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            <title type="main">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht, Jg. 15 (1852) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht, Jg. 15(1852)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1852</date>
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                  <biblScope>Jg. 15</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt
</p>
            <p>

               <lb/>Seue

<lb/>I. Das westfälische Jagdrecht. NechtSgeschichtlich-dogmatische

<lb/>Abhandlung vom Herrn KrciSgerichtSrath Seibertz
<lb/>(Fortsetzung.).: . 1

<lb/>II. 1. Ist der Einwand der Beuenzial-ErbeSeigensckaft in
<lb/>der ErekutionS-Instanz noch zulässig? 2. welchem von
<lb/>beiden Tt,eilen liegt in dieser Beziehung die Beweislast
<lb/>ob? Erörterung vom Herrn KammergerichtSralh von
</p>
            <p>

               <lb/>Nonne in Berlin. 02

<lb/>III. Die Frage der Uebergabe in Interventions-Prozessen.
<lb/>Erörterung vom Hrn. Tbcrger.-Ass. und TberstatSanwalt-
<lb/>Gcbülfen Jesse in Ratibor. 84
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Tie Gemeinde - Ordnung und die Kreis- Bezirks- und
<lb/>Provinzial-Ordnung für den Preußischen Staat, nebst dem
<lb/>Gesetze über die Polizei-Verwaltung vom 11. Mär; 1850,
<lb/>mit den betreffenden Negierungs-Entwürfen nebst Motiven
<lb/>und den Kommissions-Berichten beider Kammern zusam- 
<lb/>mengestellt. und unter Berücksichtigung der Kammer-Ver- 
<lb/>handlungen bearbeitet, nebst einem praktischen Kommentar
<lb/>über dieselben. Herausgegeben von Ludwig von Nenne.
<lb/>KammergerichtSrath und Abgeordneter zur Ersten Kam- 
<lb/>mer. Brandenburg a. d. H . 1850. Truck und Verlag
<lb/>von Adolph Müller gr. 8. S. VIII. 422 Necension

<lb/>von (Sommer...02

<lb/>V. TaS Gesetz vom 11. März 1850. betreuend die ans
<lb/>Mühlengrundstücten bastenden Neallastcn' nebst einem
<lb/>praktischen Kommentar zu demselben und einer kritischen
<lb/>Beurlbeilung des Gesetzes. Ein Handbuch zum Gebrauche
<lb/>für die AuSeiuaudersetzuugS - Behörden, die Schiedsrichter
<lb/>und die Berechtigten und Berpflichreten. Herausgegeben
<lb/>von Ludwig von Nönue, AppellationSgerichtSrath. Bran- 
<lb/>denburg. 1850 In Kommission dei A.-Müller, gr 8.

<lb/>VIII. S. 120. Necension von S o rn nier. 95

<lb/>&gt;! lieber dic ‘runu und Virktmg des EigcntbumS Vorbe-
</p>
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                n="IV"
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            <p>

               <lb/>Scit;

<lb/>Halts. Erörterung vom Hrn Oberg -Aff. und Oberstaals
<lb/>anwalts -Gehülfen Ie sse in Ratibor.101

<lb/>VII. I. Wenn der CrckunonSrichter Forderungen des Ere
<lb/>quenduS in vim assignationis überweist und vor deren
<lb/>Zahlung der ConcurS über das Vermögen des Erequen-
<lb/>duS ausbricht, verbleibt di? assignirte Forderung der Con-
<lb/>curSmaffe. (A. G. £. 1. 5ö! §• 40. A. L? R. II. 8.

<lb/>5. §. 1295 1296 ) 2. Wenn der ErekutionSrichter For- 

<lb/>derungen des Ereauendus in vim cessionis überweist, so
<lb/>ist diese Cession erfolglos, wenn sie nicht vor Publikation
<lb/>deS ConcurS-ErkenntniffeS dem Ertrahenten bekannt gemacht
<lb/>ist. (A. G. O I. 50. tz 34. 35.) 3. Wenn gleich

<lb/>nach der Oranien-Naffauifchen Gütergemeinschaft die mit
<lb/>ihrem Manne zu offenem Laden sitzende Frau zur Vor- 
<lb/>nahme der gewöhnlichen Ladengeschäfte für befugt zu
<lb/>achten, so ist sie doch nicht ermächtigt, durch einen einzi- 
<lb/>gen Akt den ganzen Waaren-Vorrath auf einen Tritten
<lb/>zu übertragen. (Oran. Raff. Landes - Ordnung Thl. IV.
<lb/>cav. 10. §. 2.) Rechtfall, mirgetheilt von Sommer. 114

<lb/>&gt;!ll. Zusammenstellung der bestehenden Vorschriften über
<lb/>die Prüfung und Beschäftigung der Auscultatorcn, Refe- 
<lb/>rendarie» und Assessoren bei den Gerichten: desgleichen
<lb/>über die Anstellung der richterlichen Beamten, der Staats-
<lb/>anwalte, Rechtsanwälte und Notaricn in Preußen, mir
<lb/>Ausnahme der Rbeinvrovinz. Unter Benutzung der Akten
<lb/>des Justiz-Ministeriums von Schering, König! Justizrath.

<lb/>Berlin, 1850. Verlag von Carl Heymann. gr. 8. S. VIII.

<lb/>132. Receusion von Sommer.119

<lb/>IX. Ergänzungen zum Allgemeinen Landrechte, zur Allge- 
<lb/>meinen Gerichts-, Criminal-, Hypotheken- und Teposital-
<lb/>Ordnung, zum allgemeinen Registratur» und Kanzlei-Re- 
<lb/>glement, zur Anweisung zur Verwaltung der gerichtlichen
<lb/>Salarien-Kaffen und zur Jnstruktiou über die Anfertigung
<lb/>der Jahresrechnung und Quartal-Extrakte der gerichtlichen
<lb/>Salarien-Kaffen für höhere Justiz Subalternbeamten von
<lb/>F. L. Schmidt, König!. Kreisgerichts-Akmarius. Sorau.

<lb/>1850. Druck und Verlag von I. T. Rauen. In Com- 
<lb/>mission bei Carl Hevmann in Berlin. I. Heft. S. 128.
<lb/>Receusion von Sommer.120

<lb/>X. Grundbesitzer sind, wenn sie den Schulbezirk verlassen,
<lb/>nicht schuldig von ihren Grundbesitzungcn die auf Immo- 
<lb/>bilien vertheilte Schulbau-Kosten, welche nach ihrem Ab
</p>

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            <p>

               <lb/>Zuge entstehen, zu tragen, wenngleich der Schulban schon
<lb/>früher nothwendig gewesen und beschlossen. Rechtsfall, mit-
<lb/>gerheilt von Sommer.

<lb/>XI. Kann nacb Aufhebung der VermögenS-Konnskation durch

<lb/>die Preuß. Verfassung vom 5. Tecbr. 1848 gegen früher
<lb/>ausgetretene Kantonisten auf die in der Verordn, v. 4.
<lb/>Jan. IB-49 ausgesprochene Geldstrafe ohne begründeten
<lb/>Vorwurf einer Gesetz-Rückwirkung erkannt werden? RechtSf,
<lb/>mitgetheilt von Sommer.

<lb/>XII. Können Verzugszinsen, welche bis zum rechtskräftigen

<lb/>Erkenntnis; entl'uniDcn, auch dann nicht nachgesordert wer- 
<lb/>den, wenn deren Verfolgung vom Kläger in der Klage
<lb/>und demnächst im Uttel Vorbehalten worden? Rechrsfall,
<lb/>nlitgctbeilt voll Sommer.

<lb/>\lll £fc der »Richter, wenn der Klage-Anspruch in der Klage-
<lb/>beantworiung zwar anerkannt, aber eine der im §. 5. der
<lb/>Verordn, vom 21. Juni 1840 erwähnten prozeßhindern- 
<lb/>den Einreden entgegengesetzt und deren vorläufige präju- 
<lb/>dizielle Entscheidung verlangt worden, durchaus nur über
<lb/>diese Einreden, oder auch, w?nn er ne uitbegründet stndet,
<lb/>in der Sache selbst sofort erkennen könne. Rcchtsfall,
<lb/>mitgetheilt von Sommer.

<lb/>XIV. Hat bei der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft

<lb/>die r^rau des abwesenden, verschollenen Ehemannes die
<lb/>Verfügungsgewalt über die Masse, oder ein zu dem Ende
<lb/>vom Gerichte zu bestellender Kurator? Rcchtsfall. mitgc-
<lb/>theilt von Sommer.

<lb/>XV. Die Gemeinde - Ordnung und die Kreis- Bezirks- und
<lb/>Vrovinzial-Lrdnung für den Preußischen Staat, nebst dem
<lb/>Gesetze über die Polizei Verwaltung v. 11. Mär; 1850,
<lb/>mit den betreffenden Regierungs-Entwürfen nebst Motiven
<lb/>und den Kemmisstcnsberichten beider Kammern zusam-
<lb/>mengestellt, und unter Berückstchligung der Kammer-Ver- 
<lb/>handlungen bearbeitet, nebst einem praktischen Kommen- 
<lb/>tar über dieselben. Herausgegeben von pudwig v. Rönne,
<lb/>Kammergerichtsrath und Abgeordneter zur Ersten Kammer.
<lb/>Brandenburg a. d. H., 1850. Truck und Verlag von
<lb/>A. Müller, gr. 8. VIII. 422. S. Rec. v. Sommer.

<lb/>XVI. Allgemeine Tcposital - Ordnung für die Gerichte der
<lb/>fammtlichen König!. Prenß. Lande. Vervollständigt durch
<lb/>die Verordn. v. 19. Juli 1849. Mit Zusätzen und
</p>

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            <p>

               <lb/>M
</p>
            <p>

               <lb/>^■i‘läuurunv]cn, uud&gt; RcrmuUun ui £epc|iia^'JL)/antateii
<lb/>u s. w., für die nicht gewöhnlich vorkommenden Fälle.

<lb/>Von F. M. Essellen 3. Aufl. LlrnSberg, 1851. Verlag
<lb/>von A. L. Ritter, gr. 8. 223. S. LXXXII. Reeensio:»
<lb/>von (Scanner..l 1

<lb/>XVII. Lehrbuch der Pandekten, von |)r. LuNv Arndrs, erd.

<lb/>Prof, an der K. B. Ludwig - Marimilians Universität.

<lb/>1. Abtheil., das 1. und 2. Buch enthaltend. München,

<lb/>Verlag der artistisch-literarischen Anstalt der I. G.Eolra'-
<lb/>scheu Buchhandl. 1850. gr. S. 294. Nee. v. S o mm e r. 155

<lb/>XVIII. Der Gerichtssaal. Zeitschrift für volksthümliches Recht,
<lb/>insbesondere für öffentlich mündliches Verfahren in Kri- 
<lb/>minal- und Eivilsachcn und Geschwornen-Versaffung. Unter
<lb/>Mitwirkung vieler, den deutschen gesetzgebenden Versamm- 
<lb/>lungen, GerichtShbsen nnd Hochschulen re. angehörenden
<lb/>Juristen; herausgegeben von I)r. Ludwig v. Iagemann,
<lb/>Justizministerial - llkath in Karlsruhe. Erlange!,, Verlag
<lb/>von Ferd. Enke. ^849. 1850. gr. 8. Ree. v. S o mm c r. 15,7

<lb/>XIX. Petition an die Hobe zweite Kammer, betreffend die
<lb/>Selbstständigkeit der evangelischen Kirche in Preußen und
<lb/>ihre Vollziehung durch daS Kultus-Ministerium, überreicht
<lb/>von JonaS, I)i. illeol. und Prediger in Berlin, Svdow,
<lb/>Prediger in Berlin, Eltester, Prediger in Potsdam, Krause,
<lb/>lic. thcol. in Berlin, G. Liöko, Prediger in Berlin,
<lb/>Müller, Prediger in Berlin. Berlin, 1851. Druck von

<lb/>Earl Schulze, gr. 8. S. 95. Recension von Sommer. 160

<lb/>XX. Bei der Verpflichtung der Gemeinde, in der Dienstbo- 
<lb/>ten, Handwerksgesellen :c. in einem festen Dienstvcrbäll-
<lb/>nisse erkranken, diese bis zu ihrer Wiederherstellung zu ver- 
<lb/>pflegen, kommt es nickt darauf an, ob der Kranke her-
<lb/>gestellt worden. Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer. 164

<lb/>XXI. Wenn das Bergamt Gruben, weil sie nicht im bau.

<lb/>haften Zustande erhalten, als in das landesherrliche Freie
<lb/>gefallen erklärt, und darauf ein Neumuther auftrill, so
<lb/>kann der alte Gewerke gegen diesen die Frage, ob die
<lb/>Grube wirklich in's Freie gefallen, aus dem Rechtswege
<lb/>ausmacken. RechtSfall, mitgetheilt von Sommer . . 167

<lb/>XXII. DaS westfälischeJagdrcchr. Rechlsgeschichtlich-doguiatischc
<lb/>Abhandl. vom Hr. KreiSgcrichlSrath Seiber^. Forts. 1&lt;I

<lb/>Will. 1. £c lange der Sohn die Großjährigkeit noch nicht
<lb/>erreicht bat. wird die väterliche Gewalt nach gemeinem
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Sen.-

<lb/>Neckte wiver der, Willen des Vaters durch Errrcktung einer
<lb/>separata oeconomia vermöge des Gesetzes nicht aufge»
<lb/>hoben. 2. Während der Dauer der väterlichen Gewalt
<lb/>ist der Vater nach gemeinem Recht berechtigt, Schulden,
<lb/>die während der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau,
<lb/>womit er in partikulärer Gütergemeinschaft gelebt hat,
<lb/>contrahirt worden, als richtig anzuerkennen und dafür das
<lb/>Errungenschaftsvermögen gültig zu verpfänden, ebne daß
<lb/>zur Rechtsbeständigkeit der Hinzutritt der gerichtlichen
<lb/>Genehmigung erforderlich ist. 3. Zur Gültigkeit einer
<lb/>solcken Verpfändung, beziehungsweise Veräußerung, des
<lb/>MmrerguteS, des der väterlichen Gewalt unterworfenen
<lb/>Sohnes ist nicht erforderlich, daß der Vater selche aus- 
<lb/>drücklich im Namen des Sohnes vornimmt. 4. Das Prin
<lb/>cii\ daß bestrittene Thatsachen, wofür rechtliche Präsumtion
<lb/>nicht vorhanden, ohne Beweis für richtig nicht angenom- 
<lb/>men werden dürfen, ist kein materieller RechtSgrund im
<lb/>Sinne des §. 4. Nro. I. der Verordnung vom 14. De- 
<lb/>zember 1833. Rechtsf. mitgeth. von Hrn. RecktSanwal:

<lb/>ESieben zu Olpe.230

<lb/>XXIV. 1. Durch Erbvertrage kann auch eine Singular-Suc-
<lb/>cefsion begründet werden. 2. Die Siegenschen Einbestat- 
<lb/>tung- oder Haus - Anschlags-Verträge sind Erbverträge,
<lb/>daher deren Form unterworfen. Rechtsfall von S o m m e r. 238

<lb/>XXV. In Folge des Anhangs §. 62. A. V. R. l. 16. und
<lb/>Deklaration vom 3. April 1624 kann eine Ehefrau eine
<lb/>von ihr bezahlte auf ibr Grundvermögen eingetragene
<lb/>Schuld einem Gläubiger ihres Ehemannes rechtsgültig
<lb/>cediren, ohne daß es eines gesetzlichen Verzichtes auf die
<lb/>weibliche Rechtswohlthat bedarf. RecktSfalt, mirgetbeilt

<lb/>von Sommer.244

<lb/>XXVI. Wenn Jemand ein Schaafhuderecht mit seiner Heerde
<lb/>auf einer Flur hat, steht es den einzelnen Grundbesitzern
<lb/>in derselben an und für sich nickt zu, das jedem Einzel- 
<lb/>nen gebührende Mithuderecht auf feinem Eigenthum sich
<lb/>gegenseitig zu gestatten und so eine neue gemeinschaftliche
<lb/>Heerde auf der Flur zu bilden. Rechtsfall, mitgctheilt

<lb/>von Sommer..253

<lb/>XXVII. Der nach der Naffau-Katzenelnbogenschen LandcSorduung
<lb/>die Fabrniß gegen Bezahlung der Schulden und die Hälfte
<lb/>der in stehender Ebe mit einander crkoberten Gürer erbende
<lb/>überlebende kinderlose Gatte mun auck die v er der E s,e
</p>

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                n="VIII"
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            <p>

               <lb/>Mil
</p>
            <p>

               <lb/>Leit.'

<lb/>vom Verstorbenen gemachten Schulden bezahlen. Rechts-
<lb/>sall, mitgetheilt von Sommer.258

<lb/>XXYlll. Allgemeine Gerichtszeitung. HerauSgegeben und re-
<lb/>digirt unter Verantwortlichkeit der Verlagshandlung. Ber- 
<lb/>lin, 1651. Druck und Verlag von Ferdinand Reinhardt

<lb/>Comp. Recension von Sommer.262

<lb/>\\1X. Rach der Nassauischen Bcrgordnung hat der Fiskus
<lb/>gesetzlich nicht das Recht, den ihm gebührenden Zehnten
<lb/>in schmelzwürdig dargestellten Crzen zu beziehen, ist viel- 
<lb/>mehr verpflichtet, auch die sogenannten Pocherze als Zehnt-
<lb/>erze anzunehmen. Rcchtsfall, von Sommer. . . . 261

<lb/>\X.X. Wenn über eine rückständige Waarenschuld vom Schuld
<lb/>ner ein Schuldschein ausgestellt, und darin die Verzinsung
<lb/>bis zur Ablage versvrochen worden, so kann der Gläubiger
<lb/>die sofortige Abtragung der Waarenschuld fordern, und
<lb/>solche ohne vorgängige Zahlungsaufforderung oder Kündi
<lb/>guug einklagcn. Rechrssall. mitgetheilt von Herrn Rechts- 
<lb/>anwalt Este den zu Olrc.278

<lb/>XXXI. 1. Die Cintragung eines zinsbaren Kapitals oder einer
<lb/>Reallast, insbesondere einer gutshcrrlich-bäuerlichen Prästa- 
<lb/>lion aus das verhvpothezirte resp. pflichtige Grundstück gibt
<lb/>dem Gläubiger resp. Berechtigten die Befugnifi nicht nur
<lb/>wegen des Kapitals und der Rcalberechltgung den dritten
<lb/>Besitzer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen, vielmehr
<lb/>und auch die Zins - und Prästationsrückstände dergestalt
<lb/>dingliche s. nsprüche, daß der nach dem Verfallen der Zin- 
<lb/>sen und Vrästationen in den Besitz des Grundstücks ein
<lb/>getretene Si!fN'is&lt;or singularis, so weit das Grundstück
<lb/>reicht, dafür aufkommen muß, ohne das; hierbei eine Be
<lb/>schränknng der Dinglichkeit auf zweijährige Rückstände statt-
<lb/>flndet. 2. C'inc mit dem Vorbesitzer stipulirte Anerkennung
<lb/>und bcziebungsweise Ausschließung der Verjährung von
<lb/>mehr als vierjährigen Rückständen obiger Art präjudizirr
<lb/>dem Singularsucceffor nur in dem Falle, wenn für den
<lb/>Berechtigten dieses Vertragsrecht im Hvpelhekenbuche ein- 
<lb/>getragen worden. Rechtsf. mitgeth. von Hrn. Rechtsan
<lb/>Walt Csl eben . . . ..283

<lb/>XWll. Tie zum Zweck des Nachweises, das; in amtlichen
<lb/>Berichten Fn innen enthalten, verlangte Edition solcher
<lb/>Berichte kann von der Verwaltungsbehörde abgelehnt und
<lb/>ebensowenig ein Privaigc1'i,l,'e zuni Zeugnisse iibcr den
</p>

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                n="IX"
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            <p>

               <lb/>Inhalt eines solchen von ihm abgeschriebenen Berichts
<lb/>gezwungen werden. Rcchtsf. mirgethcilt von Sommer. 300
<lb/>XXXlll. Stehen die Juden in den wieder»robcrren westlichen
<lb/>Provinzen in den provinzialrechtlicken, oder in den jüdisck-
<lb/>staNiiariscben ehelichen C^üterrcdbrcn ? Erörterung von Hrn

<lb/>..i reisrichrer Geck zu Essen.304

<lb/>XXXIV- Cb in den westlichen Provinzen Preußens wirklich
<lb/>noch die jüdisch-statutarischen Eherechte bestehen Cb die
<lb/>Inden dorr dein provinziellen oder dcm allg. landrechtl.
<lb/>ehelichen Gnterreckte unterworfen. Mit Beziehung auf Gecks

<lb/>Erörterung von Sommer. . . . 312

<lb/>XXXV. Auch Erb-Entsagungs-Bcrtrage unterliegen der Form
<lb/>gerichtlicher Testamente. Erörterung von Hrn. Negierung?

<lb/>Assessor Herdinck zu Hörter. 31 s

<lb/>XXXVI. 1. Ter Preußische Eivil-Prozeß. Bon I&gt;r (i. F.

<lb/>Koch Berlin 1848. gr. 8. S. 028. Berlag der Traut-
<lb/>weinschen Buch- und Misikalienhandlung. 2. TaS Prcuß.
<lb/>Eivil-Prozeß-Recht. Berlin 1851. Berlag der Trautwein-
<lb/>schen Buchhandl. gr. 8. S. 1104. Recens, v. S o mme r. 325
<lb/>X'XXVN. Ein paar Worte über das Berkausen der Gerichts-

<lb/>alren. Bon Hrn. Rechtsanwalt Gerken zu Berleburg. 328
<lb/>XXXVIII. Dem Besitzer eines mit der Fuhrgerechrigkeil be- 
<lb/>laueren Hofes steht frei, den Hof mit einem Schlagbaum,
<lb/>den der Servilmenberechligie öffnen kamt, zu verschließen.

<lb/>Rccktssall, milgetheilt von Sommer.331

<lb/>\\X1\. Juristische Ieitlaufte. (Fortsetzung.) Bon Sommer. 335»

<lb/>Das Westfalische Iagtrecht. Rechtsruck.-dogm. Abhandl. v.

<lb/>Hrn. Kreisgerichtsrath Seibertz. (Fortsetzung.) . . 341

<lb/>XI.. Tie Frau des abwesenden verschollenen Ehemanns ha:
<lb/>bei der allgemeinen ehelichen Güter-Gemeinschast nidir die
<lb/>Verfügungsgewalt über die Masse, sondern »in zu dem Ende
<lb/>vom vormundschastl. Gerichte zu bestellender Eurator. wohl
<lb/>aber hat die Frau die Verwaltung. Rechrsf. milgetheilt

<lb/>von Sommer.413

<lb/>XLl. lieber den Glauben des Hvpothekenbuchs nach dem A.

<lb/>L. R. 1. 10. §. «. jf. Abhandlung von Herrn Avpella-

<lb/>tionS-Rath Roloff in Marienwerber..421

<lb/>XLI1. lieber den Konstict des Persönlichen Rechts zur Sacke
<lb/>mit andern persönlichen oder dinglichen Rechten. Abhandl.
<lb/>v. Hrn. Appelt.-Rath Roloff in Marienwerder. . . 430

<lb/>XLH1. Sind durch den tz. 2. Nr. 2. des Ablösungs-Gesetzes
<lb/>vom 2. März 1850 auch diejenigen Erbpachten, die auf
<lb/>gewisse Grade und Generationen oder Leiber cingeräumt
<lb/>waren, dennoch aber A. L R. I. 24. 8- 189. u Mün-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0010.tif"
                n="X"
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            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>stersche ErbpachtSordn. v. 21. Septbr. t 783. H. -13. als
<lb/>Erbpachten gesetzlich angesehen wurden, in Eigenthum der
<lb/>Besitzer verwandelt worden. RecktSf. mirg. v. S o m m e r. 430
<lb/>X1.IV gehören Injuricncivilprozesse wegen Ehrverletzung (Str.

<lb/>(Kes. B. Th. II. Til. 13) und wegen leichter Mißhandl.
<lb/>oder Körperverletzung (das. Tit. 16. Z. 189.) ztir Kom- 
<lb/>petenz des EiuzelrichterS. oder zu des GcrichtScollegiums^ 4 59
<lb/>\LY. I. Das A. L. R. verstauet eine Klage auf Meinung
<lb/>einer Handlung, und bat der Berechtigte in exmilivis die
<lb/>Wabl zwischen der Leistung der Handlung durch den Ver- 
<lb/>pflichteten, oder deren Verrichtung durch einen Tritten, oder
<lb/>endlich Forderung des InieresseS. cfr. Ä. L. R. I. 16. § 11.

<lb/>— Verordn, v. 4. März JH34. §. 9. — 2. Tagegen
<lb/>löst sich nach dem Code civil jede Vervstichlung etwas zu
<lb/>thun oder nicht zu lbun, insofern sie von Seiten des
<lb/>Schuldners nickt erfüllt wird, in die Verbindlichkeit auf.
<lb/>den Schaden und entbehrten Gewinn ;u ersetzen, worauf
<lb/>ex couLraclu geklagt werden kann. cfr. Code civil Brr
<lb/>1142 l 14(&gt;, 1147. — 3. Ter nnrer der Herrschaft des
<lb/>Code Napoleon domizilirende Erbe eines unter der Herr- 
<lb/>schaft deö A. L. R. verstorbener Erblassers, der sich zur
<lb/>Erfüllung der überkommenen Rachlaßvervstichlungeu in
<lb/>soi'O hercditalis ein laßen und eine ihm durch Erkennmiß
<lb/>auferlegie Handlung leisten muß, kann in execnlivis nidn
<lb/>nach den Grundsätzen ad 1. verfolgt werden, indem dieser
<lb/>ErecurionsmoduS sich lediglich nach den Gesetzen deS OrtS,
<lb/>wo die Vollstreckung erfolgen soll, richtet. —Ter Berech- 
<lb/>tigte kann bei einer solchen Sachlage nur nach den Grund- 
<lb/>sätzen ad 2. seine Rechte gegen den LeistungSverpflichteren
<lb/>verfolgen, da zwischen beiderlei Gesetzen eine Identität
<lb/>weder materiell noch formell vorliegt, vielmehr nur im
<lb/>Resultate erzielt wird. Rechtsfall, mitgetbcilt von Herrn

<lb/>Rechts-Anwalt Este den in Olpe..

<lb/>XLV1. Bemerkungen über den Entwurf der neuen Sirasvro-
<lb/>zeß-Ordnung und über die Schwurgerichte. Ben Herrn

<lb/>Assessor Plaßmann in Arnsberg.. . 475

<lb/>XLVli. Nachtrag zur Erörterung (S. 459.) über die Eom-

<lb/>peten; für Jnjurien-Klagen.. . 515

<lb/>XLVill. Die Materialien zum Straf - Gesetzbuche für die
<lb/>Vreuß. Staaten, aus den amtlichen Quellen nach den
<lb/>Paragraphen des Gesetzbuches zusammengestellt und in einem
<lb/>Kommentar erläutert durch Geltdammer Kenigl. Kammer-
<lb/>gcrichts-Rarb. Recension von Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>517
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0011.tif"
                n="XI"
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            <p>

               <lb/>\l
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>X1JX. Zusätze unb (^rLuiteuin^e:i ;u der amtlichen Ausgabe
<lb/>de? Gesetze?, betreffend den 'Olii'an und die (trhd'img der
<lb/>EZerichtSkosten v. 10. Mai, so wie de? (besetze?, betreffend
<lb/>die für Besorgung gerichtlicher Geschäfte attsierbalb de?
<lb/>Gerichtsorte? zit bewilligenden KommissiottS-Gebühren v.

<lb/>9. Mai 1851 und den Instruktionen dazu v. 10. und
<lb/>9. Sev'ember 1851. Mit einem Anbange, enthaltend
<lb/>die ge-'enlichen Bestimmungen über Berechnung der Diäten
<lb/>und Reisekosten in König!. Dienstangelegenheiten, bei Ver- 
<lb/>setzungen u. s. w. über daS Verfahren in -Ncauintionssachen.

<lb/>Verwc ndung der Geldüraien und dergl mebr. auch einen
<lb/>Auszug au? dem Stemvelgesetz und Tarif, voti M. F.
<lb/>Esselleit, Köitigl. Hofrath und Salarien-Kasseit-Rendanten.
<lb/>Arnsberg 1852. Verlag von A. L. Ritter. Reeension
<lb/>von Sommer. . . . -.5l8

<lb/>1.. Tie Vhilofovhie der Ge r echtigk e i tS v tt e g e, mir steten Bezie- 
<lb/>hungen auf die Institutionen civilinrter Volker, wissen- 
<lb/>schaftlich und praktisch entwickelt von Di'. Johann Jos.
<lb/>Roßbach. RcchtSr. in Würzbtirg. Recrns. v. Sommer. 520

<lb/>1.1. Die judirielle Rechtswissenschaft im Grundriss nebst einer
</p>
            <p>

               <lb/>Kritik des von Savignischen Svstcms v. E. 2. Eotlmann.

<lb/>R e.e n st' e n v o n So tu m er.5 2 J

<lb/>Reelamatiou. Rachschr. zu S. 30-1. §. 9. de? 15. Iahrg. f.24
<lb/>Ul. DaS Westfälische Iagdrecht. Rechtögcsch.-dogmat. Abh.

<lb/>von Herrn KreiSgerickrerath Scibertz. (Schlug.) . . f&gt;27

<lb/>Uli. Welche Klagen bat der Gläubiger in Betreff der Zinsen
<lb/>oder Gnschädigung, wenn ein gegen vorbedungene Zinsen
</p>
            <p>

               <lb/>angelegte? Kapital zur Verfallzeit nicht gezahlt wird. Vom
<lb/>Herrn AvpellationSgerichtSrath Rolossin Marienwerder. 579
<lb/>UV. Wird die RechtSwoblthat de? Inventars durch ein dem
<lb/>Rachlaßrichter des ErbschastSftempcls balber gelegte? In- 
<lb/>ventar erhalten? Erörterung von Sommer. .... 588

<lb/>1?.'. Rach der Socster Güter-Gemeiutchasl kann der Ehemann
<lb/>über die Substanz der von der Frau eingebrachten Mo- 
<lb/>bilien keine gültige Verfügung treffen. RechtSfall, tinge- 
<lb/>le itet von Sommer* . ..592

<lb/>T.VI. WaS ist unter einer bloS in Ansehung deS Hauptschuld-
<lb/>ncrS abgelaufenen Verjährung, womit sich der als Selbst- 
<lb/>schuldner verpflichtete oder dem Einwande der Vorausklage
<lb/>entsagende Bürge nicht tchützen soll, zu verstehen. Erör- 
<lb/>terung von S o m mer.60^

<lb/>I-Vll. Wer eine Eisenbabn auf seinem erworbenen Eigen-
<lb/>tbume anlegt, ist zum Schaden-Evatz an Rachbarett, die
<lb/>durch die Eisenbalm in ibren Gerechtsamen belästigt wer-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>\ll
</p>
            <p>

               <lb/>den, nicht verbunden. Rechlos. mitgelh. vou Sommer.
<lb/>I.VHl. Welches sind nach Preuß. Recht die Erwcrbarten der
<lb/>Reallast? Ist insbesondere die Eintragung ungewöhnlicher
<lb/>(aus speziellen Titeln beruhender) Reallasten zum Erwerb
<lb/>oder zur Erhaltung des dinglichen Rechts erforderlich?
<lb/>Nom Hrn. Appellat.-Rath Roloff in Marienwerder. .
<lb/>MX. £6 über Nertheilung von Eoltecten der Rechtsweg zu-
<lb/>läßig sei? Rechisfall, mitgelhcilt von Sommer. . .

<lb/>l.X. Wenn die für eine fortwährende Verbindlichkeit geleistete
<lb/>Bürgschaft nach Ablauf eines Jahrs gekündigt worden,
<lb/>muß dann noch der Ablauf eines Jahrs seit der Kündi- 
<lb/>gung abgewartet werden, bevor aus Befreiung vom Bürq-
<lb/>schaftSneruS geklagt werden kann? Rechtsfall, mitgetheilt
<lb/>von Herrn Rechts-Anwalt Esl eb en in £lpe. . .

<lb/>LXL Auch im Herzogtum Westfalen ist der Adjacent eines
<lb/>FlusieS dem anerkannten Fischereiberechtigten gegenüber
<lb/>zur Milsischerei berechtigt. Ncchtsf. mitgeth. v. Somme r.
<lb/>lX!I. Kann der Prälegatar auf eine Geldsumme gegen die
<lb/>übrigen Miterben das Legat einklagen, cder muß er, weil
<lb/>solche Klagen gegen sämmtliche Erben, also auch gegen
<lb/>ihn gerichtet werden müssen, Niemand aber sich selbst ver- 
<lb/>klagen kann, zur Erlangung des Prälegats auf Erbtheilung
<lb/>klagen? Rechisfall, mitgetheilt von Sommer. .

<lb/>LXUl. Das Svstcm des Preuß. Landrechts in deutschrechtli--
<lb/>cher und philosophischer Begründung von Frau; Löher.
<lb/>Paderborn, Druck und Verlag der Junfermannschen Buch- 
<lb/>handlung (I. E. Pape). Geh. S. 287. Pr. 1 Thlr.

<lb/>10 Sgr. Recenncn von Sommer.

<lb/>LXIY. Archiv für Rechtsfälle aus der Praris der Rechts-
<lb/>Anwälte deS König!. £berrribunals. HerauSgegeben von
<lb/>den Ober-Tribunals-Rechts-Anwälten und redigirt vou
<lb/>Theodor Slriethorst, KammergerichlS-Raih. Erster Band.
<lb/>Berlin, Verlag von Earl David. 1851. 8. S. 422.
<lb/>Pr. 1 Thlr. 10 Sgr. Recension von Sommer. . .

<lb/>LXV. Heber Injurien gegen Todte.

<lb/>LXVI. Juristische Zeitläufte. (Fortsetzung.) V. Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>612


<lb/>ii i 6

<lb/>64!

<lb/>64!)

<lb/>(158

<lb/>003

<lb/>665
<lb/>668
<lb/>67 L
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Das westfälische Jagdrecht</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsgeschichtlich-dogmatische Abhandlung : (Fortsetzung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Seibertz, ...">vom Herrn Kreisgerichtsrath Seibertz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Das Westfälische Jagdrecht.

<lb/>Rechtsgeschichtlich-dogmatische Abhandlung
<lb/>vom

<lb/>KreiSgerichtSrath Seibertz.

<lb/>II. Periode.

<lb/>Nie Kelten von &lt;£arl dem Großen dis zur Aus- 
<lb/>bildung der Landeshoheit.

<lb/>A. Die Jagd und Fischerei i« de» Baunsorsten
<lb/>der Könige.

<lb/>15. Ueb'örsicht dieser Periode; Staatsver- 
<lb/>fassung im Allgemeinen.

<lb/>Als die Basis aller politischen Existenz haben wir in
<lb/>der eben abgehandelten ersten Periode das ächte Eigenthum
<lb/>kennen gelernt. Diese erhielt sich auch in der nun folgenden;
<lb/>jedoch wurde daS Verhältniß der Königl. Macht zu den Rech- 
<lb/>ten des Volks, im Verlaufe der Zeit wesentlich geändert. Die
<lb/>fränkischen Könige, als die kriegslustigsten und glücklichsten,
<lb/>nicht sowohl durch ihre Persönlichkeit in dem ausgearteten
<lb/>Geschlecht der Merovinger, als durch ihre kühnen HauSmeier
<lb/>und die daraus hervorgegangene Dynastie der Karolinger,
<lb/>unkrwarfen sich allmählich alle anderen deutschen Könige und
<lb/>Länder. Sie wurden die reichsten Grundbesitzer und eben
<lb/>dadurch die bedeutendste Potenz im deutschen StaatSverbande,

<lb/>IV. Zabrgang. Itr» Heft. 1
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0014.tif"
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            <p>

               <lb/>2 —
</p>
            <p>

               <lb/>dessen Kraft und Repräsentation eben auch aus dem Grundbe,
<lb/>fitze beruhte. Grundeigenthum und Freiheit, Macht und Ehre
<lb/>waren identisch, die Könige ihre Haupträger. Vom Könige
<lb/>ging jegliche Bedeutung im Staate aus, besonders seit Karl
<lb/>der Große durch die ihm vom Pabst jurrkannte römische
<lb/>Kaiscrwürde und die eminente Geisteskraft, womit er den
<lb/>Glanz derselbrn zu beleben wußte» jeden Zweifel daran
<lb/>niederwarf. Die zahlreichen Beamten und Gefolge, welche
<lb/>die Könige zu halten hatten,'empfingen ihre Besoldung nicht
<lb/>in Geld, sondern in Gütern (benelicis feuda) deren Gebrauch
<lb/>ihnen verliehen wurde. Das ächte Eigenthum dieser Bene,
<lb/>fielen (dominium directum) blieb dem, Könige, die Benutzung
<lb/>derselben (dominium utile) erhielt der Beamte. Auf solche
<lb/>Weise entstand eine neue Ordnung der Dinge; zwar auch
<lb/>auf den Besitz gegründet, aber nicht auf freien, sondern
<lb/>abhängigen Besitz. Die Spitze de- Feudalsystems bildete
<lb/>der König. Im Glanze seiner Majestät sonnten sich die Ci- 
<lb/>vil/ und Militairbeamte»; sein Dienst verlieh Ehre undjGut,
<lb/>wenn auch nur als Nutzung. Amt und Lehn identifizirten
<lb/>sich, wie sonst Freiheit und Eigenthum. So wie letzteres sich
<lb/>auf die Kinder vererbte, so that es auch durch wiederholte
<lb/>Verleihung, nach und nach das Lehn. Es war am Ende
<lb/>einerlei, ob der Freie daS ächte Eigenthum hatte oder ob der
<lb/>Vasall eS erblich benutzte. Der Lehnmann und der freie
<lb/>Mann, standen sich insofern in der Werthung gleich.

<lb/>Es erhob sich als- an die Stelle des ursprünglich demo- 
<lb/>kratischen Systems allgemach ein aristokratisches, dessen Eul-
<lb/>minationspunkt der König repräsentirte. Zwar fanden nach
<lb/>Karls des Großen Einrichtungen noch Volksversammlungen
<lb/>und gemeiner Heerbann statt; aber der Schwerpunkt des
<lb/>Staats lag nicht mehr in diesen, sondern im Könige und seinen
<lb/>Beamten. In die erste Reihe von diesen drängte sich zu- 
<lb/>nächst der hohe Adel, der seine Unterbeamten und Leute in
<lb/>gleicher Art gliederte und unterabtheilte, wie es der König
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0015.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>mit ihnen gemacht; kurz Las Lehnsystem bildete fich zu einer
<lb/>vollständigen Hierarchie aus, welche ihre Wurzeln durch alle
<lb/>Stände, von den obersten bis in die untersten hineintrieb.
<lb/>An die Stelle des Bandes, wodurch früher gemeine Ehre und
<lb/>Freiheit den Staat in Fürst und Voll zusammengehalten,
<lb/>trat nun das Lehnband, welches nur Herren und Vasallen
<lb/>kannte und somit den einzelnen Freien nöthigte, sich ihm ent- 
<lb/>weder auch durch Aufttagung seines Eigens zu fügen oder
<lb/>doch die Volksversammlung, worin er immer weniger bedeu- 
<lb/>tete, zu meiden.

<lb/>So wie sich aber die Erblichkeit der Lehne einschlich, ging
<lb/>alle Centralkraft, welche die König!. Gewalt aus diesem schein- 
<lb/>bar so fest gegliederten Systeme zog, allmählich wieder ver- 
<lb/>loren. Das Obereigenthum des Königs, obwohl nach und
<lb/>nach durch Verleihung und Auftragung ^&gt;er Güter fast über
<lb/>den ganzen Staat verbreitet, zerfloß in einer Idee; da- nutz- 
<lb/>bare Eigenthum der Kronvasallen entzog dem Könige die
<lb/>Mittel, sein Obereigenthüm geltend zu machen. Alle eigent- 
<lb/>liche Hvheitrechte desselben fielen in die Hände jenes hohen
<lb/>Adels , der dadurch in späterer Zeit die Landeshoheit erwarb.
<lb/>Die Landesherrn hinwieder verloren einen großen Theil der
<lb/>vom Kaiser abgeleiteten Rechte an ihre Untervasaöen, welche
<lb/>als Landstände die Landesherrn möglichst zu beschränken such- 
<lb/>ten. Auf solche Weise kam eS zuletzt dahin, daß der Kaiser
<lb/>der ärmste Herr im Reiche wurde, indem er sogar das Erb- 
<lb/>recht auf die Krone verlor und die Rechte derselben nur
<lb/>dann geltend machen konnte, wenn ihm seine Fürstenland
<lb/>oder Privatbesitzungen dazu die Mittel gaben. Die Er- 
<lb/>oberunglust der fränkischen Könige hatte also daS Volk seiner
<lb/>demokratischen Rechte nur beraubt, um sie mit ihren eigenen
<lb/>Kronrechten an einzelne aristokratische Stände zu verlieren.
</p>
            <p>

               <lb/>1*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0016.tif"
                n="4"
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            <p>

               <lb/>- 4 -

<lb/>16. Jagd- und Fischerei-Verhältnisse insbe- 
<lb/>sondere. Die Bannforste der Könige.

<lb/>Der eben bezeichnet» Gang der Sache bewährte sich auch
<lb/>bei der Ausbildung des Jagd- und FifchreirechtS. So wie
<lb/>sich die königliche MachtLurch fortschreitende Eroberung mehrte,
<lb/>war eö unausbleiblich, daß die Könige auch ihre Rechte in- 
<lb/>nerhalb dieses Machtgebiets zu erweiteren und namentlich ih- 
<lb/>rem Pcivatbesitze größeren Schutz zu verleihen suchten. Daß
<lb/>solcher Schutz der Jagd, diesem königlichen Vergnügen, vor
<lb/>allem zu Theil wurde, ist nicht zu verwunderen. Den Wal- 
<lb/>dungen deS Königs wurde durch die ihm zu Gebote stehende
<lb/>Macht ein besonderer Friede gesichert, den kein anderer ge- 
<lb/>währen konnte, weil nur e r den Königsbann zu gebieten hatte.
<lb/>Dadurch entstanden die Bann forste. So wie aber auf
<lb/>dem vorhin angedeuteten Wege, andere königliche Rechte in
<lb/>die Hände der deutschen Reichssnrsten übergingen, so geschah
<lb/>«S auch mit dem Forstbanne, weshalb wir im Verlaufe
<lb/>der folgenden Darstellung bald alle Fürsten im Besitze von
<lb/>Bannforsten finden werden. Auch'bei unseren westfälischen
<lb/>Grafen und Dynasten war dieses der Fall.

<lb/>Zur näheren Bestimmung d«S Begriffs eines Bannfor- 
<lb/>stes ist die Bedeutung der Worte Bann und Forst nach
<lb/>damaligem Sprachgebrauche ins Auge zu fassen. Bann
<lb/>(dann»/, dsnnire) ist nichts als Zwang, Gebot, die
<lb/>Macht zu gebieten und zu verbieten. So gab es Gerichts- 
<lb/>bann und auch Forstbann. Gleichzeitig- bedeutet das Wort
<lb/>den Bezirk, worin der Bann geübt und die Strafe, wo- 
<lb/>mit feine Verletzung geahndet wird.

<lb/>Forst (forestum, ferestis) hat in seiner Bedeutung ge- 
<lb/>schwankt. Die Ursprüngliche ist wohl die, daß man einen
<lb/>Wald worin sich Wild hielt, eine kerarum slatio oder in zu-
<lb/>sammengezogem Ausdruck eine ieresta darunter verstand M)

<lb/>Du Fresiic voc. Fo resta. Viele andere, minder
</p>

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                n="5"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0017--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>In solchem Sinne nannte auch wohl Graf Gottfried II. von
<lb/>Arnsberg den Hochwald bei Warstein einen Forst, silvam
<lb/>arduam, quac in vulgari Vorst nuncupatur85); denn nur
<lb/>der Hochwald trügt Früchte, von denen sich das Wild, zumal
<lb/>da- Hocbwild nährt. Ihre bestimmtere technische Bedeutung
<lb/>erhielten jedoch beide Worte erst durch ihre Zusammenstellung
<lb/>als Bann-Forst, welches einen Distrikt Wald oder auck
<lb/>Wald und Flur bezeichnet, worin jedem Anderen als dem
<lb/>Besitzer oder dessen Stellvertreter, die Ausübung der Jagd
<lb/>und Fischerei, bei Strafe des Königsbannes untersagt war.
<lb/>Es liegt also der Sinn des Wortes in dem Umstande, daß
<lb/>der Wald gegen jeden Störer des Besitzes und Genusses,
<lb/>den der darauf gelegte Friede gewährte, durch Strafe ge- 
<lb/>sichert war und da zu solchem Genüsse der Fang von Fischen
<lb/>eben so gut gehörte, als der von Landthieren, wenn sich ihr
<lb/>Lebenselement, Wasser nämlich, in dem befriedeten Districte
<lb/>fand, so wurden unter Forestc, Forestis auch Fischweiber
<lb/>(vivaria piscium) mitbegriffeu.

<lb/>Carl d. Gr. sagt daher selbst im Capitulate 2 de 819.
<lb/>Cap. 18. de forestis: ut forestarii (die Förster) bene
<lb/>illas defendant, simul ct custodiant bestias et pisces und
<lb/>im Cap. 19. de cura villicorum: in forestis mansum regale
<lb/>ct ihi vivaria cum piscibus ct homines ilii maneant.
<lb/>Dem Aufseher des Forstes wurde zugleich die Sorge für
<lb/>Jagd und Fischerei in demselben aufgetragen.85) Daß man
<lb/>in späterer Zeit unter Forst jeden großen Waldkomplex ver- 
<lb/>stand, braucht kaum erinnert zu werden. Um den ursprüng- 
<lb/>lichen Begriff des BannforsteS festzuhalten, bezeichnete man
<lb/>diesen häufig als Wildforst. So heißt es in der Beleh-

<lb/>glüdliche etymologische Bedeutungen des Worts s. in bei
<lb/>Stieglid §. 12. N. 9.

<lb/>35) Sei bertz Utf. B. I. N. 140.

<lb/>*®) Georgisch p. 780. vergl. auch du Frcsuc voc.
<lb/>Forrcsta, forestis, wo noch viele Parallelstellen angeführt
<lb/>werden u. Stieglitz S. 73. N. 3.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>nung Kaiser Ludwigs v. 1338 für den Grafen Gottfried; IV
<lb/>von Arnsberg: et in eadem silva forcstum vulgariter dic- 
<lb/>tum Wildforst.®?) Auch 2Silfc6ann/.bannus ferinus, bannus
<lb/>super feras oder bannus silvestris, njannle man schon unter
<lb/>den sächsischen Kaisern das, was man zuerst Mit Bannforst
<lb/>bezeichnete.W) Aus Wildbann ist zuletzt gar Wildbahn
<lb/>geworden.

<lb/>17. Geschichte deri König!. ^Sannforste.

<lb/>Die ältesten, - bestimmt nachzuweisenden Bannforste
<lb/>nun, wurden von Carl d. Gr. angelegt. In dem capitulare
<lb/>de Villis Cap. 36 sagt er davon im Allgemeinen: ut silvae
<lb/>vel forestcs nostrae bene sint custodite — et feramin3
<lb/>nostra intra forestes bene'custodiant. Similiter accipitres
<lb/>et spervarios (Falten und Sperber) ad nostrum profectum
<lb/>provideant et censa nostra exinde diligenter exactent.®3)
<lb/>Dann im Capit. I. de 802 Cap. 39: Ut in forestcs nos- 
<lb/>tras feramina nostra nemo furari audeat, quod jam multis
<lb/>vicibus fierf contradiximus ct nunc iterum b anni mus
<lb/>firmiter ut nemo amplius faciat, sicut fidelitatem nobis pro- 
<lb/>missam unusquisque confcrvare cupiat, ita sibi caveat.«*) Im
<lb/>Capitul. II de 813 Cap, 18 de forestis: ut forestarii bene
<lb/>illas defendant, synul et custodiant bestias ct pisces.4!)
<lb/>Eine namentliche Aufzählung der Königl. Bannforste Carls
<lb/>des Kahlen, in denen er nicht einmal seinem Sohne freie
<lb/>Jagd gestattete, findet sich in dessen Capitularien Tit. 43.
<lb/>Cap.8 32.42)
</p>
            <p>

               <lb/>w) Seibertz Urk. Bach 11 N. '868.

<lb/>38) Anton Gesch. d. deutschen Landwirthschaft. II S. 332
<lb/>«) Georgisch pag. 612.

<lb/>40) Georgisch pag. 642.

<lb/>41) Georgisch pag. 780.

<lb/>42) Die Stelle bei du Fresne voc. Foreste dominicum, wo
<lb/>auch die Lage aller einzelnen Forste nachgewiescn ist.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Die deutschen Könige welche den Carolingern folgten,
<lb/>fuhren fort ihre Waldungen und Jagden, sowohl die auf
<lb/>ihren Familiengütern als die auf Reichsdomainen, in Forste
<lb/>zu verwandeln. Die Forste wurden aber wie alles übrige Reichs,
<lb/>gut, durch Belehnungen an Fürsten und Private oder durch
<lb/>Schenkungen an Kirchen und Klöster verschleudert), jfo daß
<lb/>von den vielen, welche die Könige früher besessen» im 14ten
<lb/>Jahrhundert nur der Heiligenforst im Elsaß, der Nürnber- 
<lb/>ger, Büdinger und Friedberger Forst, bei Gelegenheit wo
<lb/>auch diese verliehen werden, in Urkunden Vorkommen«)
<lb/>Uebrigens stand es nur den Königen zu, Waldungenzunter
<lb/>Königs Banne als Forste zu schließen; denn »Koningrsban
<lb/>ne mut nieman lien wen de Koning selve*, sagt der Sach- 
<lb/>senspiegel«). Es war also das Recht, einen Bannforst an- 
<lb/>zulegen, ohne Zweifel ein Regal, wenn man, wie billig, un- 
<lb/>ter Regalien solche vorzügliche Hoheitrechte versteht, welche
<lb/>nur durch die höchste Staatsgewalt an Einzelne verschenkt
<lb/>und verliehen, aber nicht im Allgemeinen delegirt werden
<lb/>konnten. Daraus folgt jedoch so wenig ein allgemeines Wald-
<lb/>und: Jagd-Regal, als aus der Verleihung undVerschenkung
<lb/>König!. Güter, ein allgemeines Gutsregal gefolgert werden
<lb/>kann. Die Forste (Waldungen) waren Gegenstand des Pri- 
<lb/>vateigenthums und die Jagd eine daraus fließende Nutzung;
<lb/>nur das Recht dieses Ergenthums und seine Nutzungen durch
<lb/>Königsbann zu schützen, eS unter besonders hoch verpönten
<lb/>Frieden zu stellen» war Regal. Der Kaiser verschenkte und
<lb/>verlieh daher nicht nur Bannfcrste welche ihm oder dem
<lb/>Reiche gehörten, sondern er verlieh auch die Vannforst-Ei- 
<lb/>genschaft, den Forstbann (im subjectiven Gegensätze deS
<lb/>dinglichen Banm'orstcs) zum Schutze von Waldungen
<lb/>welche ihm nicht gehörten. Die Einziehung der Strafe
<lb/>deS Bannes wurde dann entweder dem Könige reser-

<lb/>«) Die Stellen bei Stieglitz S. 8V. R. SV.

<lb/>«3 Sachsensviegcl 93. 3. Art 64.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0020.tif"
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            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>»irt oder zwischen ihm und dem Eigenthümer getheilt oder
<lb/>auch dem Letzten allein überlassen«). Das Regal bestand
<lb/>also immer nur in dem verliehenen besonderen Schutze des
<lb/>EigenthumS.

<lb/>Um solchen Schutz bewarben fich viele Waldeigenthümer;
<lb/>besonder» Geistliche, welche ja selbst die Jagd nicht ausüben
<lb/>solltet. Ihre Befitznngen waren aber nur selten,ihr aus- 
<lb/>schließliches Privateigenthum; wenigstens in sehr vielen
<lb/>Fällen bestanden sie aus gemeinschaftlichem Markeneigenthum,
<lb/>wo es dann, weil der mit dem Bannforstrechte beliehrne,
<lb/>andere von der eigenthümlichen Mitbenutzung auszuschließen
<lb/>befugt war, der Einwilligung der Miteigenthümer zur Anle- 
<lb/>gung der Dannfcrste bedurfte. Es liegen auch bis zum An,
<lb/>fange d«S 12. Jahrhunderts Beispiele genug vor, daß bei
<lb/>Verleihung von Bannforsten, viele der bisherigen Mitberech- 
<lb/>tigten als miteinwilligend aufgeführt werden. Wir wollen
<lb/>nur einige Beispiele aus Westfalen nennen. Als Earl d. Gr.
<lb/>804 der Kirche zu Osnabrück den OSning als Bannforst
<lb/>schenkt«, geschah eS: collaudatione illius regionis potentium«).
<lb/>Otto III. schenkte 991 der Kirche zu Minden einen Forst
<lb/>ob interventum ae comprobationem üdolium nostrorum Du- 
<lb/>ci« Bernhardi, fratris sui Lutgeri atque Ailhardi comitis ali- 
<lb/>orumque comprovincialium suorum47). Conrad II. gestattete
<lb/>1029 dem Bischöfe zu Minden, einen diesem gehörigen
<lb/>Wald »inzuforsten: forestari concessimus et dann, nostri di- 
<lb/>strictu circumvallavimus — cum consensu Bernhardi Ducis
<lb/>et collaudatione sui fratris Dietmar! ceteriimquc civium in
<lb/>eadem silva usque modo communionem venandi habentium48).
<lb/>Heinrich IV. schenkte 1062 der Kirche zu Hildesheim quoddam
</p>
            <p>

               <lb/>«) Beispiele bei Stieglitz § 13. Note 38—43.

<lb/>Möser Oenabr. Gesch. I. Absch. 5. tz. 31. u. Urk. R. 2.
<lb/>Pfeffinger Vitriar. illustr. III. p. 1363.

<lb/>47) Pistorii Script, rer. gcrm. III. 738.

<lb/>«) Pistorius I. c.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0021.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>forcstum ct bannum — cum consensu et favore — des Bi- 
<lb/>schofs Engelbert von Minden, der Abtissin Adelheid von Gan- 
<lb/>dersheim, Schwester des Kaisers» des Bischofs Jmad von
<lb/>Paderborn, des Abis Saracho von Corvei — cctcrisquc om- 
<lb/>nibus, quorum praedia et possessiones sitae erant infra cos
<lb/>terminos quos scribi jubemus.40).

<lb/>Es mogte jedoch auch nicht selten verkommen, daß bei
<lb/>Nachsuchungen des Forstbanns, solcher Mitberechtigungen,
<lb/>besonders wenn sie Mindermächtigen zustanden, keine Erwäh- 
<lb/>nung geschah und dann später das unbedingt verliehene Re- 
<lb/>gal entweder dazu mißbraucht wurde, die Mitbercchtigten ohne
<lb/>weiteres via facti auszuschließen 'oder sie zur Abtretung ihrer
<lb/>Mitbefugnisse so gut es gehen wollte, zu vermögen. Wohl
<lb/>zu den seltenen Ausnahmen aber mag eS gehören» daß der
<lb/>mit dem Forstbann Beliehene denselben zum Schuhe aller
<lb/>bisher mirberechtigten Markgenoffen gegen nichtberechtigte
<lb/>Dritte, gebrauchte. Dieses war namentlich bei den alten
<lb/>westfälischen Grafen von Arnsberg der Fall, welche, obgleich
<lb/>mit dem Forstbann im alten Lüerwalde, dem nachmaligen
<lb/>ArnSberger Walde, vom Kaiser ausschließlich beliehen, doch
<lb/>alle Rechte der Markgenoffen und ächten Freien an
<lb/>Wald, Jagd und Fischerei achteten, wie wir weiter unten
<lb/>sehen werden.

<lb/>Seit dem Ende deS 1t. Jahrhunderts kömmt es im- 
<lb/>mer seltener vor, daß der Einwilligung solcher Markge- 
<lb/>nossen zur Errichtung von Bannforsten Erwähnung geschieht,
<lb/>entweder weil nur noch wenige das ächte Eigenthum hatten,
<lb/>oder weil man es, aus den angegebenen Gründen, mit ihrer
<lb/>Berücksichtigung so genau nicht mehr nahm. Dagegen wird
<lb/>die Jagdbenutzung seit den Zeiten der sächsischen Kaiser, in
<lb/>Schenkungbriefen desto häufiger unter den Gutspertinenzien
</p>
            <p>

               <lb/>49) Schaten Annal. Paderb. ad hunc annum.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0022.tif"
                n="10"
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            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>ausgeführt20). Geschieht vieS in kaiserlichen Urkunden, j.
<lb/>33. 1019 in einer Schenkung Heinrichs II. an Bischof Mein- 
<lb/>werk zu Paderborn: eum silvi», forestibus, venationibus, aquis,
<lb/>piscationibus, molis, molendinis u. s. w. 2l ) so darf man
<lb/>annehmen, daß unter forestibus eigentliche Bannforste zu
<lb/>verstehen, wogegen dergleichen Ausdrücke in Privaturkunden,
<lb/>in der Negel nur für Notariatschnörkel zu achten find. Denn
<lb/>nur der Kaiser hatte eigentliche Vannfcrste zu vergeben, wäh- 
<lb/>rend es ins Lächerliche fallen würde, dergleichen bei kleinen
<lb/>Gütern, blos um solcher Worte ohne Sinn willen, worauf den
<lb/>tamologischen Notarien je später je weniger etwas ankam
<lb/>voraussetzen zu wollen*

<lb/>18. Der Schutz des Forstbanns.

<lb/>Was nun die Aufrechthaltung des den Bannforsten
<lb/>verliehenen besonderen Friedens betrifft, so konnten solche
<lb/>wohl nur ausnahmsweise durch Einfriedigung bewirkt wer-
<lb/>de«22), weil die Forste zu groß waren, um sie mit unver-
<lb/>hältnißmaßigcm Kostenaufwands in solcher Art abzuschließen.
<lb/>Wirksamere Garantien gewährten 1) Die Forstbeamten (fo-
<lb/>reslarii) Jäger (venatores) und Falkner (falconarii). Diese
<lb/>Aemter waren alle drei beaufsichtigende; ihre Inhaber jedoch
<lb/>nur Ministerialen. Schon Earl d. Gr. hatte solche Beamte,
<lb/>wie aus dem Capitulare de villis hervorgeht, worin er Cap. 10.
<lb/>sagt; Ut majores nostri (die Hauptmeier) et forestarii
<lb/>(Forstaufseher) poledrarii ( Stallmeister) cellularii ( Küchen- 
<lb/>meister) decani (Schaffner) telonarii (Rentmeister) et cetcri

<lb/>2°) Viele Beispiele bei Anton Gesch. d. deutschen Landwirth-
<lb/>schaft II. 347.

<lb/>21) Se ha teil Anna!. Paderb. ad anu. 1019.

<lb/>22) Eine solche Aufnahme findet fich in einer Nrk. Otlo'S H.
<lb/>v. 976 bei Wiirdtwein nova subsidia diplornalica
<lb/>III. 373, wo sie aber irrig Otto 1. zugeschrieben wird.
<lb/>Anton II. 326 gebt zu weit, wenn er aus diesem einzel- 
<lb/>nen Beispiele schliegt, dag damals die Forste überhaupt
<lb/>eingezäunt gewesen seien.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0023.tif"
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            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>ministeriales ea faciant u. s. tr.63). Dann Eap. 47:
<lb/>Ut venatores nostri et falco nari i vel reliqui mini- 
<lb/>steriales, qui nobis in palatio assidue deserviunt, consi- 
<lb/>lium in villis nostris habeant, secundum quod nos aut Regina
<lb/>per literas jusscrimus, quando ad aliquam utilitatem eos mi- 
<lb/>serimus aut siniscalcus (Haushofmeister) et buticularius
<lb/>( Mundschenk, pincerna) de nostro verbo cis aliquid facere
<lb/>praeceperint.54). Die beiden letzten Hofämter waren also
<lb/>schon damals die vornehmeren; wiewohl das des forestarius
<lb/>für die Bannforste das Wichtigste und Einträglichste, weshalb
<lb/>solches auch wohl einzelnen Familien zu Lehn gegeben wurde,
<lb/>wie z. B. das über den Reichsforst bei Nürnberg der Fa- 
<lb/>milie Waldstromer55). 2) Die Strafe, welche auf die Ver- 
<lb/>letzung des königl. Banns gesetzt war. Diese betrug in der
<lb/>Regel 60 Schillinge, während die des Grafenbannes geringer
<lb/>und je nach Provinzialgewohnheit verschieden war. Das
<lb/>Capitulare I incerti anni sagt cap. 57: nt bannus queraper
<lb/>semet ipsum dominus Imperator bannivit sexaginta solid,
<lb/>solvatur. Ceteri vero banni, quos comites et judices faciunt,
<lb/>secundum legem unius cujusque componantur56). In Sach- 
<lb/>sen betrug der Grafenbann 12 Schill, und der Königsbann,
<lb/>welchen aber der Graf auszusprechen bevollmächtigt war,
<lb/>60 Schill. Dedimus potestatem comitibus baimum millcre
<lb/>infra suo ministerio de faida vel majoribus causis in solid.
<lb/>XII. constituimus, sagt das Capitulare de partibus Saxoniae.
<lb/>Cap. 13.57). Ter Kaiser behielt sich aber vor, den Königö-
<lb/>bann in wichtigen Fällen zu verdoppeln, ja bis auf 1000
<lb/>Schill, zu erhöhen. Itera placuit ut quandoquidem voluerit
<lb/>domnus Rex propter majores causas bannum fortiorem sta-

<lb/>63) Georg isch p. 609.

<lb/>54) Georgisch p. 614.

<lb/>26) Die Urk. auszugsweise bei Stieglitz S. 60. Note 12.

<lb/>26) Georgisch pag. 790.

<lb/>s7) Georgisch p. 584.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0024.tif"
                n="12"
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            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>tuere, una cum consensu Francorum ct fidelium Saxonum,
<lb/>secundum quod ei placuerit, juxta quod causa exigit et
<lb/>opportunitas fuerit, solid.LX. multiplicare in duplum ct sol*
<lb/>C.sive usque ad mille componere faciat, qui ejus mandatum
<lb/>transgressus fuerit, heißt eS im Cap. 9. des Capitulare Sax-
<lb/>onurn von 79T58). Ob nun in Sachsen die Verletzung des
<lb/>ForstbannS mit Dem gewöhnlichen Satze von 60 Schill, oder
<lb/>höher bestraft wurde, ist ungewiß; denn jener Satz war 'eben
<lb/>sowohl für die faida (LandfriedenSbruch) und majores causas
<lb/>bestimmt, als die höheren Sätze. Jedoch sprechen die mei- 
<lb/>sten urkundlichen Zeugnisse für den gewöhnlichen Satz von
<lb/>60 Schill. Denn so sagt Carl d. Gr. in der bekannten
<lb/>Urk* von 804 für die Kirche zu Osnabrück, er schenke ihr:
<lb/>nemus cum omni integritate in porcis videlicet sylvaticis at- 
<lb/>que cervis, avibus et piscibus omnique venatione, quae sub
<lb/>banno usuali ad fore sium deputatur, ad similitudinem
<lb/>foresti nostri Aquisgranum pertinentis — ita quodsi quisquam
<lb/>hoc idem nemus nostro banno munitum sine praedictae se- 
<lb/>dis episcopi licentia studio venandi, vel silvam extirpandi vel
<lb/>aliquod hujusmodi negotium peragendi unquam intrare prae- 
<lb/>sumpserit, sciat se — pro delicto LX. solidos nostri ponderis
<lb/>quos nobis pro violato banno deberi statuimus, redditurum*9),
<lb/>Otto II. verleibt 973 der Kölnischen Kirche: omnes bestias
<lb/>inter haec loca quae subtus tenentur subscripta et bannum
<lb/>ct potestatem banni, quae super eas ad regiam pertinuit po- 
<lb/>testatem — omnes inquam bestias'in silvis et in piscationi- 
<lb/>bus — Cotenforast et omnes bestias in eo ac bannum super
<lb/>eas — id est cervos et cervas et bannum super eas cum
<lb/>populi contentu — continuavimus6')• Heinrich II in
<lb/>einer Urk. von 1003, worin er dem Abte von Heräfeld er-
</p>
            <p>

               <lb/>5«) Georgisch p. 609.

<lb/>59) Mö ser Osnabrück. Gesch. 1. Absch. V. §.31. und Urk. N. 2.
<lb/>6°) Gelen i us de adtnir. magnitud. Coloniae, p. 67.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0025.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>laubt, einen Bannsorst anzulegen, fagt: liberam habeat po-
<lb/>tcstam arbores nutriendi et singulare atquc dominicale fores-
<lb/>tum faciendi; dann, nachdem er die Grenzen dieses Vannfor-
<lb/>steS genau bestimmt hat: quatenus in boc silvae et aquarum
<lb/>circuitu, nulla regni nostri magna vel parva persona aliqua- 
<lb/>tenus praesumat venari aut ullo ingenio feras insequi, sub
<lb/>nostro firmitatis banno regali, nisi cui praefatus abbas Beren-
<lb/>harius sui que per tempora successores licentiam dederint61)*
<lb/>Heinrich IV. schenkte 1062 dem Bischose Heziko zu Hildes- 
<lb/>heim den dortigen Forst und nachdem er angeführt, wie
<lb/>Diejenigen welche Besitzungen innerhalb der Grenzen dessel- 
<lb/>ben hatten, ihre Einwilligung dazu gegeben, fährt er fort:
<lb/>forestum et bannum — concessimus —- jubentes — ut infra
<lb/>praescriptos terminos nulla nostri regni major ininorve persona
<lb/>venandi jus et potestatem sibi vendicare absque consensu
<lb/>et licentia praedicti episcopi ct successorum ejus, sive eorum
<lb/>qui provisores ejusdem foresti ab eis constituti fuerint, prae- 
<lb/>sumat. Quod si aliquis hujus praecepti nostri temerarius
<lb/>transgressor extiterit, vclut regalis contcmtor decreti justi,
<lb/>sententiae judicii subjacebit ct debita pro corrupto banno
<lb/>nostro pecunia scilicet IX solidos de singulis feris
<lb/>persolvat62) Also in der Regel war der Strafsatz deö ver- 
<lb/>et) Kuchenbecker Analecta Hassiaca Xll. p. 318.
<lb/>Noch umständlicher drückt sich eine andere Urk. desselben
<lb/>Kaisers v. 1016 für den Abt Arnold über denselben Ge- 
<lb/>genstand aus. ibid. p. 319 ». 320.

<lb/>62) Schalen Annal. Padcrb. ad ann. 1062. In einer
<lb/>anderen Urk. v. 1059, worin Heinrich IV. dem Bischof
<lb/>Jmad zu Paderborn den Reinhardswald mit mehren Gütern
<lb/>im Westfalen- und Drein-Gaue (in pagis Wcstphalum
<lb/>et Treinc) schenkt, nennt er den Wald mehrmals ganz
<lb/>ausdrücklich forestum Rcginhereshuson *, unter den Per-
<lb/>tinenzien der Güter aber führt er die Jagd und Fischerei
<lb/>nur als Privat-EigenthumS-Rechte auf: cum silvis, vena- 
<lb/>tionibus, aquis aquarumque decursibus, piscationibus,
<lb/>molis etc. Schalen ad ann. 1059. Noch andere ähnliche
<lb/>Unterscheidungbeispiele bei Stieglitz §. 14. Not. 8.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0026.tif"
                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>- 14 -

<lb/>atzten KönigsbanneS auch in Sachsen 60 Schill, für jedes
<lb/>Stück Wildpret.

<lb/>Auch die RechtLbücher des Mittelalters nennen^noch Len
<lb/>Satz von 60 Schill, als Strafe LeS verletzten Forstbannes
<lb/>Der Sachsenspiegel, bei Gelegenheit, wo er der Dannsor-
<lb/>sten gedenkt, sagt: „Sve so hirbpnnen wiltveit, die sal wedden
<lb/>des Koninges bann, dal sin sestich schillinge63)." Jedoch
<lb/>gibt es auch Beispiele, daß dergleichen Frevel mit unverhält-
<lb/>nißmäßig höheren Strafen gebüßt werden mußten. Wir
<lb/>haben schon oben (14.) gesehen, wie der merovingische Kö- 
<lb/>nig Guntram einen Jagdfrevel mit dem Tode bestrafte; in
<lb/>Böhmen that man 1045 desgleichen^) und im Forste zu
<lb/>Dreieich strafte man 1368 die Verletzung des Bannes uri.
<lb/>dem Verluste einer Handle). Galeazzo Sforza, Herzog von
<lb/>Mailand zwang einen Bauern, der einen Hasen gefangen Die- 
<lb/>sen mir Haut mH&gt; Haaren auszuessen. Erzbischof Michael
<lb/>von Khienburg zu Salzburg ließ 1560 „einen armen Mann —
<lb/>der einen Hirschen, so ihme zu Schaden gangen, niedergemacht
<lb/>und mit den Seinigen gegessen, in die Hirschhaut steckcnj,
<lb/>auf dem Markt jagen und von den Hunden zerreißen'; da- 
<lb/>rauf er aber des anderen Tags, auf der Jagd, vom Pferd,
<lb/>durch eine jähe Krankheit gefallen und umkommen ist66)«.
<lb/>Auch der Geldbetrag der alten Königsbannstrafe wurde spä- 
<lb/>ter von einzelnen Kaisern beliebig erhöht. So verpönte Lo- 
<lb/>thar H. 1132 die Verletzung des dem Kloster Walkenried
<lb/>verliehenen Wildbanns mit 100. dann 1136 die des Kloster

<lb/>63) Sachsenspiegel V. 2. Art. 61.

<lb/>6I) Luil ewig reliquiae manuscriptac XlLp* 51. wo Herzog
<lb/>Bratiölaw einer Kirche unter anderen schenkte: ei alium
<lb/>virum-propter iurtivain venationem similiter patibulo
<lb/>adjudicatum.

<lb/>6-&gt;) St isser Forst- u. Jagdhistorie der Deutschen 2te Ausi,
<lb/>v. Franke Beil. IS. S. 5. gibt die bezügliche Stelle des
<lb/>Weißthums.

<lb/>66) pfe H ing er Vitriar. illustr. 111. p. 1438. (Sfl find
<lb/>daselbst noch andere empörende Strafen, womit Geringe die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0027.tif"
                n="15"
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            <p>

               <lb/>iö
</p>
            <p>

               <lb/>Formbachsen mit 40 Pfund Geldes und eben so Otto IV.
<lb/>1197 die deS Corvei'fchen Wildbanns im Solling mit 100
<lb/>Pfund GcldeSb^). Es geht hieraus hervor, daß die feste Strafe,
<lb/>welche durch Verletzung des alten Königsbannes verwirkt wurde,
<lb/>allmählich in Abgang kam. Vom vierzehnten Jahrhundert
<lb/>ab, wird ste kaum noch erwähnt. Statt derselben traten
<lb/>zuerst unter Ludwig dem Baier und Carl dem IV. willkühr-
<lb/>liche Strafen68), dann aber von Seiten der einzelnen Terri- 
<lb/>torialherren, je nachdem sie die Waidlust hoch hielten, mit- 
<lb/>unter ganz enorme Strafen ein. So heißt eS in einer
<lb/>Verordnung des Churfürsten Georg Wilhelm v. Branden- 
<lb/>burg v. I. 1620: wollen demnach hinfüro, daß von Dato
<lb/>an. er sei wer er wolle, so. einen Hirsch scheußt, unnachläß-
<lb/>liche Strafe unfeilbar geben soll 500 Thlr., für ein Stück
<lb/>Wild 400 Thlr., für ein Wildkalb 200 Thlr.- für ein Reh
<lb/>100 Thlr., für ein hauendes Schwein (Keuler) 400 Thlr.,
<lb/>für eine Bache 200, ein Frischling 100, einen Hasen 50Thr. §
<lb/>u. s. w. Sogar daS Tödren eines Wolfs in der Wildbahn
<lb/>war mit 50 Thlr., eines Fuchses mit 20 Thlr. verpönt und
</p>
            <p>

               <lb/>nur den Höhern erlaubte Waidlust mitunter gebüßt haben,
<lb/>aufgefühtt. So z. B. daß man im Mai 1666 in der
<lb/>Wetteraü einen auf der Saat weidenden Hirsch gesehen,
<lb/>auf dessen Rücken ein Mensch mit Ketten besestigt gewesen,
<lb/>welcher blutig, mit zerrissenen Kleidern und zerfleischtem
<lb/>Leibe gerufen, man möge ihm doch daS Leben nehmen,
<lb/>damit er der unerträglichen Qual, die er nun schon drei
<lb/>Tage ausstehe, entledigt werde. 0! anima fügt Fritsch,
<lb/>indem er diese Thatsache aus Hossmanns Lycurgus Roinano-
<lb/>Germanicus in seinem Tractat de peccatis venatorum
<lb/>mittheilt, hinzu, si in desperationem incidisti, quam
<lb/>terribilem institues querelam in extremo judicio, contra
<lb/>judicem tuum saecularem, quem non corporis tui
<lb/>sanguine satiare potuisti , sed lernet ipsam, (piae ad
<lb/>immortalitatem condita es, ad immortalem interritum
<lb/>reservatam videbis.

<lb/>67) Die Stellen bei Stieglitz §. 14. Not. 30 u. §. 17. N. 26.

<lb/>68) Stieglitz S. 64.
</p>

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                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>auch nicht einmal ein Haselhuhn tonnte geschossen werden
<lb/>ohne 50 Thlr. zu verwirken^). Wo solche schwere Geldbußen
<lb/>erst einmal seststanden, da konnte eS nach der Theorie der
<lb/>Earolina, über Lie Strafe des großen Diebstahls, auch
<lb/>nicht mehr befremden, wenn das König!. Preuß. Edict v.
<lb/>0. Jan. 1728. den Wilddieb ohne Gnade mit der Strafe
<lb/>des Hängens bedrohte und so die Lödtung eines Wolfs
<lb/>oder eines Hasen mit der eines Menschen gleich stellte7«).
<lb/>Wie sehr hatte sich die Ansicht dieser Dinge seit dem Sachsen- 
<lb/>spiegel geändert, welcher sagt: ,Dogot den Menschen geschup,
<lb/>do gaf he yme gewalt over vische und vögele und alle wilde
<lb/>Vier. Dar umme hebbe wy es urkunde van gedde, dar nie-
<lb/>man sienen lief noch sin gesunt an dissen dingen verwerten ne
<lb/>mach, doch flnt drie stede bynnen dem lande to Sassen,
<lb/>dar den wilden dieren vrede geworcht is bi koninges banne,
<lb/>Zunder deren unde wclven und vössen!; dit hetet bannforste7*).'
<lb/>Wir werden künftig sehen, daß die Churfürsten von Cöln
<lb/>als Herzoge in Westfalen, so eifrige Nimrode Einzelne auch
<lb/>waren, doch niemals zu solchen ercessiven Strafen schritten,
<lb/>um ihre Jagdlust vor Eingriffen zu schützen.

<lb/>19. Der Haushalt in den König!. Bannsorsten.

<lb/>Wir haben gesehen, wie das Jagd- und Fischereirecht,
<lb/>welches in der ersten Periode als allgemeiner gleicher Aus- 
<lb/>fluß des ächten EigenthumS erschien, in den Dannfo.sten
<lb/>unter besonderen Schutz gestellt und wie dieser Schutz als
<lb/>Regal verliehen wurde. ES ist nun der Haushalt in den

<lb/>Fritsch Corp. jur. Venatorio-forestal. P. Hl. pag. 511.

<lb/>70) ^Äan vergl. das Kapitel von Wilddieben bei RicciuS
<lb/>von der Jagdgerechtigkeit S. 478 u. ff., wo noch viele
<lb/>ähnliche exorbitante Strafen des Wilddiebstahls ausgeführt
<lb/>werden.

<lb/>71) Sachsenspiegel B. 2. Art. 61. Eike von Repgow irrt
<lb/>übrigens, wenn er glaubt, daß nur 3 Bannforste in Sach- 
<lb/>sen gewesen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0029.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>Bannforsten zu betrachten. Wie bereits bemerkt worden,
<lb/>waren letztere in der Regel sehr groß. ES geht dies zum
<lb/>Theile schon aus dem Umstande hervor, daß man das Grob- 
<lb/>wild, welche» einen Hauptgegenstand des Forstbanns auS-
<lb/>macht«, nicht auf kleine Districte beschränken konnte, theilS
<lb/>aber auch aus den Grenzen, welche in den Urkunden von
<lb/>einzelnen Bannforsten angegeben werden und aus den vielen
<lb/>und mächtigen Interessenten, welche mitunter zur Anlegung
<lb/>derselben ihre Einwilligung geben mußten. In letzter Be- 
<lb/>ziehung brauchen wir nur ans dasjenige zu verweisen, was
<lb/>vorhin von Anlegung deS HilkeSheimer Forsts gesagt wurde;
<lb/>in jener können wir uns auf den Forst von Dreieich berufen,
<lb/>der außer vielen Dörfern und Flecken in den Territorien
<lb/>verschiedener Dynasten, sogar die Stadt Frankfurt in sich
<lb/>begrifft). Auch der Vannforst der Grasen von Arnsberg
<lb/>batte eine Länge von beiläufig 9 eine Breite von 3 Stunden
<lb/>und 5 Quadratmeilen Flächeninhalt. Man darf daher nicht
<lb/>annehmen, daß diese Bannforste ihrem ganzen Umfange nach,
<lb/>im Privat-Eigenthume der damit Beliehenen waren. Nur
<lb/>der Forst-Bann im Bezirk» de» Bann-Forsts, war Gegen-
<lb/>stand des verliehenen Regals und dieser Fcrstbann schützte
<lb/>die Nutzungen des Bannforsts vorzugsweise zu Gunsten deS
<lb/>Lehnträgers, dem daher auch die Handhabung der Maaßre-
<lb/>geln zur Ausrechthalrung jenes Schutzes zustand, ohne jedoch
<lb/>dadurch die Nutzungen der übrigen Eigenrhümer, sowohl an
<lb/>Feld und Wald, als an Jagd und Fischerei auszuschließen.
<lb/>Nur wenn der Inhaber des ForsrbannS zugleich auch
<lb/>Ergentbümer des Bannforsts war oder wurde, durfte er die
<lb/>übrigen Bewohner desselben rechtlich von der Benutzung
<lb/>ausschließen, was jedoch factisch, vermöge der ihm zu Ge-

<lb/>72) Buri Behauptete Vorrechte der alten kömgl. Bannforste
<lb/>insbesondere des reichs-lehnbaren Forst- und Wildbanneö
<lb/>zu der Dreieich. Frankfurt 1744. Fol. S. 15 u. 2Z, gibt
<lb/>eine genaue Spezialkarte davon.

<lb/>XV. Jahrgang. IteS Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0030.tif"
                n="18"
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            <p>

               <lb/>£8
</p>
            <p>

               <lb/>bete stehenden Gewalt, auch sonst oft genug geschehen mogte, me
<lb/>dies schon oben gesagt ist. Hierbei machen wir wiederholt
<lb/>aufmerksam darauf, daß nach entschiedener Erblichkeit der
<lb/>Lehne, nichts mehr darauf ankam, ob jemand das ächte Eigen- 
<lb/>thum als unmittelbarer Freier selbst hatte oder ob er cs als
<lb/>mittelbarer Vasall erblich benutzte. So werden wir dann
<lb/>auch künftig sehen, daß in unserer eignen Provinz die west- 
<lb/>fälischen Grafen alle Eigenthumsnutzungen an Feld und
<lb/>Wald, an Jagd und Fischerei innerhalb ihres Bannforsts,
<lb/>mit alle» Insassen desselben, theilten, welche achtes Eigen- 
<lb/>thum darin entweder als Freie selbst hatten oder als Vasal- 
<lb/>len zu Lehn trugen. Ter Forsibann war ja selbst nur Lehn.
<lb/>Daß aber die Ausübung dieses Forstbanns, die festere Be- 
<lb/>grenzung des Eigenthuws am Walde, mogle es privatives
<lb/>oder gemeinschaftliches im Markenverbande sein, wesentlich
<lb/>fördern mußte, liegt in der Natur der Sache.

<lb/>Daß hauptsächlich die forestarii, venatores und faloo-
<lb/>narii die Aufsicht in den Bannforsten zu führen hatten, haben
<lb/>wir schon gesehen. Diese Beamte waren kaiserliche Ministe- 
<lb/>rialen und als solche durch Güter besoldet. So war es
<lb/>schon bei Carl d. Gr. denn in dem Capitulare de villis C. X.
<lb/>heißt eS: majores, forcsiarii — et ceteri ministeriales
<lb/>ca faciant et sogalcs73) (Ruthen-Zins) donent de mansis
<lb/>eorum; pro manuopera vero eorum ministeria bene pro- 
<lb/>videant. Et qualiscunque major habuerit beneficium,
<lb/>suum vicarium mittere faciat qualiter et manuopera et ceterum
<lb/>servitium pro eo adimplere debeat.74) Die Meier und Forst- 
<lb/>aufseher hatten also Höfe — mansos — als Vesolduqg —
<lb/>beneücia — von welchen Handdienste — manuopera geleistet
</p>
            <p>

               <lb/>*3) Soga, ein Ackennaaß; unaquaeque soga habet pedes 100.
<lb/>soga lis, census ex quavis soga. Wir haben es mit
<lb/>Ruthen-Zins übersetzt, weil wir auch 100 Fuß auf die
<lb/>Ruthe rechnen.

<lb/>w) Georgisch Pag. 609.
</p>

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                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>werden mußten. Diese Dienste durste der Meier Lurch eine»
<lb/>Stellvertreter — vicarius — leisten; die Forsiaufseher und
<lb/>übrige« Ministerialen sollten statt der HanLLienste die ih- 
<lb/>nen obliegenden Amtspflichten,— ministeria — pünktlich
<lb/>leisten. Die denekeia — Lehne -- wurden allmäblig erb- 
<lb/>lich, mit ihnen auch die ministeria — Aemtor — wie wir
<lb/>dieses noch näher bei Vetrachtnung des Inneren der Vannfor-
<lb/>ste des Erzbischofs von Cöln sehen werden. Insbesondere
<lb/>wurde das Amt der forestarii, das Forstmeister-Amt, vom
<lb/>Kaiser zu Lehn gegeben z. V. im Nürnberger Forste an die
<lb/>Familie Waldstromer und im Forste zwischen Neckargemünd
<lb/>und Laufen, «ersatzweise an die von Weinsperg; woraus dann,
<lb/>dem in Deutschland üblichen Gang der Dinge zufolge, häufig
<lb/>auch der Forst selbst, ganz oder, theilweise, mit dem Amte
<lb/>erblich wurde.") Wurden nun solche kaiserliche Vannforste
<lb/>mit dem Forstbann an geistliche und weltliche Große ver- 
<lb/>schenkt oder verliehen, so gingen die Forstbeamten an diese mit
<lb/>über,, sofern fle nicht selbst eine unabhängige kaiserliche Be- 
<lb/>lehnung für sich hatten. Verlieh aber der Kaiser nur de»
<lb/>Forstbann d. h, das Recht einen Vannforst anzulegen, so
<lb/>war es Sache des Beschenkten, die nöthigen Beamten anzu-
<lb/>stellen und zn besolden.

<lb/>Was insbesondere die Jagd betrissk, so war diese wohl
<lb/>die Hauptveranlaffung zur Anlegung, der Bannforste; kein
<lb/>Wunder daher, daß wir schon bei Carl d. Gr. die umständ- 
<lb/>lichsten Vorschriften über Jagdhege stnden. Er empfahl seinen
<lb/>Forstbeamten auf die Erhaltung des Wilkes sorgfältig zu
<lb/>wachen und wenn er (der Könfg) jemanden innerhalb des
<lb/>Forsts ein und anderes Stück Wild geschenkt, dafür zu sor- 
<lb/>gen, daß nichs mehr als diese genommen würden. Jeder
<lb/>Forst-Ministerial, der die gelobte Treue vergessend, dagegen

<lb/>") Stieglitz S. 64, wo noch mehrere Belehnungen dieser

<lb/>Art, namentlich mit der Reichsvvgtci über einzelne ssor-

<lb/>ste, nachgewiesen sind.
</p>
            <p>

               <lb/>2*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0032.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>handeln würde, solle zu seiner Verantwortung vor den König
<lb/>selbst gebracht, jeder Wildfrevler aber zur Zahlung der gesetz- 
<lb/>lichen Strafe unnachsichtlich angehalten werden. Das Cap. II.
<lb/>von 813 verordnet dies in deutlichen, wenn auch schlecht
<lb/>stylistnen Worten; nämlich im cap. 18. de forcstis: ul forc-
<lb/>starii bene illas defendant, simul et custodiant bestias et
<lb/>pisces: Et si Hex alicui intus foreste foramen unum aut
<lb/>magis dederit, amplius ne prendat quam illi datum sil7(;).
<lb/>Eben so das Capiiui. I. von 802 im cap. 39.: I t in fore-
<lb/>stes nostras feramina nostra nemo furare audeat, quod jam
<lb/>multis vicibus lieri contradiximus et nunc iterum banni-
<lb/>mus lirmiter ut nemo amplius faciat et sicut fidelitatem
<lb/>nobis promissam unusquisque conservare cupiat, ita sibi
<lb/>caveat. Si quis autem comes vel centenarius, aut Bassus
<lb/>noster aut aliquis de ministerialibus nostris feramina nostra
<lb/>foraverit, omnino ad nostram praesentiam perducantur ad
<lb/>rationem. Ceteris autem vulgis, qui ipsum furtum de fo- 
<lb/>raminibus fecerit, omnino quod justum est componat^ nulla-
<lb/>tenusque eis exinde aliquid relaxetur. Si quis autem hoc
<lb/>scierit, alicui perpatratum, in ea fidelitate conservata, quam
<lb/>nobis promiserunt et nunc promittere habent, nullus hoc
<lb/>celare audeat77). Zur Erhaltung des WildstandeS empfahl
<lb/>er, zu allen Zeiten die Wölfe zu erlegen und ihm deren
<lb/>Pelze vorzuzeigen, besonders aber im Mai auf junge Wölfe
<lb/>Jagd zu machen, sowohl mit Geschoß und Angeln, als mit
<lb/>Gruben und Hunden. De lupis omni tempore nobis annun- 
<lb/>tient quantos unusquisque comprehenderit ct ipsas pelles
<lb/>nobis praesentare faciant. Et in mense majo illos Iupellos
<lb/>perquirant et comprehendant tam cum pulvere et hamis
<lb/>quam cum fossis ct canibus. Capitul. de villis, cap. 6978).

<lb/>76) Georgisch p. 780.

<lb/>77) Georgisch pag. 642.

<lb/>78) Georgisch p. 618. Wolfsangeln, Wolfsgruben und
<lb/>Wolfshunde sind bekannt geblieben, so lauge eS Wolfe gab.
</p>

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                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>21 ~
</p>
            <p>

               <lb/>Da er in demselben Capitular zugleich verordnet, daß chm
<lb/>die Richter jährlich zu Weihnachten berichten sollen, was
<lb/>unter den übrigen Nutzungen der Vannforste auch von der
<lb/>Jagd und Fischerei aufgekommen sei, so darf man anneh- 
<lb/>men, daß er dieselbe nicht blos als Mittel des Vergnügens,
<lb/>sondern auch als Finanzquelle betrachtete. Er sagt im
<lb/>cap. 62.: Ut unusquisque judex per singulos ex omni eon-
<lb/>laboratione nostra, quid de bobus — quid de feraminihus
<lb/>in forcslis nostris permisso capiis — quid de foreslibus,
<lb/>quid de campis — quid de rivariis (vivariis) — quid de
<lb/>piscatoribus — omnia seposita, distincta et ordinata ad na- 
<lb/>tivitatem Domini nobis notum faciant, ut scire valeamus
<lb/>quid vel quantum de singulis rebus habemus79). Dieselben
<lb/>Jagdverbote galten auch hinsichtlich derjenigen Bannforste,
<lb/>welche Earl und. seine Nachfolger anderen Großen, zumal
<lb/>den Geistlichen überließen; indem diese namentlich den eigent- 
<lb/>lichen königlichen gleichgestellt wurden. Es geht dieses unter
<lb/>anderen wörtlich auS den vorhin schon angeführten Urkunden

<lb/>Worin aber das Pulver (pulvis) bestand, womit die Wölfe
<lb/>erlegt werden sollten, wüßten »vir nicht anzugeben. Dü-

<lb/>srcsne voc. pulvis, fügt hinzu: nempc tormentarius
<lb/>und verweiset auf den Artikel hombarda, woraus sich aber
<lb/>nur ergiebt, daß man diese Geschütze nach dem natürlichen
<lb/>Laut des lateinischen Wortes bombus (dumpfer Krach) so
<lb/>genannt habe und daß sie zum Schleudern von Steinen
<lb/>auch schon vor Erfindung des Pulvers durch Barthold
<lb/>Schwarz, in Frankreich gebraucht seien. Er beruft sich auf
<lb/>eine Stelle von Foiffar^, der eine solche, von 50 Fuß
<lb/>Länge und unglaublicher Kraft, beschreibt und fügt dann
<lb/>hinzu: Ex quibus cerle videtur colligi, bombardam
<lb/>istam nimiae extitisse longitudinis ut antea fuerit, nec
<lb/>vi pulveris tormenlarii, sed nervis ac certis machinis
<lb/>lapides vibrasse. Endlich bemerkt er noch, daß seit 1338
<lb/>das neue Pulver bei deu Franzosen in Gebrauch gekommen
<lb/>sei. Ueber das Pulver Earls d. Gr. giebt er keine weitere
<lb/>Aufklärung, sondern nur die Stelle des Capitulars wört- 
<lb/>lich wieder.

<lb/>79) Georgisch pag. 617.
</p>

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            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>hervor. nämlich: Carls von 804 für die Kirche zu Osna- 
<lb/>brück, Otte's II. von 973 für die Cölnische Kircke, Hein- 
<lb/>richs II. von 1003 für den Abt zu Hersfeld und Heinrichs IV.
<lb/>von 1062 für die Kirche zu Hildesheim ^). Auch die Volks- 
<lb/>bücher gehen überall von der Ansicht ans, daß ohne den
<lb/>Willen des Inhabers eines Vannforstes, kein Anderer darin
<lb/>die Jagd ausüben dürfe. So fährt der Sachsenspiegel,
<lb/>nachdem er in der vorhin angeführten Stelle bemerkt, daß
<lb/>mit Ausnahme von Bären, Wölfen und Füchsen, sich keiner
<lb/>an dem befriedeten Wilde vergreifen dürfe, fort: „ Sve so
<lb/>durch den banvorst rit, sin hege unde sin armborst sal un-
<lb/>gespannen sin, sin keker sal bedan sin unde sine winde unde
<lb/>sine bracken feien upgevangen sin unde sine Hunde gekcppe-
<lb/>letvL). * Aus dem ferneren Inhalt der gedachten Stelle
<lb/>geht auch hervor, daß man die Jagdfolge damals in Sach- 
<lb/>sen kannte und daß man Fruchtsaaren schonen mußte; denn
<lb/>derZSachsenspiegel sagt §. 4.: „ Jaget eu man en wilt bu- 
<lb/>ten deme vorste unde volgent ime die Hunde binnen den
<lb/>vorst, die man mut wol velgen, so dat be nicht ne blase
<lb/>noch die Hunde nicht ne grute unde ne missedut dar nicht
<lb/>an, of he dar dat wilt Veit; sinen Hunden mut he wol we-
<lb/>derrupen" und §. 5.: „Neman ne mut die sal tredden durch
<lb/>jagen noch durch Hitzen, sint der riet dar Lern ledekene he-
<lb/>vet«2)." Die Jagdfolge beruhete auf dem bereits in den
<lb/>ältesten Volksrechten anerkannten Rechte der Occupaticn,
<lb/>dessen schon oben (11.) Erwähnung geschehen ist83). Wenn
<lb/>sie übrigens dem fremden Jäher in den Vannserst gestattet
<lb/>wurde, so versteht sich von selbst, daß sie eben so dem Herrn

<lb/>80) Noch viele andere Beispiele bei Stieglitz S. 70.

<lb/>81) Sachsenspiegel B. 2. Art. 61. Homeier S. 167. Der
<lb/>Schwabenspiegel Cap. 350. stimmt damit wörtlich überein.

<lb/>82) Homeier S. 168. Zu dem Worte: ledekene sagt die
<lb/>Glosse: „he ment, wen di sat id ander blat het.

<lb/>83) Der Schwabenspiegel Cap. 350. spricht sich noch umständ- 
<lb/>licher darüber aus.
</p>

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                n="23"
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            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>des Vannforsts auch aus demselben in benachbarte Reviere
<lb/>zustand. Sie wird auch in sächsischen Urkunden erwähnt,
<lb/>denn in der CcnfirmaiionS-Urkunde, welche Otto HI. dem
<lb/>Bischöfe Rethar zu Paderborn 997 über daS Kloster Elten
<lb/>gab, heißt es ausdrücklich: Jn bis quatuor forestis ccrvum
<lb/>vel cervam venandi nullus habeat licentiam nisi verbo et
<lb/>consensu Abbatissae et si cervus vel cerva effugiat de his
<lb/>forestis eos in alias sylvas sequi sit licentia Abbatissae84).

<lb/>Wichtig ist hierbei noch die Frage, ob der -Forstbann
</p>
            <p>

               <lb/>84J Schaten annah Paderb. ad ann. 997. Das hier der
<lb/>Aebtissin gegebene Recht zur Verfolgung des aus ihren
<lb/>Forsten entflohenen Wildes, scheint übrigens noch umfassen- 
<lb/>der, als das der gewöhnlichen Jagdfolge, welches voraus- 
<lb/>setzt, daß daS Wild angeschossen, und dadurch von dem
<lb/>Eigenthümer des Waldes occupirt fei.. Statt dieses alten
<lb/>einfachen Rechtögrundes der Jagdfolge, haben spätere Scri-
<lb/>benten solchen in der VitligkeitSrücksicht sin den wollen, daß
<lb/>das Wild demjenigen zukommen müsse, der die erste und
<lb/>meiste Mühe mit Erlegung desselben gehabt. R i c c i u S
<lb/>fertigt dieses „Raifonnemcnt" dahin ab, „daß es in Rech- 
<lb/>ten nicht gegründet und also nur ein videtur und nichtige
<lb/>Einstreuung sei." — Mir kommen. fährt er fort, die ge- 
<lb/>meldeten BeweiSrhümer eben so abendtbeuerlich vor, als
<lb/>wenn PamphiliuS deswegen die Sejam vor dem Eajo prä-
<lb/>tendiren wollte, weil er sie zuerst besucht, ihr die erste
<lb/>Neigung zum Ehestände bcigebrachi oder sie verliebt gemacht
<lb/>und da sie endlich sich in eine andere Stadt begeben, er
<lb/>ihr uncrmüdet nachgesolget und sich, kurz zu sagen, um
<lb/>dieselbige zu überkommen, mehr Mühe als Eajus gegeben,
<lb/>welcher selbige nur ungcfehr kennen lernen und sich dennoch
<lb/>mit ihr, weil sie an Pamphilium noch nicht versprochen,
<lb/>über Vermuthen verlobet habe. Wer würde Pamphilium
<lb/>mit diesem seinem vorgebrachten Vorrechte nicht verlachen
<lb/>und antworten: Wer bat cS dich geheißen so viel Mühe
<lb/>zu verschwenden? Warum hast du solche nicht legalster
<lb/>vinculiret? Du bildest dir ein Vorrecht nur ein, welches
<lb/>du aus sie nicht erlanget hast. Hat selbige dich gar nicht
<lb/>begehret, so tröste dich mit dem Jäger, welchem daS an-
<lb/>gehetzte und angeschossene Wild dennoch entwischet. $’i?

<lb/>. ius v. d. Jagdgerechngkeü. T. 353.
</p>

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            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>alle wilde Thiere im Bannforste befaßte oder nur gewisse
<lb/>Arten. Daß reißende oder Raubthiere, wie Bären, Wölfe
<lb/>und Füchse keinen kaiserlichen Frieden genossen, ist aus der
<lb/>oben angeführten Stelle des Sachsenspiegels (I. 61. §. 2.)
<lb/>klar. Dagegen ist es nicht so gewiß, ob er allem Übrigen
<lb/>Wilde zu statten kam. Es heißt nämlich in vielen Urkunden
<lb/>über die Errichtung von Bannforsten, es sei jedem Anderen
<lb/>untersagt cervos aut cervas darin zu erlegen; z. B. in der
<lb/>Otto's II. von 973 für die cölrchsche Kirche: Cotenforast et
<lb/>omnes bestias in eo ac bannum super eas — id est cervos
<lb/>et cervas et bannum super eas. In der vorhin angeführten
<lb/>Otto's HI. für die Abtei Elten: cervum vel cervam ve- 
<lb/>nandi und in einer Otto's I. von 943 für den Bischof von
<lb/>Uetrecht auch ursos- .capreas, apros, Bären, Rehe und
<lb/>wilde Schweine^). Allein alle diese und ähnliche Stellen
<lb/>scheinen doch mehr des Beispiels als der Definition wegen,
<lb/>aus den immer wortvollen Federn der Notarien gequollen zu
<lb/>sein. Aus den ältesten Stellen in den Gesetzen Carls des
<lb/>Gr. geht vielmehr hervor, daß er alle fenmina, bestias et
<lb/>pisces in dem Banne begriff, die sich im Forste befanden.
<lb/>Er macht den Beamten sogar zur Pflicht: ut accipitres et
<lb/>spervarios (also Raubvögel) ad nostrum protectum provi- 
<lb/>deant et censa nostra exinde diligenter cxactent86). Der
<lb/>Kirche zu Osnabrück schenkt er 804 den Sc kling cum omni
<lb/>integritate in p orcis videlicet sylvaticis atque cervis,
<lb/>avibus et piscibus87). So auch Otto II. in der vorhin
<lb/>angeführten Urkunde von 973 der eölnischen Kirche: omnes
<lb/>inquam bestias in silvis et in piscationibus88). Hein- 
<lb/>rich II. in der Urkunde von 1003 für ten Abt von Herö-
<lb/>feld: nulla — persona aliquatenus praesumat venari aut

<lb/>85) Stieglitz §. 15. not. 11.

<lb/>86) Georgisch p. 612.

<lb/>87) Möser Osnabr. Gesch. I. Urk. 2.

<lb/>88) Gelcnius de admir. magnit. Colon, p. 67.
</p>

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            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>ullo ingenio feras insequi89), und so noch in vielen an- 
<lb/>deren Urkunden. Auch im Sachsen- und Schwabenspiegel
<lb/>ist außer den reißenden Thieren, bei allen übrigen kein
<lb/>Unterschied gemacht worden. Wenn daher auch das vorzugs- 
<lb/>weise Benennen der edleren Sorten Wild in den älteren Ur- 
<lb/>kunden und Z. B. der Ausdruck: mit all derjenigen Jagd,
<lb/>welche zum Bannsorste gerechnet zu werden pflegt, omni-
<lb/>que venatione quae sub bauno usuali more ad forestmn
<lb/>deputatur90), die Einteilung in hohe und niedere Jagd
<lb/>vorbereitet haben mag, so gehört dieselbe doch eigentlich erst
<lb/>einer späteren Periode an. In der Urkunde des Bischofs
<lb/>Venno von 1085 über eine Schenkung der Edelsrau Gysla
<lb/>an die Osnabrückrsche Kirche, heißt es, sie habe geschenkt
<lb/>Curiam Triburia mit allem Zubehör. Insuper et forcstum
<lb/>in his tribus silvis Dyvbrock, Thyburcbrock, stroden in
<lb/>porcis videlicet silvaticis, cervis, capreolis, casto- 
<lb/>ribus, leporibus, piscibus, omnique venatione, quae
<lb/>sub bauno usuali ad forestum deputatur. Hieraus geht
<lb/>deutlich hervor, daß man damals noch keinen Unter- 
<lb/>schied zwischen hoher und niederer Jagd machte91).

<lb/>Ter Übrige sehr umfangreiche Theil des Haushalts
<lb/>in den Bannforsten interessirt uns hier nicht. Er bezog sich
<lb/>auf Waldbenutzung an Bäumen in Holz und Mast, am
<lb/>Waldboden zur Rodung für Wiese und Acker, an der Hude,
<lb/>Bienenzucht u. s. w. Ueber alles dieses finden sich schon
<lb/>in den Capitularien Carls d. Gr. sehr genaue und inter-
<lb/>effanie Bestimmungen, ans deren Betrachtung wir uns jedoch
<lb/>nicht einlassen dürfen, weil wir es zunächst blos mit Jagd
<lb/>und Fischerei zu thun haben. Nur mit Bezug auf diese, ist
</p>
            <p>

               <lb/>89) Kuchenbecker Annalecta Hassiaca XII. p. 318.

<lb/>90) Möser 1. c. II. Urk. 19. Bestätigung Heinrichs U. für
<lb/>Osnabrück.

<lb/>oi) Möser Osnabr. Gesch. 11. Urk. 33.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0038.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>hier noch folgendes Allgemeine zu bemerken. Wie schon
<lb/>früher angeführt, hatte der mit dem Forstbann oder wie
<lb/>man später auch häufig sagte, mit dem Wildbann Veliehene,
<lb/>darum keinesweges auch das Eigenthum des ganzen Bann- 
<lb/>forsts. Im Bezirke desselben befanden sich vielmehr auch
<lb/>Feld - und'Walddistricte, welche Anderen gehörten. Diesen
<lb/>blieben ihre Rechte Vorbehalten, mogten sie in achtem oder
<lb/>abgeleitetem Eigenthume bestehen. Der Inhaber des Forst-
<lb/>banns hatte daher vermöge desselben die ausschließliche Wald-
<lb/>und Jagdbenutzung nur insofern, als sie durch die Mit- 
<lb/>benutzung anderer achter Eigenthümer, mogten sie Freie
<lb/>oder Vasallen sein, nicht beschrankt wurde; ferner die Pfän- 
<lb/>dung bei Freveln, die Gerichtsbarkeit und die Oberaufsicht
<lb/>über alle in dem Vannforste eingeschlossenen Privat- und
<lb/>Markenwaldungen. So war es namentlich in dem großen
<lb/>Vannforste der Grafen von Arnsberg, worin diese zwar, wie
<lb/>wir unten weiter sehen werden, die obere Justiz- und Polizei- 
<lb/>verwaltung über alle darin gelegene Privat- und Markenwal- 
<lb/>dungen, aber nur mit Vorbehalt der guten Rechte der Mitbe- 
<lb/>rechtigten, welche theilweise sogar Markenrichter waren, übten.

<lb/>Wenn daher im Verlaufe der Zeit auch einzelne In- 
<lb/>haber des Forst- oder Wildbanns, ihre Uebermacht zur
<lb/>Ausdehnung einer präsumtiven Ausschließlichkeit ihrer Rechte
<lb/>mißbrauchend, die der übrigen ächten Eigenthümer oder
<lb/>Vasallen in einzelnen Fällen schmälerten oder gar abserbirten,
<lb/>so* geschah dieses doch weder von Rechtswegen noch so all- 
<lb/>gemein, daß man annehmen dürste, dem Inhaber des
<lb/>ForstbannS habe überall die ausschließliche Jagd, Fischerei
<lb/>und Holzbenutzung zugestanden. Es ist zwar mitunter das
<lb/>Gegentheil dahin behauptet werden, daß in Len Bannforsten,
<lb/>weil sie große Flächen angebauten und unangebauten Landes
<lb/>begriffen, die Jagd dem Eigenthümer des Bodens untersagt
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0039.tif"
                n="27"
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            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>gewesen02); allein dieses konnie nur dann mit Recht ge- 
<lb/>schehen, wenn die betreffenden Eigenthümer ihre Einwilli- 
<lb/>gung zur Errichtung des Bannforsts mit ausschließlichem
<lb/>Jagdrechte, gaben, wie wir solches oben gesehen. In jedem
<lb/>anderen Falle war ein solcher Zustand, der dem ächten
<lb/>Eigenthümer die Ausübung seines Rechts unmöglich machte,
<lb/>nur ein faktischer, der höchstens durch Zeitverlauf in einen
<lb/>formal rechtlichen überging und läßt sich daher aus dem
<lb/>Begriffe des ursprünglichen ForstbannS Las Recht der aus- 
<lb/>schließlichen Jagdbenutzung für den mit dem Bann Beliehe-
<lb/>nen nicht folgern 93). Eben so ist es mit der Fischerei.
<lb/>Der Forstbann stellte das Recht: wie alle lcramina, so auch
<lb/>alle pisces, oder wie es in der Urkunde Otto's II. von 973
<lb/>für die kölnische Kirche heißt: omnes inquam bestias in sil- 
<lb/>vis et in piscationibus, innerhalb dcs Forstes zu fangen,
<lb/>unter den Schutz des königlichen Banns; aber nur zu Gun- 
<lb/>sten des ächten Eigenthümers. Dies war in den königlichen
<lb/>Forsten ohne Zweifel ausschließlich der König, innerhalb
<lb/>der fremden aber, welche er einzuforsten erlaubte, waren eS
<lb/>alle Diejenigen, welch« innerhalb des Bezirks achtes Eigen- 
<lb/>thum an dcm Wasser hatten, worin die Fische lebten und
<lb/>wenn dem ungeachtet die mit dem Ferstbann Veliehencn,
<lb/>blos wegen dieser Belehnung, sich hie und da der aus- 
<lb/>schließlichen Fischerei bemächtigten, ohne Eigenthümer der- 
<lb/>selben geworden zu sein, so geschah es mit Unrecht. Daher
<lb/>sagt auch der Sachsenspiegel B. II. Art. 28. §. 1.: „ Sve
<lb/>holl hauwet oder gras fnit oder vischet, in eneS anderen
<lb/>manneS watere an wilder wage, sin wandel dat stnt
</p>
            <p>

               <lb/>92) Dies behauptet z. B. Eichhorn RechtSgeschichte II. §. 362.,
<lb/>obgleich er eben daselbst zugesteht, daß die Jagd auf eigenem
<lb/>Grund und Boden und die Fischerei in Privalgewäffern,
<lb/>noch immer Ausfluß des ächten EigenthumS war.

<lb/>99) Dies thut Stieglitz §. 16.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0040.tif"
                n="28"
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            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>dre schillinge: den scaden gilt he uppe recht — §. 2.: Bi- 
<lb/>schet he in dicken die gegraven sin — he mut drittich schil- 
<lb/>linge geven — §. 4.: Svelk water frameS vlüt, dar iö
<lb/>gemene to varene unde to vischen inne. * — Mit anderen
<lb/>Worten: große Ströme sind Jedem gemein, darauf zu
<lb/>führen und darin zu fischen. In Privatflüssen aber, d. h.
<lb/>enes anderen mannes water an wilder wage (die Glosse sagt:
<lb/>wilde wage her water dar sic wegir na deme winde unde an- 
<lb/>ders nicht) und in abgeschlossenen Teichen d. h. in Diken
<lb/>die gegraven sind, ist außer dem Eigenrhümer, daS Fischen
<lb/>Jedem bei Strafe d. h. Wandel und vorbehaltlich des
<lb/>Schadenersatzes, verboten. Jene Ströme sind öffentliche,
<lb/>diese Teiche und Flüsse aber, welche als aquae und aquarum
<lb/>decursus unter den Gutspertinenzen aufgeführt werden, sind
<lb/>private Wässer. An jenen hat sich der Staat später auf
<lb/>den Grund von II. F. 56. Regalirätsrechte angemaaßt, diese
<lb/>find immer im Privateigenchume gebliebenes).

<lb/>20. Der Haushalt in den Bannforsten des
<lb/>Erzbischofs von Cöln.

<lb/>So war es im Allgemeinen in Deutschland und na- 
<lb/>mentlich in unserem Altsachsen mit dem Jagd- und Fischerei- 
<lb/>rechte innerhalb der Bannforste beschaffen. Daß^S die Erz- 
<lb/>bischöfe von Cöln in ihren Bannfcrsten nicht anders hielten,
<lb/>geht aus der Tabula de banuo venationis hervor, welche uns
<lb/>Gelenius mirgetheilt hat. Da die Maximen dieser Erz- 
<lb/>bischöfe, welche später unsere Landesherren wurden, von
<lb/>besonderem Interesse für uns sind, so verdienen sie eine
<lb/>genauere Betrachtung. — Kaiser Heinrich IV. schenkte unter
</p>
            <p>

               <lb/>94) Eichhorn Rechtsgeschichte II. §. 362. mit der dazu ge-
<lb/>beigen Anmerkung.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0041.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>der Regierung des Erzbischofs Anno II. (1056 — 1075) der
<lb/>Cölnischen Kirche den Wildbann (bannum venationis) im
<lb/>nördlichen Theile des rheinischen ErzstiftS: die Königin Ri-
<lb/>chenza von Polen schenkte der Kirche 1057 das Schloß
<lb/>Saalseld in Thüringen mit Coburg und allem Zubehör,
<lb/>namentlich auch dem Forst. In dem letzten beschreibt die
<lb/>gedachte Tabula de banno venationis den Haushalt am um- 
<lb/>ständlichsten. Wir theilen ihn, so weit er für Jagd und
<lb/>Fischerei von Interesse ist. nachstehend mit.

<lb/>Omnes de familia — captam venationem Episcopi,
<lb/>deferre debeat Coloniam, seu quocunque jussi fuerint et
<lb/>canes ejus custodire debent et pascere. Nullus ibi venare
<lb/>debet absque licentia Episcopi, ursum scilicet nec porcum
<lb/>nec cervam. Nullus ibi liber homo de terra illa sibi ali- 
<lb/>quid extirpandum vendicare debet absque licentia Episcopi.
<lb/>Jbidem ubicunque venatio Episcopi fuerit, si quis venatorem
<lb/>ejus disturbaverit, sive canibus, sive laqueo, sive igne, bo- 
<lb/>vem illius tollant ct vendant et de precio ejus duas partes
<lb/>Episcopus tertiam villicus accipiat. Jn piscationibus quoque
<lb/>aquarum nullus ibi praesumat piscari absque licentia Epi- 
<lb/>scopi. Si quis illic spoliatus fuerit, advocato ct villico
<lb/>proclamationem faciat ipsique injuste ablata, ab illo qui
<lb/>fecit requirant. Si reddere noluerit, in vinculis ponatur
<lb/>usque dum satisfaciat. Dc venatoribus vero qui ad curiam
<lb/>non pertinent, si quis defunctus fuerit et quinque vel tres
<lb/>filios habuerit, magister venatorum eligat ex eis quemcun-
<lb/>que voluerit et in loco patris cum statuat, reliquos villicus
<lb/>Episcopi ad quodeunque voluerit officium ponat. Si venator
<lb/>alicui domestico extra sylvam injuriam fecerit, quicquid
<lb/>inde solvit, duas partes Episcopo, tertiam advocato dabit.
<lb/>Omnes ex familia Episcopi farinam, salem, porcos ubicun- 
<lb/>que jussi fuerint, deferant\ balneum, medonam, cerevisiam
<lb/>Episcopo parare debent ct si linum cis datum fuerit, me»-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0042.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>sale Episcopo vel alium pannum inde facient — Qui habent
<lb/>beneficia cum eo vadant cum proprio victu scilicet in Vore-
<lb/>wcrc qui ad curtem principalem pertinent sive solivagi sive
<lb/>conjugati, in tempore messis colligere debent messem per
<lb/>tres dies ad curiam Archicpiscopi, sclavi servientes legatio- 
<lb/>nem Episcopi faciant — Quincunque beneficia inibi tenent
<lb/>vel ad quemcunquc pertineant, venatoribus victum dabunt,
<lb/>ad cujus vero domum ex supradictis venatores venerint, ipse
<lb/>victum quem dabit ubi venatores voluerint deferat et captam
<lb/>venationem in cardario Episcopi portet. Si quis ursum in- 
<lb/>venerit et venatoribus indicaverit, precium inde accipiet,
<lb/>si vero furatus fuerit conjugem et filios perdat. Sclavus si
<lb/>mei in die statuto non solvat in vinculis servetur donec sa- 
<lb/>tisfaciat, si quis ex illis aliquid furatus fuerit infra patriam
<lb/>conjugem et filios amittat95).

<lb/>ES wohnten also in dem Vannforste Freie und Hof-
<lb/>hörige (de familia Episcopi). Diese hatten theils beneficia
<lb/>und waren insofern für fich, theilS gehörten fle zum Haupt- 
<lb/>hose, theilS dienten fie als eigene Leute (sclavi). Bon den
<lb/>Freien ist nur so weit die Rede, daß sie ohne Erlaubniß
<lb/>des Bischofs aus dem Forste nichts zu ihrem Eigen für
<lb/>fich roden durften. Im Uebrigen hatte der Bischof nichts
<lb/>mit ihnen zu schaffen. Die Aussicht führte der Hofschulte
<lb/>(villicus) mit dem Jägermeister (magister venatorum) und
<lb/>den Jägern. Die Hoshörigen (omnes de familia) mußten
<lb/>das gefangene Wild (venationem captam) nach Cöln oder
<lb/>wohin eS sonst befohlen wurde, tragen, die Hunde halten
<lb/>und futtern und durften ohne Erlaubniß deS Bischofs nickt
<lb/>jagen, nämlich (scilicet) keinen Bären, kein Schwein, kei- 
<lb/>nen Hirsch und keine Hirschkuh. (ES wurde also auch hier
</p>
            <p>

               <lb/>95) Gc lenius de admir. magnit. Colon, p. 68.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0043.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>schon ein gewisser Unterschied zwischen grobem und kleinem
<lb/>Wildpret, zwischen hoher und niederer Jagd gemacht; die
<lb/>letztere scheint man den Hörigen frei gegeben zu haben.)
<lb/>Ueberall wo dem Bischöfe die Jagd zustand (ubicunque ve- 
<lb/>natio Episcopi fuerit) sollte demjenigen, der dessen Jäger
<lb/>auf irgend eine Weise (canibus, laqueo, igne) störte, der
<lb/>Ochse gepfändet, verkauft und V. des Erlöses dem Bischöfe,
<lb/>Vs dem Hcfschulten zu Lheil werden. (Es gab also auch
<lb/>Orte, wo die Jagd nicht dem Erzbischöfe, sondern den
<lb/>Freien zustand.) Wer im Forste beraubt wurde, hatte sich
<lb/>an den Vogl (advocatus, Richter) und den Schulten zu
<lb/>wenden, welche ihm zu seinem Rechte helfen mußten. Starb
<lb/>ein Jager, der nicht zum Haupthofe gehörte (also ein eige- 
<lb/>nes beneiieiuw hatte), so suchte der Jägermeister (magister
<lb/>venatorum) unter dessen Söhnen einen zum Nachfolger aus,
<lb/>Len übrigen konnte der Schulte ein anderes Amt anweisen.
<lb/>(Die Aemrer vererbten sich also mit den Dienstlehnen; diese
<lb/>waren Ministerialgüter.) Beleidigte ein Jäger außerhalb
<lb/>des Forsts einen Haushörigen, so siel die dafür zu zahlende
<lb/>Buße zu V, dem Bischof«, zu V. dem Vogte zu. (Außer
<lb/>dem Forste hatte also nicht mehr der Hofschulte, sondern
<lb/>der Vogt als Richter zu brüchten.) Alle Hofbörige mußten
<lb/>Mehl, Salz u. s. w. tragen, Meth und Bier brauen, Leinen
<lb/>weben u. s. w. Wer ein benekcium hatte, mußte bei
<lb/>eigener Kost auf den Vorwerken dienen, die zum Haupihofe
<lb/>Hörigen mußten auf diesem, sie mogten verheirathet sein
<lb/>oder nicht (solivggi »der eoizjugati) mehrere Tage in der
<lb/>Erndte dienen. Die eigenen Leute mußten alle Gänge ver- 
<lb/>richten und wurden überhaupt mit mehr persönlicher Härte
<lb/>behandelt, als die einfachen Hörigen. Wer ein beueücinm
<lb/>hatte, mußte die Jäger, die zu ihm kamen, bewirthen und
<lb/>das gefangene Wild fcrtschaffen &lt;*). Wer einen Bäreu
</p>
            <p>

               <lb/>*0 Eine intereffante Parallele hierzu liefert da« Recht des
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0044.tif"
                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>entdeckte und den Jägern anzeigte, erhielt eine Belohnung,
<lb/>wer ihn stahl, schwere Strafe. — Kur- eS war hier im
<lb/>Einzelnen, so wie wir es vorhin im Ganzen beschrieben
<lb/>haben. Die Freien waren hinsichtlich ihrer Nutzungrechte
<lb/>im Bannforste, der Oberaufsicht deS mit dem Bannforste
<lb/>Beliehenen, so weit eS die Natur des Banns mit sich brachte,
<lb/>unterworfen; im Uebrigen blieben alle ihre Rechte, die ihnen
<lb/>als Ausflüsse ihres ächten Eigenthums zustande» und somit
<lb/>auch Jagd und Fischerei ungekränkt.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Die Jagd und Fischerei in den Banrrforsteu
<lb/>der geistlichen und weltlichen Fürsten.

<lb/>21. Die Bannforste der geistlichen Fürsten.

<lb/>Wie bereits gezeigt worden, waren ursprünglich alle
<lb/>Bannforste in den Händen der Könige. Sie schufen den
<lb/>Forstbann dadurch, daß sie ihre Forste unter den besonderen
<lb/>Schutz des königl. Banns stellten und somit hatten nur sie
<lb/>Bannforste. Gleichwie aber im Laufe der Zeit alle übrigen
<lb/>nutzbaren Rechte der deutschen Krone in die Hände der
<lb/>geistlichen und weltlichen Fürsten wanderten (15.), so ge- 
<lb/>schah es auch mit den Bannforsten, deren Vortheile viel zu
<lb/>lockend für den eigennützigen Ehrgeiz der Fürsten -waren,
<lb/>alS daß diese nicht gestrebt haben sollten, ihrer sobald als
<lb/>möglich theilhaftig zu werden. Die Geschichte lehrt uns,
<lb/>daß diese Nachstellungen mit der Vannförstgerechtigkeit zugleich
<lb/>geboren wurden. Tie Bestrebungen der Geistlichkeit waren,
<lb/>dem damaligen Geiste der Zeit gemäß, die glücklichsten, zu- 
<lb/>gleich aber auch die überlegsamsten, die manigfaltigsten und
<lb/>eben daher auch die erfolgreichsten. Da ihnen geistliche und
</p>
            <p>

               <lb/>Schulten zu Ginhorst bei Meschede. Seibertz Urkunden-
<lb/>Buch II. S. 531.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0045.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>weltliche Gesetze die Handhabung ihrer Jagdrechle, vermittels
<lb/>eigener Ausübung derselben, untersagten, so waren sie des
<lb/>königlichen Schutzes um so bedürftiger und wie wir aus den
<lb/>bereits angeführten einzelnen Beispielen ersehen haben, er- 
<lb/>langten sie ihn schon von Carl d. Gr. ab, auf verschiedene
<lb/>Weise. Nämlich entweder 1. schenkten ihnen die Könige ihre
<lb/>eigenen königlichen Bannforste, oder 2. sie verliehen ihnen
<lb/>den Forstbann (Wildbann) in den Waldungen, welche sie
<lb/>(die Geistlichen) bereits besaßen, oder 3. sie erlaubten ihnen,
<lb/>große gemeinschaftliche Districte, in denen sie die Meistbe-
<lb/>rechtigten waren, einzuforstcn: wozu eS dann der Einwilli- 
<lb/>gung der übrigen Mitberechtiglen bedurfte. Zu allen drei
<lb/>Füllen sind im Vorhergehenden schon Beispiele mitgetheilk;
<lb/>namentlich zum ersten die Schenkung Carls d. Gr. von 804
<lb/>für die Kirche zu Osnabrück, zum zweiten das Privilegium
<lb/>Heinrichs II. von 1003 für den Abt zu Hersseld, zum drit- 
<lb/>ten die Urkunde Heinrichs IV. von 1062 für den Bischof
<lb/>zu Hildesheim*). Es ist hierbei nur noch zweierlei zu be- 
<lb/>merken; nämlich, daß eigentliche Schenkungen von Bann- 
<lb/>forsten nach den Zeiten der sächsischen Kaiser sehr selten
<lb/>werden, weil damals die königlichen Domainen meist alle
<lb/>schon verschenkt waren und daß nach einer Urkunde Hein- 
<lb/>richs II. von 1015 für die Abtei Fulda, die Kaiser ein für
<lb/>allemal annahmen, daß allen unmittelbaren königlichen Abt- 
<lb/>eien die Forstgerechtigkeit, die sie gleich den Bischöfen aus
<lb/>verschiedene Weise erlangt, zugestanden habe, l'brcsta et
<lb/>VVildbanuos — et iu feris forestaudis — talem pa-
</p>
            <p>

               <lb/>9f) Noch viele andere Beispiele'bei Stieglitz §. 17. Er un- 
<lb/>terscheidet übrigens vier Fälle, indem er den zweiten un-
<lb/>nvthiger Weise abtheilt in Verleihung des Forstbanns a. zu
<lb/>Grund und Boden, den die Geistlichkeit schon hatte, I». zu
<lb/>solchem, den sie bei der Verleihung, von anderen Privaten
<lb/>erwarb, was für die Verleihung des Forstbanns auf das- 
<lb/>selbe herauskommt.

<lb/>XV. Lahr,wng. &gt;teS Heft,
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0046.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>cem ei securitatem — qualem ceterae omnes regales
<lb/>Ecclesiae iiabere visae sunt98). Aehnliche Erwähnungen
<lb/>kommen daher in den Bestätigung-Urkunden der-Kaiser die- 
<lb/>ser und der folgenden Zeit nicht selten vor, wenn gleich von
<lb/>der ersten Verleihung der Forstgerechtigkeit nichts constirt.
<lb/>So z. V. in der Urkunde Otto's III. von 1001 für die
<lb/>Kirche zu Paderborn: .Insuper renovamus et confirma-
<lb/>mus — et de foresto quod incipit de Dell i na flumine et
<lb/>tendit per Ardennam et Sinede"}. Durch diese allgemeine
<lb/>Form wurden dann zugleich ein für allemal alle eigenmäch- 
<lb/>tige Vannforst-Errichtungen der Geistlichen gegen die Re-
<lb/>clamationen der dabei nicht gehörten Unberechtigten ein für
<lb/>allemal geschützt; denn daß die geistlichen Großen dergleichen
<lb/>Uebergriffe, vermöge der von ihnen erworbenen Grafenrechte,
<lb/>sich eben so zu Schulden kommen ließen, als die weltlichen,
<lb/>darf von jenen eben so sicher vorausgesetzt werden, als es
<lb/>von diesen gleich näher erwiesen werden soll. So verkehrte
<lb/>sich dann für die geistlichen Herren der Forstbann, von der
<lb/>Ausnahme der einzelnen Gnadenbezeigung zur Regel allge- 
<lb/>meiner Befugniß.

<lb/>22. Die Bannforste der weltlichen Fürsten.

<lb/>Damalige Gliederung der Stande.

<lb/>Für die weltlichen Fürsten nahm die Sache eine gleiche
<lb/>Wendung, wiewohl langsamer und auf anderem Wege. Was
<lb/>die geistlichen Herren, begünstigt durch die religiösen Be- 
<lb/>griffe der Zeit, für ihre Würde und ihren Stand mit Leich- 
<lb/>tigkeit von den Kaisern erhielten, das durften die weltlichen
<lb/>nur aus wohlwollender Gunst mächtiger Herrscher ansprechen,
<lb/>oder durch eigene Macht von schwachen oder hilfsbedürftigen
<lb/>Königen ertrotzen. Die immer zunehmende Verschleuderung
</p>
            <p>

               <lb/>W) Schannat Corp. tradit* Fuldensium p. 245.
<lb/>Scliaten Annal. Padcrb*,ad aon* 1001.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0047.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>aller nutzbaren Rechte der Krone, durch Kreuz- und Römer-
<lb/>züge der K-ffer, kam den einzelnen Großen deS Reichs, füs
<lb/>die Unterstützungen, welche fie jenen leisteten, zu Gute.
<lb/>Sie erlangten auf selche Weise mit der Erblichkeit der Reichs- 
<lb/>lehne allmählig alle Heheitrechte der Könige, die Landes- 
<lb/>hoheit der Terrilcrien; aber freilich langsamer und mit mehr
<lb/>wechselndem Erfolge als die geistlichen Fürsten und bis da- 
<lb/>hin, rve sie im Stande waren, überall die Pergamente der
<lb/>Geistlichen durch Anmaßungen zu ersetzen, halten jene das
<lb/>Beste und Dienlichste schon vorweggenemmen 100). Daher
<lb/>finden wir so außerordentlich wenig Bannforste, welche den
<lb/>weltlichen Fürsten von den Kaisern geschenkt worden. Die- 
<lb/>selben gingen schon frühzeitig an die Geistlichen über, so
<lb/>daß Jenen nur die Erwerbung des Forstbanns auf ihren
<lb/>eigenen Besitzungen, oder die Einforstung gemeinschaftlicher
<lb/>Districte übrig blieb und selbst diese beiden Erwerbsarten
<lb/>gingen so. allmählig im Gefolge der eminenteren Hoheitrechle
<lb/>von Statten, daß wir von ihnen mehr Andeutungen als be- 
<lb/>stimmte Verleihungen j» den Urkunden finden. . .

<lb/>Die Errichtung der Bannforste durch die weltlichen
<lb/>Fürsten wurde hauptsächlich begünstigt durch deren großen
<lb/>Grundbesitz und die ihnen so häufig übertragene Grasenge- 
<lb/>walt. ES gliederten sich nämlich in dieser Periode die
<lb/>Deutschen und namentlich die Sachsen in folgende Stände:
<lb/>1. Geistliche, 2. Freie, 3. Hörige. Die Geistlichen waren
<lb/>entweder Würdenträger (l'riores), cder gewöhnliche Cleriker
<lb/>(saeeräoles); die Freien: entweder große Grundbesitzer (uo-
<lb/>biles), oder gemeine Freie (liberi); die Hörigen: entweder
<lb/>Diensthörige (minisieriales), oder Hofhörige (ex familia),
<lb/>welch« letztere überall durch den HcfeSherrn vertreten wurden.
<lb/>Jede dieser drei Klaffen hatte für ihre Unterabcheilungen

<lb/>im) Hüll mann Geschichte des Ursprungs der Stände. II. 120.

<lb/>101) Die bekannt gewordenen sind zusammengestellt bei Stieg- 
<lb/>litz S. 107
</p>
            <p>

               <lb/>3*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0048.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>gleichen Stand aver nicht gleichen Rang. Darum werken
<lb/>auch alle Individuen jeder Klaffe in den Ilrkuich^n bis ;um
<lb/>Ende des 12. Jahrhunderts als Zeugen zusammen aufge- 
<lb/>führt; nämlich zuerst die Geistlichkeit (priores el sacerdo- 
<lb/>tes oder clerici, wenn sie nicht zugleich Priester waren), dann
<lb/>die Freien (nobiles et liberi) und endlich die Diensthörigen
<lb/>(ministeriales). Die Hofhörigen werden nicht namentlich
<lb/>genannt, /ondern machen unter der Rubrik: et alii quam-
<lb/>plures, den Beschluß 102). So z. B. heißt es in dem Stif-
<lb/>tungbriefe des Klosters Wedinghausen von 1173: coram

<lb/>his testibus; Geistliche: Nruno prepositus mnjoris Ecclesic
<lb/>— Vf Io abbas de Graschap — Gcrliardus sacerdos de insula
<lb/>S. Suiberti. Freie: liberi homines et nobiles Comes Arnol-
<lb/>dus. Frithericus ipsius frater de Aliana — Conradus de
<lb/>Ruthenberg. Engelbertus Munzuin — Rernardus van liier
<lb/>Lippa. Endlich Diensthörige: Ministeriales Gcrliardus ad- 
<lb/>vocatus Colon. Thicmo de Suosat. Leonius de hülse
<lb/>u. s. w. lv3). Ferner in dem Stiftungbriefe des Klosters
<lb/>Oelinghausen von 1174: testes horum; folgen die Geistli- 
<lb/>chen mit dem Zusatze: hii priores ecclesiarum. Dann: Hen-
<lb/>ricus Comes in Arncsbcrg mit noch zwei Grafen, dann:
<lb/>kabodo van ther Marka (ein Rüdenberg), Ileinricus van Ge-
<lb/>vore (ciff Bilstein) und noch 3 ändere Dynasten; ferner
<lb/>Gevehardus qui in banno imperiali officium gessit, d. H. der
<lb/>Freigraf und noch 7 gemeine Freie, mit dem Zusätze: hii
<lb/>omnes nobiles seu liberi. Endlich: Gcrliardus Coloniensis
<lb/>advocatus und noch 7 andere des niederen Adels mir dem
</p>
            <p>

               <lb/>*02) Mit diesen Abheilungen der weltlichen Stände .stimmen
<lb/>diejenigen, welche Carls d. Gr. Enkel Nithard t 858 oder
<lb/>859 angiebt: Edhilingi s. nobiles, Frilingi s. ingenui-
<lb/>lcs uub Lazzi s. serviles. Carl selbst nennt sie: nobiles,
<lb/>ingenui und liti. M. vcrgl. die obigen Angaben (14.)
<lb/>über die Gliederung der Stände in der 1. Periode.
<lb/>lVS) Leib er tz Urk. Buch. I. Nro. 63.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0049.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Zusatze: hi i ministeriales« Den Schluß machen: alii quam
<lb/>plurcs104).

<lb/>Die großen Grundbesitzer erlangten schon als solche
<lb/>durch ihre Macht sehr bald ein Uebergewicht über die kleinen
<lb/>Freien, welches dadurch noch allgemein gesteigert wurde,
<lb/>daß aus ihnen gewöhnlich die Grasen genommen wurden,
<lb/>deren Amtsgewalt so umfassend war, daß dieselbe, nachdem
<lb/>ihr Amt einmal erblich geworden, die sichere Unterlage der
<lb/>Landeshoheit bildete. Ja sogar die Ministerialen wußten
<lb/>den Glanz, den ihnen der Dienst um die Person der geist- 
<lb/>lichen und weltlichen Großen verlieh, so geltend zu machen,
<lb/>daß sie als niederer Adel sich vor die kleinen Freien
<lb/>drängen durften, welche den Fürsiendienst verschmähend,
<lb/>auf ihren alten Eigensitzen geblieben waren. Die großen
<lb/>Grundbesitzer bilderen nun den hohen Adel, nobiles, wie- 
<lb/>wohl diejenigen von ihnen, welche keine Grafenrechte er-
<lb/>langten iu5), entweder als kleine Dynasten ausstarben oder,
<lb/>nachdem'ihre glücklicheren Standesgenossen zur Reichsfürsten-
<lb/>würde empor gestiegen waren, zu dem niederen Adel herab- 
<lb/>sanken. Die kleineren Freien dagegen (liberi), nenn sie

<lb/>sich nicht in den Städten, zu dem besonderen Stande der
<lb/>Bürger ausbildeten, wurden mit den Hofhörigen, im Ge- 
<lb/>gensätze der anderen Stände, zu Bauern, welche sich dann
<lb/>in freie Erbsassen auf ächrem Eigen und in unfreie Hinter- 
<lb/>sassen schieden.

<lb/>Wie nun die Könige auf ihren Domainen, so übten
<lb/>die Nobiles auf ihren weitläufigen Stammbesitzungen, die
<lb/>Jagd und- Fischerei zunächst als Ausfluß des ächten Eigen-
</p>
            <p>

               <lb/>lvi) Seiderh Url. Buck! Nro. 67. Man vergl. noch daselbst
<lb/>die Urkk. 86. 50. 66. 69. 71. 72. 76. 77. 83.

<lb/>Tie Annahme bei Stiegliv S. 101., das; sie alle dü
<lb/>(»rasengcrechisainc erlangt, iß unrichtig und wird auch von
<lb/>Eichhorn Mchtogesch. 8 worauf er sich beruft

<lb/>nickt behauptet.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0050.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>thuws und wie jene diese Rechte durch den königlichen Bann
<lb/>unter besonderen Schutz stellten, so ihaten cs auch die No- 
<lb/>biles durch den ihnen meist zu Gebote stehenden Grafenbann.
<lb/>Nur für bestimmte Jurisdictionsfälle war ihnen, namentlich
<lb/>den Grafen in unserem alten Sachsenlande, auch erlaubt
<lb/>unter Königsbanne zu gebieten. War dann auch solcher
<lb/>Grafenbanu, weil er nur 12 Schillinge betrug, geringer als
<lb/>der Königsbann, so gewährte er Loch ungleich mehr Schutz
<lb/>als die nicht eingeforsteten Districte, zumal da er durch eine
<lb/>unmittelbare Aussicht gehandhabt und durch die Beihülfe der
<lb/>übrigen Grafengewalt bedeutend verstärkt wurde. Die Gra- 
<lb/>fen suchten daher sehr bald das Beispiel der Könige, durch
<lb/>Anlegung besonderer Vannforste, nicht bloß auf ihren eige- 
<lb/>nen Privatbefitzungen, sondern auch in gemeinschasllichen
<lb/>Districte», worin sie nur vorzugsweise milberechtigt waren,
<lb/>nachzuahmen. Es geht dieses schon aus den Capitularien
<lb/>Ludwigs des Frommen hervor, welche verordnen, daß Pri- 
<lb/>vatpersonen ohne nachzuweisende königliche Erlaubniß keine
<lb/>Bannforste besitzen, daß die Grafen keine neue anlegen und
<lb/>die ohne königliche Genehmigung errichiel-n, wieder abthuen
<lb/>sollten *06). Wenn nun auch diese Verbote zunächst nur
<lb/>durch die Anmaaßung der Grafen, königliche Vannforste
<lb/>für sich anzulegen, provczirr sein mögen, so beweisen sie doch
<lb/>eben die Anmaaßung und daß diese durch jene Verordnungen
<lb/>nicht aufgehoben wurde, beweiset die Geschichte der felgenden
<lb/>Zeiten, wo wir eine Menge von Fürsten und Grafen im
<lb/>Besitze von Bannfersten finden, ohne daß Urkunden über
<lb/>deren Verleihung aufzuweisen wären. So wie der Königs- 
<lb/>bann überhaupt nicht bloß an die Herzoge und größeren
<lb/>Fürsten, sondern auch an alle einzelne Grasen immer häu- 
<lb/>figer verliehen wurde, so fing man auch an, den Forstbann
</p>
            <p>

               <lb/>log) Capital. IV. Ludov. P. ex anno 819. Cap. 7, und v.
<lb/>Cap. 22.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0051.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>immer weniger als ein vcrbehalteneS königliches Regal zu
<lb/>bewachten und die Kaiser mußten es zuletzt bei den weltlichen,
<lb/>wie früher bei den geistlichen Fürsten als gesetzliche Ver-
<lb/>muthung passiren lassen, daß alle unmittelbare Reichsfürsten
<lb/>von selbst mit dem Forstdanne beliehen seien, den diese dann
<lb/>bald selbst, bald durch ihre Vögte, als gräfliche Delegirte
<lb/>ausübten.

<lb/>Diese Veränderungen entwickelten sich begreiflich nur
<lb/>ganz allmählig, weshalb man ihre Entstehung nicht in be- 
<lb/>stimmte Jahre fassen kann. Daß sie jedoch zur Zeit des
<lb/>Sachsenspiegels — um 1218 107) — schon als vollständig
<lb/>ausgebiltet und. anerkannt bestanden, geht aus folgenden
<lb/>Stellen desselben hervor. „ Sestich Schillinge weddel man
<lb/>deme greven unde ok deme vogede, die under koninges banne
<lb/>dinget, of he Len ban von 'me koninge selve hevel — Ko- 
<lb/>ninges ban ne mut nieman lien wen de koning selve. Die
<lb/>koning ne mach mit rechte nicht weigeren, den ban to liene,
<lb/>deme it gerichte gelegen iS. Verlier en greve siner grasscap
<lb/>en dril, oder en voget siner vcgedie, dal is weder reckt.
<lb/>Die belende man ne mut dar over neuen koningeS ban hcb-
<lb/>ben, alS man ine von iine dulden tarve. Van liet man
<lb/>ane manScap. Palenzgreven uode landgreven dingen under
<lb/>koninges banne, alS die greve; Le» wcddet man ok sestich
<lb/>schillinge. Jewelkeme marcgrcven drilrich schillinge, die din- 
<lb/>get bi sines selvis hulden^)." Mit anderen Worten, der
<lb/>Graf und der Vogt richten unter Königs Banne; denn nur
<lb/>dieser kann ihn verleihen, jedoch darf er ihn demjenigen
<lb/>nicht weigern, der das Gericht im Bannbczirkc hat. Ver- 
<lb/>leiht der Graf oder Vogt einen Thcil seiner Grafschaft oder
<lb/>Vcgtei weiter, so ist das Unrecht und erlangt der Belehnte
<lb/>dadurch nicht des Königs Bann; Letzter wird vielmehr für

<lb/>107) Eichhorn Staats - und Rechtegeschichte II. S. 287.

<lb/>10») Sachsenspiegel B.IIl. Art, 64. §. 4. 5. 0. 7. Homever
<lb/>S. 239. und 240.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0052.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>sich verliehen. Pfalz- und Landgrafen dingen auch unter
<lb/>Königs Banne, wie der Graf; der Markgraf zwar nur bei
<lb/>30 Schillingen, aber in eigenem Namen „bi sines felvis
<lb/>hulden;a weil er als Grenzwärter unmittelbarer Delegat der
<lb/>königlichen Macht war. Also alle Grafen und ihre Vögte
<lb/>richteten damals unter Königs Banne, sie mußten jedoch vom
<lb/>Könige damit beliehen sein und durften von ihrer Grafschaft
<lb/>nichts weiter verleihen, wenigstens nicht den Bann; iharen
<lb/>sie es aber dennoch, so war eK Unrecht. Es mogte also
<lb/>doch wohl bisweilen geschehen, sonst würde es der Spiegel
<lb/>nicht gerügt haben.

<lb/>Daß nun dieser, so vielen Trägern der königlichen
<lb/>Gewalt zu Gebote stehende Bann, insbesondere auch zum
<lb/>Schutze der Jagd und Fischerei immer mehr verwendet wurde,
<lb/>liegt zu sehr in der Natur der Sache, als daß es noch be- 
<lb/>sonders ausgesührt zu werden brauchte. Bei weitem die
<lb/>meisten Bannforste der weltlichen Fürsten sind auf diesem
<lb/>Wege entstanden, wiewohl von den wenigen königlichen Vann-
<lb/>forsten, welche nach der beispiellosen Munifnenz der alten
<lb/>fränkischen und sächsischen Kaiser gegen die Geistlichkeit, in
<lb/>den nachmaligen Territorien der weltlichen Fürsten übrig
<lb/>geblieben waren, einige auch durch directe Verleihung, wie
<lb/>j. B. 1157 der Harz an Heinrich den Löwen l09), andere
<lb/>dadurch an die Grafen übergingen, daß diese als Aufseher
<lb/>darüber bestellt wurden, was ihnen dann Gelegenheit gab,
<lb/>aus der Belehnung mit der Aussicht, allmählig die mit dem
<lb/>Forste abzuleiten 110). Was noch übrig blieb, ging zuletzt
<lb/>durch Verpfändung verloren.
</p>
            <p>

               <lb/>109) Made? antiquitat. Brunsvicens. p« 117.

<lb/>110) Beispiele bei Stieglitz S. 108. u. 109.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0053.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>23. Die Bannforste der westfälischen Grafen
<lb/>zu Werl und Arnsberg.

<lb/>Wollen wir nun das Gesagte insbesondere auf den
<lb/>Lheil von Altsachsen anwenden, der spater den Rainen deS
<lb/>HerzogchumS Westfalen führte, so ist vorab anzugeben,
<lb/>welchen Herren das Land damals gehörte. Es bildete seit
<lb/>Carl» d. Gr. Zeiten einen eigenen großen Gau Westfalen
<lb/>(Pagus Westfalon), der in einzelne kleinere: IIengeren, Tic-
<lb/>veresga, Lothorp, Almunga u. s. w. getheilt war. In die- 
<lb/>sem Gau Hatto der Erzbischof von Cöln die Diözesanrcchle,
<lb/>die Familie der nachmaligen Grafen von Werl und Arns- 
<lb/>berg di« Grafenrechle.. Die Besitzungen des Erzbischofs im
<lb/>Gau, waren sehr zerstreut und nicht zahlreich. Sie bestanden
<lb/>aus einzelnen Tafelgütern, wie Soest und Medebachaus
<lb/>späteren käuflichen Erwerbungen, wie Brilon und Padberg,
<lb/>oder aus Schenkungen, welche der kölnischen Kirche, in
<lb/>Folge eingetretener Theilungen, von Mitgliedern der gräf- 
<lb/>lichen Familie gemacht wurden. Da die Erzbischöfe damals
<lb/>noch nicht daran denken konnten, ein eigenes Territorium
<lb/>in Westfalen zu erwerben, so verliehen fie den größten Theil
<lb/>dieser Schenkungen wieder an andere, in der Nähe reich
<lb/>begüterte Familien, um durch diese ihre Mannschaft zu ver- 
<lb/>stärken. Auf diese Weise finden wir schon uin das Jahr
<lb/>1000 di« Edelherren von Bilstein, Grafschaft, Rüdenberg,
<lb/>Ardey, Dassel u. s. w. neben ihren nahen Stammbefitzungen,
<lb/>mit kölnischen Lehn- und Vogteigütern, im Herzogthum West- 
<lb/>falen angesessen; aber nur als Dynasten. Die Grafengc-
<lb/>walt verblieb allein den alten westfälischen Grafen des Gaü's;
<lb/>nur diese hauen den königlichen Bann. Durch die Acht-
<lb/>ertlärung deS Herzogs von Altsachsen, Heinrichs des Löwen
<lb/>i. I. 1180, erwarb der Erzbischof von Cöln das Herzog- 
<lb/>thum in Westfalen; aber dieses bestand nur aus den he.zcg-
<lb/>lichen Rechten, nicht auch aus einem Territorium und
<lb/>selbst jene herzoglichen Rechte waren beschränkt durch die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0054.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>westfälischen Grafen, welche dieselben in ihrem Comitat für
<lb/>sich ansprachen n1)* Außer der Burg AldenvelS zwischen
<lb/>Brilon und Äarsberg, hatte Heinrich der Löwe keine Be- 
<lb/>sitzungen in unserem Herzogthum gehabt und auch diese Burg
<lb/>blieb noch lange im Besitze seiner Nachkommen "2). Dem-
<lb/>ungeachtet waren die herzoglichen Rechte für den Erzbischof
<lb/>von großem Werthe. Kraft ihrer vindizirte er alles für sei- 
<lb/>nen Fiskus, wovon Andere nicht ihr Eigenthum Nachweisen
<lb/>konnten; legte Städte aus seinen eigenen oder an der Grenze
<lb/>anderer Besitzungen an, und fuhr damit so lange zu offen- 
<lb/>barer Bedrückung der Grafen und Edelherren fort "3), bis
<lb/>er 1308 auch die Grafschaft Arnsberg käuflich erwarb und
<lb/>sich nun als unstreitigen und ausschließlichen Landesherrn
<lb/>über das Land und die noch übrig gebliebenen Dynasten be- 
<lb/>trachtete, welche entweder ausstarben, wie die Edelherren von
<lb/>Bilstein, oder zuletzt im niederen Adel untergingen, wie die
<lb/>Edelherren von Grafschaft und Rüdenbcrg.

<lb/>Diesem Gange der Dinge zufolge, batten die Erz- 
<lb/>bischöfe von Cöln als geistliche Fürsten keine Bannforste
<lb/>in Westfalen. Tie zu ihren westfalischen Tafelgütern gehö- 
<lb/>renden Waldungen waren zur Einfcrstung nicht geeignet,
<lb/>weil sie nicht bedeutend genug waren, oder ihnen gar die
<lb/>Vogtei darüber gebrach, wie namentlich über Soest, dessen
<lb/>Vogt der Graf von Arnsberg war; auch wurden sie, gleich
<lb/>den späteren Erwerbungen, zu bald durch Einzelverleihungen
</p>
            <p>

               <lb/>l") Ducatum infra terminos dominii sui. heißt es in der
<lb/>Belehnung des Kaisers Ludwig für Graf Gottfried IV.
<lb/>Seibertz Urk. B. II. Aro. 066.'

<lb/>U2) St;heidi orig. GueKicac T. IN. p. 626. In der Grb-
<lb/>theilung unter seinen Söhnen von 1203, siel AldenvelS
<lb/>dem Herzog Heinrich von Braunschweig zn. Später verfiel
<lb/>die Burg, bis sie Grzbifchos Siegfried II. mit Hülfe der
<lb/>Bürger von Brilon 129! wieder ausbauete. Seiber 5
<lb/>Urk. Buch I. Nro. 448.

<lb/>'&gt; ■; S-'ibery Urk. B. I. Nro. 471
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0055.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>zersplittert. Die Schenkungen, welche die Erzbischöfe aus
<lb/>dem Eigen der gräflichen Familie erhielten, bestanden zwar
<lb/>zum großen Theile aus Wald, aus bedeutenden Antheilen
<lb/>am Lüerwalde, dem großen Arnsberger Vannforste; allein
<lb/>der Königsbann darin, wurde nach wie vor ausschließlich
<lb/>von den Grafen geübt; nicht zu gedenken, daß auch jene
<lb/>Schenkungen durch Weiterverleihung aus dem unmittelbaren
<lb/>Besitze der Erzbischöfe kamen. Es ist daher nicht zu ver- 
<lb/>wundern, daß wir in unserem Westfalen keinen geistlichen
<lb/>Bannforst finden.

<lb/>Dagegen befanden sich hier mehrere Vannforste in den
<lb/>Händen weltlicher Fürsten und Herren. Der ansehn- 
<lb/>lichste ist der oben genannte alte Lüerwald der westfälischen
<lb/>Grafen von Werl und Arnsberg. Er wird zuerst erwähnt
<lb/>in einer alten Tabula Traditionum der kölnischen Kirche, aus
<lb/>dem elften Jahrhundert. -Er bestand damals aus einem
<lb/>östlichen Theile, dem Esterwald, welcher sich von Hirsch- 
<lb/>berg und Odacker, zwischen Möne und Ruhr bis an die
<lb/>Alme erstreckte. Dieser ganze Wald sollte damals, der Ta- 
<lb/>bula zufolge, der cölnischen Kirche gehören. To La sylva,
<lb/>heißt es; von dem Forst darin ist jedoch nicht die Rede,
<lb/>weil er den Grafen zustand. Der westliche Lheil hieß
<lb/>Lüerwald, sylva quae dicitur Lur. Hievon schenkten
<lb/>Cuno von Beichlingen, Gertrud, Schwiegermutter des Kai- 
<lb/>sers Lothar, Uda Gräfin von Stade und Graf Ludolf von
<lb/>Werl ansehnliche Strecken in der Rähe von Arnsberg und
<lb/>Hachen, welche durch Erbtheilungen in der westfälischen
<lb/>Grafenfamilie auf sie gekommen waren, an die cölnische
<lb/>Kirche, welche solche weiter an die Grafen von Dassel und
<lb/>die Edelherren von Ardey verlieh. Auch hier verblieb der
<lb/>Forst den Grasen ausschließlich, welche insofern dem Grund- 
<lb/>sätze des Sachsenspiegels getreu, zwar wol-l Lnwke ihres
<lb/>gräflichen Besitzthumes, aber mit diesen nicht auch
<lb/>Königsbann veräußerten.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0056.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Einen deutlichen Beleg hierfür finden wir in der schon
<lb/>oben angeführten Urkunde des Grasen Gottfried II. von
<lb/>Arnsberg, vom Jahre 1214, worin er dem Abte zu Graf- 
<lb/>schaft den Zehnten von Warstein abtritt und dann fortfahrt:
<lb/>Nos itaque excipientes ab hac compositione siluam ar- 
<lb/>duam que in vulgari Vorst nuncupatur, quam nec aliis
<lb/>succidendam Iicenciamus, jam dictam decimam ct maxime
<lb/>Asion cum certis novalibus ante compositionem nostram
<lb/>excultis — resignavimus 114). Der Graf trat also dem Abte
<lb/>den Zehnten nebst einigem Rodelande, welches vor dem Ver- 
<lb/>gleiche urbar gemacht worden, ab; behielt sich aber den ei- 
<lb/>gentlichen Hochwald, vorzugsweise Forst genannt, vor. als
<lb/>worin er Niemandem eine Holzfällung zugestehen wolle.
<lb/>Der Hochwald trug nämlich hauptsächlich Früchte zur Aesung
<lb/>des Wildes, darum wurde er der Forst genannt und eben
<lb/>darum gestattete auch der Graf nicht, daß er durch Holz-
<lb/>fallungen angegriffen wurde. Dies ergiebt sich noch deut- 
<lb/>licher aus Folgenden.

<lb/>Erzbischof Anno II. stiftete 1072 die Abtei Grafschaft
<lb/>und detirle sie unter andern mit der Kirche zu Ostervelde
<lb/>(Hostervelden) mit den Zehnten zu Warstein und Deleke
<lb/>(l)ecimac Warsten, Badcliko). Alle diese Orte lagen in dem
<lb/>östlichen Theile des Arnsberger Waldes, den die cölnische
<lb/>Tabula Traditionum Esterwald nennt. Auf einer hohen
<lb/>fruchtbaren Blöße, die deshalb das Osterfeld hieß, stand
<lb/>also schon 1072 eine Kirche. Dagegen waren zu Beleke und
<lb/>Warstein noch keine; sie gehörten beide zur Pfarrei Alten- 
<lb/>rüden, welche Anno ebenfalls dem Kloster Grafschaft ge- 
<lb/>schenkt hatte. Zu Beleke richtete der Abt von Grafschaft zu- 
<lb/>nächst ein Filialklösterchen ein, worin ein Probst mit einigen
<lb/>Mönchen residirte und dessen Kirche als eine Tochter der
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;Le,berV Urk. Buch I. Rro. 140.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0057.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>4i&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>Graf'chafter Kirche befrachtet wurde «2); zu Warstein würde
<lb/>ebenfalls eine besondere Kirche angelegt, aber als Tochter
<lb/>der Mutterkirche zu Allenrnden. Dieses veranlaßte den Erz- 
<lb/>bischof Siegfried II. (1297 — 1303) bei allen drei Kirchen
<lb/>befestigte Städte anzulegen, von welchen die auf dem Oster- 
<lb/>felde, von ihrer hohen Lage, später den Namen Kalten-
<lb/>hard annahm. Hiedurch fand sich der Grat Ludwig von
<lb/>Arnsberg sehr beschwert, indem er vor einem deöfalls ange-
<lb/>stellten Schiedsgerichte behauptete: Jtem proponit et dicit
<lb/>Dniis Comes, quod ipse Dnüs Arciiiepiscopus construxit tria
<lb/>oppida, videlicet Warsten, Bcdclckc et Calenliorlt infra ter- 
<lb/>minos sue silve et Garcine que Vulgariter Vorst
<lb/>dicitur, quas silvam et garcinam idem Dnus Comes ä Dn&lt;5
<lb/>Romanorum Rege tenet in fcodo, quam silvam et garci- 
<lb/>nam dicta oppida inhabitantes destruunt injuriose 117). Der
<lb/>Arnsberger Forst bestand also wie die übrigen Bannforste,
<lb/>nicht block aus Wald, sondern auch aus anderem Grund und
<lb/>Boden; der Erzbischof betrachtete diesen, nach der alten Ta- 
<lb/>bula traditionum, entweder ganz oder doch einzelne curias
<lb/>desertas darin, als sein Eigentum 11«) und legte auf diesen
<lb/>die Städte an. Der Graf wollte solches aber nicht leiden,
<lb/>weil er den ganzen Forst mit herzoglichen Rechten vom
<lb/>Kaiser zu Lehn trage und die Einwohner jener Orte den
<lb/>Wald verwüsteleten.

<lb/>Aus welche Weile der G&gt;af zu der Belehnung mit dem
<lb/>Bannforste gelangt war, ist nicht bekannt. Es mogte da- 
<lb/>mit ursprünglich gegangen sein, wie eS nach der obigen
<lb/>Darstellung mit der Erblichkeit der Grafenrechte und dem
<lb/>damit verbundenen Königsbanne überhaupt ging. Jedenfalls
</p>
            <p>

               <lb/>115) Urk. von 1307. Seibertz Urk. Buch II. Otto. 518.

<lb/>1K&gt;) Wald und Blöße; Dufresne voc. Garicae, terrae in- 
<lb/>cultae.

<lb/>117) Seibertz lief. B. 1. Nro. 471.

<lb/>,ls) Seibertz Urk. B. 1. Nro. 484. S. 616. und 617.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0058.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>gehört die Belehnung unserer Grasen mit dem Fcrstbanne
<lb/>zu den ältesten. Dies crgiebt sich aus einer Urkunde Hein- 
<lb/>richs IV. vcn 1062, worin er seinen Liebling, den Erz- 
<lb/>bischof Adalbert von Bremen, dessen Habsucht keine Grenzen
<lb/>hatte, mit dem Comitat deS Grafen Bernhard II. vcn Werl
<lb/>in den Gauen, Emögau, Westfalen und Engern belieh,
<lb/>ohne den Grafen darüber zu hören, Remunerantes — Ar-
<lb/>cliicpiscopi juge servilium — eundem Comitis pracnominaLi co-
<lb/>miiaimn in pagis Emisgoa, West lala ci. Augeri silum,
<lb/>cum universis appendiciis ejusdem Comitis beneiicia respi- 
<lb/>cientibus, hoo csl ulriusquc sexus mancipiis — aquis aqua- 
<lb/>rum decursibus — piscationibus — for e s k u m 6 t i a m c u m
<lb/>nostro bann0 regali per omnem comitatum, his
<lb/>tantum venationibus exceptis, quas nos auL praedecessores
<lb/>nostri, Romanorum scilicet Jmperalores vel Francorum Re- 
<lb/>ges, Ecclesiis a ei Principibus per regii auctoritatem prae- 
<lb/>cepti, largiendo contulimus 119). SiUc übel dem Er'.bnchcfe
<lb/>diese Erschleichung bekam, wie erfolglos sie wenigstens in
<lb/>Bezug auf den Comitat in Engern titid- Lvest^alen-blieb, er- 
<lb/>zählt uns Adam von Bremen lieber den genaueren
<lb/>Umfang der Belehnung geben die spateren Lehnbriefe der
<lb/>Kaiser für die Grasen, insbesondere der deS Kaisers Ludwig
<lb/>des Baiern von 1338 für den Grasen Gottfried IV. nähe- 
<lb/>ren Aufschluß. Ter Kaiser sagt darin, er habe dem Grafen
<lb/>die von seinen Vorfahren besessenen Rechte verliehen, na- 
<lb/>mentlich: Ducatum infra terminos dominii sui, silvam
<lb/>suam que dicitur Lurcwalt cl in eadem silva i ores tum
<lb/>volgariter dictum \Vildforsl — nec non jus primam
<lb/>pugnam habendi quando Regem vel .Imperatorem Roina-

<lb/>119) Lindcnbrog scriptores septentrionales, privil. 26.
<lb/>pag. 141.

<lb/>120) Seibertz Landes - und RechtSgeschichtc des Herzogthums
<lb/>Westfalen. Erste Abtheilung; Geschichte der alten Grafen
<lb/>von Westfalen S. 61.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0059.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>noruni vel summum Ducem VVestfalie infra terminos Hem
<lb/>ct Wyscrc pugnare vel bellare contingat que volgo dicitur
<lb/>forstreit l21). Ferner aus dem Kaufbriefe Über die Graf- 
<lb/>schaft Arnsberg von 1368, worin der Graf alle einzelnen
<lb/>Theile derselben auszählt und dann fortsährt: que omnia et
<lb/>singula nostra bona libera ct aliodiala fuerunt et a nemine
<lb/>fcudali scu alio jure dependent 5 exceptis dignitate seu offi- 
<lb/>cio primipulariatus (das Recht des Vorstreils) — et silva
<lb/>de Arnsberg — que ä sacro Romano Jmperio — tytulo
<lb/>fcodali dependent 1-2), Der Graf besah also das Territorium
<lb/>seiner Grafschaft, vorbehaltlich der Besitzungen anderer freier
<lb/>Eigeiithümer in demselben, als achtes Eigen, als Stamm-
<lb/>gm; die herzoglichen Rechte aber, den Comitat und nament- 
<lb/>lich den Forst bann, als Lehn vom Kaiser und Reich.

<lb/>24. Der Bannforst der Edelherren von
<lb/>Bilstein.

<lb/>Einen zweiten Pannsorst in unserem Herzogthume be- 
<lb/>saßen die Edelherren von Bilstein. Da diese jedoch in ihrer
<lb/>Herrschaft keine Grafen- sondern nur Dynasten-Rechte hatten,
<lb/>jene vielmehr den Grafen von Arnsberg znstanden, so trugen
<lb/>sie auch den Forstbann in ihrer Dynastie nicht unmittelbar
<lb/>vom Kaiser, sondern von den Graten von Arnsberg zu Lehn.
<lb/>Dieses geht aus dem Gutervcrzeichniß des Grafen Wilhelm
<lb/>von 1313 hervor, wenn es heißt: Dnus Theodoricus de

<lb/>Bylsten (tenet in i'eodo) — item forest um vulgariter di- 
<lb/>ctum Wiltban in Vesclie et advoeatiam ibidem 125). Fer- 
<lb/>ner aus den Lehnregistern des Grasen Gottfried IV. von
<lb/>1338: JLem Dnus Johannes de Rilstenc (tenet in fcodo) —
<lb/>forcstum vulgariter dictum Wiltban in Veisce, advo-
</p>
            <p>

               <lb/>121) Seibertz Urk. B. II. Nro. 666.

<lb/>122) Seibertz I. e. Nro. 7V3.

<lb/>123) Seibertz Urk. B. 11. Nro. 556.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0060.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>catiam ibidem S2*). Veischede oder Kirchveischede ist näm- 
<lb/>lich der Name des Kirchspiels, imin das nabe Schloß Bil- 
<lb/>stein liegt. Die Grafen hatten also in diesem Falle, gegen
<lb/>die ihnen durch nachbarliche Freundschaft und Verwandt- 
<lb/>schaft nabe stehende Familie der Edelberren von Bilstein,
<lb/>die Regel des Sachsenspiegels, daß der Graf den Fcrstbann
<lb/>nicht wei:cr verleihen sollte, entweder nicht geachtet, oder die
<lb/>Einwilligung des Kaisers dazu nackgesucht, wovon jedoch
<lb/>nichts Näheres constirt. Die Edelherren von Bilstein be- 
<lb/>saßen übrigens, außer diesem Bannforste auch noch Wal- 
<lb/>dungen, welche zu ihrem freien Eigen gehörten und worin
<lb/>ihnen eben deshalb Jagd und Fischerei zustanden, wenn fle
<lb/>gleich den Forstbann darüber nicht batten. Dieses geht
<lb/>aus einer Urkunde des Edelherrn Johann von Bilstein von
<lb/>1290 hervor, worin er dem Kloster Grafschaft die von sei- 
<lb/>nen Vorfahren geschehene Schenkung des Hochwaldes von
<lb/>Latrop mit Jagd und Fischerei bestätigt, indem er sagt:
<lb/>contulerunt nemora altiora nostra in latrop ä torrento ac
<lb/>flumine lutlcnbeckc ascendendo usque ad nemora nobilium
<lb/>de Graschop in vallibus et montibus, in ramis, in lignis
<lb/>ac pascuis in venando, piscando ac omnibus singulis
<lb/>juribus — pro vero allodio 125).

<lb/>25. Der Bannforst der Edelherren von
<lb/>Grafschaft.

<lb/>Ein dritter Bannforst gehörte den Edelherren von
<lb/>Grafschaft als Erbvögtcn des Klosters dieses Namens. Die
<lb/>Zu ihrer Vogtei gehörigen Güter waren dem Kloster von
<lb/>dessen Stifter, Erzbischof Anno II. von Cöln 1072 mit der
<lb/>Befugniß geschenkt, sich selbst einen Vogt zu wählende).
<lb/>Der Abr belehnte jene in der Nähe, auf der Burg Norderna

<lb/>124) Seibertz ibid. Nro. 665.

<lb/>125) Seibertz Urk. B. I. Nro. 431.

<lb/>126) Seibertz a. O. Nro. 30.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0061.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>angesessene Familie damit, welche nun die Vogtei-Güter
<lb/>vom Abte, die Vogtei-Ge wall aber als einen delegirten
<lb/>Theil des Comilats, von den Grafen von Arnsberg zu Lehn
<lb/>trug. Wie aus spateren Urkunden hervergeht, scheint
<lb/>diese Vogtei durch Erbtheilungen der Gräflichen Familie,
<lb/>im 10. und 11. Jahrhundert an die Grafen von Dassel
<lb/>gelangt gewesen zu sein, welche Stammverwandte der west- 
<lb/>fälischen Grafen waren, ihren besonderen Comitat aber im
<lb/>nahen Hessischen hatten. Auch über Menden, Sümmern
<lb/>und Eisborn war ihnen Ne Vogtei zugesallen. Außerdem
<lb/>besaßen sie die alte Burg Aachen, welche aber durch Thei-
<lb/>lung nicht unmittelbar an sic, sondern an Cuno von Beich- 
<lb/>lingen gekommen war, der sie dann der cölnischen Kirche
<lb/>schenkte, welche sie weiter den Grafen von Dassel zu Lehn
<lb/>gab *27). Als nun später 1231 Graf Gottfried II. diese
<lb/>Besitzungen wieder an sich brachte, mußte er Hachen von
<lb/>Cöln zu Lehn nehmen, während jene Vegteien als nur de-
<lb/>legirte Theile seiner Grafengewalt, ihm unmittelbar wieder
<lb/>zufielen. Daher heißt es in einem Sühnebkiefe zwischen
<lb/>Erzbischof Conrad von Cöln und Graf Gottfried II. von
<lb/>1238, die ausersehenen Vermittler sollten: de silva War-
<lb/>sicne (den alten Osterwald) inter me et Dominum meum
<lb/>Eleetnm ditcutient (sie sollten untersuchen, ob das Eigen-
<lb/>ihum desselben nach der allen Tabula traditionum dem Gra- 
<lb/>sen oder dem Erzbischöfe zustche). Item advoeatias in Men-
<lb/>den - Sumberyn, Eisbern et de bonis Ecclesie in Grascliaf,
<lb/>eo jure possidebo 5 quo Dominus Adolfus de Dassele eas
<lb/>tenebat128); wogegen in der Urkunde über die Rückerwer- 
<lb/>bung der Burg Hachen ausdrücklich gesagt wird: eastrum
<lb/>quod ä beato Petro et Archiepiscopo Coloniensi hactenus
<lb/>feudi nomine possedimus. Auch wird es abgetreten cum
</p>
            <p>

               <lb/>127) Seibertz Gesch. der westf. Grasen S. 43. u. 443.
<lb/>1281 Seibertz Urk. Buch I. Nro. 212.
<lb/>xv, Jahrgang. IteS Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0062.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>iiO
</p>
            <p>

               <lb/>terris cultis ct incultis9 silvis, pratis, aquis, pisca- 
<lb/>riis*29), mit Jagd, Fischerei und Fischteichen, aber vom
<lb/>Forstbanne ist nicht die Rede, weil dieser den Grasen,
<lb/>trotz der früheren Erbtheilung der Güter, als Theil des
<lb/>ihnen zustehenden Comitats über die ganze silva Lur, worin
<lb/>die Burg Hachen lag, verblieben war.

<lb/>Hieraus erklärt sich zugleich, wie die Edelberren von
<lb/>Grafschaft mit der Vegtei über das Kloster nicht blos vom
<lb/>Abte, sondern auch von den westfalischen Grafen beliehen
<lb/>wurden und wie sie mit der Vegtei, einem delegirten Theile
<lb/>der Grafengewalt, zugleich den Forstbann in den dazu ge- 
<lb/>hörigen Wäldern hatten. Das Lehnregister des Grafen
<lb/>Gottfried IV. von 1338 sagt daher 7.: Jtem Joannes
<lb/>Grascap nobilis, filius DnT Widekindi (tenet) advocatiam in
<lb/>Brunscappellc — advocatiam in Grascap m); und der vor- 
<lb/>liegende älteste Lehnbrief des Abts Nutzer Schade von 1441
<lb/>für den Edelherrn Crasl von Grafschaft, welcher die ein- 
<lb/>zelnen Lheite der Vogtei genau spezifizirt, sagt, daß Herr
<lb/>Craft beliehen sei: myt der fogedye dey syn'alderen van
<lb/>vnsen vorfaren ind vns to lehen gehat hebt, dat kerspel to
<lb/>ouernkerken (die Vogtei Grafschaft) wyltban, fysch erige,
<lb/>howalde, herlicheit geeichte ind aller dat dar yn Herende ys
<lb/>— dey dorpere Brunscappelle, Zedelinchusen, Redinchusen,
<lb/>Neger ind Valsthes gut to Wuluerinchusen (die Vogtei
<lb/>Brunscappell) — mit al den guden ind luden dev sin alde-
<lb/>ren in der grünt to Asfinchusen gehat hebben, myt al erer
<lb/>herlicheit Wiltban, fyscherige ind allem rechte 1M),

<lb/>In den übrigen Theilen des Herzogthums gab es
</p>
            <p>

               <lb/>129) Seibertz a. a. O. Nro'. 194.

<lb/>*«) Seibertz Urk. B. II. Nro. 665.

<lb/>1«) Ungedr. Urk. im Grafschaster Kloster- und im Vogtei-Ar- 
<lb/>chive. Alle folgende Belehnungen wiederholen diese passus,
<lb/>bis die Erbvogtei-Güter nach bem Tode M letzten Erb-
<lb/>vogts, Herrn Josts von Grafschaft, getheilt wurden.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0063.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>keine besondere Bannforste mehr. Es waren zwar noch an- 
<lb/>dere Dynasten, namentlich die Edelherren von Ardey und
<lb/>von Rüdenberg mit ansehnlichen Lehnen im Herzogthume
<lb/>begütert und die Rüdenberge hatten sogar ihre Stammbe- 
<lb/>sitzungen darin, allein keiner von ihnen besaß hier einen
<lb/>Bannforst; weil die Grafen von Arnsberg, vermöge ihrer
<lb/>Grafenrechte und der kaiserlichen Belehnungen, in allen Di- 
<lb/>strikten ihres ComitatS, welche sich zur Einforstung eigneten,
<lb/>ihn für sich ausschließlich in Anspruch nahmen.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Die Jagd und Fischerei in gemeinschast»
<lb/>lichen Marken.

<lb/>26. Die Marken und ihre Verfassung im
<lb/>Allgemeinen.

<lb/>Bisher haben wir darzustellen versucht, wie Jagd und
<lb/>Fischerei, als Ausflüsse des EigenthumS, in den ältesten
<lb/>Volksrechten gleichen Schutz der Gesetze genossen, sie
<lb/>Mvgten sich im Befitz« des Königs, der Mileigenthümer
<lb/>ganzer Marken oder einzelner Privaten befinden; dann wie
<lb/>sie in den königlichen Bannforsten unter besonderen Schutz
<lb/>gestellt wurden und endlich, wie diese Bannforste, in Folge
<lb/>des Ganges, den die Entwickelung der Staatsverfassung
<lb/>nahm, allmählig aus den Händen des König» in die der
<lb/>geistlichen und weltlichen Fürsten geriethen und wie diese
<lb/>darauf bedacht waren, die Zahl derselben, kraft der ihnen
<lb/>überkommenen Machtfülle zu mehren. Es ist also jetzt nach-
<lb/>zuweisen, wie es unterdeß mit dem Jagd« und Fischerei-
<lb/>rechte in den gemeinschaftlichen Besitzungen der Markgenoffen
<lb/>und in den ausschließlichen der Privaten ging. Bon jenen
<lb/>soll zuerst gehandelt werden.

<lb/>ES ist bereits (5.) Einiges darüber gesagt worden,
<lb/>wie mit der Ausbildung des EigenthumS an Grund und

<lb/>4*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0064.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>f&gt;2
</p>
            <p>

               <lb/>Boden, dieses sich bald als Privateigenthum, bald als Mil-
<lb/>eigenthum mehrer Genossen gestaltete. Das erste war der
<lb/>Fall bei solchen Grundstücken, welche nach ihrer Bestim- 
<lb/>mung eine besondere CuUur erfordernd, durch diese zugleich
<lb/>eine individualisirende Veredlung empfingen, welche alle ge- 
<lb/>meinschaftliche Benutzung ausschloß, z. B. Garten, Aecker,
<lb/>und zum großen Theile auch Wiesen. Das zweite bei den- 
<lb/>jenigen, welche den ihrer Bestimmung entsprechenden Ertrag
<lb/>alsdann am sichersten gewählten, wenn alle individuelle
<lb/>Einwirkung darauf, möglichst negativ gehallen und haupt- 
<lb/>sächlich auf Schuh vor Nachtheil, durch übermäßige oder
<lb/>unzweckmäßige Benutzung, beschränkt wurde, V. bei Ge- 
<lb/>meinweiden und Wäldern, von welchen letzteren ein ganz
<lb/>bewährter praktischer Forstmann, aus der Bekanntschaft des
<lb/>Verfassers, zu behaupten pflegte, daß diejenigen am besten
<lb/>verwaltet würden, um welche sich weder Menschen noch Vieh
<lb/>bekümmerten.

<lb/>Es ist hier nicht der Ort,' die Marken und ihre Ver- 
<lb/>fassung von allen Seiten zu beleuchten. Wir haben viel- 
<lb/>mehr diese interessante Aufgabe zum Gegenstände einer be- 
<lb/>sonderen Abhandlung bestimmt. Jedoch muß einiges Allge- 
<lb/>meine und Besondere darüber vorgetragen werden, um die
<lb/>Gestaltung des Jagd- und Fischereirechts innerhalb der
<lb/>Marken, richtig auffaffen zu können.

<lb/>Mark bezeichnet ursprünglich Grenze. ES ist schon
<lb/>gezeigt worden, wie sich in den ältesten Zeiten aus dem ge- 
<lb/>meinschaftlichen Grund und Boden allmählig das Privar-
<lb/>rigenthum an einzelnen Stücken desselben, von dem Mittel- 
<lb/>punkte der festen Wohnsitze aus, entwickelte. Wo dieses
<lb/>Privateigenthum endigte, da hatte es feine Grenze, feine
<lb/>Mark. Diese wurde gebildet durch den gemeinschaftlichen
<lb/>Besitz der einzelnen Bewohner. So wurde im Gegensätze
<lb/>deS Privateigenthums das gemeinschaftliche: die Mark ge- 
<lb/>nannt und da dieses größtencheils aus Wald bestand, so
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0065.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>erhielten vorzugsweise die gemeinschaftlichen Waldungen den
<lb/>Namen Marken, wiewohl innerhalb des Bezirks'derselben
<lb/>sich auch Blößen mit Gemeindeweiden, Allmenden, Decker
<lb/>und Wiesen finden, welche nach und nach für gemeinschaft- 
<lb/>liche Rechnung der Miteigenthümer daraus gerodet wurden.

<lb/>; Daß mir der zunehmenden Bevölkerung auch die zu- 
<lb/>erst ungemessenen gemeinen Marken, nicht bloß gegen das
<lb/>Privateigenthum, sondern auch gegen einander abgegrenzt
<lb/>werden mußten, versteht sich von gelbst und ist früher schon
<lb/>bemerkt werden. Es entstanden dadurch so viele besondere
<lb/>Marken, als sich die Einwohner je nach örtlichen Lage
<lb/>und dem dadurch bedingten Bedarf, zu besonderen Genossen- 
<lb/>schaften oder Gemeinden geschaart barten.' Die Bezeichnung
<lb/>nach Marken wurde in unserem Alrsachsen so beliebt, daß
<lb/>alle Feldfluren nach Märken, Feldmarken getheilt wurden,
<lb/>von welchen wir großentheils noch jetzt Nachweisen können,
<lb/>daß die Berechtigung darin ursprünglich unter besonderen
<lb/>Genossen getheilt war, deren Verband sich erst durch die
<lb/>Anlegung der vielen kleinen Landstädte im 13. und 14. Jahr- 
<lb/>hundert, in dem allgemeinen Vürgerverbande, im Weichbild- 
<lb/>rechte verlor.

<lb/>Die Er'genthümcr der Mark hießen Marker oder Mar-
<lb/>kenbee&gt;bte und von der Gemeinschaft, welche sie bildeten
<lb/>Markgenossen ((^oiimak Zensor»). Die Berechtigung derselben
<lb/>richtete sich nach ihrem Bedarf und dieser nach der Größe
<lb/>ihres Privatbesitzes. Er wurde bald nach Siebenteln, nach
<lb/>Zwanzigen, nach Dreißigen, bald nach anderen idealen Zahl-
<lb/>theilen genannt. Die Mark wurde nur um deswillen nicht
<lb/>getheilt, weil die gemeinschaftliche Benutzung vertheilhafter
<lb/>war, als die Parzellirung. Die Berechtigung jedes einzel- 
<lb/>nen Beerbten aber war nichts desto weniger genau bestimmt
<lb/>und eben deshalb die Mark nicht im sogenannten Gesammt-
<lb/>sondern im M iteigenrhume der Genossen. Eine solche Be- 
<lb/>rechtigung der Beerbten hieß Wehre, Wabre (Waramlia),
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0066.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>oder auch Echtwort, Achtwort. Diejenigen Beerbten,
<lb/>welche einen Saalhof (terram salicam) besaßen, ferner
<lb/>diejenigen, mit deren Höfen ein Schaaramt verbunden
<lb/>war (Saalhauer oder Schaarleute), hatten doppelte Berech- 
<lb/>tigung gegen einen einzelnen Hof. Jegliches Echtwort aber
<lb/>war mit einem* Hofe verbunden und kennte zwar wohl von
<lb/>einem Hofe auf den anderen übertragen werden, aber nur
<lb/>mit Bewilligung aller Genossen; so daß überall das Recht
<lb/>des Einzelnen als ein unabhängiges hervortrit, welches
<lb/>zwar nur nach den Gesetzen der Genossenschaft ausgeübt,
<lb/>aber durch einen Gemeindebeschluß so wenig gebeugt werden
<lb/>kann, als es zur Beeinträchtigung der eben so wohl erwor- 
<lb/>benen Rechte der Mitgenossen mißbraucht werden darf. Da- 
<lb/>rum kann zwar jeder Genosse sein Recht auch durch Ver- 
<lb/>äußerung realifiren, aber er darf seinen Mitgenossen gegen
<lb/>deren Willen keinen anderen Genossen aufdringen. Er darf
<lb/>auch keine Theilung der Mark verlangen, wenn die Mit- 
<lb/>genoffen solche nicht wollen &lt;82)*

<lb/>27. Die Marken in Westfalen.

<lb/>Zu allen diesen vorgetragenen Sätzen, finden sich für
<lb/>Westfalen die urkundlichen Belege in folgenden Stellen:

<lb/>1204; GodeTridus — Comes Arnesbergcnsis et Comes
<lb/>Adolfus de Dasie — quicquic( juris domus in effencs-
<lb/>berg habuit in hagncrc marka, cum omni integritate
<lb/>domui in stipele assignavimus et hoc pleno consensu
<lb/>omnium markanotorum, eo videlicet tenore ut qui-
<lb/>cumque Selehuve plures porcos in raarkam miserit, tot
</p>
            <p>

               <lb/>133) Duncker das Gesammteigenthum S. 166. Er deduzirt
<lb/>ganz richtig aus dem geschichtlichen Ursprünge der Mark- 
<lb/>genossenschaft, daß bei ihr kein sogenanntes Gesammteigen^
<lb/>thum vorhanden sein könne) wie Eichhorn NechtSge-
<lb/>schichte B I. g. 84g. und mit ihm v. L v w Markgenossen S. 4.
<lb/>46. 47. und Stieglitz §. 5. 6. 20. irrig annelnucn.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0067.tif"
                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>de predicta domo in stipele immittantur I33). Das Haus
<lb/>zu Effenberg war also wohl ein Saalbof, reffen Berechti- 
<lb/>gung in der Hachener Mark auf das Haus zu Stipel, wel- 
<lb/>ches dem Kloster Oelinghausen gehörte, mir Bewilligung
<lb/>aller Markgenossen von den Grafen von Arnsberg als ober- 
<lb/>sten Markenrichtern, übertragen wurde.

<lb/>1:207$ IJinrlcus Comcs de Arnesberg — noluin faci- 
<lb/>mus — quod — questio vertebatur inter Ecclesiam de Me- 
<lb/>schede — et cives nostros de Arnesberg — super tertia
<lb/>parte lignorum et glandium in Marcha Arnesberg tandem
<lb/>invenimus predictam Ecclesiam plenum jus habentem in
<lb/>premissis et illud jus — Julia eo tempore abbatissa ct con- 
<lb/>ventus — tradiderunt cum curte sua Wettere viris reli- 
<lb/>giosis in Wedinchuscn — predicta etiam curtis habet pastu- 
<lb/>ram i porcorum in marcha unncnctorp drye XXX et sec- 
<lb/>tionem lignorum ad unum currum 134). Das Stift zu Me- 
<lb/>schede übertrug also mit dem Wetterhofe das diesem
<lb/>zustehende Recht auf den dritten Baum und V3 der Mast
<lb/>in der ArnSberger Mark; sodann auf die Schweinemast zu
<lb/>jfcrei denigen" und 1. Wagen Holz in der Uentroper Mark,
<lb/>dem Kloster Wedinghansen.

<lb/>1210; Godefridus Comes in Arnesberg. Moverint lam
<lb/>luturi quam presentes quod — abbas et convenLus in Arnes- 
<lb/>berg emerunt unam war an di am integram, que vulgo
<lb/>dicitur echt wort in marcha bustene pr cs entibus mar-
<lb/>c h c n o t i s ct consentientibus, tarn in pascendis porcis
<lb/>in glandibus quam in sectione lignorum, erga Lambcrtum
<lb/>de bustene. — Prcfati aulcm fratres eandem warchandiani
<lb/>curti in Marsvelde assignarunt. Das Kloster zu Arnsberg
<lb/>kaufte von Lambert von Hüsten eine volle Webte, ge- 
<lb/>wöhnlich Echtwort genannt in der Hüsten er Mark in
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0068.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>- 36 -

<lb/>Gegenwart und unter Zustimmung der Markgenossen,
<lb/>übertrug aber solche, weil sie immer mit Hosesbesitz verbum
<lb/>den sein mußte, auf den dem Kloster gehörigen Hof zu
<lb/>Mosfelde *35).

<lb/>1212; Godefridus — Comes in Arnesberg. Cum que- 
<lb/>stio verteretur super jure marcliie villa de Ilcrderingc inier
<lb/>— conventum in Vlincliusen — et marchanotos de
<lb/>II erderin ge — testes — jurati — dixerunt quod tere i a
<lb/>pars tocius juris marcliie conventui in VJinchuscn et
<lb/>vnum scarambeth et vnum vorstambeth attineret,
<lb/>residue due partes marchenotis l^). D. h. Oelinghausen
<lb/>hatte Vs aller Markenrechre, nobst 1 Schar-Amte und 1
<lb/>Forst-Amte in der Herdringer Mark.

<lb/>1242, Godefridus Comes de-Arnesberg — notum fa- 
<lb/>cimus — quod nos acceptis a Domino Adam preposito de
<lb/>VIinchusen quinque marcis quandam War audiam* que
<lb/>vulgo Echtwart dicitur, quam habuit mansus in Mu sehe
<lb/>attinens prope curti in Wicke allodio in stipele libera- 
<lb/>ler contulimus tali scii, jure, quod cum habentur glandes
<lb/>in eadem marka, dictum allodium ratione iilius warandie
<lb/>pascat ibi decem porcos sine abjectione porcorum, que
<lb/>selflucht dicitur — presentes erant elc. et alii lnar^
<lb/>kenote, omnes huic facto consentientes 137). D. h.
<lb/>der Graf verkaufte dem Probste zu Oelinghaufen ein Echt- 
<lb/>wort in der Müscheder Mark zum Hose S'.ipe!, welches bis
<lb/>dahin zu einem Hofe in Müschede gehört haue, in Gegen- 
<lb/>wart und mit Zustimmung sämmrlicher Markgenessen.

<lb/>Aus diesen Urkundenauszügen ergiebt sich zugleich, daß
<lb/>die Echtworte in den Marken überall Freien zugebörten,
<lb/>welche achtes Eigen darin besaßen; denn der Hof zu Essen- 
<lb/>berg war ein Saalhof (terra salica), der Hof zu Stipel

<lb/>135) Deivertz Urk. B. I. Nro. 136.

<lb/>136) SeiVertz I. Nro. 138.

<lb/>137) Seibertz f. Nro. LL3.
</p>

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                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>wurde zwar von einem Colon gebaut, aber nicht tiefer^
<lb/>sondern das Kloster Oelinghausen, dem das ächte Eigen-
<lb/>thum daran zustand, erwarb das Echtwort in der Mark.
<lb/>Eben so verhielt eS sich mit dem Hofe zu Müschede. De;
<lb/>Wetterhef und der Hof zu Mosfelde, waren Haupthöfe
<lb/>(eurtes), deren achtes Eigrnlhum.ebenfalls den Klöstern
<lb/>zustanv, wenn sie auch später durch Colonen gebaut wurden.
<lb/>Insofern nun der Bezug der Markennutzungen zur Cultur
<lb/>dieser Höfe erforderlich war, wurden jene freilich den Colo- 
<lb/>nen, die kein ächteS Eigenthum an ihren Gütern hauen,
<lb/>Überlassen, aber deswegen waren doch nicht diese Hinter- 
<lb/>sassen, sondern ihre Gutsherren die eigentlichen Marken- 
<lb/>beerbten.

<lb/>Wie in allen übrigen Marken, sc war auch'in jeder
<lb/>westfälischen ein Vorsteher, hier gewöhnlich M arten rich- 
<lb/>te r genannt, der als solcher bisweilen gewählt wurde, in
<lb/>der Regel aber diese Würde dem Besitze eines Guts verdankte.
<lb/>So war der Graf von Arnsberg in den meisten Marken,,
<lb/>worin er den Forstbann und das meiste Eigen besaß, auch
<lb/>Markenrichter, wie die mitgetheilten Urkunden ebenfalls er- 
<lb/>geben. In anderen waren es andere Privatbesitzer, z. B.
<lb/>rn der Seitfelder Mark der Schulte zu Seuseld und von
<lb/>Wrede zu Ameke, in der Berger Mark der Besitzer res
<lb/>Hauses Berge, in der Linner der des Hauses Melschede, in
<lb/>der Müscheder der des Hau&gt;es Wicheln. Namentlich der
<lb/>letzte trug es aber von den Grasen von Arnsberg zu Lehn.
<lb/>In der Hellefelder Mark wurde der Holzrichter gewählt.
<lb/>Ein näheres Eingehen auf das Verhältniß der Marken- 
<lb/>beerbten zu dem Markenrichter müssen wir uns hier versagen.

<lb/>Außer den Beerbten waren auch noch 'Andere in den
<lb/>westfälischen Marken berechtigt, aber nicht mit Echtwerken,
<lb/>sondern nur mir Vergünstigungen, welche allmahlig zu Ser-
<lb/>vilutrechten geworden waren- Sie führen verschiedene Na- 
<lb/>men z. V.^Wahrberechrigte, welche gegen Kornabgabcn
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0070.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>ihr nothdürstiges Brennholz und Zeichenlöser, welche
<lb/>gegen Zahlung Zeichen erhielten, wodurch sie zum Sammeln
<lb/>unschädlichen Holzes autorisirt wurden u. s. w. Daß diese
<lb/>kein achtes Eigen in der Mark hatten, bedarf kaum einer
<lb/>Bemerkung.

<lb/>Auch das Einzelne der Wald Nutzungen, welche den
<lb/>Beerbten und übrigen Berechtigten in der Mark zustanden,
<lb/>braucht hier nicht auseinander gesetzt zu werden. Wohl aber
<lb/>müssen wir dasjenige, was von dein ächten Eigen der Be- 
<lb/>erbten oder dem nutzbaren Eigen der den Freien gleichge- 
<lb/>stellten Vasallen gesagt ist, aus die Jagd und Fischerei an- 
<lb/>wenden, um unseren nächsten Zweck nicht aus dem Auge
<lb/>zu verlieren.

<lb/>28. Jagd und Fischerei in den Marken.

<lb/>Aus den Urkundenstellen, welche wir oben (17.) über die
<lb/>Einforstung ^gemeinschaftlicher Districte mitgeiheilt haben,
<lb/>ergiebt sich, daß die Miteigenthümer zu Gunsten desjenigen,
<lb/>für welchen ein District eingeforstet wurde, in diese Ver- 
<lb/>wandlung willigten und zugleich auch, daß ihnen die Jagd
<lb/>darin zustand. Es wird dieses nicht nur von Einigen aus- 
<lb/>drücklich erwähnt, sondern es geht immer auch daraus her- 
<lb/>vor, daß gleich nach Erwähnung jener Einwilligung und
<lb/>auf den Grund derselben, das Jagdverbot in dem neuen
<lb/>Forste ausgesprochen wird. Dieses ist z. V. in der schon
<lb/>mitgetheilten Urkunde Heinrichs IV. von 1062 für den
<lb/>Bischof Hezilo von Hildesheim der Fall; jenes in einer Ur- 
<lb/>kunde ConradS II. von 1029 für den Bischof von Minden:
<lb/>quandam silvam — singulariter in proprietate prediorum
<lb/>ejusdem Mindcnsis Ecclcsie et in pago Entcrgowi in comi- 
<lb/>tatu vero Bernardi Ducis, cum consensu et collauda- 
<lb/>tione prefati Ducis Bernardi et sui fratris Dietmari cete-
<lb/>rnmque civium in eadem silva usque modo coni-
<lb/>muiii« ;iein venandi habentium — forestari concessi-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0071.tif"
                n="59"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>mus ct banni nostri districtu circumvallavimus, ea videli- 
<lb/>cet ratione ut nemo ulterius in eodem foresto absque
<lb/>Episcopi suorumque licentia, potestatem habeat venandi, sa- 
<lb/>gittandi, retia aut laqueos ponendi aut ullo ingenio feras
<lb/>decipiendi, que merito sub jure banni continentur138); und
<lb/>in einer anderen Urkunde desselben Kaisers von 1027 für
<lb/>den Bischof von Würzburg: sylvam juxta monasterium Murr-
<lb/>hardum — consentientibus comitibus locorum, Ilcnrico, IUi-
<lb/>gero, altero Ilcnrico fralre ejus, Poppone, Gunthero, Si-
<lb/>gibaldo, Sifrido, Hatzone, omnibusque qui ante hoc
<lb/>in predicta sylva venari consueverunt, tradidimus
<lb/>Mcngcnhardo Episcopo Wurzburgensi — nomine forestarii
<lb/>vel s&gt;ivatici juris — ita ut nemini fas sit ullam feram sine
<lb/>permissu ante dicti Episcopi ct Abbatis et eorum quibus po- 
<lb/>testatem dederint, persequi et capere139). Schon daraus,
<lb/>daß überall nur praedia possidentes als Diejenigen aufge-
<lb/>sührt werden, welche die Einforstung bewilligen, geht her- 
<lb/>vor, daß diesen vermöge ihres ächten Eigens das Jagd- 
<lb/>recht zustand. Nur auf dieses Jagdrecht verzichten sie hin- 
<lb/>sichtlich derjenigen Thiers. „quae merito sub jure banni con- 
<lb/>tinentur. “ Alle andere Rechte, welche sie früher gehabt,
<lb/>blieben unbeschränkt; d. h. nicht blos das Eigenlhum von
<lb/>Haus und Gütern, welche — wie wir eben gesehen — inner- 
<lb/>halb der Forste oft in großer Ausdehnung lagen, sondern
<lb/>auch solche Befugnisse, welche blos als Waldservituten und
<lb/>keinesweges als Felgen des ächten Eigenthums erscheinen 14°).
<lb/>Also nur ächte Eigenthümec hatten das Jagdrecht, nur sie
<lb/>brauchten darauf zu verzichten; denn die collaudantes istius
<lb/>regionis potentes, sind nicht mächtige Herren, sondern Macht
<lb/>habende Genossen, ächte Eigenthnmer, oder Beerbte, wie

<lb/>138) Pistorii script. rer. £erm. T. 111. p. 736.

<lb/>139) 8üitig Reichsarchiv. Spccim. Ecciesiast. P. 11. 1.

<lb/>Til* Wurzburg. T. XVII. p. 940.

<lb/>,10) Eichhorn Priv. Recht tz. 28t.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0072.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>sie hier heißen. In anderen Urkunden werden sie compro-
<lb/>vincialcs inibi praedia habentes, principes marcliioiuun, in
<lb/>Osnabrück Erbsxen "l) und hier Markgenossen (mar-
<lb/>kanoti) genannt **2). Ja in der alten kölnischen Urkunde
<lb/>von 973 (20.) wo noch die eigentliche Nation fast nur aus
<lb/>ächten Eigenthümern bestand, heiß! es sogar: cum po- 
<lb/>puli obtentu. .

<lb/>ES ist also als Grundsatz anzunehmen, daß auch in
<lb/>den Markenwaldungen, die ächten Eigenthümer, d. h. die
<lb/>Markgenossen oder Beerbten die ursprünglichen Jagd- und
<lb/>Fischereiberechtigten waren und daß diese Berechtigung nur
<lb/>da eine Beschränkung erlitt, wo die Mark eingeforstet wurde,
<lb/>^jur nöthigen Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch zu- 
<lb/>gleich zu erwägen, daß mit dem 14. Jahrhundert der Um- 
<lb/>schwung der Verhältnisse (15.), wodurch das ächte Eigen- 
<lb/>thum aus den Händen der meisten Freien, vermittels Ein- 
<lb/>ziehung. Auftragung und Wiederbelshnung in die des hohen
<lb/>Adels und der Klöster überging, bereits vollendet war. Wir
<lb/>finden seitdem nur sehr wenige Freie mehr auf ihre;» an- 
<lb/>gestammten Eigen, in alter Unmittelbarkeit sitzen. Ent- 
<lb/>weder waren sie Hintersassen der geistlichen und weltlichen
<lb/>Großen geworden, dadurch, daß sie sich bald in den Schutz
<lb/>eines Heiligen als Wachs- und Altarzinsige begaben, bald
<lb/>ihr Besitztbum einem geistlichen Herren auftrugen, um es
<lb/>als Precarei wieder zu empfangen, oder sie suchten den
<lb/>Dienst eines Herrn; sich geehrt genug fühlend, die Farben
<lb/>desselben zu tragen und dafür Ministerialgüter als Besol- 
<lb/>dung zu empfangen, oder sie trugen wenigstens das ächte
<lb/>Eigemhum einem Mächtigen zu Lehn auf und begnügten
<lb/>sich als Genessen seiner Mannschaft, durch den Schutz, den
<lb/>i.iii sich wechselseitig gewährte, das zurückcmpsangene nutz-

<lb/>,"t) Mbser Osnabr. (Yesch. I. S. 361. n. f.

<lb/>J12&gt; vergl. die (27.) mitgetheilten Urk. Auszüge von

<lb/>120-t. 1210. 1212. und 1242.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0073.tif"
                n="61"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>bare Eigenthum sich und ihren Erben zu erhalten. Bcr
<lb/>der damaligen Manie, alles vom Lehnbande umschlossen zu
<lb/>danken, ge-wöhnre man sich bald daran, dem Vasallen gleiche
<lb/>Geltung mit dem Eigenihümer widerfahren zu lassen; denn
<lb/>beide Hanen gleiche erbliche Rutzungrechte, nur der Titel
<lb/>war verschieden. Der des Freien ursprünglich edler, der
<lb/>des Vasallen geschützter und darum vorzüglicher. Der vom
<lb/>Herrn aus den Diener strahlende Glanz wurde sogar Quelle
<lb/>eines neuen Dienst- oder Ministerial-Adels, während der
<lb/>alte Adel des Besitzes, wenn sich sein Inhaber nicht durch Macht
<lb/>in die Reihe der Herren schwingen konnte, in unscheinbarer
<lb/>Zurückgezogenheit verblich und zuletzt sich kaum noch vor
<lb/>den Hintersassen bemerklich machte. Wir werden künftig,
<lb/>wenn wir in der folgenden Periode die Jagd- und Fischerei- 
<lb/>berechtigten , welche sich auch nach ausgebildeter Landeshoheit
<lb/>erhalten haben, classifiziren, Nachweisen, daß es auch in
<lb/>Westfalen in der Regel nur niederer Adel und Bürger waren,
<lb/>welche freies Eigen retteten und daß eben deswegen in den
<lb/>eingesorsteten Marken die Berechtigten ihre Jagd und Fi- 
<lb/>scherei bei weitem mehr vermöge abgeleiteten Rechts als
<lb/>Dienst- und LehnSvasallen, denn vermöge eigenen Rechts
<lb/>als uralte Freie besitzen l43&gt;.

<lb/>Recht interessante neue Anjtchlen über das Wesen der Mark- 
<lb/>genossenschaft, insbesondere über das Eigentbum an der
<lb/>Mark, sind entwickelt in der oben (Note 132.) angeführ- 
<lb/>ten Schrift von Tuncker, S. 152—-195. Besonders
<lb/>westfälische Urkunden, namentlich aus unserem Urk.
<lb/>Buche, haben dazu die begründeten Belege geliefert.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0074.tif"
             n="62"
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         <div xml:id="d23675e6555" ana="scope_-_62-83" type="article" n="II.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1. Ist der Einwand der Benefizial-Erbeseigenschaft in der Exekutions-Instanz noch zulässig? 2. Welchem von beiden Theilen liegt in dieser Beziehung die Beweislast ob?</title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rönne, ... von">vom Herrn Kammergerichtsrath von Rönne in Berlin</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>»

<lb/>1. Ast -er Einwand der Kenrficial-Erbes-
<lb/>cigenfchaft in der Ereeutisns-Instanz
<lb/>noch ;ulajsig?

<lb/>2. Welchem von beiden Theilen liegt in dieser
<lb/>Arziehung die Keweislast ob?

<lb/>Erörterung

<lb/>vom

<lb/>Hrn. KammergerichtSrathe von Rönne in Berlin.

<lb/>(A. G. O.Thl. L Sit. 24. §§. 19. 20. 35. 36., Verordn,
<lb/>v. 4. März 1834 über die Exekution, §§. 2. und 6. Vgl.
<lb/>A. L. R. Lhl. I. Tit 16. §§. 383. 384., Thl. I. Sit. 9.
<lb/>§8. 420. 421. 423 ff. 427., A. G. O. Thl. I. Tit. 24.
<lb/>§. 18., Tit. 51. §§. 59. 60., Refcr. v. 10. Novbr. 1835,
<lb/>Zahrb. Bd. 46. S. 509.)

<lb/>^ie oben erwähnten Rechtsfragen, welche für die
<lb/>Praxis und den Verkehr von erheblicher Wichtigkeit sind, ge- 
<lb/>langten kürzlich bei dem Kammergerichte zu einer Plenar-
<lb/>Berathung, und es wird von Interesse fein, die ver- 
<lb/>schiedenen dabei zur Sprache gekommenen Ansichten zu ver-
<lb/>öffenilichen. Die Veranlassung zur Erörterung der obigen
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0075.tif"
                n="63"
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            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>fragen gab eine Beschwerde über die Exekutions-Kommission
<lb/>zu Berlin.

<lb/>Der Maler H. hatte gegen die Erben der Wittwe
<lb/>W. eine Klage angestellt, deren Petitum dahin gerichtet war,
<lb/>die verklagten Erben solidarisch zur Herausgabe
<lb/>eines Schuld-Dokumeuts oder zur Zahlung von
<lb/>200 Thlr. zu verurtheilen.

<lb/>Die Beklagten räumten ein, die Erben der Wittwe
<lb/>W. zu sein und die Erbschaft angetreten zu haben. Sie
<lb/>wandten nicht ein, nur Benefizial-Erben geworden zu
<lb/>sein; auch wurde in dem Prozeß nicht darüber, ob die Ver- 
<lb/>klagten Erben mit oder ohne Vorbehalt geworden, verhandelt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin erkannte dahin:

<lb/>daß die Beklagten als Erben der Wittwe W.
<lb/>schuldig, dem Kläger das streitige Schuld-Doku- 
<lb/>ment auszuhäudigen und zurückzugeben, oder deur-
<lb/>selben 200 Lhlr. zu zahlen.

<lb/>Zur Motivirung des Beisatzes Erben" wurde
<lb/>in den Urtelsgründen nur bemerkt:

<lb/>daß die Verurtheilung nur in der Eigenschaft
<lb/>als Erben habe erfolgen können.

<lb/>Nachdem dies Erkennrniß in Rechtskraft getreten war,
<lb/>suchte der Kläger daraus die Exekution gegen die verklagten
<lb/>Erben, — und zwar zunächst gegen den Miterben, Stell- 
<lb/>machermeister W. — auf Herausgabe des Dokumentes oder
<lb/>Zahlung von. 200 Thlr. nach, welche auch gegen den rc. W.
<lb/>verfügt wurde. Die Verfügung wurde indeß nur dahin
<lb/>gerichtet,

<lb/>die Exekution in den Nachlaß, soweit solcher
<lb/>sich hinter dem Miterben W. befinde, zu vollstrecken.

<lb/>Diese Exekution fiel fruchtlos aus, indem der Exe- 
<lb/>kutor berichtete, daß W. weder das Dokument, noch einen
<lb/>Nachlaß der Wittwe W. hinter sich habe.

<lb/>Nunmehr beantragte der Kläger die Exekution auf
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0076.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Höhe von ‘200 Thlr. in das eigene SDicl'iliar oes Mit- 
<lb/>erben W. zu vellstrecken.

<lb/>Allein die Exekutions-Kommission lehnte diesen Antrag
<lb/>ab, indem sie aussprach,

<lb/>daß die Exekution nur in die etwa hinter demW.
<lb/>befindlichen zum Nachlaß der Witwe W. gehöri- 
<lb/>gen Mobilien vcllstreckt werden könne, deren Nach- 
<lb/>weis dem Kläger obliege.

<lb/>Gegen den Inhalt dieser Verfügung erhob der Klä- 
<lb/>ger Beschwerde bei dem Kammergerichte, indem er nun- 
<lb/>mehr behauptete,

<lb/>die W.'scheu Erben hätten die Erbschaft ihrer Mut- 
<lb/>ter ohne Vorbehalt angetreten und müßten
<lb/>sammtlich mit ihr em ei g e nen Vermögen hasten.

<lb/>Er verlangte, daß die Exekutions-Kommission ange- 
<lb/>wiesen werde, die Exekution in das Mobiliar-Vermögen des
<lb/>Miterben W. zu vollstrecken.

<lb/>Bei dem Kammergerichte wurde die Sache zur
<lb/>Berathung des Plenums verwiesen, da die Exekutions-
<lb/>Kommission in dem von ihr erserderten Berichte darauf
<lb/>angetragen hatte, sie über die in Rede stehende Frage mit
<lb/>generellem Bescheide zu versehen.

<lb/>Zur Vorbereitung der Plenar-Berathung wurden zwei
<lb/>Referenten bestellt.

<lb/>Der erste Referent präcisirte die zu entscheidende Rechts- 
<lb/>frage dahin:

<lb/>Muß, wenn in einer Entscheidung ohne weiteren
<lb/>Beisah auf die Verurtheilung eines Verklagten als
<lb/>Erben erkannt worden ist, von ihm zur Abwen- 
<lb/>dung der Execution in sein eigenes Vermögen seine
<lb/>Venefizial-Erbesqualität erweislich gemacht werden,
<lb/>oder ist der Kläger für den Nachweis des Gegen-
<lb/>theilS beweispflichtig?
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0077.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>es
</p>
            <p>

               <lb/>Derselbe nahm an, daß der Kläger nur dann das
<lb/>eigene Vermögen des Erben angreisen dürfe, wenn er
<lb/>den Verlust der Rechtswohlthat erweisen könne.

<lb/>Zur Molivirung dieses Vctums führte derselbe Fol- 
<lb/>gendes aus:

<lb/>Vor Emanation der Verordn, v. 4. März 1834 un- 
<lb/>terlag die Richtigkeit der entgegengesetzten Annahme keinem
<lb/>Bedenken.

<lb/>Nach §. 19. A. G. O. Thl. I. Tit. 24. mußte der
<lb/>aus der Rechtswohlthat des Inventarii zu entnehmende Ein- 
<lb/>wand vcr dem Abschluß der Instruktion aufgestellt werden;
<lb/>sonst sollte derselbe bei der Vollstreckung der Exekution nicht
<lb/>;u berücksichtigen sein. Allein durch §. 2. der Verordn, v.
<lb/>4. März 1834 ist die allegirte Vorschrift ausdrücklich auf- 
<lb/>gehoben und festgesetzt werden, daß, wenn es der Erbe zur
<lb/>Exekution kommen läßt, die Bestimmungen der A. G O.
<lb/>Thl. 1. Tit. 51. §. 57. und des A. L. R. Thl. I. Tit. 9.
<lb/>§. 452—454. eintreten sollen. Das Rescc. v. 12. August
<lb/>1833 (Jahrb. Bd. 42. S. 130.), welches sich auf den §. 19.
<lb/>stützt, hat mithin jetzt keine weitere Bedeutung. In dem
<lb/>Rescr. v. 10. Ncvbr. 1835 (Jahrb. Bd. 35. S. 510.) wird
<lb/>indeß'wiederholt die frühere Ansicht aufrecht erhalten, und
<lb/>bemerkt, daß aus der Aufhebung des §. 19. der A. G. O.
<lb/>Thl. 1. Tit. 24. nur folge, daß der Ein wand der Bene-
<lb/>fizial-Erbcs-Qualität jederzeit entgegengesetzt werden dürfe,
<lb/>daß dec §. 2. der Verordn, v. 4. März 1834 nur ein reten
<lb/>könne, wenn die Erben Benefizial-Erben seien, und daß
<lb/>sich die Richtigkeit dieser Ansicht aus der nicht aufgehobenen
<lb/>Vorschrift des §. 20. der A. G. O. Thl. I. Tit. 24. ergebe.
<lb/>Allein gegen diese Annahme mögle schon die Erwägung Be- 
<lb/>denken erregen, daß nach der nicht aufgehobenen Vorschrift
<lb/>des §. 36. der A. G. O. a. a. O., welche durch den §.'6.
<lb/>der Verordn, noch schärfer gefaßt worden ist, in der Exeku-
<lb/>tionö-Instanz nur die Einreden der Zahlung, der Kompen-
<lb/>XV. Zabr^ng. Nr« Heft. 5
</p>

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                n="66"
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            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>sation, des Erlasses, und des Vergleiches ausgestellt werten
<lb/>dürfe«, so daß sich in Ermangelung einer ausdrücklichen
<lb/>Bestimmung die Zulassung eines neuen Einwandes
<lb/>durch den §. 2. LeS Gesetzes v. 4. März 1834 nicht wohl
<lb/>vorauSsetzen läßt. Man wird vielmehr annehmen müssen,
<lb/>daß durch den §. 2. eine ganz uneingeschränkte Aufhebung
<lb/>des §. 19. bezweckt worden sei. Dagegen ist richtig, daß
<lb/>jn dem §. 2. mit dem Ausdruck „Erbe' nur der „Bene-
<lb/>fizialerbe" gemeint worden ist, und daß für die hier zu ent- 
<lb/>scheidende Frage kein« Gründe aus dem in Bezug genom- 
<lb/>mene n §. fich ableiten lassen. Für dieselbe wird es vielmehr
<lb/>nur auf die allgemeine BeweiSthecrie, und event. auf eine
<lb/>Erörterung darüber ankommen können, welche Bedeutung
<lb/>der im Erkenntniß ausgesprochenen Verurtbeilung »als
<lb/>Erbe' beigrlegt werden muß.

<lb/>Die Antretung einer Erbschaft ohne Vorbehalt
<lb/>muß durch eine deutliche und ausdrückliche Erklärung erfol- 
<lb/>gen (§. 414. A. L. R. Lhl. I. Tit. 9.); für einen Bene-
<lb/>fizia lerben wird dagegen derjenige erachtet, der ohne Er- 
<lb/>klärung die gesetzlichen Fristen hat ablaufen lassen, oder der
<lb/>stch mit der Verwaltung drS Nachlasses wirklich befaßt hat.
<lb/>&lt;§§. 420. 421. a. a. SD.). — Auch ein solcher Erbe wird
<lb/>indessen der RechtSwohllhat verlustig, wenn er innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Frist ein Inventarium nicht eingereicht hat (§. 427.
<lb/>a. a. O.). — Die Dermulhung streitet hiernach für die
<lb/>BenesijialerbeS«Qualität; sie geht verloren durch eine aus- 
<lb/>drückliche Erklärung; sie kann verloren gehen durch den
<lb/>Ablauf einer Frist. Daß einer von beiden Fällen eingetre-
<lb/>teu fei, muß nach der allgemeinen Beweis-Theorie der
<lb/>Kläger Nachweisen, und dann werden in dem zweiten Falle
<lb/>die Beklagte« durch den Nachweis der Einreichung eines
<lb/>JuventariumS die aus dem Ablaufe der Zeit fich ergebende
<lb/>Folgen abwenden können.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0079.tif"
                n="67"
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            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>Bloß aus der unterlassenen Vorschützung des Einwan-
<lb/>des würde die Voraussetzung des Verlustes der Rechtswohl-
<lb/>that um so weniger zu rechtfertigen sein, wenn, wie in dem
<lb/>vorliegenden Falle, im Verlause des Prozesses der Kläger
<lb/>selbst einen solchen Verlust nicht einmal behauptet. — Die
<lb/>dieser Theorie nicht entsprechende Vorschrift des §. 19. A.
<lb/>G. O- Thl. I. Tit. 24. kann nicht mehr Anwendung fin- 
<lb/>den. Durch ihre Aufhebung hat auch der §. 20. seine Be- 
<lb/>deutung verloren, der nur ausführt, in welcher Art von
<lb/>dem Erben der Beweis seines Einwandes geführt werden
<lb/>soll. In keinem Falle hm? der §. 20. über die BeweiSlast
<lb/>entscheiden, und, sobald diese dem Kläger auferlegt werden
<lb/>muß, erscheint schon aus diesem allgemeinen Grunde die
<lb/>aufgeworfene Frage zu seinem Rachtheil erledigt.

<lb/>lleberdieS ist die Verurtheilung der Verklagten als
<lb/>Erben geschehen. So wie einer jeden Willenserklärung
<lb/>nach dem §. 74. A. L. R. Thl. I. Tit. 4. im zweifelhaften
<lb/>Falle irgend eine Bedeutung beigelegt werden muß, so wird
<lb/>eine solche Auslegung jedenfalls auch für ein Erkenntniß
<lb/>Platz greifen müssen. Die hinzugefügte Modifikation hat
<lb/>aber gar keine Bedeutung, wenn man sie nicht in dem von
<lb/>der Exek-ticns-Kommission ausgefaßten Sinne auslegen
<lb/>will. Der Erbe ohne Vorbehalt hastet auch mit seinem
<lb/>eigenen Vermögen für des Erblassers Schulden (A. L. R.
<lb/>Thl. I. Tir. 9. §. 418. 419. Thl. I. Tir. 17. §. 134.).
<lb/>Mit dem gebrauchten Ausdrucke wäre mithin gar nichts
<lb/>bezweckt, sollte er nicht in der Qualität eines Venefizial-
<lb/>Erben aufgefaßt werden, und daß der erste Richter, wohl
<lb/>bewußt, eine Einschränkung hinzufügen wollte, ergiebl die
<lb/>oben rüitgetheiltc Stelle der Gründe sehr deutlich. Die Be- 
<lb/>schwerde ist daher nicht für begründet zu etachten.

<lb/>Dagegen wurde von dem Zweiten Referenden Fol- 
<lb/>gendes ausgeführt:

<lb/>Es muß zunächst die Frage aufgeworfen werden.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0080.tif"
                n="68"
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            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>ob es den Verklagten, wenn dieselben ln der
<lb/>Instruktion den Einwand, daß sie nur Bene-
<lb/>fizial-Erben geworden seien, gar nicht vorge- 
<lb/>bracht haben, in der Exekutions-Instanz noch
<lb/>zusteht, sich hierauf zu berufen? —

<lb/>Denn wenn diese Frage zu verneinen sein sollte,
<lb/>so kann auch der Richter, welcher um die Exekution an- 
<lb/>gegangen wird, nicht berechtigt sein, die Hülfsvcllstreckung
<lb/>aus einem Grunde abzulehnen, auf welchen sich die Ver- 
<lb/>klagten selbst nicht mehr berufen dürfen.

<lb/>Bevor daher auf die Beurtheilung der von dem
<lb/>ersten Referenten präcisirten Rechtsfrage näher einzu- 
<lb/>gehen, muß die Prüfung der eben erwähnten Vorfrage
<lb/>erfolgen.

<lb/>Das A. L. R. bestimmt in Lhl. I. Tit. 16. §. 383.:
<lb/>daß wer in einem Prozesse von seinen Einwendun- 
<lb/>gen gegen eine wider ihn ausgeklagte Forderung
<lb/>innerhalb der durch die Gesetze bestimmten Frist
<lb/>keinen Gebrauch macht, derselben auch ohne wei- 
<lb/>tere Entsagung verlustig wird;
<lb/>und der §. 384. a. a. O. fügt hinzu:

<lb/>Welche Arten der Einwendungen auch nach erfolg- 
<lb/>ter rechtskräftiger Entscheidung noch gebraucht
<lb/>werden können, bestimmt die Pro;. Ordn.

<lb/>Die Letztere schreibt nun aber im Tin 24'. §. 35. vor:
<lb/>daß, außer der Befolgung des Judikats, die Voll- 
<lb/>streckung desselben durch Einwendungen nicht ab-
<lb/>gewendet werden könne;

<lb/>und im §. 36. a. a. O. wird sodann bestimmt:

<lb/>daß gegen die Vollstreckung eines rechtskräftigen
<lb/>Urtels nur die Einwendungen der Zahlung, der
<lb/>Compensation, des Erlasses und des Ver- 
<lb/>gleiches statthaft fein sollen.

<lb/>Mit den so eben erwähnten Vorschriften der Prcz.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0081.tif"
                n="69"
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            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>Ordn. steht eine andere Bestimmung derselben, welche spe- 
<lb/>ziell über den Einwand der Veneficialerbeseigen-
<lb/>schaft disponirt, im vollen Einklänge.

<lb/>Im §. 19. a. a. O. heißt es nämlich:

<lb/>Wenn der Erbe noch vor der rechtskräftigen Ent- 
<lb/>scheidung des Prozesses zur Erbschaft gekommen
<lb/>ist, so muß er, wenn er von der Rechtswohl-
<lb/>that des Inventarii Gebrauch machen will,
<lb/>diesen Einwand noch vor dem Abschlüsse der
<lb/>Instruktion entgegensetzen, oder wenigstens seine
<lb/>Eigenschaft, daß er nur Venefizial-Erbe sei, zu
<lb/>den Akten anzeigen. Ist weder das Eine noch
<lb/>das Andere geschehen, so kann er demnächst durch
<lb/>diese Angabe die Exekution nicht aufhalten.

<lb/>Dieser Vorschrift kann, nach dem innern Zusammen- 
<lb/>hangs der Vorschriften des 24. Tit. der Proz. Ordn. nur
<lb/>der Sinn beigelegt werden, daß ein Erbe, welcher den
<lb/>erwähnten Einwand vor dem Abschlüsse der Instruktion nicht
<lb/>erhoben hat, desselben durch seine Säumigkeit verlustig
<lb/>geht. Denn der in Rede stehende Einwand gehört nicht
<lb/>zu dem im §. 36. a. a. O. aufgeführten, auch noch in der
<lb/>ExekutionS-Instanz zulässigen, und es folgt unmittelbar aus
<lb/>dieser letzteren Vorschrift, daß alle anderen Einwendun- 
<lb/>gen nicht ferner zulässig sind, um so weniger solche, von
<lb/>denen, wie im §. 19. a. a. O., ausdrücklich vorgeschrieben
<lb/>ist, daß sie im Laufe deS Verfahrens selbst geltend ge- 
<lb/>macht, mindestens aber an gezeigt werden müssen.

<lb/>Das Gesetz vermuthet die Benefizial-Erbes-Eigen- 
<lb/>schaft; daher stellt es sich auch mit der bloßen Anzeige deS
<lb/>Erben, daß sie ihm beiwohne, zufrieden, so fern er diese
<lb/>nnr vor rechtskräftiger Entscheidung eines gegen ihn ange-
<lb/>stellten Rechtsstreites leistet. Har er sie jaber versäumt,
<lb/>so bleibt jene Vermuthung auch völlig ausgeschlossen;
<lb/>denn wer da geschwiegen har, wo er die dringendste Ver-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0082.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>anlassung hatte zu reden, und rce eine einfache Angabe ihn
<lb/>schützen konnte, von dem ist auch vorauszusetzen, daß er den
<lb/>gegen ihn unbedingt ausgestellten Anspruch als solchen
<lb/>anerkenne, und nur dasjenige einzuwenden finde, was er
<lb/>bei dessen Erörterung dagegen aufgestellt hat.

<lb/>(cfr. A. L. R. 1. 4. §. 61)

<lb/>Nun hat zwar die Verordn, v. 4. März 1834 im
<lb/>§. 2. (am Schlüsse) den §. 19. Tit. 24. der Prcz. Ordn.
<lb/>für ausgehoben erklärt; allein dieser Umstand, wett ent- 
<lb/>fernt gegen die Richtigkeit der obigen Ausführung Bedenken
<lb/>zu erregen, dient vielmehr dazu, solche noch unzweifelhafter
<lb/>zu machen. Es folgt nämlich aus der Aufhebung des
<lb/>§. 19. nur, daß der allgemeine Grundsatz des tz. 36.
<lb/>a. a. O.

<lb/>wonach in der Exeknrions-Instanz nur die
<lb/>daselbst speziell bezeichneten Einwendungen zu- 
<lb/>lässig sein sollen,

<lb/>— ein Grundsatz, welchen der §. 6. der Verordnung vom
<lb/>4. März 1834 noch verschärft, — nunmehr in seiner
<lb/>vollen Strenge auch auf den Einwand dcr Benefizial-
<lb/>Erbeseigenschaft zur Anwendung gebracht werden soll,
<lb/>dergestalt, daß auch in dieser Beziehung die früher
<lb/>nach §. 19. nachgelassene bloße Anzeige in der Instruk- 
<lb/>tion nicht mehr ausreichen soll, um den Einwand zu erhal- 
<lb/>ten, sondern daß derselbe als wirkliche Einrede vor dem
<lb/>Abschlüsse der Instruktion vorgebracht werden muß, wenn er
<lb/>Berücksichtigung finden soll.

<lb/>Daß dies richtig ist, ergiebt auch der unzweifelhafte
<lb/>Zweck der Bestimmungen des §. 2. der Verordn, v. 4. März
<lb/>1834. In den Vorschriften des §. 18. Tit. 24. der Proz.
<lb/>Ordn. und den damit in Verbindung stehenden Vorschriften
<lb/>der §§. 59. und 60. Tit. 51. ebendas, lag nämlich eine Ur- 
<lb/>sache der böswilligsten Verzögerungen von Seiten des
<lb/>Erben, und wenn dergleichen unbekannt, von Seiten der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0083.tif"
                n="71"
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            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>VerlassenschaftS-Curatoren, indem fie in der Regel
<lb/>den Antrag auf Eröffnung des erbschafrlichen Liquidations-
<lb/>Prozesses über die Gebühr hinhielten, und daS im §. 59.
<lb/>a. a. O. zur Abhülfe gegebene Verfahren ein viel zu weit- 
<lb/>läufiges war. Diesen Weiterungen sollte durch die Vor- 
<lb/>schriften des §. 2. der Verordn, v. 4. März 1834 vorge- 
<lb/>beugt werden, indem für den Fall, daß die Beneftzial-
<lb/>Erbesqualität feststeht, vorgeschrieben wurde, durch
<lb/>welche Maaßregel allein die Exekution in den Nachlaß
<lb/>und deren für den Erben nachtheilige Folgen, sollten ab- 
<lb/>gewendet werden können, und indem zugleich durch Auf- 
<lb/>hebung des §. 19. Zit. 24. der Proz. Ordn. dem Erben
<lb/>der Zwang auferlegt wurde, schon im Laufe des Pro- 
<lb/>zesses seine Benefizial-Erbeseigenschaft nicht bloS an-
<lb/>zuzeigen, sondern auch — bei Verlust des daraus zu ent- 
<lb/>nehmenden Einwandes — wirklich einzuwenden.

<lb/>Eine andere Bedeutung kann der Aufhebung des
<lb/>§. 19. vernünftigerweise, und mit Rücksicht auf die ratio
<lb/>legis nicht beigelegt werden, welche letztere eben, wie er- 
<lb/>wähnt, nur dahin geht, die Lage der ErbfchaftS-Gläubiger
<lb/>dem Erben gegenüber günstiger zu gestalten.

<lb/>ES würde aber dieser Zweck deS Gesetzes vereitelt
<lb/>werden, wenn man annehmen wollte, daß es jetzt, — weil
<lb/>der §. 19. nicht mehr gilt — ganz in daS Belieben des
<lb/>Erben gestellt sein solle, zu welcher Zeit er den Einwand
<lb/>der Benefiüal-ErbcSeigenschast erheben wolle. Denn als- 
<lb/>dann würde der Erbe, wenn ihm an der Verzögerung
<lb/>gelegen ist, am vertheilhafiesten handeln, wenn er im Laufe
<lb/>des Prozesses mit dem Einwande zurückhält, um
<lb/>späterhin eine neue mit Weiterungen und Zeitverlust ver- 
<lb/>knüpfte Erörterung darüber herbeizuführen, und auf diese
<lb/>Weile die Befriedigung des Gläubigers in die Länge zu zie- 
<lb/>hen. Hierdurch würde sogar ein Erbe, welcher die Erb-
<lb/>!d)au ohne Vorbehalt angetreten hat, oder der Rechts-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0084.tif"
                n="72"
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            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>wohlthar des Znventariums bereits verlustig geworden ist,
<lb/>den Gläubigern gegenüber günstiger gestellt sein, als ein
<lb/>solcher, welcher unzweifelhaft wirklich Benefijial-Erbe ist.
<lb/>Denn Letzterer hat, um die Exekution in den Nachlaß
<lb/>abzuwenden, und sich nicht mit seinem eigenen Vermögen
<lb/>verantwortlich zu machen, nur die im §. 2. der Verordn,
<lb/>v. 4. M5rZ 1834 gegebenen Mittel; ein Erbe aber, der
<lb/>sich in der Thal gar nicht mehr auf die Rechtswohlthat des
<lb/>Inventariums zu berufen befugt ist, würde den Gläubiger
<lb/>viel länger hinzuhalten in den Stand gesetzt sein, als der- 
<lb/>jenige.', dessen Benefizial-Erbesqualirät über jedes Bedenken
<lb/>erhaben ist. Eine solche Absicht darf indeß dem Gesetzgeber
<lb/>in keinem Falle untergelegt; vielmehr muß angenommen
<lb/>werden, daß die Aufhebung des §. 19. gerade aus dem
<lb/>Grunde erfolgt ist, um, im Interesse der Erbschafts-
<lb/>Gläubiger, den Erben zu zwingen, daß er rechtzeitig den
<lb/>Entschluß über die Art und Weise der Erbschaftsantretung
<lb/>fasse, die zur Erhaltung dex Benefizial-Elbesqualität er- 
<lb/>forderlichen Maaßregeln einleile, und jedenfalls noch vor
<lb/>rechtskräftiger Entscheidung^deS Rechtsstreites den darauf zu
<lb/>stützenden Einwand erheben.

<lb/>Mit der hier ausgeführten Ansicht steht auch der §. 20.
<lb/>Tit. 24. der Proz. Ordn., welcher durch die Verordn, vom
<lb/>4. März 1834 nicht ausgehoben ist, keinesweges in Wider- 
<lb/>spruch. Derselbe lautet:

<lb/>Ein Erbe, welcher sich der Rechiswohlthat deS
<lb/>Inventarii bedienen will, muß nach Ablauf der
<lb/>gesetzlichen Frist die erfolgte Niederlegung deö In- 
<lb/>ventarii bescheinigen, oder eine von dem Richter
<lb/>der Erbschaft ihm gestartete längere Frist zu den
<lb/>Akten Nachweisen.

<lb/>(A. L. R. Thl. I. Tit. 9. 8. 433 f.)

<lb/>Diese Vorschrift hat nicht, wie der erste Referent un- 
<lb/>terstellt, ihre Bedeutung durch die Aufhebung des tz. 19.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0085.tif"
                n="73"
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            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>a. a. O. verloren^ vielmehr muß schon nach der allgemeinen
<lb/>Vorschrift des §. 59. der Einleitung zum A. L. R., daß
<lb/>besetze so lange ihre Kraft behalten, bis sie' vom Gesetzgeber
<lb/>wieder aufgehoben werden, angenommen werden, daß der
<lb/>§. 20. noch in voller Kraft steht, da derselbe mit keiner
<lb/>neuen Gesetzes-Vorschrift in Widerspruche steht, oder unver- 
<lb/>einbar ist, und die Verordn, v. 4. März 1834, welche, wie
<lb/>ihr Eingang ergiebt, die Abhülfe verjchiedener Mängel der
<lb/>Borschriften des Tn. 24. der Prez. Ordn. zum Zwecke hat,
<lb/>unfehlbar den §. 20. eben so gut, wie den^tz. 19. beseiligc
<lb/>haben würde, wenn der Gesetzgeber dies für erforderlich er- 
<lb/>achtet hätte. Dies wird auch von dem Justizministerium
<lb/>in dem Rescr. v. 10. Novbr. 1835 (Jah;b. Bd. 46. Seite
<lb/>509.) angenommen.

<lb/>Der §. 20., wenn er richtig aufgefaßt wird, hat nun
<lb/>aber keineswegeS die Absicht, irgend eine Bestimmung dar- 
<lb/>über zu treffen, bis zu welchem Zeitpunkte der Erbe,
<lb/>welcher sich auf die Venefizial- Erbesqualität berufen will,
<lb/>dies thun muß. Die Bestimmung hierüber hat bereits
<lb/>der tz. 19. dahin ertheilr, daß es vor dem Abschlüsse
<lb/>der Instruktion geschehen müsse. Der §. 20. dagegen,
<lb/>indem er von der im Allgemeinen für die Venefizial-ErbeS-
<lb/>eigenschaft sprechenden Vermuthung ausgeht (A. L. R.
<lb/>I. 9. §§. 420. 421.), bestimmt lediglich über die Veweis-
<lb/>last und eben deshalb ist demselben das Allegat der
<lb/>§§. 423. u. f. A. L. R. l. 9. beigesügt. Tie Präsum- 
<lb/>tion für die Venefizial-Erbeseigenschaft soll nämlich nur
<lb/>so lange dauern, als die gesetzliche Frist zur Nieder-
<lb/>legung des JnventariumS nicht abgelaufen ist. Dies ist
<lb/>(nach §. 424. a. a O.) die Frist von 6 Monaten nach
<lb/>dem Ablaufe der gesetzmäßigen Erklärungsfrist. Nach dem
<lb/>Ablaufe dieser Frist soll die Präsumtion zu Gunsten
<lb/>des Erben aushören, und ihm der Beweis obliegen,
<lb/>daß er das Inventarium zur rechten ZeitLniedergelegt, oder
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0086.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>von dem Richter der Erbschaft eine längere Frist dazu be- 
<lb/>willigt erhalten habe. Vermag der Erbe diesen Beweis nicht
<lb/>zu sühfcn, so tritt die im §. 427. a. a. O. vorgeschriebene
<lb/>Folge ein, daß er der Rechtswchlthat verlustig und für
<lb/>einen Erben ohne Vorbehalt erachtet wird.

<lb/>Die Vorschrift kann nur dann Platz greifen, wenn
<lb/>der Erbe Len Einwand der Venefizial-ErbeSqualität nach
<lb/>§. 19. wirklich erhoben hat, wie dies auch schon aus
<lb/>den Aorten:

<lb/>.Ein Erbe, welcher sich der Rechtswohlthat des
<lb/>Inventarii bedienen will.«

<lb/>hervorgeht; und somit ergiebt sich, daß dieselbe auch nach
<lb/>jetziger Lage der Gesetzgebung noch ihre volle Bedeu- 
<lb/>tung har.

<lb/>Aus den entwickelten Gründen gelangt man zu dem
<lb/>Resultate,

<lb/>daß, wenn ein in der Eigenschaft als Erbe Ver- 
<lb/>klagter den Einwand, daß er nur Venesizial-
<lb/>erhe geworden sei, nicht vor rechtskräftig
<lb/>entschiedener Sache anbringt, solcher gar
<lb/>uicht mehr vorgeschützt werden darf, insbesondere
<lb/>aber in der Erekutions-Jnstanz keine Beach- 
<lb/>tung mehr finden kann.

<lb/>Dies hat auch bereits das Geheime Obertribu- 
<lb/>nal angenommen, indem das Präjudikat desselben vom
<lb/>14. Mai 1838 (zum §. 19. Tit. 24. der Proz. Ordn.) fol- 
<lb/>genden Rechtssatz ausspricht:

<lb/>Der Einwand der Venefizial -Erbeseigenschafi, wenn
<lb/>er nicht mindestens vor rechtskräftiger Entscheidung
<lb/>zu den Akten angezeigt ist, geht gänzlich verloren.

<lb/>. (Vergl. die Präjudizien des Geh. Obertribunals
<lb/>S. 248. Präj M 469.)

<lb/>Jntcfj sind die Gründe dieses Präjudikats in reiner
<lb/>Sammlung Mttgelhcilt, auch anderweitige, die Frage direkt
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0087.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>entscheidende Erkenntnisse des genannten Gerichtshofes tiid'i
<lb/>veröffentlicht werden.

<lb/>Die Doktrin ist über die Frage kontrovers.

<lb/>Der ungenannte Verfasser eines Aufsatzes in der Jur.
<lb/>Wochenschrift pro 1842 S. 881. wirft die Frage ans:

<lb/>ob die Einrede (der Benefizial-Erbesqualität), wenn
<lb/>sie im Hauptprozesse nicht vorgeschützt ist, bei der
<lb/>Exekution noch vorgeschützt werden darf?

<lb/>Er beaniwertet dieselbe dahin:

<lb/>War der Haupiprczeß gegen den Benefizial- Erben
<lb/>selbst gerichtet, so kann er bei der Erckution jene
<lb/>Einrede nicht mehr vorschützen; denn sie gehört
<lb/>nicht zu den privilegirten Einreden, welche nach
<lb/>§. 36. Tit. 24. der Proz. Ordn. allein bei der
<lb/>Exekution noch vorgeschützt werden dürfen. War
<lb/>dagegen der Hauplprozeß gegen den Erblasser ge- 
<lb/>richtet, und entschieden, so treten die Bestimmun- 
<lb/>gen des §. 2. der Verordn, v. 4. März 1834 ein.

<lb/>Dagegen spricht Bor ne mann (System des Preuß.
<lb/>Civilrechts 2. AuSg. Bd. 6. S. 314.) die Meinung aus,
<lb/>daß von Seiten des Benefizialerben der Einwand
<lb/>der Benefizial-Erbesqualität unter allen Umstän- 
<lb/>den noch in der Exekurions:Instanz erhoben wer- 
<lb/>den könne, damit jedoch zugleich die Einreichung
<lb/>des JnvcntariumS, event. der Antrag auf gericht- 
<lb/>liche Inventur und Eröffnung des erbschaftlichen
<lb/>LiquidalionS-Prozesses verbunden werden müsse.

<lb/>Als Grund hierfür wird lediglich angeführt, daß
<lb/>der §. 19. Tit. '„'4. der Proz. £rfcn. aufgehoben sei.

<lb/>Allein dieser Grund ist auf keinen Fall zmresiend.
<lb/>Es ist bereits oben gezeigt worden, daß der Aufhebung des
<lb/>§. 19. cit. keineSwegeö die Bedeutung, beigelegt werden kann,
<lb/>als solle nunmehr der Zeitpunkt, bis zu welchem der Erbe
<lb/>die Berufung auf die Benefizial-Erbeseigenschaft einlegen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0088.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>_ 7o —

<lb/>türfe, dern freien Belieben des Erben anhetmgestellt
<lb/>sein; sondern wie, im Gegentheil, eine richtige Auffassung
<lb/>des §. 2. der Verordn, v. 4. März 1834 ergiebt, daß die
<lb/>Aushebung des §. 19. cit. nur den Zweck hatte, dem Erben
<lb/>hierin engere Schranken zu setzen.

<lb/>Abgesehen hiervon, scheint aber auch die ganze Auf- 
<lb/>fassung Bornemanns von einer nicht vollkommen klaren
<lb/>Anschauung von dem Sinne und der Bedeutung deS §. 2.
<lb/>der Verordn, v. 4. März 1834 auszugehen.

<lb/>Alle einzelnen Bestimmungen dieses §. beziehen sich
<lb/>nämlich, wie theilS die Worte selbst, theils das allegirte,
<lb/>diesem §. vorangesetzte Rubrum (zu §§. 15 ff. Tit. 24. und
<lb/>§§. 59 ff. Tit. 51. der Prcz. Ordn.) deutlich ergeben, nicht
<lb/>nur überhaupt lediglich auf die Exe kutio ns frage, son- 
<lb/>dern auch allein auf Exekutionen in einem Nachlaß,
<lb/>auf die von dem Benefizialerben, welcher auf die Rechts-
<lb/>wohlthat des Jnventariums und zugleich auf die Eröffnung
<lb/>des erbschafilichen Liquidation«;-Prozesses provczirl, dadurch
<lb/>aber die Exekution gegen sich und den Nachlaß abwenden
<lb/>will, zu ergreifenden Maßregeln. Sie setzen also minde- 
<lb/>stens ein Erkenntniß voraus, wodurch der Erblasser oder
<lb/>der Erbe als Benefizialerbe, zu einer Zahlung oder
<lb/>Leistung — und aus dem Nachlasse — verurtheilt wor- 
<lb/>den ist, weil es sonst sich nicht um eine Exekution in den
<lb/>Nachlaß, sondern nur eine Exekution in das Vermögen
<lb/>des Verklagten überhaupt oder gegen seine Person han- 
<lb/>deln könnte.

<lb/>Die Vorschriften des §. 2. cit. betreffen mithin gar
<lb/>nicht die Frage, um welche es sich hier allein handelt,

<lb/>ob ein Erbe, welcher ohne die Beschränkung
<lb/>als Benefizialerbe rechtskräftig verurtheilt
<lb/>worden ist, noch in der Exekutions-Instanz
<lb/>die Berufung auf die Benefizial-Erbes-
<lb/>eigenschaft einlegen darf?
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0089.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>H
</p>
            <p>

               <lb/>Sie setzten vielmehr als Bedingung ihrer An- 
<lb/>wendbarkeit voraus, daß die Benefizial-Erbesqua-
<lb/>lität bereits im Erkenntnisse festgestellt, oder daß das
<lb/>Urtel gar nicht gegen den Erben, sondern noch gegen
<lb/>den Erblasser ergangen ist, und es kann somit die von
<lb/>Vorne mann ausgesprochene Ansicht nur bedingt und
<lb/>mit der sich hieraus ergebenden Beschränkung für richtig
<lb/>anerkannt werden.

<lb/>Von dieser richtigen Ansicht ist auch das Justiz- 
<lb/>ministerium ausgegangen, wenn dasselbe in dem Rescr.
<lb/>vom 10. Novbr. 1835 ausspricht,

<lb/>daß die Vorschrift des §. 2. der Verordn, vom
<lb/>4. März 1834 nur dann eintrete, wenn die Erben
<lb/>Venefizialerben find.

<lb/>Dagegen sind die weiteren Ausführungen dieses
<lb/>Rescriptes t heilweise nicht als richtig anzuerkennen.

<lb/>Richtig ist die Annahme, daß in den Fällen, wo
<lb/>die Erben sich nicht auf die Rechtswohlthat des Jnventa-
<lb/>riumS berufen, der Richter keine Veranlassung habe,
<lb/>den ererbten Nachlaß als den einzigen Gegenstand-der Exe- 
<lb/>kution anzusehen, sondern das Judikat gegen Erben, wie
<lb/>gegen jeden Andern, der zu einer Zahlung verurteilt ist,
<lb/>vellstrecken muß, und daß die Berufung auf die Rechtswohl-
<lb/>that des Jnventariums durch die Aufhebung des §. 19.
<lb/>Tit. 24. der Proz. Ordn. nicht aufgehört habe, ein Ein- 
<lb/>wand zu sein.

<lb/>Dagegen ist es, wie bereits oben gezeigt worden, eine
<lb/>unrichtige Annahme des erwähnten RescripteS, wenn das- 
<lb/>selbe ferner ausspricht, daß seit der Aufhebung §. 19. cit.
<lb/>die Erben, um von dem Einwande des Jnventariums Ge- 
<lb/>brauch zu machen, nicht nöthig haben, ihn noch vor dem
<lb/>Abschlüsse der Instruktion entgegenzusetzen oder ^anzuzeigen,
<lb/>daß vielmehr jederzeit vom Richter auf die Benefizial-
<lb/>ErbeSqualität Rücksicht zu nehmen sei.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0090.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Nech weniger gerechtfertigt aber rst es endlich, wenn
<lb/>behauptet wird, daß der Richter auS den Nachlaßakten
<lb/>Prüfen müsse, eb die Erben nur Benefizialerben sind.
<lb/>Denn kein Gesetz macht dem Prozeßrichter eine selche Prü- 
<lb/>fung zur Pflicht, die auch offenbar dem Prinzip zuwider- 
<lb/>lausen würde, daß der Prozeßrichter nicht von Amts we- 
<lb/>gen die Rechte der Partheien wahrzunehmen, sondern nur
<lb/>auf deren Anträge zu befinden har. UeberdieS würde
<lb/>die Maaßregcl sich in allen denjenigen Fällen als unaus- 
<lb/>führbar darstcllen, wo der Prozeßrichter nicht gleichzeitig der
<lb/>Nachlaßrichter ist. Abgesehen hiervon würde es alsdann auch
<lb/>auf den zufälligen Umstand ankommen, ob eine ge- 
<lb/>richtliche Nachlaßrcgulirung stattgesunden bat. Daß
<lb/>aber hiervon die Verpflichtung des Richters zu einer Prü- 
<lb/>fung ex officio habe abhängig gemacht werden sollen,
<lb/>kann nicht angenommen werden. Hätte der Gesetzgeber
<lb/>überhaupt beabsichtiget, daß eine solche Prüfung statt- 
<lb/>finden solle, so würde er unzweifelhaft vcrgezogen haben,
<lb/>dem Richter die Verpflichtung aufzuerlegen, die Frage der
<lb/>Erbesqualität von Amtswegen in der Instruktion zu er- 
<lb/>örtern, wie dies in einem analogen Falle, — nämlich be- 
<lb/>züglich der Berufung auf die Rechtswehlthat des Spezial-
<lb/>Morateriums — in der Thal geschehen ist (A. G. O.
<lb/>Thl. I. Tit. 47. §. 8.), und in dem Urtel demnächst mit
<lb/>über die Erbesqualität zu erkennen. Dadurch würde dann
<lb/>wenigstens der Zweck erreicht worden sein, daß die Voll- 
<lb/>streckung der Urtel nicht durch weitläufige Erörterungen hin- 
<lb/>gehalten werden kann.

<lb/>Wenn nun die vorstehende.Ausführung ergiebt,

<lb/>. daß der Einwand der Benefiüal-Erbeseigeufchaft
<lb/>nach rechtskräftig entschiedener Sache gar nicht
<lb/>mehr zulässig ist,
<lb/>so folgt daraus:

<lb/>daß dem Richter nicht zusteht, die Vollstreckung
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0091.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>79 -
</p>
            <p>

               <lb/>der Exekution in das eigene Vermögen eines
<lb/>Erben zu versagen, welcher selbst diesen Einwand
<lb/>gar nicht, oder doch nicht vor der Rechtskraft des
<lb/>Urtels, erbeben hat.

<lb/>Deshalb aber ist un vorliegenden Falle die Beschwerde
<lb/>deS Klägers für vollkommen begründet zu erachten und
<lb/>es muß die Exekutions-Kcmmisstcn angewiesen werden, dem
<lb/>Anträge des Beschwerdeführers stattzugeben.

<lb/>Auf den Umstand, daß in den Tenor des Urtels die
<lb/>Worte ausgenommen sind: „als Erben," kann gar kein
<lb/>Gewicht gelegt werden; denn erstlich hat gar kein Grund
<lb/>Vorgelegen, diesen Beisatz binzuzufügcn; zweitens belaßt der- 
<lb/>selbe auch rechtlich nichts Anderes, als was bereits in ru- 
<lb/>brum des Urtels ausgedruckt ist, welches dahin lautet:

<lb/>In Sachen des Malers H. wider die Erben rc.
<lb/>endlich aber läßt der Ausdruck: „als Erben" seinem
<lb/>Wortsinne nach, unzweifelhaft ebensowohl die Deutung
<lb/>als Erben ohne Vorbehalt, wie als Erben mit Vor- 
<lb/>behalt zu, und ist also bedeutungslos.

<lb/>KeinenfaÜS aber wird, wie der erste Referent ausge- 
<lb/>führt, anzunebmen sein, daß — mit Rücksich: auf den §.74.
<lb/>des A. t. R. I. 4. — jenem Zusätze die Bedeutung zuzu- 
<lb/>legen, daß dadurch ein Vorbehalt in Betreff der Erbes- 
<lb/>eigenschaft habe gemacht werden sollen. Denn cs ist an
<lb/>sich schon bedenllich, auf richterliche Erkenntnisse
<lb/>die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen,
<lb/>welche nur von Willenserkläru n gen der alsParthei
<lb/>austretenden Personen gegeben worden; andererseits ist
<lb/>aber auch eine Undeutlichkeit oder Unbestimmtheit
<lb/>in dem erwähnten Beisätze gar nicht zu sinken, da terstlbe
<lb/>sich sehr wohl so verstehen läßt, daß er nur als eine, wenn
<lb/>auch überflüssige Wiederholung der bereits imRubrum
<lb/>enthaltenen Worte anzufehen ist, und der §. 74. a. a. £).,
<lb/>wie der vorhergehende §. 73. ergiebt, nur da Platz greifen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0092.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>darf, wo wirklich eine unbestimmte Willenserklärung vor- 
<lb/>liegt, wogegen eS da, wo dies nicht der Fall, nach §. 65.
<lb/>a. a. O., nur auf die gewöhnliche Bedeutung der
<lb/>Worte ankemmt. Dies muß hier um so mehr angenommen
<lb/>werden, als der Richter zu dem gemachten Zusatze, wenn er
<lb/>dabei wider dessen Werrsinn die nicht zu unterstellende Ab- 
<lb/>sicht gehabt haben sollte, den Verklagten die Venefizial-
<lb/>Erbeseigenschaft zu reserviren, die Gränzen seiner Be-
<lb/>fugniß nicht inne gehalten haben würde, da kein Gesetz ihn
<lb/>zu solchem Vorbehalte berechtigt, und die Verklagten
<lb/>selbst nirgends behauptet haben, nur Benefizialerben
<lb/>zu sein.

<lb/>Wenn diesen Ausführungen beigetreten wird, so kann
<lb/>es auf die von dem ersten Referenten in den Vordergrund
<lb/>gestellte Frage,

<lb/>welchem von beiden Theilen die Beweis last über
<lb/>die Frage der Erb&lt;squalität des Verklagten
<lb/>obliegt?

<lb/>hier gar nicht weiter ankommen; vielmehr würde diese
<lb/>Frage nur in denjenigen Fällen von praktischer Erheblichkeit
<lb/>sein, wo von dem Erben im Laufe des Prozesses die
<lb/>Berufung auf die Rechtswohlrhat des JnventariumS wirklich
<lb/>geltend gemacht wird.

<lb/>Für den Fall indeß, daß gegen die obige Ausführung
<lb/>angenommen werden sollte,

<lb/>daß der Einwand der Benefizial-Erbeseigenschaft
<lb/>auch noch in der Erekulions-Instanz, und
<lb/>speziell in dem vorliegenden Falle, noch statt- 
<lb/>haft sei,

<lb/>ist es allerdings erforderlich, auch noch diese Frage über
<lb/>die Beweislast einer näheren Erörterung zu unterwerfen.

<lb/>Die Ansichr t&gt;e$ ersten Referenten,

<lb/>daß die Vermuthung dergestalt für die Venefi-
<lb/>zial - Erbesqualität streite, daß dem Kläger der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0093.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>Beweis obliege, daß der Erbe die Erbschaft aus- 
<lb/>drücklich ebne Vorbehalt angetreten habe,
<lb/>oder daß die Frist zur Niederlegung des Jn-
<lb/>ventariums abgelaufen sei,
<lb/>unt

<lb/>daß im letzteren Falle wiederum den Beklag- 
<lb/>ten der Gegenbeweis offen stehe, daß die
<lb/>Niederlegung des Jnventariums rechtzeitig erfolgt
<lb/>sei,

<lb/>wird auf zwei Gründe gestützt, nämlich erstlich, auf die Be- 
<lb/>hauptung, daß diese Ansicht den Grundsätzender allgemeinen
<lb/>Beweistheerie entspreche, ...e sich solche hier in ihrer An- 
<lb/>wendung auf die Vorschriften des A. L. R. ?hl. I Tit. 9.
<lb/>§§. 414. 420. 421. und 427. ergebe, und zweitens auf die
<lb/>Behauptung, daß der §. 20. Tit. 24. der Proz. Ordn. mit
<lb/>der Aufhebung des §. 19. a. a. O. seine Anwendbarkeit
<lb/>verloren habe.

<lb/>Allein es ist bereits oben gezeigt worden, daß und aus
<lb/>welchen Gründen der §. 20. a. a. O. auch nach gegenwär- 
<lb/>tiger Lage der Gesetzgebung, noch als in vollkommener Gül- 
<lb/>tigkeit stehend zu erachten, und daß eS gerade nur der Zweck
<lb/>dieses §. ist, für die vorliegende Frage die Beweis last
<lb/>zu reguliren. Nach der Vorschrift des §. 20. soll aber die
<lb/>Präsumtion für die Benefizia'-Erbeseigenschast nur so
<lb/>lange dauern, als die gesetzliche Frist zur Nieder-
<lb/>legung des Jnventariums nicht abgelaufen ist; wogegen nach
<lb/>Ablauf dieser Frist dem Erben obliegt, den Beweis zu
<lb/>führen, daß er daS Inventarium zur rechten Zeit niederge- 
<lb/>legt, oder vom Richter der Erbschaft eine längere Frist be- 
<lb/>willigt erhalten habe.

<lb/>Da im vorliegenden Falle die gesetzliche Frist zur
<lb/>Niederlegung des Jnventariums längst abgelaufen ist, so
<lb/>ist die V e rm u thung für die Benefizial - Erbeseigenschaft
<lb/>der Verklagten dergestalt erloschen, daß ihnen nunmehr ob-

<lb/>XV. Zahrgang. Utes Hett. 6
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0094.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>lag, den Beweis zu fuhren, entweder, daß sie das Inven- 
<lb/>tarium rechtzeitig niedergelegt, oder daß die Frist hiezu von
<lb/>dem Erbschaftsrichler verlängert worden. Einen solchen Be- 
<lb/>weis haben die Verklagten nicht angetreten; sie haben nicht
<lb/>einmal eine dahin gehende Behauptung ausgestellt und den
<lb/>Einwand überhaupt nicht erhoben.

<lb/>Hieraus folgt aber, daß auch auS diesem Gesichts- 
<lb/>punkte die den Antrag des Klägers ablehnende Verfügung
<lb/>der ErekutionS-Kommission nicht gerechtfertigt ist.

<lb/>Auf den G&gt;und dieser Vorträge faßte daS Plenum
<lb/>beS Kammergerichts in der Sitzung vom 6. November
<lb/>1850 folgenden Beschluß:

<lb/>Dem Kläger, welcher Erben in gerichtlichen An- 
<lb/>spruch nimmt, liegt ob, in der Klage ausdrücklich
<lb/>zu erklären, ob er die Verklagten als Erben ohne
<lb/>Vorbehalt, oder nur als Benefizialerben
<lb/>belange. Hat er eine solche Erklärung nicht abge-
<lb/>geben, und bezeichnet auch das ergangene Erkennt-
<lb/>niß die Verklagten nicht ausdrücklich als Erben
<lb/>ohne Vorbehalt, so werden dieselben vorläufig
<lb/>als Benefizialerben angesehen, und e» darf
<lb/>• deshalb die Exekution in ihr eigenes Vermögen
<lb/>ohne Weiteres nicht vcllstreckt werden.

<lb/>Die Motive dieses Beschlusses waren, daß, wenn der
<lb/>Kläger die Erben nicht bloß auf Höbe des Nachlasses
<lb/>belangen, sondern eine weiter greifende Verpflichtung
<lb/>derselben darthun wolle, er daS Vorhandensein derjeni- 
<lb/>gen Bedingungen, aus welchen allein eine solche Ver- 
<lb/>pflichtung motivirt werden könne, wenn nicht zu erweisen,
<lb/>so doch zu behaupten habe. In Ermangelung einer sel- 
<lb/>chen Behauptung liege für die als Erben Verklagten
<lb/>keine Veranlassung zur Aufstellung eines auS ihrer Benefi-
<lb/>zial-Erbesqualirät zu entnehmenden EinwandeS vor. Denn
<lb/>eS bedürfe keines EinwandeS, wenn keine Behauptung
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0095.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>erheben, aufgestellt sei, die durch diesen Einwand wider- 
<lb/>legt werden solle.

<lb/>Diese Entscheidung beantwortet nicht direkt die von
<lb/>dem Plenum des Kammergerichts zur Veralhung gezo- 
<lb/>gene, den eigentlichen Gegenstand des Vortrages der beiden
<lb/>Referenten bildende Rechtsfrage. Sie ist indeß von allge- 
<lb/>meiner praktischer Bedeutung, weil danach in jedem
<lb/>Prozesse gegen Erben dem Kläger obliegen würde, falls
<lb/>er die Vollstreckung der RechtShülfe wegen seines Anspruches
<lb/>nicht bloß in den Nachlaß, sondern auch in daS übrige
<lb/>Vermögen der Erben, "nd gegen deren Person, be- 
<lb/>gehren will, schon in der Klage, oder doch im Laufe
<lb/>deS Prozesses die Behauptung aufzustellen, daß die Ver- 
<lb/>klagten Erben ohne Vorbehalt geworden, und demgemäß
<lb/>daö Petitum zu stellen.

<lb/>Der Einsender dieses Aufsatzes*) hat sich nicht von der
<lb/>Richtigkeit der erwähnten Entscheidung zu überzeugen ver- 
<lb/>mocht, sondern erachtet die von ihm in dem oben mitge-
<lb/>theilten zweiten Votum ausgeführte Meinung fortwährend
<lb/>für die richtige. Die Berufung des Erben auf die
<lb/>Rechtswohlthat deS Jnventariums muß von diesem
<lb/>dem Nachlaßgläubiger gegenüber als Einwand geltend ge- 
<lb/>macht werden, und es ist anzunehmen, daß er einen solchen
<lb/>nicht erheben will oder kann, wenn er denselben nicht im
<lb/>Laufe des Prozesses vorbringt. Die Intention deS
<lb/>Klägers ist auf Befriedigung wegen seines Anspruchs
<lb/>gerichtet. Behauptet der Erbe, hierzu nur bis zu einer
<lb/>gewissen Gränze (liuoaä vires hereditatis) schuldig zu
<lb/>fein, so liegt ihm ob, die hierauf bezügliche excep- 
<lb/>tio vcrzuschützen. Bis zu welchem Zeitpunkte dies zulässig
<lb/>sei, ur.d in welcher Art sich dabei die Beweis last gestalte,
<lb/>darüber wird auf die in dem zweiten Votum entwickelten
<lb/>Ansichten Bezug genommen.
</p>
            <p>

               <lb/>6 *
</p>
            <p>

               <lb/>*) auch wir. Dr« Sommer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0096.tif"
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>m.

<lb/>Pic /tagt -er Vedrrgabc in Intervenlions-
<lb/>Prozesscn.
</p>
            <p>

               <lb/>Erörterung

<lb/>vom

<lb/>Herm Obergenchts- Assessor und Oberstaatsanwalt-Gehülfen

<lb/>Jeffe zu Ratibor.

<lb/>der Praxis kommt häufig folgender Fall vor-
<lb/>Der Intervenient beansprucht das Eigenthum einer Sache
<lb/>auf Grund eines schriftlichen Kaufvertrags, den er mit dem
<lb/>Exequenden geschlossen hat. Zum Beweise der vom Inter- 
<lb/>venten bestrittenen Ilebergabe beruft er sich auf eben diesen
<lb/>Vertrag, in welchem eS allerdings heißt, daß die Ilebergabe
<lb/>erfolgt sei. Es wird nicht weiter erwogen, ob der Vertrag
<lb/>in dieser Beziehung auch dem Interventen entgegenstehe und
<lb/>dem Intervenienten das Eigenthum zugesprechen. Ich halte
<lb/>das für unrichtig.

<lb/>Zum Eigenthumsübergange auf den Intervenienten
<lb/>ist die Ilebergabe nothwendig. Daß die Uebergabe, wie nicht
<lb/>selten vorkommt, auch eine traditio brevi manu sein, oder
<lb/>per constitutum possessorium geschehen kann, ist unzweifel- 
<lb/>haft. Was insbesondere daS constitutum possessorium an-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0097.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>geht, wird häufig dem Erequenden im Vertrage eine Miethe,
<lb/>eine Pacht, ein Nießbrauch stipulirt. Darin liegt von selbst
<lb/>die Erklärung des Erequenden, die Sache künftig für den
<lb/>Intervenienten in seinem Gewahrsam Hallen zu wellen. Die
<lb/>Uebergabe gilt damit für vollzogen. Diese Fälle sind es
<lb/>nicht, welche ich im Auge habe; ich meiue vielmehr nur
<lb/>die Fälle, wo weder eine traditio brevi manu noch ein con- 
<lb/>stitutum possessorium vorliegt, wo der Vertrag die einfache
<lb/>Erklärung der Contrahenten enthält, daß die Uebergabe er- 
<lb/>folgt sei, etwa in der folgenden sehr gewöhnlichen Weise:

<lb/>„ES wird beiderseits anerkannt, daß die Ueber- 
<lb/>gabe vollzogen fei"
<lb/>oder gar noch:

<lb/>v Die Uebergabe geschieht hiermit. *

<lb/>Diese Erklärung giebt kein Eigenthum und steht dem
<lb/>Interventen nicht entgegen.

<lb/>1. Die bloße Willenserklärung deS bisherigen Besitzers,
<lb/>daß er den Besitz auf einen Andern übertrage und die An- 
<lb/>nahme dieser Erklärung Seitens des neuen Erwerbers, ist
<lb/>keine Uebergabe. -Es würde das ein bloßer Vertrag zwischen
<lb/>dem bisherigen Besitzer und dem neuen Erwerbersein; durch
<lb/>einen solchen entsteht aber nie eine Uebergabe. ES muß
<lb/>vielmehr notwendig zu der bloßen Willenserklärung die kör- 
<lb/>perliche Besitzergreifung Seitens des neuen Erwerbers hinzu-
<lb/>‘ kommen i). Von diesem durch die tharsächliche Natur des
<lb/>Besitzes von selbst gegebenen Grundsätze giebt eS keine Aus- 
<lb/>nahme. Beim Verkaufe eines Seeschiffes wird zwar, wenn
<lb/>nicht daö Gegenthei! ausdrücklich bedungen werden, ange- 
<lb/>nommen, daß die Uebergabe durch Vollziehung des Contracls
<lb/>geschehen fei 2). Es ist das eine praesumlio juris et de
<lb/>jure, indem die Tharsache der körperlichen Besitzergreifung.

<lb/>!) Vgl. (5,lisch, des Obertnbuuals Bd. IX. Leite 179 — iÖ 1
<lb/>2' A. L s $ 1895. 1396.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0098.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>gleichviel ob sie wirklich geschehen ist oder nicht, , als erfolgt
<lb/>vermuthet wird ohne Zulassung des Beweises für das Gegen-
<lb/>rheil. Die Präsumtion haf lediglich in einem praktischen
<lb/>Bedürfnisse ihren Grund. Sie ist keine Ausnahme von
<lb/>dem Grundsätze, daß zur Uebergabe körperliche Besitzergrei- 
<lb/>fung nothwendig sei. Dieser Grundsatz wird vielmehr in
<lb/>Aufstellung der Rechtsvermuthung anerkannt. Die Rechts-
<lb/>vermuchung ist nur eine Ausnahme von der Regel, daß
<lb/>derjenige, welcher eine Thatsache behauptet, sie auch bewei- 
<lb/>sen muß. Als fernere Ausnahmen von dem Grundsätze,
<lb/>daß zur Uebergabe körperliche'Besitzergreifung nothwendig sei,
<lb/>hat man wohl die traditio brevi manu und das constitutum
<lb/>possessorium aufgestellt. Freilich spricht dafür das Margi- 
<lb/>nale zu §. 70—73. A. L. R. 1. 7. Allein dies Marginale
<lb/>ist nur ein unglücklicher Ausdruck. In der That entsteht
<lb/>auch bei der traditio brevi manu und dem constitutum pos- 
<lb/>sessorium, welches letztere einen Besitzerwerb durch Stellver- 
<lb/>treter enthält, nicht durch bloße Willenserklärung die Ueber- 
<lb/>gabe; das corpus possessionis ist nur hier vor der Willens- 
<lb/>erklärung bereits vorhanden, während es ihr sonst nachsolgt.
<lb/>Die beiderseitige Erklärung, eine Sache übergeben und über- 
<lb/>nehmen zu wollen, ist also keine Uebergabe und gewährt
<lb/>darum auch kein Eigenthum.

<lb/>2. Das s. g. Anerkenntniß, die Uebergabe sei erfolgt,
<lb/>ist kein Anerkenntniß, sondern ttn Geständniß. beider wer- 
<lb/>den diese beiden Ausdrücke in der Praxis zu häufig mit ein- 
<lb/>ander vermengt. Unsere Gesetze 3) unterscheiden sie auf das
<lb/>Bestimmteste. Wo man bei uns technische Terminologieen
<lb/>findet, da halte man sie nur fest; ihr Mangel trägt einen
<lb/>großen Theil der Schuld an der Unklarheit der Gesetze und
<lb/>an der juristischen Verflachung ihrer Ausüber. Anerkennt- 
<lb/>niß ist das Einräumen eines Rechtsverhältnisses, welches
</p>
            <p>

               <lb/>S) z. D. A G. O. I. 25. §. 65.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0099.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>sowohl dinglich als persönlich sein kann. Geständniß ist
<lb/>Las Einräumen bloßer Thatsachen. Unter „Uebergabe"
<lb/>versteht man bei der fraglichen Erklärnng nicht die Eigen- 
<lb/>thumsübertragung, sondern die Besitz Übertragung, was
<lb/>auch dem landrechtlichen Sprachgebrauchs ganz gemäß ist.
<lb/>Wird also die Uebergabe als erfolgt eingeräumt, so wird
<lb/>damit kein RechtSverhältniß, sondern die bloße Thatsache
<lb/>des Besitzes eingeräumt. Wenn man mithin richtig reden
<lb/>will, muß man sagen, „die Uebergabe wird als vollzogen
<lb/>zugestanden." Dadurch, daß man unrichtig sagt, „die
<lb/>Uebergabe wird als vollzogen anerkannt," giebt man der
<lb/>Willenserklärung den täuschenden Schein eines Anerkennt- 
<lb/>nisses und kommt so dazu, ein scheinbar einmal anerkanntes
<lb/>RechtSverhältniß auch gegen alle Nachfolger der Erklärenden
<lb/>gelten zu lassen. Das ist aber ein Jrrthum, den ich vor
<lb/>Allem zu bekämpfen habe.

<lb/>Man kann die fragliche Erklärung als ein doppeltes
<lb/>Geständniß auffassen. Einmal als Geständniß des Inter- 
<lb/>venienten darüber, daß der Exequende seinen vertraglicheil
<lb/>Verbindlichkeiten zur Uebergabe Genüge geleistet habe. Daß
<lb/>unter diesem Gesichtspunkte das Geständniß dem Inter- 
<lb/>venten nicht entgegensteht, ist von selbst klar; Intervenient
<lb/>ist ja Partei und keine Partei kann sich mir Erfolg auf ihre
<lb/>eigenen Geständnisse berufen. Die fragliche Erklärung ent- 
<lb/>hält aber auch ein Geständniß deS Exequenden darüber, daß
<lb/>er den Besitz erledigt und Intervenient denselben ergriffen
<lb/>habe; er will mit diesem Geständnisse den Intervenienten
<lb/>alleu Dritten gegenüber als nunmehriger Besitzer auf Grund
<lb/>des Kaufvertrags und solgeweije als Eigenthümer legitimi-
<lb/>ren. Tie Frage ist, ob dies Geständniß des Exequenden
<lb/>auch dem Interventen, der ein Dritter ist, entgegensteht?
<lb/>Diese Frage muß verneint werden.

<lb/>JedeS Geständniß wirkt nur inter partes, t. h. durch
<lb/>das Geständniß wird unter den Parteien die zugrstandene
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0100.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Thalsache unstreitig, bedarf keines Beweises/ ist darum ju- 
<lb/>ristisch gewiß und formelle Wahrheit. Es ist recht gut
<lb/>möglich, daß im Geständnisse materielle Unwahrheit liegt;
<lb/>allein das schadet nicht; durch materielle Wahrheit ist das
<lb/>Geständniß nicht bedingt. Nur Jrrthum, nicht Luge besei- 
<lb/>tigt dasselbe; der Jrrrhum aber nicht um deßwillen, weil
<lb/>das Zuüestandene materiell unwahr sei, sondern um deß- 
<lb/>willen, weil Jrrthum den freien Willen deS Gestehenden auf- 
<lb/>hebt. Ob Lüge, ob Jrrthum anzunchmen sei, ist That-
<lb/>sachenfrage. Meistens wird, abgesehen von Interventions-
<lb/>Prozessen, bei erwiesener materieller Unwahrheit des Gestan- 
<lb/>denen Jrrthum anzunehmen sein, weil der Gestehende zur
<lb/>Lüge kein Interesse hat und auch gegen Lüge als etwas Un- 
<lb/>sittliches die Vermuthung spricht. Jede formelle Wahrheit
<lb/>ist eine prozessualische, d. h. sie har nur Wirkungen für ein
<lb/>Verfahren zwischen den Parteien. Gerichtliches und außer- 
<lb/>gerichtliches Geständniß stehen hier überall auf gleicher
<lb/>Linie -*). Daß die Wirkungen des Geständnisses auf die
<lb/>Erben des Gestehenden übergehen, ist konsequent, weil die- 
<lb/>selben Parteien bleiben. Wenn aber der Intervent die Sache
<lb/>im Wege der Exekution zu seiner Befriedigung verwenden
<lb/>will, so ist er Singularsurcessor des Exeqnenden unter Le- 
<lb/>benden. Koch sagt zwar im Schlesischen Archive Vd. IV.
<lb/>Seite 512—530., der Intervent sei nicht Successor des
<lb/>Exequenden; allein ich kann das nicht für richtig halten.
<lb/>Succesfion ist die subjektive Umwandlung eines Rechtsver- 
<lb/>hältnisses, welches objektiv dasselbe bleibt und zwar sc, daß
<lb/>-wischen den auf einander folgenden Subjekten desselben Rechts- 
<lb/>verhältnisses eine juristische Verbindung besteht, vermöge
<lb/>deren der Nachfolger dasselbe Rechtsverhättniß vom Vorgän- 
<lb/>ger ableitet 5). Hier leitet der Intervent sein exekutivischeS

<lb/>4) Vergl. Koch's Civilprozeß §. 211. 212. 170. 100. 108
<lb/>Note S. §. 199 Note 10. §. 193.

<lb/>5) Vergl. v. Savigny's System Bd. HI, S. B — 2!
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0101.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Verkaussrecht fraft der Erekurionsgesetze von dem Epeguen-
<lb/>den her als eine aus dem Eigenthume desselben fließende
<lb/>Befugniß. Es ist also immer dasselbe Rechtsverhältniß des
<lb/>Eigenthums, um welches es flch hantelt; es ist nur vermöge
<lb/>der in. den Erekuticnsmaaßregeln liegenden juristischen Ver- 
<lb/>bindung ein Wechsel der Personen, eingerreten, die eine ein- 
<lb/>zelne Befugniß des Rechtsverhältnisses, nämlich das Der-
<lb/>kausSrechl repräsennren. Jede Succession unter Lebenden ist
<lb/>rein sachlich, nicht wie der Beerbung persönlich L). Das
<lb/>heißt: der Nachfolger repräsentier nur das sachliche Rechrs-
<lb/>verhältniß seines Vorgängers, nicht die vermögensrechtliche
<lb/>Persönlichkeit denelben überhaupt. Ter Umsang seiner Re- 
<lb/>präsentation beruht Lediglich auf dem Satze: „Nemo plus
<lb/>in alium transferre polest, quam ipse habet ?)." Er braucht
<lb/>sich also auch nur die das Rechtsverhältnis: sachlich, ma- 
<lb/>teriell berührenden Verfügungen seines Vorgängers ge- 
<lb/>fallen zu lassen. Also z. V. har der Vorgänger die Sache
<lb/>schon früher wirklich und in rechtsgültiger Weise an einen
<lb/>Andern, hier den Intervenienten, verkauft und übergeben,
<lb/>so steht ihm das allerdings entgegen. Alle Verfügungen
<lb/>und Erklärungen des Vorgängers, die das vom Nachfolger
<lb/>repräsenlirte Rechtsverhältnis; nicht sachlich, nicht materiell
<lb/>berühren, die vielmehr rein formell und persönlich sind, ge- 
<lb/>hen den Nachiclger unter Lebenden nichts an. Also z. 33.
<lb/>der Vorgänger hat zu Gunsten der Sache eine Vefltzstörung
<lb/>vorgenommen, da gehen die possessorischen Interdikte nicht
<lb/>gegen den Nachfolger unter Lebenden. Tenn die possessori- 
<lb/>schen Interdikte beruhen lediglich auf der unerlaubten Hand- 
<lb/>lung des Vorgängers, sind rein formell und persönlich, be- 
<lb/>rühren das sachliche RechtSverhalrniß, weiches aUein auf

<lb/>6) So z B. auch bei dem UeberrragSvertrage rein sack'ich;
<lb/>vergl. Kcch'S Beurtheilung der LbertribunalSentsckeibungen
<lb/>Seile 478. 479.

<lb/>7) A. L. R. Anleitung K. 101.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0102.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>den Nachfolger übergegangen ist, nicht. Ebenso ist es mit
<lb/>dem hier fraglichen Geständnisse der Uebergabe. Dies Ge-
<lb/>ständniß ist etwas rein formelles, berührt das Rechrsverhält-
<lb/>niß nicht sachlich und nicht materiell; ja es kann recht gut
<lb/>sein und ist sogar häufig der Fall, daß daS Geständniß eine
<lb/>reine Lüge ist und in Wahrheit eine Uebergabe nicht statt- 
<lb/>gefunden hat, und doch bleibt das Geständniß bei Kraft.
<lb/>ES wirkt aber, vermöge seiner rein formellen Natur auch nur
<lb/>gegen die Person des Gestehenden und aller derer, die dessen
<lb/>vermögensrechtliche Persönlichkeit repräsentiren, nicht gegen
<lb/>die Nachfolger unter Lebenden, die blcS ein gcknz bestimmtes
<lb/>RechtSverhältniß sachlich und materiell repräsentiren.

<lb/>So kommt man denn schon nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen und richtiger Würdigung der Natur des Geständnisses
<lb/>und der Stellung des Interventen zu der Ansicht, daß die
<lb/>fragliche Erklärung wegen der Uebergabe dem Interventen
<lb/>nicht entgegensteht. Eine Bestätigung dieser Ansicht findet
<lb/>sich auch im Gesetz, nämlich in §. 260. A. L. R. II. 1.
<lb/>welcher bestimmt:

<lb/>„Zum Beweise der geschehenen Einbringung ist
<lb/>gegen die Gläubiger des Mannes die Quittung
<lb/>desselben allein nicht hinreichend 8)."

<lb/>Diese Gesebesstelle bezieht sich gerade auf den Fall
<lb/>eines Jntervenlionsprczesses Seitens der Frau gegen Gläu- 
<lb/>biger des Ehemanns; es soll das Geständniß des Ehemannes
<lb/>über die Jllalien den Interventen nicht entgegenstehen* *).
<lb/>Der Ansicht, daß das Geständniß der Uebergabe dem Inter- 
<lb/>venten nicht entgegenstehe, ist auch das Obertribunal und


<lb/>8J Heber die richtige Interpretation des §. 260. eit. gegen die
<lb/>Ansicht des Lbertribunals (Entsch. IX. 464 — 477.) vgl
<lb/>Koch's Beurtheilung rc. Seite 665, 666. und Schles. Arch.
<lb/>VI. 512—530.


<lb/>*) Doch wohl, weil man hier eine Collusion vermuthet, schwer-
<lb/>'.ich aber aus den scharsfinnigen Gründen des Herrn Ber-
<lb/>' Dr. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0103.tif"
                n="91"
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            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>Koch 9). DaS Obcrtribunal hat freilich die Ansicht nicht
<lb/>näher und Koch dieselbe unter anderen Gesichtspunkten, als
<lb/>hier versucht worden, begründet.

<lb/>Nach prozessualischen Regeln kann man das fragliche
<lb/>Geständniß der Uebergabe nur als ein unbedingtes Zeugnitz
<lb/>auffaffen, über dessen Kraft der §. 158. a. und b. A. G. O.
<lb/>I. 10. maaßgebend ist. Aber auch unter diesem Gesichts- 
<lb/>punkte ist auf das Geständniß nicht soviel Gewicht zu legen,
<lb/>daß man auf einen nothwendigen Eid erkennen könnte. So
<lb/>lange der Gestehende lebt, verdient seine Angabe keine Be- 
<lb/>rücksichtigung, weil er als Zeuge hätte vergeschlagen und
<lb/>eidlich vernommen werden können; da harre sich gezeigt, cb
<lb/>und wie er bei dem Geständnisse interessirt war oder nicht,
<lb/>und ob und inwiefern dem Geständnisse eine Wahrscheinlich- 
<lb/>keit zum Grunde Liegt oder nicht. Ebenso wenig verdient
<lb/>das Geständniß Berücksichtigung, wenn der Gestehende als
<lb/>ein Mann unbescholtenen Rufs gestorben ist. Jedes Zeug-
<lb/>niß, wenn eS Beweis für die materielle Wahrheit liefern
<lb/>soll, setzt voraus, daß der Zeuge ohne Zweifel bei der Sache
<lb/>uninteressirt ist. Ein solclier Zweifel waltet aber in der Re- 
<lb/>gel bei dem fraglichen Geständnisse ob, selbst wenn die Ein- 
<lb/>rede der Simulation oder Betrügerei bei dem ganzen Kauf- 
<lb/>verträge, in welchem das Gestandniß enthalten ist, nicht
<lb/>bewiesen wird. Werl man sich überhaupt bei der Frage nach
<lb/>der Beweiskraft deS Geständnisses als eines unbeeidigten
<lb/>Zeugnisses auf dem Gebiete der faktischen Vermuthungen be- 
<lb/>findet, muß man auch den faktischen Verhältnissen überall
<lb/>Rechnung tragen. Und die sind denn in der Regel so, daß
<lb/>man sich der Vermuthung einer Lüge odersdcch eines Inter- 
<lb/>esses des Gestehenden bei dem fraglichen Geständnisse nicht
<lb/>entschlagen kann. Dem Exequenden droht die Exekution;
</p>
            <p>

               <lb/>9) Vergl. Koch'S Schlef. Arch. VI. 512— 530.; Koch's Civil-
<lb/>prozeß §. 466.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0104.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>noch etwas will er von seiner Habe retten und da verkauft er
<lb/>rasch Alles, was etwa der Gläubiger angreifen könnte; er
<lb/>sichert sich den Kaufpreis meist auf verdeckte Weise und wen- 
<lb/>det jedenfalls die nach bekannten Erfahrungen beim Verkaufe
<lb/>in der Exekutionöinstanz unausbleiblichen Nachtbeile ab;
<lb/>dem Gläubiger bleibt nichts als das leere Nachsehen. Bei
<lb/>so bewandten Umständen hat der Richter, der hier nach sei- 
<lb/>nem freien Ermessen zu handeln bar, keine Veranlassung,
<lb/>dem Geständnisse Glauben zu schenken. Aber sagt man, für
<lb/>den Hvpothekenverkehr gilt doch das Geständniß über die
<lb/>Uebergabe soviel, daß darauf bin in Verbindung mit dem
<lb/>in gehöriger Form abgeschlossenen Kaufvertrags der Besitz-
<lb/>titel auf den neuen Erwerber umgeschrieben werden mußlO).
<lb/>Allein dies steht nicht entgegen; der Hvpcthekenrichter kennt
<lb/>und übersieht nicht aus den Grundakten die Umstände, welche
<lb/>der Glaubwürdigkeit des Geständnisses entgegenstehen; er
<lb/>hat darum keine Veranlassung, an der Wahrheit des Ge- 
<lb/>ständnisses zu zweifeln; er muß dasselbe vielmehr auf seinem
<lb/>Standpunkte für eine genügende Bescheinigung gelten lassen.
<lb/>Im Proresse ist es anders, zumal hier die Wahrheit des
<lb/>Geständnisses bestritten wird.

<lb/>Ist in dem Jnterventionsprozesse für die bestrittene
<lb/>Ilebergabe weiter nichts als der Kaufvertrag beigebracht, sc
<lb/>wird also aus Abweisung deS Intervenienten zu erkennen sein.

<lb/>i0) Rescript vom 13. Juni 1834. Jahrb. 43. S. 583
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0105.tif"
             n="93"
             xml:id="zs1-2173749_15-1852_0105"/>
         <div xml:id="d23675e9223" type="review" n="IV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie Gemeinde-Ordnung und die Kreis- Bezirks- und Provinzial-Ordnung für den Preußischen Staat, nebst dem Gesetze über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, mit den betreffenden Regierungs-Entwürfen nebst Motiven und den Kommissions-Berichten beider Kammern zusammengestellt, und unter Berücksichtigung der Kammer-Verhandlungen bearbeitet, nebst einem praktischen Kommentar über dieselben. Herausgegeben von Ludwig von Rönne, Kammergerichtsrath und Abgeordneter zur Ersten Kammer. Brandenburg a. d. H., 1850. Druck und Verlag von Adolph Müller</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Die Gemeinde-Ordnung und die Areis- Dezirks-
<lb/>und Provinzial-Ordnung für den Preußischen
<lb/>Staat, nebst dem Gesetze über die Polizei-Ver- 
<lb/>waltung vom LI. März 1850, mit den betref- 
<lb/>fenden Vegierungs-Entwürfen nebst Motiven
<lb/>und den Kommilsiono-Gerichten beider Kammern
<lb/>zujammengestcllt, und u lter Derücksichtigung der
<lb/>Kammer-Verhandlungen bearbeitet, nebst einem
<lb/>praktischen Kommentar über dieselben. Herauo-
<lb/>gegcbeu von Ludwig von Vönnc, Kammergc-
<lb/>richto-Vathe und Abgeordneter zur Ersten Kam- 
<lb/>mer. Arandenburg a. d. H., 1850. Druck und
<lb/>Verlag von Adolph Müller, gr. 8. S. VIII.
<lb/>422. Preis 1 Thlr. 25 Sgr.

<lb/>Rece nsi on
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>^ie Vollendung des Feudal - Systems sprach sich in
<lb/>dem Satze aus: nulle leere sau» seigneur. Nach fast einem
</p>
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                n="94"
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            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrtausend bat der deutsche Geist es zum entgegengesetzte,
<lb/>Satze gebracht: verhälmißmäßige Gleichberechtigung Alle,
<lb/>am gemeinen Wesen unter dem Schirme der erst jetzt recht
<lb/>innerlich starken Krone. Die oben erwähnten Gesetze sind
<lb/>berufen, diesen Canon unserer Regierung nach allen Seiten
<lb/>hin zu begleiten. Die zweckmäßige Ausführung unserer
<lb/>Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnungen
<lb/>werden den öffentlichen Geist des Volkes heben und dasselbe
<lb/>durchbilden, und die Regierung erstarken lassen, so daß eine
<lb/>Rathlostgkeit neuen Fluchen, wie denen von 1848. gegen- 
<lb/>über nicht wiederkehren kann. WaS Stein ln der Städte-
<lb/>Ordnung vom 19. Rcvbr. 1808 begonnen, was das nie
<lb/>ausgeführte Gensdarmerie-Edikt vom 30. Juli 1812 beab- 
<lb/>sichtigte, was im Westen der Monarchie, in den dortigen
<lb/>rein deutschen Verhältnissen, im Wesentlichen von jeher schon
<lb/>Rechtens war, hat jetzt die ganze Monarchie durchdrungen,
<lb/>das Preußische Volk ist in Wahrheit Eins geworden. Wir
<lb/>werden keine faulen Flecke mehr haben, die auf dem Lande der
<lb/>Revolution, wie wir 1848 gesehen, zur Handhabe dienen.
<lb/>Durch die vorliegenden Gesetze ist mit der Revo- 
<lb/>lution gründlich gebrochen, indem sie bei treuer Aus- 
<lb/>führung derselben alles Anklanges entbehrt. — Daß die
<lb/>Kommentation dieser Gesetze sehr nöthig sei, brauchen wir
<lb/>nicht erst zu beweisen. Der Verfasser — früher Kommen- 
<lb/>tator der Preußischen Städte-Ordnungen — giebt hier nach
<lb/>einer geschichtlichen Einleitung die Motive der Gesetze und
<lb/>die betreffenden Kammer-Verhandlungen, und überall die
<lb/>Parallelen aus der bisherigen Gesetzgebung und Verwaltungs-
<lb/>Aussprüchen. — Einer Kritik der kommentirten Gesetze hat
<lb/>sich der Verfasser für jetzt enthalten. Sind sie erst überall
<lb/>inS Leben geführt, haben sich dann Stimmen für und von
<lb/>den wenigen laudatores temporis acti gegen sie erhoben, dann
<lb/>wird auch für eine Kritik Zeit fein. — Tieferes Eingehen
<lb/>in das Werk müssen wir uns bei seiner eben dargestellten
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDas Gesetz vom 11. März 1850, betreffend die auf Mühlengrundstücken haftenden Reallasten; nebst einem praktischen Kommentar zu demselben und einer kritischen Beurtheilung des Gesetzes. Ein Handbuch zum Gebrauche für die Auseinandersetzungs-Behörden, die Schiedsrichter und die Berechtigten und Verpflichteten. Herausgegeben von Ludwig von Rönne, Appellationsgerichtsrath. Brandenburg, 1850. In Kommission bei A. Müller</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Struktur versagen, Wenig könnte nickt ansprechen, zu Vie- 
<lb/>lem ist nicht der Ort. Sehr gut ist es aber, daß eine solche
<lb/>Arbeit nicht in die Hände eines gewöhnlichen Zusammen-
<lb/>tragers, sondern eines tüchtigen Juristen gefallen, der weis,
<lb/>was für die Anwendung erheblich, wichtig. — Wir können
<lb/>also das Werk nur Allen, welche unsre angebahnten neuen
<lb/>Zustände in Liebe oder Haß begleiten wollen, empfehlen.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Das Gesetz vom 11. May 1850, betressen- die
<lb/>auf Mühlen-GrundstueKen haftenden Ncallasten;
<lb/>nebst einem praktischen Kommentar zu demselben
<lb/>und einer kritischen Keurtheilung des Gesetzes.
<lb/>Gin Handbuch zum Gebrauche für die Ausein- 
<lb/>andersetzung--Dehörden, die Schiedsrichter und
<lb/>dir Berechtigten und Verpflichteten. Herausge- 
<lb/>geben von Ludwig von VSnne, Appellationsgr-
<lb/>richts-Vathe. Brandenburg 1850. In Kom- 
<lb/>mission bei A. Müller, gr. 8. VIII. S. 120.
<lb/>Preis 24 Sgr.

<lb/>Stcmfion

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>vorliegende Kommentar ist für die Betheiligten
<lb/>eine erfreulich« Erscheinung. Er erörtert ein, vorzüglich
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0108.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>lur ädjlcfu», tridui:^ (besetz r.adi aßen Selten hin
<lb/>Eine Menge Mühlen waren tcrt den Müllern von den
<lb/>Gutsherrschasten gegen einen Zins verliehen. Sie hatten
<lb/>dafür gewöhnlich Bannrechte und die Sicherheit, daß im
<lb/>betreffenden Bezirke keine neue Mühle gebaut wurde. Das
<lb/>für die östlichen Provinzen jenseilS der Elbe erlassene Edikt
<lb/>vom 18. Oktober 1810 hob den Mühlenzwang gegen durch
<lb/>den Traar bewirke Entschädigung auf, und gab die Errich- 
<lb/>tung neuer Mühlen frei. Die KabinetS-Ordre v. 23. Okt.
<lb/>1826 erschwerte die Anlage neuer, nicht auf daS eigene Be- 
<lb/>dürfnis; dcS Bauenden beschränkter Mühlen durch den erfor- 
<lb/>derten Nachweis, daß die vorhandenen Mühlen für den Be- 
<lb/>darf nid)t hinreichcn. Die allgemeine Gewerbe-Ordnung
<lb/>vom 17. Januar 18-15 lwb alle Beschränkungen für neue
<lb/>Müdlen- Anlagen aus. Die Müller behaupteten nun, daß
<lb/>ihr ZinS eine Rekognüien für daS gulsherrtiche Recht, eine
<lb/>Gewerbeabgabe sei, welche daher mir Wegfall dieser Verhält-
<lb/>uiffe, mit der die Besitzer der alten Mühlen ruinirenden
<lb/>Anlage neuer Mühlen wegfallen müsse. Die Gutsherren
<lb/>erwiderten dagegen, daß sie den Müllern wenigstens Grund
<lb/>und Boden und Wasser verliehen und der ZinS dafür die
<lb/>Vergütung sei, und daß die eintretende Konkurrenz neuer
<lb/>Mühlen ein Zufall sei, für den sie nicht aufzukommen brau- 
<lb/>chen. Die Deklaration vom 19. Februar 1832 bestimmte
<lb/>(§. 2.), wenn bei einer mit Grundbesitz verknüpften Abgabe
<lb/>nicht auszumitteln, ob sie eine Grundabgabe sei, oder ob sie
<lb/>die Berechtigung zum Betriebe eines Gewerbes betreffe, so
<lb/>werde daS erstere vermuthet. Der Streit war nun aber,
<lb/>was eine Grundabgabe sei, worüber das Obertribunal mehr- 
<lb/>mal seine Ansid)t änderte. Der Plenarbeschluß vom 15. Fe- 
<lb/>bruar 1847 stellte endlich den Rechtssatz auf, daß die rich- 
<lb/>terliche Vermuthung für eine Grundabgabe erst dann Platz
<lb/>greise, wenn die in jedem einzelnen Falle obwaltenden fakti- 
<lb/>schen Verhältnisse oder sonst von den Parcheien dargethanen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0109.tif"
                n="97"
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            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>Thalumstände dem richterlichen Ermessen keine hinreichende
<lb/>Gründe darbieren, entweder 2. eine gewerbzinsliche, oder
<lb/>l). eine gemischte Abgabe als vorhanden anzunehmen. In- 
<lb/>zwischen fluthere das Meer der Mühlen-Prozesse fort, und
<lb/>als unsre National-Versammlung 1848 ragte, spielten die
<lb/>Müller-Prozesse eine große Rolle. Die Nanonal-Versamm-
<lb/>lung hatte allerdings die Absicht, den Müllern zu Helsen,
<lb/>verblich aber darüber plötzlichen Todes. Die Kammern ha- 
<lb/>ben nun endlich diese Angelegenheit durch das Gesetz vom
<lb/>11. Marz 1850 geordnet. Tie Deklaration vom 19. Febr.
<lb/>1832 ist aufgehoben, jeder Prozeß, in welchem dw Frage,
<lb/>ob die Muhlenabgaben ausgehob.-i, streitig ist oder wird,
<lb/>soll die Folge haben, daß alle auf dem Mühlengrundstücke
<lb/>ruhenden, nicht als aufgehoben zu betrachtenden ablösbaren
<lb/>Reallasten nach den Grundsätzen des AblösegesctzeS vom
<lb/>2. März 1850 sofort abgelöst werden müssen. Und zwar
<lb/>tritt in Betreff aller derartigen Prozesse die Zuständigkeit der
<lb/>AuSeinandersetzungS-Behörde ein, und es entscheidet das
<lb/>Revisionsketteg für Landeskultur-Sachen hierüber in erster
<lb/>und letzter Instanz ohne Gestattung ordentlicher oder außer- 
<lb/>ordentlicher Rechtsmittel. Im §. 6. bestimmt Las Gesetz,
<lb/>daß bei jeder Ablösung der auf einem Mühlengrundstücke
<lb/>haftenden Reallasten der Besitzer desselben zu fordern berech- 
<lb/>tigt, daß ihm ein Drittel des Reinertrags des Grundstückes
<lb/>verbleibe, und daß, so weit eS hierzu erforderlich, die Ab- 
<lb/>findung für die zur Ablösung kommenden Reallasten vermin- 
<lb/>dert werde. Der Reinertrag wird nun in der Weise ermit- 
<lb/>telt, daß der gegenwärtig? gemeine Kaufwerth, d. h. der
<lb/>Werth, welchen das Mu^lengrundstück nebst allem Zubehör,
<lb/>nach seiner Wasserkraft, Lage, der zur Zeit der Abschätzung
<lb/>bestehenden Konkurrenz und anderen bestimmenden Umständen,
<lb/>ln Erwägung aller auf ihm ruhenden Lasten und Abgaben,
<lb/>und aller ihm zustehenden Berechtigungen hat, in Pausch
<lb/>und Bogen durch Schiedsrichter festgestellt wird. Zu diesem
<lb/>IV. Zabr^ans ir Heft. 7
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0110.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>Werlhe iviiD die Entschädigung gerechnet, welche dem jetzi- 
<lb/>gen cder einem früheren Besitzer des MublengruudstückS für
<lb/>Aufhebung damit etwa verbunden gewesener Zwangsrechte
<lb/>cder ausschließlicher Gewerbeberechtigungen gewahrt werden
<lb/>cder noch zu gewahren. Alsdann werden vier Prozent deS
<lb/>so ermittelten Kaufwerths und der gedachten Entschadrgung
<lb/>mit dem Jahreswende aller ablösbaren Reallasten des Muh-
<lb/>lcngrundstuckeS nach Abzug der nach §tz. 59. und 60. ^eS
<lb/>Gesetzes über Ablösung der Reallasten vom 2. Marz 1850
<lb/>zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusammengercchnet. Die
<lb/>Summe davon stellt den Reinertrag des Grundstücks dar,
<lb/>vcn dem der Müller ein Drittel unter allen Umstanden frei
<lb/>behalten muß.

<lb/>Herr vcn Rönne hat als Mitglied der ersten Kammer
<lb/>selbst am Gesetze mit gearbeitet, und findet sich also um so
<lb/>mehr zu einer Kemmentatien desselben berufen. Die Aus-
<lb/>schußberarhungen und die, in den stenographischen Berichten
<lb/>wiedergegebenen, Kammerberachungen bieten ein reiches Ma- 
<lb/>terial zu einem Kommentar des Gesetzes, es ist daS ein
<lb/>Fortschritt für die Auslegung unsrer neueren Gesetze über- 
<lb/>haupt, der nicht Heck) genug anzuschlagen ist. Im ersten
<lb/>Abschnitt (S. 11 — 80.) gibt der Verfasser den Kommentar
<lb/>zum Gesetze, indem er es von allen Seiten, mit Zubülfe-
<lb/>nahme der älteren Gesetzgebung und Rechtsprechung durch- 
<lb/>dringt. Eines Auszugs müssen wir uns aus Mangel an
<lb/>Raum hier erwehren. Im zweiten Abschnitte (S. 81—111.)
<lb/>liefert der Vers, eine Beurtheilung des GeietzeS: Er behaii-
<lb/>delt hier 1. einleitend die vcn vielen Muhlenbesitzern ge- 
<lb/>wünschte Wiedereinführung der Beschränkungen der Konkur- 
<lb/>renz deö Mühlengewerbes (S. 82 — 86.), natürlich verwor- 
<lb/>fen, sodann 2. das Verlangen, der Staat möge die Mühlen- 
<lb/>abgaben durch Abfindung der Berechtigten beseitigen und das
<lb/>darauf zu verwendende Kapital von den Mühlenbesitzern durch
<lb/>Erhöhung der Gcwe besteuer unter Heranziehung auch der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0111.tif"
                n="99"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>für das eigene Bedürfniß bestimmten bisher gewerbesteuer- 
<lb/>freien Mühlen na.1' und nach wieder einziehen. Aus selche
<lb/>voraussichtlich sehr schlechte Geschäfte hat sich die Negierung
<lb/>mit Recht nicht eingelassen.

<lb/>Sodann behandelt der Vers. I. die Aushebung der
<lb/>Präsumtionen der §§. 1. und 2. der Deklaration vom 19.
<lb/>Februar 1832, und rühmt mit Recht die neueste Gesetzge- 
<lb/>bung, welche auch) verschmäht, umgekehrt eine Präsumtion
<lb/>für die gewerbzinSliche Natur der Mühlenabgaben aufzustellen.
<lb/>Hiernach geht der Vers. II. zur Nochwendigkei! der Ablösung
<lb/>der Muhlenabgaben bei entstehendem Streite über dessen Na- 
<lb/>tur, und die Zuständigkeit der Auoeiuandersetzuugsbehörden
<lb/>für die Regulirung (S. 93 — 94.) uber. III. Tie Kompe- 
<lb/>tenz des Revisionskollegiums und die Ausschließung aller
<lb/>Rechtsmittel (S. 94 — 99.). Ter Vers, erklärt sich gegen
<lb/>diese Ausschließung der Rechtsmittel. (£6 ist nun zwar rich- 
<lb/>tig, daß das Gutachten der Auseinandersetzungsbehörde
<lb/>nicht, wie in der Berathung angenommen, eine Instanz
<lb/>darstellt, allein im übrigen spricht doch viel dafür, daß man
<lb/>für diese Ein Kolleg als General-Schiedsrichter aufstettte;
<lb/>das wahre Recht ist in diesen veralteten Fragen so schwer
<lb/>zu finden; beim Revisicnskclleg wird sich schnell eine Praxis
<lb/>bilden und so gleichartige Entscheidungen erfolgen. Der
<lb/>Schnitt in den alten Zustand, der Uebergang in den neuen
<lb/>muß rasch erfolgen! — IV. Das Prinzip der Ermittelung
<lb/>der Prästaticnsfähigkeit und der Freilassung des Dritttheils
<lb/>des Reinertrages (S. 99—108.). Der Verfasser glaubt
<lb/>(S. 101.), daß diese Grundsätze iu der Regel nicht den
<lb/>praktischen Erfolg haben werden, die Last der Mühlenbesitzer
<lb/>zu vermindern. Der Verf. glaubt (S. 104.), daß man
<lb/>richtiger verfahren haben wurde, wenn das Gesetz diejenigen
<lb/>Abgaben, welche nicht erweislich zu den Grundabgaben
<lb/>gehören, und diejenigen, von welchen ebensowenig darge-
<lb/>than werden kann, daß sie vom Gewerbebetriebe stipulirt

<lb/>7 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0112.tif"
                n="100"
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            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>«erden, für Abgaben gemischter Natur erklärt, und ohne
<lb/>»vettere Erörterung die gleichmäßige Vertheilung unter beide
<lb/>Theile ausgesprochen hätte. Es wäre »vehl möglich gewesen,
<lb/>diese Fragen, wo man zu einer durchaus gewissen Ueber-
<lb/>zeugung über die ursprüngliche Natur vor Jahrhunderten
<lb/>gegründeter Verhältnisse nicht gelangen kann, also durchzu- 
<lb/>schneiden, allein der Gesetzgeber hat eS arn Ende doch zu
<lb/>bedenklich gefunden. Sollte rnan auf das Gesetz wieder zu,
<lb/>rückkcmmen — was aber schwerlich zu erwarten — so würde
<lb/>des Verfassers Vorschlag näherer Erwähnung »verth sein.
<lb/>V. Berücksichtigung rechtskräftiger Verträge und rechtsträf-
<lb/>liger Judikate (S. 108—111.). — Zwei gute Register be- 
<lb/>schließen das Werk.
</p>

         </div>
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             n="101"
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              ana="scope_-_101-113"
              type="article"
              n="VI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber die Natur und Wirkung des Eigenthums-Vorbehalts</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jesse, ...">vom Hrn Oberg-Ass. und Oberstaatsanwalts-Gehülfen Jesse in Ratibor</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Veber die Vator und Wirkung des Eigenthums-
<lb/>Vorbehalts.
</p>
            <p>

               <lb/>Erörterung,

<lb/>vom

<lb/>Herrn Obergerichts-Assessor und Oberstaatsanwalts-Gehülfen

<lb/>Jeffe in Ratibor.

<lb/>Ä. hatte dem B. ein Gut mittelst notariellen Kauf- 
<lb/>vertrags verkauft und übergeben. Im Vertrage hatte er
<lb/>sich, falls V. bis zu einem gewissen Termine den Kaufpreis
<lb/>nicht zahlte, das Eigenthum Vorbehalten. 53. zahlte nicht,
<lb/>blieb aber auch nach dem Termine in der Gewahrsam deS
<lb/>GutS, bestellte und besäete dasselbe und verkaufte später die
<lb/>aufstehenden Früchte mittelst notariellen Vertrages an (S.,
<lb/>der übrigens mit dem Eigenihumsvorbehalke für A. sehr
<lb/>wohl bekannt war. Den C. setzte er behufs Uebertragung
<lb/>des Besitzes an den Früchten in die Gewahrsam der ein- 
<lb/>zelnen Grundstücke, auf denen die Früchte standen. Der
<lb/>Kaufpreis für die Früchte wurde auf seine Schulden an C.
<lb/>verrechnet. Jnmittelst brach über das Vermögen des B..
<lb/>wenn auch nicht formeller, doch materieller Concurs aus.
<lb/>A., der ursprüngliche Verkäufer des GutS, der sehr hoch
<lb/>an B. verkauft Hane, sab sich um einen bedeutenden Theil
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0114.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Kauspreisfcrderung gebracht, da das Gut nach man- 
<lb/>cherlei faktischen Verhältnissen zur Zeit des materiellen Kon- 
<lb/>kurses nicht den Werth der Kauspreisfcrderung hatte. Sein
<lb/>einziges Rettungsmittel sah 3l. in den Früchten. Auf riese
<lb/>ließ er, ehe es zur Erndre kam, Beschlag legen, indem er
<lb/>behauptete, Eigentümer derselben zu sein. Aber auch E.
<lb/>wollte Eigenthumer derselben sein. Daraus entwickelte sich
<lb/>ein Prozeß, der in den beiden ersten Instanzen zu Ungun- 
<lb/>sten des A. entschieden wurde. In die dritte Instanz ist die
<lb/>Sache nicht gelangt. Ich glaube, daß A. Recht hatte.
<lb/>Dieser meiner Ansicht sei die nachstehende Ausführung ge- 
<lb/>widmet.

<lb/>I. Was zunächst die Natur des Eigenthumsvorbe-
<lb/>Halts angeht, so ist darüber nach gemeinem Recht viel Streit,
<lb/>waS daher kommt, daß keine besonderen Gesttze darüber vor- 
<lb/>liegen. Einige Rechtslehrer, z. 33. Sckweppe, nehmen an,
<lb/>das pactum reservati dominii sei nicht unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte einer Bedingung zu beurtheilen, es werde vielmehr
<lb/>dadurch nur eine spezielle Hypothek begründet. Das A.L.R. *)
<lb/>hat diesen Streit felgender Maßen entschieden: Ist der
<lb/>Eigenthumsverbehalt im Vertrage ohne Bestimmung eines
<lb/>gewissen Zahlungstermins beigesügt, so hat das pactum
<lb/>bei beweglichen Sacken gar keine Wirkung, bei unbewegli- 
<lb/>chen Lachen aber hat es die Kraft eines Titels zur Hypo- 
<lb/>thek, der erst durch Eintragung ein dingliches Recht ge- 
<lb/>wahrt. Ist dagegen, wie im vorliegenden F-alle, ein ge-
<lb/>wisser Zahlungstermin beigesügt, so hat das partum sowohl
<lb/>bei beweglichen als unbeweglichen Sacken die Kratt einer
<lb/>Bedingung. Nach gclueinem Reckt ist unter den RechtS-
<lb/>lehrern, welche das pactum ebenfalls unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte einer Bedingung betrachten, ferner Streit darüber,
<lb/>ob diese eine suspensive oder eine resolutive sei. Die meisten
</p>
            <p>

               <lb/>1) A. 4. R. !. 1t. 8- 266 —269.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0115.tif"
                n="103"
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            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Netteren und namentlich die sogenannten Praktiker entschei- 
<lb/>den sich für eine Resolutivbedingung 2). Dieser Meinung
<lb/>folgend hat das A. L. R. 2 3) die in dem pactum enthaltene
<lb/>Bedingung für eine Resolutivbedingung erklärt. Es behan- 
<lb/>delt das pactum in der Lehre vom Kaufvertrags, und ge- 
<lb/>hört die in dem pactum liegende Bedingung bei einem Kauf- 
<lb/>vertrags zu den Resolutivbedingungen, die auf den Mangel
<lb/>gehöriger Erfüllung Seitens des einen oder andern Kontra-
<lb/>henten berechnet sind. Bei solchen Resolutivbedingungen
<lb/>muß man zweierlei unterscheiden: solche, die den Kauf- 
<lb/>vertrag, und solche, die die Uebergabe berühren.
<lb/>Kaufvertrag und Uebergabe sind die beiden juristisch verschie- 
<lb/>denen Akte, durch deren Verbindung das Eigenthum ent- 
<lb/>steht. Auf einen jeden dieser Akte kann sich eine auf den
<lb/>Mangel der Erfüllung berechnete Resolutivbedingung be- 
<lb/>ziehen. Zu den auf den Kaufvertrag bezüglichen Reso- 
<lb/>lutivbedingungen gehören vorzüglich die clausula cassatoria
<lb/>und die lex commissoria. Beide sind Nebenabreden, daß
<lb/>der eine Kontrahent vom Kaufverträge beim Mangel
<lb/>prompter Erfüllung Seitens des Andern zurücktreten dürfe.
<lb/>Sie unterscheiden sich von einander dadurch, daß bei der
<lb/>clausula cassatoria 5 wenn von ihr Gebrauch gemacht wird,
<lb/>Alles in seinen vorigen Stand gebracht werden muß, wäh- 
<lb/>rend bei der lex commissoria der Säumige sein Recht aus
<lb/>dem Vertrage verliert, also von dem etwa Geleisteter nichts
<lb/>zurückfordern kann. Die clausula cassatoria findet still- 
<lb/>schweigend in allen Fällen statt, wo der 5kauf durch ein- 
<lb/>seitigen Rücktritt Seitens des einen oder andern Kontrahen- 
<lb/>ten aufgehoben werden kann; dagegen die lex commissoria
<lb/>versteht sich nie von selbst"!). Zu den auf die Ueber- 
<lb/>gabe bezüglichen Resolutivbedingungen gehört vor allen das
</p>
            <p>

               <lb/>2) v. Bangerow's Leitfaden Bd. I. S. 500.


<lb/>3) A. L. R. I. 11. §. 266.

<lb/>4) Kock's Lehrbuch §. 558. Nro. V. und §. 725.
</p>

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                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>paetum reservati dominii. Dies pactum ist die Nebenabrcte,
<lb/>daß beim Mangel gehöriger Zahlung Seitens des Käufers
<lb/>zur bestimmten Zeit die bereits erfolgte Uebergäbe für
<lb/>nicht geschehen erachtet, also der Akt, durch welchen erst das
<lb/>Eigenthum entsteht, rückgängig werden und folgeweise das
<lb/>Eigenthum auf den Verkäufer zurückfallen solle. Vei den
<lb/>auf den Kaufvertrag bezüglichen Resolutivbedingungen kann
<lb/>der Verkäufer, wenn er davon Gebrauch macht, sellstredend
<lb/>keine Rechte aus dem Kaufverträge mehr geltend machen,
<lb/>weil der Kaufvertrag aushört. Ganz anders ist dies bei dem
<lb/>paetum reservati dominii Vei diesem wird nur die Ueber-
<lb/>gabe aufgelöst, der Kaufvertrag bleibt bestehen. Es kann
<lb/>mithin der Verkäufer, auch wenn, er von dem Eigenthums- 
<lb/>vorbehalte Gebrauch macht, nach nie vor seine Rechte aus
<lb/>dem Kaufverträge geltend machen und z. B. auch den Kauf- 
<lb/>preis einklagen 5).
</p>
            <p>

               <lb/>2) Der Verkäufer kann die ausgewonnene Kaufpreisforderung
<lb/>durch» alle zulässigen Erekutionsmincl aus dem Vermögen
<lb/>deS Käufers bei-utreiben suchen. Es fragt sich, ob Käufer
<lb/>sich im Wege der (irefimon auch an die mit dem Eigen- 
<lb/>thumsvorbehalte verkaufte Sache halten kann?

<lb/>Diese Frage ist zu verneinen, mag die Sache noch in
<lb/>der Gewahrsam des Käufers sein oder nicht. Mir dem
<lb/>Eintritte der in dem Eigenthum-vorbehalte enthaltenen Re- 
<lb/>solutivbedingung wird der Verkäufer, wie ich unten näher
<lb/>zeigen werde, ipso jure wieder Eigen r bum er der verkauften
<lb/>Sache. Seine eigene Sache kann Niemand im Wege
<lb/>der Erekution gegen einen Ändern angreifen. Sommer in
<lb/>seinem Archiv Bd. Il Leite 625 will den freiwilligen ge- 
<lb/>richtlichen Verkauf zulasten. Allein nickt blon die not- 
<lb/>wendige Subbastation, sondern auch der freiwillige Verkauf
<lb/>erscheint mir Rücksicht aus die Ansvrstele des Käufers un- 
<lb/>statthaft. Ein freiwilliger Verkauf, im Wege der
<lb/>Erekution, paßt nickt zu einander, cs criftirt auch kein
<lb/>Gesetz, welckeS den Richter zu einem solchen freiwilligen
<lb/>Verkaufe legitimine. Faßt man die Natur des Eigen-
<lb/>thumSvorbebaltS richtig in's Auge, so ergibt fick, daß der
<lb/>Kaufvertrag dadurch in keiner Weise frcruhn wird.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0117.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>iOo
</p>
            <p>

               <lb/>Will man die Narur des EigenrlüirriSvorbehaliS er- 
<lb/>kennen, muß man auf das gemeine Reckt -urückgehen.
<lb/>Dies har für die Erkemitniß des wahren preußischen Rechts
<lb/>als dessen historische Quelle stets einen bedeutenden wissen- 
<lb/>schaftlichen Werth. Namentlich wird man der Regel nach
<lb/>die gemeinrechtliche Ansicht auch für das preußische Neckt
<lb/>müssen gelten lassen, wo dieses nicht ausdrücklich etwas
<lb/>anderes bestimmt, indem dann die gemeinrechtlichen Begriffe
<lb/>über die Natur und das Wesen des Nechtsinstituts im A.
<lb/>L. R. fcrtleben 6). Nach gemeinem Recht aber hat das
<lb/>pactum reservati dominii die Bedeutung, daß dadurch nur
<lb/>die Uebergabe, nicht der Kaufvertrag bedingrangesehen wird 7).

<lb/>Also bleibt derselbe ruckt bloß gegen, sondern auch für
<lb/>den Käufer bestehen. Sobald der Käufer nach Eintritt der
<lb/>im Eigenthumsvorbehalt liegenden Resolutivbedingung den
<lb/>Kaufpreis zahlt, kann er auck die Sache verlangen und
<lb/>muß Verkäufer sie ihm übergeben. Kann aber der Ver- 
<lb/>käufer von dem Käufer im Wege der Erekution den Kauf- 
<lb/>preis nicht erlangen, so braucht er allerdings nicht bis in
<lb/>alle Ewigkeit darauf zu warten, und so ein Eigenthum zu
<lb/>haben, wobei die VeräußerungSbefugniß durch die Gegen- 
<lb/>ansprüche eines schlechten Schuldners besckränkt ist. Will
<lb/>er dem Käufer gegenüber freie Hand gewinnen, so braucht
<lb/>er nur zu erklären, - daß er von dem Kaufverträge zurück- 
<lb/>trete. Diese Befugniß hat er unzweiselhait. nachdem scst-
<lb/>steht, daß dem Käufer wenigstens zur Zeit die (Erfüllung
<lb/>des Kaufvertrags, die auf dessen Seite in Zahlung des
<lb/>KauiPreises besteht, unmöglich ist (vergl. A. L. R. l. 5.
<lb/>§. 369. 373. Bornemann's Svsiem Bd II. Seile 628.).
<lb/>Es kann allerdings unter Umttänden dem Verkäufer wün-
<lb/>sckenswerlher fein, die Sache verkaufen und doch beim
<lb/>Kaufverträge beharren zu dürfen. Allein das hätte er vor- 
<lb/>her bedenken und sich in leinem wohlüberlegten Interesse
<lb/>statt des Eigeilthums eine Hvvotnek Vorbehalten sollen.
<lb/>Die Hypothek hätte ihm die gewünschten Befugnisse ge-
<lb/>sichert.

<lb/>6) Vgl. Entsch. des Dbertribunals Bd. XVIII. S 466 — 467.
<lb/>und v. Savignv's Svsiem Bd. I. §. 21.

<lb/>') Berg!. Mühlenbruck's Lehrbuch des Pandektenrechts §. 405.
<lb/>Rote 5. und Sommers Archiv Bd. II. S. 614 — 626.
</p>

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                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Diese gemeinrechtliche Bedeutung des fraglichen paetum hat
<lb/>das Äl. L. N. nirgends anders bestimmt. Schon aus dem
<lb/>landrcchtlichen Worte: „ Eigenthumsvcrbehalt" geht hervor,
<lb/>daß das fragliche pactum nur das Eigenthum, d. h. die
<lb/>Uebergabe als denjenigen Akt, durch welchen das Eigen-
<lb/>khum entsteht, und nicht den Kaufvertrag trifft. Noch klarer
<lb/>wird dies aus der Stellung, die das A. L. R. der Lelwe
<lb/>vom pactum reservati dominii gibt. Unter den Nebenver- 
<lb/>tragen eines Kaufvertrags werden nämlich zuerst unter aus- 
<lb/>drücklichem Marginale „der bedingte Kauf" und unmit- 
<lb/>telbar darauf ebenfalls unter ausdrücklichem Mariginale „der
<lb/>E ig enthums Vorbehalt" abgehandelt 8 * 10). Hätte das
<lb/>A. L. R. bei dem paetum reservati dominii den Kaufver- 
<lb/>trag für bedingt angesehen, so hätte es ihm wohl kein be- 
<lb/>sonderes Marginale gerade zum Unterschiede von „bedingten
<lb/>Käufen" gegeben. Die Stellung des fraglichen pactum in
<lb/>der Lehre vom Kaufverträge thut zur Sache nichts, da aller- 
<lb/>dings der Kaufvertrag der gewöhnlichste Fall ist, wo daS
<lb/>pactum verkommt. Nclhwendig gebunden ist eS aber an den
<lb/>Kauf nicht; es kann vielmehr jeder Uebergabe, sie mag auf
<lb/>Grund Kaufs oder eines andern Titels geschehen, beigefugt
<lb/>werden 9). Es ist überhaupt ein Nebenvertrag zur Tradi- 
<lb/>tion, die ja auch ein Vertrag, nämlich des Sachenrechts
<lb/>istl"). Darum ist es ganz konsequent, wenn v. Vangerow
<lb/>das pactum nicht bei dem Kauf, sondern bei der Tradition
<lb/>abhandeltn).

<lb/>II. lieber die W irkung des C'igenkhumsvorbehalts
<lb/>gibt es im gemeinen Recht ebenfalls, wie Uber die Natur
<lb/>deffctben, kein? besonderen Gesetze. Es ist deshalb lediglich
</p>
            <p>

               <lb/>8) A. L. N. l. 1t. §. 257 — 271.


<lb/>9) Bergl. .trcch's Lehrbuch tz. 723.


<lb/>10) v. Saviguv's Sust. Bd. III. Z. 1^0.; Koch's Lehrb. §. 252.
<lb/>u » v. Vaugercw's Leitfaden Bd. l. E. 500.
</p>

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                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>auf tie allgemeinen Grundsätze bei Resolutivbedingungen
<lb/>zurückziigeben. Da ist denn allerdings streitig, cd bei dem
<lb/>Eintritt der Resolutivbedingung daS Eigenthum nur ipso
<lb/>jure zurückfalle, oder eb nur eine obligatio ad reni restitu- 
<lb/>endam entstehe, so daß der Rückfall deS EigenthumS erst
<lb/>von der Ruckubertragung abhängig sei. Tie herrschende
<lb/>Meinung ist intcß von je gewesen, daß das Eigentlum
<lb/>ipso jure uir lief falle. Dieser Meinung find auch die bedeu- 
<lb/>tendsten Rechtslehrer aus neuerer Zeit, so v. Savignvi2),
<lb/>v. Vangerew^), Thibaut") und Mühlenbruchl5). Für
<lb/>das preußische Recht ist als allgemeine Regel für Re- 
<lb/>solutivbedingungen dasselbe anzunehmen. Obwohl nun das
<lb/>A. L. R. das paetum reservati dominii unter den Gesichts- 
<lb/>punkt einer Resolutivbedingung stellt, so nehmen doch sämmt-
<lb/>liche mir bekannte Rechtslehrer als Ausnahmen von der
<lb/>Regel an, daß bei dem fraglichen pactum das Eigenthum
<lb/>nicht ipso jure zurückfalle, sondern an die Rückubertragung
<lb/>gebunden sei. SoKcchiO), Vornemannt7) und Sommer^).
<lb/>Dieser Ansicht waren auch die Richter der beiden ersten In- 
<lb/>stanzen in der anfangs erwähnten Prozeßsache gefolgt und
<lb/>Hanen darauf die Abweisung des A. mit seinen Ansprüchen
<lb/>aus die Früchte gestützt. Ich halte diese Ansicht trotz der
<lb/>mir entgegenstehenden bedeutenden Autoritäten für unrichtig.
<lb/>Meine Gründe sind folgende.

<lb/>Man stutzt sich für die Anficht auf weiter nichts, als
<lb/>daß der vom Eigeuthumsvorbchalt handelnde §. 266. A.

<lb/>R 1 11. die §§. 261. 262. eod. citirt, die sich in der

<lb/>12) x. Savignv's Snstenr Ad. III. S. 154.

<lb/>13) v. Van.'.erow's Leir/akcn Bo. I. L. 500.

<lb/>") Zivilist. Arck. XVI. 383 seq.

<lb/>15) Mühlenbrucb'S Pandektenrecht Bd. II. §. 267.

<lb/>10) Kcch's Lehrb. §. 723.

<lb/>1*) Bornemann's £'.)!!. Bd. III. S. 80—85. §.211. (1. Ausg.)

<lb/>,8) Eommer's Archiv Bd. II. S. 623.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0120.tif"
                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>?ehre »:n bedingten Käufen befinden. Die betreffenden Pa- 
<lb/>ragraphen lauten:

<lb/>§. 266. Hat der Verkäufer auf den Fall, wenn der Käu- 
<lb/>fer das kreditirte Aaufgeld oder einen gewissen Theil
<lb/>desselben in einem bestimmten Termine nickt zahlen
<lb/>würde, fich das Eigen thum der verkauften und
<lb/>übergebenen Lache Vorbehalten, so hat dieses Ab- 
<lb/>kommen die Kraft einer auflösenden Bedingung
<lb/>(§. &gt;61. 262).

<lb/>§.261. Ist die Wiederaufhebung des Kaufs auf einen
<lb/>bestimmten Fall vorbedungen, so gelangt das Ei- 
<lb/>genthum der Sache schon durch die Uebergabe an
<lb/>den Käufer.

<lb/>§. 262. Auch nach eingetretenem Falle ist dennoch, wenn
<lb/>das Eigenrhum auf den Verkäufer zurückgehen soll,
<lb/>eine neue Uebergabe an denselben erforderlich.

<lb/>Das Citat des §. 266. kann allerdings die Bedeu- 
<lb/>tung haben, daß bei dem Eigenthumsvcrbehalte wie bei
<lb/>bedingten Käufen die Wiedererlangung des Eigenthums an
<lb/>die Rückübertragung gebunden sei. Es kann aber eben so
<lb/>gut die umgekehrte Bedeutung einer bloßen historischen No- 
<lb/>tiz haben, die auf die Verschiedenheit der beiden Rechtsinsti- 
<lb/>tute, des Eigenthumsvcrbehalts und des bedingten Kaufs,
<lb/>also einer auf die Uebergabe und einer auf den Kauf- 
<lb/>vertrag bezüglichen Resolutivbedingung aufmerksam machen
<lb/>und andeuten will, daß das, was bei bedingten Käufen
<lb/>gelte, beim Eigenthumsvorbehalte nicht gelten solle. Es
<lb/>giht im A. £. R.19) viele solcher Citate, die nur die Be- 
<lb/>deutung einer derartigen bloßen historischen Notiz haben.
<lb/>Also hat es gar nichts Auffälliges an fick, wenn sich ein
<lb/>solches Citar auch beim EigcnthumSvorbehalte findet. Außer-

<lb/>19) Ä. L. R. l. 5. §. 88. I. 9. §- 596. I. 11. §. 95.
<lb/>II. 1. §. 211. cf. ago I. 24. 8 9. und dazu KoL'S
<lb/>Lebrbuck §. 528. Note 19. und 20.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0121.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>dem liegen aber auch viele innere Gründe vor, die dafür
<lb/>sprechen, daß das fragliche Cikat die Bedeutung einer bloßen
<lb/>historischen Notiz haben muß. Ich will die Gründe einzeln
<lb/>aufzahlen.

<lb/>1. Den ersten Grund bildet die Narur der im Eigen-
<lb/>ihumsvorbehalle enthaltenen Resolutivbedingung.

<lb/>Es ist gezeigt worden, wie sehr bedingte Käufe oder
<lb/>die den Kaufvertrag berührenden Resolutivbedingungen von
<lb/>dem Eigenchumsvorbel alte oder den die Uebergabe berühren- 
<lb/>den Resolutivbedingungen verschieden sind. Bei den ersteren
<lb/>ist allerdings die Ncthwendigkeit der Rückübertragung natur- 
<lb/>gemäß; denn Kaufvertrag und Uebergabe sind juristisch ver- 
<lb/>schiedene Rechtsgeschäfte; nur der Kaufvertrag, nicht die
<lb/>Uebergabe ist bedingt; mit dem Eintritte der Bedingung
<lb/>verliert also nur der Kaufvertrag, nicht die Uebergabe, d. i.
<lb/>der Akt, durch welchen das Eigenthum eigentlich entsteht,
<lb/>das rechtliche Dasein, welches so lange dauert, bis es durch
<lb/>eine Rückübertragung aufgehoben ist. Ganz anders ist das
<lb/>bei dem Eigenthumsvorbehalte. Bei diesem ist nicht der
<lb/>Kaufvertrag, sondern die Uebergabe bedingt, die aber ver- 
<lb/>möge der Resolutivbedingung den Keim ihres Unterganges
<lb/>in sich selber trägt und die Rothwendigkeit der Rückübertra- 
<lb/>gung naturwidrig erscheinen läßt. Denn bei der Tradition
<lb/>unter einer Resolutivbedingung ist dem neuen Erwerber das
<lb/>Eigenthum bestimmt nur bis zum Termine, hier bis zum
<lb/>Zahlungstermine übertragen; für die weitere Zeit ist eS ihm
<lb/>nur dann übertragen, wenn er eben zahlt. Da er also beim
<lb/>Mangel der Zahlung nach dem Termine gar kein Eigenthum
<lb/>mehr hat, so kann er eS selbstredend auch nicht zurücküber- 
<lb/>tragen; es ist und bleibt vielmehr von selbst bei demjenigen,
<lb/>der es ihm für den Fall mangelnder Zahlung gar nicht
<lb/>übertragen und also behalten hat. Jedes Rechtsgeschäft un- 
<lb/>ter einer Resolutivbedingung ist überhaupt zunächst einem
<lb/>unbedingten gleich; tritt aber die Bedingung ein, so ist es
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0122.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>dadurch von selbst vernichtet, als wenn es nie vorhanden ge- 
<lb/>wesen wäre. Mit vollem Recht kann man daher auch die
<lb/>Resolutivbedingung auffassen als eine Suspensivbedingung
<lb/>für die Vernichtung des Rechtsgeschäfts 20).

<lb/>2. Den zweiten Grund für die ipso-jure-i'Jirfmig
<lb/>des C'igenthumsvcrbehallS bilden die allgemeinen ge- 
<lb/>setzlichen Grundsätze bei Resolutivbedingungen.

<lb/>Rach A. k. R. I. 4. §. 115. verliert der unter einer
<lb/>auflöwnden Bedingung Berechtigte mit dem Augenblicke, also
<lb/>ipso jure 5 sein Recht, wo die Bedingung zur Wirklichkeit
<lb/>gelangt2&gt;). Die Resolutivbedingung steht in dieser Beziehung
<lb/>ganz einem Endtermine gleich; beim Endtermine hört aber
<lb/>nach ausdrücklicher Verschri't ebenfalls das Recht ipso jure
<lb/>auf22). Auf die Resolutivbedingung und den Endtermin
<lb/>bezieht sich der §. 131. A. L. R. l. 7., welcher verschreibt:

<lb/>„Ter Besitz einer Sache oder eines Rechts, wel- 
<lb/>cher einem Andern nur auf eine gewisse .geit oder
<lb/>unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wor- 
<lb/>den , hört mit dem Ablaufe der Zeit oder mit dem
<lb/>Eintritte der Bedingung von selbst auf."

<lb/>Dieser Paragraph enthält ganz den Fall eines Eigen-
<lb/>lhumsvorbehalts; denn auch bei diesem Vorbehalt ist die
<lb/>Wiedergabe, die Vesiüübertragung unter einer Resolutivbe- 
<lb/>dingung geschehen. Daraus, daß auf Seiten des Käufers
<lb/>mit dem Eintritte der im EigentbumSverbehalte enthaltenen
<lb/>Resolutivbedingung der Besitz und mit ihm die Tradition
<lb/>und folgeweise das Eigenthum ipso jure aufhört, felgt fer- 
<lb/>ner von selbst, daß Besitz und Eigemhum ipso jure auf den
<lb/>Verkäufer zurücksällt, selbst dann, wenn auch der Käufer
<lb/>nach Eintri t der Bedingung noch die Gewahrsam behält.

<lb/>20) v. Savignffs Syst. Bd. MI. E. 154. Note I. v. Bange-
<lb/>row's Leitfaden Bd. ]. S. 119.

<lb/>21) Kcck's Lehrbuch §. 231. Nro. 11. und §. 723. N-te 2.

<lb/>22) A. L. R. I. 4. $. 167.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0123.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>Der Käufer ist tann, so lange er die Gewahrsam nicht
<lb/>aufgibt, bloßer negotiorum geslor des Verkäufers, Inhaber
<lb/>der Sache für den Verkäufer, der durch den Käufer als
<lb/>seinen Stellvertreter besitzt. Auf den animus des Käufers
<lb/>kommt nichts an; selbst wenn dieser den animu5 rem non
<lb/>nomine alieno sed sibi habendi hätte, ist und blctbt doch
<lb/>der Verkäufer Besitzer, weil der Käufer solo suo animo sibi
<lb/>ipse causam possessionis mutare non polesl2-'* *).

<lb/>Tag fragliche Citat, wenn es die Bedeutung gegen
<lb/>die ipso-jure-Wirkung der im Eigenthumsvorbehalte ent- 
<lb/>haltenen Resclmivbedingung haben feilte, wurde offenbar
<lb/>eine Ausnahme von den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen
<lb/>bei Resolutivbedingungen begründen. Zu einer solchen Aus- 
<lb/>nahme ist nicht die mindeste Veranlassung vorhanden. Im
<lb/>Gegentbeil verbietet die Natur der Resolutivbedingung, wie
<lb/>gezeigt worden, die Zulassung einer solchen Ausnahme.

<lb/>3. Den dritten Grund für die ipso-jure-Wirkung
<lb/>der im Eigenthumsvorbehalte enthaltenen Resolutivbedingung
<lb/>bildet eine Gesetzesstelle, welche sich unzweifel- 
<lb/>haft gerade auch auf den EigenthumSvorbehalt
<lb/>bezieht.

<lb/>Tie Konkurserdnung führt nämlich diejenigen, welche
<lb/>ihr Eigenthum dem Gemeinjchuldner unter einer Resolutiv- 
<lb/>bedingung überlassen haben, falls die Bedingung eingetreten,
<lb/>unter den Vindicanten auf2i). Niemand zweifelt daran,
<lb/>daß die KcnkurScrdnung dabei auch die ex pacto reservati
<lb/>dominii Berechtigten im Auge hat 25) Vindiciren kann
<lb/>aber nur der Eigenrhümer^). Mithin muß beim Eigen-
</p>
            <p>

               <lb/>23) A. L. Sk I. 7. 8- 131 — 133. 69. 125. K-ch's Lehrb.
<lb/>8. 181. 182.

<lb/>21) A. G. £. 1. 50. §. 335.

<lb/>25) Koch'6 (nvilprszeß §. 170. Note 17.; Lehrbuch tz. 495.
<lb/>Note 13.


<lb/>*) A 5 R. 1. 15. tz. 1.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0124.tif"
                n="112"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>thumsvorbehalt mit dem Einkritke der Resolutivbedingung
<lb/>nicht ein bloß persönliches Forderungsrecht auf Rücküber- 
<lb/>tragung entstehen, sondern das Eigenthum ipso jure auf
<lb/>den Verkäufer zurückfallen.

<lb/>Aus alle dem ergibt sich, daß das fragliche Citat,
<lb/>wenn es die Bedeutung gegen die ipso-jure-Wirkung des
<lb/>Eigenthumsvorbehalks haben sollte, einen Widerspruch gegen
<lb/>die Natur des Rechtsinstituts, gegen allgemeine und beson- 
<lb/>dere gesetzliche Grundsätze enthalten würde. Eine» solchen
<lb/>Widerspruch darf man bei Interpretation einer gesetzlichen
<lb/>Aeußerung ohne Noth nicht annehmen. Noch ist nicht vor- 
<lb/>handen, da mit der an sich zulässigen Annahme, daß daS
<lb/>fragliche Citat die eben angegebene Bedeutung einer bloßen
<lb/>historischen Notiz habe, jeder Widerspruch beseitigt wird.
<lb/>Es läßt sich wohl mit Sicherheit annehmen, daß der Ge- 
<lb/>setzgeber, wenn er wirklich einen solchen Widerspruch hätte
<lb/>ausstellen wollen, mit einem bloßen Citate sich nicht begnügt
<lb/>haben würde. Er würde vielmehr die Paragraphen, welche
<lb/>den Widerspruch enthalten, ausdrücklich für anwendbar er- 
<lb/>klärt haben. Viele Stellen im A. L. R. geben in dieser
<lb/>Beziehung Zeugniß von der Sorgfalt des Gesetzgebers 27).

<lb/>Man muß hiernach annehmen, daß beim Eigen- 
<lb/>thumsvorbehalt mit dem Eintritte der darin enthaltenen
<lb/>Resolutivbedingung Las Eigenthum ipso jure auf den Ver- 
<lb/>käufer zurückfällt.

<lb/>Ist aber dies der Fall, dann war auch in der anfangs
<lb/>erwähnten Prozeßsache A. Eigenthümer der Früchte. V.
<lb/>hatte sie nach dem Eintritt der Resolutivbedingung gesäet,
<lb/>also in fremden Grund und Boden, in das Eigenthum
<lb/>des A. Man mag den B. bei dem Säen als negotiorum
<lb/>gestor für A. ansehen oder nicht, schon nach allgemeinen
<lb/>dinglich-rechtlichen Grundsätzen war A., wenn er wollte,

<lb/>V) z. B. A. L. R. I. 11. §. 270.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0125.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>wie es ja der Fall war, Eigenthümer der in sein Eigen- 
<lb/>thum gesäeten Früchte und zwar gleich bei ihrem Entste- 
<lb/>hen W). 23, war nichks weiter als bloßer Inhaber der Grund- 
<lb/>stücke und mit diesen der Früchte. Er war als solcher un- 
<lb/>zweifelhaft nicht zum Verkaufe der Früchte an C. legitimirt,
<lb/>und dieser konnte sich auf den Verkauf nicht berufen, da er
<lb/>ja den Eis.enthumsvorbehalt kannte, also in mala fide war.
<lb/>Die Richter beider Instanzen haben also mit Unrecht gegen
<lb/>A. entschieden, was zu beweisen war.
</p>
            <p>

               <lb/>2«) A. L. R. J. 9. §. 221. 275 — 284. 8. §. 9. 11 12.
</p>
            <p>

               <lb/>XV. Jahrgang lS Hest
</p>
            <p>

               <lb/>8
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0126.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="VII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1. Wenn der Exekutionsrichter Forderungen des Exequendus in vim assignationis überweist und vor deren Zahlung der Concurs über das Vermögen des Exequendus ausbricht, verbleibt die assignirte Forderung der Concursmasse. (A. G. O. I. 50. §. 40. A. L. R. II. 8. 5. §. 1295 1296) 2. Wenn der Exekutionsrichter Forderungen des Exequendus in vim cessionis überweist, so ist diese Cession erfolglos, wenn sie nicht vor Publikation des Concurs-Erkenntnisses dem Extrahenten bekannt gemacht ist. (A. G. O I. 50. § 34. 35.) 3. Wenn gleich nach der Oranien-Nassauischen Gütergemeinschaft die mit ihrem Manne zu offenem Laden sitzende Frau zur Vornahme der gewöhnlichen Ladengeschäfte für befugt zu achten, so ist sie doch nicht ermächtigt, durch einen einzigen Akt den ganzen Waaren-Vorrath auf einen Dritten zu übertragen. (Oran.-Nass. Landes-Ordnung Thl. IV. cap. 10. §. 2.)</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>- 114 —
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>1. Wenn der Erecutiono-Vichter Forderungen des
<lb/>Lxe^uenilus in vim assignationis über- 
<lb/>weist und vor deren Aahluug der Concuro über
<lb/>das Vermögen des Lxeyuenöus ausbricht, ver- 
<lb/>bleibt die assignirte Forderung der Concurs-
<lb/>Masse (A. G. V I- 50. §. 40. A. L. V.
<lb/>II. 8. 5. §. 1295. 1296.)

<lb/>2. Wenn der Erecutions-Vichter Forderungen des
<lb/>Gxequendus in \im cessionis überweist,
<lb/>so ist diese Ccffion erfolglos, wenn sic nicht
<lb/>vor Publication deo Concuro-Erkenntnisses dem
<lb/>Extrahenten bekannt gemacht ist. (A- D. G.
<lb/>1. 50. §. A4. 35.)

<lb/>3. Wenn gleich nach der Oranien-Vassauischeu-
<lb/>Güter - Gemeinschaft die mit ihrem Mann zu
<lb/>offenem Laden sitzende Frau zur Vornahme der
<lb/>gewöhnlichen Ladengeschäfte für besorgt Zu ach- 
<lb/>ten, so ist sie doch nicht ermächtigt, durch einen
<lb/>einzigen Akt den ganzen Maaren-Vorrath auf
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0127.tif"
                n="115"
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            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>einen Dritten ju übertragen. (Oran. Nass.
<lb/>Landes-Ordnung Eh. IV. Kap. 10. §. 2.)

<lb/>R ech rs fa l

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>^Hchann Siebet zu Freudenberg verließ die Heimath
<lb/>mit Hinterlassung eines überschuldeten Vermögens. Er lebte
<lb/>in der Oranicn-Nassauischen Güter-Gemeinschaft. Es warb
<lb/>am 15. Mai 1848 das Cencurs-Erkenntniß gegen ihn er,
<lb/>lassen und am 19. publicirt. Ter Gläubiger Schuß ließ sich
<lb/>in der Epecutions-Jnstanz gegen Siebet am 18. Mai meh-
<lb/>rere Forderungen desselben in vim assignationis, und eine
<lb/>in vim cessiones überweisen. Zugleich kaufte er vor Publi- 
<lb/>catio» des ConcurS-Erkenntnisses von der Frau den ganzen
<lb/>Waarenladen, dessen einzelne Gegenstände mit der Preis-
<lb/>Bestimmung ausgeschrieben wurden. Der ConcurS - Curator
<lb/>klagte nun gegen ihn, indem er seine Ansprüche auf die
<lb/>überwiesenen Forderungen bestritt und den Laden als un- 
<lb/>gültig verkauft behauptete. Schuß behauptete, die Forderun,
<lb/>gen vor Publicatio» des ConcurS-Erkenntnisses schon er,
<lb/>worben zu haben. Das KreiS-Gericht Siegen sprach ihm
<lb/>aber die behaupteten Ansprüche an den Forderungen ab, und
<lb/>verurtheilte ihn, die gekauften Waaren zurückzugeben. In der
<lb/>Appellations-Instanz ward das Erkenntniß am 29. Januar
<lb/>1851 bestätigt.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Der Verklagte hält sich dadurch beschwert, daß in
<lb/>sententia a qua

<lb/>l. erkannt ist, daß die dort aufgeführten zu Gunsten

<lb/>8 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0128.tif"
                n="116"
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            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>deS Verklagten erfolgten Ueberweisungen mehrerer Activscr«
<lb/>derungen des Johannes Siebe! für ungültig zu erklären und
<lb/>Verklagter verurtheilt ist, sich jeder Disposition darüber zu
<lb/>enthalten, auch selche, so weit er sie bereits eingezcgen habe,
<lb/>zur Masse mrückzuzablen.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint unbegründet. Die Verfü- 
<lb/>gung, durch welche der ConcurS über das Vermögen des
<lb/>Johannes Siebe! eröffnet wurde, ist vom 15. Mai 1848
<lb/>datirt, am 10. ejusd. aber erst publizirt. Tie Ueberweisungs-
<lb/>Dekrete um die es sich hier handelt, sind sammtlich vom
<lb/>18. Mai datirt, und mit alleiniger Ausnahme derjenigen
<lb/>Ueberweisung, welche sich in den Acten 8. 104. de 1848.
<lb/>findet, und in vim cessionis beantragt und erfolgt ist,
<lb/>sind alle anderen Ueberweisungen nur in vim assignatio- 
<lb/>nis geschehen.

<lb/>Hätte der Cridar die zuletzt gedachten Ueberweisungen
<lb/>selbst und zwar schon vor Eröffnung des ConcurseS vorge- 
<lb/>nommen, die Zahlung wäre aber auch schon vorher erfolgt,
<lb/>so würde die angewiesene Post der Masse verbleiben, selbst
<lb/>wenn die Assignalicn von dem Assignaten bereits acceptirt
<lb/>worden wäre.

<lb/>(§. 40.1. 50. A. G.O. §. 1295. 1296. Tit. 84. II. L. N.)

<lb/>Wenn man nun auch ohne weiteres annehmen darf,
<lb/>daß die Insinuation einer Ueberweisungsverfugung an den
<lb/>Schuldner des Exequendus mit der Acccptation einer An- 
<lb/>weisung einerlei Wirkung hat, so ist die Frage: ob die
<lb/>Ueberweisungsverfügungen im vorliegenden Falle am 18.
<lb/>oder am 20. Mai 1848 insinuirt sind, Betreffs der Ueber-
<lb/>weijungen in vim assignationis völlig gleichgültig, da so
<lb/>wenig behauptet als erwiesen ist, daß die überwiesenen For- 
<lb/>derungen schon vor der Eröffnung des ConcurseS am 19.
<lb/>Mai 1848 an den Verklagten bezahlt leien. Ist dies, wie
<lb/>nach Lage der Acten anzunehmen, nicht geschehen, so ver- 
<lb/>bleiben die überwiesenen Forderungen nach klarer Vorschrift
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0129.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>der Gesetze der Masse, — und der ConcurS - Curator ist zu
<lb/>deren Verfolgung gegen den Asstgnarar wohl befugt, weil
<lb/>dieser, der Verkl., die Gültigkeit der Überweisungen fort- 
<lb/>während behauptet und der Streit nur mit ihm ausgewogen
<lb/>werden kann. Vsas die einzige schon erwähnte Ueberweisung
<lb/>in vim cessionis anlangt, so fällt d e Vcurtheilung der Sache
<lb/>hier zwar unter einen andern Gesichtspunkt, das Resultat ist
<lb/>aber dasselbe.

<lb/>Die Ueberweisung ist nach der Relation des Voten
<lb/>dem Verklagten am 20. Mai 1^48 infinuirt; das Jnsinua-
<lb/>lions-Dokument läßt keinem Zweifel Raum, um so weniger,
<lb/>als es mit denjenigen über einstimmt, welche sich in den
<lb/>Acten befinden, in welchen die anderen Ueberweisungen er- 
<lb/>folgt sind und die Verfügung selbst erst am 18. Mai erlassen
<lb/>ist. Anscheinend hat zwar der Verklagte bei seiner Unterschrift
<lb/>in dem Insinuations-Dokumente als Tag der Insinuation
<lb/>den 18. Mai 1848 vermerkt; er hätte inzwischen jedes be- 
<lb/>liebige Datum ber seiner Ilnterschrift setzen können, ohne daß
<lb/>dadurch die amtliche Relation des Voten entkräftet werden
<lb/>würde.

<lb/>Tie Cession konnte selbstverständlich erst in dem Au- 
<lb/>genblicke als geschehen betrachtet werden, wo dem Verklagten
<lb/>das Schriftstück zugestellt wurde. Da dies, wie bemerkt, am
<lb/>20. Mai 1848 geschehen, am 10. ejusd. der ConcurS aber
<lb/>schon erössnel war, so muß die Ceision als ungültig behan- 
<lb/>delt werden, da der Schuldner nach eröffnetem Concurse
<lb/>nicht mehr cediren konnte, und dem überweisenden Richter
<lb/>nicht mehrere Rechte bcigelegt werden können, als dem Cri-
<lb/>dar zugestanden haben würden.

<lb/>l». 34. 35. Tit. 50. I A. G. O.)

<lb/>2. Die Beschwerde darüber, daß Verkl. zur Zurück- 
<lb/>gabe der, von der Ehefrau des Johannes Siebet ihm über- 
<lb/>lassenen Waaren verurtheilt ist, stellt sich als eben so unbe- 
<lb/>gründet dar. Denn wenn auch seststeht, daß die Ehefrau
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0130.tif"
                n="118"
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            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Siebe! mit ihrem Manne zu offenem Laden gesessen hat, und
<lb/>daher zur Vornahme der gewöhnlichen Ladengeschäfte für
<lb/>befugt zu erachten ist, so war sie doch keincsweges ermäch- 
<lb/>tigt, den ganzen Maarenvorrath durch einen einzigen Act
<lb/>auf einen Dritten zu übertragen und dadurch offenbar das
<lb/>ganze Handelsgeschäft faclisch aufzulösen. Nach pars IV.
<lb/>Cap. 10. §. 2. der Landesordnung soll ein offener Kram
<lb/>für keine Fahrniß, sondern in Vererbungsfällen den unbe- 
<lb/>weglichen Gütern gleich geachtet werden, und darüber kann
<lb/>nur der Mann verfügen, der dabei unter Umständen sogar
<lb/>an die Einwilligung der Frau gebunden ist.

<lb/>Der -wischen der Ehefrau Siebe! und dem Verklagten
<lb/>geschlossene Waarenkauf ist daher nicht recktsbeständig; mit
<lb/>der Rescission desselben muß Verklagter die erhaltenen Maa- 
<lb/>ren herausgeben, für die etwa nicht mehr vorhandenen Ge- 
<lb/>genstände Entschädigung gewähren, und dagegen reviviscirt
<lb/>seine Forderung, für die er sich durch den Kaufpreis der
<lb/>Maaren bezahlt machen wollte.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionZusammenstellung der bestehenden Vorschriften über die Prüfung und Beschäftigung der Auscultatoren, Referendarien und Assessoren bei den Gerichten: desgleichen über die Anstellung der richterlichen Beamten, der Staatsanwalte, Rechtsanwalte und Notarien in Preußen, mit Ausnahme der Rheinprovinz. Unter Benutzung der Akten des Justiz-Ministeriums von Schering, Königl. Justizrath. Berlin, 1850. Verlags von Carl Heymann</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_15+1852_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Zusammenstellung der bestehenden Vorschriften über
<lb/>die Prüfung und Beschäftigung der Ausiulta-
<lb/>torrn, Referendarie» und Assessoren bei den
<lb/>Gerichten) desgleichen über die Anstellung der
<lb/>richterlichen Beamten, der Staats - Anwälte,
<lb/>Rechts-Anwälte und Rotarien in Preußen, mit
<lb/>Ausnahme der Rheinprovinz. hinter Benutzung
<lb/>der Akten des Justiz-Ministeriums von Sche- 
<lb/>ring, Königlicher Justiz-Rath. Berlin, 1850.
<lb/>Verlag von Carl Heymann, gr. 8. S. VIII.
<lb/>132. Preis 16 Sgr.

<lb/>Recensio,!

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Der durch ähnliche Werke rühmlich bekannte Verfas- 
<lb/>ser hat die eben erwähnten Gegenstände gründlich und über- 
<lb/>sichtlich dargestelll. Es standen ihm dazu die Ministerial,
<lb/>Acten als Duellen zu Gebete, und er hat so ein nützliches
<lb/>Werk geliefert. In 6 Abschnitten ,„ d 277 Artikeln, immer
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0132.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionErgänzungen zum Allgemeinen Landrechte, zur Allgemeinen Gerichts-, Criminal-, Hypotheken- und Deposital-Ordnung, zum allgemeinen Registratur- und Kanzlei-Reglement, zur Anweisung zur Verwaltung der gerichtlichen Salarien-Kassen und zur Instruktion über die Anfertigung der Jahresrechnung und Quartal-Extrakte der gerichtlichen Salarien-Kassen für höhere Justiz-Subalternbeamten von F. L. Schmidt, Königl. Kreisgerichts-Aktuarius. Sorau, 1850. Druck und Verlag von J. D. Rauert. In Commission bei Carl Heymann in Berlin</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>mit den Allegaten der Gesetze, Rescripte :c. rc. ist der Ge- 
<lb/>genstand behandelt. DaS Werk ist sehr zweckmäßig, und
<lb/>Jeder wird Manches daraus lernen. So war es z. V. bis- 
<lb/>her gewiß weniger bekannt, daß S. 65. nach Verordnungen
<lb/>vom 23. September 1801 und 16. Februar 180-t die von
<lb/>den Referendarien für Rechtö-Anwälte, bei denen sie zu
<lb/>ihrer Ausbildung arbeiten, verfaßten schriftlichen Arbeiten
<lb/>von ihnen mit unterschrieben werden muffen, und daß ihnen
<lb/>für eine jolche zu ihrer Ausbildung vergeschriebene Beschäf- 
<lb/>tigung weder vom Rechtst Anwalt Diäten angeboren, noch
<lb/>von ihnen dergleichen angenommen werden dürfen. — Wir
<lb/>tonnen das Werk nur empfehlen.
</p>
            <p>

               <lb/>IX

<lb/>Ergänzungen zum Allgemeinen Landrechte, zur
<lb/>Allgemeinen Gerichts-, Kriminal-, HypotheKen-
<lb/>und Depofital Ordnung, zum Allgemeinen Vc-
<lb/>giftratur- und Kanzlei-Reglement, zur An- 
<lb/>weisung zur Verwaltung der gerichtlichen Sala-
<lb/>rien-Kassen und zur Instruktion über die An- 
<lb/>fertigung der Jahres-Ucchnung und Guartal-
<lb/>Ertrakte der gerichtlichen S'alarien-Kassen für
<lb/>höhere Justiz- Snbalter n-Aeam tenvon
<lb/>L. /- Schmidt, Königlicher Kreisgerichts-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0133.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>Aktuariuo. Sorau 1850. Druck und Verlag
<lb/>von I. D- Vaurrt. In Hommijsion bei Carl
<lb/>Heymann in Dcrlin. 1. Heft, Preis 12. Sgr.
<lb/>(S. 128.)
</p>
            <p>

               <lb/>Recens ion

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Titel besagt deutlich, was l ier geboten wird.
<lb/>Die höheren Subalternbeamten im Iustizdienst muffen die
<lb/>Gesetzbücher kennen. Diese haben aber viele Novellen, die
<lb/>in voluminösen Werken aufzusuchen, bis zu gewissen Zeit- 
<lb/>punkten in den großen Ergänzungen von Gr äff, Koch, Simon,
<lb/>Wenzel gesammelt sind. Diese Werke können aber den gedachten
<lb/>Subalternbeamten nicht füglich helfen, sie muffen gedrungen
<lb/>beisammen haben das, was grade für sie von den Novellen
<lb/>erheblich ist. Eine solche Sammlung hat nun Schmidt,
<lb/>durch sein Stempelhandbuch schon bekannt, hier gegeben.
<lb/>TaS erste Heft -- ft i'Cjjcn — enthält die Ergänzungen
<lb/>zum Allgemeinen Landrechte bis §. 014. Th. I. Tit. 20.
<lb/>Wir können vom Werke nur sagen, daß es zweckmäßig ist.
<lb/>Es ist zu verwundern, daß Herrn Hofrath Essellen nicht schon
<lb/>der Gedanke zu einem selchen Werke gekommen ist. — Ob
<lb/>der Preis W2 Sgr. per Vogen für ein solches Sammel- 
<lb/>werk das Ganze nicht sehr vertheure, vermögen wir nicht zu
<lb/>beurtheilen, sondern nur anzudeuten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0134.tif"
             n="122"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="X.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Grundbesitzer sind, wenn sie den Schulbezirk verlassen, nicht schuldig von ihren Grundbesitzungen die auf Immobilien vertheilte Schulbau-Kosten, welche nach ihrem Abzuge entstehen, zu tragen, wenngleich der Schulbau schon früher nothwendig gewesen und beschlossen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>X

<lb/>©rnnfcbfRtjtr sind, wenn ftc den Schulbezirk ver- 
<lb/>lassen, nicht schuldig von ihren Grundbesitzuu-
<lb/>gen die auf Immobilien vertheilte Schnlbau-
<lb/>kolten, welche nach ihrem Abzüge entstehen,
<lb/>zu tragen, wenn gleich der Schulbau schon frü- 
<lb/>her nothwendig gewesen und beschlossen.

<lb/>R e d) t ä f a I l,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. L. R. II. 12. §. 29. 34.)

<lb/>2Dic obige Entscheidung ward durch eine entgegenge- 
<lb/>setzte Ansicht der Arnsberger Regierung nothwendig, und ist
<lb/>in folgender Weise vom Arnsberger Appellations - Gericht
<lb/>erlassen.

<lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen des Freiherrn von W. zu Sch. Klägers und
<lb/>Appellanten, wider die Schulgemeinde zu G. Bert, und Appel-
<lb/>latin, hat der Civil-Senat des Königl. AppellationSg. zu ArnS-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0135.tif"
                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>berg in der Sitzung vom 1. März 1851, an welcher die
<lb/>Appellationsgerichts-Räche Rintelen, Schmidt, Stündeck und
<lb/>Schulz und der Kreisrichter Westermann Theil genommen
<lb/>haben, für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß der ersten Abtheilung des Kreis-
<lb/>gerichts zu Arnsberg vom 25. October 1850 dal-in
<lb/>abzuändern, daß der Kläger nicht schuldig, zu den
<lb/>nach Verlegung seines Wohnsitzes von G. entstan- 
<lb/>denen Kosten des Gevelinghauser Schulbaues bei- 
<lb/>zutragen und Verklagte schuldig, die auf dem Ver- 
<lb/>waltungswege vom Kläger eingezogenen Beiträge
<lb/>demselben zu erstatten, und die Kosten beider In- 
<lb/>stanzen zu compensiren.

<lb/>V. R. W-

<lb/>Gründe.

<lb/>Kläger wohnte bis zum October 1842 auf seinem
<lb/>Rittergute zu G. wählte dann aber zuerst seinen Wohnsitz in
<lb/>S. und später in M. Vor seinem Verzüge von G. wurde
<lb/>der Neubau eines Schulgebäudes daselbst beschlossen, und um
<lb/>einen vorläufigen Baufcnd zu bilden, eine Umlage nach dem
<lb/>Klassensteuersuße veranstaltet. Zu diesem Fonds zahlte Kläger
<lb/>in dem Jahre 1841 und 1842 einen Beitrag von 61 Thlr.
<lb/>21 Sgr. 9 Pf.

<lb/>Nachdem die Landstände zum'Schulbau ein Geschenk
<lb/>von 150 Thlr. und des Königs Majestät eine Gnadenbeihülse
<lb/>von 200 Thlr. bewilligt hatten, wurde von der Provinzial- 
<lb/>hülsskasse ein jährlich mit 42 Thlr. zu amortisirendes Kapital
<lb/>ausgenommen. ES blieb jedoch ein Deficit von 425 Thlr.
<lb/>1 Sgr. 1 Pf. zu decken und wurde deshalb unterm 14.
<lb/>Februar 1848 von den Repräsentanten der Schulgemeinde
<lb/>der Beschluß gefaßt, daß V9 dieses Deficits durch eine
<lb/>Umlage auf die Grundsteuer, V3 aber durch eine Umlage
<lb/>auf die Klaffenstener aufgebracht werden solle.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0136.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Diesem Beschlüsse gemäß wurde der Beitrag des Klä- 
<lb/>gers auf 223 ?hlr. 26 Sgr. festgesetzt, dagegen auf den
<lb/>Beitrag der übrigen Gemeindemitglieder daS Königliche
<lb/>Gnadengeschenk ad 200 Thlr. verrechnet, indem eine Regie- 
<lb/>rungs-Verfügung vcm 23. Dezember IS47 bestimmte, daß
<lb/>dieses Gnadengeschenk der Gemeinde mit Ausschluß des
<lb/>des Herrn von W. zu Gute kommen solle Der auf
<lb/>den letzteren ausgeschriebene Beitrag ad .23 SMr. 26 Sgr.
<lb/>wurde im Bern altungSwege für crehiterifd) erklärt und
<lb/>Reclamant zum Rechtswege verwiesen. Herr von LL.
<lb/>bat deshalb gegen die Mitglieder der Schulgemeinde zu
<lb/>G. die Negatorienklage angestcllt. Gr behauptet, als die
<lb/>dortige Schule gebauet sei, nicht mehr Mitglied der dortigen
<lb/>Gemeinde gewesen zu sein, und beantragt deßhalb, in Rech- 
<lb/>ten ausrujprechen, daß er nicht schuldig sei, zu den nach
<lb/>Verlegung seines Wohnsitzes zu G. entstandenen Kosten des
<lb/>Schulbaues beizutragen, Verklagte vielmehr verbunden, die
<lb/>von ihm im Verwaltungswege eiumziehenden Beiträge zu
<lb/>erstatten, eventuell, daß er nur zu der nach Abrechnung der
<lb/>der Gemeinde gemachten Königlichen Gnadengeschenks von
<lb/>200 Thlr. noch bleibenden Bedarfssumme beizutragen ver- 
<lb/>bunden sei.

<lb/>Die verklagte Schulgemeinde hat die Juläßigleit des
<lb/>Rechtsweges bestritten, die Klage auch aus materiellen Grün- 
<lb/>den für unbegründet erklärt, indem

<lb/>1. die Nothwendigkeit des Schulbaues schon vor dem
<lb/>Verzüge des Klägers vor G. konstatirt und der
<lb/>Schulbau beschlossen sei;

<lb/>2. Kläger noch im Jahre 1843 zu G. seiner Haushalt
<lb/>forrgeführt habe und häufig noch dorthin - gekom- 
<lb/>men sei,

<lb/>3. aus den bezüglichen amtlichen Verhandlungen und
<lb/>Berichten hervergehe, daß daS Königliche Gnaden-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0137.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>gescheut tcr (Gemeinte mir Ausschluß des sebr
<lb/>vermögenden Klägers zugcwenddt »'ei.

<lb/>Die erste Abtheilung des hiestgen Kreisgerichts hat
<lb/>mittelst Sentenz vom 25. October 1S50 den Kläger mit der
<lb/>erhobenen Klage abgewiesen.

<lb/>Der Rechtsweg ist zwar für zulüßig erachtet, der An- 
<lb/>spruch des Klägers jedoch verworfen, indem unter Bezug- 
<lb/>nahme auf die Landgemeinden - Ordnung der Provinz West- 
<lb/>falen vom 31. October 1841 angeueuni.en wurde, daß
<lb/>Kläger noch immer als Mitglied der Gemeinde (&gt;5. zu
<lb/>betrachten fei, wenn er gleich m derselben nicht mehr
<lb/>wohne. Vom Königlichen Gnadengeschenke soll Kläger nicht
<lb/>prcfitiren, weil Regierung und Ministerium in ihren Be- 
<lb/>richten an des Kölligs Majestät »'ich dahin ausgesprochen ha- 
<lb/>ben, daß nicht Kläger, wohl aber die übrigen Gemeinde-
<lb/>glieder einer Gnadcnbeihülse zum Schulbau bedürftig »'eien.
<lb/>Auf die vom Kläger eingelegte Appellation mußte, wie ge- 
<lb/>schehen, das erste Erkenntnis; abgeändert und nach dem
<lb/>Prinzipal-Anträge des Klägers erkannt werden. Die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtswegs ist nicht weiter bestritten, auch nach
<lb/>dem Rescripte vom 25. April 183t) nicht zweifelhaft, indem
<lb/>der Schulbau vollendet ist und es blos auf Erstattung der
<lb/>dadurch veranlagten Kosten ankömmt.

<lb/>Was die Sache selbst betrifft, so war die vom ersten
<lb/>Richter erfolgte Bezugnahme auf die Landgemeinden - Ordnung
<lb/>unzuläßig. Denn die»'e hat nur die Pelitijche Gemeinde im
<lb/>Auge. Von tiefer verschieden ist die Schulgemeinde. Diese
<lb/>wird nach den Bestimmungen des A. L. R. Theil II. Titel
<lb/>12. §. 29. und §. 34. aus fämmtlichen Hausvätern des
<lb/>OrtF, worin eine gemeine Schule gehalten wird, gebildet.
<lb/>Deshalb können ohne besondere Rechtstitel auswärts woh- 
<lb/>nende Eigenthümer zur Unterhaltung einer solchen Schule
<lb/>nicht herangezogen werden, denn sie gehören nicht zu den
<lb/>Hausvätern des Orts. Auch kommt im vorliegenden Falle
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0138.tif"
                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>nicht in Betracht, Laß Kläger erst von G. weggezogen ist,
<lb/>nachdem der Schrsidau beschlossen »rar, noch weniger, daß
<lb/>er bereit in den Jahren 1841 und 1842 einen Betrag zu
<lb/>dem Schulbau entrichtet bat. Denn die Verpflichtung zum
<lb/>Bau und Unterhaltung der Schule erstreckt sich nur auf die
<lb/>Zeit, in welcher er zur Schulgemeinde gehörte.

<lb/>Der Beweis, daß Kläger noch im Jahre 1843 sein
<lb/>Domizil zu G. gehabt habe, ist nicht gebührend angetreten.

<lb/>A. G. O. Thl. I. §it. 2. §. 13. würde aber auch
<lb/>seinem Klagpetüium nicht enigegenstehen, indem Kläger nur
<lb/>von einer Beitragspflicht in Betreff derjenigen Kosten ent- 
<lb/>bunden sein will, welche nach Verlegung seines Wohnsitzes
<lb/>von G. entstanden sind.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kann nach Aufhebung der Vermögens-Konfiskation durch die Preuß. Verfassung vom 5. Decbr. 1848 gegen früher ausgetretene Kantonisten auf die in der Verordn. v. 4. Jan. 1849 ausgesprochene Geldstrafe ohne begründeten Vorwurf einer Gesetz-Rückwirkung erkannt werden?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>»27
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Kann nach Aufhebung der Vermögens-Consiska-
<lb/>tion durch die Preußische Verfassung vom 5.
<lb/>Dezember 1848 gegen früher ausgetretene Kan-
<lb/>touiften auf die iu der Verordnung vom 4.
<lb/>Januar »849 ausgesprochene Geldstrafe, ohne
<lb/>begründeten Vorwurf einer Gesetj-Vückwirkung
<lb/>erkannt worden.

<lb/>Re ch t S fa l l,
<lb/>mitgetheiit
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. L. R. Einleitung tz. 18.)

<lb/>^as Arnsberger Appellations - Gericht hat über die
<lb/>obige Frage eine ganz feine Enticheidung erlassen, am 15.
<lb/>Februar 1851 nämlich unter Aufhebung der gar keine Strafe
<lb/>verhängenden Oberlandes-Gerichts-Entscheidung vom 22.
<lb/>März 1849 dahin, daß jeder der Ausgetretenen in eine Strafe
<lb/>von fünfzig Thalern zu verurtheilen, so weit diese Strafe
<lb/>aus dem Vermögen der Provokaten entnommen werden kann.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0140.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>- selbst verftänfclid), ohne daß es grade ausdrücklich aus- 
<lb/>gesprochen, aus dem zur Zeit deS Austritts besessenen, der
<lb/>Eenfiscaucn unterliegenden Vermögen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die in rubro genannten Pro vokalen sind in den Jahren
<lb/>184-4 und folgenden Jahren, ohne ihrer Militairpflicht genügt
<lb/>zu haben und ohne Ch’Iaubniß der Behörden, a::S den König- 
<lb/>lich Preußischen Landen ausgewandert. Der König!. Ne-
<lb/>gierungSfiSkuS hat deshalb im Dezember 1847 gegen dieselben
<lb/>den Confiscationsprczeß erhoben, Keiner der Prevckatcn ist
<lb/>jedoch auf geschehene gehörige kadung in sein Vaterland
<lb/>zurückgekehrt. In dem Termine vom 0. Mürz 1849, welcher
<lb/>zur Verantwortung ihres ungesetzmüßigen Austrittes anstand,
<lb/>beantragte der Fiskal-Anwalt, gegen die ausgetretenen Kan- 
<lb/>tonisten angemessene Geldstrafen auszusprechen, da die Con-
<lb/>fiskaiicn des Vermögens nicht mehr Zulässig sei.

<lb/>Der Königliche RegierungsfiSkus wmde jedoch mittelst
<lb/>Erkenntnisses vom 22. Mürz 1849, mit der erhobenen Pro- 
<lb/>vokation zurttckgewiesen, weil die Verfassungs-Urkunde vom
<lb/>5&gt; Dezember 1848, die Strafe der Vermögens-Confiskation
<lb/>aufhebe und die Freizügigkeit gestatte, und wenn man der
<lb/>Verordnung vom 4. Januar 1849 gemäß auf eine Geldstrafe
<lb/>erkennen wolle, dieser Verordnung rückwirkende Kraft beige-
<lb/>legt werde.

<lb/>Der Fiscal-Anwalt hat appellirt und ausgeführt, daß
<lb/>die Geldstrafe an die Stelle der frühere Vermögens-Confis-
<lb/>kation getreten, daß das Verbrechen dasselbe geblieben und
<lb/>nur die Strafe eine andere geworden sei. Er hat beantragt,
<lb/>daß frühere Erkenntniß aufzuheben und die Provokaten in
<lb/>die gesetzliche Strafe, deren Arbritirung dem Richter anheim
<lb/>gestellt bleibe, zu verurtheilen, auch zur Sicherung derselben
<lb/>die erkannten Arreste sortbestehen zu lassen. Den abwesenden
<lb/>Provokaten und Appellaten sind Curaloren bestellt, mit denen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0141.tif"
                n="129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>das appellatorium verhandelt ist und die auf Bestätigung des
<lb/>ersten Erkenntnisses angetragen haben. Im Audienz-Termin
<lb/>vom 15. Februar d. I. hat der Fiskal-Anwalt beantragt,
<lb/>principaliter die Konfiskation deS Vermögens der Appellaten,
<lb/>eventuell aber die beantragte Strafe auszusprechen.

<lb/>Es konnte nur, wie geschehen, erkannt werden. Zuerst
<lb/>kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen
<lb/>in der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848 Art. 9.
<lb/>und 10. das im Allgemeinen Landrechte Thl. II. Tit. 20.
<lb/>§. 469. et 8eg. näher definirte, hier in Rede stehende Ver- 
<lb/>brechen nicht beseitigt haben. Die Verfassungs-Urkunde ver-
<lb/>statlet zwar im Artikel 10. die Freizügigkeit. Hiermit ist
<lb/>aber noch nicht ausgesprochen, daß ein Jeder, welcher die
<lb/>Königlichen Lande verläßt, von selbst der Ableistung des
<lb/>Krieges-Dienstes überhoben ist. Die allgemeine Militair-
<lb/>pflicht, welche in unserm Staate besteht, ist durch die in der
<lb/>Verfassungs-Urkunde verstattete Freizügigkeit auf keine Weise
<lb/>aufgehoben. Deßhalb blieb eS nach wie vor ein Verbrechen,
<lb/>wenn Kantonisten die Königlichen Lande verlassen, um sich
<lb/>den Kriegs* Diensten zu entziehen.

<lb/>Zwar hob die VerfassungS - Urkunde die Strafe der
<lb/>Vermögens-Eonfiskation aus, ohne sofort eine andere Strafe
<lb/>für das hier in Rede stehende Verbrechen einzuführen, allein
<lb/>deshalb wurde eine in der Absicht, um sich dem Kriegsdienste
<lb/>zu entziehen, vollzogene Auswanderung von ihrem ver- 
<lb/>brecherischen Charakter nicht entkleidet. Vielmehr blieb es der
<lb/>Gesetzgebung Vorbehalten, daS bis dahin bestandene Recht
<lb/>nach den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde zu ent- 
<lb/>wickeln und resp. zu modificiren, und dieses ist in Betreff
<lb/>des vorliegenden Falles durch die Verordnung vom 4. Januar
<lb/>1849 geschehen.

<lb/>Durch Anwendung dieser Verordnung wird den Pro-
<lb/>vckaten gegenüber dem Gesetze keine rückwirkende Kraft bei-
<lb/>gelegt. Mit ihrer ungesetzlichen Auswanderung war ibr
<lb/>XV. Jahrgang IS Heft. 9
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0142.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Gesammt - Vermögen dem FiskuS verfallen. Wenn deshalb
<lb/>die Verordnung vom 4. Januar 1849 gegen sie zur Aus- 
<lb/>führung gebracht wird, so trifft sie nie eine höhere, wohl
<lb/>aber unter Umständen eine gelindere Strafe, als die durch
<lb/>ihr Verbrechen ursprünglich verwirkte, dieses ist um so mehr
<lb/>der Fall, wenn zugleich, wie geschehen, ausgesprochen wird,
<lb/>daß die Geldstrafe nur in soweit, als sie aus dem Vermögen
<lb/>des betreffenden Prcvckaten entnommen werden könne, auf
<lb/>ein bestimmtes Maaß festgesetzt sei.

<lb/>Dagegen konnte dem vom Fiskal-Anwalte im Audienz-
<lb/>Termine vom 15. Februar 1851 erhobenen Prinzipalantrage
<lb/>nicht deferirt werden. Denn mit dem in erster Instanz er- 
<lb/>folgten Zurückziehen deS ursprünglich auf Vermögens-Con-
<lb/>fiökarion gerichteten Antrages fiel dieser Antrag als Gegenstand
<lb/>der Entscheidung fort. Tie Appellationsrechisertigunz greift
<lb/>auch das erste Erkenntniß nur um deshalb an, weil in diesem
<lb/>nicht auf eine angemessene Geldstrafe erkannt sei. Appellant
<lb/>verlangt nichts weiter, als ein auf Geldstrafe gerichtetes Er-
<lb/>kenntniß. Durch diese in erster und zweiter Instanz erfolgten
<lb/>Erklärungen waren die Grenzen für das Appellatiens - Er-
<lb/>kenntniß gezogen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0143.tif"
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              n="XII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Können Verzugszinsen, welche bis zum rechtskräftigen Erkenntniß entstanden, auch dann nicht nachgefordert werden, wenn deren Verfolgung vom Kläger in der Klage und demnächst im Urtel vorbehalten worden?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <p>

               <lb/>xn.

<lb/>Aönnen Verzugszinsen, welche bis zum rechtskräf- 
<lb/>tigen Erkenntnis entstanden, auch dann nicht
<lb/>nachgefordert werden, wenn deren Verfolgung
<lb/>vom Kläger in der Klage und demnächst im
<lb/>Artel Vorbehalten werden?

<lb/>R e ch t S f a l l ,
<lb/>mitgetheilt
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. L. R. I. 11. §. 845. 846. Plenar-Beschluß
<lb/>vom 12. September 1845.)

<lb/>^m folgenden Urtel ist diese yrage verneint werden.
<lb/>Die Frage verdient eine endliche Feststellung, nachdem durch
<lb/>den Plenar-Beschluß vom 12. September 1845 entschieden,
<lb/>daß Verzugszinsen, welche bei der Einklagung des Haupk-
<lb/>stuhls der Forderung nicht zugleich mit eingeklagr worden,
<lb/>und worauf der Richter auch nach §. 53. 1, Zjs. 03.

<lb/>ber A. G. O. nicht von Amlsnegen erkannt hat, in einem
<lb/>späteren Prozesse nicht mehr nachgefordert werden können,
<lb/>(I. Entscheidungen XI. I. ff-) Uns scheint die Frage

<lb/>9*
</p>
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                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>verneint werden ju müssen. Wir wellen dahingestellt sein
<lb/>lassen, ob die Argumentation, wovon der Plenar-Veschluß
<lb/>v. 12. September 1845 ausgeht, daß man nämlich bei der
<lb/>Redaction der §§. 843 — 848. A. &lt;?. R. I. 11. sich an die
<lb/>streng römische Ansicht, wonach für jedes verfolgbare Recht
<lb/>eine besondere actio norhwendig gewesen, gehalten habe,
<lb/>richtig sei. Es läßt sich dagegen anführen, daß nach dem
<lb/>bei der Redacricn deS A. 5. R. schon lange geltenden §. 16.
<lb/>Th. I. Tit. 3. deS am 14. April 1780 promulgirten Corpus
<lb/>juris Fridcriciani (oder A. G. O. Th. I. Lit. 5. §. 20.)
<lb/>auf die aus dem ehemaligen römischen Rechte hergeleitcten
<lb/>„Genera und fonmilas actionum” nichts mehr gegeben werden
<lb/>sollte und daher kaum zu erwarten, daß man bei der späteren
<lb/>Redaction des am 5. Februar 1794 promulgirten 21. L. R.
<lb/>dies so ganz und gar vergessen und eben recht an die alten
<lb/>genera und formulas actionum sich gehalten haben sollte.
<lb/>Allein, freilich sind nach dem Bericht der Gesetz-Revisoren
<lb/>(Pens XV. S. 156.) die §§. 845—847. A. L. R. I. 11.
<lb/>am Rand der Kanzlei-Abschrift des umgearbeiteten Entwurfs
<lb/>deS Gesetzbuchs, wonach der Druck erfolgte, und in welchem
<lb/>sich der jetzige §. 846. unmittelbar dem §. 847. anschloß,
<lb/>ohne weitere Bemerkung beigefügt worden, (Entsch. XI.
<lb/>S. 7.) und also, so zu sagen, in den Entwurf hcreingeregnet,
<lb/>eben darum aber kann man nichts Bestimmtes über die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers diviniren. Was dagegen zunächst
<lb/>die hier vorliegende Frage betrifft, so kann dem §. 848.
<lb/>A. L. R. I. 11.:

<lb/>„Hat aber der Richter geforderte Verzugszinsen im

<lb/>Urtel übergangen, so hat dies eben die Wirkung,

<lb/>als wenn er sie aberkannt hätte"
<lb/>schwerlich die Deutung gegeben werden, daß vom Richter
<lb/>ausdrücklich vorbehaltene Verzugszinsen übergan- 
<lb/>gen seim, das wäre ja so sprachwidrig wie möglich. Viel- 
<lb/>mehr scheint nach §. 845.:
</p>

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                n="133"
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            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>»Verzugszinsen, auf welche der Richter nicht erkannt
<lb/>har, können auch von dem Tage des ergangenen
<lb/>Urtels an, nicht nachgefordert werden, sobald über
<lb/>das Kapital ohne Vorbehalt quittirt worden,"
<lb/>für den Fall deS Vorbehalts eine Klage auf Nachsorderung
<lb/>der von dem Urtel eingetretenen Verzugszinsen gestattet zu
<lb/>sein, das Wörtchen „auch" verbietet, die vor dem Urtel ent- 
<lb/>standenen Verzugszinsen auszuschließen. Unser geltendes
<lb/>Rechtssystem bat nun einmal nicht die Beschränkung der
<lb/>Versolgbarleit eines Rechts durch eine ausdrücklich dafür
<lb/>gegebene Klage, der Vorbehalt der Klage und des Urtels
<lb/>muß also den vorbehaltenen Anspruch auch aufrecht erhalten
<lb/>haben, quod erat demonstrandum.

<lb/>Im Namen des Königs'

<lb/>In Sachen des L. T. in E., Verklagten und Appel- 
<lb/>lanten, wider die Kirche zu H., Klägerin und Appellatin,
<lb/>hat der Civil-Senat des König!. AppellationSgerichlS zu
<lb/>Arnsberg in der Sitzung vom 8. März 1851, an welcher
<lb/>die AppellationSgerichlS-Rache Rintelen, Lchmidr, Slündeck
<lb/>und Schulz und der Kreisrichler Westermann Theil genom- 
<lb/>men haben, für Recht erkannt:

<lb/>„daß das Erkenntniß der I. Abtheilung des Kreiä-
<lb/>gerichts zu L. vom 25. October 1850 dahin abzu- 
<lb/>ändern, daß Verklagter nur schuldig, von dem
<lb/>Passiv-Rccesse ad 812 Thlr. 13 Sgr. ü Pf. Zinsen
<lb/>zu 5 Prozent seit dem 10. Mai 1847 bis zum
<lb/>3. März 1848 zu zahlen, mit den mehrgeforderten
<lb/>Zinsen abzuweisen und die Kosten beider Instanzen
<lb/>zu comvensiren.

<lb/>V. R. W.

<lb/>Gründe.

<lb/>Verkl. hat als Rendant der Kirche zu H. für die Jahre
<lb/>1814 bis 1827 Rechnung gelegt. Die bis zum Jahre 1822
</p>

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                n="134"
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            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>gelegten Rechnungen sind vom Kirchen-Vorstände vor der
<lb/>Hand als richtig angenommen; in Betreff der späteren
<lb/>Rechnungen ist unterm 9. September 1837 auf gerichtliche
<lb/>Abnahme angetragen. In einer Eingabe vom 27. October
<lb/>1838 wurde von der Kirche zu H. beantragt, dem Rechnnngs-
<lb/>leger einen Telcet von 2772 Thlr. 11 Sgr. 5 Pf. zur Last
<lb/>zu legen und denselben unter Vorbehalt der Zinsen zur Zah- 
<lb/>lung dieser Summe zu verurtheilen. ES erging nach pro- 
<lb/>zessualischer Verhandlung unterm 21. Dezember 1841 vom
<lb/>ehemaligen Land- und Stadtgerichte zu E. ein Erkenntniß
<lb/>dahin, daß der Passiv-Rezeß des Verkl. auf 947 Thlr.
<lb/>22 Sgr. 5 Pf. fesizustellcn und derselbe zur Zahlung dieser
<lb/>Summe vorbehaltlich der von Klägerin in separalo gellend
<lb/>zu machenden Zinsen zu verurtheilen sei.

<lb/>Nachdem der Prozeß durch weitere Instanzen gelaufen,
<lb/>erfolgte unterm 23. April 1847 ein Ptlrifikaiicns-Resolut,
<lb/>nach welchem der Passiv-Rezeß des L. T. auf 1056 Thlr.
<lb/>11 Stüber gem. Geld oder 812 Thlr. 13 Sgr. 6 Pf. Court,
<lb/>definitiv festgestellt und zugleich ausgesprochen wurde, daß
<lb/>Verkl. schuldig, diese Summe der Kirche zu H., welche mit
<lb/>der Mehrfcrderung abgewiesen wurde, zu zahlen. TaS
<lb/>Purifikaticns-Resolut wurde beiden Theilen am 10 Mai
<lb/>1847 infinuirt.

<lb/>Di- Kirche zu H. veilangt im gegenwärtigen Prozesse
<lb/>von L. §. die Zahlung von 5°.'0 Zinsen vom Passiv-Rezesse
<lb/>sä 812 Thlr. 13 Sgr. 6 Pf. vom 3. Mär; 1838 bis zum
<lb/>3. März 1848 mit 406 Thlr. 0 Sgr. 9 Pf. Tie Klage
<lb/>ist auf die Vorschrift im A. L. R. Th. I. Zit. 14. §. 140.
<lb/>und zugleich auf die Behauptung gestutzt, daß Verkl. zur
<lb/>Zinszahlung mehrmals, jedoch vergebens aufgcsordcrt sei.

<lb/>Verkl. hat dagegen behauptet, daß er aus seiner Ver- 
<lb/>waltung noch bedeutende, von ihm näher spezifizirle Ansprüche
<lb/>an die Kirche zu H. habe. Die I. Abtheilung des Kreis,
<lb/>gerichts zu Lippstadt hat jedoch den Verkl. mittelst Erkeynl-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0147.tif"
                n="135"
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            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>«isses vom 25. October 1850 nach dem Klageanträge ve.ur-
<lb/>theilt, indem dieselbe die Zinsfcrderung der Kirche zu H.
<lb/>sowohl ex lege, als ex mora deS Verkl. für begründet
<lb/>erachtet, dagegen die Gegenforderung des Vcrkl. als illiquide
<lb/>und nicht gehörig substantiirt keiner Berücksichtigung würdigt.

<lb/>Vertl. hat appellirt und unter Bezugnahme aus das
<lb/>A. L. R. Th. I. Tit. 11. §. 845 . seq. und den Plenac-
<lb/>beschluß des Geheimen Ober-Tribunals vom 12. September
<lb/>1845 ausgesührt, daß Verzugszinsen nicht weiter gefordert
<lb/>werden konnten, indem sie mit der Hauptforderung nicht
<lb/>zugleich eingeklagt seien und der Richter darauf nicht von
<lb/>AmtSwegen erkannt habe.

<lb/>Appellalin hat dagegen um Bestätigung des ersten Er- 
<lb/>kenntnisses gebeten, weil in der Eingabe vom 27. October 1838
<lb/>die Zinsen Vorbehalten und Verklagter bereits im Vorprozesse
<lb/>vom Richter erster Instanz verurtheilt sei, der Kirche zu H. den
<lb/>Betrag deS ermittelten Passiv-Rezesses vorbehaltlich der von
<lb/>Klägerin inseparato geltend zu machenden Zinsen zu zahlen.

<lb/>Es konnte nur wie geschehen erkannt werden. Die
<lb/>auf die Vorschrift deS A. L. R. Lh. I. Tit. 14. §. 140.
<lb/>gegründete Zinsfcrderung hat den Charakter der Verzugs- 
<lb/>zinsen. Denn nur der säumige Rechnungsleger soll den
<lb/>in seinen Händen befindlichen Ka^eubestand verzinsen. Ver- 
<lb/>zugszinsen, welche nicht zugleich mir dem Hauprstuhl der For- 
<lb/>derung ein geklagt worden sind, und worauf der Richter
<lb/>nicht von Amlswegen erkannt bat, (ein unbestimmter
<lb/>Vorbehalt steht weder einer Klage, noch einem Erkenntnisse
<lb/>gleich) .können aber in einem Ipäteren Prozesse nicht mehr
<lb/>nachgefordert werden. Plenar-Veichlusi des Königl. Ober-
<lb/>TribunalS vom 12. September 1845. Das König!. Ober-
<lb/>Tribunal stutzt diese Entscheidung, da die Bestimmungen im
<lb/>A. L. R. Th. I. Tit. U. §• 845. seq. dunkel, auf die
<lb/>Theorie und Praxis zur Zeit der Redaction des 41. 2. R.
<lb/>und citicr aus de.n römischen Rechte (Coust. 4. C. 4 34.)
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0148.tif"
                n="136"
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            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>einen dem jetzigen ganz analcgen Fall, nach welchem der
<lb/>Depositar, welcher das bei ihm niedergelegte Geld gebraucht
<lb/>hat, zwar Zinsen zahlen muß, aber nicht mehr auf die Zinsen
<lb/>belangt werden kann, wenn er mit der sctia depositi in An- 
<lb/>spruch genommen und nur zur Zahlung des Hauplstuhls der
<lb/>Forderung verurtheilt ist. Auch folgt aus dem §. 847. des
<lb/>A. L. R. Th. I. Tit. 11., welcher dahin lautet:

<lb/>»Hat aber der Gläubiger die vorbedungenen
<lb/>Zinsen nicht mit eingeklagt, so können dieselben,
<lb/>so lange nicht über das Kapital ohne Vorbehalt
<lb/>quittirt ist, nachgefordert werden."
<lb/>daß der Gesetzgeber bei Verzugszinsen eine gleiche Be- 
<lb/>stimmung nicht habe eintreten lassen wollen; denn das Recht
<lb/>einer nachträglichen Einklagung ist ausdrücklich nur für
<lb/>vorbedungene Zinsen gegeben worden. Solches liegt auch
<lb/>in der Natur der Sache. Vorbedungene Zinsen stützen
<lb/>sich auf eii^n besonderen Rechtsgrund, nemlich auf einen
<lb/>Vertrag, welcher deshalb auch zur Grundlage einer besonderen
<lb/>Klage dienen kann. Verzugszinsen sind aber so sehr ein
<lb/>annexum der Hauptforderung, daß sie sich ohne diese gar
<lb/>nicht denken und rechtlich begründen lassen. So wenig sich
<lb/>aber eine Klage auf Zahlung von Verzugszinsen vor Geltend- 
<lb/>machung der Hauptforderung begründen läßt, eben so wenig
<lb/>ist eine solche Klage zulässig, nachdem über die Hauptfor- 
<lb/>derung bereits rcchlskräflig entschieden oder letztere getilgt ist.

<lb/>Die Klägerin war deshalb im Allgemeinen genommen
<lb/>mit ihrem Zinsanspruche zurückzuwcisen. Da jedoch das
<lb/>Purifikations-Resolut vom 23. April 1847 dem L. T. am
<lb/>10. Mai 1847 insinuirt ist, so laufen von diesem Tage zum
<lb/>Vesten der Kirche zu H. neue Verzugszinsen, und diese
<lb/>waren derselben bis zum 3. Mär; 1848 — da nur bis zu
<lb/>diesem Zeitpunkte die Zahlung von Verzugszinsen beansprucht
<lb/>ist — zuzuerkennen.
</p>

         </div>
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             n="137"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ob der Richter, wenn der Klage-Anspruch in der Klagebeantwortung zwar anerkannt, aber eine der im §. 5. der Verordn. vom 21. Juni 1846 erwähnten prozeßhindernden Einreden entgegengesetzt und deren vorläufige präjudizielle Entscheidung verlangt worden, durchaus nur über diese Einreden, oder auch, wenn er sie unbegründet findet, in der Sache selbst sofort erkennen könne</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>©b dcr Richter, wenn der Klage-Anspruch in der
<lb/>Klage-Acantwortung zwar anerkannt, aber eine
<lb/>dcr im §. 5. der Verordnung vom 21. Juli
<lb/>1846 erwähnten Progrßhinderndcn Einreden
<lb/>entgegengesetzt und deren vorläufige prägndtzirlle
<lb/>Entscheidung verlangt worden, durchaus nur
<lb/>über diese Einreden, oder auch, wenn er sie
<lb/>unbegründet findet, in der Sache selbst sofort
<lb/>erkennen Könne.

<lb/>R e ch « s f a l l ,
<lb/>miigetheilt
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>letzte Alternative ist im folgenden Erkenntniß
<lb/>mit Recht ausgesprcchcn.

<lb/>Im Namey des Königs.

<lb/>In Sachen des Ackersmanns A. N. gnt. S. in S.
<lb/>Verklagten und Appellanten, wider die Ehefrau I. F., im
<lb/>Beistände ihres Ehemanns, zu H., Klägerin und Appellaiin,
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0150.tif"
                n="138"
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            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>hat der Civil-Senat des König!. Appellations-Gerichts zu
<lb/>Arnsberg in der Sitzung vom 25. Januar 1851, an welcher
<lb/>die Appellationsgerichts-Räthe Rintelen, Schmidt, Stündeck
<lb/>und Schulz und der KreiSrichter Vestermann Tbeil genom- 
<lb/>men haben, für Recht erkannt:

<lb/>„daß das Erkenntniß der I. Abtheilung des Kreis-
<lb/>gerichls zu Olpe vom 3. Februar 1850 zu bestäti- 
<lb/>gen, Appellant auch in die Kosten dieser Instanz
<lb/>und eine Succumbenrstrase von einem Thaler zu
<lb/>oerurtherlen."

<lb/>V R.

<lb/>G runde.

<lb/>Der Verklagte har den libellirten Anspruch von 6-1
<lb/>Thlr. 8 Sgr. 4 Pf. in der Klagebeantwortung anerkannt,
<lb/>aber auch die Einrede der Rechtshängigkeit der Sache erho- 
<lb/>ben und um präjudizielle Entscheidung über diese Einrede
<lb/>gebeten.

<lb/>In Lententia a qua ist diese Einrede verworfen und
<lb/>zugleich in der Sache durcherkannt, der Kläger suhlt sich
<lb/>hierdurch beschwert und hat beantragt, unter Aufhebung deS
<lb/>ersten Urtels, die Entscheidung lediglich auf den Präjudizial-
<lb/>punkt zu beschränken. Das erste Urtel war indessen unbe- 
<lb/>denklich ausrecht zu erhalten; zunächst war nämlich die
<lb/>Litispendenz gar nicht vorhanden; die Klägerin war im Vor-
<lb/>prczesse unter Verurtheilung in die Kosten angebrachter
<lb/>Maaßen abgcwiesen, und dagegen würde ihr allein, nicht
<lb/>aber dem Verklagten ein Rechtsmittel zugestanden haben.
<lb/>W-nn sie nun, statt ein Rechtsmittel zu interpeniren, eine
<lb/>neue Klage über denselben Gegenstand in einer andern Pro- 
<lb/>zeßform einlegte, so gab sie cbc/i dadurch zu erkennen, daß
<lb/>sie kein Rechtsmittel ergreifen wolle. Diese Erklärung konnte
<lb/>sie ausdrücklich und auch durch concludente Thatsachen ab-
<lb/>geben und das ist geschehen, — so daß die Einrede zu ver-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0151.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>werfen ist, selbst wenn man davon absiebt, daß die Appella- 
<lb/>tionsfrist zur Zeit, als die Klagebeantwcrtung in diesem
<lb/>Prozesse einging, bereits abgelaufen, das Urtel also rechts- 
<lb/>kräftig geworden war.

<lb/>Ein haltbarer Grund, warum der Richter bei der
<lb/>Verwerfung der Einrede der Litispendenz, nun nicht zugleich
<lb/>auf den von dem Verklagten anerkannten Klageanspruch hätte
<lb/>eingehen sollen, ist so wenig angeführt, als in den Gesetzen
<lb/>enthalten. Der §. 5. der Verordnung vom 21. Juli 1846
<lb/>hat wie das ganze Gesetz die Beschleunigung der Prozesse im
<lb/>Auge, und dieser Zweck würde gradezu vereitelt werden, wenn
<lb/>cS von der Villkühr des Verklagten abhinge, in jedem der
<lb/>dort angeführten Falle eine Präjudizialemscheidung zu ver- 
<lb/>langen. Und diesem vorzubeugen, bestimmt denn auch der
<lb/>§. 6. cit., daß. wenn daS Gericht einen solchen Antrag nicht
<lb/>für begründet Halle.dem Verklagten obliege, die Klage indem
<lb/>anzuberaumenden neuen Termine vollständig zu beant- 
<lb/>worten. Mir Rücksicht hierauf wurde also daS Gericht Olpe
<lb/>bei seiner, im Erkenntnisse ausgesprochene Ansicht einen neuen
<lb/>Termin anzusetzen gehabt haben, um sich eine vollständige
<lb/>Klagcbeantwortung zu verschaffen, wenn dies der Verklagte
<lb/>nicht dadurch überflüssig gemacht haue, daß er den Anspruch,
<lb/>wie schon bemerkt, in der Klagebeantwcrtung übrigens aner- 
<lb/>kannt hatte.

<lb/>Hiernach mußte daS erste Urtel lediglich bestätigt, der
<lb/>Appellant auch nach §. 6. und 49 Tit. 23. I. A. G. O.
<lb/>in Kosten und Succumbenzstraie verurlheilt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0152.tif"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Hat bei der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft die Frau des abwesenden, verschollenen Ehemannes die Verfügungsgewalt über die Masse, oder ein zu dem Ende vom Gerichte zu bestellender Kurator?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>«40
</p>
            <p>

               <lb/>XIV.

<lb/>Hat bei der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>die Frau des abwesenden, verschollenen, Ehe-
<lb/>manno die Verfügungsgewalt übcrZdic Masse,
<lb/>oder ein zu dem Ende vom Gerichte zu be- 
<lb/>stellender Curator?

<lb/>R e cl) t 3 f a ( l ,
<lb/>mitgetheilt
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>eben aufgeworfene Frage ward in Sachen Ehe- 
<lb/>frau Jodocus Jungewälter zu Westenhclz und Heuerling Franz
<lb/>Hermann Brunert daselbst als Curator ilres abwescnden
<lb/>Ehenianns Kläger wider den Grafen von Meerseld zu
<lb/>Heddinghausen, Celon Ährens zu Enkhausen und Tage- 
<lb/>löhner Joachim Tolle zu Westenhclz durch das Erkenntniß
<lb/>des Kreisgerichts Paderborn vom 3. Juli 1850 dahin ent- 
<lb/>schieden, daß die Frau und nicht der Curator die Verfü- 
<lb/>gungsgewalt habe.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die mitklagende^Ehefrau Jungewälter, deren Ehemann
<lb/>vor 8 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, übertrug
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0153.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>mittelst notariellen Vertrags vom 15. April 1845 an den
<lb/>Mitverklagten Tolle ihr gesammtes Vermögen, unter der Vor- 
<lb/>aussetzung, raß er ihre Tochter Angela Maria heirathe.
<lb/>Sie stipulirre für sich Zugleich eine Art Leibzucht und für
<lb/>ihre noch nicht abgefundene Kinder eine Abfindung. Die
<lb/>zur Bedingung gemachte Heirath ist der Verklagte Tolle ein- 
<lb/>gegangen und solchergestalt Eigenthümer des fraglichen Ver- 
<lb/>mögens geworden. Unter dem übertragenen Vermögen be- 
<lb/>findet sich auch die Heuerlings-Besitzung des Jungewätter
<lb/>auf den Grundstücken des Tudhcmchen CclonarS zu Westen- 
<lb/>holz nebst dem darauf erbaueten Wchnhaule. Ties Wohn- 
<lb/>haus ist auf Instanz deS Milverklagten Grafen von Meerfeld
<lb/>und des Colon AhrenS zur Subhastation gezogen. Bei
<lb/>Errichtung der erwähnten Urkunde hat sich die Klägerin für
<lb/>eine Wittwe ausgegeben, und ist als solche auch in der
<lb/>Urkunde aufgesührt. Sie behauptet aber jetzt im Verein
<lb/>mit dem ihrem abwesenden Ehemann (jetzt) alö Curator
<lb/>zugeordnercn Heuerling Franz Hermann Vrunert, daß sie
<lb/>sich in dieser Beziehung in einem wesentlichen Jrrthum be- 
<lb/>funden habe, denn, wenn auch ihr Mann seit seiner Aus- 
<lb/>wanderung nichlö habe von sich hören lassen, fo müsse er
<lb/>dennoch als lebend angesehen werden. In diesem Falle habe
<lb/>sie aber nicht über den Gegenstand des Vertrages verfügen
<lb/>können. Der Vertrag sei also nichtig. Der Antrag geht
<lb/>dahin: die Verklagten mit ihren Ansprüchen an das fragliche
<lb/>HauS abzuweisen und der Johann Tolle zur Wiederabtretung
<lb/>desselben für schuldig zu erkennen. Ter Verklagte Tolle be- 
<lb/>antragt Abweisung der Klage. Er stutzt sich auf ein rechts- 
<lb/>kräftiges Erkenntniß deS hiesigen Kreisgerichts vom 28.
<lb/>November 1849, durch welches die Ehefrau Jungewälter
<lb/>bereits mit ihrem jetzt wieder gegen ihn geltend gemachten
<lb/>Ansprüche abgewiesen ist. Die beiden übrigen Verklagten
<lb/>sind gar nicht erschienen.

<lb/>Die Kläger waren mit ihrer Klage lediglich abzuweisen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0154.tif"
                n="142"
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            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>WaS zunächst die Ehefrau Jungewälter betrifft, so
<lb/>opponirt ihr der Verklagte Lölle mit Recht die peremtorische
<lb/>Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. Sie ist bereits
<lb/>im vorigen Jahre wegen Nichtigkeitserklärung der Urkunde
<lb/>vom 15. April 1845 resp. wegen Rückgewähr deS in dieser
<lb/>Urkunde übertragenen Vermögens gegen Tolle klagbar ge- 
<lb/>worden. In der gegenwärtigen Klage fordert sie zwar nur
<lb/>einen Theil dieses Vermögens zurück, allein auch dieser Theil
<lb/>war Gegenstand deS frühern Prozesses, insofern liegt eadem
<lb/>causa vor. Nicht minder stehen sich dieselben Partheien
<lb/>gegenüber, denn, daß auf der einen oder andern Seite jetzt
<lb/>noch Personen hinzugetreren sind, kann die der Ehefrau
<lb/>Jungewälter entgegengesetzte Einrede der rechtskräftig ent- 
<lb/>schiedenen Sache nicht asfiziren. Das Recht der Mitver- 
<lb/>klagten von Meerfeld und C. Ahrens ist überdies von dem
<lb/>Rechte des Tolle in einer Weise abhängig, daß es mit diesem
<lb/>zugleich steht und fällt. Der eigentliche Verklagte ist mithin
<lb/>nur der p. Tolle.

<lb/>Die gedachte Einrede ist rücksichtlich der Ehefrau
<lb/>Jungewälter für durchgreifend zu erachten. Die Begründung
<lb/>ihrer Abweisung kann sich hierauf beschränken.

<lb/>Wenn gleich sie nun auch gegen den jetzt mit ausge- 
<lb/>tretenen Curator des abwesenden Jungewälter, der der frü- 
<lb/>hern Klage nicht beigetreten ist, nicht Platz greifen kann, so
<lb/>folgt doch die Abweisung auch des CuratorS, aus nachstehen- 
<lb/>den Erwägungen:

<lb/>Der I. Jungewälter ist vor 8 Jahren nach Amerika
<lb/>auSgewandert. Seit jener Zeit hat nichts von ihm ver- 
<lb/>lautet. Bei seiner Abreise hat er keinen Bevollmächtigten
<lb/>bestellt, erst im August vorigen Jahrö, als die Klägerin
<lb/>den frühern Prozeß anstrengte, ist ihr der gedachte Curator
<lb/>zugeordnet. Daß er vor seiner Auswanderung über sein
<lb/>-urückgelasseneS Vermögen Dispositionen getroffen hätte, ist
<lb/>nicht behauptet.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0155.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>Zwischen den Eheleuten Jungewälter bestand die hier
<lb/>hergebrachte eheliche Gütergemeinschaft. DaS Gegentheil ist
<lb/>wenigstens nicht einmal behauptet. Bei diesem Verhältnisse
<lb/>und bei dem gänzlichen Mangel irgend einer durch den p.
<lb/>Jungewälter rücksichtlich seines Vermögens getroffenen Ver- 
<lb/>fügung kann nur angenommen werden, daß die Dispcsitions-
<lb/>und Verwaltungs-Befugnisse hinsichtlich deS Gesammtver-
<lb/>mögens auf die Ehefrau übergegangen sind. Diese Annahme
<lb/>ist eine in der Natur der ehelichen Gütergemeinschaft ge- 
<lb/>gründete, sie versteht sich im vorliegenden Falle von selbst.
<lb/>So gehen nach provinzialrechtlichem Güterrecht in den Fällen,
<lb/>wo der Mann für einen Verschwender erklärt wird, die
<lb/>DiSpesuionS- und Verwaltungs-Befugnisse nicht auf den
<lb/>etwa bestellten Curator, sondern auf die Frau über. (cf.
<lb/>Wiegand's Provinzial-Recht der Fürstenthümer Paderborn
<lb/>und Corvei Bd. I. S. 20.) Und mit Recht wird dort §.
<lb/>21. die Frage aufgeworfen, wie sich eine Fortsetzung der
<lb/>ehelichen Gütergemeinschaft mit einem verwaltenden Curator
<lb/>denken lasse?

<lb/>Hatte die Ehefrau Jungewälter aber volle Dispositions-
<lb/>Befugnisse, so würde ihr Mann, selbst wenn er wieder zurück- 
<lb/>kehrte, das von ihr vorgenommene Geschäft nicht ansechten
<lb/>können. Noch weniger steht ein solches Gebaren dem Curator
<lb/>zu, der nicht in Folge eines von seinem Curanden erhaltenen
<lb/>Auftrages, sondern, wie nicht anders vermuthet werden kann,
<lb/>aus Veranlassung der mitklagenden Ehefrau den fraglichen
<lb/>Vortrag anficht. Denn erst zur Zeit der Anstellung des
<lb/>früheren Prozesses kam man darauf, einen Curator zu
<lb/>bestellen.

<lb/>Ein nicht zu übersehendes Moment für die Abweisung
<lb/>des CuratorS bietet auch der Umstand, daß, wenn der
<lb/>Curator im gegenwärtigen Falle obsiegte, das frühere Er-
<lb/>kenntniß ganz illusorisch gemacht und in daS direkte Gegen- 
<lb/>teil verkehrt würde. Denn sobald die Rechte deS Ehemannes
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0156.tif"
                n="144"
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            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>wieder auflebten, würde ein Gleiches mit den Rechten der
<lb/>Ehefrau, die nach der Natur der Gütergemeinschaft unter
<lb/>Eheleuten mit jenen innig verbunden sind, der Fall sein.
<lb/>Die Klägerin würde auf diesem Wege ihren Zweck, nämlich
<lb/>die Umstoßung des Vertrages vom 15. April 1845, voll- 
<lb/>ständig erreichen. ES wird hier dem Richter zugemuthet,
<lb/>zur Umgehung des von ihm selbst gesprochenen rechtskräftigen
<lb/>Erkenntnisses die Hand zu bieten.

<lb/>Die Kläger appellirten und das Appellations-Gericht
<lb/>zu Paderborn entschied am 19. Dezember 1850:

<lb/>1. daß in Bezug auf die Appellation der Mitklägerin
<lb/>Ehefrau Jodecuö Jungewälter das Erkenntniß des
<lb/>Königl. KreisgerichtS vom 3. Juli 1850 lediglich
<lb/>zu bestätigen,

<lb/>2. daß in Bezug auf die Appellation des Franz Her- 
<lb/>mann Vrunert als Curaror des abwesenden Jodocus
<lb/>Jungewälter gedachtes Erkenntniß dahin abzuän- 
<lb/>dern, daß

<lb/>a. der JcdecuS Jungewälter als Eigenrhümer deS
<lb/>auf den Gründen des Colon Sudhoff erbauten
<lb/>und von dem Verklagten Graf Meerfeld und
<lb/>Colon AhrenS mit Beschlag belegten Hauses zu
<lb/>erklären,

<lb/>b. die beiden letztern mit ihren Ansprüchen daran
<lb/>abzuweijen,

<lb/>e. der Joachim Tolle schuldig zu erklären, dem
<lb/>JodecuS Jungewälter resp. dem Abwesenheits-
<lb/>Curator desselben das fragliche HauS abzutreten,

<lb/>3. daß von den Prozeßkesten u. s. w.

<lb/>Gründe.

<lb/>-In den Entscheidungsgründen des UrtelS

<lb/>im Vorprozesse ist angenommen, der hier fragliche Vertrag
<lb/>sei auch für den abwesenden Ehemann bindend nach Analogie
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0157.tif"
                n="145"
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            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>der Vorschrift §. 326. ?h. II. Tit. 1. A. L. R., wonach,
<lb/>wenn der Mann sich entfernt hat, ohne wegen des Unterhalts
<lb/>seiner Familie oder des Betriebs seines Gewerbes hinreichende
<lb/>Verfügungen zu treffen, er diejenigen Schulden anerkennen
<lb/>müsse, welche die Frau zu solchem Behufs hat ausnehmen
<lb/>müssen. Allein diese 'Analogie ist hier nicht zuläßig, schon
<lb/>deßhalb nicht, weil hier von einer Uebertragung des ganzen
<lb/>ehelichen Vermögens die Rede ist, und gar nicht constituirt,
<lb/>daß, wie in jenem Urtel angenommen worden, die Klägerin
<lb/>ihre Wirthschatt nicht mehr allein habe versehen können, und
<lb/>dadurch zu dem fraglichen Güter-Ubertragungs-Vertrage
<lb/>genöthigt gewesen sei. Judex a quo stellt den Grundsatz
<lb/>als provinzialrechtlich gellend auf, daß bei der langjährigen
<lb/>Abwesenheit des Ehemanns dessen Dispositions- und Ver- 
<lb/>waltungs-Befugnisse auf die Ehefrau übergehen, und stützt
<lb/>dies auf die geltenden provinzialrechtlichen Grundsätze im
<lb/>Falle der Ehemann für einen Verschwender erklärt wird.
<lb/>Ob im letztern Falle nicht bloS die Verwaltungs-, sondern
<lb/>auch die Dispositions-Befugnisse nach dem Herkommen auf
<lb/>die Ehefrau übergehen, ist bestritten nach den Motiven S.
<lb/>75. des 184 L gedruckten revidirten Entwurfs des Paderborner
<lb/>Provinzialrechts, und ist S. 28. im §. 89. (6.) der Ueber-
<lb/>gang des Dispcsitiensrechts nicht ausgesprochen. Das vor- 
<lb/>malige hiesige Oberlandes - Gericht hat zwar S. 41 * des
<lb/>gedruckten Berichts vom 12. April 1843 über die hier gel- 
<lb/>tende eheliche Gütergemeinschaft sich dafür ausgesprochen,
<lb/>daß, wenn der Mann für blödsinnig oder für einen Ver-

<lb/>chweuder erklärt wird, nicht zu verlangen sei, daß die
<lb/>Ehefrau bei ihren Verfügungen über Grundstücke, Gerechtig- 
<lb/>keiten und Kapitalien den vormundschaftlichen Consens bei- 
<lb/>bringe , — es bezeichnet dieses Verlangen als eine im
<lb/>gedachten revidirten Entwürfe enthaltene Neuerung und
<lb/>Beschränkung des bestehenden Provinzialrechts, welche
<lb/>ev auch nicht gerechtfertigt hält, weil im gedachten Falle

<lb/>XV. Zabrgang 1s Heft. 10
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0158.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>eint Art von bürgerlichem Tode liegt, »nt diesem gleiche
<lb/>Wirkungen mit dein natürlichen Tode bcizulcgen sind.

<lb/>Will man letzteres Metis anerkennen, &gt;o fällt jeden- 
<lb/>falls die Analogie kür den Fall der Abwesenheit deö Ehe- 
<lb/>manns weg, bei der eine Art bürgerlichen TckeS gar nicht
<lb/>vorliegt. Sodann constirt historisch nicht, ob die Ehefrau
<lb/>bei Abwesenheit ihres Mannes in dessen Disposltions-
<lb/>rechte über das eheliche Vermögen rintrete, — nämlich
<lb/>dann, wenn ihm ein euralor absentis bestellt ist; den» eher
<lb/>konnte eS niemals eintreten, beim Mangel einer sonstigen
<lb/>Bestimmung über daS Requisit der Tauer dieser Zeit der
<lb/>Abwesenheit, welche in einem Falle eine Stunde und im
<lb/>anderen viele Jahre gewährt haben kann. Daß sie Ver-
<lb/>waltungö-Akte gültig vornehmen oder Schulde» gültig eon-
<lb/>trahiren kann, wenn dies auch während einer kurzen
<lb/>Abwesenheit des Mannes unaufschieblich nothwendig wird,
<lb/>— daraus läßt sich noch nicht folgern, daß sie nun gleich- 
<lb/>zeitig auf die ganze Dispositions-Befugnisse des Mannes
<lb/>überkommen müsse.

<lb/>ES fehlt hiernach an haltbaren Gründen, die Klägerin
<lb/>zu der von ihr vorgenommenen Veräußerung des ganzen
<lb/>ehelichen Vermögens für befugt zu erachten, und erscheint
<lb/>daher die Klage deS CuratorS ihres abwesenden Ehemanns
<lb/>begründet, womit er daS also veräußerte Wohnhaus desselben
<lb/>reclamirt. Rur in Ansehung der mitklagenden Ehefrau steht
<lb/>eS anders. Ihre Klage ist von dem ersten Richter mit Recht
<lb/>abgewiesen, einmal weil sie als GutSübertragerin für Eviktion
<lb/>einstehen muß, (§. 323. Tit. 5. Th. I. A. L. R.) und sie
<lb/>daher auch selbstredend den die EigenlhuuiS--Uebertragung
<lb/>vermittelnden Vertrag nicht ansechten konnte; und ferner,
<lb/>weil ihrer Klage die exceptio rei zuüicalae entgegensteht, wie
<lb/>schon im ersten Urtel richtig ausgeführt ist. Die in zweiter
<lb/>Instanz ausgestellte Behauptung, daß die Abweisung der
<lb/>Klag» «egen mangelnder Legitimation erfolgt sei, beruht auk
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0159.tif"
                n="147"
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            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>einem Jrrthum, indem sowohl die Formel des Vorerkennt-
<lb/>«isseS eine unbedingte Abweisung ausdrückt, als auch in den
<lb/>Gründen als Abweisungsgrund angeführt ist, daß die Ehe- 
<lb/>frau Jungewälter bei der langjährigen Abwesenheit ihres
<lb/>Ehemanns über das gütergemeinfchaflliche Vermögen habe
<lb/>LiSponiren können.

<lb/>Die Kosten mußten, wie geschehen, vertheilt werden
<lb/>nach §. 6-9. Tit. 23. Th. I.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir glauben, daß die Ansicht deS ersten Richters viel
<lb/>für sich habe. Er hat sich auf die Analogie A. k. R. II.
<lb/>1. §. 326. berufen, welche der Appellations-Richter nicht
<lb/>für durchgreifend achtet. Allein es liegt im Geiste der
<lb/>provinziellen allgemeinen Gütergemeinschaft, daß die Frau,
<lb/>welche Gesammtmiteigenthümerin der Vermögens-Masse ist,
<lb/>während der Verschollenheit ihres Mannes in der, ihr an
<lb/>und für sich als Eigenthümerin rkber das Vermögen zuste-
<lb/>henden Disposition unbeschränkt sein, nicht an die Ein- 
<lb/>willigung eines Curatorö gebunden sein kann. Sie ist ja
<lb/>wirklich Eigenthümerin und nur durch die Rechte ihres
<lb/>ManneS beschränkt; diese Rechte sind aber jura personalissima;
<lb/>sie übt nicht das Eigenthum ihres Mannes, sondern ihr
<lb/>eigenes aus. Die Direktion der Güter-Gemeinschaft kann
<lb/>nicht auf einen Curator absentis übergehen; da der Mann
<lb/>jenes Recht nur als wirklicher Ehemann hat. Wiegand be- 
<lb/>merkt im Provinzial-Rechts-Entwurf für Paderborn Buch I.

<lb/>Tit. 2. §. 25. (S. 20. ff.): *

<lb/>„Die Rechte des Mannes während der Ehe hören
<lb/>auf, wenn derselbe unfähig wird, dem Vermögen
<lb/>vorzustehen. Dies ist dann der Fall, wenn er für
<lb/>einen Verschwender erklärt wird» oder wenn er au
<lb/>Blödsinn und Geisteskrankheit leidet, tz. 26. In

<lb/>10*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0160.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>diesen Fällen gehen die DispositionS - und Ver- 
<lb/>waltungs-Befugnisse hinsichtlich deS Gesammtver-
<lb/>mögöns in der Regel auf die Ehefrau über.,,

<lb/>In der Note bemerkt Wiegand:

<lb/>„Wenn nun nach der Pupillen-Ordnung allerdings
<lb/>der Obrigkeit daS Recht nicht kann abgesprochen
<lb/>werden, dem Mann für seine Person einen Curator
<lb/>zuzuordnen, sc muß doch das Recht der Frau hin- 
<lb/>sichtlich des Gesamnngutes für begründet angesehen
<lb/>werden, denn auf sie gehen alle Befugnisse des
<lb/>Mannes und Vaters über, wenn er stirbt, warum
<lb/>nicht in diesen Fällen, wo er als bürgerlich todt
<lb/>zu betrachten ist, und wie ließe sich eine Fortsetzung
<lb/>dieses Verhältnisses mit einem verwaltenden Curator
<lb/>denken? ES läßt sich aber nicht bezweifeln, daß
<lb/>nach den verschiedenen Gütergemeinschaften West- 
<lb/>falens daS Verwaltungsrecht der Frau stets von
<lb/>selbst gefolgert worden ist."

<lb/>Phillipps in der Lehre von der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft (Berlin, Dümmler 1830 S. 166. 167.) bemerkt:
<lb/>„Eben so muß der Mann auch solche Schulden
<lb/>anerkennen, welche die Frau gemacht hat, wenn er
<lb/>sich, ohne wegen des Unterhaltes seiner Frau oder
<lb/>des Betriebes seines Gewerbes hinreichende Verfü- 
<lb/>gungen getroffen zu haben, entfernt hat, oder wenn
<lb/>er durch anhaltende "Krankheit außer Stand gesetzt
<lb/>wird, zu jenen Zwecken die nöthigen Anordnungen
<lb/>zu treffen. Hieraus würde aber wohl nicht mit
<lb/>Unrecht überhaupt der, der Natur der Güterge- 
<lb/>meinschaft vollkommen entsprechende, Grundsatz ge- 
<lb/>folgert werden müssen, daß in allen Fällen, wo
<lb/>der Mann nicht im Stande ist, die Verwaltung des
<lb/>der Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögens
<lb/>zu führen, die Frau an seine Stelle trete und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0161.tif"
                n="149"
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            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>dadurch seine Rechte erlange. Der Mann ist dann
<lb/>gleichsam pro mortuo besonders im Falle des
<lb/>Blödsinns oder einer erfolgten Prodigalitäts-Erklä- 
<lb/>rung zu halten, und da die Frau, beim Tode des
<lb/>Mannes mit den Kindern öfters die Gütergemein- 
<lb/>schaft fortsetzt, und also jene Rechte erlangt; so ist
<lb/>auch kein Grund vorhanden, La, wo fortgesetzte
<lb/>Gütergemeinschaft gilt, die das Preuß. Landrecht
<lb/>freilich nur dem Namen nach kennt, (s. oben Ein- 
<lb/>leitung S. 4.) dieselbe ihr für jene Fälle zu ent- 
<lb/>ziehen."

<lb/>Diese Ansicht scheint die richtige zu sein. ES kann
<lb/>keinen Rechtsgrund geben, der Frau das in ihrem Eigenthum
<lb/>an und für sich natürlich liegende Verwaltungs- und Dis- 
<lb/>positionsrecht — wo der Ehemann, der es beschränken könnte,
<lb/>nicht vorhanden — zu entziehen. Wenn man dieses ger- 
<lb/>manische Rechts-Institut deS Gesammt-EigenthumS der
<lb/>Ehegatten in unsrer provinziellen Güler-Gemeinschaft richtig
<lb/>auffaßt, wird man nicht zu einer GütergemeinschastS-Direction
<lb/>durch einen anderen, als die Gefammt-Miteigenthümerin, die
<lb/>Frau kommen können. Die Frau und der Curator, jene
<lb/>bevogtend, können uns nur als das Ungeheuer in Horaz
<lb/>Brief an die Pifonen: „humano capiti cervicem pictor equi- 
<lb/>nam“ erscheinen! Oder soll der Curator, obgleich den Mann
<lb/>vertretend, die Frau nicht dirigiren? Wer soll dann gültige
<lb/>Verfügungen treffen? Etwa, wie im Münsterlande (s.
<lb/>Schlüter Provinzial-Recht des Fürstenthums Münster S.59.
<lb/>§. 73.) jeder vollgültig? Sicher wird diese Münstersche Sin- 
<lb/>gularität nicht allgemeiner Grundsatz der Güter-Gemein- 
<lb/>schaft werden können. — Wenig begreiflich ist übrigens, wie
<lb/>im obigen zweiten Erkenntnisse die Frau abgewiesen werden
<lb/>konnte, da durch daö vom Curator erstrittene Erkenntniß
<lb/>ihr von selbst nothwendig der Streitgegenstand zufällt. Ueber
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0162.tif"
                n="150"
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            <p>

               <lb/>die Frage, ob die Frau wegen verschwenderische» und unor- 
<lb/>dentlichen Lebens des ManneS, so wie überhaupt wegen seiner
<lb/>moralischen oder physischen Unfähigkeit zur haushälterischen
<lb/>Verwaltung bei Gerichte Hülse finden könne, verbreitet sich
<lb/>Runde Deutsches eheliches Güterrecht §. 100. S. 224.
<lb/>225. Er bemerkt: „die Unfähigkeit oder Unwilligkeit muß
<lb/>bei dem Eherecht wie bei dem AlterS-Vormunde die Entzie- 
<lb/>hung der Verwaltung zur Folge haben, und der Schutzbe- 
<lb/>fohlene heutzutage gerichtliche Hülfe finden, wenn auch
<lb/>solche unter älteren deutschen Verhältnissen weniger bereit
<lb/>gewesen wäre, und wenn auch eine GcschlechtScuratcl nicht
<lb/>mehr besteht. Durch Anordnung einer Euratel über den Mann
<lb/>kann in einem solchen Falle zwar für das eigene Vermögen
<lb/>desselben gesorgt werden» aber nichts verpflichtet die volljäh- 
<lb/>rige Frau, ihr Vermögen einem Eurator zu überlassen, der
<lb/>nicht ihr Mann ist. Es muß also zu einer Aufhebung des
<lb/>GemeinschaftSverhältnisses, zu einer Theilung kommen." Der
<lb/>hier vorliegende Fall ist aber sichtlich ein anderer: der Mann
<lb/>soll nicht wegen Unfähigkeit oder Unredlichkeit in seinen Ver- 
<lb/>waltungsrechten durch die Obrigkeit ersetzt werden, er ist gar
<lb/>nicht da, ist verschollen, und die Frau verwalte« in Folge
<lb/>des Gesammr-EigenihumS eben ihr Vermögen, was Runde
<lb/>für ihre durch Theilung zu findende Quote fordert.

<lb/>Hätte die Gesetzgebung die Gütcr-Gcmeinschaften nich,
<lb/>so sehr lgnorirt, würden Fragen, wie die vorliegende, längst
<lb/>entschieden sein.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0163.tif"
             n="151"
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         <div xml:id="d23675e13936" type="review" n="XV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie Gemeinde-Ordnung und die Kreis-Bezirks- und Provinzial-Ordnung für den Preußischen Staat, nebst dem Gesetze über die Polizei-Verwaltung v. 11. März 1850, mit den betreffenden Regierungs-Entwürfen nebst Motiven und den Kommissionsberichten beider Kammern zusammengestellt, und unter Berücksichtigung der Kammer-Verhandlungen bearbeitet, nebst einem praktischen Kommentar über dieselben. Herausgegeben von Ludwig v. Rönne, Kammergerichtsrath und Abgeordneter zur Ersten Kammer. Brandenburg a. d. H., 1850. Druck und Verlag von A. Müller</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>- lüt
</p>
            <p>

               <lb/>XV.

<lb/>Die Gemeinde-Ordnung und die Kreis-Dezirks-
<lb/>und Provinzial-Ordnung für den Preußischen
<lb/>Staat, nebst dem Gesetze über die Polizei-Ver- 
<lb/>waltung, vom 11. Mar; 1850, mit den be- 
<lb/>treffenden Vegicrnngo-Entwürfen nebst Moti- 
<lb/>ven und de,» Kommiffiono - Derichten beider
<lb/>Kammern zusammengestellt, und unter Aerück-
<lb/>lichtigung der Kammer-Verhandlungen bear- 
<lb/>beitet, nebst einem praktischen Koimnentar über
<lb/>dieselben. Heranogegeben von Ludig v. Vönne,
<lb/>Kammer-Gerichtorath und Abgeordneter zur
<lb/>Ersten Kammer. Krandcnburg a. d. K. 1850.
<lb/>Druck und Vertag von Adolph Müller, gr. 8.
<lb/>VIII. 422. §. Preis 1 Thlr. 25. Sgr.

<lb/>R e c e n &gt; &gt; c n
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Acr Verfasser hat hier ein sehr nuhlichcö Hantbuch
<lb/>geliefert über seht wichtige fesche. Diese sind freilich Einigen
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0164.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>fast unerquicklich. Allerdings wäre eS wohl besser gewesen,
<lb/>wenn man seiner Zeit das sogenannte Gendarmerie-Edict
<lb/>vom 30. Juli 1812 zu einer redlichen Ausführung gebracht
<lb/>hätte; die Vertreter des großen Besitzes, Rittergüter, würden
<lb/>dann mit dem kleinen (Bauern) und den Gewerben (Städ- 
<lb/>ten) sich ineinander gelebt haben, und es würde zu so or- 
<lb/>ganischen als billigen Gestaltungen gekommen sein. Allein,
<lb/>verblendet und wenig vorschauend wollte man das nun ein- 
<lb/>mal nicht, und als nun endlich der unwiderstehliche Hochdruck
<lb/>der neuen Zeit kam, gab es keine verständige und Vertrauen
<lb/>erweckende Verteidiger des Bestehenden, und Stadt und Land
<lb/>fanden sich endlich in derselben neuen Gemeinde-Ordnung vom
<lb/>11. März 1850 mehr oder minder gern vereinigt. Einen solchen
<lb/>Schritt, einmal gethan, thut man nicht zurück. Wir erhal- 
<lb/>ten den Belgischen ähnliche Zustände, die authochtonischen
<lb/>Landobrigkeiten, unsre Segncurs haben aufgehört, nachdem sie
<lb/>uns fange gnug in der Justiz unter der Form der Parrimc-
<lb/>nial-Gerichte geärgert, und, durch die Verordnung vom 2.
<lb/>Januar 1849 unbeweint gefallen, konnten sie als Administra- 
<lb/>tiv-Behörden eben wenig fürder bestehen. Von selbst floß
<lb/>nun die moderne Gemeinde zusammen. Aus den Elementen
<lb/>der Städte-Ordnung und der Westfälischen Landgemeinden-
<lb/>und der Rheinischen Gemeinde-Ordnung — anschließend an
<lb/>das altdeutsche Städtewesen, worüber Hüllmann seiner Zeit
<lb/>bekanntlich höchst schätzbare Mittheilungen gab — bildete sich
<lb/>nun die Preußische Gemeinde-Ordnung, Stadt und Land
<lb/>nicht einmal wörtlich unterscheidend, wenn gleich ihren
<lb/>inneren Unterschieden in den dafür nach Belieben zu
<lb/>wählenden Tit. 2. von den Gemeinden, welche mehr als
<lb/>1500 Einwohner haben — und Tit. 3. welche nicht mehr
<lb/>als 1500 Einwohner haben — Rechnung tragend. Dieje- 
<lb/>nigen , welchen diese Gemeinde-Ordnung, weil sie keine
<lb/>„erbliche Obrigkeiten" auf dem Lande mehr kennt, zu revo- 
<lb/>lutionär scheint, werden sehr wohl thuen, sich aus den Ver-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0165.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Handlungen der Berliner Rational-Versammlung den berühm- 
<lb/>ten d'Ester'schen Gemeinde -Ordnung- Entwurf, die Herr- 
<lb/>schaft der beständig auf der Straße rathschlagenden Kopfzahl-
<lb/>männer verkündend, anzusehen, um den Unterschied zwischen
<lb/>einer revolutionären und einer auf altdeutschen, freilich nicht
<lb/>auf sarrriatilchen, Grundlagen ruhenden Gemeinde-Ordnung
<lb/>zu fassen. — Die Vergipselung der Gemeinde- und Kreis-
<lb/>Qrdnung im Bezirke und in der Provinz stellen Versuche
<lb/>dar, deren Ausfall man abwarten muß, und es wäre wohl
<lb/>möglich, in der Prcvinüal-Vcrtretung dem in die Pairskam-
<lb/>mer berufenen großen Grundbesitze eine selbstständige Vertre- 
<lb/>tung zu geben, die solchen gebornen Nathgebern der Krone
<lb/>eine gründliche Ksnntniß der Objekte, welche sie nachher in
<lb/>der höchsten Instanz zu verhandeln haben, ermöglichte.

<lb/>Daß eS bei der Ausführung höchst wünschbar ist, diese
<lb/>Gesetze aus ihren Quellen auslegen zu können, steht sicher
<lb/>außer Frage. Der Verfasser, selbst Mitarbeiter an denselben
<lb/>in der ersten Kammer, hat daher sehr wohl gethan, die
<lb/>wörtlich mitgetheilten gesetzlichen Bestimmungen durch Die
<lb/>Motive der Regierungs-Vorlagen, die Verhandlungen der
<lb/>Kommissionen beider Kammern und in den Kammern selbst
<lb/>sowie durch Rückblick auf die frühere Gesetzgebung zu erläu- 
<lb/>tern. Wie viel wir in solcher Weise vor den Auslegern frü- 
<lb/>herer Gesetze voraus haben, steht außer Frage. -- Wir können
<lb/>das vorliegende Werk nur sehr empfehlen, glauben auch
<lb/>kaum, daß die erste und zweite Kammer über erhebliche Ver- 
<lb/>änderungen der Gemeinde-Ordnung sich einigen werden.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d23675e14165" type="review" n="XVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionAllgemeine Deposital-Ordnung für die Gerichte der sämmtlichen Königl. Preuß. Lande. Vervollständigt durch die Verordn. v. 19. Juli 1849. Mit Zusätzen und Erläuterungen, auch Formularen zu Deposital-Mandaten u. s. w., für die nicht gewöhnlich vorkommenden Fälle. Von F. M. Essellen 3. Aufl. Arnsberg, 1851. Verlag von A. L. Ritter</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_15+1852_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>XVI.

<lb/>Allgemeine Depofital-Grdnung für die Gerichte der
<lb/>sämmttichen Königl. Preuß. Lande. Vervoll- 
<lb/>ständigt durch die Verordnung vom 16. Juli
<lb/>1849. Mit Zusätzen und Erläuterungen, auch
<lb/>Formularen zu Depofital- Mandaten n. f. w.,
<lb/>für die nicht gewöhnlich vorkommenden Fälle.
<lb/>Von M. F. Effelen. Dritte Auflage. Arnobcrg,
<lb/>1851. Verlag von A. L. Vitier, gr. 8. S. 223.
<lb/>LXXXII. Preis 1 Vthlr. 12'/, Agr.

<lb/>Recension

<lb/>Don

<lb/>Sommer
</p>
            <p>

               <lb/>S^icfca schon Mannte nützliche Wert bat durch die
<lb/>.jte Auflage wesentliche Bereicherungen erhalten. Dic Ver,-
<lb/>ordnung vom 18. Juli 18-iO - von den Kammern nach
<lb/>träglich genehmigt -- bringt erhebliche Erleichterungen des
<lb/>Geschäfts. Das Ganze hat vcr Verfasser bearbeitet, und eine
<lb/>Menge wichtiger Beilagen gegeben. Statt lief in dieses
<lb/>für die betreffenden Praktiker unentbehrliche Werk einzugehen,
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0167.tif"
             n="155"
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         <div xml:id="d23675e14243" type="review" n="XVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionLehrbuch der Pandekten, von Dr. Ludw Arndts, ord. Prof. an der K. B. Ludwig-Maximilians Universität. 1. Abtheil., das 1. und 2. Buch enthaltend. München, Verlag der artistisch-literarischen Anstalt der J. G. Cotta'schen Buchhandl. 1850</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>möchte» wir wohl fragen, ob rS schwerer für unö und Cie
<lb/>Mieinlande, Ein Strafrecht, Eine» Strafprozeß zu versuchen,
<lb/>als ein Dcpofitalwcicn. — ferner, ob es nclhwcndig, daß
<lb/>die Bank sich durch ungebührlich geringe Zinsen an den
<lb/>Depositen bereichere, womit man cinr solche, wo»igstcn§
<lb/>sehr »»sozialistische Einnahmequelle ferner rcchlscrtigcn,
<lb/>waruin nicht mindestens daö Belegen bei Sparkassen ;:&gt;
<lb/>lassen wolle. -
</p>
            <p>

               <lb/>XVII.

<lb/>Lehrbuch der' Pandekten, von l)r. Arndt!.,

<lb/>ordentlicher Professor an der K. K. Ludwig
<lb/>Marimiliano-Anivcrsitä't. Erste Abthcilun,,.
<lb/>dao erste und zweite Puch enthaltend. München
<lb/>Vertag der literarisch-artistischen Anstatt der
<lb/>A G. Cottaschen Puchhandlung 1850. gr. 8,
<lb/>S. 294. Preis I Chlr. 6 Sgr.

<lb/>N e c e n s i c n
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>^cr Verfasser, dcü \?jrlicßcntcn LchrbuchS ist ein
<lb/>imherer Mitarbeiter unserö Archivs und ein Sohn der rothen
<lb/>Erde. Dies allein würde uns aber nech nicht &lt;nr Anzeige
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0168.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>des vorliegenden neuen Lehrbuchs berechtigen. Dasselbe ist
<lb/>aber wirklich eine vorzügliche Leistung, ausgezeichnet durch
<lb/>Gründlichkeit und Klarheit. Auf die Einleitung folgt (S.
<lb/>19.) das erste Buch, von den Rechten im Allgemeinen,
<lb/>Kap. 1. Begriff und Einrheilung der Rechte. Kap. 2.
<lb/>Von den Personen oder Subjekten der Rechte. Kap. 3.
<lb/>Von den Rechtsobjekten oder Sachen. Kap. 4. Von Ent- 
<lb/>stehung ur.d Endigung der Rechte. Kap. 5. Anleitung
<lb/>und Schutz der Rechte. Das zweite Buch handelt von den
<lb/>Rechten an Sachen. Kap. 1. Von den Sachenrechten im
<lb/>Allgemeinen. Kap. 2. Vom Eigenthum. Kap. 3. Von
<lb/>den Dienstbarkeiten. Kap. 4. Von ter Emphyteusis und
<lb/>Superficies. — In Mittheilung der Gesetzstellen und Litera- 
<lb/>tur ist das richtige Maaß gewährt. — Wir werden beim
<lb/>Schluß des Werkes auf dasselbe wieder zurückkommen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0169.tif"
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         <div xml:id="d23675e14365" type="review" n="XVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDer Gerichtssaal. Zeitschrift für volksthümliches Recht, insbesondere für öffentlich mündliches Verfahren in Kriminal- und Civilsachen und Geschwornen-Verfassung. Unter Mitwirkung vieler, den deutschen gesetzgebenden Versammlungen, Gerichtshöfen und Hochschulen etc. angehörenden Juristen; herausgegeben von Dr. Ludwig v. Jagemann, Justizministerial-Rath in Karlsruhe. Erlangen, Verlag von Ferd. Euke. 1849. 1850</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gerichtssaal. Zeitschrift für oolksthümlichcs
<lb/>Recht, insbefondrrc für ösfentlich-mündlichee Ver- 
<lb/>fahren in Eriminal- und Cioilsachen und Ge-
<lb/>schwornenverfalsung. Unter Mitwirkung vieler,
<lb/>den deutschen gefchgebenden Versammlungen,
<lb/>Gerrchtohöfen und Hochschulen vto. angchorenden
<lb/>Juristen; hrrauogrgcben von vr. Ludwig von
<lb/>Jagemann, Infthministerialrath in Karlsruhe.
<lb/>Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke. 1849
<lb/>1850. gr. 8. Preis des Jahrgangs von 12
<lb/>Heften 4 Thlr. 20 Vgr.

<lb/>R e c e n s i o n
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Diese Zeitschrift besteht seit 1849. Fitt jedes Jahr
<lb/>erscheinen 2 Bände in 6 Heften. Sie hat den Zweck: „die
<lb/>Rechtsgestaltung Jungdeutschlands durch ihre Hauptphasen
<lb/>zu befördern und wo nöthig auch anzubahnen". Vorzüglich
<lb/>sind die französtschen und sÄteutschen Zustände berührt, und
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0170.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>- 16l! -
</p>
            <p>

               <lb/>»achtem im Iulihrsle dc^ weiten Jahrgangs (0. 2f&gt;.) ein
<lb/>über tivi Verhältnis; deS £tontf - Anwaltes zum
<lb/>Untersuchungsrichter, \?cn Di*. K. St. Landrath mit

<lb/>Professor der Rechte in Inöbruck eingelaufcn. hofft man auch
<lb/>eine BrückS nach Oestreich hinüberzuschlagen, obgleich unS
<lb/>daö bei den bekannten Oestreichischen Zuständen fast proble- 
<lb/>matisch scheint. Von den bisherigen Mitarbeitern nennen
<lb/>wir Ruppenthal, Leun, Schlink, Merkel und Schmitt (letztere
<lb/>beide ausRheinbaiern) Glaubrech und Levita in Rheinhessen,
<lb/>Heinz und v. Maurer, Pixis und Petersen in Altbaiern;
<lb/>von den Hochschulen Mittermaier, Abegg und Hopp, für
<lb/>englisches Recht: Marquardsen und Mühry. - Probeweise
<lb/>geben wir kurz den Inhalt des IulihefteS des zweiten Jahr- 
<lb/>ganges (1850) o»: 1. Die dreifache Autorität im RechtS-
<lb/>bewufusein. Von Appell. GerichtS-Rath Pixiö in München.
<lb/>1. Objektive Autorität. (Das Gebende). 2. Subjective Au- 
<lb/>torität (das Gegebene). Der Verfasser beklagt S. 17., daß
<lb/>die allen festen Bande, die den Menschen mit dem Himmel,
<lb/>' mit Gott verknüpften und sich in allen Kreisen deS Lebens
<lb/>wirksam zeigten, zerrissen. Er schließt S. 14. damit, daß
<lb/>die deutsche Nation es endlich verdiene, sich in zeitgemäßen
<lb/>Gesetzbüchern, wozu der Zeit vergeblich der Beruf abgesprechen
<lb/>werden, alS ein großes Volk zu erkennen, das gemeinsame
<lb/>Rechtsbewußtsein, den StaimneSeigenthümlichkeiten, darin
<lb/>auögedrückt zu sehen. ES läßt sich gerade in Dresden und
<lb/>Frankfurt sehr danach an, daß wir bald zu organischen,
<lb/>juristischen Gestaltungen für ganz Deutschland kommen!?!

<lb/>Viö dahin diese Frag- und AuSrusungszeichen beseitigt
<lb/>werden, wird eS immer heilsam bleiben, im kleinsten Punkte
<lb/>die größte Kraft zu sammeln, das heißt für uns Preußen:
<lb/>für den ganzen Staat das in Einheit zu codificiren, was
<lb/>solcher Einheit empfänglich. Juristische Unionen für die
<lb/>kleineren Lande waren wohl eben so wünschcnSwerth, als
<lb/>politische, allein es wird daraus nichts werden, wie aus so
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0171.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>ins —
</p>
            <p>

               <lb/>vielem Anderen! II- Das Verhaltniß des Staatö-AnwaltcS
<lb/>zum Untersuchungsrichter, von Wafer bezieht fiel) auf die
<lb/>östrcichische StaatSprczcß - Ordnung vom 17. Januar 1850.
<lb/>Diese östreichischen Wcfcfjfjcbungd^lnWitgc werden wahrschein- 
<lb/>lich noch manche Phaftn durchmachen! Immerhin aber sind
<lb/>bei unsrer nahen allgemeinen Criminalprezeß-Ordnung selche
<lb/>Versuche zu berücksichtigen. — NI. Das französisch-rheinische
<lb/>Notariat, vom Appell. Gerichts-Rath Schlink in Zröln. Eine
<lb/>ganz gute Darstellung. — IV. Zur ^ehre vom Beweise und
<lb/>dem Schwurgerichte von Gel). Justiz-Rath Pros. I)r. Al egg
<lb/>in VreSlau. Unter andern kommt hier S. 89. die Behaup- 
<lb/>tung vor, wie es eine Halbheit sei, daß eine Reihe von
<lb/>Verbrechen oder Vergehen, die man entweder ihrer Art oder
<lb/>der Höhe der gesetzlichen Strafe nach bestimmt, von dem
<lb/>Schwurgerichte ausgenommen sein solle. „Es ginge wohl,
<lb/>aber eS. geht nicht," ist die ausreichende Antwort auf solche
<lb/>Theoreme. Man kann der Jury nicht alle Verbrechen und
<lb/>Vergehen übergeben, eS kostet schon bei der jetzigen Begren- 
<lb/>zung der Jury Mühe genug, die ehrsamen Staatsbürger zu-
<lb/>diesem Zwecke zusammen zu bringen. Die Gerichte aber (bei
<lb/>den Eorrectionell-Sachen) at\ eine BewciStheerie binden, ist,
<lb/>wenn man nicht wieder zu den außerordentlichen Strafen
<lb/>zurückkehren will, unausführbar. Ein drittes giebt es
<lb/>nicht. Interessant ist übrigens S. 95. die Vergleichung der
<lb/>Cabinetö-Justiz und der Einfluß der Tribünen auf die Recht- 
<lb/>sprechung, eines nicht mehr werth als das andere.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionPetition an die hohe zweite Kammer, betreffend die Selbstständigkeit der evangelischen Kirche in Preußen und ihre Vollziehung durch das Kultus-Ministerium, überreicht von Jonas, Dr. theol. und Prediger in Berlin, Sydow, Prediger in Berlin, Eltester, Prediger in Potsdam, Krause, lic. theol. in Berlin, G. Lisko, Prediger in Berlin, Müller, Prediger in Berlin. Berlin, 1851. Druck von Carl Schulze</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>— ifiO
</p>
            <p>

               <lb/>»
</p>
            <p>

               <lb/>t
</p>
            <p>

               <lb/>XIX

<lb/>Petition an die hohe zweite Kammer, betreffend
<lb/>die Selbstständigkeit der evangelischen Kirche
<lb/>in Preußen und ihre Vollziehung durch das
<lb/>Cultusininisterium, überreicht von Jonas vr.
<lb/>thcol. und Prediger in Kcrlin, Sydow Pre- 
<lb/>diger in Kerlin, Elteltcr Prediger in Potsdam,
<lb/>Kraule lie. tlieol. in Kcrlin, G. Lisko Prediger
<lb/>in Kertin, Müller Prediger in Kerlin. Kerlin
<lb/>1851. Druck von Carl Schulze, gr. 8. S.
<lb/>95.
</p>
            <p>

               <lb/>R e c e n s i o n
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Art. 12. der cklrcyirten Preußischen Verfassung
<lb/>vom 5. Dezember 1848 und der Art. 15. der vereinbarten
<lb/>Verfassung vom 31. Januar 1850 bestimmen bekanntlich:

<lb/>„Die evangelische und römisch-katholische Kirche,
<lb/>so wie jede andere Religions-Gesellschaft, ordnet
<lb/>und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0173.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>bleibt im Besitz und Genug der für ihre Kultus-
<lb/>Unterrickts- und Wchlthätigkeitszwecke bestimmten
<lb/>Anstalten, Stiftungen und Fonds."

<lb/>Die Ausführung dieses Artikels hat rüctsichtlich der
<lb/>katholischen Kirche gar keine Schwierigkeiten, da sie in den
<lb/>einzelnen Episkopaten ihren Organismus beschlossen hat, und
<lb/>jetzt nur angemaaßte Rechte VeS Staats, die dieser seit der Jose-
<lb/>phinischen Periode sich als Staats - Oberaufflchtsrechte re.
<lb/>zugeeignet hatte, wegsallen. Sehr groß sind aber die Schwie- 
<lb/>rigkeiten bei der evangelischen Kirche. Diese war zu stark
<lb/>mit dem protestantischen Staate verwachsen, wie denn Benzen-
<lb/>berg in seinem Verfassungs» Entwürfe vom Jahre 1818 den
<lb/>König, wenn er die protestantische Kirche verlasse, des Thrones
<lb/>verlustig gehen ließ. Da der Landesherr wenigstens in den
<lb/>östlichen Provinzen die Reformation angebahnt hatte, so
<lb/>war er auch somit episcopus geworden, cujus est regio,
<lb/>ejus cst religio. Im Westen war, da die Reformation in
<lb/>den Landen der Cleveschen Erbschaft gegen den Willen der
<lb/>katholischen Landeöherrn durchgesctzt war, ein normaleres
<lb/>Verhältniß entstanden, eine, organischer Fortbildung empfäng- 
<lb/>liche, Synodal-Verfassung. — ES war nun im Osten der
<lb/>Monarchie erstaunlich schwer, jene durch daS Zeitbewußtsein
<lb/>als nothwendig hervorgerufene Trennung von Staat und
<lb/>Kirche herbeizuführen. Die Kirche bestand eben faktisch nur
<lb/>im protestantischen Staate, unter dem protestantischen Landes-
<lb/>Herrn, welcher seit der Reformations-Jubelseier von 1817
<lb/>vermittelst mehr oder minder sanfter Gewalt ihre zwei Haupt- 
<lb/>bekenntnisse durch die Union verschmolzen hatte und ihre
<lb/>Regierung ffrhrte. Wem sollte jetzt nun die Summe der
<lb/>kirchlichen Rechte und Vermögens überliefert werden? Im
<lb/>Sommer 1848 ging die Regierung davon aus, daß durch
<lb/>Wahlen der Kirche der ordnende obere Kirchen-Körper an-
<lb/>gebahnt werde. Allein wer sollte das Wahlgesetz geben, die
<lb/>Gemeinden zusammen berufen? Das Scandal, was \o viele

<lb/>XV. Jahrgang 18 Heft. H
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0174.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>politischen Wahlen machten, das unerquickliche Treiben und
<lb/>die Vekennrnißlosigkeit so vieler freien Gemeinden, war in
<lb/>der Thal nicht geeignet, die Regierung zu solchen schleuni- 
<lb/>gen Wahlen zu veranlassen. Da nun aber doch fortwährend
<lb/>in der Kirche regiert werden muß, der Staat inzwischen die
<lb/>Kirchen-Regierung abgegeben hatte, so erklärte man die geist- 
<lb/>liche Abtheilung des Ministeriums als unabhängigen evan- 
<lb/>gelischen Oberkirchen-Rath, der collegialisch ohne die sonstige
<lb/>entscheidende Mitwirkung des CultuS-Ministers die kirchlicheu
<lb/>Sachen verhandelt. Dem König ließ man die Kirchengewalt,
<lb/>nicht als Landesherrn, sondern weil er, wie schon die
<lb/>Reformatoren gesagt, das vorzüglichste membrum
<lb/>ecclesiae war. Natürlich kann dies nur, und soll auch
<lb/>nur ein Interimistikum sein. Hiedurch findet sich nun die
<lb/>in so eigenthümlicher Weise vom Landesherrn eingeführle
<lb/>Union bedrängt, zumal die Unterdrückung der lutherischen
<lb/>Kirche jetzt naturgemäß aufhören muß, und sie namentlich
<lb/>in Pommern schon wieder gesetzlich anerkannt ist, von einer
<lb/>ferneren Duldung dieser ältestberechtigten der evangelischen
<lb/>Kirchen durch ein bloßes Toleranz-Patent, nie wir eins vom
<lb/>21. Juli 1845) haben, nimmer mehr die Rede sein kann. —
<lb/>Dieser Zustand der Dinge hat denn die eben genannten sechs
<lb/>evangelischen Geistlichen bewegen, die vorliegende Petition
<lb/>an die zweite Kammer von 1851 zu richten. Eine ähnliche
<lb/>Petition aus Breslau ward in der Sitzung vom 8. Februar
<lb/>1851 durch die einfache Tages-Ordnung — und vorzüglich
<lb/>mittelst der Stimmen der katholischen Mitglieder, welche diese
<lb/>Angelegenheiten nicht vor die Kammer gehörig hielten, —
<lb/>beseitigt. Tie oben angeführten sechs würdigen Geistlichen
<lb/>— von denen Svdcw bekanntlich vor mehreren Jahren zur
<lb/>Begutachtung des bischöflichen Kirchenregiments nach England
<lb/>geschickt ward, und im Jahre 1848 als redlicher Abgeordneter
<lb/>zum Verdruß der unzurechnungsfähigen Berliner Straßen- 
<lb/>demokraten fungirte, — haben jenen Antrag nun wieder
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0175.tif"
             n="163"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bei der Verpflichtung der Gemeinde, in der Dienstboten, Handwerksgesellen etc. in einem festen Dienstverhältnisse erkranken, diese bis zu ihrer Wiederherstellung zu verpflegen, kommt es nicht darauf an, ob der Kranke hergestellt worden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>ausgenommen. Sie führen Len Katholiken zu Gemüthe,
<lb/>daß es sich hier allerdings um eine Staatssache, darum
<lb/>nämlich handele, ob der „Evangelische Oberkirchenrath" nach
<lb/>dem Slaatsrechte als der rechtmäßige Erbe der Kirchengewalt
<lb/>und des Kirchenvermögens, und ob seine Herstellung als
<lb/>eine richtige Ausführung der im 15. Ariikel verbürgten
<lb/>Selbstständigkeit zu betrachten sei (S. 6.). Die ganze Ge- 
<lb/>schichte der Frage von 1848 ab, wird gründlich verhandelt,
<lb/>dabei große Vesonnenheil und Umsicht geübt. Die Argu- 
<lb/>mentationen sind keines Auszugs fähig. — Inzwischen wird
<lb/>auch diesmal die Tagesordnung schwer zu venneiden sein.
<lb/>Es kann nicht sofort der vorhandene Organismus aufge- 
<lb/>hoben werden, wenn man nicht das Schicksal der Tochter
<lb/>des Perseus herbeiführen will. Es ist der Gesichtspunkt
<lb/>der negotiorum gestio, welcher hier das vorhandene Kirchcn-
<lb/>regimcut vorläufig rechtfertigt. Die Zukunft bat hier
<lb/>eine große Mission. TSas man nicht will — Cäsaropapismus,
<lb/>Episkopalismus, Presbyterianismus, — das weis man, aber
<lb/>noch nicht, was man am Ende, um Alle zu befriedigen, eigent- 
<lb/>lich wollen wird.
</p>
            <p>

               <lb/>XX

<lb/>Ari der Verpflichtung der Gemeinde, in der Dienst- 
<lb/>boten, Handwerksgesellen rc. in einem festen
<lb/>Dienstverhältnilsc erkranken, diese b iozn ihrer
<lb/>Wiederherstellung zu verpflegen, kommt
<lb/>eo nicht darauf an, ob der Kranke hergeftellt
<lb/>worden.

<lb/>Rechtsfall, eingelcitot von Sommer.

<lb/>(Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom
<lb/>31. Dez. 1842. Z. 32.)

<lb/>I!ach dem zweiten Gesetz von, 31. Dez. 1842, über die
<lb/>Verpflichtung zur Armenpflege (Gesetz-Sammlung von 1843

<lb/>11 *
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0176.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>S. 8.) hat l§. 1.) die Fürsorge für einen Armen, wenn
<lb/>dazu kein Anderer, ^Verwandter, Dienstherrschaft, Stiftung
<lb/>u. s. w.) verpflichtet und vermögend ist, diejenige Gemeinde
<lb/>zu übernehmen, in welcher derselbe 1. als Mitglied ausge- 
<lb/>nommen worden, oder 2. unter Beobachtung der Vorschriften
<lb/>des Gesetzes vom selben Tage über die Aufnahme neuanzie- 
<lb/>hender Personen §. 8. einen Wohnsitz erworben, oder 3. nach
<lb/>erlangter Großjährigkeit während der drei letzten Jahre vor
<lb/>dem Zeitpunkte, wo seine Hülssbedürftigkeit hervortritt, seinen
<lb/>gewöhnlichen Aufenthalt gebabr hat. Nach §. 2. wird aber
<lb/>ein Wohnsitz im Sinne des §. 1. Nr. 2. für Personen,
<lb/>welche als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Hand- 
<lb/>werksgesellen, Fabrik-Arbeiter u. s. w. im Dienste eines
<lb/>Andern sich befinden, durch dieses Dienstverhältniß allein
<lb/>niemals begründet. Für diese Dienstboten hat nun Der §. 32.
<lb/>die Specialvestimmung:

<lb/>«Wenn Personen, welche alS Dienstboten, Hand- 
<lb/>werksgesellen rc. in einem festen Dienstverhältnisse
<lb/>«stehen, erkranken, so müssen sie von der Gemeinde,
<lb/>^wo sie im Dienste sich befinden, bis zu ihrer Wie-
<lb/>»Derherstellung verpflegt werden; ein Anspruch auf
<lb/>«Erstattung der Kur- und Verpflegungskcsten findet
<lb/>,aber in diesem Fall gegen einen andern Armen-
<lb/>,verband niemals statt. — Als ein festes Dienst- 
<lb/>verhältnis) ist dasjenige nicht anzusehen, welches
<lb/>„sich lediglich auf ein vorübergehendes bestimmtes
<lb/>«Geschäft bericht; dagegen schließt der bloße Ver-
<lb/>„behalt willkührlicher Aufkündigung die Eigenschaft
<lb/>«eines festen Dienstverhältnisses nicht aus."

<lb/>Diese gesetzlichen Bestimmungen führten einen Rechts- 
<lb/>streit zwischen den Gemeinden Menzel und Miste herbei.
<lb/>Eine Witwe Bartholome war von Menzel nach Miste in oin
<lb/>Dienstverhältniß gezogen, ward dort krank und starb. Es
<lb/>wurde aber von der Gemeinde Miste bestritten, daß die Ver-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0177.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>16Ü
</p>
            <p>

               <lb/>storbene dort ln einem festen Dienstverhältniß gestanden, und
<lb/>überhaupt behauptet, daß, wo keine Wiederherstellung erfolgt,
<lb/>der Fall des §. 32. des gedachten Gesetzes nicht statt finden
<lb/>könne. Die Arnsberger Regierung wieS daher — in Vor- 
<lb/>gang einer Ministeral,Entscheidung— die Gemeinde Menzel,
<lb/>wo die Witwe Bartholome ihren gesetzlichen Wohnsitz behal- 
<lb/>ten, zur vorläufigen Tragung der Kurkcsten an. Diese stellte
<lb/>darauf beim Kreisgerichte Lippstadt die Verneinungsklage
<lb/>gegen die Gemeinde Miste an,ward damit aber am 10. Mai
<lb/>1850 abgewiesen, weil daS Kreisgericht der Ministerial-Aus-
<lb/>legung beitrat. Auf die Appellation der Gemeinde Menzel
<lb/>ließ das Appellations-Gericht Arnsberg erst, daß die Ver- 
<lb/>storbene zu Miste in ein festes Dienstverhältniß getreten,
<lb/>durch Beweis ermitteln, und reformirte sodann unterm
<lb/>8. März 1851 das erste Erkenntniß dahin, daß die Gemeinde
<lb/>Miste zur Erstattung der durch Kur und Verpflegung der
<lb/>Witwe Bartholome entstandenen Kosten verpflichtet.

<lb/>Gründe.

<lb/>Durch die Aussage des Franz Schönne, der Magaretha
<lb/>Bartholome und des Hermann Vrockmann ist vollständig
<lb/>erwiesen, daß die verstorbene Witwe Bartholome bei dem
<lb/>Pächter Brockmann in einem festen Dienstverhältnisse gestan- 
<lb/>den hat. Die Voraussetzung zur Anwendung des §. 32. des
<lb/>Gesetzes vom 31. Dezbr. 18-12 liegt mithin vor. Der erste
<lb/>Richter ist indeß der Ansicht, daß zwischen heilbaren und
<lb/>unheilbaren Krankheiten unterschieden werden müsse, und daß
<lb/>in letzterem Falle die Gemeinde des Ortes, wo daS Gesinde
<lb/>sich im Dienste befunden, zur Tragung der Kurkosten des
<lb/>erkrankten Dienstboten nicht verpflichtet sei. — Allein von
<lb/>einem solchen Unterschiede enthält das Gesetz keine Spur,
<lb/>und schwerlich hat der Gesetzgeber die Verbindlichkeit dieser
<lb/>oder jener Gemeinde zur Tragung der Kosten von der Er- 
<lb/>örterung einer so schwierigen und subtilen, in manchen Fällen
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0178.tif"
             n="166"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wenn das Bergamt Gruben, weil sie nicht im bauhaften Zustande erhalten, als in das landesherrliche Freie gefallen erklärt, und darauf ein Neumuther auftritt, so kann der alte Gewerke gegen diesen die Frage, ob die Grube wirklich in's Freie gefallen, auf dem Rechtswege ausmachen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>ganz unlösbaren Frage — die am Ente noch zu der Erörte- 
<lb/>rung, in welchem Moment die ursprünglich heilbare Krank-
<lb/>heik unheilbar geworden, und wie die Kurkosten zu vertheilen,
<lb/>führen könnte -- abhängig machen wollen.

<lb/>Der Ausdruck „bis zur Wiederherstellung" hat nur die
<lb/>Dauer der Verbindlichkeit feststellen, nichi aber von der erfolg- 
<lb/>ten Genesung die Epistenz der Verbindlichkeit abhängig
<lb/>machen sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI.

<lb/>Wenn das Aergamt Gruben, weil sie nicht im
<lb/>banhaften Anstande erhalten, als in das lan- 
<lb/>desherrliche Freie gefallen erklärt, und darauf
<lb/>ein Rcnmuthcr anftritt, so kann der alte
<lb/>Gewerke gegen diesen die Frage, ob die Grube
<lb/>wirklich ins Freie gefallen, auf dem Rechtswege
<lb/>ansmachen.
</p>
            <p>

               <lb/>R e ch t s f a l l ,

<lb/>mitgethcill

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. r. R. II. 16. 280. 281.)

<lb/>^iese Entscheidung ist im folgenden Erkenntniß vom
<lb/>ApPellaticnv-Gericht zu Arnsberg am 16. Nov. 1850 erlas- 
<lb/>sen. Wirklich war die Analogie von einem an sich schon
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0179.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>|o sehr bedenklichen Ausspruche über die Folge nicht geleisteter
<lb/>Zubußen (S. R. Archiv XIII. S. 449. ff.) doppelt be- 
<lb/>denklich bei einem so wesentlich verschiedenen Falle.

<lb/>Erkenntnis?.

<lb/>2" machen der N. Gewerkschaft M. u. Appellant
<lb/>gegen I. ft. zu B. hat der Civil-Senat des K. Appellati-
<lb/>onS-GerichkS zu Arnsberg in der Sitzung v. ft. März für
<lb/>Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß der I. Abtheilung des Kreis-
<lb/>gerichtS zu Brilon vom 15. November 1850. dahin
<lb/>abzuändern: daß der aus der Unzulasstgkeitdes Rechts- 
<lb/>wegs hergeleitete Einwand zu verwerfen; im
<lb/>Uebrigen die Sache zur Entscheidung in der Haupt- 
<lb/>sache in die erste Instanz zurückzuverweisen und
<lb/>die Kosten dieser Instanz und des ersten Erkennt- 
<lb/>nisses zu compensiren, die Entscheidung wegen der
<lb/>übrigen Kosten aber, dem künftigen Erkenntnisse
<lb/>vorzubehalten.

<lb/>V. R. W.
</p>
            <p>

               <lb/>G r ü n d e.

<lb/>Die N. Gewerkschaft hat zehn, im ersten Urtel na- 
<lb/>mentlich aufgeführte, im Bezirke des Bergamtes .zu Siegen
<lb/>belegene Gruben besessen, welche von dieser Behörde — weil sie
<lb/>nicht im bauhaften Zustande erhalten, — als in das landes- 
<lb/>herrliche Freie gefallen, erklärt sind; — der darauf aufge- 
<lb/>suchte Muthschein ist dem I. K. ertheilt, und gegen diesen hat
<lb/>die gedachte Gewerkschaft gegenwärtig Klage mit Antrag
<lb/>erhoben :

<lb/>zu Recht zu erkennen, daß die 8ub. I. bis X. der
<lb/>Klage bezeichneten Gruben, nicht in das landes- 
<lb/>herrliche Freie gefallen, Verklagter also keine Mu-
<lb/>thungörechte darauf erlangt habe; —
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0180.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>I6N
</p>
            <p>

               <lb/>indem bei jeder einzelnen Grube, die Gründe angeführt find,
<lb/>welche nach Ansicht der Klägerin die, vom Dergamte vorge- 
<lb/>nommene Freierklärung derselben ausschließen, resp. unzu- 
<lb/>lässig machen. —

<lb/>Auf den Widerspruch des Verklagten, welcher zunächst
<lb/>die Passivlegitimation und die Zulässigkeit deS RechkswegeS
<lb/>in dieser Sache überhaupt bestritt, erkannte der erste Richter
<lb/>per sententiam vom 15. November 1850:

<lb/>daß die Klage, als zur richterlichen Entscheidung nicht
<lb/>geeignet, zurückzuweisen, — und führte in den Gründen aus,
<lb/>daß, weil die churkölnische Bergordnung vom 2. Januar
<lb/>1669. über die Art des Verfahrens bei der Freierklärung
<lb/>einer Grube, keine bestimmten Vorschriften enthalte, der
<lb/>§. 218. Tit. 16. p. II. Allg. LandrechtS hier analoger
<lb/>Weise Anwendung finden müsse, und daß, weil darin gesagt
<lb/>sei, daß es nur eines, „von dem Vergamte abzufassenden
<lb/>Dekretes" bedürfe, der Rechtsweg über diese Streitfrage
<lb/>ausgeschlossen sei. —

<lb/>Klägerin hat dagegen mit dem Anträge appellirt:
<lb/>unter Aufhebung der seleiilia a qua, die Einrede,
<lb/>daß die Sache zur rechtlichen Entscheidung nicht
<lb/>angethan, zu verwerfen, —
<lb/>und dem gemäß mußte erkannt werden. —

<lb/>Nach §. 1. der Einleitung zur Prozeßordnung müssen
<lb/>alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen
<lb/>Gegenstand des Privat-EigenthumS ausmachen, im Mangel
<lb/>eines gütlichen Übereinkommens, durch richterlichen Aus- 
<lb/>spruch entschieden werden, und dieser Grundsatz muß in allen
<lb/>den Fallen Anwendung finden, in welchen er nicht ipeciell
<lb/>ausgeschlossen ist; daß der Erwerb und die Erhaltung deS
<lb/>BergwerkS-Eigenthums an verschiedene Bedingungen geknüpft
<lb/>ist, und in so fern etwas EigenchümlicheS hat, benimmt dem- 
<lb/>selben noch nicht den Charaklerdes Privateigenthums, und eS ist
<lb/>nicht abzusehen, warum die darüber entstehenden Streitigkeiten.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0181.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>so wtit nicht ganz bestimmte Vorschriften entgegenstehen,
<lb/>ander-, als bei zedcm anderen Eigenthume ausgetragen wer- 
<lb/>den sollten.

<lb/>Wendet man diese allgemeine Grundsätze auf den vor,
<lb/>liegenden Fall an, so muß der Rechtsweg darin zulässig
<lb/>sein; — Klägerin behauptet, daß die qu: Gruben vom
<lb/>Bergamte mit Unrecht ins Freie erklärt sind, und sucht diese
<lb/>Behauptung durch verschiedene Gründe zu rechtfertigen; da
<lb/>sie das Vergamt, welches bei der Freierklärung Kraft der
<lb/>ihm amtlich zustehenden Befugnisse, gehandelt hat, nicht vor
<lb/>Gericht in Anspruch nehmen kann, — so muß sie sich diese&gt;-
<lb/>halb an den Verklagten halten, dessen Muthungsrechte erst
<lb/>dadurch Boden gewinnen, daß die Freierklärung gesetzlich
<lb/>gerechtfertigt ist, und der umgekehrt keine Rechte erlangt
<lb/>hat» wenn die Gruben mit Unrecht ins Freie erklärt find,
<lb/>Klägerin also Eigentbümerin derselben geblieben wäre; —
<lb/>ohnehin hat der Verklagte dem Klageanträge widersprochen
<lb/>und somit jeden Zweifel an seiner Legitimation zur Sache
<lb/>beseitigt; — beide Theile streiten also thatsächlich über das
<lb/>Eigenthum der qu: Gruben, an denen der Verklagte zwar
<lb/>zur Zeit nur Muiherrechte und keine EigenthumSrechte be- 
<lb/>hauptet, dessen Ansprüche aber jedenfalls so beschaffen sind,
<lb/>daß sie mit denen der Klägerin collidiren. — ES liegt also
<lb/>jedensallS rin Streit über «in Privat-Eigenthum vor, und
<lb/>wenn der Rechtsweg dabei unzulässig sein sollte, so müßt«
<lb/>fich darüber eine ausdrückliche Bestimmung aufweisen lassen; —
<lb/>Diese ist nun in der That nicht vorhanden; die Art. 9« und
<lb/>10. der churkölnischen Vergordnung enthalten zwar Vorlchrif-
<lb/>ten über das Verfahren bei der Freierklärung, bestimmen
<lb/>dabei, daß der Besitzer der auflässigen Grube vor der Frei-
<lb/>erklärung gehört werden soll und dergleichen, — und ent- 
<lb/>halten im Allgemeinen die von dem Bergamte zu beobachten- 
<lb/>den Normen; — der Rechtsweg gegen den sogenannten
<lb/>Freimacher ist aber nirgends versperrt, — und eben so
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0182.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>wenig ist dies im Allg. Landrechte geschehen; zwar bestimmt
<lb/>der §. 280. 281. Tit. 16. p. II.: daß derjenige Gewerke,
<lb/>welcher nach Ablauf deö dritten Quartales, von der Zeit^an,
<lb/>da die Zubuße entrichtet werden sollte, mehr als die Zubuße
<lb/>deS letzten QuartaleS schuldig sei, auf die Anzeige des Schicht- 
<lb/>meisters :c. seiner Kuxe sofort verlustig sein solle, — und
<lb/>daß eS da^u keines Erkenntnisses, sondern nur eines
<lb/>vcmDerganue abzufassenden Dekretes bedürfe; — allein dies
<lb/>ist eine ga'-z singuläre Bestimmung, die nur auf den gege- 
<lb/>benen Fall, außerhalb desselben aber nicht anzuwenden ist; —
<lb/>dort wird vorausgesetzt, daß ein einzelner Gewerke die Zubuße
<lb/>nicht gezahlt bat, und daß deshalb sein Antheil;um Vortheil
<lb/>der sogenannten gehorsamen Gewerken caducirt werden soll; —
<lb/>dabei ist der Rechtslv-eg ausgeschlossen; — im vorliegenden
<lb/>Falle handelt es sich aber um das Eigenthum einer oder
<lb/>mehrerer ganzen, ins Freie erklärten Gruben, und der
<lb/>Gewerkschajt, welche die Unzulässigkeit der Freierklärung ge- 
<lb/>genüber dem neuen Muther ausführen will, den Weg Rech- 
<lb/>tens aus §. 281. cit. abschneiden wollen heißt nichts anders,
<lb/>als ein Gesetz auf einen Fall anwenden, für den er nicht
<lb/>gegeben ist. —

<lb/>Aus diesen Gründen mußte das erste Eckenntniß ab- 
<lb/>geändert und überall, wie geschehen, erkannt werden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0183.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das westfälische Jagdrecht</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsgeschichtlich-dogmatische Abhandl. : Forts.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Seibertz, ...">vom Hr. Kreisgerichtsrath Seibertz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>MI
</p>
            <p>

               <lb/>XXII.

<lb/>Das Westfälische Jagdrecht.

<lb/>Rcchts^eschiclutich - dogmatische Abhandlung

<lb/>vom

<lb/>Herrn Kreisgerichtsrath Geibertz.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>l). Jagd und Fischerei auf Privatbesitzungen.

<lb/>29. Der Privatbesitz an Waldungen
<lb/>überhaupt.

<lb/>§^ie Nachrichten aus dieser Zeit über die im Privat-
<lb/>eigenthume befindlichen Waldungen, sind unverbültnißmäßig
<lb/>geringe, gegen die über Bannscrste und Maikenwaldungen.
<lb/>ES gab zwar, wie wir gesehen haben (5.) schon in den
<lb/>ältesten Zeiten ein Privatcigeulhum un Waldein, aber es
<lb/>bestand weniger in einem unbedingten Ausschließungsrechte
<lb/>jedes Einzelnen gegen Dritte, als in dessen eigenem unbe-
<lb/>XV. Jahrgang 2S Heft. 12
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0184.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>dingtem Verfügungsrechte, wovon nur diejenigen ausgeschlossen
<lb/>waren, welche nicht zu der betreffenden Waldgenessenschaft
<lb/>gehörten. Tie alte Gemeinschaft der Wälder schimmerte
<lb/>fortwährend durch den, sich nur allmählig lcSringenden, Be- 
<lb/>griff eines Privatwaldcö hindurch. Selbst die Ausschließlich- 
<lb/>keit der Bannferste wurde durch sie medifizirt; daher so viele
<lb/>Mitberech:igungen aller A"t auch in ihnen; selbst an der
<lb/>Jagd, und besonders an der niederen. Ein volles Pnvat-
<lb/>eigenlhum erlangte der Inhaber des ForstbannS nur selten
<lb/>an seinem Dannscrste; entweder weil die früheren Markge-
<lb/>ncssen, welche die Einfcrstung hatten bewilligen müssen, mit
<lb/>ihren Rechten nicht ganz ausgeschlossen werden konnten oder
<lb/>weil den darin wohnenden ächten Eigenthümern ihre Rechte
<lb/>Vorbehalten blieben oder auch weil der Ferstinhaber seinen
<lb/>Hintersassen einzelne Befugnisse, als nethwendige Bedingungen
<lb/>ihrer Existenz einräumen rzuißle. Erst in späterer Zeit wichen
<lb/>diese Modalitäten dem Begriffe eines eigentlichen Privaleigen-
<lb/>rhumS an Wäldern, wenigstens so weit, daß jeder der nicht
<lb/>eine wohlerworbene Mitbetheiligung an der Substanz Nach- 
<lb/>weisen konnte, sich auf einzelne Befugnisse beschränken mußte,
<lb/>welche sich dann allmählig zu Servitutrechten an dem Eigen-
<lb/>thume des Forstbesitzerö auöbildeten, die desto mehr Beschrän- 
<lb/>kungen unterlagen, je kräftiger der Inhaber des Forsts, durch
<lb/>die ihm zu Gebote stehenden Strafmittel des Banns und
<lb/>durch factische Überlegenheit, seine Eigenthumsrechre zu
<lb/>schützen wußte. Wie mit den Banrnorsten, so ging es dann
<lb/>allgemach auch mit anderen nicht etugcforstelen Privatwäldern.

<lb/>Ein fester Zeitpunkt, bis zu welchem diese Ilmwandlung
<lb/>vollendet war, läßt sich nicht angeben. Sie entwickelte sich
<lb/>zu allmählig und weder nach ihrer inneren noch nach ihrer
<lb/>örtlichen Ansdehnung gleichmäßig. Jedoch dürfen wir
<lb/>annehmen, daß sie zur Zeit der RechtSbücher als Regel be- 
<lb/>stand. Der Sachsenspiegel sagt: „Sve so holt houwel oder
<lb/>gras snit oder vischer in enes anderen mannes watere an
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0185.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>wilder wage, sin wandet dar sink dre schillinge, den scaden
<lb/>gilt he uppe sin recht. — Bischet he in diken die gegraven
<lb/>sin eder howet he holt tat gesät is eder barende bome oder
<lb/>briet he sin cvet oder howet he malbome oder grevet he up
<lb/>stene die to marcstenen geset sin, he mut drittich schillinge
<lb/>geven. Sve nachles gehouwen gras oder gehouwen holt
<lb/>sielet, den sal man richten mit der weden. Stell he des dageS
<lb/>it gat to Hut unde — d. h. Jeder der in einem

<lb/>fremden Walde Holz haut rc. zahlt 3 Schillinge Buße
<lb/>(Wandel) und ersetzt den Schaden. Wer gesetztes Holz,
<lb/>fruchttragende Bäume haut oder köpft,145) wer Grenzbäume
<lb/>fallt eder Marksteine ausgräbt, verwirkt 30 Schillinge. Wer
<lb/>gehauenes Holz bei Tage stiehlt der büßt es mit Staupen- 
<lb/>schlag, wer es bei Nachte thut, mit dem Halse (mit der
<lb/>Weide, dem Stricke.) Es haue sich also die Sache gegen
<lb/>die früheste Periode der Volksrechte sehr geändert, als welche
<lb/>nur den Diebstahl an gefälltem und zubereitetem Holze, nicht
<lb/>aber an wachsendem, also eigentlich nur die Entwendung an
<lb/>der Arbeit nicht am Holze straften; gleich wie bei dem
<lb/>Wilde nicht sowohl die Entwendung des Stücks, als die
<lb/>Verletzung des FangrechlS. Man hielt dafür, Wald und
<lb/>Wild seien nicht im eigentlichen Besitze Einzelner und
<lb/>wenn damals von der sylva alterius gesprochen wwd, so
<lb/>bedeutet dieses, wie schon früher gesagt, weniger einen eigent- 
<lb/>lichen Privatwald als den einer Genossenschaft, im Verhältniß
<lb/>gegen nicht dazu gehörige Dritte. Nur wenn der Baum
</p>
            <p>

               <lb/>1«) Sachsenspiegel B. 2. Art. 28. Der Schwabenspiegel Cap. 217.
<lb/>sagt mit oberdeutschen Worten dasselbe. Man vergleiche
<lb/>auch das Kaiserrecht Th. 2. Cap. 58. Senken!) erg 1.
<lb/>pag. 49 und das Rechtsbuch Ruprechts von Frevsing tz. 105.
<lb/>Eichhorn Priv. Recht. § 13.

<lb/>IN) Stieglitz S. 143. übe.setzt Ovct5 (Hovel) irrig durch
<lb/>Obst. conf. Zobels Glosse und Ho me per.


<lb/>12 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0186.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>auf einem Privatgrundstücke (in agro alieno inserta) stand,
<lb/>wurde er, als im eigentlichen Besitze des GrundeigenthümerS
<lb/>seiend betrachtet und dann die Fällung desselben noch einmal
<lb/>so hart bestraft, als die Entwendung deö gefällten Holzes.
<lb/>(9.) Nach dem Sachsenspiegel aber wird nun auch die Ent- 
<lb/>wendung des im Walde wachsenden HoUeS bestraft und
<lb/>die des gefä ll ten ungleich höher, Mau betrachtete also
<lb/>in dieser Periode auch den Wald als zum Privatbesitze
<lb/>gehörig, wie früher nur den einzelnen Acker und wenn nun
<lb/>von „eneS anderen Mannes« Wasser und Wald die
<lb/>Rede ist, so darf ganz eigentliches Privareigenthum darunter
<lb/>verstanden werden.

<lb/>Wälder, die in Niemands Eigenthume genesen wären,
<lb/>kommen in dieser Zeit eigentlich nicht mehr vor; wenigstens
<lb/>gab es keine ganz herrenlose Waldungen mehr. Diese waren
<lb/>entweder eingeforstet oder in Folge der gestiegenen Bevölkerung
<lb/>sonst cccupirt. Auch die Theilung der Wälder zum Zwecke
<lb/>der Rodung wurde immer seltener, je geringer der Wald- 
<lb/>überfluß im Verhältniß zu der Zahl der Berechtigten von
<lb/>Tage zu Tage wurde. **6) Geschah es dennoch, so mußten
<lb/>besondere Gründe dazu vorwalten z. V. bei Ausrodung des
<lb/>Waldes Altholt in der Nähe von Soest, welchen Erzbischof
<lb/>Rainald 1166 gegen Zins und Zehntgeld zur Verurbarung
<lb/>hergab, weil derselbe „ä circummancnfibus tam nostris homi- 
<lb/>nibus quam extraneis inutiliter succidebatur, ita quod nullum
<lb/>vel minimum inde nobis aut curie nostre proveniebat emo- 
<lb/>lumentum. li7)cc Ebenso ließ Erzbischof Philipp 1174 und
<lb/>1177 den Wald Vokholt bei Soest gegen ZinS auöroden,
<lb/>„cum silva illa — nobis penitus esset inutilis, tum quia
<lb/>terra arabilis juxta commodum nostrum inde Heri non pote- 
<lb/>rat, tum quia ü circumliabitanlibus hominibus custodiri non

<lb/>146) Stieglitz S. 145.

<lb/>147) Seibertz Urk. Buch I. Nr. 56.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0187.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>poterat, quare ab ipsis cottidic procideretur ita quod frutices
<lb/>tantum in loco illo crescerent H8).6;

<lb/>Ferner gab es in ter Regel keine im Privatbesttz be- 
<lb/>findliche Wälder, welche als solche ein selbstständiges Befitz-
<lb/>lhum für sich gebildet hätten. Sie waren vielmehr immer
<lb/>als Pertinenz mit einem HauptbesitztHume, mit einem Hose
<lb/>u. s. w. verbunden. Sogar als Erzbischof Rainald 1166
<lb/>den Wald Broil, bei Vorgelen in der Soester Borde, als
<lb/>ein besonderes Zinslehn veräußerte; weil er, nicht wie das
<lb/>Altholt und Bokholt, vor Verwüstungen der Anwohner nicht
<lb/>zu schützen, sondern überhaupt zu keiner besonderen Abnutzung
<lb/>bestimmt war ( nulli prius usui servientem) veräußerte, geschah
<lb/>es nicht blos ex consilio priorum, inbcncficialoruin et mini- 
<lb/>sterialium sondern ex consilio quoque lotius familie Sosaliensis.
<lb/>Er war also nicht eine verlorene Einöde, sondern gehörte
<lb/>zur Villication Soest, Eben deshalb finden wir unter
<lb/>den namentlichen Zubehörungen bedeutender Guter immer
<lb/>auch die silvae aufgeführt, wie wir bald weitersehen werden.

<lb/>Wenn aber ein Wald ausnahmweise als selbstständiges
<lb/>Besitztbum betrachtet und veräußert wurde, so geschah es immer
<lb/>mit ausdrücklicher Anführung der bewegenden Gründe, wie
<lb/>z. B. bei dem Breil und später IM bei einem zum Haupt- 
<lb/>hose Melrich gehörenden Walde, welchen die Abtissin Jutta
<lb/>zu Oedingen an den Grasen Gottfried II. von Arnsberg als
<lb/>abgesondertes Nutzung-Stück (sine fundo) überließ, weil sie
<lb/>ihn vor Verwüstungen nicht schützen konnte. Sie sagt nämlich:
<lb/>quod cum quidam lucus seu forestus apud Melderiche
<lb/>curic nostre ibidem perlinens, et eeclesie in Odinche, a
<lb/>circumjacentibus ei vicinis undique vastaretur communi con- 
<lb/>silio conventus nec non nobilis viri G. Comitis in Arnesbercb,
<lb/>advocati in Odinclic, cum predicto comite convenimus ut

<lb/>l48) S e i b ertz a. £. Nr. 66 und 71.

<lb/>m) Seibertz a. a. O. I. W. 57.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0188.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>prcdictum lucum suis usibus sine fundo assignaremus, timentes
<lb/>ab aliis adeo devastari ut curia in pensione debita posset
<lb/>nullatenus permanere 15°). Der Gras verzichtete dagegen auf
<lb/>eine Nente, welche ihm der Schulte (villicus) Dem Hofe zu
<lb/>Melrich zahlen, so wie auf ein Winter- und ein Semmer-
<lb/>hospiz, welches ihm derselbe gewähren mußte und wies ihn
<lb/>hinsichtlich seines Bedarfs an Bau - Geschirr - und Brenn- 
<lb/>holz, so wie der Mast, aus die Warandia (GdUtvcrü des
<lb/>Graten im Walde von Odacker an, der zum alten Osterwalde,
<lb/>einem Theile des großen Arnsberger WatdeS gehörte. Wenn
<lb/>übrigens der Melricher lucus zugleich forestus genannt wird,
<lb/>so hat dies nur darin seinen Grund, daß er ebenfalls zum
<lb/>großen Arnsberger Bannsorste gehörte und grade darum vom
<lb/>Grafen als Bannforstherrn besser geschützt werden konnte als
<lb/>von der Aebtissin des weit entlegenen Klosters Oedingen.
<lb/>Letzteres war übrigens im Jahre 1000 von der westfälisd)en
<lb/>Gräfin Gerberge gestiftet und dotirt worden 151), weshalb der
<lb/>Graf v. Arnsberg Vogt desselben und die Aebtissin gewöhn- 
<lb/>lich eine Tochter aus seinem Hause war. Nur wenn einzelne
<lb/>Waldstücke an Klöster überlassen wurden, pflegte man es so
<lb/>genau mit der Pertinenzqualität nicht zu nehmen; sie wurden
<lb/>dann aus dem Güter-Complexe der bisherigen Besitzer
<lb/>(gewöhnlich Vasallen) mit Bewilligung des Hofes- oder
<lb/>Lehnsherrn geschieden und ohne weiteres mit dem Stiftsgute
<lb/>des Klosters vereinigt 152).
</p>
            <p>

               <lb/>150) Seibery a. a. O. 1. N. 210. Gin ähnlicher Fall kömmt
<lb/>vor bei Anton Gesch. der Landwirthickaft 1!. 327. wo
<lb/>im Jahre 1152 der Boden eines ganz vetwüüeren Waldes
<lb/>Zwischen dem Hofherrn und seinen Hintersassen getbeilt
<lb/>werden mußte, weil er aus andere Weise nicht mehr nutzbar
<lb/>gemacht werden konnte.

<lb/>151) Seid ertz a. a. O. 1. N. 18.

<lb/>152) Beispiele aus den Jahren 1243 und 1245 in Seibcrtz
<lb/>llrf. B. I. N. 229 und 241.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0189.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>An eine besonders geregelte Wirthschaft in diesen
<lb/>Privatwäldern war nicht zu denken. ES fehlt zwar nicht an
<lb/>bitteren Klagen über die Waldverwüstungen, wie die eben
<lb/>mitgetheilren Urkunden - Auszüge ergeben ; aber sie führten
<lb/>dennoch keine Beschränkung des freien Eigenthumsrechts,
<lb/>zum Zwecke der Erhaltung des Waldes, herbei. Es hätte
<lb/>dazu einer Oberaufsicht des Staats bedurft; aber dem Cha-
<lb/>racter deö LehnssvstemS war eine solche staatswirthschaftliche
<lb/>Idee völlig fremd. Alle Beschränkungen der freien
<lb/>Benutzung der Privatwälder, welche wir in Urkun- 
<lb/>den finden, beziehen sich entweder aus solche Stücke, die
<lb/>innerhalb der Grenzen eines Bannfcrsts lagen und daher der
<lb/>Aussicht des Ferstherrn mit unterworfen waren oder auf die
<lb/>Besitzungen von Hintersaffen, deren Benutzung durch den
<lb/>Gutsherrn geregelt wurde oder auf geistliche Güter, die unter
<lb/>der Gewalt des Vogts standen. Zu den beiden ersten Kathe-
<lb/>gorien finden sich die Bei'piele in demjenigen, was wir über
<lb/>den Haushalt in Vannfcrsten und Markenwaldungen gesagt
<lb/>haben, für die letzte berufen wir uns auf eine Urkunde des
<lb/>Grafen Wilhelm von Jülich worin er als Vogt des Klosters
<lb/>Knechtsteden, diesem erlaubt, Waldungen die zu seinen
<lb/>Allcdialbesitzungen gehören, auszurcden in). Erst in der
<lb/>folgenden Periode, nach völliger Ausbildung der Landeshoheit,
<lb/>gaben jene einzelnen Rücksichten eine Gesammtveranlassung
<lb/>zur Ausbildung eines eigentlichen Fcrstheheitrechts über alle
<lb/>Waldungen, welches die Scuverainetät der letzten Zeit mit- 
<lb/>unter zu einer förmlichen Bevormundung ausbeutete.

<lb/>30. Jagd und Fischerei in Privat-Nevieren.

<lb/>Was nun insbesondere die Jagd und Fischerei in den
<lb/>Privaldistricten betrifft, so hat die bisherige Darstellung schon

<lb/>l53) Kremer Beitrage zur jülich- und bergischen Geschichte UI.

<lb/>Nrk. S. 78.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0190.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>gelehrt, daß solche ursprünglich blos als Nutzungen des
<lb/>Privateigentbums betrachtet wurden. Erst vom 9ten Jahr- 
<lb/>hundert ab, wo sich die Einrichtung der Bannfcrste immer
<lb/>weiter ausdchnte und wo sich bei Weitem der größte Thei^
<lb/>des parzellirten ächten Eigenthums in abgeleitetes, holrech'-
<lb/>liches Besitzthum verwandelte, verloren die meisten Grund- 
<lb/>besitzer die Jagd, nicht blos auf den gemeinschaftlichen Grund- 
<lb/>stücken, welche mit oder ohne ihren Willen eingefcrstet wur- 
<lb/>den, sondern auch auf solchen Privatstucken, welche in den
<lb/>Bezirk des BannforsteS fielen. Wenigstens beschränkten die
<lb/>-um Wesen deS Forstbanns gehörigen Jagdverbote sie im
<lb/>letzteren Falle dahin, daß ihnen in der Regel nur die niedere
<lb/>Jagd mit der Fischerei übrig blieb. Aus solches Eigenthum
<lb/>jedoch, welches nicht in den Bereich eines ForstbannS siel,
<lb/>fanden dergleichen Derbere keine Anwendung und dem Besitzer
<lb/>desselben blieb die Jagd- und Fischerei-Nutzung wie jede
<lb/>andere unverkümwert, so lange er sich das ä ch t e Eigenthum,
<lb/>von gutsherrlichem Verbände frei, m erhalten wußte.

<lb/>@6 sprechen nämlich auch die allgemeinsten Jagdver- 
<lb/>bote vcn Earl dem Großen, Ludwig dem Frommen und
<lb/>Earl dem Kahlen (17. 18.) nur von den königlichen Bann-
<lb/>forsten, finden also außer denselben keine Anwendung. 154)
<lb/>Vielmehr erlaubt das einzige Jagdverbot, welches Earl der
<lb/>Große ausdrücklich für alle Jagdberechtigte, zur Heiligung
<lb/>des Sonntags erließ, den ganz richtigen Schluß, daß außer- 
<lb/>halb der Dannforste Jeder zur Ausübung der Jagd auf
<lb/>seinem Eigenthume befugt war. Er sagt nämlich im Eap. 79
<lb/>des Capitulars I von 7S9: slaluimus quoque secundum quod
<lb/>ei in lege Dominus praecipit ut opera servilia diebus domi- 
<lb/>nicis non agantur — quod nec viri ruralia opera exerceant,
<lb/>id est nec in vinea colenda, nec in campis arando, nec in

<lb/>154) (Ricciua von der Iagdgerechligkeil Eap. I 8- 12. 13.

<lb/>J argo w Einleitung in die Lehre von den (Regalien B. 2.

<lb/>Cap. 5. §. 6.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0191.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>metendo, vel loemim secando vel sepem ponendo, nec in
<lb/>silvis slirpare vel arbores caedere vel in petris laborare, nec
<lb/>domos construere nec in horto laborent nec ad placita con- 
<lb/>venient nec venationes exerceant, i^enn hier der
<lb/>Slaiter Acker- und 'Weinbauern, Mähern, Holzhauern, \]inu
<lb/>merlcuren, Maurern, (»ärtneru, korz allen welche die placita
<lb/>besuchen, alio lämnnljche!, freien Eigenthümern, das Jagen
<lb/>an Scnmaqen untersagt, so müsseu sie doch wohl an und
<lb/>für sich taut befugt gewesen sein. Hiofur spricht auch die
<lb/>dem Eapuel vorgeietzle Ueber schriet Omnibus, wodurch es
<lb/>auf alles Volk bezogen wird, so wie der Umstand, das; gleich- 
<lb/>zeitige ^chliutteller von der ganzen fränkischen Nation rüh- 
<lb/>men, das; eS ihr keine anoere an Jagd ge schickt ich keil ;uvo&gt;.-
<lb/>gethan. Einhard r. B. nachdem er von Carl dem Großen
<lb/>ertählt, das; er teilte Söhne, sobald e6 ihr Alter erlaubt,
<lb/>rlach sräi'.kilcher Sitte zu Wanenubimgen, rum Reiten mid
<lb/>Jagen angehalten habe, fugt hinzu: quia vix ul Irr in terris
<lb/>natio invenitur, quae bac in re (in venatu) Erancis possit
<lb/>aequiparari. u&amp;)

<lb/>Außerdem gab es damals nur noch das alte Jagdver- 
<lb/>bot für die Eeistlichen, welches Earl der E-roße nach dem
<lb/>oben (14.) erwähnten Pei'piele seiner Vorfahren Earlmann
<lb/>und Pippin, nicht bleS in seinem ersten Eapitnl.'.r von 7ti9.
<lb/>Eap. 3. wörtlich aufnahm, sondern auch in späteren dahin
<lb/>wiederholte, daß er ihnen sogar dav Halten von Jagdhunden,
<lb/>Falken, Habichten und Sperbern untersagte. Er verordnet
<lb/>nämlich: nt Episcopi et 4bbat es et Abbatissae cupplas canum
<lb/>non habeant. nec falcones, nee accipitres nec joculatores; ^&gt;9
<lb/>ferner: I t Episcopi, Abbates, presbyteri. diaconi, millusque
<lb/>ex omni cleio, canes ad venandum aut acceptores falcones

<lb/>1r&gt;5) Ein bard vila Caro!:' m. Cap. |K. und 22. Aimo-

<lb/>nius de gestis Erancorum. Eil,. ] Cap. 21. L. IV.

<lb/>C. 17.

<lb/>,56) Capitol. Ul nnm 7^9 Cap. 1T&gt;.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0192.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>scu sparvarios habere praesumant sed pleniler se unusquisque
<lb/>in ordine suo caufmice vel regulariter custodiant. *57) Carl
<lb/>der Kahle wiederholte dieses Jagdverbot eben so unbedingt.
<lb/>Selbst eine deutsche zu Augsburg gehaltene Svnode von 952
<lb/>untersagte den Geistlichen die Jagd und das kanonische
<lb/>Recht indem es mit Bezug auf die Heil. Schritt ver- 
<lb/>sichert, Csau Habe der Jagd cbgelegen weil er ein Sünder
<lb/>gewesen und man finde wohl heilige Fischer aber keine heilige
<lb/>Jäger, bedroht die Geistlichen mit den härtesten Strafen,
<lb/>wenn sie sich dem sündlichen Vergnügen der Jagd hingeben. *59)
<lb/>Sogar das Concilium Trident inuni wiederholt noch in
<lb/>der folgenden Periode, das alte canonische Jagdverbot für die
<lb/>Geistlichen. Nichts desto weniger wurde es, zumal'^von
<lb/>der hohen Geistlichkeit, von jeher übertreten, indem sie ent- 
<lb/>weder die eigene Ausübung der ihr mit den geschenkten
<lb/>Gütern überkommenen Jagd, im Wege der Dispensation zu
<lb/>erlangen suchte oder sich mit Tistinctionen und einseitigen
<lb/>Restrictionen über die Anwendbarkeit der Jagdverbote behalf.
<lb/>Die niedere Geinlichkeit felgte diesem verführerischen Beispiele
<lb/>der höheren sehr bereitwillig, bis sich zuletzt sogar ein Flo- 
<lb/>rentiner Professor aus dem Servilen - Orden nicht scheuete,
<lb/>als PseudenvmuS eine Vertheidigung des geistlichen Jagd- 
<lb/>vergnügens, wenn es in bescheidenem Maaße genossen werde
<lb/>zu schreiben. Diesem vermessenen Scribenten felgten
<lb/>bald Andere von gleicher Gesinnung, unter denen wir nur
</p>
            <p>

               <lb/>tr&gt;J) Cap. I. a. 802. Cap. 19.

<lb/>1^*) Schmidt Ge sch. der Deutschen 11. 83.
<lb/>m) C. (S. I). exXX. C. 9. 1). ead. C. II. 1). cadem.
<lb/>C. 1. 2. \ de clerico venatore. V. 24. und C. 2.
<lb/>omnibus servis dei venationes et svhatieas vagationes
<lb/>cum canibus el accipitres aut falcones habere inter- 
<lb/>dicimus.

<lb/>Sess. 24 Cap. 12.

<lb/>101 &gt; Au ton Maria Roberedo schrieb unter dem Namen Liviu §
<lb/>Bordoerius: modesta venatio defensa. 1718.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0193.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>1»!
</p>
            <p>

               <lb/>einen Felix Spitz nennen wollen, der gradezu aus der Ge- 
<lb/>nesis I. *&gt;S bewies, tap Gou als dominus directus der ivii
<lb/>ibm geschaffenen Crde, weiland Adam seinen Vasallen, gegen
<lb/>die von diesem versprochene Treue, ganz namentlich auch
<lb/>mit den wilden Thieren beliehen habe. Diese erste Investitur
<lb/>sei für Roan erneuert worden. Alle ihre Nachkommen also,
<lb/>die Theil an der Crde haben, seien eo ipso von Gott auch
<lb/>mit der Jagd belieben, woraus er dann für die begüterte
<lb/>Geistllchtcit den bündigen Schluß üeht, daß sie von Gott
<lb/>selbst zur Jagd l'crmen und höchstens aus Slandesrucksichlen
<lb/>verpflichtet sei, sich der venalio clamosa ;u enthalten. E)

<lb/>Daß sich aus diesen Jagdverboten für den geistlichen
<lb/>Stand, kein Schluß aus Regalität der Jagd für Pabst und
<lb/>König machen lasse, bedarf kaum einer Bemerkung. Der
<lb/>Geistlichkeit wurden durch jene Berbote ihre Jagdrechte nicht
<lb/>genommen, sie sollten sie nur nicht selbst, sondern durch Stell- 
<lb/>vertreter ausuben. Daß sie aber wirklich eine große, kaum
<lb/>zu berechnende Zahl solcher Gerechtsame als Pe». kinenzien
<lb/>ihrer Güter erworben, dafür hat unter anderen Böhmer,
<lb/>nachdem er im Commentar zum 24ten Titel des 5&gt;ten Buchs
<lb/>der Decrekalen de Clerico venatore erst eine knrre, aber
<lb/>bündige Ausführung gegen die Regalität der Jagd geliefert,
<lb/>eine Menge von Urkundenauszügen aus allen Gegenden
<lb/>Deutschlands mitgetbeilt, welche er mit den Sorten schließt:
<lb/>sed infinitum foret, omnes Imjus farinae formulas colligere,
<lb/>quae ubique in diplomatibus obviae sunt. 163) Wir werden

<lb/>162) Fel. Spitz de clerico venatore. Ilalac 1735*

<lb/>16oj I. H. B ö t) m er ecclesias!ic. IM olcsiantiuni. T. V. I.ib. V.
<lb/>'Fit. ‘24. (Z. t. 2. Cir U'iiiet audi alle im canonischen
<lb/>Llieclue ent balle neu Bettimmungen über das Jagdverbot gegen
<lb/>die (Geistlichen nach; welchem er nur uisosern für zu recht- 
<lb/>fertigen halt, als der Wciulick' durch ungeziemendes Jagen
<lb/>seine Würde beeinträchtigt oder seine Obliegenheiten ver.
<lb/>nachläßigt. Diese Grenze des IagdvergnügenS dürfte aber
<lb/>im einzelnen Falle oft schwer zu finden sein.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0194.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>unten (35.) Gelegenheit haben, davon bejcntcre Anwendung
<lb/>auf das Herzogthum Westfalen zu machen.

<lb/>Von den Nachfolgern der Carolingischen Könige sind
<lb/>keine allgemeine Jagdverordnungen bekannt. Einzelne Pri- 
<lb/>vilegien, Verleihungen und Bestätigungen in Bemg aus
<lb/>bestimmte Vannscrste, deren im Verlause der Darstellung
<lb/>schon mehrere vorgekommen sind, gehören nicht hieher.
<lb/>Insbesondere ist bis jetzt kein Jagdverbot gegen freie Besitzer
<lb/>eines kleinen Grundeigenthums oder gegen Vasallen entdeckt
<lb/>worden. Von einem Jagdregal kann daher in dieser Periode
<lb/>nirgend die Rede sein. Zwar hat Stiffcr, der die F-orstherr-
<lb/>lichkeit schon aus den ältesten Zeiten herleitet, eine Urkunde
<lb/>von 1405 mitgetheilt, worin die Landgrafen Friedrich und
<lb/>Wilhelm von Thüringen dem Nonnenkloster in Jena einen
<lb/>Wald schenken, über welchen sie sich sorstlicher Herrlichkeit
<lb/>rühmen; eS ist aber schon von Franke, dem Besorger der
<lb/>»weiten Auflage deS Sli,forschen BuchL, bemerkt worden, daß
<lb/>sich der Versager in einer wesentlichen Kleinigkeit geirrt hat.
<lb/>Cs ist nämlich im Jchginalder Urkunde nicht von f o r stlicher,
<lb/>sondern von fürstlicher Herrlichkeit die Rede. Hätte der
<lb/>Versager erwägen wollen, daß erst mit Ausbildung der
<lb/>Landeshoheit, der Begriff des heutigen Staats sur Erschei- 
<lb/>nung ivuire, so würde ihm von selbst klar gewesen sein, daß
<lb/>vorher auch von Hoheits- und Aussichtsrechten dieses, damals
<lb/>noch nicht bestandenen, Staats die Rede nicht sein konnte.

<lb/>Hiemit stimmen dann auch die Rechrsbücher dieser
<lb/>Zeit, namentlich der Sachsen- und TchwabenPiegel überein.
<lb/>Beide kennen das Verbot der Jagd in den Forsten bei Strafe
<lb/>des KönigsbanueS; aber außerhalb der Forste ist ihnen ein
<lb/>solches nichr bekannt. Der Sachsenspie, el sagt vielmehr, bei
<lb/>Gelegenheit, wo von der Jagdfolge die Rede ist: „Jaget en
<lb/>man en will buten, deme vorste und volgent «me die Hunde
<lb/>bnnnen den vorst ». s. w." Cr erkennt also das Jagdrecht
<lb/>der Privaten außerhalb der Bannforste deutlich an. Der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0195.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Schwabenspiegel spricht sich tn gleicher Art aus. IM) Daß
<lb/>übrigens tic Strafbestimmungen über Verletzung des Jagd-
<lb/>rechts innerhalb der Bannforste, sich auf Privatwaldungen
<lb/>nicht erstrecken kennten, versteht sich schon tarum von selbst,
<lb/>weil sie nicht dafür erlassen waren. (Eben daher ist es, bei
<lb/>dem Stillschweigen der Rechtc-bucher über die Privatwaldun- 
<lb/>gen, noch ungewiß, ob zu (Gunsten des in seinen Rechten
<lb/>gekränkten Eigen.'dumers eine willkuhrliche Strafe statt fand
<lb/>oder ob er nur aus Schadensersatz klagen konnte.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Die freie Pursch.

<lb/>&lt;‘M. Ihre Geschichte überhaupt.

<lb/>Ehe wir diese Periode beschließen ist erforderlich, daß
<lb/>wir noch eines besonderen Instituts erwähnen, welches schein- 
<lb/>bar unter keine der bisher auigezählten Iagdkatbegorien paßt.
<lb/>Wir meinen die sogenannte freie Pürsch. Man versteht
<lb/>darunter das Recht, welches allen in einem gewissen Districte
<lb/>Angesessenen die Besugniß zu freier Jagd-Ausübung gibt.
<lb/>Es versteht nch sonach von selbst, daß in einem solchen
<lb/>Districte weder Baunwrste noch sonstige erclusive Privat-
<lb/>Jagd-Berechligungen Vorkommen können; sie wurden den
<lb/>Begriff gemeiner freier Pürsch, die jeden Angesessenen zur
<lb/>Jagd-Ausübung ruft, ausschließen.

<lb/>In der allgemeinen deutsclren JagdrechtSgeschichte
<lb/>kömmt dieses Institut hauptsächlich in Schwaben und einigen
<lb/>Theilen Frankens vor. Urkundliche Rachrichten über seine
<lb/>Entstehung fehlen. Die ältesten sind aus dem Ende des
<lb/>15ren und dem Anfänge des löien Jahrhunderts; sie ver- 
<lb/>breiten sich aber weder über den Ursprung noch über den
<lb/>Grund des Rechts, sondern bestätigen es nur als in „altem
</p>
            <p>

               <lb/>l64) Sachsenspiegel B. II. Art. 61. Schwabenspiel (5av. 350.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0196.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Herkommen. Brauch und Gwer des Jagens" begründet. Das
<lb/>Work selbst haben wir in seiner jetzigen harten Ausprägung
<lb/>auS Oberdeutschland überkommen. Ursprünglich ist eS säch- 
<lb/>sisch und uralt. (Es kommt schon in einer Urkunde König
<lb/>Heinrichs H. von (England vor, worin er einer Ablei eine
<lb/>Schenkung RegerS von Ouincv bcstäligl: de Iota sauvagina
<lb/>et omnibus bestiis silvestribus, quas liabent in clauso de Kill,
<lb/>ad bersandum, von and um, cap iendum etc. *6j) d. h.
<lb/>er bestätigte der Ablei das Recht, Wild zu schießen, zu
<lb/>jagen und zu sangen. In einer Constitution Kaiser
<lb/>Fricderi-chS l. von llfiS beifit es : si (|iiis b i rsando feram
<lb/>scorpione, hnlista, arcu occiderit, ejus crit. Radewich, der
<lb/>uns diele 0’enflirntion mirihcilr, 16(5) sagt an einer anderen
<lb/>Stelle: in birsando ipseuie! arcum tendit, spicula capit,
<lb/>u. s. w. Sogar im Alt-Indischen kömmt das Wort in diesem
<lb/>Ausdrucke vor: linar sum bersar i kongs parkorn d. h.
<lb/>wer in königlichen Parks Wild schießt. 167) Nach llincmars
<lb/>Zeugnis; hallen die fränkischen Könige eigene bersarios; l^)
<lb/>im Reichsabschiede von 1 f&gt;30 heifit es: Ob einer allein in
<lb/>seinem Gebiete uir Lust elwan mit einer Buchsen b irsen
<lb/>wellte ui'.d die Franzosen bezeichnen dasselbe durch das Wort:
<lb/>pcrccr, durchbohren. Uebcrall also bezeichnet das Wort
<lb/>birsen, (vielleicht als Naturlaut hergenommen vom Schwir- 
<lb/>ren des Bogens oder des Pfeils,) im Gegen'atze von Jagen
<lb/>und Fangen, das (Erlegen des Wildes durch eine Sckufi-
<lb/>wasse; früher durch Bogen und Pfeile, später durch Buchsen
<lb/>und Blei. Ferner scheint es ursprünglich, vorzugsweise
<lb/>das Wildschieficn in geschlossenen Gehegen (in clauso de
<lb/>Kilt — i kongs parkom) bezeichnet zu haben,weshalb freies
</p>
            <p>

               <lb/>165) flu Frcsne voc. Bcrsare.

<lb/>I6(&gt;) Hadevicus de gestis Friderici lib. 3. cap. 2h. und
<lb/>lib. 4. Cap. ult.

<lb/>167) Wächter Glossarium voc. Birsen.

<lb/>168) H incinar de ordine palatii Cap. 17.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0197.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>burschen im Nebensätze des ölten birsen soviel als freies
<lb/>Schußrecht auf Wild bedeutet. Ties ist Alles, was stch mit
<lb/>einiger Zuverlässigkeil von dem geschichtlichen Ursprünge der
<lb/>weien Pürsch lagen läßt.

<lb/>Die späteren Urkunden und Verordnungen über die
<lb/>Pürsch beschäsiigcn sich hauptsächlich damit, die Nachtheile,
<lb/>rvclche die Jagd durch so unbeschränkie Ausübung erleiden
<lb/>mußte ;u beklage» und durch polirciliche Vorschriften über
<lb/>Zulassung der Berechtigten, Schließen der Jagdzeit u. s. w.
<lb/>zu beschränken. Diese Rücksichten veranlaßicn sogar, schon
<lb/>167H ein kaiserliches Rcicript an den schwäbischen Kreis,
<lb/>worin aus RutzlichkcitS- und Pcliicirnctsichtcn die „freie
<lb/>Pürsch" als ein sehr nach-heiligeS Institut für den Land- 
<lb/>mann und Handwerker geschildert, die sogenannten „freien
<lb/>Purster" als Feinde der gesellschaftlichen Ordnung gebrand-
<lb/>markt und dcsdalb die Kreisstände zum Bericht darüber ge- 
<lb/>fordert werden, ob und wie die Pürsch ganz auszuhrben sein
<lb/>möchte. Durch ein Conclusum von lt)97 sprachen sich die
<lb/>Stände im eigenen Interesse zwar ganz für die kaiserliche
<lb/>Intention dahin aus, daß die freie Purst gänzlich adolirk,
<lb/>die Districte wo sie bestehe eingerorstet und deren Admini- 
<lb/>stration den einzelnen Territorialheeren überlassen werden
<lb/>möge z W' es scheint jedoch die Ausführung dieses Vorschlags
<lb/>an dem Umstande gescheitert zu sein, daß man die Zustim- 
<lb/>mung der einmal Dcrcchiig-en nicht erlangen konnte. So
<lb/>blieb es dann im ganzen bei dem traditionellen Zustande
<lb/>der Dinge, bis nach Aufhebung des deutschen Reichs einzelne
<lb/>Fürsten Schwabens in der ihnen durch die Rheinbundsacte
<lb/>überkommenen SouverainclälSiulle die Rechisbcfugniß fanden,
<lb/>ohne Rücksicht auf jene Zustimmung, mit der Aushebung
<lb/>auch gegen diejenigen Berechtigten zu verfahren, welchen
</p>
            <p>

               <lb/>ISS) v. B eust von der Jagd- und Wildbannsgerechtigkeit
<lb/>S. 210.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0198.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>tiircf) einen Beitrag «wischen Kaiser Marimilian I und CS rar
<lb/>Eberhard von Würtcmberg von 1490 „die freie Pürsch vor
<lb/>tem Schwartzwald, von wegen ihrer Litze, Dorffer und
<lb/>(Suetter so daselbst gelegen, allem Herkommen Brauch und
<lb/>(Swer des Jagens gemäß," feierlich zugesichert war.

<lb/>So arm wie die NechlSauellen und Geschichte, ist auch
<lb/>die Literatur der freien Punch. Jacob Ono gab zwar schon
<lb/>li!^0 einen eigenen Tractat darüber heraus, dessen Elenchus
<lb/>eine reiche Uebersicht aller Seilen feines (Gegenstandes ge- 
<lb/>währt. Nichts desto weniger ist das ganze Opuü, wie schon
<lb/>Slisser bemerkt har, eine läpvtsche Schrift voll Ungehörig- 
<lb/>keilen und ^'ehler, wie jtch jogleich ergibt, wenn man nur
<lb/>die 'Art und Weise belrachlel, in welcher er das Wesen der
<lb/>freien Pu&gt;ich k^ar ,u machen sucht. Nachdem er nämlich
<lb/>gejagt, daß Pürschen zum Jagen gehöre und daß das
<lb/>alle Äon Frev „eine purlaulere vollkommene Macht und
<lb/>und (Seivair bedeute, gibt er Zuvörderst an, was dies freie
<lb/>Jagen nicht sei und zwar nicht das tvrannische Jagen
<lb/>welches der Prophet Micha dahin beschreibe, daß alle fromme
<lb/>Leute dadurch aus dem Lande vertrieben worden, also daß
<lb/>die rurückgebliebenen (gewaltigen nach ihren: Murhwillen
<lb/>rathen, Schaden zu thun und drehenS wie sie wollen; der
<lb/>Beste unter ihnen sei wie ein Dorn, der Redlichste wie eine
<lb/>Hecke. Auf solche Weise werde auch der Teufel ein Jäger
<lb/>titulirt; ferner nicht die Jägerei Nimrods, der zwar ein
<lb/>gewaltiger Jäger vor Gon, durch dessen Zulassen, aber
<lb/>Zugleich ein mörderischer Unterdrücker der Menschen gewesen;
<lb/>nicht eine Jagd auf die pfältzischen Wildfänge, welche keine
<lb/>Bestien sondern vernünftige Menschen, nicht eine Jagd des
<lb/>mcicovili'chen Großfürsten, der zur Recreation seiner Gäste
<lb/>Bauern von Bären zerreißen läse, nicht das histrienischc
<lb/>Jagen, da Geld- und Schalksnarren mit geschminkten Wcr-
<lb/>len und Gesichtern sich bei Zuschauern und besonders bei
<lb/>den Frauen Gunst erwerben, die sie dann am Narrenseil
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0199.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>herumsühren, weshalb sie Hurenjäger genannt werden u. s. w.
<lb/>Hierauf gibt er endlich eine Beschreibung der freien Pürsch,
<lb/>woraus eben auch nur hervorgeht. daß sie eine freie Pürsch
<lb/>sei l^).

<lb/>Die späteren Schriften über diesen Gegenstand sind
<lb/>zwar minder abjurd, aber eben deswegen auch weniger unter- 
<lb/>haltend. Tie Lache selbst klären sie kaum weiter auf, als
<lb/>es der Ulmische Rachs- Consul Otto geihan; hauptsächlich
<lb/>deswegen, weil die meisten dieser Scribenten Regalisten sind,
<lb/>welche alle vorhandene Zustände nach deS Prckrustes Manier
<lb/>in ihre Schablone zu zwängen suchen und dadurch dieselben
<lb/>mitunter bis zur Unkenntlichkeit verunstalten. Wir halten
<lb/>es daher auch nicht der Mühe werth, hier näher darauf ein-
<lb/>jugehen *71), wollen vielmehr statt dessen zur Unterhaltung
<lb/>unserer Leser einige kurze Betrachtungen mittheilen, wozu
<lb/>unser Landsmann Knipschildi7'2) sich bei der Gelegenheit
<lb/>veranlaßt sieht, wo er in seinem Tractat &lt;lc nobilitate, der
<lb/>venandi potestas welche „freyeBursch" genannt wird, erwähnt.
<lb/>Er eifert nämlich sehr gegen die Jagdleidenschaft und tadelt
<lb/>sie an Fürsten, welche unter dem Verwände, sich von den
<lb/>Sorgen deS Regiments zu erholen, dessen Pflichten so ver- 
<lb/>nachlässigen, daß man von ihnen sagen kenne, tu qui rex
<lb/>erat5 nunc venatorem rusticum esse effectum 5 an Edel- 
<lb/>leuten, welche sich der noblen Passion des Jagens mit einer
<lb/>an Wuth grenzenden Leidenschaft ergeben, und ihre eigent- 
<lb/>liche Bestimmung vergessend, der Jagdbegierde mit so unge-
</p>
            <p>

               <lb/>170} Tie durch ihre Absurdität crcellirende Abhandlung ist ab- 
<lb/>gedruckt in Fritsch Corpus juris venatorio forestatis
<lb/>1. 255.

<lb/>171) Wir verweisen dafür auf v. Beu jt a. a. O. S. 206. und
<lb/>Stieglitz S. 140.

<lb/>172) Derselbe, der den bekannten Tractat de fideicommissis
<lb/>familiarum nobilium geschrieben. Er war 1562 zu Mede- 
<lb/>bach geboren und starbl657 zu Eslingen. Dergl. Seibertz
<lb/>westfälische Beiträge zur deutschen Geschichte. B. 1. S. 353

<lb/>XV. Jahrgang 2S Heft. 13
</p>

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                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>zugelter Rohheit sröhnen, das; sie am Ende selbst wild wer- 
<lb/>dend, das Schicksal Actäons verdienen, nämlich von ihren
<lb/>eigenen Hunden zerrissen zu werden; an allen Anderen end- 
<lb/>lich, welche mehr Zeit und Geld auf die Jagd verwenden
<lb/>als sie werth ist, weshalb Cicero solche auch Verschwender
<lb/>und Sallust das Jagen selbst, eine servile Beschäftigung ge- 
<lb/>nannt habe. Er belegt diesen seinen herben Tadel nicht bloS
<lb/>mit den Autoritäten bewährter weltlicher Schriftsteller, scn-
<lb/>dern auch mit unwiderleglichen Werten der Kirchenväter.
<lb/>So z. B. behaupte Hieronymus, daß die Jäger gewöhnlich
<lb/>schlecht hören (aus gute Ermahnungen nämlich). Augustinus
<lb/>nenne alle Jäger Schelme (Nequisinios), wer ihnen etwas
<lb/>schenke, der gebe eS nicht dem Menschen, sondern ihrem Schel- 
<lb/>mengewerbe. Wer wie sie mit Tieitern und Hunden Tag
<lb/>und Nacht die Wälder durchstreife, könne nicht fasten, nicht
<lb/>beten; er vernachlässige den Gottesdienst und sei, wie auch
<lb/>AmbresiuS mit Recht behaupte, für eigene und fremde
<lb/>Sünden schwere Rechenschaft schuldig. Denn fahr er fort:
<lb/>quill prellest jejunare visceribus el luxuriare venatoribus?
<lb/>al)stinerc cibis, errare peccatis? Wehe denen, die ihre
<lb/>Freude an einem Jäger haben, sie wird in bittere Trauer
<lb/>verwandelt werden, wenn sie dereinst vor den Heiland treten.

<lb/>Deshalb, sagt Knipschild, nenne Span gen berg (im
<lb/>Jagdteufel) einen mit Falken zur Jagd reitenden Jäger mit
<lb/>Recht eine Bestie, die sitzend auf einer Bestie, mit der Hand
<lb/>haltend eine Bestie, eine andere Bestie verfolge. Aus allem
<lb/>diesem zieht er dann den vernünftigen Schluß, das; man die
<lb/>Waidlust — mit Ziel und Maaß genießen müsse 173). Die
<lb/>zahlreichen Stellen welche er dafür aus geistlichen und welt- 
<lb/>lichen, aus alten und neuen Schriften mit Sinn und Geschmack
<lb/>anführt und ordnet, geben deutlich kund, daß er ein geübter

<lb/>M) Knip schild de nobilitate sagata et togata. Lib. 3.
<lb/>Cap* ö. pag. 180.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0201.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>westfälischer Waidmann war; der aber daö ne quid nimis
<lb/>besser zu achten wußte, als weiland Herzog Hubert von Aqui- 
<lb/>tanien, den die Jäger mir Unrecht als ihren Jagdpatron
<lb/>verehren; indem er nicht als Jäger, sondern als Bischof
<lb/>von Lüttich, nicht weil er der Jagd oblag, sondern weil er
<lb/>sie als ein Hinderniß seiner christlichen Vervollkommnung
<lb/>abschwor, unter die Zahl der Heiligen versetzt wurde. Er
<lb/>starb 730; seine Schlüssel schützen die Gläubigen noch jetzt
<lb/>gegen den Biß wüthender Hunde.

<lb/>32. Die freie Pürsch in Westfalen.

<lb/>Unter den im vorigen Absätze angegebenen Umständen
<lb/>hält es schwer, das Verhältniß zu bestimmen, in welchem
<lb/>das Recht der freien Pürsch zu den übrigen Jagdrechten in
<lb/>gemeinschaftlichen Marken oder in Privatwäldern stand. Da
<lb/>jedoch herkömmlich nur angesessene und unbescholtene
<lb/>Personen, ohne Rücksicht auf ihren Stand als Edle (nobiles)
<lb/>als Mitglieder des niederen Adels (ministeriales) als freie
<lb/>Landbesitzer (liberi) oder als Stadtbürger (cives), dieses
<lb/>Jagdrecht hatten und als solche Inhaber, eine gemeine Ge- 
<lb/>nossenschaft bildeten, so ist mindestens so viel klar, daß auch
<lb/>dieses Jagdrecht nur ein ursprünglicher Nutzung-Ausfluß
<lb/>des alten ächten Eigen war, welches nur darum eine gleiche
<lb/>gemeine Berechtigung aller Jruerenenten blieb, weil sich in
<lb/>der Art, wie das Eigen, wovon es herkam, benutzt wurde,
<lb/>Hindernisse gegen die Vertheilung der Jagdnutzung nach
<lb/>verschiedenen ungleichen Berechtigungen fanden. Dieses ist
<lb/>wenigstens in unserem Westfalen der Fall; weil wir hier,
<lb/>wie sich weiter unten noch näher ergeben wird, die freie
<lb/>Pürsch nur in solchen Gegenden finden, wo entweder unbe- 
<lb/>schränkte Theilbarkeit des Bodens wie z. B. in den Gerichten
<lb/>Drolshagen, Olpe und Wenden, wo eben deshalb auch kein
<lb/>einziger Rittersitz ist, oder der geringe Umfang der einzelnen

<lb/>13 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0202.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>geschloffenen aber freien Güter, die Beschränkung der Jagd-
<lb/>Ausübung auf das Grund-Eigenrhum jedes Einzelnen, wie
<lb/>z. B. in mehreren Kirchspielen der Gerichte Eslohe, Frede-
<lb/>bürg u. s. w. unthunlich machte. Aus demselben Grunde
<lb/>müssen noch heute städtische und ländliche Gemeinden, in
<lb/>deren Bezirke daS Grundeigenthum der Einwo! ner im Ge- 
<lb/>menge liegt, entweder die Jagd jedem Gemeindemitgliede
<lb/>durch den ganzen Bezirk zu gleicher Berechtigung gestalten,
<lb/>oder die Berechtigung Aller zum gemeinen Besten an Ein- 
<lb/>zelne verpachten. —

<lb/>Hienach ergibt sich das Rechtsverhältnis; der freien
<lb/>Pürsch zu allen übrigen Jagdberechtigungen so ziemlich von

<lb/>selbst.
</p>
            <p>

               <lb/>F. Ilebersicht und Abschluß dieser Periode.

<lb/>33. Allgemeine Jagdbeschränkungen in
<lb/>dieser Zeit.

<lb/>Im Begriffe, diese Periode abzuschließcn, müssen wir
<lb/>noch Einiges über allgemeine Jagdbeschränkungen in
<lb/>dieser Zeit d h. über solche Beschränkungen des JagdrechtS
<lb/>sagen, welche sämmtliche Kathegorien desselben treffen
<lb/>können, ohne in einer Persönlichkeit des Berechtigten, wie
<lb/>j. B. die Jagdverbote für die Geistlichen, ihren Grund zu
<lb/>haben. Es sind folgende.-

<lb/>1) Berechtigung Mehrerer in demi elben
<lb/>Districte. Bei der grundgesetzlichen Verbindung der Jagd
<lb/>mit achtem Eigen und dem Lehn, kennte eine Jagdberech- 
<lb/>tigung Mehrerer in demselben Districte, nur Felge beson- 
<lb/>derer Uebereinkunst sein. Wurde ein Gut, wozu Jagd ge- 
<lb/>hörte, getheilt, so war die Jagd von selbst auch gecheilt.
<lb/>Deshalb kam eS bei den einfachen Eigenthumsverhältnissen
<lb/>der mittleren Zeit nur selten vor, daß jenem Grnndsatze
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0203.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>entgegen die Jagd einem Eigenthümer allein, durch beson- 
<lb/>dere Verabredung Vorbehalten oder allen Spließbesitzern
<lb/>wechselseitig auf dem früher ungetheilten Gute verstattet
<lb/>wurde. Noch seltener aber als solche besondere Verabredun- 
<lb/>gen, häufig nur factische wechselseitige Duldungen, sind
<lb/>urkundliche Verlautbarungen derselben *'f). Die wenigen
<lb/>welche verkommen, finden sich in Lehnbriefen und Rollen;
<lb/>indem der Lehnherr entweder eine einzelne Jagdbefugniß als
<lb/>besonderes Recht, oder den vollen Forstbann an Andere zu
<lb/>Lehn gab. Beispiele des letzteren Falls sind für Westfalen
<lb/>bereits oben (24. und 25.) gegeben, einen Fall der ersten
<lb/>Art enthaltend die Lehnrollen des Grafen Gottfried IV.
<lb/>von Arnsberg, welcher dem Ritter Heinrich Wulff einige
<lb/>Hagen zu Lehn gab, a d venandum in ncmor c nostro 175).
<lb/>So entstanden theils durch Besitz und Verjährung, theils
<lb/>durch Belehnung Mit- oder Koppeljagden (convcnaliones),
<lb/>theils Jagdlehne (feuda venationum) theils Gnadenjagden
<lb/>(venationes precariae). Auf selche Weise schränkte eine Be- 
<lb/>rechtigung die andere, bald mehr bald minder ein.

<lb/>2) Jagdfolge; sie befaßt das Recht, das im eigenen
<lb/>Jagdgebiete ange'chcssene Wild bis in fremde Gebiete ver- 
<lb/>folgen und dort an sich nehmen -u dürfen. Hierin liegt
<lb/>jedoch nur uneigcntlich eine Beschränkung des fremden Jagd-
<lb/>rechtS. Tenn die Jagdiolge ist genau genommen nur die
<lb/>fortgesetzte Ausübung des eigenen Rechts. TaS angeschoffene
<lb/>Wild ist als solches cccupirl und fällt nicht mehr in den
<lb/>Bereich eines anderen Jagdrechtes. Eben deshalb kömmt
<lb/>die Jagdsolge schon in den ältesten Zeiten und namentlich in
<lb/>Vannforsten vor, wie schon früher (11.) angegeben wor- 
<lb/>den m). In der zweiten Periode bildete sich dieselbe, auf
<lb/>unumgänglicher Gegenseitigkeit gegründet, so allgemein aus,

<lb/>m) Stieglitz S. 183.

<lb/>,75) Seibertz llif. Buch 11. 665. 9t. 311.

<lb/>17()) Llieglitz §. 8. N 4. 8 15. in tine.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0204.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Laß die Urkunden es kaum noch der Mühe werth halten, des
<lb/>sich von selbst verstehenden Rechts, besonders zu erwähnen.
<lb/>Deshalb spricht der Sachsenspiegel nur von Unsträflichkeit
<lb/>der Jagdfclge Ln den Bannforst, weil höchstens etwa dieser
<lb/>wegen des besonderen Schutzes der ihm verliehen war, von
<lb/>derselben ausgenommen scheinen konnte *77). Nur in den
<lb/>seltenen Fällen, wo bei der Iagdfolge Gegenseitigkeit ausge,
<lb/>schlossen ist, sprechen sich die Urkunden über solche Abnormi- 
<lb/>tät besonders aus 178) und nur ein solches Verhältniß ist es
<lb/>auch, bei welchem, durch versagte Iagdfolge, eine eigentliche
<lb/>Jagdbcschränkung stattfindet.

<lb/>3) Die Jagd auf reißende Thicre blieb, wie
<lb/>in der vorigen Periode, auch in dieser allen Menschen frei,
<lb/>sie mochten sonst jagdberechtigt sein oder nicht. Sie war
<lb/>nicht allein in dem unabweislichen Rechte der Nolhwehr
<lb/>begründet, sondern sie gereichte auch, je fleißiger He geübt
<lb/>wurde, den Jagdberechtigten zum Vorthoile. Die eigentliche
<lb/>Wildjagd mußte desto ergiebiger für die Jäger werden, je
<lb/>weniger die reißenden Bestien selche mit ihnen rheilten.
<lb/>Insofern lag auch hierin keine eigentliche Jagdbeschränkung.
<lb/>Diese wurde jedoch mittelbar dadurch herbeigesührt, daß man
<lb/>nicht überall einig darüber war, was zu dem Raubreuge
<lb/>gehöre, dem aller Friede versagt war. In Deutschland
<lb/>rechnete man damals Wölfe, Bären und Füchse dahin. Der
<lb/>Sachsenspiegel erwähnt ihrer ausdrücklich als solcher, die
<lb/>nicht einmal durch die Jagdverbote der Bannferste geschützt
</p>
            <p>

               <lb/>I77) Sachsenspiegel B. 2. Art. Gl. vorb. Jaget en man u. s. w.
<lb/>Der Schwabensviegel Cap. 350. vcrh. xinD ist das ein
<lb/>man ain Lyer wundet u. s. w. sprich! die Iagdfolge als
<lb/>allgemeinen Grundsatz aus.

<lb/>t78) Z. B. Kaiser Carl IV in einer Urk. von 1350 über das
<lb/>Reichs-Lberjägermeister-Ann und die Psalzgrasfchasr Lauch- 
<lb/>städt, in Stissers Forst- und Jagdhistorie. Beil. QQ.
<lb/>S. 89.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0205.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>würden 179). In Italien rechnete man auch wilde Schweine
<lb/>dazu, nicht aber Füchse 1M), welche überhaupt wegen ihrer
<lb/>minderen Gefährlichkeit und- wegen ihrer Pelze, am ersten
<lb/>aus der allgemeinen Verfemung erimirt wurden. Den jagd- 
<lb/>liebenden Fürsten der folgenden Periode war es Vorbehalten,
<lb/>auch Daren und Wölfe gegen die Ncthwehr ihrer Unter-
<lb/>thanen. durch hohe Jagdbußen in Schutz zu nehmen.

<lb/>4) Schließung der Jagd in der Hegezeit;
<lb/>diese kömmt zwar vor völliger Ausbildung der Landeshoheit
<lb/>und zwar in dieser Periode als gesetzliche Vorschrift
<lb/>nicht vor. Jndeß ist sie so unerläßliche Bedingung für die
<lb/>Erhaltung des Wildstandes, das Wllopret selbst gewährt in den
<lb/>Setz- und Begattungzeilen so wenig Genuß für den Gaumen
<lb/>und endlich spricht die Humanität, die auch in den rohesten
<lb/>Jägerhcrzen ihre Svmpathien für das Wild findet, so sehr für
<lb/>die Gestaltung einiger Schonungzeit, daß eS kaum einer beson- 
<lb/>deren Sanclion dafür bedarf. Wir finden daher in den
<lb/>Urkunden dieser Periode auch nur gelegentliche Aeußerungen
<lb/>darüber z. B. in einer von 1267 welche dem Edelherrn von
<lb/>Heinsberg die Befugniß cinräuu«: amuiaiini tempore
<lb/>venalus cervorum venari et piscari in Wildbaimo de
<lb/>Yrozbcrg^i). Ferner in einer anderen scu 1*269 worin der
<lb/>Bischof von Frevsingcn dem Ritter Conrad v. Lock und dem
<lb/>jedesmaligen Senior der Erben des vei Wordenen bischöflichen
<lb/>Amtmanns (oflicialis) Wern her zu Lock gestattet, in dem
<lb/>Forste Lock Sperber, Habichte und Falken zu schießen und
</p>
            <p>

               <lb/>179) Sachsenspiegel B. 2. Art. 61. Zunder bereu unde wolwen
<lb/>unde Vossen."

<lb/>M) II. Feud. 27. §. 5. nisi ad ursos, apros vel lupos
<lb/>capiendos.

<lb/>181) Kremer Bei wäge zur Jülich- und Bergischen LandeSge-
<lb/>schichte. I. Urk. Nr. 4. Tie Vorschriften über Oessnung
<lb/>und Schließung der Jagd in Markenwaldungen, deren
<lb/>Stieglitz S. 135. erwähnt, gehören in die folgende
<lb/>Periode.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0206.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>in demselben mit den bischöflichen Jägern tempori bus
<lb/>debitis, statutis et consuetis zu jagend). Ohne
<lb/>eine solche besondere Veranlassung aber, bei welcher, wie in
<lb/>den gedachten Fällen, Jemand eine beschränkte Jagderlaub-
<lb/>niß gegeben wurde, gebrach eS an allem Grunde zur Er- 
<lb/>wähnung der durch die Natur der Sache von selbst gebotenen
<lb/>Schonungszeiten. Aus unserem Westfalen ist eben daher
<lb/>keine hierauf Bezug habende Urkundenstelle dieser Zeit bekannt.
<lb/>Dagegen findet sich im Sachsenspiegel insofern allerdings
<lb/>eine allgemeine Verordnung über den Schluß der Jagd, als
<lb/>es darin heißt: „Neman ne mut die sat tredden durch jagen
<lb/>noch durch Hitzen, sint der tiet dort das körn ledekene heuelUN);"
<lb/>d. h. Niemand soll auf Saatfeldern jagen und treiben, so- 
<lb/>bald das Korn im Schüsse ist und Glieder gewonnen hat.
<lb/>Dieses ist jedoch mehr ein Schutzgebot für die Erndte als
<lb/>ein Jagdverbot und kann natürlich den Eigenthümer ans
<lb/>seinen eigenen Fruchtfeldern nicht binden.

<lb/>5) Beschränkung auf hohe oder n Ledere Jagd.
<lb/>Eine förmliche Eintheilung der Jagd in hohe und niedere,
<lb/>kam in dieser Zeit zwar noch nicht vor, wie solches eben
<lb/>(19.) bei Beschreibung des inneren Haushalts in den
<lb/>Vannforsten, bereits urkundlich nachgewiesen werden. Allein
<lb/>wenn auch danach anzunehmen ist, daß grundsätzlich der
<lb/>Inhaber des FcrstbannS sich als den ausschließlichen Eigner
<lb/>alles WildeS im Vannforste betrachtete und daß es mehr
<lb/>zur Exemplifikation als zur Definition dessen, was an Wild-
<lb/>pret zum Fcrstbann gehörte, geschah, wenn eS in den Ur- 
<lb/>kunden dieser Zeit beißt: scilicet cervos et cervas, oder:
<lb/>cum omni integritate in porcis videlicet silvaticis atque
<lb/>cervis, avibus et piscibus, oder: ursos, capreas,
<lb/>apros; ferner, wenn bei Verleihung von Bannforsten gejagt
</p>
            <p>

               <lb/>182) Me ich clbeck historia Frisingensis T. II. l\ 2.p. 64.

<lb/>183) Sachsenspiegel B. 2. Art. 61. am Ende.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0207.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>wird: nulla persona a 1 i q u a t e n u s prasumnt venar i aut
<lb/>ullo ingenio Ieras insequi, so ist doch auch gleichzeitig
<lb/>nicht zu verkennen, daß damals, wo die Jagd auf sogenannte
<lb/>feras majores so viel Lust und (Gewinn gewahrte, daß z. B.
<lb/>Heinrich I an einem Tage manchmal 40 Stück erlegte1^),
<lb/>man eö gewiffermaaßen unter der Würde deö noblen Jägers
<lb/>hielt, die Zeit mit dem Verfolgen des zur niederen Jagd
<lb/>gehörigen Wildes zu verlieren18^; wie dann auch unter
<lb/>bestiis und foraminibus, welche nach den Capitularien und
<lb/>den jpäteren Urkunden der Könige, zu der venatio quac sub
<lb/>baiino, usuali more ad forest um deputalur, gehörten,
<lb/>nur hohes Wild verstanden wird. So heißt es in einer
<lb/>alten Untersuchung über den Ferstbann des Königs Philipp
<lb/>August von Frankreich: viderat dietum Roberlum venari
<lb/>in eadem foresta ad magnam bestiam, nempe e er vos,
<lb/>damas, apros ctc.^'J. Fera wurde vorzugsweise zur
<lb/>Bezeichnung einer Bache gebraucht z. B. in einer Urk. für
<lb/>ein französisches Nonnenkloster v. 1047 : habeauL de praefata
<lb/>silva ad recreandum femineam imbecillitatem aprum unum
<lb/>cum sua fera, cervum eum cerva, danium cum dama,
<lb/>caprum cum caprea. In ten Ferstgesetzen des angelsächsi- 
<lb/>schen Königs Canut beißt der Hirsch vorzugsweise fera
<lb/>rogalis, der Keuler (aper) wird bestia forestac genannt,
<lb/>nicht aber werden Rehe, Hajen und Kaninchen, capreoli,
<lb/>lepores et cuniculi dazu gerechnet. In einer anderen Urkunde
<lb/>von 1279 heißt es: venari poterunt ad omnia animalia: ita
<lb/>quidem si m agna m feram, c e r v u m, a p ru m, capreolum,
<lb/>vel aliam grossam feram ceperint, tenebuntur eam prae- 
<lb/>posito praesentare187). Jedenfalls geht aus allem diesem

<lb/>18&lt;) Witicbind Annal. L. 1* P* 641.

<lb/>m) Nobiles venatores circa lepores non versantur sagt
<lb/>ilvginus in Astronom. Mb. 2. pag. 73.

<lb/>I8(5) du Fr cs ne Cdoslar. voce Bestia.

<lb/>I87) du Fresne voce Fera.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0208.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>hervor, daß man, wie es auch in Cer Natur der Sache liegt,
<lb/>das Hochwild, die ieras majores, von dem übrigen unter- 
<lb/>schied und daß in den Bannfersten jenes als das edlere,
<lb/>vorzugsweise von dem Inhaber deS BannfersteS für sich vin-
<lb/>dizirt wurde, während er das Uebrige den Minderberechligten
<lb/>des Forsts oder seinen Vasallen großmüthig überließt).
<lb/>Insofern war also innerhalb der Bannforste schon in dieser
<lb/>Periode der Unterschied zwischen hoher und niederer Jagd
<lb/>für die Berechtigten ein practischer. Außerhalb der Bann- 
<lb/>forste aber kam natürlich nichts daraus an; weil der Berech- 
<lb/>tigte hier die Jagd mit niemand zu theilen und daher für
<lb/>sich auch keine besondere Art Wild zu rei'erviren hatte. Die
<lb/>Feststellung des Unterschiedes zwischen hoher und niederer
<lb/>Jagd, alS ein durchgängiger, erfolgte erst in der nächsten
<lb/>Periode.

<lb/>6) Endlich ist hier noch einer Iagdbeschränkung zu
<lb/>gedenken, welche darin bestand, daß entweder Jemanden ein
<lb/>Jagdrecht gegen die Abgabe eines Deputats von Wildpret
<lb/>verliehen oder daß ihm statt der vollen Jagd, nur die Be- 
<lb/>ziehung eines bestimmten Wildpretdepmats verstauet wurde.
<lb/>Der erste Fall ereignete sich besonders dann, wenn geistliche
<lb/>und weltliche Große bei Ausdehnung chr-'S Forstbanns, die- 
<lb/>jenigen Eigenthümer entschädigen mußten, welche auf ihre
<lb/>Jagdrechre zum Zwecke der Einsorstung verzichteten; der
<lb/>Zweite bei einzelnen Dotationen von Stiftungen. Zu beiden
<lb/>finden sich in Westfalen Beispiele. So gab Bischof Mein- 
<lb/>werk von Paderborn einem Edeln: Estko für die Abtretung
<lb/>seiner Rechte im Reinhartswalde, jährlich 2 wilde Schweine
<lb/>und 2 HirschküheM). Die Aebtissin zu Eltcna, die selbst
<lb/>in vier Wäldern den Wildbann besaß, erhielt aus dem bei
<lb/>Eltena gelegenen Forste nur 12 Hirsche oder Hirschkühe^).

<lb/>188) Anton Gesch. der Landwirthschaft I! S. 353. Ul. 491.

<lb/>I8ri) Leibnitz serator. Krunsvic. l. 53:2. N. 28.

<lb/>190) Falke lradii. Corbejens. p. 451.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0209.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>Als sich Bischof Friedrich wen Münster 1152 mit Gottschalk
<lb/>von Lcn, der sich unter anderen den Fcrstbann im fci$nrr
<lb/>(forcslum in nemore, quo«l dirilur Lisncre) angemaaßt hatte,
<lb/>auscinandersetzie, verzichtete dieser hierauf, Ita tarnen ul sin- 
<lb/>gulis annis duos cervos et duas cervas, apruni et suem, non
<lb/>amplius, beneficiario jure possideret1!»). Also auch hier
<lb/>werden nur Hirsche und Schweine zum Forstbanne gerechnet.
<lb/>Sogar ein eigentlicher Jagd- und Fischereizehnte» kömmt
<lb/>einmal in dieser Periode vor, indem die Gräfin Bertha von
<lb/>Grcitzich im Jahre 1118 der Marienkirche zu Zwickau: quo-
<lb/>que deciuialioncm piscationis alque venationis schenkte1-!-).

<lb/>34. Necapitulation a) überhaupt.

<lb/>Die bisherige Darstellung hat uns gezeigt, daß auch
<lb/>in der zweiten Periode, von Carl dem Großen bis zur voll- 
<lb/>ständigen Ausbildung der Landeshoheit, Jagd und Fischerei
<lb/>stets als Ausfluß des- Privaleigeiiihuiiis betrachtet wurden
<lb/>und daß sie Jeder auszuüben befugt war, der sich im Besitze
<lb/>des allen ächten Eigenthums erhalte» halte; daß nur i„
<lb/>königl. Bannsorsten das Recht aus riese Nutzungen durch
<lb/>ungewöhnlich hohe Bußen, durch den Forstbann, geschützt
<lb/>war, daß diese Forste allmählig auch in die Hände der
<lb/>geistlichen und weltlichen Fürsten gerielhcn, daß die Könige,
<lb/>seitdem sie keine eigene Bannforstc mehr zu verschenken hat- 
<lb/>ten, wenigstens den Bann verliehen, daß dadurch zwar häufig
<lb/>die Jagdrechle anderer Cigenlhlimer, deren Besitzungen mit
<lb/>oder auch ohne ihien Willen eingeforstct wurden, häufig
<lb/>Eintrag, namentlich durch Beschränkung auf die nietere Jagd
<lb/>erlitten, daß aber deswegen die rechtliche Grundlage des
<lb/>Jagdrechts, als Ausfluß des ächten Eigemhums nicht uuker-
<lb/>graben wurde» daß es vielmehr Allen Vorbehalten blieb, welche
<lb/>nicht ;u Hintersassen oder Precaristen, von Gutsherrn und

<lb/>Kindlinge r Beiträge II. Urk. 29,
<lb/>laO Mcnckcn Script. Rer. Germ. III. p, 1010.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0210.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Klöstern herabgedrückt wurden und also entweder als freie
<lb/>Eigenthümer oder als Vasallen die volle Nutzung des ächten
<lb/>Eigenthums behielten.

<lb/>Zum Belege dafür, daß dieses RechtSverhältniß auf
<lb/>alle Kathegorien der Jagdberechiigten paßt, bleibt nur noch
<lb/>übrig, in einer Reihe von urkundlichen Belegen aus allen
<lb/>Zeiten dieser Periode und aus allen Gegenden Deutschlands
<lb/>darzuthun, daß die Jagd immer unter den Pertinenzien des
<lb/>Eigenlhumö vorkömmt und daß die Beschränkungen ihrer
<lb/>Ausübung, welche hie und da verkommen, jedeSmal durch
<lb/>besondere Verhältnisse des einzelnen Falls morivirt wurden,
<lb/>nicht aber in einer Regalität des JagdrechtS ihren allge- 
<lb/>meinen Grund haben. Mit dieser Nachweise im Allgemeinen
<lb/>können wir es uns sehr leicht machen, indem wir theils aus
<lb/>das Jeugnig unserer angesehensten RechlSlehrer Bezug neh- 
<lb/>men, welche sämmtlich darüber einig sind, daß die Jagd wie
<lb/>Pütter sagt: neque 1) sua natura in nuinoro regalium est.
<lb/>neque 2) in germania umquam olim a libertate nalurali,
<lb/>nobilium liberorumque !iominum in suis cujusque possesio-
<lb/>nibus exemta fuit1^), theils aber auch noch ganz besonders
<lb/>darauf verweisen, daß unter Anderen Böhmer und Stieg-
<lb/>litzlS4) aus sieben Jahrhunderten, eine Reihe von Urkunden-
<lb/>AuSzügen mitgetheilt haben, die alle entweder unter den
<lb/>Gutspertinenzien Jagd und Fischerei in den Werten: Cum
</p>
            <p>

               <lb/>I93)PiiUer inslitut. jur. publ. §. 373. urd Recht-'sälle
<lb/>B. I. Th. 2. S. 416. Mit ihm stimmen überein: I.
<lb/>H. B v h m er, Le vser, Stru b en , B ilde r beck. R i c-
<lb/>cius.Hahn, Pistorius, Ja rgow, He um an n. Web er,
<lb/>Anton, Montag, Ludwig, Eichhorn, M i t t e r -
<lb/>maier, Runde und viele andere. Um Wiederholungen
<lb/>zu vermeiden, werden wir die betreffenden Stellen erst
<lb/>unten, wo sie den Regalisten gegenübergestellt werden sollen
<lb/>(43.) nnttheilen.

<lb/>Böhmer jns eceleseasl. prolesl. Tom. V. Lib. 5.
<lb/>Tit. 24. und Stieglitz §. 26.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0211.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>terris cullis et incultis, pratis, pascuis, silvis, venatio- 
<lb/>nibus, aquis, piscationibus u. s. w. ausdrücklich
<lb/>nennen oder wenn dieses nicht geschieht, nur noch unzwei- 
<lb/>deutigerbekunden, daß dieselben als etwas sich von selbst
<lb/>verstehendes dazu gehören; denn es kommen Fälle vor
<lb/>a) wo die Jagd ausdrücklich ausgenommen wird, was über- 
<lb/>flüssig wäre, wenn sie nicht dazu gehörte b) andere wo die
<lb/>Kaiser und der hohe Adel, deren Güter doch gewiß mit Jagd-
<lb/>gercchtigkeit versehen waren, solche Güter, ja ganze Herr- 
<lb/>schaften, bloS Cum omnibus pertincnliis. nihil extra dimit- 
<lb/>tentes verschenken, ohne der Jagd, welche gleichwohl mit über- 
<lb/>ging, zu erwähnen c) wieder andere wo in der ersten Ver- 
<lb/>leihung der Jagd ebenfalls keine E.wähnung geschieht, wohl
<lb/>aber in späteren wortreicheren Bestätigungen derselben oder
<lb/>d) umgekehrt wo sie in den Verleihungen steht, in den spä- 
<lb/>teren Bestätigungen aber abwechselnd erwähnt und überge- 
<lb/>gangen wird.

<lb/>Alles dieses laßt keinen anderen vernünftigen Schluß
<lb/>zu, als daß die Jagd, wenn sie auch nicht ausdrücklich in
<lb/>den Urkunden erwähnt wird, doch mit dem ächten Eigen-
<lb/>thume an Grund und Veden verbunden gewesen. Dieses
<lb/>bestätigt namentlich das Herzogthum Braunschweig-^üneburg,
<lb/>worin alle Rittergüter auf ihrer Hefejaat die Jagd haben,
<lb/>obgleich bis zum Jahre 1698 nur acht Lehnbricfe ausgestellt
<lb/>waren, worin die Jagd ausdrücklich erwähnt wird, wäh- 
<lb/>rend sie in allen übrigen nur unter der allgemeinen Formel:
<lb/>„mit aller solcher Güter Freiheit, Gerechtigkeit und Zubehö- 
<lb/>rungen in Holze, Felde, Wasser, Wiesen, Weiden u. s. w."
<lb/>vorkömmtlOL). Der Grund davon liegt lediglich in der grö- 
<lb/>ßeren oder geringeren Weitläufigkeit des CurialstvlS, welche
<lb/>mit den Zeiten wechselte und hauptsächlich durch die tautolo-
</p>
            <p>

               <lb/>^5) Bilderb eck Deduction gegen die vermeintliche Regalität
<lb/>der Jagd. Cap. 2. Seel. 3. 8» 6. und Appcnd* Nr. 21.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0212.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>g i sci'en Schnörkel der Rotarien erst die spätere Breite gewann.
<lb/>Wie schon Struben bemerkt l)ati!X&gt;), fömmt in den älteren
<lb/>Verleihungen, welche sehr einfach sind, der Name der Jagd
<lb/>in der Regel nie vor. Unter den sächsischen Kaisern, deren
<lb/>Urkunden voller klingen als die ihrer Vorfahren, rauchen hie
<lb/>und da die venationes neben den sylvis namentlich auf. Noch
<lb/>später aber und namentlich in Urkunden, welche nicht mit
<lb/>den pomphaften kaiserlichen Formeln prangen, fehlen sie in
<lb/>der Regel wieder, obgleich an ihrer Milübertragung kein
<lb/>Zweifel ist.

<lb/>35. Recapitulation b) für Westfalen mit
<lb/>urkundlichen Belegen.

<lb/>Daß eS in unserem Westfalen grade so wie im übri- 
<lb/>gen Deutschlande hergcgangen, soll nun ebenfalls urkundlich
<lb/>nachgcwiesen werden. Zuvor ist jedoch als Schlüssel zu den
<lb/>Formeln der mitmtheilenden Urkundenauszüge folgendes zu
<lb/>bemerken. Tie Grasen von Arnsberg trugen seit uralter
<lb/>Zeit den Forstbann in ihrem Comitat von Kaiser und Reich
<lb/>zu Lehn. (23.) Als Regel hielten sie daher fest, daß inner- 
<lb/>halb ihres Bannforstes die Jagd derjenigen Thiere, welche
<lb/>vorzugsweise zum Wildbanne gerechnet wurden, die später
<lb/>sogenannte hohe Jagd, ihnen ausschließlich zukounne. Die
<lb/>niedere Jagd dagegen theilten sie mit denjenigen Bewohnern
<lb/>des Forstes, welche entweder als uralte Freie achtes Eigen
<lb/>besaßen oder solches — in der Regel von den Grafen selbst
<lb/>— zu Lehn trugen. Jene Freien hatten sich, trotz des Fcrst-
<lb/>bannes, hie und da sogar die hohe Jagd gerettet. Bei allen
<lb/>Schenkungen dagegen, welche die Grafen an die von
<lb/>ihnen gestifteten Klöster machten, blieb die Jagd, als ein
<lb/>integrirender Theil des Fcrstbannes von selbst ausgenommen;
<lb/>denn diese Schenkungen unterstellten eine völlige Entäuße-

<lb/>196) Struben vindiciae venationis nobilitat« Germ. Cap 1.

<lb/>§. 19.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0213.tif"
                n="201"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>201 -
</p>
            <p>

               <lb/>rung Cc5 Cigenthums, tic Verleihungen dagegen sicherten
<lb/>ten Wrafen aU ^ehnherrn das ad)tc C'igcn in ihrer Hand;
<lb/>der Vasall erwarb nur tic N'utzungen. Hiebei kam ihnen
<lb/>das alte ^aßt^crl'ct gegen die Geistlichen zu Llaktcn : wcßhalb
<lb/>sie den Klöstern zwar wohl Milfischerei ausdrücklich über- 
<lb/>ließen, die Jagd aber sich stillschweigend voibehielwn.

<lb/>Die Nachwirkungen jenes allen Jagdverbots waren
<lb/>überhaupt, trotz seiner häufigen Durchlöcherung, immer noch
<lb/>stark genug, um eine Art von erccpticneller Regel dal)in zu
<lb/>bilden, daß zumal die Nonnenklöster geaissermaaßen die Ver-
<lb/>mulüung der Nichtbcrechligung ;ur Jagd gegen sich hauen.
<lb/>Riecius fuhrt dieses mit urkundlichen Belegen umständlich,
<lb/>aber in einer an kaustische staune streifeudeu Manier aus,
<lb/>indem er nachweiset, auch in ihren propriis silvis sei den
<lb/>Mönchen schon von Carl dem Großen die persönliche
<lb/>Ausübung der Jagd nur gestattet, ut inde fratres consola- 
<lb/>tionem habere possint, tam ad volumina librorum tegenda,
<lb/>quamque ad manicias (Handschuhe) et /onas (Gürtel) facien- 
<lb/>das; oder die Jagd auf Hirsche und Rehe habe er ihnen
<lb/>NM erlaubt, alS ex quorum coriis libros ipsius sacri loci
<lb/>cooperiendos constituit; nec non etiam e\ supra venatione
<lb/>infirmorum fratrum corpora ad lempus reficienda et robo- 
<lb/>randa. Riccius zieht daraus den vermessenen Lchlusi, daß
<lb/>die Klosterbrüder, wenn sie sonst sein fleißig geschrieben,
<lb/>nach Bewilligung ihrer Bille um Ausübung der Jagd, jene
<lb/>Beschäftigung wohl mehr zur Mctivirung weiterer Cencess
<lb/>sienen dieser Art angeführt, alS sich ihr mit alter Hinge-
<lb/>gebung gewidmet haben möchten und daß „nach Zulassung
<lb/>des Jagd-Divertissements" für die Ichwachen Brüder, auch
<lb/>viele Gesunde „an dem malo hypochondriaco zu labcriren
<lb/>angefangen," wodurch ^daun daS Jagdexercitium immer weiter
<lb/>ausgedehnt sei, so daß später die alten Verbote wieder ein- 
<lb/>geschärft und j. B. die Entsetzung des Bischofs Gervilio
<lb/>von Mainz, sogar theilweise dadurch motivirt worden, daß er
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0214.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>mit Vögeln und Hunden gespielt, waS sich für einen Bischet
<lb/>nicht zieme. Wie daher Thomas bapuanus dem geistlichen
<lb/>Jäger seiner Zeit strafend Zurufe: „auf der Hand, aus der
<lb/>Du den Psalter nicht legen solltest, trägst du Falken und
<lb/>Habichte, durchrennst die Wälder mit Jagdgeschrei und klaf- 
<lb/>fenden Hunden; aber so laut und geschwätzig du im Forste
<lb/>bist, so heiser und stumm bist du in der Kirche" — eben so
<lb/>könne man auch unseren jagenden geistlichen Herren einen
<lb/>^trafsermcn halten, die auf ihre Predigt bei den Wcinbutelgen
<lb/>in den Schenken studireniN). Wr wollen uns an diesen
<lb/>lieblosen Worten nicht betheiligen, sondern nun die Urkunden- 
<lb/>stellen folgen lassen, die das vorhin Gesagte belegen.

<lb/>978 schenkte K. Otto II. dem Stift Meschede den Hof
<lb/>Vellinghausen (Folkgddinghuson) in proprium mit terris
<lb/>cultis et incultis, pratis, pascuis, silvis, ]aquis pisca- 
<lb/>tionibus etc.lS«) Lurch diese Schenkung erwarb das Stift
<lb/>Zugleich die Jagd, wiewohl sie nicht ausdrücklich genannt ist.
<lb/>Dieselbe wurde jedoch nicht unmittelbar vom Stifte, sondern
<lb/>von dem Besitzer des dicht dabei gelegenen adeligen Guts zu
<lb/>Remlinghausen ausgeübt, welches ein Lehn des Mescheder
<lb/>ehemaligen Damenstifls war. Dieses Stift behielt überhaupt
<lb/>auf seinen Besitzungen die J'agd fast niemals für sich, sondern
<lb/>überließ sie mit dem nutzbaren Eigenthume derselben, seinen
<lb/>zahlreichen Vasallen, welche sie auch, wenn die Lehne nur
<lb/>einigermaaßen von Bedeutung waren, bis auf die jüngste
<lb/>Zeit erhalten haben.

<lb/>997 übergab K. Otto III. demselben Stifte, auf Für- 
<lb/>bitte der westfälischen Gräfin Gerberge, ein praedium in villa
<lb/>8tobclnisun, welches früher ein Geächteter, Huneld, besessen
<lb/>hatte, cum terris cultis et incultis, agris, pratis- campis
<lb/>pascuis, silvis, acinis, piscationibus — eunctisque

<lb/>197) RieeiuS von der Jagdgerechtigkeit S. 126 und folg.

<lb/>198) Seid er tz Urk. Buch. II. Nro. 14.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0215.tif"
                n="203"
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            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>aliis appcnditiis quae dici possunt. Der Schultenhof zu
<lb/>Steckhausen war später einer der fünf Haupthöse des StiftS
<lb/>Meschede. Der Schulte trug ihn als solchen zu Lehn und
<lb/>hat davon die Jagd und Fischerei bis auf den heutigen Tag,
<lb/>obgleich jene in der ausgezogenen Erwerburkunde ausdrücklich

<lb/>nicht genannt istW).

<lb/>1027 schenkte St* Conrad II. dem Bischöfe Meinwerk
<lb/>von Paderborn die villa regia zu Erwitte cum universis
<lb/>appcnditiis scilicet— pratis, pascuis, silvis, venatio- 
<lb/>nibus, aquis aquarumque decursibus piscationibus etc.200).
<lb/>Die Familie v. Hörde, mit dem Könighofe zu Erwitte be-
<lb/>liehen, übte von demselben sehr ausgedehnte Jagd- und
<lb/>Fischereirechte.

<lb/>1030 schenkte derselbe Kaiser demselben Bischöfe das
<lb/>praedium Patberch cum pratis, pascuis, silvis, vena- 
<lb/>tionibus, aquis, aquarumque decursibus, piscationi- 
<lb/>bus etcM) Das Gut Padberg ist noch jetzt mit sehr aus- 
<lb/>gedehnten Jagd- und Fischereigerechtsamen versehen.

<lb/>1173 bestätigte Erzbischof Philipp I. dem Kloster
<lb/>W-dinghausen die ihm vom Grafen Heinrich von Arnsberg
<lb/>gemachten Schenkungen. Nachdem er die darin begriffenen
<lb/>einzelnen Höfe ausgezählt, fährt er fert: Quaecunque itaque
<lb/>largitione comitis in silvis, in pascuis animalium, in pis- 
<lb/>catura totius ditionis suae, in quibus eis pleni juris liber- 
<lb/>tatem concessit, consecuti sunt —~ absque perturbatione pos-
<lb/>sideant2^2). Diese Bestätigungwrmel ist nicht so wie andere;
<lb/>die Brüder sollen dasjenige besitzen, was ihnen der Graf an
<lb/>Wäldern, Weiden und an Fisohereigerechl&gt;amen in seinem
<lb/>Gebiete zu vollem Rechte geschenkt hat. Worin dies bestand
<lb/>sagt die Urkunde nicht; die Schenkung selbst liegt brieflich

<lb/>^)Seibertz Urk. Buch I. N. *7.

<lb/>200) Scliaten annal. paderb. ad ann. 1027.

<lb/>201) Schalen annal. ad ann. 1030.

<lb/>202) Seibertz Urk. B. 1. N. 63.

<lb/>XV. Jahrgang 24 Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>u
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0216.tif"
                n="204"
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            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>nicht mehr vor. Sie war in Bezug auf die Jagd entweder
<lb/>ausdrücklich beschränkt, oder der Graf behielt sich solche mit
<lb/>dem Forstbanne stillschweigend vor; denn Dedinghausen hatte
<lb/>keine Jagd. Nur in dem unmittelbar am Kloster gelegenen
<lb/>Wäldchen, das Eichholz genannt, welches gewissermaaßen \\\
<lb/>seinem Gchöfde gehörte, war ihm niedere Jagd verstauet.

<lb/>1174 bestätigte derselbe Erzbischof die von Sigenand
<lb/>von Batthusen vollzogene Stiftung des Klosters Oeling- 
<lb/>hausen mit den Worten: he red ilale m suam, quaclicre-
<lb/>(1 i l ar i o jure legitime sibi provenerat, 0 l e n e h u s e n
<lb/>scilicet et hach cm silam, cum mancipiis universis — nec
<lb/>non cum omnibus attinent iis — contradidit iniegra-
<lb/>lilcr ae libere203). Sigenand war also achter Eigen-
<lb/>rhümer des ihm durch Erbschaft überkommenen Allodiatver-
<lb/>wögenS izu Oelinghausen und Bachum. Dieses gab er^ hin
<lb/>mit allen dazu gehörigen Mancipien (Hörigen und eigenen
<lb/>Leuten) mir allen Zubehörungen zu vollem und freiem
<lb/>Eigen. Ter Erzbischof consentirte die Schenkung nur, weil
<lb/>Sigenand wegen anderer Guter, welche jedoch nicht mit
<lb/>verschenkt wurden, Ministeral der cölnischen Kirche war. Es
<lb/>ist dies ausdrücküch in der Urkunde erwähnt und hinzuge-
<lb/>fügl: niehil horum quibus a nobis — inbeneficialus lucrat
<lb/>— conlulil, sed liberam lanium hereditatis materiam. Mit
<lb/>diesem freien Eigen erwarb dann auch das Kloster, so aus- 
<lb/>gedehnte Jagd- und Fischercirechte auf seinen Besitzungen,
<lb/>daß es, obgleich diese innerhalb des gräflichen Bannforstes
<lb/>gelegen waren, später sowohl hohe als niedere Jagd behaup- 
<lb/>tete und durchsetzte, wie sich in der folgenden Periode näher
<lb/>ergeben wird.

<lb/>1180 schenkte K. Friedrich I. dem Erzbischöfe Philipp
<lb/>von Cöln den Ducatum qui dicitur Wcsiplialiac e( Angariae
<lb/>cum omni jure et jurisdictione, videlicet eum comitatibus,
</p>
            <p>

               <lb/>203)Seibertz Urk. Buch l. N. 67.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0217.tif"
                n="205"
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            <p>

               <lb/>20i5
</p>
            <p>

               <lb/>cura advocatiis, cum conductibus, cum mansis, cum curtibus,
<lb/>cura beneficiis, cum ministerialibus, cum mancipiis cl cum
<lb/>omnibus ad eundem ducatum pertinentibus20*;. Auch
<lb/>hier ist von Jagt und Fischcreigcrcchtsamen nicht besonders
<lb/>die Rede, weil sie sich bei den mit übertragenen herzoglichen
<lb/>curtibus und beneficiis von selbst verstanden.

<lb/>1 lk,s&gt; bestätigte Erzbischof Philipp dein Kloster We- 
<lb/>ringhausen die demselben vom Grafen Heinrich v. Arnsberg
<lb/>gcmachle Schenkung der Höfe Ma rsfeld (MoSfelde) Rum-
<lb/>beck und Evenho. Vom ersten heißt eS: quae sibi iierc-
<lb/>ditario jure pertinebat — cum omnibus allinentiis suis, scilicci
<lb/>silvis, pratis et aquis, terris cultis et incullisa,5J. Ta
<lb/>hier von einer erblichen Schenkung eines Guts die
<lb/>Rede war, welches im Bereiche des dem Lovcnkgebcr als
<lb/>Kaiserlichem Vasallen zustchenden Ferstbanns lag, sc wurde
<lb/>letzter nicht mit Übertragen. Tie Jagd blieb daher still- 
<lb/>schweigend Vorbehalten und Wcdinghauscn hat sie auch nie
<lb/>auf diesen Gütern gehabt.

<lb/>119 3 bestätigte Erzbischof Druno IH. dem Kloster
<lb/>Wedinghausen alle seine Rechte; nachdem er in der Urkunde
<lb/>die einzelnen Besitzungen aufgezählt, unter denen dann auch
<lb/>die in der vorigen Urkunde genannten Höfe Vorkommen,
<lb/>heißt cs weiter: Quaeeuuque itaque largitione comitis et
<lb/>filiorum suorum in silvis, ripis, pratis, pascuis animalium in
<lb/>piscatura lotius ditionis eorum, in quibus eis pleni juris
<lb/>libertatem concesserunt possideam21*»), Die Klosterbrüder
<lb/>sollten also besitzen die Schcnkungen der Grasen an Wäldern,
<lb/>Aeckcrn, Wiesen, Weiden und Fischereien auf ihren Be- 
<lb/>sitzungen, so wie ihnen solche zu vollem Rechte gegeben
<lb/>worden. Dieses stimmt mit der vorigen Urkunde dahin, daß
<lb/>die Jagd nicht mit geschenkt war.

<lb/>201) Seiber tz a. a. C. 1- bl

<lb/>20S; Seide r g a. a. C. I. A. 87.

<lb/>Seid erv &gt;. N. 102.
</p>
            <p>

               <lb/>14 s
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0218.tif"
                n="206"
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            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>1203 bestätigte Erzbischof Adolf I. dein Kloster Oeling&gt;
<lb/>Hausen alle Besitzungen und Rechte. Insbesondere heißt es
<lb/>in der Urkunde, Graf Gottfried II. von Arnsberg habe dem
<lb/>Kloster verkauft, die Frankenmühle, ein Salzhauö in Werl
<lb/>und 3 Höfe bei Oelinghausen, Effenberg und Habbel: „nichil
<lb/>sibi vel heredibus suis quibuscunque juris auL dominii
<lb/>reservando in eisdem207)/ Hier gingen also die Güter mit
<lb/>vollem Eigenthum an das Kloster über, welches dann auch
<lb/>alle Jagd- und Fischercirechte darauf haue.

<lb/>1223 bekundete Erzbischof Engelbert I. dem Kloster
<lb/>Oelinghausen, daß ihm Graf Gottfried II. von Arnsberg
<lb/>mit den Brüdern Bovmund Rudolf und Gotlschalk v. Erwine
<lb/>Curtem in Hollhusen cum incedua silva quc vulgo sundere
<lb/>dieilur et ömnibus atlinenliis ejusdem curtis5 sodann
<lb/>curtem Driesberg cum omni jure suo übertragen hätten20^).
<lb/>Hiedurch ging die Jagd, welche den von Erwitte als Vasal- 
<lb/>len oder Milherren schon früher zustand, mit überan Oeling-
<lb/>bauscn, obgleich sie nicht ausdrücklich genannt ist. Das
<lb/>Kloster hat sie auch immer gehabt.

<lb/>1228 bestätigte Erzbischof Heinrich I. die von Johann
<lb/>v. Padberg geschehene Schenkung von Gütern zu Oberup- 
<lb/>sprunge (Giershagen) an das Kloster Brcdelar, in agris cultis
<lb/>ct incultis, silvis, pratis, pascuis, cunctis quoque alli- 
<lb/>nenti is totaliter dedentes209). Bredelar war 1170 auf
<lb/>einem Padberg'schen Gute gestiftet. Es haue auf diesem
<lb/>mit dem vollen Eigenthume schon Jagd und Fischerei erhal- 
<lb/>ten; dieselben Rechte erhielt es durch vorstehende Schenkung
<lb/>auch zu Giershagen, obgleich ihrer nicht ausdrücklich
<lb/>erwähnt ist.

<lb/>1231 verkauften die Vettern Adolf und Ludwig Grafen von
<lb/>Daffel, dem Grafen Gottfried II. von Arnsberg die Burg Hachen.

<lb/>207) Seib ertz I. N. 118.

<lb/>208) Seib ertz a. a. O. I. N. 173.

<lb/>209) SeiberH a. a. O. I. N. 181.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0219.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>welche durch frühere Erbtheilungen in der westfälischen Grafen- 
<lb/>familie und demnächstige Veräusserungen an Köln gekommen,
<lb/>vom Erzbischöfe aber der Familie v. Dassel zu Lehn gegeben
<lb/>worden war cum hominibus quam mancipiis, advocatiis —
<lb/>terris silvis pratis, pascuis — aquis, piscariis ct
<lb/>ceteris ailineniiis210)* Der Forstbann über den Lüerwald,
<lb/>worin Hachen liegt, gehörte den Grafen von Arnsberg seit
<lb/>den ältesten Zeiten. (23.) Er verblieb ihnen auch bei den
<lb/>einzelnen Gütcrtheilungen in der Familie. Insofern die
<lb/>Jagd und Fischerei integrirende Bestandtheile desselben waren,
<lb/>wurden sie nicht mitveräußert. Vielleicht erklärt es sich
<lb/>hieraus, daß in vorstehender Urkunde nur von Wäldern,
<lb/>Wässern und Fischteichen nicht von venationibus und pisca- 
<lb/>tionibus die Rede ist. Jedenfalls kehrten jegliche Rechte
<lb/>dieser Art, durch den verstehenden Kauf zurück an die Grasen
<lb/>von Arnsberg, wenn sie ihnen durch die früheren Theilungen
<lb/>auch entfremdet waren, ohne daß eS einer spezieleren Erwäh- 
<lb/>nung derselben bedurfte.

<lb/>124 0 genehmigte Abt Lambert zu Rastede (im Olden-
<lb/>burgischen) daß Johann von Erwitte und seine Gemahlin
<lb/>Hildegunde auf den Gütern zu Benninghausen, welche sie
<lb/>von ihm zu Lehn trugen, ein Eisterzienser-Nonnenkloster stif- 
<lb/>teten, dem der Abt omnem proprietatem possessionum,
<lb/>quas supradicli conjuges ;i nobis tenuerant, tam in praediis
<lb/>quam in lignis quam etiam eum omnibus suis appendiliis
<lb/>Uberlies;2"). Tie Nonnen erd'.clteu lonach vom Lehnsherrn
<lb/>und Vasallen daS volle ächte Eigen ihrer Stittunggüter
<lb/>und da sich voraussetzen läsil, dap die Ritter von Erwitte
<lb/>sich der Jagd standesmäßig beflipoii, so uberkamen sie auch
<lb/>diese. Sie übten dieselbe aber nur schwach durch ihren
<lb/>Pfarrer, weshalb sie allmählig an die Besitzer des benachbarten

<lb/>’-10) Scibecr 1&gt; a. a. £■• 1 R. l!U

<lb/>Seiberiz a. a. £?. !. ’ltX 2l
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0220.tif"
                n="208"
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            <p>

               <lb/>'208
</p>
            <p>

               <lb/>adeligen Guts Eikelbcrn überging. Die vorhin gedachte»,
<lb/>den Nonnenklöstern in solcher Hinsicht ungünstigen Verhält- 
<lb/>nisse mögen dazu mitgcwirkt haben. Nur auf einzelnen
<lb/>Klcsterhöfen, namentlich auf der Alpe hielt sich der Besitzer
<lb/>auch im Besitze der Jagd. In ähnlicher Art verhielt es sich
<lb/>1240 mit dem Kloster Welver, welches Walther Vogt
<lb/>von Soest mit seiner Gemahlin aus ihren Gütern zu Welver,
<lb/>Clctingcn, und Schcdinge, welche libera et absoluta
<lb/>waren, cum omnibus allinenliis suis et cum omnimoda fruc-
<lb/>luum utilitate ae inlcgrilalc (tifictcn-^). Die Nennen ver- 
<lb/>loren die Jagd an die Besitzer der benachbarten adeligen
<lb/>Güter. 1247 verkaufte die Gräfin Mathilde von Sayn dem
<lb/>Erzbischof Conrad v. Cöln: easlrurn rneurn Wal-

<lb/>dcnbcrg et bona mea in vrulsbain eum omnibus suis
<lb/>attinentiis, excepto monasterio sanctimonialium ibidem wel- 
<lb/>ches sie 1235 mit ihrem Gemahl gestiftet und mit den Gü- 
<lb/>tern der dortigen Kirche Lotirt hatte) insuper — bona mea
<lb/>in Meine rsbain eum omnibus attinentiis suis, excepto eo
<lb/>quod Abbas — Tuycicnsis jus suum salvum babebit in silva
<lb/>cjuac dicitur Gi’isim. Praclcrca — silvam quac dicilur
<lb/>Ebbe sed tantummodo eo jure, quod ego babni in eadem,
<lb/>quia salvum esse debet jus per omnia aliorum-1-*). Tie Gräfin
<lb/>von Sayn hatte gewiß das ächte Eigcnthum der Güter,
<lb/>welche sie veräußerte, cs ging also auch mit den Znbehi-ruü-
<lb/>gen derselben Jagd, und Fischerei an die neuen Erwerber
<lb/>über. Vom Schlosse Waldenburg, welches einen geschlossenen
<lb/>Complex bildete, erhielt sie der Erzbischof ausschließlich für
<lb/>sich. Zu Drolshagen und MeineriShagcn und in den dazu
<lb/>gedachten großen Morkennaldungen erhielt er sie nur in
<lb/>Gcmeinichasl mit dem Kloster zu Drolshagen und den übrigen
<lb/>Markgencssen, welche aus Gründen die schon eben (32.)
</p>
            <p>

               <lb/>212) Seibertz ibid. N. 216.

<lb/>213) Seibertz a. a. O. I. N. 248.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0221.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>angedeutet worden, die Jagd als freie Pürsch benutzten. Eine
<lb/>eigene exclusive Fischerei erhielt das Kloster Drolshagen, mit
<lb/>Rücksicht auf feine sehr bedrängten Umstände erst 15)94 durch
<lb/>ein spezieles — eigentlich widerrechtliches — Privilegium des
<lb/>Kurfürsten Ernst von 1594, indem er ihm für die beiden
<lb/>Mühlen desselben ein Vaunrecht und auf dem Mühlbache —
<lb/>vielleicht Mühlengraben — so weit er durch die Privatwiesen
<lb/>des Klosters floß, ein ausschließliches Fischereirecht gab.

<lb/>1247 verkaufte Graf Gottfried Hk. von Arnsberg dem
<lb/>neuen Kloster Himmelpforten die Riesenberger Mühle, mit
<lb/>dem Zusatze: praeterea p isc at i o n c m aquae, quac ab co ter- 
<lb/>mino qui slacht dicitur incipit et usque ad extremam partem
<lb/>septorum ejusdem ecclesiae pervenitur ex opposila parle directe
<lb/>libera voluntate contulimus eidem, suis usibus perpetuo dis- 
<lb/>ponendam* Verumtamen si nos aliquando ad praedictum lo- 
<lb/>cum personaliter accedere contigerit, praedicta piscatio tunc
<lb/>temporis nostrae patebit voluntati214). Das Nonnen-Kloster
<lb/>Himmelpfcrten war im Jahre zuvor von Gottfrieds Gemah- 
<lb/>lin Adelheid, auf einem von ihr angekauften Platze gestiftet.
<lb/>Daß es besondere, namentlich daß es freie Güter gehabt,
<lb/>geht auS der Bestätigungurkunde des Erzbischofs Conrad2^)
<lb/>nicht hervor. Es lag im Arnsberger Walde, im Bannforste
<lb/>des Grafen und haue also weder eigene Jagd noch Fischerei,
<lb/>weshalb rhm der Graf die letztere, beim Verkauf der Riesen- 
<lb/>berger Mühle, auf einem kleinen Theile der Mone, soweit sie
<lb/>inne.halb der Hcfrairhe des Klosters floß, mit Vorbehalt
<lb/>seiner bannforstlichen Rechte, gestattete. Das Kloster hat
<lb/>auch niemals eigene Jagd gehabt.

<lb/>1250 übertrug Johann de Piscina zu einem geeilte*
<lb/>rärhe für seinen Vater Gernand von Brilon dem Kloster
<lb/>Vredelar Güter zu Rösenbeck, cum omnibus pertineutiis suis,
</p>
            <p>

               <lb/>2H) Leiber!) Urk. B. !. N. 252.
<lb/>2!5) L e ibertz ibid. R. 247.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0222.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>campis videlicet cultis et incultis, silvis, pratis, pascuis,
<lb/>viis ct inviis, aquis aquarumque decursibus — deinde jus
<lb/>veri dominii eorundem bonorum210). Einige Jahre
<lb/>später übertrug auch Ludolf von Metzencbusen (Mesinghausen)
<lb/>dem Kloster seine Güter in Rösenbeck, proprielario jure ad
<lb/>cum devoluta — et jus veri dominii recognovit cum
<lb/>omnibus pertinentiis suis217)» Durch diese Schenkungen
<lb/>erwarb das Kloster das ächte Eigenthum alter Colenare in
<lb/>Rösenbeck und mit demselben die Jagd und Fischerei, welche
<lb/>es auch bis zur Aushebung behalten hat.

<lb/>12 50 schenkte Graf Gottfried III. von Arnsberg dem
<lb/>Kloster Oelinghausen mit einem Werte die proprie latem
<lb/>der Curtis Caldenhof sitae in parochia Echinchusen218) und
<lb/>damit auch die Jagd. Hiebei blieb es auch, als 1258 Graf
<lb/>Gottfried als Markenrichter, das Recht des Haupthoses Cal- 
<lb/>denhof, mit Bewilligung der Genossen der Hachener Mark,
<lb/>auf den Hof Sti pe l übertrug210), denn von diesem gehörte
<lb/>ebenfalls das ächte Eigenthum dem Kloster. Der Schulte
<lb/>zu Stipel war nur Lessen Colon und hatte deshalb für sich
<lb/>keine Jagd.

<lb/>1 2 56 verkaufte derselbe Graf dem Kloster Oeling- 
<lb/>hausen die Curtis Düdinghof eum omnibus attineniiis tarn
<lb/>in agris quam pascuis ct nemoribus sive aliis uliliiaübus
<lb/>e c. Jnsuper ul pleno jure possideant contulimus eisdem
<lb/>proprietatem curtis praefatae220). TaS Kloster erhielt
<lb/>also das volle und freie Eigenthum des Haupthoses und
<lb/>damit auch Jagd- und Fischerei.

<lb/>1256 schenkte Erzbischof Conrad dem Kloster Paradies die
<lb/>zur Curtis Ostervelde(Kallenhard) gehörigen Guter zu Byenchu-

<lb/>216) Seibertz Urk. Buch I. N. 263.

<lb/>217) Seibertz daselbst N. 342.

<lb/>213) Seibertz i. y*. 267.

<lb/>219) Seibertz I. N. 313.

<lb/>220) Seibertz Urk. B. I. N. 294.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0223.tif"
                n="211"
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            <p>

               <lb/>2if
</p>
            <p>

               <lb/>sen, quae in solitudinem redaela fuerant — sicut sunt in agris, sil- 
<lb/>vis, pratis et aquis et omnibus pertinenliis intcgraliter, interner
<lb/>zugleich tiefe Güter aus tem Verbaute mit tem Haupthofe
<lb/>schied^). Später überließ tas Kloster dieselben an das nahe
<lb/>GutCörtlinghausen, welches tavon noch jetzt einen ansehnlichen
<lb/>Theil seiner Jagdberechtigung hat. Es ist dieser Umstand,
<lb/>daß das Kloster Paradies auf so entfernter Besitzung die
<lb/>Jagd mit der Proprietät überkam, insofern merkwürdig, weil
<lb/>es sie auf den Gütern, welche sein Stamm- und Hauptbe-
<lb/>sitzthum in der Scester Börte bildeten, aus der Curtis Alvol-
<lb/>dincliuscn, deren Proprietät Graf Otto von Teckeneburg 1251
<lb/>dem Prediger-Orten schenkte und worauf dieser das Kloster
<lb/>baucte*222), dann auf dem dabei gelegenen Riteringhofe den der
<lb/>Burggraf Eonrad von Rüdenberg 1203 dem Kloster mit
<lb/>allen Zubehörungen, namentlich in aquis, nemori bus
<lb/>verkaufte und dessen Proprietät er ihm, weil es Freigut war,
<lb/>sogar vor dem Freigerichte sub banno regio übertrug22-?),
<lb/>weder Jagd noch Fischerei überkam. Paradies war ein
<lb/>Nonnenkloster und machte als solches, wie die meisten seiner
<lb/>Art, von der Jagd keinen Gebrauch und verlor sie entweder
<lb/>dadurch an die benachbarten Gutsbesitzer oder sie blieb den
<lb/>Grasen von Arnsberg, als Vögten des großen Schulten-
<lb/>AmteS Soest überlassen, welche sie nur mit einzelnen Va- 
<lb/>sallen theilten; weshalb die Statt Soest, nachdem sie die
<lb/>Vogtei angekauft, später durch die ganze Seester Börde zur
<lb/>Jagd mitberechtigt war.

<lb/>1260 verkaufte Gras Gottfried III. von Arnsberg dem
<lb/>deutschen Orden die proprietatem curtis in Mulenhem.
<lb/>Theederich von Volmestein hatte den Hof von ihm zu Lehn
<lb/>getragen und an den Orden mit allen Zubehörungen cum
<lb/>molendino, .judicio, aquis, piscaturis — rubetis — ac omni

<lb/>221) Seibertz I. N. 300.

<lb/>222) Seibertz 1. N. 270.

<lb/>223) Seibertz I. N. 326.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0224.tif"
                n="212"
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            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>fructuum utilitate überlassen22*). Die Commende erwarb
<lb/>dadurch von selbst die ausgedehntesten Jagdrechte, welche ihr
<lb/>biS zur Aushebung verblieben.

<lb/>1269 verkaufte der Ritter Gerlach Tickcbcr dem Kloster
<lb/>Bredelar die Curtis^ den Haupthof in der Villa (dem Dorle)
<lb/>Lsbyke, eum omni integritate scilicet in agris, in silvis et
<lb/>areis225)- Obgleich hiebei von Jagd und Fischerei nicht
<lb/>besonders die Rede, so gingen ste als Pertinenzien deS ver- 
<lb/>kauften Guts doch von selbst an Bredelar über. ES ergibt
<lb/>sich dies noch deutlicher aus einer späteren Urkunde von 1273
<lb/>worin die Rit!er Hermann und Albert von Esbike, mit Bezug
<lb/>auf die von Gerlach genannt Tickeber, vollzogene Veräuße- 
<lb/>rung ihrer Stammgüter — er gehörte zur Familie Esbike —
<lb/>erklären, das; sie auf alle desfallsige Ansprüche an Bredelar
<lb/>verzichten, hac interposita conditione, ut frutices duntaxat seu
<lb/>rubi loci illius, qui vulgariter dicitur Arneslytli in parvo
<lb/>districtu, ubi in praesenti spelunca habentur et utilitas quae
<lb/>in metallo sub terra provenire poterit ad ipsos consanguineos
<lb/>debeat perlinere220). Es gehörten also damals sogar noch
<lb/>die Metalle zu den Nutzungen deS Privateigenthums, welche
<lb/>die Vtüder von Esbike dem Kloster sämmtlich mit der allei- 
<lb/>nigen Ausnahme überließen, daß ihnen an der Arnslieth
<lb/>das Holz und die unterirdischen Nutzungen (in lignis et sub- 
<lb/>terranea utilitate) Vorbehalten bleiben sollten.

<lb/>12 78 Übertrug derselbe Gerlacus de Ksbikc cognomine
<lb/>Dykkcberg dem Berthold von Hörter Bürger zu Marsberg
<lb/>omnes reditus, welche er in agris videlicet numeratis vel non
<lb/>numeratis, cultis sive incultis, silvis, pratis, paschuis, viis,
<lb/>inviis, aquis, aquarum decursibus, ortis orlorumque
<lb/>fructibus in villa Aspe besaß22?). TaS Dorf Alpe ist ein-

<lb/>224) Seibertz daselbst N. 336.

<lb/>225) Seibertz a. a. O. 1. N. 6-49.

<lb/>226) Seibertz I. N. 358.

<lb/>227) Leibertz 1. N. 384.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0225.tif"
                n="213"
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            <p>

               <lb/>_
</p>
            <p>

               <lb/>gegangen, die täglichen Besitzungen kamen an die Stadl
<lb/>Marsberg, welche davon bis aus den heutigen Tag Jagd und
<lb/>Fischerei behalten hat.

<lb/>1279 verkaufte llennanus miles advocatus dictus de
<lb/>Holthusen in Gemeinschaft mit seinen zahlreichen, in der
<lb/>Urkunde genannten, Milerben, . bona in Holthusen apud
<lb/>Olinchusen (Holzen vorm Lüer) welche vom Grafen von
<lb/>Arnsberg zu Lehn gingen, cum mansis et mansionariis, ca- 
<lb/>sis cl casariis 5 agris, pratis, pascuis .aquis, nemoribus
<lb/>et cum universis attinenliis bonorum eorundem. Wraf Lud- 
<lb/>wig genehmigte diesen Verlaus und schenkte dem Kloster die
<lb/>proprietatem eorundem bonorum2*28). Oetinghausen hatte,
<lb/>wie lchen eben (1223) bemerkt, tie curlis in Holzen mit dem
<lb/>dazu gehörigen besonderen Walde (incedua silva vulgo Sun-
<lb/>dere) erwerben. Durch den jetzigen Kauf wurde das Kloster
<lb/>vollständiger Gutsherr über alle dortige Bauern und Kötter
<lb/>(mansionarii et casarii) es erwarb das ächte Eigenthum
<lb/>ihrer Aeeker, Wiesen, Weiden, Wälder, Wässer u. s. w. Da-
<lb/>mit erhielt es auch Jagd und Fischerei, welche der Verkäufer
<lb/>alS Vasall besessen, obgleich solche in der Urkunde nicht be- 
<lb/>sonders genannt sind. Nach Aufhebung des Klosters, ver- 
<lb/>kaufte sie der K. Fikkuö an v. ^ürstenberg.

<lb/>1299 schenkte Johann Elelherr v. Bilstein dem Klo- 
<lb/>ster Grafschaft: nemora altiora »ostra in Lairop a torrente
<lb/>ac lluminc Lutlerenbcckc ascendendo usque ad nemora nobi- 
<lb/>lium de Giasebop, in vallibus, in montibus, in ramis, in
<lb/>lignis ac pascuis, in venando, piscando ac omnibus singulis
<lb/>juribus2-9). Der Hochwald von Latrop lieg: unmittelbar am
<lb/>ehemaligen Gebiete der C'delherren von Grafschaft, worin
<lb/>diese den Forstbann und also die Vermuthung der Jagd und
<lb/>Fischerei für sich hatten. Um nun keinen Zweifel darüber

<lb/>m) Seibertz 1. Nr. 385.

<lb/>°2'29) Teibertz a. a. O. I. 9ir. 431.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0226.tif"
                n="214"
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            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>zu lassen, daß Jagd und Fischerei im Latroper Walde nicht
<lb/>mit zu jenem Bannferste gehörten, mußten sie als ausdrück- 
<lb/>liche Periinentien jenes Waldes aufgeführt werden.

<lb/>1306 verkaufte Cord von Vexzen dem reichen Vclpert
<lb/>Backen zu Brilon für 800 Mark fein Gut zu Boxen, ^ge- 
<lb/>legen vor deme Schesscher Walde up der gleyne mvt syner
<lb/>thcbehorynge als et gelegen in holte, in velde, in warex^
<lb/>in weyde, in rorwe in twige", namentlich 189 Morgen Land
<lb/>und Wiese, den Hisseken Kamp haltend 32 Morgen Land und
<lb/>2 Echtwerke Wald, 1 am Gröncnberge, 8 am Barenberge,
<lb/>4 am Lichtenberge und noch ein eigenes Gehölz genannt der
<lb/>Lehdeberg, dann noch 50 Morgen Land bei der Horst an der
<lb/>Glenne, bei Lemekesbrock u. s. w. „eynes rechten, steden,
<lb/>vasten ervekopes so ervekopcs wonde und recht is'^)."
<lb/>Dieses Gut kam spater von Volpert Vaecken an das Haus
<lb/>Scharfenberg und machte den beträchtlichsten und werthvolle-
<lb/>stenTheil seiner Besitzungen aus. Scharfenberg hat noch jetzt
<lb/>auf allen Stücken woraus Boxen bestand, Jagd und Fische- 
<lb/>rei, obgleich derselben indem Kaufbriefe» der sonst umständlich
<lb/>genug ist, keine ausdrückliche Erwähnung geschieht. Sie
<lb/>waren unter den Nutzungen „in Holte, in Water" und
<lb/>weil von einem rechten Erb kaufe die Rede, von selbst
<lb/>mitbegriffen.

<lb/>1310 verkaufte Wilhelm Edelherr von Ardey dem Erz- 
<lb/>bischöfe Heinrich H. Güter, welche er bis dahin von ihm zu
<lb/>Lehn getragen und welche dem Erzbischöfe aus früheren Erb-
<lb/>theilungen in der gräflichen Familie zugefallen waren (23).
<lb/>Er spezifizirt sie folgendermaaßen: villam totalem in Iiiis—
<lb/>len ct decimani pracdialcm et minutam ibidem — cur- 
<lb/>tem nostram ibidem ct locum molendini — mansum
<lb/>ibidem dictum Mulenbove — 18 areas nobis allinentes in
<lb/>dicta villa praeter curiam nostram, dc quibus areis census

<lb/>230) Seibertz Nrk. D. II. «Uro. 511.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0227.tif"
                n="215"
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            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>solvuntur— redditus pullorum decimaliani — jurisdic- 
<lb/>tionem quae vulgariter dicitur burgerichle — advoca- 
<lb/>ti a in in Hüsten et Heitlnisen et super homines ecclesiae in
<lb/>INeheim — item piscaturam seu jus piscandi in iluminc
<lb/>dicto Rura (wird den Grenzen nach genau beschrieben) —
<lb/>jurisdictionem holtge richte in Wildeshusen et j u r a
<lb/>glandium, octo currus qui vulgo dicantur Warwegene
<lb/>seu jus recipiendi et ducendi ligna cum curribus anledictis.
<lb/>Hierauf felgen ähnliche Zehnt-Vogtei - und Holzgerecht- 
<lb/>same zu Eimer (Kmberen) Hüsten, Herdringen u. s. w. dann
<lb/>noch einige Höfe zu Bruchhausen, Eimer, Wtcheln, Herdrin- 
<lb/>gen und Neidern, welche er anderen nach Ministerial-
<lb/>rech te untergethan hatte und hierauf schließt er: cum suis
<lb/>juribus — ministerialibus, vasallis hominibus, servis, servi- 
<lb/>tutibus, pratis, pascuis, paludibus, aquarum decursibus, sal- 
<lb/>tibus, viis, stagnis et simpliciter cum omnibus juribus231).
<lb/>Nirgend aber kommen aquae und nirgend silvae oder nemora
<lb/>vor. Beides, Wald und Wasser gehörte nämlich dem Grafen
<lb/>von ArnSberg, der hier den Forstbann vom Kaiser zu Lehn
<lb/>trug; deshalb halten die Edlen von Ardey im gräflichen
<lb/>Dannferstbezirke zwar wohl paludes, aquarum decursus und
<lb/>stagna aber keine aquas und es mußte das jus piscaturae
<lb/>auf der Ruhr, dem fremden gräflichen Wasser, als beson- 
<lb/>deres Recht herausgehoben werden; deshalb hatte er zwar
<lb/>wohl einzelne Holzgerechtsame im gräflichen Bannforste als
<lb/>Markenrichter, aber keinen eigenen Wald, keine silvas et ne- 
<lb/>mora und darum kennte and) von keiner Jagd als Nutzung
<lb/>derselben die Rede sein. Nur als Lehnmaun des Grafen,
<lb/>nicht des Erzbischeses, hätte er diese Rechte erwerben können.
<lb/>Der Erzbischof kennte nicht mehr verleihen als er selbst von
<lb/>des Grafen Verfahren erhalten und diese hatten den Forst- 
<lb/>bann nicht abgetreten.

<lb/>231) Seibers n. a. O. II. Nro. 538.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0228.tif"
                n="216"
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            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>1311 verkaufte Ambrosius von Nerdenbeck dem Kloster
<lb/>Vredelar totalem villam suam Mcssendmsen cum appenditiis
<lb/>et pertinentiis universis intra et extra villam siuialis. In agn's,
<lb/>silvis, pratis, pascuis, aquis et aquarum decursibus cum
<lb/>proprietate sua et jure quolibel232). Durch tiefen Kauf
<lb/>erlangte Bredelar als Gutsherr das ächte Eigcnthum alles
<lb/>Grundbesitzes in und um Messtngbausen und somit auch
<lb/>Jagd und Fischerei, welche ihm bis zu seiner Aushebung
<lb/>verblieben.

<lb/>1328 'verkaufte Ritter Hermann von Scharfenberg
<lb/>demselben Kloster totam dimidiam pariem curtis quae me
<lb/>contingit site in Horliusen, quam Ilermanuus dictus Crege-
<lb/>hals colit, cum quodam dimidio manso sito in campo
<lb/>Swibbrachtinchuscn quem Johannes note colit, solvens an-
<lb/>nuatim etc. cum ceteris omnibus pertinentiis suis — silvis,
<lb/>— aquis, aquarumque decursibus — cujus etiam proprie- 
<lb/>tas mc specialiter contingebat, in proprietatem veri
<lb/>dominii etc.233). Hier ist so recht deutlich ausgedrückt,
<lb/>daß dem Kloster mit dem gutsherrlichen, das ächte Eigen-
<lb/>thum an den fraglichen Gütern übertragen sein solle. ES
<lb/>erhielt daher auch Jagd und Fischerei bei Marsberg (wo
<lb/>beide Höfe lagen) und har sie behalten, obgleich sie unter
<lb/>den Perlinenzien nicht ausdrücklich genannt sind.

<lb/>1338, in den Lehnrcllen der Grafen von Arnsberg
<lb/>kommen folgende Stellen vor: Franco de Heggen (recepit)
<lb/>1 mansum in Ileggcn et piscaturam in Aliuscn et per- 
<lb/>tinentius. — Jlern Franco de Hcggcn 1 molendinum, 1 pis- 
<lb/>cariam, in Ahnsen V* mansum et 1 in lle\gen — Jt.
<lb/>Kutgcrus de Lenliuscn molendinum et domum lapideam in
<lb/>Lenhuscn et 9 casas etc. item 2 partes de piscaria in
<lb/>Lenliuscn, duas partes de Iloltgerichte ibidem etc. — Jf.

<lb/>232) Seibertz II. Nro. 513

<lb/>233) Seibertz II. Nro. 621.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0229.tif"
                n="217"
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            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>Ilcnricus Wolff miles 1 mansum situm in Krocluisen et illos
<lb/>proprie Haglieu ad venandum in nemore nostro, quos
<lb/>paler suus tenuit a nobis in feodo.2'^;. Hier werden Jagd
<lb/>und Fischerei als besondere zu Lehn gegebene Rechte
<lb/>genannt; weil sie nicht als Pertinenzien von Lengütern, mit
<lb/>diesen stillzchwergeud verliehen waren. Die INuhlen, Häuser
<lb/>und Kotten welche zugleich in den Rcllen genannt werden,
<lb/>waren keine solche ühitcr womit Jagd als sich von selbst ver- 
<lb/>stehende Nutzung verbunden war.

<lb/>1340 verkaufe Gottfried Edelherr von Rüdenberg dem
<lb/>§klojter Wedinghanjen seine curtem silam in Horstrate juxta
<lb/>capellam cum universis agris etc. aquis, silvis eidem attinen- 
<lb/>tibus et plane cum suis appendiliis universis, mit dem Zusatze
<lb/>er habe apud nobilem virum dominum meum, dominum Go-
<lb/>d e iridum Comitem de Arnsberg, qui est dominus fundi
<lb/>curtis praedictae, zuwege gebracht daß er die proprietatem
<lb/>ipsius curtis dem Kloster geschenkt Habe235). Durch diesen
<lb/>Kauf ging zwar auch daö ächte Eigenthum der Curtis an
<lb/>daS Kloster Über, die Jagd blieb jedoch dem Grafen Vorbe- 
<lb/>halten, weil er sie zu seinem Forstbann rechnete.

<lb/>1300 verkaufte Jacob von Hollcpe an Heinrich und
<lb/>Hermann LLeffetS zu Brilon: „tho rechter eruetaell
<lb/>mvnen derdendeill des Hoves tho hcttepe myt aller flachte
<lb/>mm — enfliche rbo besittende"; zugleich bekennt er, daß er
<lb/>die Ankäufer belieben habe „mvt dem gansen Hove tl o Hot- 
<lb/>tepe, weme rwe devll, cnne rede waren an dem selvcnHove."
<lb/>— DaS hier gedachte Gur ist der jetzige Schultenhof zu
<lb/>Hcppeke. Tie Wessels erwarben Ipäter auch noch andere
<lb/>Guter von der Familie von Hottcpe, auf welchen Colonen
<lb/>laßen z. B. 13i Ö: „anderhalss gudt tho Hottcpe, der eyn
<lb/>ganß iS, tat rho duffer tut relel ind fruchtiget Blüwell, jnd
</p>
            <p>

               <lb/>2^) Seibern U. B. U. Nro. 66.",. pos. 79. 276.28.^. 311.
<lb/>Eeibertz U. B. II. Nro. 672.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0230.tif"
                n="218"
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            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>evn halff gudt, des wedder gedde LLvdenbrügge heuet, myt
<lb/>alle cren thobehoringen in Dorppe,' in holte, in felde, in
<lb/>wate re, in weyde'-M)". Ueberall also das ächte Eigen-
<lb/>thum. Diese Güter erwarb spater die Stadt Brilon, setzte
<lb/>auf das zuerst gedachte Gut, welches Jacob von Hottepe
<lb/>selbst bewohnt batte, einen Schulten als Colon, auf den
<lb/>übrigen blieben die bisherigen Colonen wohnen. Sie er- 
<lb/>hielten sämmtlich das rwlhige Brandhclz von der Stadt,
<lb/>welche dagegen den Gutswald mit dem Stadtwalde vereinigte.
<lb/>Andere Linien der Familie von Hortepe erhielten sich im
<lb/>Besitze ihrer dortigen Güter; die später das Ober- und Un- 
<lb/>terhaus Hoppele genannt wurden. Alle Jagd- und Fische- 
<lb/>reirechte der Stadt Brilon in und bei Hoppele, beruhen auf
<lb/>diesen Kauf-Contracten, obgleich kein einziger jener Rechte
<lb/>ausdrücklich erwähnt.

<lb/>1355 verkaufte Johann von Scharfenberg dem Kloster
<lb/>Bredelar bonuni meum in Ratmcrineliuseu — quod Frederi-
<lb/>cus diclus Tmlliken ad praesens colit et fructificat, solvens
<lb/>annuatim dimidium moldrum ordci, dimidium moldrum sili- 
<lb/>ginis et moldrum avenae, duos pullos et tres uncias ovorum
<lb/>— cujus etiam proprietas ad me specialiter pertinebat,
<lb/>in proprietatem veri dominii, prout progenitores mei
<lb/>ex antiquo jure ipsum possederunt237). Bredelar erhielt also
<lb/>mit dem ächten Eigenthume des ColonatS, auch die nicht
<lb/>erwähnte Jagd zu Radlinghausen, wo es zuletzt fast allei- 
<lb/>niger Gutsherr war.

<lb/>1368 verkaufte Graf Gottfried IV. der cölnischen Kirche
<lb/>die ganze Grafschaft Arnsberg. In der darüber ausgestellten
<lb/>weitläufigen Urkunde, werden mit ermüdender Umständlichkeit
<lb/>alle Rechte, welche der Graf in seiner Grafschaft quocunque

<lb/>236) Seibertz H. 703. Note 393.

<lb/>2®'j Seibertz n. Nro. 741. In ähnlicher Art sind alle an- 
<lb/>dere Urkunden über die Erwerbungen Bredelars zu Rad- 
<lb/>linghausen gefaßt.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0231.tif"
                n="219"
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            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>locorum in longum, latum, altum et profundum batte oder
<lb/>haben konnte, heißt eS dann auch: eum universis silvis,
<lb/>nemoribus, pascuis, pialis, aquis, aquarum decursi- 
<lb/>bus, fluviis, piscariis, banno ferarum, mansioni- 
<lb/>bus, domibus u. s. w. quae omnia et singula nostra bona
<lb/>libera et allodialia fuerunt — exceptis ete. et silva de
<lb/>Arnsberg — quae ä sacro Romano Jmperio — tytulo
<lb/>feodali dependent238)* Iu dieser Urkunde, welche so viele
<lb/>pomphafte Bezeichnungen in überflüssigen Worten enthält,
<lb/>die mit demselben Erfolge viel kürzer hätten gefaßt werden
<lb/>können, dursten dann freilich die piscariae in den fluviis,
<lb/>neben dem banno ferarum in den silvis et nemoribus, den
<lb/>der Gras vom heil. röm. Reiche zu Lehn trug, nicht fehlen,
<lb/>obgleich sie nothwendig nebst der Jagd von selbst schon in
<lb/>dem Forstbanne begriffen waren. Dagegen wird in den zahl- 
<lb/>reichen Belehnungen des Grafen für so viele Mannen und
<lb/>Ministerialen innerhalb seiner Grafschaft/ mit großen Gütern
<lb/>und Burgen, welche notorisch alle mit Jagd und Fischerei
<lb/>versehen waren, nur die Fischerei zu Lennhausen beson- 
<lb/>ders genannt, weil sie nämlich zu verschiedenen bestimmten
<lb/>Amheilen als besonderes Recht verliehen war2R).

<lb/>1371 belehnte Kaiser Carl IV. den Erzbischof Fried- 
<lb/>rich III. von Cöln mit der Grafschaft Arnsberg und da hier
<lb/>auf die umständliche Verkaufsurkunde zurückgegangen wird,
<lb/>so kann es, auch ohne Rücksicht auf den breiten Majestäts- 
<lb/>styl dieses Kaisers, nicht befremden, wenn es in dem Lehn- 
<lb/>briefe wieder heißt: cum bonis, feudis, silvis, nemori- 
<lb/>bus, venationibus, aucupationibus,pascuis, pratis,
<lb/>aquis, aquarumque decursibus, piscationibus
<lb/>u. s. w. Solche einzelne Tautologien dürfen uns jedoch über
<lb/>den Sachverhalt nicht irre machen, zumal eS in anderen

<lb/>2^) Seibertz II N. 793.

<lb/>239) Seibertz Urk. B. II. N. 79S. Note 557.

<lb/>XV. Jahrgang z, Heft. 15
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0232.tif"
                n="220"
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            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>späteren Urkunden, wieder bei kürzeren sinnvolleren Worten
<lb/>sein Bewenden hat. Wir wollen hiesür nur noch einen
<lb/>Beleg anführen.

<lb/>1380 gab der Edelherr Johann Grafschaft seinem
<lb/>Tochtermanne Diedrich Gaugreben einen Brautschatz, den
<lb/>der letzte dabin reversirt: „sulchen Brutschatze ich haiffen sot
<lb/>an synen Durssern Brunßkappell, Sedelenckhusen unde ander
<lb/>Durffer unde woistenung uff der Nenger mit al irren Zcube-
<lb/>hurrung, gerichten unde gebeden unde allen den Luden in
<lb/>den Durffere»2-«). Der Schwiegevater der mit den Erbvog-
<lb/>leien zu Grafschaft und Brunscappell beliehen war, (25).)
<lb/>räumte dem Schwiegersöhne als Brautschatz den Gebrauch
<lb/>der zur letzten Vogtei gehörigen Dörfer und Wüstungen an
<lb/>der Neger mit allen Zubehörungen ein, erlaubte ihm
<lb/>auf Faltzeö Gute zu Wolfringhausen bei Siedlinghausen ein
<lb/>Haus (das nachherige adelige Haus daselbst) zu zimmern,
<lb/>weil er das Haus mit dem Thurme zu Brunscappell im
<lb/>Wasser, als den Sitz der Vcgrei, womit er und seine Nach- 
<lb/>kommen fortwährend beliehen wurden, noch für sich behielt
<lb/>und sich auf den Fall der Kinderlosigkeit seiner Tochter, den
<lb/>Rückfall bedang. Auf den Grund dieses nahmen die v.
<lb/>Gaugreben die verschriebenen Güter, wie mit allen übrigen
<lb/>Rechten, so auch mit Jagd und Fischerei in Besitz, obgleich
<lb/>derselben nicht namentlich, sondern nur unter der Formel:
<lb/>„mit al irren Zcubehurrung" gedacht ist. Und als
<lb/>1566 der Edelherr Jobst v. Grafschaft, der Letzte seines
<lb/>Stammes, den v. Gaugreben die widerruflichen Eigenthums- 
<lb/>rechte, welche sie von ihrem Vorfahr Diedrich, an den Gütern
<lb/>überkommen hatten, in ewige unwiderrufliche verwandelte,
<lb/>geschah dieses auch sehr kurz und bündig dadurch, daß er
<lb/>sagt, seine Voreltern hätten weiland Dicdrichen Gaugreben
<lb/>und Jlianen v. Grafschaft seiner Frau, ihre Güter zu Neger- 
<lb/>kirchen, Rehninghausen, Siedlinghausen und Brunseappell

<lb/>240) Seibertz N.N.856.DieUrk. Carls IV. v. 1371 daf.N. 823
</p>

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                n="221"
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            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>zu achter Ehesteuer und Brautschatz mitgegcben. Er habe
<lb/>früher geglaubt, diese wieder an sich ziehen zu können, da
<lb/>aber Diedrichs Ehe nicht unbeerbt geblieben, so könne dies
<lb/>nicht geschehen. Um daher dessen Nachkommen, namentlich
<lb/>Goddert Gaugreben gegen alle Ansprüche seiner, deS Decla-
<lb/>ranten Erben zu sicheren so: „habenn ich mich deren obgen.
<lb/>GutKer vor mich unnd myne Erbenn nu unnd zu denn
<lb/>ewigenn dagenn verziehenn unnd thun daS inn kraffl dißes
<lb/>briueS wie dasselbigk vnS allerförmlichste unnd den rechtenn
<lb/>gemeS immer seyn kanr.2tt)/ — Auf den Grund dieses ein- 
<lb/>fachen VerzichkS sind die Gaugreben und deren Gutsnach- 
<lb/>folger, im Besitze aller eben genannten Rechte auch der Jagd
<lb/>und Fischerei geblieben; obgleich solche in dem Verzichts'
<lb/>nicht namentlich aufgeführt sind. Goddert Gaugreben wurde
<lb/>daher nach JostS v. Grafschaft Tode auch' unbedenklich vom
<lb/>Churfürsten Salamin am 4. Jan. 1573, mit den gedachten
<lb/>Gütern grade so wie die alten Erbvvgte v. Grafschaft (25)
<lb/>und deshalb auch namentlich mit Wildbahn, Fischerei-
<lb/>allen Rechten und Zubehörungen rc. belietjenM*).

<lb/>36. Schlu ß.

<lb/>So hätten wir dann also auch aus unserem Westfalen,
<lb/>durch eine fast ununterbrochene Reihe von Urkunden, für
<lb/>den Zeitraum von beiläufig 700 Jahren, welchen die ll.
<lb/>Periode umfaßt, nachgewiescn, daß bis zur vollständigen
<lb/>Ausbildung der Landeshoheit, Jagd und Fischerei nicht als
<lb/>felbststängige Regalrechte, sondern als Nutzungen des ächten
<lb/>EigenthumS betrachtet wurden. Worin wir aber demunge-
<lb/>achlet in dieser Periode, allmählig immer größere Jagdge- 
<lb/>biete und somit weniger Jagdberechrigte finden, so hat dieses
<lb/>seinen Grund in der politischen Verfassung Deutschlands,
<lb/>wir deren Ausbildung der ächten Eigenchümer von Tag zu
<lb/>Tage weniger wurden. Um nämlich der von Carl d. Gr.

<lb/>241) Nach dem Orig, im HauS-Archive des Verfassers.

<lb/>M2) Nach den Urk. im Arch. des Verf.
</p>
            <p>

               <lb/>15 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0234.tif"
                n="222"
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            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>auSgebildeten Heerbannspfiicht, welche alle freie Grundbe»
<lb/>sitzer traf und grade für die kleineren am lästigsten wnrde,
<lb/>zu entgehen, suchten diese in ein abhängiges Schutzverhältniß
<lb/>zu geistlichen und weltlichen Großen zu kommen, welche
<lb/>dagegen ihre Vertretung beim Heerbann übernahmen. Je
<lb/>schlaffer Carls schwache Nachfolger die Zügel des Regiment»
<lb/>führten, desto leichter wurde jenes und je mächtiger dadurch
<lb/>die größeren Gutsbesitzer wurden, desto mehr drängten diese
<lb/>zugleich die kleineren, die ihre Unabhängigkeit zu behaupten
<lb/>Lust hatten, sich in Gulsunterthänigkeit zu ihnen zu begeben.
<lb/>Daher die zahllosen Traditionen seit dem 9ten Jahrhundert,
<lb/>besonders in geistlichen Urkunden. Die übergebenden Guts- 
<lb/>besitzer erhielten zwar ihre Güter zurück, oft sogar mit Zu- 
<lb/>gaben, aber immer unter Beschränkungen, welche je nach
<lb/>Lage deS einzelnen Falles verschieden waren; so daß die
<lb/>Uebertragenden bald die persönlichen Rechte der Freien
<lb/>behielten und nur von ihren Gütern zinspfiichtig wurden, bald
<lb/>aber auch als unfreie Dienstmannen oder gar als Hörige,
<lb/>nur einen hofrechtlichen Besitz zurückerhielten. So entstanden
<lb/>Zinsleute, Precaristen. Erbpacht», Ministerialen, Altarhörige.
<lb/>GulShörige unk Vasallen. In jedem Falle aber ging das
<lb/>ächte Eigenthum an den neuen Gutsherrn über und es
<lb/>waren immer nur mehr oder mindere Nutzungrechte, welche
<lb/>die Urbertragenden zurückerhielten und unter denen sich Jagd
<lb/>niemals, Fischerei nur selten befanden.

<lb/>Dazu kam seit dem lOten Jahrhundert die gänzliche
<lb/>Umgestaltung des Heerdienstes, welcher fast ganz zum Reiter- 
<lb/>dienste wurde und nur von den Lehnsherrn mit ihren Vasallen
<lb/>oder von den wenigen Freien, welche sich allen Anfechtungen
<lb/>zum Trotze, in ihrer Unabhängigkeit zu behaupten wußten,
<lb/>geleistet werden konnte. Wir haben schon oben (15) gesehen,
<lb/>wir hauptsächlich hiedurch daS Lehnband, in dieser Periode
<lb/>fast das einzige öffentliche Verhäliniß in Deutschland wurde
<lb/>und wie man den Vasallen der wenigstens alle Nutzun- 
<lb/>gen des ächten Eigenthums erblich besaß, dann auch den
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0235.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>Ministerialen, obgleich er seine Nuhungrechte durch Dienste
<lb/>erkaufen mußte, die ihn zwar in eine persönliche Abhängig- 
<lb/>keit von den Großen aber zugleich auch in ein ehrendes nahes
<lb/>Verhältniß zu ihnen brachte, dein ächten Eigenthümer gleich
<lb/>stellte; woher es kömmt, daß außer geistlichen und weltlichen
<lb/>Fürsten, außer den großen und kleinen ächten Freien
<lb/>(nobiles et liberi) auch die Lehns- und Ministerialvasallen
<lb/>(der niedere Adel) mir allen übrigen Nutzungen ihres Besitzes,
<lb/>auch die der Jagd und Fischerei hatten, sofern sie nicht durch
<lb/>Bannforstgerechtsame beschränkt wurden. Es bedurfte daher
<lb/>in den Lehnbriesen auch nicht der ausdrücklichen Versicherung,
<lb/>daß Jagd und Fischerei mit verliehen seien. ES verstand
<lb/>sich von selbst^). Nur dann wenn jene Rechte Vorbehalten,
<lb/>oder als besonderes lendum venationis, entweder unabhängig
<lb/>für sich oder in Verbindung mit einem Hause, mit einem
<lb/>einzelnen Grundstücke, kurz mit einem Gegenstände wozu sie
<lb/>nicht als Pertinenz von selbst gehörten, verliehen wurden,
<lb/>finden wir sie in den Lehnbriefen ausdrücklich aufgeführt,
<lb/>wie die mitgerheilten Urkundenauszüge deutlich ergebenst).

<lb/>Hieraus ergibt sich zugleich ferner, wie Jagd auf
<lb/>fremden Grundstücken als Recht entstand und wie bei
<lb/>Gütern der Bauern, nicht wegen des persönlichen Standes
<lb/>ihrer Besitzer, sondern nur weil diesen das ächte Eigenthum

<lb/>213) Man verql. überhaupt Hüllmann Geschichte der Stande
<lb/>§. 212. 215. Hüllmann Finanzgescbichte S. 44.

<lb/>Hüllmann Gesch. der Regalien S. 23. Möser osna-
<lb/>brückische Gesch II. Abschn. 2. 8- 21. ff. Anton Gesch.
<lb/>der Landwirthschaft 1. S. 147' Mitter in a i er Priv. R.
<lb/>6te Aufl. §. 213.(270.) Eichhorn Recktsgesch. §. 193.
<lb/>194. 223. 286. Eichhorn Einleitung §. 159. 11. und
<lb/>über den Begriff von achtem Lehn daselbst §. 7. u. 193.

<lb/>J14) Stieglitz S. 176. bezweifelt die Eristenz eines feudi
<lb/>venationis, wie es Böhmer principia juris feudalis.
<lb/>§. 68. und Anton Gesch. der Landwirthschaft 111. 493.
<lb/>behaupten. Daß es in unserem Westfalen solche feuda
<lb/>venationis gab, beweisen die zum I. 1338 mitgetbeilteii
<lb/>UrfundenauSzügc.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0236.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>daran verloren gegangen war, die Vermuihung gegen die
<lb/>Jagdberechtigung jener Güter auskommen kennte. Die Jagd
<lb/>stand hier wie überall dem eigentlichen Grundherrn zu, der
<lb/>das ächte Eigenthum am Bauergnte, entweder als allcdialeS
<lb/>Vermögen frei besaß, oder es doch erblich zu 2ehn trug.
<lb/>Darum zählte die Jagd zu den gutSherrlichen Rechten2^).
<lb/>Der Bauer war in der Regel Hintersasse deS Gutsherrn und
<lb/>darum stand nicht ihm^ sondern dem Herrn die Jagd zu;
<lb/>war jenes aber nicht der Fall, hatte der Bauer sich die
<lb/>Freiheit seines Besitzthums als unabhängiges Allode gerettet,
<lb/>dann gehörte ihm auch die Jagd als Perrinenz desselben.
<lb/>Rur dingl ich e, nicht aber persö nlich e Verhältnisse mach- 
<lb/>ten, den Unterschied. Darum ist der Schluß aus derRicht-
<lb/>berechtigung der Bauern zur Jagd, auf ihre Jagdunfähigkeir,
<lb/>ein ganz unbegründeter und das Bestreben, diese Unsäbigtil
<lb/>sogar durch kaiserliche Gesetze rechtfertigen zu wollen, ein
<lb/>verfehltes. Man beruft sich nämlich damr auf die Waffen- 
<lb/>verbote Carls d. Gr. und Friedrichs I. ; allein beide ent- 
<lb/>halten nicht, was man darin finden will. Jener sagt in den
<lb/>betreffenden Capitularien nur: et ut servi lanceas non
<lb/>portent2-*6). Daß aber servi und Bauern keine Syncuime
<lb/>sind, ist schon von Anderen bemerkt worden2^). der

<lb/>Verordnung Friedrichs heißt eS: si (juis rusticus arma vel
<lb/>lanceam portaverit vel gladium: judex, in cujus poteslaie
<lb/>repertus fuerit, vel anna tollat, vel viginli solidos pro ipsis
<lb/>recipiat ä rustico2*8!. Hier ist zwar von eigentlichen Bauern
<lb/>die Rede; allein theilS ist die Verordnung ursprünglich nicht
<lb/>für Deutschland, sondern für Italien, gleich nach Friedrichs
<lb/>dortiger Krönung, zur Aufrechthaltung dcS beschworenen

<lb/>245) M Lser patriotische Phantasien. iV.Rr. 43. M itterm aier
<lb/>Priv. Recht, tz. 213. C i ch h or n RecbtSgesch. 368. not. l.

<lb/>246) Capitularia ttegum Francorum. Lil&gt;. V. cap. 247 und
<lb/>Lib. VI. cap. 271.

<lb/>247) Eichhorn §. 194.

<lb/>248) H.Feud. 27.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0237.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>22L5
</p>
            <p>

               <lb/>Landfriedens erlassen2i9); theils fügt die alte Uebersctzung
<lb/>womit daS Gesetz in die Sammlung der Reichs-Abschiede
<lb/>ausgenommen ist, selbst hinzu: Das soll man verstan reisig
<lb/>Waffen, das dem Kaiser oder Ritterschaft oft zugehört, sunder
<lb/>seyend die Lauf des Landes anders, dann zu der Zeit da
<lb/>die Gesetz gemacht wurden d. h. die Verordnung Friedrichs I.
<lb/>ist nur von der Führung ritterlichen Waffen zu verstehen^)).
<lb/>Zwar fügt der Schluß der allegirten Gesetzstelle, nachdem sie
<lb/>sich auch über die Waffenführung reisender Kaujleute aus- 
<lb/>gelassen, noch hinzu: Nemo retia sua ant laqueos aut alia
<lb/>quaelibet instrumenta ad capiendas venationes tendat, nisi ad
<lb/>ursos, apros vel lupos capiendos. Allein auch diese Stelle
<lb/>rst nicht ein Jagdverbot gegen jeden Bauer als solchen,
<lb/>sondern nur gegen diejenigen, welche die Regel bildeten
<lb/>d. h. gegen die, welche das ächte Eigenthum an ihrem
<lb/>Grundbesitze verloren hatten; weshalb denn auch der Sach- 
<lb/>senspiegel das Waffenverbot ausgenommen hat, ohne eines
<lb/>Jagdverbots zu erwähnen^). Wir werden hierauf in der
<lb/>folgenden Periode noch einmal zurückkcmmen, bemerken aber
<lb/>hier schon, daß diese Ansicht durch den Ilmstand ihre Be- 
<lb/>stätigung erhielt, daß in vielen Gegenden Deutschlands
<lb/>z. B. in der Grafschaft Hoya, in einigen Gegenden des
<lb/>Herzogthums Braunschweig, in den Theilen Sachsens, wo
<lb/>Schulzenlehne Vorkommen und überall wo freie Pürsch war, die
<lb/>Bauern sich im Besitze der Jagd erhalten habend), Für unser
<lb/>Westfalen werden wir ebenfalls zahlreiche Belegedasür mitrheilen.

<lb/>Eben so verkehrt ist es, aus dem Umstande, daß der
</p>
            <p>

               <lb/>219) D ieck Literargeschichte des longobardischen LehnrechteS. S.
<lb/>114. UebrigenS war und blieb auch in Italien die Jagd
<lb/>in der Regel völlig frei und nur ausnahmsweise hatten die
<lb/>Regenten ausschließliche Jagdrechte. M i 11 c v ut a i e i Priv.
<lb/>R. §. 213. Not. 12.

<lb/>25°) Eichhorn NechtSgesch. §• No, |&gt;.

<lb/>Ä1) Sachsenspiegel B. 2. Art. 71.

<lb/>Die Belege dafür bei Stieglitz S 17P.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0238.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>nteterc Adel in der Regel die Jagd aus seinen und seiner
<lb/>Hintersassen Gütern batte, schließen zu wellen, daß ihm ver- 
<lb/>möge seiner persönlichen Qualifikation ein Recht darauf
<lb/>zustehe. Dennoch ist dieses geschehen und zwar durch die
<lb/>Regalisten, welche, nachdem sie dem Jagdrechte die einfache
<lb/>rechtsgeschichtliche Basis, das ächte Eigenthum, entzogen,
<lb/>die absurdesten Suppcsiüonen nicht verschmähten, um die
<lb/>Thalsache zu erklären, daß sich der niedere Adel, dem Prin- 
<lb/>zips der Regalität zum Trotz, fast überall im Besitze des
<lb/>erträumten Regals befand. Ulrich Tengier in seinem Lay-
<lb/>enspiegel versichert ohne weiteres, obgleich durch Gesetze (ll.
<lb/>Feud. 27.) verboten sei, Retze, Schlingen u. dgl. ,ven Ja- 
<lb/>gens und Vcgelns wegen" zu stellen, so sei dies doch von
<lb/>Kaisern und Königen dem rittermäßigen Adel, „von Ergetz-
<lb/>lichait wegen, als Regalien" gesetzt und verliehen. Ec weiß
<lb/>aber keine Urkunde dafür anzusühren253). Twaquell findet
<lb/>das Recht zum Jagen im Begriffe des Adels25-4). Zoa-
<lb/>netti behauptet sogar, das Jagdrecht sei aus Verehrung des
<lb/>Volkes für den Adel entstanden255). Diese Behauptung
<lb/>führt auf das mythische Element zurück, welches die alten
<lb/>schwedischen Völker in ihren Königsgeschlechtern verehrten
<lb/>und welches nach der Ansicht eines neueren westfälischen
<lb/>Schriftstellers auch in unserem niederen Adel sortzeugend
<lb/>walten soll256). Diese Ansicht geht dahin: „die ältesten Sa-

<lb/>253) Lavenspiegel, Ausg. v. löll.lol. 31 adniarg. iNemoautrefia.

<lb/>254) Tiraquell iract. de nobilitare eap. 36. So absurd
<lb/>dieses klingt, hat es doch insofern Eingang bei einigen
<lb/>Gesetzgebungen gesunden, als man wie B. in Baiern,
<lb/>dem unadeligen Besitzer adeliger Güter die Ausübung der
<lb/>damit verbundenen Jagdgercchtigkeit untersagte. RicciuS
<lb/>v. d. Jagdgercchtigkeit Eap. 1. §. 32.

<lb/>255) Zoanetti tracl. de venatione JV# 14—20 in Fritsch
<lb/>cap. jur. venatorio — forestal. I P- 141.

<lb/>256) Auguil Frhr. v. Hart Hausen über die Agrarverfassung
<lb/>in den Fürftenthümern Paderborn und Eorvei und deren
<lb/>Eonslüte in der gegenwärtigen Zeit. Berlin, Reimer 1829.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>gen und Lieder legen nie das Gewicht auf die verrichteten
<lb/>Thaten (der Adeligen), sondern aus die Abstammung
<lb/>aus' einem Geschlechte, das von den Göttern selbst
<lb/>entsprossen ist. Die Thaten sind dann stets die noch- 
<lb/>wendige Folge der angeborenen Eigenschaften. Von Ent- 
<lb/>stehung des Uradels durch Verdienste, wissen die Sagen
<lb/>und Mythen der Völker nie etwas; dies ist eine Er sin dun g
<lb/>späterer vernünftelnder Schriftsteller (S. 99.) der Ur- 
<lb/>sprung des Adels ist dunkel; doch ist mit Bestimmtheit
<lb/>der Meinung zu widersprechen, daß er seiner Grundidee nach
<lb/>dem persönlichen Verdienste des ersten Erwerbers
<lb/>seinen Ursprung zu verdanken habe, sowie auch der Meinung,
<lb/>daß er aus dem natürlichen Vorzüge und dem Ansehen,
<lb/>welches der Besitzer des ersten und größten Hofes in der
<lb/>Gemeinde nach und nach erworben haben soll, seinen Beginn
<lb/>herzuleiten habe. Dies letzte ist schon deshalb irrig, weil er
<lb/>bereits vorhanden war, als noch kein Privateigenthum an
<lb/>Grund und Boden eristirte. ES ist wahrscheinlich, daß sein
<lb/>Ursprung ein idealer ist und mit Sagen, Mythen, religi- 
<lb/>ösen Begriffen und dem Priesterrhume zusammenhängt. (S.
<lb/>151) Der Besitzwechsel hangt mit der Entwickelung des
<lb/>neuen Adels (Ministerialadel) zusammen, de,sen Hauptelement
<lb/>zwar der alte Adel ist, welcher aber eine Menge Individuen
<lb/>und Geschlechter aus den übrigen Ständen, besonders aus
<lb/>dem des ehemaligenDienstgefclgeS, welches ja ohnedem zum
<lb/>The il von jünger enSöhnen edler Geschlechter abstammte,
<lb/>in sich aufnahm. Wenn früher das Geschlecht allein
<lb/>adelte, so adelte jetzt auch die Lebensweise (ritterliche,
<lb/>S. 154). Durch das Verheirathen des alten und Ministe-
<lb/>rialadelö theilte sich also der ganze Stand das mythische
<lb/>Element aus der Nachlassenschaft ihrer Stammväter der Göt- 
<lb/>ter mit."

<lb/>Ohne der Originalität dieser phantasiereichen Ansicht
<lb/>ju nahe treten zu wollen, glauben wir doch bemerken zu
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0240.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>müssen, daß sie nicht so ganz AU den nüchternen Zeugnissen
<lb/>der Geschichte paßt. Jedenfalls scheint die Mittheilung des
<lb/>mythischen und nicht mythischen Elements durch Vermischung
<lb/>und Zeugung zwischen Adeligen und Nichtadeligen, die aller
<lb/>kastenartigen Absonderung ungeachtet, in einem vieltausend- 
<lb/>jährigen Verkehr doch aus mannigfache Weise stattgefunden,
<lb/>wechselseitig gewesen und von beiden Elementen, beiden Men-
<lb/>schent.'assen (Adeligen und Nichtadeligen) Etwas überkommen
<lb/>zu sein. Da wir übrigens so wenig Absicht wie Beruf haben,
<lb/>hier eine Widerlegung jener poetischen Ansicht vom Ursprünge
<lb/>und Wesen deS Adels zu schreiben, so müssen wir uns be- 
<lb/>gnügen , auf nur Einige der vernünftelnden Schriftsteller
<lb/>zu verweisen, deren Zeugniß von dem Herrn Verfasser im
<lb/>Voraus perhorrescirt wird 257). Hinsichtlich der Jagd wird
<lb/>eS zureichen, auf die von allen neueren Privatrechtslehrern
<lb/>einstimmig anerkannte Wahrheit zurückzukommen, daß der
<lb/>Adel, weil er im Besitze des ächten Eigenthums seiner Gü- 
<lb/>ter blieb, sich auch die Jagd, als Nutzung derselben erhielt. 258).
<lb/>Daß dann zufällig jeder Hauplhof auch allemal im Besitze
<lb/>eines GötlersohneS war, kann der Rechtsgeschichte gleich- 
<lb/>gültig sein.

<lb/>257) Grimm Rechts-Alterthümer I. S. 269. v. Sav igny
<lb/>Rechtsgesch. l. S. 186. Pertz merovingische HauSmeier
<lb/>S. 117.—120. v. Rotteck und Welcker Staatsleri-
<lb/>con I. S. 257. u ff.

<lb/>258) Mitterma ier Priv. Recht II. §. 479. Auch einer der
<lb/>bewährtesten Regalisten: Etisser Forst- und Jagdhistorie
<lb/>der Deutschen II. Ausl. v. Franke Leipzig. 1754. gibt
<lb/>von S. 56 ab eine ganz richtige Darstellung der Sache,
<lb/>wenn man dasjenige, was er vom Adel sagt, von Freien
<lb/>versteht. Er übersetzt nämlich ingenuus überall durch
<lb/>adelig.
</p>
            <p>

               <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0241.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1. So lange der Sohn die Großjährigkeit noch nicht erreicht hat, wird die väterliche Gewalt nach gemeinem Rechte wider den Willen des Vaters durch Errichtung einer separata oeconomia vermöge des Gesetzes nicht aufgehoben. 2. Während der Dauer der väterlichen Gewalt ist der Vater nach gemeinem Recht berechtigt, Schulden, die während der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau, womit er in partikulärer Gütergemeinschaft gelebt hat, contrahirt worden, als richtig anzuerkennen und dafür das Errungenschaftsvermögen gültig zu verpfänden, ohne daß zur Rechtsbeständigkeit der Hinzutritt der gerichtlichen Genehmigung erforderlich ist. 3. Zur Gültigkeit einer solchen Verpfändung, beziehungsweise Veräußerung, des Muttergutes, des der väterlichen Gewalt unterworfenen Sohnes ist nicht erforderlich, daß der Vater solche ausdrücklich im Namen des Sohnes vornimmt. 4. Das Princip, daß bestrittene Thatsachen, wofür rechtliche Präsumtion nicht vorhanden, ohne Beweis für richtig nicht angenommen werden dürfen, ist kein materieller Rechtsgrund im Sinne des §. 4. Nro. 1. der Verordnung vom 14. Dezember 1833.</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esleben, ...">mitgeth. von Hrn. Rechtsanwalt Esleben zu Olpe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII

<lb/>1. So lange -er Sohn die Großjährigkeit noch
<lb/>nicht erreicht hat, wir- die väterliche Gewalt
<lb/>nach gemeinem Rechte wider den Willen des
<lb/>Vaters durch Errichtung einer separata oeco- 
<lb/>nomia vermöge -es Gesetzes nicht aufgehoben.

<lb/>2. Während der Dauer der väterlichen Gewalt ist
<lb/>der Vater nach gemeinem Rechte berechtigt,
<lb/>Schulden, die während der Ehe mit seiner ver- 
<lb/>storbenen Ehefrau, womit er in partikulärer
<lb/>Gütergemeinschaft gelebt hat, rontrahirt wor- 
<lb/>den, ald richtig anzuerkennen und dafür das
<lb/>Errnngenschaftsvermögen gültig ja verpfänden,
<lb/>ohne daß zur Rechtobcständigkeit der Hinzutritt
<lb/>der gerichtlichen Genehmigung erforderlich ist.

<lb/>3. Kur Gültigkeit einer solchen Verpfändung be- 
<lb/>ziehungsweise Veräußerung -ro Mutterguteo
<lb/>des der väterlichen Gewalt unterworfenen Sohnes
<lb/>ist nicht erforderlich, -aß der Vater solche aus- 
<lb/>drücklich im Namen des Sohnes vornimmt.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0242.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>4. Das Prinzip, daß bestrittene Thatlachc», wo- 
<lb/>für rechtliche Präsumtionen nicht vorhanden,
<lb/>ohne Deweio für richtig nicht angenommen wer- 
<lb/>den dürfen, ist kein materieller Nechtsgrundsatz
<lb/>im Sinne -es §. 4. Ar. I. der Verordnung
<lb/>v. 14. Dez. 1833.

<lb/>Rechtsfall,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Rechts-Anwalt Eslebett zu Olpe.

<lb/>In einer gerichtlichen Schuld, und Pfandverschrei- 
<lb/>bung vom 17. Mai 1845) bekennt der Caspar Steinberg
<lb/>von Hustert, daß er während seiner Ehe mit Anna
<lb/>Elisabeth geb. Trapp von Johann Adam Lütticke zu
<lb/>Hützemert ein Darlehn von l30 Rthlr. und gegenwärtig
<lb/>zur Zahlung dringender, während jener Ehe entstandener
<lb/>Schulden, ferner 50 Rthlr. erhalten, so daß er gegen- 
<lb/>wärtig im Ganzen 180 Rthlr. verschulde, und bis zur
<lb/>Abtragung mit 5 Thlr. verzinsen wolle. Hierfür ver-
<lb/>pfändet Steinberg das während der Ehe gebdurr Wohn- 
<lb/>haus. Die Erben des Gläubigers klagten gez&gt;en den
<lb/>Caspar Steinberg die Zinsen ein, und ertrahirten die
<lb/>Subhastatio» deS von demselben zur Hypothek gesetzten
<lb/>Hauses. Im Kaufgelderbelegungstermine den 4. Septbr.
<lb/>1848 meldete sich der Peter Joseph Steinberg von Hül,
<lb/>scheid, geboren am 26. März 1824, einziger Sohn aus
<lb/>der vorbesagten Ehe, als Erbe seiner Mutter, und nahm
<lb/>auf den Grund der im alten Amtsbezirke von Olpe,
<lb/>worin Hustert gelegen, bestehenden partikulären Güter- 
<lb/>gemeinschaft die Hälfte des SubhastationserlöseS in An-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0243.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>spruch. In dem über die angelegte Streitmaffe hervor,
<lb/>gerufenen Prozesse wurde dem Provokanten Steinberg
<lb/>durch daS Erkenntniß I. Instanz die Judicialmaffe zuer,
<lb/>kannt, durch das Appellationserkenntniß aber resormalorie
<lb/>den Provokaten Gebrüder Lütticke zugesprochen, und diese
<lb/>Entscheidung in Folge der vom Provokanten eingelegten
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde durch Erkenntniß vom 14. April
<lb/>1851 bestätigt, aus nachstehenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Die Entscheidung des Appellations-Richters, wonach
<lb/>der Provocant die in der gerichtlichen Obligation vom
<lb/>l7ten Mai 1845 Seitens seines Baters den Provocate»
<lb/>mit dem Grundstück in der Bleiche und dem darauf erbau,
<lb/>ten Wohnhaus bestellten Hypothek auch in Ansehung
<lb/>seiner, ihm von seiner am Ilten April 1845 verstorbenen
<lb/>Mutter eigOithümlich zugefallenen, ideellen Hälfte als
<lb/>rechtsgültig anzuerkennen und daher keinen Anspruch auf
<lb/>die für diese Hälfte hinterlegte Judial-Masse von 89 Rthlr.
<lb/>17 Sgr. zu machen hat, ist darauf gegründet, daß der
<lb/>Provocant, damals noch erst 21 Jahr alt der väterlichen
<lb/>Gewalt noch nicht entlassen gewesen und hier rin Fall
<lb/>Vorgelegen habe, in welchem der Vater gesetzlich befugt
<lb/>gewesen je,', das Muttergut seines Sohnes zu veräußern.
<lb/>Der Implorant hat

<lb/>1. seinen Angriff gegen die Ausführung des vorigen
<lb/>Richters

<lb/>"daß der Provocant der väterlichen Gewalt
<lb/>noch nicht entlassen gewesen, indem die separat»
<lb/>oecouomia nur unter der Voraussetzung die
<lb/>väterliche Gewalt beende, daß der Sohn, wel,
<lb/>cher ihr sonst unterworfen bliebe, großjährig sei/

<lb/>gerichtet.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0244.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Der vorige Richter soll wegen Aufstellung dieses
<lb/>gesetzlich nicht cristirenden Princips rechtsgrundsätzltch
<lb/>verstoßen und den Grundsatz verletzt haben, welcher
<lb/>dahin aufgestellt wird:

<lb/>Durch die separata oeconomia respective Errich- 
<lb/>tung des eigenen Geschäfts und eigener Haus- 
<lb/>haltung Seitens des Sohnes mit väterlicher
<lb/>Genehmigung wird die väterliche Gewalt auch
<lb/>dann aufgehoben, wenn der Sohn die Voüjäh-
<lb/>rigkcit auch noch nicht erreicht hat.

<lb/>Es istjedoch wohl zu beachten, daß der Implorant,
<lb/>wenn er hier von einer separaia oeconomia eines Minder- 
<lb/>jährigen, mit väterlicher Genehmigung spricht,
<lb/>eine Thatsache voraussetzt, die durchaus nicht feststeht
<lb/>und von ihm in diesem Rechtsstreit, namentlich in der
<lb/>Appellationsbeantwortung (Blatt 100) auf welche er sich
<lb/>bezieht, gar nicht einmal behauptet worden ist.

<lb/>In dem Vorprozeß des durch seinen Eürator ver- 
<lb/>tretenen jetzigen Imploranten gegen seinen Vater hatte
<lb/>Letzterer gerade daraus einen Einwand entnommen, daß
<lb/>sich sein Sohn heimlich und wider seinen Willen von
<lb/>ihm entfernt habe und die Genehmigung des Vaters in
<lb/>die separirte Oeconomie des Sohnes rst auch damals
<lb/>nicht ermittelt worden. Vielmehr hat das in erster In- 
<lb/>stanz damals erkennende Gericht angenommen, daß weil
<lb/>der jetzige Provocant so alt geworden, daß er sich selbst
<lb/>vorstehen könne, verheirather sei, einen festen Wohnsitz
<lb/>vom Dater getrennt habe, und sich durch Tagelohn selbst- 
<lb/>ständig ernähre, hierdurch nach gemeinem deutschem Recht,
<lb/>die väterliche Gewalt aufgehoben sei, ohne daß es einer
<lb/>Einwilligung des Vaters bedürfe, wobei auf

<lb/>Glücks Commentar Band 2. all §. 161. und
<lb/>Dabelow Pandacten 8. 569.

<lb/>Bezug genommen wurde.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0245.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>2LA
</p>
            <p>

               <lb/>Die Frage:

<lb/>ob die väterliche Gewalt durch Stablirung einer
<lb/>eigenen Wirthschaft mit väterlicherGeneh-
<lb/>migung auch bei einem noch nicht großjähri- 
<lb/>gen Sohne aufgehoben werden könne,
<lb/>war also im vorliegenden Fall eine muffige. Es kam
<lb/>nur darauf an:

<lb/>ob vermöge deS Gesetzes selbst wider den Willen
<lb/>des DaterS die sepsrsl» oeconomia auch dann
<lb/>die väterliche Gewalt aufhebe, wenn der Sohn
<lb/>die Großjährigkeit noch nicht erreicht habe?

<lb/>Und diese Frage hat der vorige Richter mit Recht
<lb/>verneint. Denn, abgesehen von besonderen particular-
<lb/>rechtliche» Bestimmungen, liegt es in dem Sinne dieses
<lb/>deutschen RechtsinstitutS, daß der Haussohn die Fähig- 
<lb/>keit erlangt haben muffe, seinen Geschäften selbst vorzu-
<lb/>stehen. Hierzu ist aber auch die Großjährigkeit als
<lb/>dasjenige Alter erforderlich, welches den Sohn erst fähig
<lb/>macht, sein Vermögen selbstständig zu verwalten. Auf
<lb/>jeden Fall läßt sich nicht annrhmen, daß daS Gesetz oder
<lb/>das Gewohnheitsrecht, worauf diese Aufhebungsart der
<lb/>väterlichen Gewalt beruht, dem Sohn auch wider den
<lb/>Willen des Vaters die Befugniß, sich auf diese Weise
<lb/>von der väterlichen Gewalt zu befreien, m einem Alter
<lb/>habe beilegen wollen, in welchem daS Gesetz im Allge- 
<lb/>meinen die selbstständige Dispositionsfähigkeit noch nicht
<lb/>anerkennt. Daher nehmen denn auch die meisten und
<lb/>bewährtesten Schriftsteller die Großjährigkeit mit dem
<lb/>vorigen Richter für erforderlich an, namentlich auch
<lb/>Glück an der bezeichneten Stelle Bd. II. S. 383.

<lb/>Eichhorn Einleitung in daS deutsche Privat- 
<lb/>recht §. 316. von Holzschuher Theorie und
<lb/>Casuistik des gemeinen Civil, Rechts Band I.
<lb/>Seite 60Ü.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0246.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>Diese Beschwerde erscheint daher alö unbegründet.

<lb/>2. Die weiteren Beschwer den sind gegen die Aus- 
<lb/>führung des vorigen Richters über die Gültigkeit der
<lb/>Verpfändung der ideellen GutsKälfte des Sohnes durch
<lb/>seinen Vater gerichtet.

<lb/>Der Caspar Steigberg, sagt der Appellations-
<lb/>richter, bekannte in der Schuldverschreibung vm 17. Mai
<lb/>1845, daß das Darlehn zur Tilgung dringender während
<lb/>der Ehr contrahirter Schulden aufgenommrn worden sei
<lb/>und diese Thatsache konnte er auch Namens seines Soh- 
<lb/>nes, als besten gesetzlicher Vertreter rechtsgültig aner- 
<lb/>kennen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch die
<lb/>zuletzt aufgenommenen 50 Rthlr. wirklich zu dem ange- 
<lb/>gebenen Zweck verwendet worden sind. An der Wahr- 
<lb/>heit der Behauptung deS Subhastaten aber, daß die
<lb/>130 Rthlr. während der zweiten Ehe ausgenommen sind,
<lb/>liegt kein Grund vor zu zweifeln, so daß also eine ehe,
<lb/>liche Schuld vorliegt und für diese haftet die Errungen- 
<lb/>schaft.

<lb/>Der Implorant beschuldigt nun, weil er die Nich- 
<lb/>tigkeit obiger Behauptung ausdrücklich bestritten gehabt,
<lb/>den vorigen Richter rechtsgrundsätzlichen Verstoßes wegen
<lb/>Verletzung des Principö:

<lb/>daß bestrittene Thatsachrn, wofür rechtliche Prä- 
<lb/>sumtionen nicht vorhanden, ohne Beweis für
<lb/>richtig nicht angenommen werden dürften.

<lb/>Allein theils kann dieser Satz als ein materieller
<lb/>Rechtsgrundsatz im Sinne des §. 4. M 1» der Verord- 
<lb/>nung vom 14ten December 1833 nicht angesehen werden,
<lb/>theils gründet d r vorige Richter die Verbindlichkeit
<lb/>jenes Anerkenntnisses der Schuld, als Eheschuld, zunächst
<lb/>auf die gesetzliche Vertretung des Provocanten durch
<lb/>seinen Vater. Aus diesem Grunde konnte denn auch diese
<lb/>rechtliche Annahme durch die fernere Behauptung des
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0247.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Imploranten Nicht beseitigt werden, daß ihm gegenüber
<lb/>die Obligation keine Beweiskraft habe und dem vorigen
<lb/>Richter also wegen jener Annahme die Verletzung einer
<lb/>wesentlichen Prozeßvorschrift nach §. 5. M 10. c. a.
<lb/>n. O. zur Last falle. Denn, hatte der Vater rechtlich
<lb/>wirklich die Besugniß zu einem solchen Anerkenntniß als
<lb/>Vertreter seines Sohnes, so kann von dem Mangel aller Be- 
<lb/>weiskraft der gerichtlichen Obligation nicht dieRede sein.

<lb/>Der vorige Richter soll aber auch übersehen haben,
<lb/>daß ja der Vater bei Ausstellung der Obligation gar
<lb/>nicht tilii nomine gehandelt habe, dies auch nur unter
<lb/>gerichtlicher Genehmigung rechtsgültig hätte geschehen
<lb/>können; er solle daher den Rechtsgrundsatz verletzt
<lb/>haben:

<lb/>daß der Sohn die Dispositionen des Vaters
<lb/>über das Muttergut des erstcren, namentlich die
<lb/>Verpfändung dazu gehöriger Immobilien, nur
<lb/>in dem Fall gegen sich gelten lassen müsse, wenn
<lb/>der Vater solche im Namen des Sohnes, als
<lb/>dessen Vertreter, nicht aber in eigenem Namen
<lb/>vorgcnommcn habe -- und daß selbst in einem
<lb/>solchen Fall die richterliche Genehmigung hinzu-
<lb/>trctcn müsse, um den Sohn rechtsgültig zu
<lb/>verpflichten.

<lb/>Allerdings heißt es nun in der betreffenden Stelle,
<lb/>woraus das Veräußerungsrecht des Vaters herzuleiten
<lb/>ist, nämlich I.. Uli. §. 4. Cod.: de bonis quae liberis (VI. 61.)
<lb/>sin aulem aes-alienum cx defuncti persona descen- 
<lb/>dit, eum etiam apud Veteres haec esse substantia
<lb/>iiiLelligatur. quae post detractum aes alienum
<lb/>supersederit: liabeal paler licentiam, ex rebus barre-
<lb/>dilariis (primum quidem mobilibus sin autem non
<lb/>sufficient, ex immobilibus) siufieionlem partem
<lb/>xv* 2s $)rft Ili
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0248.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>nomino Filii venundare ut illieo reddatur aes alienum-
<lb/>et non usurarum nomine praegravetur.

<lb/>Ferner §. 5. ibidem :

<lb/>Sed pater quidem in praedici is tantummodo causis
<lb/>habeat licentiam rite res liliorumfainilias vendere
<lb/>filii nomine, vel si emtorem non invenerit rite
<lb/>pignori supponere nullo modo licentia concedenda
<lb/>filiis easdem venditiones vel hypolhecas retractare.
<lb/>Non autem licentia parentibus danda extra memo- 
<lb/>ri t as causas, res quarum dominium apud eorum
<lb/>posteritatem est, alienare, vel pignori vel hypo- 
<lb/>thecae titulo dare. -

<lb/>Aus dieser Fassung des Gesetzes, namentlich aus
<lb/>den Worten:

<lb/>„filii nomine6*

<lb/>hat man sodann die Nothwendigkeit herleitcn wollen, dos;
<lb/>der Verkauf ausdrücklich tm Namen des Sohnes
<lb/>bei Strafe der Ungültigkeit erfolgt sein müsse;

<lb/>conf. Glücks Commentar Bd. 14. S. 378 ad
<lb/>§. 900.

<lb/>währenvAndere es nicht für nothwendig halten, daß der
<lb/>Vater namentlich für die Kinder veräußere.

<lb/>Th i baut's System §. 362.

<lb/>Erwägt man, daß das Wesen dieser Bestimmung
<lb/>in der Autorisation des Vaters zum Verkauf eventuell
<lb/>zur Verpfändung des Mutterguts des Sohns und zwar
<lb/>in dem Sinne besteht, daß er diese Veräußerung für
<lb/>ihn vornehmen soll, um dadurch die Erbichaftsschuldner
<lb/>zu befriedigen, und daß dies tm Sinne des Gesetzes
<lb/>thatsächlich sehr wohl nomine filii geschehen kann, ohne
<lb/>daß namentlich und ausdrücklich Namens und in Ver- 
<lb/>tretung des Sohnes veräußert wird, erwägt man außer--
<lb/>dem, daß das Gesetz die ausdrückliche Veräußerung
<lb/>im Namen des Sohnes jedenfalls nicht bei Strafe der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0249.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>Nichtigkeit und bei der Verpfändung überhaupt nicht
<lb/>einmal ausdrücklich das pignori supponere nomine filii
<lb/>verschreibt, und daß daher, mit dem vorigen Richter in
<lb/>der Bestellung des gemeinschaftlichen Grundstückes zur
<lb/>Hypothek für eine gemeinschaftliche Erbschaftsschuld wohl
<lb/>eine auch für deu Sohn gültige Hypothekenbestellung
<lb/>gesunden werden konnte, so muß auch diese Beschwerde
<lb/>in ihrem ersten Tbeil für nicht haltbar erachtet werden.

<lb/>Hierdurch erledigt sich zugleich die eventuelle Be,
<lb/>schwerde, welche für den Fall ausgestellt worden ist, daß
<lb/>angenommen werden möchte, der vorige Richter habe
<lb/>zugleich fcstgestcllt, daß der Vater bei Ausstellung der
<lb/>Obligation als Vertreter seines Sohnes wirklich aufge- 
<lb/>treten, indem er dann den wesentlichen Character des in
<lb/>der Obligation vom 17ten Mai 1845 gethätigten Rechts- 
<lb/>geschäfts verkannt, auch eine wesentliche Prozeß,Vorschrift
<lb/>im Sinn des Artikels 3. JVP I. der Declaration vom
<lb/>6ten April 1839 verletzt haben sollte. Denn der Richter
<lb/>bedurfte nach jener Ausführung für seine Annahme einer
<lb/>solchen Feststellung nicht, und er hat sich daher auch
<lb/>dieser Verstöße dadurch nicht schuldig machen können.

<lb/>Uebrigcns bedurfte es auch der richterlichen Gcneh,
<lb/>migung zur Gültigkeit der Verpfändung nicht, da in den
<lb/>drei in dem Gesetz bezcichnetcn Fällen die Veräußerungs,
<lb/>besugniß des Vaters auf der gesetzlichen Ermächtigung
<lb/>beruhet und das Gesetz den Hinzutritt der richterlichen
<lb/>Genehmigung in den bezeichneten Fällen keineswcges
<lb/>erfordert.

<lb/>Thibaut a. a. O. Z&gt; 362.

<lb/>Struben Bedenken 103. Bd. 2. Z. 385.

<lb/>Glück a. a. O. Seite 377.

<lb/>Hiernach ist auch der zweite Theil der obigen Be- 
<lb/>schwerde nicht begründet.
</p>
            <p>

               <lb/>16 *
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0250.tif"
             n="238"
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         <div xml:id="d23675e21346"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1. Durch Erbverträge kann auch eine Singular-Succession begründet werden. 2. Die Siegenschen Einbestattung- oder Haus-Anschlags-Verträge sind Erbverträge, daher deren Form unterworfen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb, da hiermit
<lb/>alle erhobenen Beschwerden als unhaltbar dargestellt sind,
<lb/>nach §- 18. der Verordnung vom 14ten December 1833
<lb/>unter Derurtheilung des Imploranten in die Kosten und
<lb/>in die gesetzliche Succumbenz-Strafe, wie geschehen,
<lb/>zurückzuweisen.

<lb/>Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift des
<lb/>Königlichen Ober» Tribunals.

<lb/>Berlin, den l4teuApril 1851.

<lb/>Mübler
</p>
            <p>

               <lb/>XXIV.

<lb/>1, Durch Erbvertrage kann auch eine Singular
<lb/>Suecession begründet werden.

<lb/>2. Die S'iegenschcn Einbcstattnng- oder Dana
<lb/>Anschlags-Verträge sind Erbverträge, daher
<lb/>deren Form unterworfen.

<lb/>R e cl' t s f a l l ,

<lb/>miigeiheill von

<lb/>Sommer.

<lb/>(31. 8. R. I., 12. §. 617. Koch Lehrbuch §. 837-)

<lb/>Im Siegerlande besteht das Institut der sogenann»
<lb/>ten Haus»Anschlags»Verträge. Wenn nämlich bei der
<lb/>Cinbestattung die Eltern die Haushaltung noch nicht
<lb/>aufgeben wollen, sichern sie dem einbestatteten Kinde
<lb/>und dessen Descendenten die künftige Folge in das Haus
<lb/>gegen demnächstigc Einwerfung eines bestimmten 3ln*
<lb/>schlagspreises zu, wobei zugleich bestimmt wird, daß die
<lb/>jungen Eheleute Einen Haushalt mit den Eltern führe«.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0251.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>darin hülfrciche Hand leisten, und dagegen Kost, Klei- 
<lb/>dung und Pflege für sich und ihre Kinder erhalten sol- 
<lb/>len.

<lb/>Es hängt das mit dem dort so sehr getheilten Grund- 
<lb/>besitze zusammen, der eine eigene Leibzuchtstätte — wie
<lb/>wir eine solche zum Beispiel so naturgemäß im Ravens-
<lb/>bergschen, Münsterlande u. s. w. kennen — nicht gestat- 
<lb/>tet. Seit Einführung des allgemeinen Landrechts sind
<lb/>dergleichen Anschlagsverträge mehrmal nur von einem
<lb/>Richter ohne Protokollführer aufgenommcn, und nun
<lb/>über deren Rcchtögültigkcit Prozesse entstanden Ein
<lb/>solcher ist im folgenden Erkenntniß entschieden.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>2« Sachen der Ehefrau des Lehrers Christian Carl
<lb/>Weinbrenncr, Anna Maria geb. Daub zu Fcuersbach,
<lb/>Klägerin und Appellantin wider die Eheleute Landwirtk
<lb/>Johannes Taub und Maria Magdalena geb. Pohu
<lb/>daselbst, Verklagte und Appellate«, hat der Eivil-Senat
<lb/>des Appellativnsgerichts zu Arnoberg in der Sitzung am
<lb/>'28. Juni J8M, woran die Appellationsgerichtsräthe
<lb/>Rintclcn, Schmidt, Stündeck und Schulz, sowie der
<lb/>Sbcrgerichts-Assessor Mesterinann als Richter Theil gc-
<lb/>iiommen haben für, Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß der ersten Abtheilung des
<lb/>Königlichen Kreisgerichts zu Siegen vom 13.
<lb/>September 18ö0 zu bestätigen, der Appellanti»
<lb/>auch die Kosten der zweiten Instanz und fünf
<lb/>Lhaler Sukkumbenzstrafe auszulegcn.

<lb/>V . R. W.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0252.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe

<lb/>Die Klägerin gründet ihren Antrag: die Verklagten
<lb/>für schuldig zu erklären, an sie das «ul» Flur II. J\y
<lb/>182 der Steuer-Gemeinde Feuersbach belegene Haus
<lb/>nebst Zubehör gegen Konferirung einer Summe von
<lb/>464 Thalern in die Nachlaßmasse des Johann Jakob
<lb/>Bohn, herauszugeben, auf den Vertrag vom 30. August
<lb/>1828, indem sie denselben für einen im Sicgen'schcn ge- 
<lb/>wöhnlichen Einbestattungsvertrag ansieht, während Ver- 
<lb/>klagte behaupten, daß er nach seinem Inhalte ein Erb- 
<lb/>vertrag, dieser aber ungültig sei, weil er von dem Amt- 
<lb/>mann Seel, ohne Zuziehung eines Protokollführers,
<lb/>ausgenommen, daher der Johannes Jakob Bohn befugt
<lb/>gewesen wäre, mit ihr, der Verklagten, in dem Vertrage
<lb/>vom 14. Januar 1834 anderweit über das HauS nebst
<lb/>Zubehör zu contrahiren. Das Königliche Krcisgcricht
<lb/>zu Siegen ist der Ansicht der Verklagten beigctrcten und
<lb/>hat Klägerin durch Erkenntniß vom 13. September &gt;850
<lb/>abgewiesen. Diese hat dagegen appellirt. Es mußte
<lb/>indeß bestätigt werden. Der Vertrag vom 30. August
<lb/>1828 lautet wörtlich:

<lb/>»Erschienen heute freiwillig aus gewöhnlicher
<lb/>Gerichtssitzung der Landmann Johannes Jakob
<lb/>Bohn mit seiner Tochter Agne&gt;a Bohn (Mutter
<lb/>und Erblasserin der Klägerin) aus Feucrsbach.
<lb/>Letztere im Beistände ihres Verlobten, des Jo- 
<lb/>hannes Jakob Daub von Breitcubach und gaben
<lb/>an, daß sie folgenden Hausanschlags «Vertrag
<lb/>miteinander verabredet hatten, welchen sie zum
<lb/>gerichtlichen Protokoll erklären wollten: Eo

<lb/>sichere Johannes Jacob Bohn seiner Tochter
<lb/>und deren ehelichen Leibescrben aus das von
<lb/>,hm herrührende Wohnhaus zu Hcuersbach u. s. w
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0253.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>‘241
</p>
            <p>

               <lb/>dergestalt ein Vorzugsrecht zu, daß dieselben
<lb/>dafür bei der künftigen Theilung mehr nichts
<lb/>als die Summe von 404 Thalern zu conferiren
<lb/>schuldig sein sollten. Bedingungen dieser Ueber-
<lb/>tragung sind:

<lb/>a- Daß die Verlobten sich gegen die Eltern so
<lb/>Letrügen, wie es Kindern gezieme; thätliche
<lb/>^ und wörtliche gröbliche Mißhandlung berech»
<lb/>tige also zu einem Widerrufe;
<lb/>i&gt;- Daß dieselben eine Haushaltung mit den El,
<lb/>tcrn führten und darin so wie bei der Land-
<lb/>wirthschaft als Kinder bülfreiche Hand leisteten,
<lb/>ohne einen besvndcrn Lohn fordern zu können
<lb/>‘ Geg £ diese Mithülfe erhielten dieselben aber
<lb/>in kranken und gesunden Tagen Kost, Klei»
<lb/>düng und Pflege für sich und ihre Kinder.
<lb/>Die Verlobten versprachen diese Bedingungen
<lb/>überall zu erfüllen und acceptirtcn die Ueber,
<lb/>tragung."

<lb/>Koch in seinem Sehrbuche deö Preußischen gemeinen
<lb/>Privatrechts Bd. II. §. 837 sagt: eine Singnlarsiiccession
<lb/>kan» durch einen Erbvertrag nicht begründet werden,
<lb/>sonst ist das Geschäft ein gewöhnlicher Schenkungsver-
<lb/>trag, der erst nach dem Tode des Geschenkgebers erfüllt
<lb/>wird. Er beruft sich dabei auf §- 617 Titel 12. I. und
<lb/>will die §§. 454. 456 folg. Titel I. If. des Allg. Land-
<lb/>rechtü nur als Ausnahmen gelten lassen. Sillein schon
<lb/>nach gemeinem Rechte kann es keinem Zweifel unterlie- 
<lb/>gen, daß auch eine einzelne Sache Gegenstand eines
<lb/>Erbvertrags sein kann. Eichhorn Einleitnng in das
<lb/>deutsche Privatrecht 3. Ausgabe §. 344 I , und es ist
<lb/>»icht einzusehen, warum nicht auch nach Preuß. Rechte
<lb/>Jemand hinsichtlich eines bestimmten Theiles oder Stuckes
<lb/>eines Nachlasses ebenso zum Erben soll berufen werden
</p>

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                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>können, wie dies beim Testamente der Fall ist §. 256
<lb/>§. 257&gt; Tit. 12. I., es versteht sich nun von selbst, daß
<lb/>dann ebenso, wie beim Testamente das Erbrecht selbst an
<lb/>die gesetzlichen Erben gelangt und der Vertragserbe hin- 
<lb/>sichtlich des ihm zugewandten ThrilS oder Stückes als
<lb/>Legatar betrachtet werden muß. Der §. 617. Tit. 12.
<lb/>I. kann nicht entgegenstehen, denn er spricht allgemein
<lb/>von Rechten auf den künftigen Nachlaß, und man kann
<lb/>auch ein Recht aus einen künftigen Nachlaß in so weit
<lb/>erwerben, daß man eine einzelne Sache daraus wegneh- 
<lb/>men und sich zueignen darf.

<lb/>Der §. 620 ibid spricht ja auch von Sache» und
<lb/>Rechten als Gegenständen des Erbvertrags. Daß blos
<lb/>über das Haus contrahirt ist, kann also nicht entgegen-
<lb/>stehen, den Vertrag vom 30. August 1828 als Erbver- 
<lb/>trag aufzufasscn. Betrachtet man den Vertrag im All- 
<lb/>gemeinen, so könnte cs den Anschein haben, als ob Lohn
<lb/>seiner Tochter dafür, daß sie mit ihrer Familie in der
<lb/>Haushaltung des Vaters arbeitet, überhaupt ihre Kräfte
<lb/>nicht für sich, sondern zu seinem Vesten aufwcndet, das
<lb/>Haus zu einem geringen Preise mit der Bedingung über- 
<lb/>tragen habe, daß dieser Preis erst nach seinem Tode
<lb/>gezahlt zu werden brauche. — Faßt man indeß den
<lb/>Inhalt näher in'S Auge, so leuchtet eine andere Absicht
<lb/>ein. Bohn überträgt nicht das Haus seiner Tochter,
<lb/>sonder» er sichert nur ihr und ihre» Leibeserben ein
<lb/>Vorzugsrecht darauf zu. Das Haus wird also nicht
<lb/>gleich ihr Eigenthum, sondern sie und ihre Leibeserben
<lb/>erhallen nur ein Vorzugsrecht, welches erst bei der künf- 
<lb/>tigen Theilung, al',o nach seinem Tode, von Effect sein
<lb/>soll. Auch erbalten dieses Vorzugsrecht nur sie und ihre
<lb/>Leibcserbeu, also nicht ihre Erben überhaupt. Es würde
<lb/>mithin z. B. ,wenn sie gestorben und von ihrer Tochter
<lb/>beerbt, demnächst auch diese gestorben und von ihrem
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0255.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Vater beerbt wäre, dieser auf das Vorzugsrecht keinen
<lb/>Anspruch haben machen können; denn er wäre kein Mit-
<lb/>erbe des Bolin geworden, hätte deshalb auch bei öer
<lb/>Theilung des Nachlasses desselben nicht concurrirt und
<lb/>nichts conferiren, d. h. sich auf seinen Erbtbcil anrech- 
<lb/>nen und nur das zu viel Erhaltene an die übrigen Mit-
<lb/>erben herausgeben können. Es ist hiernach klar, daß das
<lb/>Vorzugsrecht nicht gleich beim Abschlüsse des Vertrags
<lb/>in der Art in Wirksamkeit treten sollte, daß es die Agnes
<lb/>Lohn unbedingt weiter übertragen konnte, und dies hätte
<lb/>doch der Fall sein müssen, wenn der Vertrag als ein
<lb/>reiner Ucbcrtragsvertrag unter Lebenden betrachtet wer- 
<lb/>den solle. Aus den Bestimmungen sub a. b. und c. sieht
<lb/>man auch, daß die Zusicherung des Vorzugsrechts für
<lb/>sich besteht und das Aequivalent für die von den jungen
<lb/>Leuten zu leistenden Arbeiten, deren so wie ihrer Fami- 
<lb/>lie Verpflegung auf Kosten des Vaters, sein soll. Hin- 
<lb/>sichtlich des Vorzugsrechts hatte der Vertrag vor* 30.
<lb/>August 1828, so lange der Bohn lebte, keinen andern
<lb/>Effect, als daß er die Zusicherung nicht einseitig wider- 
<lb/>rufen konnte; ein Effect, den jeder auf den Todesfall
<lb/>eingegangene Erbvertrag hat, §. 634 Tit. 12. I. Muß
<lb/>man aber jenen Vertrag als einen auf den Todesfall
<lb/>eingegangencn ansehen, so kann es auch keinem Zweifel
<lb/>unterliegen, daß er von vorneherein wegen Mangels der
<lb/>Form ungültig war, indem er ohne Zuziehung eines
<lb/>Protokollführers ausgenommen ist. §. 621 fvlgd. §. 82
<lb/>folgd. Titel 12. I. Nichts stand daher dem Bohn im
<lb/>Wege, anderweit in dem Vertrage vom 14. Januar
<lb/>1834 über das Haus mit der Verklagten zu contrahiren.
<lb/>Mit dem Vertrage vom 30. August 1828 fallt das Fun- 
<lb/>dament des ganzen Anspruchs der Klägerin.

<lb/>Zu demselben Resultate der Abweisung der Kläge,
<lb/>rin, würde man auch auf Grund des in der Theilung
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0256.tif"
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         <div xml:id="d23675e21869"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">In Folge des Anhangs §. 52. A. L. R. I. 16. und Deklaration vom 3. April 1824 kann eine Ehefrau eine von ihr bezahlte auf ihr Grundvermögen eingetragene Schuld einem Gläubiger ihres Ehemannes rechtsgültig cediren, ohne daß es eines gesetzlichen Verzichtes auf die weibliche Rechtswohlthat bedarf</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>vom 10. Februar 1847 respective 22. Januar und 18.
<lb/>März 1848 liegenden Anerkenntnisses des Vertrages vom
<lb/>14. Januar 1834 von Seiten der Klägerin gelangen.
<lb/>Es brauchte aber dieser Grund nicht weiter ausgeführt
<lb/>zu werden, da schon der oben angegebene allein durch- 
<lb/>schlägt.

<lb/>Folge der Bestätigung des ersten Erkenntnisses ist
<lb/>nach §. 0 und §. 40 Titel 23. der Prozeß-Ordnung die
<lb/>Derurtheilung der Klägerin in die Kosten zweiter Instanz
<lb/>und in eine Sukkumbenzstrafe.
</p>
            <p>

               <lb/>XXV

<lb/>In Folge des Anhangs 8. 52. A. F. tl. |, 10.
<lb/>und Declaration vom 3. April 1624, kann
<lb/>eine Ehefrau eine von ihr bezahlte auf ihr
<lb/>Grundvermögen cingetrageuc Schuld einem Gläu- 
<lb/>biger ihres Ehemannes rechtsgültig eediren, ohne
<lb/>das; cs eines gesetzlichen Verzichtes auf die weib- 
<lb/>liche Vcchtswohlthat bedarf.

<lb/>N c ch t s f a l l ,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer

<lb/>««uh. §. 52. zu A. L. R. 1. 16. A. L. R. I. l4. tz. 411.1
<lb/>Der oben ausgesprochene Grundsap bringt eine
<lb/>neue Entdeckung im reichen Felde des berühmten Anhangs
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0257.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>§• 52. Es wird dann auch wohl ein Notar/der bekannt- 
<lb/>lich, seit er kein Richter oder Richtergehülse mehr ist,
<lb/>nach unserer mitunter stagnirenden Gesetzgebung die Fä- 
<lb/>higkeit verloren hat, Frauen zu certioriren! — eine solche
<lb/>Cesston aufnehmen können! —

<lb/>Gründe.

<lb/>Zu Gunsten der zweiten Pfarrei zu Laasphe waren
<lb/>für ein zufolge gerichtlicher Obligaten vom 11. Januar
<lb/>1839 von den Eheleuten Johannes Bcrgener und Katha- 
<lb/>rine geb. Hose verschuldetes Darlehn von 150 Thaler
<lb/>mehrere in der Steiiergeilieinde Weikenhausen belegene,
<lb/>der Ehefrau Bcrgener zugehörige Grundstücke hypothe- 
<lb/>karisch verpfändet. Die Gläubigerin ist laut notarieller
<lb/>Quittung vom ti, Februar 1844 befriedigt, und zwar,
<lb/>wie es darin heißt:

<lb/>»vom Johannes Bergener durch die mit Arrest
<lb/>belegten Brandgelder seines Hauses."

<lb/>Dieses Haus ist aber Eigcnthum der Ehefrau, nicht
<lb/>weniger die Brandgelder, von welchen so eben Rede war.

<lb/>Unten demselben Datum errichtete der Johann Ber- 
<lb/>gener eine auf den rc. Treisbach lautende notarielle
<lb/>Eession, in deren §. 3. bestimmt ist:

<lb/>„Diese Hypothekenforderung (die oben gedachte
<lb/>der zweiten Pfarrei zu Laasphe) cedirt hiermit
<lb/>der Johannes Bergener dem mitanwcscnden
<lb/>DreiSbach erb und eigeuthüinlich und bekennt
<lb/>Valuta laut besonderer Abrechnung früher schon
<lb/>durch Waare und an seine Gläubiger geleistete
<lb/>Zahlungen erbalten zu haben. Der Bergener
<lb/>hat daher die Umschreibung der gedachten For- 
<lb/>derung im Hypvthekenbuche auf den Namen des
<lb/>Treisbach zu erleiden-"

<lb/>Zu dieser Cessio» gab die Ehefrau Bergener unter»!
<lb/>-l April cj. eine notarielle Erklärung dahiu ab:
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0258.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>„Diesem Vertrage will ich hiermit beitreten, und
<lb/>in allen Punkten genehmigen. Die dem Dreis- 
<lb/>bach danach cedirten 150 Thlr. Darlebn ver- 
<lb/>spreche ich daher nunmehr nebst den Zinsen an
<lb/>denselben zu bezahlen."

<lb/>Aus diesen Instrumenten hat der Cessionar auf
<lb/>Zahlung des Kapitals nebst 5"/„ Zinseu seit dem 6. Fe- 
<lb/>bruar 1844 gegen fcu- Eheleute Bcrgener geklagt.

<lb/>Letztere wenden ein, daß es sich lediglich um eine
<lb/>persönliche Schuld des Ehemannes handle, die übrigens
<lb/>getilgt sei, was aus einem außergerichtlichen Geständ- 
<lb/>nisse des Klägers hervvrgeben solle, der die unquittirten
<lb/>Schuldscheine noch hinter sich habe. Jene Cessionsur-
<lb/>kundss solle aus gesetzlichen Gründen ungültig sein.

<lb/>Der über das außergerichtliche Gcständniß des
<lb/>Klägers vernommene Zeuge Kanstein bekundet dahin:

<lb/>Drcisbach habe ihm gesagt, daß er vom Johann
<lb/>Bergencr mehrere Obligationen über den Betrag von
<lb/>200 Thlr. hinaus besitze, die Bergcner bezahlt habe, die
<lb/>er aber sich nochmals bezahlen lassen könne, wenn Ber-
<lb/>gener sich nicht gut gegen ihn aussühre. — Kläger hat
<lb/>auch wirklich einen Schuldschein von 00 und einen vvit
<lb/>12 Thlr. prodneirk, welche nicht quiltirt, obwohl dieselbe»,
<lb/>nach seiner eigenen Angabe bezahlt sind; er behauptet
<lb/>jedoch, daß diese andere Forderungen beträfen.

<lb/>Die erste Abtheilung des Kreisgerichts Siegen
<lb/>erkannte bei dieser Sachlage unterm 27. Sept. v. I.

<lb/>daß Kläger, unter Derurtheilnng in die halben
<lb/>Kosten, mit der Klage der Ehefrau Bcrgener
<lb/>gegenüber abzuweisen, der mitvcrklagte Ebemann
<lb/>aber schuldig, ernstlich zu prüfen, ob er rc. einen
<lb/>Eid dahin leisten könne: daß er dem Kläger die
<lb/>am 0. Febr. 1844 verbriefte Forderung von
<lb/>Jö&lt;&gt; Nthlr. berichtigt habe. Daß bei Ableistung
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0259.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>dieses Eides Kläger, unter Verurteilung in die
<lb/>andere Hälfte der Kosten, auch dem Johannes
<lb/>Ber.qener gegenüber abzuweisen, bei Nichtablei- 
<lb/>stung des Eides dagegen, der mitverklagte Jo- 
<lb/>hannes Bergen» schuldig, dem Kläger lüO Thlr.
<lb/>mit 5"/0 Zinsen seit dem 6. Februar 1844 zu
<lb/>zahlen und die halben Kosten zu tragen.

<lb/>Der Richter hat angenommen, daß Seitens der
<lb/>Ehefrau eine Jntercesston vorliege, welche zu ihrer Rechts- 
<lb/>beständigkeit der gerichtlichen Certioratwn bedurft hätte,
<lb/>hinsichtlich des Ehemannes aber der Aussage des Kan-
<lb/>stein verbunden mit der Vorlage jener bezahlten aber
<lb/>nicht quittirten Schuldscheine Seitens des Klägers so
<lb/>viel Gewicht beigelegt, um ihn zum nothwendigen Eide
<lb/>zu »erstatten. Die Entscheidungsgründe bemerken insbe- 
<lb/>sondere Folgendes:

<lb/>Was die Haftbarkeit der mitverklagten Frau be- 
<lb/>langt, so ist vor allem festzuhalten, daß cs sich im vor- 
<lb/>liegenden Falle um die persönliche Verbindlichkeit
<lb/>der Frau handelt. Für die Darlehnsforderung der
<lb/>Pfarrei zu Laasphe ans der Obligation vom 11. Jan. 1839
<lb/>haftete die verklagte Ehefrau sowohl persönlich, als auch
<lb/>als Hppothekenschuldnerin. Diese Forderung ist von der
<lb/>Frau getilgt worden, denn sie wurde aus den auf An- 
<lb/>stehen der Gläubigerin mit Beschlag belegten Brandgel- 
<lb/>dern eines Hauses berichtigt und nach den vorgelegten
<lb/>Grund-Acten in Verbindung mit der Eidesweigerung des
<lb/>Klägers steht fest, daß dieses Haus das alleinige Eigen- 
<lb/>thum der Frau gewesen war. Die letztere erscheint mithin
<lb/>als die Zahlerin, so daß unbestreitbar der Fall des
<lb/>Anhangs §. 52. zum A. L. R- I. 1ü. §. 484 und der
<lb/>Declaration vom 3. April 1824 hiervorliegt. Mag man
<lb/>nun mit Koch Lehrbuch des Pr- «G.-Pr! Bd. I. §• 370*
<lb/>Bd. II. §. 29. annehincn, daß in Folge dieier Zahluna
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0260.tif"
                n="248"
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            <p>

               <lb/>24«
</p>
            <p>

               <lb/>der Frau deren persönliche Schuld durch Confusion unter-
<lb/>ging, während die Zahlerin hinsichtlich der Realforderung
<lb/>an die Stelle der Gläubigerin trat, so daß sie diese weiter
<lb/>ccdiren konnte — oder mag man der andern, insbeson- 
<lb/>dere von dem Geh. Obertribunal (Entscheidungen Bd. XI.
<lb/>S- 303 — 311) für die richtige erklärten Ansicht beitreten,
<lb/>daß in solchem Falle die Confusion völlig ausgeschlos- 
<lb/>sen bleibe, daß nicht das dingliche Recht abgetrennt vom
<lb/>persönlichen Rechte, als ein für sich allein bestehendes
<lb/>Recht fortdauern, sondern das vereinigte dingliche und
<lb/>persönliche Recht, so daß bei vorliegender Crssion die
<lb/>persönliche Verbindlichkeit der Cedenti» in der Eigenschaft
<lb/>der ursprünglichen Darlehnsschuldnerin gegen den neuen
<lb/>Inhaber der Forderung unverändert fortdauern könnte —
<lb/>in jedem Falle kommt man zu dem Resultate, daß die
<lb/>verklagte Frau nicht dem Kläger haste. Im ersten Falle
<lb/>kann von der Cesston einer persönlichen Forderung nicht
<lb/>die Rede sein, weil eine solche hier nicht mehr bestand;
<lb/>im zweiten Falle ist die Cession ungültig wegen mangeln- 
<lb/>der Form. Die Valuta der Session ist berichtigt durch
<lb/>Aufrechnung einer Schuld des verklagten Ehemannes.
<lb/>An die Stelle dieser Waaren- und Darlehnsschuld, die
<lb/>vlos den Mann anging, soll die Darlehnsschuld der
<lb/>Eheleute getreten sein. Offenbar würde dann die Frau
<lb/>die Verbindlichkeit eines Andern übernommen haben, die
<lb/>sie früher nicht hatte. Es läge dann der Fall des 8- 228.
<lb/>A. L. R. I. 14. vor, welcher den Begriff der Intercessio»
<lb/>verlassen hat. Man muß also auch bei der Auslegung
<lb/>und Anwendung dieser Bestimmung der strengen juristi- 
<lb/>schen Consequrnz entsagen. Rach der zweiten Ansicht
<lb/>über die Bedeutung des Anh. 8- 52- wäre die verklagte
<lb/>Ehefrau Schuldnerin (persönlich) und Gläubigerin zu- 
<lb/>gleich gewesen, sie hatte mithin in so fern wirklich gar
<lb/>keine Verbindlichkeit- Run soll sich aber ihr Verhältniß
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0261.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>rückflchtlich ihrer zweiten Eigenschaft dahin geändert
<lb/>haben, daß ein Anderer, der Kläger, als Gläubiger an
<lb/>ihre Stelle trat, ohne baß sie dafür Entschädigung er- 
<lb/>halten hätte. Die Aenderung wurde vorgenommen, um
<lb/>dem Kläger anstatt einer Forderung, wofür nur der Ehe,
<lb/>mann haftete, eine Forderung gegen beide Eheleute z»
<lb/>verschaffen. In Wahrheit übernahm also die Frau eine
<lb/>Schuld ihres Mannes, woz» gerichtliche Aufnahme und
<lb/>Eertioration erforderlich gewesen wäre, wenn das Ge- 
<lb/>schäft hätte bestehen sollen. §. 221. 222 . 226. 228. 234.
<lb/>Tit- 14 21. I. 31. L. R. Cfr. Koch a. a. O. §. 721.

<lb/>Der Ehefrau Bergener gegenüber mußte der Kläger
<lb/>also abgewicsen werden.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß hat Kläger rechtzeitig ap-
<lb/>pcllirt, er führt gegen den ganze» Inhalt desselben Be- 
<lb/>schwerde, insbesondere darüber, daß dem Zeugnisse des Kan-
<lb/>stein überhaupt einiges Gewicht beigelegt worden, und darauf
<lb/>der verklagte Ehemann gar zum Erfüllungöeide verstär- 
<lb/>ket sei. Kläger führt dann aus, daß Seitens der Ehe- 
<lb/>frau eine Cession vorliege, welche sie rechtsbeständig vor-
<lb/>nehmen dürfe, daß sie durch nichts behindert sei, den
<lb/>Kläger seine Forderung gültig kompcnsiren zu lassen,
<lb/>daß nur dieses und weiter nichts geschehen sei, und bean- 
<lb/>tragt: das Erkenntniß dahin abzuändcrn, daß die Ver.
<lb/>klagte nach dem Anträge der Klage zu verurtheilen.

<lb/>Die Verklagten heben in ihrer Beantwortung her- 
<lb/>vor, daß Kläger außer der Cessionsurkunde über 150
<lb/>Thlr. nur noch die Schuldscheine von 60 und 12 Thlr.
<lb/>habe beibringen, und nicht behaupten können, daß ihm
<lb/>noch andere Forderungen an dem mitverklagtcn Ehemanne
<lb/>zustehen; sie halten daher das erste Erkenntniß für gerecht- 
<lb/>fertigt, für dessen Aufrechthaltung sic im übrigen dedu-
<lb/>cirrn. — Das 3lppellations-Gericht zu Arnsberg erkannte
<lb/>am 5. Juli 1851 zu Recht, daß erster Instanz das
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0262.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Erkenntniß rückflchtlich deS Johann Bergener zu besiä-
<lb/>tigem, dagegen hinsichtlich der Ehefrau Brrgener dahin
<lb/>abziiändern, daß dieselbe schuldig, an den Kläger ISO
<lb/>Thlu. nebst Zinsen seit 6. Februar 1844 zu zahlen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Waö nun in der Sache selbst

<lb/>1) zunächst den Ehemann angeht, so stellt sich das
<lb/>Rechtsverhältntß aus der Cessionsurkunde zwi- 
<lb/>schen ihm und dem Kläger also heraus: nach
<lb/>dem Anhänge §. 52 zum 21. L. R. und der
<lb/>Deklaratoria vom 3. April 1824 kann nur der
<lb/>Eigenthümcr des verpfändeten Grundstücks über
<lb/>das quittirte Hypothekenrecht weiter verfügen,
<lb/>rrsp. dasselbe an einen andern cediren. Bergc-
<lb/>ner war aber weder Eigenthümer der verpfän- 
<lb/>deten Grundstücke noch der Gelder, womit das
<lb/>Darlchn vom 11. Januar 1839 gezahlt »st.
<lb/>Beide gehörten vielmehr seiner Ehefrau. Die
<lb/>Rechte der Pfarrei zu Laasphe aus der Obliga- 
<lb/>tion vom 11. Januar 1839 gingen also durch
<lb/>die Quittung vom 6. Februar 1844 nicht auf
<lb/>ihn, sondern auf seine Ehefrau über, so daß er
<lb/>dieselbe auch nicht in der Urkunde vom ti. Fe- 
<lb/>bruar 1844 an den Kläger cediren konnte. Aus
<lb/>dieser ungültigen Cessio» aber ist geklagt, und
<lb/>würde die Abweisung der Klage dem Ehemanne
<lb/>gegenüber unzweifelhaft erfolgen müssen, wenn
<lb/>derselbe sich gegen die erste Entscheidung beschwert
<lb/>hätte, so aber kann es dabei nur sein Bewenden
<lb/>behalten, und damit die desfallsige Appellations- 
<lb/>beschwerde des Klägers als erledigt erachtet
<lb/>werden.

<lb/>2) Die Frage wegen Haftbarkeit der Ehefrau an-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0263.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>2.;i
</p>
            <p>

               <lb/>laugend, so konnte dieselbe nach Lage der Sache
<lb/>nur bejahend entschieden werden. Hinsichtlich
<lb/>der bekannten, durch Anh. §. 52. zum A. L. R.
<lb/>und Deklaratoria vom 3. April 1824 hervorge- 
<lb/>rufene Kontroverse, hat das erkennende Gericht
<lb/>die Ansicht adoptirt: daß eine Hypothekensiclle
<lb/>ohne die Personalforderung, welche dort einge- 
<lb/>tragen war, nicht fortbestehe» und weiter ccdirt
<lb/>werden könne. Denn mit der Forderung erlischt
<lb/>unbedingt nach

<lb/>§. 55. Tit. 20. I. A. L. R-
<lb/>auch das dafür bestellte Pfandrecht. Der Anh.
<lb/>§. 52. und die Deklaratoria vom 3- April
<lb/>1824 fingiren daher das Fortbestehen der For- 
<lb/>derung, um den Folgen des §. 55. Tit. 20 eit.
<lb/>vorzubeugen. Der Grundbesitzer wird, solange
<lb/>die Hypothek nicht gelöscht ist, den Lehren der
<lb/>Konfusion zuwider, als Gläubiger und als
<lb/>Schuldner gedacht, er kann seine Rechte als
<lb/>Gläubiger cediren, wobei dann seine Pflichten
<lb/>als Schuldner bei ihm selbst verbleiben. Bon
<lb/>einer solchen Befugniß nun hat im vorliegenden
<lb/>Falle die Ehefrau Bcrgencr Gebrauch gemacht;
<lb/>dadurch, daß sie die Session vom 6 Fcbr. 1844
<lb/>genehmigte, intercedirte sie für ihren Ehemann
<lb/>(denn es bestand die vom Kläger gezahlte Valuta
<lb/>in einer, ihm gegen den Ehemann allein zuste-
<lb/>henden Forderung.) ®,ne solche Jntercession
<lb/>bedurfte allerdings an sich der gerichtlichen Cer-
<lb/>tioration, wie der erste Richter annimmt, indem
<lb/>hier aber die Ehefrau für ihren Ehemann ein- 
<lb/>trat, befriedigte sie den Kläger auch sogleich
<lb/>dadurch, daß sie ihm die Forderung mit ankle- 
<lb/>bender Hypvthekenstelle, welche ihr auf Grund
<lb/>XV. Sabrzanj, 28 jiefi. 17
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0264.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>der Quittung vom 6. Februar 1844 und der
<lb/>Obligation vom 11. Januar 1839 gegen sich
<lb/>selbst zustand, abtrat; Io daß der §. 411 Tit. 14
<lb/>Th. I. des A. L. R. zur Anwendung kommt,
<lb/>wonach die Frauensperson nach geleisteter Zah- 
<lb/>lung, der die Angabe an Zahlungsstatt unbe,
<lb/>dingt gleichsteht, dieselbe wegen Ungültigkeit der
<lb/>Erpromission nicht weiter anfechten kann.

<lb/>Aus diesen Gründen mußte hinsichtlich der Ehefrau
<lb/>das erste Erkenntniß, wie geschehen, abgeändert werden
<lb/>Die Entscheidung des Kostenpunkts ist nach H- 6
<lb/>Tit. 28. I. A. G. O. erfolgt.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wenn Jemand ein Schaafhuderecht mit seiner Heerde auf einer Flur hat, steht es den einzelnen Grundbesitzern in derselben an und für sich nicht zu, das jedem Einzelnen gebührende Mithuderecht auf seinem Eigenthum sich gegenseitig zu gestatten und so eine neue gemeinschaftliche Heerde auf der Flur zu bilden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>2ä5
</p>
            <p>

               <lb/>XXVI.

<lb/>Wenn Jemand ein Ichaafhuderecht mit seiner
<lb/>Heerde auf einer Flur hat, ftcht es den einzel- 
<lb/>nen Grundbesitzern in derselben an und für fid^
<lb/>nicht 30, das jedem Einzelnen gebührende Mit- 
<lb/>huderecht auf seinem Eigenthum sich gegenseitig
<lb/>3U gestatten und so eine neue gemeinschaftliche
<lb/>Heerde auf der Flur zu bilden.

<lb/>R echtsfall,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. ?. R. 1. 19. §. 19. Thibaut §. 604. 608.)

<lb/>In Sachen Heinrich Anton Alpmann genannt
<lb/>Brinkhoff zu Schmerlicke Verklagten und Appellanten
<lb/>gegen Bernhard Schlüter genannt Düsberg, Theodor
<lb/>Bals und Genoffen kam die obige Frage zur Sprache.
<lb/>Alpmann hat als Besitzer des Brinkhofs Hofs zu Schmer- 
<lb/>licke eine Schaafhudegerechtigkeit in der Schmerlicker Feld- 
<lb/>mark. Diese Gerechtigkeit erstreckt sich nicht auf die im
<lb/>östlichen Theile der Feldmark belegenen Grundstücke,

<lb/>17 *
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0266.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>welche aus der Schmerlickcr Gemeinhcitstheilung hcr-
<lb/>stammen, auch nicht auf die seit einigen Jahren von
<lb/>Schlüter genannt Thirmann und Jakob Bals zu Schmer-
<lb/>licke behüteten Grundstücke, wohl aber auf die Grund- 
<lb/>stücke der Kläger, die i» der Feldmark liegen, und welche
<lb/>Kläger zu einer gemeinschaftlichen Hude für eine aus
<lb/>ihren Schaafen zu bildende gemeinschaftliche Heerde ver,
<lb/>einigen wollen.

<lb/>Beklagter behauptete, seine Hudegereck tigkeit sei
<lb/>eine ausschließliche, und hat den Klägern diese Vereini- 
<lb/>gung untersagt. Kläger geben nicht zu, daß die Hude-
<lb/>gerechtigkcit des Beklagten denselben zu diesem Verbote
<lb/>berechtige, und er rin solches Untersagungsrecht erwor- 
<lb/>ben habe. Sie halten sich für befugt, nicht nur Jeder
<lb/>für sich die eigenen Grundstücke zu behüten, sondern auch
<lb/>alle zusammen nach freier Vereinbarung zur wechselseiti- 
<lb/>gen Behütung untereinander, sowohl mit verschiedenen
<lb/>Schaafheerden, als auch mit einer aus ihren allseitigen
<lb/>Schaafen zu bildenden gemeinschaftlichen Heerde.

<lb/>Sie finden in dem vom Beklagten geschehenen Ver- 
<lb/>bote einen unbesugten Eingriff in ihre natürlichen Eigen- 
<lb/>thumsrechte, und haben in der am 3. Dezember 1848
<lb/>eingelegten Klage darauf angetragcn:

<lb/>den Verklagte» nebst Kosten für schuldig zn er- 
<lb/>klären, die Kläger für wohl befugt anzucrkcn-
<lb/>nen, auf den ihnen zugehörigen Grundstücken
<lb/>in der Schmerlicker Feldflur die Schaafhude nach
<lb/>ihrer jedesmaligen freien Vereinigung sowohl
<lb/>wechselseitig, als auch mit einer aus ihren Schaa- 
<lb/>fen zu bildenden gemeinschaftlichen Heerde ge- 
<lb/>meinschaftlich auszuüben.

<lb/>Tie erste Abtheilung des Königlichen Kreisgerichts
<lb/>zu Lippstadt hat dem Beklagten, der sich auf die Aus- 
<lb/>schließlichkeit seiner Hudegrrechtigkeit stützend, auf Abwei,
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0267.tif"
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            <p>

               <lb/>sang der Klage angetragen hatte, nach vorgängiger
<lb/>Beweisaufnahme über die Schaafhude in der Schmerlik-
<lb/>ker Feldflur durch das Erkcnntniß vom 20- Dezember
<lb/>1850 ganz nach dem Anträge der Kläger verurthcilt.

<lb/>Gegen dieses am 15. Februar 1851 influuirte
<lb/>Erkenntniß hatte Beklagter appellirt-

<lb/>Der Richter erster Instanz bat angenommen, daß
<lb/>für den Beklagten wohl die Schaafbutegercchtigkejt nach- 
<lb/>gewiesen sei, daraus aber das behauptete Untersaqungs-
<lb/>rccht nicht folge» vielmehr besonders erwiesen werden
<lb/>müsse, Beklagter aber diesen Beweis nicht geführt habe.

<lb/>Eine Beeinträchtigung seines Hudcrechts, durch
<lb/>die Art der Ausübung, wie sie Kläger für sich auf ihren
<lb/>Grundstücken in Anspruch nehmen, habe Beklagter nicht
<lb/>einmal behauptet, vielweniger erwiesen.

<lb/>Beklagter hat dagegen in zweiter Instanz noch
<lb/>hervorgehoben, daß nach den vorliegenden Rechtsver- 
<lb/>hältnissen jedem der Kläger nur das Recht zugestanden
<lb/>werden könne, seine Schaafe der Heerde ves Hudebcreck-
<lb/>tigten zuzutreiben, wogegen dem letzteren aber alsdann
<lb/>der Pirch von Len zugctriebenen Schaafen gebühre.

<lb/>Beklagter hat sich bereit erklärt, auf solche Weise
<lb/>die Schaafe der Kläger in seine Heerde auszunehmen, hat
<lb/>aber in zweiter Instanz auch noch Beweise darüber an- 
<lb/>gegeben, daß, wenn er die von Klägern in Anspruch
<lb/>genommene Ausübung zngebe, es ihm unmöglich wäre,
<lb/>Hcerden von der Anzahl, wie er sie bisher gehabt, über- 
<lb/>haupt die von seinem Gute wirthschaftlich zu haltenden
<lb/>Schaafe auf der Weide zu ernähren.

<lb/>Die Aufnahme dieser Beweise ist nicht verfügt,
<lb/>sondern durch das Erkenntniß des Appellations-Gerichts
<lb/>zu Arnsberg vom 2fS. Juni 165l die Klager mit ihrer
<lb/>Klage abgcwie&gt;en.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0268.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe

<lb/>Es kommt, abgesehen von allen in dieser Sache
<lb/>vorgekommenen Punkten zunächst darauf au, ob die
<lb/>Klage in sich begründet sei, und dieses ist zu verneinen.

<lb/>Aus einer Grundgerechtigkeit als solcher, folgt
<lb/>allerdings an und für sich nicht das Recht, Andere schlecht- 
<lb/>hin von der Ausübung derselben auszuschließen; der
<lb/>Eigenthümer eines mit einer Hudegerechtigkeit bereits
<lb/>belasteten Grundstücks darf aber die einmal in ihrem
<lb/>Umfange und Maaße feststehende frühere Hütungsge-
<lb/>rechtigkelt nicht durch Constituirung späterer Hütungs- 
<lb/>gerechtigkeiten beeinträchtigen. Auch ist in der Regel
<lb/>daS eigene Vieh des Eigenthümers des belasteteten Grund- 
<lb/>stücks von der Hütung nicht ausgeschlossen.

<lb/>Der Richter erster Instanz scheint die Sache auch
<lb/>eigentlich nur so aufzufaffen, als wenn blos die Rede
<lb/>davon wäre, ob Beklagter den Klagern das Behüten
<lb/>eigener Grundstücke mit ihren Schafen untersagen kön- 
<lb/>nen. Allein davon allein ist nach der bestimmten Fassung
<lb/>der Klage und des Klageantrags hier nicht die Rede,
<lb/>und daher kommen hier auch die Anführungen der Klä- 
<lb/>ger, ob einzelne von ihnen dieses Behüten der eigenen
<lb/>Grundstücke mit ihren Schaafen nachgewiesen oder rechts- 
<lb/>kräftig erstritten haben, nicht in Betracht.

<lb/>Der Beklagte soll nämlich nach dein Resultate der
<lb/>Klage darin willigen, daß die Kläger ihre Grundstücke
<lb/>wechselseitig und zwar auch mit einer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Heerde behüten.

<lb/>Nach der bestimmten Fassung des Klageantrags
<lb/>soll Beklagter verurtheilt werden, darin zu willigen, daß
<lb/>jeddr Kläger allen andern Klägern eine Hudegerechtigkeit
<lb/>auf seine Grundstücke bestelle, und daß sie diese Hütungs-
<lb/>grrcchtigkeiten als eine einzige mit einer Heerde oder
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0269.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>auch anders nach ibrer freien Bereinigung auöüben.
<lb/>Kläger klagen also nicht blos als Eigenthümer, sondern
<lb/>zugleich jeder als ein solcher, der im Bezirk der Hude- 
<lb/>gerechtigkeit des Beklagten auf den Grundstücken der
<lb/>Mitkläger vertragsmäßig eine Hudrgerechtigkeit, also
<lb/>offenbar eine spätere als die drS Beklagten erwerben
<lb/>will. Offenbar ist das Behüten einzelner Grundstücke
<lb/>durch die einzelnen Hecrden der Eigenthümer dem Behü- 
<lb/>ten sämmtlichcr Grundstücke durch eine gemeinschaftliche
<lb/>Heerde gar nicht gleichzustellcn. Wohl aber stellen Klä- 
<lb/>ger, wenn sie sich für befugt erklären, der Hutungsge,
<lb/>rechtigkeit des Beklagten gegenüber sich Hutungsgerech- 
<lb/>tigkeiten vertragsmäßig zu geben, und vertragsmäßig zu
<lb/>nehmen, sich schon hiedurch denen gleich, die eine spätere
<lb/>Hudegerechtigkeit erwerben wollen, und diese noch nicht
<lb/>einmal erworben haben. Sie haben nicht einmal behaup- 
<lb/>tet, daß für diese Hudegerechtigkeit noch Hude genug da
<lb/>sei, und die frühere Hudegerechtigkeit nicht geschmälert
<lb/>würde; sie stützen ihren Klageantrag, auf den eS allein
<lb/>ankommt, auf die natürliche Freiheit deö Sigenthums,
<lb/>woraus er bei dem Dasein der Hudegerechtigkeit des
<lb/>Beklagten nicht folgen kann, mithin muß die Klage abge- 
<lb/>wiesen und auf diese Abweisung unter Abänderung des
<lb/>Erkenntnisses erster Instanz erkannt werden, da es vor,
<lb/>liegend auf die Bedingungen, unter denen Beklagter ge- 
<lb/>statten will, ihre Schaafe mit seiner Heerde zu tretbeu,
<lb/>und die Lesfalls am Schluffe der Appellationsrechtferti-
<lb/>gung angegebenen Modifikationen nicht ankommen kann,
<lb/>da der Klageantrag in seiner Gesammtheit ein unrecht- 
<lb/>fertiger ist.

<lb/>Nach dem Erkenntniß vom 29. Mai 1830 in einer
<lb/>früher« Possefforiensache war Beklagter gegen mehrere
<lb/>Schmerlicker Eingesessenen im Besitz einer ausschließlichen
<lb/>Hudegerechtigkeit geschützt, unter andern gegen Stemmann
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0270.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Der nach der Nassau-Katzenelnbogenschen Landesordnung die Fahrniß gegen Bezahlung der Schulden und die Hälfte der in stehender Ehe mit einander erkoberten Güter erbende überlebende kinderlose Gatte muß auch die vor der Ehe vom Verstorbenen gemachten Schulden bezahlen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>&lt;238
</p>
            <p>

               <lb/>genannt Sperlbaum; und wenn ein solches Erkenntniß
<lb/>nur einem Kläger entgegenstände, so würde schon dadurch,
<lb/>abgesehen von obigen Gründen, die Klage zerfallen, die
<lb/>Kläger ein Recht für sich alle zusammen geltend machen
<lb/>wollen. Sperlbaum behauptet, das Behüten einiger
<lb/>Grundstücke jetzt besonders erstritten zu haben; cs kann
<lb/>darauf nicht ankommen, da aus obigen Gründen sich die
<lb/>Abweisung der Klage rechtfertigt.
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII.

<lb/>Der nach der Nassau-Katzenelnbogenschen Landes-
<lb/>Grdnnng die Fahrnisi gegen Bezahlung der Schul- 
<lb/>den und die Hälfte der in stehender Ehe mit
<lb/>einander erkoberten Güter erdende überlebende
<lb/>kinderlose Gatte musi auch die vor der Ehe
<lb/>vom Nerstorbcncn gemachten Schulden bezahlen.

<lb/>R e ch t ö f a l l ,

<lb/>mitgetheilt von

<lb/>Sommer.

<lb/>(Nassau- Katzenelnbogcnsche Landes Ordnung Th. IV.

<lb/>Cap. VI. §. I.)

<lb/>Tie angeführte Stelle der Katzenelnbogenschen-Lan-
<lb/>des-Ordnung bestimmt:

<lb/>„Wiewohl, nach Verordnung gemeiner Kayserlichen
<lb/>Rechten, Mann und Weib, wann sie gleich keine Kinder
<lb/>verlassen, nichts überall von einander erben mögen, es
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0271.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>23»
</p>
            <p>

               <lb/>wäre dann Sach, daß das erste abgestorbene Ehe-Gemahl
<lb/>keine Bluts-Verwandten, oder das letzt lebende sonsten
<lb/>von grosser Armutbs wegen, nichts zu leben hätte, jedoch
<lb/>aber, und dieweil dieses falls in Unfern Graf- und Herr- 
<lb/>schafften ein anders Herkommen, und biß andero gebräuch- 
<lb/>lich gewesen, daß das letztlebende gegen Entrichtung und
<lb/>Bezadlung aller derer vom verstorbenen hinterlaffcnen
<lb/>Schulden, alle Fabrnuß, und dann die Helffte derer in
<lb/>stehender Ehe mit einander erkoberter Güther, erblichen
<lb/>gezogen, und auf der übrigen Helffre, wie auch auf den
<lb/>andern Gütern, so daß erstverstorbene in die Ehe gebracht,
<lb/>oder darinnen ererbt, oder geschenckt überkommen, die
<lb/>Zeit seines Lebens den Nießbrauch gehabt hat, der Ei- 
<lb/>genthum aber des Verstorbenen nächsten Freunden heim- 
<lb/>gefallen ist: So wollen Wir es bey diesem nunmehr
<lb/>uhralten Gebrauch und Gewohnheit hiermit ohngeändert
<lb/>bewenden lasten, dem letztlebendcn aber gleichwol der
<lb/>Schulden halben, da cs sich beschwehren würde, die Wahl
<lb/>und Freiheit geben, darvon hierunter im XV Eap. §. II.
<lb/>Meldung gethan ist. *)

<lb/>In Sachen Witwe Johann Bäcker zu Dornseifen
<lb/>gegen Clara Bäcker zu Eichen kam nun die Frage zur
<lb/>Sprache, ob ein solcher überlebender kinderloser Gatte
<lb/>die vom crstverjrorbenen auch vor der Ehe kontrahirten
<lb/>Schulden, und zumal gan; tragen müsse.

<lb/>Durch das Kreis-Gericht zu Siegen ward diese
<lb/>Frage am 5. Febr. 185t bejaht. Die Witwe Bäcker
<lb/>appellirte, das Appellations-Gerlcht zu Arnsberg bestä- 
<lb/>tigte aber unterm 12. Juli 1851 das erste Erkenntniß.

<lb/>Gründe.

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu Siegen hat die


<lb/>*) Verzicht auf die Vortheile der Ebe binnen einem Monat.

<lb/>l)r. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0272.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Verklagte verurtheilt, der Klägerin das Darlehn »6
<lb/>54 Thlr. nebst 5 Prozent Zinsen vom 27. März 1848
<lb/>an zu erstatten, welches der Ehemann der Verklagten
<lb/>am 27. Marz 1848 von der Klägerin erhalten hat.

<lb/>Verklagte hat hiergegen appellirt, indem sie meint,
<lb/>daß sic für die Schuld gar nicht oder wenigstens nicht
<lb/>allein aufzukommen brauche, weil sie zur Zeit, wo ihr
<lb/>Ehemann das Darlehn ausgenommen habe, mit demselben
<lb/>noch nicht verheirathrc gewesen sei, und sie als Witwe
<lb/>nur für die während der Ehe kontrahieren Schulden
<lb/>hafte.

<lb/>Allein die Naffau-Katzenelnbogeusche Landesordnung
<lb/>bestimmt für den Fall der kinderlosen Ehe (worin Ver- 
<lb/>klagte mit ihrem Ehemanne gelebt hat) im §. l. Cap.
<lb/>VI. IV. ganz allgemein: daß das letztlebende Ehe-
<lb/>gemahl gegen Entrichtung und Bezahlung aller derer
<lb/>vom Verstorbenen hinterlassenen Schulden alle Fahr-
<lb/>nust rc. erblichen ziehen soll; und wo das Gesetz keinen
<lb/>Unterschied zwischen ehelichen und vorehelichen Schulden
<lb/>macht, hat auch der Richter keine Befugniß dazu. Daß
<lb/>Verklagte etwa der Erbschaft ihres Ehemannes entsagt,
<lb/>hat sie nicht behauptet, und die übrigen allgemeinen
<lb/>Betrachtungen derselben sind vom ersten Richter sehr
<lb/>gründlich widerlegt, daher hier nicht darauf zurückge«
<lb/>gangen zu werden braucht.

<lb/>Wenn Verklagte in zweiter Instanz behauptet, daß
<lb/>das Darlehn zum Ankäufe des Hauses verwendet und
<lb/>sogar auf dieses eingetragen ist, so ist das Erüere ganz
<lb/>gleichgültig, und wird das Zweite, wollte man auch zu- 
<lb/>geben, daß eine eingetragene Schuld mit dem Immobile,
<lb/>worauf sie eingetragen, auf die Jmmobilar- Erben über- 
<lb/>gehe, durch den Schuldschein vom 27. März 1848 wider- 
<lb/>legt, wonach für die Schuld keine Hypothek bestellt ist
<lb/>und ohne eine solche Bestellung keine Eintragung statt-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0273.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>finden kann. Daß etwa später bas Haus für die Schuld
<lb/>verpfändet ist, hat Verklagte nicht behauptet.

<lb/>Anmerkung- Zu welchen Jncongrnitäten die vorlie- 
<lb/>gende Auslegung führen könne, leuchtet unschwer ein. Die
<lb/>universitas des Gatten war vor der Ehe eine Eine, nicht
<lb/>in Mobiliar und immobilior Masse getheilt. Hat also, wie
<lb/>hier, der Gatte gekaufte, noch nicht bezahlte Immobilien
<lb/>cingrbracht, so kann nach dem kinderlosen Tode desselben
<lb/>der andere Gatte in den Fall kommen, den rückständigen
<lb/>Kaufpreis zahlen zu müssen, während die Immobilien
<lb/>selbst erblich den Verwandten des erstverstorbenen Gatten
<lb/>zufallen. Dergleichen ist allerdings schwerlich vorgesehen.
<lb/>Es ergibt sich auch hier immer mehr, wie dringend «ine
<lb/>Revision der Güter» Gemeinschaftlehre ist. Allein wann
<lb/>werden wir Zelt zu solchen politisch - rühmlosen legisla- 
<lb/>tiven Arbeiten haben?!
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Sommer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0274.tif"
             n="262"
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         <div xml:id="d23675e23332" type="review" n="XXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionAllgemeine Gerichtszeitung. Herausgegeben und redigirt unter Verantwortlichkeit der Verlagshandlung. Berlin, 1851. Druck und Verlag von Ferdinand Reinhardt 8 Comp</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>XXV1VI.

<lb/>Allgemeine Scrichls-Aeitung. Herausgegcben und
<lb/>rcdigirt nnter Vcrantwortlichkcit d.r Verlags-
<lb/>Handlung. Dcrlin, I85l Druck und Verlag
<lb/>von Ferdinand Neinhardt &amp; Comp, in Dcrlin.
<lb/>Vene Friedrichsltraße 24. Preis vierteljährig
<lb/>lü Kgr 6 Pf.
</p>
            <p>

               <lb/>R e e e n &gt; i o n

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Tragenden Amts halber zeigen wir diese Gerichts- 
<lb/>zeitung an. Sie rheilt alle Verhandlungen der öffentli- 
<lb/>chen Sitzungen der Berliner Criminal-Gerichte mit, der
<lb/>Einzel-Richter, des Criminal-Gerichts und des Schwur- 
<lb/>gerichts daselbst, sowie des Criminal-Senats des Kam- 
<lb/>mergerichts daselbst, gibt auch periodisch eine Criminal-
<lb/>und Polizei-Chronik. Sie ist eine nicht zu verachtende
<lb/>Fruckt der Oeffentlichkeit. Die alten Athcnienser muß- 
<lb/>ten, UM das Neueste aus dem Forum zu erfahren, dort
<lb/>sitzen, was sie denn auch gern tbaten. Unsere moder- 
<lb/>nen Athenienser in Berlin können aber den Verhandlung
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0275.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>flen nicht immer beiwohnen, daher kommt die Presse
<lb/>eben recht, um ihren Missionsdrang zu befriedigen. —
<lb/>Berlin erscheint nun allerdings durch diese Masse von
<lb/>Verbrechen, die es in seinem Schooße birgt, nickt eben
<lb/>in einem rosigen Lichte. Viel, viel Schmutz, umgibt
<lb/>uns. Dock cs handelt sich auch um die Schattenseite
<lb/>von 400/000 Seelen, die durch ihr Zusaunnendrängen
<lb/>auf Einen Punkt wenigstens nicht tugendhafter gewor-
<lb/>den. Einzelne Fälle sind sehr interessant; die Mehrzahl
<lb/>Kat natürlich nur örtliches Interesse. — S. 72 finden
<lb/>wir einen civilrechtlichen Fall. Ein Parsümcriehändler
<lb/>und Friseur batte sich durch öffentliche Ankündigung zur
<lb/>Zahlung von 50 Thlr. Strafe verpflichtet, wenn nach
<lb/>dem Gebrauch eines von ihm empfohlene» Oels das
<lb/>ausgegangrne Haar nickt von neuem wachsen sollte.
<lb/>Nachdem die Geduld eines solchen haarlosen Oel.Käu«
<lb/>fers ersä öpft war, klagte er auf die Strafe, ward aber
<lb/>auf Grund des §. 55. A. L. R. I. 4. abgewicsen, weil
<lb/>die Aus&gt;etzung der Prämie nicht ernstlich gemeint ge- 
<lb/>wesen, sondern nur den Zweck gehabt, das Haaroel vor-
<lb/>theilhast zu verkaufen, nicht aber, Anderen Gewinn zu
<lb/>verschaffen. Herr Loeb zu Cöln, der sein L:n&gt; de Lob
<lb/>unter einer Eonventionalstrase von 10,000 2ch!r ausbic-
<lb/>tct, muß auch dieser Meinung lein. Natürlich ist hier
<lb/>nicht der Ort zu weiteren Auszügen. — Las Inter- 
<lb/>esse der Zeitschrift ist allerdings kein blos örtliches.
<lb/>Der Preis für wöchentliche 2 Nummern — fast immer
<lb/>1 Bogen — ist ein sehr billiger. Die Redaktion ist
<lb/>gut. —
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0276.tif"
             n="264"
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         <div xml:id="d23675e23482"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nach der Nassauischen Bergordnung hat der Fiskus gesetzlich nicht das Recht, den ihm gebührenden Zehnten in schmelzwürdig dargestellten Erzen zu beziehen, ist vielmehr verpflichtet, auch die sogenannten Pocherze als Zehnterze anzunehmen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVII
</p>
            <p>

               <lb/>Aach der Aassauischen Derg-Vrdnung hat der Fis- 
<lb/>kus gesetzlich nicht Las Recht, den ihm gebüh- 
<lb/>renden Zehnten in schmelzwürdig dargrstelltrn
<lb/>Erzen zu beziehen, ist vielmehr verpflichtet, auch
<lb/>die sogenannten Pocherze als Zehnterze anzn-
<lb/>nehme n.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsfall,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(Naffauische Berg-Ordnung von 1559. Einleitung. A.

<lb/>L. R. II, 16. §. 100. 101.)

<lb/>Diese Frage ist vor mehreren Jahren vom Ober«
<lb/>tribunal in Sachen Grube Heinrichssegen gegen Fiskus
<lb/>gegen die Gewerker entschieden, freilich nur indirekt, in- 
<lb/>dem der Heinrichssegener Gewerkschaft der vom Zehnt- 
<lb/>herrn geforderte Beitrag zur Reparatur mp. Verschleiß
<lb/>der Poch-Anstalt auf Grund der oben ausgehobenen-Ge»
<lb/>setzstellen aberkannt ward- Fiskus — zuweilen etwas
<lb/>begehrlich, wie Manche behaupten — ging nun weiter.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0277.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>ihre sämmtlichen Erze, nachdem sie auf der Grube gehö- 
<lb/>rig geschieden worden, jedoch nach Abzug des dem Fis- 
<lb/>kus daran gebührenden Zehntens, von der Halbe weg,
<lb/>zu verkaufen.

<lb/>Sie ist in der Ausführung dieses Beschlusses durch
<lb/>eine Verfügung des Bergamts zu Siegen vom 6. Dec.
<lb/>1843 behindert worden, welches der Ansicht ist, daß der
<lb/>Fiskus durch ein solches Verfahren rücksichtlich des ihm
<lb/>gebührenden Zehntens, benachtbeiligt werde; verleide sei
<lb/>namlick nicht schuldig die, unter den solchergestalt zu ver- 
<lb/>kaufenden Erzen befindlichen Pochgänge, als Zehnterze
<lb/>anzunehmen, vielmehr müsse der Zehnten in geschiedenen,
<lb/>d. h. als schmelzwürdig dargestellten Erzen (Schlichen)
<lb/>entrichtet werden. — Die Gewerkschaft halt sich dagegen
<lb/>nicht für verpflichtet, ihre geschiedenen, verkäuflichen Erze,
<lb/>lediglich im Interesse des Zehntherrn zu Schlichen ver- 
<lb/>arbeiten zu lassen, und hat daher klagend darauf ange- 
<lb/>tragen :

<lb/>den König!. Fiskus für nicht befugt zu erklären,
<lb/>die Gewerkschaft Philivpshoffnung unter dem
<lb/>Vorwände der Zehntbeeinträchtigung zu hindern,
<lb/>ihre geschiedenen Erze von der Halbe weg zu ver- 
<lb/>kaufen- -

<lb/>Durch Erkeuntniß des Berggerichts zu Bochum
<lb/>vom 30. März 1840 ist dann auch nach dem Anträge
<lb/>der Klägerin anerkannt, und auf die, von dem Fiskus
<lb/>dagegen eingelegte Appellation, war das erste Urtel
<lb/>lediglich zu bestätigen. —

<lb/>Vorab ist zu bemerken, daß die Legitimation der
<lb/>Klägerin in dieser Instanz durch Anerkenntnis festgcstellt,
<lb/>die wesentliche Sachlage m, Uebrigen durch die neuer- 
<lb/>dings vernommenen Sachverständigen ist verändert, da- 
<lb/>durch aber für die getroffene Entscheidung eine um so
<lb/>breitere Grundlage gewonnen ist.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0278.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>Als dic Gewerken der Kobaltpoche Philipps-Hoffnung
<lb/>nämlick, um solchen fiskalischen Ansprüchen zu entgehen,
<lb/>beschlossen ihre Kobaltberge, und zwar die Pocherze, zu
<lb/>verkaufen und den Käufern zu überlassen, wie sie solche
<lb/>verwerthen wollen, verbot ihnen dies das Siegener
<lb/>Bergamt, weil sie verpflichtet seien, dem Fiskus den
<lb/>Zehnten im geschmelzten Zustande, das heißt: die Poch,«
<lb/>erze abgesondert von den Schlacken zu beschaffen. Diese
<lb/>Frage ist nun nach Vornebmung vieler Techniker durch
<lb/>das folgende Erkenntniß entschieden.

<lb/>Im Namen des Könlgs!

<lb/>In Sachen des König». Bcrgfiskus, vertreten durch
<lb/>das Köiligl. Bergawt in Siegen, Verklagten und Appel- 
<lb/>lanten, gegen die Gewerkschaft der Grube Philippshoff- 
<lb/>nung im Siegenschen, Klägerin und Appellatin, hat der
<lb/>Civil-Senat des Königlichen AppellatioiiSgcricht zu Arns- 
<lb/>berg in seiner Sitzung vom 21. December 1850., unter
<lb/>Tbeilnabmc nachstehender Richter: der Appellationsge-
<lb/>richts-Räthe Rintelen, Schmidt, Stündeck, Schul; und
<lb/>des Obergerichts-Assessor Westermann, den Akten gemäß,
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß des Königlichen Berggcrichts
<lb/>zu Bochum vom 30. März 1849 lediglich zu
<lb/>bestätigen, auch die Kosten dem Appelanten auf- 
<lb/>zuerlegen, von denen jedoch die gerichtlichen
<lb/>außer Ansatz zu lassen und resp. nicdcrzuschlagen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Genrerkschaft der Kobaltgrube Philippshoff- 
<lb/>nung im Siegen'schen, welche ihre Erze in früheren Jah- 
<lb/>ren auf Pochwerken dritter Gewerkschaften zu Schlichten
<lb/>aufbereiten ließ, hat dies in neuerer Zeit, ihrem Interesse
<lb/>nicht mehr entsprechend gefunden, und deshalb beschlossen,
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0279.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Die zur Entscheidung vorliegende Streitfrage for-
<lb/>mulirt sich einfach dahin:

<lb/>hat der Diskus gesetzlich das Recht, den ihm
<lb/>gebührenden Zehnten in schmelzwürdig darge-
<lb/>gestellten Erzen zu beziehen, oder ist er vielmehr
<lb/>verpflichtet, auch die s. g. Pocherze als Zehnt«
<lb/>erze anzunehmen? —

<lb/>und es ist ganz unbedenklich, bei Beantwortung dieser
<lb/>Frage zunächst die Borschrist der Naffauischen Bergord- 
<lb/>nung vom 1. September 15ö9 in Erwägung zu ziehen,
<lb/>da dieselbe unbestritten als ein Provinzialgesetz noch täg- 
<lb/>lich angewendet wird.

<lb/>In der Einleitung dieser Bergordnung werden die
<lb/>gemeinen Gewerken, deren Gruben aus Metall und Erz
<lb/>sich sichtbarlich und im Werke erzeigen, vom Datum des
<lb/>Gesetzes angercchnct, für die Dauer von zwei auf ein- 
<lb/>ander folgenden Jahre», von allem Zehent und Verkauf
<lb/>befreit, nnv darauf heißt es wörtlich weiter:

<lb/>»aber Folgendes, nach Ausgang derselbigen zweier
<lb/>Jahren, wollen wir uns unseren Zehen«
<lb/>den, allewege den zehenden Kübel ge-
<lb/>geschiedenen Ertzs und den Verkauf des
<lb/>Silbers, so die Gewerken machen werden, da
<lb/>wir so viel als Andere dafür geben, oder sonst
<lb/>mit den Gewerken derwegen, nach gemeiner Berg- 
<lb/>werks-Gewohnheit Übereinkommen werden, —
<lb/>Uns auch da sich - - • • das Bergwerk bessern
<lb/>würde, des Zehends halben, denselben an
<lb/>rohem oder geschmeltztem Erz, nach ge-
<lb/>wöhnlicherBergläuffigerWeiß, zu neh- 
<lb/>men, Vorbehalten haben.'' —

<lb/>Von dem hier vorgesehenen Falle, daß sich das
<lb/>Bergwerk bessere, ist, wie der erste Richter richtig her- 
<lb/>vorgehoben hat, gegenwärtig nicht die Rede; der dispo-

<lb/>XV. Jahrgang 2s Hesk. 18
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0280.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>sitive Theil der allegirten Vorschrift reducirt sich also auf
<lb/>die Sätze:

<lb/>der Zehnten soll nur von geschiedenem Erz;
<lb/>als solcher der zehnte Kübel; und zwar nach
<lb/>gewöhnlicher bergläufiger Weise; —
<lb/>entrichtet werden. —

<lb/>Der Verklagte jelbst faßt den Sinn des Gesetzes
<lb/>nicht anders auf, weicht aber über den Begriff des "ge- 
<lb/>schiedenen Erzes ' von der Klägerin ab, indem er eben
<lb/>behauptet, daß man darunter nicht das, durch bloßes
<lb/>Handscheiden dargrstellte Erz, (s. g. Pocherz) sondern
<lb/>nur dasjenige Erz verstehen könne, welches durch die
<lb/>Aufbereitung rein, oder schmelzwürdig dargestellt wor- 
<lb/>den. —

<lb/>Ueber die sich hieraus entwickelnde Streitfrage,
<lb/>welche dahin gefaßt wurde:

<lb/>ob nach den Regcln der bergmännischen Technik
<lb/>der Ausdruck „geschiedenes Erz" mit „schmelz- 
<lb/>würdigem Erze« gleichbedeutend, — ob außer
<lb/>den s. g. Scheideerzen auch Pochgänge als ge- 
<lb/>schiedenes Erz anzusehen sein, namentlich bei
<lb/>Kobaltgruben, — oder aber ob erst das, aus
<lb/>den Pochwerken hervorgegangene Erz, — der
<lb/>Schlich, — als geschieden, und somit das Auf- 
<lb/>bereiten der Erze auf Pochwerken auch als eine
<lb/>Species des Scheidungsprozesses anzusehen sei?-
<lb/>sind Sachverständige vernommen worden, von denen das
<lb/>Gutachten des Oberberg-Amts-Affeffor v. Hoevel allein
<lb/>steht, und deßhalb vorausgeschickt werden soll. —

<lb/>Dieser gibt das Verfahren bei der Aufbereitung im
<lb/>Allgemeinen, mit den übrigen Sachverständigen überein- 
<lb/>stimmend an, und fahrt dann fort:

<lb/>Bei der s. g. trockenen Aufbereitung fallen Scheide- 
<lb/>erze, Pochgänge und Berge; — die letzteren werden als
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0281.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>‘269
</p>
            <p>

               <lb/>unbrauchbar auf die Halde gestürzt; die Kobaltscheidun- 
<lb/>gen sind schmelzwürdiges Gut, d. h. zur Darstellung
<lb/>der Schmälte brauchbar; die Kobaltpochgänge sind da- 
<lb/>gegen lediglich ein Zwischenprodukt; — der Kobalt
<lb/>kommt in denselben noch so sparsam vor, und ist noch so
<lb/>sehr mit fremden, die Schmälte verderbenden Beimengun- 
<lb/>gen, verunreinigt, daß von den Pochgängev ohne vorhe- 
<lb/>rige weitere Koncentration und Reinigung, zur Darstel,
<lb/>lung von blauen Gläsern (Schmälte rc.) auf den Blau- 
<lb/>farbenwerken durchaus kein Gebrauch gemacht werden
<lb/>kann; — die Entfernung dieser fremden Theile ist durch
<lb/>die Handscheidung nicht möglich, und es wird deshalb
<lb/>das Pochen auf den Pochwerken und das Waschen auf
<lb/>den Stoßheerden und aus den Kehrheerden angewandt.—

<lb/>Demnach sind die Pochgänge kein geschiedenes Erz,
<lb/>und nicht schmelzwürdig; sie sind zur Darstellung von
<lb/>blauen Gläsern noch nicht brauchbar; der aus denselben
<lb/>durch den Poch und Waschbetricb dargestellke Schlich ist
<lb/>erst das schmelzwürdige Gut oder das zur Blaufarben- 
<lb/>fabrikation brauchbare Erz. Der Poch« und Waschbetrieb
<lb/>ist die Fortsetzung der Scheidung, — mithin als ein Spe- 
<lb/>cies des Scheidungsprozesses anzusehen; der Schlich ist
<lb/>das geschiedene Erz. —

<lb/>Der Oberbergrath Jakob, welcher entgegengesetz- 
<lb/>ter Ansicht ist, bemerkt: daß ihm keine Stelle in irgend
<lb/>einem Schriftsteller bekannt sei, in welcher die Produkte
<lb/>des Naßpochenö anstatt »Schliche" "geschiedene Erze",
<lb/>genannt würden; er hält den Ausdruck: «geschiedenes Erz"
<lb/>mit "schmelzwürdigem Erz" nicht für gleichbedeutend,
<lb/>und nach ihm sind außer den «Scheideerzen" noch die
<lb/>„Pocherze" als »geschiedene Erze" anzusehen; — er steht
<lb/>das Aufbereiten der Erze auf Pochwerken zwar ebenfalls
<lb/>für eine Species des Scheidungsprozesses an, aber nur
<lb/>in dem Sinne, in welchein sich das von der gesammten

<lb/>18 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0282.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Schmelzarbeit sagen lasse, da auch rein metallurgische
<lb/>Operationen nur als eine Scheidung zu betrachten sein.

<lb/>Der weitere Begriff von Scheiden, fahrt er fort,
<lb/>welcher sich auch über die Schmelzarbeit ausdehnt, ist
<lb/>indeß in der bergmännischen Technik nicht üblich, vielmehr
<lb/>beziehen sich die mit „Scheiden zusammengesetzten Wörter
<lb/>nur ans die Trennung der Erze von den Bergen und
<lb/>von einander, so weit dies in der Grube oder über Tage
<lb/>durch Ausschlagen geschehen kann, und die Resultate
<lb/>dcr Arbeit sind im Wesentlichen: Stuferze — Scheidun- 
<lb/>gen — Pocherzc — und Berge. —

<lb/>Es werden dann mit den 3 ersten, oder mit der
<lb/>zweiten und dritten Sorte allein, solche Arbeiten vorge-
<lb/>nommen, bei denen der Ausdruck „Scheiden" sich nicht
<lb/>vorfindct. —

<lb/>Ein dritter Sachverständiger, der Gewerke Franz
<lb/>Jakob Schmitz, bezieht den Ausdruck "geschiedenes
<lb/>Erz" nur auf das, vermittelst des Handfeustels dargr.
<lb/>stellte Erz; ein vierter Sachverständiger: dcr Berg«
<lb/>Meister Bauer zu Saarbrücken stimmt dem bei, indem
<lb/>er sagt: die eigentliche Scheidearbeit ist mit Darstellung
<lb/>der Pocherze beendet, und die letzter» sind alS ein
<lb/>Product der Handscheidung, wirklich geschiedene Erze,
<lb/>nur von geringerem Gehalte, als Stuf- oder Ccheide-
<lb/>erze; die Bezeichnung „geschiedenes Erz" und „schmelz-
<lb/>würdiges Erz" sind daher nickt gleichbedeutend. Poch- 
<lb/>erzc können als Rohgut immerhin verkäuflich sei», und
<lb/>der Verkauf derselben kann für solche Gruben, welche
<lb/>kein Poch» und Waschwcrk besitzen, von größerem Nutzen
<lb/>sein, als wenn dieselbe ihre Pocherze auf fremden Auf-
<lb/>bereitungsanstalten weiter verarbeiten, und zur Schliche
<lb/>auszieben lassen.

<lb/>Der Berggeschworenc Theodor Schwarze zu
<lb/>St. Goar tritt der Ansicht des rc. Jakob dabin bei: daß
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0283.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>taö eigentliche Scheiden mit der Darstellung der Schei-
<lb/>dccrze und Pochgänge sein Ende errricht habe, die Auf- 
<lb/>bereitung der Pvcherze aber eine weitere Arbeit sei, welche
<lb/>wie Karsten in srincr Metallurgie, sage, nur nach dem
<lb/>herkömmlichen Gebrauche dem Bergmanne überlaffen
<lb/>worden sci-

<lb/>Scheidccrze und Pochgäuge müßten als Resultate
<lb/>Grubenarbeit betrachtet werden, denn beides seien
<lb/>verkäuflich« Gegenstände: - ob Pochgängr den Aufbe-
<lb/>rcitungs-Anstalten d. h. den nassen Pochwerken und
<lb/>Waschhecrdcn übergeben, und bis zu welchen Graden
<lb/>der Reinheit dieselben arnbereitet werden sollten, das
<lb/>hänge nicht allein von ihrer Güte und den Umständen,
<lb/>sondern auch von dem Zwecke ab, zu welchem man sie
<lb/>gebrauchen wolle. —

<lb/>Der Oberbergrath Jung zu Bonn erklärt
<lb/>sich im Wesentlichen mit dem Gutachten des rc. Jakob
<lb/>einverstanden; - bas Naßvochen der Pocherze und das
<lb/>Waschen derselben, oder die s. g. künstliclic Aufbe- 
<lb/>reitung, gehört nach ihm, nicht mehr unter den enge- 
<lb/>ren Begriff des Scheidens, und das Produkt des Naß-
<lb/>pochcnö wird bergläufigcr Weise nirgends.geschiedenes
<lb/>Erz, sondern nur "Schlich" genannt. - L&gt;odaun fährt
<lb/>er fort:

<lb/>Beim Erlaß der Nassauischeu Bcrgordnung war,
<lb/>wenn auch das Trockenpochcn statt des kostspieligeren
<lb/>Zerschlagcns des Salzwerks mit dem Fäustel, vielleicht
<lb/>schon cingcführt war, - - tic künstliche Aufbereitung oder
<lb/>das Naßpochen im Siegenscheu noch nicht bekannt, da
<lb/>uh „Oberen oder Müscncr Revier das Naßpochen erst
<lb/>Ende des verflossenen und im Anfänge dieses Jahrhun- 
<lb/>derts eingeführt wurde, wie ich von meinem Vater, dem
<lb/>verstorbenen Bcrgmeistcr Jung zu Müsen, mehrfach ge- 
<lb/>hört habe.'
</p>

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                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Da durch diese künstliche Aufbereitung die feinen,
<lb/>eingesprengten Erze, welche man früher in die Halde
<lb/>warf, gewonnen wurden, mithin ganz andere Verhält- 
<lb/>nisse wie bei der früheren Aufbereitung eintraten, so hat
<lb/>auch Anfangs dieses Jahrhunderts die frühere Naffauische
<lb/>Regierung, denjenigen Gruben, welche Poch- und Stoß- 
<lb/>heerde anlegten, auf längere Zeit den halben Zehnten
<lb/>von den erzeugten Schlichen, erlassen.

<lb/>Der Berggeschworne Jung zu Eiserfeld end- 
<lb/>lich, welcher sein Gutachten ausführlich motivirt, tritt
<lb/>der Ansicht des vorigen Experten bei; er nennt "geschie- 
<lb/>denes Erz, das von seinen Bergen getrennte, nutzbare
<lb/>Produkt der Scheidung, und hält dafür, daß nach den
<lb/>Regeln der bergmännischen Technik, der Ausdruck „geschie- 
<lb/>denes Erz« "Mit schmelzwürdigem Erz« nicht gleichbe- 
<lb/>deutend sei, daß vielmehr außer den s. g. Scheideerzen
<lb/>auch Kobaltpochgänge als „ geschiedenes Erz/ anzuse-
<lb/>hen sein.

<lb/>Was die Glaubwürdigkeit dieser Experten insbe- 
<lb/>sondere aber die, gegen den Oberberg-Amts-Assessor v.
<lb/>Hoevel resp. den Gewerken Schmitz erhobenen Ausstellun-
<lb/>gen betrifft, so kann man letzter« füglich auf sich beruhen
<lb/>lassen; denn wenn das Gutachten des rc. Schmitz auch
<lb/>ganz unberücksichtigt bleiben müßte, so würden dem des
<lb/>rc. Hoevel, immer die Gutachten der übrigen 5, durch- 
<lb/>aus einwandsfreien Experten, entgegenstehen, die bei
<lb/>sonst vorauszusetzenven, gleich guter Begründung ihrer
<lb/>Aussprüche den Ausschlag geben müßten. —

<lb/>Sieht man das Gutachten des rc. v. Hoevel indeß
<lb/>näher an, so ist nicht zu verkennen, daß es ungeachtet
<lb/>seiner Bestimmtheit, wenigstens nicht wissenschaftlich be- 
<lb/>gründet ist, und kaum mehr als eine subjective Ansicht
<lb/>ausspricht; seine Argumentation läßt sich auf den Sai?
<lb/>zurückführen: Kobaltpochgänge sind kein geschiedenes Erz
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0285.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>weil sie ohne weitere Eoncentration nicht zur Darstellung
<lb/>der s. g. Schmälte, brauchbar sind; — die faktische Un- 
<lb/>terlage dieser Angabe, daß nämlich die Kobaltpochgänge
<lb/>nicht ohne Weiteres zur Schmaltebereitung gebraucht
<lb/>werden können, ist wie die übrigen Sachverständigen be- 
<lb/>stätigen, richtig; wie aber daraus allein gefolgert wer- 
<lb/>den soll, daß sie noch kein geschiedenes Erz sein, läßt sich
<lb/>so lange nicht ersehen, bis anderswie fcstgestellt sein wird,
<lb/>baß die Ausdrücke: „geschiedenes Erz' und "schmelzwür-
<lb/>digcs Erz« nach technischem Sprachgebrauch, durchaus
<lb/>jynonym sind. —

<lb/>Die übrigen Sachverständigen bestreiten dies gera- 
<lb/>dezu; sie erklären das „geschiedene Erz" für rin nutzba- 
<lb/>res Produkt der Scheidung, welches verkäuflich sei, und
<lb/>versichern auf das Bestimmteste, daß das Produkt des
<lb/>Naßpochens, bergläufiger Weise „nirgends „geschiedenes
<lb/>Erz," sondern „Schlich" genannt werde.

<lb/>Die Naffauische Bergordnung verlangt nun aber
<lb/>so wenig jchmelzwürdigcö Erz, als Schlich, — sondern
<lb/>sie beansprucht als Zehnten, lediglich den zehnten Kübel
<lb/>„geschiedenen Erzes," nach gewöhnlicher bcrgläufiger
<lb/>Weise. -

<lb/>Daß die technische Bedeutung dieser Ausdrücke frü-
<lb/>herhin eine andere gewesen, und seit Emanation der
<lb/>Bergordnung (1559) irgend eine Aenderung erlitten habe,
<lb/>ist so wenig behauptet, als an sich wahrscheinlich; dage- 
<lb/>gen haben sich im Lause der Jahrhunderte die Verhält,
<lb/>niffe des Bergbaues wesentlich verändert, indem der Ober- 
<lb/>bergrath Jung bekundet: daß die künstliche Aufbereitung,
<lb/>oder das Naßpochen, d. h. die Ausbereitungsart, durch
<lb/>welche der Schlich hergestellt wird, zuerst am Ende des
<lb/>vorigen, oder zu Anfang dieses Jahrhunderts im Sicgen-
<lb/>schrn cingeführt, bis dahin aber dort unbekannt gewesen
<lb/>sei; — diese Angabe des Sachverständigen ist um so
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0286.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>glaubwürdiger, als er seine Wissenschaft von seinem Vater,
<lb/>der ebenfalls ein Beamter des Bergwesens im Siegenschen
<lb/>gewesen, —- ableiter, und auch die übrigen Experten,
<lb/>insbesondere der rc. Jakob darauf bindentet, daß das
<lb/>Naßpochen im Siegenschen viel später bekannt und ein»
<lb/>geführt worden. als die Zeit znrückliege, in welcher die
<lb/>qu. Bergordnung erlassen. — Ter Berggeschworne Jung
<lb/>gibt speciell an. daß das Naßpochen (die Operation,
<lb/>wodurch der Schlich hcrgestellt wird,) zuerst 1507 im
<lb/>sächsischen Erzgebirge, im Jahre 1520 im Joachimsthal,
<lb/>und im Jahre 1570 am Harze eingeführt worden, —
<lb/>und nach ihm, ist die älteste Berg-Ordnung, welche der
<lb/>Schliche ausdrücklich gedenkt?, die Ungarische vom Jahre
<lb/>1575; - er gelangt mit dem zuletzt gedachten Sachver- 
<lb/>ständigen zu demselben Schluß; wenn er aber noch wei- 
<lb/>ter geht und mit Rücksicht darauf, daß die Naffauische
<lb/>Bergordnung einestheils des Schliches gar nicht gedenke,
<lb/>anderntheis nur von Bergwerken auf Gold, Silber,
<lb/>Kupfer und Blei rede, annehmen zu dürfen glaubt, daß
<lb/>zur damaligen Zeit (1559) noch gar kein Kobaltbergbau
<lb/>betrieben worden, — so mag diese Frage auf sich beru- 
<lb/>hen; — für den vorliegenden Zweck genügt die Feststel- 
<lb/>lung der Thatsache: daß zur Zeit der Emanation der
<lb/>Naffauische» Bergordnung, das Naßpochen, die Herstel- 
<lb/>lung des Schliches, im Siegenschen unbekannt gewesen
<lb/>und dort erst zu Ende des vorigen Jahrhunderts einge- 
<lb/>führt ist. —

<lb/>Die um mehr als zwei Jahrhunderte ältere
<lb/>Bergordnung konnte daher gar nicht daran denken,
<lb/>„geschiedenes Erz" für gleichbedeutend mit »Schlich" zu
<lb/>nehmen, und bei Feststellung des Zehntens von geschie- 
<lb/>denem Erz, zugleich den von Schlich anznordnen; —
<lb/>ein Gesetz ist wie jede andere Willenserklärung zu
<lb/>verstehen, wonach die gewöhnliche Bedeutung eineö
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0287.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>Wortes nach der Zeit zu beurtl,eilen ist, in welcher die
<lb/>Erklärung abgegeben worden ; wenn man aber 1559 im
<lb/>Sirgenschen die künstliche Aufbereitung nicht kannte, 10
<lb/>konnte es dem Gesetzgeber nicht einfallen, bezüglich des
<lb/>Produktes dieser Arbeit Bestimmungen rücksichllich des
<lb/>Zehntens zu treffe«; es würde das ein Zehnten von einem
<lb/>bis dahin unbekannten Gegenstände, ein Unding, gewe»
<lb/>sen sein. —

<lb/>Wenn die Bcrgordnuna den zehnten Kübel ge- 
<lb/>schiedenen Erzes als Zehnten verlangt, so würde aus der
<lb/>Bezeichnung gerate dieses Gemäßes allein, kein durch- 
<lb/>greifender Grund für die Richtigkeit der Ansicht der Ver- 
<lb/>klagten zu entnehmen sein, weil der Ausdruck: „Kübel"
<lb/>nach Angabe der meiöcn Sachverständigen, sowohl auf
<lb/>daö Abmeffcn des Schliches, als auch auf das, des durch
<lb/>Handscheiden dargesiclltcn Erzes, Anwendung leidet; als
<lb/>Regel nehmen indeß die Sachverständigen koch an, daß
<lb/>der Schlich nach dem Gewichte, nicht nach einem räum- 
<lb/>lichen Maaße bestimmt werde, — und wenn man sest-
<lb/>hält, daß die künstliche Aufbereitung zur Zeit der Ema.
<lb/>Nation der Bergordnung im Siegenschen, noch nicht ein,
<lb/>geführt war, der Gesetzgeber also auch nicht daran den.
<lb/>len konnte, ein Maaß festzustcllen, nach welchem ihm
<lb/>der Zehnten vom Schlich gegeben werden sollte; so
<lb/>kann das Abmeffen nach Kübeln hier nur in der regel- 
<lb/>mäßigen Bedeutung, d. h. in derjenigen genommen wer- 
<lb/>den, wonach es sich auf Erze bezieht, die durch Hand,
<lb/>scheiden oder die trockene Aufbereitung, herzestellt sind. —
<lb/>Eben darauf weist der fernere Ausdruck: «nach
<lb/>gewöhnlicher bergläufiger Weise," hin; der zehnte Kübel
<lb/>geschiedenen Erzes soll entrichtet werden, wie es gewöhn- 
<lb/>lich hergebracht, — wie es bei Bergwerken Brauch, Ge.
<lb/>wohnheit ist; — diese Bestlmmung hat unverkennbar
<lb/>denjenigen Zustand der Dinge im Auge, wie er sich aus
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0288.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>der Vergangenheit damals herauf gebildet hatte; — sie
<lb/>konnte keine Anordnungen für Eventualitäten treffen
<lb/>wollen, die durch damals noch nicht gemachte Erfindun- 
<lb/>gen und sonst ringetretenen Ereignisse, berbeigeführt wer- 
<lb/>den konnten, — die aber ganz und gar außerhalb der
<lb/>Erkenntniß der Sache lagen; wäre dies nickt ohne Wei- 
<lb/>teres klar, so würde es die Bergordnung selbst erläutern
<lb/>müssen, welche im Anfänge der Einleitung wörtlich sagt:
<lb/>„und sollen die Fälle, so sich in unserem Berg- 
<lb/>werk künftig zutraqen möchten, und in obbe-
<lb/>meldter Ordnung nicht begriffen noch ausge,
<lb/>drückt wären, bei gemeinen Bergrechten und
<lb/>alter hergebrachter Bergwerksübung, Laus und
<lb/>Gebrauch bleiben, und darnach gehalten wer- 
<lb/>den." —

<lb/>Es ist nach alle diesem ganz unbedenklich, daß die
<lb/>Bergordnung den Zehnten nicht vom „Schlich" angeord- 
<lb/>net hat, und daß der desfallsige, auf dieselbe gegründete
<lb/>Anspruch des Fiskus, unbegründet ist; die Bergordnung
<lb/>enthält über die Verzehntung des Schliches vielmehr
<lb/>gar keine Bestimmungen, und konnte dergleichen nach
<lb/>der obigen Ausführung nicht enthalten, — weshalb im
<lb/>Mangel provinzialrechtlicher Vorschriften nach §. 3 des
<lb/>Publikationspatentes vom 21. Juni 1825, auf das All- 
<lb/>gemeine Landrrcht zu recuriren sein werde. —

<lb/>Dieses reservirt dem Staate ebenfalls den Zehnten,
<lb/>bestimmt: daß derselbe wegen des Zehntens zu den Berg-
<lb/>gewinnungskosten der Metalle und Mineralien, nichts
<lb/>beitragen, und sagt im tz. 100. Tit. 16. Thl. II.

<lb/>eS muß also von Bergprodukten, welche so, wie
<lb/>sie aus der Erde gebracht werden, ohne weitere
<lb/>Zurichtung verkauft werden können, der Zehent
<lb/>in Natur, oder das dafür gelösete Geld, ohne
<lb/>Abzug sofort entrichtet werden; — und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0289.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>§. 101. l. c.

<lb/>bei metallischen und mineralischen Werken hin- 
<lb/>gegen, deren Produkte durch Feuer oder andere
<lb/>Zurichtung erst verkäuflich gemacht werden müs- 
<lb/>sen, trägt der Staat zu den Poch-, Wasch-
<lb/>Hütten und sonstigen Zubereitungskosten, nach
<lb/>Verhältniß seines Zehnten, mit bei.

<lb/>Nun sind, wie die Sachverständigen sagen, die
<lb/>Kobaltpochgängc verkäufliche Erze, — also kann der
<lb/>Fiskus nur den Zehnten davon, nicht von den Schlichen
<lb/>fordern; wären sie dagegen nicht ohne Weiteres verkäuf- 
<lb/>lich, sondern müßten sie zu dem Zwecke erst aufbereitet
<lb/>werden, so müßte der Fiskus wegen seines Zehntens zu
<lb/>den Aufbereitungskosten beitragen, — ohne das Recht
<lb/>zu haben, sich von diesem Betrage frei zu machen und
<lb/>den Zehnten gleichwohl vom Schlich zu fordern.

<lb/>Von einem Gesetze, wodurch den Verklagten der
<lb/>Verkauf der Pochgänge, nach Abzug des dem Fiskus
<lb/>daran gebührenden Zehntens, verboten wäre, ist übrigens
<lb/>nirgends die Rede gewesen, weshalb in Bestätigung des
<lb/>ersten Urtels, überall, wie geschehen, zu erkennen war.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wenn über eine rückständige Waarenschuld vom Schuldner ein Schuldschein ausgestellt, und darin die Verzinsung bis zur Ablage versprochen worden, so kann der Gläubiger die sofortige Abtragung der Waarenschuld fordern, und solche ohne vorgängige Zahlungsaufforderung oder Kündigung einklagen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esleben, ...">mitgetheilt von Herrn Rechtsanwalt Esleben zu Olpe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0290--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Wenn über eine rnckftnnlmjc Vlaarenschuld vom
<lb/>Schuldner ein Schuldschein ausgestellt, und darin
<lb/>die Verzinsung bis zur Ablage versprochen wor- 
<lb/>den, so kann der Gläubiger die sofortige Ab- 
<lb/>tragung der Waarenschuld fordern, und solche
<lb/>ohne vorgä'ngigc ^ahlnngsaußorderung oder Kün- 
<lb/>digung einklagen.
</p>
            <p>

               <lb/>(Clr. A. V. R. I. 11. §. 109, 224 - 227, 866 - 868.)

<lb/>d)t« fall,

<lb/>mitgclheilt

<lb/>vom

<lb/>-Ocrut Rechtsanwalt Esleben.

<lb/>2n einem Schuldscheine vom 2. März 1848 hatte
<lb/>Johann Soemer zu Hofolpe zu Gunsten des Kaufhänd- 
<lb/>lers Franz Oppenheim zu Kirchhundem sich zu einer
<lb/>rückständigen Waarenschuld a«l 66 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf.
<lb/>bekannt, und diese bis zur Ablage zu verzinsen verspro- 
<lb/>chen. Da hierauf Somer in einem Uebertragsverlrage
<lb/>vom 4. März 1848 sein Vermögen dem Johann Fretter
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0291.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>‘279
</p>
            <p>

               <lb/>zu Hofolpe übertragen, und Oppenheim mit seiner Klage
<lb/>gegen Letzter» wegen begangener Formfehler rechtskräftig
<lb/>abgewicscn worden, klagte er ohne Aufforderung und
<lb/>Kündigung seinen persönlichen Schuldner Sömer zur
<lb/>Zahlung der Waarenlchuld und Zinsen ein, und obsiegte
<lb/>,n I. Instanz, welche Entscheidung durch das Appella- 
<lb/>tionsurtel vom 28. Sept. 1850 bestätigt worden, aus
<lb/>nachstehenden
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe n.

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu O!pe erkannte per
<lb/>senlcnl. vom 28. Mai eiirr. pro petito der Klage und
<lb/>erklärte den angelegten Arrest für justificirt.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte rechts»
<lb/>zeitig appillirt und gebeten:

<lb/>rekorm. «ent. a qua die Klage cum expensis abzu- 
<lb/>weisen und den angelegten Arrest aufzuheben.

<lb/>Er ist unter Hinweisung auf verschiedene Gesetzes»
<lb/>stellen bemüht, deducendo den Entschcidungsgrund des
<lb/>ersten Richters, wonach bei Schuldscheinen die Natur des
<lb/>ursprünglichen Geschäfts entscheide, in casu also eine
<lb/>gewöhnliche Waarenforderung vorliege, namentlich durch
<lb/>die Behauptungen zu widerlegen, daß hier durch eine
<lb/>gesetzlich zuläßige Novation ein wirkliches Darlehn ent,
<lb/>standen sei, jedenfalls aber, möge die Schuld als Darlehn
<lb/>oder als kreditirtes Kaufgeld anzusehen sein, eine Auffor- 
<lb/>derung zur Zahlung habe vorausgehen müssen. Hinsicht- 
<lb/>lich des Arrestes werden priora wiederholt.

<lb/>Appellat widerspricht diesen Rcchtsausführungen,
<lb/>hält nach jetziger Lage der Sache die Kündigung für
<lb/>überflüssig, deferirt dem Appellanten aber eventuell den
<lb/>Eid darüber, daß derselbe noch vor Einlegung der Klage
<lb/>vom Kläger durch ein Schreiben zur Zahlung aufgefor,
<lb/>dert worden sei und den Empfang desselben anerkannt
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0292.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>habe. Es wird bestritten, daß Appellant außer dem
<lb/>acceptirtrn Erbtheile noch anderes Vermögen erworben
<lb/>babc und um Bestätigung gebeten.

<lb/>Diese mußte auch erfolgen. Jede rückständige Zah- 
<lb/>lung muß nach der Natur des Geschäfts, aus welchem
<lb/>die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, selbst wenn
<lb/>über die schuldige Summe, als über ein Darlehn, ein
<lb/>Schuldschein ausgestellt worden, beurtheilt werden, und
<lb/>nur in Ansehung der von dem Rückstände zu entrichten- 
<lb/>den Zinsen finden die für eigentliche Darlchn gegebene
<lb/>Vorschriften Anwendung.

<lb/>§. 866. I. 11. A. L. R.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist das Schuldinstrumcnl
<lb/>über 6erf bedungenen Kaufpreis gegebener Waaren aus- 
<lb/>gestellt worden, eü besteht mithin das Geschäft §. 720.
<lb/>l. e. als Kaufcontrakt, hinsichtlich dessen die Grundsätze
<lb/>der §§. 861 scq. 224 seq. ibid. entscheiden. Demgemäß
<lb/>«st die Waarenschuld als kreditirt anzusehen, und die
<lb/>fernere Frage: ob sofortige Zahlung ohne vorausgc-
<lb/>gangene Kündigung verlangt werden kann? muß bejaht
<lb/>werden. Die Folgen nämlich, welche mit dem Creditiren
<lb/>eineS Kaufpreises verbunden sind, werden im §. 226.
<lb/>scq. I. c. speciell dahin bezeichnet, daß dem Käufer binnen
<lb/>8 Tagen das alternative Recht auf Aufhebung des Kon- 
<lb/>trakts oder auf Rückforderung der Sache zusteht. Die
<lb/>Zeit der Zahlung dagegen, sowie die Verzinsung, bleiben
<lb/>unberührt, da hierüber tpecieüe Vorschriften nicht gegeben
<lb/>sind. Es kommt daher nur auf die Interpretation des
<lb/>§. 224. I. c. an. Da nun bet dem Darlehn, dessen Rück- 
<lb/>zahlung nicht am Verfalltage, und dessen Einklage nicht
<lb/>8 Tage darauf erfolgt, in Bezug weder auf die Zah- 
<lb/>lungsfrist, noch auf die Verzinslichkeit irgend eine Ver- 
<lb/>änderung eintritt, und der Umstand, daß mit dem Dar- 
<lb/>lehne das kreditirte Kaufgeld viele Aehnlichkeit hat, eine
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0293.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>analoge Anwendung jener Bestimmung rechtfertigt; so
<lb/>muß der Käufer zur sofortigen Zahlung des krcditirten
<lb/>Kaufgeldes nebst Zinsen vom Tage der Uebergabe in
<lb/>allen Fällen als verpflichtet erachtet werden, wo nicht,
<lb/>ein späterer Zahlungstermin verabredet ist. Unterstützt
<lb/>wird dieser Grundsatz auch durch die allgemeine Bestim- 
<lb/>mung des §. 109 I. 11. 21. L. R, daß nämlich der Käu- 
<lb/>fer, welcher ohnehin trotz Kreditirung des Kaufgeldes
<lb/>Eigenthümer mit der Uebergabe wird, nicht Kaufgeld und
<lb/>Sache zugleich nutzen soll.

<lb/>Eine Kündigung war also überflüssig, die Richtig- 
<lb/>keit der eingedungenen Forderung nebst Zinsen steht fest,
<lb/>so daß die Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung
<lb/>keinem Bedenken unterliegen kann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0294.tif"
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         <div xml:id="d23675e24940"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">1. Die Eintragung eines zinsbaren Kapitals oder einer Reallast, insbesondere einer gutsherrlich-bäuerlichen Prästation auf das verhypothezirte resp. pflichtige Grundstück gibt dem Gläubiger resp. Berechtigten die Befugniß nicht nur wegen des Kapitals und der Realberechtigung den dritten Besitzer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen, vielmehr sind auch die Zins- und Prästationsrückstände dergestalt dingliche Ansprüche, daß der nach dem Verfallen der Zinsen und Prästationen in den Besitz des Grundstücks eingetretene Successor singularis, so weit das Grundstück reicht, dafür aufkommen muß, ohne daß hierbei eine Beschränkung der Dinglichkeit auf zweijährige Rückstände stattfindet. 2. Eine mit dem Vorbesitzer stipulirte Anerkennung und beziehungsweise Ausschließung der Verjährung von mehr als vierjährigen Rückständen obiger Art präjudizirt dem Singularsuccessor nur in dem Falle, wenn für den Berechtigten dieses Vertragsrecht im Hypothekenbuche eingetragen worden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esleben, ...">mitgeth. von Hrn. Rechtsanwalt Esleben</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>XXX
</p>
            <p>

               <lb/>I. Die Eintragung eines zinsbaren Capitals oder
<lb/>einer Veallast, insbesondere einer gntoherrlich
<lb/>bäuerlichen Drästation ans das verhypothczirte
<lb/>resp. pflichtige Grundstück gibt dem Gläubiger
<lb/>i-esp. Derechtigten die Defugniß, nicht nur wegen
<lb/>des Kapitals und der Ncalberechtignng den drit- 
<lb/>ten Desitzer des Grundstücks in Anspruch zu
<lb/>nehmen, vielmehr sind auch die Zins- und Drä-
<lb/>stations-Vückständc dergestalt dingliche Ansprüche,
<lb/>Laß der nach dem Verfallen der Zinsen und
<lb/>Prästationrn in den Destt; des Grundstücks ein-
<lb/>getretcne 8uecesor sinouluris, soweit das
<lb/>Grundstück reicht, dafür aufkommcn muß, ohne
<lb/>d&gt;.ß hierbei eine Aelchränkung der Dinglichkeit
<lb/>auf zweijährige Rückstände stattfindet.

<lb/>Esr. 21. ?. N. I. 2. §. 137. I 11- §• 182. I. 20 §. 482-
<lb/>21. G. O. I 50. ?. 150, 358, 492.

<lb/>Neues Archiv III. pr&gt;S- 497 — 500.

<lb/>„ . XII. psA. 37 folg.

<lb/>II. Eine mit dem Vorbrsitzcr ltipulirte Ancrken-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0295.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>nnng und br^iehungoweise Ausschließung -er Ver- 
<lb/>jährung von mehr als vierjährigen Rückständen
<lb/>obiger Art präjndi^irt dem Singularsuccessor nur
<lb/>in dein Falle, wenn für den Aerechtigten dieses
<lb/>Vertragorecht im Hypothekenbuchc eingetragen
<lb/>worden.

<lb/>Cfr. A. L. R. I. 9. §. 564 — 566.

<lb/>Gesetz vom 31. März 1848 §. 2. .V 5

<lb/>R e chrs fa l l ,

<lb/>mitgetfieilt

<lb/>von

<lb/>Herr» RechlS - Anwalt Eslebeit ;u Olvc.

<lb/>Auf dem Gute des Peter Stinn zu Cruberg haften
<lb/>zu Gunsten des Grafen von Fürstenberg zu Herdringen
<lb/>ein zu 5°/« verzinsliches Darlehn ad 50 Thlr. und meh- 
<lb/>rere alljährlich zu prästirende Colonatsgefälle. Beides
<lb/>ist hypothekarisch eingetragen. Unterm 7. August 1845
<lb/>bekannte sich der Stinn zu einem Rückstände an Zinsen
<lb/>und Gefällen zum Betrage ad 210 Thlr. 1 Sgr 8 Pfg.
<lb/>und schloß in dem hierüber errichteten notariellen Ver- 
<lb/>trage die Verjährung aus. Auf Zahlung dieser Summe
<lb/>und ferner fällig gewotdener Rückstände wurde Stinn
<lb/>unterm 10. Febr, 1846 eingeklagt und verurtheilt; in
<lb/>exccuiivis fand sich, daß Stinn unterm 3. Januar 1846
<lb/>das Gut an Eustach Költing und Peter Amper zu Cru- 
<lb/>berg notariell verkauft hatte, wonach die Exccplio caesa- 
<lb/>rea das Erekutionsverfahren beseitigte.

<lb/>Der Graf von Fürstenberg richtete nun unterm
<lb/>27. Juni 1849 für die bis dahin verfallenen Rückstände
<lb/>und das gekündigte Kapital die Hypothekarklage gegen

<lb/>XV. Jahrgang 2s Heft. 19
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0296.tif"
                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>die beiden Singularfuccefforen, und obsiegte pro petitis
<lb/>in I. Instanz. In appellatorio wurde dahin refvrmirt, daß
<lb/>Verklagte und Appellanten nur für die seit dem Jahr
<lb/>1846 einschließlich fällig gewordenen Realabgaben, für
<lb/>das Kapital ad 50 Thlr. nebst rückständigen Zinsen seit
<lb/>23. Juli 1845 die Subhastation zu erleiden schuldig.*) Auf
<lb/>die vom Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde erging
<lb/>folgendes Erkenntniß:

<lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen des Grafen von Fürstenberg zu Her- 
<lb/>dringen, Kläger jetzt Imploranten wider den Eustach
<lb/>Kötting und Peter Limper zu Cruberg Verklagte jetzt
<lb/>Imploranten hat der zweite Senat des Königlichen Ober-
<lb/>Tribunals in seiner Sitzung vom 10. April 1851, an
<lb/>welcher Theil genommen haben:

<lb/>Der Vice-Präsident Wirkliche Geheime Ober-
<lb/>Justiz «Rath T)r. Busse, die Geheimen Ober,
<lb/>Tribunals. Räthc Kuhlmeyer, Elsner, Ulrich,
<lb/>Ballhorn, Heinsius und der Appellationsgerichts-
<lb/>Rath Körte, zu Recht erkannt:
<lb/>daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß des
<lb/>Civil-Senats des Königlichen Appellationsgerichts zu
<lb/>Arnsberg vom 6. Juli 1850 für erheblich zu achten und
<lb/>dasselbe in soweit zu vernichten, als der Kläger mit den
<lb/>Rückständen der Abgaben und Zinsen aus dem Zeitraum
<lb/>seit dem 31. Dezember 1841 bis zum Jahre 1846 resp.
<lb/>23. Juli 1845 abgewiesen worden und demnächst in der
<lb/>Hauptsache das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Olpe
<lb/>vom 28. März 1850 so weit zu bestätigen, daß Verklagte
<lb/>schuldig, die Subhastation der Grundstücke

<lb/>Flur II. M 116/29* 117/30. 39. 42. 43/2. 74.
<lb/>75. 79. 113. Flur HI- M 42. 43. 44. 64. 71.


<lb/>*) S. N. Archiv XIV. 644. Ill, 495 — 500. XII, 33 — 44.

<lb/>Dr. Sommer.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0297.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>— 28i&gt; —

<lb/>77. 79. 81 Sü. 96. 98. 102. 109. der Steuer-
<lb/>gemeknde Rabrbach,

<lb/>für die pro 184V^ fällig gewordenen Zehn Thaler Sechs
<lb/>Silbergroschen Sieben Pfenninge, ferner die feit dem
<lb/>31. Dezember 1844 fällig gewordenen Abgaben, bestehend
<lb/>jährlich in Zehn Thaler Sechs Silbergroschen Sieben
<lb/>Pfenninge, 3V, ® Butter l'/a Huhn und 2*/4 Loth
<lb/>Pfeffer, welche letztere Natural-Abgabe jedoch dem y
<lb/>Zusatz und V» Absatz unterliegt; so wie die Subhasta-
<lb/>tion derjelben Grundstücke mit Ausnahme von Flur II.
<lb/>JV? 113. und Flur III J\§ 109. zum Zweck der Befrie-
<lb/>digung des Klägers wegen eines Kapitals von Fünfzig
<lb/>Thaler, gemein Geld im 24 Guldenfuß nebst rückstän,
<lb/>digen Zinsen seit dem 31. Dezember 1841 zu erleiden,
<lb/>oder nach ihrer Wahl den Kläger wegen der erwähnten
<lb/>Ansprüche zu befriedigen; dagegen das gedachte Appella- 
<lb/>tions-Urtel in soweit aufrecht zu erhalten, daß Kläger
<lb/>mit der Mehrforderung abzuweisen, die Kosten des Nich- 
<lb/>tigkeits-Verfahren zu kompenflren, von dem auf den Jmplo-
<lb/>raten fallenden Antheil aber V„ niederzuschlagen und die
<lb/>Kosten beider Instanzen dergestalt zu kompensiren, daß Ver- 
<lb/>klagte V,, der Kläger v, 6 derfelben zu tragen gehalten.

<lb/>Bon Rechts Wegen
<lb/>Gründe.

<lb/>Der Appellations - Richter bemerkt zuvörderst, daß
<lb/>die unter den gemeinrechtlichen Rechtslehrern von jeher
<lb/>streitige Frage, ob für verfallene Guts-Abgaben nur
<lb/>der Besitzer des Guts hafte, oder ob das Grundstück
<lb/>selbst als verpflichtetes Subject zu betrachten sei, und
<lb/>demgemäß der jedesmalige Besitzer für diese Abgabe so- 
<lb/>wohl pro kuluro als pro praeterito tempore mit dem Grund- 
<lb/>stücke aufkommen müsse, auch im Preußischen Landrechte
<lb/>uicht entschieden sei. Cr beurthrilt sodann diese Kontro- 
<lb/>verse nach Preuß. Recht in folgender Art:

<lb/>19*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0298.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Die im Iten Thrile Til. 2. §. 137. des Allgemeinen
<lb/>Lande, enthaltene Bestimmung:

<lb/>„dingliche Rechte auf die Sache können von
<lb/>dem Berechtigten gegen Jeden, in kessen Gewahr- 
<lb/>sam, Besitz oder Eigentdum die Sache kommt,
<lb/>so lange das Recht dauert, ausgeübt werden,
<lb/>läßt sich auf rückständige gutsherrliche Prästationen nicht
<lb/>anwendcn- Das Recht auf die Leistung solcher guts- 
<lb/>herrlicher Abgaben beruht auf einem obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnisse, welches den Besitzer eines Grundstücks zu deren
<lb/>Entrichtung verpflichtet. Wenn deshalb das Grund- 
<lb/>stück auf einen dritten Besitzer übergeht, so tritt er noch
<lb/>nicht von selbst in das obligatorische Verhältniß seines
<lb/>Dorbesitzers ein.

<lb/>Gleiche Bewandniß hat es mit den verfallenen
<lb/>Zinsen eines eingetragenen Kapitals.

<lb/>Der jedesmalige Besitzer haftet unbetenkltch für die
<lb/>während seiner Besitzzett fällig werdenden Zinsen. Denn
<lb/>sein Grundstück haftet als Hypothek für Kapital und
<lb/>Zinsen, bie vor seiner Besitzzeit fällig gewordenen Zinsen
<lb/>sind nur in soweit dinglich, als der Gläubiger die Be- 
<lb/>friedigung aus dem Grundstücke gesetzlich verlangen kann.
<lb/>Dieses kann, ausgenommen den Fall, wo die Rückstände
<lb/>als solche, im Hypothekenbuche eingetragen wurden, auf
<lb/>Grund der Allg. Ger. Ordg. I- 50. 8- 150. nur für
<lb/>einen zweijährigen Zinsrückstand angenommen werden.
<lb/>Denn wenn im Konkurse zweijährige Zinsrückstände in
<lb/>derselben Klasse, worin das hypothekarisch eingetragene
<lb/>Kapital zu stehen kommt, zuerkannt werden müssen, so
<lb/>ist hierdurch anerkannt, daß zweijährige« Zinsenrückstän-
<lb/>den eine dingliche Natur zustehe. Derselbe Grundsatz ist
<lb/>in der Allg. Ger. Ordg. I. 50- §• 357, und 492. auf
<lb/>einen zweijährigen Rückstand gutsherrlicher Gefälle und
<lb/>Abgaben angewendet. Denn wenn zweijährige Rück-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0299.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>stände dieser Abgaben aus der Jmmvbiliarmaffe vorzugs- 
<lb/>weise gedeckt werden sollen, so muß man folgerecht auch
<lb/>annehmen, daß dieses vermöge der ihnen vom Gesetze
<lb/>beigelegten dinglichen Natur geschehe. Für die dingliche
<lb/>Natur eines mehr als zweijährigen Rückstandes spricht
<lb/>aber kein Gesetz, indem die im Allgem. Landr- I. 11.
<lb/>§. 182. und 1. 20. 8- 482. enthaltenen Bestimmungen
<lb/>die hier in Rede stehende Frage gar nicht beruh,en. Es
<lb/>kann deshalb auch nur angenommen werden, daß Ver- 
<lb/>klagte mit der dinglichen Klage nur für einen zweijähn.
<lb/>gen Rückstand resp. für diejenigen Zinsen und Gefälle in
<lb/>Anspruch genommen werden können, welche erst seit ihrer
<lb/>Vesitzzeit fällig geworden sind.. Hätte Kläger gleich nach
<lb/>Erwerb des Gutes durch die jetzigen Verklagten im
<lb/>Jahre 1846 gegen dieselben auf Zahlung zweijähriger
<lb/>Rückstände Klage erhoben, so würde dieselbe in Betreff
<lb/>der Abgaben und Zinsen ex annis 1844 und 1845 begrün- 
<lb/>det gewesen sein.

<lb/>Seine jetzige Klage kann nur in Beziehung auf
<lb/>einen zweijährigen Rückstand vom Tage der insinuirten
<lb/>Klage zurückgerechnet, resp. auf die während der Besitz,
<lb/>zeit der jetzigen Verklagten fällig gewordenen gutSherr,
<lb/>lichen Prästationen und Kapitalzinfen als begründet
<lb/>erachtet werden; deshalb würde nur auf Entrichtung des
<lb/>Kapitals ad 50 Thlr. gemein Geld nebst Zinsen seit dem
<lb/>Jahre 1846 sowie auf Zahlung der Gefälle seit dem Jahre
<lb/>1846 zu erkennen gewesen sein, wenn nicht in Betreff der
<lb/>Kapitalszinsen die Appellanten ausdrücklich erklärt hät-
<lb/>ten, daß ihre Beschwerde darin bestehe, daß sie auch nach
<lb/>dem ersten Erkenntnisse für die bis zum 23. Juli 1845
<lb/>verfallenen Zinsen mit ihrem Gute haften sollen. Ueber
<lb/>eine Verurtheilung zur Zahlung von Zinsen seit dem
<lb/>23. Juli 1845 haben sich daher Verklagte nicht beschwert
<lb/>und mußte deshalb dieser Zeitpunkt maßgebend sein. Im.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0300.tif"
                n="288"
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            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>plorant wirst dem Appcllationsrichter vor, daß er die
<lb/>§§. 182. A. L. R. I. 11. §. 482. I 20. §§. 150. 357.
<lb/>492. A. G. O. I. 50. und §. 137. I. 2. A. L. R. sowie
<lb/>den Grundsatz verletzt habe, der sich dahin anerkennen
<lb/>lasse:

<lb/>die Eintragung eines zinsbaren Kapitals oder
<lb/>einer Reallast, insbesondere einer gutshcrrlich-
<lb/>bäuerlichen Prästation auf das verhypothecirte
<lb/>resp. pflichtige Grundstück giebt dem Gläubiger
<lb/>resp. Berechtigten die Befugniß, nicht nur wegen
<lb/>des Kapitals und der Realberect tigung den
<lb/>dritten Besitzer des Grundstücks in Anspruch zu
<lb/>nehmen, vielmehr sind auch die Zins- und
<lb/>Prästations-Rückstände dergestalt dingliche An- 
<lb/>sprüche, daß der nach dem Verfallen der Zinsen
<lb/>und Prästationen in den Besitz des Grundstücks
<lb/>eingetretene successor singularis, soweit das
<lb/>Grundstück reicht, dafür aufkommen muß, ohne
<lb/>daß hierbei eine Beschränkung der Dinglichkeit
<lb/>aus zweijährige Rückstände stattfindet..

<lb/>Diese Beschwerde ist begründet.

<lb/>Es ist, wie der Appellationsricher ansührt, richtig,
<lb/>daß nach gemeinem deutschen Rechte die Frage: ob der
<lb/>Real-Berechtigte sich an den Besitzer deS verpflichteten
<lb/>Grundstücks wegen der von der Besttzzeir des letzter«
<lb/>von dem Vorbesitzer schuldig gebliebenen Rückstände der
<lb/>Reallast zum Behuf der Befriedigung aus dem Grund- 
<lb/>stück und dessen Früchten halten könne, streitig sei. Ver- 
<lb/>neint wird diese Frage namentlich von

<lb/>Hommel, Khapsodia ctc. observ.339. Mcvius, Decis.
<lb/>103. pars IV. jedoch nur für den Fall, nisi exigenti
<lb/>mora vel culpa potest imputari; Eichhorn deutsches
<lb/>Privatr. §. 166. M 2. (4te Ausgabe) (§. 164.
<lb/>II Ite Ausgabe.)
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0301.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Mittermaier, Grundsätze des deutschen Pri-
<lb/>vatrechts Bd. 1. §. 174. j\g 12. (6te Ausgabe)
<lb/>Maurenbrecher deutsches Privatrecht Bd. 1.
<lb/>§• 321. S. 695. (2te Ausgabe)
<lb/>und von neuern Rechtslehrern:

<lb/>Gerber, System des deutschen Privatrechts
<lb/>8- 170. und Anmerkung 3. Bch. 2. S. 31.

<lb/>Bejaht wird dagegen die Frage von:

<lb/>Dunker, Lehre von den Reallasten §. 36.
<lb/>Renaud, Beitrag zur Theorie der Reallasten,
<lb/>welcher anführt: daß alle rückständigen Leistun- 
<lb/>gen gegen den nunmehrigen Gutsbesitzer und
<lb/>nur gegen diesen eingeklagt werden können, unter
<lb/>Berufung auf Dunker, Reyscher, Philipps,
<lb/>Wolff, Bluntschli und Albrecht.

<lb/>Siehe auch HolzschuKer, Theorie und Kasuistik
<lb/>des gemeinen Civilrechts rc. Bd. 2. k. S. 332.
<lb/>Anmerk. JV? 2.

<lb/>Aus den, von diesen Rechtslehrern angeführten
<lb/>Gründen und Gegengrünven ist jedoch für das Preuß.
<lb/>Recht nichts Entscheidendes zu nehmen, da dieses wegen
<lb/>seiner eigenthümlichen Hypotheken-Verfassung auf einer
<lb/>andern Grundlage beruht, und diese ist vom Appellations- 
<lb/>richter nicht gehörig berücksichtigt, und unrichtig aufge- 
<lb/>faßt worden.

<lb/>Was zuvörderst d«e beständigen Lasten und Abga- 
<lb/>ben betrifft, so verordnet die Allgemeine Hypotheken-Ord-
<lb/>nung Tit. 1. §. 48., daß unter solchen, die der Eintra- 
<lb/>gung in das Hypothekenbuch bedürfen, keuiesweges ge- 
<lb/>meine Lasten und Pflichten zu verstehen sind, welche nach
<lb/>der Verfassung des Ortes, des Kreises oder der Provinz
<lb/>von allen Grundstücken derselben Art, an den Landes-
<lb/>herrn, die Obrigkeit, die Kirche oder Geistlichkeit zu
<lb/>entrichten sind, da dergleichen Abgaben von dem im
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0302.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Hypothekenbuchc eingetragenen Werthe des Gutes schon
<lb/>abgezogen sind, ein Käufer aber, oder wem sonst daran
<lb/>gelegen ist, sich besonders darnach zu erkundigen hat.
<lb/>Die Hypotheken-Ordnnng nicht minder die Koncursorb-
<lb/>nung im ?. 358. Tit. 50. l. der Allgem. Ger. Ordg.
<lb/>achtet daher solche Lasten mit dem Grundstücke dergestalt
<lb/>verbunden, daß, um die Verfolgbarkeit derselben Seitens
<lb/>des Berechtigten gegen jeden Besitzer zu sichern, keine
<lb/>Veröffentlichung derselben durch Eintragung in das Hy- 
<lb/>pothekenbuch erforderlich sei, die Dinglichkeit dieser Lasten
<lb/>vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz entspringe und durch
<lb/>dasselbe gewährleistet sei. Jeder Käufer muß sie aner- 
<lb/>kennen und sich darnach erkundigen; er kann sich mit
<lb/>Unwissenheit eben so wenig entschuldigen, wie es nickt
<lb/>gestattet ist, mit der Unwissenheit einer in das Hypothe- 
<lb/>kenbuch eingetragenen Verfügung sich zu entschuldigen. -
<lb/>A. L. R- I. 4. §. 19. - Hinsichtlich solcher beständiger
<lb/>Lasten hingegen, die auf ein Grundstück durch einzelne
<lb/>Verträge, Stiftungen, Vermächtnisse oder sonst vermöge
<lb/>eines besonder» Titels gelegt sind, und die daher zur
<lb/>Erlangung der Real-Qualität nach §. 49. a. a. O. der
<lb/>Hypotheken-Ordnung der Eintragung in daö Hypothe-
<lb/>kenbuch bedürfen, finden die Vorschriften des 20. Titels
<lb/>Th. I. A. L. R. ebenso Anwendung, wie bezüglich auf
<lb/>Hypothekenforderungen. Beiden steht nach tz. 132 — 134.
<lb/>A. L. R. I. 2. nur ein Titel zum Pfandrecht zu, und
<lb/>letzteres wird erst durch die erfolgte Eintragung erwor- 
<lb/>ben. — §. 136 a. a. O. und §. 411. I. 20. A. L. R.
<lb/>Diese Eintragung hat dann aber nach den Vorschnften
<lb/>des zuletzt gedachten Titels nachstehende Folgen: §. 482.
<lb/>,,das Recht sich an die verschriebene Sacke zu halten,

<lb/>gebührt dem Gläubiger sowohl in Ansehung des
<lb/>Hauptstuhls seiner Forderung, als in Ansehung
<lb/>der davon vorbedungenen Zinsen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0303.tif"
                n="291"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>§. 492. Der Hypothekengläubiger kann sein Recht
<lb/>auf die verpfändete Lache auch gegen einen
<lb/>dritten Besitzer derselben ausüben.

<lb/>tz. 493. Gegen einen im Hypotbekenbucke einge- 
<lb/>tragenen Gläubiger kann Niemand mit dem
<lb/>Verwände, daß er redlicher Besitzer und ibm
<lb/>von dem Ansprüche nichts bekannt gewesen sei,
<lb/>sich schützen.

<lb/>§. 494- Auch Kat der Gläubiger, wenn gleich die
<lb/>Sache sich in den Händen eines dritten Besitzers
<lb/>befindet, dennoch die freie WaKI: ob er sogleich
<lb/>an diese, oder zuerst an die Person seines Schuld- 
<lb/>ners sich halten wolle.

<lb/>tz. 495. Auch wenn er letzteres wählt, bleibt ihm
<lb/>dennoch sein Recht auf die Sache, so lange er
<lb/>von dem Schuldner noch nicht vollständig befrie- 
<lb/>digt worden, Vorbehalten.

<lb/>Diese Vorschriften müssen eben so allgemeine An- 
<lb/>wendung finden, als die Wortfassung eine ganz allge- 
<lb/>meine ist. Eine Veränderung in der Person des Besitzers
<lb/>des Grundstücks kommt dabei gar nicht in Betracht, weil
<lb/>das Wesen der Dinglichkeit eben darin besteht, daß das
<lb/>Recht auf die Sache trotz solcher Veränderung fortbe-
<lb/>tehtz-Eei der beständigen tzast betrifft die Eintragung
<lb/>den Hauptstuhl, und die Unwissenheit, mit welcher der
<lb/>dritte Besitzer sich nicht schützen darf, bezieht sich cben-
<lb/>wohl auf verfallene als zukünftige Prästativnen.

<lb/>Eben io verhält es sich mit den vorbedungenen
<lb/>Zinsen einer Hypothekenforderung. Der Appellations-
<lb/>richter kann auch die Dinglichkeit solcher Rückstände nickt
<lb/>ganz in Abrede stellen, will dieselbe vielmehr nur auf
<lb/>Zweijährige Rückstände beschränken, wobei er sich auf die
<lb/>Vorschriften der Konkursordnung bezieht. Hierin liegt
<lb/>aber rin Fehlgriff. 2« Beziehung auf die Ordnung und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0304.tif"
                n="292"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Vorzugsrechte der eingetragenen Forderungen bestimmt
<lb/>der §. 504. I. 20. A. L. R-:

<lb/>Bei eintretender Unzulänglichkeit einer. Mehre- 
<lb/>ren zur Hypothek verschriebenen Sache, haben
<lb/>nur zweijährige Zinsenrückstände mit der Haupt- 
<lb/>forderung gleiche Rechte.

<lb/>Diese Vorschrift stellt sich als eine Ausnahme von
<lb/>der im 8- 482. daselbst ertheilten Regel dar, wonach das
<lb/>Recht, sich an die verschriebene Sache zu halten, tn An- 
<lb/>sehung der vorbedungenen Zinsen festgesetzt ist. Diese
<lb/>Ausnahme ist aber ausdrücklich beschränkt auf den Fall
<lb/>der eintretrnden Unzulänglichkeit der. Mehreren zur Hy- 
<lb/>pothek verschriebenen, Sache, und findet daher außerdem
<lb/>keine Anwendung.

<lb/>Eö müßte dieö schon anS der besonder» Natur der
<lb/>durch Eröffnung des Konkurses rintretenden Verhältnisse
<lb/>gefolgert werden, selbst wenn es an ausdrücklichen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen darüber mangelte. Denn diese Vor- 
<lb/>schriften der Konkurs - Ordnung über die Vorzugsrechte
<lb/>hinsichtlich der Zinsen sind allgemeine Maaßregeln zu
<lb/>Gunsten der im Betreff des HauptstuhleS ihrer Forde- 
<lb/>rungen minder privilegirten Gläubiger. Sie beziehen
<lb/>sich sowohl auf Real, als Personalforderungen, hinsicht- 
<lb/>lich welcher letztem der Zinsenlauf ganz gehemmt wird,
<lb/>(Allg. Ger. Ord. I. 50. 8- 162.) wogegen den Pfand-
<lb/>und Hypotheken-Gläubigern die laufenden Zinsen zu Theil
<lb/>werden, (s. das. 8- 381. 499. 512. 2. a.) Was die rück- 
<lb/>ständigen Zinsen betrifft, so sind blos die Faustpfand- 
<lb/>gläubiger nach 8&gt; 381. gar keiner Beschränkung unter- 
<lb/>worfen, indem sie die Zinsen sämmtlich bis zum Tage
<lb/>der Bezahlung empfangen. Alle übrigen Gläubiger aber,
<lb/>ohne Unterschied, sie mögen Real- oder Personalforde-
<lb/>rungrn liquidirt haben, erhalten nur zweijährige Rück- 
<lb/>stände vom Tage des eröffneten Konkurses zurückgerech-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0305.tif"
                n="293"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>net (§. 50) und wenn sic mehr an versessenen Zinsen
<lb/>zu fordern haben, müssen sie den Kapitalforderungrn aller
<lb/>übrigen Betbeiligten nachstehen. (§. 150. und 492. 512.
<lb/>Nr. 2. I&gt;. 477. b. 21. ?. R. I. 20- §. 505.) - In gleicher
<lb/>Weise kommen nun auch zweijährige Rückstände landes- 
<lb/>herrlicher Abgaben und öffentlicher, beständig fortlaufender
<lb/>Lasten und Pflichten in der zweiten Klasse zur Hebung;
<lb/>jedoch sind ältere alS zweijährige Rückstände nicht, wie
<lb/>die der Zinsen, post omnes verwiesen, sondern sie kommen
<lb/>noch in 4ter Klasse zur Befriedigung. (§§. 336. 351. 395.
<lb/>404.) Die Reakqualität dieser Forderungen ist also selbst
<lb/>beim Konkursverfahren noch insoweit anerkannt, als den
<lb/>altern Rückständen noch ein Titel zum Pfandrecht belassen
<lb/>worden ist. (A. G. O. I. 51. §. 12.)

<lb/>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die im Kon- 
<lb/>kurse zur Anwendung kommenden, den Gläubigern hin- 
<lb/>sichtlich ihrer Befriedigung wegen der Rückstände aufer- 
<lb/>legten Beschränkungen, keine Beziehung auf die Rechte
<lb/>der Realfordrrungen außer dem Konkursverfahren haben
<lb/>können.

<lb/>Es fehlt aber auch keineswegeö an ausdrücklichen
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen hierüber. Eie sind zu finden
<lb/>in den im 51. Titel des I. Thcils der Ger. Ordnung
<lb/>enthaltenen Vorjchriften über Liauidationsprozeß über
<lb/>Grundstücke oder deren Kaufgelder. In diesem Verfah- 
<lb/>ren mußten den Gläubigern nach §. 39 daselbst sämmt-
<lb/>liche Zinsen, sowohl die rückständigen als die laufenden,
<lb/>insofern sie während des Prozesses von dem Gemein- 
<lb/>schuldner oder aus dem Gute nicht bezahlt worden, mit
<lb/>dem Kapitale zugleich zuerkannt werden, fand sich
<lb/>demnächst bei der Distribution der Kaufgelder, daß die
<lb/>Masse zur vollständigen Befriedigung sämmtlicher im Li-
<lb/>stuidationsurtel angesetzten Gläubiger nicht hinreiche, so
<lb/>wurden dennoch den Hypothekcngläubigern sämmtliche
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0306.tif"
                n="294"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>rückständige Zinsen gezahlt, insofern nur die Gläubiger
<lb/>der ersten , zweiten und dritten Klasse dabei aus der Masse
<lb/>vollständ g befriedigt werden konnten, ttz. 41. das.) Einen
<lb/>Abzug an ihren Zinsen brauchten sie sich nicht gefallen
<lb/>zu lassen, sondern sie mußten selbige, sowohl laufende
<lb/>als rückständige, wenn auch letztere seit länger als zwei
<lb/>Jahren noch unbezahlt wären, vollständig empfangen.
<lb/>Tie Gläubiger der 4. und 5ten Klaffe wurden an den
<lb/>ordentlichen persönlichen Richter des Schuldners verwie- 
<lb/>sen, an welchen auch etwaige Ueberschüffe von den Kauf«
<lb/>geldern abzuliefern waren. (§. 42.) Diesen und andern
<lb/>Personalgläubigern blieb nur allein der Weg übrig, auf
<lb/>Konkurseröffnung im persönlichen Gerichtsstände des
<lb/>Schuldners anzutragen, wenn sie eine Beschränkung der
<lb/>Kaufgelder-Distribution auf zweijährige Zinsenrtzckstände
<lb/>erwirken wollten, deren Verabfolgung sodann, bis über
<lb/>die Provokation auf Konkurs etwas Entscheidendes ver- 
<lb/>fügt worden, auszusetzen war. (§. 43.) — Nach eben
<lb/>diesen Grundsätzen war zu verfahren, wenn die Kauf-
<lb/>geldermaffe nicht einmal zur vollständigen Befriedigung
<lb/>der ersten 3 Klaffe» hinreichte, wo sodann diese Kredito- 
<lb/>ren nur ihre Kapitalien nebst zweijährigen Zinsen-Rück-
<lb/>ständen erhielten, und mit altern Resten an den persön- 
<lb/>lichen Richter des Schuldners verwiesen wurden. (§. 45.)
<lb/>Besonders kommt aber hier die Bestimmung des §. 46.
<lb/>in betracht, lautend:

<lb/>-Was hier, §§. 39 — 46 wegen der rückstän-
<lb/>digen Zinsen verordnet ist, gilt auch von den
<lb/>Rückständen der nach §• 392. Tit. 50. an sich
<lb/>zur zweiten Klaffe gehörigen Forderungen, welche
<lb/>in dem Falle des §. 41. vollständig, ohne Ein- 
<lb/>schränkung auf gewisse Jahre, in dem Falle des
<lb/>§. 45. aber nur mit einem zweijährigen Rück-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0307.tif"
                n="295"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>— 29» -

<lb/>stande »en dem Richter des Liquidakionspro«
<lb/>zeffrs zu befriedigen sind." —

<lb/>Aus diesen Vorschriften geht hervor zuvörderst,
<lb/>daß die Beschränkung des Vorzugsrechtes der Zinsen
<lb/>lediglich auf das Konkursverfahren sich bezieht, und daß
<lb/>solche außerdem ausdrücklich für unstatthaft erklärt ist.
<lb/>Nur die wirkliche Eröffnung des Konkurses über daö Ver- 
<lb/>mögen des Schuldners in dessen persönlichem Gerichts- 
<lb/>stände begründet einen Anspruch der PcrsonalglLubiger
<lb/>auf solche lediglich in ihrem Interesse angeordnete Be- 
<lb/>günstigung, ohne die Realqualität der Zinsenrückstände
<lb/>außer dem gedachten Falle irgendwie zu bcnachtheiligen.
<lb/>Es sind aber ferner die altern Rückstände der beständigen
<lb/>fortlaufenden Lasten in dieser Beziehung den Zinsenrück«
<lb/>ständen völlig gleich gestellt, woraus wiederum folgt, daß
<lb/>auch deren ursprüngliche Dinglichkeit im Gesetz volle
<lb/>Anerkennung findet.

<lb/>Es sind nun zwar die Vorschriften der Prozeßord- 
<lb/>nung Tit. 51. §.2 — 56. vom Liqoidationsprozeße über
<lb/>Grundstücke oder deren Kaufgelizer durch den §. 22. der
<lb/>Verordnung über den Subhastations- und Kaufgclderli-
<lb/>quidationsprozeß vom 4. März 1834. (Ges. Samml.
<lb/>Nr. 39.) aufgehoben; dies würde an und für sich die
<lb/>Richtigkeit der Rechts-Prinzipien, welche sich aus der
<lb/>Vergleichung der gleichzeitig ergangenen materiellen und
<lb/>Prozeß-Gesetzgebung herleiten lassen, nicht in Frage stel- 
<lb/>len. Es ergibt aber auch diese Verordnung die fortwäh- 
<lb/>rend zur Anwendung kommende Geltung jener Prinzipien.

<lb/>Im §. 18. ist nämlich verfügt:

<lb/>"Reichen die Kaufgelder zu, so werden bei der
<lb/>Dertheilung den Realgläubigern sämmtliche Zin-
<lb/>senrückstände gezahlt; reichen sie nicht zu, so
<lb/>erhält jeder Gläubiger am Orte seines Kapitals
<lb/>nur:
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0308.tif"
                n="296"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>'29«
</p>
            <p>

               <lb/>1 die laufende» Zinsen nach ü. 25. der Ver- 
<lb/>ordnung über dir Erekution in Civil-Sachen,
<lb/>soweit sie noch nicht gezahlt sind, und

<lb/>2. die Rückstände aus den früheren Jahren.

<lb/>Auch hier tritt also der mehrgedachte Unterschied
<lb/>wieder hervor. Die Dinglichkeit sämmtlicher Zinfenrück-
<lb/>stände besteht, und nur im Falle der Unzulänglichkeit der
<lb/>Kaufgelder zur Befriedigung der eingetragenen Gläubi- 
<lb/>ger, welche nach §. 16. der Verordnung zum Kaufgel.
<lb/>derbelegungs. und Verlhesiuiigstermine vorzuladen sind,
<lb/>tritt das im Koncurse vorgcschriebene Verfahren ein. —
<lb/>Hiernach hat der Apprllationsrichtcr rechtsgrundsätzlich
<lb/>verstoßen, die §§. 482. 1 20. A. L. R. §§. 150. 357.
<lb/>492. I. 50. A. Ger. O. und §. 137. 1. 2. A. L. R-
<lb/>verletzt, resp. unrichtig angewendet und sein Urrhcil unter,
<lb/>liegt der Vernichtung. Es ist auch nicht gegründet, daß
<lb/>in dem Urtel des Geheimen Ober-Tribunals in Sache»
<lb/>«Schlüter Verklagten wider den Grafen v. Fürstenberg
<lb/>Kläger, vom 28ten October 1845 eine der vorstehenden
<lb/>Ausführung entgegenstehende enthalten sei. Dieser Rechs-
<lb/>fall bezog sich auf Rückstände gutsherrlicher Abgaben,
<lb/>die im Hypothekenbuche nicht eingetragen waren, unge- 
<lb/>achtet das zur Begründung der Dinglichkeit dieser Ab- 
<lb/>gaben in den Urtelsgründen für erforderlich erachtet war.
<lb/>Es fehlte also überhaupt an dieser Dinglichkeit, wie denn
<lb/>auch das in Folge jenes Urtels eingetragene Präjudiz
<lb/>JV? 1634 (nickt 1834 wie durch einen Druckfehler
<lb/>S. 400. des Präjudizienbuchs angegeben ist,) also lautet:

<lb/>»Rückständige gutsherrliche Abgaben, welche dem
<lb/>8. 49. Titel I. der Hypothekenordnung zuwider,
<lb/>»n das Hypothekenbuch nicht eingetragen, bezie- 
<lb/>hungsweise zur Rekognition nicht angemeldet
<lb/>worden sind, haben nicht die Natur eines objec-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0309.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>tiv dinglichen, gegen jeden dritten Besitzer ver- 
<lb/>folgbaren Rechts."

<lb/>Was nun die Hauptsache und deren Beurtheilung
<lb/>auf die Appellation der Verklagten betrifft, so gründen
<lb/>sich die Forderungen des Klägers auf eine Erklärung,
<lb/>welche der Vorbesitzrr der Verklagten, Peter Stinn am
<lb/>7ten August 1845. vor dem Justiz-Kommissars und Notar
<lb/>Neukirch und Zeugen abgegeben hat.

<lb/>Er bekennt darin, dem Kläger 1. an Kolonatgefäl-
<lb/>len pro 1832. und rückwärts gerechnet pro 18'V-,
<lb/>bis inclusive

<lb/>18"/,..127 Thlr. 26 Sgr. 8 Pf.

<lb/>49 — 15 — 4

<lb/>desgleichen 18'*/», . 5 — 11—9

<lb/>pro 18"/...10 — 6 — 7

<lb/>192 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf.

<lb/>2. an rückständigen
<lb/>Kapitalszinsen für
<lb/>die Jahre bis 18"/.»

<lb/>jährl. 2 Thlr. 7 Sg. 6 Pf. — 17 Tblr. 4 Sgr. ,

<lb/>210 Tblr. 1 Sgr. 8 Pf.
<lb/>schuldig zu &gt;ein. Sodann heißt cs:

<lb/>„Er erkenne die Richtigkeit dieser Gesammtschuld
<lb/>ad 210 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf. hiermit au, ver- 
<lb/>spreche deren baldige Berichtigung und nehme
<lb/>von der Einwendung der Verjährung hiermit
<lb/>Abstand."

<lb/>Dessen ungeachtet ist der von dem jetzigen Verklag- 
<lb/>ten erhobene Einwand der Verjährung für begründet
<lb/>zu achten.

<lb/>Sollte dieser Vertrag einen dritten Besitzer des
<lb/>Grundstücks verpflichten, so hätte die Eintragung indas
<lb/>Hypothekenbuch erfolgen müssen. Denn das dingliche
<lb/>Recht auf die Abgaben war durch vollendete Verjährung
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0310.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>völlig erloschen, und wenn der nunmehr von der Schuld
<lb/>befreite Schuldner dennoch Zahlung versprach, so ging
<lb/>er bloö eine persönliche Verpflichtung ein. Ohne Ein«
<lb/>tragung der Abgabenrückstände konnte daher dle Real- 
<lb/>qualität derselben nicht bergestellt werden. In ähnlicher
<lb/>Art verordnet auch der §. 566. Tit. 9. Tbl. I. A. L.R.,
<lb/>daß, wenn in Verträgen der Verjährung im Voraus ent- 
<lb/>sagt werden, soll und die Verabredung ein Grundstück
<lb/>oder ein darauf eingetragenes dingliches Recht betrifft,
<lb/>die Eintragung in das Hypolbekenbuch binzukommen
<lb/>muß. Den Verklagten kann die Vorschrift des §. 576. a- a.
<lb/>O- nicht entgegen stehen, welcher verordnet, daß einer
<lb/>unter mehreren Mitverpflichteten, deren Verbindlichkeit
<lb/>aus einem und eben demselben Rechte entspringt, blos
<lb/>um deswillen, weil das Recht gegen ihn nicht ausgeübt
<lb/>worden, sich mit der Verjährung keineöwegeö schützen
<lb/>könne. Es fehlt nämlich gänzlich an einer Mitverpflich- 
<lb/>tung, da eine persönliche der jetzigen Verklagten über- 
<lb/>haupt nie eristirt hat. Es liegt nichts werter als allen- 
<lb/>falls ein Anerkennlniß des Vorbcsttzers über die Richtig- 
<lb/>keit einer Schuld vor, welches nach bereits vollendeter
<lb/>Verjährung abgegeben ist. Der §. 564. Tit. 9. I '21.
<lb/>L R. verordnet aber:

<lb/>„Ist die Verjährung bereits vollendet, so hebt
<lb/>ein Anerkenntniß des verloschenen Rechtö die
<lb/>Wirkung desselben nur in sofern auf, als aus
<lb/>dieslm Anerkenntniffe nach dem Gesetze ein neuer
<lb/>Rechtsgrund entsteht."

<lb/>Hieraus folgt wiederum, daß für die Verklagten
<lb/>ein solcher Nechtsgrund nicht vorhanden sein kann, da
<lb/>derselbe nur dann entstanden sein würde, wenn statt des
<lb/>verloschenen Realrechts ein neues kvnstituirt worden
<lb/>wäre.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0311.tif"
                n="299"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob ein solcher
<lb/>hinsichtlich einer persönlichen Verpflichtung des Stinn in
<lb/>der Erklärung zu finden sein möchte, namentlich ob etwa
<lb/>nach §. 569. Tit. 9. I. A. L. R. die Bermuthung für
<lb/>die Tilgung solcher Verbindlichkeit als gehoben angesehen
<lb/>werden müßte.

<lb/>Der Einwand der Verjährung nach 8- 2. M 5.
<lb/>des Gesetzes vom 31. März 1838 ist daher durchgreifend,
<lb/>so daß alle Forderungen, welche den vierjährigen Zeit- 
<lb/>raum vom 31. Dezember 1845. zurückgerechnet, über- 
<lb/>schreiten, folglich vor dem 31. Dezember 1841. fällig ge,
<lb/>worden, gegen die jetzigen Verklagten erloschen sind. Sie
<lb/>haben daher die Rente von 184'/» nur mit 10 Thlr. 6
<lb/>Sgr. 7. Pf. und die Zinsen pro 184’/4 mit 2 Thlr. 4
<lb/>Sgr. 3 Pf. zu bezahlen. Kos judicata liegt nicht vor, da
<lb/>die Klage gegen Peter Stinn erst am 10. Februar 1846.
<lb/>angestellt ist, folglich nach dem am 3ten Januar 1846.
<lb/>stattgehabten und durch Uebergabe nach §. 6. vollzogen
<lb/>Verkauf der Grundstücke.

<lb/>Wegen der Kosten mußte nach §. 17. der Verord- 
<lb/>nung vom 14ten Dezember 1833. Art. 11. der Deklara- 
<lb/>tion vom 6. April 1839 und §. 6. Tit. 23. der Prozeß,
<lb/>Ordnung, wie geschehen, erkannt werden.

<lb/>Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift des
<lb/>Königlichen Ober-Tribunals.

<lb/>Berlin, den 10ten April 1851.

<lb/>(L S.) Mühler.
</p>
            <p>

               <lb/>XV. I»trga„z » H«st.
</p>
            <p>

               <lb/>20
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0312.tif"
             n="300"
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         <div xml:id="d23675e26473"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die zum Zweck des Nachweises, daß in amtlichen Berichten Injurien enthalten, verlangte Edition solcher Berichte kann von der Verwaltungsbehörde abgelehnt und ebensowenig ein Privatgehülfe zum Zeugnisse über den Inhalt eines solchen von ihm abgeschriebenen Berichts gezwungen werden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Die jnm Zweck -es Nachweises, daß in amtlichen
<lb/>Derichten Injurien enthalten, verlangte Edition
<lb/>solcher Gerichte kann von der Verwaltungsbehörde
<lb/>abgelehnt, und eben so wenig rin Privatgehülfe
<lb/>zum Zeugniß über den Inhalt eines solchen von
<lb/>ihm abgeschricbcnen Derichto gezwungen werden.

<lb/>R e ch t s f a l l ,
<lb/>mitgetheilt
<lb/>von

<lb/>Sommer

<lb/>(A. G. O. I, 10.8. 92 a. §. 180. Nr. 8. Obertribunalü«
<lb/>Bericht vom 18. Januar 1841 im Justiz.
<lb/>Minist.,Blatt von 1843. S. 113 — 119.)

<lb/>Die obigen Grundsätze sind in den folgenden Grün- 
<lb/>den des Erkenntnlffes des Appellations-Gerichts zu Arns-
<lb/>berg v. 1. Mai 1851 in Sachen W. zu X. gegen Amts-
<lb/>Berwaltcr T. zu X. ausgesprochen resp. angewandt.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die vom Kläger am 3. Julius 1849. eingelegte
<lb/>Injurien-Klage ist auf den angeblichen Inhalt des Be-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0313.tif"
                n="301"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>501
</p>
            <p>

               <lb/>richts gegründet, welchen Beklagter in seiner Stellung
<lb/>als Stellvertretender Amtmann zu V- wegen Wiederbe»
<lb/>setzung der dortigen Amtmannsstelle erstattet hat.

<lb/>Mehrere Amtsverordnete hatten sich in einer Ver- 
<lb/>sammlung ausgesprochen, daß dem Kläger die Verwaltung
<lb/>des Amts 9). übertragen werden möchte, und Beklagter
<lb/>hat sich in einem hierüber an die Vorgesetzte landräthliche
<lb/>Behörde erstatteten Berichte dagegen erklärt. Dieser Be- 
<lb/>richt soll nach Behauptung des Klägers diejenigen In-
<lb/>jurien enthalten, welche in der Klage gerügt werden; —
<lb/>der Beklagte behauptet dagegen nur seiner Pflicht gefolgt
<lb/>zu sein; der ganze Amtsbezirk sei verstimmt gewesen,
<lb/>weil die Wahl auf den Kläger gefallen, der als Lehrer
<lb/>seines Amts entsetzt worden, Beklagter habe diese Stim- 
<lb/>mung und deren Gründe pflichtmäßig angezeigt. Sonach
<lb/>weiset Beklagter die Anschuldigung einer Injurie von
<lb/>sich zurück, und hat, sich auf das Amtsverhältniß bezie- 
<lb/>hend, den von seinem Vortrag abweichenden Behauptun- 
<lb/>gen des Klägers über den Inhalt des Berichts wider- 
<lb/>sprochen, auch die Vorlegung des Berichts für unzulässig
<lb/>gehalten, weil derselbe Amtsgeheimnisse enthalte.

<lb/>In erster Instanz wurde die landräthliche Behörde
<lb/>zur Einreichung dieses Berichts ausgcsvrdert, hat aber
<lb/>in Gemäßheit der Verfügung der Königs. Regierung zu
<lb/>ArnSberg vom &lt;&gt;. März 1850 die Vorlegung des Berichts
<lb/>verweigert. Das Gericht setzte darauf einen ferneren
<lb/>Audienztermin an, und in demselben wurde klägerischer
<lb/>Seits eine Abschrift des Berichts vvrgebracht, auch wur- 
<lb/>den über Uebereinstimmung dieser Abschrift mit dem Ori- 
<lb/>ginal Zeugen vorgeschlagen. Die Abschrift wurde nicht
<lb/>anerkannt, das Bericht erster Instanz hielt den Antrag
<lb/>auf Beweisaufnahme für verspätet, und so wurde Klä-
<lb/>hinsichtlich der Convention beweisfällig.

<lb/>20*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0314.tif"
                n="302"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>In zweiter Instanz hat Kläger drei Zeugen vorge- 
<lb/>schlagen und es ist die Vernehmung derselben verfügt.

<lb/>Don diesen bekundet der Awtsverwaltrr W. N-
<lb/>eidlich, daß er dem Beklagten und Wiederkläger in diesem
<lb/>Prozesse Rath ertheilt, sich auch verpflichtet, demselben
<lb/>Strafe und Kosten zu erstatten, wenn er verurtheilt
<lb/>würde. Auch hat er auf Ansuchen desselben den Bericht,
<lb/>den Beklagter an die Behörde zu 36. abgesandt hat, con-
<lb/>cipirt.

<lb/>Zeuge verweigert aber jede Auslassung über die
<lb/>Sacke selbst, weil er in einer amtlichen Stellung gehan- 
<lb/>delt auch Amtsverschwiegenheit versprochen und mittelst
<lb/>Handschlags an Eidesstatt gelobt habe.

<lb/>F. N-, Vetter des vorigen Zeugen verweigert eben-
<lb/>falls jede Aeußerung über die Sache selbst; er habe daS
<lb/>von seinem Vetter aufgesetzte Concept des erwähnten
<lb/>Berichts abgeschrieben, sei als Sekretair seines Vetters
<lb/>als jetzigen Amtsverwalters mittelst Handschlags an Ei- 
<lb/>desstatt verpflichtet.

<lb/>Der tritt« Zeuge, Landrath . verweigert

<lb/>ebenfalls die Auslassung über die Sache, weil der Bericht
<lb/>vom Beklagten als einer untergeordneten Behörde erstat- 
<lb/>tet sei.

<lb/>Alle drei Zeugen beziehen sich noch darauf, daß
<lb/>die König». Regierung die Herausgabe des Berichts
<lb/>verweigert habe.

<lb/>Gegen eine fernere Vernehmung und Vereidung des
<lb/>F. N. hat W. N. protestirt, und noch eine Verfügung
<lb/>der Königl. Regierung vom 26. Januar 1838. beigelegt,
<lb/>wonach die gesetzlichen Bestimmungen wegen der Amts- 
<lb/>verschwiegenheit auch auf seinen Privatgehülfen Anwen- 
<lb/>dung finden sollen.

<lb/>Auf diese Verfügung als solche kann es indeß nicht
<lb/>ankommen, da sich die Verpflichtung der Privatgehülfen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0315.tif"
                n="303"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>in amtlichen Angelegenheiten nach ihrer Stellung gesetzlich
<lb/>von selbst versteht.

<lb/>Der Diensteid schafft nicht erst die Verpflichtungen
<lb/>derjenigen, denen amtliche Verrichtungen anvertraut wer- 
<lb/>den, sondern bestärkt sie nur, und es kann daher nicht
<lb/>darauf ankommen, ob W. N. und F. N. einen förmlichen
<lb/>Diensteid geleistet haben.

<lb/>W. N. war damals, wie Appellant zugiebt, Pri- 
<lb/>vatschreiber des Beklagten, und offenbar erscheint er hier
<lb/>in den Funktionen eines Sekretairs, der ein Concept
<lb/>entwirft, F. als Copist. Beide verrichten also in Be«
<lb/>Ziehung auf diesen Bericht amtliche, jedoch untergeordnete
<lb/>Dienstsunktioncn bei einer Behörde.

<lb/>Wenn nun die Dienstbehörde, oder die derselben
<lb/>Vorgesetzte Dienstbehörde nicht schuldig ist, gewisse That«
<lb/>sachen zu offenbaren, so sind auch beide N., da sie, so
<lb/>weit anS den Akten erhellt, diese Thatsachen nur aus
<lb/>ihrer amtlichen Wirksamkeit erfahren haben, in Beziehung
<lb/>auf dieselben zur Amtsverschwiegenheit eben so sehr be- 
<lb/>rechtigt als verpflichtet.

<lb/>Der Grundsatz, nach welchem Behörden derartige
<lb/>Berichte zu ediren nicht verpflichtet sind, steht, wie auch
<lb/>daS König!. Obcrtribunal in dem Gutachten vom 18. Ja- 
<lb/>nuar 1841 (Justiz-Minist. Blatt pro 1843) ausführt, in
<lb/>der allergenauesten Beziehung zu den Bestimmungen der
<lb/>Allstem. Gerichts-Ordn. Tbl. I. Tit. 10. §. 92».; — es
<lb/>findet auch gerade im Falle des §. 92». nach §. 180.

<lb/>8. keine Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses
<lb/>statt, folglich können auch im vorliegenden Fall die Zeu- 
<lb/>gen, da eine anderweitige Veranlassung zu ihrer Kenntniß-
<lb/>nahme des Berichts nicht behauptet worden, zur Adle,
<lb/>gung eines Zeugnisses nicht gezwungen werden. Kläger
<lb/>bleibt daher auch in zweiter Instanz beweiöfällig.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0316.tif"
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              type="article"
              n="XXXIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Stehen die Juden in den wiedereroberten westlichen Provinzen in den provinzialrechtlichen, oder in den jüdisch-statutarischen ehelichen Güterrechten?</title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Geck, ...">von Hrn. Kreisrichter Geck zu Essen</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>xxxm.

<lb/>Stehen -ie Juden in den wieder eroberten west- 
<lb/>lichen Provinzen in den provin^ialrcchtlichcn, oder
<lb/>in. den jüdisch - statutarischen ehelichen Güter-
<lb/>Nechten?
</p>
            <p>

               <lb/>Erörterung,

<lb/>von

<lb/>Herrn Kreis-Richter Geck zu irffrn.

<lb/>Band 14. S. 116. Heft I. dieses Archivs hat in
<lb/>scharfsinniger Weise vr. Sommer gegen die Ansicht des
<lb/>Soester Gerichts und des Appellhosö Hamm auSzufüh-
<lb/>ren versucht, daß in Folge der sogenannten Judenemanci-
<lb/>pation vom 23. Juli 1847. und der Toleranzbestiuunung
<lb/>des Gesetzes vom 6. April 1848 das Ritual- und Privat«
<lb/>Recht der Juden in den allgemeinen Gesetzes-Coder auf,
<lb/>gegangen sei. Demgemäß würde sich auch die Frage, ob
<lb/>die Juden und wie weit in statutarischer Güter-Gemein-
<lb/>schüft leben, bejahen lassen.

<lb/>Nach wiederholter Durchsicht der Materialien, der
<lb/>Verhandlungen des vereinigten Landtags, können wir
<lb/>indeß die Wirkung jener Gesetze nicht so weit greifen
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0317.tif"
                n="305"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>30Ü
</p>
            <p>

               <lb/>lassen und nur de lege ferenda gedachter Ausführung
<lb/>beifallen

<lb/>ES kommt hier zunächst auf das Gesetz vom 23.
<lb/>Juli 1847 an.

<lb/>Die Emancipatio» der Juden, die durch diese Ver- 
<lb/>ordnung bewirkt sein soll, scheint uns selbst vom Stand- 
<lb/>punkte des Edikts vom 11. März 1812. aus betrachtet,
<lb/>eine sehr wenig bedeutende zu sein. Die Vertreter der
<lb/>Krone behaupteten zwar fortwährend, die Absicht der Ge- 
<lb/>setzesvorlage sei dahin gerichtet, die Wohlthaten des Edikts
<lb/>von 1812. aus die neuen und wieder erworbenen Provin- 
<lb/>zen auszudehnen. Diese Wohltdaten waren indeß, trotz
<lb/>der ausdrücklichen Gewährleistung durch den deutschen
<lb/>Bund, schon im Entwürfe so sehr beschnitten, daß man
<lb/>die politische Tendenz dieser Gesetzgebung mit Recht in
<lb/>beiden Curien eine rückschreitende nennen konnte.

<lb/>Nach dem Edikt von 1812. war durchweg die
<lb/>Gleichstellung der Juden mit den Christen erreicht. Durch
<lb/>§. 1. war ihnen daö Staats-Bürgerrecht beigelegt, der
<lb/>tz. 7. gab ihnen gleiche bürgerliche Rechte und Pflichten,
<lb/>§. 8. gewährte ilmen die Canditatur zu akademischen
<lb/>Lehr- und Schul-, so wie zu Gemeinde-Aemtern und
<lb/>§. 20. stellt ihre privat recht lichen Verhältnisse
<lb/>unter die allgemeinen Gesetze.

<lb/>Dieser Weg der Gleichheit ist in dem Gesetze vom
<lb/>23. Juli 1847 verlassen. Don öffentlichen Aemtern, von
<lb/>Ausübung ständischer Rechte, von der Kommunal-Ver- 
<lb/>tretung, dem Patronate sind dadurch die Juden überall
<lb/>ausgeschlossen worden.

<lb/>Nirgends läßt sich das frühere Staatsbürgerthum,
<lb/>die politische Emancipation erkennen. Darf sogar nach
<lb/>8. 2. dieser Verordnung ein ungetanster Spinoza nicht
<lb/>die Gesetze des Denkknö und ein weiser Nathan nicht die
<lb/>Geschichte seines Volkes, selbst nicht die vorchristliche, vom
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0318.tif"
                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Catheder der lernbegierigen Jugend vertragen! Man ist
<lb/>indeß noch weiter gegangen. Wir behaupten, daß das
<lb/>erwähnte Gesetz von 1847. auch in den privatrechtlichen
<lb/>Verhältnissen der Juden das Princip der Gleichstellung
<lb/>mit den Christen aufgegeben und so unheilvoller Weise
<lb/>auch hier den Gegensatz des Judentbums' gegenüber dem
<lb/>christlichen Staatsverbande, verstärkt hat. Das Edikt
<lb/>von 1812. unterscherdet strenge zwischen Staatbürgerthum,
<lb/>bürgerlichen Rechten und Pflichten, einerseits und dem
<lb/>Privatrechte andererseits. Nachdem im §. 1. und 6. die
<lb/>Eigenschaft als Staatsbürger und die daraus folgenden
<lb/>bürgerlichen Rechte und Pflichten hingestellt sind, heißt
<lb/>es in §. 20.:

<lb/>»Die priv atrechtli ch en Verhältnisse der Ju- 
<lb/>den sind nach denselben Gesetze» zu beurrheilen,
<lb/>welche andern preußischen Staatsbürgern zur
<lb/>Richtschnur dienen.'

<lb/>Diese Bestimmung wurde auch in den dem vereinig- 
<lb/>ten Landtag vorgelegte» Gesetzentwurf ausgenommen.
<lb/>Dieser übergeht das Staatsbürgcrrccbt, saßt aber die
<lb/>§. 6- und 20. des Edikts im §. 1. wie fylgt, zusammen:
<lb/>Die Juden genießen, so weit dies Gesetz nicht
<lb/>ein anderes bestimmt, neben gleichen Pflichten
<lb/>gleiche bürgerliche Rechte mit unfern christlichen
<lb/>Unterthanen, und sollen nach den für diese
<lb/>geltenden gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>behandelt werden.

<lb/>Ueber die privatliche Beziehung hat die Diskussion
<lb/>der beiden Curien sich nicht erstreckt; nur einmal ist dies
<lb/>Wort dem Munde des Landtagscomwiffars entschlüpft,
<lb/>und grade da in Unterscheidung von bürgerlichen und
<lb/>kirchlichen Verhältnissen-

<lb/>Der ganze §. l. des Entwurfs aber ist von beiden
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0319.tif"
                n="307"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>Curie» genehmigt und zur gesetzlichen Sanktion empfoh- 
<lb/>len worden-

<lb/>Nichts destoweniger ist im §. 1. des Gesetzes selbst,
<lb/>welches sich im Uebrigen genau an die Vorschläge der
<lb/>Curien selbst der Form nach gebunden hat, jener das
<lb/>Privatrecht umfassende Schlußsatz des Entwurfes: „und
<lb/>sollen die Juden nach den für die christlichen Unterthanen
<lb/>geltenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden"
<lb/>ganz weggelassen. Hätte aber der Gesetzgeber die Gleich- 
<lb/>heit des Privatrechts festgehalten, dann war die Auf- 
<lb/>nahme dieser Bestimmung des §. 20. des Edikts um so
<lb/>nothwcndiger, als man im Entwurf und Gesetze von dem
<lb/>Worte „Staatsbürger" abgesallen ist, und den bloßen
<lb/>Unterthan eingeschoben hat.

<lb/>Daß der Gesetzgeber unter den bürgerlichen Rech- 
<lb/>ten der Juden das Pnvatrecht nicht begriffen habe, be- 
<lb/>stätigt auch der §. 7 des Gesetzes, wodurch die Beschrän- 
<lb/>kungen der Juden in Betreff des Zeugeneides (cfr. l’ars I.
<lb/>Tit. 10. §. 352. A. G. O. und §. 335. M 7. 337. J\« 8.
<lb/>Cr.»O.) ausdrücklich aufgehoben worden.

<lb/>Wenn hier die Regeln des Civil- und Criminal-
<lb/>Prozeffcs von den bürgerlichen Verhältnissen abgesondert
<lb/>Inb, so ist ein Gleiches sicherlich anzunehmen von dem
<lb/>materiellen Privatrechte, welches von dem öffentlichen
<lb/>Rechte, dem staatsbürgerlichen Verhältnisse, noch ent- 
<lb/>fernter liegt als das Prozeßrecht. Hiernach liegt die
<lb/>Absicht des Gesetzgebers, die privatrechtlichen Bestimmun- 
<lb/>gen unangetastet bestehen zu lassen, klar zu Tage, und
<lb/>man tritt, wenn man das Wort „bürgerliche Rechte» auf
<lb/>das Privat-Recht ausdehnt, so in direkten Widerspruch
<lb/>mit der Unterscheidung des Gesetzes, mit der Gesetzes- 
<lb/>sprache selbst. Dies bestätigt das Gesetz vom 8. August
<lb/>1830., welches der um sich greifenden Neigung Vorbeu- 
<lb/>gen sollte, das freisinnige Edikt von 1812. interpreta-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0320.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>tionsweise auf die neuen und wieder erworbenen Pro.
<lb/>vinzen auszudehnen. Hier ist statt des Wortes bürger.
<lb/>liche Rechte und Pflichten das Wort .bürgerliche Der.
<lb/>höltnisse" gesetzt.

<lb/>In den neuen und wieder erworbenen Provin- 
<lb/>zen soll in Hinsicht der bürgerlichen Verhältnisse
<lb/>der Juden lediglich nach den Vorschriften geachtet
<lb/>werden, welche bei der Besitznahme als darin
<lb/>gesetzlich bestehend vorgefunden sind.

<lb/>Der Ausdruck „bürgerliche Verhältnisse" ließ
<lb/>sich vielleicht füglicber auf Privatrecht ausdehnen, als
<lb/>--bürgerliche Rechte--, und in der That hat ein namhaf- 
<lb/>tes Gerichts. Eolleg. demgemäß einstens sein Gutachten
<lb/>dahin abgegeben, daß die Juden hier in der Gütergemein- 
<lb/>schaft des Lock« Napoleon leben, weil in den genannten
<lb/>Provinzen der Code zur Zeit der Besitznahme geltendes
<lb/>Gesetz gewesen, welches die Verordnung vom 8. August
<lb/>1830. ausdrücklich wieder herzestellt habe. Diese Ansicht,
<lb/>die wir nur als argumentum ab absurdo ansühren, wird
<lb/>wohl ein isolirtes Curiosum bleiben, wiewohl ihre Eon-
<lb/>sequenz nicht zu bestreiten ist, wenn man die bürgerlichen
<lb/>Verhältnisse nicht von den privatlichen im SinNe des
<lb/>Gesetzes sondert.

<lb/>Eine Mittelmeinung haben wir selbst eine Zeit lang
<lb/>dahin gehegt, daß, weil der Code die Sremtivn der Juden
<lb/>von den allgemeinen Landes»Gesetzen, also auch von der
<lb/>statutarischen Gütergemeinschaft nicht anerlennt, nun nach
<lb/>dem Gesetze vom 8. August 1830 dieser Grundsatz, die
<lb/>Richteristenz der Eremtion, wieder eingetreten sei, mithin
<lb/>die Juden der Gütergemeinschaft unterliegen. Jndeß auch
<lb/>diese Annahme erscheint unhaltbar, wenn man erwägt,
<lb/>daß das preußische Civilrecht an die Stelle des Code
<lb/>Napoleon getreten und daher nicht dieser, sondern nur
<lb/>jenes der Maaßstab für die privatrcchtlichen Verhältnisse
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0321.tif"
                n="309"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>309
</p>
            <p>

               <lb/>sein kann, welche nach der ganzen Tendenz und Bezie.
<lb/>hung des Gesetzes von 1830. nicht mit zu dessen Inhal*
<lb/>gehören.

<lb/>Abgesehen von diesem ist auch nach dem gewöhn- 
<lb/>lichen Sprachgebrauch der Ausdruck «Rechte" in seiner
<lb/>correspondirenden Zusammenstellung mit Pflichten »neben
<lb/>gleichen Pflichten glei che Rechte« nur auf subjective Rechte,
<lb/>airfiBerechtigungen, nicht unmittelbar auf-das objektive
<lb/>Reche, den.Gesetzescomplex , zu beziehen; und man wird
<lb/>es-nicht als ein Stück Emancipation, die die Gesetzgebung
<lb/>angeblich beabsichtigte, als einen Ersatz für neue Pflich- 
<lb/>ten anzusehtn haben, wenn das eheliche Güterrecht der
<lb/>Juden Modifikationen erfährt, welche in Ermangelung
<lb/>von vertragsmäßigen Bestimmungen Platz greifen.

<lb/>- Auf das Privatrecht kann "auch sicherlich der gegen»
<lb/>thxils berufene §. 6. des Gesetzes vom 6. April 1848
<lb/>nicht bezogen werden, da hiernach nur die Ausübung der
<lb/>staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Glaubens»
<lb/>bekenntniß unabhängig geworden ist.

<lb/>Diese Bestimmung ist von der oetroyrten Verfassung
<lb/>und sodann von der Versaffungsurkunde vom 31. Januar
<lb/>vorigen Jahrs in folgenden Worten recipirt:

<lb/>»der Genuß der bürgerlichen und staatsbürger,
<lb/>lichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen
<lb/>Bekenntniß."

<lb/>Diese Fassung, namentlich der Ausdruck Genuß be- 
<lb/>zeichnet offenbar nur die Berechtigungen (subjective
<lb/>»Rechte"), welche im Verhältnis zum Staatsverbande
<lb/>(staatsbürgerliche) und zu engeren Corporatione», nament- 
<lb/>lich zur bürgerlichen Gemeinde (bürgerliche) zuständig
<lb/>sind, bezieht sich nicht auf die Gesetze des PrivatrechtS;
<lb/>kein Jude wird eine Rechtswohlthar, einen neuen Genuß
<lb/>staatsbürgerlicher Rechte entdecken in der Erweiterung
<lb/>des statutarischen Instituts der Gütergemeinschaft, in
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0322.tif"
                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>welche einzutreten, nur von seinem vertragsmäßigen
<lb/>Willen abhing. —

<lb/>Hiernach muß, will man nicht dem Inbegriff der
<lb/>bürgerlichen Rechte das gesammte Privatrecht, jus civilc.
<lb/>substituiren, unbedingt angenommen werden, daß in den
<lb/>neuen »nd wieder erworbenen Provinzen, wo der §. 20.
<lb/>des Edikts von 1812. keine Geltung hat, wir noch auf
<lb/>demselben Boden stehen, wie vor der Fremdherrschaft,
<lb/>namentlich auch in-Betreff der Güterrechtsfrage, da .hie
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft nur, soweit sie früher bestand,
<lb/>durch die Verordnung vom 8. Januar 1816 hergestellt ist.

<lb/>Wo ausdrückliche Bestimmungen in dem Statut
<lb/>fehlen, wie z. B. in der leider*) durch ein Nachtragsge-
<lb/>setz vom 31. März 1826 wieder eingeführten Wrrdeoschen
<lb/>Landesordnung, da muß bas allgemeine deutsche Privat-
<lb/>recht den Maaßstab zur Beantwortung der Frage abge,
<lb/>den. Nach diesem scheint die Ansicht derer am schwersten
<lb/>zu wiegen, welche in Erinnerung an l,. 8. Code de Ju- 
<lb/>daeis annehmen, daß zwar die Juden unter sich im Der»
<lb/>hältniß zu einander, nach ihren Ritualgesetzrn leben mö- 
<lb/>gen, in Berührung mit Christen aber unter, der Herrschaft
<lb/>des statutarischen GüterrechtS sich zu fügen hätten-
<lb/>Gleichwohl statuirt für die ehemalige Grafschaft Werden
<lb/>der Voßwinkelsche Entwurf die gänzliche Exemtion der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir sagen leider, da wir die Landes-Ordnung des Ab,
<lb/>Benedict vom 20. August 1734. nebst Declaration vom
<lb/>21. Juni 1779. mit ihren Lücken, mit ihren abgestorbenen
<lb/>Unterscheidungen zwischen Mobilar- und Jmmobilar-Erbe»,
<lb/>mit ihren unbrauchbaren Stock- und Stammgütern rc. er- 
<lb/>sehen wie einen unter die Lebendigen geworfenen verstüm- 
<lb/>melten Leichnam, und die in einem Theile des Gerichtsbe- 
<lb/>zirks Werden und in dem im Sitte, Lebe» und Gewohnheit
<lb/>so »ah verwandten Essender Bezirk geltenden bestimmten
<lb/>Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für bractischer und
<lb/>lebensfähiger halten.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0323.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Juden, während die Praxis zur entgegengesetzten Annahme
<lb/>sich geneigt hat.

<lb/>Wir schließen mit dem Wunsche, daß die durch die
<lb/>Stürme des Jahres 1848 verwehrten Arbeiten zur Schaf»
<lb/>fung einer allgemeinen Gütergemeinschaft für Westfalen
<lb/>(eine Deutsche steht wohl nicht mehr in Aussicht) baldigst
<lb/>reproducirt werven mögen. Denn räumen wir auch be- 
<lb/>scheidener Weise dem großen Gelehrten, weiland Gesetz»
<lb/>gebungs.Minister, rin, daß unserer Zeit für die Abfassung
<lb/>eines allgemeinen Gesetzbuches der Beruf, das heißt die
<lb/>Kraft und Einsicht fehlt (Savigny Beruf, Heidelberg
<lb/>1815. 1840), so wird der mit Westfalens Verhältnissen
<lb/>vertraute Praktiker doch nicht verkennen, daß die vielen
<lb/>verschiedenartigen und theilweise unvollkommenen Sy- 
<lb/>steme des ehelichen Güterrechts dem Interesse der Einwoh- 
<lb/>ner , welche in der engsten sozialen und politischen Ver- 
<lb/>bindung und in vrel lebhafteren Verkehr stehen, als ehe- 
<lb/>dem, weit weniger entsprechen, als ein auch nicht auf
<lb/>den höchsten Gipfel der Vollkommenheit basirtes einiges
<lb/>eheliches Güterrecht für die ganze Provinz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0324.tif"
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         <div xml:id="d23675e27464"
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              type="article"
              n="XXXIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ob in den westlichen Provinzen Preußens wirklich noch die jüdisch-statutarischen Eherechte bestehen. Ob die Juden dort dem provinziellen oder dem allg. landrechtl. ehelichen Güterrechte unterworfen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Mit Beziehung auf Gecks Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>512
</p>
            <p>

               <lb/>XXXIV.

<lb/>Ob in den westlichen Provinzen Preußens wirklich
<lb/>noch die jüdisch-statutarischen Ehercchte? bestehen?
<lb/>Ob die Juden dort dem provinziellen oder dem
<lb/>allgemeinen landrechtlichen ehrliche» Güterrechte
<lb/>unterworfen?

<lb/>(Mit Bezug auf GeckS Erörterung)
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Die vorstehende Erörterung von Hrn. Kreisrichter
<lb/>Geck verdient allerdings aufmerksame Beachtung. Wir
<lb/>erlauben uns, von unsrem Standpunkte aus darauf
<lb/>Folgendes zu bemerken.

<lb/>Bei der Vorbereitung und Diskusston des Gesetzes
<lb/>vom 23. Iuli 1N47 ist es nicht Abflcht gewesen, ein be- 
<lb/>sonderes traditionelles jüdisches Erb- und Ehe-Recht zu
<lb/>erhalten. Wer den Streiten jener Tage mit Aufmerksam- 
<lb/>keit gefolgt ist, weis, daß der Kern der Frage vorzüglich
<lb/>ein rein politischer war, darin ruhte, ob die Juden auch
<lb/>zu Staats, und Communal-Aemtern, so wie zu ständi- 
<lb/>schen Rechten zuzulaffen. Mag nun auch bei der Dis-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0325.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>kussivn des Gesetzes vom 2J. Juli 1847 tit den ständischen
<lb/>Kurien der Gleichheit deS Privatrechts nicht ausdrücklich
<lb/>erwähnt sein, so liegt das doch in den gegebenen gleichen
<lb/>bürgerlichen Rechten von selbst. Diese stellen eben, wo
<lb/>keine Ausnahme ausgesprochen, das Privat-, das Civil-
<lb/>Rcchi des Landes, in welches die Juden nun endlich,
<lb/>vorbehaltlich einiger politischer Ausnahmen, aufgegangen
<lb/>waren, dar. Auf die Erhaltung von privatrechtlichen
<lb/>jüdischen Raritäten Gewicht zu legen, fiel damals Nie- 
<lb/>mand ein. Ist auch bei der endlichen Redaktion des
<lb/>§. 1. der Zusatz des Entwurfs:

<lb/>„und sollen (die Juden) nach den für diese
<lb/>(christliche) Unterthanen geltenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen behandelt werden/
<lb/>weggeblieben, so kann das nur, weil darin ein unnöthiger
<lb/>pleonasmus erkannt ward, geschehen sein.

<lb/>Daß übrigens die Juden im §. 1. des Gesetzes
<lb/>Unterthanen, im §. 20. des Edikts vom 11. März 1812
<lb/>aber Staatsbürger genannt sind, ist natürlich in der
<lb/>Sache gleich, da ihnen einmal gleiche Rechte „mit Unse- 
<lb/>ren christlichen Unterthanen" gegeben sind. 1847 stand
<lb/>der Staatsbürger noch nicht sehr als Aktionär der Staats-
<lb/>Masropei im Vordergründe.

<lb/>Die Bestimmung des §. 7. des Gesetzes v. 23. Juli
<lb/>1847, wonach in Ansehung der Pflicht zur Ablegung eid- 
<lb/>licher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen bcizulegenden
<lb/>Glaubwürdigkeit sowohl in Civil-, als Criminalsachen
<lb/>zwischen den Juden und den übrigen Unterthanen kein
<lb/>Unterschied mehr stattfinden soll, konnte ungeachtet der
<lb/>allgemeinen Fassung des §. 1. wo nicht nothwendig, doch
<lb/>zur Vermeidung von Mißverständnissen räthlich erscheinen-
<lb/>Sie hob spezielle Satzungen der Prozeß-Ordnung Tit. 10.

<lb/>228. 12. Tit. 13. §. 24., der Criminal-Ordnung
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0326.tif"
                n="314"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>§. 335. §. 357. J\S 8., grwiffermaaßen publizistische
<lb/>Privilegien (Tarorabilia und odiofa) auf.

<lb/>&gt; Die Verordnung vom 8. August 1830 ist für die
<lb/>Frage, welche Herr Geck vorzüglich zu seiner Erörterung
<lb/>veranlaßt hat, ob nämlich die Juden der Güter-Gemein-
<lb/>schast der westlichen Provinzen unterworfen, offenbar
<lb/>nicht, vielmehr vorzüglich für publizistische Verhältnisse
<lb/>entscheidend. Was diese Gütergemeinschaftssrage betrifft,
<lb/>so haben wir gar keine Zweifel. Mit Einführung des
<lb/>Code Napoleon war der Jude in politischer Beziehung
<lb/>todtgeschlagrn, es eristirte kein solcher mehr, er war im
<lb/>Citoyen aufgegangen. Die Gesetze sind nach Art. 1.
<lb/>des Code vollstreckbar im ganzen Staatsgebiete, nach
<lb/>Art. 3. werben selbst die im Auslande sich aufhaltendcn
<lb/>Franzosen nach den (allgemeinen) Gesetzen, welcbe den
<lb/>«latus und die Rechtsfähigkeit der Personen betreffen,
<lb/>beurtheilt, wievielmehr tie im Jnlande! Und nach Art. 1.
<lb/>sind die Gesetze kraft ihrer Promulgation im ganzen
<lb/>Staatsgeblete vollstreckbar, von selbst erloschen also die
<lb/>statutarischen Rechts-Einrichtungen besonderer Volksklas- 
<lb/>sen, namentlich der Juden. Nach der Verordnung vom

<lb/>8. August 1830 haben solche also nicht wieder hergestellt
<lb/>werden sollen. Hatten sie somit, wie unbestritten, bei
<lb/>der Publikation des Patents vom 9. September 1814
<lb/>kein statutar Recht mehr, so ist solches auch nicht wieder
<lb/>hergestellt worden. Schon der §. 2. des Patents vom

<lb/>9. September 1814 sprach aus, daß die in einzelnen
<lb/>Provinzen und Orten bestandenen besondern Rechte und
<lb/>Gewohnheiten, insofern sie durch die französische Gesetz- 
<lb/>gebung aufgehoben, auch fernerhin nicht mehr zur An- 
<lb/>wendung kommen sollen. Dies traf offenbar auch das
<lb/>durch Tradition, Gewohnheit, unter den Juden bestan- 
<lb/>dene Erbrecht, aus dem das Nicht-Dasein einer Güter- 
<lb/>gemeinschaft von selbst folgte. Der Jude unterlag vor
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0327.tif"
                n="315"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Einführung der französischen Gesetzgebung der allgemei- 
<lb/>nen oder provinziellen Ehevermögens-Gesetzgebung rück-
<lb/>sichtlich der Frage, ob Güter-Gemeinschaft oder nicht
<lb/>bestehe,''nickt. Und zwar darum nicht, weil er ein
<lb/>traditionelles Voksrecht hatte, was damit nicht zu ver«
<lb/>einigen war. Dies Recht mit dem Bewußtsein, daß es
<lb/>trug, war durch die Einführung der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung erloschen, reproduzirte sich aber mrt Wie- 
<lb/>dereinführung der Preußischen Gesetze nicht
<lb/>von selbst. Der ^aden des Volksrechts war in dieser
<lb/>Beziehung einmal abgeschnitten. Las Gesetz traf die
<lb/>Juden nicht mehr als eine dem Staat fremdartige ge- 
<lb/>duldete Masse, sondern als Staatsbürger, als Markaner
<lb/>u. s. w. an, und so wie sie den landrcchklichen Subsi- 
<lb/>diär« Gesetzen — was sie bei der Ehe in Ermangelung
<lb/>von Ehepakten sind — durch das Publ. Pat. v. 9. Sep- 
<lb/>tember 18,4 unterworfen wurden, ward für sie auch das
<lb/>Ehevrrmögensrecht der Provinz, in der sie wohnten, gel- 
<lb/>tend. Streitig kann nur sein, ob ihre während der
<lb/>Fremdherrschaft geschloffenen Ehen nach §. 2. der Ver- 
<lb/>ordnung vom 8. Januar 1816 der Provinzial-Güter -
<lb/>Gemeinschaft unterliegen. Diese Frage darf man ver- 
<lb/>neinen, da dies erceptionelle Gesetz von der Ansicht
<lb/>ausgeht, daß die Eheleute bei den während der Zwischen-
<lb/>herrschaft eingegangenen Ehen sich dem gewohnten alten
<lb/>Landesrechte stillschweigend haben unterwerfen wollen,
<lb/>was man bei den Juden, die nur den Code Napoleou
<lb/>kannten, nicht annehmen kann. Auf der anderen Seite
<lb/>kann man aber freilich einwendcn, daß der Gesetzgeber
<lb/>im einen Falle so wenig, wie im anderen, den damals
<lb/>zu vermuthenden Willen der Eheleute — zu vermuthen,
<lb/>als dem bestehenden französischen Erbrechte gemäß --
<lb/>getroffen habe, man sich also lediglich nach dem Buch-

<lb/>XV. Jahrgang A Hkft. 21
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0328.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>staben des contra rationem juris erlassenen Gesetzes zu
<lb/>richten habe. Da dieses nun sagt:

<lb/>„Alle seit der Einführung des fremden Rechts
<lb/>geschlossenen Ehen sollen in Ermangelung be-
<lb/>sonterer Verabredungen in Bezug auf die ehe- 
<lb/>liche Gütergemeinschaft nach den darüber früher
<lb/>bestandenen provinziellen Vorschriften beurtheilt
<lb/>werden",

<lb/>für die Juden aber früher keine provinzielle Vorschriften
<lb/>bestanden, so können ihre Eben auch nicht nach dieser
<lb/>nicht extensiv auszulegenden Verordnung, sondern nur
<lb/>nach dem damals geltenden französischen Rechte beurtheilt
<lb/>werden. Diese Ansicht hat auch schon das Justiz-Mini- 
<lb/>sterium in einem an das Hammer Pupillen - Collegium
<lb/>am 3. März 1826 erlassenen Rescripte*) ausgesprochen.
<lb/>— Was nun aber die nach Wiedereinfübrung des Preu- 
<lb/>ßischen Rechts von Juden eingegaiigenen Eben betrifft, so
<lb/>iss die Ansicht des Justiz-Ministeriums im eben bezogenen
<lb/>Rescript vom 6. März 1826 — daß die Juden nach dem
<lb/>allgemeinen Landrechte, und nur dann nach der provin-
<lb/>ziellen Güter-Gemeinschast, wenn sie derselben auch schon
<lb/>früher unterworfen waren, zu beurtheilen — unserS
<lb/>Erachtens ganz offenbar irrig. Das frühere Singular,
<lb/>Recht der Inden war einmal aufgehoben, indem cS sein
<lb/>Objekt, eine besondere unter dem allgemeinen Staats-
<lb/>Gesetz nicht stehende eingewanderte geduldete Koste, ver- 
<lb/>loren hatte. Dies Subject ist durch Wiedereinführung
<lb/>des allgemeinen Landrechts nicht wieder aufgelebt, die Ju- 
<lb/>den sind vielmehr der allgemeinen Civil-Gcsetzgebung ebenso
<lb/>wie die übrige» Bewohner der Provinz unterworfen. Die- 
<lb/>ser Provinz ist aber das Landrecht nur Subsidiär-Recht,
</p>
            <p>

               <lb/>») v. Kamp; Jahrb. Bd. 27. S. 77. ».Rönne allg.
<lb/>ehel. Gut. Gem. in Cleve und Mark I. 307. 308.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0329.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>wie sonst das gemeine im Derhältniß zu den Provinzial-
<lb/>Gesetzen*). DaS in der Provinz geltende Provinzial»
<lb/>recht**) ist auch als vom Staats-Gesetzgeber gegeben an,
<lb/>zusehen, und kommt daher vor der allgemeinen Gesetz»
<lb/>gebung zur Anwendung, es ist ein Landesrecht. Un- 
<lb/>bedenklich muß also das nur in nul'!&gt;i&lt;lium anwendbare
<lb/>allgemeine Landrecht zurücklreten; die Juden sind eben
<lb/>jetzt in Bezug auf das Privatrecht Bürger, wie alle
<lb/>übrigen Bürger der Provinz. Es ist dies daher mir
<lb/>Recht auch vom Obertribunal im Präjudiz 78 schon 1835
<lb/>angenommen ***).
</p>
            <p>

               <lb/>*) S. §. II. Publicat. Patent v. 5. Febr. 1794.


<lb/>**) V. 4. Nov. 1686. S. v. Rönne allg. ehel. Güt. Gem.
<lb/>Herr Clere und Gr. Mark S. 4 — 6. Scolli Clev.-Mär- 
<lb/>kisch Provinz. Ges. I. 592. 593.


<lb/>***) Die Präjudizien des Geh. Lbertrib. S 362.
</p>
            <p>

               <lb/>21*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0330.tif"
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              type="article"
              n="XXXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Auch Erb-Entsagungs-Verträge unterliegen der Form gerichtlicher Testamente</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Herdinck, ...">von Hrn. Regierungs-Assessor Herdinck zu Höxter</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>XXXV.

<lb/>Auch Erb - Entsagungs - Verträge unterliegen -er
<lb/>Form gerichtlicher Testamente.

<lb/>Erörterung,

<lb/>von

<lb/>Herrn Regiermigs-Affeffor Herdittck zu Hörter.

<lb/>(A. L. R. I. 12. §. 621. 649. 653. 654.)

<lb/>§. 617.

<lb/>»Auch durch Erbverträge kann ein Contradent dem
<lb/>andern, oder beide einander wechselseitig. Rechte auf
<lb/>ihren künftigen Nachlaß einräumen."

<lb/>§. 621.

<lb/>„Erbverträge müssen, wie Testamente, gerichtlich
<lb/>abgeschlossen, oder von beiden Theilen persönlich den
<lb/>Gerichten übergeben werden."

<lb/>§. 649.

<lb/>„Verträge, wodurch einer künftigen bestimmten Erb,
<lb/>schüft entsagt, oder die Tdeilung einer solchen Erbschaft
<lb/>im Voraus angeordnet wird, gelten nur unter denjenigen,
<lb/>welche zu einer solchen Erbschaft als gesetzliche Miterben
<lb/>berufen sind."
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0331.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>§. 650.

<lb/>„Zu Gunsten eines Fremden gelten dergleichen Ver- 
<lb/>gleiche nur alsdann, wenn derjenige, über dessen Nachlaß
<lb/>verfügt werden soll, dem Vertrage ausdrücklich beitritt."

<lb/>§. 65t.

<lb/>»Im letzten Falle ist aber auch dieser künftige Erb«
<lb/>lasser an einen solchen Vertrag, wie an seinen eigenen
<lb/>Erbvertrag gebunden, und darf, demselben zuwider, sowenig
<lb/>durch Testamente, als durch spätere Erbverträge etwas
<lb/>verfügen."
</p>
            <p>

               <lb/>§. 652-

<lb/>»Es begreift also eine dergleichen gültige Entsa- 
<lb/>gung des gesetzlichen Erbr.echtö auch die des Erbrechts
<lb/>aus einer letztwilligen Verordnung, sowie umgekehrt,
<lb/>unter sich."
</p>
            <p>

               <lb/>§. 653.

<lb/>»Wenn der, über dessen künftige Erbschaft ein sol«
<lb/>chcr Vertrag (8- 649.) geschlossen wird, eine verbindliche
<lb/>Wrllenserklärung abzugebcn unfähig ist, so kann zwar-
<lb/>der Vertrag, auch ohne seinen Beitritt, gültig geschlossen
<lb/>werden,"
</p>
            <p>

               <lb/>§. 654

<lb/>„Alsdann ist aber die gerichtliche Aufnedmung-und
<lb/>Abschließung desselben zu seiner Gültigkeit nothwendig."
</p>
            <p>

               <lb/>Die herrschende Theorie über die Bestimmungen des
<lb/>21- Landrechts hinsichtlich der sich auf das Erbrecht be- 
<lb/>ziehenden Verträge unterscheidet zwischen Erbeinsetzungs«
<lb/>verträgrn und Erbentsagungsverträge» (Erbverzichten),
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0332.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Bornemann Syst. B. VI- S. 139. 151. Koch
<lb/>Lehrb. §. 837.

<lb/>fordern für erster« die Förmlichkeit der Testamente
<lb/>§. 621. B. 99. Tit. 12. I. A- L. R.
<lb/>bringen dagegen alle Arten der Erbentsetzungen unter^die
<lb/>Bestimmungen des §. 649 ibid. und fordern für diese,
<lb/>mit Ausnahme einiger Fälle (§. 654 ibid. §. 484 Th^II.
<lb/>Tit. 2) unter Bezugnahme auf §. 654 ibid. lediglich die
<lb/>schriftliche Form.

<lb/>Bornemann Syst. S. 151 B. VI. Koch Lehrb.
<lb/>§. 842 JV? 3 Bielitz Com. 1II. S. 241 M 5-
<lb/>Witte 2»tst- Erb R. 2. 259.

<lb/>Diese Lehre, so unangefochten sic bisher dazustehen
<lb/>scheint, muß bei näherer Erwäaung der gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen sehr zweifelhaft hinsichtlich der Form der
<lb/>Erbenlsaglingsverträge erscheinen; zunächst ist es unge- 
<lb/>rechtfertigt, wenn man alle Erheiitsagungsoerträge unter
<lb/>die Bestimmungen des Z. 649 599. Th. I. Tit. 12. A.
<lb/>L. R. bringt.

<lb/>Man muß unterscheiden zwischen Erbentsagungs- 
<lb/>verträgen, welche ein Erbe mit dem Erblasser, und
<lb/>solchen,welche er mit Dritten schließt. Letztere (pacla
<lb/>de hereditate tertii) stehen außerhalb des Gebietes der
<lb/>eigentlichen Erbverträge, ihr Gegenstand ist nicht das
<lb/>Erbrecht, sondern der Nachlaß. Dahingegen sind letztere—
<lb/>pacta de bcredilalc propropria -- wirkliche das Erbrecht
<lb/>selbst ergreifende Erbverträge, sie heben das Erbrecht
<lb/>auf (Erbverzichte, Enterbungsoerträge, wie Haffe sie
<lb/>nennt). Sie haben nicht den Nachlaß mit bloß obli- 
<lb/>gatorischer Wirkung zum Gegenstände, sondern das
<lb/>Erbrecht selbst mit direkter, absoluter Wirkung. Sie
<lb/>zerstören das Erbrecht und die Folge ist, daß ein Nach- 
<lb/>laß gar nicht mehr keferirt wird.

<lb/>Wenn Beseler (Lehre von den Erbverträgen) unter
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0333.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>Bezugnahme auf den Wortlaut des §. 649. cit. («wodurch
<lb/>einer Erbschaft entsagt wird") behauptet, daß nach
<lb/>dem Preußischen Landrecyte im Gegensätze mit dem ge- 
<lb/>meinen Rechte der Erbverzicht den Nachlaß und nicht
<lb/>daö Erbrecht zum Gegenstände habe, so ist das irrig»
<lb/>Denn abgesehen davon, daß die Ausdrücke "Erbschaft",
<lb/>«Recht auf die Erbschaft,' «Erbrecht' in dem ganzen
<lb/>Abschnitt durchgehends alS gleichbedeutend gebraucht sind,
<lb/>daß ferner der §. 649 sich nicht auf den eigentlichen Erb- 
<lb/>verzicht, sondern auf paela de hereditate tertii bezieht,
<lb/>daß endlich der tz. 2. Tit. 12. I. A. L. R. die Erbverträge
<lb/>in ihrer Wirkung ganz den Testamenten glriclistellt, —
<lb/>abgesehen davon, so gebraucht der §. 488. Tit. 2. Tb- II.
<lb/>und H. 652. Tit. 12. I. A. L. R. ausdrücklich den Aus- 
<lb/>druck: «Entsagung des Erbrechts'?

<lb/>§. 488. l. c. Kinder die ihrem Erbrechte
<lb/>durch einen gültigen Vertrag entsagt habe rc. —
<lb/>§. 652. Tit. 12. I.: «Es begreift also eine der»
<lb/>gleichen Entsagung des gesetzlichen Erbrechts
<lb/>rc- rc." —

<lb/>Augenscheinlich hat nun der tz. 649. nur Verträge
<lb/>im Auge, welche eigentlich zu den «Erbverträgen" nicht
<lb/>gehören, die paela de hereditate tertii, welche durch den
<lb/>Hinzutritt des Erblassers ,als Mitconkrahentcn" (§. 650.)
<lb/>allerdings wirkliche Erbverträge werden. Wenn sich
<lb/>aber Nachlaß-Entsagungen, ven denen der §. 649. spricht,

<lb/>in ihrem innersten Wesen von den eigentlichen Erbrechts- 
<lb/>entsagungen nnterscheiden, so ist man ohne zwingende
<lb/>Nothwendigkeit nicht berechtigt, letztere sowie den Fall
<lb/>des §. 650. den Bestimmungen zu entziehen, welche über
<lb/>die "Erbverträge" im Allgemeinen handeln (§. 621)
<lb/>und zu welchem sie ihrem Wesen nach gehören, — solche
<lb/>dagegen unter Bestimmungen zu subsumiren, welche
<lb/>tin seinem Wesen nach verschiedenes anderes Getchäft
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0334.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>zum Gegenstände haben, das nur den Act eines Entsa- 
<lb/>gens mit jenen gemein hat.

<lb/>Es müssen vielmehr über die eigentliche« Erbver- 
<lb/>zichte namentlich hinsichtlich Erfordernisses der Form die
<lb/>Bestimmungen des §. 621. 8eqg. als normgebend er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>Die Revisoren des Landrechts scheinen von gleicher
<lb/>Ansicht auszugrhen, indem sie die Bestimmungen der §§.
<lb/>649. -&gt;eq. zwar theilweise bestehen lassen, dagegen den §.
<lb/>617 allgemeinen gefaßt haben, weil nach dem Wortlaut
<lb/>desselben die Erbverzichte nicht darunter fallen, l'enn.
<lb/>XVI. S. 213.

<lb/>Nach dieser Ausführung würden alle Erbentsagungs- 
<lb/>verträge, welche unter den Begriff der eigentlichen Erb- 
<lb/>verträge (sie daS Erbrecht selbst zum Gegenstände ha- 
<lb/>ben) fallen, nach §. 621. l. c. zu beurtheilen sein, dagegen
<lb/>würden die andern den §§. 649. scq. anhcunfallen, und
<lb/>nur die dort festgestellte Form erheischen.

<lb/>Welche ist ober diese Form?

<lb/>Nach den Lehrbüchern und Commentatoren: Die
<lb/>Schriftlichkeit. ES verlohnt sich, die Frage in näberc
<lb/>Erwägung zu ziehen; alsdann wird man zu einer andern
<lb/>Antwort gelangen.

<lb/>Aus §. 654. schließt man argumento a contrario,
<lb/>daß in allen andern Fällen der Erbentsagung die schnft-
<lb/>liche Form genüge,

<lb/>Bornemann l. c. Witte l. c.
<lb/>wovon Koch wieder den Fall des §. 659. ausnimmt.
<lb/>Kock Lehrb. §. 842. folg.

<lb/>Allein eS ist sehr fraglich, ob bei dieser Schlußfol- 
<lb/>gerung das richtige conlrari angenommen ist.

<lb/>Von vorneherein muß es schon auffällig erscheinen,
<lb/>daß man eine Bestimmung, wonach gewisse Arten^von
<lb/>Erbverträgen an die allgemeine Form nicht gebunden sein
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0335.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>sollen, nickt ausdrücklich in das Gesetzbuch ausgenommen
<lb/>hat / daß die Redactoren die Regel aus der Ausnahme
<lb/>hätten finden lassen wollen, daß der §. 654. ein oppositum
<lb/>enthalte, ohne daß dre positiv sich fände.

<lb/>Diese Anstände heben sich dadurch, daß man den
<lb/>§. 65)4. mit dem §. 621. in Beziehung setzt. Der Schwer- 
<lb/>punkt der gesetzlichen Disposition im §. 654. liegt nicht
<lb/>in dem Worte „gerichtlich" sondern in dem Worte
<lb/>„Aufnahme und Abjchl ießung," es soll einzig die
<lb/>Zulässigkeit der bloßen gerichtlichen UeVergabe (8.621.)
<lb/>ausgeschlossen werden.

<lb/>Nach dieser Aussassung ist für jeden Erbvertrag,
<lb/>eigentlichen und uneigentlichen (8- 64!&gt;. seq&lt;|.); insonder- 
<lb/>heit für jeden Erbentsagungsvertrag die Form des §.
<lb/>621. erforderlich, nur daß im Falle des §. 653. die Form
<lb/>durch Ausschluß der letzten Alternative des §. 621. ver- 
<lb/>schärft ist. Einzig in solcher Weise lassen sich die Be- 
<lb/>stimmungen über die Form der Erbentsagungsverträge
<lb/>mit dem Geiste des Laudrechts und den Prinzipien, welche
<lb/>die Redactoren bei Normirung der Form der Rechtsge- 
<lb/>schäfte geleitet haben, in Einklang bringen, während die
<lb/>herrschende Theorie der Formlosigkeit einen uncrklärbaren
<lb/>Widerspruch im Systeme btldcte. Er ist hier nicht am
<lb/>Orte, die Gründe des Weiteren zu entwickeln, welche die
<lb/>gerichtliche Abschließung gewisser Arten von Verträgen
<lb/>dem Gesetzgeber als nützlich und nothwendig erschemen
<lb/>lassen müssen; man kann aus die Bemerkungen der Ge- 
<lb/>setzrevisoren in den Motiven, 11111 XVI. S. 214.
<lb/>S. 62. verweisen. Wenn die Wichtigkeit der Sache,
<lb/>die Leichtigkeit des Betruges und der Uebcresiung, die
<lb/>Complicirtbeit der Verhältnisse, die Redactoren bewog,
<lb/>logar schon für den Erbschaftskanf die gerichtliche Form
<lb/>ZU fordern, so war gewiß noch viel mehr Grund vorhan- 
<lb/>den, für die Abschließung ernes Vertrages über eine viel-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0336.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>524
</p>
            <p>

               <lb/>leicht erst noch Jahren anfallende Erbschaft, auch wo
<lb/>es sich um Entsagung oder Theilung handelt, diese Form
<lb/>festzustellen. Es konnte unmöglich den Redactoren ent- 
<lb/>gehen, daß ein in der Zukunft erst wirksam werdender
<lb/>Vertrag so sehr der möglichsten Sicherung bedürfe, wie
<lb/>irgend ein anderer, wie denn auch die Revisoren aus- 
<lb/>drücklich die gerichtliche Abschließung fordern.

<lb/>Das Resultat vorstehender Ausführung findet seine
<lb/>Bestätigung in andern Bcstimu'.ungen des Gesetzes. Ab- 
<lb/>gesehen von der bereits angeführten landrecht!. Form des
<lb/>Abschlusses eines Erbschaftskaufes, so erklärt der tz. 369.
<lb/>Tit. 2. Th. 1 (. für den Fall, daß Eltern die Kinder
<lb/>wegen ihres Erbrechts abfinden, einen förmli r cn Erb- 
<lb/>vertrag für nörhig, wo doch offenbar nur eine Entsagung
<lb/>des Erbrechts gemeint sein kann.

<lb/>Die A. G. O. Tb. II. Tit. 2. §. 19. in fine un- 
<lb/>terscheidet eigentliche Erbverträge, und bestimmt, daß
<lb/>bei diesen ein Notar die Stelle eines Protokollführers
<lb/>bi der gerichtlichen Abschließung nicht solle vertreten
<lb/>können. Daraus folgt, daß dies bei uneigentlichen
<lb/>Erbverträgen geschehen kann. Es wird also vorausge- 
<lb/>setzt, daß diese der gerichtlichen Abschließung unter Zu- 
<lb/>ziehung eines Protokollführers bedürfen. Unter diesen
<lb/>unergentlicheu Erbverträgen sind aber jedenfalls sämmt-
<lb/>licheErbentsagungsverträge, worüber sich die§§. 649—646.
<lb/>des Abschnitts über „Erbverträge" verhalten, zu verstehen.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Recens.</title>
               <title>Recens.1. Der Preußische Civil-Prozeß. Von Dr. C. F. Koch. Berlin 1848. Verlag der Trautweinschen Buch- und Musikalienhandlung 2. Das Preuß. Civil-Prozeß-Recht. Berlin 1851. Verlag der Trautweinschen Buchhandlung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">v. Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVI.

<lb/>1. Der Preußische Eioil-Prozeß. von I)r. E. F.
<lb/>Koch. Berlin 1848. gr. 8. S. 928. Verlag
<lb/>der Trautweinlchcn Puch- und Musikalien- 
<lb/>handlung. fI. Gnttentag.) Preis 4 Ehlr.

<lb/>2. Pas Preußische Givil-Prozeß-Recht. Zweiter
<lb/>Eheil. Prozeß-Ordnung Oder auch unter
<lb/>dem zweiten Eitel: Prozeß Grdnung nach ihrer
<lb/>heutigen Geltung, vnter Weglassung der ob- 
<lb/>soleten oder aufgehobenen Vorschriften und Ein- 
<lb/>schaltung der jüngeren noch geltenden Bestim- 
<lb/>mungen, mit den Präjudizien des höchsten Ge- 
<lb/>richts, fo wie mit nachweisenden und erläuternden
<lb/>Anmerkungen, hcrausgrgebrn von vr (E. £.
<lb/>Koch. Berlin 1851. Verlag der A. Eraut-
<lb/>wcinschen Buchhandlung (A Gnttentag). gr. 8.
<lb/>S. 1104. Preis 4 Ehlr. 20 Sgr.

<lb/>Recension

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Wir zeigen hier zwei für die Rechtsübung sehr
<lb/>wichtige Werke an. Im ersten Werke wird der Preußi,
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0338.tif"
                n="326"
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            <p>

               <lb/>526
</p>
            <p>

               <lb/>sche Prozeß systematisch, vorgetragen, mit Berücksichtigung
<lb/>des gemeinen Rechts und seiner Literatur. Und zwar
<lb/>zuerst Einleitung. Begriffe, Quellen, Hülfsmirtcl
<lb/>und Methode des Preußischen Civil-Prozesses. — Erstes
<lb/>Buch. Allgemeine Lehren. Kap. 1. Bestanttheile des
<lb/>Prozesses. Kap. 2. Gegenstände des Prozesses. Kap. 3.
<lb/>Richter und Gcrichtspersonen. Erster Abschnitt, Ge- 
<lb/>richtsverfassung S. 49 ff. !. Geschichtliches. II. Ge- 
<lb/>richtsbarkeit. III. Organisation der Gerichte. Zweiter
<lb/>Abschnitt: Gerichtspersonen (S. 135). Dritter Abschnitt:
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte (S. 14ö). Viertes Kapitel.
<lb/>Prozeßsührcnde Personen (S. 171). Erster Abschnitt:
<lb/>Hauptpersonen. Zweiter Abschnitt: Nebenpersonen (S.
<lb/>215). Fünftes Kapitel. Erfordernisse zur^ Herstellung
<lb/>der Bestandtheile des Prozesses in Ansehung der einzelnen
<lb/>Handlungen (S. 244). Erster Abschnitt: Grundformen
<lb/>des Piozesses. Zweiter Abschintk: Prozcßhantlungcn.
<lb/>Erste Abtbeilung: Partheihandlungen. Zweite Abtbeilung:
<lb/>Richterliche Tbätigkcit. — Im zweiten Buche (S.
<lb/>322) gibt der Vers, den ordentliche» Prozeß. Erste
<lb/>Abtbeilung: Berfabren in erster Instanz. Erster Abschn.
<lb/>Vorbereitendes Verfahren. Zweiter Abschnitt: Beweis-
<lb/>verfahren (S. 377). Dritter Abschnitt: Mündliche Ver- 
<lb/>handlung und Erkenntniß (S. 500). Vierter Abschnitt:
<lb/>Abweichungen vom regelmäßigen Verfahren (S. 511). —
<lb/>Zweite Abtheilung: Erecutions-Instanz (S. 518). —
<lb/>Dritte Abtheilung: Instanz der Rechtsmittel (S. 591).

<lb/>-Drittes Buch. Die außerordentlichen Prozeß,

<lb/>arten (S. 712). Erste Abtheilung: Tie abgekürzten
<lb/>Prozesse. Zweite Abtheilung: Die besonderen Prozeß- 
<lb/>akten (S. 734). 1. Provokationsprozeß; 2. Kvnfiska«
<lb/>tionsprozeß; 3. Todeserklärungen; 4. Wahn - oder Blöd-
<lb/>sinnigkeits- und Prodigalttäts-Erklärungs-Prozeß; 5. Vor-
<lb/>mundschaftliche Prozesse; 6. Verfahren in Ehesachen;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0339.tif"
                n="327"
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            <p>

               <lb/>527
</p>
            <p>

               <lb/>7. Erbsonderungen und Ausemaudersetzurigeii; 8. Gene- 
<lb/>ral- Moratorien-Prozeß; 9. Vermögensabtretungs-Ver-
<lb/>fahrcn; 10. Behandlung der Gläubiger; 11. Konkurs- 
<lb/>prozeß; 12. Erbschajtlicker Liquidationsprozeß; 13. Die
<lb/>öffentlichen Aufgebote und Ediktalladunaen. — Das Werk
<lb/>ist eine ganz vorzügliche Darstellung unseres Prozesses,
<lb/>wie er ist, wie er geworden, mit Rückblicken auf deutsches
<lb/>Prozeßrecht und dessen Literatur.

<lb/>Das zweite Werk ist eine verbesserte Auflage unserer
<lb/>alten Tante: Prozeß-Ordnung von 1793 resp. 1781. Die
<lb/>gute Dame Kat so viele Runzeln, Schönheitspflästerchen,
<lb/>hat so viele Fata erlebt, daß eine solche Darstellung der- 
<lb/>selben, wie sie Koch uns gibt, Bedürfniß war. Er
<lb/>tbeilt alles noch Geltende wörtlich mit, streicht das ganz
<lb/>Obsolete ganz weg, und ersetzt in lolchen Stellen, welche
<lb/>nur stückweise sich geändert haben, die ausgeschiedenen
<lb/>Worte durch, an der gesperrten Schrift erkennbare und
<lb/>durch den Nachweis des betreffenden Gesetzes belegte,
<lb/>andere, wodurch die jetzt geltende Bestimmung ausgedrückt
<lb/>wird. Tie hinzugekommenen neuern Bestimmungen sind
<lb/>in der Form von Zusätzen gehörigen Orts in dcn Text
<lb/>eingeschaltet, und als solche besonders bezeichnet. — Eine
<lb/>reiche Nachlese von Noten unter dem Terte gibt theils
<lb/>die Präjudize des Obertribunals und die Meinungen
<lb/>des Justiz «Ministeriums, sind zugleich kritisch und aus- 
<lb/>legend. — Herr Koch hat einen guten Gedanken gehabt,
<lb/>er und sein Verleger werden reiche Früchte davon haben
<lb/>und wir alle gewinnen an Kenntnissen und — was be- 
<lb/>sonders heut zu Tage Geld ist — Zeit.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0340.tif"
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         <div xml:id="d23675e28763"
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              type="article"
              n="XXXVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ein paar Worte über das Verkaufen der Gerichtsakten</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gerken, ...">Von Hrn. Rechtsanwalt Gerken zu Berleburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVII.

<lb/>Ein paar Worte über das Verkaufen -er Gerichts-
<lb/>Akten.
</p>
            <p>

               <lb/>Von

<lb/>Herrn Rechtsanwalt Gerken zu Berleburg.

<lb/>Vereine zur Unterstützung bedürftiger Waisen ver,
<lb/>dienen alle Anerkennung, so namentlich diejenigen, welche
<lb/>zu diesem Zwecke für dürftige Kinder verstorbener Preu- 
<lb/>ßischer Justizbeamten bestellen. Dem Justizbeamten, der
<lb/>mit Gluckögütern nicht gesegnet ist, muß rS Beruhigung
<lb/>verschaffen, daß durch seine Theilnahme seine Kinder
<lb/>einen Anspiuch auf dereinstige Unterstützung erlangen,
<lb/>wobei es wohl kaum der Erwähnung bedarf, daß eben
<lb/>so gewissenhaft diese Fonts verwaltet, eben so richtig auch
<lb/>vertheilt werden.

<lb/>Trotz diesem können wir nicht billigen, daß der
<lb/>Erlös für verkaufte Gerichts-Acten diesen Fonds zufließt,
<lb/>denn wir vermögen nicht einzusehrn» daß den Gerichts- 
<lb/>behörden die Befugniß hierzu zusteht, so wie wir denn
<lb/>dieses Verkaufen für schädlich und nachtheilig halten.

<lb/>Es wird wohl kaum Jemanden einfallen zu bestrei- 
<lb/>ten, daß die Gerichtsacten Clgenthum der Parteien sind,
<lb/>welche dieselben zu nicht geringen Preisen bezahlen. Ein
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0341.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>Verkauf derselben ohne deren Einwilligung ist deshalb
<lb/>nicht gerechtfertigt.

<lb/>Zudem wird dieses Verkaufen das Interesse der
<lb/>Eigentbümer oft gefährden, denn es gehört n,cht zu den
<lb/>großen Seltenheiten, daß Acten verkauft werden, worin
<lb/>Urkunden stecken geblieben sind, auf welche sich eine Partei
<lb/>später mit Erfolg hätte beziehen können.

<lb/>Freilich werden solche zum Verkauf bestimmte Acten
<lb/>vorab der Revision eines Registratur-Beamten unter,
<lb/>worfen, allein es darf nicht sehr wundern, wenn bei
<lb/>dieser unerquicklichen Arbeit hier und da eine Urkunde
<lb/>übersehen wird, oder sind Anzeigen zu den Gerichtsacten
<lb/>über erfolgte Zahlung, Erecutivnsbefehle, Jnvcntarien
<lb/>u. s. w. unter Umständen nicht wichtige Urkunden?

<lb/>Wir wünschen deshalb, daß das Verkaufen der
<lb/>Gericktsacten gänzlich unterbleibe, daß vielmehr solche
<lb/>in anzulegenüen Archiven ausbewahrt, oder den Parteien
<lb/>ausgeantwortet werden, damit es fernerhin keine Partei
<lb/>mehr gebe, welche behaupten kann, daß ihr durch das
<lb/>Verkaufen der Gerichteackrn erheblicher Nachtheil zuge- 
<lb/>fügt worden sei.

<lb/>Nachschrift von Sommer.

<lb/>Der Herr Verfasser hat ganz Recht. Unsere Justiz
<lb/>frißt wie weiland Saturn ihre eigenen Kinder, sie
<lb/>läßt die Justizbeamten-Waisen Gewinn machen auf Kosten
<lb/>der anderen Waisen, deren Urkunden und die ganzen
<lb/>Acten sind eine Urkunde — man einstampft. Wie ganz
<lb/>anders sorglich ist dagegen das französische System,
<lb/>wo man keine Gerichts-Akte» hat, sondern von den
<lb/>Advokaten zur Urtheilsfällung ihre Dossiers (Manual,
<lb/>arten) einfordert und sie ihnen nachher zurückgibt! Wenn
<lb/>man den Werth der Zeit berechnet, welche das Ausson,
<lb/>der« der etwa nicht zu vernichtenden Theile der Acten
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0342.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>kostet, so ist effektiver Gewinn für den Fiskus durch den
<lb/>Actenverkauf gar nicht vorhanden, wenn man nicht etwa
<lb/>anirehmen will, daß jene Beamten sonst doch während
<lb/>dem nichts gethan hätten! Und wer bürgt uns, daß —
<lb/>wir der Herr Verfasser richtig ausführt — der ausson- 
<lb/>dernde Beamte nichts übersieht! Seine Fehler bedeckt
<lb/>freilich der Kessel der Papierfabrik, wie die des Arztes
<lb/>der Kirchhof! Vollends ist das Vernichten der Bagatell-
<lb/>acten schon gar nach 5 Jahren ein um so größeres Un- 
<lb/>recht, da in kiesen Sachen in der Regel keine Protokolls-
<lb/>Abschriften gegeben werden. Will der Staat gerecht
<lb/>sein, so muß er nach Ablauf gewisser Jahre die Parteien
<lb/>fragen, ob sie etwas gegen Ausfolgung der Acten an
<lb/>den Triumphanten zu erinnern baben, und im Streit- 
<lb/>fälle ihnen überlassen, einen Depositar dafür zu bestellen,
<lb/>widrigenfalls dem, welcher den Prozeß gewonnen hat,
<lb/>die Acten nach Aussonderung der vom andern Theil
<lb/>überreichten Urkunden zu bebändigen. Die Regierung
<lb/>bekümmert sich um weit unwichtigere Dinge!
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0343.tif"
             n="331"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XXXVIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Dem Besitzer eines mit der Fuhrgerechtigkeit belasteten Hofes steht frei, den Hof mit einem Schlagbaum, den der Servitutenberechtigte öffnen kann, zu verschließen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>XXXVIII.

<lb/>pcm Besitzer eines mit einer Fuhrgcrechligkeit be- 
<lb/>lasteten Hofes steht frei, den Hof mit einem
<lb/>Schlagbaum, den der Servitutsberechtigte öffnen
<lb/>kann, zu verschließen.

<lb/>R e ch t s f a l l ,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>(21. L. R. I. 19. §. 15. 17. 20. 21. I. 22. §. 26. 31.)

<lb/>Durch einen Vergleich vom 3. Juni 1839 zwischen
<lb/>Corenz Schmitt und Johann Hengesbach zu Bremke
<lb/>verpflichtet sich Johann Hcngesbach, nickt ferner das
<lb/>Reckt, einen srüherhin in Anspruch genommenen Fuhre
<lb/>weg zu fahren, in Anspruch zu nehmen, wollte vielmehr
<lb/>dagegen forthin jenen Weg über den Hof des Schmidt
<lb/>fahren, den dieser bei dem Ebenen und Eiuzäumcn scines
<lb/>Hofes ihm zur Fuhr angewiesen re!p. liegen lassen. (§. 1.)
<lb/>Schmidt machte sich (tz. 2.) verbindlich, diesen von Hen-
<lb/>gesbach angenommenen Weg fahrbar zu machen, nicht

<lb/>XV. Jahrgang 2s Heft. •
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0344.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>durch Auffahren von Schutt zu erhöhen und sonst auf
<lb/>keine Weise dem Hengesbach hinderlich zu sein, diesen
<lb/>Weg nach Gefallen und Bedürfniß zu gebrauchen. Spä-
<lb/>ter legte Schmidt beim Ein, und Ausgange seines Hofes
<lb/>einen Schlagbaum an. Hengesbach klagte deshalb, weil
<lb/>durch die Anlage sein Fahrrecht erschwert werde, und
<lb/>nur ausgeübt werden könne, wenn man denselben jedes»
<lb/>mal öffne. Er klagte gegen Schmidt, da dieser den
<lb/>Schlagbaum nicht entfernen wollte, und bat zu er- 
<lb/>kennen,

<lb/>daß der Verklagte dem Vertrage vom 3. Juni
<lb/>1839 gemäß dem Kläger auf keinerlei Weise
<lb/>hinderlich sem dürfe, den ihm auf dem Hofe des
<lb/>Verklagten zu stehenden Fuhrweg nach Gefallen
<lb/>und Bedürfniß zu gebrauchen, namentlich aber
<lb/>schuldig, die auf seinem Hofe angelegten Schlag- 
<lb/>bäume zu entfernen oder doch so einzurichten,
<lb/>daß der Fahrweg des Klägers stets offen und
<lb/>ungehindert gebraucht werden könne-
<lb/>Verklagter bestritt die Klage. Durch Erkenntniß
<lb/>des Kreis-Gerichts Arnsberg v. 18. Okt. ward Kläger
<lb/>mir der auf Entfernung der von dem Verklagten auf
<lb/>seinem Hofe angelegten Schlagbäume gerichteten Klage
<lb/>abgewiesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Durch den Vergleich v. 3. Juni 1839. verstattete
<lb/>der Verklagte dem Kläger ein Fahrrecht über seinen Hof,
<lb/>beschränkte also hierdurch sein Eigenthumsrecht. Was
<lb/>nun die Art der Eigenthumsbeschränkungen überhaupt
<lb/>betrifft, so soll gesetzlich die Dermuthung für diejenige
<lb/>Art streiten, welche dem Eigenthümer am wenigsten lästig
<lb/>ist, A. ?- R, Th. I. Tit. 22. §• 26. Tit. 19. §. 15.
<lb/>Insbesondere soll, wenn auch das eingeräumte Recht an
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0345.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>sich bestimmt ist, dasselbe dennoch, soviel es seine Natur
<lb/>und der ausdrücklich erklärte Zweck seiner Bestimmung
<lb/>zulassen, zum Besten des Eigenthümers eingeschränkt wer- 
<lb/>den. (A. L. R. I, 19. §. 107.) Der Berechtigte soll
<lb/>nur nickt an dem nützlicken Gebranche jelbst gehindert,
<lb/>oder ihm derselbe gar vereitelt werden (§&gt; 18), weßhalb
<lb/>der Besitzer des belasteten Grundstücks an demselben nichts
<lb/>vornehmen darf, wodurch der Andere in Ausübung seiner
<lb/>Grundgerechtigkcit gehindert oder ihm dieselbe vereitelt
<lb/>werden könnte. (A. L. R. I. 22. §. 31). In der An- 
<lb/>lage des Schlagbaumes ist aber eine Verhinderung und
<lb/>Vereitelung des Klägcr'schen Rechts nicht zu erkennen,
<lb/>sie bietet höchstens eine Unbequemlichkeit, die noch sehr
<lb/>gering ist, zumal der Schlagbaum nicht einmal verschlos- 
<lb/>sen ist, und dient nur zum Schutze des Eigenthums des
<lb/>Verklagten, soweit es das klägerische Recht zuläßt. Kann
<lb/>aber das Recht mit gleicher Wirkung für den Berechtig- 
<lb/>ten auf mehrere Arten ausgeübt werden, so soll allemal
<lb/>diejenige gewählt werden, welche dem Eigenthümer am
<lb/>wenigsten lästig ist. (A. ?. R. I. 19. §. 20). Hiernach
<lb/>erscheint die Anlage des Schlagbaumö keineswegs als
<lb/>eine Verletzung des klüger',chen Rechts, dessen Ausübung
<lb/>dadurch weder gehindert noch vereitelt wird.

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Arnsberg bestätigte
<lb/>dies Erkenntniß vom 18. März 1851.

<lb/>Gründe.

<lb/>Das Grundstück, über welches dem Kläger eine
<lb/>Fahrwegsgerechtigkeit von dem Verklagten ringeräumt
<lb/>ist, ist ein Hofraum, der sowohl bei städtischen als länd- 
<lb/>lichen Besitzungen eingezäunt und abgeschlossen zu werden
<lb/>Pflegt. Wenn daher der Verklagte seinen Hofraum ein-
<lb/>sirfriedigt hat, so hat er nur eine Einrichtung getroffen,
<lb/>die als eine ganz gewöhnliche und durch die Beschaffen-

<lb/>22*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0346.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>heit des Grundstückes gleichsam nothwendige betrachtet
<lb/>werden muß. Da nun bei Servituten die Vermuthung
<lb/>für diejenige Art der Ausübung, die dem Eigenthümer
<lb/>am wenigsten lästig ist, streitet und der Berechtigte un- 
<lb/>gewöhnliche dem Eigenthümer zur Beschwerde gerei- 
<lb/>chende Arten der Ausübung sich nicht anmacßen kann,
<lb/>so erscheint das Verlangen des Klägers, daß Verklagter
<lb/>seinen Hofraum stets offen halte und den Schlagbaum
<lb/>wegschaffe, offenbar frivol. (Allg. Landr. I-, 19. §. 15.
<lb/>21. Seufferts und Glücks Blätter für Rechts-An- 
<lb/>wendung Th. IV. S. 33.) Es ist dies in dem vorlie- 
<lb/>genden Fall um so einleuchtender, als dem Kläger, wie
<lb/>aus §. 1. des Vergleichs v. 3. Juni 1839 zu entnehmen,
<lb/>bei Ueberschluß des Vertrages die Absicht des Verklagten,
<lb/>seinen Hof einzäunen zu wollen, genügend bekannt war.
<lb/>Eine Einzäunung des Hofraums ohne Verschluß würde
<lb/>aber ganz zwecklos sein.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Juristische Zeitläufte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">Von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>53a
</p>
            <p>

               <lb/>XXIX.

<lb/>Juristische Icitlänftc.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Von

<lb/>Sommer.

<lb/>32.

<lb/>Mit unserer Nichtigkeitsbeschwerde kann es auch
<lb/>wohl nicht ganz mehr so bleiben, wie bisher. Nach §. 5.
<lb/>J\§ 10. Iilr. a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833
<lb/>ist es eine Nichtigkeit, wenn eine in den Prozeßschriftcn
<lb/>enthaltene oder zu Protokoll erklärte und mit Angabe
<lb/>der Beweismittel unterstützte Tbatsache, welche eine ent- 
<lb/>gegengesetzte Entscheidung begründen würde — oder er- 
<lb/>heblich ist, wie §. 17. der Instruction vom 7. April
<lb/>1839 sagt — in den Urtelsgründen gar nicht erwähnt
<lb/>ist. Ferner ist nach Iilr. I,. derselben Gesetzstelle eine Nich- 
<lb/>tigkeit vorhanden, wenn der aus einer bestimmten Er- 
<lb/>klärung einer Partei entnommene Entscheitungsgrund
<lb/>dem wörtlichen Inhalte dieser Erklärung entgegen ist,
<lb/>oder, wenn eine Tbatsache, im Fall eine Bewcisaus-
<lb/>nahme stattfand, gegen den wörtlichen Inhalt der bei- 
<lb/>gebrachten oder ausgenommen Beweismittel festgestellt
<lb/>worden ist. — Praktisch stellt sich nun die Sache, seit
<lb/>der summarische Prozeß allgemein ist, so: der Referent
<lb/>entwirft das Referat, liest es in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung vor, die Anwälte berichtigen es, wo ihnen das
<lb/>nothwrndig scheint, und darauf erkennt der Gerichtshof
<lb/>mit, unterstellter, voller Kenntniß der Sache. Soll also
<lb/>«un darnach eine der eben erwähnten Nichtigkeiten ein»
<lb/>treten, so kann es nur der die Gründe absetzende Refe- 
<lb/>rent verschuldet haben, die Richter aber sind bei Fällung
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0348.tif"
                n="336"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>des Erkenntnisses vollständig vom Sachverhalt unterrich- 
<lb/>tet gewesen. Nur durch die Liederlichkeit des absetzenden
<lb/>Rescrenten kann also retro eine Nichtigkeit des Erkennt- 
<lb/>nisses entstehen. Daß das unnatürlich ist, spricht von
<lb/>selbst. Bekanntlich werden die Gründe nicht erst noch- 
<lb/>mal besonders vom Colleg erwogen, sondern, höchstens
<lb/>vom Dirigenten mehr oder weniger gründlich angesehen,
<lb/>bona lide vom Colleg unterschrieben. Daß der erkennende
<lb/>Gerichtsbof bei der Urtelsfällung absichtlich eine erheb- 
<lb/>liche Thatsache, obgleich sie vorgetragen, ignoriren wolle,
<lb/>ist nicht denkbar, eben &gt;o, daß er gegen den wörtlichen
<lb/>Inhalt einer Erklärung oder eines Beweismittels, eine
<lb/>Thatsache absichtlichtlich habe feststellen wollen. Gewöhn- 
<lb/>lich ist es nur eine unvollkommene Ausdrucksweise des
<lb/>durch das oft unerquickliche faktische Material betäubten
<lb/>Referenten, was die Parteien zu Nichtigkeitsbeschwerden
<lb/>auf Grund §. 10. »&gt; b. veranlaßt, die aber in der Regel
<lb/>zurückgewiesen werden. Nach dem französischen Prozeß
<lb/>kennt man dergleichen nicht, da die faktischen Gründe
<lb/>erst nach dem Erkenntniß durch die Qualitäten der Ad- 
<lb/>vokaten gemacht werden, also das Urtel nickt retro nich- 
<lb/>tig machen können. — Offenbar ist man bei der Vera-
<lb/>thung des Gesetzes vom 1^. Dezember 1833 vom ordent- 
<lb/>lichen Prozesse ausgegangen, in dem der Richter nach
<lb/>dem Aktenextrakt des Referenten erkennt, ohne daß die
<lb/>Partei-Vertretung Gelegenheit bat, etwaige faktische
<lb/>Jrrthümer desselben zu berichtigen. Die Verordnung
<lb/>vom 1. Juni 1833, nur als Ausnahme-Gesetz für we- 
<lb/>nige Fälle gegeben, ist bei der Berathung der Verordn,
<lb/>vom 14. Dezember 1833 nicht unterstellt worden. —
<lb/>Ueberhaupt dürfte es weit einfacher sein, die Revision,
<lb/>jedoch ohne Zulassung von Novis unbedingt zu gestatten,
<lb/>als die unerfreulichen Nichtigkeits-Entscheidungen herbei-
<lb/>zuführen, worin den Parteien^ gesagt wird, wenn oer
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0349.tif"
                n="337"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>Angriff so oder so geführt worden wäre, sei ihnen viel- 
<lb/>leicht zu helfen gewesen, jetzt aber gehe es nicht. —
<lb/>Nähere Erwägung ist immerhin die Sache werth.
</p>
            <p>

               <lb/>33.

<lb/>Das französische Hypotheken-System ist schlecht.
<lb/>Es fehlt ihm das Wesentliche, Publicität und Speciali«
<lb/>tät. Unsre Gesetzgebung hat bisher nicht gewagt, daran
<lb/>zu rühren. Allein es geht jetzt vom Volke selbst eine
<lb/>Reaction dagegen aus. In der Generalversammlung
<lb/>des landwirthschaftlichen Vereins für Rheinpreußen vom
<lb/>19. September 1850*) ward auf den Antrag des Land- 
<lb/>raths Thilmani in der Gegend von Saarbrücken — einer
<lb/>der Rheinischen Juristen, die in Arnsberg an den Brüsten
<lb/>des Preußischen Rechts gesogen — eine Commission be- 
<lb/>hufs Einleitung einer durchgreifenden Reform des Rhei- 
<lb/>nischen Hypotheken- und Kredit-Systems zu bilden be- 
<lb/>schlossen und durch den Präsidenten von Carnap zu
<lb/>Bornhcim bestellt, bestehend aus Prof. Bauerband, Ad«
<lb/>vokat« Anwalt CompeS, Landrath Danzicr, Advokat-An- 
<lb/>walt v&gt; Hontheim, Rittergutsbesitzer v. Kempis, Hof- 
<lb/>rath Maurer, v. Noorden, Landgencbtsrath v. Proff-
<lb/>Jrnich, Appellationsgericbtsrath Reichensperger H., Steu- 
<lb/>erkontrolleur Spohr, Bürgermeister Justrzrath Stupp,
<lb/>Landrath Thilmani. hinterm 27. April 1851 hat diese
<lb/>Commission von Colt?'aus ihren Bericht erstattet, der
<lb/>am 27. September auf der Generalversammlung des
<lb/>landwirthschaftlichen Vereins zu Cleve zur Beschlußfassung
<lb/>führen wird. Thilmani wies zuvorderst auf die Unmög- 
<lb/>lichkeit hin, nach den Bestimmungen des französischen
<lb/>Zivilgesetzbuchs eine rechtliche Gewißheit darüber zu er«
</p>
            <p>

               <lb/>*1 Siehe Zeitslbrist des Landwirthschaftlichen Vereins für Rhcin-
<lb/>vreußen 1851. M 6. und 7. S. 217—233.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0350.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>langen, wer ver Eigenthümer eines bestimmten Grund- 
<lb/>stücks sei und dasselbe demzufolge zur Hypothek bestellen
<lb/>könne. Zur Gewinnung einer festen Grundlage für das
<lb/>von ihm vorges-4 lagene Kredit-System beantragt er
<lb/>daher vor Allem die Aufstellung eines Grundbuches für
<lb/>jede Gemeinde, in welches alle Parzellen der Gemarkung
<lb/>nach vorheriger kontradiktorischer Regulirung des Eigen- 
<lb/>thums und der Grenzen einzutragen seien, als Eigen- 
<lb/>thümer solle demnach nur derjenige gelten, welcher im
<lb/>Grundbuche eingetragen sei. 'Nachdem in dieser Weise
<lb/>das Pfandobjekt in rechtlicher Beziehung festgcstellt wor- 
<lb/>den, ii'lie alsdann zweitens jede einzelne Gemeinde kraft
<lb/>Gesetzes einen Kreditverein bilden, indem der Werth einer
<lb/>jeden, zum Gcmcindebanne gehörigen Parzelle durch ge- 
<lb/>wählte Gemeiudetaratvrcn abgeschätzt und dem Eigen- 
<lb/>thümer ein auf den Inhaber lautender, den wahren Werth
<lb/>der Parzelle nicht nberitci-ender Pfandbrief mit fünf- 
<lb/>jährigen Kouvons zur beliebigen Verfügung eingehändigt
<lb/>werde; die auf 4 Prozent festgestellten Zinsen des in
<lb/>Eirculation gejetzt.n Pfandbriefes sollten demnach nebst
<lb/>1 Prozent für allmälige Tilgung desselben durch die
<lb/>Gemeindekaste in monatlichen Raren gleichzeitig mit der
<lb/>Grundsteuer erngezogeu werden; für die Werthjck ätzung
<lb/>einer jeden Parzelle sei die Gemeinde als solche verant- 
<lb/>wortlich und im Falle der Erccution zur Deckung des
<lb/>etwaigen Ausfalles dem Gläubiger gegenüber gehalten.
<lb/>Die Commission ist auf dieses System nicht cingegangen.
<lb/>Bei dem so sehr gethcilten Besitz der Rheinlande sind cic
<lb/>Schwierigkeiten einer solchen Bundesbank allerdings sehr
<lb/>groß, und man wird damit wenigstens nicht anfangen
<lb/>können. Die Kommission ist dagegen dafür, ein, wenn
<lb/>Nicht ideal-vollendetes, doch dem wahrhaft praktischen
<lb/>Bedürsniste vollkommen entsprechendes Kreditsystem ohne
<lb/>Zerrüttung des gesammten bisherigen Rechtszustandes
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0351.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>und aller darauf basirten ökonomischen und sozialen Der»
<lb/>hältmffe des Landes, auf dem Wege der Reform in- 
<lb/>nerhalb der Rheinischen Gesetzgebung selbst
<lb/>zu erzielen, und erkennt als ihre Aufgabe, jene Reform
<lb/>sofort vorzubereiten und ihrer baldinöglichsten Verwirk- 
<lb/>lichung entgegenzuführen. — Man will zu dem Ende die
<lb/>bisher blos fakultative Transscription aller Erwerbs- 
<lb/>urkunden zur Bedingung ihrer Wirksamkeit in Beziehung
<lb/>auf Dritte erklären, jedoch dabei auf Kostenersparungen
<lb/>antragen. Man will dadurch namentlich die Gefahren
<lb/>der Resiliationsklage beseitigen, indem nach den bisher
<lb/>geltenden Bestimmungen der frühere Eigenthümer, na- 
<lb/>mentlich der Verkäufer, das Recht hat, wegen gänzlicher
<lb/>oder thrilweiser Nichtzahlung des Preises die Auflösung
<lb/>des Uebertrags zu fordern, ein neuer Erwerber kann
<lb/>sich gegen ein solches, vielleicht dem dritten oder vierten
<lb/>Dorbefltzer sseit 20 oder 30 Jahren zustehendes Resilia-
<lb/>tionsrecht nicht schützen, ahnt oft kaum die Möglichkeit
<lb/>eines solchen. Es geht das so weit, daß beispielsweise
<lb/>derjenige, welcher ein Grundstück bei einer gerichtlichen
<lb/>Versteigerung erworben und den Steigpreis auf Grund
<lb/>eines gerichtlichen Collocations Verfahrens an die ange- 
<lb/>wiesenen Gläubiger gezahlt hat, demnächst vermittelst
<lb/>einer Resiliationsklage seines Eigenthums wieder entsetzt
<lb/>und hinsichtlich feiner Entschädigungsansprüche an den
<lb/>subhastirten zahlungsunfähigen Schuldner verwiesen wird.
<lb/>Da hört freilich Alles auf. Erwägt man noch,
<lb/>daß nach französischem Rechte der Käufer auch ohne
<lb/>Uebergabe Eigenthümer wird, und, wie schon bemerkt,
<lb/>die Transscription der Erwerburkunde nicht obligatorisch
<lb/>ist, so ist freilich klar, daß wirkliche Sicherheit nach jenem
<lb/>Hypotheken-System nicht vorhanden sein kann. — In
<lb/>diesem Hypotheken-System zerstört nun auch die fehlende
<lb/>Publrcität — in Folge der keiner Eintragung bedürfen-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0352.tif"
                n="340"
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            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>den Legal» und gerichtlichen Hypotheken — jede Sicher- 
<lb/>heit. Die Kommission will daher auch das System der
<lb/>Publicität und Spezialität, Nothwendigkeit der Eintra- 
<lb/>gung jeder Hypothek, rücksichtslos durchgeführt haben.
<lb/>— Es ist nicht schwer einzusehen, daß man dem Ziele
<lb/>zwar einigermaaßen nahe kommen, es aber im Weient-
<lb/>lichen eben nicht erreichen wird. Es fehlt noch immer
<lb/>am Grundbuche, an einem offiziell feststehenden und er- 
<lb/>kennbaren Eigenthümer. Die Rheinprovinz hat das
<lb/>Kataster mit so großen Kosten errichtet, und sollte nicht
<lb/>einsehen, daß man auf Grund dieses Katasters eben so
<lb/>gut wie im Herzogthum Westfalen, Kreis Siegen und
<lb/>Wittgenstein, durch die Verordnung vom 31. März 1834
<lb/>(Ges.-Samml. S. 47.) zu einem vollständigen Grund- 
<lb/>buche gelangen könne! Was hindert, der Bermuthung
<lb/>des Lebens zu folgen, den im Kataster eingetragenen
<lb/>Eigenthümer alö den wirklichen rechtlich anzusehen, und
<lb/>denselben ins Grundbuch (ersten Theil des Hypotheken- 
<lb/>buchs) einzutragen, wenn binnen bestimmter Frist keine
<lb/>Reklamation einkommt? In solcher Weise ist man in
<lb/>jenen Landen im Laufe verbältnißmäßig weniger Jahre
<lb/>mit Errichtung vollständig sichernder Grund- und Hy,
<lb/>pothekenbücher fertig geworden. Aber freilich kann dann
<lb/>die Führung der Hypothekenbücher keine Sache der Fi-
<lb/>nanzportie mehr sein, wie am Rhein, mit andern Worten:
<lb/>die Friedensrichter, deren Bezirke zu verkleinern, oder
<lb/>besonders zu bestellende Hypvthekengerichte müssen sie
<lb/>anlegen und fortführen und die Befugniß erhalten, die
<lb/>zu dem Ende nöthigen urkundlichen Erklärungen von den
<lb/>Parteien mit gesetzlicher Kraft entgegen zu nehmen.
</p>
            <p>

               <lb/>Curth'sche Buchdruckern in Arnsberg.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0353.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das Westfälische Jagdrecht</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsgesch.-dogm. Abhandl. : (Fortsetzung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Seibertz, ...">v. Hrn. Kreisgerichtsrath Seibertz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Das Westfalische Jagdrecht.

<lb/>Rcchtsgeschichtlich - dogmatische Abhandlung

<lb/>vom

<lb/>Herrn KreiSgerichtSrath Setbertz.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>III. Periode.

<lb/>Die Aeiten von Anobildnng der Landeshoheit, bis
<lb/>auf unsere Tage.

<lb/>A. Die Landeshoheit und das Forstregal.

<lb/>37. Die Landeshoheit überhaupt.

<lb/>§)ie Landeshoheit der deutschen Fürsten ist nicht
<lb/>auf einmal, durch einen Act der Gesetzgebung ober der
<lb/>Autonomie ins Leben gerufen, sondern ganz allmählig
<lb/>durch die Macht der Verhältnisse, aus den Elementen deS
<lb/>deutschen Staats entwickelt worden. Die ersten sichtbaren
<lb/>Spuren derselben ossenbarten sich im 12ten und 13ten
<lb/>Jahrhundert; ihre volle Ausbildung erlangte sie im löten
<lb/>und löten. Großer, ausgedehnter Güterbesitz der höheren
<lb/>Beamten, womit die Verwaltung ihrer Aemter, ja gan- 
<lb/>zer Provinzen verbunden war, die daraus sich entwickelnde
<lb/>Erblichkelt der Aemter, wodurch der Begriff derselben,
<lb/>namentlich der des Comitats und Ducats, als Grafschaft
<lb/>und Herzogthum sich in den eines LandbezirkS verwan- 
<lb/>delte; die Auflösung der Gauverfassung durch die immer
<lb/>zunehmende Verbreitung des Lehnwesens; die Zerstücke-
<lb/>ckelung der alten Herzogthümer durch innere Unruhen;
<lb/>das Fanstrecht mit den unzählbaren Fehden in seinem

<lb/>XV. 3-hrg,°g z, Heft. 23
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0354.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Gefolge; die Veräußerung aller königlichen Fiscal-Gntcr
<lb/>an geistliche und weltliche Große, welche den Kaiser der
<lb/>Mittel beraubte, sein Ansehen durch Beamte und Krieger,
<lb/>durch die Pfalzgrafen und Vögte nämlich, welche jene
<lb/>Güter verwaltet und die Amtsführung der Herzoge und
<lb/>Grafen controlirt hatten, im Reiche geltend zu machen;
<lb/>die immer zunehmende Abschwächung der kaiserlichen Macht,
<lb/>durch solche innere Zersetzung ihrer Elemente; der dadurch
<lb/>nothwendig bedingte, ungünstige Verlauf fast sämmtlicher
<lb/>auswärtiger Kriege; alles dieses brachte die höheren und
<lb/>«Lederen Reichsbeamten allmählig in eine falsche Stellung
<lb/>zum Reichs-Oberhaupte; indem sie, jeder nach seinem
<lb/>besten Können, so viele kaiserliche Rechte an sich brach- 
<lb/>ten, als eben thunlich war und deshalb vom Volke in
<lb/>manchen Provinzen, als die alleinig« Quelle aller Macht
<lb/>betrachtet wurden, während man außer dem Titel und
<lb/>Namen, kaum noch etwas vom deutschen Könige wußtet).
<lb/>Auf solche Weise erlangten geistliche und weltliche Große,
<lb/>je nachdem sie von Talent, Macht und Glück begünstigt
<lb/>wurden, unter allerlei Benennungen herrschaftliche Ge- 
<lb/>biete von größerem oder geringerem Umfange und insofern
<lb/>verschieden, alle aber dadurch gleich, daßHie Herren inner- 
<lb/>halb derselben königliche Rechte, Regalien im weiteren
<lb/>Sinne, ausübten und diese durch Lehn- und Dienst-Mannen
<lb/>zu stärken und zu schützen wußten. Die wesentlichsten
<lb/>dieser Rechte waren Gerichtsb arkeit und Heerbann;
<lb/>andere, wie Münze, Geleit uud was man später sonst
<lb/>noch zu Regalien rechnete, waren entweder in jenen mit- 
<lb/>begriffen oder wurden, weil sie mehr Ehre als Gewinn
<lb/>abwarfen, minder gesucht und geübt. Ohne Civil- und
<lb/>Militairgewalt, ohne Comitat und Heerbann waren sie
</p>
            <p>

               <lb/>259) Struben vom Ursprünge der Landeshoheit in Deutsch- 
<lb/>land; in dessen Nebenstunden. IV. S. 71.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0355.tif"
                n="343"
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            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>alle ohne Bedeutung und konnten ihren Inhaber zwar
<lb/>wohl zu einem Dynasten, aber zu keinem Fürsten mit
<lb/>Landeshoheit machen.

<lb/>Dieser, lange Zeit hindurch gewißermaaßen nur fak- 
<lb/>tische, Rechtszustand erhielt die erste Sanktion durch die
<lb/>bekannten Constitutionen Friedrichs II. von 1220 für die
<lb/>geistlichen und von 1232 für die weltlichen Fürsten^),
<lb/>wodurch der Kaiser denselben die fraglichen königlichen
<lb/>Rechte nicht sowohl verlieh als die durch einzelne Zuge«
<lb/>standnisse oder durch Anmaaßung erworbenen Befugnisse
<lb/>bestätigtest). Zwar wurden durch jene Constitutionen
<lb/>die geistlichen und weltlichen Fürsten noch keine Landes- 
<lb/>herren im späteren Sinne deS Worts; der Ausdruck
<lb/>Landeshoheit, superioritas territorialis, kömmt
<lb/>vielmehr gar nicht darin vor^W). Jndeß hatten sie doch
<lb/>nun schon ein generell anerkanntes Recht zur Ausübung
<lb/>derjenigen Befugnisse der königl. Gewalt, welche zum
<lb/>Wesen der Landeshoheit unentbehrlich sind. Ein bestimm- 
<lb/>ter Begriff der letzten eristirte damals noch nicht, es
<lb/>konnte also auch kein klares selbstbewußtes Streben nach
<lb/>derselben vorhanden seyn. Jeder sah nur vor Augen, wie
</p>
            <p>

               <lb/>260) Schmaus; Corp. jur. publici, acadcmic. Lipsiac 1794
<lb/>p. 4. 6. und (Senckenberg) Sammlung der Reichs-
<lb/>Abschiede I. -S. 15. und 17.

<lb/>261) Putter Beiträge zum Staats - und Fürstenrechte Bd. 1.
<lb/>S. 115. Hüllmann Stände S. 359. Eichhorn
<lb/>Rechtsgesch. § 238. und besonders 29 9. wo die ältere
<lb/>Landeshoheit am genauesten beschrieben ist.

<lb/>262) Eg heißt zwar in der Constitution v-n 1232 : Centum-
<lb/>gravii recipiant cenlas ä domino terrae vcl ab eo,
<lb/>qtii per dominum terrae fuerit infeodatus. Locum
<lb/>centac nemo mutabit sine consensu domini terrae.
<lb/>Allein die hier gedachten Herren des Landes waren etwas
<lb/>ganz anderes als unsere Landesherren. Höchstens könnte
<lb/>vlan annehmen, daß jener Ausdruck die Quelle der letzten
<lb/>Bezeichnung geworden.


<lb/>23 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0356.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>544
</p>
            <p>

               <lb/>die Gewalt des Königs durch die, jede andere staatliche
<lb/>Verbindung absorbirende, Gliederung der Gesellschaft nach
<lb/>Lehnsverbändcn, immer mehr geschwächt wurde und so
<lb/>suchte Jeder von jener Gewalt so viel zu erlangen als
<lb/>möglich. In engeren, beschränkten Kreisen war dieses
<lb/>Streben kleinlicher; die Herren erwarben in solchen Be- 
<lb/>zirken nicht dlos die Grafschaft, die einzelnen Vvgteien,
<lb/>sondern sogar alle gntsberrliiben Rechte, so daß in ten-
<lb/>IfiN-ii oft gar kein niederer Adel vorkommt wie z. B. in
<lb/>den Graflchafrca Wilgenstein. In unii, ugnicheren Ge»
<lb/>bieten dagegen waren die Bestrebungen großartiger; man
<lb/>verftlmähctc hier den unmittelbaren Besitz jener Einzel«
<lb/>heilen und griff nach immer mehr Grafschaften und Herr«
<lb/>lichkeiten, nach den Elementen der gesetzgebenden und
<lb/>vollziehenden Gewalt- Zins solche Weise verlor sich der
<lb/>Staat, wie ihn Carl d. Gr. gedacht batte, allmäblig in
<lb/>einem Aggregat deutscher Lander, nur tormal zusammen,
<lb/>gehalten durch die königliche Würde, deren Gewalt die
<lb/>Beamten des Königs unter sich theilten. Das heilige
<lb/>römische Reich deutscher Nation hatte schon längst bankerott
<lb/>gemacht, als es durch den Rheinbund auch der Form
<lb/>nach aufgelöset wurde. Es bedurfte kaum noch der Er- 
<lb/>öffnung des Formalconcurses darüber, weil seine Fürsten,
<lb/>in Verbindung mit auswärltgcn anmaaßlichen Creditore»,
<lb/>die Maße bereits im westfälischen Frieden unter sich ge«
<lb/>theilt hatten. Ja schon lange vor diesem wußte der
<lb/>deutsche König seine Würde nicht mehr zu behaupten,
<lb/>wenn er nicht auch ein mächtiger deutscher Landesherr
<lb/>war. *

<lb/>Diese vollendete Landeshoheit hatte sich bereits im
<lb/>16ten Jahrhundert sactisch, tbeilweisc durch einzelne all- 
<lb/>gemeine Capitulationcn^) ausgebildet. Im westfälischen
</p>
            <p>

               <lb/>283) Z. B. die Capitulat. v. 1519. Art. 1, §, 2. »Die Stände
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0357.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>Frieden wurde sie auch rechtlich und wörtlich anerkannt2^).

<lb/>Wie Carl d. Gr. im ganzen Reiche den sittlichen Zweck
<lb/>des Staats zu erreichen angestrebt hatte, so versuchten
<lb/>es nun die einzelnen Fürsten groß und klein in ihren
<lb/>Ländern, jeder nach seinem Willen und Können; zwar
<lb/>beschränkt durch einmal geheiligte Sitte und Gewohnheit
<lb/>oder, »xenn man will, auch durch die formal bestehenden
<lb/>Reichsgcsetze; aber so wie diese an sich unerschöpfend, in
<lb/>ihrem innersten deutschen Wesen schon durch die einge-
<lb/>drungenen römischen Rechtsbegriffe erschüttert und mehr
<lb/>noch durch die Verdrehungen der romanisirenden Juristen
<lb/>verwirrt waren, so waren auch Wille und Kraft jedes
<lb/>einzelnen Fürsten, durch seine Persönlichkeit wie durch
<lb/>seine Vrrhältnissc, aufs mannigfaltigste bedingt. Es darf
<lb/>uns daher nicht wundern, daß in den einzelnen Tern«
<lb/>torien, wenn sie gleich zum sogenannten deutschen Reiche
<lb/>verbunden waren, der Staatszweck weder nach richtigen,
<lb/>noch nach gleichförmigen Prinzipien ausgebildet wurde.

<lb/>Nur in der Eifersucht auf die eigene Hoheit gegen die
<lb/>des Kaisers in ihren Gebieten, kamen alle Fürsten^über-
<lb/>ein. Jeder wollte in seinem Territorio das öffentliche
<lb/>Wohl erreichen; gute Polizei ging über alles. Der Lan- 
<lb/>desherr begnügte sich nicht mehr mit dem mcruin ei mix- 
<lb/>tum imperium265), sondern identifizirte sich mit dem römi--

<lb/>bei ihren Hoheiten, gcist- nnd weltlichen Würde», Gerech- 
<lb/>tigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch einen Jeden Lei
<lb/>seinm Lean» und Wesen lassen." _ *

<lb/>20t) Juslr. pac. Osnaltr. Art. 8. §. 1. p. 77o. (wörtlich Lei
<lb/>Mütter SlaatS-Recht §. 28. N. c.)

<lb/>Wä) Tie Lehre von diesem .Imperium ist sehr alt. Tie Dot- 
<lb/>ieren Azo und Lothar wurden 1t9t von K. Heinrich VI,
<lb/>der bekanntlich gerne durchgriff, gefragt, wcm-z^lß merum
<lb/>imperium im Reiche zukomme? Loihrr sagte: dem Für- 
<lb/>sten allein; A;o: auch den höheren Obrigkeiten. Dasiir
<lb/>bekam jener ein Pserd geschenkt; letzter tröstete sich aber in
<lb/>keiner summa C.odicis Tit. de jurisdictione (3. 13..''
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0358.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>schen Princeps, als welchen er, mit Hülfe der herüberge-
<lb/>zogenen römischen Fiscalrechte und des großen Privat- 
<lb/>eigenthums der meisten Fürsten, allmählig ein allgemeines
<lb/>Landeigenthum und weil man darüber so wenig, als über
<lb/>das eigentliche Wesen der Landeshoheit klare Begriffe
<lb/>hatte, ein allgemeines Eigenthum am Lande, kurz eine
<lb/>Hoheit an Allem, was des Habens werth war, inZAn-
<lb/>spruch nahm, so daß fast jeglicher Privatbesitz als ein
<lb/>abgeleiteter, wenn nicht aus lehnherrlichem, dann doch
<lb/>auS landesherrlichem Obereigenthume angesehen wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>38. Die Forsthoheit.

<lb/>Auf solche Weise keimten aus dem fruchtbaren
<lb/>Schooße der Landeshoheit eine Menge anderer Hoheiten
<lb/>und Regalien, welche, je nachdem sich die ursprünglichen
<lb/>germanistischen Rechtsverhältnisse gegen so zahllose Un,
<lb/>bilden der Fürsten und Rechtsgelehrten mehr oder min- 
<lb/>der zu behaupten wußten, bald mehr bald minder Aner- 
<lb/>kennung fanden. Wir haben eS hier zunächst mit der
<lb/>Forsthoheit und der Jagdhoheit zu thun. Unter
<lb/>jener verstand man das dem Landesherrn über alle im
<lb/>Lande gelegenen Waldungen zustehende Beaufsichtigung-
<lb/>recht unter dieser, außer jener Polizeigewalt, auch das
<lb/>ausschließliche Recht auf die Ausübung der Jagd selbst;
<lb/>das Jagdregal. Wir handeln zuerst von der Forsthoheit.

<lb/>Setzt man einmal a priori den Begriff des Staats
<lb/>und seines Zwecks, so läßt sich das hoheitliche Recht der
</p>
            <p>

               <lb/>mit der Bemerkung:plenam ergo vel plenissimam juris- 
<lb/>dictionem soli principi competere dico — sed
<lb/>merum imperium etiam aliis sublimioribus potes- 
<lb/>tatibus competere dico; licet ob hoc amiserim equum,
<lb/>sed non fuit aequum, v. S a v iguy Gesch. d. röm.
<lb/>Rechts. IV« S. löt.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0359.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>Beaufsichtigung über Wald und Jagd, aus der Macht- 
<lb/>vollkommenheit der Staatsgewalt wohl rechtfertigen.
<lb/>Darum ist es kein Wunder, daß jene Lehren vorgetragen
<lb/>und lange nachgebetet wurden. Wenn sich aber die aus
<lb/>dem Huvielregieren folgende, übermäßige Ausdehnung der
<lb/>Staatsgewalt, der individuellen Freiheit des Staatsbür- 
<lb/>gers, deren mindeste Beschränkung doch zunächst in seiner
<lb/>Aufgabe liegt, schon im Allgemeinen nicht rechtfertigen
<lb/>läßt, so ist dieses vorliegend, wo es sich nicht von einem
<lb/>erst zu bildenden, sondern von einem gegebenen sozialen
<lb/>Rechtszustande handelt, noch weniger der Fall. Es hat
<lb/>sich daher nicht allein der alte Rechtszustand, obgleich die
<lb/>Regalisten ihn durch die Unterschiebung von Privilegien
<lb/>und Verleihungen in seinem Rechtsfundamente zu unter- 
<lb/>graben suchten, gegen jene Anmaaßungen großen Theils
<lb/>aufrecht erhalten, sondern der durch unbefangeneres Stu- 
<lb/>dium der deutschen Rechtsquellen geläuterten Einsicht
<lb/>unserer Germanisten, ist es auch schon im vorigen Jahr- 
<lb/>hundert gelungen, die Hirngespinnste der romaniflrenden
<lb/>Rechtsgelehrten, welche diese auS übermäßiger Begünsti- 
<lb/>gung der Fiscalrechte angelegt, zu zerreißen und daS
<lb/>Jagd- und Fischercirecht in seinem geschichtlichen Funda- 
<lb/>mente so siegreich zu retabliren, daß von der ehemaligen
<lb/>Controverse über das Jagdregal kaum noch die Rede
<lb/>seyn kann.

<lb/>Die Forsthoheit, so wie dieselbe vorhin definirt wor- 
<lb/>den, konnte ihrer Natur nach, vor Ausbildung der Lan- 
<lb/>deshoheit nicht Vorkommen, wiewohl ein älterer Gelehr,
<lb/>ter sie mit bewundernswerthem Scharfblicke bereits im
<lb/>Buche Nehemiä Kap. 2. Vers 8. entdeckt hat, wo Affaph
<lb/>«in Holzsürst des Königs Arthajasta verkömmt, welcher
<lb/>Holz angewiesen^). Sie ist ein Theil der Staats-Poli-
</p>
            <p>

               <lb/>Be&lt;k de jurisdictione forcstali &gt;&gt;. 4. mit «Berufung «uj
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0360.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>zei-Gewalt, welche sich ohne Rücksicht auf Eigeuthums-
<lb/>verhältniffe über alle Waldungen im Staatsgebiete erstreckt.
<lb/>Wenn daher vor dem löten Jahrhundert einzelne Forst- 
<lb/>ordnungen erscheinen, welche Beschränkungen sür die Aus- 
<lb/>übung des Privateigenthums an Waldungen enthalten,
<lb/>so sind diese doch keine allgemeine Landesgesetze, sondern
<lb/>entweder nur für die Privatwaldungen der Fürsten erlassen
<lb/>und insofern als Ausflüße des Eigenthumsrechts zu be»
<lb/>trachten oder wenn sie sich auch auf andere Waldungen
<lb/>beziehen, so haben sie doch nur in vertragsmäßiger Ueber,
<lb/>einkunft unter den verschiedenen Berechtigten ihren Grund
<lb/>oder sind als Gewohnheitrechte ausgezeichnet. Ganz
<lb/>unter diese Gesichtspunkte fallen die Vorschriften der
<lb/>fränkischen Könige über die Behandlung der Bannforste,
<lb/>so wie die späteren sehr sparsamen Waldordnungen und
<lb/>Weisthümrr, deren schon früher Erwähnung geschehen ist.

<lb/>Erst nachdem sich im löten Jahrhundert die gesetz- 
<lb/>gebende Gewalt der Landesherren ausgebildet hatte, ver- 
<lb/>suchte sich diese in allerlei Landes-Ordnungen und nach
<lb/>dem Beispiel der Reichsgesetzgebung, besonders in Poli- 
<lb/>zei,Ordnungen, welche alles, waS man ohne besonderen
<lb/>Rechtstitel als landesherrliche Befugniß in Anspruch neh- 
<lb/>men zu dürfen glaubte, unter dem Gesichtspunkte des
<lb/>allgemeinen Wohls, dieser höchsten Aufgabe und Ange- 
<lb/>legenheit (salus publica suprema lex eslo) im buntesten Ge- 
<lb/>mische und mit einer sich in Abgeschmacktheit verlierenden
<lb/>Kleinlichkeit zusammenstellten. Die Laudstände mit dem
<lb/>Landesherrn um das öffentliche Wohl ringend, haben in
<lb/>manchen Ländern reichlich zu diesen Polizei. Ordnungen

<lb/>Ludcwig ad auream bullam p. 154. und Ilcri de
<lb/>supcrioriiale territoriali §. 48. wo aber vom König
<lb/>Athasesta und seinen Förstern nichts verkömmt. Beck
<lb/>schämt sich nicht leicht einer Albernheit, wenn sie in seinen
<lb/>Kram paßt.
</p>

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                n="349"
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            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>beigetragkli, deren Bestimmungen über Forst« und Jagd-
<lb/>angelegenheiten, nur gar zu häufig den bestehenden alt- 
<lb/>germanischen Rechtszustand verletzten, weil sie von Juri- 
<lb/>sten redigirt wurden, die in serviler Befangenheit für das
<lb/>Interesse 8erenissimi, nur gar zu bereitwillig waren, ein
<lb/>allgemeines Forst, und Jagdregal im ganzen Territorium *
<lb/>zu unterstellen, bei welchem die einmal bestehenden, fak- 
<lb/>tisch nicht wegzudisputirenden Zustände, dann zwar als
<lb/>Folgen vorausgesetzter landesherrlicher Vergünstigungen
<lb/>geduldet, jedoch auf eine falsche Rechtsbasis gestellt
<lb/>wurden.

<lb/>Was insbesondere die Forstpolizei betrifft, so kam
<lb/>man auch hier, um für die Erhaltung des allgemeinen
<lb/>Wohls, einen möglichst freien Spielraum zu haben, am
<lb/>bequemsten mit einem Forstregal zurecht. Man behaup«
<lb/>tete, der Landesherr als Herr der Landes sei auch eigent- 
<lb/>licher Herr der Waldungen und nur vermöge eines von
<lb/>ihm abgeleiteten Rechts könnten solche m die Hände von
<lb/>Privatpersonen kommen^). Stand dtcser Grundsatz fest,
<lb/>so rechtfertigten sich alle Beschränkungen des Privateigen- 
<lb/>thums leicht. Er war jedoch zu absurd und mit allen
<lb/>anerkannten Rechtsverhältnissen zu sehr im Widerspruche,
<lb/>um nachhaltig Anerkennung zu finden'^), so daß man
<lb/>späterhin unter Forstregal überall nur die Forstge- 
<lb/>re chtigkeit verstand, d. h. diejenigen Rechte, welche
<lb/>der alte Forstbann verlieh. Es fand und findet daher
<lb/>nur Anwendung in Waldungen, welche unprünglich Pri- 
<lb/>vateigenthum des Landesherrn oder Gesammteigeuthum
<lb/>waren und befaßt 1) die Leitung der Forstöconomie nach
</p>
            <p>

               <lb/>207) Stieglitz S. LIK. Diener de natura et indole do- 
<lb/>minii» territoriis germaniae. ?3. sc(|(j. v. Jctsnntt
<lb/>gründliche Abhandlung von den Jagdrcchtcn, herausgegeben
<lb/>_ v. Klett. Nürnb. 1744. 4L. Th. %. Cap. 2. §. 20.
<lb/>Eichhorn Priv. Recht 279. und 280.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>530
</p>
            <p>

               <lb/>den landesherrlichen Forstordnungen 21 die Forstgerichts»
<lb/>barkeit, welche, sofern sie nicht in das Gebiet des Crimi»
<lb/>nalrechts herübergreift, eigentlich eine Art der Polizeige«
<lb/>richtsbarkeit ist26»)&gt; Die Forst ho heit dagegen (forst- 
<lb/>liche Obrigkeit) ist ein Ausfluß der landeshoheitlichen
<lb/>Polizeigewalt und begreift in sich das Recht 1) durch
<lb/>Landesgesetze (Forstordnungen) den Privateigenthümern
<lb/>der Waldungen, jede der nachhaltigen Benutzung der
<lb/>letzteren zuwiderlaufende Ausübung ihrer EigenthumS-
<lb/>rechte zu untersagen 2) die Ausübung der Servitutberech»
<lb/>tigungen in landesherrlichen und Privatwaldungen an
<lb/>bestimmte, durch die Landespolizeigewalt zu rechtfertigende.
<lb/>Regeln zu binden oder gar 3) die Ausübung der Eigen»
<lb/>thumürechte unter die Aufsicht landesherrlicher Forstbe»
<lb/>amten zu stellen»«). Der Umfang der Forsthoheit wird da- 
<lb/>her zunächst durch die Landesgesetze der einzelnen Terri- 
<lb/>torien bestimmt und hat sich sonach fast in jedem rigen-
<lb/>thümlich ausgebildet^l). Daß zumal in den älteren
<lb/>Forstordnungen^r&gt;, Forsthoheit und Forstregal selten
</p>
            <p>

               <lb/>L6S) Sie liegt in der niederen Gerichtsbarkeit überhaupt und nur
<lb/>wo sich von Alters her besondere Holzgerichte erhallen haben,
<lb/>steht sie diesen zu. S trüben rechll. Bedenken I. N. 128.
<lb/>155. ]]. N. 102. §. 3. 4. V. 12t. Pufcndorff Ob- 
<lb/>servat. I. N. 233. III. 103. u. 106. IV. 38» v. Bülow
<lb/>und Ha ge mann Erörterungen 1. N. 43.

<lb/>270) Eichhorn Privat - Recht §. 278. Mittermaier

<lb/>§. 204 — 207.

<lb/>271) Eichhorn §. 280. Mitterma ier § 208.

<lb/>2^2) Biele derselben namentlich sür Sachsen, die Lausitz,. Alten»
<lb/>bürg, Weimar, Gotha, Henneberg, Magdeburg, Oenreich,
<lb/>Ober- und Niederbaiern, Braunscbweig, Lüneburg , Wolsen-
<lb/>büttel, Würtcnberg, Hessen, Mecklenburg, Anhalt, Schwarz- 
<lb/>burg, Etolberg, Hohenlohe, Reuß-Greiz-Schlei;, Eisenach,
<lb/>Brandenburg und Pommern, finden sich jm dritten Theile
<lb/>von Fritsch Corp. jur» venatorio-foreslalis: wo der
<lb/>Herausgeber auch einen von ibm verfaßten Tractat de pec-
<lb/>eatis venatorum und am Schluffe desselben (p. 444.) eine
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0363.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>genau geschieden werden, bedarf so wenig einer Bemer- 
<lb/>kung, als daß man in der Regel richtige staats« und
<lb/>forstwirthschaftliche Grundsätze weder kannte, noch anzu- 
<lb/>wenden wußte. Bei weitem die meisten dieser alten Forst,
<lb/>ordnungen, namentlich in Brandenburg, Reuß, Stolberg,
<lb/>Weimar, Gotha und anderen sächsischen Landen hatten
<lb/>ihren bewegenden Grund in der Pflege der landesherr- 
<lb/>lichen Jagd, welche in verwüsteten Wäldern von ungleich
<lb/>geringerem Werthe war, als in gut bestandenen Forsten.
<lb/>Nur Churfürst August von Sachsen machte schon im löten
<lb/>Jahrhundert eine rühmliche Ausnahme hievon, indem er
<lb/>t eine Forstwirthschaftpolizei einzig aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte berrachtete, „daß uns eine währende Nutzung, den
<lb/>Unterthanen aber eine beharrliche Hülfe bleibe273).4
</p>
            <p>

               <lb/>39. Die Forstordnungen tut Herzogthum
<lb/>Westfalen seit 1567.

<lb/>Die älteste Waldordnung für das Herzogthum
<lb/>Westfalen ist von Churfürst Salentin, der von 1567 biS
<lb/>1577 regierte. Ihr folgte am 26. März 1590 eine andere
<lb/>von Churfürst Ernst, erlassen am Holzgertchte zu Sto- 
<lb/>ckum. Beide sind aber ihrem Inhalte nach nur aus
<lb/>einer Erneuerung in der Wald- und Holzordnung des
<lb/>Churfürsten'Maximilian» Heinrich d. d. Arnsberg 20.
<lb/>Octob. 1666 bekannt27^). Dieselben wurden für die Rubr-
<lb/>und Mödne-Marken (den Arnsberger Wald) erlassen,
<lb/>weil darin besonders der Hochwald so devastirt war, daß
</p>
            <p>

               <lb/>mantissa für christliche Jäger nebst einem frommen Gebete
<lb/>minheilr. Allez noch jetzt wohl zu beherzige».
<lb/>Generalbestallung vor die Fernbedienten von Churfürst
<lb/>Augusto zu Sachsen den 20. Mai 1575. Lost. Aug.
<lb/>H. pag. 521.

<lb/>"1 Cdicten - Sammlung l. A 86. S. 206.
</p>

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            <p>

               <lb/>5S2
</p>
            <p>

               <lb/>man Holjmangel befürchtete, wenn dem Unfuge nicht ge- 
<lb/>steuert würde. Es wird dann in 33 Paragraphen gehan- 
<lb/>delt 1) von den Schutzbeamten des Forsts, 21 sollen die
<lb/>Waldberechtigten nur Lagerholz zum Brennen holen, 3) sich
<lb/>das Bauholz von den Förstern anweisen lassen und für
<lb/>jeden fruchtbaren alten Baum den sie erhalten, drei junge
<lb/>pflanzen. 4) In jeder Mark sollen Eichelkämpe ange- 
<lb/>legt, 5) die Ziegen abgeschafft, 6) zur Sparung des Zaun- 
<lb/>holzes lebende Hecken gepflanzt, 7) von Jedem jährlich
<lb/>zwanzig Weiden und Obstbäume um Wiesen und Gärten
<lb/>gesetzt, 8) bei Besichtigung der Mast, nichr wie bisher,
<lb/>einige fruchtbare Eichen und Buchen gehauen und verzehrt,
<lb/>9) die Bauhölzer zur rechten Zeit gehauen, 10) die Bäume
<lb/>nicht abgcästet werben, 11) dem Hofherrn soll nicht ge- 
<lb/>stattet sein, zugleich mit seinem Meyer Vieh aufzutreiben,
<lb/>j2) das Unterholz an Heistern rc. soll nicht weggchauen,
<lb/>13) die Viehhude eingeschränkt, die Schafhude ganz ans
<lb/>dem Walde verbannt werden, 14) die Handwerker sollen
<lb/>nur auf Anweisung Geschirrholz holen, 15) die Zcichen-
<lb/>löser gleich den Beerbten, ihr Holz aus Leiterwagen bei
<lb/>Tage abfahrcn, 16) keine Hopfenstangen und Latten in
<lb/>den Marken hauen. 17) Die Kötter nur Brandholz lesen,

<lb/>18) kein Unterholz soll zum Salzüeden verbraucht werden,

<lb/>19) die fl eien Sündern bleiben dem Churfürsien Vorbe- 
<lb/>halten, 20) alles Laubstreifen ist verboten, 2k) jeder Be- 
<lb/>erbte soll in seiner Mark hüten und bauen, 22) an Fest- 
<lb/>tagen aber Niemand zu Walde fahren, 23) alle Schling-
<lb/>und Schlagbäume sollen im Stande gehalten, zu gehöriger
<lb/>Zeit geöffnet und geschloßen, 24) li: Holzgerichte jährlich
<lb/>gehalten, 25) die Geldstrafen eingezogen und mit dem
<lb/>Holzwerthe, nach Abzug eines Orths-Thalcrs für den
<lb/>Denunzianten, zum Brüchtenregister verrechnet werden,
<lb/>26) das gefrevelte Holz soll gepfändet und gegen diejenigen,
<lb/>welche sich der Pfändung widersetzen, nach der Reichs-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0365.tif"
                n="353"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>5S3
</p>
            <p>

               <lb/>Ordnung als Friedebrecher verfahren werden. 27) Don
<lb/>den angewiesenen Bäumen müssen nicht bloß die Stämme,
<lb/>sondern auch die Zöpfe und Reiser binnen 14 Tagen ab»
<lb/>gefahren sein, 28) Holzknechte, Saalhauer und Scharleute
<lb/>sollen die von ihnen angewiesenen Bäume zeichnen um
<lb/>Frevel'zu verhüten, 29) Jede Veräußerung eines Wald,
<lb/>rechts soll dem Forstschreiber zum Vermerk in den Wald-
<lb/>und Mastregistern angezeigt werden, 30) Holzknechte,
<lb/>Saalhauer und Scharleute sollen bei der Mast keine
<lb/>Uebertreibungen gestatten, auch nicht zugeben, daß die»
<lb/>jenigen, welche Herren- oder Schultschweine geben und
<lb/>dafür freie Mast haben, nicht fremde Schweine auftrei»
<lb/>den, indem dadurch bei der Frat die Mast geschwächt und
<lb/>im Fasel bestohlen wird. Das Klopfen und Lesen des
<lb/>Eckerig ist ganz verboten. 31) Die bestehenden Wald«
<lb/>triften bleiben unverändert, 32) wen» es nölhig wird, in
<lb/>den Marken Kohlen zu brennen, so sollen diejenigen
<lb/>welche dies Vorhaben, bei der Forstbehörde Erlaubniß
<lb/>dazu nachsuchen und nur unfruchtbares Holz, Wind- 
<lb/>schläge, gefallene Erlen und Hagebuchen dazu verwenden.
<lb/>Ausmärklingen soll es. wie vor Alters, nur gegen Ent- 
<lb/>richtung der Kohlwaare gestattet werten, 33) zur Zeit
<lb/>der Buchelmast soll man keine unzuläßige Sauställe in
<lb/>den Marken anlegen, weil sie nur Verwirrung veran- 
<lb/>laßen.

<lb/>Die Forstgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der crimi- 
<lb/>nellen, wurde viel später durch ein besonderes Edict vom
<lb/>13. August 1743 geregelt^).

<lb/>Noch viel umfassender aber war die Jagd«Büsch,
<lb/>und Fischerei-Ordnung des Ebursursten Cleiuens August
<lb/>vom 9. Juli 1755, welche in 3 Kapiteln alle Verhältnisse
<lb/>der Jagd, der Forsten und der Fischerei regelt. Sie ist

<lb/>Vs) Edikten - Sammlung l. 87. S, 211.
</p>

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            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>zwar für das ganze Churfürstenthum, aber doch eigent,
<lb/>lich nur für die landesherrlichen Waldungen in demselben
<lb/>und namentlich im rheinischen Erzstiste erlassen. Ueber
<lb/>die hier zunächst in Erwägung kommende Waldpflege ver- 
<lb/>ordnet das II. Cap. in 119 Paragraphen hauptsächlich
<lb/>folgendes:

<lb/>1) Die Forstschutzbeamten sollen zur Verhütung von
<lb/>Jagd» und Holzfreveln ihren Bezirk täglich begehen.
<lb/>2) Auch die Waldungen der churfürstl. Lehnleute und
<lb/>diejenigen, worin dem Churfürsten die Jagd zusteht, sollen
<lb/>sie beaufsichtigen und jedes forstwidrige, zur Schmäle- 
<lb/>rung des Dominii directi und deS Sagtrcgalis dienende
<lb/>Hauen zur Anzeige bringen. 3) Die Forstbekienten sollen
<lb/>bei Kassationsstrafe ohne ErlaiHniß keine fremde Dienste
<lb/>und Gewerbe mitversehen. Jede Anzeige ihrer Unter- 
<lb/>schleife soll mit 10 Rlhlr. belohnt werden; 4) sie sollen
<lb/>sich alle Woche einmal nachbarlich besprechen und 5) auf
<lb/>Erhaltung der Marksteine oder Lagbäume wachen. 61 Die
<lb/>Verrückung eines Marksteins oder Umhauung eines Lag,
<lb/>baums wird mit '/, Jahr Stockhaus bestraft, 71 von
<lb/>jedem solchen Frevel soll bei 10 Gulden Strafe Anzeige
<lb/>gemacht, 8) jede Grenze, wo es noch nicht geschehen,
<lb/>versteint, 9) wo Bäche die Grenze bilden, jede Aende-
<lb/>rung ihres Laufs corrigirt und 101 alle Grenzgraben
<lb/>offen gehalten werden. 11) In den churfürstl. Waldun- 
<lb/>gen sollen die abgehenden Baume durch Nachpflanzung
<lb/>ersetzt auch die Gemeinden angehalten werde», daß sie in
<lb/>ihren Waldungen desgleichen thun. 13) Die Berechtig,
<lb/>ten sollen dazu quotisirt, 14) leere Plätze in Bestand ge- 
<lb/>setzt, 15) Wasser-Dämme mit Weiden bepflanzt, 16—17)
<lb/>Eichelkämpe angelegt und 18) die Eichen möglichst ge- 
<lb/>schont werden. 191 Ueber das zu landesherrlichen Bau- 
<lb/>ten abzugebende Holz, so wie 20) über den Bedarf der
<lb/>Berechtigteu sollen genaue Voranschläge gemacht werden-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0367.tif"
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            <p>

               <lb/>21—22) Brandholzberechitzte, welche Holz über ihren
<lb/>Bedarf holen, um es zu verkaufen, sollen mit Verlust
<lb/>ihrer Gerechtigkeit zuerst auf ein Jahr, dann für immer
<lb/>bestraft werden. 24) Die Beerbten und deren Halb-
<lb/>winner sollen den Wald nicht zugleich benutzen, und da»
<lb/>durch die Berechtigung vervielfachen. 25) Jeder äuge»
<lb/>hauene Baum &gt;oll ganz weggehauen werden. 26) Das
<lb/>Hauen des Schlagholzes soll auf Anweisung und zu festen
<lb/>Zeilen geschehen. 27—33) Umständliche Anweisungen
<lb/>dazu, so wie zum forstwirthschaftl. Betriebe überhaupt.
<lb/>34 — 35) Das Bestallungholz soll angewiesen und m
<lb/>Klaftern abgegeben werden. 36) Die Bäume und Reidel
<lb/>sollen nicht über 1 Fuß hoch über der Erde abgestammt,
<lb/>37 — 38) die zu verkaufenden Stücke protocollirt und
<lb/>mit dem Waldhammer bezeichnet werden. 391 Das
<lb/>Kohlholz soll forstwrrthschaftlich gehauen und 40) ohne
<lb/>Anweisung kein fruchtbarer Baum dazu gebraucht
<lb/>werden. 41) Das Kohlholz soll geklaftert, 42) nicht
<lb/>nach dem lütrn April geichlagen, 43) die Meiler an
<lb/>zweckmäßigen Plätzen ausgestellt, 44) alles Holz vom 1.
<lb/>Nov. bis 15. April bei Vermeidung der Confiscatio«
<lb/>aus dem Walde geschafft, 45) kein Holz bei 8 Ggr.
<lb/>Strafe an Sonn- und Feiertagen oder Nachts aus dem
<lb/>Walde gejchafft, 46) bei der Abfuhr nicht entfremdet
<lb/>und von den Förstern, bei Kaffatwnsstrafe nichts ver- 
<lb/>schenkt werden, 47-48) kein Brand- und Kohlholz soll
<lb/>aus dem Erzstifte verkauft, 49) der verkohlte Wald in
<lb/>Zuschlag gelegt, 50) jede Gemeinde b« 8 Ggr. Strafe
<lb/>gehalten seyn, V4 ihrer Büsche in Zuschlag zu legen.
<lb/>51—52) Das Holzholen, lowohl in den Ckurfürstlichen
<lb/>als Gemeindewaldungen, soll nur an bestimmten Holz«
<lb/>tagen gestattet sein. Hierauf folgen 54—62 genaue Be-
<lb/>stimmungen über Befichtigung und Betreibung der Mast.
<lb/>63) Die Viehtriften sollen nicht ausgedehnt, 64—67) die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0368.tif"
                n="356"
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            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>bestehenden genau in ihren Grenzen gehalten, 68) Ziegen
<lb/>im Walde gar nicht zugelaffen werden- 69) Hirten,
<lb/>welche in Hecken und Waldungen hüten, sollen bei 1 Ggr-
<lb/>Strafe kein Haugeschirr bei sich haben, 70) das Vieh,
<lb/>welches im Zuschläge betroffen wird, soll constscirt und
<lb/>der Eigenthümer desselben für Schaden und Kosten an»
<lb/>gesehen werden. 71) Das Aushauen der Bienenstämme
<lb/>aus Bäumen in Churfürstlichen Waldungen wird verbo»
<lb/>ten, 72—73) der Windsall dem Churfürsten Vorbehalten.
<lb/>74) Alle unnöthigen Waldwege sollen gesperrt, 75—76 Gru»
<lb/>. den und Schlagbäumen repanrt werden. 77—80 Holz- 
<lb/>diebe werden mit Pfändung, Geld» und Stockhausstrafe
<lb/>bedroht. 81—83) Waldboden soll bei schwerer Geldbuße
<lb/>nicht in anderen umgeschaffen, der entblößte binnen 2
<lb/>Jahren, bei Confiscationsstrase, wieder bepflanzt werden.
<lb/>84) Das Setzen der Maibäume wird verboten, desglei- 
<lb/>chen 85) das Einfricdigcn der Privalbcsttzungen mit tod»
<lb/>tem Holze und 86) das Abrcisjen der Zäune um die Ei- 
<lb/>chelkämpe. Zur Verhütung der Waldbrände werden 87
<lb/>—91 schwere Strafen «»gedroht. Zum Branntweinbren-
<lb/>nrn soll 95) kein Holz verbraucht, 96) das Aschen- und
<lb/>Pottaschenbrennen im Walde, ferner 97) das Lohspleißen,
<lb/>98) Das Laubreißcn und Abästen der Bäume nicht ge- 
<lb/>stattet werden. Sogar 99) daS Abhauen von Wachhol- 
<lb/>ter und Hülftkrabben, 100) Das Haidhacken, 101—105)
<lb/>das Ausschneiden großer und kleiner Stöcke für Fuhr,
<lb/>leute, Holzdacker, Faßbinder, Schreiner u. s. w. ist ver- 
<lb/>boten. Zur Holzersparniß soll 106) Niemand ein neues
<lb/>Haus bauen, der nicht eine alte Hausställe besitzt. Die
<lb/>Schwellen der Häuser sollen nicht zu niedrig gelegt wer- 
<lb/>den um sie vor Fäulniß zu schützen. Den Beschluß
<lb/>machen 106—119 eine Menge Bestimmungen über Pfän- 
<lb/>den, Berichten und Strafen. — Man sieht, es geht bunt
<lb/>in der Ordnung her; sie will des Guten zuviel, sie ge-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0369.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>5S7
</p>
            <p>

               <lb/>bietet und verbietet Paßendes und Unpaßendes in solchem
<lb/>Gedränge durcheinander, daß unmöglich alleS befolgt
<lb/>werden konnte. Eine nachträgliche Verordnung Mar
<lb/>Friedrichs vom 27. April 1770 modifizirte einzelne harte
<lb/>Strafbestimmungen und dehnte andere, als rein polizei»
<lb/>ltchcr Natur, auch auf Privatwaldungrn aus^o).

<lb/>In den folgende» Jahren erichienen noch manche
<lb/>einzelne Verordnungen über Behandlung der Waldungen,
<lb/>welche zwar insofern allgemeiner waren, als sie sich auf
<lb/>alle Waldungen, nicht blos auf die landesherrlichen
<lb/>bezogen, dagegen aber auch immer mehr von eigentliche»
<lb/>forstpvlizeilichcn Grundsätzen auügingen und daher die
<lb/>Benutzung des Privalekgenthums nicht so ungebührlich be»
<lb/>lästigten. ES liegt außer unserem Zwecke, hier noch genauer
<lb/>auf daü Einzelne derselben einzugehen, weshalb wir uns
<lb/>auf die Bemerkung beschränken, daß nach der Säculari»
<lb/>sation des Erzbisthums Cöln, das ganze Forstwesen im
<lb/>Herzogtbum Westfalen, eine andere Gestalt erhielt. Nach»
<lb/>dem der Großherzog von Hessen, als nunmehriger Sou,
<lb/>vcrain des Landes, am 16. Nov. 1807 zurrst eine beson»
<lb/>dere Eommunalforstordnung in drei Abschnitten für das
<lb/>Herzogrhum Westfalen erlassen hattet), wurde am 16.
<lb/>Januar 1811 eine organische Forstordnung für das ganze
<lb/>Großherzvgthum Hessen in sechs Abschnitten und 114
<lb/>Paragraphen bekannt gemacht), welche die staatspoli»
<lb/>zeiliche Wirksamkeit der Forstverwaltung in Oeconomie,
<lb/>Schutz und Gerichtsbarkeit nach allen Seiten hin ent»
<lb/>faltete. LaS ganze Großherzogthum wurde ohne Rück- 
<lb/>sicht auf Bodengattung, in unmittelbar aneinander gren- 
<lb/>zende Oberforste, diese in Forste und jeder derselben in
</p>
            <p>

               <lb/>?®) Edicten-Sammlung 1
<lb/>ZD Scotti II. 1. N.
<lb/>8-&gt; Scotti II. 2. N.
</p>
            <p>

               <lb/>84. S. 204.
<lb/>247.

<lb/>412.
</p>
            <p>

               <lb/>XV. J«drg,„g 39 £,ft.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0370.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>— 588 -

<lb/>Reviere eiiigekheill. Ein Oberforst-Eolleg m Darmstadr
<lb/>überwachte das Ganze, jeder Oberforst wurde durch
<lb/>einen Forstmeister, jeder Forst durch eine« Oberförster
<lb/>und jedes Forstrevier durch einen Revicrförster verwaltet,
<lb/>welchem noch Förster, hie und da sogar reitende För- 
<lb/>ster , Unterförster und Waldwärter als bloß schützende
<lb/>Forstdiencr, nach Maaßgabe des Bedürfniffes bei?.egeben
<lb/>waren. Zur Berechnung der Landesherrlichen Forstein»
<lb/>fünfte waren besondere Forstverwalrer angestcllt. Die
<lb/>gesammte Staatsforst-Administration befaßte ohne Aus- 
<lb/>nahme alle in den Bezirken gelegene landesherrliche. Com,
<lb/>wunal- und Privatwaldungen. Zu den Eommunalrval-
<lb/>dungen gehörten dle der Stadt- und Landgemeinden, der
<lb/>Eorporationen und Stiftungen; zu den Privatwaldungen
<lb/>auch die der Standes» und Gerichtsherren; so daß mit
<lb/>Ausnahme der einzeln auf Privatgrundstücken stehenden
<lb/>Bäume, alle Waldungen unter die vormundschaftliche
<lb/>Controle des Staats gestellt wurde». Diese kostbare Forst- 
<lb/>hierarchie erhielt sich jedoch nicht lange. Sobald das
<lb/>Herzogthum Westfalen in Folge des allgemeinen Friedens
<lb/>1816 an die Krone Preußen übergegangcn war, wurde
<lb/>durch eine Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz
<lb/>Westfalen vom 15. Juli 1816 die Bevormundung wieder
<lb/>aufgehobenes) und später nur über die Communalwal-
<lb/>dungen eine besondere, von der Domanialforsiverwaltnng
<lb/>getrennte, staatspolizeiliche Aufsicht angeordnet.
</p>
            <p>

               <lb/>8. Die Landeshoheit und ihr Einfluß auf die
<lb/>Regalität der Jagd.

<lb/>40. Die Regalien überhaupt.

<lb/>» Wir wenden uns nun zum Jagdregal und
</p>
            <p>

               <lb/>Scotti li. r. n. 640.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0371.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>dessen Ausbildung in einzelnen Gegenden Deutschlands,
<lb/>durch die Landeshoheit. Um diese zur klaren Anschauung
<lb/>zu bringen, ist erforderlich, vorher einiges Nähere über
<lb/>die Ausbildung der Regalien überhaupt zu bemerken.
<lb/>Der Begriff der Regalien ist lange schwankend gewesen^»).
<lb/>Zuerst nannte man die fiskalischen Nutzungen (fiscalia)
<lb/>der König? fP/ mochten diese sie selbst behalten oder an
<lb/>Ankere verleihen. Dann begriff man in Folge der In«
<lb/>vestiturstreitigkeiten, die weltlichen Hobeitsrechte darunter,
<lb/>womit die Geistlichkeit vom Kaiser beliehen wurde;
<lb/>woraus die Lchnbarkeit der Landeshoheit selbst und somit
<lb/>der Begriff entstand, alle vom Könige verliehenen Rechte
<lb/>&gt;eyen Regalien, wo dann auch diejenigen Rechte darunter
<lb/>begriffen waren, welche die Könige aus ihren Privat»
<lb/>domaincn zu Lehn gaben. Endlich nannte man Regalien
<lb/>diejenigen Regierungrechte der Landesherren, welche
<lb/>nack Entwickelung der Territorial-Verfassung, durch die
<lb/>vertragsmäßigen Verhandlungen mit den Landständen
<lb/>festgestcllt wurden. Dieser letzte Begriff ist der herrschende
<lb/>geblieben, indem man jetzt unter Regalien alle der Staats- 
<lb/>gewalt als solcher zustehende Rechte versteht und sie
<lb/>dann auch richtiger Hokertrechte nennt, den
<lb/>Namen Regalien aber nur als geschichtlich hergebrachten
<lb/>beibehält. Sie werden dann, ihres großen Umfanges
<lb/>wegen, in wesentliche (reg- essentialia) und außer- 
<lb/>wesentliche (accidentalia) getheilt. Jene, durch den
<lb/>Zweck des Staats bedingt und in seiner Natur liegend,
<lb/>werden auch Majestätrechte genannt, diese, die
<lb/>Regalien im engeren Sinne, befaßen alle nutzbaren,

<lb/>i®0) Man sc he darüber hauptsächlich die gelungene Darstellung
<lb/>i n H u l l m a n n i Geschichte des Ursprungs der Regalien
<lb/>in Deurschland. Frankfurt t8M&gt; 2. 6, u. ff. Cid),
<lb/>h » rn RechtSgr'ch. 8 300.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0372.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>dem Staat durch Herbringen oder positive Bestimmung
<lb/>zukommenden Rechte^).

<lb/>Es ist hienach von selbst klar, daß es zwar einige
<lb/>dieser letzten Regalien gibt, die in allen deutschen Säiu
<lb/>de ui Vorkommen, weil die Verhältnisse, welche ihr Auf- 
<lb/>kommen begünstigten, allgemein waren, daß aber wegen
<lb/>der zugleich bestehenden Verschiedenheit der Particulae
<lb/>Verfassungen, nicht alle in allen Ländern vorkom nen
<lb/>und daher immer nach diesen Particularverfassungcn der
<lb/>einzelnen Länder beur heilt werden mußerM). Zn diesen
<lb/>gehört auch das Jagdregal.

<lb/>Die Geschichte der wesentlichen Regalien oder Ma- 
<lb/>jestätrechte interessirt uns hier weiter nicht; sie fällt mit
<lb/>der der Landeshoheit zusammen, worüber die zum Ver-
<lb/>ständniß nötbigcn Andeutungen schon gegeben sind, die
<lb/>der zufälligen Hoheitrechte oder der Regalien in spccie,
<lb/>beruht hauptsächlich auf drei Gründen, nämlich auf
<lb/>Eigenthum, dann königlichen Verleihungen und endlich
<lb/>einseitigen Erklärungen der Landesherren in Form von
<lb/>Gesetzen. Die Könige und, großen Therls von ihnen, auch
<lb/>die geistlichen und weltlichen Großen hatten sehr ausge- 
<lb/>dehnte Besitzungen, auf denen ihnen alle im ächten Eigen-
<lb/>thume liegende Nutzungen zustande», welche sie selbst durch
<lb/>die Lehns-Auftragungen nicht verloren. Je mehr aber
<lb/>das ächte Eigenthum aus den Händen der einzelnen
<lb/>Freien in die der Großen überging, desto häufiger sah
<lb/>man die damit ausschließlich verknüpften Rechte am Ende

<lb/>Leist Lehrb. des deutschen StaatSrechtS Qjetiinaeii 1803.
<lb/>H. 82. Weber Handbuch des in Denischlai.d liHict'cn
<lb/>LehnrechlS Leipzig 1808. l&gt;. L. 173. Älubcv tff.::?lid'c5
<lb/>Neä't deS dem scheu Bundes Franks 1822. $. 0 7. ff und
<lb/>273. ff. (5 i eh Horn Pnv. Recht §. 2(&gt;(». »ii i t t &lt; x in a i e x
<lb/>Priv. Öiedjt 259.

<lb/>282) Weder Lehn Recht Il. S 179. Po sse über das Ltaats-
<lb/>eigenthum in den deutschen Reichslanden. Leipzig 1794. S. 62.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0373.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>561
</p>
            <p>

               <lb/>nur bei den Fürsten, wodurch dieselben allgemach einen
<lb/>besonderen Cbaractcr erhielten. Dieser wurde dann da»
<lb/>durch zu einem regalen ausgeprägt, daß der König jenen
<lb/>Recblcn einen besonderen Schutz unter seinem Banne ver- 
<lb/>lieb, den die Grafen, als Delegate der königlichen Gewalt,
<lb/>auch ohne eine solche sxcziele Verleihung, ans alle ihre
<lb/>Besitzungen auszudehnen nicht unterließen. In den kleine- 
<lb/>ren Bezirken, wo sie durch keine solche Elemente gehin- 
<lb/>dert wurden, aus denen sich später die Landstände ent- 
<lb/>wickelten, hatte dies wenig Schwierigkeit. So z. B.
<lb/>waren, um in der Nähe zu bleiben die Grafei von Sayn
<lb/>zu Witgeustein und Berleburg nicht blos Landesherren,
<lb/>sondern betrachteten sich auch als Herren ihrer Länder,
<lb/>die sie nach Eigentbumsrechte (melo magin liorili) beherrsch»
<lb/>tcn-83). Sie übten namentlich eben deshalb die Forstho- 
<lb/>heit nicht allein als solche, sondern auch das Regal dahin
<lb/>aus, daß sie jeden Busch, der so hoch war, daß ihn der
<lb/>Sporn des Reiters streifte, als ihr Eigenthum betrach- 
<lb/>teten. 2» größeren Territorien aber, wo die Verhältnisse
<lb/>für Ausbildung von Landständen günstiger waren,
<lb/>ging es mit der Regalität etwas langsamer. D&gt;e Nutzun- 
<lb/>gen des ächten EigentbumS wuiten hier auch für kleinere
<lb/>Besitzer, auf dem Lande wie in den Städten, gerettet und
<lb/>es kamen nur wiche Nutzungen in die Reibe der Rega- 
<lb/>lien, welche entweder von den Königen als angeblichen
<lb/>Nachfolgern der römischen Kaiser frühzeitig zu ibrem
<lb/>Imperium gezogen und dann einzelnen Fürsten wieder
<lb/>verlieben wurden, wie z. B. 'Bergwerke, Salinen, u. dgl.,
<lb/>kie alle bis zum zwölften Iabrbundcrk Mit dem ächten
<lb/>Eigentbuine verbunden waren^', oder welche von den

<lb/>-183) Mittlers Beiträge B. 1. -l. 8. Beisvicl eines gräilichen

<lb/>Lautes, das nach cäigenlhninerechie beherrsch! wird.

<lb/>Bon einzelnen bieier Ülegalien läN sich das auch noch in
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0374.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Landständen vertragsweise alS Regalien anerkannr und
<lb/>daun von den Landesherren gesetzlich sanctionirt wurden.
<lb/>Zur Vermehrung dieser letzten trugen dann hauptsächlich
<lb/>die romanisirenden Juristen das Ihrige bei, welche von
<lb/>dem fabelhaften dominio mundi des Kaisers, nach dem
<lb/>falschen staatsrechtlichen Lehrsätze:28') quanluui caesar in
<lb/>imperio, tantum valet status in territorio, fchr bald zu einem
<lb/>dominium territorii des Landesherren gelangten, woraus
<lb/>sich dann mit Hülfe der Ansprüche des römischen Fiscus
<lb/>auf bona vacantia286) und des folgenreichen Satzes: der
<lb/>Erstrebung des öffentlichen Wohls durch gute Polizei,
<lb/>eine ganze Reihe fürstlicher Regalien mit siegenden Grün«
<lb/>den ergab, denen die Landstände wenigstens dann nicht
<lb/>immer zu widerstehen stark genug waren, wenn ihr besitz«
<lb/>licher Antheil an demselben durch Landtags-Abschiede oder
<lb/>andere landesfürstiiche Regalien anerkannt wurde.

<lb/>Es liegt nicht in unserer Aufgabe, hier nachzumci-
<lb/>sen, wie die übrigen zufälligen Regalien auf dem einen
<lb/>oder anderen Wege entstanden sind. Rur wie cs gekom- 
<lb/>men, daß das Jagd regal sich in vielen deutschen Län- 
<lb/>dern als solches vollständig, in anderen gar nicht ausge,
<lb/>bildet und welcher von beiden Kalhegorien das Herzog-
<lb/>thum Westfalen mit seiner Jagogesetzgcbung seit dem sechs»
<lb/>zehnten Jahrhundert angehöre, haben wir noch nachzu-
<lb/>weisen.
</p>
            <p>

               <lb/>41. Das Jagdregal als Jagdhoheit.

<lb/>Die Jagdhoheit wie die Forsthohei t konnte
<lb/>als ein Ausfluß der Territorialstaatsgewalt, nicht früher

<lb/>späteren Zeiten für das Herzoatbum Westfalen Nachweisen.
<lb/>Seid ertz Urk. Buch I. N 358.

<lb/>235) Pü tter Beiträge I. S. 186.

<lb/>288) Auch die mißverständliche Anwendung der bekannten 6on-
<lb/>stitution Friedrich- k.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0375.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>entstehen als die Staatsgewalt selbst d. h. erst nach Aus- 
<lb/>bildung der Landeshoheit der Fürsten. Die Particular-
<lb/>gesetzgebung hat auf diesen Theil der Staatsgewalt,
<lb/>sowohl was ihre Begründung als ihre vielseitige Ent- 
<lb/>wickelung betrifft, mehr emgewirkt als auf jeden anderen.
<lb/>Wie das alte Regal der Bannforste, so ist auch das
<lb/>Jagdregal aus Eigenthums- und Hoheitrechten zusammen- 
<lb/>gemischt. Schon die verschiedenen Namen, deren man
<lb/>sich zur Bezeichnung derselben bediente und die man zu- 
<lb/>nächst von dem wesentlich verschiedenen Institute der
<lb/>Bannforste entlieh, verbürgt es, daß man ungleichartige
<lb/>Verbaltniffe verwechselte oder doch vermischte und es da- 
<lb/>her an scharfen Begriffsbestimmungen ermangeln ließ.
<lb/>Man begriff nämlich ForsthoKeit und Jagdhoheit unter
<lb/>der gemeinsamen Bezeichnung forstliche Obrigkeit
<lb/>und nannte die erste den Forstbann, welchen man aus
<lb/>dem altem bannus regius oder b. dominicus ableitete; die
<lb/>zweite den Wild bann, den man in den alten urkund- 
<lb/>lichen Ausdrücken: bamius super venatione, bannus altus et
<lb/>bassus oder bannus usualis wiederzufinden glaubte287). Die
<lb/>Verwechselung alter Worte mir neuen Begriffen liegt
<lb/>hier klar vor Augen und ganz nothwendig mußte auch
<lb/>die practische Entwickelung derselben wieder verworren
<lb/>werden, wenn man unter jeden Begriff das subsumirte,
<lb/>was die Urkunden unter den größtentheils synonimen
<lb/>alten Ausdrücken zuiammerifassen. Dies geschah auch;
<lb/>man vermischte die Rechte des Furnen als Landesherr,
<lb/>mir denjenigen, welche ihm als Etgcnthümer an den
<lb/>Kammergütern und Waldungen zu standen;288) wodurch
</p>
            <p>

               <lb/>287) Stisser Ju'tfi* und Jagdbmcrie der Deutschen Cap. l.
<lb/>§. 14. v. B e u ft von 0er Jagd - und WldbannSgerech-
<lb/>tigkeir Jena 1744. 2. 44. ffliciiutf Entwurf der in
<lb/>Deutschland üblichen Jagdgereänigtcil. Franks. 1772. ^.100.

<lb/>288) Buri von der Negaliial dcr Jagden, in dessen: Vorrechte
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0376.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>564
</p>
            <p>

               <lb/>man am Ende zu der Nothwendigkeit gelangte, alle Rechte
<lb/>des Fürsten, die er entweder als solcher aus staatsforst-
<lb/>und jagdpolizeilichen Rücksichten oder als Eigenthümer
<lb/>seiner Forste und Jagden auszuüben hatte, in einer lan- 
<lb/>gen Reibe einzeln auszuzählen und diese am Ende, da sie
<lb/>so sehr verschieden waren, in dem mehr beschreibenden
<lb/>als definirenden Begriffe wieder zusammen zu fassen: der
<lb/>Forst- oder Wildbann jeidas Recht des Landesherrn,
<lb/>in teinem Territorium Gebot und Verbot in Iagdsachen
<lb/>zu üben, d. h. Gesetze darüber zu erlassen, deren Ueber-
<lb/>treter zu bestrafen und die Jagd mit Ausschluß aller
<lb/>Anderen auszuüben^). Einige glaubten dabei, unter
<lb/>Wildbann insbesondere die Orte, wo ein bedeutender
<lb/>Wrldstand sich befinde verstehen zu müssen, so daß man
<lb/>nun auch noch Wildbahnen oder Wildfuhren damit
<lb/>verwechselte^).

<lb/>der alten königlichen Bannsonte Frankfurt 17-U. S. 57 ,
<lb/>macht hievon eine ehrenvolle Ausnahme.

<lb/>289) Stisser a. a. O. Cap. ll. § 22—98. führt 77 einzelne
<lb/>Rechte auf, zu deren Characterisirung hinreichen wird zu be- 
<lb/>merken, daß darunter Vorkommen 3) daS Recht Fcrstbauser
<lb/>zu bauen 4) Glashütten anzulegen 25) für Jäger. Zierde
<lb/>und Hunde Unterhalt zu fordern 37) den Nachligallenfanz
<lb/>zu verbieten 38) den Holzpreis zu bestimmen 49) den
<lb/>Pferde- und Viehschnitt zu verleihen vulgo die Ronnen-
<lb/>macherei 50) die Feldmeisterei oder Cavitterei zu verleihen
<lb/>64) daS Fruchthüten (gegen das Wild) zu gestatten 68) Holz- 
<lb/>märkte anzulegen 71) daS Bauen mit Holz zu verbieten
<lb/>73) der Nnrerrhanen Landbauwesen zu beaufsichtigen 77) aller- 
<lb/>lei Schädlichkeiten zu verbieten, wozu auch die Vertilgung
<lb/>der Raupen zu zählen. — Beck v. d. forstlichen Obrigkeit,
<lb/>Forstgerechtigkeit und Wildbann, Nürnberg !737. Cap. 12.
<lb/>bis 17. classifizirt alles was er hieher rechnet, als 20 ver- 
<lb/>schiedene Rechte, die ihm v. B e u st a. ci. C. Cap. 14.

<lb/>nacherzählt. Auch Hcrt Dis*. de supcriorilate lenilo-
<lb/>riali (Opusc. Vol. I. Tom 2. P- 208.) § 48. geht
<lb/>von gleicher Ansicht aus, ohne sich jedoch ins Einzelne zu
<lb/>verlieren.

<lb/>290) Stisser Cap. 1. z. 22. v. Beust Cap. 14. §. 11.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0377.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Vermeidung solcher Verwirrung muß die Jagd,
<lb/>Hoheit als wesentliches Majestätrecht, von dem Jagd,
<lb/>rechte alS außrrwesentlichem Regal genau geschieden
<lb/>werden. 1. Die Jagdhoheit ist ein Ausfluß der E t a a tS»
<lb/>gewalt; sie befaßt das Recht, Vorschriften über Ausübung
<lb/>der Jagd, &gt;ofern sie durch staatspolizeiliche Rücksichten
<lb/>motivirt werten und nicht das Privatcigenthum verletzen,
<lb/>zu machen, auf deren Befolgung zu halten und ihre Ueber,
<lb/>tretung durch Bußen zu ahnden.

<lb/>Es liegt auf der Hand, daß auch nach dieser genauen
<lb/>Begrenzung der Jagdhohett, es immer seine Schwierig- 
<lb/>keiten behält, bei der praktischen Anwendung des Begriffs,
<lb/>nicht in ein nahe verwandtes Gebiet, entweder in das
<lb/>Privat» oder Criminalrecht herüber zu greifen. Stellt
<lb/>man auch im Allgemeinen fest, daß die JagdhoKeic nur
<lb/>die Befugniß gebe, auf zweckmäßige Erhaltung oder Ver- 
<lb/>minderung des Wildes zu wirken, also Vorschriften über
<lb/>Jagd, und Hegezeiten, Verbote gegen unweidmännische
<lb/>Jagd- und Fang-Arten, polizeiliche Maßregeln gegen
<lb/>Wilddiebe oder muthwilllge Störung des Wildes durch
<lb/>Katzen und unqualifizirte Hunde, Anordnungen zur Ver- 
<lb/>hütung oon Wildschaden und andere dabin gehörige Ver- 
<lb/>fügungen zu erlassen, so ist cs doch im Eiiizclnen nicht
<lb/>leicht, Ueberschreituiigen zu vermeiden. Um so weniger
<lb/>darf es uns befremden, wenn wir dergleichen in Forst,
<lb/>ordnunqe» einer Zeit treffen, wo man selbst „och nickt
<lb/>reckt wußte, wie weit man damit gehen wollte oder
<lb/>durfte und wo man eben deshalb weder im Stande noch
<lb/>geneigt war, sich an klaren, die Jagdhoheit oder vielmehr
<lb/>bie Jagdberechtigung der Landesherren beschränkenden
<lb/>Gegriffen zu halten, vielmehr unverholen das Streben
<lb/>manifrstirte, sie nach allen Seiten hin, durch Regalisirung
<lb/>möglichst auszudehnen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0378.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>566
</p>
            <p>

               <lb/>42. Das Iagdregat als Iagdrechr.

<lb/>Das Jag dreckt ist im Gegensätze der Jagd«
<lb/>gobeit ein Ausfluß des Privateigenthums und besteht
<lb/>i„ der Befugniß, sich der in dem Jagdgebiete befindlichen
<lb/>wilden Tbicre, unter Beobachtung der von der Staats- 
<lb/>gewalt, kraft der ihr zustchenden Jagdhohett erlassenen
<lb/>pfleglichen Bestimmungen, zu bemächtigen. Wie dieses
<lb/>Privatnutzungsrecht sich in einem großen Theile Deutsch- 
<lb/>lands als niederes Regal ausgebildet, in anderen dagegen
<lb/>alS Privatrecht erhalten hat, ist nun zu untersuchen.

<lb/>Einen geschichtliche» Rechtsgrund für die Regali- 
<lb/>tät der Jagd gibt es nickt; wohl aber liegen thatsäch-
<lb/>liche frühere Verhältnisse genug vor, aus denen man sie
<lb/>ohne Rechtsgrund folgerte291). Das wichtigste beruht
<lb/>i« den» Institute der alten Bannforste. Wir baden gese- 
<lb/>hen, wie diese durch höhere Befriehpug vermittels dcS
<lb/>Konigsbanncs entstanden, wie sie Anfangs allein in den
<lb/>Händen der Könige waren, dann an die geistlichen und
<lb/>weltlichen Großen übergingen, ja in den Händen der letz- 
<lb/>ten sich noch dadurch mehrten, baß der Forstbann, mit
<lb/>und ohne Verleihung der Könige, auch auf andere Wal- 
<lb/>dungen ausgedehnt wurde, so daß am Ende alle größere,
<lb/>nicht im Eigcntbumc von Privatpersonen befindliche Wal-
<lb/>duligen, Bannforste geworden und in die Hände der Gro- 
<lb/>ßen deS Reichs gelaugt waren. Diese Bannforste, worin
<lb/>ein- andere Jagdberechtigung dö tie des Forstherrn nur

<lb/>■2M) I’l'effingerail Vilriarimn 111. p. 1388 sagt sehr richtig:
<lb/>sult generali tilnlo a|» j&lt;e»dicaru in, non minusolim
<lb/>com prelicnsnin luisse v en;ui &gt;! i j ns ae jus lenciuli pascua,
<lb/>praia, arcas, aedilicia eie. quorum in menioralis ple-
<lb/>risijiie eharlis uioulio; indeque concludendum, iilml
<lb/>nonnisi improprie regaliiius annumerari posse. (Sfccit
<lb/>so Riccius L. 58.: A»S der Belehnung mii Jagd folgt
<lb/>so wenig Regalität derselben, alä a»Z der mir Grmid,
<lb/>Boden, Gebäuden re. deren Regalität. Daselbst S. 62. 64.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0379.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>ansuahmweisc z. B. bei Basallen, vorkam, waren nun
<lb/>allerdings Regalien; aber im ältesten Sinne des Worts,
<lb/>nämlich königliche Nutzungen, sogenannte fiscalia; nicht
<lb/>aber Regalien in der späteren rechtlichen Bedeutung. Es
<lb/>wurde, die Natur des Jagdrechts dadurch nicht geän- 
<lb/>dert. Es blieb vielmehr eine Nutzung dcS ächten Eigen- 
<lb/>thums und stand als solche den Fürsten in ihren Bann- 
<lb/>forsten, wie den übrigen Privatleuten in ihren Waldungen,
<lb/>von denen sie das ächte Eigenthum sich erhalten hatten,
<lb/>zu. Demungeachtet wirkten die Bannforste vorbereitend
<lb/>auf die Regalität der Jagd und zwar zunächst durch die
<lb/>große facnsche Ausdehnung der Bannforste, worin die
<lb/>Jagdrechre der Fürsten die Regel bildeten. Insbesondere
<lb/>war es in Baiern, in der Oberpfalz, in Würtemberg, in
<lb/>der Mark Brandenburg, in Oestreich und Sachsen, wo
<lb/>solche Ueberschwängilchkeit der Bannforste alle Privat- 
<lb/>jagdberechtigung zu absorbiren drohte und den Landstän- 
<lb/>den seit dem Anfänge des sechszehnten Jahrhunderts
<lb/>fortwährend Veranlassung zu Beschwerden gab. Diese
<lb/>wurden jedoch durch erceptionelle Anerkennung der ein- 
<lb/>zelnen Berechtigungen beschwichtigt und so die Regel für
<lb/>das regale Jagvrecht des Landesherrn befestigt). Die
<lb/>Reichsntterschaft klagte spater (seit 1561) eben so beweg- 
<lb/>lich beim Kaiser über die maaßlose Ausdehnung der bann- 
<lb/>forstlichen Rechte. Erst 1001 erlangte sie eine kaiserliche
<lb/>Entscheidung, daß ihre Rechte ungckrän'r bleib:u und
<lb/>neue Forste nicht angelegt werden sollte:;^).

<lb/>Zu diesen fattischen Erweiterungen d-.s Jagdrechts
<lb/>als Reaal, mußte die Ausbildung der Jagdhoheit den
<lb/>Rechtstitel leihen- Dieser war zwar, den bisherigen
</p>
            <p>

               <lb/>202) Tie einzelnen Nachweisungen darüber bei Stieglitz
<lb/>Seite 25L.

<lb/>~):i) Jl urgerneister Cod. diplom. equestr. l. j&gt;. 16t).
<lb/>918. und 243.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0380.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Ausführungen zufolge, nichts weniger als begründet und
<lb/>daS Reichskammergericht gieng 1562 selbst noch von der
<lb/>richtigen Ansicht aus: separata sunt merum imparium et
<lb/>jus venationis; ideoque de uno ad aliud concludenter inferri
<lb/>non polest29*); untcrutieb also febr rccld o he it

<lb/>vom Jagdreci'te; allein bei der zu gleicher Zelt einreißen- 
<lb/>den Begriffsverwirrung von Forstbann und Wildbann,
<lb/>welche man, obgleich geschichtlich dasselbe, für verschiedene
<lb/>Bezeichnungen von Forst- und Jagdhoheit dielt und bei
<lb/>dem Bestreben, das Regal dieser Hob eiten mit dem
<lb/>Eigent dume an Jagd und Wald zu identificiren, wollte
<lb/>zwar das Waldregel, wie schon bemerkt worden, außer
<lb/>den sedr kleinen Territorien, keinen Fortgang haben, weil
<lb/>es zu schneidend in das Privateigenthum eingriff und das
<lb/>gemeine Beste ihm w»nig das Wort redtte; aber bei
<lb/>dem Jagdregel stellte sich die Lawe anders. Die Jagd
<lb/>war für den Lebenobedarf viel entbehrlicher geworden als
<lb/>in den ältesten Zeiten, wo jeder Deut che schon um seines
<lb/>Unterhalts willen geborener Jäger war, wie es die ame-
<lb/>nfauudmt Indianer noch beute sind. Tie Mehrzahl des
<lb/>Volks hatte mit dem ächten Eigentbume längst alles
<lb/>Jagdrecht verloren; dagegen batten die Fürsten die mei- 
<lb/>sten Jagden, als Ergentbümer ihrer ausgedehnten For- 
<lb/>sten und dazu die Jagdhoheit in dem bezeichneten schwan- 
<lb/>kenden Umfange, nicht blos ln diesen Forsten, sondern
<lb/>auch in den Waldungen der 'Privatpersonen hergebracht;
<lb/>sie hatten ferner das Recht, die Jagdaueubung in den
<lb/>Bannforsten zu verbieten, welches man a's R.gil im
<lb/>späteren Sinne betrachtete und dann als solches auch aus
<lb/>Privatwaldungen mit Erfolge ausdcbnte; weil die Jagd- 
<lb/>hoheit, ohne Rücksicht auf Privateigeuthum, die Aus- 
<lb/>übung der Jagd, wenigstens polizeilich, auf bestimmte
</p>
            <p>

               <lb/>29*) Mcichsner Disscrt. Carmeral. li. p. 67.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0381.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>569
</p>
            <p>

               <lb/>Zeiten beschränken durste. Alles dieses macht es wohl
<lb/>erklärlich, wie die Fürsten allmählig das Jagd recht
<lb/>selbst, in ein niederes Regal zu verwandeln im Stande
<lb/>waren.

<lb/>Noch begreiflicher aber muß uns dieses werden,
<lb/>wenn wir auch hier den Einfluß erwägen, welchen die
<lb/>damaligen Juristen auf die Bildung der Rechtsansichten
<lb/>über Landeshoheit und die darin liegenden regalen Be- 
<lb/>fugnisse der Fürsten hatten. Bon welcher Art diese An- 
<lb/>sichten waren, haben wir schon vorhin, in der Geschichte
<lb/>der Forsthohcit angedeutet. Um sie mit einem Blicke in
<lb/>ihrem vollen Umfange zu übersehen, sei uns erlaubt, nur
<lb/>noch folgendes anzuführen. In einer Schrift von 1727
<lb/>wird das dominium eminens des Fürsten oder der Inbe- 
<lb/>griff seiner Hoheit- und Majestätrechte, ganz einfach als
<lb/>absolute Macht definirt: Glück und Sicherheit zu
<lb/>gewähren^); dann heißt es weiter: Wenn dem Für- 
<lb/>sten etwa ein Haus, ein Garten, eme Wiese oder ein
<lb/>Acker gefalle, so erfreue sich seine Majestät, kraft des
<lb/>dominii eminentis ntd't blos eines Borkaufsrechts zu glei- 
<lb/>chem Preise vor Anderen, sondern es lei nichts billiger,
<lb/>als sich dem Verlangen des Fürsten ohne weiteres zu
<lb/>fügen und wenn er einen angemessenen Preis oder auch
<lb/>nur irgend ein Anquivalent dafür anbiete, dieses losort
<lb/>anzunehmen296). Juristen, ote mit Berläucrnung alles
<lb/>Selbstgefühls, dergleichen Erbärmlichkeiten ohne Errötben

<lb/>Ksl poicslas qnac Majestati competit, circa promo-
<lb/>vciidnm felicitatem et comparandam securi latem.

<lb/>2W) Si Piinoipi domus aliqua. hortus, pralum. ager place- 
<lb/>re I, Majcslas non solum vi dominii eminentis gaudet
<lb/>jure prolimiseos, id esl ul potior sil emlor, si idem
<lb/>ollen at pretium, sed et aequissimum est, Princi- 
<lb/>pis desiderio simpliciter locum dare et si pre- 
<lb/>tium justum aut aliquod aequivalens oll erratur illud
<lb/>accipere. Philipp l)iss. de jure eminentis dominii,
<lb/>quod majestati competit, lialae 1727. §. 25.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0382.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>anssprechen und sogar drucken lassen konnten, waren
<lb/>fähig, noch ganz andere Dinge als die Jagd, den regalen
<lb/>Gelüsten der Herren anzubieten. Was batte diese ab-
<lb/>haltcn sollen, die Dffcrren anzunedmen, nenn ne ihnen
<lb/>nrcht etwa durch Ekel vor solcher Servrlttät verleidet
<lb/>wurden.

<lb/>ES läßt sid- erwarten, daß wl-.l-r L^ertreter des
<lb/>Rechts die unbegreiflichsten Ansichten ül-^r Regalität,
<lb/>nicht blos der Jagd, sondern alles &lt;k-'zent?u:ns Vor- 
<lb/>bringen wurden und in der Tdat sie ! ab. n es getl-an.
<lb/>Der pomrhasre Tire! der römischen Kai .r als ^nperako-
<lb/>re8 erhis terrarum. was sie iw Ver!^ä!ruiß zur damaligen
<lb/>Erdkunde gewissermaßen auch waren, das daraus von
<lb/>niedrigen Schmeichlern für sie gefolgerte dominimn niuiuli.
<lb/>die unpassende Uebertragung desselben auf unsere deut- 
<lb/>schen Territorialherren, alöLegatarien des römisch-kaiser- 
<lb/>lichen Nacklasses, die alberne Verwechselung jenes hyper- 
<lb/>bolischen dominii mundi mit dominium terrae, der kaiserlichen
<lb/>Weltherrlichkeit mit Privateigenthum an dem Stück Lan- 
<lb/>des, was unseren Terriorialkerren von der alten Welt
<lb/>überkommen war, die nach des Prokrustes Methode unter- 
<lb/>nommene Verpassung dieser Art herrschaftlichen Eigen- 
<lb/>thums mit dem Lehnseigentbume, was die Fürsten vom
<lb/>Kaiser, als der Quelle alles EigentbumS so oder so
<lb/>übertragenerhalten, reichten mehr als hin, den Territo- 
<lb/>rialherren ein dominium utile am ganzen Territorium zu-
<lb/>zueignen^), entweder als Reichsvasallen ex investimra
<lb/>feudali oder als Nichtvasaüen ex investitura allodiali; in- 
<lb/>dem man annahm auch die allodialen Territorien seien
<lb/>wenigstens Lehne zu n e n n e n und zwar feuda proprietatis*»).
</p>
            <p>

               <lb/>2S7) Lanz Commcnt. de dominü utilis natura, indole
<lb/>atque liistoria p. 9.

<lb/>*») Textor de jure publico stat. Jmperii p. 21. Lude-
<lb/>wig de jure feudali secl. 2. Cap. 2. 8 2. und in der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0383.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Htcraus^ergab sich dann von selbst, daß das Territorium
<lb/>dem Fürsten als Territorialberrn eigenthümlich ge- 
<lb/>höre und daß aller Best!) der Territorialbeiwohner als
<lb/>abgeleiteter, nur dann zu respecriren, wenn und inwiefern
<lb/>die Ableitung erwiesen werde. Daß dabei noch ein kleiner
<lb/>Unterschied war, zwischen Ter-ritorialbobrit womit der
<lb/>Landesherr (e:; invo-iiiii-ra fcmh!;*Si aut aüodiali) belieben
<lb/>war und zwischen Territorial-Eigentbum, womit er nicht
<lb/>belieben war, wurde überseben^S).

<lb/>Zwar fehlte es auch nicht an Juristen und cs ge,
<lb/>reicht uns zur Genugtbuung dinzufügcn zu können, an
<lb/>tüchtigen Juristen, welche so abgeschmackte Schlußfolge- 
<lb/>rungen mit Indignation zurückwieien, wie z. B. Riccius,
<lb/>der, nachdem er die Behauptung Beyere'^), der Fürst
<lb/>könne die Jagd überall wo sie frei sei aufbeben und sich
<lb/>zueignen, mit den in der Note angeführten Worten Ley-
<lb/>sers zurückgewrelen^U), mit Bezug auf eine andere Stelle

<lb/>Erläuterung der goldenen Bulle I. 65)6. J t tc r de feudis
<lb/>Jmpcrii i&gt;. 94«). ab Eyben Elccl. feudal, p. 242.

<lb/>299) Zlrub e n Nebenüunden !!. S. 627. und Zepernicks
<lb/>Nbpaudlu'.'.gcu aus dem Lednrccbte !!!. N. 3.

<lb/>300) Bcvcr delineat, jur. gmnanici I • 2. Cap. 2. §. 9.

<lb/>301) lloc mihi duriiisnilumessc ci tyraniinlcni saperc videtur.
<lb/>Si bum* principi potestatem tribuimus, ul. quidquid
<lb/>hucusque civcs liabuerimt ex libidine sua auferat ae
<lb/>libertatem et laciilia;«em naturalem pro suo arhirio cir- 
<lb/>cumscribat, nihil tandem privatis relinquetur, sed omnia,
<lb/>si non a principe ipso, tamen at» assentatoribus ejus
<lb/>ministris rapiemur. Urges forsan legem regiam, qua
<lb/>populus principi omne imperium suum et potestatem
<lb/>concesMirit. Nunquam hi Germania hujusmodi lex facta
<lb/>est. Eadem semper singularum provinciarum facies
<lb/>fuit, quae adhuc totius imperii est. Dum pricinpem
<lb/>sibi fecerunt cives, non se suaque omnia ejus arbitrio
<lb/>permiserunt, nec ei potestatem auferendi, quae sibi
<lb/>ab initio retinuerant dederunt, sed ut in maximi momenti
<lb/>robus ipsorum aut, qui cos repraesentant, ordinum con- 
<lb/>fusus adhiberetur, voluerunt. Js itaque sine dubio
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0384.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>572
</p>
            <p>

               <lb/>desselben^«), fortgeführt: "Sonderlich lasse sich ein Pa- 
<lb/>triot gegen der Speichelschlucker Meinung betens em- 
<lb/>pfohlen und geschrieben sein was der seel. Aug. v-Leyser
<lb/>(nicilit. T. VII. sp. 441 n. 7.) verstellet; denn viele Hof-
<lb/>leuke binden öfters durch ihre ergriffene schmeichelhafte
<lb/>Grundsätze die Ruthen, womit ihre Namkommen selbst
<lb/>dermaleinst gepeitscht werden^". Jndeß halfen derglei- 
<lb/>chen zurechtweisende Ermahnungen gegen die Manie der
<lb/>Zeit im Ganzen wenig. Es gieng trotz alle dem, wie
<lb/>Posse sagt: „Wüßte man nicht aus Erfahrung was eine
<lb/>auch noch so unnatürliche Behauptung für Eindruck
<lb/>macht, wenn sie nur dreist vorgebracht und von Anderen
<lb/>aus Interesse wiederholt wird, so würde man kaum be- 
<lb/>greifen können, wie man entweder ohne allen Grund
<lb/>oder aus so schleckten Gründen Rechte für Regalien
<lb/>halten könnt», welche weder ihrer Natur nach solche sind,
<lb/>noch nach der älteren deutschen Verfassung für solche
<lb/>ausgegeben werden können. Man häufte, um die Rega- 
<lb/>lität derselben zu beweisen, Argumente, die nichts erwie- 
<lb/>sen , man nahm zu grundlosen Vermuthungen und un- 
<lb/>statthaften Analogien Zuflucht oder man machte es sich
<lb/>noch bequemer, indem man etwas für erwiesen annahm,
<lb/>dem es an allem Beweise gebrach^)'.
</p>
            <p>

               <lb/>43. Der Streit zwischen den Rcgalisten und
<lb/>Nicht regal istcn.

<lb/>Es würde zu weit führen, die Namen aller ange- 
<lb/>sehenen und unangesehencn druticken Juristen zu nennen,

<lb/>necessarius est, quum civibus eniolumcnUiin, quo
<lb/>liufiisque gavisi sunt, aufertur et regale el'ficilur.
<lb/>Medit. T. VII. p 441. N. 4.

<lb/>302) Wir werden int folgenden §. darauf zurückkommen.

<lb/>303) Oticciu« Jagdgerechligkeit S. 106.

<lb/>301) Posse über Staats-üigenthum in den deutschen Reichs-
<lb/>lande» Rostock 1794. S. 95.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0385.tif"
                n="373"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>573
</p>
            <p>

               <lb/>welche seit dem sechsjehnten Jahrhundert die Regalität
<lb/>der Jagd behauptet haben und so gehaltlose Gründe zu
<lb/>widerlegen, wie sie z- B. Arnisäus und Harpprecht dafür
<lb/>anführen, indem sie sich auf den Propheten Jeremias
<lb/>«Kap. 27. v. (i.) berufen, wo es heißt: Nun aber habe
<lb/>ich alle diese Lande gegeben in die Hand meines Knechts
<lb/>Nebukadnezars, des Königs zu Babel und habe ihm
<lb/>auch die wilden Thiere auf dem Felde gegeben, daß sie
<lb/>ihm dienen sollen-^). — Wir »vollen nur der wichtigsten
<lb/>Autoritäten und ihrer Gründe gedenken.

<lb/>Ulrich Tcngler, dessen Layenspiegel im Anfänge des
<lb/>sechszehnten Jahrhunderts so großes Ansehen hatte, daß
<lb/>Morimillan I. dadurch veranlaßt worden seyn soll, sein
<lb/>Projcct eines allgemeinen deutschen Gesetzbuches wieder
<lb/>aufzugeven^), deduzirt die Regalität der Jagd, vorbe- 
<lb/>haltlich der einzelnen abweichenden Landesgewohnhrrten,
<lb/>aus dem Jagdverbote in II. I'. 27. §. 7., indem er der
<lb/>Meinung ist, es dürfe außer Königen und Kaisern
<lb/>niemand "von Jagens oder BoglenS wegen" wilden
<lb/>Thiercn, wenn es nicht Bären, Wölfe und wilde Säue,
<lb/>nachstellcn. Nur dem Adel sei "von Ergetzlicheit wegen"
<lb/>als Regal verliehen, daß er „mit Hunden vnd Federspil"
<lb/>Waidwcrk treiben könne; Jedoch gezieme dies »den geyst,
<lb/>lichen in keinen »veg, noch auch den BauerrM)". Wir
<lb/>haben schon früher beinerkt, daß die Verordnung Fried- 
<lb/>richs in II. l. 27 nicht für Deutschland sondern für
<lb/>Italien gegeben wurde, »vcshalb man auch später jene

<lb/>Arnisacus de jur. Majest. Argenl. 1035. Lib. 3.
<lb/>Cap. 4. IN. 10. Har pp redit sciagrapha liberae
<lb/>venationis Tubing. 1702. p- 10.

<lb/>R6) Eichhorn Rechlsgeschichte 8- "3

<lb/>387 j Layenspiegel Ansg. von 1538, mit Sebastian Brandt-
<lb/>Vorrede lol. 2ü.

<lb/>,v- 3»hrg«ng SS Hes». 55
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0386.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0386"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Ansicht wieder verließ3««). Dagegen fanden Andere einen
<lb/>Grund für die Regalität der Jagd in II- F. 56 über die
<lb/>bona vacantia. Man nahm nämlich danach ohne Weite- 
<lb/>res an, herrenlose Sachen gehörten nach deutschem Her- 
<lb/>dringen dem Fürsten; das römische Recht erkläre die
<lb/>wilden Thiere für res nullius, folglich gehörten sie dem
<lb/>Fürsten. Zum Ucberflusse setzte man dabei eine von die- 
<lb/>sem geschehene occapatio territorii voraus, ivodurrh dann
<lb/>zugleich im Voraus alle milde Thiere in demselben vecu«
<lb/>pin »»arci!3011). Man kam dadurch aus das Eigcnthum
<lb/>des Fürsten am Territorium zurück unk bcwi.ö so eine
<lb/>unrichtige Voraussetzung durch die ankere^",. Wieder
<lb/>andere beriefen sich auf die Lex regia, indem sie zuge-
<lb/>standen, nach natürlichem Rechte gehöre die Jagd aller- 
<lb/>dings dem Volke; da dieses aber nach bestimmten römi- 
<lb/>schen Gesetzen seine Rechte an den Fürste» übertragen
<lb/>habe, so gehöre diesem auch die Jagd3»». Es braucht
</p>
            <p>

               <lb/>308) de» I.egih. caslrcntib. welche Friedrich 1158 auf de»
<lb/>roncalischen Felder» gab, btipt es Ar. 22: si quis venatus
<lb/>fuerit eum canibus venaticis, ieram quam invenen!
<lb/>ct canibus agitaverit, sine alicu,jus impedimento habebii.
<lb/>Goidasl p. 64. RirciuS L. 40. »nt Wächter
<lb/>Glossar, voe. Bursche».

<lb/>359) Diener de natura ct indole dominii in lerriloris
<lb/>Germaniae. Ilalac 1780, p. 131. entwickelt die Ainicht
<lb/>mit Bezug auf Acliere, wie ;. B. Khcrhardi Gon-.il. I.
<lb/>Gons. 10. dt. 23. Lauterbach eolleg. I.. 41
<lb/>Tit. 1. §. 21. Gr icbn er Opusc. 3 - Sect. c. o.
<lb/>N. 1. Titius specimen jur. publ. I.ips. 1608. L. 2.
<lb/>C. 3. §. 16. Ilomburg Hiss, de jure conveiiandi.
<lb/>Heimst. 1710. §. 11. Schneide^ Hiss, de jure

<lb/>praeventionis circa venationem §• »• Scfliutt sen de»
<lb/>Jagdrechte,i Nürnberg 1740. L. 441 — 25». rerfckwendet
<lb/>in feiner breiten Manier zwei greße Kavitel an dicze De-
<lb/>duction.

<lb/>310) Sie sind umständlich und siegreich widerlegt in Sir u 1) cn
<lb/>vindiciae juris venandi nobilitatis Germaniae. Gap. I. §• 2.
<lb/>vi) Eberhard Cousil. I. Cons. 10 IS. 15. H o p p i»
</p>

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                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>kaum bemerkt zu werden, daß solche Induktionen aus
<lb/>römischen Verhältnissen für deutsche Zustände um so un- 
<lb/>passender erscheinen, weil nach römischem Rechte wilde
<lb/>Thiere als res nullius demjenigen gehören, der sse occu-
<lb/>pirt; weshalb den Römern ein besonderes ju venandis
<lb/>auch unbekannt mar3*-).

<lb/>Abgesehen von diesen lahmen Gründen, abgesehen
<lb/>von der verunglückten Ableitung des Jagdregals aus den
<lb/>Hoheitrechtcn des Staats und den Bannsorste», beriefen
<lb/>sich wieder andere Rcgallsteu auf Jmmcmorialverjährung
<lb/>von Seiten der Fürsten und stillschweigenden Consens
<lb/>der Umerthanen, welche nicht widersprochen. Diese An-
<lb/>»'ck;t ist insofern richtig, als man im einzelnen Falle
<lb/>die Verjährung des JagdregalS nachweiset; sofern aber
<lb/>dadurch ein allgemeines.Jagdregal auf Grund einer
<lb/>im Ganzen statt gefundenen Verjährung postulirt und
<lb/>jede dawider statt findende Berechtigung als eine ercep-
<lb/>tioncll zu .begründende betrachtet wird, ist fle eben so
<lb/>unrichtig. Demungeachtet ist sie seit dem Ende des sechs-
<lb/>zehnten bis zum Anfänge deS achtzehnten Jahrhunderts
<lb/>von einer großen Zahl Schriftsteller behauptet worden,
<lb/>die das Jagtregal alS einen einmal gegebenen fürstlichen
<lb/>Zustand betrachtend, dasselbe generalisirten, obgleich es
<lb/>keineswegs als Regel bestand3*3). Merkwürdig ist dabei,

<lb/>Examen Institut. Erf. lüOti. ad S- 0. J. de; jure nat.
<lb/>genu et civili. II c r t de su|&gt;crioritaie territoriali.
<lb/>§. 44. in Opuseul. T. Il

<lb/>312) Cicero de linilius 1- 3. JJHcciuä T. 7. N. *.

<lb/>3I3J Wir nennen als die lurtenteueit Planten l) aus dem 16.
<lb/>Jahrhundert: 9!ee Menrer Unterricht re. von Nerhau-
<lb/>ung re. der Wälde und Gehöltz auch den Wilttahiien
<lb/>Fischereien 11. s. w. in Erit sch Corp, jur. venator,
<lb/>forest. I. N. 10. p. 303. — Schast. M e di c e s de
<lb/>venatione, piscatione et aucupio i 1&gt; i d 1. IS. 1. p. 19.
<lb/>quacst. 27. — Zoanclti de Venatione in Germania
<lb/>' 1* i d. I. N. 4. pag. 141. n. 91. Gegen die Regalität


<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0388.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>576
</p>
            <p>

               <lb/>daß Jeder seine Auseinandersetzung mit dem natürlichen
<lb/>Zustande anfängt, diesen mit einfacher Klarheit entwik«
<lb/>kelt, selbst gesteht, daß es zwar eigentlich so recht, aber
<lb/>dann doch meint, daß es anders sein müsse, weil der
<lb/>frühere gesellschastlichc Zustand im Wechsel der Verhält- 
<lb/>nisse ein anderer geworden. Das allgemeine Wohl spielt
<lb/>bei dieser Metamorphose-die bedeutenste Rolle. Für die
<lb/>Fürsten nämlich hat Gott das Jagdvergnügen erschaffen,
<lb/>ihnen gereicht es zu einer angenehmen Erholung von den
<lb/>schweren Sorgen der Regierung. Für die Unterlhanen
<lb/>aber, zumal die Bürger und Bauern, ist ein so nobles
<lb/>Vergnügen ganz unpassend, sie werden dadurch ihren
<lb/>Gewerben entzogen — das Jagdvergnügen ist ein leiden- 
<lb/>schaftliches — sie werden roh und verwildert, verwickeln
<lb/>sich in gefährliche Jagdstreitigkeiten und verderbliche Pro- 
<lb/>zesse, ja — was fast das Schlimmste -- durch den ihnen
<lb/>alsdann gestatteten Gebrauch der Waffen, erhalten sie
<lb/>Mittel zu Meuterei und Ausruhr. Nicht zu gedenken,
<lb/>daß durch solche Prosanativn des cdeln Waidwerks die
<lb/>Jagd Gefahr läuft, ganz verwüstet zu werdet").
</p>
            <p>

               <lb/>ist au» dieser Zeit: Mor de jure venau.li, aucupandi
<lb/>ct piscandi, i I» i d 1. N. 2. Cap. 2. pag. 42. — 2) aus
<lb/>dem 17. Jahrhundert: 1‘ r u e k m a n n do venatione,
<lb/>ibid. I. N. 3. p. 113 n. 8 — Minsiedel de
<lb/>Regalibus, llalae 161‘J. Cap- 3. §• 357. — Car |&gt;_zo v
<lb/>dclinilioncs forenses p. !!!• consl. 3-. del. 1,.
<lb/>Conring de republica aniiipiu veterum germanorum
<lb/>§. 21. in dessen Operibus ed. Gocbel. 1. p, lo.
<lb/>Scekcndorff dentscker FurüenNaat. p. 111. Cnp. Ul.
<lb/>Regel 5. — 1'ritsch de concenatione vulgo

<lb/>Kur, eljagicn im Corp. jur. venat. forest l. N. ,.
<lb/>meinbr. 3. p. 216. — abtyben de regalibus pri- 
<lb/>vatorum. IkliMst, 1671. Cap. 12. (lies. 2. — 31 aus
<lb/>dem 18. J&gt;,l,rl,uudeet: Zargow Einleitung zur Lehre v.
<lb/>d. Regalien Rostock 1157. Buch 2. 6ap. 5. §. 8. —
<lb/>gramer wc^Iarsche Ncbenstundeu ihl. 69. S 3l.

<lb/>314) Wie mit Hülfe' dieser sogenannte» Nütztichkeillheorie in Bran-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0389.tif"
                n="377"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>Daß die Jagd auch Fürsten zur Leidenschaft wer- 
<lb/>den, sie mehr als billig von ihren Regierungsorgen ab-
<lb/>lenkcn, und auch ihr Zartgefühl auf bedenkliche Weise
<lb/>verletzen könne, berechnete man dabei nicht; obgleich schon
<lb/>Kaiser Friedrich II. seinen Sohn Conrad in einem Schrei- 
<lb/>ben ausdrücklich ermahnte, die königl. Vergnügungen der
<lb/>Jagd und des Vogelfanges mit Mäßigung zu genießen,
<lb/>und sich mit Jägern, Treibern und deren Genossen nicht
<lb/>so gemein zu machen, daß sie der gravitas regia nnt frivo- 
<lb/>len Redens - Arten zu nahe treten und durch Jagdlügen
<lb/>die guten Sitten beleidigen könnten^). Leyser warnt
<lb/>mit Recht vor zu großer Ausdehnung der Anforderungen

<lb/>denburg die Städte gesetzlich um ihre Jagd gebracht wurden
<lb/>ist zu lesen bei RicciuS S. 37 t. Hauptvertheibiger
<lb/>derselben sind außer Einsiedel und E o n r i n g in den
<lb/>in der vorigen Note angeführten Schriften, / j e g 1 e r de
<lb/>jur. majcsi. Lil&gt;. 2. C. 14. §. 23. — Mcuckcndc
<lb/>jure majcsi. circa venationem §♦ 15. in Flitsch Corp.
<lb/>jur. for. l.N. 16. p. 707. — Beck von der forstlichen
<lb/>Obrigkeit, Forstgerechtigkeit und Wildbann 1737. S. 2.—
<lb/>v. Beust von der Jagd- und WildbannSgerechtigkeit. Jena
<lb/>1744. 4to. Eap. 2. §.7. — v. I ck st a t t v. d. Jagd
<lb/>rechten. 0. 243. — Lübbe gründliche Gewährung des
<lb/>Jagdregals S. 78. Diese letzte Schrift veranlaßte die
<lb/>wirklich gründliche Deduktion Bilderbe cks gcge
<lb/>die vermeintliche Regalität der Jagden 1741 fol. deren Vor- 
<lb/>rede er mit den Worten beginnt: Wenn die Erfahrung nicket
<lb/>auch in anderen Fällen bewährte, daß sich selbst geschickte
<lb/>Rechisgelehne theilS durch das studium placcfidi. tHeils
<lb/>durch praejudicia anlhoritalis bisweilen zur Annahme ganz
<lb/>unbegründeter Sätzr bewegen ließen, so würde schwer zu
<lb/>begreifen sein, wie es möglich, das; die Jagd als ein unstrei- 
<lb/>tiges jus privatorum und welches an und für sieb mit den
<lb/>Regalien nicht die allergeringite Gemeinschaft hat, von den
<lb/>neueren ductoribus zu einem so hohen jure regio hat
<lb/>gnalinzin werden können.

<lb/>:*15) Aucupationes el venalionem solacia Regiluis assuda
<lb/>tibi non interdicimus loco et tempore cum exercitatis
<lb/>hominibus exercenda; monemus tamen — quod ■— non
<lb/>te adhibeas adeo familiarnm venatoribus, balislariis el
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0390.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>für das sogenannte gemeine Beste, weil man auf solchem
<lb/>Wege sonst leicht dahin gelangen könne, jegliches Vermö- 
<lb/>gen darunter zu subsumiren, alles Privateigenthum den
<lb/>Unterrhanen zu entziehen, um cs dem fürstlichen Fiscus
<lb/>zuzueignen; ja sogar Gerichte, Abgaben und Dienste dem
<lb/>Adel zu nehmen, um die Bauern zu befreien; obgleich
<lb/>dies am Ende noch ersprießlicher fürs gemeine Wohl
<lb/>sein würde, als die Einziehung der Privatjagden zum
<lb/>Vortheil der Fürsten; denn diese werde nichts zur Folge
<lb/>haben, als die ohnehin übergroße Jagdlust derselben aufs
<lb/>maaßloseste zu steigern-""). Aber alles dieses fand wie ge-

<lb/>versatoribus ul gravitatem regiam frivolis verbis offen- 
<lb/>dam et suis confabulationibus allerem et hilieiam
<lb/>bonos uiorcs. Halm eollcel. moiiiim. inedit. Til. J.
<lb/>p. 2129. Noch viel ältere, sehr ernste (Ermahnungen an die
<lb/>Grafen, propler venalione« et alia joca sich ihren
<lb/>pflichtmäßigen Gcricbtntznngen nicht zu entziehen, sondern
<lb/>hierin sein e m Beispiele pünktlich zu folgen gab schon
<lb/>Carl der Große in den Capitularien v. 787 und 803.

<lb/>316) Q,,jd enim inde emolumenti sentiet respublica, nisi ut
<lb/>magis diam alüciantur principes ad viiam sylvalicain,
<lb/>qua jam tum plures irretiti saltem de feris cogitant et
<lb/>negotia publica prorsus ncgligunt, ci similes dc quo
<lb/>poeta velus ingeniosissime canit:

<lb/>Derselbig fuhrt zwar keine Pracht,

<lb/>Blieb bei der gewöhnlichen Tracht.

<lb/>Aber sein unierthane Leut
<lb/>Waren seiner wenig erfreut;

<lb/>Er höret nicht ihr Noth und Klagen,

<lb/>Wartet sein Weidewerk und Jagen,

<lb/>Fing Caninchen, Hasen und Neh,

<lb/>Und sonst viel ander .Wildbrät meh.

<lb/>Als wär' er um ein großes Geld
<lb/>Für einen Jägermeister bestellt,

<lb/>Oder mit Nebueadnezar
<lb/>Verdammet zu der Bestien Schaar,

<lb/>Und nicht gesetzt zum Landec Herrn
<lb/>Sein Leut zu regieren mit Clou,

<lb/>Zu befördern Gericht und Riecht,

<lb/>Zu schützen den Herren und Knecht.

<lb/>Leyser meditat. Vif* spcc. 41. IN. 7. de Venatione
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0391.tif"
                n="379"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>sagt, eben so wenig Berücksichtigung als die mehr als
<lb/>tausendjährige Ersahrung, daß alle Besorgnisse um die
<lb/>Nachtheile, welche nicht fürstlichen Personen aus dem
<lb/>Besitze der Jagdgerechtigkeit erwachsen sollen, eite! sind.
<lb/>Zwar bemerkt einer dieser Negalisten, das sei ihm nicht
<lb/>entgangen und werde von den Adversariis der Regalität
<lb/>breit genug geschlagen, aber wer mögte wohl die jetzige
<lb/>Zeit mit der vergangenen vergleichen? da alles täglich
<lb/>schlechter statt besser werde und die Bosheit der Menschen
<lb/>sortwährend im Zunehmen bleibe3'')? Als ob die Fürsten
<lb/>nickt auch Menschen wären! aber so gewiß sie das sind,
<lb/>so gewiß machen sie mit dem Volke täglich mehr Fort- 
<lb/>schritte in der Humanität und jene Jeramiaden über die
<lb/>Verderbtheit der Menschen sind leere Dcclamation, welche
<lb/>zuviel und darum nichts beweisen- DaS allgemeine Wohl
<lb/>wird unter allen Umständen auch bei der Jagd sicherer
<lb/>erreicht, wen» ihre Ausübung, durch jagdpolizciliche Vor- 
<lb/>schriften zweckmäßig geregelt, jedem Eigentbümer ge- 
<lb/>sichert bleibt, als wenn die Privatberechtigungen der Ein- 
<lb/>zelnen, der ausschließlichen Jagdlust der Fürsten geopfert
<lb/>werden3'^. Tie Fortschritte der neuesten Zeit in der
<lb/>Umschaffung unserer sozialen Verhältnisse, haben Mosers

<lb/>J17) II u n ii ins de jure renandi ^in Fritsch Corp. jnr.
<lb/>veil. lor. I &gt;. k Til. 4. SW'i’t_t\uf ihn an tiefer Siede
<lb/>als teil Wortführer aller Rcgalilken betrachten. 6s ist
<lb/>unterhaltend, die plbtilcn Gründe zu lese», wodurch er das
<lb/>Oceuvationsrcchr deS Eigcnibünier-s, naebdem er zugegeden,
<lb/>daß cS in göttlichen und inenichachen Gelegen wohl snndirt
<lb/>se«, zu untergraben und der väterlichen Fürsorge des Fürsten
<lb/>zu überantworten weist. Aber cs in zu langweilig die faden
<lb/>Argumentationen abzuschreiben; weshalb wir unsere Leser
<lb/>an'den Autor selbst verweisen muffe».

<lb/>3I8) Man vcrgl. darüber die treffenden Ausführungen von 3 trüb o n
<lb/>vindiciae juris venandi nobilitatis geruianieac. Hildes.
<lb/>1739. Cap. 1. 8- f&gt;. und 6. Buri Abhandlung über
<lb/>die Regalität der Jagden. Offeubach 17-1.1. 3. 2. H e »-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0392.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Worte zur Thatsache gemacht: Das bonmn publicum ist
<lb/>offt nur ein Deckmantel und erfordert offt eher, die Jag- 
<lb/>den denen, so sie nicht haben, zu gestatten, als sie denen,
<lb/>welche sie haben, zu benehmen^).

<lb/>Bevor es jedoch dahin kam, blieb es noch lange
<lb/>mit dem Glauben an die Regalität der Jagd fast eben
<lb/>so beschaffen, wie mit dem an Heren und Zauberer. Die
<lb/>Zopfregalisten blieben dabei, die Landeshoheit sey als die
<lb/>Quelle der Jagdgerechtigkeit und jede Privatbefugniß
<lb/>dieser Art, entweder als eine verli-hene oder höchstens
<lb/>durch unvordenkliche Verjährung ersejjene z» betrachten.
<lb/>Dadurch wurde die rechtliche Basis der Jagd immer mebr
<lb/>verschoben; sie hörte auf, Ausfluß des äclitcn Eigenthnms
<lb/>zu seyn, wurde als selbstständiges Recht auf eigenem wie
<lb/>auf fremdem Boden betrachtet, als solches verkauft, ver- 
<lb/>tauscht und weil in der Regel nur noch der Adel achtes
<lb/>(freies oder lebnbares) Eigen bejaß und damit von Alters
<lb/>her die Jagd für sich gerettet hatte, wurde sogar mitun- 
<lb/>ter angenommen , nur der Adel fei wie cour - jo jagd,
<lb/>fähig und gleichwie jenes nur durch den Stand bedingt
<lb/>wurde, jo verwandelte sich häufig auch das dingliche
<lb/>Jagdrecht der Güter in ein persönliches der Besitzer,
<lb/>während umgekehrt viele ursprünglich persönliche Nutzung-
<lb/>rechte des Ministeria!-Adels an seinen Dienstgütern, sich
<lb/>allmählig in erbliche und dingliche verwandelt hatten.
<lb/>Die Folge davon war häufig, daß der Besitzer des ade- 
<lb/>ligen Guts nur dann die demselben zustehende Jagdge--
<lb/>rechtigkeit ausüben durfte, wenn er selbst auch von Adel
</p>
            <p>

               <lb/>mann Geist der Gesetze der Deutschen. Nürnberg 1761.
<lb/>Cap. 25. §. 8. Sebent Handbuch über Forstrecht und
<lb/>Forstpolizei. Gotha 1825. S. &gt;2».

<lb/>319) Moser von der Landeshoheit in Ansehung Crde und
<lb/>Wassers. Seite 133.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0393.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>war. Eine Ansicht, welche zuletzt noch das preußische
<lb/>ikandrecht gesetzlich sanctionirt hat.

<lb/>Erst der neueren Zeit war cs Vorbehalten, durch
<lb/>immer zahlreichere Ausschließung und geläutertes Stu- 
<lb/>dium der deutschen Rechtsquellen, die Unbefangenheit un- 
<lb/>serer Juristen in Beurtheilung dieser Rechtszustände her-
<lb/>zustellcn und die unbegreiflichen Regalitätvnebel welche
<lb/>sie so lange verdunkelt hatten, zu zertheilen. Den ersten
<lb/>siegreichen Anstoß verdanken wir den Deductionen der
<lb/>älteren Germanisten, welche die seichten Gründe der Ne-
<lb/>galrsten in ihrer Blöße ausdeckten3-"); das Uebrige thaten
<lb/>Geschichtsforscher und neuere Juristen, welche durch ge- 
<lb/>meinschaftliches Fördern und Bearbeiten urkundlicher
<lb/>Quellen, dem geschichtlichen und rechtlichen Grundsätze,
<lb/>daß das Eigentdum an Grund und Boden die einzige
<lb/>Rechtsbasis der Jagd sey, bald so allgemeine Geltung zu
<lb/>verschaffen wußten, daß er nun in jedem guten Germa- 
<lb/>nisten und Publicisten zu lesen tft321)*

<lb/>320) Hierher gehören außer den in den früheren Noten schon an- 
<lb/>geführten Schriften von Bilderb eck, Nie eins, Stru-
<lb/>b e n , B u r i und L e v se r , besonders noch : H o r n histo- 
<lb/>rische'Handbibliothek iür Sachsen 1730. Thl. 9. Ab Han dl.
<lb/>vom El zjägermeiuer - Amt S. 939. I. tl &lt;1 e w i g diffe- 
<lb/>rentiae jur. rom. et genn. in venatu cjusquc regali.
<lb/>17.M). I). V. N. S. H a h n hincruck-juridische Ausfüh- 
<lb/>rung vom Jagtrechie 1739. 8» 8* und 11 • in Pistori i
<lb/>amoenitates iiislor. juriil. 1* O. I&gt; o h m e r jus eccle-
<lb/>siast. protestati!ium. T. \

<lb/>321) A nto n Geschichte der deutschen v.andwirthschast II. S. 3-17.

<lb/>— Montag Geschichte der staatsbürgerlichen Freiheit bei
<lb/>den Franken S. 310. «6 c u ni a n n Geist der Gesetze

<lb/>der Deutschen. Kap. 25. 8- 8. — Weber Lehnrecht II.
<lb/>261. — Püt t er Beiträge^ I. 205. — Derselbe
<lb/>.Institut, juris publici. §♦ ‘AIA- —- $ a Berlin Hand- 
<lb/>buch III. 177. — R unde Privalrecbt §. 149. — Da nz
<lb/>Handbuch. Eichhorn Rechtsgeschichte 11. Z. 36S. --
<lb/>Derselbe Privat- und Lehnrecht. §. 282 — Gönner
<lb/>Staatsrecht §. 451. — M i t t e r m a i e r Privat recht
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0394.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Hier zum Schlüsse nur noch die Bemerkung, daß
<lb/>auch die Eintheilung der Jagd in hohe und niedere,
<lb/>diesem Regalitätswirrwar ihre praktische Bedeutung ver- 
<lb/>dankt. Im Verlaufe der Darstellung haben wir zwar
<lb/>gesehen, daß man schon in frnbcster Zeit grobes und
<lb/>kleines Wildprct unterschied, weil es sehr natürlich war,
<lb/>daß man auf einen Hirsch mehr Werth legte als ans
<lb/>einen Hasen und daß man kleinem Wildprct nachzustellen,
<lb/>gern Anderen überließ, wenn man Geschick und Zeit
<lb/>hatte, grobes selbst zu erlegen; allein einen eigentlichen
<lb/>Unterschied im Jagdrechte machte dieses nichts-). Es
<lb/>befaßte alle Arten Wild und der Forstbann erstreckte sich
<lb/>über kleines wie grobes. Erst nachdem man den irrthüm-
<lb/>lichen Satz festgestellt hatte, alles Jagdrecht sei fürst- 
<lb/>liches Regal, fieng man an zwischen hoher und niederer
<lb/>Jagd zu unterscheiden, um dem berechtigten Privaten den
<lb/>Beweis seines Rechts zu erschweren. Man verlangte von
<lb/>ihm nicht blos den Nachweis, daß er von seinem Rechte
<lb/>Gebrauch gemacht, sondern auch gegen welche Thiere er
<lb/>davon Gebrauch gemacht halte. Konnte er dann, je
<lb/>nach seiner Lage, nicht Nachweisen, baß er auch grobes
<lb/>Wild seit unvordenklicher Zeit zu erlegen hergebracht
<lb/>oder daß ihm, bei einer etwaigen Jagd-Concession, auch
<lb/>ausdrücklich die sogenannte hohe Jagd verlieben war,
<lb/>so mußte er sich mit der niederen begnügen. Ja um
<lb/>diesen Beweis noch mehr zu erschweren, unterschied man
<lb/>in manchen Gegenden sogar von der hohen und niederen
<lb/>Jagd auch noch die mittlere^). In eigentlichen Bann-

<lb/>8. 270 — Klüb «r öffentl. Recht des deutschen Bundes
<lb/>3te Aufl. §. 353. — Müller promptuarium juris \!\
<lb/>P- 73352. — Stieglitz Wald u. Jagd in Deurschland 1832

<lb/>322) Vergl. überhaupt R icciuS S. 833. und ff.

<lb/>323) Z. B. in Sachsen. Ricciu» S. 248 ff- wo zugleich
<lb/>angegeben ist, welche Gattungen von Wildpret zur hohe»
<lb/>mittlere» und niederen Jagd gerechnet werden.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0395.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>583
</p>
            <p>

               <lb/>forsten wurde diese Anmaaßung zunächst und mit dem
<lb/>meisten Erfolge durchgesetzt, obgleich sie rechtlich ebenso unbe»
<lb/>gründet war als die Regalität des Iagdrechts überhaupt.
</p>
            <p>

               <lb/>Die 'Ausbildung des Jagdregals in den ein- 
<lb/>zelnen deutsche» Ländern.

<lb/>44- Das Jagdregal in den westfälischen Lan- 
<lb/>den über kau pt.

<lb/>Wir haben nunmehr nachzuwciscu, wie unter den
<lb/>angegebenen Verhältnissen die Jagd (einschließlich der
<lb/>Fischerei und des Vogelfanges) sich ,n den verschiedenen
<lb/>Gegenden entweder ganz oder tbeilweise als Regal aus- 
<lb/>gebildet oder als Nutzung des ächten Eigenthums erhal- 
<lb/>ten hat. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn wir
<lb/>auf das Zeugnis Klübers Bezug nehmen, welcher in sei- 
<lb/>nem Staatsrechte sagt: Die Regalität der Jagdgerech- 
<lb/>tigkeit, der Brfugniß nämlich, jagdbare wilde Thiere
<lb/>aufzusuchen und sich anzueignen — obgleich nicht ge- 
<lb/>gründet in dem allgemeinen Staatsrecht, nicht in der
<lb/>Natur der Jagd und des Ärundcigcnthuaiö, nicht in
<lb/>dem ältesten, größtcntheilS auch nicht im mittleren deut- 
<lb/>schen Ctaatsrcchte, wie auch nicht im römischen — ist
<lb/>fa st in allen deutschen Bundesstaaten ein geltender Grund- 
<lb/>satz des positiven Staatsrcchts. In einigen wird alle
<lb/>Jagd im ganzen Staatsgebiet, in anderen auf grund-
<lb/>herrlichen Jagdrevieren, auch wohl auf städtischen nur
<lb/>die hohe Jagd oder auch blos die Mitjagd als Regal
<lb/>angesehen^). In einer Note fugt er hinzu, daß die
<lb/>Jagdgerechtigkeit sich doch auch in einzelnen Territorien
<lb/>als Ausfluß des Grundeigenthums erhalten habe und

<lb/>Klüber öffentliches Recht des deutsche» Bunde» 3te Auf- 
<lb/>lage §. 453.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0396.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>von verschiedenen neueren Gesetzgebungen z. V. von der
<lb/>Oestreichischen M Privatrecht anerkannt sei. Jnsbesvn*
<lb/>dcre stand die Nichtregalirat der Jagd seit in Tyrol, in
<lb/>mehreren Gegenden von Franken und Schwaben, wo
<lb/>freie Pürsch von Alters hergebracht war, in Mecklen- 
<lb/>burg , im Markgrafthum Baden, in Braurrschweig-
<lb/>Lüneburg, in der Grafschaft Hoya, wo viele Bauern- 
<lb/>güter, in Sachsen wo die Schulzenlehne Jagd haben, in
<lb/>Ostfriesland u. s. w.3’\).

<lb/>Was insbesondere Westfalen angebt, so bildete auch
<lb/>hier die Njchtregalitat der Jagd die Siegel. Namentlich
<lb/>war dieses mit den zu Preußen gehörigen Tbeilen des- 
<lb/>selben , in den Fürstbistbnmern Minden, Münster und
<lb/>Paderborn, in den Grafschaften Reckl'.ngbauscn, Tecklen- 
<lb/>burg, Lingen, Mark, Ravensberg und Wiedenbrück, in
<lb/>den Stadtgebieten und .Herrschaften Dortmund" Soest,
<lb/>Lippstakt und endlich im Herzogtbum Westfalen der Fall.
<lb/>Es hat zwar in mehreren dieser kleinen Territorien auch
<lb/>nicht an Bestrebungen gefehlt, die Jagd zu regalistren,
<lb/>aber ohne Erfolg.

<lb/>Im Fürstcntbum Münster beruhte dos Jagd- 
<lb/>wesen auf Herbringen, speziellen Einigungen und landes- 
<lb/>herrlichen Verordnungen namentlich vom 23. Aug. 1039,
<lb/>12. Juni 1085, 23. Aug. 1089, 7. Scpt. 1719, 20- Jan.
<lb/>1720, 28. Octbr. 1721 , 20. Nov. 1739, 28. Juli 1747,
<lb/>11. Febr. 1765, 28. Mar; 1769, 8. Juni 1775, 10. Feb.
<lb/>1792, 20. Nov. 1800, der Loozischen Verordnung vom
<lb/>3. Septbr. 1803 und der Salnftchen v. 27. Febr. 1804.
<lb/>Jagdbercchtigte waren a) der Landesherr, welcher mit
<lb/>Ausschluß der gcf&lt;f:Ic(jenen Hefesaaten und Gchüge, Mit- 
<lb/>jagd durchs ganze Fürstentbnm hatte 1&gt;) eben so war

<lb/>225) 2 t i c ij l i g Vald ur.D JagD 2. 170. England naben

<lb/>der "ldcl, die Erädle und die Eigenrhümer ländlicher Be.-

<lb/>Uyungcn auch die Jagd. R t e c i n * Jagdgerechtigfeü 2. 21.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0397.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>jeder Dom'urr zur Koppeljagd durchs ganze Land be- 
<lb/>rechtigt &lt;0 mehrere Stätte, selbst einzelne Flecken und
<lb/>Dörfer i!) die Besitzer adeliger Güter, welche bald Ge-
<lb/>hage, Hofesaatsjaaden, bald nur Koppeljagden hatten,
<lb/>e) Die meisten geistlichen Eorporatieiien, die auf adeli- 
<lb/>gen Gütern - freiem Eigen -- gestiftet waren, s) die
<lb/>meisten fürstlichen und domcapitularischen Amthöfe, auch
<lb/>einzelne größere Bauernhöfe, namentlich bte unter dem
<lb/>Namen Teaeders bekannten größeren zehntberechtig- 
<lb/>ten Schultenhöfe s) die Besitzer einzelner Burgmannes- 
<lb/>hauser zu Nienborg, Horstmar, Dülmen, Ahlen, Rherne,
<lb/>welche nr'jprünglich Leongütcr mit Grundbesitz waren,
<lb/>der aber bis auf einzelne Markengercchtsame meist zer- 
<lb/>splittert ist. Bei so vielen Jagdberechtigten ist mit Aus- 
<lb/>nahme einiger Rehstände, alles eigentliche Grobwrld zum
<lb/>Streichwilde und der Unterschied zwischen hoher und nie- 
<lb/>derer Jagd unpractisch geworden. Das Jagdrecht um- 
<lb/>faßte hier übrigens jegliche Art von Wild.

<lb/>Im Veste Recklinghausen mußte Erzbischof
<lb/>Salentin im Rezesse von 1577 das Recht der Nitrerjchaft
<lb/>und Städte j:;r Mitjagd anerkennen, wogegen ihm die
<lb/>Mitjagd durch das ganze Best und in einem begrenzten
<lb/>Bezirke der Dberkcllnerei Horneburg die grobe Jagd aus- 
<lb/>schließlich überlassen wurde. Das Grobwild, sonst sehr
<lb/>bedeutend in dem chursürstlichen Privatdistncle, war in
<lb/>der letzten Zeit dort völlig verschwunden; nur in einem
<lb/>Theile des Koppeljagdbczirkes Em,cherbruch kam noch
<lb/>etwas, Rotbwild als Standwild vor; Schweine zeigten
<lb/>sich nur als Streichwild. Jagdbercchtigte waren der
<lb/>Herzog von Arenberg, als standeshcrrlicher Nachfolger
<lb/>des Landesherr», die Städte Recklinghausen und Dorsten
<lb/>und die Besitzer der adeligen Güter. Dre Gesetzgebung
<lb/>^br Churfürsten von Cöln als Landesherren war seit dem
<lb/>Saleritinschen Rezesse sehr thatig. Dle Verordnungen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0398.tif"
                n="386"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>586
</p>
            <p>

               <lb/>von 1623, 1630, 1654, 1656, 1662, 1676, 1678, 1691,
<lb/>1735. Dic Jagd- Büsch- und Fischerei-Ordnung v. 1759
<lb/>mit den Erläuterungen 1770 und 1768, so wie die Ler,
<lb/>ordnungrn v. 1774 und 1802 geben Zeuguiß davon.

<lb/>In den Grafschaften Tecklenburg und L i n-
<lb/>gen g«eng biS 1707, wo sie preußisch wurde», alleS
<lb/>nach dem Herdringen. Die Holz-, Forst-, Jagd- und
<lb/>Grenz-Ordnung v. 4. März 1738, regelte das Herdringen
<lb/>nach genaueren Bestimmungen. Demzufolge batte der
<lb/>Fiscus die ausschließliche Berechtigung zur hoben Jagd,
<lb/>welche aber auf einen schwachen Rehstand im Habichts-
<lb/>walde und einzelne seltene Hirsche als Streichwild, be- 
<lb/>schränkt war. Die adeligen Guter waren zur Niederen
<lb/>Jagd berechtigt.

<lb/>In Minden, Ravensberg und Wieden- 
<lb/>brück wurde das Jagdwesen ebenfalls durch die prcus-
<lb/>,Ische Holz-, Forst-, Jagd- und Gretn-Or.chuug vom 4.
<lb/>März 1738 regnlirt. 'Allein das entscheidende Kap. XII.
<lb/>derselben, welches die Ausübung der Jagd als Regal
<lb/>ordnet, kam so wenig zur Ausfübrung, daß vielmehr in
<lb/>Prozessen, bisweilen durch drei conformes, gegen jene Be- 
<lb/>stimmungen, nach dem Herkommen erkannt wurde. Hier- 
<lb/>nach beschränkte sich das Jagdregal des Fiscus auf ein- 
<lb/>zelne Privatjagden, welche als Pertinenz der betreffenden
<lb/>Domainen-Aemter betrachtet wurden. Außerdem waren
<lb/>ehemalige geistliche Corporatione«, die Städte, die ade- 
<lb/>ligen Güter und einzelne freie Bauernhöfe zur Jagd be- 
<lb/>rechtigt. Hochwild gab es fast nicht mehr. In dem nicht
<lb/>zur Herrschaft Rheda gehörigen Theile des Kreises Wie- 
<lb/>denbrück, welcher das ehemals osnabrückische Amt Reck«
<lb/>enberg befaßt, fanden ebenfalls Fiscal- und Privatbe- 
<lb/>rechtigungen statt; welche jedoch durch keine lex scripta
<lb/>geregelt waren.

<lb/>Im Fürstenthume Paderborn war ebenfalls
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0399.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>kein Jagdregal hergebracht. Der früher bedeutende Hoch»
<lb/>wilrstand war später ganz heruntergekommen. Berech»
<lb/>tigtr waren, außer den geistlichen Corporatione», die
<lb/>Städte, die adeligen Güter, einzelne freie Bauernhöfe
<lb/>und der Fiscus, welcher vermöge der Landeshoheit an
<lb/>vielen Orten Äoppeljagd hergebracht hatte. Umfassende
<lb/>gesetzliche Bestimmungen über das Jagdrecht gab eS nicht.

<lb/>In der Grafschaft Mark ist die Idee eines Jagd,
<lb/>regalö nie praktisch geworden; außer einigen später ver»
<lb/>kauften oder vererbpachteten Amtsjagden, waren keine
<lb/>Spuren mehr davon vorhanden; ter Fiscus war überall
<lb/>nur ex speciali iuniianieiiio zur Jagd berechtigt. Mit
<lb/>Ausnahme einiger Districte des hoben Südcrlandes,
<lb/>hielten dre Jagdreviere nur kleines Wild; grobes kam
<lb/>nur noch als Srreichwild vor. Das Hauptjagdgcsetz war
<lb/>die 1742 erlassene, am i3. Juli 1705 renovirle und aus
<lb/>Mark, Geldern und Mors ausgedehnte Cleve'sche Wald-
<lb/>uiid Jagd-Ordnung, welche jedoch hauptsächlich auf die
<lb/>ssscalischci! Waldungen und Jagden berechnet, nur ein»
<lb/>zclne anwendbare Strafbestimmungen in den Titeln 12
<lb/>bis 19. 20- und 21. erhielt. Berechtigte waren der Fis- 
<lb/>cus, einzelne ehemalige geistliche Corporatione», die Städte,
<lb/>die adeligen Güter und im Gcrichtsbezirke Hagen alle
<lb/>Grundeigcnthümer, vermöge eines im Anfänge des vor»',
<lb/>gen Jahrhunderts mit dem Fiskus abgeschlossenen Erb,
<lb/>Pachtsvertrages.

<lb/>Im Stadtgebiete von Soest, in der sogenannten
<lb/>Böerde hatte die Stadt die hohe Jagd ausschließlich;
<lb/>es war nur kein Hochwild darin^). Die niedere Jagd

<lb/>S2C) 'L'lioni. Forstmann disp. de fascium Susatcnsimn
<lb/>vicissitudine Jena 1703 §• 15. sagt: Videlicet non ultimo
<lb/>nominando veniunt loco. &lt;luod \. c. praeceleris West-
<lb/>plialiae oppidis CO Susatiun non soluin in proprio,
<lb/>sed el in vicini principis fundo eujusvis generis ieras
<lb/>v$nandi jus obtineat öitcciua S. 164.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0400.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>gehörte theils den Soester Bürge» n, theils den Salz«
<lb/>beerbten zu Sassendorf, theils den Besitzern der adeligen
<lb/>Güter. Seit der Trennung der Soester Boerde vom
<lb/>Herzogthnm Westfalen i. I. 1444, hielt sie sich zur
<lb/>Grafschaft M7»rk, ohne jedoch verfassungmäßig damit
<lb/>vereinigt zu se»)ii. Deßhalb batte auch die Cleve-Mär- 
<lb/>kische Jagd-Ordnung hier keine Gesetzeskraft; die Jagd- 
<lb/>verhältnisse »vurden vielmehr nach dem Herkommen ge- 
<lb/>richtet, bis sie durch eine konigl. Verordnung v- 1754
<lb/>theilweise näher bestimmt wurden.

<lb/>In dem Gebiete der Stadt und Grafschaft Dort- 
<lb/>mund »raren außer den Bürgern auch mehrere adelige
<lb/>Güter zur Jagd berechtigt. Die Verordnungen vom
<lb/>26- April 1736, 24. Febr. 1766, 19. Febr. 1767 und
<lb/>24- Febr. 1774 über daö Verbot der Jagd in der Hege- 
<lb/>zeit und die Verordnung vo»n 19. Ang. 1756 welche den
<lb/>Handwerkern und die vom 17. Rovbr. 1763, welche Len
<lb/>Bauern die Jagd untersagt, waren alles &gt;vas man an
<lb/>Gesetzen darüber hattet).

<lb/>Ja der Gesammtherrschaft Lippe batte die Stadt
<lb/>die Jagd in ihrer Feldmark und mit dem Lippe'schen
<lb/>Fiskus behauptete sie solche sotvohl in den Feldmarken
<lb/>von Cappell und Lipperode, als in einigen Kirchspielen
<lb/>der Regierungbezirke Münster und Minden. Alle diese
<lb/>Verhältnisse sind aber gesetzlich nie geregelt worden.

<lb/>In den kleinen Gebieten der Grafschaft Riet borg,
<lb/>der Herrschaft Rheda und des Fürstabts von Corvey
<lb/>wo der Laitdesherr, gleichwie in den Grafschaften Witt- 
<lb/>genstein und Berleburg, alleiniger Eigenthünler aller
<lb/>jagdberechtigten Güter war, gab es außer ihm keine
<lb/>Privatjagdberechtigte und also auch keine Koppeljagden,
<lb/>die in allen übrigen Territorien sehr häufig waren.
</p>
            <p>

               <lb/>SL7) Magazin für Dortmund, l. (1796) S. 836—281.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0401.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Die französische Gesetzgebung brachte in einzelnen
<lb/>der gedachten Bezirke bedeutende Aenderungen in die
<lb/>Jagdverhältnisse; denn mit Ausnahme des Herzogthums
<lb/>Westfalen, hat sie in allen übrigen Theilen der preußisch»
<lb/>westfälischen Länder auf die eine oder andere Weise
<lb/>Geltung gehabt. Nämlich 1) die Großherzogl. Bergische
<lb/>Gesetzgebung umfaßte den ganzen Regierungsbezirk Arns»
<lb/>berg, mit Ausschluß des Herzogthums Westfalen und
<lb/>einen großen Theil des Regierungsbezirks Münster. Hier
<lb/>vcrordnete nun das Gesetz vom 22. Juni 1811, die
<lb/>General-Conservatron der Forsten und Gewässer betr.
<lb/>Art. 163. und 165. es sollten bis zur beabsichtigten
<lb/>Erlassung einer besonderen Verordnung über die Jagd,
<lb/>Verwaltung und Jagdpolizci, die bis dahin bestandenen
<lb/>gesetzlichen Verfügungen und Grundsätze in Kraft bleiben.
<lb/>Jene Verordnung ist nicht erschienen; es blieb also hier
<lb/>beim Alte,:. 21 Die königlich westfälische Gesetzgebung
<lb/>befaßte den größte» Theil des Regierungsbezirks Minden.
<lb/>Sie erließ über die Jagd rin Dccret vom 14. Febr. 1809,
<lb/>dessen Art 1. fcstsetzt, baß jeder Eigcnthümer das Jagd»
<lb/>recht auf seinem Grund und Loden überall auszuüben
<lb/>befugt sein sollte. Diese Bestimmung war jedoch illu»
<lb/>sorisch, weil ihre Folgen durch den Art. 3. wieder para«
<lb/>lysirt wurden, welcher sagt: daß die Eigenthümer das
<lb/>Recht zu jagen auf ihrem Grund und Boden nicht aus- 
<lb/>üben könnten, sobald solches ein Dritter durch Vertrag,
<lb/>Verjährung oder auf irgend eine andere gesetzliche Weise
<lb/>ausschließend erworben habe. Dieser Fall trat nämlich,
<lb/>wit Ausnahme der hergebrachten Hofsaatcn (Früchte)
<lb/>überall ein. Es blieb also auch hier wesentlich beim
<lb/>Alten. 3 Dir kaiserlich französische Gesetzgebung um»
<lb/>saßte den nördlichen Theil der Regierungsbezirke Münster
<lb/>^"d Minden, welche zu den französischen Lippe- und
<lb/>Dberems-Departemens gehörten. Durch das kaiserl.

<lb/>*V. Z°brg,ng. 3. H,sk. 4
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0402.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>hanseatische Dekret vom 9. Dez. 1811 über Abschaffung
<lb/>des Lehnwesens in den Departemens der Elbe-Mündung,
<lb/>Weser-Mündung und Oberems, welches durch das
<lb/>Dekret vom 8. Jan. 1813 auch im Lippe-Departement
<lb/>für erekutorisch erklärt wurde, erreichte jede b«s dahin
<lb/>bestehende Jagdgerechtsame auf fremdem Grund und
<lb/>Boden ihr Ende, indem der Art. 14. vervrdnete, alle
<lb/>ausschließliche Jagdgerechtsame leien aufgehoben und den
<lb/>Eigenthümern des Grund und Bodens unter dem Bedinge
<lb/>Vorbehalten, daß sie sich den Gesetzen und Polizeivcr-
<lb/>ordnungen gemäß verhalten. Zufolge des hierdurch für
<lb/>anwendbar erklärten Jagdgesetzes vom 30. April 1790
<lb/>wurde nun die Ausübung der Jagd von einem bestimmten
<lb/>Grundbesitze (25 Hektaren im Lippe- und 100 Hektaren
<lb/>im Oberems-Departement) und von der Losung eines
<lb/>Waffenscheins abhängig gemacht. Im Oberems-Dcparte-
<lb/>ment trat dieses Gesetz in volle Wirkung. Niemand
<lb/>wagte ferner, die alten Jagdrechte auf fremdem Grund
<lb/>und Boden, ohne Zustimmung der Eigenthümer auszu- 
<lb/>üben. Man suchte sich die Ausübung theils durch Pacht- 
<lb/>kontrakte, häufig mit ganzen Gemeinden abgeschlossen,
<lb/>theils durch Vergünstigung zu verschaffen. Im Lippe-
<lb/>Departement trat dagegen ein anderes Verfahren ein.
<lb/>Wer hier einen Grundbesitz von 25 Hektaren hatte,
<lb/>löste sich einen Jagdwaffenschein und jagte auf seinen
<lb/>Gründen und denen anderer Eigenthümer, welche nichts
<lb/>dagegen hatten. Eigentliche Koppel- und Privatjagden
<lb/>auf fremdem Grund und Boden waren faktisch wie recht- 
<lb/>lich aufgehoben. Nach kaum IV* Jahren trat 1813 die
<lb/>preußische Wiederbesitznahme dieser Gegend ein. Das
<lb/>nun eingesetzte Militair-Gouvernement fand die franzö- 
<lb/>sische Anordnung mit dem dermaligen Zustande der Dinge
<lb/>unverträglich und stellte durch eine Verfügung vom 13.
<lb/>Juli 1814 die alten ausschließlichen Jagdberechtigungen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0403.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0403"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>provisorisch wieder her. .Da hiedurch jedoch nur der
<lb/>gesetzliche Zustand suspendirt nicht aufgehoben wurde,
<lb/>alS wozu das Gouvernement nicht befugt war, so blieb
<lb/>das Decret v. 9. Dez. 1811 bestehen, bis es mit dem
<lb/>vom 8. Jan. 1813 im §. 1. des für die ehemals franzö-
<lb/>fischen Ländertheile gegebenen Gesetzes vom 21. April
<lb/>1825 ausdrücklich aufgehoben und im §. 47. weiter ver- 
<lb/>ordnet wurde, wegen der Jagd und Fischerei solle es
<lb/>beim jetzigen Bcfltzstande so lange bewenden, bis darüber
<lb/>eine beabsichtigte besondere Verordnung erlassen sek. Eine
<lb/>Kabinets-Ordre vom 2. Septbr. 1827 und eine Verord- 
<lb/>nung des Staatsministeriums vom 20. Juni 1828 be- 
<lb/>stimmte dies noch näher, bis am 16. Nov. 1&amp;$9 die
<lb/>vorbehaltene besondere Verordnung erschien, welche be- 
<lb/>stimmte 1. die vor der Fremdherrschaft bestandenen Jagd,
<lb/>gerechtigkeiten sollten aufrecht erhalten werden, könnten
<lb/>jedoch 2. Grundeigenthümer erweisen, daß sie zur Zeit
<lb/>der Ministeria!»Verordnung vom 20. Juni 1828 sich in
<lb/>der durch die französischen Decrete ausgesprochenen Frev
<lb/>heit von der früheren Jagdgerechtigkeit befunden, so solle
<lb/>es dabei bewenden. Durch diese letztere Bestimmung
<lb/>wollte man den bestandenen gesetzlichen Zuständen die
<lb/>schuldige Anerkennung, wiewohl nur forme! gewähren,
<lb/>weil man von der Voraussetzung ausgieng, daß der im
<lb/>Auge gehabte Fall, etwa nur ein oder doch nur einige
<lb/>mal eingetreten sein werde. Da auf diese Weise eine
<lb/>ungemein große Anzahl alter Koppeljagdberechtigungen
<lb/>wieder ins Leben gerufen wurden, welche das Aufkom- 
<lb/>men eines zahlreichen Wildstandes unmöglich machten
<lb/>und der practische Sinn des westfälischen Landmanues
<lb/>auf die Cultur seines Bodens mehr giebt als auf die der
<lb/>Jagd, so blieb die Verordnung v. 1839 so lange ohne
<lb/>uachtheilige Folgen bis durch das Jagdtheilungsgcsetz
<lb/>vom ?. März 1843 die Befürchtungen des Landmanns

<lb/>4*
</p>

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                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>für seine Saaten und mit diesen zugleich die Anmel- 
<lb/>dung einer unzählbaren Menge von Privat-Jagdberech- 
<lb/>tigungen, zur möglichsten Beschränkung großer Jagdre- 
<lb/>viere provozirt wurden. Hier zeigte sich nun auch, daß
<lb/>man sich bei der zu 2 des Gesetzes gemachten Voraus- 
<lb/>setzung ungemein geirrt hatte; wodurch es dann die
<lb/>Quelle vieler verderblichen Prozesse wurde. Wir werden
<lb/>unten auf das Jagdtheilungs-Gesetz und dessen Folgen
<lb/>wieder zurückkommen^»).
</p>
            <p>

               <lb/>4b. Geschichte des Jagdregals im Hcr-
<lb/>♦ zogthum Westfalen insbesondere.

<lb/>Wie schon früher (23. 24. 25.) nachgewiesen, gab
<lb/>eS tm Herzogthum Westfalen drei Bannforste, wovon
<lb/>der eine den Grafen von ArnSberg, der andere den Edel- 
<lb/>herren von Bilstein und der dritte den Edelherren von
<lb/>Grafschaft gehörte. Die beiden ersten waren Eigenthum
<lb/>des Churfürsten von Cöln als Landesherrn geworden,
<lb/>der dritte wurde nach dem Erlöschen der Familie Graf- 
<lb/>schaft mit den Gütern derselben zersplittert. In den
<lb/>landesherrlichen Bannforsten hatten außer dem Fiscus
<lb/>nur diejenigen Gutsbesitzer Jagd und Fischerei, w°lche
<lb/>sich das ächte Eigenthnm oder doch den erblichen Genuß
<lb/>desselben als Vasallen zu erhalten gewust, mvgten es
<lb/>Privatleute oder Corporationen sei». In der Regel stand

<lb/>Wegen des Münsterlandes verweisen wir hier insbesondere
<lb/>auf WelterS Scbrisl: Tie Jagdgerecknjgkeit gegenüber
<lb/>dem Grundbesitz in Westsalen, mit Ruckücbi aus die Jagd-
<lb/>theilung. Münster l845, wo alle im Teil angezogenen
<lb/>Gesetze, Verordnungen und Dekrete abgedruckl sind und auf
<lb/>di« kleine Schrift: Bcilräge zu dem Jagdtheilungverfahren
<lb/>w Westfalen, besonder« im Münsterlande. Münster und
<lb/>Minden 1825, wo ein interessanter Rechtsfall über den
<lb/>fragliche» Gegenstand mitgetheilt ich
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0405.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>ihnen jedoch nur die niedere, die hohe Jagd dem Bann- 
<lb/>forstherrn zu. In allen übrigen Theilen des Landes
<lb/>waren die Städte und Klöster, die Besitzer adeliger Gü- 
<lb/>ter und solche Dauern, welche das achte Eigenthum ihrer
<lb/>Güter nicht verloren chatten, zu aller Art von Jagd und
<lb/>Fischerei berechtigt. 'Dir Reichthum an Holz im Arns-
<lb/>berger Walde und den Gebirgen des hohen Süderlandes,
<lb/>die Nachbarschaft der kleinen waldigen Territorien von
<lb/>Waldeck und Witgenstein, wo die Landesherrn die Jagd
<lb/>lehr liebten, haben dem Herzogthum Westfalen bis in
<lb/>die neueste Zeit einen zahlreichen Wildstand gesichert,
<lb/>wenn gleich er den Nachstellungen vieler Berechtigten
<lb/>ausgesetzt war. Dieses sind mit wenig Worten die ge,
<lb/>gebenen Verhältnisse, welche die Negierung bei Regelung
<lb/>der Jagdzustände zu berücksichtigen hatten^»).

<lb/>Das Eingreifen der Regierung zur Gestaltung der
<lb/>landesherrlichen Forsthoheit, wurde hauptsächlich vorbe,
<lb/>reitet durch das sogenannte westfälische Lagerbuch, wel- 
<lb/>ches Ehurfürst Ernst, der erste in der Reihe der fünf
<lb/>baierischcn Prinzen, die fast 200 Jahre lang auf dem
<lb/>erzbischöflichen Stuhle von Cvln saßen, im I. 1596 er- 
<lb/>richten ließ. Alle Städte und Freiheiten mußten berich- 
<lb/>ten, welche Rechte sie dem Churfürsten rinräumten und
<lb/>welche sie selbst durch Besitz oder Privilegien erworben
<lb/>hatten. Nachdem jedes dieser Gemeinwesen angezeigt,
<lb/>wie der Fürst das merum et mixtum imperium zu üben
<lb/>berechtigt und wie sie solches durch ihre Gerechtsame zu
<lb/>beschränken befugt, begann die Landeshoheit sich nach

<lb/>329) Inzwischen kommen schon im Arnsberger Landtagsabschiede
<lb/>v. 25. Mai 1592 einige Bestimmungen bezüglich der Jagd
<lb/>und Fischerei vor, welche den Zwcck Hallen, zur Erhaltung
<lb/>derselben den Hauslcnten das übermäßige Jagen u. Fischen
<lb/>zu untersagen. Die Landstände lhaten sich wegen beschehe-
<lb/>ner Verordnung und gnädigster Erklärung umerthänigst be- 
<lb/>danken.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0406.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>allen Seiten hin zu entwickeln, besonder- aber über alle
<lb/>nur einigermaaßen im Unklaren gebliebenen Parthirn sich
<lb/>mit guter Polizei zu verbreiten. Die Rechte welche
<lb/>die Erblandsvereinigungen von 1463 u. 1590 u. spätere aus- 
<lb/>drückliche Privilegien den einzelnen Ständen eingeräumt
<lb/>hatten, verblieben ihnen; alles übrige vindizirte der Chur- 
<lb/>fürst seiner Landesherrlichkeit, welche sich als fiscalische
<lb/>Regel überall geltend zu machen suchte, so daß jedes sie
<lb/>beschränkende Privatrecht als zu erweisende Ausnahme
<lb/>betrachtet wurde.

<lb/>Die Anwendung dieser Maxime auf die Jagd und
<lb/>Fischerei fand daS erste Hemmniß in dem Umstande, daß
<lb/>mehrere Private, bürgerliche wie adelige, sogar die hohe
<lb/>Jagd für sich in Anspruch nahmen. Dieses veranlaßte
<lb/>im I. 1604 eine Aufforderung an den damaligen Forst«
<lb/>und Jägermeister Woif Diedrich Geisberg zu Wildshau- 
<lb/>sen, über eine Reihe Punkte gutachtlich zu berichten,
<lb/>welche als Bedenken über die westfälischen
<lb/>Jagdsachen, von dem damaligen Jagdadvocaten zu-
<lb/>fammengcstellt waren. Dieser sagt darin: solcher Sachen
<lb/>Grund stehe hauptsächlich auf vier Punkten, nämlich ob
<lb/>der Churfürst als Landesherr an den streitigen Orten
<lb/>allein zu jagen befugt oder ob Adel und Städte, da wo
<lb/>sie die hohe Jagd prätendiren, allein zur Jagd berech,
<lb/>tigt, oder ob sie solche nur als Mitjagd in Anspruch
<lb/>«ehmen und endlich ob sie diese Jagd auf des Churfür- 
<lb/>sten oder auf ihrem Eigenthume juro praescriptae servitutis
<lb/>oder jure dominii behaupten. Bevor jedoch zur Verneh- 
<lb/>mung über diese Punkte genaue Fragstücke an die Be- 
<lb/>rechtigten und Zeugen gestellt werden könnten, sei noch
<lb/>eine nähere Information erforderlich, welche der Jäger- 
<lb/>meister hauptsächlich ertheilcn müsse, damit genau ermit- 
<lb/>telt werde 1. an welchen Orten man die Jagd präten-
<lb/>direu, 2. ob dieselben Eigenthum des Fürsten oder der
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0407.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>3S8
</p>
            <p>

               <lb/>Privaten und ob im letzten Falle der Fürst dort nicht
<lb/>wenigstens Gebot, Verbot, Forst, Wiltpahn und andere
<lb/>Gerechtigkeit hergebracht habe 3. namentlich, ob er an
<lb/>solchen Orten nicht als Meistbeerbter zu Mast und
<lb/>Schalenhafer berechtigt; als woraus zu folgern, daß er
<lb/>eigentlich der Grundeigenthümer, sodann 4. ob solche
<lb/>Orte in der Grafschaft Arnsberg, in der Herrschaft Bil- 
<lb/>stein oder Fredeburg und in welchen Marken sie gelegen;
<lb/>weil anzunehmen daß die ehemaligen Herren dieser Ge- 
<lb/>biete sich die hohe Jagd darin Vorbehalten und solche
<lb/>auf ihren Nachfolger den Churfürsten um so mehr über- 
<lb/>liefert haben, weil es gemeiner deutscher Gebrauch, daß
<lb/>dem Landesherrn die hahe Jagd zustehe, wo nicht Pri- 
<lb/>vilegien oder Verjährung Ausnahmen begründen, 5. ob
<lb/>und welche Jagdhäuser in jenen Gebieten sowohl als im
<lb/>übrigen Herzogthum Westfalen bestanden wie z. B. das
<lb/>Haus Arnsberg, Hirschberg, Neuhaus, Eversberg, Bil- 
<lb/>stein, Hohen-Nehm, Friedburg und das nun verfallene
<lb/>Hans Norderna. 6, ob nicht der Landdrost und die Amt- 
<lb/>leute von solchen Häusern aus, für den abwesenden
<lb/>Fürsten die Jagd ausgeübt 7. ob nicht auch von den
<lb/>fürstl. Amtleuten zu Brilon, Balve, Menden und Rüden
<lb/>in ihren Bezirken die hohe Jagd zu rothem und schwär-
<lb/>zemWDpret erercirt8, ob also nickt der Churfürst durch
<lb/>das ganze Land, wo Wildbahn uud Gehölz, die Jagd
<lb/>nach Gefallen ausgeübt und ihm 9, solche somit in allen
<lb/>Aemtern als Landesherru das Jagen sreistehe. 10, ob
<lb/>nicht der Churfürst insbesondere in den Marken und Ge- 
<lb/>hölzen, gleichwie im herrschaftlichen Forst und Wildbahn
<lb/>gejagt und 11, an allen Orten wo die Unterthanen sich
<lb/>der Jagd anmaaßen, das Recht gehabt, das Wildschie-
<lb/>ßr„, das unzeitige Jagen und die Holzverwüstung zu
<lb/>verbieten, überhaupt die Forstgerechtigkeil zu handhaben,
<lb/>dem dann auch die Unterthanen sich gehorsam fügen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0408.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>müssen. 12. Ob nicht in Westfalen das Hkrbringen be«
<lb/>stehe, daß kein Privater, selbst nicht auf seinem Eigen,
<lb/>ohne besondere Erlaubniß des Landesfürsten oder ver- 
<lb/>jährtes Recht befugt sei, nach hohem und grobem Rotb- 
<lb/>und Schwarzwild zu jagen und wenn auch 13, einzelne
<lb/>von Adel, Hasen Fuchse und Rehe oder schädliche Thiere
<lb/>wie Wölfe gejagt, dieselben dock niemals einen ruhigen
<lb/>Besitz erlangt haben, hohes Roth - und Schwarzwild zu
<lb/>jagen, weil sie daran vom Jägermeister oder sonstigen
<lb/>fürstlichen Beamten durch Widerspruch, Wegnahme der
<lb/>Hunde, Zerstörung der Jagdgcräthe u. s. w. so gestört
<lb/>Worten, daß wenigstens eine Unterbrechung der Berjäh,
<lb/>rung daraus hervorgehe. 14, An welchen einzelnen
<lb/>Orten und wie lange an jedem, Adel und Städte die
<lb/>behaupteten Hagen und Jagen hergebracht; dies sei ge- 
<lb/>nau zu constatlren wegen der Regel: ingnaiuum jiosses-
<lb/>sum in tanlum luaescriimmi. lö. Ob nicht dergleichen
<lb/>Jagden misbräuchlich eingeschlichen, weil früher die Chur- 
<lb/>fürsten sich »selten oder gar langsamb» in Westfalen
<lb/>^ aufgehalten und daher auf die Jagd wenig achten kön- 
<lb/>nen 16, ob nicht die von Adel und die Städte, in Angst
<lb/>uud Besorgniß von den fürstlichen Beamten ertappt zu
<lb/>werden, hätten jagen müssen und ob sic endlich 17, ihre
<lb/>Garne und Hunde zusammengcbracht und also wirklich
<lb/>Samtjagden angestellt, wie sie jetzt behaupten wollren.

<lb/>Es ergiebr sich aus Liesen Bedenken, daß man
<lb/>die niedere Jagd schon damals als Regal für unrettbar
<lb/>hielt und daß man sich nur noch Mühe gab, die hohe,
<lb/>als ein dem Landesherrn vorbehaltenes Regal, vor den
<lb/>Angriffen der Privaten zu schützen- Ter kluge Jagdad- 
<lb/>vokat hielt es fürs Sicherste, die Rechte des Fürsten zu- 
<lb/>nächst auf dem Eigenthume zu basiren, weshalb er
<lb/>vor allem empfiehlt, solchen Berechtigungen desselben in
<lb/>den Marken nachzuspüren, aus denen sich ein ächtes
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0409.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>397
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenthum an diese», für Ihn deduziren kaffe. Wenn
<lb/>das aber ttid-1 gelingen mögte, sucht er wenigstens die
<lb/>Regalitätspräsumtion für seinen Herrn zu rette», um
<lb/>ihr gegenüber die Berechtigungen der Privaten als Aus-
<lb/>nabmefälle darzustellen, welche jeder einzeln, ihrem
<lb/>ganzen Umfange nach, erweisen muffe.

<lb/>Tie Forst- und Jägermeister Geisberz erklärte, daß
<lb/>er auf die ihm zugekommeuen Bedeiikenspunkte seinen ein- 
<lb/>fältig wahren, kurzen Bericht pflichtcnhalber so erstatten
<lb/>wolle, wie er den Sachverhalt von den ältesten Offician-
<lb/>ren erforscht und mit Augen gesehen habe und wie ibn
<lb/>seit ö0 und mehr Jahren auch die von den Churfürsten
<lb/>und deren Landdrvstcn abgegangeiien -'Befehlschreiben'
<lb/>bestätigen würden. Er bemerkt sodann zu 1, aus dem
<lb/>Verzeichn^ des Wildbanns und der daran stoßenden Jag- 
<lb/>ten ergebe sich, wo die meisten Jagdumgriffe geschehen.
<lb/>Bon dem Atel sowohl als den Städten, sei früher nur
<lb/>die Wolfs- Reh- Fuchs- und Hasenjagd geübt, mit
<lb/>Ausnahme Einiger welche die Ausübung der hohen Jagd
<lb/>bescheinigen zu können hofften. Nachdem sich aber die
<lb/>dem Wiltbann zunächst Gesessenen immer weiter in die-
<lb/>sen eingedrängt, seien sie von den früheren Chnrfursten
<lb/>aufgefordcrt, ihre angemaaßte hohe Jagd nachzu-veisen
<lb/>und ihre darauf sprechenden Privilegien bei Hofe vorzu-
<lb/>legen, wo sich dann aber gefunden, daß sie nur ein von
<lb/>Herrn zu Herrn reichendes Herdringen für sich anzufüh-
<lb/>re» vermögt und daß sie sich der Sache wegen erst noch
<lb/>näher mit ihren Genossen besprechen zu müssen vorgege- 
<lb/>ben, welche ihre Briefe und Siegel außer Landes hätten.
<lb/>Dabei sei es verblieben. Als aber neuerer Zeit das Ein- 
<lb/>dringen überhand genommen und ohne Unterschied der
<lb/>Zeit gejagt, ja mit Büchsen und Wildschützen, zum Prä- 
<lb/>judiz der churfürstlichen hohen Jagd, diese täglich aus«
<lb/>geübt worden, habe er Pflichten halber hievon Anzeige
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0410.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>gemacht und um gemessene Berhaltungbefeble gebeten;
<lb/>damit er auf der einen Seite den Rechten seines Herrn nichts
<lb/>vergeben, auf der anderen aber niemand in feinen Be,
<lb/>fugnissen kränken möge. Wie nun churfürstl- Durchlaucht
<lb/>hierauf gnädig vertröstet, daß diejenigen so solche Jagden
<lb/>mit Brief und Siegel oder sonst gehörig beweisen könn«
<lb/>tcn, dabei nicht allein gehandhabt, sondern ihnen, wenn
<lb/>Sr. Durchlaucht die Bvrjagd verrichtet^", noch mit
<lb/>Jägern, Horn und Hunden Aushülfe geleistet werden
<lb/>solle, so hätte sich keiner mit Beweisthum eingestellt, son»
<lb/>der« sich blos auf Besitz und Herbringen stützend, nicht
<lb/>allein zu rechter Zeit, sondern das ganze Jahr hindurch
<lb/>gejagt, zum Theile unter dem Vorwände der Wolfs-
<lb/>Fuchs- Reh. und Hasenjagd, das Wildpret mitgefangen
<lb/>und auf solche Art leicht beweisen können, daß sie öffent»
<lb/>lick die Jagd ausgeübt, Hochwild gefangen, heimgeführt
<lb/>und genossen. Gleichwohl habe er, wenn er es erfahren
<lb/>ihnen solches verboten, von ihnen verlangt deshalb Ab- 
<lb/>trag zu machen, ihnen Horn und Hunde genommen,
<lb/>theils auch ihre Gehülfen gefänglich eingezogen. — Zu
<lb/>2, das Eigenthum der Waldungen stehe dem Churfnrsten
<lb/>nur theilweise zu; Arnsberg, Neheim, Rumbeck, die
<lb/>Freiheiten Sündern Freienohl und Meschede, wie noch
<lb/>andere Orte, hätten ihre eigenen Waldungen aber keine
<lb/>hohe Jagd, weshalb auch hier aus des Wildbanncs Der-
<lb/>zeichniß und eines Irden Häuslicker Wohnung die er«
<lb/>forderliche Aufklärung werde zu nehmen sein. — Zu 3,
<lb/>von Sammtjagden sei ihm wenig anderes bekannt, als
<lb/>daß sie von Mehreren in Anspruch genommen würden,
</p>
            <p>

               <lb/>33") Das Recht der Borjagd wurde vcn jagdlicbeuden Lands- 
<lb/>herren häufig in Anspruch genommen, wiewohl an sich ohne
<lb/>rechtlichen Grund; die motu? revtzpoinialis etwa ausge- 
<lb/>nommen. RicciuS S. 307.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0411.tif"
                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>399
</p>
            <p>

               <lb/>ob sie aber in Gebölzen und Marken, woran der Chur,
<lb/>fürst betheiligk, gestattet werden tonnten, stelle er zum
<lb/>Bedenken. Soviel scheine ihm klar, daß der Cburfürst
<lb/>des Waldes höchster Erbe sein müsse, weil er über Mast
<lb/>und Anderes, über das Auf- und Abtreibcn der Schweine,
<lb/>über Schalenhafer und die Köhlereien Anordnung zu
<lb/>treffen habe — zu 4. auf die Jagden außerhalb des
<lb/>Wlldbannes sei früher wenig geachtet; jedoch zu erwä- 
<lb/>gen, daß auf dem Rieß (Oreiscl') einem ansehnlichen
<lb/>Walde bei Brilon und sonst durch ganz Westfalen die
<lb/>Churfürsten jagen lassen. Ueberall wo Wildpret anzu- 
<lb/>treffen, halte der Ebursürst Jäger, ohne Zweifel, weil
<lb/>in den Aemtern die Beamten jagen und solche Jagden
<lb/>für den Landcssürsten verrichten; diesem also solche ge- 
<lb/>hören und er darüber zu befehlen habe, ohne daß ihm
<lb/>Jemand werde Ziel und Maaß setzen können. — Zu 5
<lb/>bis 7, die gedachten Jagdhäuser zeigten wohl aller Jag- 
<lb/>den Herkommen und die Hoheit darüber genugsam an-
<lb/>Die Amtleute und Drosten hätren sowohl in Jagd« alS
<lb/>anderen Sachen des Churfürsten Befehle vollziehen müs- 
<lb/>sen, wie dies namentlich im Balver Walde genugsam
<lb/>am Tage liege; weil der Drost Hatzfeld, zur Erhaltung
<lb/>chmfürstl. Hoheit, ihn Jägermeister um Jäger und Hunde
<lb/>zur Jagd gebeten, auch der Churfürst selbst, vom Hause
<lb/>Menden aus, alle Gehölze umher durch die Jäger unter- 
<lb/>suchen und dann nach Bessndung des Wilds, habe abja- 
<lb/>gen lassen — zu 8—10. Hiernach überlaffe er dem Chur- 
<lb/>fürsten zu disputiren, wer ihm in Uebung der gedachten
<lb/>Rechte, Ordnung, Ziel oder Maaß setzen könne - zu
<lb/>11—13. Wenn auch, wie schon bemerkt, das Eindrin,
<lb/>gen in die hohe Jagd, durch Wolfs- Reh- Fuchs, oder
<lb/>Hasenjagd begonnen sein möge, wie solches dann auf
<lb/>dergleichen Bescheinigung noch jetzt beruhe, so sei doch
<lb/>das Hirschen ganz verboten gewesen. Zu dem Ende habe
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0412.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0412"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>er durch den Forstschreiber und ältesten Diener, einzelne»
<lb/>Jägern und Wildförstern im Amte Eslohe verschiedene
<lb/>Rehe, gemeinen Bauersleuten und Anderen aber m die
<lb/>40 Hasengarne abnehmen lassen, ja sogar den Wild,
<lb/>schützen der v. Zertzen (Tersch) zu Bödefeld gesanglich
<lb/>eingezogen. Die älteren und neueren churfürstl- Befehle
<lb/>würden überhaupt Nachweisen, an welchen Orten der
<lb/>Adel und die Städte gejagt, gehagt und zur Strafe ge»
<lb/>zogen worden — zu 14, Hagen und Zagen finden sich
<lb/>noch wenig; ausgenommen in einigen Orten, welche doch
<lb/>stets abzuschoffen geboren und auch eingerissen,worden,
<lb/>wie dieses z. B. Len von Brilon und Kallcnhard, so wie
<lb/>dem Landcomthur zu Mülheim geschehen. Wenn sich
<lb/>aber auch das HauS Lahr zu Jagen und Hagen ein-
<lb/>drängen wolle, sich auf Zeugen berufend, welche bekun- 
<lb/>den sollten, daß cs die ganze Mcscheder Mark zu jagen
<lb/>befugt, so könne das nimmermehr bewiesen werden -
<lb/>zu 15, könne cs wohl sein, daß der Cl-urfürst früher
<lb/>etwa jährlich nur einmal ins Land gekommen, indeß
<lb/>habe er doch immer einen Mcisterkneckt, statt eines Jä- 
<lb/>germeisters in Westfalen gehalten und dann die Grenzen
<lb/>um Brilon, Menden, Soest, Balve, etwa aufs höchste
<lb/>mit fünf Voglern abjagcn lassen, wie dann noch bei des
<lb/>Referenten Ankunft, Jagden auf 1 oder 1'4 Meilen
<lb/>Weges angestellt worden, wobei man weder Jager »och
<lb/>Hunde gehört, weshalb jetzige Durchlaucht veranlaßt
<lb/>worden, andere Jagden anzuordnen — zu 16, habe man
<lb/>allerdings dergleichen unbefugten Jagden nachgestellt und
<lb/>die Garne theils weggenommen, wie z. B. den Fürsten«
<lb/>berger Jägern zum Fürstenberge, deren Garne im Brande
<lb/>noch mitverbrannt, theils zerbauen wie denen von Sorpe,
<lb/>wo man ihrer mächtig gewesen — zu 17, hätten Private
<lb/>allerdings solche Sammtjagden versucht, wie aus den
<lb/>eingereichten Berichten zu ersehen; ob und wie aber
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0413.tif"
                n="401"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>401
</p>
            <p>

               <lb/>solche zu rechtfertigen, stelle er dahin und bitte mit den Zeu,
<lb/>genverhören zu verfahren, damit die Ungebühr abgestellt
<lb/>und er instruirt werden möge, wie er sich zu verholten
<lb/>habe.

<lb/>Dieser Bericht ergicbt deutlich, daß auch der Jä- 
<lb/>germeister Sowohl über den Grund als über den Umfang
<lb/>der churfürstlichen Jagdbefugnisse nicht gut unterrichtet
<lb/>war. Er unterscheidet zwar zwischen den Jagden inner- 
<lb/>und außerhalb dcß Wildbannes, wie er den Bannforst
<lb/>nennt; er weiß aber weder, die rechtlichen noch die fak- 
<lb/>tischen Grenzen desselben genau, deshalb statuirt er in- 
<lb/>nerhalb desselben den Privaten gar keine und außerhalb
<lb/>dem Churfürsten wenigstens die Vor - und hohe Jagd
<lb/>ausschließlich, wobei er Jagtrecht und Jagdhoheit mit- 
<lb/>einander verwechselt.

<lb/>Auf diesen Bericht erließ der Churfürst Ernst am
<lb/>4. April 1604 vom Hause Menden aus, eine Vorladung
<lb/>an einzelne Mitglieder der Ritterschaft und Städte, wo- 
<lb/>rin es heißt, er habe tfdi zwar seit Anfang seiner Re- 
<lb/>gierung angelegen scm lassen, Jeden bei seiner hergebrach- 
<lb/>ten Gerechtigkeit zu erhalten, da er aber theils durch
<lb/>Bericht theils selbst verspürt habe, daß sonderlich etzliche
<lb/>von Ritterschaft und Städten, mit Hagen und ungebühr- 
<lb/>lichen Jagden, theils wider alt Herkommen, theils ganz
<lb/>übermäßig, theils auch mit wenig oder gar keiner Be- 
<lb/>rechtigung, gegen seine hohe la»dfür&gt;tl:che Obrigkeit,
<lb/>Forst - und Wildp ans - Gerechtigkeit Sich vielfältig ver- 
<lb/>griffen, so sei er veranlaßt zu erfordern, aus was Grund
<lb/>und Titel sie sich der hoh- und groben Jagd anmaaßen
<lb/>Und wie weit sie diese Anmaaßung nach Umfang und
<lb/>Zeit auszudehnen beabsichtigten. Deshalb würden sie auf
<lb/>den 10. Mai zum persönlichen Erscheinen nach Arnsberg
<lb/>dor seinen Räthen und dem Forst- und Jägermeister vor,
<lb/>geladen, um dort zugleich ihre Beweise vvrzubringen, so
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0414.tif"
                n="402"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>daß er Churfürst auf der einen Seite niemand zur Un- 
<lb/>gebühr beschwere, auf der anderen aber auch sich keinen
<lb/>Verweisen seiner Nachfolger aussetze. Die Ladung war
<lb/>namentlich gerichtet an den Landcomthur ;u Mülheim,
<lb/>von Hanxleden zu Körtlinghausen, von Siegen zur Wel-
<lb/>schenbeck, von Hanxleden zu Ostwig, Wittwe Ovelacker
<lb/>zu Gevelinghausen, von Höllinghofen zu Berge, Caspar
<lb/>Wrede und Caspar von Heyggen zu Amecke, von Pletten- 
<lb/>berg zu Lennhanscn, Hofmeister Wrede zu Melschede,
<lb/>Bernd und Cord Wrede zu Reigern und Sorpe, an das
<lb/>Kloster Oelinghausen, an die Wölffe zur Füchten, von
<lb/>Fürstenberg zu Fürstenberg und Henniche Schüngel zu
<lb/>Berghofen; sodann an die Städte, Kallenhard, Brilon,
<lb/>Rüden, Warstein, Eversberg, Winterberg, Hallenberg,
<lb/>Schmalenberg und Allendorf. Zugleich wurde der Jä- 
<lb/>germeister von Geisberg noch besonders autorisirt, die
<lb/>Ladung nach Befinden auch an Andere zu richten.

<lb/>Der Termin wurde am 20. Mai abgehalren. Es
<lb/>erschienen aber nur: Caspar von Heygen, Rembert von
<lb/>Hanxleden, Johann und Christian von Plettenberg und
<lb/>von Siegen zur Welschenbeck; sodann die Städte Brilon,
<lb/>Warstein, Kallenhard, Eversberg, Hallenberg, Winter- 
<lb/>berg und Allendorf. Die churfürstlichen Rathe stellten
<lb/>die Proposttion ihres Herrn dahin, daß es keineswegs
<lb/>dessen Absicht sei, irgend Jemand i» seinen Rechten zn
<lb/>kränken, sondern nur, diese scstzustcllcn; woran ihnen
<lb/>selbst gelegen sein müsse. Er sei aber zu dieser Feststellung
<lb/>veranlaßt 1, weil selbst :«e zur groben Jagd berechtigten,
<lb/>in Ausübung ihres Rechts zu weit giengcn 2, weil Ei- 
<lb/>nige sogar Eingriffe in die unbezweifclte Forst- und
<lb/>Wildtpansgerechtigkeit des Churfürsten machten, sodann
<lb/>3, die demselben als Landesfürsten zustehendcn Vorjagden
<lb/>verdürben 4, mit anderen Benachbarten ihre Garne und
<lb/>Hunde zusammenbrächten, Sammtjagden anstellten und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0415.tif"
                n="403"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>dadurch daS Wild desto mehr «verwüsteten und verherg«
<lb/>ten&lt;-, ja sogar 5, mit Büchsen schössen- wodurch daS
<lb/>Wild „vom Walde aus der Wildpan verschreckt, verjagt,
<lb/>auch dessen viel derbhaft werde", ferner 6, zu ganz un,
<lb/>gebührlichen Zeiten jagten, 7, einige besondere Hagen
<lb/>stellten um Grobwild darin zu treiben und zu fangen 8,
<lb/>endlich manche sich neuerlichst thätlich der Jagd auf
<lb/>Grobwild unterfiengen, obgleich.sie dazu besitzlich gar
<lb/>nicht befugt seien. Da nun dieses nicht nur der chur-
<lb/>fürstl. Durchlaucht, sondern auch denjenigen zum Prä«
<lb/>judiz gereiche, welche wirklich jagdberechtigt seien, aber
<lb/>sich solcher Erceffe nicht schuldig machten; da es ferner
<lb/>unläugbar, daß dem Churfürsten als Herzog in Westfa- 
<lb/>len und Graf von Arnsberg die landfürstliche Obrigkeit
<lb/>zustehe, als welcher nach allgemeinem Brauch in deut- 
<lb/>schen und welschen Landen, die Borst« und hohe Wild,
<lb/>pansgerechtigkeit anklebe, es sei dann daß ein Unterthan
<lb/>durch privilegia oder durch unvordenkliche Zeit die hohe
<lb/>grobe Jagd präscribirt habe, da ferner dem Landfürsten
<lb/>als solchem die Jagensgerechtigkeit gebühre und ihm ob- 
<lb/>liege, unziemliche, ungebührliche Jagden abzusttllen, so
<lb/>könne derselbe auch verlangen, daß ihm jeder Unterthan
<lb/>seine Privatgerechtigkeit Nachweise, was er dann auch
<lb/>erwartenswolle.

<lb/>Die Junker und die Städte erwiederten, cs seien
<lb/>ihrer zu wenige, um ohne Rücksprache mit ihren Con- 
<lb/>sorte», auf diese Proposition etwas anderes antworten
<lb/>zu können, als daß sie verabreden müßte, irgend einen
<lb/>Erceß gegen ihre hergebrachten Befugnisse begangen zu
<lb/>haben.

<lb/>Die Räthe waren zwar dagegen der Meinung, es
<lb/>sei hier nicht von gemeinschaftlichen, sondern von solchen
<lb/>Privatintereffen die Rede, welche jeder Geladene ein- 
<lb/>zeln vertreten müsse. Allein die Jagdbrrechtigten waren
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0416.tif"
                n="404"
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            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>so (lug, dieses nicht verstehen zu wollen, beriefen sich
<lb/>vielmehr auf ihren notorischen Besitz, auf den ihnen in
<lb/>der Erblandvereinigung dafür zugesicherten Schutz und
<lb/>wollten erwarten dabei gebandhabt zu werden. Besonderer
<lb/>Rechtsbeweise bedürfe es hier nicht. — Die Abtissin
<lb/>von Oelinghausen und einige Andere batten schriftlich
<lb/>ungefähr dasselbe angezeigt. Nur die von Schmalenberg
<lb/>erklärten schriftlich, daß sie sich keiner Jagd, „dan Hasen
<lb/>und Für" anzumaaßen hätten, welchem die von Allendorf
<lb/>beitraten. — Der Jägermeister protestirte zwar gegen
<lb/>jeglichen weiteren Verzug, da aber die Rätbe mir all
<lb/>ihren Wohlgesetzen An- und Gegenreden die Bctbeiligten
<lb/>zu keiner näheren Erklärung bringen konnten, so müßte
<lb/>die fernere Verhandlung ausgesetzt werden. *

<lb/>Erst am 129. October 1604 kam ein Zeugenverhör
<lb/>zu Stande, worin die Zeugen über 14 allgemeine Frag- 
<lb/>stücke in Bezug auf jeden Ort ..da sich die von Adel oder
<lb/>Städte des Jagens unterstehen anzumaaßen ' und sodann
<lb/>über besondere, die einzelnen Berechtigten betreffende Ar- 
<lb/>tikel vernommen wurden. Diejenigen welche hohe Jagd
<lb/>prätendirten, waren nach einem gleichzeitigen Verzeich- 
<lb/>nisse außer den Städten: Brilon, Kallenhardt, Warstein,
<lb/>Eversberg, Hallcnberg, Allendorf, (auf Rehe und wilde
<lb/>Schweine, nicht auf Hirsche) Attendorn und Rüden, fol- 
<lb/>gende Mitglieder der Ritterschaft 1, der Landcomthur zu
<lb/>Mülheim -- 2, von Fürstenberg »regen des Hauses Für- 
<lb/>stenberg — 3, die Wreden zu Reigern — 4, Caspar
<lb/>Wrede und Caspar von Heygen zu Ameke — 5, Drost
<lb/>Wrede zu Melschede — 6, Conrad Wrede auf der Sorpe
<lb/>— 7, von Höllmghausen zu Berge 8, Heinrich West-
<lb/>fal wegen Laar und Mülsborn — 9, Friedrich v. Sie- 
<lb/>gen mvllo Obrist von Erwitte zu Welsit enbeck — 10,
<lb/>Winold von Westrcm zu Körtlinghausen — 11, Ove-
<lb/>lacker zu Gevelinghausen — 12, die Wölfe zur Füchten
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0417.tif"
                n="405"
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            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>- 13, Friedrick' von Fürstenberg, Bernhard Voigt von
<lb/>Elspe, Günther v. Plettenberg, Johann Stack v. Hol»
<lb/>stein, Johann und Christian v. Plettenberg, Bernh. Chri-
<lb/>stoff Voigt v. Clipe und Bernhard Heinrich v.'Echncllen«
<lb/>berg wegen des Hauses Schnellenberg n. die Lennhauser
<lb/>Mark — 14, v. E.ickel zu Brockhausen bei Arnsberg —
<lb/>IS, Haus Höllinghofen und 16, das Kloster Oelinghausen.

<lb/>■&gt; Daß aber auch noch andere Privatleute und Klö»
<lb/>stcr, Anspruch auf hohe und niedere Jagd machten und
<lb/>batten, braucht kauP bemerkt zu werden. Die Genann- 
<lb/>ten wurden nur vorzugsweise von den churfürstlichen
<lb/>Beamten gedrängt, weil ihre Jagdreviere im Bereiche
<lb/>des großen Arnsberger Waldes lagen, worin.dem Chur»
<lb/>fürsten als Graf von Arnsberg der Forstbann zustand
<lb/>und weil er den Städten die hohe Jagd überhaupt nicht
<lb/>einzuräumen geneigt war, besonders wenn sie große, ob- 
<lb/>gleich von seinem Bannforst getrennte, Reviere hatten,
<lb/>wie Brilon und Hallenberg.

<lb/>Drr Erfolg des abgehaltene» Zeugenverhörs war,
<lb/>daß Alles beim Alten blieb und somit die Verwirrung
<lb/>der Jagdbefugniffe immer ärger wurde. Dies veranlaßte
<lb/>nach 23 Jahren den Ehürfürsten Ferdinand, die Sache
<lb/>dadurch wieder aufzunehmen, daß er am 31- October
<lb/>1627 den Lizentiaten Johann Palandt beauftragte, die
<lb/>Zengenverhöre fortzusetzen und auf diesem Wege die
<lb/>streitigen Verhältnisse klar zu- stellen. Dieser Auftrag
<lb/>wurde am 8. Januar 1628 dahin wiederholt, daß Pa»
<lb/>landt sowohl von denjenigen, welche früher ihre Be- 
<lb/>weisartikel eingeliefert, als auch von allen Anderen welche
<lb/>sich im Lande zur hohen und groben Jagd berechtigt
<lb/>glaubten, die Beweise ihrer Rechte produzircn lassen und
<lb/>demnächst ordnungmäßig aufnehmen solle.

<lb/>Der Commiffar nahm demzufolge voluminöse Ver- 
<lb/>handlungen auf, von denen sowohl dem Churfürstrn als
<lb/>den betreffenden Jagdberechtigten vollständige Rotulen

<lb/>XI. z. H,st. 5
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0418.tif"
                n="406"
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            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>mitg»th«ilt wurden. Allein mit Ausnahme einiger Spe-
<lb/>zialprozesle, welche gegen Einzelne eingeleitet und prose«
<lb/>quirt wurden, blieb daS Hauptverfabren auch diesmal
<lb/>ohne Erfolg, bis nach 30 Jahren Ferdinants Nachfol»
<lb/>grr. der Cdurfürst Maximilian Heinrich die Sache aber»
<lb/>mals aufnahm; indem er dem Landdrosten v. Landsberg
<lb/>in einem Schreiben vom 22. Octbr. 1659 unter anderen
<lb/>zu erkennen gab, er sey damit einverstanden, die hohe
<lb/>Jagd von den Wreden zu Reigern, welche sie zum Thcilt
<lb/>an Herdringen versetzt hatten, ferner von den v. Boßlag
<lb/>und Höltinghausen zu Berge u. s. w. wieder an das
<lb/>^rzstist zu erwerben Kl).

<lb/>Gleichzeitig wurde der damalige Jagd-Advokat zu
<lb/>einem ümständlichen Berichte über die Sache, nach Lage
<lb/>cer Palanbtichen Acten aufgefordebt, den er auch erstat- 
<lb/>tete. Nachdem er vorab versichert, daß er zu Bezeigung
<lb/>seiner unterthänigsten Devotion, alle im Archiv befindliche
<lb/>Acten und Protokolle mit angewendetem sonderbaren
<lb/>Fleiße durchgelrsen und daraus ersehen, wie die Chur-
<lb/>iursten Ernst und Ferdinand allen Adeligen und mehren»
<lb/>chests Städten, sonderlich denjenigen so in der Grafschaft
<lb/>?!rnLbers, fltuirt und gelegen, gnädigst befohlen, gestalten
<lb/>chre anmaaßliche Jagensgrrechtigkeit nach hohem rothem
<lb/>und schwarzem Wildpret, entweder per specialia privilegia
<lb/>"der abc» .'&gt; lempore immemoriali zu beweisen, ist er der
<lb/>i-ct.wn bemerkte er: „lassen uns ferner ggst gefallen, den
<lb/>! l l pretstänkeren mit Fleiß nachzulrachlen, — die
<lb/>i feintt, nach Beschaffenheit der Ercesse, mit einer
<lb/>ch-itnzu belegen und die keine» Vermögen», anderen
<lb/>zu.u Ä-gcheu und Schreiten de» Lande» zu verweisen. Wo- 
<lb/>fern .nah unter den Cavallieren die mit solchen Gü- 
<lb/>ter 'i Gelehnt, denen die Jagdgerechtigkcik an-
<lb/>klr!'!. sich he» so oft verbottenen, höchst strafbaren Wild-
<lb/>pretjU,a',den» sollten gelüsten lasse«, besinden wir ander»
<lb/>nildt. a:Z dadurch sie solcher Jagensgerechtigkeit sich gänzlich
<lb/>verlustig gemacht und wir dieselbe zu unserem Ertzstiff ein-
<lb/>»uziehen wohl befugt; wollen doch auch hierüber den ge-
<lb/>horj.mK vndenkeh erwart«*.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0419.tif"
                n="407"
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            <p>

               <lb/>407
</p>
            <p>

               <lb/>Meinung, eS sey vorerst zur Frage zu stellen, ob der
<lb/>Churfürst wohl daran thun würde, wenn der Prozeß,
<lb/>wie er So 1629 contra qnoscunquc belassen worden, ferner
<lb/>prosequirt werde? oder aber, ob auf andere diensame
<lb/>Wege zu sinnen, wie das landesherrliche Jagdwesen und
<lb/>hohe Wildbahn successive wieder zu besserem Stande ohne
<lb/>weitläufige Prozesse gebracht werden woge? Zm ersten
<lb/>Falle sey fiel,er und gewiß, daß die Prätendenten causam
<lb/>communem machen und wenn auch der eine oder andere
<lb/>o!&gt; derectum probationis unterliegen sollte, ad cameram im- 
<lb/>perialem provoziren und einen unsterblichen Prozeß er- 
<lb/>zielen würben, wo dann die ggste Intention des Ckur&gt;-
<lb/>fürsten noch in vielen Jahren nicht zu erreichen sei. Er
<lb/>halte daher fürs Beste, daß nur wider diejenigen, gegen
<lb/>welche man bereits Urthel und Recht erhalten, wie z.
<lb/>B. gegen die Stadt Warstein, wegen der hohen rothen
<lb/>Jagd, sodann wider diejenigen, welche fast keine solche
<lb/>oder nur graliosam venationem erwiesen, wie z. B. die
<lb/>Stadl Kallenhardt, der Prozeß fortgesetzt und auf diese
<lb/>Weise, nachdem vorher mit dem Oberjägermeister von
<lb/>Weichs zu Körtlinghausen, dessen Jagd zwischen War- 
<lb/>stein und Kallenhard gelegen, diejerhalb tractirt worden,
<lb/>die churfürstliche Wildbahn vorerst bis an den Briloner
<lb/>Wald erweitert werde, wobei dann zugleich die Stadt
<lb/>Brilon, welche ihre hohe Jagd nach rothcm und schwar- 
<lb/>zer,, Wildprrt genugsam erwiesen, wegen des angrmaaß«
<lb/>ten, aber bei des Commissarii Palandt Seiten nicht mit
<lb/>articulirten Schusses, zur Rede gestellt und ihr nach
<lb/>Befinden der Schuß oder die Wildprets-Pirsch unkeriajjt
<lb/>werden könnenM». Dieser modus procedendi sei dann

<lb/>~S*) war damals ein gewöhnlicher Kunstgriff im Interesse
<lb/>Serenissimi. ju behaupten, die für undenkliche Zeiten na®'
<lb/>gewiesene Jagd befasse nur das fftecht N-ild zu jagen
<lb/>und zu fangen, nickt aber e-s zu schießen, zupur,wen.
<lb/>Da nun damals der Gebrauck der Schießgewehre aut der
<lb/>Jagd „och „eu war, fo mußte durch jene Argumentation

<lb/>•&gt;*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0420.tif"
                n="408"
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            <p>

               <lb/>40»
</p>
            <p>

               <lb/>aber auch gegen andere benachbarte Städte und adelige
<lb/>Güter ohne Ansehen der Person zu observiren, zu conti-
<lb/>nuiren und mit denjenigen, welche die Jagensgerechtig-
<lb/>keit erb- und erweislich hergebracht, super cert limitato
<lb/>modo et tempore zu tractiren. Es stehe alsdann nicht
<lb/>zu bezweifeln, daß durch diese zwei zulas,lgen Mittet
<lb/>binnen wsm'g Jabren, das chnrfürstltche Wtldprct so zu-
<lb/>nehmen werde, daß Sr. Durchlaucht einen sonderbaren
<lb/>Gefallen daran erlebe und Freude daraus schöpfe.

<lb/>Sodann müßten alle Diejenigen, welche ihre Erb- 
<lb/>jagden erweislich hergebracht, per tertium disponirt, den*
<lb/>jenigen dagegen, welche ihr Ja^drecht noch zur Zeit
<lb/>nicht gebührlich erwiesen, gnädigst befohlen werden, sich
<lb/>der Jagd zur Zeit der Fasten und wenn das Wtld nie- 
<lb/>dergesetzt, aus unterthänigstem Respccr so tange zu ent- 
<lb/>halten, bis Sr. Durchlaucht die Vorjagd verrichtet, wte
<lb/>solches seine Vorfahren erweislich gelhau und er aus
<lb/>obrigkeitlicher Macht und Gewalt auch wohl thun könne.
<lb/>Damit nun aber der Churfürst wißen möge, wie weit
<lb/>er mit Durchsetzung dieser Vorschläge bei jeden» Einzel- 
<lb/>nen, nach Lage der Palanktschen Acten gehen könne,
<lb/>wolle der Referent aus diesen noch folgendes Nähere
<lb/>bemerken. — 1, die Commende Mülheim habe die hohe
<lb/>Jagd iu ihren Wäldern unversperrt hergebracht^). —
<lb/>2. Das Haus Welschen!) eck xrarendire die hohe Jagd
<lb/>in einzelnen Dchriclen, liv wenigsten Zeugen könnten
<lb/>ch aber auf das interrugaiorium der undenklichen Jahre
<lb/>alben, resolvircu. Ein w:--igee 'Titel, sei in actis nicht

<lb/>ein guter Tlieit der Beweise labm werden; wie dann auch
<lb/>mehrere E tadle uud Freiheiten Oer Grafschaft Arnsberg z.
<lb/>V. War?'tein, Hirschbcrg, Mescbede u. s. w. großentheils
<lb/>auf -Faugrccht, zumal de? (&gt;)robwildcs, beschrankt wurden.

<lb/>Referent giebt i,icr und bei allen folgenden Positionen die
<lb/>Lpezialbelege für seine Angaben, so wie alle einzelne Wald-
<lb/>cvu an, worauf sie sich beziehen. Wir übergehen sie als
<lb/>jetzt unpraktisch.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0421.tif"
                n="409"
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            <p>

               <lb/>409
</p>
            <p>

               <lb/>erfindlich. — 3, Mit der Stadt Kallenbard verhalte
<lb/>es sich in gleicher Weise; ob deficientem probationem deS
<lb/>unvordenklichen Besitzes, werde sie wohl unterliegen müs.
<lb/>sen 4, der Stadt Warstein sei das Recht ans Hoch- 
<lb/>wild zu jagen, bereits aberkannt, weil sie weder den
<lb/>Besitz eines jnris eonvcnandi noch ein Privileg darüber
<lb/>nach.gewiesen; nur die Hetze wilder Schweine mit eige- 
<lb/>nen Hunden und Fang-Stricken scy ihr nach altem
<lb/>Gebrauche in ihren Marken Vorbehalten — 5, das Haus
<lb/>Gcvelinghausen prätendire sowohl die Hobe Jagd
<lb/>als den Schuß aus Roth - und Schwarzwiidpret tu der
<lb/>Kcvclingi'.anser Mark und beruhe sit!&gt; ans unvordenklichen
<lb/>Besitz, welcher jedoch nur R's &gt;;i höchstens 40 Jahren
<lb/>bekundet werden. Sa nrmit Ansnabüie zweier Zeu- 
<lb/>gen, welch? gesagt, wen:'. H-uncn und Hirsche in die
<lb/>Jagd gekommen, seyen von Ostwig die groben Wild- 
<lb/>garne geliehen, alle andere Zügen bekunden, daß nie- 
<lb/>mals Grobwild, sondern nur Rebe zu Gevelinghausen
<lb/>gewesen, so sey daraus zu entnehmen, daß dem Hause,
<lb/>nach hohem rot Hern Wilde zu jagen nicht gebühren wolle.
<lb/>— 6, mit hr Stadt Eversberg scy im Protokolle
<lb/>vom 1. Orter 17«30 rin eventueller Vergleich abgeschlos- 
<lb/>sen , in denen Entstehung aber die Ausstellung der Acten
<lb/>all judicem inpariiaieiii rcicrBU't. ■ h ^ie Hauser Müls- 
<lb/>born und ^aer hatten ihre angemaaßte Jagdgerechtig-
<lb/>kcit, (Re^e, Haien und Füchse ausgenommen) so wenig
<lb/>durch verjährten Besitz als durch fürstliche Verleihung
<lb/>nachgcwiesen; weil aber den Besitzern jener Häuser per
<lb/>decr' vom 29. Jan. 1629 ihre fernere rechtliche Noth-
<lb/>durst zu verhandeln ausdrücklich reservirt und dadurch
<lb/>der weitere Weg Rechtens eröffnet, so sey dieser durch
<lb/>Lltisreassumtion zu prvsequiren, damit nicht, wenn ä
<lb/>praecepto der Anfang gemacht werde, Ursach zu einem
<lb/>Landtagsgravamen oder zu einer Provocation ad came- 
<lb/>ram entstehe - das Haus Körtlinghausen habe
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0422.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>die hohe Jagd wohl und in specie durch eine Trans!
<lb/>action von 1490 zwischen Wigand von Hanxleden und
<lb/>Erzbischof Hermann erwiesen. — 9, Die Stadt Brilon
<lb/>habe ihre Jagdgerechtigkeit auf rotbcs und schwarzes
<lb/>Wildpret durch unvordenklichen Besitz und durch drei
<lb/>Zeugen noch besonders erwiesen, daß ihr und der Stadt
<lb/>Rüden Churfürst Ferdinand auf dem Landtage v. 1619
<lb/>die Jagd zugestanden. Wegen der Pirsch auf Hochwild
<lb/>jedoch, worauf früher nicht articulirt worden, werde auf
<lb/>das vorhin Gesagte Bezug genommen. — 10, Ueber die
<lb/>Jagd des Hauses Ostwig finde sich in den Acten nur
<lb/>die Ladung des Commissars Palandt mit Artikeln und
<lb/>Fragstücken, aber statt des ZeugenrotulS nur eine Bei
<lb/>zugnahme auf Depofitionen in Sachen Ovelacker gegen
<lb/>Hanrleden wegen Jagd und Fischerei auf der Ruhr,
<lb/>welche das Gericht Brilon aus Auftrag des Ossicials
<lb/>zu Werl erhoben habe, welche aber als res inter alios
<lb/>acta nichts entscheiden könnten. - 11, Wegen der Stadt
<lb/>Attendorn finde sich ebenfalls nur die Ladung des
<lb/>Commistars Palandt mit einigen Suppliken, Berichten
<lb/>und Gegenberichten, gewechselt v. 154'! bis 1618 zwischen
<lb/>Heinrich von Plettenberg zum Schwarzenberg, dem Chur- 
<lb/>fürsten, dem Drosten zu Bilstein und Landdrost und Ra- 
<lb/>then zu Arnsberg. Den eigentlichen Sachverhalt muste
<lb/>der Oberjägermeister aufklären. — 12- Sic Len? ejui,^
<lb/>ker, namentlich Johann und Christian von Plettenberg
<lb/>wegen ihrer Häuser zu Lennhauscu, Bernd Voigt v.
<lb/>Elspe wegen des Hauses Bamenohl und Bernd. Chri-
<lb/>stoff Voigt von Elspe wegen des Hauses Borgdausen,
<lb/>jodann auch Johann Stäel von Holstein und Bernd
<lb/>Heinrich von Schnellenberg wegen ihrer beiden Häuser
<lb/>zu Schönholthausen prätendirten die hohe Jagd vom
<lb/>Woestberwalde durch die Endorfer und Hagener Mark
<lb/>bis Endorff und um das Dorf Brenschede bis auf den
<lb/>Einöder Struch, die Glöer und dann die Lenne heruir-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0423.tif"
                n="411"
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            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>ter; alleS vermöge unvordenklichen Besitzes. Dieser set
<lb/>jedoch nur biS zu SO Jahren, wiewokl mit der Maaß-
<lb/>gäbe erwiesen, daß einzelne Zeugen versichert, sie hätten
<lb/>von alten Leuten gehört, daß die Lennejunker in angege«
<lb/>bencr Art zur Jagd auch berechtigt. Wenn sie daher,
<lb/>wir billig, pendente lite bei derselben gleich zu belassen,
<lb/>so würden sie doch dahin anzuweisen sein, siel' des Pir»
<lb/>schens ganz und der Jagd alsdann zu enthalten, wenn
<lb/>das Wild bestiegen und das junge Wild sich setze (zur
<lb/>Brunst und Eatzzeit) — 13, daß den beiden Häusern
<lb/>Melschede die hohe Jagd in der Linder, Hachener,
<lb/>Seitfelder, Langscheider, Mellener und Beckumer Mark
<lb/>bis an die Röre, so wie aus dem Melscheder Faselge.
<lb/>hölz zustehe, sei sowohl durch Zeugen als durch einen
<lb/>Rezeß vom Sonntag nach Lucia v. 1567, worin sich die
<lb/>Gevetkern Wrede und Johann v. Heygen zu Melschede
<lb/>und Reigern, wegen dcr Gesammtjagd auf 1V Jahre
<lb/>vrrgllchen, durch einen anderem v. 22. April 1581 zwt-
<lb/>schen den Wreden zu Melschede, Reigern «. Hachen,
<lb/>so wie durch sonstige Briefe und Urkunden, besonders '
<lb/>ofccr durch einen Kaufbrief des Churfürsten Ernst v. 6.
<lb/>Juli 1609 über die hohe Jagd zu Gunsten des Oberhau.
<lb/>ses Melschede, hinreichend dargethan. — 14, Der Wrede
<lb/>und von Heyge.i zu Ameke pratendirten die hohe Jagd
<lb/>in Scitielter, Lindener, Hachener, Allendorfer, Hagener
<lb/>und Endorfer Mark bis an die Röre, kraft unvordenk- 
<lb/>lichen Besitzes. Dieser sei aber nicht allein unvoflständig
<lb/>erwiesen, sondern das Zeugenverhör scheine auch darum
<lb/>an Nullität zu leiden, weil cs vom Gericht Stockum
<lb/>ohne Auftrag öerenisnimi, des Landdrosten u. der Rälhe
<lb/>oder des Jagd-Commiffars, mit solchen Zeugen vorge.
<lb/>nommen worden, welche als Angehörige und Pächter der
<lb/>Produzenten verdächtig seien. Jedenfalls sei diesen zu
<lb/>verbieten, daß sie auch über die Röre jagen, das Wild
<lb/>pirschen und schießen - 15, dem Kloster Oelinghau-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0424.tif"
                n="412"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>sen sey durch Erkenutniß v. 1656 cura rationibus decidendi
<lb/>die hohe Jagd zwar abgesprochen; eing langten« Berichte
<lb/>zufolge solle jcdock der Probst schriftliche Privilegien vor»
<lb/>gelegt und dadurch die Wiederausbebung deS Erkennt»
<lb/>uisses bewirkt haben. — 16, Dem Hause Füchten »vrrde
<lb/>die hohe Jagd in bestimmten Grenzen und erlaubten Zeiten
<lb/>zugestanden. — 17, Die gegen v. Eickel zu Brvckhau-
<lb/>sen verhandelten Acten seykn an eine ausländische Uni- 
<lb/>versität pro inparliali decesioue ausgestellt — 18, wegen
<lb/>der zum Hauic Fürstenberg prätcndirten hoben Jagd
<lb/>finde sich zwar, daß solche an die von Füisteuberg mit»
<lb/>verkauft worden, deuuiigeachtct sey von dem Jägermci»
<lb/>ster Gaißberg immer bestritten und auch vom chursürstl.
<lb/>Anwalt noch am 9. Aug. 1628 ein Rezeß mit 12 Anla- 
<lb/>gen übergeben worden. Da hierauf noch nichts erfolgt
<lb/>sey, so gebe er die weitere Entschließung Serenissimo anheim.

<lb/>Bei diesem Berichte des Jagd-Advokaten behielt
<lb/>cs sein Beweuden; eine.allgemeine Prosecutio« des Ver- 
<lb/>fahrens gegen die Jnteresscnlen fand nicht weiter statt.
<lb/>Nur einzelne Prozesse entstanden und vergingen; die
<lb/>Hauptvcrwirrut.g blieb. Die Gesetzgebung erkannte als
<lb/>Regel an, daß niedere Jagd und Fischerei allen adelt,
<lb/>gen Gütern zustche, sic mogkcn sich in den Händen der
<lb/>Ritterschaft, der Städte oder sonstiger Privatpersonen
<lb/>befinden, sie mogrcn Allvdial« oder Lehr,guter seyn; nur
<lb/>die hohe Jagd behauptete der Churfürst in den auf ihn
<lb/>gekommenen Besitzungen der Grafen und Dynasten, wo- 
<lb/>rin diese den Forstbanil gehabt hatten, jedoch kaum noch
<lb/>als Regel, vielmehr unt Zulassung so zahlreicher Aus- 
<lb/>nahmen, daß selbst im Arnsberger Walde, worin die ehe- 
<lb/>maligen Grafen Len Forstbann vom Reiche zu Lehn ge- 
<lb/>tragen, fast alle Besitzer der bedeutenden adeligen Güter
<lb/>die hohe Jagd mit dem Ehurfürsten theilten.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0425.tif"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="XL.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Frau des abwesenden verschollenen Ehemanns hat bei der allgemeinen ehelichen Güter-Gemeinschaft nicht die Verfügungsgewalt über die Masse, sondern ein zu dem Ende vom vormundschaftl. Gerichte zu bestellender Curator, wohl aber hat die Frau die Verwaltung</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>415
</p>
            <p>

               <lb/>X»

<lb/>Wie Frau des abwesenden verschollenen Ehemanns
<lb/>hat bei der allgemeinen ehelichen Gütfp-Gemein-
<lb/>schaft nicht die Verfügungsgewalt über die
<lb/>Masse, sondern ein zu dem Ende vom vormund- 
<lb/>schaftlichen Gerichte zu bestellender Curator, wohl
<lb/>aber hat die Frau die Verwaltung.

<lb/>R e ch t s f a I l,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(S- SB. Archiv XV. 140. ff.)
</p>
            <p>

               <lb/>Das Obertribunal hat die im Archiv XV. 140. ff.
<lb/>uufgestellke Ansicht nicht gebilligt, wie sich aus folgendem
<lb/>Erkenntniß ergibt. Man sieht, daß die Münsterländer
<lb/>doch praktijche Leute sind, indem sie bei ihrer Güter.Ge»
<lb/>"leinschast jeden Gatten gültig verfügen lassen, waS
<lb/>bisher z» keinen Beschwerden geführt hat, sie aber da«
<lb/>gegen schützt, daß ein Vormund das höchst persönliche
<lb/>Recht des Ehemannes auf die Direktion der Güter« Ge«
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0426.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>nuinfit'aft ousübt. — Kann, was den Schluß der Ent«
<lb/>scheidungsgründe des Obertribunals betrifft, der Ebemann
<lb/>unbestritten alle möglichen Veräußerungen, ohne daß die
<lb/>anwesende Frau sich dagegen mit Erfolg beschweren darf,
<lb/>vornehmen, so läßt sich nicht einsehen, warum es ein
<lb/>größeres Unglück sein soll, wenn dir Frau des verschclle»
<lb/>neu Ehemanns sich durch Verfügungen über die Sub- 
<lb/>stanz im wabren Interesse der Familie — wie im vor«
<lb/>liegenden Falle durch Vermögens - Uebertrag an den
<lb/>Schwiegersohn mit AlimentationS-Vorbehalt — hilft.
<lb/>Dir Westphälische Güter-Gemeinschaft geht überhaupt
<lb/>vom Vertrauen aus, und in diesem Sinne muß der Ju- 
<lb/>rist sie auch auffaffen. —
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen deS Königs!

<lb/>In Sachen des Joachim Toelle zu Westrnholz,
<lb/>Dcrkl. und Imploranten, wider den Franz Hermann
<lb/>Brunnert daselbst, als Kurator des abwesenden Jodo-
<lb/>cus Jungewälter, Kl. und Jmploraten hat der erste
<lb/>Senat des König!. Ober-Tribunals in seiner Sitzung v.
<lb/>v. Juli 1851, an welcher Theil genommen haben,

<lb/>der Edef-Präsidcnt, Metz. Staats.Minist. Wüh- 
<lb/>ler, die Geheinic» Obcr-Tribunals-Räthe: Frhr.
<lb/>v. Gärtner, v. Tsckirstbki, Uüilfc I., Decker,
<lb/>Dr. o. Hermenedorff, Dr. Weier und Voßwinkel,
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß die gegen das Erkenntniß des Civil. Senats des
<lb/>König!. Appellationsgerichts zu Paderborn vom 19. De- 
<lb/>zember 1850 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuwes-
<lb/>sen und dem Imploranten die Kosten dieses Verfahrens
<lb/>nebst einer Sukkumbenzstraf« von fünf Thalern auf zu- 
<lb/>erlegen.

<lb/>Don
</p>
            <p>

               <lb/>Rechts
</p>
            <p>

               <lb/>Wegen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0427.tif"
                n="415"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Gegenstand dieses Rechtsstreits ist daS.Eigenthum
<lb/>des auf den Gründen des Kolon Sandhoff erbauten
<lb/>von den Mitverkliaten Graf v. Merveldt und Kolon
<lb/>A rns mit Beschlag belegten Hauses, welches dem Joachim
<lb/>Toellevon seiner Schwiegermutter,die damals als Wittw e
<lb/>Jodoeus Jungewälter aufgetreten war, mit dem ganzen
<lb/>Vermögen derselben gegen Stipulation einer Leibzucht und
<lb/>Abfindung ihrer übrigen Kinder, durch einen notariellen
<lb/>Kontract vom 15- April 1845 eigenthümlich übertragen
<lb/>worden war. Nachdem die Ehefrau Jodocus Junge-
<lb/>wältcr und der Vormund ihres abwesenden Eoemannes
<lb/>das Ergenthum dieses Hauses klagend in Anspruch genom- 
<lb/>men hatten, wurden dieselben beide in erster Instanz mit
<lb/>ihrer Klage abgcwiesen. Dieses Urtel wurde auch in
<lb/>zweiter Instanz in Bezug auf die Ehefrau I. Jungewäl«
<lb/>ter bestätigt, so daß die Abweisung gegen ste rechtskräftig
<lb/>feststeht. Dagegen wurde dasselbe in Bezug auf die
<lb/>Appellation des Franz Brunncrt, als Kurator des ab- 
<lb/>wesenden Jodocus Jungewälter, dahiu abgeändert, daß
<lb/>der Jodocus Jungewälter für den Eigenthümer des ge-
<lb/>dachten Hauses erklärt und der Joachim Toelle schuldig
<lb/>erkannt wurde, dem Jodocus Jungewälter resp. dem
<lb/>Abwesenheits-Kurator desselben jenes Haus abzutreten.

<lb/>Daö von dem Joaa.im Toelle hingegen zunächst
<lb/>eingeführte Rechtsmittel der Rcviston mußte für unzu»
<lb/>lässig erachtet werden, weil das gedachte Haus, das dcn
<lb/>alleinigen Streitgegenstand ausmacht, nach dem gericht-
<lb/>lichen Ältest Bl. 1. der Akten nur auf 125 Thlr.gericht- 
<lb/>lich abgeschätzt ist, eö mitbin an der summa revisibilis
<lb/>fehlt. Daher kann es denn auch auf die zur Unterstützung
<lb/>dieses Rechtsmittels vorgebrachten Momente überhaupt
<lb/>nicht und noch weniger auf die völlig neue Behauptung,
<lb/>die übrigens auch vom Gegner bestritten- ist, ankommen:
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0428.tif"
                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>daß Joachim Jungewälter in Amerika 1844 bereits ge- 
<lb/>storben sei.

<lb/>Für die gleichfalls eingeführte und allein statthafte
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Frage in Betracht
<lb/>kommen, ob der vorige Richter dadurch, daß er die Ehe»
<lb/>trau des seit 8 Jahren in Amerika abwesenden Jodocus
<lb/>Jungewälter nicht für befugt zu der von ihr vorgcnom.
<lb/>menen Veräußerung des ganzen ehelichen Vermögens
<lb/>erachtet und daher die Reklamatlon des also veräußerten
<lb/>Wohnhauses Seitens des Kurators ihres abwesenden
<lb/>Ehemannes für begründet erklärt hat, rechtsgrundsätzlich
<lb/>in der vom Imploranten gerügten Art verstoßen habe.
<lb/>Der Implorant führt nemlich aus:

<lb/>Es liege im Geist der provinziellen allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft, daß die Frau, welche Ge-
<lb/>sammtelgcnthümerin der Vermögensmasse fei,
<lb/>während der Verschollenheit ihres Mannes in
<lb/>der, ihr an und für sich, als Eigentbümerin
<lb/>über das Vermögen zustehenden Disposition un- 
<lb/>beschränkt sei und nicht an die Einwilligung
<lb/>eines Kurators gebunden sein könne. Sie sei
<lb/>ja wirklich Eigenthümerin und nur durch die
<lb/>Rechte ihres Mannes beschränkt, diese Rechte
<lb/>seien aber jura personalissima. sie übe nicht das
<lb/>Eigentbum ihres Mannes, sondern ihr eigenes
<lb/>aus. Die Direktion der Gütergemeinschaft könne
<lb/>nicht auf einen Curator absentis übergehen, da
<lb/>der Mann jenes Recht nur als wirklicher Ebe-
<lb/>. mann habe.

<lb/>Wigand bemerkte im Provinzialrechtsent»
<lb/>wurf für Paderborn, Buck I. Tit. 2. §. 25.:
<lb/>Die Rechte des Mannes während der Ehe hö- 
<lb/>ren auf, wenn derselbe unfähig wird, dem Ver- 
<lb/>mögen vorzustehen. Dies ist dann der Fall, wen"
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0429.tif"
                n="417"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>417
</p>
            <p>

               <lb/>er für euren Verschwender erklärt wird, oder
<lb/>wenn cr an Blödsinn und Geisteskrankheit leidet.

<lb/>§. 25. In diesen Fällen gehen die Dispofl-
<lb/>tions- unv Vcrwaltungsbefugnisse hinsichtlich
<lb/>des Gesammtvermögens in der Regel auf die
<lb/>Ehefrau über.

<lb/>In der Note bemerkte Wigand:

<lb/>Wenn nun nach der Pupillenordnung allerdings
<lb/>der Obrigkeit das Recht nicht könne abgespro- 
<lb/>chen werden, dem Mann für seine Person einen
<lb/>Curator zuzuordnen, so müsse doch das Recht
<lb/>der Frau hinsichtlich des Gesammtguts für be- 
<lb/>gründet angesehen werden; denn auf sie gehen
<lb/>alle Befugnisse des Mannes und Vaters über,
<lb/>wenn er stirbt, warum nicht in diesen Fällen,
<lb/>wo er als bürgerlich todt zu betrachten ist, und
<lb/>wie ließe sich auch eure Fortsetzung dieses Ver- 
<lb/>hältnisses mit einem verwaltenden Kurator den- 
<lb/>ken. Es läßt sich aber nach den verschiedenen
<lb/>Gütergemeinschaften Westphalens nicht bezwei- 
<lb/>feln, daß das Verwaltungsrecht der Frau stets
<lb/>von selbst gefolgert worden ist.

<lb/>Phillip p s in der Lehre von der ehelichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft, Berlin 1833. S- 166. 167. bemerkte:

<lb/>Ebenso muß der Mann auch solche Schulden
<lb/>anerkennen, welche die Frau gemacht hat- wenn
<lb/>er sich, ohne wegen des Unterhalts seiner Frau
<lb/>oder des Betriebes seines Gewerbes hinreichende
<lb/>Verfügungen getroffen zu haben, entfernt habe,
<lb/>oder wenn er durch anhaltende Krankheit außer
<lb/>Stand gesetzt wird, zu jenen Zwecken die nöthi-
<lb/>gen Anordnungen zu treffen. Hieraus würde
<lb/>aber wohl nicht mit Unrecht überhaupt der, der
<lb/>Natur der Gütergemeinschaft vollkommen ent-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0430.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>sprechende Grundsatz gefolgert werden müssen,
<lb/>daß in allen Fällen, wo der Mann nicht im
<lb/>Stande ist, die Verwaltung des der Güterge- 
<lb/>meinschaft unterworfenen Vermögens zu führen,
<lb/>die Frau an seine Stelle trete und dadurch feine
<lb/>Rechte erlange. Der Mann ist dann gleichsam
<lb/>pro mortuo besonders im Fall des Blödsinns oder
<lb/>einer erfolgten Prodigalitätserklärung, desglei- 
<lb/>chen der absentia zu halten und da die Frau,
<lb/>beim Tode des Mannes mit den Kindern öfters
<lb/>die Gükergemeinschaft sortsetzt und also jene
<lb/>Rechte erlangt, so ist auch kein Grund vorban.
<lb/>den, da, wo fortgesetzte Gütergemeinschaft gilt,
<lb/>dieselbe ihr für jene Fälle zu entziehen.

<lb/>Der Implorant klagt alSdann den vorigen Richter
<lb/>der Verletzung dieses Grundsatzes an.

<lb/>Hiergegen ist aber zuvöderst zu erinnern, daß aus
<lb/>der Unfähigkeit des Ehemannes zur Wahrnehmung der
<lb/>maritarischen Rechte und aus der Unstatthaftigkeit seiner
<lb/>Stellvertretung durch den Curator bei der Ausübung
<lb/>einer ausgedehnten Verwaltungs- und Dispositions-
<lb/>Befugnisse in Bezug auf die gütergemeinschaftliche Masse
<lb/>für sich allein noch keinesweges der Untergang derselben
<lb/>Befugnisse auf die Ehefrau gefolgert werden kann. Nach
<lb/>allgemeinen, auch im Allg. Landrccht Theil 2. Ttt. 1.
<lb/>§. 325. ff. anerkannten Grundsätzen würde man der Ehe- 
<lb/>frau in diesem Falle jedenfalls nichts weiter, als die Be-
<lb/>sugniß zu sprechen können, daß gemeinschaftliche Ver- 
<lb/>mögen zugleich im Interesse ihres mitbetheiligten Mannes
<lb/>zu verwalten. Zu einer Disposttionsbefugniß über
<lb/>die Substanz des Vermögens würde es aber für dre Ehe- 
<lb/>frau einer besonderen gesetz'ichen Bestimmung oder einer
<lb/>wohlbegründeten Gewohnheit, welche sie dazu ermächtigt,
<lb/>bedürfen. Deshalb ist auch in dem revidirten Entwürfe
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0431.tif"
                n="419"
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            <p>

               <lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>bf4 Paderbornrr ^Jrotttn|taIr&lt;d)td de 1841 §- 89. der
<lb/>Grundsatz ausgesprochen und S. 75. sog. motivirt worden:
<lb/>.Wird der Mann während der Ehe für blöd,
<lb/>sinnig oder für einen Verschwender erklärt, so
<lb/>geht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Ver»
<lb/>wögens für dir Dauer jenes Zustandes auf die
<lb/>Frau über. Zu Hypothek-Bestellungen und über,
<lb/>Haupt zu Verfügungen über die Substanz, jedoch
<lb/>nur bei Grunvstücken, Gerechtigkeiten und Kapi«
<lb/>talien, bedarf dieselbe die Zustimmung des Ku- 
<lb/>rators und beziehungsweise des Dormundschafts-
<lb/>amts."

<lb/>Diesem Grundsatz ist auch in dem Bericht des
<lb/>Ober-Tribunals vom 20- März 1844 (Justiz-Ministerial,
<lb/>Blatt pro 1844 ad Nro. 33- pag. 27.) insofern beige,
<lb/>stimmt worben, als nicht eine wohlgerechtfertigte consuetudo
<lb/>coutrana nachgewirfen werde. Der Nachweis einer s- lchen
<lb/>Gewohnbeit ist aber nicht geführt worden. Die Fiction
<lb/>eines Todes des Verschwenders oder Blödsinnigen kann
<lb/>diesen Nachweis nicht ersetzen. Sie würde aber aus je»
<lb/>den Fall nicht dahln sübren dürfen. Len Ehemann für
<lb/>so völlig rechtlos, wahrend seines nock wirklich vorhan.
<lb/>denen Lebens, zu erachten, daß eS der Ehefrau gestattet
<lb/>wäre, das ganze gürergememschastliche Vermögen an
<lb/>elue» Dritten abzutrettN und sich bloß für ihre Person
<lb/>eine Lelbzuait oder Leibrente vorzubehalien. Denn zu
<lb/>dieser Tispositionsbcsugniß würde selbst die Analogie
<lb/>weder der eheherrlichen Rechte, noch der Rechte des über,
<lb/>lebenden Ehegatten in der communio prorogata führen,
<lb/>da Liese Rechte selbst, nach der richtigen Meinung, nicht
<lb/>einmal so weit ausgedehnt werden können. Es liegt aber
<lb/>hier wirklichreine Verfügung solcher Art über das ganze
<lb/>Vermögen, unter Vorbehalt einer Leibzucht, vor. Ueber,
<lb/>dies ist hier von einem noch nicht für todt erklärten und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0432.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>daher, beim Mangel teö Nachweises seines TodeS, für
<lb/>noch lebend zu haltenden Abwesenden die Rede, bei
<lb/>dem also die Annahme seines Todes oder seines bürgcr«
<lb/>lichen Todes durchaus willkührlich und nngerechtferkigt
<lb/>sein würde. — Ein Abwesender kann zu jeder Zeit wie»
<lb/>der kehren und in seine eheherrlichen Rechte wieder rin»
<lb/>treten. Es ist daher ein juristischer Grund nicht auszu»
<lb/>finden, weshalb die Ehefrau während dieser ungewissen
<lb/>Abwesenheit berechtigt sein sollte, über die Substanz teö
<lb/>Vermögens zu verfügen und ihm dasselbe durch Abtre«
<lb/>tuvg an einen Dritten sogar ganz zu entziehen. Der
<lb/>zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellte Vormund muß
<lb/>deshalb auch für befugt erachtet werden, solche Verfü- 
<lb/>gungen für den Abwesenden als ungültig anzufechten.

<lb/>Hiernach erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde als
<lb/>unbegründet und sie mußte daher nach §. 5. des Gesetzes
<lb/>vom 14. Tezbr. 1833 unter Verurthcilung des Jmplo»
<lb/>ranten in die Kosten und in die gesetzliche Sukkumbenz»
<lb/>strafe verworfen werden.

<lb/>Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift deö
<lb/>Königlichen Ober-Tribunals.

<lb/>Berlin, den 9. Juli 1851.

<lb/>(L. S.)
</p>
            <p>

               <lb/>Unterschrift
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0433.tif"
             n="421"
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              type="article"
              n="XLI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Glauben des Hypothekenbuchs nach dem A. L. R. I. 10. §. 7. ff.</title>
               <title level="a" type="sub">Abhandlung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Roloff, ...">von Herrn Appellations-Rath Roloff in Marienwerder</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>421 —
</p>
            <p>

               <lb/>XLI.

<lb/>Beber -en Glauben -es Hypothekenbuchs nach dem
<lb/>Allg. Land-Becht I. 1V. §. 7. ff.

<lb/>Abhandlung,

<lb/>von

<lb/>Herr» Appellation«-Rath Rvloff in Marienwerder.

<lb/>Rc i'küregc!: nemo plus juri» ad alium trans- 
<lb/>ferre polest, quam ipse habeat (L. 54. D. de reg. j. Allg.
<lb/>?. R. Einleit. §. 101.) setzt zu ihrer Anwendung ein
<lb/>bereits bestehendes Recht voraus, bei welchem eine
<lb/>Uebertragung aljo ein Successionsverhältniß überhaupt
<lb/>denkbar ist. Sic paßt daher schlechthin nicht auf solche
<lb/>Rechtsgeschäfte, welche unter den handelnden Personen
<lb/>eine neue Obligation erzeugen sollen, weil hier eine
<lb/>Successton gar nicht stattfindet, und durch die Begrün»
<lb/>düng der Obligation auch niemals in fremdes Rechtsge«
<lb/>biet eingegriffcn wird, was ja die obige Regel verhin»
<lb/>dern soll.

<lb/>Diese natürliche Begrenzung der Rechtsregel ist
<lb/>bei der Retaction des A. L. R- mitunter übersehen. So
<lb/>sollen z. B. nach §. 2. 5—19. I. 4. §. 39 — 69. I. 5.
<lb/>§• 28 — 54 I. 11. Vertrage unwirksam sein, mithin die

<lb/>*’• apest. oft
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0434.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>van den Kontrahenten beabsichtigte Obligation nicht er,
<lb/>zeugen, wenn dem Schuldner über den versprochenen
<lb/>'.Gegenstand keine Disposition zusteht, und dieses Hinder»
<lb/>nicht beseitigt werden kann; und doch leuchtet ein,
<lb/>daß dieser Umstand zwar wegen Unmöglichkeit der Er«
<lb/>süstung zur Aushebung der Obligation führen, deren
<lb/>Entstehung aber nicht verhindern kann.

<lb/>Der Keim dieser verfehlten Anwendung obiger
<lb/>Rcchtsregel liegt in der zur Zeit der Redation des L. R.
<lb/>unter den Juristen verbreiteten und in dieses Gesetzbuch
<lb/>!. 2. §. 124t 133. 134. übergegangenen Auffassung, wo«
<lb/>-urch der auf das Geben einer bestimmten Sache gerich«
<lb/>toten Obligation als Recht zur Sache — Titel — eine
<lb/>besondere Bedeutung für den Erwerb dinglicher Rechte
<lb/>brigelegt, und somit gewissermaßen schon eine unmittel,
<lb/>bare Beziehung zwischen dem Gläubiger und der Sache
<lb/>gedacht wurde*).

<lb/>Dabei lag es nahe, schon die Einräumung eines
<lb/>Titels. wenn dem Auctor dir Disposition über das Ob«
<lb/>jclt fehlte, als Eingriff in fremdes Rechtsgebiet, mithin
<lb/>den Titel nach obiger RecktSregel als rechtlich unwirk,
<lb/>sam anzusehen**).

<lb/>Besonders deutlich tritt der Einfluß jener Auffassung
<lb/>im s. IS. 1.11. hervor. Hier und in den vorhergehenden
<lb/>5f. 12—18. nimmt die Eigenschaft des Kaufs alS Eigen,
<lb/>rhumstitel de» Vordergrund ein, und das persönliche Rechts»
<lb/>Lerhültnig zwischen den Kontrahenten wird fast unsichtbar.

<lb/>Nach diesen einleitenden Bemerkungen kommen wir
<lb/>nun zu unser« Thema.


<lb/>*) T'-orntmann: in Gans Beiträgen S. 400.


<lb/>•*) Konsequent ist dies keineswegs durchgeführt. So ist z. B.
<lb/>auch der vom Nichten,enthümer herrührende Titel zur zehn- 
<lb/>jährigen Ersitzung wie im römischen Recht geschickt, in so-
<lb/>«ern als» doch rechtlich wirksam.
</p>

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                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>423
</p>
            <p>

               <lb/>Bereits die Hypotheken »Ordnung II- 92. stellte
<lb/>de» Grundsatz auf, daß der eingetragene Besitzer als
<lb/>wahrer und alleiniger Eigcnthümer des Grundstücks an- 
<lb/>zusehen &gt;ei. Dies enthielt aber nur eine Norm für die
<lb/>Buchführung, nicht aber, wie die §§. 94. 95. 96. war»
<lb/>ncnd hcrvorheben, eine Modification der Regel nemo plus
<lb/>jnris jc. Zu einer solchen Modification wurde der Grund- 
<lb/>satz der Hypotheken-Ordnung erst durch das Land-Recht
<lb/>umgewandelt.

<lb/>Es bestimmen nemlich die §§. 7. 8. 10. 11. I 10.
<lb/>§. 7. Der im Hypothekenbuche eingetragene Besitzer wird
<lb/>in allen mit einem Dritten über das Grundstück ge-
<lb/>schlosiencn Verhandlungen als der Eigentümer
<lb/>desselben angesehen.

<lb/>tz. 8. Wer mit einem solchen eingetragenen Besitzer in
<lb/>dergleichen Verhandlungen sich einläßt, dessen
<lb/>Befugnisse kann so wenig der nicht eingetragene
<lb/>Eigenthümer als der, dessen Recht nur von diesem
<lb/>sich herschreibt, anfrchten.

<lb/>§. 10. Weiß aber derjenige, welcher mit dem eingetrage,
<lb/>nen Besitzer über das Grundstück Verhandlun- 
<lb/>gen schließt, daß derselbe nicht wahrer EigentKü-
<lb/>mer sei, so kann er dadurch zum Nachtheile des
<lb/>letzter» kein Recht erwerben.

<lb/>8.11. Ein gleiches findet statt, , wenn das Recht des ein,
<lb/>getragenen Besitzers zweifelhaft oder streitig ist,
<lb/>und diese Zweifel im Hypothekenbuche vermerkt
<lb/>sind.

<lb/>Unter dem hier wiederholt gebrauchten Ausdruck
<lb/>«Verhandlungen" müssen dem unzweideutigen Wort-
<lb/>sinne nach Rechtsgeschäfte alle Art, mithin nicht nur
<lb/>solche, welche einen wirklichen moclus gcguirenüi, mithin
<lb/>kine wirkliche Uebertragung des Eigenthums oder ding«
<lb/>licher Recht« enthalten, sondern auch bloße Verträge, also

<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0436.tif"
                n="424"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>solche Rechtsgeschäfte verstanden werten, welche nur eine
<lb/>Obligation unter den handelnde» Personen (Recht zur
<lb/>Sache) erzeugen- Ließ der Worksinn dagegen irgend
<lb/>einen Zweifel aufkommen, so würde er durch die von
<lb/>Bornewann (System II. S. 224 in der Rote) mitge
<lb/>tdeilte Bemerkung von Suarez: „der Zweck der Hypothc«
<lb/>keneinrichtung bringe es mit sich, daß auch derjenige,
<lb/>welcher mit dem eingetragenen Besitzer außergerichtlich
<lb/>bona fidc ko ntrahirt habe, gegen alle Anfechtung
<lb/>sicher sein müsse', beseitigt werden.

<lb/>Wir werden daher den Einfluß der in obige» Ge«
<lb/>setzstellen enthaltenen Fiction und der sonach modificirten
<lb/>Regel nemo plus j. rc. in Beziehung auf beide Gattun«
<lb/>gen von Rechtsgeschäften zu prüfen !iaben.

<lb/>Bei Rechtsgeschäften, welche einen modus acqui- 
<lb/>rendi enthalten, ist die praktische Bedeutung der Fiction
<lb/>von selbst einleuchtend. Wird das im Grundbuche ver-
<lb/>zeichnete Grundstück vom eingetragenen Besitzer einem
<lb/>redlichen Dritten zu Eigenthums- Nutzungs» oder Faust,
<lb/>pfand. Reckt tradirt, so erwirbt der Empfänger dieses
<lb/>Recht unbedingt, tote Reael nemo plus j. bleibt außer
<lb/>Anwendung, der wahre Eigenthümcr, in dessen Rechts- 
<lb/>gebiet dadurch eingegriffen wird, geht seines Eigentbums
<lb/>verlustig, oder muß das dingliche Recht anerkennen.
<lb/>Dasselbe geschieht ferner, wenn ein dingliches Recht, des- 
<lb/>sen modus seguir. in der Eintragung in das Grundbuch
<lb/>als Surrogat der Tradition besteht, j- B. ein Hypothe«
<lb/>kenrecht auf Grund der Bewilligung des Bucheigenthü«
<lb/>mers wirklich eingetragen wird.

<lb/>Worin dagegen die practiscke Bedeutung der Fic- 
<lb/>tion bei solchen Rechtsgeschäften bestehe, die einen blo- 
<lb/>ßen Titel begründen, ist durchaus nicht erfliidlick. An
<lb/>die Gültigkeit der Obligation unter den Kontrahen- 
<lb/>ten ist hier nicht gedackt, der Titel loll ja durch die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0437.tif"
                n="425"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>42S
</p>
            <p>

               <lb/>'tficticn gegen Die Anfechtung eineö Dritten, nämlich
<lb/>des wahren Eigenthümers gesichert werden, in dessen
<lb/>Rechtsgebiet durch die Obligation noch gar nicht einge-
<lb/>griffen wird, der also weder ein Recht noch ein Inte- 
<lb/>resse an einer solchen Anfechtung bat. Mag das Gesetz
<lb/>dem Titel auch außer der Obligation noch in Beziehung
<lb/>auf den dadurch ermöglichten Eigenthumserwerb Bedeu- 
<lb/>tung beilegen, immer bleibt doch der Berechtigte bei der
<lb/>Verwirklichung dieser Aussicht nach §. 123. I. 2. §. 2.
<lb/>3 I. 19. auf die Person und das Vermögen des persön- 
<lb/>liche» Schuldners beschränkt.

<lb/>Der Gedanke der Redaktoren war auch hier durch
<lb/>jene Aliffaffung vom Recht zur Sache getrübt, der wis-
<lb/>senschastliche Ausleger mnbt sich vergebens ab, ihn zu
<lb/>reproduciren und zur Klarheit zu bringen. Es will nicht
<lb/>gelingen, einen Rechtsstreit zwischen dem mit dem Buch«
<lb/>eigenthümer kontrabirenden Tritten und dem wahre» Ei-
<lb/>genthümer zu erdenken, worin zur Begründung der Klage
<lb/>vder eines Einwands von der Fiction Gebrauch zu
<lb/>macken wäre; am wenigsten kann der wahre Eigenthü- 
<lb/>mer in die ihm fremde Obligation hineingezogen und zur
<lb/>Erfüllung der vom Bucheigenthümer eingegangenen Ver- 
<lb/>bindlichkeit genöthigt werden, denn das wäre ein ganz
<lb/>neues Institut deS Obligativenrechts, eine durch die Fic- 
<lb/>tion erzwungene Jntercession, welches zu seiner Verwirk,
<lb/>lichung doch wohl mehr als einer bloßen flüchtigen An- 
<lb/>deutung bedurft hätte. Die Redactoren habe» auch eine
<lb/>so wesentliche llfmormung oder Verschmelzung des Sachen«
<lb/>und Obligationen«Rechts, wie in der unter H. folgenden
<lb/>Abhandlung näher targelegt werden wird, nicht beab«
<lb/>ild)t!gr, sie hatten bei ihrer unklare,, Vorstellung gar
<lb/>nicht die Einsicht von der Rothwendigkeit eines solchen
<lb/>Instituts.

<lb/>Der Inhaber eines vom Bucheigenthümer herrüh-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0438.tif"
                n="426"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>renden bloße» Titels gewinnt daher durch den Glauben
<lb/>des Grundbuchs nichts, die Fruchtbarkeit der Fik«
<lb/>tion beschränkt sich in derThat auf svlcheVer-
<lb/>bandlungen zwischen dem Bucheigrnthü mer
<lb/>und einem Dritten, welche einen wirklichen
<lb/>modus acquirendi enthalten.

<lb/>Es versteht sich dann aber auch von selbst, daß
<lb/>der BucheigentKümer sich außer dieser seiner Eigenschaft
<lb/>welche ihn rechtlich über das Grundstück zu disponi-
<lb/>ren befähigt, zugleich in der faktischen Möglichkeit
<lb/>befinden müsie, den Act des modus acquir. vorzunehmen.
<lb/>Dies ist immer der Fall hinsichts derjenigen dinglichen
<lb/>Rechte, deren modus acquir. lediglich in der Eintragung
<lb/>als Surrogat der Tradition besteht, denn da die Fiction
<lb/>zugleich das Verfahren des Hypvthckenrichlers normirt,
<lb/>so fällt hier die factische und rechtliche Möglichkeit der
<lb/>Uebertragung zusammen. Hinsichts des Eigenlbums und
<lb/>anderer dinglichen Rechte, deren modus acquirendi in der
<lb/>Tradition besteht, kann dagegen sehr wohl der Rakural-
<lb/>besitz und damit die faktische Möglichkeit der Rechtsüber- 
<lb/>tragung dem Buchcigenthümer fehlen; es wird dies so- 
<lb/>gar, falls das wahre Eigenthum einem Andern zustcht,
<lb/>in der Regel der Fall sein. In diesem Falle befindet sich
<lb/>der Bucbeigenthümer in derselben Lage wie der wahre
<lb/>Eigentdümer, dem der Besitz der Sache durch eine» Drit- 
<lb/>ten entzogen ist. Beide befinden sich in der rechilichen
<lb/>Möglichkeit der Rechtsübertragung; aber diese kann sia,
<lb/>wegen des faktischen Mangels nicht verwirklichen. Beim
<lb/>Erwerb des Eigenthums insbesondere kann die Tradition
<lb/>nie durch eine Eintragung in das Grundbuch (Bcsitzti-
<lb/>telberichtigung) ersetzt werden, letztere ist hier nicht ein
<lb/>Surrogat sondern eine bloße rechtliche Folge der Tradi- 
<lb/>tion. Sie darf deshalb auch erst nach erfolgter Tradi- 
<lb/>tion bewirkt werden, sie kann ohne eine solche nur durch
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0439.tif"
                n="427"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>Täuschung deS Hypothekenrichters erschlichen werden
<lb/>(Bornemann System II. S. 232. Note), und derjenige,
<lb/>welcher zu dieser Täuschung mitwirkt, daraus keine Rechte
<lb/>herleiten. (A. L. R. I. 3- §. 35. I. 4. Z- 84. 86.)

<lb/>Durch eine solche erschlichene Besttztitelberichtigung
<lb/>geht nicht wahres Eigenthum über; es tritt nur ein
<lb/>fingirter Eigenthümer an die Stelle des früheren.

<lb/>Fassen wir die Resultate des bisher Gesagten zu»
<lb/>sammen, so ist der wahre Eigenthümer, falls er sich im
<lb/>Natural»csitz des Grundstücks befindet, was meistens der
<lb/>Fall sein wird, nur durch die Befähigung des Bucheigen,
<lb/>thümers, Hypotheken und andere dingliche Rechte, dtt
<lb/>durch bloße Eintragung erworben werden, zu bestellen,
<lb/>wahrhaft gefährdet.

<lb/>Die gesetzlichen Voraussetzungen der Fiction sind:

<lb/>1. daß der Auctor eingetragener Besitzer sei (§. 7.
<lb/>8- h. t.)

<lb/>2. daß der Acquirent sich in boua flde befinde, auch
<lb/>das Recht des eingetragenen Besitzes nicht als
<lb/>zweifelhaft oder streitig im Grundbuche vermerkt
<lb/>sei. (§. 10. 11. h. t.)

<lb/>Es entsteht nun die Frage, in welchem Zeit,
<lb/>punkte beide Voraussetzungen vorhanden sein
<lb/>mü ssen.

<lb/>Nack A. L. R. I. 3. §. 42. wird der Zeitpunkt
<lb/>der Vollziehung desjenigen Acts ent&gt;cheiden, dessen Wir,
<lb/>kungen durch die Fiction gegen die Anwendung der Re,
<lb/>gel nein» plus j. rc. gesichert werden tollen. Die gesetz,
<lb/>IM en Vvraussktznngen müssen daher zur Zeit der Voll,
<lb/>ziehung des modus acquirendi vorhanden sein, wenn die
<lb/>Fiction den dadurch beabsichtigten Rechkserwerb silbern
<lb/>soll. Ob die Voraussetzung zur Zcir der Begründung
<lb/>des Titels vorhanden gewesen, ist auf die Wirkungen des
<lb/>modu« scguirendi ohne Einstuß.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0440.tif"
                n="428"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>Nun könnte man kinwerfen: sobald der Titel ver- 
<lb/>möge der Fiction vor der Anfechtung des wahren Eigen- 
<lb/>tümers geschützt sei, genüge dies auch sür die rechtlichen
<lb/>Folgen desselben, und hier erweise sich eben die Fiction
<lb/>auch in Beziehung auf den Titel von praktischem Nutzen.
<lb/>Denn dürfe der wahre Eigcnthümer He Bcfugniß des
<lb/>Dritten, die Ucbertragung des Rechts vom Buchcigcn-
<lb/>thümer zu fordern, nicht anfechlen, so müsse er sich auch
<lb/>die Uebeitragung selbst gefallen lassen.

<lb/>Allein mit de» Bestandtheilen eines Rechts
<lb/>tBefugniß) darf nicht das Object desselben verwech- 
<lb/>selt werden. Bcstandtheil des Rechts zur Sache ist aber
<lb/>nicht das durch besondern Act noch zu erwerbende ding- 
<lb/>liche Recht, sondern nur die auf Leistung dieses Acts
<lb/>gerichtete actio. Die Leistung selbst ist nur Object des
<lb/>Fordcrungsrechts. Der §. 8. li. t., welcher als Aus- 
<lb/>nahme von der Regel nemo plus j. :c, strcug zu inier,
<lb/>preliren ist, schützt nur die aus der Lei Handlung mit
<lb/>dem Bucheigenthümer entspringenden Befugnisse und te-
<lb/>ren Bestandlheile vor der Anfechtung des wahren Ei-
<lb/>genthümers, also beim Recht zur Sache nur die actio
<lb/>nicht aber deren Objekt, die zu leistende Rechtsübertra- 
<lb/>gung.

<lb/>In Beziehung auf die oben unter 1. bczeichnete
<lb/>Voraussetzung der Fiction wird die hier vertheidigte An- 
<lb/>sicht auch nicht bestritten. Niemand b.zweifelt, daß die
<lb/>Fiction cessirt, wenn zur Zeit der Vollziehung des nxuluz
<lb/>acquirendi der Auctor gar nicht mehr eingetragener Be- 
<lb/>sitzer ist. Eben so hält cs Boruemann (System II. S.
<lb/>223. 224.) für unbedenklich, daß die bona lides bis zum
<lb/>modus acquir. svrtdauern müsse; dagegen glaubt er,
<lb/>daß die Fiction nicht ausgeschlossen werde, wenn zur Zeit
<lb/>des modus acquir. bloße Vermerke, welche das Recht des
<lb/>Auctor zweifelhaft machen, im Grundbuche eingetragen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0441.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>42S
</p>
            <p>

               <lb/>sind, denn habe sich der Dritte beim Abschluß des Rechts- 
<lb/>geschäfts durch Einsicht des Grundbuchs die erforderliche
<lb/>Ueberzeugung verschafft, so habe er das Seinige getban,
<lb/>und gar keine Veranlassung, bei der Uebergabe die Nach- 
<lb/>forschung zu wiederholen.

<lb/>Dieses Argument eutbält indeß einen petitio prin- 
<lb/>cipii. Ist die wiederholte Einsicht des Grundbuchs zur
<lb/>Sicherung des beabsichtigten Rechtserwerbs nothwendig,
<lb/>so hat auch der Dritte genügende Veranlassung zu dieser
<lb/>Vorsicht; er bat, falls er sie unterlaßt, das Seinige nur
<lb/>mangelhaft gcthan. Und hat nicht auch der wahre Ei«
<lb/>genthümer daS Seinige gethan, indem er eine Protesta-
<lb/>rion zum Schutz seines Rechts zu einer Zeit eintragen
<lb/>ließ, wo dessen Entziehung vom Bucheigenlhümer zwar
<lb/>beabsichtigt und begonnen aber noch nicht ausgeführt
<lb/>war? Iss nicl't der Schutz seines Rechts Veranlassung
<lb/>genug, dem Dritten einen zweiten Weg zum Hypothe-
<lb/>kenrichter zuzumuthen?

<lb/>Die Fiction bleibr daher ausgeschlossen, sobald zur
<lb/>Zeit der Vollziehung des modus acquir. auch nur eine
<lb/>ihrer gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Es tritt in die- 
<lb/>sem Falle die Regel nemo plus j. wieder ein.

<lb/>Für den Erwerb des ^ypothckenrcä'ts insbesondere
<lb/>glauben wir, ohne Widcripruch zu erfahren, die Prä- 
<lb/>sentation des (formcU und materiell begründeten) Ein-
<lb/>tragungögesuchs beim Richter des Grundbuchs als den
<lb/>entscheidenden Zeitpunkt bezeichnen zu können, wo die
<lb/>Voraussetzungen der Fiction vorhanden jein müssen. (Ent-
<lb/>scherd. des Ober-Trib. B. 19. 28. Iuuiz- Minist.-

<lb/>Blatt 1850. S. 183.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0442.tif"
             n="430"
             xml:id="zs1-2173749_15-1852_0442"/>
         <div xml:id="d23675e37706"
              ana="scope_-_430-438"
              type="article"
              n="XLII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber den Konflict des persönlichen Rechts zur Sache mit andern persönlichen oder dinglichen Rechten</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Abhandlung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Roloff, ...">von Hrn. Appell.-Rath Roloff in Marienwerder</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>XIII.

<lb/>tlfbcr den Konflikt des persönlichen Rechts zur
<lb/>Sache mit andern persönlichen oder dinglichen
<lb/>Rechten.

<lb/>Plenar»Bescl&gt;luß des T)ber«Trib. v. 12. Juni 1843,
<lb/>Entscheid. Bd. 9. S. 2'.

<lb/>Koenig: Jurist. Wochcnsu rlft 1844, S. 1.

<lb/>Ulricb: ebendaselbst S. 389 und Nachschrift deS
<lb/>Herauögcbers S. 397,

<lb/>Temnie: ebendaselbst Jahrgang 1845, S. 129.

<lb/>Abhandlung

<lb/>von

<lb/>Hr. AppellarienS-Rath )koloff in Marienwerder.

<lb/>^^cchte treten mit einander in Konflict, wenn ihre
<lb/>Recbtögeviete ganz oder rheilweise aufeinander fallen, so
<lb/>daß das eine an der freien ^eweguna innerhalb ferner
<lb/>ihm zu ko mm enden Grenzen durch das andere be- 
<lb/>hindert wird. (Allg. L. R. Einl. §• 95.) Wird ern Recht
<lb/>nicht hierin, sondern nur an der Überschreitung seiner
<lb/>Grenzen nnd der Ausdehnung seines Gebiets verhindert,
<lb/>so ist selbstredend keine Kollision vorhanden, denn jedes
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0443.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Recht hört außerhalb seiner Grenzen auf ein solches zu
<lb/>sein.

<lb/>Ein obligatorisches oder Forderungsrecht kann dem- 
<lb/>nach mit einer andern Forderung nur ausnahmsweise
<lb/>und mit einem dinglichen Rechte niemals in wahren Kon'
<lb/>flict treten. Die Ausübung der Forderung besteht in der
<lb/>Nöthigunz des Schuldners zu einer Leistung und zwar
<lb/>»n Ermangelung freiwilliger Erfüllung durch Klage, rich- 
<lb/>terliches Urtheil und Erekution gegen die Person und das
<lb/>Vermögen des Schuldners. Klage und Urtheil werden
<lb/>durch andere Forderungen oder dingliche Rechte niemals
<lb/>behindert. Rur im letzten Acre der Nötlngung, in der
<lb/>Erekutivnsinstanz, kann eine Behinderung durch andere
<lb/>Forderungen und damit ein wahrer Kollinonsfall aus- 
<lb/>nahmsweise verkommen, auch sind dafür längst besondere
<lb/>Rechtslnstitute — Konkurs u. s. w. ausgebildet. Das
<lb/>dingliche Recht eines Andern steht auch diesem Acte
<lb/>der Röthigurig niemals hindernd entgegen. Zwar kann
<lb/>die an stch unbehinderte Nvthigung aus dem Grunde
<lb/>erfolglos bleiben, weit sich das Object der zu erzwingen- 
<lb/>den Leistung nicht i/n Vermögen des Schuldners vorfin- 
<lb/>det, sondern etwa zum Vermögen , eines Andern gehört;
<lb/>allein dies enthalt nach obiger Begriffsfeslstellung keinen
<lb/>Kolilsionsfall, weil ja das Forderungsrecht seinem Wesen
<lb/>nach auf Person und Vermögen des Schuldners beschränkt
<lb/>ist, das Recht des Andern daher nicht die reine Bewegung
<lb/>innerhalb der ihm zukommenden Grenzen, sondern nur
<lb/>deren Ueberschreitung hindert.

<lb/>Das A. L. R. I. 10. §. 10- ff. 1.19. §. 4. ff. bat
<lb/>besondere Vorschriften ausgestellt über Konflictc des per- 
<lb/>sönlichen Rechts zur Sache mit andern Rechten, von
<lb/>welchen sich nach dem Borausgeschickten leicht Nachweisen
<lb/>!aßt, daß sie keine wahre Konflicte sind, indem die sich
<lb/>gegenrrberstehenderr Rechte in ihr gegenseitiges Gebiet
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0444.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>452
</p>
            <p>

               <lb/>gar nicht übergreifen. Die unklare Vorstellung der Re-
<lb/>dactoreu vom s. g. Recht zur Sache Kat auch hier ver- 
<lb/>wirrend eingewirkt.

<lb/>Die §§. 18. — 22. I 10. beschäftigen sich mit der
<lb/>K o l l i s i o n mehrerer F o r d e r u n g e n, w e! ch e einen
<lb/>Eig cnthu ms titcl für dieselbe Sache enthalten.
<lb/>£6 werden folgende Regeln aufgestellt:

<lb/>1. Derjenige, dessen Titel vom wahren
<lb/>Eigent hü mer hcrrübrt, geht den übrigen
<lb/>vor. Bei Immobilien gilt auch hier der eingetra-
<lb/>geneBesitzerfür den wahren Eigenthümer. (8-18.21.)
<lb/>Wir begegnen hier wieder einer verkehrten Anwen- 
<lb/>dung der Regel nemo plus juris :c. auf Rechtsgeschäfte,
<lb/>welche eine Rechtsübertragung im Sinne des tz. 101.
<lb/>der Einl. gar nicht enthalten. (Siche 2!bhandl. I.) Vol- 
<lb/>lends ist die Voraussetzung einer Kollision mehrerer For- 
<lb/>derungen gegen verschiedene Schuldner durchaus
<lb/>unzulässig, da diese Rechte sich in ihrer Ausübung nie
<lb/>behindern können. Practischer Gebrauch ist daher von
<lb/>dieser Rege! überall nicht zu machen.

<lb/>2. Rühren die k o l lid ir en de n Titel v on der- 
<lb/>selben Person her, so entscheidet das Al- 
<lb/>ter des Titels. (§. 20. 22.)*)

<lb/>Nach dem oben Gesagten können mehrere Forde- 
<lb/>rungen nur ausnahmsweise in der Erekutionsinstanz ge-
</p>
            <p>

               <lb/>•) Tie im §. 19 li. t. vcit dieser Regel ausgestellte Aus*
<lb/>nähme steht in unlöslichem -Widerspruch mir §. 6., wonach
<lb/>nicht der Titel, sondern nur das tcrciis* erworbene (sigeiw
<lb/>thuin in das Grundbuch eingetragen werden soll. Schon
<lb/>deshalb ist die Vorschrift des K. 1^ unpraktisch. Taß
<lb/>aber auch die Regel selbst in ihrer Allgemeinheit unprak-
<lb/>risch sei, ist bereits vom Gcseyrev'sor i X!!l. Motive

<lb/>S. 180.) eingesehen. Die Entgegnung der übrigen Mit- 
<lb/>glieder der Kommission (S. 1B1. il&gt;.) ist ohne wissen- 
<lb/>schaftlichen Werth.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0445.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>gen den gemeinschaftlichen Schuldner sich hemmend ent-
<lb/>geg:ntretcn. Der bei weiten häufigste Fall dieser Art ist
<lb/>der über das Vermögen oder den Nachlaß des Schuld- 
<lb/>ners ausbrechende Konkurs; aber gerade hier kommen
<lb/>unzweifelhaft nicht dw allegirten Siellen des A. ?. N.
<lb/>sondern ausschließlich die abweichenden Bestimmungen der
<lb/>Konkursordnung zur Anwendung, mag das Objekt der
<lb/>kotlidirenden Titel in der Masse noch vorhanden sein
<lb/>oder nicht. Denn die Titel treten hier züglich mit allen
<lb/>übrigen Gläubigern des Gemeinjchuldners in Kollision.

<lb/>Auch außerhalb des Konkurses ist eine Kollision
<lb/>der Titel möglich, wenn die Sache, dw sich noch im Ver- 
<lb/>mögen des gemeinschaftlichen Schuldners befindet, auf
<lb/>Instanz beider Gläubiger (Prätendenten) dem Schuldner
<lb/>durch den Exekutor weggenommen, und nun streitig wird,
<lb/>welchem von beiden sie übergeben werden soll. In diesem
<lb/>gewiß seltenen Falle finden die allegirten §§. 20. 22.
<lb/>praktische Anwendung. Ob sie aber unbedingt maaßge-
<lb/>bend sind, oder wenigstens bcr beweglichen Sachen d:irch
<lb/>die Vorschrift der A. G. O. I- 51. §• 51. modificirt
<lb/>worden, ist eine Frage, bei der w;r uns nicht aufkalten
<lb/>wollen.

<lb/>Hieraus beschränkt sich die Anwendbarkeit der obi- 
<lb/>gen Rege!. Sobald dle Lache dem einen Prätendenten
<lb/>übergeben, dessen Forderung aljo erfüllt und aufgehoben
<lb/>ist, bört auch eo ipso die Möglichkeit einer ferner« Kol- 
<lb/>lision dieser erloschenen Forderung nät der noch beste- 
<lb/>henden des andern Prätendenten auf. Es kann nur noch
<lb/>von einer Kollission des dinglichen Rechts mit
<lb/>einem Recht zur Sache die Red? sein, eine solche ist
<lb/>aber, wie schon gesagt, undenkbar, da sie sich gegenseitig
<lb/>in der Ausübung nicht behindern. Ist die vom persön- 
<lb/>lichen Gläubiger in das Vermögen des Schu!dners nach- 
<lb/>gesuchte Creku.ion erfolglos, weil sich die Sache darin
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0446.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>nicht mehr vorfindet, so liegt dies in der natürlichen Be- 
<lb/>grenzung seines Rechts selbst.

<lb/>Das A. L. R. handelt von diesem Konflikte des
<lb/>dinglichen Rechts mit dem Recht zur Sache in den §§.
<lb/>23. 25. I 10. und §§. 4 — 6 I. 19. und stellt darüber
<lb/>folgende Regeln auf.

<lb/>1. Das d r n g l i ch e R echt schließt als d a s st är-
<lb/>ke r e d a s b l o ß p e r s ö n l i ch e R e ch r z i r S a ch e
<lb/>als das schwächere aus. (5- 23. I. 10. §. 4.
<lb/>I. 19.)

<lb/>Es ist dies eine durchaus verfehlte unbrauchbare
<lb/>Entscheidung.

<lb/>2. Hat indeß der dingliche Berechtigte zur
<lb/>Zeit des Erwerbs das persönliche Recht
<lb/>des Bindern zur Sache gekannt, so wird
<lb/>sein dingliches Recht in Beziehung auf
<lb/>diesen als nicht vorhanden betrachtet (er
<lb/>darf es nicht Vorschüßen — sich desselben nicht be- 
<lb/>dienen), vielmehr wird die Sache so ange- 
<lb/>sehen, als ob zwei persönliche Rechte kol-
<lb/>lidirten. (§. 25. I. 10. §§. 5. 6. I. 19)

<lb/>Auch die hier aufgestellte Fiction führt zu keinem
<lb/>wahren Konflict, denn, wie wir gesehen haben, können
<lb/>zwei pcrsönli ! e Rechte nur in der Enkutionsinstanj kolli-
<lb/>diren; hier ist aber das eine schon erfüllt, und kann auch
<lb/>vermöge der Fiction nicht nochmals in die Erekutions-
<lb/>instanz gelangen. Am allerwenigsten ist ersichtlich, wie
<lb/>durch die Fiction das Object wieder in das Vermögen
<lb/>des Schuldners und somit in das Rechtsgebiet des andern
<lb/>Prätendenten zurückgelangen kann.

<lb/>Es ist viel Scharfsinn auf die Frage verwendet,
<lb/>auf welche Arten von Rechten die hier allegirren Gesetz- 
<lb/>stellen Anwendung finden (siehe die in der Ueberschrift
<lb/>bezeicknete Litteratur); man hätte aber zuvörderst ihre
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0447.tif"
                n="435"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>praktische Brauchbarkeit überbaupt einer genauen Prü-
<lb/>sung unterwerfen sollen- Ersprießlich kann indcß eine
<lb/>solche Prüfung nur kann werken, wen.i man kialectische
<lb/>Operationen mit unbestimmt ausgeprägten Begriffen als:
<lb/>Recht zur Sache — Titel — entweder gan; vermeiket,
<lb/>oder koch bestimmt sagt, ob darunter noch ankere Befug»
<lb/>niffe als kie einer Forderung überbaupt zukommenden
<lb/>verstanden werken, gegen welche Rechrssubjecte kie dem
<lb/>Titel etwa beigclegten bejonderen Befugnisse sich äußern,
<lb/>und turch welche Rechtsmittel sic zur Geltung zu bringen
<lb/>sink.

<lb/>Hierbei könnte geltend gemacht werden, daß ja eben
<lb/>die hier besprochenen Gcsetzstellen eine Erweiterung dcö
<lb/>Rechts zur Sache über die D&gt;finition im 21. ?. R. I 2
<lb/>§. 123. 124. binaus rnkbalten, daß es desbalb auch ein»
<lb/>flußlos erscheine, ob ein wirklicher Kolliflonsfall vorliege:
<lb/>es genüge vielmebr, daß ein bestimmtes Rechtsverbältniß
<lb/>zwischen dem dinglich Berechtigten unk dem Inbaber des
<lb/>Titels, begründet auf die mala lidcs des ersteren bingestellt
<lb/>sei, und dieses Rechtsverbältniß müsse auch durch Klage
<lb/>oder Einwank ver'olgl werken können.

<lb/>Dieser Gesichtspunkt führt inkcß nicht weiter.

<lb/>Gesetzt \. unk 11. baden jeder dieselbe Sache von
<lb/>C. gekauft, kem II. ist sie übergeben, koch war ibm der
<lb/>ältere Kaut des V. bekannt. Ru» will A. gegen 11. aus
<lb/>Grund jener gesetzlichen Vorschriften klagen, welche die
<lb/>Verpflichtung des 11. dabin bestimmen, daß er sich seines
<lb/>dinglichen Rechtö gegen A. nicht bediene. Weiter wird
<lb/>A., will er sich keiner pluspetitio schuldig machen, seinen
<lb/>Klageantrag nicht stellen dürfen. 2lber w'S erreicht e»,
<lb/>wenn diesem Anträge gemäß erkannt wird?

<lb/>' Freilich bestimmt §. 6- I 19- weiter: der Richter
<lb/>sollen zugleich darüber entscheiden, welchem von beiden
<lb/>durch die Einräumung deS Besitzes rin dingliches Recht
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0448.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>436
</p>
            <p>

               <lb/>beizulegen sei; damit ist aber noch keineswegs die Ver- 
<lb/>pflichtung des B&lt; ausgesprochen, die Sache dem A. zu
<lb/>tradiren, und somit die Obligation des eigentlichen
<lb/>Schuldners C. zu erfüllen. Man kann auch unmöglich
<lb/>annebmen, daß dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen
<lb/>sei, sonst würde er in gewohnter Weise die nähere Mo- 
<lb/>dalitäten dieser Verbindlichkeit angegeben, namentlich be- 
<lb/>stimmt haben, ob die Herausgabe der Sache gegen Ent- 
<lb/>gelt oder unentgeltlich erfolgen müsse; was in Betreff
<lb/>der Früchte, Meliorationen u. s. w. Rechtens sei; ob
<lb/>B von den Einwendungen des eigentlichen Schuldners
<lb/>Gebrauch machen kann, also auch die Zahlung des rück- 
<lb/>ständigen Kaufgeltes verlangen: ob B. wenn er die Ver-
<lb/>bindliwkeit des C. erfüllt, zu diesem in das Verbältniß
<lb/>eines Bürgen zum Hauptschuldner eintritt, oder ob seine
<lb/>frühere bereits getilgte Forderung aus dem Kauf wieder
<lb/>auflebt: u. s. w.

<lb/>Schon die Unmöglichkeit, die'e und ähnliche Fra- 
<lb/>gen aus dem Gesetze zu beantworten, beweist hinlänglich,
<lb/>daß die Redactoren nicht beabsichtigten, unser Rechtssy-
<lb/>stcm mit einer neuen Obligation zu bereichern. Sie woll- 
<lb/>ten, wle die Fassung jener Stellen deutlich ergiebt, dem
<lb/>Inhaber des Titels keine neue actio gegen den dinglich
<lb/>Berechtigten geben; sondern, indem sie diese irrthümlich
<lb/>als im Röchtsjysteme bereits vorhanden dachten, nur
<lb/>verhindern, daß der Erwerber in mala fiele durch die
<lb/>Uebergabe Vorzugsrechte erlangen, und solche als exceptio
<lb/>gegen den andern Prätendenten geltend mache.

<lb/>Jeder hierüber noch übrig bleibende Zweifel wird
<lb/>durch die von Borncmann (System IV. Seite 243/74.)
<lb/>mitgetheilte Redactionsgeschichte beseitigt. Der unge- 
<lb/>druckte Entwurf enthielt von der Regel, daß das Recht
<lb/>zur Sache nur gegen den persönlichen Schuldner ausge-
<lb/>nbt werden könne, folgende Ausnahme:
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0449.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>"Dock wird auch der neue Besitzer dem persönlich
<lb/>Berechtigten verpflichtet, sobald erwiesen wer.
<lb/>den koni!, daß er vor seiner Erwerbung von dem
<lb/>Rechte des Dritten unterrichtet gewesen/

<lb/>Der gedruckte Entwurf bestimmte dagegen, der per»
<lb/>sönlich Berechtigte könne nur von seinem Schuldner
<lb/>Schadloshaltung fordern, und fuhr dann fort:

<lb/>„Kann aber Vieser ihm die Entschädigung nicht lei- 
<lb/>sten, und hat er sein Recht zur Sache dem Dritten
<lb/>vor der Uebcrnehmung bekannt gemacht, so ist er
<lb/>sich dicserbalb an letzter« zu halten wobl
<lb/>des u gt."

<lb/>3» beiden Entwürfen war also eine persönliche Ver- 
<lb/>pflichtung des dinglich Berechtigten gegen den andern
<lb/>klar ausgesprochen- Snarez oppomrte indes; gegen diese
<lb/>neue Erfindung. Er wunickte, daß die Theorie des röm-
<lb/>Rechts beibehallcn werde. Jedenfalls — fuhr er fort -
<lb/>könne der Efecr der dem dinglich Berechtigten
<lb/>geichedenen Bekanntmachung nickt darin de»
<lb/>stehe!', daß '-er Ucbernehmer dem persönlich
<lb/>Berechtigten insuh-iilliumfürdteSchadloshal-
<lb/>tung hatte. Man müsse den Effect der Be- 
<lb/>kannt m.a ch u n g n u r d a h in bestimm e n, d a ß so l ch e
<lb/>den Anderen hindere, ein sus reale auf die
<lb/>Sache zum Nachtheil des Bekanntmachenden
<lb/>zu erwerben, und daß also, wenn ihre beider- 
<lb/>seitigen Reckte in Kollistvn kommen, nur auf
<lb/>die Beschaffenheit derselben, als bloße jura
<lb/>personalia betrachtet, zu reflectiren sei.

<lb/>Der Prinzipalantrag dieses Monitums fand keinen
<lb/>Berfall, wohl aber der eveuluelle, und so entstanden die
<lb/>88- 5. 6. I. 19. und 25. I- 10-, indem man zugleich in
<lb/>Betreff der factischen Voraussetzungen auf den ungedruck
<lb/>ten Entwurf zurückkam.

<lb/>i». 3-r rtM(, a 4&gt;,(L 29
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0450.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0450"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>• Hiernach ist die anfangs allerdings gehegte Absicht
<lb/>zur Einführung einer neuen Obligation mit vollem Be- 
<lb/>wußtsein wieder anfgegeben. Man glaubte den Zweck
<lb/>durch bloße Beschränkung des dinglichen Rechts zu errei- 
<lb/>chen, und in diesem Jrrthume verfehlte man das Ziel.

<lb/>Uebrigens soll hiermit über das von den Redac-
<lb/>toren verfolgte Ziel selbst nickt abgesprochen werden, ob- 
<lb/>schon sie jedenfalls zu weit gingen, wenn sie die Wissen- 
<lb/>schaft des dinglichen Berechtigten von dem vorhandenen
<lb/>Titel eines Andern schon allein und ohne Rücksicht
<lb/>auf die seiner Handlungsweise jum Grunde
<lb/>liegende Absicht für eine Unredlichkeit ansahen. Der
<lb/>Empfänger kann der Versicherung des Aucrors Glauben
<lb/>geschenkt haben, daß der Andere von seinem Recht zur
<lb/>Sache keinen Gebrauch machen wolle, oder es in Folge
<lb/>ihm entgegenstehender zerstörlicher Einreden nicht könne.

<lb/>Handelte es sich also de lege ieremla darum, dem
<lb/>persönlich Berechtigten eine actio doli oder eine der pau-
<lb/>liana actio nachgebildete Klage ge.^it den dinglich Berechn
<lb/>tigten zu geben, so dürfte doch als Klagefundament nicht
<lb/>die bloße Wissenschaft vom Dasein des Titels genügen,
<lb/>sondern die Absicht, das Recht des Andern durch Kolli- 
<lb/>sion mit dem Schuldner zu vereiteln, hinzutreten müssen,
<lb/>wobei der Beweis durch gesetzliche Präsumtionen erleich- 
<lb/>tert werden mag.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0451.tif"
             n="439"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="XLIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Sind durch den §. 2. Nr. 2. des Ablösungs-Gesetzes vom 2. März 1850 auch diejenigen Erbpachten, die auf gewisse Grade und Generationen oder Leiber eingeräumt waren, dennoch aber A. L. R. I. 24. §. 189. u. Münstersche Erbpachtsordn. v. 21. Septbr. 1783. §. 43. als Erbpachten gesetzlich angesehen wurden, in Eigenthum der Besitzer verwandelt worden</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsf.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitg. v. Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>439
</p>
            <p>

               <lb/>xi.in.
</p>
            <p>

               <lb/>Sind durch den §. 2 Ao 2. des Iblölungs-Ge- 
<lb/>setzes vom 2. März 1850 auch diegenigcn Erb- 
<lb/>pachten, welche auf gewisse Grade oder Gene- 
<lb/>rationen oder Leiber eingeräumt waren, dennoch
<lb/>aber nach A. L. A. I. 21. §. 180. nnd Mün-
<lb/>stcrochc Erbpachtordnung v. 21. Scptbr. 1783.
<lb/>§. 43- als Erbpachten gesetzlich angesehen wur- 
<lb/>den, in Eigcnthum dcrKesitzer verwandelt wor- 
<lb/>den.
</p>
            <p>

               <lb/>N r cb k s f a l I.
<lb/>milgeiheilt
<lb/>reu

<lb/>kommet-

<lb/>^^iese durch bot §. 21. des II. und III. Gesetzes
<lb/>vom 21. April 1825 doppelt schwierige Frage ist durch
<lb/>Erkenntnisse der General-Commissio» zu Münster und
<lb/>des Rcvisions-Collegs zu Berlin bejaht worden. Letz- 
<lb/>teres Eikenutniß theilcn wir unten mit. Man könnte
<lb/>den Gründen teS Revissons-tzollegs noch hinzusetzen,

<lb/>29*
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0452.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>440
</p>
            <p>

               <lb/>erstlich daß durch den Schluß des §. 1. der Ablöse»
<lb/>Ordnung alle mit derselben nicht vereinbaren Bestim-
<lb/>mungen früherer Gesetze, somit auch der 8- 21. der Ge- 
<lb/>setze vom 21. April 1825 aufgehoben sind, so wie zum
<lb/>anderen, daß der §. 2. No 5. derAblösuiigs-Ordiiung
<lb/>auch die Berechtigung des Erbverpächtcrs, den ihm zu»
<lb/>stehenden Canon willkührlich zu erhöhen, anibedt,
<lb/>also ein Rechtsverhältniß der Pacht, was bei einer sol- 
<lb/>chen Willkühr effektiv nur eine Leibe auf Widerruf
<lb/>war — da Tausende Thaler vom fesigestellten neuen
<lb/>Canon den Erbpachter von selbst zur Verlassung deS
<lb/>Erbpachtguts nöthigen konnten — nun dennoch in Ei- 
<lb/>genthum verwandelt, was somit einen Rückschluß auf
<lb/>die Intentionen des Gesetzgebers erlauben dürste. — Auf
<lb/>der andern Seite wird es aber doch auch zu erwägen
<lb/>seyn, ob nickt Gesetze, die so tief ins Eigenthum schnei,
<lb/>den, einer einengeuten Erklärung verfallen müsten, wenn
<lb/>man vollends erwägt, daß vielleicht in wenigen Jahren
<lb/>das Besitzrecht des sogenannten ErbpackterS erloschen
<lb/>gewesen wäre!
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen des Herrn Fürsten zu Salm-Horstmar,
<lb/>Provokaten und Appellanten, wider den Kaufmann
<lb/>Herrmann Beckhauö zu Stadtlohn, Provokanten und
<lb/>Appellaten,

<lb/>hat daS Revisions-Collegium für Landes,Kultur-
<lb/>Sachen in seiner Sitzung vom 16. Septbr. 1851,
<lb/>an welcher Tbeil genommen haben:
<lb/>der Präsident Lette

<lb/>die Geheimen Revisions- Räthe Forni, Wend- 
<lb/>land, Graf v. Seckendorff, Hiltrop, Pochham«
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0453.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>mer, Ambronn, der Kammergerichts-Rath Dr.
<lb/>Mollard

<lb/>auf den Vortrag zweier Referenten den Acten ge- 
<lb/>mäß erkannt:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation richtig; in der
<lb/>Sache selbst aber das Erkcnntniß der Königlichen Ge,
<lb/>neral-Kommission in Münster vom 17. Januar 1851
<lb/>lediglich zu bestätigen und den Appellanten die Kosten
<lb/>der zweiten Instanz aufzuerlegen.

<lb/>V. R. W.

<lb/>Gründe.

<lb/>Mittelst Vertrags vorn 2. Decbr. 1800 thaten
<lb/>Probst, Senior, Kellner und sämmiliche Kapitularen
<lb/>des Gotteshauses Varlar dir Ländereien und sonstige
<lb/>Gründe, dann auch die beiden Mühlen, als Wasser« und
<lb/>Oel-Mäkle, auch Zehnten zu Stadt!okn, den Zehnten
<lb/>zu Sudlobn, ferner die Ländereien und sonstigen Grund- 
<lb/>stücke der ausgeheuerten Kerkhoffö und Löefers Erben
<lb/>bei Wüllen auch Zehnten zu Wessen dem Kaufhändler
<lb/>Engelbert Beckbaus und seinen Nachkommenden, doch die«
<lb/>sen nur zu dreien Leibern oder Nachfolgern gegen eine
<lb/>Pacht von 1600 Thlr. in Münsterschem Markgelde in
<lb/>Erbpacht ein und unter. Zugleich wurde bestimmt, daß
<lb/>jeder in diese Erbpacht neu eintretcnde Successor dem
<lb/>Gotteshauie 15,0 Rth. zum Gewinne zahlen und dieser
<lb/>Erbpacht-Kontract sich nicht weiter, als auf des Erb- 
<lb/>pächters eheliche Descendente,, erstrecken solle, welchem
<lb/>nach Alles in einem guten Stande dem Gotteshause
<lb/>wieder eingeräuiiit werden müsse.

<lb/>Hermann Beckhaus, der Sohn und Besitznachfol«
<lb/>grr des damaligen, in, Iabre 1833 verstorbenen Erb- 
<lb/>pächters, trug, gestützt auf 8. 2. No. 2. und §. 6. des
<lb/>Ablösungs- und Regulirungs-Gesetzes vom 2. Mär;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0454.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>442
</p>
            <p>

               <lb/>1850 unter dem 10. Juni 1850 gegen den jetziger, Be- 
<lb/>sitzer der im Jahre 1803 säkularisirten Abte, Varlar, den
<lb/>Herrn Fürsten von Salm-Horstmar, auf Ablösung des
<lb/>Pachtgeldes und der Gewinnpflicht an. Ter Hr. Pro-
<lb/>vokat widersprach diesem Anträge. Er behauptete, daß
<lb/>der Provokant als bloßer Zeitpächter angesehen werden
<lb/>müsse, indem von vor:, herein durch den Vertrag von,
<lb/>2. December 1800 nicht ein Erbpacht-Verhältnis, sondern
<lb/>ein bloßes Zeitpacht-Verhältnis begründet eveiiiualiier
<lb/>das in diesem Vortrag- etwa begründete Erbpacht-Ver-
<lb/>hältniß, well es sich nur auf 3 Nach'olger erstrecke,
<lb/>durch tz. 21. des Gesetzes vom 21. April 1825 No. 040.
<lb/>rn ein bloßes Zeirpacht-Verhältnis umgcwandelt fei.

<lb/>Die Königliche General-Kommission zu Münster
<lb/>hat unter dem 17. Januar 1851 erkannt:

<lb/>Daß der Provokant als Cigenrhümer der rn der
<lb/>Urkunde vom 2. Tecbr. 1 uu Gerechtig- 

<lb/>keiten und Grundstücke und demgemäß zur Ablösung
<lb/>der aus jener Urkunde hervorgehenden Abgaben und
<lb/>Leistungen für befugt zu erachten, der Herr Pro-
<lb/>vokat mit seinen Einwendungen dagegen abzuwei- 
<lb/>sen und in die Kosten zu verurrheilen.

<lb/>Gegen diese Entscheidung ist von Seiten des Herrn
<lb/>Provokaten appellirt worden.

<lb/>Die Förmlichkeiten sind in Ordnung. Zur Sache
<lb/>selbst war die erste Entscheidung zu bestätigen.

<lb/>Der Leurtheilung ist Folgendes vorauszuschicken.
<lb/>Das Amt Ahaus des vormaligen Hochstifts Mün- 
<lb/>ster, in welchem die Orte Stadtlohn, Sudlobn, Wüllen
<lb/>und Wcßum lagen, kam durch den Reichs-Dcputations-
<lb/>Hauptschluß vom 25 Februar 1803 unter die Landesho- 
<lb/>heit der Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg,
<lb/>wurde durch das französische Senatus - Eonsult vom
<lb/>13. Decbr. 1810 am 1. Januar 1811 mit Frankreich ver-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0455.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>eilugt und, nachdem eS kurze Zeit zum holländischen De«
<lb/>partement Obery vel gehört hatte, bei Bildung deS Lippe.
<lb/>Departements durch das Kaiserliche Dekret v. 27. April
<lb/>1811 zu diesem Departement geschlagen, bei welchem es
<lb/>bis zur Occupatio« durch die Krone Preußen im Jahre
<lb/>1813 verblieben ist. (Efr. v. Kamptz Jahrbücher Bd. 17.
<lb/>S. 137. se&lt;|. - Welker das gutSherrlich-bäuerliche Rechts«
<lb/>verbältitiß rc. im frecheren Hochstiste Munster er. S. 2.
<lb/>102.) So lange es ein Bcsiandtheil des Hochstifts Mün- 
<lb/>ster war, galten daiclbst das gemeine Recht und d»e
<lb/>Miinsterschen Partilular.Gesetze, insbesondere die Mün«
<lb/>stcrsche Erbpacht,Ordnung vom 21. Septbr. 1783. Dieser
<lb/>Zustand dauerte, abgesehen von einigen durch die Fürsten
<lb/>von Salm crlaffenen, hier nicht in Betracht kommenden
<lb/>Gesetzen, fort bis dahin, wo durch das Kaiserliche Dekret
<lb/>vom 10. Februar 1811 der Code iNapoleon eingeführt
<lb/>wurde (von Äamptz Jahrbücher l. c. 6.152. seq. 183.)
<lb/>Seit dem 1. Januar 1815 ist dort zufolge des Patents
<lb/>vom 9. September 1814 das Preußische Allgemeine Land-
<lb/>recht in Kraft. Die Verhältniffe des Grundbesitzes rc.
<lb/>wurden spater durch das Gesetz über die den Grundbesitz
<lb/>betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberech,
<lb/>tigungen in den Lanbeslhcilcn, welche vormals zu den
<lb/>französischen Departements eine Zeit lang gehört haben,
<lb/>vom 21. April 1825&gt; 940 geregelt, während es zwei- 

<lb/>felhaft ist, ob auä' das Geietz die gutsherrlichen und
<lb/>bäuerlichen Verhältnisse in den vormals zum Königreiche
<lb/>Westphalen, zum Großherzogtbum Berg oder zu den
<lb/>französisch-hanseatischen Departements (Elbmündung, We- 
<lb/>sermündung und Oberems) g&gt; hörenden Landestheilen be,
<lb/>i treffend vom 25. Septbr. 1820, welches das Lippe-Depar- 
<lb/>tement nicht mitcrwähnt, dort gegolten hat.

<lb/>Bei Bcurtheilung des gegenwärtigen Streits kann
<lb/>»s keinem Zweifel unterliegen, daß das Ablösungs - rc. -
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0456.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetz vom 2. Marz 1850, indem es im tz. 2. unter No.
<lb/>2. das Eigenthum des Erbverpächters aufkebt und dem
<lb/>Erbpächter das volle Eigenthum giebt, diejenigen Rechts»
<lb/>Institute im Auge hat, welche zur Zeit seiner Verkündi.
<lb/>gung zufolge der in den einzelnen Landesthcilen, wofür
<lb/>es gilt, bestehenden allgemeinen und Partikular-Gesetze
<lb/>als Erbpachts» Verhältnisse zu betrachten waren. Inso- 
<lb/>fern kommt es auf den Vertrag vom 2. December 1800
<lb/>nicht an und erscheint es gleichgültig, ob er, wie der
<lb/>Herr Provokat auszuführen sucht, ein bloßes Zeitpacht.
<lb/>Derhältniß mit 3 Vererbungen, oder aber, wie der Pro- 
<lb/>vokant unter Bcistimmung des ersten Richters behaup-
<lb/>tet, em Erbpacht-Vcrhältniß im Sinne der damals gel,
<lb/>tenden Münstcrschen Erbpacht»Ort„ung vom 21. Sep- 
<lb/>tember 1783 begründet hat, deren §. 40. bestimmt:

<lb/>Ein Erbpacht-Gut ist das Gut, das Erbe, Hof,
<lb/>und Kotten, weiches Jemanden aut generationes
<lb/>oder sichere Abstammungen beschränkt oder ohnbe,
<lb/>schränkt in Erbpacht übertragen ist.

<lb/>Jedenfalls ist in jenem Vertrage ein erbliches Be,
<lb/>sitzrecht e,„geräumt, aber beschränkt auf 3 Leiber oder
<lb/>Nachfolger aus der Descenkenz dxs Engelbert Beckhaus.
<lb/>Dieses Verhältniß fällt an sich unter den Begriff Erb«
<lb/>Pacht, welchen das Allgemeine Landrecht ausstellt; denn
<lb/>dieses verordnet im §. 189. Tbl. i. Tit 21.:

<lb/>--Doch ändert es das Wesen des Geschäfts (deS
<lb/>Erbpachts.) nicht, wenn auch der Vertrag nur auf
<lb/>gewisse Grade oder Generationen geschlossen worden"
<lb/>und es ist nicht bestritten, daß auch die übrigen land,
<lb/>rechtlichen Merkmale eines Erbpacht-Verhältnisses vor,
<lb/>Händen sind.

<lb/>In dem Landestheile, um den eS sich hier handelt,
<lb/>gilt aber nicht blos das Allgemeine Land» echt, sondern,
<lb/>wie schon erwähnt, auch das Gesetz vom 21. April 1825
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0457.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Nrv. 940 Dieses Gesetz entkalk im H. 21 folgende mit
<lb/>dem §. 4L. des Gesetzes von demselben Tage für das
<lb/>vormalige Königreich Westphalen No. 938 und §. 21.
<lb/>des Gesetzes von demselben Tage für das vormalige
<lb/>Großherzogthum Berg No. 939 gleichlautende Destim-
<lb/>mung:

<lb/>Drc Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpächtcr sind durch
<lb/>das gegenwärtige Gesetz nicht geändert. Den bloßen
<lb/>Zeitpächtern sind aber auch diejenigen gleich zu
<lb/>achten, deren erbliches Recht bei der Verleihung
<lb/>auf höchstens 3 Vererbungsfalle oder auf eine Zeit
<lb/>von weniger als 100 Jahren beschrankt worden ist.
<lb/>Während der erste Richter in dieser Bestimmung
<lb/>nur eine die Wirkungen des Gesetzes vom 21 April
<lb/>1825 beschränkende Bedeutung und die Ansicht ausge- 
<lb/>sprochen findet, daß diese Gesetze auf die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse solcher Grundbesitzer, deren Besitzrecht aus höchstens
<lb/>3 Vererbnngsfälle beschränkt ist, eben so wenig, wie
<lb/>aut die Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpächter Anwendung
<lb/>fänden, daß diese Grundbesitzer nur Ln Bezug auf diese
<lb/>Gesetze, nicht im Allgemeinen, den bloßen Z-itpLchtern
<lb/>gleich zu stellen seien, erkennt hingegen der Herr Provo-
<lb/>kat in dieser Bestimmung einen allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>satz, eine völlige Gleichstellung solcher Grundbesitzer mtt
<lb/>bloßen Zeitpächtern ausgejprochen.

<lb/>Geht man davon aus, daß ursprünglich in dem
<lb/>Vertrage vom 2 December 1800 ein Erbpacht-Verhält-
<lb/>niß begründet worden war, so ist der Kern des Streits
<lb/>eigentlich in der Frage enthalten:

<lb/>ob obige Vorschrift die Rechtsverhältnisse solcher
<lb/>Grundbesitzer hat treffen und abandern wollen, ob
<lb/>sie namentlich deren beschränkt erbliches Besitz- be- 
<lb/>ziehungsweise ihr Erbpachtsrecht im Sinne der
<lb/>Münsterschen Erbpacht-Ordnung, aufgehoben und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0458.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>44«
</p>
            <p>

               <lb/>rechtlich, wie rhatfächlich in ein Zeitpachrsverhält-
<lb/>niß verwandelt, oder ob Sie vielmehr bei Erläu- 
<lb/>terung der Zweifel aus der Anwendung der fremd- 
<lb/>ländischen Gesetzgebung, namentlich bei näberer
<lb/>Bestimmung ihrer Wirkungen auf ein derartiges
<lb/>Bksitzverhältnlss, dasselbe unverändert aufrecht er- 
<lb/>ballen und dabei nur festgesetzt hat, daß mit einem
<lb/>solchen Besitzverbältnlß die Erwerbung emes vollen
<lb/>oder nutzbaren Eigentbums nicht verbunden sein
<lb/>solle?

<lb/>Die erste Allereative dieser-Frage muß verneint,
<lb/>hingegen die zweire bejaht werten.

<lb/>Die Entscheidung beruht theils auf den historischen
<lb/>Präcedenzien der fremdländischen Gesetzgebung, tbeils
<lb/>auf der Wortfassung und der unzweifelhaften Absicht der
<lb/>die Grundrechts-ü-'erbällnisse jener Landestheile ordnen- 
<lb/>den preußischen Gesetze.

<lb/>Das Kaiserliche Dekret für das Greßberzogthum
<lb/>Berg, die daselbst abgeschafften Rechte und Abgaden be- 
<lb/>treffend vom 13. September 1811, hob in den Artikeln
<lb/>5) und 8 das empbyteutische Rechtsverbälrmß auf und gab
<lb/>dem bisherigen nutzbaren Eigenrhnmer das volle Eigen- 
<lb/>thum, verordnete im Artikel ll namentlich, daß dies auf
<lb/>Erbpachtgüter Anwendung fände, setzte im Artikel 12
<lb/>die Fälle fast, in welchen Leib- und Zeitgewinnsgüter
<lb/>volles Eigenthum ihrer Inhaber werden sollten und be- 
<lb/>stimmte sodann in den Artikeln 13 und 14:

<lb/>Außer den in dem vorigen Artikel bestimmten Fäl- 
<lb/>len wird dafür gehalten, daß die darin gemeldeten
<lb/>Güter dem Verpächter gehören, und der Inhaber
<lb/>derselben wird nur als bloßer Pächter (simple fer- 
<lb/>nher) betrachtet.

<lb/>Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels ist
<lb/>auch auf die blos für 2 oder 3 Generationen in
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0459.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>447
</p>
            <p>

               <lb/>Erbpackt gegebenen Guter anwendbar; desgleichen
<lb/>auf diejenigen Güter, welche auf eine gewisse und
<lb/>bestimmte Zeit, die ssck nickt über 99 Jabre be- 
<lb/>lauft , gegen Erdens verliehen worden.

<lb/>Hebt nun auck der Eingang dieses Dekrets hervor,
<lb/>daß die Ars des Besitzes der Güter, so wie die Ausübung
<lb/>der auf denselben haftenden Gerechtsame und rechtmäßigen
<lb/>Abgaben mit den Grundsätzen des Gesetzbuches Napoieon
<lb/>in Übereinstimmung zu Prinzen seien und kennt dies
<lb/>Gesetzbuch nur volles Elgentbum und Zeitpachtverbälrniß,
<lb/>so ergicbt dock sckon der Zusammenhang der Artikel 13.
<lb/>und 14. mir den vorauSgeganaenen Bestimmungen, daß
<lb/>jene Artikel nur die Gieid'stcllnng in Bezug auf die Eigen-
<lb/>rbumsverleihung der Güter behandelten und über kiese
<lb/>letzlere zu verfügen beabsichtigten, mesbalb pr auck keines»
<lb/>Weges bestimmt haben, daß das auf Generationen oder
<lb/>bis auf 99 Jahre beschrankte Erbpacktsverhalrniß mate- 
<lb/>riell und iu allen anderen Beziehungen fortan in eine
<lb/>bloße Zeirpackt umgewandelt werde. Es lag auch bei der
<lb/>Einführung des Code Napoli'on die Abfickt fern, die Gül- 
<lb/>tigkeit der vor seiner Einführung geflossenen Erbpackts»
<lb/>vertrage zum Nacktbeil der Erbpachter aufzuheben oder
<lb/>in ihren Wirkungen zu beschranken.

<lb/>Wie das Römische Reckt I. 7. C. de legibus, als
<lb/>Grundsatz ausspricht: leges et constitutiones futuris cer- 
<lb/>tum est dare formam negotiis, non ad lacta praeterita revo- 
<lb/>cari. und das Allgemeine Landreckt im §. 14 seiner Ein- 
<lb/>leitung verschreibt: neue Gesetze können auf schon vorhin
<lb/>vorgefalleuen Begebenheiten nickt angewendet werden:
<lb/>ebenso stellt das französische Etvtlgesetzbuch an die Spitze
<lb/>seiner Anordnungen die Bestimmungen Artikel 2: das
<lb/>Gesetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine zurück*
<lb/>wirkende Kraft. Bergl- Locre, esprit du Code Napoleon
<lb/>tire de lg discussion vol. 1 ®. 186. flF, — Maleville .Analvse
</p>

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            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>raisonnce de la discussion du code civil Tom. I. S. 10. —
<lb/>Sirey jurisprudence de la cour de cassalion an XIII. p. 333.
<lb/>folp. Seidenstückers Einleitung in den Codex Napoleon
<lb/>S. 336. ff. — Grolmann's ausführliches Handbuch ü?er
<lb/>den Code Napoleon Bd. I. S. 20. ff. —

<lb/>Es bestimmte überdies Art. 7. des Gesetzes vom
<lb/>30. Ventose XII. (1803.) sogar für das damalige Frank- 
<lb/>reich, daß frühere Gesetze, allgemeine und Lokalgewobn-
<lb/>beiten wie Statuten nur in denjenigen Materien aufge- 
<lb/>hoben werden sollten, über welche der Code ausdrücklich
<lb/>disponirt und dieser Grundsatz ist bei der iuccessiven Ein- 
<lb/>führung des Code Napoleon in die spater mit Frankreich
<lb/>verbundenen Landestheile stets maaßgedend gewesen.

<lb/>Nun hat aber überdies das Münstersche Amt Ahaus
<lb/>zum Großherzogthum Berg niemals gehört; es blieb bis
<lb/>zur Preußischen Besitznahme im November 1813 bei Frank- 
<lb/>reich, war ansanglich zu den Hollandtzchen Departements,
<lb/>dann, mit dem 10. Juli 1811, zum Lippe-Departement
<lb/>gelegt (v. Kampy Bd. 17. S. 177. seq. Schlüter Pro-
<lb/>vinzialrecht von Münster S. 578. seq. Weiter gutshcrr-
<lb/>lich-bäuerliches Verhaltniß im Hochstlst Münster S. 102.)

<lb/>Das, durch Kaiserliches Dekret vom 8. Jan. 1813
<lb/>auf das Lippe, Departement angewandte Dekret vom
<lb/>9. Decbr. 1811 über die Abschaffung der Feudalität in
<lb/>den bauseatischen Departements enthalt nicht emmal eine
<lb/>Bestimmung, daß auf Generationen geschloffene Erbpach- 
<lb/>ten als Zeitpachten zu betrachten seien, vielmehr verord-
<lb/>uete es im Titel III. unter der Überschrift:

<lb/>„Oes Colonats (Maierrecht, Erbmeier, Erbleihe,
<lb/>Erbzinsgüter)
<lb/>ganz allgemein:

<lb/>21rt. 99. Les colons jouirout, ä tiire de propriete
<lb/>pleine et entiere, du colonat et de toutes scs depen-
<lb/>dances, sons les reserves et distinctions portees aux
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            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>articlcs qui suivent relativcmcnt aux bois de construe-
<lb/>lion et de haute-fulaie; le tout ä la Charge d’in-
<lb/>demnile envers ie baiileur.

<lb/>Erbpachtgüter sind in dem Dekret vom 9. Dezem- 
<lb/>ber 1811 nicht ausdrücklich mir genannt, aber wohl mit
<lb/>gemeint; denn die fremden Gesetzgeber pflegten überhaupt
<lb/>die verschredeneu Arten des ländlichen Grundbesitzes nicht
<lb/>so genau zu unterscheiden, zumal auch im gemeinen deut- 
<lb/>schen Rechte diese Unterschiede meist sehr schwankend und
<lb/>zweifelhaft waren. Hiernach wäre somit eher anzuneh?
<lb/>m?n, daß nach der französisch hanseatischen Gesetzgebung
<lb/>auch diejenigen Personen, denen bisher nur ein beschränkt
<lb/>erbliches Bcsitzrecht zustand, das volle Eigenthum erlangt
<lb/>hätten.

<lb/>Nach dem §. 2. des Patentes vom 9. Septbr. 1814,
<lb/>welches vom 1. Januar 1815 an das Preuß. Allgemeine
<lb/>Landrecht einführte, hat eS bei denjenigen Provinzialge-
<lb/>setzen und Gewohnheiten, welche deshalb, weil sich über
<lb/>den Gegenstand derselben in den bisherigen Gesetzen keine
<lb/>Borschristen finden, als fortbestehend beibehalten worden,
<lb/>auch künftig noch sein Bewenden.

<lb/>Aus eine-, solchen Lage der Gesetzgebung, welche
<lb/>die gutsherrlich bäuerlichen und dahin gehörigen Besitz-
<lb/>Berhältnisie, wie sie in den betreffenden Landestheilen
<lb/>bestanden, theils gar nicht berührt, thetls sehr unvoll- 
<lb/>kommen geregelt und neu geordnet, weil man sie nur
<lb/>unvollständig gekannt hatte, ent'.prang das Bedürfniß
<lb/>zu einer umfassenden Gesetzgebung über jene Verhältnisse.
<lb/>Es trat dies um so dringender hervor, als während der
<lb/>kurzen Zeit der Fremdherrschaft deren Gesetze im Volke
<lb/>in manchen Beziehungen keine Wurzel gefaßt und Ein- 
<lb/>gang in die Lebensverhältnisse nicht gefunden hatten, alS
<lb/>die beabsichtigten Umgestaltungen großenrheils gar nicht
<lb/>elngetreten, wie es die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom
</p>

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            <p>

               <lb/>4Ä0
</p>
            <p>

               <lb/>-1 Avril 1828 Ges. Samml. 0. 73. andentcke, niif'f
<lb/>zur faktischen Wirklichkeit gelangt waren: Namentlich
<lb/>darren stch das Institut der Erbpacht und viele bestehende
<lb/>Erbpachts-Verhältnisse, ganz besonders die nicht aue-
<lb/>drücklich in volles Eigenrbum verwandelten, wie sogar
<lb/>?ie Familien-Fideiccommisse, ebenso neben de '? franzö-
<lb/>üschen, wie in älterer Zeit neben dem römischen Rechte
<lb/>sorterhalten. Diese Schwierigkeiten für eine die Zweifel
<lb/>über die Wirkungen der fremdländischen Legislation und
<lb/>deren Umfang lösende Gesetzgebung darren zur Folge, das;
<lb/>auch das Gesetz vom 25). September 1820, die gulsherr-
<lb/>licden und bäuerlichen Verhältnisse in den vormals zum
<lb/>Königreich- Westphalen, zum Großherzogthum Berg, oder
<lb/>zu den französisch»hanseatischen Departements gehören- 
<lb/>den Landestheilen betreffend (Ges. S. S. 169.) nicht
<lb/>in's Leben trat, vielmehr jcho:: durch die Kabiners-Ordre
<lb/>vom 15. Septbr. 1822 wieder sistirt und später durch
<lb/>die 3 Gesetze vom 21. 'April 1825 ersetzt wurde.

<lb/>Tie oben erwähnten Bestimmungen der Artikel 13
<lb/>und 14 des Bergischen Dekrets vom 13 September 181 l
<lb/>sind nun zunächst übergcgangen in den §. 18 des Ge- 
<lb/>setzes über die gursherrllchen und bäuerlichen Verhält.-
<lb/>nisse in den vormals zum Königreiche Westphalen, zum
<lb/>Großderzoczldum Berg oder zu den französisch - bansea
<lb/>tischen Departements gehörenden Landestheilen vom 25.
<lb/>Sevtbr. 1820, dessen Tendenz im Allgemeinen und vor- 
<lb/>zugsweise in der hier vorliegenden Materie (der Verlei- 
<lb/>hung des Ergenthums an die bäuerlichen Besitzer) dahin
<lb/>ging, aus den drei verschiedenen fremdherrlichen Gesetz- 
<lb/>gebungen, der Königs. Westphälischen, Großherzogl. Ver- 
<lb/>glichen und französisch hanseatischen, diejenigen Bestim- 
<lb/>mungen heraus zu lesen, und für alle obigen Landes-
<lb/>thnle zu generalisirerr, resp. überhaupt zu erweitern,
<lb/>welche der Erhaltung der früheren gutsherrlich- bäuer-
</p>

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            <p>

               <lb/>lichen Verfassung — soweit die fremde Gesetzgebung nicht
<lb/>einen unzweifelhaften Rechtszustand begründet hatte und
<lb/>zu faktischen Wirklichkeit gelangt war — (Cfr. Allerh.
<lb/>Kab. Ordre vom 25. April 1825-) am meisten entspra- 
<lb/>chen, welche insofern allerdings auch den früher bestan- 
<lb/>denen Rechten der Gutsherrn günstiger waren sCfr. ins«
<lb/>belondtre die Bestimmungen über die Verleihung des blos
<lb/>nutzbare» Eigenthums in den §§. 15—17, welche nur
<lb/>in der Westphälischen Gesetzgebung - Artikel 9. des
<lb/>Dekrets vo.n 23. Januar 1808 - begründet waren und
<lb/>daher auch später in den beiden Gesetzen vom 21. April
<lb/>1825 für das Großherzogkhum Berg und für die fran- 
<lb/>zösisch» hanseatischen Departements, so wie das Lippe,
<lb/>Departement tzz. 17. scq. nicht wiederholt sind).

<lb/>Die Worte des §. 18. des Gesetzes »'nt 25. Sept.
<lb/>1820, welcher sich den oben erwähnten tzZ. 15—17 dieses
<lb/>Gesetzes in ähnlicher Ari, wie die Artikel 13 und 14 des
<lb/>Bergiichen Dekrets vom 13. Sepkbr. 1811 dessen dieselbe
<lb/>Materie behandelnden oben gedachten Artikeln anreiht,
<lb/>lauten so:

<lb/>.die Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpächter sind durch
<lb/>die fremde Gesetzgebung nicht verändert. Den blo,
<lb/>ßen Zeirpächler aber sind auch diejenigen gleich zu
<lb/>achten, deren erbliches Reckt bei der Verleihung auf
<lb/>höchstens 3 Vererbungsfälle oder aus eine Zeit von
<lb/>weniger als 100 Jahren bcichränkl worden ist."
<lb/>Die Stelle entspricht dein Bergiscken Dekret vom
<lb/>13. September 1811. Der Zusammenhang des §. 18.
<lb/>Gesetz vom 25- September 1820 mit den vorausgegange»
<lb/>nen §§. 15.—17- desselben beweist aber auch hier, daß es
<lb/>»ur auf eine Bestimmung darüber abgesehen war, welche
<lb/>bäuerlichen Grundstückbesitzer Eigenthum, nutzbares oder
<lb/>volles — im Vorgänge und als Wirkung der fremdläu,
<lb/>discko« Gesetzgebung — erworben haben sollten u- welche
</p>

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                n="452"
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            <p>

               <lb/>482
</p>
            <p>

               <lb/>ruckt. Auf fine solche gegensätzliche Festsetzung beschränk*
<lb/>ten sich die tztz. 16. folg, und mithin auch die Bestim- 
<lb/>mungen des §. 18. Diesem Sinne entspricht genau die
<lb/>Wortfaffung des letzteren, die aber nur sagt: „daß Die
<lb/>Rechtsverhältnisse der bloßen Zeitpäckter durch die fremde
<lb/>Gesetzgebung nicht verändert sind." Indem durch die-
<lb/>folgenden Worte: „den bloßen Zeitpächtern sind auch
<lb/>diejenigen gleich zu achten, deren erbliches Recht bei der
<lb/>Verleihung auf höchstens drei Vererbungsfälle oder aut
<lb/>eine Zeit von weniger als 100 Jahren beschränkt worden
<lb/>ist," — der Vordersatz auf dielen Nachsatz angcwendet
<lb/>ist, wird bezüglich dergleichen erblicher Besitzer aber aucl
<lb/>nicht mehr oder weniger bestimmt; im Gegenthcil aus,
<lb/>drücklich festgesetzt, daß auch deren frühere Rechts, und
<lb/>Besitzverhältnisse, ungeackter der dazwilcken getretenen
<lb/>fremdländischen Gesetzgebung, unverändert geblieben sine
<lb/>und so fortdaucrn, wie sie auf Grund der früncr.i Ler&lt;
<lb/>trage, Erbpachtsordnungen u. s. w. eingegangen waren-
<lb/>:.u demselben Ergebniß führt auch die Bktracktuni.
<lb/>der §§. 41. resp. 21. und 21. der 3 Gesetze v. 21. April
<lb/>1825, in welchen jener §. 18. wörtlich und nur nur der
<lb/>Modifikation wiederholt ist, daß hier im ersten Satze statt
<lb/>der Worte: „durch die fremde Gesetzgebung" die Worte
<lb/>stehen: „durch das gegenwärtige Gesetz" Veranlassung
<lb/>und Grund dieser Abänderung sind nicht ersichtlich. Viel- 
<lb/>leicht hat man dabei nur beabsichtigt, dem ersten Satze,
<lb/>welcher in der Fassung des §. 18. des Gesetzes vom
<lb/>25. September 1820 fast wie eine bloß historische Notiz
<lb/>klingt, mehr das Gewand einer gesetzlichen Bestimmung
<lb/>ju geben. In beiden Fassungen ist der Sinn dieses ersten
<lb/>Satzes ganz derselbe. Er geht dahin, daß auf bloße
<lb/>Zeitpächter die Bestimmungen des Gesetzes v. 25. Septbr.
<lb/>1820 resp. der drei Gesetze vom 21. April 182L nicht
<lb/>Anwendung finden, daß also ihre Verhältnisse unverändert
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0465.tif"
                n="453"
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            <p>

               <lb/>453
</p>
            <p>

               <lb/>wir vor der fremden Gesetzgebung, fortbestehen sollten,
<lb/>weil sic durch diese fremde Gesetzgebung, die man eben
<lb/>durch jene neueren Gesetze erläutern, refp- ergänzen und
<lb/>abändern wollte, nicht verändert seien. Jene Abände-
<lb/>rung berechtigt also auch nicht zu dem Schluffe, daß
<lb/>der zweite Satz der §§. 41. rcsp. 21. und 21. der Gesetze
<lb/>vom 21. April 1825 einen andern Sinn habe, als der
<lb/>ganz gleichlautende zweite Satz des §. 18. des Gesetzes
<lb/>vom 2.5. September 1820.

<lb/>Bloße Pachtverbältniffe für durch die fremden Ge- 
<lb/>setze abgeändert zu halten, konnte nicht wohl Jemanden
<lb/>«infallen. Insofern ist jener erste Satz ziemlich unnö-
<lb/>thig. Dagegen konnte es allerdings zweifelhaft sein, ob
<lb/>die Verhältnisse solcher Personen, Lenen «in nur beschränkt
<lb/>erbliches Besstzrecht zustand, durch die fremden Gesetze
<lb/>Veränderungen erlitten hatten. Für das Großherzogthum
<lb/>Berg war deren in den Artikeln 13 und 14 des Dekrets
<lb/>vom 13. September 1811 erwähnt. Die Westpbälischen
<lb/>und französisch- hanseatischen Gesetze enthalten dergleichen
<lb/>ausdrückliche Bestimmungen nicht. Eine solche Bestim- 
<lb/>mung erschien nun aber nöthig und sie wurde allgemein
<lb/>dahin gegeben, daß die gegenwärtige wie die fremdlän.
<lb/>dische Gesetzgebung di- Rechtsverhältnisse jener beschränk,
<lb/>ten Erbpächter, gleich denen der Zeitpächter nicht habe
<lb/>berühren und verändern wollen. M.t dieser Absicht und
<lb/>Tendenz, der Erhaltung früherer Verfassungen, soweit
<lb/>sie mit den seit 1807 in den älteren Provinzen der Mo- 
<lb/>narchie über die Verhältnisse der Grundbesitzer erlassenen
<lb/>Vorschriften vereinbar und neben den Gesetzen vom 21.
<lb/>April 1825 fortdauern können (Eft. Kabinetö-Ordre vom
<lb/>21. April 1825.) steht der §• 2. dieser Gesetze und na-
<lb/>mentlich des Gesetzes No 940 im vollsten Einklänge,
<lb/>indem danach neben jenen Gesetzen von 1825, die Ge- 
<lb/>wohnheiten und Provinzial-Gesetze, soweit dieselben durch
<lb/>XT. Sofctjaui, 8. f),jl 30
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0466.tif"
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            <p>

               <lb/>die Publikations-Patente des Allgemeinen Landrechts und
<lb/>der Hypotheken-Ordnung aufrecht erkalten worden, dem- 
<lb/>nächst nur als subsidiari;chcs Recht die allgemeine Ge- 
<lb/>setzgebung, fernerhin angewandt werden sollen. Hieraus
<lb/>folgt denn, daß jene Erbpachts-Verhältnisse im Gegen- 
<lb/>satz zu denen, welche die Verleihung des vollen oder
<lb/>nutzbaren Eigenthums begründeten, ganz so, wie sie
<lb/>durch Parttkulargeselze, also durch die Münstersche Erb- 
<lb/>pacht-Ordnung entstanden und geregelt waren, seit 1825
<lb/>bis zu dem Zeitpunkte svrtdauerten, wo das neuste ilbt
<lb/>lösungsgesctz vom 2. März 1850 erschien, wo dessen §. 2.
<lb/>das Eigenthumsrecht des Erbverpäcbters auslob, und
<lb/>dem Erbpächter das volle Eigentunn übertrug. Daß
<lb/>aber das vorliegende Rechtsvcrhältniß sowohl nach der
<lb/>Partikulargefttzgkbung, als nach dem Allgemeinen Land-
<lb/>recht unter den Begriff der Erbpacht fällt und kein mo-
<lb/>dificirtes Zettpachtverbaltniß ist, wurde schon oben dar-
<lb/>gelhan. An die vorstehende Ausführung über das Be-
<lb/>sitzverhältniß knüpft sich dann die Folgerung von selbst
<lb/>an, daß die auf dem Gute ruhenden Lasten und Abga- 
<lb/>ben beständige (Reallasten) und mithin nach tz. 6. Ge- 
<lb/>setz vom 2. März 1850 ablösbar siud.

<lb/>Ter Herr Provokat sucht aus den Motiven deS
<lb/>Gesetzes vom 2. März 1850 noch nact'^uweisen, daß das- 
<lb/>selbe im §. 2. Ro. 2. nur eigentliche immerwährende
<lb/>Erbpacht-Verhältnisse, die nach 188 Theil I. Tst.
<lb/>21. A. L. R. die Regel bilden, im Auge gehabt habe,
<lb/>nicht die beschränkt erblichen Erbpacht-Verhältnisse des
<lb/>§. 189. l. e.

<lb/>In der That heißt es in den Motiven, mit welchen
<lb/>die Regierung den Entwurf dieses Gesetzes den Kammern
<lb/>übergab, zu §. 2:

<lb/>die in dem tz. 2. aufgeführten Berechtigung lassen

<lb/>sich zwar im Allgemeinen nicht unter die nach
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0467.tif"
                n="455"
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            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>Artikel 40. der Verfassungs-Urkunde (vom 5. De,
<lb/>zember 1848 ), wegsallenden subsumiren, und es
<lb/>könnte daher der Zweifel entstehen, ob ihre unent-
<lb/>geldlicke Aushebung nickt mit der im Art. 8. a. a.
<lb/>£&gt;. festgesetzten Unverletzbarkeit des Eigenthums in
<lb/>Widerspruch trete. Man ist indessen über diesen
<lb/>Zweifel um deshalb hinweggegangen, Mil die mei-
<lb/>&gt; sten dieser Berecktigungen . . . ihmn Inhaber
<lb/>entweder gar keinen wirklichen, in Gelbe schätzba- 
<lb/>ren und zu einer Entschädigung bei der Ablösung
<lb/>sich eignenden oder nur einen solchen Vortbeil, der
<lb/>von rein zufälligen Umständen abhängig ist, ge- 
<lb/>währen, gleickwobl aber der . . . freien Ver- 
<lb/>fügung über das Grundeigcnthum hindernd in den
<lb/>Weg treten rc."
<lb/>zu tz. 2. 1. und 2.:

<lb/>„Wo dasselbe (das Obereigenthum des Lehnsherrn)
<lb/>nock fortbesteht, gewährt es dem Berechtigten selten
<lb/>noch und meist nur bei dem Eintritt sehr zufälliger
<lb/>Umstände (Apertur« Heim-Fälle) einen wirklichen
<lb/>Vortbeil: wobl aber wirkt es durch die Befugnisse,
<lb/>welche es meist dem Lehnherrn giebt, der Veräuße,
<lb/>runo, Verschuldung. Zerstücklung des Lehngutes zu
<lb/>widersprechen, oder wenigstens seine Einwilligung
<lb/>dazu an lästige und kostspielige Formalitäten zu
<lb/>knüpfen, noch eben so hemmend als früher auf die
<lb/>freie Benutzung des Grundes und Bodens Seitens
<lb/>des besitzenden Vasallen .... Behält man, wie
<lb/>es in dem vorliegenden Entwürfe §. 4. geschehen
<lb/>ist, dem Lehn «Obercigeiithümer diejenigen Rechte
<lb/>auf Abgaben und Leistungen vor, welche ihm alS
<lb/>solchen bisher zustande», so kann im Uebrigen die
<lb/>unentgeltliche Aushebung dieses Obcreigeuthums
<lb/>wohl keinem Bedenken unterliegen.

<lb/>SO*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0468.tif"
                n="456"
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            <p>

               <lb/>Mit einem gleichen Vorbehalte &lt;efr. §. 4.) er- 
<lb/>scheint aus gleicher Rücksicht auf dir nothwendige
<lb/>Entfesselung des Grundbesitzes auch die unentgelt»
<lb/>liche Aushebung des Obereigenthums des Guts« oder
<lb/>Grundherrn und des Erbjinsherrn, so wie des Eigen-
<lb/>thumS des Erbvcrpäcltters gerechtfertigt . . . .
<lb/>Das 9 . . Obereigenthum des Erbjinsherrn, so
<lb/>wie das Eigenthum des Erbverpachters verlieren
<lb/>nach Ablösung des Erbjinscs und des Erbpachtka- 
<lb/>nons ... für den Berechtigten alle Bedeutsamkeit.
<lb/>So lange diese Ablösung noch nicht geschehen ist,
<lb/>äußert sich im Wesentlichen ihre Wirksamkeit für
<lb/>den Erbzinsherrn nur in der Aussicht auf den Rück,
<lb/>fall des Erbzinsguts bei versäumter Zinszahlung,
<lb/>für den Erbverpächter aber in dem ihm im Kon- 
<lb/>kurse zustchenden Vorzugsrechte für die Kanonrück- 
<lb/>stände. Diese Vorrechte bleiben nach § 4. des Ent- 
<lb/>wurfs Vorbehalten; unter dieser Voraussetzung aber
<lb/>erscheint im Uebrigen die unbedingte unentgeltliche
<lb/>Aushebung der vbcrherrlichen Rechte des Erbjins- 
<lb/>herrn und Erbverpächters unbedenklich, und es ist
<lb/>nicht nothwendig, diese Aufhebung, wie es in dem
<lb/>Entwürfe vom 10. Juli 1848 vorgeschlagen war,
<lb/>von der vorgängigen Ablösung des Erbzinses oder
<lb/>Kanons abhängig zu machen."

<lb/>Diese-Gründe für die Aufhebung des Obercigen«
<lb/>thums des Erbjinsherrn und des Eigenthums des Erb«
<lb/>Verpächters sind in dem Berichte der Agrar« Kommission
<lb/>der 2ten Kammer umständlich wiederholt und in dem Be- 
<lb/>richte der Agrar.Kommission der Istcn Kammer in Bezug
<lb/>genommen, auch bei den Verhandlungen der Kammern
<lb/>selber erwähnt. Ferner läßt sich nicht leugnen (was der
<lb/>Herr Provokat anführt) daß bei einem beschränkt erblichen
<lb/>Erbpacht-Verhältnisse das Cigenthum des ErbverpächterS
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0469.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>457
</p>
            <p>

               <lb/>mit der Ablösung deS Kanons nicht alle Bedeutsamkeit
<lb/>verliert, daß dabei die Wirksamkeit der Reckte des Erb,
<lb/>Verpächters im Wesentlichen nicht in dem im Konkurse
<lb/>stattfindendrn Vorzugsrechte für die Kanonrückstände,
<lb/>sondern im Wesentlichen in dem Wiekerdesitze des ganzen
<lb/>Nutzungsrechts, besonders in dem Falle sich äußert, wenn
<lb/>die letzte Generation sich zu Ende neigt, daß ferner als«
<lb/>dann ein wirklicher wohl nach Gelbe schätzbarer und auch
<lb/>nicht von zufälligen Umständen abhängiger Vortheil für
<lb/>den Erbverpäckter sich herausstellt.

<lb/>Wenn aber auch alle jene Motive nur für die
<lb/>Regel: „eines, fortdauernden und nicht auf 3 Genera-
<lb/>tionen oder auf weniger als 100 Jahre beschränkten Erb«
<lb/>Pachtsverhältnisses" gelten, so läßt sich doch nickt voraus,
<lb/>srtzen, daß von den gesetzgebenden Gewalten die Abwei«
<lb/>chungen von jener Regel übersehen sein sollten, ungeach«
<lb/>tet solcher Abweichungen nicht blos die Gesetze vom
<lb/>21. April 1825 nächst einzelnen Partikularrechten, sondern
<lb/>selbst das Allgemeine Landrecht in der Lehre von der
<lb/>Erbpacht, ausdrücklich gedenken, diese Abweichungen somit
<lb/>dem Gesetzgeber klar und deutlich vor Augen lagen. Um
<lb/>so weniger ist der Richter ermächtigt, von der ausdrück,
<lb/>lichen unzweifelhaften Wortbcstimmung des §. 2. Ablö,
<lb/>sungsgesstz vom 2. März 1850 abzuwcichen. Für ihn
<lb/>gilt der Grundsatz: ubi lex non distinguit, non licet judici
<lb/>distinguere. Es tritt hinzu noch die Betrachtung, daß
<lb/>das Ablöiungsgesetz vom 2. Marz 1850, gleich der älte,
<lb/>reu Regulirungsgesetzgebung von 1811, 1821 und 1 23
<lb/>auch den nickt erblichen Lossiten (bäuerlichen Nutzungs,
<lb/>Nießern, deren Güter nicht eingczogen werden durften
<lb/>oder doch herkömmlich stets an besondere Wirthe ausge,
<lb/>than waren) zur Elgenthumserwerbung.'gestattete, daß
<lb/>dagegen die Gesetze von 1825 diese Wohlthat der neue,
<lb/>ren Gesetzgebung durch den mehr zufälligen Umstand den
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0470.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>Vererblichkeit auf nur 3 Generationen oder eines Besitzes
<lb/>von nur 99 Jahren, beschränkt batten. Es widerspricht
<lb/>daber der Tendenz des Gesetzes vom 2- Mär; 1850 die
<lb/>Annahme keineswegs, daß dasselbe die beschränkten Erb,
<lb/>päcbter in den westlichen Provinzen mit den Lassiten und
<lb/>emphyteutischen Besitzern in den östlichen Provinzen habe
<lb/>gleich stellen und auch jenen das Eigentbum, welches
<lb/>Art. 99. des französischen Dekrets vom 9. Decbr. 1811
<lb/>den Besitzern von Erbleihegütern ohne Unterschied zusprach,
<lb/>habe gewähren wollen.

<lb/>Die erste Entscheidung war aus allen diesen Grün- 
<lb/>den zu bestätigen und wegen der Kosten nach §. 6. Tit. 23'
<lb/>Thl. I. Gerichts-Ordnung, wie geschehen, zu erkennen.

<lb/>Berlin, den 16. September 1851.

<lb/>Urkundlich rc.

<lb/>(I,. S.l Das Revisions-Kollegium für Landes-
<lb/>Kultur-Sachen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0471.tif"
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              type="article"
              n="XLIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gehören Injuriencivilprozesse wegen Ehrverletzung (Str. Ges. B. Th. II. Tit. 13.) und wegen leichter Mißhandl. oder Körperverletzung (das. Tit. 16. §. 189.) zur Competenz des Einzelrichters, oder zu der des Gerichtscollegiums?</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>LX1¥.
</p>
            <p>

               <lb/>Gehören Inzuriencivilprozelse wegen Ehrverletzung
<lb/>(Str. Ges. D. Th. II. Tit 13.) und wegen
<lb/>leichter Mißhandlung oder Llörpervcrletzung (dal.
<lb/>L't. 16. Z. 1^6.) zur Compcten^ des Einzel-
<lb/>richtcrs, oder zu der des Gerichtscolleginms?

<lb/>^^as Königl Appellationsgerickt zu Paderborn
<lb/>hat im Amtsblatt der König!. Regierung zu Minden
<lb/>(Ltnck 27 sc 1S;‘&gt;1) veröffentlicht, nach einer ihm zuge-
<lb/>gangenen Verfug uig vom 12. Juni v. ). betrachte es
<lb/>'das G. Justizministerium als ganz unzweifelhaft,

<lb/>daß nach Emaniruug des neuen Strafgesetzbuchs
<lb/>und des trtnführungsgesctzcs vom 14. April v. I.
<lb/>. die aus Bestrafung von Ehrverletzungen und leich- 
<lb/>ten Mißhandlungen gerichteten Etvllklagen nur von
<lb/>den Collcgialabkhrilungrn, nicht mehr durch die
<lb/>Einzelnchter der Gerichte verhandelt und entschie- 
<lb/>den werden können, vielmehr den Einzelri.l tcrn
<lb/>bloß noch die einfachen Beleidigungen anheim
<lb/>fallen.

<lb/>Aeknliche Ministerialverfügungen sind wabrschein.
<lb/>lich auch an die übrigen Appesiationsgerichte ergangen.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0472.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>Jener Ausspruch deS König!. Justizministeriums
<lb/>liegt ohne weitere Mvtivirung vor; schwerlich wird sich
<lb/>dafür ein anderer Stützpunkt ermitteln lassen, als der
<lb/>Art. XIII. des gedachten Einsührungsgesctzes.

<lb/>Bei näherer Ansscht kicscs Art. XIII. gelangt man
<lb/>aber zu der Uebcrzcugung, daß sein Inhalt den vom
<lb/>Ministerium ausgestellten Satz höchstens nur scheinbar
<lb/>unterstützt. Er bestimmt zwar, daß in dem Gebiete der
<lb/>Verordnung vom 3. Januar 1849 die Untersuchung und
<lb/>Entscheidung

<lb/>in Ansehung der Uebertretungen durch Einzelrichter.
<lb/>in Ansehung der Vergehen — zu denen Ehrvcr-
<lb/>lctzunacn und leichte Mißhandlungen ohne Frage
<lb/>gehören — durch dreigliederige Gerichtsabthei»
<lb/>hingen.

<lb/>erfolgen soll. Allein seine Stellung in dem Eiiisükrungs-
<lb/>gesetze zum Strafgesctzbuche, und besonders in dem
<lb/>Abschnitte: »Bestimmungen über die Kompetenz und des
<lb/>Verfahren in Strafsachen", und der in seiner Fassung,
<lb/>wie in den folgenden Artikeln, namentlich im Art. X VII.
<lb/>im Gegensatz zum civilrechtlichen Verfahren gebrauchte
<lb/>Ausdruck: „Untersuchung" stellen es schon außer
<lb/>Zweifel, daß Art. XIII. nichts mehr und nichts weniger
<lb/>hat anordnen wollen, als die Competenz für das straf- 
<lb/>rechtliche Untersuchungsverfahren, daß er dagegen
<lb/>nicht im Entferntesten sein Augenmerk auf die Compe-
<lb/>tenzregulirung für Civilstreitigkeiten gerichtet habe. Im
<lb/>Einklänge n.tt dieser Auffassung ve, ordnet der Art. XVI.
<lb/>recht schlagend,

<lb/>daß, wenn wegen Ehrverletzung und seichter Miß- 
<lb/>handlung in den Fällen der §§. 102. 103. 153 bis
<lb/>156. 189. des Str. G. B. die Staatsanwaltschaft
<lb/>einschrrite, die Entscheidung im Untersuchungs- 
<lb/>verfahren erfolge; umgekehrt, wenn sie nickt
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0473.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>461
</p>
            <p>

               <lb/>rinschrrite, dem Verletzten die Verfolgung im Wege des
<lb/>Civilprozesseö nach den bestehenden — (d. y.
<lb/>vor dem 14. April v. I. geltenden) — Vorschriften
<lb/>unbenommen bleibe.

<lb/>Ucber den hier fraglicbe.i Competenzpunkt findet
<lb/>sich die «bestehende" Vorschrift im §. 16. der vermöge
<lb/>der Cab. Order vom 17. October 1833 mit Gesetzeskraft
<lb/>vegabten Ministerialinstruction vom 24. Juli 1833, wo
<lb/>es heißt:

<lb/>»zu §. 6. M 5.« (der Verordnung vom 1. Juni
<lb/>1833, welcher die, nicht zum
<lb/>Untersuchungsversahrcn, geeig- 
<lb/>neten, Jnjuriensachen zum sum- 
<lb/>marische» Prozeß verweist.)
<lb/>»wird birrdurch verordnet, daß die Jnjuriensachen
<lb/>«an allen Orten, wo dieselben bisher einzelnen
<lb/>«richterlichen Beamten zur Entscheidung übertra-
<lb/>«gcn waren, oder noch übertragen werden, ins,
<lb/>«besondere bei allen Untergerichtrn nach
<lb/>„dem 2. Abschnitt des 2. Titels" — der Verord- 
<lb/>nung — , zu behandeln — sind".

<lb/>Hiernach gehören, namentlich bei allen Gerichten I. In- 
<lb/>stanz, sammtliche im Civilprozeß zu verhandelnden In,
<lb/>jurirnsacheu (wegen wörtlicher, schriftlicher, &gt;pmboli&gt;cher
<lb/>und leichter tdätlicher Beleidigung, ohne alle» Unterschied
<lb/>vor das Forum des Einzelrichters.

<lb/>Diese Bestimmung ist niemals aufgehoben worden;
<lb/>sie hat bloß eine Modification durch den §. 20. der, in
<lb/>dieser Beziehung durch das Gesetz vom 26. April 1851
<lb/>ausrecht erhaltenen, Verordnung vom 2. Januar 1849
<lb/>erlitten, nach welchem es dem Ermefien des Gerichts
<lb/>überlassen ist, auf den Antrag einer Partei die Verband,
<lb/>l»»g und Entscheidung einer Jnjuriensache vor daS Col-
<lb/>legium zu ziehen. Insbesondere hat auch daS Gesetz vom
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0474.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>11. Marz 1850 hier nichts geändert. Der §. 7. freilich
<lb/>führt für Jnjuriensachen, welche im Civsiverfahren ent- 
<lb/>schieden werden, die Rechtsmittel der Restitution, der
<lb/>Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde ein. Daraus
<lb/>läßt sich aber ein Argument für die Behauptung nicht
<lb/>entnehmen, daß die Entscheidung in solchen Sachen nicht
<lb/>mehr vom Emzelnchter ausgehen dürfe, um so weniger
<lb/>als jene Rechtsmittel doch auch in Civilprozeffen wegen
<lb/>einfacher Beleidigung (§. 3-13 Str. Ges. B.), die nach
<lb/>8. 11. No. 4. li!r. e. des Sportelacsctzcs vom 10. Mai
<lb/>1851 sogar einen Gegenstand von 100 Thlr- haben sol- 
<lb/>len, zulässig sind, gleichwohl aber Prozesse dieser Art,
<lb/>wie nirgend bezweifelt ist, nach wie vor zur Comperenz
<lb/>des Einzelrichtcrs geboren.

<lb/>Hiermit wird als nochgewiesen betrachtet werden
<lb/>dürfen, daß durch das neue Str. Ges. Buch und das
<lb/>dazu gebönge Cinsübrungsgrscl? in der Kompetenz zur
<lb/>Entscheidung der Jnjuriencivllprezesse, wie sie vor der
<lb/>Publikation eleu dieser Gesetze geordnet war, keine Aen-
<lb/>derung getroffen worden ist, und daß insbesondere auch
<lb/>die im Eingang berührte Acnßerung des K. Justizmini- 
<lb/>steriums über die durch jene Gesetze erzeugte Inkompe- 
<lb/>tenz des EinzelrichterS in Eivllvrozcssen wegen Ehrver- 
<lb/>letzung und leichter Mißhandlung des ge&gt;etz!lchen Bodens
<lb/>ermangelt.

<lb/>Will man noch außerhalb der bisher berührten
<lb/>Gesetze eine Bestätigung für die hier entwickelte Ansicht
<lb/>suchen, so findet man dieselbe im Geictze über die Ge- 
<lb/>bühren der Rechtsanwälte vom 12. Mai (publ. 18. Ok- 
<lb/>tober) 1851. §. 8. Absatz 2. des Wortlauts:

<lb/>In Prozessen über Objekte von 50 Thaler und
<lb/>weniger Werth und in den von den Einzelrich-
<lb/>tern verhandelten Civilprozeffen wegen Ehrver- 
<lb/>letzung oder leichter Mißhandlung kann rc. rc.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0475.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Es muß olfo dock) derartige Prozesse geben, welche
<lb/>vor dem Einzelrichter verhandelt und entschieden werden,
<lb/>und das ist es grade, was nach dem Dafürhalten des
<lb/>Ministeriums nicht möglich sein soll. Wtll man hier
<lb/>nicht die Gesetzgebung einer offenbaren Ungereimtheit
<lb/>zeihen, so wird die Erklärung der herausgehobenen
<lb/>Satzung des Sporrclgesetzeö aus dem §. 16. der Jnstrukt-
<lb/>vom 24. Juli 1833, und aus dem §. 20. der Verordnung
<lb/>vom 2. Januar 1849 unabweislich, und diese Erklärung
<lb/>setzt dann wieder die ungeschmälerte Kraft der letztange«
<lb/>zogenen Gesctzesvorschriften voraus.

<lb/>Zu Gunsten der ministeriellen Ansicht läßt sich auch
<lb/>nicht behaupten, es sei unvereinbar, dieselben Delikte
<lb/>durch Einzclrichter und durch Colleaien verhandeln und
<lb/>entscheiden zu lassen, je nachdem sie im civilrechtlichen
<lb/>oder strafrechtlichen Verfahren zur Rüge kommen. Ab»
<lb/>gesehn davon, daß eine solche Erwägung nur dann am
<lb/>Orte sei» würde, wenn es sich de lege ferenda handelte,
<lb/>so findet der angedeutete Unterschied auch rn dem Um»
<lb/>stande seine rationelle Rechtfertigung, daß der Staats- 
<lb/>anwalt in denjenigen Fällen einschreiten soll und wird
<lb/>(§. 5. des Ges. vom 11 März 1856), welche das öffent- 
<lb/>liche Interesse berühren, und eben deshalb, wenigstens
<lb/>vor dem Auge des Gesetzgebers die wichtigeren sind,
<lb/>daß also die förmlichere collegialische Verhandlung und
<lb/>Entscheidung im Untersuchungsverfahren die erheblicheren
<lb/>Fälle treffen muß, während die dem Civilprozeß anheim»
<lb/>faüenden, mit weniger» Förmlichkeiten abzuthuenden
<lb/>Fälle den minder erheblichen angehören.

<lb/>Endlich aber ist nicht auzunebmen, daß das K.
<lb/>Justizministerium durch seinen hier besprochenen Aus- 
<lb/>spruch selbst die vorher bestandene Competenzbegrenzung in
<lb/>bindender Weise geändert habe. Das Mmisterium hat,
<lb/>so weit sich ersehen läßt, nichts Neue» schaffen wollen;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0476.tif"
                n="464"
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            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Form unb Inhalt seiner Kundmachung widersprechen
<lb/>dem; cs hat sonach nur eine Ansicht über den Sinn
<lb/>und die Wirkung der bestehenden Gesetze ausgedrückt.
<lb/>Zu einer Acnderung der Competenz würde ihm aber
<lb/>auch das Recht nicht beigelegt werden können, weil, wie
<lb/>gezeigt, die Compctenzregulirung auf gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen berubt. Dazu könnte eS auch besonders aus
<lb/>dem §. 20. der Verordnung vom 2. Januar 1849, jetzt
<lb/>Gesetz vom 26- April 1851, riue Berechtigung nicht her-
<lb/>lciten. Dort ist dem Justizmiuister nur ein

<lb/>»Regulativ über dir Vertheilung der Geschäfte un- 
<lb/>ter die Mitglieder nach geographischen Bezirken
<lb/>oder nach Geschaftsgrgenstänten und darüber, welche
<lb/>Sachen außer den dem erkennende» Richter in
<lb/>den Gesetzen ausdrücklich vorbehaltenen
<lb/>Entscheidungen und Beschlüssen einer colle
<lb/>gialischen Berathung und Beschlußnahme unter,
<lb/>liegen",

<lb/>Vorbehalten worden. Offenbar ist hierin nicht die Er- 
<lb/>mächtigung eingeschloffen, in Hinsicht der erkennenden
<lb/>Richterbehörden nach Gutdünken, selbst wider das Ge- 
<lb/>setz, die Competenz zu ändern.

<lb/>Durch Gründe der Zweckmäßigkeit empfiehlt
<lb/>sich die Ansicht deö Ministeriums ebenfalls nicht. Der
<lb/>einzige Bortheil collegialischrr Behandlung der Jnjurien-
<lb/>civilprozesse könnte, neben der rein fiscali! chen Kosten-
<lb/>Vermehrung, in der gründlicher», verurtheilsfreiern, ob- 
<lb/>jektiveren Behandlungsweise gesucht werden. Mag in
<lb/>alistraeco hierin ein Lortheil liegen, — gewiß ist, daß er,
<lb/>durch Nachtheile verschiedener Art vollständig überwogen
<lb/>wird.

<lb/>Den Gerichten wird durch die collegialische Ver- 
<lb/>handlung «ine neue, keineswegs unwesentliche Last auf- 
<lb/>gebürdet, dir sich in den wenigsten Fällrn — und in
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0477.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>diesen gewährt §. 20- des Gesetzes vom 26. April 1851
<lb/>die vollständigste Aushülfe — aus der Wichtigkeit deS
<lb/>Gegenstandes rechtfertigt.

<lb/>Für die Parteien — nicht der Kläger allein ist in-
<lb/>Auge zu fassen — werden die iKosten auch bei den ge- 
<lb/>ringfügigsten, man darf unbedenklich sagen: erbärmlich- 
<lb/>sten Ehrverletzungen zu entsetzlicher Höhe gesteigert. (Efr.
<lb/>§. 11. des Gesetzes vom 10. Mai 1851 No. 4- lilr. a.
<lb/>und c.). Schwerlich wird man doch annehmen können,
<lb/>daß der Kostenansatz, abgemessen nach einem Streitgegen- 
<lb/>stände von 400 oder gar 1000 Thlr., auf das Prädikat:
<lb/>angemessen Anspruch habe, wenn ein Landmann oder
<lb/>ein Handarbeiter trunkenen Muths den Andern in der
<lb/>Schenke oder auf der Straße, einen Esel gescholten oder
<lb/>angercnnt hat! Und dennoch würde so liquitirt, und da- 
<lb/>mit dem Gedanken Raum gegeben werden müssen, alS
<lb/>wolle man durch Kostenzwang und vermehrte Weitläufig- 
<lb/>keit minder erhebliche Jnjurirnprozesse ganz unterdrücken,
<lb/>oder gar das Volk so bessern, vaß es fürder nicht durch
<lb/>Schelten, Stoßen und Schlagen sündige. Solche Re- 
<lb/>pressiv- resp. Befferungs-Maaßregeln sind an sich nie,
<lb/>mals zu rechtfertigen, verseilen regelmäßig den beabsich,
<lb/>tigten Erfolg und vcrratken höchstens eine Unkenntniß
<lb/>des Lebens, die Niemand gern zun, Schau trägt. —
<lb/>Außerdem ist es unzweifelhaft, daß Angelegenheiten der
<lb/>hier in Rede stehenden Art unter Personen niederer Bil- 
<lb/>dung am zweckmäßigsten in d»m Grad des Lokalrichters
<lb/>bleiben, der in seiner Stellung der Geeignetste ist, Lappa- 
<lb/>lien durch Bereinigung der Parteien zu beseitigen, und
<lb/>der durch sein Nahcstehen den Letzter» die weitern Reisen
<lb/>zum Hauptgericht oder di? nicht unbeträchtlichen Anwaltö-
<lb/>kvsten erspart.

<lb/>Endlich aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß
<lb/>^urch dj, Generalisirung deS collegialischen BerfahrrnS für
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0478.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>466
</p>
            <p>

               <lb/>alle Civilprozeße wegen Ehrverletzung und leichter Miß- 
<lb/>handlung auch ein in der bcuehen^en Gcsetzgebunc über
<lb/>Jnjuriencivilprozesse begründeter Uebelstand verallgemei- 
<lb/>nert, und so empfindlicher wird. Der §. 6. des Gesetzes
<lb/>vom 11. Marz 1850 setzt die frühem positiven Regeln
<lb/>über die Wirkung der Beweise außer Anwendung, und
<lb/>führt auch für den Jnjurienprozeß den Grundsatz der
<lb/>Strasprozeßordnung (jetzt nach Verordn, vom 3. Januar
<lb/>1849) ein, daß der Richter nach seiner freien, aus dem
<lb/>Inbegriff der Verhandlung geschöpften Ueberzeugung über
<lb/>Schuld und Ntchtschuld zu entscheiden hat. Ein Unter- 
<lb/>schied aber ist in die-er Hinsicht zwischen dem Civil- und
<lb/>Straf-Berfahren in soweit geblieben, als der §. 6 den
<lb/>Richter seine Ueberzeugung nicht bloß aus den vor ihm
<lb/>gepflogenen, sondern überhaupt aus den Verhandlungen
<lb/>schöpfen lassen will, während die Verordn, vom 3. Jan.
<lb/>1849 (§§. 22. llü.) auäcrficflid) tie vor dem Richter
<lb/>erfolgte Verhandlung als einzige Quelle der Ueberzeu- 
<lb/>gung bezeichnet. Offenbar ist wenn die Beweisregeln
<lb/>des positiven Gesetzes einmal beseitigt sein sollen, das
<lb/>Prinzip der Verordnung v. 3. Jan. 1849 das richtigere,
<lb/>namentlich betreffs der gewöhnlichsten Art der Beweis- 
<lb/>führung — den Zeugenbeweis. Daß ein Zeuge eine
<lb/>Thatsache eidlich bekräftigt hat, beweist allein und an und
<lb/>für sich, d. h. abgesehen von positiven Normen, Nichts.
<lb/>Vielmehr kommt es ganz und gar daraus an, ob der Zeuge
<lb/>durch seine Persönlichkeit, durch sein Benehmen, durch die
<lb/>Art und Weise seiner Erzählung u. s. w. die Ueberzeu-
<lb/>zeugung von der Wahrheit des Bekundeten bei dem Rich- 
<lb/>ter zu begründen vermag. Dem von den frührrn gesetz- 
<lb/>lichen Regeln über die Kraft der Beweismittel entbundenen
<lb/>Richter wird nicht selten — so lehrt es auch die Erfah- 
<lb/>rung — die unbeschworene Aussage einer vom eidlichen
<lb/>Zeugniß ausgeschlossenen Person glaubhafter erscheinen,
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0479.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>erscheinen, ais die widersprechende Angabe des beeidigten
<lb/>Zeugen. Um in tiefen und ähnlichen Beziehungen sein
<lb/>Unheil bilden zu können, ist dem erkennenden, in Jnjurien-
<lb/>sachen ohnehin mit ganz eigenthstmlichen Befugnisten
<lb/>(§§. 153. 188. des Sfr. G. B) ausgest.atteten Nieter
<lb/>die Autopie unentbehrlich. Tas Zeugenverhör darf also
<lb/>füglich nur uh ihm erfolgen. Die Surragakivu todter
<lb/>Protokolle gibt im Allgemeinen keinen Ersatz für die leben- 
<lb/>dige Anschauung; ste ist nichts, als nt, ärmlicher Rothbehelf.

<lb/>Uüenn nun die Injuriencivilprozeste vor dem Einzel- 
<lb/>richter verhandelt und von ihm entschieden werden, so
<lb/>tritt jener Ucbelstaud nicht so allgemein und nicht so grell
<lb/>hervor, weil es alsdann Siegel bleibt, daß alle Verhand- 
<lb/>lungen mit Einschluß des Zeugenverhörs vor dem erken- 
<lb/>nenden Richter vor stch geoen. Werden hingegen diese
<lb/>Prozesse vor das Collegium gezogen, so wird es umge- 
<lb/>kehrt — dem Civilprozeßgesetze congruent — Regel sein,
<lb/>daß das erkennende (Bericht sich der Einzelrichter oder
<lb/>Commissarien zur Beweisaufnahme bedient, und so durch
<lb/>l\c Brille dieser Einzelrichter zu sehen gezwungen ist.

<lb/>Tie Lerwrijung der Jnjurieuclvilprozeße vor die
<lb/>Collegien wird %hV, da Mißverhältnisse wie das geschil- 
<lb/>derte nicht zu dulden sind, dabin führen müssen, entweder
<lb/>das Prinzip des tz. 6. des Gesetzes vom 11. Mär; 1850
<lb/>aufzu -eben ntrd die alte Beweisrbeorie herzustellen, oder,
<lb/>begreiflich mit enormem Zeit- und Kosten - Anfwande,
<lb/>auch die Beweisaufnahme durchaus der Eollegialützung
<lb/>zu vlndiciren. —

<lb/>Mochten diese Andeutungen dazu beitragen, die Pra-
<lb/>ris von dem Wege, auf -eu ste das Befinden des Mini- 
<lb/>steriums verwiesen hat, zurückzulübren, und so die schon
<lb/>Iflutiuerfccnfcm Beschwerden des Publikums zu bneitigen.

<lb/>Herford im Januar 1852. W. H.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
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            <head>
               <title level="a" type="main">1. Das A. L. R. verstattet eine Klage auf Leistung einer Handlung, und hat der Berechtigte in executivis die Wahl zwischen der Leistung der Handlung durch den Verpflichteten, oder deren Verrichtung durch einen Dritten, oder endlich Forderung des Interesses. cfr. A. L. R. I. 16. §. 11.- Verordn. v. 4. März 1834. §. 9.- 2. Dagegen löst sich nach dem Code civil jede Verpflichtung etwas zu thun oder nicht zu thun, insofern sie von Seiten des Schuldners nicht erfüllt wird, in die Verbindlichkeit auf, den Schaden und entbehrten Gewinn zu ersetzen, worauf ex contractu geklagt werden kann. cfr. Code civil Art. 1142, 1146, 1147. - 3. Der unter der Herrschaft des Code Napoleon domizilirende Erbe eines unter der Herrschaft des A. L. R. verstorbener Erblassers, der sich zur Erfüllung der überkommenen Nachlaßverpflichtungen in foro hereditatis einlaßen und eine ihm durch Erkenntniß auferlegte Handlung leisten muß, kann in executivis nicht nach den Grundsätzen ad 1. verfolgt werden, indem dieser Executionsmodus sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Vollstreckung erfolgen soll, richtet. - Der Berechtigte kann bei einer solchen Sachlage nur nach den Grundsätzen ad 2. seine Rechte gegen den Leistungsverpflichteten verfolgen, da zwischen beiderlei Gesetzen eine Identität weder materiell noch formell vorliegt, vielmehr nur im Resultate erzielt wird</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esleben, ...">mitgetheilt von Herrn Rechts-Anwalt Esleben in Olpe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>XliV.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Das A. L. V. »rrffattct eine Klage auf Leistung
<lb/>einer Handlung, und hat der Derechtigte in
<lb/>vxecutivis die Wahl zwischen der Heistung der
<lb/>Handlung durch den Verpflichteten, oder deren
<lb/>Verrichtung durch einen Dritten, oder endlich For- 
<lb/>derung des Interesses.

<lb/>efr. A. L. tt. 1. 16. §. 11. - Verordnung

<lb/>vom 4. Mär; 1834 §. 9.

<lb/>2. Dagegen luft sich nach dem Code civil jede Ver- 
<lb/>pflichtung etwas jn thun oder nicht zu thun,
<lb/>insofern fic von Seiten des Schuldners nicht
<lb/>erfüllt wird, in die Verliindlichkeit auf, den
<lb/>Schaden und entbehrten Gewinn zu ersetzen,
<lb/>worauf ex contractu geklagt werden kann.

<lb/>efr. Code civil Art. 1142, 1146, 1147.

<lb/>3. Der unter der Herrschaft des Code Napoleon
<lb/>-omizilirende Erbe eines unter -er Herrschaft
<lb/>-es A. L. V. verstorbenen Erblassers, der sich
<lb/>zur Erfüllung der überkommenen Vachlaßver-
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0481.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Pflichtungen in loro hereditatis rinlaßen und
<lb/>eine ihm durch Erkenntniß auferlegte Handlung
<lb/>lciftcn muß, Kann in exccutivis nicht nach den
<lb/>Grundsätzen ad !. verfolgt werden, indem dieser
<lb/>Erecutionsmodus sich lediglich nach den Gesehen
<lb/>-es Grts, wo die Vollstreckung erfolgen soll,
<lb/>richtet.

<lb/>4. Per Aerechtigtc kann bei einer solchen Sachlage
<lb/>nur m.ch den Grundsätzen ad 2 seine Rechte
<lb/>gegen den Hcistnngsvcrpflichteten verfolgen, da
<lb/>zwischen beiderlei Gesetzen eine Identität weder
<lb/>materiell noch formell vorliegt, vielmehr nur im
<lb/>Resultate erzielt wird.

<lb/>R e ch t S f a l l ,
<lb/>mitgetheilt
<lb/>von

<lb/>Hrn. Rechtsanwalt EslebSN in Olpe.

<lb/>§)er am v. Dezbr. 1844 zu Drolshagen verstor- 
<lb/>bene Pastor Mamban setzte in den Testamenten v. 10. Oktbr.
<lb/>1844 seine Base Gertrud Stücken verehelichte Joseph Funke
<lb/>zu Wipperfürth zur Universal-Erbin mit der Bestimmung
<lb/>ein, daß dieselbe zwei Activkapitalien der Pfarrkirche und
<lb/>Pfarrei zu Dro'shagen cediren sollte. Dies eine Schen- 
<lb/>kung unterstellende Vermächtnis wurde Seitens des Kapi-
<lb/>tular-Bikariats zu Paderborn acceptirt und vom Staate
<lb/>genehmigt.

<lb/>Da die Testaments-Erbin ihrer Verbindlichkeit nicht
<lb/>nachkam, so wurde sie im Beistand? ihres Ehemannes in
<lb/>tvro hereditatis eingeklagt, worauf das Königl. Oberlaudes-
<lb/>rv. Achrgayg, L Heft. 31
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0482.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Gericht Arnsberg unterm 3. Juli 1846 die AgnitionS-
<lb/>Resolution dahin erließ:

<lb/>Daß die Verklagten (Eheleute Funke) da sie die
<lb/>Richtigkeit der eingcklagten Ansprüche am 25. Juni c jc.
<lb/>ancrkaimt haben, dieser ihrer Erklärung infolge schul- 
<lb/>dig, zum Zweck der Erfüllung der von ihrem Erb- 
<lb/>lasser gemachten Stiftungen, einer monatlichen Segen- 
<lb/>messe, so wie der Anniversarien für den Verstorbe- 
<lb/>nen, folgende erbschaftlichc Kapitalien in authentischer
<lb/>Form der Kirche und Pfarrei zu Drolshagen zu
<lb/>überweisen, rc.

<lb/>Auf Grund dieser Entscheidung wurde demnächst durch
<lb/>Vermittelung des Königlichen Landgerichts zu Cöln die
<lb/>Execution gegen die Eheleute Funke nachz.sucht und in
<lb/>mobilibus vollzogen. Gegen diese Pfändung wurde Opxo-
<lb/>lition eingelegt und durch Erkcnntniß des Landgerichts zu
<lb/>Cöln vom 7. Novbr. 1848 der Zahlungsbefehl des Ge- 
<lb/>richtsvollziehers und die Pfändung insoweit als dieselbe
<lb/>die Ueberweisnng der legirten Kapitalien betreffen, aufge- 
<lb/>hoben, weil solche im Zwangswege nnzuläßig und bei dem
<lb/>Mangel einer alternativen Verpflichtung eine Vollstreckung
<lb/>des gut. Urtheils unausführbar sei.

<lb/>Nunmehr trat der Kirchenvorstand zu Drolshagen
<lb/>beim, nach Aufhebung dcS cximirten Gerichtsstandes kom- 
<lb/>petenten Königl. Kreisgericht Olpe unterm 24. Septbr.
<lb/>1849 gegen die Ehefrau im Beistände ihres Ehemannes
<lb/>klagend auf und liquidirte auf Eirund des §. 9. der Ver- 
<lb/>ordnung vom 4. Mär; 1834 sein, angeblich dem Nominal- 
<lb/>werth der zu cedirenden Obligationen nebst Zinsen seit
<lb/>Ablauf der UeberlezungSftist entsprechendes Interesse, und
<lb/>beantragte:

<lb/>die Verurteilung der Verklagtin zur Zahlung von
<lb/>400 Thlr. nebst Zinsen seit dem 16. Januar 1845.
<lb/>Auf die Einreden der Verklagtin wurde durch Erkennt-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0483.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>— 471
</p>
            <p>

               <lb/>nifc vom 23. April 1850 die Klage aus dem Grunde ab-
<lb/>gewiesen, ti'ci( solche gegen den Z. 286. I. 5. A. L. N. —
<lb/>wonach man unter Interesse allen- Nachtheil versteht, wel- 
<lb/>cher für Jemanden daraus entstanden, daß der Andere
<lb/>seinen Pflichten nicht nachgckommen ist, — verstoße.

<lb/>In appellaiorio wurde durch Erkenntniß v. 23. Novbr.
<lb/>1850 das erste Unheil bestätigt ans nachstehenden Gründen:

<lb/>"Denn der 8. 9. der Berordnung v. 4. März 1834,
<lb/>,vorauf der Mageauspruch lediglich basirt ist, findet im vor- 
<lb/>liegenden Falle keine Anwendung.

<lb/>'Rach dem Miuistcrial-Rescripte v 19. August 1840
<lb/>in Verbindung mit §. 27. Theil I. Titel 24. der Allg.
<lb/>Gerichts-Ordnung hat zwar allerdings der Richter, welcher
<lb/>in der Sache selbst der ordentliche ist, für die Bcllstreckung
<lb/>seiner Erkenntnisse zu sorgen, aber nicht weiter, als er solches
<lb/>zu thnn vermag; soll daher das Erkenntniß außerhalb des
<lb/>Gebietes des preußischen Rechtes vollstreckt werden, so muß
<lb/>diese Vollstreckung nach den Gesetzen des Ortes, wo sie
<lb/>geschehen soll, statlfinden, di'e Selbstthätigkeit des Richters
<lb/>hört auf, weil er an dem Orte der Vollstreckung kein
<lb/>imperium mehr hat.

<lb/>Die Exccution wurde beim rheinischen Richter nach,
<lb/>gesucht, ihre Vollstreckung war daher nach französischen
<lb/>Gesetzen zu reguliren.

<lb/>Es ist nun nicht zu ersehen, ob das vorschriftsmäßige
<lb/>Mandat an die Verklagte erlassen, und da nach dem Code
<lb/>de procedure eine execntio ad facilendukn unznläßig ist, so
<lb/>wurde beim Mangel einer alternativen Verfügung die
<lb/>bereits erfolgte Mobilar-Erecution durch das Oppositions-
<lb/>urtel des Landgerichts zu Cöln vom ?. November 1848
<lb/>wieder aufgehoben.

<lb/>Die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
<lb/>Vorschriften des Code Civil — UI. Buch Tit. 3. Cap. 3.
<lb/>§• 1146. 1147. — zulässige Schadensklage ist vom Kläger

<lb/>ri*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0484.tif"
                n="472"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>nicht erhoben; die angestellte Jnteressenklage aber, gegrün- 
<lb/>det auf den §. 9. des Gesetzes vom 4. März 1834, bei
<lb/>der Unanwendbarkeit desselben unstatthaft.

<lb/>Eine Untersuchung der gegenseitigen übrigen Behaup- 
<lb/>tungen konnte, da die Bestätigung des ersten Urtels aus
<lb/>diesem einzigen Grunde schon erfolgen mußte, dahin gestellt
<lb/>bleiben«.

<lb/>Auf die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde deS Klägers
<lb/>erging nachstehendes Erkenntniß:
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen des KirchcnvorstandeS zu Drolshagen
<lb/>Klägers Imploranten, wider die Gertrud Stücken, verehe- 
<lb/>lichte Joseph Funke zu Wipperfürth im Beistände ihres
<lb/>Ehemannes, Verklagte, Jmploratin,

<lb/>hat der Erste Senat des Könizl. Ober-Tribunals in
<lb/>seiner Sitzung vom 13. Oktober 1851 an welcher
<lb/>Theil genommen haben':

<lb/>der Chef-Präsident, Geh. Staats-Minister Mühler,
<lb/>die Geheimen Ober-Tribunals-Räthe Freiherr v.
<lb/>Gärtner, v. Tschirschny, Wille I., Decker, Dr. v.
<lb/>HermenSdorff, Dr. Meier, Voßwinckel und Prof.
<lb/>Dr. Homeyer
<lb/>zu Recht erkannt:

<lb/>daß die, wider das Erkenntniß des Civilsenats des Königl.
<lb/>Appellations-Gerichts zu Arnsberg vom 23. Novbr. 1850
<lb/>eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen und Im- 
<lb/>plorant die Kosten dieses Verfahrens nebst einer Succum-
<lb/>benzstrafe von Fünf Thalen zu tragen schuldig.

<lb/>V. R. W.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Appellationsrichter hat den Kläger abgewiesen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0485.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>Mil einerseits die Verordnung vom 4. März 1634 5. 9.
<lb/>auf welche lediglich die Klage sich gründe, als ein Execu-
<lb/>tionsgesetz, nicht auf die im französischen Recht wohnhafte
<lb/>Verklagte anwendbar, überdies auch der Erlaß des vor- 
<lb/>schriftsmäßigen Mandats an die Verklagte nicht ersichtlich
<lb/>sei, andererseits Kläger nicht die Schadensklage des Code
<lb/>civil Art. 1143. 1147. erhoben habe.

<lb/>Implorant behauptet 1. hinsichtlich des letzten Punk- 
<lb/>tes, der Appellationsrichter verstoße wider die Art. 1142.
<lb/>1146. 1147. des Code civil und den §. 9. der Verordn,
<lb/>vom 4. März 1834, indem er die Identität der angestell-
<lb/>ten Klage mit der im Code civil gegebenen nicht anerkenne.
<lb/>Diese Identität ist jedoch nicht vorhanden. Das A. L. R.
<lb/>läßt bei einer Verpflichtung ad faciendum eine Klage auf
<lb/>diese Handlung zu, Z. 11. I. 16. Erst nachdem der Be- 
<lb/>rechtigte ein Urtheil auf dies Handeln erstritten hat, und
<lb/>nun der Verpflichtete es auf Exccution ankommen läßt,
<lb/>hat der Berechtigte nach dem §. 9. eil. die Wahl zwischen'
<lb/>der Leistung der Handlung durch de» Verpflichteten oder
<lb/>deren Verrichtung durch eine» dritten, oder endlich Forde- 
<lb/>rung des Interesses. Dagegen sagt der Art. 1142. eit.:
<lb/>loule Obligation de faire .... sc resout e» dom-
<lb/>niages et intercis eu cas d'cxeculion de la pari du
<lb/>dehiteur,

<lb/>so daß bei Nichterfüllung die Klage gleich aus dem Kon- 
<lb/>trakte rc. auf das Interesse gerichtet werden darf und muß.
<lb/>Die Jntcresscnklaze also aus dem §. 9. des Preuß. Gef.
<lb/>gründet sich aus ein czekutorisches Urtheil, und das Inte- 
<lb/>resse ist das der Nichtbefolgung des Urtheils; die Klage
<lb/>aber des Code civil kann sich nur auf den ursprünglichen
<lb/>Entstehungsgrund der Forderung, den letzten Willen, Ver- 
<lb/>mag rc. in Verbindung mit Art. 1142 stützen und das
<lb/>Interesse ist da« der Nichterfüllung des Vertrages rc.
<lb/>Somit ist in beiden Fällen da» Klagefundament ein der-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0486.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>schieveneS und daS peiiwm nur ein zufällig znsammenstim-
<lb/>mendeS. Der Kläger, der sich lediglich auf den §. 9. eit.
<lb/>gestützt hat, kann nicht behaupten, er habe damit zugleich
<lb/>auS dem Grunde des «ule civil geklagt.

<lb/>Implorant sucht 2. auszuführen, daß hier das Recht
<lb/>des Nachlaßfori, mithin die Berordnung v. 4. März 1834
<lb/>maaßgcbeuv und daß auch dem §. !). genügt sei.

<lb/>Dieser Angriff scheitert zunächst schon an dem lctztern
<lb/>Punkte. Wollte Implorant dem Richter eine unrichtige
<lb/>thatsächlichc Feststellung vorwerfen, so mußte er die Nich- 
<lb/>tigkeit in dieser Richtung, was nicht geschehen, begründen.
<lb/>Meinte aber Implorant, der Appellationsrichter irre rcchts-
<lb/>grundsätzlich, wenn er den §. 9., dem doch im Wesentlichen
<lb/>genügt sei, zu genau nehme, so ist auch dieser Borwurf
<lb/>nicht gerechtfertigt, denn der Richter darf, statt der sehr
<lb/>bestimmten und formellen Vorschriften des §. 9. über das
<lb/>die Jntcressenklage des Berechtigten bedingende Mandat
<lb/>keine andere, wenn auch wesentliche gellen lassen. Hiernach
<lb/>könnte die grundsätzliche Frage über die Anwendbarkeit der
<lb/>Verordn, vom 4. März 1834 dahin gestellt bleiben. Sie
<lb/>muß jedoch gleichfalls mit dem Appellationsrichter verneint
<lb/>werden. Jene Verordnung ist eine Verordnung über die
<lb/>Exekution in Civilsachen; die vom Kläger nachgesuchte Zah- 
<lb/>lung ist lediglich ein, auf dieses Gesetz gegründeter Ereku-
<lb/>tionsmodus. Dieser Modus aber kann, namentlich wo es
<lb/>sich um die Anwendung der einen oder der anderen zweier,
<lb/>im Preuß. Staate gleichberechtigter Gesetzgebungen handelt,
<lb/>nur -nach den -Gesetzen des Orts, wo die Vollstreckung er»
<lb/>folgen soll, sich richten.

<lb/>Demnach rechtfertigt sich die Verwerfung der Nich»
<lb/>tigkeitö - Beschwerde.

<lb/>Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift des Königl.
<lb/>Ober-Tribunals.

<lb/>Berlin, 13. Oktober 1851.
</p>
            <p>

               <lb/>Mühler.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0487.tif"
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              ana="scope_-_475-514"
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              n="XLVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Bemerkungen über den Entwurf der neuen Strafprozeß-Ordnung und über die Schwurgerichte</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Plaßmann, ...">Von Herrn Assessor Plaßmann in Arnsberg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>LKW.

<lb/>Kemrrkungen übte den Entwurf -er neuen Straf-
<lb/>pro^tß-Vr-nung un- über die Schwurgerichte.

<lb/>Von Herrn Assessor PlaßmariN in Arnsberg.

<lb/>Emanation eines neuen Strafgesetzbuchs war
<lb/>ein Zeitbedürfniß, eine neue Straf-Proceß-Ordnung thut
<lb/>aber mindestens ebenso sehr Roth. Das erstere haben wir
<lb/>erhalten; die letztere noch nicht, und sie ist die schwierigere
<lb/>gesetzgeberische Aufgabe. Die practische Rechtsphilosophie
<lb/>kann unter Berücksichtigung der Zeitansich!en mit einem
<lb/>Ttraf-Eodex schon fertig werden; mit der Prozeß-Ordnung
<lb/>ist es aber etwas anders. Es wäre gut, wenn die Theo- 
<lb/>retiker sich davon entfernt hielten; man reicht da mit Systemen
<lb/>und Theorien nicht aus. Wir möchtcn wünschen, daß die
<lb/>entscheidende Stimme hier nur der Praxis Vorbehalten
<lb/>bleibe; sie allein weis, wie sich die Form gestaltet, wo ihre
<lb/>Schwächen sind, und wo sie sich nach dem Bedürfniß deh- 
<lb/>nen muß. Unsere vortreffliche Civil-Prozeß-Ordnung ist
<lb/>fern von Theorien auf dem Wege der practischen Erfahrung
<lb/>allmähl'g entstanden. Die Strafprozeß^Rovelle v 3. Jan.
<lb/>1849 erhielten wir in jener fruchtbaren Zeit, und wenn-
<lb/>gleich sie uns manches Gute gebracht hat, so bedurfte sie
<lb/>doch eineStheilS emer ruhigern Austragung, und bleibt
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0488.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>476 —
</p>
            <p>

               <lb/>anderntheils die Nothwendigkeit zu bedauern, daß sie schon
<lb/>jetzt zur definitioen Beschlußnahme und Ausbildung vor die
<lb/>Kammern gebracht werden muß. Das praktische Bedürf-
<lb/>niß sollte sich besser noch ein paar Jahre daran versuchen.

<lb/>Doch das läßt sich nicht andern. Durch ras Minist.
<lb/>Reser. vom 15. März 1851 wurde der Entwurf einer
<lb/>vollständigen Eriminal - Prozeß - Drdnnng vorgelegt. Ans
<lb/>den gegebenen Principicu ist ein ziemlich abgerundetes Ganze
<lb/>erbaut worden. Die Eonsequen; ist überall gewahrt; nur
<lb/>sind die Princivien zu sehr dein französischen Verfahren
<lb/>eiitnomnien. Es scheint uns, als ob diese Prozeßordnung
<lb/>in unfern alten Provinzen ihre Heimat nicht wiederfinden
<lb/>würde. — lieber die allgemeinen Principien des neuen
<lb/>Strafverfahrens ist schon vor längeren Jahren Vieles ge- 
<lb/>schrieben worden, seit Einführung der Novelle vom 3. Jan.
<lb/>1849 hat aber die Praxis noch zu wenig sich ausgespro-
<lb/>chcn. Es wäre zu wünschen, daß cs geschehe. In den
<lb/>nachfolgenden Bemerkungen sollen Beiträge dazu geliefert
<lb/>werden. Sie machen keinen Anspruch darauf, neu zu sein,
<lb/>sondern nur darauf, daß sie aus practischen Beobachtungen
<lb/>hervorgegangcn sind. —

<lb/>Die wichtigste Tagesfrage sind die Schwurgerichte.
<lb/>Wir wenden uns zunächst zu denselben und wollen die
<lb/>Gründe ansnhrcn, welche uns dies Institut als eine nicht
<lb/>glückliche Erfindung der Neuzeit erscheinen lassen.

<lb/>Vorab bemerken wir gegen die Philosophen und Po- 
<lb/>litiker, von dem genialen Italiener Filangieri herab bis zu
<lb/>seinen späwrn Nachcifercrn, wie wir nicht der Ansicht sind,
<lb/>daß die Schwurgerichte ein Bollwerk der politischen Frei- 
<lb/>heit seien, wohl aber der MeinnnJ, daß die Jnstiz-Pflege
<lb/>überhaupt nicht zur politischen Waffe dienen sollte.

<lb/>Ebenso wenig wollen wir aber auch aus den ent- 
<lb/>gegengesetzten politischen Gründen die Schwurgerichte an- 
<lb/>greifen. Die ersten Gegner der Schwurgerichte sind nem-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0489.tif"
                n="477"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>lich auch wieder die Politiker gewesen. Wir schließen unS
<lb/>denselben nicht an, und stimmen am allerwenigsten darin
<lb/>mit denselben überein, daß unter Beibehaltung der Schwur- 
<lb/>gerichte ihre Competenz auf die gemeinen Verbrechen zu
<lb/>beschränken sei. Wenn inan das Institut zu einem Execu-
<lb/>tionS-Mittel gegen Eigenthumsverbrechen herabwürdigt, so
<lb/>veredelt und verbessert man dasselbe nicht, sondern schafft
<lb/>eine jämmerliche Justiz. Wir fragen vielmehr nur, ob die
<lb/>Schwurgerichte im Allgemeinen den Zweck aller Eriminal-
<lb/>Justiz erfüllen, den: das; jeder Schuldige gestraft werde,
<lb/>und zwar im richtigen Maße, jeder Unschuldiger aber straf,
<lb/>los bleibe? Wir müssen sagen: nein. Wir fragen ferner,
<lb/>ob die Schwurgerichte den gesunden Anforderungen an die
<lb/>Crimiualrechts-Pslege entsprechen, und diese letztere besser
<lb/>gestaltet haben? Tie Antwort ist. wieder eine verneinende.

<lb/>Wir haben uns auch zuvor noch mit den Historikern
<lb/>abznfinden. Mit dem Historischen ist es eine eigene Sache:
<lb/>manchmal verläßt man es gerne, manchmal nicht; die
<lb/>Hauptfrage bleibt wohl: ob das Alte langt. Bei den Schwur- 
<lb/>gerichten sind aber die Historiker im Jrrthum. Das Histo- 
<lb/>rische ist ihnen unter der Hand weggegangen, und die
<lb/>Aehnlichkeit der Form täuscht, während das Wesen ein ganz
<lb/>anderes geworden ist. Die ursprüngliche Form der Crimi-
<lb/>nalrechts-Pflege sind sie doch wohl nicht. Die geringen
<lb/>Anfänge der Strafrechtspflege in Deutschland waren zwar
<lb/>mit einem öffentlichen und mündlichen Verfahren gepaart,
<lb/>sie wurden nur auf erhobene Anklagen und von Volksrich- 
<lb/>tern ansgcübt; allein das alfeo bleibt doeb ihr schlechtestes
<lb/>Lob. Die Anklage war nur eine private und stand dem
<lb/>Grundsätze entgegen, daß der Staat jedes Verbrechen be- 
<lb/>strafen muß. Sie war auch mit Nachtheilen für den unter- 
<lb/>liegenden Ankläger verbunden und erfolgte schon aus diesem
<lb/>Grunde selten. Den mächtigen Gegner verklagte Niemand;
<lb/>mit Umgehung der Justiz verschaffte sich Jeder selbst Recht;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0490.tif"
                n="478"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>der Schwache fand nirgend Recht. Es war deshalb ein
<lb/>großer Fortschritt, als der Staat später den Richter oi
<lb/>oiliciu einschreiten ließ. — Die Volksrichter (Schöffen)
<lb/>urtheilten nach Gutdünken oder nach den ihnen bekannten
<lb/>Gewohnheitsrechten. Als die Gewohnheitsrechte ausge- 
<lb/>zeichnet und das römische Recht eingeführt wurde, fielen
<lb/>sie von selbst weg, da sie dieselben nicht kannten. Wenn
<lb/>geschriebene Eriminal-Gesetze eine Rothwendigkeit sind, so
<lb/>war auch dies ein Fortschritt. — Das mündliche Verfahren
<lb/>bestand dem besten Theile nach in einer sehr geregelten
<lb/>Beweisaufnahme; dem größeren schlechten Theile nach in
<lb/>den unvernünftigsten Beweistheorien: den Verm u thu n g s-
<lb/>Zeugen für und wider und den Gottesurteilen. Daö schrift- 
<lb/>liche Verfahren brachte zuerst eine ernste, geordnete, ver- 
<lb/>nünftige Beweisaufnahme. — In Wahrheit war das In- 
<lb/>stitut ein schlechter Rothbehelf. Zn einer höher» Auffassung
<lb/>des Staates war man noch nicht gekommen, und die Ge- 
<lb/>rechtigkeitspflege lag im Argen. (5s war damals ein Ge- 
<lb/>winn für den Staat, für Bildung und Sitte, daß das
<lb/>schriftliche Verfahren vor Richtern eingeführt wurde. Die
<lb/>Einführung unseres jetzigen mündlichen Verfahrens ist des- 
<lb/>halb nur ein weiterer Fortschritt, keineswegs aber die Herstel- 
<lb/>lung alter Institutionen. Die Schwurgerichte aber haben
<lb/>nur eine rationelle, nicht eine historische Grundlage. Das
<lb/>Institut der Schwurgerichte ist in Frankreich nach philoso- 
<lb/>phischen und politischen Gründen geschaffen und als solches
<lb/>von uns herübergenommen. Das Gute daran isr nur der
<lb/>Anklage-Prozeß und das mündliche Verfahren. Das münd- 
<lb/>liche Verfahren ist uns daher in Deutschland auch schon
<lb/>zur Nothwendigkeit geworden, an den Schwurgerichten
<lb/>halten nur unsre Rachbaren am Rheine fest: ans besonder»
<lb/>Gründen. Lielteicht werden wir dieselben auch nicht eher
<lb/>los, bis sie die Franzosen abändern; dann folgen wir
<lb/>auch. —
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0491.tif"
                n="479"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>Die französischen Schwurgerichte sind eine Nachbil- 
<lb/>dung der in politischen Sachen cingeführten Trennung der
<lb/>Gewalten; die Copie paßt schlecht, weil es die Justiz nicht
<lb/>mit Anffindnng des Zweckmäßigen, sondern mit der Wahr- 
<lb/>heit zu lhnn hat. Das Verfahren in England*) hängt
<lb/>theilweise niit den dortigen politischen Verhältnissen zu sehr
<lb/>zusammen, als daß die Vergleichungen schlagend sein könn- 
<lb/>ten, andernthcils wird auch die gerühmte Vortrefflichkeit
<lb/>vielleicht dort mehr bezweifelt, wie bei uns. Die Strafen
<lb/>sind beispiellos hoch; der LerhaflungöMuide unzählige;
<lb/>der Ausnahme-Gerichte giebt cs sehr viele. Bei vielen
<lb/>politischen Verbrechen und Majeslätsbeleidiginigcn entschei- 
<lb/>den alö Jury entweder die Lords oder die obersten Eoro-
<lb/>nerö des 'Reiches oder Hofbeamte. Das siscalische und
<lb/>summarische Verfahren ohne Geschworne erhält eine wach- 
<lb/>sende Ausdehnung. Immerhin zeichnet sich aber das Ver- 
<lb/>fahren mit Geschwornen noch sehr vortheilhaft aus von
<lb/>dem französischen Verfahren. Tie UntcrsuchungSsachen,
<lb/>über welche die Jury urteilen soll, erhält sie von der s. g.
<lb/>Groß-Jury überwiesen, der die vorherige allgemeine Prü- 
<lb/>fung znsteht, und diese Groß-Jurh faßt ihren Verweisung«,
<lb/>bcschluß ganz selbstständig ab. Ihr ist mithin die volle
<lb/>innere Verantwortlichkeit übertragen, sie repräsentirt keine
<lb/>Opposition im Staate. Bei dem Schwurgerichte hat der
<lb/>Präsident keine' falsche, keine Schein-Stellung, so daß auch
<lb/>hier die Geschworenen keine Oppositions-Stellung haben.
<lb/>Der Präsident hat nämlich nicht, wie bei uns, einen großen
<lb/>Gerichtshof neben sich; er ist mehr der juristische Sprecher;
<lb/>das Verhör überläßt er dem Staatsanwalt und Defensor,
<lb/>und bleibt so über den Parteien; sein Resünw ist und soll
<lb/>ein ausdrückliches Rechtsgutachtcn über die Stärke des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bergt. Blackstones Handbuch des engl. Recht« Band II.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0492.tif"
                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>480
</p>
            <p>

               <lb/>Beweises und über das betreffende Gesetz sein*). Den
<lb/>Geschwornen wird nicht die Beantwortung eines ausein- 
<lb/>ander gerissenen Fragedetails zugemnthet; bei der noth-
<lb/>wendigen Einstimmigkeit ihres Urteils haben sie das Recht,
<lb/>den Richtern die Beantwortung der Frage ganz zu über- 
<lb/>lassen, ob die von ihnen sestgestellten Thatsachen ein Ver- 
<lb/>brechen enthalten und eveni. welches Verbrechen vorliege,
<lb/>z. B. ob Todtschlag oder Mord. —

<lb/>Fragt man nach den Gründen, aus welchen man
<lb/>den ständigen Richtern allein die Entscheidung der wich- 
<lb/>tiger« Strasfalle nicht mehr überlassen will, so findet man
<lb/>verschiedenartige.

<lb/>Bei den Civil-Prozessen ist der Staat nicht direct
<lb/>interessirt, sondern nur indirect in so weit, als er einen
<lb/>Rechtszustand Herstellen muß; im Civilrichter stellt er des- 
<lb/>halb eigentlich nur den SchiedSmann hin. Bei den Straf-
<lb/>sallen ist es anders, jedes Vergehen ist auch gegen die
<lb/>staatliche Ordnung gerichtet. Der Staat tritt hier direct
<lb/>auf, verfolgend und strafend: ersteres durch die Staatsan- 
<lb/>waltschaft, letzteres durch Richter. Diese richterliche StaatS-
<lb/>Gewalt will man ihrer Wichtigkeit wegen nicht allein durch
<lb/>ständige Beamte auSüben lassen; man will daran Theil
<lb/>nehmen, wie die Kammern an der Gesetzgebung Theil
<lb/>nehmen. Das ist der Grundgedanke der franz. Einrichtung.
<lb/>Sie hat deshalb analog 2 selbstständige Collegien geschaf- 
<lb/>fen: die Geschwornen und den Gerichtshof, und in ihrer
<lb/>Selbstständigkeit ist den Geschwornen das Oppositionelle
<lb/>eigenthümlich geworren. Besser wäre es, man hatte den
<lb/>Geschwornen die Rechtsprechung vollständig übertragen,
<lb/>und damit selbstredend die ganze innere Verantwortlichkeit.
<lb/>Statt dessen hat man aber ein künstliches Gegengewicht

<lb/>) Er legt der Beurteilung de» Beireises auch bestimmte Be- 
<lb/>weisregeln zu Grunde; der »agen Ueberzengung ist dadurch
<lb/>vargebeugt.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0493.tif"
                n="481"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>4a i
</p>
            <p>

               <lb/>geschaffen in dem Präsidenten. Dieser hat als Richter eine
<lb/>falsche Stellung und ein Uebergewicht über alle andere
<lb/>Factoren erhalten.

<lb/>Ein anderer Grund ist dieser, daß nur derjenige
<lb/>Angeklagte mit schwerer Strafe belegt werden dürfe, von
<lb/>dessen Schuld nicht allein der subtil unterscheidende Rechts- 
<lb/>gelehrte, sondern auch der schlichte Bürger sich überzeugen
<lb/>könne. Man schreibt diesen Grund der englischen Einrich- 
<lb/>tung zu, weil dort der Präsident die Aufgabe habe, die
<lb/>Geschwornen von seiner richterlichen Ansicht zu überzeu-
<lb/>gen. Dieser Grund geht etwas weit: es dürften danach
<lb/>auch in kleinen Sachen nur Geschworene urteilen.

<lb/>Aehniich ist ein dritter Grund. Bei dem frühern
<lb/>schriftlichen Verfahren habe der Richter »ach objektiven
<lb/>Beweisregeln urteilen müssen; bei dem mündlichen Ver- 
<lb/>fahren müsse die subjektive Ileberzeugung von der schuld
<lb/>genügen, ohne daß dafür bestimmte Gründe angegeben zu
<lb/>werden brauchten. Es sei gefährlich, den Spruch aus
<lb/>dieser bloßen Ucberzeugung Andern, als einer größern
<lb/>Zahl durchaus freistehender Männer zu überlassen. — Der
<lb/>Vordersatz enthält viel Wahres; der Schluß ist aber nicht
<lb/>ganz richtig. Das mündliche Verfahren mit dem bloßen
<lb/>Ueberzeugungsspruch hat bei seiner Vortrefflichkcit auch
<lb/>eine schwache Stelle. Bei dem frühern Verfahren mußte
<lb/>die Voruntersuchung bis auf alle Details vollständig sein;
<lb/>dann hatte der Richter aufzuzählcn, welche directen und
<lb/>welche indirecten Beweismittel Vorlagen; er prüfte deren
<lb/>Gewicht im Einzelnen sorgfältig; — außerdem war sein
<lb/>Spruch, weil er vie betheiligte Person gar nicht sah,
<lb/>möglichst objektiv. Bei dem mündlichen Verfahren wird
<lb/>leider oft die Voruntersuchung nicht so vollständig geführt:
<lb/>man erwartet Alles von der mündlichen Verhandlung. ES
<lb/>ist wahr, daß das lebendige Bild der inündlichen Verhand- 
<lb/>lung die Seele einer richtigen Erkenntniß abgiebt; aber
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0494.tif"
                n="482"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>ein fester Körper, eine beslinnnle Grundlage in der schrift- 
<lb/>lichen Voruntersuchung gehört nothwendig dazu. Es kom- 
<lb/>men der Fälle genug vor, in denen die mündliche Ver- 
<lb/>handlung zeigt, das; ein schwereres Verdrehen vorliegt, als
<lb/>die Anklage enthält, oder das; man der Beweise noch meh- 
<lb/>rere erheben könnte. Nach der Verordnung vom 3. Jan.
<lb/>1849 ist ein Nachholen, ein Weitergehen nicht zulässig*).
<lb/>Die ans der mündlichen Verhandlung geschöpfte Ueber-
<lb/>zcugnng wird oft eine vage; die Geschwornen erwägen
<lb/>oft zu wenig, was im Einzelne!; gegen den Angeklagten
<lb/>vorlieae* ). Die persönliche Anschauung unterliegt aber
<lb/>auch vielfachen Täuschungen; der schlechte oder gute Ein- 
<lb/>druck der Persönlichkeit des Angeklagten oder der Zeugen
<lb/>wiegt oft sehr schwer in der Wagschale, und doch gehört
<lb/>viele psychologische Erfahrung dazu, um hier Täuschungen
<lb/>zu verhüten. Es fragt sich nun, ob diesen Täuschungen
<lb/>die Richter oder die Geschwornen mehr unterliegen. Wir
<lb/>dürfen mindestens behaupten, daß der Angeklagte hier bei
<lb/>den Geschwornen keine größere Garantie findet, wie bei
<lb/>den Richtern. Gewiß wäre es auch in dieser Rücksicht
<lb/>besser, die größere Erfahrung und psychologische Kenntniß,
<lb/>so wie die ruhige Erwägung der Richter mit dein ein- 
<lb/>fachen, lebenspractischen Blicke der Geschwornen zu ver- 
<lb/>binden, und beide zusammen berathen zu lassen.

<lb/>Von den 3 Gründen, aus denen man die Zuziehung
<lb/>der Geschwornen verlangt, erfordert überhaupt kaum der
<lb/>erstere, welcher dem franz. Verfahren unterliegt, die Tren- 
<lb/>nung und Selbstständigkeit der beiden Collegien. Er ist
<lb/>indessen der schlechteste Grund. Nach den andern genügt
<lb/>es jedenfalls, wenn bürgerliche Richter zu den ständigen

<lb/>*) Die neuen Entwürfe wollen diesem Mangel abhelfen.

<lb/>**) 9tach dem engl. Verfahren führt der Präsident die einzelnen
<lb/>Beweismomente den Geschwornen vor, u. erörtert, welches
<lb/>Gewicht denselben bisher in der Praris beigelegt worden sei.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0495.tif"
                n="483"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>4».&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>hinzutreten. Damit kehrte auch die Einheit des richterlichen
<lb/>Spruches zurück; es würde die Fragestellung hinwegfallen,
<lb/>dieser unheilbare Schaden der Schwurgerichte; endlich
<lb/>würden die Alles erdrückenden Formen verschwinden.

<lb/>Die Mangel unseres jetzigen Verfahrens haben wir
<lb/>im Einzelnen hervorzuheben.
</p>
            <p>

               <lb/>Das AblehrninqSrecht.

<lb/>Das Ablehnungsrecht, wie wir es jetzt kennen, wider- 
<lb/>spricht jeder geordneten Erimiualrechtspflege, es würdigt
<lb/>die hohe und edle Stellung des Richters herab und zieht
<lb/>ihn in die Alltäglichkeit der Parteiungen hinein.

<lb/>Das Ablehnungsrecht des Angeklagten ist ein Dpfer,
<lb/>welches die Justiz den s. g. Freiheit^ - Ideen bringt, das
<lb/>Ablehnungsrccht des Staatsanwalts ist ein Gegenopfer,
<lb/>welches sie dem Absolutismus bringt: damit wird sie denn
<lb/>Parteisache. Und doch hat sie mit beiden nichts gemein.
<lb/>Sie steht zwar nicht über dem Staate, wohl aber soll sie
<lb/>über den Parteien und über den wechselnden Ideen und
<lb/>Erscheinungen der Zeit stehen; ihre letzte Aufgabe ist die- 
<lb/>selbe in der v)iepubiif und dem absoluten Staate. In den
<lb/>beiderseitigen Ablehnungen, ausgeübt vor dem Publicum,
<lb/>wird den Geschwornen die Waage der Gerechtigkeit ent- 
<lb/>rissen, sie werden öffentlich ihrer ernsten Würde entkleidet
<lb/>und müssen sich erst dem Urteil derer unterwerfen, über
<lb/>deren Ansichten und Handlungen sie dann selbst urtheilen
<lb/>sollen. Wenn der Richter in sich selbst zu seiner hohen
<lb/>Stellung erhoben werden/ sich selbst würdig suhlen soll,
<lb/>fcami darf ihn das Mißtrauen der Parteien nicht erst öffent- 
<lb/>lich antasten. Wir'fragen alle diejenigen, welche mit Auf- 
<lb/>merksamkeit solchen Verhandlungen gefolgt sind, ob nicht
<lb/>in dem Augenblicke die unantastbare Richter-Ehre eines
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0496.tif"
                n="484"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>Geschwornen in ihm selbst »nd vor dem Publicum ver-
<lb/>nichtet wird, wenn er öffentlich sein bcschämrcs oder sein
<lb/>höhnendes Gesicht zeigen muß bei der Ablehnung von der
<lb/>einen oder der andern Seite? Es ist ein unwürdiges
<lb/>Spiel, durch welches nicht das Rechtsgefühl des Belkes
<lb/>gehoben, sondern das Vertrauen zu den 'Richtern herabge- 
<lb/>drückt wird. Wie mag es mit der Stimmung eines Ge-
<lb/>schwornen ausseheu, wenn er nach mehrtägigen Ablehnun- 
<lb/>gen einmal als Richter miturtheilen muß? Wer dann noch
<lb/>unbefangen, mit bewußter Parteilosigkeit und nur dem
<lb/>Ernste der Sache folgend, sein voium abgibt, der ist ein
<lb/>Character, wie wir gewiß unter Tausenden wenige kennen.

<lb/>Die Ehrenhaftigkeit des Richters muß zweifelloser
<lb/>sein, wie die seiner Mitbürger; aber diese Ehre will ge- 
<lb/>pflegt sein durch das eigene strenge Rechtsgefühl, wie durch
<lb/>äußere Anerkennung. Ein ösienllichcr Zweifel hat sie schon
<lb/>manchmal vernichtet: ob eine öffentliche Beschämung sic
<lb/>heben wird?

<lb/>Wir fragen uns auch vergebens nach dem Zwecke
<lb/>dieser Ablehnungen. Wenn bei einem Geschwornen per- 
<lb/>sönliche Verhältnisse obwalten, wie sie auch zur Recusa-
<lb/>tion der Richter einen gesetzlichen Grund abgeben, so kann
<lb/>diese selbstredend nicht abgeschnitten werden. Das ist aber
<lb/>sehr selten der Fall. Haben die Ablehnungen aber den
<lb/>Zweck, daß nur solche Geschworne eintreten sollen, zu de- 
<lb/>nen die Bctheiligten Vertrauen haben, so müssen wir uns
<lb/>zunächst klar machen, welcher Art dies Vertrauen sein soll.
<lb/>Von dem Vertrauen iin Allgemeinen ist hier nickt die
<lb/>Rede; die erste Auswahl der 36 Geschworenen trifft na- 
<lb/>türlich nur Männer, deren tadelloser Lebenswandel und
<lb/>Gewissenhaftigkeit feststehen muß. Es ist hier nur von
<lb/>dem speciellen Vertrauen die Rede, welches der Staatsan- 
<lb/>walt und der Angeklagte denen schenken wollen, die sie
<lb/>nicht ablehnen. ES liegt in dem Wesen der Geschwornen-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0497.tif"
                n="485"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>483 -
</p>
            <p>

               <lb/>Gerichte, daß dies Ablehnnngsrecht des Staatsanwalts
<lb/>und des Angeklagten zur Partei-Sache wird. Es will der
<lb/>Angeklagte nur diejenigen Gcschwornen annehmen, zu de- 
<lb/>nen er das weifte Vertrauen hat, daß sie ihn sreisprcchen
<lb/>werden, und cs wird der Staatsanwalt diejenigen Ge-
<lb/>schwornen annchiucn, zu denen er das Vertrauen hat,
<lb/>daß sie seiner eigenen Ueberzeugnng folgen werden. Das
<lb/>gegenseitige Vertrauen dieser Art ist mit der Würde eines
<lb/>Richters nicht vereinbar, und widerspricht jeder gesunden
<lb/>Ansicht über Strafrechtspflege. Die Gerechtigkeit will, daß
<lb/>jeder Schuldige bestraft, jeder Unschuldige freigesprochen
<lb/>werde, und diese Gerechtigkeit darf nicht in stetem Wech- 
<lb/>sel bei jeder Sache von dem Vertrauens - Votum jener
<lb/>beiden Factorcn abhangen. Bei solchem Verfahren fehlt
<lb/>die Garantie einer über die Ansichten der Menschen erha- 
<lb/>benen gleichmäßigen Gerechtigkeit. Es tritt die Willkür
<lb/>in dem fortwährenden Wechsel zu deutlich hervor; es tritt
<lb/>der Staatsanwalt und der Angeklagte durch jenoO Ver- 
<lb/>trauens-Votum in zu nahe persönliche Beziehung zu den
<lb/>Gcschwornen. Der Nutzen dieser Einrichtung ist aber
<lb/>nirgend ersichtlich. Es ist fteilich wahr, daß durch diese
<lb/>Ablehnungen der Staatsanwalt und der Angeklagte recht
<lb/>deutlich als Gegner neben cinandergestcllt werden; aber
<lb/>cs ist auch eben so gewiß, daß dies Berhältniß ein künst- 
<lb/>liches, unwahres ist, daß eine solche Stellung nicht in dem
<lb/>Wesen der Staatsanwaltschaft liegt und der Gerechtig- 
<lb/>keitspflege schadet. Alan vergesse nicht, daß der Staats- 
<lb/>anwalt und der Angeklagte nicht über ihr subjectivos Recht
<lb/>vor dem Richter streiten, sondern dap beide nur objective
<lb/>Wahrheit von ihm verlangen dürfen. Für die Anhänger
<lb/>der Meinung, daß der Staatsanwalt und der Angeklagte
<lb/>vur als Gegner zu betrachten seien, müssen wir noch zu- 
<lb/>fügen, daß selbst von ihrem Standpunkte aus das Ableh- 
<lb/>nungsrecht keineswegs gleichinäßig vertheilt ist, selbst wenn

<lb/>XV• SotrgM|, &amp; f&gt;tft. ‘&gt;2
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0498.tif"
                n="486"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0498--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>- 486 -

<lb/>beiden eine gleiche Zahl der Ablehnungen znsteht. Wenn
<lb/>der Angeklagte von allen ihm zustehenden Ablehnungen
<lb/>Gebrauch macht und je nach dem Gegenstände der Anklage
<lb/>alle intelligenten Geschwornen ablehnt, oder alle diejeni- 
<lb/>gen, welche fähig sind, ein weitläufiges Factum anfzufas-
<lb/>sen und die übrigen bei der Debatte zu leiten, oder alle
<lb/>Beamten, oder alle Sachverständigen, oder die Besitzenden,
<lb/>oder diejenigen, welche bekannte streng sittliche Grundsätze
<lb/>haben, so kann er damit dem Geschwornen-Gerichte einen
<lb/>bestimmten Character geben, ohne daß der Staatsanwalt
<lb/>es in seiner Hand hat, durch die entgegengesetzten Ab- 
<lb/>lehnungen das Gleichgewicht herzustellen. Dazu kommt
<lb/>aber, daß der Staatsanwalt niemals in solcher Ausdeh- 
<lb/>nung von seinem Ablehnungsrechte Gebrauch macht, wie
<lb/>der Angeklagte. Er muß und wird dies schon vermeiden,
<lb/>um nicht als Partei-Gegner zu erscheinen; er wird schon
<lb/>den Schein vermeiden, als wolle er durch häufige Ableh- 
<lb/>nungen auf das Urteil einwirken; er wird es auch ver- 
<lb/>meiden, durch seine Ablehnungen die Geschwornen zu
<lb/>kränken, denn es verletzt eine Ablehnung des Staatsan- 
<lb/>walts mehr, als die des Angeklagten. Es sei auch nicht
<lb/>unerwähnt, daß die Defensoren gerade solche Geschwornen
<lb/>ablehnen, von denen sie erfahren haben, daß sie in frü-
<lb/>heren Sachen strenge rota abgegeben haben, und daß die
<lb/>Defensoren ohne Tadel dergleichen Nachforschungen an- 
<lb/>stellen können. Auf diesen Wegen kann ihnen niemals der
<lb/>Staatsanwalt folgen. Es ist also das Ablehnungsrecht
<lb/>keineswegs gleichmäßig vertheilt. —

<lb/>So lange die erste Auswahl der Geschwornen von
<lb/>der Regierung ausgeht, wird man freilich auch ein Ableh-
<lb/>nungSrecht zngestehen müssen. Es würde sich fragen, ob
<lb/>man nicht einen andern Weg einschlagen könnte; etwa
<lb/>durch jeden Gemeinderath 1 Geschwornen bezeichnen, und
<lb/>dann durch die Appeflat.- Ger. Präsidenten die Auswahl
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0499.tif"
                n="487"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0499"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>treffen ließe. Jedenfalls scheint eS nothwendig, die Consti-
<lb/>tuirung des Geschworncn-Collegs ohne Beisein des Publi- 
<lb/>kums und der Geschwornen vorzunehmen. —
</p>
            <p>

               <lb/>Der Eid der Geschwornen.

<lb/>Es berührt gewiß Jeden unangenehm, wenn mit der
<lb/>neuen Sache auch ein neues Dutzend Eide von den Ge- 
<lb/>schwornen erhoben wird. Diese leichte Vervielfältigung
<lb/>der Eide vor dem Publicum kann keine guten Früchte tra-
<lb/>gen*). Es berührt aber noch unangenehmer, wenn die
<lb/>Männer, welche nach so vielen Ausmahlungen als die
<lb/>Besten des Volkes endlich zu Richtern hingestellt werden,
<lb/>mit einem promissorischen Eide erst bekräftigen müssen,
<lb/>daß sie nicht das Unrecht, sondern das Recht erkennen
<lb/>wollen. Aber am unangenehmsten berührt es gewiß, wenn
<lb/>bisweilen daS Verbiet so lautet, daß man unwillkührlich
<lb/>an den vor wenigen Stunden geleisteten Eid zurückdenkcn
<lb/>muß. Wir verwahren uns, irgend Jemanden zu nahe
<lb/>treten zu wollen; indessen wir sehen die Dinge wie sie sind.
<lb/>Es kommen in factisch unzweifelhaften Sachen Verbiete
<lb/>vor, die mit dem Eide unvereinbar lauten. Bei Eigen-
<lb/>thumsverletzungen ist dies freilich niemals der Fall, weil
<lb/>hier das gleiche Interesse des Staats und des Einzelnen
<lb/>zu deutlich hervor tritt. In politischen Parteifragen jeder
<lb/>Art kommt es aber häufig vor; die Geschwornen stellen
<lb/>sich dabei gar leicht nach ihrer Oppositions- Natur über
<lb/>das Gesetz. ES kommt auch vor bei Verbrechen, für welche
<lb/>schwere Strafen, namentlich Todesstrafe, angedroht sind; hier
</p>
            <p>

               <lb/>*) 3n dem neuen Entwürfe der Strafprozeß-Ordnung, sowie
<lb/>in dem Kommissions-Berichte der II. Kammer über die
<lb/>Verordnung äe 3. Januar 1849 wird auch die Gesammt-
<lb/>Vereidigung aller Geschworenen vorgeschrieben.


<lb/>32*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0500.tif"
                n="488"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>schrecken die Geschwornen vor dem: »schuldigt zurück; es
<lb/>kommt endlich vor in Sachen, bei denen der Angeklagte
<lb/>einem Verletzten gegenüber steht, welcher wenige Sympa- 
<lb/>thien für sich hat.

<lb/>Solche Verdicte entsprechen dann freilich manchmal
<lb/>der öffentlichen Meinung, die sich laut zu erkennen giebt.
<lb/>Es wird aber diese öffentliche Meinung nicht durch den
<lb/>Richterspruch gebildet, sondern der letztere entstand unter
<lb/>dein Cinftnsse der augenblicklichen öffentlichen Meinung.
<lb/>Kommt dann mit dem Wechsel der politischen Parteiungen
<lb/>oder Ansichten das Publicum zur Besinnung, so erinnert
<lb/>es sich wieder an den Urteils-Spruch seiner geschworenen
<lb/>Richter; es denkt an die frühern Urteile zurück, wenn bei
<lb/>dem neuen Schwurgerichte wieder neue Eide von den Ge-
<lb/>schwornen erhoben werden. Und dieser Eid, die voraus- 
<lb/>gesetzte Gerechtigkeit der Richter, wie viel wiegen sie bei
<lb/>solchen Reflexionen?

<lb/>Wir sind der Ansicht, daß die Gesetzgebung der Sitt- 
<lb/>lichkeit und der Justiz diesen Todesstoß nicht geben dürfe.

<lb/>Wir reihen hier die Frage an, ob es denn der pro- 
<lb/>missorische Eid sei, welcher unfern Richtcrstand zu der
<lb/>ehrenwerthen Stufe erhoben hat, auf welcher er steht?
<lb/>Es ist freilich ein ernster Augenblick, in welchem der an- 
<lb/>gehende Jurist für sein ganzes Leben den Eid als Richter
<lb/>leistet. Rur ist er mit diesem Eide noch nicht der gerechte
<lb/>Richter. Es führt ihn etwas ganz anderes zu dem Stand- 
<lb/>punkte, daß er niemals auch nur in die Versuchung kommt,
<lb/>mit Bewußtsein ein unrichtiges Urteil fällen zu wollen-
<lb/>baß er in jeder Sache in ernster, ruhiger Abwägung die
<lb/>Gründe und Gegengründe erkennt, daß er mit völligem
<lb/>Bewußtsein sich über die Tagesfragen und Parteiungen
<lb/>stellt, daß er mit rechtlicher Sicherheit den ihn selbst er- 
<lb/>greifenden Todesspruch fällen kann, wenn das Gesetz und
<lb/>die Wahrheit eS verlangt. Die juristische Vorbildung und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0501.tif"
                n="489"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>489
</p>
            <p>

               <lb/>die längere Uebung geben ihm eine leichte und sichere Auf- 
<lb/>fassung des Rechts und des Unrechts, so daß er sich selbst
<lb/>nicht täuschen will und kann; das ist die Hauptsache. Die
<lb/>Heranbildung in Mitten der ältern Richter giebt ihm die
<lb/>feste Gewohnheit eines unbedingten Rechtsgefühls; die
<lb/>fortdauernd gleiche Beschäftigung mit rechtlichen Entschei»
<lb/>düngen hebt ihn von selbst aus dem Kreise der Parteiung,
<lb/>und seine äußere ehrenvolle Stellung im Staate hebt das
<lb/>Gefühl seiner Würde. —

<lb/>Sehen wir umgekehrt, weshalb durch den promisso- 
<lb/>rischen Eid der Geschworne noch nicht zu dem gerechten
<lb/>Richter wird. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß
<lb/>die Geschwornen immer Männer von so sittlich religiösem
<lb/>Gefühle sind, daß sie niemals einen unrichtigen asserto- 
<lb/>rischen Eid leisten würden. Der assertorische Eid bezieht
<lb/>sich aber auch nur auf die Angabe einfacher Thatsachen,
<lb/>und cs ist Jedem von selbst klar, ob er dieselben weiß
<lb/>oder nicht weiß. Macht Jemand unrichtige Angaben, so
<lb/>ist er sich dessen vollkommen bewußt; mit vollem klaren
<lb/>Bewußtsein handeln aber Wenige unrecht. Der promisso- 
<lb/>rische Eid der Geschwornen bezieht sich dagegen nicht auf
<lb/>Thatsachen, sondern auf Urteile. Darüber aber täuschen
<lb/>sich Biele, ob sie ihr Urteil nach ruhigem, leidenschaft-
<lb/>losem Erwägen gefällt haben, noch Mehrere darüber, ob
<lb/>sie ihrem Urteile die gewohnten i'ebensansichten und Par-
<lb/>teimcinungcn zu Grunde gelegt haben oder die abstracte
<lb/>Wahrheit'der Thatsachen; darüber täuschen sich Biele, ob
<lb/>sie ihr Gefühl auf den Verstand h'äbcu einwirken lassen,
<lb/>noch Mehrere darüber, ob sie ihr Urteil so eingerichtet
<lb/>haben, wie eö ihnen im concreten Falle zweckmäßig er- 
<lb/>scheint, oder fo, wie der unabänderliche Wille des Gesetzes
<lb/>es verlangt. Nach allen diesen Seiten hin beruhe» die
<lb/>Verbiete der Geschwornen häufig auf diesen halben Selbst- 
<lb/>täuschungen. Fügen wir noch hinzu, daß die größere
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0502.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0502--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>Menge der Geschwornen wegen der seltenen Uebung im
<lb/>abstracten Denken ein durchaus festes, selbständiges Urteil
<lb/>nicht hat, und so den einzelnen Führern unter ihnen in die
<lb/>Hände gegeben sind. Die tägliche Erfahrung zeigt, daß
<lb/>die Verbiete so ausfallen, wie der Begabtere unter den
<lb/>Geschwornen urteilt; ist dieser ein Mann von gesunder,
<lb/>practischer Urteilskraft und gewissenhafter Unparteilichkeit,
<lb/>so ist an einem richtigen Gesammt-Verbiet nicht zu zwei- 
<lb/>feln; wo nicht, so kommen Aussprüche vor, die das Ge- 
<lb/>fühl für Gerechtigkeit verletzen.

<lb/>Endlich ist noch zu erwähnen, daß manche Geschwor-
<lb/>ne unabsichtlich bei der klarsten Ausfaffung der That-
<lb/>sachen deshalb ein auffallend unrichtiges Urteil fällen,
<lb/>weil sie über den Grad der nothwendigen innern Ueber-
<lb/>zeugung abnorme Begriffe haben. Wir wollen hier ge- 
<lb/>wiß nicht denjenigen einen Vorwurf machen, welche mit
<lb/>der zartesten Gewissenhaftigkeit die vorliegenden Beweise
<lb/>prüfen; aber es giebt Geschworne, welche vor jedem AuS-
<lb/>spruche deS „Schuldig" zurückschrecken, welche kaum auf
<lb/>Grund eines Geständnisses, niemals aber auf Grund selbst
<lb/>der bündigsten Zeugenaussagen verurteilen, und zwar nach
<lb/>dem ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze, daß immer
<lb/>noch die Möglichkeit der Unschuld bleibe. Sie wollen ver- 
<lb/>meintlich ihr eigenes Gewissen nicht belasten, und sehen
<lb/>im einzelnen Falle gern, wenn die übrigen Geschwornen
<lb/>wirklich verurteilen. Die menschliche Erkcnntniß ist freilich
<lb/>immer beschränkt; aber innerhalb dieser menschlichen Gren- 
<lb/>zen muß doch Jeder einmal handeln, muß auch der Richter
<lb/>urteilen. Nach den Grundsätzen jener scheinbaren Gewis- 
<lb/>senhaftigkeit würde es keine Criminalrechtspflege geben
<lb/>können. Jene Geschwornen verletzten aus getäuschter Ge- 
<lb/>wissenhaftigkeit nach der andern Seite hin ihr Gewissen
<lb/>und ihren Eid.

<lb/>Es führt gewiß auch bann das abgesonderte, selbst-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0503.tif"
                n="491"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0503--><p/>
            <p>

               <lb/>49!
</p>
            <p>

               <lb/>ständige Bcrathen und Beschließen der Geschwornen manch,
<lb/>mal zu unrichtigen Urteilen, wenn die Thatsachen verwickelt
<lb/>sind, wenn die Subsumtion der Thatsachen unter das Ge.
<lb/>setz schwierig ist, wenn die Fragestellung unverständlich,
<lb/>unvollständig oder unpassend ist; indessen dann trifft der
<lb/>Nachtheil doch nicht unmittelbar den Grundsatz der Ge- 
<lb/>rechtigkeit. Aber in den oben angeführten Fällen, in denen
<lb/>man an den Eid der Geschwornen zurückdenkt, wird durch
<lb/>die Schwurgerichte Religion und Recht untergraben. —
<lb/>ES erklären sich daraus auch die neuern Bestrebungen, die
<lb/>Competenz der Schwurgerichte einzuschränken, oder den
<lb/>Zweck der gerichtlichen Verurteilungen auf polizeilichem
<lb/>Wege zu erreichen. Damit ist das Uebel nicht gehoben;
<lb/>man gebe den Schwurgerichten eine andere Gestaltung,
<lb/>wenn der Richter-Eid etwas Heiliges bleiben soll*). —
</p>
            <p>

               <lb/>') Der Entwurf der neuen Straf-Prozeß-Ordnung (§. 372.)
<lb/>will den Geschwornen vor der Berathung noch eine ernste
<lb/>Ermahnung durch ihren Vorsteher geben lassen; er lautet:
<lb/>Die Geschworenen wählen durch Stimmenmehrheit ihren
<lb/>Vorsteher. Derselbe hat die Berathung zu leiten und
<lb/>deren Ergebnis; zu verkünden. Der Aufnahme eines
<lb/>Protokolls über die Wahlhandlung bedarf es nicht.

<lb/>Vor der Berathung hat der Börstel,er den Geschwornen Fol- 
<lb/>gendes zu ihrer Richtschnur vorzulesen:

<lb/>Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechen- 
<lb/>schaft über die Gründe ihrer Neterzeugung; es schreibt
<lb/>ihnen keine Regeln vor, nach welchen sic die Vollständig- 
<lb/>keit eines Beweises zu beurteilen Härten. Aber es legt
<lb/>ihnen die durch einen feierlichen Erd geheiligte Pflicht
<lb/>auf, alte für und wider den^ Angeklagten vorgebrachten
<lb/>Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, und nach
<lb/>der durch diese Prüfung gewonnenen innersten Ueberzeu-
<lb/>gung allein ihren Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld
<lb/>zu fällen.

<lb/>Ihre Berathung muß sich auf die Thatsachen be-
<lb/>schränken, welche den Gegenstand der ihnen vorgelegten
<lb/>Fragen bilden.

<lb/>lieber die Rechtmässigkeit oder Zweckmässigkeit des
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0504.tif"
                n="492"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0504"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0504--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>Die Stellung des Präsidenten.

<lb/>Wir gehen zunächst zu der entgegengesetzten schwachen
<lb/>Seite der Schwurgerichte über, zu der Stellung des Prä- 
<lb/>sidenten. Die Stellung der Geschworuen einerseits und
<lb/>die des Präsidenten andrerseits characterisiren die Schwur- 
<lb/>gerichte als das Kind der gewaltigen Gegensätze in dem
<lb/>französischen Kaiserreiche.

<lb/>Durch die Geschworuen greift die Volkshcrrschaft in
<lb/>die Justiz, durch den Präsidenten sichert sich der Absolu- 
<lb/>tismus sein nothwendiges Gegengewicht. Diese Nothwen-
<lb/>digkeit lag in der nach Berwaltungötheorien abgemessenen
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzes steht ihnen kein Urteil zu; die Schwere
<lb/>der Strafe, welche den Schuldigen treffen könnte, darf
<lb/>sie bei ihrer Entschließung nicht bestimmen. —

<lb/>Es ist dadurch anerkannt, daß in der Praris sich das
<lb/>Vetürfniß einer solchen Erinnerung berauSgestelll habe.
<lb/>Aber es ist unseres Erachtens doch fcMimnt, wenn eine
<lb/>solche Erinnerung unmittelbar vor dem Urteilsspruch nöthig
<lb/>ist; gefährlicher aber noch, den Geschworuen zu zeigen, daß
<lb/>man diese Erinnerung für nöthig erachte. ES ist bisweilen
<lb/>nicht gut, alles zu sagen, waS man denkt, und jedes Miß- 
<lb/>trauen zu äußern.

<lb/>Das Verfahren in England hat hier eine Bestimmung,
<lb/>welche manchmal als etwas Sonderbares angesehen wird,
<lb/>welche aber eine tiefe Bedeutung hat: wir meinen die Be- 
<lb/>stimmung, daß das Urteil der Geschworuen einstimmig sein
<lb/>muß. Dadurch wird 2 Uebelsiänden vorgebeugt. Zunächst
<lb/>haben diejenigen Geschworuen keinen Ausweg mehr, welche
<lb/>sich auf das Urteil der Andern verlassen, und selbst nicht
<lb/>in die Sache hinein gehen, oder kie innere Verantwortlich- 
<lb/>keit für ein Schuldig mit leichter Mühe von sich abwenden
<lb/>wollen. Dann aber ist es auch das beste Mittel gegen
<lb/>leidenschaftliche oder parteiliche Urteile. Es ist gewiß, daß
<lb/>derjenige, welcher in gewissenhafter parteiloser Uebcrzeugung
<lb/>seine Meinung abgegeben hat, nicht sobald davon abgehen
<lb/>wird, während der Andere daS Urteil der Leidenschaft nach
<lb/>ruhiger Ucberlegung eher verläßt. Tie ernste, ruhige Er- 
<lb/>wägung wird dadurch gefördert, und die Wahrheit hat zu- 
<lb/>letzt eine alles überwindende Kraft.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0505.tif"
                n="493"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0505--><p/>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>Rollenoertheilung. Während man mit dem Oppositions-
<lb/>Elemente der Geschwornen nur eine Controlle der Ri6)ter
<lb/>cinzufnhrcn glaubte, drängte man diese, oder doch ihren
<lb/>alleinigen Machtinhaber, den Präsidenten, ans der richter- 
<lb/>lichen Stellung hinaus und machte ihn zu einem Verwal- 
<lb/>tungsbeamten. Beide Stellungen gefährden die in der
<lb/>Mitte sichende leidende Justiz. —

<lb/>Diese Behauptung mag cigenthümlich klingen; ihre
<lb/>Wahrheit mag seit der Uebersiedclnng des Geschwornen-
<lb/>Instituts nach Deutschland weniger scharf in die Erschei- 
<lb/>nung treten, namentlich bei kleineren Anklagcsachcn: aber
<lb/>in jeder wichtiger« Verhandlung wird sie dem Unbefange- 
<lb/>nen einlenchten.

<lb/>Der Präsident hat einen übergroßen Einfluß auf die
<lb/>Geschwornen und auf das Resultat der Verhandlung, wenn
<lb/>er will und wenn er seiner Aufgabe gewachsen ist. Die
<lb/>Beisitzer bilden nur seinen stummen Hof; die Geschwornen
<lb/>kann ex nach seinem Willen beugen; den Staatsanwalt
<lb/>und den Defensor kann er neutralisiren, und das Alles
<lb/>theils in Folge seiner gesetzlichen Gewalt, theils nach seiner
<lb/>scheinbaren Stellung als Schiedsrichter zwischen dem
<lb/>Staats-Anwalt und dem Defensor.
</p>
            <p>

               <lb/>Welches ist die Macht des Präsidenten?

<lb/>1) Er allein leitet die ganze Verhandlung. Alle
<lb/>häufig so wichtigen Principienfragen über das Formelle des
<lb/>Verfahrens entscheidet er durch sein Handeln. Vergesse man
<lb/>nicht, daß bei den Schwurgerichten die Form auf der Ver- 
<lb/>handlung lastet und erheblich auf sie einwirken kann. Frei-
<lb/>l!ch können der Staatsanwalt und der Defensor Widerspruch
<lb/>erheben, und auf Beschluß des Hofes antragen. Aber
<lb/>zunächst steht eine gleiche Befugniß den Geschwornen nicht
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0506.tif"
                n="494"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0506"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0506--><p/>
            <p>

               <lb/>zu und sie sind doch die eigentlichen Richter, welche daS
<lb/>wesentlichste Interesse bei diesen Fragen haben. Der Staats- 
<lb/>anwalt und der Defensor werden, um die Verhandlung
<lb/>nicht unnöthiger Weise störend zu unterbrechen, nur dann
<lb/>opponiren, wenn ihnen die Frage von Erheblichkeit scheint.
<lb/>Durch ein öfteres Opponiren in Formfragcn gefährden sie
<lb/>auch schon manchmal ihr Interesse. Endlich sehen sie die
<lb/>Wichtigkeit einer Form auch manchmal erst ein, wenn das
<lb/>Opponiren zu spät kommt und dann haben sie nur das
<lb/>Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, welches um so
<lb/>zweifelhafter ist, als dort nur erhebliche Formverlctzungen
<lb/>und auch nur dann zur Sprache gebracht werden können,
<lb/>wenn sie aus dem einseitigen Protocoll des Gerichtöschrei-
<lb/>bers hervorgehen.

<lb/>Immerhin bleibt indessen hier noch Opposition zu- 
<lb/>lässig. Erheblicher ist eine weitere Macht des Präsidenten.

<lb/>2) Er allein vernimmt den Angeklagten und die
<lb/>Zeugen *). Es ist dies eine schwierige Aufgabe, sie erfordert
<lb/>Gründlichkeit und Gewandtheit, kann aber verschieden gelöst
<lb/>werden. Man kann auf Jnculpation, man kann auf Excul-
<lb/>pation exaniiniren; man kann endlich auch auf Ermittelung
<lb/>der objektiven Wahrheit examiniren. Die beiden erstern
<lb/>Arten können zu extremen Gegensätzen sich gestalten, und
<lb/>stoßen dann entweder beim Staatsanwalt oder bei dem
<lb/>Defensor an. Der Staatsanwalt kann freilich selbst Fra- 
<lb/>gen stellen; doch bleiben es eben einzelne Fragen, die keine
<lb/>zusammenhängende Ermittelung bilden. Der Defensor und
<lb/>die Geschwornen können meistens nur durch den Mund des
<lb/>Präsidenten fragen, sie haben mithin die Art dieser Fragen
<lb/>nicht in ihrer Gewalt.

<lb/>Wenn aber die Frageweise des Präsidenten nicht so
<lb/>extrem hervortritt, wenn sie nur i» leichtern Nüancirungen


<lb/>*) Im englischen Verfahren ist dies bekanntlick anders.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0507.tif"
                n="495"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0507"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0507--><p/>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>beiiierklich wird, nur im Tone der Stimme liegt, im Her-
<lb/>vortretenlassen einzelner Momente, im scharfen Gegenüber- 
<lb/>stellen von Anssagen und Gegenaussagen, in der Art und
<lb/>Zeit der Confrontation, in der Reihenfolge, wie er die
<lb/>Zeugen vernimmt: dann ist es dem Staatsanwalte oder
<lb/>dem^Defeßsor meistens unmöglich, durch eigene Fragen ein
<lb/>Gegengewicht in die Wagschaale zu legen; es ist ein sol- 
<lb/>cher Versuch oft nicht einmal räthlich.

<lb/>Man wende nicht ein, daß dieser Uebelstand bei jedem
<lb/>Verfahren eintrete und nicht in der Natur der Schwurge- 
<lb/>richte liege, daß endlich der Präsident als Richter immer
<lb/>in der oben erwähnten dritten Art vernehmen müsse, näm- 
<lb/>lich so, daß er die objective Wahrheit ermittle. Wir dür- 
<lb/>fen behaupten, daß der Uebelstand dennoch in der Natur
<lb/>der Schwurgerichte begründet sei, und daß er hier immer
<lb/>mehr oder minder hervortrete.

<lb/>Der Präsident ist nicht Richter über die Thatfrage;
<lb/>bis zum Spruche der Geschwornen hat er wesentlich mehr
<lb/>den Charakter eines Vertreters der Staatsgewalt, eines
<lb/>nicht richterlichen Beamten.

<lb/>Nicht für sich und den Gerichtshof fragt er, sondern
<lb/>für die Geschwornen; diesen, den eigentlichen Richtern, soll
<lb/>er die zur Anklage gestellten Thatsachen in der mündlichen
<lb/>Verhandlung vorführen. Cr soll ihnen ein Bild der
<lb/>Sache geben, und muß deshalb von vorn herein in die
<lb/>Ermittelungen einen schon überlegten Zusammenhang
<lb/>bringen. Eine gewisse Form und Gestalt giebt der Prä- 
<lb/>sident mithin immer dem Bilde, und wird demselben un- 
<lb/>willkürlich manchmal auch Leben geben, theils weil sein
<lb/>Fragesystem sonst zu dürr erschiene und seine Arbeit zu
<lb/>mechanisch wäre, theils weil er Rücksicht darauf nehmen
<lb/>muß, daß die Geschwornen im Auffassen und namentlich
<lb/>im Conibiniren von einzelnen Thatsachen nicht geübt sind.
<lb/>In der Berathung der Geschwornen kann der Präsident
</p>

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                n="496"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0508--><p/>
            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>nicht mehr mitsprechen, die eigene Ansicht spricht aber
<lb/>Jeder gerne aus: so kommt es von selbst, daß bei der
<lb/>Zeugenvernehmung manches unerheblich scheinende Moment
<lb/>zurückgedrängt und andere wieder in den Vordergrund ge- 
<lb/>stellt werden.

<lb/>Ganz anders stellt sich dies bei solchen Mündlichen
<lb/>Verhandlungen, in denen der Präsident nur für sich und
<lb/>den Gerichtshof die Vernehmungen leitet. Er selbst und
<lb/>die Beisitzer sollen hier eine richterliche Ueberzengung
<lb/>gewinnen; damit ist eine ganz andere Stellung gegeben.
<lb/>Hier muß der Präsident für sich selbst schon die objcctive
<lb/>Wahrheit erforschen; er braucht die Verhandlungen auch
<lb/>nicht für seine Beisitzer in Scene zu setzen, denn er weiß,
<lb/>daß diese selbst das Wichtige und Unwichtige von einander
<lb/>sondern, das Zerrissene in den verschiedenen Aussagen com-
<lb/>biniren können; er weiß, daß er und der Gerichtshof dies
<lb/>Sondern und Combiiiireil in der Debatte nochmals zusam- 
<lb/>men vornehmen, und die Ansichten darüber austauschen.
<lb/>Dies und der weitere Umstand, daß er bei solchen Ver- 
<lb/>handlungen nur sich und dem Gerichtshöfe Rechnung zu
<lb/>tragen braucht, während er im andern Falle gewissermaßen
<lb/>dafür verantwortlich ist, wie er den Geschwornen die Sache
<lb/>vorgeführt hat, geben ihm auch größere Ruhe und Ueber-
<lb/>legung.

<lb/>Der angedeutete Unterschied zwischen den Verneh- 
<lb/>mungen vor dem Schwurgerichte und denen bei den Ab»
<lb/>theilnngs-Sitzungen kann dem Aufmerksamen nichi entgehen;
<lb/>cs werden ihn die Vorsitzenden selbst bewahrheiten müssen.
<lb/>Praktisch beweist sich unsere Behauptung schon dadurch, daß
<lb/>die Defensoren in schwurgerichtlichen Verhandlungen bei
<lb/>Zwischen-Fragen oder Oppositionen den Präsidenten häufig
<lb/>in gereizter Weise gegenüber treten; bei den Abtheilnngs-
<lb/>Verhandlungen ist dies nicht in solcher Weise der Fall.

<lb/>ES fragt sich also, ob auch in dieser Beziehung das
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0509.tif"
                n="497"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0509--><p/>
            <p>

               <lb/>Nebeneinanderstellen zweier selbstständiger Ricbterabtheiluii
<lb/>gen der Strafrechtspflege Gewinn bringt?

<lb/>3) Der Präsident schließt die Verhandlungen. Wenn
<lb/>dem Staatsanwalt und dem Defensor, welche beide vorher
<lb/>die Acten gelesen haben, das Sachverhältniß klar geworden
<lb/>ist, bleibt es bei diesem Schlüsse. Die Geschwornen-Richter
<lb/>sind wieder der leidende Theil. Sie können freilich vor
<lb/>dem Schlüsse noch Erörterungen beantragen, aber meisten-
<lb/>theils gewahren sie wegen Mangels an Uebung und Ge-
<lb/>setzeskenntniß die etwaigen Lücken der Verhandlung nich
<lb/>gleich, sondern erst dann, wenn sie in dem BerathungS-
<lb/>Zimmer eingeschlossen sind. Dort aber können sie über
<lb/>nichts mehr Information einziehen, nicht einmal die Acten
<lb/>liegen ihnen vor, die für den objectiven Thatbestand oft
<lb/>sehr wesentlich sind. Dies unangenehme: --zu spät-- kommt
<lb/>nicht selten vor. Bei den AbtheilungSvcrhandlungcn können
<lb/>die Richter immer die Verhandlung von Neuem aufnehmen
<lb/>oder die Sache ganz vertagen; aber bei den wichtiger«
<lb/>Schwurgerichtssachen geht die Rechtspflege auch hier unter
<lb/>der schwerbeweglichen Form zu Grunde. —

<lb/>4) Der Präsident gibt nach den Vorträgen des
<lb/>Staatsanwalts und deö Defensors ein Resume. Nebenbei
<lb/>sei zunächst erwähnt, daß zu einem klaren, bündigen Re»
<lb/>filme nach den vorauSgcgangenen Anitrengnngcn ein kör- 
<lb/>perlich und geistig tüchtiger Präsident gehört; ferner, daß
<lb/>die stete Nothwendigkeit eines Resume in manchen Sachen
<lb/>nur zu unnöthiger Abspannung aller Betheiligten führt,
<lb/>da dieselben Sachen bereits 4mal vorgetragen sind: in
<lb/>der Anklageschrift, in der Verhandlung, von dem Staats- 
<lb/>anwalt und von dem Defensor. In allen Sachen aber
<lb/>und namentlich, wenn die Verhandlungen weitläufig ge- 
<lb/>wesen sind, ist das Resümiren durch den Präsidenten höchst
<lb/>gefährlich. Es nützt nie; denn die etwaigen unrichtigen
<lb/>Anführungen des Staatsanwalts oder des Defensors kön-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0510.tif"
                n="498"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0510--><p/>
            <p>

               <lb/>498
</p>
            <p>

               <lb/>nen diese in ihren Wechselvorträgen gegenseitig berichtigen,
<lb/>und das Vergessene könnte der Präsident dann noch an«
<lb/>führen, wenn es im einzelnen Falle nothwendig wäre. Es
<lb/>schadet aber immer. Gegen die unrichtigen thatsächlichen
<lb/>Anführungen des Präsidenten gibt es nämlich gar kein
<lb/>Heilmittel: weder der Staatsanwalt noch der Defensor
<lb/>können nach dem Resümv das Wort ergreifen"'), noch
<lb/>weniger aber die Geschwornen-Richter, die bei allen diesen
<lb/>Verhandlungen merkwürdiger Weise als der leidende, un- 
<lb/>selbstständige Theil erscheinen. Von absichtlich unrichtigen
<lb/>Anführungen ist hier nicht einmal die Rede; sondern nur
<lb/>von denjenigen, die auf einem Irrthume oder auf Aus- 
<lb/>drücken beruhen, die der Mißdeutung unterliegen. Der- 
<lb/>gleichen Jrrthümer kommen vor, und sind um so erklär- 
<lb/>licher, als der Präsident beim Resume schon abgespannt
<lb/>ist und jedenfalls, eben weil er die Verhandlung selbst
<lb/>geleitet hat, die Einzelnhciten nicht so objcctiv und ruhig
<lb/>auffassen konnte, wie jeder Andere. Auch hat sich der Prä-
<lb/>sident auf das Resüme meistens schon früher aus den
<lb/>Acten vorbereiten müssen, so daß sich dasselbe der eigent- 
<lb/>lich mündlichen Verhandlung weniger scharf anschließt. Die
<lb/>Geschwornen aber werden durch solche Unrichtigkeiten um so
<lb/>eher irre geleitet, als sie glauben können, der Präsident
<lb/>ergänze die Lücken der mündlichen Verhandlung aus den
<lb/>Untersuchungs-Acten, und als sie auch in ihm den schein- 
<lb/>baren Schiedsrichter zwischen den Anführungen des Staats- 
<lb/>anwalts und des Defensors erblicken.

<lb/>Gefährlicher noch wird das Resumö, weil der Prä- 
<lb/>sident demselben immer eine bestimmte Farbe geben muß
<lb/>und zwar in einem höhern Grade, wie seinen Vernehmun- 
<lb/>gen. Wir meinen nicht, daß er seine Ansicht geradezu aus- 
<lb/>spreche: das würde sehr wenig schaden; aber das halbe
</p>
            <p>

               <lb/>') In England ist dies anders.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0511.tif"
                n="499"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0511--><p/>
            <p>

               <lb/>499
</p>
            <p>

               <lb/>Durchblicken seiner Ansicht ist gefährlich und übt auf die
<lb/>Geschwornen einen unberechenbaren Einfluß aus, da sie in
<lb/>ihm den unparteiischen Obmann zwischen den Vorrednern
<lb/>erblicken. Es ist aber ganz unmöglich, daß der Präsident
<lb/>durchaus neutral referire; denn schon in dem gleichen Ne-
<lb/>beneinanderstellen der einzelnen Beweise für und wider
<lb/>liegt ein Urteil, da die Beweismittel nie gleich erheblich,
<lb/>gleich stark, und die Zeugen nie gleich glaubwürdig sind.
<lb/>Es bedarf hier der weiteren Ausführung wohl nicht, da
<lb/>über diesen Punkt Wenige zweifelhaft sein werden.

<lb/>5) Der Präsident stellt die Fragen. Die ganze
<lb/>Verhandlung concentrirt sich zuletzt in den Fragen; aus
<lb/>ihnen geht die Entscheidung hervor. Die Fragestellung ist
<lb/>mithin das wichtigste Moment in dem ganzen Institut und
<lb/>doch auch zugleich dessen schwächste Seite. Das Schwie- 
<lb/>rige der Fragestellung haben wir später noch besonders
<lb/>hervorzuheben; doch ist hier schon der allgemeinen Nach-
<lb/>theile zu erwähnen.

<lb/>Wie in dem Geschwornen - Gerichte überhaupt die
<lb/>Form sehr prävalirt, so namentlich bei den Fragen. Den
<lb/>Geschwornen steht nicht ein freies Urtel über das Vor- 
<lb/>handensein und den Character der zur Anklage gestellten
<lb/>Thatsachen zu, sondern es ist ihnen in der Frage eine
<lb/>Form für dies Urteil vorgeschrieben. Ueber diese Form
<lb/>haben sie gar keine Cognition. Ob sie durch diese ihre
<lb/>volle und reine Ueberzeugung aussprechen können, ist gleich,
<lb/>gültig. Wie sich ihr richterliches Gefühl auch sträuben mag,
<lb/>wenn ihre Ueberzeugung auf ein leichteres, oder schwereres,
<lb/>oder anders gestaltetes Verbrechen geht: sie sind ^doch an
<lb/>die Frage gebannt. So müssen sie durch Verneinung einer
<lb/>Frage oft wider Willen der Gerechtigkeit in den Weg tre»
<lb/>ten, oder durch Bejahung dieselbe beschränken. Unabhän-
<lb/>Richter sind sie nicht. Es kommt wohl in jeder Schwur-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0512.tif"
                n="500"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0512--><p/>
            <p>

               <lb/>gcrichtS-Pcriodc vor, daß sich die Geschwornen nachträglich
<lb/>höchst mißgestimmt iit'ctT die Fragestellung äußern.

<lb/>ES wird wohl eingcwcndet, daß beim Wegfallen der
<lb/>bestimmten Fragestellung die Geschwornen in einer mit der
<lb/>Natur deS AnklagcprocesieS unvereinbaren Weise abschwei- 
<lb/>fen kennten, oder daß ihre freie Antwort oft eine Subsum- 
<lb/>tion der Thatsachcn unter die gegebenen Gesetze unmöglich
<lb/>machen könnte; sowie endlich, daß sich für eine Vereinba- 
<lb/>rung der Fragen mit ihnen keine Ferm auffinden lasse.
<lb/>DaS mag Alles wahr sein, doch folgt noch nicht daraus,
<lb/>daß den Geschwornen die zu beantwortenden Fragen vor- 
<lb/>geschriebe» werden müssen. Wohl aber folgt daraus, daß
<lb/>ein unlösliches Dilemma vorliege, daß die Nachtheile nach
<lb/>beiden Seiten hin zu groß sind, um diese Einrichtnng ver- 
<lb/>bessern zu können: das Wesen der Sache bleibt immer
<lb/>unter der Form gefesselt. Ter Notbbchelf in der Praxis
<lb/>ist ein sehr dürftiger: man legt den Geschwornen über alle
<lb/>möglichen Thatsachcn Fragen vor. Die hieraus wieder
<lb/>entspringenden Nichtheile sinden eine spätere Erwähnung.

<lb/>Doch nicht die Geschwornen allein: auch der Ge- 
<lb/>richtshof liegt unter jenem Banne. Auch der Gerichtshof
<lb/>wird über die Fragestellung nicht gehört; der Präsident
<lb/>stellt dieselben nach seinem alleinigen Urteile. Nach dem
<lb/>Spruche der Geschwornen hat aber der Gerichtshof eine
<lb/>doppellte Aufgabe: er soll die bejahten Thatsachcn unter
<lb/>ein Gesetz snbsumircn, und innerhalb dieses Gesetzes das
<lb/>Strafmaaß finden. Bei beiden Funktionen ist die Fassung
<lb/>der Fragen wieder gleich erheblich. ES kommt darauf an,
<lb/>ob nach der Fassung der Fragen die Anwendung eines
<lb/>Gesetzes möglich ist, und ferner, ob zur Findung deS Straf-
<lb/>maaßcs die Fragen hinsichtlich der erschwerenden oder mil- 
<lb/>dernden Umstände erschöpfend waren? Ueber einen Mangel
<lb/>der letzter» Art kommt man allenfalls hinweg, indem die
<lb/>Richter, eingreifend in die Function der Geschwornen, die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0513.tif"
                n="501"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0513--><p/>
            <p>

               <lb/>erheblichen Thatumstände selbst bejahen oder verneinen.
<lb/>Ueber einen Mangel der erstern Art kann man in gleicher
<lb/>Weise nicht wegkommen; hat der Gerichtshof andere Ansichten,
<lb/>wie sie der Präsident bei Entwerfung der Fragen hatte, so
<lb/>ist der unlösliche Widerspruch da. Es ist mithin die Stellung
<lb/>des Präsidenten gegenüber dem Gerichtshöfe eine falsche.

<lb/>Der Gerichtshof gelangt nur dann zuv Mitberathung
<lb/>der Fragen, wenn der Staatsanwalt oder der Defensor
<lb/>gegen die von dem Präsidenten entworfenen Fragen Wi- 
<lb/>derspruch erheben. Für den Gerichtshof ist dies rein zu- 
<lb/>fällig. Der Widerspruch des Staatsanwalts oder des
<lb/>Defensors hängt auch schon davon ab, ob diese in dem
<lb/>Einen kritischen Momente des Vorlesens der Fragen die
<lb/>etwaigen Mängel derselben gleich auffassen, nichts über- 
<lb/>hören, nichts mißverstehen, und ob sie für ihre Ansicht die
<lb/>Rechtsgründe gleich bestimmt angeben können. Es kommt
<lb/>auch vor, daß der Staatsanwalt und der Defensor aus
<lb/>vielleicht entgegengesetzten Gründen mit der Fragestellung
<lb/>einverstanden sind, dem Gerichtshöfe aber aus anderen Er- 
<lb/>wägungen eine Abänderung doch wünfchenöwerth erscheint.

<lb/>Wenn endlich auch der Gerichtshof die Fragen fest- 
<lb/>gestellt hat, so bleiben doch noch die Geschwornen mit
<lb/>ihrer selbständigen Ansicht übrig; d. h. ihre Ansicht ist
<lb/>dem Gesetze gleichgültig.

<lb/>AuS allen diesen Widersprüchen, wie sie die Frage- 
<lb/>stellung zeigt, soll nun dennoch ein Urteil hervorgehen,
<lb/>welches innere Einheit und Zusammenhang hat. Wir
<lb/>haben uns nicht in der speculativen Auffindung von mög- 
<lb/>lichen Widersprüchen ergangen, sondern es ist bekannt ge- 
<lb/>nug, daß sie recht eigentlich in die practische Erscheinung
<lb/>treten. Die Praxis sucht auch hier nach Auswegen: das
<lb/>sicherste Zeichen eines kranken Gesetzes. Der Präsident
<lb/>beräth die Fragen regelmäßig mit dein Gerichtshöfe: dies
<lb/>ist wenigstens nicht ganz mit dem Gesetze; — jene Bera-
<lb/>^unÖ kann er aber nicht füglich anders, als vor der

<lb/>*». S-tr,.»,, 9. Heft. 33
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0514.tif"
                n="502"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0514--><p/>
            <p>

               <lb/>502
</p>
            <p>

               <lb/>mündlichen Verhandlung abhalten: das ist schon gegen
<lb/>daS Gesetz; — die entworfenen Fragen werden auch wohl
<lb/>vor der mündlichen Verhandlung schon dem Staatsanwalte
<lb/>und dem Defensor zur Kenntnißnahme mitgetheilt: das
<lb/>ist auch in etwa gegen das Gesetz.

<lb/>6. Der Präsident soll den Geschworncn die gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen, welche zur Anwendung kommen, an- 
<lb/>führen und ihnen dieselben nöthigenfalls erläutern. Er
<lb/>greift dadurch dem Urteile des Gerichtshofes vor, und
<lb/>giebt den Geschworncn auch nur seine einseitige Ansicht
<lb/>über Sinn und Auslegung des Gesetzes. Es kann Vor- 
<lb/>kommen, daß mit dieser Gesetzesauslegung der Gerichtshof
<lb/>nicht einverstanden ist. Dem Staatsanwalt und dem De- 
<lb/>fensor ist es nach §. 359. des Entw. nicht einmal gestat- 
<lb/>tet, entgegenstchende rechtliche Bemerkungen zu machen; sie
<lb/>sollen sich nur über die Beweisfrage auölassen. Noch wei-
<lb/>ter geht der Entwurf der neuen Straf-Prozeß-Ordnung
<lb/>im §. 377. Derselbe lautet:

<lb/>»Entstehen bei den Geschwornen Zweifel über das
<lb/>von ihnen zu beobachtende Verfahren, oder über Sinn
<lb/>und Bedeutung der gestellten Fragen, oder über Fas-
<lb/>sung der Antwort, so können sie die Gegenwart des
<lb/>Vorsitzenden des Gerichtshofes zur Ertheilung einer
<lb/>Auskunft erbitten.

<lb/>Findet der Vorsitzende, daß die Zweifel der Ge- 
<lb/>schwornen sich auf thatsächlichr Punkte beziehen, so
<lb/>muß er sich jeder Aeußerung einer Ansicht darüber
<lb/>enthalten.

<lb/>Wenn die Geschwornen von der ihnen in diesem
<lb/>Paragraphen ertheilten Befugniß Gebrauch machen,
<lb/>so ist dies im Sitzungsprotokolle zu vermerken."

<lb/>Es ist dadurch dem Präsidenten eine Einwirkung auf
<lb/>die Geschwornen gestattet, welche weder dem Staatsan- 
<lb/>walts noch dem Defensor, nicht einmal dem Gerichtshöfe
<lb/>bekannt wird. Sie. ist schon aus diesem Grunde gefähr-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0515.tif"
                n="503"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0515--><p/>
            <p>

               <lb/>ö05
</p>
            <p>

               <lb/>lief), noch mehr aber aus einem andern. Die Rechtscr--
<lb/>läuterungcn in der öffentlichen Sitzung sind nur allgemeine;
<lb/>die Erläuterungen über die rechtliche Bedeutung der Fra- 
<lb/>gen in dem Berathungs-Zimmer der Geschwornen schlie- 
<lb/>ßen sich aber unmittelbar an die Beurteilung des gege- 
<lb/>benen Falles an, und haben deshalb großen Einfluß. Der
<lb/>Präsident als rechtsvcrständiger Beistand in Mitten der
<lb/>Geschwornen hat über die Letzteren eine so große Ueberle-
<lb/>genheit, daß eine entgegengesetzte Meinung keinen Halt
<lb/>mehr gewinnen kann. Auch bleibt der merkwürdige Zwei- 
<lb/>fel übrig, ob die Geschwornen von ihm bloß ein RechtS-
<lb/>gntachten vernehmen sollen, oder ob sie seine Rechts- 
<lb/>ansicht zu Grunde legen müssen. Die Geschworncn haben
<lb/>durchweg nicht die rechtliche Borbildung, daß sie oem.
<lb/>auch andere Rechtsansichten geltend machen und mit Grün- 
<lb/>den gegen den Präsidenten verlheidigen konnten.

<lb/>Wenn wir daher auch zngcben müssen, daß den Ge- 
<lb/>schworncn ein Nechtsbcistand sehr noth thut, so können wir
<lb/>den Ausweg des §. 377. eil. doch nicht als einen glück- 
<lb/>lichen ansehen. Tritt der ganze Gerichtshof mit Geschwor- 
<lb/>ncn in Bcrathnng, so werden von den einzelnen Richtern die
<lb/>entgegenstehenden Ansichten geltend gemacht und mit Grün- 
<lb/>den unterstützt. Es sind dann die Geschworuen weit mehr
<lb/>in der Lage, die Gründe und Gegengründe abznwägen und
<lb/>sich der einen oder der andern Ansicht anzuschließen. —

<lb/>Dieses vielseitige große Uebergewicht des Präsidenten
<lb/>ist nicht in die Hände des ordentlichen Richters gelegt,
<lb/>sondern wird einem dazu geeigneten Appellations-Gerichts-
<lb/>Rathe oder Director übertragen. Bei den jetzigen Com-
<lb/>wissiensbcrathungen der Kammern über die Verordn, vom
<lb/>3. Januar ist sogar zum Vorschläge gekommen, nur Ober-
<lb/>Tribunalsräthc dazu zu verwenden. Es kann bei unfern
<lb/>Justiz-Zuständen uns gewiß nicht im Entferntesten die
<lb/>Meinung kommen, als ob bei der Auswahl der Präsiden- 
<lb/>ten für die Schwurgerichtssitzungen andere Gründe obwal-


<lb/>33 *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0516.tif"
                n="504"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0516"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0516--><p/>
            <p>

               <lb/>.104
</p>
            <p>

               <lb/>teten, als die wirkliche Tüchtigkeit der Richter. ES ist aber
<lb/>besser, den äußern Anstoß zu vermeiden, und die Justiz
<lb/>über dergleichen Angriffe erhaben ;u machen. — Es ist
<lb/>gewiß, daß nach der jetzigen Einrichtung der Präsident auch
<lb/>noch etwas anderes ist, als Richter, und es ist gewiß, daß
<lb/>neben seiner Machtvollkoimnenheit die Gleichberechtigung
<lb/>der Beisitzer gar sehr in den Hintergrund tritt. Die rein
<lb/>collegialische Form, dieser Lebensnerv der Justiz, ist ver- 
<lb/>schwunden. Es ist daher auch nicht abzuschen, weshalb
<lb/>man zum Scheine das große Colleg der Fünfe hinsctzt*).
<lb/>Will man die selbständige Stellung der Geschwornen nicht
<lb/>aufgeben, so ist cS immer noch besser, daß man ihnen die
<lb/>Rechtsprechung ungetheilt überträgt, und den Präsidenten
<lb/>nur die Verhandlung leiten läßt. Das Gefühl der unge- 
<lb/>lheilten Verantwortlichkeit würde die Geschwornen mehr
<lb/>heben, und der Präsident mit seinem Colleg würde keine
<lb/>Scheinrollen haben. —

<lb/>Die Trennung des richterlichen Spruches.

<lb/>Den Geschwornen ist angeblich die thatsächliche, dem
<lb/>Gerichtshöfe die rechtliche Beurteilung zugewiesen. So hat
<lb/>man es gewollt, das Resultat ist aber ein ganz anderes
<lb/>geworden. Außerdem ist sowohl die beabsichtigte Trennung,
<lb/>wie die wirkliche, eine ganz willkürliche und unhaltbare.

<lb/>Wie die Rollen wirklich vertheilt sind, steht dem Ge- 
<lb/>richtshöfe bei Findung des Strafmaaßes eine weit speciellere
<lb/>Beurteilung der Thatfragen zu, wie den Geschwornen, die
<lb/>hinsichtlich des subjectiven Thatbestandeö nur das Schuldig
<lb/>oder Nichtschuldig aussprechen; und umgekehrt steht den
<lb/>Geschwornen in weit höherem Maaße die rechtliche Beurtei- 
<lb/>lung zu, da sie mit dem Schuldig auch den objectiven
<lb/>Thatbestand beurteilen, der Gerichtshof aber nach Feststel- 
<lb/>lung des objectiven Thatbestandeö in der Anwendung des
<lb/>bestimmten Gesetzes mehr eine rein formelle Function hat.

<lb/>'1 3« der That ist auch die« in England ander«.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0517.tif"
                n="505"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0517--><p/>
            <p>

               <lb/>505
</p>
            <p>

               <lb/>Die Trennung ist hiernach eine unhaltbare, und muß es
<lb/>der Natur der Sache nach sein. Mit welcher historischen
<lb/>und rechtsphilosophischen Weisheit man auch diese Tren- 
<lb/>nung zu motiviren gesucht hat: es fehlt den schwurgericht- 
<lb/>lichen Erkenntnissen schon an der logischen Einheit, vielmehr
<lb/>noch an der gleichmäßigen rechtlichen Begründung*).

<lb/>Zn dem subjective» Thatbestande beurteilen die Ge«
<lb/>schwornen meistens nur das Thatsächliche, in dem objektiven
<lb/>Thatbestande aber immer auch das rechtliche Moment. Von
<lb/>der Beurteilung des objectiven Thatbestandes ist dem Ge- 
<lb/>richtshöfe nur ein sehr kleiner Theil zugewiesen; z. B. die
<lb/>Frage, ob wiederholter Diebstahl vorliegc, die Frage über
<lb/>Verjährung; das Objektive des einzelnen Falle« steht der
<lb/>Beurteilung der Geschwornen zu, da in der Frage alle Be- 
<lb/>griffsmomente enthalten sein müssen. Wenn man auch
<lb/>versuchen möchte, die einzelnen Begriffsmomente eines
<lb/>Verbrechens in thatsächlicher Form in die Frage zu legen:
<lb/>es lauft doch einestheils immer wieder auf de» rechtlichen
<lb/>Begriff hinaus, und anderntheils ist eine solche Zerlegung
<lb/>auch nicht immer möglich. Selbst in der Definition, die
<lb/>daS Str. G- B. bei einzelnen Verbrechen giebt, liegen
<lb/>wieder technische Ausdrücke, entweder direct oder indirect,
<lb/>und bei andern Verbrechen wird der rechtliche Begriff ge- 
<lb/>radezu vorausgesetzt. Ter Unterschied zwischen Mord und
<lb/>Todtschlag liegt in den andern, bekanntlich Bielen, nicht
<lb/>faßlichen Ausdrücken: «vorsätzlich und überlegt;« — bei
<lb/>den Eigenthumsvcrbrechcn kann der feine juristische Begriff
<lb/>des Besitzes eine sehr wesentliche Nolle spielen, und die
<lb/>Unterscheidung zwischen Diebstahl, Unterschlagung, Raub,

<lb/>-) Sie werde» freilich unter Einen Hut gebracht, indem man
<lb/>darüber setzt: „Im Namen der Königs". Nebenbei »ei es
<lb/>gesagt, daß uns die« für unser« staatliche Gestaltung ein,
<lb/>nichtssagende Redensart scheint. Im sranz, Kaiserreich batte
<lb/>st» ibr» Bedeutung.
</p>

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                n="506"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0518--><p/>
            <p>

               <lb/>Erpressung rc. im gegebenen Falle eine äußerst schwierige
<lb/>werden; — über die vagen Begriffe von Zurechnungsfäh- 
<lb/>igkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Theilnahmc hat das Str.
<lb/>G. B. keine Begriffsbestimmung, ebenso wenig über die
<lb/>Injurie, und zwar ans dem einsachen Grunde, weil sie
<lb/>schwierig sind und gefährlich geschienen haben. Das alles
<lb/>aber sind rechtliche Begriffe, mit denen die Geschwornen
<lb/>fast in jeder Sache zu thun haben: sie werden vorausgesetzt.
<lb/>Der Präsident hat zwar das Recht und die Pflicht, ihnen
<lb/>darüber iin einzelnen Falle Aufklärung zu geben, (schon
<lb/>diese Nothwcndigkeit ist ein testimonium paupertatis für das
<lb/>Institut) aber man vergißt, daß der Präsident manchmal
<lb/>nicht weiß, ob die Erklärung noth thut; daß es ferner
<lb/>keineswegs leicht ist, einem Nicht-Juristen mit wenig Wor- 
<lb/>ten das klar zu machen, worüber die Juristen oft verschie- 
<lb/>dener Meinung sind, und daß endlich auch bisweilen dem
<lb/>Gerichtshöfe, dein Staatsanwalt und dem Defensor mit
<lb/>solchen einseitigen Erklärungen des Präsidenten wenig gedient
<lb/>ist, da sie eben eine andere Rechtsansicht haben können.

<lb/>Die rechtliche Beurteilung seitens der Geschwornen
<lb/>tritt recht scharf dann hervor, wenn es in Frage steht, ob
<lb/>eine Handlung ans der Gränze des Erlaubten und Uner- 
<lb/>laubten stehe, ob sie nach ltage der Strafgesetzgebung über- 
<lb/>haupt ein Verbrechen bilde, oder ob der Angeklagte nach
<lb/>einem andern Gesetze vielleicht zn solchen Handlungen be- 
<lb/>rechtigt war. Diese rechtliche Beurteilung haben die Ge- 
<lb/>schwornen bei jeder Handlung vorzunehmcn, durch welche
<lb/>ein Preßvergehen, ein Hochvcrrath rc. begangen sein
<lb/>soll. — Es ist hier der bekannte Principienstreit zu erwäh- 
<lb/>nen, ob die Geschwornen auch noch zu erkennen haben,
<lb/>wenn der Angeklagte die Thatsachen zngesteht, dagegen das
<lb/>Verbrecherische derselben bestreitet. Consequenter, Weise
<lb/>müssen sie allerdings noch sprechen, da sie den ganzen ob-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0519.tif"
                n="507"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0519"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0519--><p/>
            <p>

               <lb/>507
</p>
            <p>

               <lb/>jectiyen Thatbestand beurteilen sollen; sie erkennen in die- 
<lb/>sem Falle aber über rein rechtliche Momente. —

<lb/>An dieser eigentlichen rechtlichen Beurteilung nimmt
<lb/>nun der Gerichtshof gar nicht Thcil; man könnte allen- 
<lb/>falls sagen, daß der Präsident in etwa daran Theil nehme,
<lb/>nämlich durch die Construction der Fragen und durch die
<lb/>Erläuterungen, welche er den Gcschwornen giebt. Diese
<lb/>indirecte Theilnahme ist aber keineswegs erwünscht, sie
<lb/>fördert die Einheit der Beurteilung nicht.

<lb/>Was man die rechtliche Beurteilung des Gerichts- 
<lb/>hofes nennt, ist nur die formelle Anwendung deö Gesetzes.
<lb/>Dagegen steht demselben eine weit speziellere Beurteilung
<lb/>der Thatsachen zu. Bei der Findung des StrafmaaßeS hat
<lb/>er das Thatsachliche hinsichtlich aller MilderungS« und
<lb/>SchärfungS-Gründe seiner selbständigen Beurteilung zu
<lb/>unterwerfe», mögen diese nun subjective oder objective sein.
<lb/>Sein Eingreifen ist hier um so wichtiger, da unser Straf- 
<lb/>gesetzbuch so wenig begränzte Strafen hat. Welchen Grad
<lb/>der Gefährlichkeit die Handlungen gegen §. Gl. scq. des
<lb/>Str. Ges. Buchs, welche Ausdehnung die Handlungen ge- 
<lb/>gen §. 121. scq erreicht haben, wie groß die Fahrlässigkeit
<lb/>bei §. 132., die Gewalt bei §. 144. eod. gewesen, u. dgl.
<lb/>m., — alles dieses gibt jenen Verbrechen doch erst die
<lb/>bestimmtere thatsachliche Gestalt, und das wird durch den
<lb/>Gerichtshof scstgcstellt. Es ist kaum nöthig, solche Beispiele
<lb/>anzusührcn, und cs kann wohl nicht bezweifelt werden, daß
<lb/>in der Findung des Strafmaaßes eine selbständige, ge- 
<lb/>nauere Beurteilung des Thatsachliche» durch den Gerichts- 
<lb/>hof liegt. Dies hat man in etwa dadurch wieder auözu-
<lb/>gleichen gesucht, daß den Geschworncn das Recht vindicirt
<lb/>ist, über das Vorhandensein von erschwerenden oder mil- 
<lb/>dernden Umständen ihr voium abzugeben. Ein solcher
<lb/>fpecieller Ausspruch findet aber verhältnismäßig in nur
<lb/>wenigen Sachen statt, er zeigt auch nur die größeren Ab-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0520.tif"
                n="508"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0520--><p/>
            <p>

               <lb/>- .'$08 -

<lb/>stufungen des StrafmaaßeS an, und läßt »lithin iinnier noch
<lb/>die Nothwendigkcit einer tatsächlichen Beurteilung durch
<lb/>den Gerichtshof übrig. Er hat aber auch wieder den gro- 
<lb/>ßen Nachtheil, daß er das Urteil des Gerichtshofes formell
<lb/>beschränkt, ohne materiell ein bestimmtes anderes Urteil
<lb/>an die Stelle zu setzen. Es tritt dabei eine gemischte und
<lb/>doch nach beiden Seiten hin eine selbständige Beurteilung
<lb/>ein: eine einheitliche Begründung des Urteils kann also
<lb/>daraus am wenigsten hervorgehen. —

<lb/>Mögen sich die Gcschworncn über die mildernden
<lb/>re.-ip. erschwerenden Umstände ausgesprochen haben, oder
<lb/>nicht: es kann nicht fehlen, daß die thatsachliche Beurtei- 
<lb/>lung, wie sie beiden Eollegien selbständig zusteht, in den
<lb/>meisten Fälle» in Widerspruch geräth. In welcher näheren
<lb/>Gestaltung, unter welchen Modalitäten, in welchem Grade,
<lb/>unter Erwägung welcher besondcrn Umstände die Geschwor-
<lb/>nen ein Verbrechen als vorhanden angenoimnen haben,
<lb/>können sie nicht sagen, wenn sic auch wollten: sie haben
<lb/>nur die Frage zu beantworten. Der Gerichtshof seiner- 
<lb/>seits kann es nicht wissen, und wenn er es vermuthet,
<lb/>braucht er darauf keine Rücksicht zu nehmen; er vermuthet
<lb/>aber auch oft hierbei ganz irrig. Die lebendige Verbindung,
<lb/>der innere Einklang beider AuSsrrüche ist mithin nicht
<lb/>vorhanden, und es kommt deshalb keineswegs selten vor,
<lb/>daß der Ausspruch der Geschtvornen dem Gerichtshöfe und
<lb/>der des Letzten, Jenen unbegreiflich erscheint.

<lb/>Es kann diese abgeschlossene Selbständigkeit beider
<lb/>Urteile sehr nachtheilig wirken; die Ausgleichung und der
<lb/>Austausch der Ansichten, der beiden Thcilen nothwendig
<lb/>scheint, wird oft in ganz anderer Weise erstrebt. Wir
<lb/>wenden uns gleich an die Praxis. ES liegt ein Mord vor,
<lb/>unter subjectiv mildernden Umständen: der Mörder hat
<lb/>das Mitgefühl für sich, der Getödtete war ein schlechter
<lb/>Mensch. Die Geschwornen können ihr Herz mit dem stren-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0521.tif"
                n="509"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0521--><p/>
            <p>

               <lb/>— ro9
</p>
            <p>

               <lb/>flcn Gesetze nicht in Einklang bringen, und bejahen nur
<lb/>den Todtschlag. Der Gerichtshof will aber das Urteil dem
<lb/>objectiven Rechte wieder naher führen, und erkennt trotz
<lb/>der mildernden Umstände ein sehr hohes Strafmaaß. —
<lb/>Es liegt ein gewaltsamer Diebstahl vor, aber unter den
<lb/>subjectio und objectiv mildesten Umständen; die Geschwor-
<lb/>nen fürchten, daß die Richter in dem Strafmaaß zu hoch
<lb/>gehen und bejahen nur den einfachen Diebstahl. Der Ge- 
<lb/>richtshof wählt nun ein hohes Strafmaaß für den einfachen
<lb/>Diebstahl, trotz der mildernden Umstände, da seiner Ansicht
<lb/>nach die Strafe des gewaltsamen Diebstahls hätte eintre-
<lb/>ten mülsen. Dieser letztere Fall kann ähnlich in umge- 
<lb/>kehrter Weise Vorkommen. In dein Resultate entspricht
<lb/>nun die Strafe selbst vielleicht den Ansichten beider Eolle-
<lb/>gien: aber das Urteil bleibt hinsichtlich deö objectiven
<lb/>Thatbestandes und der subjectiven Strafbarleit gleich falsch.

<lb/>Wenn die Geschwornen nur mit 7 gegen 5 Stimmen
<lb/>das Schuldig aussprechen, so sollen die Richter entschei- 
<lb/>den. Für diesen Fall scheint nun wirklich ein Austausch
<lb/>der Ansichten stattznfinden und die innere Einheit des Ur- 
<lb/>teils hcrgcstellt zu sein. In der That tritt aber hier erst
<lb/>recht das Gegentheil ein, wie denn das halbe Annähern
<lb/>selbstredend den Grundfehler nicht heilen kann. Es ist be- 
<lb/>kanntlich ein Principienstreit, ob in jenem Falle die Richter
<lb/>als selbständige Geschworne entscheiden sollen, oder ob
<lb/>sie nur durch ihre Majorität in dem Ausspruche der Ge- 
<lb/>schwornen eine absolutere Majorität Herstellen sollen. Nimmt
<lb/>man Ersteres an, so stellt man die Richter über die Ge- 
<lb/>schwornen, und findet in ihrem Aussprache eine höhere
<lb/>Garantie; dies vorausgesetzt, darf man aber niemals
<lb/>Geschworne zuziehen. Läßt man die Richter dagegen »ur
<lb/>Zur Ergänzung der Majorität der Geschwornen urteilen,
<lb/>so darf man versichert sein, daß man den beabsichtigte»
<lb/>Zweck auf diesem Wege nicht erreicht. Eine solche Ergän-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0522.tif"
                n="510"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0522--><p/>
            <p>

               <lb/>510
</p>
            <p>

               <lb/>zung wäre mir dann möglich, wenn die Geschwornen und
<lb/>die Richter gemeinschaftlich bcriethen, oder wenn die Rich- 
<lb/>ter ihre Bcrathung ans derselben Basis fortsetzen könnten,
<lb/>auf der sic die Geschwornen angefangen. Die Gründe de?
<lb/>Geschwornen sind indessen den Richtern unbekannt, und
<lb/>würden auch nicht maßgebend für sie sein. Die den Ge- 
<lb/>schwornen vorgelegte Frage über die Schuld eines Ange- 
<lb/>klagten enthält aber manchmal sehr viele Momente, z. B.
<lb/>die folgenden:

<lb/>g. hat gerade der Angeschuldigte und nicht etwa ein
<lb/>Dritter die qu. Handlung verübt?
<lb/>ln ist die Handlung objectiv genommen eine gesetzwidrige?
<lb/>c. enthält sie den Thatbestand d ieses oder jenes Verbrechens?
<lb/>6. ist das Verbrechen ein qualificirteS oder nicht?
<lb/>c. ist der Angeschuldigte nicht dennoch straflos, weil
<lb/>ihm eine Rechtscinrede zur Seite steht?
<lb/>f. muß der Angesclmldigte straflos bleiben, weil er
<lb/>unzurechnungsfähig war? rc.

<lb/>Wenn auch bisweilen für einzelne dieser wesentlichen
<lb/>Momente besondere Fragen ausgeworfen sind, so sind doch
<lb/>meistens mehrere derselben in Eine Frage zusammcnge-
<lb/>faßt. Nehnien wir einen einfachen Fall des Diebstahls;
<lb/>die Frage lautet:

<lb/>Ist der A. schuldig, dem B, in rechtswidriger Ab- 
<lb/>sicht Geld weggenommen zu haben?

<lb/>Die Geschwornen nehmen die Thäterschaft einstim- 
<lb/>mig als erwiesen an, den objektiven thatbestand eines
<lb/>Diebstahls aber nur mit 7 gegen 5; die Minorität glaubt
<lb/>nämlich, es liege Unterschlagung vor. Die ganze Frage
<lb/>wird also nur mit 7 gegen 5 bejaht.

<lb/>Der Gerichtshof seinerseits, nimmt den objectiven
<lb/>Thatbestand des Diebstahls als vorhanden an, verneint
<lb/>aber die Thäterschaft und somit die ganze Frage mit 3
<lb/>gegen 2. -
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0523.tif"
                n="511"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0523"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>;&gt;H
</p>
            <p>

               <lb/>Hier kann doch von einer Ergänzung der Majorität
<lb/>nicht die Rede sein; wenn beide Collegien zusammenvotirt
<lb/>hätten, so wäre die Thäterschaft mit 14 gegen 3, der ob-
<lb/>jectioe Thatbestand mit 12 gegen ü bejaht, hinsichtlich beider
<lb/>Momente also mit großer Majorität die Schuld festgestellt.
<lb/>Nehmen wir statt jenes einfachen Beispiels das andere:
<lb/>Ist der A schuldig, dem B. mittelst Erbrechens eines
<lb/>verschlossenen Behälters in rechtswidriger Absicht
<lb/>Geld entwendet zu haben?

<lb/>Die Geschwornen bejahen nur mit 7 gegen 5; der
<lb/>Gerichtshof kann je nach ^age der Sache nicht wissen, ob
<lb/>der Minorität der Geschwornen die Thäterschaft, oder das
<lb/>erschwerende Moment des Erbrechens zweifelhaft war; ob
<lb/>sie annahmen, der Angcschuldigte habe aus Jrrthum statt
<lb/>des eigenen einen fremden Behälter erbrochen,^oder ob sie
<lb/>die Handlung für Scherz gehalten, rc. rc. Er selbst
<lb/>verneint nur hinsichtlich Eines dieser Momente die
<lb/>Frage mit 3 gegen 2. Beide Eollegien votiren dann
<lb/>auf verschiedenen Grundlagen. Eine Ergänzung
<lb/>der Berathung der Geschwornen tritt also nicht ein, son- 
<lb/>dern die Gesammtfrage wird an einen andern Richter de-
<lb/>vclvirt, welcher mit diesem Endurteil auch der höhere
<lb/>Richter wird. Zu welchem Zwecke waren nun die Ge-
<lb/>schwornen da?--Wir gehen weiter. Wenn nach einem
<lb/>solchen angeblichen Ergänzuugsspruche der Richter eine
<lb/>fernere Frage nochmals von den Geschwornen zu entschei- 
<lb/>den ist, so nimmt das Endurteil wieder die äußere Form
<lb/>einer beiderseitigen Abstimmung an; statt der innern lieber-
<lb/>einstimmung tritt dann aber bisweilen eine noch größere
<lb/>Konfusion ein. Wir geben ein Beispiel aus der Praris.
<lb/>Es waren mittelst Erbrechens eines Fensters und demnächst
<lb/>eines Schrankes Kleidungsstücke entwendet. Die gestohle- 
<lb/>nen Sachen wurden wiedergefunden bei B. und I)., zwei
<lb/>vielfach bestraften Dieben; man f&lt;mb bei ihnen auch Boh-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0524.tif"
                n="512"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0524"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>rer, wie dieselben zur Erbrechung des SchrankeS gebraucht
<lb/>sein mußten. Hinsichtlich des Erwerbes der gestohlenen
<lb/>Sachen verwickelten die Angeschuldizten sich in Unwahr- 
<lb/>heiten und Widersprüche. Außerdem hatte v. den Dieb- 
<lb/>stahl außergerichtlich gestanden und zwar dahin, daß R.
<lb/>eingestiegen sei, und den Schrank erbrochen habe, daß er
<lb/>ihm die Kleidungsstücke herausgereicht und sie beide dann
<lb/>die Theilung derselben vorgenommen hätten. Die Fragen
<lb/>lauteten:

<lb/>1. hat: a. der R. — b. der D. Kleidungsstücke mittelst
<lb/>Einsteigcns entwendet?

<lb/>2. oder hat: a. der R. — b. der D. an jenem Berbre-
<lb/>chen Theil genommen?

<lb/>Die Geschwornen bejahten ad. 1. a. und b. mit 7
<lb/>gegen 5, annehmend, beide hätten gemeinschaftlich einge- 
<lb/>brochen; die Frage ad. 2. hatten sie hiernach nicht mehr
<lb/>zu entscheiden. Der Gerichtshof verneinte ad. 1. und gab
<lb/>in Folge dessen den Geschwornen die weitere Beantwor- 
<lb/>tung der Frage ad. 2. auf. Diese verneinten nun ad. 2.
<lb/>a. und b. Diese Entscheidungen hatten, wie spätere Mit- 
<lb/>theilungen ergaben, folgende Gründe gehabt:

<lb/>die Richter nahmen bei der Frage ad. 1. an, daß
<lb/>das Geständniß des v. in so weit auch für ihn
<lb/>gelten müsse, als anzunehmen, daß er selbst nicht
<lb/>eingebrochen sei, daß aber die Angaben desselben,
<lb/>weil sie zur eigenen Exculpation dienten, gegen den
<lb/>R. allein nichts bewiesen, deshalb könnten beide wohl
<lb/>nur wegen Theilnahme zu bestrafen sein. Bei der
<lb/>demnächstigen Berathung der Geschwornen kamen
<lb/>diese aber zur Verneinung der Frage ad. 2:
<lb/>zunächst, weil sie glaubten, eö sei den Richtern zwei- 
<lb/>felhaft, ob die Angeschuldigten überhaupt des Dieb- 
<lb/>stahls schuldig;

<lb/>dann aber, weil sie glaubten, eS könne der R.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0525.tif"
                n="513"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0525"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>nicht als bloßer Theilnehmer bestraft werden, wenn
<lb/>er doch wirklicher Urheber sei;

<lb/>ferner, es könne der v. Nicht als Theilnehmer
<lb/>bestraft werden, da durch den Spruch ad 1. feststehe,
<lb/>daß kein Urheber da sei, und da es keinen Theil-
<lb/>nehmer ohne Urheber gebe;

<lb/>endlich, weil es unbillig sei, überhaupt den D. zu
<lb/>bestrafen, wenn der mehr inculpirte K. frei durch- 
<lb/>gehe.

<lb/>Sämmtliche Richter und Geschwornen waren darüber
<lb/>einverstanden, daß R. und D. die Diebe gewesen; für sich
<lb/>allein würde jedes Collez verurteilt haben; bei'm Zusam-
<lb/>menvotiren würden sie auch verurteilt haben; die Theilung
<lb/>des Urteils machte ein anderes Resultat möglich. Es
<lb/>war also nicht eine Ergänzung, sondern eine gegenseitige
<lb/>Verwirrung eingetreten; an der Form scheiterte die Be- 
<lb/>strafung selbst des geständigen Diebes.

<lb/>Der Urteilsspruch wird in ein Walten des Zufalls
<lb/>verwandelt, einmal durch die Trennung der zu entscheiden- 
<lb/>den Fragen, dergestalt daß sowohl die Geschwornen, wie
<lb/>der Gerichtshof,' theils factische, theils rechtliche Momente
<lb/>zu beurteilen haben, und dann durch die Combinirung der
<lb/>Entscheidungen in Ein Urteil, obschon die beiderseitigen
<lb/>Begründungen nicht auf gleicher, oft auf entgegengesetzter
<lb/>Basis beruhen. Richterliche Entscheidungen lassen sich nicht
<lb/>trennen; die Beurteilung eines Rechtsfalles kann nicht von
<lb/>dem Einen angefangen, von dem Andern fortgesetzt werden,
<lb/>wie ein Bauwerk, an dem nian nur Steine zufügt. Unsere
<lb/>Rechtsverhältnisse sind anders, wie vordem.

<lb/>Wenn in älterer Zeit ein summarischer Begriff eines
<lb/>Verbrechens ausreichte, wie ihn der Sprachgebrauch mit
<lb/>sich brachte, und wie e einem Schöffen einleuchtete; wenn
<lb/>man ferner mit der Findung des StrafmaaßeS wenig
<lb/>Schwierigkeit hatte, indem nach den ältern Gesetzen mei-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0526.tif"
                n="514"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0526"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>stenS eine absolut bestimmte Geldstrafe, nach der Carolina
<lb/>fast überall lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe
<lb/>eintrat: so entspricht'doch der Stand nnserer jetzigen Wis.
<lb/>senschaft mehr der Würde dcö Menschen und dem Rechts-
<lb/>gefühle, welches man dem Verbrecher gegenüber mit dop- 
<lb/>pelter Vorsicht festhalten muß. Soll die Strafe der Thal
<lb/>entsprechen, so muß die letztere nach ihrer subjccliven und
<lb/>objectiven Gestaltung genau festgestellt und danach das
<lb/>Strafmaaß erwogen werden. Es ist dies nicht möglich,
<lb/>wenn den Richtern der dürre, absolute Ausspruch der Ge-
<lb/>schwornen zur Norm überwiesen wird.

<lb/>Wie weit die Collision zwischen der rechtlichen Be- 
<lb/>urteilung der Geschworncn und der Richter gehen kann,
<lb/>zeigen am besten die Fälle, wenn von zwei Mitangeklagten
<lb/>der Eine erscheint, der Andere nicht. Ueber den Erster»
<lb/>sprechen dann die Geschworncn, über den Zweiten die
<lb/>Richter. Ter Eine wird freigesprochen, der Andere ver- 
<lb/>urteilt. So dient dann dies Institut zur Hebung deö
<lb/>Rechtsgefühls im Volke!

<lb/>Soll der richterliche Spruch Zusammenhang und
<lb/>Einheit wieder erhalten, soll die rechtliche und thatsächliche
<lb/>Beurteilung nicht auseinander gerissen werden, und mit
<lb/>gleicher Unparteilichkeit stattfindcn, so gebe man dem Prä- 
<lb/>sidenten 4 richterliche und 4 oder 6 bürgerliche Beisitzer,
<lb/>welche dann in collegialischer Form berathen u. abstimmen.

<lb/>Man fürchte nicht, daß die Letzter» neben den Erster»
<lb/>ihre Bedeutung verlieren würden. Grade hier sind die
<lb/>Geschworncn in der Lage, bei den verschiedenen Ansichten,
<lb/>welche sich unter den Richtern geltend machen, der einen
<lb/>oder der andern Meinung mit Ueberzeugung beizutreten.

<lb/>(Fortsetzung imlnächsten Hefte.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0527.tif"
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         <div xml:id="d23675e44924"
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              subtype="Sonstiges"
              n="XLVII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nachtrag zur Erörterung (S. 459.) über die Competenz für Injurien-Klagen</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>XL VII.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag zur Erörterung (Seite 459) über -ie
<lb/>Competrnz für Inzurien-Llagen.

<lb/>I.

<lb/>Äuch der §. 22. der Verordnung vom 2. Januar
<lb/>1849, der sich mit unveränderten Worten im Gesetze vom
<lb/>26. April 185i1 als §. 22. wieder findet, rechnet unter
<lb/>die zur Competenz dem Einzelrichter gehörigen Gc.^nstän- 
<lb/>de ausdrücklich

<lb/>die Jnjuricnsachen mit der im vorhergehenden §. 20.
<lb/>bemerkten — oben schon besprochenen — Einschrän- 
<lb/>kung.

<lb/>Hier sind unter „Jnjuriensachen" nicht etwa bloS
<lb/>die Civil - Klagen wegen einfacher Beleidigung im Sinne
<lb/>des §. 343. Str. G. B. und des zweiten Absatzes (zu
<lb/>Ende) des art. XVI. des Einführ-Gesetzes vom 14. April.
<lb/>1851 verstanden. Unmöglich konnte die Verordn, vom 2.
<lb/>Januar 1849 diesen, weit später von der Gesetzgebung
<lb/>adoptirten, engeren Begriff mit jenem Ausdrucke verbin- 
<lb/>den , vielmehr nur den viel weiteren, welcher in den da- 
<lb/>mals geltenden Gesetzen und Verordnungen, besonders
<lb/>auch in der Verordnung vom 18. Decbr. 1848 (Ges. S.
<lb/>4e 1848 Nr. 3077.) §§. 2. u. 3., angenommen war, und
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0528.tif"
                n="516"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>- 516
</p>
            <p>

               <lb/>demnächst auch in dem correspondirenden Gesetze vom 11.
<lb/>März 1850 vollständig beibehalten ist, und dieser weitere
<lb/>Begriff musterte alle Arten von Ehren-Kränkung, wört- 
<lb/>liche wie schriftliche, symbolische wie lhätliche, öffentliche
<lb/>wie nicht öffentliche, mit bloßer Ausnahme der Beleidigung
<lb/>im Amte u. s. w. und der schweren Realinjurie. Das
<lb/>gedachte Gesetz vom 26. April 1851 (§. 22.) aber hat
<lb/>dieser dem Ausdruck: "Jnjuriensachen" in der Verordn,
<lb/>vom 2. Jan. 1849 beigelegten Bedeutung keine Andere«
<lb/>namentlich auch nicht die dem Z. 343 des Str. G. B.
<lb/>entsprechende substituirt; dasselbe enthält ja nichts als die
<lb/>einfache Sanction oder Bestätigung der in dieser Beziehung
<lb/>ganz ungeändert gebliebenen Verordnung mit einigen Zu- 
<lb/>sätzen. Ist nun dieses Gesetz nach Datum und Publica- 
<lb/>tio« neuer, als das EinführungSgesey vom 14. April
<lb/>1851, so würde eS vor Letzterem nach bekannter Rechts«
<lb/>regel den Vorzug haben, wenn eine Collision seiner Be-
<lb/>stiinmungen mit denen des Einführungsgesetzeö erweislich
<lb/>wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Daraus, daß das neue Strafgesetzbuch, dem code
<lb/>pensl folgend, die Realinjurien als besonderes Delict nicht
<lb/>kennt, sondern Alles, was die frühere Gesetzgebung, unter
<lb/>dieser Beziehung begriff, in die Kategorie der vorsätzlichen
<lb/>leichten Körperverletzung oder Mißhandlung verwiesen hat,
<lb/>läßt sich ein Anhaltspunkt für die ministerielle Ansicht nicht
<lb/>gewinnen. War auch für die Erörterung und Entscheidung
<lb/>derjenigen vorsätzlichen leichten Verletzungen und Mißhand- 
<lb/>lungen, welche wegen Mangels deS animus injuriandi den
<lb/>Injurien nicht beigezählt wurden, die Competenz des Civil-
<lb/>einzelrichters in den früheren Prozeßgesetzen nicht begrün«
<lb/>det, so sind doch diese Delicte durch das neue Strafgesetz
<lb/>und da- Einführungsgesetz, wie es materiell auch schon im
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0529.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie  Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die Preuß. Staaten, aus den amtlichen Quellen nach den Paragraphen des Gesetzbuches zusammengestellt und in einem Kommentar erläutert durch Goltdammer Königl. Kammergerichts-Rath</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_15+1852_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>517
</p>
            <p>

               <lb/>Mg. L. R. (Thl. II. Tit. 20. §. 796.) und nachher im
<lb/>Ges. vom 11. März 1850 (§. 3.1 in Verhältniß zu den
<lb/>Realinjurien geschehen war, im Wesentlichen den Ehrver-
<lb/>letzunqen ganz gleich gestellt. Str. Ges. B. 188. und
<lb/>153.; Z- 189.: Ein. ^Ges. Art. XVI., XVH., XVIII.
<lb/>Sie werden deshalb auck gleicher Behandlung betreffs der
<lb/>Competenz unterliegen müffen.

<lb/>Will man eine derartige gleichmäßige Behandlung
<lb/>nicht als gesetzlich gerechtfertigt anerkennen, weil der §. 189.
<lb/>Str. G. B. der allerdings Zweifel über feine Tragweite
<lb/>läßt, nicht deutlich aenug spricht, und, weil die fraglichen
<lb/>Delicte nun einmal als Ehrenkränkungen gesetzlich nicht
<lb/>mehr existiren, so gelangt man zu Gunsten der ministeriel- 
<lb/>len Meinungsäußerung dennoch nicht weiter, als zu dem
<lb/>Satze,

<lb/>daß für vorsätzliche leichte Körperverletzungen und
<lb/>Mißhandlungen, in so fern sie im Civilprocey gerügt
<lb/>werden, die Kompetenz nicht rcgulirt sei.

<lb/>Wie sick von selbst versteht, werden die Ehrverletzun- 
<lb/>gen (§§. 152. ff. Str. G. B.) von diesem Ergebniß in
<lb/>keiner Weise berührt. W. H
</p>
            <p>

               <lb/>XLVIII.

<lb/>Die Materialien zum Straf- Grfetzbnche für die
<lb/>Preußischen Staaten, aus den amtlichen Duellen
<lb/>nach den Paragraphen des Gesetzbuches znlam-
<lb/>mengcstcllt und in einem Kommentar erläutert
<lb/>durch Goltdammer, Königlichen Kammergerichts-
<lb/>Vath. Lheil I. Kiefer. I -3. das Einführungs- 
<lb/>gesetz und den allgemeinen Thcil enthaltend.
<lb/>Perlin, Verlag von C. Keimann 1851. gr. 8.
<lb/>S. 536. Preis 3 Lhtr.

<lb/>R e c e n s i o n
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Eöjr zeigen hier ein sehr brauchbares Werk an.

<lb/>Es war uns bisher selten so wie hier gegeben, den Ge»
<lb/>IV- 3 d , J. Hrs» 34
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0530.tif"
             n="518"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionZusätze und Erläuterungen zu der amtlichen Ausgabe des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten v. 10. Mai, so wie des Gesetzes, betreffend die für Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtsortes zu bewilligenden Kommissions-Gebühren v. 9. Mai 1851. und den Instruktionen dazu v. 10. und 9. September 1851. Mit einem Anhange, enthaltend die gesetzlichen Bestimmungen über Berechnung der Diäten und Reisekosten in Königl. Dienstangelegenheiten, bei Versetzungen u. s. w. über das Verfahren in Requisitionssachen, Verwendung der Geldstrafen und dergl. mehr, auch einen Auszug aus dem Stempelgesetz und Tarif, von M. F. Essellen, Königl. Hofrath und Salarien-Kassen-Rendanten. Arnsberg 1852. Verlag von A. L. Ritter</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>518
</p>
            <p>

               <lb/>setzgeber in seiner Werkstätte von Srbrit zu Schritt zu
<lb/>begleiten, und so ins innerste Verständnis', des Gesetzes zu
<lb/>dringen. Unser Strafrecht war scheu seit mehr als 20
<lb/>Jahren als unvollkommen anerkannt^ und wurde ei» neues
<lb/>in den verschiedenen Stavien der Gesctzgebniig beratheu,
<lb/>bis endlich den vereinigten Ausschüssen 1RI7 das neue
<lb/>Strafrecht vorgelezt ward, und 167&gt;0 und &gt;*.'&gt;&gt; die Be«
<lb/>rathung mit den neuen Rechts-Faktoren das Gesetz zum
<lb/>Abschluss brachte. Herr Golttaininer war als Mitglied
<lb/>der ersten -iammer Referent. t5r bat nun die Materia- 
<lb/>lien gesammelt, stellt diese übersielulieb ans den Arten uns
<lb/>Äam'inerbcrathimgeu Var und kemmentirt so das Gesetz
<lb/>auf eine vorzüglich brauchbare Weise, täs fehlen ancstz nicht
<lb/>die Vergleichungen mit den übrigen Criminal - Gesetzge- 
<lb/>bungen. —
</p>
            <p>

               <lb/>LXIX.

<lb/>Ansätze und Erläuterungen zu der amtlichen Aus- 
<lb/>gabe des Gesetzes, betreffend den Anl'at. und
<lb/>die Erhebung der GcrichtsKoften vom 10. Jllni,
<lb/>fo wie des Gesetzes, betreffen- die für Delor-
<lb/>gnng gerichtlicher Geschäfte außerhalb -cs Gc-
<lb/>richtsortcs zu bewilligenden Koiiimissioiio-Gcbüh-
<lb/>ren vom 9. Mai 1851 und den Instruktionen
<lb/>dazu vom 10. und 0. September 1*51. Mit
<lb/>einem Anhänge, enthaltend die gclctzlichen Dc-
<lb/>itiinmungen über Dercchnung der Diäten und
<lb/>Reisekosten in Königlichen ^iciistaiigelegenheitcii,
<lb/>bei Versetzungen u. s. w. über das Verfahren
<lb/>in Vequisitionsfachcn, Verwendung der Geldstra- 
<lb/>fen und -crgl. mehr, auch einem Auszug ans
<lb/>dem Stempelgeletz und Tarif, von M. £ Clld-
<lb/>lr», Königlichen Hofrath und Solarien-Kaffcn-
<lb/>Vrndantcn. Arnsberg 1852. Verlag von A. K
<lb/>Vitter. Fol. Schreibpapier S. 42. dann CXII.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0531.tif"
                n="519"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>519
</p>
            <p>

               <lb/>S. nach 28. S. ferner 16. S. und dann noch
<lb/>XV111 S- Preis der Zusatze und ErlSnternn-
<lb/>gen für dir Gerichte (SQl/2 Dogen) 1 Thater
<lb/>7V2 Sgr. desgleichen für die Rechtsanwälte und
<lb/>Notare (16V2 Dogen) 12% Sgr.

<lb/>Necension

<lb/>von

<lb/>Sommer.
</p>
            <p>

               <lb/>^^enn wir nicht irren, war es die bairische Re- 
<lb/>gierung, welche vor 45 Jahren ihr neues — von Klein-
<lb/>schrod entworfenes - - Erimiual-Gesetzbuch herausgab und
<lb/>alle Commentare dazu verbot. Dies war acht geschichtlich,
<lb/>denn schon weiland Kaiser Juftinian verordnet anno 533
<lb/>in seiner Couslilulio de confirmatione digestorum §. 20.
<lb/>„nequis au deal hominum, qui sunt nunc aut in posterum
<lb/>„erunt, commentarios scribereJiarum Iegumtc. Es hat aber
<lb/>bekanntlich nichts geholfen. Auch als unsre neuen Tax-
<lb/>Gesetze erschienen, hoffte man dürch eine Ministerial- In- 
<lb/>struktion weitere Commentare unnöthig zu machen. Herr
<lb/>Hofrath Essellen, der erfahrenste in Kostensachen, hat aber
<lb/>gefunden, daß doch noch eine Menge anderer Bestimmun- 
<lb/>gen hier gelten, und diese dem betreffenden Beamten hand- 
<lb/>lich rusammenzustellen, ist der Zweck des vorliegenden
<lb/>kleinen Folianten. Es soll danach nicht mehr nöthig sein,
<lb/>beim Kostenliquidiren und den damit verwandten Geschäf- 
<lb/>ten noch andere Bücher zur Hand zu nehmen. Der Ver- 
<lb/>fasser schlägt vor, die Nummern der von ihm gegebenen
<lb/>Zusätze neben den betreffenden stellen der Gesetze, des
<lb/>Tarifs u. s. w. zu vermerken, und so Gesetze und Zusätze
<lb/>in genügende Verbinduiig zu bringen. — Im Ganzen ge- 
<lb/>nommen wird das Buch für die, welche Alles vollständig
<lb/>beisammen haben wollen, nicbt gut zu entbehren sein. --
<lb/>Der Zusatz 20. (3. 7.) enthält nickt unerhebliche Bemer- 
<lb/>kungen über die hoben Kostensätze für Servituten bei un- 
<lb/>bedeutenden Gruridsiücken.
</p>
            <p>

               <lb/>34*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0532.tif"
             n="520"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie Philosophie der Gerechtigkeitspflege, mit steten Beziehungen auf die Institutionen civilisirter Völker, wissenschaftlich und praktisch entwickelt von Dr. Johann Jos. Roßbach, Rechtsr. in Würzburg</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>320 -

<lb/>li.

<lb/>Die Philosophie der Gerechtigkeitspflege, mit steten
<lb/>Desiehnngen auf die gerichtlichen Institutionen
<lb/>cioilisirter Völker, wissenschaftlich und praktisch
<lb/>entwickelt von vr. Johann Joseph Nosbach,
<lb/>Nechtsrath in Würzburg. Neue wohlfeile Aus- 
<lb/>gabe. Würzburg, Verlag der Paul Halmschrn
<lb/>Buchhandlung 1852. Preis 1 Fl oder 18 Agr.
<lb/>Seiten 186.
</p>
            <p>

               <lb/>Recenfion

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>^er laute Markt von 1845». s. f. war doch wirk- 
<lb/>lich zu laut, das vorliegende 1847 erschienene ruhige
<lb/>Büchlein konnte nicht recht dnrchdringen. Der Bcrleger
<lb/>hat ihm daher einen neuen Umschlag als "Nene wolfeile
<lb/>Ausgabe» gegeben. Wir 'wollen dies nur pflichtgemäß
<lb/>erwähnen, nicht tadeln. Das Buch selbst ist gut. Es han- 
<lb/>delt ab: Buch I-, der Staat und die Gerechtig-
<lb/>teitspfl ege. &lt;Die Elemente des Staats, materielle und
<lb/>volkswirthschaftlichc Zustände in den Zeitaltern der Ge- 
<lb/>schichte. Religion, Sitte und Cultur, Freiheit und Ordnung,
<lb/>Christenthum und 'Recht. Die Gerechtigkeit und die Rechtö-
<lb/>pflege.» Buch It. daö Friedensgericht. Buch III. das
<lb/>- Institut der Schiedsgerichte. Die römische Prätur und die
<lb/>englischen Pilligkcitshöfe. Buch IV. Die positiven Ge- 
<lb/>währen eines materiellen Rechtszustandes (Prozeß maxi men.
<lb/>Staatsanwalt. Entscheidungsgründe. Collcgialität. Be-
<lb/>rufungsInstanzen. Trennung der Richteramtsfnnktionen
<lb/>im bürgerlichen und Strafprozeß. Mündliche, öffentliche
<lb/>Rechtspflege, die Advokatur. Begnadigungs- und Straf- 
<lb/>minderungsrecht , Civil - Restitution und Wiederaufnahme
<lb/>des Prozesses.) Buch V. Die Maximen der Gesetzgebung
<lb/>des bürgerlichen Prozesses, t Untersuchungsmaxiine des
<lb/>Preußischen Prozeßes und :hr Berhältniß zur Berhandlungs-
<lb/>maxime. Die Freiheit der Parteien und die Macht des
<lb/>Richreramles. Die Perioden des Civil Prozesses und ras
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0533.tif"
                n="521"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>Eventualprinzip. Der Ungehorsam der Partheien. Fort- 
<lb/>bildung und Princip der Gesetzgebung im Eivilprozesse.)

<lb/>Der Verfasser hat sich gut umgesehcn im Alterthum
<lb/>und in der Neuzeit, und macht viele gute Mittheilungen.
<lb/>So sind namentlich die Bemerkungen über das griechische
<lb/>Diäteten-Institut (T. 5&gt;7.) , aus unsres trefflichen Hcff-
<lb/>ters athenäischem Gerichtsverfahren entnommen, ganz ge- 
<lb/>eignet, auf unsre Schiedsgerichte im Osten der Monarchie,
<lb/>die nicht leben und nicht sterben können, anziehende Schlag- 
<lb/>schatten zu werfen. (5s fehlt ihnen grade die Gewalt, die
<lb/>der Grieche seinen öffentlichen Diäteten gab, eine definitive
<lb/>Entscheidung zu erlassen, jeden BilligkeitSgrund zu berück- 
<lb/>sichtigen. Freilich werden wir in unsrer ^eit, die das
<lb/>Kindliche längst abgestreift, das Individinm in seiner Selbst-
<lb/>heit potenzirt, zu solchen Gerichten des BertranenS
<lb/>nicht konnnen. Auch die von Zeit zu Zeit in den Kammern
<lb/>wiederkehrenden Anträge auf 'Gemeindcgerichtc können zu
<lb/>nichts führen, nur wo die ordentlichen Gerichte schlecht
<lb/>sind, kommt man zu solchen Flickwcrken. — Was der'Ver- 
<lb/>fasser über Untersuchungs-Maxime (des Preußischen Pro- 
<lb/>zesses) und Verhandlungs-Maxime (S. 11k. ff.) sagt, ist
<lb/>nicht uneben, nur muß inan den Preußischen Prozeß, wie
<lb/>er sich von 1830 ab bis zum Abschlüsse vom 21. Juli
<lb/>1846 durch Mühler, Kisker n. s. w. neu geboren, und
<lb/>endlich so gestaltet hat, daß wir augenblicklich den relativ-
<lb/>besten Prozeß haben, kennen. Im' Süden Deutschlands,
<lb/>namentlich in Baiern, wo noch mehr als ein Olvmp die
<lb/>unsterblichen Prozesse herbergt, (man lese doch nur einmal
<lb/>Baierische Akten mit ihren Appellationen von Interlokuten
<lb/>cm die Ober-Gerichte) hat man davon freilich so recht keinen
<lb/>Begriff. — Ein vielleicht beachtenSwertber ^Gedanke des
<lb/>Verfassers ist S. 138. der Vorschlag, die Staatsanwälte
<lb/>nicht nur als gesetzliche Vertreter armer, sondern über- 
<lb/>haupt rechtsunerfahrener curatelbedursttger Partheien, die
<lb/>ohne wirkliche Opfer keinen Anwald für stch wählen kön- 
<lb/>nen, zu benutzen. Die Herrn werden nicht sehr verlegen
<lb/>um diese offizielle Eivilpraxiö &gt;em. Am Ende fonmit denn
<lb/>auch bei solchen Flickereien nicht grade viel heraus, und
<lb/>es dürfte sich vielmehr fragen, ob die nach französischer
<lb/>Gesetzgebung nothwendige Anwesenheit der Staatsanwalt- 
<lb/>schaft bei allen Civil - Verhandlungen zur Obsorge für
<lb/>Minorenne, Gemeinden u. st w. nicht zu beseitigen, da
<lb/>es diesen Personen an Vertretern nicht gebrechen kann, die
<lb/>zweite Vertretung also unnütz ist, eine Masse tüchtiger
<lb/>Kräfte ohne Roth absorbirt. Das Einlegen der Kassation
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0534.tif"
                n="522"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0534--><p/>
            <p>

               <lb/>{*22
</p>
            <p>

               <lb/>im Interesse des Gesetzes ist dadurch nicht bedingt, da ja
<lb/>das Urthcil auch ohne Anwesenheit bei den Verhandlungen
<lb/>vom Staatsanwalt erfahren werden kan». In der Ent- 
<lb/>wickelung des Eveutnalprincipö findet der Vers. (S. 1 ö6.
<lb/>1k&gt;7.) einen krankhaften Lebenskeim ansgebildet. Er hält
<lb/>es für einen faulen ftleck in der Gesetzgebung, ;u gestat- 
<lb/>ten, den historischen .stlaggrund (z. V- ein Darlchn) gänz- 
<lb/>lich abzuläugnen, und doch zugleich eine, die Wahrheit
<lb/>dieses Klagcgrnnrcö wieder voraussetzende, die rllage aber
<lb/>ans den Grund einer andern Thalsacke wieder aushebeudc
<lb/>Einrede — z. B. Zahlung des DarlelmS, das man so
<lb/>eben als empfangen abgelängnct, - znznlasstn. Der Prozeß
<lb/>ist in zwischen ein berechtigter rl amvf freier Wesen, der seine
<lb/>eigene Tallik hat. Wenn ich :. B. ein inrislisch nicht ,be- 
<lb/>wiesenes aber wahrscheinliches Darlehn meines Erblasters
<lb/>in gutem Glauben bezahle und der Gläubiger es nun noch- 
<lb/>mal fordert unk ich den Beweis der Zahlung nickt bringen
<lb/>kann, wäre ich wohl ein rechter Thor, das einslgegianbre
<lb/>Darlehn zu gestehen und so mich waffenlos dem Angriffe
<lb/>des Betrugs bloSzunclle». — Der Vers, schlicht S. 18»&gt;.
<lb/>mit dem Wunsche der Gleichartigkeit in den Grundprinzi- 
<lb/>pien der Gesetzgeblingen, ram:r »wie tereln't ein Glaube,
<lb/>so auch eine Gerechtigkeit die Völler der Erde umfriede«.
<lb/>Seine'Gewährung dürste dock am Ende viel Langeweile
<lb/>herbcifübren, hat auch nickt eben Noch.

<lb/>Druck und Papier sind übrigens ganz gut.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDie judizielle Rechtswissenschaft im Grundriß, nebst einer Kritik des von Savignischen Systems v. C. L. Collmann</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173749_15+1852_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>II

<lb/>Die jnMjicllc Tlcchtewilsrnschaft im Grundriß, nebst
<lb/>einer Antik -cs von SavijMschrn Systems, von
<lb/>(£. f. Lollmann. Acrlin 1851. Eommissions-
<lb/>DcrUtfl von Carl Heymann. 8. S. 19V. Preis
<lb/>24 Agr.
</p>
            <p>

               <lb/>N e c e n s i o n

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>2Dcr Verfasser — in ^Eleve lebend — hat mit sei- 
<lb/>nen Schriften das Unglück, daß die Oteeensenten nicht in
<lb/>die Tiefe derselben hinabsteigen. So auch hier. Cs scheint
<lb/>doel) an den Schriften selbst zu liefen, das; dem so ist. Es

<lb/>seilen Savignn'o Ansichten über die historische Schule.

<lb/>im ersten Bande des Systems widerlegt werden. Ein schweres
<lb/>Wert! Das Nnstzengdazn ist ans Hegels Enchlopädie entlehnt.
<lb/>-Tb der Verf. nmer die gehört, die ^)ezel verstanden aber miß- 
<lb/>verstanden haben, wissen wir nicht, wohl aber, daß ein
<lb/>erklecklicher, das große erst dnrchznarbeitende Nüstwerk einer
<lb/>unklaren Terminologie rechtfertigender Zweck des ganzen
<lb/>Buchs uns verborgen geblieben. Ob Fiskus, die größte
<lb/>und wichtigste unter allen juristischen Personen, auch als
<lb/>Corporation zu denken (S. 77.), was Savigny bezweifelt,
<lb/>mag dahin gestellt bleiben. — Von S. 135—149 werden
<lb/>Savigny's Ansichten über die Entstehungsgründe des all- 
<lb/>gemeinen Rechts, sowohl der. Rechtsinstitute als der aus
</p>
         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0536.tif"
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         <div xml:id="d23675e45773" type="section" subtype="Sonstiges">
            <head>
               <title level="a" type="main">Reclamation</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Nachschr. zu S. 304. §. 9. des 15. Jahrg.</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0536--><p/>
            <p>

               <lb/>,124
</p>
            <p>

               <lb/>denselben durch Abstraktion gebildeten Rechtsregcln, die
<lb/>Behauptung, daß, wo ein RcchtSrerhältniß zur Frage und
<lb/>zum Bewußtsehn kommt, eine Regel für dasselbe langst
<lb/>vorhanden, also jetzt zu erfinden weder nöthig noch inöglich
<lb/>ist, und daß, wie dieses im gegebenen Zustande, in welchem
<lb/>es gesucht werden kann, als ein gegebenes, schon wirk- 
<lb/>liches Dasehn habendes, allgemeines Recht positives
<lb/>Recht heiße, so auch als das Erzeugnis; des in allen Ein- 
<lb/>zelnen gemeinschaftlich lebenden und wirkenden BolksgeistcS
<lb/>auch VolkSrccht genannt werde, u. s. w. zu berichtigen
<lb/>versucht. — Db der Staat auf einem Vertrag beruhe, wird
<lb/>S. 188 — 189 untersucht. — Im (Ganzen genommen wer- 
<lb/>den wir bei der Terminologie des Verfassers an Voltai- 
<lb/>res: was nicht klar ist, das ist nicht französisch, erinnert,
<lb/>und möchten wünschen, daß das auch für das Deutsche,
<lb/>für die Sprache dieses Volkes von Denkern, überall gelte.
</p>
            <p>

               <lb/>Reclamatio n.

<lb/>Nachschrift zu Seite 304. §. 9. des 15. Jahrgangs.

<lb/>Im Ilten Heft 15 Jahrgangs dieses Archivs, M
<lb/>33. ist meiner Abhandlung eine nicht von mir ausgegan- 
<lb/>gene Ueberschrift gegeben worden, dahin:

<lb/>Stehen die Juden in den wiedereroberten west- 
<lb/>lichen Provinzen in den provinzialrechtlichen oder
<lb/>in den jüdisch statutarischen ehelichen Güterrechten?
<lb/>Ich hatte überschrieben "Gütergemeinschaft, Juden«.
<lb/>Wenn seitens der Herrn Herausgeber jene Frage substi-
</p>
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                n="525"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0537--><p/>
            <p>

               <lb/>tuirt ist, so muß ein Mißverständniß dazu verleitet haben.
<lb/>Denn ich habe nie daran gezwcifelt, daß nur in den durch
<lb/>das Patent vom 21. Junh 1825 bezcichncten LandcSthei-
<lb/>len (Herzogthum Westphalen, Fürstenthum'Siegen, Graf- 
<lb/>schaften Wittgenstein Wittgenstein und Wittgenstein Ber-
<lb/>leburgl die jüdischen Ritualgesetze noch Geltung haben
<lb/>können, weil hier unter Tuspendirung der 3 ersten Titel
<lb/>des 2ten Theils des A. L. R. die besonderen Rechte, Ge- 
<lb/>wohnheiten und Provinzialordnunaen bestehen geblieben
<lb/>sind, §. 3. 4. des Gesetzes. In den übrigen, getrennt ge- 
<lb/>wesenen und wiedervereinigten Provinzen dagegen blieben
<lb/>die Lckalrechte und Gewohnheiten laut §. 2. des Patents
<lb/>vom 9. September 1814 sämmtlich aufgehoben, bis auf
<lb/>die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft, welche durch be- 
<lb/>kannte spätere Verordnungen in ihrem früheren durch Pro- 
<lb/>vinzialgesetze, Statuten, Gewohnheiten bestimmten Umfange
<lb/>hcrgestellt wurde. In Betreff dieser Landestheile kann da-
<lb/>her nur die Frage dahin gestellt werden: Stehen die Ju- 
<lb/>den in der provinziellen Gütergemeinschaft oder unter dem
<lb/>landrechtlichen Dotalrecht? Die mir untergeschobenekUeber-
<lb/>. schrift dagegen acceptire ich nur in Betreff der Landes-
<lb/>theile des Patents vom 21. Junh 1825, womit auch der
<lb/>Inhalt meiner Abhandlung im Einklänge steht. Der Ue-
<lb/>bersicht wegen resnmire ich die Streitfrage:

<lb/>1. In den altländischen Provinzen stehen die Juden in
<lb/>Folge deS Edictö von 1812 unter gleichem ehelichen
<lb/>Güterrecht wie die Christlichen Staatsbürger; ist
<lb/>unbestritten.

<lb/>2. In den westlichen Provinzen sind zu unterscheiden:

<lb/>a. die Länder des Edicts von 1825; — hier gilt
<lb/>entweder jüdisches Ritualrecht oder, wenn man
<lb/>wie Sommer dies nicht annimmt, gemeinrecht- 
<lb/>liches Dotalrecht; —

<lb/>b. die Länder des EdictS von 1814; hier gilt ent-
</p>

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                n="526"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0538--><p/>
            <p>

               <lb/>weder die statutarische allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft oder (wenn man die frühere, deutsch pri- 
<lb/>vatrechtliche, Unterwerfung der Juden unter die
<lb/>Statuten nicht anninimt) allgemeines preußisches
<lb/>Landrccht. Sommer stellt, auch hier in Felge der
<lb/>neueren staatbürgcrlichen Gleichstellung der Juden,
<lb/>letztere unter die statutarische Gütergemeinschaft,
<lb/>als eigentliches Landesgesetz.

<lb/>Werden, den 18. Januar 1852.

<lb/>Geck, Kreisrichter.

<lb/>Wir sind gewohnt, in der Ueberschrift gleich die be- 
<lb/>handelte Frage prägnant -herauszuheben, daher konnte uns
<lb/>die Ueberschrift "Gütergemeinschaft, Juden" nicht genügen.
<lb/>— Uebrigens gehören die im Patent vom 21. Juni 1825
<lb/>bezeichncten Landestpeile nicht zu den wieder eroberten,
<lb/>und war unsre Ueberschrift also doch wohl richtig. Auch
<lb/>standen die Inden in den nachher wieder eroberten Preu- 
<lb/>ßischen Provinzen seiner Zeit nicht unter dem landrecht«
<lb/>lichen oder provinzialrechtlichen oder statutarischen eheli- 
<lb/>chen Gütrrververhaltnissen, sondern lediglich unter ihren
<lb/>Ritualgesetzen.

<lb/>Dr. Sommer.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Das Westfälische Jagdrecht</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsgesch.-dogmat. Abh. : (Schluß.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Seibertz, ...">von Herrn Kreisgerichtsrath Seibertz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0539--><p/>
            <p>

               <lb/>*27
</p>
            <p>

               <lb/>LI1.

<lb/>Das Westfälische Jagbrecht.

<lb/>Rechtgcschichtlrch-dogmatische Abhandlung,
<lb/>vom

<lb/>Herrn KreiSgerichtSrath Setbertz.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>46. Die Jagdgesetze der Churfürsten.

<lb/>Sinter den im vorigen Absätze dargestellten Verhält- 
<lb/>nissen stellte sich factij,ch die ursprüngliche Regel wieder
<lb/>her, daß Jeder zu Jagd und Fischerei berechtigt war, der
<lb/>sein Gut zu achtem Eigenthume besaß oder doch als Lehn
<lb/>wie achtes Eigen benutzte. Beschränkt wurde diese Regel
<lb/>nur dadurch, daß man rechtlich Jagd und Fischerei als
<lb/>selbstständige Objecte betrachtete, die auch getrennt von
<lb/>dem Grund und Boden, dessen Nutzungen und Pertinenz
<lb/>sie waren, veräußert und beziehungsweise durch Verjährung
<lb/>erworben werden könnten. Die Regalität dieser Nutzun- 
<lb/>gen wurde nicht weiter behauptet, vielmehr der bestehende
<lb/>Besitzstand überall geschützt; nur die Beaufsichtigung dessel- 
<lb/>ben durch Forstpolizei, blieb dem Landesherrn, als ein
<lb/>Ausfluß der ihm zustehenden regalen Forsthoheit Vorbehal- 
<lb/>ten. Eine genauere Betrachtung der damaligen Provinzial- 
<lb/>gesetzgebung wird dieses Resultat bestätigen. Wir folgen
<lb/>dabei dem geschichtlichen Gange derselben.

<lb/>X7. Zabr-au,, 4. Heft. 35
</p>
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                n="528"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0540--><p/>
            <p>

               <lb/>528
</p>
            <p>

               <lb/>Die kölnischen Churfürsten auS dem Hause Daiern
<lb/>sind die ersten, von denen wir sichere Nachricht haben, daß
<lb/>sie den Forst- und Jagdsachcn iin Herzogthum Westfalen
<lb/>eine besondere Aufmerksamkeit widmeten. Inzwischen ist
<lb/>dasjenige, was Ernst und Ferdinand im Wege der Gesetz,
<lb/>gebung dafür gethan, nur wenig, weil sie zunächst darauf
<lb/>bedacht waren die eigenen Gerechtsame durch Verwaltung«
<lb/>maaßregcln zu sicheren. Die einzige gesetzliche Verordnung
<lb/>welche von Ernst darüber vorlicgt, befindet sich in der
<lb/>Polizciordnung vom 4. Nov. 1595, welche im Ganze» eine
<lb/>Wiederholung der Polizciordnung Erzbischofs Hermann Y.
<lb/>von 1538 ist, die wieder hauptsächlich auf die Reichspoli»
<lb/>zeiordnung von 1530 zurückgcht. Die Polizeiordnung des
<lb/>Churfürsten Ernst ist ausdrücklich für das Herzogthuiu
<lb/>Westfalen mit erlassen und enthält im §. 32. folgende
<lb/>Vorschriften über Jagden, Tauben und Fischereien, welche
<lb/>in der Pol. Ordn. von 1538 fehlen. Das Hasenschicßcn.
<lb/>Kauhren, Lautzen oder Rohrjagcn und Nachtjagen soll ab'
<lb/>gestellt werden; denjenigen welche mit Büchsen oder Vogen
<lb/>auf Hasenschicßen betroffen werden, soll diese Jeder abzu- 
<lb/>nehmen befugt sein, um sie nach ArnSberg zu schicken, damit
<lb/>die Thäter der Gebühr nach gestraft werden. Das Hasen- 
<lb/>jagen oder die Windhatze soll, zur Schonung der Frncht-
<lb/>felder, vom 15. April bis Jacobi unterbleiben, den Eon.
<lb/>travcnienten sollen die Hunde und Winde abgenommen und
<lb/>nach Arnsberg geschickt werden. Ten Landlentcn wird das
<lb/>Danbenschlachten und das Halten der Danbenflnchten ver-
<lb/>boten. Daubenschießen und Schlachtgarne sollen überhaupt
<lb/>abgethan werden. Das Fischen mit Schlachlüchern soll
<lb/>sammt den Geissen, Kalch ins Wasser werfen, Nachtleuch«
<lb/>ten und Fischhauen abgeschafft, neue Schlachten u. Wehre,
<lb/>welche den Fischgang verhindern "abgethan und die Flachs- 
<lb/>röthen an Fischorten vermieden werden. Hausleute, die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0541.tif"
                n="529"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>529 -
</p>
            <p>

               <lb/>nicht sonderlich zum Fischen berechtigt, sollen sich desselben
<lb/>ganz enthalten331 &gt;•

<lb/>Bon Ehnrsürst Ferdinand erislirt keine Verordnung
<lb/>über Jagd und Fischerei im Herzogthnm; alle Ediete, die
<lb/>er in solcher Beziehung erlassen, gellen dem rheinischen
<lb/>Erzstiftei»'-). Jim- Vandorost und Raihc erließen im Hainen
<lb/>des Ehurfnrsten am 1. Septbr. 1 020 ein Patent, welche
<lb/>die ruinösen Ansnbungarten der Fischerei, mit Angeln,
<lb/>Schlaglüchern und anderen in der Polizeiordnung verbote- 
<lb/>nen Mitteln bei Strafe von l DMark, wovon der Denun- 
<lb/>ziant '/, haben feil, untersag!. Tie Wciätlte und Fische
<lb/>sollen gepfändet teerten.

<lb/>Desto zahlreicher werden die Verordnungen Maximi- 
<lb/>lian Heinrichs und seiner Nachfolger, von dem Zeitpunkte
<lb/>an, wo die Ehnrfürsten e$ ansgaben, im Wege der Ver-
<lb/>wallnng und Provooation, ihrem Jagd- und gischereiwesen
<lb/>ansznhelsen. So verordnete Piarim. Heinr. aut 10. Mai
<lb/>HJG2: nachdem ihm sowohl von der Ritterschaft als auch
<lb/>sonst klagend vorgebracht, daß nicht nur Auswärtige, son- 
<lb/>dern auch Eingesessene, welche keine alte und beweiS-
<lb/>lich adelige Sitze oder andere Güter, so darzu
<lb/>berechtiget, haben oder in rechtmäßigem Besitz
<lb/>un d G e tu- a tt ch s i ch befind e n, sich dcr^tlein e n Jagd
<lb/>anznmaaßen unterstehen, so solle dies bei strafe von 50
<lb/>Goldgulden und des ühurfürsten Ungnade verboten und seinen
<lb/>Dienern aufgegeben sein, solche Frevlet zum nächiken Amthaus
<lb/>gefänglich abznführen und daselbst bis zu weiterer Etklärung
<lb/>des Churfürstci: festzuhaltetMO. — Nin 19. Scpt. 1604
<lb/>beklagt er vom Schloße Arnsberg aus, wie er bei seiner
<lb/>damaligen Anwesenheit in Westfalen nicht ohne sonderbares
<lb/>Misfallcn verspüren müssen, daß die churfnrstliche, allzeit

<lb/>^I Scotti iburcölniscbe Verordnungen N. 37.

<lb/>33s) «Sie sind in der Eduteni'ammlung I. S. 138. ff. enthalten.

<lb/>336) Gbictenfammlung l. S. 141.
</p>
            <p>

               <lb/>35*
</p>

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                n="530"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>»so
</p>
            <p>

               <lb/>allzeit so hoch conservirte Wildbahn hin und wieder also
<lb/>rerstenckt worden, daß er davon weder Lust noch Nutzen
<lb/>haben könne; weil einzelne Adelige und Burger sich geln-
<lb/>sten lassen, über ihre Berechtigung hinaus, allerlei Eingriffe
<lb/>in die Wildbahn zu machen, nach Belieben zu pirschen,
<lb/>mit eigenem und fremdem Jagdzeug, Garne», Schützen,
<lb/>Winden und Hunden zu jagen. Alles dieses dürfe und
<lb/>solle, bei Vermeidung seiner höchste» Ungnade nicht ferner
<lb/>geduldet werden und daher sämiutlicheu chnrfürstlichen Be- 
<lb/>amten befohlen sein, die Coutravenieutcn bei den Köpfen
<lb/>zu nehmen, gefänglich auf das Schloß Arnsberg zu brin.
<lb/>gen und bis zu feiner ferneren Entschließung in Gewahr,
<lb/>sam zu halten. Jedem Denunzianten wird eine. Belohnung
<lb/>von 10 Thalern zugcsichert^. Er zog sogar die Einwoh- 
<lb/>ner des Amts Waldenburg in den Kirchspielen der Gerichte
<lb/>Attendorn, Olpe, Drolshagen und Menre», imgleichen die
<lb/>Schliprürenschcn und die sogenannten neuen Cö'lnischen im
<lb/>Gericht Eslohe zu Jagddiensten im Arusbcrgcr Walde
<lb/>heran. Auf vielfältige Beschwer über diese Ungebühr,
<lb/>wurde solche jedoch durch ein Patent vom 23. Juni 1667
<lb/>abgestellt und durch eine Sanction des Domkapitels vom
<lb/>16. September e.si&gt;8,I. diese Abstellung bekräftigt^»). Am
<lb/>19. Octob. 1672 bemerkt er mißfällig, daß die in Städten
<lb/>und Schlößern liegenden Offiziere und Soldaten, sowohl
<lb/>auf der churfürstl. Wildbahn als in anderen Jagdrevieren
<lb/>Groß- und Kleinwitdpret zu jagen sich gelüsten lassen. Es
<lb/>wird dies allen Militairpersonen vom Höchsten bis zum
<lb/>Niedrigsten bei Leibesstrafe untersagt und den Beamten
<lb/>befohlen, den Contravenienten nicht blos Rohr, Hunde und
<lb/>Jagdzeug abzunehmen, sondern sie auch mit dem Leib an-
<lb/>halten zu lassen^»). — Am 15. Mai 1676 wird das Evict

<lb/>337) Edictensammlung I. S. 205.

<lb/>338) Ungedrmkte Urkunde.

<lb/>**•) (I0ict»nfflmmlu«9 II. S. 144.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>831
</p>
            <p>

               <lb/>von 1662, weil fortwährend dawider gehandelt wurde, so- 
<lb/>wohl in Bezug auf Grob- als auch auf Kleinwildpret unter
<lb/>Androhung einer Strafe von 100 Goldgulden, seinem gan- 
<lb/>zen Inhalte nach wiederholt. Adeligen Landsaßen, die
<lb/>zur Jagd berechtigt, soll zwar dadurch an ihrer Ge-
<lb/>rechtigkeit nichts genommen, ihnen jedoch befohlen fein, zu
<lb/>rechter Zeit zu jagen, von Sstern bis nach der Erndte sich
<lb/>der groben Jagd ganz zu enthalten und jedem auslaufenden
<lb/>Hunde, bei 10 Ggld. Strafe, einen ellenlangen Knüppel
<lb/>Überzwerg anzuhangrn. Dann wird ohne Unterschied jedem
<lb/>verboten, junge Wildkälber, Frischlinge, Rehe, Hasen, Kanine,
<lb/>Birkhühner, Enten, Fasanen, Reiger, Hasel- und Feldhüh- 
<lb/>ner oder auch deren Eier anfzunehmcn und dadurch die
<lb/>junge Zucht zu stören, imgleichen den Hasen Schlingen und
<lb/>Fallen zti setzeit und beim Abhctzen in den Feldern weder
<lb/>nngeprügclte Hunde noch Schießrohe zu gebrauchen; alles
<lb/>bei Strafe gefänglicher Einlieferung und schwerer Brüch-
<lb/>ten, welche dem Denunzianten zur Hälfte znfallen sollen^").
<lb/>— Am !). Mai 1678 wird das vorstehende Edict wörtlich,
<lb/>mit dem Zusatze wiederholt, daß die Uebelthäter an den
<lb/>Oberjägerineister abgelicfert »verden sollen. Dasselbe geschah
<lb/>am 20. März 1080341). — Am 15. Dezbr. 1680 schärfte
<lb/>der Landdrost in Westfalen, auf churfürstl. Befehl, von
<lb/>Hirschberg aus das Berbct ein, in der Ruhr, Mohne und
<lb/>den sich darin ergießenden Wässern Biber zu fangen; jede
<lb/>Contravention wurde mit willkührlicher Geld- oder Leibes- 
<lb/>strafe bedroht^).

<lb/>Noch häufiger sind die Jagd-Pönaledicte, welche der
<lb/>Churfürst ausschließlich für das rheinische Erzstift erließ.
<lb/>Wie sehr ihm die dortige Wildbahn ain Herzen lag, geht
<lb/>aus einem Mandate hervor, welches er am 4. Dktbr. 1656

<lb/>Edictensammlung l. ®- 112.

<lb/>Edictensammluiifl 1 • ® ***

<lb/>«ruti K 1. N 150
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0544.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>— 532 —

<lb/>von Arnsberg aus durch das Herzogthnm erließ. Er wollte
<lb/>damals --Hewer- und Schwein-Hetze-« am Rheine halten
<lb/>und weil er dazu »einer guten Anzahl Schweine-Reckhel
<lb/>bedürftig," so wurde dem Dbcrjägcrineisier Gaudenz von
<lb/>WeichS befohlen, durch s ine Jager in Städten und auf
<lb/>dem valide die dazu tauglichen Rcckhcl tHuudel sammeln
<lb/>und an das RcfitcnzhauS Hirtzberg bringen zu lassen.
<lb/>Sämintlichen klntcrthanen wurde ernst.ich eingebunden, den
<lb/>Jagern in Versammlung der Hunde nicht allein ntcht hin- 
<lb/>derlich, sondern auf alle Weise forderlich zu sein Selbst
<lb/>die Pfarrer» und Schäferhunde sollten keine Befreiung in
<lb/>Anspruch nehmen dürfen: nur ei »Hund solle jedem Tchä.
<lb/>fer verbleiben. Rach einer Beinerlung zu der im Bclckcr
<lb/>Stadtarchive befindlichen Abschrift dieses kostbaren Man- 
<lb/>dats, sind dem Jägerineisler --zu schuldigster Parition" auch
<lb/>etliche Hunde anSgekoigt.

<lb/>Je iingenicsiener die Jagdliebe erscheint, welche sich
<lb/>in diesen (Stielen inauifestirt, desto mehr Ancrtennung ver- 
<lb/>dient die Bereitwilligkeit, womit derselbe Fürst die häufigen
<lb/>Beschränkungen achtete, welche ihm die ' crgebrachte» Jagd-
<lb/>und Fischcreigerechtsamc seiner Uuterlhancn in Westfalen
<lb/>auferlegten. Mit großen Geldausopferiiugen brachte er durch
<lb/>Kauf und Tausch den Besitz des Waldterrains bei Arnsberg
<lb/>um die alte Rüdenbnrg und Dbereimcr an sich, uni darin
<lb/>seinen Wildpark anzulegen. Die Gegend heißt »och der
<lb/>T h i e r g a r t e :i. Die Jagdverorknungen seiner Nachfolger
<lb/>sind großen Thcils nur Wiederholungen der Seiuigen.

<lb/>Nach Max Heinrichs Tode erneuerte das Domcapitel
<lb/>am 17. Anglist 1688 fast wörtlich das (Seiet v. 15. Mai
<lb/>16763«). _ Dasselbe that sein 'Nachfolger in der Negie- 
<lb/>rung lähurfürst Joseph Clemens. Auch er verbot alle
<lb/>Arten grober und kleiner Jagd, einschließlich des Fisch-
</p>
            <p>

               <lb/>r«) Scotti I. N. 194.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0545.tif"
                n="533"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>533
</p>
            <p>

               <lb/>und KrebsfangenS bei 100 Goldgld. Strafe, Jedem ohne
<lb/>Unterschied, der nicht seine gnädigste Spezial - Erlaubniß
<lb/>dazu nachgesucht, jedoch sollte auch diesmal den „adeligen
<lb/>Landsasscn nnd denjenigen so zu der Iagd und
<lb/>Fischerei im Crzstift Cöln und den übrigen
<lb/>Landen berechtiget," dadurch nichts abgcsprochen, viel»
<lb/>mehr rücksiebtlich dieser nur verordnet sein, daß sie sich der
<lb/>Jagd »nt Fischerei nach Maaß und Zeit, wie eö Max
<lb/>Heinrich vorgeschriebcn, bedienen sollten. Diese Verordnung
<lb/>wurde am 26. Marz 1698 niid 5. Jnni 1705 erneuert3").
<lb/>— Ebenso ließ Joseph Clemens am 20. Octob. 1691 daü
<lb/>Jagdverbot seines Vorjahrs v. 1672 gegen die Militair»
<lb/>Personen wörtlich wiederholen3*3». Während der langen
<lb/>Abwesenheit des Churfürstcn außer Landes, hcrbeigesührt
<lb/>durch dessen bcklagcnSivcrthc Verbindung mit dem Könige
<lb/>von Frankreich, erneuerte der Statthalter Hugo Franz
<lb/>C'raf zu KönigSegg nicht bloö jene Wiederholung, sondern
<lb/>am 7. Juli 1699 auch das Verbot Maximilian Heinrichs,
<lb/>Hunde ohne Knüppel hcrnmlaufen zu (affen3*6). — In der
<lb/>am 2. Dctvbcr 1715 erlassenen und durch Edict vom 20.
<lb/>Eept. reff'. 20. Novbr. 1723 publicirten Polizeiordnung
<lb/>des Herzogthum Westfalen, handeln zwei besondere Ab»
<lb/>sbnitie von der Jagd und »rischerei. Der §. 36. verord»
<lb/>net l t daß auß er denjcnig cn, welche die Fischerei
<lb/>v o n Altcrö her g c b r a t und i h r e n B c s i, w e n n
<lb/>er st r e i t i g g e m a ch t w ü r d c, n a cl&gt; 9t othdnrft 9t e ch»
<lb/>teuo b e s einigen löunen,sich j"der des Fischens und
<lb/>Krebsens bei namhafter Strafe cnthalren, jeder Berechtigte
<lb/>aber sich der Lcimstangen nicht bedienen, das Wasser nicht
<lb/>ausgießen oder abdeichen, wcrer Kalk noch Bomben hinein»
<lb/>werfen oder Nael'tlcucbtcn gebrauchen, im Gegvnfalle aber

<lb/>a") (äbutetifantuilung I **5. und &gt;48

<lb/>®*5) Edicte»sammlung II- 6- 444.

<lb/>1. 9». 223. »nd Edikten,nmml. 1. ©. &gt;»«.
</p>

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                n="534"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>#34
</p>
            <p>

               <lb/>den Benachbarten oder Mitinteressenten de» Schaden ersetzen
<lb/>solle. Ferner sollten 2) die alten Schlagte» nicht über die
<lb/>Gebühr erhöhet, alle neue ungebührliche Schlägten, wie
<lb/>auch Hörden und Wehren, welche den Ab- und Zugang
<lb/>der Fische hindern, gänzlich abgethan und die Flachsröthen
<lb/>an Orten, wo sie Fische beschädigen vermieden, jeder Con-
<lb/>traventicnöfall aber mit 5 Mark bestraft werden. Bei
<lb/>gleicher Strafe untersagt 3) die Polizeiordnung unberech- 
<lb/>tigten Hausleuten das Fischen und bestraft 4) diejenigen
<lb/>als Diebe, welche aus Weihern und Behältern Fische oder
<lb/>Krebse entwenden, die Dämme Anreißen oder deren Durch- 
<lb/>bruch „willinüthig verursachen.« Wer aber in einem flie-
<lb/>ßenden, "Uiigefangencn" Wasser Fische fängt, wo dies einem
<lb/>Anderen zustände, der soll an seinem Leib und Gut, nach
<lb/>Gelegenheit des FischenS, der Personen und Sachen, nach
<lb/>Rath der Rechtöverständigen gestraft werden. — Der §. 87.
<lb/>verbietet 1) allen denen, so die Iagdgercchligkcit
<lb/>von Alters nicht hergebracht und ihren Besitz,
<lb/>wenn er bestritten würde, nach Nothdnrft Rech- 
<lb/>tens nicht bescheinigen können, bei 100 Mark
<lb/>Brächten Strafe Grob- oder Kleinwildprct, namentlich
<lb/>Hirsche, Schweine, Siehe, Hasen, Cauin, Uhrhahnen, Birk-
<lb/>Hühner, Fasanen, Feldhühner, Neiger, wilde Enten oder
<lb/>Tauben u. dgl. im Felde oder im Walde zumal aber an
<lb/>Sonn- und Feiertagen zu schießen und dadurch die Feld-
<lb/>srüchte zu beschädigen. 2) Hauoleute auf dein Lande sollen
<lb/>keine Taubenfluchten halten, sonst aber gewärtigen, daß
<lb/>ihnen die Tauben todt geschossen und sie obendrein ge-
<lb/>brüchtet werden. 3) Außerdein wird das Taubenschießen
<lb/>und Fangen bei Strafe von 3 Mark Brächten verboten.

<lb/>Der nun folgende letzte Churfürst aus dem baierschen
<lb/>Hause, Clemens August, selbst ein ausgezeichneter Schütze
<lb/>und Jäger, übertraf alle seine Vorfahren in leidenschaft- 
<lb/>licher Liebe des Waidwerks. Seine Regierung ist die goldne
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0547.tif"
                n="535"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>535
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit unserer Scheibenschießen, welche schon seit 1695 an- 
<lb/>fingen die alten Vogelschießen fast durch das ganze Herzog,
<lb/>thum zu verdrängen^"), bis sie die neuere Zeit in ihr
<lb/>altes Recht wieder eingesetzt hat. Bon ihm sind die meisten
<lb/>Jagdstrasoerordnnngen, wiewohl hauptsächlich auch nur
<lb/>Wiederholungen der früheren, woraus heroorgcht, daß die
<lb/>Iagdlust der Westfalen sich so wenig gemindert hatte, als
<lb/>die ihrer Fürsten.

<lb/>Zuerst verbot Clemens August am 3. Juli 1725,
<lb/>wegen der dem persönlichen Jagdvergnügen des Landes- 
<lb/>herr» vorbehaltenen Reiher- und Milanen-Laitze iHühner-
<lb/>geier) das Schießen dieser Raubvögel. Im Crzslifte war
<lb/>es schon früher verboten worden^). -- Am 9. Scptbr.
<lb/>1728 ließ er zur Verhütung von Freveln, durch Landdrost
<lb/>und Räthe zu Arnsberg den Geistlichen und Bauerleuten
<lb/>verbieten, sich der Jagd aus Rehwild, Hasen und Feldhüh- 
<lb/>ner, mit Jagd- und Hühnerhunden, so wie des Fischens
<lb/>bei Rächt und sogar an Soun- und Feiertagen ferner an-
<lb/>zumaaßen. Weder Geistliche noch Bauern ließen sich dadurch
<lb/>in ihren Rechten irrend). — Am 10. Juni 1730 erneuerte
<lb/>der Cburfürst das zuerst von Max Heinrich 1676 erlassene
<lb/>Verbot des Jagens, Fischens und strcbsenS gegen Nicht-
<lb/>berechtigte im Crzslifte und übrigen Landen; cs wird auch
<lb/>hier wiederholt, daß den adeligen Laudtassen und
<lb/>denjenigen so zuv Jagd und Fischerei berechtigt,
<lb/>ihre Jagd- und Fischereigerechtsam e nach wie
</p>
            <p>

               <lb/>3") Eine ziemlich vollständige Aufzählung der ArnSberger Schie- 
<lb/>ßen finde! fich in HüserS Chronik der Stadt Arnsberg.
<lb/>Der Vers. beschließ! die Herzäblung derselbe» mit der rüh- 
<lb/>renden Versicherung : ,,ne irarcn Wonne - und freudenvoll"
<lb/>und da sie vergangen „so wollen lu.t uns mit dem Tenk-
<lb/>spruche du! ec cst niomimsse priorum d h. es ist süß,
<lb/>sich der verstoßenen Zeiten zu erinnern, begnügen."

<lb/>Scotti I. N. 37«.
<lb/>w) 6totH I. !». 389.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0548.tif"
                n="536"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>536
</p>
            <p>

               <lb/>vor unbenommen bleibe, ihnen aber eingebunden
<lb/>werde, das Jagen zur rechter Zeit, mit Garn u. Hunden
<lb/>zu verrichten. Am 14. März 1735 und 3. Mai. 1737
<lb/>wurde dies Edict erneuert, immer mit den Werten des
<lb/>ursprünglichen Erlasses^». — Am 23. September 1738
<lb/>beklagt er, daß die wiederholten Üoicte seiner Vorgänger
<lb/>Max Heinrich und Jos. Clemens, alle Hunde mit Knüp- 
<lb/>peln dergestalt zu behängen, daß sie keinem Wildprct Nach- 
<lb/>sehen können und die Wildbahnen unbeschädigt bleiben
<lb/>mögen, nicht befolgt würden. Er schärft daher diese Be- 
<lb/>folgung mit dem Zusatze ein, daß Jäger nur Förster uuge«
<lb/>knüppelt herumlaufendc Hunde todt schießen und dafür von
<lb/>den Eigcnthümcrn ' \ rhcin. Gulden erhalten, diese aber
<lb/>außerdem in eine Strafe von 2 Gokdgld. verfallen sollen.
<lb/>Dem Landdrost nnd Na hen in Westfalen, so wie dem
<lb/>Statthalter im Best Necktinghansen und allen übrigen
<lb/>churfürstl. Beamten 'ohne Unterschied wird befohlen, dieses
<lb/>Edict aufs strengste zu handhaben^).

<lb/>Aus vielfältige Bcschivcrden der westfälischen Stände,
<lb/>daß das hiesige Forstamt die Grenzen seiner Compete»;
<lb/>namentlich in Jagdsachen zu sehr erweitere, verorduete der
<lb/>Ehurfürst am 13. Ang. 1743 das Forstamt solle in den
<lb/>churfürstlichcn Waldungen nach wie vor anfsehende Behörde
<lb/>bleiben und für deren, so wie für der Wildbahn Eonscr-
<lb/>valion fleißig sorgen, dagegen aber sich in Nea&gt;- und Per-
<lb/>sonalstreitigkeiten unter Privaten nickt mischen, diese viel- 
<lb/>mehr den ordentlichen Gerichten überlassen. 'Nur in den
<lb/>zuin Jagd- nnd Forstwesen gehörigen oder dadurch vcran-
<lb/>laßten Sachen einschließlich der Inj:ricn unter Forstleuten,
<lb/>solle daö Forstamt, vorbehaltlich der Appellation an den
<lb/>Erzstiftschen Hofrach erkennen. Den bestraften Excessisten solle
</p>
            <p>

               <lb/>350) Edictensammlung I. @. 146.
<lb/>.351) «dictensammlung I. «. (50.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0549.tif"
                n="537"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>S37
</p>
            <p>

               <lb/>dieser AppellationSzug ebenfalls, wiewohl nur mit Devolu-
<lb/>tiv-Effecr offen stehen. Eigentliche Criminalfälte blieben
<lb/>den ordentlichen Gerichten unbedingt Vorbehalten^-).

<lb/>3 f dieser Schwierigkeit der westfälischen Stände,
<lb/>sich den einseitigen ^agdverordnungen deS Eburfnrsten zu
<lb/>fügen, mogte eS dann auch seinen Grund haben, das; der- 
<lb/>selbe das Herzogthum mit einzelnen exorbitanten Verfügun- 
<lb/>gen verschonte, die er für das Erzstift erlief;, z. V. am
<lb/>9. März 17*1-1: daß Jeder der sich unterstehen würde, in
<lb/>seinem Garten Hasenstricke zu egen, um 6 Ggld. gebrüch-
<lb/>tet werden und davon der Denunziant ..zu seiner Ergötz-
<lb/>lichkeit" ‘/2 Ggld. genießen solle, während nnverinögende
<lb/>Excessistcn mit einem L'tropf (Schlinge) und einem Hasen- 
<lb/>felle behängen, auf öffentlichem Markt an einem Pfahle
<lb/>ausgestellt werden sollten^'; ferner am \2. Mai 1747:
<lb/>Daß allen balzen die Dhren platt am stopfe abgeschnitten
<lb/>werden und für jede jkatze, die bei der Visitation mit nn-
<lb/>abgeschnittenen Dhrcn betroffen würde, die Eigeutbümer
<lb/>Ggld. Strafe zahlen sollten, um dadurch das Auslaufen
<lb/>der Tatzen im Than oder Regen und felgeweise die Ve-
<lb/>schädiguug junger Hasen, Hühner m.d Fasanen durch die-
<lb/>selben zu verhindern-^ &gt; Daß er dagegen andere für das
<lb/>Herzoglhnm berechnete, mit mehr Rücksichtnahme verfassen
<lb/>ließ; namentlich das Publicandum v. 17. vannar 17,'&gt;0,
<lb/>wodurch er die Äuerhahnen seiner Iagdcompetcnz in mög- 
<lb/>lichst exclusiver Weise zu vindiziren sucht, ^^att nämlich
<lb/>überall mit Strenge durchzufahren, appcll rt er gutentheils
<lb/>an die Loyalität seiner Unterlhanen. Nachdem er sein Miß- 
<lb/>fallen darüber ausgcdrückt, daß man im Httzogthum West- 
<lb/>falen, statt ihm die "Au.'rhahnemPfalz angenehm zu ma- 
<lb/>chen, solche mit Schießen und Fangstrickeu dergestalt beun-

<lb/>352) Edictensammlung I S. 2l1.

<lb/>Edictensamml. 1. S. t69.

<lb/>Tdictensamml. !. S. 170.
</p>

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                n="538"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>V38
</p>
            <p>

               <lb/>ruhige »ob wollten sie gänzlich vertilget werden,« befiehlt
<lb/>er nur den Nichtberechtigten sich solchen Unterfangens, bei
<lb/>willkührlicher Strafe und seiner höchsten Ungnade zu ent- 
<lb/>halten; zu den Berechtigten aber versieht er sich in Gna- 
<lb/>den, daß dieselben «Uns zu unterthänigsten Ehren' die
<lb/>Auerhahnen möglichst verschonen und eher auf deren «Ver- 
<lb/>mehr- als Schreck- und Vertreibung« bedacht sein werben355).

<lb/>Jndeß fanden doch manche seiner rheinischen Jagd»
<lb/>edicte dadurch Eingang in Westfalen, daß er ihren Inhalt
<lb/>in des Erzstifts- und Churfürstenthums Eöln Jagd- Büsch-
<lb/>und Fischerei-Ordnung vom 9. Juli 1759 aufnehmen ließ.
<lb/>Diese Ordnung nämlich, deren wesenlichen Inhalt wir,
<lb/>sofern er sich auf Forstverwaltnng bezieht, aber schon mit-
<lb/>getheilt haben (39.) ist zwar zunächst für das rheinische
<lb/>Erzstift erlassen und erwähnt insbesondere ihrer Geltung
<lb/>für das Herzoglhuni Westfalen nickt, während sic Cap. I.
<lb/>§. 10. wenigstens vom Beste Recklinghausen spricht, welches
<lb/>den rheinischen Landtag mitbesuchte. Da sie sich jedoch
<lb/>durch ihre Ueberschrift sowohl, als durch einzelne Dispo- 
<lb/>sitionen wie z. B. im Cap. I. §. 27. als ein Gesetz für
<lb/>das ganze Churfürstenthum manifcstirt, wozu das
<lb/>Herzogthmn Westfalen eben sowohl gehörte, als das Best
<lb/>Recklinghausen, während beide ihre eigenen, durch besondere
<lb/>Landesvercinigungen und Rezesse garantirte, Verfassungen
<lb/>hatten, so war begreiflich, daß inan sich im Verlaufe der
<lb/>Zeit und zumal wenn cs an anderen Bestimmungen ge- 
<lb/>brach, deren für daS Herzogthum keine besondere erlassen
<lb/>wurden, auch hier wohl auf die Jagd- Busch- u. Fischerei-
<lb/>Ordnung berief. Wir wollen daher den wesentlichen Inhalt
<lb/>derselben in Bezug auf Jagdsachen um so lieber ebenfalls
<lb/>mittheilen, weil sich daraus ein deutliches Bild dieses TheilS
<lb/>des Hofhaushalts unserer Fürsten ergibt.
</p>
            <p>

               <lb/>*&amp;) Kdutliisammlunq ]. L. 212.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0551.tif"
                n="539"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>»39
</p>
            <p>

               <lb/>Das erste Kapitel bandelt in 68 Paragraphen die
<lb/>Jagden ab. Zuvörderst wird den Forst« und Jagdbeamten
<lb/>fleißige Beaufsichtigung tcr churfürstl. Wildbahn empfoh- 
<lb/>len. Alle Berechtigte sollen die Schlußzeiten beobachten;
<lb/>für Hirsche von Magdalena bis Hachen September; für
<lb/>Wildkälber, Schmal- und Gellthiere vom I.Juni bis 31.
<lb/>Januar; für Schwarzwild vcn Galli bis drei Königs; für
<lb/>Haselhühner vcn Johannis bis 15. Scpt. Außer dieser
<lb/>Zeit ist alles Schießen bei 60 Ggld. Strafe für jeden ein- 
<lb/>zelnen Fall verboten; jedoch soll dem Eigenthümcr einer
<lb/>Wildbahn gestattet sein, außer dieser Zeit ein oder anderes
<lb/>Frischling und im Sommer ein oder anderes Kalb zu
<lb/>eigener HauSnothknrft zu schießen. Rehböcke können altein
<lb/>Branche nach das ganze Jahr hindurch geseboßcn werden,
<lb/>das Schießen der R.'hgeißen dagegen, ist bei 15 Goldgld.
<lb/>Strafe verboten. Für das kleine Wild, Hasen und Hühner,
<lb/>wird die Schußzeit vom Herbste bis zum Frühjahr, nach
<lb/>Bcrschiedcnheit der einzelnen Gegenden bestimmt; dieUeber-
<lb/>trctnng der Zeit mit IO Ggld. bestraft. In gleicher Art
<lb/>ist das Jagen in den Weinbergen, von der Blüte bis nach
<lb/>der Lese verboten. In der Sehzcit soll das Wildprei nicht
<lb/>gestört und daher keine Beschäitignng im Walde geduldet
<lb/>werden. Die Ruheplätze des Wildes sollen durch Stroh,
<lb/>wische bezeichnet werden; das Betreten derselben init anderin
<lb/>Viehe, ist bei 5 Ggld. Strafe verboten Wer junges Wild
<lb/>in der Sctzzcit ausfängt, büßt es mit 15 Ggld. Das Aus- 
<lb/>heben der Eier der Fasanen, Auer- Birk- und Haselhühnern
<lb/>kostet 50, das der Feldhühner 15 Goldgld. Die Kivitten«
<lb/>(Kiebitz) Eier, besonders im Best Recklinghausen, feilen
<lb/>nach Hofe gebracht tverden. Richtberechtigten ist das AuS»
<lb/>heben der Nester bei 5 Ggld. strafe verboten. 11) Mögte
<lb/>das Forst-Amt eine Anzahl Hühner zum Aufsetzen fangen
<lb/>lassen, so soll doch das alte Huhn mit 2 jungen Hühnern
<lb/>und 1 Hahn geschont und der Fang möglichst an der Grenze
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0552.tif"
                n="540"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>540
</p>
            <p>

               <lb/>bewirkt werden. — 12) Wo Haselhühner sind, dürfen bei
<lb/>15 Ggld. § träfe keine Krametsvogelschlingen gestellt wer- 
<lb/>den. — Beim Lerchenfangc dürfen keine verbracht oder
<lb/>verschenkt werden, bei 1 (vatfc. Strafe für jedes Stück;
<lb/>das Langen der Wachteln unv Nachtigallen kostet 10 Ggld.
<lb/>— 14) Die Mast an Eicheln, Buch, Haselnüssen »nd Holz- 
<lb/>obst gehört ;»r hoben Wildbahn; deshalb soll ohne Erlanb-
<lb/>niß Niemand dergleichen anflesen oder wilde Sbslbänine
<lb/>fällen. — 15) die Bcnntznng der Mast soll dnrcb die Forst-
<lb/>beamten unter Berücksichtigung der Atzung des Wildes re- 
<lb/>guli t werden. — 1(5) Den Forslbedienten ist bei Leibes- 
<lb/>und Dieustentsctzungstrafe verboten Wildzu verkaufen oder
<lb/>zu verschenken; d r Anlauf wird mit 15 Goldgld. gebüßt;
<lb/>jeder soll Anzeige davon machen. — 17) Förster und Jäger,
<lb/>welche andere mit aus die Wildbahn nehmen, werden mit
<lb/>25, dann mit 50 Ggld. und endlich mit Dienstcntsetznng
<lb/>bestraft. — 18, Unber.'chligte» ist alle Jagd,bei 150 Ggld.
<lb/>oder Lcibeeslrafe untersagt. — 1!0 Schon das Tragen
<lb/>eines Geivehrs außerhalb der Straße wird mit 8 Ggld.
<lb/>geahndet. — 20) Wildschützen sollen von den Förstern zur
<lb/>Haft gebracht werden. Jeder Beamte ist bei 15« &gt; Ggld.
<lb/>Strafe verbunden, ihnen dabei hülfrciche Hand zu leisten.
<lb/>Wer einen Wildschützen einbringt, erhält 10 Ggld. Beloh- 
<lb/>nung, die der Wildschütz nebst 150 Ggld. Strafe zahlen
<lb/>soll. Im Wiedcrholungfalle trifft letzteren Stockbaus- 
<lb/>oder noch schwerere Strafe und den, der ihn wissentlich
<lb/>beherbergt, eine von 30 Ggld. — 21) Das Erlegen und
<lb/>Fangen des Wildes durch Selbstschüsse, Schlageisen, Fal- 
<lb/>len, Schlingen, Schlag- und Streichgarne ist bei 15 Ggld.
<lb/>Strafe verboten. — 22) Wer dergleichen auf seinem Grund
<lb/>und Boden findet, soll davon bei 10 Ggld. Strafe Anzeige
<lb/>machen. — 23) Schiffern wird bei 30 Ggld. Strafe un-
<lb/>tersagt, Wechselwild im Rheine aufzufangcn. — 24) Die
<lb/>Jäger, der zur groben Jagd Berechtigten, sollen an den
</p>

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                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Grenzen der churfürstl. Wildbahn zwar Gruben und Stände
<lb/>für sicl&gt; nehmen, aber keine JagdgebranchS« widrige Schirme
<lb/>machen auch bei UO Ggld. Strafe nicht in die chnrfürstlichc
<lb/>Wildbah» schießen dürfen. — Wer nicht zur groben
<lb/>Jagd berechtigt ist, soll sich bei li) Ggld. Strafe keiner
<lb/>Pracken, sondern nur der Spione znm Jagen bedienen, es
<lb/>mögte dann der Jagddislriet so entfernt von der Wilrbahn
<lb/>sein, daß ein Ueberlanfen der Pracken niebt zu befürchten
<lb/>wäre. — 26 »Wer durch eine freinve Jagd ans seine eigene
<lb/>zieht, soll seine Hunte gekoppelt oder am Stricke führen.

<lb/>— 27» Privatjagtberechtigte sollen sowohl in eigenen als
<lb/>in gemeinen Diflricten, die grobe Jagd nur durch gelernte
<lb/>Jäger, die kleine entweder durch einen Jäger oder höchstens
<lb/>durch zwei Eingesessene ansnben lassen, bei 26 Ggld. Slrafe.

<lb/>— 2,-r &gt; Alle Hnnde sollen einen ellenlangen Klüppel tragen
<lb/>oder erschossen weiden. Ser Eigenlhümer zahlt Gulden
<lb/>Schnßgelt und 8 Ggld. Strafe. — 291 8(&gt;) 31) insbeson- 
<lb/>dere u'iib Hütern, Mägden und Metzgern das Mitführen
<lb/>nngekoppelter Hunde untersagt. - - 32) De» Katze» sollen
<lb/>die Dhren platt am Kopse abgeschnitke» werden. — 33 i .341
<lb/>Das Jangen der Bögel mit Bogel- kauen ohne vorherige
<lb/>Erlaubnis;, dann das Ansnehmen der Bügel »nd Anshanen
<lb/>der Tauben ist bei 8 Ggld. Siraw verboten; Spatzen
<lb/>ausgeschlossen. — .3.'») Wer im Walde Hirschweihe, gespießte
<lb/>oder geschossene Hirsche, Säue :e. sindet, soll sie bei 3 Ggld.
<lb/>Strafe an das Jorskamt abliefern. — 361 In der Wild-
<lb/>bahn sollen Salzlecken hergerichtet werden, vor denen die
<lb/>Hirten ihr Bieh bei 3 Ggld. Strafe zn wehren haben. —
<lb/>37) Die in den churfürstl. Waldungen eingerichteten Alleen,
<lb/>Nichtstälte und Stellwege sollen essen gehalten und von
<lb/>den dazu verpflich eten Unlcr'.hancn alle 3 Jahre bei f&gt; Ggld.
<lb/>Strafe erneuert werden. — 38; Wildzännc und Graben
<lb/>sollen weder zn hoch noch zu breit gehalten werden, damit
<lb/>der Wechsel nicht dadurch gehindert wird. — 39) DcSgl.
</p>

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                n="542"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>*42
</p>
            <p>

               <lb/>sollen zu Jedermanns Nachricht Wildtafeln gesetzt werden.

<lb/>— 40 &gt; TaS Auffangen eines churfürstl. Jagdhundes ist
<lb/>bei 30 Ggld. Slrafe untersagt, nur verlaufene mite
<lb/>sollen gefangen, aber abgcliefcrt werden. — 41) Jagdbe«
<lb/>di.'nte dürfen bei Kassationsstrafe keinen churfürstl. Hund
<lb/>verkaufen oder verschenken und bei 10 Ggld. Strafe, ohne
<lb/>Erlaubuiß ihrer Vorgesetzten, keinen fremden Hund in die
<lb/>Lehre nehmen. — 42) 43) 44) Bei den Jagdfnhreii und
<lb/>Diensten soll feste Ordnung gehalten werden. — 4b »Wer
<lb/>aufgeboteil zur gehörigen Stunde mit seinem Gespann nicht
<lb/>erscheint zahlt 2 Ggld. wer ganz auSbleibt 5 Ggld. Strafe.

<lb/>— 46) Zu Wolfs - Hirsch- und Schwcincjagdeu müssen
<lb/>gehörig beivasfnete Mannspersonen von wenigstens 1s
<lb/>Jahren erscheinen. — 47) Zu Klopf- und Treibjagden
<lb/>können , wenn die Männer in der Feldarbeit, auch Frauen«
<lb/>persrnen mit Klappern erscheinen. — 48) Die Erscheinen- 
<lb/>den sollen, zum Zweck der Ccutrolc, gemcindeweise beim
<lb/>Kommen und Wicderabgehen verlesen werden. -- 49)
<lb/>Krankheit und hohes Alter entschuldigen vom Selbstkom- 
<lb/>men; wer dies aber nicht gehörig bescheinigt, soll einen
<lb/>Stellvertreter schicken. — 50 &gt; Vorsteher, welche falsche Be- 
<lb/>scheinigungen ausstellen oder Geschenke nehmen, werden init
<lb/>10 Ggld. bestraft — 51) Die Jagdanordnungen sollen
<lb/>so eingerichtet werden, daß an Sonn- und Feiertagen die
<lb/>eine Hälfte der Dienstleute der Frühmesse die andere dem
<lb/>Hochamte beiwohnen kann und wo nur ein Priester ist,
<lb/>da soll entweder ein benachbarter oder ein Ordensgeistlicher
<lb/>aus dem nächsten Kloster zugezogen werden. — 52) Wenn
<lb/>Jagden auch mehrere Tage dauern, so soll an diesen doch
<lb/>Niemand, wenn er gleich zur Hude berechtigt, dort wo sie
<lb/>gehalten werden, hüten dürfen, bei 20 Ggld. Strafe. —
<lb/>53) Wer bei Treibjagden das Wild aus den Jagdtüchern
<lb/>entkommen läßt, zahlt 10 Ggld. Strafe und dem Denun- 
<lb/>zianten 10 Gulden Trinkgeld. —■ 54) Veruntreuung der
</p>

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                n="543"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>Windleinen und deSgl. Jagdzeugs tpixb mit 18 Ggld. ge- 
<lb/>büßt. — 55) Bernachläßigung des Jagdzeugs mit 2 Ggld.
<lb/>— 56) Jäger sotten die Untertanen nicht ungebührlich
<lb/>tractiren, diese aber jene bei Vermeidung willkührlicher
<lb/>-Strafe nicht schmähen. —, 57) Wolfsjagden sotten in der
<lb/>Regel nur Winters gehalten werden.'— 58) Die Jäger
<lb/>sollen Wolfe, Füchse, Marder, wilde Katzen, Dachse und
<lb/>sonstiges Raubzeug gegen Schußgeld vertilgen. — 59) Das
<lb/>Aufspüren und Fangen der Dachse, Marder und Katzen
<lb/>in der churfürstl. Wildbahn ist bei 5 Ggld. Strafe ver- 
<lb/>boten, außer der Wildfubr aber erlaubt. — 60) Niemand
<lb/>soll hei 10 Ggld. Strafe junge Raubthiere aus ihrem
<lb/>Lager aufheben, ohne dem nächsten Förster Anzeige davon
<lb/>zu machen, damit dieser zugleich Gelegenheit erhält, die
<lb/>Alten wegzuschießen. — 61) Das Stehlen der Wolfs- und
<lb/>Fuchsfallen ist bei 15 Ggld. Strafe verboten. — 62) An
<lb/>Schußgeld wird gezahlt für jeden Raubvogel 15 Stbr.
<lb/>für 1 Fuchs im Sommer, wenn der Balg nichts nutze ist
<lb/>20 Sthr., für 1 Wolf 1 Ggld., für eine Wölfin I V-, Ggld.
<lb/>für eine mit Jungen 2 Ggld. — 63) Wasenmeister sollen
<lb/>bei 2 Ggld. Strafe das abgedeckte Luder auf die dazu be- 
<lb/>stimmten Lauerstellen liefern. — 64) Was zum churfürstl
<lb/>Dienste an Wildpret geschossen wird, bleibt dein churfürstl.
<lb/>Zehrgarten, was von Wilddieben angeschossen wird oder
<lb/>sich selbst beschädigt, erhält der Oberjägermeister. — 65)
<lb/>Die churfürstl. Jäger sollen die Jagdfolge überall ausüben,
<lb/>sie aber nur Denjenigen wieder gestatten, welche sie her- 
<lb/>gebracht haben. — 66) Jeder Förster und Jäger soll halb- 
<lb/>jährlich anzeigen, wie viele jagdbare Hirsche vo» 12 —20
<lb/>Enden oder geringere, Spießer, alte Thiere, Schmalthiere,
<lb/>Kälber, Schweine, Keuler, Bachen, Frischlinge und Rehe
<lb/>sich in seinem Revier finden. — 67) Das Wild, welches
<lb/>. nicht zum Zehrgarten geliefert wird, soll verkauft und bei
<lb/>der Hofkammer verrechnet werden. — 68) Jeder Förster

<lb/>Sattgrai, 4- f&gt;efl 36
</p>

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                n="544"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>»44
</p>
            <p>

               <lb/>fett vierteljährig das von ihm gelieferte Wild zur Controlle
<lb/>specifiziren.

<lb/>Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der Waldpflege
<lb/>wovon im §. 39. das wesentliche mitgetheilt ist. DaS Dritte
<lb/>enthält in 25 Paragraphen eine Fifchcrciordnung; nämlich
<lb/>1) der Fischmeisler und seine Gehülfen sollen die Wässer und
<lb/>Weiher beaufsichtigen; zur Fisckcrei nickt Berechtigte sollen sich
<lb/>derselben bei * Gglv. Strafe enthalten — 2) bei glcickcr Strafe
<lb/>sollen die Offizianten darauf wackcn, das; in jedem Weiher eine
<lb/>Oesfnung zum Fischsleigcn gelassen und diese mit 0&gt;Vun
<lb/>oder Reisig nicht belegt, der Teich selbst aber 3. 4) sauber
<lb/>und von Binsen, Ried rc. rein gehalten, auch über alle
<lb/>Teiche und die Fische woniit sic leselzt, rcipec. welche da- 
<lb/>raus verkauft, genaue Register gesübrt werden — Öl im
<lb/>Winter sollen in die zugcfrorenen Teiche starke Luftlöcher
<lb/>gehauen und mit Strohwischen gcsto: ft — 6) neue Teiche
<lb/>aber so angelegt werden, daß sie unter Wind lommen und
<lb/>die aus den Ortschaften fließende Bessere! hinoinlaufen
<lb/>kann — 7) wenn ein Teich in vielen Jahren nicht geruht
<lb/>hat, so soll er im Herbste abgelasscu, im Mär; umgeackert,
<lb/>mit Sommerfrucht bestellt nud nachdem diese zeitig heraus- 
<lb/>genommen, wieder mit Rüben besäet werden, welche, wenn
<lb/>sie herangewachsen, als gute Fischnahrung darin bleiben
<lb/>sollen — 8) ausgefischte Weiher sollen mit passende» Setz- 
<lb/>lingen wieder gefüllt und diese genau verzeichnet tocrdon —
<lb/>9) überflüßiger Karpfen-Guß soll hcrausgefischt aber nicht
<lb/>durch eingesetzte Hechte, welche großen Scharen thnn, ver- 
<lb/>tilgt werden. — 10. 11) Die Abfischung der Weiher soll
<lb/>nur zu temperirter Herbst- und Frühlingszeit ftattfinven,
<lb/>damit die Fische nicht abständig werden. Ter Fischmeistcr
<lb/>hat dafür zu sorgen, daß die Wagen zur Bcrführung der
<lb/>Fische zur gehörigen Zeit eintreffen, die Wechselpferde auf
<lb/>den Stationen bereit und die Fische immer mit frischem
<lb/>Wasser versehen sind. — 12) Laich - und Mutterlrebse
<lb/>sollen, bis sie ihre Eier versetzt haben, nicht gefangen wer-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0557.tif"
                n="545"
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            <p>

               <lb/>545
</p>
            <p>

               <lb/>den. — 13) Wen» ein Müller zur AuSfegung ferner Teiche
<lb/>das Wasser «blassen mag, so soll er bei 3 Ggld. Strafe
<lb/>dieses verhör den! AlcUucr arteigen, um dis vorhandenen
<lb/>Fische fangen zu können. — 14) Da Fische dem frischen Wasser
<lb/>nachgchcn, so sollen Teiche, an den Stellen wo sie Zufluß
<lb/>erhalten, so mit Zäunen und eisernen Stangen versehen
<lb/>werden, daß die Fische nicht in die Bäche steigen können.
<lb/>— 15) Forellenbäche sollen nicht so rein abgelassen werden,
<lb/>daß die Fische wcggesangcn werden können, Forellen die
<lb/>nicht über l VFinger lang, sollen darin bleiben oder an
<lb/>andere churfnrstliche Wasser abgeliefert werden — 16) aus
<lb/>Bächen, welche im Sommer so austrccknen, daß PferdS-
<lb/>und andere Buben, Krebse und Forellen leicht darin fan- 
<lb/>gen, sollen Forst- und Fischbediente solche herauönchmen,
<lb/>damit sie Anderen nicht zum Raube werden — 17) bei
<lb/>25 Ggld. Strafe soll Niemand etwas in Wässer legen,
<lb/>wovon die Fische toll oder getödtet werden. -- 18) Flachs
<lb/>oder Hanf soll in Teiche und fließende Wasser bei 8 Ggld.
<lb/>Strafe nicht gelegt werden — l‘J) bei gleicher Strafe ist
<lb/>das Fischen und Krebsen bei Nacht mit Fackeln oder Wind-
<lb/>lichtcrn verboten. 2u) Zur Zeit der Forellen- und Salm-
<lb/>steige sollen keine Bäche mit Koppen und Reisern gesperrt
<lb/>werden, damit die Fische zum Steigen Setzen und Saamen
<lb/>ungehinderten Lauf haben — 21) ohne besondere Berech- 
<lb/>tigung soll bei 8 Ggld. Strafe niemaiid in Bächen Wehre
<lb/>anlegen, damit das Fischsteigen nicht gehindert wird. —
<lb/>22) Bibern und Ottern soll als Fischraubthieren stark
<lb/>nachgetrachtet, Reiger und Enten aber sollen verschont wer-
<lb/>den. — 23) Das an den Flußufern stehende Gehölz soll
<lb/>ohne Vorwissen des Forstamts, bei 5 Ggld. Strafe nie- 
<lb/>mand abhauen. Wenn dies aber geschehen muß, weil die
<lb/>Wiese» zuviel Schaden davon leiten, so sollen doch die
<lb/>Bauinwurzeln nicht beschädigt werden; ein starker Strauch
<lb/>zum Schatten und Schutz der Fische soll stehen bleiben. —
<lb/>24) Bäche sollen dnrck Wiesen nicht verengert und wenn

<lb/>36*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0558.tif"
                n="546"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>diese durch jene Schaden gelitten haben, letzter nicht ohne
<lb/>Zuziehung des Ferstamts ausgebessert werden — 25)
<lb/>auf Leistling der Dienste zu Fischweihern soll strenge ge-
<lb/>halten werden.

<lb/>Wir wiederholen, daß die Jagd- Pusch- und Fischerei-
<lb/>Ordnung zunächst nur für das Erzstift und das damit näher
<lb/>verbundene Best Recklinghausen erlassen ist und daher im
<lb/>Herzogthum Westfalen, wo die Jagd- und Fisbereircchte
<lb/>der Privaten sich unabhängiger hielten, niemals gesetzliche
<lb/>Kraft erlangt hat. Wir haben ihren Inhalt nur als Spie- 
<lb/>gelbild der damaligen Jagblust mitgcthcilt. Ucberall tritt
<lb/>darin das Wild und dessen Erhaltung für die Jagd- und
<lb/>Fischereilust des Fürsten, dem diese noble Passten zunächst
<lb/>und eigentlich allein gebühren sollte, in den Bordergrnnd;
<lb/>alle Rechte der Privaten weichen zurück. Jeder Bergriff
<lb/>im Walde, wird kraft deS regalen Ferst- und Jagd-Äuf-
<lb/>sichtSrcchts mit unverhältnißmäßig harten Strafen bedroht,
<lb/>so strenge und complizirt, daß schon darum die Durchfüh- 
<lb/>rung derselben unmöglich wurde. ES bekundet dies die
<lb/>noch schärfere Berordnung v. 9. Juni 1760 über die Be-
<lb/>strafung der Wilddiebe im Erzstifte, in deren Eingang der
<lb/>Churfürst selbst beklagt, daß ihm in kurzer Zeit nachein- 
<lb/>ander drei Forst- und Jagddicner niedergeschossen worden.
<lb/>Der gerichtliche glauben derselben wird durch diese Ver- 
<lb/>ordnung unbedingt festgestellt, den Wilddieb der stcb an
<lb/>ihnen vergreift, treffen Galgen und Rad. To traten dann
<lb/>die Unterthanen mit dem Fürsten und seinen Dienern, der
<lb/>Vichstand des Landmanns, seine Accker, Wiesen und Früchte,
<lb/>obgleich sie die Existenz des ganzen Staats sammt dem
<lb/>Fürsten bedingen, mit jenen eingebildete» höchsten irdischen
<lb/>Gütern des letzten, überall in schneidenden Gegensatz, wie- 
<lb/>wohl gleichzeitig die zärtliche Besorgniß für das ungestörte
<lb/>Wohl deS Wildes und der Fische eben auch nichts anders
<lb/>war, als die bevormundende Sorge des Polizeistaats für
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0559.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>547
</p>
            <p>

               <lb/>das Wohl seiner Unterhanen, die er hegt und pflegt um sie
<lb/>desto reichlicher abnutzen und desto ungehinderter verbrau- 
<lb/>chen zu können.

<lb/>Alles dieses vermogten daher die rheinischen Stände,
<lb/>bei Maximilian Friedrich, dem Nachfolger Clemens Augusts,
<lb/>eine Modificatio» jener sogenannten Ordnung dringend
<lb/>nacbznsnchcn, welche dann auch am 27. April 1770 dahin
<lb/>erfolgte, das; der Churfürst nicht blos einzelne der eminen- 
<lb/>testen Strafsätze milderte, sondern den Beamten überhaupt
<lb/>empfahl die Strafen mit Rücksicht ans die Böswilligkeit
<lb/>des Verbrechers und den wirklich vcrübwn Schaden zur
<lb/>Anwendung zu bringen. Zugleich erstreckte er een utrcö
<lb/>die Ordnung zunächst mir den churfürstlichcn Waldungen
<lb/>und Rechten zngetachten Schutz, auch auf die der Privaten-^).

<lb/>Oie Iagdvcrordnungcn der beiden letzten Churfürsten
<lb/>Maxim. Friedrich und Marim. Franz sind überhaupt viel
<lb/>sparsanier als die ihrer baicrschcn Vorgänger. Für das
<lb/>Hcrzogthnm Westfalen sind nur folgende zu nennen. —
<lb/>'Ilm 3- Juli 1705 erneuert Max Friedrich das von Max
<lb/>Heinrich erlassene Hauptedict vom 10. Mai 1002 mit den
<lb/>Zusätzen der folgenden Chnrfürsten im wesentlichen dahin:
<lb/>allen und jeden Unterlhanen wird bei Strafe von 150 Mgld.
<lb/>(2 0 Thlr. 20 Sgr. 3 Pf.) und nach Gestalt des Vor.
<lb/>breckwus bei Veibcsstrafe untersagt, Klein- oder Grob Wiic-
<lb/>pret. namentlich Hirsche, Schweine, Rehe, Haien, Canin,
<lb/>Uhrhahncn, Birkhühner, Fasanen, Feldhühner, Reigcr,
<lb/>Witd-Cnlcn oder Tauben und was dergleichen mehr ist, iu
<lb/>Büschen oder auf dem Felde zu schieszen, so wie auch Krebse
<lb/>und Fische ohne besondere Erlaubniß zu fangen. Den
<lb/>adeligen Landsasscn und denjenigen so zur Jagd und Fischerei
<lb/>berechtigt, bleiben zwar ihre Gerechtsame nach lvie vor
<lb/>unbenoinmen; es wird ihnen aber eingebunden das Jagen
</p>
            <p>

</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0560.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>zur rechter Zeit, nämlich auf Hirsche von Magdalena
<lb/>(22. Juni) bis halben September, auf Wildkälber, Schmal»
<lb/>und Gail-Thiere v. 1. Juni 1'iS letzten Januar, Schwarz-
<lb/>wildprct von Galli &lt; 10. Oltob.) bis 3 Königen, Hasel- 
<lb/>hühner von Johannes Baptistä (24. Juni) bis halben
<lb/>September, auf Hasen und Feldhühner rcni 1. Aug. bis
<lb/>I. März mit Garn und Hnnd.n zu verrichten, vor und
<lb/>nach dieser Zeit aber sich dessen bei einer Strafe von 10
<lb/>Glgd. (Ist Thlr. 3 Sgr. 0 Pf.) zu enthalten, wobei ihnen
<lb/>jedoch freisteht außer dieser Zeit ein oder ander Frischling,
<lb/>wie auch im Sommer ein oder er. teres )talb in eigener
<lb/>Wildbalm, zu eigener Rothdnrft, nicht aber zum Berka»fc,
<lb/>desgleichen nach altem Brauch die Rehböcke das ganze
<lb/>Jahr hindurch zu schießen, die Geissen aber nach Möglich-
<lb/>lichkoit^ zu verschonen. Jeder Unterthau soll seinen Hunden
<lb/>das ganze Jahr hindurch einen )i!üppcl, etwa eine Elle
<lb/>lang, bei Bermeidnng des Todlse! ießeus derselben und einer
<lb/>Strafe von 8 Ggld. (12 Thlr. 3 Sgr.) anhangen. Bei
<lb/>derselben Strafe ist verboten, in Waldungen, Büschen oder
<lb/>Feldern junge Wildkälber, Frischlinge, Rehe, Hasen, Eanin,
<lb/>Uhrhahnen, Birkhühner, Fasanen, Feldhühner, Reigcr,
<lb/>Wild-Enten oder Tauben zu fangen, zu schießen, Eier aus»
<lb/>zunchmcn oder sonst die junge Zucht zu vcrstörcn, desglei- 
<lb/>chen Hasen oder Kaninen Ströpfe cSchlingen) oder Fallen
<lb/>zu stellen. Ebenso soll niemand beim Abätzen und Hüten
<lb/>im Felde, weder nngclnüppeltc Hunde, noch Rehre oder
<lb/>Schießbiichscn gebrauchen. Den Landdrost und Räthen in
<lb/>Westfalen, dem Statthalter im Best Recklinghausen, se wie
<lb/>allen übrigen churfürstlichcn Beamten wird befohlen, auf
<lb/>genaue Beobachtung dieser Verordnung zu wachen, die Eon-
<lb/>travenienten ohne Ansehen der Person aufs nächste Amthaus
<lb/>führen und bis zu einlangender churfürstlicher Verordnung
<lb/>festzuhalten, von dem Vorgänge aber sogleich der Hofcanzlei
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0561.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>— 349 —

<lb/>oder dem Oberjägermeister Anzeige zu machen. Dem De-
<lb/>nunciantcn wird ein Drittheil de: Brüchten zugesichertM).

<lb/>Am 10. Juli 1775 wurde der Aufgang der kleinen
<lb/>Jagd, statt vom 1. Aug. wie es in der Jagd- Büsch- und
<lb/>Fischerei-Ordnung so wie in dem Edicte v. I. Juli 1765
<lb/>bestimint war, künftig vom 1. Sept. an festgesetzt und den
<lb/>rheinischen, westfälischen und Bestischen Behörden befühlen,
<lb/>strenge hieraufzu achten^»). -- Am 1- Sept. 1776 wurde
<lb/>von Zfanddrost und Räthcn die im Jagdedicte v. 3. Juli
<lb/>1765 enthaltene, im Herzogthum Westfalen unbeachtet ge- 
<lb/>bliebene Vorschrift, daß jedem auslaufendcn Hunde das
<lb/>ganze Jahr hindurch ein ellenlanger Knüppel angehangen
<lb/>werden solle, bei 10 E'gld. Strafe cingeschärfl^).

<lb/>Bei diesen Berordnnngen ließ cs der letzte Churfürst
<lb/>Maximilian Franz bewenden. Er war überhaupt lein Jagd«
<lb/>licbhaber, wie er dadurch unverhohlen zu erkennen gab, daß
<lb/>er die erste Einladung zu einer westfälischen Jagd auf Reh- 
<lb/>böcke, mit der ctivaS spitzigen Bemerkung ablehnte, er habe
<lb/>sich vorgcnommen, hier keine Böcke zu schießen. Bon ihm
<lb/>sind raher nur zwei magere Jagdedicte vorhanden; das
<lb/>erste vom 17. März 17*8, worin er verordnet, das; die
<lb/>im Dienste der chnrfürstl. Forstbeamten stehenden Jäger-
<lb/>bursche von den Kellnereibcai-.ten unentgeltlich vcrcivet
<lb/>werden sollten, damit ihren Zeugnissen in Forst mid Jagd,
<lb/>sachen gerichtlicher Erlaube beigemeiien werden lönnoiov);
<lb/>das andere vom l*. Jan. 1702, worin auf den Antrag
<lb/>der westfälischen Stände, der Aurgang der lleinen Jagd
<lb/>tgegen das Erict vom 10. Juli l»7.)) vom 1. auf den
<lb/>15..September für Westfalen festgesetzt und die frühere
<lb/>Ausübung derselben bei einer Strafe von 23 Ggld. und

<lb/>357) © c 011 i I. N 607. Edikt. Eamwl I e. 1t,.

<lb/>S«otti I. 2. N. 699.

<lb/>**•0 Scotti I. 2. N. T07.

<lb/>*“) 6..H« 1. r N. 87«.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0562.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>Erstattung des an den Feldfrüchten verursachten Schaden-
<lb/>nebst Kosten verboten wirb361.».

<lb/>Außerdem befahl er noch am 30. Jan. 1702 die vom
<lb/>Jagdamte gegen Wilddiebe zu treffenden Maaßregeln soll- 
<lb/>ten von den Localbehörden, bei Vermeidung witlkührlicher
<lb/>Strafe unterstützt werden und am 10. Mai 1704, die
<lb/>Gerichte des Herzogtums Westfalen sollten die wegen
<lb/>Nachtschwärmens, Schlägereien, Holz- lind Wilddiebereien,
<lb/>Aschenbrennens und anderer dergleichen Vergehen, zum
<lb/>Polizeihause oder zur Brüchtenstrafe zu vernrtheilenden
<lb/>Verbrecher, statt dessen, wenn sie sonst dazu qualifizirt
<lb/>seien, zur Kriegsdicnstleistung im chnrfürstlichen Militair
<lb/>auf 3 — 6 Jahre verurtheilen. Durch eine weitere Ver- 
<lb/>fügung vom 11. Mär; 1800 wurde dieses etwas modifi-
<lb/>zirt362). — Hiemit schließt sich die Gesetzgebung der cöl-
<lb/>nischen Chnrfürstcn in Westfalen. Durch den Reichodepu-
<lb/>tationshanptschluß v. 25. Febr. 1803 wurde vas Herzog- 
<lb/>thum dem damaligen Landgrafen von Hessen-Darmsladt
<lb/>als Entschädigungland überwiesen^).
</p>
            <p>

               <lb/>47. Die Hessische Gesetzgebung über Jagd
<lb/>und Fischerei.

<lb/>Die nun folgende Gesetzgebung des Hessischen Gou- 
<lb/>vernements aus den Jahre.; 1802 — 1816 hat in der
</p>
            <p>

               <lb/>361) Scott i I. 2. N. 944.

<lb/>36-0 Scotti I. 2. N. 946 und 9*8

<lb/>363) Obgleich der Hauptsckluß der außerordentlichen Reichsdepu-
<lb/>tation erst am gedachten Tage zu Stande kam und die Kraft
<lb/>eines wirklichen Reichsgesetzes erst durch das Reichsgutacbren
<lb/>V. '24 März und die kaiserliche Ralifiearion v 27. Äpril
<lb/>1803 erhielt, so setzte sich Hessen dou schon am 8. Lept.
<lb/>1802 milüairisch in den Besitz deS Landes. Das Besitz-
<lb/>Ergreifung - Patent ist vom 6. October 1802. Scokti
<lb/>II. 1. N. 1.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0563.tif"
                n="551"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0563"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>früheren, was die wesentlichen Grundsätze begrifft, nicht-
<lb/>geändert; wie eine kurze Betrachtung derselben ergiebt.

<lb/>Am 9. Sept. isf&gt;4 verbot das landgräfliche Forst-
<lb/>Eolleg zu Arnsberg in den landesherrlichen Fersten das
<lb/>eigenmächtige Vogelfängen mit Lchlingen. Tie Kontra- 
<lb/>venienten sollten als Jagdfrevler denunzirt, die schlingen
<lb/>zerstört werden. Dagegen wurde die Verpachtung bestimm- 
<lb/>ter Walddistricie znm Vogelfänge, gegen billige Abgabe,
<lb/>angeboren^»^). Am 16. October 1804 schärfte dieselbe
<lb/>Behörde die churcölnischen Edicte vom 4 3uli 1705 lind
<lb/>18. Fan. 1702 als fortbestehende gefeyli-che Vorschriften
<lb/>ein; wogegen der Forstmeifrer zu Oberei.ner, im Aufträge
<lb/>des Oberwrsl Eotlcgs zu Tarmstadt ani 9. Rovbr. 1806
<lb/>bekannt machte, das; künftig die kleine x^agd in Westfalen,
<lb/>bis auf Weiteres, erst mit dem 1. October eröffnet werden
<lb/>solle«»).

<lb/>Am 24- November 1804 verbot das Forst-Eolleg zu
<lb/>Arnsberg das eigenmächtige Fangen der Biber und Otter
<lb/>bei einer Ltr..fe von 10 Thl. Schatzcuro (2 Thl. 22 Lg.
<lb/>0 Pf.) — am 18. Mai 1807» verordnet dasselbe Eolleg,
<lb/>die Bestimmung in dem noch geltenden Edicte v. 8. 8nli
<lb/>1765, das; Rehböcke nach altem Branche, mit möglichster
<lb/>Lchonung der alten Rehe, das ganze x4ahr hindurch sollten
<lb/>geschossen werden dürfen, werde von vielen, m t dem Fis- 
<lb/>kus zur Doppel ja gd Berechtigten, dahin uchwornanden, daß
<lb/>die fragliche Rehjagd a--ch in goschlo;;ener Zeit und nament- 
<lb/>lich ivährend der Lev- l'.nd.^egezcu, znut größten Verderb
<lb/>derselben mit Jagdhunden ausgei.br werden köniie. Ties
<lb/>dürfe jedoch nicht geduldet, sondern nur gestattet werden,
<lb/>daß während der gedachten Zeit Rehböcke gepürscht oder
<lb/>auf dem Anstande geschossen würden. Das Jagen mit
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0564.tif"
                n="552"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0564"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>ÜS2
</p>
            <p>

               <lb/>Hunden während dieser Zeit, bleibe dagegen bei der in
<lb/>dem Edicte festgesetzten Strafe von 10 Ggld. (15 Thlr-
<lb/>3 Sgr. 9 Pf.) verboten.

<lb/>Wichtiger und folgenreicher alö diese Erneuerungen
<lb/>früherer Ediete war die Verordnung v. 23. '?kovbr. 1806
<lb/>worin der, kur; vorher durch seinen Beitritt zum rheinischen
<lb/>Bunde zum Großherzog gewordene Landgraf von Hessen-
<lb/>Darmstad!, nach Aufhebung der ^andslände, von seiner
<lb/>Souverainetät Gebrauch machend, folgendes verordnete:
<lb/>1) alle Jagden, welche Städten, Freiheiten oder anderen
<lb/>Gemeinden im Herzogthnm Westfalen zuslehen, sollen znm
<lb/>Bortheil der Gemeinde-Eassen verpachtet oder 2) und 3) in
<lb/>Ermangelung von Anpachtern gegen Ausgabe von zahl- 
<lb/>baren Jagdscheinen beschossen werden. 4) Tagelöhner,
<lb/>Handwerker, gemeine Ackersleute und solche Personen, welche
<lb/>diesen in Ansehung des Vermögens- und Nahrungsstandes
<lb/>gleich stehen, sollen weder die Jagd pachten, noch Jagd- 
<lb/>scheine lösen können. 5) Der Pachter, darf bei Strafe von
<lb/>5 Thlr. Schayenrö keine jener Personen mit auf die Jagd
<lb/>nehmen. 6» Eession der Jagdscheine ist ungültig und bei
<lb/>gleicher Strafe verboten. 7 &gt; Wer ohne Pachtung oder
<lb/>Schein die Gemeindejagd ausübt, verwirkt außer der Eon- 
<lb/>fistation des Gewehrs für jeden Fall 10 Thaler Strafe;
<lb/>seine Hunde, die man bei ihm trifft, sollen erschoßen wer- 
<lb/>den. 8) Der Magistrat, welcher einen Unqualifizirten zur
<lb/>Pachtung oder Scheinlösung zuläßt, zahlt 20 Thaler, ein
<lb/>Gemeindevorsteher 5- Thlr. Strafe. Die Pa.Uteontraew
<lb/>und Scheine sind ungültig. 9) Von den Strafen und Eon-
<lb/>fiscaten erhält der Denunziant die Hälfte. 10) Wenn sich
<lb/>weder zur Pacht noch zu Scheinen qualifizirte Subjecte
<lb/>finden, so soll das Oberforst.Colleg, im Einverständnis; mit
<lb/>der westfälischen Regierung, die Eommunaljagd für Rech- 
<lb/>nung der Gemeinde beschießen lassen. 11) Dasselbe soll
<lb/>geschehen, wenn Pachter oder Inhaber von Scheinen unqua-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0565.tif"
                n="553"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>lifizirte Subjecte zulasscn und die Gemeindevorsteher nicht
<lb/>passende Mittel ergreifen, dergleichen Eollusionen zu vcr-
<lb/>hindern^). Nachträglich wurde zur schärferen Durchsetzung
<lb/>dieser Verordnung am 2l. April 1 soi* verfügt, das; auch
<lb/>die mit einer Gemeinde zur Koppeljagt Berechtigten, nur
<lb/>Qualifizirtc im Zinne der Perordnung v. Ni. Rov. 1^06
<lb/>als Iagdpachter oder zum Vefcn von Jagdscheinen zulassen,
<lb/>Ungnali zirte aber nur als Treiber ohne Gewehr und
<lb/>s^nnre milnchmen sollten, widrigenfalls sie 10 Thl. Strafe,
<lb/>Confiscatio» der Gewehre und Erschießung der Hunde
<lb/>verwirken würden'^"».

<lb/>Diese beiten Berordnungen obgleich sie eigentlich
<lb/>wegen der Anständigkeit des Iagdrechts nicht neues sondern
<lb/>nur hinsichtlich der Ausübung desselben, im Falle es Ge»
<lb/>ineinre» zustand einige exorbilcnte Maaßregeln anordnen,
<lb/>sind doch darum sehr folgenreich gewesen, weil die Beam- 
<lb/>ten glaubten, nicht blcs die Jagden und Fischereien welche
<lb/>sich wirklich tut Eigenthnmc der Gemeinden als solcher be- 
<lb/>fanden, also eigentliche Eommnnaljagden und Fischereien
<lb/>waren, sondern auch solche wozu die Gemeindeinitglieler
<lb/>als ächte Eigcnthümer ihrer Güter, also als Einzelne be-
<lb/>rcchtigt waren, im Interesse der politischen Gcmcindr» für
<lb/>Rechnung deren Kassen verpachten zu müssen. Da sowohl
<lb/>wegen der Qualifieatioiisdefiderate der verordn, v. 1 SOG,
<lb/>als wegen der Borliebe der meisten VanMeute für ihren
<lb/>Ackerbau, ohnehin nur wenige Eompeienten ;nr IagranS«
<lb/>Übung auf dein v'ande waren und diese wenigen grade bei
<lb/>der Bcrpachtnng. welche nur geringfügige Pachtgelder auf*
<lb/>brachte, ihre Rechnung für die ausschließliche Jagdausübung
<lb/>fanden, auch nach Aufhebung der "and&gt;lände, das Vertrauen
<lb/>auf die Handhabung solcher Privatberechligungcn, dem
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0566.tif"
                n="554"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>.154
</p>
            <p>

               <lb/>souveraine» Gouvernement gegenüber, sehr gesunken war,
<lb/>so geschah es, daß auf dein Wege dieser Verpachtungen'
<lb/>die Jagdrechte vieler Privatbercchtigtcn» wenigstens besitz-
<lb/>lich in die Hände der Gemeinden übergingen, obgleich es
<lb/>auf flacher Hand liegt, daß mit Ausnahme rer Städte und
<lb/>einzelner, sehr wenigen Landgemeinden, welche als solche
<lb/>freie, Jagd- und Fischerei- berechtigte Güter zu ihrem Pa«
<lb/>triinonial-Bermogen erworben halten, nicht die Gemeinten»
<lb/>sondern die einzelnen Gutsbesitzer, als solche die Berech- 
<lb/>tigten waren.

<lb/>Außerdem sind noch folgende wenige Verordnungen
<lb/>aus der hessischen Regiernngpcriode zu bemerken: Am
<lb/>1. Febr. 1610 wurde die Ausübung der.itcppeljagdberech-
<lb/>tigung mir Windhunden bei Strafe von 20 Gulden, wovon
<lb/>die Hälfte dem Denunzianten Zufällen sollte, ve.boten««».
<lb/>— Am 6. Angun 161«) erschien eine nmfasiendc höchste
<lb/>Bcrortiinng in 20 Paragraphen über die Verpflichtung
<lb/>der Jagkbcrcchtigken, den durch das Wild an Wald- und
<lb/>Felrerzeugnissen zngcfügten Schaden zu ersetzen und über
<lb/>die Art, ie dieser ausznmitteliM). tfino Miuistcralin-
<lb/>strnetion v. 8. Jan. 1813 erläuterte dieselbe. Am 26. Fnli
<lb/>1620 wurde unter Aufhebung aller bisherigen Vorschriften
<lb/>über das Taubenhalten festgesetzt, daß die Saatzeit, nach
<lb/>Beschaffenheit der Umstände, für jeden Srt, von der Poli-
<lb/>zeiobrigkcit jährlich im Frühlinge und Herbst festgesetzt und
<lb/>während dieser Zeit vier Wochen lang jeder Eigenthümer
<lb/>seine Tauben bei Strafe von ü Gulden im Schlage Hab
<lb/>ten lind die Forslbeamten die ausfliegenken erschießen soll- 
<lb/>ten""). — Eine Verordnung vom 11- Scpt. 1610 verbot
<lb/>daö Schießen, Stechen und Schlagen der Fische zur Laich- 
<lb/>zeit bei 10 Thaler Strafe und eine andere v. 10. Novbr.

<lb/>368) Scotti II. t. N. 375.

<lb/>363) Scotti II. 1. N. 385.

<lb/>370) Scotti II. 1. N. 347.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0567.tif"
                n="555"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>desselben Jahrs hob das Verbot des EntenhaltenS in Fisch,
<lb/>wässern auf»«). — Am 27. Jnli 1803 wurde durch eine
<lb/>höchste Verordnung die Hegezeit für die kleine Jagd vom
<lb/>15. Febr. bis auf den 17. Tcpt. (LambcrtnStag) festge- 
<lb/>setzt, jedoch dem Dberforstcolleg Vorbehalten den Schluß
<lb/>dieser Zeit ;u verrücken, je nachdem die Erndte früher oder
<lb/>später beginnen mögte. Auch die ;ur Lorjagd berechtigten
<lb/>sollten an diese Zeit gebunden sein und Uebcrtreter nicht
<lb/>nur num Ersatz ves erweislich zugefügten Schadens ange-
<lb/>halie», sondern auch mit einer Geldbuße von 20 Gulden

<lb/>bele.t werden^).
</p>
            <p>

               <lb/>48. Die preußische Gesetzgebung bis 1848
<lb/>u&gt; über die Jagd.

<lb/>In Folge der Beschlüsse des Wiener Eongresses
<lb/>wurde durch einen Skaatövcrtrag v. 30. Juni 1816 das
<lb/>Herzogthum Westfalen vom Großherzoz v. Hessen an die
<lb/>Krone Preußen abgetreten und am 15. Juli durch den
<lb/>Dberpräsidentcn der Provinz Westfalen, Hrn. von Vincke
<lb/>stn Namen deü Königs in Besitz genommen. Dieser Wech- 
<lb/>sel der Landeshoheit führte in der Jagdgcsctzgebung eben
<lb/>so wenig eine wesentliche Aendeiung herbei, als die durch
<lb/>das Patent v. 21. Juni 1825, verordnete Einführung des
<lb/>Allg. tzandrcchts. Denn wenn gleich die Vorschriften deö
<lb/>letzten 1.0. 107-120. vom Tbierfange, §. l3n-140.

<lb/>von der Jagdfolge, §. 141 -148. vom Wiltsch teil und
<lb/>tcffcn Verhütung, §. 140 l.&gt;7. von der erlaubten ^.öd-

<lb/>tnng und Einsaugung des Wildes ohne Jagdaerechtigkeil,
<lb/>§. 15)8—160. von der Jagd, Äit- und Koppeljagd auf
<lb/>fremden und eigenen Neoieren; dann II. 16. Z. 30—43»
<lb/>vom Jagdrcgal §. 44—68. von den Einschränkungen der

<lb/>N»&gt; Scetti II 1. 9t. 390 und 39tt.

<lb/>37J) ecotti II. I 9t. 544.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0568.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>Jagdgerechtigkeit bei deren Ausübung und endlich 20.
<lb/>§. 3Iü—321. und 114,r&gt; über Bestrafung der Jagd^Con--
<lb/>travcntioncn, durch das gedachte Einsührnngpatent im All- 
<lb/>gemeinen Geltung erhielten, so wurden dadurch doch pro
<lb/>vinzialrechklicke Besliinmnngen, sowohl über das gagdreckt
<lb/>selbst als über dessen Ausübung, nickt ansgcsckloven. Es
<lb/>wird vicliuehr in vielen der angczogenen Paragravhen des
<lb/>Landrechts ausdrücklich aus die Provinzialgcsetze verwiesen.

<lb/>Demzufolge erkannte das Gouvernement überall den
<lb/>Grundsatz au, daß im Hcrzogthnm Westfalen die Jagd
<lb/>ursprünglich kein Regal sei und daß ohne Rücksicht auf
<lb/>Regalität, der;u Reckt bestehende Besitzstand zu respcclire».
<lb/>Wurde behauptet, daß er dem Rechte nickt entspreche, so
<lb/>hatten die Gerichte darüber zu entscheiden unr dies geschah,
<lb/>wie viele Erkenntnisse beweisen, überall nach gründlicher
<lb/>Miterwägung des ursprünglichen, im ächten Eigcnthume
<lb/>beruhenden Rcchtsfuudaiiiciiis. Für sogenannte adelige
<lb/>Güter, sie mcgten in den Händen von Edelleutcn, Bürgern
<lb/>oder Bauern sein, stritt eben deshalb die Bermnthung der
<lb/>Berechtigung. Für die größeren Städte nicht minder.
<lb/>Andere Grundbesitzer mußten entweder Nachweisen, daß sie
<lb/>achtes Eigen (freies Allode) oder erblichen Besitz desselben
<lb/>(Lehn) hatten, oder daß die Jagd als selbständiges Recht
<lb/>von ihnen erworben war, sei es durch Pertrag oder durch
<lb/>rechtsverjährten Besitz. Eigentliche Bannforste gab es nicht
<lb/>mehr; nur die Bermnthung der hohen Jagd stritt noch
<lb/>vorzugsweise für die Besitzer der ehemaligen Bannforst- 
<lb/>waldungen, ohne jedoch den Nachweis einer gleichen Be- 
<lb/>rechtigung Anderer auszuschließen.

<lb/>Nichts desto weniger waren die Peränderungen welche
<lb/>daS Jagdrecht in Westfalen durch die preußischen Verord- 
<lb/>nungen über dessen Ausübung erlitt, so bedeutend, daß sie
<lb/>nur durch die Katastrophe deS Jahrs 1848 übertroffen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0569.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>werben konnten. Eine einfache Rezension der betreffenden
<lb/>Verordnungen wird uns davon überzeugen.

<lb/>Uni die Vermehrung der Wölfe zu hindern, wurden
<lb/>auf die Vertilgung derselben Prämien von 1 bis 12Thl.
<lb/>gesetzt. Regiernng-Verf. vom 17. Januar und 20. März
<lb/>1817373., — Vorschriften zur Ausführung der grofcherzogl.
<lb/>Hessischen Verordnung v. 6. Äug. 1810 über den Wild- 
<lb/>schaden und dessen Vergütung, vom 27. Juni 1817371).
<lb/>Nicht leicht ist eine Frage vielseitiger discntirt und schwan- 
<lb/>kender beantwortet worden als die: ob die gedachte hessische
<lb/>Verordnung als Provinzialgesctz zu betrachten und deshalb
<lb/>auch nach Einführung des 8andrechts noch gültig sei. Die
<lb/>verschiedenen Änsichtcn weläw eie Justiz- und Berwaltung-
<lb/>bchörren bis znm Jahre 1836 in mannigraltigem Wechsel
<lb/>darüber gehabt haben, sind in dem nnte» angeführten Werke
<lb/>znsammengestcllt, worauf wir hier zu verweisen uns er- 
<lb/>laube»373,. Dem damaligen Stande der Sache nach wurde
<lb/>allgemein als feststehend angenommen, daß die fortwährende
<lb/>Gültigkeit des Gesetzes von 1810 keinem Zweifel unter- 
<lb/>liege und daher zur Erleichterung seiner Ausführung ncch
<lb/>am 20. Juli 1817 durch das Kgl. Dbcrlandesgericht zu
<lb/>Arnsberg eine wiederholte Bekanntmachung des Gesetzes
<lb/>so wie der dazu gehörigen Ministcrialinstruction v. 1813
<lb/>verordnet auch eine Nachweise der in allen Gemeinden des
<lb/>Departements zur Ermittelung und Abschätzung der Wild- 
<lb/>schaden verpflichtete» Techniker und Taxatoren bcigefügt37«).
<lb/>Ganz unerwartet nahm dagegen das Königl. Dbertribunal
<lb/>in der zu seinen Cognition gelangten Wildschadcnssache
</p>
            <p>

               <lb/>N3) Amisblau der Kenigliche» Regierung zu Arnsberg v. ist?
<lb/>Seite 177.

<lb/>A. Bl v. 1817, S. 381.

<lb/>*”) Ri»lelen das Provinzialrecht des Herzogthum« Westfalen
<lb/>__ u. f. w. Thl. 2. S. 20.

<lb/>B)a Bl. v 1847, ©. 305—347.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0570.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0570--><p/>
            <p>

               <lb/>— .*88 -

<lb/>Beruhet; zu Wicheln gegen den ff. Fiscus, durch Erkcnutuiß
<lb/>vom 7.Sept. 1849 die ganz entgegengesetzte Meinung an,
<lb/>bis es neuerdings in 3a4&gt;cit Schulte zu Himmelpforten
<lb/>gegen reu .st. Fiscns, durch einen Plenarbeschluß v. I. Dez.
<lb/>185&gt;1 zu rer früheren allgerueinen Meinung zurückgckehrt
<lb/>ist: da&gt;g die Bestiinninng der Großherzoalich Hessischen
<lb/>Verordnung vom 6. August 181 n über die Verpflichtung
<lb/>des Jagdberechtigteu zum Vrsai.-e dcS Wildschadens, dnr?b
<lb/>das PnbliearionS-Pakent veui 21. Juni I&gt;85) im Hei:eg.
<lb/>thum Weitfalen für aufgehoben n i ck&gt;t zu erachten3"). Die- 
<lb/>ser Plenarbeschluß ist zwar rücksichtlich des Witrsl adeuS.
<lb/>wegen der neueren Jagdgcjetzgebii'ig fast unprackisch ge-
<lb/>werden; die in den Gründen desselben entwickelten Ansich
<lb/>ten über die Frage, welche Verordnungen nach dein Pub-
<lb/>licationSpatente von 1825, überhaupt als Provinzialgcsctze
<lb/>zu betrachten? sind aber veu großer Wichtigkeit, weshalb
<lb/>wir hier ausdrücklich aufmerksam darauf machen. - Für
<lb/>die Anzeige eines jeden auf ,ii. Jagdrevieren betroffenen
<lb/>Wilddieb ist eine Prämie reu 20 Thlr. mit zugesickierter
<lb/>Verschwiegenheit dcö Aainens des Denunzianten zugesichert.
<lb/>Vers. v. 13. Febr. 1818. Später wurde die Prämie auf
<lb/>10 Thlr. herabgesetzt und ausdrücklich ans .stonigl Jagd«
<lb/>rcvierc beschränkt. 10. Mai 18203*ft). --- (grnencrnng der
<lb/>Verordnung vom 3 Jn'i 1765 über die Schon-Zeit des
<lb/>Wildes vo:n 29. Äug. 1820 nebst einem Nachträge vom
<lb/>14. Juli 1828, wonach es den Communal- und Privat-
<lb/>jagdberechtigten der hohen und mittleren Jagd gestattet ist,
<lb/>ohne Rücksicht auf die in den Forst-Ordnungen gebotene
<lb/>Schon-Zeit das Schwarzwild wegzuschießen3"). — Zufolge
<lb/>Ministeralbestimmnng vom 27. Juli 1821 soll, bis zum

<lb/>Justizministerialblait von 1852, S. 11.

<lb/>3") A. Bl. v. 1818 S. 129. und v. 1820 S. 270.

<lb/>m) A. Dl von 1820 Ecile 493. 1829 T. so. und &gt;828

<lb/>S. 293. dies stndet auch auf kcnigl. Reviere Anwendung.
</p>

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                n="559"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>889
</p>
            <p>

               <lb/>Erscheinen eines allgemeinen Forststrafgesetzes, bei Bestra- 
<lb/>ft!» g von Forst- nnd Jagdvergehen die Wald-Ordnung v.
<lb/>176:') als Provinzialgesctz zur Anwendung kommen; wäh- 
<lb/>rend Holzdiebstähle nach dem Gesetz v. 7. Juni 1821 be-
<lb/>urtheilt werden. Vers. v. 24. Aug. 1821-380). Die Er- 
<lb/>kenntnisse in Forst- und Jagd-Contraventionssachen, welche
<lb/>außer den gewöhnlichen Forstgerichtstage» erlassen werden,
<lb/>dürfen nicht den Forstoffizianten insinuirt, sondern müssen
<lb/>unmittelbar dein Fiscalanwalt zugestellt werden. Berf. v.
<lb/>28. Juni 1824381). — Erneuerung der Berord. v. 8. Juli
<lb/>1806, wonach in der Herrschaft!. Wildbahn u. den Jagden
<lb/>des ArnSbergcr Waldes der Durchgang mit geladenem
<lb/>Gewehr, wenn davon nicht der Halm abgeschraubt worden,
<lb/>bei 6 Gulden Strafe verboten ist. v. 17. Jan. 182:')382).

<lb/>.- Die Untersuchung und Bestrafung der reinen Forst-

<lb/>polizcivergchcn, namentlich Hude- und Jagdfrevel, soll v.
<lb/>!. Juli 1826 ab durch die bftmrräthc erfolgen, wogegen Holz-
<lb/>nnd Wilddiebstähle nnd sonstige Bergehen, die bei Gelegen- 
<lb/>heit jener Polizeifrevcl verübt werden und zur fiscalischcn
<lb/>oder CriminalUnterstichung geeignet sind, der Competenz
<lb/>der Gerichte Vorbehalten bleiben. Dorf. v. 28 Juli l 826:!s:i-.
<lb/>Nach der Bercrrnuug v. 26. Juni 1860 (A. Bl. v. 1860
<lb/>S. 319.) über die Competenz der Polizeibehörden werden
<lb/>Jagd- nnd Forstpolizci Contraventionen von den Üocal-Po- 
<lb/>lizeibehörde» untersucht und bestraft. Berf. v. 21. Octbr.
<lb/>1866381). — Den Anpachtern königl. Jagden ist verboten
</p>
            <p>

               <lb/>3»0) A. Bl. 1821 S. 351.

<lb/>381) A. Bl. 1825 S. 339.

<lb/>382) A. Bl. v. 1825 S. «3.

<lb/>383) A. Bl. v. 1828 S. 389. und v. 1829, S. 195. Abge,
<lb/>ändert durcki d. G. v. 14. April 185 i.

<lb/>3*4.) A. .Bl v. 1830 S. 278.

<lb/>*.V. Zadrgan,, 4. Heft.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0572.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>1) die Schonung-Zeiten zu übertreten 2) die Jagd mit
<lb/>Bracken oder Jagdhunden ausznüben 3) die ungepachteten
<lb/>Reviere, ohne besondere Erlanbniß zu verafterpachten. Bers.
<lb/>v. 2. Aug. 1828. Das Jagen mit Bracken oder lautjagen- 
<lb/>den Hunden während des Schlusses der kleinen Jagd, ist
<lb/>bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und sofern solche
<lb/>nicht bestehen bei 10 Thlr. Geldbuße verboten. Vers. v.
<lb/>26. Febr. 1831. Im Landtags-Abschiede v. 30. Dezbr.
<lb/>1834 Abschn. II. ad 16. wurde bestimmt, daß das Jagen
<lb/>mit Bracken nur ». 10. Oetbr. bis 1. Febr. gestattet sei
<lb/>Die Uebertretung dieser Vorschrift wurde durch Ministe-
<lb/>rial-Berfügung v. 18. Äug. 1830 mit In T'oaler Strafe
<lb/>verpönt. Vers. v. 26. Äug. 1830. Sväter wurde dieses
<lb/>noch näher bestimmt und mit Bezug auf die Verordn, v.
<lb/>21. Febr. 1817 das Jagen an Sonn- und Feiertagen bei

<lb/>Strafe von 1.0 IKr. untersagt. Vers, vom 21. Dklbr.

<lb/>1833*8) — Tic IhiL'. Citiv v. 2. Sepr 1*27 u. Minist.
<lb/>Verordn, v. 20. Juni 1828 bestimmen: Daß der gegen,
<lb/>wärtige Besitzstand der Jagdberechtigung aufrecht erhalten
<lb/>und ein Jeder, der entweder nach den Grundsätzen vor
<lb/>Einführllng der fremden Gesetze oder diesen Gesetzen zu- 
<lb/>folge, in einem zu Recht bestehenden Besitze sich befindet,
<lb/>dabei geschützt werden solM&gt;. Den Äönigl. Regierungen
<lb/>in der Provinz Westfalen ist cs zufolge des vorhin gedach- 
<lb/>ten Landtags-Abschiedes v. 30. Dezbr. 1834 überlassen.
</p>
            <p>

               <lb/>885) Jt. 931. von 1828 S. 319 von 1831 Z. 89. von 1335
<lb/>S. 252 und von 1836 E 250.

<lb/>**) Bl. v. 1835. S. &gt;89. Im Ginverständniß damit nahm
<lb/>die K. Regierung zu Arnsberg in den am 8. Mai 1830
<lb/>festgestellten allgemeinen Pachtbedingungen für Gemeinde-
<lb/>Jagden ausdrücklich auf, daß gegen Koppelberechtigungen
<lb/>keine bestimmte Gewähr geleistet werden und der Anvachter
<lb/>überhaupt nur dann Vertretung zu erwarten haben solle,
<lb/>wenn der gegenwärtige Besitzstand angegriffen werde.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0573.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>- mi -

<lb/>de» Anfang nnd Schluß der kleinen Jagd in jedem Jahre,
<lb/>nach der Zeit der Frucht • Qrnbtc zu bestimmen. Ucber«
<lb/>trctniiqr-n sowohl auf K-vpel- als Privatjagden sollen mit
<lb/>1&lt;&gt; Thlr. Geld oder l-l Tage Gefängniß bestraft werden.
<lb/>Verf. v. 8. Jan. 1 8?&gt;(&gt;'W) — Jagdhunde die während der
<lb/>Schonzeit im Walde oder Felde herrenlos nmherlaufen,
<lb/>dürfen von den Jagdberechtigten erschossen werden. Berf.
<lb/>v. 16- März 1686-«»). — Borschriften über den Waffen-
<lb/>gcbrauch der Forst- und Jagdbcamten im Dienste zum per«
<lb/>fei,litten Schutze gegen Frevler, nach dem Gesetze vom
<lb/>März 1S37— Allerhöchste Verordnung über
<lb/>die Ermäßigung der auf die Verletzung der Schonzeit des
<lb/>Wildes gesetzten Strafen vom 11. Dez. 1842 mit einem
<lb/>dazu gehörigen nachträglichen Publicandum des K. Staats- 
<lb/>ministeriums vom 7. März 1843*90). — Reg. Verfügung
<lb/>v. 2!». April 1640 wonach mit Bezug auf die Bestimmung
<lb/>des A. L. R. I. 9. 5- 169: daß diejenigen, welche nur
<lb/>mit der kleinen Jagd beliehen sind, ohne Erlaubniß dessen,
<lb/>dem im nämlichen Reviere die hohe Jagd zusteht, kein
<lb/>Klopf- und Treibjagen vornehmen sollen, verordnet wird,
<lb/>daß in Königl. Jagden ohne Erlaubniß des betreffenden
<lb/>Oberförsters dergleichen Jagden bei Vermeidung einer
<lb/>Strafe von 5— 1'» Tblr. für jeden einzelnen Contraven-
<lb/>tionsfall nicht gestattet sein sollen«»'. -

<lb/>Bei weitem die wichtigste und folgenreichste Jagd-
<lb/>Verordnung aus der fraglichen Periode ist die ans Provo- 
<lb/>kation der jagdberechtigken Stände des westfälischen lland-
</p>
            <p>

               <lb/>307) A. Bl. v. 1836 S. i&gt;.

<lb/>388) A Bl. v. 1836 S. 72.

<lb/>380) A. Bl. v. 1837 S. 117. 376. und v. 1838 D. SS.
<lb/>**0) Gesetz-Sammlung v. 1813 S. 2. und 92.

<lb/>331) A Bl. v. 1816 S. 169.
</p>
            <p>

               <lb/>37»
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0574.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>062
</p>
            <p>

               <lb/>tage- erlassene allerhöchste Verordnung v. 7. Mär; 1843
<lb/>über die Theilung gemeinschaftlicher Jagddistricte in der
<lb/>Provinz Westfalen, mit der dazu gehörigen zweiten Ver- 
<lb/>ordnung zur Ausführung der ersten, vom nämlichen Tagc^).
<lb/>— In Folge derselben wurden für jeden landräthlichen
<lb/>Kreis besondere Jagd-Theilung-Commissionen bestellt und
<lb/>mit diesen zahllose Prozesse über die einzelnen Jagdberech- 
<lb/>tigungen ins Leben gerufen Je augenscheinlicher nämlich
<lb/>die großen Jagdberechtigten das Gesetz dahin auSzubeuten
<lb/>suchten, daß sie durch Theilung der Koppcljagren ihre zcr
<lb/>streuten Revieren zu großen Wildbahncn consolidirten, desto
<lb/>mehr fühlten sich die kleineren gedrängt, ihre Ansprüche
<lb/>auf dem Rechtswege zu erweiteren, um nicht durch Be- 
<lb/>schränkung auf unbedeutende Reviere ihre Berechtigung
<lb/>praktisch vernichtet zu sehen. Und je gefährlicher die Wilv-
<lb/>hege in großen Wilcbahncn der Agricultur zu werden
<lb/>drohete, desto unermüdlicher wurden die Agitatione» der
<lb/>davon Betroffenen, eine gesetzliche Ablösung jener drücken- 
<lb/>den Berechtigungen zu ermöglichen; bis dahin aber daß
<lb/>diese gelungen sein würde, die Bestimmungen des Hessischen
<lb/>Wildschadensgesctzes zu ihrem Schutze so ftrict als möglich
<lb/>in Anspruch zu nehmen. Ganz unzweifelhaft hat das Ge- 
<lb/>setz über die Theilung der Jagden in Westfalen wesentlich
<lb/>dazu beigetragen, die Ungeduld zu steigeren womit die zur
<lb/>Vereinbarung der Verfassung in Berlin berufenen Abge- 
<lb/>ordneten, die unverzügliche Abänderung der bisherigen
<lb/>Jagdzustände betrieben und den Jubel erhöht, womit der
<lb/>Landmann das Jagdgesetz v. 31. Octbr. 1848 begrüßte.
</p>
            <p>

               <lb/>49. Die preußische Gesetzgebung bis 1848,
<lb/>d) über die Fischerei.

<lb/>Bezüglich der Fischerei ist die preußische Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>*») Amtsblatt v. 1843 S. 139. und 145.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0575.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>noch viel einfacher geblieben als die churcölnische u. groß«
<lb/>Herzog«. Hessische. Durch das Pnblieationspatcnt v. 21.
<lb/>Juni 1825&gt; erhielten die Bestimmungen des Allg. Landr.
<lb/>I. 9. §. 170—102. über die Fiselicreigerechtigkeit und deren
<lb/>Ausübung, sodann ll. 20. §. 321. und 1147. über die
<lb/>Bestrafung von Fischerei-Contraventionen Geltung. Dadurch
<lb/>wurde die churfürstliche Perordnung von 109 l welche den
<lb/>Oiichtberechtigten daS Fischen und .iirebscn bei 100 Ggld.
<lb/>Strafe verbietet, aufgehoben, weil solcher F evcl der Nicht-
<lb/>bcrcchkigten als Fischdiebstahl zu betrachten ist, wovon der
<lb/>§. 1147. deö Strastitclö handelt ohne auf Provinzialge-
<lb/>se,-c zu verweisen. Nach tz. 23. des PublicanonspatcntS
<lb/>ist also jene Verordnung unbedenklich als aufgehoben zu
<lb/>betrachten. Dasselbe ist der Fall mit der Verordnung v.
<lb/>3. Juli 1769, sofern sie in ihrem Eingänge ein gleiches
<lb/>Verbot bei einer Strafe von 190 Goldgnldcn enthält. Die
<lb/>Hessischen Verordnungen: a) v. 24- Rovbr. 1^04, welche
<lb/>das eigenmächtige Fangen der Biber und Dttcr bei 10 Thlr.
<lb/>Strafe verbietet, &gt;») v. ll. Sept. 1810 welche das Schie- 
<lb/>ßen, Stecken und Schlagen der Fische bei gleicher Strafe
<lb/>untersagt c) v. 10. Rov. 1810 lvelcbe das frübere Verbot
<lb/>des lsnlenhaltens auf Fischwässern anfhebt, enthalten nur
<lb/>polizeiliche Vorschriften und die letztere hebt dazu nur ein
<lb/>früheres Verbot ans, ohne eine besondere Bestimmmig
<lb/>zu sancliouirei'M.l.

<lb/>Diewinnach ist das Fischerei recht an sich, so
<lb/>wie es früher in Westfalen bestand, durch Üinsührung des
<lb/>A. Landrechts nicht erschüttert worden und gelten darüber
<lb/>nun folgende Grundsätze:

<lb/>1) im Herzogthum Westfalen ist die Fischerei kein
<lb/>Regal, sondern nach Analogie der Jagd zu beurtheilen^l

<lb/>393) ©ie find deswegen auch sämmtlich nicht in Rintelen«

<lb/>Provinzialrecht ausgenommen. Bergl. daselbst ll. S. 168.

<lb/>Eichhorn Privatrechl § 267.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0576.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>und also gleich dieser nur als eine and dem ächte» Eigen
<lb/>thume fließende Stützung zu betrachten.

<lb/>2) Dies ist um so gewißer, weil es im Lande keine
<lb/>öffentliche Flüsse gibt, als worunter nur die von liatur
<lb/>schiffbaren Ströme gehören. (A. L. R. II. 15. §. 38.
<lb/>und 73. Eichhorn, Privatrccht §. 268. 269. Mitten»aier
<lb/>Priv. Recht §. 280. Dan; Handbuch d. Pr. R. §. k02.
<lb/>Nr. I. und kl. S- 405.)

<lb/>3) Die sämmtlichen Gewässer des Landes worin
<lb/>Fische leben, gehören demnach'zum Privadcigenthume.

<lb/>4) Insbesondere gehören Teiche, Halter, Seen und
<lb/>andere geschlossene Gewässer, weiche sich nickt über die
<lb/>Grenze des Grundstücks erstrecken worin sie liegen, mit den
<lb/>Fischen welche sie enthalten in der Regel dem Eigenthümer
<lb/>des Grundstücks. (Li. L. R. I. 9. §. 176. 177.)

<lb/>5) Die Flüsse und übrigen nickt cingcscklosienen Ge«
<lb/>Wässer befinden sich im P.ivareigenthnine der segenannlen
<lb/>Adjacenten d. h. derjenigen 1'fcrbesitzer, über deren Grund
<lb/>und Boden sie fließen. Dies beweisen namentlich die Be- 
<lb/>stimmungen des A. L. R. 1. 9. §. 225 - 273. wegen der
<lb/>Allusionen, der in den Flüssen entstehenden Inseln und dem
<lb/>verlassenen Flußbette; ferner kl. 15. 8. 39. u. 233. wegen
<lb/>des Rechts zur Anlage von Mühlen und das Gesetz vom
<lb/>28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse.

<lb/>6) Die Fische sind als Nutzungen dieser Flüsse zu
<lb/>betrachten und gehören also cbenfaUs den Adjacenten. Dies
<lb/>folgt aus den Bestimmnngcn des A. L. R. I. 9. §. : 70.
<lb/>u s. w. besonders 191. in Verbindung mit II. 15. §. 73.

<lb/>7) Wenn daher ein anderer als der ächte Eigenthümer
<lb/>des Grund und Bodens wozu die Gewässer gehören, in
<lb/>diesen das Fischereirecht hat, so ist dieses nicht schon an
<lb/>und für sich ein exclusives. Der Besitzer des Fischereirechts
<lb/>muß vielmehr, wenn ihm dessen Ausschließlichkeit vom Ad- 
<lb/>jacenten bestritten wird, entweder den Erlverb des Rechts
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0577.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0577--><p/>
            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>von dem ursprünglichen ächten Eigenthümer des Bodens
<lb/>wozu es als Pertinenz gehört, oder den Erwerb eines
<lb/>Untersagungrechts Nachweisen. A. 8. R. 1. 9. §. 504. 507.
<lb/>und 19. §. 14. 15.; wie dann auch das Gesetz den Gegen- 
<lb/>stand des Fischereircchts dahin definirl, daß der Inhaber
<lb/>desselben nur insoweit ein ausschließliches Recht auf die
<lb/>in den Wässern lebenden Thiere habe, als er mit der Fi-
<lb/>schereigercchtigkeit versehen ist.

<lb/>Diese Grundsätze sind in Sachen von Fürstenberg
<lb/>gegen Dörnemann durch drei conforme Erkenntnisse, mit
<lb/>namentlicher Erwägung, daß der Erbpächter des FlußuferS
<lb/>dem Eigcnthüiner desselben gleichzustelleu anerkannM).
<lb/>Dasselbe ist g.schehen durch 2 conforme Erkenntnisse in
<lb/>Sachen Rüsewald und Genossen zu Echthausen u. Liebrecht
<lb/>und Ebbinghaus zu Wickede, wobei noch weiter ausgeführt
<lb/>worden, daß die Fischerei den Adjacenten in Privatflüssen
<lb/>von jeder Flußseite bis zur Mitte des Stromes gehört^).

<lb/>Die Anwendung dieser Grundsätze wird für das
<lb/>Herzogthnm Westfalen um so practischcr, weil hier aus
<lb/>Veranlassung der hessischen Verordnung v. 23. Nov. 1806
<lb/>über die Verpachtung der Gemeindejagden und Fischereien,
<lb/>durch mißverständliche Anwendung derselben, die hessischen
<lb/>Beamten nur zu oft die Fischcreirechte der Einzelnen für
<lb/>Rechnung der Gemeinden verpachtet haben und dadurch
<lb/>letztere in einen verjährten Besitz von Fischereirechten ge- 
<lb/>langt sind, der aber weder den Adjacenten noch anderen
<lb/>Berechtigten, welche die Fischerei mit den Adjacenten in
<lb/>Geineinschaft ausübten, zu einem exclusiven Präjudiz gerei- 
<lb/>chen kann-
</p>
            <p>

               <lb/>**'l Ulrichs lind Sommers Archiv. X. 621. Xl|. «I
<lb/>D,selbst XIV. 306.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0578.tif"
                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0578--><p/>
            <p>

               <lb/>»66
</p>
            <p>

               <lb/>50. Die Pre ußische Jagd- und Fischerei-
<lb/>Gesetzgebung seit 1848.

<lb/>Die Bewegungen des Jahrs 1848 baben auch die
<lb/>bis dahin bestandene preußische Jagdgesetzgebung in ihren
<lb/>Grundvesten erschüttert; indem das Gesetz v. 31. Dctbr.
<lb/>des gedachten Jahrs, die Jagd als Gegenstand eines selbst- 
<lb/>ständigen auf fremdem Grund und Boden haftenden Rechts
<lb/>aufhob und damit allen Träumereien der Jagd-Regalisten
<lb/>ein Ende machte. Hiedurch wurde zugleich der praktisch
<lb/>angewandte Theil dieser Abhandlung überflüssig, worin der
<lb/>Verfasser mit viel verlorener Mühe, alle im Lande factisch
<lb/>damals bestandenen Jagdberechtigungen nach den bisher
<lb/>entwickelten Grundsätzen in ihrer Rechtöbasis dadurch zu
<lb/>reconstruiren versucht hatte, daß er von jeder einzeln nach- 
<lb/>wies, wie sie ursprünglich als Nutzung mit achtem Eigen
<lb/>verbunden gewesen, von diesem aber entweder durch Ver- 
<lb/>trag oder verjährten Besitz als selbständiges Recht getrennt
<lb/>und so die Summe aller dieser zerstreuten Berechtigungen
<lb/>zu einem über das ganze Land gezogenen Netze geworden
<lb/>war, in dessen unendlichen Berschlingnngcn Berechtigte wie
<lb/>Verpflichtete sich ohne Unterlaß labhrintisch verirren muß- 
<lb/>ten. Kostbare Zurechtweisungen durch Advokaten und Ge- 
<lb/>richte wurden, besonders seit der Verordnung über die
<lb/>Jagdthcilungen täglich unentbehrlicher, ohne, daß sie außer
<lb/>den gedachten Wegweisern, eben jemand zmn Segen gereicht
<lb/>hätten.

<lb/>Das Gesetz v. 31. Octbr. 1848 verordnet im wesent- 
<lb/>lichen folgendes: 1) Jedes Jagdrecht ans fremdem Grund
<lb/>und Boden ist ohne Entschädigung aufgehoben. Abgaben
<lb/>und Gegenleistung des Berechtigten fallen weg. — 2) Tren- 
<lb/>nung der Jagd von Grund und Boden als dingliches Recht
<lb/>kann nicht statt finden. — 3) Die Jagd steht jedem Grund- 
<lb/>besitzer auf seinem Gru d und Boden zu; mehrere Besitzer
<lb/>können ihre Grundstücke zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0579.tif"
                n="567"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0579--><p/>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>bezirk vereinigen, aber Niemand kann dazu gezwungen
<lb/>werden. — 4) Die (Grundbesitzer sind in Ausübung der
<lb/>Jagd nur beschränkt, durch die jagdpolizcilichen Perschrif- 
<lb/>ten, welche die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der
<lb/>Feldfrüchte bezwecken. Die Jagd'olge ist aufgehoben. —
<lb/>5) In allen Festnngwerken bei Pulvermagazinen re. ist *
<lb/>nur die Militairvcrwaltung befugt, die Jagd ansüben zu
<lb/>lassen resp. die Ausübung zu. regeln. —- v. 7i Das (besetz
<lb/>tritt sofort in Kraft, die Jagdpachtverträge sind aufgelöset,
<lb/>die schwebenden Untersuchungen wegen Jagdfrevel nieder- 
<lb/>geschlagen. - &gt;*) Alle cn.gegen!lebende allgemeine und be- 

<lb/>sondere Bestimmungen, »amemu.o die Kab. Srdre vom
<lb/>^l. Jan. 1*1:? und die Berordn. v. 17. April l*:ü&gt;. so
<lb/>wie die jagdpolizei'.rchcn Porfa-ritten über Schon- Setz-
<lb/>uud Hegezeit des Wildes sind ansgehoven^).

<lb/>Alles Recht und Unrecht dieses Gesetzes ist im
<lb/>ersten tz. desselben niedcrgelcgt. Das Recht in ocr cincu
<lb/>Besliininung, daß die Jagd als Nutzung des Grund-Eigen-
<lb/>thums mit diesem wieder vereinigt, das llnrecht in der
<lb/>anderen, daß di se Wiedervereinigung ohne tLntschädigung
<lb/>der bisherigen Berechtigten geschehen solle. Während der
<lb/>Sandmann, der im Bcrlaufe der Zeit mit seinem Grund- 
<lb/>besitze allgemach der allein Verpflichtete geworden, das be- 
<lb/>setz, daö die Fessel des Iagdztvanges, die durch Rechrsleh-'
<lb/>rer, Berordnungen und Prozesse nur immer schwerer lind
<lb/>drückender geworden war, so unverhofft auf triumal losetc,
<lb/>mit dankbarer Freude begrüßte, wurde cs von einem großen
<lb/>Theile der Iagdberechtigtcn mit einem Schrei des Entsetzens
<lb/>verwünscht. Diese Gesinnung fand besonders Worte in
<lb/>einer Flugschrift unter dem Titel: der politische Icsui-
<lb/>tismus im neuen preußischen Jagdrecht; ein

<lb/>«
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz-Sammlung v. 1848 S. 143.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0580.tif"
                n="568"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0580--><p/>
            <p>

               <lb/>Beitrag zur Charakteristik der Berliner National-Bersamm.
<lb/>lung und ihrer Wortführer. Eöln, 1649.

<lb/>Ohne uns auf eine ins Einzelne gehende Prüfung
<lb/>der in dieser und ähnlichen Schriften für oder gegen die
<lb/>Zweckmäßigkeit des Gesetzes vorgebra bten Gründe einzu-
<lb/>lassen, da wir nicht eine lex kereiulu zu bcrathen, sondern
<lb/>eine lex Im.i in ihren Folgen zu betrachten haben, wollen
<lb/>wir uns auf wenige Bemerkungen beschränken. Reckt
<lb/>scheint die Wiedervereinigung der Jagd mit dem
<lb/>Grnndeigenihninc, weil sie als Nutzung dazu gehört und
<lb/>die Ausbeutung dieser 'Nutzung, tvenn sie sich in dritten
<lb/>Händen befindet, nicht nur ein feindseliges Verhältnis; zwi- 
<lb/>schen dem Berechtigten und Verpflichteten provozirt, sondern
<lb/>auch die Hauptnutzung des Gruudeigcnthums, auf welcher
<lb/>die Existenz des Staats beruht, nur gar zu leicht in sol- 
<lb/>cher Weise beschränkt, daß alle jagdpolizeilicke Berordnun-
<lb/>gen und alle Wildschadcnsgesetzc kaum hiureickeu, jene
<lb/>Beschräulungen zu verhindern oder diese Berhiudcrung bei- 
<lb/>den Thcilen genehm zu machen. Es scheint ferner die
<lb/>gedachte Wiedervereinigung der Jagd mit dem Grund und
<lb/>Boden varum reckt, weil das ächte Eigcnthum am Grund- 
<lb/>besitze, in Folge der unabweislichen Forderungen der Zeit,
<lb/>in Millionen Hände übergegangen ist, denen es unter frü- 
<lb/>heren, nun abgestorbenen Bcrhättnissen vorenthalten war.
<lb/>Diese Borcnthaltnng aber rückncktlich der Jagd fortdauern
<lb/>zu lassen und dadurch eine Zerreißung des EigenthnmS
<lb/>am Grundbesitze in einer so widerwärtig gewordenen Weise
<lb/>zu verewigen, dafür liegt kein durchgreifender Grund vor.

<lb/>Unrecht dagegen scheint die verfügte Wiedervereini- 
<lb/>gung ohne Entschädigung für den Berechtigten. Die
<lb/>Jagdnntzung gehörte nun eininal zu seinem Rechtsbereiche,
<lb/>mogte er sie als Rest seines alten ächten Eigen am abge- 
<lb/>tretenen Grundbesitze sich reservirt, vour ächten Eigenthümer
<lb/>übertragen erhalten oder durch verjährten, wenn auch bis-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0581.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0581--><p/>
            <p>

               <lb/>mcilcii ufufpivttfii, lÖ6ji(5 cnvcvt'i'!; Sicfct 5ie|t bcö

<lb/>alten EigenthumS hatte eben so gut Anspruch ans den
<lb/>Schutz der besetze, als das neue welches der Emon an
<lb/>seinem Eolonate erworben hatte. Und so wie dieser Er- 
<lb/>werb nicht ohne Entschädigung des Gutsherrn für rie Rechte
<lb/>welche diesem sein sogenanntes Sbereigenlhuni gewährte,
<lb/>statt fand, so hätte es auch die nachträgliche Wiederver-
<lb/>einignng der Jagd mit jenem Erwerbe nicht dürfen. Wenn
<lb/>es dennoch geschah so war dies unrecht; wie jede». Un- 
<lb/>befangenen nothwcntig einlcnchten inns;. wenn man nur
<lb/>ren prägnanten - oft vorgctonunencn — Fall er-,sägen
<lb/>will, daß rer Fiscus, der von seinen Romainen, die ihm
<lb/>als ächtem Eigenthnmer derselben Anstehende Jagd für
<lb/>viele Tansente abgesondert verkauft halte, um damit Schul- 
<lb/>de» zu tilgen, alle diese Kaufpreise durch das besetz umsonst
<lb/>wieder erwarb, während die Käufer mitunter ihr ganzes
<lb/>darin angelegtes Vermögen verloren^. Gegen diesen gan;
<lb/>einfachen Sach- und Nechtsverhalt, wobei es nicht sowohl
<lb/>ans die Größe des zugefügten Schadens als auf den Grund- 
<lb/>satz der ihn zugefngte anlömmt, erscheinen alle zu seiner
<lb/>Beschönigung von ursprünglichen .dhettschent echten, von een
<lb/>Forderungen' rer r'lgrieullur n. s. w. hergcnommene Gründe
<lb/>nur als Declaination-

<lb/>Nichts desto weniger sind diese Gründe wichtig und
<lb/>einleuchtend genug, ,u» die Erscheinung des Gesetzes zu
<lb/>erllärcn. betrachten wir nämlich ans &gt;.el einen Leite die
<lb/>vorhin schon angeführte Nolhwendigkeil, den bestandenen
<lb/>Zwiespalt zwischen Berechtigten u»t Verpflichteten zu ver- 
<lb/>söhnen, auf der anderen die Schwierigwit, ein Nequivalent
<lb/>für den Nutzen und das Vergnügen der Iagdnutznng aus-
<lb/>Mnitteln, dann die Bedenklichkeit der Feststellung, ob überall
</p>
            <p>

               <lb/>Die im Terte angeführte Flugschrift liefert hiezu Seit« 27
<lb/>und ff. erorbitante Belege.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0582.tif"
                n="570"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0582--><p/>
            <p>

               <lb/>»70
</p>
            <p>

               <lb/>der Verpflichtete und in welchem Maaße er dafür aufkom-
<lb/>'.nen müsse, so scheint wenigstens klar, das; ohne rasches
<lb/>peremptorisches Dnrckgreifen, an die Herbeiführung eines
<lb/>anderen, gleichförmigen und besseren Zustandes nicht zu
<lb/>denken war. Durch eine bewilligte partielle Fagd-Ablösung
<lb/>nach vorher auögemittelter Entschädigung, würde die be- 
<lb/>standene Verwirrung nur vermehrt worden sein.

<lb/>Darum scheint daö Gesetz im Ganzen immer ein
<lb/>dankenSwerther zeitgemäßer Fortschritt : mit dem sich wahr- 
<lb/>scheinlich auch die Mehrzahl der Berechtigten eben so leicht
<lb/>versöhnen wird, als mit der Aushebung der VehnSherrschaft
<lb/>ohne Entschädigung. Die eintretenden Verluste tverden in
<lb/>der Negel eompensirt durch kostenfreie Aufhebung der .&gt;iop-
<lb/>peljagden und durch ermöglichte &lt;g'os;e Jagdreviere aus
<lb/>znsammengelegteltl Besitz, besonders aber durch die seit
<lb/>Emanation deS ZagdvolizeigesetzeS v. 7. März K&gt;o den
<lb/>Zagdliebhabern gegebene Gele^nheit, für ein mäßiges
<lb/>Pachtgeld Befriedigung der Aagdlust zu erlangen, ohne den
<lb/>Ehieanen der Wildschadens Gesetze aufgesetzt zu sein. "Auch
<lb/>ist sie auf vielen großen Besitzungen erlangt worden, welche
<lb/>die bisher Berechtigten ohne Zagdgere-chtsame erworben
<lb/>hatten^), freilich werden, wie schon gesagt, immer Fälle
<lb/>von empfindlicher Prägnanz für diejenigen zu tragen übrig
<lb/>bleiben, welche im Vertrauen auf bestandenes Recht, ihr
</p>
            <p>

               <lb/>39'*) Hie für find ebenfalls in der schon gedachten Flugschrift starke
<lb/>Fälle angeführt und der Verfasser: Fab ne befindet sich selbst
<lb/>in einem VerlustSsalle mir 5000 Tblr. Tiefer Umstand
<lb/>macht die Reizbarkeit freilich sehr erklärlich, worin seine
<lb/>Schrift abgesaßt ist. — In einem ähnlichen, wiewohl min-
<lb/>berbedeutenden Falle, befindet fich der Vers, dieses; indem
<lb/>er vier Wochen vor den Märztagen von 1846 eine durch
<lb/>rechtskräftige Erkenntnisse evinzirte Kovpeljagd in einer be- 
<lb/>deutenden Gemeindeflur ankaufre und bezahlte, ohne je das
<lb/>Geringste dafür zu beziehen. Gr verkennt aber deswegen
<lb/>doch nicht das Gute des Gesetzes das ihn so beschädigte.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0583.tif"
                n="571"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0583--><p/>
            <p>

               <lb/>«71
</p>
            <p>

               <lb/>Vermögen ganz ober theilweisc im Ankäufe von Jagdrech--
<lb/>ten anlegten und es wäre zu wünschen, daß das Unrecht
<lb/>was ihnen geschieht, nachträglich im Wege der Entschädig
<lb/>gung ausgeglichen werden könnte; aber so wenig die Aus- 
<lb/>führung des Gesetzes dadurch anfgehalten »verden durfte,
<lb/>so wenig wird hoffentlich die Wicderanfhebnng desselben
<lb/>dadurch beringt iverden. Die reaetionären Tendenzen der
<lb/>neuesten Zeit haben es zwar nicht an Bestrebungen fehlen
<lb/>lassen, das Iagdrecht in de» alten Wirrwarr znrückznfnh-
<lb/>ren; aber die darauf zielenden Anträge haben indcn.wam-
<lb/>mcrn bis jetzt keinen Beifall gefunden. Es scheint dies
<lb/>für die ausgesprochene Bermnihnng zu sprechen, das; auch
<lb/>die Mehrzahl der früheren Berechtigten am Ende ihre
<lb/>Rechnung bei Anfrechthallnng des neuen Jagdrecbtö finden
<lb/>wird, seitdem durch das umfassenrc Iagtpolizcigesetz vom
<lb/>7. Biär; l*f&gt;t) einzelne Uebereilnngen ausgeglichen find,
<lb/>welche dem ersten (besetze ini^ Grunde znm Borivnrfe ge- 
<lb/>macht waren.

<lb/>Dieses neue Gesetz verordnet: I) Die Auc-iibnng dcS
<lb/>jedem Eigenlhünier auf feinen, Grund und 'Boden znftehen-
<lb/>den Jagdreckts ist reu folgenden Bcstimmungen unterivor-
<lb/>fcn. - ';&gt;) Der Besitzer &gt;sl zur eigenen Ausübung mir
<lb/>befugt, wenn u. das Areal 3&lt;&gt;E zusammenhängende Mor-
<lb/>gen hält, oder &gt;». dauernd und vollständig cingefriedigt ist,
<lb/>e. wenn es auS Teen, zur Fischerei eingerichteten Teichen
<lb/>oder Inseln besteht, welche ein Besitzlhui» bilden. — ;})
<lb/>Wenn das gedachte Areal mehr als drei Besitzern gemein- 
<lb/>schaftlich gehört, so kann das Iagdrecht höchstens von dreien
<lb/>aus ihrer Mitte, oder von einem angchelltcn Jäger oder
<lb/>don einem Anpachter ausgeübt werden. Sie können eö
<lb/>aber auch ruhen lassen. Gemeinden oder Korperationen
<lb/>dürfen das Iagdrecht auf ihren Grundstücken nur durch
<lb/>Pachter oder einen angestcllten Jager ausüben lassen. —
<lb/>4) Alle Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0584.tif"
                n="572"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0584--><p/>
            <p>

               <lb/>872
</p>
            <p>

               <lb/>yi ten ad 2 genannten gehöre», bilden eine» gemeinsch ift
<lb/>liche» Jagdbezirk. ES steht aber den (Gemeindebehörden
<lb/>frei, nach freier Uebereinkunft ganze Gemeindebezirke oder
<lb/>einzelne Theile einet- Bezirks mit anderen einem gemein- 
<lb/>schaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen, Auch kann die Ge- 
<lb/>meindebehörde, mit Genehmigung der AnfsickttSbehörte, ans
<lb/>einem Genieindebezirke mehrere Jagdbezirke zu bilden, deren
<lb/>aber jeder mindestens.",&lt;&gt;0 Morgen halten muß. Ten
<lb/>Besitzern der zu 2 bezeichnet» (Grundstücke stebt frei, sich
<lb/>mir diesen dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anznsckstießen.
<lb/>Die Beschlüsse über dergleichen Abänderungen der gewöhn- 
<lb/>lichen Fa,,dbezirle dürfen sich aus nicht weniger als 3 und
<lb/>auf nickt mehr als 12 llahre erstrecken — Ol Die Besitzer
<lb/>isvlirt liegender Höfe dürfen die im Zusammenhänge, also
<lb/>nicht im Gemenge mit anderen, um de» Hof liegenden
<lb/>Grundstücke von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus-
<lb/>schließen, wen» gleich diese nicht z» den -»I 2 gedachten
<lb/>gehören. — 6» Alsdann müssen sie aber die Ausübung
<lb/>des IagdrechtS ans denselben ruhen lassen nnd die Gren- 
<lb/>zen der Grundstücke stets erkennbar bezeichnen. — 7 &gt; Grund- 
<lb/>stücke ganz oder theilweise innerhalb eines zusammenhängen- 
<lb/>den, eine einzige Besitzung bildenden, über 3000 Morgen
<lb/>großen Waldes, werden, wenn sie auch nicht zu den ad 2
<lb/>gedachten gehören, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der
<lb/>Gemeinde nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grund- 
<lb/>stücke sind verpflichtet, die IigdauSübung auf denselben
<lb/>entweder gänzlich ruhen zu lassen oder sie dem Waldeigen-
<lb/>thümer auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Iagd-
<lb/>ertrage zu bemessende Entschädigung zeitpachtweise zu über- 
<lb/>tragen. Die Festsetzung dieser Entschädigung erfolgt im
<lb/>Mangel gütlicher Einigung durch den Landrath, vorbehalt- 
<lb/>lich der jedem zustehenden Berufung auf richterliche Ent- 
<lb/>scheidung. Macht der Waldeigenthümer von der ihm ge- 
<lb/>statteten Pachtbefugniß beim Anerbieten des Besitzers nicht
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0585.tif"
                n="573"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0585--><p/>
            <p>

               <lb/>Gebrauch, so darf dieser auf dem enklavirten Grundstücke
<lb/>die Jagd ausüven. Stoßen mehrere Enklaven aneinander,
<lb/>so daß sie eine zusammenhängende Aläche von mindestens
<lb/>300 Morgen befassen, so bilden diese einen für sich beste-
<lb/>henden gemeinschaftlichen Jagdbezirk. — 6) Die Vorschrif- 
<lb/>ten des Gesetzes v. 31. Cctbr. 184-S über die Ausübung
<lb/>der Jagd im Bereich der Feflungwerke, Pulvermagazinen :c-
<lb/>bleiben h Alraft. !&gt;) Die Besitzer der einen Jagdbezirk
<lb/>bildenden Grundstücke, werden in Jagdangelegenheitcn durch
<lb/>rie Gemeindebehörden vertreten. Werden Grundstücke aus
<lb/>verschiedenen Gemeindebezirkeu zu einem Jagdbezirke ver- 
<lb/>einigt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeinde- 
<lb/>behörde, welche die Bertretnng zu übernehmen hat. -- 10)
<lb/>3c nach den Be chlnssen rer «Gemeindebehörde kann die
<lb/>Jagdausübnng auf dem gemeinschaftlichen Jagddistriete u.
<lb/>entweder ruhen oder l, durch einen für Rechnung der be- 
<lb/>theiligten Grundbesitzer aiigestellten Jäger beschossen oder
<lb/>c. sei es im Wege des öffentlichen BieistgebotS oder aus
<lb/>freier Hand verpachtet worden. Die Pachtverträge können
<lb/>aus nicht weniger als .'! und auf nicht länger als 12 Jahre
<lb/>geschlossen werden. - 11) Die Jagd-Einkünfte werden in
<lb/>die Gemeindetass.' gezahlt und nach Abzug der Berwaltung-
<lb/>kosten unter die interessirteu Grundbesitzer, nach Perhältniß
<lb/>des Flächeninhalts ihrer Grundstücke vertheilt. 12) Jeg- 
<lb/>liche Jagdverpachtnng darf bei strafe der Richtigkeit des
<lb/>Vertrages, an nicht mebr als höchltens .1 Personen gesche- 
<lb/>hen. Ausländer sind nur mit Genehmigung der Aufsichts- 
<lb/>behörde zulässig und Afterverpachlungen ohne Einwilligung
<lb/>des Verpachters nicht gestattet. — 13) Sowohl den An- 
<lb/>pachtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke als den Besitzern der
<lb/>»6 2 gedachten Grundstücke ist die Anstellung von Jägern
<lb/>für ihre Reviere erlaubt. — 14) Wer die Jagd auSüben
<lb/>will, muß sich mit einem vom Landrath seines Kreises
<lb/>auszustellenden, auf seine Person und ein Jahr lautenden
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0586.tif"
                n="574"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0586--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Jagdscheine versehen. Ausländern kann ein solcher Schein
<lb/>nur gegen Bürgschaft eines Inländers vom Landrathe des
<lb/>Letzteren crktzeilt werden. Der Bürge hastet für die nach
<lb/>diesem Gesetze gegen den Ausländer zu erkennenden Stra- 
<lb/>fen, so wie für die Untersuchungkosten. Für jeden Jagd- 
<lb/>schein, der kosten- und stenipclfrci anszinertigen, wird ein
<lb/>Thaler zurKreis-Commnnalkasse des Ettrahenten entrichtet
<lb/>und nach den Beschlüssen der &gt;treisvertrctnng verwendet.
<lb/>Die &gt;!enigl. und (bommiiiialsorst- und Jagktzeamtcn, so
<lb/>wie die im Privattienste lebenslänglich angesiclltc» erhal- 
<lb/>ten für ihre Schutzbezirle unentgeltlich einen Jagdschein,
<lb/>worin Roses und für tvelcken Schutzbezirk er gilt angege- 
<lb/>ben werden mns;. — 1f&gt;) Die Jagdscheine niüs'cn versagt
<lb/>werden a. Personen von denen eine unvorsichtige Führung
<lb/>des Schießgewehrs oder Gefährdung der öffentlichen Sieber,
<lb/>heit zn befürchten ist: I,. solchen welche durch Erkeuntniß
<lb/>des Rechts, die Waffen zu fuhren verlustig crtlärl sind,
<lb/>unter Polizeiaufsicht stehen oder das Recht die Rational- 
<lb/>kokarde zu tragen verloren haben. Außerdem kennen sie
<lb/>versagt werden denjenigen die wegen eines Forst- oder
<lb/>Jagdfrevels oder tvcgen Misbrauchö des Fenergcwehrs
<lb/>bestraft sind und zwar innerhalb f&gt; Jahren nach verbüßter
<lb/>Strafe. — 16) Wer die Jagd ansübt, ohne einen Jagd- 
<lb/>schein gelbst zu haben, verwirkt für jede Ucbertrctnng st ~ 10
<lb/>Thaler. Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd
<lb/>nicht bei sich führt, eine Strafe bis zu 5 Thlr., wer cs
<lb/>versucht, sich durch einen nicht auf seinen Rainen ausge- 
<lb/>stellten Jagdschein zu legitimiren ü—10 Thlr. — 17 t Wer
<lb/>Zwar einen Jagdschein hat aber ohne Begleitung des Jagd-
<lb/>berechtigten oder ohne dessen schriftliche Erlaubnis bei sich
<lb/>zu führen, die Jagd in sremdein Jagdbezirke ausnbt, ver- 
<lb/>wirkt 2—5 Thlr. Strafe, wer die Jagd auf einem eigenen
<lb/>Grundstücke ausübt, auf dem er sie ruhen zu lassen ver- 
<lb/>pflichtet ist 10—20 Thlr. und die Confication der gebrauch«
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0587.tif"
                n="575"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0587--><p/>
            <p>

               <lb/>ten Jagdgeräthe. Wer auf eigenem Grundstücks wörauf
<lb/>die Jagd einem Dritten verpachtet oder durch einen für
<lb/>gemeinschaftliche Rechnung der bctheiligten Grundbesitzer
<lb/>angestellten Jäger zu beschießen ist, ohne Einwilligung des
<lb/>Jagdpachters oder der Gemeindebehörde, so wie derjenige,
<lb/>welcher ohne Berechtigung ans fremdem Grundstücke jagt,
<lb/>wird als Wilddieb oder Jagdcontravenient nach den allge- 
<lb/>meinen Gesetzen bestraft. — 18) Die Bestimmung der
<lb/>Hege- und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit der Ver-
<lb/>kündiguug des Gesetzes v. 31. Octbr. 1848 bestandenen
<lb/>Gesetzen. Die Verordnung v. 0. Dezbr. 1842, §. 1. u. 2.
<lb/>und das Publicandum v. 7. März 1843 treten wieder in
<lb/>Kraft. Sonstige Uebertretunzen der Porschrifteu über Hege«
<lb/>und Schonzeit werden mit einer Geldbuße bis zu 50 Thlr.
<lb/>geahndet. — 19) Wer zur Begehung einer Jagdpolizei- 
<lb/>übertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge
<lb/>oder Tagelöhner als Thcilnehmer oder Gehülfen bedient,
<lb/>haftet, wenn diese nicht zahlfähig sind, außer rer von ihm
<lb/>selbst verwirkten Strafe, für die von denselben zu entrich-
<lb/>tenren Geldbußen »nd den Schadensersatz. — 20) Jagd
<lb/>Übertretungen verjähren binnen 3 lüonateu vom Tage der
<lb/>Begangenschaft bis zu dem der Anzeige bei der Staats- 
<lb/>anwaltschaft oder dein Gerichte. • 21) Jeder darf das

<lb/>Wild durch Klappern oder Schreckbilder von seinen Be-
<lb/>sitzungen abwehren, wenn er auch nicht zur Jagdausübung
<lb/>befugt ist. Zur Abwehr des Roth- Dam- unb Schwarz- 
<lb/>wildes kann er sich auch kleiner und gemeiner Haushunde
<lb/>bedienen. — 22) Wenn auf gemeinschaftlichen Jagdbezir»
<lb/>ken Wildschäden Vorkommen, so darf die Gemeindebehörde,
<lb/>wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer Widerspruch
<lb/>dagegen erhebt, die Jagdausübung darin nicht ruhen las- 
<lb/>sen. — 23) Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen
<lb/>Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder Wald- 
<lb/>enklaven auf, denen die Jagd-Ausübung dem Eigenthümer

<lb/>**• , 4 $tfr. ?8
</p>

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                n="576"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0588--><p/>
            <p>

               <lb/>«76
</p>
            <p>

               <lb/>des sie umschließenden Waldes überlassen ist, durch daS
<lb/>aus dem Forste übertretende Wild erheblichem Schaden
<lb/>ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der
<lb/>beschädigten Grundbesitzer, nach Prüfung des Bedürfnisses
<lb/>und für die Dauer desselben den Jagdpachter, selbst wäh- 
<lb/>rend der Schonzeit, zum Abschicßen des Wildes aufzufor- 
<lb/>dern. Schützt dann der.Pachter die Grundstücke nicht ge- 
<lb/>nügend, so darf der Landrath den Grundbesitzern erlauben,
<lb/>das auf ihre Grundstücke übertretende Wild auf jede Weise
<lb/>zu fangen oder — namentlich auch durch Schießgewehre

<lb/>— zu tödten. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher Grundstücke,
<lb/>auf denen sich Kaninchen bis zu einer der Feld-' oder Gar-
<lb/>tenknltur schädlichen Menge vermehren, in Betreff dieser
<lb/>Thiergattung. Wird gegen die Verfügung des Landraths
<lb/>Recnrs eingelegt, so bleibt sie, bis zu einlangender höherer
<lb/>Entscheidung interimistisch gültig. Das zufolge solcher
<lb/>Verfügung vom Grundbesitzer gefangene oder erlegte Wild
<lb/>muß gegen übliches Schnßgeld dem Jagdpachter überlassen
<lb/>und deshalb binnen 24 Stttnden Anzeige gemacht werden.

<lb/>— 24) Dasselbe gilt rücksichtlich solcher Waldcnklave», auf
<lb/>denen nach dem ad 7 bemerkten, die Jagd nicht auögeübt
<lb/>werden darf; jedoch verbleibt in diesem Falle das gefangene
<lb/>oder erlegte Wild Eigenthum des Enklavebcsitzers. In die- 
<lb/>sem wie im vorigen Falle vertritt die vom Landrath zu
<lb/>ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. —
<lb/>25) Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das
<lb/>Wild verursachten Schadens findet nicht statt; jedoch darf
<lb/>dieserhalb in den Pacht-Contracten Borsorge getroffen wer- 
<lb/>den. — 26) Jetzt bestehende, der Anwendung dieses Ges.
<lb/>hinderliche Pacht-Contracte treten mit 1. Juli 1851 außer
<lb/>Kraft. — 27) In Städten, die zu keinem landräthlichen
<lb/>Kreise gehören, werden die den Landräthen hier übertra- 
<lb/>genen Befugnisse von den Ortspolizeibehörden ausgeübt,
<lb/>die städtische Kasse tritt an die Stelle der K. Communal-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0589.tif"
                n="577"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0589--><p/>
            <p>

               <lb/>— 377 —

<lb/>Casse. — 28) Jagdscheine innerhalb der FestungrahonS
<lb/>bedürfen der Visirung der Festung-Eommandanten. — 29)
<lb/>'Au die Stelle der Geldstrafen tritt im Unvermögensfalle
<lb/>immer verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. — 30) Alle ent»
<lb/>gegenstehenre Borschristen sind aufgehoben.

<lb/>Die König!. Regierung zu Arnöberg hat eS nicht an be- 
<lb/>sonderen Verordnungen fehlen lassen, sowohl die Ausführung
<lb/>deSJagdgesetzes von 1848alsdes Jagdpolizeigesetzes v. 1850
<lb/>zu sicheren. Durch ein Publicandum v. 10. Sept. 1849
<lb/>wurde nach Maaßgab des §. 4. des Gesetzes von 1816,
<lb/>vor unbefugter Ausübung des Jagdrechtö gewarnt und
<lb/>dicserhalb auf daö A. L. R. II. 16. §. 58. 59. II 20.
<lb/>§. 318—319. 740—745. auf die Feuerpolizei - Ordnung
<lb/>v. 3t&gt;. Nov. 1841 und die Verordnung v. 16. Juni 1846
<lb/>lA. Bl. Seite 203.) verwiesen«"»). -- Durch ein anderes
<lb/>Public, v. 12. April 1850 wurden a. die Haupt-Bestim- 
<lb/>mungen des Jagdpolizeigesetzes l&gt;. die durch frühere Ber-
<lb/>ordnungen eingeführten nun wieder hergestellten Schon-
<lb/>und Hegezeiten des Wildes c. die im §. 18. der Verordn
<lb/>v. 9. Dez. 1842 gesetzten Strafen auf Tödten oder Ein- 
<lb/>sangen des Wildeö während der Schonzeit, zur Befolgung
<lb/>eingeschärft— Am 7. April 1851 wurde auf Grund
<lb/>des §.11. des Gesetzes vom 11. März 1850 über die
<lb/>Polizeiverwaltung, auch der Verkauf des Wildprets
<lb/>innerhalb der Schonzeit bei 1—10 Thlr. Strafe verboten
<lb/>uns am 18. Juni 1852 jegliche Ausübung der Jagd an
<lb/>Sonn- und Feiertagen, mit Bezug auf §. 340. Rr. 8. des
<lb/>Strafgesetzbuchs von 14. April 1851, bei einer Geldbuße
<lb/>bis zu 50 Thlr. oder 6 Wochen Gefängniß untersagt««).

<lb/>Außerdem ist durch Vorsorge der Berwaltungbehörden
<lb/>noch eine bedeutende Schwierigkeit bei Anwendung der §§; 9.

<lb/>40°) A. Bl. v. 1849 ®. 280.

<lb/>*“) A. Bl. v. 1850 S '68.

<lb/>». Bt. v. 185t S. 235 uud 4tr.
</p>
            <p>

               <lb/>SS*
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0590.tif"
                n="578"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0590--><p/>
            <p>

               <lb/>«78
</p>
            <p>

               <lb/>und 10. veS Jagdpolizeigesetzes entstanden. Jene behaup- 
<lb/>ten nämlich, durch die Bestinimnngen derselben sei die Dis- 
<lb/>position über die Art der Jagdbenutzung in gemeinschaftl.
<lb/>Jagddistricten, lediglich in ihre Hände gelegt und daher
<lb/>sowohl nach der Gemeindeordnung v. 1841 als nach der
<lb/>v. 1850 der Beschluß der Interessenten von ihrer Geneh- 
<lb/>migung abhängig. Die Berechtigten dagegen sind der Mei- 
<lb/>nung, es kenne, da hier von Eigenthumsrechten Einzelner
<lb/>die Rede, die Beschlußnahine über die Art ihrer Benutzung,
<lb/>rechtlich nur ihnen zustehen und der Gemeindebehörde sei
<lb/>durch das Jagdpolizeigcsetz nur ein Mandat dahin ertheilt,
<lb/>daß sie die Interessenten nach Maaßgabe der von diesen zu
<lb/>fassenden Beschlüsse, in Jagdangelegenh:iten zu vertreten
<lb/>habe. Keincsweges aber dürfe angenommen werden, daß
<lb/>der Aufsichtsbehörde zustehe, die von den versammelten Ge-
<lb/>meindegliedern als jagdberechtigten Interessenten, über ihr
<lb/>Privateigenlhnm"getroffenen Verfügungen, gleich Beschlüs- 
<lb/>sen über Gemcindevermögcn, wovon die Geincindeordnnn-
<lb/>gen allein reden, zu vernichten und auf diese Weise das
<lb/>Privateigenthuin mittelbar in Gemeindceigenthum zu con-
<lb/>vertiren. Diese letztere Ansicht ist bisher von den Gerich- 
<lb/>ten, namentlich in Sachen der Jagdeigentbümer zu Sid- 
<lb/>dinghausen gegen die Verwaltungbehörde, durch das Gericht
<lb/>zu Unna und das Appellationsgericht zu Hamm, so wie in
<lb/>mehreren anderen Fällen angenommen worden. In Sachen
<lb/>des Schulte zu Habbel und Genossen gegen Graf v. Für- 
<lb/>stenberg, wo dieselbe Frage zur gerichtlichen Erörterung
<lb/>gekommen, ist von der^ Verwaltungbehörde ein noch nicht
<lb/>entschiedener Competenz-Constict erhoben worden.

<lb/>Hinsichtlich des Fischereirechts sind seit 1848 keine
<lb/>neue gesetzliche Bestimmungen ergangen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0591.tif"
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              n="LIII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Welche Klagen hat der Gläubiger in Betreff der Zinsen oder Entschädigung, wenn ein gegen vorbedungene Zinsen angelegtes Kapital zur Verfallzeit nicht gezahlt wird</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Roloff, ...">Vom Herrn Appellationsgerichtsrath Roloff in Marienwerder</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0591--><p/>
            <p>

               <lb/>- 379 -
</p>
            <p>

               <lb/>Mil.

<lb/>Welche Klagen hat der Gläubiger in Ketreff der
<lb/>Zinsen oder Entschädigung, wenn ein gegen vor-
<lb/>bedungene Zinsen angelegtes Kapital zur Ver- 
<lb/>fallzeit nicht gezahlt wird?

<lb/>Vsm Hr. AppellakionSgenchtSrath iHoIoff in Marienwerder.

<lb/>Die obige Frage ist hauptsächlich deshalb von Wich- 
<lb/>tigkeit, weil die Klage auf Zahlung vorbcdungener Zinsen
<lb/>einer besonders kurzen Lcrjährung unterliegt, während die
<lb/>auf Zahlung von Verzugszinsen oder Entschädigung gcrich.
<lb/>tetc Silage, wie jetzt nicht mehr bezweifelt wird, nur mit
<lb/>der Kapiralsforderung zugleich verjährt.

<lb/>Vom Ober-Tribunal ist in dem Vlenar-Veschluife v.
<lb/>9. April 1846 (Entscheidungen XII. S. 17. —77.) die
<lb/>Ansicht vcrtheidigt, daß daö Zinsvcrsprcchen auch nach ein»
<lb/>getretenem Verzüge des Schuldners seine fortdauernde Gül- 
<lb/>tigkeit behalte, dadurch aber auf Höhe des vorbedungenen
<lb/>Zinssatzes die Entstehung einer neuen Obligation aus dem
<lb/>Verzüge ausgeschlossen werde. Die Wirkung des Verzugs
<lb/>könne in diesem Falle nur in einer Erweiterung jener fort- 
<lb/>dauernden Vertragsverbindlichkeit bestehen: nur die auf
<lb/>diese Weife begründeten Mehrzinsen hätten die Natur der
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0592.tif"
                n="580"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0592--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzugszinsen, und würden als sosche von der kurzen Ver-
<lb/>jährung nicht betroffen.

<lb/>In dieser Ausführung des Ober-Tribunals so wie
<lb/>in den Entgegnungen von Boren (Wochensch. 1847 S. 341.)
<lb/>und Lenz (Studien und Kritiken S. 295.) dürste indeß
<lb/>der richtige Gesichtspunkt verfehlt sein.

<lb/>Allerdings inus; zugegeben werden, daß das ursprüng- 
<lb/>lich zinsbar angelegte Kapital durch den einzctrctenen Ver- 
<lb/>zug des Schuldners die Eigenschaft einer quasi fruchttra- 
<lb/>genden Sache nicht verliert, sofern solches nicht etiva kon-
<lb/>tractlich verabrevet ist; denn gesetzlich ist dem Verzüge
<lb/>des Schuldners die Wirkung, die Obligation aus dem
<lb/>Zinsvertrage aufzuhebcn, nicht beigelegt.

<lb/>Allein welchen Einfluß hat umgekehrt diese fortdauernde
<lb/>Verbindlichkeit aus dem Zinsversprechen auf Entstehung
<lb/>und Umfang der gesetzlichen Verbindlichkeit aus der „,&lt;&gt;ra
<lb/>des Schuldners? Wird, so weit die Objecte beider identisch
<lb/>sind, die letztere durch erstere ausgeschlossen? Das sind die
<lb/>Fragen, die hier nochmals besprochen werden sollen.

<lb/>Das Obertribnnal glaubt letztere Frage schon des- 
<lb/>halb bejahen zu müssen, weil dem Gläubiger, so weit er
<lb/>durch die Forderung aus dem Zinsversprechcn gedeckt ist,
<lb/>durch den Verzug des Schuldners gar kein Schaden ent- 
<lb/>stehe. Dies Argument ist aber eben so uujuristisch als
<lb/>wenn man im gemeinen Leben sagt: der Eigenthümcr eines
<lb/>versicherten Gebäudes erleide durch dessen Einäscherung
<lb/>keinen Schaden, weil er vom Versicherer Vcrgütigung zu
<lb/>fordern hat; oder: der Deponent, dessen Sache beschädigt
<lb/>wird, erleide keinen Schaden, sofern der Depositar nach
<lb/>dem Inhalte des Kontracts dafür aufkoinmen muß. Diese
<lb/>Beispiele werden genügen, um den im obigen Argument
<lb/>enthaltenen Jrrthum klar zu machen.

<lb/>Erleidet aber der Gläubiger durch Nichtzahlung deS
<lb/>fälligen Kapitals unbedingt eine Nechtsverletznng also einen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0593.tif"
                n="581"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0593--><p/>
            <p>

               <lb/>581 ■*
</p>
            <p>

               <lb/>Schaden int juristischen Sinne, fehlt es der aus der mors
<lb/>gesetzlich entstehenden Obligation zur Entschädigung nicht
<lb/>an einem Gegenstände, so wird diese Obligation auch wirk- 
<lb/>lich ins Leben treten, wenngleich dem Gläubiger schon aus
<lb/>einem andern Rechtsgrunde eine Klage zusteht, durch deren
<lb/>Berfolgung er ganz oder theilweise dasselbe Object erlan- 
<lb/>gen kann.

<lb/>'Nach der Theorie des römischen Rechts über die Kon- 
<lb/>kurrenz der Klagen leidet dies nicht den mindesten Zweifel.
<lb/>Die Wirkung der Konkurrenz mehrerer auf dasselbe Object
<lb/>gerichteten Klagen bestand keineswegs rarin, daß die eine
<lb/>Klage schon durch die Koexistenz der andere ausgeschlossen
<lb/>oder beschrankt wurde; vielmehr äußerte die Konkurrenz
<lb/>ihre Wirkung (wenigstens zur Zeit Iustinians) allererst
<lb/>nach Erfüllung des gemeinschaftlichen Objects. Dasjenige
<lb/>nämlich, was der Gläubiger durch Verfolgung der einen
<lb/>Klage bereits erhalten hat, kann er nicht nochmals mit der
<lb/>andern Klage fordern; durch einmalige Leistung des Objects
<lb/>werden alle konkurrirende Klagen zerstört resp. durch die
<lb/>except. doli unwirksam gemacht *).

<lb/>(von Savignh System des heut, römischen Rechts. V.
<lb/>S. 205-264.'»

<lb/>Im preußischen Rechtssystem ist das Actionenrrcht
<lb/>und damit die Lehre von der Konkurrenz der Klagen nicht
<lb/>selbstständig entwickelt; grade aus diesem Mangel aber
<lb/>folgt als Regel, daß jede im Gesetz anerkannte causa
<lb/>obligationis unabhängig für sich wirksam sein, also eine
<lb/>Klage erzeugen muß, daß beim Vorhandensein mehrerer
<lb/>auf dasselbe Object gerichteten Klagen keiner der Vorzug


<lb/>*) Ausnahmsweise werden die prätorische actio doli schon durch
<lb/>bloße Konkurrenz mit einer andern auf dasselbe Object ge- 
<lb/>richteten Klage ausgeschlossen. I,. 1. v. de dolo malo
<lb/>.... „si de hi* rebus alia actio non erit. . judicium
<lb/>dabo . . .“
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0594.tif"
                n="582"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0594--><p/>
            <p>

               <lb/>vor der andern gebührt, überhaupt der Konkurrenz keine
<lb/>andere Wirkung als die aus allgemeinen Nechtsprincipien
<lb/>abgeleitete des neuern römischen Rechts beigelegt werden
<lb/>kann. Specielle abweichende Vorschriften sind als Aus- 
<lb/>nahmen von dieser Regel anzusehen, welche die letztere be-
<lb/>slätigen. Dergleichen Ausnahmen finden sich auch in der
<lb/>That im Landrecht vor. So wird die Klage aus der nütz- 
<lb/>lichen Verwendung durch die Konkurrenz mit einer Kon-
<lb/>tractöklage ausgeschlossen. (§. 277. I. 13.)

<lb/>Prüfen wir also, ob sich auch in Betreff der Konkur- 
<lb/>renz der Klagen aus dem Zinöversprechcn und aus der
<lb/>wora des Schuldners eine solche Ausnahme Nachweisen
<lb/>läßt.

<lb/>Solle» msleriae für die aus der verzögerten Zahlung
<lb/>eines Kapitals gesetzlich entstehende Obligation zur Ent.
<lb/>schädigung ist Th. i. Tit. 16. des Landrechts. Es lauten
<lb/>daselbst:

<lb/>§. 15. Ein Jeder ist schuldig, seine Verbindlichkeiten
<lb/>auch zur gehörigen Zeit zu erfüllen.

<lb/>§. 16. Wer dieses unterläßt, der muß die Folgen
<lb/>seiner Zögerung gegen den Berechtigten vertreten.

<lb/>§. 64. Wer in Bezahlung einer schuldigen Geldsuinmc
<lb/>säumig ist, muß Verzögerungszinsen ciurichtcn.

<lb/>§. 65. Was wegen dieser bei Darlehnen verordnet
<lb/>ist, gilt auch bei andern verzögerten Zahlungen, wo
<lb/>nicht die Gesetze besondere Bestimmungen verschrei- 
<lb/>ben. (Tit. II. §. 827-834. §. 111. 116. 227.
<lb/>Tit. 12. §. 328. ff.)

<lb/>Hiernach entsteht di: Klage aus der mora ganz u»be- 
<lb/>dingt, und die absolute Fassung des §. 64. läßt schon
<lb/>von vorn herein vcrmuthen, daß auch die Lehre voin Dar-
<lb/>lehnsvertrage, auf welche §. 65. wegen des weitern Aus- 
<lb/>haues der Materie verweist, keine die unabhängige Entste- 
<lb/>hung der Klage hindernde Bestimmungen enthalten werde.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0595.tif"
                n="583"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0595"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0595--><p/>
            <p>

               <lb/>«83
</p>
            <p>

               <lb/>Die- findet sich auch vollkommen bestätigt. Nachdem nent«
<lb/>lich im Tit. kl §. 804. ff. von den vorbedungenen Zinsen
<lb/>gehandelt ist, beginnt mit §. 825. die Lehre von den durch
<lb/>verzögerte Zahlung des Kapitals entstehenden Klagen, und
<lb/>zwar handeln:

<lb/>§§. 825. 826. von der Klage ans Konventionalstrafe,
<lb/>§tz. 827—882. von der Klage auf Verzugszinsen,
<lb/>838. 834. von der Klage auf besonder» Scha-
<lb/>denersatz.

<lb/>Das Verhältnis dieser drei Klagen unter sich inte-
<lb/>rcssirt uns nicht, wir haben nur die Konkurrenz der einen
<lb/>oder andern mit der Klage aus dem ZinSversprechen in
<lb/>Betracht zu ziehen.

<lb/>Ter §. 826. lautend:

<lb/>«Sind aber Zinsen vorbedungcu, und zugleich eine
<lb/>Konventionalstrafe bestimmt worden, so dürfen beide
<lb/>zusammen den vorstehenden Satz der Sechs und Acht
<lb/>vom Hundert nicht übersteigen."
<lb/>bestätigt gradczn die oben entwickelte Regel wenngleich ohne
<lb/>klares Bewußtsein derselben und daher in getrübter Fas- 
<lb/>sung. Die Möglichkeit der Konkurrenz beider Klagen wird
<lb/>als'sich von selbst verstehend vorausgesetzt. Der Gläubiger
<lb/>soll aber (das is^dcr alleinige Zweck der Vorschrift) durch
<lb/>beide ihm zustehendc Klagen niemals mehr als den festge- 
<lb/>setzten höchsten Zinssatz erhalten. Mit welcher von beiden
<lb/>Klagen er diesen Zinssatz fordern will, darin beschränkt
<lb/>ihn möglicherweise der Inhalt des Vertrags, nicht aber das
<lb/>Gesetz. Wäre letzteres beabsichtigt, so hätte der §. 826.
<lb/>mit Rücksicht auf die Fassung des vorhergehenden etwa
<lb/>dahin lauten müssen: Sind aber Zinsen vorbedungen, und
<lb/>zugleich eine Konventionalstrafe bestimmt worden, so ist
<lb/>letztere nur so weit gültig als sie die vorbedungenen
<lb/>Zinsen bis auf den vorstehenden Satz der Sechs und Acht
<lb/>vom Hundert ergänzt.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0596.tif"
                n="584"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0596"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0596--><p/>
            <p>

               <lb/>584
</p>
            <p>

               <lb/>Der §. 827v welcher die Lehre von den Verzugs- 
<lb/>zinsen einleitet, lautet:

<lb/>«Sind weder Zinsen noch Konventionalstrafe vorbe- 
<lb/>dungen, so muß dennoch der Schuldner, von dem
<lb/>Tage ab, wo er die Rückzahlung zu leisten schuldig
<lb/>war, und sie nicht geleistet hat, Zögerungszinsen
<lb/>entrichten.--

<lb/>Aus der Fassung dieses §. nun will das Obertribunal
<lb/>(a. a. O. S. 23. ff.) hcrleiten, daß die Klage auf Zah- 
<lb/>lung von Verzugszinsen nur eine subsidiäre sei, welche, so
<lb/>weit die Objecte identisch sind, durch die Klage aus dem
<lb/>Zinsversprechen ausgeschlossen werde. Das Dber-Tribunal
<lb/>nimmt nemlich, ohne eine weitere Rechtfertigung für nöthig
<lb/>zu erachten, das Wörtchen --dennoch" für gleichbedeutend
<lb/>Mit .alsdann erst-- oder --nur alsdann," während doch diese
<lb/>Ausdrücke eine gradezu entgegengesetzte Bedeutung haben.

<lb/>Letztere beide bedeuten nemlich, daß die bczcichncte
<lb/>Wirkung oder Pflicht bedingt sei durch das Vorhanden- 
<lb/>sein einer gewissen Ursach oder durch die Abwesenheit eines
<lb/>Hindernisses: z. B. --Ein Testament ist nur alsdann
<lb/>gültig, wenn es in der gesetzlichen Form errichtet — wenn
<lb/>es vom Testator nicht widerrufen — ist.-- Substituirt man
<lb/>in diesem Beispiele für --nur alsdann" dg«s Wort --dennoch--
<lb/>so ergibt sich eine Absurdität.

<lb/>Der Ausdruck --dennoch-- bedeutet dagegen, daß ein
<lb/>gewtßer Umstand kein Hinderniß der bezeichneten Wirkung
<lb/>oder Pflicht, letztere vielmehr davon unabhängig oder dadurch
<lb/>nicht bedingt sei. Z. B. --Deinen Nächsten, der dir Böses
<lb/>thut, sollst du dennoch lieben!-- Auch hier ergibt sich
<lb/>eine Absurdität, wenn man für «dennoch-- den Ausdruck
<lb/>«alsdann erst" oder »nur alsdann" gebraucht.

<lb/>Das Wörtchen «dennoch-- im §. 827. bedeutet daher
<lb/>keineswegs, daß die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen
<lb/>durch die Klage aus dem Zinsversprechen ausgeschlossen
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0597.tif"
                n="585"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0597--><p/>
            <p>

               <lb/>686
</p>
            <p>

               <lb/>werde, also durch Abwesenheit der letzten, bedingt sei; eS
<lb/>hebt vielmehr, ohne für den Fall einer solchen Konknrrenz
<lb/>Etwas bestimmen zu wollen, mit nnverkcnnbarcm Rückblick
<lb/>auf §8- 824. ff- hervor, daß die Verpflichtung zur Zahlung
<lb/>von Verzugszinsen durch das Vorhandensein einer Stipu- 
<lb/>lation nicht bedingt sondern unabhängig davon lediglich
<lb/>eine gesetzliche Folge der uioia sei. Eine Modificatio« des
<lb/>tz. 64. !. 1&lt;&gt;. ist darin nicht enthalten.

<lb/>Von der Konkurrenz der beiden gedachten Klagen
<lb/>handeln erst die §§. 831. 832., welche wiederum die Zu- 
<lb/>lässigkeit solcher Konkurrenz als unzweifelhaft voraussetzen,
<lb/>nainentlich aber ausdrücklich gestatten, ohne Rücksicht ans
<lb/>das Zilisversprechen den höchsten zulässigen Zinssatz „als
<lb/>Zögerungszinsen" zu fordern, was, ohne den Worten
<lb/>Zwang anzuthun, nicht auf einen bloßen Theil dieses Zins- 
<lb/>satzes beschränkt werden kann.

<lb/>Die §H. 833. 834. endlich gestatten, tut Fall eines
<lb/>durch dolus oder culpa lala herbeigeführten Verzuges statt
<lb/>der Zögerungszinsen oder Konventionalstrafe — als Sur- 
<lb/>rogat derselben — den Ersatz des wirklichen Schadens vom
<lb/>Schuldner zu fordern. Ist nun Object der Klage auf
<lb/>Verzugszinsen oder (der auf so hoch verabredeten) .Kon- 
<lb/>ventionalstrafe unbedingt der ganze höchste Zinssatz, so gibt
<lb/>der 8. 834. zu keinen Zweifeln Veranlassung; wogegen er
<lb/>zu Absurditäten führen würde, wenn es richtig wäre, daß -
<lb/>die Verzugszinsen beim Vorhandensein eines Zinsverspre- 
<lb/>chens nur in den Mehrzinsen oder in dem Supplement der
<lb/>vorbedungenen Zinsen zum gesetzlichen Maximum bestän- 
<lb/>den. Gesetzt nemlich es sei schon der höchste Zinssatz vor-
<lb/>bedungen, so entstände nach Ansicht des Ober-Tribunals
<lb/>eine Verpflichtung zur Zahlung von Zögerungszinsen gar
<lb/>nicht, folglich könnte auch im Falle des §. 834. kein Scha- 
<lb/>densersatz gefordert werden, da dieser nur Surrogat der
<lb/>Verzugszinsen nicht aber der vorbedungenen Zinsen sein
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0598.tif"
                n="586"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0598--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>soll. Gesetzt dagegen das Maximum überstiege den vor- 
<lb/>bedungenen Zinssatz etwa um '/, p. C.; dann erhielte der
<lb/>Gläubiger die vorbedungenen Zinsen, und außerdem im
<lb/>Falle des §. 834. als Surrogat der Mehrzinsen, welche
<lb/>allein die Natur der Verzugszinsen haben sollen, den Ersatz
<lb/>des wirklichen Schadens.

<lb/>Eine Ansicht, die zu solchen Konsequenzen führt, kann
<lb/>nicht richtig sein. Auch die Fassung des §. 834- macht es
<lb/>vielmehr gewiß, daß die Redactoren die beiden zuerst abge- 
<lb/>handelten Klagen aus dem Verzüge keineswegs als subsi- 
<lb/>diäre, welche durch Konkurrenz mit der Klage aus dem
<lb/>Zinsversprechen ausgeschlossen werden, angesehen haben
<lb/>können.

<lb/>Nach alle dem gilt die oben entwickelte Okegel auch
<lb/>für die Konkurrenz der hier in Rede stehenden Klagen.

<lb/>UebrigenS hat auch das Ober-Tribunal die im allc-
<lb/>girten Plenarbeschlüsse ausgestellte Ansicht nicht konsequent
<lb/>festgehalten, vielmehr in solchen Fällen, wo eö sich nicht
<lb/>gerade um die Verjährung der eingcklagten Zinsen handelte,
<lb/>den Gesammtbetrag der nach dem Verzüge auflaufenden
<lb/>Zinsen stets ohne Bedenken als Verzugszinsen behandelt.
<lb/>Ein bei Gelegenheit der Kontroverse über die Verjährung
<lb/>der Verzugszinsen scharf hervorgehobenes Merkmal dersel - 
<lb/>ben besteht nemlich darin, daß sie nicht wie die vorbedun- 
<lb/>genen Zinsen in bestimmten verabredeten oder gesetzlich
<lb/>festgesetzten Terminen fällig und klagbar werden, sondern
<lb/>mit dem fällig gewordenen Kapitale zugleich zu jeder belie- 
<lb/>bigen Zeit ja sogar zum voraus von der Klageerhebung
<lb/>ab bis zur künftigen Zahlung des Kapitals eingeklagt wer- 
<lb/>den können. Hätten nur beim Vorhandensein eines Zins- 
<lb/>versprechens nur die durch den Vorzug begründeten Mehr- 
<lb/>zinsen die Natur der Verzugszinsen, so dürfte ja der Gläu- 
<lb/>biger, welcher gleich nach dem Verfall des Kapitals Klage
<lb/>erhebt, auch nur diese Mehrzinsen sofort mit einklagen;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0599.tif"
                n="587"
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            <p>

               <lb/>887
</p>
            <p>

               <lb/>hinsichtS des vorbedungenen Zinssatzes müßte er erst den
<lb/>nächsten Fälligkeitstermin abwarten. Ein solches Verhalten
<lb/>ist dem Gläubiger aber bisher von keinem Gerichtshöfe
<lb/>zugemuthet, auch das Ober-Tribunal hat ohne Rücksicht
<lb/>auf ein vorhandenes Zinsversprechen stets den ganzen zu- 
<lb/>lässigen Zinssatz vom Eintritt deS Verzuges ab bis zum
<lb/>künftigen ZahlungStage des Kapitals zugesprochen. Wenn
<lb/>aber ;«‘iio naia bei solchen Zinsen an keine bestimmten Ter- 
<lb/>mine gebunden ist, so inuß auf sic auch Alles Anwendung
<lb/>finden, was wegen Ausschließung der Verzugszinsen von
<lb/>der kurzen Verjährung überzeugend geltend gemacht ist.

<lb/>Fassen wir schließlich die gewonnenen llsesultate mit
<lb/>ihren prac'tisckwn Felgen kurz zusammen:

<lb/>Das Zinsversprechen behält auch nach hinzugetrete-
<lb/>nenl Verzüge des Schuldners seine Wirksamkeit, falls diese
<lb/>nicht durch den Inhalt des Vertrags beschränkt ist; eS
<lb/>bleiben mithin auch die mit der Obligation verbundenen
<lb/>Accessionen (Bürgen, Pfänder rc.) bestehen. Die Klagbar»
<lb/>keit der Zinsraten ist aber nach wie vor an die kontract»
<lb/>lichen oder gesetzlichen Zinszahlungstermine gebunden,
<lb/>und die Klage der kurzen Verjährung unterwerfen. Die
<lb/>Fortdauer dieser Obligation steht dagegen keinesweges der
<lb/>Entstehung einer neuen Klage aus dem Verzüge entgegen
<lb/>selbst so weit die Objecte beider identisch ftnbl Die Klage
<lb/>aus der moi-a gewährt insbesondere den Vortheil beliebiger
<lb/>Klagbarkeit und einer ungleich längeren Dauer deS Klage»
<lb/>rechts. Was endlich der Glättbiger durch Verfolgung der
<lb/>einen Klage wirklich erhält, muß er bei Erhebung der andern
<lb/>in Anrechnung bringen, widrigenfalls ihm ereepl. doli ent- 
<lb/>gegensteht.
</p>

         </div>
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              n="LIV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wird die Rechtswohlthat des Inventars durch ein dem Nachlaßrichter des Erbschaftsstempels halber gelegtes Inventar erhalten?</title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0600--><p/>
            <p>

               <lb/>am
</p>
            <p>

               <lb/>MV.

<lb/>Wird die Nechtswohlthat des Inventars durch ein
<lb/>dem Nachlaß-Nichte» des Erbschaftsstcmpels hal- 
<lb/>ber gelegtes Inventar erhalten?

<lb/>Erörterung

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. L. R. I. 9. §. 420-425.)

<lb/>§)urch das preußische Brecht ist die Lage des Erben
<lb/>den Gläubigern und Legataren gegenüber in der Beziehung
<lb/>sehr erschwert worden, daß man den bei den Römern auf
<lb/>den heres sunt &amp; ntcessariiis beschränkten Erbschaftserwerb
<lb/>ipso jure, auf alle Erben ausgedehnt hat. Das hat dann
<lb/>die Folge, daß man, ohne sich irgend gerührt zu haben,
<lb/>in 6 Wochen Erbe mit, und mit Ablauf fernerer 6 Mo- 
<lb/>nate ohne Inventars-Wohlthat wird. lA. L. R. I. 9.
<lb/>§. 383. ff.) Die Härte, die hierin liegt ist schon lange
<lb/>erkannt, auch hat unsre Gesetzgebung vor 12 Jahren ein- 
<lb/>mal einen Anlauf genommen, abändernd einzuschreiten, allein
<lb/>eS ist am Ende, wie so vieles andere Bittere, beim Alten
<lb/>geblieben. Es erhebt sich nun in der Praxis die Frage,
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0601.tif"
                n="589"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0601--><p/>
            <p>

               <lb/>889
</p>
            <p>

               <lb/>ob nicht die Legung des Inventars bei den Gerichten zum
<lb/>Zweck des Erbschaftsstempels, wenn sie im Lauf der gesetz-
<lb/>lichen Invcntarsfrist geschehen, die Rcchtswohlthat erhal- 
<lb/>te. Diese Frage wird von Manchen verneint; man be- 
<lb/>hauptet, unmöglich könne die zufällige Benutzung der Gerichte
<lb/>in den unter der Preußischen Gerichts-Ordnung stehenden
<lb/>Provinzen zur Erbschaftsstempel Ermittelung dahin führen,
<lb/>einer solchen Angabe für Steuerzwecke Bedeutung für die
<lb/>Privat-Rechtsverhältnisse des Erben zu den Gläubigern
<lb/>und Legataren einzuräumen. Man mag dabei auch wohl
<lb/>an die nicht immer sehr ängstlichen Vermögens-Angaben
<lb/>im Verhältniß zum Stempelfiskus denken. Nichts desto
<lb/>weniger glauben wir aber doch, daß ein solckes Inventar,
<lb/>in der Frist des A. L. N. I. 9. §. 424. gelegt, die Wohl-
<lb/>that erhalte. Das Gesetz (A. L. R. I. 9. §. 423.) erfor- 
<lb/>dert nur, daß das Inventar gerichtlich, allenfalls versiegelt
<lb/>niedergelegt werde. Der §. 427. erklärt nur den, welcher
<lb/>die vom Gesetze oder vom Richter bestimmte Frist, ohne
<lb/>das Inventarium gehörig einzubringen verstreichen läßt,
<lb/>der Rechtöwohlthat verlustig. Der "Richter" ist natürlich
<lb/>der Nachlaßrichtcr, der auch die Frist der Inventarlegung
<lb/>verlängern oder verkürzen kann (S. 425. 426.) Offenbar
<lb/>ist das auch derselbe Richter, der nach §. 431. die Vor- 
<lb/>münder und Curatoren, welche durch Versäumung der
<lb/>Fristen ihre Pflegbefohlenen und Curanden der Rechtswohl-
<lb/>that nicht verlustig machen können (§. 430.) durch Strafen
<lb/>und Execution zur Einbringung des Inventars anhält.
<lb/>Wie sollte nun ein, diesem Nachlaßrichter überreichtes,
<lb/>Inventar nicht gegen den Verlust der Rechtöwohlthat schützen?
<lb/>Gehören beim betreffenden Gerichte die Nachlaß — und
<lb/>die Erbschaftsstempel-Akten zu besonderen geschiedenen
<lb/>BüreauS, nun so möge der betreffende Erbschaftsstempel.
<lb/>Akten-Verwahrer dem Nachlaß-Bureau Kunde von dem
<lb/>bei ihm geborgenen Inventar geben. DaS Gericht ist
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0602.tif"
                n="590"
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            <p>

               <lb/>»90
</p>
            <p>

               <lb/>immer ein Ganzes, das Gesetz kennt nnr Einen Richter,
<lb/>»nd eS gehört zum inneren Organismus deS Gerichts, wie
<lb/>dieses das, was an cS kommt, dahin legt, wohin cs gehört.
<lb/>Das Steinpclgesetz selbst erkennt den Zusammenhang der
<lb/>Rechtsverhältnisse des Benefizialcrbeu zum Erbschaftssteni-
<lb/>pe'fiskus und zu den Erbschafts-Gläubigern und Legataren
<lb/>an, indem es (am 7. März 1822 §. 7.) verordnet: .Auch
<lb/>kann der Benefiziaterbe, welcher ein Inventarium überreicht
<lb/>und die Vorladung der Gläubiger besorgt hat, erst dann
<lb/>zur Lösung eines ErbschaftSstempels angehalten werden,
<lb/>wenn erhellt, daß die Vermögensmassc die Schulden über--
<lb/>steigt." — Warum sollte man also ein an sich scheu so
<lb/>hartes Gesetz, was den Erben ohne sein Znthnn über Nacht
<lb/>zum Notherben macht, nun noch mehr verschärfen, indem
<lb/>man dem die Legung eines Inventars befehlcnven Gesetze
<lb/>eine Bedeutung gibt, die selbst den das Inventar legenden
<lb/>Erben nicht schützt? Wollte man sage», der Zweck, also
<lb/>auch die Absicht des Erbschaftsstempel. Inventars sei ein
<lb/>anderer, als der des vom Benefizialerben gelegten, so ist
<lb/>das erste zwar richtig, allein es niuß uns, da das Gesetz
<lb/>ein Anderes nicht sagt, überall genügeii, daß der Erbe dem
<lb/>Nachlaßgerichte in der gesetzlichen Frist ein Inventar über-
<lb/>reicht. Bei beiden Zwecken des Inventars besteht dieselbe
<lb/>Pflicht der Wahrhaftigkeit. — Daß unsere Gerichte noch
<lb/>die Verwaltung des Erbschaftsstempelwesen haben, Diener
<lb/>des Finanz-Ministers sind, mag prinzipwidrig sein und ist
<lb/>es gewiß, allein da einmal der Nachlaßrichtcr als solcher
<lb/>das Inventar, wenngleich für die Zwecke des Erbschafts-.
<lb/>stempels erhält, so ist eS eben dem Richter gelegt, und
<lb/>mehr erfordert das Gesetz nicht. — Nach §. 30. der In- 
<lb/>struktion vom 7. März 1822 (Hafemann Handbuch der
<lb/>Preußischen Stempelgesetzgebung S. 81.1 soll kein Gericht
<lb/>eher die Eintragung eines Erbrechts in die Hypotheken- 
<lb/>bücher verfügen, als bis die Berichtigung der Erbfchasts-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0603.tif"
                n="591"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0603"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0603--><p/>
            <p>

               <lb/>gefalle nachgewiesen worden, es greift also doch die Erb- 
<lb/>schaftsstempel-Angelegenheit mit den übrigen Justiz-Geschäf- 
<lb/>ten des Gerichts zusammen.

<lb/>Entscheidend muß immerhin sagen, daß Jeder, wel- 
<lb/>cher beim Betrage und Umfange der Erbschaft ein recht- 
<lb/>liches Interesse hat — also Gläubiger lind Legatare,
<lb/>— unverkennbar auch berechtigt ist, Einsicht des vom Be-
<lb/>n.'fizialerben dem Gerichte — zu welch immer nächsten
<lb/>Zwecke — gelegten Inventars zu verlangen. keim Richter
<lb/>wird das verweigern können. Einen andern Zweck, als
<lb/>den Interessenten ein aus der ersten Zeit nach der Erb- 
<lb/>schafts-Eröffnung stammendes Anerkenntniß des Erben über
<lb/>den Erbschaft-Umfang zu verschaffen, hat das Gesetz nun
<lb/>aber nicht.

<lb/>Haben wir hier Recht, so werden aber freilich die
<lb/>nach §. 17. des Gesetzes in ostrheinischcn Theilen deS Düs- 
<lb/>seldorfer Regierungsbezirks lediglich der vom Finanz-Mini- 
<lb/>ster bestimmten »ichtgerichtlichen Behörde für den Zweck
<lb/>des Erbschaftsstempels gelegten Jnvcntarien dem Benefi-
<lb/>zialerben die Frist nicht enthalten, er muß solche nach dem
<lb/>Landrecht dem Richter legen. Dasselbe wird nach dem
<lb/>dritten Absätze desselben §. für Berlin, wo die Aufsicht
<lb/>über die Ermittelung und Berichtigung der Erbschaftsstem- 
<lb/>pel daselbst zunächst der besonders dazu bestimmten Ber-
<lb/>waltungsbehörde obliegt, gelten, wenn nicht etwa die
<lb/>dort erwähnte -«entfernte Mitwirkung der Gerichte-- eine
<lb/>solche ist, welche das Inventar auch an den Nachlaßrichter
<lb/>bringt, denn --gerichtlich-- muß eö nun einmal niedergelegt
<lb/>werden (§. 423.)
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>XV. Jahrgang, 4- Hist.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0604.tif"
             n="592"
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              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="LV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nach der Soester Güter-Gemeinschaft kann der Ehemann über die Substanz der von der Frau eingebrachten Mobilien keine gültige Verfügung treffen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">eingeleitet von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0604--><p/>
            <p>

               <lb/>Nach der Soester Güter-Gemeinfchaft kann der Ehe- 
<lb/>mann über die Substanz der von der /rau rin-
<lb/>grbrachten Immobilien keine gültige Verfügung
<lb/>treffen.
</p>
            <p>

               <lb/>R e ch t S f a l l

<lb/>ringrlntet von

<lb/>Sommer.

<lb/>§0i{an sollte glauben, daß eine solche Frage, wie
<lb/>die obige längst in der Praxis hätte entschieden müssen.
<lb/>Und dennoch ist es, wie das folgende Erlenntniß beweist,
<lb/>nicht der Fall gewesen. Die bekannten 12 Artikel des
<lb/>Soester Raths von 1714 (s. EininghauS memorabilia susa-
<lb/>tensia S. 246.) sagen uns zwar im Artikel I.: "Stirbt
<lb/>ein Mann und lässet keine Kinder nach, so nimmt zuvoderst
<lb/>die Frau ihren Brautschatz, und was ihr bei währender
<lb/>Ehe geschenket, angefallen, angestorben, imgleichen daS Ehe.
<lb/>bette und den Tran-Ring voraus; übrige Güter des Manns,
<lb/>sie seien anfangs von ihm in die Ehe gebracht, oder auch
<lb/>Zeit währender Ehe mit seinem oder der Frauen Gute
<lb/>gewonnen, davon nimmt die Frau die Halbscheid, und die
<lb/>übrige Halbscheid deS Mannes nächste Anverwandten.*
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0605.tif"
                n="593"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0605--><p/>
            <p>

               <lb/>893
</p>
            <p>

               <lb/>Eben so im Art. HI.: «Stirbt ein Mann, und läffet nach
<lb/>sich eine Fra» und Kinder, will sich die Frau verändern
<lb/>nnd wiederum einen Mann nehmen, der Kinder aber nicht
<lb/>mehr als eines ist, muß sie alles ihres seligen Mannes
<lb/>und ihr sämmtlich Gut halb geben und.halb behalten; ist
<lb/>der Kinder aber mehr, gibt sie von ihrer und ihres Man- 
<lb/>nes Gut denselben zwei Theile, und behält von allen Gü- 
<lb/>tern den dritten Theil," so wie Artikel IV. "desgleichen,
<lb/>wenn eine Frau stirbt, und einen Mann mit Kindern nach,
<lb/>lasset, will sich der Mann verändern und zur andern Ehe
<lb/>schreiten, so muß er seinen Kindern, eö mögen derselben
<lb/>ein oder mehr sein, von seinem eigenen und seiner Frauen
<lb/>Gute die Halbscheid geben, übrige Halbscheid aber vor sich
<lb/>behalten." Desgleichen bestimmt Art. VI.: ,Wann ein
<lb/>Mann Schulden nachgelassen, es sei, daß solche von ihm
<lb/>oder in der Ehe gemacht worden, so sehn dieselbe Schul- 
<lb/>den aus des Mannes Gütern, soweit selbige zureichen,
<lb/>zuerst zu bezahlen, falls aber dieselben nicht genugsam,
<lb/>hat die Frau aus ihre» eignen Gütern die übrigen Schul- 
<lb/>den zu entrichten, hergegen haften der Frauen angebrachte
<lb/>Schulden auf dem ihrigen, und ist des Mannes Gut nur
<lb/>in subsidium dafür verbunden, eS wäre denn, daß von bei- 
<lb/>den Theilcn in gemeinem Kaufen und Verkaufen die Schul- 
<lb/>den contrahirt, auf solchen Fall müssen dieselbe von beiden
<lb/>Theilcn getragen werden." — Wir sehen also die Wirkun- 
<lb/>gen der Güter-Geineinschaft ausgesprochen, sic selbst mit
<lb/>dem daraus der Regel nach folgenden Bcrfügnngsrechte
<lb/>des ManneS über die Masse aber nicht. — Aehnliche Ra- 
<lb/>ritäten finden wir in Lübecker Rechte, welches bekanntlich
<lb/>mit dem Soester große Verwandtschaft hat. Dort haftet
<lb/>nämlich das beiderseitige Gut nur dann, wenn der Manu
<lb/>wegen Schuld flüchtig wird und der Mann mit seinem
<lb/>Weibe Kinder hat. Bucht. (Tit. 5. Art. 7. LübischeS Recht
<lb/>in Movius ad ins l.ubeccnse S. 202.) Wird der Mann

<lb/>:w *
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0606.tif"
                n="594"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0606"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0606--><p/>
            <p>

               <lb/>— 894 -

<lb/>aber in offnem Krieg gefangen, .den soll man lösen mit
<lb/>dem Gute, welches sie beide zusammengebracht, es sei der
<lb/>Frauen zugebrachtes Gut, oder was sie mit einander
<lb/>vor Gut haben." Art. 6. Aber eine eigentliche Güter-
<lb/>Gemeinfchaft mit Dispositionsrecht des Mannes über die
<lb/>Gesammtmasse kennt man anch dort nicht. — Wann wer- 
<lb/>den wir endlich für den Staat, oder doch wenigstens für
<lb/>die Provinz Ein Güter-Gemeinschaft-Shstem erlangen? —
<lb/>Dein Vernehmen nach will die Regierung das Letztere (s.
<lb/>unser Archiv XI. S. 291. ff.) jetzt wieder aufgreifen —
<lb/>was sehr zu loben.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen der Eheleute Landwirth Heinrich Nier»
<lb/>hoff und Gertrud geborne Trelle zu Müllingsen, Verklagte
<lb/>und Appellanten, gegen die Ehefrau Maria Kielhei geb.
<lb/>Witteborg, in Vertretung ihres Ehemanns, des Landwirths
<lb/>Wilhelm Kielhei zu Hiddingsen, Kläger und Appellaten,
<lb/>hat der Civil-Senat des Königlichen Appellationsgerichts
<lb/>zu Hamm in seiner Sitzung vom 17. Juli 1851, an wel- 
<lb/>cher Theil genommen haben:

<lb/>der Appellationsgerichts-Präsident Lent, die Appella«
<lb/>tions-Räthe Regenhertz und Dtto, die Kreisrichter
<lb/>Gallenkamp und von Diepenbrock Grüter,
<lb/>auf mündliche Verhandlung den Acten gemäß für Recht
<lb/>erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts
<lb/>zu Soest vom 26. Februar 1850, unter Verur-
<lb/>theilung der Appellanten in die Kosten der zweiten
<lb/>Instanz und 2 Rthlr. Sukkumbenzstrafe lediglich
<lb/>zu bestätigen.

<lb/>Von Recht- Wegen.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0607.tif"
                n="595"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0607--><p/>
            <p>

               <lb/>Gründe.

<lb/>Die in der Seester Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
<lb/>leute Kielhei besitzen ein von der Ehefrau Kielhei in die
<lb/>Ehe gebrachtes Grundstück Flur 3 ,.Y? 102 1 der Steuer-
<lb/>gemeinde Müllingsen. Die Eheleute Nierhofs nehmen eine
<lb/>Fahrweggerechtigkeit über dieses Grundstück in Anspruch,
<lb/>um zu ihrem Grundstück Flur 3 JS? 173/2 der Steuer*
<lb/>gemeinde Müllingsen zu gelangen. Der Wilhelm Kielhei
<lb/>stellte diescrhalb schon unterm 18. December 1847 eine
<lb/>Negatoricn-Klage gegen den Landwirth Nierhofs an. Die- 
<lb/>ser Borprozeß wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 15.
<lb/>Juli 1848 beendigt, worin Kielhei dem Nierhofs die strei- 
<lb/>tige Fahrweggerechtigkeit gegen Entschädigung cinräumte.
<lb/>Die Ehefrau Kielhei ist beim Abschlüsse dieses Berglcichs
<lb/>nicht zugezogen worden. — Dieselbe hat nunmehr in Ver- 
<lb/>tretung ihres Ehemannes von Neuem gegen die Eheleute
<lb/>Nierhofs eine Negatorienllage angcstcllt, mit dem Anträge
<lb/>auf Aberkennung der prätendirten Fahrweggerechtigkeit,
<lb/>indem sie behauptet, daß der geschloffene Vergleich für sie
<lb/>nicht bindend sei, weil ihr Ehemann nicht ohne ihre Ge- 
<lb/>nehmigung ein in die Gütergemeinschaft gehörendes Grund- 
<lb/>stück mit einer Servitut habe beschweren .önnen. Der
<lb/>Richter erster Instanz hat die Verklagten nach dem Klage- 
<lb/>anträge vernrthcilt, und diese Entscheidung mußte ans die
<lb/>Appellation der Verklagten bestätigt werden. Die Einreden
<lb/>der mangelnden Activlegitimation, so wie die ferner« Ein- 
<lb/>reden , daß erst auf Annullirung des Vergleichs habe geklagt,
<lb/>und daß der Vorprozeß wieder Hab: ausgenommen werden
<lb/>müssen, sind bereits durch rechtskräftige Präjndizial - Ent- 
<lb/>scheidung des Collegii vom 18. Oktober 1849 verworfen
<lb/>worden.'Wenn dessenungeachtet die Verkl. später noch'ein-
<lb/>mal auf den Mangel der Activlegitimation zurückgekommen
<lb/>sind, .so kann darauf jetzt keine Rücksicht genommen werden;
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0608.tif"
                n="596"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0608--><p/>
            <p>

               <lb/>die jetzige Entscheidung hat vielmehr nur die Beantwortung
<lb/>der beiden Fragen zum Gegenstände:

<lb/>1. ob der Vergleich vom 15. Juli 1848 für die Ehe- 
<lb/>frau bindend ist? und im Falle der Verneinung die- 
<lb/>ser Frage:

<lb/>2. ob die Verklagten die prätendirte Fahrweggerechtig- 
<lb/>keit nachgewiesen haben?

<lb/>2(1 1. Seit durch die Verordnung vom 8. Januar
<lb/>1816 die provinzielle und statutarische Gütergemeinschaft
<lb/>wieder eingcführt worden, ist die Frage, ob nach Soester
<lb/>Statutar-Recht der Ehemann die in die Gütergemeinschaft
<lb/>fallenden Grundstücke einseitig und ohne Zuziehung der
<lb/>Ehefrau rechtsgültig veräußern, verpfänden und mit blei- 
<lb/>benden Lasten beschweren könne, sehr ver chiedcn beantwor- 
<lb/>tet worden. In einer Prozeßsache Haule gegen Andernach
<lb/>nahm das Gericht zu Soest in dem Urtheilc v. 12. April
<lb/>1819 au, daß in Sorst weder durch Statut noch durch
<lb/>Observanz etwas über die fragliche Dispositionsbefugniß
<lb/>des Ehemanns festgestellt sei, und daß deshalb die subsi- 
<lb/>diarisch zur Anwendung kommende Bestimmung des tz. 878.
<lb/>A. L. R. II. 1'. maaßgebend sei. Das Oberlandesgericht
<lb/>zn Hamm änderte aber dieses Urtheil unterm 27. Septbr.
<lb/>1821 ab und nahm an, daß die Bestimmungen des clev.
<lb/>märkischen Güterrechts subsidiarisch in Soest zur Anwen- 
<lb/>dung kommen und darnach die Dispositionsbefugniß des
<lb/>Mannes anerkannt werden müsse. Eine Entscheidung dritter
<lb/>Justanz ist in dieser Sache nicht ergangen, da dieselbe durch
<lb/>Vergleich beigclegt wurde. Wie in den Motiven des rcvi-
<lb/>dirten Entwurfs zum Provinzial-Recht angeführt wird, hat
<lb/>das Oberlandesgericht zu Hamm auch im Jahre 1833 in
<lb/>Sachen Cosmann e/a Koppen i» judicando die streitige
<lb/>Dispositionsbefugniß des EheinanneS als observanzmäßig
<lb/>sestgestellt angenommen. Dagegen ist in den konformen
<lb/>Erkenntnissen des Gerichts Soest vom 21. Juni 1844 und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0609.tif"
                n="597"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0609--><p/>
            <p>

               <lb/>597
</p>
            <p>

               <lb/>de» Oberlandesgerichts zu Hamm vom 18. Januar 1845
<lb/>in Sachen Wülfinghoff o/a Steinhaus angenommen, daß
<lb/>die Dispositionöbefugniß des Mannes weder durch ein
<lb/>Statut, noch durch eine nachgewiesene Observanz festgestellt
<lb/>sei, und das; daher der.§. 376. A. tf. R. II. 1. zur An.
<lb/>Wendung kommen müsse. Das p. Gericht Soest hat sich
<lb/>in zwei Berichten vom 3. April 1823 und 27. November
<lb/>1825 ganz verschieden ausgesprochen indem es in dem
<lb/>ersten ausführte, daß in Ermangelung einer statutarischen
<lb/>Bestimmung und einer nachgewiesenen Observanz die Vor- 
<lb/>schrift des A. L. R. zur Anwendung kommen müsse, wo- 
<lb/>gegen es in dem letztern Berichte ausführte, daß dem Ehe- 
<lb/>mann die einseitige Disposition über Grundstücke zustehe.
<lb/>Das Pupillen-Collegium in Hamm hat in einer Verfügung
<lb/>vom 10. Decbr. 1825 eine Mittelmeinung dahin aufge- 
<lb/>stellt, daß der Mann über die von ihm eingebrachten und
<lb/>über die in der Ehe erworbenen Grundstücke einseitig dis-
<lb/>poniren könne, nicht aber über die von der Frau einge- 
<lb/>brachten und während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung
<lb/>oder Glücköfall erworbenen Grundstücke. Dieselbe Mittel- 
<lb/>meinung hat in einem vom Pupillen-Colleginin zu Hamm
<lb/>im Jahre 1822 angefertigtm Entwurf des Soestcr Sta-
<lb/>tutarrechts Eingang gefunden. — Auch bei den Akten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Hhpothekensachen ist
<lb/>das Verfahren beim Kreisgericht in Soest, wie der ver- 
<lb/>storbene Gerichts-Rath Drcckmann in seiner in den kombi-
<lb/>nirten Acten befindlichen Abhandlung bezeugt, sehr schwan- 
<lb/>kend gewesen; die Frau ist bei Veräußerungen und Ver- 
<lb/>pfändungen bald zngezogcn worden, bald nicht; nachdem
<lb/>da« Urtel II. Instanz in Sachen Hauke e/a AnderngK
<lb/>ergangen war, ist man sogar auf den merkwürdigen Aus- 
<lb/>weg gekommen, die Zuziehung oder Nichtzuziehung der
<lb/>Ehestauen von der Revisibilität des Objects abhängig zu
<lb/>machen;. nachdem endlich die Verfügung des Pupillen-Col-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0610.tif"
                n="598"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0610--><p/>
            <p>

               <lb/>»98
</p>
            <p>

               <lb/>legii zu Hamm vom 10. December 1825 erlassen war, hat
<lb/>man nach der darin ausgestellten Mittelmcinung verfabren.
<lb/>Schon diese schwankende und unsichere Praris seit 1815
<lb/>muß gegen das Bestehen einer statutarischen Bestimmung
<lb/>oder einer Observanz in Betreff der Dispositionsbefugniß
<lb/>des Ehemannes während stehender Ehe, erhebliche Zweifel
<lb/>erregen. Eine nähere Prüfung hat auch zu der Ueberzeu-
<lb/>gung führen müssen, daß auch vor der Fremdherrschaft,
<lb/>worauf es nach der Verordnung v. 8. Januar 1816 allein
<lb/>ankommt, weder eine solche statutarische Bestimmung noch
<lb/>eine solche Observanz existirt hat.

<lb/>Vorab muß hier bemerkt werden, daß nicht von Ämts-
<lb/>wege», auf eine umfassende Prüfung des gcsammten in den
<lb/>betreffenden Manual-Acten vorhandenen Materials über
<lb/>die vorliegende Streitfrage eingegangen werden kann, nach
<lb/>tz. 54. 55. A. G O. 1. 10. vielmehr noch zn untersuchen
<lb/>ist, ob sich ans den von den Parteien im vorliegenden
<lb/>Prozesse produzirten Beweisstücken das behauptete Statutar»
<lb/>resp. Gewohnheitsrecht ergibt. Dies muß entschieden ver- 
<lb/>neint werden. Eine ausdrückliche statutarische Bestimmung
<lb/>über die vorliegende Streitfrage existirt nicht. Von den
<lb/>Verklagten sind als solche nur die Soestcr 12 Artikel be- 
<lb/>zeichnet, diese enthalten aber nur Bestimmungen über die
<lb/>Rechtsverhältnisse »ach Auslösung der Ehe, nicht aber über
<lb/>die Befugnisse des Mannes während stehender Ehe. Aus
<lb/>den im (&gt;. um 7. Artikel enthaltenen Bestimmungen über
<lb/>die DiSpositionsbefugniß des überlebenden Ehegatten und
<lb/>über die Verpflichtung desselben zur Berichtigung der Schul- 
<lb/>den des zuerst verstorbenen Ehegatten, läßt sich, wie der
<lb/>erste Richter mit Recht angenommen hat, kein Rückschluß
<lb/>auf die Dispositionsbefugnisse des Ehemannes während
<lb/>stehender Ehe inachen. Daß sich in Soest ein Gewohn- 
<lb/>heitsrecht über die vorliegende Streitfrage gebildet, ist eben
<lb/>so wenig nachgewiesen. Die von den Verklagten in Bezng
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0611.tif"
                n="599"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0611--><p/>
            <p>

               <lb/>»99
</p>
            <p>

               <lb/>genommenen Prozeßacten aus dem Ende des vorige» und
<lb/>ans dem Anfang- des jetzigen Jahrhunderts, sind nicht
<lb/>mrdr vorhanden : die am Ende dcS vorigen Jahrhunderts
<lb/>angefertigten Entwürfe des Soester StatntarrechtS enthaf- 
<lb/>ten über die dem Manne während stehender Ehe anstehen- 
<lb/>den Dispositionsbefugnisse ebensowenig etwas, wie die 12
<lb/>Artikel. Außerdem sind mir noch als Beweismittel in
<lb/>Bezug gcnomnien die in den kombinirtcn Ac.cn befindliche
<lb/>Abhandlung des verstorbenen Gerichts-Rath Dreckmann und
<lb/>der Bericht des Gerichts Soest vom 27. November 1825.
<lb/>Die Drcckmann'sche Abhandlung spricht aber entschieden
<lb/>gegen die von der Verklagten behauptete Diopositionsbefng-
<lb/>niß des Ehemannes. In derselben ist der Inhalt der
<lb/>Urtheile in den von den Verklagten in Bezug genommenen
<lb/>Prozessen aus dein Ende des vorigen und aus dein Anfänge
<lb/>dieses Jahrhunderts mitgetheilt; es ergibt sich daraus, daß
<lb/>die vorliegende Streitfrage in den letzten 20 Jahren vor
<lb/>der Fremdherrschaft bald so, bald anders entschieden wor- 
<lb/>den ist. In der Prozeßsache Teigclkamp eh Gräwe nahm
<lb/>vas Großgericht in Soest in dem Urtheile 1. Anstanz vom
<lb/>1.8. Februar 1708 an, daß der Ehemann einseitig über
<lb/>Immobilien disponiren könne, gründete diese Entscheidung
<lb/>aber nicht auf ein Soester Statut» oder Gewohnheitsrecht,
<lb/>sondern lediglich auf einen in Betreff der Clev-Märkischen
<lb/>Gütergemeinschaft unterm 2. Mär; 1787 ergangenen Be- 
<lb/>schluß der Gesetz-Commission. Dies Urtheil wurde in den
<lb/>beiden höheren Instanzen bestätigt; das Urtheil zweiter
<lb/>Instanz des Stadtgerichts zn Soest v. 28. August 1798
<lb/>stützt sich aber auf ganz andere Gründe, als das Urtel I.
<lb/>Instanz; es wurde darin zunächst angenommen, daß die
<lb/>während stehender Ehe erworbenen Grundstücke, worum eS
<lb/>sich..damals handelte, dem Ehemanne zugehörten, und daß
<lb/>derselbe daher auch allein darüber disponiren könne, ferner,
<lb/>daß'rmch einer Soester auf die Statuten sich gründenden
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0612.tif"
                n="600"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0612--><p/>
            <p>

               <lb/>eoo
</p>
            <p>

               <lb/>Observanj eine von dem in Gütergemeinschaft lebenden
<lb/>Ehemanne vorgenommene Veräußerung, sofern sie nicht in
<lb/>fraudem uxoris geschehen sei, für rechtsbeständig gehalten
<lb/>werden müsse und daß der Mann contra proprium lactum
<lb/>den Mangel deS Consensus der Frau um so weniger vor-
<lb/>schützen könne, da der erste Titel deS zweiten Theils des
<lb/>A. 8. R. noch suspendirt sei. Dreckmann bemerkt über
<lb/>dieses Urtheil noch, daß der Bürgermeister Rocholl, welcher
<lb/>Referent in zweiter Instanz, sonst mit der Soester Verfas- 
<lb/>sung zur Genüge bekannt gewesen, der fraglichen Observanz
<lb/>in seiner Relation gar nicht erwähnt, sondern nur den
<lb/>ersten Grund angeführt habe, daß näinlich die während
<lb/>der Che erworbenen Grundstücke dem Manne gehörten und
<lb/>daß die Observanz erst durch das Votum des Assessors von
<lb/>Biebahn zur Sprache gebracht sei, welcher sie aber auch
<lb/>nur als problematisch aufgestellt habe. Der p. von Vie-
<lb/>bahn hat sich nach der Dreckmann'schen Mittheilung in
<lb/>seinem Votum dahin ausgesprochen:

<lb/>Der Bestimmung im §. 378. A. L. R. II. 1. seien
<lb/>seines Wissens zwar die Soester Statuten sowenig
<lb/>wie sonstiges gemeines Recht ausdrücklich entgegen,
<lb/>indeß sei doch bisher in Soest dem Ehemanne die
<lb/>Befugniß, über die gemeinschaftlichen Grundgüter ein- 
<lb/>seitig auch ohne Zustimmung der Frau zu verfügen,
<lb/>zugestanden, und keine Zustimmung der Frau zu Ver- 
<lb/>äußerungen oder Verpfändungen selbst ihrer ange- 
<lb/>brachten Güter erfordert worden, und obwohl nicht
<lb/>selten Ehefrauen Verkäufe mit vollzogen hätten, so
<lb/>sei es doch nicht de necessitate erachtet.

<lb/>ES möchte daher als Soester Observanz anzuse- 
<lb/>hen sein, daß der Mann ohne Einwilligung der Frau
<lb/>auch Veräußerungen und Verpfändungen vornehmen
<lb/>könne, und obwohl er solches für eine schädliche Ob- 
<lb/>servanz erachte, die er lieber abstellen als durch das
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0613.tif"
                n="601"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0613--><p/>
            <p>

               <lb/>Provinzial-Gesetzbuch sanctioniren würde, so werde
<lb/>doch, so lange sie nicht er vsu gesetzt worden, und
<lb/>als ei» jus quaesitum dadurch entstanden, nicht außer
<lb/>Acht gelassen werden können, mithin io eusu daraus
<lb/>Rücksicht zu nehmen sein. Dies könne auch wohl um
<lb/>so weniger ein Bedenken haben, als daS fragliche
<lb/>Haus kein Jllatum der Ehefrau sei, sondern der Ehe^
<lb/>mann selbst es acquirirt habe und den Verkauf theil S
<lb/>zur Tilgung einer vom Ankauf selbst herrührenden
<lb/>Schuld geschehen sei, die Frau auch nicht selbst gegen
<lb/>den Verkauf ausgetreten sei, der Mann sie aber nich;
<lb/>contra proprium factum vertreten und sich mit ihreui
<lb/>Widerspruch nicht gegen eigene Verpflichtung schützen
<lb/>könne, vielmehr die Frau, wo sie sich facultatem eon-
<lb/>trad icendi beigelegt hätte, gegen den Verkauf protes- 
<lb/>tando hätte einkommen müssen.

<lb/>Das Urtheil II. Instanz ist in dritter Instanz be-
<lb/>stätigt; aus welchen Gründen, konstirt nicht. Das Appel-
<lb/>lationsurtheil in dieser Sache ist das einzige, worin di;
<lb/>fragliche Observanz als bestehend anerkannt ist. Schwan-
<lb/>kender sind die Entscheidungsgründe in dem AppellationS
<lb/>tirtheil in Sachen Esten c/a Kemper. Die Eheleute Esten
<lb/>hatten nämlich durch Vertrag vom 11. August 1790 von
<lb/>den Eltern der Frau die Kempers Colonie übertragen er- 
<lb/>halten. Durch einen zwischen den Eheleuten Esten und
<lb/>den Eltern der Frau während der Minderjährigkeit der
<lb/>Frau Esten geschlossenen Vertrag vom 10. Novbr. 179.»
<lb/>wurde dieser Uebertrazsvertrag wieder aufgehoben; di:
<lb/>Ehefrau Esten trug nun in einer Klage gegen ihren Vater
<lb/>auf Annullirung des Vertrages v. 10. Novbr. 1790 und
<lb/>Erfüllung des Vertrages vom I I. August 1790 an. 3:&gt;
<lb/>erster Instanz wurde nach dem Klageantrags erkannt;
<lb/>die Gründe konstiren nicht. Das erste Urtel wurde in H.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0614.tif"
                n="602"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0614--><p/>
            <p>

               <lb/>MS
</p>
            <p>

               <lb/>Instanz unterm 1. Juni 1791 von dem Stadtgericht in
<lb/>Soest bestätigt; in den Gründen wird ausgeführt:

<lb/>»Zwar kompetirt dem Ehemanne die Adniinistration
<lb/>des Vermögens seiner Frau, und wenn Eheleute nach hie- 
<lb/>sigen Gesetzen in communione donoruni leben, so muß die
<lb/>Frau die sack» ihres Mannes in der Regel wider sich gel- 
<lb/>ten lassen und dessen Verbindlichkeiten in subsidium erfüllen.

<lb/>Allein es kann hieraus nicht gefolgert werden, daß
<lb/>der Ehemann ohne EonsenS der Frau alles ihr Vermögen
<lb/>dahin geben und auf ihren ihm zugebrachten dotcrn wieder
<lb/>unentgeltlich Verzicht leisten, auch sogar ein mit ihr bekom- 
<lb/>menes ansehnliches Etablissement, ohne ihr ein anderweites
<lb/>schickliches Unterkommen anzuweisen, davon geben und ver- 
<lb/>lassen könne. Denn communio donorum ist eine societas,
<lb/>und über eine rem communem kann nur cum consciis» socio- 
<lb/>rum disponirt werden. Die Ehefrau steht nun zwar unter
<lb/>Curatel des Mannes und ihr cousens wird deshalb nicht
<lb/>immer zur Disposition über das gemeinschaftliche Vermögen
<lb/>nothwendig erfordert, sondern der Ehemann kann allerdings
<lb/>einseitige Disposition darüber vornehmen. Daraus aber,
<lb/>daß er das Vermögen seiner Ehefran qua curator adinini-
<lb/>strirt, folgt schon von selbst, daß er die Adininistration zum
<lb/>Besten der Frau führen müsse und sie nickt leichtsinnig um
<lb/>ihr ganz Vermögen bringen dürfe. Einer Ehefrau kann
<lb/>daher die Befugniß znin Widerspruch gegen dergieicken
<lb/>höchst schädliche Dispositionen ihres Ehemannes nicht ver- 
<lb/>sagt werden, besonders wenn solche in ihrer Minderjährig- 
<lb/>keit, wo sie weder juiiicium noch facultatem hatte, die Hand- 
<lb/>lungen ihres Mannes zu beurtheilen und ihren kompetenten
<lb/>Rath dazu zu geben, vorgefallen sind. Niemals wird der
<lb/>Mann unumschränkter Gebieter über das Vermögen seiner
<lb/>Frau, sondern bleibt immer nur Condominus et administra- 
<lb/>tor desselben, mithin muß die Frau immer befugt bleiben,
<lb/>unüberlegte Handlungen des Mannes, wodurch er sich des
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0615.tif"
                n="603"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0615--><p/>
            <p>

               <lb/>603
</p>
            <p>

               <lb/>gesammten ihm von ihr zugebrachten Vermögens und eines
<lb/>ihm zugebrachten, daS Glück einer Familie allein schon
<lb/>begründenden Etablissements begibt, ohne ihr einigen Ersatz
<lb/>dafür anznweisen, anzufechten. Kann gleich die Frau dein
<lb/>Mann nicht verwehren, Veränderungen mit ihrem Vermö- 
<lb/>gen vorzunehinen, wenn ihr solche auch einigen Nachtheil
<lb/>zu Wege bringen möchten und kann sie sich gleich gegen
<lb/>die subsidiarische Verbindlichkeit, kontrahirte Schulden des
<lb/>Mannes mit ihrem Vermögen zu tilgen nicht schützen, so
<lb/>kann sie doch an eine so unüberlegte unentgeltliche Entsa- 
<lb/>gung auf ihr ganzes Vermögen Nicht gebunden sein, da ihr
<lb/>sonst alle jura coudomini et sociaiatis abgesprochen und der
<lb/>maritali posteatali noch weiterer Umfang, als selbst der
<lb/>patriae postestati beigelegt wird. Eine Ehefrau muß dem- 
<lb/>nach befugt sein, eine von ihrem Ehcmanne auf seiner
<lb/>Seite verbindlich gethätigte unentgeltliche Renunciation auf
<lb/>ihr ganzes Vermögen anzufechten, und wenn mithin d.r
<lb/>Ehemann der Klägerin auch von seiner Seite an die Ent- 
<lb/>sagung auf den UcbertragSkontract gebundez- wäre, so hat
<lb/>doch Klägerin, die an die Entsagung persönlich nicht gebun- 
<lb/>den ist, auS dem Facto ihres Ehemannes nicht verurtheilt
<lb/>werden tonnen, vielmehr hat ihr die Restitution ex proprio
<lb/>jure angedeihen müssen."

<lb/>Ob gegen dieses Urtheil revidirt worden, konstirt
<lb/>nicht. In der Prozeßsiche der Ehefrau Kemper gegen ihren
<lb/>Ehemann hat das Großgericht zu Soest unterm 10. Mai
<lb/>1705 erkannt:

<lb/>Daß der Colon Kemper das mit seiner Frau in ge- 
<lb/>meinschaftlichem Eigenthuin habende Vermögen, mit- 
<lb/>hin auch die dazu gehörenden 7'/, Morgen Erbe-
<lb/>landes ohne derselben Einwilligung zu verkaufen, zu
<lb/>veräußern, mit Schulden belasten oder zu verpfänden,
<lb/>nicht befugt.

<lb/>Gegen dieses Urtheil, welches sich lediglich auf die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0616.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0616--><p/>
            <p>

               <lb/>604
</p>
            <p>

               <lb/>Bestimmung im §. 378. A. L. R. II. 1. gründet, ist keine
<lb/>Appellation eingelegt worden. Endlich hat das Großgericht
<lb/>zu Soest in dem rechtskräftig gewordenen Urtheile v. 26.
<lb/>März 1804, in Sachen Sauerland e/a Nigge eine von
<lb/>einem Ehemanne ohne Zuziehung seiner Frau vorgenom- 
<lb/>mene Veräußerung von Ruthen Land für ungültig
<lb/>erklärt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

<lb/>Eine solche Einwilligung der Ehefrau in den Verkauf
<lb/>ihres in gedachte Ehe gebrachten Landes war so
<lb/>nöthig, daß ohne diese daö Veräußerungsgeschäft,
<lb/>welches sich ihr Ehemann angemaaßt, bis zur Nich- 
<lb/>tigkeit unvollständig blieb. 8- 378. A. L. R. II. l.
<lb/>Dieses Gesetz findet hier seine Anwendung, wenngleich
<lb/>sonst die Gesetzeskraft des Titels, worin es enthal- 
<lb/>ten ist, hier noch suspcndirt worden. Denn das jus
<lb/>civile liamur,NN, welches vorhin hier recipirt war,
<lb/>hat keine sichere Bestimmungen über die Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten der Eheleute aus einer Gütergemein- 
<lb/>schaft, wie solche hier subsistirt und aus den übrigen
<lb/>Theilen des gemeinen Rechts wird pro et conira
<lb/>darüber disputirt. Siryk usu mod. etc ; folglich die
<lb/>oben angezogene landrechtsiche Verordnung nach An- 
<lb/>leitung deS Publ. Patents v. 5. Febr. 1794 §. VII.
<lb/>den Ausschlag geben muß.

<lb/>Weitere Urtheile aus der Zeit vor der Fremdherr- 
<lb/>schaft liegen nicht vor; sie ergeben zur Genüge, daß auch
<lb/>damals über die vorliegende Streitfrage nichts weniger
<lb/>als konform entschieden worden ist. Dreckmann bezeugt
<lb/>dann weiter noch, daß auch die bei den vormaligen Gerich- 
<lb/>ten zu Soest ausgenommenen Handlungen der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit kein sicheres Resultat ergeben, indem bei
<lb/>Veräußerungen und Verpfändungen bald die Ehefrau zuge- 
<lb/>zogen sei, bald nicht, daß auch die Hhpothekenhücher de-
<lb/>Stadtgerichts inkonsequent geführt seien, indem da- Eigen'
</p>

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                n="605"
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            <p>

               <lb/>— 608 —

<lb/>thum bald für den Mann allein, bald für beide Eheleute
<lb/>eingetragen sei, wogegen er davon, daß ein Grundstück auf
<lb/>den alleinigen Namen einer in Gütergemeinschaft lebenden
<lb/>Ehefrau eingetragen worden, kein Beispiel gefunden habe.
<lb/>Auf Grund der vorstehend mitgetheilten Materialien ist
<lb/>denn auch Dreckmann zu dem Resultate gelangt, daß nach
<lb/>Soester Güterrecht der Mann ohne Zuziehung der Frau
<lb/>über Grundstücke nicht disponiren könne. In dem Berichte
<lb/>vom 17. November 1825 hat das Gericht Soest sich der
<lb/>Majorität nach für die entgegengesetzte Ansicht ausgespro- 
<lb/>chen und zur Begründung derselben auf die 12 Artikel und
<lb/>auf vas ia subsidium herangezogene gemeine deutsche Pri?
<lb/>vatrecht Bezug genommen, auch ausgeführt, daß aus den- 
<lb/>selben Gründen, aus welchen die Gesetz-Commission durch
<lb/>den Beschluß von 1787 die einseitige Dispositionsbefugniß
<lb/>des Ehemannes für Cleve-Mark ausgesprochen, dieselbe
<lb/>auch in Soest anerkannt werden müsse, indem auch für
<lb/>Cleve-Mark der Beschluß sich nur auf die Atteste der Ge- 
<lb/>richte gründe, daß hergebrachtermaaßen der Mann einseitig
<lb/>zu verfügen Pflege, und dies auch in Soest oer Fall gewe- 
<lb/>sen sei. In dieser letzter» Beziehung heißt es in dem
<lb/>Berichte:

<lb/>Es ist von jeher bei den hiesigen Gerichten der Ehe- 
<lb/>mann für befugt erachtet, einseitige Verpfändungen
<lb/>und Veräußerungen vorzunehmen, vor 1812 findet
<lb/>man fast gar keine Pfandverschreibungen und Ver»
<lb/>SußerungS-Contracte über das gemeinschaftliche Ver- 
<lb/>mögen, welche die Ehefrau mit vollzogen hat, und
<lb/>die Rechtsgültigkeit derartiger einseitiger Verhand- 
<lb/>lungen ist so wenig im Publiko und unter den. Ju- 
<lb/>risten bezweifelt worden, daß es Niemanden jemals
<lb/>eingefallen, selbige anzufechten. Dieser Gericht«.
<lb/>Gebrauch ist hier von um so größerer Bedeutung,
<lb/>als nach der früheren Soester Verfassung der Ma-
</p>

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                n="606"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0618--><p/>
            <p>

               <lb/>60(&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>gistrat oder Rath von Soest, welcher «»gleich in -
<lb/>prozessualischen Angelegenheiten die zweite Instanz
<lb/>bildete, die gesetzgebende Gewalt ansgenbt hat. De»
<lb/>Mitgliedern eer gesetzgebenden Behörde darf man
<lb/>es aber wohl am ehesten Zutrauen, das; sie die von
<lb/>der letzter» gegebenen Vorschriften der Absicht der
<lb/>Gesetzgeber gemäß in deren Geiste angcwendet haben.
<lb/>Läge dieses Zengniß allein vor, so würde man dem- 
<lb/>selben einen wesentlichen Einfluß ans die Entscheidung nicht
<lb/>versagen dürfe». Tie Richtigkeit der darin bezeugten That-
<lb/>sachen muß aber, zumal spezielle Fälle nicht angeführt sind,
<lb/>sehr in Zweifel gezogen werden, da das Zeugnis, mit dem
<lb/>auf die Einsicht der Acten sich gründenden und mit speziel- 
<lb/>len Fällen belegten Dreckinannschen Zeugnisse in directcm
<lb/>Widerspruche steht.

<lb/>Muß hiernach angenommen werden, daß die Befug-
<lb/>niß des in Seester Gütergemeinschaft lebenden Ehemannes,
<lb/>über die gemeinschaftlichen Grundstücke zu disponiren, weder
<lb/>durch Statut noch durch Gewohnheitsrecht festgcstellt ist,
<lb/>so fragt sich weiter: nach welchen Gesetzen dann die vor- 
<lb/>liegende Streitfrage zu entscheiden sei. Die Verklagten
<lb/>behaupten, daß in subsidium die Grundsätze der clev-mär-
<lb/>kischen Gütergemeinschaft zur Anwendung zu bringen seien;
<lb/>dieser Ansicht kann man aber nicht beipflichten. Die Stadt
<lb/>Soest hat sich zwar, wie auch Drcckmann im 8. 4. seiner
<lb/>mehrgedachten Abhandlung anführt, im Jahre 1444 unter
<lb/>den Herzöge von Cleve und Grafen von der Mark bege- 
<lb/>ben, sie wurde aber der Grafschaft Mark nicht einverleibt,
<lb/>galt vielmehr nur als Nebenquartier derselben, als ein
<lb/>getrenntes Kammeramt und behielt ihre eigene Verfassung
<lb/>und Gesetzgebung; die für Cleve-Mark getroffenen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen können daher in Soest, wo sie auch
<lb/>niemals publizirt worden, nicht einmal subsidiarisch zur
<lb/>Anwendung kommen. Noch viel weniger kann davon die
</p>

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                n="607"
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            <p>

               <lb/>607
</p>
            <p>

               <lb/>Rede fein, das gemeine deutsche Privatrecht subsidiarisch
<lb/>zur Anwendung zu bringen. Vielmehr sind nach §. 360.
<lb/>A. V. R- II. 1.:

<lb/>,, Wo Verträge, Statuten oder Provinzialgesetze nicht
<lb/>ein Anderes ausdrücklich verordnen, finden we»
<lb/>gen der Gütergemeinschaft und deren rechtlichen
<lb/>Folgen nachstehende allgemeine Vorschriften Anwen- 
<lb/>dung «

<lb/>lediglich die landrechtlichen Vorschriften über die Güterge- 
<lb/>meinschaft maaßgebend. — Nach §. 378. A. L. R. II. 1.
<lb/>kann der Ehemann Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht
<lb/>ohne Einwilligung der Frau verpfänden oder veräußern.
<lb/>Es ist hier nicht ausdrücklich ausges-. rochen, daß der Mann
<lb/>ohne Einwilligung der Frau ein gemeinschaftliches Grund- 
<lb/>stück nicht mit Reallasten beschweren dürfe; allein es herrscht
<lb/>in der Praris kein Zweifel darüber, daß unter der Ver- 
<lb/>äußerung im §■ 378. eil. auch die Beschwerung mit Real«
<lb/>lasten mitbcgriffcn ist. confr. Entscheidungen des Ober- 
<lb/>tribunals Bd. 19. pag. 423. ff. Hiernach ist der Vergleich
<lb/>vom 15. Juli 1848 nicht rechts verbindlich; welche per- 
<lb/>sönliche Verbindlichkeiten dadurch der Ehemann Kielhei,
<lb/>welcher den Vergleich mit den Verklagten ohne Zuziehung
<lb/>seiner Ehefrau geschlossen, überkommen bat, kann hier dahin
<lb/>gestellt bleibe»; jedenfalls konnte dadurch dem klägerischen
<lb/>Grundstücke eine bleibende Last nicht aufgelegt werden.
<lb/>Die Verklagten behaupten zwar noch, daß nach tz. 388. I. c.
<lb/>der Vergleich nicht unbedingt ungültig, vielmehr die Sup-
<lb/>plirung des ConsenseS der Frau durch das vormundschaftliche
<lb/>Gericht nachzusuchen sei. Auf diese Supplirung des Con- 
<lb/>senseS würde aber nur der Ehemann autragen können; die
<lb/>Verklagten sind dazu nicht legitimirt; der Ehemann Kielhei
<lb/>hat aber durch seinen Beitritt zum vorliegenden Prozesse
<lb/>Su erkennen gegeben, daß er die Supplirung des ConsenseS
<lb/>Satrgaug, 4. |»f»- 40
</p>

         </div>
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              n="LVI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Was ist unter einer blos in Ansehung des Hauptschuldners abgelaufenen Verjährung, womit sich der als Selbstschuldner verpflichtete oder dem Einwande der Vorausklage entsagende Bürge nicht schützen soll, zu verstehen</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Erörterung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0620--><p/>
            <p>

               <lb/>608
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Frau beim vormundschaftlichen Gerichte nicht nach- 
<lb/>suchen wolle.

<lb/>Es ist daher jetzt noch zu prüfen, ob Verklagter den
<lb/>Erwerb der streitigen Servitut durch Verjährung nachge-
<lb/>wiesen hat. rc. rc.

<lb/>Aus diesen Gründen war den Verklagten die prä-
<lb/>tendirte Fahrweggerechtigkeit abzuerkennen.
</p>
            <p>

               <lb/>LT1.

<lb/>Was ist unter einer bloo in Ansehung Leo
<lb/>Hauptschuldnero abgelaufenen Verjährung,
<lb/>womit sich der als Selbstschuldner verpflichtete
<lb/>oder dem Einwande der Vorausklage entsagende
<lb/>Kürge nicht schützen soll, jn verstehen?

<lb/>Eröterung

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. ?. R. I. 14. §. 393.)

<lb/>SDct §. 391. A. L. R. I, 14. bestimmt: »Die
<lb/>Verjährung, welche die Hauptschuldner von seiner Verbind- 
<lb/>lichkeit befreit, hebt auch die Verbindlichkeit der Bürgerordn,
<lb/>auf," Nachdem nun noch §. 392. verendet hat: «Alles,
<lb/>wgö die Verjährung gegen den Hauptschuldner hemmt,
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0621.tif"
                n="609"
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            <p>

               <lb/>609
</p>
            <p>

               <lb/>unterbricht sie auch gegen den Bürgen," fährt der §. 393.
<lb/>fort:

<lb/>»Hat der Bürger sich als Selbstschuldner verpflich- 
<lb/>tet, oder dein Einwande, daß der Hanptschuldner
<lb/>zuerst belangt werden müsse, gültig entsagt, so kann
<lb/>er sich mit einer blos in Ansehung dcö Hauptschuld- 
<lb/>ners abgclanfcnen Verjährung gegen den Gläubiger
<lb/>nicht schützen."

<lb/>Und §. 394. schließt mit dem Satze: „Auch wird
<lb/>das Recht des Gläubigers gegen den Bürgen, und eines
<lb/>Mitbürgen gegen den andern nicht verjährt, so lange die
<lb/>Verbindlichkeit des HauptschulducrS noch nicht erloschen
<lb/>ist."

<lb/>Diese Bestimmung des ?. 393. ist nicht ganz ohne
<lb/>Zweifel, und in unserer juristischen Literatur, so weit sie
<lb/>uns bekannt, findet sich keine nähere Aufklärung über ihr Der«
<lb/>ständniß. So sagt z. B. Koch Recht der Forderungen
<lb/>Bd. IM. S. 806. ganz einfach: „DieVerbindlichkeit des
<lb/>Bürgen wird gelöst 1. durch jede Handlung, wodurch die
<lb/>Hauptobligation getilgt, oder der Schuldner befreit wird,
<lb/>2. durch Vertrag mit dem Gläubiger, 3. durch Verjährung
<lb/>der Hauptschuld, wenn der Bürge sich nicht als Selbst-
<lb/>schuldner verpflichtet hat. Die Verbindlichkeit aus der
<lb/>Bürgschaft verjährt nicht, so lange die Hauptschuld noch
<lb/>nicht erloschen ist (§• 394.), und von einer qualifizir-
<lb/>ten Verjährung der Bürgschastsschuld gegen den Gläubi- 
<lb/>ger und Mitbürgcn zu reden, (wie Grävcl Creditgcsetze,
<lb/>Bd. IV. Abth. 2. S. 60.) ist nicht juristisch, weil die
<lb/>s. g. usucapio lilieriatis auf Obligationen unanwendbar ist."
<lb/>Im Lehrbuch Th. II. 8- 719. S. 469. heißt es dagegen:
<lb/>»Die Bürgschaft erlöscht 1. durch die Tilgung der Schuld
<lb/>oder Befreiung des Schuldners, (A. L. R. 14. §. 385—
<lb/>3890 2. durch Verjährung der Schuld; die Bürgschaft
<lb/>verjährt, nicht, weil sie nur die Bedeutung einer Bcrknüp»
</p>

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            <p>

               <lb/>610
</p>
            <p>

               <lb/>fünfter Schuld mit der Person des Bürgen hat." (§. 391 —
<lb/>394.) — Bornemann sagt im Th. II. der shstcuiatischen
<lb/>Darstellung des Preußischen Civilrechts §. 1. 30. (3.158.
<lb/>I. Ausg.): „Mit dem Erlöschen einer Hauptverbindlich,

<lb/>keit werden auch alle daraus fließende, oder zu deren Be- 
<lb/>stärkung dienende Nebenverbindlichkciten aufgehoben. Daher
<lb/>hebt die Perjährung, welche den Hanptschnldner befreit,
<lb/>auch die Verbindliasteit des Bürgen auf, es habe sich die- 
<lb/>ser dann als Selbstschuldner verpflichtet, oder dem Ein-
<lb/>wande, daß der Hauptschnldner zuerst belangt werden
<lb/>müsse, gültig entsagt. (A. L. R. 14. &lt;§. 391 — 393)."

<lb/>Gehen wir ins frische grüne Leben! Herr v. Fry-
<lb/>dag verpachtete dem Horstmann seine Blühte, Kurz ver- 
<lb/>bürgte sich für die 4 ersten Jahre der Pacht pro 1841?
<lb/>bis 1845 als Selbstschuldner. Diese sind, da nur die
<lb/>Pacht des ersten Jahres eingeklagt, diese Klage aber 1843
<lb/>wegen noch nicht vollständig geschehener Erfüllung abgewie- 
<lb/>sen, und die neue Klage erst 1850 erhoben, verjährt, übri- 
<lb/>gens vom Hauptschnldner in einem Vergleich vom lti. Jan.
<lb/>1850 anerkannt. Der belangte Bürge — Selbstschuldner
<lb/>beruft sich auf die Verjährung deö §. 2. Br. 5. des Ge- 
<lb/>setzes v. 31. März 1838, und hält die nach Ablauf der
<lb/>Verjährung geschehenen Anerkenntnisse des Hanplschnldnerö
<lb/>nach §. 564. A L. R. I 9. für unerheblich, da daraus
<lb/>zwar nach den Gesetzen ein neuer Rechtsgrund entsteht, er
<lb/>aber für die durch diesen neuen RechtSgrund begründete
<lb/>neue Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht iuterccdirt
<lb/>habe. Nichts desto weniger verurtheilt ihn das Kreis-Ge- 
<lb/>richt Hamm, weil er, indem er sich als Selbstschuldner
<lb/>verbürgt, dem Gläubiger nach A. L. R. §. 393. I, 13.
<lb/>Koch N. d. Ford III, 866. den Einwand der Verjährung
<lb/>nicht entgegensetzen könne. — Es fragt sich also immer- 
<lb/>hin: was ist eine »blos in Ansehung des Hauptschuldners,
<lb/>abgelaufene Verjährung?" Wir müssen aufrichtig gestehen,
</p>

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            <p>

               <lb/>611
</p>
            <p>

               <lb/>eine solche Me# in Ansehung de# HauptschnldnerS
<lb/>abgelaufene Verjährung nur schwer finden zu können. Die
<lb/>Verjährungen gehen gegen das Recht, . wenn durch den
<lb/>Ablauf einer bestimmten Zeit, wegen unterlassener Aus-
<lb/>Übung gewisser 'Keditc, eine Veränderung an diesen ^Rech- 
<lb/>ten vermöge der Gesetze entsteht, so ist eine Verjährung
<lb/>vorhanden." lind der Richtgebrauch deS Rechts reicht in
<lb/>der Regel zum Verlust desselben durch Verjährung hin.
<lb/>(§. ö()2.) Sind Mehrere Schuldner desselben Rechts, so
<lb/>leerten sie natürlich frei, indem das Recht selbst verloren
<lb/>geht. Wie dies von mehreren Sclbstsckmltnern gilt, die
<lb/>gleich mit der Entstehung des Rechts solche Sclbstschuld-
<lb/>ner sind, so versteht es sich von selbst, daß es auch aus
<lb/>später eintrctcnde Selbstschuidner Anwendung findet. Ins- 
<lb/>besondere treffen die kurze» Verjährungen des Gesetzes

<lb/>vom 31. März 1848 die "Forderungen-wegen

<lb/>der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, Miethö- und
<lb/>Pachtgelder u. s. w." Ein odioses VerjährungSprivileg
<lb/>gegen die Personen der Gläubiger kennen wir nicht,
<lb/>sondern nur favorabilia j. B. für Minderjährige. — Wir
<lb/>wissen uns kaum einen andern Fall zu denken, als den, daß
<lb/>der als Selbsischuldner eintretende Bürge dies zu einer
<lb/>Zeit thut, wo die Verjährung für den Hauptschnldner schon
<lb/>eingetreten ist, dieser Hauptschnldner auch an der Bürg-
<lb/>schastsbcstcllung keinen Theil hat, somit darin gegen ihn
<lb/>kein die Verjährung unterbrechendes Auerkcnntuiß liegt.
<lb/>Der als Selbstschuldner hastende Bü'ge wird dann freilich,
<lb/>da in seinem Eintreten ein Änerkenntniß, respecti ve neuer
<lb/>Schuldgrund für die Forderung liegt, erst von da ab die
<lb/>Verjährung rechne» können, somit die.inzwischen für den
<lb/>Hauptschuldner — der durch den ohne sein Zuthun erfolg- 
<lb/>ten Eintritt des Selbstschuldigen Bürgen nicht leiden darf—
<lb/>eintretende Verjährung ihm nicht nützen. Dies wäre also
<lb/>eine „blos in Ansehung des Hauptschuldners abgelaufene
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Wer eine Eisenbahn auf seinem erworbenen Eigenthume anlegt, ist zum Schaden-Ersatz an Nachbaren, die durch die Eisenbahn in ihren Gerechtsamen belästigt werden, nicht verbunden.</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsf.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgeth. von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0624--><p/>
            <p>

               <lb/>612
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung," — was dann auch die Folge haben würde,
<lb/>daß der Bürge keinen Negreß gegen den Hauptschuldner
<lb/>haben würde, dessen negoiia natürlich nicht als geirrt er- 
<lb/>scheinen würden.

<lb/>Uebrigens bemerkt Borncmann S. 497. Note a. wie
<lb/>eS unter den Lehrern des gemeinen Rechts bestritten, ob
<lb/>ein Bürge, der sich als Lclbstschnldner verpflichtet hat,
<lb/>durch eine für ihn abgelaufenen Verjährung frei werde,
<lb/>wenn gleich für den Hauptschuldner noch keine Verjährung
<lb/>eingetreten, und daß dieserhalb St,-uv. in Exereil. 47. Th.
<lb/>47. und IScrger oecon jnr. III, §. 17. mit dem allgem.
<lb/>Landrecht übereinstimmcn. Dies ist zwar auch richtig
<lb/>&lt;§. 392. 393.), trifft aber nicht gerade unsere Frage. —
</p>
            <p>

               <lb/>LflL

<lb/>Wer eine Eisenbahn auf seinem erworbenen Eigen-
<lb/>Ihume.anlegt, ist jimt Schaden-Ersatz an Aach-
<lb/>baren, welche durch die Eisenbahn in ihren
<lb/>Gerechtsamen belästigt werden, nicht verbunden.

<lb/>R e ch t s f a l l ,
<lb/>mitgetheilt von

<lb/>Sommer.

<lb/>(A. L. R. Einleitung §. 94. I, 6. §. 4-16. 36-38.

<lb/>I. 8. §. 9. 12. 13. 23- 27. 28. 32.)

<lb/>folgende Erkenntniß spricht einen wichtigen
<lb/>RtthtSgrundsatz auch, gerichtet gegen dio Uebertreibungen von
<lb/>Schaden-Ersatz- -Ansprüchen gegen Eisenbahn^esellschaften
</p>
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            <p>

               <lb/>615
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen d eS Königs!

<lb/>In Sachen des Landwirths Franz Hermann Gerling
<lb/>gnt. Schnltc zu Ueninghausen, Klägers und Appellanten,
<lb/>wider den Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königs,
<lb/>westphalische Eisenbahn Direktion zn Paderborn, Verklag- 
<lb/>ten und Appcllaten,

<lb/>hat der Civil-Senat des Königlichen Appellationsge-
<lb/>richts zu Arnsberg in der Sitzung vom 13. Scptbr.
<lb/>1851, an welcher Thcil genommen haben : die Appel»
<lb/>lationSgerichts iliäthe Rintelen, Stündeck, Schulz n.
<lb/>Hülsmann und der KreiSrichter Westermann,
<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkemitniß des Königlichen KreisgerichtS
<lb/>zu Lippstadt, Abthcilung I v. 14. Mär; 1851.
<lb/>unter Verurteilung des Appellanten in die Kosten ^
<lb/>und eine Succuinbenzstrafe von zwei Thalern
<lb/>lediglich zu bestätigen.

<lb/>V. R. W.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Kläger besitzt in der Benninghauser Feldflur
<lb/>eine Schaafhudcgerechtsame aus eirea 700 Niorgcn ?and.
<lb/>Durch die Anlegung der westphälischen Eisenbahn, welche
<lb/>l\ Stunde lang durch das Benninghauser Feld hindurch
<lb/>führt, soll nach der Behauptung deS Klägers der Schaaf-
<lb/>hude ein großer Nachtheil zugefügt worden sein, indem ein- 
<lb/>mal, der zum Eisenbahnkörper verwendete Grund und
<lb/>Boden der Hude entzogen, sodann aber auch mehrere, von
<lb/>den hudepflichtigen Grundstücken von der Eisenbahn durch- 
<lb/>schnitten und andere von einem größeren Hudekomplexe
<lb/>abgeschnitten worden seien. Der Schaden, welcher durch
<lb/>letztere Uebelstände herbeigeführt worden, nicht so der durch
<lb/>Entziehung des Grund und Bodens entstandene, wird im
<lb/>vorliegende« Prozesse verfolgt. Er soll vorzüglich darin
</p>

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                n="614"
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            <p>

               <lb/>614
</p>
            <p>

               <lb/>bestehe», daß in Folge der Eisenbahnanlage ei» Theil der
<lb/>durchschnittene» und rcsp. ab getrennte!! (Grundstücke nicht
<lb/>mehr behütet werde» könne, ohne daß das ganze Feld
<lb/>leer sei; weil ferner die Sckaafe, durch die vorbeiführenden
<lb/>Züge beunruhigt, in der Nähe der Bahn nicht mehr ge- 
<lb/>hütet werden: ferner, weil aus demselben Grunde die an- 
<lb/>der Bahn liegenden Grundstücke nicht mehr könnten gcpirht
<lb/>werden, und endlich weil noch andere Ucbelsrände sowohl
<lb/>durch die Anlage selbst als durch das Befahren der Bahn
<lb/>herbeigeführt würden, welche nachtheilig auf Ausübung der
<lb/>Schaafhudegerechtfame einwirkten. Der ganze Schaden ist
<lb/>zur Höhe von 180Thlr. angegeben, und zur Zahlung die- 
<lb/>ser Suinine Fiskus klagend in Anspruch genommen.

<lb/>Fiskus hat jedoch die ganze Forderung, so wie die
<lb/>sämmtlichen zur Begründung der Schadensfordernng auf- 
<lb/>gestellten B.hanptungcn bestritten, und der Klage haupt- 
<lb/>sächlich den lLinwand cntgcgengestellt, daß, weil er auf
<lb/>eigenem Grund und Boden die Eisenbahn angelegt, er
<lb/>überhaupt zur Erstattung des liquidirten Schadens nicht
<lb/>verpflichtet sei.

<lb/>Die erste Abtheilung des Königlichen Kreisgerichts
<lb/>zu Lippstadt hat denn auch ohne eine Beweisaufnahme zu
<lb/>verfügen, durch das Erkenntniß vom 14. Marz 1851 die
<lb/>Klage, als nicht gehörig substantiirt, abgewiesen.

<lb/>Gegen dieses am 24. A;ril 1851 insinuirte Erkennt- 
<lb/>niß hat Kläger rechtzeitig appellirt und die Appellation
<lb/>gehörig eingeführt. Er hat verschiedene neue Thatsachen
<lb/>und Beweismittel beigebracht, durch welche er dem vom
<lb/>ersten Richtxr gerügten Mangel der Klage abznhelfen ver- 
<lb/>sucht hat.

<lb/>Das Erkenntniß erster Instanz mußte aber lediglich
<lb/>bestätigt werden.

<lb/>Abgesehen neinlich davon, daß der erste Richter mit
<lb/>Recht die Klage wegen mangelnder Substaiitiirung abge-
</p>

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            <p>

               <lb/>615
</p>
            <p>

               <lb/>wiesen imd eine nachträgliche Substantiirnng der Klage in
<lb/>zweiter Instanz gesetzlich unzulässig ist, so ist der Klagean-
<lb/>sprach noch an» einem andern Grunde nicht gerechtfertigt.
<lb/>Unbestritten ist ncmlich FisknS voller Eigenthümer des Grund
<lb/>und Bodens, ans dcnl er die Eisenbahn angelegt hat. Zum
<lb/>vollen Eigenthnm gehört aber das Recht, die Zache belie- 
<lb/>big zu gebrauchen, sofern nicht positive Beschränkungen ein
<lb/>Anderes besagen.

<lb/>§. 9. 13. I. 8. A. L. R.

<lb/>Nirgend ist aber in den Gesetzen dem Eigenthümer
<lb/>deS Grund nnd Bodens untersagt, eine Eisenbahn auf
<lb/>seinem Eigenthume anzulcgen. Eine ungesetzliche Benutzung
<lb/>seines Eigenthums hat sich Fiskus daher durch die Eisen-
<lb/>bahnanlagc nicht zu Schulden kommen lassen, und eben so
<lb/>wenig ist vom Kläger behauptet, daß Fiskus in der Absicht,
<lb/>die Schaafhudegerechtsame zu verschlechtern, die Eisenbahn
<lb/>angelegt habe. Unter solchen Umständen ist daher auch
<lb/>Fiskus zum Schadensersätze nicht verpflichtet; der Grund- 
<lb/>satz: gui furo Mio utiiur neminem lacdil, ist auch im Allg.
<lb/>Landrechte anerkannt. Einl. §. 94. und I. 6. §. 36—38.
<lb/>I. 8. §. 9. 12. 13. 23. 27. 28. 32. ibid. Ist dem Klä-
<lb/>ger durch die Eisenbahnanlage wirklich ein Schaden an der
<lb/>Schaafhudegerechtsame entstanden, so ist es jedenfalls ein
<lb/>rein zufälliger, den er selber zu tragen hat.

<lb/>§. 4. 16. I. 6. A. L. R.

<lb/>Die Entscheidung erster Instanz ist also wohl be- 
<lb/>gründet.

<lb/>Die Verurtheilung des Appellanten in die Kosten
<lb/>und gesetzliche Succumbenzstrafe folgt aus der Entscheidung
<lb/>in der Hauptsache.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Welches sind nach Preuß. Recht die Erwerbarten der Reallast? Ist insbesondere die Eintragung ungewöhnlicher (auf speziellen Titeln beruhender) Reallasten zum Erwerb oder zur Erhaltung des dinglichen Rechts erforderlich?</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Roloff, ...">Vom Hrn. Appellat.-Rath Roloff in Marienwerder</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0628--><p/>
            <p>

               <lb/>616
</p>
            <p>

               <lb/>liTIII.

<lb/>Welches sind nach Perus). Aecht die Erwrrbarten
<lb/>der Brallast? Ist insbesondere die Eintragung
<lb/>ungewöhnlicher (auf speziellen Titeln beruhender)
<lb/>Neallasten zum Erwerb oder zur Erhaltung der
<lb/>dinglichen Rechts erforderlich?

<lb/>B»m Herrn AppellationSgerichtS-Rath Roloff in Marienwerder

<lb/>^as Wesen der deutschen Reallast und die Stelle,
<lb/>welche ihr im Rechts-System anznwciscn fei, ist eine alte
<lb/>kontroverse noch immer nicht zum Abschluß gebrachte
<lb/>Frage. Man findet die divcrgircnden Ansichten darüber
<lb/>zusammengcstellt und kritisch erörtert in Dr. Ludwig Dunk«
<lb/>ker'S Lehre von den Reallasten (Marburg Elwert 1838).
<lb/>Nach der von Duncker vertheidigten, auch von Preußischen
<lb/>Juristen adoptirten Ansicht soll daS mit der Reallast be- 
<lb/>haftete Grundstück selbst als das eigentlich verpflichtete
<lb/>Subject, der jedesmalige Besitzer nur als dessen Repräsen- 
<lb/>tant anzusehen sein. Allein jede künstliche Erweiterung deS
<lb/>Begriffs der Person kann nur dann praktisch brauchbar
<lb/>werden, wenn dem ugirten (juristischen) RechtSsubjccte
<lb/>durch die Fiction zugleich die Fähigkeit, Vermögen zu be- 
<lb/>sitzen, beigelegt wird. Geht ihm diese Fähigkeit ab, so ist
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0629.tif"
                n="617"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0629--><p/>
            <p>

               <lb/>617
</p>
            <p>

               <lb/>e- damit auch unfähig, Subject von Vermögens-Rechten
<lb/>und Verbindlichkeiten zu sein.

<lb/>Liegt nun ain Tage, daß das mit der Neallast behaf- 
<lb/>tete Grundstück kein Vermögen besitzt und besitzen kann;
<lb/>muß zugegeben werden, daß die der Last ensprechende Lei-
<lb/>stung immer nur das Vermögen des Besitzers verfolgt, der
<lb/>Berechtigte sich nur an dieses halten kann, und daß, wenn
<lb/>er das Grundstück selbst angrcift, dadurch lediglich da-
<lb/>Vermögen des Besitzers altcrirt wird; so liegt, denke ich,
<lb/>auf der Hand, daß auch nur letzterer als das verpflichtete
<lb/>Subject angesehen werden kann, daß es nichts als ein
<lb/>leerer Name ist, ihn als Repräsentanten einer andern Per- 
<lb/>sönlichkeit, als bloßen Disponenten über ein fremdes Ver- 
<lb/>mögen darzustcllcn.

<lb/>Die Prcnß. Gesetzgebung hat das Institut der Real- 
<lb/>last recipirt, ohne ihin gleichwohl eine selbständige zusam- 
<lb/>menhängende Entwickelung zu Theil werde» zu lassen. Die
<lb/>Ansichten der Prenß. Juristen, selbst des höchsten Gerichts- 
<lb/>hofes, über die Natur des Rechtsverhältnisses sind nichts
<lb/>weniger als konsolidirt. Die Rcallast wird von ihnen
<lb/>dargestellt: als ein die Tispositionsbcfugnisse und das
<lb/>Nutzungsrecht des EigcnthümerS beschränkendes dingliches
<lb/>Recht (Neues Archiv B. 9. S. 427.), als dingliche in
<lb/>Beziehung zum Eigenthum stehende obligatio mit &gt; einer
<lb/>causa perpetua oder perennis (Entscheid, dcö Ober-Trib.
<lb/>B. 16. S. 200.1, als fortdauernde dingliche Last, für
<lb/>welche das Grundstück selbst als verpflichtet angesehen
<lb/>wird (Eutsch. B. 10. S. 190, als mit einer Hypothek
<lb/>verbundene und deshalb seit der Verordn, v. 28. Dezbr.
<lb/>1840 von der Einlassung in den Konkurs befreite Real-
<lb/>fordernng (ibid S. 22. 23.), ja endlich als ein mit der
<lb/>Hypothek ganz identisches in Gemäß'eit der §§. 411. 412.
<lb/>I. 20. L. R: zü erwerbendes dingliches Recht (Entscheid.
<lb/>B. 20. S. 196.)
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0630.tif"
                n="618"
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            <p>

               <lb/>618
</p>
            <p>

               <lb/>In ten Gesetzbüchern selbst werden die Reallasten
<lb/>meist als beständige auf einem Grundstück hastende Lasten
<lb/>und Abgaben bezeichnet; der Berechtigte wird auch wohl
<lb/>einem Nealgläubiger gleich geachtet. Dieser Sprachgebrauch
<lb/>beweist indeß nur, daß das Rechtsverhältniß als ein ding- 
<lb/>liches angesehen wird, einen sicheren Schluß auf dessen
<lb/>sonstige -Itatur läßt er nicht zu. Die Ansicht aber, als sei
<lb/>das belastete Grundstück als verpflichtetes Subject anzu-
<lb/>. sehen, liegt gewiß nicht zum Grunde. Dafür spricht die
<lb/>zur Zeit der Redaction des Landrechts herrschende Ansicht,
<lb/>welche die Reallast als besondere Art der Servituten be-
<lb/>* trachtete (Duncker a. a. O. S. 17. 18.); uoch'mehr aber
<lb/>erhellet dies aus den allgemeinen Lehren des Landrechts
<lb/>über die dinglichen Rechte selbst.

<lb/>Das Eigenthum kann nach dem 8. R. durch Befug- 
<lb/>nisse, welche einem Andern in Beziehung auf die Sache
<lb/>zukommen, beschränkt und belastet werden. Namentlich ge- 
<lb/>schieht dies durch dingliche Rechte; die aus solchen ent- 
<lb/>stehenden Verpflichtungen muß jeder Besitzer anerkennen.
<lb/>($. 1—7. I 19.) Ist das Dasein einer solchen Beschrän- 
<lb/>kung des Eigenthuins klar, dagegen zweifelhaft, ob der
<lb/>Verpflichtete in seiner Sache etwas zu thun oder nur etwas
<lb/>zu dulden verpflichtet sei, so wird letzterem angenommen.
<lb/>(§. IG. ibid.)

<lb/>Aus dem hier gegebenen wenn auch durstigen Stoff
<lb/>läßt sich doch so viel erkennen, daß nach dem L. R. die
<lb/>Verpflichtung zu einem Thun (dare facere) nicht bloß Aus- 
<lb/>fluß einer Obligation, sondern eben so wohl auch unmit- 
<lb/>telbarer Gegenstand eines dinglichen Rechtsverhältnisses
<lb/>sein kann; daß aber, mag Gegenstand der Eigenthumsbe- 
<lb/>schränkung ein Dulden oder Thun sein, nicht etwa die be- 
<lb/>lastete Sache sondern der Besitzer, welcher in seiner
<lb/>Sache (als Folge der Beschränkung seines EigenthumS)
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0631.tif"
                n="619"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0631--><p/>
            <p>

               <lb/>619
</p>
            <p>

               <lb/>etwas dulden oder thun soll, als das verpflichtete Subject
<lb/>angesehen wird.

<lb/>Die dingliche Verpflichtung zu einem Thun wird
<lb/>zur Reallast oder nach dem Sprachgcbrauche der Quellen
<lb/>zu einer auf der Sache haftenden 2ast oder "Abgaben, wenn
<lb/>das «lare facere den Hanptgegenstand der dinglichen Ver- 
<lb/>bindlichkeit ausmacht. Auch bei andern ding'ichen RechtS-
<lb/>Verhältnissen, deren Hanptgegenstand nur im Dnlr n de-
<lb/>steht, kommt nämlich nebenher die Verpflichtung des
<lb/>Besitzers zu einem Thun vor z. B. die Verpflichtung des
<lb/>Verpächters zum Bau und Reparatur der Gebäude, die
<lb/>Verpflichtung des EigenthümerS des praotlii serviculis, zur
<lb/>Ausübung der Serv'nul thätige Beihülfe zu leisten 30.
<lb/>ff. I. '22.) u. s. w. üi&gt; versteht sich, daß hier die Natur
<lb/>des Rechtsverhältnisses durch die Hauptverbindlichteit be- 
<lb/>stimmt wird.

<lb/>Die Reallast unterscheidet sich danach von andern
<lb/>dinglichen Rechten dadurch, daß letztere den Eigenthümer
<lb/>der belasteten Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen
<lb/>verpflichten, während die dingliche Verpflichtung zu einem
<lb/>Thun bei ihnen etwas Unwesentliches und Zufälliges ist;
<lb/>wogegen bei' der Reallast die Verbindlichkeit zu einein Thun
<lb/>zum Wesen des Rechtsverhältnisses gehört. Umgekehrt
<lb/>wird, bei der Reailast das dingliche "Recht bereits durch
<lb/>bloßes negatives Verhalten des dinglich Verpflichteten —
<lb/>durch bloßes Nichtthun -- verletzt, während die Verletzung
<lb/>anderer dinglicher Rechte der Regel nach ein positives
<lb/>Entgegenhandeln des Verpflichteten — ein Thun oder Ber-
<lb/>hindern — voraussetzt.

<lb/>Die Hypothek insbesondere ist wesentlich bloßes Ac- 
<lb/>cessorium einer auf dare facere gerichteten Obligation, das
<lb/>dingliche Recht verpflichtet den Eigenthümer nur zum Dul- 
<lb/>den des Verkaufs der verpfändeten Sache behufs der
<lb/>Befriedigung des Gläubigers, nicht aber zum clare facere.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0632.tif"
                n="620"
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            <p>

               <lb/>620 —
</p>
            <p>

               <lb/>Die Hypothek wird daher nur durch Verhinderung der'
<lb/>vom Gläubiger intendirten Veräußerung, keineswegs schon
<lb/>durch unterbliebene Erfüllung der sichergcstellten Forderung
<lb/>verletzt. Die Okeallast dagegen ist kein Accessorium einer
<lb/>Obligatio». Sic ist noch weniger selbst eine Obligation,
<lb/>kann daher auch nicht als principale mit einer Hypothek in
<lb/>Verbindung stehen. Das ringlichc Recht wird schon durch
<lb/>bloßes Richtleisten verletzt, und allererst die hierdurch unter
<lb/>den Subjecte» des dinglichen Rechtsverhältnisses entstehende
<lb/>auf Nachleistung oder Entschädigung gerichtete Obligation
<lb/>«.acti») kann als mit einer Hypothek verbunden gedacht
<lb/>werden; doch ist daö Vorhandensein eines solchen Accesso- 
<lb/>rium unwesentlich und zufällig.

<lb/>Bei diesen wesentlichen Verschiedenheiten können die
<lb/>specicllen gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb der
<lb/>Hypothek und anderer wesentlich nur zum Dulden verpslich.
<lb/>teuocr dinglicher Rechte für den Erwerb der Reallast nicht
<lb/>maaßgebcnd sein, und wir sehen uns in Ermangelung be- 
<lb/>sonderer für letztere gegebener Vorschriften lediglich auf
<lb/>die allgemeine Theorie des Erwerbs dinglicher Rechte ver- 
<lb/>wiesen. Indem wir zu diesen übergehen, möge der im L.
<lb/>N. oft wicdcrkchrcnde Unterschied zwischen Erwerb durch
<lb/>Verjährung oder Willenserklärung beibchalten werden. Es
<lb/>versteht sich dabei, daß hier überall nur von privatrecht- 
<lb/>lichen Erwerbarten die Rede ist, und die durch Gesetze
<lb/>oder Statuten politischer Körperschaften anfcrlegten
<lb/>Reallasten deö ö f f e n t l i ch e n N e ch t S ganz außer Betracht
<lb/>bleiben.

<lb/>A. Erwerb der Reallast durch Verjährung.

<lb/>Durch Acquisitiv-Verjährung können alle vom Verkehr
<lb/>nicht ausgeschlossene des juristischen Besitzes fähige Rechte
<lb/>erworben werden (§. 501. 503. 579. ff. I. 9.) also auch
<lb/>die Reallast, da sie unzweifelhaft Gegenstand des Privat-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0633.tif"
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            <p>

               <lb/>Verkehrs und als affirmatives Recht des juristischen Be- 
<lb/>sitzes fähig ist (§. 8''. I. 7.) HinsichtS des Zehntrechts
<lb/>ist überdies diese Erwcrbart ausdrücklich anerkannt.
<lb/>(9- 881. ff. II, 11.)

<lb/>Um den Besitz einer Reallast zu begründen, muß die
<lb/>entsprechende Leistung nicht nur als fortdauernde Schuldig- 
<lb/>keit, sondern auf erlenubarc Weise als auf einem bestimm- 
<lb/>ten Grundstücke ruhende Last oder Abgabe gefordert und
<lb/>entrichtet sein. Ist aber der so beschaffene Besitz durch
<lb/>rechtsoerjährte Zeit hindurch fortgesetzt, so kann, da die
<lb/>Ersitzung den factischen Zustand i» qunli et quanio in einen
<lb/>rechtlichen verwandelt (quantum possessum — lanium prae- 
<lb/>scriptum), daS als ein dingliches besessene Recht auch nur
<lb/>als ein solches uno nicht etwa als ein obligatorisches er- 
<lb/>sessen werden. Durch Ersitzung erworbene dingliche Rechte
<lb/>bedürfen daher nicht erst einer Eintragung in das Hhpo-
<lb/>thctenbnch, um diese Eigenschaft zu erlangen. Wäre cs -
<lb/>anders, so könnte der Eigcnthümer, gegen welchen prascri-
<lb/>birt ist, durch bloße verweigerte Einwilligung in die Ein- 
<lb/>tragung die Wirkung der Verjährung vernichten, denn der
<lb/>Acgnirent könnte dann auch durch die actio confessoria nicht
<lb/>zur Eintragung gelangen, da zur Begründung dieser Klage
<lb/>ein bereits erworbenes dingliches Recht gehört.

<lb/>Die ersessene Reallast muß daher auch ohne Eintra- 
<lb/>gung von jedem Besitzer der belasteten Sache anerkannt
<lb/>werden, sonst wäre sie kein dingliches Recht.

<lb/>v. Erwerb der Reallast durch Willenserklärung
<lb/>(Einräumung.)

<lb/>Nach vorausgeschickter Definition des s. g. Rechts
<lb/>zur Sache oder Titels bestimmt das L. R. im 2. Titel
<lb/>des ersten Theils:

<lb/>§. 135. Wenn demjenigen, der ein persönliches

<lb/>Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0634.tif"
                n="622"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0634--><p/>
            <p>

               <lb/>«22
</p>
            <p>

               <lb/>auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, fo*
<lb/>entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache.

<lb/>136. Rechte, welche mit dem Besitz der Sache,
<lb/>die ihren Gegenstand anSmacht, nicht verbunden find,
<lb/>haben die Eigenschaft eines dinglichen Rechts nur
<lb/>alsdann, wenn ihnen dieselbe durch ein besonderes
<lb/>Gesetz beigelegt ist «Tit. 20. ?. «.)

<lb/>ES ist kaum nöthig, darauf hinzuweisen, das; die hier
<lb/>ausgestellte Theorie ans die unter besprochene Erwerb«
<lb/>art der Verjährung keine Anwendung findet, indem bei
<lb/>letzterer der Titel nicht in einem persönlichen Recht znr
<lb/>Sache, sondern lediglich in der gesetzlichen Sanetion der
<lb/>Erwerbart besteht (8- 132. II. 2. §. 2. I. !&gt;.) So viel
<lb/>ich weiß, wird auch nicht bezweifelt, daß die mitgetheilten
<lb/>Paragraphen sich nur auf den Erwerb dinglicher Rechte
<lb/>durch übereinstimmenden Willen des Acanirenten und seines
<lb/>AuctorS beziehen, wenngleich das vorausgehende Recht zur
<lb/>Sache sowohl aus Vertrag als unmittelbar aus dem Ge- 
<lb/>setz entstehen kann.

<lb/>Rach der herrschenden Auslegung der mitgetheilten
<lb/>Stellen soll nun zum Erwerb des dinglichen Rechts erfor- 
<lb/>derlich sein:

<lb/>a. entweder die Tradition derjenigen körperlichen Sache,
<lb/>deren Eigenthum durch das zu erwerbende dingliche
<lb/>Recht beschränkt wird, also Tradition der belasteten
<lb/>Sache;

<lb/>d. oder die Eintragung des Rechts in das Hhpotheken-
<lb/>buch der belasteten Sache;

<lb/>c. oder endlich ein besonderes Gesetz, welches die Ding- 
<lb/>lichkeit des Rechts ohne Tradition und Eintragung
<lb/>anerkennt: z. B. §. 573. l 20.

<lb/>Es soll nun gezeigt werden, daß diese Auslegung
<lb/>dem Sprachgebrauche des 8. R- entgegen ist, der §. 135.
<lb/>vielmehr die Einräumung deS Besitzes des zu erwerbenden
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0635.tif"
                n="623"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0635--><p/>
            <p>

               <lb/>623
</p>
            <p>

               <lb/>Rechts im Sinne hat. Bevor wir aber hierauf eiuachen,
<lb/>erscheint es zweckniäüig die Gründe voranszuschicken, welche
<lb/>zu einer solcken abweichenden Auslegung nöthigcn, indem
<lb/>sie darihun, das; die herrschende Auslegung in Beziehung
<lb/>auf den Erwerb der Reallast unmöglich richtig sein kann.

<lb/>Die Reallast ist mit dem Besitz des belasteten Grund- 
<lb/>stücks 'eit'ns des B-rechtigten nicht verbunden. Im Ge»
<lb/>genthcil die Ausübung des Rechts ist nur denkbar, wenn
<lb/>der Besitzer des belasteten Grundstücks, welcher als solcher
<lb/>an den Berechtigten leisten soll, eine von diesem verschie- 
<lb/>dene Person ist. Besondere Gesetze, welche den Reallasten
<lb/>die Eigenschaft dinglicher Rechte beilegten, existiren eben
<lb/>so wenig. Es gilt dies insbesondere auch von den ge- 
<lb/>meinen auf alwn Grundstücken einer gewissen Klasse haf-
<lb/>tenden Lasten, welche sehr häufig auf einer privatrechtlichen
<lb/>Einräumung beruhen z. B. die in s. g. Generalprivilegien
<lb/>vorbehaltenen Lasten.

<lb/>Alle eingcräumte Reallasten, die gemeinen wie die
<lb/>ungewöhnlichen, würden daher n ch er herrschenden Aus- 
<lb/>legung nur durch Eintragung in das Hypothekenbuch die
<lb/>Eigenschaft dinglicher Rechte erlangen können, und doch
<lb/>sind die gemeinen Lasten darunter, auch die privatrechtlich
<lb/>eingeräumtcn, durch §. 48. I. der Hyp. O. ausdrücklich
<lb/>von der Eintragung ausgeschlossen, weshalb man hinsichtS
<lb/>ihrer gar nicht cinsieht, worauf nach Ansicht der Gegner
<lb/>ihre noch nie bezweifelte Dinglichkeit eigentlich beruht.

<lb/>Aber auch HinsichtS der ungewöhnlichen Lasten
<lb/>enthält das L. R. mehrere Bestimmungen, welche nur auf
<lb/>der Voraussetzung des Gesetzgebers beruhen können, daß
<lb/>sie auch ohne Eintragung von jedem Besitzer der belasteten
<lb/>Sache anerkannt werden müssen. Es sind dies folgende:

<lb/>1) Nach §. 183. I 11. §§• 335. 329.1. 5. §§ 81.
<lb/>82. I. 4. gehört die Freiheit eines Grundstücks von un- 
<lb/>gewöhnlichen Neallasten zu den gewöhnlich vorausge-

<lb/>XT. Safcrgaug, 4. H.st. 41
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0636.tif"
                n="624"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0636--><p/>
            <p>

               <lb/>(»24
</p>
            <p>

               <lb/>setzten Eigenschaften der Sache, so daß bei Verträgen der
<lb/>Empfänger, welcher ohne eigenes Verschulden über das
<lb/>Vorhandensein solcher satten irrt, dafür Gewährleistung
<lb/>zu fordern berechtigt ist. Nach einem allgemeinen Grund
<lb/>satze des R. wird aber die Unbckanntscbaft mit einem
<lb/>im Hypothekenbuche eingetragenen Recht demjenige», wel- 
<lb/>cher sich über das Grundstück in Verhandlungen einläßt,
<lb/>immer als grobes der mala fides gleichstehendes Versehen
<lb/>zugerechnet (§. 19. I. 4. §. 511. I. 9. §. 11. I. 10.
<lb/>§. 493. I. 20.) Mithin kann bei eingetragenen un- 
<lb/>gewöhnlichen Lasten der Fall der GewährSlcistung wegen
<lb/>Mangels gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften gar nicht
<lb/>Vorkommen, und es muß, wenn ein solcher Gcwährsanspruch
<lb/>überhaupt möglich sein soll, auch nicht eingetragene
<lb/>ungewöhnliche Lasten geben, die auf den Singularsucccssor
<lb/>übergehen.

<lb/>2) Rach §. 511. I. 9. sind die im Hüpothelcnbuche
<lb/>eingetragenen Rechte der Verjährung durch Richtgebranch
<lb/>nicht unterworfen. Wenn daher gleichwohl z. 509. ihid
<lb/>die Reallasten zu den Rechten zählt, ivclche durch bloßen
<lb/>Nichtgebrauch verjähren, so können darunter nur nicht ein- 
<lb/>getragene Lasten verstanden sein. Der Annahme, daß die
<lb/>Stelle sich nur auf die genieinen der Eintragung nicht be- 
<lb/>dürfenden Lasten sich beziehe, scheint wenigstens die allge- 
<lb/>meine Fassung entgegenzustehen, besonders wenn man
<lb/>erwägt, daß grade unter den gemeinen Lasten sich solche
<lb/>befinden, von welchen eine Befreiung nur durch usucapio
<lb/>libertatis erworben werden kann. (§. 655. ff. ib.)

<lb/>Wohl aber könnte sich die in den besprochenen Stel- 
<lb/>len (ad 1. 2.) vorausgesetzte Dinglichkeit nicht eingetrage- 
<lb/>ner Lasten auf die durch Ersitzung erworbenen beziehen,
<lb/>die Stellen beweisen daher für sich allein nicht, daß die
<lb/>Eintragung auch beim Erwerb durch Einräumung entbehr- 
<lb/>lich sei. Dagegen handeln
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0637.tif"
                n="625"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0637"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0637--><p/>
            <p>

               <lb/>3) folgende Stellen ausschließlich von eingeräuntten
<lb/>ungewöhnliche» Neallasten. Jin Tit. 16. Th. I. R.
<lb/>lauten:

<lb/>tz. 680. Wenn Jemand der Besitz und Genuß
<lb/>eines Grundstücks gegen eine davon zu entrichtende
<lb/>gleichförmige und beständige Abgabe verliehen wor-
<lb/>den, so lvird solches Grundstück ein Zinsgnt genannt.
<lb/>§. 681. In der Regel gebührt dein Besitzer des
<lb/>Grundstücks das volle, nur mit der Abgabe belastete
<lb/>Eigeulhum desselben.

<lb/>§■ 813. Daraus, daß ans einem Gute, dessen volles
<lb/>Eigenthnm dem Besitzer zusteht, ein beständiger und
<lb/>nnablöslicher Zins hastet, folgen außer der Besugniß
<lb/>des Zinsbercchtigten, sich deshalb an das Gut und
<lb/>jeden Besitzer desselben zu halten, weiter keine be- 
<lb/>sonderen Verhältnisse zwischen ihm und dem Guts- 
<lb/>besitzer.

<lb/>8. 814. Vielmehr lvird ein solcher Zinsberechtigter
<lb/>überall nur einem andern Rcalgläubiger gleich ge- 
<lb/>achtet, und genießt im Konkurse über das Vermögen
<lb/>des Schuldners, das nach der verschiedenen Beschaf.
<lb/>fcnhcit des Zinscö in derstonknrsordnnng näher
<lb/>bestimmte Vorrecht.

<lb/>, Die hier dem Zins berechtigten beigelegte Besugniß,
<lb/>sich wegen des Zinses als Realglänb igcr an das Gut
<lb/>und jeden Besitzer zu halten, kurz die Dinglichkeit der llast
<lb/>ist von einer Eintragung in das Hhpothekenbuch nicht ab- 
<lb/>hängig gemacht; der 8. 814. zeigt vielmehr, daß davon
<lb/>nur das Vorrecht im stonslict mit andern «Gläubigern
<lb/>des Besitzers abhängig sei. Dem cntsprcck,end bestimmen
<lb/>auch 8§- 338. 430- 431. der stonkiirs.Drdn., daß die aus
<lb/>Kontraeten, Erbrcecssen, Testanienten re. entstandenen iein-
<lb/>geränmten) auf den zur Masse gehörigen Grund- 
<lb/>stücken hastende» Lasten und Abgabe» in der fünften.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0638.tif"
                n="626"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0638"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0638--><p/>
            <p>

               <lb/>626
</p>
            <p>

               <lb/>wenn sie aber im Hypothekenbuche eingetragen sind, in
<lb/>Betreff eines zweijährigen Rückstandes in der dritten Klaffe
<lb/>locirt werden sollen. Die hierin liegende Zurücksetzung
<lb/>der nicht eingetragenen Rcallasten im Konfliet mit gewis- 
<lb/>sen privilegirten Gläubigern ändert aber keineswegs die
<lb/>'liatur des Rechtsverhältnisses selbst, denn auch die in der
<lb/>5ten Klasse zu locireudeu Lasten werde» ja als solche be- 
<lb/>zeichnet, die auf den zur Masse gehörigen Grundstücken
<lb/>haften, für welche also der Cridar als deren Besitzer
<lb/>dinglich nicht aber auf Grund einer Obligation verhaftet ist.

<lb/>Es ist daher ganz verfehlt, wenn Koch in Beziehung
<lb/>auf obige Stellen sagt:

<lb/>»Das Preuß. Recht erkennt den dinglichen Charac- 
<lb/>ter des Rentenrechts nicht an, wenn eö nicht als
<lb/>Omis pcrpelunm im Hypothekenbuch eingetragen ist;
<lb/>als ein Ucberrest der Dinglichkeit wird aber der Ti- 
<lb/>tel zum Pfandrechte, und damit die 5te Klaffe zuge-
<lb/>standen, rc." (Recht der Forderungen I. 565)

<lb/>Das vermißte Anerkennt!!iß des dinglichen Charac-
<lb/>ters liegt eben darin, daß der Berechtigte seinen Anspruch
<lb/>gegen den Besitzer des Grundstücks als solchen und dessen
<lb/>Konkursmasse geltend machen kann.

<lb/>Weiterhin (pag. 566.) will Koch sogar den so gen.
<lb/>Ueberrest der Dinglichkeit auf die vorbehaltenen Ren- 
<lb/>ten beschränken, indem er anfnhrt:

<lb/>«Denn blos gekaufte Renten begründen nur ein per- 
<lb/>sönliches Recht (§. 611. I. 11- &amp; R.), wenn dafür
<lb/>keine besondere Sicherheit bestellt ist; und diese Si- 
<lb/>cherheitsbestellung kann dadurch nicht geschehen, daß
<lb/>der Verkäufer verspricht, die Zahlung solle vorzugs- 
<lb/>weise aus einem bestimmten Grundstücke geschehen."
<lb/>Das bezweifelt Niemand. Ganz unbegreiflich ist es
<lb/>aber, wie Koch die Sicherheitsbestellung für eine persön- 
<lb/>liche Rentenforderung mit der Einräumung (Kauf) einer
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0639.tif"
                n="627"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0639"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0639--><p/>
            <p>

               <lb/>— 627 —
</p>
            <p>

               <lb/>Grundrente vermengen kann, bei welcher die Berabre-
<lb/>düng dahin geht, daß die Renten als fortdauernde Last
<lb/>auf einem Grundsliieke haste», und vom jedesmalige:! Be- 
<lb/>sitzer als solchen geleistet werden soll.

<lb/>Der Unterschied zwischen vorbehaltenen und gekauften
<lb/>Renten kommt zwar auch im L. R. vor &lt;§. 815. ff. I
<lb/>18.1, er bezieht sich aber nicht ans die Dinglichkeit des
<lb/>Rechts und den nwmni »eijuiiemli.

<lb/>(Endlich enthalt auch die neuere Gesetzgebung ein
<lb/>unzweifelhaftes Anerkenntniß, daß eingcränmte uiigewöhn-
<lb/>liche Rcalabgaben auch ohne Eintragung die Eigenschaft
<lb/>dinglicher Rechte haben. Die Bcrordn. v. 9. 9nni 1^36
<lb/>betreffend die Einziehung der Aircheii- Pfarr.- und Schul-
<lb/>Abgaben (Ges Maninil. 2. 198.1 bestiniinl nein!ich unter
<lb/>4:

<lb/>,,„3n Betreff der, aus bcsondern .ttontracten oder
<lb/>testamentarischen Dispositionen ans Grundstücken haf- 
<lb/>tenden jährlichen Abgaben an Kirchen und Schulen
<lb/>1$. 430. Tit. 50. der Prozeßordn.) findet die Exe- 
<lb/>kution nicht sofort statt, cs muß vielmehr, wenn sie
<lb/>eingetragen sind, der Mandatsprozeß, und wenn sie
<lb/>nicht eingetragen sind der Bagatell- oder summarische
<lb/>Prozeß, nach näherer Anleitung der dcSfalsigen ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen, oorausgehen "»

<lb/>.,Eü kann nicht bezweifelt werecn, daß die hier- 
<lb/>nach der berechtigten liirchc oder Schule zustehende
<lb/>Kla.e in allen Fällen eine dingliche und nur
<lb/>die Form des Mandatsprozesses durch die erfolgte
<lb/>Eintragung der Abgabe bedingt ist.« re. rc.

<lb/>Die Ansicht der Gegner, daß die eingcränmte unge«
<lb/>wohnliche Reallast nur durch Eintragung die Eigenschaft
<lb/>eines dinglichen Rechts erlange, ist sonach unrichtig, und
<lb/>dies drängt unabweislich zur wiederholten sorgfältigen Erfor- 
<lb/>schung des eigentlichen Sinnes der 88-135.136. l. 2.8. R.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0640.tif"
                n="628"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0640--><p/>
            <p>

               <lb/>«2«
</p>
            <p>

               <lb/>Olim erfordert §. 135. 511m Crni'cvb des dinglichen
<lb/>Rechts ein persönliches R.cht zn einer Sache und die
<lb/>Tradition derselben: also mit Rücksicht ans die Defini- 
<lb/>tion im §. 124. die Tradition derjenigen beslimnltcn Sache,
<lb/>deren Geben oder Gewährung Gegenstand des persönlichen
<lb/>Utechts war. Hat nun das stecht zur Sache (Titel) nicht
<lb/>das Geben einer körperlichen Sache ',11111 Gegenstände,
<lb/>sondern nur das Geben eines das Eigenthum beschränken- 
<lb/>den ecbts — einer un körperlichen Sache, - ist die
<lb/>Forderung z B. ein Titel zur Grundgerechtigkeit - - zur
<lb/>Reallast, so kann unter der im §. 135. geforderten Tra- 
<lb/>dition dersel beu Lache, zu welcher der Requirent ein
<lb/>persönliches Recht hat, auch nur die Uebertragung des
<lb/>Besitzes dieser unkörperlichen Sache also deö Rechtsbesitzes
<lb/>verstanden werden.

<lb/>D in gl icbe Rechte werden daher erworben,
<lb/>wenn der Acauirent auf Grund des Titels und
<lb/>mit Zustimmung des Auctors die Beschränkung
<lb/>des Eigenthnms anszuübeu beginnt (§.78. I. 7.
<lb/>y. R.) Wäre §. 135. eil. nur von der Tradition körper- 
<lb/>licher Sachen zu versieben, so mußte folgerichtig auch der
<lb/>Begriff des Rechts zur Sache auf solche Forderungen be- 
<lb/>schränkt werden, welche das Geben oder Gewähren einer
<lb/>bestimmten körperlichen Sache zum Gegenstände haben;
<lb/>in diesem beschränkten Sinne aber kann unmöglich im
<lb/>§. 133. ib. zum Erwerb jedes dinglichen Rechtsein vor- 
<lb/>hergehendes Riecht zur Sache gefordert sein.

<lb/>Dieser Auslegung steht aber nicht allein der Wort- 
<lb/>sinn und Zusammenhang des Gesetzes zur Seite: sie em- 
<lb/>pfiehlt sich noch mehr dadurch, daß sie alle erscheinenden
<lb/>Lücken, Inkonsequenzen und Singularitäten in der ^ehre'
<lb/>vom Erwerb dinglicher Rechte glücklich vermittelt.

<lb/>Nur durch sie treten die beiden Erwerbarten Ersitzung
<lb/>und Einräumung zu einander in das richtige Berhälmiß.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0641.tif"
                n="629"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0641"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0641--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Civftere soll Den Mangel rer gültigen Einräumung oder
<lb/>rer Dispositionsbefngniß des Auetors ersetzen; ihre Bedeu- 
<lb/>tung als Ersatzmittel unterbliebener feierlicher Formen
<lb/>(Mancipatio::) ist dem deutschen wie dem Preuß. Recht
<lb/>durchaus fremd, und doch wurde sie diese Bedeutung haben,
<lb/>wenn sie bei der eiugeräumteu Reallast ein Mittel wäre,
<lb/>die versäumte Eintragung ;u ersetzen.

<lb/>Bei einigen Arten dinglicher Reckte ist der Rechts- 
<lb/>besitz nothwendig mit dem (unvollständigen) Besitz der
<lb/>belasteten körperlich.!: Lacke verbunden (Faustpfand -
<lb/>dingliche Nutzungsrechte.) Zum Erwerb dieser Reckte durch
<lb/>Ersitzung oder Einräumung ist mithin der Besitz der be- 
<lb/>lasteten Lache selbst allerdings nöthig, jedoch nur, weil
<lb/>sonst auch der Recktobesitz saetisck unmöglich ist.

<lb/>Bei andern dinglickeu Rechten ist ein dauernder
<lb/>Rechtsbesitz überhaupt factisch unmög'ich, weil daS Recht
<lb/>schon durch einmalige Ausübung konsnmirt wird tHypo- 
<lb/>thek-Vorkaufsrecht). Hier fällt der Erwerb durch Ersitzung
<lb/>von selbst weg, und der Erwerb durch Einräumung kann
<lb/>nur nach der §. 136. I 2. 8. R. anfgestellten Regel statt- 
<lb/>finden. Daß diese Stelle in der That hauptsächlich auf
<lb/>die Abschaffung der Liottvcntioual-Hypothekeu berechnet ist,
<lb/>ergibt sich aus der Verweisung auf §. 8. ! 20. so wie
<lb/>aus den in den Jahrbüchern B 41. S. 2. abgedruckten
<lb/>Suarez'schen Bemerkungen.

<lb/>Es bleiben diejenigen dinglichen Rechte übrig, die
<lb/>eines dauernden juristischen Besitzes ohne Verbindung mit
<lb/>unvollständigem Besitz der belasteten Sache fähig sind
<lb/>(Grundgerechtigkeit — R allast. - ) Erstere kann nach
<lb/>ausdrücklicher Vorschrift des 8. R. (§. 13. l. 22.) sowohl
<lb/>durch Einräumung als durch Ersitzung erworben werden.
<lb/>Di&lt;Eintragung war nach dem Texte des 8. R. nur hin-
<lb/>fichts einiger Grundgerechtigkeiten und auch hier nur zur
<lb/>Erhaltung des dinglichen Rechts erforderlich. Diese
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0642.tif"
                n="630"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0642"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0642--><p/>
            <p>

               <lb/>Vorschrift steht mit der hier vertheidigten Auslegung des
<lb/>§. 135). S. 2. im vollkommenen Einklänge; nach Ansicht
<lb/>der Gegner würde sie einen Widerspruch oder doch eine
<lb/>auffallende Singularität enthalten.

<lb/>In Betreff der Rcallasten endlich erklärt die verthei-
<lb/>digte Auslegung ganz einfach die nnbezweifelt dingliche
<lb/>Natur der auf Einräumung beruhenden acmeinen mit dem
<lb/>Rechtsbesitz verbundenen Lasten, ohne daß es eines beson- 
<lb/>der:! Gesetzes bedarf, welkes ihnen die Dinglichkeit bei- 
<lb/>legt. Sie erklärt nicht minder, wie eingeräumte unge- 
<lb/>wöhnliche im Hypothekenbuch nicht eingetragene Lasten
<lb/>im Gesetz als auf dem Grundstücke haftend bezeich- 
<lb/>net und dem Berechtigten die Rechte eines Realgläubi-
<lb/>gerS beigelcgt werden können.

<lb/>Zwar scheint der vertheidigten Auslegung eine Stelle
<lb/>der Gerichts Teen. direct entgegen zn stehen, indem es
<lb/>im §. 3. !!. 1. %V: 3. heißt:

<lb/>"Was hingegen alle andern Verträge und Ber
<lb/>Handlungen über Immobilien betrifft, wodurch
<lb/>eine unbewegliche Sache mit einer Hypothek, einer
<lb/>Dienstbarkeit oder einer andern bleibenden Real-
<lb/>last belegt werden soll, so können dieselben zwar
<lb/>auch außergerichtlich vorgenommen, sie müssen
<lb/>aber, wenn sie die Eigenschaft eines dinglichen
<lb/>Rechts wirklich begründen sollen, der das Hypo-
<lb/>thckenbuch führenden Behörde angezeigt und in
<lb/>das Hypothckcnbuch wirklich eingetragen werden.
<lb/>(A. L. R. Thl. I. Tit. 20. f). 8— IO. §. 411.
<lb/>u. s. w. Tit. 22. §. 18—24. Allgemeine Hypo- 
<lb/>thekenordnung.")

<lb/>Jndeß liegt am Tage, daß hier nur eine Hinweisung
<lb/>auf die über den Erwerb dinglicher Rechte der bezeichneten
<lb/>Art im Gesetz enthaltenen Vorschriften, keineswegs aber
<lb/>eine Declaration derselben beabsichtigt ist. Nur durch diese
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0643.tif"
                n="631"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0643"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0643--><p/>
            <p>

               <lb/>631
</p>
            <p>

               <lb/>Annahme wird die offenbare Sorglosigkeit in der Fassung
<lb/>der Stelle einigermaßen erklärlich. Daß der cingestreute
<lb/>Satz in seiner Allgemeinheit falsch und nur in Betreff der'
<lb/>Hypotheken richtig sei, ergibt si b auü den allegirten Stellen
<lb/>ganz klar; denn nach den cilirten Paragraphen des 22ten
<lb/>Titels.diente, wie vorhin bemerkt, die Eintragung nur zu- 
<lb/>weilen zur Erhaltung, niemals rum Erwerb des dinglichen
<lb/>Rechts, und die allgemein citirte Hypothekenordnnng ent- 
<lb/>hält nur Borfchrifw» über die zur Eintragung geeigne- 
<lb/>ten Rechte und über die bei der Eintragung zu beobach- 
<lb/>tenden Formen, wahrend die Einleitung mit dürren Wor- 
<lb/>ten in Betreff des Erwerbs dinglicher Rechte auf das künf- 
<lb/>tige Gesetzbuch verweist, und eS bis dahin bei den vor- 
<lb/>handenen materiellen Gesetzen beläßt.

<lb/>Wären derartige gelegentliche Bemerkungen der
<lb/>Gerichtsordnung entscheidend, so könnte znr Unterstützung
<lb/>der hier vertheidigten Auslegung auch der §. 9!). I. 51.
<lb/>hcrbeigezogcn werden, woselbst als »»»In* aquir. dinglicher
<lb/>Rechte ganz allgemein der Besitz und nicht der Besitz deS
<lb/>belasteten Grundstücks selbst bezeichnet wird.

<lb/>Die Eintragung der ungewöhnlichen Lasten in das
<lb/>Hypothekenbnch ist sonach zwar zum Erwerb des dinglichen
<lb/>Rechts nicht nothwendig, wohl aber, wie von selbst ein- 
<lb/>leuchtet, ei» sehr nützliches Mittel znr Sicherung und
<lb/>Erhaltung desselben. Nolhwendig aber ist sie auch
<lb/>zum letzter» Zwecke in Ermangelung positiver Borschriften
<lb/>darüber nicht.

<lb/>Das PublikationS - Patent zum aklgeincincn L. N.
<lb/>ordnet Art. XV. XAI. die Eintragung der nach früher»
<lb/>Gesetzen erworbenen Hypotheken und Grnndgerechli gleiten
<lb/>zur Erhaltung dieser Rechte an. Auch hier schweigt das
<lb/>Gesetz von den Reallastcn, und das dcch wohl nur deshalb
<lb/>weil da» publizirte Gesetzbuch weder zum Erwerb noch
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0644.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0644--><p/>
            <p>

               <lb/>652
</p>
            <p>

               <lb/>zur Erfüllung solcher Rechte die Form der Eintragung
<lb/>verlangte.

<lb/>In den Länderthcilcn, für welche die Hbpothckcn-
<lb/>Patente vom 22. Mai 1815 und 4 April 1816 gegeben
<lb/>sind, hat zwar nach H. 4. (§. 8.) auch die Anmeldung der
<lb/>Grund ab gaben bebufö der Eintragung bei Vermeidung
<lb/>der Präklusion gegen den Singularuiccessor erfolge» sollen;
<lb/>eS ist indeß bereits in dem Gutachten des Ob. Tribunals
<lb/>vom 16. Dccbr. 1630 (Minist. Bl. 18-10. 2. 35—37.)
<lb/>sehr überzeugend ausgeführt, daß der Aufruf überhaupt
<lb/>nur solche» dinglichen Rechw' galt, zu deren Erwerb der
<lb/>Erhaltung nach den Grundsätze» des Plcnß. 'Rechts die
<lb/>Eintragung wirklich nothwendig ist, da eine Aenderung
<lb/>dieser Grundsätze hinsichtS einzelner Läiirertheile nicht füg- 
<lb/>lich bezweckt sein konnte. Sonach fällt die Frage, welche
<lb/>Grundabgaben durch jene Patente betreffen werden, mit
<lb/>den oben erörterten Fragen znsaniinen; sie ist dahin zu
<lb/>beantworten, daß weder die ge in einen noch die nn ge- 
<lb/>wöhn lichen; weder die durch Ersitz»! g erworbenen
<lb/>noch die unter Uebertragung des Rechtöbefitzcs ei»ge- 
<lb/>räumten Grundabgabeu der Pläklufion wegen unterlas- 
<lb/>sener Anmeldung unterliegen, sondern lediglich solche Grund- 
<lb/>abgaben, tvelche etwa nach fremdländischen im 8. R. nicht
<lb/>recigirten Grundsätzen erworben sind.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="LIX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ob über Vertheilung von Collecten der Rechtsweg zuläßig sei?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0645--><p/>
            <p>

               <lb/>•33
</p>
            <p>

               <lb/>LIX.

<lb/>Ob über Verlhettung von Colleeten der Rechtsweg
<lb/>^ukäßig sei?
</p>
            <p>

               <lb/>Rech tSfall .
<lb/>mitgrtheilt
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Heber die vielen ohne Borwiffen der Gesetzgebung
<lb/>entstehenden Ncchtsverhältnisse gehören auch die Colleeten.
<lb/>Ueber die Frage, ob ihre Beriheilnng durch den Rechts- 
<lb/>weg der Bedachten geordnet werten könne, entscheidet daö
<lb/>folgende Erkenntniß, und zwar verneinend. Es ist aller- 
<lb/>dings natürlich, fämmtlichc Unterstützungsbedürftige zwar
<lb/>als die Bedachten, somit als die Eigcnthümcr, die Berwal-
<lb/>tungSbchvrve aber, von weicher der Aufruf ausgegangen,
<lb/>als die von den Gebern bestellte Interpretin ihres Willens
<lb/>anzusehen. Jedenfalls ist cS gut, daß dieses, der Wissen- 
<lb/>schaft bisher unbekannte Institut auch zur Andauung
<lb/>kommt.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0646.tif"
                n="634"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0646--><p/>
            <p>

               <lb/>634
</p>
            <p>

               <lb/>' I n Namen dcS Königs!

<lb/>In Sachen des Ernst Brüßcler und Genossen zu
<lb/>Medebach, Provokanten und Appellanten, gegen Joseph
<lb/>Müller und Eonsortcn und die Starlgemcinde zu Medebach,
<lb/>Prorokaten und Appellate», hat der Civil-Scnat dcS Königl.
<lb/>Appellationsgerichts zu Arnsberg in der Sitzung vom 11.
<lb/>October 1851, an »reicher die AppellationSgerichtö - Räche
<lb/>Werinuth, Schmidt, Stündeck, Hülsmaun und der Kreis-
<lb/>gerichtsralh Wcstcrinan» Thcil gcnoim: cn haben, für Recht
<lb/>erkannt:

<lb/>daß daö Erkenntniß der Itc» Abtbcilung dcö Königl.
<lb/>Kreisgerichts zu Pillen vom 23. Januar 1851 zu
<lb/>bestätigen und Appellanten zu den Kosten dieser In-
<lb/>stau; und einer Succumbenzstrafe von zehn Thalcrn
<lb/>zu verurthcilcn.

<lb/>B. R. W.

<lb/>Gründe.

<lb/>Am 25. Mai 1844 entstand zu Medebach eine Feuers- «
<lb/>brunst, »reiche in »venigen Stunden die Kirche nnd mehrere
<lb/>andere öffentliche Gebäude, sowie den dritten Theil der
<lb/>Privathäuser in Asche legte. Tie in erster Instanz ausge- 
<lb/>tretenen 125 Provokant:» bezcichucn sich als solche, »reiche
<lb/>theils ihre Wohnhäuser, theils ihr Hab und Gut d»»rch
<lb/>den Brand verloren hatten. Sie behaupten, daß von dem
<lb/>Stadtvorstand rnr Steuerung rer allgemeinen Noth ein
<lb/>Comite eingesetzt worden sei, »relchcS den Zweck gehabt
<lb/>habe, die in Folge Ausrufs an die Wohlthätigkeit und ver- 
<lb/>anstalteten Collccten eingcbendc» milden Gaben in Empfang
<lb/>zu nehmen nnd zu rerwcnden. Durch erlassene Aufrufe
<lb/>in öffentlichen Blättern, abgcordncte Eollectanten, durch
<lb/>eine vorn Staate veranstaltete Haus- »md Kirchen Collecte
<lb/>u»»d durch ein ej,-ea 1200 Thaler betragendes Gnadenge- 
<lb/>schenk Seiner Majestät deS Königs, fei für die Branvbe-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0647.tif"
                n="635"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0647--><p/>
            <p>

               <lb/>6 3»
</p>
            <p>

               <lb/>schädigte» eineUntersintznngssunime een 22000 Thl. znsam-
<lb/>mcngekommcn. -- Etwa 12000 Thir. seien davon in den
<lb/>Jahren 1845 bis 1847 nn'er die Brantbeschädigten ver ■
<lb/>thcilt worden, auch habe die Stadt Medebach einen großen
<lb/>Theil der Gelder zu einer von ihr angelegten Ziegelei
<lb/>verivcndet. Diese Bertheilnng soll nach der Behauptung
<lb/>der Provokanten ohne vorherige Aestslettung der Äntheile
<lb/>der Berechtigten in ganz willkiihrlichcr Art und Weise vor-
<lb/>genonmien worden sein, so daß $. B. den sechs Provoka- 
<lb/>len, welche auch zu den Abgebrannten g.'hören, nngewöhn-
<lb/>lick große Beträge ansgezahlt worden seien, während andere
<lb/>Brandbeschädigte gar nichts, andere nur einige Thaler
<lb/>erhalten hätten. Die Provokanten sind dagegen der Ansicht,
<lb/>daß, da bei Hingabe der Unterstützniigsbeträge von den
<lb/>Gebern keine Bedingung hiuzngefügt worden sei, die ein- 
<lb/>gegangenen Gelder den Brandbeschädigten gemeinschaftlich
<lb/>»nd zwar unter gleicher Berechtigung zustänten.

<lb/>Mit jener eigenmächtigen Bertheilnng. zu welcher sie
<lb/>keinen Auftrag crtheilt haben »voll.'», sind sic nicht zufrie- 
<lb/>den und verlangen, daß das noch vorhandene UnterstützungS-
<lb/>geld vertheilt und hinsichtlich deö vertheilten eine Gleich,
<lb/>stellung bewirkt werde. Da sie ;u rer Ueberzengnng gelangt
<lb/>sind, daß mit den Provokaten in Güte eine solche Theilung
<lb/>nicht zu Stande zu bringen ist, haben sie, unter Angabe
<lb/>von Beweismitteln für ihre Behauptungen, darauf ange- 
<lb/>tragen :

<lb/>die Provokaten für schuldig zu erkennen, sich die ge-
<lb/>richtl che Theilung der erwähnten Prandnnterstützungs-
<lb/>Gelder gefallen zu lassen und zu diesem Behufe eid- 
<lb/>lich anzugeben, was sie von den fraglichen Geldern
<lb/>erhoben und erhalten, sodann aber die auf diese
<lb/>Weise und durch die angegebenen Beweismittel fest-
<lb/>gestellte Piasse in der Art zivischen den Provokanten
<lb/>und Provokaten zu vertheilen, daß jedem Abgebrann-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0648.tif"
                n="636"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0648--><p/>
            <p>

               <lb/>636
</p>
            <p>

               <lb/>teu ein gleicher Betrag zugetheilt und überwiesen

<lb/>werde.

<lb/>Die sechs Provokaten außer der Stadt Medebach
<lb/>bestreiten die faktischen Angaben der Provokation, und sind
<lb/>der Meinung, daß es der ganzen Provokation an jedem
<lb/>haltbaren Fundamente fehle. Sie ständen zu den Provo
<lb/>kanten in gar keinen! Rechtsverhältnis und sei die hier zur
<lb/>Sprache gekommene BerlheilungsAngelegenheit eine Der
<lb/>waltnngesache, !velche nur den Weg der Beschwerde, nicht
<lb/>aber den des Rechts zulasse. Sie beantragen daher Abwei«
<lb/>sung der Provocanten. Die Stadt Medebach bestreitet
<lb/>zunächst einigen der Provokanten die Activlegitimation, da
<lb/>sie durch den Brand, nichts verloren hätten, und weist über-
<lb/>Haupt jeden Klageansprnch von sich ab. — Sie fuhrt an,
<lb/>daß die Bertheilu'.'g nach einem v.u der Königl. Regierung
<lb/>festgestellten und gebilligten Plane vorgenommen sei und
<lb/>behauptet, daß sie von den eingegangenen Unterstützungs-
<lb/>geldern nichts anders erhalten habe, als was ihr von
<lb/>Anfang an ausschließlich bestimmt gewesen sei, so nament- 
<lb/>lich das Königliche Gnadengeschenk von 1500 Thaler und
<lb/>eine ihr gebührende, durch die Disposition Königl. Regie- 
<lb/>rung festgesetzte Rate der Collectengelder. Abgesehen davon,
<lb/>daß also die ^tadt gar nichts zu der TheilungSmasse zu
<lb/>cenferiren habe, sei auch der Anspruch der Provokanten
<lb/>unbegründet- Denn eS sei offenbar die Absicht der Geber
<lb/>gewesen, daß die eingesandten Unterstützungsgelder nach
<lb/>Maaßgabe des Bedürfnisses vertheilt würden, nicht aber
<lb/>einzelne zu bereichern, und es würde diesem Zweck ent- 
<lb/>gegengehandelt sein, wenn man eine Bertheilung nach
<lb/>Köpfen vornehmen wellte, da unter den Provokanten viele
<lb/>seien, die durch die Feuersbrunst entweder gar nichts oder
<lb/>nur wenig eingebüßi hatten. Die Stadt Medebach bittet
<lb/>daher, den Antrag der Provokanten zu verwerfen.

<lb/>Das Kreisgericht zu Brilon hielt die Klage ebenfalls
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0649.tif"
                n="637"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0649--><p/>
            <p>

               <lb/>637
</p>
            <p>

               <lb/>füt rechtlich nicht Begrüntet, da man nicht annehmen könne,
<lb/>daß die zusammengebrachte UnterstützungSsumme ein gemein- 
<lb/>schaftliches üigenthum der sämmtlichen Abgebrannten ge- 
<lb/>worden sei, indem die Reqnisite des Eigentdumserwerbes
<lb/>nicht festgcstellt seien. Len einem mit Collation verbun- 
<lb/>denen Theituugöverfahren könne daher nicht die 'Rede sein.
<lb/>— Die aufgebrachten Gelder hätten, vielmehr die Natur
<lb/>der Almosen, und sei der Empfänger solcher Gaben zur
<lb/>Restitution nicht verpflichtet, derjenige aber, welcher zu wenig
<lb/>empfangen zu haben behaupte, könne nur ein Recht gegen
<lb/>den geltend machen, welcher die Bcrtheilung instruktionS-
<lb/>widrig und dem bestimmten Zweck entgegen unrichtig vor- 
<lb/>genommen habe. Durch Erkcnntniß vom 23. Jan. 18ö1
<lb/>wurde demgemäß die Provokation zurückgewiesen.

<lb/>Gegen diese durch Beifügung vom 1. April e. insi-
<lb/>nuirtc Entscheidung haben die Provokanten nnteriw?. Mai
<lb/>c. appcllirt. .'7 derselben habe» die Appellation unter'm
<lb/>b. Juli c. eingeführt und gerechtfertigt.

<lb/>Sie dednziren, ohne Borbringung neuer Thatsachen,
<lb/>daß durch die in Folge der Wirksamkeit des HülfsauS-
<lb/>schusfeS einzegangcnen Unterstützungsgelder, welche nicht
<lb/>für bestimmte Personen eingesammelt und eingesandt,
<lb/>sondern den Medebacher Abgebrannten hingegeben
<lb/>worden sein, für diese Abgebrannten eine Gemeinschaft und
<lb/>ein Miteigenthum an dem Unterstützungsfondö cutst.-nden
<lb/>sei. — Sie halten ferner die Ansicht des ersten Richters,
<lb/>daß die Unterstützungsgelder die 'liatur von Almosen hät- 
<lb/>ten, für unrichtig, behaupten vielmehr, daß der E hu alter
<lb/>der Almosen als'solcher aufgehört habe, sobald die Gelder
<lb/>an das Comite, welches von den sechs Provokatcn gebildet
<lb/>worden sei, abgeliefert worden und daß von diesem Zeit- 
<lb/>punkte an jeder der Abgebrannten ein gleiches Recht aus
<lb/>die eingegangenen Gelder erworben habe. — Ihre Bchaup.
<lb/>tungen suchen sie, unter Wiederholung der schon in erster
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0650.tif"
                n="638"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0650--><p/>
            <p>

               <lb/>vorgebrachteu Thatsachen, durch eine längere Re-chtS-
<lb/>ausführung zu motiviren, und gelangen zu dem Resultat,
<lb/>daß die Klage auf Aufhebung der unter den Abgebrannten
<lb/>bestandenen Gemeinschaft und endliche Auseinandersetzung
<lb/>derselben wohlbegründct sei. — Sie bitten daher das an-
<lb/>gefechtene Erkenntniß aufzuheben und dem Klage-Anträge
<lb/>gemäß zu erkennein

<lb/>Die Appellation ist von den Provokaten Müller,
<lb/>Kamp, Bange, Nolle, N'cken und der Stadt Medebach
<lb/>rechtzeitig beantwortet worden. Ter Proookat Lehrer Kes-
<lb/>ling ist nicht vertreten.

<lb/>Die fünf ersten Provokaten weisen unter Bezugnahme
<lb/>auf 8- 22. des U. Gesetzes vom 31. December 18-12,
<lb/>darauf hin, daß die Schlichtung der vorliegenden Angele- 
<lb/>genheit von dem Rechtswege ausgeschlossen sei, da di.'
<lb/>Schlußvertheilung, wie sich aus einem beigefügten Rcgie-
<lb/>rungsrescript ergebe, unter Autorität der Regierung vor- 
<lb/>genommen sei und daher etwaige Beschwerden in der Ber-
<lb/>waltungSiustanz erleoigt werden müßten. Sie suchen sodann
<lb/>auszuführen, wie sehr das von den Provokanten unterstellte
<lb/>Miteigenthum nach Kopftheileu der Natur des vorliegenden
<lb/>Verhältnisses widerspreche, indem nirgend erwiesen sei, daß
<lb/>die Geber nach Köpfen hätten geben wollen, sondern man
<lb/>vielmehr nur annehmen könne, daß sie eine Bcrtheilung
<lb/>nach Maaßgabe des Bedürfnisses im Auge gehabt und auf
<lb/>die Umsicht einer örtlichen Bertheilungsbehörde, als die
<lb/>Interpreten ihres wahrscheinlichen Willens, stillschweigend
<lb/>compromittirt hätten. Es könne also auch von den Pro- 
<lb/>vokanten kein Besitz, kein Eigenthum nach Kopftheileu er- 
<lb/>worben worden sein.

<lb/>Die Stadt Medebach ist der Ansicht, daß die eingc-
<lb/>gangenen Unterstützuugsgelder als Almosen zu betrachten
<lb/>seien, da die Gaben verlangt und gesendet worden, die
<lb/>durch den Brand in ihrem BermögenSstande herabgekom-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0651.tif"
                n="639"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0651--><p/>
            <p>

               <lb/>639
</p>
            <p>

               <lb/>menen Einwohner zu unterstützen und der vermögenslosen
<lb/>Stadt Medebach, welche am meisten durch die Feuersbrunst
<lb/>gelitten,^zn Hilfe zu kommen. Es fei klar, daß die Abge.
<lb/>brannten nicht als moralische Person in Betracht kommen
<lb/>könnte», und daß nicht jeder derselben Miteigenthum an
<lb/>dem HülfsfondS habe.

<lb/>Von Seiten der Provokaten wird Bestätigung des
<lb/>Erkenntnisses erster Instanz beantragt.

<lb/>Diese Bestätigung mußte erfolgen, da die von den
<lb/>Provokanten zur richterlichen Cognition gebrachte Angele- 
<lb/>genheit auch nach ihren Deduktionen in zweiter Instanz
<lb/>sich aus keinem privakrcchllicheii^Gesichtspunktbeurtheilen las- 
<lb/>sen. Die Ansicht, daß die Medebacher Abgebrannten an den
<lb/>eingegangenen Unterstützungsgeldern Miteigenthum unter
<lb/>gleicher Betheiligung der Einzelnen erworben hätten, ist
<lb/>völlig unhaltbar. Es fehlt sowohl ein zur Uebertragung
<lb/>dieses EigenthuinS geeigneter Titel, als auch die Angabe
<lb/>von Thatsachen aus welchen die erforderliche ErwerbungS-
<lb/>art, — die Besitzergreifung — erhellt.

<lb/>Was deil Titel betrifft, so haben die Geber der
<lb/>Unterstützimgsgeldcr gewiß nicht die Absicht gehabt, unter
<lb/>den Medebacher Abgebrannten gemeinschaftliches Eigenthum
<lb/>zu begründen, ihr Zweck ist ohne Zweifel nur der gewesen,
<lb/>denjenigen Einwohnern von Medebach, welche durch den
<lb/>Brand wirklich Schaden gelitten, verhältnißmäßigen Ersatz
<lb/>zu leisten.

<lb/>Zur Erreichung dieses Zwecks haben sie sich an den
<lb/>sich darbietenden Hülfsausschuß oder die Collecten veran- 
<lb/>staltende Behörde gewendet, und diesen gleichsam ein Man»
<lb/>dat ertheilt, die gespendeten Almosen zur Linderung der
<lb/>Roth und zur Unterstützung der Hülfe bedürfenden Abge- 
<lb/>brannten zu verwenden. — Die entgegengesetzte Ansicht
<lb/>der Provokanten würde zu dem offenbar widersinnigen
<lb/>Resultat führen, daß Jemand, der zwar von dor Feuc. s-

<lb/>Z«brg&gt;«,g, 4. Hrst. 42
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0652.tif"
                n="640"
                xml:id="zs1-2173749_15-1852_0652"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0652--><p/>
            <p>

               <lb/>640
</p>
            <p>

               <lb/>Brunft betroffen worden, aber keinen Verlust erlitten hat,
<lb/>weil er entweder nichts zu verlieren hatte oder seine Habe
<lb/>bei Zeiten gerettet hat, aus der Masse der Almosen also
<lb/>nicht Ersatz seines Schadens, sondern Bereicherung ver- 
<lb/>langen könnte.

<lb/>Auch haben die Abgebrannten niemals die einge- 
<lb/>gangenen Gelder gemeinschaftlich in Besitz genommen. Die
<lb/>Geleer sind nach eigener Darstellung der Provocante» ent- 
<lb/>weder direkt an den ganz selbstständig handelnden Haupt-
<lb/>auöschuß oder unmittelbar an die durch den Brand haupt- 
<lb/>sächlich beschädigte Stadt Medebach gelangt. — Es liegt
<lb/>in der Natur der Almosen, als welche sich die zusammen«
<lb/>gebrachten Summen unbedenklich charakterisiren, daß der
<lb/>Hülföbedürftige erst durch die vorgenommene Bertheilung
<lb/>an den auf ihn repartirten Beträgen Besitz- und Cigen-
<lb/>thumsrechte crivirbt, vorher aber ju der Masse der Almosen
<lb/>in keiner rechtlichen Beziehung steht lind daher niemals
<lb/>seine Bedcnknng nach einem von ihm aufgeworfenen Modus
<lb/>erzwingen kann. — Ebensowenig begründet die auch gegen
<lb/>Andere in Folge gleicher Veranlassung auögeübte Wohl-
<lb/>thätigkeit für ihn eine Gemeinschaft mit diesen, geschweige
<lb/>denn daS Recht, von den übrigen Almosenempfängern, welche
<lb/>er bevorzugt glaubt, zu seinen Gunsten -Collation und
<lb/>Theilung dcS Mehrempfangcnen zu verlangen. — Einen
<lb/>solchen Vernunft- und rechtswidrigen Zweck verfolgen die
<lb/>Provokanten, wenn sie von den angeblich zu hoch bedachten
<lb/>Provokaten Herausgabe und Theilung der ihnen zugekom- 
<lb/>menen Unterstützungssumme fordern. —

<lb/>Da die Provokanten nicht bestritten haben, daß die
<lb/>Schlußvertheilung des Almosenfonds nach einem von der
<lb/>König!. Negierung gebilligten Distributionsplan erfolgt sei,
<lb/>kann es mit Rücksicht auf das von den Provokaten produ»
<lb/>zirte Regierungs. Rescript vom 10. August 1848 keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß die vorliegende Angelegenheit von
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0653.tif"
             n="641"
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         <div xml:id="d23675e55687"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="LX.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wenn die für eine fortwährende Verbindlichkeit geleistete Bürgschaft nach Ablauf eines Jahrs gekündigt worden, muß dann noch der Ablauf eines Jahrs seit der Kündigung abgewartet werden, bevor auf Befreiung vom Bürgschaftsnexus geklagt werden kann?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Esleben, ...">mitgetheilt von Herrn Rechts-Anwalt Esleben in Olpe</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0653--><p/>
            <p>

               <lb/>641
</p>
            <p>

               <lb/>Anfang an der Leitung der Verwaltungsbehörde unterwor- 
<lb/>fen gewesen ist. Wenn daher die Provokanten glaubten,
<lb/>daß bei der Vertheilung ihre Ansprüche nicht gehörig berück- 
<lb/>sichtigt seien, so war es ihre Sache, bei der Königlichen
<lb/>Regicrnng Beschwerde zu führen und Abhülfe der zum
<lb/>Vorschein gekommene Unbilligkeiten nachzusuchen. Da dies
<lb/>versäumt ist, haben sich die Provokanten die für sie etwa
<lb/>nachtbciligen Folgen selbst znzuschreiben. —

<lb/>Die Verurtheilung in die Kosten und die dem Streit- 
<lb/>gegenstand angemessene Succumbenzstrafe rechtfertigt sich
<lb/>durch §§. 6. und 49. Thl. I. Tit. 23. Allgemeine Gerichts-
<lb/>Ordnung.

<lb/>Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
</p>
            <p>

               <lb/>LX.

<lb/>Wenn die für eine fortwährende Verbindlichkeit
<lb/>gelüftete Bürgschaft nach Ablauf eines Jahrs
<lb/>gekündigt worden, muß dann noch der Ablauf
<lb/>eines Jahrs feit der Kündigung abgrwartet wer- 
<lb/>den, bevor aus Befreiung vom Kürgfchaftsneruo
<lb/>geklagt werden kann?

<lb/>&lt;«. L. R. I. 14. §. 359, 360, 361.)

<lb/>Rechtsfall,
<lb/>mitgetheilt von

<lb/>Herrn Recht«-Anwalt ESleben in Olpe.

<lb/>5^bige Frage ist in nachstehendem Erkenntnisse
<lb/>bejahet.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0654.tif"
                n="642"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0654--><p/>
            <p>

               <lb/>642
</p>
            <p>

               <lb/>In Namen deS Königs!

<lb/>In Sachen der Ehefrau Christoph Pfuhle, Anna
<lb/>Gertrud geborne Hütten, in Assistenz ihres Ehemannes zu
<lb/>Förde, Klägerin und Appellantin, gegen den Friedrich
<lb/>Beule daselbst, Verklagten und Appcllaten,

<lb/>hat der Civil- Senat des Königlichen Appell nions.
<lb/>gerichts zu Arnsberg in der Sitzung v. 21. Febr.
<lb/>1852, an welcher die Appellationsgerichts-Ralhe
<lb/>Rinteten, Schmidt, Stüudeck und Schulz und der
<lb/>Kreisgerichts - Rath Westcrmaun Tbeil geuomMe»
<lb/>haben,

<lb/>für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß der ersten Abtheilung des
<lb/>Königtichen Kreisgerichts zu Olpe v. li). Septbr.
<lb/>1851 zu bestätigen und Appellantin in die Kosten
<lb/>dieser Instanz zu verurtheiten.

<lb/>Von ilicchtö Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Christoph Pfuhle, der Ehemann der Klägerin, hat
<lb/>wegen eines Darlehnö von 150 Thlr. nebst Zinse», wel- 
<lb/>ches Verklagter ex obligatione vom 17. Oktober 1848 dem
<lb/>Anton Verse zu Melbecke verschuldete, für den Verklagte»
<lb/>Bürgschaft geleistet und dafür mit dem Grundstücke M 82.
<lb/>Vol. I. lul 34. deö Hppoihekenbuchs der Stenergemeinde
<lb/>Förde Hypothek bestellt, welche ex «leere»» v. 20. Dezbr.
<lb/>1848 eingetragen worden ist. Er hat durch Vertrag vom
<lb/>16. Juli 1850 sein gesammteö Vermöge» auf die Klägerin
<lb/>übertragen, und ist in Folge dessen der Besitztitel des er-
<lb/>wähnten Grundstücks für die Klägerin berichtigt worden.

<lb/>Die Klägerin, auf welche durch diesen Vertrag aua&gt;
<lb/>die Verpflichtungen ihres Ehemannes übergegangen sind,
<lb/>und welche daher die ihr zur Beseitigung der Bürgschaft
<lb/>zu Gebote stehenden Mittel mit Recht i» Anwendung bringt,
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0655.tif"
                n="643"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0655--><p/>
            <p>

               <lb/>643
</p>
            <p>

               <lb/>verlangt vom Berklagten Befreiung von der Bürgschaft
<lb/>und Löschung der dafür konstituirtcn Hypothek, da seit der
<lb/>unentgeltlichen Bürgschaftsleistung mehr als Ein Jahr ver- 
<lb/>flossen sei. Indem sie dem Berklagten den Eid darüber
<lb/>deferirt, daß sie ihn zur Befreiung von der Bürgschaft
<lb/>aufgefordert habe, obgleich sie diesen Eid selbst für uner- 
<lb/>heblich halt, da Verklagter schon durch die Klage m mora
<lb/>sei, hat sie darauf angctrageu:

<lb/>den Verklagten für schuldig zu erklären, sie von
<lb/>der Nealbürgschastsverbiudlichkeit zu befreien und
<lb/>demgemäß die Löschung der dafür zu Gunsten des
<lb/>Gläubigers Anton Verse zu Melbecke für dessen
<lb/>Kapital von 150 Thlr. nebst Zinsen und Kosten
<lb/>ex oliligaliouc vom 17. Cctebcr 1848 auf die
<lb/>Immobilien v«,l. l. fol. 154. rcsp. Vol. l tol. 1l.
<lb/>und II. des Hypolhekenbnchs von Förde konsti-
<lb/>tuirten Hypothek zu erwirken.

<lb/>Der Verklagte bestreitet, daß er aufgefordert sei, die
<lb/>Befreiung von der Bürgschaft zu bewirken. Er hält diese
<lb/>Aufforderung aber auch für unerheblich, weil die Zeit, wann
<lb/>sie stattgefunden habe, nicht angegeben sei, und ist der
<lb/>Ansicht, daß hier eine Kündigungsfrist von Einem Jahre,
<lb/>mindestens aber eine der Frist der Kapitalskündigungen
<lb/>glcichkommende zu beobachten sei, ehe Befreiung von der
<lb/>Bürgschaft verlangt werden könne.

<lb/>Unter event. Acceptation des deferirten Eides hat er
<lb/>Abweisung der Klage beantragt.

<lb/>Durch Erkenntniß der ersten Abtheilung des König!.
<lb/>Kreisgerichts zu Olpe vom 19. September 1851 wurde
<lb/>Klägerin, unter Berurtheilung in die Kosten, mit ihrer
<lb/>Klage zur Zeit abgewicsen. In den Erkenntnißgründen
<lb/>wird auögefüyrt, daß es sich hier um eine fortwährende
<lb/>Verbindlichkeit handele und es zweifellos sei, daß nach
<lb/>§§. 359. 360. I. 14 des A. L.ZR. der Hauptschuldner
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0656.tif"
                n="644"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0656--><p/>
            <p>

               <lb/>644
</p>
            <p>

               <lb/>eine nach Ablauf des ersten Jahrs gekündigte Bürgschaft
<lb/>für eine derartige Verbindlichkeit vor Ablauf des zweiten
<lb/>JahrS zu lösen verpflichtet sei. — Dieses zweite Jahr
<lb/>nehme von der Kündigung seinen Anfang und sei von der
<lb/>Klägerin nicht einmal behauptet, daß sie bei Anstellung der
<lb/>Klage schon vor Jahresfrist gekündigt habe.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hat Klägerin appellirt. —
<lb/>Sie geht bei Rechtfertigung ihrer Beschwerde davon aus,
<lb/>daß hier allerdings eine fortwährende Verbindlichkeit vor- 
<lb/>liege, behauptet indessen, daß der ersie Richter die tztz. 359.
<lb/>und 360. a. a. 0. falsch intcrprctirt habe. Es sei zwar
<lb/>richtig, daß der §. 359. zur Aufkündigung der Bürgschaft
<lb/>den Ablauf eines Jahres erfordere, allein der tz. 360. be- 
<lb/>stimme nicht, daß nach dieser Aufkündigung abermals Ein
<lb/>Jahr abgelaufen sein müsse, bevor die Befreiung von der
<lb/>Bürgschaft gefordert werden könne, sondern vielmehr, daß
<lb/>der Haupts.iuldner den Bürgen vor Ablauf des zweiten
<lb/>Jahres nach Uebernahme der Bürgschaft davon befreien
<lb/>müsse. —

<lb/>Wenn auch die Voraussetzung des ersten Richters
<lb/>und der Appellantin, daß es sich hier um eine fortwäh- 
<lb/>rende Verbindlichkeit handele, begründet erscheint, da der
<lb/>tz. 359. I. 14. des A. 9. R. sich nicht blos auf solche fort- 
<lb/>währende Verbindlichkeiten, denen der §. 322. a. a. O.
<lb/>erwähnt, bezieht, sondern auch auf alle diejenigen, welche
<lb/>entweder erst nach vorheriger Aufkündigung zahlbar, oder
<lb/>sonst an keinem gewissen Termine fällig sind, so ist doch
<lb/>die von der Appellantin vorgebrachte Auslegung der §§. 359.
<lb/>und 360. a. a. O-, auf Grund deren sie Abänderung des
<lb/>ersten Erkenntnisses und Verurtheilung des Verklagten nach
<lb/>dem Klagepetitum beantragt, in keiner Weise gerechtfertigt.
<lb/>Schon eine nnbefangene grammatische Interpretation der
<lb/>in Rede stehenden Gesetzesstellen führt zu dem Schlüsse,
<lb/>daß daS zweite Jahr von der Kündigung und nicht von
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0657.tif"
                n="645"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0657--><p/>
            <p>

               <lb/>«4»
</p>
            <p>

               <lb/>der Uebernahme der Bürgschaft anfängt, Namentlich deutet
<lb/>das Wort »alsdann- darauf hin, daß die Kündigung
<lb/>einen Zeitabschnitt bildet, und von diesem Moment an
<lb/>ein neuer beginnt.

<lb/>Unbedenklich ergibt sich aber aus der ratio legis, daß
<lb/>das zweite Jahr von der Kündigung seinen Anfang nimmt.
<lb/>Der Gesetzgeber hat unverkennbar vermeiden wollen, daß
<lb/>der Schuldner einer fortwährenden Berbindlichkeit plötzlich
<lb/>und unvorbereitet mit der Anforderung den Bnrgschafts-
<lb/>nexus zu losen überfallen werden könne, er hat ihm viel- 
<lb/>mehr eine geraume Frist um die Anstalten zur Befreiung
<lb/>des Bürgen treffen zu können, sichern »vollen, wobei gewiß
<lb/>einerseits Rücksicht darauf genommen ist, daß die Tilgung
<lb/>einer fortwährenden Verbindlichkeit bedeutendere Vorkeh- 
<lb/>rungen erheischt, andrerseits darauf, daß der Bürge für
<lb/>eine derartige Verbindlichkeit, ivenn er keinen Endtermin
<lb/>verabredete, mit Recht erwarten muß, einige Jahre an
<lb/>seine Bürgschaft gebunden zu sein. Wäre die von der
<lb/>Appellantin unterstellte Bedeutung der §§. 359. 360. rich-
<lb/>tig, so würde gerade das Gegentheil für den Hauptver- 
<lb/>pflichteten erreicht sein. Derselbe kann nach Ablauf des
<lb/>ersten Jahres ohne vorhergehende Willenserklärung des
<lb/>Bürgen nicht wissen, ob Letzterer Befreiung von der Bürg- 
<lb/>schaft verlangt, er hat daher auch keine Veranlassung, die
<lb/>Befreiung vorzubereiten. Der Bürge aber könnte das erste
<lb/>Jahr und auch das zweite von Uebernahme der Bürgschaft
<lb/>angerechnet, ohne Aufkündigung verstreichen lassen und dann
<lb/>von dem ganz unvorbereiteten Hauptverpflichteten, ohne
<lb/>ihm Frist zu gönnen, Liberation fordern. Dies würde
<lb/>offenbar den Hauptverpflichtcten ganz in die Hände des
<lb/>Bürgen geben, was unmöglich in der Absicht des Gesetz,
<lb/>gebers gelegen haben kann. — Um diesen augenscheinlichen
<lb/>Jnconvenienzen vorzubeugen, hat er Sorge getragen, daß
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0658.tif"
                n="646"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0658--><p/>
            <p>

               <lb/>dein Hauptverpflichteten unter allen Umständen die einjäh- 
<lb/>rige Kündigungsfrist verbleibe.

<lb/>Bei dieser einzig richtigen Bedeutung der §5. 359.
<lb/>360. ci. ci. D würde die Klage nur daun zur Zeit begrün-
<lb/>det sein, wenn Klägerin schon bei Anstellung derselben vor
<lb/>Jahresfrist gekündigt hätte, oder wenn etwa seit dem Tage
<lb/>der Klage ein Jahr verflossen wäre. Ersteres hat die
<lb/>Klägerin selbst nicht behauptet, letzteres ist nicht der Fall,
<lb/>da die Klage am 15. März 1851 eiligereicht ist.

<lb/>Die ausgesprechenc Bestätigung dcS ersten Erkennt«
<lb/>nisses nach dem Anträge des Appellate» ist daher gerecht- 
<lb/>fertigt.

<lb/>Die Entscheidung des Kostenpunkts gründet sich auf
<lb/>8- 6. I. 23. der A. G. O.

<lb/>Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.

<lb/>Rinteln.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag.

<lb/>Die in dieser Entscheidung aufgestellten Gründe
<lb/>erscheinen mehr ökonomisch als juristisch.

<lb/>Die allcgirten ;§. disponircn:

<lb/>$. 3r&gt;9. Wer für fortwährende Verbindlichkeiten
<lb/>ohne Zeitbestimmung und ohne Vergeltung Bürgschaft
<lb/>geleistet hat, kann dieselbe nach Ablauf Eines Jahrs
<lb/>aufkündigen."

<lb/>§. 360. „Der Hauptverpflichtete muß alsdann,
<lb/>wenn ihm auS Nebenverträgen, oder sonst, besondere
<lb/>Rechte, die Fortsetzung der Bürgschaft zu verlangen,
<lb/>zukommen, den Bürgen vor Ablauf des zweiten Jahr»
<lb/>von der Bürgschaft befreien.

<lb/>Es kommt nuu darauf an: ob der Ablauf des zwei- 
<lb/>ten Jahrs in §. 360. sich auf den Zeitpunkt der geschehe- 
<lb/>nen Kündigung nach §. 359, oder auf den Zeitprmkt der
<lb/>übernommenen Bürgschaft zurückbezieht. Das Letztere er.
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0659.tif"
                n="647"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0659--><p/>
            <p>

               <lb/>047
</p>
            <p>

               <lb/>scheint wohl die richtigere Interpretation zu fein. Die
<lb/>beiden Bestimmungen in §. 359. und 360.

<lb/>„nach Ablauf Eines Jahrs'

<lb/>.vor Ablauf des Zweiten Jahrs«
<lb/>sind correlative, und stehen in der engsten Verbindung,
<lb/>indem sie beide nur den Zeitpunkt der Uebcrnahme der
<lb/>Bürgschaft im Auge haben können. Wenn der §. 359
<lb/>unbestritten seine Anwendbarkeit vom Tage der geleisteten
<lb/>Bürgschaft berechnet, und dafür den Ablauf Eines Jahrs
<lb/>verlangt, so kann auch die Zeitbestimmung in §. 360. sich
<lb/>gleichfalls nur darauf beziehen wollen, wenn er disponirt,
<lb/>daß alsdann der Hauptverpflichtete, wenn ihm kein Recht
<lb/>für die Fortsetzung der Bürgschaft zur Seite steht, den
<lb/>Bürgen vor Ablauf des zweiten Jahrs von der Bürgschaft
<lb/>befreien soll. Die Zeitbestimmungen:

<lb/>»Eines Jahrs«
<lb/>und

<lb/>»Zweiten JahrS«

<lb/>beide mit großen Anfangsbuchstaben, geben zu erkennen,
<lb/>' daß diese Jahresbestimmungen sich auf einen und den näm- 
<lb/>lichen Zeitpunkt, von wo an man zu rechnen anfangen soll,
<lb/>zurückbeziehen.

<lb/>Nach beiden ein Ganzes statuirenden §tz. muß der
<lb/>Bürge den Ablauf Eines JahrS seit der Bürgschaftsleistung
<lb/>abwarten, dann kann er dieselbe aufkündigen, alsdann
<lb/>aber muß der Hauptverpflichtete, bevor das Zweite Jahr
<lb/>abläuft, den Bürgen befreien. Komint der Verpflichtete
<lb/>vor Ablauf dieses Zweiten JahrS seiner Verbindlichkeit
<lb/>nicht nach, so kann der Bürge, da dem Verpflichteten nach
<lb/>A. 9. R. 3. §. 47. pr.

<lb/>das volle Zweite Jahr zu statten kommen muß. nach §. 361.
<lb/>l. 14. A. L- R. auf Befreiung klagen, sobald da« Zweite
<lb/>Jahr seit der Bürgschaftsleistung ghgelaufen ist.

<lb/>Sowohl die wörtliche Fassung als der logische Sinn
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0660.tif"
                n="648"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0660--><p/>
            <p>

               <lb/>«4»
</p>
            <p>

               <lb/>und Zusammenhang der allegirten §§. rechtfertigt diese
<lb/>Interpretation, wovon die Richtigkeit noch mehr hervor«
<lb/>leuchtet, wen» man, &gt;vie im obigen RcchtSfalle, den Fal!
<lb/>nimmt, wo nach Ablauf zweier oder mehrerer Jahre seit
<lb/>der Bürgschaftsbestellung erst gekündigt worden. Wie will
<lb/>man hier die correlativen Bcsrimmnngeu des „Ersten" und
<lb/>»Zweiten« Jahrs in Einklang bringen, wenn man anneh-
<lb/>men wollte, daß erst nach Ablauf Eines Jahrs seit der
<lb/>Kündigung auf Befreiung geklagt werden könne. Hier fühlt
<lb/>man so recht das Bedürsniß einer bcsondcrn Bestimmung
<lb/>dafür im §. 360, wo der Gesetzgeber, wenn er den Ablauf
<lb/>Eines JahrS seit der Kündigung für die Zuläßigkeit der
<lb/>Befreiungsklage -hätte statuiren wollen, hätte sagen müssen:
<lb/>»nach Ablauf Eines JahrS seit der Aufkündigung."

<lb/>Eben weil dies nicht geschehen, kann man es nicht annehmen.
<lb/>DaS Resultat dieser Erörterung ist sonach:

<lb/>Daß dem Schuldner iilindcstcnS Zwei volle Jahre
<lb/>seit der Bürgschaftsleistung als gesetzliche Ver- 
<lb/>günstigung zu statten kommen sollen, damit er mit
<lb/>der Befrciungsklage vom Bürgen nicht übereilt
<lb/>wird, daß aber nach Ablauf v.n zwei Jahren die
<lb/>Voraussetzungen einer solchen Vergünstigung weg- 
<lb/>fallen, da er Zeit genug gehabt, die Befreiung
<lb/>deS Bürgen zu präpariren.

<lb/>Nach Ablauf von Zwei Jahren, die das Gesetz dem
<lb/>Bürgen gewährt, wird er demnach

<lb/>cfr. A. L. R. I. 16 §. 20. ff.
<lb/>nach fruchtloser, die Kündigung iuvolvircndeii, Aufforderung
<lb/>mit der Befreiungsklage belangt werden können *).

<lb/>*) ®« heißt im §. 359. nicht „mit" sondern „nach" Ablauf
<lb/>Liner Jahrs. Da« zweite Jahr kann also auch erst mit der
<lb/>Kündigung anfangen. Allerdings ist im §. 3G0. daS ,,d e &lt;
<lb/>zweiten JahrS" falsch gesetzt, e« hat „einer" heißen sollen.
<lb/>Da« Gesetz ist freilich nicht gut gefaßt, vr. Sommer.
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="LXI.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Auch im Herzogthum Westfalen ist der Adjacent eines Flusses dem anerkannten Fischereiberechtigten gegenüber zur Mitfischerei berechtigt</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsf.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgeth. v. Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0661--><p/>
            <p>

               <lb/>649
</p>
            <p>

               <lb/>I XI
</p>
            <p>

               <lb/>Auch im Herzogthum Westfalen ist -er A-jacent
<lb/>kineo Flusses dem anerkannten Fischereiberechtig-
<lb/>ten gegenüber zur Mitfischerei berechtigt.

<lb/>R e ch t ö f a l l ,

<lb/>mitgerl,eilt
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>Aas folgende Erkenntniß ist besonders in der Be.
<lb/>ziehung wichtig, daß der Beweis einer Observanz im Her«
<lb/>zogthnm Westfalen, wonach der Adjacent dem Fischereibe«
<lb/>rechtigten gegenüber zur Mitsischerei nicht berechtigt ist,
<lb/>nicht zugclasscn ist. — Ttreng genommen dürfte dieses
<lb/>Mitfischercirccht eine Eroberung der Wissenschaft sein. Auch
<lb/>Eroberungen führen zn legitimen Zuständen! Schwer wird
<lb/>nur sein, immer die Mitte des Flusses einzuhalten. —
</p>
            <p>

               <lb/>Im Namen des Königs!

<lb/>In Sachen des Theodor Schmidt gnt. Vogt zu Len.
<lb/>Hausen, Verklagten und Appellanten, wider den Grafen v.
<lb/>Plettenberg.Lenhausen zu Hovestadt, Kläger und Appellaten.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0662.tif"
                n="650"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0662--><p/>
            <p>

               <lb/>650
</p>
            <p>

               <lb/>ficit der Civil-Senat des Königlichen Äppellationsgerichis
<lb/>zu Arnsberg in der Sitzung vom 21. Februar 1852, an
<lb/>welcher die Appellations-Räthe Rintelen, Schmidt, Stün-
<lb/>deck und Schulz und der Kreisgcrichts-Rath Westermanu
<lb/>Theil genommen haben, für Recht erkannt:

<lb/>daß das Erkenntniß der I. Abtheilung des Kreis-
<lb/>gerichts zu Olpe vom 8. Juli 1851 dahin abzu-
<lb/>ändern, daß Kläger mit der erhobenen Klage ab.
<lb/>zuweisen und die Kosten beider Instanzen jeder
<lb/>der Parteien zur Hälfte aufzuerlegen.

<lb/>Bon Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Der Kläger nimmt als Eigenthümer der gräflichen
<lb/>Güter Lenhausen das Eigenthum der Fischerei auf der
<lb/>Lenne von dem Rönkhauser Bach bis zum Habbekcr Seifen
<lb/>in Anspruch, sich darauf stützend, daß daS öigenthum die-
<lb/>ser Privatfischerei 40 — 50 Jahre ausschließlich geltend
<lb/>gemacht und durch den Theilungsrezeß der Lenhauser
<lb/>Mark vom 27. April 1834 anerkannt und bestätigt worden
<lb/>sei. Da nun Verklagter am 28. Dezbr. 1849 in dieser
<lb/>Fischerei in der Nähe der Lennebrücke bei Lenhausen mit
<lb/>einer Lute offen und unter der Behauptung des Rechts
<lb/>dazu gefischt habe, so beantragt Kläger zu erkennen, daß
<lb/>der Verklagte

<lb/>nicht berechtigt, auf der Lenne von dem Rönk- 
<lb/>hauser Bach bis an das Habbeker Seifen die
<lb/>Fischerei auSzuübcn.

<lb/>Beklagter bestreitet die Fischcreigerechtigkeit deö Klä- 
<lb/>gers in den bczeichneten Grenzen nicht, wohl aber die
<lb/>Ausschließlichkeit des Rechts und behauptet, daß ihm, weil
<lb/>er Miteigenthümer des Grundstücks sei, von welchem aus
<lb/>er gefischt habe, als Adjacent die Fischerei bis auf die
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0663.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0663--><p/>
            <p>

               <lb/>Mitte des Flusses so weil sein Grundstück reiche, zustehe.
<lb/>Er beantragt daher Abweisung.

<lb/>Hierauf hat der Kläger bestritten, daß Beklagter Ad«
<lb/>jacent der Lenne sei und hält ihn evenl. als Miteigen,
<lb/>thümer nicht für befugt, daS streitige Recht allein geltend
<lb/>zu machen. Er ist der Ansicht, daß er die Ausschließlichkeit
<lb/>seines Rechts nicht zu beweisen habe, weil Beklagter daS
<lb/>Bestehen des Rechts anerkenne und dessen Ausschließlichkeit
<lb/>präsumirt werden müsse, so daß jener daS Recht zu der
<lb/>Beschränkung darzuthun habe. DaS behauptete Recht der
<lb/>Adjacenten sek dem gcnieincn Recht ganz fremd, die Fische»
<lb/>reigercchtigkeit im HeHogthum Westfalen von jeher als ein
<lb/>selbstständiges, vom Grundeigenthume abgetrenntes Recht
<lb/>angesehen; diese Ausschließlichkeit derselben sei aber auch
<lb/>in den früher« Landesgesetzen anerkannt. Evern, tritt Klä- 
<lb/>ger für die Ausschließlichkeit seines Rechts Beweis an, indem
<lb/>er behauptet, daß die fragliche Fischerei Lehn sei, daß sie
<lb/>ihm schon in dem alten hessischen Flur- und Lastcnbuche
<lb/>als Eigenthum angerechnet und eingetragen sei, daß sie als
<lb/>ausschließliches Recht der Gutöherrschaft Lenhausen seit
<lb/>ältester Zeit angesehen, ausgeübt und bei Theilung der
<lb/>Lenhauser Mark vom Berklagten re»p. dessen Vater aner- 
<lb/>kannt sei, und daß sie als solche noch am 11. Mai 1846
<lb/>vom Verklagten protokollarisch anerkannt worden; endlich
<lb/>benennt Kläger Zeugen dafür, daß seit undenklicher Zeit
<lb/>die Fischerei auf der fraglichen Strecke ausschließlich vom
<lb/>Hause Lenhausen besessen und auögcübt sei und daß es bei
<lb/>Abschluß des RecesseS vom 27- April 1834 die Absicht der
<lb/>Kontrahenten gewesen, daß nur Kläger ausschließlich zum
<lb/>Fische» berechtigt sein solle.

<lb/>Die l. Abtheilung des Kreisgerichts zu Olpe erkannte
<lb/>unterm 8. Juli 1851 dahin:

<lb/>daß Beklagter nicht berechtigt ist, auf der Lenne
<lb/>von dem Rönkhauser Bache bis an das Habbeker
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0664--><p/>
            <p>

               <lb/>Seifen die Fischerei auszuüben und die Kosten de-
<lb/>Prozesses zu tragen schuldig.

<lb/>Der erste Richter führte ans,

<lb/>1) das; dem Kläger der Beweis der Ausschließlichkeit
<lb/>feines Rechts nicht obliege, indem das Allgem. Landrecht
<lb/>Th. I. Tit 9. §. 114. 127. 170. und Th. II. Tit. 20.
<lb/>§. 1147. die Theorie des römischen Rechts nicht adoptirt
<lb/>habe, vielmehr Kläger an dem Orte, wo er zugestandcner
<lb/>Maaßen fischereiberechtigt sei, jeden dritten ausschließen
<lb/>könne, so lauge dieser nicht gleichfalls sein Recht Nachweise.

<lb/>2) Führt er ans, daß der Kläger dem Verklagten
<lb/>gegenüber, selbst wenn Letzterer Adsaceut sei, dcimoch ein
<lb/>Untcrsagniigsrecht nicht nachzuweisen habe. Der Aojacent
<lb/>könne weder den Privatslnß selbst, noch dessen Sohle, das
<lb/>Wasser oder die darin befindlichen Fische zu seinem Eigen-
<lb/>thnme rechnen, (Allgem. Landr. Thl. I. Tii 7. §. 110.;
<lb/>Th. I. Tit. 8. §. 3. Th. I. Tit. 9. §. 176. 267. 242'
<lb/>246. 270.) nur ausnahmsweise sei ihm das OccupationS-
<lb/>rccht an entstehenden Inseln und dem verlassenen Flußbett
<lb/>verliehen; bloS als Adjacent stehe ihm daher die Fischerei- 
<lb/>gerechtigkeit zn, (Allg. Landrecht Th. I. Tit. 9. §. 170.)
<lb/>wenngleich er in der Lage sei, jeden Andern davon aus-
<lb/>schlicßen zn können re«p das Recht eines Dritten cinzu-
<lb/>schränken. Dieses im Hcrzogthnm Westphalen hergebrachte
<lb/>Gewohnheitsrecht entscheide und sei auch durch die frühere
<lb/>Gesetzgebung anerkannt, namentlich durch die Verordnungen
<lb/>vom 20. Septbr. 1723 und vom 3. Juli 1763.

<lb/>Gegen dieses Erkeuutniß hat Verklagter appellirt.
<lb/>Mit Bezug ans die allgemeine Regel, daß der Servitut-
<lb/>berechtigte, wenn er den Eigciithümer ausschließen wolle,
<lb/>ein Untcrsagnngsrecht Nachweisen müsse; ferner auf niehrcre
<lb/>Entscheidungen des Geheimen Ober-Tribunals (Bd. XV.
<lb/>S. 365.1 und auf §. 39. -wc,. Allg. Landrecht Thl. II.
<lb/>Tit. 15. greift er die Ausführung des ersten Richters als
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0665.tif"
                n="653"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0665--><p/>
            <p>

               <lb/>krrig an; er macht darauf aufmerksam, daß die angeführte
<lb/>Verordnung vom 3. Juli 1765 sich gar nicht auf das
<lb/>Herzogthum Wcstphalen beziehe und die Verordnung vom
<lb/>20. September 1723 sich gar nicht mit Privatrechtsver- 
<lb/>hältnissen, sondern nur mit Polizeivorschristen befasse. Er
<lb/>beantragt daher das erste Erkenntniß dahin abzuändern,
<lb/>daß Klager mit der unbegründeten Klage abzulveisen oder
<lb/>auf Ermittelung deö klägerischen Eigenthumö an dem be-
<lb/>nachbarten Uferrande zu resolvircn.

<lb/>Der Kläger beruft sich auf die Ausführung des ersten
<lb/>Richters und will ein Gewohnheitsrecht im Herzogthum
<lb/>Wcstphalen mit Ausschluß der Aemter Olpe, Menden und
<lb/>Drolshagen dahin beweisen: „daß aus älterer Zeit nur
<lb/>Fischcreigerechtigkeitcn mit Ausschluß jedes Tritten, namcnt-
<lb/>lich der sogenannten Adjacenten bclannt seien, und daß die
<lb/>gemeinsame rechtliche Uebcrzeugung hierüber niemals habe
<lb/>Zweifel aufkommen lassen." k&gt;e»t. beantragt er die Be- 
<lb/>weisaufnahme über die Ausschließlichkeit seines Rechts,
<lb/>und endlich behauptet er, daß der Ort, an welchem Beklag- 
<lb/>ter gefischt, sein — Klägers — Eigenthum sei und bittet
<lb/>umWestätigung deö Urtels erster Instanz.

<lb/>In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch
<lb/>angeführt, daß der Werth des Streitgegenstandes nur 40
<lb/>Thlr. betrage; diesem hat Beklagter widersprochen, densel- 
<lb/>ben auf mindestens 100 Thaler angebend, worauf beide
<lb/>Theile Beweis für ihre Behauptungen engetreten haben.
<lb/>Einverstanden waren aber beide Theile darin, daß die Par- 
<lb/>zelle Flur VIII. Nr. 3. der Steucrgemeinde Lenhausen
<lb/>dasjenige Grundstück sei, in Bezug auf welches der Beklagte
<lb/>Miteigenthümer sei und hier das Fischereirecht in Anspruch
<lb/>nehme.

<lb/>Bei dieser Lage der Sache mußte, wie geschehen,
<lb/>das Erkenntniß erster Instanz ohne Weiteres aufgehoben
<lb/>und dem Anträge deö Appellanten gemäß erkannt werden-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0666.tif"
                n="654"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0666--><p/>
            <p>

               <lb/>(&gt;.14
</p>
            <p>

               <lb/>WaS vorab die streitige Appellabilität des Gegen- 
<lb/>standes angebt, so kann Kläger von seiner eignen Angabe
<lb/>in der Verhandlung vom 1. Juli 1851, worin er den
<lb/>Werth des StreitobjectS zu 501 Thlr. angibt, nicht mehr
<lb/>znrücktreten, weil er dieses spätestens in der Appellations-
<lb/>beantwortungsschrift hätte thun müssen; die neue Ausfüh- 
<lb/>rung ist verspätet. Verordn, vom 21. Juli 1846. §. 20.,
<lb/>und Verordn, vom 1. Juni 1833. §. 44.

<lb/>Sodann haben die Parteien sich zwar darüber, ob
<lb/>die Lenne ein Privat- oder öffentlicher Fluß sei, nicht
<lb/>erklärt; es ist aber das erstere als notorisch anzunehmen.
<lb/>Da nach dem Allg. Landrecht II. 15. §§. 38. und 73.
<lb/>nur die von Natur schiffbaren Ströme und der Fischfang
<lb/>darin zu den Regalien gezählt werden, so sind dadurch
<lb/>Privatflüssc und deren Nutzungen dem Privatverkehr über- 
<lb/>lassen, weil dazu Alles gehört, waö demselben nicht aus- 
<lb/>drücklich entzogen ist. Ihrer Natur nach sind Privatflüsse
<lb/>Pertinenzien der angrenzenden Ufer; dies ist zwar aus- 
<lb/>drücklich nirgends im Gesetze ausgesprochen, es ergibt sich
<lb/>aber aus den bei Winkeln und Pflugrechten gegebenen
<lb/>Gesetzen (Allg.Landr. Th. I. Tit.9. §? 118. 120.); eben
<lb/>so aus den Bestimmungen über Teiche, Seen und andere
<lb/>geschlossene Gewässer (ibid. §. 176.1, über Alluvion (ibid.
<lb/>§. 125.), über Inseln, die im Flusse entstehen (ibid. §. 244.
<lb/>245.) und das verlassene Flußbett (ibid. §. 263. 2701.
<lb/>Den Besitzern der anliegenden Grundstücke wächst der ent- 
<lb/>stehende Boden vermöge des Rechts der Acccssion zu. Daß
<lb/>den Anliegern eines Flusses das Eigenthum an dem Letz-
<lb/>tern nach der Ausdehnung ihres Uferbesitzes zusteht, folgt
<lb/>daraus um so unzweifelhafter, als sich sonst keine Bestim- 
<lb/>mung vorfindet oder grundsätzlich annehmen läßt, wonach
<lb/>sich das Eigenthnin an einem, die Grundstücke verschiedener
<lb/>Eigenthümer berührenden Flusse reguliren ließe Dieselben
<lb/>Grunde sprechen anch für die in den §§. 248. nep. und
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0667.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0667--><p/>
            <p>

               <lb/>— 6«S —

<lb/>265. Allgemeinen Landrechls Thl. I. Tit. S. angegebene
<lb/>Theilung der Anrechte nach der Mitte des Flusses.

<lb/>Nun bat $T&gt;ar der Verklagte anerkannt, daß dem
<lb/>Klager die Fischereigerechtigkeit in der Lenne auf der
<lb/>fraglichen Strecke zustehe, blos deshalb ist aber die An,
<lb/>sicht des Klägers noch nicht begründet, daß die Aus- 
<lb/>schließlichkeit jeiaes Rechts vermutbet werden müsse. Denn
<lb/>daS Gesetz präsumirt nur gegen Belastungen und Ein»
<lb/>schränkungen des Eigenthums und evooi. nur für die
<lb/>dem Eigenthümer am wenigsten lästige Art einer Bela»
<lb/>stung, wenn das Dasein einer solchen feststeht. Allgem.
<lb/>Landrecht Thl. I. Tit. 19. §. 14. 15. — Die Auslegung,
<lb/>welche der Kläger und der erste Richter dem §. 170. 8».
<lb/>Landr. Thl. I. Tit- 9. geben, ist unrichtig; dieser §. cit.
<lb/>bezieht sich, wie aus §. 78. Thl. II. Tit. 15. hrrvorgeht,
<lb/>nicht bloS auf die Fischerei in öffentlichen Flüssen, und
<lb/>die Ausschließlichkeit im Sinne des Klägers ist darin
<lb/>keineswegs ausgesprochen. Der §. 170. eil. I. sagt nur,
<lb/>so weit Jemand mit der Fischereigerechtigkeit versehen ist,
<lb/>so weit hat er ein ausschließliches Recht, sich alle in
<lb/>diesen Gewässern lebenden Thiere auzueignen; es ist damit
<lb/>aber nichts dispvnirt über das „wie weit" und insbe- 
<lb/>sondere nichts darüber, daß der Berechtigte mit Ausschluß
<lb/>jedes Dritten, namentlich der Adjacentrn, die Fischerei
<lb/>auszuüben befugt sein solle.

<lb/>Die §. 170 —175. bestimmen, waS zu den der
<lb/>Fischereigerechtigkeit unterliegenden Thieren gehöre und
<lb/>die ganze Fassung des §. 170. und der Zusammenhang
<lb/>mit dem Folgenden ergibt, daß dadurch nur hervorgeho,
<lb/>den werden solle, daß der Berechtigte alle in diesen Was.
<lb/>fern lebenden Thiere sich zueignen dürfe. Die Bezeichnung:
<lb/>"ausschließliches Recht" deutet daher nur an, daß diese
<lb/>Thiere nicht Gegenstand des freien ThiersangeS seien,
<lb/>wie nach dem gemeinen Rechte anzunehmen gewesen wäre.

<lb/>IV- Jahrgang, 4. Heft. 43
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0668.tif"
                n="656"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0668--><p/>
            <p>

               <lb/>6L!6
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ausschließlichkeit erstreckt stch daher auf die nicht
<lb/>spejlell zur Fischerei Berechtigten, chne daß dadurch an»
<lb/>gedeutet würde, eS könne nur Einen zur Fischerei Berech»
<lb/>tigten geben, und ohne daß die Rechte des EigenthümerS
<lb/>der angrenzenden Grundstücke auf die Benutzung der
<lb/>Privat-Gewäffer ausgeschlossen würden- Hiernach muß
<lb/>man daS Recht der Adjacenten zur Ausübung der Mit- 
<lb/>fischerei annehmen, wie auch namentlich Las Gesetz vom
<lb/>28. Februar 1843 über Benutzung der Privatflüffe in den
<lb/>88- 1. 13. und 16. ein besonderes Nutzungsrecht der
<lb/>Uferbesttzer anerkennt.

<lb/>Wollte Klager berechtigt sein, den Beklagten von
<lb/>Ausübung dieses seines Recktesabznhalten, lo hätte ihm der
<lb/>Nachweis aufgelegen, daß er jenen gerade als Adjacen-
<lb/>ten von der Mitfischerei ausgeschlossen, daß er ein beson- 
<lb/>deres Untersagungsrechk gegen ihn als Adjacenten erwor- 
<lb/>ben habe. Hierauf hat der Klager aber in Gemäßheit
<lb/>des §. 86 Allgemeinen LandrechtS Thl. I. Tit. 7. fernen
<lb/>Dcweiöantrilt nicht gerichtet. Er behauptet nur, daß
<lb/>sein Recht ein ausschließliches sei. Dies ist aber nach
<lb/>Obigem zu allgemein, denn nicht diesen Beweis hatte er
<lb/>zu fübren, sondern den, daß er gegen den Beklagten gerade
<lb/>als Adjacenten ein Untersagungsrecht erworben habe.
<lb/>AuS demselben Grunde ist auch der Zeugenbeweis darüber,
<lb/>daß die Fischerei vom Hause Lenhausen ausschließlich
<lb/>ausgeübt sei, unerheblich; ebenso auch der Beweis darüber,
<lb/>daß er, Kläger, beinahe ausschließlicher Adjacent sei. Der
<lb/>S. 6. des Receffes vom 27. April 1834. worin eS heißt:
<lb/>»Die Jagd, und Fisckereigerechrigkeit bleibt vor
<lb/>wie nach dem Gräflichen Hause Lenhausen allein
<lb/>zustehend" —

<lb/>kann nur von der Fischereigrrechtigkeit alS Servitut ver- 
<lb/>standen werden und schließt daher daS Fischen der Adja»
<lb/>centen nicht auS, und daß Schmidt als Adjacent gefischt
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0669.tif"
                n="657"
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            <p>

               <lb/>«57
</p>
            <p>

               <lb/>hatte und dies dir Veranlassung zur Abgabe der proto- 
<lb/>kollarischen Erklärung vom 11. Men 1846- gewesen, ist
<lb/>so wenig behauptet, als anzunehmrn, da der Ort, wo
<lb/>gefischt ist, jetzt und damals ein verschredener ist oder doch
<lb/>verschieden angegeben ist; event. liegt auch in der Erklä-
<lb/>rung keine Entsagung auf das Fischereirecht als Adjacent.
<lb/>Die Zeugen darüber, daß es bei Abschluß des Rezesses
<lb/>Absicht der Kontrahenten gewesen, Kläger solle ausschließ- 
<lb/>lich zum Fischen berechtigt sein« — konnten nicht vernom- 
<lb/>men werden, weil auch hierin nicht der zur Ausschließung
<lb/>deS Adjacenten erforderliche Beweis liegen würde, und
<lb/>weil es an den zur Vernehmung erforderlichen Thatsachen
<lb/>fehlt.

<lb/>Ebensowenig eignet sich das behauptete Gewohn- 
<lb/>heitsrecht zur Beweisnahme. Es ist damit im Grunde
<lb/>nicht anders gesagt, als: in älterer Zeit sei das Recht
<lb/>der Adjacenten zur Ausübung der Mitfischerei nicht bekannt
<lb/>gewesen oder nicht ausgeübt; dadurch würde aber gar
<lb/>nichts Positives für die hier in Rede stehende Strecke
<lb/>auf der Lenne bewiesen sein. Natürlich koiinten für eine
<lb/>solche negative Behauptung auch gar keine specielle Fälle
<lb/>angegeben werden, in denen daS behauptete Gewohnheits- 
<lb/>recht alS solches zur Geltung gekommen wäre; für die
<lb/>Vernehmung der Zeugen würde daher gar keine Grund,
<lb/>läge vorliegen und selbst wenn sie das Obige bekundeten,
<lb/>zur Saci'e nichts erwiesen sein.

<lb/>Dem Beklagten konnte mithin nicht das Recht, von
<lb/>seinem Grundstücke aus auf der Lenne die Fischerei aus-
<lb/>zuüben, abgesprochen werden, wie vom ersten Richter
<lb/>geschehen ist- Auf der ganzen vom Kläger angegebenen
<lb/>Strecke nimmt er freilich die Fischerei nicht in Anspruch,
<lb/>sondern nur so weit er Adjacent ist, bis auf die Mitte
<lb/>des Flusses: allein der Klageantrag ist jedenfalls in seiner
<lb/>Allgemeinheit unbegründet und da Beklagter keinen Antrag
</p>

         </div>
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="LXII.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Kann der Prälegatar auf eine Geldsumme gegen die übrigen Miterben das Legat einklagen, oder muß er, weil solche Klagen gegen sämmtliche Erben, also auch gegen ihn gerichtet werden müssen, Niemand aber sich selbst verklagen kann, zur Erlangung des Prälegats auf Erbtheilung klagen?</title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">mitgetheilt von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0670--><p/>
            <p>

               <lb/>auf Zuerkeiinung formtrt bat, so konnte nur die Abwei- 
<lb/>sung des Klageantrags erfolgen.

<lb/>Wegen der Kosten beider Instanzen war, wie ge,
<lb/>scheh-n, nach Allgem. Gerichts-Ordnung Tbl. I. Tit. 23.
<lb/>§. 6. und Gesetz v. 10. Mai 1851. §. 9. zu erkennen.
<lb/>Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
</p>
            <p>

               <lb/>UI.

<lb/>Kann der Prälegatar ans eine Geldsumme gegen
<lb/>die übrigen Miterben das Legat einklagen, oder
<lb/>muß er, weil solche Klagen gegen sammtliche
<lb/>Erben, also auch gegen ihn gerichtet werden
<lb/>müssen, Niemand abe» sich selbst verklagen kann,
<lb/>zur Erlangung des Prälegats auf Erbtheilung
<lb/>klagen?

<lb/>(A. L. R. I. 17. §. 127.131. I. 12. §• 262. 271. 273. 289.)

<lb/>Rechtsfall,

<lb/>mitgetheilt

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>^em Freiherr» Friedrich von Gaugreben, in dessen
<lb/>Rechte Klägerin durch Cefston getreten, ist durch Testa- 
<lb/>ment feines BaterS ein Prälegat von 3000 Thlr. zugewandt.
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0671.tif"
                n="659"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0671--><p/>
            <p>

               <lb/>659
</p>
            <p>

               <lb/>Auf Zahlung dieses Legats auS dem Nachlasse hat die
<lb/>Cesflonarin gegen sämmtliche Miterben des Prälegatar»,
<lb/>sowie gegen die Wittwe von Gaugreben olS Nießbrau-
<lb/>cherin des Nachlasses ihres Ehemannes Klage erhoben.
<lb/>Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, weil dieselbe
<lb/>nach §. &lt;27. in Verbindung mit §. 131. «eq. Tit. 17.
<lb/>Thl. I- des Mg Landrechts gegen sämmtliche Erben,
<lb/>also auch gegen den Prälegatar als Mikerben habe ge»
<lb/>richtet werden müssen. Wolle man einwenden, daß Nie»
<lb/>mand sich selbst verklagen könne, mithin auch Friedrich
<lb/>von Gaugreben selbst die Klage nicht habe anstellen
<lb/>dürfen, so sei dem beizupflichtrn. CS folge hieraus aber
<lb/>nicht, daß der Prälegatar ras Prälegat nicht habe ver- 
<lb/>folgen können. Als Erbe habe er gegen seine Miterben
<lb/>auf Thrilung deS Nachlasses antragen und so zur Berich- 
<lb/>tigung seines Legats gelingen können. Die in seiner
<lb/>Perjon vereinigte Eigenschaft als Prälegatar und Mit- 
<lb/>erbe, lasse sich nicht trennen. Der Appellationsrichter
<lb/>nahm dagegen an, daß die Entscheidung unbegründet, die
<lb/>Klage nur zur Zeit abzuweisen -

<lb/>Gründe-

<lb/>-Diese Gründe sind in mehr alS einem Punkte

<lb/>unhaltbar. Allerdings bestimmt der §. 127. Tit 17. des
<lb/>Allge.n. Landrechts, daß zu den die Erbschaft betreffenden
<lb/>Schulden die Erben gegen die Erbschaftsgläubiger gemein- 
<lb/>schaftlich verpflichtet sind. Unrichtig ist eS indeß, wenn
<lb/>der erste Richter behauptet, die Eigenschaft eines Mit- 
<lb/>erben sei von der eines Prälegatars untrennbar und
<lb/>wenn er hieraus die Folgerung zieht, der Prälegatar sei
<lb/>alS Mitcrbe für die Berichtigung seines PräkegatS mit
<lb/>seinen übrigen Erben gemeinschaftlich verpflichtet. Man
<lb/>muß zugeben, daß ein Prälegatar gleichzeitig Mit,Erbr
<lb/>sein muß, weil die Vereinigung dieser beiden Eigenschas»
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0672.tif"
                n="660"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0672--><p/>
            <p>

               <lb/>660
</p>
            <p>

               <lb/>ten in einer Person zum Wesen des Rechtsverhältnisses
<lb/>gehört.

<lb/>Ein Prälegatar ohne Erbenqualität und ohne einen
<lb/>Miterben läßt sich nicht denken. Diese in der Natur der
<lb/>Sache begründete nothwendige - Verbindung mehrerer
<lb/>Qualitäten in einer Person, hindert aber nicht die Anwen«
<lb/>düng der Recbtsregel, daß die auS den verschiedenen
<lb/>Qualitäten entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>in der Idee als getrennt gedacht werden müssen.
<lb/>s?olzschuher Theorie I. S. 238

<lb/>Diese Trennung ist sogar notbwendig, da eS von
<lb/>großer Wichtigkeit sein kann, }ti wissen, ob Jemand als
<lb/>Erbe oder als Prälegatar gehandelt oder etwas aus
<lb/>einem Nachlasse erhalten. Die Ansicht des ersten Richters
<lb/>von der Unmöglichkeit einer solchen Trennung, sowie die
<lb/>fernere: der Prälegatar könne, indem er als Miterbe
<lb/>aus Theilung provocire, zur Berichtigung seines Legats
<lb/>gelangen und gleichsam inZwittergestalt agire», ist unrichtig.
<lb/>Das Erbtheilungsverfahren ist keine Procedur, in welcher
<lb/>eine bestrittene Verbindlichkeit von dem angeblich Ver- 
<lb/>pflichteten obne weiteres durch Exekution erzwungen wer- 
<lb/>den kann. Die Anwendung dieser Zwangsmaaßregcl, die
<lb/>auch im Erbtheilungsverfahren nicht kurzweg decretirt
<lb/>werden kann, setzt in der Regel ein gegen den Verpflich- 
<lb/>teten ergangenes Erkenntniß voraus. In dem vorliegen- 
<lb/>den Falle ist ein Erkenntniß über den Anspruch des Prä«
<lb/>lrgatars für die Auseinandersetzung unter den Erben
<lb/>sogar präparatorisch.

<lb/>Nach Vorschrift des Allgem. Landrechts sind bei
<lb/>einem Prälegat die Miterben des Prälegatars als die
<lb/>Alleinverpflichteten zu betrachten. Denn ist einem der
<lb/>Miterben vor den übrigen eine bestimmte Sache oder
<lb/>Summe vorauSbeschieden, so wird er, in Ansehung dessen,
<lb/>als ein Legatarius angesehen-
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0673.tif"
                n="661"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0673--><p/>
            <p>

               <lb/>661
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 12. z 262.

<lb/>Für vie Berichtigung eines solchen Legats haften
<lb/>sämmtliche Miterben, als welcher der Prälegatar bezüg-
<lb/>lich deS PrälegatS nicht angesehen wird, gemeinschaftlich,
<lb/>Allgemeines Landrecht §. 289. I. e.
<lb/>und der Prälegatar steuert nur indirekt dadurch zum
<lb/>Legate bei, daß dasselbe auS dem Nachlasse, an dem er
<lb/>ebenfalls betheiligt, entnommen wird. Wäre der Präle«
<lb/>gatar, wir der erste Richter meint, für daS Prälegat mit- 
<lb/>verhaftet, so müßte ein Theil desselben durch Eonfuflon
<lb/>untergeben, was aber nicht der Fall ist.

<lb/>Allgemeines Landrrckt a. a. O. §. 271. 273.

<lb/>So fleht auch Koch (Lehrbuch II. §. 825.) auf
<lb/>dessen Autorität fich der erste Richter bezieht, die Sache
<lb/>an, wenn er sagt:

<lb/>Der Prälegatar erwirbt den auf seine eigene
<lb/>Portion fallenden Theil nicht, wie es folgerecht
<lb/>sein sollte, und nach R. R. wirklich ist, jure
<lb/>hereditario, sondern jure legati, denn er wird
<lb/>ihm nicht in sein Erbtbeil gerechnet, mithin nicht
<lb/>alS in hereditate geblieben gedacht, woraus folgt,
<lb/>daß ein Fiduciarerbe bei der Herausgabe der
<lb/>Erbportion das ganze Prälegat zurückbehalten
<lb/>kann.

<lb/>DaS Ober-Tribunal ist der newlichen Ansicht.
<lb/>Entscheidungen Band 11. S. 276,

<lb/>In dem allegirten Rechtsfalle ist die hier streitige
<lb/>Frage zwar nicht ex prokesso erörtet. Jndeß hätten die
<lb/>Verklagten, wäre die Ansicht des ersten Richters begrün- 
<lb/>det, nicht, wie geschehen, verurtheilt werden können, da in
<lb/>dem angeführten Falle eine Auseinandersetzung der Erben
<lb/>nicht erfolgt war.

<lb/>Demnach mußte Klägerin zur Zeit abgewirsen wer- 
<lb/>den. Denn im §. 6 der zwischen Werner von Gaugreben
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0674.tif"
                n="662"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0674--><p/>
            <p>

               <lb/>662
</p>
            <p>

               <lb/>und Antoinette von Papen, der jetzt mitverklagten Wittwe
<lb/>von Gaugreben, am 20. August 1821 errichteten Ehepak- 
<lb/>ten ist bestimmt:

<lb/>Sollte der Herr Bräutigam (Werner v. Gau- 
<lb/>greben) ablebig werden und aus der bevorstehen,
<lb/>den Ebe Kinder Nachlassen, die beim Absterben
<lb/>noch minderjährig sein, so fallen seine Gitter und
<lb/>Nachlaß zwar auf seine sowohl in erster als auch
<lb/>auf die in zweiter Ehe gezeugten Kinder, dre
<lb/>nachzulassendc Frau Wittwe bleibt alsdann in
<lb/>den Gütern bis zur Großjährigkeit der m dieser
<lb/>Ehe zu zielenden Kinder unberechnet sitzen.

<lb/>Die Voraussetzungen, unter denen die Wittwe von
<lb/>Gaugreben den Nießbrauch haben sollte, sind eingetreten
<lb/>und hat derselbe, da die Kinder noch minderjährig sind,
<lb/>noch nicht sein Ende erreicht. An diesen Vertrag ist auch
<lb/>der Klägerin Cedent als Erbe seines Vaters gebunden.
<lb/>Er muß daher der mitverklagten Wittwe von Gaugreben
<lb/>den Nießbrauch des Nachlasses ungeschmälert lassen und
<lb/>zuvor dessen Beendigung abwarten.

<lb/>Der erste Richter meint, daß der Wittwe nur der
<lb/>Nießbrauch an dem Gute Ewig zustehe, weil im § 6. der
<lb/>Ehepakten von „Gütern" und „Nachlaß" die Rede sei
<lb/>und die Wittwe nur den Nießbrauch der Güter haben
<lb/>solle Gegen die&gt;e Annahme spricht schon der Sprach- 
<lb/>gebrauch, da ein Gut (Ewig) nicht in der Mehrzahl mit
<lb/>„Gütern" bezeichnet werden kann-

<lb/>Auch wird im §. 7. der Ehepacten unter dem Aus- 
<lb/>druck »Güter" der ganze Nachlaß verstanden, indem eine
<lb/>Disposition darüber Vorbehalten wird, was der künftige
<lb/>Güterbesitzer seinen Geschwistern als Erbt heil aus- 
<lb/>zahlen solle.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionDas System des Preuß. Landrechts in deutschrechtlicher und philosophischer Begründung von Franz Löher. Paderborn, Druck und Verlag der Junfermannschen Buchhandlung (J. C. Pape)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0675--><p/>
            <p>

               <lb/>AlS Succumbenti» war Appellantin nach tz. 26.
<lb/>Tit. 23. zu den Kosten zu verurtheilen.

<lb/>Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.
</p>
            <p>

               <lb/>LIII.

<lb/>Pas System -cs Preußischen Landrechts in deutsch-
<lb/>rechtlicher und philosophischer Degründung von
<lb/>Frcny Löher. Paderborn, Druck und Verlag der
<lb/>Junfermanuschen Duchhandlung (I. C. Pupe).
<lb/>Geh. S. 287. Preis 1 Thlr. 10 Sgr.

<lb/>R e c e n f &gt; o n ,
<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>b&gt;ne ganz tüchtige Arbeit. Der Verfasser, der
<lb/>1848 tief in die Wogen der Bewegung geratben war,
<lb/>nachher uns auS Nord-Amerika anziehende Berichte im
<lb/>„Ausland" brachte, beweist, daß, wer einmal mit der
<lb/>Milch der Disciplinen tüchtig genährt ist, auch Kraft
<lb/>hat, sich der Wissenschaft später wieder mit Ernst und
<lb/>Erfolg zu widmen. Er hält große Stücke auf daS Preu- 
<lb/>ßische Landrecbt. Er bemerkt, dasselbe lasse sich weder
<lb/>in's Römische noch in's Germanische zurückübersetzen, eS
<lb/>fei der Ausdruck des eigenen schöpferischen Geistes unserS
<lb/>Volkes. Zwischen dem starren germanischen Norden und
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0676.tif"
                n="664"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0676--><p/>
            <p>

               <lb/>664
</p>
            <p>

               <lb/>dem romanischen Süden sei ein selbstständiges deutsches
<lb/>Leben gereist, welches die Kultur des einen mit ven Sit- 
<lb/>ten deS anderen verschmolzen, so sei auch daS deutsche
<lb/>Recht eine Neubildung auS germanischem und römischem
<lb/>Rechte. Der Verfasser vergleicht nun die verschiedenen
<lb/>Rechte. Nachdem er mit dem philosophischen Rechte
<lb/>lS. 1 — 26.) angrfangen, geht er (S. 27.) zum deut- 
<lb/>schen Rechte über. Dieses und bas römische werden
<lb/>in ihren Gegensätzen, und wie solche sich nachgerade ver- 
<lb/>quickt, erwogen. Z. B. Recht der Gewehre (S. 43. ff.)
<lb/>Recht des unbeweglichen Guts und der fahrenden Habe,
<lb/>Gesammteigenthum, deutsches und römisches dingl. Recht
<lb/>t.S. 46. ff.) Umbildung deS deutschen Sachenrechts. Recht
<lb/>brr Verträge, Recht der Personen, Recht der Erben. —
<lb/>Der Verfasser geht sodann nach diesen kurzen prägnanten
<lb/>Erörterungen (S. 65.) zum Preußischen Landrecht über,
<lb/>und entwickelt, vergleichend mit römischem und deutschem
<lb/>Rechte, die Lehren vom Eigenthum (S. 74.) Besitz (S. 90 )
<lb/>Titel und Erwerbsart (S. 103) dingliches Eigenthum
<lb/>(S. 102.), getbeiltes und eingeschränktes Eigenthum
<lb/>(S. 130.), unbewegliches und bewegliches Eigenthum
<lb/>(S. 150.), Eigenthum in Forderungsrechten (S. 171.),
<lb/>Eigenthum bei Personenrechten (S. 200-1, Eherecht, väter- 
<lb/>liche Gewalt. Gemeinschaftseigenthum (S. 218-), Erben- 
<lb/>eigenthum (S 230.) — Er wendet sich sodann zur inne- 
<lb/>ren Anordnung des Landrechts (S. 34.) — Natürlich
<lb/>ist hier nicht der Ort zu Auszügen. Manche — zumal
<lb/>zum rixorosum eilend, denen wir das Werk besonders
<lb/>empfehlen, — werden hier überraschende Zusammenstel- 
<lb/>lungen finden. Vieles wird ihnen klar werden und in der
<lb/>richtigen Beleuchtung erscheinen. Und wenn auch nickt,
<lb/>wie Sieze einst in einem nun vergessenen Buche geglaubt,
<lb/>der Preußische Staat eine Aeolsharfe ist, aufgehangen
<lb/>im Garten Gottes, um den Welt-Ehoral zu leiten, so ist
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Recension</title>
               <title>RecensionArchiv für Rechtsfälle aus der Praxis der Rechts-Anwalte des Königl. Obertribunals. Herausgegeben von den Ober-Tribunals-Rechts-Anwalten und redigirt von Theodor Striethorst, Kammergerichts-Rath. Erster Band. Berlin, Verlag von Carl David. 1851</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0677--><p/>
            <p>

               <lb/>66«
</p>
            <p>

               <lb/>fein Landrecht doch ein ehrenhaftes deutsches Werk, daS
<lb/>Rechte und Gute vieler Zeiten vereinigend, aber auch
<lb/>einer Umgestaltung entgegenharrend, für die aber sobald
<lb/>noch nicht Muße vorhanden sein wird. —
</p>
            <p>

               <lb/>I IV
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für Nechtsfalle aus -er Praxis -er Nechto-
<lb/>Anwalte -es Königlichen Gbcrtribunals. Hcrauo-
<lb/>gegeben von den C&gt;ber-Tribunals-Nkchto-Auwalten
<lb/>und redigirt von Theodor Ktriethorst, Kammer-
<lb/>gerichts-Valh. Erster Kand. Derlin, Verlag von
<lb/>Carl David. 185t. 8. S. 422. Preis I Tha-
<lb/>ler 10 Silbcrgroschen.

<lb/>Recension,

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>§8or ungefähr zwei Jahren erschien im Leipziger
<lb/>Börsenblatt eine Anzeige, daß man in Betracht der theu-
<lb/>ren Preise, die Hr. Heimann für die von ihm verlegten
<lb/>Obertribunals-Entscheidungen nehme — 3 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>per Band — diese sich wohlfeiler dadurch verschaffen
<lb/>werde, daß die wichtiger« Erkenntnisse bet den Gerichten,
<lb/>an welche fle vom Obertribunal kommen, gesammelt und
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0678.tif"
                n="666"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0678--><p/>
            <p>

               <lb/>666
</p>
            <p>

               <lb/>um ein Billiges herausgegebe» werden Hr. Heimann
<lb/>fand auf einmal, daß die Entscheidungen auch wohl wohl- 
<lb/>feiler gegeben werden können, schlug sehr erheblich mit
<lb/>dem Preise ab, auch für die früheren Bände, und hat
<lb/>dadurch gewiß ein gutes Geschäft gemacht. Eine fernere
<lb/>Rückwirkung scheint sich aber in dem vorliegenden Archiv
<lb/>für Rechtsfälle darzubieten. Die Herausgabe der Rechts- 
<lb/>fälle durch die Ober» Tribunals-Anwälte, denen ja alle
<lb/>Urtheile zugrstellt werden, war noch einfacher, als jene
<lb/>beabsichtigt. Sammlung derselben bei den unteren Gerich- 
<lb/>ten. Und solche Rechtsfä.üe bietet nun das vorliegende
<lb/>Archiv dar. Die Entscheidungen sind ganz gut eingelei-
<lb/>tet, und sodann die betreffenden Gründe derselben mitge-
<lb/>thrilt. Nach der Borrede wollen tie Herausgeber Ent- 
<lb/>scheidungen, deren Richtigkeit ibnen nicht über allen Zweifel
<lb/>erhaben zu sein scheint, mitunter mit Auszügen aus ihren
<lb/>Schriftsätzen und mündlichen Vorträgen, oder mit An- 
<lb/>merkungen, Vor- oder Nachwort begleiten, und etwaige
<lb/>ihnen bekannte frühere abweichende Urtheile, deren Diffe- 
<lb/>renz noch nicht durch eine Plenar-Entschkidunq beseitigt,
<lb/>gleichzeitig mittheilen. Es sind in diesem Bande komprtß
<lb/>gedruckt, 88 Entscheidungen mitgrtheilt. Die offizielle
<lb/>Ausgabe hat circa 50—60 per Band. — Es gebricht uns
<lb/>an Raum, uns ins Einzelne zu vertiefe». Eine merk- 
<lb/>würdige Entscheidung findet sich N. 26. S. 131. Hier
<lb/>ist — wir trauten kaum unfern Augen — entschieden:
<lb/>Die von Natur theilweise schiffbaren Flüsse gelten für
<lb/>öffentliche Ströme von der Mündung bis zur Quelle.
<lb/>Wer je gesehen hat, wie die verschiedenen Ströme zusam-
<lb/>menflleßen und daß es reiner Zufall ist, welcher Strom
<lb/>den Namen bis zur Schiffbarwerdung behalten hat, wird
<lb/>die Entscheidung unbegreiflich finden. Wenn z. B. die
<lb/>Ruhr, auf deren Ufer wir eben schauen, einige Strecken
<lb/>vor dem Einfluß in den Rhrin schiffbar, daher öffentlich
</p>

            <pb facs="2173749_15+1852_0679.tif"
                n="667"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0679--><p/>
            <p>

               <lb/>667
</p>
            <p>

               <lb/>ist, bis zur Quelle bei Niedersfeld, wo sie neben der Chaussee
<lb/>eingefaßt ist, öffentlich sein soll, so fragen wir, warum
<lb/>toll es nicht auch die Le! ne, die beim Eintritt in dir
<lb/>Ruhr bei Herdicke gleich groß ist, sein? Und jo alle die
<lb/>Bäche, di« unterwegs in die Ruhr ober auch Lenne —
<lb/>gleich groß wie sie — fließen. — Fiskus würde ja auf
<lb/>diese Weise eine Menge Fischrreirechtc erwerben und die
<lb/>Adjacente« auS dem Besitz ihrer Privat-Rechte auf die
<lb/>Flüsse und Nebenflüsse setzen können. — N. 10. S. 41.
<lb/>ist entschieden, daß der Rechtsweg, welcher in Betreff der
<lb/>Frage,ob einArmer von der Ortsbehörde Alimente zu fordern
<lb/>hat, und in Betreff des Betrages derselben ausgeschlossen
<lb/>ist, auch dann nicht Statt finde, wenn ein Dritter, wel-
<lb/>cher den Armen verpflegt hat, aus Grund nützlicher Ver- 
<lb/>wendung von der Ortsbehörde Ersatz fordert — im Ge- 
<lb/>gensatz gegen die XIV. S. 470. unsres Archivs mitge,
<lb/>theilte Entscheidung. Wir halten die frühere Entscheidung
<lb/>um so mehr für die richtige, da im Zweifel für Statt- 
<lb/>finden deS Rechtsweges vermuthet werden muß. — Eine
<lb/>anziehende Entscheidung ist auch die N. 49. S. 229. vor- 
<lb/>kommende, daß der Erbpachter eines Jagdrechts auf
<lb/>fremdem Grund und Boden seit Aufhebung dieses Rechts
<lb/>durch das Gesetz v. 31.Octbr. 1848. auf den Erbpachts- 
<lb/>canon nicht ferner Anspruch machen könne, wenngleich der
<lb/>Erbpächter als Eigenthümer deS Grund und BodenS
<lb/>durch jenes Gesetz daS Iagbrecht erlangt habe. — Druck
<lb/>und Papier sind gut.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173749_15+1852_0680.tif"
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              subtype="Rechtsprechung"
              n="LXV.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber Injurien gegen Todte</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">Rechtsfall</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">erörtert von Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173749_15+1852_0680--><p/>
            <p>

               <lb/>668
</p>
            <p>

               <lb/>LV.

<lb/>Arber Jlnjuritn gegen Tobte.

<lb/>R ech tsfa l l,

<lb/>erörtert von

<lb/>Sommer.

<lb/>lA. L. R. II. §. 565. 543. Strafgesetzbuch §. 156&gt;)

<lb/>©ie Ehefrau U. hatte behauptet, die verstorbene
<lb/>Ehefrau des Sch. habe in einer Prozeß-Sache einen fal»
<lb/>scheu Eid geschworen und seit der Eidesleistung keine ge- 
<lb/>sunde Stunde mehr gehabt. Das Kreiö-Gericht Brilon
<lb/>verurtheilte auf die Klage des Witwers Sch. d«e Frau
<lb/>U. alS einer mittelbaren Injurie nach §. 565. A. V. R.
<lb/>II. 20. schuldig. Die Verklagte appellirte und führte aus,
<lb/>daß von einer mittelbaren Beleidigung des Klägers keine
<lb/>Rede sein könne, da diese eine unmittelbare an einer
<lb/>dritten Person voraussetze, eine solche aber selbst nach der
<lb/>Ansicht des Gerichts erster Instanz an der verstorbenen
<lb/>Ehefrau des Klägers nicht möglich gewesen sei. DaS
<lb/>AppellationS-Gericht zu ArnSberg bestätigte aber daS
<lb/>blos rücksichtlich des Strafmaaßes gelinderte erste Erkennt- 
<lb/>nis' unterm 15. April 1852. und zwar aus dem Grunde,
<lb/>«eil es sich hier von einer Derläumdung handele, die
<lb/>nach §. 543. A. L. R. II. 20. und §. löß. des Straf- 
<lb/>gesetzbuchs als eine Unterart der Ehrenkränkung erscheine.
<lb/>Daß eine Derläumdung an einer verstorbenen Person
</p>
            <pb facs="2173749_15+1852_0681.tif"
                n="669"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173749_15+1852_0681--><p/>
            <p>

               <lb/>669
</p>
            <p>

               <lb/>möglich sei, hielt daS Gericht so wenig zweifelhaft, alS
<lb/>daß eine solche Berläumdung eine Beleidigung der näch- 
<lb/>sten Angehörigen der Verstorbenen involvire, und von
<lb/>diesen mit einer Klage verfolgt werden könne. — Löblicher
<lb/>Weise ist hier der Pietät gegen Verstorbene und dem
<lb/>Zartgefühl gegen die überlebenden Angehörigen zwar
<lb/>Rechnung getragen, aber de lege lata dürfte die Sache
<lb/>doch noch eine Erörterung verdienen. Der Richter ist in
<lb/>der Regel nur berufen, Zwangsrechte zu schützen- Einer,
<lb/>der nicht mehr ist, der somit keine Rechte auf Ehre hat,
<lb/>kann nicht injurirt werden, und eö fragt sich daher nur,
<lb/>ob der Erbe ein Zwangsrecht auf die Ebre seines Erb- 
<lb/>lassers hat. De lege ferenda dürfte es auf alle Fälle sehr
<lb/>zu rechtfertigen sein, durch das Gesetz hier dem Rohen
<lb/>im Leben seine Berechtigung zu nehmen. Im allgemeinen
<lb/>Landrecht II. 20. §. 1153. haben wir eine Strafe gegen
<lb/>den Todtengräber, der eine Leiche entwendet, jedoch nur
<lb/>als Diebstahls«, nicht als Jnjurienstrafe. In daS neue
<lb/>Strafgesetzbuch §. 137. ist daS Wegnehmen von Leichen,
<lb/>Zerstören oder Beschädigen von Gräbern, oder beschim- 
<lb/>pfender Unfug an Leichen unter die Vergehen, welche sich
<lb/>aus die Religion (wohl religio im weiteren römischen Sinne)
<lb/>beziehen, gerechnet. — Im gemeinen Rechte war dir vor- 
<lb/>liegende Frage auch nicht abgeschlossen. Weber Injurien
<lb/>Abth. I. S. 29. bemerkt, im eigentlichen Verstände könne
<lb/>natürlich ein Todter nicht beleidigt werden, allein der
<lb/>Winde des Menschen sei eö doch gemäß, daß der Staat
<lb/>auch dem Andenken seiner Bürger, die nicht mehr sind,
<lb/>den öffentlichen Schutz nicht gänzlich versage. Er führt
<lb/>nun S. 19t. ff. die Lehre von der mittelbaren Injurie
<lb/>weiter aus. — Die L. I. §. 4. ff. de injur(47. 101 sagt:
<lb/>„Lr si forte cadaveri defuncti fit injuria, cum heredes bono-
<lb/>rumve possestors existimus, injuriarum nostro nomine
<lb/>habemus actionem. Spectat enim ad existimationem nostram,
</p>

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            <p>

               <lb/>670
</p>
            <p>

               <lb/>si qua ei fit iujuria. Jderaque si fama ejus cui heredes exsti- 
<lb/>timus, facessatur, tz. 6. Quotiens autem funeri testatoris,
<lb/>vel cadaveri fit injuria, si quidem post aditarn hereditatem
<lb/>fiat, dicendum est heredi quodummodo factam, semper enim
<lb/>heredis interent, defuncti existimationem purgare. Quotiens
<lb/>autem ante aditarn hereditatem, magis hereditati, ut sic heredi
<lb/>pör hereditatem adquiri." Die L. 27. ibid bemerkt :„si
<lb/>statua patris tui in monumento posita saxis caesa est, sepulchri
<lb/>violati agi non posse, injuriarum posse, Labeo scribit.“ Voct
<lb/>Comm. inPand. T. de injuriis §. 5. gibtübrigens auch Kindern,
<lb/>welche sich der väterlichen Erbschaft enthalten haben, die
<lb/>Klage wegen mittelbarer Injurie. — Das neue Straf- 
<lb/>gesetzbuch hat sich §. 152. ff. der Definition der .Belei- 
<lb/>digung' enthalten. Bloö die Verläumdung ist §. 156.
<lb/>definirt und geht nur auf Behauptungen, welche den
<lb/>Kläger selbst in der öffentlichen Meinung dem Hasse
<lb/>oder der Verachtung aussetzen. Darunter kanu die
<lb/>Ehrverletzung gegen bcu Erblasser nicht gehören. Es ist
<lb/>sonach im einzelnen Falle Sache des Richters, ob er in
<lb/>der Aeußerung über den Verstorbenen eine beabsichtigte
<lb/>Beleidigung gegen den Hinterbliebenen findet, ob also
<lb/>z. B., was die Hohen betrifft, der Geschichtsschreiber nur
<lb/>seine Pflicht thuen, oder die Ehre des Verstorbenen ab- 
<lb/>sichtlich angreifen wollen. Allmählig mag die praxis auS
<lb/>solchen Erkenntnissen sich weiter ausbilden, einen Ansatz
<lb/>zu neuen Pandekten bilden.
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Juristische Zeitläufte</title>
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               <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sommer, ...">V. Sommer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
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            <p>

               <lb/>(»71
</p>
            <p>

               <lb/>LXVI.

<lb/>Juristische AeiUSnste

<lb/>von

<lb/>Sommer.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>34.

<lb/>^iePreußischenDerfassungszuständrsind
<lb/>auf dem Wege, sichzuconsolidiren- Mancher, der
<lb/>das gegenseitige Mißtrauen der Jetztzeit, die Ucberbcbung
<lb/>der Einen, den Grimm der Anderen, vor Augen hat, wird
<lb/>diese Wo-te für wenig ernstlich gemeint halten. Und doch
<lb/>sind ste es- Nicht was die Götter als Glück in des Men«
<lb/>schen Schooß schütten, macht ihn groß, sondern vorzüglich
<lb/>nur, was er selbst im Kampfe (der Meinungen) erringt.
<lb/>So mußte denn die Frage über die Ausführung der Ge.
<lb/>meindr.Ordnung uns den Fortschritt im Derfassungsleben
<lb/>anbahnen. Die Gemeinde-Ordnung v. 11. März 1850
<lb/>fand in der Ausführung Schwierigkeiten, von unten und
<lb/>von oben. Ste war doch eigentlich nichts, als eine neue
<lb/>Auflage der Städte.Ordnungen v. 1808. und 1831. und
<lb/>hatte vorzüglich nur darin eine Aenderung, daß sie den
<lb/>Schwerpunkt der Städteleitung mehr in den Gemeinde-
<lb/>Rath, alö in den Magistrat (Gemeinde-Vorstand) legte.
<lb/>Das Unglück war so sehr groß nicht; wer die Ent.
<lb/>Wickelung der deutschen Städteverfaffung kennt, weis

<lb/>daß mit dem Abnehmen der Geschlechter die Gewalt immer
<lb/>mehr an die Erwählten der Bürgerschaft gekommen war,
<lb/>XV. 2»hr^„z, 4. Heft. 44
</p>
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            <p>

               <lb/>«72
</p>
            <p>

               <lb/>und daß sich selbst ergänzende Rathsversammlungen, wie
<lb/>wir sic in diesem Augenblick noch in Neu-Vorvommern
<lb/>haben, längst in der Meinung und nachgerade auch in
<lb/>der Gesetzgebung, gerichtet waren. Man wird daher auch
<lb/>für die Städte nichts Wesentliches an der Gemeinde,Ord- 
<lb/>nung änderen. Es möchte übrigens anziehend sein, zu
<lb/>wissen, wie Viele von denen, welche über die Gemeinde-
<lb/>Ordnung, über ihre Ausführbarkeit, ihren Demokratismus
<lb/>rc. geredet, wodl Hüllmanns Städtewesen gelesen, oder
<lb/>sonst sich über die Entwickelung der germanischen Städte-
<lb/>Zustände ächt geschichtlich unterrichtet haben. Es dürften
<lb/>nicht zu Viele sein! Es ist leichter, einige Floskeln von
<lb/>der Tribüne hören zu lassen, als in den tiefen Schacht
<lb/>der Geschichte hinabzusteigen. — Schwieriger ist übrigens
<lb/>die Sache auf dem Lande. Im Westen, wo theils seit
<lb/>undenklicher Zeit, theils seit einem halben Säkulum der
<lb/>Lankmann keine erblichen Obrigkeiten, keinen Seigneur
<lb/>hatte, war die Anwendung der Formen der Gemeinde-
<lb/>Ordnung leicht, und es bedurfte nur weniger Modifica- 
<lb/>tio, ;en, für welche das Gesetz auch Rau», gab. Ohne
<lb/>Schwierigkeit ist daher im Westen die Einführung erfolgt,
<lb/>und wo sie, wie am Rhein, nicht gejcheben, hat man nur
<lb/>mit Mühe nach den Ursachen forschen können. Wenigstens
<lb/>gereicht es nicht zum Ruhm der Rhei'nlande, daß man
<lb/>dort die Wahl der ausführenden Gemcindcbcamten durch
<lb/>die Gemeinde für bedenklich gehalten; es sind dadurch die
<lb/>geschichtlichen Rollen fast umgetauscht, was in Alt,Sach,
<lb/>sen unbedenklich war, konnte unmöglich in Alt-Franken
<lb/>unausführbar und ernstlich bedenklich sein. —Anlangend
<lb/>die Verhältnisse auf dem Lande im Osten, so schien den
<lb/>in der Geschichte liegenden Schwierigkeiten nicht genügend
<lb/>Rechnung getragen. Gegen den Wunsch der Bauern,
<lb/>wo es anging, die Gemeindeversammlung selbst, ohne
<lb/>Vertreter, zu begehen, was in den nicht früher nach fran-
</p>

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            <p>

               <lb/>073
</p>
            <p>

               <lb/>zvsischer Gem.«Ordn. verwalteten Gemeinden Regel war,
<lb/>ließ sich nichts sagen. Und wo der bisher privilegirte Besitz
<lb/>der Seigneurs so sehr groß war, wo so eben noch der
<lb/>Gutsherr die Gemeinde regiert hatte, war der Uebergang,
<lb/>jenen unter die Kopfzahlwahlen seiner bisherigen Hörigen
<lb/>zu stellen, ein nicht unbedenklicher. Der Bauer soll nach
<lb/>sicheren Berichten nicht srei von Eigennutz sein, und es
<lb/>läßt sich wohl denken, daß das große Eigenthum unter
<lb/>der überwiegenden Stimmenmehrheit der Kopfzahlen nicht
<lb/>eben gut gefahren wäre. Es kann nur gerecht sein, dem gro,
<lb/>ßen Besitze in der Gemeinde der östlichen Lande eine selbst,
<lb/>ständige Vertretung zu geben, so daß die Regierung am
<lb/>Ende als Arbiter zwischen den Neu»Freien und Alt«Freien
<lb/>entscheiden kann. Merkwürdig und die Zähigkeit des
<lb/>Bauern bezeichnend ist es freilich, daß er, statt seinen
<lb/>Gemeindevorstand zu wählen, den Lehnschulzen vor wie
<lb/>nach die Gemeinde regieren lassen wollte, weil dieser im Lehn,
<lb/>schulzen-Gute dafür die Besoldung habe. Unter der Bor,
<lb/>aussetzung, daß der Gemeinderath mit den gehöngen
<lb/>Befugnissen ausgestattet, dürfte am Ende noch dieser erb,
<lb/>Uche Gemeinde, Regent zu ertragen sein. — Man muß
<lb/>übrigens im Petitions,Ausschüsse der Berliner National,
<lb/>Versammlung durch die Beschwerden aus dem Osten ein
<lb/>Bild der dortigen Zustände in sich ausgenommen haben,
<lb/>um die Nothwendigkeit einer doppelt ernstlichen Erwägung
<lb/>derselben vor ihrem Uebergang in neue völlig zu begrei,
<lb/>sen. Indem die Regierung und Kammern dies, mit hof- 
<lb/>fentlich allseitiger Gerechtigkeit, anbahnen, starken sie eben
<lb/>die Verfassung, die hinwieder — mag man auch sagen
<lb/>was man will — Preußen stark machen wird, wenn sie
<lb/>es nicht schon gethan haben sollte.

<lb/>35.

<lb/>Wir haben auch noch einen Zwiespalt zwischen den
<lb/>Rheinlanden und dem übrigen Preußen, den die Gesetz,
</p>

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                n="674"
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            <p>

               <lb/>674
</p>
            <p>

               <lb/>gebung wohl austragen könnte. Die Rheinischen Han-
<lb/>delS-Gerichte laden auch die außer ihrem Sprengel woh- 
<lb/>nenden Kaufleute, welche dort Geschäfte gemacht haben,
<lb/>zur Beantwortung der Klagen Rheinischer Kaufleute vor,
<lb/>und entscheiden gegen jene in contumacism, wenn fle nicht
<lb/>erscheinen. Ja noch mehr; nach französischen Prozeßgr,
<lb/>setzen muß der Litis * Denunciat sich beim Richter der
<lb/>Hauptsache einlaffen, es wird dort über seine Rechtsver,
<lb/>hältniffe entschieden, obgleich nach der altländischen Gesetz- 
<lb/>gebung das Erscheinen des Adzitaten fakultativ ist; die
<lb/>Rheinischen Gerichte erkennen ihn dann, wenn er auS,
<lb/>bleibt, sofort als regreßpflichtig. Die altländischen Ge- 
<lb/>richte verweigern dagegen mit Billigung des Justiz-Mmi-
<lb/>steriumS die Erecution; neulich ist über die Vollstreckbar- 
<lb/>keit eines solchen Urtels in Sachen Ostermann zu Barmen
<lb/>gegen Drees in Erwitte noch vom Arnsberger Appella- 
<lb/>tions-Gerichte entschieden, und zwar gegen die Bollstreck,
<lb/>barkeit. Da beide Urtheile im Namen des Königs erlassen
<lb/>worden, so nimmt sich das allerdings sonderbar aus.
<lb/>Diese Fragen müssen durch die Gesetzgebung ausgetragrn
<lb/>werden. Freilich wird man sagen: wozu überhaupt diese
<lb/>zwei Gesetzgebungen im selben Reiche! Allein daö scheint
<lb/>nun einmal providentiell zu sein. Können wir — wie sich
<lb/>nenlich noch begeben — nicht einmal eine Mehrheit in
<lb/>den Kammern dafür gewinnen, für das Reick Einen
<lb/>Großjährigkeits-Termin (von 21, Jahren) festzusetzen, wie
<lb/>wird man erwarten können, einen ganzen Civil. Rechtö-
<lb/>Coder durch die Kammern zu bringen? Wir werden in
<lb/>Zukunft nur Gesetze über einzelne Gegenstände — wie
<lb/>auch in England — erlangen können. Dem Vernehmen
<lb/>nach ist auch für die Provinz Westfalen die Güter-Gemein-
<lb/>schafts-Frage wieder aufgegriffen.
</p>
            <p>

               <lb/>J\
</p>
            <p>

               <lb/>Errrth'sche Buchdruckern in Arnsberg.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
