu verurtheklen, jene Fläche an ihn abzutreten.
<lb/>Glück widerspricht dem aus verschiedenen Gründen;
<lb/>er behauptet unter anderm: jenen Raum durch münd- 
<lb/>lichen Contract von Eheleuten Rüther erworben und
<lb/>bereits mit Planken abgetrennt gehabt zu haben, als
<lb/>Rüther das klägerische Hans an Krüger und dieser
<lb/>an Gräme verkaufte. Schon damals habe folglich
<lb/>jene Fläche nach A. 8. R. I. 2. §. 60, 105 u. 108
<lb/>die Eigenschaft eines Pertinenzstückö verloren gehabt.
<lb/>Das Königl. Land- und Stadtgericht zu Soest ver-
<lb/>urtheilte den Verklagten zur Abtretung jener Fläche.
<lb/>Die Gründe waren folgende:

<lb/>1) Der fragliche Raum habe zu den Zubehörungen
<lb/>der Häuser gehört, sey im Hypothekenbuche nir- 
<lb/>gends abgeschrieben, also Pertinenz des Hauses
<lb/>geblieben. Da nun mit der Hauptsache auch das
<lb/>Recht auf die Pertinenzien an den neuen Eigen-
<lb/>thümer übergeht (§&gt; 106. Thl I. Tit. 2. des
<lb/>A. L. R.), so hieße es, alle Gewähr des Hypo- 
<lb/>thekenbuchs untergraben, wenn man dem Kläger
<lb/>seinen Anspruch nicht zuerkennen wollte.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0090.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>2) §. 7. Thl. I. Tit. 10. des Ä. L. R. bestimmt
<lb/>auch, daß „der in das Hypothekenbuch eingetra-
<lb/>gene Besitzer in allen mit einem Dritten über das
<lb/>Grundstück geschlossenen Verhandlungen als der
<lb/>Eigenthümer desselben angesehen werde, und daß
<lb/>der Dritte nicht eingetragene Eigenthümer nach
<lb/>§. tz. loc. cit. die Befugnisse dessen, der von
<lb/>dem im Hyothekenbuche eingetragenen Eigenthümer
<lb/>angekauft habe, nicht anfechten könne."

<lb/>Ferner gebe

<lb/>3) der §. Id. Thl. I. Tit. 10. des Ä. L. R. t&gt;«n&gt;
<lb/>jenkgrn unter mehreren Prätendenten, die ihren
<lb/>Titel von einem eingetragenen Eigenthümer ab- 
<lb/>leiten, den Vorzug, der seinen Titel zuerst in das
<lb/>Hypothekenbuch habe eintragm lassen.

<lb/>4) Die §§. 60 u. 108 des A. L. R. Thl. l. Tit. 2.
<lb/>stehen hiermit in keinem Widerspruche, indem sie
<lb/>sich nur auf bewegliche Pertinenzstücke bezögen. Der
<lb/>Verklagte wurde aus diesen Gründen zur Abtre- 
<lb/>tung des streitigen Raums vernrtheilt.

<lb/>Königl. Oberlandesgericht zu Hamm hat diese Ent- 
<lb/>scheidung i» appellatorio abgeändert und den Kläger
<lb/>abgewiesen. Die Gründe sind folgende:

<lb/>Verklagter hat im Jahre 1838 von dem damali- 
<lb/>gen Eigenthümer des klägerischen Nachbarhauses den
<lb/>jetzt streitigen Raum A. D. C. D, H G. F. E. an-
<lb/>gekaust, auch ist der mündlich gethätigte Kaufvertrag
<lb/>durch Zahlung des Kaufpreises und Uebergabe des ver- 
<lb/>kauften Stücks sogleich beiderseits erfüllt. Kläger, wel,
<lb/>cher seitdem Eigenthümer des Nachbarhauses geworden
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0091.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>ist, beansprucht auf den Grund des Hypothekenbuchs
<lb/>und des Katasters das verkaufte Immobile A. B. C.
<lb/>D. H. G. F. E., als angebliches Pektinen; seines
<lb/>Hauses, hat auch in erster Instanz ein obsiegliches Er-
<lb/>kenntniß erstritten, jedoch mit Unrecht.

<lb/>Zwar ist der zwischen Verklagten und Rüther über
<lb/>das streitige Immobile A. B. C. D. H. G. F. E.
<lb/>abgeschlossene Vertrag wegen mangelnder schriftlicher Form
<lb/>für die Contrahente» unverb,ndlichL.allein es läßt sich
<lb/>dennoch nicht behauptm, derselbe sey absolut und unter
<lb/>:üllen Umständen nichtig gewesen, es hing vielmehr von
<lb/>dem Willen der Contrahenten ab, ihn, ungeachtet der
<lb/>verabsäumten gesetzlichen Form gelten zu lassen. DaS
<lb/>.Recht, die Gütigkeit des geschloffenen Kaufs streitig zu
<lb/>machen, ist auch, wenn gleich der Kauf in der Ab- 
<lb/>lösung einer Parzelle von einem größer« Grundstücke
<lb/>bestand, darum kein Zubehör dieses letzter» Grund- 
<lb/>stücks geworden, es ist vielmehr ein rein persönliches
<lb/>Recht des Verkäufers geblieben, nur dieser kann an und
<lb/>für sich gegen Zurückzahlung des empfangenen Kaufgel«
<lb/>des die Zurückgabe des Grundstücks von dem Verklag«
<lb/>ten verlangen. Dies hat derselbe aber bis jetzt so we- 
<lb/>nig gethan, daß er vielmehr in dem, von dem Verklag- 
<lb/>ten zu den Akten cingereichten, vom 6. August 1838
<lb/>datirten, jedoch wirklich erst im Jahre 1840 ausge- 
<lb/>stellten Scriptum — fol. 27 act. — das Kauf- 
<lb/>geschäft noch ausdrücklich anerkannt hat. Auch ist in
<lb/>dem von dem rc. Rüther mit dem Schlossermeister
<lb/>Krüger am 15. Januar 1840 geschlossenen Vertrage
<lb/>über den Verkauf seines ganzen Grundstückes eine Ueber-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0092.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>tragurig des Rechts zur Anfechtung des mit dem Verklagten
<lb/>vorher abgeschlossenen Verkaufsgeschäfts keinesweges ent- 
<lb/>halten. Der rc. Rüther hat allerdings in diesem Vertrage
<lb/>das ihm gehörige Grundstück zu einem Flächeninhalt von
<lb/>18 Ruthen 15 Fuß an den rc. Krüger verkauft,
<lb/>und Kläger behauptet, daß nur mit Hinzurechnung der
<lb/>an den Verklagten verkauften Parzelle das Grundstück
<lb/>diesen Flächeninhalt habe; daraus würde aber immer
<lb/>Nur folgen, daß der rc. Rüther einen größer« Flä- 
<lb/>cheninhalt verkaufte, als er selbst noch besaß, und sich
<lb/>dadurch vielleicht regreßpflichtig gemacht haben würde;
<lb/>eine Uebertragung des Rechts zur Anfechtung deS mit
<lb/>dem Verklagten geschlossenen Vertrages liegt darin nicht,
<lb/>Nüch könnte die Uebertragung dieses Rechts nur mit der
<lb/>Verpflichtung zur Zurückzahlung des von dem Verklag- 
<lb/>ten berichtigten Kaufgeldes geschehen; hierzu hat sich
<lb/>Kläger gar nicht erboten und sein Antrag ist darum
<lb/>auf keine Weise begründet.

<lb/>Die von dem ersten Richter für die Verurtheilung
<lb/>des Verklagten angeführte» Gründe sind nicht erheblich;
<lb/>denn

<lb/>»6 1. wenn auch die an den Verklagten veräußerte
<lb/>Grundfläche im Hypothekenbuche von dem Grund- 
<lb/>stücke des Klägers abgcschrieben ist, so ist doch
<lb/>auch das Hypthekenbuch gar nicht dazu bestimmt,
<lb/>um den Flächeninhalt der eingetragenen Grund- 
<lb/>stücke daraus zu ersehen.

<lb/>ad 2. Wenn auch der in das Hypvthekenbuch einge- 
<lb/>tragene Besitzer in allen uiit einem Dritten über
<lb/>das Grundstück geschloffenen Verhandlungen als
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0093.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>der Eigenthümer desselben angesehen werden soll,
<lb/>so erhellt doch nichts wie diese Bestimmung hier
<lb/>irgend eine Anwendung finde.

<lb/>Dem Kläger wird gar nicht streitig gemacht,
<lb/>daß er sein Grundstück von dem wahren Eigen- 
<lb/>tümer desselben gekaüft habt. Eben so unerheb- 
<lb/>lich ist '

<lb/>ad 3. die Anführung, daß der dritte nicht eingetra- 
<lb/>gene Besitzer die Befugm'ß dessen, der von dem
<lb/>' in das Hypothekenbuch eingetragenen Besitzer an-
<lb/>gekaust hat, nicht anfechten könne; es handelt sich
<lb/>hier ja nur darum, welches eben die von den
<lb/>früheren eingetragenen Besitzern auf den Kläger
<lb/>übertragenen Befugnisse sind; endlich

<lb/>ad 4. kann der Umstand, daß Kläger bereits den
<lb/>Desitztitel von seinem Grundstücke für sich hat ein- 
<lb/>tragen lassen, nichts zu seinen Gunsten entscheiden,
<lb/>weil eben aus dem Obigen sich ergiebt, daß die
<lb/>streitige Grundfläche nicht zu dem auf ihn über- 
<lb/>tragenen Grundstücke gehört.

<lb/>Welche Rechte früher eingetragene Hypothekengläu- 
<lb/>biger an dem streitigen Raume haben, ist eine Frage
<lb/>de jure tertii, die ihre Beantwortung bei der Ab- 
<lb/>schreibung desselben im Hypothekenbuche finden wird.
<lb/>Aus diesem Grunde mußte das erste Erkenntniß abge- 
<lb/>ändert und Kläger mit seinem Klageanträge abgewiesen
<lb/>werden, was, nach §. 6. Tit 23. Thl. I. A. G. O.
<lb/>die Compensation der Kosten beider Instanzen zur Folge
<lb/>haben mußte.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0094.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Dieser Entscheidung wird aber von einem Soester
<lb/>Juristen» dem wir diese Mittheilung verdanken, Folgen-
<lb/>des entgegnet:

<lb/>’ Offenbar ist diese Entscheidung für den -ffentlichcn
<lb/>Glauben des Hypothekenbuchs von der größten Wich- 
<lb/>tigkeit, sie hat anscheknlich die Worte des A&gt; L. R.
<lb/>Thl. I. Tit. 2. §. 108. Thl. I. Tit. 11. §. 81. auch
<lb/>Thl. I. Tit. 20. §. 750 für sich.

<lb/>Wir können uns aber dennoch mit derselben nicht
<lb/>einverstanden erklären, sind vielmehr mit Bornemann
<lb/>in seiner systematischen Darstellung I. pag. 362 der
<lb/>Meinung:

<lb/>,,der Satz, daß die Eigenschaft eines Pertinenzstücks
<lb/>mit der Veräußerung an einen Dritten wegsalle, paßt
<lb/>nicht auf unbewegliche Perti'nenjstücke, indem für diese
<lb/>der Eigenthümer der Hauptsache so lange als Eigen«
<lb/>thümer gilt, bis sie von jener abgeschieden worden
<lb/>sind."

<lb/>Die Hypotheken-Ordnung spricht dies km Tit. 2.
<lb/>§. 92 unumwunden aus, und die Einleitung zu der- 
<lb/>selben sagt, daß sie nicht blos den Credit der Grund- 
<lb/>besitzer, sondern auch die Eigenthumsrechle festzustellen
<lb/>bezwecke.

<lb/>Das A. L. N. hat diese Grundsätze im Thl. I.
<lb/>Tit. 10. §. 6 seq. adoptirt. Das Mißvcrständniß ist
<lb/>wohl dadurch entstanden, daß die Definition eines Per- 
<lb/>tinenzstücks im A. L. R. Thl. I. Tit. 2. §. 42 zu ab- 
<lb/>strakt gefaßt und später mit Zubehör und Substanz«
<lb/>theil verwechselt worden. Der §. 43 I. c. wollte zwar
<lb/>dieser Verwechselung vorbauen, indem er die mit der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0095.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Hauptsache durch die Natur verbundene uabewegklche
<lb/>Sache für einen Theil der Substanz erklärte; im Tit. 20.
<lb/>§. 447 u. 456 wurde aber dieser Grundsatz wieder
<lb/>verlassen und von unbeweglichen Pertinenzstücken gespro- 
<lb/>chen. Nach unserer Ueberzeugung spricht §&gt; 108 deS
<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 2. nur von beweglichen Perti- 
<lb/>nenzstücken, wie aus der Verweisung auf den §. 60
<lb/>hervorgeht. Auf unbewegliche Theile eines Grundstücks
<lb/>läßt sich solcher nicht ausdehnen Bei unbeweglichen
<lb/>Gütern dient nach Thl. I Tit. 10. §.6 seq. ledig- 
<lb/>lich das Hypothekenbuch als Richtschnur. Rüther ver,
<lb/>kaufte die streitige Fläche zweimal, einmal alS einen
<lb/>von seinem Hausplatze abgetrennten Theil an Glück —
<lb/>das zweite Mal als Substanztheil seines Hauses nebst
<lb/>HauSplatz an Krüger und dieser an Gräwe. Letz- 
<lb/>terer überreichte sein eintragsfähiges Dokument früher
<lb/>als Glück und bewirkte, daß die streitige Fläche für
<lb/>ihn im Hppothekenbuche umschrieben wurde. Er er- 
<lb/>langte dadurch nach §. 8 I. c. das Vorzugsrecht vor
<lb/>Glück.

<lb/>Für die Landestheile, wo das Gesetz vom 31. März
<lb/>1834 keine Anwendung findet und das Hyothekenbuch
<lb/>nach §• 12 der Hypotheken-Ordnung von 1783 großen
<lb/>Theils für Hauptgüter (Complere) angelegt wurde, ist
<lb/>der vorliegende Fall von hoher praktischer Wichtigkeit, wie
<lb/>die Ministeria! - Rescripte vom 12. Februar 1834 und
<lb/>24 Marz 1840 ergeben. Es ist deswegen gewiß wün-
<lb/>schenswerth, daß die Gerichrsböfc bei der Entscheidung ähn- 
<lb/>licher Fälle dieselben Grundfäye befolgen.
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0096.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Indem wir diese wichtige Entgegnung mittheilen,
<lb/>machen wir darauf aufmerksam, daß dem zweiten Käufer
<lb/>der dem ersten verkaufte, vom alten Hofraum naturell
<lb/>abgezwcigte Raum nicht tradirt, also auch kein Eigen»
<lb/>thum desselben auf ihn übertragen werden konnte. Da
<lb/>er nicht Natural-Eigenthümer desselben geworden, so ist
<lb/>die Frage, ob er, wen« er dkeS geworden wäre, in Folge
<lb/>der hypothekarischen Eintragung, das Eivil - Eigenthum,
<lb/>mit Ausschluß des früheren Käufers, erlangt haben würde,
<lb/>müßig. Bei allem dem bleibt der Rechtsfall, der Kampf
<lb/>zwischen der Wirklichkeit und der Fiction, den er behan- 
<lb/>delt, sehr anziebend und weiterer Besprechung wer:h.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0097.tif"
             n="83"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0097"/>
         <div xml:id="d23841e7400"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">I. Ist die Frage, ob unter Eheleuten Gütergemeinschaft besteht, nach den Statuten des jedesmaligen Wohnorts des Ehemannes zu entscheiden, oder nur nach den Statuten des ersten Wohnortes nach der Heirath? II. Besteht in der Stadt Arnsberg unter Eheleuten Gütergemeinschaft, oder nur ein gegenseitiges Erbrecht? III. Ist nach dem Arnsberger Statut der überlebende Ehegatte verpflichtet, mit seinen Kindern zu schichten, oder kann er die Theilung ablehnen, und das von ihm herrührende Vermögen für sich behalten?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Ulrich, Wilh.">Mitgetheilt vom Ober-Landesgerichts-Referendar Wilh. Ulrich zu Arnsberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>I. Ist die Frage, ob unter Ebeleute» Gü- 
<lb/>tergemeinschaft besteht, nach den Statu- 
<lb/>ten des jedesmaligen Wohnorts des Ehe- 
<lb/>mannes zu entscheide», oder nur nach
<lb/>den Statuten des ersten Wohnortes nach

<lb/>. der Heirath?

<lb/>ii. Besteht in der Stadt Arnsberg unter
<lb/>Eheleuten Gütergemeinschaft, ode-r nur
<lb/>ein gegenseitiges Erbrecht?

<lb/>III Ist nach dem Arnsberger Statut der
<lb/>überlebende Ehegatte verpflichtet, mit sei- 
<lb/>nen Kindern zu schichten, oder kann er
<lb/>die Lheilung ablehnen, und das von ihm
<lb/>herrührende Vermögen für sich behalten?

<lb/>R e ch t s f a l l *).

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Oberlandesgerichts - Referendar Wilhelm Ulrich in ArnSberg.

<lb/>In Sachen des CanzleischreiberS Theodor S. zu Bri- 
<lb/>lon, Klägers, gegen die Eheleute R. zu Gesecke, Der-


<lb/>*) Der Recktsfall enthalt, neben der Beziehung auf das
<lb/>ArnSberger Statut, noch so manche interessante Erörte- 
<lb/>rungen auS dem Gebiete des ehelichen Güterrecht-, daß
<lb/>wir unS für denselben auch da- Interesse de- größer»
<lb/>Kreises unserer Leser versprechen.

<lb/>D Red.
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0098.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>klagte, hat der für Bagatellsachen angeordnete Commis-
<lb/>sar des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Erwitte
<lb/>den Acten gemäß für Recht erkannt:

<lb/>1) daß der Klager mit der gegen die Ehefrau R.
<lb/>erhobenen Klage abzuweisen;

<lb/>2) daß der Mitverklagte Ehemann R. zu verurtheilrn,
<lb/>an den Kläger 25 Thlr. 8 Sgr Micthe resp.
<lb/>Wohnungs-Entschädigung zu entrichten, Kläger
<lb/>mit seiner Mehrforderung abzuweisen;

<lb/>3) die Kosten dem Kläger zu %, dem Verklagten
<lb/>R. zu '/z zur Last zu setzen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Kläger vermkethete dem Mitverklagten Ehemann
<lb/>R. durch schriftlichen Vertrag vom 27. Dezember 1838
<lb/>auf ein Jahr eine Wobnung in seinem am Kirchhofe
<lb/>zu Gesecke belegenen Hause gegen einen Mietbzins von
<lb/>20 Thlr. Der Verklagte wohnte dort 2 Jahre. Klä- 
<lb/>ger fordert an Rückstand des erste» Jahres 10 Thlr.
<lb/>und an Vergütung für das zweite Jahr 20 Thlr., und
<lb/>nimmt auf diesen Betrag zugleich die Ehefrau R., welche
<lb/>in Arnsberg gebeirathct und dort zuerst mit ihrem Ehe- 
<lb/>manne gewohnt hat, klagend in Anspruch, indem er
<lb/>behauptet, sie lebe nach Arnsbcrger Statutarrecht mit
<lb/>ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft und hafte daher
<lb/>für die von diesem contrahirten Schulden. Die mit«
<lb/>verklagte Ehefran bestreitet, daß sie mit ihrem Ehe- 
<lb/>manne in Gütergemeinschaft lebe und daß diese in Arns- 
<lb/>berg hergebracht sey, und verlangt Abweisung der ge- 
<lb/>gen sie erhobenen Klage.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0099.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>In Betreff des Anspruchs selbst bestreiten beide
<lb/>Verklagte die Angemessenheit der für das zweite Jahr
<lb/>geforderten Vergütung, und machen, wegen mangelhaf- 
<lb/>ter Erfüllung während des ersten Jahres, reeonve-
<lb/>niendo eine Schadensforderung von 24 Thlr. 6 Sgr.
<lb/>geltend

<lb/>Was nun

<lb/>I. die Haftbarkeit der Ehefrau R. für die einge- 
<lb/>klagte Forderung betrifft, so hängt diese von der Be- 
<lb/>antwortung der Frage ab, ob in Arnsberg, dem ersten
<lb/>Wohnorte der verklagten Eheleute, Gütergemeinschaft
<lb/>gelte?

<lb/>Mehrere neuere Germanisten, z B. Eichhorn,
<lb/>Deutsches Privatrecht § 308, Phillips, Gütergemein- 
<lb/>schaft S 127, stellen zwar die Ansicht auf, daß ledig- 
<lb/>lich nach den Statuten des jedesmaligen Wohnorts deS
<lb/>Mannes zu entscheiden sey', ob Gütergemeinschaft unter
<lb/>den Eheleuten bestehe oder nicht, indem sic sich auf
<lb/>den im Allgemeinen richtigen Grundsatz stützen, daß
<lb/>über den Umfang der Rechte And Verbindlichkeiten, welche
<lb/>einer Person rücksichtlich ihres Vermögens zustrhen, die
<lb/>Gesetze des Wohnortes entscheiden. Diese Rechtsregcl
<lb/>-wird aber auf das Güterrecht der Ehegatten mit Un- 
<lb/>recht angcwendct. Die Wirkungen der Ehe betreffen
<lb/>nämlich zunächst und unmittelbar nicht die Rechte am
<lb/>Vermögen selbst; die Vermögensrechte der Ehegatten blei- 
<lb/>ben objectiv unverändert. Rur in den Subjecten der
<lb/>Rechte kann in Folge der Ehe ein Wechsel eintreten,
<lb/>entweder durch die Eingehung der Ehe (den Ehevertrag)
<lb/>selbst, wenn das Gesetz oder das Herkommen des ehe-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0100.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Tomi'zils dem einen oder beiden Ehegatten an
<lb/>dem Vermögen deS andern EigemhumS, oder Dispo-
<lb/>sitionsrechte eknräumr und sie sich diesen Rechtsnormen un- 
<lb/>terwerfen, d. h sie nicht besonder- ausschließcn; oder
<lb/>durch einen besondern Vertrag, in welchem einer an den
<lb/>andern sein Vermögen ganz oder theilweise veräußert.
<lb/>Zn beiden Fällen geht die eintretende Veränderung in
<lb/>den RechtSsubjeeten auS dem Willen der Ehegatten her- 
<lb/>vor; sie ist in jenem Falle rin naturale, in diesem
<lb/>ein accessorium des Ehecontracts. Viele Statutar-
<lb/>rechte weisen sogar nach, daß durch regelmäßig wieder-
<lb/>kehrcnde Erbverträge deren Inhalt allmählig zum Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht, und aus einem accessorium zum na- 
<lb/>turale deS EhevcrtrageS geworden (Phillips I. c.
<lb/>E. 22); auch wird man kaum behaupten, daß zwi- 
<lb/>schen den älter» ausdrücklichen und spätern still schwel,
<lb/>genden Eheberrduugen ein wesentlicher Unterschied statt-
<lb/>gesunden. Bor wie nach wurden die vermögensrecht- 
<lb/>lichen Bedingungen der Eingehung der Ehe, und zwar
<lb/>für die ganze Lauer derselben, festgestellt. Dieser na- 
<lb/>türlichen Auffassung der Sache, welcher im Resultate
<lb/>die meisten ältern Germanisten, von den neueren na- 
<lb/>mentlich Runde, Privatrecht §.609, Hasse, Revision
<lb/>§ 23, und die Praxis beistimmeu, tritt die erwähnte
<lb/>Ansicht einiger ueuern schroff entgegen. Durch die von
<lb/>ihnen ausgestellte Ansicht, daß mit jedem Wechsel deS
<lb/>Wohnortes auch das Güterrechr sich ändere, geben sie
<lb/>die stillschweigende Uebereinkunft, welche hinsichtlich des
<lb/>Vermögens unter den Ehegatten zu Stande gekommen
<lb/>ist, der Willkühr des Mannes Preis und legen ihm die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0101.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Bcfugniß bei, je nachdem es ihm mehr oder minder
<lb/>vortheilbaft erscheint, bald ras Dotalrecht, bald die
<lb/>Gütergemeinschaft in die Ehe cinzuführen. Hriratbet
<lb/>z. B eine wohlhabende Frau, welche ihr Vermögen
<lb/>nicht des Mannes Disposition überlassen und nicht für
<lb/>dessen Schulden haften will, so wird sie an einem Orte,
<lb/>wo Gütergemeinschaft besteht, sich deren Ausschließung
<lb/>vor der Heirath ausbedingen; wo Dotalrecht gilt, aber
<lb/>eine besondere Abrede im Vertrauen auf die gesetzlichen
<lb/>Vorschriften nicht für nöthig halten. Gelüstet cs dem
<lb/>Manne das Vermögen seiner Frau zu vergeuden, so
<lb/>zwingt er sie, ihm an einen Wohnort zu folgen wo Gü- 
<lb/>tergemeinschaft besteht, und ist dadurch in den Stand ge- 
<lb/>setzt, über ihr Gut nach Believen zu verfügen. Umgekehrt
<lb/>kann er bei bestehender Gütergemeinschaft, wenn ihm ein
<lb/>bedeutender Gewinn bevorsteht, die Frau durch Verände- 
<lb/>rung des Wohnortes davon ausschlicßen. Es leuchtet ein,
<lb/>daß solche Willkühr der Natur des freien Vertrags, auf
<lb/>wklchcm die Ehe und folgeweise auch das mit brr Ehe
<lb/>verbundene Güterrrcht beruht, und dem Willen der contra-
<lb/>hirenden Ehegatten, welcher auf Begründung eines, auch
<lb/>in seinen vrrmögensrcchtlichen Folgen festen Verhältnisses
<lb/>gerichtet ist, geradezu widerspricht. — Wenn Phillips
<lb/>S 127, einwendet, daß man die Gütergemeinschaft ja
<lb/>auch an dem neuen Wohnorte durch Vertrag ausschließen
<lb/>oder aufrecht erbalten könne, so übersieht er, daß zu einem
<lb/>Vertrage Einwilligung beider Theile erforderlich ist
<lb/>Ebensowenig Berücksichtigung verdienen die Jnronve-
<lb/>nieiizen, welche M a u r e n b r c ch e r §. 484 seines Privat-
<lb/>rechts von dem Hinübcrtragcn eines fremden Güterrechts
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0102.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>in einen neuen Wohnort für den Richter und Creditor bt*
<lb/>fürchtet; denn der Richter hat, außer den allgemeinen
<lb/>Gesetzen, nur z« berücksichtigen waS ihm nachgewiesen
<lb/>wird, und der Gläubiger leidet durch seine Unbckanntschaft
<lb/>mit dem fremden Güterrccht jedenfalls nicht mehr als
<lb/>durch einen Ehevertrag, welcher dieselben Bestimmungen,
<lb/>wie jenes enthält. Viel unpraktischer ist es, bei jedem
<lb/>Wechsel des Wohnortes das Vermögen der Ehegatten zu
<lb/>trennen oder zu vereinigen, und bei unterbliebener Trennung
<lb/>ist die spätere Auseinandersetzung fast unausführbar. —
<lb/>Für die ältere Ansicht hat sich auch der französische Cas- 
<lb/>sationshof bei Entscheidung der ganz analogen Frage: ob
<lb/>durch Aufhebung der Slatutar-Rechte deren Geltung auch
<lb/>hinsichtlich der bestehenden Ehen ausgeschlossen sey? viel- 
<lb/>fach ausgesprochen.

<lb/>Malleville, Commentar Dd Hl. S 194. Not.

<lb/>(Ucbersetzung von Bl auch a rd.)

<lb/>Die ältere Ansicht erscheint demnach auch theoretisch voll- 
<lb/>kommen gerechtfertigt.

<lb/>Die Frage: ob. die Verklagten in Gütergemeinschaft
<lb/>leben? ist demnach nicht nach dem Statmar- Rechte von
<lb/>Gesecke, wo unbestritten Gütergemeinschaft gilt, sondern
<lb/>nach dem von Arnsberg zu entscheiden.

<lb/>i II. Auch hier soll dies Rechtsinstitur nach einer in
<lb/>neuerer Zeit aufgekommcnen Ansicht, welche besonders von
<lb/>Seibertz in seinem Statutar-Rechte S. 269 u. 477
<lb/>vertheidigt und die sich in neuester Zeit Eingang in die
<lb/>Gerichtshöfe verschafft hat*), vorhanden scyn. — Die


<lb/>*) Man kämpft schon vergeblich gegen diese junge Praxis und
<lb/>lebt bereits danach. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0103.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Richtigkeit dieser Annahme ist nach dem dortigen Statut
<lb/>und Herkommen zu prüfen

<lb/>Tie Hauptquelle für das statutarische Güterrrcht
<lb/>der Stadt Arnsberg ist unbestritten der LZste Artikel
<lb/>der sog. Arnsberger Morgensprache, welcher seinem hier- 
<lb/>her gehörigen Inhalte nach wörtlich also lautet:

<lb/>„Zum 23sten ist binnen Arnsberg eine uralte über
<lb/>aller lebendiger Menschen Gedenken hergebrachte no- 
<lb/>torische Gewohnheit fürhanden, darnacher auch jeder- 
<lb/>zeit die fürfallende Sachen entweder in der Güte oder
<lb/>aber zu Rechte entschieden sein worden, daß unter
<lb/>den Eheleuten der Letzlebendiger den ersten Ab- 
<lb/>leibigen, wofern derselbe kein eheliche Kinder hinter
<lb/>sich verlassen und ohne Aufrichtung eines Testaments
<lb/>oder letzten Willens versterben würde, in allen be- 
<lb/>weg- und unbeweglichen Gütern ererbt; — wie daun
<lb/>auch, da Kinder vorbanden und der übcrbleibcnde
<lb/>Ehegatte sich in die 2re Ehe begeben will, daß als--
<lb/>dann die sämmtliche Güter (wofern der vorhin ver,
<lb/>storbene Vater oder Mutter in ihrem letzten Willen,
<lb/>wie sie das zu thuen Macht haben, nicht disponirt
<lb/>hätten) in zwo gleiche Theile gesetzt und solcher Theil
<lb/>ein den Kindern, der andere aber „dem Vater oder
<lb/>Mutter zugceignet und derselb damit in die 2te Ehe
<lb/>begebe und da er aus Schickung des Allmächtigen
<lb/>in dieser 2ten Ehe versterben und -entweder aus der- 
<lb/>selben 2ten Ehe Kinder oder aber keine, sondern seine
<lb/>2te Ehefrau allein hinter sich im Leben verlassen
<lb/>würde, daß alsdann seine Güter bei solicher 2ter Ehe
<lb/>Kindern und Hausfrauen erblich verbleiben und erster
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0104.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Ehe Kinder von dieser Erbschaft, es wäre denn Sach,
<lb/>daß ihnen durch den letzten Willen etwas vermachet,
<lb/>nicht erfreut sein;" ferner wird bestimmt: „daß auch,
<lb/>da der Dorkindcr ein ohne Leibcöerbcn unverheura.het
<lb/>versterben würde, desselben Erbschaft nicht auf die
<lb/>Eltern, da dieselben sich hinwiederum verändert hät-.
<lb/>ten, sondern auf erster Ehe erzeugte Brüder und
<lb/>Schwestern verfallen solle."

<lb/>Es ergeben sich hieraus folgende Satze:

<lb/>1) Jeder Ehegatte ist bei kinderloser Ehe nächster Jn-
<lb/>testaterbe des andern.

<lb/>2) Sind Kinder da und der verstorbene paren« hat kein
<lb/>Testament gemacht, so thcilt der Ueberlebende mit
<lb/>den Kindern sämmtliche Güter, wenn er zur zweiten
<lb/>Ehe schreitet.

<lb/>3) Dadurch verliert der Ueberlebende gegen die Kinder
<lb/>und diese gegen jenen das Jntestat« Erbrecht (Tvd-
<lb/>theilung).

<lb/>4) Diese Successio» fällt weg, wenn der.Verstorbene,
<lb/>gleichviel, ob Vater oder Mutter, durch eine letzt-
<lb/>willige Verordnung über das von ihm berrubreude
<lb/>Vermögen verfügt hat. — Die Zulässigkeit einseiti- 
<lb/>ger Verfügungen, welche Seibertz 1 c. nicht ganz
<lb/>bestimmt ausgedrückt findet, stellt die Wortfaffung:
<lb/>„wofern der vorhin verstorbene Vater oder Mutter
<lb/>in ihrem letzten Willen, wie sie dies zu tbun Macht
<lb/>haben, nicht disponirt hätten," außer allen Zwei- 
<lb/>fel. Daß diese Verfügungen aber das Vermögen,
<lb/>welches von dem verstorbenen Ehegatten hcrrührt,
<lb/>und nicht eine Quote, (etwa die Hälfte des Gutsi
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0105.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>beider Gatten, jum Gegenstand haben müssen, ist
<lb/>gemeinrechtlich*) und versteht sich'also, da das Ge-
<lb/>gentheil nirgends gesagt wird, von selbst, wenn
<lb/>man nicht das tberna probandum, die Güter- 
<lb/>gemeinschaft, a priori als feststehend annehmen
<lb/>und von diesem Standpunkte aus das Statut in-
<lb/>terpretiren will.

<lb/>Aus dem 4ten Satze folgt nun mit unausweich- 
<lb/>licher Consequenz,

<lb/>5) daß auch der überlebende Ehegatte bic Befugniß
<lb/>bat, die Theilung anszuschließen, über das von
<lb/>ihm herrührende Vermögen zu disponiren und das- 
<lb/>selbe nach dem Tode des andern Ehegatten als
<lb/>Alleineigenthum in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Dieser Satz steht freilich nicht ausdrücklich im
<lb/>Statut und man könnte sogar, gäbe es keine an- 
<lb/>dere Rechtsquelle, durch ängstliches Festhalten an
<lb/>den Worten desselben per argumentum a con- 
<lb/>trario den entgegengesetzten Satz hcrausbn'ngen:
<lb/>„daß nur der erste Ableibige mit Effect testiren

<lb/>könne und daß es von der Priorität des Todes
<lb/>abhänge, welches von den Testamenten der Ehe- 
<lb/>leute zur Wirksamkeit gelange."
</p>
            <p>

               <lb/>*) Hier ist cardo rei. Man verfügt gemeinschaftlich über
<lb/>das. was einem gehört, also auch über eine Quote, wenn
<lb/>einem bloS eine solche gehört. Wenn also die übrigen
<lb/>Bestimmungen de- Saluts (namentlich die Todtheilung)
<lb/>mit Nolhwendigkeit auf Gütergemeinschaft als ihren Grund
<lb/>führen, so kann jene Besugniß der Testamentifaction nichts
<lb/>dagegen erheben. Somme--.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0106.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Da indessen das Statut die gemeinrechtliche Be«
<lb/>fugniß jedes Ehegatten, über das von ihm herrüh- 
<lb/>rende Vermögen einseitig ein Testament zu machen,
<lb/>im Allgemeinen anerkennt, so liegt am Tage, daß
<lb/>der Umfang dieses Rechts auch nur nach gemei- 
<lb/>nem Recht zu beurtheilen und jede Beschränkung
<lb/>desselben zu erweisen, nicht aber durch so trügeri- 
<lb/>sche Argumente, wie das vorerwähnte, darzutbu»
<lb/>ist. Diese Regel findet hier um so unzweifelhafter
<lb/>ihre Anwendung, als es eine offenbare Abnormität
<lb/>wäre, und gegen die zu vermuthende Gleichheit
<lb/>der Rechte in auffallender Weise verstieße, wenn
<lb/>man von dem ungewissen Ereignisse des frü-
<lb/>hcrn Todes, das Recht zu testiren und die Gül- 
<lb/>tigkeit errichteter Dispositionen abhängig mache»
<lb/>wollte. Die sonderbaren practischen Folgen, die
<lb/>sich daraus ergeben könnten, bedürfen keiner Dar- 
<lb/>legung. Das Gegentheil des aufgestellten Satzes
<lb/>wäre demnach nur durch den klaren Buchstaben
<lb/>des Statuts zu rechtfertigen. Dieses referirt aber
<lb/>nur, es sei hergebracht, daß der zur zweiten Ebe
<lb/>schreitende pari ns, wenn der Verstorbene nicht
<lb/>letztwillig verfügt, mit den Kindem sämmtliche Güter
<lb/>theile. Daß er dazu verpflichtet sey, sagt
<lb/>das Statut nicht Es greift daher hier, wie
<lb/>bei allen Erbfolge-Ordnungen, die Regel
<lb/>durch, daß die Bestimmung, wer Erbe werde,
<lb/>stillschweigend die Clausel enthalte: „s i v u 1t" oder
<lb/>„8 i volunt"; an diese Interpretation des Statuts
<lb/>schließt sich folgerichtig die notorische Thatfache an;
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0107.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>6) daß von jeher *) nach ausgebrochenem Concurse über
<lb/>das Vermögen des Mannes die Frauen ihr Ein- 
<lb/>gebrachtes vindizirt haben. Dies wird von Sei-
<lb/>bertz in seine» Motiven zum westphälischen Sta-
<lb/>tutar-Rechte S. 272 zugestanden.

<lb/>- Vergleicht man mit diesen Sätzen nur den Wort-
<lb/>sinii von Gütergemeinschaft, so ist das Mißliche des
<lb/>Versuchs, dieses Institut, mit der Befugniß der Ehe- 
<lb/>gatten, über ihr Einzrlgut einseitig zu verfügen und es
<lb/>der Haftbarkeit für eheliche Schulden zu entziehen, in.
<lb/>Einklang zu bringen, sofort einleuchtend.

<lb/>Untersuchen wir indeß zunächst das -Fundament der
<lb/>Arnsberger Gütergemeinschaft, d. h die Bestimmungen,
<lb/>auf welche man die Behauptung, daß sic eristire, stützt.

<lb/>„Es folgt die Gütergemeinschaft," sagt Seibertz
<lb/>S.. 270 I. c , „schon aus der einzigen Bestimmung
<lb/>des Statuts, welche besagt, daß bei kinderlosen Ehe»
<lb/>der überlebende Ehegatte das ganze vorhandene Vermö- 
<lb/>gen erben und daß bei beerbten Eben das ganze vor- 
<lb/>handene Vermögen zwischen den überlebenden Ehegatten
<lb/>und den Kindern in zwei gleiche Thcile vertheilt werden
<lb/>soll. Ohne Voraussetzung bestandener allgemeiner ehe- 
<lb/>licher Gütergemeinschaft ist ein solches Erbrecht nicht
<lb/>anders, als unter der mit nichts unterstützten Annahme
<lb/>denkbar, daß es durch ganz singulären Eigenwillen der
<lb/>Arnsberger Bürger gegen alle damals bestandenen Ob- 
<lb/>servanzen sei geschaffen worden."


<lb/>*) Ob schon zu Anfang des vorigen. und vollends des l7ten
<lb/>Jahrhunderts? steht nicht fest. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0108.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>Diese Deduktion ist nicht haltbar. Zuvörderst scheint
<lb/>sie von der, nach obiger Ausführung unrichtigen Vor- 
<lb/>aussetzung auszugchen, daß die Theilung deS grsamm-
<lb/>ten Vermögens auch wider den Willen des Ueberleben-
<lb/>den erfolgen müsse. Nimmt man diese Voraussetzung
<lb/>vorläussg als begründet an, so ist cs allerdings richtig,
<lb/>daß sich daraus eine faktische Vermuthung für die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft entnehmen läßt. Denn es ist wahr, daß
<lb/>dort, wo Gütergemeinschaft besteht, dem überlebenden
<lb/>Ehegatten in der Regel entweder das ganze gemein- 
<lb/>schaftliche Vermögen, oder ein idealer Theil desselben
<lb/>zufällt; auch läßt sich nicht leugnen, daß die Statuten
<lb/>mancher Städte, in denen Gütergemeinschaft »»bezweifelt
<lb/>gilt, sich darauf beschränken, die nach dem Tode des
<lb/>einen Ehegatten eintretenden Succrffionsverhältnisse in
<lb/>der angegebenen Weise zu bestimmen. Unrichtig ist es
<lb/>aber, jene Succession als entscheidendes Criterium hin-
<lb/>zustellen und zu behaupten, daß dasselbe nur aus der
<lb/>Gütergemeinschaft zu erklären und ohne dieselbe eine ab,
<lb/>norme Singularität sei.

<lb/>Bekanntlich ist die Gütergemeinschaft kein ursprüng- 
<lb/>liches Institut, sondern fast überall hervorgegangen aus
<lb/>einzelnen partikularrechtlichen Rechtsnormen, welche man
<lb/>zu einem gemeinsamen Begriffe zusammenzufassen suchte.
<lb/>Zu diesen Normen gehört namentlich das gegenseitige
<lb/>Erbrecht der Ehegatten und die Gewohnheit, dem Ueber-
<lb/>lcbcnden eine Quote des gesammten ehelichen GutS zu- 
<lb/>zusprechen Jenes, das Erbrecht, entstand häufig aus
<lb/>der zur Gewohnheit gewordenen städtilchen Sitte, bei
<lb/>Eingehung der Ehe gegenseitige Erbverträge abzuichlic-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0109.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>ßen (cf. Mindener Stadtrecht bei Scher rer, Güter- 
<lb/>gemeinschaft I. S. 104); die Thei'lung nach Quoten
<lb/>aber ergab sich von selbst aus der Schwierigkeit, das
<lb/>beiderseitige Vermögen, welches bei der durch das mun-
<lb/>diuin begründeten ausgedehnten Dispositions-Bcfugniß
<lb/>des Mannes einem stete» Wechsel unterlag, wieder in
<lb/>seine ursprünglichen Bestandtheile aufzulösen. Mitter-
<lb/>maier, Privatrecht § 336, 37.; Phillips I. c. S. 22.
<lb/>u. 188; Maurenbrecher, Lehrbuch des heutige» ge- 
<lb/>meinen deutschen Rechts §. 469« Jene Erbfolge-Grund- 
<lb/>sätze, weit entfernt, der Gütergemeinschaft ibrc Ent,
<lb/>stchung zu verdanken, sind alio weit älter, als sie, und
<lb/>man ist keincsweges gezwungen, zu diesem abstracten
<lb/>Begriffe seine Zuflucht zu nehmen, um sich ihre Ent- 
<lb/>stehung historisch und praktisch zu erklären.

<lb/>In ihrer ferner» Entwickelung haben sie unter dem
<lb/>theil? fördernden, theilS hemmenden Einflüsse des römi- 
<lb/>schen Rechts ein verschiedenes Schicksal erfahren. Durch
<lb/>die natürliche Rückwirkung des Erbrechts auf die Der«
<lb/>hälkniffe unter Lebenden und durch den Einfluß gelehrter
<lb/>Juristen, welche, die deutsche Vormundsckaft deck Man- 
<lb/>nes ignorirend, die daraus hervorgegangencn Erschei- 
<lb/>nungen, wenn sie dieselben nicht bewältigen konnten, vom
<lb/>Standpunkte des römischen Rechts erklärten, bildete sich
<lb/>an vielen Orten die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>in deu mannigfachsten Schattirnngen, während in sehr
<lb/>vielen anderen Städten für die Verhältnisse während der
<lb/>Ehe das römische Dotalrecht die Herrschaft gewann und
<lb/>nur das alte Erbrecht unter dem Namen portin 5ta-
<lb/>tutaria bestehen blieb. So ist es gekommen, daß zahl-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0110.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>reiche Rechte dieselben oder ähnliche Erbfolge, Grundsätze
<lb/>aufstellen, wie das Arnsbrrger Statut, ohne eine all,
<lb/>gemeine Gütergemeinschaft zu kennen.

<lb/>Eichhorn sagt wörtlich:

<lb/>„Die Zahl der Landesrechte, wo eine sta- 
<lb/>tutarische Portion vorkommt, welche den
<lb/>Wirkungen der allgemeinen ehelichen Gü- 
<lb/>tergemeinschaft nach getrennten Ehen gleich
<lb/>kommt, ist überaus groß." (Einleitung in das
<lb/>deutsche Privatrecht §. 298 Note 1.)

<lb/>Beispielsweise sei hier nur die Joachimische Con- 
<lb/>stitution von 1627 erwähnt; nach dieser besteht in der
<lb/>Mark Brandenburg keine Gütergemeinschaft; desyngeach-
<lb/>tet behält aber der überlebende Ehegatte nach alter Ge- 
<lb/>wohnheit das halbe Gut an liegenden Gründen und fah- 
<lb/>render Habe, indem ihm zugleich, wie in Arnsberg, die
<lb/>Wahl zustrht, mit den Miterben zu thrilen oder sein
<lb/>eigenes Vermögen zurückzunchmen.

<lb/>MathiS Band XI. S. t21. (cf. Simon und
<lb/>v.StrampffRechtssprüche S. 35 u. 56). Eine Menge
<lb/>anderer Beispiele sind, nach dem Allegat von Eichhorn,
<lb/>in Hvffmann's Eherecht S. 680 zu find-».

<lb/>Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und der
<lb/>Grundsatz der Tbcilnng des gesammten Guts zwischen
<lb/>diesem und den Verwandten des Verstorbenen, findet
<lb/>sich demnach eben sowohl mit gemeinem Dotalrrchk, als
<lb/>mit der allgemeinen Gütergeincinschaft verbunden und
<lb/>entscheidet d iniiach über das Dasein der letztern nicht —
<lb/>Ein anlrrcs Moment, welches man wohl für das Be-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0111.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>stehen der Gütergemeinschaft in Arnsberg geltend ge»
<lb/>macht hat, ist der.Grundsatz deS dortigen Statut-, daß
<lb/>der überlebende Ehegatte und die abgeschichteten Kinder
<lb/>ihr gegenseitiges Erbrecht verlieren. Es wird behaup»
<lb/>tet, daß diese Todtheilung der Gütergemeinschaft eigen»
<lb/>thümlich sei und deshalb auf ihr Dasein schließen lasse.
<lb/>Dieser zweite Grund bedarf indessen kaum einer beson- 
<lb/>der» Widerlegung; denn das Erlöschen der Jntestat-
<lb/>Erbrechte ist zunächst eine Wirkung der Theilung und
<lb/>steht nur durch diese mit der Gütergemeinschaft in Ver- 
<lb/>bindung. Wenn nun, wie nachgewiesen worden, die
<lb/>Schichtung selbst keineswegs voraussetzt, daß während
<lb/>der Ehe Gütergemeinschaft bestanden, so ergiebt sich von
<lb/>selbst, wie unerheblich es ist, ob -dieselbe so oder an- 
<lb/>ders qualifizirt sei. Ein directer Causalncrus zwischen
<lb/>Todtheilung und Gütergemeinschaft ist gar nicht denkbar;
<lb/>der ganze Grund reduzirt sich aus die- nackte Tbatfache,
<lb/>daß die Todtheilung sich gewöhnlich — • keineswegs über- 
<lb/>all, wie z. B. das Medebacher Statut ergiebt — dort
<lb/>findet, wo Gütergemeinschaft gtffc Daraus das Um- 
<lb/>gekehrte hcrzuleiten, würde zu den offenbaren Fehlschlüs- 
<lb/>sen gehören.

<lb/>Es bleibt nur ein dritter Grund übrig, entnommen
<lb/>aus einem Attest vom Bürgermeister und Rath der
<lb/>Stadt Arnsberg vom 28. Februar 17.82, in welchem
<lb/>dieser bekunden soll, es bestehe in Arnsberg Gütergemein*
<lb/>schaft. Wenngleich-nuy .das Attestircn eines ganzen
<lb/>Rechtsinstituts von vornherein sehr bedenklich erscheint,
<lb/>so könnte man doch auf den ersten Blick und in der
<lb/>Voraussetzung, daß einem solchen Zeugniß des städtische»
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0112.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichts langjährige Erfahrung und genaue Kenntniß
<lb/>de- Herkommens zum Grunde liege, versucht sein, dem- 
<lb/>selben einiges Gewicht beizulegen. Erwägt man aber,
<lb/>daß jenes Attest auS dem Ende deS vorigen Jahrhun- 
<lb/>derts, also auS einer Zeit herrührt, wo bekanntlich der
<lb/>klare Inhalt des Statuts in den Gerichten'wenig berück- 
<lb/>sichtigt wurde und das gemeine Dotalrccht fast unbe,
<lb/>schränkte Herrschaft zu üben begann, so ist schon a priori
<lb/>anzunehmen, daß das Zeugniß keine andere faktische
<lb/>Grundlage hat, als diejenige, welche auch dem heutigen
<lb/>Richter klar vor Augen liegt« Es bliebe also nichts,
<lb/>als die Meinung des städtischen Richters übrig, der
<lb/>man, wenn es sich um Autoritäten handelte, viele
<lb/>gleichzeitige*) und spätere Aussprüche des
<lb/>Arnsberger Ober- und Untergerichts mit
<lb/>.stärkerer Kraft entgegensetzen könnte.

<lb/>Betrachtet man NM den wirklichen Inhalt des Zeugnisses,
<lb/>sv^vetliert dasselbe vollends alle Bedeutung. ES lautet:

<lb/>„Nachdem die Anna Margaretha Kloster, Ehe,
<lb/>frau des Johannes Braune aus dem Dhalbrug, bei
<lb/>uns geziemend angestanden, ihr darüber: ob hierselbst
<lb/>die Gemeinschaft der Güter unter denen Eheleuten
<lb/>hergebracht seie? ei» förmliches Attest zu ertbeilcn,
<lb/>wir dieses Gesuch aber um so weniger abschlagen kön,
<lb/>nrn, als vielmehr hiesige städtische Statuta die com-
<lb/>munionem bonorum inter conjuges begrün- 
<lb/>den, dahcrv wir Bürgermeister und Rath dessen zu
<lb/>Urkund gegenwärtiges attestatum — mitgetheilt
<lb/>haben."
</p>
            <p>

               <lb/>*) ?
</p>
            <p>

               <lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0113.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>Das Magistratsgericht girbt demnach nur eine völlig
<lb/>unmotivirte Auslegung des Statuts. Wie wenig wir
<lb/>daran gehunden sind, bedarf keiner Ausführung. Dar»
<lb/>kommt, daß in dem speziellen Falle, auf welchen sich
<lb/>das Attest bezog, wahrscheinlich nur das in Arnsberg
<lb/>geltende Erbrecht in Frage war und daß der Magistrat
<lb/>es deshalb unbedenklich finden mochte, sich der rechtli-
<lb/>chen Auffassung der Bittstellerin anzubequemen. Wie
<lb/>dem aber auch sei, gewiß ist, daß sein Ausspruch für
<lb/>das Dasein der Gütergemeinschaft ebensowenig beweist,
<lb/>wie die Meinung, welche Bockökopf in seiner Disser- 
<lb/>tation de successione ab intestato et heredita- 
<lb/>tis divisione soluto matrimonio statutaria Arns-
<lb/>bergensi et Rudensi, vom Jahr 1747, welcher
<lb/>Seibertz 1. c. S. 86 ein sehr ungünstiges Zeugniß
<lb/>giebt, aufstellen soll.

<lb/>Erweist sich hiernach schon das Fundament, auf
<lb/>welches man die Arnsberger Gütergemeinschaft gegrün- 
<lb/>det, als wankend und unhaltbar, so muß man dieselbe
<lb/>mit den übrigen Grundsätzen des dortigen Güterrechts
<lb/>vollends unhereinbar finden. Es gehört uubestritten zum
<lb/>Wesen der Gütergemeinschaft, daß die Güter beider
<lb/>Ehegatten, rechtlich dargestellt, zu einem Ganzen ver- 
<lb/>einigt wurden, daß zwischen dem, was vom Manne,
<lb/>und dem, waS von der Frau herrührt, nicht mehr zu
<lb/>unterscheide», und kein Ehegatte ferner befugt ist, über
<lb/>sein früheres Alleineigenthum einseitig und willkührlich zu
<lb/>verfügen. Der Mann darf zwar veräußern, aber nur
<lb/>vermöge seines ausgedehnten, aber dennoch begränzten
<lb/>Derwaltungsrrchts, und demnach nicht willkührlich. Das

<lb/>7*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0114.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>Arnsbcrgrr Recht räumt den Ehegatten jene Befugm'ß
<lb/>ein, indem es ihnen gestattet, über ihr Vermögen zu
<lb/>trstiren. Die Behauptung, daß neben dieser Bestim-
<lb/>mung in Arnsberg Gütergemeinschaft bestehe, setzt vor- 
<lb/>aus, daß sie in ihren wichtigsten Folgen rein potesta-
<lb/>«tvisch sei, und führt zu den sonderbarsten Resultaten.
<lb/>Die Verschmelzung des Vermögens geht vor sich, daS
<lb/>Alleineigcnthum beider Ehegatten wird gemeinschaftliches
<lb/>oder Gesammtgut beider, und während der Ehe stetS
<lb/>als ein Ganzes verwaltet und behandelt- Ein Ehegatte
<lb/>stirbt, hinterläßt ein Testament, worin er über das von
<lb/>ihm herrührende Vermögen zu Gunsten Dritter ver- 
<lb/>fügt; nun fällt plötzlich das Gesammtgut auseinander,
<lb/>der Ueberlebende wird seines Miteigenthums beraubt und
<lb/>ihm überlassen, seine Jllaten aus dem vereinigten'Ver- 
<lb/>mögen zurückzunehmen. Wer durch die Ehe reich ge- 
<lb/>worden, würde wieder arm durch das Testament und
<lb/>den Tod seines Gatten; der Eingriff in fremde Rechte
<lb/>wäre legolisirt; es bestände Gütergemeinschaft dem Na- 
<lb/>men nach, gemeinsamrS Eigenthum, welches deS recht- 
<lb/>lichen Schutzes entbehrte. Desungcachtet hat man ver- 
<lb/>sucht, jene Testirfreiheit neben der Gütergemeinschaft
<lb/>zu rechtfertigen und sich zu dem Ende auf die von
<lb/>Echeerer (Gütergemeinschaft §. 81) angeführten Bei- 
<lb/>spiele bezogen. Dort steht aber nur, daß verschiedene
<lb/>namentlich genannte Statuten den Ehegatten zu testi,
<lb/>ren freigcstellt. Die statutarischen Bestimmungen selbst
<lb/>find nicht mitgethrilt; es läßt sich aber erwarten, daß
<lb/>sie, wenn sie wirklich Gütergemeinschaft begründen, jene
<lb/>Befugm'ß nicht auf das Angebrachte, sondern auf eine
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0115.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>iDuotc des Gesammtvermögens beziehen. Alsdann be- 
<lb/>steht aber zwischen ihnen und dem Arnöberger Statut
<lb/>nicht die mindeste Analogie. Eine Quote gehört, we- 
<lb/>nigstens nach der Miteigenthums - Theorie, jedem Ehe- 
<lb/>gatten, und es ist nach der Ansicht vieler Germanisten
<lb/>tMittermaier, §. 351, Maurenbrecher, §.493)
<lb/>keineswegs irregulär, sondern zu vermuthen, daß er
<lb/>darüber von Todeöwegen verfügen darf. Das, was
<lb/>der Gütergemeinschaft widerstrebt, ist die Befugniß jedes
<lb/>Ehegatten, über Gegenstände, die gemeinsames Eigcn-
<lb/>thum sein sollen, so zu verfügen, alS gehörten sie ihm
<lb/>allein. Für diese Abnormität hat man bisher noch kein
<lb/>Beispiel aufgestellt. Fände sich aber auch ein Statut,
<lb/>welches eine solche Begriffsverwirrung adoptirt hätte,
<lb/>so könnte dasselbe nur als ein warnendes Beispiel g,l»
<lb/>ten und man würde vergeblich darin einen Grund su- 
<lb/>chen, dem Arnöberger Güterrecht eine gleiche Jnconse.
<lb/>quenz zuzumuthen.

<lb/>Eine ähnliche Bewandniß, wie mit dem Rechte zu
<lb/>ttstiren, hat es mit der daraus hervorgehenden Befug- 
<lb/>niß des Ueberlebenden, zwischen der Zurücknahme seines
<lb/>eigenen und der Theilung des beiderseitigen Vermögens
<lb/>mit den Kindern, frei zu wählen. Betrachtet man diese
<lb/>Theilung als eine einfachere Art der Auseinandersetzung
<lb/>zweier factisch vereinigten Vermögensmassen, welche
<lb/>die Ermittelung dessen, was von dem einen und was
<lb/>von dem andern Ehegatten herrührt, im Interesse bei- 
<lb/>der beseitigen soll, so erscheint nichts natürlicher, als
<lb/>daß ihnen diese Rechtswohlthat nicht vbtrudirt, sondern
<lb/>gestattet wird, dieselbe durch entgegengesetzte Willens-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0116.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>erklärunge» auszuschließen. In Verbindung mit der
<lb/>Gütergemeinschaft aber wäre jenes Wahlrecht in ähn- 
<lb/>licher Weise für die Erben des verstorbenen Ehegatten
<lb/>verletzend, wie die Testkrfrriheit für den Ueberlebenden.
<lb/>Nur unter der Voraussetzung eines Gesammteigenthums
<lb/>ließe es sich vielleicht durch die Annahme rechtfertigen,
<lb/>daß mit dem Tode deS einen Ehegatten das Vermögen
<lb/>sich in der Person des andern consolidire, dem Ueber- 
<lb/>lebenden aber die Verpflichtung überkomme, die Kinder
<lb/>durch Herausgabe der Jllaten des Verstorbenen abzu- 
<lb/>finden. Diese' Befugnkß wird z. B. auch in dem
<lb/>Stadtrechte von Hamburg, obschon dort Gütergemein- 
<lb/>schaft bestehen soll, dem überlebenden Vater beigelegt.

<lb/>Scheerrr, Bd. I. S. 407.

<lb/>Wenn jenes Wahlrecht demnach auch nicht als
<lb/>schlechthin unvereinbar mit der Gütergemeinschaft betrach- 
<lb/>tet werden kann, so ist doch unleugbar, daß solcher Ir- 
<lb/>regularität gegenüber nur die untrüglichen Kennzeichen
<lb/>die Behauptung, daß in Arnsberg Gütergemeinschaft
<lb/>bestehe, rechtfertigen würden.

<lb/>Ein solches Merkmal ist nun nach der Natur der
<lb/>Sache und der übereinstimmenden Ansicht der bedeuten- 
<lb/>der» Germanisten einzig und allein der Grundsatz, daß
<lb/>das Vermögen der Frau für die Schulden des Man- 
<lb/>nes haftet.

<lb/>Eichhorn, Prkvatrecht §. 298.

<lb/>Phillips, Gütergemeinschaft S. 30.

<lb/>Mittermaier, §. 337 u. 352.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0117.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Mit diesem Grundsatz, welcher ihre gefährliche und
<lb/>lästige Seite bezeichnet und deshalb schwerlich jemals
<lb/>außer Verbindung mit ihren vortheilhaften Folgen recht- 
<lb/>lichen Bestand gewonnen hat, steht und fallt die Güter- 
<lb/>gemeinschaft. Denn, da das Vermögen stets die Schul- 
<lb/>den umfaßt, so ist Einheit des erster» nicht denkbar,
<lb/>ohne daß zugleich die letzter» gemeinschaftlich werden.
<lb/>Vom praktischen und historischen Standpunkte aus er- 
<lb/>scheint es daher vollkommen gerechtfertigt, wenn Phil- 
<lb/>lips a. a. O. die Gütergemeinschaft geradezu als das- 
<lb/>jenige Eütcrverhältniß unter Ehegatten dcfinirt, bei wel- 
<lb/>chem alle oder gewisse Güter der Frau für die Schul- 
<lb/>den des Mannes haften. Dies Criterium war also
<lb/>nachzuweisen, um die Existenz der Arnsberger Güter- 
<lb/>gemeinschaft darzuthun- Weit entfernt, einen solchen
<lb/>Nachweis zu versuchen, räumen ihre Vertheidiger in
<lb/>einer der wichtigsten Beziehungen das directe Gegentheil
<lb/>ein, indem sie, wie oben erwähnt, zugestehen, daß nach
<lb/>der Arnsberger Praris die Frau ihr Eingebrachtes aus
<lb/>dem Concurse des Mannes vindiziren könne.

<lb/>Seid er tz, Statutar-Recht S. 272.

<lb/>Nichts kann der Gütergemeinschaft entschiedener wi- 
<lb/>dersprechen. Durch den Ausbruch des Concurses geht
<lb/>daS vorhandene Vermögen auf die Gläubiger über; nach
<lb/>richterlicher Entscheidung wird alles fremde davon aus- 
<lb/>geschieden, aber alles, was rechtlich dazu gehört, fest- 
<lb/>gehalten und herangezogen. Ist ein Gut vorhanden,
<lb/>so fällt dasselbe nothwendig ganz der Concursmasse zu
<lb/>und die Frau, welche vindizirt, nimmt fremdes Eigen- 
<lb/>thum in Anspruch. Nichts destoweniger hält Seiber tz
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0118.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>a. a. O. auch das Dindicationsrecht der Frau im Cori«
<lb/>curse für vereinbar mit der Gütergemeinschaft, indem
<lb/>er behauptet, daß dasselbe sich als Ausnahme von der
<lb/>Regel dahin rechtfertigen ließe, daß der Arnsberger
<lb/>Frau wie j. B. auch der Bremer, gestattet würde, sich
<lb/>in Voraussetzung eines Verzichts auf die Dortheile der
<lb/>Gütergemeinschaft, ihr Eingebrachtes zurückzunehmen.
<lb/>Nach dieser Ansicht bleibt es also Regel, daß daö Ver- 
<lb/>mögen der Frau für die Schulden des Mannes haftet;
<lb/>die Gläubiger können einzeln deren sämmtliches Hab und
<lb/>Gut pfänden und verkaufen lassen; reicht das Gemein»
<lb/>gut aber nicht mehr zu, fordern die Gläubiger im
<lb/>Concurse nach der Ordnung des Gesetzes zusammen ihre
<lb/>Befriedigung, dann wird das Vermögen der Frau plötz«
<lb/>li'ch frei und in dem Augenblick, wo das Gesammt«
<lb/>gut als solches zu Grunde gehr, wird ein Theil dessel- 
<lb/>ben als Sondergut gerettet. Für diese anscheinend un,
<lb/>auflösbaren Widersprüche sucht man unter den zahlrei- 
<lb/>chen Localrcchten, welche die Gütergemeinschaft anerken- 
<lb/>nen, vergebens nach einer Analogie. Es ist allerdings
<lb/>richtig, daß das Bremer Statut und mit ihm sehr viele
<lb/>andere (Scheerer führt deren S. 159 beispielsweise
<lb/>15 auf), der Frau die Befugniß einräumen, bei aus«
<lb/>brechendem Concurse oder beim Tode des Mannes auf
<lb/>alle Dortheile aus der Gütergemeinschaft zu verzichten
<lb/>unp dadurch ihr zukünftiges Vermögen gegen die
<lb/>Angriffe der Gläubiger zu sichern. Diese Regel, welche
<lb/>nach Phillips S. 191 a. a. O. fast allgemeine Gel,
<lb/>tung hat, widerspricht aber dem Begriffe der Güter«
<lb/>gemeinschaft keinrsweges, sondern steht vollkommen mit
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0119.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>dem von Hasse in seinem Güterrecht der Ehegatten
<lb/>ausführlich erörterten Grundsatz im Einklang, daß die
<lb/>Gütergemeinschaft, weil sie nur das Vermöge« um- 
<lb/>faßt, auch nur dieS, nicht aber die Personen der Haft- 
<lb/>barkeit für die Schulden unterwirft Es ist daher ganj
<lb/>eonsequent, daß die Frau, sofern sie nicht selbst mit-
<lb/>contrahirt hat, durch Verzicht auf das Vermögen sich
<lb/>von den darauf hastenden Schulden befreien kann.

<lb/>Nicht also daS Recht, die Personen von dm
<lb/>Gläubigern zu befreien, sondern das Recht, ihnen einen
<lb/>Lheil des Gemeinguts, als wäre es Sondergut, zu ent- 
<lb/>ziehen, ist mit der Gütergemeinschaft unvereinbar; das
<lb/>Letztere aber räumt keines jener Statutarrechte, so viel
<lb/>auS den Allegaten der genannten Schriftsteller ersicht- 
<lb/>lich, der Ehefrau ein. Manche Statuten enthalten zwar
<lb/>erhebliche Modificationen der Haftbarkeit der Frauen.
<lb/>So geben viele derselben ein Recht auf Restitution ge-
<lb/>gen die Folgen der Gütergemeinschaft wegen übermäßiger
<lb/>vorehelicher Schulden, wegen Verschwendung und dro- 
<lb/>henden Verfalls des Vermögens, und das adjectum
<lb/>zur Münsterschen Polizei - Ordnung geht so weit, der
<lb/>Frau nach dem Tode deS Mannes die Wahl zwi- 
<lb/>schen Uebcrnahme der vorehelichen Schulden und der
<lb/>Zurücknahme des Eingebrachten nebst der halben Errun-
<lb/>genschast zu gestatten. Es bedarf indessen nur der An- 
<lb/>führung dieser Bestimmungen, um die fundamentale
<lb/>Verschiedenheit des zu Arnsberg herkömmlichen Vindica-
<lb/>tionsrechts klar zu mache«.

<lb/>ef. Phillips, a. fl. O. S. 137 u. 1S7.
<lb/>Schrrrer, §. 67 «. 68
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0120.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Die Annahme, daß in Arnsberg Gütergemeinschaft
<lb/>gelte, setzt demnach voraus, daß das dortige eheliche
<lb/>Güterrecht sich auf eine Weise entwickelt habe, welche, ,
<lb/>trotz der Mannigfaltigkeit der Erscheinungen, welche wir
<lb/>an jenem Institut in Deutschland wahrnehmen, ohne
<lb/>Beispiel ist. Fänden sich aber auch die dotalrechtlichen
<lb/>Rechtssatze, welche in Arnsberg unbestritten Geltung
<lb/>haben, hier oder dort einzeln in Verbindung mit der
<lb/>Gütergemeinschaft vor, so bliebe es doch immer unbe- 
<lb/>greiflich, wie das Arnsberger Güterrecht ge- 
<lb/>rade die gröbsten Inkonsequenzen fremder
<lb/>Statuten in sich vereinigt hätte. Das Schwie- 
<lb/>rige und Bedenkliche einer solchen Vereinigung wird
<lb/>dann auch von den Vertheidigerq der Gütergemeinschaft
<lb/>keineswegs verkannt; man fühlt, wie gewagt die Hypo- 
<lb/>thesen sind, deren man bedarf, um das bestehende
<lb/>Recht unter jenen Begriff zu fassen und versucht des- 
<lb/>halb auch auf einem zweiten Wege ihm Geltung und
<lb/>praktische Anerkennung zu verschaffen. Das Institut der
<lb/>Gütergemeinschaft, so wird behauptet, habe jedenfalls,
<lb/>wie sich aus dem Erbrecht der Ehegatten und der Thei-
<lb/>lung mit den Kindern ergebe, früher in Arnsberg
<lb/>eben so wie in vielen anderen westphälischen Städten
<lb/>bestanden; die früher bestandenen Normen seien aber
<lb/>durch eingrdrungene römische Doktrinen hie und da
<lb/>durchlöchert und es sei Aufgabe der Praxis, die rin-
<lb/>grschlichenen Inkonsequenzen auszumerzen und der alten
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft wieder volle Anerkennung zu
<lb/>verschaffen.

<lb/>Seibertz, a. a. O. S.- 271.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0121.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>WaS den Ausgangspunkt dieser Ansicht betrifft, so
<lb/>mag es dahin gestellt bleiben, ob in alter Zeit (vor
<lb/>1608) eine Gütergemeinschaft in Arnsberg rristkrt hat
<lb/>oder nicht, ob das bestehende Statutarrecht der Rest
<lb/>einer untergrgangenen Gütergemeinschaft oder, wenn ein- 
<lb/>mal alles eheliche Güterrecht auf diesen allgemeinen Be- 
<lb/>griff bezogen werden soll, den Anfang einer nicht zur
<lb/>Entwickelung gekommenen, darstellt; genug, sie besteht
<lb/>gegenwärtig nach dem Statut und dem Herkommen
<lb/>nicht, und es fragt sich, ob der Richter befugt ist, sie
<lb/>wieder in's Leben zu rufen oder aus dem vorhandenen
<lb/>Statutarrecht zu entwickeln. Tie Geschichte bietet aller- 
<lb/>dings Beispiele solcher richterlicher Machtvollkommenheit
<lb/>dar. Der römische Prätor hatte das jus suppleosti
<lb/>er einencksock! und die deutschen Oberhöfe haben be- 
<lb/>kanntlich überall neues Recht unmittelbar geschaffen und
<lb/>bestehendes fortgebildet. Allein mit der größer» Aus- 
<lb/>bildung und Thatigkeit, welche die Organe der Gesetz,
<lb/>gebung in neuerer Zeit gewonnen haben, ist der Rich- 
<lb/>ter auf seinen natürlichen Beruf beschränkt, das be- 
<lb/>stehende Recht anzuwenden; er findet nicht mehr das
<lb/>abstrakte Recht, sondern das concrete des Einzelnen«
<lb/>Bei Ausübung dieses Amts ist er an die Vorschriften
<lb/>der allgemeinen Gesetze gebunden; wer ein davon ab- 
<lb/>weichendes Lokalrecht behauptet, muß dessen Dasein striet
<lb/>beweisen. Findet der Richter, daß die erwiesene» Be- 
<lb/>stimmungen dieses Rechts ohne Zwang und mit juristi- 
<lb/>scher Consequenz auf einen allgemeinen geschichtlich aus-
<lb/>gebildeten Rechtsbegriff hknführen, so darf er diesen
<lb/>allerdings der Auslegung und Anwendung des Lokal«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0122.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>recht- zum Grunde legen und etwaige Lücken nach der
<lb/>Natur des Rechtsinstktuts, dessen Dasein er also ermit- 
<lb/>telt hat, ergänzen. Geht er darüber hinaus, will er
<lb/>«ach seiner Meinung bessern, ergänzen, verwerfen, wo er
<lb/>falsche Richtungen, fremdartige Einflüsse und dergleichen
<lb/>zu entdecken glaubt, so möchte es ihm leicht widerfah- 
<lb/>ren, daß er, 500 Jahre rückwärts schreitend, unver- 
<lb/>sehens zum alten Sachsenrecht zurückgelangte. Denn
<lb/>auch das ist durch römische Doctrinen beschränkt, ver- 
<lb/>drängt und sein Untergang vielfach als unvereinbar mit
<lb/>natürlicher volksthümlicher RechtSbildung beklagt worden.
<lb/>Offenbar wäre das nicht die richtige Methode, das
<lb/>Recht historisch zu behandeln. Geschichtlich ist es, ganz
<lb/>und ohne Vorbehalt daS anzuerkennen, was die Ge- 
<lb/>schichte geschaffen, das aufzugeben, was sie verworfen
<lb/>hat. Selten wird dann der Versuch mißlingen, das
<lb/>Bestehende auch mit der Vernunft und mit der Vergan- 
<lb/>genheit in vollen Einklang zu setzen. Da die Praris
<lb/>demnach ebensowenig untergegangenes Gewohnheitsrecht
<lb/>wiedergebären, als neues schaffen darf, so können wir
<lb/>uus der Beantwortung der Frage: ob dazu im vorlie- 
<lb/>genden Fall Veranlassung sei? füglich überheben.

<lb/>Kurz zusammengefaßt, ist demnach der Stand der
<lb/>Sache folgender;

<lb/>1) Gegen die Gütergemeinschaft streitet die Dermuthung,
<lb/>es müssen also solche Criterien derselben nachgewie-
<lb/>sen werden, aus welchen ihr Dasein mit geschicht- 
<lb/>licher und logischer Nothwendigkeit folgt.

<lb/>2) Erwiesen ist nur, daß in Arnsberg eine statuta- 
<lb/>rische Jntestat-Erbfolge besteht, welche zwar hau-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0123.tif"
                n="109"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>fig mit der Gütergemeinschaft verbunden, sehr häu- 
<lb/>fig aber auch ohne dieselbe vorkommt.

<lb/>3) Die wichtigsten Folgen und sichersten Kennzeichen
<lb/>der Gütergemeinschaft sind nicht nur nicht «wie,
<lb/>sen, sondern es besteht davon das Gegentheil;
<lb/>denn jeder Ehegatte kann einseitig über das von
<lb/>ihm berrührende Vermögen letztwillig verfügen und
<lb/>die Frau im Conrurse ihr Eingebrachtes vkndizirrn»
<lb/>Die Frage: ob in Arnsberg Gütergemeinschaft be- 
<lb/>stehe ? war demnach zu verneinen und der Anspruch des
<lb/>Klägers, in sofern er gegen die Ehefrau R. gerichtet,
<lb/>ist wegen mangelnder Passiv, Legitimation zu verwerfen
<lb/>A. s. w.

<lb/>^Erwitte, den tl. Februar 1842. .

<lb/>Der Commissar für Bagatell-Prozeßsachen.

<lb/>gez. Piners.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0124.tif"
             n="110"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0124"/>
         <div xml:id="d23841e9506"
              ana="scope_-_110-123"
              type="article"
              n="VIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur neuen Revision der Gesetzgebung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Zur neuen Revision der Gesetzgebung.

<lb/>Don

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>i.

<lb/>(§s ist kein gleichgültiger Moment, in dem der größte
<lb/>jetzt bekannte Jurist zum Minister für die Revision der
<lb/>Preußischen Gesetzgebung ernannt worden. Es kündet
<lb/>sich dadurch eine neue Zeit an. Seit 1825 wurde an- 
<lb/>gestrengt an der Revision der Gesetzgebung gearbeitet,
<lb/>kein vollendetes Ergebm'ß kam zu Tage. Die wenigen
<lb/>eingreifenden Gesetze, die wir seitdem erhalten, wurden
<lb/>vom Mühlerschen Ministerium aus ertrahirt, durch
<lb/>die unaufhaltbare Befriedigung dringender Bedürfnisse
<lb/>veranlaßt. Nachdem man gegen 1829 den in seinen
<lb/>Grundzügen vortrefflichen Reknh'ardtschen Entwurf
<lb/>einer neuen Prozeß-Ordnung durchfallen fassen, ohne
<lb/>die Prinzipien einer andern frstzustellen, ließ man den
<lb/>Gegenstand beruhen, bis der langcdauernde Prozeß ei- 
<lb/>nes Kaufmanns gegen eine Berliner Modehändlerin über
<lb/>eine sehr einfache Frage die Einführung des summari- 
<lb/>schen Prozesses durch die Verordnung vom 1. Juni
<lb/>1833 zur Folge hatte. Und ob nun gleich das Pu-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0125.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>blikum das Wohlthätige dieser Verordnung gleich aner- 
<lb/>kannte, die Jahresberichte der Präsidenten mit jedem
<lb/>Jahre die Generalisirung des summarischen Prozesses
<lb/>empfahlen, so geschah doch seitdem gar nichts für eine
<lb/>neue Prozeßordnung. Das Mühle rische Ministerium
<lb/>suchte durch die Novellen vom 14. Dez. 1833, 4. März
<lb/>1834, 6. Mai 1838, 6. u. 7. April 183S, 28. Dez.
<lb/>1840, selbst unter sehr unscheinbaren Namen, z. B.
<lb/>Über Insinuation von Erkenntnissen, einzelne Hauptfehler
<lb/>der Prozeßordnung zu beseitigen. Dadurch ward aber
<lb/>nufere Prozeßordnung so durchlöchert und mit so wider- 
<lb/>sprechenden Prinzipien durchdrungen, daß es endlich
<lb/>schwer ward, die Frage: welches Prinzip das herrschende,
<lb/>ob z. B. der Präjudize oder der Inquisition, zu beant- 
<lb/>worten? Im Civilrechte wurden zwar Entwürfe aus
<lb/>Entwürfen zusammengestellt, aber es war eigends vor- 
<lb/>gesehen, daß nur sichtbar gewordene praktische Bedürf- 
<lb/>nisse zu berücksichtigen, nicht aber die Prinzipien der
<lb/>Gesetzgebung selbst — was ja schon die Hegelsche
<lb/>Staatsphilosophie und diejenige unächte historische Schule,
<lb/>der das Verknöcherte als solches ehrwürdig, zu verbieten
<lb/>schien — zu erörtern, also auch namentlich nicht durch
<lb/>Vergleichung mit der französischen Gesetzgebung zu prü- 
<lb/>fen. Den Rheinländern war erst 1815, und als sie
<lb/>1816 durch die Anordnung der Jmmediat-Justiz-Com- 
<lb/>mission und 1818 durch die vorläufige Organisation ihr
<lb/>bisheriges Recht behalten, 1826 die Einführung der
<lb/>Preußischen Gesetzgebung beschiedcn, dem ersten Rheini- 
<lb/>schen Landtage von 1826 lag das PublicationS-Patent
<lb/>zur Begutachtung vor. Glücklicher Weise hatte man
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0126.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>sich damals zu Berlin sehr in die Provinzkalrechte ver»
<lb/>liebt, das verständige Rheinische Volk ergriff diese» Ret- 
<lb/>tungsanker und machte seine vorzüglichsten Institute als
<lb/>Provinzialrechte geltend; eigene Commiffarien deS Land,
<lb/>tagrS gingen nach Berlin, um diese provinzieüen Mo,
<lb/>difieationen, worunter Einige sogar den ganzen Cid«
<lb/>Napoleon rechnen wollten,, zu berathen. Nachgerade
<lb/>schien man das Ironische, was in dieser Änklammerung
<lb/>der Rheinländer an die Idee der Provinzialrechte lag,
<lb/>zu fühlen, und sie blieben, vollends seit sie als Gränz-
<lb/>land gegen die revolutionairen Nachbaren erhöhte Wich- 
<lb/>tigkeit erhielten, so ziemlich unangefochten. Einzelnes
<lb/>von ihren Institutionen ward so ganz allmählig aufge- 
<lb/>hoben, und es wurde nun während der Erzbischöflichen
<lb/>Wirre« eine Reaktion gegen ihren Justiz-Minister von
<lb/>Kamptz bewirkt, der allerdings durch eine eigene Wen-
<lb/>düng des Schicksals berufen war, die Formen zu schützen,
<lb/>die er früher als verabschcuungüwerth dargestellt*). Daß
<lb/>int GesetzgebungS«Ministerium von einer Verschmelzung
<lb/>der Französischen nnd Preußischen Gesetzgebung, von einem
<lb/>materiellen, in's Einzelne gehendm Vergleichen derselbm
<lb/>nicht die Rede war, läßt sich allem diesem nach leicht
<lb/>erkennen. Tie Sachen kamen inzwischen endlich zu ei-
<lb/>nem Durchbruch, der Rheinische Landtag 'von 1841 re,
<lb/>klawirte die dortigen Formen für die Gegenstände, wo»
<lb/>für man sie allmählig aufgehoben hatte, für die Staats-


<lb/>*) Dessen Verdienste um die Erhaltung unser« provinziellen
<lb/>Recht-stoffe« übrigen« gewiß auch in der Zukunft werde»
<lb/>anerkannt werden.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0127.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>verbrechen, für die Beamten verbrechen. Die Staats«
<lb/>regierung entschied sich — durch die Verordnung vom
<lb/>18. Februar 1842 — dafür. Eine Eriminal-Prozeß-
<lb/>Ordnung war vom Ministerium der Gesetzgebung ent«"
<lb/>worfen, welche, als' hinter den Fortschritten der Zeit
<lb/>stehend, von allen Urtbeilssähigcn anerkannt ward. Tie
<lb/>entgegengesetzte, der Mündlichkeit günstige Ansicht des
<lb/>M ühlerschen Ministeriums ward bekannt, ganz Deutsch»
<lb/>land blickte auf diese Frage, auf diesen Conflikt im
<lb/>Innern der höchsten Behörden. Da beschloß der König
<lb/>in seiner Weisheit, den Herrn v. Savigny an die
<lb/>Spitze der Revision der Gesetzgebung zu berufen.
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Wir dürfen bald eine neue Prozeß-Ordnung er- 
<lb/>warte». Ihre Prinzipien: Oeffentlichkeit und Mündlich- 
<lb/>keit, sind gegeben durch- die alte und die neue Geschichte.
<lb/>Sowohl der römische als der deutsche Prozeß hatte diese
<lb/>Formen. Erst der meist durch Telegate, die nicht selbst
<lb/>zu entscheiden hatten, geführte kanonischrechtliche Prozeß
<lb/>brachte uns den geheimen schriftlichen Prozeß, den end,
<lb/>losen. Der Preußische Prozeß ward in manchem Be- 
<lb/>tracht ein besserer, durch die Aufhebung der Appella-
<lb/>bilitat der Interlokute, durch den Fortbctrieb von Amts- 
<lb/>wegen, durch die Oeffentlichkeit der Zeugenverhöre; in
<lb/>anderer Beziehung war er ein schlechterer, durch den
<lb/>fast gänzlichen Mangel an Präjudizien, durch das un- 
<lb/>gerechte und unausführbare Eindringen in die Geheim- 
<lb/>nisse der Partbeicn, indem man die Advokaten falsch
<lb/>stellte, ,'hre Manual - Aten der Neugier des Richters

<lb/>vm. 8
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0128.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Preis gab, sogar der Willkühr deS Ministers die Zulassung
<lb/>der Klage unterwarf*) u. s. w. Den Grundfehler des
<lb/>gemeinrechtlichen Prozesses, daß die Parthei oder ihr
<lb/>Vertreter nicht mehr zum erkennenden Richter spricht,
<lb/>behielt er bei. — Der seit dem i. Oct. 1833 bestehende
<lb/>summarische Prozeß hat auch für diejenigen, welche nicht
<lb/>Unbefangenheit genug besaßen, die französischen — daS
<lb/>Alt-Germanische, so wie daS Römische erhaltenden —
<lb/>Formen zu prüfen, den Beweis gebracht, daß daS allein
<lb/>richtige Verfahren, das mündliche, vor dem erkennen- 
<lb/>den Richter sei. Es bedarf hier nur der Vermehrung
<lb/>der vorbereitenden Schriftsätze bis zur Duplik und der
<lb/>Mündlichkeit und Oeffentlichkeit auch in der letzten In- 
<lb/>stanz, und die neue Prozeßordnung ist ohne sehr be- 
<lb/>deutende Schwierigkeiten zu entwerfen. Von unser m im
<lb/>Prinzip falschen ordentlichen Prozeß kann nicht mehr
<lb/>die Rede sein. — Eben so wenig kann aber davon
<lb/>die Rede sei», zwei Prozeßformen nach denselben we- 
<lb/>sentlichen Pn'nzipien im Staate zu haben. ES liegt
<lb/>sobald man diese Prinzipien einmal anerkannt, am
<lb/>Rheine kein provinzielles Dedürfniß einzelner Verschie- 
<lb/>denheiten in der Ausführung vor. Unsere Revision bei
<lb/>widersprechenden Erkenntnissen zweier Gerichtshöfe ist of- 
<lb/>fenbar besser, als die gegen Erkenntnisse des Appcllhofs
<lb/>lediglich Statt findende Cassation, und unsere Nichtig,
<lb/>keitsbeschwerdr und die Cassation lassen sich leicht ver- 
<lb/>schmelzen. — Der erimirte Gerichtsstand der nicht
<lb/>Rheinischen Lande hat auf dir Formen deS Verfahrens
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>*) f. unten ©. 125. 12«.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0129.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>keinen Einfluß, er ist beim Bestehen dee Patrkmoalal-
<lb/>Gerichte durchaus nöthig. Seine Aufhebung, so wie
<lb/>die der Patrimonial-Gerichte, die man kn Berlin nicht
<lb/>so sehr wegen ihrer allerdings unerfindlichen Verdienst«
<lb/>um die Rechtspflege, als wegen ihres das aristokrati- 
<lb/>sche Prinzip in der Gemeindeverfaffung darstellende«
<lb/>Charakters liebt, kann jetzt nicht erwartet werden. Es
<lb/>wäre aber freilich zu wünschen, mehrere Pammonial-
<lb/>Gerichte zum Zweck der mündlichen Verhandlungen pe- 
<lb/>riodisch zusammenzkehen zu können, um auf solche Weise
<lb/>die Vorthrkle der rvllegialischen Verfassung bei ihnen nicht
<lb/>zu entbehren; eS ist dies wohl recht gut ausführbar.
<lb/>Wäre eS aber auch nicht, so würde eS doch nicht zu
<lb/>rechtfertigen sein, den Untergebenen der unmittelbaren
<lb/>königlichen Gerichte die Wohlthaten einer guten Prozeß- 
<lb/>ordnung darum vorzuenthalten, weil sie auf die Patri- 
<lb/>monia!-Gerichte nicht anwendbar sind.

<lb/>3.

<lb/>Gleich wichtig ist eine gute Straf-Prozeßordnung.
<lb/>Hier sind wir in der öffentlichen Meinung auch schon
<lb/>so weit gekommen, daß der Anklage-Prozeß herzustel-
<lb/>len. Hört man die Dertheidiger deS Inquisitions-Pro- 
<lb/>zesses, so scheint dieser ein alt-ehrwürdiges historisches
<lb/>Institut zu sein und doch ist er eins der jüngsten. Bis

<lb/>*1 So eben vernimmt man, daß ein Abdruck eines revidirten
<lb/>Entwurfs derCikil.Prvzeß-Ordnun- zur allgemeinen Kennt-
<lb/>niy erschienen. Die Nückkebr zu der bei Redaction deS
<lb/>LandrechtS bestandenen Oeffentlichkeit wird gewiß lohnend
<lb/>sevn.


<lb/>8*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0130.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>iu's laufende Jahrhundert bestanden in vielen Lande»
<lb/>Deuschlands noch die Fiskale, welche die Untersuchungen
<lb/>durch Artikel leiteten, die Möser mit Recht bei dem
<lb/>allmählig einschleichenden Jnquisitionsverfahren vermißt.
<lb/>Im Herzogkhum Wesiphalen wurde erst durch eine Hes- 
<lb/>sische Anordnung vom 8. Jan. 1808 (Scotti Samm- 
<lb/>lung der Ehurcoln. Prov. Ges. 11. 1. S. 20 l) der
<lb/>Jnqmsitlons - Prozeß cingcführt. In der PrariS war
<lb/>dieser Prozeß so konfus, daß erst Hagem eist er die
<lb/>Gränzr» der fast immer in einander vcrschwimmende»
<lb/>General- und Special-Inquisition durch die Bemerkung,
<lb/>daß die General-Untersuchung die früher vom Anklä- 
<lb/>ger, che er sich wirklich zu der gefährlichen Anklage
<lb/>entschloß, eingezogenen Informationen ersetze, feststellen
<lb/>mußte, ohne daß es doch sonderlich viel half. Auch bei
<lb/>uns inquirirt man häufig auf gcradewvhl, so lange es
<lb/>was zu knqukrircn giebt, und schließt dann ab, und
<lb/>kennt nicht einmal eine defensio pro avertenda spe- 
<lb/>ciali inquisitione. Daß unser Criminal - Prozeß
<lb/>schlecht sei, darüber ist wohl wenig Streit. Ente Preis- 
<lb/>aufgabe, ein Verfahren zu erfinden, was weniger Ga- 
<lb/>rantien für die Unschuld und zugleich für die Bestra- 
<lb/>fung der wirklichen Schuld gebe, dürft« kaum glücklicher
<lb/>gelöst sein. Es ist eine wirklich einzige Erfindung, ge,
<lb/>rade die besten Mittel, die cs zur Entdeckung der Wahr- 
<lb/>heit giebt, Sclbsthörcn von Angeklagten und Zeugen,
<lb/>absichtlich zu verschmähen, um auf den Bericht eines
<lb/>Referenten, aus dem schriftlichen Berichte eines Inquirenten
<lb/>genommen die Wahrheit zu finden. Es war dies zwar un- 
<lb/>vermeidlich, seit durch den Verfall der altdeutschen Stra-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0131.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0131"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>feit und Verfahrensformen (Gottesurcheile rc.) es «ach
<lb/>der Lsrolins nothwendr'g ward, die Erkenntnisse nicht
<lb/>mehr von den Schöppen, sondern von gelehrten Richtern
<lb/>schöpfen zu lassen, an welche die ungelehrten Richter
<lb/>die Aeteu schicken mußten. Daraus entstand dann frei- 
<lb/>lich auch das Ungethüm der Beweis-Theorie, während
<lb/>die Schöppen immer nach ihrer Ueberzeugnng erkann- 
<lb/>ten, was ja auch durch das Institut der Eideshelfer
<lb/>sich aussprach. Mit dieser Beweis-Theorie hing denn
<lb/>auch die Tortur, worauf die gelehrten Richter aus Ac- 
<lb/>ten interloquirten, zusammen und sie gebar hinwieder,
<lb/>als die öffentliche-Meinung des achtzehnten Jahrhun- 
<lb/>derts sie zum Untergang brachte, die außerordentlichen
<lb/>Strafen. Als nun aber endlich die Urtbeile im Lande
<lb/>gefunden, die Gerichte ganz nach Belieben z» diesem
<lb/>Ende organisirt werden konnten, da war es baarer
<lb/>Unverstand, jenes frühere— wo man allerdings Carp
<lb/>zow die Angeklagten, deren Todesurtheile er sprach,
<lb/>nebst den sie anklagenden Zeugen, nicht nach Witten- 
<lb/>berg schicken konnte — nothwendige Uebel nun
<lb/>absichtlich als die rechte Criminalweisheit beizubehalten.
<lb/>Oft sitzt an demselben Orte der Angeklagte im Gefäng- 
<lb/>nisse, die Zeugen sind nicht weit, der Dertheidiger und
<lb/>das Gericht sind dort, und dennoch muß nicht auf An- 
<lb/>schauung der Richter, sondern auf Grund von Papieren
<lb/>entschieden werden. Wer so etwas noch vertheidigen
<lb/>kann, mit dem ist gar nicht zu streiten. Darum ward
<lb/>denn auch der neue Criminal-Prozeßordnungs-Entwurf,
<lb/>der dies Verfahren als Regel festhielt, nur ausnahms- 
<lb/>weise auf besonderes Verlangen oder bei sehr hoch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0132.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>verpönten Verbrochen ein anderes Verfahren gestattete,
<lb/>übrigens manches Gute enthält, sehr bald als eine
<lb/>Sammlung von Bruchstücken erkannt, der nur eine
<lb/>Kleinigkeit, die belebende Seele, fehlte. Das Hereinziehen
<lb/>der Defensoren im Verlauf der Sachen, was diese fast zu
<lb/>ständigen unbesoldeten Beisitzer» der Jnquisitoriate gemacht
<lb/>hätte, konnte nur als etwas, was gar nicht zum Gan'
<lb/>zen paßte, erscheinen. Entweder haben die Defensoren
<lb/>den Faden der Untersuchung in der Hand, kennen den
<lb/>den Punkt, auf den der Inquirent hinarbeitet, oder dies
<lb/>ist nicht der Fall. Im letzter» Fall wird ihr Beiwoh,
<lb/>nen bei den Zeugenverhören, zu denen sie mitten aus
<lb/>anderen Geschäften plötzlich kommandirt werden, in der
<lb/>Regel eine zwecklose Form sein, im erstem werden sie
<lb/>sehr leicht mit dem Inquirenten in endlose Conflicte ge»
<lb/>rächen und durch die nicht zu hindernden Communica- 
<lb/>tione» mit den Angehörigen drS Angeklagten oft den
<lb/>ganzen Uutersuchungsplan vereiteln können. Rechnet
<lb/>man auf ihren Ueberdruß an solchen wiederholten be»
<lb/>lästigenden Zeugenverhören, so kann man sich leicht irrm,
<lb/>und noch schlimmer, wenn man sich nicht irrt. Und
<lb/>häufig soll eS nach dem Entwürfe von den Defensoren
<lb/>abhängen, ob ein mündliches Verfahren Statt findm
<lb/>solle. Wie manche Fälle gibt es, wo der Defensor es
<lb/>für die Hoffnung der Freisprechung besser hält, den An»
<lb/>geklagten mit seinem Kainszeichen den Richtern nicht zu
<lb/>zeigen! Wer soll hier also de« Staat vertreten? Nicht
<lb/>daS öffentliche Ministerium, weil man es nun einmal
<lb/>nicht will. Lieber läßt man denselben Decernmten, der
<lb/>|. 99« gegen Beamte im plenum des CollegS die Er«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0133.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>öffnung der Untersuchung durchsetzt, in der Crimmal»
<lb/>Abtheklung votiren und gar durch sein Dotum gegen
<lb/>seinen Angeklagten den Ausschlag geben, ohne daß rS
<lb/>auch nur actrnmäßig würde. — Man hat sich dann
<lb/>endlich auch von der Unstatthaftigkeit der außerordent-
<lb/>lichm Strafe, was immer entweder ein Unrecht oder
<lb/>ein nicht hinreichendes Recht ist, überjrugt, es soll auf
<lb/>Grund der wirklichen, durch keine Beweis-Theorie ein- 
<lb/>geschränkten Ueberzeugung die ordentliche Strafe erkannt
<lb/>werden. Aber sollte man glauben, daß eS möglich wäre,
<lb/>diese ordentliche Strafe auf moralischer Grund Ueber-
<lb/>irugung sollen Richter aussprechen, di5 den Angeklagten
<lb/>und die Zeugen — ob es gleich leicht möglich wäre —
<lb/>nicht gesehen haben, unter denen der Ankläger selbst
<lb/>mitsitzt! So ist denn allerdings von Allem etwas ge- 
<lb/>nommen, aber ohne ein innerlich durchgreifendes Prkn-
<lb/>zip. Ist das mündliche Verfahren nach dem Entwürfe
<lb/>geeignet, die Wahrheit zu finden, warum eS nicht über- 
<lb/>all anwenden? Der Entwurf tynrb wohl Würtemberg
<lb/>überlassen sein, wo man noch weit zurück ist, wo man
<lb/>nicht, wie bei unS, durch den Zusammenstoß mit den
<lb/>französischnn Formen zu vergleichenden Reflerionen ge- 
<lb/>drängt worden, wo also unser Entwurf immerhin noch
<lb/>alS einiger Fortschritt erscheinen würde. Wir müssen
<lb/>reine vollendete Formen auS Einem Guß, kein Flickwrrk
<lb/>haben. Nichts halb zu thun ist edler Geister Art. Diese
<lb/>Formen erwarten wir von unser« Minister, der eben,
<lb/>weil er ein historischer Jurist ist — und das ist nach- 
<lb/>gerade jeder ächte wahre Jurist — daS ewig Wahre
<lb/>in den vorübergegangenen Erscheinungen der Geschichte
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0134.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>festzuhalten, und uns ein des Jahrhunderts seines Königs
<lb/>würdiges Werk geben wird. — Es kommen da frei-
<lb/>lich auch die Geschwornengerichte zur Sprache. Wo sie
<lb/>sind und sich, wie am Rhein, bewährt haben, mögen
<lb/>sie bleiben. Aber kein Bedürfniß erfordert, sie neu ein«
<lb/>zuführen. Das ste darstellen sollen, die gemeine Ueber-
<lb/>zengung eines gewissenhaften Volkes, früher durch die
<lb/>Eideshelfer ausgesprochen, geben uns auch unsere Rich-
<lb/>ter-Collegien, wenn sic, wirklich unabhängig, am Hellen
<lb/>Lage, nachdem sie Zeugen und Angeklagte öffentlich ge- 
<lb/>hört, richten. Tie Uebung im Nechtfinden kann un- 
<lb/>möglich ei» Grund sein, davon auszuschlicßen! Fängt
<lb/>man ja doch auch die Assisen damir an, die Geschwor-
<lb/>nen durch leichte Sachen einzuüben! — Findet man
<lb/>später, was aber nicht zu glauben, Anlaß, Geschwor-
<lb/>uengerichte einzuführen, so ist das ja dann noch immer
<lb/>früh genug. Tie Hauptsache ist, die Lcffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit der alten Welt und den akkusatorischen
<lb/>Prozeß gegen unsere verlederte Schriftwelt und gegen
<lb/>den alle Ressorts konfundirenden Inquisitions-Prozeß —
<lb/>dessen Anwendung auf unfern Civil - Prozeß denselben ja
<lb/>auch so verwirrt hat, daß wir noch an den Nach- 
<lb/>wehen leiden — herzustcllen. — Das öffentliche Mi- 
<lb/>nisterium folgt hieraus von selbst als norhwendig. Man
<lb/>muß seine Augen verschließen, uw keine Vorzüge, seine
<lb/>Notbwcndigkeit zur Reinigung der Justiz, zur richtigen
<lb/>Stellung der Partheien und Richter nicht einzuschen.
<lb/>Nur dadurch wird die Emancipation unserer Richter von
<lb/>so manchem Nicht-Richterlichen, was sie belästigt, an-
<lb/>grbahnt werden. — Eine würdevolle Amts-Kleidung
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0135.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>für Richter und Anwälbe wird dann auch wohl nicht
<lb/>länger ausbleiben. —
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>Das materielle Recht kommt, wie billig, erst an
<lb/>die Reihe, wenn die Formen deS Verfahrens festgestellt
<lb/>sind. Einigen ist es einen Augenblick zweifelhaft ge,
<lb/>wesen, wie ein Mann unsere Gesetzgebung revidiren
<lb/>könne, der unserer Zeit den Beruf für die Gesetzgebung
<lb/>abgesprochen habe. Daß unsere Zeit 1815 nicht be- 
<lb/>rufen war, ein allgemeines deutsches Gesetzbuch zu ma*
<lb/>chen, wird wohl Niemand mehr in Abrede stellen, eben- 
<lb/>sowenig, daß ein ohne genügende Durchdringung deS
<lb/>Stoffes abgefaßtcs, die Traditionen der Wissenschaft
<lb/>abschneidendes, Gesetzbuch schwerlich in Fortschritt sein
<lb/>kann. Gleich wenig kann es aber zweifelhaft sein, daß,
<lb/>wo einmal ein Gesetzbuch ist, die edelsten Kräfte seiner
<lb/>Verbesserung zugewendet werden müssen. Der Stoff des
<lb/>Rechts theilt sich in zwei wesentlich verschiedene Theile,
<lb/>erstlich den, der aus den Anschauungen des Volks,
<lb/>aus den Gewohnheiten und Verhältnissen des Lebens
<lb/>hervorgegangen ist. Und dieser ist wieder ein allgemei- 
<lb/>ner und ein besonderer. Diesen Stoff hat die Gesetz,
<lb/>gebung in der Regel nur aufznzeichnen, sie erforscht
<lb/>ihn, handelt historisch, legt ihn in das allgemeine Rechts'
<lb/>buch, und, wo er ein besonderer, in die Provinzial-
<lb/>Rechtsbücher nieder. Neue Verträge z. B. kann der
<lb/>Gesetzgeber nicht machen, wie wir schon am verunglück- 
<lb/>ten Erbschatze unsers Landrechts sehen. Ein anderer
<lb/>Theil des Rechtsstoffs ist rein legislativ, z.B. die For,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0136.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>w«t der Testamente, das Verbieten einzelner Verträge,
<lb/>die Verjährung, das Strafrecht u. s. w Es fällt
<lb/>Niemand rin, hier den oft nöthigen Fortschritt der Ge,
<lb/>setzgebung hindern und Wünsche der Einheit für Alles,
<lb/>was nicht wirklich eine besondere Natur hat, verwerfen
<lb/>zu wollen. Wie kann es also vernünftiger Weise ge,
<lb/>rechtfertigt werden, daß wir in demselben Staate ver«
<lb/>schiedene Verjährungsfristen, verschiedene Großjährigkeits,
<lb/>Termine, verschiedene Vormundschafts «Ordnungen haben;
<lb/>daß bei Wesel auf dem rechten Ufer des Rheins rin
<lb/>mündlicher Vertrag über Gegenstände über L0 Thaler,
<lb/>selbst wenn der mündliche Contrahent ihn ekngesteht, nich- 
<lb/>tig ist, während auf dem linken Ufer bei Gegenständen
<lb/>über 150 Franken nur eine weise Beschränkung des
<lb/>Zrugenbewrises, eingeführt, nicht aber der anerkannten
<lb/>Jmmoraltiät Schutz gewährt ist- wie nach dem Land,
<lb/>rechte, was sich dann freilich, wie alles Böse, wieder
<lb/>rächt, durch eine endlose Reihe von Controversen über
<lb/>die Wirkungen eines zum Theil oder ganz erfüllten
<lb/>mündlichen Vertrags. Diese und hundert andere Rari,
<lb/>täten, deren Abänderung das Volk gern nimmt wie
<lb/>sie der Gesetzgeber giebt, sollten wir erhalten! Um
<lb/>möglich!

<lb/>Man muß keine Ahnung haben -von der Kraft,
<lb/>welche die Einheit der Gesetzgebung in allen Punkten,
<lb/>wo sie möglich, dem Staate gibt, um die Verschieden,
<lb/>heilen zwischen der Preußischen und Französischen Ge,
<lb/>setzgebung in demselben Staate erhalten zu wollen. Un,
<lb/>ser Landrecht ist zehn Jahre älter alS der Code Napo- 
<lb/>leon, von besonderm historischen Werthe kann also bei
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0137.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>beiden nicht grsprochkn werden. Auch der Code Na- 
<lb/>poleon gründet sich, wie daS Landrecht, auf römi«
<lb/>scheS und germanisches Recht, nur wenig durch die Re,
<lb/>vvlution tingirt. Eine vorurtheillose Prüfung beider
<lb/>Gesetzgebungen muß sie verschmelzen, aus jeder daS
<lb/>Beste wählen. Warum sollte daS nicht geschehen kön«
<lb/>nen? Haben wir nicht Leute genug, die beide kennen?
<lb/>Habm wir ja doch schon die kurzen Verjährungen aus
<lb/>dem Code adoptirt!

<lb/>Gegenstand der Provinzialrrchte kann natürlich nur
<lb/>sein, was auf wirklich besonderen Verhältnissen ekn;elner
<lb/>Landestheile sich gründet, B. die Lehnsgewohnheiten,
<lb/>die ehelichen Vermögensrechte, nicht aber Alles, was in
<lb/>den einzelnen Landes, Ordnungen vom gemeinen Rechte
<lb/>übernommen oder modifizirt ist. Selbst bei jenen pro,
<lb/>vinziellen Instituten wird rin weiser Gesetzgeber sich hü,
<lb/>ten, unnütze, nicht ins Volksleben gedrungene, kn der
<lb/>Stube der Juristen oft durch Mißverstand entstandene
<lb/>Difformitäten zu perpetuiren, die so sehr der Eultur der
<lb/>Provinzialrrchte schaden. Neulich hat j. B. Runde
<lb/>ein gemeines Gütergemeinschaftrecht entworfen, was wohl
<lb/>nähere Berücksichtigung verdiente, als Beispiel, wie man
<lb/>Provinzial, und Statutarrechte veredeln kann. — Wie
<lb/>man aber Provinzialrechte ediren kann, ehe man weiß,
<lb/>wie die Regel, das gemeine Recht, wird, dir- einzu,
<lb/>sehen, sind wir zu schwach.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0138.tif"
             n="124"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0138"/>
         <div xml:id="d23841e10602"
              ana="scope_-_124-144"
              type="article"
              n="IX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Sind zu Klagen wegen untheilbarer Rechte, insbesondere zu der actio confessoria und negatoria nur sämmtliche oder auch einzelne Theilnehmer befugt?</title>
               <title level="a" type="sub">Erkenntnisse</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Köchling, ...">mitgetheilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>124 —
</p>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Sind zu Klagen wegen untheilbarer Rechte,
<lb/>insbesondere zu der actio confessoria und
<lb/>negatoria nur sämmtlichc oder auch ein- 
<lb/>zelne Theilnehmer befugt?

<lb/>Erkenntnisse,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>vom:

<lb/>Herrn Land- und Stadtgerichts-Rathe Nochltttg
<lb/>zu Siegen.
</p>
            <p>

               <lb/>^)ie vorstehende Frage ist nunmehr von unseren bei-
<lb/>, de» höchsten Gerichtshöfen — von dem Königlichen Re«
<lb/>visions- und Cassationshofe durch ein Erkenntm'ß äs
<lb/>p«bl. 26. August 1837 nach gemeinem, von dem
<lb/>Geheimen Obertribunal durch ein Erkenntniß 6. 6. 15'
<lb/>Oktober 1841 nach Preußischem Rechte — überein- 
<lb/>stimmend zu Gunsten der Einzelnen entschieden. Beide
<lb/>Erkenntnisse gehen gegen die gleichförmigen Erkenntnisse
<lb/>der Richter erster und zweiter Instanz, das des Gehei- 
<lb/>men Obcrtribunals auch gegen die Ansicht, des Justiz-
<lb/>Ministern, welches nach einem in Graffs re. Ergän- 
<lb/>zungen der A. G. O. I. S. 157 mitgctheilten Rescripte
<lb/>vom 20. Tecembcr 1836 die Verfügung eines Ober-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0139.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichts, durch welche eine solche von nicht allen Mit-
<lb/>cigenthümern, obgleich von der Mehrheit derselben, an«
<lb/>gestellte Klage als offenbar (cf. §. 7. Tit. 6. P. O.)
<lb/>unstatthaft zurückgewiesen war, gebilligt hat. Ta hier- 
<lb/>nach in dem zweiten der mitzutheilendcn Fälle eine Zn-
<lb/>rückwcifuiig per decretum eben sowohl hätte gcsche,
<lb/>Heu können, so ergiebt sich, vorausgesetzt, daß inzwi- 
<lb/>schen die Ansicht der höchsten Recurs-Instanz sich nicht
<lb/>geändert hat, daß durch bloßen Zufall den klagenden
<lb/>Einzelnen die ihnen günstige Ansicht deS höchsten Ge- 
<lb/>richts zu Statten gekommen ist. Hieraus aber ergiebt
<lb/>sich von selbst ein Mangel der setzt bestehenden Einrich- 
<lb/>tungen und ein Vorzug des Verfahrens im gemeinen
<lb/>Prozesse (Grolman Theorie §. 100 u. 169; Mar- 
<lb/>tin Proz. §. 140, 141, Note a. u. §. 142; Linde
<lb/>Pro;. §. 138, 168, 170 u. 342), nach welchem we- 
<lb/>der eine solche Zufälligkeit .über das Schicksal eines An- 
<lb/>spruchs entscheiden kann, noch auch der erste Richtsr
<lb/>Veranlassung hat, gegen seine schon bei Prüfung der
<lb/>Klage feststehende Ucberzeugung von der Unzulässigkeit
<lb/>der Klage einen wirklichen Prozeß zuzulaffen *).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Utad) Grävrll Comm. jur A. ©. O. I. darf nur, wenn
<lb/>das Gericht, nach der ihm heiwohnenden Rechtskenntniß,
<lb/>seiner Sache ganz gewiß ist, daß der Antrag deS
<lb/>Klägers gegen das Gesetz verstoße, ihm daS rechtliche Ge.
<lb/>hör versagt und ein ganz frivoler Prozeß nicht erst zu-
<lb/>gelassen werden. Sobald also in dem Collegio die Mei- 
<lb/>nungen getheilt sind, oder demselben irgend ein
<lb/>Zweifel ankommt, ob seine Rechtsansicht von jsedem
<lb/>Rechtskundigen getheilt werden müsse, darf eS dem
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0140.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Die gedachten Entscheidungen sind folgende:
<lb/>l

<lb/>In Sachen der Bierödorfer HaubergS-Interessenten,
<lb/>Engel Weber und Consorten, Kläger, Appellanten,
</p>
            <p>

               <lb/>Kläger nicht die Möglichkeit verschränken, durch seine
<lb/>Ausführung zu bewirken, daß seinem Anträge gemäß er- 
<lb/>kannt werde.

<lb/>Allein, so wie eS nach §. 6. Tit. 25. P. O. eine
<lb/>subjektive Dunkelheit giebt, so giebt eS auch eine blo-
<lb/>subjektlve Deutlichkeit resp. Gewißheit; die abweichende
<lb/>Meinung eine- oder auch einiger Mitglieder kann zu- 
<lb/>weilen offenbar aller Begründung entbehren; der Zwei- 
<lb/>fel über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit eine- Zwei- 
<lb/>fel- oder Widerspruchs von Seiten irgend eine- andern
<lb/>Juristen darf niemals ein Gericht bestimmen, auch blo-
<lb/>hypothetisch an die Stelle de- Resultats eigener gewissen- 
<lb/>hafter Prüfung etwas Andere- zu sehen und ist vollend-
<lb/>nicht mehr von Gewicht, wenn die höchste Instanz, welche
<lb/>im Rekursfalle über die Einleitung de- Prozesse- zu be- 
<lb/>stimmen hat, wie in dem vorgedachten Falle sich schon
<lb/>dawider ausgesprochen hat. Dagegen ist die Deduktion
<lb/>der Zulässigkeit der Klage auch vor Einleitung de- Pro- 
<lb/>zesse- nicht nur möglich, sondern auch eigentlich an ihrer
<lb/>Stelle (Grolman 5. 100, 165, 166; Martin
<lb/>§. 13a; Linde 160) und eine Erörterung durch Gericht
<lb/>und Anwald kann, besonder- wenn darüber förmlich re-
<lb/>ferirt wird (Martin §. 440, Linde §. 168. Not. 1),
<lb/>nicht nur völlig erschöpfend, sondern auch, wenn die hö- 
<lb/>here Instanz sich für die Zulässigkeit der Klage au-sprickt,
<lb/>für den Richter erster Instanz und für die Prozeßleitung
<lb/>selbst von erheblichem Nutzen sein.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0141.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>—, 127
</p>
            <p>

               <lb/>jetzt Ober, Appellanten, gegen die Mehbesitzer auf der
<lb/>Daadencr Hütte, Gerlach Richter und Consorten, Be,
<lb/>klagte, Appcllaten, jetzt Ober - Appellaten, puncto
<lb/>actionis negatoriae, erkennt der Königliche Revi,
<lb/>sionS, und Cassationshof, den Akten gemäß, für Recht:

<lb/>. daß die Förmlichkeiten für beobachtet anzunebmen und
<lb/>auch quoad materialia wohl appellirt worden:
<lb/>demnach Ober-Appellanten unter Aufhebung der Sen- 
<lb/>tentiae «i quibus nur verbunden sind, zu bewek,
<lb/>sen, daß einem jeden von ihnen ein ungetheiltes Mit,
<lb/>eigrnthum an den fraglichen Haubergen zustehe, wor,
<lb/>auf sodann, Gegenbeweis vorbehaltlich, in der Sache
<lb/>weiter ergehen soll, was Rechtens. Zu welchem Ende
<lb/>hiermit die Sache an den Richter erster Instanz zu,
<lb/>rückgewiesen wird unter Compensatio» der Kosten der
<lb/>Appellations - und Ober - Appellations - Instanzen.

<lb/>Don Rechtswegen.

<lb/>Entscheidungs-Gründe.

<lb/>-— Zur Sache selbst liegt in gegenwärtiger

<lb/>Oberberufung eine einzige Frage zur Entscheidung vor:
<lb/>ES ist von mehreren Mitekgenthümern gewisser Grund,
<lb/>stücke eine Negatorien-Klage-angestellt und beide ersten
<lb/>Richter haben ihnen den Beweis aufgelegt, daß sie zu- 
<lb/>sammen das ganze Eigenthum jener Grundstücke haben.

<lb/>Diese- Interlokut ist nach der Sachlage einer'Ab,
<lb/>Weisung gleich, da die Ober- Apellanten selbst erklären,
<lb/>daß außer ihnen noch mehrere Miteigenthümer vorhan,
<lb/>den sind. ES fragt Fch also.'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0142.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>It Könnm überhaupt die Mkteigenthümer eines idea«
<lb/>len Theils des angeblichen praedium serviens
<lb/>zu der Negatorien - Klage zugclassen werden, so
<lb/>daß sie blos dieses partielle Eigenthum zu erwei- 
<lb/>sen nöthig haben?

<lb/>H. Wenn dieses auch an sich zulässig sein sollte, iss
<lb/>es nicht etwa durch den Gang des vorliegenden
<lb/>Rechtsstreites unmöglich geworden?

<lb/>Zu I. Wenn überhaupt rin praedium dominans
<lb/>oder ein praedium serviens mehreren Miteigcnthü-
<lb/>mern angehört, welche Regeln gelten über die Verfol- 
<lb/>gung, sowohl der Servitut als der Freiheit? Betrach- 
<lb/>tet mau diese Frage ganz im Allgemeinen, so lassen
<lb/>sich drei verschiedene Wege ihrer Beantwortung denken:

<lb/>A. Man könnte nur alle Mkteigenthümer gemeknschast
<lb/>lich zur Verfolgung der Servitut oder der Freiheit
<lb/>zulassen;

<lb/>B. oder jeden Einzelnen, sedoch so, daß das Urtheil
<lb/>für und wider die übrigen Miteigenthümer keine
<lb/>Folgen hätte;

<lb/>C. oder jeden Einzelnen und zwar dergestalt, daß er
<lb/>das ganze Eigenthum repräsentirte (in solidum),
<lb/>so daß das Urtheil auch der übrigen Miteigen-
<lb/>thümer Rechte und Verbindlichkeiten begründete,
<lb/>ganz als wenn sie selbst in dem Rechtsstreite mit
<lb/>aufgetreten wären.

<lb/>Der erste Weg würde als notwendig voraussetzen,
<lb/>daß jeder Einzelne seine Mitgenosseü zur Theilnahme
<lb/>an dem Rechtsstreite durch eine ^Adictation zwingen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0143.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>— 129 —

<lb/>könnte, weil sonst jeder Einzelne ganz ohne Rechtsschutz
<lb/>bliebe.

<lb/>Eben so würde der zweite Weg ein solche- AdcitationS,
<lb/>recht von Seiten de- Gegner- nothwendig machen, weil
<lb/>außerdem dieser in einen nicht zu rechtfertigenden Nach«
<lb/>theil gerathen würde.

<lb/>Denn der Gegner könnte sonst genöthigt werden, bei
<lb/>20 Miteigenthümern nicht nur 20 Mal die Mühen und
<lb/>Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen, sondern er würde
<lb/>auch Gefahr laufen, nachdem er die conkessuria gegen
<lb/>19 Miteigenthümer gewonnen hätte, gegen den zwanzig,
<lb/>strn zn verlieren, wodurch ihm der Bortheil der 19 frühe- 
<lb/>ren Urtheile vereitelt werden würde, da der Widerspruch
<lb/>des letzten Gegners hinreicht, ihn von der Ausübung der
<lb/>Servitut gänzlich auszuschließen. Nun giebt es aber nach
<lb/>der richtigen Meinung eine solche mit Zwang verbundene
<lb/>Adcitation im gemeinen Prozesse gar nicht.

<lb/>Martin Proz. §. 306 eä. 11.

<lb/>Mittermaier im Arch. für civil. Praris Bd. 3.

<lb/>' ©. 42.

<lb/>Demnach sind jene beiden Wege unmöglich, so daß
<lb/>nur noch der dritte als der wahre übrig bleibt Daß
<lb/>nur dieser in der That im gemeinen Recht als der richtige
<lb/>anerkannt ist, läßt sich unmittelbar aus deutlichen Gesetzen
<lb/>Nachweisen.

<lb/>a. Bei mehreren Miteigenthümern des praedium
<lb/>domlusns.
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0144.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>— 130 —

<lb/>Hier kann Jeder die Servitut in solidum ver- 
<lb/>folgen.

<lb/>L, 4. §. 3. L- 6. §. 4. si serv.

<lb/>L, 1. §. 5. de arbor, caed.

<lb/>Tiefem Satz wird noch ganz ausdrücklich der Sinn
<lb/>beigelegt, daß der Sieg dieses Einzelnen auch den Mit-
<lb/>genossen zu gut kommt.

<lb/>L. 4. §. 3 cit. — unicuique in solidum com- 
<lb/>petit actio.-itaque de jure quidem

<lb/>. - ipso singuli experientur et victoria et aliis
<lb/>prodet it.

<lb/>Daraus allein folgt schon, daß das ihm nachtheilige
<lb/>Urtheil die übrigen Mitgcnosscn verpflichten muß, in- 
<lb/>dent sonst eine ganz ungerechte und völlig undenkbare
<lb/>Ungleichheit in der Lage beider Partheien entstehen würde.
<lb/>Allein derselbe Satz ist auch in folgendem Gesetze ent-
<lb/>baltcn, welches wohl aus Mißverstündniß. als Beweis
<lb/>für die cntgcgrngesetzie Ansicht angeführt ist.

<lb/>L. 19 si serv.— Si de communi servitute quis
<lb/>bene quidem debere intendit, sed aliquo
<lb/>modo litem perdidit culpa sua, non est
<lb/>aequum, hoc caeleris damno esse: sed si per
<lb/>collusionem cessit litem adversario, caete-
<lb/>. ris dandam esse actionem de dolo, Celsus
<lb/>scripsit. Idque ait Sabino placuisse.

<lb/>Dieses Gesetz erklärt cs mit Recht für unbillig, daß
<lb/>die Uebrigen durch die Schuld ihres prozeffirenden Mit-
<lb/>genossen Schaden leiden sollten. Es fragt sich nur, durch
<lb/>w'elches Mittel diese einleuchtende iniquitas abgewcndet
<lb/>werden soll.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0145.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>131 —
</p>
            <p>

               <lb/>Dieses könnte geschehen entweder dadurch, daß das
<lb/>nachtheilige Urtbeil die Mitgenosscn gar nicht verpflichtete,
<lb/>oder indem sie hinterher Entschädigung erhielten. Da nun
<lb/>das Gesetz diesen letztern Weg ausdrücklich verschreibt, der
<lb/>durch den ersten ganz überflüssig, ja unmöglich werden
<lb/>würde, so folgt daraus, daß es den ersten Weg verwirft,
<lb/>also die Mitgenossen durch das nachtheilige Urtbeil aller-
<lb/>dings verpflichtet wissen will, und zwar umso mehr, als
<lb/>hier die doli actio zur Entschädigung dargcboten wird,
<lb/>die doch nach allgemeinen Rechtsregcln nur im äußersten
<lb/>Nothfall, also nur in Ermangelung jeden andern Weges
<lb/>zur Abwendung eines Schadens, zur Anwendung kommen
<lb/>kann.

<lb/>I,. 1« §. 1. §. 4 — 8. L. 2 — 7 de dolo malo.
<lb/>b« Dieselben Grundsätze gelten aber auch bei mehre- 
<lb/>ren Miteigenthümem deS praedium serviens, so daß
<lb/>also auch hier jeder Einzelne die Freiheit des Grund- 
<lb/>stücks in solidum vcrthcidigen kann, mit Vortheil und
<lb/>Nachtheil für die übrigen Mitgcnossen. Dieses würde
<lb/>schon aus der wesentlichen Gleichheit beider Rechtsver- 
<lb/>hältnisse und der dabei einschlagcndc» Rcchtsgründc als
<lb/>wahr angenommen werde» müssen; es ist aber noch
<lb/>übcrdcm in einem Gesetze ausdrücklich anerkannt und
<lb/>zwar in unmittelbarer Verbindung mit dem vorher er- 
<lb/>wähnten Falle der Mitcigenthümer eines praedium
<lb/>dominans — L. 4. §. 4 si servit, —, so daß
<lb/>durch diese Verbindung die völlige Gleichheit beider Fälle
<lb/>auf das Unzweifelhafteste ausgesprochen ist. Die einzige
<lb/>Ausnahme dieses Satzes bei der servitus oneris fe-
<lb/>rcndi rechtfertigt sich so augenscheinlich durch die ganz

<lb/>9*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0146.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>anomalische Natur btcfer Servitut, daß darin vielmehr
<lb/>eine indirekte Bestätigung, als eine Widerlegung der
<lb/>Regel selbst enthalten ist. Tenn daS Eigenthümliche
<lb/>dieser Servitut besteht nicht so wie bei anderen Servi- 
<lb/>tuten in einem bloßen Unterlassen oder Dulden, sondern
<lb/>vielmcbr in der positiven Verpflichtung zur Erhaltung
<lb/>und Ausbesserung der tragenden Wand (L. 6. §. 2 — 4
<lb/>si sorv.).- welche positive Verpflichtung natürlich nicht
<lb/>einem einzelnen Mitcigenthnmcr für die übrigen auf-
<lb/>gebürdet werden kann.

<lb/>Diese Grundsätze werden noch unterstützt durch die
<lb/>ganz ähnliche Regel, daß die actio confessoria auch
<lb/>von dem Pfandgläubiger, Emphytenten und Supersiliar
<lb/>des praedium domirinn.« angcstcllk werden kann und
<lb/>zwar von ihnen allein ohne Zuziehung des Eigenthümers,
<lb/>so daß also auch in diesem Verbältniß jeder einzelne
<lb/>Realberechtigte sein Interesse bei der Servitut einseitig
<lb/>zu verfolgen besitzt ist.

<lb/>D&gt;. 16 de servit. L. 1. §. 5 de remiss. L. Z.
<lb/>§, 3. L. 9 de op. nov. turnt.

<lb/>Diese Grundsätze sind überdem auch schon von den
<lb/>bewährtesten Rechtslehrcrn als richtig anerkannt worden.

<lb/>Cujae:, recit, ad dig. in L 4 si serv. opp. T. 7,
<lb/>p. 463.

<lb/>Keller über Lktiskontcstation u. Urtheil S. 409.

<lb/>Ein scheinbarer Einwurf ließe sich dagegen durch die
<lb/>Betrachtung erheben, daß es sehr hart sein würde, wenn
<lb/>der nicht zugezogcnc Miteigenthümer durch die nachläs,
<lb/>sige Prozeßführung seines Mitgenossen, der den Prozeß
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0147.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>verloren, leiden sollte. Dieser Ei'nwand löst sich jedoch
<lb/>durch folgende Erwägungen:

<lb/>1) In den meisten Fällen wird jener Miteigenthümer
<lb/>von dem Rechtsstreite in-Zeiten Kenntniß erhalten;
<lb/>dann aber steht ihm frei, als Intervenient im
<lb/>Prozesse aufzutreten und jede Folge einer unge- 
<lb/>schickten Prozcßführung selbst abzuwenden.

<lb/>2) In den seltenen Fällen, wo er nichts von dem
<lb/>Rechtsstreite erführe, würde cs ihm hinterher an
<lb/>einer Regreß-Klage gegen den Mitgenossen, der
<lb/>den Verlust verschuldete, niemals fehlen. Liegt
<lb/>eine Unredlichkeit zum Grunde, so hat er die
<lb/>doli actio.

<lb/>L. 19 si serv,

<lb/>Im Fall einer von dem Mitgenoffen begangenen
<lb/>Nachlässigkeit hat er entweder die actio pro socio,
<lb/>oder, wenn keine Soeietät vorlkegt, die actio nego- 
<lb/>tiorum gestorum; in beiden Fällen außerdem auch
<lb/>die actio communi dividundo, die neben der Thei-
<lb/>lung stets auch die Entschädigung für solche begangene

<lb/>Fehler mit umfaßt.

<lb/>L. 20 comm, divid.

<lb/>Man kann auch nicht sagen, daß dem prozessiren
<lb/>den Miteigenthümer durch die Furcht vor dieser für die
<lb/>Zukunft drohenden Regreß-Klage der praktische Vortheil
<lb/>der hier behaupteten einseitigen Reckitsverfolgung wieder
<lb/>vereitelt werden möchte. Denn es steht ihm frei, gegen
<lb/>seinen Miteigenthümer eine blos fakultative Litisdennn-
<lb/>riation vorzunehmen, wodurch alle jene Gefahren von
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0148.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>dem Dcnuncianten abgewendct werden, es mag nun der
<lb/>Denunciat von seinem Intervcntivns - Rechte Gebrauch
<lb/>machcn oder nicht.

<lb/>Allein selbst wenn diese zuletzt ausgeführten Gründe,
<lb/>wodurch jede Harte von den nicht zugczogencn Mit-
<lb/>eigenthumern abgewcndet wird, nicht vorhanden waren,
<lb/>jo würden doch höchstens diese Miteigcnthümcr gegen
<lb/>das hier verthcidigte Verfahren Einwendungen machen
<lb/>können. Der Gegner würde keinen Anlaß zum Wider- 
<lb/>spruch haben, da ihm jene einseitige solidarische Rcchts-
<lb/>verfolgung durchaus nur Vorthcil, keinen Schaden brin- 
<lb/>gen kann. 3m vorliegenden Falle aber sind cs gerade
<lb/>die Gegner, die in beiden letzten Instanzen übereinstim- 
<lb/>mend mit den zwei ersten Richter» die einseitige Rechts-
<lb/>verfolgnng von Seiten einiger Mitcigeuthnmer nicht ge- 
<lb/>statten wollen. Dieser Widerspruch aber müßte als eine
<lb/>exceptio de jure tertii selbst von denjenigen ver- 
<lb/>worfen werden, welche etwa mit der hier ausgestellten
<lb/>Rechts-Theorie nicht übercinstimmen möchten.

<lb/>A&lt;1 U. Es ist aber auch behauptet worden: selbst
<lb/>wenn die einseitige Rcchtsverfolgung an sich zulässig
<lb/>wäre, so hätten doch die Oberappellanten auf dieselbe
<lb/>dadurch verzichtet, daß sic sich in der Klageschrift das
<lb/>Eigenthum der ganzen hier in Frage stehenden Grund- 
<lb/>stücke ausdrücklich zugeschricben hätten.

<lb/>Dieses ist jedoch nicht der Fall, vielmehr waren
<lb/>in dieser Hinsicht die Ausdrücke der Klage noch so ml-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0149.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmt, daß ihre nachhcrige bestimmte Aenßerung, nach
<lb/>welcher ste blos einen Theil des Eigenthikms haben, als
<lb/>bloße Erklärung, nicht Abänderung, der Klage füglich
<lb/>angesehen werden konnte. Am wenigsten Grund hat cs,
<lb/>wenn die Lberappellaten dagegen den auf die vollstän- 
<lb/>dige Entschädigung gerichteten Klage - Antrag geltend
<lb/>machen wollten. Denn sie haben darauf angetragen,
<lb/>den Klägern den dieserhalb verursachten in separato
<lb/>auszumittelnden Schaden zu erstatten und dieser Antrag
<lb/>war den Gesetzen vollkommen gemäß (L.. 4- §. 3 si
<lb/>servit,), cs mochten mm die Kläger allein oder mit
<lb/>Anderen das Eigenthum der Grundstücke Habei«.

<lb/>Ja, selbst wenn sich die Kläger in der Klageschrift
<lb/>unvorsichti'gcrwcise das ganze Eigenthum der Grundstücke
<lb/>zugcschrieben haben sollten, würden dadurch die ange- 
<lb/>fochtenen ersten Urtheile nicht gerechtfertigt sein. Denn
<lb/>nach der hier ausgcführten Rechtsthcoric lag eine solche
<lb/>Behauptung außer den Gränzrn des für die Kläger
<lb/>nothwendigcn fur.daniemi agendi. Der Richter hat
<lb/>aber überall nur auf dieses das Beweis-Interlokut zu
<lb/>richten, ohne den Beweis deswegen erschwerci« zu dürfe««,
<lb/>weil etwa der Kläger überflüssige und fremdartige Behaup- 
<lb/>tungen mit eingcmischt haben sollte.

<lb/>Aus diesen Erü««dcn haben der Vorbescheid des König!.
<lb/>Justizamts Fricdcwalv vom 7. Mär; 1835 und das
<lb/>bestätigende Erkenntniß des Königlichen Justizsenats zu
<lb/>Koblenz vom 7. August desselben Jahres, so viel den
<lb/>anferlrgten Beweis betrifft, abgrändert werden «nüsscn.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0150.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>U.

<lb/>In Sachen des Oltsschöffen Schäfer und der übri,
<lb/>gen in dem Erkenntnisse zweiter Instanz bcnaiiiitcii Hau-
<lb/>bergS-Eigentümer zu Obernau, Kläger, jetzt Implo- 
<lb/>ranten,

<lb/>wider

<lb/>den Johannes Wagner und die übrigen in den allegirten
<lb/>Erkenntnisse benannten 8 Eingesessenen zu BrauerSdorf,
<lb/>Verklagte, jetzt Jmploratcn,

<lb/>erkennt das Königliche Geheime Ober-Tribunal für
<lb/>Recht:

<lb/>daß daS Erkenntniß des Civil -Senats de^ Königlichen
<lb/>Oberlandcs-Gerichts zu Arnsberg vom 23. Januar 1841
<lb/>zu vernichten, die Kosten desselben niederzuschlagen und
<lb/>die Kosten dieses Verfahrens zu kompenstren, auf die Ap- 
<lb/>pellation der Kläger aber gegen das Erkenntniß des
<lb/>Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Siegen vom
<lb/>5. März 1840 formalia remedii füt berichtigt anzu- 
<lb/>nehmen und in der Sache selbst auch dieses Urtel dahin
<lb/>abzuänderu:

<lb/>daß die von den Verklagten vorgeschützte Präjudizial,
<lb/>Einrede der mangelnden Legitimation der Kläger zur
<lb/>Klage als unbegründet zu verwerfen und über die
<lb/>Hauptsache so wie wegen der Kosten anderweit in erster
<lb/>Instanz zu entscheiden.

<lb/>Von Rechts wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Kläger sind, neben mehreren Ausmärkern, zu in- 
<lb/>tellektuellen Theilcn Miteigenthümer des unthcilbaren Hau«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0151.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>bergS Erlenberg und haben gegen die verklagten Einge- 
<lb/>sessenen zu Brauersdorf, welche ihr Rindvieh unter der
<lb/>Heerde der in Branersdorf wohnenden übrigen Miteigen- 
<lb/>tümer jenes Haubergs ebenfalls zur Weide auf denselben
<lb/>treiben, die Negatorien-Klage angestellt. Auf den Ein- 
<lb/>wand der Verklagten, daß die Kläger nicht einmal die
<lb/>Majorität der Haubergs-Eigentümer ausmachten und
<lb/>daher nicht zur Klage legitimirt seien, hat auch der Ap- 
<lb/>pellations-Richter, daS Urtheil erster Instanz bestätigend,
<lb/>die Kläger zurückgewirfen, indem er anführt:

<lb/>Die Hauberge feien nach §. 1 der Allerhöchst bestätig- 
<lb/>te» Haubergs-Ordnung vom 29. September 1834 ein
<lb/>ungeteiltes und unteilbares Gesammt- Eigentum der
<lb/>Besitzer. In Beziehung auf die Aktiv-Legitimation sol- 
<lb/>cher Miteigentümer bestimme die Prozeß-Ordnung in
<lb/>§. 4. Nr. 7. Tit. 5, daß hinsichtlich der Frage: ob
<lb/>der zur Klage sich meldende Theilnehmer für sich allein
<lb/>zum Prozeß zu verstatten oder bis zur Beistimmung
<lb/>der übrigen Theilnehmer zurückzuweisen? der Richter
<lb/>hauptsächlich das unter den Interessenten bestehende Rechts-
<lb/>vcrhältniß in'S Auge zu fassen habe. Hiernach komme
<lb/>eS lediglich auf eine richtige Anwendung der materiellen
<lb/>Vorschriften in §§. 10 und 15 (12) Allg. L. R.
<lb/>I. 17 an. Nach §. 10 könne nun kein Theilnehmer
<lb/>ohne der übrigen Beistimmung über die gemeinschaftliche
<lb/>Sache, deren Besitz und Benutzung gültige Verfügung
<lb/>treffen und nach §. 15 (12) entscheide, wenn es auf
<lb/>Verfügung über die Substanz oder über die Art der
<lb/>Verwaltung und Benutzung ankomme, in der
<lb/>Regel die Mehrheit der Stimmen. Diese Vor-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0152.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0152"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>schriften scheinen zwar hier, wo ein Miteigenthümer ohne
<lb/>Zustimmung der übrigen wegen Beeinträchtigung der
<lb/>gemeinschaftlichen Sache gegen einen Dritten auf- 
<lb/>trete, nicht zu passen; allein der richtigen Auslegung
<lb/>nach müßten sic auf alle Rechte angcwcndet werden, weiche
<lb/>den Miteiacnthümcrn in Beziehung auf die ge- 
<lb/>meinschaftliche Sache zustanden. Dürfe nämlich
<lb/>der Miteigenthümer nur in sofern, als er durch Stim- 
<lb/>menmehrheit dazu ermächtigt worden, gültige Verfügun- 
<lb/>gen über die Sache treffen, so liege darin implicite
<lb/>auch der Satz begründet, daß alle Rechte in Bezie- 
<lb/>hung auf eine solche im Miteigrnthume befindliche Sache
<lb/>von einseitiger Einwirkung ausgeschlossen seiest,
<lb/>daß somit dergleichen Rechte nur von sammllichcn In- 
<lb/>teressenten gemeinschaftlich verfolgt werden könnten und
<lb/>daß daher Thcilnehmer, welche nicht die Majorität bil- 
<lb/>deten, entweder einen Ecsammtbcschluß der Mehrheit aus-
<lb/>bringcn, oder zuvor im Wege Rechtens den Beitritt
<lb/>der Diffcntirenden erzwingen müßten, ehe sie zur Klage
<lb/>über die gemeinschaftliche Sache zugelasscn werden könn- 
<lb/>ten §. 13 u. 14 l. 6.

<lb/>Der einzelne Tbcilnebmer r e p r a sc n t i r e gar nicht
<lb/>die Sache selbst, -sondern nur seinen ideellen Antheil:
<lb/>er könne daher für sich allein auch nicht legitimirt sein,
<lb/>eine Rechtsverletzung, welche nicht seinen ideellen Antheil,
<lb/>sondern die ganze gemeinschaftliche Sache berühre, zu
<lb/>verfolgen. Die Anmaßung einer Servitut betreffe aber
<lb/>die ganze gemeinschaftliche Sache und cs werde zu wah- 
<lb/>ren Rechtsverwirrungc» führen, wenn man den einzel- 
<lb/>nen Thcilnehmer zur Rcgatvrien- Klage verstatten wolle.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0153.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0153"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>welche möglicher Weise, obgleich die ganze Sache be- 
<lb/>rührend, doch hinsichtlich der einzelnen Kläger verschie- 
<lb/>denartige Elitschcidilngen herbcisührcn sonne. Solche
<lb/>Verwirrungen wolle die Gesetzgebung verhüten; könnten
<lb/>daher die einzelnen Thcilnchmcr den Beitritt der übrigen
<lb/>nicht cffectuircn, so bleibe ihnen nur übrig, aus der
<lb/>Gemeinschaft auszuscheidcn. —

<lb/>Durch diese Ausführung sollen nun nach der Nich-
<lb/>tigkcisbeschwerde die Vorschriften in §§. 4 u. 11. Tit. 17.
<lb/>und Z. 24. Tit. 8. Thl. I. des A. 2. R. verletzt sein
<lb/>nnd in sofern auch die §§. 10 u. 12. Tit. 17 als die- 
<lb/>selben hier auf einen Fall angewendet worden, wofür
<lb/>sic nicht bestimmt seien. Zur Rechtfertigung dieser Satze
<lb/>bemerken die Imploranten im Wesentlichen Folgendes:

<lb/>Nach §. 12 entscheide zwar die Stimmenmehrheit
<lb/>bei Dispositionen über die Substanz oder über die
<lb/>Art der Benutzung und Verwaltung; ganz etwas An- 
<lb/>deres sei es aber, wen» es sich nicht um das Verhält-
<lb/>uiß der Mitcigenthümer unter einander handle, so»,
<lb/>dem um Dispositionen dritter Personen, welche den
<lb/>einzelnen Miteigenthümern Rechte entzögen oder sonst
<lb/>ihr Eigenthum schmälerten. Dem Dritten gegen- 
<lb/>über kämen vielmehr die Bestimmungen in §. 4 u. 11
<lb/>Tit. 17. und §. 24. Tit. 8. zur Anwendung, wornach
<lb/>das Recht eines jeden Theilnehmers auf die gemein- 
<lb/>schaftliche Sache zu dessen besonderen Eigenrhumc gehöre
<lb/>und er darin selbst durch Mehrheit der Stimmen nicht
<lb/>beeinträchtigt werden könne. Darnach könne Jeder sei- 
<lb/>nen ihm pro Indiviso zustehcndcn Antheil gegen den
<lb/>Dritte» vindieiren, mithin gewiß auch Tieustbarkcits-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0154.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>Ansprüche und sonstige Ansprüche auf sein Eigcnthum
<lb/>mittelst der Negatorien-Klage anfechten.

<lb/>Dies ist denn allerdings auch richtig. Die vom
<lb/>Appellativus «Richter für seine Entscheidung allegirten
<lb/>Stellen lauten:

<lb/>§. 10. „Kein Theilnehmer kann ohne Bristimmung
<lb/>der übrigen über die gemeinschaftliche Sache, deren
<lb/>Besitz oder Benutzung gültige Verfügungen
<lb/>treffen."
</p>
            <p>

               <lb/>§. 12. „Wenn es .... auf Verfügungen
<lb/>über die Substanz der gemeinschaftlichen Sache
<lb/>oder die Art ihrer Verwaltung oder Benutzung
<lb/>ankommt, so entscheidet in der Regel die Mehr- 
<lb/>heit der Stimmen.

<lb/>Hier ist nur von eigentlichen, auf Willens- 
<lb/>erklärungen beruhenden Dispositionen die Rede und
<lb/>zwar allerdings nur von Anordnungen unter den In- 
<lb/>teressenten selbst, da von einseitigen Handlungen der
<lb/>einzelnen Theilnehmer in Beziehung auf die Gemeinschaft
<lb/>und von Verhandlungen mit dritten Personen
<lb/>erst in den §§, 52 seq die Rede ist. Es läßt sich
<lb/>daher nicht sagen, daß durch jene Vorschriften die Kla- 
<lb/>gen der einzelnen Theilnehmer gegen Dritte ausge- 
<lb/>schlossen würden. Die Frage ist daher die: ob es mit
<lb/>andren Rechlsgrund&gt;ätzen in Widerspruch treten würde,
<lb/>wenn man die singuli z» Klagen wider dritte Personen
<lb/>zulaffen wollte. Und hier ist es zunächst unbedenklich.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0155.tif"
                n="141"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>ihnen die Verfolgung ihrer blos auf ihren ideellen An-
<lb/>theil sich beziehendm Rechte zu gestatten, da diese nach
<lb/>den von den Imploranten allegkrten Vorschriften ihr
<lb/>privatives Eigenthum sind. Außerdem schreibt auch
<lb/>der §. 50. Zit. 17 vor:

<lb/>„Der Anthekl eines jedenTheilnehmers an den Nutzun- 
<lb/>gen ist sein ausschließliches Eigenthum und die
<lb/>Uebrigen können ihm nicht vorschreiben, waS er für
<lb/>einen Gebrauch davon zu machen habe."

<lb/>Und schon hiernach wird dem Einzelnen nicht ver- 
<lb/>wehrt werden können, auch gegen dritte Personen, die
<lb/>sei» Nutzungsrecht verletzm, die Hülfe des Richters
<lb/>nachzusuchen. Ueberhaupt aber muß es als die allge- 
<lb/>meine Regel festgehalten werden, daß Jeder, der eine
<lb/>Rechtsverletzung erleidet, auch direct die n'chterlkche Hülfe
<lb/>ansprechen dürfe, mögen seine Genossen sich die ihrer- 
<lb/>seits erlittene gleiche Rechtsverletzung auch gefallen las- 
<lb/>sen wollen. Der Tit. 17 enthält keine einzige Vorschrift,
<lb/>die das Gegentheil speciell festsetzte und daher muß jener
<lb/>allgemeine Grundsatz auch hier zur Anwendung kommen,
<lb/>da einerseits klar ist, daß das Weiderecht der Kläger
<lb/>geschmälert wird, wenn die voraussetzlich zur Mit- 
<lb/>hude nicht befugten Verklagten ihr Vieh in das streitige
<lb/>Revier treiben, andererseits aber den Klägern nicht zu-
<lb/>gemuthet werden kann, dies Unrecht um deswillen ruhig
<lb/>zu dulden, weil cs den übrigen, mit den Verklagten
<lb/>in einem Orte wohnenden Miteigcnthümern beliebt, das
<lb/>Mithüten der Verklagten stillschweigend zu gestatten und
<lb/>weil sie gerade die Mehrheit bilden. Denn auch die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0156.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Mehrheit darf nach §. 11 die Nutzungsrechte der
<lb/>Minderzahl nicht beeinträchtigen. Es heißt zwar im
<lb/>§. 15:

<lb/>„Kann die Gemeinschaft nicht aufgehoben werden, so
<lb/>ist der Widersprechende befugt, auf richterliche Unter-
<lb/>sachnng, ob die von den übrigen Theilbabern be- 
<lb/>schlossene Verfügung zum gemeinschaftlichen Besten ge- 
<lb/>reiche, anzutragen."

<lb/>und nach §.17 hat alsdann der Richter den Consens
<lb/>der Contradicenten zu suppliren; sonst aber, wenn der
<lb/>Beschluß der Mehrheit nicht zum gemeinschaftlichen Be- 
<lb/>sten gereicht, soll nach §.16 in der Verwaltung und
<lb/>Benutzung nichts geändert werden. Jene ^uusi-vor- 
<lb/>mundschaftliche Cognition des Richters setzt aber wieder- 
<lb/>um einen gefaßten Beschluß der Mehrheit voraus, und
<lb/>sie erscheint allerdings auch nicht statthaft, wann die
<lb/>Mehrheit, sei cs aus erlaubten oder aus unerlaubten
<lb/>Nebengründen blos nicht einer Klage der beeinträch- 
<lb/>tigten Minderzahl bcitreten will. Dieser Minderzahl
<lb/>bleibt daher, zumal da, wo der Antrag derselben auf
<lb/>Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig ist, wie in
<lb/>casu, nichts Anderes übrig, als für sich- allein de»
<lb/>Rechtsweg zu betreten, und zwar direct gegen die Lä-
<lb/>denten selbst. Denn einer zuvor erst gegen die Majo- 
<lb/>rität der Mitcigenthümer anznstellcndcn Klage auf
<lb/>Dernrthcilu ng derselben zur Mitklagc würden
<lb/>diese mit Recht entgegensetze», daß sie ihrerseits weder
<lb/>beschädigende Handlungen gegen die Kläger ansge- 
<lb/>übt hätten, noch überhaupt die Verbindlichkeit ha-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0157.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>öen könnte», wider ihren Willen von ihrem Klage-
<lb/>rechte Gebrauch zu machen.

<lb/>Uebrigens entbält auch der §. 89. A. L. N. ll. 6
<lb/>in Betreff der Gesellschaften eine Vorschrift, die voll- 
<lb/>kommen auch auf das vorliegende Verhältniß paßt und
<lb/>die Richtigkeit der hier ausgesprochenen Meinung belegt.
<lb/>Sie lautet:

<lb/>„Ist jedoch von Befugnissen oder Leistungen die Rede,
<lb/>welche auf die einzelnen Mitglieder dergestalt ver-
<lb/>theilt werden können, daß jeder für sich das Recht
<lb/>ausübcu oder die Pflicht leisten kann, ohne dadurch
<lb/>die Rechte der anderen einzuschranken oder ihre Pflich- 
<lb/>ten zu erschweren, so sind die Mitglieder an einen
<lb/>durch die Mehrheit der Stimmen der übrigen ge- 
<lb/>faßten Beschluß nicht gebunden." (cf. §. 72)

<lb/>Hiernach kann jeder Theilnehmer selbstständig sein
<lb/>ihm unstreitig zustchendes und von dem Willen der
<lb/>übrigen durchaus unabhängiges Recht ans jede erlaubte
<lb/>Art ausüben und dazu gehört auch das Recht zur
<lb/>Klage. Ob übrigens die Entscheidungen, welche auf
<lb/>solche Klagen einzelner Theilnehmer gegen dritte Perso- 
<lb/>nen ergehen, auch den übrigen nutzen oder schaden, ist
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen zu beurthcilen (cf. §. 53
<lb/>seq. A. L. R. 1. 17). Es steht außerdem sowohl die- 
<lb/>sen Mitintercsscnten frei, als acccssorische Intervenienten
<lb/>dabei aufzutrctcn, als den verklagten dritten Personen,
<lb/>die Majorität der Interessenten geeigneten Falls zur
<lb/>Vertretung adcitircn zu lassen, und sonach wird, wenn
<lb/>man den beeinträchtigten Theilnehmcrn nur diesen gcra-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0158.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>den und einfachen Weg gestattet, weder ihnen das recht- 
<lb/>liche Gehör erschwert oder gar gänzlich verwehrt, noch
<lb/>wird die vom AppellationS-Richter besorgte Rechtsver- 
<lb/>wirrung eintreten.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde hat hiernach für begründet
<lb/>erachtet und das Appellativus«Urtel vernichtet werden
<lb/>müssen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0159.tif"
             n="145"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0159"/>
         <div xml:id="d23841e12175"
              ana="scope_-_145-157"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Entscheidung des geh. Ober-Tribunals, daß 1) die §, 602-605. A. L. R. I. 11. verordnete gerichtliche Regulirung des Altentheils sich nur auf durch Vertrag begründete Altentheilsrechte beziehe; 2) daß die unterlassene gerichtliche Regulirung des Altentheils für den abgehenden Besitzer nicht die Befugniß begründen könne, den sonst mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Vertrag als ungültig anzufechten?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Boele, ...">Mitgetheilt mit Nachwort von Boele</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>X.

<lb/>Entscheidung des geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>daß

<lb/>1) die §. d02—605 A. L. R. i: ll. ver-
<lb/>ordneie gerichtlicheRegnlirung des
<lb/>Altantbeils sich nur auf durch Ge-
<lb/>setz, nicht aber auf durch Vertrag
<lb/>begründete Altentheilsrechte beziehe,

<lb/>2) daß die unterlassene gcriclnlicte Re- 
<lb/>gulirung des Altentheils für den ab- 
<lb/>gehenden Besitzer nicht die Befugniß
<lb/>begründen könnenden sonst mit den
<lb/>gesetzlichen Erfordernissen versehene»
<lb/>Vertrag als ungültig anzufechten.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>mit Nachwort

<lb/>»Oll

<lb/>B 0 f I f.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Urtel.

<lb/>3« Sachen des Verklagten und Imploranten
<lb/>wider

<lb/>den Kläger und Jmploraten
<lb/>erkennt das Königliche Geheime Ober-Tribunal für
<lb/>Recht:

<lb/>daß die gegen das Appellations - Erkevntniß des zweiten
<lb/>Senats des Königlichen ObrrlandeögerichtS zu Padcr-
<lb/>vm. 10
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0160.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>born vom 26. Mai 1840 angebrachte Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde , für gegründet zu erachten, das gedachte
<lb/>Erkenntniß zu vernichten, die Kosten desselben nieder- 
<lb/>zuschlagen, dem Verklagten das etwa Geleistete vom
<lb/>Kläger zu erstatten und die Kosten des Nichtigkeits-
<lb/>Verfahrens ju kompensiren, in der Hauptsache auch das
<lb/>Erkenntniß des ersten Senats desselben Gerichts vom
<lb/>13. April 1838, auf die vom Verklagten eingelegte
<lb/>Appellation, dahin abzuändern, daß der Klager mit
<lb/>seinen, wegen Ungülrigkeits - Erklärung des Vertrags
<lb/>vom 16. Mai 1836 und Zurückgabe seines dem Ver,
<lb/>klagten übcrcignetcn Vermögens erhobenen Klage abzu-
<lb/>weiftn, die gerichtlichen Kosten erster Instanz dem Klä- 
<lb/>ger zu 7« und dem Verklagten zu '/« aufzulegen und
<lb/>die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz, so wie die au- 
<lb/>ßergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu kompensiren.

<lb/>Von RechtS wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Appellationsrichter geht in den Gründen seiner
<lb/>Entscheidung davon aus, daß im §. 5 des Vertrages
<lb/>vom 16. Mai 1836, welcher wörtlich lautet:

<lb/>„Der Cedent wird vom Ceffionar oder dessen
<lb/>Erben, so lange ersterer lebt, in allen Lebensbedürf- 
<lb/>nissen standesmäßig frei unterhalten und behält freie
<lb/>Wohnung in dem übertragenen Colonatsgebäude"
<lb/>die Stipulation eines Auszugs oder AltentheilS im Sinne
<lb/>des §. 602. Tit. 11. Thl. I. A L. N. enthalten und
<lb/>zu den in diesem Gesetze erwähnten Rustikalstellen nicht
<lb/>nur die im Tit 7. Thl. II. A. L R. gedachten unter-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0161.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>thänigen oder doch mit gutsherrlichrn Dkenstrn und Ab,
<lb/>gaben belasteten Bauerstellen, sondern auch solche Bauer,
<lb/>güter, die sich im freien und unbelasteten Eigenthume
<lb/>ihrer Besitzer befinden, namentlich also auch Paderbom,
<lb/>sche Meiergüter zu rechnen seien.

<lb/>DkeS vorausgesetzt, sei der Vertrag vom 18. Mai
<lb/>1838 ungültig, da nach §. 603 a. a. O- bei Rusti,
<lb/>kalstellen ein Auszug oder Altantheil allemal gerichlkch
<lb/>regulirt werde« müsse, und diese Form, deren Beobach,
<lb/>tung nach §. 109. Tit. 5. Thl. I. A. L. R zur Gül,
<lb/>tigkeit des Vertrages gehöre, vorliegend nicht beobach«
<lb/>tet worden sei. Dem stehen die Vorschriften der §§. 40,
<lb/>41. Tit. 3. Tbl. 1. A. L. R. nicht entgegen, da in
<lb/>diesen Gesetzen von der Form der Handlung im Allge,
<lb/>meinen die Rede sei, während der §. 109 a. a. O.
<lb/>speeiell von der Form der Verträge rede, mithin hier,
<lb/>wo eS sich um die Gültigkeit eines Vertrags handle,
<lb/>jenen allgemeinen Vorschriften vorgehe. Auch der §11.
<lb/>Tit. 1. Thl. II. A. G. O. ändere in dieser Beziehung
<lb/>nichts, da dieser Paragraph ausdrücklich auf die Vor- 
<lb/>schriften des A. L. R. verweise, von einem zweifelhaf- 
<lb/>ten Falle hier nicht die Rede und bei der Vorschrift
<lb/>des §. 603 a. a. Q. nicht eine bloße Beglaubigung,
<lb/>sondern auch, wie aus dem §. 604 hervorgebe, eine
<lb/>materielle Prüfung deS Geschäfts beabsichtigt worden
<lb/>sei Gleich unbegründet sei der aus der Volschrift des
<lb/>§ 804 entnommene Einwand des Verklagmi, daß Klä- 
<lb/>ger als abgehcnder Besitzer aus der unterlassenen Be- 
<lb/>obachtung der vorgeschriebenen Form für sich keine Rechte
<lb/>herleiten könne, da dieses Gesetz nicht sowohl eine Be«

<lb/>10'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0162.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>günstigung des neuen Besitzers, als vielmehr die Erhalr
<lb/>tung eines kräftigen BauerstandeS bezwecke und die all- 
<lb/>gemeine Regel, daß zweiseitige Verträge wegen Man«
<lb/>gels der gesetzlich vorgeschriebencn Form «inseitig und
<lb/>somit für beide Contrahcnten unverbindlich sei, nur in
<lb/>den Fällen eine Ausnahme leide, wo solches im Gesetze
<lb/>ausdrücklich vorgeschrieben, eine solche Ausnahme aber
<lb/>in Ansehung der Al.tentheilsr Verträge im Gesetze nicht
<lb/>enthalten sei.

<lb/>Endlich sei auch der vom Verklagten angeführte
<lb/>Umstand, daß die stipulirte Leibzucht nur einen geringen
<lb/>Thcil der von ihm übernommenen Verpflichtungen auS-
<lb/>mache, somit nur ein bloßes pactum adjectum sel,
<lb/>dessen formelle Ungültigkeit der Rcchtsbeständigkeit des
<lb/>übrigen Theils des Vertrags nicht cntgegenstehe, nicht
<lb/>geeignet, den Antrag des Verklagten auf theilweise Auf- 
<lb/>rechthaltung des Vertrages zu rechtfertigen, da die Sei- 
<lb/>tens des Klägers geschehene Abtretung seines Vermögens
<lb/>und die Gewährung des demselben vorbehaltenen Altrn-
<lb/>theils sich als Leistung und Gegenleistung in der Art
<lb/>bedingen, daß sie getrennt von einander gar nicht ge- 
<lb/>dacht werden könnten.

<lb/>Ter Implorant hat diese Entscheidung wegen Ver- 
<lb/>letzung mehrerer Rcchtsgrundsätze angrfochten und ins- 
<lb/>besondere behauptet:

<lb/>1) Ter Rechtsgrundsatz sei verletzt, daß die unter- 
<lb/>bliebene gerichtliche Regulirung nur den neuen,
<lb/>aber nicht den abgehenden Besitzer des Bauerguts
<lb/>berechtige, die Gültigkeit des Altentheils-Vertrags
<lb/>anzufechten und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0163.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>2) die Vorschriften der §§. 602, 603. Tit. 2. THl.!
<lb/>A. L R. seien auf einen Fall, für welchen -sie
<lb/>nicht bestimmt, in Anwendung gebracht.

<lb/>1. Die erste Beschwerde ist gegründet. Denn wenn
<lb/>auch der §. 603 a. a. O. allgemein* vorschreibt, daß
<lb/>der Auszug oder Altentheil allemal gerichtlich regulirt
<lb/>werden soll, so ergiebt doch der im K. 604 angeführte
<lb/>Grund deS ersten Gesetzes/ daß dasselbe lediglich-im
<lb/>Interesse des wirklichen Besitzers der Rustikalstelle gege-
<lb/>ben und dabei nur die Erhaltung eines kräftigen Bauer- 
<lb/>standes und keineswegs der Vortheil des abgehendrn
<lb/>Besitzers bezweckt worden ist. Die unterlassene gewöhn- 
<lb/>liche Regulirung deS Altenthekls kann daher für den
<lb/>abgehenden Besitzer nicht die Befugakß begründen, den
<lb/>sonst mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Ver- 
<lb/>trag als ungültig anzufechten. Einer nähern Unter- 
<lb/>suchung hierüber bedarf es nicht, da wie vom Implo- 
<lb/>ranten

<lb/>2. mit Recht behauptet wird, die Vorschrift der
<lb/>§§ 602, «03 Tit. 11. THl. I. A. L. R. auf-' -dett'
<lb/>vorliegenden Fall überhaupt nlcht'Anwendbar sind. '' Die
<lb/>Meinung deS Appellationsrichttrö &gt; --daß unter Auszug
<lb/>oder Altentheil, im Sinne des $i: 602 a. a. D», -die
<lb/>dem angehenden Besitzer seiner Rustikalstrlle obliegende
<lb/>Verpflichtung, dem abgrhendett' Besitzer lebenslängliche
<lb/>Versorgung zu gewähren, zu verstehen sei, ohne 'Unter- 
<lb/>schied, ob diese Verpflichtung im Gesetze gegründet »der
<lb/>durch Vertrag entstanden, ob die"-Rustikalstelle ist-einem
<lb/>gutsherrlichen Nerus befindlich und mit gutsherAichr»!
<lb/>Abgaben und Diensten belastet oder freies, uneinge,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0164.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>schränkte- und unbeschwertes Eigenthum des Besitzers
<lb/>sei, ist sowohl den Worten als dem Sinne dieser Ge,
<lb/>setze entgegen. Der § 603 schreibt nicht vor, daß
<lb/>der Auszugsvertrag allemal vor Gericht geschloffen, son,
<lb/>dem der Auszug "gerichtlich regulirt werden solle. Dies
<lb/>Gesetz setzt also seinen Worten nach das Recht des ab,
<lb/>gehmden Besitzers, einen Auszug zu fordern, als be- 
<lb/>stehend voraus, und bestimmt nur, in welcher Art der
<lb/>Umfang dieses Rechts mir Rücksicht auf die Kräfte der
<lb/>Rustikalstrlle festgesetzt werden soll. Nach §. 605 sol,
<lb/>len bei dieser Festsetzung des Auszuges die in den Pro,
<lb/>vinzialgesrtzen enthaltenen Bestimmungen maßgebend sein.
<lb/>Dies ist aber nur denkbar, wenn das als bestehend
<lb/>vorausgesetzte Recht des abgehenden Besitzers, einen
<lb/>Auszug zu fordern, im Gesetze gegründet, oder wenn
<lb/>dieses Recht zwar durch Vertrag entstanden, im Ver- 
<lb/>trage aber der Umsang des RechtS gar nicht bestimmt,
<lb/>oder deshalb ausdrücklich auf die Bestimmungen der
<lb/>Proviuzialgesetze verwiesen worden ist. Denn nirgend
<lb/>ist im Gesetze ausgesprochen, daß diese Bestimmungen
<lb/>der Provinzialgesetze auch für den freien, uneingeschränk- 
<lb/>ten Eigrnthümer einer Rustikalstelle unbedingt verbind,
<lb/>lich, und demselben nicht gestattet sei, bei Abtretung
<lb/>der Stelle sich einen, das geseylsch bestimmte Maß
<lb/>überschreitenden Auszug zu bedingen, auch in den bezo«
<lb/>genen Gesetzen nichts anhalten, woraus die Absicht des
<lb/>Gesetzgebers, dem freien Eigenthümer einer Rustikalstelle
<lb/>eine solche, den Grundsätzen über die Rechte des Eigen,
<lb/>thümers widerstreitende Einschränkung aufzulegen, her-
<lb/>geleitet werden könitte. Die Annahme. des Appellativus-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0165.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>richters, daß die Erhaltung eines kräftigen Bauerstan- 
<lb/>des als der Hauptzweck der in den §§. 602 u. f. ent- 
<lb/>haltenen Bestimmungen anzusehen sei, mag immerhin
<lb/>richtig sein, sie berechtigt aber nicht zu der Folgerung,
<lb/>daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch der volle
<lb/>Eigenthümer einer Rustikalstelle auf die angegebene Art
<lb/>in der Ausübung seiner Eigenthumsrechte habe beschränkt
<lb/>werden sollen. Dies läßt sich um so weniger anneh-
<lb/>men, als durch eine solche Beschränkung der angegebene
<lb/>Zweck deS Gesetzgebers Nicht erreicht werben kann, wenn
<lb/>nicht zugleich dem Eigenthümer der Rustikalstclle die
<lb/>Befugniß, über sein Eigenthum frei zu disponiren, und
<lb/>insbesondere die Befugniß, dem Grundstücke sonstige La- 
<lb/>sten aufzulegen, gänzlich entzogen wird. Die Vorschrif- 
<lb/>ten der §§. 602 u f. können daher nur für solche
<lb/>Fälle anwendbar erachtet werden, wo den Besitzern von
<lb/>Rustikalstellen eine solche freie ■ Dispositioris - Befugniß
<lb/>abgrht, ihnen dagegen, wenn sie der Stelle nicht mehr
<lb/>vorstehen können und diese deshalb abtreteu muffen, nach
<lb/>den bestehenden Provinzialgesctzen das Recht zusteht, von
<lb/>dem nachfolgenden Besitzer lebenslängliche Versorgung
<lb/>auf der Stelle zu verlangen. Der Appellationsrichter
<lb/>hat hiernach doppelt gefehlt, indem er annimmt,
<lb/>a) daß die Vorschriften der §8. 602 u. f. auch auf
<lb/>solche Bauergüter anwendbar seien, welche in kei- 
<lb/>nem gUtöhrrrlichen Verband stehen, sondern, wie die
<lb/>■ Paderbornschrn Meiergüter, freies Eigenthum ihrer
<lb/>Besitzer sind, und

<lb/>fr) daß in diesen Gesetzen nicht von einer bloßen Rc-
<lb/>gulirung eines schon nach den Gesetzen begründe-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0166.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>tnt AltentheibS, sondern auch von der Errichtung
<lb/>solcher Verträge die Rede sei, wodurch daö Recht
<lb/>des abgehenden Besitzers, einen Altentheil zu ver- 
<lb/>langen, erst .begründet' wird. Das angefochtene
<lb/>Erkenntniß muß daher vernichtet werden.

<lb/>Die Entscheidung der Hauptsache betreffend, so hat
<lb/>der Kläger die Gültigkeit des Vertrages vom 18. Mai
<lb/>1836 allein auf dem Grunde angefochtcn, weil derselbe
<lb/>die Stipulation eines Altentheils enthalte und dieser
<lb/>Altentheil nicht gerichtlich regulirt worden sei. Dieser
<lb/>Grund ist nach der obigen Ausführung aus mehrfachen
<lb/>Gründen unerheblich, theils weil die Derabsäumung der
<lb/>im §. 603 a. a. O. vorgeschriebenen, nur dem ange- 
<lb/>henden, aber nicht dem abgehenden Besitzer einer Rusti- 
<lb/>kalstelle das Recht giebt, die Gültigkeit des Altentheils?
<lb/>Vertrages anzufechten, theils weil die Verpflichtung des
<lb/>Verklagten, den Kläger lebenslänglich zu verpflegen,
<lb/>nicht im Gesetze begründet, sondern durch den Vertrag
<lb/>vom 16. Mai 1836 erst entstanden ist und die lsrber-
<lb/>nahme dieser Verpflichtung als Gegenleistung fug die
<lb/>vom Klüger versprochene Abtretung seines Vermögens
<lb/>einen Bestandtheil des in gesetzlicher Form, abgeschlosse- 
<lb/>nen Uebertragungs-Vertrages ausmacht, auf diesen Fall
<lb/>aber die Vorschrift des § 603 keine Anwendung fin- 
<lb/>det, theils weil das übertragene Gut in . keinem gutö-
<lb/>herrliche» Verbünde steht, sondern volles Eigenthum sei«
<lb/>ues Besitzers ist, auf solche Güter aber die Vorschriften
<lb/>der §§. 602 u f. a. a. O. nicht anwendbar sind.

<lb/>Der Klager mußte daher mit seiner Klage abge- 
<lb/>wiesen und wegen der Kosten, mit Rücksicht darauf,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0167.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>daß dem Kläger schon in dem ersten gegen ihn rechts- 
<lb/>kräftigen Erkenntnisse 3/* der Kosten aufgelegt sind, nach
<lb/>§. 18 der Verordnung vom 14. December 1833 und
<lb/>§. 6. Tit. 23. Thl. 1. Gerichtsordnung, wie geschehen,
<lb/>erkannt werden.

<lb/>Berlin, den.8. Januar 1841.

<lb/>(L, S.) gez. Sack.

<lb/>H.

<lb/>Nachwort.

<lb/>Zunächst wird hier auf den zweiten Jahrgang des
<lb/>Archivs, S. 30—63, verwiesen und nur in Kurzem
<lb/>bemerkt:

<lb/>1) ES ist nicht ohne Bedenken, das Gesetz blos auf
<lb/>solche bäuerliche Besitzungen zu beschränken, die auch
<lb/>im gutsherrlichen Verbände stehen. Dieser Punkt
<lb/>laust am Ende auf die Anwendung der Rechts- 
<lb/>regel hinaus: cessante ratione cessat lex
<lb/>ipsa. —:

<lb/>Man vergleiche nur die Rechtölehrcn darüber, wie
<lb/>äußerst beschränkt diese Regel zu nehmen ist, erwäge
<lb/>insbesondere, daß daS A. L. R. (Thl. I. Einl. §. 63)
<lb/>hiebei auch weit strenger ist, als das gem röm. Recht;
<lb/>frage: ob dann bei anderen bäuerlichen Besitzungen vom
<lb/>Grund des Gesetzes mehr übrig bleibe, und man wird
<lb/>das Bedenkliche dieser Entscheidung nicht verkennen.

<lb/>Ganz entschieden spricht sich auch das Just. Min.
<lb/>Refcript vom 22. März 1839, Just. Ministerial- Blatt
<lb/>S. 124 dagegen aus. —
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0168.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>2) Die Frage anlangend: ob nur der neue, nkcht
<lb/>aber der abgehende Colon den Vertrag wegen man- 
<lb/>gelnder gerichtlicher Form anfechten könne? so kann
<lb/>man darüber die Ansicht deS Geheimen Ober »Tri- 
<lb/>bunals aus dem mitgetheilten Erkenntniß nicht
<lb/>mit Gewißheit ersehen. — Früher nahm dasselbe
<lb/>bekanntlich an, daß nur der neue Colon deshalb
<lb/>auftreten könne; in vorliegendem Falle ist aber
<lb/>hauptsächlich der Grund hievon gehoben und er- 
<lb/>örtert worden, daß das Object des Gesetzes hier
<lb/>nicht vorliege

<lb/>Da dieser Entscheidungsgrund weitläufiger und schwie- 
<lb/>riger zu mvtiviren war, so scheint es fast, als wenn
<lb/>man den andern Entscheidungsgrund mindestens für ber
<lb/>dmklich erachte. Es hat aber auch kn der That mit
<lb/>der resp. Nullität eines Vertrages seine eigene Bewandt-
<lb/>»iß. Eine solche resp. Nullität bildet die unendlich ge- 
<lb/>nüge Ausnahme und findet nur Statt, wenn das Er-
<lb/>krnntniß, woraus die Nullität entspringt, znm Besten
<lb/>bestimmter Personen vvrgeschriebrn iftr

<lb/>3. 53. L. 13. §. 29. IX 19. t. L. 14. Cod.

<lb/>2-13.

<lb/>Eine solche resp. Nullität kennt das A. L R haupt- 
<lb/>sächlich nur zu Gunsten bevormrmdetcr oder doch zu
<lb/>bevormundender Personen, und selbst alsdann nur sehr
<lb/>beschränkt. —

<lb/>A. L R. Tbl t. Tit. 5. §. 1t.

<lb/>3m vorliegenden Falle ist die Form aber um der
<lb/>Sache willen, keineswegs zu Gunsten gewisser Personen,
<lb/>da hier die Person nur secnndär in Betracht kommt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0169.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>vorgeschrieben — Ten, Gesetze ist es ganz gleichgül- 
<lb/>tig, ob der Stellen-Uebernehmrr als Person zu dirser
<lb/>oder jener Cathegorie gehört, aber die Stelle als solche
<lb/>soll potent bleiben. Deshalb genügt hier auch nicht,
<lb/>wie z. B in Fällen resp. Nullität bei Minderjährigen,
<lb/>die bloße Ergänzung in der Person des einer» Contra- 
<lb/>he,neu, sondern eS kommt gerade auf die Sach-Regu«
<lb/>lirniig an. Sonst, d. h. wenn es auch hier auf die
<lb/>Person ankäme, müßte eS von Einfluß fein, wenn
<lb/>z. B. der Uebcrnehmer ein so großes Vermögen auch
<lb/>nebenbei besäße, daß ihm um deswillen die Gewährung
<lb/>einer im Berhältniß zum Gute auch noch so übermäßi- 
<lb/>gen Leibzucht, dennoch leicht wäre. —

<lb/>3) Wenn die Nullität der Appellativus -Sentenz aus
<lb/>folgenden zwei Gründen ausgesprochen wird, weil
<lb/>darin angenommen,

<lb/>a. daß die Vorschriften der §§. 60? u f. I. c,
<lb/>auch auf solche Bauergüter anwendbar sei,
<lb/>welche in keinem gutsherrlichen Verbände ste,
<lb/>hen, sondern freies Eigenthum ihrer Besitzer
<lb/>sind, und

<lb/>t&gt;. daß in diesen Gesetzen nicht von einer bloßen
<lb/>Regulirung eines schon nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen begründeten Altentheils, sondern auch
<lb/>von der Errichtung solcher Verträge die Rede
<lb/>sei, wodurch das Recht des abgehenden Be- 
<lb/>sitzers, einen Altentheil zu verlangen, erst be,
<lb/>gründet wird.

<lb/>so ließe sich nicht gut erklären, was der zweite Grund
<lb/>bedeuten würde, wenn man ihn nicht ganz und gar als
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0170.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Ausfluß deS ersten und damit zusammenfallend betrach- 
<lb/>tet. Daß man dadurch den Satz habe aussprechen
<lb/>wollen: es sei nur alsdann ein eigentlicher Leibzuchts-
<lb/>Vertrag vorhanden, wenn der abgehende Colon zur
<lb/>Ueberlassung des Guts an den neue» Besitzer an sich
<lb/>ex- lege verpflichtet gewesen, so daß sich" die Regulk- 
<lb/>rung des Altentheils nur als eine nachträgliche Rechts- 
<lb/>handlung des letztem darstelle, läßt sich gar nicht an- 
<lb/>nehmen, würde auch der geschichtlichen Entwickelung und
<lb/>Natur des Instituts widersprechen. Cs mögen außer- 
<lb/>ordentlich wenige Falle Vorkommen, wo der alte Colon
<lb/>daS Gut gegen Leibzncht abtritt, weil er zur Zeit
<lb/>schon muß. Es hat daher wohl nur gesagt werden
<lb/>sollen: das Gesetz supponire solche bäuerliche Stellen,
<lb/>bei denen der abgehende Colon, wenn er abtritt, ge- 
<lb/>setzlich eine Lekbzucht fordern kann. Zur Zeit, wo das
<lb/>Institut der Leibzucht- und Interims-Wirtschaften noch
<lb/>bestand, ist es Niemanden eingefallen» das Vorhanden- 
<lb/>sein eines Leibzuchts-Vcrtrages zu denegkren, wenn z. B.
<lb/>Jemand eine an sich dahin gehörige Stelle abtrat, ohne
<lb/>dazu gerade zur Zeit schon gesetzlich genöthigt zu sein. —
<lb/>Wenn man nun aber den Begriff der Altentheils-Ver- 
<lb/>träge nicht blos auf die Fälle beschränken kann, wo der
<lb/>alte Colon die Stätte an den im Gesetze dazu bestimm- 
<lb/>ten Nachfolger und zwar zur Zeit schon abtrcten muß,
<lb/>so daß es sich lediglich um den Akt der Ermittelung
<lb/>des UmfaugrS dieses Altentheils handelt, alsdann wird
<lb/>man auch nicht verkennen können, daß die vernichtete
<lb/>Entscheidung der früher» Richter sehr viel für sich-hat.
<lb/>Man denke sich nur eine Stelle, die au sich unzweifel-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0171.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>hast unters Gesetz fiele, wo der alte Colon lediglich
<lb/>aus freiem Entschlüsse um der Leibzucht willen an Je- 
<lb/>manden die Stätte abtrete, der an sich gar keine An- 
<lb/>rechte dazu hätte. Wenn nun dieser neue Colon die
<lb/>Leibzucht nicht praestirte und sich dabei auf die man- 
<lb/>gelnde gerichtliche Regülirung beriefe, welche Rechtslage
<lb/>würde dann eintreten? Wenn man nun diesen Falls
<lb/>die Folgen des Form-Mangels nicht als absolut wir- 
<lb/>kend betrachtete, welche Rechtsverletzung des Cedenten
<lb/>würde alsdann eintreten, der doch die Stelle blos der
<lb/>stipulirten Leibzucht halber zur Zeit schon und zwar ge- 
<lb/>rade an diesen Cessionar abtrat *).


<lb/>*) Wir sind inzwischen deS unvorgreiflichen Dafürhalten-,
<lb/>daß das Geheime Ober-Tribunal rem *acu tetigit. Wir
<lb/>»erweisen auf unsere Ausführnng N. Archiv ll. 30—-65.
<lb/>Es war wirklich ein Jammer zu sehen, wie man in der
<lb/>Praxis die gerichtliche Negulirung verstand. War der
<lb/>Vertrag vor Gerichte errichtet, so hielt man den Alten-
<lb/>theil für regulirt. Besonders vorsichtige Richter ließen
<lb/>die Partheien den Altcntheil für angemessen erklären;
<lb/>einen eigentlichen Maaßstab hatten sie dafür aber nichh.
<lb/>konnten sie nicht haben, wenn man ihnen nicht die Rechte
<lb/>und Stellung der Gutsherrschaften geben wollte. Solche
<lb/>administrative Erörterungen fehlten uns auch wirklich
<lb/>noch in unserer administrationsreichen Justiz! — We«
<lb/>nigstens lag eS doch so nahe, daß eS dem Gesetzgeber
<lb/>um den Schutz deS UebernebmerS gegen zu hohe Alten-
<lb/>theile zu thun war, allein unsere Gerichte ließen gewöhn-
<lb/>lich den Abtretenden wegen unterlassener gerichtlicher Leib- 
<lb/>zucht-Regulirunz zur Klage auf Vertrags-Aufhebung zu.
<lb/>Alles daS nahm sich nun in einer Gesetzgebung, welche
<lb/>den Grundbesitzern sonst völlig freie Befugnisse, ihre
<lb/>Güter zu belasten, ertheilt batte, ganz fatal aus, gleich
<lb/>einzelnen Restaurationen begrabener unverstandener Al-
<lb/>terthümer in einer frischen Gegenwart. In Folge des
<lb/>vorliegenden Ober-Tribunals-Erkenntnisses werden alle
<lb/>jene Leiden also nun wohl aufberen.
</p>
            <p>

               <lb/>Sommer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0172.tif"
             n="158"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0172"/>
         <div xml:id="d23841e13227"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Steht den Kindern, welche die Gütergemeinschaft nach Dortmunder Recht mit dem überlebenden Ehegatten fortsetzen, ein wirkliches Miteigenthum oder nur eine certa spes succedendi zu?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">Mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>XI.

<lb/>Steht den Kindern, welche die Gütergemein- 
<lb/>schaft nach Dortmunder R-chr mir dem
<lb/>überlebenden Ehegatten forrsetzcn, ein wirk- 
<lb/>liches Mitcigenthum oder nur eine certa

<lb/>spes succedendi zu? *)•

<lb/>R e ch t s f « l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>Dom

<lb/>Oberlandesgericht« - Assessor Pape zu Dortmund.

<lb/>Gottfried Richter zu Dortmund hinterlirß bei seinem
<lb/>Tode zwei Söhne, Caspar Diedrich Wilhelm, und Cas- 
<lb/>par Heinrich Richter, und seine Ehefrau, welche mit
<lb/>diesen ihren Söhnen die Gütergemeinschaft fortsetzte.
<lb/>CaSpar Diedrich Wilhelm heiratbete die Elisabeth Schu- 
<lb/>macher, welche nach dem am 29. August 1824 er- 
<lb/>folgten Ableben desselben einen Sohn gebar. Nach dem
<lb/>Tode dieses po«thumus schritt die Wittwe Caspar
<lb/>Diedrich Wilhelm Richter zur zweiten Ehe mit Hein- 
<lb/>rich Borgmann AuS dieser Ehe entsprang ein
<lb/>Sohn, Namens Caspar Heinrich. Am 1. März 1831
<lb/>starb die Ebefrau Borgmann, und am 2l. August
<lb/>auch die Wittwe Gottfried Richter, nachdem diese
<lb/>zwei Tuge zuvor ein Testament errichtet, worin sie ih- 
<lb/>ren Sobn Caspar Heinrich zum alleinigen Erben des

<lb/>i) cf. NeueS Archio \. Iabrg. E. 2Y3.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0173.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>gelammten Vermögens, welches sie und ihr verstorbener
<lb/>Ehemann besessen, rinsctzte.

<lb/>Heinrich Borgmann behauptete nun, mit seinem
<lb/>Sohne Caspar Heinrich zu an dem Vermögen der
<lb/>Wittwe Gvttfriev Richter betheiligt zu sein und wurde
<lb/>gegen Caspar Heinrich Richter klagbar und trug dar- 
<lb/>auf-an:

<lb/>den Verklagten zur Legung eines eidlich zu bestärken- 
<lb/>den Inventars über daS von der Wittwe Gottfried
<lb/>Richter zur Zeit ihres Todes in der communio
<lb/>prorogata besessene Vermögen zu verurtheilen und
<lb/>ihn und seinen Sohn für % daran für berechtigt
<lb/>zn halten.

<lb/>Verklagter räumte zwar ein, daß Kläger zu l/a
<lb/>und dessen Sohn ebenfalls zu l/6 Eigenthümer des Ver- 
<lb/>mögens geworden, wenn das Testament nicht vorläge;
<lb/>hielt aber seine Mutter zur Errichtung dieses Testa- 
<lb/>ments nach Dortmunder Statutar-Recht für befugt.

<lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Dortmund verur-
<lb/>theilre aber durch Erkenntni'ß vom 9- März 1839 den
<lb/>den Verklagten nach dcm Klage, Anträge Dieser ap-
<lb/>pellirt dagegen,, das Oberlandesgcricht zu Hamm bestä- 
<lb/>tigte jedoch das erste Urthekl durch sein Erkenntniß vom
<lb/>17. Deeember . jusdein und zwar aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Zwischen dem Caspar Diedrich Wilhelm und der
<lb/>Schumacher fand Dortmunder Gütergemeinschaft statt.
<lb/>3n dieselbe gehörten auch diejenigen Rechte, welche jenem
<lb/>an seinem elterlichen Vermögen zustanden, falls derartige
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0174.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Rechte wirklich existent waren, da sie dann nach seinem
<lb/>Tode auf die Wittwe und das Kind, und nach deren
<lb/>Tode auf den Kläger, als zweiten Ehemann der Wittwe,
<lb/>und dessen Kinder übergehen mußten. Es kommt mit«
<lb/>hin hier lediglich auf die Beantwortung der Frage anr
<lb/>ob den Kindern, welche die Gütergemeinschaft nach
<lb/>Dortmunder Rechten mit dem Uebcrlebenden fortsetzen,
<lb/>ein wirkliches Miteigenthum oder nur eine certa
<lb/>spes succedendi zusteht?

<lb/>■ Nur bei der ersten Alternative kann eine Trans- 
<lb/>mission auf diejenigen Erben des Kindes, wleche nicht
<lb/>jure repraesentationis an dessen Stelle treten, ge- 
<lb/>dacht werden, während bei der andern die bloß in Hoff- 
<lb/>nung gewesene, noch nicht acquirirte Erbschaft auf die
<lb/>Nachfolger der Erben nicht übergehen kann.

<lb/>Jene Frage ist bei der prorogirten Gütergemein- 
<lb/>schaft sehr bestritten, und eine directe Beantwortung
<lb/>derselbm findet sich selten, namentlich auch hier nicht
<lb/>in den Statuten.

<lb/>Die Kinder sitzen, wenn rin solches Rechtsverhält-
<lb/>niß stattfindet, mit dem Ueberlebenden auf Gedeih und
<lb/>Verlust. Ter Ueberlebende hat vielfältig, so auch in
<lb/>Dortmund-, unbeschrankte Tispositions - Befugniß, nur
<lb/>nicht von Todeswegen. Blvs zweite Ehe und Ver- 
<lb/>schwendung kann die Kinder zur Theilung berechtigen.
<lb/>Tie so große Administrations-Gewalt des Ueberlebenden
<lb/>hat sich naturgemäß aus dem mundhim entwickelt;
<lb/>man traute demselben zu, daß er das Ganze eben so
<lb/>gut im Interesse der Seinigen verwalten werde, als
<lb/>dies zu Lebzeiten des Verstorbenen geschehen war, nnd
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0175.tif"
                n="161"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>selbst in Ansehung der überlebende» Frau ließ daS in- 
<lb/>nigere Verbältniß der germanischen Ehe sehr wohl die
<lb/>Vermuthung zu, daß der Mann seiner Wittwe eine
<lb/>derartige Befugniß wohl anvertrauen könne, ohne For- 
<lb/>derung besonderer Garantien. Das Recht der Kinder
<lb/>an dem Gesammtvermögen ist dessenungeachtet schon vor- 
<lb/>handen, wie sich eben dadurch zeigt, daß es unter ge- 
<lb/>wissen Bedingnngen zur Anwendung kommt; eS ruht
<lb/>nur gänzlich, so lange jene Bedingungen fehlen.

<lb/>Eben diese abnorme Natur eines Rechts, das in
<lb/>den meisten Fällen keine Wirkung äußert, mochte, ver- 
<lb/>bunden mit dem häufig vorkomnienden Erbrechte deS
<lb/>überlebenden Ehegatten bei kinderloser Ehe, die Veran- 
<lb/>lassung sein, daß manche Juristen, unfähig, die ein- 
<lb/>fache Natur des Verhältnisses ihren Begriffen anzupas- 
<lb/>sen, auf die Theorie der Consolidätion kamen, der
<lb/>zufolge sich bei Gütergemeinschaft daS Eigenthum der
<lb/>Gesammtmasse in der Person des Uebrrlebenden consoli-
<lb/>dirt, den Kindern mithin noch gar kein wirkliches Recht,
<lb/>vielmehr nur eine Hoffnung zusteht, die sich erst im
<lb/>Falle der Schichtung oder des Todes realisirt. Daß
<lb/>diese Theorie mit der Natur des Verhältnisses durchaus
<lb/>nicht übereinstimmt, den alten Statuten gar nicht ton*
<lb/>form und daher an und für sich unrichtig ist, wird
<lb/>jetzt von allen bewährten Germanisten anerkannt *).

<lb/>Eichhorn deutsches Privatrecht §. 307.

<lb/>2) Zuerst hat dieses darzethan Hasse — Beitrag zur Re- 
<lb/>vision der bisherigen Theorie von der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft. Kiel 1308. §. 31 «. 38. Man ver- 
<lb/>gleiche jedoch über dessen Annahme einer mystischen Per-

<lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0176.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Sie kann namentlich zur Erläuterung der unbeschränkten
<lb/>Disposition- - Befugniß der Ueberlebeuden in der com-
<lb/>miinio prorogata im Allgemeinen nicht dienen, weil
<lb/>diese Befugnisse sich auch in Statuten finden, welche
<lb/>das dem Consolidations - Prinzipe eigenthümliche Erb- 
<lb/>recht, des Ueberlebenden bei kinderloser Ehe nicht aner- 
<lb/>kennen, z. B. in der Münsterschen Gütergemeinschaft.
<lb/>Indessen hat diese irrige Ansicht der Juristen auf die
<lb/>neuen Statuten und Observanzen influirt, so daß in
<lb/>diesen mitunter das Consolidations - Prinzip adoptirt
<lb/>wird. Eichhorn 1. c. Note 2-

<lb/>Es kommt daher, wie auch das Geheime Ober-
<lb/>Tribunal in dem Gutachten vom 1. Mai 1837 rich- 
<lb/>tig bemerkt, auf eine genaue und strenge Prüfung der
<lb/>Statuten und Gewohnheiten an, wobei aber die Der«
<lb/>muthung gegen die Consolidation sein muß, um so
<lb/>mehr, da auch daö Allgem. Landrecht dieselbe bei der
<lb/>comnmnio nicht annimme.

<lb/>A. L. R Thl. ll. Tit. 1. § 653.

<lb/>«fr. Gutachten der Gesetz-Commission vom 11.

<lb/>April 1805 * * 3)

<lb/>Die älteren Dortmunder Statuten, welche sich er- 
<lb/>halten haben, sind längst außer Gebrauch gekommen, so
<lb/>daß für das geltende Recht einige Attestate des Magi- 
<lb/>strats über die Observanz und Atteste von Beamten die
<lb/>Hanptquell« sind. Indessen hat sich das geltende Recht
</p>
            <p>

               <lb/>son — G. Beseler — die Lehre von den Erbverträ- 


<lb/>gen — 1. Theil — Göttingen 1835. — §. 6.


<lb/>3) AmelangS Neues Archiv — Bd. 4 S. 18.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0177.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>doch aus jenen Statuten entwickelt, und kn sofern ist
<lb/>es in Bezug auf die vorliegende Frage nicht ohne In- 
<lb/>teresse, daß die alten Statuten lübischeü Recht? ent- 
<lb/>halten, in welchem, wie bekannt, das Consolidations-
<lb/>Prinzip nicht gilt *), ja nicht einmal ein unbedingtes
<lb/>Erbrecht des kinderlosen Ehegatten Statt fand. Auch
<lb/>die Attestate des Magistrats enthalten nicht nur keine
<lb/>Spur des Consolidarions - Prinzips, sondern drücken sich
<lb/>nicht undeutlich so aus- daß man-wohl^ sieht, sie sind
<lb/>von einem jus praesens der Kinder ausgrgangen^.Sv
<lb/>sagt daö Attest vom LO. August 1699:

<lb/>daß die Mutter allhier ihren Ln der Ehe mit. ihren
<lb/>!, verstorbenen maritis erzeugten Kindern legitimae
<lb/>tutrices seien, und nicht allein die Inspektion über
<lb/>ihre Kinder, sondern auch die freie Administration
<lb/>über die im Ehestande gewesenen und vorhandenen
<lb/>Güter behalten und haben. •

<lb/>Die Verbindung, in welcher hier di» legitima tu- 
<lb/>tela der Mutter mit der Administration gesetzt ist, Ven- 
<lb/>tet unverkennbar darauf hin, daß man letztere sich nicht
<lb/>als Administration kraft ebenen Rechts, sondern als
<lb/>eine solche für die Kinder gedacht hat.

<lb/>Noch deutlicher erhellt die Ansicht der frühern reichs-
<lb/>städtischen Praxis aus dem Präjudikate Mallinckrodt
<lb/>contra Hau mann und dem Doto zu dieser Sache,
<lb/>wo es heißt:
</p>
            <p>

               <lb/>4( Mevius —Comment. in jus Lubccense pars II.
<lb/>Tit. 2 Art. i,
</p>
            <p>

               <lb/>11*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0178.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>obgleich nach hiesiger Observanz der überlebende und
<lb/>zur zweiten Ehe schreitende Ehegatte die unberechnetr
<lb/>Administration über seiner Kinder erster Ehe Gütet
<lb/>behält.

<lb/>Zn diesem Satze liegt offenbar, daß der überlebende
<lb/>Ehegatte nicht erst nach Schichtung und zweiter Ehr
<lb/>Admininistrator über seiner Kinder Gut wird, sondern,
<lb/>dgß er es vorher-schon gewesen ist, indem gesagt wird,
<lb/>daß er die unberechnete Administration seiner Kinder
<lb/>Güter behalten soll, mit dem Consolidatioiiö-Prinzip
<lb/>sind solche Ausdrücke nicht zu vereinigen.

<lb/>Nach den festgestellten Grundsätzen muß daher die
<lb/>Dermuthung für das. Eigenthum der Kinder, an dem
<lb/>mügethrilt gebliebenen Vermögen,. welches dann die Der-
<lb/>:urtheiluog des Verklagten .nach dem Klageanträge zur
<lb/>Holge hatte. Denn daß der Ueberlebcode den Rechten
<lb/>der mit ihm in prorogirter Gütergemeinschaft Lebenden
<lb/>nicht durch eine letzwillige Verfügung, dcrogire» durfte,
<lb/>leidet keinen Zweifel.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0179.tif"
             n="165"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0179"/>
         <div xml:id="d23841e13771" type="review" n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionVom Wasserleitungsrecht. Abhandlung des D. G. Romaguosi</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Xll.

<lb/>Vom Wafferleitungsrecht. Abhandlung des
<lb/>G. D. Romagnosi. Nebst Fragmenten
<lb/>aus dessen Privatwasserrecht, im Aufträge
<lb/>eines Königl. Preußischen hohen Ministe- 
<lb/>rii des Innern und der Polizei, auszugs- 
<lb/>weise übersetzt von Marcus Nie buh r.
<lb/>Auscultator. Mir 3 Tafeln Abbildun- 
<lb/>gen. Halle, I. F. Lippert, 1840. gr.8.
<lb/>S. XXII. 320. Preis 1 Thlr. 10 Sgr.

<lb/>SRecenft o n

<lb/>von

<lb/>. A o m m t v.
</p>
            <p>

               <lb/>iOte Lehre vom Wasserrechte ist in unseren Gesetz«
<lb/>büchern und auch so ziemlich in der Literatur nur dürf,
<lb/>tig behandelt. So hat namentlich das Preuß. Land- 
<lb/>recht zwar viel damit, ob man Wasser vom Andern
<lb/>übernehmen müsse (Dorfluth), wenig aber damit, ob
<lb/>der Andere solches durchlasscn müsse, zu thun. Das
<lb/>Letztere ist aber gerade die Hauptsache in wasserfallrei- 
<lb/>chen Gegenden, besonders für solche, wo man einen
<lb/>tüchtigen, für die National -Wirtbickiaft so höchst wich- 
<lb/>tigen Wiesenbau gründen will. Olme eine Menge Le- 
<lb/>gal-Servituten und administrative Hülle ist dies nicht
<lb/>möglich. Musterhaft ist in dieser Bcziebung die Nas- 
<lb/>sau-Siegcnsche Gesetzgebung (s. Wciskhum der Gesetze,
<lb/>welche in die Nassauisch tcutsche Länder Ot toischer Linie
<lb/>ergangen, Thl. Hl. S. 190 ff.). — Tic Preußische
<lb/>Gesetzgebung beginnt diesem Gegenstände der Bewässerungs-
<lb/>Kultur große Aufmerksamkeit zu widmen, den Provinzial-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0180.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Landtagen sind schon Entwürfe vorgelegt worden. DaS
<lb/>Ministerium des Innern und der Polizei hat daher wün-
<lb/>schenswerth gehalten, bei Begründung solcher neuer Ver- 
<lb/>hältnisse die alten Erfahrungen der Lombardei zu Rathe
<lb/>zu ziehen, und so ist denn Marcus Niebuhr — dessen
<lb/>Name einen guten Klang hat — mit der Übersetzung der
<lb/>zwei Schriften des Mailänder Advocate» Romagnosi,
<lb/>über daS Wasserrecht: 11 Deila condolta delle ae- 
<lb/>que, 21 Deila ragion civile delle acque, beauf- 
<lb/>tragt worden. Tiefe Uebersetzung liegt hier vor, oder
<lb/>vielmehr eine verständige Bearbeitung beider, im Original
<lb/>um daS Vierfache größer» Werke, durch welche Abkür- 
<lb/>zung wir aber nichts Erhebliches verloren haben.

<lb/>Die Einleitung handelt Kap. 1 von der wahren
<lb/>Natur der Wasserleitung. Kap. 2. Wie kann in der
<lb/>bürgerlichen ackerbauenden Gesellschaft das nicht durch
<lb/>Vertrag entstandene Privateigcnthum an einem natürlichen
<lb/>Privatflusse Modificatione» erleiden?

<lb/>DaS erste Buch gkebt die allgemeinen Erundzüge
<lb/>des Privat-Wasserleitungsrechts, und zwar Kap. 1. Bon
<lb/>der Wasserleitung im Verhältniß zum Eigenthumsrechk.
<lb/>Kap. 2. Ueber die Aufhebung der Lednsrechte und das,
<lb/>waS von ihnen in Bezug auf Landeigentbum und daher
<lb/>auf Recht an Wasser übrig geblieben ist. Kap. 3. Von
<lb/>den äußeren u»o inneren Erfordernisse» der Servitut
<lb/>der Wasserleitung —

<lb/>Das zweite Buch handelt vom Erwerb und Ver- 
<lb/>lust drS Wasserleiiungsrechtö. Kap. 1. Von der Er- 
<lb/>werbung der Wasserleitung. Kap. 2. Von der durch
<lb/>die neuesten Gesetzgebungen aufgestellten 'Normen über
<lb/>Erwerbung eines Rechts auf Wasserleitung (I) vom
<lb/>langjährigen Besitz alS Erwcrbungsmittel einer Wasser- 
<lb/>leitung, 2) von den ursprünglichen und abgeleiteten Er- 
<lb/>werbungen der Wasserleitung). Kap. 3. Von der Aus- 
<lb/>führung einer Wasserleitung. Kap. 4. Von der In- 
<lb/>standhaltung der Wasserleitung nach den letzten Gesetz- 
<lb/>gebungen. Kap 5. Don der Benutzung der Wasserleitung
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0181.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>( 1) feste Austheilung des Privatwaffers, 2) Verwette
<lb/>düng des Wassers, 3) Entladung oder Abzngsgerinne).

<lb/>DaS dritte Buch handelt von de» Sicherstellung
<lb/>und Verfolgung des Wasserleitungsrechts. Kap. 1. Von
<lb/>dem Verbote der Selbsthülfe in Bezug ans die Wasser- 
<lb/>leitung. Kap. 2. Von der Bewcistheorie, den öffent- 
<lb/>lichen Conditioncn und den Ordnungen der Ererutiv-
<lb/>gewalt bei Streitigkeiten über Wasser.

<lb/>Wir können in's Einzelne nicht eingchen, würde»
<lb/>sonst auch E l v r r s bekannte Entgegnungen berühren
<lb/>müssen. Der Ucbcrsrtzer bezeichnet als besonders beach-
<lb/>tungöwerthe Resultate deS Buches folgende: I) Das
<lb/>Wasser in künstlichen Rinnsalen ist im Eigenthume
<lb/>des Ei'genlhümers des Rinnsals, abgesehen von dem
<lb/>Besitz der umliegenden Grundstücke. 2) Von der Masse
<lb/>getrennt, wird cs bewegliche Sache. Es ist daher
<lb/>Diebstahl daran möglich. Es kann als Waare ver- 
<lb/>kauft werden. 3) Zur Sicherung eines geordneten Ver- 
<lb/>kehrs mit Wasser als einer Waare ist es nvthwendig,
<lb/>daß dasselbe wie andere Waare gemessen werde. Diese
<lb/>Messung ist am zweckmäßigsten durch die Einrichtung
<lb/>der Mündung zu bewirken, durch welche die verkaufte
<lb/>Wassermasse aus dem Hauptkanal in den Bewässerungs- 
<lb/>kanal eintritt. Dabei ist die Weite der Mündung und
<lb/>der Druck, durch welchen das Wasser in dieselbe ein- 
<lb/>tritt, zu berücksichtigen. Alle Mündungen müssen da- 
<lb/>her gleiche Höhe haben und die über ihnen stehende Was- 
<lb/>sersäule gleich hoch sein; auch muß vermieden werden,
<lb/>daß das Wasser durch irgend eine andere Kraft, als
<lb/>die des Druckes, in die Ocffuung tritt. 4) Wenn
<lb/>zwischen dem Kanal, aus welchem eine Wasserparzelle
<lb/>verkauft ist, und dem Grundstücke deS Käufers fremde
<lb/>Grundstücke liegen, so sind diese verpflichtet, die Durch- 
<lb/>leitung des erkaufte» Wassers zu gestatten (condona,
<lb/>Weitcrleitung, die Ueberleitung über fremde Grundstücke).
<lb/>5) Bei einem ausgcbildeten Bewässerungssystem gestaltet
<lb/>sich die Verfluchung zur Aufnahme der Vorfluth zum
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0182.tif"
             n="168"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0182"/>
         <div xml:id="d23841e14057" type="review" n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDeutsches Güterrecht der Ehegatten, in besonderer Anwendung auf den Königl. Preußischen ostrheinischen Bezirk etc.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Dortheil der niederen Gutsbesitzer: ist jedoch wegen des
<lb/>Eigenthums des höhrrn Grundbesitzers an seinem Was- 
<lb/>ser nicht als Recht derselben zu betrachten, wenn nicht
<lb/>die Vorfluth vermittelst eines Flusses geleitet wird, der
<lb/>immer im Eigenthume der Uferbcsitzcr ist, welche ein
<lb/>unbestrittenes Recht auf das Wasser haben. —

<lb/>Die Wichtigkeit »des Werkes kann keiner Ausein- 
<lb/>andersetzung bedürfen, cs erläutert römisches, französi- 
<lb/>sches und östrcichisches Recht und stellt eine fast neue
<lb/>Wissenschaft dar.
</p>
            <p>

               <lb/>Xlll.

<lb/>Deutsches Gütcrrcchr der Ebcgarten, in be- 
<lb/>sonderer Anwendung auf den Königlich
<lb/>Preußischen ostrheinischen Bezirk, nebst
<lb/>einer Kritik des bestehenden und projek-
<lb/>tirtcn ostrhcinischen Provinziali echtes,
<lb/>von Karl Schmitthenn er. Neuwied
<lb/>Druck und Vertag von C.M. Lichtfers,
<lb/>1842. 8 S-XU. 360. Pr. iThlr. ivEgr.

<lb/>R e c c n s i o n

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>i*Jtt Verfasser — Doctor, Oberlandesgerichts- Assessor
<lb/>und Justizamtü - Sekretär zu Aöbach bei Neuwied —
<lb/>hat sich zur Aufgabe gestellt, die ostrhcinischen Gülcr-
<lb/>rechte vom wissenschaftliche» Standpunkte aus zu bespre- 
<lb/>chen, und der Anwendung derselben, mit Bcibiilfc an-'
<lb/>derer Ncchtsbczriffe, eine rationale Grundlage zu geben.
<lb/>In dem sogenannten ostrbeinischcn Landcsthcilc (130,000
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0183.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>Seelen) finden sich namentlich über das Güterrecht —
<lb/>außer manchen Gewohnheiten und Observanzen — Ge- 
<lb/>setze der Fürsten von Wied - Neuwied, Wied - Runkel,
<lb/>Solms - Braunfcls, Solms - Lich - Hohensolms - Nassau,
<lb/>der Kurfürsten von Trier, Mainz und Cöln, der
<lb/>Grasen von Sayn-Hachenburg, Sayn - Altenkircheu,
<lb/>der Reichsstadt Wetzlar u. s. w., die sich alle mehr
<lb/>und weniger in ihrer Integrität erhalten haben. Eine
<lb/>wissenschaftliche Darstellung derselben war gewiß von
<lb/>großer Wichtigkeit. Der Verfasser hat sich durch seine
<lb/>gelungene Arbeit ein großes Verdienst um die Kultur
<lb/>jener Rechte erworben. Ihnen allen liegt die fränki- 
<lb/>sche Partikular-Gütergemeinschaft zum Grunde, und der
<lb/>Verf. mußte daher von selbst zum allgemeinen deutschen
<lb/>Güterrechte kommen, obgleich seine Arbeit vorzüglich für
<lb/>den Ostrhein bestimmt ist. Diese Arbeit ist um so wich- 
<lb/>tiger, da man seit mehreren Jahren schon darauf be- 
<lb/>dacht ist, jene vielen, in einzelnen Details verschiedenen
<lb/>Provinzialrechte zu kodifizircn, und-es daher vor Allem
<lb/>Noth thut, sie., wissenschaftlich znu durchdringen. Der
<lb/>vom Ministerium für Gesetzgebung rrvidirte Eiktwurf des
<lb/>ostrheinischen Provinzialrechts von 1837 umfaßt einen
<lb/>hübschen Octavband- von Gesetzen, ju großem Schrecken
<lb/>Aller, die nach diesem Maaßstabe die Zahl und den
<lb/>Umfang der zu erwartenden Provinzialrechtsbücher be- 
<lb/>messen! Der rheinische Landtag ward-wenigstens durch
<lb/>dieses und andere Provinzialrechte so.erschreckt, daß er
<lb/>sie schlechtweg reponirte.

<lb/>Ter Derf. gicbt: 1. Einleitung. Grundsätze deS
<lb/>ältesten deutschen Güterrechtes. 11. Rechtlicher Begriff
<lb/>und Bedeutung der Gütergemeinschaft. Hl. Anfang der
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft. IV. Was gehört in die
<lb/>Gütergemeinschaft. V. Ueber bewegliches Vermögen and
<lb/>Errungenschaft. VI. lieber Jllat und Erbe. VII. Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Gatten und des Vermögens während der
<lb/>Ehe. &gt;111. Aufhören der Gütergemeinschaft. IX. Ueber
<lb/>Nießbrauch der Ehegatten. X. Ueber Schulden der Ehe-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0184.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>gatten. XI. Uefier Abänderung der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über das Güterrecht der Ehegatten. — Na- 
<lb/>türlich können wir hier in's Einzelne nicht eingehen.
<lb/>Bei der Controverse, welche Gesetze bei geändertem Do-
<lb/>viieil der Eheleute rücksichtlich der Gütergemeinschaft ent- 
<lb/>scheiden, bekennt der Vers. (S. &lt;11 ff.) sich zu der, die
<lb/>Gesetze des jedesmaligen, auch des geänderten Wohnorts
<lb/>gelten zu lassen. Wir sind bei dieser, übrigens im in- 
<lb/>ternationalen Privatrechte erst recht schwierigen Frage
<lb/>anderer Ansicht. Da eine solche Rechts-Constitution nun
<lb/>einmal und am" allerwenigsten durch eine selbst gegen
<lb/>den Willen der Frau zuläßige Domicilvcrlegung ge- 
<lb/>schehen kann. — Der Stoff der verschiedenen Provin- 
<lb/>zialrechte ist überall tüchtig durchdrungen, und es zeigt
<lb/>sich eben, wie so manche unnöthige, durch Jrrthum und
<lb/>Mißverstand entstandene Verschiedenheiten vorhanden, die
<lb/>eine Perpetuirung durch eine Codification gewiß nicht
<lb/>verdienen.

<lb/>In einem Anhänge (8. 323 ff.). giebt der Vers,
<lb/>kritische Bemerkungen über die Wetzlarer Reformation,
<lb/>das Solmser Landrecht, das Mainzer-, Trierer, Nas- 
<lb/>sau-Katzenelnbogensche und Kölner Landrccht.

<lb/>Endlich theilt der Berf. (S. 33ö — 360) kritische
<lb/>Bemerkungen über den revidirten Einwurf deS ostrhcini-
<lb/>schen ProvinzialrechtS mit, die gewiß bei der weitem
<lb/>Verhandlung über diesen Entwurf nicht unberücksichtigt
<lb/>bleiben werden, und so recht den Beweis liefern, wie
<lb/>viele Sachen hier hineingezogen, die nie Gegenstand ei- 
<lb/>nes ProvinzialrechtS werden können.

<lb/>Ob man sich je dazu erheben wird, für die Rhei- 
<lb/>nisch - Westphälischen Provinzen ein System der allgemei- 
<lb/>nen und eins der partikulären Gütergemeinschaft zu edi»
<lb/>ren, und die Landeötheile rc. zu bezeichnen, wo daS
<lb/>eine oder das andere gilt, und so für die Rechts-
<lb/>Sicherheit und die wissenschaftliche Cultur dieser Systeme
<lb/>dem Volke dieselbe Wohlthat zukommen zu lassm, die
<lb/>ihm der Code Napoleon gab, und eigentlich noch eine
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0185.tif"
             n="171"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0185"/>
         <div xml:id="d23841e14345" type="review" n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionHandbuch des Preuß. Criminal-Prozeß-Verfahrens. Ein systematischer Versuch vom Ober-Ldger.-Assessor Alker. 1r und 2r Theil</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>— 171 -

<lb/>-größere, da der Code Napoleon, nachdem das alte
<lb/>Frankreich zerrissen, nur Erklärungen der Gatten in
<lb/>Ehepakten gegen das als Regel aufgestellte Gütergemein,
<lb/>schaftü - System zuließ? Wir wissen es nicht. Das
<lb/>Studium des Schmitt he n ne r scheu Werkes, so wie
<lb/>das neue von Runde über die Gütergemeinschaft, möchte
<lb/>aber doch auf Manchen, der vor einem solchen Gedan,
<lb/>feit erschrickt, großen Eindruck Hervorbringen.
</p>
            <p>

               <lb/>XIV

<lb/>Handbucb des Preußischen Criminalprozeß-
<lb/>Verfahrcns. Ein systematischer Versuch
<lb/>vom Obcrkandesgerlchls-Assessor Alker.
<lb/>Erster (allgemeiner) Theil. Berlin 1842.
<lb/>gr. 8. S. lx. 181. Zweiter (besonderer
<lb/>Theil; nebst Anhang, betreffend vie Ge- 
<lb/>bühren- und Stempel-Taxe in Criminal-
<lb/>sachen. Berlin 1842. Verlag von Carl
<lb/>Haymann. gr. 8 S. XXI. 386. Preis
<lb/>beider Bände 2 Thlr. 15 Sgr.

<lb/>Recens ion

<lb/>»on

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>§^er Zweck des vorliegenden Werkes ist, alle geltenden
<lb/>Bestimmungen über deu Criminalprozeß mit ihren No«
<lb/>vellen und dicht angränzenden Lehren systematisch dar,
<lb/>zustellen. DaS Werk ist sehr zweckmäßig. Jeder §. —
<lb/>es sind deren 737 — enthält am Schlüsse die Alle- 
<lb/>gate der Criminal- Ordnung u s. w Zahlreiche, je,
<lb/>doch nicht überladene Noten enthalten die Literatur und
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0186.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>sonstige angemessene Bemerkungen. Tie eigentümlich en
<lb/>Borschristen i» einzelnen Departements sind auch berück- 
<lb/>sichtigt. Eine weitere Inhalts - Anzeige kann hier nicht
<lb/>veranlaßt stin, genug, daß das Werk eine zweckmäßige
<lb/>Uebersicht aller geltenden Bestimmungen gewährt. Man- 
<lb/>che Raritäten unsers, merkwürdiger Weise noch immer
<lb/>geltenden, Criminal« Prozesses tauchen hier wieder, wir
<lb/>möchten sagen, fast geisterhaft auf, z. B. §. 548:
<lb/>„Dem Justiz-Minister steht das Recht zu, einem Ur-
<lb/>theile die Bestimmung der Tetention bis zum Nach- 
<lb/>weise des ehrlichen Erwerbes beizufügen, da diese anschei- 
<lb/>nende Verschärfung nur eine polizeiliche Maaßregel ist.
<lb/>Rescr. v. 24- Mai.1808. Mathis Bd. 6. S. 173.
<lb/>Rabe Bd. 9. S. 201."
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0187.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0187"/>
         <div xml:id="d23841e14485">
            <head>[Titelblatt Heft 2]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv

<lb/>für

<lb/>Preußisches Recht uud Verfahren,

<lb/>so wie

<lb/>für Deutsches Privatrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Heran «gegeben
</p>
            <p>

               <lb/>V 0«

<lb/>Geheimen Ober-Tribunals-Rath K. I. Ulrich,
<lb/>Justiz-Rath Dr. I. F. I. Sommer,
<lb/>u n d

<lb/>Justiz-Rath Fr. Th. B o ele.
</p>
            <p>

               <lb/>Aä)ter Jahrgang.
<lb/>Ziveites Heft.

<lb/>(Neue Folge, ll. 2,)
</p>
            <p>

               <lb/>Ärrrsverg. 1842

<lb/>bei Ä. L. Ritter.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0188.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0188--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0189.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0189"/>
         <div xml:id="d23841e14550">
            <head>Inhalt des zweiten Heftes achten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des zweiten Heftes

<lb/>achten Jahrgangs.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XV. r. ttcber Gegenstände der fortgesetzten allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft können Geschenke zwischen dem
<lb/>überlebenden Gatten und den Kindern rechtlich
<lb/>nicht Statt finden.

<lb/>ii. ES ist eine Nichtigkeit, wenn die Partheien über
<lb/>die die Entscheidung allein motivirende Thatsache
<lb/>nicht gehört worden, avenn sich solche aus Akten
<lb/>ergiebt, auf welche die Parthei sich zu einem andern
<lb/>berufen hatte. RechtSfall, mitgetheilt vonSommer I73

<lb/>XVI Ueber die Alimentations-Verbindlichkeit, insbesondere
<lb/>die Correal-Verpflichtung mehrerer Descendenten.
<lb/>Erkenntnisse, mitgetheilt vom Herr» Land- und
<lb/>Stadtgerichts Rathe Köchling zu Siegen . . . 181

<lb/>XVII. Der Preußische SubhastationS- und Kaufgetder-
<lb/>Liquidations-Prozeß. Von F. 3. Hafemann.
<lb/>Recension von Sommer . •.221

<lb/>XVIII. Plato's Unterrredungen über die Gesetze. AuS
<lb/>dem Griechischen übersetzt von 3. G. Schult Heß.
<lb/>Recension von Sommer.223

<lb/>XIX. Entwickelung deS internationalen Privatrechts, von

<lb/>Dr. Wilhelm Schäffner zu Frankfurt am Main.
<lb/>Recension von Sommer.225

<lb/>XX. Ueber daS bäuerliche Erbfolgegesetz für die Provinz
<lb/>Westphalen, von Or. B. F. Waldeck. Recension

<lb/>von Sommer.  229
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0190.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>. . Seite

<lb/>XXL l) Lauft gemeinrechtlich die Verjährung von Kapi.
<lb/>falten vom Tage, wo zuletzt Zinsen bezahlt, oder
<lb/>vom Tage ab, wo zuerst wieder Zinsen fällig ge- 
<lb/>worden?

<lb/>2) Kann der §. 569. Allg. L. R. I. II. gestattete
<lb/>Gegenbeweis der Unredlichkeit bei der Verjährung
<lb/>durch Nichtgebrauch auch durch Nachweise eine-
<lb/>beim Verjährenden bestandenen RechtsirrthumS
<lb/>geführt werden?

<lb/>3) Muß die Eideszuschiebung über diesen Gegen- 

<lb/>beweis nothwentig auf einzelne bestimmte Tbat-
<lb/>sachen, oder kann sie auf die allgemeineThatsache
<lb/>deS eigenen BewußtseynS der Unredlichkeit, als
<lb/>eine im Gemülb vorgehende, innere, Thatfacke,
<lb/>gerichtet werde»? Rechtsfall, mitgetheilt von
<lb/>Sommer. .24£

<lb/>XXII. i. Ueber das Eigeuthum und über die Benutzung
<lb/>der Quellen.

<lb/>ii. Kann derjenige, welchem eine bestimmte Art
<lb/>Benutzung einer von ihm als Eigenthum in
<lb/>Anspruch genommenen Quelle auf den Antrag
<lb/>eines Dritten von der Polizei» Behörde unter- 
<lb/>sagt wird, gegen diesen Dritten auf Anerken- 
<lb/>nung seines Eigenthums an der Quelle im Wege
<lb/>Rechtens mit Erfolg Klage erheben? Rechts- 
<lb/>fall, mitgetheilt vom Hrn. Zustizrath Danner
<lb/>in Mühlhausen.282

<lb/>XXI1L Einiges über das Advokaten- und Notarienwesen

<lb/>in Preußen. Von Sommer.305

<lb/>XXIV. Die Gerichtsverfassung und der Civilprozeß. Von

<lb/>2. Evelt. Reeension von Sommer . . . .33t

<lb/>XXV. Die Bestimmung, daß, wenn zwei oder mehrere

<lb/>zu einer und eben derselben Sache von dem Besitzer
<lb/>derselben ein persönliches Recht erlangt hatten, der- 
<lb/>jenige, welcher den Besitz erlangt, falls er überführt
<lb/>werben könne, daß ihm das zu derselben Sacke er- 
<lb/>langte persönliche Recht deS andern zur Zeit der
<lb/>Besitzergreifung schon bekannt gewesen, seine- durch '
<lb/>die Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts gegen
<lb/>denselben sich nicht bedienen könne — findet nur
<lb/>Anwendung, wenn gleichartige Rechte kollidiren.
<lb/>Rechtesall, mitgetheilt' von Sommer . . . . 366
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0191.tif"
             n="173"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0191"/>
         <div xml:id="d23841e14730"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">I. Ueber Gegenstände der fortgesetzten allgemeinen Gütergemeinschaft können Geschenke zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern rechtlich nicht Statt finden II. Es ist eine Nichtigkeit, wenn die Partheien über die die Entscheidung allein motivirende Thatsache nicht gehört worden, wenn sich solche aus Akten ergiebt, auf welche die Parthei sich zu einem andern berufen hatte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>i. lieber Gegenstände der fortgesetzten all- 
<lb/>gemeinen Gütergemeinschaft können Ge»
<lb/>schenke zwischen dem überlebenden Garten
<lb/>und den Kindern rechtlich nicht Statt
<lb/>finden.

<lb/>n. Es ist eine Nichtigkeit, wenn die Par- 
<lb/>theien über die die Entscheidung allein
<lb/>motivirende Thatsache nicht gehört wor
<lb/>den, wenn sich solche aus Akten ergiebt,
<lb/>aus welche die Parthei sich zu einem an- 
<lb/>dern Zwecke berufen hatte.

<lb/>R e ch t s f a l l,
<lb/>mitgetheilt

<lb/>«VN

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>In Sachen des Domainenraths Mayer als Curator
<lb/>der Rendant Knopschen Kinder, Verklagten und Im- 
<lb/>ploranten wider den Justizrath Ley, als Curator der
<lb/>Rendant Joseph. Knopschen Concursmasse, Klager und
<lb/>Jmploraten, erkennt das König!. Geheime Ober-Tri- 
<lb/>bunal für Recht:

<lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0192.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>daß, wenn auch die vom Imploranten wider das Ur.
<lb/>theil des Königlichen Oberlandesgerkchts zu Arnsberg
<lb/>vom 31. Tee. 1809 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>für begründet zu erachten, das angefochtene Urtheil
<lb/>dennoch, soweit es die mitvcrklagten Minorennen
<lb/>betrifft, in seinem ganzen Umfange aufrecht zu er-
<lb/>halten und die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu
<lb/>kompcnsiren, die auf den Antheil des Imploranten
<lb/>fallenden gerichtlichen Kosten jedoch niedcrzuschlagen.

<lb/>Von Rechts wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der am 14. Nov. 1832 verstorbene Armenkassen,
<lb/>Rendant Joseph K n o p zu Werl hatte laut Police vom
<lb/>21. Mai 1830 sein Leben bei der Gothaer Bank mit
<lb/>1000 Thlr. versichern lassen. Seine Wittwe Wilhel- 
<lb/>mine geb. Müller hat mit ihm in provinzieller Güter,
<lb/>gemeinschaft gelebt und diese mit ihren 7 minorennen
<lb/>Kindern fortgesetzt. Sie hat am 23. Nov. 1832 ge,
<lb/>gen Rückgabe der Police 990 Thlr. von der Lebens«
<lb/>versichcrungs-Bank erhoben und laut Urtels v. 19. Nov.
<lb/>1833, welches in Appellatorio am 31. Oct. 1834
<lb/>seine Bestätigung erhielt, ist auf den Antrag des Nach,
<lb/>laßgläubigers, Obervorsteher Hellwitz, gegen die Wittwe
<lb/>und Erben Joseph Knop der ConcurS eröffnet. In
<lb/>der Zwischenzeit laut Urkunde v. 12. Januar 1833
<lb/>hat die Wittwe unter Acceptatio« des Special« Cura,
<lb/>tors ihrer Kinder und unter Approbation deS Vormund,
<lb/>schaftlichen Gerichts da- Derstcherungs«Kapital mit Vor'
<lb/>behalt des Nießbrauchs ihren Kindern geschenkt, daS
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0193.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>Geld ist demnächst ad depositum gezahlt und für die
<lb/>Kinder zum Ankauf eines Hauses verwendet. Ter Knop-
<lb/>sche Concurs-Curator will nun diese (von Hellwitz schon
<lb/>am 3 Tec. 1833 widerrufene) Schenkung nicht anerken- 
<lb/>nen, und im Urthcil erster Instanz des Justizamts Arns- 
<lb/>berg vom 7. August 1838 sind Wittwe nnd Kinder auch
<lb/>zur Rückgabe der 990 Thlr. nebst Zinsen seit Eröffnung
<lb/>deS Concurses verürtheilt, weil die Wittwe über die zum
<lb/>Gesammtvermögen gehörende Police nicht habe disponiren
<lb/>und ein Sondergut der Kinder nicht habe constituircn
<lb/>können. —

<lb/>Im Appellations - Urtheil ist der Kläger gegen die
<lb/>Wittwe zurückgewiesen und ihm nur das separatum Vor- 
<lb/>behalten. Dagegen sind die Minorennen zur Erstattung
<lb/>der 990 Thlr. mir Zinsen seit Insinuation der Klage vom
<lb/>18. Januar 1837 verürtheilt. Der Appellationsrichter
<lb/>ist der Meinung: wenn gleich das Äersicherungs - Kapital
<lb/>zur Gütergemeinschaft zu zählen sei, so habe nach dem
<lb/>Rudener Statutarrecht doch die Wittwe rechtsgültig auch
<lb/>eine Schenkung an ihre Kinder unternehmen können, die
<lb/>Kinder seien mithin am 27. Nov. 1833, als der Con-
<lb/>curs ausbrach, bereits ausschließliche Ekgenthümcr der
<lb/>Versicherungssumme gewesen und der Concurs darüber
<lb/>nicht mit eröffnet. Jndeß, dem Concurs-Curator stehe
<lb/>nach §. 1129. 1. Xl. des A. L. R. der einfache Widerruf
<lb/>der Schenkung zu, weil sie am 12. Januar 1833 oder
<lb/>innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung des Concurse»
<lb/>erfolgt sei, und die Kinder seien in Folge dieses rechtzei- 
<lb/>tigen Widerrufs zur Erstattung dieses Geschenk» ver- 
<lb/>bunden.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0194.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Der Special-Curator der Kinder behauptet eine
<lb/>mehrfache Nichtigkeit dieses Urtheils, insbesondere um
<lb/>deswillen, weil er über die der Entscheidung zum
<lb/>Grunde gelegte Tbatsache:

<lb/>daß der ConcurS am 19. November 1833 ausge-
<lb/>brochen,

<lb/>gar nicht gehört worden sei (Art. 3 Nr. 1 der Decla- 
<lb/>ration vom 6. April 1839). Diese Beschwerde muß
<lb/>auch für begründet anerkannt werden.

<lb/>Das Appellationsurtheil beruht lediglich auf der
<lb/>Beurtheilung des Zeitpunkts der Schenkung im Derhält-
<lb/>niß zum Tage der Concurs-Eröffnung.

<lb/>Im Lauf der ersten Instanz ist hievon aber überall
<lb/>nicht die Rede gewesen.

<lb/>In der Klage hieß cs:

<lb/>mit Verzugszinsen vom 11. Nov. 1834, als dem
<lb/>Tage des Ausbruchs des Concurses.

<lb/>2m Termin vom 24. Februar 1837 hatten sich
<lb/>die Partheie» ausdrücklich dahin einverstanden erklärt:
<lb/>daß der Concurs am 31. Oct. 1834 durch rechts- 
<lb/>kräftiges Erkcnntni'ß des Dberlcrndcsgerichts erfolgt
<lb/>sei,

<lb/>und das erste Urtheil erkannte, der Klage gemäß:

<lb/>„nebst Verzugszinsen seit 11. Nov 1834, als dem
<lb/>Tage des über das Vermögen des Joseph Knop
<lb/>und seiner Erben ausgebrochcncn Concurses."

<lb/>In Appellatorio hat darauf Niemand das Ge-
<lb/>genthcil behauptet. 2n Folge des vom Obcrgericht am
<lb/>3. Februar 1839 erlassenen Rcioluts aber, welches
<lb/>darüber Auskunft bcgcbrtc:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0195.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>— 177 —

<lb/>über welches Vermögen eigentlich Coneurs eröffn«
<lb/>worden?

<lb/>erfolgte die Beilegung der Akten in Sachen Hellwitz
<lb/>wider Knop. Daraus hat nun der Appellationsrichter
<lb/>entnommen, daß schon durch das Eekcnntniß erster In- 
<lb/>stanz äs publ. 19. Nov. 1833 auf Coneurs - Eröff- 
<lb/>nung erkannt war, und er hat wonach in Gemäßheit
<lb/>des §. 23 der Coneurs-Ordnung nicht Unrecht, wenn
<lb/>er bei erfolgter Bestätigung dieses Urthcils in zweiter
<lb/>Instanz schon mit Publikation des Urtheils erster Instanz
<lb/>die Coneurs-Eröffnung annimmt. Tie Schenkung vom
<lb/>12. Januar 1833 fallt sodann in das letzte Jahr vor
<lb/>der Coneurs-Eröffuuug, welches dagegen der Fall nicht
<lb/>sein würde, wenn die Eröffnung deö Concurses erst auf
<lb/>den 19. Nov. 1834 gesetzt wird. Die Partheien sind
<lb/>aber über diese, die Entscheidung doch allein motivi-
<lb/>rende Thatsache gar nicht gehört worden, und wenn
<lb/>auch der Coneurs-Curator im Protokoll vom 12. Aug.
<lb/>1839 sich schon auf das Urtheil vom 15. Nov. 1833
<lb/>berufen hat, so geschah dies doch nicht zu dem Zweck,
<lb/>um den Tag der ConcurS - Eröffnung festzustellen, viel- 
<lb/>mehr blos zur Bezeichnung der Vermögensmasse, über
<lb/>welche Coneurs eröffnet war.

<lb/>Das Urtheil deS Appellationsrichters muß daher nach
<lb/>Art. 3 Nr. 1 der Declaration vom 6. und Nr. 12
<lb/>der Ministerial- Instruktion vom 7. April 1839 für
<lb/>nichtig erachtet werden.

<lb/>Was nun die Sache selbst betrifft, so würde dem
<lb/>Verklagten freilich der Beweis, daß die Schenkung
<lb/>früher, als 1 Jahr vor eröffnetem Concurse gemachr
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0196.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>sei, nicht gelingen können. Erheblicher würde der Zwei«
<lb/>fel werden: ob der Concurs- Curator als solcher und
<lb/>ohne Vollmacht der betheiligten Gläubiger zum Widerruf
<lb/>legitkmirt sei, oder ob vielmehr der Widerruf und die
<lb/>damit verbundenen Rechte nicht blos dem Hellwitz
<lb/>oder den einzelney betheiligten Gläubigern beizulegen,
<lb/>deren im §. 1131. I. 11. des A. L. R. erwähnt ist?
<lb/>Jndeß, die Zeit der Schenkung ist hier etwas ganz
<lb/>Gleichgültiges, die Vor» und Hauptfrage ist vielmehr
<lb/>diese: ob überhaupt eine Schenkung mit rechtlichem
<lb/>Effekt erfolgt und das Versicherungskapital rechtsgültig
<lb/>auö dem Knopfchen Nachlaß heraus gegangen ist?
<lb/>und diese Frage muß verneint werden. Die verschriebene
<lb/>Summe war an den Inhaber der Police zahlbar,
<lb/>das Recht zur Erhebung derselben entstand mit dem
<lb/>Augenblick, als die Police ausgereicht ward, und dieses
<lb/>Recht verfiel an die Knopsche Wittwe und Kinder
<lb/>vermöge der allgemeinen statutarischen Gütergemeinschaft,
<lb/>mithin in deren pro indiviso vorhandenes Gesummt,
<lb/>Eigenthum. Möchte nun nach dem Rüdener Statu«
<lb/>tarrecht die Wittwe ohne Widerspruchs « Bcfugniß der
<lb/>Kinder auch die 990 Thlr. haben verbrauchen oder für
<lb/>einen Dritten verwenden können, so ist die Schenkung
<lb/>vom 12. Januar 1833 an die Mitekgenthümer doch
<lb/>rin Unding. Mutter und Kinder repräsentiren eine
<lb/>Person, die Schenkung ist mithin als eine solche anzu«
<lb/>sehen, welche Jemand an sich selbst verrichtet.

<lb/>Zu einer Schenkung gehören aber zwei Personen
<lb/>(§. 1037. I. 11. des A. L. R.), die Kinder mochten
<lb/>bei der Verwaltung keine Stimme haben, so lange
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0197.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>179 “
</p>
            <p>

               <lb/>ihre Mutter tm Wittweustande hlirb; das SchenkungS-
<lb/>Instrument mag auch formell in der Orhnuyg sriy.
<lb/>Es ist aber wirklich kein Uebertrag an ^inen Andern er- 
<lb/>folgt, oder von einem Andem acceptkrt, am wenigsten
<lb/>kann man den Special - Curator M a.tz .f r als einen
<lb/>solchen Andern betrachten, da er lediglich für die Kjn-
<lb/>der acceptirte. Das Geld ist vielmehr nur auS dem
<lb/>Privat, Gewahrsam der W&gt;ttwe in das Pupillen-Drpo-
<lb/>sitorium transloci'rtt!-— Jede andere Ansicht Würde
<lb/>zu dem Resultat führen, daß die Kinder gar kein
<lb/>Erbrecht oder gar keine Verpflichtung zur Tilgung
<lb/>der väterlichen Nachlaßschulden hätten. Die Schen- 
<lb/>kung war vielmehr eine rechtlich unmögliche, und das
<lb/>formell Geschenkte ist materiell Erbschaftsstück und im
<lb/>Besitze deS Miterben geblieben, aus welchem es der
<lb/>Concursmasse zu übenveisen ist, welche statt der Er- 
<lb/>ben die Nachlaßgläubiger, so weit die Masse zureicht,
<lb/>zu befriedigen hat. Damit erledigen sich aber auch die
<lb/>Nebenfragen:

<lb/>ob das Geld, oder ob das dafür erkaufte Haus zu-

<lb/>rückzugeben ist? und von welchem Zeitpunkte ab die

<lb/>Zinsen zu entrichten sind?

<lb/>Mag den minorennen Inhabern des Geldes auch
<lb/>nicht mala fides imputirt werden können, so steht es
<lb/>doch fest, daß sie Geld erhalten haben, und die Con-
<lb/>cursmasse ist nicht verpflichtet, sich statt dessen Grund- 
<lb/>stücke überweisen zu lassen, welche ohne ihre Zustimmung
<lb/>angekauft sind. Die Zinsen sind nur seit Insinuation
<lb/>der Klage zugesprochen; dabei hat der ConcurS-Cura- 
<lb/>tor sich beruhigt und von da ab ist der Zahlung?-Ver-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0198.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>— 180 —

<lb/>zug klar, weil die Curanden der Rückzahlung ausdrück- 
<lb/>lich widersprochen haben.

<lb/>Demnach ist daS Appellativus -Urtheil, der Vernich- 
<lb/>tung ohnerachtet, materiell aufrecht zu erhalten, und
<lb/>insbesondere auch die Subsidiar - Verhaftung der Kinder
<lb/>für das ihrer Mutter auferlegte '/« der Kosten durch
<lb/>die Einheit in der Person der Erben vollkommen ge- 
<lb/>rechtfertigt.

<lb/>Berlin, den 22. August 1840.

<lb/>Sack.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0199.tif"
             n="181"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0199"/>
         <div xml:id="d23841e15325"
              ana="scope_-_181-220"
              type="article"
              n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Alimentations-Verbindlichkeit, insbesondere die Correal-Verpflichtung mehrerer Descendenten</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Erkenntnisse</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Köchling, ...">mitgetheilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.

<lb/>lieber die Alimentation- - Verbindlichkeit,
<lb/>insbesondere die Correal-Verpflichtung
<lb/>mehrerer Descendente«.

<lb/>Erkenntnisse,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Land, und Stadtgerichts - Rathe UöchItNg
<lb/>zu Siegen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>In Sachen des Simon Hony in Laasphe, Klägers,
<lb/>wider dessen Söhne Hony zu Netphen und Jsaac Hony
<lb/>zu Hallenberg, Verklagten, hat das von dem Könkgl.
<lb/>Oberlandesgcrichte zu Arnsberg mit der Instruktion und
<lb/>Entscheidung beauftragte Land- und Stadtgericht zu Sie- 
<lb/>gen in seiner Sitzung "vom 30. März 1840 unter
<lb/>Theilnahme nachbenannter Richter: Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts -Direktor Sprickmann-Kerkerinck, Laird
<lb/>und Stadtgerichts-Räthe Seel, Schirrend erg, von
<lb/>Raesfeld und Koechling, so'wie der Oberlandes- 
<lb/>gerichts-Assessoren Jungeblodt nnd Zur-Nedden
<lb/>für Recht erkannt:
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0200.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Verklagten schuldig, vom 1. Ium' 1839
<lb/>an gerechnet, ein jeder jährlich zwanzig Thaler Cour,
<lb/>für die Zukunft in vierteljähriger oder nach ihrer Wahl
<lb/>monatlicher Vorausbezahlung zur Alimentation des
<lb/>Klägers zu zahlen, unter' Derurtheilung der Verklag»
<lb/>ten in die Prozeßkosten; übrigens den Verklagten der
<lb/>Regreß gegen ihre übrigen Geschwister, so wie der
<lb/>Antrag auf Herabsetzung deS Quanti im Falle einer
<lb/>Veränderung in den Vermögens- und Nahrungs- 
<lb/>verhältnissen des Klägers oder der eigenen vorzu-
<lb/>brhalten.

<lb/>Don Rechtswegen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Der Kläger ist ohne Vermögen, alt, schwach und
<lb/>gebrechlich und deshalb nicht im Stande, sich selbst zu
<lb/>ernähren. Er hat 5 Kinder: Abraham, Raphael und
<lb/>Gute! zu Laasphe, Jsaac zu Hallenberg und Meyer "zu
<lb/>Netphen. Raphael und Gute! sind, wie er angiebt.
<lb/>ohne Vermögen und nicht im Stande, zu seiner Unter- 
<lb/>stützung beizutragen; Abraham, Meyer 'und Jsaae da- 
<lb/>gegen in guten Vermögensverhältuissen und sehr wohl
<lb/>im Stande, ihxen Vater ohne eigene Roch zu unter- 
<lb/>halten, aber nur Abraham Hony hierzu bereit. Ter
<lb/>Simon Hony hat deshalb am 30. Mai u. 11. Juni
<lb/>v. I. gegen seine Söhne Meyer und Jsaac Hony und
<lb/>zwar gegen eine« jeden auf Zahlung eines nach ihrer
<lb/>Wahl in monatlichen vder vierteljährliche» Raten zu ent- 
<lb/>richtenden Beitrags von wöchentlich. 25 Sgr. Klag«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0201.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>erhoben, jedoch später seinen Anspruch auf ein jährliches
<lb/>Alimentations - Quantum von 60 Thlr. ermäßigt.

<lb/>Die Verklagten haben auf Abweisung der Klage
<lb/>angetragen. Sie behaupten, daß der Kläger jede»
<lb/>Falls nur Natural« Verpflegung fordern könne. Der
<lb/>Meyer Hony ist bereit, seinen Vater in sein Haus
<lb/>anfzunehmen und ihn abwechselnd mit seinen Geschwistern
<lb/>oder auch fortwährend gegen eine entsprechende Bei- 
<lb/>steuer derselben mit den nöthigen Lebensbedürfnissen zu
<lb/>versehen. Auch ist er bereit, erforderlichen Falls den
<lb/>Kläger von Laasphe nach Netphen fahren zu lassen.

<lb/>Der Jsaac Hony, welcher versichert, daß er sei- 
<lb/>nen Dater schon früher nach Kräften unterstützt habe
<lb/>und dieses auch ferner thun wolle, aber eine Rechts-
<lb/>Verbindlichkeit hierzu nicht anerkenne, will sich schlimm- 
<lb/>sten Falls nur zu nothdürftigen Natural-Alimenten ver- 
<lb/>stehen, in welchem Falle sein Dater seinen Wohnsitz auf- 
<lb/>geben und die Alimente da nehmen soll, wo sie ihm ge- 
<lb/>reicht werden können.

<lb/>Verklagte erkennen die geforderten 80 Thlr. als an- 
<lb/>gemessenes Alimentations-Quantum an, behaupten aber,
<lb/>zu einem Beitrage hierzu außer Stande zu sein und
<lb/>verlangen event., daß ihre Brüder Raphael und Gute!
<lb/>Hony pro rara dazu beitragen, indem sie behaupten,
<lb/>daß diese nicht ohne Vermögen seien. Ucber. diesen
<lb/>Punkt hat keiner von beiden Theilen Beweismittel an- 
<lb/>geben wollen

<lb/>Ihr eigenes behauptetes Unvermögen anlangend, führt
<lb/>Meyer Hony an:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0202.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Sein ganzes Vermögen bestehe in einem Hause, wel- 
<lb/>ches mit Schulden belastet sei, in unbedeutenden Mobi- 
<lb/>lien und einem eben so unbedeutenden Handlungsfond, wo- 
<lb/>mit er das Metzger-Gewerbe betreibe. Dieses Gewerbe
<lb/>biete ihm, wie jedem andern Handwerker seiner Art, nicht
<lb/>mehr Gewinn, als zu seiner nothdürftigcn Unterhaltung
<lb/>erforderlich sei, und daß er kein baares Geld übrig habe,
<lb/>das bewiesen schon die von Zeit zu Zeit gegen ihn einge- 
<lb/>legten Schuldklagen. Er könne daher, ohne in Noch zu
<lb/>kommen, den vom Kläger in Anspruch genommenen Bei- 
<lb/>trag nicht liefern.

<lb/>Der Jsaac Hony bebauptct: er sei lediglich auf sei- 
<lb/>nen täglichen Verdienst angewiesen und könne selbst sich
<lb/>und seine Familie kaum ernähren. Er habe eine Frau
<lb/>und vertragsweise eine blinde Schwiegermutter zu unter- 
<lb/>halten; habe nur sehr wenig Vermögen und es werde ihm
<lb/>die Beschaffung des eigenen Unterhaltes herzlich sauer.

<lb/>Beweismittel für diese Behauptungen haben die Ver- 
<lb/>klagten nicht angeben wollen.

<lb/>Durch daS ärztliche Zeugniß des vr. Horn d. d.
<lb/>Laasphe dm 5. Januar curr., deffen Inhalt die Par- 
<lb/>theien als richtig nachgegeben haben, ist dargcthan, daß
<lb/>der Kläger, angeblich 80 Jahre alt, nach Netphen oder
<lb/>Hallenberg auch nicht gefahren und deshalb von keinem der
<lb/>Verklagten naturaliter verpflegt werden kann.

<lb/>Ueber Vermögen und Erwerb der Verklagten ist auf
<lb/>den Antrag des Klägers der Bürgermeister Diez zu Net- 
<lb/>phen um Auskunft ersucht und der Mannes Scheuer
<lb/>zu Laasphe als Zeuge vernommen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0203.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Die Antwort des Bürgermeisters Diez ist dahin aus- 
<lb/>gefallen: der Meier Hony besitze ein halbes Wohnhaus
<lb/>und einige kleinere Ackerländereien, welches Grundvermö- 
<lb/>gen überhaupt einen Kaufwerth von 250—70 Thalern
<lb/>habe; auf ersterm hafte noch eine Schuld, deren Betrag
<lb/>nicht habe erfahren werden können, welche aber bei weitem
<lb/>nicht den Werth des Hauses erreiche. Uebrigcns solle der
<lb/>Meier Hony nicht ganz unbedeutende schuldenfreie Activ-
<lb/>Posten, aus dem Gewerbebetrieb als Metzger herrührend,
<lb/>ausstchen haben. Bei der Klaffensteuer sei Meier Hony
<lb/>zu 4 Thlr. und bei der Eewrbestcncr für 1839 zu
<lb/>6 Thlr. herangezogen. Das Metzger-Gewerbe werde von
<lb/>ihm zwar ohne Gchülfen, aber doch in beinahe mittel- 
<lb/>mäßigem Umfange, anscheinend auch mit Dortheil betrie- 
<lb/>ben. Der Bürgermeister Diez hält dafür, daß der
<lb/>Meier Hony allerdings im Stande sei, zur Alimentation
<lb/>seines alten Vaters einen Beitrag zu leisten.

<lb/>Den Inhalt dieses Antwortschreibens haben beide Theile
<lb/>als richtig anerkannt.

<lb/>Der Mannes Scheuer hat ausgcsagt:

<lb/>Der Meier Hony besitze zu Netphen ei» eigenes
<lb/>Hausund betreibe die Metzger-Profession sehr stark, da- 
<lb/>bei sei er unverheirathct. Noch besser stehe sich der Jsaac
<lb/>Hony, welcher zu Hallenberg gleichfalls mit einem Hause
<lb/>ansässig sei, Schlächterei und Handel treibe und eine Frau
<lb/>ohne Kinder habe, welche ihm gleichfalls Vermögen znge«
<lb/>bracht habe. Zeuge sei bei beiden schon gewesen und habe
<lb/>sich davon überzeugt, daß sie, nach der Vollständigkeit
<lb/>ihrer Haushaltungen zu urtheilcn, in recht guten Vermö- 
<lb/>gens-Verhältnissen sein müßten. Er müsse demnach auch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0204.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>dafür halten, daß sie recht wohl im Stande seien, ih-
<lb/>ren alten dürftigen Vater vollständig zu alimentiren.

<lb/>Es ist aber Zeuge Mannes Scheuer, welcher,
<lb/>gleich de» Partheien, jüdischen Glaubens ist, noch nicht
<lb/>nach Vorschrift des §. 343 Tit. 10. P. O. vermahnt
<lb/>worden und die Auskunft des Bürgermeisters Diez ist
<lb/>in sofern mangelhaft, als sie sich nicht darüber aus-
<lb/>spricht, ob der Verklagte Meier Hony im Stande sei,
<lb/>den vom Kläger verlangten oder welchen Beitrag zu lei- 
<lb/>sten. Rücksichtlich der Frage aber, ob der Raphael
<lb/>und die Gute! Hony zu einem Beitrage im Stande
<lb/>seien oder nicht, würde im Fall der Erheblichkeit zu
<lb/>erörtern sein, ob das Eine oder das Andere im Zwei-
<lb/>fel:falle zu vermuthen sei.

<lb/>Indessen kann es nach Lage der Sache auf alles
<lb/>dieses nicht ankommcn.

<lb/>Rach §.4 des Publikations-PatentS vom 21. Juni
<lb/>1825 entscheiden hier überall die Grundsätze des gemei- 
<lb/>nen RechtS.

<lb/>Dieses vorausgeschickt, hängt die Entscheidung dieses
<lb/>Falles von der Beantwortung der Fragen ab:

<lb/>- 1) Gehört der Beweis, daß der an sich zur Alimen- 

<lb/>tation Verpflichtete hinreichendes Vermögen habe,
<lb/>zur Begründung der Klage?

<lb/>2) Sind mehrere Tescendenten zur Alimentation ihres
<lb/>Ascendenteu in solidum oder nur pro rata
<lb/>verpflichtet?

<lb/>Ad I. Tie erste Frage wird vor« S ch w e p p e
<lb/>(Röm. Privatrecht §. 612) und von ». Wening-Jn-
<lb/>genheim (Gemeines Eivilrecht §. 284) bejahend be,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0205.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>antwortet. Wie jener bemerkt, ist der Grund der
<lb/>Ernährungspflicht eine gewisse Nähe der Verwandtschaft;
<lb/>damit diese Pflicht aber klagbar sei, gehört noch Ver- 
<lb/>mögen des an sich Verpflichteten und Bedürfniß de-
<lb/>Klägers dazu. Dasselbe behauptet v. Wening-Ju- 
<lb/>genheim, wenn er sagt, daß die Alimentations-Pflicht,
<lb/>wo sie aus der Verwandtschaft hervorgeht, außer von
<lb/>der Mittellosigkeit des zu Alimentirenden auch davon
<lb/>abhange, daß der Verpflichtete selbst hinreichendes Ver- 
<lb/>mögen habe. — Auch Glück (Commentar Thl. 28.
<lb/>§. 58 u. 70) scheint derselben Ansicht zu sein. Nach
<lb/>ihm soll nämlich die Alimentations-Pflicht der Verwand- 
<lb/>ten von selbst fortfallen, nicht nur, wenn derjenige,
<lb/>dem man sonst den Unterhalt schuldig ist, sich selbst
<lb/>ernähren kann, sondern auch, wenn derjenige, welcher
<lb/>sonst dazu verbunden ist, bei seinem geringen Vermöge»
<lb/>sich selbst kaum ernähren kann. Hier geht, wie er sich
<lb/>ausdrückt, die Pflicht der Selbsterhaltung vor. Nach
<lb/>v. Dening-Jugenheim soll das von ihm Behaup- 
<lb/>tete hervorgehen aus 5r. 5. §§. 15 — 26 D. 25. 3.
<lb/>und Const. 2. C. 525, wogegen Glück zur Recht- 
<lb/>fertigung seiner Behauptung sich nur auf die Analogie
<lb/>der 6onst. 2 cit. beruft, indem er zugleich bemerkt,
<lb/>daß gewöhnlich das fr. 8. D. 25. 3. kr. 17. D. 42.
<lb/>1. u. §. 40. Inst. 4. 6. angeführt würden, aber zu
<lb/>erkennen giebt, daß er durch diese Stellen die ange- 
<lb/>führte Ansicht nicht für gerechtfertigt halte. — Don
<lb/>den angeführten Stellen bestimmt das kr. 5. §. 15.
<lb/>D» 25. 3 , daß auch ein miles, qui in facultati- 
<lb/>bus est, seine Aeltern ernähren müsse; §. 26 daselbst
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0206.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>legt die Pflicht zur Alimentation der dürftigen Aeltern
<lb/>des patronus subsidiarisch (cum patronus et filii
<lb/>ejus minime supersint) den libertis, si idonei
<lb/>facultatibus sunt, auf und fr. 8. D, 25. 3 er- 
<lb/>klärt den Großvater zur Ernährung der Kinder seiner
<lb/>Tochter nicht für verbunden, nisi pater aut non sit
<lb/>superstes aut egens sit. Tie const. 2. C. 5. 25.
<lb/>enthält ein Rescript, welches lautet:

<lb/>Competens judex a lilio te ali jubebit, si
<lb/>in ea facultate est, ut tibi alimenta
<lb/>praestare possit.

<lb/>Das fr. 17* D. 421. und der §. 40. Inst. 4. 6.
<lb/>rtbett von der condemnatio in id, quod quid
<lb/>facere potest, dem jetzt sog» beneficio competen- 
<lb/>tiae, welches nach T hi baut (Pand. 7. Auflage
<lb/>§. 347) bezüglich der dazu berechtigten Verwandten
<lb/>eben auf der Verbindlichkeit zur Alimentation beruhen
<lb/>soll. —

<lb/>Es erscheint indessen richtiger, bei Erörterung dieses
<lb/>Gegenstandes zwischen alimentis civilibus (standes-
<lb/>mäßigen Unterhalt) und alimentis natura’ibus (bloS
<lb/>nvthdürftigen Lebensunterhalt) zu unterscheideu:

<lb/>Glück a. a. O. S. 58.

<lb/>Thibaut Pand. §. 347.

<lb/>Mühlenbruch Fand. §. 211.
<lb/>ein Unterschied, der zwar nach Schweppe (röm. Pri- 
<lb/>vatrecht 4. Band S. 19. Note 1) ohne wissenschaftli- 
<lb/>chen Grnnd sein soll, der aber seinen Grund in der Natur
<lb/>der Sache selbst hat, und besonders bei der Ermittelung
<lb/>des Quanti der Alimente seine Realität äußert.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0207.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>— 189
</p>
            <p>

               <lb/>Denn da jene insbesondere auch nach dem Vermö-
<lb/>gen des Verpflichteten (pro modo facultatum ejus)
<lb/>sich bestimmen,

<lb/>Thibaut Fand. §. 347.

<lb/>v. Wcning - Ingenh eim Civilrccht §. 284»

<lb/>c(. Nov. 89. 6. 12. §. 6.

<lb/>— — Pasei vero naturales a legitimis san- 
<lb/>cimus; ut decet eos secundum substantiae
<lb/>mensuram a bono viro arbitratam: quod vi- 
<lb/>delicet apud nostras leges viri boni arbitratu
<lb/>dicitur,

<lb/>so kommt es hierbei nothwendig auch auf eine wenig- 
<lb/>stens summarische Untersuchung der Vermögens - Um- 
<lb/>stände des Verpflichteten an, welches bei den alimen- 
<lb/>tis naturalibus um deswillen nicht der Fall ist, weil
<lb/>hiebei lediglich das eigentliche Bedürfniß des Berechtig--
<lb/>tigten den Maaßstab abgiebt, und das Vermögen und
<lb/>die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an sich entweder
<lb/>als medium executionis oder als Grund der Ali-
<lb/>wentations-Pflicht eines an sich nur in subsidium
<lb/>Verpflichteten in Betracht kommt. Hiervon ausgegan- 
<lb/>gen, würde eS nach ausdrücklicher Bestimmung der
<lb/>Const. 8 §. 5. C. 6. 61.

<lb/>Ipsum autem filium vel filiam filios vel filias
<lb/>et deinceps alere patri necesse est, non
<lb/>propter hereditates, sed proptes ipsam natu- 
<lb/>ram et leges , quae et parentibus alendos esse
<lb/>liberos imperaverunt et ab ipsis liberis
<lb/>parentes, si inopia ex utraque
<lb/>parte vertitur.
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0208.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>in diesem Falle auf eigenes Vermögen der Verklagten
<lb/>nicht ankommen, wenn nicht der Zweifel entstände, ob
<lb/>nicht das utraque parte (welches keinenfalls hier titer-
<lb/>que parens bedeuten kann), wie bei einer andern be- 
<lb/>kannten Stelle — fr, 8. lD. 41. 2 u. fr. 153. D* 50.
<lb/>17. — angenommen wird, mit „alterultra“ parte,
<lb/>wie auch wirklich einige codices lesen sollen, gleich- 
<lb/>bedeutend sei.

<lb/>Für jene Ansicht spricht indessen Folgendes:

<lb/>Tie Alimentations-Pflicht der Ascendenten und der
<lb/>Descendente« ist eine gegenseitige, welche ex aqnitate
<lb/>carita teque sanguinis hergeleitet wird.

<lb/>fr. 5. §. 2. D. 25. 3.

<lb/>Es hängt aber die Verbindlichkeit des Vaters zur
<lb/>Alimentation der Kinder nicht von einem besondern Ver- 
<lb/>mögens-Nachweis ab, vielmehr beruht dieselbe, außer
<lb/>aus der Hülfsbcdürftigkeit der Kinder, welche aus dem
<lb/>kindlichen oder jugendlichen Atter ohne weiteres zu prä-
<lb/>sumiren ist, und bis zur Fähigkeit eigenen Erwerbs
<lb/>angenommen werden muß, *

<lb/>cf. fr. 5. §. 7. D. 25 3.

<lb/>lediglich ans dem verwandtschaftlichen Verhältnisse, und nur
<lb/>nach Auflösung der Ehe durch willkührliche Ehetrennnng
<lb/>soll auS dem geringen Vermögen des einen Theils der
<lb/>Aeltern und der Wohlhabenheit des andern ein Grund hcr-
<lb/>genommen werden, weshalb vorzugsweise dem letztem die
<lb/>Ernäbrung und Erziehung der Kinder zur Pflicht gemacht
<lb/>werden soll.
</p>
            <p>

               <lb/>Nov. 117. c. 8.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0209.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>— Si autem contigerit patrem quidem mi- 
<lb/>nus idoneum esse, matrem vero locupletem
<lb/>apud eam pauperes filios manere et ab ea nu- 
<lb/>triri jubemus.

<lb/>Es soll ferner in Alimentations -- Streitigkeiten zwi- 
<lb/>schen Aeltern und Kindern — die Bedürftigkeit voraus- 
<lb/>gesetzt — im Falle der Ableugnunsi der Kindsciiaft oder
<lb/>Vaterschaft nur dieser Präjudicial-Punkt summarisch un- 
<lb/>tersucht und hiervon die Alimentations-Verbindlichkeit ab- 
<lb/>hängig gemacht werden.

<lb/>fr. 5. §. 8. D. 25. 3.

<lb/>Si vel parens neget filium idcircoque alere
<lb/>se non debere contendat vel filius neget pa- 
<lb/>rentem, summatim judices oportet super
<lb/>ea re cognoscere si constiterit fi- 
<lb/>lium vel parentem esse, tunc ali
<lb/>jubebunt, ceterum si non constiterit, nec
<lb/>decernent alimenta,

<lb/>so daß erst nachher

<lb/>— Si quis ex his alere detrectat, pro modo
<lb/>facultatum alimenta constituentur (§. 10.
<lb/>ibid).

<lb/>wornach die Verbindlichkeit zur Zahlung der nothdürf»
<lb/>tigen Alimente als daS Minimum, als durch das Er-
<lb/>kenntniß schon feststehend angenommen werden muß, und
<lb/>wenn es sich um den Betrag blos dieser handelt, die Ver- 
<lb/>nehmung von Zeugen oder Sachverständigen darüber ge- 
<lb/>nügen muß.
</p>
            <p>

               <lb/>13*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0210.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Dazu kommt, daß die Fähigkeit der Descendenten zur
<lb/>Ernährung ihrer Acltern so wenig als die Fähigkeit, sich
<lb/>selbst zu ernähren,

<lb/>fr. 5. Z. 7. D. 25 u. Schweppe a. a. O.
<lb/>nothwendig oder ausschließlich von einem Vermögensbesitz
<lb/>abbängt, und daß in dem Begriff der Alimente schon von
<lb/>selbst der der Nothwcndigkeit entbalten ist, weshalb auch
<lb/>dies Verfahren und Erkenntniß darüber keine weitläufige
<lb/>Beweis-Aufnahme gestattet.

<lb/>Glück a. a. O. S. 288.

<lb/>Schweppe a. a. O.

<lb/>Aus dem letzter» Grunde wird, wie Gluck (S. 191)
<lb/>bemerkt, wenn die Verbindlichkeit zur Alimentation von
<lb/>faktischen Bedingungen, z. B. der Dürftigkeit, der Ab- 
<lb/>stammung u. dergl. abhangt, wegen Begünstigung der
<lb/>Alimente auf deren Leistung provisorisch, doch so erkannt,
<lb/>daß sie nach dem Grade der Ungewißheit auf einen nicdern
<lb/>Grad des Bedürfnisses herabgesetzt wiro.

<lb/>Hiernach muß man annchmen, daß, wenn in ein- 
<lb/>zelnen Gesctzstcllcn der Vermögenheit des Verpflichteten
<lb/>ausdrücklich Erwähnung geschieht, entweder von »li- 
<lb/>nienti!, civilibus, welche pro modo facilitatum
<lb/>zu präsiren sind, die Rede ist, ;■ B.

<lb/>fr. 5. S. 25. I). 25. 3.

<lb/>Oe alimenti!, patroni arbiter solet clari arbi- 
<lb/>traturus quantam sit in facultatibus, ut pe- 
<lb/>rinde possint alimenta modeqari, quae tam-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0211.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>— 193 —

<lb/>rlin praestabantur, quamdin liberto supersit
<lb/>patrono desit.

<lb/>cf, Z. 10 ibid. — fr. 3. pr. §. 4. D. 27. 2. —
<lb/>Const. 3 u. 4. C, 5. 25. Nov. 89. C. 12. §. 6.
<lb/>oder eine bedingte oder subsididakre Alimentations«Pflicht
<lb/>ausgesprochen,

<lb/>kr. 5 §. 13, 15 u. 20. D 25 3.

<lb/>Glück a. a. O. S. 223. Note 89.
<lb/>oder nur die rauo le^is angegeben, z. B.

<lb/>Nov. 117. 6. 8 cf. oonst. 1. c. 5. 35. — fr. 5.

<lb/>§. 13. D. 25 3.

<lb/>oder endlich in einem Rescripte nur der Inhalt des ver- 
<lb/>anlassenden Vertrages erwähnt wird, z. B.

<lb/>Oonst 2. C. 5. 25. cfr. fr. 5. §. 6. D. 25- 3.
<lb/>Selbst Schweppe, welcher a. a. O. allgemein be- 
<lb/>hauptet, die Unterhaltungspflicht richte sich in der Quan,
<lb/>titit nach dem Vermögen des an sich Verpflichteten und
<lb/>müsse deswegen folgerecht ganz aufhören, wenn derselbe
<lb/>nichts mehr als seinen eigenen Unterhalt hat, scheint
<lb/>sich unwillkürlich zu der bisher ausgeführten Ansicht hin-
<lb/>zuneigen, indem er a. a. O. S. 17 Note 8 bemerkt:
<lb/>„Indessen kommt dabei viel auf die Umstände, die
<lb/>Nähe der Verwandtschaft, durch welche die
<lb/>Pflicht zu einer dringenden wird, die Quan- 
<lb/>tität der erforderlichen Alimente it. bergt, an."
<lb/>Endlich ist nach demselben Schristsiellcr wenigstens
<lb/>die vollständige Angabe der Dermögensstücke des Ver- 
<lb/>pflichteten nicht Sache des Klägers, sondern des Ver- 
<lb/>klagten, so daß von dem erster» nur der Beweis eines
<lb/>größer« Vermögensbesitzes, allenfalls durch Antrag auf
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0212.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>eidliche Manifestation gefordert werden kann. Es be- 
<lb/>merkt nämlich Schweppe a. a. O. S. 18. Note 3:
<lb/>„Kommt es zu einem Streite über die Alimentations-
<lb/>fähigkeit, so kann der Kläger, sofern er seine Hülfs&gt;
<lb/>bedürstigkcit dargelegt hat, die eidliche Manifestation
<lb/>des Vermögens vom Beklagten verlangen, denn
<lb/>dieser kann sein Vermögen allein kennen,
<lb/>und es ist im Interesse des Staats, daß öffentlichen
<lb/>Anstalten keine zu unterhaltende Person zur Last falle,
<lb/>welche rechtsmäßig ernährt werden muß und kann."

<lb/>Ob und in wiefern etwa die Verklagten wider den
<lb/>Anspruch auf nothdürftige Alimente mit dem beneficio
<lb/>competentiae sich schützen können, kann und muß
<lb/>hier ununtersucht bleiben. Denn das beneficium com- 
<lb/>petentiae setzt eine an sich unbestrittene Verbindlichkeit
<lb/>voraus und befreit den Schuldner nur in tantum und
<lb/>nur so lange, bis er wiederum zu Vermögen kommt.
<lb/>Auch kann bei der Berufung auf das beneficium
<lb/>competentise nur dasjenige, was zum Unterhalte
<lb/>des Schuldners nothwendig ist, keineswegs aber — aus- 
<lb/>genommen bei dem Schenker, der aus der Schenkung
<lb/>belangt wird — dasjenige, was zur Bezahlung anderer
<lb/>Schulden erforderlich ist, in Berücksichtigung kommen,
<lb/>fr. 63. §. 3. D. 17. 2. — fr. 54. D. 24. 3. —
<lb/>fr. 16 — fr. 19. §. 1. — kr. 49. D. 42. 1.

<lb/>. Thibaut Pand. §. 106.
<lb/>v. Wening-Jngenbeim Civilrecht §. 198.
<lb/>Mühlenbruch Pand. § 154.

<lb/>Es hat aber der Verklagte Isaae H o n y seine Ver- 
<lb/>bindlichkeit zur Alimentation überhaupt, der Verklagte
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0213.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>Meier Hony theilwei'se, beide haben die Verbindlichkeit
<lb/>zur Zahlung der Alimentengelder in Abrede gestellt und
<lb/>wollen — der Jsaac Hony nur rventualiter — sich
<lb/>nur zur Natural-Alimentation pro rata verstehen, und
<lb/>endlich hat der Meier Hony sich sogar auf seine an- 
<lb/>derweitigen Schulden berufen.

<lb/>Demnach und da die Verklagten den Einwand, daß
<lb/>sie nach Abzug ihres eigenen Unterhalts zur Alimen- 
<lb/>tation des Klägers nicht vermögend seien, nur als ne- 
<lb/>gative Litis-Eontestation zur Bestreitung des Klage-
<lb/>Fundaments geltend gemacht und aus diesem Grunde
<lb/>zur Angabe von Beweismitteln sich nicht haben ver- 
<lb/>stehen wollen, kann auf diese Einrede hier keine Rück- 
<lb/>sicht genommen werden.

<lb/>Ad 2. Ueber die Frage: ob mehrere an sich zur
<lb/>Alimentation verpflichtete Descendenten in 8olidum
<lb/>oder nur pro rata verpflichtet seien, schweigen die Ge- 
<lb/>setze, und eben so wenig findet 'sich hierüber von den
<lb/>Lehrern des gemeinen Rechts eine bestimmte oder ent- 
<lb/>schiedene Ansicht ausgesprochen.

<lb/>Doetins (Comment ad D. lib. 25. Tit. 3.
<lb/>c, 11) will dieses, so wie — zum Theil im Wider- 
<lb/>spruche mit den Gesetzen — vieles Andere dem richter- 
<lb/>lichen Ermessen unter Erwägung der Umstände des ein- 
<lb/>zelnen Falles überlassen wissen, indem er bemerkt: —
<lb/>qui vero in concursu plurium ad alendum ob- 
<lb/>ligatorum ad alimenta praestanda compelli de- 
<lb/>beant; an nepotes ad avum alendum, si pater
<lb/>intermedius alere possit, vel alius filius opu- 
<lb/>lentus adhuc existat? An uni ex pluribus
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0214.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>libetis aut fratribus soli totum ouus
<lb/>alendi in jungi possit? et quae sunt hujus
<lb/>generis alia plura, non tam certis regulis de- 
<lb/>finiri posse videntur, quam potius pro multi- 
<lb/>plici circumstantiarum varietate constituenda,
<lb/>atque ita circumspecti et aequi judicis arbitrio
<lb/>committenda sunt. —

<lb/>Schweppe a. a. O. äußert sich uneiitschkeden
<lb/>dahin:

<lb/>„Sollten mehrere Ascendenten gleichen Grades einen
<lb/>Desccndenten oder mehrere Descendente» gleichen Gra- 
<lb/>des einen Ascendente» alimentiren müssen, so wird
<lb/>nach allgemeinen Grundsätzen jeder der Verpflichteten
<lb/>für seinen Theil belangt werden müssen; unsere Quel- 
<lb/>len entscheiden blos, daß in Concurrenz des Vaters
<lb/>mit der Mutter jener vor dieser verbunden sein soll."

<lb/>Indessen spricht der Umstand, daß die Gesetze nur
<lb/>überhaupt die Verbindlichkeit der Tescendenten zur Er- 
<lb/>nährung der Ascendente« aussprcchen, ohne das Der-
<lb/>haltm'ß mehrerer gleich naher Desccndenten genauer zu
<lb/>öestimmen, für die Annahme einer solidarischen Verbind- 
<lb/>lichkeit. Dieselbe ist aber auch nach dem Grunde und
<lb/>Wesen einer solchen Alimentationspflicht wirklich anzu- 
<lb/>nehmen. Denn

<lb/>a) ist die Pflicht der Eltern und Kinder, einander
<lb/>zu alimentiren, eine gegenseitige, blos von der
<lb/>pietas und dem engen Bande der verwandtschaft- 
<lb/>lichen Verhältnisse ausgehend, und Liebe, Ehrfurcht
<lb/>und Dankbarkeit gegen die Eltern sind der Grund,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0215.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>weshalb die Gesetze die Kinder zur Alimentation
<lb/>auffordern.

<lb/>fr. 5. §. 15. M. 17. D 25. 3:

<lb/>Die Alimentation der Kinder durch den Vater kann
<lb/>nichts Anders als ein Ganzes sein, und eben so ist die
<lb/>ratio naturalis, die ratio oder das officium pie- 
<lb/>tatis bei jedem Kinde ganz vorhanden. Die,
<lb/>sem aber widerstreitet es, wenn eins von mehreren Kin- 
<lb/>dern die Erfüllung der Alimentationspflicht ganz oder
<lb/>theilweise von sich ablehnen und dem andern zuschieben
<lb/>will. Wenigstens muß dies von den nothdürftigen Alk
<lb/>menten gelten, welche ihrem Begriffe nach keine Ver- 
<lb/>minderung zulassen, also durch Theiluvg aufhören, wirk- 
<lb/>liche Alimente zu sein, so daß in einem solchen Falle
<lb/>von jedem der Kinder gelten muß, was in
<lb/>fr. 5. §. 13. D. 25. 3.

<lb/>gesagt ist:

<lb/>Iniquissimum quis merito dixerit, patrem
<lb/>egere, cum filius sit in facultatibus.

<lb/>Dazu kommt

<lb/>b) daß die Natural - Verpflegung, welche das eigent- 
<lb/>liche Objekt der Verbindlichkeit ausmacht und für
<lb/>welche die Alimentationsgelder nur ein Surrogat
<lb/>sind, nur zum Theil in einem eigentlichen dare,
<lb/>. zum Theil aber in faciendo besteht, welches
<lb/>vorzüglich dann gelten muß, wenn von der Er- 
<lb/>nährung und Verpflegung alter und schwächlicher
<lb/>oder gebrechlicher Eltern durch die Kinder die Rede
<lb/>ist, und ganz besonders von. dem gegenwärtigen
<lb/>Falle, da, nach dem Zeugnisse des Dt, Horn,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0216.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>der Kläger in seinem leidenvollen Zustande nur
<lb/>mit äußerster Anstrengung von einer nahen Woh- 
<lb/>nung zur andern fortzukommen vermag.

<lb/>Hiernach kann die Verbindlichkeit mehrerer Kinder
<lb/>zur Ernährung ihrer Eltern nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen nur eine Correal- Obligation sein und zwar eine
<lb/>solche, bei welcher auch das benekcnnn divisioni«
<lb/>nicht stattfindet.

<lb/>cfr, Thibaut Pand. §.225 u. 227 und Braun
<lb/>Erörterungen zu §. 227.

<lb/>v. Weving-Jngenheim Civilrecht §. 207.

<lb/>Mühlenbruch Pand. §. 491.

<lb/>Und die beiden Verklagten können sich nicht beschweren,
<lb/>wenn Kläger die nur nothwendigen Alimente, statt von
<lb/>Einem von ihnen ganz, nur von Jedem zu V3 fordert,
<lb/>besonders, da ihnen das Erkenntniß, welches hiernach
<lb/>ganz nach dem Anträge des Klägers ausfallen mußte,
<lb/>noch den Regreß gegen ihre Geschwister und mit Rück- 
<lb/>sicht auf kr. 15. §. 25. D. 25. 3. selbst den Antrag
<lb/>auf Herabsetzung des Quanti im Falle einer Verände- 
<lb/>rung in den Vermögens- und Nahrungsverhältnissen des
<lb/>Klägers oder der eigenen vorbrhält. .

<lb/>Tie Verurtheilung der Verklagten in die Prozeß*
<lb/>kosten ist nach §. -2. Zit. 23. P. O. eine Folge der
<lb/>Entscheidung in der Hauptsache.

<lb/>U.

<lb/>In Sachen des Meier Hony in Netphen und des
<lb/>Jsaac Hony in Hallrnberg, Verklagten und Appellan- 
<lb/>ten, wider den Simon Hony in Laasphe, Kläger und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0217.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>Appellate», hat der Civil» Senat des Königlichen Ober»
<lb/>andesgcrichts zu Arnsberg in seiner Sitzung vom 8. März
<lb/>1841 in Gegenwart der Oberlandesgerichts»Räche Ul- 
<lb/>rich, Höpker und Wermuth und der Oberlandes- 
<lb/>gerichts-Assessoren von der Recke und Voswinckel,
<lb/>auf den Vortrag zweier Referenten, den Akten gemäß,
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation richtig, in der
<lb/>Sache selbst das Erkenntniß des Königlichen Land:
<lb/>und Stadtgerichts zu Siegen vom 30. März prv
<lb/>lediglich zu bestätigen, den Appellanten auch die Ko- 
<lb/>sten dieser Instanz und jedem eine Succumbenzstrase
<lb/>von vier Thalern zur Last zu legen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der jüdische Handelsmann Simon Hony zu Laas- 
<lb/>phe ist wegen seines hohen Alters und weil er kein Ver- 
<lb/>mögen besitzt, außer Stande, sich selbst zu ernähren.
<lb/>Von seinen 5 Kindern sind, seiner Behauptung nach,
<lb/>2, Vornamens Raphael und Gutel, so unbemittelt, daß
<lb/>sie zu seinem Unterhalte nichts beisteuern können, daS
<lb/>dritte, Abraham, ist bereit, ihm Alimente zu verabrei- 
<lb/>chen, die beiden übrigen, Meier und Jsaac, hat er
<lb/>gegenwärtig deshalb verklagt und darauf angetragen:

<lb/>jeden derselben, zur Entrichtung von Alimenten im
<lb/>Betrage von jährlich 20 Thlr., nach ihrer Wahl in
<lb/>monatlicher oder vierteljähriger Vorausbezahlung, zu
<lb/>verurtheilen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0218.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verklagten haben eingewendct: sie seien nicht
<lb/>allein, sondern nur in Gemeinschaft mit ihren übrigen
<lb/>Geschwistern zu der beanspruchten Alimentirung verpflich- 
<lb/>tet; sie seien ferner so unbemittelt, daß sie selbst nur
<lb/>den nothdürftigsten Lebensunterhalt hätten, event- woll- 
<lb/>ten sie den Kläger in ihrem Hause aufnchmen oder mit
<lb/>Naturalien versorgen. Geld vermöchten sie ihm nicht
<lb/>zu geben.

<lb/>Dieser Einwendungen ungeachtet hat der erste Rich- 
<lb/>ter, das Königliche Land- und Stadtgericht zu Siegen,
<lb/>einen jeden der Verklagten zur Bezahlung von jährlich
<lb/>20 Thlr. Alimenten verurtheilt und ihnen den Regreß
<lb/>gegen ihre übrigen Geschwister, so wie den Antrag auf
<lb/>Herabsetzung des Quanti im Falle einer Veränderung
<lb/>in den Vermögens- und Nahrungsverhältnisscn des Klä-
<lb/>gcrs oder ihrer selbst, Vorbehalten.

<lb/>Gegen diese Entscheidung haben beide Verklagte ap-
<lb/>pellirt, ihre früheren Einwendungen wiederholt, nur als
<lb/>novurn angeführt, Kläger sei noch körperlich so rüstig,
<lb/>daß er sich in ihren Wohnort begeben könne, um dort,
<lb/>wozu sie sich wiederholt bereit erklären, verpflegt zu wer- 
<lb/>den, da er noch neuerdings in der Nähe von Netphen
<lb/>hausirt habe, und, um Häute zu handeln, in Siegen
<lb/>gewesen sei. Der über diese Thatsache angetragene Zeu- 
<lb/>genbeweis ist, hinsichtlich seiner Erheblichkeit, zur Beur-
<lb/>theilung des zweite» Richters gestellt worden.

<lb/>Ohne daß es in dieser Rücksicht einer Beweisauf- 
<lb/>nahme bedarf, muß das erste Erkenntniß lediglich bestä- 
<lb/>tigt werden. Das Gesetz verordnet, daß Ascendenten,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0219.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>wenn sie arm sind, von ihren wohlhabenden Descenden-
<lb/>tcn standcsmäßigen Unterhalt zu fordern berechtigt sind.

<lb/>I. 5. §. 1, 2 u 13. D, 25. 3. 1. 1 u. 2.

<lb/>C« de alend. lih. et par.

<lb/>1. 8. §. 5. Cod. de hon,, q«ae lih.

<lb/>Thibaut Pand- Recht §. 347.

<lb/>Schweppc röm. Privatrecht Bd. 4. S. 7.

<lb/>Glück Bd. 28. S. 232.

<lb/>Die Verklagten haben die Armuth ihres klagende»
<lb/>Vaters, ihre Verpflichtung, denselben zu alimentkren
<lb/>und die Angemessenheit des geforderten Quanti aner-
<lb/>kannt. Sie haben dagegen ihre Verflichtung und ihr
<lb/>Vermögen zur Verabreichung der Alimente in Gelbe
<lb/>in Abrede gestellt. Die Frage: ob cs dem Klager zur
<lb/>Substanziirnng seines Anspruchs obliege, daS Vermögen
<lb/>der Verklagten zur Entrichtung der Alimente nachzuwei- 
<lb/>sen, oder ob der Beweis des GegeutheilS von den letz- 
<lb/>teren zu führen sei, ist von dem ersten Richter dahin
<lb/>entschieden worden, daß dieser Umstand zum Einwande
<lb/>der zur Alimentation Verpflichteten gehöre, wenn
<lb/>alimenta natnralia (nothdürftiger Unterhalt) bean- 
<lb/>sprucht werden; daß aber, wenn alimenta civilia
<lb/>(standesmäßiger Unterhalt) gefordert werden, es zur Be- 
<lb/>gründung der Klage, geböre, daß das Vermögen der
<lb/>Verklagten, ohne eigene Roth, dazu hinreiche. Im vor- 
<lb/>liegenden Falle würde nur nothdürftiger Unterhalt ver- 
<lb/>langt, die Verklagten hätten ihr Unvermögen zur Ver- 
<lb/>abreichung desselben nicht dargethan, müßten also dazu
<lb/>verurtheilt werden.

<lb/>Ob diese Ausführung, namentlich die im Gesetze
<lb/>nicht bestimmte und von Schwcppe (Bd. 4. S. 19.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0220.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Note 1) als unwissenschaftlich prädkzirte Unterscheidung
<lb/>in Civil- u»d Natural-Alimente richtig ist, kann füg- 
<lb/>lich unerörtert bleiben, weil die Verklagten aus diesem
<lb/>Punkte keinen Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht ha- 
<lb/>ben. Ihr Antrag geht ausdrücklich nur dahin: den
<lb/>Kläger mit seiner Geldforderung abzuweisen und sie blos
<lb/>für schuldig zu erachten, ihren Vater in Gemeinschaft
<lb/>mit den übrigen Geschwistern zu alimentiren.

<lb/>Aus diesem Anträge geht klar hervor, daß sie ihren
<lb/>in erster Instanz aufgestellten Einwand, aus Unvermö- 
<lb/>gen überhaupt keine Alimente verabreichen zu können,
<lb/>in appellatorio nicht weiter verfolgen wollen.

<lb/>Sie beschweren sich vielmehr über daS erste Er-
<lb/>kenntniß nur deshalb,

<lb/>1) weil sie nicht kn Gemeinschaft mit ihren
<lb/>Geschwistern zur Alimcntirung ihres Klägers
<lb/>verurtheilt worden sind.

<lb/>Ueber die Frage: ob mehrere zur Alimentation ver- 
<lb/>pflichtete Dcscendenten in solidum oder nur pro rata
<lb/>haften müssen? enthaften die Gesetze keine Bestimmung.
<lb/>Auch die Lehrer des gemeinen Rechts sprechen sich hier- 
<lb/>über entweder gar nicht oder nur sehr unbestimmt aus.
<lb/>Thibaut, selbst Glück schweigen darüber ganz.

<lb/>Schweppe (Bd. 4. S. 17) nimmt an, es müsse
<lb/>jeder der Verpflichteten für seinen Thcil belangt werden.
<lb/>Der erste Richter hat dahin entschieden, daß die Ver- 
<lb/>bindlichkeit mehrerer Kinder zur Ernährung ihrer Eltern
<lb/>eine rorreale sei. Dieser Entscheidung muß bcigepflichtct
<lb/>werden. Bei dem Mangel einer gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mung muß auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegan-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0221.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>gen werden. Nach diesen ist die solidarische Verbind-
<lb/>lichkeit die Ausnahme: es müßte also der allgemeinen
<lb/>Regel gemäß in Uebereinstimmung mit S ch w e p p e nur
<lb/>eine Verpflichtung pro rat» angenommen werden. Allem
<lb/>die Eigenthümlichkeit der Alimentationspflicht führt den- 
<lb/>noch zur Annahme der entgegengesetzten Ansicht.

<lb/>Die Verpflichtung der Eltern und Kinder, einander
<lb/>zu alimcntiren, hat in der sittlichen Natur des Men- 
<lb/>schen, in der Innigkeit der verwandtschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse ihren Grund. Dieselbe ist nach den Vorschriften
<lb/>der Gesetze eine wechselseitige.

<lb/>kr. 5. §§. 15, 16, 17. I). 25. 3.

<lb/>Eben so gut nun, wie der Vater oder die Mutter
<lb/>jedes Kind allein zu alimentiren verpflichtet, ist auch jedes
<lb/>Kind, seinen nothdürftigen parens zu ernähren verpflichtet.
<lb/>Entgegengesetzten Falls wäre keine Gegenseitigkeit vorhan-
<lb/>den, Recht und Verbindlichkeit würde sich nicht mehr
<lb/>korrespondircn, das Kind würde gegen die Eltern unge-
<lb/>wöhuliche Dortbcile genießen. Diese wechselseitige Ver- 
<lb/>pflichtung der Eltern und Kinder kann daher auch nur
<lb/>Eine und zwar nur auf das Ganze gehend sein. Denn
<lb/>wollte man die Eltern, behufs ihrer Verpflegung, bei
<lb/>dxm Vorhandensein von mehreren Kindern an jedes der- 
<lb/>selben pro rata verweisen, so könnte die Absicht des
<lb/>Gesetzes, welche in dem Schutz der Eltern gegen Man- 
<lb/>gel und Noch besteht, umgangen werden, wenn man
<lb/>einem Kinde gestatten wollte, die Erfüllung seiner Pflicht
<lb/>dem andern zuzuschieben. Hält man diese Natur der
<lb/>Alimentationspflicht fest, so muß dieselbe auch eine
<lb/>rvrreale sein. Ucber diese Entscheidung können sich die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0222.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Verklagten um so weniger brschweren, als ihnen kn dem
<lb/>ersten Erkenntnisse der Regreß gegen die übrigen Ge- 
<lb/>schwister Vorbehalten ist und sie sich die Klagerechte ih- 
<lb/>res Vaters gegen ihre übrigen Geschwister cediren las- 
<lb/>sen können.

<lb/>2) Tie fernere Beschwerde der Verklagten betrifft den
<lb/>Umstand, daß sie zur Entrichtung der Alimente
<lb/>in Gclde vcrurthcilt worden, obgleich sie nach ih- 
<lb/>rer Meinung nur Natural »Verpflegung zu verab- 
<lb/>reichen verpflichtet seien. Auch diese Beschwerde
<lb/>verwirft sich bei näherer Erwägung als hinfällig.

<lb/>Eine gesetzliche Bestimmung, daß die Alimentirung
<lb/>nur in Geld bestehen soll, findet sich allerdings nicht
<lb/>vor, allein wollte man den Verklagten die Befugniß
<lb/>zugcstehen, ihren Vater mit Naturalien zu verpflegen,
<lb/>so würde derselbe, seiner Absicht und dem Zwecke des
<lb/>Gesetzes entgegen, sicherlich gar nichts erhalten. Man
<lb/>könnte sagen, er könne von Einem Kinde die volle Ali- 
<lb/>mentation fordern und es diesem überlassen, sich an den
<lb/>anderen zu regrcffircn. Giebt man dieses Recht des
<lb/>Regresses zu, so wird der allein Almentirende behaup- 
<lb/>ten, er habe eine Pflicht, die den Anderen zum Theil
<lb/>mit obgelegen, erfüllt und dafür müsse er Entschädi- 
<lb/>gung haben. Tann kömmt aber die Sache gerade wie- 
<lb/>der so zu stehen, wie sie jetzt steht. Tie Frage bei
<lb/>der Concurrenz mehrerer Verpflichteten ist alsdann wie- 
<lb/>derum die: wer soll die Natural-Alimentation leisten
<lb/>und wer dazu beitragen? Jeder der Mehreren ist als- 
<lb/>dann zu gleichviel und gleichwenig verpflichtet. Es
<lb/>liegt hier noch der Fall vor, von welchem Voet
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0223.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>Comtnent« ad Pond, lib. 25. tit. 30. §. 11) sagt,
<lb/>daß nach bestimmt vorgeschriebene» Regeln nicht ent»
<lb/>schieden werden könne, und nach jedesmaliger Lage der
<lb/>Umstände ein umsichtiges- und billiges Ermessen des Rich»
<lb/>trrs den Ausweg treffen müsse. Tie ganze Alimenta- 
<lb/>tionspflicht beruht auf einem Ausspruche der Ethik, von
<lb/>dieser ist sie in das Rechtsgebiet hinübergezogen. Die
<lb/>Aequitas, die ihre Grundlage ist, muß sonacb auch dem
<lb/>arbitrio judicis freien Spielraum geben. Dies er»
<lb/>kennt auch das Gesetz in

<lb/>Tit. D. de agnosc. et alend. Hb. (25. 5.)
<lb/>an.
</p>
            <p>

               <lb/>Sieht man demzufolge auf die hier vorliegenden
<lb/>Umstände, so wird man, da der Kläger wegen seines
<lb/>hohen Alters seinen bisherigen Wohnsitz nicht wohl ver- 
<lb/>lassen kann und er mit der Pflege bei seinem Sohne
<lb/>Abraham zufrieden ist, dieser sich auch derselben unwei- 
<lb/>gerlich unterzogen hat und einen kindlichen Sinn zeigt,
<lb/>sich unbedenklich dahin entscheiden, den alten Dater bei
<lb/>Abraham zu belassen und die Verklagten zu einem Geld- 
<lb/>beiträge zur Alimentirung zu verurtheilen. Denn es
<lb/>kann demselben nicht zugemuthet werden, sich der Pflege
<lb/>solcher Kinder hinzugcben, die durch ihr Widerstreben,
<lb/>ihrer Pflicht gegen ihn zu genügen, schon hinlänglich
<lb/>zu erkennen gegeben haben, wie wenig sie die Rücksich- 
<lb/>ten des Alters uhb der kindlichen Liebe zu beobachten
<lb/>wissen.
</p>
            <p>

               <lb/>Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Bestätigung
<lb/>des ersten Erkenntnisses, woraus zugleich die Derurthri»
<lb/>vm. 14
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0224.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>lung der Verklagten in die Kosten dieser Instanz und
<lb/>rin Succumbenz-Geld nach

<lb/>§. 6 u. 49 Tit. 23. P. O.
<lb/>die notwendige Folge ist.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Oberlandesgerichts
<lb/>und der gewöhnlichen Unterschrift.

<lb/>gez. Ulrich.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem vorstehenden Appellations - Erkenntnisse ist
<lb/>die Zulässigkeit der in dem ersten Erkenntnisse gemachten
<lb/>Unterscheidung zwischen Natural- und Civil-Alimenten
<lb/>und die Nichtigkeit der an dieselbe geknüpften Folgerun- 
<lb/>gen in Zweifel gezogen.

<lb/>' Daß der Unterschied zwischen nothdürftigem und
<lb/>standesmässlgem Unterhalt in der Natur der Sache sei- 
<lb/>nen Grund habe, scheint keiner Rechtfertigung zu bedürfen.

<lb/>Aber auch in den Gesetzen ist dieser Unterschied
<lb/>begründet.

<lb/>Bei dem Legat von Alimenten werden diese, in ei- 
<lb/>nem strengen Sinne genommen, als Mittel zur Erhal- 
<lb/>tung des leiblichen Daseins (sine quibus ali corpus
<lb/>non p itest).

<lb/>Dagegen erhält bei der Alimentenklage unter näheren
<lb/>Verwandten der Begriff der Alimente eine weit freiere
<lb/>Ausdehnung.

<lb/>fr. 6. D. de alim. legat. (34. 1.)

<lb/>ft. 5» 8- 12. D. de agnosc. et alend. lib.

<lb/>(25. 3.)

<lb/>Savigny röm. Recht II. S. 106 u. 119.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0225.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Erläuterung dieses Unterschiedes dient auch die
<lb/>Apanage, als die den nachgebornen Kindern des hohen
<lb/>Adels zum standesmäßigen Unterhalte bestimmte Abfin,
<lb/>dungsquote, welche sogar vermehrt werden kann, wenn
<lb/>die Besitzungen des Erstgebornen beträchtlichen Zuwachs
<lb/>erhalten (Mittermaier deutsch. Privatrecht §. 400).

<lb/>Auch folgt die Notwendigkeit dieser Unterscheidung
<lb/>daraus, daß die Alimente, welche nahe Verwandte pro
<lb/>modo facultatum zu leisten haben, wegen geringen
<lb/>Vermögens des Verpflichteten auf ein minimum hcr-
<lb/>untergesetzt werden können, unter welchem die Alimen- 
<lb/>tations-Verbindlichkeit eines subsidiarisch Verpflichteten
<lb/>ekntritt. (cf. P. O. Tit. 49. §. 25.) Dieses mi-
<lb/>nimum kann sich deshalb nur bestimmen nach dem
<lb/>Maaße der nothdürstigen Alimente, so daß Alles, was
<lb/>über diese hinausgeht, zu den alimenti» civilibus
<lb/>gerechnet werden muß.

<lb/>Also nur die neugcschaffenen Kunstausdrücke — ali- 
<lb/>menta naturalia und civilia — sind etwas Will-
<lb/>kührliches. Es ist deshalb nur noch zu untersuchen,
<lb/>welche Folgerungen für unsere Fragen an jenen Unter- 
<lb/>schied sich knüpfen.

<lb/>Die Folgen des gedachttn Unterschieds können sich
<lb/>beziehen:

<lb/>1) auf das Maaß der Alimente,

<lb/>2) auf die Verbindlichkeit zur Alimentation selbst.

<lb/>Zu 1. Wie Savigny a. a. O. bemerkt, findet
<lb/>sich in jenen Stücken, welche zu den Alimenten im stren- 
<lb/>gen Sinne gehören, etwas Gleichförmiges, Allgemein-
<lb/>gültiges; den» die Bedürfniffe, wofür dort Befriedigung

<lb/>14*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0226.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>verschafft werden soll, sind für alle Menschen dieselben,
<lb/>wie verschieden auch die Art und der Umfang der Be- 
<lb/>friedigung sein mögen.

<lb/>Tenn daß auch der Begriff der notdürftigen Ali- 
<lb/>mente in einzelnen Fällen mehrere Modifikationen erlei- 
<lb/>den und selbst Geburts- und Standesverhältnisse auf die
<lb/>Bestimmung der Art und des UmfangS der Bedürfnisse
<lb/>von Einfluß sein können, bedarf kaum einer Erinnerung.

<lb/>Um das Maaß solcher Alimente festzustellen, ist
<lb/>Klos die Person des zu Alimentirenden in's Auge zu
<lb/>fassen. Die dazu nöthige Ermittelung geht blos dahin,
<lb/>was zur unmittelbaren Befriedigung der leiblichen Be- 
<lb/>dürfnisse des zu Alimentirenden erforderlich ist. Für
<lb/>die gewöhnlichen und die meisten Fälle werden sich so- 
<lb/>gar gewisse Normal-Sätze aufstellen lassen, und wenn
<lb/>eS auf die Abschätzung der Alimente in Gelde ankommt,
<lb/>wird cs genügen, entweder diese Natural-Prästationen
<lb/>selbst abzuschätzen oder davon auszugehen, für welche
<lb/>Summen die Befriedigung dieser Bedürfnisse zu beschaf- 
<lb/>fen ist.

<lb/>In den alimentis civilibus sind die naturalia
<lb/>notwendig enthalten, quia sine his ali corpus non
<lb/>potest. Tie Erweiterung des Begriffs jener beruht
<lb/>in der gleichzeitigen Beziehung auf etwas außer der
<lb/>Person des zu Alimentirenden Liegenden, nämlich die
<lb/>Standes« und Dermögensverbaltnisse des Verpflichteten.
<lb/>Deshalb muß die Bestimmung im einzelnen Falle auf
<lb/>billigem und ziemlich freiem Ermessen beruhen.

<lb/>fr. 5. §§. 2, 7, 10, 19, 25. D. de agnosc, et
<lb/>alcnd lib, (25. 3.)
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0227.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>Gonst, 4. C« de alend, lib, et par. (5. 25«)
<lb/>Nov. 89. cap. 12. §. 6.

<lb/>Savigny a. a. O. S. 119.

<lb/>Mühlenbruch Pand. §. 211.

<lb/>Eine praktische Anwendung des Gesagten enthält
<lb/>nicht nur daS römische Recht, sondern auch das Mg.
<lb/>Landrecht.

<lb/>Bei den alimentis legati« ist der Begriff dersel- 
<lb/>ben auf die eigentlichen leiblichen Bedürfnisse beschränkt,
<lb/>alles Andere liegt hier außer diesem Begriff, nament- 
<lb/>lich die Mittel zu geistigen Genüssen und geistiger Aus- 
<lb/>bildung.

<lb/>kr. tz. U. de alim. leg. (34. 1.)

<lb/>Anders bei Alimenten, welche nahe Verwandte ein- 
<lb/>ander zu gewähren haben.

<lb/>kr, 5. §. 12. D. de agnosc. et alend. Iio
<lb/>(25- 3.)

<lb/>fr. 4. D. ubi pup. educ. (27. 2.)

<lb/>In kr. 1. §. 19. D. de vent. in poss. rnitt.
<lb/>(37. 9.) heißt es:

<lb/>Mnlier autem in possessionem missa ea sola,
<lb/>sine quibus foetus sustineri et ad partum
<lb/>usque produci non possit, sumere ex bonis
<lb/>debet: et in hanc rem curator constituendus
<lb/>est, qui cibum, potum, vestitum, tectum mu- 
<lb/>lieri praestet pro facultatibus defuncti
<lb/>et pro dignitate ejus atque mulieris,
<lb/>cf. fr. 4 u. 5. ibid.

<lb/>Nach §. 99. Tit. 6. Thl. 1. A. L. R. ist, wenn
<lb/>die Entleibung aus Vorsatz oder grobem Versehen er-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0228.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>folgt ist, der Beschädiger verbunden, der Wittwe und
<lb/>den Kindern des Entleibten standesmäßigen Unter- 
<lb/>halt zu gewähren (cf. §§. 100—102). Ist die Ente
<lb/>leibung durch ein mäßiges Versehen verursacht worden,
<lb/>so muß nach §. 103 der Beschädiger für die nach
<lb/>Verhältniß des Standes nothdürftige Ver- 
<lb/>pflegung der Wittwe und Kinder des Entleibten in soweit
<lb/>sorgen, als die Kosten dazu aus den Einkünften des
<lb/>hinterlaffenen Vermögens und den Beiträgen des Staat-
<lb/>oder eines Dritten nicht aufgebracht werden können,
<lb/>cf. auch Thibaut Pand. §. 108 a. E. u. §. 347.
<lb/>P. O. Tit. 49. §§. 15, 18 u. 25.

<lb/>DaS gedachte freie richterliche Ermessen äußert sich
<lb/>sowohl hinsichtlich dessen, waS aus Rücksicht auf die
<lb/>Person deS zu Alimentirenden für angemessen zu halten,
<lb/>fr. 5. §. 2. D. cit.

<lb/>— et magis est, ut utrobique se judex inter- 
<lb/>ponat quorundam necessitatibus facilius suc- 
<lb/>cursurus. qnorundam aegritudini: at cum
<lb/>ex aequitate haec res descendat ca- 
<lb/>ritateque sanguinis singulorum desi- 
<lb/>deria perpendere judicem oportet,
<lb/>als auch der Beurtheilung der Dermögensverhältnisse deS
<lb/>Verpflichteten.

<lb/>Nov, 89. cap. 12. §. 6.

<lb/>Pasci vero naturales a legitimis sancimus, ut
<lb/>decet eos secundum substantiae men- 
<lb/>surant a bono viro arbitratam.

<lb/>Hiervon ist eine nothw endige Folge, daß, so wie
<lb/>das arbitrium von den jedesmalige» Umständen ab-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0229.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>— 211 —

<lb/>hängt, das Resultat desselben auch mit diesen Umstan- 
<lb/>den sich ändern muß.

<lb/>fr. 5. §. 25. cit.

<lb/>Zur Leitung dieses arbitrii dient es, wenn man
<lb/>sich den Fall denkt, in welchem die Alimente durch ei- 
<lb/>nen Andern aus dem eigenen Vermögen des zu Alimen-
<lb/>tirenden zu beschaffen sind.

<lb/>cf. fr. 2. 3. D. pup, educ. (27. 2.)

<lb/>Zu 2. fragt cS sich, ob und in wiefern es in Ali- 
<lb/>menten-Sachen auf ein hinreichendes Vermögen desjeni- 
<lb/>gen ankommt, von welchem die Leistung der Alimente
<lb/>gefordert wird.

<lb/>Bei dieser Frage ist von den Gründen der Alimen- 
<lb/>tations-Verbindlichkeit überhaupt auszugehen.

<lb/>Dieselbe beruht entweder

<lb/>1) auf einer letztwilligen Verordnung (alimenta le- 
<lb/>gata, oder

<lb/>2) einem Vertrage, oder

<lb/>3) einer unerlaubten Handlung, oder

<lb/>4) einem verwandtschaftlichen Verhältnisse.

<lb/>v. Wening-Jngenheim gem. Civilrecht §§. 284

<lb/>u. 537.

<lb/>3n den Fällen unter 1. 2. u. 3. kann von dem
<lb/>Besitze eines hinreichenden Vermögens, als Bedingung
<lb/>der Verbindlichkeit zur Alimentation, nicht die Rede
<lb/>sein. 3m ersten Falle wird überdies die Zuwendung
<lb/>eines mehr als hinreichenden Nachlasses als Regel an-
<lb/>zunehmen sein. 3m dritte» Falle nehmen die Alimente
<lb/>die Natur einer Entschädigung an, wobei Alles auf die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0230.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Art und den Grad des Verschuldens und den Betrag
<lb/>des zu ersetzenden Schadens ankommt.

<lb/>Es bleibt deshalb nur noch die Alimentations-Ver- 
<lb/>bindlichkeit, welche aus der Verwandtschaft entsteht, zu
<lb/>betrachten.

<lb/>Daß bei dieser selbst dann, wenn nur nothwendige
<lb/>Alimente gefordert werden, und zwar zunächst nicht nur
<lb/>auf den Beweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses
<lb/>beider Theile, alS nothwendige Bedingung, an»

<lb/>Z. 8. fr. 5. cit. Const. 4. C. de alend. lib,
<lb/>(5. 25.)

<lb/>sondern auch ein hinreichendes Vermögen des an sich
<lb/>Verpflichteten in Betracht kommt, ist in den Gesetzen
<lb/>ausdrücklich ausgesprochen.

<lb/>Nach §. 11. kr. 5. cit. heißt es:

<lb/>Idem judex aestimare debet, num habeat ali- 
<lb/>quis parens.

<lb/>Nach fr. 11. §. 4. D. de tut. et rat. distrah.
<lb/>(27. 3.) soll der Vormund die der Mutter des Pupillen
<lb/>verabreichten Alimente nur dann in Rechnung bringen,
<lb/>wenn der Pupill hinreichendes Vermögen hatte.

<lb/>8! matrem aluit pupilli tutor, putat Labeo,
<lb/>imputare eum posse: sed est verius rion, nisi
<lb/>perquam egenti dedit, imputare eum opor- 
<lb/>tere de largis facultatibus pupilli. Utrum- 
<lb/>que igitur concurrere oportet; ut et mater
<lb/>egena sit et filius in facultatibut po- 
<lb/>situs.

<lb/>cf, fr. 5. §§. 25 u- 26. D. cit,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0231.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>Demnach ist hier von einem eigentlichen Grunde der
<lb/>AlimenrationS-Verbindlichkeit nicht die Rede.

<lb/>Der §. 11. giebt nur im Allgemeinen an, welche
<lb/>Thatsachen unter andern als erheblich zu betrachten, ohne
<lb/>über das prozessualische Derhaltniß dieser Thatsachen, als
<lb/>zum Klagegrunde oder zur Einrede gehörig, und über die
<lb/>Beweislast etwas zu bestimmen.

<lb/>Die auf die angeführten folgenden Worte: vel an
<lb/>pater merito filios suos alit nolere (e. g. quod
<lb/>eum detulerat) betreffen offenbar eine Einrede im ei- 
<lb/>gentlichen Sinne. Auch ergeben §§. 6, 8, 9,10. fr. 5.
<lb/>eit., daß die Derurtheilung zur Alimentation nicht noth-
<lb/>wcndig durch einen vorherigen Vermögens-Nachweis, son- 
<lb/>dern nur durch den Beweis der Abstammung bedingt wird.
<lb/>Nach §. 9. soll sogar ein eigentliche- Präjudizial- Erkennt-
<lb/>niß über diesen Punkt nicht stattfinden. — Nec enim
<lb/>hoc pronuntiatur, filium esse, sed ali
<lb/>oportere. — Tie Bestimmung der Alimente selbst
<lb/>in quanto setzt eine vorher schon feststehende Verbindlich,
<lb/>keit zur Alimentation überhaupt voraus und nur zu dieser
<lb/>Bestimmung soll es auf eine Ermittelung der Vermögens,
<lb/>Verhältnisse des Verpflichteten ankommen. Der §. 11.
<lb/>erwähnt der etwa vorkommenden Einreden. Demnach wer,
<lb/>den in den angeführten Stellen a) Klagegrund, b) Be- 
<lb/>stimmung der Alimente selbst, c) Erecution, d) Einreden
<lb/>abgesondert behandelt, und zwar folgendermaaßen:
<lb/>a. §. 6. Idem rescripsit, nt filiam suam pater
<lb/>exhibeat, si constiterit apud judicium,
<lb/>juste eam procreatam.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0232.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>§'. A Si vel parens neget filium idcireoque se-
<lb/>alere non debere condendat; vel filius ne- 
<lb/>get parentem: summatim judices oportet
<lb/>super ea re cognoscere. Si constiterit
<lb/>filium vel parentem esse, tunc ali jube- 
<lb/>bunt. Ceterum si non constiterit, nec de- 
<lb/>cernent alimenta.

<lb/>b« §. 10. Si quis ex his alere detrectet, pro
<lb/>modo facultatum alimenta constituentur.

<lb/>c, ibid. Quod si non praestentur, pignori- 
<lb/>bus captis et distractis cogetur sententiae
<lb/>satisfacere.

<lb/>d. §. 41. Idem judex astimare debet, nutu
<lb/>habeat aliquid parens, vel an pater merito
<lb/>filios suos nolit alere: Trebatio denique
<lb/>Marino rescriptum est, merito patrem eum
<lb/>uolle alere, quod eum detulerat.

<lb/>Darnach können dic Vermögensverhältnisse des an sich
<lb/>zur Alimentation Verpflichteten in zweifacher Rücksicht
<lb/>in Betracht kommen, nämlich unter

<lb/>1) als Einrede, oder

<lb/>2) um mit Rücksicht auf dieselben das Quantum der
<lb/>Alimente richterlich zu arbitrircn.

<lb/>Jene Einrede aber ist nichts Anderes, alS das sog.
<lb/>—■ beneficium competentiae, welches eine an sich
<lb/>unbestreitbare Verbindlichkeit voraussetzt, .nicht von die- 
<lb/>ser selbst, sondern nur zeitweise von der wirklichen Lei- 
<lb/>stung befreit —, welches letztere freilich bei eigentlichen
<lb/>Alimenten, v. i. solchen, welche nicht die Natur eines
<lb/>Schadenersatzes annebmcn, nach dem Wesen derselben
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0233.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>eme Modifikation erleidet und bei Verwandten auf der
<lb/>gegenseitigen Alimentationspflicht beruht.

<lb/>Mühlenbruch Pand. §. 154. Note 2.

<lb/>Thibaut Pand. §§. 107 u. 108. Nr. 3 u. 4. u.

<lb/>§. 347. (7. Aufl.)

<lb/>cf. 5r. 36. pr- in Kn. D. pro socio (17. 2«)
<lb/>Braun zu Thibaut (»3. §. 106.)
<lb/>cf. P. O. Tit. 49. §. 17. Tit. 6 §. 74.

<lb/>AuS diesem folgt erstlich, daß auf den Grund die- 
<lb/>ser Einrede eine Abweisung des Kläger- nur vorläufig
<lb/>erfolgen kann, wenn nämlich der Verklagte seine Ali- 
<lb/>mentations-Verbindlichkeit nicht überhaupt in Abrede ge- 
<lb/>stellt hat, in welchem Falle eine Verurtheilung desselben
<lb/>in der Form der condemnatio in id, quod facere
<lb/>potest, erfolgen muß, und daß es dem Verklagten
<lb/>obliegt, den Beweis dieser tatsächlichen Einrede, also
<lb/>der Unzulänglichkeit seines jetzigen Vermögens, d. i. ei- 
<lb/>nes Mißverhältnisses desselben zu den eigenen Bedürf- 
<lb/>nissen und der geforderten Leistung, zu erbringen. Der
<lb/>Fall, wenn etwa con- und reconveniendo gegen- 
<lb/>seitig auf Alimentation geklagt würde, erledigt sich da- 
<lb/>durch, daß die Bedürftigkeit des zu Alimentirenden je- 
<lb/>denfalls znm Klagrgrunde gehört und in solchem Falle
<lb/>die Erörterung desselben mit der Erörterung des Ein-
<lb/>waudes zusammenfällt.

<lb/>Das fr. 1. §. 4. cit. (27. 3.) setzt einen Fall
<lb/>voranS, in welchem der tutor der Mutter des Pupillen
<lb/>Alimente aus dessen Vermögen gereicht hatte, ohngeachtet
<lb/>dieses von der Beschaffenheit war, daß der Pnpill sich auf
<lb/>das deoekcium competentia hätte berufen können.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0234.tif"
                n="216"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>An sich ist nämlich der tutor nicht nur nach kr. 13.
<lb/>§- 2. D. de administr. et peric. tut. (26. 7.) und
<lb/>fr. 4. D. ubi pup. educ. (27. 2.) ohne ein decre- 
<lb/>tum magistratus zu einer solchen Alimentation befugt,
<lb/>sondern auch sogar nach kr. 1. §. 2. D. de tat. et rat.
<lb/>distrah. (27. 3.) dafür verantwortlich, si tale offi- 
<lb/>cium praetermiserit,

<lb/>s. auch Thibaut Versuche 1. Nr« 12.

<lb/>Auf der andern Seite aber kommt in Betracht, daß
<lb/>der Pupill als solcher selbst der Alimente bedarf, wenn
<lb/>auch die Mittel dazu aus seinem eigenen Vermögen ge- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>*Tit. D. ubi pupillus educari vel morari de- 
<lb/>beat et de alimentis ei praestandis (27. 2 ).

<lb/>Tit. C. de aliment, pup. praestand, (5, 50.)
<lb/>und daß nach kr. 3« §. 1. D. ibid. hierbei dahin zu
<lb/>sehen ist, ut non universum reditum patrimonii
<lb/>in alimenta decernat, sed semper sit, ut aliquid
<lb/>ex reditu supersit. Daraus rechtfertigt es sich
<lb/>vollkommen, wenn es kr. 1. eit. heißt: imputare
<lb/>eum debere de largis facultatibus pupilli.

<lb/>ck. kr. 6. §. 5. D. de Carb- edict. (37.10.)
<lb/>Zur Begründung eines solchen EinwandeS, derselbe
<lb/>mag in der Ererutions-Instanz oder vorher vorgebracht
<lb/>werden, muß der Verpflichtete nothwendig sein Vermö- 
<lb/>gen angeben und allenfalls eidlich manifestiren, und eS
<lb/>muß dabei die Fähigkeit, zu erwerben, als wirkliches
<lb/>Vermögen gelten.

<lb/>ck. kr. 25. § 6. D, de agnos, et alend lib.
<lb/>(25. 3.)
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0235.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>— 217 —

<lb/>P. O Tit. 23. §. 31 u. 34. Tit. 49. §. 17. lit. a.
<lb/>u. §. 28.
</p>
            <p>

               <lb/>Dasselbe muß von dem Falle gelten, wenn der Ver- 
<lb/>pflichtete wegen Unzulänglichkeit seines Vermögens seine
<lb/>Leistung unter den Betrag der nothdürstigen Alimente
<lb/>heruntergesetzt wissen will.

<lb/>Da übrigens notdürftige Alimente, nur in sofern
<lb/>fle notdürftig gereicht werden, wirkliche Alimente sind,
<lb/>so folgt, daß, so oft der zunächst Verpflichtete zur voll- 
<lb/>ständigen nothdürstigen Alimentation nicht im Stande
<lb/>ist, sofort auf den subsidiarisch Verpflichteten übergegan- 
<lb/>gen werden kann und alsdann von beiden alles das
<lb/>gelten muß, was von mehreren an sich gleich Verpflich- 
<lb/>teten gilt, so daß nunmehr der subsidiarisch Verpflich- 
<lb/>tete ganz in die Stelle und das Derhältniß des erster»
<lb/>tritt und gegen diesen nur das Recht des Regresses in
<lb/>quantum facere potest hat.

<lb/>cf. P. O. 5£it. 49. §§. 20 u. 25.

<lb/>2. Anders verhält es sich, wenn die Alimente pro
<lb/>moelo facultatum bestimmt werden sollen. In die- 
<lb/>sem Falle ist nicht von einer gänzlichen oder theilweisen
<lb/>Befreiung von einer gesetzlich obliegenden Leistung die
<lb/>Rede, vielmehr handelt es sich, wie bei der äos ne- 
<lb/>cessaria (cf. Thibaut Pand. §. 445) darnm, eine
<lb/>in den Gesetzen nur im Allgemeinen feststehende Verbind- 
<lb/>lichkeit Behufs deren vollständigen Erfüllung in quanto
<lb/>ju bestimmen. In soweit es hierbei auf die Vermögens- 
<lb/>verhältnisse deS Verpflichteten ankommt, ist dieser auch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0236.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>zur Angabe derselben als notwendige Bedingung und
<lb/>gewissermaaßen als Theil der Erfüllung verbunden,
<lb/>cf. 5r. 60. D. de pur. dot« (23. C.) — fr. 3.
<lb/>D. ubi pup. educ4 (27. 2.) — fr. 12. §. 5.
<lb/>fr. 14.55. 6.10. D. de relig. (11. 7.)

<lb/>P. O. Tit. 49. §§. 18, 25 u. 33.

<lb/>Aus dem Vorhergehenden ergiebt sich:

<lb/>Zur Begründung der Klage auf Alimentation gegen
<lb/>Descendente» gehört nur die Nachweise des bestimmten
<lb/>Verwandtschafts-Verhältnisses, so wie die Bedürftigkeit
<lb/>des Berechtigten neben der Behauptung der Verletzung
<lb/>des auf beiden beruhenden Rechts auf Alimente Seitens
<lb/>des Verpflichteten (cf. Linde Civil«Prozeß §. 127.
<lb/>Nr. 3. Note 8.). Diese Rechtsverletzung besteht hier
<lb/>in der Nichtleistung der Verpflegung nach vorheriger
<lb/>Aufforderung. Lonst. 4. C. de alend. lib. (5. 25.) —
<lb/>Das petitum der Klage wird rin bestimmtes quan- 
<lb/>tum entweder als das der nothdürftigrn Alimente oder
<lb/>richterlich zu arbitrirenden Betrag angeben müssen. Im
<lb/>ersten Falle wird nur ausnahmsweise der geforderte Be- 
<lb/>trag besonders zu rechtfertigen fei» (cf. A. L. R. Thl. I.
<lb/>Tit. 6. §. 103."). Im zweiten Falle wird der geforderte
<lb/>Betrag nach denselben Grundsätzen zu rechtfertigen sein,
<lb/>von welchem der' Richter bei seinem arbitrio auszu-
<lb/>gehen hat (cf. P. O. Tit. 49. §. 18 u. 33.). In Fäl- 
<lb/>len, wo der Einwand des eigenen Unvermögens zu be- 
<lb/>sorgen ist, und in der Regel wird es räthlich sein', die
<lb/>Klage auf solidarische Verurtheilung mehrerer gleich
<lb/>Verpflichteten, nöthigenfalls auch subsidiarisch gegen den
<lb/>subsidiarisch Verpflichteten zu richten. Für eine solche
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0237.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>solidarische Verbindlichkeit spricht auch das, daß die Mi-
<lb/>mente pro modo facultatum zu leisten sind. Eben
<lb/>deshalb werden nach den Umstanden mit Rücksicht auf mehrere
<lb/>Verpflichtete verschiedene Beträge verlangt werden müssen
<lb/>(cf. P. O- Tit. 49. §z. 18, 20, 21.). Für die Re- 
<lb/>gel wird nur Natural - Verpflegung gefordert werden kön- 
<lb/>nen (v. Savigny röm. Recht 11. S. 104—106.).
<lb/>Wenn aber nicht einer von mehreren Verpflichteten für
<lb/>sich zur vollständigen Natural - Verpflegung vermögend
<lb/>ist, wird das Verlangen gerechtfertigt sein, daß Einer
<lb/>gegen Geldbeiträge der. übrigen die vollständige Natural-
<lb/>Derpflegung leiste (cf. P. O. Tit. 49. §. 20.).

<lb/>Die Einrede des eigenen Unvermögens des Verpflich- 
<lb/>teten ist nicht blos nach dem Besitze eines wirklichen
<lb/>Vermögen, sondern auch nach dem Grade der Erwerbs- 
<lb/>fähigkeit zu beurtheilen (cf. P. O. Tit. 23. §§. 32
<lb/>u. 34. Tit. 49. §. 17. lit. a. u. §. 28.). Dieselbe
<lb/>kann nur eine Abweisung des Klägers „noch zur Zeit"
<lb/>zur Folge haben.

<lb/>Eine Abweisung des Klägers ein für allemal läßt
<lb/>sich nur dann rechtfertigen, wenn mit dem behaupteten
<lb/>Verwandtschafts-Verhältnisse aller Grund der Alimen- 
<lb/>tations-Verbindlichkeit wegfällt (fr. 5. §.8. D. cit.)

<lb/>Die Verurtheilung des Verklagten ist weder an und
<lb/>für sich, noch in quauto unabänderlich (fr. 5. §, 25.
<lb/>D. cit. A. L. R. Tit. 6. §. 101 —109. — P. O.
<lb/>Tit. 49. §§. 23. 24.).

<lb/>Aus allem diesem, so wie aus der Natur der Ali- 
<lb/>mente, scheint die Nothwendigkeit eines besondern Pro-
<lb/>zrßganges für Alimentensachen zu folgen. Ein solcher
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0238.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>scheint bei den Römern wirklich stattgefunden zu haben.
<lb/>Tenn, wie v. Savigny (a. a. O. P. O. S. 119.
<lb/>Rote gg.) bemerkt, war wahrscheinlich die Alimenten- 
<lb/>klage kein ordinarium judicium, sondern eine ex- 
<lb/>traordinaria cognitio vor dem magisrtatus.

<lb/>Unsere Prozeß, Ordnung enthält außer den Bestim- 
<lb/>mungen über die Festsetzung der einem Gemei'nschuldner
<lb/>zu belassende» Competenz tP. O. Tit. 49. §. 14 u f.)
<lb/>blos einzelne zerstreute Vorschriften (Tit. 14. §. 6.
<lb/>Nr. 1. u. Anh. §. 112. Tit. 21. §. 2. Nr. 1.
<lb/>Anh. §. 168. Tit. 40. §§. 46, 53—57.).
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0239.tif"
             n="221"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0239"/>
         <div xml:id="d23841e18406" type="review" n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDer Preußische Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß. Von F. J. Hafemann</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>22 t
</p>
            <p>

               <lb/>XVII.

<lb/>Der Preußische Subbastations- und Kauf- 
<lb/>gelder - Liquidalions - Prozeß. Nach dem
<lb/>Titel 52 der Prozeß - Ordnung und der
<lb/>Verordnung vom 4. März 1824, so wie
<lb/>den Gesetzen und Verfügungen, welche
<lb/>selbige ergänzen, erläutern oder abändern,
<lb/>dargestellr von Ferdinand Julius Hafe-
<lb/>mann, Königl. Preuß. Justiz-Commissa-
<lb/>rius. — Nebst sünf Anhängen, betreffend
<lb/>das rheinische Subbastations - Verfahren.
<lb/>Fortgesetzt bis auf die neueste Zeit von
<lb/>Alker, Obcrlandesgerichts-Affessor. Ber- 
<lb/>lin 1842. Carl Heymann. gr. 8. S. 307.
<lb/>Preis 1 Tblr.

<lb/>Recensi o»

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>Das frühere Werk von H a f e m a n n ist hier von
<lb/>S. 1 bis 208 gegeben. Es enthält den Titel 52 der
<lb/>Prozeß-Ordnung mit seinen bekanntlich zahlreichen No- 
<lb/>vellen, namentlich der Verordnung vom 4. März 1834
<lb/>und den sie wieder betreffenden neuen Bestimmungen
<lb/>bis 8. Mai 1836, sodann als Anhang das Subha-
<lb/>stations-Verfahren in der Königl. Preuß. Rheinprovinz.
<lb/>I. Subhastations - Ordnung vom 1. August 1822 nebst
<lb/>Erläuterungen derselben (S. 157). ll. Cabinets,Ordre
<lb/>vi». 15
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0240.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>vom 4. Juli 1834, betreffend die Vereinfachung des
<lb/>Verfahrens bei Versteigerung von Mündelgütcrn in der
<lb/>Rheinprovinz (S. 180). Hl. Cabinets-Ordre vom -9.
<lb/>September 1835, betreffend das Verfahren bei Imme«
<lb/>biliar-Versteigerungen in Theilungs- Etablissements und
<lb/>Güter - Abtragungssachcn, so wie in Erbschaftsfallcn
<lb/>(S. 18,8) IV. Befugnisse der Negierungen kn Ansehung
<lb/>der Subhastation in der Mein - Provinz (S. 190).
<lb/>V. Verfahren bei freiwilligen Versteigerungen (S. 191).
<lb/>Nach einem chronologischen Verzeichn,'!? der betreffenden
<lb/>Gesetze nnd Rescripte (S. 194—''06) folgt die Ar- 
<lb/>beit von Alker, ein Nachtrag, entbaltend die in den
<lb/>Jahren 1836 bis 1841 (20. £ct ) gegebenen nnd
<lb/>auch einige ältere, diesen Prozeß betreffende gesetzliche
<lb/>und ministerielle Bestimmungen, mit (S. 295) einem
<lb/>chronologischen Vcrzcichniß zu diesem Nachtrage, nnd
<lb/>endlich (S. 301) einem Register znm ganzen Werke.
<lb/>Die Arbeit cruillt ihren Zweck. Tie Einrückung der
<lb/>Alker schen Fortsetzung in die betreffenden Stellen der
<lb/>Ha sc m an nschcn wäre freilich wünschenswcrth gewesen,
<lb/>inzwischen wird cs wobl, weil die Eremplare ter H afc-
<lb/>m a n n schen Arbeit noch nicht vergriffen, nicht tbunlich
<lb/>gewesen sein, erschwert übrigens die Uebersicht nicht ir- 
<lb/>gend bedeutend. — Ta sich einmal ein Fortschrciten
<lb/>und Entwickeln der betreffenden Legislationen nicht hin- 
<lb/>dern läßt, so werden auch solche von Zeit zu Zeit er- 
<lb/>scheinende Sammlungen des Zerstreuten immer wün-
<lb/>schens werth sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0241.tif"
             n="223"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0241"/>
         <div xml:id="d23841e18570" type="review" n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionPlato's Unterredungen über die Gesetze. Aus dem Griechischen übersetzt von J. G. Schultheß</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>xvm

<lb/>Plato's Unterredungen über die Gesetze.
<lb/>Aus dem Griechischen über setzt von I. G.
<lb/>Schulrheß. Zweite Auflage, neu bear- 
<lb/>beitet von Salomon Vögel in, Profes- 
<lb/>sor am Gymnaflum in Zürich. — Zürich,
<lb/>im Verlage von Meyer und Zeller.
<lb/>1842. 8 S- xvi. 2y5. Preis für beide
<lb/>Bande 1 Thlr. 22'/* Sgr.

<lb/>Recensio»

<lb/>von

<lb/>Kammer.
</p>
            <p>

               <lb/>dieser Band gicbt die ersten sechs Bücher. Daß die
<lb/>Preußischen Juristen sich sehr in Platv's Unterredun- 
<lb/>gen über die Gesetze vertiefen, wird Niemand behaup- 
<lb/>ten; auch bei der Revision wird keine Rede davon sein.
<lb/>Inzwischen ist doch sehr viel aus Plato zu lernen.
<lb/>Laß ein Gott der Urheber der Gesetzgebung, sagt schon
<lb/>Kleinias im ersten Gespräch, man kann also nicht
<lb/>zu Recht machen, was man gerade will, sondern muß
<lb/>der Stimme des Gewissens auch hier folgen, also z. B.
<lb/>nicht ohne Noch mündliche Verträge rein vernichten. —

<lb/>15*
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0242.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Menge schöner Betrachtungen über die Nothwen-
<lb/>digkei't der Begränzung allgemeiner Prinzipien zeichnen
<lb/>die Unterredungen deS göttlichen Plato aus. — Ter
<lb/>Uebersetzer hat seine Arbeit auch mit zweckmäßigen maaß-
<lb/>haltenden Noten ausgestattet. Wir behalten uns vor,
<lb/>beim zweiten Bande noch Einiges zu sagen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0243.tif"
             n="225"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0243"/>
         <div xml:id="d23841e18680" type="review" n="XIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionEntwickelung des internationalen Privatrechts, von Dr. Wilhelm Schäffner zu Frankfurt am Main</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>Entwickelung des internationalen Privat-
<lb/>reckts, von Df. Wilhelm Schäffner zu
<lb/>Frankfurt am Main. Druck und Verlag
<lb/>von Johann David Sauerländer. 1841.
<lb/>8. S. 2i3. Preis 1 Thlr. ord.

<lb/>R e c e n s i o n

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>linker internationalem Privatrecht versteht der Verfas- 
<lb/>ser den Inbegriff derjenigen Regeln, nach welchen der
<lb/>Conflict der Civil-Gesetzgebung verschiedener Staaten
<lb/>zu beurtbeilen ist. Da hier Gesetze vorausgesetzt wer- 
<lb/>den, welche cvordim'rt sind, so lassen sich jene Regeln
<lb/>auch da anwenden, wo es sich um einen Conflict des
<lb/>bürgerlichen Rechts verschiedener Orte desselben Staates
<lb/>handelt, vorausgesetzt, daß hier dieselbe Bedingung, Co-
<lb/>ordinirtheit des bürgerlichen Rechts, eintritt. Die Wich- 
<lb/>tigkeit dieser Wissenschaft ist allerdings sehr einleuchtend^
<lb/>sie ist nicht nur eine europäische, sondern eine Welt-
<lb/>Wissenschaft; sie behandelt unser Fus gentium. Der
<lb/>Verfasser hat diese Disciplin mit großer Gelehrsamkeit
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0244.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>— 226
</p>
            <p>

               <lb/>und vielem Scharfsinne abgehandclt. Nach einer Ein- 
<lb/>leitung, welche den Stand der Wissenschaft im Alter-
<lb/>thume, im Mittelalter und in der neuern Zeit, so wie
<lb/>die Literatur — im Ganzen 40 Werke, darunter vor- 
<lb/>züglich Borges commentaries on colonial and
<lb/>foreign Iaws generally and in tkeir confiict
<lb/>•with eacli other and witli the law of England.
<lb/>I-ondon 4 vol. 1838, dem der Verfasser auch sein
<lb/>Werk widmet, so wie Foelir, Advokat zu Paris, du
<lb/>conflict des loix de differentes nations ou du
<lb/>droit international, in der Revue etrangere et
<lb/>franqaise de legislation et d’economie poli-
<lb/>tique — darstcllt, folgt die Entwickelung der rechtlichen
<lb/>Prinzipien in sieben Kapiteln. 1. Kap. Darstellung der
<lb/>bisherigen Ansichten. Allgemeine Grundsätze. Tie Vor- 
<lb/>aussetzungen der persönliche« Rechte im altgcrmanischen
<lb/>System erkennt der Verf. (S. 15) für uns nicht mehr
<lb/>als praktisch an, da das Territoriale an deren Stelle
<lb/>getreten; ganz dürfte das inzwischen doch nicht der Fall
<lb/>sein; Abrahams Söhne haben noch Vieles von den per- 
<lb/>sönlichen Rechten erhalten, so wie der Lricnt. — Im
<lb/>römischen und kanonischen Rechte findet sich wenig über
<lb/>die verschiedenen Rechte, an die L. 1 Cod, de S. T.
<lb/>Cunctos populos etc. haben die Glossatoren manch-
<lb/>fache Erörterungen geknüpft, über die Testaments-So-
<lb/>lennken, über die Jntestat-Erbfolge in Immobilien un- 
<lb/>ter verschiedenen Gesetzgebungen und über die Wirkun- 
<lb/>gen der Primogenitur. Allmählig bildete sich die Ein-
<lb/>theklung in statuta personalia, realia und mixta,
<lb/>auch in odiosa und favorabilia, welche letztere übri-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0245.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>gens nicht viel Glück gemacht hat. Der Verf. stellt die
<lb/>praktischen Folgen jener Eintheilung dar, so wie die
<lb/>sogenannte Comitas gentium, eine kaum greifbare
<lb/>Idee. 11. Kap. Von dem Zustande und der Rechts- 
<lb/>fähigkeit der Personen. Die statuta personalia kom- 
<lb/>men hier zur Sprache. Abgchandelt wird hier das
<lb/>Schleswig-Holsteinsche Recht, das Oestreichische, das des
<lb/>Cantons Aargau, das Preußische, das Baiersche, das
<lb/>des Code civil und der ihm nachgebildeten Gesetz- 
<lb/>bücher, das der Cantone Bern und Freibnrg, das Rus- 
<lb/>sische, das Niederländische, das Sizilische, Badische.
<lb/>111 Kap. Von dem Sachenrechte. 1) Immobilien.
<lb/>Neuere Gesetzgebungen. Schottisches, Englisches und
<lb/>Nordamcrikanischcs Recht. Bei dem Verhaltniß der Im- 
<lb/>mobilien zur universitas juris (S. 70.), bei der
<lb/>Frage: ob hier die Immobilien als Pertinenz der uni- 
<lb/>versitas, somit nach den Gesetzen der letzteren zu be-
<lb/>Mtheilcn? kommt es freilich nach des Verf. richtiger
<lb/>Bemerkung eben darauf au, ob denn diese Immobilien
<lb/>nach ihrer lex rei sitae wirklich Bcstandthcil einer
<lb/>universitas juris sind. Freilich kommt man in die
<lb/>Klemme, und der Verf. weis auch keinen Rath, wenn
<lb/>die lex domicilii die Immobilien als Thcil der uni- 
<lb/>versitas juris erklärt, die iex rei sitae aber nicht.
<lb/>2) Mobilien. Ganz schwierig. Ter Grundsatz: mo- 
<lb/>bilia ossibus inhaerent, hilft nicht überall. Ver- 
<lb/>jährung. IV. Kap. Von dem Oblgationcnrechte. Co- 
<lb/>eus regit actum hilft auch nicht immer. Ob die
<lb/>leges fori bei der Erstinktiv-Verjährung? Wechsclrecht.
<lb/>Quasi &gt; Kontrakte. Delicte. Außerehelicher Beischlaf.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0246.tif"
                n="228"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>V. Kap. Familkenrecht. I) Eingehung der Ehe. 2) Ver- 
<lb/>mögensrechte der Eheleute, besonders bei Veränderung
<lb/>des Domicils (S. 140 ff ). Siehe auch oben den
<lb/>Ulrich schen Rechtsfall Nr. VH. des vor.'Hefts. 2) Auf- 
<lb/>lösung der Ehe. Dornenvoll. VI. Kap: Erbrecht. VII.
<lb/>Kap. Don der Collision der Civil-Prozeßgesetze und dem
<lb/>Beweise deS ausländische» Rechts. — Es giebt Nie- 
<lb/>manden, der nicht sehr viel aus diesem Buche lernen
<lb/>konnte; wir haben die Versuchung zu Tigressionen über
<lb/>einzelne besonders anziehende Gegenstände nur mit Mühe
<lb/>überwunden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0247.tif"
             n="229"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0247"/>
         <div xml:id="d23841e18951" type="review" n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionUeber das bäuerliche Erbfolgegesetz für die Provinz Westphalen, von Dr. B. F. Waldeck</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0247--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>XX.

<lb/>lieber das bäuerliche Erbfolgegesetz für die
<lb/>Provinz Westpbalen, von Or. B. F. Wal- 
<lb/>de ck, König!. Oberlandesgerichls-Rath zu
<lb/>Hamm- Arnsberg 1841. Verlag vun A. L.
<lb/>Ritter, gr. 8. S. 80. Preis 12% ©gr.

<lb/>Recensio«

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>SDfc vorliegende Schrift eines sehr begabten westphä,
<lb/>tischen Juristen ist durch die im Werke begriffene Revi- 
<lb/>sion des bezogenen Gesetzes veranlaßt. In der ersten
<lb/>Abtheilung wird über das Gesetz im Allgemeinen ge- 
<lb/>handelt. Der Verf. entwickelt die Schwierigkeiten, eine
<lb/>Singular-Successio» herzustellen, nachdem ihr früheres
<lb/>Object, rin unthcilbares Gut, und so häufig auch ihr
<lb/>Subjekt, ein wirklicher Bauer, durch die Gewalt der
<lb/>Zeit und der ihr folgenden Gesetzgebung weggefallen.
<lb/>Der Derf. erkennt ein praktisches Bedürfniß des Gesetzes
<lb/>nicht an, da ja durch Uebertrags-Verträge und Testa- 
<lb/>mente der Zweck weit besser erreicht werden könne, und
<lb/>die Nachlässigen, die solches versäumen, kein sonderliches
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0248.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Mltleiden verdienen Andcrweite Pflichtthcils - SBfRim*
<lb/>mungen hält der Vers, auch nicht für nöthig. Inzwi- 
<lb/>schen ist es denn doch einmal der fast einstimmige Wille
<lb/>der Bauern der Provinz gewesen, daß auch für den
<lb/>Fall, wo Einen oder den Andern der Tod überrasche,
<lb/>gesetzliche Bestimmungen vorhanden, die dem wahrschein- 
<lb/>lichen Willen dieses Verstorbenen sich möglichst annahcrn.
<lb/>Sucht die Gesetzgebung überhaupt die naturalia der
<lb/>Geschäfte dem abstrahirten Willen der Bürger gemäß
<lb/>festznstcllen, ist die ganze Jntestat - Erbfolge nur der
<lb/>Ausdruck des vcrmuthetcn Willens der Erblasser, so kann
<lb/>im Allgemeinen wohl wenig gegen jenen Wunsch und die
<lb/>ihm gewordene Erfüllung gesagt werden. Die Beschwerde
<lb/>ist daher meist auch nur gegen die Art der Erfüllung
<lb/>gerichtet. Es ist allerdings der Wunsch der Bauern,
<lb/>ihr Erbe unter den Kindern nicht rein in Natur oder
<lb/>im Verkaufswcrthe zu theilcn, sondern einem Kinde un- 
<lb/>ter mäßigen Abfindungen zu erhalten. Da früher die
<lb/>Gutsherren Eigenthümer der Güter waren, diese also
<lb/>nicht in die Thcilung fielen, so war jetzt, wo das Guts-
<lb/>Eigcnthum und die Brautschatz-Festsetzungen der Guts- 
<lb/>herren weggefallen, cs wohl veranlaßt, auf andere
<lb/>Weise angemessene staatswirthschaftliche Complere auf
<lb/>dem Lande zu erhalten, was beim strengen Pflichttheil
<lb/>des Landrcchts und bei der Gleichtheilnng im Jntcstat-
<lb/>falle allerdings auf die Dauer nickt möglich. — In
<lb/>der zweiten Abtheilung verbreitet der Verf. sich
<lb/>über die Anwendbarkeit des Gesetzes, besonders im Ober- 
<lb/>landes gerichts- Departement Hamm. Er berichtet hier- 
<lb/>von, daß man im dortigen Departement das Gesetz nur
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0249.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>auf sehr wenige Güter anwendbar hält. Ties fällt frei- 
<lb/>lich mit der Frage zusammen: ob die durch dir be- 
<lb/>kannten Consolidationsgesetze begründete Unthcilbarkeit und
<lb/>die daraus hervorgegangene Begünstigung eines Kindes
<lb/>als eine besondere Successivus-Ordnung im Sinne des
<lb/>Gesetzes zu betrachten? Wie dem nun aber auch sein
<lb/>möge, so bemerkt der Verf. S, 27 wohl mit Recht,
<lb/>daß dort Ackerbau, Fabriken- und Gewerbefleiß in sol- 
<lb/>cher Wechselwirkung stehen, daß das Gesetz dort nicht
<lb/>erwünscht sein könne. Tort also, wo das Gesetz nur
<lb/>ausnahmsweise passend sein kann, wo die allgemeinen
<lb/>Sitten ihm zuwider sind, ist es gewiß passend, das Ge- 
<lb/>setz nur als Ausnahme für die Bauern, die es vcS
<lb/>langen, gelten zu lassen. In der dritten Abthek-
<lb/>lung folgt die Prüfung des Einzelnen. Hier hat man
<lb/>es nun gleich mit dem Objekt den Gesetzes (§. 1) zu
<lb/>thun. Tie Mängel des gesetzlichen Begriffs sind aner- 
<lb/>kannt, auf dem letzten Westphälischen Landtage hat da- 
<lb/>her das Gouvernement statt der §§ 1, 2 des Gesetzes
<lb/>folgende Satzung, vorgcschlagen: „Tas Gesetz findet

<lb/>Anwendung auf alle in der Provinz Westphalen bele-
<lb/>gene ländliche Güter, deren Besitzer im Stande der
<lb/>Landgemeinden vertreten werden, ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob dieselben eigentliche Bauergüter sind und vor dem
<lb/>Jahr 1806 nach einer, vom gemeinen Erbrechte ab- 
<lb/>weichenden Successions-Ordnung vererbt wurden. Die
<lb/>Anlegung einer Matrikel fällt demzufolge fort und der
<lb/>§. 2 wird aufgehoben." Diese Bestimmung würde aber
<lb/>das historische Prinzip des Gesetzes ganz verlassen, cs
<lb/>würde alle kleinen Städte, welche im Jahr 1824 keine
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0250.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0250"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>150 Häuser hatten und daher im Stande der Land-
<lb/>gemeinden vertreten werden, alle Rittergüter, welche
<lb/>nicht 75 Thlr. Grundsteuer im Jahre 1824 gaben und
<lb/>daher im Stande der Rittergüter nicht vertreten wer- 
<lb/>den, alle gekaufte Domainen, allen Industrial-Grund- 
<lb/>besitz auf dem Lande unter das Gesetz zwängen. Die
<lb/>Stände haben sich deshalb auch dagegen erklärt. Was
<lb/>sie aber an die Stelle setzen, paßt indessen eben wenig:
<lb/>„Das gegenwärtige Gesetz soll in Unserer Provinz West-
<lb/>phalen auf alle bäuerliche Güter (Höfe, Kolonate, Kot- 
<lb/>ten und andere für sich bestehende Ackernahrungen), auf
<lb/>welchen bei Emanation des Gesetzes vom 13. Juli 1836
<lb/>zutsherrliche Lasten und Abgaben hafteten, Anwendung
<lb/>finden. Von diesen bäuerlichen Gütern soll nach einer
<lb/>von Unser« Minister des Innern zu erlassenden In- 
<lb/>struktion durch einen von Unseren Negierungen für je- 
<lb/>den Gerichtsbezirk zu bestellenden Commissarkus ein Ver- 
<lb/>zeichniß (Matrikel) angefertigt werden, jedoch von des- 
<lb/>sen Aufnahme die Anwendung des jetzigen Gesetzes nicht
<lb/>abhängen." Hierdurch würden also alle früher freien
<lb/>oder mit anderen als eigentlich gutshcrrlichen Lasten und
<lb/>Abgaben, z. B. gewöhnlichen Renten belasteten Güter
<lb/>dem Gesetze entzogen, deren Besitzer doch eben wohl die
<lb/>Achtung ihres, früher durch die Untheilbarkeitsgesetze mit
<lb/>rnäßigen Abfindungen im Gefolge, geschützten, vermuth-
<lb/>lichen Erbfolgewillens verlangen dürften. Am Ende
<lb/>wird man also doch wohl auf die Sohlstätten solcher
<lb/>früher unthcilbaren Güter zurückkommen, und durch die
<lb/>Hypothekenrichter kosten - und stempelfreie Erklärungen
<lb/>der Besitzer über die Unterwerfung der Güter unter das
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0251.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz ertrahiren müssen. — Tie Streichung des §* 3.
<lb/>lit. b. — Ausnahme der dem Heimfall unterworfenen
<lb/>Güter nämlich — wovon der Verf. S 32 ff. handelt,
<lb/>ist im neuen Entwürfe und von den Ständen bewil- 
<lb/>ligt. — Beim §. 5, 6, 7 tadelt der Verf. (S. 38 ff-)
<lb/>zuvörderst, daß die Nachlaßschuldcn erst auf das freie
<lb/>Vermögen abgerechnet werden. Ties ist allerdings einer
<lb/>der schwierigsten Punkte, in der entworfenen Deklaration
<lb/>auch darauf keine Rücksicht genommen, sondern nur be- 
<lb/>stimmt, daß nicht gerade der Anerbe für die Berichti- 
<lb/>gung sämmtlichcr Nachlaßschuldcn sorgen solle. Wal- 
<lb/>deck schlägt vor, ein Viertel der eingetragenen Schul- 
<lb/>den als den Hof belastend anzuschen. — Tie Höhe
<lb/>des Voraus des Ancrben tadelt der Vers. (S. 36, 37).
<lb/>Tie Stände haben denselben jetzt auch auf V3 i« be- 
<lb/>schränken vorgcschlagen, was auch wohl darum passend,
<lb/>da nach dem Deklarations-Entwurf auch noch der zwan-
<lb/>zigfache Betrag der Steuern vom Gutswcrthe abgezogen
<lb/>werden soll. Tie im Ministerial - Entwurf enthaltene
<lb/>Zurechnung des Werths dem Gute anklebender nutzbarer
<lb/>Gerechtigkeiten ist zwar gerecht, man - wird aber den
<lb/>Begriff genauer feststellen, nicht jede Hude-Servitut,
<lb/>deren die meisten Güter sowohl aktive als passive haben,
<lb/>sondern nur bedeutend nutzbare, z. B. Beholzigungs-
<lb/>rechte, dahin rechnen dürfen. Auch wird dann der
<lb/>Abzug bei den verpflichteten Gütern nicht zu übersehen,
<lb/>zugleich aber zu verhüten sein, daß der Abzug nicht
<lb/>am Ende mehr als der Katastral- Ertrag des WaldeS
<lb/>betrage, was vielleicht möglich wäre. Ti« Sache wird
<lb/>wirklich noch ihre Schwierigkeiten haben, so wie der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0252.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0252"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschlag der Stände, die Meliorationen und den Be- 
<lb/>darf übersteigenden Hochholzbestände besonders zu über- 
<lb/>schlagen; erstcrcs ist, da kein Normalzustand, kein ter-
<lb/>ininus a quo ftststeht, vollends unausführbar —
<lb/>Die Bemerkung des Verf. S. 38, daß bei steigendem
<lb/>Werthe der Güter die Ablösepreise der Eutslasten stei- 
<lb/>gen, eben darum aber alsdann die Abfindung geringer
<lb/>wird, wahrend der Anerbe mehr geben könnte, und um,
<lb/>gekehrt, ist ganz richtig, und obgleich schon früher an- 
<lb/>geregt, in dem Ministeria!-Entwurf nicht berücksichtigt.
<lb/>Beständen die gutsherrlichen Lasten blos in Roggen, so
<lb/>könnte man die Ablösepreise zum Zweck der Gntswcrth-
<lb/>Fcststcllung nach dem beim Kataster unterstellten Roggen- 
<lb/>preise berechnen, und so ein immer gleiches Vcrhältm'ß
<lb/>haben; freilich müßte man dann die übrigen Frucht- 
<lb/>lasten mit dem Roggen in Derhalmiß setzen, was nicht
<lb/>schwer; die übrigen gutsherrlichen Lasten ändern sich im
<lb/>Werthe nicht sehr im Verlauf der Zeit. — Tie vom
<lb/>Verf. (S. 38) gewünschte Bestimmung, ob die bei der
<lb/>Provocatio» vom Berechtigten oder vom Verpflichteten
<lb/>geltenden Ablösepreise — je nachdem nämlich bei ge- 
<lb/>wissen Leistungen, besonders bei den Diensten, der Eine
<lb/>oder der Andere provozirt — gemeint seien, ist in dem
<lb/>Deklarations-Entwurf dahin, daß der Durchschnitt zwi- 
<lb/>schen beiden Preisen zu nehmen, entschieden. Passender
<lb/>scheint aber doch, den Preis zu nehmen, den der Bauer
<lb/>als Provocat würde entrichten müssen, weil er ein Meh-
<lb/>rercs zu geben nie gezwungen werden kann, es also
<lb/>auch hart ist, daß er seinen Geschwistern ein MehrercS
<lb/>abrechnen will. — Die vom Verf. (S. 36 ff.) geta-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0253.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>delte Bestimmung des §. 24 wegen der vom Guts-
<lb/>annchmer allein zu bewirkenden Tilgung der Nachlaß- 
<lb/>schulden, ist im Deklarationü-Entwurf aufgehoben. —
<lb/>Eben so sind dort die Begünstigungen des Anerben bei
<lb/>Auszahlung der Erbtheile (§§. 19, 19) angemessen be- 
<lb/>schränkt. — Was die Bestimmung des Anerben be- 
<lb/>trifft, so bat der Deklarations-Entwurf die auf höchst
<lb/>merkwürdige Weise in's Gesetz gekommene Bevorzugung
<lb/>der Soldaten und der zum Kriegsdienst Fähigen (59, 3)
<lb/>aufgehoben. Vorzüglich dadurch war das Gesetz so un- 
<lb/>populär geworden, hatte dunkle Ahnungen einer alten
<lb/>Soldatenzeit hcrvorgcrufen! Es wäre sehr zu wünschen,
<lb/>daß mar. diese Aufhebung schon jetzt gleich auch vor be- 
<lb/>endigter Deklaration des Gesetzes ausspräche, weil täglich
<lb/>neue Härten durch jene Bestimmung cintreten. UcbrigenS
<lb/>bat man dann auch in der Deklaration die Blöd- und
<lb/>Schwachsinnige» und gerichtlich erklärte Verschwender und
<lb/>zu zwei Jahr Zuchthaus verurtheilte Verbrecher allen übri- 
<lb/>gen Miterben nachgcsctzt; in diesem Augenblick schwebt
<lb/>wirklich ein Prozeß, wo ein Gericht, nachdem der un- 
<lb/>mündige Anerbe des mütterlichen Guts gestorben, dem für
<lb/>einen Verschwender erklärten Vater in gemeinrechtlicher
<lb/>Eoncurrenz mit seinen allerdings jüngeren Kindern das
<lb/>Anerberccht vorzüglich zucrkcnncn zu müssen glaubte! Ei»
<lb/>Erkenntniß, was zugleich die Wichtigkeit der Frage berans-
<lb/>stcllt, wann der Anerbe als wahrhaft berechtigt anzuscheu,
<lb/>ob bei der wirklichen Erbthcilung oder schon gleich durch
<lb/>den Tod des Erblassers, wonach sich nämlich entscheidet,
<lb/>ob durch den Tod dieses Anerben derselbe blos wegfällt
<lb/>oder eine neue Vererbung des Guts cintritt, wo cs dan„
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0254.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>freilich an einen der Eltern rückfallen würde. In dem
<lb/>den §§. 23, 25 nothwendig zum Grunde liegende» Prin- 
<lb/>zip scheint zwar die Entscheidung der Frage gegeben,
<lb/>aber gewiß wäre doch eine Entscheidung im neuen Ge- 
<lb/>setz zu wünschen, auch um zu wissen, ob auf den Na- 
<lb/>men des Anerben oder der sämmtli'chen Geschwister vor
<lb/>der Erbtheilung das Gut im Hypothekenbuch einzmra,
<lb/>gen. — Tie großen Schwierigkeiten, die das Gesetz
<lb/>bei den Gütergcineinschafts - Verhältnissen darbietet —
<lb/>vom Vers. S. 48—57 behandelt —, sind allerdings
<lb/>notorisch. Tie Rechte des überlebenden Gatten sind
<lb/>durch das Gesetz zu sehr gekränkt, selbst wenn er das
<lb/>Gut in die Ehe gebracht hat, verliert er durch die
<lb/>zweite, in der Regel für den Hof so nothwcndige Ehe
<lb/>das Eigenthum, kann seiner Frau nicht einmal Leibzucht
<lb/>und Mahljahre verschaffen. Tics hatte nun die natür- 
<lb/>liche Folge, daß er in Folge der ihm biS zur zweiten
<lb/>Heirath gebliebenen Dispositions - Befugniß das Gut um
<lb/>einen civilen Preis an die Braut verkauft, diese also
<lb/>das Gut in die zweite Ehe bringt und er den Preis
<lb/>mit den Kindern schichtet. Erkenntnisse des Geheimen
<lb/>Obertribunals haben dies Verfahren für ganz legal er- 
<lb/>klärt. Jtach der im Ministerial-Rescripte vom 29. Jae
<lb/>nuar 1839 — dem vorliegenden Werke S. 74 — 80
<lb/>beigedruckt — gegebenen Interpretation des §.15 be- 
<lb/>hält aber auch der zur zweiten Ehe übergehende Vater
<lb/>an seiner frühern Hälfte des Guts den Nießbrauch auf
<lb/>Lebenszeit, so daß also, wie Waldeck S. 51 bemerkt,
<lb/>der Vater möglicherweise dreierlei nach verschiedenen
<lb/>Grundsätzen zu beurtheilendes Nutzungsrecht an dem
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0255.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>Gute haben kann, nämlich: 1) das von dem gesetzlich
<lb/>angenommenen Eigenthum seiner Raten übrig gebliebene,
<lb/>2) das landrrchtliche, fließend aus dem vormundschaft- 
<lb/>lichen Verwaltungsrecht, wenn es ein Vater ist, 3) daS
<lb/>proinzialrechtliche, bis zum annus discretionis dcS
<lb/>Anerben. — Ter Leklarations«Entwurf hat nun un- 
<lb/>terschieden , erstlich: ob der Ueberlebende das Gut in
<lb/>die Ehe gebracht oder während derselben durch Erb- 
<lb/>schaft oder Schenkung oder sonst erworben hat, oder
<lb/>wenn es von beiden Eheleuten gemeinschaftlich erwor- 
<lb/>ben ist, zum andern, ob dies nicht der Fall ist.
<lb/>2m erster» Falle skann er bei der Auseinander- 
<lb/>setzung den Anerben unter seinen Kindern erster Che
<lb/>bestimmen, kn welchem Falle er dann den Nießbrauch
<lb/>behält und dem aufheirathendcn Ehegatten Mahljahre,
<lb/>mindestens zwölf von Vollziehung der Ehe an gerechnet,
<lb/>festgestcllt, und auf Verlangen bis zum vollendeten drei- 
<lb/>ßigsten Jahre des Anerben bewilligt, so wie Leibzucht
<lb/>zugesichcrt werden können. Will er aber keinen Anerben
<lb/>bestimmen, so behält er Eigenthum und Nutzung, und
<lb/>das Gut, so wie es nach §. 7 abzuschätzen sein würde,
<lb/>bleibt von der Auseinandersetzung ganz ausgenommen.
<lb/>Ohne Zustimmung der Kinder erster Ehe oder deren
<lb/>Vormundschaft kann er aber die Substanz des Guts
<lb/>nach der zweiten Hcirath nicht mehr belasten, er bringt
<lb/>es nicht, wie sein übriges freies Vermögen, kn die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft einer neuen Ehe, und nach seinem Tode
<lb/>wird dasselbe als ein seinen sämmtlkchen vorhandenen
<lb/>Kindern, mit Ausschluß des zweiten Ehegatten, ange-
<lb/>falleneS Dermögrnsstück angesehen. Den Anerben kann

<lb/>vm. 16
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0256.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>er unter den Kindern erster Ehe bestimmen, hat er dies
<lb/>nicht gethan, so wird er unter seinen sämmtlichen Kin- 
<lb/>dern nach den bei seinem Tode obwaltenden Verhalt»
<lb/>nisten durch das Gesetz bestimmt. Mahljahre und Leib»
<lb/>zucht sollen auch in diesem Falle dem aufhcirathenden
<lb/>Ehegatten bewilligt worden. Im zweiten Falle findet
<lb/>auf den überlebenden Gatten der §. 18 des Gesetzes,
<lb/>vom Todestage des erst verstorbenen Ebcgatten an, An- 
<lb/>wendung. Als Anerbe wird, falls keine gemeinschaft- 
<lb/>liche Verfügung der Ebelcute vorhanden ist, sobald der
<lb/>überlebende zur zweiten Ehe schreitet, derjenige ange- 
<lb/>sehen, den das Gesetz nack&gt; den beim Ableben des ver- 
<lb/>storbenen Ebegatlen bestandenen Verhältnissen dazu be- 
<lb/>ruft. Jedoch kann der überlebende Gatte auf Mahl- 
<lb/>jahre, und zwar mindestens auf zwölf Jahre oder je
<lb/>nachdem es ibm am vortheilhaftesten ist, bis zum voll- 
<lb/>endeten dreißigsten Jabre des Anerben und nach deren
<lb/>Ablauf auf die Leibzucht, auf letztere auch für den auf-
<lb/>heirathenden Ehegatten nach seinem Tode Anspruch ma- 
<lb/>chen. — Tie Stände haben dies sorgsam geprüft und
<lb/>sind zu einem andern Vorschläge gekommen, nämlich zn
<lb/>folgendem:

<lb/>a) daß das Eigcnthum des Hofes sofort ans den
<lb/>Anerben übergeht, und der Besitztitel für densel- 
<lb/>ben im Hypothekenbuche berichtigt werden kann;

<lb/>b) der aufgeheirathete Ehegatte aber bis zum voll- 
<lb/>endeten 3Osten Lebensjahre des Anerben nur noch
<lb/>die Nutznießung des Hofes auf Wahljahre behalt,
<lb/>nach deren Ablauf er von dem Hofe die bei Ein- 
<lb/>gebung der Ehe vertragsmäßig oder evcnt. die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0257.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgesetzt?

<lb/>Leibzucht bezieht.

<lb/>Tie Abfindung der in zweiter Ehe gebornen Kinder
<lb/>erfolgt durch elterliche Feststellung und verbleibt ihnen
<lb/>in Ermangelung derselben zu diesem Behufe das beim
<lb/>Absterben ihrer Eltern vorhandene Vermögen. Es wird
<lb/>indeß von dem in die zweite Ehe gekommenen Hofes-
<lb/>Vermögen für die den mahlsährigen Besitzern zu gewäh- 
<lb/>rende Leibzucht die Hälfte vorweggenommen, welche beim
<lb/>Hofe zurückblcibt. Ist in dem Ehevertragc keine beson«
<lb/>drre Lcibzuchl bestimmt, so muß solche den mabljähri-
<lb/>gen Besitzern nach Maßgabe der an den Hof zurück- 
<lb/>fallenden Hälfte des in die zweite Ehe gebrachten Hofes-
<lb/>Dermögens vom Anerben gewährt werden. Es steht
<lb/>jedoch den mahljährigen Besitzern frei, statt einer sol- 
<lb/>chen Leibzucht nach Maßgabe des §.21 für sich und
<lb/>ihre Kinder freie Wohnung, Kost vom Tische und nvth-
<lb/>wendige Bekleidung in Anspruch zu nehmen Stirbt
<lb/>der Anerbe ohne Hinterlassung von Kindern vor dem
<lb/>Ableben deS zur zweitcn Che geschrittenen Hofesbesitzrrs,
<lb/>so devolvirt das Anerbenrecht auf den nach den Be,
<lb/>stimmungcn des § 9 zunächst Berufenen.

<lb/>Mag nun die eine oder die andere Ansicht ange- 
<lb/>nommen werden, die Sache ist jedenfalls auf dem Wegs
<lb/>zu einer gerechten Entscheidung. Tie vielen Schwierig- 
<lb/>keiten, die bei dem jetzigen System entstehen und vom
<lb/>Vers. (S 51 ff.) richtig herausgehvbcn, werden also
<lb/>für die Zukunft aufhören, aber freilich für die Vergan- 
<lb/>genheit eine Masse der schwierigsten Prozesse bleiben,
<lb/>in Folge des (S. 79) im Ministerial-Rescripte vom

<lb/>16'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0258.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>28. Jan. 1839 referirten Votums der Majorität deS
<lb/>Staatsraths. — Das Quasi - Fideikommiß des §. 25,
<lb/>wogegen sich auch der Verf. S. 57, 58 erklärt, hat der
<lb/>Deklarations - Entwurf aufgehoben, eben so das Wahl«
<lb/>recht des Gutsherrn bei heimfallspstichtigen Gütern nach
<lb/>§. 26.

<lb/>Der Verf. kommt zum Resultat, daß 1) Fehler im
<lb/>Prinzip des Gesetzes vorhanden sind, 2) daß ein Bedürf«
<lb/>niß eines solchen Gesetzes fehlt, 3) daß im Einzelnen Män- 
<lb/>gel obwalten, welche bei den wichtigsten Punkten durch
<lb/>Ausbessern nicht geheilt werden können. Inzwischen ist
<lb/>in diesem Punkte doch viel vermittelst des vom Präsidenten
<lb/>Lent durch die umsichtigste Begutachtung vorbereiteten
<lb/>Deklarations - Entwurfs und durch die Begutachtung der
<lb/>Stände geschehen. Uebrkgens hat der Bauernstand auf
<lb/>dem letzten Landtage nicht, wie der Verf. S. 59 berichtet,
<lb/>die Aufhebung, sondern nur die Suspension des Gesetzes
<lb/>verlangt, wozu aber, vorausgesetzt, daß die Deklaration
<lb/>nicht zu lange auf sich warten läßt, oder doch wenigstens
<lb/>die dringendsten Punkte vorläufig sofort festgestellt werden
<lb/>-kein Grund sein kann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0259.tif"
             n="241"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0259"/>
         <div xml:id="d23841e19888"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1) Läuft gemeinrechtlich die Verjährung von Kapitalien vom Tage, wo zuletzt Zinsen bezahlt, oder vom Tage ab, wo zuerst wieder Zinsen fällig geworden? 2) Kann der §. 569. Allg. L. R. I. 11. gestattete Gegenbeweis der Unredlichkeit bei der Verjährung durch Nichtgebrauch auch durch Nachweise eines beim Verjährenden bestandenen Rechtsirrthums geführt werden? 3) Muß die Eideszuschiebung über diesen Gegenbeweis nothwendig auf einzelne bestimmte Thatsachen, oder kann sie auf die allgemeine Thatsache des eigenen Bewußtseyns der Unredlichkeit, als eine im Gemüth vorgehende, innere, Thatsache, gerichtet werden?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>1. Läuft gemeinrechtlich die Verjährung von
<lb/>Kapitalien vom Tage, wo zuletzt Zinsen
<lb/>bezahlt, oder vom Tage ab, wo zuerst
<lb/>wieder Zinsen fällig geworden?

<lb/>2. Kann der §. 569. A. L. R. I. 11. gestat- 
<lb/>tete Gegenbeweis der Unredlichkeit bei
<lb/>der Verjährung durch Nichtgebrauch auch
<lb/>durch Nachweise eines beim Verjähren- 
<lb/>den bestandenen Rechtsirrthums geführt
<lb/>werden?

<lb/>S. Muß die EideSzuschiebnng über diesen
<lb/>Gegenbeweis nothwendig auf einzelne
<lb/>bestimmte Thatsacken, oder kann sie auf
<lb/>die allgemeine Thatsache deS eigenen Be- 
<lb/>wußtseins der Unredlichkeit, als eine im
<lb/>Gemüth vorgehende, innere Thatsache,
<lb/>gerichtet werden?

<lb/>R e ch t s f a l U
<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Kammer.
</p>
            <p>

               <lb/>^ie ehemalige Westphälische Ritterschaft führte bei dem
<lb/>Kaiserlichen Reichskammergericht einen Prozeß für die
<lb/>Steuerfreiheit der Rittergüter. Zur Deckung der da-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0260.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>242 —
</p>
            <p>

               <lb/>durch veranlaßten Kosten wurde in einer Sitzung dersek,
<lb/>den vom 14. Juni 1801 beschlossen, durch die ritter,
<lb/>schaftlichen Tcputirten rin Kapital zu negoziirrn. In
<lb/>Folge dieses Auftrages nahmen die Freiherr» v. Spie- 
<lb/>gel und v. Hörde, als Dcputirte, bei dem Hof- 
<lb/>gerichts -Prokurator Ruber in Arnsberg ein Tarlehn
<lb/>ad 500 Thlr. gG., zu 4 Procent lehnbar, auf. Tie
<lb/>Zinsen sind bis term. den 9. Oct. 1805 berichtigt.
<lb/>Inzwischen wurde am 1. Oct. 1806 durch die Großh.
<lb/>Hess. Verordnung die Ritterschaft als Corporation auf- 
<lb/>gehoben und seitdem sinh keine Zinsen mehr gezahlt.
<lb/>Ter Prokurator Ruher, ungewiß, wer sein Schuldner
<lb/>sei, wandte sich zuerst an die Königl. Regierung in Arns- 
<lb/>berg, wurde aber durch eine Resolution vom 6. Tee.
<lb/>1822 dahin beschicdrn, daß diese Forderung nicht als
<lb/>Landesschuld betrachtet werden könne. Auf sein weiteres
<lb/>Verwenden an die Hauptverwaltung der Staatsschulden
<lb/>wurde er durch einen Bescheid 4. 4. Berlin den 6. Jan.
<lb/>1825 ebenfalls abschläglich beschieden. Er ist gestor- 
<lb/>ben und seine Wittwe, die Klägerin, ist seine einzige
<lb/>Erbin. Um zu ihrem Rechte zu gelangen, ist dieselbe
<lb/>gegen die Mitglieder der vormaligen Westphälischcn Rit- 
<lb/>terschaft klagbar geworden. Sie ist der Ansicht, daß
<lb/>ihr die einzelnen. Irr tenore sententiae aufgeführ-
<lb/>ten Verklagten, als Mitglieder der ehemaligen Westphä-
<lb/>lischen Ritterschaft, resp. als Erben oder Nachfolger
<lb/>derselben, für ihre Forderung persönlich verhaftet seien,
<lb/>und zwar, sofern sie an dem fraglichen Beschlüsse der
<lb/>Ritterschaft selbst Theil genommen, ress», solche Theil-
<lb/>uehmer unter der Herrschaft des A. L R. beerbt hätten,
</p>
            <p>

               <lb/>(
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0261.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>in solidum, sonst pro rata. In solidum wer- 
<lb/>den in Anspruch genommen die Freiherrn v. Weichs,
<lb/>v. Gaugrebcn, v. Fürstcnberg, v. Böselager,
<lb/>v. Brenken, v. Ledebur und v. W re de-Am ecke.
<lb/>Unter mehreren anderen Einreden haben die Verklagten
<lb/>die der Verjährung vorgeschützt. Nur die v. Für st en- 
<lb/>de r gsche Vormundschaft hat ihre Haftbarkeit pro rat»
<lb/>anerkannt, jedoch nicht aus Grund einer rechtlichen
<lb/>Verpflichtung, sondern auS Billigkeitsgründcn.

<lb/>Ucber die Einrede der Verjährung sollte nach dem
<lb/>Dekrete vom 21. Marz 1836 präjudikiell entschieden
<lb/>-werden. Die Klägerin behauptet, die Verjährung sei
<lb/>unbegründet:

<lb/>1) weil am 9. Ort. 1805 die letzten Zinsen gezahlt,
<lb/>also am 9. Oet. 1806 erst wieder Zinsen fällig
<lb/>geworden seien. Von da an habe erst eine Ver- 
<lb/>jährung beginnen können, weil vordem die Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Kläger nicht bestritten worden sei;

<lb/>2) bis zum I. Dct« 1806 sei die Ritterschaft Schuld- 
<lb/>nerin gewesen, von da ab erst seien die Verklag- 
<lb/>ten ringctrctcn, gegen sie habe also auch erst von
<lb/>da an, nach Ablauf der gesetzliche» Kündigungs- 
<lb/>frist, also vom 1. Januar 1807, die Verjäh- 
<lb/>rung beginnen können;

<lb/>3) die Verklagten, wenigstens unbedingt diejenigen,
<lb/>welche an dem Schluffe Theil genommen hätten,
<lb/>seien in mala fide gewesen, da sie gewußt hät- 
<lb/>ten, daß das Kapital nicht zurückgezahlt sei. Eben
<lb/>so hätten dieses deren Erben, sofern sie nach an»
<lb/>gefangener Verjährung zur Succeffion gekommen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0262.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>seien, wissen müssen Wenn sie behaupteten, daß
<lb/>sie der Ansicht gewesen wären, nach Aufhebung
<lb/>der Ritterschaft sei die Schuld nicht auf sie über- 
<lb/>gegangen, so seien sie in einem Nechtsirrthume
<lb/>gewesen, welcher sie nicht schützen könne. Even- 
<lb/>tuell solle ihnen darüber, daß sie unredlicher Weise
<lb/>und wider besseres Wissen von ihrer noch fort- 
<lb/>währenden Verbindlichkeit sich der Erfüllung der- 
<lb/>selben entziehen wollten, der Eid dcferirt werden.
<lb/>Gegen die v. Fürsten bergsche Vormundschaft
<lb/>werde die Verjährung jedenfalls durch schriftliches
<lb/>Anerkrnntniß der Schuld unterbrochen werden;

<lb/>4) der rc. R u h e r habe lange Zeit nicht gewußt,
<lb/>wer sein Schuldner sei, bis er durch die Ver- 
<lb/>fügung der Königl. Negierung zur Gewißheit ge- 
<lb/>langt sei;

<lb/>5) er sei in seinen letzten 4 bis 5 Lebensjahren schwach- 
<lb/>sinnig gewesen, für diese Zeit könne keine Verjäh- 
<lb/>rung laufen.

<lb/>Die Verklagten behaupten, die Verjährung habe 1805
<lb/>den 9. Ott. begonnen, haben den ihnen über die mala
<lb/>Käes deferirten Eid theils acceptirt, theils referirt,
<lb/>worauf er von der Klägerin acceptirt ist, halten jedoch
<lb/>diesen Eid für unzulässig resp. unerheblich. Die Schwach- 
<lb/>sinnigkeit des Ruh er ist nachgegeben.

<lb/>DaS Oberlandesgericht zu Arnsberg erkannte am
<lb/>7. Sept. 1839 für Recht, daß es bei der Erklärung
<lb/>der Freihcrrlich v. Fürstenbergschen Vormundschaft,
<lb/>der Wittwe Ruh er den auf sie fallenden Antheil an
<lb/>den ringeklagten zehnjährigen rückständigen und laufen-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0263.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>den Zinsen des Kapitals zu 500 Thlr. g. G. und an
<lb/>diesem selbst zahlen zu wollen, bewende, die Festste!«
<lb/>lung dieser Rate aber zum besonder« Verfahren zu
<lb/>verweisen, dagegen die Einrede der Verjährung sür be«
<lb/>gründet zu erachten und deshalb die Kläger mit ihrer
<lb/>auf Zahlung von zehnjährigen rückständigen und laufen»
<lb/>den Zinsen von dem Kapitale von 500 Thlr. unter
<lb/>Verurtheilung in die Prozeßkosten abzuwcisen.

<lb/>Gründe.

<lb/>In der Sache selbst erscheint die Einrede der Der«
<lb/>jährung begründet, Von selbst versteht sich, daß, wenn
<lb/>das Kapital verjährt ist, es auch die Zinsen sind, es
<lb/>also nur auf die Verjährung des Kapitals ankömmt.

<lb/>1. Eben so fragt sich vor Allem: wann die Ver- 
<lb/>jährung begonnen habe?

<lb/>s. Die Verklagten behaupten, mit dem 9. Oct. 1805,
<lb/>weil damals die letzten Zinsen gezahlt seien, die
<lb/>Klägerin dagegen erst 1806 den 9. Oct., weil
<lb/>damals die ersten nicht bezahlten Zinsen fällig ge- 
<lb/>wesen seien.

<lb/>Eine d^ecte Gesetzstelle des römischen Rechts, welche
<lb/>die zwischen beiden Theilen obwaltende rechtliche Streit- 
<lb/>frage entschiede, findet sich nicht, es muß dieselbe des- 
<lb/>halb nach den allgemeinen Grundsätzen über Verjährung
<lb/>entschieden werden. Der allgemeine Grundsatz ist aber
<lb/>der, daß eine Forderung dann anfängt zu verjähren,
<lb/>wo sie zuerst gefordert werden konnte. Dieser Grund- 
<lb/>satz muß um so mehr festgehalten werden, als auch die
<lb/>Praris des Preußischen Rechts sich dafür entschieden hat.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0264.tif"
                n="246"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0264"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Tie Forderung der Klägerin fing also an zu verjähren,
<lb/>sobald die Kündigungsfrist abgelaufen war; denn das
<lb/>war der erste Zeitpunkt, wo dieselbe zurückgefordert wer- 
<lb/>den konnte. Durch die inzwischen erfolgten Zinszahlun«
<lb/>gen wurde die Verjährung unterbrochen, weil darin ein
<lb/>Anerkcnntniß der Schuld lag. Nach dem Anerkenntnisse
<lb/>begann natürlich die Verjährung von Neuem. Tic letzte
<lb/>Zinszahlung ist nun aber den 9. Oct. 1805 geleistet,
<lb/>rechnet man hierzu noch die dreimonatliche Kündigungs- 
<lb/>frist, so begann die Verjährung jedenfalls den 9 Jan-
<lb/>1806. Da die Klage erst am 12. Sept. 1836 an- 
<lb/>gemeldet ist, so sind mehr als 30 Jahre verstrichen.
<lb/>h. Die Klägerin will evcnt. für die Verklagten den
<lb/>Anfang der Verjährung erst auf den 1. Januar
<lb/>1806 gesetzt haben, weil am 1. Oct. 1806 die
<lb/>Ritterschaft als corp„s aufgehoben, und also mit
<lb/>diesem Tage die Verklagten die eigentlichen Schuld- 
<lb/>ner geworden seien, gegen sie also erst von da
<lb/>ab, nach Ablauf der Kündigungsfrist, actionata
<lb/>gewesen sei. Diese Ansicht ist irrig, weit, wenn
<lb/>die Lasten der Ritterschaft auf die einzelnen Rit- 
<lb/>ter übergegangen sein sollten, sie auch in dem
<lb/>Zustande, worin sie sich befanden, auf die Ritter
<lb/>übergingen, folglich auch diesen die angefangene
<lb/>Verjährung zu Statten kam.

<lb/>2. Soll die Verjährung unterbrochen sein, weil der
<lb/>verstorbene Ruber einmal lange Zeit nicht gewußt,
<lb/>wer sein Schuldner sei, und dann in den letzten 4 bis
<lb/>5 Jahren seines Lebens an Schwachsinnigkeit gelitten
<lb/>habe. Indessen gibt es weder nach Römischem noch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0265.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>nach Preußischem Rechte ein Gesetz, welches diese Be- 
<lb/>hauptung rechtfertigen würde. Zu den Fällen, in wel,
<lb/>chen die Verjährung nicht stattfinden soll, gehört die
<lb/>Schwachsinnigkeit des Berechtigten nicht.

<lb/>3. Behauptet die Klägerin, es fehle den Verklagten
<lb/>die bona fides. Tic mala fides kann natürlich nicht
<lb/>vermuthet werden, die Klägerin muß sie also beweisen.
<lb/>Da nun nach dem P. P. vom 21. Juni 1825 §. 19.
<lb/>die Vorschriften des A. L. R. bei allen zur Zeit seiner
<lb/>Einführung noch nicht vollendeten Verjährungen zur An- 
<lb/>wendung kommen sollen, so muß dieses auch beim Be- 
<lb/>weise der mala fides sein. Dieser wird aber im
<lb/>A. L. R. eigenthümlich gestellt, nach I. 9. §§. 568 u.
<lb/>569 muß der volle Beweis geliefert werden, daß der
<lb/>Schuldner unredlicherweise und gegen besseres Wissen
<lb/>von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit sich der
<lb/>Erfüllung derselbe» entziehen wollte. Die Klägerin hat
<lb/>diesen Beweis einmal dadurch zu erbringen gesucht, dass
<lb/>sie behauptet, die Verklagten hätten sich in einem Rechts-
<lb/>irrthume befunden, welcher sie nicht schützen könne. In- 
<lb/>dessen ist dadurch das thema probandum noch nicht
<lb/>erschöpft; aus einem Rechtöirrthume folgt nicht, daß
<lb/>der Schuldner unredlicher Weise oder gegen besseres Wis,
<lb/>sen nicht erfüllt habe. Es läßt sich aber auch nicht
<lb/>einmal ein reiner Rechtsirrthum bei den Verklugtcn an-
<lb/>nehmen, da die vorliegenden Verhältnisse, wenn die Ver,
<lb/>klagten durch das Anleihen des Kapitals wirklich Schuld- 
<lb/>ner geworden sein sollten, so vielfach die Bcurtheilung
<lb/>faktischer Verhältnisse voraussctzen, namentlich wie weit
<lb/>die Ritterschaft ihre Mitglieder zu vertreten batte, wie
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0266.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>weit sie Schulden kontrahi'rcn konnte u. s. w., daß von
<lb/>einem error ,'n Rechtsgrundsätzen kaum die Rede sein
<lb/>kann.

<lb/>Dann hat sich die Klägerin zum Beweise der mala
<lb/>fides der Eidesdelation bedienen wollen. Tie Verklag- 
<lb/>ten halten diese für unzulässig und ganz mit Recht;
<lb/>denn rin Beweis kann nur über äußerliche, in die
<lb/>Sinne fallende Thatsachen verstattet werden, solche hat
<lb/>aber die Klägerin nicht behauptet, sondern den Verklag- 
<lb/>ten im Allgemeinen den Eid darüber angetragen, daß
<lb/>sie wider besseres Wissen und unredlicher Weise ihre noch
<lb/>fortbestehende Verbindlichkeit nicht erfüllen wollten. Ein
<lb/>solcher Eid ist unstatthaft.

<lb/>4. Gegen die v. Fürstend er gsche Vormundschaft
<lb/>ist noch specicll behauptet, daß bei ihr die Verjährung
<lb/>durch Anerkenntniß unterbrochen sei, und zu dessen Be- 
<lb/>weise zwei Briefe des verstorbenen Freiherrn v. Für- 
<lb/>stenberg zu Adolfsburg producirt. In dem einen
<lb/>derselben läßt sich indessen auf keine Weise rin Aner- 
<lb/>kenntniß finden, er erwähnt der Forderung der Klägerin
<lb/>gar nicht. D-r andere spricht im Allgemeinen die An- 
<lb/>sicht aus, daß der verstorbene Ruh er das Kapital
<lb/>zurückhaben müsse, aber gar nicht, daß es der Freiherr
<lb/>v. Fürstenberg zurückzahlen müsse. Auch läßt sich
<lb/>nicht behaupten, daß in diesem Briefe eine rechtliche
<lb/>Verpflichtung zur Zurückzahlung des Kapitals für irgend
<lb/>Jemand ausgesprochen sei, sondern höchstens eine mora- 
<lb/>lische, derselbe ist also durchaus ungeeignet, das be- 
<lb/>hauptete Anerkenntniß zu beweisen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0267.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>Die Verjährung hat also bei allen Verklagten spä- 
<lb/>testens am 9. Jan. 1806 begonnen, ist nicht eher als
<lb/>durch Anmeldung der Klage unterbrochen, diese Anmel- 
<lb/>dung ist aber erst am 12- Sept. 1836 erfolgt, folg,
<lb/>lich nach Ablauf eines 30jährigen Zeitraums, mithin
<lb/>ist die Einrede der Verjährung durchgreifend und der
<lb/>Anspruch der Klägerin dadurch elidkrt.

<lb/>Tie v. Fürstenbergsche Vormundschaft will ihren
<lb/>Beitrag zu der ekngedungenen Summe, obgleich sie sich
<lb/>rechtlich dazu nicht verpflichtet hält, dennoch zahlen.
<lb/>Diese Rate ist noch nicht festgestcllt. Es ist behauptet,
<lb/>zur Westfälischen Ritterschaft gehörten viel mehr Perso- 
<lb/>nen, als verklagt seien, ferner, die Mitglieder hafteten
<lb/>nicht nach der Zahl der Personen, sondern nach der
<lb/>Größe ihrer Güter, wie sie in der Bilsteiner Rcdemtions-
<lb/>liste von 1651 aufgeführt seien. Hierüber ist nicht
<lb/>instruirt und konnte auch nicht instruirt werden, da die
<lb/>Einrede der Verjährung zur präjudiciellen Entscheidung
<lb/>gestellt ist. Die Ausmittelung der Rate, zu welcher
<lb/>die v. Fürstenbergsche Vormundschaft verhaftet ist,
<lb/>mußte deshalb ad separatum verwiesen werden. Die
<lb/>Kosten endlich fallen der Klägerin zur Last, weil ihre
<lb/>Klage überhaupt und auch gegen die v. Für st enb er gi- 
<lb/>sche Vormundschaft unbegründet war.

<lb/>Tie Wittwe Ruh er appellirte hiegegen und das
<lb/>Oberlandesgericht zu Münster erkannte, am 11. Jan.
<lb/>1841 zu Recht:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation für berichtigt
<lb/>anzunehmen, zur Sache selbst auch das vom Civil-
<lb/>Senate des König!. Oberlandesgerichts zu Arnsberg
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0268.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0268"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>am 7. Sept 1839 erlassene Erkenntnis! dabin ab«
<lb/>zuändern, daß

<lb/>l. die Klägerin schuldig, sich ernstlich zu prüfen, ob
<lb/>sie, ohne Verletzung ihres Gewissens und ohne sich
<lb/>der Gefahr auszusctzcn, als Meineidige bestraft zn
<lb/>werden, einen Eid dahin leisten könne:

<lb/>daß sie, außer den von ihr zu den Akten an- 
<lb/>gezeigten und in denselben ermittelten Umstän-
<lb/>den, von der Sache nichts wisse, auch, aller
<lb/>angcwendete» Nachforschungen ungeachtet, nichts
<lb/>habe in Erfahrung bringen können, wodurch
<lb/>ihre Behauptung: daß — vorausgesetzt, daS
<lb/>Schuldkapital, auf welches, nebst rückständigen
<lb/>Zinsen, die Verklagten im vorliegenden Prozesse
<lb/>eingeklagt sind, sei nach Aufhebung der Stand-
<lb/>schakt des Herzogihums Wcstphalen durch die
<lb/>Verordnung vom 1. Oct. 1808 auf dieselben,
<lb/>und, nach Unterschied, auf deren Erblasser über-
<lb/>gegange» — die V.rklagten gegen besseres Wis- 
<lb/>sen und gegen die Ucbrrzeugung von ihrer noch
<lb/>hestchciidcn Verbindlichkeit zur vollständigen oder
<lb/>thcilwcisen Zahlung des gedachten Kapitals die
<lb/>Zahlung desselben und des cingedungenrn Zin-
<lb/>senrückstandes verweigern,
<lb/>widerlegt würde;

<lb/>II. die Verklagten, mit Ausnahme des Frciherrn von
<lb/>W re de- Melschede, der v Fürstcnbergschen
<lb/>Vormundschaft, des Freiherr» v Drenken und
<lb/>der v. Ledeburschen Vormundschaft, schuldig,
<lb/>sich ernstlich zu prüfen, ob sie, ohne Verletzung
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0269.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>ihres Gewissens und ohne sich der Gefahr auszu- 
<lb/>setzen, als Meineidige bestraft zu werden, einen
<lb/>Eid dahin ableisten können:

<lb/>daß sie, auch angenommen, das Schuldkapital,
<lb/>auf welches, nebst rückständigen Zinsen, sic im
<lb/>vorliegenden Prozesse eingeklagt sind, sei nach
<lb/>Aufhebung der Standschaft des Herzogthums
<lb/>Westphalcn durch die Verordnung vom 1. Ort.
<lb/>1806 auf sie, und, nach Unterschied, auf ihre
<lb/>Erblasser übergegangen, — nicht gegen besseres
<lb/>Wissen und gegen die Uebcrzeugung von ihrer
<lb/>noch bestehenden Verbindlichkeit zur vollständigen
<lb/>oder theilweisen Zahlung des gedachten Kapi- 
<lb/>tals, der Klägerin die Zahlung desselben nnd
<lb/>des eingedungcnen Zinscnrückstandcs verweigern;

<lb/>HI daß, im Falle Klägerin den ad I. normirten Eid
<lb/>schwören sollte, der zur Präjudicial-Entscheidung
<lb/>gestellte Einwand der Verjährung in Betreff der
<lb/>Mitverklagten, Frciherrn v Wrede-Melschede,
<lb/>der v. Fürstenbergschcn Vormundschaft, des
<lb/>Freiherrn v. Brenken und der v. Ledebur*
<lb/>schen Vormundschaft zu verwerfen; im Falle Klä- 
<lb/>gerin aber den Eid nicht ableisten möchte, gedach- 
<lb/>ter Einwand der Verjährung in Betreff dieser vier
<lb/>Verklagte» für begründet zu erachten;

<lb/>IV. daß, im Falle die übrigen Verklagten den ad II.
<lb/>normirten Eid ableisten sollten, in Betreff ihrer
<lb/>der Einwand der Verjährung für begründet zu
<lb/>erachten; im Falle aber der Eid von ihnen sammt&lt;
<lb/>lich oder von einzelnen derselben nicht geschworen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0270.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>werden möchte, in Betreff eines jeden Nichtschwö- 
<lb/>renden die Einrede der Verjährung zu verwerfen;

<lb/>V. daß, im Falle hiernach rücksichtlich sämmtlicher oder
<lb/>auch nur Eines Verklagten die Einrede der Verjäh-
<lb/>rung zu verwerfen sein möchte, der weitere Einfluß
<lb/>dieser Verwerfung auf die Sache selbst dem nach Ab- 
<lb/>schluß der ferner» Instruktion zu erlassenden Er- 
<lb/>kenntnisse vorzubehalten.

<lb/>VI. Tie Kosten beider Instanzen zu kompensiren.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>In den

<lb/>Gründen

<lb/>wird nach Vorausschickung des Historischen bemerkt:

<lb/>Für den Fall, daß der zweite Richter den in voriger
<lb/>Instanz angctragenen Eid für unzulässig erachten sollte,
<lb/>ist den Verklagten im Appellationöberichtc ein fernerwekter
<lb/>Eid dahin dcferirt:

<lb/>daß es ihnen bekannt geworden, daß der Erblasser der
<lb/>Klägerin in Folge eines Landtagsbeschlusses von 1801
<lb/>der ehemaligen Ritterschaft des Herzogthums Westphalrn
<lb/>zur Bestreitung der Kosten eines von der Ritterschaft
<lb/>geführten Prozesses ein Kapital von 500 Thlr. in
<lb/>französischen Kronthalern gegen 4 Procent vorgeschossen,
<lb/>daß von diesem Kapitale die Zinsen bis zum 9. Oct.
<lb/>1805 und zwar am 6. Dec. 1805 bezahlt seien, von
<lb/>da ab deren Zahlung aufgehört habe, weil die Ritter- 
<lb/>schaft aufgehoben und die einzelnen Mitglieder derselben
<lb/>deren Zahlung nebst dem Kapitale geweigert, weil daS
<lb/>fragliche Kapital in Folge des Gesetzes vom 1. Oct.
<lb/>1808 als eine Landesschuld betrachtet und vom Lande
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0271.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>bezahlt werden müsse, den Gegnem aber eben so be- 
<lb/>kannt geworden, daß die Staatsbehörde die Annahme
<lb/>des Kapitals zu den Landesschuldcn, eben so wie Zah«
<lb/>lang desselben nebst Zinsen verweigert, somit die Geg- 
<lb/>ner auch wissen, daß das fr. Kapital nebst Zinsen bis
<lb/>auf den heutigen Tag unbezahlt hinstehe, und weder
<lb/>basselbe noch die Zinsen, weder von den einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern der Ritterschaft oder deren (wahrscheinlich aus,
<lb/>geblieben: Erben), noch von Jemand anders abge- 
<lb/>tragen sei.

<lb/>Sämmtlicke Verklagte haben auch diesen Eid für un,
<lb/>erheblich erachtet, eventuell ist derselbe Seitens der Frek-
<lb/>herrlich v. Fürstenbergschen Vormundschaft acceptirt.
<lb/>Seitens der Mitverklagten v. Wrede, v. Weichs,
<lb/>v. Ledebur rc., v. Brenken reserirt, und in letzterer
<lb/>Art von der Klägerin angenommen. Alle übrigen Ver- 
<lb/>klagten haben sich über die Acceptatio» oder Relation des
<lb/>Eides seither nicht erklärt. — Weiter sind keine nova
<lb/>vorgekommen und acta solchergestalt zum Spruche in
<lb/>zweiter Instanz vorgelegt.

<lb/>Wenn in caso von einer vollendeten Verjährung,
<lb/>durch Nichtgebrauch überhaupt die Rede soll sein kön- 
<lb/>nen, so muß dieselbe 30 Jahre vor der am 10/12.
<lb/>Sept. 1836 erfolgten Klageanmeldung, also vor dem
<lb/>12. September 1806 begonnen haben A. L. 91. I. 9.
<lb/>r 551. Damals galt im Herzogthume Westfalen «och
<lb/>das gemeine Recht, und so ist denn auch die Frage
<lb/>über den Einfluß dieses Rechts auf dm vorgeschütztro Eru.
<lb/>wand der Verjährung hier zur Sprache gekommen. ,
<lb/>VIII. 17
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0272.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Las zur Rede stehende Tarlehn ist im Jahre 1801
<lb/>ausgenommen. Zur Zeit, alS am 1. Dec. 1825 das
<lb/>A. L. R. im genannten Herzogthume Gesetzeskraft er- 
<lb/>hielt, war also die nach gemeinen Rechten gesetzmäßige
<lb/>Frist zur Verjährung noch nicht abgelaufen. Für die,
<lb/>srn Fall bestimmt das Patent vom 21. Juni 1825
<lb/>im §. 19, daß rücksichtlich der Verjährung die Vor,
<lb/>schristen des A. L. R. zur Anwendung gebracht werden
<lb/>sollen. Diese Bestimmung leidet keine Einschränkungen
<lb/>und bezieht sich namentlich nicht, wie Klägerin diese-
<lb/>meint, blos auf die zur Verjährung erforderliche Zeit.
<lb/>Da sich vielmehr die ganze Wirkung der Verjährung auf
<lb/>den Zeitpunkt der abgelaufenen Frist koncentrirt, die
<lb/>früheren Zustände auch nur in Beziehung auf diesen
<lb/>Zeitpunkt Bedeutung haben können, so kann es sich auch
<lb/>da, wo der Ablauf der Frist zur Zeit des geltenden
<lb/>A. L. R. erfolgt, mit Rücksicht auf obige Bestimmung
<lb/>des Einführungspatents, nur fragen: ob die seitherigen
<lb/>Zustände derartig gewesen sind, um nach den zur An»
<lb/>wendung zu bringenden Vorschriften des A. L. R. die
<lb/>Wirkung einer vollendeten Verjährung zur Folge haben
<lb/>zu können? So weit es io casu darauf ankommt,
<lb/>müssen insbesondere also auch die Zustände, von denen
<lb/>der Anfang der Verjährung dependirt, lediglich unter
<lb/>Zugrundelegung der landrechtlichen Vorschriften gewür,
<lb/>digt werden.

<lb/>Im vorliegenden Falle wird nur der zur Sprache
<lb/>stehende Einwand begründet erscheinen müssen, wenn die
<lb/>Kapitalforderung selbst alS verjährt zu betrachten ist:
<lb/>«denn die Zinsen, als bloß seceseoclum, müssen daS
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0273.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>— 255 —

<lb/>Schicksal der Hauptsache tbeilen (conf. Einleitung zum
<lb/>A. L. R. §. 108.).

<lb/>Nach Vorschrift des A. L. R. I. 9. §. 545 fängt
<lb/>die Verjährung von dem Tage an, wo die Erfüllung
<lb/>der Verbindlichkeit zuerst gefordert werden konnte. —
<lb/>Abgesehen vorläufig noch von der beiderseits vorbehalte- 
<lb/>nen Kündigungsfrist, konnte die Zurückzahlung de- fr.
<lb/>Tarlehns alsbald nach geschlossenem Kontrakte verlangt
<lb/>werden. Das war km Jahre 1801, und von da biS
<lb/>zur Anmeldung der Klage waren 30 Jahre verflossen.
<lb/>Eine Aenderung hierin ist jedoch durch die am 6. Lee.
<lb/>1805 erfolgte Zahlung der stkpulirten Zinsen pro rer-
<lb/>rnino den 9. Oct. desselben Jahres bewirkt. Diese
<lb/>Zahlung als ein Ancrkenntsiß des RechtS involvirend,
<lb/>unterbrach die Verjährung (§. 562 I. e ). Letztere
<lb/>konnte aber von der Zeit dieser Unterbrechung an wie,
<lb/>der begonnen werden, und selbst von dem nächsten Zeit,
<lb/>punkte an, dem 6. Tee. 1805, bis zur Anmeldung
<lb/>der Klage, den 12. Scpt. 1836, find wiederum volle
<lb/>30 Jahre verflossen (§. 563 1. c,). Klägerin ist der
<lb/>Meinung, daß eben der am 6. Tee. 1805 erfolgte»
<lb/>Zinszahlung wegen der Anfang der Verjährung nicht
<lb/>sofort von diesem Zeitpunkte an gerechnet werden dürfe.
<lb/>Ihre desfallsige Rechtsausführung läßt sich auf drei ver,
<lb/>schicdene Punkte rrduciren. Sie bemerkt,

<lb/>s) die Verjährung solle nicht dazu dienen, bestehende
<lb/>gesetzliche Verhältnisse aufzuheben oder zu vernich,
<lb/>teu, sondern ihr Zweck sei, ewigen Rechtsstreiten
<lb/>vorzubeugen.
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0274.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Eben so seien die Klagen nur zu dem Zwecke ein,
<lb/>geführt, um vermittelst rechtlicher Hülfe widerrechtliche
<lb/>Anmaßungen aufzuheben. Wenn nun auch das post«
<lb/>tive Recht gestatte, durch eine Klage ein Recht zu ver-
<lb/>folgen, gegen welches sich bisher Niemand widerrecht- 
<lb/>liche Anmaaßungen erlaubt habe, so könne doch die
<lb/>Verjährbarkeit der Klage wahrend eines solchen von bei- 
<lb/>den Seiten legalen Zustandes nicht stattfinden. Durch
<lb/>die am 6. Dec. 1805 erfolgten Zinszahlungen lei den
<lb/>beiderseitigen Rechten und Pflichten vollkommen genügt;
<lb/>es habe also ein durchaus legaler Zustand stattgehabt,
<lb/>welcher auch erst dann habe aufhören können, wenn die
<lb/>Zahlung der Zinsen beim nächsten Verfalltermine unter- 
<lb/>blieben wäre. Dieser nächste Termin, an welchem also
<lb/>ein Grund zur Klage überhaupt erst hätte eintrctcn kön,
<lb/>nen, sei der 9. Ott. 1806 gewesen. Frühestens habe
<lb/>damals also die Verjährung beginnen können, und sie
<lb/>sei mithin durch die Klagcanmeldung vom 12. Scpt.
<lb/>1836 in ihrem 30jährigen Laufe unterbrochen worden.

<lb/>Allein die landrechtliche Verjährung ist nickt mit der,
<lb/>als eine reine poena negligentiae erscheinende Klage,
<lb/>Verjährung des Röm. Rechts zu verwechseln, welche letz- 
<lb/>tere die Klägerin bei obiger Ausführung im Auge gehabt
<lb/>haben mag. Das Klagerecht soll nach den Vorschriften
<lb/>des A. L. R. darum, weil es die rechtsverjährte Zeit
<lb/>hindurch nicht ausgeübt ist, keineswegs ganz verloren
<lb/>sein, vielmehr kann es nach wie vor ausgeübt werden,
<lb/>sobald der Gläubiger nur im Stande ist, die aus der
<lb/>seitherigen Nichtausübung nach §. 568 I, c. entstan- 
<lb/>dene Dermuthung der inzwischen aufgehobenen Verbind-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0275.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>lichkeit, nach §. 569 ibid. zu beseitigen. — Wenn
<lb/>eö schon dieserhalb auf die Frage: wann der Gläubiger
<lb/>zuerst einen eigentlichen Grund zur Anstellung der Klage
<lb/>gehabt habe? und sein Stillschweigen also als eine Nach- 
<lb/>lässigkeit erscheinen könnte, gar nicht «»kommen kann,
<lb/>so findet dieses auch in den Worten des Gesetzes selbst
<lb/>seine Bestätigung, da es nach §. 502 I. c. zum Ver- 
<lb/>luste eines Rechts durch Verjährung genügt, daß nur
<lb/>von dem Rechte überhaupt kein Gebrauch gemacht ist,
<lb/>ganz abgesehen davon, ob oder welche Veranlassung
<lb/>zum Gebrauche etwa vorhanden gewesen oder nicht,
<lb/>b) Nachdem am 6. December 1805 die Zinsen pro
<lb/>teim. den 9. Oct. s. I. entrichtet worden, be- 
<lb/>merkt Klägerin ferner, seien dieselben erst am
<lb/>9 Oct. 1806 wieder fällig geworden, weöhalb
<lb/>früher nicht actio nata gewesen sei. — Da
<lb/>nach §. 545 1. e. die Verjährung von dem Tage
<lb/>beginnt, an welchem die Erfüllung der Verbind- 
<lb/>lichkeit zuerst gefordert werden konnte, so würde
<lb/>dieses allerdings ein triftiger Einwand sein, wenn
<lb/>eö sich fragte: von welchem Zeitpunkte die Ver- 
<lb/>jährung der Zinsen begonnen habe? Darauf kann
<lb/>es jedoch nicht ankommen, da es nach dem oben
<lb/>Bemerkten sich nur fragt: ob das Kapital selbst,
<lb/>welches die Zinsen producirte, verjährt sei? Rück-
<lb/>sichtlich des Letzter« aber war, wie bereits gedacht
<lb/>und abgesehen fortwährend von dem unten zu er- 
<lb/>örternden Umstande der vorbehaltenen Kündigung,
<lb/>die Klage zur Zeit der erfolgten letzten Zinszah- 
<lb/>lung allerdings usra.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0276.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>e) Endlich beruft sich Klägerin auf L. 8. § 4.
<lb/>C. VII. 39, woselbst es heißt:

<lb/>„Exceptionem etiam triginta vel quadra*
<lb/>ginta annorum in illis contractibus, in
<lb/>quibus usurae promissae sunt, ex illo
<lb/>tempore initium capere sancimus, ex
<lb/>quo debitor usuras minime persolvit “
<lb/>Mit Hinweisung auf diese Stelle sagt Wening«
<lb/>Jngenheim in seinem Lehrbuche des gemeinen
<lb/>Rechts I §.46:

<lb/>„Sind bei einem Geschäfte Zinsen bedungen, so
<lb/>beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, wo
<lb/>brr Schuldner im Rückstände geblieben ist "

<lb/>Im Rückstände würden die Schuldner in casu frei«
<lb/>lich erst nach dem am 9. October 1806 eingetretenen
<lb/>Fälligkeitstermine gewesen und von da bis zur Klage«
<lb/>anmeldung eine Zeit von 30 Jahren nicht abgelaufen
<lb/>sein. Allein der betreffende Theil jener Gesetzstrlle läßt
<lb/>sich eben sowohl übersetzen: „Don der Zeit an, seit
<lb/>welcher der Schuldner keine Zinsen mehr gezahlt hat,^
<lb/>wrlchemgemäß dann der Zeitpunkt der beginnenden Ver«
<lb/>jährung mit dem der letzten Zinszahlung zusammentref«
<lb/>fen würde. Jedenfalls also ist jene Vorschrift des Röm.
<lb/>Recht- einer doppelten Deutung zu unterwerfen, und
<lb/>würde nach §.15 deS Patents vom 21. Juni 1815
<lb/>schon deshalb derjenigen Auslegung der Vorzug zu ge,
<lb/>ben sein, welche den Vorschriften deS A. L. R. am
<lb/>nächsten kommt, wenn nicht, wie oben ausgeführt, die
<lb/>Frage über den Anfang der Verjährung überhaupt nur
<lb/>nach dem A. L. R. zu beurtheilen wäre, und deshalb die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0277.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>etwa abweichenden Bestimmungen des gem. Recht- nichts
<lb/>als völlig irrelevant erscheinen müßten. Das A. L. R.
<lb/>läßt aber keinen Ztveifel darüber, daß die Verjährung
<lb/>,'n dem Zeitpunkte der erfolgten Zinszahlung sofort wie,
<lb/>der beginnen kann (§ 563. I. 9.).

<lb/>Klägerin bemerkt nun ferner: der Grundsatz, daß
<lb/>die Verjährung einer Forderung von dem Augenblicke
<lb/>anfange, wo dieselbe verlangt werden könne, dürfe nur
<lb/>unter der Modifikation - als richtig erscheine», daß es in
<lb/>jenem Augenblicke auch dem Gläubiger rechtlich möglich
<lb/>gewesen, die betreffende Klage anznstellen. Dem Pro«
<lb/>kurator Ruh er hätte aber, falls er vor erfolgter Kün- 
<lb/>digung geklagt haben würde, mit Erfolg der Einwand
<lb/>der mangelnden Kündigung entgegengesetzt werden kön,
<lb/>nen. In dieser Rücksicht sei also 30 Jahre vor der
<lb/>Klageanmrldimg keinesweges actio nats gewesen, wo«
<lb/>von doch die Verjährbarkeit dependire. Eine rechtlich
<lb/>nicht begründete Klage anzustellen, habe aber dem Gläu«
<lb/>biger nicht zugemuthet werden können.

<lb/>Wie durchgängig in ihren Rechtsausführungen, so
<lb/>hat Klägerin indeß auch hier vorzüglich nur die Klagen,
<lb/>Verjährung des gem. Rechts jm Auge gehabt. Damit
<lb/>die Verjährung einer Klage beginnen kann, muß aller,
<lb/>dings actio nata vorhanden sein, und so mag es denn
<lb/>auch für wahr gelten, daß es vorliegenden Falls in
<lb/>dieser Rücksicht erforderlich gewesen, daß die Schuld
<lb/>durch vorhergcgangen« Kündigung fällig gemacht «nd so
<lb/>«in Klagerecht erworben wäre. — Aus der Theorie
<lb/>des A. L. R. ergiebt es sich aber (§§. 501, 502,
<lb/>508 I, c), daß mittelst der Verjährnng durch Nicht»
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0278.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>2t&gt;0
</p>
            <p>

               <lb/>gebrauch die Forderung selbst erlöschen und dabei die
<lb/>Präsumtion der inzwischen bewirkten Tilgung der Der«
<lb/>bindlichkeit obwalten soll (§. 568)- Sollte in casu
<lb/>gegen die eingeklagte Forderung die Verjährung nicht
<lb/>beginnen können, so hätte nach §§. 516 u. 517 I. c,
<lb/>der Prokurator Ruher verhindert sein müssen, sein
<lb/>Recht zu gebrauchen oder zu verfolgen; möchte nun die
<lb/>seö Hiuderniß in der Natur und Beschaffenheit deS
<lb/>Rechts selbst liegen oder von außen her entstanden sein.
<lb/>Ein dergleichen Hinderniß aber liegt in dem Vorbehalte
<lb/>einer Kündigungsfrist, sobald, wie im vorliegenden Falle,
<lb/>auch dem Gläubiger das Recht der Kündigung zusteht
<lb/>keineswegrs. Vielmehr hing es ganz und gar von der
<lb/>Willkühr deS rc. Ruher ab, vermittelst sofortiger Aus«
<lb/>Übung des lrhtgedachten Rechts, dir Forderung nach
<lb/>Ablauf eines Vierteljahres fällig und klagbar zu machen.
<lb/>Tie Klägerin wendet zwar ein, der Gläubiger könne zu
<lb/>einer solchen Kündigung nicht gezwungen werden, in
<lb/>den Gesetzen sei ihm auch kein Ziel zur Ausübung die«
<lb/>seS Rechts gesetzt, dasselbe gehe vielmehr als eine res
<lb/>merae facultatis durch Unterlassung des Gebrauchs
<lb/>nicht verloren; allein der Gläubiger will, indem er knn«
<lb/>digt, sein Forderungsrccht selbst geltend machen, dieses
<lb/>letztere Recht aber ist keine res merae facultatis,
<lb/>sondern der Veriähruug durch Nichtgebrauch unterwor«
<lb/>fen und »S folgt hieraus von selbst, daß der Gläubi- 
<lb/>ger, wenn er diesem Nachtheile entgehen will, von dem
<lb/>Kündigungsrechte, als dem Mittel zum Zwecke, zeitig
<lb/>Gebrauch wachen muß. Wenn nun der Annahme nichts
<lb/>entgegensteht, daß der Prokurator Ruher seine Forde«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0279.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>rung ein Vierteljahr vor dem 6- Der. 1805, als dem
<lb/>Tage der letzten Zinszahlung, gekündigt haben kann; so
<lb/>ist auch kein Grund abzusehen, weshalb die Forderung
<lb/>nicht bereits im letztgenannten Zeitpunkte fällig und klag»
<lb/>bar gewesen sein sollte. Von da ab bis zur Klage- 
<lb/>anmeldung, den 12. Sept. 1836, ist durch Ablauf
<lb/>von 30 Jahren die Verjährung vollendet, zu welchem
<lb/>Resultate man selbst dann auch gelangt, wenn man mit
<lb/>dem vorigen Richter die vierteljährige Kündigungs-Frei- 
<lb/>heit von dem Tage der letzten Zinszahlung an berech- 
<lb/>nen und deshalb die Fälligkeit und Klagbarkeit der For- 
<lb/>derung erst auf den 9. Januar resp. 6. März 1806
<lb/>setzen wollte; welcher Einschränkung es jedoch nach dem
<lb/>Vorstehenden nicht einmal bedarf. Klägerin führt außer- 
<lb/>dem an;

<lb/>1. Vor der Großherzogl. Hessischen Verordnung vom
<lb/>1. Oct. 1806 sei die Ritterschaft als corpus, als
<lb/>privilegirte und anerkannte, durch ihre Teputirten ver- 
<lb/>tretene Korporation, die Schuldnerin des Prokurators
<lb/>Ruher gewesen. Seit der durch jene Verordnung er- 
<lb/>folgten Aufhebung der Ritterschaft aber erschienen die
<lb/>einzelnen Mitglieder derselben oder deren Erben als
<lb/>Schuldner. Früher sei die desfallsige Klage gegen das
<lb/>corpus der Ritterschaft und deren Vertreter, seit jener
<lb/>Aufhebung aber gegen die Personen der einzelnen Rit- 
<lb/>ter zu erheben gewesen. Gegen die Letzteren müsse also
<lb/>die jetzt wirklich angestcllte Klage erst im Augenblicke
<lb/>der erfolgten Aufhebung der Ritterschaft als nata er- 
<lb/>scheinen, denn sie sei eine ganz andere und beruhe auf
<lb/>einem ganz ander« Fundamente, als die gegen das
</p>
            <p>

               <lb/>0
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0280.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>corpus der Ritterschaft etwa anzustellen gewesen. I»r
<lb/>ihrer Verjährung dürfe also die Zeit vor dem 1. Oct.
<lb/>1806 nicht gerechnet werden, und von letzten» Zeit- 
<lb/>punkte bis zur Anmeldung der Klage am 12. Sept.
<lb/>1836 seien 30 Jahre nicht abgelaufcn.

<lb/>Ob und in wiefern alles dieses auf die Verjährbar- 
<lb/>keit der Klage von Einfluß gewesen, kann füglich dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. Um aber das ganze Argument als in
<lb/>casu unhaltbar darzustellen, genügt die wiederholte Be- 
<lb/>merkung, daß hier nicht von einer Verjährung der
<lb/>Klage, sondern der Forderung selbst die Rede ist, und
<lb/>Laß diese nach §§. 502, 508 u 546 1. e. durch
<lb/>30jährige Nichtanstellung der Klage, mochte letztere nun
<lb/>gegen die Ritterschaft als corpus oder gegen die ein- 
<lb/>zelnen Ritter zu richten gewesen sein, als verjährt be- 
<lb/>trachtet werden muß.

<lb/>2. In dem Gesetze vom 1. October 1606 sei dir
<lb/>ausdrückliche Versicherung erthcilt, daß alle landrsstän«
<lb/>dische oder von den Ständen garantkrte Schulden auf
<lb/>dem Lande radicirt bleiben sollen. Wie diese Versiche- 
<lb/>rung den Mitgliedern der Ritterschaft Veranlassung ge-
<lb/>geben, rücksichtlich des fr. Kapitals die Qualität einer
<lb/>Landesschuld zu behaupten, so habe sie auch dem Pro- 
<lb/>kurator Ruh er zu dem Glauben Grund gegeben, daß
<lb/>seine Forderung ihm vom Lande vergütet werden müsse.
<lb/>Erst, nachdem er auf sein desfallsiges Verwenden an
<lb/>die Staatsbehörde» wiederholt abschläglich beschirden wor- 
<lb/>den, habe derselbe über seinen eigentlichen Schuldner
<lb/>vollständige Gewißheit erhalten, und könne somit die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0281.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung erst von da ab als begonnen angeschen wer- 
<lb/>den. — Abgesehen aber von der hier nicht zu erör- 
<lb/>ternden Krage: ob der Staat oder die Mitglieder der
<lb/>Ritterschaft die Schuldner des re. Ruh er geworden,
<lb/>zeigt die gedachte Ungewißheit des letzter» weiter nichts,
<lb/>als eine Unkenntniß rechtlicher Verhältnisse, rücksichtlich
<lb/>derer ihm durch die Bescheide der Staatsbehörden nur
<lb/>eine Belehrung zu Theil geworden ist. Auch im gegen- 
<lb/>wärtigen Prozesse haben die Verklagten sich des Ein«
<lb/>wandcs, daß Klägerin ihre Befriedigung vom Staate
<lb/>zu suchen habe, bedient, und das Ungegründete dieser
<lb/>Erecption folgt noch kcinesweges aus den auf einer
<lb/>andern Ansicht fußenden Bescheiden der Königl. Regie- 
<lb/>rung und der Hauptverwaltung der Staatsschulden.
<lb/>Eben sowohl- wie gegenwärtig, hätte also die Klage
<lb/>schon vor jenen Bescheiden gegen die jetzigen Verklagten
<lb/>erhoben werden können. Im Wesentlichen ist in den
<lb/>Verhältnissen seit jener Zeit nichts geändert, und eine
<lb/>Belehrung, wie sic dem re. Ruh er von den Staats- 
<lb/>behörden zu Theil geworden, hätte er sich leicht auf
<lb/>manchem andern Wege verschaffen können (conk. §. 512
<lb/>1. c. seq.). Im Uebrigen ergeben es die Bemühun- 
<lb/>gen des ursprünglichen Gläubigers behufs seiner zu er- 
<lb/>langenden Befriedigung zwar, daß er während des Lau- 
<lb/>fes der Verehrung nicht immer in unbedingter Nach- 
<lb/>lässigkeit versirt habe; die Meinung der Klägerin, als
<lb/>müsse in derartigm Verwendungen eine Unterbrechung
<lb/>der Verjährung gefunden werden, ist aber aus den Ge- 
<lb/>setzen nicht zu begründen (cf, §. 561 1. o ). Eben
<lb/>so wenig kann
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0282.tif"
                n="264"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>3. der von der Klägerin hervorgrhobene Umstand,
<lb/>daß ihr verstorbener Ehemann um das Jahr 1826
<lb/>kränklich und geistesschwach und zur Besorgung seiner
<lb/>Angelegenheiten unfähig geworden sei, auf die Frage der
<lb/>Verjährung von Einfluß sein. Tenn die Erfordernisse,
<lb/>unter denen nach §. 536 «&gt;eq, den Erben der Minder,
<lb/>jährigen, Wahn- und Blödsinnigen und der Taubstum- 
<lb/>men eine auck gegenwärtig von der Klägerin in An- 
<lb/>spruch genommene Restitutionsfrist gestattet ist, könnet»
<lb/>bei bloßer Kränklichkeit und Geistesschwäche, als vorlie,
<lb/>gend, nicht angenommen werden.

<lb/>4. Rücksichtlich der mitverklagten v. Fürstenberg-
<lb/>schen Vormundschaft endlich halt Klägerin insbesondere
<lb/>den Lauf der Verjährung durch Anerkcnntniß unterbro- 
<lb/>chen. In dem einen der dieserhalb prvdncirten, von
<lb/>dem Herrn v Fürstenberg an den Prokurator Ru«
<lb/>her gerichteten Briefe 6. d. Adolphsburg den 13. Nov.
<lb/>1821 findet sich indeß durchaus nichts, was auf die
<lb/>zur Rede stehende Forderung Bezug hätte. In dem
<lb/>zweiten Schreiben 6. 6. Adolphsburg den 19. Juli
<lb/>1821 heißt es zwar: „Wegen des 8jährigen Nachlas- 
<lb/>ses der der Ritterschaft vorgeschossenen Gelder hatten
<lb/>Sie mich unrecht verstanden. Ich wollte dadurch sagen,
<lb/>daß Sie diese nicht zu entbehren hätten, weil das Ka- 
<lb/>pital doch zurückgezahlt werden müsse. Und dann war
<lb/>es mir unerklärbar, daß Sie nur von 8 Jahren Zin- 
<lb/>sen zu fordern hätten, indem doch sicher von mehreren
<lb/>Jahren Zinsen zurückstehen." Wenn aber die Verjäh- 
<lb/>rung nach §. 562 1. c. durch Anerkenntm'ß unterbro- 
<lb/>chen werden soll, so muß unzweifelhaft aus der deSfall-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0283.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>signi Erklärung mit Bestimmtheit zu entnehmen sein,
<lb/>daß das Recht gerade bezüglich des Anerkennenden selbst
<lb/>annoch fortbestehc; wohingegen eine Erklärung, bei wel- 
<lb/>cher irgend eine dritte Person als Verpflichtete im Ange
<lb/>gehabt sein kann, nur als unerheblich betrachtet werden
<lb/>darf. Eine solche Unterstellung aber läßt das obige
<lb/>Schreiben allerdings zu, wie zu demselben dann auch
<lb/>eben sowohl die Anerkennung einer blos moralischen, als
<lb/>einer rechtlichen Verpflichtung, welcher letzter« es doch
<lb/>nach dem allegirten Gesetze bedürfte, die Veranlassung
<lb/>gewesen sein kann.

<lb/>Das Resultat aller seitherigen Erörterungen besteht
<lb/>darin, daß die Verjährung der zur Klage gestellte»
<lb/>Forderung als vollendet anzuschen ist. Nach §. 568
<lb/>I. c, gilt also die rechtliche Vermutbung, daß die ehe- 
<lb/>malige Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf eine oder
<lb/>die andere Art gehoben worden. Diese Vermutbung
<lb/>kan» durch den vollständigen Beweis, daß der Andere
<lb/>unredlicher Weise und gegen besseres Wissen von seiner
<lb/>noch fortwährenden Verbindlichkeit, sich der Erfüllung
<lb/>derselben entziehen wolle, entkräftet werden. Den in
<lb/>der vorigen Instanz hierüber deferirten Eid hat judex
<lb/>a quo für unzulässig erachtet, weil rin Beweis, also
<lb/>auch ein Eid, nur über äußerlich in die Sinne fallende
<lb/>Thatsachen verstattet werden könne. Dieser Grund ist
<lb/>jedoch unhaltbar. Ter §. 569 1. c. selbst setzt die
<lb/>Zulässigkeit des Beweises innerlicher, nicht in die Sinne
<lb/>fallender Thatsachen voraus. Können die inneren That- 
<lb/>sachen direkt bewiesen werden, so ist ein solcher Beweis
<lb/>«eit zulässiger, als wen» nur äußere Thatsachen dar-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0284.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>gtthan werden, aus welchen auf die inneren geschlossen
<lb/>werden soll. Daö Zugeständnis gehört auch zu den
<lb/>Beweismitteln; es ist das vorzüglichste, das zuverlässigste
<lb/>von allen, und es leidet keinen Zweifel, daß die Verklag,
<lb/>ten, wenn sie zugestehen, daß sie gegen besseres Wissen
<lb/>von ihrer noch fortwährenden Verbindlichkeit sich der
<lb/>Zahlung entziehen wollen, von der Einrede der Verjäh,
<lb/>rung keinen Gebrauch machen können. — Es ist da,
<lb/>her nicht abzusehcn, weshalb nicht auch das Beweismit- 
<lb/>tel der Eidesdelation zulässig sein sollte, wodurch die
<lb/>Verklagten genöthigt werden, sich eidlich über eine in,
<lb/>nere Thatsache, die ihnen am besten bekannt ist, zu
<lb/>erklären. Mit Rücksicht auf den Einwand, der Verklag,
<lb/>ten, daß nach Aufhebung der Standschaft des Herzog,
<lb/>thums Westphalen durch die Verordnung vom 1. Oct.
<lb/>1816 die zur Rede stehende Schuld nicht auf sie, son,
<lb/>dern auf den Staat übergegangen sei, erscheint jedoch
<lb/>die Eidesformel, wie sie im Protokolle vom 6. Sept.
<lb/>1§38 normirt worden, nicht als durchgreifend. Tie
<lb/>durch jenen Eknwand angrdeutete Meinung der Ver,
<lb/>klagten kann die Erheblichkeit des Eides nicht schwächen:
<lb/>denn zur Beseitigung der Wirkung der Verjährung ge,
<lb/>nügt es, daß sie von der an und für sich wirklich noch
<lb/>fortbestehenden Verbindlichkeit, deren Erfüllung sie sich
<lb/>entziehen wollen, überzeugt sind, und sie können von der
<lb/>Behauptung, daß di« Schuld inzwischen auf eine dritte
<lb/>Person übergegangen, nur als einer besonder» Einrede
<lb/>Gebrauch machen. Um also jede Rücksicht zn beseiti,
<lb/>gen, wozu der zur Rede stehende, in Betreff der zur
<lb/>präjudiciellen Entscheidung vorliegenden Frage unerheb.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0285.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>liche Einwand möglicher Weise bei der Eidesleistung
<lb/>Veranlassung werden könnte, und um somit vermittelst
<lb/>dieser Eidesleistung eine richtige Ansicht in Betreff der
<lb/>bei der Derjährungsfrage erheblichen Umstände zu ge,
<lb/>winnen, konnte und mußte die Eisesnorm, wie in
<lb/>tenore geschehen, fcstgestellt werden. — Im Uebri«
<lb/>gen haben die Mitverklagten v. Wrede-Melschede,
<lb/>v. Brenken, die v. Fürstenbergsche und v. Le-
<lb/>de bursche Vormundschaft den zur Rede stehenden Eid
<lb/>referirt, alle anderen Verklagten haben ihn acreptirt.
<lb/>Der Fall eines untheilbaren Objekts, welchen die Vor,
<lb/>schuft des §. 239. Tit. 10. der P. O. im Auge hat,
<lb/>liegt nicht vor. Dadurch, daß der Antrag des EideS
<lb/>von der einen Seite und darauf die Annahme, resp.
<lb/>Zurückschiebung derselben von der andern Seite erfolgt
<lb/>ist, steht es gewisscrmaaßen durch einen zwischen den
<lb/>Partheien zu Stande gekommenen Vertrag fest, daß die
<lb/>Beweisführung auf diese und keiue andere Weise erkol«
<lb/>gen soll, und darf hierin um so weniger eine Abände«
<lb/>rung vorgenommen werden, als bei der Theilbarkeit des
<lb/>Objekts jede der Eidesleistuvgeu für sich bestehende Fol«
<lb/>gen haben kann.

<lb/>Je nach Annahme und Zurückschiebung des EideS
<lb/>mußte also auch dessen Auferlegung als nvthwendkger
<lb/>Eid nach §. 307 1. c. erfolgen. Da endlich die In«
<lb/>struktion nur in Rücksicht auf den Präjudieial, Einwand
<lb/>der Verjährung im Allgemeinen abgeschlossen ist, so
<lb/>mußte dasjenige, was aus der Verwerfung dieses Ein«
<lb/>wandcü in Betreff aller oder einzelner Verklagten weiter
<lb/>zur Sache folgt, dem nach Abschluß der fernern In«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0286.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>struktion zu erlassenden Erkenntnisse Vorbehalten bleiben.
<lb/>Da sich schließlich der Kostenpunkt nach §. 0. Tit. 23'
<lb/>der P. O. rechtfertigt, so konnte überall nicht ander-,
<lb/>als geschehen, erkannt werden.

<lb/>Die Verklagten ergriffen gegen dieses Appellationü-
<lb/>Erkcnntniß die Revision, und durch das Erkenntniß de-
<lb/>Geheimen Ober-Tribunals vom 15. Januar 1842
<lb/>ward zu Recht erkannt, daß in der Sache selbst daS
<lb/>Erkenntniß des II. Senats des Königl. Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Münster vom 11. Januar 1841 dahin zu
<lb/>ändern, daß das in erster Instanz ergangene Erkennt- 
<lb/>niß des Civil-Senats des Königl. Obcrlandesgerichts zu
<lb/>Arnsberg vom 7. Scpt 1839 wieder herzustellen und
<lb/>die Kosten aller Instanzen zu kompensiren.

<lb/>Von Rechtswegen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Beide früheren Richter sind darüber einverstanden,
<lb/>daß die von den Verklagten dem Ansprüche der Kläge- 
<lb/>rin präjudiciell entgegengesetzte Verjährung durch Nicht- 
<lb/>gebrauch, bei Anstellung der Klage bereits wirklich voll- 
<lb/>endet gewesen sei und dem muß beigetrrten werden.
<lb/>Klägerin wendet zwar zunächst ein, daß der Lauf der
<lb/>Verjährung deü Anspruchs gegen die jetzigen Verklagten
<lb/>überhaupt erst nach erfolgter Aufhebung der Corpora- 
<lb/>tion der Ritterschaft des Herzvgtbuws Westphalen habe
<lb/>anfangcn können, indem bis zu diesem Zeitpunkte nur
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0287.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>dir Corporation und deren Vermögen, nicht die ein«
<lb/>zelnen Mitglieder hätten in Anspruch genommen werden
<lb/>dürfen, gegen letztere also damals erst eine Klage ent- 
<lb/>sprungen sei, folglich, da die Aufhebung der Corpora- 
<lb/>tion im October 1806 erfolgt, die Klage aber bereits
<lb/>am 10. Sept. 1836 angemeldet sei, die Behauptung
<lb/>sich von selbst erledige, daß damals die Verjährung schon
<lb/>vollendet gewesen. Dieser Einwurf ist jedoch »ichr begrün- 
<lb/>det, die Klage beruht auf dem Schuld-Dokumente vom
<lb/>9. Oct. 1801, welches von den Teputirten der Rit- 
<lb/>terschaft des Herzogtums Westphalen Namens die,er
<lb/>Corporation dem Erblasser der Klägerin über das Dar-
<lb/>lehn von 500 Thlr. g. G. unter Verpfändung des
<lb/>sämmtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens
<lb/>der Ritterschaft ausgestellt worden war. Allerdings war
<lb/>hiernach dem Inhalt der Schuld - Urkunde zufolge die
<lb/>Corporation die eigentliche Schuldnerin und deren Ver- 
<lb/>mögen dem Gläubiger zunächst verhaftet; dies Berhält-
<lb/>niß war aber auch durch die Auflösung der Corpora- 
<lb/>tion, die das Recht des Gläubigers nicht alteriren
<lb/>konnte, nicht geändert, vielmehr blieben, wenn seine For- 
<lb/>derung eine wirkliche Eorvorationsschuld war, seine
<lb/>Rechte auf das CorporationSvermögen die nämlichen,
<lb/>und eben so wenig entstand dadurch eine Aenderung in
<lb/>seinen Rechten gegen die einzelnen Mitglieder der auf- 
<lb/>gelösten Corporation und deren Privatvermögen. Hat
<lb/>er ein solches Recht auf Letztere überhaupt gar nicht
<lb/>durch das fr. Geschäft erhalten, so erlangte er es auch
<lb/>nicht durch die Auflösung der Corporation; bestand ein
<lb/>solches Recht aber schon vorher, so hing dessen Aus,
<lb/>vm. 16
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0288.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Übung auch nicht von der Auflösung der Corporation
<lb/>ab. Fälle dieser Art, wo für eine von der Corpora,
<lb/>tion eingegangene Schuld das Privatvermögen der Mit»
<lb/>glieder verhaftet wird, kennen die Gesetze allerdings, na,
<lb/>mentlich nach §§. 94—108. seq. Tit. 6. H. A. L. N.
<lb/>in dem Falle, wenn eine ausdrückliche Verpflichtung die- 
<lb/>ses Privatvermögens stattgefunden hat, oder wenn von
<lb/>Schulden die Rede ist, die zu solchen Bedürfnissen der
<lb/>Commune gemacht worden, zu deren Bestreitung die
<lb/>Mitglieder neue oder erhöhte Beitrage auch wider ihren
<lb/>Willen hätten übernehmen müssen, §. 66 ib. nämlicki,
<lb/>wenn es dem Vertrage an den gesetzlichen Erfordernis- 
<lb/>sen, z. B. dem Mange! des etwa erforderlichen höhern
<lb/>Conscnscs, fehlt und auch keine Verwendung in den
<lb/>Nutzen der Corporation stattgefunden hat, folglich nur
<lb/>die kontrahircndcn Mitglieder als Privatpersonen durch daS
<lb/>Geschäft verpflichtet worden sind (§§. 110—113 l. c.).
<lb/>Nirgends aber ist dem Gläubiger versagt, diese Rechte
<lb/>gegen die einzelnen Mitglieder beliebig zu verfolgen
<lb/>oder gar solche erst im Falle einer erfolgenden Auf- 
<lb/>lösung der Corporation geltend zu machen, und wenn
<lb/>daher Klägerin behauptet, daß im vorliegenden Falle
<lb/>ihr das Privatvermögen der einzelnen Mitglieder der
<lb/>Corporation durch das fr. Geschäft verhaftet worden, so
<lb/>kann die Frage: ob Klägerin ihre desfallsigen Rechte
<lb/>durch Verjährung verloren habe? nur eben so, wie in
<lb/>Beziehung auf die Rechte, die ihr gegen die Corpo- 
<lb/>ration zugestanden, aus der Natur der Beschaffenheit
<lb/>des Geschäfts beurthrilt werden und erscheint der Um- 
<lb/>stand, ob während dessen eine Aufhebung der Corpo-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0289.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>ratton erfolgt wäre, darauf ohne allen Einfluß. Prüft
<lb/>man aber hiernach, von welcher Zeit ab der Erblasser
<lb/>der Klägerin befugt gewesen wäre, die ihm, ihrer Be,
<lb/>ziehung nach, aus deren Sckuld-Dokumente vom 9. Oct.
<lb/>1801 gegen die Mitglieder der Ritterschaft des Her-
<lb/>zogthums Westphalen entstandenen Rechte geltend zn
<lb/>machen, so ergiebt sich sogleich, daß ihn nichts hinderte,
<lb/>dies sofort zu thun, als die im Vertrage stipulirte
<lb/>Zmonatliche Kündigungsfrist abgclauftn war, deren Ab- 
<lb/>lauf er allerdings abwarten mußte, bevor er die Rück- 
<lb/>zahlung der dargeliehenen Summe fordern konnte. Da,
<lb/>gegen stand ihm unbedenklich frei, von der Kündigung
<lb/>sofort nach gegebenem Darlehen Gebrauch zu machen
<lb/>Mid folglich die Erfüllung des in dem Schuld-Doku- 
<lb/>mente enthaltenen Versprechens vom 9. 2an. 1802 z«
<lb/>fordern. Dieser Tag muß daher als der Anfang der
<lb/>Verjährungsfrist angesehen werden und gilt dies sowohl
<lb/>hinsichtlich des zu jener Zeit im Herzogthum Westpha,
<lb/>len nach gültigen röm. Rechts, als nach deit Grund- 
<lb/>sätzen des A. L. R., denn was das röm. Recht be- 
<lb/>trifft, so soll zufolge Const. 3. Co&lt;3. VII. 39. der
<lb/>Anfang der Klageverjährung von dem Zeitpunkte an-
<lb/>gerechnct werden, ex quo actionis jura compe- 
<lb/>tere coeperunt, und in gleicher Weise bestimmt der
<lb/>§. 545. Tit. 9. I. A. L. R., daß die Verjährung
<lb/>durch Nichtgebrauch von dem Tage anfängt, wo die
<lb/>Erfüllung der Verbindlichkeit zurrst gefordert werden
<lb/>konnte.

<lb/>Nun ist zwar von verschiedenen Seiten, sowohl von
<lb/>den Auslegern des röm. (Rechts) als des prcuß. Rechts,

<lb/>18'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0290.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>— 272
</p>
            <p>

               <lb/>bei dem Mangel vorhandener ausdrücklicher Bestimmun- 
<lb/>gen, die Behauptung ausgestellt worden, daß bei Schuld- 
<lb/>verhältnissen, die auf Kündigung lauten, von einer Ver- 
<lb/>jährung nicht eher die Rede sein könne, als bis der
<lb/>Gläubiger seinen Willen kund gethan, die Schuld zurück- 
<lb/>zufordern, da die Kündigung ja ganz in seinen Willen
<lb/>gestellt und res msrse facultptls sei. Tiefe An- 
<lb/>sicht ist jedoch unrichtig, denn von einer der Verjäh- 
<lb/>rung nicht unterliegenden res mer-ie facultati; kann
<lb/>der Natur der Sache nach nur da die Rede sein, wo
<lb/>kein Verpflichteter gegenübersteht, sondern es nur um
<lb/>bloße Ausübung der Rechte des Eigenthums oder der
<lb/>natürlichen und bürgerlichen Freiheit sich handelt. Wo
<lb/>aber ein gegen einen Andern auszuübendes Recht
<lb/>vorlicgt, kann solches allemal durch Verjährung erlö- 
<lb/>schen, wenn es nicht ausgeübt wird. Derjenige also,
<lb/>der eine Summe Geldes von einem Andern zn fordern
<lb/>hat, solche aber 30 Lahre hindurch zu fordern ver- 
<lb/>säumt, hat eben dadurch sein Recht verloren und dies
<lb/>muß dann auch da gelten, wo das Recht der Rückfor- 
<lb/>derung durch die Stipulation einer Kündigungsfrist be,
<lb/>schränkt wird. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist
<lb/>«in Theil der Ausübung des ganzen ForderungsrechtS,
<lb/>geht also eben so wie dieses selbst durch den Nicht- 
<lb/>gebrauch verloren. In der That ist nicht abzusehen,
<lb/>wie die erfolgte Hinzufüguug einer Kündigungsfrist als
<lb/>einer, in der Regel beide» Theilen gleich vortheilhaften
<lb/>und angenehmen Modifikation, die lediglich bezweckt,
<lb/>daß der Schuldner durch die Rückforderung nicht über- 
<lb/>rascht und der Gläubiger durch dir vom Schuldner
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0291.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>unangekündigt geleistete Rückzahlung nicht wegen der
<lb/>anderweiten Unterbringung des Geldes in Verlegenheit
<lb/>gesetzt werde, der Gläubiger aber in seinem Rechtender
<lb/>Rückforderung übrigens durchaus nicht beschränkt, den- 
<lb/>noch bei unterlassener Ausübung des Rückforderungs- 
<lb/>rechts vor der Verjährung sollte schützen können. Wollte
<lb/>man dies dennoch annehmen, so würde man zu dem
<lb/>Resultate gelangen, daß dergleichen auf Kündigung lau»
<lb/>tende Darlehen, desgleichen solche, wo gar kein be- 
<lb/>stimmter Zahlungstermin und auch keine Kündigung ver- 
<lb/>abredet worden, ganz unverjährbar seien, wenn auch
<lb/>der Gläubiger in der längsten Zeit sein Recht gar nicht
<lb/>ausgeübt hätte. Dies würde aber offenbar den oben,
<lb/>gedachte» allgemeinen Prinzipien der röm. und preuß.
<lb/>Gesetzgebung widerstreiten, auch ist dieser Grundsatz von
<lb/>dem Geheimen Qbertribunal durch den Plenarbeschluß
<lb/>vom 8. Januar 1838 bereits als richtig anerkannt
<lb/>worden (Entscheid. Bd. 3. S. 188). Wenn aber das
<lb/>röm. Recht in Betreff des Anfangs der Verjährung
<lb/>überhaupt und namentlich bei Darlehen, bei welchen
<lb/>eine Kündigung stipulirt worden, vom preußischen Recht
<lb/>nicht abweicht, so kommt es auch auf Erledigung des
<lb/>von der Klägerin erhobenen Zweifels nicht an, ob nicht
<lb/>nach Publ. Pat. vom 21. Juni 1825 die Frage: ob
<lb/>und wann die Verjährung im vorliegenden Falle an- 
<lb/>gefangen, nach den Vorschriften des zur Zeit der
<lb/>Ausstellung des Schuldscheins und bis zum 1. December
<lb/>1825 in Westphalen gültig gewesenen röm« Rechts be-
<lb/>urtheilt werden müsse. Dies würde allerdings in sofern
<lb/>geschehen müssen, als es dabet auf Thatsachen, die zu
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0292.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>jener Zeit sich ereignet, angekommen wäre, indem, wenn
<lb/>feststände, daß nach den Vorschriflen des damals gel- 
<lb/>tenden Rechts von einem Anfänge der Verjährung nicht
<lb/>hätte die Rede sein können, ein solcher auch nicht würde
<lb/>haben um deshalb angenommen werden dürfen, weil
<lb/>nach §. 19 des Patents die bei Einführung des A. L. R.
<lb/>noch nicht vollendete Verjährung nach den Vorschriften
<lb/>dieses Gesetzbuches beurtheilt werden soll, indem dies
<lb/>Gesetz ganz klar eine schon an gefangene Verjährung
<lb/>voraussetzt. Nach röm. Recht kommt aber, wie ge- 
<lb/>dacht, die Sache eben so zu stehen, wie nach preußi- 
<lb/>schem und selbst, wenn sich hinsichtlich des Römischen
<lb/>eine andere Ansicht aufstellen ließe, so gehört doch
<lb/>anerkannt die Frage zu den unter den Rechtslebrern
<lb/>streitigen,

<lb/>(cf. v. Savigny System B 5. S. 296. Unter- 
<lb/>holz« er Verjähr. II. §. 260. Kind quse.--l.for.
<lb/>vol. 3. c. 35. Rave de praescr. §. 135.)
<lb/>und es würde daher noch immer in Gemäßheit des §. 15
<lb/>des Publ. Pat. der Meinung der Vorzug gegeben wer- 
<lb/>den müssen, welche mit den Vorschriften des A. L. R.
<lb/>übereinstimmt oder ihm am nächsten kömmt. Hiernach
<lb/>muß daher der Anfangspunkt der Verjährung auf den
<lb/>9. Jan. 1802 angenommen werden. Es steht jedoch
<lb/>fest, daß der Lauf derselben dadurch unterbrochen wor- 
<lb/>den ist, daß big zum Jahre 1805 die stipulirten Zin,
<lb/>sen voll diesem Darlehn gezahlt worden sind, folglich
<lb/>dadurch das Schuldverhältniß, sowohl von dem Ver- 
<lb/>pflichteten als dem Berechtigten anerkannt worden ist
<lb/>und dies sowohl nach preuß. als röm. Recht eine Un,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0293.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>terbrechung der Verjährung bewirkt (cf. v. Savkgny
<lb/>Syst. Bd. 5. 315. §. 562. Th. I. Tit. 9. A. L. R.)
<lb/>Dies ist auch unter den Partbeien nicht streitig, so we- 
<lb/>nig, wie, daß nach der Unterbrechung eine neue Ver- 
<lb/>jährung zu laufen anfange, wohl aber haben beide
<lb/>Theile verschiedene Ansichten darüber aufgestellt, von
<lb/>welchem Zeitpunkte ab der Lauf dieser neuen
<lb/>Verjährung zu berechnen sei. Verklagte rech- 
<lb/>nen ihn vom Tage der letzten Zinszahlung ab, welcher,
<lb/>wie beide Theile anfänglich einig waren, der 9. Ort.
<lb/>1805, oder, nach einer spätem Angabe der Klägerin,
<lb/>der 6. Dec. 1805 gewesen ist. Klägerin meint ba,
<lb/>gegen, daß, da die Zinsen jährlich gezahlt worden, der
<lb/>terminus aquo der neue» Verjährung erst von dem
<lb/>Zeitpunkte, wo die nächste Zinszahlung nach
<lb/>der letzten Zahlung fällig geworden und aus-
<lb/>geblicben sei, angcrechnet werden könne, also vom
<lb/>9. Okt. 1806 ab, und da die Klage am 10. Sept.
<lb/>1836 angemeldet worden, sei damals die Verjährung
<lb/>nicht abgelaufen gewesen. Dem kann aber nicht beir
<lb/>getrcten werden. Klägerin beruft sich zwar auf die
<lb/>Vorschrift des § 4. const. 8. Cod. VII. 39., wo
<lb/>es heißt:

<lb/>Lxeeptionern etiam triginta vel quadraginta
<lb/>annorum in illis contractibus, in quibus usu- 
<lb/>rae prommissae sunt, ex illo tempore ini- 
<lb/>tium coepere sancimus, ex quo debitor usu- 
<lb/>ras minime persolvit.

<lb/>Dies Gesetz sagt jedoch nichts weiter, als daß die
<lb/>Verjährung anfangen solle von da ab, wo der Schuld,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0294.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>— 276
</p>
            <p>

               <lb/>«er keine Zinsen mehr gezahlt hat, und dieser Zeitpunkt
<lb/>ist, d. h im vorliegenden Falle, der 9. Oct. 1806.
<lb/>Außerdem bezieht sich daS Gesetz wohl nur auf die Ver- 
<lb/>jährung solcher versprochenen Zinsen und hat jedenfalls
<lb/>nicht den Sinn und Zweck, den in anderen Gesetzen,
<lb/>namentlich const. 0. cod, depraescr. 30 vel. 40 an-
<lb/>nov. (VII, 39) const. 1. cod, VII, 35 ganz klar
<lb/>ausgesprochenen Grundsatz aufzubcben, daß eine unter- 
<lb/>brochene Verjährung mit dem Augenblicke wieder an- 
<lb/>fange, wo die Handlung oder Begebenheit, die die Un- 
<lb/>terbrechung bewirkte, wieder aufgehört hatte. Wäre aber
<lb/>nach dem röm. Rechte die vorliegende Frage auch zwei- 
<lb/>felhaft, so würde dann doch wieder die Vorschrift dcS
<lb/>§. 15 des Publ. Patents eintrrtcn und die im A. L. R.
<lb/>ausgesprochene Meinung den Ausschlag geben. Es be- 
<lb/>stimmt aber §. 563. Tit. 9. ausdrücklich: Von der
<lb/>Zeit einer solchen Unterbrechung (durch Anerkenntniß)
<lb/>kann die Verjährung von Neuem angefangen werden.
<lb/>Daß dahin aber auch der Sinn der röm. Gesetze ge- 
<lb/>gangen sei, wird klar, wenn man sich den Fall denkt,
<lb/>daß von einer an einem bestimmten Tage fälligen oder
<lb/>bereits gehörig gekündigten Schuldforderung, deren Ein- 
<lb/>ziehung am Verfalltage nicht geschehen war, späterhin
<lb/>noch Zinsen entrichtet werden. An sich ist klar, daß die
<lb/>Verjährung der Kapitalschuld vom Verfalltage an zu
<lb/>laufen begonnen hatte, und wenn sie nun durch die
<lb/>geleistete Zinszahlung unterbrochen war, so ist doch
<lb/>schlechterdings nicht einzusehen, weshalb nun der An- 
<lb/>fang der neuen Verjährung erst vom nächsten Zins-Ter- 
<lb/>mine hätte berechnet werde« solle«, da ja die Schuld
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0295.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>längst fällig und der Schuldner an sich befugt und ver-
<lb/>pflichtet gewesen wäre, sie schon bei Gelegenheit der letz- 
<lb/>ten Zinszahlung mit abzntragen, der Gläubiger auch
<lb/>unbedenklich an jenem Tage sie hätte einklagen können.
<lb/>Wenn nun aber Jemand eine auf Kündigung laufende
<lb/>Schuldforderung 30 Jabre hindurch uneingezogen ge- 
<lb/>lassen hat, so muß nach Obigem der Zeitpunkt der Fäl-
<lb/>ligkeit auf den Ablauf der ersten möglichen Kündigungs- 
<lb/>frist augcnommen werden und tritt daher hier das Näm- 
<lb/>liche ein. Wollte man aber auch annchmen, daß durch
<lb/>die am 9. Oct. 1805 geschehene Zinszahlung die Sache
<lb/>in die Lage gebracht wäre, als sei erst an diesem Tage
<lb/>das Geschäft vorgenommen worden und habe daher auch
<lb/>eine neue Kündigung geschehen müssen, so würde doch
<lb/>dann der Fälligkeits-Termin des Kapitals sich auf den
<lb/>9. Januar 1806 fcststellen und die Klage folglich am
<lb/>9. Januar 1836 verjährt gewesen sein. Klägerin hat
<lb/>aber erst am 10. September 1836 die Klage angemel- 
<lb/>det, folglich war damals die Verjährung längst und
<lb/>zwar selbst dann vollendet, wenn ihrer Behauptung nach
<lb/>die letzten Zinsen erst am 6. Dec. 1805 gezahlt wor- 
<lb/>den wären, da dann spätestens am 6. März 1806 der
<lb/>Fälligkeits-Termin der Kapitalschuld anzunehmen gewe- 
<lb/>sen wäre. Für diesen Fall hat Klägerin zu dem Zweck:
<lb/>die Vollendung der Verjährung durch Nichtgebrauch un- 
<lb/>wirksam zu machen, den Verklagten den Eid darüber
<lb/>deferirt, daß sic gegen besseres Wissen und gegen die
<lb/>Ueberzeugung von ihrer noch bestehenden Verbindlichkeit
<lb/>zur vollständigen oder thcilweisen Zahlung des Kapitals
<lb/>die Zahlung desselben und der cingedungeuen Zinsen-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0296.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Rückstände verweigert habe. Der erste Richter hat diee
<lb/>fett Eid in der angetragencn Art für unzulässig und
<lb/>unerheblich erachtet, wogegen der Appcllationsrichter auf
<lb/>solchen, jedoch mit dem in der Eidcsnorm mit aufge,
<lb/>nvmmenen Zusatze erkannt bat, daß nämlich die Eides- 
<lb/>leistung unter der Voraussetzung erfolgen solle, daß
<lb/>wirklich die Schuld durch Aufhebung der Ritterschafts»
<lb/>Korporation auf die Verklagten übergegangen sei. Der
<lb/>Ansicht des ersten Richters muß unbedenklich der Vor- 
<lb/>zug gegeben werden, Die §§. 568 u 569. Tit 9. I.
<lb/>bestimmen:

<lb/>Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch
<lb/>wirkt die rechtliche Vermuthung, daß die ehemals
<lb/>entstandene Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf
<lb/>eine oder die andere Art gehoben worden.

<lb/>Diese Vermuthung kann nur durch den vollstän- 
<lb/>digen Beweis, daß der Andere unredlicher
<lb/>Weise und gegen besseres Wissen von seiner noch
<lb/>fortwährenden Verbindlichkeit sich derselben entziehen wol- 
<lb/>len, entkräftet werden.

<lb/>Der Appellationsrichter geräth schon gewissermaaßen
<lb/>mit sich selbst in Widerspruch, wenn er auf der einen
<lb/>Seite annimmt, es stehe überhaupt noch gar nicht fest,
<lb/>ob die Verklagten für den gegen sie formirten Anspruch
<lb/>persönlich und solidarisch verpflichtet wären und sub V.
<lb/>seines Erkenntnisses ihnen alle ihre Rechte in dieser Be- 
<lb/>ziehung vorbehält, folglich allerdings es für möglich
<lb/>achtet, daß Verklagte mit vollkommenem Rechtsgrunde
<lb/>bisher der ihnen Seitens der Klägerin angesonnenen
<lb/>Verpflichtung kein Genüge geleistet haben, dessen unge-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0297.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>achtet aber einen Eid darüber verlangt, daß sie sich
<lb/>nicht unredlicher Weise und wider besseres Wissen ihrer
<lb/>noch fortwährenden Verbindlichkeit haben entziehen wol-
<lb/>len. Wäre es nun gleich zwar möglich, daß der ob- 
<lb/>waltenden Umstände ungeachtet sämmtliche Verklagte oder
<lb/>einige von ihnen die innere Ucbcrzeugung gehabt haben
<lb/>können, daß sic rechtlich verpflichtet seien, der Kläge- 
<lb/>rin gerecht werden zu müssen, so erscheint eS doch
<lb/>in doppelter Beziehung unstatthaft, dies durch einen
<lb/>Eid in der hier angezogenen Art rechtlich feststellen zu
<lb/>wollen.

<lb/>Zunächst nämlich soll nach §§. 246 u. 249. Tit. 10-
<lb/>Thl I. G. O. ein gerichtlicher Eid entweder zu meh- 
<lb/>rerer Bestärkung eines gethanen Versprechens oder
<lb/>zur Bestärkung der Nichtigkeit der über eine vorge,
<lb/>gangene Thatsache gemachten Angabe geleistet werp
<lb/>den; und nach §. 252 steht es den Partheken nur frei,
<lb/>statt anderer Beweismittel über eine streitige That- 
<lb/>sache sich der Eideszuschiebung zu bedienen. Ueber
<lb/>bloße Meinungen, Urtheile, innere Ueberzeugungen er,
<lb/>scheint daher eine Eideszuschiebung überhaupt nicht zu- 
<lb/>lässig, selbst notwendige Eide können nur in den aus- 
<lb/>drücklich im Gesetz vorkommenden Fällen, z. B. §. 138.
<lb/>Tit. 10. I. o. §. 9. f. u. §. 37. Tit. 22. I. G. O.
<lb/>dahin gerichtet werden. Ein solcher Fall liegt aber
<lb/>hier so wenig, als überhaupt ein nothwendkger Eid vor.
<lb/>Abgesehen davon setzt aber der §. 569 Tit. 9. I. A.
<lb/>k. R. offenbar voraus, theils daß die Verpflichtung des,
<lb/>sey, der die Verjährung vorschüht, an sich unzweifel,
<lb/>Haft dargethan ist, thcilS daß der Kläger Thatsachen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0298.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>angeführt habe, aus welchen sich der vollständige Be,
<lb/>weis ergiebt, daß der Verklagte seine Verpflichtung nicht
<lb/>nur gekannt, sondern sich derselben auch vorsätzlich un,
<lb/>redlicher Weise entzogen habe. Weder die eine noch die
<lb/>andere Voraussetzung liegt hier vor, und namentlich kann
<lb/>nach dem eigenen Vortrage der Klägerin von einem un,
<lb/>redlichen Entziehen der Verbindlichkeit Seitens der Verklag,
<lb/>ten während der Verjährungsfrist nicht wohl die Rede sein.
<lb/>Nach -der Aufhebung der Korporation der Ritterschaft gin,
<lb/>gen deren Vermögen und in Gemäßheit des §. 203. Tit. 6.
<lb/>II. auch die Korporationsschulden auf den Staat über,
<lb/>welchen der Erblasser der Klägerin auch als seinen Schuld«
<lb/>»er betrachtete und bei welchem er die Berichtigung seiner
<lb/>Forderung nachsuchte. Nun ward zwar letztere Seitens
<lb/>deS Staats aus dem Gründe abgelehnt, weil hier keine
<lb/>wirkliche Korporationsschuld vorlicge, und es bleibt sehr
<lb/>möglich, daß diese Ansicht gegründet ist und der Erblasser
<lb/>der Klägerin sich an diejenigen Mitglieder der vormaligen
<lb/>Ritterschaft, in deren Interesse die Schuld ausgenommen
<lb/>war, hatte balten müssen. Weder der Erblasser der Klä,
<lb/>gerin, noch diese, haben aber die Verklagten innerhalb
<lb/>der Verjährungsfrist in gerichtlichen Anspruch genommen,
<lb/>und diese mußten daber mit Recht annchmen, daß dir
<lb/>Schuld Seitens des Staats oder sonst schon berichtigt sei,
<lb/>oder der Erblasser der Klägerin noch nicht beabsichtige-
<lb/>solche als Privatschuld geltend zu machen. In beiden Fäl,
<lb/>len war aber von einem unredlichen Entziehen Seitens der
<lb/>Verklagten, wie der §. 569 1. c. voraussetzt, nicht die
<lb/>Rede, vielmehr trägt der Erblasser der Klägerin und resp.
<lb/>diese nur die Schuld ihrer Nachlässigkeit, wenn jetzt der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0299.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Anspruch gegen die Verklagten rechtlich nicht mehr wirk«
<lb/>sam ist. Der Nachweis, daß die Schuld noch nicht ge«
<lb/>tilgt worden, ist zur Erledigung der gesetzlich erfolgenden
<lb/>Verjährung nach jenem Gesetze nicht hinreichend, und da- 
<lb/>her mit Recht auch der in zweiter Instanz den Verklagten
<lb/>drferirte Eid, weil er blos Thatumstände umfaßt, die die
<lb/>nicht erfolgte Berichtigung der Schuld darchun
<lb/>sollen, für unerheblich erachtet. Aber auch der in erster
<lb/>Instanz defcrirte Eid erscheint nach dem Obigen ganz un- 
<lb/>erheblich und unstatthaft und ist mit Recht vom ersten
<lb/>Richter verworfen worden. Wenn aber hiernach jeden-
<lb/>jalls die Dermuthung Platz greift, daß die Verpflichtung
<lb/>der Verklagten in der Zwischenzeit zwischen dem Anfänge
<lb/>und der Vollendung der Verjährung auf eine oder die an- 
<lb/>dere Art gehoben worden, es auch an einem Nachweise
<lb/>fehlt, daff ihr Bestehen noch innerhalb der letzten 10 Jahre
<lb/>vor Anstellung der Klage außer Zweifel und anerkannt sei,
<lb/>welcher Nachweis ja schon zur Aufhebung der obigen Ver-
<lb/>muthung hinreichen mußte, so kann die Klägerin nicht für
<lb/>berechtigt erachtet werden, noch weniger einen Theil der
<lb/>Zinsen des eingeklagten Kapitals bezahlt zu verlangen,
<lb/>vielmehr erscheint ihr ganzer Anspruch durch die Wirkung
<lb/>der Verjährung erledigt und war daher das abweisende
<lb/>erste Erkcnntniß überall wieder herzustellen, welches nach
<lb/>§. 10. Zit. 23. I. G. O. die Compensation der Kosten
<lb/>aller Instanzen zur Folge hat.*)


<lb/>*) Uebrigens beabsichtigt unsre redliche Ritterschaft keineswegs,
<lb/>der Wittwe Ru her ihre Zahlung zu entziehen; nur
<lb/>Schwierigkeiten rücksichtlich der Quotisation der Ritter
<lb/>haben den hier &gt; entschiedenen vorläufigen Widerspruch
<lb/>hervorgerufen. _ Sommer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0300.tif"
             n="282"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0300"/>
         <div xml:id="d23841e23123"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">I. Ueber das Eigenthum und über die Benutzung der Quellen II. Kann derjenige, welchem eine bestimmte Art Benutzung einer von ihm als Eigenthum in Anspruch genommenen Quelle auf den Antrag eines Dritten von der Polizei-Behörde untersagt wird, gegen diesen Dritten auf Anerkennung seines Eigenthums an der Quelle im Wege Rechtens mit Erfolg Klage erheben?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Danner, ...">mitgetheilt vom Hrn. Justizrath Danner in Mühlhausen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>I, Ucber das Eiyenrbum'und über die Be- 
<lb/>nutzung der Duellen.

<lb/>Beitrag zur Lehre vom Wasserrecht

<lb/>II. Kann derjenige, welchem eine bestimmte
<lb/>An der Benutzung einer von ilmi als El-
<lb/>genlbum in Anspruch genommeneu Quelle
<lb/>auf de» Antrag eines Drinen von der
<lb/>Polizei-Beboroe untersagt wird, gegen
<lb/>diesen Dritten auf Anerkennung seines
<lb/>Elgenlhnms an der Duelle im Wege
<lb/>Rechtens mir Erfolg Klage erbeben?

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 8. §. 99. Thl. II.
<lb/>Tit. 15. §. 216. Verordnung wegen ver- 
<lb/>besserter Einrichtung der Provinzial-Polizei und
<lb/>Finanz-Behörden vom 26. December 1808.
<lb/>§§. 38. 40. Rabe Sammlung Band XI.
<lb/>S. 482 °).

<lb/>N e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vdm

<lb/>Zustizrath Dann er in Mühlhausen.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Popperodaer Bach empfängt nicht weit von seiner
<lb/>eigentlichen Quelle eine Verstärkung durch den Abfluß der


<lb/>1) Möchten doch bald Fortsetzungen folgen von diesem in- 
<lb/>teressanten und doch noch sehr im Argen liegenden Theile
<lb/>unserS vaterländischen Rechtes, wie solche im Archiv II.
<lb/>627. von Böte begonnen sind. Dem genannten Ver- 
<lb/>fasser gebührt eine bedeutende Mitwirkung zu dem gün- 
<lb/>stigen Ausgange des vorliegenden Rechtsstreites * *).


<lb/>*) ES soll nach Möglichkeit die Fortsetzung beschleunigt
<lb/>werden. Boele.

<lb/>2) Der gegenwärtige Rechtsfall wird auch in Vergleichung
<lb/>mit dem in der juristischen Wochenschrift V. S. 381 ab-
<lb/>gedruckten Jntrresse haben.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0301.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>Quelle, welche in dem Garten des Fabrikbesitzers Herrn
<lb/>Ascan Lutteroth Andreae sich befindet. Diese letz- 
<lb/>tere Quelle ergießt sich unmittelbar und ohne fremdes Ei»
<lb/>genthum zu berühren, in den am Garten vorbeifließenden
<lb/>Popperodaer Bach. Der Bach treibt von da ab bis zu
<lb/>seinem Erguß in die Unstrut jenseits Mühlhausen ans einer
<lb/>Länge von ungefähr 1 Stunde nicht weniger als 11 Müh- 
<lb/>len, die zum Thcil jetzt in Fabriken umgeändert sind.

<lb/>Ter frühere Besitzer dieses Gartens benutzte die Quelle
<lb/>zur Zucht von Brunnenkresse; nachdem Herr Lutteroth
<lb/>aber diesen Garten, und zwar blos der Quelle wegen,
<lb/>erkauft hatte, beabsichtigte derselbe hierdurch sein Fabrik-
<lb/>Geschäft — Kamm - Wollen - Garn - Spinnerei — in zwei
<lb/>an dem Popperodaer Bache liegenden Mühlen vortheilhaf-
<lb/>ter zu betreiben.

<lb/>Derselbe brachte nämlich eine Vorrichtung an, durch
<lb/>welche das Wasser dieser Gartenquelle während des Nachts
<lb/>gesammelt wurde und erst in den Fabrik-Arbeitsstunden
<lb/>nach und nach ablief. Dadurch wurde die Wassermasse
<lb/>im Popperodaer Bache während des Tages um so viel
<lb/>verstärkt, als es des Nachts schwächer lief, und die daran
<lb/>siegenden Fabriken ^.und Mühlen waren im Stande, ohne
<lb/>größer« Kostenaufwand beinahe ein Drittel Fabrikat in den
<lb/>Tagesstunden mehr zu liefern, als bei der frühern gleich- 
<lb/>mäßig verthcilten, also viel geringem Wasserkraft.

<lb/>Die Müller Werner und Kons, hielten sich durch
<lb/>diese Benutzungsart der Quelle Seitens des Herrn Lut,
<lb/>teroth in ihrem Gewerbsbetriebe beeinträchtigt, „indem
<lb/>sie Tag und Nacht mahlen müßten, also nur eine gleich- 
<lb/>mäßige Verthcilung der Wassermasse ihrem Dortheile an-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0302.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>gemessen, auch Herr Luttcrorh zur beliebigen Benutzung
<lb/>dieser Quelle nicht berechtige fc{."

<lb/>Sie wandten sich deshalb mit ihrer Beschwerde vom
<lb/>15« April 1836 an den Magistrat als städtische Po- 
<lb/>lizeibehörde, und diese untersagte unter dem 5. Mai
<lb/>1836 die bisherige Benutzung.

<lb/>Tic Königliche Negierung zu Erfurt bestätigte un- 
<lb/>ter dem 17. Juli &gt;836 jenes Resolut, und auch das
<lb/>Ministerium des Innern theilte in dem nachstehenden
<lb/>Rescripte vom 20. April 1837 dieselbe Ansicht.

<lb/>„Ew. Wohlgeboren Beschwerde vom 15. August
<lb/>pr. wegen der Ihnen durch die Resolute des Ma- 
<lb/>gistrats zu Mühlbausen und der Königlichen Re- 
<lb/>gierung zu Erfurt resp. vom 5. Mai und 17.
<lb/>Juli pr. untersagten Stau-Anlagen bei der in
<lb/>Ihrem Garten befindlichen Quelle kann, wie Ih- 
<lb/>nen in Verfolg der vorläufigen Benachrichtigung
<lb/>vom 20. Tecember pr. eröffnet wird, nach Lage
<lb/>der eingesehenen Verhandlungen und einer zu diesem
<lb/>Behufe besonders aufgrnommenen Zeichnung von
<lb/>der in Betracht kommenden Oertlichkeit nicht für
<lb/>begründet erachtet werden."

<lb/>„Tnrch die früheren und in Folge diesseitiger
<lb/>Anordnung nachträglich vorgenommenen Erwitte,
<lb/>lungeu ist nämlich festgcstellt worden 3), daß die
</p>
            <p>

               <lb/>Durch diese« Ministerial-Rescript hat erst Herr Lutte»
<lb/>roth Kenntniß erhalten, daß Seitens der Polizei-Be- 
<lb/>hörde nachträglich eine Zeichnung angesrrtigt ist und Er»
<lb/>Mittelungen vorgenommen worden sind.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0303.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>fragliche Quelle keiueswcges zur ausschließliche»
<lb/>beliebigen Benutzung des Besitzers des Grundstücks,
<lb/>auf welchem sie entspringt, gedient hat, sondern
<lb/>zur Verstärkung des eine große Zahl Mühlen trei- 
<lb/>benden Poppcrodaer Baches und zur Speisung der
<lb/>städtischen Fischteiche mit benutzt worden ist. ES
<lb/>ist ferner festgestellt worden, daß Sie die bei der
<lb/>Quelle vorhandenen Stau-Anlagen durch Anbrin- 
<lb/>gung von zwei förmlichen Zugschlcusen ohne po- 
<lb/>lizeiliche Genehmigung verändert haben. Da Sie
<lb/>nun, Ihrer eigenen Angabe nach, zum schwung,
<lb/>Haftern Betriebe der von Ihnen gepachteten Wei- 
<lb/>demühle während des Tages den Wasserstand in
<lb/>der Quelle durch diese Anlagen beträchtlich höher
<lb/>als früher geschehen und möglich war, aufstauen,
<lb/>so wird hierdurch nicht allein den übrigen Müh- 
<lb/>len am Popperodaer Dache die Nächte hindurch
<lb/>der gewöhnliche Wasserzufluß entzogen, sondern
<lb/>auch nach Oeffnung der Schleusen den steilen Ufern
<lb/>des Baches durch den beschleunigten Abfluß Be- 
<lb/>schädigung zugefügt, und wiederum anderer SeitS
<lb/>der Wasserzufluß in der Stadt zur Nachtzeit der- 
<lb/>gestalt vermindert, daß bei etwaigen Feueröbrün-
<lb/>sten hierdurch Nachthcil zu besorgen steht."

<lb/>„Aus allen diesen Gründen war die Lokal- und
<lb/>Landes-Polizei-Behörde schon nach §. 89. A. 8. R. I.
<lb/>8 und § 246. II. 15. so befugt als verpflich- 
<lb/>tet, Ihnen die eigenmächtige Veränderung des Was- 
<lb/>serlaufes, wie geschehen, zu untersagen, und muß
<lb/>es hierbei mit dem Bemerken sein Bewenden behal-

<lb/>vrn. 19
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0304.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>ten, daß Ihnen nur überlassen werden kann, nach
<lb/>Vorschrift des §. 1. bis 5. des Vorfluths-EdiktS
<lb/>vom 15. Nov. 1811 auf Setzung eines Merk- 
<lb/>pfahles bei der fraglichen Quelle Behufs Bestim,
<lb/>mung der zulässigen Masserstandshöhe bei der Pro- 
<lb/>vinzial-Polizei- Behörde anzutragcn."

<lb/>„Berlin, den 20. April 1837."

<lb/>^Ministerium des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten."

<lb/>„Brenn."

<lb/>Herr Ascau Lutteroth Andreae glaubte in je-
<lb/>uer Eingabe des Werner und Kons, vom 15. April
<lb/>1836 rin gegen ihn geltend gemachtes Untcrsagungs-
<lb/>recht zu finden, betrat daher den Rechtsweg, und trug
<lb/>in der Klage vom 22. Qct. 1839 darauf an:
<lb/>daß ihm das unbedingte Eigenthum an der in seinem
<lb/>Garten bei Popperoda befindlichen Quelle zuzuerkcn-
<lb/>nen und die Verklagten Werner und Kons, mit
<lb/>ihren Prätensionen ihn, den Kläger, an seder Ver- 
<lb/>änderung in der seitherigen Benutzung zu verhindern
<lb/>— abzuwcise».

<lb/>Das Königliche Land- und Stadtgericht zu Mühl- 
<lb/>hausen erkannte in seiner Sitzung vom 12. Juni 18-40
<lb/>nach dem Klage-Anträge; im Wesentlichen sind Folgen- 
<lb/>des die

<lb/>Gründe:

<lb/>Was die Kompetenz des Gerichts anlangt, so be- 
<lb/>streiten Verklagte dieselbe aus doppelten Gründen:

<lb/>1. weil eine bloße Polizeisache vorlicge, indem der Klä- 
<lb/>ger sich eine unbeschränkte Disposition über die in
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0305.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>seinem Garten befindliche Quelle zuschrekbe, welche
<lb/>ihm nach polizeilichen Vorschriften nicht zustehe.

<lb/>Diese Ansicht ist indessen unrichtig. Kläger gründet
<lb/>seinen Anspruch auf unbeschränkte Benutzung der Quelle
<lb/>theils auf sein Eigenthum an dieser Quelle, theilS auf die
<lb/>Verjährung.

<lb/>Aus polizeilichen Vorschriften hat man gefolgert,
<lb/>daß ihm kein unbeschränktes Nutzungsrecht der Quelle
<lb/>zustehe, und Verklagte selbst sprechen ihm aus diesem

<lb/>Grunde ein dergleichen Recht ab. Kläger klagt daher

<lb/>gegen die Verklagten über eine Rechtsverletzung, und da
<lb/>jede Klage über Verletzung von Rechten unter den Bür,
<lb/>gern in ihren Privatverhältnissen nur Justizsache ist, so
<lb/>gehört auch die vorliegende zu derselben. Gleichgültig

<lb/>ist es dabei, auf welche Art von Gesetzgebung die Nicht,

<lb/>anerkennung eines behaupteten Rechts sich gründet, da
<lb/>nicht der Grund des Widerspruchs, sondern der Wider,
<lb/>spruch eines behaupteten Rechts eine Rechtsverletzung ent,
<lb/>hält. Im vorliegenden Falle wollen Verklagte die aus dem
<lb/>Eigrnthume resp. der Verjährung hergeleitrten Rechte des
<lb/>Klägers nicht anerkennen, weil sie behaupten, daß ihm
<lb/>solche nach polizeilichen Vorschriften nicht zustehen. Klä,
<lb/>ger beschwert sich daher mit Recht über Verletzung sei- 
<lb/>nes behaupteten Rechts und fällt danach der Einwand,
<lb/>als ob actio noch nicht nata sei, weg, indem unter
<lb/>actio nata nichts Anderes verstanden werden kann, als
<lb/>daß Veranlassung zur Klage gegeben sei. Diese liegt
<lb/>nun vor, da Verklagte in ihrer Eingabe an den Ma-
<lb/>gistrat vom 15. April 1838 behaupten, daß bei der
<lb/>streitigen Quelle die observanzmäßige Einrichtung bestehe,

<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0306.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>daß sie ungehindert in den Popperodaer Bach abfließen
<lb/>müsse, daß -Kläger diese Einrichtung durch Anlagen ver- 
<lb/>eitelt, dadurch sie in ihrem Gewcrbsbetriebe gefährdet
<lb/>und daher dahin angetragen haben, dem Kläger das
<lb/>gesetzwidrige Zurückstauen der Quelle in seinem Garten
<lb/>zu verbieten, was dann auch die Folge gehabt hat, daß
<lb/>das Verbot ertheilt ist.

<lb/>dadurch ist denn auch zugleich die Legitimation des
<lb/>Klägers begründet, da Verklagte selbst noch im Pro- 
<lb/>zesse mit ihrem Widerspruche gegen die vom Kläger
<lb/>behauptete unbeschränkte Freiheit fortfahren.

<lb/>-2. Weil die administrative Behörde die Sache ent- 
<lb/>schieden habe und gegen deren Entscheidung der
<lb/>Weg Rechtens unzulässig sei.

<lb/>Tie angezogencn §§. 38, 40 der Verordnung vom
<lb/>26. Tee. 1908 sprechen indessen gerade gegen die Ver- 
<lb/>klagten, indem der Weg Rechtens gegen polizeiliche Ver- 
<lb/>fügungen der Regierungen zulässig sein soll, wenn die
<lb/>Klage auf einem specicllen Rcchtstitel beruhet, vermöge
<lb/>dessen der Kläger ein der durch die polizeiliche Verfügung
<lb/>angcordneten Verbindlichkeit entgegenstchendes Recht erwor- 
<lb/>ben zu' haben behauptet. Tiefes ist der Fall, indem
<lb/>Kläger sein Recht der unbeschränkten Benutzung der
<lb/>'Quelle auf das ihm zustehende Eigenthum gründet.

<lb/>Was nun die Sache selbst betrifft, so gründet Klä- 
<lb/>ger seine Ansprüche

<lb/>a) auf sein Eigenthum und

<lb/>b) die Verjährung.

<lb/>Hinsichtlich des letzter» Klagefundaments glauben
<lb/>Verklagte, daß die Verjährung hier nicht Platz greifen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0307.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>könne, weil die dem Kläger bei der Benutznng der Quelle
<lb/>entgegenstehcnden gesetzlichen Bestimmungen (A. L. R.
<lb/>Thl. H. Tit. 15. §. 246. w. Thl. I. Tit. 8- §. 99.)
<lb/>Verbotsgcsetze enthielten, gegen solche aber nach Vor«
<lb/>schritt des §. 664 I. 9. des A. L. R. keine Verjäh- 
<lb/>rung laufe

<lb/>Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig; denn jener §,
<lb/>kann nur von absoluten Probibitiv-Gcsttzen verstanden
<lb/>werden, welche das Staats-Interesse betreffen und da«
<lb/>her eine unabänderliche Norm, welche der Willkühr der
<lb/>Jntcrcffenten nicht anheim gegeben ist, begründen, nicht
<lb/>aber von solchen Verbots-Gesetzen, welche im Interesse
<lb/>von Privat-Vcrsonen gewisse Verhältnisse feststellen, wie
<lb/>sich auch schon durch eine Vergleichung mit §. 660 I. c.
<lb/>crgiebt, wornach die Befugniß, die durch Vertrag oder.
<lb/>Gesetze bestimmten Gränzcn zu überschreiten, allerdings
<lb/>durch Verjährung erlangt werden kann, und nur ein
<lb/>längerer Zeitraum dazu erforderlich ist.

<lb/>Daß aber die dem Kläger entgegenstchcnden Gesetze
<lb/>nur zu der letztern Art der Verbots-Gesetze gehören,
<lb/>ist um so weniger zu bezweifeln, als darin die will-
<lb/>kührliche Stauung von Privatgewässern offenbar nicht
<lb/>im allgemeinen öffentlichen Interesse, sondern nur zu
<lb/>dem Zwecke untersagt ist, den benachbarten einzelnen
<lb/>Mühlen- oder Uferbesitzern dadurch nicht Schaden zu- 
<lb/>kommen zu lassen. Wenn dies aber der Fall ist, so
<lb/>kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß der In- 
<lb/>halt dieser Gesetze durch die Interessenten abgeändert
<lb/>werden kann, und eben deshalb auch der Verjährung
<lb/>unterworfen ist.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0308.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Dessen ungeachtet kann sich aber Kläger auf die
<lb/>Verjährung nicht berufen, denn indem derselbe, den mehr-
<lb/>gedachten Gesetzen zuwider, die Befugniß zur Stauung
<lb/>seiner Quelle in Anspruch nimmt, lag es ihm ob, be»
<lb/>stimmt anzugeben, einen wie hohen Wasserstand er und
<lb/>resp. sein Vorbcsitzer rechtsverjährte Zeit hindurch und
<lb/>ohne Widerspruch der Verklagten gehabt habe, und bis
<lb/>zu welcher Höhe er die Stauung des Wassers in An- 
<lb/>spruch nehme. Allein an einer solchen Angabe mangelt
<lb/>eö gänzlich, und es fehlt an einem wesentlichen Erfor- 
<lb/>dernisse der Acquisitio-Verjährung, der Angabe eines
<lb/>bestimmten Besitzstandes. Außerdem ist in der unbe- 
<lb/>dingten Stauungs«Befugniß, so wie sie Kläger ver- 
<lb/>langt, ein jus continuum enthalten»

<lb/>3m Betreff des ersten KlagegrundcS ist unbestritten,
<lb/>daß in dem Garten des Klägers die quäst. Quelle ent- 
<lb/>springt, und daß der Wasserabfluß sich, ohne rin frem-
<lb/>des Grundstück zu berühren, in den an dem Garten
<lb/>des Klägers vorbeifließenden Popperodaer Bach ergießt.
<lb/>Die Quelle ist demnach ein Tbeil des Grundstücks und
<lb/>als solcher des Klägers Eigenthum. Vermöge dieses-
<lb/>Eigriithums ist derselbe so lange zu jeder beliebigen
<lb/>Rutzungsart berechtigt, als nicht ein Anderer rin Unr
<lb/>tersagungsrecht (Servitut) erworben hat. Ein dergs«
<lb/>Recht durch einen speriellen Rechtstitel erworben zu ha- 
<lb/>ben, behaupten Verklagte nicht, sie wollen solches aber
<lb/>auS den gesetzlichen Bestimmungen des LandrechtS ab,
<lb/>leiten und zwar aus §. 99. I. S. §. 246. H. 15.

<lb/>Jener §. verordnet:

<lb/>„Auch in Privatflüssen darf zum Rachtheile der Nach,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0309.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>tareit und Uferbewohner durch Hemmung deS Ab- 
<lb/>flusses derselben nichts unternommen oder verändert
<lb/>werden."

<lb/>Dieser dagegen:

<lb/>„Einer schon vorhandenen Mühle darf ein Nachbar,
<lb/>durch dessen Grundstück das zu ihrem Betriebe nöthige
<lb/>Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen."

<lb/>Beide §§ sprechen von Flüssen, und finden daher
<lb/>keine Anwendung, wo eö sich von einer Quelle handelt.

<lb/>Beide sprechen von Nachbaren und Uferbewohncrn,
<lb/>zu deren Nachtheile der Ablauf des Wassers nicht ge- 
<lb/>hemmt werden darf, oder die den vorhandenen Müh- 
<lb/>len das nöthige Wasser nicht entziehen dürfen. Ver- 
<lb/>klagte sind anerkannt keine Anlieger oder Nachbaren 4)
<lb/>der Quelle des Klägers, da diese unmittelbar, ohne ein
<lb/>fremdes Grundstück zu berühren, in den Popperodacr
<lb/>Bach einmündet. Beide Gesctzstellen sprechen von einem
<lb/>Nachtheile, welcher den Nachbaren oder Uferbewohnern
<lb/>oder den vorhandenen Mühlen durch das Anhalten des
<lb/>Wassers verursacht wird. Verklagte haben nicht behaup- 
<lb/>tet, daß ihnen durch die Anlage des Klägers ein Nach- 
<lb/>theil zugefügt werde, sie gründen ihr Widerspruchsrecht
<lb/>vielmehr nur auf allgemein gesetzliche Bestimmungen, ohne
<lb/>Thatsachen anznführen, welche das Gesetz zu seiner An&lt;
<lb/>Wendung voraussetzt.
</p>
            <p>

               <lb/>Die erste Mühle (Fabrik des Kläger-) liegt einig» tau- 
<lb/>send Schritt, die Mühle des Verklagten aber mindestens
<lb/>»ine halbe Stunde vom Ausfluß der Quelle.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0310.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Aus eben dem angeführten Grunde, baß eS sich
<lb/>von der Benutzung einer Privatquelle handelt, kann
<lb/>auch das Edikt vom 15. Nov. 1811 wegen deS Was- 
<lb/>serstauens bei Mühlen nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>da dasselbe unmittelbar von Flüssen redet und cs zu
<lb/>einer Absurdität führen würde, bei jeder unbedeutenden
<lb/>Quelle, bei jedem Bache, der nur von Zeit zu Zeit
<lb/>fließendes Wasser führt, durch die Polizei den Wasser- 
<lb/>stand reguliren zu lassen.

<lb/>Diese Entscheidung wurde durch das Erkcnntniß des
<lb/>zweiten Senats des Königlichen Qberlandesgerichts zu
<lb/>Halberstadt vom 12. März 1841 aufgehoben und Klä- 
<lb/>ger mit der Klage abgewiesen.

<lb/>Die

<lb/>Gründe

<lb/>sind folgende:

<lb/>Der von den Beklagten aufgestellte Einwand, daß
<lb/>der Rechtsweg ia ca&lt;u nicht zulässig sei, ist durch- 
<lb/>greifend. Der Kläger sucht in diesem Prozesse gegen
<lb/>Verklagte seine angebliche Befugniß zur willkührlichen
<lb/>Benutzung der Quelle und insbesondere zum Stauen
<lb/>deren Wasserabflusses geltend zu machen» mit welcher
<lb/>«r im Verwaltungswege von den betreffenden Polizei-
<lb/>Behörden bereits zurückgewiesen worden. Hiergegen hätte
<lb/>ihm aber nach §. 38 seq. der Verordnung vom 26.
<lb/>Dec. 1808 nur dann der Rechtsweg offen gestanden:

<lb/>1. wenn die Entscheidung einer klaren gesetzliche» Be- 
<lb/>stimmung entgegen gewesen, oder

<lb/>2. wenn die Klage auf einen besonder» Rechtstitel basirt
<lb/>worden wäre.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0311.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor, denn
<lb/>ad 1. läuft die polizeiliche Entscheidung einer aus- 
<lb/>drücklichen Disposition keineswegs direkt entgegen.
<lb/>Dem Kläger ist das Aufstauen der Quelle unter- 
<lb/>sagt, weil dadurch

<lb/>a. den Besitzern der unterhalb am Popperodaer
<lb/>Bache belcgenen Mühlen der gewöhnliche Was- 
<lb/>serzufluß entzogen werde,

<lb/>b. durch die plötzliche Oeffnung der Schleusen
<lb/>die Ufer des Bachs beschädigt würden, und

<lb/>c. der Stadt der Wasserzufluß zum etwaigen Be- 
<lb/>darf bei Feuersbrünstcn zur Nachtzeit entzo- 
<lb/>gen werde,

<lb/>die Quelle aber nie zur ausschließlichen Benutzung
<lb/>des Besitzers des klägerischcn Gartens, vielmehr nach
<lb/>seinen eigenen Angaben von jeher zur Verstärkung des
<lb/>Mühlenbaches und Speisung der Fischteiche gedient habe.

<lb/>Die polizeiliche Entscheidung ist auf §. 99. Tit. 8.
<lb/>Thl. I. und §. 216. II. 15. des A. L. R., so wie
<lb/>auf das Derfluths-Edikt vom 15. Nov. 1811 gestützt.
<lb/>Kläger hält diese Gesetze nur auf öffentliche und Pri-
<lb/>vatflüffe, aber nicht auf die in seinem Garten be- 
<lb/>findliche Quelle und di- deshalb gemachten Stauungs-
<lb/>Anlagen anwendbar, aber mit Unrecht, wenigstens Rück-
<lb/>fichts des Edikts von 1811«

<lb/>Ties neuere Gesetz hat die bisherigen Vorschriften
<lb/>über Stauung und Dorfluth auf alle Arten von' Ge,
<lb/>wässern ausgedehnt und im Interesse der Kultur und
<lb/>Grwerbebeförderung den Grundsatz statuirt: jeder Be«
<lb/>fitzer eines Grundstücks muß von dem oberhalb belege-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0312.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>ritn Grundstücke, das sonst keinen Abfluß hat, daS Was»
<lb/>ftr aufnehmen, eben so kann aber auch der Besitzer deS
<lb/>unterhalb belegenen Grundstücks verlangen, daß ihm
<lb/>vom Besitzer des oberhalb helegenen Grundstücks daS
<lb/>Wasser nicht entzogen werde.

<lb/>Hiernach darf Kläger den Wasserabfluß feiner Quelle,
<lb/>der insbesondere zur Verstärkung des Popperodaer Müh- 
<lb/>lenbachs dient, zum Nachtheile des Gewerbebetriebes der
<lb/>Verklagten nicht verhindern und eben deshalb auch nach
<lb/>§§. 1 bis 5 jenes Edikts ohne polizeiliche Erlaubniß
<lb/>keine Stauungs-Anlagen vornehmen. In soweit ist das
<lb/>Eigenthum und die Dispositions-Befugniß des Klägers
<lb/>an der in seinem Garten befindlichen Quelle, gleich
<lb/>einer gesetzlich nothwendigen Servitut, zu Gunsten der
<lb/>Verklagten beschränkt, sofern er nicht einen spcciellen
<lb/>Rechtstitel, wodurch er von dieser gesetzlichen Einschrän- 
<lb/>kung seines Eigenthums befreit worden, Nachweisen kann.
<lb/>Eben daraus folgt dann auch
<lb/>sä 2., daß die vom Kläger aus dem Eigcnthnme
<lb/>blos abgeleitete Defugniß zur unbeschränkten Dis- 
<lb/>position über die Quelle keinen specicllen Rcchts-
<lb/>titel abgrbcn kann, der den Kläger berechtigte, sich
<lb/>den gesetzlichen Beschränkungen zu entziehen und
<lb/>der polizeilichen Entscheidung zuwider sein angeb- 
<lb/>liches Recht im Prozesse geltend zu machen. Ties
<lb/>besagt auch mit klaren Worten der §. 40 der
<lb/>Verordnung vom 26. Tee. 1808. Eben so we- 
<lb/>nig ist ein solcher besonderer Rechtstitel die vom
<lb/>Kläger in Bezug genommene Verjährung, denn
<lb/>diese »st selbst, wie auch schon der erste Richter
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0313.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>— 295
</p>
            <p>

               <lb/>angenommen, gar nicht fundirt, weil Kläger eines
<lb/>Lheils gar nicht behaupten kann, daß die Quelle,
<lb/>resp. deren Wasserabfluß, seit rechtsverjährter Zeit
<lb/>ausschließlich von ihm, resp. den Dorbesitzern
<lb/>des Gartens, benutzt sei, andern Theils auch nicht
<lb/>angeben kann, wie hoch der Wafferstand durch
<lb/>rechtsverjährten Besitz festgestellt worden, am we- 
<lb/>nigsten hat Kläger die Requisite einer qualificirten
<lb/>Verjährung, wodurch die Freiheit von den gesetz- 
<lb/>lichen Beschränkungen erworben, angegeben, ge- 
<lb/>schweige dargethan. Sonach liegt gar kein Fall
<lb/>vor, in welchem für den Kläger gegen die poli- 
<lb/>zeiliche Entscheidung noch der Weg Rechtens ge.
<lb/>gen die vom Kläger vorgenommenen Stauungs-
<lb/>Anlagen offen gestanden hätte.

<lb/>Die Abänderung des ersten Erkenntnisses hat sonach
<lb/>keinem Zweifel unterliegen können.

<lb/>In der Revisions-Instanz wurde zuvörderst der
<lb/>entgangene Gewinn des Klägers auf jährlich 499 Thlr.
<lb/>24 Sgr. festgestellt und dadurch die revisible Summe
<lb/>nach gewiesen.

<lb/>Das Geheime Ober * Tribunal erließ hierauf das
<lb/>folgende Erkenntniß:

<lb/>In Sachen des Fabrikanten Asean Lutter oth An- 
<lb/>drea e zu Mühlhausen, Klägers, jetzt Revidenten, wi- 
<lb/>der die Müller Heinrich Adolph Werner, Christian
<lb/>Bader, Adolph Heise und Gottfried Weber zu
<lb/>Mühlhausen, Verklagte, jetzt Revisen, erkennt da-
<lb/>Königl. Geheime Ober-Tribunal für Recht:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0314.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>daß die Förmlichkeiten des eingewandten Rechtsmit- 
<lb/>tels richtig, in der Sache selbst auch das Urtheil
<lb/>des zweiten Senats des König!. Oberlandesgerichts
<lb/>zu Halberstadt vom 12. März 1841 dahin abzu-
<lb/>ändern, daß

<lb/>1. in Ansehung des Mitverklagtcn Gottfried Weber
<lb/>das Urtheil I. Instanz des Königl. Land, und
<lb/>Stadtgerichts zu Mühlhausen vom 12. Juni 1840
<lb/>für rechtskräftig zu erklären.

<lb/>2. Im Betreff der drei übrigen Verklagten hingegen
<lb/>das Urtheil erster Instanz dahin wieder herzustcl,
<lb/>len, daß dem Kläger das Eigentbnm der in sei- 
<lb/>nem Garten bei Popperoda entspringenden Quelle
<lb/>zuzusprechen und die Verklagten mit ihrem Wi,
<lb/>derspruche gegen die temporäre Aufstauung des
<lb/>Wassers dieser Quelle abzuweisen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>WaS dagegen

<lb/>2.*) die gegen die drei anderen Verklagten Werner,
<lb/>Bader und Heiser eingcwandte Revision betrifft,
<lb/>so stellen sich hier aus materiellen Gründen die
<lb/>Beschwerden des Revidenten als erheblich dar.

<lb/>Der Apellationsrichter hat den Kläger mit der er- 
<lb/>hobenen Klage aus dem alleinigen Grunde abgewiesen,
<lb/>weil er angenommen hat:
</p>
            <p>

               <lb/>3) Die Ausführung sab I. betrifft das Rechtsverhältniß des
<lb/>Weber bei diesem Proreffe, was nicht hierher gehört.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0315.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>daß der Rechtsweg gegen die von der Polizeibehörde
<lb/>im Verwaltungswege getroffene Verfügung nicht zu*
<lb/>lässig sei.

<lb/>Allein davon abgesehen, daß der Kläger für jetzt
<lb/>und in dem gegenwärtigen Prozesse eine Aufhebung der
<lb/>von der Polizeibehörde getroffenen Verfügung nicht nach*
<lb/>gesucht, vielmehr in der Klage ausdrücklich erklärt hat:
<lb/>daß der Zweck der Klage sich darauf beschränke, es
<lb/>zu verhüten, daß die Verklagten, welche jene Ver*
<lb/>fügung der Polizeibehörde ertrahirt hätten, sich nicht
<lb/>gegen ihn auf den Grund jener Verfügung in den
<lb/>Besitz eines Untersagungsrechts setzen, wodurch Klä*
<lb/>ger als Eigenthümer des Gartens und der darin
<lb/>entspringenden Quelle in seinen Eigenthumsrechten
<lb/>beschränkt werde, und solchergestalt nicht Rechte ge*
<lb/>gen ihn erwerben könnten, welche auch dann noch
<lb/>in Kraft beständen, wenn die polizeiliche Verfügung
<lb/>wieder aufgehoben werde;

<lb/>so kann man auch überhaupt den Appellationsrkchter
<lb/>darunter nicht beipflichten, daß der Rechtsweg gegen
<lb/>die von der Polizeibehörde getroffene Verfügung auch
<lb/>in soweit nicht zulässig sei, als dieselbe auf den Antrag
<lb/>und in dem alleinigen Interesse der Verklagten erlas*
<lb/>sen ist.

<lb/>Die von der Polizeibehörde getroffene Anordnung,
<lb/>wodurch es dem Kläger bei 5 Thlr. Strafe untersagt
<lb/>ist, eine Aufstauung des Wassers der fraglichen Quelle
<lb/>weiter vorzunehmen, gründet sich nach der Resolution
<lb/>des Ministerii des Innern vom 20. April 1837, auf
<lb/>welche «s, als auf die in letzter Instanz bei den Ver*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0316.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>- 298 —

<lb/>waltungsbehörden ergangene Verfügung hier allein an»
<lb/>kommt,

<lb/>1. hauptsächlich darin, daß den übrigen Mühlen am
<lb/>Popperodaer Bache die Nacht hindurch der ge,
<lb/>wöhnliche Wasserlauf entzogen werde,

<lb/>2. durch die Oeffnung der Schleuse und den solcher,
<lb/>gestalt beschleunigten Abfluß des Wassers die stei,
<lb/>len Ufer des BacheS beschädigt würden, und endlich

<lb/>3. der Wasserzufluß in der Stadt Mühlhausen zur
<lb/>Nachtzeit dergestalt vermindert werde, daß bei et,
<lb/>waigen Feuersbrünsten hierdurch Nachtheil zu bc*
<lb/>sorgen stehe.

<lb/>Die Gründe sub 2. und 3. müssen hier selbst,
<lb/>redend und von jeglicher Beurtheilung ansgeschlosscn
<lb/>werden, theils deshalb, weil die Verfügung der Polizei,
<lb/>behörde in soweit, als dieselbe hierauf beruhet, nicht
<lb/>angrfochten ist, theils, weil die vier Verklagten gar nicht
<lb/>legitimirt sind, die.Rechte derjenigen wahrzunehmen, de,
<lb/>rrn Interesse dabei berührt werden.

<lb/>Und die Beurtheilung kann sich hiernach lediglich dar*
<lb/>auf beschränken:

<lb/>1. ob die unterhalb am Popperodaer Bache gelege,
<lb/>nen Mühlenbesitzer, und namentlich die drei Ver- 
<lb/>klagten, auf welche «ö hier allein ankommt, ein
<lb/>gesetzlich begründetes Recht haben, der von dem
<lb/>Kläger vorgenvmmenen Aufstauung des WafferS
<lb/>der fragl. Quelle zu widersprechen?

<lb/>2. Ob, wenn ihnen ein solches Recht nicht zustrhet,
<lb/>dennoch die Polizeibehörde befugt sei, lediglich auf
<lb/>den Antrag der Müller und in deren Interesse
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0317.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>29S
</p>
            <p>

               <lb/>diese Aufstauung zu untersagen und gegen diese
<lb/>Verfügung der Verwaltungs-Behörde der Rechts- 
<lb/>weg uicht stattfinde?

<lb/>Was die erste Frage betrifft, so stehet in faktischer
<lb/>Hinsicht fest:

<lb/>daß die Quelle, durch welche sich der in Rede ste- 
<lb/>hende Bach bildet, auf dem Grund und Boden deS
<lb/>Klägers in dessen Garten entspringt, und daß daS
<lb/>Wasser dieser Quelle so lange auf dem Grund und
<lb/>Boden des Klägers bleibt, bis dasselbe sich in den
<lb/>neben dem Garten hinfließenden Poppcrodaer Bach er- 
<lb/>gießt. Nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen und den
<lb/>übereinstimmenden Vorschriften des gemeinen Rechis
<lb/>und des Allg. Pr. Landrcchts kann es bei Privat-
<lb/>flüssen einem Grundekgcnthümer nicht verwehrt wer- 
<lb/>den, das auf seinem Grundstücke entspringende oder
<lb/>auch nur darüber hinfließende Wasser beliebig zu be-
<lb/>nutzen.

<lb/>Es folgt dies aus den Eigenthumsrechten des betref- 
<lb/>fenden Grundbesitzers und aus der Befugniß desselben, über
<lb/>das Eigenthum beliebig zu verfügen. Das Landrecht ent- 
<lb/>hält in Beziehung auf die freie und willkührliche Benutzung
<lb/>des Wassers der Privatflüsse keine Einschränkungen, als

<lb/>Thl. I. Tit. 8. §. 99:

<lb/>Auch in Prkvatflüffen darf zum Nachtheil der Nachbaren
<lb/>und Uferbcwohner durch Hemmung des Ablaufs dersel- 
<lb/>ben nichts unternommen oder verändert werden.

<lb/>und Thl. II. Tit. 15. §. 246:

<lb/>Einer schon vorhandenen Mühle darf ein Nachbar, durch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0318.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0318"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>dessen Grundstücke das zu ihrem Betriebe nöthige Was- 
<lb/>ser stießt, dasselbe nicht entziehe».

<lb/>Lurch keine dieser beiden Vorschriften wird der Wi- 
<lb/>derspruch der Verklagten gegen die von dem Kläger er- 
<lb/>folgte Aufstauung deS WafferS in der Art, wie solche
<lb/>von ihm angenommen ist, gerechtfertigt. Tenn es ist
<lb/>außer Widerspruch, daß der Kläger den Verklagten die
<lb/>Benutzung des fragl. Wassers keineswegs ganz entzieht,
<lb/>und daß er weder eine gänzliche Hemmung des Laufs
<lb/>des Wassers eintretcn läßt, noch dem Abflüsse desselben
<lb/>einen andern Weg angewiesen und dadurch den Verklag- 
<lb/>ten die Benutzung des Wassers entzogen hat. Vielmehr
<lb/>hat der Kläger die von ihm angelegte Schleuse nur zu
<lb/>einer temporären Aufstauung des Wassers benutzt, und
<lb/>die Verklagten haben in der Eingabe an den Magistrat
<lb/>vom 15. April 1836 ausdrücklich zugestanden:
<lb/>daß alles Wasser, was ihnen durch die Stauungs- 
<lb/>anlage die Nacht über vorenthalten wurde, ihnen
<lb/>am Tage in verstärkter Quantität wieder zufließe.
<lb/>Eine solche zeitweise und vorübergehende Aufstauung
<lb/>des Wassers ist aber für keine völlige Hemmung des
<lb/>Laufs des Wassers zu achten, von welcher das Land,
<lb/>recht I. 8. 99. allein entspricht. Und eben so wenig
<lb/>wird den Verklagten von dem Kläger das Wasser gänz«
<lb/>lich entzogen, so daß sie sich auch auf die Vorschrift
<lb/>des Laudrechts Thl. H, Tit. 16. §. 246 nicht berufen
<lb/>können.

<lb/>Die Verklagten wollen zwar diesen Vorschriften ein«
<lb/>andere Auslegung geben und behaupten, daß jede auch
<lb/>nur temporäre und vorübergehende Aufstauung des Was«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0319.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>sers für fine Hemmung des Laufs des Wassers zu ach- 
<lb/>ten sei. Allein die Worte des Gesetzes stehen ihnen
<lb/>entgegen, da man unter dem allgemeinen Ausdrucke:
<lb/>„hemmen", nur ein gänzliches und fortdauerndes
<lb/>Zurückhalten des Wafferlaufs verstehen kann.

<lb/>Könnte dieses noch irgend zweifelhaft befunden wer,
<lb/>den, so würden die Grundsätze des gemeinen Rechts,
<lb/>welche in der Regel als die Quelle und Grundlage des
<lb/>Landrechts zu betrachten sind, darüber jedes Bedenken
<lb/>entfernen.

<lb/>Nach gemeinen Rechten stehet bei Privakflüssen ei»
<lb/>nein jeden Grundeigenthümer der unbeschränkte Gebrauch
<lb/>des auf seinem Grund und Boden entspringenden oder
<lb/>durchfließenden Wassers zu, wenn nicht der unterhalb
<lb/>gelegene Grundbesitzer oder sonst irgend ein Dritter eine
<lb/>Servitut darauf erworben har. Er kann dasselbe zur
<lb/>Bewässerung seines Grundstücks, so wie zu Anlagen auf
<lb/>demselben ableiten und benutzen, selbst wenn das ganze
<lb/>Wasser darauf gehen sollte.

<lb/>L, 10. Cod. de servit et aqua (3. 34.)

<lb/>L. 21. Dig. de aqua et aquae pluv. arcen- 
<lb/>dae C39. 3.)

<lb/>Mulier promptuar. juris vox: aqua §. 5.

<lb/>Tie einzige Beschränkung des GrundeigenthümerS
<lb/>besteht nach gemeinen Rechten nur darin, daß er dem
<lb/>Wasser seinen natürlichen Lauf lassen muß und daß er
<lb/>hiernach demselben keinen andern Ort des Ablaufs von
<lb/>seinem Grundstücke anweist, als es bisher gehabt hat.

<lb/>I- 1. §. 13. Digest, de aqua et aquae pluv«
<lb/>arcendae (39. 3.)
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0320.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Nur Verträge oder rechtsverjährter Besitz kann hier"
<lb/>unter eine Veränderung hervorbrkngen.

<lb/>L* 7. Codicis de servit, et aqna (3. 34.)

<lb/>Don diesen aus der Natur der Sache und den all- 
<lb/>gemeinen Rechten des Grundeigentümers abgeleiteten
<lb/>Grundsätzen hat sich das A. L. R. nicht so weit ent- 
<lb/>fernen wollen, daß es dem Grundeigentümer auch nicht
<lb/>einmal eine temporäre Aufstauung des auf seinem Grund
<lb/>und Boden entspringenden oder denselben durchfließenden
<lb/>Wassers gestattet, sobald dieselbe zum Nachtheile irgend
<lb/>eines der unterhalb liegenden Grundbesitzer gereicht. Die
<lb/>konsequente Durchführung dieses Grundsatzes würde zu
<lb/>dem Resultate führen, daß von den Besitzern aller Grund- 
<lb/>stücke, über welche der Bach seinen Lauf nimmt, keiner,
<lb/>als der allerletzte, eine auch nur temporäre Aufstauung
<lb/>deö Wassers vornehmen dürfe. Ties würde eine völlige
<lb/>Umkehrung aller rechtlichen Verhältnisse sein.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß, wenn die Verklagten den
<lb/>Kläger in der Benutzung des fragl. Wassers zu seinen
<lb/>Privatzwecken soweit beschränken wollten, daß es ihm
<lb/>auch nicht einmal gestattet werde, das Wasser temporär
<lb/>aufzustaue» und zurückzuhalten, ihnen der specielle Be- 
<lb/>weis oblag, daß sie eiu Untersagungsrecht und solcher- 
<lb/>gestalt eine Servitut gegen ihn erworben haben, wo- 
<lb/>durch er in der freien rechtlichen Benutzung seines Ei«
<lb/>genthumö beschränkt werde; hierüber ist nicht das Min- 
<lb/>deste von Erheblichkeit von ihnen angeführt, vielweniger
<lb/>«achgewiesen worden.

<lb/>Und hiernach stellt sich daher die Protestation der
<lb/>Verklagten gegen die von dem Kläger periodisch vor-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0321.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>genommene und vorübergehende Aufstauung des Wassers
<lb/>als völlig ungegründet dar.

<lb/>Gereicht es dem Betriebe ihrer Mühlen zum Nach«
<lb/>theil, daß ihnen das Wasser nicht mehr so regelmäßig
<lb/>als früher zukommt, so ist es 'lediglich ihre Sache, durch
<lb/>Anlage von Sammelteichen auf ihrem Grund und Bo- 
<lb/>den, und wie es sonst am besten geschehen kann, diesen
<lb/>Nachtheil nach Möglichkeit abzuwenden. t

<lb/>Hiernach bleibt nur noch die zweite Frage zu bc«
<lb/>mtheklen:

<lb/>ob, nachdem die Verwaltungsbehörden hauptsächlich
<lb/>und zunächst auf Instanz der Verklagten dem Kläger
<lb/>die W^gschaffung der fraglichen Stauungsanlage bei
<lb/>Strafe aufgegeben und deren Wiederherstellung unter«
<lb/>sagt haben, dem Kläger gegen diese, von den Ver«
<lb/>klagten ertrahirten Verfügungen der Polizeibehörden
<lb/>das rechtliche Gehör «erstattet werden könne?

<lb/>Auch diese Frage muß zu Gunsten des Klägers be«
<lb/>antwortet werden.

<lb/>Der §. 38 der Verordnung vom 26. Tee. 1808
<lb/>wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial -Polizci-
<lb/>und Finanz-Behörden bestimmt:

<lb/>Ueber polizeiliche Verfügungen der Negierung, von
<lb/>welcher Gattung sie sein mögen, stehet gleichfalls der
<lb/>Weg Rechtens unbedingt, sowohl über die Verpflich,
<lb/>tung als den Schadenersatz, einem Jeden offen, so- 
<lb/>bald entweder die Verfügung einer ausdrücklichen Dis- 
<lb/>position der Gesetze direkt entgegenläuft oder die Klage
<lb/>auf einen speeiellen Rechtstitel gegründet wird, ver- 
<lb/>möge dessen der Kläger das der getroffenen Derfü-

<lb/>20 *
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0322.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>— 304 —

<lb/>grmg entgcgenstehende Recht gültig erworben zu ha- 
<lb/>ben behauptet.

<lb/>Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem, waS
<lb/>iük Vorhergehenden angeführt ist, angenommen werden
<lb/>müsse, daß die Verfügung der Polizeibehörde in soweit,
<lb/>als dieselbe auf Instanz und in dem alleinigen Inter- 
<lb/>esse der Verklagten erlassen ist, nicht den betreffenden
<lb/>gesetzlichen Vorschriften geradehin zuwiderlaufc.

<lb/>' Es genügt, daß der Anspruch des Klägers auf
<lb/>unbeschrankte Benutzung der fragl. Quelle sich in soweit
<lb/>allerdings auf einen specicllen Rcchtstitcl gründet, als
<lb/>er behauptet, daß dieses Recht dem Eigcnthume dcS
<lb/>Grundstücks mit anklcbte und er durch das erworbene
<lb/>Eigenthum des Grundstücks zugleich das Recht auf die
<lb/>freie Benutzung des fragl. Wassers erlangt habe. Und
<lb/>die rechtliche Entscheidung der unter den Partheien ein- 
<lb/>getretenen Differenz kann um so weniger einem Beden- 
<lb/>ken unterliegen, als der Kläger die Aufhebung der ge- 
<lb/>troffenen Verfügung nicht in Antrag gebracht hat.

<lb/>Berlin, den 14. Januar 1842. »

<lb/>tgez.) Sack.

<lb/>Hei den re ich.

<lb/>Die König!. Regierung zu Erfurt hat hierauf die
<lb/>Aufhebung deS polizeilichen Verbots vom 5. Mai 1836
<lb/>zwar angeordnet, aber die Sache zu einem weiter»
<lb/>Bericht an das Ministerium des Innern und der Po- 
<lb/>lizei für geeignet erachtet.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0323.tif"
             n="305"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0323"/>
         <div xml:id="d23841e24957"
              ana="scope_-_305-330"
              type="article"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Einiges über das Advokaten- und Notarienwesen in Preußen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>XXlll.

<lb/>Eiuiges über das Advokaten- und Notarieu-
<lb/>weseu in Preußen.

<lb/>Von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>iOie Kabinets - Ordre vom 12. Juli 1841 drückte
<lb/>die Absicht des Königs aus, den Justiz-Kommissarien
<lb/>eine angemessenere Stellung zu geben, sie in Kollegien
<lb/>zu ziehen, ihnen Theilnahme bei der Anstellung neuer
<lb/>Justiz-Kommissarien zu gestatten, und verlangte dar- 
<lb/>über das Gutachten des Justiz-Ministers, dieser hinwie- 
<lb/>der der Gerichte mit Hinweisung auf von einzelnen
<lb/>Justiz« Kommissorien einzuziehende Erklärungen. Ties
<lb/>ist nun die Veranlassung der meisten folgenden Bemer- 
<lb/>kungen, die nicht auf das Verdienst der Vollständigkeit,
<lb/>nicht einmal überall der Ursprünglichkeit Anspruch ma- 
<lb/>chen, aber doch, ein Wort zu seiner Zeit, unseren Lesern
<lb/>nicht unangenehm sein werden.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0324.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>1.

<lb/>Tie Allerhöchste Absicht, die Justiz - Kommiffarie»
<lb/>der verschiedenen Obergerichts * Departements in Kolle- 
<lb/>gien zusammenzuziehen, ist ein neuer Beweis der hohen
<lb/>Intelligenz unsers Herrschers, der edle und dauernde
<lb/>Institutionen gründen und befestigen will. Man sieht
<lb/>hier so recht den eminenten Geist, der gleich daS Rechte
<lb/>trifft.

<lb/>Im römischen Reiche waren die Advokaten in den
<lb/>Hauptstädten kollrgialisch formirt. Sie hießen die l'o-
<lb/>£ati, auch wohl kurzweg toga, das corpus togato-
<lb/>mni, die advocatio (L. 3. 7, 8, 9 C. fle advo- 
<lb/>catis diversorum judiciorum). Sie erfreuten sich
<lb/>großer Privilegien. Ihre Zahl bei dem Gerichte (Ma- 
<lb/>trikel) war geschlossen, es gab aber überzählige, und
<lb/>unter dreien hatten beim Nachrücken in erledigte Stellen
<lb/>die Söhne von Advokaten den Vorzug (L. II. |.
<lb/>L. 13. ibid, L. 3. §. 5, 6. de advocat, divers,
<lb/>judicum). Tie ihr Amt niederlegten, hatten die
<lb/>Würde eines Clarissimi primi ordinis comitis
<lb/>(L. 1. 6. de adv, divers, judicum) und zwar:
<lb/>„quatenus et tempore quietis fructum prae- 
<lb/>teritorum laborum consequantur: proque fide
<lb/>atque industria erga clientes suos comprobata
<lb/>a privatae conditionis hominum multitudine
<lb/>segregati, Clarissimis merito connumerentur.“

<lb/>3« den Landern des von den Deutschen eroberten
<lb/>Galliens blieben die römischen Gerichts »Einrichtungen im
<lb/>Wesentlichert bestehen und verquickten sich mit den deut-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0325.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>schen. Oeffentlichkrit und Mündlichkeit hatten- beide.
<lb/>Tie Advokaten-Kollegien erhielten sich oder neue wur- 
<lb/>den errichtet. Die Toga, das feierlich wallende Kleid,
<lb/>blieb ihnen, was wir im Jahre 1814 sammt dem öf- 
<lb/>fentlichen und mündlichen Verfahren als eine Ausgeburt
<lb/>des verhaßten Franzosenthums nicht schnell genug ab-
<lb/>rhun zu können glaubten, die schwerfällige Schriftlichkeit
<lb/>und den täglichen Rock und die hergesiellten gedrückten.
<lb/>Verhältnisse der Justiz - Kommissarien an die Stelle
<lb/>setzend!

<lb/>In Deutschland, wo an und für sich jeder Freie
<lb/>zum Nechtfinden berufen, bildete sich sebr bald, nach
<lb/>dem Gesetze der Theilung der Arbeit, der das Recht
<lb/>vorzüglich pflegende, das Volk in der Rechtsfindung
<lb/>vertretende Stand der Schöffen. Tie Rechte des Um- 
<lb/>stands blieben zwar, wurden aber nachgerade zur leere»
<lb/>Formel in den Urtheilen. Unter diesen Schöffen des
<lb/>Gerichts suchten die Rechtenden sich ihre „Fürsprecher",
<lb/>diese „gewonnenen Fürsprecher" traten für sie auf —
<lb/>also eigentlich die ältesten Affistenzräthe, die nachher
<lb/>Friedrich der Große aus den Gerichts-Mitgliedern
<lb/>selbst nahm!

<lb/>Mit Einführung des römischen Rechts gingen die
<lb/>Schöffengerichte allmählig unter, die Schöffen, wo sie
<lb/>auch als Zeugen der Handlungen des gelehrten Rich- 
<lb/>ters blieben, hörten auf, wissend zu sein. Es konn- 
<lb/>ten also auch keine Fürsprecher mehr aus ihnen genom- 
<lb/>men werden. Die Oocrores juris wurden die Ad- 
<lb/>vokaten. Allein es entstand kein Advokatenstand, wie
<lb/>in Frankreich, wo daS Germanische an das lebend er-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0326.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>haltene Römische unmittelbar angeknüpft ward. Die
<lb/>Rechtsfindung war mit der Einführung des römischen
<lb/>Rechts und des kanonisch - rechtlichen Prozesses eine heim- 
<lb/>liche und schriftliche geworden. Der Advokat machte
<lb/>also blos Schriften, von Advokaten-Kollegien war keine
<lb/>Rede.

<lb/>Das eingedrnngene fremde Recht mit dem Prozesse
<lb/>des kanonischen Rechts brachte eine sehr unvollkommene
<lb/>Rechtsfindung hervor Kaum verstandene Formeln wur- 
<lb/>den, statt Mittel, Selbstzweck; man schrieb und schrieb,
<lb/>die Sachen gingen nicht zu Ende und die Advo- 
<lb/>katen wurden bogenweise bezahlt und ihre Schriften thcil-
<lb/>ten das Saft- und Geschmacklose mit der allgemeinen
<lb/>deutschen Juristcnsprache. Die von Anfang des löten
<lb/>Jahrhunderts an gemachten Versuche, mündliches Ver- 
<lb/>handeln bei den höheren Gerichten in Preußen einzu- 
<lb/>führen, mußten an den Formen und Sachen scheitern,
<lb/>wie sie einmal nach der bestehenden fremdartigen Rcchts-
<lb/>dildung vorhanden waren.

<lb/>Auf einmal hob Friedrich der Große die Pro- 
<lb/>zeßordnung auf und leitete die Aufhebung des bisherigen
<lb/>Rechts ein. Auch die Advokaten wurden beseitigt, ka- 
<lb/>men erst, wie Möser sagte, als Affistenzräthe durch
<lb/>die Hinterthür des Gerichtshauscs wieder zum Vor- 
<lb/>scheine, endlich aber wieder als Bevollmächtigte der
<lb/>Partheien unter dem eigends erfundenen Namen: Jnstiz-
<lb/>Kommissarien.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0327.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>2.

<lb/>Die alten Advokaten, die Friedrich d. Gr. ver- 
<lb/>nichtete, waren das, wozu sie der bis dahin bestandene
<lb/>Rechtszustand gewacht hatte, nicht besser, nicht schlech- 
<lb/>ter, als sie unter einem solchen Rechtszustande, den
<lb/>sie nicht geschaffen hatten, werden konnten. Man ge,
<lb/>fiel sich aber darin, den Zorn des Königs, ob der in- 
<lb/>neren und äußeren Schwierigkeiten, welche der Durch- 
<lb/>führung der so lange beabsichtigten Reformen entgegen- 
<lb/>standen, auf die Unglücklichen abzuleiten. Die Waag-
<lb/>schaale des Richterstandes zog tiefer.

<lb/>Die Stellung der neuen Advokaten war eine we- 
<lb/>sentlich verfehlte« Auf der einen Seite sollten sie den
<lb/>Richter bei Aufsuchung der Thatsache als Vertreter der
<lb/>Partheien kontroiiren, auf der andern Seite aber wa- 
<lb/>ren sie sehr abhängig von eben diesem Richter. Tie
<lb/>ihnen anvertrautcn ^Geheimnisse der Partheien sollten für
<lb/>den Richter keine sein, aus ihren Manual-Akten ent- 
<lb/>nahm der Richter Beweise gegen' die Parthcien. Die
<lb/>einfältige Parthck ward ein Opfer der klugen, die ihre
<lb/>Geheimnisse nicht zu den Manual-Akten vermerken ließ.
<lb/>Die Gebühren und die Ehren des Justiz-KommissarS
<lb/>hingen sehr von der Willkühr desselben Richters ab, den
<lb/>er kontroiiren sollte.

<lb/>Dennoch hat der Stand auch in dieser neuen fal- 
<lb/>schen und abhängigen Stellung das heilige Feuer der
<lb/>Desta bewahrt. Er hat das Wahre und Rechte mit
<lb/>Redlichkeit erstrebt. Er ist ei» volkSthümlicher Stand
<lb/>geblieben und gerechte Richter haben khm fortwährend
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0328.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Gerechtigkeit widerfahren lassen. Von Ausnahmen ist er
<lb/>freilich so wenig als jeder andere Stand frei geblieben.

<lb/>Noch günstiger, vielversprechender ist die Stellung
<lb/>der Justiz-Kommissarien kn neuerer Zeit geworden. Man
<lb/>ist den richtigen Grundsätzen des Prozesses wieder näher
<lb/>gekommen. Die Jnguisitions &lt; Marime mit ihrer Bevor- 
<lb/>mundung, mit ihrem Mißtrauen, weiche immer mehr
<lb/>der Verhandlungs« Marime, man beschränkt den Richter
<lb/>mehr auf seine natürliche Stellung des Schiedsrichters
<lb/>zwischen zwei Streitenden, als deren Verbündete und
<lb/>Vertreter die Justiz* Kommissarien auftreten. Es ist
<lb/>dies die unausbleibliche, wenn auch noch nicht gesetzlich
<lb/>ausgesprochene Rückwirkung des öffentlich - mündlichen
<lb/>Verfahrens, in dem der Richter nicht auS Manual-
<lb/>Akten Protokolle und Resolute machen kann, sondern
<lb/>den Mandatar vor den Schranken nur als die von
<lb/>ehrenwerthen Rechtskundigen vertretene Parthei selbst be- 
<lb/>handeln kann. — Dann aber ist auch im Persona!
<lb/>der Justiz-Kommiffarken eine heilsame Verbesserung an- 
<lb/>gebahnt. In Folge der Ueberfüllung des Standes der
<lb/>Oberlandcsgeri'chts- Assessoren und der wohl zu großen
<lb/>Mäßigkeit der auf den alten, weil geringere Bedürf- 
<lb/>nisse, als unsere Zeit hat, voraussetzcnden Etats be- 
<lb/>ruhenden meisten, durch keinen Privatflekß zu vermeh,
<lb/>renden Gehälter der Richter — wogegen der Justiz-
<lb/>Kommissar bei einer an sich sehr mäßigen Tare durch ge- 
<lb/>steigerten Fleiß seine AmtS-Einnahme vermehren kann —,
<lb/>werden die Stellen der Justiz- Kommiffarken bei Unter- 
<lb/>gerichten meist nur mit Oberlandesgerichts - Assessoren
<lb/>besetzt. Dies war erforderlich, um die notwendig« Ge-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0329.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>nvssenschaft in der juristischen Ausbildung zwischen Rich- 
<lb/>ter und Advokat zu erhalten. Früher wurden die Rich- 
<lb/>ter und Justiz-Kommissarien bei den Untergerichten auS
<lb/>den Referendarie» gewählt, als die Zahl der Ober- 
<lb/>gerichts-Assessoren sich mehrte, wurden die Richter der
<lb/>Untergerichte aus ihnen genommen, also mußte cs auch
<lb/>mit den Justiz-Kommissarien der Untergerichte sein. Wa- 
<lb/>ren die Unterrichter nicht mehr, wie einst ein Minister
<lb/>gesagt, von geringerm Kaliber, so durften es auch die
<lb/>heutigen Justiz-Kommissarien nicht mehr sein. Und so
<lb/>ist es denn geworden. Wurden früher in der Regel
<lb/>nur diejenigen Referendarie« Untergerichts-Justiz-Kom- 
<lb/>missarien, die nicht den Muth oder doch das Bedürf-
<lb/>niß nicht hatten, das dritte Eramen zu machen, durfte
<lb/>sich der Richter also mitunter höhere juristische Bildung
<lb/>zuschreiben, so ist dies nun anders, wird es wenigstens,
<lb/>wenn das aus den Verhältnissen herausgebtldete neue
<lb/>Prinzip festgehalten, nicht ferner aus Mitleiden Andere,
<lb/>als Obergerichts-Assessoren zu Justiz-Kommissarien ge- 
<lb/>macht werden. Wir beklagen die Ausnahmen, sie ste- 
<lb/>hen der zunehmenden Gediegenheit unsers Standes ent- 
<lb/>gegen. — Endlich ist durch die Taxe für summarische
<lb/>und Bagatell-Prozess? und durch die vorgeschlagene neue
<lb/>Pansch-Quantum-Tare die Willkühr des Richters im
<lb/>Kosten-Feststellcn sowohl, als der Unterschied zwischen
<lb/>Ober- und Untergerichts-Justiz-Kommissarien gefallen,
<lb/>und mit Recht. Beide bedürfen jetzt derselben juristi- 
<lb/>schen wissenschaftlichen Bildung, die Mühe des Arbei-
<lb/>tens ist bei beiden dieselbe, und was die Lebensbedürf- 
<lb/>nisse an kleineren Orten billiger sind, wird durch die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0330.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>leichtere Möglichkeit, die Kinder am Sitze der Ober- 
<lb/>gerichte mit geringeren Koste» auszubildrn, mehr als
<lb/>ausgeglichen.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Unter diesen Verhältnissen findet uns die Allerhöchste
<lb/>Kabinets-Ordre, welche die Justiz -Kommiffarien in Kol- 
<lb/>legien ziehen will. Aus den Notarien - Kollegien der
<lb/>Gerichts - Ordnung ist nirgend was Rechtes geworden.
<lb/>Die Aufbewahrung und Besiegelung der Urkunden durch
<lb/>den Direktor des Notarien - Kollegs war eine zwecklose
<lb/>Superfötation. Das ganze Institut hatte keinen innern
<lb/>Halt. Es war nur eine »erbleichte Reminisccnz der
<lb/>französischen Advokatenkammern, und so wie man die
<lb/>Idee Friedrich's des Großen, der Richter solle,
<lb/>wie in Rom, die Partheien mündlich anhörcn und dann
<lb/>entscheiden, in die trübselige Instruktions-Methode, wo
<lb/>der erkennende Richter eben die Parthei nicht
<lb/>hörte, umwaudclte, so hatten dann auch die an die
<lb/>Stelle der französischen und römischen Advvkatenkammern
<lb/>getretenen Notaricn-Kollegien keinen wahren Inhalt. Und
<lb/>so, wie man nun jetzt das altdeutsche und altrömische
<lb/>mündliche Verfahren wieder geboren, Fri edrich's des
<lb/>Großen Idee endlich wirklich getroffen hat, so ist es
<lb/>auch endlich an der Zeit, den Advokaten Korporations-
<lb/>Rechte zu verleihen. Bestehen am Rhein Advokaten-
<lb/>karnmern, haben die dortigen Advokaten eine ihnen, den
<lb/>Zwecken der Rechtspflege und den Wünschen des Volkes
<lb/>zusagende Stellung, so sind wir, derselben juristischen
<lb/>Bildung theilhaftig, der gleichen Rechte werth, und die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0331.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>Rückwirkung auf das Ganze kann nur eine heilsame sein.
<lb/>Auch für uns, wie in Frankreich nach dem Kaiserlichen
<lb/>Dekret vom 14 Dec. 1810, ist ein solches Kolleg „alS
<lb/>eines der geeignetsten Mittel zur Erhaltung der Recht- 
<lb/>schaffenheit, der Delikatesse, der Uneigennützigkeit, des
<lb/>Strebens, die Gemüther zu vereinigen, der Wahrheit
<lb/>und Gcrcchtigkeitsliebe und einer ausgezeichneten ernst- 
<lb/>lichen Verwendung für schwache Unterdrückte, alö we,
<lb/>sentliche Grundlage unscrs Standes anzusehen."

<lb/>Vor Allem möchten wir hier den Wunsch ausspre- 
<lb/>chen, den Namen der Advokaten wieder hcrgcstellt zu
<lb/>sehen. Eine mehr als zweitauscndsährige Autorität spricht
<lb/>für ihn. Der Name Justiz-Commissar läßt sich nicht
<lb/>einmal ohne die weitläufigsten Umschreibungen übersetzen.
<lb/>Er ist unrichtig. Der wahre Advokat ist kein Kommis- 
<lb/>sar der Gerichte, er übt eine freie, ehrenvolle Kunst,
<lb/>zu der er sich auf dem langen dornenvollen Wege der
<lb/>Wissenschaft und Uebung vorbereitet hat, er ist legaler
<lb/>Vertreter der Streitenden, hier nur durch das Gesetz
<lb/>der Ehre und der Pflicht, alles als Recht und nichts
<lb/>als Unrecht Erkanntes zu vertheidigen, beschrankt. Muß
<lb/>er von Amtswegen die Armen vertheidigen, so ist das
<lb/>eine ehrenvolle Pflicht, aber er ist darum noch kein
<lb/>Werkzeug des Gerichts. Warum also einen Namen
<lb/>verewigen, der nur an die Verwirrung der Refforts,
<lb/>welche die Justiz-Reform von 1783 ff. bezeichnet, er- 
<lb/>innert, der uns von den rheinischen Brüdern scheidet?
<lb/>Hat man endlich die Sachen richtig erkannt, so möge
<lb/>auch der Name der richtige sein. Scheint doch auch
<lb/>dre vorliegende Allerhöchste Kabinets-Ordre schon den
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0332.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>alten Standesnamen vorjuziehen! Will man aber ein«
<lb/>mal den fremden Namen aus Purismus nicht haben,
<lb/>so nenne man sie, wie im alten Deutschland und noch
<lb/>kn der Schweiz, Fürsprecher — Uebersetzung der pa- 
<lb/>troni causarum —, oder, wie es in Deutschland
<lb/>schon sehr üblich, Anwälte.

<lb/>Bei den Advokaten-Kollegien bandelt es sich zuvör- 
<lb/>derst um den Umfang derselben. In den meisten Ober- 
<lb/>landesgerichts - Departements werden sie nur Eine Kor- 
<lb/>poration bilden können. Es ist fast kein Untcrgericht
<lb/>mit so viel Advokaten vorhanden, daß es den Kern
<lb/>eines zweiten Kollegs bilden könnte. Eine Scheidung
<lb/>von Ober- und Untergerichts, Justiz-Kommissarien ist,
<lb/>wie wir schon oben bemerkten, nicht mehr an der Zeit.

<lb/>4.

<lb/>Eins der ersten Attribute des Advokaten-Kollegs
<lb/>wird die Disciplin über die Mitglieder des Standes
<lb/>fein. Es liegt im Wesen der Association in ein Kol- 
<lb/>leg, daß die Mitglieder auf die Standesehre bei ihren
<lb/>Genossen halten. Man vergleiche nur die durch die
<lb/>innere Verfassung verbürgte Ehre der alten Zünfte mit
<lb/>der jetzigen Polizeiaufsicht auf die Gewerke, um sich die
<lb/>Frage zu beantworten, in wessen Händen die Disciplin
<lb/>am besten niedergelegt ist, in denen der Standesgenos-
<lb/>sen oder der Gerichte, deren Ehre nicht unmittelbar
<lb/>durch die Vergehen eines Advokaten berührt wird. Ha- 
<lb/>ben wir doch noch ,'m Jahre 1823 gesehen, daß das
<lb/>Oberlandesgericht zu M. einen Aktuar, der zugleich
<lb/>Advokat war, wegen Unterschlagungen, die er als Ak-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0333.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>tuar begangen, nur von diesem, nicht von dem Posten
<lb/>des Advokaten, weil er als solcher kein Verbrechen be- 
<lb/>gangen , entsetzte. Und galt es nicht häufig als Dxr-
<lb/>waltungs-Marime, daß, wen man als Richter ent,
<lb/>fernt wünschte, doch noch Justiz-Kommissar sein könne!
<lb/>Nach der französischen Verfassung haben die Advokaten,
<lb/>kammern (ihr Tisciplinar-Rath nämlich) ebenfalls die
<lb/>Disciplin über ihre Mitglieder, und man hat nicht ge-
<lb/>hört, daß die Regierung diese Uebertragung zu bereuen
<lb/>Ursache gefunden. — Es versteht sich übrigens von
<lb/>selbst, daß das öffentliche Ministerium, und, bis wir
<lb/>ein solches haben, der Präsident des Oberlandesgerichts,
<lb/>die Advokatenkammer auch in der Beziehung zu über- 
<lb/>wachen hat, daß sie nicht unzeitige Milde gegen ihre
<lb/>Mitglieder übe. Es werden die Fälle näher zu bezeich- 
<lb/>nen sein, in denen der betreffende Senat des Oberlan-
<lb/>desgey'chts über Prozesse gegen Advokaten zu entschei- 
<lb/>den hat, sei es nun auf Beschwerde des Advokaten,
<lb/>oder' des öffentlichen Ministeriums.

<lb/>Bei dieser Gelegenheit sei denn auch der Frage
<lb/>über die Entsetzung ber Advokaten gedacht. Es ist nicht
<lb/>passend, daß diejenigen, welche Kraft ihres Amtes in
<lb/>Justiz- und Verwaltungssachen furchtlos das Volk ge- 
<lb/>gen Jedermann, auch gegen die Regierung, vertreten
<lb/>sollen, vom Staats, Ministerium ihres Amtes entsetzt
<lb/>werden können, eine geringere Selbstständigkeit, als die
<lb/>Richter, genießen. Weit angemessener ist, als erste
<lb/>Instanz, den Stand selbst urtheilen zu lassen, ob er
<lb/>den Angeklagten als ehrenhaftes Mitglied länger' unter
<lb/>sich dulden könne. Und dagegen wird man dann passend
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0334.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>sowohl dem Advokaten als dem öffentlichen Ministerium
<lb/>die Berufung an die Gerichte gestatten können.

<lb/>Man hat davon gesprochen, den Adaokaten-Kolle- 
<lb/>gien die Festsetzung der Mandataricn-Gebühren zu über- 
<lb/>lassen. Es ist nun freilich nicht zu verkennen, daß die
<lb/>älteren Gebühren - Taren oft beweisen, daß dir, so sie
<lb/>machten, die Verhältnisse der Advokaten - Praxis nur
<lb/>sehr unvollkommen kannten. Allein durch den Entwurf
<lb/>der neuen Taxe nach Pausch- Quanten wird allen die- 
<lb/>sen Beschwerden und der Willkühr der fcstsctzenden Rich- 
<lb/>ter abgcholfcn- Jedenfalls würde es Sache der künf- 
<lb/>tigen Advokaten-Kollegien sein, auf die Mängel der
<lb/>Kostenrare aufmerksam zu machen — wozu hier der
<lb/>Ort nicht ist — und eine Taxe zu erbitten, die den
<lb/>Leistungen der Advokaten angemessen, ihnen bei regel- 
<lb/>mäßiger Beschäftigung sichere Subsistenz gewährt und in
<lb/>ihrer Anwendung nicht Wi'llkühr noch erhebliche Zweifel
<lb/>zuläßt. Auch ist wohl zu hoffen, daß die AdvokaM-
<lb/>Kollcgicn über die beabsichtigte neue Gebührentare gehört
<lb/>werden. — Auf keinen Fall würde man aber doch
<lb/>wünschen können, den Justiz-Kommissarieu selbst die Fest- 
<lb/>setzung der Gebühren ihrer Kollegen zu überlassen. Theils
<lb/>würden die Vorsteher des Kollegs, in der Regel gewiß
<lb/>selbst sehr beschäftigt, diese Arbeit nicht gewältigen kön- 
<lb/>nen, theils aber würde die neue Institution leicht falsch
<lb/>beurtheilt werden, denn es liebt die Welt das Miß- 
<lb/>trauen. Gerade eine neue Institution muß am sorg- 
<lb/>lichsten gegen solche Mißdeutungen gewahrt werden.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0335.tif"
                n="317"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>5.

<lb/>Nach der Allerhöchsten Intention soll den Justiz»
<lb/>Kommissarien - Kollegien eine Konkurrenz bei Besetzung
<lb/>der Justiz-Kommissarien-Posten etngeräumt werden. Matt
<lb/>darf dieses Zugestandniß zwar mit großem Tanke an»
<lb/>nehmen, cs wird aber nothwcndkg sein, zu verhüten,
<lb/>daß den Advokaten-Kollegien der Vorwurf des Nepo»
<lb/>tismus mit Grund gemacht werde. Die alten Zünfte
<lb/>wurden vorzüglich durch die Beschränkung der neuen
<lb/>Mitglieder auf Meistcrkindcr oder Gatten von Meister»
<lb/>töchtcrn so verknöchert, daß ihre endliche Aufhebung
<lb/>kaum irgend Bedauern erregte. Die Advokaten würden
<lb/>das Zutrauen, dessen der König durch die angeführte
<lb/>Allerhöchste Intention sie würdigte, nicht verdienen, wenn
<lb/>sie nicht wünschten, daß ihr Stand nur die fähigsten,
<lb/>die wissenschaftlichsten Juristen zu neuen Mitgliedern er»
<lb/>halte, ohne Rücksicht, ob sie Söhne oder Schwieger- 
<lb/>söhne der Kollegen sind. Ter Stand muß, um in An- 
<lb/>sehen zu bestehen, immer frische Säfte erhalten. DaS
<lb/>Jsoliren nnd Abschließen wollen wir Anderen überlassen.
<lb/>Auch die' geschichtlichen Rechte unserer altrömischen Kol- 
<lb/>legen können hier nichts entscheiden; nicht alles Ge- 
<lb/>schichtliche ist gut. Tie Zeit fordert in Allem Vorwke»
<lb/>gen des öffentlichen Interesses, Vermeiden des Egois- 
<lb/>mus. — Tie heutigen Wünsche der Advokaten dürf- 
<lb/>ten' sich auf folgende beschränken: Erstlich wird die
<lb/>Matrikel der für jedes Gericht erforderlichen Advokaten
<lb/>sestzustellen sein, und bei einer beabsichtigten Vermehrung
<lb/>daS Gutachten des Advokaten »Kollegs zuvor «inzuhole»
<lb/>-vm., 21
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0336.tif"
                n="318"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>fein. Wo jetzt zu viele angrstellt sind, werden erst,
<lb/>nachdem die festgestcllte Zahl nicht mehr vollständig ist,
<lb/>neue Anstellungen stattfinden können. Zum andern
<lb/>ist zu wünschen, daß allgemein nur Oberlandesgerichts-
<lb/>Assessoren zu Advokaten angestellt werden. Unter
<lb/>keiner andern Bedingung dürfen die Advokaten ihre
<lb/>Söhne oder Andere zu Standesgenossen wünschen. Tie
<lb/>gesetzliche Vermuthung ausgebildeter wissenschaftlicher
<lb/>Befähigung, die das wohlbestandene dritte Eramen nun
<lb/>einmal gewährt, darf fortan keinem neuen Mktgliede
<lb/>deS Advokatenstandes fehlen. Steigert der Staat, in
<lb/>Folge des Ueberfluffes von Oberlandesgerichts-Assessoren,,
<lb/>seine Anforderungen an die Richter, warum sollte da
<lb/>der Advokatenstand hinter den Anforderungen der Zeit
<lb/>Zurückbleiben? Gerade bei kleinen Untergerichten ist «S
<lb/>vorzüglich schmerzlich und den Stand verletzend, wen»
<lb/>der Richter mit Grund die dort vorhandenen ein oder
<lb/>zwei Justiz,Kommissarien, oft sogar nur einen einzigen,
<lb/>zu übersehen glauben kann. Und die Sachen jener Ge- 
<lb/>richte bedürfen in Wahrheit schon darum der tüchtigsten
<lb/>Vertretung, weil die mehrsten inappellabel sind. — Er- 
<lb/>laubt man einmal Ausnahmen von einem solchen Grund- 
<lb/>sätze, so kann man ihre Wiederholung nicht mehr kon«
<lb/>troliren, und sie werden am Ende gar in Folge deS
<lb/>so natürlichen MitleidenS mit sonst rechtschaffenen Män- 
<lb/>nern, denen nur die höheren Kenntnisse oder die Mittel
<lb/>für daS dritte Eramen fehlen, zur Regel, und der
<lb/>Stand, der sich erst noch recht dort konsolidiren muß,
<lb/>leidet immer mehr. Unter diesen Voraussetzungen wird
<lb/>es drittens auf alle Fälle genügen, wenn bei Le-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0337.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>setzung einer erledigten Advokatenstelle entweder dem Ad»
<lb/>vokaten-Kolleg vom Oberlandesgericht drei Assessore»
<lb/>bezeichnet werden, um darunter den vorzuschlagenden zu
<lb/>wählen, oder aber dem Advokaten-Kolleg gestattet wird,
<lb/>drei solcher Obcrlandcsgerichts«Assessoren zu bezeichnen,
<lb/>aus denen das Lberlandcsgcricht dem Justiz-Minister
<lb/>einen vorschlägt. Es könnte damit auch alternirt wer- 
<lb/>den. Allein selbst dann noch dürfte man fürchten, vom
<lb/>Publikum falsch bcurthcilt zu werden, entweder den Vor,
<lb/>Wurf, die Nepotcn zu begünstigen, oder gar, die un- 
<lb/>gefährlichen Konkurrenten vorzuziehen, hö,
<lb/>ren zu müssen. Am besten dürfte es am Ende'doch
<lb/>wohl sein, die Advokaten-Kollegien den vorzuschlagen
<lb/>beabsichtigten Kandidaten zur Erklärung über etwaige
<lb/>Bedenken bekannt zu machen. Damit scheint, wenn
<lb/>übrigens die oben aufgcstelltcn zwei Wünsche erfüllt wer- 
<lb/>den, in der Sache genug zu geschehen. Es ist für die
<lb/>Advokaten vorzüglich wichtig, in keine Stellung zu ge-
<lb/>rathen, die mißdeutet werden könnte. Kaum ist eö auch
<lb/>passend, daß ehrenhafte, vom Staat schon zu den höch- 
<lb/>sten Posten befähigt erklärte Männer bei ihren künftigen
<lb/>Rivalen um rin Votum sollicitiren sollen, und diese
<lb/>selbst würden gerade bei mehreren Konkurrente» in die
<lb/>peinlichste Stellung gerasten.
</p>
            <p>

               <lb/>6.

<lb/>Hieran knüpft sich nun ein nicht unwichtiger Gegen- 
<lb/>stand. Die Kunst deö Advokaten ist keineswegs eine st
<lb/>ganz leichte, als man mitunter glaubt. Er muß die
<lb/>Verhältnisse deS Landes, seine Geschichte, seine Jnstitutio-

<lb/>21'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0338.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>nett, die Sprache und die Anschauungsweise des Volkes
<lb/>kennen. Aus einer Masse unerheblicher Vorträge muß
<lb/>er die Information ziehen und auch die wunden Flecke
<lb/>der Sache finden, welche die Partheien oft sehr verhüt«
<lb/>len. Dann muß er mit einer tüchtigen Nechtskunde
<lb/>auch Kcnntniß der Präjudizien, der selbst nach dem je,
<lb/>desmaligen Bestände der Abtheilungen des Gerichts wo,
<lb/>gendcn Meinungen, Ansichten, selbst Tagcsansichten, ha«
<lb/>den, und, Alles wohl erwogen, wenn die Sache über«
<lb/>Haupt zu vertheidigen, einen umsichtigen Lperationsplan
<lb/>für dieselbe entwerfen. Wer da glaubt, die Sache sei
<lb/>ja gaüj einfach, man müsse nur das Faktum kennen ler«
<lb/>nen und das Recht darauf anwenden, der beweist, daß
<lb/>er noch wenig von den Mühen und Freuden des Advo,
<lb/>kutenstandcs weiß. Es ist eine Kunst, die gelernt, ge,
<lb/>übt sein will, worin eine Menge Erfahrungen gewisser»
<lb/>maaßen durch Tradition, wenigstens leichter, als wenn
<lb/>sie jeder neue Advokat erst selbst machen soll, fortge«
<lb/>pflanzt werden. Man lese doch so manche Klage, die
<lb/>rin Wochendcputkrter aufnimmt, und die nachher die
<lb/>^ ganze Sache verdirbt. — Darum ist cs nun in Frank,
<lb/>reich — und noch mehr in England — Grundsatz,
<lb/>daß keiner Advokat werden k-nn, der nicht eine Zeit«
<lb/>lang versuchsweise als Advokat gearbeitet, seine Stage
<lb/>gemacht hat, denn auch bei uns ist grau alle Theorie,
<lb/>grün nur des Lebens goldner Baum. Man hat dann
<lb/>doch einige' Garantie dafür, daß der Anzustellende dem
<lb/>wichtigen Amte, da- er nachher, fast ohne alle Kon,
<lb/>trole, Wohl oder Weh der Klienten in der Hand ha,
<lb/>bmd, übt, ordentlich verstehen kann, daß die Parteien
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0339.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>nicht erst die Kosten seiner Versuche zu tragen brauche».
<lb/>Warum sollte man das nicht auch bei uns einführen?
<lb/>Straß in seiner bekannten Schrift über die Verbesse- 
<lb/>rung des Advokatcnstandes hat schon darauf aufmerksam
<lb/>gemacht. Ten Vorschlägen oder den Erccptionen dcS
<lb/>Advokaten-Kollegs würde dann nachher eine Anschauung
<lb/>und Kenntniß des Kandidaten zum Grunde liegen, die
<lb/>man bis jetzt nicht hat. Und wie sehr würde über- 
<lb/>haupt die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der
<lb/>Referendarie» durch eine solche Beschäftigung gewinnen!
<lb/>Wenn rin solcher z. B. einen Prozeß unter Aufsicht ei,
<lb/>nes erfahrnen Advokaten selbst leitet, wenn er von dem
<lb/>Schicksal, was der Parthei bei einer ungünstigen Ent,
<lb/>scheidung harrt, menschlich ergriffen ist, dann die Mit- 
<lb/>tel sucht, die. zum, übrigens erlaubten, Zwecke führen,
<lb/>und öffentlich und mündlich die Sache verhandelt, wie
<lb/>ganz anders werden ihm da die Rechtsgrundsätze, ihr
<lb/>Eingreifen in's Leben, die Taktik und Strategie deS
<lb/>Prozesses klar werden, als wenn er, wie bisher, bloS
<lb/>als Richtcrgehülfe instruirt, dekretirt und referirt? Und
<lb/>wie leicht wäre ein solcher Zweck zu erreichen! Sollte
<lb/>xin Referendar, wenn er z. B. statt der 24 Relatio- 
<lb/>nen nur 12 macht, in der ersparten Zeit aber einige
<lb/>Prozesse fast selbstständig und nun gar mündlich verhan- 
<lb/>delt, seine Zeit nicht wenigstens eben so gut benutzen?
<lb/>Sollte nicht auch das Zcugniß des Obergcrichts über
<lb/>seine Qualifikation, über seine praktische Brauchbarkeit
<lb/>hier eine neue Erkenntnißquclle finden? Wir glauben
<lb/>daher, daß allen Referendarie«, um sie gegen Einseitig- 
<lb/>keit -u schützen, oder doch wenigstens denen, welche der.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0340.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>einst Advokaten werden wollen, das Arbeiten bei Advo- 
<lb/>katen vor der Zulassung zur zweiten, rcsp. dritten Prü-
<lb/>fung aufgegcben werden müsse. Der Richter wird dann
<lb/>auch richtiger den Advokaten beurthei'len, sieb mehr an
<lb/>seine Stelle denken können. Freilich wird man schon
<lb/>angestellten Richtern das nicht zumuthen können, erst
<lb/>noch eine Stage bei einem Advokaten zu machen,
<lb/>eö wäre zu sehr gegen ihre Würde, gegen ihre »nter
<lb/>dem Schng der Gesetze erlangte und anerkannte Qua»
<lb/>lifikation. Um so wichtiger ist es aber, von jetzt ab
<lb/>auf einer solchen bessern Ausbildung der Referendarien
<lb/>für daS Leben zu bestehen, da Niemand wissen kann,
<lb/>ob er nicht nachher Advokat zu werden wünsche und der
<lb/>Richter selbst durch eine solche Vielseitigkeit nur gewin- 
<lb/>nen kann.

<lb/>Vielleicht wird man sich denn endlich auch davon
<lb/>überzeugen, daß die Ergänzung der Richter-Kollegien
<lb/>auS dem Advokatenstande — in Deutschland sonst,
<lb/>kn Frankreich und England noch die Regel — nicht
<lb/>eine so sehr große Ausnahme zu sein brauche, als eS
<lb/>bei uns der Fall ist. Unsere höheren Justizbeamten, ein
<lb/>Sethe, Ruppenthal, Simon, Nettler, Rein- 
<lb/>hard, beweisen wenigstens, daß es geht. Wir sind
<lb/>zwar nicht im Falle, für uns dergleichen zu wünschen,
<lb/>aber wir glaube» doch, unsere Ueberzeugung nicht ver- 
<lb/>hehlen zu dürfen, daß eine größere Durchdringung bei- 
<lb/>der Stände, als sie bisher stattgefunden, beiden nur
<lb/>frommen, zur gerechter« Deurtheilung beider hinführen
<lb/>könne. Auf dem Wege des Vorbehalts der Obergerichts-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0341.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Assessoren- Anciennetät bei Justiz * Kommissarken - Anstellun- 
<lb/>gen wird sich die Anstellung der Justiz «Kommkssarien im
<lb/>Richterstande nicht sichern lassen, da solche Anciennetätm
<lb/>jetzt überhaupt ihre Geltung verlieren. Es wird also
<lb/>wohl mit der Zeit der Grundsatz aufkommen, daß vor- 
<lb/>zügliche Justiz-Kommiffarien als solche Nichterposten er- 
<lb/>langen können. Nach Art. 35 des Kaiserlichen Dekrets
<lb/>vom 14. Dec. 1810 gehört es in Frankreich sogar zu
<lb/>den Pflichten der Advokaten, in den durch das Gesetz
<lb/>bestimmten Fällen die Stellen der Richter und Beam- 
<lb/>ten des öffentlichen Ministeriums zu vertreten. — Seit
<lb/>nun vollends, wie oben bemerkt, bei uns die Rechte der
<lb/>Obergerichts-Assessoren-Anciennetät aufgehört haben wer- 
<lb/>den, wird kein Anciennetät-Vorbehalt für die zu Justiz-
<lb/>Kommkffarken angestrlltcn Obergerichts - Assessoren mehr
<lb/>stattfinden können, wogegen aber die allgemeine Zulässig- 
<lb/>keit erprobter Talente von Justiz«Kommissarien, zn Rich«
<lb/>trrposten an die Stelle treten dürfte.

<lb/>7.

<lb/>Was die innere Einrichtung der Advokaten-Kolle- 
<lb/>gien betrifft, so wird alle drei Jahre ein Ausschuß, be- 
<lb/>stehend aus einem Vorsteher (Batonnier) mit zwei Bei- 
<lb/>ständen, von sämmtlichen zusammenkommenden Advokaten
<lb/>zu wählen und ein bei jedem einzelnen Gerichte — oder
<lb/>mehreren für diesen Zweck vereinigten kleineren Gerichten
<lb/>— von seinen Advokaten unter sich ausgewählter zrnn
<lb/>korrespondirenden Mitgliede deö Ausschusses zu ernen- 
<lb/>nen sein, welcher in wichtigen Fällen (z. B. Censurirun-
<lb/>ge» von Kollegen), zu den Verhandlungen des Aus-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0342.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>schusseS zuzuziehen. Dies Verhältniß der auswärtigen
<lb/>Advokaten zum Ausschüsse am Sitze des Obergerichts —
<lb/>überhaupt des Gerichts, wo der Vorsteher wohnt —
<lb/>hat allerdings seine Schwierigkeit, "ist der französischen
<lb/>Verfassung, die bei den Fricdensgerichten keine Advoka,
<lb/>ten hat, natürlich unbekannt und wird sich wohl erst
<lb/>nach den Bedürfnissen, welche die Erfahrung darbieten
<lb/>wird, genauer festsetzen.

<lb/>Nach der französischen Verfassung, wie sie durch
<lb/>das Dekret vom 14. Der. 1810 bestimmt (Art. 19, 21),
<lb/>wählt der General-Prokurator aus einer doppelten An- 
<lb/>zahl, aus den zwei Dritteln der ältesten vorgcschlagenen
<lb/>Kandidaten die Mitglieder des Disciplknar«Raths, und
<lb/>nachher aus dem Tisciplinar-Rath den Vorsteher. Nach
<lb/>der Ordonnanz vom,20. Nov. 1822 Art. 7 besteht
<lb/>dagegen der Tisciplinar-Rath zuvörderst aus den Ad- 
<lb/>vokaten, die schon einmal Vorsteher gewesen, sodann
<lb/>aus den zwei ältesten jeder Advokaten - Sektion — deren
<lb/>bei Gerichten unter 35 und über 20 Advokaten 2 sind —,
<lb/>einem aus den 30 Jahre alten und 10 Jahre dienen- 
<lb/>den Advokaten gewählten Sekretär, und der Vorsteher
<lb/>wird vom Disciplinar-Rath nach absoluter Stimmen- 
<lb/>mehrheit gewählt. Alles das wird für uns nicht passen,
<lb/>sondern vorläufig, auch ohne Beschränkung auf Alter,
<lb/>durch die Advokaten die Wahlen frei vorznnehmrn und
<lb/>nur die aus den Justiz -Kommiffaricn der Gerichte —
<lb/>bei denen der Vorsteher nicht angestcllt ist — zu bil- 
<lb/>denden Sektionen besonders zu berücksichtigen sein.

<lb/>Ausschüsse und Kollegien werden sich, allmählig von
<lb/>selbst gebe«. Die Dertheilung der OfficiaüArbeiten kennt
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0343.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>schon die Gerichts-Ordnung für den Direktor des No»
<lb/>tarien-Kollegs. So ist ferner zum Beispiel eine Witt- 
<lb/>wenkasse der Advokaten ein so wesentliches Bedärfniß,
<lb/>aber erst möglich, wenn die Advokaten-Kollegien korpo- 
<lb/>rative Rechte haben, um durch solche Beschlüsse die
<lb/>Minderzahl und die künftig eintrctenden Mitglieder zu
<lb/>verpflichten. Tie Advokatenkammer der Gerichtshöfe in
<lb/>Berlin würde in solchen gemeinscha'tlichen Angelegenhei- 
<lb/>ten wohl den Verbindungspunkt für die einzelnen Kam- 
<lb/>mern der Provinzen darbieten können

<lb/>Auch würde sich wohl fragen, ob da, wo mehrere
<lb/>Justiz«Kommissarie» - Kollegien in einem OberlandcS-
<lb/>grrkchts - Departement errichtet, diese nicht von Zeit
<lb/>zu Zeit einen General-Konvent mittelst Beschickung durch
<lb/>ihre Vorsteher und Beistände bilden können.

<lb/>Theilnahme der Advokaten-Kollegien an Gesetz-Ent- 
<lb/>würfen dürfte vielleicht künftige, durch das früher nicht
<lb/>ganz erwogene Bedürfniß der Praxis hervorgerufcne De- 
<lb/>klarationen minder nöthkg machen, besonders bei Angele- 
<lb/>genheiten, welche die Interessen der Justiz-Kommissarien
<lb/>berühren.

<lb/>Ob die Advokaten hoffen dürfen, für öffenliche
<lb/>Verhandlungen eine nicht kostbare, nicht geschmacklose
<lb/>Amtskleidung, ein wallendes Gewand, zu erlangen, wird
<lb/>davon abhängen, ob man auch durch eine ähnliche Be-
<lb/>kleidung der Richter den öffentlichen Verhandlungen die
<lb/>gehörige Würde geben will.

<lb/>Das Privileg der französischen Advokaten, im Par- 
<lb/>ket zu stehen, während daS Volk hinter den Schranken
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0344.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>steht, wird, so lange Unbeteiligte zu den mündliche«
<lb/>Verhandlungen noch nicht zugelassen werden, und bei der
<lb/>baulichen Einrichtung unserer Gerichtssäle nicht überall
<lb/>anwendbar, aber doch wohl bei neuen Bauten darauf
<lb/>Rücksicht zu nehmen sein.
</p>
            <p>

               <lb/>9.

<lb/>So sicher man auch der baldigen allgemeinen Ein- 
<lb/>führung deS öffentlichen und mündlichen Verfahrens in
<lb/>Preußen entgcgensehen darf — man würde zu klein von
<lb/>den Männern, denen die Geschicke unserer Legislation
<lb/>jetzt anvertraut sind, denken, wenn man dies im Ernste
<lb/>bezweifeln wollte —, so gewiß also eben dadurch der
<lb/>Advokatenstand veredelt werden wird, so wird er doch
<lb/>noch immer eine von der der rheinischen Advokaten sehr
<lb/>verschiedene Stellung haben. Es liegt dies in der eige- 
<lb/>nen Ausbildung des Notariats bei uns.

<lb/>Tie Kaiserlichen Notarien in Deutschland erinnerten
<lb/>noch an die Kaiserlichen Reservatrrchte, und wurden eben
<lb/>darum von der sich immer mehr erstarkenden Teeritorial-
<lb/>hohcit ungünstig angesehen. Tie geringen Anforderun- 
<lb/>gen, welche die Hofpfalzgrafen an die von ihnen zu
<lb/>prägenden Notarien machten, rechtfertigten aber auch
<lb/>zur Genüge die Einschränkungen, welche die Regierungen
<lb/>im Interesse der Rechtssicherheit gegen die Kaiserlichen
<lb/>Notarien aussprachen. Sie mußten sich einer zweiten
<lb/>Prüfung bei den Landes-Justiz-Kollegien unterwerfen
<lb/>und durften manche Akte gar nicht vornehmen. Als
<lb/>nun aber in Preußen die Justiz-Kommissarien ringe-
<lb/>führt wurden, wachte man bald die Entdeckung, daß
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0345.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>*= 327
</p>
            <p>

               <lb/>dieselben vollends bei den Untergerichten ohne das No»
<lb/>tariat nicht leben können, und verband dieses Notariat
<lb/>daher mit den Stellen der Justiz-Kommissarien, nach
<lb/>Ablauf ein oder anderen Probejahres. Es fragt sich
<lb/>nun allerdings, ob diese Stellenvereinigung beizubehal»
<lb/>ten, und es hat sich mehr als eine Stimme dagegen
<lb/>erklärt. Es läßt sich nicht verkennen, daß das Nota»
<lb/>riat häufig die Justiz. Kommissarien mit mechanischen
<lb/>Geschäften und mit einem Gcldverkehr belastet, der für
<lb/>die wissenschaftliche Fortbildung sehr nachtheilig ist und
<lb/>sie überhaupt in oft lukrative, aber nicht erfreuliche
<lb/>Verhältnisse bringt, auch wohl mitunter die edleren Theile
<lb/>mehr als billig afficirt. Auf der andern Seite ist eS
<lb/>aber doch sehr schwer, die Trennung des Notariats
<lb/>durchzuführen, so lange man nicht ganz große Unter»
<lb/>gcrichts- Bezirke hat, so daß die bei diesen Untcrgerich,
<lb/>ten angestclltcn Justiz'Kommissarien von der Prozeß«
<lb/>Praris allein leben können. Darin unterscheidet sich
<lb/>unsere Justij'Einrichtung von der französischen, daß dort
<lb/>bei den Fricdensgcrichten keine Advokaten sind, die No»
<lb/>tarien und andere mehr oder minder kundige Männer
<lb/>(Winkel-Konsulenten) den Partheken assistiren, während
<lb/>bei uns mit Hülfe der Vereinigung des Notariats mit
<lb/>den Justiz-Kommissariknstellcn cs möglich gemacht ist,
<lb/>daß auch bei kleinen Gerichten ein legaler Advokat die
<lb/>Partheien vertreten kann. Daß diese Einrichtung besser
<lb/>als die französische, vollends seit man am Rheine der
<lb/>Kompetenz der Friedensrichter alle persönlichen Klagen
<lb/>bis 300 Thlr. unterworfen hat, kann nicht verkannt
<lb/>«erden.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0346.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>328 —
</p>
            <p>

               <lb/>Mag man nun aber bei uns das Notariat von dem
<lb/>Justiz-Kommissariat trennen — was jedenfalls wegen
<lb/>der erworbenen Rechte der bisherigen Notarien große
<lb/>Schwierigkeiten haben dürfte — oder die bisherige Ver- 
<lb/>einigung bcibehaltcn, keinen Falls scheint es nothwendkg,
<lb/>den Gerichten, wie wohl mitunter vorgcschlagen, die
<lb/>freiwillige Gerichtsbarkeit zu entziehen. Tie fortwäh,
<lb/>rcnde Uebung in den Geschäften der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit erhält den Richter in näherer Kcnntniß des
<lb/>Lebens, sichert dem Publikum größere Freiheit und Be- 
<lb/>quemlichkeit, und es läßt sich kein nöthigcndes Prinzip gegen
<lb/>diese altgermanische Vereinigung der streitigen und frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit auffinden. Daß der Richter
<lb/>über die Gültigkeit seiner eigenen Akte nicht erkennen
<lb/>dürfe, versteht sich an sich von selbst und könnte allen- 
<lb/>falls noch ausdrücklich bestimmt werden. Dagegen kann
<lb/>man auf der andern Seite aber auch nicht wünschen,
<lb/>daß die' bisherigen Beschränkungen der Kompetenz der
<lb/>Notarien bei der Aufnahme gewisser Akte fortdauere.*)
<lb/>Diese Beschränkungen, so weit sie nicht etwa eine be-
<lb/>klagcnswerthe Fiskalität zum Vortheile der Gerichtskas-
<lb/>sen zum Grunde haben möchten, und so weit sie nicht
<lb/>Geschäfte, bei denen eine causae cognitio erforder- 
<lb/>lich, betreffen, entbehren alles vernünftigen Grundes.
<lb/>Man könnte es noch hingehen lassen, daß sie sich als
<lb/>solche grundlose Raritäten darstellcn, z. B. daß der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe die vorzügliche Schrift von Schottki: „Die
<lb/>Ausübung der freiwillige» Gerichtsbarkeit durch Gericht«
<lb/>und Rotarien." Breslau 1842.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0347.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0347"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Notar zwar die Session und Quittung einer Forderung,
<lb/>aber nicht die Vollmacht, sie aus dem Depositum zu
<lb/>erheben, aufnehmcn; daß der Notar zwar ein Testa«
<lb/>ment der Eltern unter den Kindern, worin jene über
<lb/>Hunderttausende verfügen, aufnchmen, nicht aber den
<lb/>die Wohlthaten der Vormundschaft für die minderjährigen
<lb/>Kinder sich verbittenden Willen der Eltern dokumentirr«
<lb/>kann, allein, daß sie bei der ungenauen Fassung der
<lb/>Gesetze zu den größten Nechtsungewißheiten Veranlassung
<lb/>geben, das ist das wahrhaft Beklagcnswerthe. Der
<lb/>wird noch geboren, der z. B. den Unterschied des Kaufs
<lb/>eines Theils einer Erbschaft durch einen Mitcrben von
<lb/>der Uebcrnahme der ganzen Erbschaft durch einen Mit- 
<lb/>erben bei der Erbtheilung immer streng unterscheiden
<lb/>und sonach fcstsctzen kann, daß das eine Geschäft noth«
<lb/>wendig gerichtlich ausgenommen werden muß, das andere
<lb/>nicht. Und wie lange dauerte nicht der Streit über die ge«
<lb/>richtliche Regulirung des Altentheils! — Es ist daher sehr
<lb/>zu wünschen, daß die vom Justiz-Ministerium über diese
<lb/>Gegenstände angcbahnten Berathungcn bald zu einem Er«
<lb/>gebniß führen. Es ist doch in Wahrheit unbegreiflich, daß
<lb/>derselbe Obcrlandesgerkchts-Asseffor, der heute eine Bürg«
<lb/>schüft einer Frau gültig anfnehmen kann, morgen, wo er
<lb/>Notar geworden, cs verlernt hat. Sollte nicht der Justiz«
<lb/>Kommissar es vorzüglich sein, der, da er dem Leben
<lb/>und den Anschauungsweisen des Volkes häufig näher
<lb/>steht, als der Richter, die Verwarnungen der Partheien
<lb/>bei der' freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen könnte?
<lb/>Gerade der Umstand, daß er durch das beständige Be«
<lb/>handeln von wirklichen Rechtsfällen immer in der Ucbung
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0348.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>bei Rechts bleibt, dürfte ihn zur Belehrung der Par«
<lb/>theien, wie denn überhaupt zum Notariat geeigneter,
<lb/>als einen bloi auf's Notariat beschränkten Beamten
<lb/>machen, der keine neue Erfahrungen in jure — ei
<lb/>fei dann durch Regreß-Prozesse! — mehr machen kann.

<lb/>Nur aber wird auf alle Fälle erforderlich sein, die
<lb/>Bestimmung aufzuheben, daß der Justiz-Kommissar in
<lb/>derselben Sache, in welcher er der Vertreter einer Par«
<lb/>thek gewesen, als Notar den Vergleich aufnehmen könne.
<lb/>Das paßt durchans nicht. Unwillkührlich kann beim
<lb/>besten Willen irgend eine Wendung gewählt sein, die
<lb/>nachher zum Nachtheil der andern Parthei gereicht;, es
<lb/>ist zu schwer, sich auf einmal ganz von allem Inter«
<lb/>rffe für die bisher vertretene Parthei loszusagen. Nichts
<lb/>beweist wohl mehr, wie so ganz ohne alles Prinzip
<lb/>man die Kompetenz der Notarien beschränkt hat, als
<lb/>der Umstand, daß man gerade hier, wo es nimmer hätte
<lb/>geschehen sollen, sie für kompetent erklärt hat.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0349.tif"
             n="331"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0349"/>
         <div xml:id="d23841e26930" type="review" n="XXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie Gerichtsverfassung und der Civilprozeß. Von J. Evelt</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>XXIV.

<lb/>Die Gerichtsverfassung und der Civksprozeß.
<lb/>Ein Handbuch für praktische Juristen, von
<lb/>Joseph Evelt, Land- und Stadtgcrichts-
<lb/>Dlrektor in Dorsten.

<lb/>R e r e n s i o n

<lb/>von

<lb/>Kammer.
</p>
            <p>

               <lb/>Ä^it großer Befriedigung zeigen wir das vorliegende
<lb/>Werk an. Ter angehende Jurist erschreckt nicht wenig,
<lb/>wenn er ein dickes Buch, Prozeßordnung genannt, vor
<lb/>sich sicht, von dem aber Manches nicht ernstlich gemeint
<lb/>gewesen, Manches in so vielen Titeln zwecklos wieder«
<lb/>holt, sehr Vieles nicht mehr gilt, weil ihm ganz NcueS
<lb/>substituirt ist; sodann diese Novellen in zwei Bänden
<lb/>deS Fünfmännerbuchs, denen in wenig Jahren schon ein
<lb/>Band Ergänzungen folgen mußte; Commentare, wie der
<lb/>Grävellsche, und doch schon veraltet, der ».Daniels«
<lb/>sche, der erst eben anfängt. Ta wird es dem jungen
<lb/>Manne in seinem Kapitolium, als ging ihm ein Mühl«
<lb/>rad im Kopf herum, wie jenem Schüler im Faust.
<lb/>Er stürzt sich nun freilich mit Todesverachtung hinein
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0350.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>und sucht sich mit Hülfe der Anschauung km praktischen
<lb/>Dienste ein Ecsammtbild des wirklichen Formalrcchts zu
<lb/>verschaffen, was inzwischen ganz nur den Begabtere»
<lb/>gelingt. Auch den ausländischen Gelehrten ist es kaum
<lb/>möglich, sich eine richtige Anschauung unscrs wirkli- 
<lb/>chen Prozesses zu verschaffen, man siehe es ihren Ver- 
<lb/>gleichungen re. nur zu oft an. Selbst der gewöhnliche
<lb/>Praktiker hat nicht alles gleich in promlu und möchte
<lb/>wohl mitunter rin Werk wünschen, bei dem er sich
<lb/>schnell Raths erholen könnte. Ta hat sich nun ein
<lb/>körniger wcsiphalischer Jurist, der schon sonst auch den
<lb/>Lesern nnsers Archivs so vortheilhaft bekannte Land-
<lb/>und Stadtgerichts-Direktor Evclt in Dorsten, dran
<lb/>gegeben, und allen den eben indicirtcn Bedürfnissen durch
<lb/>das oben angezeigte kurze Handbuch auf ungefähr 20
<lb/>Bogen abgeholfcn. Er handelt unsere Gerichtsverfas- 
<lb/>sung auf S. 1 — 31 ab, und gicbt von S. 32 ab
<lb/>den Civilprozeß in systematischer Darstellung. Es ist
<lb/>hier der geschichtliche und der praktische Gesichtspunkt
<lb/>gewahrt. Das Alte und das Neue, wie eS sich durch- 
<lb/>dringt, wie es dem wirklichen Beamten als Eins er- 
<lb/>scheinen muß, so erscheint es auch hier. Ueberall sieht
<lb/>man den praktischen Juristen, der selbst ein Gericht
<lb/>dirigirt, aber auch den wissenschaftlichen Juristen, dar- 
<lb/>um ist in Allem eine so große Sicherheit, Con- und
<lb/>Präcision, Kürze und Gründlichkeit. Wir empfehlen
<lb/>also mit gutem Gewissen dieses Werk als ein treues
<lb/>Bild unsers CivilprozcffeS, und als ein vorzügliches Mit- 
<lb/>tel, ihn zu erkennen und zu durchdringen. Freilich wird
<lb/>viel geredet von einer bald erscheinenden neuen Prozeß-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0351.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>333 —
</p>
            <p>

               <lb/>vrdnung, von einem neuen Himmel und einer neuen
<lb/>Erde, auf der alles bisher Dagcwesene nicht mehr gilt,
<lb/>allein nach ziemlich sicheren Ben'chten ist das dann doch
<lb/>sp nahe und auch so leicht nicht, und daher ist der
<lb/>Mnth deS Verlegers, dieses Werk doch noch erscheinen
<lb/>zu lassen, eben kein außerordentlicher.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0352.tif"
             n="334"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0352"/>
         <div xml:id="d23841e27128"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Bestimmung, daß, wenn zwei oder mehrere zu einer und eben derselben Sache von dem Besitzer derselben ein persönliches Recht erlangt hatten, derjenige, welcher den Besitz erlangt, falls er überführt werden könne, daß ihm das zu derselben Sache erlangte persönliche Recht des andern zur Zeit der Besitzergreifung  schon bekannt gewesen, seines durch die Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts gegen denselben sich nicht bedienen könne - findet nur Anwendung, wenn gleichartige Rechte kollidiren</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>, XXV. - .

<lb/>Die Bestimmung, daß, wenn Zwei oder
<lb/>Mehrere zu einer und eben Derselben
<lb/>Sache von dem Besitzer derselben ein per- 
<lb/>sönliches Recht erlangt Härten, derjenige,
<lb/>welcher den Besitz erlangt, salls er über- 
<lb/>führt werden könne, daß ihm das zu der«
<lb/>selben Sache erlangte persönliche Recht
<lb/>des Andern zur Zeit der Besitzergreifung
<lb/>schon bekannt gewesen, seines durch die
<lb/>Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts
<lb/>gegen denselben sich nicht bedienen könne
<lb/>— findet nur Anwendung, wenn gleich- 
<lb/>artige Rechte kollodiren.

<lb/>Rechtsfall,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Sommer.

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 19. §. 3, 4, 5. Tkt. 21. §. S.
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Frage findet in folgendem Rechtsfalle eine an*
<lb/>ziehende Erläuterung.

<lb/>iOer Friedrich Daltrop zu Salzkotten hat mittels
<lb/>gerichtlichen Vertrags vom 13. Oct. 1820 seinen '/,«
<lb/>Antheil an der Saline daselbst den Eheleuten Wu«d*
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0353.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>arzt Prosse abgetreten. Als Gegenleistung wurde un».
<lb/>ter andern festgesetzt, daß dem Daltrop alljährlich -
<lb/>aus den Revenüen des Salzwerks 160 Lhaler zu sei,
<lb/>nem Unterhalte ausbezahlt werden, diese - Leibrente auch,,
<lb/>wenn derselbe bei seinem Tode eine Wittwe hiuterlasse,
<lb/>dieser verbleiben solle, und nach dem Tode beider deren
<lb/>Kindern, wenn welche vorhanden wären, jedoch nur für?
<lb/>die Zeit ihrer Minderjährigkeit. Daltrop hcirathete
<lb/>hernach, starb, ohne Kinder zu hinterlassen, seine Wittwe
<lb/>schritt zn mehreren Ehen, zuletzt mit dem Förster Dreyer.
<lb/>Die Eheleute Prosse haben dagegen durch einen lästi- 
<lb/>gen Vertrag vom 20. Mai 1824 den gedachten Sali-
<lb/>nenantheil an die Eheleute Postsekretär von Sobbe
<lb/>abgetreten. In diesem Vertrage ist bestimmt, daß der
<lb/>Salinenantheil den Eheleuten v. Sobbe für 10,000
<lb/>Thaler überlassen,, daß jedoch auf diese Summe die auf1
<lb/>der Saline haftenden Schulden, falls die neuen Erwer,
<lb/>ber solche übernehmen würden, angerechnet werden soll- 
<lb/>ten, und daß unter diesen Schulden die an Friedrich.
<lb/>Daltrop stipulirte Rente mit 5 Prozent kapitalisirt,.
<lb/>»m Betrage von 2000 Thlr. mitbegn'ffen und die Pros,
<lb/>feschen Erben diese Summe nicht eher sollten fordern
<lb/>können, als bis die Leibrente gänzlich erloschen sek. —
<lb/>Die Eheleute Dreyer klagten nun im Jahre 1841i
<lb/>beim Oberlandesgerichte zu Paderborn die Eheleute von
<lb/>Sobbe auf Zahlung der jährlichen Rente von 10V
<lb/>Thalern für 1838, 39 und 40 ein, und zwar aus
<lb/>den Revenüen des Salinenantheils. Unter mehreren
<lb/>nicht hierhin gehörigen Einreden wurde auch die ent»,
<lb/>gegnet, haß die Verklagten zu den. Klägern weder m,

<lb/>22'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0354.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>336 —
</p>
            <p>

               <lb/>«fitem persönliche»!, Nbch in emeoi dinglichen Rechtsver- 
<lb/>hältnisse stehen. Durch das Erkenntniß der für sum-&gt;
<lb/>marische Sache« angeordneten Deputation des Oberlan-
<lb/>desgerichtS zu Paderborn vom 16. Oct. 1840 wurden
<lb/>die Verklagten verurtheilt, die eingeklagten Beträge anS
<lb/>den Revenüen deS mittelst Kontrakts vom 29. Mai
<lb/>1824 angekaufte« 1/ai Salinenantheils zu bezahlen.

<lb/>Gründe.

<lb/>— — — Die Käufer, Eheleute Postsekretär v. Sobbe
<lb/>wußten hiernach beim Abschlüsse des Vertrages vom
<lb/>29. Mai 1824 sehr wohl, daß aus den Revenüen des
<lb/>angekauften SalzirerkeS die fragliche Rente auf Grund
<lb/>deS Kontrakts vom 13. Oct. 1820 an die Mitklägerin
<lb/>gezahlt werden muß. Dieselben konnten daher zum
<lb/>Nachtheile her Kläger kein Recht auf das fragliche
<lb/>Walzwerk erwerben (cfr. A. L. R. Thl, I. Tit. 19.
<lb/>$. 5), müssen vielmehr, da sie zugestandenermaaßen die
<lb/>Zahlung dieser auf dem Salzwerke haftenden Schuld
<lb/>in partem pretii übernommen haben, solche auch
<lb/>leisten

<lb/>Die Deputation zweiter Instanz änderte dies Er-'
<lb/>kenntniß am 16. März 1842 dahin ab, daß Kläger
<lb/>mit ihrem Ansprüche abzuweisen.

<lb/>Gründe.

<lb/>—-Nichtsdestoweniger hat der Richttr e«&lt;

<lb/>per Instanz die Verklagten zut Zahlung verurtheilt, Mil
<lb/>er angenommen hat, baß sie bei Eriberbüng des StlliL
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0355.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>nenanthekls gewußt Robert, daß den Klägern die fragliche
<lb/>Rente aus den Salinen-Revenüen gebühre und ihnen
<lb/>deshalb der §. 5. Thl. I. Tit. 19. des T. L. R. ent-
<lb/>grgenstche.

<lb/>Es kann hier dahingestellt bleiben, ob jene Wissen- 
<lb/>schaft wirklich aus dem Vertrage vom 29. Mai 1824
<lb/>hervorgeht, was die Verklagten nicht einräumen und
<lb/>wobei es eventuell auf den deferirten Eid ankommen
<lb/>würde. Denn auch, wenn die Frage zu bejahen wäre,
<lb/>so würde dennoch dem ersten Richter nicht bckgcpflichtet
<lb/>werden können.

<lb/>Der §.,5. Thl. I. Tit. 19. des A. L. R., wor- 
<lb/>auf dessen Entscheidung gegründet ist, verordnet:

<lb/>„Kann der Pesitznehmer überführt werden, daß ihm
<lb/>das zu derselben Sache erlangte persönliche Recht
<lb/>des Andern zur Zeit der Besitzergreifung schon be- 
<lb/>kannt gewesen sei, so kann er sich seines durch die
<lb/>Uebcrgabe entstandenen dinglichen RechtS gegen den- 
<lb/>selben nicht bedienen."

<lb/>Sollte dieser §. anwendbar sein, so müßten
<lb/>1. die Klager „ein Recht zur Sache" haben, i. e.
<lb/>nach der Definition im §. 124. Thl. I. Tit. 2
<lb/>des A L R.: „ein persönliches Recht, welche-
<lb/>das Geben oder die Gewährung einer bestimmten
<lb/>Sache zum Gegenstände hat."

<lb/>Unter diesen Begriff fällt aber das Recht der Klä,
<lb/>ger nicht. Durch den Vertrag vom 18. Oct. 1820
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0356.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>lvurde nur eine Leibrente von 100 Thlrn. versprochen.
<lb/>Dies war ein persönliches Recht, aber kein Recht
<lb/>zur Sache, weil keine bestimmte Sache, deren Urber-
<lb/>gäbe in Folge des Vertrags hätte verlangt werden kön- 
<lb/>nen, dabei in Frage kam. Freilich wurde dabei stipu-
<lb/>lirt, daß die Rente aus den Revenüen der Saline ent- 
<lb/>richtet werden solle. Allein auch hierdurch wurde das
<lb/>Recht nicht zu einem „Rechte zur Sache", sondern es
<lb/>stand mit der Saline nur so weit in Verbindung, als
<lb/>kn jener Bestimmung eine Anweisung auf die Sali- 
<lb/>nen-Revenüen lag und also für die Zahlung Moda- 
<lb/>litäten festgesetzt wurden, welche auf die Saline sich be- 
<lb/>zogen, wodurch aber die rein persönliche Natur des
<lb/>Rechts sich nicht änderte. DaS Recht zur Sache ist
<lb/>nach §. 133 und 134 I. c, der Titel, aus welchem
<lb/>durch die hinzukommcnde Erwerbungsart ein Recht auf
<lb/>die Sache i. c. ein dingliches Recht entsteht. Ver- 
<lb/>gebens fragt man aber hier, für welches dingliche Recht
<lb/>der Vertrag vom 13. Ort. 1820 einen Titel zu Gun- 
<lb/>sten der Kläger enthalte?

<lb/>2. Selbst wenn man jedoch das Recht der Kläger
<lb/>ein Recht zur Sache (die Sache müßte der Sa-
<lb/>linenantheil sein) nennen dürfte, würde dennoch
<lb/>der §. 5. cit. I. 19. des A. L. R. ihnen nicht
<lb/>zur Seite stehen. Denn sowohl dieses als das
<lb/>damit korreSpondirende Gesetz, der §. 25. 1. 10.
<lb/>des A. L. R setzen den Fall der Collision
<lb/>gleichartiger, einander ausschließender
<lb/>Rechte voraus.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0357.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>339 —
</p>
            <p>

               <lb/>Folgende Falle mögen zur Erläuterung dienen:

<lb/>1. A. verkauft dem B. sein Gut. Tie Uebergabe
<lb/>unterbleibt jedoch. Nun verkauft A. das Gut
<lb/>anderweit an den C. und dieser, obschon er den
<lb/>frühem Verkauf an B. (dessen Recht zur Sache)
<lb/>kennt, läßt sich das Gut tradiren. — Hier kann
<lb/>dem C. die Tradition nicht nützen, sondern er
<lb/>muß dem B. weichen. Eben so bei der Tradition
<lb/>mehrerer durch einen Mietvertrag oder dergleichen
<lb/>gegebener gleichartiger Rechte zur Sache.

<lb/>2. A. verspricht dem B., aus dem zu seinem Gute
<lb/>gehörigen Walde 10 Jahre langjährlich 10 Klaf- 
<lb/>ter Holz zu liefern. Vor Ablauf der 10 Jahre
<lb/>verkauft er sein Gut sammt dem Walde an C.
<lb/>Nun belangt B. den C. auf Lieferung des Holzes.
<lb/>Unbedenklich darf hier C. zugeben, daß er von der
<lb/>Cristen; des Holzlieferungs - Kontrakts Kenntniß
<lb/>gehabt habe: der Kläger wird dennoch abgcwicsen
<lb/>werden. Wer dieses noch bezweifeln möchte, denke
<lb/>sich noch hinzu, daß C. bei dem Ankäufe des Guts
<lb/>dem A. ausdrücklich versprochen habe, den zwi,
<lb/>schm dem letzter» und B. geschlossenen Holzliefe- 
<lb/>rungs - Kontrakt zu erfüllen, i. e. dem B. das
<lb/>Holz zu liefern. Gewiß wird dem B. aus diesem
<lb/>Kontrakte, an dem er keinen Theil genommen hat,
<lb/>kein Klagerecht gegen C. zustehen (A. L. R. I. 5.
<lb/>§. 75). Sollte aber wohl die Lage des C. in

<lb/>' dem Falle schlimmer sein, wo er blos von der
<lb/>Eristenz des Holzlieferungs-Kontrakts Kenntniß
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0358.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>gehabt, als kn dem Falle, wo er dem A.
<lb/>förmlich versprochen hat, diesen Kontrakt
<lb/>gegen B. zu erfüllen.

<lb/>3. Endlich wird, wenn A. dem B. einen Hypotheken-«
<lb/>Titel bestellt und darauf das Immobile an den
<lb/>C. veräußert, letzterer nach Umschreibung seines
<lb/>Besitztitels der bisher unterbliebenen und von dem
<lb/>B. erst setzt beantragten Eintragung selbst daun
<lb/>mit vollem Rechte widersprechen können, wenn er
<lb/>auch beim Ankäufe von dem zwischen A. und
<lb/>B. geschlossenen pactum hypothecae Kenntniß
<lb/>hatte.

<lb/>Diese letzteren Fälle würden ganz anders entschie- 
<lb/>den werden müssen, wenn der §. 5. I. 19. des A. L R.
<lb/>so auszulegen wäre, wie er vom ersten Richter aus- 
<lb/>gelegt ist. Allein, wie schon gesagt, und wofür na- 
<lb/>mentlich auf die Ausführung in

<lb/>Born emann's System Band IV. pag. 242. coli.
<lb/>Band Ul. pag. 680 und Band 11. pag 418.

<lb/>Bezug genommen werden kann, werden in dem §. 5
<lb/>gleichartige kollidirende Rechte vorausgesetzt, es seien
<lb/>Eigenthumstitel oder Titel eines sonstigen dinglkcheit
<lb/>Rechts. Bei einer solchen Colliston entzieht das Gesetz
<lb/>demjenigen seinen Schutz, der nicht redlich zu Wege
<lb/>gegangen ist. Außerdem aber bleibt es bei der Regel
<lb/>deö §. 2. 1.

<lb/>wonach persönliche Rechte zu einer fremden Sache
<lb/>ihre Wirkung auf dieselbe nur so lange äußern, als
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0359.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>— 341 —

<lb/>dke Sache sich noch im Besitze des persönlich Ver- 
<lb/>pflichteten befinde»,

<lb/>und deS §. 3. ibidem,

<lb/>wonach, wenn die Sache, zu welcher Jemanden ein
<lb/>blos persönliches Recht zustand, an einen Dritten
<lb/>veräußert worden, und dieser die persönliche Pflicht
<lb/>des vorigen Besitzers nicht mit übernommen hat, der
<lb/>persönlich Berechtigte in der Regel nur von seinem
<lb/>Schuldner Schadloshaltung zu fordern befugt ist;

<lb/>eine Gesctzstelle, zu deren Erläuterung nur noch bemerkt
<lb/>werden mag, daß, wenn der Tritte die persönliche Pflicht
<lb/>des vorigen Besitzers auch mit übernommen haben sollte,
<lb/>daraus dem persönlichen Berechtigten doch nur dann
<lb/>ein Anspruch gegen den Tritten zusteht, wenn er bei
<lb/>dem Vertrage auch selbst konkurrirt hat.

<lb/>ckr. A- L. R. I. 5. §. 75.

<lb/>Argum. §. 3. des Gesetzes vom 21. März 1835
<lb/>(Gesetz »Samml. p, 42).

<lb/>Endlich kann für die oben entwickelte Ansicht auch
<lb/>noch der §. 5. I. 21. des A. L. R- allegirt werden,
<lb/>welcher bestimmt, daß Nutzungsrechte, die weder mit
<lb/>dem Besitze der Sache verbunden, noch im Hypotheken,
<lb/>buche eingetragen sind, in der Regel (die Ausnahme
<lb/>bilden nach §. 6. ibid. gesetzliche Nutzungsrechte unter
<lb/>den dort angegebenen Voraussetzungen) nur so lange
<lb/>ausgeübt werden können, als die belastete Sache sich
<lb/>in den Händen desjenigen, der dem Berechtigten per,
<lb/>sönlich verpflichtet war oder seiner Erben befindet.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0360.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Resultat der Ausführung ist also, daß eines
<lb/>Thcils die Kläger kein Recht zur Sache haben und daß
<lb/>andern Theils dieselben, wenn sie auch ein solches Recht
<lb/>gehabt hätten, solches gegen die Verklagten nicht gel- 
<lb/>tend macken könnten. Hieraus folgt aber, daß die von
<lb/>den entgegengesetzten Prämissen ausgehende Entscheidung
<lb/>des ersten Richters abgeändert und die Kläger abge«
<lb/>wiesen werden mußten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0361.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0361"/>
         <div xml:id="d23841e27763">
            <head>Anzeige</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Anzeige.

<lb/>Das Staats-Lexikon von Rotteck und Welcker

<lb/>betreffend.

<lb/>Al« die wichtigste Erscheinung in der deutschen Literatur,
<lb/>als «in anerkannt classisches Werk, interessant
<lb/>und belehrend für Staatsbeamte und Staatsbürger, nennen
<lb/>wir das von den namhaftesten Publicisten Deutschlands bearbeitete

<lb/>Ktaats-Lexikon

<lb/>oder

<lb/>Encyklopädie der fämmtlichen Staatö-
<lb/>wissenschaften.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>D. v. NottecL und LNelcLer.

<lb/>Gr. 8. Altena, bei Hammerich.

<lb/>Bon diesem ausgezeichneten Werke, welches nur Original- 
<lb/>beit rägo der berühmtesten Schriftsteller Deutschlands,
<lb/>i. B. von Bülau, Heinrich Zschokke, Mittermaier,
<lb/>Weitzel, R. Mohl, Jordan, C. G. v. Wächter,
<lb/>Murhard, Pfizer, Wurm, Fr. Kolb, Bopp, W. Menzel
<lb/>u. s. w enthält, hat die Verlazshandlung jetzt

<lb/>ein zweites Abonnement

<lb/>eröffnet, um dem deutschen Publikum von neuem Gelegenheit
<lb/>zu geben, sich auf eine billige Weise in Besitz dieses fiii^
<lb/>jeden Gebildeten unentbehrlichen Handbuchs zu setzen. ^

<lb/>„Der Subskriptionspreis beträgt nur a Heft 12 gGr."

<lb/>„Alle 14 Tage erscheint regelmäßig ein Heft."

<lb/>Sämmtliche Buchhandlungen Deutschlands haben da»

<lb/>Staats-Lerikon

<lb/>vorräthig und liefern das Heft zu 12 gGr.

<lb/>So eben ist erschienen und in allen Buchhandlungen Deutsch.
<lb/>landS zu haben:

<lb/>Tabellen

<lb/>zur Berechnung der Zinsen
<lb/>Pvn 1 Silbergr. &lt;oder Neugr.) bis lOO Thaler,
<lb/>für einen Tag bis zu einem Jahr,

<lb/>chei 2Vfl, 3Vj, 3'/z, 4, 4%, 5 und 6 Procent,
<lb/>vom RathS Calculator Ascvbi zu Glochau.
<lb/>geh. Preis 10 Sgr. (od. Neugr.)
</p>
            <p>

               <lb/>In
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0362.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>Zn der Creutz'schxn Buchhandlung zu Magdeburg ist
<lb/>erschienen:

<lb/>Koch'S cRegs. Med. R. vr.) systematische
<lb/>Sammlung der Preuß. Medizinalgcsctze.
<lb/>Zweite bis 1841 ergänzte Auflage. 3 % Thlr.

<lb/>Dessen Nachtrag der Gesetze 1833 bis 1841,
<lb/>für die Besitzer der ersten Auflage des Haupt- 
<lb/>werks. '/r Thlr._

<lb/>Zn der Flemming'scken Buchhandlung in Glochau ist
<lb/>erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

<lb/>Handbuch

<lb/>für Preuß. Justiz -Subaltern-Beamte
<lb/>und für alle Diejenigen, welche mit den gerichtlichen
<lb/>Geschäften näher vertraut werden wollen.

<lb/>Herausgegeben von C. F. W. Bartsch,

<lb/>Land- und Stadtger.-Registrator und Aetuarl. Klasse.

<lb/>1s Heft. Preis 10 Sgr.

<lb/>In allen Buchhandlungen sind ebenfalls SubferiptionSlisten
<lb/>mit vollständigem Znhaltsverzeichniß zu haben. Auf Io Exem- 
<lb/>plare wird das Ute gratis geliefert.

<lb/>In allen Buchhandlungen, Arnsberg bei Ritter, ist zu
<lb/>haben:

<lb/>Heyde, v. d., Polizei-Strafgewalt in ben
<lb/>Preuß. Staaten. 3r u. 4r Theil. 8. Magde- 
<lb/>burg, Heinrichshofen. 1841. 2'/2 Thlr. Die

<lb/>früher erschienenen Theile 2 Thlr. 25 Sgr.

<lb/>Bei C. W. Niemeyer in Hamburg ist erschienen und
<lb/>in allen Buchhandlungen zu haben:

<lb/>Der bewährte Arzt für Unterleibskranke.

<lb/>Guter Rath und sickere Hülfe für Alle, welche an Magen- 
<lb/>schwäche, schlechter Verdauung, und den daraus entspringenden
<lb/>Uebeln, als Magendrücken, Magenkrampf, Verschleimung, Ma- 
<lb/>gensäure, Uebelkeiten, Erbrechen, Ausstößen, Sodbrennen,
<lb/>Appetitlosigkeit, hartem und aufgetriebenem Leibe, Blähungen,
<lb/>Herzklopfen, kurzem Atbem, Seitenstechen, Rückenschmerzen,
<lb/>Beklemmung, Schlaflosigkeit, Kopfweh, Blut-Andrang nach dem
<lb/>Kopfe, Schwindel, vielen Arten von Augenkrankheiten, perio- 
<lb/>dischen Krämpfen, Hypochondrie, Hämorrhoiaen u.s. w. leiden.
<lb/>Nach bewährten Ansichten und praktischen Erfahrungen von
<lb/>Or. E. Fränkel.

<lb/>8. geh. 2te Auflage. 6 Gr.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0363.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0363"/>
         <div xml:id="d23841e27962">
            <head>[Titelblatt Heft 3]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_08+1843_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Neues Archiv

<lb/>für

<lb/>Preußisches Recht und Verfahren,

<lb/>so wie

<lb/>für Deutsches Privatrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgegeben
</p>
            <p>

               <lb/>ton .

<lb/>Geheimen Ober-Tribunal«-Rath St.-3. Ulrich, '
<lb/>Justij-Rath Dr. Z. F. I. Sommer,
<lb/>Justiz-Rath Fr. Th. Boele,
<lb/>u »d

<lb/>Land- und Stadtgerichts-Director Pin er«.
</p>
            <p>

               <lb/>Achter Jahrgang.
<lb/>Drittes Heft.

<lb/>&lt;Neue Folge, ll. 3.)
</p>
            <p>

               <lb/>&gt; ' II ‘“'"‘ff fit ||T | in

<lb/>Ärnsverg, 1842

<lb/>b « i A. L. Ritter.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0364.tif"
             n="II"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0364"/>
         <div xml:id="d23841e28026">
            <head>Bemerkung</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_08+1843_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>Bemerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Herausgeber haben sich seit der Versetzung de-Herrn
<lb/>Geh. Ober-Tribunal-RnthS Ulrich nach Berlin den Herrn
<lb/>Land- und Stadtgerichts-Director Piners, den Freunden der
<lb/>Preußischen Jurisprudenz zur Genüge bekannt, zngesellt.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0365.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0365"/>
         <div xml:id="d23841e28053">
            <head>Inhalt des dritten Heftes achten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt deS dritten Heftes

<lb/>achten Jahrgangs.
</p>
            <p>

               <lb/>XXVI- Zur Auslegung deS §. 579. Titel 9. Theil I. , '
<lb/>Allg. L. R. Mitgetheilt vom Herrn Land- und
<lb/>Stadtgerkchts-Rathe Kvchling zu Siegen . . 34z

<lb/>XXVU. 1) Dte Vorschrift des A. L. R. Thl. I. Tit. 11.

<lb/>§. 603 findet nur auf Rustikalstellen An- 
<lb/>wendung, welche noch i» einem gutsherrlichen
<lb/>bäuerlichen Nexus stehen, und nur zum Besten
<lb/>deS die Stelle übernehmenden Contrahente».

<lb/>2) Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der Dis- 
<lb/>position über ein zu erwerbendes Vevnögen
<lb/>begiebt, ist nicht als Erbvertrag anzufehen.
<lb/>Rechtsfall, mitgetheilt vom Herrn Ober-Lan-
<lb/>desgerichts-Assessor Pape zu Dortmund . 375

<lb/>XXVNI. Ueber die Erledigung von Gesetz -Kollissionen
<lb/>nach den Vorschriften des Allg. L. R. Mitgetheilt
<lb/>vom Herrn Referendar Reinhard in Hamm . 385

<lb/>XXIX. Ueber die SuccessionSrechte an vormals eigen-
<lb/>. hörigen Kolonaten im Fürstenthume Paderborn.

<lb/>Mitgetheilt vom Herrn Justiz-Senats-Director, Ober-
<lb/>Landcsgerichts-Rath Schepers.. 3^

<lb/>XXX. DaS Anerbcurecht ist feit Aufhebung der Dispo- 
<lb/>sitions-Beschränkungen des Kolons durch die von
<lb/>1808 ab anfangeiidcn fremden und inländischen
<lb/>Gesetzgebungen ein bloßes Hoffnungsrecht geworben,
<lb/>so daß auch das vor Erlassung jener Gesetze schon
<lb/>erworbene Anerbenrecht durch willkührliche Verfügun- 
<lb/>gen des überlebenden Gatten des Kolons vereitelt
<lb/>werden kann, da nämlich, wo nicht ter überlebende
<lb/>Ehegatte des wirklichen Kolons bloße Nicßbrauchs-
<lb/>rechte hatte. Rcchtsfall, mitgetbeilt von Sommer . 43 i
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0366.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XXXI. Meditationen über verschiedene Rechts-Materien.

<lb/>I. Besitzerwerbung der Servituten durch Pächter. II.

<lb/>Der Erwerb des Besitzes für Korporationen. III. Wie
<lb/>kann eine Ueberzabe von Früchten, welche noch auf
<lb/>dem Halme stehen, von ungefällten Bäumen im Walde
<lb/>bewirkt werden? IV. Causa debendi: Schuld- 
<lb/>bekenntnisse über Verbindlichkeiten, die auS zweisei- 
<lb/>tigen Rechtsgeschäften entspringen. V. Kann ein
<lb/>Kläger, welcher dem Prozesse entsagt und dieselbe Klage
<lb/>von Neuem wieder erhebt, alles in dem Prozesse Ver- 
<lb/>säumte wieder gut machen, und beziehen sich die
<lb/>Rechte, welche der Verklagte in dem ersten Prozesse
<lb/>erlangt, nur auf jenen ersten Prozeß, so, daß sie mit
<lb/>der Entsagung erlöschen. Mitgetheilt von Pi ners . 447

<lb/>XXXII. Die Bestimmung" deS A. L. R. §. 79. Tit.23.

<lb/>Theil I. findet keine Anwendung auf Wegegerechtig-
<lb/>keiten, welche durch Verjährung erworben sind. Neckts-
<lb/>fall, mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-
<lb/>Assessor Pape zu Dortmund . 481

<lb/>XXXIIL Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und
<lb/>Kriminalsachen. Ein Auszug aus den darüber be- 
<lb/>stehenden Gesetzen, insbesondere aus der allgem. Ge- 
<lb/>richts-Ordnung, der allgem. Hyp. Ordnung, der
<lb/>Kriminal-Ordnung,'dem Stempelgesetze u. s. w., nebst
<lb/>einer Einleitung, das Studium angehender praktischer
<lb/>Juristen und deren Laufbahn betreffend. Necension
<lb/>von Sommer ... . . 489

<lb/>XXXIV. Ueber den Umfang der Alimentationspflicht bei
<lb/>Vorhandenseyn vermögender Geschwister. Mitgetheilt
<lb/>vom Hrn. Referendar Reinhard in Hamm . . 491

<lb/>XXXV. Beiträge zum Preußischen Strafrechte. Von

<lb/>Z. D. H. Temme. Recension von Sommer . 496

<lb/>XXXVI. Zeitfragen. 1)Shescheidungsgesetz. 2) Prozeß-
<lb/>Codex oder Novellen. 3) Ober-AppellationSgerichte.

<lb/>4) Rotuli. Von S o m m e r ........ 605
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0367.tif"
             n="343"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0367"/>
         <div xml:id="d23841e28232"
              ana="scope_-_343-374"
              type="article"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des §. 579. Titel 9. Theil I. Allg. L. R.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Köchling, ...">Mitgetheilt vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Rathe Köchling zu Siegen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>XXVI.

<lb/>Zur Auslegung des §. 579* TLt. 9. Lhl. I.
<lb/>A. L. R-

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Land- «ad Stadtzcrichtsrathe WochliNg zu Siegen.'

<lb/>^ic Erörterung der Frage über die richtige Auslegung
<lb/>des §. 579. Tit. 9. Tbl. 1. A. L. R.: die Beschaffen- 
<lb/>heit des zur gewöhnlichen Verjährung erforderlichen Ti- 
<lb/>tels betreffend, ist durch die Allerhöchste Kabinctsordre
<lb/>vom 9. Mai 1839 (Ges. S. S. 163) und die in
<lb/>Bezug auf dieselbe ergangenen Mim'stcrial - Rescripte
<lb/>vom 24, Juni und 23. Sept. 1839 (Justiz-Minist.
<lb/>Bl. S. 225 u. 239) auf's Neue lebhaft angeregt
<lb/>worden. In der im VI. Jahrgange dieser Zeitschrift
<lb/>S. 545 u. f. erschienenen Abhandlung habe ich die in
<lb/>den gedachten Rcscripten entwickelte Ansicht aus den
<lb/>Materialien des A. L. R. zu rechtfertigen versucht.
<lb/>Diese Ausführung hat das Justiz-Ministerium in dem
<lb/>Rescripte vom 19. Mai 1840 (Justiz-Minister. Bl.
<lb/>S. 189) und nach S. 416 des 6. Bandes der Ent- 
<lb/>scheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals
<lb/>der erste Senat dieses höchsten Gerichtshofes gebilligt,
<lb/>viii. 23
</p>
            <p>

               <lb/>A
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0368.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Widerlegung der von mir vertheidkgten Ansicht ist
<lb/>der Herr Oberlandesgerichts-Asscffor Arndts im N-
<lb/>Archiv VII. S. 022 u. f. aufgetreten. Seine Ansicht
<lb/>wird in dem a. a. O. S. 410 u. f. mitgetheilten
<lb/>Plenarbeschlüsse des Königlichen Geheimen Ober-Tribu- 
<lb/>nals getheilt und ausführlicher entwickelt. Da beide
<lb/>Ausführungen mich von der Unrichtigkeit der von mir
<lb/>vertheidigtcn Ansicht nicht haben überzeugen können, so
<lb/>will ich dieselbe, den Streitpunkt als bekannt voraus-
<lb/>setzcnd, mit Folgendem näher zu begründen suchen.

<lb/>i.

<lb/>DaS Königliche Geheime Ober-Tribunal hält (a. as
<lb/>O. S. 418—421) seine Ansicht schon aus dem We- 
<lb/>sen und dem Zwecke der Verjährung für gerechtfertigt.
<lb/>Nach Arndts (a. a. 2- S. 627) läßt sich für die
<lb/>entgegengesetzte de lege ferenda Vieles sagen. Gründe
<lb/>dafür folgende:

<lb/>Tie Verjährung setzt voraus, daß ein Rechtsgeschäft,
<lb/>wodurch Eigenthnm erworben werden soll, dazu auf
<lb/>irgend eine Weise untauglich ist. 2hr Wesen besteht
<lb/>darin, daß das Anfangs fehlende Eigenthum durch den
<lb/>Ablauf der Usucapionszeit ergänzt wird. Ter Zweck der
<lb/>Verjährung überhaupt geht dahin, das Dasein der Rechts- 
<lb/>verhältnisse, insbesondere den Umfang eines jeden Ver- 
<lb/>mögens auf eine sichere und unzweifelhafte Art dadurch
<lb/>festzustellcn, daß die Ungewißheit darüber in möglichst
<lb/>enge Zeitgränzen eingeschloffen »vird. Dieses wird da- 
<lb/>durch gerechtfertigt, daß es in der Macht dcS Berech- 
<lb/>tigten steht, den gedrohten Verlust durch seine freie Thä-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0369.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>tigkeit abznwenden (v. S avigny röm. Recht IL'.
<lb/>S. 368 u. 369, VI. S. 305 u. 306). Daß eia
<lb/>Jrrthum des Usucapienten eine nothwendige Bedingung
<lb/>der Verjährung sei, worauf er sich beziehen und wie er
<lb/>beschaffen sein müsse, versieht sich nicht von selbst, son- 
<lb/>dern hängt von positiven Bestimmungen ab, wie denn
<lb/>überhaupt die Verjährung positiven Rechtens ist (Suarez
<lb/>allgem. Vorbemerk, zum gedruckten Entw. des Titels
<lb/>von der Verjährung. — Simon und Strampff
<lb/>Mat. re. S. 501).

<lb/>Der Grund, welcher dem sofortigen Eigenthums- 
<lb/>erwerbe entgegensteht, kann bestehen nicht nur in dem
<lb/>fehlenden Eigenthume des Auktors (welches freilich der
<lb/>Hauptfall der Usucapion ist), sondern auch darin, daß
<lb/>das Dasein des Rechtsgeschäfts selbst blos irrigerweise
<lb/>von dem Erwerbenden angenommen wird, in der Hand- 
<lb/>lungsunfähigkeit des Veräußernden, in der fehlerhaften
<lb/>äußern Form oder in dem Inhalte der Handlung selbst,
<lb/>wodurch das Eigcnthum erworben werden soll. Jedes
<lb/>dieser Hiirderniffe kann einzeln oder vereint mit einem
<lb/>andern cintreten. Es läßt sich deshalb eine zweifache
<lb/>Richtung und Wirksamkeit der Usucapion denken, näm- 
<lb/>lich nicht nur gegen einen Tritten als wirklichen Eigen-
<lb/>thümer, sondern auch gegen denjenigen selbst, von wel- 
<lb/>chem der Usucapient sein Eigcnthum herleitet. Für diese
<lb/>verschiedenen Fälle scheint cs am einfachsten und natür- 
<lb/>lichsten, mit den Revisoren des Landrcchrs (Ennch. a. a. Q.
<lb/>S. 413) das Vcrhaltm'ß, welches durch einen aus
<lb/>irgend einem Grunde nicht zu Recht beständigen Ver- 
<lb/>trag zwischen den Contrahenten begründet wird, von
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0370.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>dem Verhältnisse zu dritte»» Personen zn unterscheide»»,
<lb/>so daß die Mängel des erster« nur dem andern Con-
<lb/>trahcnten zu Statten koinmen.

<lb/>Was nun insbesondere die Fälle eines formell feh- 
<lb/>lerhaften Titels betrifft, so ist vor Allem zu unterschei- 
<lb/>de», ob ei» solcher Mangel blos die Wirkung hat, daß
<lb/>auf den Grund des fehlerhaften Titels die Tradition
<lb/>nicht erzivungen werden kann, oder auch, daß blos des
<lb/>Mangels der Form wegen die freiwillig geleistete Er- 
<lb/>füllung als nicht geschehen zu behandeln ist.

<lb/>Ob das Eine oder das Andere anzunehmen, muß
<lb/>ans dem der Tradition selbst voransgehcuden oder die- 
<lb/>selbe begleitenden Geschäfte vermittelst der für dasselbe
<lb/>geltenden Grundsätze bcurtheilt werden. In der Regel
<lb/>aber muß aus allgemeinen Gründen die volle Wirksam- 
<lb/>keit der Tradition, also sofortiger Eigcnthumsenverb,
<lb/>a vero domino, angenommen werden. (Nihil enim
<lb/>tam conveniens est naturali aequitati, quam
<lb/>voluntatem domini volentis rem suam in
<lb/>alium transferre ratam haberi. — §. 40. Inst.
<lb/>de rer, div. 2. 1), so daß das Gegcnthcil in jeden,
<lb/>Falle als positive Ausnahme zu behandeln ist. (Cfr.
<lb/>fr. 3. §. 10. D. de donat, int. vir. et ux,
<lb/>24. 1: „Sciendum autem est ita interdictam
<lb/>inter virum et uxorem donationem, ut ipso
<lb/>jure nihil valeat, quod actum est. Proinde,
<lb/>si corpus sit, quod donatur, nec traditio
<lb/>qui equam valet.“

<lb/>Demnach beruht es nicht nur auf einer einseitigen
<lb/>Auffassung dcS Wesens und Zwecks der Verjähr«»»g,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0371.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>wenn daraus gefolgert wird, daß der Gesetzgeber mit
<lb/>einem an sich zur Erlangung des Eigcnthums geschick- 
<lb/>ten Titel nur einen seinen äußeren Merkmalen
<lb/>nach durchaus gültigen Erwerbstitel bezeichnen wollen,
<lb/>der eben deshalb, obwohl er von einem Nichteigenthü-
<lb/>mer oder Nichtbcrcchtigten herrührt, dem redlichen Er- 
<lb/>werber vermöge des zehnjährigen Besitzes wirkliches Ei-
<lb/>gcnthum gewähren soll, sondern cs läßt sich auch aus
<lb/>dem Wesen und dem Zwecke der Verjährung sehr wohl
<lb/>rechtfertigen, daß in Beziehung auf einen Dritten, als
<lb/>den wahren Eigenthümer, derjenige, welchem das Ei- 
<lb/>genthum durch einen formell ungültigen Titel hat über- 
<lb/>tragen werden sollen, solchem gleich zu stellen, an den
<lb/>die Uebergabe auf Grund eines äußerlich vollkommen
<lb/>gültigen Titels geschehen war, besonders, da im ge- 
<lb/>wöhnlichen Sinne der Besitz des Einen wie des Andern
<lb/>gleich redlich sein kann. Jedenfalls folgt aus dem
<lb/>Wesen und dem Zwecke der Verjährung selbst nichts
<lb/>wider die von mir vertheidigte Auslegung der positiven
<lb/>Vorschrift des §, 579. Tit. 9. Thl. I. A. L. R.

<lb/>II.

<lb/>Das römische Recht spricht ausdrücklich die Wirk- 
<lb/>samkeit der Verjährung nach den angegebenen zwei ver- 
<lb/>schiedenen Richtungen ans. Rach Ir. 4. D, pro. leg,
<lb/>45. 8 findet die usucapio pro legato statt nicht
<lb/>nur gegen einen dritten Eigenthümer, wenn der Testa- 
<lb/>tor eine fremde Sache vermacht hatte, sondern auch
<lb/>gegen den Erben selbst, si (res) testatoris 'quidem
<lb/>sit, sed ademta codicillis ignoratur, Das fr.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0372.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>15. 52 D. de condit, indeb. 12. 6 gedenkt einer
<lb/>Ersitzung gegen denjenigen, welcher zur Erfüllung einer
<lb/>irrthümlich angenommenen Verbindlichkeit ein Grundstück
<lb/>an Zahlungsstatt hingab. Bei der Verjährung auf den
<lb/>Grund eines putativen Titels nach fr. 50 pro suo.
<lb/>41. 10 versteht es sich von selbst, daß die Verjährung
<lb/>auch gegen denjenigen Eigcnthümer statthaft sein muß,
<lb/>auf welchen der putative Titel bezogen wird. In den
<lb/>fr. 13. §. 1 D, de usurp, 4l. 3 u. fr. 2. Z. 15
<lb/>u. 16. D. pro eint. 41. 4 ist zwar nicht ausdrück- 
<lb/>lich ausgesprochen, ob die Zulässigkeit der Ersitzung nur
<lb/>gegen den Tritten, oder auch gegen den verkaufenden
<lb/>minderjährigen oder wahnsinnigen Eigenthümcr behauptet
<lb/>werden soll; es ist aber wohl auch das letztere um so
<lb/>mehr anzunehmen, da gerade für solche Fälle des Be-
<lb/>dürfniß der Usucapion am fühlbarsten war. (C5, fr.
<lb/>2. D. de eo, qui pro tut. 27. 5. Const. 3. C.
<lb/>si major fact. al. fact, sine decret, 5. 74. —
<lb/>Braun zu Thibaut S. 889 u. 899. — Müh- 
<lb/>lenbruch Pand. §. 261. Not. 7 u. v. Wening-
<lb/>Jngenheim gem. Civilrecht §. 131 Not 11).

<lb/>Daß nach römischem Rechte ein fehlerhafter Titel
<lb/>für sich allein die Ersitzung nicht ansschließe, darüber
<lb/>kann nicht wohl ein Zweifel mcbr sein. (N. Archiv VII.
<lb/>S. 623 n. 624. Entscheid, ic. a. a. O. S. 413
<lb/>Not. 1), Arndts selbst beginnt feine Erörterung mit
<lb/>Anführung des fr. 9. l). pro legat. 41. 8.

<lb/>Sed esti non jure legatmn relinquatur, pro
<lb/>legato usucapi posse post magnas varie- 
<lb/>tates obtinuit,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0373.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>in welchem nach kr. 1. D. de in just. test. 28. 3
<lb/>die Zulässigkeit der Ersitzung gerade in einem Falle zu- 
<lb/>gegeben wird, ubi solennia juris defuerunt; al- 
<lb/>lein blos, um diesen Satz wegen des „post magnas
<lb/>varietates obtinuit“ als eine nicht nachzuahmende
<lb/>Anomalie zu bezeichnen. Mir dagegen scheint es nicht
<lb/>auf das „post magnas varietates", sondern auf
<lb/>das „obtinuh" anznkommen, zumal auf demselben
<lb/>Wege nicht selten eine Nechtörcgel, wie z. B. das: si
<lb/>legatum ademtum est, pro legato usucapi
<lb/>posse", welches in demselben fr. unter den nämlichen
<lb/>Ausdrücken ausgesagt wird, au einer andern Stelle
<lb/>(fr. 4. D. pro legat. 41. 8)

<lb/>— pro legato potest usucapi, — — si
<lb/>ademta res codicillis ignoratur: in bo-

<lb/>rum enim persona subest justa causa,
<lb/>quae sufficit ad usucapionem. —
<lb/>eine positive und unbezwciseltc Anerkennung findet. L,e
<lb/>Annahme, daß auch in diesem Falle nur von einem
<lb/>Jrrthum in faktischen Voraussetzungen die Rede sei
<lb/>(Entsch. a. a, O. S. 430 u. 437), ist willkührlich.

<lb/>Die Wirkungen eines ungültigen Titels überhaupt
<lb/>in Beziehung auf die Verjährung sind nach Verschieden- 
<lb/>heit der Fälle und der Personen verschieden.

<lb/>Auf den Grund eines gültigen Legats findet auch
<lb/>ohne Tradition von Seiten des Erben eine Usucapion
<lb/>Seitens des Legatares statt (fr. 8 ibid.), weil in
<lb/>diesem Falle eine rechtliche Nöthigung zur Tradition vor- 
<lb/>handen war.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0374.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Eben so nach geschehener Tradition auf den Grund
<lb/>eines blos ungültigen Vermächtnisses (fr. 8 cit vergl.
<lb/>mit kr. 8 eit); weil hier der Erbe freiwillig leistete,
<lb/>wozu er durch das formell ungültige Vcrmächtniß ei- 
<lb/>gentlich nicht verbunden war, in keinem Falle aber für
<lb/>denjenigen, eum quo testamenti factio non est
<lb/>fr. 7 ibid.) weil in einem solchen Falle der Legatar
<lb/>durch den Testator nicht sollte erwerben können.

<lb/>Nach kr. 1. §. 2 D. pro donat. 41. ö begrün- 
<lb/>det die Donatio inter virum et uxorem keinen
<lb/>Usucapionstitcl, wenn entweder der Geber Eigentümer
<lb/>der Sache oder doch schon selbst in conditione usu- 
<lb/>capiendi war- Dagegen findet nach fr. 25. D. de
<lb/>donat, int. vir, et ux. 24. 1 und fr. 4. D. pro
<lb/>donat. 41. 6 eine Usucapion für den Beschenkten
<lb/>{possidenti) statt, wenn die geschenkte Sache eine
<lb/>fremde war, welche nicht auch der Schenker usncapiren
<lb/>konnte. Ter Grund ist, weil der eine Ehegatte zwar
<lb/>nicht von dem andern, aber wohl durch denselben sollte
<lb/>erwerben dürfen. Von einem unredliche» Besitze ist in
<lb/>dem letzten Falle keine Rede. Von einem faktischen
<lb/>Jrrthume, welcher darin bestände, daß der Beschenkte
<lb/>irrig annimmt, ihm sei die eigene Sache des Schenkers
<lb/>geschenkt, als Erklärnngsgrund der angeführten Bestim- 
<lb/>mung, kann nicht wohl die Rede sein, da alsdann ein
<lb/>solcher Jrrthnm nur durch einen hier nicht zulässigen
<lb/>Rechtsirrthnm wirken würde (cf. v. S a vigny röm-
<lb/>Recht IU. S. 112, 113 u 114 u Not. e. u. k.
<lb/>S. 115 u. 116 IV. S. 371 Not. a,). Ter Grund
<lb/>liegt, nach meinem Dafürhalten, darin, daß nur inter
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0375.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>maritos nihil agitur (fr. 52. §. 1. D, de donat,
<lb/>inter vir. et uxor. 41. 1) und in dem Grunde des
<lb/>Verbots: ne inter virum et uxorem donationes
<lb/>valerent. Hoc autem receptum est, ne mu- 
<lb/>tuato amore invicem sploliarentur (fr, 1. D.
<lb/>ibici).
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Arndts behauptet aber, bei der Erklärung des
<lb/>Allgemeinen Landrechts hätten wir den Ausgang zu neh- 
<lb/>men, nicht von der durch neuere Forschungen hergestell-
<lb/>ten wirklichen Theorie des römischen Rechts, sondern
<lb/>von der zur Zeit der Abfassung des Landrechts in der
<lb/>Theorie herrschend gewesenen strengern Ansicht (a. a. O.
<lb/>S. 566, 626, 635).

<lb/>Ich kann nach dem, was nns über die Vorarbeiten
<lb/>zur Redaktion des Allgemeinen Rechts (v. Savigny
<lb/>Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung S. 84 — 86) und
<lb/>von den Materialien des Landrechts selbst (s. auch Si- 
<lb/>mon und v. Strampff Zeitschrift für Pr. Recht
<lb/>Band 3 S. II.- u. VIII.) bekannt geworden ist, nicht
<lb/>annehmen, daß die Redaktoren so sehr von den Ansich- 
<lb/>ten der damaligen Lehrer des gemeinen Rechts oder der
<lb/>Praris geleitet worden, daß blos dieser Ansichten hal-
<lb/>„ der von einer deutlichen Bestimmung des Justinianischen
<lb/>Rechts abgewkchen worden, und eben so wenig, daß die
<lb/>Absichten der Redaktoren, welche, wie unzählige Stel- 
<lb/>len der Materialien zu den Lehren vom Besitz und von
<lb/>der Verjährung ergeben, sich mancher Abweichungen vom
<lb/>gemeinen Rechte und deö legislatorischen Zwecks ihrer
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0376.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Arbeiten wohl bewußt waren •), so sehr gleichgültig
<lb/>seien. Ich behaupte nun, daß die Materialien zu der
<lb/>Lehre von dem Besitze und der Verjährung zu einem
<lb/>Resultate führen, welches von der von Arndts ange,
<lb/>nommenen Theorie wesentlich verschieden ist.

<lb/>Nach §. 22 der Materialien zum Besitze von Klei«
<lb/>und §. 474 des Entwurfs des Titels vom Besitze von
<lb/>Kircheisen ist der Titel alsdann nicht für fehlerhaft
<lb/>zu achten, wenn einmal das Recht erworben ist und die
<lb/>geschehene Vernachlässigung der Form blos die Befugniß
<lb/>zu klagen hindern würde. Wie in einem solchen Falle
<lb/>das Recht erworben werden könne, erläutert Klein, in,
<lb/>dem er zu §. 22 bemerkt:

<lb/>„z. B. wenn der mündliche Vertrag schon erfüllt
<lb/>und der Käufer dadurch Eigenthümer der ge,
<lb/>kauften Sache gewordeu ist."

<lb/>— so daß nunmehr ein wirklich cristirendcr Titel und
<lb/>also ein Geschäft vorhanden ist, welches nicht blos dm
<lb/>Namen einer «ntio venditio an sich trägt. —
<lb/>und Kircheisen durch den von ihm vorgeschlagenm
<lb/>475: Wer also im Gefolge eines mündlich ge,
<lb/>schlossenen Kaufkontrakts oder eines erfüllten Testa,
<lb/>ments eine Sache von seinem Mitkontrahen,
<lb/>ten oder dem Erben überkommt, besitzt sie

<lb/>*) c5. besonder- allgemeine Vorbemerkungen von Suare,
<lb/>zum gedruckten Entwürfe des Titels von der Verjährung:
<lb/>„Man wird in diesem Abschnitte manche Abweichungen
<lb/>von der Theorie des römischen Recht« und noch mehrere
<lb/>von dem heutigen Gerichtsgebrauche bemerken" u. s. w.
<lb/>a. a. O. S. 50 t —S04.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0377.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>unter einem rechtmäßigen Titel, wenn gleich
<lb/>der Gegenstand die Summe von 50 Thlrn. über- 
<lb/>steigt oder das Testament nicht nach der gesetzlichen
<lb/>Form aufgerichtet war."

<lb/>— esti non jure legatum relinquatur. —

<lb/>Gerade zu den §§. 472— 475 des Entwurfs von
<lb/>Kircheisen bemerkt Suarez:

<lb/>„Vielleicht könnte man diese Paragraphen kürzer und
<lb/>deutlicher so znsammenfassen:

<lb/>/,Hat Jemand den Besitz aus einem an sich rechts- 
<lb/>gültigen Titel wirklich erlangt, so kannein Man-
<lb/>gel in der bloßen äußern Form dieses Titels
<lb/>der Rechtmäßigkekt seines Besitzes nicht schaden."

<lb/>Ter Grund kann nach dem Vorhergehenden kein anderer
<lb/>sein, als daß der Besitzer durch traditio a domino facta
<lb/>Eigenthümer geworden ist, welches nach §. 472 nur dann
<lb/>nicht der Fall ist, wenn in der Form der Handlung oder
<lb/>Begebenheit, wodurch das Eigcnthum erlangt werden soll,
<lb/>der Grund liegt, warum diese Wirkung niemals daraus
<lb/>entstehen kann.

<lb/>Die §§. 10 u. 11 des ersten Entwurfs des Titels
<lb/>vom Besitze drücken den Inhalt der §§. 472 — 475 des
<lb/>Entwurfs von Kircheisen folgendermaaßen aus:

<lb/>„Auch ist der Titel fehlerhaft, wenn die Form, welche
<lb/>die Gesetze der Art des Geschäfts vorschreiben,
<lb/>nicht beobachtet worden."
<lb/>und:

<lb/>„Geben jedoch die Gesetze Jemanden kein besonderes
<lb/>Recht, die bereits in Besitz genommene Sache wegen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0378.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>eines Fehlers in der Form zurückzufordern, so ist der
<lb/>einmal erworbene Besitz nicht für fehlerhaft zu achten."

<lb/>Alles dieses glaubte ich schon früher (N. Archiv VI.
<lb/>S. 559, 560 u. 564) ziemlich verständlich angedeutet
<lb/>zu haben. Ta dieses nach Arndts (a. a. O. S. 663)
<lb/>nicht der Fall ist, so füge ich zur Erläuterung Folgen- 
<lb/>des bei:

<lb/>Ein durch Tradition erfüllter mündlicher Kaufkontrakt
<lb/>über ein Immobile ist kein fehlerhafter Titel, sowohl, weil,
<lb/>die Gesetze dem Kaufkontrakte überhaupt (der Art des Ge-,
<lb/>schäftes) die schriftliche Form nicht vorschrribcn, als auch,,
<lb/>weil die Gesetze in einem solchen Falle das gedachte beson- 
<lb/>dere Recht nicht einräumen; ein dergleichen Senkungs-
<lb/>Vertrag aber nicht, weil alle Schcnkungsverträgc gericht- 
<lb/>lich abgeschlossen werden sollen und die Gesetze ausdrücklich,
<lb/>dem Schenker das besondere Recht einräumen, die auf den
<lb/>Grund eines mündlichen Schenkungsvertrages dem Be- 
<lb/>schenkten übergebene unbewegliche Sache zurückzufordern:
<lb/>ein solcher Schenkungsvertrag also weder im Sinne des
<lb/>§. 134. Tit. 2. Thl. I. A. L. R., noch im Sinne des
<lb/>§. 2. Tit. 9. (cf. Arndts a. a. O. S. 268) ein zur
<lb/>Erlangung des Eigcnthums geschickter Titel ist.

<lb/>Darnach ist es gerade der Inhalt dieser §§. 10». 11
<lb/>des ersten Entwurfs des Titels vom Besitze, was Suarez
<lb/>durch die Worte:

<lb/>„Hat Jemand den Besitz aus eiuem an sich rechts- 
<lb/>gültigen Titel wirklich erlangt, so kann ein Mangel in
<lb/>der bloßen äußern Form dieses Titels der Rechtmäßig*
<lb/>feit seines Besitzes nicht schaden."
<lb/>kürzer und deutlicher hat zusammenfassen wollen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0379.tif"
                n="355"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>Daß mm ein an sich rechtsgültiger Titel, welcher
<lb/>dieses ungeachtet eines Mangels in der bloßen äußern
<lb/>Form ist, nicht ein solcher sein kann, welcher nicht blos
<lb/>seinem materiellen Inhalte, sondern auch seiner äußern
<lb/>Form nach zur Erwerbung des Eigenthums geeignet ist,
<lb/>leuchtet von selbst ein.

<lb/>Wie in den Gründen des angeführten Plenarbeschlusses
<lb/>(n. a. O. S. 432) bemerkt ist, sind zwar die §§. 10
<lb/>u. 11 des ersten Entwurfs des Titels vom Besitze in das
<lb/>A. L. R- nicht mit ausgenommen worden; es geschah dies
<lb/>aber nicht deshalb, weil sie gcmisbilligt worden wären,
<lb/>sondern weil sie nach der Bemerkung von Suarcz zu
<lb/>den §§. 7 — 18 des Entwurfs »Heils in die Lehre von
<lb/>der Verjährung, »Heils in die vom Eigenthum reservier
<lb/>werden sollten.

<lb/>In die Lehre vom Eigenthumc gehörten'sie, in so fern
<lb/>der Titel auf einem Geschäfte beruht, welches zugleich den
<lb/>wahren Eigcnthümer bindet; in die Lehre von der Ver- 
<lb/>jährung, in so fern dieses nicht der Fall ist.

<lb/>Daß sic ihrem materiellen Inhalte nach in das A. L. R.
<lb/>in so fern ausgenommen seien, als nicht nur im §. 40.
<lb/>Tit. 3. Thl. I. allgemein festgesetzt worden, daß eine
<lb/>Rechtshandlung, wenn das Gesetz die Beobachtung der
<lb/>Form zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich erfordert, beim
<lb/>Mangel der Form (der freiwilligen Erfüllung ungeachtet)
<lb/>die beabsichtigte rechtliche Wirkung nicht Hervorbringen
<lb/>könne, und in den Abschnitten über die einzelnen Titel zur
<lb/>Erwerbung des Eigcnthums speciell bestimmt sei, bei wel- 
<lb/>chen dahin gerichteten Geschäften zur Hcrvorbringung der
<lb/>Eigcnthums-Ucbertragung mit rechtlicher Wirkiamkcit eine
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0380.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>besondere Form notwendig erfordert werde (Entsch. a. a.
<lb/>O. S. 433), kann nicht zugegeben werden. Solche Be,
<lb/>stimmungen würden mit dem Inhalte der §§. 10 u. 11
<lb/>des Entwurfs im Widerspruch stehen, und sind in den
<lb/>erwähnten Stellen nicht enthalten. Der §. 40. Tit. 3.
<lb/>Tbl. I A. L. R. sagt das Angeführte nicht aus und in
<lb/>den Titeln von der uiittelbatkn Erwerbung des Eigcnthums
<lb/>ist nur von der zur Klagbarkeit der darauf gerichteten
<lb/>Vertrage erforderlichen Form die Rede (cf. §§. 76,
<lb/>1063 — 1066. Tit. 11. u. §§. 611 u. 612. Tit. 12.
<lb/>Th. I. A. L. R.).

<lb/>Daß dagegen Suarez bei der Revision des ersten
<lb/>Entwurfs des Titels von der Verjährung auf die in
<lb/>dem ersten Entwürfe des Titels vom Besitze gestriche- 
<lb/>nen §§. 10 u. 11 desselben wieder zurückkam und zwar
<lb/>aus keinem andern Grunde, als um die Beschaffenheit
<lb/>des zur Ersitzung erforderlichen Titels näher zu bestim- 
<lb/>men, ergiebt die Bemerkung von Suarez zu §. 45
<lb/>des Titels von der Verjährung:

<lb/>„Dagegen würden verschiedene Paragraphen aus dem
<lb/>ersten Entwürfe des Titels vom Besitz, welche bei
<lb/>der Umarbeitung weggefallen sind, aufzunehmen sein,
<lb/>seil. §§. 7—18, welche de titulo vitioso ban- 
<lb/>deln und also naher zu eraminirc» sein werden."

<lb/>Es fragt sich deshalb, ob die Worte: „an sich" auch
<lb/>in dem § 579. Tit. 9. Tbl. I. A. L. R. den Inhalt
<lb/>der vorbin angeführten §§. des Kircheiscnschcn Entwurfs
<lb/>des Titels vom Besitze oder der §§. 10 u. 11 des
<lb/>sogen, ersten Entwurfs des- Titels vom Besitze aus-
<lb/>drücken.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0381.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>Ich glaube dies aus folgenden Gründen annehmen
<lb/>zu müssen:

<lb/>1. Wie vorhin angeführt worden, beabsichtigte Sua-
<lb/>rez die gedachten §§. 10 u. 11 in dm Titel
<lb/>von der Verjährung aufzunehmen. Von einer spä- 
<lb/>ter» Misbilligung derselben konstirt nichts. In so- 
<lb/>weit steht also wenigstens nichts entgegen, die
<lb/>Worte: „an sich" im §. 570. Tit. 9. Thl. I.
<lb/>A. L. R. für eine abermalige Wiederholung des
<lb/>Inhalts der gedachten §§. zu halten.

<lb/>2. Daß wirklich die jetzige Fassung des §. 579 durch
<lb/>die Erinnerung von Suarez gegen den §. 458
<lb/>des gedruckten Entwurfs veranlaßt ist, kann nicht
<lb/>wohl bezweifelt werden.

<lb/>Z. Der §. 458 lautete:

<lb/>„Die Verjährung durch Besitz findet in allen
<lb/>Fällen statt, wo Jemand eine Sache oder ei»
<lb/>Recht aus einem Titel, durch welchen das Ei-
<lb/>gcnthum erlangt werden kann, besessen hat."
<lb/>und hierzu hatte Suarez bemerkt:

<lb/>„daß ad §. 458 die Wahrheit und Richtigkeit
<lb/>des Titels bei der Verjährung nicht nothwcndig,
<lb/>sondern cs genug sei, wenn der Besitzer solchen
<lb/>nur bona fide für wahr gehalten hat, ver- 
<lb/>steht sich zwar von selbst, kann aber allenfalls
<lb/>durch einen kleinen Beisatz in-der Fassung noch
<lb/>deutlicher markirt werden."

<lb/>In Folge dieser Erinnerung hat der §. 458 des
<lb/>umgearbeiteten Entwurfs folgende Fassung erhalten:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0382.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0382"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>„Die Verjährung durch Besitz findet in allen
<lb/>Fällen statt, wo Jemand eine Sache oder ein
<lb/>Recht aus einem Titel, der zur Erlangung des
<lb/>Eigcnthums geschickt ist, durch die in de» Ger
<lb/>setzen bestimmte Frist ruhig und redlicher Weise
<lb/>besessen hat."

<lb/>Das „zur Erwerbung des Eigcnthums geschickt"
<lb/>ist eine wörtlich getreue Ucbersctzung des „ad
<lb/>transferendum dominium habilis“ jm Ge- 
<lb/>gensätze des titulo inhabilis, locatio con- 
<lb/>ductio etc. (cf. Arndts a. a. O. S. 632 n.
<lb/>Not. 36 und §. 801 des Kircheisenschen Entwurfs
<lb/>des Titels von der Verjährung a. a. O. S. 428).

<lb/>Dasselbe sagt meines Erachtens die Bemerkung
<lb/>von Suarez:

<lb/>„Es ist genug, wenn man sagt, dass alle ti- 
<lb/>tuli ad transfsrendum dominium habi- 
<lb/>les dazu geschickt sind. Welche das sind, lehrt
<lb/>das ganze Gesetzbuch."

<lb/>4. Wie auch Arndts (a. a. O. S. 39 u. 640)
<lb/>zugiebt, ist die Erinnerung von Suarez gegen
<lb/>den §. 458 des gedruckten Entwurfs nicht völlig
<lb/>deutlich.

<lb/>Suarez spricht von der Wahrheit und Richtig- 
<lb/>keit des Titels und zwar zu zweicnmalen.

<lb/>Darnach nehme ich als gewiß an, daß Suarez
<lb/>bei dem Ausdruck „Wahrheit" an einen titulus pu- 
<lb/>tativus im Sinne der Lehrer des gemeinen Rechts ge- 
<lb/>dacht habe. Unter dem richtigen Titel würde alsdann
<lb/>rin sowohl formell, als materiell gültiger Titel im
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0383.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>Sinne des §. 134 Tit. 2. Thl. I. A. L. R. zu ver-
<lb/>stehen sein; unter einem wahren und richtigen Titel
<lb/>ein wirklich eristireuder Titel der eben gedachten Art.
<lb/>Tenn daß der Titel zugleich den wahren Eigenthümer
<lb/>binde, oder, wie es S. 420 u. 421 der Entscheid.
<lb/>«. a. O. heißt, auch von dem wahren Eigenthümer
<lb/>oder einem sonstigen Berechtigten herrührt, ist Etwas,
<lb/>was nicht die Beschaffenheit des Titels selbst betrifft
<lb/>(ck, A. L. R. Thl. I. Tit. 10. §§. 1 u. 2) und
<lb/>worauf es unter jener Voraussetzung bei der Versah,
<lb/>rung gar nicht ankommcn kann. Darnach aber würde
<lb/>der Satz: „daß die Wahrheit und Richtigkeit des
<lb/>Titels bei der Verjährung nicht nothwendig, sondern
<lb/>es genug sei, wenn der Besitzer solchen nur bona fiele
<lb/>für wahr gehalten habe, versteht sich von selbst",
<lb/>offenbar unvollständig, der Verfolg des moniti aber:
<lb/>„Der Fall, daß Jemand einen ivahrcn und richtigen
<lb/>Titel für sich hat, solches aber selbst nicht weiß oder
<lb/>glaubt, bedarf wohl hier keiner besonder» Entschei- 
<lb/>dung. Er wird schwerlich jemals Vorkommen, evcnt.
<lb/>ergicbt sich von selbst, daß ein solcher verns do-
<lb/>minus sei und keiner Verjährung bedürfe."
<lb/>wie nach Arndts (a. a. O. S. 633 Rot.) eine ähn- 
<lb/>liche AeußerUng i» dem Rescripte vom 23. Scpt. 1839
<lb/>nur aus Versehen der Feder entschlüpft feie; auch ab- 
<lb/>gesehen davon, daß die Falle, wo ein wahrer und rich- 
<lb/>tiger Titel in dem von Arndts (S. 639) angenom- 
<lb/>menen Sinne wirklich vorhanden ist, der Besitzer aber
<lb/>von dem Dasein desjenigen Erfordernisses, welches den
<lb/>Titel zu einem wahren und richtigen machen soll, nichts
<lb/>viii. 54
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0384.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>"wissen kann, nicht selten sein können. Darnach ist der
<lb/>Verfolg des moniti für die Interpretation des §. 579
<lb/>unerheblich. Die Betrachtung folgender Stellen der
<lb/>Materialien, aus welchen sich insbesondere gar Hinsicht,
<lb/>lieh der erwähnten Ausdrücke ein theils schwankender,
<lb/>theils unrichtiger Sprachgebrauch und eine ähnliche über,
<lb/>eilte und irrige Schlußfolgerung, wie die erwähnte, er"
<lb/>gicbt, dürfte dieses bestätigen.

<lb/>Zu §§, 497 — 512 des gedruckten Entwurfs des
<lb/>Titels von der Verjährung (§§. 529 — 644 u. 648,
<lb/>649. Tit. 9. Thl. I. A. L. N.) bemerkt Suarez
<lb/>(a. a. O. S. 553):

<lb/>„Es wird gefragt, ob bei diesen moralischen Perso-
<lb/>nen 40 Jahre zur Präscription nur dann erforder- 
<lb/>lich sind, wenn cs den Präscribcnten an einem Titel
<lb/>mangelt, oder auch dann, wenn ein solcher Titel
<lb/>vorhanden ist?"

<lb/>„Die bisherigen Gesetze haben darin keinen Un- 
<lb/>terschied gemacht, und ich würde es dabei lassen, daß
<lb/>nicht nur dann, wenn kein Titel vorhanden ist, son- 
<lb/>dern auch dann, wenn der Besitzer einen wirkli- 
<lb/>chen, aber nicht richtigen Titel für sich hat,
<lb/>40 Jahre zur Präscription contra fiscum et ec- 
<lb/>clesiam erforderlich sind."

<lb/>Zu §. 809 u. 810 des Kircheisenschen Entwurfs
<lb/>des Titels von der Verjährung bemerkt er (a. a. O,
<lb/>S. 429):

<lb/>„Der Satz ad §. 809 möchte wohl einer nähern
<lb/>Bestimmung bedürfen. Die allegirte 1. 11 (pro
<lb/>emt.) hat den Fall, wenn Jemand einem Ander«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0385.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Kommission giebt, Etwas zu kaufen und dieser ihm
<lb/>die Sache als gekauft überbringt, wo alsdann
<lb/>titulus pro emtore vorhanden ist, wenn
<lb/>gleich der Mandatarius die Sache nicht gekauft hat."

<lb/>„3ch würde daher die §§. 809 und 810 so
<lb/>fassen:

<lb/>„„Tie irrige Meinung, eine Sache aus einem
<lb/>rechtsgültigen Titel erlangt zu haben, schadet dem
<lb/>Besitzer allemal, wenn der Irrt hum eine eigene
<lb/>Handlung betrifft.""

<lb/>„„Sie schadet ihm aber nicht, wenn der Irr«
<lb/>thum eine fremde Handlung betrifft und so be«
<lb/>schaffen ist, daß dem Irrenden dabei keine grade
<lb/>Fahrlässigkeit zur Last fällt."

<lb/>Zu §. 463 des gedruckten Entwurfs des Titels von
<lb/>der Verjährung:

<lb/>„Sachen und Rechte, die Jemand durch Diebstahl
<lb/>oder Gewalt an sich gebracht und an einen Andern
<lb/>überlassen hat, können von diesem, wenn er auch ein
<lb/>redlicher Besitzer wäre, durch die gewöhnliche Verjäh- 
<lb/>rung nicht erworben werden."
<lb/>bemerkt er CS. 536):

<lb/>„Einige Monentcn bemerken, daß eine Ausnahme von
<lb/>dieser Regel stattfinden möchte,

<lb/>a) wenn der Dieb oder Räuber die Sache dem
<lb/>Bestohlenen schon vergütet hat;

<lb/>b) wenn er des Bestohlenen Erbe geworden ist.

<lb/>Letzteres bedarf .keiner Bestimmung: denn wer

<lb/>sollte denn vindiciren; ersteres ist nur unter
<lb/>gewissen Einschränkungen wahr,"
</p>
            <p>

               <lb/>24'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0386.tif"
                n="362"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>„Allenfalls könnte man irgendwo den allgemeinen
<lb/>Satz einrücken:

<lb/>„Wenn bei dem, welcher eine 'Sache zuerst ans
<lb/>einem unrechtmäßigen oder unrichtigen
<lb/>Titel erworben hat, dieser Fehler in der Folge
<lb/>verbessert wird, so kommt solches auch allen den«
<lb/>jenigen; auf welche er den fernem Besitz über»
<lb/>tragen hat, zu Statten.""

<lb/>In der zuerst angeführten Stelle unterscheidet
<lb/>Suarez zwei Fälle:

<lb/>a) wenn kein Titel vorhanden ist,
<lb/>fr) wenn der Besitzer einen wirklichen, aber nicht
<lb/>richtigen Titel für sich hat/

<lb/>Zu den Fällen unter a. gehört ohne Zweifel auch
<lb/>der in der zweiten Stelle gedachte Fall, wenn der Be«
<lb/>sitzer die irrige Meinung hat, die Sache aus einem
<lb/>rechtsgültigen Titel erlangt zu haben. Gleichwohl be- 
<lb/>hauptet Suarez von einem solchen Falle (wo nämlich
<lb/>probabilis error vorhanden ist), daß titulas justus
<lb/>vorhanden sei.'

<lb/>Dieser Behauptung scheint der Gedanke zum Gründe
<lb/>zu liegen, daß, wer das Dasein eines Titels irrig an«
<lb/>nimmt, gleichfalls aus einem Titel besitze, so daß hier
<lb/>der titulus putativus zu einem verus titulus sich
<lb/>verhält, wie der bloße animus domini zum wirkli- 
<lb/>chen Eigenthum. Nur dieses kann Suarez darunter
<lb/>verstanden haben, daß die Wahrheit des Titels bei
<lb/>der Verjährung nicht nothwendig sei und daß sich dies
<lb/>-aus den Worten des §. 458 von selbst verstehe.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0387.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0387"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>Die ganz allgemeine Bedeutung der Gegensätze in?
<lb/>der ersten Stelle, wenn kein Titel vorhanden ist, oder,,
<lb/>wenn der Besitzer einen wirklichen, aber nicht richtigen
<lb/>Titel für sich hat, erklärt sich aus der Bestimmung der
<lb/>bisherigen Gesetze, wobei Suarez es belassen will und
<lb/>wornach bei der Ersitzung gegen Kirchen lediglich bona
<lb/>fides erforderlich, das Dasein des Titels aber gleich- 
<lb/>gültig ist, weil mit und ohne Titel diese Usueapion
<lb/>stets in 40 Jahren vollendet, wird (v. Savigny röm.
<lb/>Recht IV. S. 306 u. 307). Deshalb konnte auch
<lb/>Suarez hier unter den Fällen, wo der Besitzer einen
<lb/>wirklichen, aber nicht richtigen Titel für sich hat, alle
<lb/>übrigen Fälle begreifen, wo es zur Erwerbung des Ei,
<lb/>genthums einer, einer Kirche gehörigen Sache der Der-
<lb/>jährung bedarf, also auch den eines formell und ma- 
<lb/>teriell gültigen Titels a von domino.

<lb/>Im Allgemeinen aber kann, da die Herleitung des
<lb/>Titels a non domino die Verjährung recht eigentlich
<lb/>nothwendkg macht, dieser Punkt nicht Gegenstand einer
<lb/>Frage oder eines Zweifels sein und also den zur Ver- 
<lb/>jährung erforderlichen Titel niemals zu einem unrichti- 
<lb/>gen machen. Eben so wenig fällt im Grunde unter
<lb/>diesen Begriff, was das Dasein eines Titels überhaupt
<lb/>auch im Bewußtsein des Besitzers ausschließt.

<lb/>In der zweiten der angeführten Stellen, bezeichnet
<lb/>Suarez dieses als einen unrechtmäßigen oder unrich- 
<lb/>tigen Titel und rechnet dahin unter andern den Fall,
<lb/>wenn Jemand eine Sache durch Gewalt oder Diebstahl
<lb/>an sich gebracht hat. Denn auch diesen will er unter
<lb/>dem vorgeschlagenen allgemeinen Satze begreifen. Es
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0388.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0388"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>ifl nun aber klar, daß dieser Fall zu denjenigen gehört,
<lb/>in welchen es ganz und gar an einem Titel mangelt,
<lb/>und daß vielmehr bet dem Diebe oder Räuber selbst
<lb/>die mala fides, bei demjenigen aber, welcher von die«
<lb/>sem bona fide erworben hat, das vitium rei in-
<lb/>haerens der Verjährung entgegensteht (§. 3 u. 8 Inst,
<lb/>de usucap. 2. 6. Quod autem dictum est, fur- 
<lb/>tivarum et vi possessarum rerum usucapio- 
<lb/>nem per leges prohibitam esse, non eo per- 
<lb/>tinet, ut ne ipse fur, quive per vim possidrt,
<lb/>usucapere possit [nam his alia ratione usuca- 
<lb/>pio non competit, quia scilicet mala fide
<lb/>possident], sed ne ullus alius, quamvis ab
<lb/>eis bona fide emerit, vel ex alia causa acce- 
<lb/>perit, usucapienti jus habeat.-Aliquando

<lb/>etiam furtiva vel vel vi possessa res usucapi
<lb/>potest: veluti si in domini potestatem reversa
<lb/>fuerit. Tunc enim vitio rei purgato, pro- 
<lb/>cedit ejus usucapio).

<lb/>Noch sorgloser ist die ganz allgemeine Behauptung,
<lb/>daß es keiner Verjährung mehr bedürfe, wenn der ver-
<lb/>äußernde Dieb des Bestohlenen Erbe geworden, da dies
<lb/>nur auf den Fall paßt, wenn die Sache dem Eigen-
<lb/>thümer selbst, nicht wenn sie einem andern Besitzer oder
<lb/>Inhaber, z. B. dem Faust-Pfand-Gläubiger oder De- 
<lb/>positar, entwendet ist (fr. 4. §. 6. D. de usucap.
<lb/>41. 3. — Quod autem decit lex A tinia, ut
<lb/>res furtiva non usucapiatur, nisi in potesta- 
<lb/>tem ejus, cui subrepta est, revertatur, sic
<lb/>acceptum est, ut in domini potestatem debeat
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0389.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0389"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>reverti, non in ejus utique, cui subreptum
<lb/>est. Igitur creditori subrepta et ei, cui com- 
<lb/>modata est, in potestatem domini redire de- 
<lb/>bet), An de» letzten Fall aber mußten gerade die
<lb/>Monenten gedacht haben, da sie sonst für die angege- 
<lb/>benen Falle eine Ausnahme von der Regel des §. 463
<lb/>des Entwurfs Behufs der Verjährung nicht richtig ge- 
<lb/>funden haben würden.

<lb/>Hieraus ergicbt sich, daß es völlig unzulässig ist,
<lb/>aus solchen flüchtig hingeworfenen Aeußerungen zu er- 
<lb/>klären, was Suarez unter der Wahrheit und Richtig- 
<lb/>keit des Titels verstanden habe. Ta nun als Gegen- 
<lb/>satz der Wahrheit die Unwahrheit und der Jrrthum sich
<lb/>von selbst ergiebt, die Unrechtmäßigkcit im Grunde eine
<lb/>Negation entweder des Titels selbst oder doch der bona
<lb/>lides ist, also als wirklicher Gegensatz des richtigen
<lb/>Titels nur ein fehlerhafter Titel übrig bleibt, so ist
<lb/>nichts mehr gerechtfertigt, als daß man zur Erläute- 
<lb/>rung des schon an sich einer nähern Bestimmung und
<lb/>Beschränkung bedürftigen Satzes, daß die Wahrheit und
<lb/>Richtigkeit des Titels bei der Verjährung nicht nothwen-
<lb/>dig sei, auf die §;. 7—18 des ersten Entwurfs des
<lb/>Titels vom Besitze zurückgeht, welche de titulo vi- 
<lb/>tioso handeln, dort als theils in die Lehre von der
<lb/>Verjährung, theils in die vom Eigenthum gehörig weg- 
<lb/>gefallen waren und später bei der Lehre von der Ver- 
<lb/>jährung näher eraminirt werden sollten (a. a. O. S. 122,
<lb/>477 u. 478. cf, auch S. 112, 114, 117, 180,
<lb/>120, 122, 126, 127).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0390.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0390"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>5. Suarez wollte, daß das, was im §. 458 durch
<lb/>die Worte: „aus einem Titel, durch welchen das
<lb/>Eigenthum erlangt werden kann,"
<lb/>schon ausgedrückt war und sich deshalb eigentlich von
<lb/>selbst verstand, durch einen kleinen Beisatz in der Fas- 
<lb/>sung noch deutlicher markkrt werde. Zu diesem Zwecke
<lb/>sind die Worte „an sich" gewählt. Darin, daß diese
<lb/>Worte zu dem angegebenen Zwecke einer kurzen und
<lb/>deutlichen Fassung geeignet seien, muß Suarez den
<lb/>bisherigen verschiedenen Auslegungen zufolge sich geirrt
<lb/>haben. Demungeachtct oder vielmehr eben deshalb kön- 
<lb/>nen wir nicht umhin, die Worte „an sich" in dem
<lb/>Sinne auszulegcn, in welchem sie nicht nur Suarez
<lb/>deutlich und prägcant schienen, sondern auch das aus-
<lb/>drücken, was bei den früheren Berathnngen, zum gro- 
<lb/>ßen Thcile, auf seine Veranlassung schon fcstgcstellt war.
<lb/>Diese Bedeutung ergicbt sich aus der Bemerkung von
<lb/>Suarez zu den §§. 472 — 475 des Kirchcisenschen
<lb/>Entwurfs des Titels vom Besitze, wornach ihnen die
<lb/>Worte „an sich" geeignet schienen, den Inhalt jener
<lb/>§§. oder der §§. 10 u. 11 des ersten Entwurfs des
<lb/>Titels vom Besitz kürzer und deutlicher zusammenzufasse«.
<lb/>Auch läßt sich nicht annchmen, daß Suarez es für
<lb/>erforderlich gehalten haben solle, noch deutlicher aus- 
<lb/>zudrücken, daß es da auf die Wahrheit und Richtigkeit
<lb/>des Titels bei der Verjährung nicht ankommc, wo von
<lb/>der Verjährung selbst nicht einmal die Rede sein kann.

<lb/>Daß übrigens die Redaktoren des Landrechts überall
<lb/>gerade darauf ein entscheidendes Gewicht legen, ob die
<lb/>Unterlassung der schriftlichen Abfaßung dcö Vertrages
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0391.tif"
                n="367"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0391"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>an und für sich dem Eigenthums - Uebergange nicht ent«
<lb/>gegcnstehe, so daß nach der Uebcrgabe nur persön«
<lb/>liche Rechtsverhältnisse zwischen dem Geber und dem
<lb/>Empfänger bestehen können, wovon auch Arndts
<lb/>(a. a. O. S. 654, 565 »• 621) die Beantwortung
<lb/>der Frage über die Zulässigkeit der Verjährung aus
<lb/>mündlichen Verträgen über Immobilien abhängig ge,
<lb/>macht wissen will und welches nach der an einer an«
<lb/>dcrn Stelle (Entsch. a. a. O. S. 287) ausgesproche-
<lb/>nen Ansicht deS Königlichen Geheimen Obertribunals bei
<lb/>mündlichen Kaufverträgen über Immobilien wirklich der
<lb/>Fall ist, scheint kaum einer Erwähnung zu bedürfen.

<lb/>IV.

<lb/>Dennoch wird behauptet, daß die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht in den §§. 7 u. 8 Tit. 7. §§. 591,625,627
<lb/>N. 628. Tit. 8. Thl. I. A. L. R. ihre Bestätigung
<lb/>finde (Arndts a. a. O. S. 633 — 637, Entscheid,
<lb/>a. a. O. R. 423 — 429).

<lb/>Es wird dabei nicht blos von einer zweifachen Be- 
<lb/>deutung des „zur Erlangung des Eigcnthums geschick- 
<lb/>ten Titels" in den §§. 519 u. 628. Tit. 9. Thl. I.
<lb/>A. L. R., sondern auch von der bona fides desjeni- 
<lb/>gen, welcher auf den Grund eines der Form nach feh- 
<lb/>lerhafte» Titels besitzt, ausgcgangcn, ungeachtet früher
<lb/>rin Haupt-Argument aus der mala fides desselben —
<lb/>und zwar von dem Standpunkte der Vertheidiger dieser
<lb/>Ansicht aus nach §. 12 Einleit. §§. 11, 12 «. 14.
<lb/>Tit. 7. Thl. 1. A. L. R. mit Recht — hergeleite^
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0392.tif"
                n="368"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>worden, sondern auch die Lösung des Widerspruchs die«
<lb/>ser Deduktion mit dem §. 591 Tit. 9:

<lb/>„Wer den Besitz aus einem zur Erlangung des Ei«
<lb/>genthums nicht geschickten Titel oder unredlicher Weise
<lb/>erworben hat, kann niemals eine Verjährung durch
<lb/>Besitz anfangen."

<lb/>lediglich aus dem Wesen der Extensiv - Erklärung ver- 
<lb/>sucht.

<lb/>Die gegenseitige Argumentation selbst beruht auf
<lb/>folgenden Sätzen:

<lb/>Daß Jemand eine Sache oder ein Recht aus einem
<lb/>auf Uebertragung des Eigenthums gerichteten Grunde
<lb/>besitze, sei schon in dem Begriffe des vollständigen Be- 
<lb/>sitzers enthalten, und daraus folge, daß, wenn noch
<lb/>besonders von einem vollständigen titulirten Besitze
<lb/>als einem solchen die Rede sei, welcher auf einem
<lb/>Rechtsgruvde beruht, durch welchen das Eigenthum er- 
<lb/>langt werden kann, ein blos auf Eigenthums - Erlan- 
<lb/>gung gerichteter Titel noch nicht ein zur Erlangung des
<lb/>Eigenthums geschickter sein könne. Derselbe Gegensatz
<lb/>liege auch den §§. 591 u. 628 zum Grunde, derge- 
<lb/>stalt, daß zur dreißigjährigen Ersitzung ein Titel ge- 
<lb/>nüge, welcher überhaupt auf Erwerbung des Eigen-
<lb/>thumS gerichtet ist, zur zehnjährigen Ersitzung aber ei«
<lb/>sowohl formest als materiell gültiger Titel erforderlich
<lb/>sei. Dieses sei durch die Rechtfertigung der §§. 625,
<lb/>627 u. 628 von Suarez in der revisio moni-
<lb/>torum zu denselben außer Zweifel gesetzt.

<lb/>Die erwähnte Aeußerung von Suarez liefert nicht
<lb/>eine Erklärung der gedachten §§., sondern blos den Ver-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0393.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0393"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>such einer Rechtfertigung derselben, welcher mit man- 
<lb/>chen Aeußerungen von Suarez über den unterschei- 
<lb/>denden Charakter der Acquisikiv- und der Extensiv-Ver- 
<lb/>jährung nicht recht zu vereinigen ist (cf. Simon und
<lb/>Strampff Zeitschrift Bd. 3. S. 421—423, 425,
<lb/>426, 482, 492, 508 u. f. 527, 528, 532, 543,
<lb/>544).

<lb/>Was der Inhalt der §§. 96—98. Tit. 7. Thk. I.
<lb/>A. L. R. von den Fehlern, welche die Besitz-Ergrei- 
<lb/>fung hindern, Gewalt, Betrug, Verheimlichung Han,
<lb/>delnd, mit der Beschaffenheit des zur Erwerbung des
<lb/>Eigenthums oder zur Verjährung erforderlichen Titels
<lb/>gemein haben soll, kann ich nicht eknsehen; wenigstens
<lb/>folgt aus denselben (cf. §§. 99 —108) nicht, daß in
<lb/>allen Fällen, wo kein auf Erwerbung des Eigcnthums
<lb/>gerichteter Titel vorhanden ist, die Besitzergreifung vi,
<lb/>clam oder precario geschehen sein müsse, folglich ein
<lb/>vollständiger Besitz nicht habe erworben werden können.
<lb/>Auf der andem Sekte läßt selbst beim Vorhandensein
<lb/>eines Titels, sogar eines formell und materiell ungül- 
<lb/>tigen eine fehlerhafte Besitzergreifung — vi, clam oder
<lb/>precario — sich denken. Gilt nun nach §§. 146 — 154.
<lb/>Lit. 7. Thl. I. A. L. R. für die Lehre vom Besitze
<lb/>von der violentia, clandestina oder precaria pos- 
<lb/>sessio auch nach dem Allgemeinen Landrechte dasjenige,
<lb/>was davon in fr, 1. §. 9 u. kr. 2. D. uti possid,
<lb/>43. 17 bemerkt ist:

<lb/>Quod ait in hoc iuterdicto, nec vi, nec
<lb/>clam nec precario alter ab altero pos- 
<lb/>sidetis, hoc eo pertinet, ut si quis possi-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0394.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>det vi aut clam aut precario, si qnidemi
<lb/>ab alio, prosit ei possessio, si vero ab
<lb/>adversario suo, non debeat eum propter
<lb/>hor,, quod ab eo possidet, vincere. Justa
<lb/>enim aut injusta adversus caeteros
<lb/>possessio sit, in hoc interdicto nihil re- 
<lb/>fert: qualiscunque enim possessor hoc ipso,
<lb/>quod possessor est, plus juris habet, quam
<lb/>ille, qui non possidet,“
<lb/>so folgt schon hieraus, daß die An/ oder Abwesenheit
<lb/>eures Titels überhaupt auf das Dasein des vollständig
<lb/>gen Besitzes ohne Einfluß ist, mithin auch der §. 8
<lb/>a. a. O blos einen Rechtsgrund, durch welchen das
<lb/>Eigenthum erlangt werden kann, überhaupt, also weder
<lb/>direkt noch indirekt,, einen nicht blos auf Erwerbung' des
<lb/>Eigcnthums gerichteten, sondern formell wie materiell,
<lb/>gültigen Titel erfordert, wie dies auch nach §§, 10,
<lb/>11, 12 u. 14 a. a. O. nicht anders sein kann, wenn,
<lb/>wie (Entsch. a. a. O. S. 419 u. 420) angenommen
<lb/>wird, derjenige, welcher den Besitz auf den Grund ei- 
<lb/>nes mit einem Formfehler behafteten Titels erlangt hat,
<lb/>als vollständiger redlicher Besitzer zu betrachten ist
<lb/>(cf. auch die a. a. O. S. 432 u. 433 angeführten
<lb/>Bemerkungen von Suarez: „das vitium tituli
<lb/>alterirt nichts in den juribus possessionis," z»
<lb/>8§- 484 u. 485 und zu §. 502 des gedruckten Ent- 
<lb/>wurfs des Titels von der Verjährung Simon und
<lb/>S tramp ff Zeitschr. a. a. O. S- 545, 546 und
<lb/>555).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0395.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Der §. 628. Tit. S. Thl. I. A. 8. R., welcher
<lb/>sich allerdings nicht blos auch, sondern sogar allein auf
<lb/>den ersten Unternehmer der Sache bezieht, findet kn dem
<lb/>vorhergehenden §. 627 seine hinreichende Erklärung. Er
<lb/>sagt nichts weiter, als daß der Nachweis einer vor
<lb/>30 Jahren auf den Grund eines bloßen Pacht- und
<lb/>dergleichen Kontrakts geschehenen ursprünglichen Besitz- 
<lb/>nehmung nicht für sich allein und unter allen Umstän- 
<lb/>den hinreiche, den Beweis der Unredlichkeit des Besitzes
<lb/>zu führen cf. §§. 66, 67 u. 70. Tit. 7. Thl. I.
<lb/>A. 8. R.), daher es denn auch bei der dreißigjährigen
<lb/>Verjährung nicht schadet, wenn der Besitzer selbst an-
<lb/>giebt, daß er das Grundstück vor mehr als 30 Jahren
<lb/>gepachtet und sodann von dem Verpächter gekauft habe,
<lb/>ohne das letztere beweisen zu können.

<lb/>Einen Fall dagegen, worin Jemand dadurch, daß
<lb/>er die Sache ursprünglich auf den Grund eines zur
<lb/>Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titels in
<lb/>Besitz genommen, zugleich der Unredlichkeit des Besitzes
<lb/>überführt ist, enthält die const. 1 c. in quibus
<lb/>caus, cessat longi temp. praescr. 7. 34:

<lb/>Si is, cui colendum fundum dedisti, post in- 
<lb/>strumenta, quibus dominium ad te pertinere
<lb/>probari posset, per novercam tuam sub- 
<lb/>traxit, hoc sola praescriptione longi tem- 
<lb/>poris defendi non potest.

<lb/>Auf diese Weise stehen

<lb/>§. 591. „Wer den Besitz aus einem zur Erlan- 
<lb/>gung des Eigenthums nicht geschickten
<lb/>Titel oder unredlicher Weise erworben hat, kann
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0396.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0396"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>niemals eine Verjährung durch Besitz an*
<lb/>fangen."

<lb/>§. 625. „Wer zwar vollständiger redlicher Besitzer
<lb/>ist, aber keinen Titel seines Besitzes Nachweisen
<lb/>kann, zu dessen Gunsten wird die Verjährung erst
<lb/>in dreißig Jahren vollendet."

<lb/>§. 627. „Ter Nachweis, daß der Verjährende die
<lb/>Sache oder das Recht als sein eigen in Besitz ge- 
<lb/>nommen und besessen habe, ist dazu nothwcndig."
<lb/>(cf. hierüber Simon und v. Strampff Rechts,
<lb/>Sprüche U. S. 431.)

<lb/>§. 628. „Dagegen schadet der Nachweis, daß die
<lb/>Besitznehmung ursprünglich auf den Grund
<lb/>eines zur Erlangung des Eigcnthums nicht geschickten
<lb/>Titels geschehen sei, der Verjährung nun in so fern,
<lb/>als dadurch zugleich die Unredlichkeit des Besitzes
<lb/>dargethan ist."

<lb/>in vollkommenster Ucbereinstimmung, ohne daß man
<lb/>nöthig hat, zu einer an sich ungenügenden Erklärung
<lb/>(Entsch. a. a. O S. 424—427. Arndts a. a. O.
<lb/>S. 634 u. 635) durch Annahme einer verschiedenen
<lb/>Bedeutung eben desselben Ausdrucks in den §§. 579,
<lb/>591 u. 6281 seine Zuflucht zu nehmen.

<lb/>Ist dagegen die Bedeutung desselben Ausdruck- in
<lb/>den genannten §§. überall dieselbe; ist ferner anzuneh-
<lb/>men, daß im §. 628 unter einem zur Erlangung des
<lb/>Eigenthums nicht geschickten Titel nur die Geschäfte zu
<lb/>verstehen sind, wodurch ihrer Natur nach blos Deten- 
<lb/>tio» oder unvollständiger Besitz erzeugt werden soll;
<lb/>ist im §. 591 jede Ersitzung auf den Grund eines
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0397.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0397"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>zur Erlangung des Ekgenthümers nickt geschickten Titels
<lb/>ausgeschlossen und in diesem §. der Gegensatz des eben
<lb/>so allgemein lautenden 579, in dem §. 625 aber
<lb/>der Gegensatz des §. 620 enthalten, so ist zugleich der
<lb/>Beweis der Richtigkeit der von mir vertheidigten An- 
<lb/>sicht geführt.

<lb/>V.

<lb/>Was endlich das Verhältniß der Allerhöchsten Ka-
<lb/>dinets - Ordre vom 9. Mai 1839, betreffend die Re- 
<lb/>gulkrung des Hypothekcnwesens zu der bisher erörterten
<lb/>Streitfrage betrifft, so bin ich nicht nur damit einver- 
<lb/>standen, daß der Zweck derselben nicht darauf gerichtet
<lb/>ist, den §. 579. Tit. 9. Thl. I. A. L. R. zu deklariren,
<lb/>vielmehr die Absicht des Gesetzes dahin geht, die An- 
<lb/>legung neuer Hypvthekenbücher zu vereinfachen und zu
<lb/>erleichtern, sondern schlage auch überhaupt den Jnter-
<lb/>pretationswcrth neuer Gesetze pro praeterito nicht sehr
<lb/>hoch an. Ich stehe deshalb nicht an, zuzugcben, daß
<lb/>die Frage über dle richtige Interpretation des §. 579
<lb/>T. 9. Thl. I. A. L. R. durch die gedachte Kabinetsordre
<lb/>nicht so sehr gelöst, als dadurch angeregt ist, daß dieselbe
<lb/>zur Berichtigung des Bcsitztitels auf den Grund der Ver- 
<lb/>jährung unter ausdrücklicher Anführung des §. 579 und
<lb/>mit denselben Worten, also auch ganz gewiß in demselben
<lb/>Sinne, einen Titel, der an sich zur Erlangung des Ei- 
<lb/>genthums geschickt ist, erfordert, und diesem einen zur
<lb/>Erwerbung des Eigcnthums nach Vorschrift des A. L. R.
<lb/>an sich geeigneten, dem Inhalte und der Form nach rechts- 
<lb/>gültigen Titel entgegensetzt, wobei der übrige Inhalt der
<lb/>-Kabinetsordre, welche überall die Berichtigung des Besitz«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0398.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>titelS von dem Dasein der Erfordernisse der Erwerbung
<lb/>deS EkgenthumS abhängig zu machen beabsichtigt (cf.
<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 11 §. 240. — Tit. 15. §. 54.
<lb/>Gesetz vom 31. Mai 1834 §§. 7 u. 11. N. Archiv VI.
<lb/>S. 567) aus der Rücksicht auf die in vielen Fällen statt- 
<lb/>findende Fortwirkung der frühern Gesetzgebung und daS
<lb/>Llos offizielle, nicht kontradiktorische Verfahren bei der
<lb/>ersten Einrichtung des Hypothekenwcsens zu erklären ist.
<lb/>Indem ich deshalb zugebe, daß die Kabinetsordre ohne
<lb/>eigentlichen Einfluß ist auf die Auslegung des §. 579.
<lb/>Tit. 9. Thl-1. A. L. R., nicht aber umgekehrt, will ich
<lb/>zum Schlüsse nur noch darauf aufmerksam machen, daß
<lb/>kill nach Nr. I. 3- denn doch auch zu berücksichtigender,
<lb/>schon zur Zeit der Herrschaft des gemeinen Rechts ent- 
<lb/>standener Titel, der an sich zur Erlangung des Eigcn-
<lb/>thumcs auch im Sinne des §. 576. Tit. 9. Thl. I.
<lb/>A. L. R. geschickt ist, unmöglich ein solcher sein kann, der
<lb/>zugleich die Erfordernisse formeller Gültigkeit nach
<lb/>den Vorschriften des A. L. R. an sich trägt, weshalb auch
<lb/>bei der geforderten Bescheinigung die Zeit der Entstehung
<lb/>eiucs solchen Titels nicht berücksichtigt wird, daß wirklich
<lb/>die unter 1. a. für den Fall eines kürzer» Besitzstandes
<lb/>hinsichtlich des Titels des Vorbesitzcrs vorkommende Be- 
<lb/>rücksichtigung der damals geltenden Gesetze sehr wohl
<lb/>in der Verschiedenheit der auf das Materielle der Rechts- 
<lb/>geschäfte betreffenden Bestimmungen der frühem gemeinen
<lb/>und Partikularrechte ihren Grund haben kann (cf. §. 15.
<lb/>Titt. 9. Thl. I. §. 16. Tit. 14. §. 585. Tit. 18. Thl. H.
<lb/>A. L. R.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0399.tif"
             n="375"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0399"/>
         <div xml:id="d23841e30731"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1) Die Vorschrift des A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 603 findet nur auf Rustikalstellen Anwendung, welche noch in einem gutsherrlichen bäuerlichen Nexus stehen, und nur zum Besten des die Stelle übernehmenden Contrahenten 2) Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der Disposition über ein zu erwerbendes Vermögen begiebt, ist nicht als Erbvertrag anzusehen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII.

<lb/>1. Die Vorschrift des A. L. R. Thl-1. Tit. 11.
<lb/>S. 603. findet nur auf Rustikalstellen An- 
<lb/>wendung, welche noch in einem gutsherr- 
<lb/>lichen bäuerlichen Nerus stehen, und nur
<lb/>zum Besten des die Stelle übernehmen- 
<lb/>den Contrahenden.

<lb/>2. Ein Vertrag, wodurch sich Jemand der
<lb/>Disposition über ein zu erwerbendes Ver,
<lb/>mögen begiebt, ist nicht als Erbvertrag
<lb/>anzusehen.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfall,

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund.

<lb/>Aerm. Heinr. Möller, Ackerbürger zu Schwerte, schloß
<lb/>am 31. Oct. 1836 einen, unterm 20. Nov. gericht-
<lb/>lich seinem Inhalte nach anerkannten Vertrag mit seinem
<lb/>Sohne Ludolph, wornach jener diesem sein bewegliches
<lb/>und unbewegliches Vermögen erb- und eigenthümlich un- 
<lb/>ter gewissen Bedingungen, namentlich auch der, ihm
<lb/>lebenslängliche Verpflegung, Wohnung, Kleidung zu ge- 
<lb/>währen und wöchentlich 15 Sgr. zu zablcn, übertrug,
<lb/>vm. 25
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0400.tif"
                n="376"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Entstandene Mißhrlligkeiten veranlaßten den Daker, am
<lb/>27. Januar 1839 mit seinem Sohne einen notariellen
<lb/>Vergleich zu schließen, worin der erste Vertrag sür
<lb/>gänzlich aufgehoben nud nichtig erklärt wurde, dem zu,
<lb/>folge der Sohn das durch denselben cedirt erhaltene
<lb/>Vermögen seinem Vater wiederum abtrat, jedoch unter
<lb/>verschiedenen Bedingungen, von denen die eine lautet:
<lb/>„verpflichtet sich der Vater, über das ihm wieder
<lb/>abgetretene Vermögen künftig zu meinem und meiner
<lb/>Geschwister Nachthcile auf keine Weise zu disponiren
<lb/>und namentlich dasselbe unter keinem Vorwände zu
<lb/>veräußern, welche Beschwerung erforderlichen Falls
<lb/>im Hypothekenbuche vermerkt werden soll."

<lb/>Einige Zeit nachher trat der Vater gegen seinen
<lb/>Sohn klagend auf und verlangte, daß der Vertrag von
<lb/>2^ ^ 1830 für nichtig erklärt und er in seine Rechte
<lb/>vor demselben wieder eingesetzt werde. Er hält den
<lb/>Vertrag deshalb nicht für gültig, weil er nicht nach
<lb/>Vorschrift §. 603. Lit. Ile Thl. 1. des A. L- R.
<lb/>vorgenommen und die später erfolgte gerichtliche Rekog«
<lb/>nition der gerichtlichen Regulirnng nicht gleich zu achten.
<lb/>Auf den notariellen Vertrag, worauf sich Verklagter
<lb/>berief, könne es nicht, ankommen, weil jener ersterer
<lb/>Vertrag, wenn er gültig, nur durch einen gerichtlichen
<lb/>Vertrag habe aufgehoben werden können und der zweite
<lb/>Vertrag jedenfalls, da derselbe als donatio mortis
<lb/>cau«a zu eraclucn, auch deshalb habe gerichtlich aus»
<lb/>genommen werden müsset!.

<lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Dortmund wies
<lb/>don Kläger ab. Das Gericht nahm an, daß der §. 603
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0401.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>die gerichtliche Negulirung eines AltentheilS nur bei
<lb/>bäuerlichen Besitzungen und Rustikalstellen verlange, nicht
<lb/>aber, vom Bürger einer Stadtgemeinde, wenn sie auch
<lb/>Ackerbau und Viehzucht treiben, einen derartigen Ver- 
<lb/>trag abschließen und außerdem nur der Annehmer we,
<lb/>gen dieses Mangels den Vertrag aufrufeu könne. Ta
<lb/>sonach die gerichtliche Abschließung nicht notbwrndkg, so
<lb/>seie auch die gerichtliche Aufhebung nach §. 389» Tit. 5.
<lb/>Thl 1 A. L. R. nicht erforderlich. Ter notarielle
<lb/>Vertrag enthalt» keine Disposition tn ortis causa, viel- 
<lb/>mehr nur eine die Disposition beschrankende Bestimmung,
<lb/>welche von dem Willen des Ucbertragcndcn abgehangen
<lb/>und der sich der Kläger habe unterwerferi müssen, wenn
<lb/>er habe erwerbe» wollen.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers änderte das Ober- 
<lb/>landesgericht zu Hamm daS erste Erkenntniß ab und
<lb/>erkannte nach dem Anträge des Klägers aus folgende»

<lb/>Gründen.

<lb/>Der Kläger verlangt die Aufhebung des im tenor
<lb/>benannten Vertrags aus zwei Gründen:

<lb/>1. weil solcher nicht in der gehörigen Form, d. h.
<lb/>in Gemäßheit des A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 603
<lb/>nicht gerichtlich abgeschlossen sei. Dieser Grund
<lb/>ist nichtig, denn theils ist die Punktation im Pro- 
<lb/>tokolle vom 20. Nov. 1830 keineswegs blos der
<lb/>Unterschrift nach rekognoscirt, sondern beide Theile
<lb/>haben sich zu deren Inhalt bekannt, was eben so
<lb/>wirksam ist, als wenn dieser verkotenus in das
<lb/>Protokoll eingerückt wäre; es fehlt also an der

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0402.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0402"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>gerichtlichen Abschließung nichts. Anderntheils paßt
<lb/>die angeführte Gesctzstelle nur auf „Nustikalstellen",
<lb/>und dazu gehört ein Hans in der Stadt nicht,
<lb/>auch dann nicht, wenn dessen Eigenthümer in der
<lb/>Kommune einige Ländereien besitzt, welche er bc-
<lb/>wirthschaftet: es bedurfte also, der stipulirten Leib- 
<lb/>zucht ungeachtet, nicht der gerichtlichen Abschlic-
<lb/>ßung des Vertrages.

<lb/>2. wird die Aufhebung des Vertrages verlangt, weil
<lb/>Verklagter seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, na- 
<lb/>mentlich den mit 15 Sgr. wöchentlich für Kläger
<lb/>stipulirten Nothpfennig nicht bezahlt habe. Ver- 
<lb/>klagter hat sich hierauf gar nicht erklärt; die
<lb/>Thatsache muß also in Contumaciam feststehend
<lb/>angenommen werden, und bat nach Nr. 2 der
<lb/>Punktation zur rechtlichen Folge, daß Kläger von
<lb/>dem Vertrage abgehcn kann und dieser dann als
<lb/>nichtig betrachtet werden soll. Dem widerspricht
<lb/>nun Beklagter mit Bezug auf den notariellen Ver- 
<lb/>trag vom 27. Januar 1839, weil durch diesen
<lb/>die Punktation bereits aufgehoben und dabei der
<lb/>damalige Zustand des Vermögens zum Grunde
<lb/>gelegt worden. Kläger dagegen hält diesen nota- 
<lb/>riellen Vertrag für ungültig. Ist er dies, so
<lb/>konnte der frühere gerichtliche auch nicht dadurch
<lb/>aufgehoben werden, bestand mithin fort und es
<lb/>müßte dann dem Kläger freistehen, seine Klage
<lb/>direkt auf Aufhebung des gerichtlichen Vertrags
<lb/>zu richten, ohne daß es ihm obgelegen hätte, vor- 
<lb/>her die Annullation des notariellen Vertrages aus.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0403.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>zuwirken. Die Gültigkeit deS letzter» muß also
<lb/>hier zur Untersuchung kommen.

<lb/>Dieser Gültigkeit steht nicht entgegen, daß das auf- 
<lb/>gehobene frühere Dokument nicht beigefügt ist, und eben
<lb/>so wenig die mangelnde Zuziehung der klägcrischcn Ehe- 
<lb/>frau, deren es, nach der Provinzial - Gütergemeinschaft,
<lb/>nicht bedarf. Auch bedingt der §. 389. Thl. I' Tit. 5.
<lb/>A. L. R- keincswegeS.die gerichtliche Form dieses Do- 
<lb/>kuments, eben weil, wie oben ausgeführt, das aufge- 
<lb/>hobene gerichtliche Dokument der gerichtlichen Form nicht
<lb/>bedurfte. Aus einem, andern Grunde jedoch ist die
<lb/>notarielle Form ungenügend und die gerichtliche noth-
<lb/>wendig.

<lb/>In Nr. IV. deS quäst. Vertrages verpflichtet sich
<lb/>Klager, über das an ihn wieder abgetretene Vermögen
<lb/>künftig zu des Beklagten und seiner Geschwister Nach- 
<lb/>theil auf keine Weise zn disponircn und namentlich das- 
<lb/>selbe unter keinem Vorwände zu veräußern. Obwohl
<lb/>hier bei der Eremplifikation nur Veräußerung genannt
<lb/>und eine Disposition von Todeswegen nicht erwähnt
<lb/>wird, so begreift die übernommene Verpflichtung kn die.
<lb/>ser Allgemeinheit (auf keine Weise) auch das Verbot
<lb/>der letzter« in sich. Der Kläger hat mithin der Be-
<lb/>fugniß, auf den Todesfall Verfügungen zu treffen, ent- 
<lb/>sagt. Dies kann nur durch einen rechtsgültig geschlos- 
<lb/>senen Erbpertrag geschehen — A. L. R. Thl. I. Tit. IS.
<lb/>§.9 — und zur wesentlichen Form eines solchen ge- 
<lb/>hört gerichtliche Aufnahme oder Ueb ergäbe — 1. c.
<lb/>621. — Daß also die Bestimmung des §. IV. ungül- 
<lb/>tig und unverbindlich ist, unterliegt kcinem Bedenken-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0404.tif"
                n="380"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>6$ fragt sich nur, ob die Ungültigkeit des ganzen Der/
<lb/>träges eo ipso davon eine Folge ist. An und für
<lb/>sich können nui« freilich sehr wohl zwei von einander
<lb/>gesonderte vertragsmäßige Verpflkchtrmgen in Einem
<lb/>Dokumente konstituirt werden, -welches sodann zwei ver- 
<lb/>schiedene Verträge enthält, von welchen nach der Rcchts-
<lb/>regel utile per inutile non vitiatur der eine un- 
<lb/>gültig sein kann, ohne daß dadurch der Gültigkeit dcS
<lb/>andern geschadet ward. Wäre im vorliegenden Falle
<lb/>eine solche Ansicht gerechtfertigt, so würde die Aufhe- 
<lb/>bung der Punktations - Regulirung des Schuldenwesens,
<lb/>so wie diejenige einiger Mo- und Immobilien, also
<lb/>Nr. I.» l!l. und Nr. V.» VIII. der Eine und zwar
<lb/>der Hauptvertrag die Bestimmung sub Nr. IV., der
<lb/>andere und zwar der Nebenvertrag sein. Ter letztere
<lb/>giebt nur dem Beklagten Dortheile, und es konnte mög- 
<lb/>lich sein, daß diese Vortheilc den Beklagten zur Ein- 
<lb/>gehung des Hauptvertrages motivirt hätten. Auch un- 
<lb/>ter dieser Annahme würde der Hanptvertrag nicht ipso
<lb/>jure null, sondern nur Beklagter zum Rücktritte von
<lb/>demselben berechtigt sein. Allein diese ganze Ansicht ist
<lb/>bei dem in Rede stehenden notariellen Vertrage nicht
<lb/>zulässig. Die Bestimmung Nr. IV. bildet keincswcges
<lb/>im Gegensätze der übrigen Bestimmungen einen beson- 
<lb/>der», einen Nebenvertrag, sondern sie ist ein integri-
<lb/>render Theil des ganzen Vertrages.

<lb/>Derselbe kündigt sich gleich im Eingänge als Ver- 
<lb/>gleich an, als abgeschlossen zu Beseitigung der Streitig- 
<lb/>keiten, welche über die Erfüllung der Punktation unter
<lb/>den Partheien entstanden waren. Hält man diesen Ge-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0405.tif"
                n="381"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>fichtspunkt fest und berücksichtigt dabei noch, daß die
<lb/>ganze Vergleichs «Proposition von dem Einen Theil
<lb/>ausgeht und von dem andern acceptirt wird, so kann
<lb/>ungezwungener Weise die Verpflichtung, welche der Klä- 
<lb/>ger in Nr. IV. übernommen hat, nur als eine der
<lb/>Gegenleistungen, gegenüber der Leistung des Beklagten,
<lb/>die im Verzicht auf seine Rechte aus der Punktatkon
<lb/>«nd Rück-Uebcrtragung des Vermögens bestand, betrach- 
<lb/>tet werden. Leistung und Gegenleistung bilden aber
<lb/>beim Vergleiche offenbar ein Ganzes; und wenn wegen
<lb/>mangelhafter Form die eine' ungültig ist, so läßt
<lb/>sich nicht denken, daß die andere bestehen bleibest könnte,
<lb/>da ihr Aequivalent weggefallen, also die wechselseitige
<lb/>Verpflichtung, das Wesen eines Vertrages,

<lb/>A. L. N. Thl. I. Tit. 5. §. 1.
<lb/>aufgehört hat.

<lb/>Diesemnach muß der ganze notarielle Vertrag we,
<lb/>gen mangelnder Form als ungültig betrachtet werden,
<lb/>kann also den früher» gerichtlichen nicht anfheben, so
<lb/>daß der Aufhebung des letzter» wegen mangelnder Er,
<lb/>füllung nach obiger Ausführung nichts entgegen steht.
<lb/>Da derselbe sodann als nichtig angesehen werden sollte,
<lb/>so erscheint auch die Restitution der Partheien in die
<lb/>vor dem gerichtlichen Vertrage bestandenen Rechte be,
<lb/>gründet. Dem zufolge rechtfertigt sich die Entscheidung
<lb/>der Hauptsache und folgewcise des Kostenpunktes.

<lb/>Das geheime Obertribunal stellte durch das Revi«
<lb/>sionS - Erkenntniß vom 24. Mai 1841 das Erkenntniß
<lb/>erster Instanz wieder her aus folgenden
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0406.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>— 382 —

<lb/>Gründe n.

<lb/>Der Kläger verlangte gegenwärtig die Aufhebung
<lb/>des Vertrags vom 31. Oct. und 20. Nov. 1830 und
<lb/>die Wiedereinsetzung in seine Rechte vor demselben.
<lb/>Allein die von ihm dafür angeführten Gründe rechtfer- 
<lb/>tigen sein Verlangen nicht.

<lb/>Der erste Vertrag vom Jahre 1830, welcher eine
<lb/>Art konventionellen Altentheils enthält, kann nicht des- 
<lb/>halb für ungültig erklärt werden, weil er nicht nach
<lb/>Vorschrift des A. L. R. I. Tit. 11. §. 603 seq. ge- 
<lb/>richtlich • ausgenommen ist. Es findet diese Vorschrift
<lb/>überhaupt nur auf Rustikalstellen Anwendung, welche
<lb/>noch m einem gntsherrlichen bäuerlichen Ncrus stehen
<lb/>und auch hier nur zum Besten des die Stelle überneh- 
<lb/>menden Kontrahenten, bei Ucbertragung städtischer Grund- 
<lb/>stücke, zu denen das in casu abgetretene gehört, kommt
<lb/>sie daher nicht in Betracht. Durch diesen Vertrag wurde
<lb/>daher Verklagter Eigenthümcr der ihm abgetretenen Ge- 
<lb/>genstände. Ob er den dabei übernommenen Kontrakts-
<lb/>Verpflichtungen hiernächst nachgekommen ist und nament- 
<lb/>lich die stipulirten wöchentlichen 15 Sgr. berichtigt hat
<lb/>oder nicht, bedarf keiner nähern Untersuchung, weil beide
<lb/>Theile den ersten Vertrag durch den zweiten vom Jahre
<lb/>1839 dergestalt für nichtig erklärt haben, daß von ei- 
<lb/>ner rechtlichen Wirksamkeit desselben für die Zukunft
<lb/>nicht weiter die Rede sein soll. Der Appellationsrichtcr
<lb/>hält zwar diesen zweiten Vertrag mit den Klägern für
<lb/>unverbindlich, weil in der eben ausgehobeuen Stelle
<lb/>desselben ein Erbvertrag liege, welcher nur Ln der nach
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0407.tif"
                n="383"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0407"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Landrccht 1. Zit. 12. §§. S, 10 und 625 vorgeschrie- 
<lb/>benen Form habe errichtet werden können.

<lb/>Allein diese Ansicht ist unrichtig. Jene beiden erst
<lb/>allegirten Gesetze Landrecht Thi. I. Tit. 12. §§. 9 u.
<lb/>10 lauten:

<lb/>„So weit Jemand unter Lebendigen über sein Ver- 
<lb/>mögen zu verfügen fähig und berechtigt ist, so weit
<lb/>kann er kn der Regel auch auf den Todesfall Ver- 
<lb/>fügungen treffen. Die Befugniß dazu kann er sich
<lb/>nur durch einen rechtsgültig geschlossenen Erbvertrag
<lb/>begeben."

<lb/>Hier ist von der Begebung des Rechts die Rede,
<lb/>über das ganze Vermögen von Todeswegen zu verfügen,
<lb/>welches der Disponent bereits uneingeschränkt «igenthüm-
<lb/>lich besitzt oder noch zur freien Disposition erwerben
<lb/>möchte. Will aber Jemand erst Vermögensgegcnstände
<lb/>von einem dritten Eigenthümer erwerben, so hängt es
<lb/>von diesem ab, unter welchen Einschränkungen und
<lb/>Bedingungen ex sein Eigenthum abtreten will, und Acqui- 
<lb/>rent muß sich denselben unterwerfen, oder er erwirbt
<lb/>nicht, und jene Gegenstände verbleiben dem bisherigen
<lb/>Eigenthümer. Die Befugniß des Eigentümers, sein
<lb/>Eigenthum mit der Bedingung zu veräußern, daß der
<lb/>Acquirent darüber nicht von Todeswegen verfüge und die
<lb/>Befugniß des letzter«, sich dieser Bedingung zu unterwer- 
<lb/>fen, entzieht ihnen kein Gesetz, noch knüpft es solche
<lb/>bedingte Ekgenthumserwerbungen an die Form der Erb- 
<lb/>verträge. Der vorliegende zweite Vertrag enthält aber
<lb/>blos eiue bedingte Eigcnthumscrwerbung dieser Art, hat
<lb/>nur einen bestimmten Inbegriff von Sachen (univer-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0408.tif"
                n="384"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>sitas rerum) zum Gegenstände und entzieht dem Klä- 
<lb/>ger nicht das Recht, über sein zur Zeit des Abschlusses
<lb/>ihm schon eigenthümlich gehörige oder sonst noch in seine
<lb/>freie Disposition gelangende Bccmögen letztwillig zu ver-
<lb/>fügen. Die ausgehvbenen Vorschriften können mithin
<lb/>auf ihn nicht angewendet werden.

<lb/>Aus Aufhebung dieses Vertrags ist vom Kläger nicht
<lb/>geklagt, noch sonst ein Grund angeführt, aus welchem
<lb/>er für unverbindlich erachtet werden könnte. Derselbe
<lb/>steht daher auch seiner übrigens nicht begründeten Klage
<lb/>entgegen.

<lb/>Aus diesen Gründen hat sententia prima herge--
<lb/>strllt und der Kostenpunkt nach §. 10. Thl. I Lit. 23
<lb/>Gerichts-Ordnung bestimm) werden müssen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0409.tif"
             n="385"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0409"/>
         <div xml:id="d23841e31486"
              ana="scope_-_385-397"
              type="article"
              n="XXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Erledigung von Gesetz-Kollissionen nach den Vorschriften des Allg. L. R.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reinhard, ...">Mitgetheilt vom Herrn Referendar Reinhard in Hamm</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>385
</p>
            <p>

               <lb/>XXVIII.

<lb/>lieber die Erledigung von Gesetz-Kollisionen
<lb/>nach den Vorschriften des A. L. R.

<lb/>(Mit Berücksichtigung des revidirten Entwurfs des bür- 
<lb/>gerlichen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten.)
</p>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt

<lb/>»SNI

<lb/>Hrn. Referendar NkinharV in Hamm.
</p>
            <p>

               <lb/>Ä)ci der Frage: wie die Falle der Gesetz -Kolliffionen
<lb/>zu erledigen? ist vor allem Anfang vor einem Fehler
<lb/>zu warnen, mit welchem so Viele, die dieselbe behan- 
<lb/>delt, vorangegangen sind, und welcher darin besteht,
<lb/>daß sich der Untersuchende gleich von vornherein
<lb/>auf einen Skandpunkt stellt, der nicht anders, denn als
<lb/>ein ganz verfehlter, bezeichnet werden kann. Soll näm- 
<lb/>lich die Frage: wie es in der Regel beabsichtigt mir'08
<lb/>vom Standpunkte des wirklich Bestehenden aus unter- 
<lb/>sucht werden, so ist es gewiß ein ganz unleugbarer
<lb/>Mißgriff, wenn dieses dadurch zum Sekundären herab,
<lb/>gesetzt wird, daß der Untersuchende sich nicht innerhalb
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0410.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0410"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>der einzelnen Rechtssphären hält und aus diesem Stande
<lb/>punkte heraus eine Ausgleichung des Kollidirenden ver- 
<lb/>sucht, vielmehr gencralisirend und aus allgemeinen Prin- 
<lb/>zipien und Ideen abstrahirend über denselben steht, eine
<lb/>Methode, die nur etwa Material für eine neue beschaf- 
<lb/>fene, keineswcgcs aber die Erläuterung der bestehenden
<lb/>Gesetzgebungen in ihrem Zusammenstöße zum Resultat
<lb/>haben kann.

<lb/>Die gegenwärtige Erörterung hat es sich vorgesetzt,
<lb/>die Gesetz-Kollisionen vom Standpunkte des Preußischen
<lb/>Rechts aus zu beurtheklen; sie darf daher vor Allem
<lb/>nicht verkennen, daß sie ihren Stand- und Ausgangs- 
<lb/>punkt zuvörderst innerhalb der Preußischen Gesetzessphäre
<lb/>zu nehmen und von diesem aus zu fragen habe: wie
<lb/>sind die Fälle der Gesetzeskonflikte nach Preußischen
<lb/>Rechten zu entscheiden?

<lb/>(Bergl. hierbei auch Rinteln in v Kamptz Jahrb.

<lb/>Bd. 39 pag. 99.)

<lb/>Das A- L. R. normirt die Rechte und Pflichten
<lb/>der Einwohner des Staats, sofern dieselben nicht
<lb/>durch besondere Gesetze bestimmt sind (Einl §. 1). Hier- 
<lb/>nach scheint die Kollisiousfrage für Ausländer und
<lb/>Inländer, welche anderen Gesetzen unterworfen sind,
<lb/>überhaupt nicht nach Preußischen Rechten beurtheilt wer- 
<lb/>den zu können. Diese Ansicht ist aber keinesweges be- 
<lb/>gründet. Denn jene Bestimmung wird zuvörderst rück- 
<lb/>sichtlich der Fremden hinterher dahin modificirt, daß für
<lb/>wirkliche Fremde, welche im hiesigen Lande leben oder
<lb/>Geschäfte treiben, nach Preußischen Gesetzen beurtheilt
<lb/>werden soll, welche Gesetze für das Geschehene maaß-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0411.tif"
                n="387"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0411"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>geben. Der erste Ausdruck „leben" darf nicht gerak
<lb/>auf Änen längern Aufenthalt bezogen werden; es ist
<lb/>vielmehr, wie er denn auch grammatisch auf einen lan- 
<lb/>gem und kurzem Aufenthalt gleich füglich bezogen werden
<lb/>kann, hierbei auch Nettelbladt's Ausspruch '1 im
<lb/>Systema universae jurisprudentiae natural,
<lb/>§. 1137. p. 470. edit V. zu beadjteit:

<lb/>„quoad persouas quae in territorio sunt —
<lb/>nil interest, sive ex causa temporali
<lb/>in territorio sint, sive cum animo ibi per- 
<lb/>manendi“ n. s. w. * 2).

<lb/>Auf der andern Seite kann bei dem Ausdruck „Ge- 
<lb/>schäfte treiben" in §. 34 u. 41 der Einleitung, zumal
<lb/>wegen des Zusatzes „in hiesigen Landen", wohl nur an
<lb/>eine persönliche Anwesenheit der Fremden km terri-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Daß von den Schriften von Nettelbladt nnd Daries,
<lb/>deren Schüler bekanntlich die Redaktion geleitet, so gut.
<lb/>wie gar kein Gebrauch für die Interpretation desA.L.R.
<lb/>gemacht wird, ist um so unerklärlicher, als der große
<lb/>Einfluß jener Männer selbst für den flüchtigen Beobach- 
<lb/>ter unverkennbar ist. Man vergl. beispielsweise den Aus- 
<lb/>druck „Oberhaupt de- Staats', (A. L. R. §§. 80, 8t
<lb/>der Einl. und sex centies) mit dem Nettelbladt-
<lb/>schen „superior reipub.icae“ a. a. O. §. itZ3 nnd
<lb/>sonst.


<lb/>2) 3m neuen Entwurf Tit. i. §. 50. findet sich daher auch
<lb/>daS Wort „anfhalten" statt „lebew'; bei Daries in- 
<lb/>stitutiones universae jurisprud §, 954 heißt es:
<lb/>„commorari“, cf, das gleich zu citirende Ministe-
<lb/>rial-Resrript (im Contert).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0412.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>torium gedacht werden, so daß für die Beurtheiluag
<lb/>der Fremden nach Preußischen Rechten, also auch für
<lb/>die Beurtheilung der Kollissionen nach diesen, alle Falle
<lb/>eine Ausnahme machen, wo sie im Aus lande (extra
<lb/>territorium) handelnd auftrcten, insbesondere auch
<lb/>dort, gleichviel, ob mit Ausländern oder Inländern
<lb/>Verträge schließen. Eine Bestätigung findet das Vor- 
<lb/>getragene noch in der im neuen Entwurf des bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuches sub Tit. 1. § 59 hinzugekomme- 
<lb/>nen ergänzenden Bestimmung, wobei übrigens frei- 
<lb/>lich die Verträge, welche inter absentes geschloffen
<lb/>werden, nicht berücksichtigt sind, desgleichen in dem zur
<lb/>Zeit der Redaktion verbreiteten und namentlich von
<lb/>Nettelbladt (l. c. §. 1448) anerkannten Territo- 
<lb/>rial-Prinzip. Hierher gehört insbesondere das Arkom:
<lb/>„quidquid est in territorio, est etiam de
<lb/>territorio“,

<lb/>so wie dessen dahin lautende nähere Bestimmung:

<lb/>„8i.. ortus praesentis status rei... hic est,
<lb/>aliquando extra ejus territorii fines
<lb/>situm fuisse, illud de territorio esse prae- 
<lb/>sumi uequit, est in casu opposito, .. quic-
<lb/>quid est in territorio, est etiam de terri- 
<lb/>torio“. (§. 1148. 1. c.)

<lb/>Wenn also Inländer mit Ausländern wirklich extra
<lb/>territorium oder inter ahsentes in Verkehr treten,
<lb/>kann auch die Kollisionsfrage, eben der Konkurrenz der
<lb/>Fremden wegen, strenge genommen, nur nach dortigen
<lb/>Gesetzen beurtheilt werden, auf der andern Seite wird
<lb/>man aber dem Inländer, wenn die Sache hier zur
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0413.tif"
                n="389"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0413"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Kontestatkon kommt, nicht versagen können, daß er sich
<lb/>auf die ihm etwa günstigeren diesseitigen Kollisions-
<lb/>Bestimmungen berufe, weil ihm seine Gesetze über diese
<lb/>hinaus keine Verpflichtung auferlegen, cf. den zweiten
<lb/>Abschnitt des Ministerial-Schreibens vom 24. April
<lb/>1837 bei Graeff, Koch rc. Supplementband zu den
<lb/>Ergänzungen des Landrechts pag. 5559, übrigens
<lb/>auch Rinteln in v. K. Jahrb. 30. pag. 96 sq.

<lb/>Ein Anderes muß von dem Verkehr der Inländer
<lb/>unter einander gelten, wenn sie, obgleich verschiedenen
<lb/>Gesetzen unterworfen, doch im Bereich des nur für
<lb/>Einen derselben geltenden verhandelt haben.

<lb/>Hier müssen die allgemeinen Kollisionsregeln des
<lb/>A. L. R., also bei Verträgen inter absentes auch
<lb/>§ 112 sqq. I. 5. entscheiden, cs sei denn, daß die
<lb/>im §. 1 der Einleitung anerkannten spceiellen Gesetze
<lb/>deö Einen oder des Andern eine Ausnahme unbedingt
<lb/>gebietend vorschreiben. Ist dieses der Fall, so kann,
<lb/>falls sich der Andere nicht ausdrücklich derselben unter- 
<lb/>worfen, das Geschäft überall nicht für rechtsbeständig
<lb/>gelten.

<lb/>Es blieben hiernach alS noch unerledigte und vom
<lb/>Standpunkte des Landrechts aus näher zu erörternde
<lb/>Kollisionsfällc nur folgende stehen:

<lb/>1. wenn Inländer und Fremde wirklich innerhalb des
<lb/>Landes (intra territorium) Lcrtragsverhältm'sse
<lb/>begründen,

<lb/>2. wenn das Vermögen eines intra territorium
<lb/>Befindlichen eine einseitige Modifikation erlei- 
<lb/>det und sich in einem Orte befindet, wo andere
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0414.tif"
                n="390"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetze gelten, «der, wenn die Person, von wel- 
<lb/>cher intra territorium eine einseitige Einwirkung
<lb/>ans eine andere ausgeht, anderen Gesetzen, als
<lb/>diese, unterworfen ist 3).

<lb/>Diese Fälle unter 2 finden in den §§. 28 — 32
<lb/>der Einleitung ihre einfache Erledigung. Zu dem be,
<lb/>weglichen Vermögen wird man hier, in sofern es sich
<lb/>blos von einer einseitigen Modifikation (durch Ver- 
<lb/>erbung, Verjährung rc.) handelt, auch bereits wohl
<lb/>begründete Vertragsrechte nnd selbst zweiseitige als
</p>
            <p>

               <lb/>3) Hierher gehört als cinseitize Schadenszufügung (Entschei- 
<lb/>dungen des Geh. Ober-Tribunals Bd. IV. pag lil)
<lb/>auch die Schwängerung, und zwar wird
<lb/>g) ein Franzose wegen einer Schwängerung in hiesigen
<lb/>Landen auf Grund des §. 34 und 18 der Einlei- 
<lb/>tung auch hier nicht belangt werden können, da,
<lb/>wenn auch nicht der Ausdruck „Geschäfte treiben",
<lb/>doch der fernere „leben" hier eingreift, ein Preußi- 
<lb/>scher Rheinländer aber auf Grund des §. l und
<lb/>28 der Einleitung nicht. Dagegen kann
<lb/>b) ein Inländer wegen Schwängerung einer Französin
<lb/>in Frankreich auch hier nicht belangt werden, wohl
<lb/>aber auf Grund des §. 1 und 28 wegen Schwän- 
<lb/>gerung einer Preußischen Unterthanin in den Rhein- 
<lb/>landen. Siehe übrigens «ege» der Alimentations- 
<lb/>pflicht Schepers in der juristischen Wochenschrift
<lb/>pro 1838 p»g. 459 saq.

<lb/>Ad a. wird man nur etwa bei einer zu erweisenden
<lb/>kraus legis eine Ausnahme nach arg. §. 678 sqq.
<lb/>Tbl, II Tit. 20 gestatten können; kann f. §. »2 der
<lb/>Eink. des A« L. R.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0415.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0415"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenstände rechnen müssen, wobei denn die Erledi- 
<lb/>gung der Kollisionrn, welche die §§. 20, 30 zwar an- 
<lb/>scheinend nur für bürgerliche Sachen behandeln, kerne
<lb/>Schwierigkeit hat, indem der Ort, wo sich die Sache
<lb/>befindet, leicht nach §. 247 — 25 i des A. L R. Thl. I
<lb/>Tit. 5 bestimmt werden kann

<lb/>Auch die Verjährung gebört hierher, und zwar
<lb/>sowohl die Acquisiv - als die Ertinctiv- Verjährung.

<lb/>Was die erstere anbelangt, so entscheiden also die
<lb/>Gesetze des Gerichtsstandes des Verlierende»« resp. die
<lb/>§§. 29 u. 30 sq. für bewegliche, der § 32 für un- 
<lb/>bewegliche Sachen, und zu den ersteren werden auch
<lb/>hier wieder Forderungen gerechnet (A. L. R. Thl, I.
<lb/>Tit. 11. J. 839).

<lb/>In Betreff der Ertinetiv - Verjährung gelten eben- 
<lb/>falls die für den Verliererrden *) gütigen Vorschriften
</p>
            <p>

               <lb/>«) Wenn Scheper- in der juristischen Wochenschrift pro
<lb/>1836 pag. 458 die Mobiliar-Qualität der Recht« nicht
<lb/>zunächst au- §.7. Thl. I/ Tit. 2 des A. L. R. her-
<lb/>leiten will, vielmehr bemerkt: „beim facere ist die Per- 
<lb/>son de« Verpflichteten durch Beraubung ihrer Freiheit (h
<lb/>in tantum Sache und diese Sache eine bewegliche"!!',
<lb/>so weiß man kaum, wa« man von dieser Aeußerung
<lb/>eines solchen Mannes halten soll. S. Weber zu
<lb/>Hopfner §. 743 Note 2.

<lb/>Vergl. arg. A. L. R. Thl. k. Tit. Y. %. 629 «qq. und
<lb/>Scheper« in der Wochenschrift pro 1836 pag. 457,
<lb/>der auf den Gerichtsstand zur Zeit des Ablaufs geseben
<lb/>wiffen will, wobei jedoch zu bemerken ist, daß der alle-
<lb/>girte §.42 der Einleitung (soll heißen Tbl I. Tit. 3)

<lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>VI I I.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0416.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0416"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Gerichtsbarkeit. Zwar enthält hier der §. 117
<lb/>des Anhangs zum A. L. R- (Thl- H Tit. 8. §. 936)
<lb/>eine Anerkennung des Prinzips, daß der Klageort ent- 
<lb/>scheiden müsse, jedoch so sehr als Ausnahme charakteri-
<lb/>sirt 6), daß eine Ausdehnung um so bedenklicher ist,
<lb/>je mehr Unbilligkeiten eben jenes Prinzip mit sich
<lb/>führt 7)o
</p>
            <p>

               <lb/>auf Zeit füllende Ereignisse nicht bezogen werden kann.
<lb/>Vielmehr wird, da Acquisitio- und ^Ertinetiv-Verjähruog
<lb/>. hier gleichstehen (cf. Schepers a. a. O.) der Wechsel
<lb/>des Gerichtsstandes zu berücksichtigen fein. S. für ein
<lb/>analoges Prinzip bei der gemeinrechtlichen Acquisitiv-Ver-
<lb/>jahrung von Dangerow pag. 4 9 sq.

<lb/>6) Bornemann System Be. I. pag. 211 Note *).

<lb/>7) Vergl. Schepers a, a. O pag 456. Für die Be-
<lb/>urtheilung nach dem Klageorte sind dagegen die Revi-
<lb/>soren in den Motiven Pensum XV. pag. 566 sq.
<lb/>Der in dem Erkenntnisse in Ulrichs Zeitschrift Bd VI.
<lb/>pag. 84 gegen die Beachtung des KlageortS angeführte

<lb/>- Grund, daß auf diese Weise ein Klager zwischen mehreren
<lb/>. Verjährungen im Widerspruch mit allen RechtSgrund-
<lb/>sätzen (?) die Wahl habe, kann freilich nichts erheben,
<lb/>und ist auch wohl nicht ernstlich gemeint. Wenigstens
<lb/>vermag ich nicht abzuseben, welche Unbilligkeit darin lie- 
<lb/>gen sollte, wenn Jemand sich des Rechtsschutzes an einem
<lb/>Orte bediente, der ibm am andern vielleicht versagt wird.
<lb/>Vergl. noch Ovid. Trist. I :

<lb/>Judicis officium est, ut res ita tempora rerum
<lb/>quaerere; quaesito tempore tutus eris.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0417.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0417"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>Was nun aber die Verträge als Rechtsgründe
<lb/>und nicht als Gegenstand von Rcchtsgründen, also
<lb/>de» ersten der beiden eben vorgestellten Fälle anbelangt,
<lb/>so will Schepers auch bei Verträgen, welche von
<lb/>Personen geschlossen werden, für vie verschiedene Rechte
<lb/>gelten, die Kollision aus §. 28—32 der Einleitung
<lb/>entschieden wissen (!. c. pag. 455 u. 457). Wie er
<lb/>sich aber die Sache gedacht habe, dieses ist und bleibt
<lb/>wohl für Jeden cm unerklärliches Räthscl. Er geht,
<lb/>wie die pag. 459 der Wochenschrift pro 1830 mit
<lb/>Rücksicht auf Z. 28 der Einlcttung erörterte Verpflich- 
<lb/>tung eines Franzosen aus einer hiesigen Schwän- 
<lb/>gerung ergiebt, anscheinend von der Person des Ver- 
<lb/>pflichteten ans, und beziehungsweise mit Recht, wie ich
<lb/>oben bei der Verjährung insbesondere bereits anerkannt
<lb/>habe. Daraus würde sich aber für Dcrrräge die merk- 
<lb/>würdige Folge ergeben, daß die Verpflichtung eines
<lb/>jeden Kontrahenten nur nach seinen eigenen Gesetzen be-
<lb/>urtbeilt werden könnte. Wäre also z. B der Vertrag
<lb/>nach den Gesetzen des Einen materiell unwirksam, nach
<lb/>denen des Andern dagegen wirksam, so müßte dieser
<lb/>dennoch erfüllen, obgleich er von dem Andern die Ge- 
<lb/>genleistung nicht fordern könnte! Schon diese Konse- 
<lb/>quenz macht es mehr als wahrscheinlich, daß das
<lb/>Gesetz in den §§. 28 sqq nicht an Verträge gedacht
<lb/>habe.

<lb/>Es läßt sich aber auch gegen die Anwendbarkeit der
<lb/>§§. 28 sqq. auf Verträge noch Folgendes anführcn;
<lb/>denn
</p>
            <p>

               <lb/>26*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0418.tif"
                n="394"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0418"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>1 wird der Kollisionsfall eines doppelten Gerichts»
<lb/>standes, wie er anch hier vorliegt, in §§. 28 sqq,
<lb/>ausdrücklich nur für die Person eines Einzel«
<lb/>ne r» entschieden, und

<lb/>2. wird in den §§. 112 u. ff. I. 5. freilich nur i»
<lb/>Betreff der Form überall ein V er einig« ngs,
<lb/>punkt gesucht, dadurch aber wenigstens das an,
<lb/>erkannt, daß das Gesetz eine Berücksichtigung zweier
<lb/>Gesetzgebungen bei einem und demselben Vertrage
<lb/>nicht im Entferntesten beabsichtigt habe 8 9).

<lb/>Auf der andern Seite lassen sich für die Annahme,
<lb/>daß die Wirkungen eines Vertrages vielmehr nach den
<lb/>Gesetzen des Errichtungsorts beurtheilt werden sollen,
<lb/>die §§. 254. Thl. I. Ttt. 5- des A. L. R., desgl.
<lb/>149. Thl. I. Tit. 2 der A. G. O. (Vcrgl L. 6. D.
<lb/>de evictionibus XXI. 2) geltend mache». Auf die Der»
<lb/>jährung der Vertragsrechte ist jedoch jenes Resultat kei,
<lb/>nesweges zu erstrecken 8). Wen« Hort. Opuscula
<lb/>Tom, I, pag. 212 bemerkt:
</p>
            <p>

               <lb/>8) Di« Bestimmung im §. 35 ter Eint. enthält offenbar
<lb/>jus singulare.


<lb/>9) Bei einer Schwängerung unter dem Versprechen
<lb/>der Ebe im Bereiche des Preußischen Rechts müssen
<lb/>dagegen wobl wegen des dadurch degründeten Vertrags,
<lb/>mäßigen Verbältnisses die Vorschriften deS Kontrakts-
<lb/>Orts unk iomit die Preußischen Bestimmungen Anwen- 
<lb/>dung sinken. Das Geh. Odertril'unal setzt zwar (Ent- 
<lb/>scheid. Bd. IV. pag. Uli die beim Beischlaf abgege- 
<lb/>benen Ebeverlöbnisse den vertragsmäßige» entgegen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0419.tif"
                n="395"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0419"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>„quantum valeat ac duret actio, ad ef-
<lb/>Fectnm quoque contractus et obligatiorum
<lb/>pertinet*“
</p>
            <p>

               <lb/>M D. aber ebne zureichenden Grund. Denn es laßt
<lb/>sich in der Tbat nicht absehen, weShalb ein bei dem Bei- 
<lb/>schlafe oder in Beziehung auf denselben abgegebenes Ehe-
<lb/>verfprechen, welches entweder ausdrücklich oder durch
<lb/>konkludente Handlungen, etwa den Beischlaf selbst, accep-
<lb/>tirt wird, weniger die Natur eines Vertrages haben
<lb/>sollte, als ein ohne diese Nebenbeziehung abgegebenes,
<lb/>da ja auch für die Requisite eine- Vertrages, Verspre- 
<lb/>chen und Annahme desselben, augenfällig vorhanden sind.
<lb/>Ein Vertrag ist also unbedenklich hier überall anzuneh- 
<lb/>men: ob ein wirksamer, ist weiterhin zu untersuchen;
<lb/>und auch diese Frage ist zu bejahen, wenn
<lb/>2. bei der Form sich nichts zu erinnern findet, und
<lb/>b. die sonstigen gesetzlichen Bedingungen vorhanden find.

<lb/>Beides ist der Fall, wenn eine wirkliche Schwängerung
<lb/>erfolgt; dadurch wird das Eheversprechen formell und
<lb/>materiell wirksam, welches letztere besonders dadurch be- 
<lb/>stätigt wird, daß das Gesetz unter den vorgedachten Re- 
<lb/>quisiten den Verpflichteten nicht bloS zur Entschädigung,
<lb/>sondern zur Chelichung und event. zur Auskehrunq
<lb/>der Ehescheidungsstrafen anbält.

<lb/>Unbedenklich ist eS also, daß das Ebeversprechen in
<lb/>allen jenen Fällen eben so gut, als wenn es in keiner
<lb/>besondern Beziehung zum Beischlafe steht, als ein ver- 
<lb/>tragsmäßiges betrachtet werden müsse; unbedenklich fer-
<lb/>ner, daß ihm das Gesetz unter den angegebenen Vor- 
<lb/>aussetzungen die Folgen, welche eS akS Vertrag in
<lb/>sich faßt, wirklich zuschreibt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0420.tif"
                n="396"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0420"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>fo kann ich zur Widerlegung dieser Ansicht vorab auf
<lb/>Mittermaier im Archiv für Civil-Praris Bd XIII.
<lb/>pag. 307 Bezug ncbmen, und nur darauf will ich
<lb/>selbst noch aufmerksam machen, daß auch bei zweisei- 
<lb/>tigen Verträgen die Anwendung des oben anerkannten
<lb/>Prinzips zu keinen Iukonvenienzien führt, wie sie nach
<lb/>dem bereits Angeführten dann eintreten würden, wenn
<lb/>die Wirkungen von vorn herein nach verschiedenen
<lb/>Gesetzen beurtheilt werden sollte». Daß der Eine sein
<lb/>Recht etwas früher geltend machen muß, als der Au- 
<lb/>dere, kommt sogar innerhalb einer und derselben Gesetz- 
<lb/>gebung bei Ableitung der beiderseitigen Rechte aus einer
<lb/>und derselben Quelle unzählige Male vor. Es ist da- 
<lb/>her diese Konsequenz gegen das aufgefundene Prinzip
<lb/>überall nicht füglich zu gebrauchen, so wenig auch an
<lb/>und für sich ihre Nichtigkeit bezweifelt werden kann.
<lb/>Und auch für Immobilien kann man von jener Regel,
<lb/>welche nur bei einigen Nebenpuukten (A L R. Thl. I.
<lb/>Tit. 5. §. 226 sq.) und in Betreff des Gerichtsstan- 
<lb/>des eine Modifikation erleiden kann (A. G Q. a. a. Q.
<lb/>§. 149), keine Ausnahme gelten lassen. Der von
<lb/>Bornemann im System Band I. pag. 207 ange- 
<lb/>führte §. 368. Thl II. Tite 1. des A. L K. bezieht
<lb/>sich, wie der § 115. Thl I. Tit. 5, lediglich auf die
<lb/>Form, die §§. 107 sqq der A. G. O. Thl. I. Tit. 2
<lb/>lediglich und ausschließlich (also abweichend von
<lb/>§. 149 cn.) auf den Gerichtsstand. Von der allcgir-
<lb/>ten Bestimmung des Entwurfs konstirt aber nichts
<lb/>weniger, als daß man sie später noch gebilligt oder
<lb/>gar wirklich reripirt habe.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0421.tif"
                n="397"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0421"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>Ließe es sich erweisen, daß die Verjährung in Preu-
<lb/>ßen vielmehr zum formellen, als zum materiellen Rechte
<lb/>gehöre, so wäre freilich die Kollisionsfragr durch die
<lb/>für jenes ausschließliche Anwendbarkeit des Preußischen
<lb/>Rechts entschieden. V. Mittcrmaicr a. a. O-
<lb/>pag. 296, 398. cf. arg A. G. O. §. 223t Tit. 10.
<lb/>Tbl. 1.

<lb/>Aber der §117 des Anhanges (zu Thl. II. Tit. 8.
<lb/>§- 936 des A L. R.) steht offenbar als eine Aus- 
<lb/>nahme da (Dornemann 1- pag. 211), und ist also
<lb/>keiner Ausdehnung fähig. Aus §. 28 der A. P. O.
<lb/>Tit 13, wornach der Richter Rcchtsgnmdsätze bei der
<lb/>Entscheidung beachten soll (vergl. mit §. 569 Thl. I«
<lb/>Tit. 9), kann eben so wenig der fngliche Schluß gezo- 
<lb/>gen werden; denn gerade die Rcchtsgrundsätze gehören
<lb/>(s. auch §&gt; 11 der Ministerial Instruktion von 7. April
<lb/>1839) zum materiellen Recht, und der §. 28 eit.
<lb/>sagt also nichts Anderes, als daß der Richter Rechts- 
<lb/>grundsätze da berücksichtigen solle, wo sie nach dem
<lb/>gerade anwendbaren formellen Rechte begründet erschei- 
<lb/>nen. Tie Kollisionsfrage bewegt sich also auch bei
<lb/>der Verjährung auf dem Gebiete der Gesetzes-Konflikte
<lb/>und ist, nne ausgeführt nach § 28 sqq. der Einlei,
<lb/>tung, zu entscheiden.

<lb/>So viel für jetzt, mebr zur neuen Anregung, als
<lb/>zur Erledigung, welche letztere aber nur durch wieder- 
<lb/>holte Diskussionen herbeigeführt werden kann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0422.tif"
             n="398"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0422"/>
         <div xml:id="d23841e32525"
              ana="scope_-_398-433"
              type="article"
              n="XXIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Successionsrechte an vormals eigenhörigen Kolonaten im Fürstenthume Paderborn</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Schepers, ...">Mitgetheilt vom Herrn Justiz-Senats-Director, Ober-Landesgerichts-Rath Schepers</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>XIX.

<lb/>lieber die Successivus-Rechte an vormals
<lb/>eigenhvrigen Kolonaren un Fürstcuthume
<lb/>Paderborn.
</p>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt
</p>
            <p>

               <lb/>' vom

<lb/>Land» und Stadtgerichts-Direktor, ObcrlandeSgerichtS-Rath

<lb/>Acykpers.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Fürstenthume Paderborn besteht kein geschriebenes
<lb/>Recht über die früheren Verhältnisse der Eigenhörigen,
<lb/>namentlich über die Kolonats - Successio». Diese richtete
<lb/>sich vielmehr nach uraltem Herkommen und Gewod»«
<lb/>heitsrecht. In neuerer Zeit sind nun mancherlei Zwei«
<lb/>fel über den Charokter der alten Successionsrechle und
<lb/>über den Einfluß, welchen die preußische Gesetzgebung,
<lb/>insbesondere das Gesel; vom 21. April 1825, darauf
<lb/>gehabt haben, entstanden. Vorzüglich ist es das söge«
<lb/>nannte Anerben recht, dessen Bedeutung in neuester
<lb/>Zeit mehrfach in Frage gestellt wurde, weßhalb das
<lb/>Land« und Stadtgericht in Paderborn, in dessen Be«
<lb/>zirke, namentlich in der Jurisdiktion seiner beiden Depu- 
<lb/>tationen zu Salzkotten uud Dellbrück, viele vormals
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0423.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>eigeiihörige Kolonate Vorkommen '(während in dem übri- 
<lb/>gen Theile des Fürstentbums Paderborn durchgehends
<lb/>meierstättischcs Recht gegolten hat) — sich neuerdings
<lb/>veranlaßt gesehen hat, über die bei jenen Eigenhörig,
<lb/>keits-Verhältnissen in Vormundschafts, und Hypotheken,
<lb/>sachen zu befolgenden Prinzipien besondere Berathung
<lb/>zu halten und Beschlüsse fcstzustellen. Das Referat,
<lb/>welches dieser Berathung untcrgelcgt ist, und das über
<lb/>die gefaßten Beschlüsse aufgenommene Protokoll werden
<lb/>hier mitgetbeilt. Diese beiden Ausarbeitungen sind zwar
<lb/>nur für den angegebenen praktischen Zweck berechnet,
<lb/>und es fehlte dem Verfasser die Zeit, ihnen die Form
<lb/>wissenschaftlicher Abhandlungen zu geben. Inzwischen
<lb/>können sie auch, so wie sie da sind, als ein Beitrag
<lb/>zu dem Studium des westpbälischen Bauernrcchts die,
<lb/>»en und in dieser Weise durch ihre Veröffentlichung
<lb/>nützlich werden. Der in dem Referate bezogene Bericht
<lb/>des Gerichts - Kommissarius zu Dcllbrück ist nicht bei,
<lb/>gefügt, weil er nur die Anregung der in jenem Refe- 
<lb/>rate geordneten Fragen und keine Rcchtsausführung
<lb/>eiui'ält.
</p>
            <p>

               <lb/>Vortrag über den Bericht des Gerichts-Kommissars
<lb/>zu Dellbrück in, Betreff des bäuerlichen Güter- 
<lb/>rechts.

<lb/>Der Bericht unsers Gerichts-Kommissars zu Dcll- 
<lb/>brück vom 7. Juni c. über die Behandlung des Hypo-
<lb/>tbckcnwesens bei den eigenbrhörigen Bauergütcrn betrifft
<lb/>die Rechte, welche durch den Tod eines der beiden Ehe-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0424.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>gatten, die ein solches ^ut besitzen, und durch die Wie-
<lb/>derverheirathung des Ueberlebenden entstehen, und es ist.
<lb/>darüber Folgendes zn bemerken:

<lb/>I. Ter Gerichts- Kommiffarius nimmt nach dem
<lb/>Tellbrücker Landrecht und nach dem Ministerkal-Rescripte
<lb/>vom 28. Juni 1840 als feststehend an, daß die Dell,
<lb/>brücker Kolonate dem Hcimfall unterworfen seien, folg- 
<lb/>lich das Succeffions« Recht sich nach dem alten obser- 
<lb/>vanzmäßigen Herkommen und nicht nach dem Gesetze
<lb/>vom 13. Juli 1836 richte.

<lb/>DaS Land- und Stadtgericht sowohl als das Ober-
<lb/>landesgerkcht haben die Frage, ob die Tellbrücker rigen-
<lb/>behörigen Güter dem Heimfall unterworfen seien, frü-
<lb/>herhin verneinend beantwortet.

<lb/>Das bezogene Ministeria!«Rescript besagt aber nicht
<lb/>unbedingt, daß bei Hypotheken- und Vormundschafts-
<lb/>Regulkrungen die Voraussetzung des Heimfallsrechts als
<lb/>richtig anzunrhmen sei, sondern es stellt die Vorfrage
<lb/>hin, ob und wie beim Hypothekenbuche Gutsherr und
<lb/>Colon darüber sich ausgesprochen haben und wie es
<lb/>eingetragen ist.

<lb/>Nach Anweisung dieses Rescriptes hat die Deputa- 
<lb/>tion die Gutsherren zur Erklärung veranlaßt, ob sie
<lb/>das Heimfallsrecht in Anspruch nehmen; diese Erklärung
<lb/>ist von allen dahin ergangen, daß sie es allerdings in
<lb/>Anspruch nehmen.

<lb/>Es ist nuu darüber zu beschließen:

<lb/>A. Ist auch in dem Falle, wo der Gutsherr selbst
<lb/>beim Hypothekenbuche zwar kein Heimfallsrecht an-
<lb/>gemeldet hat und früher vom Besitzer auch keine
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0425.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>Erklärung darüber abgegeben war, wohl aber der
<lb/>frühere Eigenbehörigkeits-Nerus im Allgemeinen
<lb/>angemeldet, unbestritten nnd resp. eingetragen ist,
<lb/>daS Heimfallsrccht als bestehend vorauszusctzen,
<lb/>wenn der, der ein Interesse dabei hat, z B. der
<lb/>überlebende Colon es behauptet, und darauf den
<lb/>Antrag basirt, worüber in Vormundschafts- oder
<lb/>Hypothekensachen zu verfügen ist?

<lb/>Referent würde sich in diesem Falle, wo kein Wi- 
<lb/>derspruch eristirt, für die Affirmative entscheiden, weil
<lb/>im Allgemeinen bei E i g en b e b ö r i g e n Gütern die Ver-
<lb/>muthung für die Heimfallspflicht streitet, und es zur
<lb/>Erhaltung eines aus der Qualität eines Guts entsprin- 
<lb/>genden Rechts genügt, wenn nur diese Qualität selbst
<lb/>aus dem Hypothekenbuche ersichtlich gemacht worden ist.

<lb/>8. Wenn aber beim Hypothekenbuche der Besitzer das
<lb/>angcmcldete Heimfallsrecht ausdrücklich bestritten
<lb/>bat und gegenwärtig er selbst oder sein Nachfolger,
<lb/>um dem Gesetze vom 13. Juli 1836 auszuweichen,
<lb/>das Bestehen dieses Rechts zugiebt, kann dann
<lb/>der Vormundschafts- und Hypothekenrichter ohne
<lb/>Weiteres nach dieser letzter» Erklärung des Be- 
<lb/>sitzers verfahren, oder muß die Sache zur Ent- 
<lb/>scheidung im Wege Rechtens verwiesen werden?

<lb/>Referent würde von dem, der nach dem Gesetze
<lb/>vom 13. Juli 1836 zur Succeffion berufen sein würde,
<lb/>oder dessen Kurator eine bestimmte Erklärung über die
<lb/>Anerkennung des Heimfallsrechts fordern, und wenn
<lb/>diese Anerkennung erfolgt, dann darnach ohne Anstand
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0426.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>die Regulirurig vornehmen, wenn sie aber nicht erfolge
<lb/>die Partheien zum Rechtswege verweisen.

<lb/>H. Bei vorausgesetztem Heimfallsrechte nimmt der
<lb/>Gerichts-Kommiffarius ferner an, daß beim Tode eines
<lb/>der beiden Ehegatten, die daö Kolonat erworben haben,
<lb/>der Ueberlrbende sowohl im Wkttwenstandc als auch
<lb/>nach der Wiederverbeirathung alleiniger Kolonats-Ei-
<lb/>geuthümer sei und bleibe; er geht dann von der Sup-
<lb/>Position aus, daß das Anerbe-Recht, welches bei
<lb/>der Wiederverheirathung des Kolons einem der Kinder
<lb/>verschrieben werde, nichts Anderes als eine Spes und
<lb/>in keinem Falle ein Recht sei, durch welches das Ei-
<lb/>genthnms - und Dispositionsrecht deS Besitzers irgend
<lb/>beschränkt würde.

<lb/>Man muß natürlich über diese Rechte und deren
<lb/>Begriffe an und für sich eine klare Anschauung sich
<lb/>schaffen, ehe man zu den Fragen übergeht, in welchen
<lb/>Formen beim Hypothekenbuche diese Rechte anzuerken«
<lb/>nen und auszudrücken seien; überhaupt, welche Wirkung
<lb/>sic hier haben.

<lb/>Es sind also folgende Punkte, worüber sich das
<lb/>Kollegium anszusprcchcn hat:

<lb/>A. Welches ist das Recht des überlebenden Kolons,
<lb/>der oder dessen verstorbener Ehegatte das Kolonat
<lb/>erworben hat, im Wittwenstande?

<lb/>NB. Es ist nur von cigenbcbörigen Gütern und
<lb/>von dem Falle, wenn aus der aufgelösten Ehe
<lb/>Kinder da sind, die Rede.

<lb/>B. Welches Recht hat oder behält derselbe, wenn er
<lb/>zur zweiten Ehe schreitet?
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0427.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>'C. Welches ist alsdann das Reckt der Kinder, na- 
<lb/>mentlich des bei der Auseinandersetzung bestimmten
<lb/>Anerben?

<lb/>D. Recht des zweiten Ehegatten?

<lb/>Ad A,

<lb/>Der überlebende Ehegatte, mockte er selbst durch
<lb/>Ilebertrag oder als Anerbe das Kolonat erworben ha,
<lb/>den, oder mochte er durch Heirath mit dem Anerben
<lb/>auf's Kolonat gekommen sein, bat dieses ihm zustehende
<lb/>jus colonarium in seiner Person konsvlidirt und er
<lb/>ist also der Eigentbümer des Guts.

<lb/>„Tenn daß der Anerbe", sagt das Geeihme Lber-
<lb/>Tribunal in seinem allerhöchst bestätigten Gutachten
<lb/>vom 27. Mai 1839 , „durch den Antritt der Stätte
<lb/>ein wahres lebenslängliches Kolonatrcckt erwirbt, kann
<lb/>nicht zweifelhaft sein. Das auf den Hof durch die Ge,
<lb/>burt erworbene Reckt des Anerben kann also durch den
<lb/>Tod des aufheiralhenden Ehegatten nicht aufgehoben
<lb/>werden. Nicht anders verhält es sich, wenn der An- 
<lb/>erbe verstorben ist, hinsichtlich des überlebenden Ehegat- 
<lb/>ten. Ter aufheirathende Ehegatte hat zwar sein Recht
<lb/>auf den Hof durch die Ehe mit dem Anerben, aber
<lb/>nicht von dem Anerben erworben. Tas Recht dessel- 
<lb/>ben gründet sich vielmehr in dem Weinkauf; dieser giebt
<lb/>das jus quaesitum auf den Hof, und das durch
<lb/>Bezahlung des Wcinkaufs erworbene Recht bleibt daher,
<lb/>eben weil es besonders erworben ist, in Kraft, wenn
<lb/>auch der Anerbe verstirbt."
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0428.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Das wirkliche Kolona,recht ist aber im Gegensätze
<lb/>zu dem Rechte des mahljäbrigen Besitzers oder Interims,
<lb/>Wirths durch das Gesetz vom 21. April 1825 i» Ei-
<lb/>gentbum scilicet volles oder nutzbares verwandelt, und
<lb/>«ach Erscheinen jenes Ober. Tribunal-Gutachtens ist im
<lb/>Allgemeinen bei den vormals eigenhörigen Kolonami
<lb/>nicht mrbr bezweifelt worden, daß für einen wirklichen
<lb/>Kolon im Wittwenstande titulus possessionis vom
<lb/>Kolonate zu berichtigen sei.

<lb/>Ein ähnliches, doch nicht völlig gleiches Rechtsver-
<lb/>hältniß tritt bei Allodialgütern in Folge öer Padcrbor»
<lb/>«er Gütergemeinschaft ein. Auch hier behält der Ucber-
<lb/>lebendc den uneingeschränkten Besitz und die Dispositions
<lb/>Lefugniß, so lange er im Wittwenstande verbleibt Weil
<lb/>aber dieses bei Allodialgütern aus der Gütergemeinschaft
<lb/>herrührende Recht eine wesentliche Veränderung dann
<lb/>erleidet, wenn der Ucbcrlcbcnde zur zweiten Hcirath
<lb/>schreitet, indem er dann mit den Kindern schichten und
<lb/>theilen muß, und weil es ferner eine noch durchaus
<lb/>nicht völlig entschiedene Frage des hiesigen Provinzial-
<lb/>rechtes ist, ob das Recht des Uebcrlcbcndcn nach dem
<lb/>sogenannten Konsolidations-Prinzip oder nach dem Prin-
<lb/>zipe der prorogirten Gütergemeinschaft zu bcurthcilcn ist,
<lb/>so ist das Kollegium frühcrhin dahin einig geworden,
<lb/>daß bei Besitztitcl - Berichtigungen von Allodialgütern
<lb/>für einen Wittwcr oder Wittwe, auf den Grund der
<lb/>Gütergemeinschaft zur Erhaltung der Rechte der Kinder,
<lb/>in zweiter Rubrik der Vermerk eingetragen werde, daß
<lb/>er oder sie mit ihren Kindern sich noch nicht ausein-
<lb/>andergeietzt habe; ein Vermerk, der zwar' das «nein«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0429.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0429"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>405
</p>
            <p>

               <lb/>geschränkte Dispositionsrecht des Wittwrrs in keiner Weise
<lb/>bindert, so lange er im Wittwerstande bleibt, der aber,
<lb/>sobald dieser Fall aufhört, dazu bestimmt ist, jeden
<lb/>Dritten von den obwaltenden Rechtsverhältnissen in Kennt-
<lb/>niß zu setzen, wozu er auch genügt, ohne daß es nöthig
<lb/>ist, daß man den Vermerk in gewisse technische Aus- 
<lb/>drücke von eventuellen Rechten der Kinder rc. einkleide.

<lb/>Die Frage wird hier also an ihrem Platze sein:
<lb/>Soll auch bei eigenbehvrigen Bauergütern in gleicher
<lb/>Weise verfahren werden, wenn für den überlebenden
<lb/>Colonus oder Colona als Wittwer der Besitztitel be- 
<lb/>richtigt wird? Da nun der überlebende Colonus oder
<lb/>Colona, gleichviel, ob sie vom Erbe herstammen oder
<lb/>darauf geheirathet sind, ihr Recht am Hofe nicht aus
<lb/>der Gütergemeinschaft mit dem verstorbenen Ehegatten,
<lb/>sondern unmittelbar und selbstständig erworben haben
<lb/>und besitzen, so fällt der Grund weg, welcher bei Al-
<lb/>lodialgütern zu jenem Vorbehalt der Rechte der Kinder,
<lb/>die Veranlassung giebt; es kann sich hier nur fragen:
<lb/>ob das Anerberecht, welches bei Bauergütern einem der
<lb/>Kinder zusteht, schon durch den Tod des ersten Ehe- 
<lb/>gatten anfalle, und von solcher Beschaffenheit sei, daß
<lb/>er die. Eintragung eines Vorbehalts bei der Besitztitel-
<lb/>Berichtigung für den Wittwer, obwohl er noch nicht
<lb/>ad 2 da. vota geschritten ist, nöthig mache? Es
<lb/>wird angemessen sein, diese Frage erst unten, wo der
<lb/>Begriff des Ancrberechts überhaupt näher erörtert wer- 
<lb/>den soll, zu beantworten und hier nur über die Fragen
<lb/>Beschlüsse zu fassen:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0430.tif"
                n="406"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0430"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>a) ob bei den Paderborner eigrnbebörigen Gütern,
<lb/>namentlich im Dellbrückschen, überhaupt cm Be- 
<lb/>denken entgcgenstche, für de» überlebenden Ehegat- 
<lb/>ten, der nicht bloßer Mahlzähler ist, so lange er
<lb/>im Wittwcnstande ist, den Besitztitel zu berich- 
<lb/>tigen?

<lb/>1&gt;) ob vor der Hand, abgesehen von dem Anerbe,
<lb/>rechte eines der Kinder, im Allgemeinen und für
<lb/>alle jener Vorbehalt ihrer Rechte schlichtweg oder
<lb/>in Form einer Protestatio» einzutragen sei?
<lb/>welches letzterere der Vortragende nach dem bereits vor- 
<lb/>hin Bemerkten verneinen würde.

<lb/>Ad kl.

<lb/>Zins den Gründen, die das Ober - Tribunal be- 
<lb/>stimmt haben, den überlebenden Lolonns im Wittwen-
<lb/>standc für den wirklichen Eigcnthümer des Hofes anzu-
<lb/>schen, hat cs sich auch dafür bestimmt, dieses Eigen- 
<lb/>thumsrecht gleichfalls aiS fortdauernd bis zum Ableben
<lb/>des Kolons anzusehen, ungeachtet er zur zweiten Ehe
<lb/>übergebt; und wenn auch jenes Gutachten sich nur über
<lb/>die eigenbehörigen Güter verhalt, welche nach der Min- 
<lb/>den -Ravenöberglschen Eigenthums-Ordnung zu beurthei-
<lb/>len sind, die nur im Fürstenthum Minden und der
<lb/>Grafschaft Ravensberg (und Grafschaft Lingen) Gesetz,
<lb/>kraft hatte, so sind doch jene Gründe allgemein bei al- 
<lb/>len eigenbehörigen Gütern zutreffend, wo nicht besondere
<lb/>Abweichungen erweislich sind.

<lb/>Wir werden dies also, wenn das Kollegium die
<lb/>vorige Frage ad A a. bejahend beantwortet, bei allen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0431.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0431"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>eigenbehörigen Gütern in unserm Gerichtsbezirk und na- 
<lb/>mentlich sowohl bei denen im Lande Dellbrück als bei denen
<lb/>im Lande Boke, Berne u. s. w. gelegenen als feststehend
<lb/>airnehmen können, und gehen zu der dritten Frage über.

<lb/>Ad C.

<lb/>Wie beim hiesigen Pupillen--Kollegio in der Tutel- 
<lb/>sache AuSsel, worauf der Gerichts -Kommiffarius in
<lb/>seinem Berichte sich bezieht, verfügt worden ist, kann
<lb/>so sehr nicht in Betracht kommen. In der Gauck-
<lb/>sterdtscheu Hypothekensache hat das Oberlandcsgericht
<lb/>kürzlich ganz andere Ansichten über „Anerberecht" aus- 
<lb/>gesprochen, und in der Prozcßsache Wieneke zu Verne
<lb/>wider Wieneke hat der zweite Senat des Oberlandes- 
<lb/>gerichts durch Erkenntniß vom 23. Juli 1841 einen
<lb/>Uebertragungs-Vertrag zwischen der ad 2. da. vota
<lb/>geschrittenen Colona und ihrem Sohne zweiter Ehe
<lb/>zu Gunsten deS Sohnes erster Ehe und zwar lediglich
<lb/>auf den Grund des gesetzlichen Anerberechts, welche-
<lb/>dem Sohne erster Ehe durch Verfügung seiner Mutter
<lb/>nicht entzogen werden könne, annullirt und ihm das Ko-
<lb/>lonat zugesprochen reformando sententiam primam,
<lb/>wodurch zwar der Kläger, nämlich der Sohn erster Ehe,
<lb/>jedoch nur wegen Verjährung seines Anspruchs, der an
<lb/>sich als begründet angenommen wurde abgewiesen war.

<lb/>In dieser selben Rechtssache hat nun ganz neuerlich
<lb/>das Geheime Ober-Tribunal das Erkenntniß des zwei- 
<lb/>ten Senats wieder aufgehoben und ganz entgegengesetzte
<lb/>Grundsätze über An erberecht ausgesprochen.*)


<lb/>*) Unten (5.434 ff. wegen seiner großen Wichtigkeit mitzetheilt.

<lb/>' Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0432.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0432"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>Älbcin wir dürfen durch dieses Urthcil die Frage
<lb/>mach nicht für erledigt ansehen, zumal in unserm Go«
<lb/>richtöbezirke nicht, wo es für die Eigenbehörkgen keine
<lb/>geschriebene Eigenthums-Ordnung, wohl aber viel er»
<lb/>weislichcö ungeschriebenes Recht gegeben hat, während
<lb/>jenes Ober-Tribunals-Urtel seine Entscheidung haupt- 
<lb/>sächlich dadurch motivkrt, daß es auf die Minden»
<lb/>Ravensbergische Eigenthums-Ordnung, also auf ein Gesetz
<lb/>eines andern Landes, recnrrirt.

<lb/>Es fst zuvörderst außer Zweifel, daß in früherer
<lb/>Zeit in unserm ganzen Gcrichtsbezirke bei der Wieder-
<lb/>werheirathung des eigcnbebörigen Kolons eine Ausein- 
<lb/>andersetzung zwischen ihm und feinen Kindern, und zwar
<lb/>nicht blos in Ansehung des etwaigen Aüodialvermögens
<lb/>wobei Hergewedde und Gerade zur Sprache kamen, son- 
<lb/>dern auch in Ansehung des Kvlonats getroffen werden
<lb/>wußte. Dies war sogar im §. 17 der Meyer-Ord- 
<lb/>nung von 1765 verbis expressis verordnet. Eri-
<lb/>stirt nun auch in Ansehung der Eigcnhörigen kein sol- 
<lb/>ches geschriebenes Recht, so gebt doch die Anwendbar- 
<lb/>keit auf cigenhörige Güter iu, Fürstenthum Paderborn
<lb/>sowohl aus den Edikten von 1724 über die Ehebere- 
<lb/>dungen der Meyer und Eigen hörigen, und über
<lb/>die Aussteuer und Brautschätze der Eigcnhörigen im
<lb/>Amte Neubaus.und Dellbrück hervor, als auch ist es
<lb/>eine notorische Thatsachc, daß namentlich im Dellbrücker
<lb/>Lande von ältester Gewohnheit her stets bei Wieder-
<lb/>verheirathuug eines eigeuhörigen Kolons, der aus erster
<lb/>Ehe Kinder hatte, Verschreibung gemacht, und darin
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0433.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0433"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>einem der Kinder, nämlich dem jüngste«
<lb/>Sohne, und, in Ermangelung von Söhnen,
<lb/>der jüngsten Tochter, das Anerberecht, den
<lb/>anderen Braut schätze verschrieben wurden;
<lb/>dabei räth das DeÜbrücker Landrecht (bekanntlich kein
<lb/>jus scriptum, sondern der Tradition nach von einem
<lb/>actuario ausgeschriebenes Gewohnheitsrecht) im Kap. II.
<lb/>dem Angeheiratheten an, sich bei den Ehepakten sorgfäl«
<lb/>tig vorzusehen, daß ihm „mit Bewilligung, deren Vor«
<lb/>kinder, nächsten Befreunden gewisse Meyerjahre verschrie«
<lb/>den werden," indem es vorher heißt:

<lb/>„ES kann zwar nach Absterben des einen Ehegat,
<lb/>ten der überlebende die völlige Meyer-Gerechtigkeit biS
<lb/>zum Grab beibehalten, auf's Neue darauf heirathen
<lb/>und selbe, so lange er im Leben bleibt, dem zweiten
<lb/>Ehegatten, welcher gleichwohl sich eigen geben muß,
<lb/>mit genießen lassen; sobald er aber Todes verschieden,
<lb/>alsdann ist des Angeheirathettn sein Recht sogleich er«
<lb/>loschen."

<lb/>Tie Frage ist nun: ist jenes Anerberecht, welches
<lb/>dem jüngsten Sohn oder der jüngsten Tochter im Dell,
<lb/>brücker Lande, so wie in dm Gemeinden Neuhaus,
<lb/>(Hövelboff und Stuckenbrok, hingegen im Amte Bocke,
<lb/>Berne u. s. w. dem ältesten) verschrieben wird, nichts
<lb/>Anderes als eine spes succedendi, ri„e Aussicht,
<lb/>einst vielleicht den Hof zu erhalten, wie sie jeder Ver- 
<lb/>wandter zu dem einstigen Nachlasse dessen har, dem
<lb/>er der nächste ist, oder liegt darin ein gegenwärtiges,
<lb/>nicht allein den eventuellen künftigen Erwerb des Kor

<lb/>27*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0434.tif"
                n="410"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>"lvmtts bedingendes, sondern auch die Disposition des
<lb/>Besitzers mehr oder minder aufhebendes oder beschrän- 
<lb/>kendes Recht?

<lb/>Für die erste Alternative, für welche allerdings in
<lb/>dem Falle, wo es sich lediglich von einem gesetzlichen —
<lb/>nicht durch Vertrag verschriebenen — Anerberecht han- 
<lb/>delt, allerneuestens das Ober-Tribunal in jener Sache
<lb/>Wieneke wider Wieneke sich entschieden hat, läßt
<lb/>sich sagen: Wenn einmal dem überlebenden Kolon, un- 
<lb/>geachtet er zur zweiten Ehe geschritten ist, das Eigen-
<lb/>th ums recht am Kolonate zugesprochen wird, so folgt
<lb/>daraus, daß er nicht blos die Administration und den
<lb/>Nießbrauch, sondern auch die Disposition über die Sub- 
<lb/>stanz der Sache habe und die Kinder ihn nicht daran
<lb/>hindern können. Durch das Gesetz vom 21. April 1825,
<lb/>so sagt das Ober-Tribunal ferner, ist zwar das alte
<lb/>Erbrecht wieder hergestellt, jedoch neben ihm vermittelst
<lb/>des dem Kolon gegebenen Eigcnthumsrechts die völlig
<lb/>freie Disposition desselben begründet, weil das alte Erb- 
<lb/>recht, namentlich das Anerberecht, nach der alten Ver- 
<lb/>fassung nicht in sich selbst, sondern lediglich in der Be- 
<lb/>schränkung des Kolons durch den Gutsherrn seinen Grund
<lb/>und Schutz hatte, diese Beschränkung aber, so weit es
<lb/>sich nicht um die Sicherung seiner Abgaben handelt,
<lb/>abgeschafft ist. Darnach ist dann das Anerberecht, so
<lb/>weit es lediglich auf Gesetz beruht, nichts Anderes, als
<lb/>eine unter den gewöhnlichen Voraussetzungen der Jntestat-
<lb/>Allodial-Succeffion stattfindendes und nur in so fern von
<lb/>dem allgemeinen Erbrechte abweichendes Surcessionsrecht,
<lb/>daß nehmlich beim Eintritt des künftigen Jntestat-Sur-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0435.tif"
                n="411"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0435"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>«ssionsfalles (scilic. wenn beide Colonen verstorben)
<lb/>nur der eine designirte. Anerbe den: Hof erhält und die
<lb/>anderen Kinder nur Brautschätzen.

<lb/>Dagegen läßt sich erstens im Allgemeinen bemerken,
<lb/>daß cs keineswrges im Begriffe des, ans dem alten
<lb/>^ure Colonario durch die neuere Gesetzgebung hervor-
<lb/>gegangenen, Eigemhumsrechtes lkeD, daß dieses von
<lb/>aller und jeder Dispositions-Beschränkung befreiet sein
<lb/>müsse. Selbst den Lehns-Vasallen und dem Fidei-Kom- 
<lb/>miß-Besitzer wird Eigenthumsrecht zugeschrieben, obwohl
<lb/>er in der Regel nur cum consensu agnatorum
<lb/>über die Substanz verfügen-, über seinen Tod: hinaus
<lb/>aber gar nicht disponiren kann. Beim Lehn- und Fidei-
<lb/>Kommiß wird zwar der Agnat als im Mitcigenthum
<lb/>de? Sache sich befindend gedacht, und daraus die Be- 
<lb/>schränkung des Dlspositkonsrechts des Besitzers in der
<lb/>Regel erklärt.

<lb/>Indessen ist auch ohne diese Idee des Miteigcnthums
<lb/>eine Beschränkung der Dispositions-Befugniß über das
<lb/>Eigenthum wohl gedenkbar. Auf jeden Fall widerstreitet
<lb/>die Beschränkung in der letztwilligen Disposition, welche
<lb/>über den Tod hinaus getroffen wird, oder anch einer
<lb/>solchen, welche zwar formell als eine Dispositio in- 
<lb/>ter vivos erscheint, in der Wirklichkeit aber nichts
<lb/>Anderes als eine Anticipirung der Erbfolge ist, nicht
<lb/>dem Begriffe des Eigenthums, weil dieser überhaupt
<lb/>von der Möglichkeit einer Uebertragnng nach dem Tode
<lb/>unabhängig ist. Es kommt also darauf an, in den
<lb/>Quellen des alten Rechts, welches in unserm Bezirke
<lb/>gegolten hat, nachzuweisen, ob hiernach das Anerbe-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0436.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0436"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>recht nur einen indirekten Schutz durch das Verhältniß
<lb/>des Kolonen zum Gutsherrn, oder ob es eine direkte
<lb/>Anerkennung und rechtlichen Schutz hatte, und dem«
<lb/>nach also auch jetzt, obwohl der überlebende Kolon als
<lb/>Eigenthümer anznseben ist, doch in so fern (wie das
<lb/>Oberlandesgericht in jenem obenallegirten Urtbeile sagt)
<lb/>ein unwiderruflich«- ist, als es früher, uud folglich
<lb/>auch noch gegen jede willkührliche Disposition der El«
<lb/>tern gesichert ist.

<lb/>Würde das Anerberecht während der Lebzeit des
<lb/>Colonus superstes im alten Rechte nur für eine
<lb/>indirekte spes succedendi angesehen sein, so mochte
<lb/>kaum zu erklären sein, wie man es von ältester Zeit
<lb/>her ein Recht habe nennen mögen!

<lb/>Dort, wo cs unbczweiselt festsicht, daß durch den
<lb/>Tod des einen Ehegatten (wenigstens des Aufkömmlings)
<lb/>noch keinem der Kinder ein Recht an' den Hof anfällt,
<lb/>z. B. nach Münsterscher Eigenthums-Ordnung, kommt
<lb/>der Ausdruck Anerbe auch vor. Dort bedeutet er
<lb/>aber ganz etwas Anderes, als im Paderbornschen, auch
<lb/>im Minden« und Ravcnsbergischen» Er bezeichnet dort
<lb/>den wirklichen Successor, der den Hof schon erworben
<lb/>hat; hier bezeichnet er den, der zur künftigeu Succes-
<lb/>sion berufen ist, wenn der Successionsfall eintrcten wird;
<lb/>und seine Anwartschaft an den Hof heißt Anerbe- 
<lb/>recht. Es dürfte nun, was das Land Dellbrück an»
<lb/>geht, aus den bekannten Quellen des Dellbrücker Ge«
<lb/>wohnhcitsrechts allerdings hcrzuleiten sein, daß dem An«
<lb/>erben ein eigenes und gegenwärtiges Recht zustand,
<lb/>rin Recht, welches er schon durch die Geburt ex pro.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0437.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0437"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>413
</p>
            <p>

               <lb/>videntia majorum und zwar nidjt erst lediglich im
<lb/>Augenblicke der Wiederverheirachung deS überlebenden
<lb/>Kolons erwarb, sondern welches als Anwartschaft schon
<lb/>durch de» Tod des verstorbenen entstand, bei der Wie-
<lb/>dervcrheira.'hung mittelst der althergebrachten Verschrei«
<lb/>du»:g anerkannt und festgestellt werden muß«, und-des- 
<lb/>sen Wirksamkeit von Anfang an in einer mehrfachen
<lb/>direkten Beschränkung der Tisposilions-Befugniß des
<lb/>Besitzers bestand, durch welche Beschränkung ihm der
<lb/>wirkliche Erwerb des Kolonats - Eigenthnms nach dem
<lb/>Absterbcn des überlebenden Ehegatten, scilic. des Be- 
<lb/>sitzers gesichert wurde. Auf jeden Fall hat schon Dell--
<lb/>brück das ganz Eigenthümliche, daß, wenn hier nur
<lb/>Überhaupt ein solches. Anerberecht sich Nachweisen läßt,
<lb/>dasselbe dann schon ans den« Grunde-nicht bloß, als
<lb/>durch die Rechte deS Gutsherrn geschützt, und daher
<lb/>jetzt nur noch eine Hoffnung darstellend, angesehen wer- 
<lb/>den kann, weil im Lellbrückcr Lande feftsteht, daß nach
<lb/>alten Landesrechten und Privilegien, respectu des Guts- 
<lb/>herrn, der Kolon das Kolonat sogar rnorti- causa über- 
<lb/>tragen konnte. Aus folgenden Beweisstückes geht aber der
<lb/>Charakter deS Anerbrrechts als eines unmittelbaren und
<lb/>eigenen dem berufenen Kinde zustehenden Rechts hervor.

<lb/>1. Schon bei Anführung des dem Lande Dellbrück
<lb/>eigenthümliche» Privilegii, daß die Kvlonen ihre
<lb/>Güter veräußern konnten, obwohl .sie ergenhörig
<lb/>waren, bemerkt das bekannt« Dellbrücker Landrecht
<lb/>(welches zwar nur eine Aufzeichnung des dortigen
<lb/>Gewohnheitsrechts, von welchem aber erwiesen ist,
<lb/>daß bei den Landurteln darnach gerichtet wurde),
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0438.tif"
                n="414"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0438"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>„daß die ohne erhoffenden Lcibeserben veral- 
<lb/>teten Eheleute ihre Güter in concieto und ins-
<lb/>gesammt eine,» Dritten verkaufe», verschenken oder
<lb/>sonst erblich überlassen und auftragen können."

<lb/>Kap..!. §. 18.

<lb/>2. An mehreren Stellen besagt dasselbe Dellbrückcr
<lb/>Landrecht, daß dem jüngsten Sohne oder der jüng- 
<lb/>sten Tochter aus erster Ehe das Kolonat gebühre,
<lb/>und nennt ihn den „rechtmäßigen Erbfol- 
<lb/>ger" oder den „A.nerben"; Kap. I. §§. 3,
<lb/>5, 6, auf diesen Sohn oder Tochter „verfällt
<lb/>das Meyerrecht von Geburtswegc».
<lb/>Kap. III, §. 1. Trüge sich zu, heißt es ferner
<lb/>im Kap. H. §. 11, daß der rechtmäßige künftige
<lb/>Anerbe bei Lebzeiten seiner Eltern bereits vcrhei-
<lb/>rathet, vor Annehmung der Güter aber „vor die
<lb/>Eltern her verstorben wäre, so thut dessen
<lb/>angewartete Succession nach der Eltern
<lb/>Tod auf dessen, nachgeblkebenc Krau und Küider
<lb/>fallen."

<lb/>3. Im §. 5. Kap. II. so wie in mehreren anderen
<lb/>Stellen des Landrechts wird ausgeführt, wie jenes
<lb/>Anrrbcrecht dem Berufenen auch von den Eltern
<lb/>nicht durch Uebertragung auf eins der anderen
<lb/>Kinder oder auf den zweiten Ehegatten entzogen
<lb/>werden könne, es wäre dann, daß der Anerbe
<lb/>preßhaft oder gar zu jung wäre, wo dann das
<lb/>Erbe einem der übrigen Kinder, „und im Falle
<lb/>der Roth sogar, wenn einer von denen Eltern in
<lb/>den Wittwenstand gerathen und alleinig dem Erbe
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0439.tif"
                n="415"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0439"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>nicht Vorsicht» kann, dem verheirakhendrn zweiten
<lb/>Ehegatten verschrieben werden mag; allwelchenfalls
<lb/>aber behutsam zu verfahren, mithin vvr Allem
<lb/>dahin zu sehen ist, daß solche Uebergabe prsere-
<lb/>tition und remintiation vrrmitz Urbcrlag- und
<lb/>Begncmigung der nächsten Anverwandten oder Vor- 
<lb/>mündern geschehe, damit deS minderjähri-
<lb/>gen sonst rechtmäßigen Erbfolgers etwa
<lb/>reuenden Großjährigkeit keine Ursach
<lb/>finden möge, den ganzen Handel anfzu»
<lb/>rufen und zu vernichten."

<lb/>4. Eine besondere Bestätigung, daß das durch den
<lb/>Tod eines der Eltern dem jüngsten Sohn oder
<lb/>der jüngsten Tochter erworbene Ancrbcrccht keine
<lb/>bloße Aussicht oder Hoffnung, sondern ein wirk- 
<lb/>liches Recht seie, findet man auch darin, daß daS
<lb/>mchrgedachte Tellbrücker Landrccht zwischen ange-
<lb/>erbtrn nnd erworbenen Gütern unterscheidet, und
<lb/>in Ansehung der letzteren ausdrücklich den Eltern
<lb/>das Recht giebt, solche einem ihrer Kinder, wem
<lb/>sie wollen, zu übertragen.

<lb/>5. Alles bisher Gesagte wird vielfach bestätigt durch
<lb/>die Dellbrücker Land-Urtel, welche in Wigand
<lb/>Prov. R. Bd. Hl. pag. 107 seqq. angeführt
<lb/>sind ulld welche zum Thcil daS Landrccht ausdrück- 
<lb/>lich in Bezug nehmen, z. B.

<lb/>Land-Urtel vom 5. Juni 1741 Nr. 37;
<lb/>tt vom 25. April 1769 Rr. 3 u. 4;
<lb/>ff vom 4. Oct. 1734 Nr. 22;
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0440.tif"
                n="416"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0440"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Land-UM vom 12. Aug. 1750 Nr. 49;

<lb/>» vom 21, Juni 1734 Nr. 18;

<lb/>und überall wird hier nicht aus dem hindernden Rechte
<lb/>des Gutsherrn, sondern aus dem eigenen und unmittel- 
<lb/>baren Rechte des Anerben so entschieden.

<lb/>Sogar wird in einem Land-Urtel vom 25. Sept.
<lb/>1743 Nr. 42. gesagt, daß, wenn der Bauer, mit sei- 
<lb/>nem Gutsherrn wegen Vermehrung der Lasten überein^
<lb/>gekommen und der Bauer sich dazu verbunden hätte,
<lb/>der neu angehende Vasall oder Sohn die vermehrten
<lb/>Lüsten zu entrichten nicht schuldig wäre..

<lb/>Solche einfache Beweise können wir zwar für un- 
<lb/>sere übrigen Bezirkstheile nicht Vorbringen, indessen fin- 
<lb/>den sich in den alten Gografen-Protokollen des Schier-
<lb/>eichen-Gerichts bei Paderborn doch auch einige Rcchts-
<lb/>weisüngen, die über Besitz und Succcssion an eigen- 
<lb/>hörigen Gütern und was damit zusammenhängt, sich
<lb/>verhalten und klar ergeben, daß das Recht davon nicht
<lb/>„ur ohne Vermittelung des Gutsherrn, sondern selbst
<lb/>gegen dessen Willen gewiesen und gesprochen wurde.

<lb/>Zwei solche Urtheile von 1659 und 1673 liegen
<lb/>abschriftlich bei. Von den Eigenhörigen der Kirchspiele
<lb/>Hövelhoff und Stuckcnbrock bi'S au. die.Mpe hinunter
<lb/>ist so viel notorisch, daß von uralter Aetz her für den
<lb/>jüngste» Sohn oder Tochter —: in. ErMngeluug von
<lb/>Söhnen — ein Anerberecht angenommen wurde, und
<lb/>nicht daö Mindeste konstirt davon, daß. dies Anerbe-
<lb/>recht durch anderweite Dispositionen der Eltern mit
<lb/>Consens des Gutsherrn vereitelt werden durfte oder je
<lb/>in einem Falle vereitelt wäre. Man erkennt den Un-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0441.tif"
                n="417"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0441"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>— 417 —

<lb/>tcrschicd dieser Gegenden von denen, wo kodificirtes
<lb/>Recht gegolten hat!

<lb/>Durch alles dies im Zusammenhänge Genommene
<lb/>erscheint so viel erwiesen zu sein, daß in unserm Bezirke
<lb/>die Eltern nicht allein weder direkt noch indirekt di«
<lb/>Günstige Succesiion in ihrer Familie ändern könnten,
<lb/>sondern daß es auch dabei auf den Gutsherrn gar nicht
<lb/>ankam, daß das Recht des Berufenen ein eigenes und
<lb/>unmittelbares war, also:

<lb/>a) daß die Eltern nicht durch einseitige letztwillige
<lb/>Verfügungen das Anerberccht anfbeben oder um- 
<lb/>gehen konnten;

<lb/>b) daß sie dies ebensowenig durch solche dispositio- 
<lb/>ne« inter vivos vermocdten, wodurch sie, statt
<lb/>des Anerben, einem der andern Kinder erster oder
<lb/>zweiter Ehe, oder dem aufheirarhenden Ehegatte»
<lb/>das Erbe übertragen wollten;

<lb/>e) daß der Gutsherr bei Bestimmung des Gutsnach-
<lb/>solgers in der Familie überhaupt nicht mitzureden
<lb/>harte, nnd daß seine Rechte am -Hofe es nicht
<lb/>waren, durch welche das Recht , des Anerben 'seine
<lb/>Sicherheit erlangte, daß dies vielmehr für'-sich
<lb/>bestand und folglich auch noch jetzt besteht.

<lb/>d) Was dagegen die eigentliche VersplitterNng -des
<lb/>Guts, so.wie besten Verpfändung betrifft, so wa,
<lb/>,ren sie durch die Polizei-Ordnung von 1655- und
<lb/>das Edikt vom 11. Sept. 1726 an die Bewilli- 
<lb/>gung des Gutsherrn geknüpft, und ohne diese
<lb/>gänzlich verboten und nichtig. War aber die Ein-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0442.tif"
                n="418"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0442"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>wtlligung des Gutsherrn vorhanden, dann kam- es
<lb/>auf einen Consens der Kinder nicht-- weiter an.

<lb/>Nun ist diese gutsherrliche Einwilligung, in so weit
<lb/>sie nicht in dem Gesetze vom 21. April 1825 wieder
<lb/>ausgenommen ist, abgrschafft und werden daher, in so
<lb/>weit nicht die durch jenes Gesetz wieder hergcstellten
<lb/>Rechte des Gutsherrn entgegenstehen., solche Kontrakte,
<lb/>wodurch der Kolon das Gut aus der Familie an dritte
<lb/>Personen veräußert, so daß er selbst sich dessen völlig
<lb/>begiebt, im Gegensätze zu denjenigen Kontrakten, wo- 
<lb/>durch er in der Familie blos anstatt des berufenen An- 
<lb/>erben einen Andern substituirt, sonst aber z. B. die
<lb/>Regierung des Kolonats behält oder als Leibzüchter
<lb/>oder auf andere Art in dem Nerus zum Kolonate, —
<lb/>als rechtsbcstandkg angesehen werden müssen, mithin
<lb/>auch die ohne Consens deö Anerben konstituirten Hypo- 
<lb/>theken zu Recht bestehen.

<lb/>Solche gänzliche Veräußerungen können z. B. Vor- 
<lb/>kommen, wenn der Bauer mit seiner Familie das Land
<lb/>verläßt, oder städtisches Gewerbe ergreift, oder wenn
<lb/>er zwei Kolonate besitzt und eins verkaufen will, um
<lb/>die -Schulden deS anderrr abzutragen.

<lb/>Ob aber der Fall einer gänzlichen und rechtsbcstän-
<lb/>digen Veräußerung, oder nur dex Fall der Substitni-
<lb/>rung eines andern Anerben vorhanden seir, das wird
<lb/>in jfbcm, einzelnen Falle aus den. Umständen beurtheilt,
<lb/>und darüber zuvor der bethciligte Anerbe gehört werden
<lb/>müssen.

<lb/>Das Kollegium wird nun zu entscheiden haben, ob
<lb/>es bei, der oben entwickelten, bisher hier im Lande gel-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0443.tif"
                n="419"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0443"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>tend gewesenen Ansicht beharret, daß das Anerberecht
<lb/>in dieser Art ein die Dispositioris-Befugniß des Kolons
<lb/>wirklich beschränkendes dingliches Recht sei, oder zu der
<lb/>Ansicht übergeht, daß es bloß in einer Hoffnung be- 
<lb/>stehe?

<lb/>Demnächst muß die ad A. erwähnte Frage wieder
<lb/>ausgenommen »werden: entsteht dies Anerberecht erst
<lb/>dann, wenn der überlebende Kolon zur zweiten Ehe
<lb/>geht und daher mit den Kindern Auseinandersetzung
<lb/>treffen muß? oder ist es ein schon durch die Geburt
<lb/>begründetes und durch den Tod des erste» Ehegatten
<lb/>angefallenes Recht? Hiebei würde cS unstatthaft sein,
<lb/>aus der Analogie von Meyergütern einen Schluß zu
<lb/>ziehe».

<lb/>Meyergüter und meyerstättische Hufen wurden ohne
<lb/>persönliche Hörigkeit besessen. Sie waren daher von
<lb/>ältester Zeit her, wie wir unter andern aus dem Edikt
<lb/>vom 14. Mai MM sehen, vielfach in den Händen
<lb/>bürgerlicher Personen, und es ist natürlich, daß auf
<lb/>die Ausbildung des Rechtssystems von Meyergütern und
<lb/>deren Beerbung die gemeinen bürgerlichen SuccessionS-
<lb/>Grundsätze ganz anders influirten, als es bei den eigen«
<lb/>hörigen Bauergütern der Fall sein konnte; während da- 
<lb/>her z. B. die Osnabrücksche und die Minden-Ravens-
<lb/>bergschen Eigenthumsordnungen, eben so wie die Besti-
<lb/>sche, eine bestimmte Person zum Anerben benennen, und
<lb/>damit auch das Gewohnheitsrecht der Paderborner Ei- 
<lb/>genhörigen übereinstimmt, die Münstersche Eigenthnms«
<lb/>Ordnung aber die Wahl der Successio» sogar den»
<lb/>Gutsherrn überläßt, beläßt die Paderborner Meyer-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0444.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0444"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Ordnung diese Wahl lediglich den Eltern und nach de?
<lb/>ren Absterben den Vormündern; daher konnte bei Meyer»
<lb/>gütern nicht füglich anders angenommen werden, als
<lb/>daß das Ancrberecht erst durch die Verschreibung bei
<lb/>der Wicdcrverheirathung des Ueberlcbcnden, wo die Wahl
<lb/>getroffen werden muß, entstehe; anders bei Eigenhöri-
<lb/>gen, namentlich besagen die Quellen des Dellbrücker
<lb/>Gewohnheitsrechts, so wie cs unter andern auch in der
<lb/>Vestischeu Eigemhumsordnung Tit. V II. §. 55 ausgc»
<lb/>drückt wird, daß der Anerbe von der Geburt das
<lb/>Succeffions »Recht am Gute habe; der Vortragende
<lb/>nimmt daher keinen Anstand, seine Meinung dahin aus»
<lb/>zuspreche», daß bei den eigenhörigen Kolonaten das An»
<lb/>erberecht durch den Tod des ersten Ehegatten dem her- 
<lb/>kömmlich berufenen Kinde anfalle und zwar mit der
<lb/>ganzen Wirksamkeit, die oben ausgeführt ist. Natür- 
<lb/>lich ist diese Frage müßig, sobald das Kollegium über- 
<lb/>haupt das gesetzliche Anerberecht blos für eine Hoff- 
<lb/>nung, nicht für ein Recht ansicht, es möchte denn sein,
<lb/>daß etwa die Meinung Beifall finde: das Anerbcrccht
<lb/>ex lege sei zwar nichts als eine Hoffnung auf In»
<lb/>testat - Erbfolge, wenn es aber bei der Wiederverhci-
<lb/>rathung ausdrücklich stipulirt und nicht näher erläutert
<lb/>werde, so sei anzniiehmcn, daß die Kontrahenten es
<lb/>mit jener Wirksamkeit,, die es, zur Zeit batte, wo die
<lb/>alten Rechte überhaupt noch ihren Bestand hatten und
<lb/>wo es durch den ungeschmälerten Einfluß der gutshrrr-
<lb/>lichen Rechte seinen indirekten Schutz hatte, haben an- 
<lb/>erkennen und stipuliren wollen- Diese Meinung würde
<lb/>die Sache gleichsam vermitteln und wenigstens noch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0445.tif"
                n="421"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0445"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>421
</p>
            <p>

               <lb/>keine Entscheidung des Obdr «Tribunals gegen sich ha,
<lb/>den; denn in dem Falle Wieneke wider Wkeneke
<lb/>war keine Auseinandersetzung, welche bei der Wieder«
<lb/>ververheirathuug der Colona gethätigt worden, nach«
<lb/>zuweisen gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ad D.

<lb/>Die Rechte des angeheirateten zweiten Ehegatten
<lb/>fallen unter einen zwiefachen Gesichtspunkt:
<lb/>u) des eigenen unmittelbare» Rechtsverhältnisses znm
<lb/>Kolonate,

<lb/>b) der Gütergemeinschaft mit dem superstes bi-
<lb/>nubns.

<lb/>Ad a. Dem angeheiratheten zweiten Ehegatten dür«
<lb/>fen, wenn nicht besondere Ausnahmefälle vorliegen, keine
<lb/>anderen eigenen Rechte am Gute verschrieben werden, als
<lb/>die eines Mablzählers.

<lb/>In dieser Dualität hat er für die Dauer der Mabl«
<lb/>fahre alle Rechte eines Usufrnctuars, nnd diese Rechte
<lb/>sind dinglicher Natur. Sie können indessen als besondere
<lb/>für sich bestehende Rechte ihre Wirksamkeit erst dann äußern,
<lb/>wenn der zur zweiten Ehe geschrittene Ehegatte, der das
<lb/>Eigcnthum des Kolonats hat, verstorben ist, es sei denn,
<lb/>daß er die Gütergemeinschaft mit diesem ausgeschlossen
<lb/>hat. Tenn während der Lebzcit jenes Eigentbümers wird
<lb/>das Mahljahrsrecht durch das Condominium soli-
<lb/>darium, welches die eheliche Gütergemeinschaft aus- 
<lb/>macht, absorbirt, Man kann also das Recht deö Mahl- 
<lb/>zählers nur als ein zukünftiges Nießbrauchsrccht ansehen.
<lb/>Hiegegrn wird kein Zweifel obwalten.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0446.tif"
                n="422"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>Ad b. Daß die hiesige eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>zwischen den Mahlzählcrn und dem »6 2 da. vota ge-
<lb/>schrittenen Ehegatten sich auch auf das Kolonatrecht, das
<lb/>Eigenthum, welches dieser in zweite Ehe bringt, erstrecke,
<lb/>ist wohl auch keinem Zweifel unterworfen: auch erkennt
<lb/>das Geheime Ober-Tribunal dies in seinem bereits oben
<lb/>erwähnten Gutachten an.

<lb/>Die Folge davon ist aber nicht, namentlich in dem
<lb/>Falle, wo die Wittwe Colona zur zweiten Ehe geschritten
<lb/>ist, daß auf den zweiten Ehemann, also den Mahlzähler,
<lb/>das Kolonats-Eigenthum übergehe, eben so wenig, wie
<lb/>bei jedem andern Nermögensstücke dies die Wirkung der
<lb/>Gütergemeinschaft ist, sondern der Mann ist nach hiesigem
<lb/>Rechte nur das Organ der persona moralis, welche
<lb/>das Kolvnatsrecht sive Eigenthum, so die Frau in die
<lb/>Ehe gebracht hat, besitzt.

<lb/>In diesem Betrachte faßte das Kollegium früherhin
<lb/>in Betreff der Allodialgüter den Beschluß, daß, wenn
<lb/>titnlus possessionis für eine Wittwe oder unverheira-
<lb/>thcte Frauensperson ini Hypothekenbuche eingetragen sek,
<lb/>und diese spater geheirathct habe, dieserhalb niemals der
<lb/>Besitztitel auf den Namen des Ehemannes umgeschrieben
<lb/>zu werden brauche und dürfe; daß aber damit kein Dritter
<lb/>durch das Hypothekenbuch zum Jrrthum über die Dispo-
<lb/>sitions-Befugniß der eingetragenen Besitzerin verleitet
<lb/>werde, die geschehene Verheirathung, sobald sie beim Hy- 
<lb/>pothekenrichter zur Anzeige komme, gleichviel, an welcher
<lb/>Stelle, intabulirt werde, eben so, wie man auch die
<lb/>Minderjährigkeit des Besitzers vorkommendcu Falles ein- 
<lb/>tragen müsse. Das Kollegium beschloß damals ferner,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0447.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>in dem Falle, wo Vilnius possessionis für die ur«
<lb/>sprüngliche Eigenthümerin oder Erwr^berin eines Im»
<lb/>mobile noch nicht berichtigt war und nunmehr, wo eine
<lb/>Titelben'chtigung vor sich gehen soll, ermittelt wird,
<lb/>daß sie sich umerdeß verhcirathet habe, dann solle, nm
<lb/>Len obigen Grundsätzen genug zu thun, titulns pos- 
<lb/>sessionis für beide Ehegatten berichtigt werden.

<lb/>III. Wir können nunmehr dazu übergeben, die prak- 
<lb/>tischen Folgen dieser Rechtssätzc für das Verfahren des
<lb/>Richters, namentlich beim Hypothckenbuche, so weit eS,
<lb/>um den Znsammrnhang nicht unnöthiger Weise zu zer- 
<lb/>reißen, nicht bereits geschehen ist, z» erörtern und zu- 
<lb/>sammenzufassen. Der Vortragende schlägt vor, fol- 
<lb/>gende Resolutionen zu fassen:

<lb/>1. DaS Anerberecht ist ein die Dispositions« Befug-
<lb/>niß einschränkendes, wie vorhin auSgeführt wor- 
<lb/>den, folglich gehört dasselbe in die zweite Rubrik
<lb/>des Hypothekcnbuchs, und muß ex officio ein- 
<lb/>getragen werden, sobald dasselbe aus den bei der
<lb/>Besitztilel-Berichtigung producirten Urkunden sich
<lb/>ergicbt. Damit stimmt auch das Rescript über,
<lb/>ein, welches unterm 22. August 4840 von deck
<lb/>Herrn Ministers Erccllenz an den Vortragenden
<lb/>erlassen und von diesem den beiden Deputationen
<lb/>mitgetheilt ist, indem der Herr Minister sagt:
<lb/>„Zur Konservirnng der Rechte des Anerben
<lb/>scheint es nöthig, dieselben, wenn ein Jnter-
<lb/>imswirth oder Mahlzähler auf der Stätte ist,
<lb/>in erster als angefallenes Gigenthum des An- 
<lb/>erben, wenn aber der Kolon die Stätte noch
<lb/>vm. 28
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0448.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>rkgenthümlich besitzt, in zweiter Rubrik all
<lb/>eine Beschränkung der Disposition rinzutragen."

<lb/>"2. Da in dem Falle, wo die Frau die überlebende
<lb/>und jetzt die Eigenthümerin des HofeS ist, durch
<lb/>ihre Wiederverhrirakhung ihr persönliches DiS,
<lb/>pvsitionsrecht nach den Grundsätzen der Paderbor»
<lb/>nrr Gütergemeinschaft aufhört, so muß auch die
<lb/>Wiederverheirathung, wenn sie bei der Besitztitel-
<lb/>'Berichtigung konstkrt, ans dem Hypothekenbuche
<lb/>ersichtlich gemacht werden.

<lb/>Eben dies muß geschehe», wenn titulus pos- 
<lb/>sessionis für die Wittwe schon berichtigt ist und
<lb/>späterhin beim Hypvtbckenbuche Akte Vorkommen,
<lb/>woraus die Wiederverheirathung hervorgrht, eS ist
<lb/>aber unstatthaft, de» Besitztitel alsdann lediglich
<lb/>auf den Mann zu umschreiben.

<lb/>3. DaS Recht des Mahlzälücrs als ein unmittelbares
<lb/>dingliches Recht am Gute gualificirt sich gleich»
<lb/>falls zur Eintragung in die zweite Rubrik des
<lb/>HypothekenbuchS und zwar dergestalt, daß diese
<lb/>nach §. 50« Tit. I. und j 89 Tit II. der H. O.
<lb/>von Amtswegen vorgenommen werden muß.

<lb/>4. So wie das Kolonatrecht in die Gütergemeinschaft
<lb/>fällt, so fällt auch daS Mahlzählerrecht darin.
<lb/>Wenn also der Colonus seiner zweiten Frau
<lb/>Mabljahrr ausgesrtzt hat, so kann er doch unbe- 
<lb/>denklich darüber disponiren, kann also auch die
<lb/>Löschung derselben im Hypothekenbuche beantragen
<lb/>-oder Priorität vor derselben bewilligen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0449.tif"
                n="425"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>425*
</p>
            <p>

               <lb/>5. Das eingetragene Anerberecht der Kinder unter»
<lb/>liegt an sich nicht der Verfügung der Eltern. Es
<lb/>kann daher nach den Grundsätzen der Hypotheken»
<lb/>Ordnung von Löschungen nicht anders als mit
<lb/>ausdrücklicher Bewilligung des eingetragenen Be,
<lb/>rechtigten gelöscht werden. Eine Löschung von
<lb/>Amtswcgen kennt unsere Gesetzgebung ohnehin nur
<lb/>im Falle eines Subhastations«Prozesses.

<lb/>6. Bei Dispositionen über das Grundstück, welche
<lb/>voll dem eingetragenen Besitzer oder Ehemann,
<lb/>ungeachtet des in zweiter Rubrik eingetragenen
<lb/>Anerbcrechts, vorgenommen sind, muß der Richter
<lb/>prüfen, in wiefern letzteres jenen Dispositionen
<lb/>entgegensteht oder nicht. Findet sich nach dem,
<lb/>was bei den Fragen über die Natur des Anerbe»
<lb/>rechtS beschlossen wird, rin Bedenken gegen die
<lb/>Disposition, so geben die §§. 132—134. Tit. H.
<lb/>H. O. dem Richter an die Hand, wie er zu ver- 
<lb/>fahren habe, und daß er eventuell nur mit Vor- 
<lb/>behalt der Rechte eines Jeden die beantragte neue
<lb/>Eintragung vornehmen dürfe, das Anerberecht aber
<lb/>im Hypothekeubuche stehe» lasse, und es den Par- 
<lb/>theien überlasse, im Wege Rechtens auszumacheu,
<lb/>ob und in wiefern dieses Anerbenrecht der neue»
<lb/>Disposition entgegenstehe oder ihr weichen müsse.

<lb/>7. Der Gerichts-Kommissarius dubktkrt in seinem Be-
<lb/>richte darüber, wie die Obligationen auszustcllen
<lb/>seien, wenn die Wittwe Colona zur zweiten Ehe
<lb/>geschritten, der Mann also Mahlzähler ist.

<lb/>28*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0450.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0450"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>Von einem Bürgschaftsverhältnisse der Fra«
<lb/>für den Mann, oder umgekehrt, kann hierbei we- 
<lb/>gen de» Gütergemeinschaft, welche auch daS Ko-
<lb/>lonat mit umfaßt, niemals die Rede sein.

<lb/>i Der Mann hat aber kraft der hiesigen Güter- 
<lb/>gemeinschaft die Ausübung des ihm und seiner
<lb/>Frau gemeinschaftlich zustehenden KvlonatS-Eigen-
<lb/>thnms. Er kann also gültig die Dispositionen
<lb/>vornehmen, wozu die Colona als solche berech,
<lb/>tigt ist. Ganz unschädlich ist es; nun, wenn die
<lb/>Frau mit erscheint und ihr Einverständm'ß erklärt;
<lb/>andererseits kann eine Obligation, welche in der
<lb/>Art ausgestellt ist, daß die Frau in Beistand und
<lb/>„ mit Genehmigung ihres Mannes die Schuld kon-
<lb/>trahirt, vom Hypothekenrichter nicht als ungültig
<lb/>zurückgewiesen werden; denn ohne Zweifel kann doch
<lb/>der Man« sowohl seine Frau als jeden Andern
<lb/>authorisiren, für ihn eine.Handlung vorzunehmen/
<lb/>und das geschieht hier; die ermangelnde Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit der. Frau wird durch die hinzutre-
<lb/>tende aucroritss des Mannes supplirt.

<lb/>8- Durch diese Beschlüsse erledigen sich die Anfragen,
<lb/>welche am Schlüsse des Berichts des Gerichts-
<lb/>Kommissarii aufgeworfen sind.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0451.tif"
                n="427"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0451"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>Abschriften aus den Schier-Eicher Gerichts-
<lb/>Protokollen.

<lb/>I. Jovi*. 18. Juli anno 1659 ist das Schier«
<lb/>Eicher- Gericht altem Gebrauch nach geheget, gehalten
<lb/>und, wie. folgt, procedirt worden;

<lb/>Ein Urtheil zu Recht:

<lb/>Es wird ein Urtheil zu Recht gefragt:

<lb/>La zwei Schwestern auf einem eigen guth erzogen
<lb/>und gebohren-, die jüngste davon das Guth behalten
<lb/>wollte, ob nicht der andern Schwester Drautschatz da- 
<lb/>von entrichtet, und derselben ab, und zu den Leuthen
<lb/>geholfen werden müsse, was deshalber Landsittlichen
<lb/>Rechtens.

<lb/>SLmmtliche Richter erkennen vor Recht:

<lb/>daß der Brautschatz gefragter maßen vom Gutb ent«
<lb/>richtet, wie auch ab und zu den Leuthen geholfen
<lb/>werden müsse.

<lb/>Wird ferner gefragt:

<lb/>Da sich nun begeben würde, daß die Schwester sich
<lb/>verlaufen und betriegen lassen, dahero sie das Euch
<lb/>nicht besitzen noch behalten wollen, dero andere Schwe,
<lb/>ster zwar sothan Gut wieder überzulassen verheißen, nach«
<lb/>gehends aber sich von andern bereden lassen, und das
<lb/>Guth an Fremde vorwenden wollen:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0452.tif"
                n="428"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>'Ob nicht die Schwester in Betracht: daß sie auf
<lb/>diese vorgangene Verheißung sich von andern, da sie
<lb/>sich wieder eigen geben, ihre Freilassung erhalten,
<lb/>und Unkosten angewandt, näher als der Fremdt zum
<lb/>Guth?

<lb/>Richter erkennen vor Recht:

<lb/>daß die Schwester die nächste zum Guth *).

<lb/>II. Auf Tonnerstag den 20. Monaths Juli Anno
<lb/>1673 ist im Nahmen unsers gndgst Fürsten und Herrn
<lb/>an den gewühnlichen Ort das Land- und Schier-Ei- 
<lb/>chen-Gericht gehegget nnd gehalten worden, wobei denn
<lb/>vorgefallen, was folget:

<lb/>Helmich Schiereken von Enkhausen stellte eine
<lb/>Frage zu Recht:
</p>
            <p>

               <lb/>*) Da» Schirr &gt; Sichen - Gericht. oder auch da« Land-Gericht
<lb/>unter den Schirr-Eicher bei Paderborn, genannt, wurde
<lb/>vom Gografen ju Salzkotten im Namen de« Fürsten
<lb/>gehegt, und die Urtbrile und Rechtsweisungen wurden
<lb/>von den Landrichtern zu Salzkotten, Uppsprunge, Schwelle,
<lb/>Verna, Kirchborchen, Tbule, Anreppe, Beutfelde, Nord-
<lb/>borchen, Alfen, Wewer, Rebbeke, Türpe, Mrerhvff,
<lb/>Elsen, Schermede gewiesen, die sich dazu versammeln
<lb/>mußten (die« auch in früher Zeit, wie Verhandlungen
<lb/>ergeben, als Ehre und Recht begehrten, gegen Ende de«
<lb/>17. Jahrhundert« aber als Zwang ansahen, und durch
<lb/>Strafen daz-i «ngehalten werden mußten). Die Origi- 
<lb/>nal-Protokolle von 1651 — 1685 befinden fich im Archiv
<lb/>de« Land- und Stadtgericht« Paderbern.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0453.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>wie daß sein seliger Vatter Otto Schierekeu eine
<lb/>Disposition gemachet, in welcher begriffen, daß zwar
<lb/>der Söhne einer das Guth behalten solle; ES solle
<lb/>jedoch derselbe seine» übrigen Brüdern und Schwe- 
<lb/>stern ein gewisses zu deren bessern Uffkommen jähr- 
<lb/>lich prästiren.

<lb/>Nur trüge sich zu, daß derselbe sohn solches nicht
<lb/>halten wollte, und seinen. Gutherrn dazu gezogen, wel- 
<lb/>cher prärrndiren wollte, weil der abgestorbene Dauer
<lb/>ihme eigen also nicht beymacht gewesen seie, die ge- 
<lb/>ringste Disposition aufrichren zu lasse», begehrte also,
<lb/>waß hierin landsittlichen Rechtens.

<lb/>Sämmtliche Landrichter erklären sich und wiesen zu
<lb/>recht:

<lb/>daß, wenn ein rigrnbehöriger Dauer ohne Derpfän,
<lb/>düng oder Derkanffung der Güter seinen Kindern zu
<lb/>deren bessern Uffkommen gefragter maßen etwas ver- 
<lb/>machte, ein solches seie zu halten, und batte ein
<lb/>solcher Vatter macht darzu, und seie bei ihren Zei- 
<lb/>ten ohne einzige Einrede dero Gut: od. EkgenthumSb,
<lb/>Herrn also beständig gehalten worden und sei ein sol- 
<lb/>ches landsittlichen Rechtens.

<lb/>Helmich Schi'ereken bittet Abschrift.
</p>
            <p>

               <lb/>In der heutigen außerordentlichen Sitzung des Land»
<lb/>und Stadtgerichts, welche zur Bcrathung über die
<lb/>bäuerlichen Rrchtsverhältriiffe an eigenhörigrn Gütern,
<lb/>besonders im Lande Dell brück, angrordnet war, und zu-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0454.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>welcher auch die auswärtigen, nach Tellbrück und Salz- 
<lb/>kotten deputirten Mitglieder zugczogen sind, wurde vom
<lb/>Vorsitzenden unter Zugrundelegung des angefertigten
<lb/>schriftlichen Referats über den erwähnten Gegenstand
<lb/>Vortrag gehalten.

<lb/>Ad I. In Betreff der Frage: ob die Teübrücker
<lb/>eigenhörkgen Güter dem Heimfalle unterworfen seien
<lb/>oder nicht? war das Kollegium

<lb/>Ad A einstimmig;

<lb/>Ad B. per majora der Ansicht des Referenten.

<lb/>Ad B. Führte nämlich der Gerichts -KommissariuS
<lb/>von Tellbrück an, er halte dafür, daß auch in dem
<lb/>Falle, wenn der Kolon das Heimfallsrecht früher aus- 
<lb/>drücklich bestritten habe, jetzt aber er selbst oder sein
<lb/>Nachfolger die Eristenz desselben zugestehe, und dar- 
<lb/>nach die Auseinandersetzung fordere, cher Vormundschafts- 
<lb/>und Hypothekeurichter ohne allen Anstand so zu verfah- 
<lb/>ren habe, als wenn das Heimfallsrecht feststände, weil
<lb/>das Ministerial-Rcscript vom 28. Juli 1840 so zu
<lb/>verstehm sei.

<lb/>Die übrigen Mitglieder des Gerichts waren aber
<lb/>der Ansicht, baß dieses Rrscript über den Fall, wo der
<lb/>Kolon früher das Heimfallsrecht bestritten hat, und
<lb/>nur jetzt, um den Bestimmungen des bäuerlichen Erb- 
<lb/>folgegesetzes von 1836 auszuweichcn, dasselbe zugesteht,
<lb/>sich nicht besonders verhalte, daß es ferner wiffeuschaft-
<lb/>lich noch sehr im Zweifel bleibe, ob das Heimfallsrecht
<lb/>bei den ganz eigenthümlichcn Privilegien des Lande-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0455.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>431
</p>
            <p>

               <lb/>Dellbrück dort eristire;*) daß daher auf die offenbar sich
<lb/>widersprechenden Erklärungen des Besitzers kein Gewicht
<lb/>zu legen sei, wenn von den Rechten dritter Personen
<lb/>die Rede sei, und daß das erwähnte Ministerial«Re-
<lb/>script demnach die Vormundschafts-Behörde, selbst für
<lb/>den Fall, wo der Vormund oder Kurator dessen, der
<lb/>rin Interesse dabei hat, die Nicht -Ezistenz des Heim- 
<lb/>fallsrechts zu behaupten, es nicht auf seine Verantwort- 
<lb/>lichkeit nehmen will, diesem Interesse zuwiderzuhandeln,
<lb/>nicht habe authorisiren können und wollen, ohne Urtel
<lb/>und Recht über die Frage, lediglich nach der jetzigen
<lb/>Behauptung und dem Interesse des Besitzers, der sich
<lb/>auseinandersetzen will, zu verfahren.

<lb/>Aci II. Das Kollegium war der Ansicht, daß die
<lb/>vom Referenten ausgestellten Fragen den Gegenstand
<lb/>zum Zwecke der heutigen Berathung erschöpften. Das
<lb/>Resultat der Berathung war dann, daß sämmtliche
<lb/>Mitglieder des Gerichts der Ansicht des Referenten »4
<lb/>A. und B., was die Rechte des überlebenden Kolons,
<lb/>sowohl im Wittwcnsiande, als nach der Wiederverhei-
<lb/>rathung betrifft, betraten.

<lb/>Auch a4 C,, in Betreff des AnerbcrechtS, nahmen
<lb/>sämmtliche Mitglieder deS Gerichts einstimmig die An- 
<lb/>sicht deS Referenten, sowohl über den Charakter deS
<lb/>Anerbenrechts an sich, als über den Zeitpunkt seiner


<lb/>*) Die General - Commission zu Münster hat dessen Cristen»
<lb/>inzwischen durch ein erster Znstanz-Erkenntniß angenommen.
<lb/>Mit der freien Disposttions-Befugniß der Dellbrücker Colo- 
<lb/>nen. wo also ein Heimfall als Recht nie denkbar war,
<lb/>dürft« dies schwer zu bereinigen seyn. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0456.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>432
</p>
            <p>

               <lb/>Entstehung, d. h. des Anfalls, als die richtige an.
<lb/>Labei wurde noch zur Unterstützung dieser Ansicht rück-
<lb/>sichtlich der Gemeinden Hövelhoff und Stukenbrock, wo
<lb/>ebenfalls viele eigenhörige Güter sich befinden, bemerk-
<lb/>lich gemacht, daß, wenn auch von dort keine derartigen
<lb/>alten Rechtsquellen aufzufinden seien, wie die Dellbrückrr
<lb/>Landurtheile und die Protokolle des Schierekchen-Gerichts,
<lb/>doch auch dort der sehr wichtige Umstand, aus den
<lb/>Friedensgerichts - Protokollen von 1808 bis 1815 be- 
<lb/>kannt ist, daß nämlich in dieser Zeit, wo von einem
<lb/>Einflüsse der gutsherrlkchen Rechte nicht mehr Rede sein
<lb/>konnte, dennoch bei Auseinandersetzungen sowohl, alS
<lb/>bei Ueberträgen, immer die alten Rechtsnormen beob- 
<lb/>achtet wurden und niemals ein Kind, dem vermöge
<lb/>deS alten AnerberechtS das Gut gebührt hätte, umgan- 
<lb/>gen wurde.

<lb/>ES wurde demnach einstimmig beschlossen, nach den
<lb/>Vorschlägen deS Referenten, den Rechtsbegriff vom An-
<lb/>erberecht als Basis, sowohl bei vormundschaftlichen, als
<lb/>hypothekenrechtlichen Verhandlungen, und zwar im gan- 
<lb/>zen Gerichtsbezirk rücksichtlich der Eigenhörigen zu un- 
<lb/>terlegen und sich darin durch die jüngste Entscheidung
<lb/>des -Geheimen Ober-Tribunals in Sachen Wieneke
<lb/>wider Wieneke nicht irre machen zu lassen; zumal
<lb/>da das Geheime Ober-Tribunal bei seiner Entscheidung
<lb/>nicht darauf gerücksichtigt habe, daß zur ehemaligen
<lb/>Fürstbischöflich Paderbornschcn Z eit gewiß kein Richter
<lb/>oder Rath daran gedacht habe, von Minden oder Ra- 
<lb/>vensberg das Recht zu holen, daß daher dit dortige
<lb/>Eigenthumsordnung bis 1804 niemals von Richter»
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0457.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0457"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>433
</p>
            <p>

               <lb/>und Advokaten bezogen worden sek, um das ungeschrie- 
<lb/>bene Recht der Paderborner Eigenbörigen zu erklären»
<lb/>Ferner trat das Kollegium der Ausführung deS Refc«
<lb/>renken in Betreff der Rechte des Mahlzählerö und des
<lb/>Einflusses der Gütergemeinschaft bei.

<lb/>Ad III. Die vorgeschlagencn Resolutionen sub 1 — 8
<lb/>wurden angenommen, dabei ober sd 2 concludirt, daß
<lb/>bei der Besitztitel »Berichtigung für eine zur zweiten Ehe
<lb/>geschritene Colona titulus possessionis nicht für
<lb/>beide Eheleute, sondern für die Colona (überhaupt
<lb/>den Erwerber) mit dem Zusatz:

<lb/>verehelicht an N. 31.
<lb/>eingetragen werden solle.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0458.tif"
             n="434"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0458"/>
         <div xml:id="d23841e35280"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das Anerbenrecht ist seit Aufhebung der Dispositions-Beschränkungen des Kolons durch die von 1808 ab anfangenden fremden und inländischen Gesetzgebungen ein bloßes Hoffnungsrecht geworden, so daß auch das vor Erlassung jener Gesetze schon erworbene Anerbenrecht durch willkührliche Verfügungen des überlebenden Gatten des Kolons vereitelt werden kann, da nämlich, wo nicht der überlebende Ehegatte des wirklichen Kolons bloße Nießbrauchsrechte hatte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>XXX.

<lb/>Dns Auerbenreckt ist seit Aufhebung &amp;er
<lb/>Disposition s - Beschränkungen des Kolons
<lb/>durch die von 1808 ab ansangenden frem- 
<lb/>den und inländischen Gesetzgebungen ein
<lb/>bloßes Hoffttungsrecht geworden, so daß
<lb/>auch das vor Erlassung jener Gesetze schon
<lb/>erworbene Anerbenrecht durch willkührlicko
<lb/>Verfügungen deS überlebenden Gatten des
<lb/>Kolons vereitelt werden kann, da näm- 
<lb/>lich, wo nicht der überlebende Ehegatte
<lb/>des wirklichen Kolons bloße Nießbrauchs^
<lb/>rechte hatte.

<lb/>RechtSfall,

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>*Jte obige, den bisher herrschenden Ansichten wider»
<lb/>sprechende, Entscheidung ist in folgendem Erkenntniß des
<lb/>Geheimen Obertribunals ausgesprochen und wird nicht
<lb/>ermangeln, die Praxis lebhaft zu intcreffiren. Ein
<lb/>durch dasselbe veranlaßter Beschluß des Land» und Stadt«
<lb/>gerichts zu Paderborn ist so eben schon mitgetheilt.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0459.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>435
</p>
            <p>

               <lb/>In Sachen des KolonS Johann Naber, genannt
<lb/>Wienecke zu Derne, Verklagten,.jetzt Revidenten, wi-
<lb/>der den Tagelöhner Johann Stephan Wienecke_ta,
<lb/>selbst, Kläger, jetzt Revisen, erkennt das Königliche Ge- 
<lb/>heime Obertribunal für Recht:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation für beobachtet
<lb/>anzunehmen, in der Hauptsache, auch das Erkennt-
<lb/>niß des zweiten Senats des Königl. Oberlandes,
<lb/>gerichts zu Paderborn vom 23. Juli 1841 dahin
<lb/>zu ändetn, daß Verklagter nicht schuldig, dem Klä- 
<lb/>ger das Kolonat Nr. 56 zu Derne herauszugeben,
<lb/>vielmehr das Erkenntniß des Königlichen Land- und
<lb/>Stadtgerichts zu Paderborn vom 1. Mai 1839 wie- 
<lb/>der herzustellrn.und die Kosten aller Instanzen zu
<lb/>ckompensiren»

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Partheien streiten über das Eigenthum an dem
<lb/>Kolonat Nr. 56 zu Verne, km Bezirk Paderborn. Tie
<lb/>Stätte war früher ckgenbehörig und ist noch jetzt dem
<lb/>Hekmfall unterworfen. Ehemals besaß solche Martin
<lb/>Wien ecke« Er war mit Man'a Angela Donner
<lb/>verheiratet, zeugte mit ihr mehrere Kinder und hinter- 
<lb/>ließ, als er 1790 starb, diese und die Frau. Letztere
<lb/>heirathete 1791 den Everhard Naber, und gebar
<lb/>ihm zwei Söhne. Die Eheleute Naber übertrugen
<lb/>am 7. April 1829 durch einen gerichtlichen Vertrag
<lb/>das Kolonat ihrem Sohne Johann zum Eigenthum und
<lb/>gingen 1833 resp. 1834 mit Tode ab. Johann
<lb/>Naber ist zum Besitz des Bauerguts gelangt. Von
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0460.tif"
                n="436"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0460"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>ihm verlangt jetzt der Johann Wienecke, dessen Halb- 
<lb/>bruder, und ältester Sohn des frühem Kolons Martin
<lb/>Wienecke und der Maria Angela Donner, die Her-
<lb/>ausgabe des Kvlonats. Kläger hält sich für den ge- 
<lb/>setzlichen Anerben der Stätte. Er achtet den Uebertrags-
<lb/>Vertrag vom 7 April 1829 für ungültig. Der Ver- 
<lb/>klagte erkennt das Anerbenrccht des Klägers nicht an,
<lb/>meint auch, der Anspruch sei verjährt Der erste
<lb/>Richter hat die letztere Einrede für begründet angenom- 
<lb/>men und deshalb den Kläger abgewicsen. Vo'm zwei- 
<lb/>ten Richter ist dieser Abwennngsgrund verworfen und
<lb/>Verklagter zur Herausgabe des KolonatS an den Klä- 
<lb/>ger verurtheilt worden. Jener hat revidirt. Seine
<lb/>Beschwerde ist auch begründet. Das Anerbenrecht des
<lb/>Klägers steht fest. Das Kolonat kommt von dessen
<lb/>Dater her. Er ist der älteste Sohn. Die Stätte war,
<lb/>als der Vater starb, eigenbehörig Im Fürstcnthum
<lb/>Paderborn waren dergleichen bäuerliche Besitzungen frü- 
<lb/>her theils nach der Mciervrdnuny von 1765, theilS
<lb/>nach den Eigenthums-Ordnungen für Minden-Ravens- 
<lb/>berg und Osnabrück, theils nach dem Gewohnheitsrecht
<lb/>vererblich. Letzteres kommt zunächst in Anwendung.
<lb/>Der erhobene Zcugenbcweis hat dasselbe dahin zur vol- 
<lb/>len Gewißheit ergeben, daß in Verne stetS die Erstge- 
<lb/>burt den Vorzug bei der Wicderbesetzung der Kolonate
<lb/>begründete. Vom Verklagten wird dies auch nicht wei- 
<lb/>ter bestritten. Ucbrigens ist Klager auch ein Kind er- 
<lb/>ster, Verklagter aber rin Kind zweiter Ehe, und nach
<lb/>den obigen Eigenthums-Ordiinngen gehen, bei der Nach- 
<lb/>folge in dergleichen Stätten, die Kinder erster Ehe des
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0461.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0461"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>Kolons den Kindern einer später» Ebe ebenfalls vor.
<lb/>Darnach muß Verklagter dem Kläger nachstehen. —-
<lb/>Ter Verjährung steht letzterm auch nicht entgegen. Ktä«
<lb/>ger verfolgt sein gesetzliches Anerbenrecht. Er hat dicS
<lb/>erst beim Ableben der Mutter thun können. Sie ist
<lb/>erst 1834 verstorben. Als der. Vater des Klägers 1790
<lb/>mit Tode abgegangen war, verblieb, das Kolonat der
<lb/>Mutter. Diese hatte durch die Aufheirathung auf die
<lb/>Stätte mit Bewilligung des Gutsherrn und Erlegung
<lb/>deS Weinkaufs das Kolonatrccht mit erworben. Beim
<lb/>Ableben des Vaters des Klägers wurde die Stätte noch
<lb/>nicht zur Wiederbesrtzung eröffnet. Das bisher beiden
<lb/>Eheleuten zugestandcnc vererbliche Nutzungsrecht an der«
<lb/>selben verblieb der Wittwe bis an deren Tod allein,
<lb/>in so fern sie rS nick&gt;t aufgab. Dies ist nicht geschehen.
<lb/>Die Wiederverhrirathung der Mutter des Klägers konnte
<lb/>dahin führen, sie konnte durch Vertrag jenes Nutzungs«
<lb/>recht derselben in rin beschränkteres Derwaltungsrecht
<lb/>verwandeln, sie hat aber dies nicht bewirkt. Die Ei«
<lb/>gemhnms'Ordnung für Minden-Ravensberg vom 26.
<lb/>November 1741 steht in den Vorschriften Kap. 11.
<lb/>§. 1 und 11 dem Anerben, der, nach dem Tode eincS
<lb/>seiner Eltern, von dem Ueberlebenden derselben die Ab- 
<lb/>tretung des Kolonats verlangt, sobald er das stätten«
<lb/>besitzmäßige 28ste Jahr erreicht hat, nicht zur Seite.
<lb/>Sie legt, nach richtiger Auslegung, nur dem zweiten
<lb/>aufheirathenden Ehegatten gegen den Anerben auS der
<lb/>früher» Ehe die Schuldigkeit zur Herausgabe des Ko-
<lb/>lonats auf.

<lb/>, Gutachten des Geb Obertribunals vom 27. Mai 1836.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0462.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0462"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>- 43« —

<lb/>In Verne sind auch, wie durch den Zcugenbeweis
<lb/>- festgestellt worden ist, die leiblichen Eltern des Anerbt n
<lb/>nach dem Ableben des einen der Ehegatten stets bis zu
<lb/>ihrem Tode im Besitze der Stätte verblieben. Kläger
<lb/>hat ferner, »ft vom zweiten Richter durchgreifend ans»
<lb/>geführt: worden , ist, weder durch eine Abgüterung vom
<lb/>Erbe, noch in Folge der Beuieieruug seines Stiefvaters
<lb/>mit der" Stätte laut Protokoll vom 22. October 1791
<lb/>sein Anerbenrrcht verloren. Derselbe muß aber-dennoch
<lb/>mit seinem Ansprüche auf das Kolonat abgewiesen werden.

<lb/>DaS Anerberecht des Klägers uud das Kolonatrecht
<lb/>der Mutter sind genau auseinander zu halten. JedcS
<lb/>besteht für sich- Dies war von der Entstehung beider
<lb/>Rechte an, und wahrend der Dauer der Leibeigenschaft der
<lb/>Fall, und ist es auch nach der Aushebung der letzteren
<lb/>geblieben. Auf jedes dieser Rechte hat die, durch eine
<lb/>veränderte Gesetzgebung in dem Rechtszustande der ehemals
<lb/>leibeigenen Kolonen bewirkte Veränderung-wesentlich, und
<lb/>zwar nach verschiedenen Richtungen hin, eingewirkt.
<lb/>Das Anerberecht des Klägers ist.entstanden durch die
<lb/>Geburt, Es beruht in der Abstammung von einem
<lb/>frühem Kolvnatbesitzcr. Dasselbe ist an' sich noch kein
<lb/>-unbedingte-, bereits erworbenes Recht an der Stätte,
<lb/>sondern nur ein bedingtes, in der ältern Zeit außerdem
<lb/>von der bäuerlichen Besitz- und Bwirthschaftungsfähig-
<lb/>keit abhängig gewesenes, erst mit dem Tode des KolonS
<lb/>in der Person des überlebenden Anerben zur Vollkom- 
<lb/>menheit gelangendes Recht zur Nachfolge in das Kolo- 
<lb/>nat, es ist ein Erbrecht. Das Anerbenrecht stellt sich
<lb/>als ein solches iu Hinsicht auf seine Beschaffenheit und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0463.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0463"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Stärke lediglich als ei» Hoffnungsrecht dar. Dasselbe
<lb/>gewährt nicht, wie das Erbfolgerecht der Agnaten bei
<lb/>Lehnen, ein gleiches, für letzter» in der Beleihung deS
<lb/>ersten Erwerbers und seiner Nachkommen mit dem nutz- 
<lb/>baren Eigenthum einer Sache, als erworben schon mit
<lb/>enthaltenes, bis zur Eröffnung des Besitzes des Lehn-
<lb/>an sie nur ruhendes Miteigenthum an dem Nutzungs- 
<lb/>recht, vermöge dessen der jedesmalige Vasall durch die
<lb/>Agnaten in der Verfügung über das Lehn beschränkt
<lb/>erscheint, der Anerbe als solcher hat vielmehr an dem
<lb/>Kolonatrecht des Besitzers der Stätte gar keinen An-
<lb/>theil, und für sein Erbrecht nur mittelbar den aus den
<lb/>Gesetzen über die Erbfolge in dergleichen bäuerlichen
<lb/>Stätten, in Verbindung mit der Natur des Rechts
<lb/>-er Besitzer derselben an ihren Kolonaten entspringenden
<lb/>Schutz.

<lb/>Eichhorn, Einleitung kn das deutsche Prkvatrecht
<lb/>§, 364.

<lb/>Eigenthums-Ordnung für Minden-Ravensberg von
<lb/>1741. Kap 11.

<lb/>Das Kolonatrecht der Mutter des Klägers ist von
<lb/>ihr erworben worden durch die Vollziehung der Ehe mit
<lb/>dessen Vater, als dem Kolon, durch die Aufheirathung
<lb/>auf die Stätte und deren Beweinkaufung. Diese hat
<lb/>ihr das Nutzungsrecht begründet. Dasselbe stand wäh- 
<lb/>rend der Tauer der Ehe beiden Eheleuten gemeinschaft- 
<lb/>lich und ungetheilt zu. Es war ferner für jeden Ehe,
<lb/>gatten von gleicher Beschaffenheit und Kraft. In Folge
<lb/>des Absterbens des Mannes verblieb das Kolonatrecht
<lb/>der Wittwe allein. Dieses Rechtsverhältniß hat seine
<lb/>viii. 29
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0464.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0464"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>Quelle in der Einwirkung der ehelichen Gütergemein,
<lb/>schaft auf die Eigenbehörigen. Der Leibeigene war an
<lb/>sich rechtsfähig. Er konnte Eigenthum erwerben, besitzen
<lb/>und veräußern, hatte ein vererbliches Nutzungsrecht an
<lb/>seiner Stätte und war im Wesentlichen nur in der Ver- 
<lb/>fügung über de» Grundbesitz und dessen Zubehör, und
<lb/>in seiner persönlichen Freiheit im Verhältnisse des Ei-
<lb/>genthumsherrn beschränkt. In so fern konnte, so weit
<lb/>es mit dieser Beschränkung vereinbar war, die eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft da, wo sie, wie in Minden-Ravens-
<lb/>berg, hergebracht war, auch auf die Eigenbehörigen sich
<lb/>erstrecken, und das Kolonatrccht in ihrer Wirkung in
<lb/>Beziehung auf die Eheleute und deren Erben ergreifen.
<lb/>Darin ist ein Grund für die rechtliche Möglichkeit der
<lb/>Theilnahme der auf die Stätte mit Einwilligung deS
<lb/>Eigenthumsherrn aufhrirathcnden fremden Person an dem
<lb/>Kolonatrccht zu suchen. Es gilt dies auf gleiche Weise
<lb/>für den Mann und die Frau, und demgemäß ist auch
<lb/>nicht zu unterscheiden, wer von ihnen das Recht durch
<lb/>die Geburt und den aus dem Erbrechte angetretenen
<lb/>Besitz, und wer es durch die Ansheirathnng erworben
<lb/>hat, in so fern nicht Gesetz und Observanz ausdrücklich
<lb/>etwas Anderes fcstsetzen. In Minden-Ravensberg ist
<lb/>gesetzlich eine solche Ausnabme nicht in Kraft gewesen.

<lb/>Eigenthums-Ordnung Kap. 7. §. 1 — 5.

<lb/>Dem An erbest, dessen Erbrecbt erst mit dem Er- 
<lb/>löschen des Kolonatrechts der zeitigen Kolonen zur
<lb/>Wirklichkeit gelangt, stehen beide Eltern mit gleichen
<lb/>Befugnissen gegenüber: so lange die Ehe besteht, beide
<lb/>vereint, sobald einer der Ehegatten verstorbm ist, der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0465.tif"
                n="441"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0465"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>Uebcrlcbcnde, cs fei der Mann oder die Frau, allem.
<lb/>Die eheliche Gütergemeinschaft, verbunden mit der Um
<lb/>thcilbarkcit der Stätte selbst, und des an ihr dem Ei-
<lb/>gcnbchörigen zustchcnden Nutzungsrechts, das nur auf
<lb/>einen Erben, mirer Abgütcrung der übrigen, zur Nach- 
<lb/>folge in das Ent nächst ihm berechtigten Verwandten
<lb/>übertragbar war, erscheint, nach der eigcnthünilichen
<lb/>Natur des Kolonatverhältnisscs, hier in der, als ein
<lb/>Gesammteigenthum der Eheleute begründenden Wirkung,
<lb/>der zufolge, wahrend der Ehe die durch die Vereini- 
<lb/>gung der beiden Ehegatten zu einer juristischen Person
<lb/>als dem Rechts ^Subjekt sich bildende Ehcgcnoffcnschast
<lb/>das Kolonatrccht ungctbeilt ausübt, und dieses Recht,
<lb/>beim Wegfall des einen der beiden Ebelcute durch den
<lb/>Tod in der Person des Ucbcrlebenden ausschließlich fort- 
<lb/>besteht. In diesem Sinne muffen die Vorschriften der
<lb/>Eigcnthnms-Ordnung über die Successivn des Anerben in
<lb/>das Erbe, das Lurch den Tod derer Koloncn, des Mannes,
<lb/>oder des Weibes, oder beider, zur neuen Besetzung eröffnet
<lb/>worden, aufgesaßt werden. Kap. 11. § 1 und 11.

<lb/>Auf solche Weise bestanden, so lange die Leibeigen- 
<lb/>schaft in Kraft war, das Ancrbcnrccht und das Kolo- 
<lb/>natrccht neben- und unabhängig von einander. Das
<lb/>ersterc war ein eventuelles, das letztere ein wirklich er«
<lb/>wordenes Recht. Jenes bcschräriktc an sich dieses nicht.
<lb/>Jenes hatte aber indirekt in der besondcrn Beschaffen- 
<lb/>heit, in der Beschränktheit des letzter» Rechts eine
<lb/>Stütze. Diese fand sich in der, in dem Wesen der
<lb/>Eigenbchörigkcit, in dem Verhältnisse des Kolons zum
<lb/>Eigßnthumshcrr» beruhenden Einschränkung des erstcrn,

<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0466.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0466"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>über t(c Stätte und das ihm an derselben zustehende
<lb/>Nutzungsrecht unter Lebendigen, oder von Todeswegen
<lb/>frei zu verfügen. Die gesetzliche Erbfolge nach der
<lb/>Eigenthums-Ordnung war die ausschließliche Erbfolge.

<lb/>Tie Gesetzgebung hat das alte Eigenbehörigkeits,
<lb/>Derhältniß wesentlich umgestaltet.

<lb/>Durch das Dekret vom 23. Januar 1808 ist die,
<lb/>Leibeigenschaft aufgehoben und den wirklichen Kolonen
<lb/>das volle Eigenthum an ihren Stätten verliehen wor- 
<lb/>den. Die Konstitution vom 15. Nov. 1807 Art- 45
<lb/>hatte schon früher im damals neugeschaffenen Königreich
<lb/>Westphalen die alten Erbfolgegesctze, ohne Unterschied
<lb/>der Güter, vom 1. Januar 1808 an außer Kraft
<lb/>gesetzt und an deren Stelle die Succcssions-Ordnung
<lb/>nach den Bestimmungen des Code civil cingeführt.
<lb/>Auf Grund dieser Verordnungen ging die Eigenbehörig-
<lb/>keit, das alte beschrankte Kolonatrccht und las An- 
<lb/>erbenrecht, wie es bis dahin nach den Eigenthums-
<lb/>Ordnungen und dem Gewohnheitsrccht sein Bestehen
<lb/>gehabt hatte, unter, der aus der Verwandlung des
<lb/>beschränkten Kvlonatrechts in freies Eigcnthum entstehende
<lb/>Dortheil wurde der Mutter des Klägers zu Theil. Sie
<lb/>war, ihrer Wiederverheirathung ungeachtet, die alleinige
<lb/>Colons geblieben. Ein Mahlzähler-Derhältniß, ver- 
<lb/>möge dessen ihr unbeschränktes, vererbliches Nutzungs- 
<lb/>recht an der Stätte zu einem beschränkteren Nießbrauchs,
<lb/>und Verwaltungsrechte auf gewisse Jahre, unter Erhe,
<lb/>bung des eventuellen Anerbenrechts des Klägers zu
<lb/>einem schon wirklich erworbenen, nur in der Ausübung
<lb/>auf eine gewisse Zeit hinaus aus gesetzt gebliebenen Ko-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0467.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0467"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>lonatrechte, durch Vertrag vermindert worden wäre,
<lb/>hatte sich nicht festgestellt. Ter in der Aufhebung deS
<lb/>gesetzlichen Ancrbenrechts die damals zur Nachfolge in
<lb/>die eigenbehörigen Statten vorzugsweise nach den alten
<lb/>Eigenthums-Ordnungen und Observanzen berechtigten
<lb/>Familienmitglieder treffende Nachtheil fiel auf den Klä- 
<lb/>ger zurück. Dessen Recht wurde vermindert resp. auf«
<lb/>gehoben.

<lb/>Mit dem Untergange der Fremdherrschaft trat eine
<lb/>abcrnialige Veränderung im Rechtszustande der alten
<lb/>Kolonen ein.

<lb/>Durch die Verordnung vom 8. Jan. 1816 wurde
<lb/>die alre provinzielle Gütergemeinschaft wieder hergcstellt.

<lb/>Durch die Verordnung vom 21. April 1825 in
<lb/>Verbindung mit der Deklaration vom 24. Nov. 1833
<lb/>trat die alte Erbfolge in die vormals ekgenbehörig ge- 
<lb/>wesenen Bauergüter, in so fern sie noch dem Heimfall
<lb/>unterworfen waren, wieder in Kraft, und dadurch auch
<lb/>wieder ein Anerbenrecht nach den alten Eigenthums-
<lb/>Ordnungen und Rechtsgewohnheiten in das Leben-

<lb/>Der neue Rechtszustand blieb »der dennoch gegen
<lb/>den alten wesentlich verändert.

<lb/>Das alte Kolonatrecht in seiner frühem Beschaffen- 
<lb/>heit und Beschränkung ist nicht wieder hergcstellt wor- 
<lb/>den. Jeder bäuerliche Besitzer, dem zu der Zeit, als
<lb/>das Dekret vom 23. Januar 1808 für ihn Gesetzes,
<lb/>kraft erhielt, ein vererbliches Besitzrecht an einem
<lb/>Grundstück zustand, hat daran entweder das nutzbare
<lb/>oder volle Eigenthum erworben, Diese Rechte find dem
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0468.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0468"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>444
</p>
            <p>

               <lb/>wirklichen Kolon, nicht dem niabljähnge» Besitzer oder
<lb/>Jnterimswirthe bcigclcgt worden.

<lb/>Wirkliche Colona war die Mutter des Klägers.
<lb/>Ein Mahlzähler-Verhältnis und eine Interims,Wirth-
<lb/>schüft bestand zur Zeit des Erlasses des Dekrets vom
<lb/>23. Jan. 1808 und auch später nicht.

<lb/>Das Gesetz vom 21. April 1825 hat dem Eigen-
<lb/>thümcr einer solchen Stätte die ihm nach dem Dekret
<lb/>vom 23. Jan. 1808 und den unter der Fremdherr- 
<lb/>schaft ergangenen späteren Verordnungen eingeräumt ge- 
<lb/>wesene Bcfugniß, über das Bauergut unter Lebendigen
<lb/>und von Todcsivegen zu verfügen, kciiicswegcs entzogen,
<lb/>vielmehr ihm nur im Dcrbältnisse zum Gutsherrn in
<lb/>der freien Veräußerung des Kolouats einzelne Schran- 
<lb/>ken gesetzt, die im Wesentliche» nur auf die Belastung,
<lb/>Zersplitterung und Besetzung desselben mit einem unfä- 
<lb/>higen Besitzer sich beziehen und auf Abwendung von
<lb/>Beeinträchtigungen der gutsherrlichen Rechte abzwecken,

<lb/>Verordnung vom 21. April 1825 § 22 seq.

<lb/>Im Interesse der Erben des Eigenthümers des
<lb/>Bauerguts sind diese Vorschriften nicht ergangen und
<lb/>nicht von Wirkung.

<lb/>Das alte Ancrbcnrccht ist jetzt wieder in Kraft, cs
<lb/>ist aber in seiner Beschaffenheit und Wirkung nicht mehr
<lb/>wie sonst bestehend.

<lb/>Tie ehemalige Beschränkung des Kolons, über die
<lb/>Stätte unter Lebendigen und von Todcswcgen zu ver- 
<lb/>fügen, ist wcggcfallen. Ter Eigcnthümer, er sei voller
<lb/>oder nutzbarer, kann sein Gut veräußern, er kann es
<lb/>auch einem Andern, als dem gesetzlichen Erben, durch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0469.tif"
                n="445"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0469"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>letztwillige Verordnung zuwenden. Reben der gesetzlichen
<lb/>Erbfolge nach den Vorschriften der Eigenthnms - Ord«
<lb/>nung, die während der Dauer der Leibeigenschaft die
<lb/>einzige war, besteht jetzt auch die Erbfolge durch Testa- 
<lb/>ment, wie bet freien Gütern überhaupt. Ter Guts- 
<lb/>herr kann einer solchen Verfügung des Besitzers des
<lb/>Bauerguts über dasselbe nur in so fern widersprechen,
<lb/>als sein gutsherrliches Recht nach den Vorschriften des
<lb/>Gesetzes vom 21. April 1825 dadurch verletzt und
<lb/>das Heimfallsrecht ausgeschlossen wird, in letzterer Be- 
<lb/>ziehung mithin nur in dem Falle, wenn die erbberech- 
<lb/>tigte Familie ausgestorben, das Heimfallsrecht dann
<lb/>uoch unabgclös't und die Stätte als an ihn zurück-
<lb/>gefallen zu erachten ist. Dem gesetzlichen Anerben steht
<lb/>dagegen gar kein Einspruch gegen eine derartige Ver- 
<lb/>fügung des Kolons über sein Gut zu. Er kann die
<lb/>Veräußerung an einen Fremden nicht untersagen»

<lb/>Eine solche Veräußerung ist hier erfolgt. Tie Mut- 
<lb/>ter des Klägers hat mit Zuziehung ihres zweiten Ehe- 
<lb/>mannes Everhard Naber das Kolonat durch de«
<lb/>gerichtlichen Vertrag von 7. April 1829 dem Verklag- 
<lb/>ten zum Eigenthume übertragen. Ter Kontrakt, der
<lb/>ein lästiges Uebcrtrags - Geschäft in sich schließt, ist
<lb/>in seiner Gültigkeit auf anderm Wege, als aus dem
<lb/>Grunde der Verletzung des Anerbenrechts des Klägers,
<lb/>von diesem nicht angefochten worden. Dieser Grund
<lb/>ist aber zur Entkräftung der sonst für rechtsbeständig
<lb/>zu achtenden Veräußerung unzureichend. Das Kolonat
<lb/>ist aus dem Vermögen der Mutter des Klägers vor
<lb/>deren Ableben ausgeschieden, bildet keinen Gegenstand
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0470.tif"
                n="446"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0470"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>der Derlassenschaft derselben mehr, und unterliegt daher,
<lb/>in Beziehung auf das Rechtsverhältniß der Partheien
<lb/>zu einander, als gesetzlichen Erben der Mutter, nicht
<lb/>der Erbfolge nach den älteren Grundsätzen über die
<lb/>Nachfolge in eigenbehörige Stätten, namentlich nach
<lb/>den Bestimmungen der Eigenthums, Ordnung für Min«
<lb/>den-Ravensberg vom 26- November 1741 Kap. 11.
<lb/>Diese gesetzliche Erbfolge ist in Folge der Veräußerung
<lb/>des Guts von Seiten der Eigenthümerin unter Leben- 
<lb/>den nicht minder ausgeschlossen, als sie es sein würde,
<lb/>wen» die Mutter des Klägers auf eine rechtsgültige
<lb/>letztwillige Verordnung von Todeswcgcn lediglich z«
<lb/>Gunsten des Verklagten über die Stätte verfügt und
<lb/>dadurch das Anerbenrecht des Klägers, eben weil es
<lb/>nur ein beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zur Wir- 
<lb/>kung gelangendes Recht ist, ausgeschlossen hätte. Hier- 
<lb/>nach erscheint der vom Kläger lediglich aus dem Rcchts-
<lb/>grunde seines Anerbenrechts erhobene Anspruch nicht
<lb/>gerechtfertigt, und es muß die denselben zurückweisende
<lb/>Entscheidung erster Instanz des Land- und Stadtgerichts
<lb/>zu Paderborn vom 1. Mai 1839 wieder hergestellt
<lb/>werden.

<lb/>Dies hat nach §. 10. Tit. 23. Thl. I. der A. G. O.
<lb/>die Kompensation der Kosten aller Instanzen zur Folge.

<lb/>Berlin, den 30. Mai 1842.
</p>
            <p>

               <lb/>Busse.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0471.tif"
             n="447"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0471"/>
         <div xml:id="d23841e36299"
              ana="scope_-_447-480"
              type="article"
              n="XXXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Meditationen über verschiedene Rechts-Materien</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">I. Besitzerwerbung der Servituten durch Pächter. II. Der Erwerb des Besitzes für Korporationen. III. Wie kann eine Uebergabe von Früchten, welche noch auf dem Halme stehen, von ungefällten Bäumen im Walde bewirkt werden? IV. Causa debendi: Schuldbekenntnisse über Verbindlichkeiten, die aus zweiseitigen Rechtsgeschäften entspringen. V. Kann ein Kläger, welcher dem Prozesse entsagt und dieselbe Klage von Neuem wieder erhebt, alles in dem Prozesse Versäumte wieder gut machen, und beziehen sich die Rechte, welche der Verklagte in dem ersten Prozesse erlangt, nur auf jenen ersten Prozeß, so, daß sie mit der Entsagung erlöschen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Piners, ...">Mitgetheilt von Piners</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>Meditationen über verschiedene Rechts-
<lb/>Materien '1.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>«on

<lb/>V i n e r s.
</p>
            <p>

               <lb/>XXXI.

<lb/>I. Besitzerwerbung der Servituten durch
<lb/>Pächter.

<lb/>^Sit dem Erkenntnisse des Konigl. Oberlandesgerichts
<lb/>zu A. in Sachen Wördehoff wider Mues vom 16.
<lb/>Mai 1840 sind in Ansehung der Besitzausübung durch
<lb/>Pächter Grundsätze ausgestellt, bei deren konsequenten
<lb/>Durchführung bei allen verpachteten Gütern die Grund,
<lb/>gerechtigkeiten gerade so gut verloren gehen müssen, wie
<lb/>bei der bekannten Prohibitio - Bestimmung des 'Code
<lb/>civil. Es heißt:

<lb/>„Da der Freiherr v. H. die fragliche Schafhude
<lb/>stets verpachtet hat, ohne daß konstirt, daß mit sei«
<lb/>nem Wissen und Willen die Hude auf deö Klägers
<lb/>Grundstücken erercirt worden, so kann gar nicht an,

<lb/>Diese Meditationen sind fast nur Auszüge au« prakti.
<lb/>scheu Arbeiten, größtentheil« sogar nur Abschriften. Zur
<lb/>Fortsetzung in den folgenden Heften de« Archiv- ist reich- 
<lb/>liche« Material vorhanden.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0472.tif"
                n="448"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>genommen werden, daß der Freiherr v. H. sich im
<lb/>Besitze der Hudegecechtsame befunden habe, da der
<lb/>Pächter ohne Willen des Eigenthümers eine Servi- 
<lb/>tut, weder eine subjektiv-dingliche, noch eine subjek- 
<lb/>tiv-persönliche erwerben kann. Durch Handlungen
<lb/>eines Andern kann nach dem A. L. N. der Besitz
<lb/>nur in so weit erworben werden, als cs durch Ver- 
<lb/>trag möglich ist, und dazu gehört Beitritt mir Bei- 
<lb/>der Einwilligung, A. ?. N. Thl. I. Tit. 7. §. 45,
<lb/>Tit. 5« §. 75. Die Annahme eines Versprechens
<lb/>für einen Tritten ist nur dem gestattet, der aus- 
<lb/>drückliche oder vermuthete Vollmacht hat. Ter Päch- 
<lb/>ter hat keine Verfügung über die Substanz, weshalb
<lb/>der §. 93. Tit. 21. Thl. I., wornach Dienstbarkei- 
<lb/>ten durch die Nießbraucher für die zum Nießbrauch
<lb/>ringeräumte Sache zum Besten des Eigenthümers er- 
<lb/>worben werden, auf ihn nicht paßt. Der §. 10.
<lb/>Thl. I. Tit. 13. und §. 130. Thl. I. Tit. 14
<lb/>setzen ausdrücklichen Auftrag voraus, und durch Ge- 
<lb/>nehmigung ohne Auftrag ausgcführter Geschäfte ent- 
<lb/>steht blos ein Mandatsverhältniß zwischen dem Be- 
<lb/>sorger und dem Herrn; ohne Einwilligung des Trit- 
<lb/>ten kann aber dessen Derhältniß wirklich nicht geän- 
<lb/>dert werden. Der Pächter kann freilich für sich,
<lb/>d. h. für die Tauer seiner Pachtzeit, subjektiv - per,
<lb/>sönliche Rechte erwerben; dies hört aber «n't dem
<lb/>Pachtverhältnisse auf, weil es nur in Beziehung
<lb/>auf dieses erworben wurde, ohne dieses nicht eristi-
<lb/>ren, und darum auch nicht an den Eigenthümer
<lb/>cedirt werden kann."
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0473.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>Tie hier allegirten Bestimmungen über den Erwerb
<lb/>der Rechte aus Verträgen durch Tritte enthält auch
<lb/>das gemeine Recht, und doch kommen bei Prädial,
<lb/>Servituten dem Besitzer des herrschenden Grundstücks,
<lb/>selbst Handlungen solcher Personen zu Statten, die zur
<lb/>Stellvertretung keinen Beruf haben. So z. B. wenn
<lb/>Jemand, der in gar keinem nähern Verhältnisse zu mir
<lb/>steht, sich eines von meinem Grundstücke aus durch das
<lb/>Grundstück eines Andern führenden Fußpfades bedient.

<lb/>L,, 1. §. 7. L. 3. §. 4. D. de itinere 43. 19.
<lb/>„Uli videmur servitutibus etiam per ser- 
<lb/>vos, vel colonos, vel amicos, vel etiam
<lb/>hospites, et fere per eos omnes, qui no- 
<lb/>bis retinent servitutes.“

<lb/>Ünterholzner, §. 194.

<lb/>Göschen, Vorlesungen II. S. 265.

<lb/>Ist dies nun nach A. L. R. anders, so hört nicht
<lb/>nur bei verpachteten Gütcru, sondern fast überhaupt
<lb/>jeder Besitz einer Prädial-Servitut auf, denn wer giebt
<lb/>seinem Ackerknecht nnd seinem Hirten eine schriftliche
<lb/>Vollmacht, für ihn den Besitz zu ergreifen und aus,
<lb/>zuüben?

<lb/>Nur für die kleinen Gutsbesitzer wird noch Heil
<lb/>bleiben, welche weder Gesinde noch Tieustleute haben.
<lb/>Wie unpraktisch dies Alles ist, liegt auf der Hand.

<lb/>Das A. L. R. Thl. I. Tit. 7. §. 45 enthält zwar
<lb/>die gefährlich klingende Bestimmung:

<lb/>„Nur in so fern Rechte durch die Verträge eines Andern
<lb/>erlangt werden können, kann auch der Besitz durch
<lb/>die Handlungen eines Andern erworben werden."
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0474.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0474"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>Mein ein Auftrag, eine Besitzhandlung für Jeman- 
<lb/>den vorzunehmen, kann nicht blos ausdrücklich ertheilt
<lb/>»verden, vielmehr kann er eben so sehr auch in der
<lb/>vertragsmäßigen Stellung liegen, worin zwei Personen
<lb/>zu einander stehen. Co hat der Pächter vermöge sei- 
<lb/>nes Pachtrechts die Benutzung aller dem Gute ankle- 
<lb/>benden Rechte, die einen nach Geld zu berechnende«
<lb/>Ertrag gewähren, A. L. R. Thl. I. Tit. 21. §. 409;
<lb/>er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß das Gut in
<lb/>seinen Rechten nicht verkürzt wird. Thl. I. Tit. 21.
<lb/>§. 433.

<lb/>Prädial * Servituten kleben nicht der Person,
<lb/>sondern dem Grundstücke an; nicht die Person, son- 
<lb/>dern das Grundstück erwirbt den Besitz. Wer im Besitze
<lb/>des Guts ist, kann also diejenigen Gerechtsame aus-
<lb/>üben, in deren Besitz sich das Gut befindet; er ist der
<lb/>Vertreter des Guts nach außen, nicht vermöge einer
<lb/>Vollmacht deS Eigenthümers, sondern vermöge seines
<lb/>Besitzes an der berechtigten Sache. Hierin liegt der
<lb/>Jrrthum in obiger Ausführung. Der Pächter tritt gar
<lb/>nicht für eine Person, sondern für eine Sache auf,
<lb/>und hierzu legitimirt ihn sein Besitzrecht, was das
<lb/>A. L. R. ihm beilegt, gewiß.

<lb/>Allein wir gehen viel weiter und behaupten, daß
<lb/>auch bei subjektiv-persönlichen Rechten der Pächter re.
<lb/>ohne ausdrücklichen Auftrag für den Eigenthümer Besitz
<lb/>erwerben und fortsetzen kann. Wir wollen den Fall
<lb/>mit einem Beispiel aus der Praxis belegen.

<lb/>Die Familien v. H. u. v. B. besitzen seit langen
<lb/>Jahren in der Gemeinde D. ein Zehntrecht, welchem
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0475.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0475"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>451
</p>
            <p>

               <lb/>indeß keineswegs alle darin liegenden Grundstücke untere
<lb/>worfen sind, wie denn überhaupt in der Provinz West-
<lb/>phalen Zehntrechte, die eine ganze Flur umfassen, höchst
<lb/>selten sind. Ties Zchntrechr war seit länger als 100
<lb/>Jahren an verschiedene Personen verpachtet; die Päch- 
<lb/>ter hatten es ausgeübt, indem sie von den einzelne»
<lb/>Grundbesitzern statt der Natnralerhebung eine Geldprä-
<lb/>station eingezogen, die jährlich festgestellt wurde. Jir
<lb/>den Pachtverträgen war von keinem einzelnen Grund- 
<lb/>stücke, sondern nur von dem Zehnten überhaupt die
<lb/>Rede.

<lb/>Vor einigen Jahren fingen die Eingesessenen des
<lb/>Torfs D. an, die Zchntpflicht zu bestreiten, es wur- 
<lb/>den dieselben aber auf angehobene Klage, weil bis zum
<lb/>Erfüllungseide festgestellt wurde, daß sie 30 und 40
<lb/>Jahre von den streitigen Grundstücken einen Geldbetrag
<lb/>statt des Zehntens an die Anpächter entrichtet, durch
<lb/>zwei gleichförmige Erkenntnisse zur Fortentrichtung ver-
<lb/>urtheilt. Hätte man nun hier keine Vertretung der
<lb/>Zehntherren durch die Anpächtcr gelten lassen, wollen,
<lb/>weil in den Pachtverträgen kein einziges Grundstück
<lb/>genannt war, so würde sich das merkwürdige Resultat
<lb/>ergeben haben, daß trotz der länger als 40jährkgen
<lb/>Verpachtung des Zehntrechts und trotz 'der 40jährigen
<lb/>Entrichtung des Zehntens Seitens der einzelnen Grunde
<lb/>besitzet keine Verjährung eingetreten.

<lb/>Das Mandat der Zehntherren, den Zehnten in der
<lb/>Flur D. zu erheben, lag unbedenklich in dem Pacht- 
<lb/>verträge, wenn darin auch kein einziges Grundstück ze- 
<lb/>rrannt war.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0476.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0476"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>Hieran knüpft sich

<lb/>U. der Erwerb des Besitzes für
<lb/>Korporationen. 2)

<lb/>Juristische Personen sind keines Bewußtseins fähig
<lb/>und können also nur den Besitz durch Mittelspersoneir
<lb/>erwerben.

<lb/>Borne mann sagt darüber in seinem Civilrecht
<lb/>I. Bd. S. 492 — 493 Folgendes:

<lb/>„Was die Korporationen betrifft, so konnten diesel- 
<lb/>ben nach rvm. Recht nur durch Stellvertreter Besitz
<lb/>erwerben. Das Laudrecht enthalt darüber zwar keine
<lb/>besondere Bestimmung, es versteht sich indessen von
<lb/>selbst, daß die juristische Person, welche Korporatio- 
<lb/>nen in Geschäften des bürgerlichen Lebens vorstellen,
<lb/>nur durch physische Personen Rechte und Besitz er- 
<lb/>werben kann."

<lb/>„Es fragt sich daher nur, wann anzunehmen ist,
<lb/>daß eine Korporation durch Handlungen physischer
<lb/>Personen Besitz erworben habe?"

<lb/>„Haben sämmtliche Gemeiudemitglieder oder Re- 
<lb/>präsentanten, die Bcfugniß der letzteren voraussetzt,
<lb/>die Besitzergreifung vorgenommen, oder ist dieselbe
<lb/>in Folge eines gehörig abgefaßtcn Beschlusses durch
<lb/>einzelne Repräsentanten oder andere Personen erfolgt,
<lb/>dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die
</p>
            <p>

               <lb/>a) Bergl. v. Savigny. Besitz §. 21. tz. 26. Dagegen
<lb/>Warnkvnig. Archiv für Civil. Praxis XX. St. XIII.
<lb/>S. 4t2 folgende. Siehe aber r. Savigny, System
<lb/>II. Bd. S. 290—293.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0477.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0477"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>Korporation zum Besitze der fraglichen Sache gelangt
<lb/>ist. In jedem andern Falle, wenn also Repräsen«
<lb/>tanken oder andere Personen nicht ans den Grund
<lb/>eines solchen Beschlusses oder einer genügenden Voll- 
<lb/>macht aufgetreten sind, wird es immer darauf an- 
<lb/>kommen :

<lb/>1. ob jene Personen nicht für sich, sondern für
<lb/>die Gemeinde den Besitz ergriffen haben?

<lb/>2. ob die letztere durch einen gehörig abgefaßten
<lb/>Beschluß oder das Organ der dazu befugten
<lb/>Repräsentanten, oder durch die Einmischung
<lb/>sammtlicher Mitglieder die Erwerbung ausdrück- 
<lb/>lich oder stillschweigend gutgeheißen?

<lb/>Beides ist eine quaestio facti, die nach der Be- 
<lb/>schaffenheit eines jeden einzelnen Falles beurtheilt
<lb/>werden muß."

<lb/>Nach dieser Ansicht kommt also die Sache so zu
<lb/>stehen:

<lb/>1. Die Gemeinde kann Besitz ergreifen durch sämmt-
<lb/>liche Gemeindemitglieder. An diesen Fall
<lb/>ist in der Praxis bei einer nur einigermaaßen
<lb/>zahlreichen Korporation gar nicht zu denken.

<lb/>2. Durch andere Personen, wenn ein Gemeinde- 
<lb/>beschluß vorhcrgegangen. Diese Erwerbungsart
<lb/>wird noch unfruchtbarer sein, da solche Gemeinde-
<lb/>beschlüffe, den Besitz einer Sache zu ergreifen,
<lb/>gewiß nie Vorkommen, sondern Gemeindebeschlüsse
<lb/>nur dann gefaßt werden, wenn es sich um Schutz
<lb/>gegen Eingriffe in den Besitz handelt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0478.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>454
</p>
            <p>

               <lb/>3. Durch Repräsentanten, welche, der ihnen crtheil-
<lb/>ten Befugniß gemäß, zur Besitzergreifung befugt
<lb/>sind. Denke man sich nun die wichtigsten Der»
<lb/>hältnifse, wie sie bei den Gemeinden Vorkommen:
<lb/>Wege-Servituten, Hütungs-, Jagdrechte, so wird
<lb/>man finden, daß auch auf diese Art eine Besitz»
<lb/>ergreifnng höchst selten oder nie vor sich gehen
<lb/>kann.

<lb/>4. Durch einzelne Mitglieder oder andere Personen,
<lb/>wenn sämmtliche Gemeindemitglieder später geneh- 
<lb/>migen. Ta erst mit dem Augenblicke dieser Ge- 
<lb/>nehmigung ' der Handlungen des Geschäftsführers
<lb/>der Besitz für den negotiorum gestor erwor- 
<lb/>ben werden kann, und überhaupt auch eine Ge- 
<lb/>nehmigung sämmtlicher Gemeindemitglieder sehr sel,
<lb/>ten Vorkommen wird, so ist auch in dieser Weise
<lb/>nicht leicht ein Besitz für die Gemeinden zu er- 
<lb/>langen.

<lb/>Wenn diese Theone, welch« sich schon mehrfach kn
<lb/>den Gerichtshöfen zu äußern beginnt, richtig ist, so ist
<lb/>es wohl nicht zu viel gesagt, wenn wir behaupten, daß
<lb/>eine Gemeinde kein Hütungsrecht, kein Jagdrecht, keine
<lb/>Wege-Servitut durch Verjährung erwerben kann. An- 
<lb/>dere sind nicht einmal mit dieser Strenge zufrieden und
<lb/>behaupten, daß ohne Gemeindebeschluß auch sämmtliche
<lb/>Gemeindemitglieder den Besitz nicht erwerben können.

<lb/>In Ansehung des gemeinen und sächsischen Rechts
<lb/>hat jüngst das Geh. Ober-Tribunal folgenden Plenar-
<lb/>beschluß gefaßt:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0479.tif"
                n="455"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0479"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>455 —
</p>
            <p>

               <lb/>„Nach sächsischen und resp. nach gemeinen deutschen
<lb/>Rechten können solche Sachen und Rechte, die zur
<lb/>Benutzung von Seiten einzelner Gemeindemitgliedrr
<lb/>als solche bestimmt sind, nicht bloß durch die gesetzlichen
<lb/>Vertreter der Gemeinde (Repräsentanten und Beamte),
<lb/>sondern auch durch die Mitglieder selbst (alle oder doch
<lb/>die Mehrheit) mit der Wirkung der Erwerbung des Be- 
<lb/>sitzes durch die Gemeinde in Besitz genommen werden."

<lb/>Wir sehen mit großer Spannung der Bekanntma- 
<lb/>chung der Entscheidungsgründe entgegen.

<lb/>Unser Gesetzbuch übergeht die Frage ganz. Aus
<lb/>den Bestimmungen über die Redlichkeit oder Unredlich- 
<lb/>keit des Besitzes bei Korporationen sehen wir aber mit
<lb/>Bestimmtheit, daß eine Gemeinde Besitz erwerben kann

<lb/>1. durch ihre Mitglieder selbst; denn nach §. 26. I.
<lb/>7. ist der Besitz einer Korporation oder Gemeinde
<lb/>redlich oder unredlich, je nachdem die Mehrheit
<lb/>der Mitglieder bei Erwerbung des Besitzes redlich
<lb/>oder unrechtfertig zu Werke gegangen,

<lb/>2. durch Repräsentanten, welche nach §. 32 als die
<lb/>Gemeinde angesehen werden sollen;

<lb/>3. durch Vorsteher und Beamte der Gemeinde, deren
<lb/>Redlichkeit oder Unredlichkeit der Gemeinde nicht nützen
<lb/>oder schaden soll.

<lb/>Ueber das Wie? der Erwerbung ist nichts
<lb/>weiter gesagt.

<lb/>Unsers Dafürhaltens ist die richtige Ansicht diese:
<lb/>Die Gemeinde benutzt ihr Vermögen entweder selbst oder
<lb/>zu den Zwecken der einzelnen Mitglieder 3).


<lb/>3) Vergl. v. Savigny, System I. c. S. 288.

<lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0480.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0480"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>'Das Ä. L. R. Thl. II. Tit. 6. §§. 70, 71, 72
<lb/>gedenkt beider Vermögensarten und sagt §.72: „Der- 
<lb/>jenige Theil des 'Gesellschaftsvermögens, wovon die
<lb/>Nutzungen für die einzelne» Mitglieder bestimmt sind,
<lb/>muß nach den Rechten des gemeinsamen Eigenthums
<lb/>behandelt werden." Diese Bestimmung will aber in Ver- 
<lb/>bindung mit den beiden vorhergehenden §§. nur so viel
<lb/>sagen, daß die Verwaltung und Nutzung nicht durch
<lb/>Schlüsse der Korporation angcordnet wird, den» da auch
<lb/>die Nutzung dieses Vermögens mit dem Augenblicke be- 
<lb/>ginnt, wo Jemand als Mitglied der Korporation, z. B.
<lb/>als Bürger einer Stadt ausgenommen wird, das aus- 
<lb/>tretende Mitglied aber gewiß nichts von diesem Ver- 
<lb/>mögen an sich ziehen kann, so ist an ein eigentliches
<lb/>Miteigenthum der eiiijelnen Mitglieder der Korporation
<lb/>nicht zu denken.

<lb/>So wird auch die Sache in Thl. H. Tit. 8.
<lb/>§§. 159—165 rücksichtlich des Vermögens der Städte
<lb/>behandelt. Nehmen wir nun an: in einer Stadt ist es
<lb/>hergebracht, daß die Waldungen von jedem Bürger
<lb/>nach Maaßgabe seiner Bedürfnisse frei beholzt werden
<lb/>können, wie dies früher bei vielen Stabten des Herzog- 
<lb/>thums Westphalen, namentlich Arnsberg, Brilon u. s. w.
<lb/>der Fall war; oder eine Stadt hat ein Jagdrecht, was
<lb/>jeder Bürger, welcher Gefallen am Jagen findet, frei
<lb/>ausüben kann; oder endlich die Bürger einer Stadt,
<lb/>wie dies z. B. bei der Stadt Soest in Bezug auf
<lb/>einen fiskalischen Wald ehemals der Fall war, können
<lb/>zu Zeiten aus einem nicht im Besitze der Stadt, son- 
<lb/>dern eines Dritten befindlichen Wald gegen eine kleine
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0481.tif"
                n="457"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>Abgabe eine bestimmte Quantität Holz verlangen; so
<lb/>müssen bei allen diesen Verhältnissen die Handlungen
<lb/>der einzelnen Mitglieder der Korporation zu Gute kom«
<lb/>men, da letztere als solche gar kein Recht
<lb/>auf die Nutzungen hat, und sie also Besitz-
<lb/>Handlungen nicht vornehmen kann.

<lb/>Hier muß es auch ganz gleichgültig sein, ob eine
<lb/>Majorität von Gemeindemitgliedern Lies Recht ausgeübt
<lb/>hat oder nicht. In den meisten Fällen ist eine solche
<lb/>Majorität nach der Natur der Sache gar nicht einmal
<lb/>denkbar, z- B. wenn es sich von einem Jagdrechte der
<lb/>Stadt handelt, da nur wenige Bürger dies auszuüben
<lb/>pflegen; oder wenn Bürger das Recht haben, aus
<lb/>einem fremden Walde bei Neubauten Holz gegen die
<lb/>Forsttare zu verlangen, wo' nur gerade diejenigen Bür- 
<lb/>ger hierauf Anspruch machen können, welche einen Bau
<lb/>vornehmen wollen. Der Einzelne, welcher als Bürger
<lb/>Holz aus dem Walde eines Tritten fordert und erhält,
<lb/>macht ja auch jedesmal das ganze Recht der Korpora- 
<lb/>tion geltend, und er thut das vermöge deS ihm ver- 
<lb/>fassungsmäßig zustehenden Nutzungsrechts. Unstreitig ist
<lb/>er also als Repräsentant der Korporation zu betrachten.

<lb/>Benutzt die Korporation dies Vermögen selbst, läßt
<lb/>sie z. B. den Wald durch ihre Förster verwalten, den- 
<lb/>selben in Schläge rinthcilcn, jährlich das Holz verkau- 
<lb/>fen und den Erlös zur Kasse cinziehen; hat sie die Jagd
<lb/>verpachtet, so kann weder daS einzelne Gemeindemitglied,
<lb/>noch auch eine Mehrheit von Gemcindemitglkeüern durch
<lb/>das unbefugte Holzhauen, durch das Ausüben der Jagd,
<lb/>ohne zu den Jagdpächtern zu gehören, den Besitz für

<lb/>30*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0482.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0482"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>458
</p>
            <p>

               <lb/>di« Gemeinde erwerben; diese Handlungen find nur als
<lb/>unbefugte Eingriffe in das Korporationsvermögen zu
<lb/>betrachten. Nur die Handlungen der Repräsentanten
<lb/>oder Vorsteher können hier entscheiden, ohne daß eS auf
<lb/>rinrn Beschluß der Korporation ankommen kann.

<lb/>Dergl. v. Savigny, System II. Bd. S. 292, 293
<lb/>u. Note v.

<lb/>Nehmen etwa die Gemeindemitglicdcr die Besitzhand,
<lb/>lungen nur zum Besten der Korporation vor, fällen
<lb/>z. B. Holz und bringen den Erlös zur Gemeindekaffe,
<lb/>so könnte allerdings die Frage entstehen, ob der Besitz
<lb/>hier durch die Handlungen der sämmtlichen Mitglieder
<lb/>über der Mehrheit der Mitglieder erworben werde oder
<lb/>,b ein Beschluß der Korporation vorhergehen müsse?
<lb/>Diese Art der Besitzergreifung ist an und für sich der
<lb/>rechtlichen Natur der Korporation m'cht angemessen, da
<lb/>juristische Personen nur vermöge einer Fiktion Persön- 
<lb/>lichkeit haben und eines unmittelbaren Bewußtseins gar
<lb/>nicht fähig sind. Las Bewußtsein auch der Gesammt,
<lb/>heit der Korporationsmitglieder ist nicht das der Kor- 
<lb/>poration selbst. Läßt aber einmal eine Gesetzgebung,
<lb/>wie eS daS A. L. N. offenbar nach Thl. I. Tit. 7.
<lb/>.§. 26 beabsichtigt hat, nicht blos die Vorsteher oder
<lb/>die Vertreter der juristischen Person an die Stelle der
<lb/>juristischen Person treten, so muß eS auch für genügend
<lb/>erachtet werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder solche
<lb/>Handlungen vornimmt. Legt doch das A. L. R. Thl. I.
<lb/>Tit. 7. ,§. 26 folg, auch in Ansehung der Redlichkeit
<lb/>oder Unredlichkeit auf den Glauben der mindern Zahl
<lb/>Zar kein Gewicht. Daß hierbei übrigens noch ein be-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0483.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0483"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>svnderer Beschluß der Korporation vorhergehen mußte,
<lb/>ist schon um deswillen nicht denkbar, weil, wenn der
<lb/>Beschluß nur darauf gerichtet wäre, daß Besitz ergrif- 
<lb/>fen werde» solle, er für das Faktum der Besitzergrei- 
<lb/>fung selbst keine Bedeutung haben könnte; wenn aber
<lb/>der Beschluß zugleich festsetzte, durch welche Person die
<lb/>Besitzergreifung vor sich gehen solle, diese Personen,
<lb/>wenn sie auch die Glieder der Korporation wären, doch
<lb/>nur als ihre Bevollmächtigte und Vertreter betrachtet
<lb/>werden könnten, wobei man denn v«n keiner besonder«
<lb/>Besitzcrwerbung der Gemeindemitgliedrr als solcher
<lb/>reden könnte.

<lb/>HI. Wie kann eine
<lb/>ten, welche noch
<lb/>von ungefällten
<lb/>wirkt werden?

<lb/>Es ist behauptet worden, daß nach A. L. R. die
<lb/>Tradition von Früchten auf dem Halme in der Art
<lb/>bewirkt werden könne, daß dem Ankäufer die ungetrennte
<lb/>Frucht an Ort und Stelle vorgezeigt und ihm gesagt
<lb/>werde: die Frucht gehöre jetzt ihm, er möge sie mähen.
<lb/>Daß nach gemeinem Rechte auf diese Weise keine Tra- 
<lb/>dition bewirkt werde» kann, ist bekannt; ungetrennte
<lb/>Früchte sieht das römische Recht als einen Theil de-
<lb/>Fundus an, „kructus pendentes purs fundl vi- 
<lb/>dentur." Sie sind Theile eines größer» Ganzen;
<lb/>einen solchen Theil ohne das Ganze zu besitzen, ist eine
<lb/>physische Unmöglichkeit. ES kann, wie v. Savigny,
<lb/>Besitz §. 22 bemerkt, hierüber gar keiner Bestimmung
</p>
            <p>

               <lb/>Uebergabe von Früch-
<lb/>auf dem Halme stehen,
<lb/>Bäumen im Walde be-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0484.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>der Gesetze bedürfen. Tenn cü versieht sich ganz von
<lb/>selbst, daß Niemand an einem Balken in einer Wand
<lb/>oder an einem Wagenrad Besitz erwerben kann, so lange
<lb/>die Verbindung dieser Thcile mit ihrem Ganzen fort-
<lb/>dauert; es ist hier keine Detention denkbar. Wer die
<lb/>Detention hat, muß in einem äußern Verhältnisse zu
<lb/>der Sache stehen, vermöge dessen es ihm physisch mög- 
<lb/>lich ist, dieselbe willkührlich und ausschließlich zu behan- 
<lb/>deln; möglich, darauf einzuwirke» und jeden Tritten
<lb/>von der Einwirkung auszuschlirßen. Wer die Haupt- 
<lb/>sache, womit der Thcil verbunden ist, nicht in seiner
<lb/>Gewahrsam hat, der kann auch auf den Theil nicht
<lb/>einwirken; Niemand kann über einen Balken an einem
<lb/>Hause disponircn, wenn er das Haus nicht in seiner
<lb/>Gewahrsam hat; Niemand über Fruchte, wenn ihm der
<lb/>Boden, in welchem sie wurzeln, entzogen ist. Man
<lb/>sage nicht, der Besitzer der Hauptsache könne ihm die
<lb/>Trennung verstatten, denn die Erlaubniß, zu trennen,
<lb/>giebt nur ein persönliches Verhaltniß zu dem Tetcutor,
<lb/>ändert aber in Bezug auf das Verhältniß zur Sache
<lb/>nichts. Im allgemeinen Landrecht ist diese Grundlage
<lb/>alleS Besitzes dieselbe geblieben und dies mit den deut- 
<lb/>lichsten Worten ausgesprochen. Nach §. 1. Thl. I.
<lb/>Tkt. 7 ist derjenige Inhaber einer Sache, welcher das
<lb/>physische Vermögen hat, über dieselbe mit Ausschließung
<lb/>Anderer zu verfugen; nach §. 50, 51 ist jede äußere
<lb/>Handlung zur Besitzergreifung hiureichcnd, welche den
<lb/>neuen Besitzer in den Stand setzt, die Sache selbst oder
<lb/>durch Andere zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
<lb/>Nach §. 47 kan» der Besitzerwerb einer Sache, welche
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0485.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0485"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>mit einer andern vermischt ist, nicht vor sich gehen,,
<lb/>bevor sie abgesondert oder kenntlich ausgezeichnet wor-
<lb/>den. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze aus un«
<lb/>separirte Früchte spricht von selbst, auch ist cS außer
<lb/>Zweifel, daß Suarez in der revisio monitorum
<lb/>für das Allgemeine Landrecht auch diese Folgerung bc«
<lb/>stimmt anerkannt, denn er bemerkt nach

<lb/>Bornemann Commentar Bd. I. S. 511 wörtlich:

<lb/>„Wird die Frage aufgeworfen: ob verkauftes, noch
<lb/>ungeschlagenes, aber mit dem Forsthammer bezekchnetes
<lb/>Holz dem Käufer verabfolgt werden müsse? Puto,
<lb/>quod non; denn cs ist von der Substanz noch nicht
<lb/>abgesondert."

<lb/>Bornemann, der über die Besitzergreifung ein»
<lb/>zelner Theile einer Sache S. 512, 513 im Gattzen
<lb/>richtige Ansichten vorträgt, ist dennoch mit dieser Ent- 
<lb/>scheidung von Suarez nicht zufrieden und meint, daß
<lb/>die Vorschriften des Laudrechts ihr entgegen seien. Al- 
<lb/>lerdings hat, wie Borne mann anführt, das A. L. R.
<lb/>die Grundsätze über das rechtliche Verhältniß der Früchte
<lb/>zur Hauptsache sehr wesentlich geändert. Diese Aende-
<lb/>rung liegt aber nicht darin, daß daö A. L. R. die
<lb/>Früchte nur als Zubehör der Hauptsache-, daS gemeine
<lb/>Recht sie als Theile der Substanz ansieht. Das gemeine
<lb/>Recht hat diese Ansicht nicht; nirgends rechnet, dasselbe
<lb/>die Früchte zur Substanz der Sache, sondern immer
<lb/>zu den accessiones. Das römische Recht kennt un- 
<lb/>fern Ausdruck „Pertinenzien" gar nicht, so häufig die
<lb/>Neuern auch sich des Worts „pertinentiae“ bedienen.
<lb/>Das Wort „accessiones*' wird, wie unser Wort
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0486.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0486"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>,/Zubehör", nicht blos von dem, waS wir gewöhnlich
<lb/>Pertinenz nennen, sondern auch von Früchten gebraucht.
<lb/>Göschen, Vorlesungen I. Bd. S. 237.

<lb/>Die Trennung der Accessionen in Pertinenzien unb
<lb/>Früchte gehört deshalb der wiffeiischaftlichen Klassi- 
<lb/>fikation der Nebensachen an, und es giebt Schriftsteller
<lb/>genug, welche die Früchte Pertinenzien der Hauptsache
<lb/>nennen, so z. B. Schweppe, Röm. Privatrecht I. Bd.
<lb/>§. 191 (S. 442).

<lb/>Das kann jeder Rechtslebrer für sich halten, wie
<lb/>er will. Dagegen ist es freilich eine sehr wesemliche
<lb/>Abänderung des gemeinen Rechts, wenn das A. L. R.
<lb/>Thl. l. Tit. 9. §. 221 festsetzt:

<lb/>„Früchte einer Sache sind gleich bei ihrem Entstehen
<lb/>das Eigenthum desjenigen, welcher das Nutzungs- 
<lb/>recht der Sache hat."
<lb/>und Thl. I. Tit. 9. §. 275:

<lb/>„Das Eigenthum des Saamens oder der Pflanzen,
<lb/>womit fremder Grund und Boden' bestellt worden- 
<lb/>fällt, sobald «rsterer ausgesäet und letztere.Wurzeln
<lb/>getrieben haben, demjenigen anheim, welchem das
<lb/>. Nutzungsrecht des Bodens zukommt."

<lb/>Hiermit ist der Grundsatz deS röm. Rechts, daß
<lb/>Zeder, welcher sein Recht auf die- Früchte vom Eigen-
<lb/>thümer herleitet, erst durch Pereeption erwirbt, zerstört.
<lb/>Nach röm. Recht liegt in dem Vertrage die Erlaub,
<lb/>niß, Besitz zu ergreifen; die Apprehensio» ist die Tra-
<lb/>dition.

<lb/>v. Savigny §. 22 a.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0487.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0487"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Weil nun nach dem A. L. R. ferner (Thl. I. Tit. 2.
<lb/>§. 108) Alles das, was einem Andern als dem Ei-
<lb/>genthümer der Hauptsache gehört, die Eigenschaft eines
<lb/>Pertinenzstückes nicht hat, so haben wir Früchte, welche
<lb/>nicht einmal gesetzlich als Zubehör der Hauptsache gel- 
<lb/>ten. Wenn A. Eigenthümer eines Grundstückes, B.
<lb/>Nießbraucher und C- der wirkliche Besitzer ist, so stellt
<lb/>sich nach allgem. Landrecht das merkwürdige Resultat
<lb/>heraus, daß die Früchte nicht Zubehör des Grundstücks
<lb/>sind, daß der Eigenthümer des Grundstücks nicht Ei- 
<lb/>genthümer der Früchte und daß der Eigenthümer der
<lb/>Früchte weder Eigenthümer, noch Besitzer des Grund- 
<lb/>stücks, ja nicht einmal Besitzer der Früchte ist.

<lb/>Diese Theorie, welche gewiß nicht das Verdienst hat,
<lb/>die Lehre des gemeinen Rechts zu vereinfachen, ent- 
<lb/>scheidet über die vorliegende Frage nicht das Mindeste,
<lb/>wie schon durch das obige Beispiel klar wird. Gerade
<lb/>das ist die Frage: ob an der mit dem Grundstücke ver- 
<lb/>bundenen Frucht, ein abgesonderter Besitz dergestalt
<lb/>stattfindet, daß Jemand, welcher nicht einmal die De- 
<lb/>tentio» des Grundstücks hat, doch Besitzer der Frucht
<lb/>sein kann? Um diese Frage zu verneinen, bedürfen
<lb/>wir keines besondern Gesetzes, wie auch Suarez auf
<lb/>die eingegangcnen monita kein solches für nöthig er- 
<lb/>achtete und einfach bemerkte, daß bis zur Separation
<lb/>die Tradition nicht bewirkt sei. Wenn, es nach der
<lb/>Theorie des Landrechts auch zugegeben werden muß,
<lb/>daß der Pächter, welcher nur die Gewahrsam des
<lb/>Grundstücks hat, wirklicher vollständiger Besitzer der
<lb/>Frucht ist, so liegt hierin nicht gerade etwas Abnormes.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0488.tif"
                n="464"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0488"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Auch nach gemeinem Rechte lassen sich ähnliche Verhält- 
<lb/>nisse denken. Wenn Jemand z. B- einen fremden Wa- 
<lb/>gen leiht und daran sein eigenes Rad legt, so ist ihm
<lb/>unbedenklich auch nach gemeinem Rechte der wirkliche
<lb/>Besitz seines Rades nicht verloren gegangen. Er hat
<lb/>ja den ganzen Wagen in seiner Gewahrsam, kann also
<lb/>augenblicklich über daS Rad verfügen und jeden Dritten
<lb/>davon ausschließen. Daß aber ohne Absonderung der
<lb/>Fruchte eine Tradition nicht ausführbar ist, ergiebt,
<lb/>obwohl es hierüber, wie gesagt, gar keiner besonder»
<lb/>Vorschrift bedarf, das A. L. R. Thl. I. Tit. 2. §. 45,
<lb/>wo es heißt:

<lb/>„Auch bewegliche natürliche Zuwüchse einer Sache
<lb/>sind nur so lange, als sie davon noch nicht, ver- 
<lb/>möge des gewöhnlichen Nutzungsrechts, abgeson- 
<lb/>dert werden, für ein Zubehör derselben anzusehcn."

<lb/>Also die Früchte bleiben bis zur Separation Zu- 
<lb/>behör; das sagt das Gesetz mit den bündigsten Worten.
<lb/>Nach der Ansicht von Bornemann könnte aber auch
<lb/>ohne Separation tradirt werden und hiermit nach Thl. I.
<lb/>Tit. 2. §. 198 die Pertinenzr Eigenschaft zu Grunde
<lb/>gehen.

<lb/>Bornemann will ferner seine Theorie in den Vor- 
<lb/>schriften des A. ?. R. über den Verkauf künftiger Sa,
<lb/>chen bestätigt finden.

<lb/>Die von ihm allegirten Gesetze beweisen aber ganz
<lb/>bestimmt das Gegentheil von dem, waS darin hat ge,
<lb/>funden werden sollen. Es sagt Thl, I. Tit. 11»
<lb/>§. 582:.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0489.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0489"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>„In so fern eine noch künftige Sache, die aber doch
<lb/>nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der
<lb/>Dinge erwartet werden kann, ohne Bestimmung von
<lb/>Zahl, Maaß oder Gewicht, in Pansch und Bogen
<lb/>bedungen wird, gehört dieser Kauf zu den gewagten
<lb/>Geschäften."

<lb/>§. 485, „Sobald die gehoffte Sache zur Wirk,
<lb/>lickkcit gelangt, ist der Verkäufer zur Ueber,
<lb/>gäbe verpflichtet."

<lb/>§. 586. „Die Uebergabe ist für geschehen zu ach,
<lb/>teil, sobald die Sache, von welcher der Vor«
<lb/>thcil gehofft wird, von dem Käufer in. seine
<lb/>Gewahrsam oder Obhut genommen."

<lb/>Zunächst muß daran erinnert werden, daß hier von
<lb/>einem gewagten Geschäfte die Rede ist, wobei nach
<lb/>§. 584 Gefahr und Vortheil allein den Käufer trifft,
<lb/>und das nach §. 587 für nicht geschlossen zu erachten,
<lb/>wenn die gehoffte Sache gar nicht zur Wirklichkeit ge- 
<lb/>kommen. Ter Natur dieses Geschäfts ist es entgegen,
<lb/>wenn der Verkäufer auch noch .die Gefahr der zur
<lb/>Wirklichkeit gelangten Sache forttragen soll. Dieser
<lb/>Betrachtung verdanken die §§. 585, 586 ihre Ent,
<lb/>stehung. Eine für ein solches Geschäft gegebene Vor,
<lb/>schrift läßt sich nicht ausdehncn. Diese Bemerkung
<lb/>würde unsers Erachtens vollkommen zureichen, die An,
<lb/>Wendung dieser ganz singulären Bestimmung für einen
<lb/>Fall, wofür sie nicht geglbcn ist, abzulehnen. Allein,
<lb/>betrachtet man den Inhalt des §. 586 noch näher, so
<lb/>wird es rinleuchten, daß auch hier ohne Gewahrsam
<lb/>oder Herrschaft über die Hauptsache keine Tradition der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0490.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0490"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>Zuwüchse vor sich gehen kann. Die Uebergabe soll
<lb/>nämlich als geschehen erachtet werden, wenn der Käu- 
<lb/>fer die Sache, von welcher der Dortheil gehofft wird,
<lb/>in seine Gewahrsam oder Obhut genommen. Also hat
<lb/>Jemand km Jahre 1840 die sämmtlichen Früchte ver- 
<lb/>kauft, welche sein Baumgarten im Jahre 1841 Hervor- 
<lb/>bringen wird, und er übergiebt dem Ankäufer im Som- 
<lb/>mer 1841 die Obhut des Gartens, indem er ihm

<lb/>z. B. den Schlüssel einhändigt, so sind mit diesem Akte
<lb/>die Früchte tradirt. Die Früchte sind aber nicht tra-
<lb/>dirt, wenn ohne das Anvertrauen des Obstgartens in die
<lb/>Obsorge des Ankäufers der Verkäufer ihn in den Gar- 
<lb/>ten führt, ihm die Aepfel auf den Bäumen vorzeigt

<lb/>und ihm erklärt, daß er sie zur Zeit der Reife abneh-
<lb/>men möge. Oder: Ein Gutsbesitzer verkauft die Schaf- 
<lb/>wolle seiner Heerden im künftigen Jahre für 1000 Tha-
<lb/>ler in Pausch und Bogen und setzt dabei fest, daß der
<lb/>Ankäufer im Sommer die Schur selbst besorgen soll.
<lb/>Im Sommer übergiebt er dem Verkäufer die Schafe,

<lb/>um sie zu waschen und zu scheeren. Hiermit ist nach

<lb/>obigem Gesetze die Tradition bewirkt. Sic ist aber
<lb/>nicht bewirkt, wenn der Verkäufer dem Ankäufer im
<lb/>Sommer die Heerde, wovon er die Wolle erhalten soll,
<lb/>blos vorzeigk und ihm erklärt, daß die Wolle ihm ge- 
<lb/>höre und er die Schafe zur Zeit der Schur scheeren
<lb/>möge. Durch diesen Akt ist nichts geschehen, denn der
<lb/>Ankäufer ist dadurch weder in den Besitz der Wolle,
<lb/>noch in die Gewahrsam der Schafe gekommen. Diese
<lb/>Beispiele, welche sich sehr leicht noch häufen lassen, mö- 
<lb/>gen genügen. Sie zeigen, daß der Gesetzgeber auch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0491.tif"
                n="467"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0491"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>Hier auf das Bestimmteste verlangt, daß dem Verkäufer die
<lb/>Gewahrsam oder Aufsicht über die Hauptsache übergeben
<lb/>sein müsse.

<lb/>Diese Vorschriften,' welche nach ihrer Stellung ohne»
<lb/>hin als Singularitäten erscheinen, sind also weit entfernt,
<lb/>die Annahme zu unterstützen, daß durch das bloße Vorzei-
<lb/>gen einer nicht feparirten Frucht an Ort und Stelle die
<lb/>Tradition bewirkt sei. Tie oben referirte Ansicht von
<lb/>Suarez wird also durch die Vorschriften deS A. L. R.
<lb/>überall auf das Beste unterstützt.

<lb/>IV. Lsusa debendi: Schuldbekenntnisse
<lb/>über Verbindlichkeiten, die ans zwei«
<lb/>seitigen Rechtsgeschäften entspringen.

<lb/>Es ist gewöhnlich, daß Personen, welche in länger,»
<lb/>Verkehr mit einander gestanden, sich über ihre gegenseiti- 
<lb/>gen Forderungen berechnen, und daß über das Resultat
<lb/>dieser Berechnung Schuldscheine ausgestellt werden. Daß
<lb/>nun solche Schuldscheine kein Klagerecht gewähren, wenn
<lb/>die Causa obligationis nicht darin ausgedrückt worden,
<lb/>ist bekannt» Es gehen aber Gerichtshöfe weiter, und es
<lb/>ckommt vor, daß Klagen aus einem Schuldscheine, wel- 
<lb/>cher den Ursprung der Schuld vollständig enthält, sogar
<lb/>per decretum zurückgewiesrn werden, weil nicht aus
<lb/>dem Schuldscheine, sondern nur aus den einzelnen Ge- 
<lb/>schäften, woraus die Schuld entsprungen, geklagt werden
<lb/>müsse.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Ansicht soll hier bei der Wich,
<lb/>tigkeit, welche sie für das praktische Leben hat, geprüft
<lb/>werden.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0492.tif"
                n="468"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0492"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Die Sache ist keineswegs ganz ohne Bedenken, da daS
<lb/>A- L. R. das gemeinrechtliche Oonxtilutum debiti
<lb/>proprii, welches recht eigentlich das Rechtsgeschäft ist,
<lb/>wornach solche Urkunden beurtheilt werden müssen, nicht
<lb/>ausdrücklich ausgenommen hat, (vergl. Schweppe, Röm»
<lb/>Privatrecht §. 507) und dasselbe auch im Thl. I. Tit. 5.
<lb/>§. 185 seqq. von den Anerkenntnissen nur als einem
<lb/>Verstarkungsmittcl der Vertrüge handelt, und hier Be- 
<lb/>stimmungen aukstellt, welche sich nur auf einzelne Rechts- 
<lb/>verhältnisse beziehen, ohne für unsere Frage etwas We- 
<lb/>sentliches beizutrageu- Dieser Umstand und einige nicht
<lb/>richtig aufgefaßte Bestimmungen unscrs Gesetzbuches sind
<lb/>Veranlassung geworden, daß die Praxis häufig die
<lb/>Klagen aus dergleichen Schuldscheinen zurückgcwiescn
<lb/>hat. Es heißt nämlich im A. L. R. Thl. I. Tit. 11.
<lb/>§. 866:

<lb/>„Jede rückständige Zahlung muß nach der Natur des
<lb/>Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit dazu ent- 
<lb/>standen ist, beurtheilt werden."

<lb/>§. 867:

<lb/>„Es ändert also die Natur des ursprünglichen Ge,
<lb/>schäfts, aus welchem die Zahlungs-Verbindlichkeit
<lb/>entstanden ist, noch nicht, wenn gleich über die schul- 
<lb/>dige Summe ein Schuldschein, als über ein Tarlehn,
<lb/>ausgestellt worden."

<lb/>Das will aber nichts weiter sagen, als: die Aus- 
<lb/>stellung der.Schnldurkunde bewirkt keine Novation.

<lb/>Ganz so heißt es im 9. Abschn. I. 16: „Von
<lb/>Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch Um- 
<lb/>schaffung" §. 452:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0493.tif"
                n="469"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0493"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>„Durch die bloße Ausstellung neuer Urkunden über
<lb/>eine schon vorhandene Schuld wird in der Natur
<lb/>derselben nichts geändert."

<lb/>Die Stelle sagt also mit denselben Worten das,
<lb/>was die obigen §§. verordnen, und sie steht gerade dort,
<lb/>wo von der Umschassung (Novation) gehandelt wird.
<lb/>Nun aber bedarf es keiner großen Ausführung, daß cS
<lb/>zwei sehr verschiedene Tinge sind, zu sagen: die Schuld,
<lb/>urkunde begründet keine Novation, und: es kann dar- 
<lb/>aus keine Klage begründet werden. Anch das Con-
<lb/>stitutum debiti proprii begründet nach gemeinem
<lb/>Rechte keine Novation, ist aber ein besonderes Rechts- 
<lb/>geschäft, woraus eine Klage stattfindet.

<lb/>Lhibaut, System §. 938.

<lb/>Ja, selbst der Vergleich begründet nach A. L. R.
<lb/>keine Novation, wie bei einer Vergleichung von A. L. R.
<lb/>Thl. I. Tit. 16. §§. 469, 471, 472 mit A. L. R.
<lb/>Thl. 1. Tit. 16. §§. 445, 449 Niemand mit irgend
<lb/>einem Grunde bestreiten kann. Wem würde es nun
<lb/>aber wohl in den Sinn kommen, dem Vergleiche um
<lb/>deswillen die Klagbarkeit zir bestreiten, weil er keine
<lb/>Novation enthalte?

<lb/>Nach der Ansicht vieler Praktiker soll eine Schuld,
<lb/>urkunde über eine aus einem Bilateralvertrage entstan- 
<lb/>dene Verbindlichkeit fast zu nichts Anderm, als zu ei«
<lb/>nem Beweismittel nützlich sein; es soll darin keine causa
<lb/>obligationis liegen! Nun kann man aber doch fra- 
<lb/>gen: welches Gesetz spricht denn diesem Vertrage die
<lb/>Klagbarkeit ab? Da bei uns der Regel nach alle Ver- 
<lb/>träge Klagbarkeit haben, warum soll die Vertrags-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0494.tif"
                n="470"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0494"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>mäßige Feststellung einer Schuld aus einem andern Ge,
<lb/>schäfte ohne Wirkung sein? Aus der Klagbarkeit aller
<lb/>Verträge nach heutigem Rechte leiten die Lehrer des
<lb/>gemeinen Rechts ab, daß jetzt, gegen die Bestimmung
<lb/>der römischen Gesetze, kein Constitutum debiti
<lb/>proprii, sogar das Versprechen auf die Erfüllung einer
<lb/>durch das Gesetz vernichteten Verbindlichkeit klagbar sei!
<lb/>Thibaut, System §. 9384
<lb/>Tas A. L. R. hat aber rücksichtlich der Klagbar- 
<lb/>keit aller Verträge, einige hierher nicht gehörige Sin- 
<lb/>gularitäten abgerechnet, nichts Anderes, als das ge- 
<lb/>meine Recht festgestellt, und also muß auch derselbe
<lb/>Schluß erlaubt sein. Glücklicherweise läßt sich auch aus
<lb/>dem A. L. R. mit aller Bestimmtheit Nachweisen, daß
<lb/>der Gesetzgeber, weit entfernt, solchen Verträgen die
<lb/>Klagbarkeit zu entziehen, sie überall vorausgesetzt hat.
<lb/>Zunächst sagt das A. L. R. in der Lehre von der Ver- 
<lb/>jährung Thl- I. Tit. 9. §. SOI:

<lb/>„Ist die Verjährung bereits vollendet, so hebt ein
<lb/>Anerkenntniß deS verloschenen Rechts die Wirkung
<lb/>derselben nur in so fern auf, als aus diesem
<lb/>Anerkenntnisse nach denGesetzen ein neuer
<lb/>Rechtsgrund entsteht."

<lb/>Aus einem vertragsmäßigen Anerkenntniß kann also
<lb/>selbst in Bezug auf eine durch Verjährung erloschene
<lb/>Forderung

<lb/>„ein neuer Rechtsgrund"
<lb/>nach den Gesetzen entstehen. Wann ein solcher neuer
<lb/>Rechtsgrund aus einem Anerkenntniffe entsteht, ist hier
<lb/>so wenig, wie an einer andern Stelle, gesagt; denn
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0495.tif"
                n="471"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0495"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>Haß die im A. L R, Thl. I. Zit. 5. §. 185 folg.,
<lb/>aufgestellten Fälle sich auf den §. 564 eit. gar nicht
<lb/>beziehen lassen, darf nicht erinnert werden, da eine
<lb/>Obligation, welche erst durch das Anerkenntniß Wirk- 
<lb/>samkeit erlangt, nicht schon durch Verjährung erloschen
<lb/>sein kann. Das A. L. R. hat also ganz gewiß nur
<lb/>auf die allgemeinen Grundsätze von der Klagbarkeit der
<lb/>Verträge verwiesen. So würde z. B. ein mündliches
<lb/>Anerkenntniß einer durch Verjährung erloschenen For- 
<lb/>derung von mehr als 50 Thlrn. -allerdings keine Wir- 
<lb/>kung haben können. Auch wird ferner zu behaupten
<lb/>sein, daß eine durch Schenknngsakt begründete Forde,
<lb/>rung nur durch Anerkenntniß in der Form wieder her,
<lb/>gestellt werden muß, worin die Verbindlichkeit nur ur,
<lb/>sprünglich begründet werden konnte. Kurz, jedes ver-
<lb/>tragsmäßige Anerkenntniß einer Schuld ist nach allge,
<lb/>meinen Rcchtsregeln als klagbar anzusehen, wenn der
<lb/>Anerkennende an sich und in Bezug auf den fraglichen
<lb/>Gegenstand zu handeln fähig und eben so die gehörige
<lb/>Form beobachtet ist. Alsdann stellt auch das Aner- 
<lb/>kenntniß jedesmal eine durch Verjährung erloschene Der,
<lb/>Kindlichkeit wieder her. Wem cs wünschenswerth ist,
<lb/>für diese Ansicht -auch eine Bestätigung in den Mate- 
<lb/>rialien zu finden, für den ist gesorgt. Nach Simons
<lb/>Materialien S. 667 wollte Heiden reich bei nicht
<lb/>vollendeter Verjährung dem Anerkenntnisse die Wirkung
<lb/>der Unterbrechung beilegen, Suarez aber das Gegen,
<lb/>theil annehmen,

<lb/>„weil die Agnitkon ein neuer Rechtsgrund sei."
<lb/>Hieraus entstand der Beschluß:

<lb/>viir. 31
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0496.tif"
                n="472"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0496"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>„daß nach vollendeter Verjährung die Verbindlichkeit
<lb/>per agnitionem erneuert werde."

<lb/>So ist non der §. 564 entstanden.

<lb/>Diejenigen Praktiker, welche in dem Anerkenntnisse
<lb/>keine causa obligationis finden wollen, werden Mühe
<lb/>Haken, dieselbe mit obiger Bestimmung des A. L. R.
<lb/>in Einklang zu bringen. Eben so wenig wird dies mit
<lb/>rinderen Gesetzstellen gelingen. In §. 720. Tbl. I. Tit. 11
<lb/>wird verordnet:

<lb/>„Ist das Schuldinstrument über den bedungenen Kauf- 
<lb/>preis gegebener Maaren ausgestellt, so besteht zwar
<lb/>das Geschäft als ein Kaufvertrag nach den unter
<lb/>§. 861 folg vorgrschriebenen Grundsätzen rc."

<lb/>§. 725:

<lb/>„Sind thcils Maaren krcditirt, kheils baares Geld
<lb/>gegeben, über beides zusammen aber nur rin Schuld- 
<lb/>instrument ansgestellt, und darin nicht bestimmt wor- 
<lb/>den, wie viel in Gelde und wie viel in Maaren ge- 
<lb/>geben sei, so gilt die Vermnthuiig, daß bei dem gan- 
<lb/>zen Geschäfte eine wuchcrliche Absicht zum Grunde
<lb/>liege."

<lb/>Würde der Gläubiger, trotz einer solchen Schuld- 
<lb/>urkunde, über den bedungenen Kaufpreis von Maaren
<lb/>dennoch verpflichtet sein, bei Anstellung der Klage jeden
<lb/>einzelnen Waarenhandcl anzugeben, wozu dann diese letzte
<lb/>Bestimmung? Was der Schuldschein verschleiert, würde
<lb/>die Klage wieder an's Licht bringen«

<lb/>Im 9. Abschnitt Thl. 11. Tit. 8. handelt das
<lb/>A. L R. von HandclSbillets und Assignatione«. Ter
<lb/>§. 1259 defiuirt die Handelsbillcts so:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0497.tif"
                n="473"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0497"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>„Schuldscheine, welche ein Kaufmann über den Be- 
<lb/>trag der auf Zeit erkauften Waarcn auöstrllt, wer- 
<lb/>den Handelsbillets genannt."

<lb/>In einem solchen Handelsbillet muß nach §. 1254
<lb/>die Summe der Schuld und die Zeit der Zahlung ent- 
<lb/>halten, alsdann soll es aber nach §. 1256. hin- 
<lb/>reichend sein, wenn der Waarenvcrkauf, woraus die
<lb/>Schuld entstanden ist, nur allgemein darin bemerkt wor- 
<lb/>den. Also hier sind offenbar solche Schuldbekenntnisse
<lb/>klagbar. Das ist keine Singularität des Handelsrechts.
<lb/>Tie Singularitäten, die hier stattfinden, enthalte» die
<lb/>§§. 1256, 1257, nämlich eine privilcgirte Prozeßart
<lb/>und Vorrecht im Konkurse; diese Vorrechte sollen ccs-
<lb/>sircn, wenn die Summe der Schulo oder die Zeit der
<lb/>Bezahlung nicht gehörig bestimmt, oder die Forderung
<lb/>nicht unmittelbar aus einem Waarenvcrkehr entstanden
<lb/>ist, vielmehr soll nach §. 1259 „das Instrument als- 
<lb/>dann als ein gewöhnlicher Schuldschein be- 
<lb/>trachtet werden."

<lb/>Wenn man diese Bcstimuiungcn im Zusammenhänge
<lb/>liest, sv kann nichts klarer sein, als daß einem die
<lb/>Erfordernisse des §. 1250 nicht enthaltenen Schuld- 
<lb/>scheine nur der Exekutiv - Prozeß und das Vorrecht der
<lb/>Wechsel, aber kcincswegcs die Klagbarkeit abgesprochen,
<lb/>vielmehr als unzweifelhaft vorausgesetzt ist.

<lb/>Nach dieser Ausführung verhält sich die Sache so:
<lb/>1. Durch die Ausstellung einer Schuldurkunde über
<lb/>eine schon vorhandene Schuld tritt keine Novation
<lb/>rin, und cs bleibt also die ursprüngliche Schuld
<lb/>bestehe».
</p>
            <p>

               <lb/>31 *
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0498.tif"
                n="474"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0498"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>2. Wer eine solche Schuldurkunde in Händen hat.
<lb/>klagt also allerdings noch aus dem ursprünglichen
<lb/>seiner Forderung zu Grunde liegenden Geschäfte,
<lb/>und es versteht sich, daß er sich alle jene Ein- 
<lb/>reden aus jenem Geschäfte gefallen lassen muß,
<lb/>welche dem Schuldner ursprünglich zustande« und
<lb/>welche nicht nach den Bestimmungen der Gesetze
<lb/>etwa durch das spätere Ancrkcnntniß als beseitigt
<lb/>zu betrachten sind. A. L. N. Thl. I. Tit. 5.

<lb/>§. 185 folg.

<lb/>3. Tie Ausstellung einer Schuldnrkunde und deren
<lb/>Annahme ist aber eine vertragsmäßige Feststellung
<lb/>der Schuld, und hierin liegt eine neue, der alten
<lb/>Obligation hinzutretende Verbindlichkeit.

<lb/>Da jeder Schuldschein die Vermnrbung für die Richtig- 
<lb/>keit alles dessen, was darin enthalten ist, begründet
<lb/>(A. L. R. Thl. 1. Tit. 11. §. 732), so reicht es
<lb/>vollkommen hin, daß der Gläubiger sich auf diese Schuld- 
<lb/>urkunde beruft, uw seine Ansprüche ans dem ursprüng- 
<lb/>lichen Geschäfte zu fundiren.

<lb/>V. Kann ein Kläger, welcher dem Prozesse
<lb/>entsagt und dieselbe Klage von Neuem,
<lb/>wieder erhebt, alles in dem Prozesse
<lb/>Versäumte wieder gut machen, und be- 
<lb/>ziehen sich die Rechte, welche der Ver,
<lb/>klagte in dem ersten Prozesse erlangt,
<lb/>nur auf jenen ersten Prozeß, so, daß
<lb/>sie Mit der Entsagung erlöschen.

<lb/>Es ist, als wenn uns die strengen Präjudizien der
<lb/>Verordnung vom 1. Juni 1833 noch nicht recht zu-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0499.tif"
                n="475"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0499"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>— 475 —

<lb/>sagen wollten, wenigstens hat sich die Praxis ein Aus--
<lb/>kunftsmittel geschaffen, was für den Klager jeden Nach- 
<lb/>theil einer Dersäumniß wieder aufhebt. Wenn nämlich
<lb/>der Prozeß in eine ungünstige Lage gekommen ist, so
<lb/>entsagt der Kläger dem Prozesse, stellt nach einigen
<lb/>Wochen genau dieselbe Klage wieder an und macht sich
<lb/>die Erfahrungen des unglücklich geführten ersten Rechts- 
<lb/>streits zu Nutzen. Für. den nachlässigen und ungeschick- 
<lb/>ten Kläger ist also die Verordnung vom 1. Juni 1833
<lb/>ziemlich unschädlich geworden. Ja, wir haben mehrfach
<lb/>gesehen, daß, wenn der Verklagte einen vom Kläger
<lb/>dcferirtcn Eid anszuschwören im Begriffe war, die
<lb/>Klage ziirückgenominen wurde und bald eine neue Klage
<lb/>mit anderen Beweismitteln erschien, als - wenn nichts
<lb/>vorgefallen wäre.- Thatsache ist, daß sich diese Praxis
<lb/>einer bedeutenden Anerkennung in d-n Gerichtshöfen er- 
<lb/>freut. Noch jüngst hat ein sehr ausgezeichneter höherer
<lb/>Gerichtshof ausgesprochen:

<lb/>„Es eristire keine Vorschrift, welche es verbiete, eine
<lb/>Klage zurückznnchmen und eine bessere, durch Beweis- 
<lb/>mittel unterstützte, anzustellen. Tie Rechte- welche
<lb/>eine Parthek dadurch erworben, daß ihr Gegner
<lb/>etwas versäumt habe, beziehen sich auf denselben
<lb/>Prozeß."

<lb/>Wenn sich die Sache wirklich so nach der A. G. O.
<lb/>verhält, so ist' eine der hauptsächlichsten Grundlagen je- 
<lb/>der Prozeßgcsetzgebung, die Rechtsgleichheit der streiten- 
<lb/>den Theile, aufgehoben 4). Der Kläger kann die streng-
</p>
            <p>

               <lb/>V Dergl. Gvnnner's Handbuch I, Bd. XXlll.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0500.tif"
                n="476"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0500"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>sten Kontumacial - Präjudizien für sich dadurch unschäd- 
<lb/>lich machen, daß er der Klage mit Aufopferung eini- 
<lb/>ger Thaler Kosten entsagt; der Verklagte muß durch
<lb/>Versäumnisse seine Rechte verlieren. Man kann aber
<lb/>die obige Deduktion sehr wohl umkehren und sagen:

<lb/>Es giebt kein Gesetz, welches dem Kläger das Recht
<lb/>verleibt, seinem Gegner diejenigen Rechte, welche er
<lb/>durch die Prozcßführnng errungen hat, willkührlich
<lb/>durch den Verzicht auf ein Erkenntniß wieder zu ent- 
<lb/>ziehen."

<lb/>Natürlich reden wir nicht von dem Falle, wo der
<lb/>Kläger eine unrichtige Klage erhoben hat und jetzt eine
<lb/>neue bessere anstcltt; denn selbst die Abweisung mit
<lb/>einer unrichtigen Klage würde für die neue, aus einem
<lb/>andern Fundamente erhobene, kein Präjudiz erzeugen.
<lb/>Wir haben nur zu untersuchen, wie die Sache zu stehen
<lb/>kommt, wenn nach der Entsagung die frühere Klage er- 
<lb/>neuert wird. Wir glauben nun mit aller Entschiedenheit
<lb/>behaupten zu können, daß der Kläger durch die Ent- 
<lb/>sagung auf den Prozeß, und die Anstellung einer neuen
<lb/>Klage weder ein in dem frnhern Prozeß bereits gegen ihn
<lb/>zur Geltung gekommenes Präjudiz von sich abwenden, noch
<lb/>weniger einen acccptirtcn Eid rückgängig machen kann, daß
<lb/>er vielmehr bei der wiederholten Verfolgung desselben An- 
<lb/>spruchs aus demselben Fundamente den früher» Prozeß in
<lb/>derselben Lage wieder aufnehmen muß.

<lb/>Nach der A. G. O. giebt es eine Entsagung, welche
<lb/>wegen ungehorsamen Ausbleibens präsumirt und eine solche,
<lb/>welche der Kläger ausdrücklich ausspricht.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0501.tif"
                n="477"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0501"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>— 477 —

<lb/>Bo» der erster» reden folgende Stellen A. G. O-

<lb/>Thl. h Zit. 9. §. 42,:

<lb/>„Wenn der Kläger in dem Instruktions-Termine sich
<lb/>gar nicht meldet und auch vorher nicht zu erkennen ge- 
<lb/>geben hat, daß er die Sache fortsrtzrn «volle, so wird
<lb/>der ergangenen Verwarnung gemäß angenommen, daß
<lb/>er sich der Fortsetzung des Prozeßes begebe. Cs wird
<lb/>also durch eine Resolution aus das über sein Ausblei- 
<lb/>ben aufgenommene Protokoll festgesetzt, daß er. dem
<lb/>Verklagten alle bisherigen Kosten erstatten und mit
<lb/>Reposition der Akten verfahren werden solle. Das
<lb/>der Verklagte zu thun habe, wenn ihm daran gele- 
<lb/>gen ist, daß die Sache fortgesetzt nnd rechtlich ent- 
<lb/>schieden werde, ist unter, Tit. XXXU. vorge- 
<lb/>schrieben."

<lb/>A. G. O, Thl. I. Tit. 20 §. 19.

<lb/>„Wenn. . . ein Kläger in dem nach eingekommencr
<lb/>Antwort auf die Klage anberaumten Jnstruktions-Ter-
<lb/>min sich weder persönlich noch schriftlich meldet, noch
<lb/>vor dem Termine dessen Prorogation nachsucht, so
<lb/>ist dafür zu achten, daß er dein Prozesse entsage,
<lb/>und sind daher die Akten zu repoin'ren nnd in der
<lb/>Liste zu löschen."

<lb/>§. 20.

<lb/>„Wenn ein solcher Kläger sich nach der Zeit wieder
<lb/>meldet und die Sache fortsetzen will, so kommt es
<lb/>darauf an, ob dies innerhalb vier Wochen nach
<lb/>abgelaufenem Termin, unter Anführung wahrschein- 
<lb/>licher Ursachen, warum er den Termin weder ab-
<lb/>warten, noch in Zeiten dessen Verlegung nachsuchen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0502.tif"
                n="478"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0502"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>können, oder ob eS später geschieht. Erstem Fall»
<lb/>wird die Sache- sofort reassumirt, ein neuer In- 
<lb/>struktions-Termin' dazu anberaumt und der Kläger
<lb/>blos zum Ersätze der Kosten des vorigen- durch sein
<lb/>Ausbleiben fruchtlos gewordenen Termins angehalten.
<lb/>Letztem Falls aber, wenn sich der ausgebliebene
<lb/>Kläger später als vier Wochen nach dem Termine
<lb/>meldet, ist sein Reassumtionsgcsuch als ein neuer
<lb/>Prozeß anzusehen und zu behandeln."

<lb/>„Ein solcher Kläger muß daher, ehe ihm daS
<lb/>anderwcite Gehör verstattet wird, dem Gegner nicht
<lb/>nur alle bisherigen Kosten bezahlen, sondern es
<lb/>bleibt auch richterlichem Ermessen anheimgcstellt, in
<lb/>wie fern ihm zuvörderst noch eine Kaution wegen
<lb/>Fortsetzung der Sache abzufordern."

<lb/>Don der ausdrücklichen Entsagung spricht der fol- 
<lb/>gende §.21:

<lb/>„Gleiche Bewandniß hat cs, wenn wahrend des Lau- 
<lb/>fes eines Prozesses der Kläger demselben entsagt,
<lb/>ohne zugleich seiner Forderung sich zu begeben. Ist
<lb/>in beiden Fällen dem Verklagten daran gelegen, die
<lb/>Sache mit dem Kläger bald auszumachen und gegen
<lb/>die Wiederholung seiner Ansprüche künftig sicher zu
<lb/>stellen, so kann er denselben anhalten, den Prozeß
<lb/>fortzusetzen, oder ausdrücklich dem eingeklagtcn
<lb/>Ansprüche zu entsagen. Das weitere alsdann zu be- 
<lb/>obachtende Verfahren wird in dem Titel vom Dif-
<lb/>famations- und Präklusionsprozeffe vorgeschrieben."

<lb/>Wir haben die Stellen wörtlich hierher gesetzt, weil
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0503.tif"
                n="479"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0503"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>nur eine ganz genaue Betrachtung aller einzelnen Aus- 
<lb/>drücke den Willen des Gesetzgebers klar machen wird.

<lb/>1. Tie Bestimmungen sprechen nun von dem ■ Falle
<lb/>gar nicht, wenn der Kläger dem Prozesse entsagt,
<lb/>um eine neue bessere Klage anzustellen, sondern
<lb/>gerade umgekehrt davon, wenn er sich wieder mel- 
<lb/>det, um die Sache fortzusetzen. Das soll
<lb/>ihm binnen vier Wochen ohne weitern Rechtsnach-
<lb/>theil gestattet werden, wenn ob contumaciam
<lb/>wegen seines Ausbleibens die Akten reponirt sind.
<lb/>Für einen solchen Kläger, der sich innerhalb vier
<lb/>Woche» meldet, bleiben, wie die Prozeßordnung
<lb/>an einer andern Stelle sagt (A. G. O. Thl. I.
<lb/>Tit. 7. §. 49) alle Wirkungen einer gehörig er- 
<lb/>folgten Citation bestehen, also Prävention, Rechts- 
<lb/>hängigkeit, mora, Litigiosität. Diese Vorthcile
<lb/>fallen aber nach derselben Stelle weg, wenn der
<lb/>Prozeß innerhalb der bestimmten Frist nicht wie- 
<lb/>der ausgenommen wird.

<lb/>2. Die A. G. O. sagt nicht, ein späteres Reassum-
<lb/>tionsgesuch solle als Klageanmeldung behan- 
<lb/>delt, wie Grävell Comm. III. S. 275 meint,
<lb/>sondern es soll als ein neuer Prozeß angesehen
<lb/>werden. Es fallen deshalb nicht nur nach A.G.O-
<lb/>Thl. I» Tit. 7. §. 49 die Bortheile der frühem
<lb/>Citan'on weg, sondern es muß auch („daher")
<lb/>nach §. 20 I. c. ein solcher Kläger dem Gegner
<lb/>alle „bisherigen" Kosten erstatten.

<lb/>3. Es mag nun eine ausdrückliche oder stillschwei- 
<lb/>gende Entsagung vorliegen, so kann der Verklagte,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0504.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0504"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>wie die A. G. O. an zwei Stellen sagt, den
<lb/>Kläger zwingen, die Sache mit chm zu Ende z»
<lb/>führen. Es ist nun wohl zu merken, wie sich die
<lb/>A. G. O. auSdrückt; der Verklagte, fo sagt sie,
<lb/>könne im Wege des Provokation-- und Diffama-
<lb/>tionsprozesses den Kläger ««halten,

<lb/>„den Prozeß fortzu setzen,"
<lb/>diese Worte sprechen von selbst.

<lb/>7. Es wäre doch auch in der That unbegreiflich, daß
<lb/>eine Wiederaufnahme des Prozesses innerhalb vier
<lb/>Wochen in dem Standpunkte der streitenden Theile
<lb/>keine Aenderung Hervorbringen, eine verspätete
<lb/>aber für die morose Parthei den Vortheil zu
<lb/>Wege bringen lost, daß sie von allen Versäum- 
<lb/>nissen frei werde, daß sic an eine Eides-Dela- 
<lb/>tion nach der Acceptation nun nicht mehr gebunden
<lb/>ist. In der That sind nur diejenigen Praktiker
<lb/>konsequent, die wirklich bis dahin die Wirkung der
<lb/>Entsagung ausdehnen. Denn wenn alle Kontu-
<lb/>macial-Präjudize nur für „denselben Prozeß", nickst
<lb/>überhaupt auf den ganzen Rechtsstreit sich beziehen,
<lb/>so muß dies auch von einem acceptirten Eide
<lb/>gelten.

<lb/>Hiernach sind wir der Meinung, daß die Praris
<lb/>nicht nur gegen die höchsten Prozeß-Prinzipien verstößt,
<lb/>wenn sie der Entsagung die Eingangs angedeutete Wir- 
<lb/>kung beilegt, sondern auch, daß die A. G. O. von die- 
<lb/>ser unrichtigen Auffassung keine Schuld trägt.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0505.tif"
             n="481"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0505"/>
         <div xml:id="d23841e38980"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Bestimmung des A. L. R. §. 79. Tit. 23. Theil I. findet keine Anwendung auf Wegegerechtigkeiten, welche durch Verjährung erworben sind</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">mitgetheilt vom Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>481
</p>
            <p>

               <lb/>XXXII.

<lb/>Die Bestimmung des A. L. R. §. 79. Tit. 22.
<lb/>Thl. 1. findet keine Anwendung auf Wege«
<lb/>gerechligkeiten, welche durch Verjährung
<lb/>erworben sind.

<lb/>R e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn OberlandeSgerichtS-Assessor Pape zu Dortmund.
</p>
            <p>

               <lb/>IDaS römische Recht unterscheidet bekanntlich eine drei- 
<lb/>fache Art der Landwege: iter, actus, via — L. 1.
<lb/>pr. D. de servitut. praed. rust. 8. 3. Ue6er den
<lb/>Unterschied sprechen sich die Gesetze km Ganzen bestimmt
<lb/>aus. L. 1 7. 12. I. c. und an anderen Stellen.
<lb/>Rücksichtlich der Breite findet sich bei der servitus
<lb/>viae die Bestimmung L, 8. I. c. „viae latitudo
<lb/>ex lege duodecim tabularum in porrectum octo
<lb/>pedes habet; in anfractum id est, ubi flexum
<lb/>est sedecem“. jedoch ist dem Uebereinkommen anheim,
<lb/>gestellt, etwas Anderes hierüber festzustellen, L. 23. pr,
<lb/>1, c. Bei den anderen Wegegerechtigkeiten entscheidet
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0506.tif"
                n="482"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0506"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>hierüber entweder Gewohnheit, oder Privatvereinbarung,
<lb/>oder richterliche Bestimmung. L. 13, §. 2. I. c. Ist
<lb/>jene Bestimmung rücksichtlich der Breite des Weges bei
<lb/>der servitus viae auch dann zur Anwendung zu brin-
<lb/>geu, wenn die Servitut durch Verjährung begründet?
<lb/>Diese Frage glauben wir verneinen zu müssen. Tie
<lb/>Verjährung begründet überhaupt kein größeres Recht, als
<lb/>worauf der Best«; ging — tantum praescriptum,
<lb/>quantum possessum, Argt. L. 18. §. 4- D. de
<lb/>acquir. vel amitt. possess. 41. 2. SL,. 2. §. 6. D.
<lb/>pro empt. 41. 4. Daß von diesem allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze eine Ausnahme rücksichtlich des Umfangs der Wege- 
<lb/>servituten, welche durch Verjährung begründet, statt*
<lb/>finden solle, ist nirgend ausdrücklich gesagt, 'auch liegt
<lb/>weder in den allegirtcn gesetzlichen Bcstiilimungen, noch
<lb/>überhaupt ein Grund zu einer solchen Annahme vor.
<lb/>Es streitet auch eine solche Annahme offenbar gegen die
<lb/>Absicht des Erwerbenden. So wie es nämlich bei Be-
<lb/>gründung einer Wege»Servitut durch Willenserklärung
<lb/>auf die Absicht dessen, der sich eine Servitut einräumen
<lb/>läßt, ankommt, und darnach zu bestimmen, ob z. B.
<lb/>via oder actus als eingeräumt zu erachten, so ist auch
<lb/>bei einer durch Verjährung begründeten Servitut dar- 
<lb/>auf Rücksicht zu nehmen, und sie geht nur dahin, ein
<lb/>Recht zu erwerben, so weit es ausgeübt. Da diese
<lb/>Absicht aber mit Bestimmtheit erkennbar, wenn rechts- 
<lb/>verjährte Zeit hindurch ein Recht so und nicht anders
<lb/>ausgeübt, so folgt, daß nur der Theil erworben sein
<lb/>kann, welcher wirklich ausgeübt ist, und daher jene
<lb/>Bestimmung über die Breite der servitus vise da.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0507.tif"
                n="483"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0507"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>— 483 -

<lb/>wo solche durch Verjährung begründet, nicht Anwen- 
<lb/>dung findet.

<lb/>Im Wesentlichen finden fich die Grundsätze des rö- 
<lb/>mischen Rechts rücksichtlich der Wegeservituten im Preu- 
<lb/>ßischen Allg. Landrechte wieder. Auch dieses bestimmt
<lb/>in Ermangelung getroffener Verabredungen oder in Pro-
<lb/>vinzialgesetzcn enthaltener Bestimmungen im §. 78 und
<lb/>79 Tit. 22. Thl. I. die Breite für Kuß- und Fahr,
<lb/>wege. Bringt man hiermit die Bestimmungen §. 27
<lb/>und 28 in Verbindung, so scheint cs unzweifelhaft, daß
<lb/>jene erstcre Vorschrift, wie die oben angeführte des rö- 
<lb/>mischen Rechts, nur da zur Anwendung zu bringen, wo
<lb/>die Wegegerechtigkeit nicht durch Verjährung erworben.
<lb/>Dennoch ist jüngst das Eegenthcil in judicando, in
<lb/>dem nachfolgenden Rechtsfalle ausgesprochen:

<lb/>Zu dem Hofe eines Jungfernplesstr führt ein Fahr- 
<lb/>weg, von beiden Seiten durch eine lebendige Hecke ein- 
<lb/>geschloffen. Diese Hecke war von einem Nöppler ange- 
<lb/>legt worden. Gegen dessen Successor klagte Jungfern-
<lb/>plesser und verlangte, indem er behauptete, daß er seff
<lb/>rechtsverjährtcr Zeit im Besstze des Weges sich befun- 
<lb/>den, die unentgeltliche Abtretung des zur Verbreitung
<lb/>des Weges erforderlichen Grundes und Bodens in dem
<lb/>§. 79. Tit. 22. Thl. l. A. L. R. bestimmten Um- 
<lb/>fange. Der Verklagte bestritt dem Kläger die Benutzung
<lb/>des Weges in der jetzigen Beschaffenheit nicht, hielt sich
<lb/>aber zur Abtretung von Grund und Boden zur Erwei- 
<lb/>terung des Weges nicht verpflichtet und bezog sich auf
<lb/>die Bestimmungen §. 666. Tit. 9. und §, 28. Tit. 22-
<lb/>Thl. I. A. L. R.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0508.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0508"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>DaS Land« und Stadtgericht zu Dortmund erkannte
<lb/>auf Verbreitung des Weges auf 8 Fuß in der geraden
<lb/>Linie und 12 Fuß in der Biegung, wobei dasselbe an- 
<lb/>nahm, daß das dem Kläger zustehende Recht zum Fah- 
<lb/>ren nicht als ein erst durch Verführung erworbenes
<lb/>Recht zu betrachten und daher der Grundsatz: „Tan- 
<lb/>tum praescriptum, quantum possessum“, nicht
<lb/>Anwendung finde.

<lb/>Verklagter appellirte, das Obcrlandcsgericht zu
<lb/>Hamm bestätigte jedoch das erste Erkenntniß. Es wurde
<lb/>in den Entschcidungsgründe» angenommen, daß Kläger
<lb/>den Weg seit rechtsvcrjährtcr Zeit gebraucht und somit
<lb/>die Wegeservitut durch Verjährung erworben, und beim
<lb/>Mangel einer nähern Bestimmung über die Ausdehnung
<lb/>derselben die im §.79 für Wege zum Fahren gesetzlich
<lb/>bestimmte Breite zugestanden werden müsse.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß legte Verklagter die Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde ein. Das Geheime Obertribunal vernich- 
<lb/>tete durch das Urtheil vom 13. Mai 1842 das Erkennt-
<lb/>niß zweiter Instanz und änderte das erste dahin ab, daß
<lb/>Verklagter auf Grund der vom Kläger behaupteten Wege-
<lb/>Servitut nicht für verbunden zu erachten, zur Verbreitung
<lb/>des Weges auf 8 Fuß in der geraden Linie und auf 12 Fuß
<lb/>in der Biegung den erforderlichen Grund und Boden von
<lb/>seinen augränzendcn Ländereien ohne Vergütung herzugeben,
<lb/>und zwar aus folgenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Der Implorant behauptet, daß der Grundsatz deS
<lb/>§ 28, Tit. 22. Thl. 1. A. L. R , daß Erundgerechtigkek-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0509.tif"
                n="485"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0509"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>ten, die durch Verjährung erworben worden, sich nur so
<lb/>weit erstrecken, als der Besitz während de§&gt; Laufs der Der«
<lb/>jährung gegangen ist, vom Appellationsrichter verletzt und
<lb/>die Vorschrift des § 79 a. a. O. lautend:

<lb/>„Auf Wege zum Fahren ist eine Breite von 8 Fuß in
<lb/>der geraden Linie und von 12 Fuß in der Biegung zu
<lb/>rechnen."

<lb/>auf einen dafür nicht bestimmten Fall in Anwendung ge- 
<lb/>bracht worden sei. Beide Beschwerden sind gegründet.
<lb/>Der Appellationsn'chter nimmt als feststehend an, daß Klä- 
<lb/>ger den von der Nöppler-Straße zu seiner Kötterei führen- 
<lb/>den, von den anliegenden Grundstücken des Verklagten-
<lb/>durch lebendige Hecken getrennten Weg, seit rechtsverjähr
<lb/>tcr Zeit gebraucht und auf solche Weise die behauptete
<lb/>Wege - Servitut durch Verjährung erworben, dieser Weg
<lb/>über nicht die im § 79 Tit. 22. Thl. I. A. L. R. vor-
<lb/>geschriebcne Breite von 8 Fuß in der geraden Linie und von
<lb/>•12 Fuß in der Biegung habe. Er hält auf Grund dieses
<lb/>Gesetzes den Kläger als Servitutsberechtigten für befugt,
<lb/>die Verbreitung des fraglichen Weges bis auf 8 und resp.
<lb/>12 Fuß zu verlangen, wiewohl eine Schmälerung des
<lb/>Weges durch die Heckenfrechtnng von ihm nicht behauptet
<lb/>•worden, und den Verklagten für verpflichtet, den dazu
<lb/>erforderlichen Grund und Boden von seinen angränzendcn
<lb/>Grundstücken ohne Vergüiung herzugeben, weil es vorlie,
<lb/>gend, über die Ausdehnung der dem Kläger zustehenden
<lb/>Servitut an einer nähern Bestimmung ermangele. Der
<lb/>§. 79 a. a. O. setzt aber, wie aus den vorhergehenden
<lb/>$§. 77 u. 78 klar hervorgcht, den Fall voraus, daß
<lb/>Jemand durch Willenserklärung eine Wegegerechtigkeit ein-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0510.tif"
                n="486"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0510"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>486
</p>
            <p>

               <lb/>geräumt, der Umfang dieser Gerechtigkeit aber nicht Le»
<lb/>stimmt worden sei, und gestattet dem Servitutsberechtigten
<lb/>auch keineswegs/wenn das dienende Grundstück selbst die
<lb/>im §.79 vorgeschriebene Breite nicht Hat&gt; die Servitut
<lb/>über die Gränzen dieses Grundstücks hinaus auszuüben.

<lb/>Bei Wegegerechtigkeiten, welche durch Verjährung -er- 
<lb/>worben sind, wird dagegen nach §. 28 a. a. O., der Um- 
<lb/>fang des Rechts lediglich durch den während der Verjäh»
<lb/>rungsfrist wirklich ausgeübtcn Besitz bestimmt, und da,
<lb/>nach dem vom Richter festgestellten Sachverhältniffe, der
<lb/>Besitz des Klägers sich nicht auf die von dem fraglichen
<lb/>Wege durch lebendige Hecken getrennten Grundstücke er- 
<lb/>streckt hat, so konnte dem Verklagte» auch nicht die Ver- 
<lb/>pflichtung aufgelegt werden, zur Ausübung der dem Klä,
<lb/>ger zustehenden Servitut einen Thcil dieser Grundstücke
<lb/>herzugcben.

<lb/>Das angefochtene Erkenntniß mußte daher, wegen
<lb/>Verletzung und unrichtiger Anwendung der §§. 28 und
<lb/>78. Tit. 22. Tbl. 1. A. L. R. vernichtet werden.

<lb/>Die Entscheidung der Hauptsache betreffend, so ge- 
<lb/>nügt es zum Nachweise der Aktiv-Legitimation, daß Klä- 
<lb/>ger sich im Besitze der streitigen Wegegerechtigkeit befin- 
<lb/>det, da der Verklagte das Eigenthum des fraglichen
<lb/>Weges weder behauptet noch nachgewiesen hat, der Klä- 
<lb/>ger daher, ihm gegenüber, nach §. 180. Tit. 7. Thl. I.
<lb/>A. L. R. nicht verbunden ist, den Titel seines Besitzes
<lb/>anzngeben unb nachznweise».

<lb/>Auch die Einwendungen des Verklagten, daß Kläger
<lb/>mit dem Ansprüche auf Verbreitung des fraglichen We- 
<lb/>ges bereits rechtskräftig abgewiesen worden, «nd daß die
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0511.tif"
                n="487"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0511"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>Breite dieses Weges schon durch einen am 26. Okt.
<lb/>1818 geschloffenen Vergleich festgesetzt sek, find nicht
<lb/>gegründet. Tenn in dem Dorprozesse handelte eS sich
<lb/>nicht um die Verpflichtung der Verklagten, den zur Ver- 
<lb/>breitung des fraglichen Weges erforderlichen Grund und
<lb/>Boden unentgeltlich oder gegen Vergütung abzutreren,
<lb/>sondern um die davon ganz verschiedene, auf den §. 174
<lb/>Tit. 8. Thl. I. A. L. R. gegründete Verbindlichkeit des
<lb/>Verklagten, die unmittelbar auf der Gränze stehenden
<lb/>lebendigen Hecken 1'/, Fuß von der Gränze abzurücken,
<lb/>und kn dem Vergleiche von 1818 ist, wie der Ver- 
<lb/>klagte zugiebt, nur die Breite des Eingangs zu dem
<lb/>fraglichen Wege, aber nicht die Breite des Weges selbst
<lb/>festgesetzt. Auf der andern Seite wird aber auch das
<lb/>Verlangen des Klägers, den Verklagten zur unentgelt- 
<lb/>lichen Abtretung des zur Verbreitung deS fraglichen We- 
<lb/>ges erforderlichen Grund und Bodens für schuldig zu
<lb/>erkennen, durch die Gesetze nicht gerechtfertigt.

<lb/>Zur Begründung dieses Anspruchs hat sich Kläger
<lb/>lediglich auf den Besitz der von ihm behaupteten Wege-
<lb/>Servktüt berufen, und dieser Besitz hat sich nach , seiner
<lb/>eigenen Angabe nur auf den Gebrauch des zwffchen
<lb/>den Hecken des Verklagten belegrnen Weges erstr eckt.
<lb/>Wenn nun dieser Weg, wie die vernommenen Sachver- 
<lb/>ständigen erklären, nicht die im §. 79 a. a. O« vorge- 
<lb/>schriebene Breite hat, so folgt daraus nur, daß Kläger
<lb/>sein Recht nur in den durch den Umfang des dienen- 
<lb/>den Grundstücks bestimmten Schranken ausüben darf;
<lb/>keineswegs giebt ihm aber das Gesetz ein Recht, seine
<lb/>Servitut über diese Schranken hinaus auszudehne», und
<lb/>vm. 32
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0512.tif"
                n="488"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0512"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>eben so wenig liegt dem Verklagten, als Besitzer der
<lb/>angränzenden, mit der Servitut nicht belasteten Grund,
<lb/>stücke, gesetzlich die Verpflichtung ob, zum Dortheilc des
<lb/>'Klägers, als Servitutberechtigten, sein Eigenthum an
<lb/>einem Theile dieser Grundstücke achzugeben, oder sich
<lb/>-eine Einschränkung seines Eigenthums gefallen zu lassen.
<lb/>Nur dann, wenn Kläger durch die von dem Verklag,
<lb/>ten angelegten Hecken in der Ausübung seiner Wege«

<lb/>' gerechtigkeit wirklich beeinträchtigt worden wäre, würde
<lb/>»ihm deshalb eine Klage gegen den Verklagten zugcstan«

<lb/>' den haben. Eine solche Beeinträchtigung hat nun Klä»
<lb/>'^ger zwar behauptet, zur Rechtfertigung dieser Dehaup«
<lb/>'tunst aber nur den einzigen, nach dem Bemerkten, nicht
<lb/>haltbaren Grund angegeben, daß der fragliche Weg
<lb/>nicht die gesetzlich bestimmte Breite eines gewöhnlichen
<lb/>Fahr« und Treibweges habe.

<lb/>Üeber den eventuellen Antrag des Klägers, den
<lb/>Verklagten auf'Grund der §§.3, 4 Tit 22. Thl. I.
<lb/>A. L. R. zur Abtretung des zu der Erweiterung des
<lb/>"Weges erforderlichen Grundes und Bodens, gegen eine
<lb/>-billige' Vergütung schuldig zu erklären, ist in erster In«
<lb/>'-stanz noch nicht erkannt worden, und die Sache mußte,
<lb/>'daher -zur Entscheidung hierüber -an -das Gericht erster
<lb/>' Instanz zurückgewirscn und im Uebrigen, wie geschehen
<lb/>^erkannt worden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0513.tif"
             n="489"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0513"/>
         <div xml:id="d23841e39599" type="review" n="XXXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionPreußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminalsachen. Ein Auszug aus den darüber bestehenden Gesetzen, insbesondere aus der allgem. Gerichts-Ordnung, der allgem. Hyp. Ordnung, der Kriminal-Ordnung, dem Stempelgesetze u. s. w., nebst einer Einleitung, das Studium angehender praktischer Juristen und deren Laufbahn betreffend</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIII.

<lb/>Preußens gerichtliches Verfahren Lu Civil-
<lb/>und Kriminalsachen. Ein Auszug aus den
<lb/>darüber bestehenden Gesetzen, insbeson- 
<lb/>dere aus der allgemeinen Gerichtsordnung,
<lb/>der allgemeinen Dcposital-Ordnung, der
<lb/>allgemeinen Hyporheken-Ordnung, der Kri- 
<lb/>minal-Ordnung, der Stempelgesetze u.s.w,
<lb/>nebst einer Einleitung, das Studium an- 
<lb/>gehender praktischer Juristen und deren
<lb/>Laufbahn betreffend. Dritte, völlig um- 
<lb/>gearbeitete und mit Rücksicht aus. die
<lb/>neueren und neuesten Bestimmungen er- 
<lb/>gänzte und vermehrte Auflage. Köln am
<lb/>Rhein. Druck und Verlag von I. P.
<lb/>Bachem, Hofbuchbändler u. Buchdrucker.
<lb/>1*42. gr. 8. g.634. Prcis2Thlr.22'/,Sgr.

<lb/>Recensio»

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>A,'eS Buch ist der stille, verschwiegene Freund, der
<lb/>die rheinischen Juristen, als sie 1827 ff. zu den alt*
<lb/>ländischen Gerichten wandern mußten, geleitete und Man- 
<lb/>chen unter ihnm die verschiedene» Ordnungen, aus de,

<lb/>32'
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0514.tif"
                n="490"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0514"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>neu es entnommen, ja Mehreren selbst die Gerichts- 
<lb/>ordnung ersetzte. Herr v. Ladenberg, Justitiar der
<lb/>Kölner Negierung, jetzt Direktor im Kultus,Ministerium,
<lb/>wurde als der Verfasser' ohne Widerspruch genannt.
<lb/>Das Buch erreicht seinen Zweck, es liefert Alles, was
<lb/>man von einem Auszug mit Recht erwartet. Zu einem
<lb/>Eingehen in das Einzelne bei einem solchen Werke bie,
<lb/>tet sich dem Rccensentrn natürlich keine Gelegenheit.
<lb/>Nach der zweiten 1833 erschienenen Auflage traten die
<lb/>mannichfachen Veränderungen in der Gesetzgebung rc.
<lb/>ein,' die das Mnhlersche Ministerium bewirkte; da-
<lb/>church ward der Verfasser oder der Verleger — wir
<lb/>wissen nicht, ob der Herr Verfasser nachher noch Zeit
<lb/>gefunden, sich um sein Werk zu kümmern — 1837
<lb/>veranlaßt, einen Band Zusätze, Anmerkungen und Ab,
<lb/>änderungen, enthaltend die neueren Bestimmungen bis
<lb/>zum Schlüsse des Jahres 1836 herauszugeben. In die
<lb/>fetzige dritte Auflage sind diese und die spateren No,
<lb/>Vellen aber gehörigen Orts eingeschaltet. Eine ganz
<lb/>neue Durchdringung des Stoffes durcl, den Verfasser
<lb/>schekut indessen kaum sttattgefunden zu haben, sonst dürfte
<lb/>schwerlich der summarische Prozeß auf wenigen Seiten
<lb/>dem acht und zwanzigsten Titel der Gerichtsordnung
<lb/>Thl. I. (©,. 169 ff.) angehangen sein. Das Buch er,
<lb/>reicht immerhin seinen Zweck und wird Vielen, welche
<lb/>die Preußische Prozeß» rc. Gesetzgebung nicht gründlich
<lb/>auS den Quellen zu studiren veranlaßt sind, erfreulich
<lb/>bleiben. Druck und Papier sind gut.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0515.tif"
             n="491"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0515"/>
         <div xml:id="d23841e39760"
              ana="scope_-_491-495"
              type="article"
              n="XXXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Umfang der Alimentationspflicht bei Vorhandenseyn vermögender Geschwister</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reinhard, ...">Mitgetheilt vom Hrn. Referendar Reinhard in Hamm</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIV.

<lb/>Ueber den Umfang dev Alimentations- 
<lb/>pflicht beim Vorhandensein vermögender
<lb/>Geschwister.
</p>
            <p>

               <lb/>„Iniquissimum qUis merito dixerit, patrem
<lb/>egere, cum filias sit in facultatibus“.
<lb/>Fr. 5. §. 13. D, de agnosc, et alend,
<lb/>liberis XXV, 3.
</p>
            <p>

               <lb/>Mitgetheilt

<lb/>«»«

<lb/>Krn. Referendar Neinhard in Hamm.
</p>
            <p>

               <lb/>viel mir bekannt, ist die Frage, ob nach den Am
<lb/>sichten des A. L. R. der Dater mehrerer Kinder befugt
<lb/>sei, von jedem derselben seine vollständige Alimenta,
<lb/>tion (nach Maaßgabe von dessen Vermögen) zu verlan«
<lb/>ge«, oder ob er seine sämmtlichen Kinder zusammen
<lb/>pro rata (d. h. pro viribus re! familiaris
<lb/>uniuscujusque) belangen müsse, noch niemals ge,
<lb/>nügend erörtert.

<lb/>Ich habe mich in Erwägung, daß der §. 63 deS
<lb/>A. L. R. Thl. II. Tit. 2. jene Verpflichtung wohl nur
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0516.tif"
                n="492"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0516"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>in quali, der § 20 1, c. Thl. H. Tit. 3 dagegen
<lb/>diese in quanto bestimmen, Anfangs für die letztere
<lb/>Alternative entscheiden zu müssen geglaubt, und würden
<lb/>mich auch nicht die scheinbaren Gründe, daß

<lb/>1. wohl jedes Kind verpflichtet sein müsse und zwar
<lb/>ex aequo st bono für die Eltern hinzugeben,
<lb/>was es nur irgend entbehre» könne, und

<lb/>2. der §. 424 Thl. I Tit, 5 im Zweifel eine Cor«
<lb/>real-Verpflichtung annimmt (cf. zu u. Nr. 1. kr. 5.
<lb/>§. 2. D, h. t. „cum ex aequitate haec res
<lb/>dsscendat, carritateque sanguinis“)

<lb/>von jener Ansicht haben zurückbringen können. Die
<lb/>aequitas darf nämlich den Richter nicht bestimmen,
<lb/>fo lange ihm klare Gesetze vor Augen liege», und die
<lb/>Bestimmung des §. 424 kann ebenfalls nur in deren
<lb/>Ermangelung in Betracht kommen, da. nur in einem
<lb/>solchen Falle die Analogie (und ein Mehreres finde ich
<lb/>in der Bestimmung aus dem Titel von Verträgen
<lb/>nicht) maaßgebend und entscheidend sein kann.

<lb/>Was mich aber veranlaßt, von meiner anfänglichen
<lb/>Ansicht abzulassen, ist besonders eine nähere Betrachtung
<lb/>des §. 14 des A. L. R. Thl. II. Tit. 3:

<lb/>„Verwandte in auf- und absteigender Linke (heißt es
<lb/>daselbst) sind einander, nach den gegen die Eltern
<lb/>und Kinder im vorigen Titel enthaltenen nähe- 
<lb/>ren Bestimmungen, zu ernähren verbunden (Tit. 2.
<lb/>§§. 251—254).

<lb/>Man hat also die nähere Bestimmung des §.63
<lb/>des A. L. R. Thl. II. Tit. 3 nur km Titel 2 und
<lb/>nur dort (in den §§. 251 — 254) zu suchen, wofür
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0517.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0517"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>namrntlich auch das Wort „nähere" in §. 14 c!t
<lb/>spricht und darf mitbin nicht etwa erst in §. 20. Thl. U,
<lb/>Tit. 3 die nähere Bestimmung in quanto finden wol- 
<lb/>len. Der dritte Abschnitt des dritten Titels des zwei-
<lb/>ten TheilS handelt eigentlich wohl nur von der Ver- 
<lb/>bindlichkeit der Geschwister, und bin ich der Ansicht, daß
<lb/>die Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge (§§. 17 und
<lb/>1« des A. ?. R. Thl. II. Tit. 3) sich nur aus die
<lb/>nähere oder entferntere Verpflichtung der verschiedenen
<lb/>Grade der Verwandtschaft beziehe, keknesweges aber die
<lb/>Verpflichtung innerhalb dieser Grade auf dieselben Grund- 
<lb/>sätze, welche bei der Erbfolge stattfinden, znrückftihren
<lb/>wolle. Ter §.14 cit. enthält eine Zurückweisung auf
<lb/>ein durch Angabe der näheren Bestimmungen be- 
<lb/>reits andern Orts vollständig abgehandelteS Thema und
<lb/>die §§. 17 u 18 eod. bestimmen nur, daß die Ge-
<lb/>fchwister erst in subsidium &lt;iy Ermangelung
<lb/>der Eltern oder Kinder, deren Verpflichtung früher fest-,
<lb/>gestellt worden) verpflichtet seien. Hiernach muß ich
<lb/>annehmen, :

<lb/>daß der Vater befugt sei, von jedem der^Kindev
<lb/>seine völlige Alimentation zu verlangen, so. weit des- 
<lb/>sen Vermögen es zuläßt, ~ :

<lb/>indem nur die §§. 63, 251 u. 252 des A, S. R,
<lb/>Lhl. II. Tit. 2, welche von einer Verpflichtung pra
<lb/>rata nichts enthalten, vielmehr die Verbindlichkeit ei- 
<lb/>nes jeden Descendenten und Ascendenten festsetzen,
<lb/>hier zur Anwendung kommen dürfen.

<lb/>EinS darf ich jedoch nicht unberührt lassen^ was
<lb/>besonders scheinbar auch gegen diese Ansicht stvgrfsthrL
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0518.tif"
                n="494"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0518"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>494
</p>
            <p>

               <lb/>werden könnte. Wenn nämlich, wie ich annehme, der
<lb/>j. 20 sich nicht auf die Kinder (ihren Eltern gegen- 
<lb/>über) bezieht, wenn ferner aus §§ 64 u. 65 des
<lb/>A. L. R. Thl. II. Tit. 2 wohl gefolgert werden muß,
<lb/>daß er sich auch nicht füglich auf Eltern beziehen könne,
<lb/>indem die Verbindlichkeit des Vaters (der Mutter ge,
<lb/>genüber) eine überwiegende ist, und auch hier der
<lb/>§.14 «m. nicht außer Acht gelassen werden darf; wenn
<lb/>endlich nur noch Geschwister ersten Grades als Verwandte
<lb/>übrig sind, denen außer den Ascendente« und DeScen«
<lb/>deuten eine Alimentationspflicht auferlegt ist (§§. 15 u.
<lb/>16 Thl. II. Tit. 3), so fragt man wohl mit Recht,
<lb/>wie der Gesetzgeber hier von gleich nahen Verwand,
<lb/>ten habe sprechen können, da überhaupt nur von der
<lb/>Verpflichtung der Geschwister ersten Grades die
<lb/>Rede sei, bei denen auch auf Vollbürtigkeit und Halb,
<lb/>büktigkekt und auf Abstammung aus einer Ehe zur rech«
<lb/>ten oder linken Hand nicht gesehen werde» solle (§. 16
<lb/>cit.), Nimmt man überdies noch die kurz vorher« -
<lb/>gehenden Worte (§. 14): „Verwandte in auf, und ab,
<lb/>steigender Linie", in Erwägung, so möchte man um so
<lb/>eher geneigt sein, auch die As, und Descendente» un«
<lb/>ter die Bestimmung des §, 20 zu subsumiren.

<lb/>Der scheinbare innere Widerspruch in den Worten
<lb/>des §. 20 verschwindet aber alsbald, wenn man erwägt,
<lb/>daß §§. 15 u. 16 nur in quali diSponiren und hier
<lb/>bestimmen, daß nicht blos vollbürtige, sondern auch
<lb/>halbbürtige Geschwister und Geschwister aus einer
<lb/>Ehe zur linken Hand verpflichtet seien, daß dann der
<lb/>8. 17 normirt, daß die Verbindlichkeit der vollbürtigen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0519.tif"
                n="495"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0519"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>Geschwister eine nähere, die der andern eine entferntere
<lb/>sei (man beachte hierfür die Worte: „Doch richtet
<lb/>sich überhaupt die Verbindlichkeit u. s. w." in §. 17),
<lb/>und daß endlich erst der §.20 über das Quantum
<lb/>sich verhalte, bis zu welchem die einzelnen Mitglieder
<lb/>eines Grades, kn so fern derselbe überhaupt verpflichtet
<lb/>sei, aufkommen sollen. Der Ausdruck „Verwandte" in
<lb/>§. 20 bezieht sich also auf alle Klassen von Ge,
<lb/>schwistern, welche in §.16 verzeichnet werden; die
<lb/>Verbindlichkeit der Klassen in qiiali ist verschieden, wie
<lb/>auch bei der Erbfolge die Halbgeschwister den vollbür,
<lb/>tkgen in Beziehung des Successionsrechtes nachstehen, die
<lb/>Verbindlichkeit innerhalb der Klassen aber ist eine ge,
<lb/>weinschaftliche und also eine ganz gleiche, wenn nicht
<lb/>die Verschiedenheit des Vermögens eine Verschiedenheit
<lb/>des contribuendi herbeiführt. Somit kann auch aus
<lb/>der Fassung des §. 20 eit. kein genügendes Be,
<lb/>denken gegen die Richtigkeit der aufgestellten Ansicht
<lb/>entnommen werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0520.tif"
             n="496"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0520"/>
         <div xml:id="d23841e40133" type="review" n="XXXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionBeiträge zum Preußischen Strafrechte Von J. D. H. Temme</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>xxxv,

<lb/>Beiträge zum Preußischen Srrafrechte. Von
<lb/>I D. H. Temme. Berlin. Verlag von
<lb/>Rücker und Püchler. 1842. 8. S- X.
<lb/>142. Preis 2 Thlr. 10 Sgr.
</p>
            <p>

               <lb/>Recension
</p>
            <p>

               <lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>ID’er als vorzüglicher Kriminalist bekannte Verfasser lie- 
<lb/>fert hier fünf Abhandlungen über Fragen, welche fast
<lb/>alle mit dem jetzt vorliegenden Entwürfe des Straf,
<lb/>rechtes in Verbindung stehen und daher schon darum,
<lb/>übrigens aber auch sonst sehr anziehend sind. Das Ein- 
<lb/>gehen der vom Verf. mit Bonserr herausgegebenen
<lb/>kriminalistischen Zeitung — aus Mangel an genügen- 
<lb/>dem Stoff — hat die besondere Herausgabe dieser Ab»
<lb/>Handlungen veranlaßt. I. Zur Lehre von den so- 
<lb/>genannten allgemeinen und besonderen Ge»
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0521.tif"
                n="497"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0521"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>497
</p>
            <p>

               <lb/>hülfen (Kann ein Dritter, der dem Gemein»
<lb/>fchuldner bei Verübung eines bctrüglichen
<lb/>Bankerotts Hülfe leistet, wegen Theilnahme
<lb/>an diesem Verb rech en bestraft werden?)
<lb/>Nebst Hindeutungcn auf den neuesten Entwurf des
<lb/>Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten (von 1840).
<lb/>Der Oberappellations» Senat des Kammergerkchts hatte
<lb/>den Gehülfe» eines Bankerottirers nur als Betrüger
<lb/>bestraft, weil nach §. 1452 nur derjenige das Banke- 
<lb/>rottverbrechen begehen könne, welcher sein Vermögen
<lb/>verheimliche, um seine Gläubiger zu hintergehen, was
<lb/>also beim Gehülfen nicht denkbar sei, der hingegen, da
<lb/>er am Verbrechen, die Gläubiger wider ihr Wissen und
<lb/>Willen um das Ihrige zu bringen, Theil genommen,
<lb/>nach §. 1327 als Betrüger bestraft werden müsse.
<lb/>Temme ist nun anderer Meinung, entwickelt zu dem
<lb/>Ende die ganze konfuse gemeinrechtliche Lehre von den
<lb/>allgemeinen und besonderen Gehülfen, so wie die land- 
<lb/>rechtliche Theorie von den Gehülfen. Diese ist nun
<lb/>freilich sehr unvollkommen, da in 21 Paragraphen mehr
<lb/>oder weniger wörtlich unterschieden worden: physischer
<lb/>und intellektueller Urheber, Haupt- und Neben-Urheber,
<lb/>nothwendige und nicht nothwendige, unmittelbare und
<lb/>mittelbare, positive und negative Gehülfen, Gehülfen
<lb/>mit und ohne Verabredung, Anleitung und Rath mit
<lb/>und ohne Gegenwart bei der Ausführung des Verbre- 
<lb/>chens, Begünstiger u. s. w. Ter Entwurf deö neuen
<lb/>Strafrechts hat nun dieselben Gebrechen, er bringt noch
<lb/>die Begriffe des Komplotts und der Bande hinzu. Der
<lb/>Derf. tadelt, wie es uns scheint, mit Recht, daß man
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0522.tif"
                n="498"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0522"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0522--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>die vielen Einteilungen der Doktrin ausgenommen har,
<lb/>ohne darum doch sowohl die Fälle als die Feststellung
<lb/>des Strafmaaßes erschöpfen zu können. Es muß hier
<lb/>doch fast Alles dem Richter überlasse» bleiben. Karl V.
<lb/>sagt schon im Art. 148 der peinlichen Halsgerichts-
<lb/>Ordnung, daß „in solchen festen nach ermeßkgung man«
<lb/>cherley umbstende, daß nit alles zu schreiben, under-
<lb/>schiedlich zu urtheylen ist." Tittmann hat, wie auch
<lb/>der Derf. annimmt, ganz Recht, wenn er glaubt, daß
<lb/>es im Gesetzbuche der Definitionen vom Urheber, Gehül-
<lb/>fen und Begünstiger gar nicht bedürfe, daß es vollkom,
<lb/>men hiureichend, wenn daS Gesetzbuch, wie das Oest-
<lb/>reichische §. 5, blos im Allgemeinen festsetzt, daß nicht
<lb/>blos der unmittelbare Thäter, sondern ein Jeder, der,
<lb/>auf was immer für Weise, das Verbrechen befördere,
<lb/>oder wenigstens den Thäter oder die Folgen der That
<lb/>nachher begünstigt habe, straffällig sein solle, und zwar,
<lb/>daß gegen den Urheber und Miturheber die volle, vom
<lb/>Gesetz gedrohte Strafe, gegen Gehülfen und Begünstiger
<lb/>aber eine, nach Beschaffenheit ihrer Mitwirkung oder
<lb/>Begünstigung zu bestimmende gelindere Strafe, als diese
<lb/>Anwendung leiden solle. Daß das Verbrechen eines
<lb/>Miturhebers eines Staatsdiener-Verbrechens oder eines
<lb/>Derwandtcnmvrdes darum am Nichtstaatsdiencr, am
<lb/>Nichtverwandten nur als nicht qualificirtes Verbrechen
<lb/>bestraft werden könne, wird sich auch so von selbst ver- 
<lb/>stehen. U. Zur Lehr/ vom gewaltsamen
<lb/>Diebstahle in unbewohnten Gebäuden, nebst
<lb/>Hinweisungen auf mehrere Bestimmungen
<lb/>deS neuesten Entwurfs des Strafgesetzbuchs
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0523.tif"
                n="499"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0523"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>499
</p>
            <p>

               <lb/>in der Lehre vom gewaltsamen Diebstahle
<lb/>(S. 64). Ein Dirnstknecht schlief regelmäßig des Nachts
<lb/>allein bei seinen Pferden in einem für sich bestehenden
<lb/>Stalle, der auch sonst nicht weiter bewohnt war; über
<lb/>demselben befand sich ein Boden mit Getreidevorräthen,
<lb/>In einer Nacht erbrach der Knecht auf gewaltsame
<lb/>Weise die Bodenthür, entwendete seinem Dienstherr»
<lb/>Weizen und veuauste denselben. Tie Richter belegten
<lb/>ihn, mit der Strafe des gewaltsamen Diebstahls, indem
<lb/>sic ««nahmen, daß der §. 1169 keine Anwendung finde,
<lb/>weil der Begriff eines bewohnten Gebäudes absolut ton*
<lb/>struirt werden müsse und es daher nicht zulässig sei, ein
<lb/>Gebäude, welches an und für sich bewohnt sei, in Be»
<lb/>zkchung auf den bewohnenden für unbewohnt zu halten.
<lb/>Ein anderer Gerichtshof bestrafte einen ganz gleichen
<lb/>Fall nur als Diebstahl unter erschwerenden Umständm
<lb/>nach §. 1169, weil man dem Angeschuldigten nicht eine
<lb/>doppelte Persönlichkeit beilegen könne, um ihn erst als
<lb/>einzigen Bewohner des Gebäudes, und sodann als (je- 
<lb/>nem Bewohner gefährlichen!) Dieb zu betrachten. Die
<lb/>Richtigkeit der letzter» Entscheidung entwickelt' dev Vers,
<lb/>aus dem gemeinen Rechte und dem Geiste des Land-
<lb/>rechts. Sodann erörtert er einzelne Bestimmungen des
<lb/>jetzt vorliegenden Strafrechts-Entwurfs über den gewalt- 
<lb/>samen Diebstahl und zwar I. (S. 71) den §.497, wo- 
<lb/>nach zwischen äußerm und innerm Einbruch unterschie- 
<lb/>den, und letzterer auch da angenommen, wo ein ver- 
<lb/>schlossenes Behältniß (aus einem bewohnten Gebäude)
<lb/>gestohlen und erst später nach vollführterThat
<lb/>erbrochen worden. Der Verf. erklärt sich gegen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0524.tif"
                n="500"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0524"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>500
</p>
            <p>

               <lb/>die dem Art. 396 des französischen Strafgesetzbuchs ent- 
<lb/>nommene Bestimmung, und, wie uns scheint, mit vol- 
<lb/>lem Rechte, da die Handlung des Diebstahls mit ihrer
<lb/>Vollendung auch ihre vollendete Strafe finden muß, die
<lb/>durch das spätere Verfahren mit den gestohlenen Sa- 
<lb/>chen keine Veränderung erleiden kann. Praktikabel ist
<lb/>die Bestimmung nun vollends nicht, und der Vers,
<lb/>fragt mit Recht, warum, wenn zwei Diebe ohne vor- 
<lb/>herige .Verabredung in ein offenes Haus gehen und aus
<lb/>demselben der eine ein verschlossenes Kästchen entwendet,
<lb/>worin er beim spätem gewaltsamen Qeffnen nur werth-
<lb/>lose Sachen findet, der andere aber einen offen da lie- 
<lb/>genden Brillantring stiehlt, der erstere mit der ungleich
<lb/>härtern Strafe des gewaltsamen Diebstahls belegt wer- 
<lb/>den solle? II. (S. 75.) Der §,405 enthält eine Enu- 
<lb/>meration von bewohnten Gebäuden, welche der Vers«
<lb/>eben so, wie III. die Definition des Einsteigens von
<lb/>außen tadelt. Es wird schwerlich je gelingen,, hier
<lb/>überall zutreffende Bestimmungen zu geben. Wenn
<lb/>nnsereins 6« lege ferenda etwas sagen müßte, würde
<lb/>er sagm: erhöht erst die viel zu geringe Strafe des
<lb/>gemeinen Diebstahls und nehmt dann nur einen aller- 
<lb/>dings um die Halste höher zu bestrafenden gewaltsamen
<lb/>an, wenn die Richter sich überzeugen, daß der Dieb
<lb/>nach den Umständen für Menschen hätte gefährlich sein
<lb/>können. Ich wohnte einst einer Assise bei, wo der
<lb/>Dieb, welcher Von der Straße durch Wegbiegung des
<lb/>Fenstrrbleis sich ein hinter dem Fenster des ersten Stocks
<lb/>im Hause liegendes Packet Taback verschafft hatte, fünf
<lb/>Jahre Zwangsarbeit zur Strafe erhielt! — III. (S. 78.)
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0525.tif"
                n="501"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0525"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>Urb er den Begriff der Concussio«, besonn
<lb/>ders nach dem neuesten Entwürfe des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs. Der Verf. liefert hier eine schöne ge-
<lb/>haltene Darstellung über diesen dunkeln Lückenbüßer im
<lb/>Kriminalrechte. Am neuen Entwürfe »'adelt er die Auf- 
<lb/>nahme von Raub und Erpressung unter Einen Gat- 
<lb/>tungsbegriff (S. 99), vorzüglich aber den §. 444, wU-
<lb/>chcr für die Drohung mit einer an sich erlaubten
<lb/>Handlung zur Erlangung unrechtmäßigen Gewinnts
<lb/>nur Gefängnißstrafe von nicht unter einem Monate und
<lb/>zugleich 50 bis 1690 Thlr. Geldbuße verhängt. Diele
<lb/>Strafe scheint ihm wohl im Gegensätze gegen die für
<lb/>Erpressung durch Drohung mit einer an sich unerlaub- 
<lb/>ten Handlung fcstgestellten hohen Zuchthausstrafe z:»
<lb/>gelinde, aber noch bedenklicher scheint dem Vers., daß
<lb/>sogar die Zulässigkeit irgend einer Strafe bei solche»
<lb/>Drohungen mit einer an sich erlaubten Handlung zwei- 
<lb/>felhaft gefunden und darüber die Entscheidung des Ple- 
<lb/>nums des Staatsrechts eingeholt worden. Wirklich ist
<lb/>diese gegen die Zulässigkeit ausgefallen. Der Derf. führt
<lb/>allerdings wichtige Gründe für das Gegentheil an. Er
<lb/>-erinnert an die im frommen Berlin so häufigen Dro-
<lb/>- hu ngen -mit Dknunciation gegen die anständigsten Perso- 
<lb/>nen wegen Päderastie u. s. w.; er fürchtet, daß, wein,
<lb/>-einmal die Straflosigkeit von Drohungen mit an sich
<lb/>erlaubten Handlungen der Gaunerwelt bekannt wäre, wir
<lb/>bald ein Gewerbe deS gemeinsten, aber dennoch straf- 
<lb/>losen Charakters emporwuchern sehen würden. Wir
<lb/>rvagen es nicht, uns für eine bestimmte Meinung zu
<lb/>-entscheiden, allein, wenn der Staatsrath davon ausgc.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0526.tif"
                n="502"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0526"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>gangen ist, daß der Redliche die Bösen nicht fürchten
<lb/>dürfe, und daß der Staat nicht berufe», den Unred- 
<lb/>lichen auch gegen aus seinen Handlungen ziemlich
<lb/>natürlich folgende Beunruhigungen zu schützen, so ist
<lb/>allerdings ein kräftigeres Geschlecht vorausgesetzt, als
<lb/>vielleicht im Herzen der Monarchie vorhanden! —
<lb/>IV. Ueber den Uebergang der Jnjurienpro-
<lb/>zesse auf die Erben des Beleidigten. Nebst
<lb/>Rückblicken auf den neuesten Entwurf des
<lb/>Strafgesetzbuchs. Der Verf. entwickelt hier die
<lb/>durch die nicht zusammenhängenden Anordnungen der
<lb/>Gesetzgebung rücksichtlich der aufgehobenen Privatstrafe
<lb/>entstandenen Schwierigkeiten für die Beurtheilung des
<lb/>Uebergangs der Jnjurienprozesse ans die Erben. Er er-
<lb/>klärt sich, weil der §. 605 einmal durch die KabinetS-
<lb/>Ordre vom 1. Februar 1801 aufgehoben, für folgende
<lb/>Sätze: 1. die Klage geht auf den Erben nicht über.
<lb/>2. Sie wird nun alü fiskalische Untersuchungssache vom
<lb/>Richter fortgesetzt. 3. Die vom, Erblasser schon aus- 
<lb/>gelegten Kosten, der.Anspruch auf demnächstigen Ersatz
<lb/>derselben gehört zum Nachlaß (§. 361. I. 9) und muß
<lb/>deshalb der Erbe wegen dieses Interesses zur Unter- 
<lb/>suchung zugezvgen werden. 4. Ter Erbe hat weder
<lb/>ein Berzeihungs- noch ein Aggravationsrecht. Diese
<lb/>Sätze scheinen allerdings richtig, zu sein, nicht aber alle
<lb/>in der Absicht des Gesetzgebers zu liegen., Tie §§. 267,
<lb/>268 des neue» Strafgesetz-Entwurfs entscheiden nicht
<lb/>alle Zweifel. Es können danach auch die gegen Ver- 
<lb/>storbene begangenen Injurien von deren Ehegatten, Ver- 
<lb/>wandten in auf- und absteigender Linie und Geschwister
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0527.tif"
                n="503"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0527"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>503
</p>
            <p>

               <lb/>verfolgt, also gewiß auch von diesen Erben die vom
<lb/>Erblasser schon erhobenen Injuricnklagen fortgesetzt wer- 
<lb/>den, nicht aber von anderen Erben, wo also auch die
<lb/>obigen Sätze wieder zur Frage kommen. Wenn
<lb/>übrigens der Verf. hofft (S. 128, 126), das Ver-
<lb/>zeihungsrccht des Klägers werde aufgehoben werden,
<lb/>waS der §. 268 des Entwurfs wieder anerkennt, so
<lb/>hoffen wir, daß er sich irre. So lange nicht Ver- 
<lb/>wundungen vorgcfallen, die über die Injurien hinaus-
<lb/>gehen, gehen de» Staat die Ehrenrechte seiner Bür- 
<lb/>ger nichts an, er hat nur die Realisirung ihrer dcs-
<lb/>falsigen Rechte, so lange sie cs wünschen, zu vermst-
<lb/>teln. — Ter Verf. glaubt (S. 113), daß nach der
<lb/>jetzigen Gesetzgebung (§. 565) der Vater und Ehemann
<lb/>die den verstorbenen Kindern und der verstorbenen Ehe- 
<lb/>frau zugefügte Injurie gerichtlich abnden könne; allein
<lb/>mit dem Tode hört die Persönlichkeit, die Möglichkeit,
<lb/>beleidigt zu werden, auf, und da die Väter und Ehe- 
<lb/>männer nach §. 565 nur das Recht, den Verstorbenen
<lb/>wirklich zugefügte Injurien an ihrer Stelle zu ahn- 
<lb/>den haben, so kann dies auch nicht denkbar sein, wo
<lb/>eine z» beleidigende Persönlichkeit mcht vorhanden. Ter
<lb/>neue Strafgesetz-Entwurf §. 267 hat hier also eine
<lb/>wesentliche Lücke ansgesüllt, nur aber nicht erwogen,
<lb/>daß hier eine Gränze rücksichtlich der Zeit bestimmt
<lb/>werden muß; wer wollte sonst die Descendenten des
<lb/>Generals Tilly hindern, wegen der gegen ihren Ahn
<lb/>aufgestellten wenig schmeichelhaften Behauptungen ge- 
<lb/>richtliche Genugthuung zu fordern, gegen welche der
<lb/>Beweis der Wahrheit -licht einmal schützen würde?! —
<lb/>vin. 33
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0528.tif"
                n="504"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0528"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>— 504 —

<lb/>V. Untersuchung gegen den Handelsmann
<lb/>Bluhm, Beihülfe zu einem betrügerischen
<lb/>Bankerott betreffend. Der Verf. giebt hier eine
<lb/>interessante Darstellung -der vierjährigen Durchführung
<lb/>eines ssngirten Wahnsinnes eines Jnquisiten. — -Tie
<lb/>Fortsetzung dieses Werkes ist erwünscht.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0529.tif"
             n="505"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0529"/>
         <div xml:id="d23841e40788"
              ana="scope_-_505-514"
              type="article"
              n="XXXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zeitfragen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">1) Ehescheidungsgesetz. 2) Prozeß-Codex oder Novellen. 3) Ober-Appellationsgerichte. 4) Rotuli</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVI.

<lb/>Ze itfrage n.

<lb/>Don

<lb/>A o m m r r.
</p>
            <p>

               <lb/>L

<lb/>Ehescheidungsgesetz.

<lb/>5Die Preußische Gesetzgebung über Ehescheidungen 'ist
<lb/>eine schlechte. Sie verneint in ihren Wirkungen das
<lb/>Heilige der Ehe, sie giebt dem Laster, der Liederlichkeit,
<lb/>dem Leichtsinne nach, statt den Damm fcstzuhalten, den
<lb/>das gemeine deutsche Kirchenrecht, die altgermanische
<lb/>Sitte, die schon Tacitus rühmt, ihr überliefert.

<lb/>Nicht darum hatten die Reformatoren die Ehe dem
<lb/>Staate überantwortet, um sie nun auf solche Weise
<lb/>im Interesse des durch neue Ehen zu erwartendm Be«
<lb/>völkerungszuwachses und eines allgemeinen auflösenden
<lb/>Geistes, fast zu einem gewöhnlichen, der Klausel rebus
<lb/>sie stantibus unterworfenen Vertrage herabgewürdigt
<lb/>zu sehen.

<lb/>Die Gewässer der Sünde, der Frivolität, fangen
<lb/>an abzulaufen. Ein frommer, ernster König will den

<lb/>33*
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0530.tif"
                n="506"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0530"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>506
</p>
            <p>

               <lb/>Grund der Staaten, die Familie, neu befestigen. Tie
<lb/>Revision der Ehescheidungsgesetzgebnng ist angeordnet,
<lb/>und nach dem vorliegenden Entwürfe zu urtheklen, ist
<lb/>der Sitz des Uebels und die Heilmittel ziemlich richtig
<lb/>erkannt.

<lb/>Die öffentlichen Blätter haben sich dieses Gegenstan- 
<lb/>des bemächtigt und bcrichteil eine dem Entwürfe in sei- 
<lb/>nem Wesen ungünstige öffentliche Meinung. Allein es
<lb/>ist dem nicht also, wenn wir nicht voraussetzen, daß
<lb/>die Stimme der Berliner Journal-Korrespondenten der
<lb/>einzige und untrügliche Refraktor der öffentlichen Mei- 
<lb/>nung seien — Etwas, was die Provinzen nie anrrkcn-
<lb/>nen werden.

<lb/>Bei allen wohlgezogenen Gemüthern in den Provin- 
<lb/>zen ist nur Eine Stimme darüber, daß es mit den
<lb/>Ehescheidungen, so wie es jetzt ist, nicht bleiben
<lb/>könne. Und in Berlin fehlt es gewiß auch nicht an
<lb/>begabkm Männern, die gleichen Sinnes sind.

<lb/>Warum soll der Ehebruch, wenn er zu einer Ehe- 
<lb/>scheidung Veranlassung giebt, nothwendig straflos blei-
<lb/>den? Glauben etwa die Liederlichen unter den Berli- 
<lb/>nern, ein jus ^usesltum auf solche Straflosigkeit ihrer
<lb/>künftigen Ehebrüche zu haben? Wie weit unbedeuten- 
<lb/>dere Vergehungen (z. B. Injurien) haben wir, die der
<lb/>Staat immer auf Antrag straft! Wenn ein ausgespro- 
<lb/>chener demagogischer Gedanke schon auf Jahre in Ket- 
<lb/>ten und Bande bringen kann, sollte eS daim ganz
<lb/>gleichgültig sein, wenn durch Ehebruch die Ehe, die
<lb/>Familie, auf welcher der Staat ruht, muthwittig zer- 
<lb/>stört wird? Es handelt sich hier nicht um Inneres im
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0531.tif"
                n="507"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0531"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>507 -
</p>
            <p>

               <lb/>Gemüthe, sondern um Erscheinungen, die unsäglich ver- 
<lb/>letzend in's Leben eingreifm.

<lb/>Warum soll der Ehebrecher wieder heirathen? Söll
<lb/>sein Ehebruch dadurch die beabsichtigte Belohnung fin- 
<lb/>den? Warum soll er wieder heirathen, der drwiesen
<lb/>hat, daß er einer christlichen Ehe nicht werth ist? Das
<lb/>Christenthum muß wieder eine Wahrheit seyn, ins Leben
<lb/>eingreifen..

<lb/>Die freiwillige Scheidung darf nie erlaubt sein, sie
<lb/>würdigt die Ehe zum Concubinat herab. Darum darf
<lb/>auch kein Beweis durch Zugeständniß, Eidesweigerung rc.
<lb/>stattfinden, weil dies zu häufig in der Wirklichkeit nur
<lb/>Deckmantel freiwilliger Scheidung sind. Daher auch sehr
<lb/>heilsam der Vertheidiger der Ehe im Prozeß, wo noch
<lb/>kein öffentliches Ministerium ist.

<lb/>Es handelt sich hier nicht um unerhörte Schranken
<lb/>der bürgerlichen Freiheit, nur um eine Herstellung des
<lb/>gemeinen deutschen Staats- und Kirchenrechts über die
<lb/>Ehe. Es ist auch gleichgültig, ob die Pietisten oder
<lb/>die Rationalisten das Gesetz verlangen. Wenn die
<lb/>Pietisten nichts Schlimmeres thun, wenn sie nicht, von
<lb/>geistlichem Hochmuth erfüllt, die übrige Welt zu tief
<lb/>unter sich sehen, wenn sie nicht in ihrer Frömmigkeit
<lb/>ein Privileg für geheime Gelüste finden,^ kann man schon
<lb/>mit ihnen zufrieden sein, als schirmend den Protestan- 
<lb/>tismus von Zeit zu Zeit gegen einen kalten Verstandes- 
<lb/>glauben. Der Vorwurf, daß die Pietisten den Gesetz- 
<lb/>entwurf ertrahirt haben, ist daher ein nichtssagender.

<lb/>Hätte man vorher die öffentliche Meinung über die
<lb/>Ehescheidungen gefragt, so würde der Gegenstand sich
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0532.tif"
                n="508"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0532"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>508
</p>
            <p>

               <lb/>durch Rede imd Gegarrede längst abgeklärt haben; so
<lb/>aber, wo die Freunde ernster, heiliger Ehe die Sache
<lb/>in den besten Händen sehen, finden ste unnöthig, der
<lb/>Regierung' öffentlich beizutreten, nur die Stimme der
<lb/>Feinde des Gesetzes macht sich breit. Wird das Gesetz
<lb/>den Provinzialständen — soliden Familienvätern, das
<lb/>öffentliche Vertrauen auch durch ihr Privatleben verdie- 
<lb/>nend — vorgelegt, so wird sich bald die wahre öffent- 
<lb/>liche Meinung erweisen.

<lb/>Vielleicht. ließen sich dadurch die Berliner Gegner
<lb/>rinigermaaßen begütigen, wenn man die lare Ehe des
<lb/>Landrechts für diejem'gen, so bisher geheirathet, dort
<lb/>als Berliner Provinzialrecht bestehen ließe, sofern sie
<lb/>Linnen bestimmter Zeit vor Gericht sich in eine Liste ein-
<lb/>'tragm lassen. Die Bekanntmachung einer solchen Liste
<lb/>würde eine mteressante Gesellschaft namhaft machen.
<lb/>Die Provinze« haben aber Rcebr, wenn sie sich die fer- 
<lb/>nere Geltung von Gesetzen verbitten, die nur durch die
<lb/>Berliner Diffolution gefordert sind. Berlin ist nicht
<lb/>Preußen.

<lb/>H.

<lb/>Prozeß-Codex oder Novellen.

<lb/>Dir sanguinischen Hoffnungen auf eine in Einem
<lb/>Guß bearbeitete neue Gerichts- und Prozeßordnung wird
<lb/>man wohl nachgerade aufgeben dürfen. Tie auf An- 
<lb/>trag des Chefs der ständischen Jmmedial - Kommission
<lb/>am 10. Aug. 1842 — offenbar für die Zwecke einer
<lb/>ländlichen Aristokratie — Allerhöchst entschiedene mög- 
<lb/>lichste Erhaltung der Patrimonialgerichte beweiset schon,
<lb/>daß ,'n einem großen Theile der Monarchie nicht ein- 
<lb/>mal ein möglicher Boden für die durch die Zwecke der
<lb/>fortschreitenden Gesetzgebung gebotenen neuen Gerichts- 
<lb/>einrichtungen sein wird. Der Mensch ist inzwischen we- 
<lb/>sentlich ein hoffender, auch die Preußischen Staats- 
<lb/>bürger, und man hofft also, daß wenigstens für die
<lb/>unmittelbaren Königlichen Gerichte, und, so weit mög- 
<lb/>lich, auch für die Patrimonialgerichte, die wünschens«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0533.tif"
                n="509"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0533"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>509
</p>
            <p>

               <lb/>werthen Verbesserungen des Verfahrens u. f. w. erfol- 
<lb/>gen. Unmaaßgeblich dürfte aber doch zu rathen sein,
<lb/>auch hier keinen neuen Gerichts- und Prozeß-Codex zu
<lb/>erwarten. Ein solcher würde allerdings dem Jahrhun- 
<lb/>dert entsprechen sollen, eben darum aber auch so viele
<lb/>Lustren und Decennien durchdebattirt, abgeglättet wer- 
<lb/>de» us. w, daß im besten Falle ein großer Theil
<lb/>der fetzigen Juristen-Generation sich seiner nicht mehr
<lb/>freuen würde. Es liegt also der Gedanke sehr nahe,
<lb/>daß man diejenigen neuen Grundsätze des Verfahrens,
<lb/>über welche die Mehrzahl der Urtheilsfähigen einverstan- 
<lb/>den ist, durch besondere Novellen erhalte, und so der
<lb/>Wissenschaft überlassen bleibe, sich aus Altem und Neuem
<lb/>einen Codex zu machen. Es wäre wenigstens sehr trau- 
<lb/>rig gewesen, wenn unser edler Minister Mühler mit
<lb/>seinen Verbesserungen gewartet hätte, bis er sie gleich
<lb/>alle zusammen in einem stattlichen Codex gehabt hätte,
<lb/>wir würden dann noch keinen summarischen Prozeß, wir
<lb/>würden noch das Unwesen der alten Konkurse und Kauf-
<lb/>gelder-Liquidationen rc haben. Wie wäre es also, wenn
<lb/>wir etwa eines frühen Morgens mit einer Novelle be,
<lb/>glückt würden, welche Folgendes ausspräche:

<lb/>1. Die Grundsätze des durch die Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833 Abschnitt ll. und deren Ergänzun- 
<lb/>gen eingeführten summarischen Prozesses sollen auch
<lb/>auf die übrigen Prozeßakten angewandt werden.
<lb/>Ein Verzicht der Partheien findet hiegegen nicht
<lb/>statt.

<lb/>2. Der vorbereitende Schriftwechsel soll bis zur Du-
<lb/>plik fortgesetzt werden, wenn der Decernent in der
<lb/>Einrede oder Replik neue Thatsachen oder Ein- 
<lb/>reden oder Beweismittel findet.

<lb/>3« Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich. Der
<lb/>Vorsitzende kann nach Befund der Sachen die Thür
<lb/>verschließen lassen.

<lb/>4- Die Gerichtsbeamten und die Rechtsbekstände er-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0534.tif"
                n="510"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0534"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0534--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>scheinen bei den mündlichen Verhandlungen in der
<lb/>Amtstracht. _

<lb/>5. Die Erkenntnisse in der Revisions- und Nichtig- 
<lb/>keits-Instanz werden auf mündliche Verhandlung
<lb/>vor dem Geheime» Obertribunal erlassen.

<lb/>6. Bei verwickelten Sachen, namentlich aus vielen
<lb/>Punkten bestehenden, ernennt das Gericht einen
<lb/>Kommissar aus seiner Mitte, der durch Verneh- 
<lb/>mung der Partheien oder ihrer Vertreter die Sache
<lb/>zur mündlichen Verhandlung vorbereitet- Auf sein
<lb/>Verfahren finden die Präjudiz« des summarischen
<lb/>Prozesses Anwendung. Bei solchen Sachen kann das
<lb/>Gericht auch schon einzelne selbstständige Punkte,
<lb/>welche bei der mündlichen Verhandlung zur Entschei- 
<lb/>dung reif werden, definitiv entscheiden, welche Er- 
<lb/>kenntnisse aber erst mit dem künftigen Haupt-Erkennt- 
<lb/>nisse, worin sie aufzunehmen, rechtskraftfähig werden.

<lb/>7. Drei Tage vor der mündlichen Verhandlung muß
<lb/>das Referat im Sekretariat des Gerichts zur Ein- 
<lb/>ficht der Partheien und ihrer Vertreter offen liegen.

<lb/>8. Die noch unentschiedenen Sachen werden nach den
<lb/>vorstehenden Vorschriften umgeleitet. Die zum
<lb/>Spruche vorliegenden werden auf mündliche Ver- 
<lb/>handlung entschieden oder zum Resolut gebracht,
<lb/>ohne daß für die betreffende Instanz neue That-
<lb/>sachen oder Beweise stattfandcn. In de» noch in
<lb/>der Instruktion befindlichen ordentlichen Prozeß- 
<lb/>sachen wird ein Termin zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung — in dem noch neue Tbatsachcn und Be- 
<lb/>weismittel stattfindcnbestimmt und von da ab
<lb/>die Sache in den Formen des summarischen Pro- 
<lb/>zesses fortgesetzt.

<lb/>9. Bei Königlichen oder Patrimonkalgerichtcn, welche
<lb/>nicht ans drei Richtern besteben, werden zum Zwecke
<lb/>der mündlichen Verbandlnngcn mehrere als Kreis-
<lb/>gerichte zusammengesetzt, welche sich in einem oder
<lb/>mehreren Tagen des Monats zur mündlichen Vcr-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0535.tif"
                n="511"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0535"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>Handlung Und Entscheidung versammeln. Tie vor- 
<lb/>bereitenden Verhandlungen, so wie die Erledigung
<lb/>der Resolute und die weiteren Verhandlungen, ein- 
<lb/>schließlich der Erekutious-Instanz, stehen aber dem
<lb/>betreffenden Gerichte selbst zu. Ta, wo die Zu- 
<lb/>sammensetzung der Kreisgerichte nicht ausführbar,
<lb/>kann auch ein Königliches Gcrichtskolleg zur münd-
<lb/>lichen Verhandlung und Entscheidung ein - für alle- 
<lb/>mal beauftragt werden, und ist alsdann der be- 
<lb/>treffende Richter von selbst Mitglied der Deputation.

<lb/>10. Die von jetzt ab stattfindende Appellation in Pos- 
<lb/>sessoriensachen hat keinen suspensiv Effekt.

<lb/>11. 3n Wechsclsachen wird der Termin zur Klage-
<lb/>beantwortung zugleich zur mündlichen Verhandlung
<lb/>und Beweisaufnahme bestimmt. Desgleichen in
<lb/>Possessoriensachen. Diese Sachen werden auch nicht
<lb/>vor die Kreisgerichte oder die deren Stelle ver- 
<lb/>tretenden Königlichen Gerichtskollegien gebracht.

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, ein Heft Motive zu
<lb/>schreiben. Daß wir auf einmal eine Masse Prozeßakten
<lb/>ärmer würden, wäre doch auch kein Unglück. — Die
<lb/>öffentliche Meinung möge sich über die eben hingewor- 
<lb/>fenen Ansichten äußern.

<lb/>in.

<lb/>Ober «Appellations-Gerichte«

<lb/>Es ist anziehend, den Schicksalen der noch ungcbor-
<lb/>ncn Ober-Appellations-Gerichte zu folgen. Ten ersten
<lb/>Anstoß dazu gaben wohl die Wcstphälischcn Provknzkal-
<lb/>stände zur Zeit, wo noch koordim'rte Gerichte (z. B.
<lb/>Halbcrstadt und Münster) sich wechselseitig Rcvisions-
<lb/>kollegicn in Sachen unter 2000 Thlr. waren Zur
<lb/>bessern Förderung der Rcchtseinheit wünschte man darum
<lb/>ein Ober-AppellationS-Gericht kn der Provinz. Seit
<lb/>der Verordnung vom 14. Dez. 1833 hat dieser Wunsch
<lb/>seinen Grund verloren, die Rcchtseinheit ist jetzt auf
<lb/>weit bessere Weise gesichert und auch die Provinzial-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0536.tif"
                n="512"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0536"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>512
</p>
            <p>

               <lb/>rwt'ite der Obhut des Geheimen Obertribunals untere
<lb/>geben. Inzwischen bieten die Ober-Appellations-Gerichte
<lb/>freilich auch in anderen Beziehungen Vortheile, und von
<lb/>den Landtagen von 1841 ward daher ein Gutachten
<lb/>über die Errichtung selbstständiger Spruchbehörden der
<lb/>zweiten Instanz für alle wichtigen Rechtsangelegenheiten
<lb/>erfordert. Im pro memoria des Ministers ward es
<lb/>vorzüglich auseinandergesetzt, wie wünschenswerth für die
<lb/>gründliche Entscheidung weitläufiger verwickelter Sachen
<lb/>ein solcher mit den vielen, zumal Administrativgeschäften
<lb/>der Oberlandesgerichte nicht belästigter Gerichtshof sei.
<lb/>Die Stände haben das überall dankbar anerkannt- wenn
<lb/>zwar einige Bemerkungen angebracht, z B. daß bei dw-
<lb/>ser Gelegenheit die appellatio «xtrajnäiaialü; statt
<lb/>der Beschwerden an den Minister hergestellt werde. —
<lb/>Es haben sich nun aber doch viele Schwierigkeiten her-
<lb/>ausgestellt Was sind wichtigere Sachen? Das Vo.
<lb/>lumen der Akten kann natürlich nicht entscheiden. Ver- 
<lb/>weiset man aber Sachen von einer bestimmten Summe,
<lb/>z. B. über 500 Tblr., an die Ober-Appellations-Ge- 
<lb/>richte, so entbehren gerade schmerzlich die nicht revisiblen
<lb/>Sachen den als den einsichtsvolleren supponirten Obcr-
<lb/>Appellationshof, während die dabin verwiesenen wichti- 
<lb/>geren Sachen doch noch die Aussicht auf die Entschei- 
<lb/>dung durch das Geheime Obertribunal haben. Allmäh-
<lb/>lig ist man daher im Ministerium zur Ansicht gekom- 
<lb/>men, alle Appellationen vor die Ober-Appellations-
<lb/>Gerichte zu verweisen. Es bangen daun aber die Ober- 
<lb/>landesgerichte in der Luft; sie behalten die Justiz-Ober- 
<lb/>aufsicht über Gerichte, deren Arbeiten nicht zu ihrer
<lb/>Kenntniß kommen! Sie bleiben nur noch erste Instanz
<lb/>für Erimirte und Kriminalsachen und mit trübseligen
<lb/>Adml'nistrativnSgeschäften belastet. Alle strebende Geister
<lb/>würden sich in die Ober -Appellations. Gerichte zu ret- 
<lb/>ten suchen. ' Diese würden gegen 24 — 25 Mitglieder,
<lb/>zu drei Senaten, haben müssen, und nach einem natür- 
<lb/>lichen Gravitationsgesetze die vorzüglichen Talente in de»
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0537.tif"
                n="513"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0537"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>Dberlandesgerichten an sich ziehen, was, da solche Som,
<lb/>mitäten nicht überall in Urberfluß vorhanden/ jenen
<lb/>Oberlandcsgerichtcn gar sehr schaden würde. Da man
<lb/>auf die wunderliche Idee der Westfälischen Stände,
<lb/>keine Assessoren — diese Hauptstützpunkte so vieler Ober- 
<lb/>landesgerichts -.Kollegien, und die nothwendige Verquickung
<lb/>des Fließenden und des Beharrlichen vermittelnd—in die-
<lb/>Ober,Appellations-Gerichte aufzunehmen, sicher nicht ein- 
<lb/>geben wird, so würden die Oberlandesgerichte auch die besten
<lb/>Assessoren verlieren. — Bei dem betreffenden Vorschläge hat
<lb/>man auch nür die jetzige Prozeßordnung, wo die sum- 
<lb/>marischen Prozesse Ausnahme sind, vorausgesetzt; wird
<lb/>der summarische Prozeß aber generalisirt — was doch
<lb/>wohl eine nicht allzu unbescheidene Erwartung ist —, so
<lb/>mürben aus den fernsten Enden der Provinz die Strei- 
<lb/>tenden zu den mündlichen Verhandlungen des Ober-Ap-
<lb/>pellations-Gerichts gehen müssen; denn daß sie dazu in
<lb/>manchen Sachen Beruf finden, ist die in der Wirklich- 
<lb/>keit bestätigte Unterstellung des Gesetzes. Tie vorzüg- 
<lb/>lichsten Advokaten würden sich natürlich auch von den
<lb/>Oberlandcögeri'chten zu den Apprllhöfen ziehen, während
<lb/>diese beim schriftlichen Verfahren gar keiner bedürfen,
<lb/>-die ausnahmsweise vorkommenden summarischen Sachen
<lb/>ganz füglich den Oberlandesgerichten überlassen bleiben
<lb/>würden. — Und erhalten wir in peinlichen Sachen
<lb/>öffentlich mündliches Verfahren vor den Gerichten mit
<lb/>Gestattung einer zweiten Instanz, so wird das Zusam- 
<lb/>mentreiben von Zeugen und Angeklagten aus den ent,
<lb/>lernten Theilen der Provinz doch auch wohl lästig sein.
<lb/>Offenbar scheint es vielmehr zweckmäßiger, die zweite
<lb/>Instanz in Kriminalsachen in demselben Oberlandes-
<lb/>gerichtsbczirke zu haben, wie bei den Kvrrektionellsachcn
<lb/>«n der französischen Justizverfassung — Räthlich dürfte
<lb/>eS am Ende also doch wohl sein, erst abzuwarten, ob
<lb/>nach Einführung des öffentlich-mündlichen Verfahrens
<lb/>in Civil- und Kriminalsachen beider Instanzen noch rin
<lb/>Bedürfniß zur Errichtung von Ober-Appellations-Ge- 
<lb/>dichten sich herausstelle. Wenn man die Mehrkosten,
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0538.tif"
                n="514"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0538"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>welche -die Ober-Appellations-Gerichte kosten würden, auf
<lb/>die. Entlastung der Oberlandcsgerichte von Administra- 
<lb/>tionsgeschäften, auf die bessere Besoldung der Assessoren
<lb/>derselben und Verstärkung ihres Personals verwändte,
<lb/>dürfte leicht Heilsameres geschaffen sein, als- die jetzt
<lb/>beabsichtigten Ober - Appellativus - Gerichte,

<lb/>IV.

<lb/>Rotuli.

<lb/>Unter die Acndcrungen in den niederen Regionen
<lb/>des Justizwesens gehört auch, daß in den Akten keine
<lb/>Rotuli mehr angefertigt, diese durch durchstrichcne
<lb/>Nummern auf den Aktendeckeln ersetzt werden. Sollte
<lb/>Pan auch wohl reiflich genug erwogen haben, daß diese
<lb/>Einrichtung nachlhcilig sein kann? Wie leicht kann ein
<lb/>-Aktenstück verloren gehen, ohne daß man nunmehr aus
<lb/>dem Rotulus sehen kann, welchen Inhalt cs gehabt!
<lb/>Das Journal, worauf man verweist, kann nach Jah- 
<lb/>ren, wo eine solche Frage vorkommt, schon vernichtet
<lb/>sein. Aber vorzüglich bedenklich ist die Anordnung in
<lb/>Kriminalsachcn. Ein guter Rotulus stellte schnell- 
<lb/>übersichtlich zusammen, was geschehen, welche Angeklagte
<lb/>und Zeugen in jedem Termin vernommen; wenn nun
<lb/>Verthcidiger und Referent die Akten kursorisch lesen, um
<lb/>zu einer Meinung zu kommen und den Arbeitsplan fcst-
<lb/>zustellen, werden sie nachher jede ihnen im Lesen auf-
<lb/>gestoßene, oft nachher erst sich als wichtig herausstellende
<lb/>Aussage mit vieler Mühe wieder in mehreren Volumens
<lb/>aüfsuchen müssen. Es bleibt den Gewissenhaften also
<lb/>nichts übrig, als sich selbst ein analogon von Rotulus
<lb/>nachträglich zu machen. Wie leicht konnten das aber
<lb/>ohne alle sonderliche Belästigung die Bureaubeamten
<lb/>jedesmal machen?
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0539.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0539"/>
         <div xml:id="d23841e41679" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2173749_08+1843_0540.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0540"/>
         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0541.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0541"/>
         <div xml:id="d23841e41690">
            <head>Inhalt des vierten Heftes achten Jahrgangs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des vierten Heftes

<lb/>achten Jahrgang».
</p>
            <p>

               <lb/>' Seite

<lb/>XXXVII, i. Bei der auf Gesammteigenthum beruhenden
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft können nur beide
<lb/>Eheleute vereint testiren»

<lb/>- ri. Haben beide vereint testirt, so kann der über»
<lb/>lebende» die Gütergemeinschaft mit den Kin- 
<lb/>dern sortsetzende Gatte das Testament nicht
<lb/>ändern. Rechtsfall, mjtgetheilt von S o m m e r 515
<lb/>XXXVUI. Ist die Klage aus einem Schuldscheine über
<lb/>rückständigen Kaufpreis oder rückständigen Fadrkklohn,
<lb/>welcher auf den Grund einer Berechnung ausgestellt ist,
<lb/>ohne Beibringung dieser Berechnung rulässig? Mitge»
<lb/>theilt vom Hrn. Justizrath Oanner in Müdlhausen 530
<lb/>XXXIX. Unterliegen die Forderungen der Fuhrleute nur
<lb/>dann der kürzer« Verjährung von zwei Jahren, wenn
<lb/>der betreffende Fuhrmann dar Fuhrwerk als ei» Ge- 
<lb/>werbe betreibt? Rechtsfall, mitgetheilt vom. Herrn
<lb/>Justiz-Commissav Serken in Berlehnrg . . ; 544
<lb/>XL. Findet gegen da« bei Unterschrift de« Notariat-Jn-
<lb/>strumentS erklärte Bekenntniß, die Urkunde gelesen
<lb/>zu haben, «in Gegenbeweis statt? Rechtsfall, nntge-

<lb/>theilt von Sommer.548

<lb/>XLI. Ueber Vorladung einer Parthei zum Termine zur
<lb/>Ableistung eines Eides. Mitgetheilt vom Herrn
<lb/>OberlandrSgerichtS-Affessor Pape, zu Dortmund . 55t
<lb/>XLII. j) Die Ausfertigung eine« vor dem Vormund»
<lb/>fchaftsrichter geschloilenen Vertrag« gilt alt dessen
<lb/>Bestätigung.

<lb/>2) Die Bestimmung de« §. 726. A. L. R. Thk. II.

<lb/>Tit. 2.» daß der Voraus bei Einkindschaften
<lb/>wenigsten« die Hälfte deS Vermögen« betragen
<lb/>müsse, welche« von den aussetzenden Eltern in
<lb/>di« neue Ehe gebracht wird, ist nur ein An»
<lb/>hgltSpunkt für da« dem Richter nach §. 724.
<lb/>überhaupt obliegende Arbitrium, dar sich auch
<lb/>auf die vom Gesetzgeber nicht näher berückstch.
<lb/>tigte besondere Verhältnisse, welche die eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft hervorbringt, stützen kann.
<lb/>RechtSfall, mitgetheilt vom Herrn Oberlande««
<lb/>gerichtS-Assessor Pape zu Dortmund . . .555
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0542.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0542"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>XLIII. Laufen die kurzen Verjährungsfristen de- Gesetzes
<lb/>vom 3l. März 1838 bis zum Anfang oder bis zum
<lb/>Ende des 3 t. December des betreffenden IahreS?
<lb/>Rechtfall, mitgetheilt von Sommer . . . . 565

<lb/>LXIV. Welche Ansprüche kann eine unter der Herrschaft
<lb/>drS französischen NechtS domicilirende ynd von einem
<lb/>preußischen Gesetzen unterworfenen Individuum ge- 
<lb/>schwächte Person für sich und für ihr Kind geltend
<lb/>machen ? Erörterung, mitgetheilt vom Herrn Referendar
<lb/>Reinhard in Hamm 57ö

<lb/>XLV. lieber den praktischen Werth der Justiz-Ministerial-
<lb/>Rescripte. Ein civilistischer Versuch vom Hrn. Land-
<lb/>und StadtgerichtS-Affeffor Durchardi in Zehden . 582

<lb/>1) Aphorismen über den Rechtszustand in Preußen.

<lb/>2) Beantwortung der Broschüre: „Aphorismen rc."

<lb/>AuS amtlichen Quellen. RecensionvonPinerS 635

<lb/>XLV1I. PinerS. Ein Denkmal von Sommer . . 656

<lb/>XLVIII. Die Selbstständigkeit der unteren Instanzen ge-
<lb/>fährdet durch das Geh. Ober-Tribunal, vonLrVolkmar,
<lb/>Kammergerichts-Assessor. Recension von Sommer 663

<lb/>XL1X. lieber Unredlichkeit deS Besitzes. Vom Herrn Land-
<lb/>und StadtgerichtS-Director Evelt in Dorstem ; . 666
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0543.tif"
             n="515"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0543"/>
         <div xml:id="d23841e41860"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">I. Bei der auf Gesammteigenthum beruhenden ehelichen Gütergemeinschaft können nur beide Eheleute vereint testiren II. Haben beide vereint testirt, so kann der überlebende, die Gütergemeinschaft mit den Kindern fortsetzende Gatte das Testament nicht ändern</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>515
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVII,

<lb/>I. Bei der auf Gesammteigenihum beruhen- 
<lb/>den ehelichen Gütergemeinschaft können
<lb/>nur beide Eheleute vereint l«-stiren.

<lb/>II Haben beide vereint testirt, so kann der
<lb/>überlebende, die Gütergemeinschaft mit
<lb/>de» Kindern forrsetzende Gatte das Te- 
<lb/>stament nicht ändern.

<lb/>R e ch t S f a l l.
<lb/>mitgetheilt
<lb/>Von

<lb/>Kammer.
</p>
            <p>

               <lb/>^ie vorliegende Rechtsfrage ist in den folgenden drei Er- 
<lb/>kenntnissen entschieden, w.lche auch rückstchtlich der ver- 
<lb/>schiedenen Gesichtspunkte, aus denen sie den Rechtsfall
<lb/>aufgefaßt haben, anziehend sind.
</p>
            <p>

               <lb/>E r k e u n t n i ß.

<lb/>In der ordentlichen Prozeßsache des Alexander Strö er
<lb/>zu Hoinkhausen, Kläger wider die minderjährigen Kin,
<lb/>der des Joseph Volmer, nämlich den Joseph und KaSpar
<lb/>Volmer daselbst, Verklagte,

<lb/>VIII,
</p>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0544.tif"
                n="516"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0544"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>bar das Königlich Preußische Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Rüthen, in seiner Sitzung vom 27. Novbr. 18-10
<lb/>und unter Theilnahme seiner Mitglieder, des Direktors
<lb/>Gremler und der Assessoren Escherhaus, Noe- 
<lb/>re n und Schrakam p den verhandelten Akten gemäß
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß die Verklagten unter Verurtheilunq in die Kosten
<lb/>verbunden: über den am 16. Mai 1839 vorhandenen
<lb/>Nachlaß der Eheleute Heinrich Ströer und Gertrud
<lb/>geb. Levenig ein Inventar zu legen und dem Kläger
<lb/>davon den vierten Thcil mit Nutzungen vom Tage
<lb/>der Klage-Insinuation, den 3. April 1840, heraus*
<lb/>zuacben.

<lb/>Bo» Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Ackerwirth Heinrich Ströer zu Hainkhausen,
<lb/>welcher mit seiner Ehefrau, Gertrud geb. Levenig, in
<lb/>der hiesigen statutarischen allgemeinen ehelichen Gütergeinein- 
<lb/>schaftlebte, hat unterm 10. Nov. 1835 ein Testament er- 
<lb/>richtet, worin er seine Enkel — die Verklagten — zu
<lb/>Universal-Elben, seine vier Kinder aber, als nehmt,' ch:
<lb/>Joseph, Mana, Katharina, Elisabeth (Mutter der Ver- 
<lb/>klagten) und Alexander (den Kläger) auf den Pflichttheil
<lb/>eingesetzt bat Dessen Ehefrau hat in diesem Testamente
<lb/>erklärt, daß sie mit dieser lctztwilligen Disposition ihres
<lb/>Ehemannes einverstanden sei, und wolle, daß dessen letzte
<lb/>Willensmeinnng als die ihrige angesehen werde.

<lb/>Nachdem der Heinrich Ströer im Jahre 1836 ver,
<lb/>storben, hat dessen eben erwähnte Wittwe unterm 17. Au-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0545.tif"
                n="517"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0545"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>517
</p>
            <p>

               <lb/>gnst 1837 ihre, in dem Testamente ihres Ehemannes er- 
<lb/>klärte letzte Willenömeinung widerrufen und eine andere
<lb/>letztwillige Disposition errichtet, worin sie ihre Kinder;u
<lb/>gleichen Thrilen zu Erben ihres Nachlasses, wozu sie prin- 
<lb/>cipaliter das gesummte, mit ihrem verstorbenen Ehemanne
<lb/>in Gütergemeinschaft besessene Vermögen, eventualitcr die
<lb/>Hälfte dieses Vermögens rechnet, eingesetzt hat.

<lb/>Dieselbe ist am 16. Mai 1839 mit Hinterlassung der
<lb/>vorgedachten vier Kinder gestorben, und der Kläger — eines
<lb/>t&gt;cr vier Kinder — ist gegen die Verklagten, welche den
<lb/>Nachlaß der Eheleute Heinrich Ströer und Gertrud geb.
<lb/>Levenig besitzen, unter der Behauptung, daß daS
<lb/>Testament seines Vaters, Heinrich Ströer, zu Recht nicht
<lb/>bestehen könne und die letztwillige Disposition seiner Mutter,
<lb/>per Gertrud Levenig, allein entscheide, mit dem An,
<lb/>trage klagbar geworden:

<lb/>Dieselben zur Errichtung eines Inventars über den am
<lb/>Tage des Ablebens seiner Mutter (16. Mai 1830) vor,
<lb/>handenen älterlichen Nachlaß zu verurtheilen, und sie
<lb/>für schuldig zu erkennen, ihm von diesem Nachlasse prkn,
<lb/>ripaliter den 4ten, event. aber den 8ten Theil mit
<lb/>Nutzungen vom Tage der Klage-Insinuation heraus-
<lb/>zugebm.

<lb/>Die Verklagten bestreiten dagegen, daß die Wkttwe
<lb/>Heinr'ch Ströer befugt gewesen, die letztwillige Dispo-
<lb/>sition ihres Ehemannes ganz oder rücksichtlich einer Hälfte
<lb/>aufzuheben und anderweit über das mit demselben in
<lb/>Gütergemeinschaft besessene Vermögen zu disponire«, und
<lb/>haben auf Abweisung des Klägers angetragen.

<lb/>34'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0546.tif"
                n="518"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0546"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>518 —
</p>
            <p>

               <lb/>Nach den Grundsätzen der Rüthener allgemeinen ehest»
<lb/>chen Gütergemeinschaft, in welchen die Eheleute Heinrich
<lb/>, Ströer und Gertrud geb. Levenig gelebt haben,
<lb/>bildet das Gesammtvcrmögcn beider Eheleute in stehender
<lb/>Ehe ei» Grsammtgut, von keinem der Ehegatten ein be«
<lb/>stimmtcr ideeller Theil in irgend einer Bezeichnung zuge»
<lb/>schrieben werden kann. Ein Obsekt zu einer einseitigen
<lb/>letztwillkgcn Disposition ist also für keinen Ehegatten du-
<lb/>i ante matrimonio vorhanden, wenn nicht vorher durch
<lb/>Vertrag ideale Thcile konstituirt sind. Dadurch, daß die
<lb/>Ehefrau Ströer in dem Testamente, was ihr Ehemann
<lb/>errichtete, erklärte, sie sei mit dicier letztwilligen Tis»
<lb/>Position ihres Ehemannes einverstanden und wolle, daß
<lb/>dessen letzte Willensmcinung als die ihrige angesehen
<lb/>werden solle, ist ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen.
<lb/>Es ist dies blos eine einseitige Erklärung der Ehefrau
<lb/>Ströer, welche sie jeden Augenblick widerrufen konnte,
<lb/>was sie auch durch ihre spatere letztwillkge Tispositio»
<lb/>vom 17. August 1S37 gethan bat- Aus dem Testa- 
<lb/>mente des Heinrich Ströer haben somit die Verklag,
<lb/>ten keine Rechte an dem Nachlasse der Eheleute Hein,
<lb/>rich Ströer erwörben Nach dem Tode des Hein- 
<lb/>rich Ströer erhielt dessen Wittwe, so lange sie den
<lb/>Wittwcnsitz nickt verrückte und sich mit ihren Kindern
<lb/>aus der aufgelösten Ehe nicht auscinandersetzte, was
<lb/>.sie jede» Augenblick zu thun befugt war, die unbe- 
<lb/>schränkte Tispositions -Bcfugniß über das gütergemcin-
<lb/>schaftliche Vermögen sowohl, inter vivos als mortis
<lb/>causa, und selbst wenn derselben diese auch nicht zu-
<lb/>gestanden hätte, würde der Kläger doch den vierte«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0547.tif"
                n="519"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0547"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>5*9
</p>
            <p>

               <lb/>Theil deS Vermögens erhalten, da die Wi'ttwe Ströer
<lb/>jedenfalls über die Hälfte dieses Vermögens letztwillig
<lb/>disvoniren konnte, weil sie die Hälfte desselben jeden
<lb/>Augenblick durch Auseinandersetzung mit ihren Kindern
<lb/>erwerben konnte, und dem Kläger die andere Hälfte
<lb/>zum vierten Theile dann von selbst' als Jntcstat - Erb«
<lb/>Portion zugefallen wäre. Dessen Anspruch auf den vier- 
<lb/>ten Theil des Nack,lasses jener Eltern ist somit überall
<lb/>wohl begründet, und war deshalb, wie geschehen, zu
<lb/>erkennen.

<lb/>In Sachen der minderjährigen Joseph und Kaspar
<lb/>Alexander Volmer zu Höinkhausen, Appellanten gegen
<lb/>den Alerander Ströer daselbst, Apvellaten,

<lb/>bat der Civil-Senat des Königlichen Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu Arnsberg in seiner Sitzung vom 25. Au- 
<lb/>gust 1841 in Gegenwart und unter Thcilnahmc
<lb/>nachstehend beiiaiintcr Richter: des Oberlandcsgerichts-
<lb/>Präsidenten Kaupisch, des Geheimen Iustizraths
<lb/>v. Bigelebcn, der Ob.-rlandesgerkchts-Räthe Ül,
<lb/>rich, Rintclen, Höpker, NrueNburg und der
<lb/>Oberlandesgerichts-Assessoren v. d. Recke und De- 
<lb/>lius,

<lb/>Len Akten gemäß für Recht erkannt:

<lb/>1 p

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation für beachtet-
<lb/>anzunchmcn, in der Sache selbst auch das Erkennt»
<lb/>niß des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Rüthen
<lb/>vom 27. Nov. 1840 dahin abzuändcrn, daß der
<lb/>Kläger mit seiner Klage auf Legung eines Inven- 
<lb/>tars über den Nachlaß der Eheleute Ströer und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0548.tif"
                n="520"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0548"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>520 —
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgabe des 4ten resp. 8ten Therls mit Nutzun- 
<lb/>gen rc. unter Kompensation der Kosten beider Instan- 
<lb/>zen, abzuweisen.

<lb/>Bon Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Aus beiden Testamenten

<lb/>1. des Heinrich Ströer (in den Tcstamentsakten

<lb/>I. fol, 5 ),

<lb/>2. der Wirtwe Ströer (in den Testamentsakten

<lb/>II. fol. 14 )

<lb/>entwickelt sich sofort die zu entscheidende Streitfrage,
<lb/>welche sich also formulirt:

<lb/>War die Wittwe Ströer befugt, das Testament,
<lb/>welches ihr Ehemann unter ihrer Mitwirkung und
<lb/>Zustimmung in der vorgctragenen Form, wahrend
<lb/>deö Bestehens der ehelichen Gütergemeinschaft errich- 
<lb/>tet, nach dem Tode ihres Ehemannes und nach er- 
<lb/>folgter Publikation des Testaments, mit rechtsgülti- 
<lb/>ger Wirkung wieder aufzuheben?

<lb/>Der erste Richter bejahet diese Frage, weil der Zu- 
<lb/>tritt, die Deistimmung und Mitwirkung zu dem Testa- 
<lb/>mente ihres Ehemannes, nur eine einseitige Erklärung
<lb/>derselben gewesen, welche sie jeden Augenblick habe wi- 
<lb/>derrufen können, — es hätten somit die Verklagten
<lb/>aus dem Testamente des Heinrich Ströer keine Rechte
<lb/>erworben, — da derselbe einseitig weder über das Ge,
<lb/>sammtgut noch einen Theil desselben zu testiren befugt
<lb/>gewesen.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0549.tif"
                n="521"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0549"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>521
</p>
            <p>

               <lb/>Sind diese Prämissen richtig, dann ergeben sich die
<lb/>vom ersten Richter gezogenen Konsequenzen von selbst.
<lb/>Allein cs hat sich derselbe das Testament des Heinrich
<lb/>Ströer selbst zu einseitig angesehen und eben so die
<lb/>statutarrechtlich feststehenden Grundsätze der Nüthcner
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft. Nichtig ist es zwar,
<lb/>wenn der erste Richter anführt, daß nach Nüthcner
<lb/>Recht das Vermögen der Ehegatten in stehender Ehe
<lb/>ein Gesammtgut bildet, über welches ein: Ehegatte ein»
<lb/>seitig nicht dksponirrn kann. Der Landgerichtsrath Sei-
<lb/>bcrtz führt zwar in seiner Abhandlung über die Sta-
<lb/>tutarrcchtc des Herzogthums Westphalen im Neuen Ar- 
<lb/>chiv Jahrg. I. S. 601 an, daß die Nüthcner Praris
<lb/>Fälle einseitiger testamentarischer Dispositionen darbietr,
<lb/>wodurch Ehemänner während der Ehe über das Ge«
<lb/>samintvermögen letztwillig verfügt, solche Verfügungen
<lb/>auch niemals angefochten, sondern, weil von dem Haupte
<lb/>der Familie ausgrgangen, als gemeinschaftliche Akte ge- 
<lb/>achtet worden seien; allein jene Bemerkung ist ohne ju- 
<lb/>ridisches Gewicht, da der Verfasser sie selbst nur als
<lb/>aus Pietät entsprungen und richterlicher Bekräftigung
<lb/>ermangelnd, darstellt.

<lb/>Wenn nun gleich hiernach die erste Prämisse des
<lb/>Schlusses, auf welchen der erste Rickter sein Erkenntniß
<lb/>stützt, richtig ist, — so laborirt dagegen der zweite
<lb/>Satz, — daß das erste Testament — jenes des Hein- 
<lb/>rich Ströer — als eine einseitige Disposition des
<lb/>letzter» zu betrachten sei, — an augenfälliger Unrich- 
<lb/>tigkeit. Aus dem Testamente desselben ergiebt sich, daß
<lb/>er vor der Testamcnterrichtung sich mit seiner Ehefrau
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0550.tif"
                n="522"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0550"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>522
</p>
            <p>

               <lb/>darüber geeinigt, daß sie ihm die alleinige Disposition^
<lb/>befugniß übertragen, — auch daß sie ausdrücklich ihre
<lb/>Beistimmung erklären werde. Laut §. 6 des Testa«
<lb/>ments erschien nun auch die Ehefrau des Ströer
<lb/>vor der mit der Testaments * Aufnahme beschäftigten
<lb/>Gerichts-Deputation, wurde mit dem ganzen Inhalte
<lb/>der Tisvostiion ihres Ehemannes bekannt gemacht und
<lb/>erklärte, daß sie vollständig mit jener Verfügung über
<lb/>ihr gemeinschaftliches Vermögen einverstanden, dieselbe
<lb/>auch als ibren ernstlichen Willen betrachtet wissen wolle,
<lb/>daß sie ferner sich nicht nur selbst daran überall gebun- 
<lb/>den erkläre, sondern auch bestimme, daß ihre Erben
<lb/>daran gebunden sein sollten. Sie hat hierauf die Ver- 
<lb/>handlung , nachdem sic ihrem Ehcmanne nochmals, vor- 
<lb/>gelesen und von diesem unterschrieben worden, ebenfalls
<lb/>unterzeichnet.

<lb/>Es liegt also eine gemeinschaftliche Disposition bei- 
<lb/>der Ehegatten vor (in welcher zunächst das vertrags- 
<lb/>mäßige Element) durch welche sie durch eine vor Ge,
<lb/>richt abgelegte, von ihrem Ehemannc acceptirte Erklä- 
<lb/>rung diesem nicht nur die alleinige Befugniß zur Er- 
<lb/>richtung einer Disposition erthcilte, sondern dessen Te- 
<lb/>stament auch materiell genehmigte und sich dadurch ge- 
<lb/>bunden erklärte. Nach dem klaren Wortsinn erhält
<lb/>diese Erklärung einen unzweideutigen Verzicht auf die Be-
<lb/>sugniß, die von ihrem Ehenianne unter Zustimmung und
<lb/>Genehmigung errichtete Disposition culfzuhcbcn oder ab-
<lb/>zuändern. Dieselbe war zu Stande gekommen, wie sol- 
<lb/>ches rechtlich erforderlich, durch einen gemeinschaftlichen
<lb/>testamentarischen und zugleich vertragsmäßigen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0551.tif"
                n="523"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0551"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>523
</p>
            <p>

               <lb/>Akt über das Gesammtgut Ter Testator erwarb also,
<lb/>seiner Ehefrau gegenüber, durch deren verpflichtende
<lb/>Erklärung, das volle Recht, die gemeinschaftliche Tis»
<lb/>Position nicht zu ändern, sondern dieselbe zu respektiren.
<lb/>Als er starb, war folglich eine vollständig zu Recht
<lb/>beständige Verfügung über das Gesammtgut vorhanden,
<lb/>durch welche dasselbe den in dem gemeinschaftlichen Te- 
<lb/>stamente eingesetzten Erben deferirt wurde, auf welche
<lb/>zugleich das durch den Verzicht der Wittwe vertrags- 
<lb/>mäßig konstituirte Recht des Testators, — die Unver- 
<lb/>letzlichkeit seines letzten Willens zu respektiren, — über- 
<lb/>ging. Es leuchtet also ein, daß dieses mit der Telar
<lb/>tion den Erben erworbene Recht nicht sxätcr durch ein
<lb/>einseitiges Testament der Wittwe vernichtet werden kann.
<lb/>Tiefem tritt aber noch ein anderer Grund von entschei- 
<lb/>dendem Gewichte hinzu. Sowohl nach der Rüthener
<lb/>Gütergemeinschaft, als auch nach den gemeinschaftlichen
<lb/>Grundsätzen dieses Instituts, kann ein von beiden Ehe,
<lb/>gatten gemeinschaftlich errichtetes Testament nur
<lb/>mit beiderseitiger Einwilligung wieder aufgehoben
<lb/>werden.

<lb/>Philipps Gütergemeinschaft S 151 — 170,

<lb/>Wigan d's Provinzialrecht von Paderborn. Bd I.

<lb/>§ 31.

<lb/>Es fließt dieser Satz aus der rechtlichen Natur deS
<lb/>Instituts.

<lb/>Tie Rechte auf das Gesammtgut ruhen während
<lb/>stehender Ehe in der moralischen Person der Ehegcnos,
<lb/>senschaft. — Tic Vereinigung der Rechte dieser Ge,
<lb/>nosstiischast auf das Gesammtgut, in Kraft der allgem-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0552.tif"
                n="524"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0552"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>524
</p>
            <p>

               <lb/>ehelichen Gütergemeinschaft, beruht rechtlich auf einem
<lb/>ausdrücklichen oder stillschweigenden Verträge. Hieraus
<lb/>folgt, daß, sobald die Ehegenossenschaft gemeinschaftlich
<lb/>eine Disposition getroffen, der überlebende Ehegatte die- 
<lb/>selbe nicht einseitig wieder aufzuheben befugt sei; denn
<lb/>der überlebende Ehegatte ist nicht mehr dasselbe Rechts»
<lb/>subjekt, wie die Chegenossenschaft; er lebt mit-den Kin»
<lb/>dern kn prorogkrter Gütergemeinschaft, und ist nur über
<lb/>die Hälfte des Gesammtgutes zu verfügen berechtigt.
<lb/>Dieses von der ursprünglichen ehelichen Genossenschaft
<lb/>ganz verschiedene Rechtssubjckt kann sonach nicht solche
<lb/>Dispositionen annulliren, welche diejenige moralische Per- 
<lb/>son getroffen, der die unbedingte Verfügungs-Berech- 
<lb/>tigung über das Gesammtgut zustand.

<lb/>Wenn sonach die Abänderung des ersten Erkennt- 
<lb/>nisses hinreichend gerechtfertigt erscheint, so mußte nach
<lb/>gesetzlicher Vorschrift Tit. 23. §. 6 der Proz. Ordn.
<lb/>Kompensation der Kosten beider Instanzen erfolgen.

<lb/>In Sachen des Alexander Ströer zu Höinkhau-
<lb/>scn, Klägers, jetzt Revidenten, wider die minderjährigen
<lb/>Söhne des Joseph Vollmer daselbst, Joseph und Kas- 
<lb/>par Alexander Vollmer, vertreten durch ihren Vater,
<lb/>Verklagten, jetzt Revisen, erkennt das Königliche Ge- 
<lb/>heime Obertribunal für Recht:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Revision für beobachtet
<lb/>anzunebmen, in der Sache selbst aber das Erkennt-
<lb/>m'ß des Eivil-Senats des Königl. Oberlandesgerichts
<lb/>zu Arnsberg vom 25. August 1841, unter Vorbe- 
<lb/>halt des Rechts des Klägers, auf Vorlegung eines
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0553.tif"
                n="525"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0553"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>525
</p>
            <p>

               <lb/>Inventars über den elterlichen Nachlaß, behufs Fest«
<lb/>stellung seines Pflichttheilcs, zu bestätigen und die
<lb/>Kosten dieser Instanz ihm allein zu Last zu legen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Beide Partheien, und mit ihnen auch die Richter
<lb/>erster und zweiter Instanz, sind darüber einverstanden,
<lb/>daß nach Rüthencr Recht unter Eheleuten Gütergemein,
<lb/>schaft mit der Wirkung gilt, daß das beiderseitige Ver«
<lb/>mögen durchweg zu einem einzigen zusammenschmilzt,
<lb/>ohne daß an dieser Einen Oniversitas dem Einzelnen
<lb/>etwa auch nur in der Vorstellung eine Quote als sein
<lb/>besonderes Vermögen zugcschricben würde. Bei einer
<lb/>Gütergemeinschaft mit diesem Grundprinzip gebührt nun
<lb/>zwar gemeinhin im Verkehr unter Lebendigen
<lb/>dem Manne allein das Dcrwaltungs- und Verfügnngs»
<lb/>recht; doch liegt hierin eben so wenig ein Widerspruch
<lb/>mit dem vollen Mit eigen thumsrechte der Frau,
<lb/>alö daraus ein Argument für das einseitige letzt,
<lb/>willige Verfügungsrecht selbst nicht deS Mannes
<lb/>abzuleiten ist« Freilich möchte die aus dem Condo-
<lb/>minio in solidum fließende Nothwendigkeit einer be,
<lb/>ständigen Willenscinigkeit aller Sammteigen-
<lb/>thümer bei allen Dispositionen die rechtliche Möglichkeit
<lb/>eines solchen Rechtsverhältnisses unter zwei selbststän- 
<lb/>digen Personen auszuschließen scheinen. — Bei ei- 
<lb/>nem Ehepaare tritt jedoch zu seiner eigenthümlichen
<lb/>innigen Vereinigung nach der Persönlichkeit, und der ebm
<lb/>hieraus, wie es scheint, ganz konsequent hervorgegan-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0554.tif"
                n="526"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0554"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>526
</p>
            <p>

               <lb/>gene Vereinigung des Vermögens vermittelnd hinzu--
<lb/>daß der Mann, nach den früheren deutschen Rechts- 
<lb/>ansichten, zugleich der Vormund der Frau war.
<lb/>Seine hieraus aus dem Hstundi um fließende Gewalt,
<lb/>der zufolge kn seinem erklärten Willen auch immer der
<lb/>Wille seiner Frau liegt, äußert flch aber ihrer Natur
<lb/>nach blos bei Geschäften unter Lebendigen Hiernach
<lb/>würde es nun dem Wesen des Instituts eben so scbr
<lb/>widersprechen, daß dem einzelnen Ehegatten gestat- 
<lb/>tet sein sollte, einseitig auf den Todesfall über daS
<lb/>Gesammtgut zu disponiren, als cs ihm durchaus ent- 
<lb/>sprechend ist, daß beide mit vereinigtem Willen
<lb/>allerdings dazu im Stande sein müssen. Und das ist
<lb/>denn auch, wiewohl einige Statuten diesen Grundsatz
<lb/>verlassen haben, bei der ehelichen allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft ohne intellektuelle Thcile als Regel an- 
<lb/>erkannt.

<lb/>conf, Eichhorn Einleitung in das deutsche Privi
<lb/>Recht, §. 308.

<lb/>Eine solche gemeinschaftliche Disposition liegt nun
<lb/>io csso in dem altern Akte vom 10. Novemb. 1835
<lb/>vor. Nachdem darin beim Eingänge Seitens des Hein- 
<lb/>rich Ströer erklärt worden, „wie er mit seiner Ehe- 
<lb/>frau in statutarrechtlichcr allgemeiner ehelicher Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebe, welcher Umstand jedoch seiner Tis-
<lb/>positionsbefugniß nicht entgcgenstehe, da seine Ehefrau
<lb/>ausdrücklich darein willigen werde, daß er allein und
<lb/>rechtsgültig über ihr gesammtcs Vermögen testire", lau- 
<lb/>tet die unter Nr. 6 aufgenommene Erklärung der Ehe- 
<lb/>frau Ströer selbst folgendermaaßen:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0555.tif"
                n="527"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0555"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>527
</p>
            <p>

               <lb/>Ich bin vollständig mit vorstehender Disposition mei«
<lb/>ues Mannes über unser gesummtes und ge«
<lb/>meinschaftliches Vermögen einverstanden, will
<lb/>also, daß dessen letzte Willensmeinung, so wie sie
<lb/>vorstehend niedergeschrieben worden, auch als mein
<lb/>ernstlicher Wille angesehen werde; nicht nur
<lb/>ich selbst erkläre mich hierdurch überall
<lb/>daran gebunden, sondern will auch und be«
<lb/>stimme hiermit, daß meine Erben daran gebunden
<lb/>sei» sollen

<lb/>Es mag dahingestellt bleiben: ob diese Disposition,
<lb/>wenn man sich die Ehe ohne Gütergemeinschaft denkt,
<lb/>für einen Erbvertrag im eigentlichen Sinne ange- 
<lb/>sehen werden könnte. Hier genügt zu ihrem Schutze
<lb/>gegen die einseitige Wiederaufhcbung derselben durch daS
<lb/>von der Ehefrau Ströer späterhin im Wittwrnstande
<lb/>errichtete Testament, daß gerade sie den Gesammtwillen
<lb/>über die Successio» in das Vermögen der Ehegenoffen- 
<lb/>schaft ausspncht. Wie weit der überlebende Ehegatte
<lb/>alsdann, wenn keine solche gemeinschaftliche Dispo- 
<lb/>sition in der Mitte liegt, das Recht hat, auf den To- 
<lb/>desfall über das Gesammtgut zu verfügen, ist eine
<lb/>Frage für sich. Wo aber die juristische Person, der
<lb/>diese Befugniß unzweifelhast zustcht, einmal Gebrauch
<lb/>davon gemacht hat, da kann später der Wille eines
<lb/>einzelnen Gliedes dieser mystischen Person den Ausspruch
<lb/>der Gesammtheit nicht wieder umstoßcn. Der Wille
<lb/>des einzelnen überlebenden Ehegatten, als einer selbst,
<lb/>.ständigen natürlichen, und insofern ganz andern Per,
<lb/>son, als diejenige war, welche bereits auf ganz gültige
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0556.tif"
                n="528"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0556"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>528
</p>
            <p>

               <lb/>Weise über das Gesammtvcrmögen verfügt hat, kann
<lb/>dagegen überhaupt nicht in Betracht kommen — weder
<lb/>rücksichtlich des Gesammtvermögens, noch etwa rücksicht- 
<lb/>lich der Hälfte desselben —, denn auch über diese Hälfte
<lb/>ist bereits verfügt, oder vielmehr, es eristkrt gar keine
<lb/>Hälfte, als privativer Anthekl des einzelnen Ehegatten
<lb/>an dem Sammtgute, der seiner einseitigen und selbst,
<lb/>ständigen Disposition unterworfen wäre.

<lb/>Aber auch abgesehen von der Personen-Verschke,
<lb/>den heit, die zwischen der physischen Person des su- 
<lb/>perstes und der mystischen Person der Ehegenossenschaft .
<lb/>besteht, und für sich schon die Unstatthastkgkekt eines
<lb/>einseitigen Widerrufes der von der vollständigen Ehe- 
<lb/>genoffenschaft vereinbarten Disposition beweiset, da Nie,
<lb/>mand die Willenserklärung eines Tritten widerrufen
<lb/>kann, so tritt hier auch nachfolgende Betrachtung der
<lb/>Anmaaßung des überlebenden Ehegatten entgegen. —
<lb/>Wollte man ihm wirklich gestatten, die von dem prae-
<lb/>defunctus mit ihm gemeinsam festgestcllten Anordnun- 
<lb/>gen nach dessen Dahinscheiden zu jeder Zeit nach einsei,
<lb/>tkgem Belieben wieder zu vernichten oder zu ändern,
<lb/>so würde der Grundsatz, daß beide Eheleute stante
<lb/>thoro zwar testiren, aber nur vereinigt testiren kön,
<lb/>nen, seine Bedeutung verlieren, wenigstens auf die er,
<lb/>heblichste Weise. Der Wille des Verstorbenen hätte
<lb/>dann nur Geltung, so lange und so weit es dem
<lb/>superstes beliebte, und so würde in der That bei
<lb/>Gütergemeinschaften der vorliegenden Art das eigentliche
<lb/>letztwillige Verfügungsrecht so gut wie dem überlebenden
<lb/>Ehegatten allein zustehen. Daß dies durch. specielle Ge,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0557.tif"
                n="529"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0557"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>529
</p>
            <p>

               <lb/>wohnheit im Amte Rüthen Rechtens geworden, hat der
<lb/>Kläger nicht dargethan; den Beweis würde er aber
<lb/>jedenfalls haben führen müssen, da eine solche ausschließ- 
<lb/>liche einseitige Tispositionsbefugniß auf den Todesfall
<lb/>sowohl in Bezug auf das gesammte Ehevermögcn, wie
<lb/>auf eine ideale Quote dem Wesen des Instituts wider- 
<lb/>streitet.

<lb/>Hiernach bleibt denn die ältere gemeinschaftliche Disq,
<lb/>Position überall bei Kräften.

<lb/>Berlin, den 28. Jurü 1842

<lb/>(gez.) Busse.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0558.tif"
             n="530"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0558"/>
         <div xml:id="d23841e43000"
              ana="scope_-_530-543"
              type="article"
              n="XXXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ist die Klage aus einem Schuldscheine über rückständigen Kaufpreis oder rückständigen Fabriklohn, welcher auf den Grund einer Berechnung ausgestellt ist, ohne Beibringung dieser Berechnung zulässig?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Danner, ...">Mitgetheilt vom Hrn. Justizrath Danner in Mühlhausen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>530
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVIII

<lb/>Ist die Klage aus einem Schuldscheine über
<lb/>rückständigen Kaufpreis oder rückständigen
<lb/>Fabriklohn, welcher auf den Grund einer
<lb/>Berechnung ausgestellr ist, ohne Beibrin- 
<lb/>gung dieser Berechnung zulässig?

<lb/>A. L. R. Thl. I. Tit. 2. §§. 730, 731, 732, 866,
<lb/>867.

<lb/>Ergänzungrn dcr Prenß. Rechtsbücher, Supplement-
<lb/>band S. 460, 461.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Zustizrath Dann er in Mühlhausen.*)

<lb/>^rr Handelsmann Georg Wilhelm Liley in Küllstedt
<lb/>hatte in einem Notariatsinstrumente vom 18. Dez. 1835
<lb/>erklärt:

<lb/>„Ich bekenne hiermit, dem Gerber, Herrn Mehler,
<lb/>für käuflich empfangene Wolle nach der heute ge- 
<lb/>schehenen Zusammenrcchnung die Summe von 150
<lb/>Thalern schuldig geworden zu sein re."

<lb/>Der Schuldner hatte zur Sicherheit für diesen Kauf- 
<lb/>preis Hypothek bestellt, welche auch eingetragen wor- 
<lb/>den war.
</p>
            <p>

               <lb/>*) siehe 2teS Heft S. 282.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0559.tif"
                n="531"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0559"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>531
</p>
            <p>

               <lb/>Auf den Grund dieses Dokuments wurde der rück- 
<lb/>ständige Kaufpreis eingeklagt. Das König! Land, und
<lb/>Stadtgericht zu Mühlhausen fand aber die Klage nicht
<lb/>für zulässig, und verlangte zur Substantnrung der Klage:
<lb/>„in Gemäßheit der §§. 866, 867. Thl- I. Tit. 2'
<lb/>A L R entweder das Verzeichniß der vom Verklag,
<lb/>ten gekauften Wolle, oder sofern die stattgehabte Ab,
<lb/>rechnung vollständigen Aufschluß über das Geschäft
<lb/>enthält, wenigstens letztere, weil dem Verklagten sonst
<lb/>die Einwendungen entzogen werden könnten, welche
<lb/>er gegen das Geschäft selbst, aus welchem seine Der,
<lb/>bindlichkeit entstanden «st, haben möchte; der ringe,
<lb/>reichte Schuldschein kann wohl den Beweis für das
<lb/>der Klage zum Grunde zu legende Rechtsgeschäft ver- 
<lb/>stärken, aber das Fmrdamcnt nicht ändern. §. 867.
<lb/>I. c."

<lb/>Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde bei dem
<lb/>König!. Oberlandesgericht in Halberstadt ringereicht und
<lb/>auszuführen gesucht: daß das Bekenntniß des Liley
<lb/>in der Notariatsurkunde vom 18. Dez. 1835 das Fun- 
<lb/>dament der Klage sei, daß dieses Dokument zu dem
<lb/>A. G. O. Thl. I. Tit. 10. §. 113. 6t. b. erwähn- 
<lb/>ten gehöre, und daß nach §. 131 I. c. es dem Ver- 
<lb/>klagten überlassen bleibe, darzuthun, daß der Inhalt
<lb/>der Urkunde unrichtig, der Kläger aber nicht verpflich- 
<lb/>tet sei, ihm diesen Beweis zu erleichtern.

<lb/>Der vorliegende Fall unterscheide sich ferner wesent- 
<lb/>lich von dem in

<lb/>S i in o n's Rechtssprüchen Bd. 2 S. 75,
<lb/>hier sey die causa debendi (Kaufpreis) angegeben,
<lb/>vm. 35
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0560.tif"
                n="532"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0560"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>532
</p>
            <p>

               <lb/>'in letz:eren aber fehle jede Bezeichnung derselben. End»
<lb/>lich wurde auf die Ausführung in
<lb/>Grävell Nachträge zum Commentar S. 39.

<lb/>Bezug genommeu.

<lb/>Das Königl. Oberlandesgericht zu Halberstadt be- 
<lb/>stätigte indcß jene Verfügung durch folgendes Rescript:

<lb/>„Die von Ihnen in Sachen der Erben des Leder-
<lb/>fabrikanten Mehler daselbst wider den Einwohner Li-
<lb/>ley zu Küllstedt über die, nebst Manual-Akten zurück«
<lb/>erfolgende Verfügung des dortigen Königl. Land- und
<lb/>Stadtgerichts vom 13. Nov. pr. geführte Beschwerde
<lb/>vom 28. ejusd. kann nach eingegangenem Berichte des
<lb/>Land« und Stadtgerichts nicht für begründet erachtet
<lb/>werden "

<lb/>„Denn eben, weil, wie Sie selbst sagen, die eiit-
<lb/>gcklagtcn 150 Thlr. nicht als Darlehn, sondern als
<lb/>rückständiges tKaufgcld für''gelieferte Wolle gefordert
<lb/>werden und nach A. ?. N. Thl, I Tit 11. §§. 720,
<lb/>868—868 nur als solches Kaufgeld gefordert werden
<lb/>können, läßt sich die in der Schuldurkunde vom 18ten
<lb/>Tee. 1835 enthaltene Erklärung des Verklagten, daß
<lb/>er nach geschehener Zusammenrechnung für käuflich em- 
<lb/>pfangene Wolle 150 Thlr. schuldig'geworden sei, nicht
<lb/>als das Fundament der Klage, sondern nur als Be- 
<lb/>weismittel für daS Kaufgeschäft ansehen."

<lb/>„In dieser Eigenschaft eines authentischen Beweis- 
<lb/>mittels findet die von Ihnen allegirte Vorschrift der
<lb/>A. G. £&gt;. Thl. I. Tit. 10. §. 131 auf jene Urkunde
<lb/>allerdings Anwendung, und es ist allerdings Sache des
<lb/>Verklagten, zu behaupten und zu erweisen, daß der In-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0561.tif"
                n="533"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0561"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>533
</p>
            <p>

               <lb/>halt unrichtig sei, d. h., daß er die darin enthaltene
<lb/>Erklärung nicht abgegeben, nicht genehmigt und nicht
<lb/>vollzogen habe."

<lb/>„Allein diese Erklärung selbst gründet sich auf eine
<lb/>Zusammenrechnung über die gekaufte Wolle, enthält aber
<lb/>nicht die Darlegung des Geschäfts oder diese Zusammen- 
<lb/>rechnung selbst und ist somit nur documentum re- 
<lb/>ferens.“

<lb/>„Mit diesem muß nach A. G. O. Tbl- k. Tit. 10.
<lb/>§. 113 das relatum, d. h. hier, die Specifikation
<lb/>der Wollkaufe und die Berechnung der Schuld des Ver- 
<lb/>klagten in der Regel ebenfalls beigebracht werden. Es
<lb/>liegt kein Ausnahmefall hiervon vor, da Sie selbst nicht
<lb/>behaupten, daß die Herbeischaffung der Berechnung un- 
<lb/>möglich oder mit großen Weitläufigkeiten oder Kosten
<lb/>verknüpft sei, und auch wenn dieses wäre, die Beibrin- 
<lb/>gung des documenti relat! nur erlassen werden
<lb/>könnte, wenn eine der sub a — d aufgesührten Vor- 
<lb/>aussetzungen jener Gesetzstelle zuträfe, was aber nicht
<lb/>der Fall ist, indem namentlich der Inhalt des relat!
<lb/>aus dem documentum referens keineswegs vollstän- 
<lb/>dig ersehen werden kann, sondern in letzterm nur das
<lb/>Resultat des ersterit angegeben ist."

<lb/>„Die Vorschrift des A. L. R. Tbl. I. Tit. 5.
<lb/>§. 152 stimmt hiermit überein, da die Rechnung, von
<lb/>deren Unterschrift die Rede ist, eben eine Aufzählung
<lb/>der einzelnen Geschäfte-Posten enthält, also gerade das«

<lb/>35*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0562.tif"
                n="534"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0562"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>534
</p>
            <p>

               <lb/>gewährt, was die Verfügung des König!. Land- und
<lb/>Stadtgerichts vom 13. Nov. pr. verlangt."

<lb/>„Es muß daher bei dieser Verfügung verbleiben."

<lb/>,,Halbcrstadt, den 12. Januar 1842."

<lb/>„König!. Preuß. Oberlandesgericht"

<lb/>„(gez.) Ketter."

<lb/>Auch mit dieser Entscheidung konnte ich mich m'cht
<lb/>einverstanden erklären, und auf meine desfallstge &gt;Ein-
<lb/>gabe an des Herrn Justiz-Ministers Ercellenz erfolgte
<lb/>daS nachstehende Rcsriipt:

<lb/>„Berlin, den 15. Februar 1841."

<lb/>„An das König!. Oberlandcsgericht zu Halbcrstadt"

<lb/>„Die anliegende Beschwerde des Justizraths Dan- 
<lb/>ner zu Mühlhausen vom 1. d. M. über die Zurück- 
<lb/>weisung der von ibm Namens der Gerber Mehler'-
<lb/>schen Erben wider den Handelsmann Liley bei dem
<lb/>Land- und Stadtgericht zu Mühlhausen angestellten
<lb/>Klage erscheint unter Voraussetzung der Richtigkeit der
<lb/>faktischen Angaben nicht unbegründet."

<lb/>„Es wird aus einer hypothekarischen Schuldver- 
<lb/>schreibung geklagt,-in welcher der rc. Liley bekannt
<lb/>hat: dem Gerber Mehler für käuflich empfangene
<lb/>Wolle nach der am Tage der Ausstellung geschehenen
<lb/>Znsammcurechnuilg die Summe von 150 Thaler schul- 
<lb/>dig geworden zu sein. Das Land- und Stadtgericht
<lb/>zu Mühlhausen hat die Einleitung der Klage zur Zeit
<lb/>abgelchnt und auf Grund der Vorschrift §§. 866 ,und
<lb/>867 Tit' 11. Thl. I. A. L. R- verlangt, daß entwe- 
<lb/>der das Verzeichniß der vom Verklagten gekauften Wolle
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0563.tif"
                n="535"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0563"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>535
</p>
            <p>

               <lb/>oder die stattgehabte Abrechnung, falls sie vollständigen
<lb/>Aufschluß über das Geschäft gebe, beigcbracht werde.
<lb/>Auf die bierüber von dem rc. Dann er geführte Be-
<lb/>fchwerde bat das Königl Lberlandcsgericht mittelst Ver- 
<lb/>fügung vom 12. Januar c. nicht nur die Verfügung
<lb/>des Land« und Stadtgerichts gebilligt, sondern auch mit
<lb/>Rücksicht auf §. 113. Tit. 10 der Prozeß Ordnung
<lb/>die Beibringung einer Speeifikation der Wollkäufe und '
<lb/>der Berechnung für erforderlich erachtet, da die Schuld- 
<lb/>verschreibung nur ein Beweismittel sei und bis zur Er- 
<lb/>ledigung des gedachten Desiderats, als rin documen- 
<lb/>tum referens sine relato, zur Substaittiirung der
<lb/>Klage nicht genüge "

<lb/>„Nach der Ansicht des Justiz - Ministers kann
<lb/>die Einleitung derKlagc, wenn außer den angegebenen
<lb/>Bedenken sonst keine entgegenstche», nicht verweigert
<lb/>werden-"

<lb/>„Die der Klage zum Grunde gelegte Schuldverschrei- 
<lb/>bung genügt allen wesentlichen Erfordernissen eines voll- 
<lb/>ständigen Schuldscheins. Sic enthält insbesondere das
<lb/>Bekcnntniß der empfangenen Valuta, die deutliche Be- 
<lb/>stimmung, ' worin dieselbe bestanden hat, und gicbt ge- 
<lb/>nügenden Aufschluß über den Nechtsgrund des anerkann- 
<lb/>ten Schuldverhaltnisscs (Z. 730. Tit. 11. Thl.1. A L.R.).
<lb/>Nach §. 732 a. a. O. begründet rin Schuldschein die
<lb/>Bermuthung für die Richtigkeit alles dessen, was darin
<lb/>enthalten ist, so lange das Gegcnthcil nicht ausgemit-
<lb/>telt werden kann. Dennoch muß im vorliegendem Falle
<lb/>als richtig vermuthet werden, daß der rc. Liley von
<lb/>dem rc. Me hier Wolle gekauft und dafür 150 Thlr.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0564.tif"
                n="536"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0564"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>536
</p>
            <p>

               <lb/>schuldig geworden ist, resp. noch verschuldet. Tie et- 
<lb/>waige Entkräftung dieser Dermuthnng ist Sache des
<lb/>Verklagten; daß aber ein Schuldschein nicht blos über
<lb/>Darlehnsschulden, sondern namentlich auch über den be- 
<lb/>dungenen Kaufpreis gegebener Waaren ausgestellt wer- 
<lb/>den kann, ist im §. 720 a. a. O. ausdrücklich ancr,
<lb/>kannt. Zwar soll in einem solchen Falle das Geschäft
<lb/>als Kaufkontrakt bestehen, und nach §§. 866 u. 867
<lb/>a. a. O. überhaupt jede rückständige Zahlung nach der
<lb/>Natur des Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit
<lb/>dazu entstanden ist, beurtheilt, also die Natur des ur- 
<lb/>sprünglichen Geschäfts durch die Ausstellung eines Schuld- 
<lb/>scheins nicht geändert werden. Daraus folgt aber nur,
<lb/>daß die durch das ursprüngliche Geschäft begründeten
<lb/>gegenseitigen Rechte und Pflichten der Kontrahenten durch
<lb/>die Ausstellung eines Schuldscheins nicht geändert wer- 
<lb/>den, daß namentlich also die Einwendungen des Ver- 
<lb/>klagten, in soweit denselben nicht ausdrücklich entsagt,
<lb/>oder durch das im Schuldschein enthaltene Anerkenntmß
<lb/>nicht vorgebcngt ist (§§. 185 u. 186. Tit. 5. Thl. 1.
<lb/>A. L. R.), des Schuldscheins ungeachtet bestehen bleiben.
<lb/>Ob aber dergleichen Einwendungen von dem Verklagten
<lb/>werden erhoben werden, ist abzuwartcn, und dem Klä-
<lb/>ger, der über das Kaufgeschäft ein vollständiges und
<lb/>unbedingtes Anerkenntniß sich verschafft hat, nicht zuzu-
<lb/>muthcn, denselben von vornherein zu begegne», wie denn
<lb/>überhaupt die §§. 866 u. 867 eit. keine formelle Vor- 
<lb/>schrift über die Substantiirung der Klage aus einem
<lb/>Schuldschein enthalten. Dazu kommt im vorliegenden
<lb/>Fall, daß die Schuldverschreibung in's Hypothekenbuch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0565.tif"
                n="537"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0565"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>537
</p>
            <p>

               <lb/>eingetragen ist, mithin zur Begründung der Klage nur
<lb/>das Hypotheken-Jnstrument beigebracht zu werden braucht/
<lb/>und auf Grund desselben nach §. 1. Nr. 2. der Ver- 
<lb/>ordnung vom 1. Juni 1833 selbst im Mandats-Pro- 
<lb/>zeß geklagt werden konnte *)."

<lb/>„Tie in der Verfügung des. Könkgl. Oberlandes- 
<lb/>gerichts vom 12. v. M. angeführte Vorschrift der Pro- 
<lb/>zeßordnung Tit. 10. §. 113, daß, wenn das produ-
<lb/>zirte Tokumeut sich auf ein anderes bezieht, letzteres in
<lb/>der Regel ebenfalls herbeigeschafft, werden soll, paßt
<lb/>nicht auf die vorliegende.Schuldverschreibung, da in. der- 
<lb/>selben auf ein anderes Dokument gar nicht Bezug
<lb/>genommen wird, vielmehr nur eines Kaufgeschäfts und
<lb/>einer darüber gchaltciien Zusammenrechnung Erwähnung
<lb/>geschieht, ohne daß irgendwie erhellt, daß darüber schrift- 
<lb/>liche Urkunden cristircn. Letzteres zu vermuthen, dazu
<lb/>fehlt cs an jedem Grunde; insbesondere kann nicht ohne
<lb/>Weiteres angenominen werden, daß die Zusammen- 
<lb/>rechnung schriftlich stattgefunden habe, vielmehr deutet
<lb/>dieser Ausdruck, nur darauf hin, daß der Verklagte aus
<lb/>mehreren Wollkaufcn oder aus mehreren einzelnen Po- 
<lb/>sten die anerkannte Summe schuldig geworden ist."

<lb/>„Hiernach wird das Königl. Oberlandcsgcri'cht an- 
<lb/>gewiesen, dem Land- und Stadtgericht zu Mühlhausen
<lb/>die Einleitung der Klage, falls dieselbe sonst vollständig
<lb/>ist, aufzugeben." „(ge,.) Mühler."


<lb/>*) 2m Mandatsprozesse war nicht geklagt worden, weil
<lb/>die in dem Notariats. Instrumente vom 18. Der. 1835
<lb/>vorbehaltene Kündigung nicht sofort durch Urkunde» be- 
<lb/>wiesen werden konnte.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0566.tif"
                n="538"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0566"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>538
</p>
            <p>

               <lb/>Die Klage wurde hierauf ekngclcitet. Der Verklagte
<lb/>hat keine Einwendungen dagegen erhoben.

<lb/>Fast zu derselben Zeit hatte der Färber Vocke«
<lb/>rodt dahier gegen den Lcinwerber Bernhard eine
<lb/>Klage im summarischen Prozesse aus folgendem Schuld- 
<lb/>scheine angestcllt:

<lb/>Wir unterschriebene Eheleute verschulden dem
<lb/>hiesigen Färber Herrn Vockerodt 100 Thlr. für
<lb/>Färbelohn, welchen Betrag wir unter dem heutigen
<lb/>Dato als Kapital angetrcten u. s. w.

<lb/>Es wurde zwar vom Land, und Stadtgericht zu
<lb/>Mühlhausen ebenfalls die Substantiirung der Klage durch
<lb/>Beibringung der allegirten Berechnung verlangt, indeß
<lb/>davon abgestanden und die Einleitung der Sache ver- 
<lb/>fügt, nachdem Kläger erklärt hatte, daß er die Rech,
<lb/>nung nicht mehr hätte.

<lb/>In faktischer Hinsicht ist in Bezug auf die vorlie- 
<lb/>gende Rechtsansicht nur zu erwähnen, daß Verklagter
<lb/>sich nicht verpflichtet hielt, über den Schuldschein sich
<lb/>zu erklären und den Besitz des geführten Gegenbnches
<lb/>eidlich ablehnte.

<lb/>Kläger wurde mit der rrhobeneu Klage angedrach»
<lb/>termaaßen abgewiesen.

<lb/>In den Gründen heißt es:

<lb/>„Dieser Schein ist vom Verklagten nicht anerkannt,
<lb/>wenn dies aber auch geschehen wäre, so müßte nach den
<lb/>Bestimmungen des A. L- R. Thl. I. Tit. 2. §§ 742, 866
<lb/>u. 867, verbunden mit §. 459. Thl. I- Tit. 16, doch
<lb/>auf das ursprüngliche Geschäft zwischen den Partheien zu»
<lb/>rückgegangcn werden. Zur speziellen Nachweisung und
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0567.tif"
                n="539"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0567"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>539
</p>
            <p>

               <lb/>Beurtheilung dieses Geschäfts, wie der dadurch begründe- 
<lb/>ten Verhältnisse, bedurfte es mithin auch bei der Eristenz
<lb/>des erwähnten Schuldscheins der angeblich über solches
<lb/>Geschäft anfgestcllten und in Bezug genommenen Derech,
<lb/>nung, welche Verklagter erhalten und hinter sich haben
<lb/>sollte, dies ist indeß von letztcrn eidlich abgclchnt, auch die
<lb/>fragliche Berechnung vom Kläger nicht beschafft, dessen
<lb/>Hanptanspruch folglich in der eingebrachten Art un- 
<lb/>zulässig."

<lb/>Verklagter ergriff das Rechtsmittel der Appellation.
<lb/>Tie Appellations-Rechtfertigung und deren Beantwortung
<lb/>waren hauptsächlich Tcduktioncu für und wider die Recht- 
<lb/>mäßigkeit des Anspruchs und Zulässigkeit der Klage in der
<lb/>erhobenen Art.

<lb/>Es erging hierauf folgendes Erkenntniß:

<lb/>In Sachen des Färbers Christian Vockerodt zn
<lb/>Mühlhausen, Klägers und Appellanten, wider den Lein- 
<lb/>weber Benjamin Bernhardt daselbst, Verklagten und
<lb/>Appcllatcn, bat die Deputation des Königl, Oberlandes-
<lb/>gerichts zu Halberstadt zur Entscheidung der summarischen
<lb/>Prozesse in zweiter Instanz, bestehend aus dem Ober«
<lb/>landcsgerichts-Rath Herzog, als Vorsitzender, den
<lb/>Obcrlandcsgcrichts-Räthen Friese und Augustin und
<lb/>den Obcrlandesgerichts-Assessoren Plate und Salz«
<lb/>mann in der Sitzung vom 20. Oct. 1841 den Akten
<lb/>gemäß für Recht erkannt:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation als beobachtet
<lb/>anzunehmen, in der Sache selbst auch das Erkennt«
<lb/>niß der Deputation des Königl. Land- und Stadt- 
<lb/>gerichts zu Mühlhausen zur Entscheidung der summa-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0568.tif"
                n="540"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0568"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>540
</p>
            <p>

               <lb/>rischen Prozesse vom 24. Mai 1841 dahin abzu-
<lb/>ändern: daß der Verklagte schuldig, dem Kläger
<lb/>114 Thlr. Kourant nebst 5 Prozent Zinsen von
<lb/>100 Thlrn. seit dem 12, Marz 1836 zu bezahlen,,
<lb/>die Kosten beider Instanzen aber zu kompensiren.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Klage gründet sich auf einen Schuldschein vom
<lb/>12. März 1832, worin der Verklagte in Gemeinschaft
<lb/>mit seiner Ehefrau bekennt: dem Kläger an Färbclohn
<lb/>100 Thlr- schuldig geworden zu sein, und diese Summe
<lb/>bis zur Abzahlung als ein Kapital mit 5 Prozent zu
<lb/>verzinsen verspricht. Schon früher hatte der Kläger
<lb/>die bis zum 12. März 1836 mit 15 Thlr. rückstän- 
<lb/>digen Zinsen eingeklagt und der Verklagte war in con*
<lb/>tumatiam zu deren Zahlung rechtskräftig verurtheilt.
<lb/>Er zahlte darauf noch 1 Thlr. ab, so daß dem Klä- 
<lb/>ger bis zum 12. März 1836 eine Zinsforderung von
<lb/>14 Thlr. verblieb. Im gegenwärtigen Prozesse hat
<lb/>der Kläger das Kapital der 100 Thlr. selbst nebst dem
<lb/>obengcdachten Zinsrückstände der 14 Thlr. und den seit
<lb/>dem 12. März 1836 rückständigen Zinsen mit 5 Pro- 
<lb/>zent eingeklagt.

<lb/>Ter Verklagte bat zwar die Behauptung des Klä- 
<lb/>gers, daß er bei demselben früher seine leinene Waare
<lb/>habe färben lassen, eingeräumt; er leugnet dagegen, die
<lb/>Summe von 190 Thlr. schuldig geworden zu sein, und
<lb/>hat sich über den Schuldschein vom 12. März 1832
<lb/>aus dem Grunde nicht erklären wollen, weil die Klage
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0569.tif"
                n="541"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0569"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>541
</p>
            <p>

               <lb/>darauf überhaupt nicht gebaut werden könne, vielmehr
<lb/>auf das ursprüngliche Geschäft zurückgegangen werden
<lb/>müsse, der Kläger also gehalten sei, seiner Klage eine
<lb/>specificirte Rechnung über die gelieferten Färbcrarbeiten
<lb/>zum Grunde zu legen. Ter erste Richter hat diesen
<lb/>Einwand für durchgreifend erachtet und demgemäß den
<lb/>Kläger angebrachtermaaßen abgewiescn. Tie Ausstellung
<lb/>eines Schuldscheins über rückständige Forderungen jeder
<lb/>Art ist nicht allein nirgends untersagt, sonder» sogar
<lb/>durch den §. 720, in Verbindung mit §. 866 seq.
<lb/>Thl. I. Tit. 11. A. L. R. sanctionirt. Ter Schuld- 
<lb/>schein begründet aber nach §. 732 1. c, die Vermn-
<lb/>thnng für die Richtigkeit alles dessen, was darin ent- 
<lb/>halten ist, so lange das Gegentbcil nicht ausgemittelt
<lb/>werden kann. 2m vorliegenden Falle muß deshalb nach
<lb/>dem eingereichtcn Schuldscheine, welcher alle wesentlichen
<lb/>Stücke eines Schuldscheins enthält (Z. 730 I. c.j, ver-
<lb/>muthet werden, daß der Verklagte Färberarbeiten von
<lb/>dem Kläger erhalten hat und dem letztem dafür 109 Thlr.
<lb/>schuldig ist.

<lb/>Nach §§ 866, 867 I. c, soll allerdings jede rück- 
<lb/>ständige Zahlung nach der Natur des Geschäfts, aus
<lb/>welchem die Verbindlichkeit entstanden ist, beurtheilt,
<lb/>durch die Ausstellung eines Schuldscheins also die Na- 
<lb/>tur des ursprünglichen Geschäfts nicht geändert werden;
<lb/>allein durch diese Vorschriften wird dle im §. 732 an- 
<lb/>erkannte Wirksamkeit des Schuldscheins keineswegs alte,
<lb/>rirt, vielmehr folgt daraus nur, daß die aus dem ur- 
<lb/>sprünglichen Geschäfte entspringenden gegenseitigen Rechte
<lb/>und Pflichten der Kontrahenten dieselben bleiben, und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0570.tif"
                n="542"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0570"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0570--><p/>
            <p>

               <lb/>542
</p>
            <p>

               <lb/>Laß namentlich der Schuldner durch Ausstellung des Schuld- 
<lb/>scheins seine etwaigen Einreden gegen die Forderung deS
<lb/>Gläubigers nicht verliert. Daß es in einzelnen Fällen dem
<lb/>Schuldner schwerer werden mag, solche Einreden anzu- 
<lb/>bringen, wenn der Gläubiger sich lediglich auf den aus- 
<lb/>gestellten Schuldschein stützt, ist allerdings möglich, doch
<lb/>hat der Schuldner sich lediglich solches selbst beiznmessen,
<lb/>weil er selbst den Gläubiger durch die Ausstellung des
<lb/>Schuldscheins von jeder andern Substantiirung der For- 
<lb/>derung entbunden hat.

<lb/>Ta nun der von dem Kläger überreichte Schuldschein
<lb/>vom 12. März 1832 nach §. 49 des Gesetzes v. 1. Juni
<lb/>1833 aus dem Grunde als anerkannt anzuschen ist, weil
<lb/>der Verklagte in dem Termine zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung nicht erschienen ist, der von dem letztern früher er- 
<lb/>hobene Einwand der Verjährung aber nicht durchgreift,
<lb/>weil solche Forderungen, welche, wie es hier der Fall ist,
<lb/>in Bezug auf den Gcwerbsbetrieb des Empfängers der Ar- 
<lb/>beit entstanden sind, nach §. 1 des Gesetzes vom 31. März
<lb/>1838, der kürzer» Verjährungsfrist nicht unterworfen
<lb/>sind, der Verklagte auch in Beziehung auf den über seine
<lb/>Unredlichkeit ihm zugeschobenen Eid als pro jurare no- 
<lb/>lente zu erachten ist, weil er sich in der Appellations-
<lb/>Beantwortung darüber gar nicht erklärt hat und in dem
<lb/>Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist
<lb/>(§ 44 nnd 49 des Gesetzes vom 1. Juni 1833),
<lb/>p) hat der Verklagte nicht allein zur Zahlung des Kapitals
<lb/>der 100 Thlr., sondern, nach §. 8b8. Thl. t. Tit. 11.
<lb/>A. ?. R, auch zur Zahlung der davon zu entrichtende»
<lb/>rückständigen Zinsen verurtheilt werden müsse».
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0571.tif"
                n="543"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0571"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>543
</p>
            <p>

               <lb/>Die Kompensation der Kosten aber rechtfertigt sich
<lb/>durch §. 7. Thl. I. Tit. 23 der A. G. O.

<lb/>Die Deputation des Königl. Oberlandesgerichts für
<lb/>die Entscheidung der summarischen Sachen kn zweiter' In«
<lb/>stanz.
</p>
            <p>

               <lb/>(gez) Herzog.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0572.tif"
             n="544"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0572"/>
         <div xml:id="d23841e44052"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Unterliegen die Forderungen der Fuhrleute nur dann der kürzern Verjährung von zwei Jahren, wenn der betreffende Fuhrmann das Fuhrwerk als ein Gewerbe betreibt?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gerken, ...">mitgetheilt vom Herrn Justiz-Commissar Gerken in Berleburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>544
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIX.

<lb/>Unterliegen die Forderungen der Fnhrleute
<lb/>nur dann der kürzer» Verjährung von zwei
<lb/>Jahren, wenn der betreffende Fuhrmann
<lb/>das Fuhrwerk als ein Gewerbe betreibt?

<lb/>R e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>N vom

<lb/>Herrn Justiz-Kommissar EjerktN &gt;» Berleburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Ä^ehrere Gerichte haben in ihren Entscheidungen die An- 
<lb/>sicht ausgesprochen:

<lb/>daß die Forderungen der Fuhrleute nach §. 1. Nr. 8
<lb/>des Gesetzes vom 31. März 1838 nur dann binnen
<lb/>zwci Jahren verjähren, wenn der betreffende Fuhrmann
<lb/>daS Fuhrwerk als Gewerbe betreibe.

<lb/>Diese Ansicht dürfte aber nicht die richtige sein.

<lb/>Das Gesetz disponirt an dem angeführten Orte
<lb/>wörtlich:

<lb/>daß die Forderungen der Fuhrleute und Schiffer hin- 
<lb/>sichtlich des Fuhrlohns und Frachtgeldes, so wie ihrer
<lb/>Auslagen mit dem Ablauf von zwei Jahren verjähren.

<lb/>Es kömmt nun zuvörderst auf den Begriff eines Fuhr- 
<lb/>manns an. Das A. 2. R. unterscheidet im Thl II. Tit. 8.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0573.tif"
                n="545"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0573"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>545
</p>
            <p>

               <lb/>Abschnitt 15, wo dasselbe von Fuhrleuten handelt, zwi- 
<lb/>schen Inhabern öffentlicher Landkutschen, welche der Staat
<lb/>bestellt und besonders privilegirt hat, um Reisende oder
<lb/>Sachen fortzuschaffen, oder denen er die Führung der
<lb/>Kutsche anvertraut hat, und zwischen Privatfuhrleuten.

<lb/>In Beziehung anf die letzteren verweist dasselbe hin- 
<lb/>sichtlich des Verhältnisses zu denjenigen, welche sie ge- 
<lb/>dungen haben, auf die Vorschriften des ersten Theils
<lb/>Tit. 11 Abschn. 8. §§. 869 — 920. Dieser Abschnitt
<lb/>handelt von Verträgen, -wodurch Gelder oder Sachen
<lb/>gegen Handlungen, oder Handlungen gegen Handlungen
<lb/>versprochen werden.

<lb/>Vergeblich sieht man sich in diesen Titeln des Allg.
<lb/>Landrechts nach einer Definition eines Fuhrmannes um.

<lb/>Es fragt sich also, wie der Begriff nach dem Wort-
<lb/>verstande und nach der Absicht des Gesetzes vom 31 steil
<lb/>März 1638 zu fassen sei?

<lb/>Hiernach ist aber ein Fuhrmann ein solcher, welcher,
<lb/>um Fuhrlohn zu verdienen, fährt, ohne daß es dar- 
<lb/>auf ankommen kann, ob er das Fuhrwerk als Ge- 
<lb/>werbe betreibe oder nicht.

<lb/>Denn

<lb/>1. kann man unter einem Fuhrmann, welcher das
<lb/>Fuhrwerk als Gewerbe betreibt, nur einen solchen
<lb/>verstehen, dessen stete Beschäftigung es ist, Kauf- 
<lb/>mannsgüter rc. an den Ort ihrer Bestimmung zu
<lb/>befördern und der in dieser Eigenschaft besteuert
<lb/>wird.

<lb/>Da nun aber der Verdienst eines solchen Fuhrmanns
<lb/>allgemein den Namen Frachtgeld führt, so kann der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0574.tif"
                n="546"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0574"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>546
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgeber nicht allein einen solchen Fuhrmann im Auge
<lb/>gehabt haben, weil das Gesetz die kürzere Verjährung
<lb/>nicht allein hinsichtlich des Frachtgeldes, sondern auch
<lb/>hinsichtlich des Fuhrlohns eintretcn läßt-
<lb/>2. würde die deutlich ausgesprochene Absicht des Ge- 
<lb/>setzes, welches verhüten will,

<lb/>daß bei Forderungen, welche entweder gleich
<lb/>oder doch in kurzer Zeit berichtigt zu werden
<lb/>pflegen, aus der langen Dauer der durch Ver- 
<lb/>jährung durch Nichtgebrauch im Allg. Landrecht
<lb/>vorgrschricbenen Fristen, eine Unsicherheit des
<lb/>Rechts entstehe,
<lb/>vereitelt werden.

<lb/>In den Landstädten besitzt fast jeder Handwerker
<lb/>einige Aecker rigenthümlich oder pachtweise, worauf er
<lb/>seine Kartoffeln und Früchte zu gewinnen sucht. Dieser,
<lb/>welcher in der Regel eigenes Fuhrwerk entbehrt, läßt
<lb/>die nvthwendigen Fuhren durch einen Besitzer von Fuhr,
<lb/>werk, von welchem man aber fast niemals behaupten
<lb/>kann, daß er das Fuhrwerk als Gewerbe betreibe, ver- 
<lb/>richten.

<lb/>Diese so häufig vorkommenden Forderungen würden
<lb/>also nicht in zwei Jahren verjähren, trotz dem man sie
<lb/>offenbar zu den Forderungen zählen muß, welche das
<lb/>Gesetz unzweifelhaft im Auge gehabt hat, und trotz dem,
<lb/>daß der Arbeitslohn des Handwerkers in zwei Jahren
<lb/>verjährt.

<lb/>Man kann füglicher annehmen, daß auch der Pflü,
<lb/>ger, und Ackerlvhn binnen zwei Jahren verjährt, weil
<lb/>er durch Fuhrleute verdient wird.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0575.tif"
                n="547"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0575"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>547
</p>
            <p>

               <lb/>Da das hohe Justiz-Ministerium nach dem nachstehen,
<lb/>den Rescripte eine deklaratorische Bestimmung abgelehnt
<lb/>hat, auch schwerlich bald die darin angedeutete Entschei-
<lb/>düng des Geheimen Obertribunals zu erwarten steht, so
<lb/>dürfte die Sache wohl nicht unwerth sein, öffentlich be«
<lb/>Krochen zu werden.

<lb/>Auf die Vorstellung vom 8. d. M- wird Ihnen eröff,
<lb/>net, daß die Streitfrage:

<lb/>ob die Forderungen der Fuhrleute pur dann der kürzer«
<lb/>Verjährung von zwei Jahren unterliegen, wenn der
<lb/>betreffende Fuhrmann das Fuhrwerksgeschäft als ei»
<lb/>Gewerbe betreibt? ■

<lb/>in den ergehenden richterlichen Entscheidungen ihre Erledi,
<lb/>gung finden wird, und insbesondere der Ausspruch des
<lb/>Geheimen Obertribunals in einem an dasselbe gelangende»
<lb/>Prozesse abgewartct werden muß.

<lb/>Zu einer Deklaration und besonder» legislativen Be- 
<lb/>stimmung darüber liegt keine genügende Veranlassung vor.

<lb/>Berlin, den 20. Juli 1842.

<lb/>In Abwesenheit des Justiz-Ministers:

<lb/>Ter Geheime Ober-Justizrath.

<lb/>gez. Simon.
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>
            <p>

               <lb/>36
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0576.tif"
             n="548"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0576"/>
         <div xml:id="d23841e44364"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XL.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Findet gegen das bei Unterschrift des Notariat-Instruments erklärte Bekenntniß, die Urkunde gelesen zu haben, ein Gegenbeweis statt?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>548
</p>
            <p>

               <lb/>XL.

<lb/>Findet gegen das bei Unterschrift des No- 
<lb/>tariat - Instruments erklärte Bekenntniß,
<lb/>die Urkunde gelesen zu haben- ein Gegen- 
<lb/>beweis statt?

<lb/>R e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>r . K o m m e r.
</p>
            <p>

               <lb/>3)orlicgende nicht unwichtige Frage ist in Sachen
<lb/>Kleff gegen Kleff durch das Erkenntnkß des Ober,
<lb/>landcsgeri'chtö zu Arnöberg vom 16. Nov. 1842 in
<lb/>folgender Weise entschieden' worden.

<lb/>Tie' nach den gesetzlichen Erfordernissen anfgenom-
<lb/>menen notariellen Vertrage haben Beweiskraft (A. G. O.
<lb/>Tbl. I. Tit. 10. §. 130 ibid. Thl. III. Zit. 7. §. 66),
<lb/>es bedarf einer Anerkennung solcher Verträge nicht, je- 
<lb/>doch ist es zulässig, darüber, daß es denselben an ge- 
<lb/>setzlichen Erfordernissen fehle, Beweis anzutreten.

<lb/>A. G. O. Thl. I. Tit. 10. §. 131.

<lb/>Tie hier in Rede stehenden Verträge sind von der
<lb/>Wittwe Kleff mit: „gelesen und genehmigt, Eva
<lb/>Kleff geh. Wrede " unterschrieben. Es spricht da-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0577.tif"
                n="549"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0577"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0577--><p/>
            <p>

               <lb/>- 549
</p>
            <p>

               <lb/>her die DermUthulig dafür, daß die Wittwe Kleff le- 
<lb/>sen und schreiben konnte, bis der Verklagte den Beweis
<lb/>des Gegenthcils führt. Tiefen Gegenbeweis hat er auch
<lb/>angetreten, indem er als Bcweissatz aufstellt, die Wittwe
<lb/>Kleff habe überhaupt nicht lesen und ihren Namen
<lb/>uur, wenn derselbe ihr vorbuchstabirt sei, schreiben kön- 
<lb/>nen, und darüber Zeugen benannt/ Dieser Beweissatz
<lb/>ist aber zu allgemein, und verdient daher keine Beach- 
<lb/>tung; es hatte Verklagter bestimmte Facta angeben
<lb/>müssen, die die Zeugen bekunden sollten und woraus
<lb/>hcrvorginge, daß die Wittwe Kleff nickt habe lese»
<lb/>können. So ist cs nicht ein ZcuHiiiß, sondern ein Ur-
<lb/>thcil der Zeugen/ wie viel die Wittwe Kleff habe
<lb/>lesen können; denn daß sie etwas lesen konnte, geht
<lb/>aus der Einräumung deS Verklagten, daß sie ihren
<lb/>Namen, wenn er ihr vorbucbstablrt'wurde, habe schrei- 
<lb/>ben können, hervor.

<lb/>Außcrdcm bat Verklagter dem Klager den Eid dar- 
<lb/>über deferirt, daß die Wittwe Kleff die qn. Ver- 
<lb/>träge wirklich nicht durchgclescn oder nicht gelesen habe.
<lb/>Dieser Eid ist aber zu weit geführt, also unzulässig,
<lb/>denn es kommt nur darauf an, daß der Notar den
<lb/>Kontrahenten die aufgenomnienen Instrumente zum Durch,
<lb/>lese» vorlegt.

<lb/>A. G. O. Thl. III. Zit. 7. §. 64, 65, 53, 54.

<lb/>Hat ein Kontrahent dem Notar gesagt, daß er Ge- 
<lb/>schriebenes lesen könne, hat der Notar keinen Grund
<lb/>gehabt, daran zu zweifeln, wie bei der Wittwe Kleff,
<lb/>die selbst unter die Verträge die Turchlesung bescheinigte,
<lb/>nicht der Fall sein konnte, bat der Kontrahent nur den

<lb/>36'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0578.tif"
                n="550"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0578"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0578--><p/>
            <p>

               <lb/>550
</p>
            <p>

               <lb/>äußern Schein angenommen, daß er lese: so ist es um
<lb/>verkennbar ganz gleichgültig, ob er gelesen oder dies
<lb/>pnterlaffen hat — sei es mm aus Mangel an Inter- 
<lb/>esse) sei es, daß er sich zugetraut, daß er so viel
<lb/>lesen , könne, spater aber gefunden, daß er, cs nicht
<lb/>konnte und dies dem. Notar nicht hat.«'«gestehen wol- 
<lb/>len: — dann bleibt der Vertrag ganz gültig, und
<lb/>dennoch würde Kläger den Eid nicht ablcisien können,
<lb/>wenn die Wittwe, Kl.eff iuobiger Art die Instrumente
<lb/>nicht gelesen, und er, dies etwa später von ihr erfah- 
<lb/>ren hätte. Mag nun auch bei Delation des Eides Ver- 
<lb/>klagter an diesen Akt (Vorlcgen des Instruments zum
<lb/>Turchlesen) gedacht haben, so kann doch darauf keine
<lb/>Rücksicht genommen werden, weil die Worte des defe-
<lb/>rirten Eides strenge zu nehmen sind, zumal es sich um
<lb/>Umstoßung eines notariellen Vertrags handelt.
</p>
            <p>

</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0579.tif"
             n="551"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0579"/>
         <div xml:id="d23841e44579"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XLI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Vorladung einer Parthei zum Termine zur Ableistung eines Eides</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">Mitgetheilt vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0579--><p/>
            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>XU,

<lb/>Ueber Vorladung einer Parthei zum Ter- 
<lb/>mine zur Ableistung eines Eides.

<lb/>R e ch t s f a l l.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>Vv«

<lb/>Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund.
</p>
            <p>

               <lb/>In einem in der Prozeßsache Wittwe Loh mann und
<lb/>Karl Lohmann wider Friedrich Holthey erlassenen Er- 
<lb/>kenntnisse des Land - und Stadtgerichts zn Dortmund war
<lb/>den Klägern ein nochwendiger Eid aufcrlegt worden. Nach- 
<lb/>dem dasselbe rechtskräftig geworden, verfügte der Decer- 
<lb/>nent die Vorladung der Kläger zur Ableistung des Eides.
<lb/>Tie Verfügung war, so viel aus den Akten erhellet, nur
<lb/>dem für die Kläger aufgetretenen Mandatar insinuirt wor- 
<lb/>den. In dem anberaumtcn Termine erschien Niemand
<lb/>und das Gericht erließ hierauf eine Purifikatoria, worin
<lb/>cs die Kläger, weil sie in dem zur Ableistung des Ei- 
<lb/>des bestimmten Termine nicht erschienen, mit der Klage
<lb/>abwies. Hiergegen stellte der klägcrische Mandatar die
<lb/>Nichtigkeits - Beschwerde an, und das Geheime Obcr-
<lb/>tribunal erkannte auch unterm 11. Der. 1841 nach
<lb/>dem Anträge dahin:
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0580.tif"
                n="552"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0580"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0580--><p/>
            <p>

               <lb/>552
</p>
            <p>

               <lb/>daß die gegen die Purifikations-Resolution des Kö- 
<lb/>niglichen Land« und Stadtgerichts zu Dortmund vom
<lb/>16. Ium' 1841 eingelegte Ricl'tigkeits- Beschwerde
<lb/>für begründet zu erachten, demzufolge gedachte Pu»
<lb/>risskations-Resolution al^ nichtig wieder aufzubcben,
<lb/>die Kosten derselben nicderzuschlagen und die des Nich,

<lb/>. tigkeits-Verfahrcns zu kompensiren, auch in der Haupt»
<lb/>suche mit Rückstcht: auf die Entfernung des Wohnorts
<lb/>der Kläger entweder ein neuer Termin zur Ablei- 
<lb/>stung des erkannten Eides bei dein instruircnden Ge- 
<lb/>richte mit unmittelbarer Vorladung der beiden Klä- 
<lb/>ger anzuberanmen, oder die Gerichte ihres resp. Wohn- 
<lb/>orts um Abnahme des erkannten Eides zu regui»
<lb/>riren;

<lb/>aus folgenden
</p>
            <p>

               <lb/>Gründen:

<lb/>Imploranten haben die Purifikations-Resolution vom
<lb/>16. Juni 1841 wegen Verletzung einer wesentlichen
<lb/>Prozeß «Vorschrift auf den Grund des §. 5 Nr. 1 der
<lb/>Verordnung vom 14. Der. 1833 als nichtig angekoch-
<lb/>trn. Darnach ist eine mit Richtigkeit bedrohte Ver- 
<lb/>letzung einer wesentlichen Prozeß-Vorschrift vorhanden,

<lb/>wenn der Implorant nicht gehört re. ist, wohin
<lb/>auch der Fall des §. 2. Nr. 6 Vit. 16 der Prozeß-
<lb/>Ordnung zu rechnen ist, wenn nämlich gegen Jeman- 
<lb/>den, dem die erlassenen Citationen nicht insinuirt sind,
<lb/>in der Hauptsache in contumaciam erkannt wor- 
<lb/>den ist.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0581.tif"
                n="553"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0581"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0581--><p/>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>Tiefer Fall liegt hier vor. Ursprünglich hatte die
<lb/>Firma: Gebrüder Lohmann, geklagt. In termino
<lb/>den 17. Januar 1841 vervollständigte der klägerische
<lb/>Mandatar die Klage dahin, daß diese.Firma aus der
<lb/>Wittwe Friedrich Lobmann und dem Karl Loh mann
<lb/>gebildet werde. Liese beiden Personen wurden auch in
<lb/>ru!&gt;ro des rechtskräftigen Erkenntnisses als Kläger auf-
<lb/>gefübrt, und diesen Personen wurde der erkannte Eid
<lb/>cuiferlcgt. Sie also batten denselben zit leiste!', sie muß- 
<lb/>ten zum Schwörungs-Termine vorgcladcn werden. Lies
<lb/>ist aber nach Lage der Akten nicht geschehen, ihnen ist
<lb/>eine Vorladung nicht insinuirt worden. Zwar ist Ab- 
<lb/>schrift des Lckrcts vom 8. Mai 1841 dem Substitu- 
<lb/>ten ihres m'dit einmal gehörig legitimirten General-Be- 
<lb/>vollmächtigten bchändi'gt worden. Lies war aber unzu- 
<lb/>reichend. Licses Tckret enthielt auch nicht die Auflage
<lb/>an den Mandatar, die Kläger, von denen, nach der
<lb/>unbestrittenen Behauptung in der Nichtigkeits-Beschwerde,
<lb/>der eine in Berlin wohnt, von dem anbcraumten Ter- 
<lb/>mine zu benachrichtigen oder sie in demselben zu sistircn;
<lb/>der Mandatar konnte vielmehr nach der ganzen Fassung
<lb/>des gedachten Dekrets nur annebmcn, daß die Kläger
<lb/>unmittelbar zum Schwörungs-Termine vorgcladen wor- 
<lb/>den seien und ihm von demselben nur Nachricht gege- 
<lb/>ben worden. Er hatte daher auch keine Veranlassung,
<lb/>den Klägern eine Mittbcilung zu machen, oder eine
<lb/>Prorogation des Termins nachzusuchen. Es ist somit
<lb/>der Fall des §. 2 Nr. 6 Tit. 16 der Prozeß-Ordnung
<lb/>verbanden, und folglich mußte nach §. 5 Nr. 1 der
<lb/>Verordnung vom 14. Lee 1833 die der mangelnden
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0582.tif"
                n="554"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0582"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0582--><p/>
            <p>

               <lb/>554
</p>
            <p>

               <lb/>Beendigung der Vorladung ungeachtet in contuma- 
<lb/>ciam ergangene Purifikatkons - Resolution mit den km
<lb/>§. 17 I. e. ausgedrückten Folgen vernichtet werden.

<lb/>Für die Hauptsache ergiebt sich aus dem Vorstehen- 
<lb/>den, daß entweder die Kläger zu einem neuen Schwö-
<lb/>rungs-Termine unmittelbar vorgeladen, oder je nach
<lb/>der Entfernung ihres resp. Wohnorts, die Gerichte des- 
<lb/>selben um Abnahme des erkannten Eides requkrkrt wer- 
<lb/>den müssen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0583.tif"
             n="555"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0583"/>
         <div xml:id="d23841e44849"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XLII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1) Die Ausfertigung eines vor dem Vormundschaftsrichter geschlossenen Vertrags gilt als dessen Bestätigung 2) Die Bestimmung des §. 726. A. L. R. Thl. II. Tit. 2., daß der Voraus bei Einkindschaften wenigstens die Hälfte des Vermögens betragen müsse, welches von den aussetzenden Eltern in die neue Ehe gebracht wird, ist nur ein Anhaltspunkt für das dem Richter nach §. 724. überhaupt obliegende Arbitrium, das sich auch auf die vom Gesetzgeber nicht näher berücksichtigte besondere Verhältnisse, welche die eheliche Gütergemeinschaft hervorbringt, stützen kann.</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Pape, ...">mitgetheilt vom Herrn Oberlandesgerichts-Assessor Pape zu Dortmund</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0583--><p/>
            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>XLII,

<lb/>1. Die Ausfertigung eines vor demVormund-
<lb/>schaftsrichter'geschlossenen Vertrags gilt als
<lb/>dessen Bestätigung.

<lb/>2. Die Bestimmung des §.726, A.L.R-Thl. II.
<lb/>Tit. 2., daß der Voraus bei Eiukindschaften
<lb/>wenigstens die Hälfte des Vermögens be- 
<lb/>tragen müsse, welches von den aussetzenden
<lb/>Eltern in die neue Ehe gebracht wird, ist nur
<lb/>ein Anhaltspunkt für das dem Richter nach
<lb/>§. 724 überhaupt obliegende Arbitrium, daS
<lb/>sich auch auf die vom Gesetzgeber nicht
<lb/>näher berücksichtigten besonderen Verhält- 
<lb/>nisse, welche die eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>hervorbringt, stützen kann *).

<lb/>Nechtsfall, mitget heilt

<lb/>vom|

<lb/>Herrn Oberlandesgerichts-Asseffor Pape zu Dortmund.

<lb/>(A-L.R. Thl.Il.Tit.2. §.721, 720, 725, 726- Thl. II. Tit. 18.
<lb/>§.27S. Gutachten der Gesetz-Kommission vom21.Sept. 1801.)
</p>
            <p>

               <lb/>iDcr Kolon Hermann Heinrich Klemp zu Wandhofen
<lb/>hatte mit seiner ersten Ehefrau, mit der er in clevisch-
<lb/>märkischer Gütergemeinschaft gelebt, fünf Kinder erzielt.
<lb/>Bei der vorzunchmenden Vermögens-Auseinandersetzung
<lb/>mit seinen Kindern ergab sich, nach einem vorgclegten
<lb/>Inventar, ohne den in gutsherrlichem Verbände stehenden
<lb/>Hof, ein gemeinschaftliches Vermögen von 1617 Thlr.
<lb/>15 Sgr., wovon die eine Hälfte dem Vater, die an- 
<lb/>dere den Kindern zustand. Statt der gewöhnlichen
<lb/>Schicht und Lheilung wurde unterm 3. April 18l6
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergleiche v. Strombeck von der Einkindschaft, in
<lb/>v. Kamptz Zahrbüchern Bd. iz S. 535 folg., insbe- 
<lb/>sondere S. 358. 3Gi folg, und in dessen Ergänzungen
<lb/>deS Allg. Landr. Bd. 1. &lt;£. 713 folg. 3 Ausgabe.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0584.tif"
                n="556"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0584"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0584--><p/>
            <p>

               <lb/>556
</p>
            <p>

               <lb/>bei de», damaligen Land, und Stadtgerichte zu Schwerte
<lb/>zwischem Klemp, seiner damaligen Braut und dem
<lb/>den Minorennen Klemp bestellten Kurator ein Einkind,
<lb/>schafts, Vertrag dahin abgeschlossen, daß die ersten Ebe,
<lb/>kinder des Klemp auf seinen künftigen Todesfall als
<lb/>Präcipuum -400 Thlr. haben, zwischen ihnen, der Stief- 
<lb/>mutter und den etwaigen künftigen Kindern die persön- 
<lb/>lichen Rechte und Pflichten, wie zwischen leiblichen El,
<lb/>lern und Kindern uud wechselseitige Successionsrechte
<lb/>stattfinden sollten, und dieser Vertrag so ausgefertigt
<lb/>Klemp starb bald nachher, ohne Kinder aus zweiter
<lb/>Ehe zu' hiuterlassen, und seine Hinterbliebene Wittwe
<lb/>schritt darauf mit dem Kolon He km an n zur anderweiten
<lb/>Ebe In Folge entstandener Zwistigkeiten setzten sich
<lb/>diese km Jahre 1818 mit den Minorennen Klemp
<lb/>auseinander, und erhielten diese außer dem ihnen in
<lb/>dem Einkindschafts-Vertrage bestimmten Präcipuum die eine
<lb/>Hälfte des Vermögens, die Ehefrau H e i m a n n die andere.

<lb/>Im Jahre 1834 traten drei der inzwischen groß- 
<lb/>jährig gewordenen Töchter des Klemp mit ihren Ehe,

<lb/>- männern gegen die Eheleute Heim an» klagend auf
<lb/>und fochten den Einkiudschafts, Vertrag an, weil der- 
<lb/>selbe Seitens des vormundschaftlichen Gerichts nicht ge,
<lb/>prüft und bestätigt worden, das ausgesrtzte Präcipuum
<lb/>nicht die Hälfte desjenigen Vermögens betrage, welches
<lb/>von dem Vater in die neue Ehe eingebracht und in der
<lb/>zweiten Ehe des Klemp keine Kinder erzeugt. Sie
<lb/>trugen deshalb dahin an:

<lb/>den Einkindschafts. Vertrag vom 3. April 1816 als

<lb/>ungültig anfzuhcben nnd demzufolge ihnen die gesetz,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0585.tif"
                n="557"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0585"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0585--><p/>
            <p>

               <lb/>537
</p>
            <p>

               <lb/>liche., Erbfolge in den Nachlaß -ihrer Elter» zu er«
<lb/>öffnen.

<lb/>Verklagte bestritten das Verlangen der Kläger als
<lb/>unbegründet In Betreff des gerügten Mangels der
<lb/>ausdrücklichen Bestätigung des fraglichen Kontrakts wurde
<lb/>behauptet, daß diese nicht wesentlich erforderlich, viel«
<lb/>mehr cs genüge, daß die obervormundschaftliche Be,
<lb/>Hörde denselben als eine die Vormundschaft berichtigende
<lb/>Verhandlung auch für den damaligen Kurator ausge«
<lb/>fertigt und mitgetheilt habe. Wenn auch der Ausdruck
<lb/>„Bestätigung" dabei gerade nicht gebraucht sei, so habe
<lb/>doch jedenfalls die obcrvormundschaftliche Prüfung des
<lb/>Vertrages stattgcfunden und cs sei höchstens gegen die
<lb/>Zierlichkeit" des Geschäfts gefehlt. Auch die übrigen
<lb/>Einwendungen seien unerheblich, und stehe Klägern ins«
<lb/>besondere noch entgegen, daß der von der Obervor«
<lb/>mundschafts-Behörde selbst entworfene und also eo ipso
<lb/>von dieser Behörde genehmigte Rcccß, bei welchem der
<lb/>Einkindschafts« Vertrag als Basis angenommen, auch
<lb/>von den Vormündern der klägcrischen Ehefrauen in der
<lb/>gerichtlichen Verhandlung vom 12. Tecbr &gt;818 aus,
<lb/>drücklich genehmigt worden.

<lb/>Das Land» und Stadtgericht zu Dortmund sprach
<lb/>durch das Erkenntnkß vom 29. Februar 1836 die Un«
<lb/>gültig-keit des Einkindschafts» Vertrages aus, annehmend,
<lb/>daß die Bestätigung des Vertrages Seitens des vor«
<lb/>mundschaftlichen Gerichts wesentlich dabei erforderlich,
<lb/>und diese nicht als stillschweigend durch die Seitens des«
<lb/>selben verfügte Ausfertigung des Vertrages erfolgt an«
<lb/>zunehmen, da der § 721. Tit. 2. Thl. H. A. L. R.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0586.tif"
                n="558"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0586"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0586--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>ausdrücklich die besonders erfolgte gerichtliche Dcstätgung
<lb/>erheische. Daraus folge auch die Ungültigkeit des Erb,
<lb/>theilungs-Recesses vom 12. Lee. 1818, der aber auch
<lb/>deshalb ungültig sek, weil: er ebenfalls nicht obervor,
<lb/>mundschaftlkch bestätigt worden, was gleichfalls noth,
<lb/>wendig, sowohl zu seiner Gültigkeit, als auch'zu seiner
<lb/>Perfektion — §. 11. Tit. 4. Thl. I. A. L. R. und
<lb/>§.- 238. Tit. 18. Thl. I.

<lb/>Verklagte appellkrten und das Oberlandesgericht zu
<lb/>Hamm änderte durch sein Erkenntniß vom 28. Febr.
<lb/>1837 das erste ab und wies Kläger mit ihrer Klage
<lb/>zurück. Der Vertrag, heißt es in den

<lb/>Gründe n,

<lb/>ist von dem die Vormundschaft leitenden Gerichte zu den
<lb/>Vormundschafts-Akten abgeschlossen und aus denselben
<lb/>ausgefertkgt, auch auf den Grund desselben die Erlaub,
<lb/>niß zur zweiten Ehe mit dem Bemerken, daß der Klemp
<lb/>die Vormundschaft über seine Kinder berichtigt habe, er-
<lb/>theilt. Demnächst ist auf Grund desselben wiederum aus
<lb/>den Vormundschafts-Akten der Erbthei'lungs-Rcccß an,
<lb/>gelegt und nach vorheriger Genehmigung der Interes,
<lb/>senten ausgefertigt und theilweise in Vollzug gesetzt.

<lb/>In diesen Handlungen der die Vormundschaft leitenden
<lb/>Behörde li?gt unzweifelhaft «ine Genehmigung und Be,
<lb/>stätigung des Einkindschafts-Vertrags, die eben so kon,
<lb/>kludent ist, als eine ausdrückliche dcsfallstge Klausel im
<lb/>Ausfertigungs-Dekrete, und die den Anforderungen deS
<lb/>§. 721, 724. Tit. 2. Thl. H. und §. 278. Tit. 18.
<lb/>Thl, ll. A. L. R. genügt. Die Vorschrift der §§. 725,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0587.tif"
                n="559"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0587"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0587--><p/>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>726. Tkt. 2. Thl. II. ist aber nicht sub poena, nul-
<lb/>litatis des ganzen. Geschäfts gegeben, sondern als eine
<lb/>Siichtschnur für das Ermessen der vormundschaftlichen
<lb/>Gerichte, von der sie im Falle der Gütergemeinschaft,
<lb/>bei vorausgesehcnem Dortheil der Kuranden,, nach dem
<lb/>Gutachten der Gesetz-Kommission vom 21. Sept» 1801,
<lb/>wohl abweichen dürfen. — Amelang's Archiv Band
<lb/>2 pag. 155. — Jedenfalls ist. diese, gesetzliche Vor
<lb/>schrift eine Begünstigung der aus der ersten Ehe vor
<lb/>handelten Kinder, auf die sie durch ihre gesetzlichen Der«
<lb/>treter, den Kurator und das ^vormundschaftliche Gericht
<lb/>Verzicht leisten, und an deren Stelle etwas Anderes
<lb/>stipulircn könne». Ist dies, wie vorliegend, geschehen,
<lb/>so, hat es bei dem dadurch abgeschlossenen Vertrage sein
<lb/>Bewenden, der den andern Kontrahenten gegenüber gül-
<lb/>tig zu Stande gekommen ist.

<lb/>Klager erhoben nnn die NichtigkeitS * Beschwerde.
<lb/>Das Geheime Obcrtribunal erkannte.aber am 29. Jan.
<lb/>1838 auf Zurückweisung und zwar aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Sofern die Imploranten:

<lb/>I. Tie Entscheidung des Appellationsrkchters über
<lb/>die formelle Gültigkeit des in Frage stehenden Einkind»
<lb/>schafts - Vertrags mit der Behauptung anfechten, daß
<lb/>sie auf einer unrichtigen Interpretation der Bestimmun- 
<lb/>gen des Abschnitts 11. Tit. 2 Thl. H. A. L. %, ins,
<lb/>besondere der §§. 725, 726, 721, 734 a. a. O., so
<lb/>wie auch des §. 238. Tit. 18. Thl. U. A. L. R.
<lb/>beruhe, übersehen sie, daß in dem §. 721 von einem
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0588.tif"
                n="560"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0588"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0588--><p/>
            <p>

               <lb/>560
</p>
            <p>

               <lb/>btoS gerichtlich vollzogenen und bestätigten Vertrage die
<lb/>Rede ist, im vorliegenden Falle aber der fragliche Ein,
<lb/>kindschafts-Vertrag auch gerichtlich und zwar vor dem
<lb/>Vormundschafts-Gericht errichtet und aus den Vormund- 
<lb/>schafts-Akten für die Parthcien ausgefertigt worden ist.
<lb/>Bei einem bereits geschlossenen und nur vor dem Rich- 
<lb/>ter vollzogenen Vertrage ist die Bestätigung allerdings
<lb/>nach §. 21 seq, Tit. 3. Thl H. der A. G. O. erst
<lb/>der Beweis, daß der Richter die Bedingungen des Ge- 
<lb/>schäfts geprüft habe, und wenn sie folglich bei einem
<lb/>Einkindschafts-Vertrage, der nur zur Bestätigung vor- 
<lb/>gelegt worden, nicht hinzugetreten wäre, würde es an
<lb/>der Gewißheit fehlen, daß den im §. 724 .«eq. 1 c,
<lb/>gegebenen Vorschriften genügt worden sei. Von einem
<lb/>Einkindschafts-Vertrage, dessen Inhalt vor dem vormund- 
<lb/>schaftlichen Gerichte selbst verabredet worden und also unter
<lb/>Mitwirkung desselben zu Stande gekommen ist, spricht der
<lb/>§»: 721 1, 6. nicht, und in wiefern ein solcher einem
<lb/>gerichtlich nur vollzogenen und bestätigten Vertrage gleich- 
<lb/>zustellen sei, muß folglich aus den Verpflichtungen be-
<lb/>urkhrilt werden, die dem vormundschaftlichen Gerichte
<lb/>theils überhaupt bei Ausnehmung von gerichtlich abzu- 
<lb/>schließenden Verträgen, theils insbesondere in Beziehung
<lb/>auf seine Mitwirkung bei Einkindschafts-Verträgen oblie,
<lb/>gen. Da nun der Richter diesen zufolge nach §. 10.
<lb/>Tit. 3. Thl. II. A. G. Q. und §. 724 seq Tit. 2.
<lb/>Thl. II. A. L. R. die Bedingungen des Einkindschafts,
<lb/>Vertrage- zu prüfen hatte und diesen auszufcrtigen nicht
<lb/>befugt war, wenn er nicht jene den gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften gemäß befunden hatte, so lag eben in der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0589.tif"
                n="561"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0589"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0589--><p/>
            <p>

               <lb/>561
</p>
            <p>

               <lb/>Ausfertigung des fraglichen Vertrag- das, waS bei ei- 
<lb/>nem -blos gerichtlich vollzogenen Vertrage dessen Bestä- 
<lb/>tigung gewesen sei» würde, und daß auch bei einem vom
<lb/>Vormundschafts-Richter aufgcnommcnen,'und ausgefer«
<lb/>tigten Vertrage die bloße Formalität der Beflätigiing
<lb/>hl'nzutretcn müsse, ist im § 721 I. c. nicht vorge- 
<lb/>schriebe».

<lb/>Die Ausführung des Imploranten, daß eine still,
<lb/>schweigende Willenserklärung die Stelle einer ausdrück- 
<lb/>lichen, wo diese vorgeschrieben, nicht vertreten könne,
<lb/>paßt überhaupt nicht hierher, da bei Verträgen nur die
<lb/>«ontrabenten diejenigen sind, welche ihren Willen erklär
<lb/>ren, und weder die Bestätigung, noch die Ausfertigung
<lb/>des Vertrags durch den Richter eine Willenserklärung
<lb/>ist Roch weniger läßt sich aus §. 238 und 587.
<lb/>Zit ,1-8 Thl. II. A. L. R, hcrlcitcn, in wie weit die
<lb/>Genehmigung des obervormundschaftlichen Gerichts zu
<lb/>den von dem Vormund angenommenen Bedingungen der
<lb/>Einkindschast in einer bestimmten Form hl'nzutretcn müsse,
<lb/>da von der letztern hier gar nicht die Rede ist, sondern
<lb/>nur davon, welches die rechtlichen Folgen einer förm- 
<lb/>lich erthcilten Genehmigung sind, und §. 11. Tit. 5.
<lb/>Thl. I. A. L. R., auf welchen Imploranten sich beru- 
<lb/>fen, handelt nicht einmal von der obermundschaftlichen
<lb/>Genehmigung.

<lb/>II Sofern die Imploranten die Beurtheilung des
<lb/>Apprllationsrichters hinsichtlich der Gültigkeit des In,
<lb/>Halts des fraglichen Einkindschafts-Vertrags anfechten
<lb/>wollen, verdient es
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0590.tif"
                n="562"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0590"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0590--><p/>
            <p>

               <lb/>562
</p>
            <p>

               <lb/>1. überhaupt keim Rücksicht« wenn sie unter Bern»
<lb/>fung auf §§, 1001, 1903.. Tir. I.THl. H. §§* 35

<lb/>: «. 351. Zit. 18. Thl. U.'uni&gt; §§.'11,109, 110.
<lb/>Tl't. 5. . Thl. I. A. L. R. behaupten, der Appel-
<lb/>lationsrichtcr habe die Vorschriften nicht berücksich- 
<lb/>tigt, welche über die Verpflichtung des zur zwei- 
<lb/>ten Ehe schreitenden Ehegatten, sich mit. minder- 
<lb/>jährigen Kindern erster Ehe auscinandcrzusetzen, be- 
<lb/>stehen, denn eben durch die Abschlicßung des Ein- 
<lb/>kindschafts t Vertrags erfolgt eine solche Auseinan- 
<lb/>dersetzung, da die Gesetze verstattcn, sie durch 'den- 
<lb/>selben zu ersetzen. Auch kann es

<lb/>2. nicht darauf ankommrn, ob durch einen EkNtiNd-
<lb/>schafts-Vertrag das Eigcnthum der Kinder nicht
<lb/>ipso jure auf die Eltern übergeht und zur le- 
<lb/>galen Veräußerung der den Kindern zugehörigen
<lb/>Immobilien auch bei dem Einkindschafts-Vertrag
<lb/>Subhastation oder Dispensation von derselben er- 
<lb/>forderlich sei, da der Appellationsrichter bei Be-
<lb/>urtheilung des vorliegenden Rechtsstreits rin Sach-
<lb/>verhaltniß, nach welchem cs hierauf anlommett
<lb/>könnte, gar nicht angenommen hat, und folglich
<lb/>dieser Nichtigkeitsgrund nach §. 15 der Verord- 
<lb/>nung vom 14. Tee. 1833 überhaupt nicht sub-
<lb/>stantiirt ist. Ties zwar ist

<lb/>3. von Imploranten geschehen, insofern sie einen Nich-
<lb/>tigkeitsgruud darin setzen, daß der Appellcktions-
<lb/>richter angenommen habe, der den minderjährigen
<lb/>Kindern erster Ehe in dem fraglichen Einkiudschafs,
<lb/>Vertrage auSgcsctzte Voraus habe, unbeschadet der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0591.tif"
                n="563"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0591"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0591--><p/>
            <p>

               <lb/>563
</p>
            <p>

               <lb/>Gültigkeit desselben, in weniger als der Hälfte des
<lb/>Vermögens bestehen können, das von den aus-
<lb/>setzenden Eltern in die neue Ehe gebracht wird,
<lb/>und sich, um die Nichtigkeit der hierauf gebauten
<lb/>Entscheidung darznthun, darauf berufen, daß da- 
<lb/>mit gegen den §. 7 29. Tit. 2. Thl. II. A. 2. R.
<lb/>verstoßen, und sofern .jene durch das Gutachten
<lb/>der Gesetz-Kommission vom 21. September 1801
<lb/>gestützt sei, eine unzulässige Anwendung von die,
<lb/>sem gemacht werde. Allein die Annahme der Im- 
<lb/>ploranten, daß nach dem augeffchrten §. 726 die
<lb/>Aussetzung der Hälfte des Vermögens wesentlich
<lb/>zur Gültigkeit des Einkiudschafts- Vertrags gehöre,
<lb/>laßt sich an sich nicht rechtfertigen, da dessen Be- 
<lb/>stimmung mit dem §. 724 I. c, in Verbinduug
<lb/>zu setzen ist, nach diesem die Prüfung: ob den
<lb/>zu unirende» Kindern die Eürkiudschaft zuträglich
<lb/>sei, die Hauptvorschrift ausmacht, und daß dieser
<lb/>Fall eintrete» könne, wenn auch der bestimme
<lb/>Voraus geringer ist, in die Augen fällt, folglich
<lb/>der Inhalt des §. 726 pur für eine, dem Rich- 
<lb/>ter einen Anhaltspunkt für fein Arbitrium gebende
<lb/>Vorschrift zu achten ist, Ueberdics ist es klar,
<lb/>daß bei den Bestimmungen des A. 2. 31. über
<lb/>Beurthrilung der Zulässigkest eines Einkindschafts-
<lb/>Vertrages auf die besoudexeu Verhältnisse, .welche
<lb/>die eheliche Gütergemeinschaft hervorbringt, keine
<lb/>nähere Rücksicht genomnien ist, folglich das Arbi- 
<lb/>trium des Richters sich auch auf diese stützen kann,
<lb/>und eine Modifikation der Vorschrift des §. 726
<lb/>vm. 37
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0592.tif"
                n="564"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0592"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0592--><p/>
            <p>

               <lb/>564
</p>
            <p>

               <lb/>1. c, zugleich in jenen eine Rechtfertigung finden
<lb/>kann. Hiernach kommt es überhaupt nicht darauf
<lb/>an: ob das von dem Appellationsrichter in Bezug
<lb/>genommene Gutachten der Gesetz,Kommission vom
<lb/>21- September 1801 für eine authentische Inter-
<lb/>protation der §§. 725 u. 726 gehalten werden
<lb/>darf Denn als solche ist dieses von dem vori- 
<lb/>gen Richter überhaupt nicht zum Grunde der Ent- 
<lb/>scheidung gemacht, sondern nur zu der Bestärkung
<lb/>seiner Ansicht von der Bedeutung des Inhalts jener
<lb/>Paragraphen, im Fall eine Gütergemeinschaft statt- 
<lb/>finde, allegirt, welche an sich schon nach der obi- 
<lb/>gen Ausführung gerechtfertigt erscheint.

<lb/>Hiernach kommt es auf die Prüfung des zweiten Grun- 
<lb/>des, mit welchem der Appellationsrichter seine Entschei- 
<lb/>dung mvtivirt, daß jedenfalls den Imploranten ein Ver- 
<lb/>zicht auf jenen gesetzlichen Vortheil entgegenstehen würde,
<lb/>nicht einmal an; sie haben aber auch einen gesetzlichen
<lb/>Nichtigkcitsgrund gegen diesen nicht angegeben; denn ab,
<lb/>gesehen davon, daß ihre Ausführung nicht dem §.11 der
<lb/>Verordnung vom 14 December 1833 gemäß substantiirt
<lb/>ist, übersehen die Imploranten auch, daß die Bestimmung
<lb/>des §. 726 1. c. für ein absolut gebietendes Gesetz keinen-
<lb/>falls geachtet werden kann.

<lb/>Ihre Beschwerde ist mithin nach §. 10 der angeführ- 
<lb/>ten Verordnung zurückznweisen gewesen-
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0593.tif"
             n="565"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0593"/>
         <div xml:id="d23841e45652"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XLIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Laufen die kurzen Verjährungsfristen des Gesetzes vom 31. März 1838 bis zum Anfang oder bis zum Ende des 31. December des betreffenden Jahres?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0593--><p/>
            <p>

               <lb/>563
</p>
            <p>

               <lb/>XL1II,

<lb/>Laufen die kurzen Vcrjähruuqsftistcu des
<lb/>Gesetzes vom 31. März 1838 bis zum
<lb/>Anfang oder bis zum Ende deS 31. Dee.
<lb/>des betreffenden Jahres?

<lb/>R echtsfall,
<lb/>mitgetheilt

<lb/>Bon

<lb/>Kammer.

<lb/>§^icse nicht ganz zweifellose Frage ist vom Kommissar
<lb/>des Arnsberger Oberlandesgerichts für Bagatellsachen,
<lb/>Herrn Oberlandesgerichts * Assessor Str atmann, tu
<lb/>folgendem Erkenntniß entschieden. Tie Klage auf eine
<lb/>der kurzen Verjährung an und für sich unterliegende
<lb/>Waarenschuld war nämlich am 31. Tee. 1840 ange-
<lb/>meldet worden, und als nun die Klage wirklich erho- 
<lb/>ben ward, wandte die Schuldnerin ein, daß nach den
<lb/>Worten des Gesetzes die am 31. Tee. 1838 zu lau- 
<lb/>fen anfangende Verjährung mit der letzten Stunde des
<lb/>30. Tee 1840 abgelaufen sein müsse. Der gedachte
<lb/>Kommissar nahm das aber am 10. Sept. 1842 nicht
<lb/>an aus folgenden
</p>
            <p>

               <lb/>37'
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0594.tif"
                n="566"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0594"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0594--><p/>
            <p>

               <lb/>566
</p>
            <p>

               <lb/>Gründen.

<lb/>— Es fragt sich aber nun noch, ob, was Verklagt?
<lb/>eingewendet, die Klage trotz dem, daß sie bereits am
<lb/>31. Dec. 1840 gerichtlich angemeldet worden, nach dem
<lb/>Gesetze vom 31. März 1838 als verjährt zu betrach- 
<lb/>ten ist.

<lb/>Dieses Gesetz, welches die durch die lange Dauer
<lb/>der für die Verjährung durch Nichtgebrauch im A. L. R.
<lb/>Thl. I. Tit. 9. §. 546 u. 629 vorgeschriebencn Fri- 
<lb/>sten herbeigeführtk Unsicherheit des Rechts beseitigen will,
<lb/>setzt für solche Farderungen, die entweder sogleich, oder
<lb/>doch in kurzer Zeit berichtigt zu werden pflegen, eine
<lb/>kürzere Verjährungsfrist von 4 rcsp. für Forderungen-
<lb/>wie die vorliegende, nach §. 1. Nr. 1. eine 2)ährige
<lb/>Verjährungsfrist fest. Es bestimmt im §. 5. Nr. 1—3
<lb/>incl. den Anfangspunkt dieser kürzern Verjährungsfrist
<lb/>für die künftig erst fällig werdenden Forderungen der Art,
<lb/>und verordnet im §. 7:

<lb/>Gegen solche Forderungen, welche zur Zeit der Pu- 
<lb/>blikation dieses Gesetzes bereits fällig waren, können
<lb/>die in dem §. 1. u. 2 vorgcschriebcnen kürzeren Fri- 
<lb/>sten nur vom letzten Dec. 1838 an gerechnet werden.

<lb/>Unbedenklich gehört die fragliche Forderung zu den
<lb/>jenigen, welche zur Zeit der Publikation jenes Gesetzes
<lb/>bereits fällig waren, und wenn man sich an die Worte
<lb/>der letztgedachten Bestimmung im §. 7 hält, so wird
<lb/>man nvthwendig zu der von Verklagter gemachten Aus,
<lb/>legung geführt, daß die Verjährung, weil sie vom
<lb/>31. Dec. beginnen soll, mit Ablauf des 30. Decembers
<lb/>1840, also nach 2 Jahren abgelaufen war, und so-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0595.tif"
                n="567"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0595"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0595--><p/>
            <p>

               <lb/>567
</p>
            <p>

               <lb/>mit die erst am 31. Dec. 1840 geschehene Klageanmel,
<lb/>düng als verspätet betrachtet werden mnß.

<lb/>§§. 546 u. 547. Thl. I. Tit- 9. A. 8. R.

<lb/>Jndeß würde man bei der wörtlichen Auslegung jener
<lb/>Bestimmung sowohl un't dem Geiste des vorliegenden Ge- 
<lb/>setzes , als auch mit den im A. 8. Rl über die Verjährung
<lb/>vorkommenden allgemeinen Grundsätzen in Widerspruch
<lb/>gerathen. Hiernach wird man vielmehr zu der Annahme
<lb/>geführt, daß die Verjährungsfrist erst mit dem Ende
<lb/>December 1840 für die zur Zeit der Publikation des
<lb/>allegirten Gesetzes bereits fälligen Forderungen schließt,
<lb/>so daß man die Worte: „vom letzten December 1838
<lb/>an", dahin interpretkrcn muß, vom Ablaufe des letzten
<lb/>Dccembers 1838 an. Eine Eigenthümlichkeit deS alle-
<lb/>girten Gesetzes vom 31. März 1838 besteht darin, daß
<lb/>er den Anfang der 2- resp. 4jährigen Verjährungsfrist
<lb/>nicht vom Entstehen resp. der Fälligkeit jeder einzelnen
<lb/>Forderung, sondern mit dem letzten Teeember resp. vom
<lb/>letzten December eines jeden Jahres an für alle in diesem
<lb/>Jahre entstandenen resp. fällig gewordenen Forderungen
<lb/>beginnen läßt. Wenn sich nun zeigen läßt, daß sich bei
<lb/>den nach der Publikation des Gesetzes entstehenden resp.
<lb/>fällig gewordenen Forderungen die Annahme, es solle die
<lb/>Verjährungsfrist schon mit Anfang des letzten Decembers
<lb/>beginnen, mit dem Geiste des Gesetzes nicht vereinigen läßt,
<lb/>so muß ein Gleiches auch bei den damals schon fällig ge- 
<lb/>wordenen Forderungen, da sich ein anderer Gesichts- 
<lb/>punkt bei ihnen nach dem Gesagten nicht auffinden läßt,
<lb/>angenommen werden. Wirklich lassen sich die im §. 5.
<lb/>Nr. 1 — 3 gegebenen Bestimmungen mit jener Annahme
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0596.tif"
                n="568"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0596"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0596--><p/>
            <p>

               <lb/>Kicfyf reimen. Nack, &lt;5: 5. Nr. 1. solle» die Gebühren
<lb/>und Auslagen der Justiz -Kommissaricn rr s. w. (I. 2.
<lb/>‘JJr. 2 des Gesetzes), insofern ii're Forderungen einer
<lb/>Festsetzung durch die Behörde bedürfen, mit dcip letzten
<lb/>Tccember desjenigen Jahres, in welchem sic im Stande
<lb/>gewesen sind, die Liquidation zur Festsetzung cinzureiche»,
<lb/>nach Nr. 2. &gt;. c. die in Prozessen und Untersuchungen
<lb/>vorkommenden Gerichtskosten rc. mit dem letzten Tccember
<lb/>desjenigen Jabres, in welchem der Prozeß oder die
<lb/>Untersuchung durch rechtskräftiges Erkenntniß, Entsagung
<lb/>oder Vergleich beendet ist; nach Nr. 3 ! c. endlich
<lb/>alle übrigen §. 1 u. 2 aufgeführten Forderungen mit
<lb/>dem auf den festgesetzten Zahlungstag folgenden letzten
<lb/>December, und wenn ein Zahlungstag nicht besonders
<lb/>festgesetzt ist, mit dem letzten December desjenigen Jah- 
<lb/>res, in welchem die Forderung entstanden, zu verjähren
<lb/>beginnen. Nimmt man nun an, daß schon von Beginn
<lb/>des 31, Decembers an die Verjährung laufen solle, so
<lb/>würde einmal das Gesetz keine Bestimmung darüber ent- 
<lb/>halten, wenn die Forderung erst am 3 t. December ent- 
<lb/>standen rcsp. an diesem Tage erst durch Vergleich,
<lb/>rechtskräftiges Erkenntniß u. s. w. gestiftet worden,
<lb/>oder am letzten December erst die Gebühren-Liquidation
<lb/>überreicht werden konnte, eine Annahme, die dir Ab- 
<lb/>sicht des Gesetzes gerade cntgcgenlaufcn würde, und so- 
<lb/>dann würden die am 31. Tccember entstandenen For- 
<lb/>derungen, wenn für sie die Verjährungsfrist ebenfalls
<lb/>schon mit Anfang des letzten Decembers beginnen sollte,
<lb/>jedenfalls, da sic erst in Mitte des Tages oder wohl gar
<lb/>gegen Ablauf desselben (31. December) entstanden sein
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0597.tif"
                n="569"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0597"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0597--><p/>
            <p>

               <lb/>569
</p>
            <p>

               <lb/>könnte», keine volle 2 resp. 4 Jahre durch Schuld des
<lb/>Gläubigers hingestanden haben, wenn sie schon mrt
<lb/>Schluß des 30. Decembers im 2ten oder 4ten Jahre
<lb/>verjährt sein sollten, was eben so der ausdrücklichen
<lb/>Vorschrift im §. 546. Tit. 9. Thl. I. A. ?. R. und
<lb/>der Singularität der Verjährungs-Vorschriften überhauvt
<lb/>als *trietissimae interpretationis entgegenlaufen
<lb/>würde. Alles dieses rechtfertigt die Annahme,

<lb/>daß die durch das Gesetz vom 31. März 1838 be- 
<lb/>stimmten kurzen Verjährungsfristen nicht am Schluffe
<lb/>des 30. Decembers, sondern am Schluffe des letz- 
<lb/>ten Decembers ablausen.

<lb/>Tic am 30. Dec. 1840 geschehene Anmeldung fiel
<lb/>deshalb noch in die Verjährungszeit und hat die Ver- 
<lb/>jährung nach §. 551. Tit. 9. Thl. 1. A. 2. R. un- 
<lb/>terbrochen. Tie Verjährungsfrage war daher zu ver- 
<lb/>neinen. -

<lb/>Der Kostenpunkt ist nach §. 3. Nr. 1 rcgulirt und
<lb/>deshalb überall, wie geschehen, erkannt.

<lb/>Urkundlich unter Siegel und Vorschrift.

<lb/>gez. Stratmann.

<lb/>Ter Civil-Senat des Oberlandesgerichts wies am
<lb/>t'\ Dec. 1842 den hiegegen erhobenen Rekurs zurück,
<lb/>weil der Ausdruck im §. 7 des Gesetzes vom 31. März
<lb/>1838: vom letzten December an, nur auf den
<lb/>Endpunkt des letzten Decembers, von dem an die Ver- 
<lb/>jährung beginnt, bezogen werden könne.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0598.tif"
             n="570"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0598"/>
         <div xml:id="d23841e46039"
              ana="scope_-_570-581"
              type="article"
              n="XLIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Welche Ansprüche kann eine unter der Herrschaft des französischen Rechts domicilirende und von einem preußischen Gesetzen unterworfenen Individuum geschwächte Person für sich und für ihr Kind geltend machen?</title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Reinhard, ...">mitgetheilt vom Herrn Referendar Reinhard in Hamm</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0598--><p/>
            <p>

               <lb/>570
</p>
            <p>

               <lb/>XJLilV,

<lb/>Welche Ansprüche kann eine unter der Herr- 
<lb/>schaft des französischen Rechts vomizili-
<lb/>rende und von einem preußischen Gesetzen
<lb/>unterworfenen Individuum geschwächte
<lb/>Person für sich und für ihr Kind geltend
<lb/>machen?
</p>
            <p>

               <lb/>„Durum est me tibi, quod petis, negare»“
</p>
            <p>

               <lb/>Erörterung, mitgethsilt

<lb/>rom

<lb/>Herrn Referendar NtMharV in Hamm.
</p>
            <p>

               <lb/>§ine unter den gedachten Voraussetzungen Geschwächte
<lb/>steht, wenn sie auch nicht etwa in dem Tbeile des preu- 
<lb/>ßischen Staates wohnt, in welchem noch französisches
<lb/>Recht gilt, dennoch, was die Rechtsverfolgung,
<lb/>den Prozeß, anbesangt, den preußischen Unterthanen
<lb/>völlig gleich. Man beachte hierfür die Fassung des
<lb/>§. 1. der A. G. O. Tit. 1:

<lb/>„Jeder kann sein Recht durch Anstellung einer ge- 
<lb/>richtlichen Klage verfolgen."
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0599.tif"
                n="571"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0599"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0599--><p/>
            <p>

               <lb/>571
</p>
            <p>

               <lb/>in Vergleichung mit §. 2, woselbst es abweichend heißt:
<lb/>„Jeder Unterthan und Einwohner (cfr. hierbei
<lb/>Tit. 2. §. 26 — 28) des Staates kann gerichtlich
<lb/>belangt werden."

<lb/>An und für sich muß also eine Schwängerungsklage ei*
<lb/>ner französischen Untertham'n von preußischen Gerichten
<lb/>zugekassen worden. Es .ftagt sich abcr.in wiefern die
<lb/>Vorschrift des Art. -34b . des Gode. Napoleon der
<lb/>Instruktion der Sache cntgegenstehen und auch dem
<lb/>preußischen Richter etwa schon die bloße Einleitung wt«
<lb/>tersagen könnte. Der preußische Richter ist nun aber
<lb/>an die Vorschrift des Art. 3-40 als Jnstruktionsrichter
<lb/>keineswegs gebunden, indem er als solcher nur den
<lb/>Vorschriften seiner Prozeß-Ordnung gehorcht. Der all,
<lb/>gemeine Grundsatz, den Mittermaier im Archiv für
<lb/>civilistische Praxis, Band XIII. pag. 296 nach dem
<lb/>Vorgänge mehrerer Anderer anfstellt, muß hier zur An- 
<lb/>wendung konimen und

<lb/>der Prozeß nach den Gesetzen des Orts, an welchem
<lb/>er geführt wird, verhandelt werden.

<lb/>Freilich führt dieser Satz,' namentlich bei der Be-
<lb/>urtheilung der Zulässigkeit bestimmter Beweise, zu man- 
<lb/>chen Resultaten, deren Konsequenz als eine starre und
<lb/>drückende erscheint. Rehme man z. B. den Fall, daß
<lb/>Jemand in einem Lande kontrahire, wo der Zcugen,
<lb/>bcweis bei Kontrakten, ohne Rücksicht auf die Höhe des
<lb/>Objekts, zulässig ist, und daß der Verpflichtete sich
<lb/>später nach Frankreich begeben, wo jener Beweis bei
<lb/>Objekten über 150 Francs cessirt, so ist offenbar, wenn
<lb/>jener sich auch den Zeugenbeweis auf das Sorgsamste
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0600.tif"
                n="572"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0600"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0600--><p/>
            <p>

               <lb/>572 —
</p>
            <p>

               <lb/>gesichert, mitbiu Alles gethan hat, was von einem he-
<lb/>nus pater familias verlangt werden mag, sein Recht
<lb/>vereitelt. Der Richter kann aber, vermöge seiner Stel
<lb/>lung, hier keincsweges ändernd und wildernd eingreiftn,
<lb/>da dieselbe es ihm nicht gestattet, die aequitas auf
<lb/>Kosten der veritas zu begünstigen.

<lb/>ovx inl TWTia xäd-ijrcu 6 äaeaaX^g inl rw yaQl^fo&amp;ui
<lb/>tu ölxaia, «AA’ inl rw ' xqIvhv tuvtu. Plato Apol.
<lb/>Socrat. pag. 35. C.

<lb/>Der oben ausgestellte Satz bleibt, seiner herben Folgerun- 
<lb/>gen ungeachtet, nicht minder wahr, namentlich für das
<lb/>preußische Recht. Hier führt schon die Vorschrift, daß der
<lb/>rcquirircnde Richter von dem requirirten die Beachtung der
<lb/>preußischen Prozeß» Vorschriften gesinnen soll, auf die
<lb/>Annahme der Anerkennung senes Prinzips (P. O. Tit. 10.
<lb/>§. 223), noch mehr und unzweideutiger aber die Bestim- 
<lb/>mung des §. 25 der Einleitung zur P. O., zufolge deren
<lb/>der Richter die dort aufgestellten Grundsätze „in jedem
<lb/>Prozesse" zur Anwendung bringen soll. In Bezug auf
<lb/>die formelle Verfolgung der fraglichen Ansprüche
<lb/>steht also in Preußen nichts im Wege ') es ist nun-
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;) Die Frage über die Autorisation zum Prozesse ist ledig- 
<lb/>lich nach Art. 46a des Cod. civ. zu beurtheilen. Die
<lb/>Nvthwendigkeit der Autorisation ist ein Ausstuß des ma- 
<lb/>teriellen Rechts, welches über die Handlungsfähigkeit deS
<lb/>Vormundes, wie überhaupt, so auch im Prozesse, ent- 
<lb/>scheidet. Wo daS preußische Prozeßrecht weiter gebt, als
<lb/>der Art. 464, da geschieht diese- offenbar, um dem
<lb/>preußischen Vormundschaftsrichter unter die Arme zu
<lb/>greifen (vergl. hierbei §§. 28 u. SLb. Tit. 8 der P. £&gt;.).
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0601.tif"
                n="573"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0601"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0601--><p/>
            <p>

               <lb/>— i573 —

<lb/>mehr deren matLriellr Wirksamkeit mid Gültigkeit z»
<lb/>untersuchen.

<lb/>Klagender Seits pflegt man sich auf die Vorschriften
<lb/>des A. L. R. zu berufen. Der Verklagte dagegen birgt
<lb/>sich hinter dem Schilde des Art. 340 des Cod, civ. Eg
<lb/>fragt sich daher vorab, ibelche von diesen beiden Gesetz- 
<lb/>gebungen bei der Entscheidung über die materiellen Fragen
<lb/>zum Grunde zu legen sei." Diese Frage ist, da sich die
<lb/>Einleitung des A. L. R. über die Stellung der Fremden
<lb/>zum materiellen Rechte der preußischen Staaten ausspricht,
<lb/>nach den in seiner Einleitung enthaltenen Bestimmungen
<lb/>zu bcurthcilen. Diese ergeben nun, daß Fremde auch
<lb/>rücksichtlich der Kollisionen des materiellen Rechts den
<lb/>preußischen Untertbane» gleich stehen sollen, falls anders
<lb/>der betreffende Rcchtsgrund in hiesigen Landen entstan- 
<lb/>den ist.

<lb/>Ter in Z§. 34 u. 4! gebrauchte Ausdruck „Geschäfte"
<lb/>will zwar für Rcchtsguindc der hier fraglichen Art nicht
<lb/>recht passend erscheinen, doch ist der Ausdruck „leben" ent- 
<lb/>scheidend und auch die ratio legis klar, indem schon der
<lb/>§. 42 auf die Nichtigkeit der ausgedehntesten Interpretation
<lb/>hindeutet, diese aber dnrchFestbalten an der allein gemachten
</p>
            <p>

               <lb/>Wie in aller Welt könnte man aber vernünftiger Weise
<lb/>dazu übergehen, auswärtigen Pflegebefohlenen eine Sorg- 
<lb/>falt angeteihen zu lassen, welche der zu ihrer Obhut ver- 
<lb/>pflichtete Staat selbst für überflüssig erachtet! Hiernach
<lb/>kan» man der von Mittermaier im Archiv für civi- 
<lb/>listische Praxis Bd. XIII. pag. 305 entwickelten Ansicht
<lb/>nicht beitreten-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0602.tif"
                n="574"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0602"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0602--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Ausnahme der Retorsion (§. 45 u. folg.) noch mehr be-
<lb/>stätigt wird. Die preußischen Gesetze bestimmen nun aber
<lb/>für den Kollisionsfall, daß das bewegliche Vermögen
<lb/>eines Mensche», wohin nach §. 7 des A. ?, R. Thl. I.
<lb/>Tit. 2 (wie nach Art. des Cod. civ.) auch Obligationen
<lb/>gehören, nach den Gesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
<lb/>desselben beurtheilt werden müsse, und ein Gleiches gilt
<lb/>nach den dort (§. 28) angezogenen Bestimmungen auch von
<lb/>Zustandsrechten, waS für den Fall beiläufig bemerkt wird,
<lb/>daß man etwa das Erbrecht eines unehelichen Kindes wegen
<lb/>seines problematischen Erfolges und seines Rechtsgrundes
<lb/>zu jenen rechnen will.

<lb/>ES wird hiernach (vergl. meine Abhandlung über Ge- 
<lb/>setz-Kollisionen) noch folgendermaaßcn zu unterscheiden sein:

<lb/>Der dem A. L. R. Unterworfene hat

<lb/>1. eine dem französischen Recht Unterworfene in dessen
<lb/>Bereiche geschwängert; hier kann er sich auf den
<lb/>Art. 340 berufen, nicht aber

<lb/>2. bei einer Schwängerung einer Rheknländerin, viel- 
<lb/>mehr kommen alsdann formell und materiell die preu,
<lb/>ßischen Gesetze zur Anwendung.

<lb/>Für den ersten Fall, der namentlich in Betreff der
<lb/>Mitglieder der preußischen Besitzungen der Bundesfestungen
<lb/>Mainz und Luxemburg großes juridisches Interesse hat *),
<lb/>ist nun die Frage besonders wichtig:
</p>
            <p>

               <lb/>°) Durch daS Gesetz vom 19. Juli 1834 wird die Beru- 
<lb/>fung auf den Art. 340 nicht ausgeschlossen (cf. insbe- 
<lb/>sondere §. 6). Man muß nur festhalten, daß eS hier
<lb/>-»nächst auf die Kollisionsfrage ankommt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0603.tif"
                n="575"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0603"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0603--><p/>
            <p>

               <lb/>575
</p>
            <p>

               <lb/>-ob der Art» 340 des Code civile eine bloße Prozeß«
<lb/>norm, also eine Vorschrift für den französischen
<lb/>resp. rheinischen Prozeßrichter enthalte,.oder
<lb/>aber, ob derselbe etwa mehr als eine bloße Prozeßvor-
<lb/>schrift sei, ob er nicht vielmehr jeden Rechtsgrund obi- 
<lb/>ger Ansprüche und somit folgerecht diese selbst negire.

<lb/>Diese Frage ist nun unbedingt zu bejahen. -

<lb/>Der Art. 340 des Code Napoleon bestimmt:

<lb/>„La recherche de la paternite est interdite.“
<lb/>Diese Vorschrift hat man als eine blos das Beweisverfah- 
<lb/>ren beschränkende Prozeßvorschrift deshalb auffassen wollen,
<lb/>weil auch der französische Richter auf den Grund eines An- 
<lb/>erkenntnisses des Vaters diesen verurtheile. Wie aber die
<lb/>Prämisse, kn dieser Allgemeinheit gefaßt, falsch ist, so ist
<lb/>es nicht minder der aus ihr gezogene Schluß. Daß der
<lb/>Art. 340 keine den Beweis auf das Zugeständnkß beschrän- 
<lb/>kende Prozeßvorschrift enthalte, läßt sich durch die jetzt
<lb/>anzustellende Vergleichung mit dem Art. 340 dem Bereiche
<lb/>des Zweifels gänzlich entheben. Ter Art. 340 bestimmt
<lb/>nämlich unbedingt:

<lb/>„La recherche de Ia paternite est interdite.“

<lb/>ohne von einem auf das Anerkenntniß beschränkten Beweise
<lb/>auch nur mit einer Sylbe zu normircn.

<lb/>Der Art. 341 bestimmt gleich unbedingt:

<lb/>„La recherche de la maternite est admise.“

<lb/>und beschränkt nur hinterher den Beweis durch Zeugen,
<lb/>indem dieser nur mit schriftlichen Beweisen eumulirt wer- 
<lb/>den soll. Folgerechter kann nun aber nichts sein, als
<lb/>der hieraus zu ziehende Schluß: Hätte Art. 340 eben-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0604.tif"
                n="576"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0604"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0604--><p/>
            <p>

               <lb/>576
</p>
            <p>

               <lb/>falls mir den B»w«s der Paternität einschränken wo!«
<lb/>len, wie es Art. 341 bei der Maternität thnt, so
<lb/>mußte er sich offenbar in gleicher Weise ansdrückeu; er
<lb/>mußte ebenfalls normiren: „La recherche de la pa-
<lb/>ternite est admise“ und mir beschränkend hinzufü-
<lb/>gen, daß der Beweis aus das Zugcständniß beschränkt
<lb/>sei, während die unbedingte Fassung „interdite“ uns
<lb/>nunmehr darauf hinführt, daß er eine blos das Beweis-
<lb/>verfahren beschränkende Prozcßvorschrift, welche den preu- 
<lb/>ßischen Richter nicht binden würde, mindestens nicht
<lb/>enthalten könne.

<lb/>Es läßt sich aber noch ein Mehreres darthun, näm- 
<lb/>lich, daß^der Art. 340 eine Vorschrift enthalte, welche
<lb/>zugleich und hauptsächlich dem materiellen Recht angc-
<lb/>hört. Dieser Beweis ist jedoch keincsweges in der Weise
<lb/>zu crtledigen, wie cs in dem in Simon und von
<lb/>Strampffis Rechtssprüchen abgedruckten Erkenntnisse
<lb/>Bd. I. pag. 427 als geschehen angenommen wird. Tenn
<lb/>die Behauptung, daß ein Recht, dessen Verfolgung un- 
<lb/>tersagt, schon dadurch für völlig ungültig erklärt sei,
<lb/>findet in der bloßen Betrachtung der römischen unklag- 
<lb/>baren obligatio naturalis ihre bündigste und vollstän- 
<lb/>digste Widerlegung. Mit der Grundlage des dort kon«
<lb/>struirten Beweises fällt aber auch dieser unleugbar da- 
<lb/>hin. Nichts destoweniger läßt er sich anderweit in zwie,
<lb/>facher Weise bis zur vollen Evidenz Herstellen. Einmal

<lb/>1. aus der Betrachtung des Folgesatzes, welcher sich
<lb/>an den Hauptsatz des Art. 340 anschlicßt und
<lb/>folgendermaaßen lautet:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0605.tif"
                n="577"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0605"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0605--><p/>
            <p>

               <lb/>577
</p>
            <p>

               <lb/>„Dans le cas d’enlevement.,... le ra-
<lb/>visseur pourra etre,,,,, declare pere de
<lb/>Tenfant.“

<lb/>Hier ist offenbar von der ausgestellten Regel eine
<lb/>Ausnahme gemacht, nicht aber eine Ausnahme in Be,
<lb/>zng ans de» Beweis, dessen modus zwar angegeben
<lb/>ist, keineswegs aber in odium, sondern offenbar in
<lb/>favorem des Kindes. Es ist vielmehr eine Ausnahme,
<lb/>welche stattfinden soll, wenn noch ein besonderes Funda- 
<lb/>ment, nämlich das der Entführung, hinzutritt und die,
<lb/>ses, wen» gleich seine Wirksamkeit durch die Schwän-
<lb/>gcrung selbst ermittelt wird, erscheint recht eigentlich als
<lb/>der Rechtsgrund des Anspruchs, mithin dieser offenbar
<lb/>bei bloßer Schwängerung nicht blos e directo for,
<lb/>mell, sondern auch e contrario materiell als völlig
<lb/>verneint.

<lb/>2. Den anderweitigen Grund für die Richtigkeit der
<lb/>Behauptung, daß der Art. 340 eine Vorschrift
<lb/>des materiellen Rechts enthalte, liefert das Wahre,
<lb/>was in der beziehungsweise falschen Behauptung ent- 
<lb/>halten ist, daß der französische Richter auf Grund
<lb/>eines Anerkenntnisses verurtheilen müffe. Ihren
<lb/>Ausgangspunkt hat diese Behauptung in der Vor,
<lb/>schrift des Art. 334, welche also lautet:

<lb/>„Da reconnaisance d’un enfant naturel
<lb/>sera faite par un acte authentique, lors-
<lb/>qu’elle ne Taura pas ete dans son acte
<lb/>de naissance.“

<lb/>Nur darin hat man sich sehr übel vergriffen, daß
<lb/>man unter jener „reconnaissance par un acte au-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0606.tif"
                n="578"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0606"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0606--><p/>
            <p>

               <lb/>— 578
</p>
            <p>

               <lb/>thentique“ auch ein Zugeständniß im Prozesse ver-
<lb/>stand, während hier doch offenbar von einem feierlichen
<lb/>Anerkennungsakte 3) die Rede ist, der, in einer öffent«
<lb/>lichen Urkunde nkedergelegt, bereits vorhanden sein muß,
<lb/>wenn ein Prozeß außer dem Falle ?ub Nr. 1 erhoben
<lb/>werden soll, der in Verbindung mit dieser Urkunde ei»
<lb/>uen chesondern Rechtsgrund bildet, in der letzter» aber
<lb/>freilich zugleich auch ein ohne Weiteres derart gnügen«
<lb/>des Beweismittel besitzt, daß es einer recherche de
<lb/>la paternite überall nicht weiter bedarf. Wer noch
<lb/>mehr Beweis dafür verlangt, daß gerade in jenem feier»
<lb/>lichen Anerkennungsafte der Rechtsgrund der Ansprüche
<lb/>unehrlicher Kinder recht eigentlich zu erkennen sek, der
<lb/>vergleiche den weitern Inhalt drö Art- 756 mit dem
<lb/>Eingangspassus desselben, in welchem mit dem dccidir-
<lb/>ten Aussprüche: „Les enfans naturels ne sont
<lb/>point lieritiers“, die Ansprüche unehelicher Kinder,
<lb/>welche auf Grund dieser Qualität allein erhoben wer- 
<lb/>den, unbedingt negirt sind.

<lb/>So haben wir denn die beiden Falle, in welchen
<lb/>das französische Recht Ansprüche aus unehelicher Schwän- 
<lb/>gerung anerkennt, zur Genüge ermittelt und festgestellt,
<lb/>die nämlich, in welchen entweder ein Ancrkennungsakt
<lb/>oder die Entführung als besondere Fundamente hinzu- 
<lb/>treten. In der ausdrücklichen und alleinigen Anerken- 
<lb/>nung dieser cumulirten Fundamente liegt nun aber un-
</p>
            <p>

               <lb/>3) Man erinnere sich hierbei an da» üvuinno &amp;at tollere
<lb/>oder suscipere des sanguinolenti.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0607.tif"
                n="579"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0607"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0607--><p/>
            <p>

               <lb/>579
</p>
            <p>

               <lb/>bestreitbar auch die völlige Ncgirung aller A n-
<lb/>spräche, welche nicht auf dieselben gestützt sind.

<lb/>Fragt man nun noch nach dem Grunde, weshalb .
<lb/>jene Negation in das zweideutige Gewand einer anschei- 
<lb/>nenden Prozcßvorschrist gekleidet worden, so liegt auch
<lb/>dieser keineswegs fern. Der Gesetzgeber wollte jene
<lb/>Ansprüche nicht blos als im endlichen Austrage durch
<lb/>Urtel und Recht unwirksam bezeichnen, er wollte (wohl
<lb/>mit besonderer Rücksicht auf das dortige öffentliche Pro- 
<lb/>zeßverfahren) sogar die Einleitung von Nechtshändcln
<lb/>untersagen, die zu ehrenrührigen Untersuchungen Anlaß
<lb/>geben und für scandalöse Beschuldigungen ein nur zu
<lb/>weites Feld eröffnen. Der preußische Richter, den jener
<lb/>Inhalt der Bestimmung, welcher das Prozeßverfahren
<lb/>untersagt, wie im Eingänge gezeigt ist, nicht binden
<lb/>kann, bat beim Austragc der Sache nicht minder ans«
<lb/>zusprechen, was der französische Richter schon bei der
<lb/>Anbringung aussprechen kann und soll, daß nämlich
<lb/>Ansprüche, die nicht auf die beiden allein gültigen Fun- 
<lb/>damente gestützt, überall unhaltbar und durchaus ver- 
<lb/>werflich seien.

<lb/>Um nun aber dre hier erhobene rechtliche. Erörte- 
<lb/>rung nach allen Seiten hin zu ihrer Endschaft zu füh- 
<lb/>ren, soll hier auch noch die Frage kurz untersucht wer- 
<lb/>den, ob in den beiden Fällen, in welchen die Paternität
<lb/>bereits fcststeht resp. ihre Feststellung gestattet ist, auch
<lb/>der Geschwächten selbst rechtsbegründete Ansprüche zu-
<lb/>stchen. Rechte der Geschwächten, deren im Code civ.
<lb/>nirgends ausdrücklich Erwähnung geschieht, könnten aber
<lb/>wohl nur auf einen Quasi-Kontrakt oder auf ein Quasi«

<lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0608.tif"
                n="580"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0608"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0608--><p/>
            <p>

               <lb/>Delikt f'nfirt werden Ersteres ist schon deshalb nicht
<lb/>möglich, weil Art 1371 Quasi-Kontrakte als wesent- 
<lb/>lich einseitige Handlungen charakterisirt. Es bliebe da-
<lb/>der nur noch übn'g, den Art. 1382 znr Anwendung
<lb/>zu bringen, was aber nicht blos (wie überhaupt jedes
<lb/>Anerkennen von Ansprüchen der Geschwächten) wegen
<lb/>des Stillschweigens der Gesetze an allen Stellen, wo
<lb/>von Ansprüchen des Kindes die Rede ist (cP. Art. 338,
<lb/>340), bedenklich erscheint, sondern insbesondere auch
<lb/>dcsbalb, weil die französischen Juristen der Theorie des
<lb/>^andrechts, die offenbar (elr z. B. Tbl. II. Tit. 1.
<lb/>§§. 1015, 1024, 1029), eine Beschädigung der Ge- 
<lb/>schwächten anerkennt 4), durchgängig und konstant den
</p>
            <p>

               <lb/>») Das A. L. R. gründet die Ansprüche der Geschwächten auf wi- 
<lb/>derrechtliche Schadenszufügung, im Falle des Eheverspre- 
<lb/>chens aber auf einen wirklichen Kontrakt, die Ansprüche
<lb/>deS Kindes dagegen beruhen zunächst auf der natürlichen
<lb/>Blutsverwandtschaft (c5r. tz. 628. Thl. II. mit Art. 756
<lb/>des Code Napoleon), erleiden aber im Falle deS
<lb/>konstatirten EheversprechenS eine dem Kinde günstige Mo- 
<lb/>difikation (§. 592 a. a. O) Faßt man zunächst den
<lb/>h. 620 in's Auge, so könnte man anzunehmen geneigt
<lb/>sein, daß der Recbtsgrund der Verbindlichkeit in der
<lb/>bloßen Thatsache des Beischlafes, nicht aber der wirkli- 
<lb/>chen Erzeugung gefunden werde. Man darf jedoch in
<lb/>diesem §. bei Vergleichung desselben mit dem anderweitig
<lb/>erhellenden Wesen des Nechtsgrundes unbedenklich nur
<lb/>ein Anerkenntniß des Gesetzes dafür finden, daß das,
<lb/>was bei Einem Concumbenten als eine prsesumtio
<lb/>juris betrachtet werden muß, auch eine bloße irrige fictio
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0609.tif"
                n="581"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0609"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0609--><p/>
            <p>

               <lb/>- 58 l —

<lb/>Grundsatz: „volenti non fit injuria“ entgegen,
<lb/>gesetzt haben, ob de lege ferenda mit Reckt oder
<lb/>Unrecht, ist hier völlig gleichgültig und daher nicht wei,
<lb/>tcr zu untersuchen. Ansprüche der Geschwächten sind
<lb/>daher de lege lata nach französischen Rechten unbe- 
<lb/>dingt und überall zu verwerfen, indem auch bei der
<lb/>Entführung zwischen dieser und dem etwa erfolgenden
<lb/>Beischlaf noch immer ein Unterschied obwaltet, der zu
<lb/>sehr in die Augeil fällt, als daß es eines längern Ver,
<lb/>weilens dabei bedürfte.
</p>
            <p>

               <lb/>jnris, wie es in der Natur der Sache liegt, sein
<lb/>könne, welche als solche dem Kinde überall nicht nach,
<lb/>theilig werden dürfe, — eine Anschauungsweise, die
<lb/>ich auch für das gemeine Recht für anwendbar eracht«
<lb/>und vermöge welcher ich dem von Busch im Archiv für
<lb/>civilistische Praris Bd. XXIU. pag, 234 sub Nr- 4
<lb/>ausgestellten Grundsätze noch keineswegeS beitreten kann.
</p>
            <p>

               <lb/>38*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0610.tif"
             n="582"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0610"/>
         <div xml:id="d23841e46967"
              ana="scope_-_582-634"
              type="article"
              n="XLV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den practischen Werth der Justiz-Ministerial-Rescripte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Ein civilistischer Versuch</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Burchardi, ...">vom Hrn. Land- und Stadtgerichts-Assessor Burchardi in Zehden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0610--><p/>
            <p>

               <lb/>582
</p>
            <p>

               <lb/>XLV.

<lb/>Ueber den praktischen Werth der Justiz«
<lb/>Ministerial-Rescripte.

<lb/>Ein civilistischer Versuch

<lb/>vom

<lb/>Herrn Land- und Stadtgericht«.Assessor Burchardi
<lb/>in Zehden.
</p>
            <p>

               <lb/>Vorbemerkungen.

<lb/>^aß unsere Re.chtözustände seit dem Beginn des Jahr- 
<lb/>hunderts erhebliche Fortschritte gemacht haben, unterliegt
<lb/>keinem Bedenken. Der energische Reichthum der Gesetz- 
<lb/>gebung seit diesem Zeitpunkte kann nur bewundert wer- 
<lb/>den. Die vaterländische Rechtsgeschichte drängt sich in
<lb/>den Vorgrund der Kulturgeschichte. Sie hat mit dieser
<lb/>gleichen Schritt gehalten. Die Statistik des Rechts ist
<lb/>breiter geworden, und die Idee einer vaterländischen
<lb/>Rechtswissenschaft hat sich erst neuerdings verwirklicht.
<lb/>Man fragt billig um den letzten Grund dieser Verwirk- 
<lb/>lichung. Er liegt nicht in der Intelligenz des früher»
<lb/>Zeitalters, noch weniger aber in der innern Struktur
<lb/>deS Allgem. Landrechts. Die kahle Wissenschaftlosigkeit
<lb/>früherer Zeiten ist vielmehr nur in der Ansicht zu fin-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0611.tif"
                n="583"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0611"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0611--><p/>
            <p>

               <lb/>583
</p>
            <p>

               <lb/>den, alle Rechtsverhältnisse seien durch das neue Volks,
<lb/>gesetzbuch dergestalt simplificirt worden, daß eine eigent- 
<lb/>liche Wiffenscha'ft des Rechtes damit ganz unverträglich
<lb/>sei. Erst den jüngsten Zeiten ist es Vorbehalten, sich
<lb/>über diesen traurigen Standpunkt zu erheben. Die wis,
<lb/>senschaftlich- literarischen Bestrebungen haben seit wenigen
<lb/>Jahren eine Ausdehnung gewonnen, welche mit der li,
<lb/>rerarischen Armuth der unmittelbar vorhergegangenen
<lb/>Zeit in einem wunderbaren Widerspruche steht. Von
<lb/>einer Literatur des preußischen Rechtes war im Anfänge
<lb/>dieses Jahrhunderts gar keine Rede. Die einzelnen lite,
<lb/>rarischen Bestrebungen konnten sich von der cncyclopä-
<lb/>dischen Richtung nicht losreißen, und beschränkten sich
<lb/>auf ein träges Wiede^geben und nüchternes Sammeln
<lb/>von schon vorhandenen Vorschriften. Ja sogar viele
<lb/>systematische Werke suchten im Gewände des Systems
<lb/>das Alltagskleid der Kompilation zu verstecken. Zur
<lb/>Zeit erfreut sich das vaterländische Recht einer Literatur,
<lb/>welcher eine gewisse Achtung nicht versagt werden kann.
<lb/>Sic wird wenigstens an der Fortbildung des Rechtes
<lb/>stets lebendigen Antheil behalten. Denn die Autoren
<lb/>sind Männer der Praxis, welche sich darum von dem
<lb/>Rechtsleben niemals isoliren können. So wie nun aber
<lb/>die Theorie des Rechtes durch die literarisch - wissen,
<lb/>schaftlichen Bestrebungen offenbar bedeutend gefördert
<lb/>worden ist, also hat auch die Praris gegen frühere
<lb/>Zeiten an Sicherheit und Tüchtigkeit in hohem Grade
<lb/>gewonnen. — Der Gewinn in praktischer Rücksicht
<lb/>gründet sich aber mehr auf einen äußern Umstand, wel«
<lb/>ch er in staatsrechtlicher Beziehung auch mit vielen Nach,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0612.tif"
                n="584"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0612"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0612--><p/>
            <p>

               <lb/>584
</p>
            <p>

               <lb/>theilen verknüpft ist. Tie übergroße Konkurrenz der
<lb/>Rechtskandidaten hat die Wirkung hervorgebracht, daß
<lb/>seit den letzten zehn Jahren die Untergerichte durchgän-
<lb/>gig mit Personen besetzt wurden, welche zum hohem
<lb/>Justizdicnst qualifizirt sind. Die Stellen der allein- 
<lb/>stehenden Richter werden, der Regel nach, nur solchen
<lb/>Obergerichts, Assessoren verliehen, welche mit einer ge- 
<lb/>wissen Anciennktät eine besonders erprobte Tüchtigkeit
<lb/>verbinden. Ter preußische Staat vermag daher zur
<lb/>Zeit ein solides und sicheres Untergerichtspersonal auf-
<lb/>znweisen, mit welchem die Unterrichtcr früherer Zeiten,
<lb/>rücksichtlich ihrer Zuverlässigkeit, gar keine Vergleichung
<lb/>aushalten. Hierin liegt, in Beziehung auf die Praris,
<lb/>ein unverkennbarer Gewinn, welcher auf die wissen- 
<lb/>schaftliche Behandlung des Rechts ebenfalls wohlthätig
<lb/>zurückgewirkt hat.

<lb/>Unsere Praris ist wissenschaftlicher geworden. —
<lb/>In der Wissenschaftlichkeit der Praktiker stellen sich aber
<lb/>ganz heterogene Nechtsansichten über den Werth und
<lb/>Einfluß der vorhandenen Justiz - Ministeria! * Rescripte
<lb/>heraus. — Tie Richtung der einen Parthei geht da- 
<lb/>hin, denselben eine unbedingte Geltung zu vindiciren.
<lb/>Eine zweite Parthei tritt dieser Meinung entschieden ent- 
<lb/>gegen, und spricht den Ministeria! - Rcscripten entweder
<lb/>ganz, oder wenigstens bei der Abfassung von Rechts- 
<lb/>sprüchen alle Bedeutung ab. Eine dritte Parthei drängt
<lb/>sich vermittelnd zwischen beide und sucht aus doktrinellen
<lb/>Rücksichten eine Art von Versöhnung zu bewirken.

<lb/>Eine nähere Erörterung dieser Streitfragen soll in
<lb/>den nachstehenden Blättern versucht werden Um jedoch
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0613.tif"
                n="585"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0613"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0613--><p/>
            <p>

               <lb/>585
</p>
            <p>

               <lb/>einen sichern Standpunkt zu gewinnen, scheint rS erfor- 
<lb/>derlich zu sein, zuvörderst die Stellung des vaterländi- 
<lb/>schen Justizministerii näher in's Auge zu fassen Hiernää-st
<lb/>ist es nothwendig, die mehr statistisch dargestcllte Rechts»
<lb/>gewalt des Justizministerii, wenigstens einer Richtung
<lb/>nach, mehr rückwärts in ihrer historischen Entwickelung
<lb/>zu verfolgen. Nach diesen Borbereitungen kann erst
<lb/>auf die eigentlichen Streitpunkte selbst cingegangcn wer- 
<lb/>den — Vorher erlaubt sich der Verfasser mir noch
<lb/>eine vorsorgliche Bemerkung. Die ganze Untersuchung
<lb/>bewegt sich lediglich in dem Gebiete der vaterländischen
<lb/>positiven Gesetzgebung. Sie wird diese Schranken in
<lb/>keiner Rücksicht überschreiten. Es versteht sich deshalb
<lb/>von selbst, daß von etwaigen Verbesscruiigsvorschlägcn
<lb/>und dergleichen gar nicht die Rede sein kann.
</p>
            <p>

               <lb/>Erste Abtheilung.

<lb/>Die Justizverfassung in den civilisirten Staaten be- 
<lb/>steht aus der gesetzgebenden und der gesetzanwcndendcn
<lb/>Gewalt. Tic letztere ist, wenn nicbt dem Wesen, Loch
<lb/>den Formen nach, drcithcilig, und umfaßt die richter- 
<lb/>liche, die vollstreckende und diejenige Gewalt, welche
<lb/>beide beaufsichtigt. Derjenige Beamtete, welchem diese
<lb/>obcraufsehcndc Gewalt anvertraut ist, heißt Justizmini- 
<lb/>ster. Derselbe ist, seiner eigentlichen und ursprünglichen
<lb/>Bestimmung nach, der Wächter der Rechtspflege, der
<lb/>Beanfsichtiger der Gerichtsbehörden. Ties ist auch in
<lb/>der vaterländischen Rrchtsvcrfassung von jeher der Fall
<lb/>gewesen, und in dem jüngsten organischen Gesetze wie«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0614.tif"
                n="586"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0614"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0614--><p/>
            <p>

               <lb/>586
</p>
            <p>

               <lb/>verholt anerkannt worden J). Der Wirkungskreis des
<lb/>Justizministerii ist an und für sich beschränkt auf die
<lb/>Beaufsichtigung der richterlichen und vollstreckenden Ge- 
<lb/>walt. Dasselbe ist demnach von der Gesetzgebung und
<lb/>der eigentlichen Gerichtsverwaltung streng geschieden und
<lb/>bildet, als eine selbstständige Behörde, mit beiden einen
<lb/>scharfen Gegensatz. Während nun in den modernen
<lb/>Staaten die ursprüngliche Bestimmung des Iusiizministers
<lb/>festgrhalten worden ist, hat dessen Rcchtsgewalt in un-
<lb/>scrm Vaterlande ein breiteres Gebiet gewonnen. Unsere
<lb/>Gerichtsverfassung wird, in ibrcm Wechselverbältnisse mit
<lb/>der Staatsverfassung, gerade dadurch gceigenthnmlicht,
<lb/>daß das Justizministerium aus seiner eigentlichen Funk- 
<lb/>tion herausgetrcten ist. Dasselbe nimmt auf der eine»
<lb/>Seite an der Verwaltung der eigentlichen richteramtli- 
<lb/>chen Angelegenheiten selbst Theil, und leistet auf der
<lb/>andern Seite sogar der gesetzgebenden Gewalt im Staate
<lb/>eine bedeutende Hülfe. Ter umfangreiche Wirkungskreis
<lb/>unsers Jnstizministcrii besteht deshalb aus ganz heterogenen
<lb/>Bcstandthcilen Diese müssen streng auseinandcrgehaltcu
<lb/>werden, um zum richtigen Verständniß der von dem Chef
<lb/>der Justiz ausgehenden Maaßrcgeln gelangen zu können.
<lb/>Uebcr die einzelnen Funktionen des vaterländischen Justiz«
<lb/>ministerii Folgendes:
</p>
            <p>

               <lb/>i) Verordnung von» 27. October lsto über die veränderte
<lb/>Verfassung aller obersten Staatsbehörden. G- O. von
<lb/>1810 S- 18- Es ist darin ausdrücklich festgesetzt wor- 
<lb/>den, daß die Rechtspflege selbst den Gerichten überlassen
<lb/>bleibt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0615.tif"
                n="587"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0615"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0615--><p/>
            <p>

               <lb/>587
</p>
            <p>

               <lb/>1. Das Justizministerium bietet zuvörderst dem Ge,ctz-
<lb/>geber die Hand. Die Hülfeleistung besteht nicht etwa
<lb/>darin, daß der Chef der Justiz das nächste schöne Recht
<lb/>und dir Pflicht hat, dem Gesetzgeber die vorhandenen Män,
<lb/>gel in der Gesetzgebung anzuzeigen und neue Gesetzvor,
<lb/>schlüge durch den Staatsrath zu machen. Derselbe steht
<lb/>vielmehr mit diesem gewissermaaßen auf einer Stufe und
<lb/>nimmt an Gegenständen der Gesetzgebung selbst Theil.
<lb/>Seine frühere Stellung, als Chef der aufgehobenen
<lb/>Gesetzkomwission, deren von ihm bestätigte Gutachten,
<lb/>obne legislatorische Sanction, gesetzlicbe Krait hatten,
<lb/>rechifertigt diese Annäherung ganz vollkommen. Der
<lb/>Gesetzgeber hat deshalb kein Bedenken getragen, ihm
<lb/>einen gar nicht unbedeutenden Tbeil der Gesetzgebung
<lb/>zu delegiren. Nachstehende zwei Fälle sind in dieser
<lb/>Rücksicht besonders wichtig.

<lb/>1. Es ist dem Justiz-Ministerio überlassen, schein- 
<lb/>bare Zweifel in den allgemeinen Gebührentaren vom
<lb/>23. August 1815 nach Befinden der Umstände zn er- 
<lb/>ledigen, so wie die einzelnen Sätze nach örtlichen Ein.
<lb/>ri'chtungen und Verhältnissen beliebig abzuändern. Eine
<lb/>authentische Deklaration kann jedoch auch darüber nach- 
<lb/>gesucht werden

<lb/>2. Ter Justiz-Minister ist befugt, zu der Ausfüh- 
<lb/>rung einzelner Gesetze und Verordnungen die Gerichte
<lb/>mit Instruktionen zu versehen, welche bei hinzutretender
<lb/>gesetzlicher Sanktion einen integrirenden Theil der er-
</p>
            <p>

               <lb/>2) Publikations-Patent zu diesen Gebührentaren 6. ck. Pa- 
<lb/>ri», den 23. August 1815. G. S- von 1815 S. 202-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0616.tif"
                n="588"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0616"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0616--><p/>
            <p>

               <lb/>588
</p>
            <p>

               <lb/>steren bilden. Die neuere Prozeßgeschichtc bildet in dieser
<lb/>Rücksicht zwei merkwürdige Beispiele dar.

<lb/>Zur zweckmäßigen Anwendung der Verordnung vom
<lb/>1. Juni 1833 über den Mandats-, summarischen und
<lb/>Bagatell - Prozeß 3) erschien die Ministcrial - Instruktion
<lb/>vom 24. Juli 1833, welche durch die Kabinets-Ordre
<lb/>vom 17. October 1833 bestätigt wurde 4).

<lb/>Die Verordnung vom 14. December 1833 über das
<lb/>Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde 5 *), wodurch frühere
<lb/>Prozeßvorschrkften sehr wesentlich verändert wurden, fand
<lb/>in der Anwendung vielfältige Hindernisse, wclcbc sich der
<lb/>folgerechten Durchführung derselben entgegensetzte». Es
<lb/>wurde deshalb diese Verordnung unter dem 6 April ! 839
<lb/>deklarirt und der Justiz-Minister in dem Art. 18. der
<lb/>Deklaration autvrisirt °), zur richtigen und gleichmäßigen
<lb/>Anwendung die Gerichte und Anwälte mit besonderer An- 
<lb/>weisung zu versehen. Dies geschah in der Instruktion von,
<lb/>7. April 1839, welche der Deklaration in der Gesetz- 
<lb/>sammlung sofort beigefügt worden ist 7).

<lb/>In allen diesen Fällen unterliegt es keinem Bedenken,
<lb/>daß die Verordnungen und Instruktionen des Justizministers
<lb/>ex jure delegationis einen rein legislatorischen Cha- 
<lb/>rakter annehmen und ohne Einschränkungen und unter allen
<lb/>Umständen zur Anwendung gebracht werden müssen.
</p>
            <p>

               <lb/>9) Ges. Samml. von 1833 S- 37.


<lb/>4) Ges. Samml. von 1833 S- 118-


<lb/>5) Ges. Samml. a. a. O- S- 302-


<lb/>°) Ges- Samml- von 1339 S- 126.


<lb/>r) Ges. Samml. von 1839 E- 133.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0617.tif"
                n="589"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0617"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0617--><p/>
            <p>

               <lb/>589
</p>
            <p>

               <lb/>IL Das Justiz«Ministerium ist ferner der Wächter
<lb/>über die Erhaltung der Justizverfassung und der Oberauf- 
<lb/>seher der Rechtspflege. Ter Oberaufsicht desselben ist der
<lb/>Geschäftsbetrieb bei allen Justizbehörden in streitigen und
<lb/>nicht streitigen Angelegenheiten, ferner in Pupillen-, De-
<lb/>posital-, Hypotheken- und Lehnssachen unterworfen 8).
<lb/>Unmittelbar unter der Aufsicht des Justiz - Ministerii
<lb/>stehe» das Geheime Obertribunal, das Kammergericht
<lb/>und die sämmlichen Oberlandesgerichte. Alle übrigen
<lb/>Gerichte sind zunächst der Beaufsichtigung der Landes-
<lb/>Justiz-Kollegien unterworfen, stehen aber mittelbar eben- 
<lb/>falls unter dem Justiz-Ministerio.

<lb/>Die oberaufsehcude Gewalt desselben erstreckt sich auf
<lb/>den Complexus sämwtlicher Justizbehörden. Zur Kon-
<lb/>trclirung derselben muffen dem Justiz,Departement am
<lb/>Schluffe jeden Jahres die Prozeßlisten und Geschäfts- 
<lb/>tabellen eingereicht werden UJ. Ebenso ist die Vorlegung
<lb/>von Justiz-Visitationsbescheiden bei dem Justiz-Ministe- 
<lb/>rio behufs deren Genehmigung nothwendig lü).

<lb/>Ferner stehen die einzelnen richterlichen Beamteten,
<lb/>sowohl bei dem Antritte und während der Dauer ihres
<lb/>Amtes, als auch bei Beendigung desselben, unter im- 
<lb/>merwährender Kontrole des Justiz-Ministern. Denn

<lb/>1. dem Chef der Justiz liegt das gesammte Anstel- 
<lb/>lungswesen der Justizbcamteten ob, wobei jedoch zweier- 
<lb/>lei Einschränkungen Vorkommen. Tie Besetzung aller
</p>
            <p>

               <lb/>8) Gesetzs. von I8l0 S- 18-
<lb/>§- 34 der A. ©■ O- III- 2.
<lb/>w) §. 39 a. fl- O. III. 8-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0618.tif"
                n="590"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0618"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0618--><p/>
            <p>

               <lb/>590 —
</p>
            <p>

               <lb/>oberen Stellen, so wie derjenigen, womit der Raths»
<lb/>tktel verknüpft ist, hängt von der unmittelbaren Geneh- 
<lb/>migung des Königs ab n). Die Ernennung vieler Sub- 
<lb/>alternbeamten ist dagegen den Präsidien der Landes-
<lb/>Justiz-Kollegin delegirt worden I2).

<lb/>2. Dem Justiz-Ministerio müssen ferner am Schluffe
<lb/>jeden Jahres die Conduitenlisten des gesammten Justiz-
<lb/>Personales eingereicht werden 13). Die Urlaubsbewilli- 
<lb/>gungen gehen ebenfalls von demselben aus

<lb/>3. Endlich konkurrirt der Chef der Justiz bei der
<lb/>Suspension und Pensionirung der Justizbeamteten. Die
<lb/>darüber ergangenen speciellen Vorschriften verdienen je- 
<lb/>doch hier keine besondere Berücksichtigung.

<lb/>Das Justiz-Ministerium erläßt als oberaufsehende
<lb/>Behörde zur Aufrechthaltung der bestehenden Gerichts- 
<lb/>verfassung, so wie zur Abstellung einzelner Mängel und
<lb/>Gebrechen in der Verwaltung, Verfügungen an sämmt-
<lb/>liche Gerichtsbehörden. Der Umfang ihrer Gültigkeit
<lb/>regelt sich von selbst nach der Verschiedenheit ihres In- 
<lb/>haltes. Enthalten dieselben eine allgemeine Vorschrift
<lb/>für alle Gerichtsbehörden, so müssen sie auch von die- 
<lb/>sen ohne Einschränkung befolgt werden. Es ist dies
<lb/>«ine nothwendige Folge der Stellung des Justiz-Mini- 
<lb/>sterii als Aufsichtsbehörde. Die gesetzgebende Gewalt hat
<lb/>dies auch in einem speciellen Falle ausdrücklich aner-
</p>
            <p>

               <lb/>») Gesetzs. von 1810 ©. 19. Nr. 4.

<lb/>12J Kab. Ordre v. 31. Dec. 1827. Gesetzs. von 1828 G. 6.
<lb/>») 13. 14 d. 21. 0. O. ffl. 2.

<lb/>«) §. 39 1. c §. 9 ibid: III.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0619.tif"
                n="591"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0619"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0619--><p/>
            <p>

               <lb/>— 591 —

<lb/>kannt. Die Kabinets, Ordre vom 24. Aug. 1837 |J)
<lb/>drückt sich also auS:

<lb/>Uebrigens hat es zu dieser Abänderung meiner Au- 
<lb/>torisation nicht bedurft, da die Bestimmung im. §. 99
<lb/>der Kriminal«Ordnung keine materielle Vorschrift der
<lb/>Legislation enthält, die der Justiz-Minister in Pflicht»
<lb/>mistiger Erwägung der Umstände modificiren darf,
<lb/>ohne nach dem organischen Gesetze vom 27. Octbr.
<lb/>1810 meine unmittelbare Genehmigung einzuholen.

<lb/>Es ergiebt sich hieraus, daß der Chef der Justiz in der
<lb/>bisherigen Art und Weise der bestehenden Verwaltung
<lb/>einzelne Modifikationen eintreten lassen darf, wogegen
<lb/>jede eigentliche Abänderung der Gerichtsverfassung in
<lb/>Beziehung auf die Behörden oder die Form der Rechts- 
<lb/>pflege vom Oberhaupte des Staats ausgehen muß
<lb/>Dasselbe unmittelbare Aufsichtsverhältm'ß, in welchem
<lb/>die sämmtlichen Landes-Justiz-Kollegien zu dem Justiz,
<lb/>Ministerio stehen, findet zwischen den Untcrgerichten und
<lb/>dem ihm Vorgesetzten Oberlandesgerichte statt,7). Tie
<lb/>letzteren sind befugt, in Beziehung auf die formelle
<lb/>Rechtsverwaltung Anweisung und Befehle an die ihnen
<lb/>subordinirten Untergerichte zu erlassen. Insofern diese
<lb/>Verfügungen von allgemeinem Interesse sind, wer,
<lb/>den sie in den Amtsblättern oder in anderen offiziellen
<lb/>Blättern zur Kenntniß der Justizpersonen gebracht. ES
</p>
            <p>

               <lb/>,s) Gesetzs von 1837 S- 143 vergl. mit der Kab- Ordre
<lb/>vom 4- Zuli 1832 Gesetzs. von 1832 S- 181-
<lb/>M) Gesetzs. von 1810 S. 18.

<lb/>”) §- 4 d. A. G. O- ly- 1- §. 14 a. a. O- Ul- 8-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0620.tif"
                n="592"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0620"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0620--><p/>
            <p>

               <lb/>592
</p>
            <p>

               <lb/>ist deshalb schon zur Sprache gekommen, ob derglei- 
<lb/>chen Verfügungen eines Obcrgerichtcs von den Unter-
<lb/>gerichten eines andern Departements ebenfalls befolgt
<lb/>werden müssen, wenn dieselben mit Genehmigung des
<lb/>Justiz-Ministerii in dem Ministerialblatte abgcdruckt und
<lb/>dadurch ganz allgemein zur Kenntniß des juristischen
<lb/>Publikums gebracht worden sind? Diese Frage muß
<lb/>verneint werden. Tenn es findet zwischen einem Ober- 
<lb/>gerichte und den Untergerichten eines andern Departe- 
<lb/>ments kein Subordinationsverhältniß statt. Beide kön- 
<lb/>nen vielmehr nur als coordinirte Behörden angesehen
<lb/>werden. Es muß daraus nothwendig folgen, daß die
<lb/>Untergerichte eines Gerichtssprengels den Erlassen eines
<lb/>ihnen nicht Vorgesetzten Obergerkchtes, ohne speciellen
<lb/>Befehl des Justizministerii, keine Folge leisten dürfen und
<lb/>können,8).

<lb/>III. Die letzte aber auch die bedeutendste Sanction
<lb/>des Justiz-Ministerii besteht darin, daß dasselbe, nach
<lb/>der bestehenden Verfassung, an der Rechtsverwaltung
<lb/>selbst Thcil nimmt. Diese Befugniß hat ein doppeltes
<lb/>Fundament.

<lb/>1. Sie gründet sich zuvörderst auf speckelle Gesetze,
<lb/>worüber Folgendes zn bemerken ist.

<lb/>Nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts
<lb/>konkurrirt das Justiz-Ministerium in gewissen Fällen, so- 
<lb/>wohl bei Ertheilung von Großjährigkeits-Erklärungen

<lb/>1S} §. 14 d. 91. &amp;■ O. cit. Reseript vom 14. März 1840
<lb/>Zustiz-Minist. Blatt von 1840 S. Il8-
<lb/>,9) §§. 720 u. 72l d. A. L. R. II. 18. Diese Vorschrif- 
<lb/>ten sind jedoch durch spätere Gesetze gänzlich aufgehoben
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0621.tif"
                n="593"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0621"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0621--><p/>
            <p>

               <lb/>593
</p>
            <p>

               <lb/>uls auch bei dem Verkaufe von Pupillengütern aus
<lb/>freier Hand 2"). Ferner müssen die Legitimationen un- 
<lb/>ehelicher Kinder bei Hofe nachgesncht werden 2I). Es
<lb/>ist dann ferner bestimmt worden, daß die vollständige
<lb/>Legitimation unehelicher Kinder des Adelstandes bei dem
<lb/>Justiz-Ministerium nachgesucht werden muß. Tiefes hat
<lb/>darüber entweder gutachtlich nach Hofe zu berichten,
<lb/>oder aber das Gesuch, wenn es sonst nicht begründet
<lb/>sein sollte, zurückzuweisen 22).

<lb/>Tic Allgemeine Gerichtsordnung schreibt vor, daß
<lb/>die Gerichtsbehörden bei Verzögerung fiskalischer Pro,
<lb/>zcsse 23), bei Streitigkeiten über die Gerichtsbarkeit 24),
<lb/>bei Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstan
<lb/>des " bei entstehenden Zweifeln über die Vollstreckung
<lb/>einer Erekution auf Requisition anderer Gerichtsbehör- 
<lb/>den 2ß), bei Aufhebungen und Verhinderungen von Ere-

<lb/>worden. Kab. Ordre vom 14. Oct. 1806 S- 255 und
<lb/>256. Kab. Ordre vom 3. April 1808 Gesetzs. v. 1808
<lb/>S- 329 u. 330. Rescr. vom 26- Juli 1808 Mathis
<lb/>Bd. 6 S. 193 — 195.

<lb/>20) §. 586 d. A. L. R. II. 18. Diese Vorschrift ist- jedoch
<lb/>durch die Kab- Ordre vom 23. September 1812 Gesetzs.
<lb/>von 1812 S- 177, und vom 7. Februar 1835 Gesetzs.
<lb/>von 1835 S- 17 näher bestimmt worden.

<lb/>«1 §. 601 d. A. L. R. H. 2.

<lb/>22) Kab. Ordre vom 4. September 1798. Ed. S. v. 1798
<lb/>Sk 1715 u. 1716.

<lb/>23) §§. 19 u. 21 I. 35.

<lb/>2«) §. 133 I. 2.

<lb/>23) §. 138 a. a. O-

<lb/>2°) §. 30 I 24.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0622.tif"
                n="594"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0622"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0622--><p/>
            <p>

               <lb/>594
</p>
            <p>

               <lb/>kutionen 27), so wie in einigen anderen Fällen 28) be«
<lb/>Hufs Einschreitung und Abbülfe, sich an das Justiz-
<lb/>Ministerium wenden sollen 2").

<lb/>Demselben müssen die Kriminal - Erkenntnisse bei ge- 
<lb/>wissen Verbrechen,, so wie bei der Festsetzung von To- 
<lb/>des- und lebenswicrigeii Freiheitsstrafen, zur Bestäti- 
<lb/>gung ekngereicht werden 30). Der Chef der Justiz kon-
<lb/>kurrirt auch bei der Umwandlung, Theilung und Aus- 
<lb/>setzung der Strafen 3

<lb/>Endlich hat der Vater das Recht, ein ungerathe-
<lb/>ues, noch unter seiner Gewalt befindliches Kind, was
<lb/>sich durch Verbrechen und Strafen bereits unwürdig ge-
</p>
            <p>

               <lb/>27) §. 44 0. fl. O. §. 33 I 35.

<lb/>28) J. B §. 8. I. 7. §. 225 a- I 10.

<lb/>2®) Ob diese specieile» Fälle, in welchen die Gerichtsordnung
<lb/>die Einschreitung des Justiz-Ministerii gebietet, bieher
<lb/>gehören, bleibt zweifelhaft. Denn die Ministerial - Ent- 
<lb/>scheidungen, welche in dieser Beziehung erlassen werten,
<lb/>scheinen ein Ausfluß des dem Chef der Justiz gebühren- 
<lb/>den Aussichtsrechtes ;u sein. Auf ihre Entstehung kann
<lb/>jedoch nichts ankommen. ES handelt sich vielmehr um
<lb/>die Wirkung derselben. Man mag nun diese Art Re- 
<lb/>scripte hieher stellen, oder unter der Nummer II. auffüh- 
<lb/>ren, ihre Wirksamkeit, die sich immer nur auf den ein- 
<lb/>zelnen gegebenen Fall beschränkt, bleibt eine und dieselbe.

<lb/>2°) §§. 508 — 512 der Krim. Ordn. Kab. Ordre vom 4&gt;en
<lb/>December 1824 Gesetzs. von 1824 &lt;S. 221- Durch die- 
<lb/>selbe wurden sowohl die Vorschriften der Krim. Ordn.,
<lb/>alS auch mehrere frühere Gesetze wieder aufgehoben.

<lb/>Verordn, vom 30. Juni 1834- Jahrb. Bd. 43 S- 648.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0623.tif"
                n="595"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0623"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0623--><p/>
            <p>

               <lb/>595
</p>
            <p>

               <lb/>macht haben muß, in eine Besserungsanstalt aufnehmen
<lb/>zu lassen. Der dazu erforderliche Antrag muß ebenfalls
<lb/>bei dem Justiz * Departement zur Genehmigung ringe,
<lb/>reicht werden 32). ,

<lb/>Alle Verordnungen des Justiz-Ministern, welche auf
<lb/>Grund von Special-Gesetzen erlassen worden, sind wei-
<lb/>ter nichts, als gerichtliche Verfügungen. Ein Unter- 
<lb/>schied zwischen beiden cristirt nicht. Sie üben nur Ein- 
<lb/>fluß auf den Gegenstand, worauf sie gerade gerichtet
<lb/>sind. Tie formelle Geltung eines bestimmten einzelnen
<lb/>Rechtsverhältnisses wird durch dieselben entweder begrün- 
<lb/>det oder verworfen. Sobald dieser Zweck erreicht ist,
<lb/>haben sie ihre Bestimmung erfüllt. Hiermit ist zugleich
<lb/>ihre Wirksamkeit erloschen.

<lb/>2. Die Thcilnahme des Justiz-Ministerii an der
<lb/>eigentlichen Rechtspflege gründet sich ferner aus die ge-
<lb/>ncrclle Vorschrift, daß dasselbe bei Beschwerden gegen
<lb/>gerichtliche Verfügungen, die keine Erkenntnisse sind, in
<lb/>letzter Instanz entscheidet 33). Diese Befugniß erstreckt
<lb/>sich auf alle prozessualische und nicht prozessualische An- 
<lb/>gelegenheiten, welche zum Ressort der Gerichte gehören'
<lb/>Hier tritt also der Chef der Justiz als oberster Richter
<lb/>im Staate auf und übt gleichsam eine Jurisdiktion 34)

<lb/>32) Nescript vom 11. März 1806 Raabe'S Eamml- Bd. 8-
<lb/>S- 493.

<lb/>33) Aab. Ordre vom 6. Sept. 1815 Eesetzs. v. 1815 S i 93
<lb/>Eine Interpretation derselben wird weiter unten versucht
<lb/>werden.

<lb/>3«) Der Ausdruck Jurisdiktion darf hier weder im römischen
<lb/>Sinne, noch auch in deutschrechtlicher Bedeutung genom»

<lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0624.tif"
                n="596"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0624"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0624--><p/>
            <p>

               <lb/>596
</p>
            <p>

               <lb/>aus, welche sich über das ganze Staatsgebiet erstreckt,
<lb/>won'n das Landrecht und die Gerichtsordnung Gesetzes- 
<lb/>kraft bat. In dieser Hinsicht steht er also mit den
<lb/>übrigen Gerichtsbehörden in der engsten Verbindung und
<lb/>tritt mit denselben der gesetzgebenden Gewalt gegenüber
<lb/>Bei den heterogenen Bestandtheilen des umfassenden
<lb/>Wirkungskreises unseres Justiz - Ministerii ist cs wirklich
<lb/>zu beklagen, daß die Erlasse des Chefs der Justiz nach
<lb/>dessen verschiedenen Funktionen nicht auch nominell un- 
<lb/>terschieden worden sind Man bezeichnet dieselben mit
<lb/>der Benennng: Rescript, Verfügung, Verordnung. Zille
<lb/>diese Ausdrücke sind nach dem Rcchtssprachgebrauche sy- 
<lb/>nonym, ob es gleich sehr nahe liegt, diese Namen in
<lb/>dcu verschiedenen Stellungen zu firiren, in welchen das
<lb/>Justiz-Ministerium fungirt. Neuerdings ist der Vor- 
<lb/>schlag gemacht worden, den Unterschied zwischen den
<lb/>Ausdrücken: Ministerial-Rescript und Ministenal - Ver- 
<lb/>ordnung rechtsbistorisch aufzufassen und die Ministerial-
<lb/>Erlasse bis zum 27. Oet. 1810 mit dem ersten, die- 
<lb/>jenigen aber, welche nach diesem Zeitpunkte ergangen
<lb/>sind, mit dem letzter» Namen zu bezeichnen 3S). Mit
<lb/>dieser zeitlichen Einteilung ist aber nicht nur nichts ge- 
<lb/>wonnen, sondern cs wird auch dadurch eine Verwir-

<lb/>men werden. Die Rechtsgemalt, von welcher dier die
<lb/>Rede ist, hält mit demjenigen, waS heutzutage Juris- 
<lb/>diktion genannt wird, deshalb keine Vergleichung auS,
<lb/>weil das Justiz-Departement mit der Abfassung eigent- 
<lb/>licher Judikat, nichts zu schaffen hat.

<lb/>3S) Bielitz Nachträge zu« Commentar über das A. L. R.
<lb/>Heft l. S. 37.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0625.tif"
                n="597"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0625"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0625--><p/>
            <p>

               <lb/>597
</p>
            <p>

               <lb/>rung der Begriffe herbeigcführt. An die Stelle der
<lb/>römischen Benennung „Reskript" ist nach der vaterlän- 
<lb/>dischen ^Gesctzrssprache der Ausdruck „Kabinetsordre" ge.
<lb/>treten- Es wäre eine Anmaaßung der Wissenschaft, die- 
<lb/>sen letzter» Ausdruck verdrängen zu wollen, was der- 
<lb/>selben doch niemals gelingen wird. Sodann ist es auch
<lb/>eine ganz falsche Voraussetzung, daß alle Ministerial-
<lb/>Rescripte vor dem 27. Oct. 1810 auf Specialbefehl
<lb/>des Königs erlassen worden seien und deshalb mit der
<lb/>Königlichen Kabinetö-Ordre gleiche gesetzliche Kraft
<lb/>hättet! 30).

<lb/>Außer den vorstehend erwähnten Rescripte» giebt es
<lb/>endlich noch solche, welche von dem Chef der Justiz
<lb/>auf die Anfragen einzelner Gerichte erlassen werden.
<lb/>Eine besondere Klasse bilden dieselben nicht Denn es
<lb/>kommt zunächst Alles auf den Gegenstand der Anfrage
<lb/>an. Dieselben können ebensowohl Aufstchts - Angelegen- 
<lb/>heiten betreffen, als sich auf Rechtsverhältnisse erstrecken,
<lb/>welche entweder vermöge spccieller Gesetze zur Kognition
<lb/>des Justiz-Ministerii gehören, oder aber behufs Besei- 
<lb/>tigung entstandener Zweifel sofort zur definitiven Ent- 
<lb/>scheidung desselben gestellt werden. Nach dieser Unter«
<lb/>schcidnng lassen sich dergleichen Rescripte leicht unter die
<lb/>verschiedenen bereits angeführten Klaffen unterordnen.
<lb/>Es ist nicht zu leugnen, daß es bei einzelnen Ministe-
<lb/>rial - Verordnungen sogar zweifelhaft werden kann, in
<lb/>welcher Funktion der Chef der Justiz dieselben erlassen
</p>
            <p>

               <lb/>2«) Gräff, Koch u. s. iv- Ergänzungen der Preuß. Rechts- 
<lb/>bücher Thl- l. Abth. 1. S- f&gt;3.


<lb/>39*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0626.tif"
                n="598"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0626"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0626--><p/>
            <p>

               <lb/>598
</p>
            <p>

               <lb/>hat. Dieser Zweifel kann indessen absolut nicht auf,
<lb/>gehoben werden und muß notwendig jedesmal in con- 
<lb/>creto seine Erledigung finden.

<lb/>Nach den drei verschiedenen Funktionen des Justiz,
<lb/>Ministerii gicbt cs. auch drei Hanptklassen von Rescrip-
<lb/>ten oder Verordnungen, nämlich:

<lb/>1) solche, welche der Chef der Justiz als Thcilneh-
<lb/>mer an der Gesetzgebung ex jure delegationis
<lb/>des Königs erlassen hat;

<lb/>2) solche, welche dem obersten Aufsichtörecht des Ju- 
<lb/>stiz - Ministerii über alle Gcrichtsbehördeu ihre Ent
<lb/>stehung verdanken;

<lb/>3) endlich solche, welche der Chef der Justiz als Theil,
<lb/>haber der eigentlichen Rechtspflege zu erlassen be,
<lb/>fugt ist. Diese Brfugniß gründet sich

<lb/>A. entweder auf specielle gesetzliche Vorschriften

<lb/>B. oder auf die generelle Bestimmung der Ka-
<lb/>binets-Ordre vom 6. Sept. 1815.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweite Abtheklnng.

<lb/>Es ist bekannt, daß unmittelbar nach Emanation
<lb/>der vaterländischen Gesetzbücher Ministcrial- Rescripte in
<lb/>der Rechtsverwaltung sich geltend machten. Dieses war
<lb/>eine auffällige Erscheinung. Denn es lag ursprünglich
<lb/>nicht in der Absicht der Gesetzgebrmg, den Justiz, Mi'
<lb/>nisterial-Rcscripren eine solche ausgedehnte Geltung z«
<lb/>verschaffen, wie sie faktisch vorliegt. Ter §. 7 der
<lb/>Einleitung zum Entwurf des Gesetzbuches schreibt aus,
<lb/>drücklich vor:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0627.tif"
                n="599"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0627"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0627--><p/>
            <p>

               <lb/>599
</p>
            <p>

               <lb/>Rescripte ter Staaksminister oder. der Vorgesetzten
<lb/>OberrKollegiksi. sollen über 'die Rechte der Untrrtha-
<lb/>nen nichts entscheide», sondern nur als einstweilige
<lb/>Verordnungen -bis zur nähern Erörterung der Sache
<lb/>gelten.

<lb/>. . Diese Bestimmung wurde zwar in dem Landrechte
<lb/>selbst «öcht ausgenommen, aber wahrscheinlich aus-dem
<lb/>Grunde^ weil die Selbstständigkeit und.. Unabhängigkeit
<lb/>der vaterländischen Gerichte Seitens der Gesetzgebung
<lb/>von jeher anerkannt war

<lb/>Es fragt sich deshalb, .wie es.-gekommen sein mag,
<lb/>daß die Ministeria!, Rescripte im Laufe der: Zeiten'eine
<lb/>so weitgreifende Wirksamkeit erlangten? Diese-Ersihri-
<lb/>nung soll, nach der Meinung vieler Rechtsgelchrtm,
<lb/>durch das Zusammenwirken nachstehender Umstände-:her,
<lb/>beigeführt worden sein. ' v-:w

<lb/>1. Die in früheren Zeiten erlassenen und im der
<lb/>Ediktensammlung aufgenommenen.Ministcrial-Derordnun-
<lb/>gen fangen nach dem frühern Kurralstyl sämmtlich mit
<lb/>den Worten an: „Wir Friedrich Wilhelm". ßie un- 
<lb/>terscheide» sich, der Form nach, gar-nicht von den'ei«
<lb/>gentlichen Königlichen Kabinets - Ordern. Tic Unter- 
<lb/>schrift des Königs unter einigen dieser Verordnungen
<lb/>gewahrt ebenfalls kein wesentliches.Unterscheidungszeichen,
<lb/>Denn sehr oft wurden Ministcrialverfügungen aufBe,
<lb/>fehl des Königs erlassen, ohne daß dieser Befehl-an das
<lb/>Ministerium erwähnt wurde. Das juristische Publikum
</p>
            <p>

               <lb/>2?) Bornemann System. Darst. deS Preuß. CivilrechteS
<lb/>S- iss des ersten Bandes.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0628.tif"
                n="600"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0628"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0628--><p/>
            <p>

               <lb/>600
</p>
            <p>

               <lb/>gewöhnte sich daher frühzeitig daran, dke Ministerial-
<lb/>Verfügungen als Königliche Verordnungenzu betrachten;
<lb/>eine Ansicht^ welche durch, die Aufnahme der erster» in
<lb/>die' Edikteusammlung hinlänglich gerechtfertigt wurde.

<lb/>2. Ter Justiz, Minister war zugleich Chef der Ge,
<lb/>setz , Kommission. Tie Gutachten der^ letzter» wurden
<lb/>durch Rescripte des Justiz-Ministers vollzogen und den
<lb/>Gerichtsbehörden zur Nachachtung mitgetheilt. Die eon-
<lb/>elusA der Gesetz, Kommission mußten nach dem Patente
<lb/>vom 29. Mai 1781 ohne weitere Königliche Bestätk,
<lb/>gung befolgt werden. Nach dem Hinwegfallen dieser
<lb/>Gmachten machte es sich gleichsam von selbst, daß der
<lb/>Justiz-.Minister die Stelle der Gesetz, Kommission rin«
<lb/>nahm und an der früher gewohnten Weise an die Ge- 
<lb/>richte reseribirte 38).

<lb/>Beide Umstände mögen allerdings dazu mitgewirkt
<lb/>haben, den Justiz -Ministerial- Rescripte» einen bedeu- 
<lb/>tenden Einfluß zu verschaffen. Sie sind jedoch nur
<lb/>unwesentliche Aeußerlichkeiten, denen unmöglich eine so
<lb/>großartige Wirkung beigelegt werden kann. Es muß
<lb/>deshalb für die ausgedehnte Rechtsgewalt des Justiz-
<lb/>Ministern eine tiefer liegende Ursache aufzufinden sein.

<lb/>Friedrich der Große verordnetc in der bckanu,
<lb/>trn Kabinets, Ordre vom 14. April 1780, daß kein
<lb/>Richter, kein Kollegium und kein Minister sich jemals
<lb/>einfallen lassen sollte, die Gesetze zu interpretkren, aus,
<lb/>zudehnen oder einzuschränkcn. Alle Richter wurden viel,
</p>
            <p>

               <lb/>M) Born em a n n a a- O- Bd- 1- S 184 in der An- 
<lb/>merkung-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0629.tif"
                n="601"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0629"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0629--><p/>
            <p>

               <lb/>601
</p>
            <p>

               <lb/>mehr auf die grammatische Interpretation beschränkt.
<lb/>Jeder dabei aufstoßende Zweifel, so wie jede logische
<lb/>Interpretation, fiel einer permanenten Behörde anheim,
<lb/>welche die Gesetz,Kommission genannt wurde. Die con- 
<lb/>clusa derselben hatten, wie bereits erwähnt ist, Ge- 
<lb/>setzeskraft. Das A. L. R. behielt die Gesetz-Kommision,
<lb/>wenn auch nur in beschränkter Wirksamkeit, bei 3&amp;).
<lb/>Die Anfragen bei derselben im Laufe des Prozesses wur- 
<lb/>den bereits im Jahre 1798 aufgehoben"). Im Jahre
<lb/>1808 fiel dieselbe faktisch hinweg, ohne daß ihre Auf- 
<lb/>lösung ausdrücklich ausgesprochen wurde.

<lb/>Es ist ein weit verbreitetes Dorurtheil, daß die vor- 
<lb/>maligen Richter unter dem gewichtvollen Drucke der
<lb/>Gesetz-Kommission nur Maschinen gewesen seien. Der
<lb/>Kabinets- Ordre vom 8. März 1798, durch welche die
<lb/>Anfragen bei der Gesetz,Kommission aufgehoben wurden,
<lb/>wird deshalb ein tieferer Sinn untergelegt, als wirklich
<lb/>darin steckt. Ter Inhalt derselben zeigt schon allein,
<lb/>daß die Aufhebung der Anfragen bloS aus einem äu- 
<lb/>ßern Grunde beliebt wurde.

<lb/>Die Gesetz-Kommission war, ihrer Jnwendigkeit nach,
<lb/>das einzige von der gesetzgebenden Gewalt anerkannte
<lb/>Organ, welches sich mit der ferner» Ansbildung des
<lb/>Rechtes von Amtöwegen beschäftigte. Die Gerichtshöfe
<lb/>nahmen an der Fortbildung des Rechts zwar keinen un-
</p>
            <p>

               <lb/>39) §§. 47 — 49 der Einleitung zum A. L. R.

<lb/>Kab. Ordre vom 8- März 1798- Ediktens- v. 1798.
<lb/>Sp- 1609- Stengel Beiträge VI• S- 154.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0630.tif"
                n="602"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0630"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0630--><p/>
            <p>

               <lb/>602
</p>
            <p>

               <lb/>mittelbaren, wohl aber einen mittelbaren Antheil. Denn
<lb/>sie lieferten in ihren Anfragen der Gesetz-Kommission
<lb/>das erforderliche Material, um die Praxis mit der
<lb/>Theorie zu versöhnen. Der Verkehr der früheren Rich-
<lb/>ter mit der Ersetz-Kommission producirte in den erste«
<lb/>ren eine kräftige Intelligenz, welche, fern von allem
<lb/>Handwerklichen, gar nicht hoch genug gestellt werden
<lb/>kann. Zn den gutachtlichen Berichten an die Gesetz-
<lb/>Kommission waren die rationes dubitandi et de- 
<lb/>cidendi mit einer sehr bündigen Sorgfalt und Ge- 
<lb/>nauigkeit abgewogen. Tie Vota waren in der Regel
<lb/>dergestalt motivirt, daß die Gesetz-Kommission den ge- 
<lb/>stellten Anträgen nur zu defcriren brauchte. Manche
<lb/>Gerichte fragten freilich anS ängstlicher Bequemlichkeit
<lb/>um Tinge an, welche sie sich füglich selbst beantworten
<lb/>konnten. Dergleichen Anfragen gehören aber zu den
<lb/>Ausnahmsfällen. Nach der gewöhnlichen Theorie soll
<lb/>die Kabinets«Ordre vom 6. März 1798 die preußi- 
<lb/>schen Richter emancipirt haben. Man vergißt aber da,
<lb/>bei, daß selbst die Decisioncn der Gesetz, Kommission
<lb/>appellabel waren. Eine gewisse Emancipatio» fand durch
<lb/>die Aufhebung der zeitraubenden Anfragen allerdings statt.
<lb/>Die Richter wurden in der Fassung der ihren Judikaten
<lb/>bekgefügten Gründe freier und sorgloser. Im Uebrigrn
<lb/>hatte der erwähnte Kabinets befehl nicht den mindesten
<lb/>Einfluß auf die vaterländische Rechtspflege. Es ist auch
<lb/>gewiß nicht zu viel behauptet, daß die den Judikaten
<lb/>der Jetztzeit beigcfügten Gründe, sehr rühmliche Aus- 
<lb/>nahmen abgerechnet, mit den früheren gutachtlichen Be- 
<lb/>richten an die Gesetz, Kommission, rücksichtlich ihres in-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0631.tif"
                n="603"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0631"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0631--><p/>
            <p>

               <lb/>— 603 —

<lb/>mit Gehaltes, im Durchschnitt gar keine Vergleichung
<lb/>aushalten. -

<lb/>Besonders hexvorzuhcben ist ferner die Stellung des
<lb/>vaterländischen Gesetzbuches. Es hatte nur subsidiarische
<lb/>Gesetzeskraft. Die provinziellen Rechte - sollten gesam- 
<lb/>melt und redigirt werden. Sie sollten sich gleichsam um
<lb/>den Thron des Allg. Laadrechts in schöner Eintracht
<lb/>versammeln. Diese ursprünglich bezweckte Stellung des
<lb/>letzter« erheischte ganz besonders eine Behörde, welche
<lb/>in der fernem Ausbildung des Rechtes das neue Gesetz- 
<lb/>buch einheitlich zusammenhielt und vor dem Ausciuan-
<lb/>derfallen schützte. Tie Aufgabe der Gesetz-Kommission
<lb/>war eine doppelte. Sie vereinigte ,'n sich rin progres- 
<lb/>sives und ein permanentes Element. Tenn sie bildete
<lb/>auf der einen Seite das Recht fort, indem sie succesiv
<lb/>die Rechtssätze entwickelte, welche die reichen und immer
<lb/>neuen Gestaltungen der Geschichte erforderten. Auf der
<lb/>andern Seite war sie aber auch der Schöpfer und Trä- 
<lb/>ger des Prinzips, welches die Erhaltung unh Einheit
<lb/>der Rechtsgrundsätze sicherte.

<lb/>An diese Erörterung knüpft sich nun die Auslegung
<lb/>einer Gesetz'stelle, welche ebenfalls vielfach verketzert wor- 
<lb/>den ist. Der §. 6 der Einlcit. zum A. L. R. schreibt
<lb/>wörtlich Folgendes vor:

<lb/>Auf Meinungen der Rechtslchrer oder älteren Aus- 
<lb/>sprüche der Richter soll bei künftigen Entscheidungen
<lb/>keine Rücksicht genommen werden.

<lb/>Es ist behauptet worden, dieses Prohibitivgesetz vere
<lb/>danke seine alleinige Entstehung der selbstständigen Allge,
<lb/>walt der gemeinrechtlichen Praris, deren Hinübergreifen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0632.tif"
                n="604"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0632"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0632--><p/>
            <p>

               <lb/>604
</p>
            <p>

               <lb/>in das eigentliche Gebier der Gesetzgebung mit einem
<lb/>zeitgemäßen geschriebenen Landrechte nicht gut zu vereini- 
<lb/>gen sek. Rur der Zweck des Gesetzes ist damit aufgefaßt.
<lb/>Sein- eigentlicher Grund liegt tiefer. Der Gesetzgeber
<lb/>glaubte- für die Fortbildung des Rechtes durch Beibehal- 
<lb/>tung einer permanenten Gesetz-Kommission hinlänglich ge,
<lb/>sorgt zu haben. Er ging dabei von der strengen Voraus- 
<lb/>setzung aus, daß das Gesetz die einzige und alleinige
<lb/>Rechtsquelle sek und für die Zukunft stets bleiben müsse.
<lb/>Dieser Grundsatz, hervorgegangen aus der Kabincts-Ordre
<lb/>vom 14. April 1780, mußte gegen die Gerichtshöfe
<lb/>gehörig versichert und verschanzt werden. Daher die Ent- 
<lb/>stehung und alleinige Rechtfertigung deö erwähnten Pro-
<lb/>hibi'tivgesetzeS.

<lb/>Nun fielen aber, wenige Jahre nach Emanation des
<lb/>Landrechtes, die Anfragen bei der Gesetz - Kommission
<lb/>hinweg. Diese selbst wurde sogar von einem sehr früh- 
<lb/>zeitigen faktischen Ende überrascht. Hiermit entstand zwi- 
<lb/>schen der stabil gemachten Gesetzgebung und den rasche»
<lb/>Fortschritten im Volksleben eine weite Kluft. Wie sollte
<lb/>dieselbe ausgefüllt werden? Es mußte sich von selbst eine
<lb/>Behörde bilden, welche das davon eilende Rechtsleben mit
<lb/>der zwar reichen, aber sorgsam bedächtigen Gesetzgebung
<lb/>vermittelte. Wer konnte aber diese Behörde anders sein,
<lb/>als der Chef der Justiz? Er hatte bereits früher mit- 
<lb/>telbar durch die Gesetz-Kommission, so wie durch die Be- 
<lb/>stätigung ihrer Beschlüsse für die Fortbildung des Rechts
<lb/>Sorge getragen. Dieses schöne Vorrecht wurde nach Auf- 
<lb/>hebung der Anfragen bei der Gesetz-Kommission dadurch
<lb/>befestigt, daß dem Justiz-Ministerio sede aufstvßende Dun-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0633.tif"
                n="605"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0633"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0633--><p/>
            <p>

               <lb/>605
</p>
            <p>

               <lb/>kelheit-der Gesetze zur Abhülfe angezeigt werden mußte 4'7.
<lb/>Die ^ vaterländische Gerichtsverfassung sicherte eMich. die
<lb/>Bedeutsamkeit, zu welcher das Justiz-Ministerium sich
<lb/>empor geschwungen hatte, im hohen Maaße. Denn es
<lb/>gab in. den preußischen Landen nur Untergerichte und
<lb/>Landes-Justiz «Kollegien. Das Justiz-Ministerium war
<lb/>die eitizige Behörde, zu welcher alle Gerichte io einem
<lb/>subordinirten Verhältnisse standen und von welcher sogar
<lb/>die Landes - Justiz - Kollegien über ihre Amtsangclegen-
<lb/>heilen zur Rechenschaft gezogen werden konnten 42), ..

<lb/>Hieraus erqiebt sich klar, daß die Rechtsgewalt des
<lb/>Justiz-Ministern weniger auf einer äußern Zufälligkeit,
<lb/>als recht eigentlich auf einer innern Nvthwendigkeit
<lb/>beruht.

<lb/>Die Praxis neigte sich nunmehr dahin, den Chef
<lb/>der Justiz als den eigentlichen Rechtsnachfolger der dem
<lb/>Leben entrückten Gesetz-Kommission anzusehen und dessen
<lb/>Verordnungen einen gesetzlichen Werth.eiuzuräumen. Ten
<lb/>ersten Anlaß dazu gab, wenigstens theilweisr, das Pub-
<lb/>likations - Patent zur neuen Auflage des Allg. Landr.
<lb/>vom 1. April 1801. Es verordnet wörtlich Folgendes:
<lb/>Sämmtliche Ober - und Untergerichtsstellen haben diese
<lb/>neue Auflage des Landrechtes und diesen ersten An- 
<lb/>hang gesetzlich anznwenden, und erhalten dieselben zu- 
<lb/>gleich die Anweisung, in ihren Urtelssprüchen auf
<lb/>keine Privat - Gesetzessammlung Bezug zu nehmen,
</p>
            <p>

               <lb/>4I) Rescr. vom 21- März- 1798- Ediktensamml- von 1798.
<lb/>St. 23 So- 1609. §. 2 d. Anh. z A- L- R-

<lb/>*0 §§. 11. 16 u. 22 d- A. G. O- UI- 1-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0634.tif"
                n="606"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0634"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0634--><p/>
            <p>

               <lb/>— 606 —
</p>
            <p>

               <lb/>sondern sich lediglich an diejenigen Gesetze zu halten,
<lb/>welche ihnen zugefertigt, gehörig pnblicirt, auch durch
<lb/>das neue Archiv der Preußischen Gesetzgebung und
<lb/>Rechtsgelehrsamkeit zu ihrer Kenntuiß gebracht und
<lb/>in die akademische Ediktensammlung hiernächst-.aufge-
<lb/>. nommen werden.

<lb/>Buchstäblich genommen, folgt aus dieser Bestim- 
<lb/>mung, daß ein gehörig publicittes' Gesetz, ohne. Auf- 
<lb/>nahme in das neue Archiv, als solches nicht angesehen
<lb/>und zur Anwendung gebracht werden kann. Der Aus- 
<lb/>druck „auch" ist sehr dunkel. Tie Umwandlung dessel- 
<lb/>ben in das ^Bort „oder" ist in sich ein eigenmächtiger
<lb/>Mißgriff. Sodann würde aber auch daraus folgen, daß
<lb/>eine jede Verordnung allein schon durch Aufnahme in
<lb/>das neue Archiv gesetzliche Kraft erlange. Es. ist da- 
<lb/>her die Interpretation vorzuziehen, daß der erwähnte
<lb/>Zusatz nicht als Bedingung der Gesctzesgeltung anzu-
<lb/>sehen sei. Er weist .nur darauf hin, das neue Archiv
<lb/>solle nicht als Privat-Gesetzsammlung gelten, sondern
<lb/>einen officiellen Charakter haben In der Praris
<lb/>wird jedoch sehr oft der erstem Interpretation der Ver- 
<lb/>zug gegeben. Tenn es wird angenommen, daß alle
<lb/>Ministerial-Rescripte, welche das neue Archiv enthält,
<lb/>Gesetzeskraft haben, und unbedingt zur Anwendung kom- 
<lb/>men müssen..Das Publikations-Patent spricht aber nur
<lb/>von gehörig publicirten Gesetzen. Justiz - Ministerial-
<lb/>Rescripte sind keine Gesetze. Tie erwähnte Bestimmung
<lb/>kann also auch keinen Maaßstab für dieselben abgeben.
</p>
            <p>

               <lb/>") Matthis jurist, Monatischr. Bd. l. S. VI. d. Vorrede.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0635.tif"
                n="607"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0635"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0635--><p/>
            <p>

               <lb/>607
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ansicht der Praris, daß die im neuen Archive auf*
<lb/>genommene» Ministeria!-Verfügungen Gesetzesgeltung ha- 
<lb/>ben sollen, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

<lb/>Das Ministeria!-Rescript vom 3. Nov. 1810
<lb/>verordnete ferner in demselben Sinne:

<lb/>daß bis zur Emankrung eines officiellen Gesctzes-Bül-
<lb/>letins die im zweiten Abschnitte der allgemeinen juri- 
<lb/>stischen Monatsschrift abgcdruckten Rescripte des Ju- 
<lb/>stiz-Mimstcrii als gesetzliche Erklärungen der Gesetze
<lb/>angesehen.werden sollen.

<lb/>Zuvörderst ist es merkwürdig, daß die Ministerial-
<lb/>Rescrkptc nur einstweilen bis zum Erscheinen eines offi- 
<lb/>ciellen Gesetz - Bulletins als gesetzliche Interpretationen
<lb/>gelten sollen. Diese Bestimmung hat auch schon darum
<lb/>keinen rechten Sinn, weil die Gesetzsammlung schon vor
<lb/>dem Erlaß dieses Rcscriptcs in das Leben getreten war.
<lb/>Die Gesetzsammlung enthalt keine Ministcrial- Verordnun- 
<lb/>gen, und giebt dadurch hinreichend zu erkennen, da
<lb/>die Verfügungen des Justiz-Ministern keine Gesetze sind.
<lb/>Am sonderbarsten ist es endlich, daß rin Ministerial-
<lb/>Rescript, welches selbst keine gesetzliche Kraft hat, an- 
<lb/>deren dergleichen Verordnungen doch eine solche beilegen
<lb/>will. Alle diese Bedenken lassen sich auf wissenschaftli- 
<lb/>chem Wege gar nicht beseitigen. Sie geben vielmehr
<lb/>nur der Vermuthung Raum, daß vor dem Erlaß die- 
<lb/>ses Rescriptes beabsichtigt wurde, einzelnen Ministerial-
<lb/>Verordnungen durch die Aufnahme in das vfficielle Bul-
</p>
            <p>

               <lb/>. ") Matth is a. a- O- Bd. 9 S- Sil-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0636.tif"
                n="608"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0636"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0636--><p/>
            <p>

               <lb/>608
</p>
            <p>

               <lb/>Tetin Gesetzeskraft zu verschaffen, daß jedoch diese An-
<lb/>muthllug von dein Gesetzgeber abgelehnt wurde.

<lb/>Alle Zweifel über die praktische Wirksamkeit der
<lb/>Ministerkal - Rescripte sollen, nach der Ansicht vieler
<lb/>Rechtsgelehrten, durch die KabinctS-Ordre vom 6. Sepr.
<lb/>1815 4S) gehoben sein. Sic ist an den damaligen Ju- 
<lb/>stiz-Minister V. Kirch eisen erlassen und lautet wört- 
<lb/>lich also:

<lb/>Aus Ihrem Berichte vom 7. v. M. habe ich er- 
<lb/>sehen, daß die Befugniß des Chefs der Justiz solche
<lb/>Verfügungen der Gerichtshöfe, welche nicht in Ent- 
<lb/>scheidungen . durch Erkcnntniß bestehen, auf die Be- 
<lb/>schwerde der Partheien abzuändern, einer ausdrückli- 
<lb/>chen Bestimmung bedarf, damit die Koutestatiouen,
<lb/>welche bei Einleitung des Prozesses, bei der Ercku-
<lb/>tion, bei der Zulassung zu Rechtsmitteln, bei Legi-
<lb/>timations - Beurtheilungen, bei dem Hypothckeiibucbe
<lb/>und in sonstigen Fällen von Seiten der Gerichte ein-
<lb/>getreten sind, nicht weiter stattfinden. Ich setze da- 
<lb/>her auf Ihren obgedachten Bericht fest:

<lb/>daß die Gerichtshöfe bei allen ihren Entscheidungen
<lb/>durch Erkenntniß keiner andern Vorschrift, als der- 
<lb/>jenigen der Gesetze, unterworfen bleiben, und in- 
<lb/>sofern ganz vollkommen selbstständig zu erachten,
<lb/>dagegen aber verpflichtet sind, in allen Gegenstän- 
<lb/>den der Justizpflege, welche nicht zu den Entschei- 
<lb/>dungen durch Urtel und Recht zu zählen, den An- 
<lb/>ordnungen des Chefs der Justiz nachzukommen
</p>
            <p>

               <lb/>") Gesetz,' von 1815 S. 198-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0637.tif"
                n="609"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0637"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0637--><p/>
            <p>

               <lb/>609
</p>
            <p>

               <lb/>und solche zu befolgen, wobei es sich dann von
<lb/>selbst versteht, daß sie für alle solche ihrer Ueber-
<lb/>zeugung entgegengesetzte Verfügungen des Justiz«
<lb/>Ministers nicht verantwortlich sein können.

<lb/>Dieser Verordnung wird folgende Deutung unter«
<lb/>gelegt:

<lb/>Sic unterscheidet zwischen Erkenntniß und Allem,
<lb/>was ihm vorhergeht und nachfolgt, und bestimmt, daß
<lb/>kn jedem Rechtsstreite der Justiz«Minister alle Hand- 
<lb/>lungen, die nicht das Erkenntniß selbst betreffen, durch
<lb/>Rescripte abändern kann; daß dagegen die Richter in
<lb/>Beziehung auf die Erkenntnisse ganz selbstständig sind,
<lb/>und bei der Abfassung derseiben mir den Gesetzen und
<lb/>ihrer Ueberzeugung zu folgen brauchen. Der Justiz-
<lb/>Minister ist daher die höchste Instanz in allen prozes- 
<lb/>sualischen Angelegenheiten, was besonders hinsichtlich der
<lb/>Interlocute wichtig ist, weil diese nicht, wie im gemek«
<lb/>nen Prozesse, rechtskräftig werden, sondern blos als
<lb/>Dekrete zu betrachten sind 4°).

<lb/>Ueber die Interpretation dieser Kabinets »Ordre
<lb/>Folgendes:

<lb/>Tie Unabhängigkeit der Gerichte bei ihren Entschei.
<lb/>düngen durch Erkenntniß ist schon seit dm srühesten Zeiten
<lb/>von unserer Gesetzgebung anerkannt worden 47). Es be.
</p>
            <p>

               <lb/>Wörtlicher Auszug aus den v. Savignpschen Vor.
<lb/>lesungen über das Allg. Landrecht.

<lb/>"1 Bornemann lystemat. Darst. de» Preuß. Civelr. Bd. l.
<lb/>S. 185. Dergl. Rescr. vom i4. Zuli 1804. Mathis
<lb/>Bd. 1 S- 49-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0638.tif"
                n="610"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0638"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0638--><p/>
            <p>

               <lb/>610
</p>
            <p>

               <lb/>durfte also gar keiner neuen Bestimmung darüber, daß
<lb/>Urtheile der Gerichtshöfe durch Ministerial-Rescripte nicht
<lb/>aufgehoben werden können. Diese in der obigen Kabinets*
<lb/>Ordre wiederholte Bestimmung ist augenscheinlich nur um
<lb/>des Gegensatzes willen darin ausgenommen worden. Denn
<lb/>nach dem Berichte des Justiz-Ministerii handelte es sich
<lb/>lediglich um die legislatorische Entscheidung der Frage:
<lb/>ob der Chef der Justiz die von den Gerichtshöfen erlas- 
<lb/>senen Dekrete, mit Ausschluß der Erkenntnisse, im Be- 
<lb/>schwerdewege aufzuheben befugt sei?

<lb/>Das Corp. jur. Fried, hielt nach dem ursprüng- 
<lb/>lichen Gesichtspunkte fest, daß das Justiz-Ministerium,
<lb/>als eine Aufsichtsbehörde, nur bei Beschwerden gegen
<lb/>einzelne Beamtete oder ganze Gerichtshöfe entschreiten
<lb/>dürfe 4S). Tie A. G. O. ging einen Schritt weiter und
<lb/>autori'sirte den Chef der Justiz, Beschwerden gegen einzelne
<lb/>Verfügungen der Landes,Justiz-Kollegien auzunehmcn49).
<lb/>Ueber die Art und Weise ihrer Erledigung spricht sich
<lb/>der §.13 nicht weiter aus. Derselbe verordnet zuletzt
<lb/>noch, daß es den Partheicn unbenommen bleibt, sich
<lb/>in dergleichen Bcschwcrdesachen an des, Königs Majestät
<lb/>zu wenden. Eine Argumentation aus dieser Stelle ist
<lb/>ebenfalls gewagt, indem sic nur darauf hindeutrt, wel- 
<lb/>ches Mittel dem Beschwerdeführer noch übrig bleibt, wel- 
<lb/>cher gegen die nachtheilige Verfügung eines Obergerichtcs
<lb/>bei dem Justiz-Departement keine Hülfe erlangt hat.
</p>
            <p>

               <lb/>"1 §§- 12—16 IN. 1.
<lb/>«) z. 13- III- 1.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0639.tif"
                n="611"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0639"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0639--><p/>
            <p>

               <lb/>61!
</p>
            <p>

               <lb/>Die Vorschrift der Gerichts , Ordnung scheint deshalb
<lb/>darauf hinzudeuten, daß Beschwerden gegen einzelne Ver- 
<lb/>fügungen der Landes-Justiz-Kollegien durch Remonstra- 
<lb/>tionen und Belehrungen zum Austrag gebracht werde»'
<lb/>sollten. In der Praris nahmen jedoch dergleichen be,
<lb/>lehrende Verfügungen einen Decisiv - Charakter an. DaS
<lb/>Justiz-Ministerium hatte sich deshalb schon früher in
<lb/>der faktischen Ausübung des Rechtes befunden, richter- 
<lb/>liche Dekrete im Beschwerdewege wieder aufzuhebrn. Dies
<lb/>wird in der allegirten Kabinets-Ordre ausdrücklich durch
<lb/>die Worte anerkannt, daß eine ausdrückliche gesetzliche
<lb/>Vorschrift darüber bis dorthin gefehlt hat. Es mußte
<lb/>dem Chef der Justiz aus mancherlei Rücksichten daran
<lb/>gelegen sein, daß der bis dahin behauptete Besitzstand
<lb/>durch einen Ausspruch der Gesetzgebung s» eine wirk- 
<lb/>liche Befngniß umgewandelt wurde. DicS geschah in
<lb/>einer mitgriheilten Kabinets-Ordre. In derselben wurde
<lb/>daS Justiz-Ministerium für alle richterliche Angelegen- 
<lb/>heiten als höchste und letzte Instanz ungeordnet, jedoch
<lb/>nn't der bisher schon bestandenen Einschränkung, daß die
<lb/>Gerichtshöfe in judicando für vollkommen selbststän- 
<lb/>dig zu erachten seien und nur den Vorschriften der
<lb/>Gesetze unterworfen bleiben sollten. Dem Wortsinne
<lb/>nach ist hier also bestimmt, daß Erkenntnisse nicht durch
<lb/>Rescripte des Justiz-Ministern wieder aufgehoben wer- 
<lb/>den können, weiter aber nichts. Die Annahme, der Ge- 
<lb/>setzgeber habe dort ganz generell angcordnet, der Rich- 
<lb/>ter sei bei Abfassung der Erkenntnisse unabhängig von
<lb/>den früher ergangenen Entscheidungen des Justiz, Mini- 
<lb/>sters, widerstreitet o»m wörtlichen Inhalte und auch der
<lb/>viii. 40
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0640.tif"
                n="612"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0640"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0640--><p/>
            <p>

               <lb/>612
</p>
            <p>

               <lb/>Absicht des Gesetzgebers. Denn nach dem allegirten
<lb/>Mim'sterialberichte vom 7. August 1815 handelte es sich
<lb/>gar nicht um die Frage: welcher Werth den bereits
<lb/>erlassenen Ministeria! - Rescripte» überhaupt beizulegen
<lb/>sei? Der Gesetzgeber hatte deshalb nicht die mindeste
<lb/>Veranlassung, sich über deren Brauchbarkeit und An»
<lb/>wendbarkeit im Allgemeinen auszusprechen, was dann
<lb/>auch nicht geschehen ist.

<lb/>Aus dieser Ausführung ergiebt sich ganz klar, daß
<lb/>die Kabinets-Ordre vom 6. Sept. 1815 keine Spur
<lb/>davon enthält, die Gerichtsbehörden sollen.bei der Ab- 
<lb/>fassung der Rechtssprüche von der Beachtung bereits
<lb/>früher erlassener Ministeria!-Verfügungen gänzlich ent- 
<lb/>bunden sein.

<lb/>Vom rein politischen Standpunkte aus betrachtet,
<lb/>ist das Justiz-Ministerium diejenige Behörde, welche das
<lb/>Abhängigkcitsverhältniß der Richtergewalt von der Staats- 
<lb/>gewalt vermittelt. Denn der Chef der Justiz übt Na- 
<lb/>mens der Staatsgewalt die oberste Aufsicht über die

<lb/>gesammte Rechtspflege aus. Las Justiz-Ministerium
<lb/>ist ein Glied des Staats - Ministerii. Es ist die Be- 

<lb/>stimmung der obersten Behörde, das Ganze der Staats- 
<lb/>verwaltung richtig zu beurthcilcn und dahin zu sehen,
<lb/>daß deren Zweck vollkommen 'und mit Einheit erfüllt
<lb/>werde' Dem Staatsministerium liegt in der Ge-

<lb/>sammtheit, so wie in der Trennung nach den einzelnen
</p>
            <p>

               <lb/>*°) Kab. Ordre vom z. Zuni 18i4. Gesetzs. v. 1814 S. 49.
<lb/>Kab- Ordre vom 3. Nov. 1817 Gesetzs. von 1817.
<lb/>S. 289.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0641.tif"
                n="613"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0641"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0641--><p/>
            <p>

               <lb/>613
</p>
            <p>

               <lb/>Verwaltungszweigen, dle Pflicht vb, Gesetze vorzuberei-
<lb/>ten- und darüber zu wachen, daß idstselben gehörig ^ be- 
<lb/>folgt werden. Die einzelnen Ministttien find deshalb
<lb/>berechtigt, sowohl regleMentaKsche, als auch solche Ber*
<lb/>fiigungen an:die. ihnen untergeordneten Behörde« zu er«
<lb/>lassen, durch welche die Zweifel über die Auslegung und
<lb/>Anwendung der Gesetze in einzelnen Fällen beseitigt wer- 
<lb/>den. Dies isst von der Gesetzgebung ausdrücklich aner- 
<lb/>kannt worden 51). Es versteht sich auch von selbst.
<lb/>Denn aus jeder Pflicht entspringt-zugleich das Recht,
<lb/>alleö dasjcm'ge zu chun, waszur Erfüllung der Pflicht
<lb/>nothwendig erforderlich - ist. Soll nun das' gesammte
<lb/>Staats-Ministerium darüber wachen, daß die Gesetze
<lb/>gehörig befolgt werden, so muß es auch befugt fein,
<lb/>alle Zweifel über die Auslegung und Anwendung der- 
<lb/>selben in dem Kreise seiner Verwaltung zu beseitigen.
<lb/>Das Justiz-Ministerium ist in dieser Beziehung mit den
<lb/>anderen Ministerien vollkommen.gleichgestellte Die Theil-
<lb/>nahme deS erstern an der eigentlichen Rechtsverwaltung
<lb/>findet deshalb ihre politische Basis in der verfassungs- 
<lb/>mäßigen Stellung des Staats-Ministern, als Aufsichts- 
<lb/>und obersten Verwaltungsbehörde, so wie ln dem inner»
<lb/>Zusammenhänge, in welchem daS Justiz-Ministerium mit
<lb/>demselben steht.
</p>
            <p>

               <lb/>Dritte Abteilung.

<lb/>Werfen wir einen Blicks auf die Blüthrnzeit deS
<lb/>römischen Rechtes, so riefen dort immer die erweiterten

<lb/>si) Kal&gt;. Ordre v. 4- Juli 1832. Gesrtzs. v. 1832- S- ,81.

<lb/>40*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0642.tif"
                n="614"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0642"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0642--><p/>
            <p>

               <lb/>614
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältnisse mue 'Rechtskursen in'S Leben.: Wen» bc,
<lb/>rrüö'vöchandrn« Quellen d.es Rechtes auS irtzend einem
<lb/>Grunds verschwanden, so nahmen neue RcchtSquellen
<lb/>fofütt ihre Stelle ei». ' Man denke »Nr an .das Ver-&gt;
<lb/>hältuiß der Senatuskonsulte.zu den eigentlichen.Gesetzen
<lb/>(Iv^e» et plebiscita). Erst nachdem es faktisch sehr
<lb/>schwierig geworden war, in den Volksversammlungen
<lb/>Gesetze gif gebe«, machte sich der Senat geltend „ Seine
<lb/>Beschlüsse., erhoben sich nunmehr auf den unbezweifelten
<lb/>Standpunkt ä2), welcher in srüherett Zeiten nichts we^
<lb/>niger als allgemein anerkanm wurde r’3), Die Gesetzes«
<lb/>kraft der Senatuskonsulte beruhte auch nicht etwa auf
<lb/>einer, ausdrücklichen Sauktio», -sondern bildete sich von
<lb/>unten ^herauf aus einer gemeinsamen Rechtsansicht her«
</p>
            <p>

               <lb/>**) fr. 2. § g Dig de ' orig. -jur. (I 2.) Deinde quia
<lb/>difficile plebs convenire coepi», populus certo
<lb/>inUlto difficilius in tanta turba hominum. neces- 
<lb/>sitas ipsa curam reipublieae ad senatum deduxit.
<lb/>Ita coepit senatus se interponere, et quidquid
<lb/>constituisset, 'observabatur, idque jus appella- 
<lb/>batur senatusconsultum Da- Wort „observaba- 
<lb/>tur“ ist in dieser Stelle von ganz besonderer Bedeu- 
<lb/>tung. Dies wird vom §.12 eod. ausdrücklich bestätigt.

<lb/>**) Ga jus Commem. I. § 4 Senatusconsultum
<lb/>est, quod senatu» jubet et constituit; idque le- 
<lb/>gis vicem obtinet: quamvis fuit quaesitum, fr.
<lb/>Dig. de leg (I J.') Non ambigitur, senatum jus
<lb/>facere posse. Auf den Worten: quamvis fuit quae- 
<lb/>situm und non ambigitur ruht zweifellos der juri- 
<lb/>stische Schwerpunkt.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0643.tif"
                n="615"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0643"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0643--><p/>
            <p>

               <lb/>615
</p>
            <p>

               <lb/>aus, wie dix allegirten Gesetzstellm zur Genüg enNrgrbrrr.
<lb/>Hält man, dixsM Gesichtspunkt fest-.. soist. es' im^chrlhL«
<lb/>Grade.,auffällig, daß unsere frühere,'bestaydenv: Gesetz-
<lb/>Kommission. &gt;im. Jahre. 1808 himvegfiel. Grrape^mL
<lb/>diesem Jahre fHngt.für das vaterländische Stemts- Änd
<lb/>4?echtSlehen.,rine ^anz. nen.e.-Epoche Vemltetkrchor-

<lb/>men, die längst den Dienst versagt. hqtten, Mdrn. über
<lb/>Bord geworfen. Hemmende, jedem Fortschritt»,«ohbn'n-
<lb/>gende Institutionen werden gerichtet. Alle ?ch»Mhe»blei-
<lb/>bende Pcrhqftstiffe ^halten von oben , herab einfs^lttzgdigr
<lb/>Frische. Neue? Rechtsquellen kannten begreifliche» Weise
<lb/>bei uns ,nicht, entstehen. —..Mer-^»och.mehr-...Dst
<lb/>einzige, neben dem Gesetze bestehende,- höchst düHttgs
<lb/>Rechtsquelle-erlischt mit dem faktischen HinwegfallmndK
<lb/>Gesetz-Kommission. Man.möchte.sagen,. Eirat «rlso
<lb/>noch einmal der von Friedes chdei» Gnoßein er»
<lb/>erbte Gedanke in seiner vollsten Ausdehnung «m?s iLicht r
<lb/>das Gesetz, nur. dieses .allein ist. die einzige Quelle deS
<lb/>Rechtes!. Hiegegen läßt sich nicht. einwendeE dcKstdst
<lb/>spätere Errichtung des Staatsrathes: die frühm-sGchetz,
<lb/>Kommission vollständig ersetzt habe. Der Staatsrath
<lb/>nimmt eine rein politische Stellung, zum Gesetzgeber ein,
<lb/>und hat als . solcher wenigstens keinen unmittelbaren Ein- 
<lb/>fluß ans das Privatrecht. i. '-.i:

<lb/>Nach dieser Abschweifung schreiten wir zur- -Füll*
<lb/>stell»ug der eigentlichen Streitprmkte. .Es ist dabei'?fest,
<lb/>zuhalten, daß die ganze dritte Abtheilung sich einztz und
<lb/>allein mit denjenigen bereits vorhandenen Ministeviali
<lb/>Verordnungen beschäftigen wird, welche vomEhef her
<lb/>Justiz, als Theilnehmcr der eigentlichen Rechtspstwal-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0644.tif"
                n="616"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0644"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0644--><p/>
            <p>

               <lb/>616
</p>
            <p>

               <lb/>tung,' KMiHeschwerdewrgr , erlassen wörden sind Die
<lb/>«ldjjeewi Arten bleiben Labei außer BeaHkNNg.

<lb/>erste Meinung geht dahin, den Minksterial,
<lb/>Resceipttn eine unbedingte Gesetzesgeltung ;jit viNLkckren.
<lb/>Sir ist 4if der Praxis weit verbreiteter-- als die Theorie
<lb/>rtnzurAMen geneigt lst-Man sucht diese Ansicht durch
<lb/>folgende»-zwei Moment? zu begründen:

<lb/>i^ZedeSi Rescrkpt habe den Fall, für welchen es ge,
<lb/>grbdn'insordcn sek, definitiv entschieden. Diese Entschei«
<lb/>tWlgSkrtft müsse es für ganz gleiche' Fälle behalten.
<lb/>Denn der Chef der Justiz würde denselben Gegenstand,
<lb/>sobald ej' zu seiner Kognitiorr gelange, auf ganz gleiche
<lb/>Weist beurtheilen. - Dieses Argument verdient kaum den
<lb/>Ramm, eines solchem Es Plpponkrt zwei Doraussetzun,
<lb/>gM, welche eben sowohl- eintteten, als nicht rintreten
<lb/>können,, und enthält demnach einen Schluss von der
<lb/>Möglichkeit auf die Wirklichkeit. Denn zuvörderst bleibt
<lb/>es fraglich, ob der-konkrete Fall zur Entscheidung des
<lb/>Justtz» Münster« gelangen wird. SvdaNn ist eS ja
<lb/>auch'-bekannt, daß das letztere öfters seine- Meinuugm
<lb/>geändert hat.

<lb/>Die allgemeine Geltung der Rescripte wird ferner
<lb/>aus der Stellung des Justiz, Ministern und aus dessen
<lb/>naher Verbindung mit dem Gesetzgeber deduckrt. Dieses
<lb/>Moment ist nach einer andern Seite allerdings von
<lb/>Bedeutung. Hier ist- es von keinem Gewicht. Denn
<lb/>vor. Chef der Justiz erläßt diejenigen Entscheidungen,
<lb/>vom ivrlchen hier die Rede ist, nicht als Beaufsichtiget
<lb/>hti Rechtspflege, noch weniger aber als Lhrklnehmer
<lb/>an&gt; der Gesetzgebung. Er ist vielmehr hierbei zu dm
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0645.tif"
                n="617"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0645"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0645--><p/>
            <p>

               <lb/>617
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichtsbehörden hinabgestiegen und nimmt an der ei- 
<lb/>gentlichen Rechtsverwaltung selbst Theil. — Eine Ver- 
<lb/>mengung der heterogenen Funktionen des Justiz-Mini- 
<lb/>sterii läßt sich in keinem Falle rechtfertigen, und eine
<lb/>Argumentation von der einen auf die andere muß ganz
<lb/>irrige Ergebnisse herbeiführen.

<lb/>Eine andere Begründung dieser Ansicht ließe - sich
<lb/>aus die nachstehende Weise versuchen: Der Chef der
<lb/>Justiz ist der eigentliche und einzige Rechtsnachfolger
<lb/>der verschwundenen Gesetz-Kommission. Die ihm ver- 
<lb/>liehene Rechtsgewalt ist rein präterischer Natur. Er hat
<lb/>die Pflicht und die Befugniß, durch seine Entscheidun- 
<lb/>gen das Recht weiter fortzubilden und darneben die Ein- 
<lb/>heit der Rrchtsgrundsätze aufrecht zu erhalten. * Die
<lb/>Justiz - Ministeria! - Rescripte, in das Gebiet der streiti- 
<lb/>gen Individualität hineingestellt, sind also der formelle
<lb/>Abglanz, die eigentlichen Lichtbilder der Gesetze, durch
<lb/>welche man nur zu einer lebendigen Anschauung des
<lb/>bestehenden Rechtes gelangen kann. Neben diesem in-
<lb/>ncrn Gehalte konstitukren dieselben äußerlich einen uni- 
<lb/>versellen Gerichtsgebrauch, welcher nothwendig in den«
<lb/>jenigen bedenklichen und zweifelhaften Fällen objektiv
<lb/>wirksam sein muß, in welchen die vorhandenen Gesetze
<lb/>nicht ausreichen.

<lb/>Dieses Raisonnement ist ebenfalls nicht durchgrei- 
<lb/>fend und liegt offenbar über das Gesetz hinaus. —
<lb/>Denn zuvörderst ist es sehr problematisch, alle Attribute
<lb/>der verschwundenen Gesetz-Kommission dem Justiz-Mi-
<lb/>nisterio allein aneignen zu wollen. Sodann ist das
<lb/>Gesetz bei uns die ausschließliche Rechtsquelle. Ueber
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0646.tif"
                n="618"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0646"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0646--><p/>
            <p>

               <lb/>618
</p>
            <p>

               <lb/>dies ausgestellte Joch kommen wir nicht hinweg. Wir
<lb/>müssen vielmehr, trotz allem Sträuben, durch dasselbe
<lb/>hindurch. Das Prohibitivgesctz des § 6 der Eiiil zum
<lb/>A. L. R. besteht noch jetzt in seiner vollsten Macht.
<lb/>Man kann auch nicht sagen, daß dasselbe, nach dem
<lb/>Hinwegfallen der Gesetz * Kommission, alle Bedeutung
<lb/>vexloren habe. Denn gegen den gemeinrechtlichen
<lb/>Grundsatz: cessante ratione legi«, cessat lex
<lb/>ipca, hat sich der vaterländische Gesetzgeber ausdrücklich
<lb/>verwahrt

<lb/>Die vorgetragene Meinung über die unbedingte Gel»
<lb/>tung der Ministeria!-Rescripte ist deshalb nicht begrün- 
<lb/>det. Es folgen hieraus für die Praxis zwei Regeln:

<lb/>1. Vor allem Andern muß mau sich vor dem Glau- 
<lb/>be» hüten, es eristire in unserm Vaterlande noch eine
<lb/>beiondere Gesetzgebung durch Miuistcrial-Rescripte. —
<lb/>Die v. Kamptzschen Jahrbücher für Gesetzgebung rc.
<lb/>habe» zu diesem Glauben, besonders im Auslande, wohl
<lb/>verleitet. Die Rescripte des Justiz - Ministers werden
<lb/>darin unter dem Abschnitte: „Gesetzgebung", mitgetheilt.
<lb/>Aus dieser formellen Anordnung kann auf das Wesen
<lb/>derselben nicht geschlossen werden. Die Jahrbücher ma«
<lb/>ren früher das alleinige Organ der officiellen Bekannt- 
<lb/>machung der Rescripte an die Justizbehörden. Sie
<lb/>sichern also nur den Beweis der Eristenz eines Rcscrip»
<lb/>tes, ohne daß dadurch über dessen eigentliche Geltung
<lb/>etwas entschieden wird.
</p>
            <p>

               <lb/>"1 §§- 59 u «0 d. A. k. R. in der Einleitung.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0647.tif"
                n="619"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0647"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0647--><p/>
            <p>

               <lb/>6tS
</p>
            <p>

               <lb/>2 Die Ministerial - Rescripte sind kcinö für sich btt
<lb/>sichenden Gesetze. Sie bewegen sich vielmehr faktisch
<lb/>auf dem Kampftstatze der bereits ■ streitig gewordenen
<lb/>Individualität, und versetzen dieselbe juridisch durch die
<lb/>daran geknüpfte Entscheidung auf "das friedliche Gebier
<lb/>der durch die- Gesetze erkannten- Rechtsprinzipien. ES
<lb/>ist deshalb " falsch und ungehörig, die Rescripte wie Ge- 
<lb/>setze zu handhaben und dieselben als solche- durchgängig
<lb/>als den letzten und einzigen Grund einer Rechrsbestim,
<lb/>mung zu benutzen. Hiegegen wird in der Praxis sehr
<lb/>oft gesündigt. Endlich versteht es sich von selbst, daß
<lb/>von einer analogen Anwendung derselben gar nicht die
<lb/>Rede sein kann. Nach dieser Darstellung ist zugleich
<lb/>eine Mittelmeinung zu beurtheilen. Sie ist dahin ge,
<lb/>richtet, daß die bereits vorhandenen Rescripte bei dem
<lb/>Erlaß von Dekreten als bindend zu beachten, bei der
<lb/>Abfassung von Rechtssprüchen dagegen gänzlich zu ver- 
<lb/>werfen seien. Diese Ansicht gründet sich auf eine falsche
<lb/>Interpretation der KabinetsrOrdre vom 6. Sept &lt;815,
<lb/>welche bereits eben gerügt worden ist. Sie ver- 
<lb/>stoßt gegen das eben Gesagte und beruht auf einem
<lb/>innern Widerspruche. Denn eine konsequente Durchfüh- 
<lb/>rung derselben muß nvthwendig ein wahres Labyrinth
<lb/>von zuwiderlaufenden Entscheidungen eines und desselben
<lb/>Gerichtshofes herbeiführen, welche gar keinen vernünf- 
<lb/>tigen Grund für sich haben könnten. Die Justiz - Mir
<lb/>nisterial-Rescripte sind hiernach keine Gesetze oder derm
<lb/>Stellvertreter. Sie sind auch keine authentischen Inter- 
<lb/>pretationen. Denn diese können nur vom Gesetzgeber
<lb/>selbst ausgehen. Ter Chef der Justiz hat, worauf
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0648.tif"
                n="620"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0648"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0648--><p/>
            <p>

               <lb/>620
</p>
            <p>

               <lb/>nochmals aufmerksam gemacht werden muß, in seiner
<lb/>resrribirenden Funktion über die zu seiner Kognition ge- 
<lb/>langenden Beschwerden - mit der gesetzgebenden Gewalt
<lb/>nichts gemein. Er verfährt dabei blos richtend, indem
<lb/>er eine bereits vorhandene Rechtsregrl durch bloßes Ur-
<lb/>theil zur Anwendung bringt. Dieser Anwendung ist po- 
<lb/>sitiv jede fernere äußere Wirksamkeit abgrsprochen. Die
<lb/>Reskripte müssen deshalb dem Gebiete der Doktrin über- 
<lb/>wiesen werden. Dieses ist in der vaterländischen Rechts--
<lb/>kunde. ein sehr weitläufiges Terrain, was noch in un- 
<lb/>übersehbaren Strecken? einer mannigfaltigen Anbauung
<lb/>bedarf.

<lb/>Bei der Untersuchung, welche Stellung die Mini- 
<lb/>steria!-Rescripte auf diesem Terrain einnehmen, muß
<lb/>von früheren Rechtsznständen ausgegangen werden.

<lb/>Nach dem Aufhören der vormals bestandenen Gesetz-
<lb/>Kommission fielen deren Funktionen zwar nicht durch
<lb/>eine Sanktion des Gesetzgebers, wohl aber von selbst
<lb/>den Gerichten anheim. Denn die Gesetz,, Kommission
<lb/>stand zwischen dem Gesetze und den Gerichten in der
<lb/>Mitte. Nach ihrem Wegfällen mußten nothwendig beide
<lb/>in eine unmittelbare Berührung gerathen. Hiernächst
<lb/>hatten die höchsten Gerichte, namentlich die verschiedenen
<lb/>Revisionshöfe und das Justiz-Ministerium, die Aufgabe,
<lb/>daS Recht weiter fortzubilden und in dieser Fortbildung
<lb/>eine gewisse obsektive Einheit der Entscheidungen zu be&lt;
<lb/>wahren.. Es war dies eine sehr schwierige Aufgabe.
<lb/>Denn das progressive Element der Fortbildung steht dem
<lb/>stabilen Prinzip der Erhaltung der Einheit feindlich ent- 
<lb/>gegen., DaS letztere, auf die höchste Spitze getrieben,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0649.tif"
                n="621"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0649"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0649--><p/>
            <p>

               <lb/>621 —
</p>
            <p>

               <lb/>wird «inen stillstehendett RechtszustÄtv Mbekführen, der
<lb/>von- selbst absterben muß» Die Progression im ungehin- 
<lb/>derten fteien wird wieder die Einheit vernichten.
<lb/>In Beziehung auf diejenigen richterlichen Entscheidungen,
<lb/>welche keine Judikate sind, war nun die Einheit da,
<lb/>durch vollständig gesichert, daß Vas" Justiz Ministerium
<lb/>die Zügel in letzter Instanz allein in Hättden hatte und
<lb/>seine Entscheidungen den ihm untergebenen Gerichten auf
<lb/>offiliellem Wege mittheilte. In Beziehung auf die Ju«
<lb/>dikate mußte dagegen wegen der Verschiedenheit der Re,
<lb/>Visionshöfe, eine gewisse- Zersplitterung folgerecht eintre,
<lb/>ten. — Das Bestreben der jüngsten Prozeß, Gesetz,
<lb/>gebung war daher vorzugweise dahin gerichtet, die ver,
<lb/>koren gegangene Einheit in den Judikaten wieder her,
<lb/>zustellen ").

<lb/>An diese Betrachtung reiht sich nun der Begriff der
<lb/>vaterländischen Rechtswissenschaft. Man versteht dar,
<lb/>unter im subjektiven Sinne die Kenntniß der preußischen
<lb/>Landes, nnd Provinzialgesetze, sowohl in ihrem Ur,
<lb/>sprunge, als in ihrer ferner» praktische» Ausbildung.
<lb/>Das aus den Gesetzen erkannte. Recht wird ausgebildet
<lb/>durch die Aussprüche der beiden höchsten Gerichtshöfe,
<lb/>d. h. durch Ministrrial« Rescripte und durch Präjudikate
<lb/>dts Geheimen Obertribvnals. Beide sind ein wesent,
<lb/>sicher Bestandtheil der vaterländischen Rechtskunde. Es
<lb/>folgt deshalb schon aus der Allmacht des Begriffs, daß
<lb/>die gerichtliche Praris das Recht und die Pflicht hat,
</p>
            <p>

               <lb/>Simon und v. Strompf Rechttsprüche Band S in
<lb/>dem Vorworte-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0650.tif"
                n="622"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0650"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0650--><p/>
            <p>

               <lb/>622
</p>
            <p>

               <lb/>1. bei der Anwendung der Gesetze die beiden erwähn- 
<lb/>ten Rechtsvehikeln ur den. geeigneten Fällen ohye
<lb/>alle Ausnahme und Einschränkung zu brrüMch-
<lb/>tigen, .

<lb/>2. dieselben auf.eine vorsichtige, mit der gehörigen
<lb/>Sorgfalt verknüpfte Weise zu benutzen ^

<lb/>' : Die Präjlshikgte Md Ministeria!,Rescripte haben als
<lb/>solche, wie wir gesehen haben, keine allgemein bindende
<lb/>Kraft. Die Benutzung derselben kann deshalb nur. in
<lb/>der Prüfung bestehen, ob sich beide durch ihre Ent- 
<lb/>scheidungsgründe für gleiche Fälle, eine Geltung zu ver- 
<lb/>schaffen im Stande sind. Die - Beschlnßnahme des prü- 
<lb/>fenden Gerichtes ist also vollkommen selbstständig. und
<lb/>unabhängig-

<lb/>Hier tritt das doktrinelle Element in seiner vollsten
<lb/>Stärke hervor. In der Wirkung nähert sich dasselbe
<lb/>mehr dem progressiven Prinzip der lebendigen. Fvrüiil-
</p>
            <p>

               <lb/>Zn der Zeitschrift für Theorie und Praxi« de- preußi,
<lb/>schen Recht» in seinem ganzen Umfange, von Bobrick
<lb/>und Jakobson, wird Bd. 1 Heft i S- 72 von den
<lb/>Ansichten der Juristen und Präjudicien Folgende»' gesagt:

<lb/>Die sonstige Benutzung dieser höchst bedeutungsvol- 
<lb/>len Rechtsvehikel ist aber dadurch keineswegs ausgeschlos- 
<lb/>sen worden. Stehen solche. Meinungen nämlich nicht
<lb/>mit dem Gesetze im Widerspruche, und beruhen sie auf
<lb/>gutem Grunde, so wird ja nothwendig Jeder, der das
<lb/>Gewicht derselben anerkennt, in künftigen Fällen darauf
<lb/>zurückgehen und eine gleiche Entscheidung wiederholen
<lb/>müssen- Nur die formelle, nicht die materielle Entscheid
<lb/>düng derselben ist also aufgehvben-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0651.tif"
                n="623"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0651"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0651--><p/>
            <p>

               <lb/>623
</p>
            <p>

               <lb/>düng. Denn die unbedingte Festhalturlg an-denftühe-
<lb/>ttn -Entscheidungen führt zu einem stägnirenden Still-
<lb/>stehe». Die Präjudirien, hinübergeschlendrrt in das Ge- 
<lb/>biet der Doktrin, erhalten dem fortbildrnden Elemente
<lb/>neben dem stabilen den erforderlichen freie'» Spielraum.
<lb/>Hierin liegen nun offenbar die praktischen'Dörtheile deS
<lb/>§. 6 der Einl. zum A. L. R., welcher in theoretischer
<lb/>Beziehung so vielfältig verkannt worden ist: ' Er ist nn,
<lb/>mittelbar darauf gerichtet, der Praris- Neben deui Ge,
<lb/>setze alle Selbstständigkeit abzusprechrn, und wirkt mit,
<lb/>telbar dahin, daß das Prinzip der Erhaltung der Ein,
<lb/>heit der Rechtsgrundsätze mit dem progressiv«, Elemente
<lb/>der Rrchtsfortbildung in das richtige Gleichgewicht ge,
<lb/>setzt wird.

<lb/>Mit dieser Ausführung verträgt sich nun nicht der
<lb/>mit einer gewissen Geringschätzung hier und da von es,
<lb/>nigen Praktikern gehörte Ausspruch:

<lb/>Der Richter folgt bei der Abfassung seiner Entschek,
<lb/>düngen nur dem Gesetz und seiner Ueberzeugung. Die
<lb/>Ministerial, Rescripte kommen dabei nicht weiter in
<lb/>Betracht.

<lb/>Hier nimmt der Ausdruck „Ueberzeugung" eine fremd- 
<lb/>artige Beimischung an 57) und erinnert an die überrhei.
<lb/>Nische Ueberzeugung der Geschwornen, in welcher von
<lb/>objektiver Gewißheit und Konformität nicht weiter die
<lb/>Rede ist.

<lb/>Man hat auch die angedeutete Werthlosigkeit der
<lb/>Ministerial-Rescripte-auf eine tiefere Weise zu begrün,
<lb/>den gesucht und behaupt«:

<lb/>37) ‘i
</p>
            <p>

               <lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0652.tif"
                n="624"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0652"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0652--><p/>
            <p>

               <lb/>624
</p>
            <p>

               <lb/>Das Recht ist «in Ausspruch der Gesetze. Es wird
<lb/>aus den -Gesetzen erkannt. Das Gesetz ist «tue in
<lb/>W-rtegcfpßte.Regel. Hinter dem Worte liegt der
<lb/>, Geist, denn der Geist bildet das Wort. Reicht die
<lb/>Wortfassung des Gesetzes nicht 'aus, so muß dessen
<lb/>Geist ermittelt werden. Die.Ermittelung des Gei- 
<lb/>stes eines Gesetzes liegt in dessen Rücken. Alles,
<lb/>was dem Gesetze nachfolgt, ist nur Ausfluß dessel- 
<lb/>ben und seiner Entwickelung aus früheren Rechts«
<lb/>zuständen-, verdient also keine weitere Beachtung.

<lb/>Diese Argumentation ist nur halb wahr. Die Auffas- 
<lb/>sung des bei uns geltenden Rechtes hat eine doppelte
<lb/>Seite» Es muß zuvor ermittelt werden, wie «S ent- 
<lb/>standen ist. Hiernächst kommt es wesentlich darauf an,
<lb/>wie es sich praktisch ausgebildet hat. Die alleinige Be- 
<lb/>rücksichtigung der ersten Seite führt zu einem starren
<lb/>Rigorismus, welcher die richterlichen Behörden der Theil«
<lb/>«ehmung an der Lebendigerhaltung der Rechtszustände
<lb/>nothwendkg entrücken muß.

<lb/>Hierbei folgende Bemerkung: Die Abneigung man- 
<lb/>cher Praktiker äußert sich besonders gegen die Ministe,
<lb/>rial-Rescripte, viel weniger aber gegen die Präjudikate
<lb/>des Geheimm Obertribunals. Beide stehen aber in for- 
<lb/>meller Beziehung auf einem Höhepunkte. Sie enthal- 
<lb/>ten beide Entscheidungen letzter Instanz. . Daß gerade
<lb/>der Chef der Justiz bei dem Erlaß per Rescripte als
<lb/>oberster Richter im Staate austcitt&gt; ist gewiß ganz
<lb/>gleichgültig. Freflich pflege» daran manche Praktiker,
<lb/>dessen Stellung verkennend, den meisten Anstoß zu neh- 
<lb/>men. Das Geheime Obertribunal könnte eben sowohl
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0653.tif"
                n="625"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0653"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0653--><p/>
            <p>

               <lb/>625
</p>
            <p>

               <lb/>tue oberste Behörde bilden, welche alle richterliche An- 
<lb/>gelegenheiten in .letzter Instanz regelte« Dies würde viel- 
<lb/>leicht in privatrechtlicher Beziehung wünschenswerth 5*&gt;,
<lb/>aus publicistischen Rücksichten jedoch schwer durchzu- 
<lb/>führen sein.

<lb/>Endlich werde» die Ministerial - Rescripte in der
<lb/>PrariS mit einer gewissen indifferenten Bequemlichkeit
<lb/>gehandhabt. Unterstützen dieselben eine getroffene Ent,
<lb/>scheidung, dann werden sie auch mit einer pomphaften
<lb/>Andeutung allegirt. Ist dieses nicht der Fall, dann
<lb/>erfolgt nicht etwa Widerlegung? sondern ein willkühr-
<lb/>liches Jgnoriren der Rescripte. Dies läßt sich nach
<lb/>dem Gesagten gewiß nicht rechtfertigen. Denn zu einer
<lb/>sachgemäßen und konsequenten Fortbildung des Rechtes
<lb/>gehört recht eigentlich die Darlegung der Gründe, aus
<lb/>welchen der Gerichtsgebrauch des Justiz-Ministern nicht
<lb/>aufrecht erhalten werden kann. Die Marginalien des
<lb/>Landrechts haben übrigens in der Praxis vielfältig das- 
<lb/>selbe Schicksal erlitten. Sie werden eben so oft mit
<lb/>vieler Umsicht benutzt, um eine getroffene Entscheidung
<lb/>zu rechtfertigen, eben so oft mit Stillschweigen über- 
<lb/>gangen, noch öfterer aber mit der nichtssagenden Be,
<lb/>merkung abgefertkgt, daß nur der Text des Landrechts
<lb/>allein Gesetzeskraft erlangt habe. Man vergißt hierbei,
<lb/>daß das vaterländische Gesetzbuch mit einer systemati-
</p>
            <p>

               <lb/>Kochst wünschen-werth, da es doch höchst auffallend ist,
<lb/>daß ein einzelner Mann die Beschlüsse eine« Kollegs
<lb/>aufheben kann. Sommer.

<lb/>20) Warum? Eine Garantie mehr ist doch kein Unglück?

<lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0654.tif"
                n="626"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0654"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0654--><p/>
            <p>

               <lb/>V2K
</p>
            <p>

               <lb/>schm Strenge konstruirt worden fst. —*" Es ist also
<lb/>neben dem Vorhandensein einer einzelnen Vorschrift von
<lb/>wesentlicher Bedeutung, wo dieselbe ihre Stelle hat.
<lb/>UrLer die Stellung eines Gesetzes geben aber gerade die
<lb/>Marginalien sehr oft den genügendsten Aufschluß.

<lb/>Der gegenwärtige Chef der Justiz geht ebenfalls
<lb/>non dem Grundsätze aus:

<lb/>Die bereits erlassenen Rescripte haben als solche nicht
<lb/>die mindeste Gültigkeit, eS sei denn, daß sie sich durch
<lb/>ihrer Gründe wirkliche Geltung verschaffen.

<lb/>In diesem Aussprnchd liegt, neben einer Liberalität,
<lb/>zugleich ein gewisses Gefühl der Sicherheit, daß sich die
<lb/>Rescripte, trotz ihres doktrinellen Charakters, iri der
<lb/>Praxis durch das Gewicht ihrer Gründe von selbst
<lb/>Eingang verschaffen werden.

<lb/>Wir müssen uns hier auf folgende Bemerkungen
<lb/>beschränken.

<lb/>Es ist zuvörderst nicht zu verkennen, daß die im
<lb/>hohen Grade schwierige Aufgabe des Justiz «Ministerii
<lb/>zu allen Zeiten von demselben auf eine gemäßigte, höchst
<lb/>würdevolle Weise gelös't worden ist Dasselbe hat in
<lb/>seinen verschiedenen Funktionen auf den eigentlichen Zweck
<lb/>der Rechtspflege stets wohlthätig znrnckgewlrkt Dies
<lb/>wird mitunter in Abrede gestellt. Man hat auch wohl
<lb/>einzelne Verfügungen zur Hand, in welchen "das Justiz«
<lb/>Ministerium zu weit gegangen sein und einen nicht ge«
<lb/>rechtfertigten Uebergriff gewagt haben soll. Wir können
<lb/>diese Behauptung mit großer Ruhe zugeben und brau- 
<lb/>chen unS auf die Grünte der Specialfälle gar nicht
<lb/>einzulaffen. Die gestellten Rügen treffen die einzelnen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0655.tif"
                n="627"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0655"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0655--><p/>
            <p>

               <lb/>«27
</p>
            <p>

               <lb/>Rescripte nur -m - sachlicher Beziehungi Dqs Motiv. der- 
<lb/>selben ist ein und dasselbe, frei von kleinlichen -und
<lb/>egoistischen Ncbenrückstchten, und aus diesem Grunde
<lb/>unantastbar.... Tie Praxis geht auch viel zu weit, von
<lb/>dem Justiz/ Ministerio in seinem großartigen Geschafts-
<lb/>uplfayge bis in das kleinste Detail hinab eine Alles
<lb/>durchdringende Unfehlbarkeit verlangen zu wollen. Letz- 
<lb/>teres ist, wie jede andere Behörde, möglicher Weise
<lb/>dem Jrrthum unterworfen. ,

<lb/>Schreiten mir zu den Mitteln, welche dem Justiz».
<lb/>Ministerio bei seinen Entscheidungen zu: Gebotestchen/
<lb/>so sind dieselben ganz besonders beachtenswert-. -In
<lb/>Beziehung auf die allgemeinen Landesgesrtze liegen für
<lb/>dasselbe die Materialien, so wie die Motive der Gesetze»
<lb/>die denselben zum Grunde liegenden Verhandlungen und
<lb/>Beschlüsse des Staatsraths zur jederzritigrn Benutzung
<lb/>bereit. Das Justiz - Ministerium befindet sich deshalb
<lb/>allein in dem vollständigen Besitze der gesamwten Rechts- 
<lb/>quellen. 'Liese Rücksicht sichert demselben eine bevor- 
<lb/>zugte Stellung vor allen anderen Gerichtsbehörden.

<lb/>Diese bat auch das Justiz-Ministerium durch seine
<lb/>Zusammenstellung, in Beziehung auf die provinziellen
<lb/>Gesetze, zu behaupten gewußt. Besonder- in unseren
<lb/>Tagen. Denn die Gesetzgebung war in den jüugst ver- 
<lb/>flossenen Zeiten gerade dahin gerichtet, alle noch gel- 
<lb/>tenden Provknzialrechte vollständig sammeln -und redigi-
<lb/>ren zu lassen. Hieraus ist wenigstens ein großer Vor,
<lb/>theil erwachsen. Das verwaltende Justiz-Ministerium
<lb/>ist dadurch in den vollständige» Besitz des provinziellen

<lb/>4t
</p>
            <p>

               <lb/>vm.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0656.tif"
                n="628"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0656"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0656--><p/>
            <p>

               <lb/>*- Ö28 —

<lb/>Rechtsmateriales in seiner heutigen Anwendung gesetzt
<lb/>worden.

<lb/>" Endlich kann nicht unerwähnt bleiben- daß däS letzte
<lb/>Zahrzehent eine Reihe von geschichtlichen Novellen prv»
<lb/>ducirt hat. Das Einpassen derselben in die allgemeine
<lb/>Landesgesetzgebung war behufs einer gleichmäßigen Aut
<lb/>Wendung mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft. —
<lb/>Diese Novellen sind, abgesehen von ihrer Entstehung,
<lb/>unter der besonder» Mitwirkung des Chefs der Justiz
<lb/>entstanden. Er war also gleichsam der Mstaussteller
<lb/>jener , rechtsgeschichtlichen Urkunden. Gerade der Aus- 
<lb/>steller ist es aber, welcher bei entstehenden Zweifeln über
<lb/>den Inhalt einer Urkunde die beste und zuverlässigste
<lb/>Auskunft zu geben vermag.

<lb/>" Ueberhaupt hat rS sich der gegenwärtige Chef der
<lb/>Justiz stets angelegen sein lassen, seine Entscheidungen
<lb/>in zweifelhaften Fällen mit allen ihm zu Gebote stehen- 
<lb/>den gesetzlichen und wissenschaftlichen Mitteln bis in's
<lb/>kleinste Detail auf eine durchgreifende Weise zu moti-
<lb/>vkren. Das Substantielle seiner Entscheidungen liegt
<lb/>deshalb recht eigentlich in der Art und Weise der Br»
<lb/>gründung derselben.

<lb/>Zuletzt ist eS notwendig, noch einen Blick auf die
<lb/>wissenschaftliche Behandlung des vaterländischen Rechtes
<lb/>zu werfe«.

<lb/>Unter der Verwaltung drS Justiz-Ministers von
<lb/>Kircheisen herrschte überall eine kahle Wissenschaft-
<lb/>losigkeit. Die Justiz - Mnisterial * Rescripte waren die
<lb/>«steinigen Adern, durch welche in dem Körper des va.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0657.tif"
                n="629"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0657"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0657--><p/>
            <p>

               <lb/>texjändischen Rechtes ■ die Doktrin pulsirte. Der,: Jnstiz-
<lb/>MtMer v. Kircheise» arbeitete im- Geiste des.. Land,
<lb/>rechts weiter.-. &lt;5jEt«er Emscheihnnge^l warm überall da- 
<lb/>hin gerichtet, alle Rechtsverhältnis so, Klan, :g« -^hal/ey
<lb/>»nd zu.simplificire», ..Denkwürdig ist es, .dpff.ex^rst
<lb/>von dem Schauplatze seiner glauzvoll'en Tätigkeit. abtree
<lb/>tm mußte, ehe sich eine allgemeine wisi «»schädliche Regung
<lb/>erheben , durfte. Stellen wir die Pimätz als hW Meinl,
<lb/>nigen Grund hin, welche diese Erscheinung pxrachaßH.
<lb/>Ter letzte Mitarbeiter an dem vaterländischen Volkse
<lb/>gdsttzbuche mußte hinübergeschlummert -sein, -7^::/dann
<lb/>erst konnte die Wissenschaft des Rechtes: sich Durchbruch
<lb/>verschaffen. Unsere sehr achtbare- juristische Literatur
<lb/>befindet sich zur Zeit noch im Jünglingsalter. -Die
<lb/>Jugend gefällt sich in Ertremeu. So auch im Allgr»
<lb/>meiueu die Literatur,, mit wenigen ruhmvollen Ausnah»
<lb/>men. Auf der ein« Seite findet man darin einen ge- 
<lb/>waltigen Rechtspatriotismus. Er macht sich Luft, ent- 
<lb/>weder in einem unauslöschlichen Haß gegen das gemeine
<lb/>Recht, oder in einer maaßlosen Uebrrschätzung vaterlän- 
<lb/>discher Institutionen, In der Wirkung bringen - beide
<lb/>Richtungen dasselbe Ergebniß hervor. Auf der andern
<lb/>Seite werden die zarten Fäden, durch welche das Mg,
<lb/>Landrecht mit dem gemeinen Rechte zusammenhängt,
<lb/>gänzlich verkannt. . Man nimmt den ganzen Stoff..des
<lb/>gemeinen Rechts herein in die vaterländische Rechtskunde
<lb/>und bemüht sich, ! beide, zu einer Masse zu verarbeiten,
<lb/>Die Specifikation mißlingt. Es bildet sich eme-form,
<lb/>lose Adjunktion. In derselben nimmt sich aber das
<lb/>Preußische Recht im Verhältnisse zum gemeinen Rechte

<lb/>41 *
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0658.tif"
                n="630"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0658"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0658--><p/>
            <p>

               <lb/>Nus, wie ein gehültlofir Schatten oder gar wie kill
<lb/>abgestorbener Auswuchs»

<lb/>Stellt män nun 'die Entscheidungen des gcgeMärtigM
<lb/>Chefs dtr Justiz Mit dm v. Kirche istn^chett Rescripte«
<lb/>in Parallele, so findet män in diesen überall -das Gepräge
<lb/>der Einfachheit. In jenen ist dagegen das Element der'
<lb/>rechtswiffenschaftlichrn Belehrung vorherrschend. Laß sich
<lb/>der gegenwärtige Chef der Justiz von den Ertravagaw
<lb/>je» unserer jungen juristischen Literatur frei erhalte»
<lb/>hat,-bedarf kaum der Erwähnung«

<lb/>Zum Schlüsse noch eine kurze Vergleichung der Mi»
<lb/>nisteriül-Äescri'ptk mit- den Präjudikaten. Wir- gelangen
<lb/>hier auf einen gesunden, blühenden Boden» auf welchem
<lb/>man sich frei und mit Behaglichkeit ergehen kann. Es
<lb/>lst bereits anderwärts auf eine eben so sinnreiche als
<lb/>splendide Weise dargethan worden,, daß die Präjudikate
<lb/>der höchsten Gerichte, trotz des oft- erwähnten Prohibi»
<lb/>tivgrsetzes, sich auf doktrinellem Wege 'dennoch Geltung
<lb/>ln der Rechtsanwendung verschaffen müssen 60), Die
<lb/>Ministeria!»Rescripte sind ebenfalls nichts Anderes, als
<lb/>Entscheidungen des höchsten» Gerichtshofes. Sie stehen
<lb/>also mit den Präjudikaten des Geheimen. Obertribunals
<lb/>auf gleicher Linke. Beide sind „die lebendigen Commen,
<lb/>tare der Gesetze" und zugleich das Bindemittel zwischen
<lb/>Praxis- und Wissenschaft. ' Man kann die Rescripte die
<lb/>Blüthen, die Präjudikate die Früchte deS Rechts nennen.
<lb/>Dies ist nur kn gewisser Beziehung richtig. §in eigent»
</p>
            <p>

               <lb/>*°j ©imon und v, Stranipsf RechtSsprüche Bd. l. in
<lb/>' dem Vorworte.'
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0659.tif"
                n="631"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0659"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0659--><p/>
            <p>

               <lb/>--- C$1
</p>
            <p>

               <lb/>licher innerer Unterschied ist nicht vorhanden. Dort ge,
<lb/>währt dir Raug des Justiz-Ministers keinen. Schutz.
<lb/>Hier fällt die politische Heiligkeit der Präjudikate nicht
<lb/>weiter in's Gewicht. Die dokttinelle Behandlung in ihrer
<lb/>Gegenseitigkeit hat beide ganz vollkommen gleichgestellt.
<lb/>Nur. ein äußerer Unterschied darf nicht übersehen wer- 
<lb/>ben. DieMini'stetial-Rescripte werden schon seit ge- 
<lb/>raumer Zeit, unter stillschweigender Genehmigung.des
<lb/>Gesetzgebers-.förmlich prymulgirt. - Die Präjuhikgt^drs
<lb/>Gcheime». Äbertrlhunals. wf.rden dagegen nur, in. emer
<lb/>Privatsammlung zur Kcnntniß der richterlichen.Behörden
<lb/>-gebracht. '' ' '

<lb/>Beidr-bewegen sich im offenen ehrlichen Kampfe.ne,
<lb/>ben einandurL.:.- Dieser Kampf, hat seit Jahren Mane^
<lb/>Möge.er 'inder Zukunft.sich, immer wiedep, erneuern.
<lb/>Er allein, erhalt das Rechtsleben fsisch und lebendige.

<lb/>Aus drr Koutroverskiilehr^ h.er vaterländischem Pr-ris
<lb/>nachstehende Fälle, wie sie sich-, dem einfachen. Praktiker
<lb/>ohne mühsame» Studium gerade- dgchieten. .. . .

<lb/>DaS: Justiz - Ministerium hat ..sich wehrsällig...nicht
<lb/>an solche Rechtsgrundsätze angeschlossen, welch?...bereits
<lb/>durch JudSate ausgesprochen waren. ^ .. ..

<lb/>Auf der andern Seite sind aber, auch di? .Ansichten
<lb/>des Justiz-Ministerii von den erkennenden Gerichtshöfe»
<lb/>entschieden verworfen worden.

<lb/>Der §, 54 des A. L. R. Thl- I. Tit. V schreibt
<lb/>ganz allgemein vor, daß derjenige, welcher einen äußer- 
<lb/>et) Rescr. vom 2. Sept. 1807. Math iS jurist. Mo». Schr.
<lb/>Bd. 10 S. 46. Rescr. vom 25. April &gt;807. Math iS
<lb/>a. a. O. Dd. 4 E. 10S.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0660.tif"
                n="632"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0660"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0660--><p/>
            <p>

               <lb/>632
</p>
            <p>

               <lb/>kontraktlichen Schaden nicht innerhalb dreier Jahre eite
<lb/>klagt, sein Recht verloren hat. Das Justiz-Ministerium
<lb/>war der Ansicht, daiß diese Vorschrift alle Entschädi- 
<lb/>gungsklagen außer- dem Falle eines Vertrages umfasse,
<lb/>und daß dabei die Unterscheidung zwischai unerlaubten
<lb/>uud erlaubten Handlungen nicht weiter Platz greife
<lb/>Das Geheime Obcrtribunal beschränkte dagegen diese
<lb/>Metzlichc Vorschrift auf Entschadigungsklagen aus un- 
<lb/>erlaubten Handlüstgen Dieser Zwiespalt ist bereits
<lb/>vom Gesetzgeber zu Gunsten des Justiz-Ministern ent- 
<lb/>schieden ^ worden

<lb/>Wer die gerichtliche Einklagung rückständig verbletz-
<lb/>bendr?'lFinsen länger als 10 Jahre verabsäumt, der
<lb/>fartir tftten über 10 Jahre hinausgehenden Rückstand
<lb/>nicht eiliklagen 0!&gt;). Rach dieser Vorschrift ist sedc Zins- 
<lb/>schuld 'von 10 Jahren erloschen. Zweifelhaft war es
<lb/>vön'^eher', ob der Ausdruck „rückständig verbleibende
<lb/>Zinsen"- nur auf vorbedungene Zinsen zn beziehen sei,
<lb/>oder ob er auch Zögerungszinsen umfasse. Las Justiz-
<lb/>Ministerium intervretirte diese Eesetzstelle ausdehncnd
<lb/>und' bezog dieselbe auf beide Arten von Zinsen 6e). Das
<lb/>Geheime Obertribunak ging dagegen von anderen Prin- 
<lb/>zipien aus und nahm an, daß Zögerungsziusm auch
</p>
            <p>

               <lb/>65) Rescr. vom 19. Zan. 182t. Jahrb. 95b. 17 S. 5 — 7.
<lb/>,i3) Simon und v. Strampf Nechtsspr. Ad.I. S- 74folg.
<lb/>64) Deklaratiou pom 31&gt; März 1838. Gesetzs- von 1838

<lb/>T. 252.

<lb/>es) §. 849 des A. ?• R- ^ iV

<lb/>66) Rescr- vom 1 Mai 1820. Jahrb- Bd. 13 S- 243.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0661.tif"
                n="633"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0661"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0661--><p/>
            <p>

               <lb/>633 -~
</p>
            <p>

               <lb/>für einen mehr als zehnjährigen Zeitraum gefordert
<lb/>werden könnten '

<lb/>. Zn denjenigen Landesthrilen, in welchen die eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft eingeführt ist, bleibt dieselbe bei der
<lb/>Verheirathung einer unter Vormundschaft stehenden Per-
<lb/>fon vorläufig ausgeschlossen Nach Aufhebung der
<lb/>Vormundschaft hat der gewesene Pflegebefohlene die
<lb/>Wahl, ob er die Gütergemeinschaft eingehen will oder
<lb/>nicht69). Der §. 791 a. a. O. bestimmt nun wört-
<lb/>lich Folgendes:

<lb/>Die Wirkungen der Gütergemeinschaft erstrecken sich
<lb/>ans den Anfang der Ehe zurück, wenn die gewe- 
<lb/>sene Pflegebefohlene h^ei'Monate verstreichen
<lb/>läßt, ohne sich zur Ausschließung der Gemeinschaft
<lb/>zw erklären und die gehörige Bekanntmachung zu
<lb/>suchen.

<lb/>Das Justiz-Ministerium geht von der Ansicht aus,
<lb/>daß diese Vorschrift auf männliche Pflegebefohlene keine
<lb/>Anwendung findet, daß diese vielmehr ihre desfallsigen
<lb/>Erklärungen sogleich nach erlangter Großjährigkeit ab- 
<lb/>geben müssen 70). Diese Auslegung ist ebenfalls sen-
<lb/>tentionando verworfen worden 7I).

<lb/>Der Grundbegriff der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>wurde in der neuern Rechtsgeschichte ganz verkamt.
</p>
            <p>

               <lb/>67) Simon und v. Strampf Rechtsspr. a. a. O S- r47.
<lb/>66) §. 782 det A. L. A. II. 18-*
<lb/>eS) §§ 785, 789 «• 790 l. c.

<lb/>70) Reser. v. 14. Aug. 1820. Zahrb. Bd. 16 S&gt; 32—42.
<lb/>7») Rkchtssprüche Bd. U S. 342-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0662.tif"
                n="634"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0662"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0662--><p/>
            <p>

               <lb/>634
</p>
            <p>

               <lb/>Die me&gt;stcn,GcM)tshhfe betrachteten die eheliche Güter«
<lb/>gemcinschaft als rin landrcchtliches Institut, welches den
<lb/>Regele vom. gemeinschaftlichen Ekgenthume unterliege.
<lb/>Das Justiz - Ministerium schloß sich dieser Ansicht in
<lb/>vielfache» Entscheidungen an, ybwohl dasselbe meh- 
<lb/>rere Judikate gegen sich hatte. Der Mangel an
<lb/>Einheit der Rcchtsgrundsätze veranlaßte den Chef Her
<lb/>Justiz, rin Gutachten des Geheimen Obertribunals über
<lb/>diese Materie zu. erfordern. Durch den gutachtlichen
<lb/>Bericht vom 24. August 1840 ist das Verhältuiß der
<lb/>Ehegatten bei abwaltender Gütergemeinschaft in seiner
<lb/>ursprünglichen deutschrechtlichen Reinheit wieder herge- 
<lb/>stellt worden 72). Die historische Entwickelung der ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft nach ihrer Entstehung, Fortbil- 
<lb/>dung und Aufnahme in das.Allg,, Lqndrecht muß nvth-
<lb/>wendig dasselbe Resultat herbeiführen 73).

<lb/>Charakteristisch ist die letzte Kontroverse in Bezie- 
<lb/>hung auf Inhalt und Form. Sie ist zugleich ein siche,
<lb/>rer Gewährsmann, in ernster, würdiger Haltung, ge- 
<lb/>stutzt auf has Dvppelschild gegenseitiger Anerkennung.
</p>
            <p>

               <lb/>**) Rescr. vom 6. Nov. 1840 nebst Anlagen. Just. Min. Bl.
<lb/>Zahrb. 1tz40 S. 369 folg.

<lb/>") Bergt. ftdoch BornemanN a. a. O. Bd&gt; 5 S- 166.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0663.tif"
             n="635"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0663"/>
         <div xml:id="d23841e51143" type="review" subtype="multi" n="XLVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>Recension1) Aphorismen über den Rechtszustand in Preußen 2) Beantwortung der Broschüre: "Aphorismen etc." Aus amtlichen Quellen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Piners, ...">von Piners</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0663--><p/>
            <p>

               <lb/>SSL —
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>. XLVI, . , ..... . J-;.-

<lb/>1. Aphorismen über .den Mch'ttz«.stand in
<lb/>Menßeu. Berlktt 18^2 Verlqg der
<lb/>Naukschen. Buchhandlung. ii6^S.

<lb/>2. Beantwortung dep Broschüre; ,Mphv^

<lb/>risnien rc." Aus amtlichen D.Men.
<lb/>Berlin in der'Deckerschen Weimen
<lb/>Oberhofbuchdruckerei 1842. ^

<lb/>.R ec« n f- i o ü

<lb/>&gt; .

<lb/>vdn' " ^

<lb/>Einers.
</p>
            <p>

               <lb/>SScite. Schriften, worüber wir den Lesern unsers
<lb/>Archivs referiren wollen, verdanken, gewiß der freien
<lb/>Bewegung, welche unserer .-Presse zu Lheil geworden,
<lb/>ihr Dasein. Die Schrift unter Nr. 1 soll sich, uach
<lb/>dem Titelblatte, mit dem Rechtsjustande in Preuße»
<lb/>beschäftigen, und gewiß wird Jeder sie mit dem Gedan,
<lb/>ken in die Hand nehmen, daß die große Tagesfrage
<lb/>über Mündlichkeit und Oeffentlichkeit der Rechtspflege
<lb/>darin zur Erörterung komme. In der That beschäftig^
<lb/>sich aber die ganze Broschüre nur mit der Stellung
<lb/>der richterlichen Beamten, und namentlich der jüngeren.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0664.tif"
                n="636"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0664"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0664--><p/>
            <p>

               <lb/>— 038 —

<lb/>Nach der Ansicht des Verfassers hat sich eine Miß»
<lb/>stimmuug der jüngeren preußischen Richter bemächtigt,,
<lb/>«nd es soll diese nicht in der unheilbaren Wunde so
<lb/>vieler Männerseele«, in dem Gefühle verfehlter Bestim- 
<lb/>mung, in der gleich etztery Krebsschaden der heutige«
<lb/>Zeit stets weiter um sich greifenden Unzufriedenheit mit
<lb/>hem -einmal .ermaWp Berufe seinen Grund haben, viel- 
<lb/>mehr sollen diejenige«.preußischen jüngeren. Juristen die
<lb/>* innere Unbehaglichkeit gm drückendsten rmpßnden, welche
<lb/>recht. aus eignem zvahrxn geistigen Antriebe das Rechts-
<lb/>studium ergriffen haben und ihrer Berufswissenschaft» so
<lb/>wie deren praktischen Uebung, am eifrigsten anhan«
<lb/>gem (S. 4).

<lb/>Der Verfasser tritt ?vy für den junge« Richterstand
<lb/>auf de» Kampfplatz. : Das Buch zerfällt in vier Ab«
<lb/>schnitte: I. Einleitung, S. 1 —10. ll. Die drei Gra- 
<lb/>men, S. 10 — 53. III. Die Besoldung der jüngeren
<lb/>preußischen Richter, S. 53—82- IV. Die amtliche
<lb/>Stellung der jüngeren preuß. Richter, S. 82—116.

<lb/>In der Einleitung berichtet der Verfasser über den
<lb/>Zweck seiner Arbeit; er glaubt, daß die Mißstimmung
<lb/>schwerlich einem halb aufmerksamen Beobachter, der mit
<lb/>unserm Jnrkstenstande nur in einige entfernte Berührung
<lb/>getreten, entgangen sein könne. Das trübe und düstere
<lb/>Bild der mit sich und der ganzen Außenwelt zerfallene«
<lb/>jungen richterlichen Beamten läuft durch das ganze
<lb/>Buch. Die Vorrede ist vom Sylvesterabeud 1841 da-
<lb/>tirt, und man wird unwiükührlich an das schreckliche Bild;
<lb/>„Die Neujahrsnacht eines Unglücklichen", erinnert. Gott- 
<lb/>lob, daß jedoch Alles nur ein Traum gewesen! Der
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0665.tif"
                n="637"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0665"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0665--><p/>
            <p>

               <lb/>Verfasser hat' ksn' Gevtälde aufgeführt, W der Wirk«
<lb/>Mett glicht Mpn'chtz-«-rr haben wenigstes fo. imjww
<lb/>lkebtü Westphalen eint solche Kopfhängerei unter .-dyt
<lb/>jüngeren Beamten Si«! w«hrgmom«en,vkrlwehr:ßfatm«p
<lb/>wJr tnit dem Urthn'l kn-der Beantwortung -Sr 5 durch«,
<lb/>aus ^überein, wenn'eS "dort- heißt» ,Au «her Mehrzahl
<lb/>de^lben 'sehen wir körperlich -imdgeistlg frische und
<lb/>kr'äftW- jmige MLnner-die auf ihnen ruhende Arbeitö- 
<lb/>last mit' einer' den tneisten Ständen fast «nbegreisiichen
<lb/>-FkeüdiZkti't beseitigend-, rmd eben so freudig, je nach
<lb/>-Ihrer'Individualität- die'sich ihnen bieteMn größm«
<lb/>Nttd-tleineren, Zeistl'geN 'und geselligen Genüsse des tze»
<lb/>bens^ entgegennehmend." „.

<lb/>- - Äntrkennbar ist es, daß der preußische Richterstavd
<lb/>zu mancherlei Klagen allen Grund hat. -Eine gegrü«.
<lb/>Me"Klage -ist der Zustand unserer Gesetzgekmig, wor«
<lb/>über der Derf. sich schon in der Einleitung verbreitet.
<lb/>Es Ist aber eben so' unverkennbar, daß in der neuest«
<lb/>Zeit hierfür, namentlich durch daS vortreffliche Gesetz
<lb/>über den summarischen Prozeß,, Außerordentliches grlei«
<lb/>stet ist. Daß die Revision bis jetzt m'cht P» Stande
<lb/>gekommen, können wir nicht bedauern, denn sie ist seit
<lb/>den zwei Deeennieu, wo man sich damit beschäftigt, nicht
<lb/>chss einer Grundlage begonnen, welche ein dauerhaftes«
<lb/>den Stürmen der Zeit trotzendes Gebäude versprechen
<lb/>ließ: Noch weniger können wir aber in den vom Vers.
<lb/>S. 7 Ln der Note ausgesprochenen Wunsch v'nstimw«,
<lb/>vorläufig wenigstens eine Kompilation des' wirklich noch
<lb/>geltenden Rechts für jetzt, ohne Rücksicht auf seine
<lb/>Zweckmäßigkeit und mrr mit Ausmerzung aller aufgc-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0666.tif"
                n="638"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0666"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0666--><p/>
            <p>

               <lb/>hvbenen BestÜnmmgsn, zusammenMtk-gen pnd zupry«
<lb/>-Swlgiren. Diese Redaktion würde, wenn sie mit-Um»
<lb/>-sicht «tid Gründlichkeit erfolgen sollte, .gewiß Jahre ko- 
<lb/>sten, und,wirsürchttn&gt; unfern . Rechtszustand noch zwei- 
<lb/>felhafter mache»/ als er wirklich ist, Die Reaktion
<lb/>Müßte 'sich^ur Aufgabe stellenaste. zahllosen. ^wrif;l
<lb/>-über das Derhältniß der neuen Gesetze zu den--:-älteren
<lb/>zu beseitige»; eine mühsame uich dornenvolle Aufgabe/
<lb/>aus einem Flickwerke, ein Ganzes zu schaffen! -7-:.., .

<lb/>Der Vers, geht hierauf zmv Eramina/ionswese». über.
<lb/>Nach der Allg.- Gerichts-Ordnung foll das erste ErgWp
<lb/>-eine Abrechnung mit dem Kandidaten über seine.Hush.il«
<lb/>düng während der Universitätsjahre enthalten , dq§-. zweite
<lb/>soll ihn zum Untrrgrn'chtsdienfle pnd das dritte zy. Raths«
<lb/>stellen bei den Obergerichten , befähigen.

<lb/>Es ist nicht zu.bestreite»/ daß die Voraussetzungen,
<lb/>worauf diese Anordnungen beruhen- zum Lycil ankiqurrt
<lb/>sind; ein Referendar ist selten oder nie so glücklich. mehr,
<lb/>zu einer Untergen'chtsstellt zu gelangen, da selbst wohl
<lb/>qualificirte Oberkandesgerichts, Assessoren auf solche, stel- 
<lb/>len vergeblich harren müssen. Auch die früher weniger
<lb/>gesuchten Advokatcnstellen bei den Untergerichten werden
<lb/>fast nur mit solche« Assessoren besetzt; für Justiz «Kommis»
<lb/>san'en eristirt ohnehin noch ein besonderes Eramen. Sollte
<lb/>also wohl eia Bedürfniß vorhanden sein, das Referenda«
<lb/>rariats« Eramen fartbcstehen zu lassen? Auch das Era,
<lb/>men für die Auskultatur scheint »ns in. der jetzigen Axt
<lb/>nicht zweckmäßig. Wohl soll der Rrchtskcmdidat auf Uni- 
<lb/>versitäten neben dem dogmatischen gemeine» Recht RechtS«
<lb/>geschichte, kanonisches Recht, Staatsrecht, deutsches Pri«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0667.tif"
                n="639"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0667"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0667--><p/>
            <p>

               <lb/>— 629 *—

<lb/>Vükrecht, deutsche StaätS, und Rechtsgeschichte,7 Krimi«:
<lb/>tialrecht, Lehnrecht, Prozeß u. s. w, hören; allein, die-
<lb/>Erfahrung zeigte daß'-wir einem-mäßigen Schatze Pan»,
<lb/>deftenweksheir und mit «och einem mäßiger» Borrach, vor«
<lb/>Kenntnissen des deutschen Privatrechts- nebst einige« M*
<lb/>innerimgen aus den-übrigen'Wissenschaften, daK Eraniem
<lb/>überwunden wird. Die Examinatoren find größterlthriks:
<lb/>selbst nicht in der Lage, stch mit den Fortschritten deri
<lb/>Wissenschaft im gemeinen Recht gehörig bekannt zn mkvp
<lb/>chen, vieüveniger alle, obengenannte» Dvkttkaen fortwäh»'
<lb/>rend zu kultiviren.' Man sollte die Abrechnung der Kan,
<lb/>didaten über die Verwendung der Universitätsjahre. de»
<lb/>Fakultäten überlassen, nur wäre hierbei die Anforderung
<lb/>jo stellen, daß das Gramen vor allen Mitgliedern der
<lb/>Fakultät, die Prkvatdocenten Nicht ausgeschlossen, abge,
<lb/>legt würde, damit den'Studenten die so wichtige Freiheit,
<lb/>sich die Fachlehrer selbst. :auSzusuchen, nicht beschränkt
<lb/>würde. Neben diesem Gramen würden wir dann.nur
<lb/>«och das Gramen in Berlin fortbestehen lassen. Für eine
<lb/>gemeinsame Eraminütions, Kommission für den ganzen
<lb/>Staat spreche», unserS Erachtens- ganz wichtige Gründe.
<lb/>Es kann nicht fehlen, daß die verschiedenen Ohergerichte,
<lb/>wie auch die Erfahrung bisher bewährt hat, für die Prü,
<lb/>fting der Eramknanden einen verschiedenen Maaßstab ««*■.
<lb/>legen; dies wird eine faktische Rechtsungleichheit , für. dse^
<lb/>Kandidaten der verschiedenen Provinzen zur Folge habe«.
<lb/>Ferner eristiren sehr häufig zwischen den Räthen de? Ober,
<lb/>geeichte und den Examinanden mancherlei gesellige . Bezkx»
<lb/>Hungen,-welche die Uupartheilichkeit in Gefahr bringen,
<lb/>mindestens aber für die Examinatoren sehr peinlicher.Art-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0668.tif"
                n="640"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0668"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0668--><p/>
            <p>

               <lb/>-- 640.
</p>
            <p>

               <lb/>stak Wer mg MN den Sohn seines Präsidenten/. Mr
<lb/>eines verrrmckew Kollegen dnrchfaüen lassen? Setzt sich
<lb/>«far. Examinator, wie es: Pflicht und Gewissen erfordert
<lb/>scher alle Rücksichten hinweg, so kann er leicht aus Furcht,
<lb/>Vicht partheiisch zu sein, in eine übermäßige. Strengo-ver».

<lb/>WüS noch wichtiger- als Alles dies.erscheint-
<lb/>wird die Schwierigkeit sein- für ieven DbergerichMezirk
<lb/>passende Erann'üatorrn zu finde». Talent/ Humanltät)
<lb/>grüadllche Kenntnisse- rin stetes Fortschritten mit der Wste!
<lb/>senschaft, «nd vor allen Dingen auch stet« Uebung bilden
<lb/>drrrguttn Examinator. Der Vers, hat S- 21, die Mit- 
<lb/>glieder der jetzigen Examinatioris »Kommission treffend so
<lb/>gezeichnet:

<lb/>„Wer mit einiger Ruhe und Unbefangenheit sich iw
<lb/>dem Assessor »Eramen bewegt, hat, wird zugrstehew
<lb/>müssen, daß die Mitglieder der Jmmediat» Justiz»
<lb/>Ecaminations - Kommission mit einem so seinen Takte- 
<lb/>dle für dir Eraminandm wohlthurndste Humanität mit
<lb/>drm nöthigen Ernste üvd dev erforderlichen Strenge
<lb/>'ihttr Aufgabe zu verbinden wissen, daß man ihre
<lb/>Art zu prüfen unbedingt als Muster für Examina»
<lb/>tvren aufstellm darf."

<lb/>Wir wollte» einmal schen, ob sich für jeden Ober/
<lb/>gtkichtsbezkrk eine gleichartige Kommission orgnnksiren ließe,
<lb/>va es bei den meisten schon an hinreichender Uebung'
<lb/>wegen zu geringer Zahl der Kandidaten gebrechen würde»
<lb/>v Die Abänderungen, welche wir für zuträglich hak
<lb/>lett-, sind in der That so wichtig nicht, da die Lebens»
<lb/>ftU'ge die ist, ob düs gemeinsame Eramen in Berlin,
<lb/>wovole das eEche Schicksal der Kandidatm abhängt/
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0669.tif"
                n="641"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0669"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0669--><p/>
            <p>

               <lb/>641 «-
</p>
            <p>

               <lb/>bestehen bleiben DL -Hier sind wir mit unserer gauzrü
<lb/>Einrichtung durchaus zuftkediÄ. Anders der Verfasset
<lb/>Der 2lphvrisrnrn. Er behauptet, die praktische Ausbil- 
<lb/>dung könne nur da genügend erkannt und richtig fa»
<lb/>urrheilt werden, wo sie gewonnen-werde, in den' Ses- 
<lb/>sionen, in den Jnstrnktionszkmmern, kurz ln Wld vtzN
<lb/>dem Kollegio, bei welchem der Eraminkrende gearbeitet
<lb/>hat, und täusche sich das letztere zuweilen über die Tüch^
<lb/>tkgkekt neuer Mitglieder, so dürfe noch weniger von de«
<lb/>Eramknatoren verlangt werden, daß sie sich durch dle
<lb/>Unterhaltung eines Vormittags mit ihnen ganz fremder^
<lb/>durch die große Bedeutsamkeit des Akts für ihr ganzes
<lb/>Lebensglück überdies in einem die praktische Arbeits,
<lb/>brauchbarkeit und das grsaMmte Urtheil mehr oder we- 
<lb/>niger störenden, aufgeregte» und befangene» Gemüths-
<lb/>znstande befindlichen Kandidaten, von dem Standpunkte
<lb/>der juristischen Ausbildung derselben eine genügende Ueber-
<lb/>zeugung sollten verschaffen können."

<lb/>Wir wollen dem Verfasser zugehen, daß Jrrthümer
<lb/>bei der bestehenden Einrichtung möglich sind und auch
<lb/>wirklich Vorkommen. Meistens sind daran Befangenheit
<lb/>des Kandidaten oder gar organische Fehler Schuld,
<lb/>welche natürlich die Eramknatoren nicht zu vertrete«
<lb/>haben. Ein wahres, rechtes und untrügliches Gericht
<lb/>kann nur der halten, welcher Herzen und Nieren durch- 
<lb/>schauet, und es ist keine Frage, daß an dem Ab rech,
<lb/>nungstagr, wenn das große Buch aufgeschlagen wird,
<lb/>das die Verdienste und Gebrechen und den wahren Werth
<lb/>eines Geschöpfts auf der Welt enthält,., die Seelen ei»
<lb/>Zittern und Beben wegen der ungerechten und schiefe«
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0670.tif"
                n="642"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0670"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0670--><p/>
            <p>

               <lb/>Q42
</p>
            <p>

               <lb/>UrHefie durchfahren ^wird.,.. welche menschliche Kurzsich«
<lb/>»kgkeithier-auf Erde« gefällt Kat *) l —

<lb/>:' Haben uns aber alle unsere -Beobachtungen nicht
<lb/>völlig.üi.die Irre geführt, so glauben wir mit Sicher«
<lb/>Kein ausfprechen zu können, daß- die-Qbergerichte häu- 
<lb/>figer der Eraminations «Kommission. Kandidaten mit ver«
<lb/>siehltM Zeugnissen über.ihre Qualifikation zusenden, .als
<lb/>die. Eraminations «Kommission wirklich .tüchtige. Kandi«
<lb/>daten mit dem Urtheile der Untüchtigkeit .zurückschickt.
<lb/>Die Eraminations« Kommission läßt die Zeugnisse der
<lb/>Dbergerichte keineswegs außer Acht, sie hat außerdem
<lb/>wenigstens 5 praktische Arbeiten eines Kandidaten vor
<lb/>sich liegen, und wir glauben, daß, hiermit ein sechs«
<lb/>siündiges Eramen verbunden, alle Ma aßregeln getroffen
<lb/>sind, welche ein wohl motivirtes Urtheil erwarten lassen.
<lb/>Kommt dennoch rin unrichtiges Urtheil zu Tage, so. hat
<lb/>dies seinen Grund in der Unvollkommenheit aller mensch- 
<lb/>lichen Einrichtungen. Wir sind fest überzeugt, daß die
<lb/>Vorschläge des Verfassers, die er Seite 17 in folgen,
<lb/>dem Satze zusammenfaßt: .,

<lb/>1. Nur ein (Stamm, rein theoretisch, aber mit aller
<lb/>Strenge, sowohl auf das gemeine, als auf das va- 
<lb/>terländische Recht und nicht nur auf. Rechtskenntniß,
<lb/>insbesondere auch auf gute Anlagen, auf einen ge- 
<lb/>wissen juristischen Takt gerichtet;

<lb/>2. Ferner freie Ausbildung der Amtskandidaten in der .
<lb/>Praxis;

<lb/>Kurz hiernach starb Piners! Seine letzten Worte spra- 
<lb/>chen die Beruhigung aus, nie zu einem Urtheil, als'nach
<lb/>ganz reiflicher Erwägung, mitgewirkt zu haben.

<lb/>Sommer..
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0671.tif"
                n="643"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0671"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0671--><p/>
            <p>

               <lb/>— 64$ —

<lb/>$. Anstellung derselben auf das Gutachten,, derjenigen
<lb/>Kollegien, bei welchen sie beschäftigt gewesen sind;
<lb/>noch z» weit mehr trüben Erfahrungen Veranlassung
<lb/>geben würden. Nur in dem Punkte müssen wir dem
<lb/>Verf. völlig beipflichten, daß die Anleitung, die häufig
<lb/>den Auskultatoren und Referenda«'«» zu ihrer prakti- 
<lb/>schen Ausbildung gegeben wird, völlig verfehlt ist. Das
<lb/>Arbeiten der Auskultatoren und Neferendarien in den
<lb/>Büreaur und in der Kasse, das Monate lang anhal- 
<lb/>tende Protokollführer», ohne Rücksicht darauf, ob die
<lb/>Sache gerade für sie instruktiv ist; die Beschäftigung
<lb/>als Wochendeputirte: das Alles ist mehr geeignet, den
<lb/>wissenschaftlich gebildeten Geist eines jungen Maunes zu
<lb/>tödten, als ihn anzuregen. Der Auskultator will Rich- 
<lb/>ter werden: dieser Gesichtspunkt muß bei seiner ganzen
<lb/>Beschäftigung vor Augen schweben. Welcher Präsident,
<lb/>welcher Direktor wird eine besondere Freude äußern,
<lb/>wenn einem neu cintretenden Mitgliede nachgcrühmt wird,
<lb/>er sei im Büreaudienste, im Ansetzen von Kosten, in
<lb/>Kassensachen besonders erfahren und geschickt? Las
<lb/>Alles sind Dinge, welche ein guter Geschäftsmann, rin
<lb/>guter ausgebildeter Jurist in einigen Wochen mit Leich- 
<lb/>tigkeit erlernt, wenn sie ihm zu wissen nölhig sind.

<lb/>Andere Punkte, welche der Verf. in diesem Ab- 
<lb/>schnitte behandelt, können wir, weil unsere Anzeige zum.
<lb/>Buche werden würde, nur flüchtig berühren. So vin-
<lb/>dicirt derselbe, unsers Erachtens völlig mit Unrecht *), für
<lb/>Unterrichter und Oberrichter dieselbe Qualifikation. Der
<lb/>Werth der Rechtsmittel soll hauptsächlich in der dar-

<lb/>*) ? Sommer.

<lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0672.tif"
                n="644"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0672"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0672--><p/>
            <p>

               <lb/>644
</p>
            <p>

               <lb/>gebotenen Möglichkeit bestehen, bei wiederholter Prüfung
<lb/>desselben Gegenstandes vor verschiedenen Nichterstühlen,
<lb/>jede durch Zweifelhaftigkeit deS RechtSpunkteS oder Ver- 
<lb/>wickelung der thatsächlichen Umstünde mstivkrte Mei- 
<lb/>nungsverschiedenheit genügend geltend zu machen und so
<lb/>dem Jrrthume möglichst vorzubeugen. Wir verlangm
<lb/>für AppellatkonSi» und Revisionshöfe eine größere juri- 
<lb/>stische Gediegenheit, und dieS Desiderat wird leicht aus- 
<lb/>führbar sein, wenn aus den tüchtigsten Untergerichts- 
<lb/>beamten künftig die Obergerichte zusammengesetzt und
<lb/>aus diesen wieder die auserlesensten Mitglieder zu Re«
<lb/>visionsrüthen befördert werden. Oeffentlkchkeit und Münd- 
<lb/>lichkeit der Rechtspflege würden die tüchtigsten Subjekte
<lb/>besser als alle Konduktenlisten in's Licht bringen. S. 43
<lb/>kommt der Derf. in der Note auf eine angebliche Krank,
<lb/>heit der Rechtspflege, die Verschiedenheit in der Be- 
<lb/>handlung und in den Rechtsmitteln der Prozesse, zu spre- 
<lb/>chen. Daß für Bagatellprozesse ein besonderes Verfah- 
<lb/>ren stattfindet und die Rechtsmittel beschränkt sind, fin,
<lb/>den wir ganz in der Ordnung. Mag es auch wahr
<lb/>sein, daß einem armen Manne einige Thalcr mehr werth
<lb/>sein können, als einem reichen tausend, so liegt es doch
<lb/>im Interesse des Publikums selbst, daß der Aufwand,
<lb/>welcher auf einen Prozeß verwendet wird, einigermaaßen
<lb/>im Verhältnisse mit dem Werthe des Streitobjektes steht.
<lb/>Niemand setzt ein Huhn daran, um das Ei zu retten,
<lb/>wie das Sprüchwort sagt, und der Staat wird nicht
<lb/>Unrecht haben, wenn er bei seinen Einrichtungen das
<lb/>Verfahren eines jeden vernünftigen Mannes sich zur
<lb/>Richtschnur nimmt» Für kleine unbedeutende Sachen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0673.tif"
                n="645"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0673"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0673--><p/>
            <p>

               <lb/>643
</p>
            <p>

               <lb/>können keine Appellations« und Revisionshöfe errichtet
<lb/>werden. Wenn der Staat auch solche Opfer bringen
<lb/>wollte, so würden die Partheien durch die Möglichkeit,
<lb/>auch die unbedeutendste Sache durch die Instanzen zu
<lb/>treiben, im Ganzen genommen mehr Schaden als Ge«
<lb/>m'nn haben Gegen die Beschränkung der Rechtsmittel,
<lb/>nach Summen und gegen besondere Prozeßakten für
<lb/>kleine Sachen, ist nun schon so lange Jahre von Ka«
<lb/>thedern gelehrt und in Büchern geschrieben, und doch
<lb/>besteht die Einrichtung fast in allen Ländern, und Der«
<lb/>suche, sie abzuschaffen, sind, unsers Wissens, bisher
<lb/>nicht gemacht worden, würde» auch höchstens in einem
<lb/>kleinen Ländchen ausführbar sein. Entschieden abgeneigt
<lb/>sind wir dagegen der Einrichtung, wornach auch bei
<lb/>mehreren kumulirten Forderungen das Bagatellverfahren.
<lb/>eintreten soll, wenn jede Forderung für sich betrachtet,
<lb/>sich dazu eignet. Tausend Thaler habe» für die Par«
<lb/>thei denselben Werst-, sie mögen nun aus einem oder
<lb/>zwanzig versch ebenen Fundamenten entsprungen sein.

<lb/>S. 44 kündigt der Vers, unseren Kondm'tenlisten de»
<lb/>Krieg au und will, daß die Präsidenten und Direktoren
<lb/>sich in offenen. Jedem zugänglichen Berichten über die
<lb/>Qualifikation ihrer. Kollegen äußern sollen. „Würden
<lb/>doch sogar auf den Schulen die Zeugnisse nicht nur
<lb/>den Eltern und Erziehern der Zöglinge, sondern auch
<lb/>diesen selbst mitgethellt; — warum enthalte man den
<lb/>Beamten die ihrigen vor?"

<lb/>Die Stellung der Präsidenten und Direktoren zu
<lb/>den Mitgliedern des Gerichts ist nicht diejenige, worin
<lb/>der Lehrer zu den Schülern steht? das Verhältniß ist.

<lb/>42 *
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0674.tif"
                n="646"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0674"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0674--><p/>
            <p>

               <lb/>646
</p>
            <p>

               <lb/>ein kollegialisches. Der Vorgesetzte hat die Ordnung in
<lb/>den Geschäften zu überwachen und übt auf die Mit- 
<lb/>glieder nur in soweit Einfluß aus,, als es die Ge- 
<lb/>schäftsordnung und die Ehre des Dienstes erheischen.
<lb/>Im Uebrigen stehen sich alle Gerichtsmitglieder gleich
<lb/>und eS kommt nicht selten vor, daß einzelne talentvolle
<lb/>Mitglieder bei weitem einen größer« Einfluß auf die
<lb/>Rechtssprechung im Kollegko ausüben, als der Vorge- 
<lb/>setzte selbst. Es kann unmöglich ausbleiben, daß durch
<lb/>Offenlegung der Konduitenlisten die Stellung zwischen
<lb/>den Mitgliedern des Kollegii unter sich und zwischen
<lb/>ihnen und dem Vorgesetzten eine sehr. getrübte, wird.
<lb/>Es giebt wenige Menschen im Leben, die ihren Werth
<lb/>richtig anschlagen; die meisten setzen ihn zu hoch und
<lb/>ausnahmsweise einige bescheidene Männer ihn wirklich
<lb/>zu niedrig an. Manche Beamte, welchen auch das
<lb/>Gefühl ihrer geringer» Leistungsfähigkeit inwohnt, wür-
<lb/>den es doch sehr schmerzlich empfinden, ein solches Ur-
<lb/>theil der Oeffentlichkeit übergeben zu sehen, und ältere
<lb/>Beamte würden noch empfindlicher durch die Anprei- 
<lb/>sungen berührt werden, welche jurgen Beamten vor
<lb/>ihnen zu Theil werde». Der Stern, auch der tüch- 
<lb/>tigsten Beamten, erbleicht mit den zunehmenden Jah- 
<lb/>ren. Wir können daher mit Gewißheit voraussetzen, daß
<lb/>die angerühmte Oeffentlichkeit der Konduitenlisten nichts
<lb/>als große Bitterkeit in. unsere Kollegien werfen wüxde.
<lb/>der Verf. würde, nach unserer Meinung, besser gethan
<lb/>habe», wenn er, statt dieser bedenklichen Neuerung, die
<lb/>Abschaffung aller Konduitenlisten als eine heilsame Re- 
<lb/>form vorgrschlagen hätte« Uns scheint der Einfluß sol-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0675.tif"
                n="647"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0675"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0675--><p/>
            <p>

               <lb/>647
</p>
            <p>

               <lb/>cher geheimen Listen ebenfalls höchst bedenklich; geben
<lb/>einzelne Mitglieder zu Rügen Veranlassung, welche «in
<lb/>Einschreiten der höhern Behörde nöthig machen, so ist
<lb/>es Pflicht des Vorgesetzten, hiervon Anzeige zu machen.
<lb/>Um ausgezeichnete Mitglieder zu empfehlen, ist in den
<lb/>Generalberichten Raum genug; wollten die höheren By,
<lb/>Hörden auf die Urtheile in den Konduktenlisten, nament- 
<lb/>lich was Fleiß und Tüchtigkeit anlangt, ein besonderes
<lb/>Gewicht legen, so würden sic gewiß häufig getäuscht
<lb/>werden. Jeder Mensch wird sich nach dem eigenen
<lb/>Grade seiner wirklichen oder vermeinten Tüchtigkeit ei- 
<lb/>nen Maaßstab für die Beurtheilung seiner Standes- 
<lb/>genossen bilden; was dem Einen ausgezeichnet erscheint,
<lb/>wird dem Andern oft kaum befriedigend sein. Wie sehr
<lb/>weichen die Urtheile der Räthe über die Qualifikation
<lb/>der Kandidaten ab! Werden nun die Urtheile aller
<lb/>Beamten in die Hand des Ministers niedergelegt, so
<lb/>muß es sich nothwendig ereignen, daß der Mittelmäßige
<lb/>oft dem Tüchtigen vorsteht, weil für ihn ein ganz an- 
<lb/>derer Maaßstab geltend gemacht worden.

<lb/>Nur ungern begleiten wir den Verf. zu der zweiten
<lb/>Abtheilung seiner Schrift: über die Besoldung der jün,
<lb/>geren preußischen Richter.

<lb/>Unsere langjährige Gymnasialbildung, die drei Uni- 
<lb/>versitätsjahre, die fünfjährige Vorbereitung zum Assesso»
<lb/>rat erschöpfen den Erbtheil der meisten jungen Leute
<lb/>bis auf den letzten Heller. Die Karenzzeit ist aber auch
<lb/>dann nicht zu Ende, und der endlich mit dem lange
<lb/>ersehnten Patente, beglückte Beamte ist, um in der
<lb/>Sprache der Kanonisten zu reden, Assessor in lierbis;
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0676.tif"
                n="648"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0676"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0676--><p/>
            <p>

               <lb/>648 ■“
</p>
            <p>

               <lb/>WM it MM Assessor ln fkücükn-r. so sikiv Vkest
<lb/>vft schon für mehrere Jahre vorweg konsumkrt» und
<lb/>doch sind die Einkünfte nicht größer, als sie zu einer
<lb/>Mäßigen Subsistenz vt-forderlich sind. DasElrnd ist nicht
<lb/>wegziilengnen, aber es wird schwer Hülfe zu finden sein.
<lb/>Etwas könnte hiev vom Staate wohl dadurch geschehen,
<lb/>daß die Assessorenstellrn bei den Ober» und Untergerich»
<lb/>len wieder überall, wv sie nur 500 Thlr» betragen,
<lb/>auf 600 Thlr» erhöht würden. Das Hauptübel liegt
<lb/>in der übergroßen Anzahl der richterlichen Beamten-
<lb/>wrlche dem Bedürfnisse keineswegs entspricht» Der Berf.
<lb/>stellt dies ftr Abrede, und meint, daß die krekrten As-
<lb/>soren, ohne Besoldung zu genießen, dennoch für den
<lb/>Dienst unentbehrlich seien. So dankbar nun auch von
<lb/>Kollegien die Leistungen der jüngeren Assessoren aner- 
<lb/>kannt werden, so ist es doch noch nicht lange her, daß
<lb/>sich bei den Obergerichten in den Provinzen höchst sel- 
<lb/>ten, und dann immer nur auf kurze Zeit, unbesoldete
<lb/>Assessoren befanden, und bei den Uniergerichten kommen
<lb/>dieselben noch jetzt fast nie vor. Tie Arbeiten bei Len
<lb/>Obergerichtcn haben aber unleugbar seit dem fummari'
<lb/>scheu Ersetze und der erhöhten Appellationssumme be-
<lb/>deutend abgenommen.

<lb/>Von dem Staate ist alsd wobl nichts zu verlangen,
<lb/>daß er der Assessoren wegen neue Stellen krekre. Dagegen
<lb/>würden wir es sehr gern sehen, wenn den Oberlandes-
<lb/>gerichts-Assessoren, für welche noch keine Stellen va- 
<lb/>kant sind, unbedingt und allgemein gestattet würde, stall
<lb/>in die Oberlandesgerichte eknzutreten, in dm Büreaur
<lb/>r-nserer Anwälte Beschäftigung suchen. Biele wür-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0677.tif"
                n="649"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0677"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0677--><p/>
            <p>

               <lb/>649
</p>
            <p>

               <lb/>dm sich hier während- dieser Karenzzeit ^i« mäßiges
<lb/>-AllSkommen verschaffen, und für ihre Ausbildung würde
<lb/>dies Stadium vielleicht noch förderlicher sein, wie daS
<lb/>Arbeiten in den Gerichtshöfen Andere Mittel zur Der«
<lb/>befferung wissen wir nicht an die Hand. zu geben. Der
<lb/>Verf. geht in seiner Schilderung des Nothstandes aber
<lb/>auch offenbar viel zu weit. Ein solches Elend, eine
<lb/>solche pekuniaire Noch, worin sich, nach seiner Schilde«
<lb/>rung, der Nichterstand durchgängig befinden soll, ist
<lb/>wirklich nicht vorhanden. In Westphalen wenigstens ge- 
<lb/>hören richterliche Beamte, welche in Schulden verwickelt
<lb/>sind, zu den seltenen Ausnahmen. Eine reichlichere und
<lb/>eben so ehrenvolle Subsistenz bietet auch die Advocatur
<lb/>dar, und fleißige Anwälte bringen es nicht selten in
<lb/>wenigen Jahren zu einem ganz ansehnlichen Vermögen.

<lb/>Wenn der Bcrf. S. 57 in der Note sein düsteres,
<lb/>Gemälde mit den Worten zusammcnfaßt:

<lb/>„Don zehn jungen Leuten, welche sämmtlich mit re- 
<lb/>lativ gleichen Fähigkeiten für ihren Berüf, gleich un- 
<lb/>bemittelt und gleich mäßig von äußeren Verhältnis- 
<lb/>sen aufgehakten oder begünstigt, sich verschiedenen
<lb/>Lebenszwecken gewidmet haben, worden durchschnittlich
<lb/>neun Nichtjurksten gewiß bereits Famflienväter sein,
<lb/>und sich in einer wenigstens behaglichen äußern Lage
<lb/>befinden, während der zehnte, ist er der Jurispru,
<lb/>dmz ergeben, noch kaum zu einem firirten Gehalte
<lb/>von 590 Thtt. gelangt sein kann,
<lb/>so wird er hiermit der Wirklichkeit nicht Rede stehen
<lb/>können. Die Beurtheilnng stellt dieser Schilderung die
<lb/>Thatsache entgegen, daß ein Assessor, welcher sich zur
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0678.tif"
                n="650"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0678"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0678--><p/>
            <p>

               <lb/>650
</p>
            <p>

               <lb/>Disposition 'stellt,. innerhalb eines'biS zweier Jahre nach
<lb/>Mückg'elvgtnn dritten Gramen zu einer etatsmäßig oder
<lb/>dlätarisch besoldeten Stelle gelangen kann, und daß die
<lb/>Obergerichts * Assessoren 500 — 600 Thaler, die Unter«
<lb/>Gerichts, Assessoren 500 — 900 Thaler und tu größeren
<lb/>Städten noch mehr-,.-die Direktoren 900 —1300 Tha- 
<lb/>ler, Mtbe 800 ^ 1800 Thaler Gehalt bekommen.
<lb/>Preußen -besoldet:-seine Richter besser, wie das reiche
<lb/>Frankreich und' auch den Vergleich mit den Bundes- 

<lb/>staaten wird eö vollkommen bestehen können.

<lb/>Wenn S. 67 der Verf., um seine Ansichten zu
<lb/>begründe», zu-der kühnen Behauptung seine Zuflucht
<lb/>nimmt: -

<lb/>„Jedenfalls werden die letzteren, die preußischen Rich- 
<lb/>ter nämlich, selbst nicht in Abrede zu stellen ver- 
<lb/>mögen, daß. Bestechungsversuche — und zwar in
<lb/>der ungezwungenste» Form,, als verstände sich der*
<lb/>' gleichen von selbst —r besonders bei den mehr mit
<lb/>:dm Parcheieu persönlich verkehrende« .Unterrichtern,
<lb/>noch täglich Vorkommen,"

<lb/>so haben wir diese Aeußerung nicht .phne großen Un,
<lb/>-jvillen lesen können. Wie tief. müßte der Richterstand
<lb/>in-Preußen gesunken sein, wenn das Publikum täglich
<lb/>ans dieRickter solche.Kepechungsversuche machte? Wo-
<lb/>chcr bat der Versaßer die-Beläge für diese Behauptung
<lb/>-entnommen? Es -sind «ml über zehn Jahre, als der
<lb/>Beurtheiler dieser Schrift seine- Austestung als Assessor
<lb/>-erhielt; hiervon hat drrselür fast fünf Jahre als Mit«


<lb/>*) Wo aber-die LtbettsbldükfnUe' wohlfeiler sind;

<lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0679.tif"
                n="651"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0679"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0679--><p/>
            <p>

               <lb/>- 651
</p>
            <p>

               <lb/>glied eines ObexgerichtS und die übrige Zeit ,ßl$ Ult«
<lb/>terrichtrr zugebracht, und er kann dem Berf. die Ver- 
<lb/>sicherung geben, daß nie auf /seine Person ein -Be«
<lb/>stechuvgsvcrsuch, in welcher Form immerhin, gemacht
<lb/>worden ist.

<lb/>Der dritte Abschnitt des Buchs handelt von der
<lb/>amtlichen Stellung der jüngere» preußischen Beamten.
<lb/>Ein altes Sprüchwort sagt: Dat Justinianus hono- 
<lb/>res. In Preußen soll man die Assessoren nach S. 90
<lb/>allmählig als eine überhand genommene Masse unbe«
<lb/>quemer, den Staat mit anmaaßenden und nicht reali«
<lb/>sirbaren Ansprüchen belagernden Amt6-Erspekta»ten an«
<lb/>sehen und demgemäß behandeln." Wsr sind uns keiner
<lb/>solchen Behandlung bewußt geworden, und haben keine
<lb/>solche Klagen je auö einem Munde eines Kollegen ver- 
<lb/>nommen.

<lb/>Der Derf. vkndicirt sodann für die Assessoren ein
<lb/>unbeschränktes Stimmrecht, wenn sie auch keine etats- 
<lb/>mäßigen Stellen bekleiden, was ihnen, seiner Ansicht nach,
<lb/>durch bloße Ministerialverfügung, also nicht auf ver- 
<lb/>fassungsmäßigem Wege, entzogen sei. Diesem Angriffe
<lb/>liegt jedoch, wie die Beurtheilung S. 33 folg, unwi,
<lb/>derleglich gezeigt hat- ein Mißverständniß zu Grunde,
<lb/>da die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. Mai 1809
<lb/>nicht verordnet, daß fernerhin die Assessoren stets sofort,
<lb/>mit dem voto illimi tato begabt, angestellt werden
<lb/>sollen, sondern dem Minister nur die Befugniß ertheilt,
<lb/>solche Anstellungen zn verfügen, wenn es das Interesse
<lb/>deS Dienstes erheische. Wir sind auch darin mit der
<lb/>Beurtheilung ganz einverstanden, daß bei dem großen
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0680.tif"
                n="652"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0680"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0680--><p/>
            <p>

               <lb/>652
</p>
            <p>

               <lb/>Andrange von Assessoren die Verleihung eines illimitir,
<lb/>teil Stimmrechts höchst nachtheilig einwirken würde.
<lb/>Hede Korporation, welche nicht von Zeit ju Zeit neue
<lb/>Mitglieder erhält- wird eine einseitige Richtung nehmen,
<lb/>und eS wird die innere Thätigkeit erschlaffen. Der
<lb/>Wetteifer der Mitglieder hört auf, Jrrthümer setzen sich
<lb/>fest, die Thätigkeit auch der Tüchtigsten erlahmt. Las
<lb/>frische Blut, was namentlich durch die Assessoren in
<lb/>unsere Obergerichte eingeführt wird, ist also von den
<lb/>wohlthätigsten Folgen. Aber daS junge und frische Ele- 
<lb/>ment darf das ruhige und bedächtige nicht überwiegen,
<lb/>'und namentlich darf rin Kollegium durch den monatli- 
<lb/>chen Zu- oder Abgang seiner Assessoren nicht in Gefahr
<lb/>gerathen, von Woche zu Woche seine Ansichten und
<lb/>Rcchtssprüche zu wechseln. Dahin würde nun offenbar
<lb/>der stete Wechsel der unbesoldeten Assessoren führen.
<lb/>Wir würden übrigens es für sehr zuträglich halten,
<lb/>wenn von der Verleihung eines Stimmrechts vor der
<lb/>Anstellung durchaus keine Ausnahme gemacht würde,
<lb/>denn damit wäre alle Mißstimmung unter de» jüngeren
<lb/>Beamten beseitigt.

<lb/>Hiermit wollen wir unfern ausführlichen Bericht über
<lb/>den Inhalt der uns vorliegenden Schriften schließen.

<lb/>Wir haben, unserer innersten Ueberzengung folgend,
<lb/>dem Verfasser der Aphorismen arge Uebertreibungen
<lb/>Schuld geben müssen; seine gute Absicht können wir nicht
<lb/>verkennen, und die Wärme in der Darstellung bürgt
<lb/>dafür, daß derselbe tief von der Wahrheit desjenigen,
<lb/>was er vorgctragen, durchdrungen ist. Der Autor so- 
<lb/>wohl, als seine persönlichen Verhältnisse, sind uns völ-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0681.tif"
                n="653"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0681"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0681--><p/>
            <p>

               <lb/>653 —
</p>
            <p>

               <lb/>% Tiefe MWimmuttg muß »ber linder Seele

<lb/>des Mannes wohnen, der ein so trübes Bild seines
<lb/>Standes entworfen Han In einem solchen Zustande zu
<lb/>schreiben , ist eine bedenkliche Sacht. Der Autor- wird
<lb/>sein eigener Wortführer,' während er als Berichterstatter
<lb/>aufzu treten dis Miene annimmt. Wäre Hannibal mit
<lb/>-einem schlätzfertigen Heere vor der Burg unsers edlen
<lb/>-Richterstandes , so würden wir in seinen Ruf mit vol- 
<lb/>lem ' Herz-n einstimmen. Der Stand der Richter ist
<lb/>-der, welcher eine grüne Oase in der großen Sandwüste
<lb/>der Leidenschaften bildet; Partheikäinpfe und Revolutio- 
<lb/>nen-sind an ihm vvrübergegangen, ohne daß er sich
<lb/>-dabei betheiligt. Nichts kann für ihn ein rühmlicheres
<lb/>Zcugniß abgrben, als daß bei allen großen Umwälzun- 
<lb/>gen und blutigen Ereignisse« erceptionelle Gerichtshöfe
<lb/>den Blutdurst der Revvlutivnsmänner*) haben stillen müs- 
<lb/>sen. Wo Altäre «nd Richterstühle Umstürzen, da sind
<lb/>die Scbnhcngel der Nationen gewichen, und der Herr
<lb/>der Welten hat dem Würgengel Macht und Gewalt
<lb/>über das unglückliche Land eingeräumt. Diese Bedeu- 
<lb/>tung des Richtrrstandes haben alle Zeiten und alle Völ- 
<lb/>ker sehr wohl begriffen, und Niemand ist in Preußen
<lb/>so thöricht, daß er die Ehre eines Standes, und na- 
<lb/>mentlich der jungen Beamten, denen Eigenthum, Ehre
<lb/>und Leben des Volkes bald anverttaut wird, untergra- 
<lb/>ben möchte. Alle Reaktionen, welche bereits gegen das
<lb/>Beamtenwesen iu unserm Staate erwacht sind, und
<lb/>wenn nicht die Zeichen uns trügen, noch stärker erwachen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Her weißest wie der rothrn.
</p>
            <p>

               <lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0682.tif"
                n="654"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0682"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0682--><p/>
            <p>

               <lb/>654
</p>
            <p>

               <lb/>«erden- müsse» an unser«, Stande unvermerkt vorüber»
<lb/>gehen. Hüten wir «ns also wohl, unnützer Weise selbst
<lb/>Parthei zu machen. Noch Hallen Berge und Thäler in
<lb/>unser« Daterlande von dem Klagrschrei der Lehrer wie»
<lb/>der, und wir erinnern uns sehr wohl, - daß dabei auf
<lb/>den Juristenstand, als den glücklichsten, hingewiesr»
<lb/>wurde, der in Ruhe und Zufriedenheit sein Brod esse.
<lb/>Wirklich ist das LooS eines Juristen, ,iy .der großen
<lb/>Maffe»ausgefaßt, gegen das des Lehrerstandes, den an
<lb/>höheren Schulen nicht ausgeschlossen, beneidenswerth.
<lb/>Später wurde in den Zeitungen wegen der Stellung
<lb/>und des Einkommens der Postbeamte» große Klage ge»
<lb/>führt, die endlich in ein öffentliches Skandal überging.
<lb/>Soll auch der Juristenstand sich diesem Klagechore der
<lb/>Beamten onichließen *) ? Wir glauben nicht, daß für
<lb/>den Beamtenstand noch die Tage erscheinen, wo eine
<lb/>wärmere Sonne für sie leuchten wird; wir würde»
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gewiß nicht. Allein da die meisten Richtergehalte den
<lb/>gestiegenen Bedürfnissen nicht entsprechen, in Folge des
<lb/>gefallenen GeldwertheS weit weniger Werthe repräsenti-
<lb/>ren, als bei ihrer ersten Normirung beabsichtigt wurde,
<lb/>so ist von einer gerechten Regierung auch ohne solche
<lb/>Klagen Abhülfe zu erwarten. Wir können nicht wünschen,
<lb/>daß die Richterstellen, wie früher in Frankreich, in den
<lb/>Familien der Reichen erblich werden. Der Richter —
<lb/>und das Publikum für ihn — kann mit Recht verlan- 
<lb/>gen, daß der Richter so gestellt werde, daß er anständig
<lb/>leben und seine Kinder ordentlich erziehe» könne. Eine
<lb/>solche Garantie ist demj Ganzen sehr heilsam.

<lb/>Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0683.tif"
                n="655"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0683"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0683--><p/>
            <p>

               <lb/>655
</p>
            <p>

               <lb/>schöne Reden vernehmen, wenn es einmal versucht
<lb/>würde, einem Ausschüsse der Provinzkalstände Opfer
<lb/>anznsinnen, um dem ganzen Lehrerstande, dem Richter- 
<lb/>stande, den Postbeamten und welche sich sonst noch mit
<lb/>ihren Klagen melden würden, ein besseres Einkommen
<lb/>zu gewähren! Leben denn die Millionen der Untertha-
<lb/>nen in Ueberfluß an allen irdischen Gütern, während
<lb/>nur der Beamtenstand verurtheilt ist, im Schweiße sei- 
<lb/>nes Angesichts sein Brod zu essen? Wenn man den
<lb/>Verhältnissen des Standes das beimißt, waS man als
<lb/>allgemeines menschliches Loos betrachten sollte, so muß
<lb/>natürlich die Standesunzufriedenheit allgemein werden.
<lb/>Daß dabei km Einzelnen noch manche sehr billige Wün- 
<lb/>sche übrig bleiben, deren Befriedigung zu hoffen steht,
<lb/>haben wir oben gesagt. Auf dem Wege langsamer
<lb/>Verbesserungen kann daö Gute erreicht werden.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0684.tif"
             n="656"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0684"/>
         <div xml:id="d23841e52779"
              ana="scope_-_656-662"
              type="article"
              n="XLVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Piners</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Ein Denkmal</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0684--><p/>
            <p>

               <lb/>656
</p>
            <p>

               <lb/>XLVII*

<lb/>P i n e r s.

<lb/>Gin Denkmal
<lb/>ron

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>Unfer Piner- ist nicht mehr. Er war ein fleißiges
<lb/>Mitarbeiter, zuletzt Mitherausgeber unscrs Archivs; hier
<lb/>,'st- also auch die Stelle, dem würdigen und außer,
<lb/>ordentlichen Manne rin Denkmal zu weihen.

<lb/>Franz Joseph Pinerö ward am 19. Dez. 1805
<lb/>zu Recklinghausen geboren Sein Vater war der In
<lb/>stizkommissar Pin ers daselbst. In dieser ehrenhafte»
<lb/>gottesfürchtigen, Familie ward er zu allem Guten erzy«
<lb/>gen. Seine Anlagen entwickelten sich regelmäßig. Er
<lb/>besuchte dort und zu Münster das Gymnasium, studirte
<lb/>sodann bis 1820 auf der Hochschule zu Bonn die
<lb/>Rechte. Nach wohlbestaudenen Prüfungen ward er im
<lb/>Oct. 1826 zum Auskultator beim Oberlandesgerichte
<lb/>zu Münster, und, nachdem er mehrere Jahre beim Land,
<lb/>und Stadtgerichte zu Recklinghausen gearbeitet hatte,
<lb/>am 28. April 1828 zum Referendar ernannt. Er
<lb/>arbeitete hierauf wieder bei dem Land, und Stadt,
<lb/>gerkchte zu Recklinghausen. Im Jahre 1832 machte
<lb/>er das dritte Gramen und ward am 16. Rov. 183-
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0685.tif"
                n="657"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0685"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0685--><p/>
            <p>

               <lb/>657
</p>
            <p>

               <lb/>zum OberlandeSgrrichts, Assessor ourn voto ernannt.
<lb/>Er ward nun als Hülfsarbeiter beim Land, und Stadt,
<lb/>Apichte zu Dorsten beschäftigt. Im Frühjahre 1834
<lb/>ward er etatsmäßiger Assessor des damaligen Hof, spä,
<lb/>ttr Oberlandesgerkchts zu Arnsberg, und mit dem
<lb/>1. Januar 1839 Direktor des neu errichteten Land,
<lb/>und Stadtgerichts zu Erwitte, im Arnsbergex Departe,
<lb/>ment. Dort setzte am 16. Februar 1843 der Tod
<lb/>seinem Wirken ein Ziel. Er erlag einem bösartigen
<lb/>Nervrnsieber, dessen nächste Ursache Erkältung bei der
<lb/>Löschung eines Brandes war.

<lb/>Die Natur hatte viel für Piners gethan. Schwer,
<lb/>lich übcrtraf irgend ein preußischer Jurist ihn kn der
<lb/>schnellen Auffassung des Faktums, in dem sichern Takte,
<lb/>in verworrenen Thatsachen klar zu sehen und das Rechte
<lb/>sofort zu treffen. Nur Wenige konnten ihn in diesen
<lb/>vereinten Eigenschaften erreichen. Man frage Alle, die
<lb/>mit ihm gearbeitet haben. Keiner wird es bezweifeln.
<lb/>Es war eine Gabe Gottes, eine Verherrlichung des
<lb/>Schöpfers kn seinem Geschöpf.

<lb/>P iners hatte mit unermüdctem Fleiße seine An«
<lb/>lagen harmonisch ausgebildet. Er hatte sich eine voll-
<lb/>ständige Kenntniß des gemeinen römischen und deutschen
<lb/>und des preußischen Rechts, so wie der Provinzialrechte
<lb/>WestphalenS, angeeignet; auch das französische Recht und
<lb/>die Rechtsphilosophie und Geschichte waren ihm nicht fremd.
<lb/>Er kannte die Verhältnisse des Lebens; im glücklichen
<lb/>Mittelstände geboren und lebend, schaute er richtig nach
<lb/>oben und nach unten. Er fand mit seinem körnigen
<lb/>westphälische» gesunden Verstände daS Nvthwcndigr im
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0686.tif"
                n="658"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0686"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0686--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechte, es war in ihm, wie in den Pandektisten der
<lb/>goldmen römischen Rechtsperivde, lebendig geworden,
<lb/>während die Geister geringerer Ordnung die Satzungen
<lb/>des positiven Rechts als Raritäten verehren, ohne, sie
<lb/>z« beherrschen, ohne sie aus sich heraus neu grbähren
<lb/>zu können.

<lb/>Piners war einer der größten Arbeiter, die der
<lb/>preußische Richterstand hatte. Er ruhte und rastete
<lb/>Nicht, biö ihm eine Sache vollständig klar ward, moch-
<lb/>ten die Akten noch so abschreckend, die Konkurse noch
<lb/>so alt und verworren sein. Er ging in's Wasser bis
<lb/>an den Hals. Er kannte kein bequemes Abbrechen vor
<lb/>dem Knie, er duldete es nicht an Anderen. Das Wort
<lb/>„Reste" war in seinem Dienst »Lerikon nicht gekannt.
<lb/>Ungeheurer Arbeitskraft, angeborner und erlangter wist
<lb/>senschaftlicher Erleuchtung gesellte sich der heilige uner- 
<lb/>müdliche Eifer der Pflicht. Wer die Berge von Akten
<lb/>zählen wollte, die durch Pin ers rasch und gut abge- 
<lb/>macht wurden, dürfte eine schwierige Arbeit haben.
<lb/>Die Registraturen aller Gerichte, an denen er stand,
<lb/>geben Zeugniß davon.

<lb/>Daß ein solcher Mann die Diskussion beherrschte,
<lb/>wen konnte es Wunder nehmen? Ueberall herrscht der
<lb/>Gewaltige. Der Kampf mit Talenten bildete nun vol- 
<lb/>lends PinerS zu dem, waS er ward. Biele erzählen
<lb/>«och von der schönen Zeit der Assessoren, wo in den
<lb/>Diskussionen des hiesigen Obcrlandesgerichts gleichzeitig
<lb/>P iners sichere Kenntniß des Faktums und des RechtS
<lb/>«tld sein sofort richtig treffmder Verstand, BoeleS
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0687.tif"
                n="659"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0687"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0687--><p/>
            <p>

               <lb/>659
</p>
            <p>

               <lb/>seine Dialektik und von derHastenS ruhige philoso- 
<lb/>phische Entwickelung die Urtheile finden, halfen.

<lb/>Piners war rin redlicher, humane»- Mann» Als
<lb/>Direktor des urngeschaffenen Land«, und Stadtgerichts
<lb/>zu Erwitte ward er, der 33 Jahre alte, weit älteren
<lb/>Richtern vorgesetzt. Allein wie übte er sein Direkto- 
<lb/>rium? Etwa mit dem langen Kommandostqbe, mit
<lb/>Censure», Verweisen re.? Nein, er that, die älteren
<lb/>Richter schonend, das Schwerste selbst und stand mit
<lb/>seinen Kollegen in den freundlichsten Beziehungen.

<lb/>Daß P iners ei» wissenschaftlicher Jurist war, da- 
<lb/>von zeugen allein schon seine Arbeiten in unserm Archiv r

<lb/>1. Bd. I. S. 535 ff.: lieber die Haftbarkeit meh,
<lb/>rerer Erbschaftsgläuhiger nach Allgemeinem Land- 
<lb/>rechte Thl I. Tit. 17. §. ..

<lb/>Q. Bd. II. S. 20t ff.r Ueber Aüffolge iy Bauer- 
<lb/>gütern, in drei Beiträgen. Erster Beitrag; Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Kolovats - Auffolgers zur Abtra- 
<lb/>gung der Schuld.'» und Zahlung her Abfindungen,
<lb/>in besonderer Rücksicht auf Uebertragsvextsäge.

<lb/>3. Zweiter Beitrag; S. 551 ff;

<lb/>,4. Die von den Vormündern Namens ihrer Pflege,
<lb/>befohlenen abgegebenen Willenserklärungen und ge«
<lb/>schlossenen Verträge sind auch ohne vormundschaft- 
<lb/>liche Bestätigung gültig, wenn die Gesetze diese
<lb/>nicht ausdrücklich zur Gültigkeit des Geschäfts er- 
<lb/>fordern. Bd. II. S. 437 ff.

<lb/>5. Tie Gütergemeinschaft unter Eheleuten nach der
<lb/>Nassau-Katzenellenbogcnschen Laudesordnung, DH,
<lb/>IV. S. 303 — 386»
</p>
            <p>

               <lb/>vn*.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0688.tif"
                n="660"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0688"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0688--><p/>
            <p>

               <lb/>660
</p>
            <p>

               <lb/>6. Dd. V, S. 469 ff. : Einige Bemerkungen übet
<lb/>den eventuellen Gebrauch der Eideödelation nach
<lb/>gemeinem Und preußischen Prozesse.

<lb/>7. Bd. VI. Sj 579 ff.: 1) Wann findet die bere-
<lb/>ditatis petitio nach gemeinem Rechte statt?
<lb/>Können die Erbe» einer Frau mit dieser Klage
<lb/>von den Erben des Ehemannes Dotalsachen oder
<lb/>ParapherneN zurückfördern? 2) Ürbergang von
<lb/>Vertragserbrechten. Nach deutschem Rechte gibt
<lb/>es drei verschiedene Arten von Erbverträgen- welche
<lb/>bei Bauergütern, praktisch geblieben sind. Gehen
<lb/>nach Allg. Landr. Vertragserbrechte auf die Er»
<lb/>ben über?

<lb/>8. Bd. VIII. S. 447 ff.: Meditationen über ver- 
<lb/>schiedene Rechtsmaterien: I. Besitzerwerbung der
<lb/>Servituten durch Pächter. H. Der Erwerb des Be,
<lb/>sitzes für Korporationen. M. Wie kann eine Ueber,
<lb/>gabe von Früchten, welche noch auf dem Halme
<lb/>stehen, von ungefällten Bäumen im Walde bewirkt
<lb/>werden? ' IV. Causa debendi: Schuldbekennt- 
<lb/>nisse über Verbindlichkeiten- die aus zweiseitigen
<lb/>Rechtsgeschäften entspringen. V. Kan« ein Kläger,
<lb/>welcher dem Prozesse entsagt und dieselbe Klage
<lb/>von Neuem wieder erhebt, alles in dem Prozesse
<lb/>Versäumte wieder gutmachen, und beziehen sich die
<lb/>Rechte, welche der Verklagte in dem ersten Pro- 
<lb/>zesse erlangt, nur auf jene» ersten Prozeß, so
<lb/>daß sie mit der Entsagung erlöschen *)?
</p>
            <p>

               <lb/>*) ef. Oben di» Rerension der Aphorismen ».
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0689.tif"
                n="661"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0689"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0689--><p/>
            <p>

               <lb/>- 661 —

<lb/>Eine Mäigk der wichtigsten MdditMlltv'uH' 'prab.'
<lb/>tische ReHsMatrrkrn,' hewotg'eÄ^Ar 'durch" Entscheid««,
<lb/>gm, hatten wir von Hm «och ju erwarten', einigt sie,.'
<lb/>gm noch fükldas^nächste Heft bereit.' " '

<lb/>PiUttS-Kbe« war ein ikitiir, tiaxei. «Sein Biö,
<lb/>g^äph 'braucht kein Feigenblaf^ üot^ Schwächen zu ver- 
<lb/>decken. Der Begriff der Pflicht Vutchdräbg sein lganzes
<lb/>Wesen, und -zwät nicht der stürteü heidnischen Pflicht,
<lb/>sondern eines erwärmenden Chrlstenthüms. Es war ihm^
<lb/>nicht kn Pantheismus- und NWisMIlsaUfgcgängen, es
<lb/>wär ihm die Leuchte fernes Lebens, 'die ihn"'immer"
<lb/>sicher führte. Erl erkannte, daß alle Weisheit des-Ma- 
<lb/>schen vom Vater des Lichts kowwt, 'boii' ' einem wirkli- 
<lb/>chen Gött; - er glaubte an den Erlöser. 'Dieser Glaube'
<lb/>tröstete und erfüllte ihn bis zü d'tüi lMn Hauche sm.,
<lb/>nes Lebens. Er war fromm, öhäe'Kstintattön^ W''-
<lb/>Belästigung Andersdenkender. '' ;f; !:

<lb/>- Der ernste Mtnm war zrlglcich' ein werther Kreund ,
<lb/>Dreler. Das -Band einer solchen auf, wechselseitiger ,
<lb/>Achtung beruhenden- Freundschaft war ,H ein heiligt.'
<lb/>Er hat seine Freunde nur durch'seinen ^Tod betrübt.

<lb/>Auch die Liebe fand Eingang in sein Herz. Als
<lb/>er Frau und Kinder ernähren konnte, ward eS ihm
<lb/>Bedürfniß, nicht mehr allein zu stehen, er wählte sich
<lb/>eine fromme, deutsche Hausfrau — Bertha Ulrich ge,
<lb/>heißen. — Mit ihr ward er am 1. Oct. 1839 ehe,
<lb/>l'ch verbunden. Zwei Töchter entsprossen diesem Bunde
<lb/>glücklicher Menschen.

<lb/>Dieser Mann hatte schon Vieles geleistet. Größeres
<lb/>durften wir noch von ihm erwarten. Nach dem Gesetz

<lb/>43*
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0690.tif"
                n="662"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0690"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0690--><p/>
            <p>

               <lb/>662
</p>
            <p>

               <lb/>-er Schwere mvßte ein solche- Talent- in den Central- 
<lb/>stellen des Staats wirken, sei cs nun kn der höher»
<lb/>Rechtsprechung, oder in der Rechtsverwaltung, oder
<lb/>in der Gesetzgebung... Ueberall wäre er am. Platze ge»,
<lb/>weftn, und es war darüber, daß ein oder anderes in
<lb/>nicht ferner Leit zum Heile unserer juristischen Verhält-,
<lb/>nisse geschehen werde, bei Dielen kein Zweifel.

<lb/>Und diesen Mann mußten wir im 38stcn Jahre
<lb/>seines Lebens verlieren. Es ist unsäglich schmerzlich für
<lb/>Alle, die den Begabten kannten. Zwar hat, wer den
<lb/>Besten seiner Zeit genug gethan, gelebt für alle Zeiten,
<lb/>was gewiß beziehungsweise auch von Pinrrs gilt-
<lb/>allein warum mußte er. aufhören zu wirken? Stumm
<lb/>verehren wir die unerforschlichen Rathschlüsse der Pro-
<lb/>videnz. Uebrigens hat wohl unbedenklich die rastlose
<lb/>Anstrengung im Richterdienste den Men Grund zu sei- 
<lb/>nem Tode gelegt; das Schwert verzehrt die Scheide.

<lb/>Möge ein gütiger Gott seine mrt christlicher Geduld
<lb/>ihr unaussprechlich hartes Schicksal tragende junge
<lb/>Wittwe und seine Waisen gegen die Nachtfröste und
<lb/>den' Mehlthau des Lebens schirmen! —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0691.tif"
             n="663"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0691"/>
         <div xml:id="d23841e53323" type="review" n="XLVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie Selbstständigkeit der unteren Instanzen gefährdet durch das Geh. Ober-Tribunal, von L. Volkmar, Kammergerichts-Assessor</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0691--><p/>
            <p>

               <lb/>663
</p>
            <p>

               <lb/>XLVHI.

<lb/>Die Selbstständigkeit der Nltttren Instanzen,
<lb/>gefährdet durch das Geheime Oberkribu-
<lb/>nal. Volkmar, Kammergerichts-Assessor.
<lb/>Berlin. Verlag von Julius Springer.
<lb/>1843' 8. ©.32.
</p>
            <p>

               <lb/>Recensio«
</p>
            <p>

               <lb/>von

<lb/>Kammer.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine kleine, doch nicht bedeutungslose Schrift. Der
<lb/>Verfasser hält die Selbstständigkeit der unteren Jnstan«
<lb/>zen durch die dem'Geheimen Obertribunal in Folge des
<lb/>Nichtigkeitgesetzes und der Plenarbeschlüsse beigelegten
<lb/>Befugnisse gefährdet. Cr glaubt, die Richter der un»
<lb/>teren Instanzen möchten an bas Interesse der Partheken
<lb/>denken, und vorzkchen, daS sofort zu erkennen, waS
<lb/>sonst nach Jahren und Koster» erkannt werden werde.
<lb/>Inzwischen hat das, unsers Erachtens, nicht eben Roth,
<lb/>es ist noch Widerstandskraft genug in unseren Gerichts- 
<lb/>höfen, zumal wo die Plenarbeschlüsse häufig genug be,
<lb/>weisen, daß der höchste Gerichtshof die Aussprüche sei- 
<lb/>ner Senate nicht für Orakel hält. Hat aber einmal
<lb/>ein Plenärbeschlutz stattgefunden, so ist es allerdings zu
<lb/>wünschen, daß die Gerichtshöfe fich darnach richten und
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0692.tif"
                n="664"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0692"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0692--><p/>
            <p>

               <lb/>6.64
</p>
            <p>

               <lb/>lieber den Gesetzgeber angehen. Natürlich sind das im- 
<lb/>mer sehr zweifelhafte Fragen, wo man seinem eigenen
<lb/>Urtheil gern mißtrauen wird. Und da der Gesetzgeber
<lb/>hier nur auf die naturgemäße Wirkung, welche der
<lb/>feierliche Ausspruch des höchsten Gerichtshofes auf die
<lb/>unteren Mrichte äußern , rolrd, gerechnet hat, so ver- 
<lb/>dient .er-LeW keirvn Vorwurf.

<lb/>Um ditz gefähr-eye Freiheit der unteren Instanzen zu
<lb/>rettxn,.jtpisi.der Verfasser! I. Kollegialität der Ge-
<lb/>richte. Wer kann darüber zweifeln? Und was wird
<lb/>es dennoch helfenDer Verf. hegt zu sanguinische Hoff- 
<lb/>nungen von unserer Regierung, wenn er glaubt, sie werde
<lb/>die Einzelrichter aufhehen. II. Beschränkung der
<lb/>richterlichen Thätigkeit auf das Richteramt.
<lb/>Hier ist freilich auch kein Zweifel denkbar, auch wohl
<lb/>einFe Hoffnung. III. Beschränkung der ministe,
<lb/>rietlen Thätigkeit auf ihre« eigentlichen
<lb/>ZweA. Es ist dirserhalb dex Beymesche Bericht vom
<lb/>$. IM 1809 und die Kabiuetsr Ordre vom 15. Juli
<lb/>1809 abgedruckt. Einige Hoffnung wird hier auch wohl
<lb/>sei», und das Geheime Obertribunal dadurch zum wirk- 
<lb/>lichen obersten Gerichtshöfe werden, IV. Ausdehnung
<lb/>des §. 132 de^ Wh:?PLs zur Allgemeinen
<lb/>Gerichtsordnung auf alle Instanzen, das Ak- 
<lb/>ten-Inrotusiren nämlich Nu» so erschrecklich wichtig ist
<lb/>das doch eben nicht,-wichtiger Mündlichkeit und Oeffent-
<lb/>lichkkit, es wird sich Hann schon zeigen, ob Pie Akten voll- 
<lb/>ständig, sind. Bei dieser Gelegenheit kWMt dann auch
<lb/>S. 16 der ganz verständig? Vorschlag, den Referenten zu
<lb/>erlauben, daß sie sich mit ihre» seit Monaten und
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0693.tif"
                n="665"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0693"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0693--><p/>
            <p>

               <lb/>665
</p>
            <p>

               <lb/>Quartalen abgegebenen und längst vergessenen Rela- 
<lb/>tionen kurz vor dem Bortrage wieder bekannt machen dür- 
<lb/>fen. Wie anders nimmt sich dagegen das mündliche Dev
<lb/>fahren aus, wo alle Eindrücke frisch und lebendig sind,
<lb/>nicht erst der, wie Roland's Verstand in Flaschen, schon
<lb/>lange aufbewahrte Geist der Referenten wieder herbei- 
<lb/>geholt werden muß. — Haß jeder Gerichtshof sich über
<lb/>jeden Plenarbeschluß gutachtlich äußern solle (S. 171,
<lb/>ist doch wohl zu viel verlangt. Kaum praktisch wird auch
<lb/>die Anforderung sein, den Untergerichten zu gestatten,
<lb/>auch ihre Plenarbeschlüsse mit den Gründen sogleich durch
<lb/>das Ministerialblatt zu veröffentlichen und die Meinung der
<lb/>anderen Kollegien und des Tribunals herauszufordern. —•
<lb/>Ein Anhang (S. 25) handelt von den Assessoren ohne
<lb/>Votum. Diese Herren machen jetzt viel Roth. Der Bdrf.
<lb/>wünscht ihn-n ein Votum, wir auch, nach Umständen.—
<lb/>Dolle man aber fernerhin einen Nothstand ohne Roth
<lb/>aufrecht erhalten und neue Stucke auf den alten, ohnehin
<lb/>unbrauchbaren Mantel setzen, so schlägt der Derf. (S. 291
<lb/>vor: 1) sie über ihr 'Votum Lonsultstrvnm jedes- 
<lb/>mal zu befragen und sie die Urtel und Beschlüsse, bei
<lb/>denen sie auch kein Votum äeersivom haben, mit
<lb/>vollziehen zu lassen ; 2) aus sämmtlichen Votis eonsnl-
<lb/>tativis dieser Assessoren ein Votum zu ziehen und diesem
<lb/>die Kraft eines vollen Votums beizulegen. Hoffentlich
<lb/>aber doch nur, wenn sie einstimmig sind! — Der end- 
<lb/>liche Vorschlag (S. 3i, 32), bestimmte Defensoren an'
<lb/>zustellen, wird wohl keinen Beifall finden, der Angeklagte
<lb/>muß die ausgedehnteste Wahlfreiheit unter zum Defendiren
<lb/>Befähigten haben. Will cs der Staat sich aber Etwas
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_08+1843_0694.tif"
             n="666"
             xml:id="zs1-2173749_08-1843_0694"/>
         <div xml:id="d23841e53573"
              ana="scope_-_666-676"
              type="article"
              n="XLIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Unredlichkeit des Besitzes</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Evelt, ...">Vom Herrn Land- und Stadtgerichts-Director Evelt in Dorstem</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_08+1843_0694--><p/>
            <p>

               <lb/>666
</p>
            <p>

               <lb/>Wett (affert, fo bezahle er, wie es in anderen Staate«,
<lb/>wo die Regierungen ganz besonders ernstlich wirkliche De»
<lb/>fttifldnen der Armen wünschen, für unvermögende Jnqui»
<lb/>fitett« hie Deftnsionen. Es wird aber auch daohne gehen,
<lb/>wie bisher, und mit dem öffentlich »mündlichen Verfahren
<lb/>sich von selbst beweisen, wie pflichtgetreu die Defensoren
<lb/>sinde

<lb/>i, , &gt; , ui &gt;i
</p>
            <p>

               <lb/>XL1X.

<lb/>lieber Unredlichkeit des Besitzes.

<lb/>Mitgetheilt

<lb/>vöm

<lb/>Herrn Land» und Etadtgerichts-Oirector Gvtlt in Totsten»
</p>
            <p>

               <lb/>9Iach der Theorie des Alkg. Landrechts sind bei der
<lb/>Lehre vom Besitze drei Momente zu unterscheiden, nach
<lb/>welchen sich die verschiedenen Formen des Besitzes regu»
<lb/>siren, nämlich: 1) Absicht, 2) Titel und 3) die lieber»
<lb/>zrugung des Besitzers, mit welcher er die Sache besitz»/
<lb/>: Die. Absicht entscheidet über die Vollständigkeit
<lb/>oder Un Vollständigkeit des Besitzes, indem der- 
<lb/>jenige, Welcher eine l^ache zwar als fremdes Eigenthiilrt,
<lb/>jedoch in det Absicht, darüber für sich zu verfügen,
<lb/>chithin also z. B. als Pächter besitzt, ein unvollständiger
<lb/>Besitzer genannt wird, wogegen derjem'ge, welcherb«
<lb/>Sacke als sein eigen besitzt, ^vollständiger Besitzer ist.
<lb/>A. L. R. Lhl. 1. Tit. 7. §. 6 — 7.

<lb/>Der Titel entscheidet dagegen über Rechtmäßig»
<lb/>kei t des Besitzes, indem rechtmäßiger Besitzer derjenige
<lb/>ist, welcher aus einem gültige» Titel besitzt, d. h.
</p>
            <pb facs="2173749_08+1843_0695.tif"
                n="667"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0695"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0695--><p/>
            <p>

               <lb/>667
</p>
            <p>

               <lb/>ans eincck solche» Titel j, in Betreff dessen weder dem
<lb/>materiellen Inhalte, noch der äußern oder inner» Form
<lb/>nach etwas zu erinnern ist, so daß also mit dem Be,
<lb/>fitze das entsprechende Recht erworben wird Es kann
<lb/>also auch hierbei von Redlichkeit oder Unredlichkeit nicht
<lb/>die Rede fein. Deshalb sagt auch Suarez (cfr. die
<lb/>Materialien zum.Besitze und zur Verjährung von Si,
<lb/>mon und v Strampff S. 219):

<lb/>Der rechtmäßige Besitzer ist zwar immer in sensu
<lb/>juris ei« redlicher Besitzer; aber aus der Unrecht,
<lb/>Mäßigkeit des Besitzes folgt nicht die Unredlichkeit.
<lb/>Es ist also Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit des
<lb/>Besitzes, von der Redlichkeit und Unredlichkeit dessel,
<lb/>ben zu unterscheiden.

<lb/>Wenn ich (heißt es §. 21-1) meine eigene Sache
<lb/>Jemanden mit Gewalt abnehme, so ist mein Besitz un,
<lb/>rechtmäßig, ich bin aber kein unredlicher Besitzer.

<lb/>Die Rcchtmäßigkeit des Besitzes betrifft daher theils
<lb/>die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften in Ansehung
<lb/>des Titels, theils die Wahrheit der Thatsachen und die
<lb/>Beschaffenheit der Dinge, um welche es sich handelt
<lb/>In Ansehung der gesetzlichen Vorschriften darf es an
<lb/>Nichts fehlen, indem die Unwissenheit der Gesetze nicht
<lb/>entschuldigt. A. L. R. Thl. I. Tit. 7. ,§. 12 Ein
<lb/>unverschuldeter Irrthum in Thatsachen dagegen schadet
<lb/>nicht Der unrechtmäßige Besitzer kann nun sein ein
<lb/>redlicher, ein unredlicher »md ein unrechtfertiger. Es
<lb/>bestimmt das A L- R. Thl. I. Tit 7.

<lb/>§. 10. Wer es weiß, daß er aus keinem gültigen
<lb/>Titel besitzt, beißt ein unredlicher Besitzer.

<lb/>. § 15. Wer' aus Unwissenheit der Gesetze in der Gül«
<lb/>ti'gkeit. seines Titels irrt, heißt ein unrechtfertiger.
<lb/>Ter Charakter der Redlichkeit oder Unredlichkeit bleibt
<lb/>also, wie Suarez in den Materialien I. c. S. 220
<lb/>sagt, das Wissen oder Nichtwissen des Besitzers. DaS
<lb/>Landrecht macht indessen noch einen Unterschied, indem
<lb/>es 1. c, heißt:
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0696.tif"
                n="668"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0696"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0696--><p/>
            <p>

               <lb/>668
</p>
            <p>

               <lb/>§, 223* Der unredliche Besitzer muß die Sache mit
<lb/>allen Früchten zurückgebrn, und die während sei- 
<lb/>nes unredlichen Besitzes genossenen vergüten.

<lb/>§. 222. Wer es weiß, daß die Sache, welche er
<lb/>als seine eigene besitzt, einem Andern gehört, der
<lb/>muß auch die Früchte und Nutzungen ersetzen,
<lb/>welche der rechtmäßige Eigrnthümer hätte genießen
<lb/>können,

<lb/>Hiernach giebt es also zwei Arten unredlicher Besitzer:

<lb/>a. Der unredliche km Allgemeinen muß blos fructus
<lb/>perceptos,

<lb/>b. der unredliche-, im Sinne des §. 229, muß aber
<lb/>Fructus percipiendo» ersetzen.

<lb/>Wo liegt hier daS Unterscheidungs-Merkmal?

<lb/>Der §. 229 sagt zwar:

<lb/>Wer es weiß re., daß die Sache einem Andern
<lb/>gehört;

<lb/>allein auch bei Definition des unredlichen Besitzes im
<lb/>Allgemeinen heißt es eben so §. 11:

<lb/>Wer es weiß, daß er aus keinem gültigen Titel
<lb/>besitzt, ist ein unredlicher Besitzer.

<lb/>In beiden Fällen wird also zur Unredlichkeit des Be,
<lb/>sitzes etwas Positives erfordert, nämlich die Wissen- 
<lb/>schaft des fremden Rechts. Rach den Materialien l. c.
<lb/>S. 219 lautete das Konerpt dahin:

<lb/>Wer es weiß, daß er gar keinen Titel zum Besitze
<lb/>für sich habe, oder daß der Titel ungültig sei, der
<lb/>heißt ein unredlicher.

<lb/>Suarez bemerkte hierauf:

<lb/>Wenn schon der, welcher weiß, daß sein Besitztitel
<lb/>ukcht gültig sek, ein unredlicher Besitzer ist, so muß
<lb/>derjenige noch viel mehr eS sein, der es weiß, daß
<lb/>er gar keinen Besitztitel habe.

<lb/>Es wurde hierauf das Conclusum gefaßt:

<lb/>Wer es weiß, daß er aus keinem rechmtößigm Tittl
<lb/>' besitze u. s. w.
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0697.tif"
                n="669"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0697"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0697--><p/>
            <p>

               <lb/>669
</p>
            <p>

               <lb/>Suarez stellte also stets das Wisse« als etwas
<lb/>Positives an die Spitze, es mag dies nun auf die
<lb/>Ungültigkeit oder auf den Mangel eines Titels gehen.
<lb/>Verschieden hiervon aber ist die bloße Verneinung, welche
<lb/>darin liegt, wenn Jemand gar nicht weiß, aus welchem
<lb/>Titel er besitzt, wie Gräwrll in seinerTheorie des
<lb/>Besitzes wohl mit Recht bemerkt. Es folgt aber,
<lb/>daß nicht, wie in.den Studien von Simon und von
<lb/>Srrampff zu den Materialien S. 633 angedeutet
<lb/>wird, daö Wörtchen Wissen allein zwischen dem um
<lb/>redlichen Besitzer im Sinne des §. 223 und dem des
<lb/>§. 229 das Unterscheidungs-Merkmal abgeben kann.

<lb/>In dem Entwürfe von v Ktrcheksen war§. 182
<lb/>gesagt, daß der unredliche Besitzer auch die fructus
<lb/>percipiendos ersetzen müsse.

<lb/>Es wurde hiergegen bemerkt:

<lb/>Wenn man erwägt, was für inerekrabele Prozesse
<lb/>über die fructus percipiendos entstehen, und daß
<lb/>auch der schon ein unredlicher Besitzer heißt, der
<lb/>Ursache hatte, an der Rechtmäßigkekt seines Besitzes
<lb/>zu zweifeln, so dürfte es rathsam und billig sein,
<lb/>nur denseukgen ad fruetus percipiendos zu kon,
<lb/>demniren, der die Unrechtmäßigkeit seines Besitzes
<lb/>wirklich gewußt hat und also in dolo gewesen ist.
<lb/>Aus diesen Bemerkungen ging die Fassung deS gedruck- 
<lb/>ten Entwurfs dahin hervor:

<lb/>§. 154. Der unredliche Besitzer muß die Sachs mit
<lb/>allen vorhandenen Früchten und Nutzungen zurück»
<lb/>geben, und diejenigen, welche er genossen hat, ver- 
<lb/>güten.

<lb/>§. 159. Wer betrüglicher Weise eine Sache besessen
<lb/>hat, mnß dem Eigenthümer auch diejenigen Früchte
<lb/>und Nutzungen ersetzen, welche er während seines
<lb/>Besitzes wirthschaftlich hätte genießen können.

<lb/>In den Bemerkungen von Suarez heißt es hier- 
<lb/>auf (Materialien l. c, S. 330):
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0698.tif"
                n="670"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0698"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0698--><p/>
            <p>

               <lb/>670
</p>
            <p>

               <lb/>Jm Terte ist angenommen, daß nicht jeder uüreb,
<lb/>liche Besitzer, sondern nnr der, welcher betrüglicher
<lb/>Weise eint fremde Sache besessen hat, fructus per- 
<lb/>cipiendos erstatten dürfe (§. 159). Verschiedene
<lb/>Monenten aber wollen jeden unredlichen Besitzer dazn
<lb/>verpflichten. Meines Erachtens thun die Monenten
<lb/>zu viel und der Text zu wenig. Wenn man bedenkt,
<lb/>daß auch schon der, welcher aus einem verschuldeten
<lb/>error« facti seinen Besitz für rechtmäßig gehalten, daß
<lb/>schon der, welcher bei Erlangung des Besitzes an dessen
<lb/>Rechtmäßigkeit nur ge;weifelt hat, ja daß selbst der
<lb/>possessor bonae fidei a die insinuatae cita- 
<lb/>tionis einem unredlichen Besitzer gleich geachtet wer,
<lb/>den, so würde es wohl offenbar zu hart sein, wenn
<lb/>man eben diesem auch fructus percipiendos zur
<lb/>Last legen wollte. Dagegen ist diese Verpflichtung zu
<lb/>sehr eingeschränkt, wenn man sie nur auf betrügti,
<lb/>chen Besitzer richtet; es ist genug, wenn der Besitzer
<lb/>nur weiß, daß seine possession unrechtmäßig sei;
<lb/>gesetzt auch, daß er nicht just dolose dazu gelangt
<lb/>wäre (§. 229 der Umarb ).

<lb/>Hieraus ging der§ 219 der Umarbeitung so hervor,
<lb/>wie jetzt der §. 229 des Landrechts lautet.

<lb/>Es ist also so viel gewiß, daß:

<lb/>a, diejenigen, welche durch grobes oder mäßiges Der,
<lb/>sehen aus einem faktischen Jrrthum ihren Besitz sür
<lb/>rechtmäßig erachten,

<lb/>b, welche aus Unwissenheit der Gesetze irren,
<lb/>o. welchen die Klage .insinuirt worden,

<lb/>noch nicht zum Ersätze der fructuum percipiendorum
<lb/>verpflichtet sind, vdschon sie nach dem A. L. R. Thl. I.
<lb/>Tlt. 7. §. 13, 14 — 222 für Unredliche Besitzer gehalten
<lb/>werden. Allein es bleibt noch immer die Frage: worin
<lb/>ist das Haupt »Kriterium für den Fall des §. 229 zu
<lb/>setzen? Da der §. 10 sowohl als der §. 229 Thl. 1.
<lb/>Tit. 7. des A. L. R. das Wissen als etwas Positives be«
<lb/>dingen, so kann nur in der Art dieses Wissens daö Unter,
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0699.tif"
                n="671"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0699"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0699--><p/>
            <p>

               <lb/>— 671 —

<lb/>schekdungs-Merkmal liegen. . Es würde sich also das Re- 
<lb/>sultat ergeben ;

<lb/>Das bloße Nichtwissen schadet blos dann, wenn es sich
<lb/>um gesetzliche Vorschriften handelt, welche Jedermann
<lb/>beachten muß, oder ein gewöhnlicher Grad der Auf«
<lb/>merksamkeit schon Zweifel erregen mußte. A. L. R.
<lb/>Thl. I. Tit. 7. §. 14, 15.

<lb/>Jede Unredlichkeit wird daher durch positives Wissen
<lb/>bedingt, allein nur diejenige Unredlichkeit, welche durch
<lb/>Betrug oder Vorsatz oder bösen Willen und überhaupt mit
<lb/>der vollen Ueberzengung der Unrechtmäßigkcit entstanden
<lb/>resp. begleitet wird, verpflichtet zum Ersätze der fructuum
<lb/>percipiendorum. Ob der eine oder andere Fall vor- 
<lb/>liegt, bleibt immer eine Frage, welche der Richter nach
<lb/>den jedesmaligen Thatsachen beurrheilen muß. Ueberhaüpt
<lb/>ist das Wissen, wovon die Unredlichkeit des Besitzes abhängt,
<lb/>etwas Inneres,' auf welches der Richter nur nach den
<lb/>Umständen schließen kann. Das Gesetz hat nur in so weit
<lb/>feste Kennzeichen ansgestellt, als es einesthrils in einzelnen
<lb/>Fällen die Vermnthung der Unredlichkeit ausspricht und
<lb/>anderntheils die Wirkungen des Jrrthums auf die Red«
<lb/>lichkrit näher bestimmt Wo diese Fälle nicht vorliegen,
<lb/>kommt mithin bei der Frage über die Unredlichkeit des
<lb/>Besitzes, insbesondere im Sinne des §. 229, eine Ver- 
<lb/>stoßung gegen Rechtsgrundsätze nicht vor, und von der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Heil zu erwarten

<lb/>Diese Folge zog ich, als ich aus einer Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde, welche bei dem hiesigen Gerichte ringereicht,
<lb/>jedoch bald wieder zurückgenommen wnrde, Veranlassung
<lb/>nahm, die Materialien zum Besitze und zur Verjährung
<lb/>von Simon und v. Strampff näher einznsehen, um
<lb/>mein Rechtsbewußtsekn über den vorliegenden Fall aber- 
<lb/>mals festzustellen. Es batte in dem letzter« das Königl.
<lb/>Oberlandesgericht zu Münster die Entscheidung des Land«
<lb/>und Stadtgerichts zu Dorsten bestätigend erkannt: daß in
<lb/>jenem Falle die mala ßdes erst mit der Insinuation des
<lb/>Erkenntnisses zweiter Instanz anzunehmen sei, und zwar
<lb/>aus folgenden
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0700.tif"
                n="672"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0700"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0700--><p/>
            <p>

               <lb/>672
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe».

<lb/>2m Jahre 1838 erstritt die Ehefrau des Provokanten
<lb/>gegen die Provokaten ein Erkenntnkß dahin:

<lb/>„daß sie an dem Möllmanns-Gute zur Hälfte für
<lb/>berechtigt zu erklären, hiernach die Auseinandersetzung
<lb/>zwischen beiden Theilen, jedoch mit der Maaßgabe zu
<lb/>bewirken, daß das Möllmanns-Gut selbst, solange
<lb/>die gutsherrlichen Lasten nicht abgclös't worden, nur
<lb/>ungetheilt von Einem übernommen werde."

<lb/>Bei der hiernächst eingeleitetcn Auseinandersetzung kam
<lb/>ds unter den Partheien im Jahre 1841 zur Sprache:
<lb/>„ob Provokaten, die nach Absterben der gemeinsamen
<lb/>Mutter im Jahre 1834 in Besitz des ganzen GntS
<lb/>geblieben und sich bis Jacobi 1836 darin gehalten,
<lb/>für den Zeitraum vom 30. April 1834 bis Jacobi
<lb/>1839, nur, wie diese wollten, die gezogenen oder die
<lb/>zu ziehen gewesenen Nutzungen von der den Provo- 
<lb/>kanten zugehörig gewesenen Hälfte des Möllmanns-
<lb/>Hofes denselben zu ersetzen schuldig seien "

<lb/>Da über diese Streitfrage keine Einigung unter den
<lb/>Partheien stattfand, wurde dieselbe zur Präjudi'zial-Ent- 
<lb/>scheidung gestellt und in erster Instanz dahin erkannt:
<lb/>daß die Eheleute Böckeler für den Zeitraum vom
<lb/>30. April 1834 bis zum 9. Juli 1838 (als dem
<lb/>Tage der Insinuation des im Vorprozesse ergangenen
<lb/>Appellations-Erkenntnisses) einschließlich, nur die ge- 
<lb/>zogene«, von da aber anfangcnd, für den übrigen
<lb/>Theil des Jahres 1838 bis Jacobi 1839, die zu
<lb/>ziehen gewesenen Nutzungen von der de» Eheleuten
<lb/>Keller genannt Kempe, gehörig gewesenen Hälfte
<lb/>des Möllmanns-Hofes denselben zu vergüten ver- 
<lb/>bunden und Provokanten in "/,2 und Provokaten
<lb/>in V,2 der Kosten zu verurtheilen seien.

<lb/>Provokanten haben gegen diese Entscheidung appel-
<lb/>lirt, weil für den Zeitraum vom 39. April 1834 bis
<lb/>9. Juli 1838 nur auf Vergütung der gezogenen und
<lb/>nicht vielmehr der zu ziehen gewesenen Nutzungen er-
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0701.tif"
                n="673"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0701"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0701--><p/>
            <p>

               <lb/>673, —
</p>
            <p>

               <lb/>tonnt und sie in *4* der Kosten verurtheilt sind.
<lb/>Hie znr Rechtfertigung dieser Beschwerde angeführte^
<lb/>Gründe konnten aber keine Abänderung des ersten Er- 
<lb/>kenntnisses bewirken.

<lb/>Ans deü Bestimmungen des Ä. L. R. Thl. I. Tit. 7»
<lb/>§. 11. 13, 14, 222, 223 u. 229 ergiebt sich zuvör- 
<lb/>derst, daß nicht jeder unredliche Besitzer, sondern nur.
<lb/>derjenige, der es weiß, daß die Zache^.die er als ei- 
<lb/>gene besitzt, einem Andern zugehöre, auch diejenigen
<lb/>Früchte und Nutzungen, welche der rechtmäßige Eigen-
<lb/>thümer wirthschaftlich hätte genießen können, demselben
<lb/>vergüten muß. Es kömmt daher hier lediglich auf die
<lb/>faktische Frage an, ob Prdvokaten von der Unrecht-
<lb/>Mäßigkeit ihres Besitzes vor Insinuation deS im Vor-
<lb/>prozesse erlassenen Appellations-Erkenntnisses überzeugt
<lb/>waren, indem sie nur in diesem Falle die Pflicht zur
<lb/>Vergütung der fructuum percipietidotnm haben.

<lb/>Was zunächst die beim Absterben des Johann Her- 
<lb/>mann Möllmann im Jahre 1814 eingetretene Erb- 
<lb/>folge anbelangt, so wurde im Vorprvzesse verklagtischrr
<lb/>Seits bestritten, daß diese nach den Bestimmungen heS
<lb/>Code Napoleon Art- 751 se&lt;j. zu reguliren fei, in- 
<lb/>dem die Behauptung ausgestellt wurde, daß, weil das
<lb/>bergische Dekret vom 13. September 1811 in Art. 32
<lb/>daö Heimfallsrecht bis znr Ablöse aufrecht erhalten habe,
<lb/>auch die alte Suceessions-Ordnung, wörnach immer
<lb/>nur ein Kind zum Besitze des Gutes gelangen könne,
<lb/>bei den noch Heimfallspflichtigen Gütern, wozu auch das
<lb/>Möllmanns-Gut gehöre, bestehen geblieben sei. Diese
<lb/>Behauptung war,. wie im Vorprozesse entschieden ist,
<lb/>irrig, es folgt aber daraus nicht der Schluß, daß Ver- 
<lb/>klagter diese Behauptung auch für irrig gehaltei« habe,
<lb/>da nicht abzusehen ist, aus welchem andern Grunde
<lb/>er dieselbe vorgebracht habe, als um damit den An- 
<lb/>spruch der Klägerin zurückzuwrisen. Provokanten haben
<lb/>wenigstens keinen Umstand angeführt, wodurch diese An,
<lb/>nähme als unrichtig dargethan wird, tmd da nach $.18
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0702.tif"
                n="674"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0702"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0702--><p/>
            <p>

               <lb/>674
</p>
            <p>

               <lb/>Ätib §. 179. Li't. 7. Thl. I. des A. L. R. jeder Be,
<lb/>fttzer die Vermuthung der' Rechtmäßkgkeit seines Besitzes
<lb/>für sich hat, so muß auch, weil das Gegenthcil nicht
<lb/>«vviesrn ist, angenommen werden, daß Verklagter nicht
<lb/>gegen seine Uebcrzeuguiig von der Unrechtmäßigkeit seines
<lb/>Besitzes, der Klägerin deren Erbtheil aus dem Nachlasse
<lb/>deS Jahann Hermann Möllmann voremhalten habe.
<lb/>In Absicht dieses CrbtheilS war Verklagter daher „«recht,
<lb/>fertiger, aber kein eigentlich unredlicher Besitzer. A. C. R,
<lb/>Thl. I. Tit. 7. §.11, 14, 229.

<lb/>Was die Erbfolge, welche beim Tode der Mutter im
<lb/>Jahre 1834 eintrat, betrifft, so war diese von der fakti- 
<lb/>schen Vorfrage abhängig, ob das Möllmanns-Gtzt
<lb/>mit' dem Heimfalle belastet sei oder nicht, indem durch
<lb/>das Gesetz vom 21. April 1825 die alte Succcffions-
<lb/>Ordnung bei den »och h'eimfallspflichtigen Gütern wieder
<lb/>hergrstellt ist

<lb/>Der Verklagte Dernard Möllmann behauptete die
<lb/>Erkstenz desHeimfallsrechss, sich vorzüglich darauf stützend,
<lb/>daß dasselbe von der Gutshcrrschafr zu den Hypotheken,
<lb/>aktrn angemeldet und von seiner Mutter daselbst anerkannt
<lb/>worden sek. Diese Frage wurde durch zwei gleichlautende
<lb/>Erkenntnisse zum Nachtheile des Verklagten verneinend ent«
<lb/>schieden, jedoch wird in den Entscheidungsgründen ange- 
<lb/>deutet, daß die Frage nicht ohne Zweifel gewesen sei.
<lb/>Man darf daher nicht aniielmien, daß Verklagter aus
<lb/>eigenem groben oder mäßigen Versehen in den Jrrthum
<lb/>über das Bestehen des Hekmfallsrechts gerathen sei und
<lb/>daher war derselbe rücksichtlich des von der Mutter auf die
<lb/>Klägerin vererbten Antheils an dem Möllmanns,
<lb/>Gute, bis zur Brhändignng der Klage, redlicher Besitzer.
<lb/>A. 8. R. Thl. I. Tit. 7. §. 13, 189, 222.

<lb/>Die Behauptung der Provokanten, daß wenigstens'
<lb/>durch die Klagebehändigung eine Unredlichkeit auf Sekten
<lb/>der Proyokaten entstanden und deshalb von diesem Zeit,
<lb/>punkte an auch die zu ziehen gewesenen Nutzungen zu ver,
<lb/>güten seien, unterstellt die. Annahme, daß jeder unredlich?
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0703.tif"
                n="675"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0703"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0703--><p/>
            <p>

               <lb/>675
</p>
            <p>

               <lb/>Besitzer dazu verbunden sek, nach §. 229 Zit. 7. Thl. I.
<lb/>des A. L. R. ist aber nur der eigentlich unredlicher Besitzer
<lb/>dazu verpflichtet. — Durch die KlagebehLndigung ent- 
<lb/>steht in der Regel auf Seiten des Verklagten keine Ueber-
<lb/>führung vor dem bessern Rechte des Klägers an der in
<lb/>Anspruch genommenen Sache, wenn dieser auch später- 
<lb/>hin rin obsieglichcs Urthril erstreitet, sondern Verklagter
<lb/>wird dadurch nur zu Zweifeln über die Rechtmäßigkeit
<lb/>seines Besitztitels angeregt. Wenn nun auch nach §.16
<lb/>1. c. bloßer Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Besitzes
<lb/>einen bisher redlichen Besitzer nicht zu einem unredlichen
<lb/>machen, sondern nach §.17 ibid. dieses erst dann ein-
<lb/>treten soll, wenn er von der Unrrchrmäßigkeit seines Be- 
<lb/>sitzes überführt ist, so ist der Klage-Insinuation doch nach
<lb/>§. 222 ibid. gleiche Wirkung beigelegt, weil dadurch der
<lb/>Gegenstand des Streites zu einer res litigiosa wird.
<lb/>A. G £). Tit. 7. §. 48. n. c. u. d. — Ter redliche
<lb/>Besitzer wird daher durch die Klagrbehändigung, insofern
<lb/>sein Besitz ein unrechtmäßiger ist, zwar unredlicher Besitzer,
<lb/>aber kein eigentlich unredlicher Besitzer, weil er durch die
<lb/>Klagebrhändigung noch nicht von der Unrechtmäßigkeit
<lb/>seines Besitzes überzeugt wird. Diese Ucberzeugnng muß
<lb/>aber erst vorhanden sein, ehe der Besitzer die Ver- 
<lb/>bindlichkeit überkommt, auch die zu ziehenden Nutzungen
<lb/>zu vergüten §. 229. Tit. 7. Thl. I des A. L. R. Daß
<lb/>Provokaten solche gehabt haben, ist von Seiten der Pro- 
<lb/>vokanten nicht dargethan, und aus der Klagebehändigung
<lb/>allein folgt dieses nicht, wie oben ausgeführt ist. Eben,
<lb/>wenig kann man annebmen, daß das erste Erkenntniß eine
<lb/>solche Ueberzeugung bewirkt habe, da Provokaten sich bei
<lb/>demselben nicht beruhigt, sondern gegen dessen Inhalt das
<lb/>Rechtsmittel der Appellation ergriffen haben. Denn da
<lb/>dieses nur in der Absicht geschah, um in zweiter Instanz
<lb/>ein abändcrndes Erkenntniß zu erlangen, so folgt, daß
<lb/>Provokaten von der Richtigkeit der ersten Entscheidung
<lb/>nicht überzeugt waren. Bis zur Instruktion des zweiten
<lb/>Erkenntnisses, wodurch den Provokanten die Hälfte dks
</p>

            <pb facs="2173749_08+1843_0704.tif"
                n="676"
                xml:id="zs1-2173749_08-1843_0704"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_08+1843_0704--><p/>
            <p>

               <lb/>676
</p>
            <p>

               <lb/>Möllmanns,Gutis rechtskräftig zuerkanntwurde, wa»
<lb/>ren Provokaten daher keine eigentlich unredlichen Besitzer,
<lb/>mit diesem Zutrauen aber trat für sie die Verbindlichkeit
<lb/>ein, die Hälfte des Möllmanns,Gutes an die Provo,
<lb/>kanten abzutreten, und wenn sie fernerhin widerrechtlich
<lb/>sich allein im Besitze des ganzen Gutes hielten, waren sie
<lb/>eigentlich unredliche Besitzer, weil sie die Unrechtmäßigkeit
<lb/>ihres Besitzes kannten. §. 11. I. c.

<lb/>Es ist hiernach die Entscheidung des ersten Richters,
<lb/>welcher die Provokaten erst vom Zeitpunkte der Insinuation
<lb/>desim Borprozesse ergangenen Appellativus,Erkenntnisses
<lb/>(den 8. Juli 1838) zur Vergütung der zu ziehen gewe«
<lb/>senen Nutzungen verurtheilt hat, völlig richtig und mußte
<lb/>daher die Bestätigung des ersten Erkenntnisses erfolge»,
<lb/>wovon die Verurtheilung der Appellanten in die Kosten
<lb/>dieser Instanz und eine Succumbcnzstrafe von 5 LHalrrn
<lb/>rechtliche Folge ist. §. 1. Tit. 2.3. P. O.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
